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Full text of "Das k.k. Versatzamt in Wien von 1707 bis 1900"

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Lb 



K.K. VERSATZAMT 

IN WIEN 

VON 1707 BIS 1900. 



HEEAUSGEaEBEN 

VON DEB 

DIRECTION DES K. K. VERSATZAMTES. 



WIEN 1901. 
IM SELBSTVERLAGE DES K. K. VERSATZAMTES. 



DBUCK TON FRIBDRlCil JASPER. 



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A^V^' 



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VORWORT. 



Die durchgreifende Reform, in welcher Bich das altehrwürdige k. k. Versatz- 
amt in Wien eben befmdet, und die bedeutende Erweiterung seines Geschäftsbetriebes 
als eine Wohlthätigkeitsanstalt bringen es naturgemäß mit sich, dass die Anstalts- 
Direction von nun an alljährlich Geschäftsberichte herausgeben und der 
Öftentlichkeit — wie dieses übrigens schon längst beabsichtigt war — ■ Rechenschaft 
über die Gebarungsergebniase der verschiedenen Geschäftszweige geben wird. 

Da bisher derartige überBichtliche Geschäftsberichte in regelmäßigen Perioden 
nicht verfasst worden sind, und die an die Überwachungsbehörden erstatteten Aus- 
weise für das große Publicum nicht so ohneweiters verständlich gewesen wären, 
wurde mir entsprechend einer Anregung Sr. Excellenz des Statthalters Grafen Kiel- 
mansegg der Auftrag zutheil, eine übersichtliche Darstellung der Geschichte und 
der wirtschaftlichen Entwickelung des Wiener k. k. Versatzamtes von seiner Grün- 
dung im Jahre 1707 bis Ende 1900 zu verfassen, die ich hiemit der Öffentlichkeit 
übergebe. 

Es ist nicht nur die Vorgeschichte der Gründung der AnstaH behandelt, 
sondern es sind auch alle in den Wiener Archiven und Amtsregistraturen vorhandenen 
Acten und Ausweise über diese selbst sorgfältig gesichtet und übersichtlich 
verwertet. 

Der Zweck der nun vorliegenden Publication ist ein doppelter. Der Kreis der 
Freunde der Anstalt soll erweitert und das Interesse an der socialen Aufgabe, welche 
sie zu erfüllen berufen ist, bei Behörden und Publicum mehr geweckt werden, als 
dieses bisher der Fall war. Zweitens aber soll diese Publication den ersten 194 Jahre 
umfassenden Geschäftsbericht des k. k. Versatzamtes in Wien darstellen, an den 
sich die nun alljährlich folgenden anzuschließen haben werden. Die letzteren werden 
aber nur dann das richtige Verständnis überall zu finden vermögen, wenn bekannt 
ist, welche verschiedenen Zwecke die Anstalt nach den hochherzigen Intentionen 
der Monarchen, welche sie gründeten und bis zum heutigen Tage unau^esetzt 
förderten und beschützten, und nach ihrer historischen Entwickelung zu verfolgen 
berufen bleiben soll, und wie sich die verschiedenen Geschäftszweige dieses Humanitäts- 
Institutes aus kleinen Anfängen und ofttrotzder größten sachlichen Schwierigkeiten 
entwickelt haben. 

Möge das vorliegende Werk viele geneigte Leser finden. 

Wien, am 1. April 1901. 

Dr. Albert Starzer, 

Director des k. k. Archivs Tür Niederöaterreich. 



Nachträge und Verbesserungen. 

Seite 4, Zeile 5 von unten, ergänze: vgl. auch Tamila, II sacro monte di pietä di Roma (Rom 1901). 
» 6, » 1 1 » » Die Literatur über Versatzämter (Leihhäuser) siehe bei 

Btammhammer, Bibliographie der SocialpoHtik, S. 631; hinzuzufügen wären noch: »Das 
k. k. Versatzamt in Wien« in »Wiener Bote, Beilage zu den Sonntagsblättern«, 1847, Nr. 49, 
S. 454—459, und »Sonntagblätter«, 1848, S. 614—615. — Tausohinsky, Dr. Hippolyt, Ge- 
schichte des k. k. Versatzamtes in Wien. Nach bisher ungedruckten Quellen in »Konsti- 
tutionelle Vorstadt-Zeitung«, 1885, Nr. 55 (25. Februar) und Nr. 57 (27. Februar). — Weiss 
Karl; vgl. S. 10, Anm. 4. — (Hoch, Ferdinand Ritter von); vgl. S. 42, Anm. 4, und S. 91, 
Anm. 1. — Fischer, Franz Joseph; vgl S. 25, Anm. 3. 
Seite 32, Zeile 28 von unten, lies: nöthig war, dieser durch Ankauf. 
» 49, » 7 9 oben, lies: in dem neuen Patent als Darlehensdauer. 
» 64, » 4 » unten, ergänze: Die Licitationen fanden in der Hauptanstalt (und fmden 
. noch in der Zweiganstalt Josefstadt) vor- und nachmittags statt. Seit einiger Zeit sind 
jedoch in der Hauptanstalt die Stunden nach 3 Uhr für Licitationen bestimmt, also die 
Stunden nach Schluss des Amtes. Wie sich aus dem Gründungs-Patente und aus der 
»Nachricht« von 1785 ergibt, waren die Amtsstunden von 9—11 Uhr morgens und von 
2—4 Uhr nachmittags, beziehungsweise von 9—12 Uhr vormittags und von 3—6 Uhr abends, 
ausgenommen Sonntag, an welchem Tage das Amt geschlossen blieb. Director Rössler 
(vgl. S. 84) führte die Amtsstunden von 8—2 Uhr an allen Wochentagen ein, welche Übung 
bis heute festgehalten wird. Sonntag bleibt das Amt geschlossen. 

In der Mitte der Achtzigerjahre wurde für das Auslösen ein Sonntagsdienst einge- 
führt, jedoch nach mehreren Jahren wieder aufgelassen. 




I. Einleitimg. 

Das Aufblühen von Handel und Gewerbe und die damit verbundene größere 
Wohlhabenheit hatten bei der für äußere Formen überhaupt leicht empfänglichen 
italienischen Nation in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts steigenden Luxus 
und Wohlleben, aber auch Betrug und Wucher zur Folge. Da das canonische Recht, 
abweichend vom römischen, jeden Zinsvertrag bei Darlehen als Wucher erklärte, 
so musste zunächst der Clerus gegen die Geldverleiher auftreten. Allen voran waren 
es die Franciscaner, welche in ihren Predigten gegen den Wucher eiferten und 
sich in der Folge an die Spitze der gegen die Wucherer gerichteten Bewegung 
stellten. Sie waren dazu mehr als andere Orden berufen, denn ihr inniger Verkehr 
mit allen Classen der Gesellschaft hatte ihnen einen tiefen Einblick gewährt, in 
welch rücksichtsloser Weise die Darlehensgeber, gleichgiltig w^elcher Confession 
sie angehörten, die zeitweilige Geldverlegenheit ihrer Mitmenschen durch einen 
unglaublich hohen Zins auszunutzen verstanden: es wurden damals 70 und 807o 
genommen,*) ein Zins von 307o war gar nichts ungewöhnliches."^) Ein heftiger 
Gegner der Wucherer war der mit zündender und überzeugender Rednergabe be- 
gnadete Franciscaner Barnabas Interamnensis, auch Barnabas von Terni genannt.^) 
Er hatte sich dem Studium der Medicin gewidmet, den Doctorgrad erhalten und 
war wegen seines Wissens bei seiner/ Zeitgenossen hoch angesehen. Unbekannt 
aus welchem Grunde, trat er in den Franciscaner-Orden, bekleidete in demselben 
mehrere Würden und predigte während des Pontificates Pius II. (1458—1464) zu 
Perugia, w^o ganz besonders die unteren Volksclassen durch Wucherer bedrückt 
wurden. 

Er gerieth auf den Gedanken, gleichwie für die Bedürfnisse der einzelnen 
Staaten an bestimmten Orten Capitalien angesammelt wurden, die montes coacti hießen,^) 

^) Moroni, Dizionario di erudizione storico-ecclesiastica da S. Pietro sino ai nostri giorni 
(Venezia 1840—1870). 46, 252. 

2) Pöhlmann, Die Wirtschaftspolitik der Florentiner Renaissance und das Princip der 
Verkehrsfreiheit (Leipzig 1878). 80. 

-') W ad ding, Annales Minorum. 14, 93. 

*) Mons (ital. monte) bedeutet Berg, dann aber auch Menge, Ilaufo und endlich der Ort der 
»Ansammlung von Capital zu bestimmten Zwecken«. Vgl. Endemann, Studien in der roma- 
nisch-canonistischen Wirtschaftslehre (Berlin 1874). 1, 432—459. Der erste dieser montes coacti 
entstand im 12. Jahrhundert in Venedig. Da nämlich durch beständige Kriege der Staatsschatz 
erschöpft war, beschloss der Senat, die von Privaten deponierten Gelder bis auf bessere Zeiten 
in öffentliche Verwahrung zu nehmen, d. h. man machte ein Zw^ngsanlehen bei den Deponenten, 
deren Antheile imprestitae genannt wurden. (P. Justiniani rerum Venetiarum his'toria. 2, 25.) Auch 
in Florenz griff man zur Bildung eines solchen mons, um den Staatsfinanzen aufzuhelfen 
(vgl Räumer, Geschichte der Hohenstaufen. 4, 248), und die Curie nahm in Geldnoth zu dieser 
Anleiheform ebenfalls Zutlucht; es seien nur erwähnt der mons Julius, von Papst Julius III. 
(1550—1555) gegründet; Paul IV. (1555—1559) schuf mehrere solcher montes (Endemann, 
Die national-ökonomischen Grundsätze der canonischen Lehre [in: Jahrbücher für Nationalökonomie 

Dm k. k. Versatzamt, 1 



4 Einleitung. 

zu Bologna bestätigt,^) 1509 wurde der zu Treviso auf Anrathen des Bischofs der 
Stadt, Nicolaus Franco, und des Prätors von Treviso, Hieron ymus Aurio, er- 
richtet, ^j Im Jahre 1512 stiftete Elisabeth, Witwe nach Herzog Guido Ubald von 
Urbino, einen monte di pietä in Fossimbrone^ und stattete den zu Gubbio seit 
1463 bestehenden niit dem Rechte Münzen zu prägen aus.^) Rom erhielt einen monte 
di pietä im Jahre 1539, und zwar durch den Franciscanergeneral Johann Calvo.^l 
So waren in einem Zeiträume von etwas mehr als 70 Jahren in fast allen bedeutenderen 
Städten Ober- und Mittel italiens zur Beseitigung des Wuchers (per togliere i poveri 
dalla voragine delle usure) monti di pietä entstanden. Gegen sie begann aber eine 
Action, an der nicht nur die in ihren Geldgeschäften Bedrohten Antheil nahmen, 
sondern auch ein Theil des Cferus. Anfangs erhielt man nämlich das Betriebscapital 
der monti von reichen Leuten vorgestreckt, auch Legate wurden gemacht u. s. w., 
doch allmählich erlahmte der Eifer »für diese nützlichen und frommen Werke« und 
trotz aller Ermahnungen der Geistlichen, hörten die Zuflüsse zu dem Betriebsfonde 
auf. Nun wurden den Förderern der monti nicht nur geistliche Vortheile aus dem 
Gnadenschatze der Kirche verheißen, auch weltliche Vortheile, wie akademische 
Würden, Erhebung in den Adelsstand u. s. w.®) Es galt eben die Probe, das Ideal 
der Nächstenliebe mitten in der Flut der Selbstsucht zu verwirklichen, und die 
Probe schlug fehl: die frommen Spenden versiegten immer mehr, die monti stellten 
immer größere Anforderungen,, zumal sich das Heer der Darlehensnehmer stets 
mehrte. So sah sich die Kirche genöthigt, von der unentgeltlichen Darlehensge- 
währung abzugehen und eine kleine Vergütung zur Deckung der Betriebskosten 
und der Verluste einzuheben. 

Dawider trat in Rivalität gegen die Franciscaner Nicolaus Barianus, vom 
Orden der Augustiner - Eremiten, ') und dann der Dominicanerorden auf. Die 
Dominicaner behaupteten, durch die Einhebung einer Vergütung werde das cano- 
nische Zinsverbot verletzt, es seien das keine montes pietatis, sondern montes im- 
pietatis; Thomas de Vio, ^) ein Dominicaner, schrieb einen Tractat De monte 
pietatis und tadelte darin besonders das Zinsnehmen. Bernardin de Bustis^) aus 
dem Minoritenorden antwortete »etwas gar zu heftig« und nun wurde in Tractaten 
hin- und hergestritten, baldaberwenigerumdie monti, deren ja immer mehr wurden, 
als um die Ehre der beiden Orden. Es erschien daher angezeigt, die Entscheidung 
eines Concils einzuholen; nach ausführlicher Verhandlung, in welcher namentlich 
Thomas de Vio seine Ansicht energisch vertheidigte, entschied 1515 das fünfte 
lateranensische Concil: es sei zwar empfehlenswerter ganz umsonst zu leihen, 
allein, wenn die Leihhäuser eine mäßige Vergütung für ihre Vorschüsse nehmen, 

') Bolle et privilegi. S. 22. 

') Burchelatus, Commentariorum memorabiliura multipUcis hystoriae Tarvisinae locuples 
promptuarium libris quatuor distributum (Treviso 1616). C05— 308 und 635. Vgl. auch Wadding, 
a. a. O. 15. 89. 

3) Ugolini, Storia dei conti e duchi d' Urbino (Florenz 1869) 1, 345. 

*) Lucarelli, Memorie e guida storica di Gubbio (Citta di Castello 1888). 497 — 498. — Re- 
posati, Della zecca di Gubbio e delle geste de'conti e duchi di Urbino (Bologna 1772—1773). 2, 96, 
132-137. 

^ Wadding, 16, 444 und Prooeinio zu Statuti del sacro raonte della pietä di Roma. (Rom 
1618; wieder abgedruckt 1658.) 

«) Böhmer, Jus eccl. prot. V, tit. 19, § 72. 

') Die Augustiner-Eremiten waren auch gegen die montes coacti aufgetreten, fanden aber 
als vereinigte Gegner Franciscaner und Dominicaner (vgl. Enderaann, Studien. 1, 434). 

^) Er wurde später Cardinal und ist unter dem Namen Cardinal Cajelano bekannt. 

^) Seine Werke erschienen zu Brescia 1588 



^^ 



Einleitung. 5 

um sich für ihre Unkosten, insbesondere für die Besoldung der Beamten, schadlos zu 
halten, so sei das nicht unerlaubt. Wer das Gegentheil behauptet, würde für ex- 
communiciert erklärt ^) 

Nicht minder trat das Tridentiner Concil für die monti ein, welches sie den , 
fronmien Instituten zuzählte und den Bischöfen die Beaufsichtigung übertrug/^) 
Solche monti entstanden nun in mehreren katholischen Ländern, wie in Portugal, wo 
sie den Namen misericordias erhielten; in Polen, wo der »polnische Chrysostomus« 
Peter Skarga,^) Mitglied des Jesuitenordens, 1584 zu Krakau ein Bank pobozny 
(mons' pietatis) gründete, 1615 in Flandern, wo Erzherzog Albrecht und seine 
Gemahlin Isabella das Institut der monts de piete sehr förderten;*) Spanien folgte 
wenige Jahre später,*) schließlich Südfrankreich, wo in einer Reihe von Städten monts 
de pi6t6 genannte Anstalten erstanden; Paris aber, für das schon 1611 Philipp von 
Maizieres den Plan eines »mont de piete franchois« entworfen hatte, erhielt erst 
1777 ein solches Institut,^) das heute mit seinen Filialen die großartigste Pfand- 
leihanstalt der Welt ist. 

Wie oben, Seite 1, Anm. 4, angedeutet, waren in Italien seit dem 12. Jahrhundert 
eine Reihe von profanen monti entstanden, die im Laufe der Zeit in den angrenzenden 
Ländern, gleich den montes pietatis Nachahmung fanden, so in Tirol und im Küsten- 
lande: Die Bürgerschaft von Riva gründete im 13. Jahrhundert einen monte, in dem 
man gegen Faustpfand und 27o jährlicher Zinsen Darlehen erhielt; l6ll mit einem 
päpstlichen Breve ausgestattet, hieß er dann monte santo. In Roveredo wurde 1541 
ein solcher monte errichtet, in Trient zur gleichen Zeit etwa. In den französischen 
Kriegen, an der Wende des 18. zum 19. Jahrhundert, wurde der Fond des Trientiner 
monte santo eingezogen und später das Institut nur nothdürftig wiederhergestellt.') 
Im Jahre 1611 entstand zu Pergine^) eine ähnliche Ansialt. Der Gründer derselben 
war Antonio Bizer, der die Absicht hatte, dadurch »das arme Volk aus den wucherischen 
Händen der Juden zu befreien« ; 1621 wurden eigene Statuten abgefasst, welche von 
der Oberbehörde in Trient genehmigt wurden. Beim Bau des Gemeindehauses 1697 
wurden der Anstalt zwei Locale eigeräumt, 1705 besass sie deren acht. Sie steht 
unter der Verwaltung der Gemeinde, indem stets einem Magistratsrath die Führung 
der Geschäfte obliegt. Auch im deutschen Theile Tirols lassen sich solche profane 
monti nachweisen, u. zw. in Meran, der 1314 erwähnt wird,^) und in Bozen. Im 

^) Zech, Rigor moderatu^ Sectio VI, § 158; Hefele-Hergenröther, Conciliengeschichte 
(Freiburg im Breisgau 1887), 8, 646; vgl. auch Weis Alb. M., Zins und Wucher, Darlehen und 
Capital, Capital und Arbeit (Graz 1882); .Schneid, Dr. Johann Eck und das kirchliche Zins- 
verbot in »Historisch-politische Blätter«, 108. 241; 321; 473; 570; 659; 789; und Biederlack, Der 
Darlehenszins (Wien 1898). 

2) Sessio XXII. de reforra. c. 8 und 9. . 

^) Rosentreter in »Wetzer und Welters Kirchenlexikon«. 11. 390. 

*) Cobergher Wenceslaus, Mons pietatis Alberti et Isabellae S. S. principum auspiciis 
fehciter erectus 1619. — de Decker, Etudes historiques et critiques sur les monts de piet6 en 
Belgique (Bruxelles 1874). 

^) Discurso sobre la educacion populär de los artesanos y su fomento § 8. De las cofradias 
gremiales y del establicimiento en su lugar des montes pios, para ancianos, enfermos, viudas y 
pupilos del arte u oficio 1775. 

^) Blaize, Monts de pi6t^ (Paris 1856). 2, 63 ff. — Vanlaer, Les monts de pit^te en France 
(Paris 1895). 6 ff. 

') Perini. Statistica del Trentino. 2. 440; 629. 

*) Montebello, Notizie storiche topografiche e religiöse della Valsugana et di Pnmiero 
(Roveredo 1793). 389. — Bottea, Memorie di Pergine e del Pergine (Trento 1880). 74. 

•) Stampfer, Geschichte von Meran (Innsbruck 1889). 34. — Über diese monti ist eine 
Arbeit von Ludwig Schönach zu erwarten. 



6 Einleitung. 

heutigen Küstenlande wurde in Capodistria von den Bürgern 1550 ein monte civico 
gegründet, den 1608 der provedditore generale della republica Veneta reformierte; 
das jetzige Statut stammt aus 1873.^) In Pirano gründeten die Bürger 1634 den 
civico monte di pieti.^) 

Die profanen monti wurden nur des Gewinnes wegen betrieben, waren daher 
jedermann zugänglich und gewährten allen, die Edelmetalle oder Wertpapiere 
deponierten, Darlehen. Sie fanden im 16. Jahrhundert besonders in protestantischen 
Ländern, wo man ja alles, was von der Curie kam oder mit ihr in Zusammenhang 
stand, perhorrescierte, Anklang. Da sie von Lombarden eingeführt wurden, nannte 
man sie Lombardbankeö. 

Solche wurden gegen Ende des 16. Jahrhunderts in den Niederlanden er- 
richtet^ und fanden dann auch in Deutschland Eingang.*) So bewilligte der Stadt- 
rath von Augsburg im Jahre 1591 eine Summe von 30.000 fl., die den Fond eines 
Leihhauses bilden sollten; zugleich wurde den Juden das Leihen auf Pfönder ver- 
boten. Im Jahre 1607 wurde dann die erste Leihhausordnung bekannt gemacht.*) 
^n Nürnberg wurde ein Leihhaus 1618 errichtet.®) Der Stadtrath ließ sich damals 
verschiedene Leihhausordnungen aus Italien kommen, und entsandte nach Augsburg 
Experten, welche die Einrichtungen des dortigen Leihhauses zu studieren hatten.^ 

Ungefähr um dieselbe Zeit beschäftigte sich auch der Stadtrath von Amsterdam 
mit der Frage, ob er nicht selbst ein Lombard- oder Leihhaus errichten solle; im 
Jahre 1614 wurde es eröffnet. 

Beiläufig sechzig Jahre später wurde dann in Österreich unter der Enns ein 
ganz eigenartiger monte di pietä oder mons pius ins Leben gerufen. Die Schulden- 
last der Stände war nämlich derart gestiegen, dass sie schon 1627 nicht mehr im 
Stande waren, den Verpflichtungen nachzukommen, welche sie seinerzeit übernommen 
hatten, wenn bei ihnen irgend ein Capital, dessen Interessen in bestimmter Weise, z, B. 
für Stiftungen u. dgl., zu verwenden war, hinterlegt worden waren. Sie suchten bei dem 
Landesfürsten um ein Moratorium oder »generalstillstand« zunächst auf zwei oder 



^) In Capodistria besteht seit 1842 (genehmigt mit Ah. Entschließung vom 7. Jänner 1844), 
ein zweiter Monte di pieta private di fondazione contessa Pola-Grisoni. 

2) Note der Statthaiterei in Triest vom 14. März 1901 Nr. 3344. 

3) Savary, Dictionnaire universel de commerce. 3, 1121. — Im Holländischen nannte man 
die Lombardbanken Bank-van-leeninge. 

*) Beckmann, Geschichte der Erfindungen. 3, 319 ff. 

5) Stetten, Geschichte der Stadt Augspurg (Frankfurt und Leipzig 1742). 1, 720; 789; 833. 

•) Gökingk, Journal von und für Teutschland 1784. 1, 604. 

'') Allgemein findet sich die Nachricht, dass Nürnberg schon 1498 ein Leihhaus hatte. Es 
verhält sich aber so damit: Kaiser Maximilian I. erlaubte im Jahre 1498 den Nürnbergern, die 
Juden wegen allzugroßen Wuchers aus ihrer Stadt zu vertreiben, befahl aber dafür »wexel- 
bänke aufzurichten« und mit »Schreibern, amptleuten und andern personen, die solchen vorsein 
und nothdürftiglichen auswarten, nach notdürften, willen und gefallen« zu besetzen, dergestalt, 
dass sie ihren Mitbürgern, die ihre »handtierung und gewerb ausserhalb entlehens und versetzens 
statlich nicht wohl getreiben und gearbeiten könten, wann und so oft ihr wollen auf ir ansuchen 
und begern nach gelegenheit ihrer handlung und wesens zu irer notturft geld leihen und darum 
pfand, bürgschaft und Versicherung nemen, auf zeit und zeit zu bezalen und dann zu gesagter 
frist über bezalung der kaufsumme ein ziemliches zu zins erfordern und einnemen und von 
denselben zinssen die obberürten amptleute und ausrichter solcher wechselbank irs solds und 
arbeit entrichten; und ob alsdann derselben zinsen übermass were«, dieselben zum Nutzen der 
Stadt verwenden. Vgl. Würfel, Historische Nachrichten von der ehemaligen Judengemeinde in 
Nürnberg (Nürnberg 1755), 152; Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, 400 IT. 
unvollständig); Stobbe, Geschichte der Juden (Braunschweig 1866), 66; Chroniken der deutschen 
Städte, 11, 601. 



Einleitung, 7 

drei Jahre an, sahen sich aber in der Folge genöthigt, das Moratorium immer 
wieder erstrecken zu lassen. Endlich liefen aber von denen, die Capitalien hinter- 
legt hatten oder auf den Nutzgenuss derselben ein Recht hatten, Beschwerden ein, 
worauf im Jahre 1651 Kaiser Ferdinand III. das Moratorium auf ein halbes Jahr 
dermaßen erstreckte, dass »gleichwohl unter dessen die geistlichen fundationes, 
arme wittiben, waysen und andere nothleidende partheyen in gebürende obacht 
gezogen und ihnen soviel möglich geholfen werde«. Diese Clausel wurde dann 
auch in alle folgenden Moratorien aufgenommen, so dass die Stände »zu etwas con- 
tentierung deren piarum causarum und nottleidende partheyen«, nachdem sie 1651 
dafür 25.000 fl. »in anschlag« gebracht, 1654 aber nur 20.000 und 1665 wieder 
22.000 fl. »ausgetheilt« hatten, im Jahre 1679 bestimmten, es solle von nun an all- 
jährlich eine Summe von 30.000 fl. verwendet werden, die man »montem pium nennet«. 

Die Vertheilung dieser 30.000 fl. wurde, wie schon 1656 bestimmt worden 
war, »dem ordinari-ausschuß, jedoch auf ratification der löblichen stände« überlassen 
mit dem Bemerken, dass in erster Linie jene zu bedenken sind, die eigenes Capital 
bei den Ständen anliegen haben, oder »vere miserabiles personae oder piae causae 
sind« ; welche aber »cedirte interessen praetendiren«, sollten »zur gedult gewiesen« 
werden. Ausserdem sollte der Ausschuss immer einen bestimmten Betrag in Re- 
serve zurückbehalten, »damit man nach beschehener austheilung etwa einer oder 
anderen furkommenden parthey in ihren nöthen beyspringen könne und den anschlag 
weiter nicht beschweren derfTe«. 

Damit die an den mons pius der Stände gestellten Anforderungen nicht übermäßig 
gesteigert würden, war 1659 bereits der Beschluss gefasst worden, dass in Zukunft 
»einiges capital oder interesse, so von einer oder andern eredits-parthey denen 
geistlichen cedirt, geschenkt oder zur stüfftung gemacht worden, für privilegirt oder 
Stiftgeld nicht gehalten werden solle, es seye dann, dass die löblichen Stände 
solche Stiftungen ratificirt und dafür genommen haben«. An den mons pius sollten 
nur Klöster, Stiftungen, Armenhäuser, Stipendiaten, Witwen, Waisen »und andere 
arme partheyen, so cedirte interessen gehabt«, Antheil haben, alle die Parteien aber, 
»so beyhülfen begehren«, in Zukunft »an die verordneten gewiesen werden«. 
Nebstdem konnte den in Dienste der Landschaft stehenden Beamten und Dienern 
aus dem mons pius »eine ergötzlichkeit« gereicht werden. Als aber »denen bedienten 
inferioris ordinis ihre besoldung mit 15 fl. vermehrt« worden war, w^urde 1716 der 
Beschluss gefasst, dass »von dem monte pietatis alle und jede besoldung habende 
landschaftbediente« für »ihre person gänzlich« ausgeschlossen sind, »ingleichen 
keinem ordini mendicantium, auch keinen auswendigen und bei dem land kein 
meritum habenden extraneo in das künftige ex monte pietatis ichtwas assigniret«, 
sondern der verbleibende Rest »für die fundationen und Stiftungen verwendet« 
werden solle. 

Bis in die ersten Regierungsjahre Kaiserin Maria Theresias ist dieser mons 
pius der Stände nachweisbar, ') vielfach verquickt mit den Stiftungen, wie schon aus 
den obigen kurzen Andeutungen hervorgeht und worüber in einer Geschichte der 
Stiftungen des weiteren zu handeln sein wird. 



^) K. k. Archiv für Niederösterreich. Hüttner'sche Sammlung. Bd. 89. 





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IL Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und 

seine übicationen. 

Während noch der mons pius der Stände bestand, wurde in Wien *) ein anderer 
mons pius geschaffen, für den al)er selten dieser Name gebraucht wurde; vielmehr 



') Von den Landes-Hauptstädten der diesseitigen Ueichshälfte war Wien die erste, 
welche ein Versatzamt erhielt. Hierauf folgten: a) Triest, dessen montedi pietä 1711 erwähnt wird; 
ihn unterhielt die Congregatio del s. Rosario, welche darin »nach eigenem gefallen disponirte 
und praedominirte« und den Beamten Unterschleife hingehen Hess, so dass 1724 die Hofstelle eine 
eingehende Untersuchung durch den Hauptmann zu Triest, Andreas Baron de Fin, und Anton 
Feretti als Commissär anordnete, worauf 1726 de Fin laut Hofdecretes vom 24. April 1726 zum 
Oberaufseher und Director bestellt wurde mit der Verpflichtung, im Vereine mit dem ihm zur 
Untersuchung beigegebenen Commissär Anton Feretti eine Instruction für die zukünftige Ver- 
waltung auszuarbeiten. Die ferneren Schicksale dieses monte di pietä sind nicht bekannt. (Archiv 
des Ministeriums des Innern IV. R. 6). ~ Mit Ah. Entschließung vom 26. September 1846 wurde der 
civico monte di pieta in Triest genehmigt, seine Statuten 1882 abgeändert. (Note der Statthalterei 
in Triest vom 14. März 1901, Nr. 3344.) In Görz und Gradisca wurden um die Mitte des 18. Jahr- 
hunderts ebenfalls monte di pietä gegründet. Über letzteren fehlen nähere Nachrichten, ersterer 
wurde mit der von den Grafen Johann und Joseph von Thurn errichteten Sparcasse 1831 vereinigt. 

b) Lemberg mit dem sogenannten armenischen Leihhaus. (Vgl. Josephinische Gesetzsamm- 
lung 1789, S. 517, Nr. 541.) — Über die Anstalt der »Österr. Pfandleihgesellschaft« von 1865—1871 
vgl. unten. 

c) Das Versatzamt in Prag am 4. September 1747 gegründet; es steht laut Patentes vom 
30. October 1755 unter staatlicher Verwaltung. (Archiv des k. k. Ministeriums des Innrem; vgl. 
auch Kropatschek, Sammlung aller k. k. Verordnungen. 3, 257, Nr. 417.) — Über die Anstalt 
der »Österr. Pfandleihgesellschaft« von 1866—1871 vgl. unten S. 97. 

d) Das milde Leih- oder Versatzamt in Salzburg, 1747—1750 von Erzbischof Jacob Ernst 
Grafen zu Liechtenstein errichtet und dem Magistrate der Stadt Salzburg zur Verwaltung 
übergeben. (Gründungspatent 1747 gedruckt; gefällige Mittheilung des Regierungs-Archives in 
Salzburg.) 

e) Das Leihamt in Brunn, 1751 von Privaten auf Grund eines Verleihungsbriefes als 
mährische Leihbank gegründet; durch Patent vom 5. October 1793 wurde das Privileg auf 
15 Jahre erneuert und 1810, beziehungsweise 1811 mit kaiserlicher Genehmigung von den mähri- 
schen Ständen das Leihamt übernommen. (Note der Statthalterei für Mähren an die n.-ö. Statt- 
halterei vom 25. April 1885, Nr. 9988, beziehungsweise Z. 22.172 ) — Über die Anstalt der »Österr, 
Pfandleihgesellschaft« von 1865—1871 vgl. unten S. 97. 

f) Das Versatzamt in Graz durch kaiserliche Entschließung vom 20. September 1755 als 
»allgemeine Leihbank oder Versatzamt« gegründet, zunächst an einen Privaten vermicthet, 1770 
dem Grazer Armenhause zugewendet, zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 15. Juli 
1874, Z. 9855, der Stadtgemeinde Graz in die Verwaltung übergeben. (Note der steiermärkischen 
Statthalterei an die n.-ö. Statthalterei vom 21. April 1885, Z. 6749, beziehungsweise 21.763.) 

g) Das Versatzamt in Klagen fürt, mit Patent vom 12. August 1768 als »Lehenbank oder 
Versatzamt* gegründet, bis 1774 an einen Privaten vermiethet, 1775 in das Klagenfurter vom Staate 
verwaltete Armenhaus »versetzt«, jedoch demselben nicht einverleibt, 1777 dem »Versorgungs- 



Die Gründang des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 9 

war der im Gründungspatente angewandte Name Versatz- und Fragamt, später 
dann nur Versatzamt dafür üblich. Die Entstehung dieser beiden Ämter hängt mit 
der des Wiener Groß- Armenhauses zusammen. Die zunehmende Zahl der Bettler in 
der Stadt und in den Vorstädten hatte nämlich Kaiser Leopold I. im Jahre 1692 bewogen, 
durch die niederösterreichische Regierung oder das Regiment der niederösterreichischen 
Lande eine Commission einsetzen zu lassen, die die Aufgabe hatte, Mittel und Wege 
zu finden, um die Armen entsprechend zu versorgen. Statthalter Graf Quintin Jörger 
nahm sich der Sache mit Eifer an und in die Commission wurden entsandt der Vice- 
Statthalter Ferdinand Karl Graf von Welz, sowie die Regimentsräthe Karl Freiherr 
von Pergen und Friedrich Leopold von Löwenthurn nebst dem Regierungs-Secretär 
Johann Rudolf Katzi. ^) Die Commission, welche ihren Berathungen auch Vertreter 
des Wiener Stadtrathes beizog, fasste nach mehreren Sitzungen den Beschluss, die 
würdigen Armen bis zur Erbauung eines eigenen Hauses in dem Contumazhofe 

Institut der Findlings- und krüppelhaften Kinder« zugewiesen, 1853 vom Armenhaus getrennt, 
1862 vom kärntnerischen Landesausschusse übernommen. (Gefällige Mittheilung des Archivs des 
kärtnerischen Geschieh ts Vereines und des kärntnerischen Landesausschusses; vgl. auch steno- 
graphische Protokolle des kärntnerischen Landtages 1863, 68.) 

hj Das mit der krainerischen Sparcasse in Laibach vereinigte und von dieser zu Folge Ah. 
EntSchliessung vom 20. Mai 1835 errichtete und verwaltete Versatzamt in Laibach. (Note der Landes- 
regierung für Krain vom 21. Februar 1901, Z. 2106 = Statth.-Zahl 1369/pr.) 

i) Der monte di pietä in Zara durch Antonio cav. de Stermich di Valcrociata im Verein 
mit mehreren Menschenfreunden (»filantropi«) gegründet und am 19. April 1841 eröffnet. Das 
Institut steht laut Hof kanzlei- Deere tes vom 22. August 184Ö, Z. 27.073, und laut Erlasses des 
Ministerium /ies Innern vom 8. Juni 1885, Z. 19.040, unter staatlicher Aufsicht. (Gefällige Mit- 
theilung des Statthalterei-Archives in Zara.) 

k) Die Pfandleihanstalt in Linz, am 3. December 1849 als Privat-Institut im Verein mit der 
Sparcasse gegründet. (Gefällige Mittheilung des Herrn Oberst a. D., Conservators der k. k. kunst- 
historischen Central-Commission, Victor Freiherrn von Handel-Mazzetti.) 

IJ In Czernowitz eröffnete die Bukowinaer Sparcasse am 20. Jänner 1868 eine »Leihanstalt 
auf Ilandpfänder«. (Note der Landesregierung in Czernowitz vom 15. März 1901 Nr. 6485 = 
Statth.-Zahl 1828/pr.) 

m) Das Leihhaus in Innsbruck. Ein Hofdecret vom 23. Juli 1791 ordnete an, dass ein Plan 
zur Errichtung eines öffentlichen Versatzamtes entworfen und vorgelegt werde; jedoch mit Hof- 
decret vom 23. December 1791 wurde die ganze Action eingestellt; 1795 gründete der Re- 
gistratursdirector Ignaz von Boussieres mit einigen Mitinteressenten ein öffentliches Leihhaus, 
dem der zweite Stock im damaligen Regierungsgebäude (jetzt Bezirkshauptmannschaft) einge- 
räumt wurde; da jedoch die Interessenten mit der Einlage der Caution von 8000 fl. zögerten, 
wurde das ganze Institut 1796 aufgehoben; im folgenden Jahre machte sich das Innsbrucker 
Armen-Institut anheischig, ein Versatzamt in den Localen des früheren zu errichten: allein mit 
kaiserliche Entschließung vom 12. August 1798 wurde die Errichtung der Leihbank auf Kosten des 
Armen-Instituts unter der Begründung, dass für das letztere damit zu viel Gefahr verbunden sei 
und überhaupt kleine Städte zu derlei Anstalten nicht wohl geeignet seien, weil solche Anstalten 
der Armuth dort mehr zum Nachtheile als zum Vortheile gereichen, nicht bewilligt. Unter der 
bayerischen Regierung machten sich 1811 Bestrebungen bemerkbar, eine Pfandleihanstalt ins Leben 
zu rufen, ohne dass dieselben jedoch über die ersten Anregungen hinausgekommen wären. Dann 
ruhte die Frage, bis im Jahre 1873 die Stadtgemeinde Innsbruck eine städtische Pfandleihanstalt 
gründete. (Gefällige Mittheilung des Statthalterei-Archives in Innsbruck.) 

nj In Troppau errichtete 1865 die »österr. Pfandleihgesellschaft« eine Anstalt für Belehnung von 
Effecten, Pretiosen, Waren und Wertpapiere, ließ sie aber 1871 auf (vgl. S. 98); 1889 rief dann die 
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung» Gen trälni zäloznaOpavska€(TroppauerGentral- 
Vorschusscasse) auf Grund der Concession vom 12. November 1889 eine Pfandleihanstalt ins Leben; 
im folgenden Jahre eröffnete dann auf Grund der Concession vom 7. August 1890 und mit Rücksicht 
der vom Ministerium des Innern genehmigten Statuten auch die Troppauer Sparcasse eine Pfandleih- 
anstalt. (Note der schlesischen Landesregierung vom 2. März 1901. Nr. 2598 = Statth.-Zahl 1463/pr.) 

») Über sie vgl. »Die niederösterreichische Statthalterei von 1501—1896«. S. 291—300, 445 
und 446. 



10 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen- 

unterzubringen,') unwürdige und fremde Bettler aber abzuschaffen. Als später der 
Contumazhof zum Pestspitale verwendet werden sollte, ließ Kaiser Leopold I. den 
schon ursprünglich gefassten Plan, für die Armen ein eigenes Gebäude zu errichten, 
in der Weise durchführen, dass er die vom Regimentsrathe Dr. Johann Jacob Frank ^) 
zu einem Soldatenspitale 1686 testamentarisch gewidmete, vor dem Schottenthore 
in der Aisergasse gelegene Realität für das neue Armenhaus bestimmte, in welchem 
auch invalide oder abgedankte Soldaten verpflegt werden sollten. Im Jahre 1693 
wurde mit dem Bau dieses Hauses begonnen, welches dann zumeist Groß-Armen- 
haus genannt wurde, und sich im Laufe der Zeit zum k. k. Allgemeinen Krankon- 
haus entwickelte.^) Wie dem Groß-Armenhause ergiebige Einnahmsquellen ver- 
schafft würden, war die nächste Aufgabe der Groß-Armenhaus-Commission. 

Bald tauchte zu diesem . Zwecke in ihrer Mitte der Gedanke auf, mit dem 
Groß-Armenhause ein anderes Unternehmen zu verbinden, und die deshalb einge- 
setzte Commission, bestehend aus dem Grafen Welz, dem Regimentsrathe von Löwen- 
thurn und Johann Rudolf Katzi von Ludwngstorff, sowie dem Secretär der nieder- 
österreichischen Regierung Christof von Lippert, forderte 1701 den Wiener Stadt- 
rath auf, sich über einen Plan auszusprechen, wie in Wien nach dem Muster der 
in anderen Städten, vorzugsweise in Amsterdam, bestehenden Lombardbanken eine 
Anstalt zu gründen wäre, »in welcher gegen versatz einiger pfänder von juwellen, 
goldt, Silber, schatzgeld, zinn, kupfer, lein- und pöttgewandt und andere mobilien 
denen anmeltenden partheyen jedesmals mit anticipations-geldern gegen abstattung 
geringer tax und gehörigen interessen beigestanden und also den nothleidenden 
aufgeholfen werden könne«. Der Stadtrath empfahl aufs' angelegenlichste die 
Errichtung einer solchen Anstalt und zwar von dem Gesichtspunkte aus, »dass 
hiedurch die vorthlhaftigkeit der Juden merklicher abgestöllt würde, auch die 
unerhörte wucherey der allen orten herumblauffenden hän^ller-weiber gehemmt, 
denen nothleidenden in der zeit nach billigkheit geholfen, die bisher verübten 
diebstahl zurückhgetrieben, niemandt darbey belästigt, sondern alles zu freyen 
willen anhaimb gestöllt und gahr practicabl zu sein scheinet«.^) Entsprechend 
dem Antrage der »zur Versorgung des Groß-Armenhauses« eingesetzten Com- 
mission, der 1706 auch Franz Anton Trautson Graf zu Falkenstein, und Otto 
Ehrenreich Graf von Abensperg und Traun angehört haben dürften,*) genehmigte 
Kaiser Joseph I. die Errichtung eines Versatz- und Fragamtes in Wien und es ist 
bemerkenswert, dass in der Motivierung des bezüglichen Patentes®) vom 14. März 
1707 besonders betont wird, dass durch die Errichtung dieses Amtes jenen Personen, 
welche genöthigt sind, gegen Verpfändung von Wertgegenständen Geld aufzunehmen, 
leichtere Bedingungen zur Erlangung desselben verschafft werden sollen. Wenn 
nämlich Parteien, führt das Patent aus, sich bisher Geld gegen Versatz von Pfändern 
verschaffen wollten, so mussten sie nicht nur den Zubringerh und Zubringerinnen 
von einem Gulden Darlehen 1 — 2 Groschen, den Darlehensgebern aber wöchentlich 
1—2 Kreuzer an Interessen, »nebst öfftermaliger noch absonderlichen discretion 
bezahlen«, und dabei kam es wiederholt vor, dass solche »ungewissenhafte dar- 

') Der Contumazhof war 1657 auf der Area des heutigen k. und k. Garnisons-Spitales und 
des sogenannten Josefinums erbaut worden. 

'^) Über ihn vgl. »Die niederösterreiohische Statthalterei von 1501—1896«. S. 445. 

3) Vgl. »Jahrbuch der Wiener Kranken-Anstalten«. 1892, S. 1 ff. 

*) Weiß, Geschichte der öffentlichen Anstalten, Fonde und Stiftungen für die Arraenver- 
sorgung in Wien (Wien 1867), 123, nach den Acten des Wiener Stadtarchives. 

*) Fürstlich Auerspefg'sches Archiv in Wien. 

*) Codex Austriacus. 3, 531; vgl. Beilage 1. 



Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen, U 

leyhor« über das Versatzobject keine Bestätigung ausstellten, den Empfang des 
Pfandes dann leugneten, Pfänder zu höheren Preisen selbst weiter versetzten, so 
dass es die Eigenthümer nur mit großen Opfern, oft aber gar nicht wieder erwerben 
konnten. All diesen Ubelständen sollte das »im Namen« des Armenhauses und mit 
seinen Mitteln fundierte Versatz- und Fragamt abhelfen, dessen Schicksale und 
Entwickelung in nachfolgenden Abschnitten dargestellt werden soll, nachdem über 
den Namen und das Locale des Versatz- und Fragamtes gesprochen ist. 

Die im Patente von 1707 für das neue Institut gebrauchte Bezeichnung Ver- 
satz- und Fragamt bürgerte sich bald ein und nur selten findet sich für ersteres 
in Acten ein anderer Name: so mons pius neben Versatzamt in dem Gründungs- 
patente und in einem Patente vom 2. Jänner 1713, dann mons pietatis und Versatz- 
und Pfandamt neben mons pius in einem Referate der geheimen Hofkanzlei aus 
dem Jahre 1717. »Des kayserlichen armenhauß eingeführtes Pfandt- und Fragamt<c 
lautet der Titel im »Staats- und Standes-Calender« von 1709; Pfandamt findet 
sich im Index des ersten Supplementsbandes des Codex Austriacus und in einem 
Hofkanzleidecret vom 28. Mai 1760; »kays. königl. privilegiertes Versatz- 
und Pfandamt« heißt es der »Staats- und Standes-Calender« seit 1763 und auch 
die niederösterreichische Regierung gebraucht 1784 dieselbe Bezeichnung in ihrem 
Berichte über den Entwurf »des neuen Versatzamtspatentes«. Da Kaiser Joseph II. 
befahl, dass die Aufschrift auf dem Gebäude des ehemaligen Dorotheerklosters, 
wohin das Versatzamt 1787 verlegt worden war, »lediglich« Versatzamt zu lauten 
habe, *) so wurde dieser Name dann allgemein üblich. In den ersten Jahren der Re- 
gierung Kaiser Franz I. findet sich dann k. k. Versatzamt und im Volksmunde heißt 
die Anstalt gewöhnlich das kaiserliche Versatzamt, auch altes Versatzamt, zum 
Unterschiede der Pfandleihanstalt der privilegierten Verkehrsbank und der städtischen 
Pfandleihanstalt im 14. Gemoindebezirke.^) 

Was nun das Fragamt betrifft, so ist zu bemerken, dass 1707 mit dem Versatz- 
amte auch eine Verkaufsagentur für Immobilien, sowie für alle anderen Waren, 
welche »ohne merkliche Unkosten und schaden nicht auf die markte zu bringen 
seynd«, verbunden war. Diese Verkaufsagentur hieß man Fragamt. Die Idee, ein 
Fragamt oder eine Fragstube in Wien zu schaffen, war 1707 nicht mehr neu. 
Bereits im Jahre 1636 hatte sich Johannes Angelus von Sumaran, »Professor der 
fremden Sprachen« an der Universität zu Wien, um die Bewilligung zur Errichtung 
eines Fragamtes an die niederösterreichische Regierung gewendet, welche von dem 
Senate der Wiener Universität ein Gutachten darüber verlangte. Dieser überwies 
das Gesuch der theologischen Facultät, welche sich ablehnend verhielt. Sie war 
zunächst gegen die Stellung der Fragstube unter die Jurisdiction der Universität, 
dieSumaran verlangte: denn dadurch wären zahlreiche Streitigkeiten und Händel zu 
befürchten, die dann das Universitätsgericht belasten würden; übrigens wäre ein 
derartiges Handelscomptoir (taberna mercatoria) mit der Würde der Hochschule 
auch nicht vereinbar. Aber nicht nur formelle Gründe bewogen die Facultät, sich 
gegen eine Fragstube auszusprechen, auch gegen das Wesen selbst führte sie ge- 
wichtige Bedenken an. Es würde damit, erklärte sie, ein Monopol geschaffen, 
durch das zahlreiche Agenten, die von gleicher Kauf- oder Dienstvermittlung leben, 
um ihre Existenz gebracht würden; übrigens fließe das Erträgnis nicht dem Staate 
zu, sondern ihm, dem Bittsteller. Dem Unfug der Unterhändler würde durch die 
Fragstube auch nicht abgeholfen werden, da ja die Beamten der Fragstube durch 

') K. k. Archiv für Niederösterreich, Versatzamts-Normalien aus 1787. 
2) Ueber sie vgl. S. 95—98. 



12 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 

Bestechungen leicht dazu gebracht werden könnten, ihren persönlichen Vortheil zu 
suchen. Schließlich glaubt die Facultät, durch den regen Verkehr im Amte würde 
dieses Haus geradezu eine »Zuchtstätte der Sünde« (seminarium peccatorum). 

Auf diese Äußerung der Facultät hin, wurde damals die Concession für ein 
Fragamt nicht ertheilt und die Angelegenheit ruhte bis zum Jahre 1707, in w^elchem in 
Verbindung mit dem Versatzamt ein Fragamt geschaffen wurde. Trotz der mannig- 
fachen Vortheile, welche die neue Institution dem Publicum bot, trotz der unbedeu- 
tenden Vermittlungsgebür, die eingehoben wurde, nahm die Bevölkerung Wiens 
sie wenig in Anspruch, ja gegen Ende des zweiten Jahrzehntes des 18. Jahrhunderts 
meldeten sich überhaupt keine Parteien mehr an. »Zur Bequemlichkeit« des Publicums 
wurde durch Patent vom 21. April 1721 das Fragamt vom Versatzamte, mit dem 
es bisher räumlich vereinigt war, getrennt und in das Haus des niederösterreichi- 
schen Regimentsrathes Prokop Gervasius Freiherrn von Collen in der Weihburg- 
gässe verlegt.^) 

Nach wie vor floss das Erträgnis des Fragamtes gleich dem des Versatzamtes 
dem Groß-Armenhaus zu. Jeder Verkäufer oder Käufer hatte nämlich, jener für die 
Aufnahme des Gegenstandes, den er veräußern wollte, in das Amtsprotokoll, dieser 
für die Einsichtsnahme in dasselbe die gleiche Taxe, nämlich 17 Kreuzer, zu 
entrichten. Bei der Uebersiedlung in die Weihburggasse wurde auch verordnet, 
dass die im Protokolle des Fragamtes verzeichneten Angebote durch den Druck 
öffentlich bekannt gemacht werden. Eine in unregelmäßigen Abschnitten erscheinende 
Beilage des Wiener Diariums brachte Nachrichten von dem Frag- oder Kundschafts- 
amte, und wurde unter dem Namen »Kundschaftsblättle« bald populär. Erst damals 
scheint das Fragamt einen grösseren Aufschwung genommen und seine Thätigkeit 
auch auf andere als Immobiliar-Geschäfte ausgedehnt zu haben. In einer Beilage 
des Wiener Diariums vom Jänner 1728 findet sich eine »Eröfnung deren aus 
dem kaiserl. Universal-Kundschafts- und schriftlichen Niederlags-Amt zu Nutzen 
des gemeinen Wesens an Tag gegebenen Puncten, aus welchen klar zu ersehen 
wie .... jedermann iglich Stands-Gebühr nach, gantz geschwind in verschiedenen 
. . . . Sachen könne gedienet werden.« 

Diese »Eröffnung« erörtert in 20 Punkten, welche Dienste das Amt dem 
Publicum leisten könne, und empfiehlt es nicht nur allen Kauflustigen, Wohnungs- 
und Dienstsuchenden, sondern auch für alle Arten von Geschäften und Anzeigen, 
welche man bekannt machen will. Im Jahre 1728 befand sich das Fragamt im 
Doctor Ruck'schen Haus gegenüber der Post, übersiedelte aber ijpi April desselben 
Jahres in das Haus, »wo das Wienerische Diarium verkauffet wird, gegen dem 
Hof-Ball-Haus über,« was durch einen ^)Bericht von der .... Einrichtung des ein- 
geführten gemein nützlichen Werkes des Frag- und Kundschaftsamtes . . . .« dem 
Publicum mitgetheilt wurde. In 18 Punkten werden darin Zwecke und Vortheile 
des Amtes erörtert und angekündigt, dass die Veröffentlichung der angemeldeten 
Geschäfte allwöchentlich Mittwoch und Samstag durch die »Posttäglichen Frag- 
und Anzeigenachrichten« erfolgen wird. In diesen Anzeigen, deren erste Nummer 
am 14. April 1728 als Beilage des Wiener Diariums erschien, wurden auch die 
Listen der Neuvermählten und Geborenen aufgenommen; ferner fanden darin Platz 
Kundmachungen von kirchlichen Andachten und Processionen, Bücheranzeigen, 
Kundmachungen von Licitationen, Convocationen, Publicationen von Grundobrig- 
keiten u. s. w. An dem Fragamte änderte Kaiser Joseph IL bei Reorganisation des 

*) Codex Austriacus. 4, 7. — Über Gollen vgl. »Die niederösterreichische Statthalterei 1501 bis 
1896«, S. 451. 



Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 13 

Versatzamtes 1785 nichts, und nach wie vor floss das Erträgnis ganz dem Versatz- 
amte zu. 

Die »Posttäglichen Anzeigen« wurden regelmäßig ausgegeben; zu Anfang des 
Jahres 1813 giengen sie in die »Intelligenzblatt« genannte Beilage der Wiener 
Zeitung über,*) eine Beilage, die bis Ende 1857 erschien. Nach dem Hofkamm erdecrete 
vom 22. Jänner 1848 war die Regierung ermächtigt, dem Versatzamte als Entschä- 
digung für die Herausgabe dieses Blattes vom 1. Jänner 1848 bis Ende 1857 
jährlich 850 fl. C. M. in vierteljährigen Raten bei der Cameral-Ausgabs-Cassa erfolgen 
zu lassen. Mit dem Jahre 1857 hörte diese Einnahme auf und von dem Fragamte, 
das schon der »Hof- und Staats-Schematismus« für 1807 nicht mehr kannte, ist 
fernerhin keine Rede. In anderen, modernen Verhältnissen angepassten Formen 
wird es nach den Intentionen des gegenwärtigen Chefs der niederösterreichischen 
Statthalterei als Versteigerungsamt wieder erstehen und dem Versatzamte, das 
auch, wie weiter unten ausgeführt wird, bereits ein Verwahrungsamt ist, noch eine 
dritte Theilbezeichung geben, so dass man in Zukunft von einem Versatz-, Ver- 
steigerungs- und Verwahrungsamt sprechen wird. Eng hängt diese Erweiterung der 
Thätigkeit und des Namens des alten Versatzamtes zusammen mit seinem Locale. 

Als das Versatz- und Fragamt 1707 errichtet wurde, brachte man dasselbe 
im Hause des Statthalters Grafen Welz unter, das »zu endt der sanct Anna- 
gassen und Kruegerstraßen gegen den gottshaus St. Jacobs stadl und der pasteyn 
über gelegen« war. Dieses Haus, das alte §aiserliche Gießhaus geheißen, war 
laut Donationsbrief vom 20. September 1603 von Kaiser Rudolf II. dem Hof- 
Kriegssecretär, kaiserlichen Rath und Rentmeister der Herrschaft Steyr, Heinrich 
Nickhardt, in Anbetracht seiner 19jährigen Dienste im KriegsSecretariate und 
seiner 9jährigen Dienste als Rentmeister »frey aigenthumblichen« geschenkt 
worden, so dass er und seine Erben darüber »als irem frey aigen guett ierem 
gefallen nach wie inen Verlust und am besten befuget« ohne von jemanden 
»behindert« zu werden, verfügen konnten, ^j Nickhardt schenkte das Haus 1614 
seiner »herzlieben stiefftochter Frauen Elisabeth Khnozerin^) geborne Hilsenpeckin 
und allen ieren erben und erbens erben,« nachdem sie und ihr Gemahl, Nick- 
hardts »freundlicher lieber sühn und aiden Herr Dionisy Khnozer, kaiserlicher 
Hofdiener,« dieses Haus samt »aller und jeder vorhandtner ein- und zuegehörung 
nun etlich jar lang ingehabt« hatten."*) Die Vormundschaft der Kinder des Dionys 
und der Elisabeth Khnozer verkaufte dann das Haus 1623 an Franz von Grienberger, 
Rath Erzherzog Leopolds, um 2400 Reichsthaller und 80 Reichsthaller Leitkauf. ^) 
Zwei Jahre später gab die Vormundschaft der Grienbergerschen Kinder um der 
ihr »anvertrauten pupillen nutz und wolfarth willen« das Haus mit allen darauf 
haftenden Rechten und Gerechtigkeiten um 6000 fl. rhein. und 100 Ducaten Leitkauf 
an den kaiserlichen Rath und Kämmerer Bernhard von Welz zu Spiegelfeld,^) von 
dem es dann durch Erbschaft an Ferdinand Karl Grafen von Welz gelangte. Er 
räumte dem Versatz- und Fragamte »drei grosse gewelber« ein ; doch schon nach 
Verlauf eines Jahres zeigten »bey regierung die zu Versorgung des vor dem 

>) Vgl. »Zur Geschichte des Wiener Fragamtes« in »Wiener Communal-Kalender«, 1893, 
418—426. 

2) Orig.-Perg. mit dem grossen landesfürstlichen Siegel (beschädigt) im k. k. Archiv für 
Niederösterreich (Versatzamtsachen). 

3) Nicht Khargerin, wie bei Schimmer »Häuserchronik«, S. 191, steht. 
*) Orig.-Pap. im k. k. Archiv für Niederösterreich, a. a. 0. 

*) Orig.-Perg. ebenda. 
^) Orig.-r*ap. ebenda. 



14 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 

Schottenthor aufgerichten Armenhaus verordnete regierungs-mitl-räth und commißari« 
an, daß das Versatzamt »naoh und nach dergestalten auf- und zugenohmen hätte 
und die aldahin bißhero überbrachte pfänder so zahlreich anerwachsen«, dass zu 
ihrer Aufbewahrung kein Platz mehr vorhanden wäre und die »alda wirklich be- 
findliche effecten als tuech, zeug, leingewandt, tepich, kleider und dergleichen fünff-, 
sechs- und achtfach aufeinandergelegt werden mueßten«, weshalb es »die unum- 
gängliche notturft erforderte dahin zu gedenkhen, damit sowohl die alberaits alda- 
selbst befindliche als auch die immer mehr und mehr dahin überbringende pftinder 
bequemlich unterbracht, versorgt und bewahrt werden möchten« ; dazu wäre es 
nothwendig, heisst es weiter, dass jetzt schon mehrere Gewölber, in Zukunft aber 
»bey zunehmbung dises ambts« abermals mehrere Localitäten zur Unterbringung 
der Pfänder gemiethet würden. Bedenke man aber, fährt der Bericht fort, einmal, 
wie schw^er es sei, passende Locale zu finden, und dann, wenn man solche gefunden 
habe, welch »ein großer zinss zu bezallen wäre«, endlich, dass es in des Hausherrn 
Belieben stünde, den Zins »zu staigem« oder auch die Localitäten »aufzukünden«, 
welch' letzterer Fall dem Groß-Ärmenhause bedeutende Umzugskosten für die Pfänder 
verursachen würde, so sei es am besten, man unterbreite dem Kaiser die Bitte, ein 
bürgerliches Haus oder ein Freihaus für das Versatzamt kaufen zu dürfen. 

Der Vorschlag der Commission wurde »gegen Hof« gebracht, worauf die 
kaiserliche Resolution erfloss, dass für das Versatzamt ein Haus gekauft werden 
könne, doch müsste »der hirumbef schließende contract und die darbey unter- 
lauffende bedingnusse von regierung untersucht und hierüber dero gutachtliches 
parere nach er hoff gegeben werden«. 

Die Groß-Armenhaus-Commission war der Ansicht, das geeignetste Haus für 
das Versatzamt wäre jenes, in welchem es eben untergebracht war. Graf Welz er- 
klärte sich bereit, dieses sein Freihaus um 65.000 fl. und 200 Ducaten Leitkauf 
dem Groß- Armenhaus für das Versatz- und Fragamt zu verkaufen, eine Summe, 
welche die Commission für »gering« fand, indem das Haus damals über 4000 fl. 
jährlich an Mietzins trug, der aber aller Voraussicht nach in Zukunft sich noch 
steigern werde. Die Regierung billigte den Plan der Commission, und ihr »gut- 
achtlicher bericht« gegen Hof lautete auf Ankauf des Welzschen Hauses um den 
genannten Kaufschilling, der zu Georgi 1709 »richtig zu bezahlen und abzuführen« 
war. Zugleich wurde der Kaufvertrag zur kaiserlichen Ratification vorgelegt, welche 
am 26. November 1708 erfolgte.') Das Versatzamt blieb nun in dem Welz'schen 
Hause ^) bis in die Tage Kaiser Josephs IL Am 8. März 1786 erschien der Monarch 
im Versatzamte, und eine Folge seines Besuches war das nachfolgende Handbillet^) 
an den Grafen Kolowrat: 

»Lieber Graf Kollowrat! Ich habe das hiesige Versatzamt heute in Augen- 
schein genommen und finde in demselben einige wesentliche Veranstaltungen zu 
treffen nöthig, welche vorzüglich die Sicherheit und Gemächlichkeit in der Amtirung 
zur Absicht haben. 

»Der Raum sowohl zur Manipulazion als zu den Magazinen ist zu eng ab- 
gemessen; da durch die sich täglich vermehrende Populazion der Stadt Wien und 
durch die künftig herabzusetzende Interessen der Pfänder selbst zu vermuthen 
ist, daß sie viel häufiger anwachsen werden. 



^) Original im k. k. Archiv für Niederösteireich. Concept im Archiv des k. k. Ministeriums 
des Innern. IV. R. 6. 

^) Über das Fragamt vgl. oben S. 12. 

^) Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern, a. a. O. 



Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 15 

»Es wohnen auch verschiedene Partheyen im Hause, die mit dem Versatz- 
amte in gar keiner Verbindung stehen, nämlich der hungarische Agent Bujanovics, 
ein Reichsagent und der junge Wetzlar, nebst den zum Amte selbst gehörigen 
Individuen, die sich im obersten Stock befinden; sich zum Theil sowie die zum 
Versatzamt kommenden Partheyen der nämlichen Stiegen bedienen und vor den 
Tbüren der Magazine vorbeigehen müßen. 

»Das Magazin von Juwelen und Obligationen ist zu ebener Erde der Bastey 
gegenüber, wo Leute die Feilschaften zu verkaufen haben, sich an die Fenster 
lehnen und Tabak rauchen, ein Umstand der ungeachtet die Fenster mit Gittern 
versehen sind, doch immer bedenklich ist. 

»Um diesem abzuhelfen ist kein sichereres Mittel als den Partheyen besonders 
dem Agent Bujanovics und dem jungen Wetzlar aufzusagen, wodurch zwar dem 
fundo ein jährlicher Zins von mehr als 200 fl. entgienge, ein Verlust der aber in 
Rücksicht der Sicherheit und der Hintanhaltung der möglichen Feuergefahr nicht 
in Betrachtung kömt. 

»Der zweite und dritte Stock würden nachher ganz zu Magazinen verwendet 
und die zur ebenen Erde auf die Gaße gehende Gewölber zu einem andern Ge- 
brauche bestimmt; auch müßte für die Beamten, so noch im Hause im 4.'®" Stock 
verbleiben, ein besonderer Aufgang mittels einer Schneckenstiege verschafft werden, 
damit niemand vor den Magazinen vorbeizugehen hätte. 

»Ausser diesem hier vorgeschlagenen Mittel dürfte es vielleicht besser seyn, 
eine aufgelaßene Kirche zur Unterbringung des Versatzamtes zuzurichten, wozu 
vorzüglich die Kirche zu Mariastiege, da sie keine Pfarre ist, für ein general 
Magazin geeignet zu seyn scheint, wenn in dem daran stossenden Passauer Hofe 
nur so viel Quartier als zur Manipulazion und der Kaßse nöthig wäre, in Bestand 
genommen oder dieser Hof wohl gar gekauft würde, da sich bey selbem besonders 
gegen dem Salzgries noch Raum genug befindet, wo man mehrere nutzbare Ge- 
bäude anbringen könnte, dagegen wäre das Haus, wo dermalen das Versatzamt ist, 
entweder zu veräußern oder ganz in Zins zu verlaßen. Zu diesem Ende ist der 
Versuch zu machen, ob nicht etwa die Stadt Wien den Akkord eingehen dürfte, 
den Passauer Hof samt Zugehörden käuflich einzulösen, die für das Versatzamt 
nöthigen Gebäude herzustellen und dafür das jetzige Haus in der Annagaße zu 
übernehmen. 

»Hierüber wird die Vereinigte Hofstelle die Stiftungshofkommißion und mittels 
der Regierung den hiesigen Magistrat vernehmen, sodann wohl überlegen, welcher 
von diesen beyden Anträgen der vortheilhafteste wäre und Mir ihr Gutachten zur 
weiteren Schlußfassung vorlegen. Wien den 8. März 1786. 

Joseph.« 

Sogleich wurde von der Hofstelle der Regierung aufgetragen, in dieser Ange- 
legenheit die Oberbeamten des Versatzamtes, insbesondere aber den Wiener Magi- 
strat zu vernehmen und deren Äußerungen niit einer »Einbegleitung« vorzulegen. 
Der Obereinnehmer des Versatzamtes erklärte die oberen Stockwerke des Versatz- 
amtes für ungeeignet, »weil die aus Tuch und wollenen Waaren bestehenden Pfänder 
zu sehr den Motten ausgesetzt seyn würden, weil die Pfänder ferner für die Feuers- 
gefahr in ungewölbten Magazinen zu wenig versichert wären, weil die Manipulazion 
durch das auf- und abtragen zu sehr aufgehalten werden würde und weil endlich 
des Jahres viele hundert Zentner Zinn, Kupfer, Meßing und Eisen zum Unterpfand 
eingebracht würden, die dann den Doppelboden zu sehr beschweren würden, beson- 



16 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubieationen. 

ders da das Haus des Versatzamtes von den Baumeistern zu schwach befunden 
worden sey, um die erst erwehnte Last der Pfänder in dem obern Theil zu tragen«. 

Der Wiener Magistrat, der durch Sachverständige die Baulichkeiten des 
Versatzamtes hatte untersuchen lasseti, führte an, das Gebäude sei »durchgehend 
sehr schwach, die Mauern und Gewölbe zerschrickt, mithin das Ganze baufäUigw; 
wollte man dasselbe »wohnbar zurichten«, müßte man 6000 bis 8000 fl. darauf 
verwenden. Aber auch gegen die Kirche Mariastiegen sprach sich der Magistrat aus; 
denn sie sei »meistens« nur drei Klafter »weit, in einer engen Gaßen zwischen 
hohen Häusern gelegen, mithin zum Versatzamte, welches die durchstreichende 
Luft und das genügsame Licht nothwendig hat, nicht geeignet«; auch bestehen 
die Zwischenmauern der Kirche »meistens nur aus kleinen Bruchstücken«, so dass 
die »erforderlichen Fenster ohne das ganze Gebäude zu beschädigen, nicht würden 
ausgebrochen werden können«. Was nun endlich den Passauerhof betreffe, so 
müssteer zum Theil ganz niedergerissen werden, wollte man ihn »zurManipulazion 
des Versatzamtes angemeßen zurichten«. Die Stadt würde, so schloss der Magistrat 
seinen Bericht, »bei der Unternehmung eines solchen Baues gegen die Cber- 
komnung des Versatzamts-Gebäudes in der Annagaßen nahmhaft Schaden leiden«, 
könne sich also »nicht hiezu einlaßen«. 

Die niederösterreichische Regierung fand die »Anmerkung« des Obereinnehmers 
wie die »Vorstellungen« des Wiener Magistrats »ganz begründet« und erachtete, es 
dürfte, »da es nun einmal ganz gewiss sey, dass zur Verwahrung der sich immer 
vermehrenden Pfänder ein mehrerer Raum erfordert werde, kein schicksamer Ort 
seyn, als das von dem Obereinnehmer des Versatzamtes, dann von der Stiftungs- 
oberdirection in Vorschlag gebrachte Klostergebäude der aufgelassenen Dorotheer«. 
Für dasselbe spräche, führte die Regierung weiter aus, erstens seine nach beiden 
Seiten ganz freie Lage, dann die geringen Kosten, mit denen die nöthigen Adap- 
tierungen durchgeführt werden könnten, drittens »dass die Fenster der Magazinen 
nur gegen den Hof geöfinet wären« und endlich, dass die Zimmer in dem ersten 
Stockwerke »schon sehr geräumig und bequem eingetheilet seye'n, um die in so 
großer Menge sich einfindende Partheyen abzufertigen.« Von der Einbeziehung der 
Kirche St. Dorothea glaubte die Regierung absehen zu sollen, da sie »zu Maga- 
zinen weder nothwendig noch anwendbar wäre«. Nun war aber in dem aufge- 
hobenen St. Dorothea- Kloster nachdem kaiserlichen Händbillet vom 2L Jänner 1786 
das »freiwillige Arbeitshaus« unterzubringen; deshalb stellte die Regierung den 
Antrag, dasselbe entweder in die Erdgeschoss-Localitäten des bisherigen Versatz- 
amtes zu verlegen oder aber mit den Grundspitälern der Vorstädte zu vereinen. 

Die vereinigte Hofkanzlei, welche der Verlegung des Versatzamtes nicht ge- 
neigt war, schlug nebst dem Dorotheakloster auch das Laurenzerkloster vor, in 
welchem neben der Mauth und den Magazinen der Linzer Zeug- und Spiegelfabrik 
»vielleicht auch« das Versatzamt untergebracht werden könnte. Auf ihren Vortrag 
vom 21. Juni 1786 erfloss im Juli die kaiserliche Resolution, »Plan und Überschlag 
einverständlich mit der General-Baudirection sowohl wegen des Ankaufs und der 
Zurichtung des Dorotheaklosters, als auch des Laurenzerklosters zur Einsicht und 
weiteren Beurtheilung vorzulegen«, von der Regierung aber »wegen Verlegung der 
freywilligen Arbeitsanstalt auf die Vor^^tadtsgründe ein Gutachten abzufordern«. 

Nun vergieng fast ein halbes Jahr, bis in der Frage, wohin das Versatzamt 
verlegt werden solle, ein weiterer Schritt von Seiten der Hofkanzlei unternommen 
wurde. Wohl hatte die Regierung am 1. Juni Pläne und Überschläge^) betreffend 

Leider haben sich diese nicht erhalten. 



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Die Gründong des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine übicationen. 17 

das Dorotheakloster ohne Kirche, vorgelegt, auch im Einverständnis mit der geist- 
lichen Hofcommission das Gebäude schätzen lassen und von dieser Hofcommission 
die Zusicherung erhalten, dass um den Schätzungswerth von 39.500 fl. das 
Gebäude an den Stiftungsfonds »zum besten der Armenverpflegungsanstalten« 
gegeben werde; wohl hatte die General-Baudirection und ^^ Stiftungsober- 
direction gegen die Anträge der Regierung nichts einzuwenden, und trotz alle- 
dem hielt die vereinigte Hof kanzlei an ihrem Plane, dass das Laurenzer Gebäude 
Raum genug noch für das Versatzamt böte, fest, selbst als die Regierung, die 
Stiftungsoberdirection und die General-Baudirection darauf hinwiesen, dass im 
Versatzamte auch Beamte desselben wohnen sollten, und zwar schlug die General- 
Baudirection vor, dass der Obereinnehmer und drei Pfänderverwahrer darin Wohnung 
bekommen, die übrigen aber außerhalb des Amtsgebäudes zu wohnen haben, »da 
nicht mehr Platz vorhanden wäre«. 

Wegen des Hauses in der Annagasse war die Regierung für den Verkauf 
desselben, alle übrigen in Betracht kommenden Instanzen aber für die Beibehaltung, 
da man durch Vermieten der Wohnungen ein höheres Erträgnis erziele als durch 
den Verkauf »eines baufälligen Hauses«. 

Da brachte ein kaiserliches Handbillet an den Grafen Kolowrat vom 17. De- 
cember 1786 die Frage rasch zum Abschlüsse. Wenige Tage vorher war nämlich 
»durch die Lüderlichkeit der Leute« in dem Depot »von geistlichen Sachen« im 
Dorotheakloster ein Brand entstanden. Der Kaiser gab, als er hievon Kenntnis 
erhalten hatte, der geistlichen Commission den unmittelbaren Auftrag, die durch 
das Feuer »beschädigten Geräthschaften so gut als möglich an die Tandler zu ver- 
kaufen«, die übrigen »brauchbaren Sachen aber an die Bischöfe und Dechanate« zu 
vertheilen und »alle Kostbarkeiten zerschlagen und einschmelzen« zu lassen, »der- 
gestalten, dass bis 1. Februar 1787 das vDorotheer Hauss von diesen Geräthschaften 
ganz sicher geleeret sey«, damit (wie es nun im Handbillet an Graf Kolowrat weiter 
heißt) »man selbes für das Versatzamt, wozu es gewidmet ist, adaptieren könne, 
wozu Sie mir den Plan und die Überschläge ehestens vorzulegen haben.« ^) Schon 
am 27. December erstattete die vereinigte Hofkanzlei ihren Vortrag, in welchem 
sie sich der Anschauung der Regierung, der Stiftungs-Oberdirection und der General- 
Baudirection anschloss und demnach beantragte: das Versatzamt ist in das »Doro- 
theaklostergebäude« zu übersetzen: dieses Gebäude ist »vom Religionsfond dem 
Stiftungsfond zum besten der Armen Verpflegungsanstalten um den Schätzungswert 
per 39.500 fl. zu überlassen«, im Hause habe nur der Obereinnehmer und zwei 
Pfänderverwahrer zu wohnen; im Hause seien einige bauliche Veränderungen vor- 
zunehmen, im ersten Stocke werde das »Licitationszimmer« untergebracht. Am 
2. Jänner 1787 erfloss dann folgende Resolution: 

»Ich beangnehme in der Hauptsache diesen Vorschlag und finde Ich folgende 
Abänderung zu treffen nöthig, dass nämlich im 2. Stock an der Hauptstiege, die 
im 1. Stock mit No 20 bemerkt ist, oben eine Mauer gezogen, so wie die Thüre 
sub No 27 im 2.**° Stock, welches Ich beydes auf dem Plane mit Röthel bezeichnet 
habe, gesperrt werde, mithin auch in diesem ganzen Trakte nämlich sub No 26, 
27 et 28 niemand* wohne, die Registratur in den ersten Stock hinabgesetzet und 
daher der ganze Raum zur Aufbewahrung der Pfänder benützet werde; folglich 
hätten nur für drei Parteyen die Wohnungen im 2.'*° Stock sub No 23, 24 et 25 
zu verbleiben. No 14 im 1. Stock kann zwar zum Licitations Zimmer bestimmt 
werden, jedoch ohne dass daselbst zugleich die Pretiosen Pfänder unterzubringen sind; 

') Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. R. 6. 

Daa k. k. VersaUamt. ' 2 



18 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 

in dieser Gemäßheit müsste, wenn nicht nach der hierunten vorkonrnnenden An- 
handlassung vorzugehen räthlicher befunden werden sollte, diese Zurichtung bald- 
möglichst geschehen, auch die Ausgleichung zwischen den geistlichen und milden 
Stiftungs Fond, so wie es hier vorgeschlafen wird, eingeleitet und das dermalige 
Haus des Versatzamtes nach erfolgter Räumung licitando hindangegeben werden. 
Nun dürfte vielleicht eine für den Fond weit mehr oeconomische Operation 
dadurch entstehen, wenn die ohnehin unütze Kirche der Dorotheer, welche in dieser 
Gasse gar nicht nothwendig ist, entweiht, in 2 oder 3 Abtheilungen nach Maass 
ihrer Höhe mittels Gewölbungen abgesondert und blos zur Aufbewahrung der 
Pfänder bestimmt würde; in dem dermaligen Dorotheer Kloster wären alsdann nur 
zu ebener Erde einige Behältnisse für Manipulation, Kassa und Licitationszimmer 
erforderlich und könnte alles Übrige zu Wohnungen zugerichtet und verlassen 
werden, wodurch der fundus einen ansehnlichen Zuwachs erhielte; auch wäre nicht 
nöthig, dass möhr als ein verlässlicher Beamter, der zugleich die Schlüssel hätte, 
daselbst wohne, weil dadurch, dass in den gewölbten Abtheilungen der Kirche 
ohnehin kein Ofen und kein Kan^in wäre, alle Feuersgefahr beseitigt bliebe. Dieses 
ist also noch in Überlegung zu nehmen und ein Entwurf zu fassen, damit, bevor 
man hierin vorgehet, der allseitige Vortheil des Fonds hierunter genauer erwogen 
werde. Joseph.« 

Regierung, Stiftungs-Oberdirection und General-Baudirection glaubten aber, 
dass die Kirche durch Untertheilung keineswegs zu einem Pfänder-Depot ge- 
eignet würde, da ihr die »gehörige Lichte« fehle, und für die Räume im Erd- 
geschosse Höfe angelegt werden müssten, sollten sie Licht und Luft bekommen; 
aber auch dann wären die so gewonnenen Localitäten noch nicht entsprechend, 
denn sie würden immer etwas feucht bleiben. Sie »riethen« also dieser Umstände 
und dann der hohen Adaptierungskosten wegen, die auf 16.000 fl. berechnet waren, 
»nur dahin ein«, das Klostergebäude allein zum Versatzamte umzuwandeln; die 
Kirche gedachte man »zum Nutzen des Schulwesens« zu verwenden. Die General- 
Baudirection berechnete allerdings die Adaptierungskosten der Kirche nur auf 
12.480 fl. und meinte diese Summe noch um ungefähr 2000 fl. restringieren zu 
können, wenn man die Thürme »bis zur Bedachung der Kirche« abtrage.^ das so 
gewonnene Material und das »Kupfer der Dachung« veräussere; im übrigen ver- 
hielt sie sich ebenfalls nicht zustimmend zur Einbeziehung der Kirche in das Versatz- 
amt. Kaiser Joseph II. billigte aber den Standpunkt der Behörden nicht und resolvierte in 
theilweiser Abänderung seiner früheren Entschließung: 

»Das Dorotheer-Kloster Gebäude ist ganz für das Versatzamt zu widmen; je 
weniger aber Partheyen darin wohnen, desto besser ist es für die Sicherheit des Orts. 

Es ist unbegreiflich, wie, sobald man eine Sache nicht will, so unbedeutende 
Beschwerlichkeiten zu Hilfe kommen müssen als jene sind, die hier wider den 
Gebrauch der Kirche angeführt werden. Man sucht feuchte, finstere,*) unnöthige Kosten 
und Ich weiss nicht was alles ängstlich auf, derweilen als das Einfachste jedermann 
vor Augen liegen sollte. Die Kirche steht schon lange und ist immer für trocken 
gehalten worden; auch haben die Bettende genug Licht gehabt, um in ihren 
Betbüchern auch von kleinem Druck gemächlich zu lesen; über das ist sie gewölbt 
und feuersicher. Warum will man sie aber mit Gewölbern untertheilen und da- 
durch finster machen? Da man ganz füglich so wie in Bibliotheken an den Pfeilern 
und in den Kapellen Stellen anbringen und zu den hohem Theilen mittelst rollender 



') So im Originale. 



Die üruudung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 19 

hölzerner Stiegen gelangen kann. Da wo man mit den Stiegen wegen der Höhe 
nicht hinzureichen vermag, muss ebenfalls wie in Bibliotheken eine hölzerne Gallerie, 
auf welcher wie unten Stellen zu machen sind, errichtet werden, ohne die Lichte 
den Fenstern zu benehmen, sondern vielmehr noch andere, wo es möglich ist, zu 
eröffnen, sowie auch das Hauptthor zu einem Fenster umgestaltet werden muss. 
Um allen leeren Raum zu benutzen, wären auch in der Mitte der Kirche niedere 
Stellen für Kupfer, Zinn und derley Pfänder von schwerem Gewicht, die keine 
Lichte benehmen, anzubringen. Die zwey Thürme sind abzutragen und auf die best- 
möglichste Art zu benutzen.« 

Am IL April 1787 wurde diese Resolution der Regierung intimiert') und der 
Stiftungs-Oberdirection am 14. April »eröITnet«, die »Entwürfe und Kostenüberschl^e 
sogleich verfassen zu lassen und zur weitern Beförderung an die Regierung zu 



Dm Chorherrenatift zur beil. Dorothea in Wien im Jahre 1724. 

überreichenw, wegen Entweihung der Kirche und Übergabe derselben nebst dem 
zum Versatzamte bestimmten GebUude »das erforderliche« einzuleiten.^ Am 27. De- 
cember 1787 und am 3. Jänner des folgenden Jahres konnte die Regierung berichten, 
dass das Dorotheer Klostergebäude, von dem sich obiges Bild aus 1724 erhalten hat, 
»zum Gebrauch des Versatzamtes zugerichtet« und dass im zweiten Stockwerke fünf 
kleine Wohnungen für Zinsparteien vorhanden seien. Sie stellte den Antrag, »diese 
Wohnungen an die Pfönderverwahrer und Beamten des Versatzamtes für billige 
Zinsen« zu verlassen, da »es immer besser wäre, die eigenen Beamten im Hause 
beizubehalten als fremde Einwohner hineinzunehmen«. Doch der Kaiser resolvierte: 
»Diese Wohnungen sind ohne Rücksicht auf die Beamten jenen Partheyen zu über- 
lassen, die den besten Zins dafür anbieten werden«. 

Im Laufe des Jahres 1788 wurde dann die Übersiedlung des Versatzamtes in 
die Dorotheergasse durchgeführt, das Haus in der Annagasse im Jahre 1789 an 

') Original im k. k. Archiv für Niedei-österreich | Veraatzamts- Acten). 
') Vgl. »Monatsblatt des Alterthumsvereines in Wien«, 1901, S. 65. 



20 ^i6 Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 

Daniel Edlen von Zepharovich um 65.000 fl. verkauft, unter der Bedingung, dass 
er die Hälfte des Kaufschillings sofort erlege. ^) 

Das neue Versatzamtsgebäude, in dem Hoftracte und in der Gassenfront gegen 
die Dorotheergasse zwei Stockwerke, in der Gassenfront gegen die Spiegelgasse 
jedoch nur ein Stockwerk hoch, genügte mehrere Jahrzehnte den Anforderungen. 
Im zweiten Decennium des 19. Jahrhunderts mussten aber mehrere Privatwohnungen 
als Amtsiocali täten verwendet werden, und in den Dreissigerjahren beschäftigte sich 
die Verwaltung des Versatzamtes mit der Frage, wie zur Erweiterung der Parteien- 
und Manipulationsräume entsprechende Adaptierungen vorzunehmen wären; nach 
mehrfachen Commissionen wurde der Antrag gestellt, auf den Gassentract in der 
Spiegelgasse ein zweites Stockwerk aufzusetzen, ein Antrag, welchen die Hofkanzlei 
genehmigte und die Baukosten entsprechend dem Voranschlage des Hofbaurathes 
mit 12.624 fl. Conv.-Münze festsetzte. Im Jahre 1840 wurde der Bau durchgeführt 
und die Kosten aus den currenten Erträgnissen des Versatzamtes gedeckt. Nach 
wenigen Jahren schon erwiesen sich bei der »immerwährend zunehmenden Ver- 
mehrung des versatzamtlichen Geschäftes« die vorhandenen Aufbewahrungsräume 
für unzulänglich, und bei dem »gänzlichen Abgang von disponiblen noch zu adap- 
tierenden Locali täten zu Depositorien« stellte die Regierung den Antrag, ein neues 
Stockwerk auf das ganze Gebäude aufzusetzen, einen Antrag, gegen den die Provinzial- 
Baudirection »in technischer Hinsicht keine Bedenken« hatte. Der deshalb von der 
Hof kanzlei erstattete Vortrag wurde mit kaiserlicher Entschließung vom 26. Juni 1847 
genehmigt, und die Baulichkeiten waren 1848 vollendet; 2) außer einigen gering- 
fügigen Adaptierungen wurden in der Folge an dem Gebäude keine Veränderungen 
mehr vorgenommen. Da es allmählich in seiner ganzen Anlage und Einrichtung 
dem modernen Verkehrsleben nicht mehr entsprach, strebte Statthalter Graf Kiel- 
mansegg mit einer Reorganisation und Erweiterung des Betriebes des Versatzamtes 
auch einen Umbau des Gebäudes an, und zwar in der Weise, dass in demselben 
nicht nur das Versatz- und Verwahrungsamt, ^) sondern auch ein alle öfTentlichen 
Versteigerungen centralisierendes Versteigerungsamt hinlänglich Raum hal)e. 

Die Absicht des Neu- und Umbaues des Versatzamtes wurde erst verwirklicht, 
nachdem der Statthalter, der Vorstand des Hochbau-Departements im Ministerium des 
Innern, Ministerialrath Emil Ritter von Förster, und der gegenwärtige Director des 
Versatzamtes im In- und Auslande (Prag, Brüssel, Paris u. s. w.) umfangreiche Studien 
über die Einrichtung der Versatzämter 4ortselbst gemacht hatten. Das neue Gebäude, 
welches mit dem modernsten technischen Einrichtungen ausgestattet wird, gelangt mit 
einem Kostenauf wände von 2,860.000 -K' zur Ausführung, welche Summe ihre Bedeckung 
findet in dem Bau-Reservefond des Versatzamtes von 770.338 ÜT, in dem Reinerträgnis 
seit 1896*) und in einem Darlehen der n.-ö. Landes- Hypotheken- Anstalt von 1,700.000 Ä'. 

Der nach der Demolierung des alten Gebäudes zur Verfügung stehende Bau- 
grund umfasste eine Gesammtfläche von 3772-52 m^, wovon 594*62 m^ auf zwei 
große Höfe, sowie auf zwei kleine Lichthöfe verwendet wurden, die durchwegs 
unterkellert sind. 

Nach dem genehmigten Bauprojecte besteht das neue Gebäude aus zwei 
langen Gassen tracten, der eine in der Spiegelgasse 65-80 m lang, der zweite »in der 



*) Auf dem Flächenraume des Versatzamtes in der Annagasse stehen gegenwärtig die Häuser 
Conscr.-Nr. 988 und 995 (Annagasse 20. Seilerstätte 30). 

2) Bei dem Bombardement im Oetober 1848 wurde das Versatzamtsgebäude etwas be- 
schädigt. (T — Index 1848, Versatzamt 56.414.) 

2) und *) vgl. unten. 



Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seind Benennung und seine Ubicationen. 21 

Dorotheerg^se 64'53w lang, die durch einen dreitheiligen breiten Mitteltract und 
einen selbständigen kleinen Communicationstract verbunden sind. Das neue Gebäude 
ist mit Hochparterre, Mezzanin, L und IL Stock ausgeführt (vgl. das Titelbild), für 
Magazinszwecke dienen zwei übereinanderliegende Souterrains, auch bei den Dach- 
bodenräumen wurde bereits Vorsorge getroffen, um eine eventuelle Umgestaltung für 
Magazinszwecke jederzeit leicht zu ermöglichen. 

Für die Zwecke des Versatzamtes sind die Räume des Parterres und Mezzanins 
ins Auge gefasst, vgl. Tafel 1 und 2, während die dazugehörigen Magazine sich je- 
weilig unter den entsprechenden Manipulationsräumen in den Souterrains befinden. 

In der geräumigen großen Durchfahrtshalle, die gleich der zweiten kleineren 
Durchfahrt durch den linksseitigen Hof die Dorotheergasse mit der Spiegelgasse 
direct verbindet, sind einerseits die Eingänge in die Räume für die Effectenmani- 
ptdation, Pretiosen-Einschätzung und Umsetzung, sowie die Eingänge für jene Par- 
teien, die Effecten und Pretiosen zur freiwilligen Versteigerung einreichen, anderseits 
der Zugang zur Depot-Abtheilung und Wertpapier-Belehnung mit dem zugehörigen 
gepanzerten Tresor, dann der Zugang zur Regie- und Hauptcasse der Liquidatur, 
der Zugang zu den diversen Nebenräumen und der öffentlichen Fahrradremise; aus 
dieser großen Durchfahrt führen auch die Eingänge zu den Dienerwohnungen und 
zur Wachstube der k. k. Sicherheitswache.*) Jede dieser einzelnen Abtheilungen hat 
eine eigene Stiege. 

Drei entsprechend vertheilte geräumige und bequeme Stiegen vermitteln die 
Verbindung mit den höher gelegenen Localitäten. Die breite prächtige Haupttreppe, 
als zweiarmige Doppeltreppe ausgebildet, führt aus dem Hauptvestibule bis zum 
I. Stocke; für das IL Stockwerk dienen dann anschließend an das Haupttreppenhaus 
zwei ganz selbständige Stiegen. 

Von der Hauptstiege kommt man im Mezzanin direct zu dem Räume der 
Pretiosen-Auslösung, zu den Bureauräumen der Direction und der Liquidatur. 

Eine eigene Treppe im linken Theile des Dorotheergassen-Tractes führt vom 
Souterrain bis zum Dachboden; sie dient der Vorstandswohnung im Mezzanin und 
der Dienerwohnung im Souterrain als auch deA die Ausstellungen besuchenden 
besseren Publicum. 

Im I. und IL Stockwerke reiht sich Saal an Saal für die Zwecke des Verstei- 
gerungsamtes wie Tafel 3 zeigt. An vier große, nur zu Licitationen bestimmte Säle 
für Pretiosen und Effecten, an den großen, sehr geräumigen, mit Oberlichte versehenen 
Licitations- und Ausstellungssaal, schließen sich noch 12 geräumige, entsprechend 
eingerichtete Säle für Specialausstellungen und Licitationen an; zwei dieser Säle 
sind mit Oberlicht versehen. 

Für die Erholung des Publicums wird in eigenen Räumen im I. Stocke ein 
Büffet eingerichtet. 

Um dem Publicum den Besuch der oberen Räume zu erleichtern, die Räume 
untereinander bequem zu verbinden und den Transport selbst der schwersten Gegen- 
stände mit Leichtigkeit bewerkstelligen zu können, kommen sieben große Aufzüge 
in Verwendung, die alle nach dem hydraulischen Principe mit Ölbetrieb eingerichtet sind 
und von einer Centrale aus bethätigt werden. Einer dieser Aufzüge ist so groß, dass ein 



*) Den Sicherheitsdienst im Versatzamte versahen (ob schon von allem Anfange an, ist nicht 
zu erweisen) Invaliden, dann (auch da lässt sich das Jahr nicht genau angeben) eine Militärwache, 
die 1860 eingezogen werden sollte, jedoch in Folge der erhobenen Vorstellungen bis heute belassen 
wurde ; auch in der Zweiganstalt Josefstadt war eine Militärwache, die 1900 durch die Mannschaft 
der k. k. Sicherheitswache ersetzt wurde; sie wird auch die Bewachung der Hauptanstalt übernehmen. 



22 I^ie Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 

ganzer beladener Wagen aus dem Niveau des Hofes in die Räume im 1. Stocke 
befördert werden kann. 

Die Beheizung der einzelnen Räume erfolgt vorwiegend durch Niederdruck- 
Dampf- und nur theilweise durch Warm-Luftheizung. Zu diesem Zwecke sind drei 
Niederdruck-Dampfkessel im Souterrain des Mitteltractes aufgestellt. 

Das ganze Gebäude wird elektrisch beleuchtet. Von einem General-Schaltbrett 
aus können die einzelnen Stromkreise für sich oder durch den Hauptausschalter 
alle Stromkreise auf einmal vollständig stromlos gemacht werden und ist so einer 
eventuellen Feuersgefahr durch die Beleuchtungsanlage nach Schluss der Amts- 
thätigkeit begegnet. 

Das Dachwerk ist reichlich mit Blitzableitern versehen. 

Für die Unterdrückung eventuell ausgebrochenen Feuers ist eine entsprechende 
Anzahl von Hydranten angelegt. 

Der Umbau des alten Gebäudes musste in der Art durchgeführt werden, dass 
sich für das Versatzamt selbst keinerlei Störung im Betriebe ergab. Es kam daher 
vorerst nur ein Drittel des ganzen Gebäudes zum Umbau. Im August 1898 begannen die 
Demolierungsarbeiten; am 3. Jänner 1899 wurde der Grundstein gelegt und im October 
1899 konnte bereits das Amt die Übersiedlung aus dem alten Gebäude in den Neu- 
bau beginnen. In verhältnismäßig kurzer Zeit war das Ubersiedlungswerk beendet, 
und wurde die Manipulation ohne die geringste Unterbrechung des Geschäftsbetriebes 
im Neubau fortgesetzt. 

Rasch fiel nun Bogen um Bogen der ehemaligen Kloster- und Kirchenmauer,*) 
bald waren die letzten Spuren verschwunden und ungesäumt gieng es an den Aufbau 
des das neue Gebäude ergänzenden Theiles. Anfangs November 1900 war der ganze 
Gebäudecomplex unter Dach und konnte bereits theilweise mit der inneren Aus- 
stattung, sowie mit der Verbindung der im Vorjahre fertig gestellten Theile be- 
gonnen werden. Im August 1901 soll programmmäßig das ganze neue Institut 
fertig gestellt und der Benützung übergeben werden. 

Durch den Neubau des Versatzamtes werden dem Publicum wesentliche Vor- 
theile erwachsen, ja zum Theile sind sie ihnen schon erwachsen, worauf nur kurz 
hingewiesen sei. Die räumlichen Gebrechen, die zu so vielen Klagen Anlass gaben, 
sind zum besseren gewendet: in allen Geschäftsabtheilungen ist für den regsten 
Verkehr vorgesorgt; für die. Licitationen sind ausgedehnte Räume vorhanden, 
die sowohl eine Ausstellung der zu veräussernden Objecte als auch eine künstlerische 
Gruppierung derselben und die Theilnahme einer grossen Zahl von Kauflustigen 
ermöglichen; eine Folge davon sind wesentlich günstigere Preise, die durch den 
Verkauf erzielt werden, ein Umstand der für die Belehnung der Pfandobjecte sehr zu 
Gunsten der Verpfänder in Betracht kommt. Im Verhältnis zu früher ist die Sicherheit 
der im Versatzamte hinterlegten Objecte eine viel grössere. Die neuen Räume er- 
möglichen auch eine Vermehrung der zur Belehnung gelangenden Pfänderkategorien, 
ferner eine raschere Manipulation sowohl bei der Pfänderaufnahme als bei der Pfänder- 
ausgabe, denn die Erfahrung hat gelehrt, dass von den die Anstalt frequentierenden 
Parteien eine grosser Wert auf eine rasche Abfertigung einerseits bei der Einschätzung, 
andererseits bei der Auslösung der Pfandobjecte gelegt wird. 

^) Über die dabei zutage geförderten Denkmale an die Römerzeit, welche sorgsam ge- 
sammelt und aufbewahrt wurden, vgl. Kenner, Bericht über die römischen Funde in Wien in 
den Jahren 1896-1900 (Wien 1900), S. 67—74. 




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in. Der Betrieb des Versatzamtes. 

Um für den Betrieb des zu gründenden Versatzamtes den nöthigen Fond zu 
erhalten, verkaufte die zum Armenhaus verordnete Commission nach erhaltener 
kaiserlicher Erlaubnis den von Kaiser Leopold L dem Groß-Armenhause »zu einer 
unwiderruflichen fundation auf ewig gewidmeten« Bau- und Brennholzaufschlag 
zu Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Stockerau, »um dessen genus in ein 
ständige^ capital zu verkehren«, an die Ministerial-Banco-Deputation um den Betrag 
von mindestens 400.000 fl. rhein., welche Summe innerhalb 15 Jahren in gleichen 
Raten an das Groß- Armenhaus abzuführen war. *) Auf diese Summe wurde vom 
Groß-Armenhause für das Versatzamt ein Darlehen von 40.000 fl. aufgenommen 2) 
und damit am 1. April 1707 das Versatzamt eröffnet, welches zunächst, bis nicht 
das Anlagecapital vergrößert werden konnte, auf kein Pfand mehr als 100 fl. rhein. 
darleihen durfte. Als Pfänder waren anzunehmen: 1. Gold, Silber und Juwelen, auf 
welche zwei Drittel des Schätzungswertes zu geben war; 2. Kupfer, Zinn, Messing, 
Eisen, Stahl, Blei, überhaupt Gegenstände, welche im Laufe der Zeit nicht an Wert 
verlieren; auf sie war ebenfalls zwei Drittel des Schätzungswertes zu geben; 
3. Kaufmannswaren, Kleider, Bücher, Bilder u. s. w., auf welche, da ihr Wert mit 
der Zeit fällt, nur die Hälfte des Schätzungswertes geliehen wurde, eine Bestimmung, 
die durch Patent vom 2. Jänner 1713 dahin abgeändert wurde, dass auf jedes Pfand 
der volle Schätzungswert »nur mit zurücklassung dessen, was hiervon auf ein jähr 
und sechs wochen das interssse betragen wird,« darzuleihen war. Für die unter 1. 
genannten Pfänder wurde wöchentlich ein Heller, d. i. lOV^Voj f^^ ^^^ unter 2. und 3. 
genannten, welche im Gegensatze zu ihrem geringeren Werte größeren Raum zur 
Aufbewahrung erforderten, ein Pfennig wöchentlich, d. i. 21V6 7o als Zinsen vom 
Verpfänder genommen. Wer ein Pfand binnen einem Jahre und sechs Wochen ^l 
nicht auslöste oder umsetzte, der hatte darauf kein Anrecht mehr. 

Das Versatzamt sollte durch dife Zinsen, welche es für die gegebenen Dar- 
lehen einhob, nicht nur die Kosten der Administration decken, sondern noch ein 
Reinerträgnis zu Gunsten des Groß-Armenhauses erzielen. Letztere Hoffnungen er- 



^) Das jährliche Erträgnis des Bau- und Brennholzaufschlages konnte, da t wegen der schlechten 
bestellung als per iniurias teniporum die Versilberung geringert worden, nicht pro normat des 
Kauf Schillings genommen werden; deshalb wurde bestimmt, dass das mittlere Erträgnis der 
nächsten sechs Jahre nach Abzug von 1892' fl. rhein. als »einbringungs- oder ambts-unkosten« zur 
Basis für die Berechnung des Kaufschillings zu dienen habe. Sollte sich herausstellen, dass der 
Bau- und Brennholzaufschlag (bei ö^'f^) ein größeres Capital als 400.000 fl. rhein. repräsentiere, so 
sollte dem Groß-Armenhaus ein entsprechend höherer Kaufschilling von der Ministerial-Banco- 
Deputation ausbezahlt werden. (K. und k. Reichs-Finanz-Archiv, n.-ö. Herrschaf tacten W. 40.) 

2) Ebenda. 

3) Ausgenommen waren Kürschnerwaren, für welche die Darlehensdauer nur sechs 
Wochen betrug. 



24 J^er Betrieb des Versatzamtes. 

füllte das Versatzamt zunächst nicht. Wohl erfreute es sich recht lebhaften Zu- 
spruches, wie sich aus der Beilage 3 ergibt, aber mit der zunehmenden Zahl der die 
Anstalt aufsuchenden Parteien wuchsen auch die Auslagen. Im Jahre 1708 wurde es 
nothwendig, zur zweckmäßigen Unterbringung der Pfänder ein eigenes Haus zu er- 
werben, wie Seite 14 ausgeführt ist, aber zur Begleichung des Kaufschillings musste unter 
Garantie des GroßArmenhauses Geld aufgenommen werden, wofür 5 — 67o zu zahlen 
waren. Schlimm wurde die Lage des Versatzamtes, als 1713 wegen der Pest das 
Belehnen von Kleidern, Wäsche u. dgl, »welche den besten nutzen« abwarfen, auf 
drei Jahre eingestellt werden musste, und nur Gold, Silber, Juwelen, Kupfer u. s. w., 
»so nur das Jialbe Interesse ertrageten«, angenommen werden konnten: dadurch 
blieb dem Versatzamte »wenig nutzen übrig«. Im Jahre 1716 beliefen sich die Kosten 
der Administration und die Interessen für die Passivcapitalien auf 12.180 fl. 51 kr. 
rhein., während das Erträgnis der Activcapitalien von 124.231 fl. 37 kr. nur 
13.458 fl. 57 kr. rhein. war, demnach der »Gewinn« sich auf 1231 fl. 57 kr. belief- 
Diese Zifl'er sank noch tiefer, da *die Regieirung »einrieth«, den Zinsfuß für alle 
Pfandobjecte auf lOVeVo festzusetzen. Am 3. December 1717 erfolgte die kaiser- 
liche Genehmigung dieses »Einrathens«, zugleich aber auch die Verordnung, 
das Versatzamt mit einem Vorrath von JWOO fl. rhein. zu versehen, um die 
Anstalt zu heben und um den Armen zu helfen, damit sie nicht in Wucherhände 
fallen. ^) ^ 

Das Versatzamt war unter diesen Umständen nicht in der Lage, dem Groß- 
Armenhause die Zinsen für die vorgestreckten Capitalien, geschweige diese selbst 
zurückzuzahlen. Zu all dem kam, dass bei einer Cassenscontrierung 1722 der Abgang 
von 192.741 fl. 52 kr. 2 Pfenn. constatiert wurde. Der Amtmann Israel Baumann 
rechtfertigte vor Gericht den Betrag von 130.000 fl. und wurde zum Ersätze des 
Restbetrages verurtheilt; doch beglich er die Forderung nie, und 1750 wurde ihre 
Abschreibung anbefohlen. 2) 

Nach einer am 1. October 1727 gepflogenen Abrechnung zwischen Versatzamt 
und Groß- Armenhaus ergab sich, dass das Versatzamt diesem 264.414 fl. 24 kr. rhein. 
an Capitalien^) und 126.453 fl. 40 kr. an »mehrjährigen« Interessen schuldete. Dank 
der umsichtigen Leitung des Amtmannes Balthasar Dechau besserte sich in den 
folgenden Jahren die Lage des Versatzamtes derart, dass bei demselben viele Private 
ihre Capitalien anlegten; so wurde es möglich, dem Groß- Armenhause beträchtliche 
Theilzahlungen für seine obengenannten Forderungen zu leisten, 1731 ein Stock- 
werk auf das Versatzamtsgebäude mit einem Kostenaufwande von 20.113 fl. auf- 
zusetzen, in den Jahren 1737-^1747 dem Kriegszahlamte, dem Fortificationsbau- 
und dem Kameral-Zahlamte beträchtliche Vorschüsse zu geben, sowie zur Krönungs- 
reise Kaiser Franz I. nach Frankfurt eine Summe Geldes vorzustrecken. Die ein- 
zelnen Posten aller dieser ausgeliehenen Beträge machten 1,514.549 fl, aus. Dazu 
kam noch eine Forderung von 5600 fl., welche Summe das Versatzamt im Auf- 
trage der Kaiserin 1755 zur Tilgung der Währinger Kirchenbau-Schulden »vor- 
geschossen« hatte, sowie die im kaiserlichen Auftrage an Graf Seilern 1761 ge- 
gebene »Anticipation« von 6000 fl.^) Die erstgenannte mehr als 1 V2 Millionen Gulden 
betragende Summe war auf die Sperrkreuzer bei den Stadtthoren und auf den 



*) Copie im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. R. 6, und k. k. Archiv für Nieder- 
österreich: Hüttner'sche Sammlung. 16, 509—548. 

-) Archiv des k. k. Ministeriums des Innern, Index: Niederösterreich 1750. 

^) Eine Specification dieser Forderungen liegt nicht mehr vor. 

*) Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. 0. 4 (61) Fol. 43, Nr. 31. 



Der Betrieb des Versatzamtes. 26 

vierten Theil der Wegmauteinnahmen sichergestellt, ^) die an die Währinger Kirche 
dargeliehene Summe sollte von den jährlichen Interessen der Lidl von Schwanau- 
schen Stiftung^) in Raten zu 700 fl. rückerstattet werden, und für die Schuld des 
Grafen Seilern wurden mit kaiserlicher Bewilligung vier mähi;ische Landtafel- 
Obligationen per 12.245 41 kr. hinterlegt. 

Durch diese Creditmanipulation wurde das Versatzamt mit dem ^Cameral- 
Aerarium« in Verbindung gebracht, und durch Handbillet vom 12. April 1762 wurde 
es als »ein privilegiertes credit-haus« den Finanzstellen zur Administration über- 
geben. Doch schon am 15. April 1762 erstattete die Hofkammer einen Vortrag, in 
dem sie ausführte, dass nicht das »aerarium, sondern nur das Wiener Groß-Armen- 
haus garant« des Vers|itzamtes sei, ^dass somit dieses »im .falle eines widrigen 
Schicksales oder fallimentes« zu haften hätte, dass jetzt das Versatzamt »so vor- 
trefflich eingerichtet« sei, dass der Credit »von tag zu tag wachse« und die 
»ausgestellten versatz-amts-schuld-verschreibungen wegen der richtigen interessen- 
und auch capitalszahlungen, wie die boeurs-zettuln ausweisen, forthin al pari ohne 
rabatt gehen«. Träte jetzt eine Änderung in der Verwaltung ein, so würde »der bis- 
herige gute credit bei dem publico gewiss abnehmen« und infolge dessen die 
»credits-partheyen ihre capitalien aufeinmahl aufkünden«. Die Hofkammer stellte 
die Bitte, die Kaiserin möge, das »derzeit« in »so guten credit stehende versatzamt 
der dermahlig so nutzlich führenden besorgung der armenhaus-commission sonder- 
lich wegen der miteinanderhabenden verknöpfung noch ferners« belassen. Am 
21. Mai 1762 erfolgte darauf die kaiserliche Resolution dahingehend: »Bey der an- 
gezeigten beschaffenheit, dass das versatz-amt wie alle anderen fundi pro piis 
causis anzusehen, auch nicht Mein aerarium, sondern das große armenhaus hiefür 
garant seye und auf allen widrigen zufall im versprechen stehe, begnehmige das 
einrathen, dass in dessen voriger Verfassung keine abänderung zu machen, sondern 
solche wie alle andern ad pias causas gewidmeten fundi und Stiftungen der canzley 
zu überlassen seye; wonach Ich also die canzley untereinstens anweise und es 
von meiner diesfalls geschöpften resolution abkommt.« 

Auch an die Hofkanzlei wurde diese Resolution gegeben mit dem Zusätze, 
das Versatzamt »gründlich untersuchen und was etwa dabey zu erinnern oder zu 
verbessern befunden würde. Mir durch einen umständlichen Vortrag seinerzeit 
heraufzugeben«. ^) 

Infolge dieser Resolution wurde die mit der Besorgung des Groß-Armenhauses 
und des Versatzamtes betraute Ckjmmission nur auf das Groß-Armenhaus beschränkt, 
für die Verwaltung der Stiftungen aber von der Hof kanzlei eine Commission — in 
milden Stiftungssachen delegierte Hofcommission genannt^) — eingesetzt» 

») Ebenda Fol. 67, Nr. öl und IV. R. 6. 

') Matthäus Lidl von Schwanau stiftete durch das Testament vom 10. Juni 1745 zu Gersthof 
ein Beneficium mit einem jährlichen Einkommen von 1235 fl. (K. k. Archiv für Niederösterreich.) 

3) K. und k. Reichs^Finanz- Archiv, Camerale 1762. — Die von Fischer, »Das Pfandleih- 
wesen überhaupt und jenes von Wien insbesondere« (Separatabdruck aus der »Monatsschrift für 
christliche Socialreform« 1891), Seite 13 nach der Monographie über das Versatzamt in » Sonntags- 
blättern t, Beilage 49, citierte Resolution vom 28. April 1753 vermag ich nicht zu finden. Die 
ebenda citierte Resolution vom 8. September 1770 (nicht 1771; gedruckt bei Kropatschek, 
Sammlung aller k. k. Verordnungen. 6, 282, Nr. 1232), nach welcher das Versatzamt als ein 
unter allerhöchster landes fürstlicher Grewährleistung stehender » Fonds t erklärt wurde, bezieht 
sich auf das Prager Versatzamt. Am 8. September 1770 erfloss aber auch für das Wiener Ver- 
satzamt eine Resolution, die den Personal-Status desselben betrifft; vgl. Beilage 8, 

*) Diese Hofoommission wurde 1785 aufgelöst und dafür die Stiftungs-Oberdirection errichtet ; 
sie war der Landesregierung untergeordnet, hatte »die milden Stiftungen t und die Convertiten- 



26 Der Betrieb äes Versatzamtes. 

der nun auch das Versatzamt unterstand. Damit waren Groß- Armenhaus und Versatz- 
amt von einander getrennt, und jenes stellte als Privatgläubiger des Versatzamtes 
eine Forderung von 111.453 fl. Das Groß-Armenhaus beanspruchte den Rückersatz 
dieser Summe mit dem Hinweise, dass der Geschäftsbetrieb des Versatzamtes ein 
äußerst günstiger sei und 1763 mit einem »Jahresgewinn« von 12*221 fl. ab- 
gescl^lossen habe. Die in milden Stiftungssachen delegierte Hofoommission erklärte 
aber diese Post für illiquid und erwirkte die kaiserliche Resolution, dass sie aus dem 
Passivstande des Versatzamtes gelöscht werde, dafür aber aus dem Überschüsse des 
Versatzamtes für die Zeit vom 1. Jänner 1764 bis 1. April 1765 ein Betrag von 2500 fl. 
vom I.April 1765 ab in vierteljährigen Raten von 500 fl. alljährlich 2000 fl. an das Groß- 
Armenhaus abzuführen seien »als hiedurch weder dem versatzamt, noch dem armen 
hauss einigen schaden wohl aber der vortheil für das letztere entstehet, dass dasselbe 
sogleich einen reellen beytrag überkomme«. Ferner bestimmte die Resolution, dass 
der weitere Uberschuss »über obige 2000 fl.« an das Findelhaus und an das Waisen- 
haus auf dem Rennwege abzugeben sei »und endlich dasjenige, was bey der durch 
die gute manipulationsart des versatz-amtes immer mehr anhoff'enden gewinn über 
12.000 fl. an jährlichen nutzen abfallen wird zur Vermehrung des versatzamtsfundi *) 
angewendet werden solle«. ^) 

Sobald dieser Fond die Höhe von 200.000 fl. erreicht hätte, sollten die Pfander- 
Interessen laut kaiserlicher Resolution vom 31. Juli 1773 um den vierten Theil 
herabgesetzt werden. Diese Reduction trat nicht ein, obwohl die Lage des Versatz- 
arxites von 1773 — 1780, soweit sich aus den erhaltenen Acten schließen lässt, eine 
günstige war. Es standen demselben zu billigen Zinsen Capitalien zur Verfügung, 
und es war auch imstande, die auf dem Versatzamtsgebäude haftende Satzpost zu 
löschen, so dass das für den Groß- Armenhausfond begwährte Haus nunmehr ein dem 
Versatzamte eigenthümlicher, folglich frei verkaufbarer Besitz wurde. 

Ein Rückschlag in der Entwicklung des Betriebsfonds trat ein, als ein 
Schatzmeister bewusst falsche Juwelen für echte einschätzte und die Anstalt um 
166.000 fl. betrog, von welcher Summe nur 25.000 fl. eingebracht werden konnten.^) 

Die Stiftungs-Oberdirection^) war nun bemüht, eine bessere Controle einzu- 
führen und machte durch die Landesregierung: die entsprechenden Vorschläge an die 
Hofkanzlei, welche dieselben am 19. April bei »Hof präsentierte«. Kaiser Joseph IL 
genehmigte sie am 3. Mai 1784 mit der Bemerkung: »jedoch ist übel geschehen, 



casse zu verwalten; ihr oblag auch die Armenpflege (daher auch die Besorgung des Versatzamtes, 
das ja zu den Humanitäsanstalten gehörte) und die Abstellung der Bettelei. (Josephinische Gesetz- 
sammlung 1785. 41, Nr. 79.) Die Stiftungs-Oberdirection wurde 1790 aufgelöst, ihre Agenden der 
Landesregierung übertragen (Hofdecret vom 27. August 1790). 

*) Der hier zum erstenmal erwähnte Versatzamtsfond erhielt noch im 18. Jahrhundert den 
Namen Speculationsfond ; laut Statthalte rei-Erlasses vom 23. Jänner 1880, Z. 24.769 aus 1879, war der 
Name Speculationsfonsd »fallen zu lassenc, denn das Wort passte nicht für eine »humanitäre Anstalt, 
die nie specuHert hat und nicht speculieren darf« ; in Zukunft sprach man nur mehr von einem 
Betriebsfond, zu welchem 1890 ein Reservefond kam. (Vgl. S. 46.) 

-) Hofdecret vom 25. Mai 1765 im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. O. 5. 
(Armenhaus); gedruckt bei Weiß, Geschichte der öffentlichen Anstalten für die Armen- 
versorgung in Wien Seite LXXXVII. — Das Groß-Armenhaus hatte laut Decretes der in milden 
Stiftungssachen delegierten Hofcommission vom 28. Mai 1765 von nun an 40 Personen mehr zu 
verpflegen. (K. k. Archiv für Niederösterreich.) 

3) Die Höhe der Schadensziffer wird verschieden, gewöhnlich mit 326.145 fl. angegeben (vgl. 
Fischer, a. a. O., S. 11); die oben angeführte Höhe des erlittenen Schadens von 166.000 fl. findet 
sich in dem Vortrage der Hofkanzlei aus 1783, Nr. 821 der Staatsrathsacten. 

*} Vgl. S. 25, Anm. 4. 



Der Betrieb des Versatzamtes. 27 

dass der Entwurf des neuen Versatzamts-Patents noch nicht erledigt worden, welches 
daher ehestens zu bewerkstelligen ist«, worauf die Hofkanzlei die Landesregierung 
anwies,') die Umstaltung des alten Versatzamts-Patentes nach den dermaligen um- 
ständen« bald vorzunehmen. 2) 

Der von der Stiftungs - Oberdirection ausgearbeitete Entwurf eines nöuen 
Patentes wurde zufolge Hofbescheides vom 16. August 1784 von der Regierung um- 
gearbeitet, erhielt aber nicht die kaiserliche Genehmigung, denn Kaiser Joseph II. 
fand, dass das Versatzamt bei Einhebung der Pfänder-Interessen wie sie 1707 fest-. 
gesetzt waren, den Intentionen seines Gründers, die Armen vor Wuchern zu be- 
wahren, nicht entspreche, und befahl mit Beziehung auf die Resolution vom 
31. Juli 1773 dahin Erhebungen zu pflegen, ob der Betriebsfond bereits die Höhe 
von 200.000 Gulden erreicht habe, demnach die Interessen zu ermässigen wären.^) 
Die Landesregierung berichtete, der Versatzamtsfond betrage erst 36.337 fl., wozu 
385.414 fl. »unsichere« Forderungen kommen, es seien demnach die Interessen nicht 
herabzusetzen. Die Hofkanzlei aber »erwägete, daß der Endzweck der Errichtung des 
Versatzamtes zweifach« sei, »nämlich einestheils den Armen und sonstigen Unter- 
thaneu die benöthigte schleunige Geldaushilfe zu verschaffen und anderntheils durch 
das Versatzamt für die Armen-Cassa einen Zufluss aus dem sich ergebenden Gewinn 
hervorzubringen. Da durch Herabsetzung der Zinsen die Pfändereinlegung erleichtert 
und vervielfältiget, eben dadurch aber und die öftere Umkehrung des Geldes der 
Gewinn, wo nicht vermehret, doch wenigstens nicht vermindert würde«, so glaubte 
»die Hofkanzley mit der Stiftungshofbuchhaltung, dass die Versatzamtszinsen schon 
dermal umsomehr auf 8 Percent herabgesetzt werden sollen, als diese noch einmal 
soviel als die sonst landesüblichen betragen würden«. Der Kaiser billigte die Aus- 
führungen der Hofkanzlei und in dem vom Hofrath Joseph von Sonnenfels gänzlich 
umgearbeiteten^) und vom Kaiser genehmigten*) Patente^) vom 1. Hornung 1785 
wurden die Interessen aller Pfänder auf 87o herabgesetzt. 

Das neue Patent beschränkte die Pfandobjecte, auf welche das Versatzamt 
zu geben berechtigt war, insofern als »wegen Gefahr des Verderbnisses« Pelzwerk 
und Kürschnerwaaren, »wegen Beschwerlichkeit der Aufbewahrung« : Spiegel, 
Kästen, Bilder, Bücher »und andere dergleichen Hausgeräth, zu deren Unterbringung 
und Verwahrung ein zu grosser Raum erfordert wird,« ausgeschlossen wurden.') 
»Sachen, welche kennbar zu dem Militärdienst bestimmt sind,« wurden ebenfalls 
ausgeschlossen. 

Mit einem Familienwappen bezeichnete Gold- und Silberwaren konnten nur 
dann als Pfand angenommen werden, wenn der Nachweis geliefert wurde, dass 
sie mit keinem Fideicommiss behaftet seien. Hingegen konnten als Pfand ärariale und 



^) Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: Resolutionen aus 1783 

•) K. k. Archiv für Niederösterreich (Versatzamts-Normalien 1784). 

^) K. k. Archiv für Niederösterreich (Versatzamt-Normalien). — In der Folge sind immer, 
wenn keine Quelle angegeben ist, diese Acten des k. k. Archivs für Niederösterreich zu verstehen. 

*) K. u. k. Haus-, Hof- und Staats-Archiv. Staatsrathsacten 1784, Nr. 4871, und 1785, Nr. 178. 

') Diese Rpsolution findet sich weder im Originale noch in Copie vor, 

^) Dasselbe erschien (Beilage 2) als »Nachricht« und ist auch abgedruckt in der Josephini- 
schen Gesetzsammlung 1786, S. 30—37, Nr. 69. — Sonnenfels war der Ansicht, dass das Patent 
als »Nachricht« herausgegeben werde, »weil es eigentlich hier um kein Gesetz, sondern um 
eine die Stadt Wien allein betreffende Nachricht zu thun sey; doch würde es nöthig seyn, selbe 
entweder von der Regierung unterschreiben oder bei der Aufschrift beisetzen zu lassen: Auf 
Befehl Sr. Maj. bekannt gemacht.« — Das Concept der »Nachricht« liegt nicht mehr vor. 

'I Bettgewand war schon 1707 ausgeschlossen worden und wurde 1785 wieder ausgeschlossen. 



28 Der Betrieb des Versatzamtes. 

bankale Schuldverschreibungen, sowie solche der niederösterreichischen Stände 
und anderer öffentlicher Fonds angenommen werden. 

Die einschneidendste und für das Versatzamt folgenschwerste Bestimmung 
war die des letzten Paragraphen des neuen Patentes, wonach alljährlich »der halbe 
Nutzen« an die Wiener Armencasse^) abgeführt werden musste. 

Welcher Beweggrund dieser Verfügung, alljährlich den halben Nutzen abzu- 
führen — dass ein Theil des Gebarungs-Überschusses der Armencassa zugute kommen 
sollte, ergibt sich aus dem Hofdecret vom 25. Mai 1765 — zugrunde lag, kann weder 
aus den Acten des Ministeriums des Innern, noch aus denen der niederösterreichischen 
Landesregierung, noch aus andern^) entnommen werden. Nach der oben angeführten 
Anschauung der Hofkanzlei, »durch das Versatzamt für die Armen-Cassa einen Zufluss 
aus dem sich ergebenden Gewinn hervorzubringen«, scheint es, dass der Geld- 
mangel in den Stiftungscassen, denen damaliger Anschauung entsprechend die 
Armenpflege zustand und welchen 1785 das Versatzamt mit einem Darlehen von 
30.000 fl. zu Hilfe kam, die Veranlassung zu dieser Bestimmung war, eine Ver- 
muthung, die durch den Hofbescheid vom 20. December 1784 gestützt wird, in 
welchem es heißt, dass alle unter gemeinsamer Verwaltung gestandenen Armenfonds 
die Ueberschüsse des einen dem anderen, wo sich Abgänge zeigen, als Aushilfe 
zu leisten haben. 

Beigetragen mag vielleicht auch der Umstand haben, dass damals dem Ver- 
satzamte Privatcapitalien in so reichlichem Masse zufloßen, dass es Ende 1784 an 
solchen den Betrag von 1,135.110 fl. besaß und von diesen, da es zum eignen Verkehr 
nur 600.000 bis 700.000 fl. benöthigte, wieder selbst 414.000 fl. fruchtbringend in 
öffentlichen Fonds anlegen musste.^) 

Soviel ist aber sicher, dass durchaus kein privatrechtlicher Grund für 
die Ueberlassung des halben jährlichen Reinerträgnisses des Versatzamtes an die 
Armencasse spricht, sondern dass die Verpflichtung hiezu lediglich auf einer ad- 
ministrativen Verfügung beruht, welche auch im administrativen Wege 
wieder aufgehoben werden kann, sobald die Umstände, welche diese Ver- 
fügung veranlasst, sich gänzlich geändert haben. 

Und eine solche gänzliche Aenderung der Umstände trat um die Mitte des 
19. Jahrhunderts thatsächlich ein. Es war nämlich einerseits von der Staatsver- 
waltung die Armenpflege und die Armencasse oder der Versorgungsfond*) dem 
Magistrate der Stadt Wien übertragen worden, anderseits war das Versatzamt 
gegen Ende des 18. Jahrhunderts und -seit Beginn des 19. Jahrhunderts in eine 
immer misslichere Lage gerathen. In Folge der Kriege flössen ihm nämlich nicht 
mehr Capitalien in dem Maße zu wie in den zwei ersten Dritteln des 18. Jahr- 
hunderts, dagegen nahm aber, trotzdem 1789 die Belehnung nur auf Gegenstände 
beschränkt wurde, a) aus welchen »der wirkliche Nothstand der Parteien klar zu 



') Die Armencasse war an die Stelle des Groß-Armenhauses getreten, welch letzteres von 
Kaiser Joseph II. zum Hauptspitale (heute k. k. Allgemeines Krankenhaus genannt) umgestaltet 
wurde. 

2) Die Nachforschungen in den Archiven Wiens blieben ohne Resultat. 

5) Regierungsbericht an die Hofkanzlei vom ö. November 1807, Z. 34.865. 

*) Auf Grund der Ah. Entschließung vom 26. Februar 1842 wurde das bis dahin unter 
der n.-ö. Landesregierung stehende Wiener Armenwesen in allen seinen Zweigen dem Wiener 
Magistrate übergeben, welcher den Groß-Armenhausfond mit den übrigen Armenfonds, u. zw. der 
Armencassa. dem Armeninstitutsfond, dem Wohlthätigkeits-Reservefond, dem disponiblen Wohl- 
thätigkeitsfond, zu einem Fond vereinigte, der den Namen »Allgemeiner Versorgung» fond« 
erhielt. 



Der Betrieb des Versatzamtes. • 29 

ersehen« war (wie »Zinn-, Kupfergeschierr, getragene Kleidungsstücke, Wäsche und 
derlei Sachen«), und b) welche aus Gold oder Silber bestanden, hingegen die Belehnung 
von Schmuck und Obligationen eingestellt wurde, ^) 1798 dann »wegen des schwankenden 
Curses der öffentlichen Staatspapiere« die Belehnung derselben wiederum untersagt 
wurde, die Zahl der Darlehenswerber zu, so dass 1804 der Status der Beamten 
vermehrt werden musste, was eine Mehrauslage von 4400 fl. jährlich machte. Damit 
das Versatzamt »seiner Bestimmung in diesen Zeiten allgemeiner Noth entsprechen« 
konnte, wurde ihm im März 1805 ein »außerordentlicher« Vorschuss von 200.000 fl. 
an zwei gleichen Raten »aus dem niederösterreichischen Religionsfond und aus 
anderen Fonds« gegeben, und als diese Vorschüsse nicht hinreichten, um den 
Anforderungen gerecht zu werden, wurde im August 1805 die Universal-Staats- 
schuldencasse angewiesen, Versatzamts-Fondobligationen zu 5Vo i"^ Betrage von 
50.000 fl., welche der Armenversorgungsfond^) für das Versatzamt vorgeschossen, 
dann aber an die Studien- und Stiftungshauptcasse weitergegeben hatte, auf 
Anmelden der letzteren al pari einzulösen; zugleich erklärte die Hofkammer, 
nöthigenfalls auch die Einlösung jener Versatzamts-Fondobligationen zu 5% *! psiri 
einzuleiten, auf welche aus dem Normalschulfonde 50.000 fl. Vorschuss geleistet 
worden war. Das Versatzamt musste auch von dieser Bewilligung Gebrauch machen, 
denn abgesehen von dem großen Andrang während der französischen Invasion, waren 
Ende 1805 die Pretiosenpfänder nach Esseg in Sicherheit gebracht worden, was einen 
»bedeutenden Kostenaufwand« verursacht hatte, und von Ende November 1805 bis 
April 1806 war die Belehnung von Pretiosen-Pfändern sistiert gewesen. 

Im Jahre 1806 und 1807 sah sich die Hofkammer veranlasst, durch al pari- 
Einlösungen von Versatzamts-Obligationen, die anderen Fonds, ihsbesondere dem 
niederösterreichischen Religionsfonde gehörten, »im Betrage von mehreren hundicrt 
tausend Gulden«, dem Versatzamte bares Geld zu verschaffen, die zum Stamm- 
vermögen des Versatzamtes gehörigen Obligationen im Gesammtbetrage von 
225.000 fl. in vollem Nennwerte bar auszuzahlen und dem Versatzamte aus der 
Staatsschulden -Tilgungs-Hauptcasse einen Vorschuss von 100.000 fl. anzuweisen. 
Im Jahre 1808 wurden mit kaiserlicher Bewilligung Hofkammer- Obligationen zu 
47oi welche Eigenthum anderer Fonds waren, im Betrage von 200.000 fl. von 
der Universal-Staatsschuldencasse eingelöst und dieser Betrag dem Versatzamte 
übergeben. Durch solche Aushilfen, und da auch 1808 die Zinsen auf Pfänder- 
darlehen von 87o auf 107o erhöht worden waren, konnte das Versatzamt seinen 
Verpflichtungen nachkommen, anfangs 1809 sogar einen Theil seiner Vorschüsse 
zurückzahlen. Der Krieg gegen Napoleon hatte wieder eine Störung zur Folge; die 
Darlehen auf Pretiosen wurden auf höchstens 10 fl., die auf Effecten auf höchstens 
5 fl. beschränkt, die Belehnung ersterer im Juni gänzlich eingestellt und die 
Pretiosen nach Temesvar geflüchtet. Laut Regierungsdecret vom 1. Juli 1809"^) 
wurde die Belehnung der Pretiosen wieder aufgenommen und konnten Darlehen 
auf dieselben bis zu 50 fl. gegeben werden. 

Am empfindlichsten wurde das Versatzamt durch die finanziellen Maßregeln 
des Jahres 1811 getroffen; es wurden nämlich die Bancozetteln auf ein Fünftel des 



J) Ah. Entschließung vom 29. October 1789. 

2) Der Armenversorgungsfond bestand 1805 aus dem Groß- Armenhaus-, dem Armen- und 
dem Johannesspitalfond. 

3) Weder dieses, noch die Hofkammer- und Hofkanzleidecrete aus 1805 bis 1808, welche 
die Aushilfen des Versatzamtes anordneten, sind ihrem Wortlaute nach erhalten. Ich kenne sie 
nur aus den Indices und aus Referaten der Fünfziger-Jahre, in welchen sich auf sie bezogen wird. 



30 r^er Betrieb des Versatzamtes. 

Nennwertes herabgesetzt, wodurch es geschah, dass das Versatzamt mit Schluss 
des Jahres 1811 außer dem Hause in der Dorotheergasse kein Vermögen besaß, den 
Betriebsfond vollkommen aufgebraucht, ja sogar einen baren Abgang von 78.964 fl. 
ITVjkr. W.W. hatte,*) In dieser Noth verfügte^) die Central-Finanz-Hofcoramission, 
dass dem Versatzamte »ohne Zeitverlust jener ganze Geldvorrath verschafft werden 
müße, den es zum Ausleihen auf Pfänder unumgänglich nöthig habe, und daß des- 
halb sogleich eine Zusammentretung von je zwei Hofräthen der Hofkanzlei, der 
obersten Justizstelle und des Generalrechnungsdirectoriums sowie des Referenten 
des Versatzamtes bei der Landes-Regierung unter dem Vorsitze des Chefs der 
Central-Finanz-Hofcommission zu veranstalten und von dieser zu erwägen und zu 
berichten sei, auf welche Art dem Versatzamte aufzuhelfen wäre«. Entsprechend 
den Anträgen dieser Commission genehmigte Kaiser Franz L, dass 1. vom Versatz- 
amte Passivcapitalien zu 6Vo aufgenommen, 2. dem Versatzamte gerichtliche Pupillar- 
und Depositengelder, und zwar die Pupillargelder bis zum halben Schätzungs- 
werthe des Versatzamtsgebäudes, die Depositengelder »aber gegen dem anvertraut 
werde, daß das Aerar die Gewährleistung für dieselbe auf sich nehme«, 3« sogleich 
von einer jeden in Wien eingeführten Klafter Brenn- und Bauholz acht Groschen ein- 
gehoben werden, wovon bis zum Jahre 1830 sechs Groschen zur Vermehrung des 
versatzamtlichen Speculationsfondes ^1 zu verwenden seien, 4. von jedem nach Wien 
gebrachten Centner Steinkohle vier Kreuzer für das Versatzamt eingehoben werden, 
5. von den Darlehen bei Effectenpfändern 107o? bei den Pretiosenpfändern 127o 
eingehoben werden. 

Da die durch diese Bestimmungen eröffneten Geldzuflüsse anfangs sehr gering 
waren,*) wurden die Darlehen bei Effectenpfändern auf 5 fl. W. W., bei Pretiosen 
auf 10 fl. W. W. herabgesetzt, dem Versatzamte Ararialvorschüsse im Betrage 
von 100.000 fl. W. W. gegen 57o Zinsen zugewiesen, endlich mit Hofkanzlei- 
decret vom 14. Juni 1815 angeordnet, alle Barschaften, welche von Zeit zu Zeit 
bei den politischen Centralfonds entbehrlich werden, dem Versatzamte gegen Zinsen 
zu überlassen. 

Durch diese Geldmittel, worunter 100.000 fl. unverzinsliche Depositen des 
k. k. niederösterreichischen Landrechtes und 320.000 fl. der Depositen des Wiener 
Magistrates waren, wurde das Versatzamt endlich in die Lage gesetzt, den Geschäfts- 
betrieb in vollem Umfange aufzunehmen und wieder in günstige Verhältnisse zu 
gelangen. Nach sechs Jahren war es imstande, alle vor dem Erscheinen des 
Finanzpatentes vom Jahre 1811 aus verschiedenen Fonds erhaltenen Vorschüsse 
von 23.109 fl. auf einmal abzuzahlen, und Ende März 1819 betrug der bare Cassa- 
vorrath des Versatzamtes bereits 409.925 fL Im Jahre 1821 wurde das Versatzamt 
angewiesen, alle zu 67o verzinslichen Passivcapitalien zu künden,"^) und im Jahre 



^) Aus dem Bericht der Landesregierung an die Hofkanzlei vom 2Ü. Juli 1836. Z. 39.416. 
Orig. im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. — Nach Berechnungen des Versatzamtes 
wurde der Versatzamts fond um 667.621 fl. lO*/^ kr. \V. W. vermindert. 

') Copie im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. 

3) Die übrigen zwei Groschen wurden auf das Armen- und auf das Krankenhaus, sowie 
auf den Versorgungsfond und die Zollgefällencasse vertheilt. Im Jahre 1820 wurden einige Än- 
derungen in der Einhebung und Vertheilung dieser Gefälle vorgenommen; vgl. Provinzial-Gesetz- 
sammlung 1820, Nr. 60, S. 152—169, wo auch der von 1820 ab geltende Tarif gedruckt ist. — 
Den von 1812—1820 in Kraft gestandenen Tarif vermochte ich nicht aufzufinden. 

*) Bericht der Landesregierung an die Hofkanzlei vom 27. Juli 1812, Z. 20.204 (Archiv des 
k. k. Ministeriums des Innern IV. H. 6). 

^) Regierungs-Erlass vom 3. August 1821, Z. 34.398. 



Der Betrieb des Versatzamtes. 31 

1823 wurden selbst zu 5% keine Capitalien mehr aufgenommen,*) Ende 1828 be- 
trug das Reinerträgnis 71,11711.25^5 kr. CM.; in diesem Jahre waren alle Ararial- 
vorschüsse und empfangenen Depositengelder zurückbezahlt, und da an Capitalien 
zu 47o kein Mangel war, wurden zufolge RegierungsErlasses vom 21. Juli 1830 
alle Passivcap Italien des Versatzamtes zu 5% gekündet und die Aufnahme neuer 
Capitalien nur gegen 47o Zinsen gestattet. Deshalb konnten auch die Vorschüsse 
aus den gerichtlichen Depositen 1833 beschränkt und 1834 ganz sistiert .werden.^) 
Im Jahre 1835 betrug der Versatzamtsfond, welcher zufolge Hofdecrets vom 
10. December 1825 die Höhe von 300.000 fl. C. M. erreichen sollte, 645.986 fl. 
C. M., die Einnahmen des Jahres 1835 beliefen sich auf 109.069 fl. C. M. Jetzt war 
das Versatzamt in der Lage, die Interessen, »welche in übleren Zeitverhältnissen 
für das Bestehen der Anstalt geboten waren«, mit 1. Februar 1837 für Effecten- 
und Pretiosenpfänder auf 87oj ja "ciit !• Jänner 1840 sogar auf 6Vo herabzusetzen.^) 
Bis 1840 reichten die dem Versatzamte dargeliehenen Passivcapitalien zu 47o bin 
den sich immer mehrenden Anforderungen des Publicums zu genügen. Die Herab- 
setzung des Zinsfußes hatte aber, wie sich sowohl aus der beigegebenen graphischen 
Darstellung, sowie aus der Beilage 4 ergibt, einen solchen Andrang von Darlehens- 
werbern zur Folge, dass dem Versatzamte aus einer Reihe öffentlicher Fonds vom 
September 1840 bis October 1841 zusammen 200.000 fl. C. M. Vorschüsse geleistet 
werden mussten. 

In der Periode 1842 bis 1847, in welcher die graphische Darstellung, sowie die 
Beilage 4 eine stete Steigerung der Einschätzung ausweisen, war das Versatzamt 
nur einmal gezwungen, und zwar im December 1843, einen Vorschuss aus dem 
Krankenhausfonde von 23.000 fl. zu verlangen. Der damals ungewöhnlich hohe Curs 
der österreichischen Staatspapiere und die Schwierigkeit, in jener Zeit auch gegen 
niedrige Zinsen gute Hypotheken zu erlangen, führten dem Versatzamte hinreichend 
zu 47o verzinsliche Passivcapitalien zu, so dass dieselben am 31. December 1847 
die Höhe von 937.781 fl. C. M. erreichten, und die 1840 bis 1841 und 1843 gewährten 
Vorschüsse ganz zurückgezahlt werden konnten. 

Mit dem Jahre 1848 änderte sich plötzlich diese günstige Lage: einerseits 
nahm die Zahl der versetzenden Parteien zu, anderseits wurden viele Passiv- 
capitalien gekündet, so dass dieselben von 937.781 fl. Ende 1848 auf 764.565 fl. C. M. 
fielen und 1851 der niederste Stand eintrat. In diesem Jahre betrugen die Passiv- 
capitalien einschließlich der dem Versatzamte aus öffentlichen Fonds gegebenen 
Vorschüsse 486.141 fl. Die Landesregierung bewilligte nämlich dem Versatzamte 
im Jahre 1848 eine Subvention von 15.000 fl. aus dem Hofspitalfonde, ferner wurden 
vom Ministerium des Innern 50.000 fl. aus der Staats-Centralcassa angewiesen und 
zufolge der Erlässe des Finanz-Ministeriums vom 19. October und 7. November 1848, 
Z. 5898 und 6277 von der Nationalbank 80.000 fl. C. M. dargeliehen. Im Jahre 1851 
musste ein Vorschuss von 10.000 fl. aus dem gemeinnützigen Anstaltenfonde gegeben 
wer(!fcn, und trotzdem 1852 die Zinsen der Pretiosenpfänder auf SVo? die der Effecten- 
pfänder auf 6% erhöht worden waren, ^) fand das Versatzamt sein Auslangen nicht. 
In dieser Geldnoth schlug die Verwaltung des Versatzamtes vor, 1. die Cautionen 



*) Regierungs-Erlass, Z. 3441 aus 1823. — Im Jahre 1824 erschien eine Vorschrift hinsicht- 
lich der Zurückzahlung der Privaten gehörigen Passivcapitalien des Versatzamtes. (Provinzial- 
Gesetzsaramlung, 1824, Nr, 198, S. 807.) 

2) Provinzial-Gesetzsammlung, 1833, Nr. 66, S. 85; 1834, Nr. 43. S. 93. 

3) Provinzial-Gesetzsammlung, 1836, Nr. 278, 8. 1120, und 1839, Nr. 218, S. 218. 
*) Statthalterei-Erlass vom 25. September 1852, Z. 33.164. 



32 Der Betrieb des Versatzamtes. 

der Versatzamtsbeamten im Betrage von 57.200 fl. C. M. dem Versatzamtsfonde zu- 
zuweisen, 2. die Ausfolgung der jährlichen Reinerträgnis-Hälfte an den Versorgungß- 
fond von 1852 ab zu suspendieren, und 3. bei der Ersten Österreichischen Sparcasse 
dem Versatzamte einen Credit von 300.000 fl. C. M. zu erwirken, welche Summe im 
Laufe mehrerer Jahre in gleichen Raten zu beheben, innerhalb 20 Jahren aber zurück- 
zuerstatten wäre. Der unter 1. genannte Vorschlag wurde vom Finanz-Mininsterium ab- 
schlägig beschieden, da zufolge kaiserlicher Entschließung vom 18. Februar 1837 die 
»Cautionen von Staatsbeamten bei dem Tilgungsfonde anzulegen« waren; über den 
zweiten Antrag musste die Statthalterei erst geeignete Daten sammeln, stellte jedoch 
einen darauf abzielenden Bericht unterm 18. August 1852, Z. 10.295, in Aussicht, als sie 
von dem Ministerium des Innern die Erlaubnis einholte, wegen eines Credites in der 
oben genannten Höhe mit der Ersten Osterreichischen Sparcasse in Verhandlung 
zu treten. Das Ministerium des Innern ertheilte die Bewilligung, und die Verhand- 
lungen mit der Ersten Österreichischen Sparcasse führten zu einem günstigen Ende. ^) 
Das Versatzamt kam aber aus seiner Geldverlegenheit nicht heraus, da sich die 
Verpfändungen in ungeahntem Maße mehrten;^) um allen Anforderungen gerecht zu 
werden, musste 1853 das Versatzamt um 110.00011. CM. Vorschuss ansuchen, die 
ihm aus dem Marchbrückenfonde bewilligt wurden; das Jahr 1853 schloss ohne 
Reinerträgnis. Auch im folgenden Jahre waren die Geldmittel des Versatzamtes so 
knapp, dass ihm mit 20.000 fl. aus dem Landesfonde ausgeholfen werden musste. 
Besser wurde es im Jahre 1856: es flössen dem Versatzamte wieder reichlich 
Capitalien zu, auch mehrten sich die Auslösungen der Pfänder in solchem Grade, 
dass am Ende des Jahres ein barer Cassavorrath von mehr als 200.000 fl. vorhanden 
war. Geringere Beträge wurden zurückgezahlt, doch mit der Abstattung der größeren 
Vorschüsse glaubte man zuwarten zu sollen, »weil es möglich schien, dass wieder 
eine Wendung zum schlimmem« eintrete. »Man konnte umsomehr zuwarten«, als 
die Statthalterei die Verfügung getroflen hatte, dass »sobald ein größerer Barfond 
vorhanden sei, der nicht zum Betriebe« nöthig war, durch Ankauf von Salinen- 
scheinen zu 5% verzinst werde. So giengen 1857, in welchem Jahre der bare 
Cassastand des Versatzamtes bedeutend sank, aus den Salinenscheinen 6680 fL an 
Zinsen ein. Im August 1857 aber mehrte sich das Versetzen der Pretiosen in 
solchem Maße, dass die Summe der auf Pretiosenpßlnder dargeliehenen Beträge 
2,384.265 fl. ausmachte und jene Summe, welche 1856 auf dergleichen Pfänder dar- 
geliehen worden war, um den Betrag von 256.288 fl. überstieg. Diese Vermehrung 
der Pretiosenpfänder ist in den FinanzCalamitäten zu suchen, welche in der zweiten 
Hälfte des Jahres 1857 den Handel in hohem Grade trafen. Bargeld war durch 
längere Zeit entweder gar nicht oder nur zu sehr hohen Zinsen zu haben; Fabri- 
kanten und Handelsleute, welche Wechsel zu zahlen hatten, verschafften sich durch 
Versetzen von Pretiosen die nöthige Barschaft zu 87oj wofür sie anderswo 107o 
oder noch mehr hätten zahlen müssen. Ebenso brachten Besitzer von Industrie- 
papieren, welche dieselben wegen des niederen Curses nicht ohne großen Verlust 
verkaufen konnten, Pretiosen und Efiecten ins Versatzamt, das hiedurch sehr wohl- 
thätig wirkte, aber dabei alle seine Mittel erschöpfte. Zu Beginn des Jahres 1858 
waren infolge der sich stets mehrenden Darlehenswerber und der sich stets ver- 
ringernden Zahl der auslösenden Parteien die Barbestände des Versatzamtes derart 
zusammengeschmolzen, 3) dass Statthalter Dr. Joseph Wilhelm Freiherr von Eminger 

Statthalterei-Erlass vom 18. August 1852, Z. 10.295. 

-) Vgl. die graphische Darstellung und Beilage 4. 

3) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 28. April 1858, Z. 9837. 



Der Betrieb de« Versatzamtes. 33 

* 

am 3. Februar 1858 vom Ministerium des Innern die Ermächtigung einholte, dem 
Versatzamte aus dem Landesfonde einen Vorschuss von 50.000 fl. gegen 57o Ver- 
zinsung zuzuweisen: schon am 4. Februar bewilligte das Ministerium des Innern in 
kurzem Wege den beanspruchten Vorschuss in Raten zu 10.000 fl./) aber Ende 
März stellte der Ober-Einnehmer des Versatzamtes bei Empfang der letzten Rate 
dieses Vorschusses der Statthalterei in Aussicht, dass das Versatzamt »in nächster 
Zeit und längstens bis zur bevorstehenden Georgi-Zinszeit^) einen neuerlichen und 
namhaften Vorschuss im Betrage von 80.000 fl. benöthigen werde«. 

Da es Statthalter Dr. von Eminger »nicht anzugehen schien, dem Versatzamte 
immerfort Unterstützungen aus anderen Fonden zufließen zu lassen«, so beauf- 
tragte er ein Comite, die Frsige in Erwägung ziehen, »in welcher Weise den An- 
forderungen des Versatzamtes Genüge geleistet werden könne«. 

Bei den in der Folge gepflogenen Berathungen zur Regelung der Geldverhältnisse 
des Versatzamtes wurden folgende Beschlüsse gefasst und dem Ministerium des Innern 
mit Bericht vom 26. April 1858, Z. 9837, vorgelegt: 1. Dem Versatzamte zur Abhilfe der 
dringenden Noth aus mehreren der Oberaufsicht der Statthalterei unterstehenden Fonds 
sogleich unverzinsliche Vorschüsse von 10.000 fl. anzuweisen; 2. vom Ministerium des 
Innern die Ermächtigung einzuholen, dem Versatzamte einen weiteren Vorschuss 
von 50.000 fl, aus. dem Landesfonde gegen 57o Verzinsung zuzuweisen ; 3. zur Er- 
langung der nöthigen Betriebscapitalien eine umfassende Creditoperation zu machen 
und deshalb mit gewiegten Finanzmännern in Berathung treten zu dürfen; 4. für 
den Fall, als der vorstehende Punkt nicht genehmigt würde, die Zinsen bei den 
Passivcapitalien von 57o ^i^f b^/2 und nöthigenfalls auf 67oi zugleich aber auch die 
Zinsen von den Pfänderdarlehen, und zwar jDei den Effecten von 67o auf 77o*ui^d 
bei den Pretiosen von 87o auf 107o zu erhöhen; 5. die Darlehensbeträge bei Pre- 
tiosen auf höchstens 50 fl. zu beschränken; 6. beim Umsetzen der Pfänder nebst 
den Zinsen auch* eine Abschlagszahlung^) auf das Capital zu verlangen, widrigenfalls 
das Pfand als verfallen angesehen wird; 7. bei der Finanzverwaltung eine Abfin- 
dung für die Stempelpflicht hinsichtlich der aufgenommenen Darlehen zu erwirken; 
endlich 8. bei der Statutenregulierung der Ersten Österreichischen Sparcassa 
eine engere Verbindung zwischen diesem Institute und dem Versatzamte anzu- 
bahnen zu dem Zwecke, dass das Versatzamt mit den Geldmitteln der Sparcasse 
dotiert werde. Das Ministerium bewilligte mit Erlass vom 5. Juni 1858, Z. 11.342, 
die Erfolgung des beantragten Vorschusses, genehmigte die Anträge 4 bis 7, 
gab aber dem Antrage 3 keine Folge. Hingegen erklärte es, dass »der Antrag 
über die bei der Statutenregulierung der Ersten österreichischen Sparcasse anzu- 
bahnende engere Verbindung der beiderseitigen ökonomischen Interessen alle Be- 
achtung« verdiene. Die Statthalterei erhielt den Auftrag, »unverweilt« mit der 
Direction der genannten Sparcasse sich ins Einvernehmen zu setzen und über das 
Resultat der Verhandlungen zu berichten. Ferner wurde die Statthalterei aufge- 
fordert einen »wohlmotivierten « Bericht wegen einer »Pauschalabfindung des Ver- 
satzamtes für die Stempelpflicht von den aufgenommenen Darlehen und auch wegen 
Verwendung der Cautionen der Versatzamtsbeamten zur eigenen Gebarung« des 
Versatzamtes zu erstatten. Schließlich wurde der unterm 18. August 1852, Z. 10.295, 
»in Aussicht gestellte Bericht« über die »bestehende Abfuhr« des jährlichen halben 
Reinerträgnisses des Versatzamtes an den Versorgungsfond urgiert, damit nicht »aus 

^) Präsidial-Erlass an das Versatzamt 431 und 454 aus 1858. 
2) Ende April. 
^) Vgl. unten 89. 

Das k. k. Versatzamt. * 3 



34 Der Betrieb des Versatzamtes. 

der mittlerweilen suspendierten Abfuhr« dieser Reinerträgnis-Hälfte dem Versatz- 
amte »neue Verlegenheiten erwachsen«. 

Bevor noch der oben angeführte Erlass des Ministeriums des Innern vom 
5. Juni 1858 an die Statthalterei gelangt war, hatten daselbst Berathungen statt- 
gefunden wegen Einstellung der Ausfolgung der jährlichen Reinerträgnis-Hälften 
an den Wiener Versorgungsfond. Nach den Von der Staatsbuchhaltung vorgelegten 
Ausweisen^) betrug 

von 1785 bis 1798 die jährliche Reinerträgnis-Hälfte zusammen 106.669 fl. l^U kr. 
» 1799 » 1811 » '» » » 60.800 » 8'/4 » 

» 1812 » 1820 » )) » » * 137.339 » 15 » 

» 1821 » 1851 )) » » » 766.495 » IIV^» 

d. i. zusammen 1,071.303 fl. 42 '/4 kr. C.-M. Rechnet man hiezu jene Hälften des Rein 
erträgnisses, w^elche für die Jahre 1852 bis 1857 entfielen, aber vom Versatzamte wegen 
der beschränkten Geldmittel nicht bezahlt w^erden konnten und welche 84.632 fl. 8 V^ kr. 
ausmachten,^) so ergibt sich eine Summe von 1,155.933 fl. 5OV4 kr. C.-M., welche 
von 1785 bis 1857 an den Wiener Versorgungsfond abgeführt worden war, beziehungs- 
weise zum Theil noch abzuführen war. Nach Ansicht der Statthalterei war diese Ge- 
sammtsumme, ja selbst jene Theilsumme, welche seit 1821 abgeführt worden war, mit 
Hinzurechnung der entfallenden Zinsen hinreichend, dass das Versatzamt »größten- 
theils auf eigenen Füßen stehen könnte und nicht gezwungen wäre, einerseits die 
Darlehen auf die Pfänder auf ein Minimum herabzusetzen,^) wodurch dem Publicum 
nicht viel geholfen ist«, anderseits aber die »Procente für die Passivcapitalien und 
hiemit auch die Procente auf die Pfänderdarlehen zu erhöhen«. Dieser Ansicht gab 
die Statthalterei in ihrem Bericht an das Ministerium des Innern vom 26. Juni 1858, 
Z. 2L323, Ausdruck und führte noch weiter aus, wie die Abgabe der Hälfte des Rein- 
erträgnisses »eine unbillige und ungleiche Belastung der ärmeren Bevölkerung sei: 
denn das Versatzamt werde nur von armen Leuten oder von solchen, die sich in 
augenblicklicher Noth befänden, immer daher nur von dürftigen Parteien in An- 
spruch genommen; von diesen dürftigen Parteien werde somit ein bedeutender 
jährlicher Beitrag zur Armencasse geleistet, es sei sonach die Armuth, welche die 
Armen erhalten helfe«. 

^) Sie haben sich nicht erhalten. 

^) Die Summe von 84.632 fl. S'/j kr. vertheilt sich nach dem Bericht des Versatzamtes vom 
5. Mai 1858, Z. 262, auf die einzelnen Jahre in folgender Weise: 

18Ö2 7.842 fl. 472/4 kr. 

1853 — 

1854 16.849 fl. 572/^ kr. 

1855 18.967 1. 37V, » 

1856 22.627 » 292/4 » 

1857 18.344 » 16^/, » 

Ich habe mich oben nach der im Versatzamt übHchen Einthcilung der Zeit von 1785 ab 
gehalten. Die Zeit von 1799 bis 1811 wird die der »Skalagebürt genannt, weil während derselben 
der Betrag nach der Skala in Bancozetteln geleistet werden konnte. (Eine specielle Norm hierüber 
findet sich nicht.) Im Jahre 1820 wurde wieder die Auszahlung in Conventions-Münze aufge- 
nommen. In den Jahren 1812 bis 1826 hatte das Versatzamt an den Wiener Versorgungsfond 
keine Zahlungen geleistet, weil es infolge der mit Patent vom 20. Februar 1811 eingeführten Va- 
luta-Änderung vorerst aus dem Gesammtergebnisse den erlittenen Schaden einbringen musste; 
1827 wurde dann der betreffende Betrag erlegt. 

3) Von 1848—1852 war das Maximum für ein Pfand 10 fl., 1858 dann 50 fl. (Statth.-Erlass, 
Z. 1522. pr. aus 1858.) War das Pfand theilbar, so wurden von den Parteien die einzelnen Theile 
separat verpfändet, um den gewünschten Darlehensbetrag zu erhalten. (Bericht des Versatzamtes 
an die Statthalterei, Z. 9837 aus 1858.) 



Der Betrieb des Versatzamtes. 35 

Das Ministerium des Innern legte den Bericht der Statthalterei zur Ah. Beschluss- 
fassun^ vor, und am 21. Juli 1859 erfloß die Ah. Resolution,*) dass die Bestinunung 
des § 22 des Statuts »des Wiener Versatzamtes vom Jahre 1785, welches demselben 
die Verbindlichkeit auferlegt, die Hälfte des ihm entfallenden Nutzens an die Armen- 
cassa abzuführen, mit dem Beginne des Verwaltungsjahres 1860 aufzuhören« habe. 
»Sobald jedoch das Versatzamt«, bestimmt diese Ah. Entschließung weiter, »wieder 
zu reinen Erträgnissen, welche unbeschadet seiner ursprünglichen Widmung entbehrt 
werden können, gelangt sein wird, ist die Frage in Überlegung zu nehmen, ob nicht 
ein Theil derselben wieder der Armencassa zuzuwenden sei.« 

Da die Rückzahlung der bis 1856 erhaltenen Subventionen und die Rück- 
zahlung der Schuld bei der Ersten Österreichischen Sparcasse die dem Versatzamte 
verfügbaren Geldmittel in einer solchen Weise in Anspruch nahmen, dass bei der 
Pfänderbelehnung noch immer restringierende Maßregeln getroffen werden mussten^) 
wurde die Commune Wien als Verwalterin des Versorgungsfondes »aufgefordert«, 
die Begleichung der rückständigen Hälften des Reinerträgnisses für die Jahre 1852 
bis 1859 bis zu jenem Zeitpunkte zu verschieben, in welchem das Versatzamt in 
der Lage sein werde, diese Schuld abzutragen. 

Die an den Versorgungsfond für die Jahre 1852 — 1859 abzuführende Summe 
betrug 132.382 fl. 89 kr. ö. W. Statthalterei und Magistrat kamen dahin überein, 
dass zur Tilgung dieser Schuld die Stadt Wien im Namen des Versorgungs- 
fondes vom Versatzamte 2382 fl. 87 kr. ö. W. sogleich in Barem erhalte und für 
130.000 fl. 13 Stück Obligationen k 10.000 fl. mit 57o vom 1. Jänner 1861 ab ver- 
zinsbar ^) unter der Clausel »an den Versorgungsfond« ausstellen könne, welche 
Obligationen das Versatzamt vom Jahre 1870 angefangen einzulösen habe, und zwar 
alljährlich mindestens eine Obligation, wenn es die Geldmittel erlauben, auch mehrere.^) 

Während dieser Verhandlungen mit der Commune Wien wurden auch ent- 
sprechend dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 5. Juni 1858, Z. 11,342, 
Verhandlungen mit der Ersten Österreichischen Sparcasse eingeleitet;^) sie zogen 
sich das ganze Jahr hin*) und endeten ohne Erfolg, da die Direction der Ersten 
Österreichischen Sparcasse am 29. November 1860 erklärte, die Verwendung ihrer 
Fonds auf Vorschüsse an das Versatzamt finde sie theils »mit den Bestimmungen 
der unteiln 14. December 1859 genehmigten Sparcassestatuten nicht vereinbarlich« 
theils würden die Interessen der Sparcasse-Theilnehmer gefährdet.^ 

Im Sinne des eben citirten Ministerial-Erlasses, Z. 11.342 aus 1858, wurde 
wegen »Abfindung auf eine Pauschalsumme für die Stempelpflicht des Versatzamtes 
und wegen Überlassung der Cautionen der Versatzamtsbeamten an das Versatzamt- 

') Intimiert mitErlass des Ministeriums des Innern vom29. Juli 1859,Z. 18.264 (Statth.-Zahl 33.852) 

2) Laut Statthalterei-Erlasses Z. 33.852 aus 1859 durften auf Pretiosen nur bis zu 200 fl. 
Darlehen gegeben werden. 

^) Laut Regierungs-Erlasses Z. 4344 aus 1839 an das Versatzamt war 14 Tage nach Empfang 
des Zahlungsauftrages die schuldige Quote an den Groß-Armenhausfond mit 4'Yo zu verzinsen. 

♦) Erlass der Statthalterei an das Versatzamt vom 5. April 1861, Z. 5985. 

^) Noten der Statthalterei an den Curator der Sparcasse vom 29. Juni 1858, Z. 26.988, und 
vom 31. Juh 1858, Z. 26.989. 

®) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 22. Februar 1859, Z. 53.957 
aus 1858 und vom 9. Jänner 1860, Z. 57.581 aus 1859. 

'^) Bericht der Statthalterei an das Staatsministerium vom 31. Juh 1861, Z. 10.087. — Nach 
§ 14, Absatz 2, der Sparcasse-Statuten. ist »die Verwendung der eigenen und eingelegten Kapitalien 
zu Vorschüssen an öffentliche, gemeinnützige Anstalten, aber auch nur an solche, welche auf 
dem Grundsatze der Wechselseitigkeit beruhen und allgemein als zahlungsfähig anerkannt sind,! 
gestattet. 

3* 



36 I^er Betrieb des Versatzamtes. 

zum Behufe der Verwendung für Zwecke desselben« berichtet. Mit Erlass vom 
22. März 1859, Z. 6817, wurde dem Antrage, betreffend die Pauschalsumme im 
Sinne der Zuschrift des Finanzministeriums vom 10, März 1859, Z. 11.395, keine 
Folge gegeben, dagegen die Überlassung der Cautionen der Beamten des Versatz- 
amtes an dieses Amt gestattet.^) 

Die so erhaltenen Geldzuflüsse, sowie dadurch, dass die Zinsen der Pretiosen- 
pfänder auf 107o erhöht wurden, die Darlehen auf Pretiosen »angemessen« beschränkt 
und die Umsetzung solcher Pfänder, auf welche 100 fl. oder darüber dargeliehen 
worden, an die Bedingung einer Abschlagzahlung von 107o ^^s Capitals gebunden 
wurde, ließen erwarten, das jährliche Reinerträgnis werde sich derart gestalten, 
dass das Versatzamt »nach mehreren Jahren in die günstige Lage kommen werde, 
größtentheils auf eigenen Füßen zu stehen«. Difese Erwartung wurde 1859 und 
1860 »nicht nur erfüllt, sondern übertrofien«. Es betrug nämlich das reine 
Erträgnis im Verwaltungsjahre 1859 bereits 59.797 fl. und stieg im Verwaltungs- 
jahre 1860 auf mehr als 85.000 fl. Infolge des erzielten höheren Jahresertrag- 
nisses wuchs der Fond des Versatzamtes von 974.714 fl. des Jahres 1858 auf 
1,005.033 fl. Ende 1859, und Ende 1860 wurde seine Höhe mit 1,090.202 fl. constatiert; 
am 31. Juli 1861 betrug er 1,144.547 fl. Unter solchen günstigen Umständen konnte 
das Versatzamt einen Theil der Vorschüsse aus dem Landesfonde, welche zusammen 
199.500 fl. ausmachten, nämlich 42.000 fl. ö. W. bar zurückzahlen und im Laufe 
des Jahres in Raten noch weitere 136.500 fl.^) Ungeachtet dieses günstigen Resultates, 
glaubte 1862 die Stattbalterei, es würde »eine Reihe von Jahren erforderlich sein, um die 
ökonomische Lage des Versatzamtes so zu consolidieren, dass es nicht nöthig hätte zu 
seinem Gebaren Passivcapitalien von Privaten aufzunehmen,« denn diese betrugen 
»mit Inbegrifl' aller Vorschüsse von der Sparcasse und aus öffentlichen Fonds, 
obwohl die bedeutenden Vorschüsse aus dem Landesfonde größtentheils« 1860 
zurückgezahlt worden waren, noch immer 995.763 fl.') 

Schon in der zweiten Hälfte des Jahres 1861 drohte Geldmangel und dazu 
auch Mangel an Raum für Effectenpfänder. Es wurde nämlich damals üblich, dass 
nicht nur Kleidungsstücke u. s. w. verpfändet wurden, sondern dass ganze Ballen 
und Kisten mit Waaren als Pfandobjecte ins Versatzamt kamen. Die Einschätzung 
und Deponierung dieser Pfandobjecte nahm oft so viel Zeit in Anspruch, dass »viele 
Parteien sehr lange warten« mussten, »bisweilen« auch von den Beamten zurück- 
gewiesen wurden mit dem Bemerken, es sei kein Raum zur Aufbewahrung vor- 
handen, oder es fehle an Geld zur Belehnung von Pfändern. Solche und ähnliche 
Klagen veranlassten das Polizei-Ministerium, die Stattbalterei aufzufordern hier Wandel 
zu schaffen und die bereits 1852 wieder aufgetauchte, aber nicht weiter verfolgte 
Frage der Errichtung von Filialen des Versatzamtes in Erwägung zu ziehen.^l Die 
von der Stattbalterei eingeleitete Untersuchung stellte fest, »dass es Ubelstände im 
Versatzamte gibt« und »dass das Versatzamt in seinem dermaligen Umfange den 
Anforderungen der Bevölkerung nicht mehr genügen könnte«. Zur Beseitigung des 
Raummangels wurden bei den commissionellen Verhandlungen zwei Projecte in 
Vorschlag gebracht, das erste dahingehend, das Versatzamtsgebäude zu veräußern 



*) Ötatthalterei-Erlass an das Versatzamt vom 12. Mai 1859, Z. 13.768. 

») Statthalterei-Erlass an das Versatzamt vom 28. März 1860. Z. 13.417. — Wann das Ver- 
satzamt die Vorschüsse in der obengenannten Gesammtsumme erhalten hat, lüsst sieh bei dem 
Fehlen der betreffenden Acten nicht angeben. 

3) Bericht der Stattbalterei an das Staatsministerium vom 31. Juli 1861, Z. 30.634. 

*) Erlass vom 13. Juli 1861, Z. 4263, B. M. 



Der Betrieb des Versalzamtes. 37 

und ein neues »mit den angemessenen Räumen auf dem Glacis« zu erbauen. Haupt- 
sächlich der damalige Vorstand des Versatzamtes trat für dieses Project ein und 
wies darauf hin, dass die Errichtung eines großen Versatzamtes geringere Regie- 
auslagen verursache, als wenn mehrere solche Anstalten nebeneinander bestehen«; 
für das Versatzamtsgebäude mit seiner Fläche von ungefähr 980 Quadratklafter ^) 
glaubte er, »da der Preis für eine Quadratklafter Baugrund in einer so günstigen 
Lage in der innem Stadt 600 fl. bis 800 fl betrage«, einen Verkaufspreis von sechs 
bis achthunderttausend Gulden zu erzielen und hiermit den Kostenaufwand für die 
Erbauung eines neuen Amtsgebäudes zu bestreiten. Auch hoffte er und die, welche 
seine Anschauung theilten, dass der Baugrund zum neuen Amtsgebäude dem Versatz- 
amtsfonde werde geschenkt werden, und dass dieses Amtsgebäude hinlänglich Räume 
bieten werde, um allen Anforderungen der Bevölkerung gerecht werden zu können. 
Doch dieses Project fand viele Gegner, die darauf hinwiesen, dass ja kein Baufond 
für das neue Amtsgebäude vorhanden sei, und dieses doch früher hergestellt werden 
müsse, bevor man das alte verkaufe; dann stellte man es sehr in Zweifel, ob »eine 
unentgeltliche Abtretung einer so großen Grundfläche, wie sie das neue Versatzamt 
erfordert und einen Wert von mehreren hunderttausend Gulden repräsentiert, zu- 
gestanden« werden würde. 

Das zweite Project, das mit viel Eifer der damalige' Hauptcassier des Versatz- 
amtes vertrat, zielte auf die Errichtung einer zweiten Pfand- oder Leihanstalt in 
einer Vorstadt ab, wo bloß Effecten als Pfand angenommen werden sollten, w ährend 
Pretiosen nach wie vor in dem bisherigen Versatzamte verpfändet werden konnten. 
Eine solche zweite Anstalt würde auch »zur Bequemlichkeit der Bevölkerung ge- 
reichen und die Anhäufung einer großen Menschenmenge an einem Orte be- 
seitigen«. Die Anhänger dieses Projectes schlugen weiters aus finanziellen Gründen 
vor, »ein Haus in einer entfernten Vorstadt um geringen Preis für eine Reihe von 
Jahren« zu mieten. 

Die Statthalterei dagegen wendete ein, dass auch für die Ausführung dieses 
Projectes keine Mittel vorhanden seien, dass der Staat die Mittel zur Errichtung 
einer Filiale kaum vorschussweise geben werde. Sie meinte damals vielmehr, man 
müsse dafür sorgen, dass sich eine andere moralische Person »herbeilasse, eine zweite 
Pfand- und Leihanstalt« zu errichten. Eine solche moralische Person schien der Statt- 
halterei die Erste Osterreichische Sparcasse und die Stadt Wien zu sein. Gegen 
erstere sprachen eine Reihe von Gründen: so die bisherige ablehnende Haltung der 
Sparcasse- Verwaltung überhaupt, dann vorausgesetzt, dass sie sich zur Übernahme 
bereit erkläre, die voraussichtlich langwierigen Verhandlungen, während die Unzu- 
länglichkeiten des Versatzamtes dringend einer Abhilfe bedurften, endlich auch die 
Meinung, dass von der Sparcasse keine wohlfeile Administration des Versatzamtes 
zu erwarten sei, daher die Herabsetzung der Zinsen für die Pfänderdarlehen kaum 
zu hoffen seien und die Staatsverwaltung eine solche Herabsetzung der Zinsen nicht 
immer durchsetzen könnte. Anders stehe es bei der Stadt Wien, denn diese, so lautete 
die damals herrschende Meinung, »ist vorzugsweise berufen, für das Wohl der ärmeren 
Gemeindeglieder zu sorgen; es gehöre somit, streng genommen, der Bestand einer 
dem Bedürfniße der Bevölkerung entsprechenden Versatzanstalt zu ihrer Aufgabe, 
da eine solche Anstalt im Grunde nur eine Ergänzung der Local-Armenanstalten 
ist«. 2) Bestärkt wurde die Statthalterei in dieser ihrer Anschauung durch Anträge, 
welche im Gemeinderathe in der Sitzung vom 23. Juli 1861 gestellt wurden und 

M Ungefähr 3424 Ar. 

-) Bericht der Statthalterei an das Staatsministerium vom 8. Ausrust 1861, Z. 30.634. 



38 E>6r Betrieb des Versatzamtes. 

die Übertragung der Administration des Versatzamtes an die Commune bezweckten. ') 
Das Staatsministerium fand sich jedoch nicht bestimmt ^j auf diese Anträge einzugehen, 
da die Stadt Wien in dieser Frage bisher die Initiative nicht ergriffen hatte, und fand 
die »Beengung des Raumes« im Versatzamte »nicht bedeutend genug«, die eine 
»sogleiche Abhilfe gebieterisch« erheische; durch »angemessene Beschränkungen« 
gegenüber »dem Versetzen von Effecten, sowie durch sorgfältige Einhaltung der 
Verkaufs-Termine« könne einige Abhilfe geschaffen werden. Ferner wurde die Statt- 
halterei angewiesen, von den mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 5. Juni 1858 
Z. 11.342, an die Hand gegebenen Abhilfen »vollständigen Gebrauch« zu machen, 
namentlich die Zinsen für die Passivcapitalien von 5 auf 5V2 l>is 67o '^^ erhöhen, 
und insoweit es nicht zu vermeiden sein wird, 77o für die auf Effectenpfänder gegebene 
Darlehen einzuheben. Endlich wurde die Statthalterei ermächtigt, »um das Zufließen 
von Capitalien zu befördern«, auch die Stempelauslagen für die von den Gläubigern 
bei Rückempfang der dem Versatzamte geliehenen Gelder auszustellenden Quittungen 
auf den Versatzamtsfond zu übernehmen; gleichzeitig wurde sie aber auch aufgefordert, 
die Manipulation bei Empfangnahme von Passivcapitalien, bei Ausfolgung von Schuld- 
verschreibungen und bei der Rückzahlung der Capitalien, »insoweit es ohne Gefährdung 
des Fonds nur immer thunlich ist, aller Weitläufigkeit und Umzüge zu entkleiden 
und nach dem Muster der niederösterreichischen Escompte-Anstalt« einzurichten. 

Ohne Verzögerung wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und auch 
die Manipulation bei Empfangnahme von Passivcapitalien, sowie bei Ausfolgung der 
Schuldverschreibungen vereinfacht; aber es fanden sich nur wenige Parteien, denen 
die Elocierung ihrer Gelder im Versatzamte wünschenswert erschien, und im Sep- 
tember 1862 war der Cassastand des Versatzamtes derart herabgesunken, dass die 
Verwaltung des Versati^amtes in Anbetracht des Andranges bei dem herannahenden 
Michaeli -Termin sich an die Statthalterei wandte, um von der Ersten Österreichi- 
sehen Sparcasse einen Vorschuss zu erhalten. Die Direction der letzteren bewilligte 
20.000 fl. sogleich und »im Falle des Bedarfes« noch weitere 40.000 fl. gegen 
57o Zinsen und Rückzahlung in 40 gleichen halbjährigen Raten, ^j Nach Verlauf 
eines Jahres war dieser Credit erschöpft, im September 1863 musste neuerdings 
an die Sparcasse das Ansuchen um ein Darlehen von 50.000 fl. gestellt werden,^) 
welches ebenfalls bewilligt wurde. Trotzdem »mussten zur Michaeli-Zinszeit täglich 
mehr als hundert Parteien unbefriedigt fortgeschickt werden, und selbst, diejenigen, 
welchen es gelang, ihre Pfänder zu versetzen, waren deshalb nicht gänzlich befriedigt, 
weil sie wegen Mangel an Barfonds für ein noch so wertvolles Pfand nur 20 fl. er- 
langen konnten«; ja es stand »zu besorgen, dass die Nothwendigkeit einer zeit- 
weiligen oder theilweisen Sperrung der Anstalt und dadurch auch eine Störung 
der öffentlichen Ruhe eintreten« könnte.^) Um deim »Mangel der zwei Haupt-Mittel« 
nämlich Raum zur Deponierung der Pfänder und Geld zur Befriedigung der das 
Versatzamt in Anspruch nehmenden Parteien, abzuhelfen, wies die Statthalterei in 
einem Bericht an das Staatsministerium neuerdings auf die Nothwendigkeit der 
Errichtung eines zweiten Versatzamtes hin und stellte dementsprechende Anträge.*) 

») Wiener Zeitung vom 24. Juli 1861. 

•) Erlass des Staatsministeriums vom 6. Februar 1867, Z. 15.896. 

3) Bericht der Statthalterei an das Staatsministerium vom 6. September 1862, Z. 37.771. 
*) Schreiben an die Direction der Ersten österreichischen Sparcasse vom 25. September 1863, 
Z. 39.225. 

^) Bericht des Versatzamtes an die Statthalterei, Z. 508 aus 1863. 
*) Bericht an das Staatsministerium vom 9. December 1863, Z. 40.044 



Der Betrieb des Versatzamtes. 39 

Die Erledigung dieser Anträge erfolgte erst im Jahre 1866, und mittlerweile war 
das Versatzamt gezwungen, die Erhöhung der Interessen für EfTectenpfänder von 
6 auf 77o zw beantragen ^) und durchzuführen. Die Zahl der Darlehenswerber nahm 
dadurch ebensowenig ab, wie durch *das Entstehen der beiden Concurrenzanstalten 
der »Pfandleihgesellschaft«, welche 1864 eröffnet wurden. 2) Die Errichtung dieser 
beiden Anstalten, welche im Vergleiche zu der des Versatzamtes weniger bureau- 
kratisch war, dann aber auch die Rechte, welche die Gesellschaft zur Vermehrung 
ihrer Betriebsfonds im Wege des öffentlichen Credits genoss, gaben denselben bald eine 
80 ausgedehnte Wirksamkeit, dass es dem Staatsministerium »als höchst wünschens- 
werth« erschien, »das kaiserliche Versatzamt« in ähnlicher Weise »auszubilden«. 
Die Statthalterei wurde durch Erlass des Staatsministeriums vom 30. Jänner 1866 
Z. 332/St.-M. in Erledigung ihres Berichtes vom Jahre 1863, Z. 40.044, aufgefordert, 
nicht nur zwei »mit den Verhältnissen und Geschäften des Versatzamtes vollkommen 
vertraute Beamte zu benennen«, mit denen der Referent im Staatsministerium »in das 
nähere mündliche Einvernehmen treten und deren Mitwirkung er in Anspruch nehmen 
könnte«, sondern auch geeignete Vorschläge über die Reform zu machen; doch 
sollten durch dieselbe »die humanitäre Aufgabe der Anstalt, welche in einer ver- 
hältnismäßig billigen und constanten Gewährung von Darlehen gegen Faustpfänder be- 
steht, nicht'geändert werden, sondern vielmehr die gemeinschädliche Thätigkeit der so- 
genannten Winkel Versatzämter abgeschwächt und auch eine wirksame Pression auf 
die Darlehens-Bedingungen der gleichartigen Erwerbsgesellschaften« ausgeübt werden. 
Ferner war in Erwägung zu ziehen, ob die Darlehensgeschäfte des Versatzamtes 
sich allein auf die bisherigen Zweige, nämlich auf Effecten und Pretiosen mit 
Ausschluss der Waren') beschränken sollten, oder ob es sie nicht auch aui^" 
Staats- oder andere vom Staate garantierte Wertpapiere' derart erstrecken sollte, dass 
darauf wie bei den Credit Instituten^) Vorschüsse gegeben werden. Als dritten Punkt 
der Erwägungen bezeichnete das Staatsministerium die Vermehrung des Betriebs- 
fondes und ganz besonders die zukünftige Einrichtung des Amtes. Die nach Art 
der Staatsämter getroffene Bestellung und Einrichtung der Anstalt, sollte einer 
zweckmäßigen commerciellen weichen, die Stellung der Beamten eine kündbare 
sein, der Anstalt aber eine selbständigere Bewegung eingeräumt .werden. »Anstatt 
der mit dem Charakter eines solchen Institutes schwer vereinbarlichen weitwendigen 
schriftlichen Buchhaltungs-Controle und behördlichen Curatel im Detail«, war zu 
erwägen, ob nicht in Zukunft »an der Seite der Anstalt ein aus geeigneten Beamten 
der betreffenden Anstalt und aus angesehenen Bürgern zusammengesetzter Vertrauens- 
oder Aufsichtsrath zu bestellen« wäre, »dessen Genehmigung die wichtigeren Acte 
der Verwaltung und Gebarung vorzubehalten wären, während in allem übrigen der 
Vorstand der Anstalt selbständig zu sein, aber der unmittelbaren Controle des Auf- 
sichtsrathes zu unterstehen hätte«. Schließlich sollte eine periodische, etw^a allmonat- 
liche Kundmachung der Thätigkeit und Gebarung der Anstalt statutarisch festgesetzt 
werden. Willkommene Gelegenheit zur Durchführung des ganzen Reformplanes bot 
die damalige Vacanz der Stelle eines Vorstehers des Versatzamtes. Bei der Statthalterei 
wurde ein Comite eingesetzt, welches am 2. März 1866 seine endgiltigen Beschlüsse 
bezüglich der Reform des Versatzamtes fasste; im großen und ganzen wurden die vom 



') Bericht der Statthalterei an das Staatsrainisteriura vom 12. März 1865, Z. 1048, und 
2. Jani 1865, Z. 21.964, 
') Vgl. S. 97. 

') Über die damals von der »Pfandleihanstalt« geübte Warenbelehnung vgl. S. 100. 
*) Vgl. S. 104. 



40 Der Betrieb des Versatzamtes. 

Staatsministerium aufgestellten Punkte als zweckentsprechend anerkannt und durch 
Ausweise über die Geschäftsbewegung im Versatzamt unterstützt, ^) nur den Aufsichts- 
rath glaubte das Comite nach Antrag des Referenten ablehnen zu sollen, denn »ein 
solcher Beirath dürfte niemals jenes Interesse -an dem Gedeihen der Anstalt haben, 
das z. B. der Verwaltungsrath einer Actiengesellschaft an den Unternehmungen der 
letzteren auf Grund seines eigenen Actienbesitzes Und wie gewöhnlich auch des An- 
spruches auf eine Tantieme des Gewinnes nimmt; um die volle und lebhafte Theil- 
nahme eines nicht durch das eigene Interesse an die Anstalt gefesselten Beirathes 
für dieselbe zu gewinnen, könnten nur etwa Präsenzgelder, Remunerationen, Aus- 
zeichnungen u. dgl. angewendet w^erden; ob aber diese Mittel ausreichen würden, 
scheint sehr zweifelhaft, abgesehen davon, dass die Wahl ganz geeigneter Mitglieder 
des Beirathes sowohl aus dem Beamten-, als aus dem Bürgerstande sicher eine sehr 
schwierige sein würde«. An Stelle dieses Aufs ich tsrathes, glaubte die Majorität des 
Comitcs, sollte ein vom Statthalter aus Beamten der Statthalterei, der Staatsbuch- 
haltung und nach Erfordernis aus einem Cassabeamten des Versatzamtes ernanntes 
Comite treten, welches unter der Voraussetzung, dass die Buchhaltung bei der Anstalt 
selbst geführt werde, die Geschäftsgebarung selbständig zu überwachen hätte. Nur 
im Falle der Nichtübereinstimmung zwischen diesem Comite und der Direction des 
Versatzamtes, welche aus dem Ober-Einnehmer, dem Cassa- und Buchhaltungsvorstand 
bestehen sollte, wäre die Schlussfassung der Statthalterei einzuholen.^) 

Noch bevor im Ministerium die Berathungen über die Reform des Versatz- 
amtes aufgenommen wurden, sah sich Statthalter Graf Chorinsky veranlasst, über die 
Besetzung der Stelle eines Vorstehers des Versatzamtes zu berichten, und mit Erlass 
des Staatsministeriums vom 22. April 1866, Z. 2296/St.M., w^urde auch ein neuer 
Vorsteher ernannt, unter gleichzeitiger Abänderung des bisherigen Titels Ober-Ein- 
nehmer in Versatzamts-Director.^) Der bald darauf ausgebrochene Krieg und die 
daran sich reihenden Änderungen im politischen Leben hießen die geplante Reform 
des Versatzamtes verschieben. Was an Unzulänglichkeiten ihi Versatzamte abgestellt 
wurde, sowie die Neuerungen behufs einer rascheren Abwickelung der Geschäfte sind 
auf Initiative des neuen Directors, Friedrich Ritter von Hoch, zurückzuführen. Er 
fand bei Antritt seines Amtes eine ziemlich schwierige Lage. Die Sparcasse beanspruchte 
von ihren Schuldnern eine Erhöhung der Zinsen von 57o ^tuf 5V2%) was zur Folge 
hatte, dass das Versatzamt die Interessen für Effectenpfänder von 77o auf 87o erhöhte.^) 
Im Juli 1866 mussten die Pretiosenpfänder über 5 fl. Wert nach Komorn geflüchtet, 
die Anna^ime von Pretiosen sistiert werden; erst im August konnte der Betrieb wieder 
in vollem Umfange aufgenommen werden. Um den Anforderungen des Publicums in 
jener kritischen Zeit zu genügen, war im August 1866 von der Ersten Österreichischen 
Sparcasse ein Darlehen von 80.000 fl. aufgenommen, das aber noch im nämlichen 
Jahre zurückbezahlt würde, da sich von Woche zu Woche die Cassastände mehrten 
und anfangs November 320.000 fl. betrugen.'^) Dieser günstige Cassastand war haupt- 
sächlich dadurch herbeigeführt worden, dass Director Hoch im Mai 1866 zur »freien 
Bewegung des Betriebscapitales der Anstalt« einerseits, dann aber auch zur Verein- 
fachung des Verrechnungsgeschäftes und zur Gewinnung an Raum den Antrag 

*) Sie liegen nicht mehr vor. 

^) Bericht der Statthalterei an das Staatsministerium vom 8. April 1866, Z. 448 pr. 

3) Statthalterei-Erlass Z. 1504 pr. aus 1866. 

*) Bericht des Versatzamtes an die Statthalterei vom 2. Mai 1866, Nr. 188 (Statth.-Z. 16.263 
aus 1866). 

^) Bericht des Versatzamtes an die Statthalterei vom 17. November 1866, Nr. 717 (Statth.- 
Zahl 37.152 aus 1866). 



Der Betrieb des Versatzamtes. 41 

gestellt hatte, die Darlehensdauer von 14 Moriaten auf zehn herabzusetzen, so dass 
ein Pfand, das nicht ausgelöst oder umgesetzt wurde, nicht erst nach IV4 Jahren 
zum Verkaufe gelangte, sondern schon längstens nach Ablauf eines Jahres. Die 
Statthalterei unterstützte diesen Antrag, und das Staatsministerium genehmigte 
denselben »)ih Anbetracht der durch diese Maßregel zu erzielenden wesentlichen 
Vortheile«.*) 

Die Lage des Versatzamtes war am Ende des Jahres 1866 eine günstige, und 
sie blieb es auch in der Folge; der Barfond war fortwährend im Steigen und die 
Darlehensanträge mehrten sich von Monat zu Monat. Da alle Creditinstitute in 
Wien den Zinsfuß für die bei ihnen angelegten Capitalien herabsetzten, der Staat 
hinsichtlich der Salinen-Obligationen diese Maßregel ebenfalls in Anwendung brachte, 
so beantragte der Director des Versatzamtes, die bei demselben verzinslich angelegten 
oder noch anzulegenden Passivcapitalien ebenfalls nur mit 57o zu verzinsen, wozu 
die Statthalterei ihre Einwilligung gab.^) Bei den bedeutenden Barbeständen und 
dem steten Zufluss von Capitalien war es möglich, im Jahre 1867 sechs Stück 
Versatzamts-Obligationen des Wiener Versorgungsfondes einzulösen, im Jahre 1868 
aber alle diese Obligationen an sich zu bringen, so dass die Schuld an diesen 
Fond vollkommen getilgt war.^) Durch »geeignete Wahrnehmung der jeweiligen 
Lage des Geldmarktes« wurdö es Director Hoch möglich, im Jahre 1868 die 
Schuld an die Erste Österreichische Sparcasse, sowie an den Landesfond gänzlich 
abzutragen, und »mit Befriedigung« konnte er am Ende des Jahres darauf hinw^eisen, 
dass der Schuldenstand des Versatzamtes von 1,070.000 fl. bei Antritt seines Amtes 
Ende April 1866 auf 450.000 fl. Ende 1868 gesunken war. Es war voraussichtlich, 
dass allmählich die gesammten Passiven abgetragen wurden, und Director Hoch glaubte 
damit die geplante Reform des Versatzamtes wesentlich zu erleichtern.^) Wie er- 
wähnt, waren die Berathungen über diese Reform durch den Krieg 1866, dann durch 
das Ableben des Referenten im Ministerium sowie durch »die Last der laufenden 
Geschäfte« ins Stocken gerathen; da legte Director Hoch im Juni 1868 ein »Re- 
organisierungsproject des Versatzamtes« unmittelbar dem Ministerium des Innern vor, 
welches* dasselbe zur Begutachtung an die Statthalterei*) gab. Ohne auf »die meritori- 
sche Würdigung und Begutachtung dieses weitaussehenden Projectes«^) einzu- 
gehen, wies die Statthalterei auf ihren Bericht vom Jahre 1861, Z. 30.634, hin, in 
welchem sie den Vorschlag gemacht hatte, dass das Versatzamt der Commune Wien 
zu übergeben sei, denn nach der damaligen Ansicht war der Grundsatz, durch 
welchen die Übergabe des Versatzamtes in die Administration der Commune Wien 
1861 motiviert worden war, nämlich der Grundsatz der Ausscheidung aller jener Agen- 
den aus der unmittelbaren Obsorge der Staatsbehörden, welche zunächst das Interesse 
der Gemeinden und autonomen Körperschaften berühren und gesetzlich in deren 
Wirkungskreis gehören, seither »in weit höherem Maße zur Geltung gekommen, 
als es damals«, wo die Statthalterei ihren betreffenden Antrag gestellt hatte, der 
Fall war. *^) Während dieser Verhandlungen tauchte um die Mitte des Jahres 1869 



') Erlass des Staatsministeriums vom 19. Juli 1866, Z. 13.023. 
'} Erlass an das Versatzamt vom 3. April 1867, Z. 10.254. 

») Bericht des Versatzamtes an die Statthalterei, Z. 635 aus 1868 (Statth.-Z. 31.967). 
*) Bericht des Versatzamtes an die Stattlialterei, Z. 767 aus 1868 (Ötatth.-Z. 39.051). 
*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 5. October 1868, Z. 11.380. 
*) Dasselbe liegt im Wortlaut nicht mehr vor. 

") Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 27. Februar 1869, Z 5477/pr. 
aus 1868. 



42 Der Betrieb des Versatzamtes. 

das Gerücht auf, eine Privatgesellschaft *) wolle an die Regierung den Antrag stellen, 
die Administration des hiesigen Versatzamtes im Wege der Pachtung zu über- 
nehmen. Gegen dieses Project nahm die Statthalterei entschieden Stellung, indem 
sie dai^auf hinwies: a) wie eine Privatgesellschaft doch nur zu dem Zwecke das 
Versatzamt übernehme, »um einen entsprechenden Gewinn herauszubringen«; das 
Versatzamt würde hiemit aufhören eine Wohlthätigkeits- oder Armenanstalt zu sein, 
welche es nach der Intention des Gründers sein soll; b) dass der Pachtvertrag nur 
»auf eine bestimmte Zeit, möge es 10, 20 oder 30 Jahre sein, geschlossen werden 
könne«; während der Pachtdauer werde es der Gesellschaft nicht schwer sein, »das 
lucrative Pretiosen-Pfandleihgeschäft mehr und mehr an sich zu ziehen und mit 
Ablauf der Pachtung in ihren Händen zu behalten, dagegen dem Versatzamtsfonde 
das passive Effecten-Pfandleihgeschäft, d?is sogenannte Binkelgeschäft, zur Fort- 
führung überlassen« und somit auf diese Weise das Versatzamt ruinieren oder 
wenigstens demselben die schwere und nur mit großen Opfern zu erreichende Auf- 
gabe stellen, die Gewinnung von »Kundschaften für Pretiosenbelehnung von vorne 
anzufangen«.^) 

Die Frage über die zukünftige Gestaltung des Versatzamtes war damals 
eine ziemlich allgemeine, und gegen Ende 1869 wurde in einer Sectionssitzung 
des Abgeordnetenhauses die Frage aufgeworfen, wem der Versatzamtsfond ge- 
höre, eine Frage, mit der sich sofort die -Tagespresse beschäftigte.'**) Vielfach 
herrschte die Anschauung, der Versatzamtsfond gehöre dem Versorgungsfonde, be- 
ziehungsweise der Commune Wien. Gegen diese Anschauung trat Director Hoch 
in einer Broschüre »Das k. k. Versatzamt in Wien« auf.^) Mitten in diesem Wider- 
streit der Anschauungen beschloss der Gemeinderath von Wien, die Übernahme des 
Versatzamtes in die Leitung und Verwaltung der Commune abzulehnen, erhob aber 
gleichzeitig den Anspruch auf die Wiederausfolgung des halben jährlichen Rein- 
erträgnisses des Versatzamtes an den Versorgungsfond, sowie auf den seit 1860 auf- 
gelaufenen Rückstand.*) Da aber das Reinerträgnis des Versatzamtes von 85.000 fl. 
im Jahre 1860 im Jahre 1870 auf 54.100 fl. gesunken war, und da ferner »eine 
jahrelange Aufsammlung und fruchtbringende Anlegung dieses Reinerträgnisöes noth- 
wendig« war, damit das Versatzamt endlich in die Lage komme, »zur immer 
dringender werdenden Einrichtung von Filialen ohne oder doch mit möglichst be- 
schränkter Inanspruchnahme des kostspieligen fremden Credits zu schreiten und 
dadurch seiner Hauptaufgabe für den ganzen Bereich der Residenz das Pfandleih- 
geschäft namentlich in dem für die arme Bevölkerung wichtigsten Zweige, der 
Effectenbelehnung, in genügender und humanitärer Weise zu besorgen,« nach 
Möglichkeit gerecht zu werden, stellte sowohl die Direction des Versatzamtes, so- 



*) Anscheinend war es die 1868 constituirte Wiedener Volksbank. Sie beabsichtigte: a) Be- 
lehnung von Effecten, Pretiosen, Waren, Wertpapieren, von Forderungen und Bezügen; b) Es- 
compte-Geschäfte ; c) Commissions- und andere Börsengeschäfte, also dieselben Geschäfte, welche 
die Verkehrsbank (vgl. S. 99) betreibt. Die Volksbank war 1872 in Liquidation. — Im Jahre 
1872 bewarb sich die Raten- und Rentenbank um die Übernahme des Versatzamtes, wurde aber 
mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 9. December 1872, Z. 18.953, abgewiesen. 

-) Bericht an das Ministerium des Innern vom 1. Juni 1869, Z. 2710 pr. 

3) Wiener Abendpost 1869, December 14; Tageschronik 1869, December 15; Morgenpost 
1869, December 20; Die Presse 1870, Mai 8 (Local- Anzeiger). 

*) Wien 1870, Pichler, 12 Seiten 8". 

^) Erlass des Ministeriums des Innern an die Staathalterei vom 22. März 1871, Z. 18.213; 
vgl. auch: Die Gemeinde-Verwaltung der Reichs-Haupt- und Residenzstadt Wien in den Jahren 
1867—1870, S. 542. 



Der Betrieb des Versatzamtes. 43 

wie die Statthalterei den Antragt) auf Abweisung des Begehrens der Stadt Wien, 
und durch »Schreiben« des Ministers des Innern vom 20. Mai 1872 ^Cvurde dem 
Bürgermeister von Wien eröffnet, »dass der Anspruch der Gemeinde auf die Abfuhr 
der Gewinsthälfte des Versatzamtes nicht für begründet anerkannt werden und 
daher demselben auch nicht willfahrt werden könne.« Nun ruhte die Frage über 
ein Jahrzehnt^ während welchen Zeitraumes eine Filiale des Versatzamtes errichtet 
worden war.^) Kurz bevor ^dieselbe eröffnet wurde, erklärte sich der Gemeinderath 
in der Plenarsitzung vom 11. November 1884 zur Übernahme des »Versatzamtes in 
die Verwaltung der Gemeinde bereit, und der Bürgermeister berichtete in diesem 
Sinne am 14. November an das Ministerium des Innern, welches mit Erlass vorn 
9. März 1885, Z. 18.595 (aus 1884), und vom 16. September 1885, ad Z. 18.595, die 
Stattlialterei beauftragte, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob und unter welchen 
Modalitäten eine Übergabe des Versatzamtes in die Gemeinde Wien stattunden 
könne. Die Statthalterei sprach sich entgegen der in der früheren Zeit geäußerten 
Ansicht »im Interesse des ungestörten Fortbestandes und der weiteren gedeihlichen 
Entwickelung« der Anstalt gegen die Übergabe aus, indem sie in ihrem auf Grund von 
eingehendem Studium der Acten beruhenden Berichte vom 26. October 1885, Z. 45.796, 
ausführte: 1. nach der geschichtlichen Entwickelung des Versatzamtes besteht keine 
rechtliche Verpflichtung zur Übergabe des Versatzamtes an die Gemeinde Wien; 
denn »das Versatzamt ist aus Geldmitteln entstanden, welche dem Versatzamte 
flur zum Zwecke «des Geschäftsbetriebes dargeliehen wurden, welche Darlehen alle 
zurückgezahlt worden sind; das Groß-Armenhaus hat zwar die ersten Geldmittel 
dargeliehen, ist aber vollständig befriedigt worden, kann demnach aus dem Titel 
des Darlehens von Geldern keine Forderung stellen. Das Groß-Armenhaus hat für 
die Erfüllung der Verpflichtungen des Versatzamtes Bürgschaft geleistet; aus dem 
Titel der Bürgschaft, die mit dem Momente der Rückzahlung der Passivcapitalien 
aufgehört hat, kann gleichfalls eine Forderung an das Versatzamt nicht begründet 
werden.« 

»Das Versatzamt ist schon ursprünglich bei seiner Gründung als eine selbst- 
ständige, von dem Groß-Armenhause unabhängige Anstalt errichtet worden, es hat 
niemals den Charakter einer Zweiganstalt des Groß- Armenhauses gehabt; aber selbst 
wenn man letzteres als die Mutter-, und ersteres als die Tochter- Anstalt gelten lassen 
wollte, so könnte hieraus ein rechtlicher Titel zur Übergabe der Tochteranstalt in 
die Verwaltung der Behörde, welcher die Verwaltung der Mutteranstalt, beziehungs- 
weise des aus dem Groß-Armenhause im Laufe der Zeit gebildeten sogenannten all- 
gemeinen Versorgungsfondes obliegt, nicht begründet werden, weil das Versatzamt 
ganz andere Zwecke verfolgt als der Versorgungsfond, und weil das Versatzamt 
längst selbständig geworden ist, bevor der Versorgungsfond in die Verwaltung 
der Gemeinde übergegangen ist.« 

»2. Die Verwaltung und Leitung des Versatzamtes fällt auch nach dem gegen- 
wärtigen Stande der Gesetzgebung nicht in die Competenzsphäre der Gemeinde und 
besteht daher auch keine im Gesetze begründete Verpflichtung der Staatsverwaltung 
das hiesige k. k. Versatzamt der Gemeinde Wien in die Verwaltung zu übergeben; 
denn nur jene Angelegenheiten müssen der Gemeinde überlassen werden, welche 
in ihren natürlichen Wirkungskreis fallen, das sind solche, welche die Interessen 
der Gemeinde zunächst berühren und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durch- 
führbar sind, wie die Armenpflege. Die Besorgung von Pfandleihgeschäften gehört 

^) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 10. März 1872, Z. 34.697. 
' ) Vgl. S. 75. 



44 Der Betrieb des Versatzamtes. , 

jedoch nicht unmittelbar zur Annenpflege, weil der Darlehenswerber, welcher gegen 
Pfand im Versatzamte Geld entlehnt, deshalb noch nicht als Armer angesehen werden 
kann. Bei der gegenwärtigen Organisation des Versatzamtes, wo Darlehen an jeder- 
mann hinausgegeben werden, ohne dass der Nachweis der Armuth verlangt wird, 
könnte die Annahme, dass jeder, der im Versatzamte Darlehen gegen Pfand auf- 
nimmt, schon durch diese That ein Armer wird, zu Ck)nsequenzen führen, welche 
die Gemeinde in ihrer Verpflichtung, den Armen zu unterstützen, nicht wenig be- 
lasten müsste. Das Versatzamt hat aber nur die Aufgabe, jedem, der ein ent- 
sprechendes Vermögensobject, d. i. Pfand besitzt, dieses Vermögensobject jedoch 
nicht veräußern, sondern sich mittels desselben nur auf kurze Zeit Bargeld ver- 
schaffen will, die Möglichkeit zu bieten, gegen Abgabe des Vermögensobjectes als 
Pfand ein Darlehen zu erwirken, sich somit selbst zu helfen, ohne die Unterstützung 
der zur Armenversorgung und Unterstützung der Armen in momentaner Nothlage 
verpflichteten Gemeinde in Anspruch nehmen zu müssen und ohne Gefahr, durch 
Wuchergeschäfte zu Schaden zu kommen. Das Versatzamt ist eine Wohlthätigkeits- 
anstalt, weil durch dieselbe der zur Verarmung führende Wucher hintangehalten 
wird, und berührt hiedurch mittelbar auch nicht nur die Interessen des Staates, 
sondern auch die der Gemeinde; es berührt jedoch die Interessen der Gemeinde 
nicht unmittelbar und kann demnach auch nicht als Theil der Armenpflege in den 
natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde fallen. Dass die Verwaltung des Versatz- 
amtes keinen Gegenstand des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde WieA 
bildet, hat die Gemeinde anerkannt, als sie seinerzeit, als ihr die Übernahme des 
Versatzamtes in eigene Verwaltung vom hohen Ministerium des Innern angetragen 
wurde, die Übernahme abgelehnt hat. Dies hätte sie nicht thun dürfen, wenn sie 
die Besorgung des nicht auf Gewinn abzielenden Pfandleihgeschäftes als im natür- 
lichen Wirkungskreise gelegen anzusehen gehabt hätte.« 

»3. Eine Nothwendigkeit, sich der Verwaltung des Versatzamtes zu entledigen, 
liegt für di,e Staatsverwaltung nicht vor, da das Versatzamt dermal einen bedeu- 
tenden selbständigen Fond besitzt, wodurch das Versatzamt auf fremde Unterstützung 
nicht mehr angewiesen ist, .die Verwaltung des Fondes durch einen Beamtenkörper 
versehen ward, welcher vollständig durch den Fond besoldet und im Falle der 
Dienstuntauglichkeit vom Fonde mit Ruhebezügen versorgt wird, dem Staate durch 
die Leitung der Anstalt daher weder Lasten noch andere Nachtheile erwachsen. 
Jene Agenden, welche dermalen den leitenden Staatsbehörden, d. i. der Statthalterei 
und dem Ministerium des Innern, obliegen, würden, da der Staatsverwaltung die 
Oberaufsicht auch dann vorbehalten bleiben müsste, wenn das Versatzamt der Ge- 
meinde übergeben würde und die Gemeinde lediglich in Bezug auf die Besetzung 
des Beamtenpersonales und die currenten Geschäfte einige Agenden abgetreten 
werden könnten, auch nach der Übergabe des Versatzamtes an die Commune besorgt 
werden müssen, daher auch im Falle der Übergabe des Versatzamtes an die Commune 
eine Entlastung der Staatsorgane nicht zu erwarten stünde, umsomehr als nicht ausge- 
schlossen ist, dass die Überwachung der Geschäftsgebarung der Gemeinde Wien in 
Versatzamtsangelegenheiten möglicherweise eine grössere Mühewaltung in Anspruch 
nehmen würden, als dies unter den dermaligen Verhältnissen der Fall ist.« 

»4. Es ist jedoch auch nicht wünschenswert, das Versatzamt in die Verwaltung 
der Gemeinde Wien zu übergeben, weil nicht vorauszusetzen ist, dass die Gemeinde 
Wien das Versatzamt besser verwalten würde, als es jetzt verwaltet wird.« 

Nach Ansicht der Statthalterei gieng aus dem Wortlaut der Eingabe des 
Bürgermeisters »klar« hervor, »dass es der Gemeinde nur darum zu thun ist, an 



Der Betrieb des Versatzamtes. 45 

dem Gewinne des Versatzamtes nicht bloß einen entsprechenden Antheil zu er- 
langen«, sondern die Anstalt so einzurichten, damit »so hohe Gewinne als möglich 
erzielt« würden. »Hiedurch würde aber«, schloss die Statthalterei, »aus einem 
Wohlthätigkeits- Institute, welches nicht auf Gewinn berechnet ist, eine auf Gewinn 
berechnete Einnahmsquelle der Gemeinde gemacht werden. Dass es der Gemeinde 
Wien bei dem dermalen gestellten Verlangen nach Übernahme des Versatzamtes 
in die Gemeinde-Verwaltung nur um den Gewinn zu thun ist, lässt sich auch daraus 
entnehmen, dass der Gemeinderath der Stadt Wien damals, als die Verhältnisse des 
Versatzamtes keine günstigen waren, die ihm angetragene Übernahme abge- 
lehnt hat.« ^ 

Schließlich machte die Statthalterei noch aufmerksam, dass die Gemeinde Wien, 
welche »bereits einen so complicierten und ausgebreiteten Verwaltungsapparat be- 
sitzt und welche so vielerlei Aufgaben zu erfüllen hat, durch die ü'bernahme des 
Versatzamtes neuerdings eine Geschäftsvermehrung erfahren würde, und dass sie 
durch Übernahme einer neuen Aufgabe, welche nicht in ihren natürlichen Wirkungs- 
kreis fällt, ihre Kraft, deren ganzen Aufwand sie für die Lösung der im bisherigen 
Wirkungskreise gelegenen Fragen dringend braucht, zersplittern würde, und dass 
es ihr endlich in bewegten Zeiten schwerer als dem Staate sein würde, gegenüber 
von unberechtigten, an das Versatzamt gestellten Forderungen Stand zu halten oder 
nöthigenfalls bei einer einbrechenden Krisis Hilfe zu leisten.« 

Zum Schlüsse dieser Ausführungen suchte die Statthalterei die Ermächtigung 
nach, im Sinne des Schlusssatzes der Ah. Entschließung vom 21. Juli 1859 die 
Frage wegen Wiederaufnahme der Abfuhr der Hälfte des jährlichen Reuierträg- 
nisses des Versatzamtes an den Wiener Versorgungsfond in Verhandlung nehmen 
zu können. 

Das Versatzamt war durch die im Jähe 1860 erfolgte Einstellung der Aus- 
zahlung der Hälfte des jährlichen Reinerträgnisses an die Armencasse der Gemeinde 
Wien in die Lage versetzt worden, seinen Schuldenstand von mehr als 1,200.000 fl. 
ö. W. gänzlich zu begleichen und in den Jahren 1871 und 1874 den Beamten- und 
Dienerstand zu vermehren, deren Gehalts- und Quartiergelder zu erhöhen. Sein Ver- 
mögensstand, der mit Beginn des Jahres 1860 im ganzen 1,281.837 fl. ö. W. aus- 
machte, hatte sich mit Ende des Jahres 1884 auf 3,663.174 fl. also auf das dreifache 
erhöht, die Passiv-Capitalien hingegen (Cautionen der 'Beamten) betrugen nur mehr 
57.700 ft, der bare Betriebsfond, welcher sich 1860 auf 1,035.091 fl. ö. W. beziffert 
hatte, war mit Ende 1884 auf 2,795.373 fl. gestiegen, ein Umstand, welcher 
umsomehr ins Gewicht fiel, als bereits im Laufe der Jahre 1880 — 1884 für die 
im 8. Gemeindebezirk zu eröffnende Zweiganstalt 428.085 fl. verausgabt w^orden 
waren; allerdings änderten sich seit der Activierung der am 2. März 1885 eröffneten 
Zweiganstalt obige Ziffern, indem das Gesammtvermögen des Versatzamtes wohl 
auf 3,701.212 fl. sich steigerte, hingegen der Betriebsfond beider Anstalten auf 
2,761.624 fl. sank, sich somit um 33.749 fl. vermindert hatte: ihre Begründung 
fand diese Verminderung in den namhaften Zahlungen für den Bau der Zweig- 
anstalt, ohne Einrechnung der im Jahre 1885 für deren innere Einrichtung mit 
40.868 fl. beausgabten Kosten. 

Unter diesen Verhältnissen gab das Ministerium des Innern mit Erlass vom 
5. Juni 1887, Z. 5280, dem Antrage, das jährliche halbe Reinerträgnis vom 1. Jänner 
1887 ab an die Stadt Wien namens des Wiener Versorgungsfondes abzuführen, 
Folge, lehnte aber eine Übergabe des Versatzamtes an die Gemeinde ab. Bis zum 
Jahre 1896 bezog der Versorgungsfond wieder die eine Hälfte des Reinertrages 



46 Der Betrieb des ^'e^satzarates. 

des Versatzamtes, während die andere zufolge Statthalterei-Erlasses vom 6. Jänner 
1890, Z. 75.121 aus 1889, zur Bildung eines Reservefondes verwendet wurde. Der 
Versatzamtsfond war nämlich auf 3,783.958 fl. angewachsen, reichte demnach voll- 
kommen zur ordnungsmäßigen Betriebserhaltung der Versatzamts-Geschäfte hin, 
konnte aber für die Kosten etwaiger in absehbarer Zeit nothwendiger Adaptierungen 
der Hauptanstalt oder gar deren Umbau oder für die Errichtung von erforderlichen 
neuen Zweiganstalten ohne nennenswerthe Schmälerung der Betriebsmittel nicht 
herangezogen werden; dazu sollte der Reservefond dienen. 

Als dann mit dem Umbau der Hauptanstalt begonnen wurde, wurde mit Ende 
1896 auch die Auszahlung der einer Hälfte des Reinertrages an den Versorgungs- 
fond sistiert, aber nicht infolge einer administrativen Maßregel, sondern auf Grund 
eines freien Übereinkommens zwischen der Regierung und der Stadt Wien.') Statt- 
halter Graf Kielmansegg hat nämlich, wie bereits erwähnt, den Plan gefasst, 
nebst dem Umbau der Hauptanstalt in der inneren Stadt auch zeitgemäße Re- 
formen einzuführen. 

In diesem Reformplane des Statthalters spielt natürlich die Frage des Rein- 
erträgnisses der Anstalt eine große Rolle. Auf ein solches förmlich hinzuarbeiten, 
wie es in früheren Zeitperioden bisweilen der Fall war, muss in Zukunft völlig 
ausgeschlossen sein. Dies würde ja dem Charakter der Anstalt als mons pietatis, 
als Hum^nitäts- und Wohlthätigkeitsinstitut direct widersprechen. Das hiesse ja, 
wie schon Statthalter Dr. Eminger treffend bemerkte,-) durch die »Armuth die 
Armen erhalten helfen« wollen. Von irgend einem Reinerträgnisse des Ver- 
satzamtes und seiner Nebenämter insgesammt wird in Zukunft überhaupt nur noch 
in dem Sinne die Rede sein dürfen, als bei der Aufstellung des Gesammtvoran- 
anschlages dieser Anstalten jedesmal für das nächste Jahr vorsichtshalber ein ge- 
wisser, wenn auch nur geringer Uberschuss in der Bedeckungsrubrik (Activ-Saldo) 
wird präliminiert werden müssen, um vor unvorhergesehenen Zufällen geschützt 
zu sein, oder wie Finanzmänner sagen, um die unbedingt nothwendige wElasticität 
des Budgets« herzustellen. 

Ergibt dann der Rechnungsabschluss des betreffenden Jahres in Wirklichkeit 
einen Uberschuss, so kann ja über denselben, insoferne er nicht zur Bildung eines 
unter keinen Verhältnissen entbehrlichen Reservefondes benöthiget wird, zu Gunsten 
des Wiener Versorgungsfondes disponiert werden. Die nächste Folge eines irgendwie 
nennenswerten Überschusses müsste aber stets die sein, dass der Zinsfuß der 
Darlehen auf Pfänder sofort weiter herabgesetzt werde, denn es soll 
und darf ja eben nicht auf Gewinn gearbeitet werden. 

Von größter Bedeutung für diese finanziellen Resultate des Betriebes der 
Anstalt sind natürlich die Betriebsmittel derselben, die bei der kolossalen Zunahme 
des Geschäftsbetriebes in den letzten Jahren naturgemäss darauf angewiesen ist, 
fremden Credit, und zwar diesen nach Maßgabe ihres eigenen Revirements in 
Anspruch zu nehmen; beträgt doch der eigene im Laufe ihres langjährigen Be- 
standes ganz allmählich erworbene Betriebsfond nur 6,654.000^; auf die Ver- 
mehrung dieses Betriebsfondes wird gleichfalls Bedacht zu nehmen sein. 

Die Creditgebarung des Pariser Mont de piete, welcher zur jeweiligen Be- 
schaffung seiner Betriebsmittel an den eigenen Schaltern Cassascheine, und zwar 
ganz nach Bedarf und zu einem sehr billigen Zinsfuße (in der Regel unter 3%), 

') Amtsblatt der Stadt Wien 1899, S. 101, und Erlass des Ministeriums des Innern vom 
31. März 1899. Z. 52?0. 
2) Seite 34. 



Der Betrieb des Versatzamtes. 47 

an den Mann bringt, gab nun dem Statthalter Grafen Kielmansegg den Finger- 
zeig, wie hier in Wien vorzugehen sein würde. 

Er berichtete*! an das Ministerium des Innern, dass es sich empfehle 
zum Zwecke der Geldbeschaffung für die Durchführung der Reformen im Versatz- 
amte, insbesonders für den im grösseren Umfange aufzunehmenden Geschäfts- 
zweig der Belehnung von Werthpapieren, beim Finanz-Ministerium für den Fall, 
als von demselben Geldmittel aus den Cassabeständen dieses Ministeriums nicht zur 
Verfügung gestellt werden könnten, die Bewilligung zur Ausgabe von Cassa- 
scheinten des Versatzamtes zu erwirken. Diese letztere Art der Geldbeschaffung 
wurde damit begründet, dass das Belehn ungsgeschäft in Werthpapieren, gleichwie 
das Versatzamtsgeschäft in Pretiosen und Effecten einen Credit in häufig wech- 
selndem Ausmaße erfordern und es daher eine Grundbedingung sei, dass die 
Inanspruchnahme neuer Darlehen und auch deren Rückzahlung jederzeit ohne be- 
sondere Vorbedingungen erfolgen könne, welchen Erfordernissen in besonderem 
Maße durch die Aufnahme von Geldern gegen nach bestimmten Zeiträumen rück- 
zahlbare Cassascheine entsprochen werde; diese Scheine bieten bei verhältnismäßig ge- 
ringer Verzinsung den Vortheil, dass deren Begebung und Einlösung fortwährend 
nach dem thatsächlichen Bedarfe reguliert werden kann. Nachdem das Versatzamt 
unter unmittelbarer Controle des Staates stehe, somit insbesondere das Vertrauen 
der Finanzwelt genießen würde, sei mit Zuversicht anzunehmen, dass die zu 
emittierenden Cassascheine im Publicum Verbreitung finden würden. 

Das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit demFinanz-Ministerium stimmte 
diesen Anträgen und insbesondere auch dem Plane der Ausgabe von Cassascheinen des 
Versatzamtes im Principe zu^) wobei aber das letztere Ministerium die Festsetzung 
der Maximalhöhe der zu emittierenden Cassascheine, des Formulars derselben, die 
jeweilige Fixierung des Zinsfußes, sowie der Modalitäten des Betriebes dieses Ge- 
schäftszweiges einer näheren Vereinbrung vorbehielt und auch aussprach, wenig- 
stens im Anfange voi\veg für die Abnahme des größten Theiles der Casasschein- 
emission seitens eines oder mehrerer kräftiger Creditinstitute Sicherheit zu 
schaffen, so dass zunächst diese Cassascheinemission nur als Form eines Bank- 
credites erscheine. 

Es wurden sohin von djBr Statthalterei die Verhandlungen wegen Ausgabe von 
Cassascheinen bis zum Betrage vOn circa fünf Millionen Gulden, des berechneten 
Creditbedarfes für die nächsten fünf Jahre, eingeleitet. Inzwischen hatte aber im 
Finanz-Ministerium ein Wandel der Stimmung Platz gegriffen, so dass der Ende 
1897 in das Amt getretene Finanz-Minister Dr. Kaizl dem Statthalter eröffnen ließ, 
dass er der Ausgabe von Versatzamts-Cassascheinen nicht zustimmen könne, daher 
der Versuch gemacht werden möge, den Credit für das Versatzamt im einfachen 
Conto-Corrente-Geschäftsverkehr seitens eines Bankinstitutes unter billigen Be- 
dingungen zu erlangen. Da dieser sofort angestellte Versuch misslang, erklärte das 
Finanz-Ministerium, dass höchstens auf seine Genehmigung zur Ausgabe von Cassa- 
scheinen im Betrage von einer Million Gulden gerechnet werden könne. ^| 

Die beschränkte Summe der Cassascheine erschien jedoch von vornherein 
für die Bedürfnisse des Versatzamtes nicht ausreichend, wozu kam, dass die Ver- 
zögerung der Ausgabe den Cassascheine die finanzielle Lage des Versatzamtes 
bedenklich erschwerte. 



') Bericht der Statthalterei vom 9. September 1897, Z. 82.488. 

') Ministerial-Erlass Z. 38.536 aus 1897, Statthalterei-Erlass Z. 2082 aus 1898. 

3) Ministerial-Erlass Z. 41.033 aus 1898, Statthalterei-Erlass Z. 736 aus 1899. 



48 E>ör Betrieb des Versatzamtes. 

Diese Verhältnisse sowie die für eine Erhöhung der Emission der Cassen- 
seheine sprechenden Gründe wurden seitens des Statthalters dem Ministerium des 
Innern eindringlich dargelegt^) von dem letzterem gewürdigt und unterstützt. Dies 
und die entgegenkommende Haltung des Finanzministers Ritter Böhm v. Bawerk 
hatte zur Folge, dass mit dem wie von einem Alp befreienden Erlasse vom 
14. April 1900, Z. 12.963,^) das Ministerium des Innern eröffnen konnte, das Finanz- 
Ministerium sei von der seinerzeit aufgestellten Bedingung, dass die Höhe der 
Ausgabe der Cassascheine des Wiener Versatzamtes auf den Betrag von Einer 
Million Gulden beschränkt bleibe, abgegangen, habe pricipiell seine Zustimmung zur 
Erweiterung der Ausgabe von Cassascheinen für den Fall des dringenden Bedarfes 
ausgesprochen, den Betrag von 6 Millionen Kronen aber* als die Maximalgrenze 
einer derartigen Emission bezeichnet. \ 

Nunmehr konnten die Verhandlungen wegen Emission der Cassascheine be- 
schleunigt werden, so zwar, dass bald ein Vertrag zwischen dem k. k. Versatzamts- 
fonde in Wien einerseits und der k. k. priv. allgemeinen österreichischen Boden- 
creditanstalt andererseits betreffend den Vertrieb der Cassascheine des k. k. 
Versatzamtsfondes zu Stande kam, welcher sowie das einen integrierenden Bestand- 
theil dieses Vertrages bildende Cassascheinformulare die Genehmigung der Mini- 
sterien des Innern und der Finanzen fand.^) 

Auf Grund dieses Vertrages konnten noch zu Ende des Jahres 1900 sofort 
3 Millionen Kronen Cassascheine des Versatzamtsfondes in auf 100, 500, 1000, 
5000 und 10.000 -fiT lautenden Beträgen, je nach der Zeit von 1, 3 und 6 Monaten 
mit 3V4, 4 und 472^0 verzinslich, zur Ausgabe gelangen und dadurch der unge- 
hinderte Betrieb des Amtes sichergestellt werden. 



Bericht der Statthalterei Z. 32.730 aus 1898 und Z. 113.085 aus 1899. 

2) SUtthalterei-Erlass Z. 36.250. 

3) Erlass des Ministeriums des Innern Z. 36.245 und 45.909, des Finanz-Ministeriums 
Z. 4056/F.-M. (Statthalterei-Erlass Z. 91.218, 115.348 und 110.409) aus 1900. 




IV. Darlehensdauer, Zinsfuß nnd Uebüren. 

Die Darlehensdauer war 1707 auf 1 Jahr und 6 Wochen oder auf 13 '/i Monate 
festgesetzt worden. Im Laufe der Jahre wurde dann stillschweigend, unbekannt aus 
welchen Gründen, die Darlehensdauer um zwei Wochen verlängert, und als 1784 über 
das neue Versatzamts-Patent beralhen wurde, sprach man %'on zwei Fristen: einer 
kürzeren, welche ein Jahr und sechs Wochen umfasste, und einer längeren, welche die 
übliche war. Man entschied sich, dass in das neue Patent als Darlehensdauer die 
»kürzere Frist«, also ein Jahr und sechs Wochen, «angekündigt« werde, der Verkauf der 
verfallenen Pfänder aber erst nach Ablauf der »längeren Frist«, d. i. ein Jahr und 
drei Monate, stattfinden solle.') Durch dit'se Übung, dass ein Pfand erst nach 14 Mo- 
naten verfiel und, wurde es nicht ausgelöst oder umgesetzt, im 15.' Monate zur Ver- 
steigerung gelangte, wurde das ausgeliehene Capital also für das Amt erst nach 
'■'|^ Jahren wieder disponibel. Da ferner jene Pfandposlen, welche im Ontnhpr Nfi. 
vember und December eines Jahres versetzt wurden, erst im Jänner, 
März des zweitnächsten Jahres verkauft werden konnten, so befanden s 
Quartal jedes Jahres Pfänder von drei verschiedenen Jahren zugleich 
in der Manipulation. Zur Vermeidung von Irrungen mussten deshalb für i 
drei in Druck und Farbe verschiedene Manipulations-Drueksorten ge 
Empfangs- Journale undStrazzen geführt werden, und außerdem wurde dt 
PtUnder aus den Magazinen bei Pfändern aus dreierlei Jahrgängen s< 
und erschwert. In Anbetracht dieser Übelstände schlug im Jahre 1866 
des Versatzamtes vor, dass die Darlehensdauer von 14 auf 10 Monate 
werde, wozu das Staatsministerium mit Erlass vom 19. Juli 1866, 1 
seine principielle Zustimmung gab, worauf die Statthalterel die Darleh 
14 auf 10 Monate herabsetzte, eine Bestimmung, die mit 1. Jänner ] 
trat; bezüglich Fahrräder, Claviere, Nähmaschinen u. s. w. wurde durch 
Erlass vom 25. August 1899, Zahl 76.397, eine Abänderung dahin g( 
die Darlehenedauer nach 6 Monaten abläuft. 

Die AuslC5sung und Umsetzung kann sowohl persönlich als auch 
liehen Verkehr erfolgen. Letztere Uebung hat sich im Laufe der Z 
bildet und als sehr praktisch bewährt. Die Nachrichten hierüber ge 
Jahre 1866 zurück; Briefe kommen aus aller Herren Länder. 

Ülier die Correspondenz der Hauptanstalt mit Privaten in 
legenheit, sei es wegen Auslosen oder Umsetzen, gibt die auf Seite 
Tabelle Aufschluss. 

') Slaatsralhsacten 1781, Nr. 4871. — Das noch zu erwähnende Regierung; 
3. October 1801 sagt, tlass jeder sein Pfand •tiiglich wieder auszulesen oder bis zur 
im fünfzehnten Monathe eintretenden VerfaDzeit liegen zu iassem das Recht bat. 



50 Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüren. 

T , Anzahl der . t i. Anzahl der . , , Anzahl der . , ,„, Anzahl der 
""•^*^^ Briefe ^«»Jal^re ^^.^^^ im Jahre g^.^^^ im Jahre ^^.^^^ 

1866') 31 1875 476 1884 924 1893 2061 

1867 161 1876 559 l»8ö 915 1894 1991 

1868 199 1877 695 1886 9 16 1895 2225 

1869 190 1878 751 1887 1027 1896 2410 

1870 193 1879 686 1888 1114 1897 2472 

1871 223 1880 828 1889 1280 1898 2774 

1872 247 1881 818 1890 1500 1899 2877 

1873 357 1882 881 1891 1533 1900 2914 

1874 231 1883 942 1892 1794 

Was nun den Zinsfuß anlangt, nach dem das Versatzamt Darlehen gewährt, 
so sei wiederholt, dass das Patent von 1707 bestimmte, von gewissen Pfändern 
seien lOVeVo» von anderen 21V67o einzuheben.^) Im Jahre 1716 wurde dann der 
Zinsfuß für alle Pfänder auf lOVeVo herabgesetzt,^) wobei es blieb bis 1785, in 
welchem Jahre zufolge Patentes vom 1. Februar und Nachricht vom 24 Februar*) 
8% von Pretiosen sowie Effecten zu berechnen waren. Im Jahre 1808 musste man 
eine Erhöhung von 27o eintreten lassen, worauf 1811 eine weitere Erhöhung 
wieder um 27o erfolgte. Nachdem durch Hofkanzlei-Decret vom 27. März 1828 
bestimmt worden war, Brillanten, Rauten und Perlen nur mit Va des »inneren 
Gehaltswerthes« zu belehnen, wurden mit 1. Februar 1837 die Zinsen auf 87o> ^^^ 
1. Jänner 1840 auf 67ü herabgesetzt;*) ausgenommen blieben aber die Uhren, bei 
welchen nach wie vor®} eine Schätzungsgebür von einem halben Kreuzer für 
jeden Gulden Conventionsmünze des eingeschätzten Werthes nebst den Zinsen ein- 
gehoben wurde. Zufolge Regierungscirculares vom 23. März 1842, Z. 16.523, hatte 
diese Gebür mit 2. April 1842 aufzuhören und für verpfändete Uhren wurden eben- 
falls nur 67o eingehoben''). Entsprechend der Ah. Entschließung vom 2. August 1845, 
nach der die Landesstellen darauf einzuwirken hatten^ »dass bei Leihanstalten, wo 
noch höhere Zinsen als jene bestanden, welche nach dem bürgerlichen Gesetzbuche bei 
Darlehen gegen Pfänder genommen werden durften, diese Zinsen nach Thunlichkeit auf 
das gesetzliche Zinsenmaß herabgesetzt« wurden, wurden vom 1. Jänner 1846 ab von 
den Effectenpfändern 57o Zinsen eingehoben, »da der dermalige Stand des Haushaltes im 
k. k. Versatzamte es zulässig macht, den Parteien eine Zinsenerleichterung für die 
erhaltenen Darlehen zu gewähren«.*) Bisher waren die Interessen für die Pfänder laut 
§ 17 des Patentes von 1785 nach Wochen berechnet worden, ausgenommen ein Pfand 
wurde vor Ablauf von vier Wochen wieder ausgelöst. In diesem Falle wurden die 
Interessen für volle vier Wochen berechnet.^) »Auf Anregung« der k. k. politischen 
Fondshofbuchhaltung wurde durch Hof kanzlei -Verordnung vom 17. Juni 1847, 
Z. 18.935, die Interessenberechnung nach Tagen eingeführt, eine Abänderung, gegen 
welche sich die provisorische Staatsbuchhaltung mit Bericht vom 14. April 1848, 
Z. 3647, aussprach, da »sie den Ah. Anordnungen« widersprach, und da die 
Differenz zwischen der Berechnung nach Wochen oder Tagen von 100 fl. Darlehen 



^) Vgl. auch unten bei der Zweiganstalt Josefstadt S. 78. 
2) Vgl. oben S. 23. 

') K. k. Archiv für Niederösterreich, Hüttner'sche Sammlung. Bd. 46, Fol. 512—548. 
*) Josephinische Gesetzsammlung. 1785, Nr. 111, S. 53. 
5) Vgl. oben S. 29 und 31. 

^) Wann diese Schätzungsgebür für Uhren eingeführt wurde, lässt sich nicht ausmachen. 
^) Provinzial-Gesetzsammlung. 1842, Nr. 57, S. 138. 

•) Provinzial-Gesetzsammlung. 1846, Nr. 227, S. 732. — Das Regierungscirculare trägt die 
Zahl 13^29. 

^1 Das Patent von 1707 kannte die Berechnung der Zinsen nur nach Wochen. 



Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüxen. 51 

ZU 67o wöchentlich nur V13 Kreuzer oder jährlich 4 Kreuzer betrage. Das Versatz- 
amt wies 1852 nach, dass die Berechnungsart nach Wochen bei Darlehen von 
10 fl. »selbst in 40 Wochen nur die Differenz eines Kreuzerbruchtheiles gebe, 
folglich die Partei gar nicht beeinträchtige«. Das Versatzamt machte ferner auf- 
merksam, dass die Berechnung nach Wochen eine »viel schnellere als jene nach 
Tagen ist, dass demnach hiedurch nicht nur dem Versatzamte eine bedeuten(i[e 
Erleichterung in seiner Amtsmanipulation gesichert wird, sondern auch die Parteien 
bei einer schnelleren Rechnungsmethode auch viel schneller abgefertigt werden 
können und dass daher das Publicum hiebei an Zeit gewinnt«. Die Regierung 
gab den Vorstellungen Folge, »da den versetzenden Parteien, die ohnehin jetzt durch 
die Interessen-Erhöhung im Nachtheile sind«, der »geringfügige In^teressen-Verlust« 
des Versatzamtes bei der Berechnung nach Wochen »zugute kömmt«. Die Interessen 
mussten nämlich 1852 für Effectenpftlnder auf 67o? für Pretiosenpfänder auf 87o 
erhöht werden.*) Im Jahre 1860 trat dann für letztere eine weitere Erhöhung um 
2Vo: für erstere um 17o ein, so dass also von den Pretiosenpfändern lOVo? '^^n 
den Effecten Pfändern 77o Zinsen eingehoben wurden;'-') im Jahre 1866 wurde dann 
der Zinsfuss bei den Effecten auf 8V0 erhöht') Trotzdem deckte der Ertrag des 
Effectenpfänder-Geschäftes nicht einmal die halben Regiekosten, weshalb das Versatz- 
amt den Antrag stellte, von den Effectenpfändern 10 oder 127o einzuheben, indem 
die Direction desselben ausführte, diese Erhöhung sei für die Parteien »unbedeutend 
— denn nicht die Pfänderzinsen, sondern die Versetzer vertheuern das Darlehen« — , 
und eine Pression werde dadurch auf die Verkehrsbank nicht ausgeübt, da diese 
ja 16 — 18 Vo einhebe. ^) Das Ministerium des Innern bewilligte^) die Erhöhung der 
Zinsen für Effectenpfänder auf 127o, eine Verordnung, welche am 1. April 1873 
in Kraft trat, ^) ohne aber das Geschäft »auch nur im mindesten zu beeinträchtigen«, 
im Gegentheil, das Streben der Verkehrsbank sich Effecten, die nur mit 1 oder 2 fl. 
zu belehnen waren, fern zu halten, ferner die Verschlimmerung des Geldmarktes 
seit April 1873, welche die Verkehrsbank zwang, keine Pretiosenpfänder höher als 
mit 30 fl. zu belehnen, führten bei der fortwährenden Theuerung der Wohnungs- 
und Lebensbedürfnisse dem Versatzamte als dem einzigen Institute Wiens, welches 
dem Publicum Pretiosen und Effecten »im Verhältnisse des Werthes derselben 
unbeschränkt« belehnte, soviel Parteien zu, dass der Barvorrath des Versatz- 
amtes, welcher \m April 1873 rund 497.000 fl. betragen hatte, Ende August 
auf 97.000 fl. sank.') Es musste daher wieder bei der Ersten Österreichischen 
Sparcasse ein Credit eröffnet werden und zwar bis zum Betrage von 500.000 fl., 
die in wöchentlichen Raten von 10.000 — 20.000 fl. gegen Ausstellung von 4 — 6 monat- 
lichen Wechseln zu beheben waren. ^) Der größte Betrag, der von diesem Credite 
in Anspruch genommen wurde, stieg auf 90.000 fl.; Ende September 1874 war die so 
contrahierte Schuld abgezahlt, und seitdem sammelten sich die Geldvorräthe des Versatz- 
amtes wieder in dem Maße an, dass die zum überwiegenden Theile gegen Sparcasse- 



') Vgl. oben S. 32. — Diese Maßregel trat mit 1. October 1852 in Wirksamkeit (Staith.-Z. 38.916 
aus 1852). 

2) Vgl. oben S. 40. 

^) Erlass des Ministeriums des Innern vom 28. März 1866, Z. 2714,127. Er trat mit 1. Mai 
1866 in Kraft (Statthalterei-Erlass an die Direction des Versatzamtes vom 1. April 1866, Z. 12.335). 

*) Sie hatte aber trotzdem nur ein 4";,jiges Erträgnis aus dem Effectengeschäft. 

'") Erlass vom 27. Jänner 1873, Z. 357. 

') Erlass der Statthalterei an die Versatzamts-Diroction vom 15. Februar 1873, Z. 4701. 

") Bericht der Versatzamts-Direction vom 25. August 1873, Z. 412 (Statth.Z. 25.213). 

*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 12. September 1873, Z. 15.141. 

4* 



52 Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüren. 

bücher zu 472 ^"d 47o und zeitweise mit 10.000 fl. »gegen Salinen« fructificierte 
Barschaft im Jänner 1875 an 160.000 fl. betrug und im April 1875 auf 190.000 fl. 
stieg. Seit Juli 1875 nahm aber der Geldvorrath ab: anfangs December 1875 war 
er auf 12J.000 fl. und Ende December desselben Jahres auf 100.000 fl. gesunken; Ende 
Jänner 1876 bestand er gar nur in einer Sparcasse-Einlage von 70.000 fl. und baren 
18.000 n. in der Casse des Versatzamtes: es wurden eben in stetiger, außergewöhn- 
licher Zunahme Darlehen vom Versatzamte durch das Publicum verlangt. Unter 
denselben Modalitäten wie im Jahre 1873 wurde nun wieder ein Darlehen bei der 
Ersten Österreichischen Sparcassa aufgenommen, *) dabei aber auch schon Rücksicht 
genommen, dass die Sparcasse einen Credit gewähre, wenn die endliche Errichtung 
einer Filiale^) zustande komme. Noch während des Baues der Filiale, war der 
Cassastand des Versatzamtes »ein sehr bedeutender«, der Gebarungs-Uberschuss in den 
letzten Jahren ein so erheblicher, dass es möglich war, »zu Gunsten des bedürftigsten 
Theiles der Versatzamtsparteien« den Zinsfuss bei den Effectenpfändern vom 
1. März 1882 ab von 127o auf lOVo herabzusetzen.^) Dieser im Vergleiche zu Paris 
hohe,^) zufolge Statthalterei-Erlasses vom 2. December 1884, Z. 56.331, nach halben 
Monaten zu berechnende Zinsfuß war bis zur Einführung der Kronenwährung und 
bis zur theilweisen Fertigstellung des Neugebäudes der Hauptanstalt allgemein 
in Geltung. 

Nach den bisherigen Vorschriften konnte das Versatzamt Darlehen auf Pfänder 
nur in vollen Gulden gewähren, wodurch das Ausmass der geringeren Darlehens- 
beträge sehr nachtheilig beeinflusst wurde, denn zur Deckung der Zinsen, welche 
sich bei den Darlehensbeträgen von l fl. und 2 fl. für 10 Monate nur auf 
10 beziehungsweise 20 kr. beliefen, musste jedesmal ein voller Gulden in Rechnung 
genommen werden. Aus diesem Grunde konnten Pfandobjecte im Schätzun gswerte 
von 2 fl. blos mit 1 fl. und solche im Schätzungswerte von 3 fl. nur mit 2 fl. 
belehnt werden. Durch die Kronenwährung ist es aber möglich,- derartige Pfänder 
mit 3 beziehungsweise 5 Kronen zu belehnen, wodurch der ärmeren, auf diese 
geringen Darlehen angewiesenen Bevölkerung ein nennenswerter Vortheil geboten 
wird, dieselbe aber auch die Möglichkeit erhält, eine Darlehen-Abzahlung^) in dem 
geringen Betrage von einer Krone zu leisten: es wird also die Auslösung bedeutend 
erleichtert und »dadurch wohl mancher Gegenstand vor dem executiven Verkaufe 
bewahrt«. Die Direction des Versatzamtes berechnete, dass ai|s der Belehnung 
solch geringer Pfänder mit 3 und 5 Kronen statt 1 und 2 fl., ein Mehrertrag des 
Versatzamtes von rund 6700 fl. zu erwarten ist, »welcher wohl noch dadurch eine 
Steigerung erfahren dürfte«, dass Pfänder von grösserem W^erte häufig um 1 Krone 
höher als bisher« belehnt werden können, so beispielsweise statt mit 7 fl, mit 
15 Kronen und statt mit 12 fl. mit 25 Kronen. Entsprechend der humanitären 
Tendenz des Versatzamtes, glaubte die Direction des Versatzamtes diesen »aus 
der Belehnung der von der ärmsten Classe der Bevölkerung verpfändeten Objecto 
resultirenden Mehrertrag diesen Darlehensnehmern wieder« zuwenden zu sollen 



*) Bericht der Versatzamts-Direction an die Statthalterei vom 4. Februar 1876, Z, 92 
(Statth.-Z. 616/pr.). 

-) Vgl. S. 73. 

3) Erlass des Ministeriums des Innern vom 25. Februar 1882, Z. 1401. 

*•) In Paris werden in der Regel 7'7o berechnet. Dieser niedere Zinsfuss ist dadurch mög- 
lich, dass der mont de pii^lö einer Reihe von Steuerfreiheiten sich erfreut, seine Beamten mit 
nur der Hälfte der Activitätsbezüge in den Ruhestand treten lässt und seine Cassenscheine, 
trotzdem sie mit nur 2-/3 bis 3";„ verzinst werden, doch sehr gesucht sind. 

^) Vgl. S. 89. 



Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüren. 53 

in der Weise, dass der »Zinsfuss für die kleinsten, vom Amte gewährten Darlehen« 
von 2 und 3 Kronen auf die Hälfte, d. i. auf 5% herabgesetzt werde. Mit Erlass 
vom 28^ November 1899, Z. 39.947, genehmigte das Ministerium des Innern diesen 
Vorschlag, und so wurde der Zinsfuss für Darlehen von 2 und 3 Kronen auf 57o 
herabgesetzt. Trat also bei diesen Pfändern eine Verminderung der zu entrichten- 
den Zinsen ein, so sah sich das Versatzamt bei gewissen Pfändern, namentlich 
bei solchen von großem Umfange, veranlasst, nebst den 107o Zinsen noch einen 
Zuschlag einzuheben. 

In den Magazinen des Neubaues der Hauptanstalt sowie in den Zweiganstalten 
wurden nämlich im Herbste 1899 Räume ausgemittelt, in welchen Fahrräder »in grösserer 
Anzahl« untergebracht werden können. Da bei Belehnung von Fahrrädern »einige 
eigenthümliche Momente zu Tage« traten, welche dem Amte durch Einbeziehung 
dieser neuen Objecte in seinem Geschäftskreis und durch die damit vermehrte 
Manipulation eher einen Schaden als »ein effectives Erträgnis« erwarten ließen, 
wurde entsprechend einem Antrage der Direction des Versatzamtes durch Erlass 
des Ministeriums des, Innern von 24. November 1899, Z. 38.771, genehmigt, dass 
nebst den 107o Interessen ein Zuschlag von 50 kr. (1 Krone) per Rad für je^des 
begonnene Vierteljahr eingehoben und die Verpfändungsdauer bei Fahrrädern auf 
6 Monate beschränkt werde. Diese Bestinfimungen wurden dann mit Erlass desselben 
Ministeriums vom* 17. August 1900, Z. 29.293, auch auf Claviere, Pianinos, luxuriöse 
Spiegel und wertvolle Bilder u. s. w. ausgedehnt. Die fortschreitende bauliche 
Ausgestaltung des Versatzamtes durch den Umbau der Hauptanstalt bringt es 
nämlich mit sich, dass Objecte, die früher aus Mangel an Raum oder an ent- 
sprechender Einrichtung der Localitäten nicht als Pfand angenommen w^urden, 
nunmehr zur Belehnung zugelassen werden können, wodurch das Pfandleihgeschäft 
einen gewissen Aufschwung erfährt, andererseits aber dem Versatzamte die Aufgabe 
erwächst, einen das gewöhnliche Mass übersteigenden Raum zur Verfügung zu 
stellen und auf die Art der Unterbringung und Behandlung dieser Gegenstände 
besonders zu achten. 

Nebst der Belehnung solcher Effecten, die großen Raum erfordern, soll 
auch die Belehnung von Wertpapieren wieder eingeführt werden. Das Patent vom 
Jahre 1785 hatte im § 1 bestimmt, dass das »Pfandamt« auf keine private Schuld- 
verschreibungen wohl aber auf »ärarial, bankal, niederösterreichische ständische und 
andere Schuldverschreibungen eines öffentlichen Fonds« Darlehen gibt. Wegen des 
schwankenden Curses musste 1798 das Belehnen der Wertpapiere eingestellt 
werden,^) und wurde dann nicht wieder aufgenommen. Nunmehr ist beabsichtigt^) 
zur Belehnung anzunehmen: die im amtlichen Cursblatte der Wiener Börse 
notirten d) Wertpapiere, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
zur Anlegung von Pupillarvermögen geeignet sind; b) Staatsschuldverschreibungen 
der Länder der ungarischen Krone; c) die diversen österreichisch-ungarischen Lose. 

Aus der historischen Einleitung und dieser Darstellung über die Zinsfußver- 
hältnisse des Wiener Versatzamtes und seiner Nebenämter geht hervor, dass 
das Ideal, welches den kirchlichen Gründern der ersten montes pietatis vorschwebte, 
ihren armen Mitmenschen Pfanddarlehen zinsenfrei zu gewähren, gegenüber der 
rauhen Wirklichkeit des wirtschaftlichen Lebens niemals wird erreicht werden 
können. Man darf es aber nicht mehr als unerreichbares Ideal wohl aber als eine 
Forderung gesunder Socialpolitik hinstellen, dass dem wirtschaftlich schwachen 

») Vgl. oben S. 28 und 29. 

') Erlass des Ministeriums des Innern vom 25. Juli 1900. Z. 26.081. 



d 



54 Darlehensdauer, Zinsfuß uod Gebüren. 

Creditbedürftigen sein Darlehen auf Pfänder in der Regel nur mit dem gesetz- 
lichen Zinsfüße bemessen werde. Es ist dies eine Forderung oder ein Ziel, 
welches im Laufe der Jahrhunderte von den Oberbehörden des Versatzamtes, wenn 
sie auch oft davon weit abwichen, schließlich doch immer wieder aufgestellt 
wurde. 

Bei der in der Durchführung begriffenen Reform des Versatzamtes wird aber 
dieses Ziel unverrückt im Auge behalten. Man ist noch weit davon entfernt, allein 
je größer der Umsatz im Versatzamte und seiner Nebenämter sein wird, desto 
geringer verhältnismäßig die Regie ; je größer der Gebarungs-Überachuß des neuen 
Depötgeschäftes (Verwahrungsamtes) und des neuen Licitationsinstitutes (Veratei- 
gerungsamtes) sein wird, desto mehr Mittel werden dem Vereatzamtsfonde zufließen ; 
je billiger der Zinsfuß sein wird, zu welchem das Versatzamt seine Cassascheine 
wird begeben können, zu desto geringeren Zinsen wird es selbst seine Darlehen 
auf Pfänder geben können. Ein jeder also, der das Versatzamt in it^end einem 
seiner Geschäftszweige benützt, trägt zu dem Gedeihen des Ganzen bei und übt 
insoferne einen Act der Wohlhätigkeit. 



V. Die Licitationen im Versatzamte. 

Licitationen fanden im Versatzamte seit Gründung desselben statt, denn das 
Patent von 1707 bestimmte in den §§ 8 — 11: »damit die pfänder nicht verligen 
noch durch anschwellendes interesse sowohl zu schaden dess ambts als dess Schuld- 
ners und pfandgebers sich selbst verzehren möchten, als ist sowohl zu nutzen dess 
pfand-eigenthumbers als auch erstgedachtes ambts richtigkeit die Vorsehung dahin 
gemacht worden, dass alle solche pfänder nach einem jähr und sechs wochen und 
zwar vom tage dess beschehenen versatz anzurechnen, wann inmittels die inter- 
esse nicht bezahlt weder mit besagtem ambt auf ein neues pactirt worden an einem 
gewissen orth in der Stadt (welches orth entweder in denen gedruckten Zeitungen 
oder sonsten auf andere weiss jedermänniglich zur nachricht kund gethan werden 
wird) öffentlich im beisein eines ambts-bedienten durch den hierzu aufgenom- 
menen aussruffer nach dreymahlig ausgeruffener feilbietung jedoch wenigist umb 
die schatzungs-summa dem meistbietenden gegen also gleich parer bezahlung ver- 
kaufft werden«; die »rauche futter- und kirschnerwaaren«, aufweiche »wegen allzu- 
gefährlich- und mühesamber erhaltung« nur auf sechs Wochen Darlehen zu geben 
waren, hatten nach Ablauf eines Vierteljahres an den Meistbietenden hintangegeben zu 
werden. Die Licitationeri aller verfallenen Pfänder waren jedes Vierteljahr vorzu- 
nehmen, der dabei erzielte Mehrerlös aber dem Eigenthümer des Pfandes auszube- 
zahlen, wenn er sich innerhalb drei Jahren vom Verkaufstage an gerechnet, meldete, 
widrigenfalls die Summe zu Gunsten des Groß-Armenhauses verfiel. 

Die öffentliche Versteigerung der verfallenen Pfänder gegen bare Bezahlung 
behielt auch das Patent von 1785 bei, doch wurde durch §§ 7 und 8 das Versatz- 
amt ermächtigt, 57o Versteigerungsgebür nebst dem seinerzeit gegebenen Darlehen 
und den aufgelaufenen Interessen vom Kaufschilling für sich in Abzug zu bringen 
und nach Ablauf von drei Jahren, meldet sich inzwischen der Eigenthümer des 
verfallenen und darum versteigerten Pfandes nicht, den so erzielten Uberschuss für 
das Amt einzuziehen. 

Damit die zur Versteigerung gelangten Pfänder einen möglichst hohen Preis 
erzielten, also die humanitäre Tendenz des Versatzamtes auch hierin gefördert 
werde, verordnete die vereinigte Hofkanzlei am 13. September 1791, Z. 940, dass 
»zum besten der armen Parteien« an jenen Tagen, an welchen die Pfänderverstei- 
gerungen im Versatzamte gehalten werden, keine Privatlicitationen stattfinden dürfen. 
Eine gleichlautende Verordnung wurde laut Note des n.ö. Appellationsgerichtes 
vom 13. Jänner 1792, Nr. 410, an sämmtliche Wiener Gerichtsbehörden erlassen*) 
und 1822 sowie 1828 erneuert 2), endlich zufolge Note des Ober-Landesgerichtes Wien 
vom 29. Juli 1856, Z. 9485, an sämmtliche städtisch-delegierte Bezirksgerich'te in Ent- 

') Justiz-Gesetz-Sammlung 1786—1792. Nr. 239. 

2) Note vom 13. Jänner 1822, Z. 910; Regierungs-Decret vom 14. December 1828, Z. 69.559. 



56 I^ie Licitationen im Versatzamte. 

sprechung der Note der Statthalterei vom 21. Juli 1856, Z. 32.695, wiederholt. Eine 
Ausnahme von diesem Verbote besteht seit dem Jahre 1822, in welchem gestattet wurde^ 
dass an den Licitationstagen des Versatzamtes auch Versteigerungen von Büchern, 
Gemälden und Kupferstichen vorgenommen werden können. •) Weiters gestattete die 
Regierung laut Decretes vom 14. December 1828, Z. 69.559, dass Weinlicitationen auch 
an jenen Tagen abgehalten werden dürfen, an welchen Pfänderlicitationen im Ver- 
satzamte stattfinden. Endlich wurde über Ermächtigung des Ministeriums des Innern 
vom 5. Juni 1875, Z. 7672, mit Statthalterei-Erlass vom 10. Juli 1875, Z. 16.258, 
bewilligt, dass an den mehrerwähnten Tagen auch »Realitäten, Glas- und Porcellan- 
waren und Möbel mit Ausschluss von Antiquitäten, alle land- und forstwirtschaft- 
lichen Producte, Maschinen, Nahrungsmittel aller Art, Getränke, Thiere und Wägen« 
feilgeboten werden dürfen, und zugleich beigefügt, dass es sich die Statthalterei 
vorbehalte, von amtswegen oder über Ansuchen von Parteien von Fall zu Fall auch 
weitere Ausnahmen zu gestatten, ein Vorbehalt, der durch Erlass des Ministeriums 
des Innern vom 6. October 1896, Z. 29.134, seine Bestätigung fand. 

Nach den Bestimmungen des Patentes von 1707 waren Pfänder, die bei der 
ersten Licitation als unveräußerlich zurückgeblieben waren, bei der nächsten Ver- 
steigerung um eine geringere Summe als das Darlehen war, hintanzugeben, der 
dadurch entstehende Abgang dem Versatzamte zu Last zu schreiben. Als sich aber 
in. der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die zurückbleibenden Posten allzusehr 
mehrten, glaubte die in milden Stiftungssachen verordnete Hofcommission, die 
Schuld liege an den Schätzleuten und bestimmte 1772, dass die Schätzmeister die 
unverkäuflichen Pfänder auf eigene Rechnung zu übernehmen und das Amt nebst 
dem Darlehen noch mit 47o Interessen zu entschädigen haben; der Erfolg dieser 
Verordnung war sehr gering, weil immerhin noch bisweilen »unüberlegte Schätzungen« 
seitens der Schätzmeister vorkamen. Um diesem »Unfuge« zusteuern, wurde bestimmt, 
dass sie von unveräußerlichen Posten das Darlehen und 57o davon an das Amt zu 
leisten haben. Da aber trotzdem und »bei aller Gewissenhaftigkeit der Schätzmeister« 
immer mehr Posten »liegenblieben«, so erneuerte die Landesstelle ^j im Jahre 1828 
die erwähnte Verordnung aus 1791 und nahm davon, wie bereits angeführt, nur 
Weinlicitationen aus. Diese Verordnung wurde bis in die jüngste Zeit herab ein- 
gehalten und von derselben nur äußerst selten^) abgegangen. Gleichwohl ließ der 
Erfolg der Licitationen wohl immer zu wünschen. Schuld daran waren zweiUbelstände, 
die nun besprochen werden sollen. Es legten die Polizei-Direction und der Wiener 
Magistrat als Griminalbehörden, beziehungsweise als Behörden in schweren Polizei- 
übertretungen, oder auch das Stiftgericht Schotten als Gerichtsbehörde in schweren 
Polizeiübertretungen bei zu pflegenden Untersuchungen bisweilen auf Pfänder, 
die im Versatzamte waren, Verbote und zogen dasselbe erst zurück, wenn die Ver- 
fallszeit bereits längst verstrichen, die aufgelaufenen Zinsen nebst dem Darlehens- 
betrage selbst bei günstiger Versteigerung uneinbringlich wurden. Eine Regierungs- 
Verordnung von! 17. April 1821 bestimmte deshalb, dass das Versatzamt die 
Verfallszeit eines solchen Pfandes der betreffenden Behörde, welche das Verbot 
ausspricht, anzuzeigen hat, damit diese »die nöthige Rücksicht nehmen könne«; 
thut sie es nicht, so ist sie dem Versatzamte ersatzpflichtig.^) 



') Regierungs-Decret vom 22. März 1822, Z. 10.661. 

2) Regierungs-Verordnung vom 14. December 1828, Z. 69.559. 

3) Vgl. Statthalterei-Erlass 1789 pr. aus 1871 und 4300 pr. aus 1872 und den oben citierten 
Erlass vom 10. Juli 1875. Z. 16.258. 

*) Provinzial-Gesetzsammlung 1821, Nr. 122. S 253. 



Die Lioitalionen im Versatzamte. 57 

Der zweite und größere Übelstand war aber der, dass sich Professionslicitanten 
fanden, die jeden nicht in ihren »Ring« gehörigen Käufer bei Licitationen des Ver- 
satzamtes, sowie bei anderen öffentlichen Licitationen unmöglich machten und das 
ganze Licitationswesen so vollständig beherrschten, dass die Schätzmeister, wollten 
sie nicht wider ihre Absicht Mengen von W'aren erstehen, auf Kosten der Dar- 
lehenswerber mit den »Licitationshyänen« rechnen mussten. Die erste Nachricht 
über »Unfüge« bei den öffentlichen Versteigerungen des Versatzamtes stammen 
aus dem Jahre 1793, waren aber auch damals nicht mehr neu; ein Regierungs- 
bericht darüber lautet: »Da aber bei den Versteigerungen immer noch eine Art von 
Ausgelassenheit, Lärm und Ungezogenheit bestehet, immer noch die Pfandtheile dem 
Ausrufer und den Schätzmeistern meistens mit Ungestüm aus den Händen gerissen 
und unter der Menge herumgezogen, Dinge von Werth und feiner Gattung hiedurch 
ganz verunstaltet und nicht selten zerrissen, zerbrochen, ja sogar manchmal Theile der- 
selben unter dem Haufen verloren werden, so sey auch hier wie bey allen andern ämt- 
lichen Versteigerungen Ruhe und Anstand unter den Käufern und Sicherheit für 
die zu verkaufenden Dinge einzuführen, welche auch hier bald würde gefunden 
werden, wenn die Ware von d^m Ausrufer vorgezeigt, durch die Schätzmeister auf 
die vordere Tafel gelegt, dabey aber niemandem erlaubt würde, sie von da wegzu- 
reissen und unter den Schwärm von Menschen hinauszuwerfen; wenn es nicht 
erlaubt würde, dass einige der Trödlerinnen die Tische so umlagerten, dass auch 
dann, wenn Stücke vorkommen, die sie nicht kaufen, sie doch den kauflustigen 
keinen Platz lassen und von den einmal eingenommenen Plätzen nicht weichen \yollen; 
wenn das Lärmen, Zanken und alle Unanständigkeiten bey Strafe der Abschaffung 
aus dem Versteigerungssaale abgestellet, wenn Leuten vom Range und Ansehen 
Bequemlichkeit, um die Waare zu sehen und sich aufhalten zu können, durch die 
Versteigerungs-Commissäre verschafft würde. 

Die Regierung schritt ein^) und entsandte als Commissär^) zu jeder Licitation 
einen Regierungs-Secretär. 

Die nächste Klage über Unzukömmlichkeiten bei den Versteigerungen stammen 
aus dem Jahre 1821. Eine »befugte Tändlerina zeigte der Regierung an,^) dass »sich 
seit mehreren Jahren eine sogenannte Compagnie gebildet habe, die aus mehreren 
(von der Anzeigerin) namentlich aufgeführten Personen besteht, ein Capital zu- 
sammenschießt, gemeinschaftlich bey der Licitation einkauft und, um die Sachen 
so wohlfeil als möglich an sich zu bringen, bey der Licitation immer die vordersten 
Plätze besetzt; auf diese Art komme jedes ausgerufene Stück nur in ihre Hände 
und nie in die Hände eines Fremden. Auf diese Weise erhalte die Compagnie 
Alles was sie wolle, um die niedrigsten Preise. Während zwei Glieder der Com- 
pagnie über die eingekauften Stücke das Protokoll führen, zahle ein anderes In- 
dividuum derselben, welches gleich neben dem Versatzamts-Cassier seinen Platz 
einnimmt, aus der zusammengeschossenen Cassa für jeden, der aus der Compagnie 
etwas erstanden hat und erst nachher werden diese Sachen unter die einzelnen 
Glieder um den wahren Werth verkauft.« Die eingeleiteten Erhebungen führten 
zu keinem Resultate, da der Versatzamts-Cassier sowie andere Beamte des Ver- 



') Decret an den Obereinnehmer vom 3. October 1793, Z. 4345. 

*) Jeder öffentlichen Licitation hat, entsprechend der Licitations-Ordnung vom 15. Juli 1786, 
ein »obrigkeithcher Commissära beizuwohnen (Josephinische Gesetzsammlung 1786, Nr. 425, 
S. 296). Eine Instruction für die Liquidations-Commissäre wurde am 9. Jänner 1820 erlassen 
(Provinzial-Gesetzsammlung 1820, Nr. 9, S. 11). 

^1 Geschäfts-Z. 30.923 aus 1821. 



58 I^ie Licitationen im Versatzarate. 

satzamtes erklärten, von einer »solchen Compagnie nie etwas gespürt zu haben«. 
In den folgenden Jahren wurden die Verhältnisse bei den öffentlichen Licitationen 
immer ärger, so dass die Hofkanzlei mit Decret vom 6. Juni 1838, Z. 12.953, Ver- 
abredungen, Verträge, wodurch jemand bei einer öffentlichen Versteigerung als Mit- 
bieter zu erscheinen oder gar nicht mitzubieten verspricht, ungiltig erklärte und 
ferner bestimmte, »dass auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten 
Beträge, Geschenke oder andere Vortheile kein Klagerecht stattfindet, hinsichtlich 
desjenigen, was dafür wirklich bezahlt oder übergeben worden ist, die Anordnung 
des § 1174 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung zu finden habe, 
die Giltigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Ver- 
abredung aber nicht angefochten werden kann.«^) Welchen Erfolg diese Verordnung 
hatte, lässt sich nicht feststellen. 

Zu Beginn des Jahres 1850 verursachten bei einer Pretiosen-Licitation »die als 
Licitanten sich eingefundenen Trödler eine Unordnung«, indem sie nicht zugeben 
wollten, dass die Beamten des Versatzamtes und die Schätzmeister an der Ver- 
steigerung als Mitbietende theilnehmen. Die infolge der Anzeige des Licitations- 
Commissärs gepflogene Untersuchung hatte zur Folge, dass zunächst festgestellt 
wurde: es existiere »eine Trödler-Coalition«, welche »sich zur Herabdrückung der 
Licitationspreise der Pretiosen« im Versatzamte gebildet hat 

Da nach des Versatzamtes und des Polizei-Commissariats WimmervierteP) 
Ansicht, welcher sich die Stadthauptmannschaft und die Statthalterei anschlössen, 
»durch directe Verbote solcher Privatverabredungen und Coalitionen« keine Abhilfe 
der Unzulänglichkeiten bei den Licitationen des Versatzamtes erzielt würde, 
sondern eher durch eine »grössere Verlautbarung dieser Licitationen«, so wurden 
von nun an die Licitationen des Versatzamtes nicht nur in den Zeitungen und 
»Kundschaftsbögen« bekannt gemacht,^) sondern auch an beiden Thoren des 
Versatzamtes die Kundmachung der Licitation angeschlagen und mit dem Unter- 
nehmer der priv. Ankündigungstafeln eine Vereinbarung getroffen, dass er »jedes- 
mal durch zwey Tage mittels zweyhundert Maueranschlägen an allen besuchten 
Orten der Stadt und Vorstädte« die Licitationen des Versatzamtes kundmache gegen 
eine Entschädigung von 3 fl. C. M. für jede Licitation.^) Durch Erlass des Ministeriums 
des Innern vom 4. März 1850, Z. 4256, wurde dann im Sinne des Hofkanzlei-Decretes^) 
vom 23. April 1819, Z. 12.218, den Schätzmeistern verboten, bei den Versteigerungen 
mitzubieten oder etwas zu kaufen. 

Im Jahre 1859 constatierte der Wiener Magistrat wieder die Existenz einer 
»Coterie« von Tandlern, welche »Gegenstände in «iner öffentlichen Licitation 
um den möglichst geringen Preis käuflich an sich zu bringen« suchte und den 
durch eine abgehaltene »Nachlicitation erzielten Gewinn nach der Anzahl der 
Köpfe« unter sich theilte.®) Die Statthalterei forderte mit Erlass vom 12, No- 
vember 1859, Z. 30.710, den Magistrat sowie die Polizei-Direction auf, strenge dar- 



') Justiz-Gesetzsammlung 1838, Nr. 279. 

2) Die Stadt Wien (heute I. Bezirk) war in vier Viertel, u. zw. Schotten-, Widmer-, Stuben- 
und Kärntnerviertel getheiit — Über das Widraerviertel (unrichtig, aber allgemein — vgl. die 
Jahrgänge des Haus-, Hof- und Staats-Schematismus seit 1811 — Wimmer viertel genannt) vgl. 
Müller in »Geschichte Wiensa, Bd. 1, S. 168. 

') Punkt 7 des Patentes von 1785. 

*) Statthalterei-Erlass vom 27. Februar 1850, Z. 7550 und 8377, sowie vom 30. März 1850, 
Z. 10.131. 

'') Provinzial-Gesetzsammlung 1819, Nr. 94, S. 46. 

^ Bericht an die Statthalterei vom 28. März 1859, Z. 45.244. 



Die Licitationen im Versatzamte. 59 

über zu wachen, dass keine Licitationen ohne obrigkeitliche Bewilligung und ohne 
Intervention eines Abgeordneten der Behörde abgehalten werden, und dass gegen jene, 
welche dieses Verbot überschreiten, auf Grund des Hof kafl^lei-Decretes vom 13. De- 
cember 1808, Z. 23.564,^) mit einer Geldstrafe von 25 — 100 fl. vorgegangen, sowie im 
Sinne des § 479 des Strafgesetzes (Verabredungen von Gewerbsleuten) den Bezirks- 
gerichten zur Einleitung des Strafverfahrens angezeigt werden. 

Im Jahre 1881 wurde der Bestand einer »GoldarbeiteP'Ck)terie« nachgewiesen, 
welche bei den Licitationen des Versatzamtes und der Verkehrsbank Pretiosen billig 
erstand und dann unter sich in Winkellicitationen neuerlich versteigerte und den 
Erlös unter sich theilte. Da bei den obwaltenden Verhältnissen »solche Vereini- 
gungen als eine Nothwendigkeit für die bestehenden Pfandleihanstalten« angesehen 
wurden, so stellte die Versatzamts-Direction, »um den Ausschreitungen dieser 
Leute« doch Einhalt thun zu können, den Antrag, den landesfürstlichen Commissär 
bei den Licitationen mit der Vollmacht auszustatten, gegen einzelne Licitanten, wenn 
sie »Unfug« verüben, mit der Ausschließung von der öffentlichen Licitation »rück- 
sichtlich des Tages, an welchem die Ausschreitung vorkommt, und unbeschadet 
der weiteren im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 2) durch 
die competenten Organe einzuleitende Amtshandlung,« vorzugehen.^) Weder dadurch, 
noch durch Verlautbarung der Licitationsvorschriften des Versatzamtes im Jahre 
1892^) konnte dem Treiben dieser Professionslicitanten, im Volksmunde seit etwa 
vierzig Jahren Licitationshyänen genannt, Einhalt gethan werde. 

Diese primitiven, dem Verkehrsleben einer Großstadt nicht entsprechenden 
Zustände im Auctionswesen, veranlassten 1853 die Handels- und Gewerbekammer 
in Wien auf die Errichtung einer öffentlichen Auctionsanstalt in Wien zur För- 
derung des allgemeinen Verkehres nach dem Beispiele anderer großer Handelsstädte 
als wünschenswerth und nothwendig hinzuweisen, und das Handelsministerium 
anerkannte »die Nützlichkeit eines ständigen, auf solider Grundlage erbauten, gehörig 
geleiteten und überwachten Auctionsinstituts«.^) Fast sechs Jahre vergiengen, be- 
vor in Wien ein solches Institut errichtet wurde. Ende 1859 bewarb sich der 
unternehmungslustige Privatier Anton Karl Holl von Stahlberg ^) um die Concession 
zur Errichtung einer Privat-Licitationsanstalt oder Licitationshallen in Wien, die 
er zufolge Ah. Entschließung vom 26. März 1860 für die Dauer von 15 Jahren er- 
hielt, mit der Zusicherung, dass innerhalb dieser Zeit keine Concession zur Errich- 
tung eines solchen Auctionsinstituts für Wien ertheilt werde, wobei jedoch der 
Staatsverwaltung vorbehalten blieb, wenn sie es für angezeigt erachte, selbst ein 
solches Institut ins Leben zu rufen. Nachdem Holl eine Gaution von 25.000 fl. 
geleistet hatte, die auf seinen Immobiliarbesitz in Döbling sichergestellt wurde, und 
die Geschäftsordnung des neuen Instituts am 18. Jänner 1861 approbiert worden 



1) Politische Gesetzsammlung 1808, 2. Theil. Nr. 62. S. 124. 

-) Reichsgesetzblatt 1854, Nr. 96. 

^ Bericht der Statthalterci an das Ministerium des Innern vom 14. März 1883, Z. 41 720 
aus 1882. 

*) StatthaltereiErlass vom 1. Mai 1892, Z. 25.582, und vom 28. Juni 1892, Z. 38.662. 

^) Vgl. Note der n.-ö. Statthalterei an die Handels- und Gewerbekammer, Z. 34 aus 1854. 

•) Holl hatte in der k. k. Ingenieur-Akademie zu Wien seine Ausbildung zum Officier er- 
halten, war 1815 aus der Armee ausgetreten und hatte sich seinem väterlichen Erbe, der in Friaul 
(Dipartimento di Passeriano) gelegenen Herrschaft Fedraun und des W'aldamtes Tarvis zu Pon- 
tafel und am Predil gewidmet. Er eröffnete einen bedeutenden Exporthandel mit Holz, der dem 
Lande Kärnten sehr viel Nutzen brachte. Vgl. »Wiener Zeitung« vom 29. November 1844, 
Nr. 331, S. 2491. 



60 ^^^ Licitationen im Versatzamte. 

• 
war, eröffnete Holl dasselbe am 8. Mai 1861 in großartigem Maßstabe mit 4 Comptoiren 
am Stock im Eisen-Platz, in 4 Sälen der ehemaligen Börse in der Weihburggasse 
für Bildergallerie, Möbel, Kleider, Wäsche, Bücher, Leinen, Schafwoll-, Kurz- und 
Eisenwaren, und bestimmte seine Villa in Oberdöbling zur Unterbringung von 
Weinen, Getreide, Victualien, Pferden, Wagen u. s. w. Das zum Theil freudig 
begrüßte,^) von der Handels- und Gewerbekammer aber nicht befürwortete und auch 
bekämpfte^) Unternehmen fand eine Reihe von Hindernissen, und 1875 legte- Holl 
seine Concession zurück. 

Kurz vorher hatten zwei Private, H. Granichstädten und Alexander Will- 
manns, um Bewilligung zur Errichtung einer Auctionshalle nach dem Muster des 
Pariser Hotel des ventes angesucht; die Handels- und Gewerbekammer sprach sich 
im günstigen Sinne über dieses Ansuchen aus, da sie das Project für geeignet 
hielt, eine Besserung im Versteigerungswesen herbeizuführen; sie erklärte sich aber 
gegen die Ausschließlichkeit eines solchen Licitationsinstituts, für »welches sowie für 
andere geschäftliche Unternehmungen das Princip der freien Concurrenz in Geltung 
bleiben« sollte. Das Project kam nicht zustande. 

Die immer stärker hervortretenden Uebelstände im Auctionswesen veranlassten 
1876 die Frage über die Zweckmäßigkeit von gemeinsamen Auctions-Anstalten an- 
zuregen und vom Wiener Magistrat ein »umständliches Gutachten« einzuholen. Er 
sprach sich in bejahendem Sinne aus;') 1881 ließ das Ministerium des Innern*) 
einen Gesetzentwurf, betreffend Auctions-Institute, ausarbeiten; doch er wurde weder 
der Legislative vorgelegt, noch verlautete etwas über sein weiteres Schicksal Aufs 
grellste wurden durch einen Pressprocess 1890 die Zustände bei den Versteige- 
rungen beleuchtet, worauf die Handels- und Gewerbekammer neuerlich die 
Errichtung von Auctionshallen in Anregung brachte; ohne Erfolg. Nun bemäch- 
tigte sich das Abgeordnetenhaus der Frage, und am 1. December 1892 inter- 
pellierte Abgeordneter Lang den Justizminister wegen der gesetzwidrigen Aus- 
beutung der executiven Feilbietungen durch den Chabrus (so heißen die Ringe 
der Licitationshyänen) besonders in Prag. Der Justizminister beantwortete-^) diese 
Interpellation in der Sitzung vom 19. Mai 1894 mit dem Hinweise auf den Entwurf 
der seither Gesetz gewordenen neuen Executionsordnung, deren Bestimmungen 
eine Besserutig der Verhältnisse -erhoffen ließen, und mit dem Hinweise auf § 520 
des Strafgesetzentwurfes, der verfügt, dass, wer aus Gewinnsucht den Erfolg öffent- 
licher Feilbietungen beeinträchtigende Umtriebe sich zu Schulden kommen lässt, 
mit Haft oder an Geld bis zu 300 fl. bestraft wird. 

Unter Hinweis auf die trostlosen Zustände im Versteigerungswesen richtete 
1894 der »Verein für kaufmännische Interessen« in Wien eine Denkschrift an den 
Gemeinderath, in welcher er die Errichtung einer städtischen Auctionshalle als 
Mittel der Abhilfe beantragte; 1897 bewarb sich dann ein Privatmann um die Con- 
cession zur Errichtung einer Auctionshalle, dessen Gesuch aber die Handels- und 
Gewerbekammer im Gegensatze zu ihrer bisherigen Haltung nicht befürwortete, 

') Vgl. »Wiener Lloyd« vom 22. Juni 1864, Nr. 171. 

-) Vgl. AViener Zeitung« vom 11. Jänner 1862, Nr. 8, S. 70, 71. — Holl verband mit den 
Licitationshallen auch eine Vorschusscasse. — Vgl. auch die »Gemeinde- Verwaltung der Reichs- 
Haupt- und Residenzstadt Wien« in den Jahren 1861—1862, S. 18; 1864, S. 12; 1865, 1866, S. 10; 
1871-1873, 8. 605. 

3) »Die Gemeinde- Verwaltung der Reichs-Haupt- und Residenzstadt Wien in den Jaliren 
1864—1876,« S. 692. 

*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 16. Mai 1881, Z. 21Ö3/M. I. 

^) Stenographisches Protokoll des Abgeordnetenhauses. XI. Session, S. 8147 und 14.241. 



Die Licitationen im Versatzamte. gl 

von der Anschauung ausgehend, dass solche Concessionen nicht an Private zu er- 
theilen seien. 

Während dieser letzten Actionen zu Gunöten von Auctionshallen *) befasste 
sich die niederösterreichische Statthalterei, und zwar auf Anregung des Statthalters 
Grafen Kielmansegg, der selbst über das Auctionswesen in Paris eingehende Studien ge- 
macht hatte, mit einem Project, durch welches das gesammte Licitationswesen vollständig 
centralisiert, den groben Mi^sbräuchen bei den Licitationen gesteuert, bessere Ver- 
kaufspreise erzielt und nicht nur das Publicum in die Lage versetzt wird, 
sich an den Versteigerungen ohne Belästigung durch die professionsmäßigen 
Käufer zu betheiligen, sondern auch ein entsprechend ausgestatteter Sammelpunkt 
von besonderer Anziehungskraft für Kauflustige entsteht. Zu diesem Zwecke 
wurde, da ja das Versatzamt selbst Zwangsversteigerungen im großen Stile 
durchzuführen bemüssigt ist, somit großes Interesse an dem Licitationswesen hat, 
in der umzubauenden Hauptanstalt des Versatzamtes der ganze erste und zweite 
Stock zur Einri'^htung von 12 größeren Ausstellungs- und Licitationssälen, welche 
durch - verschiebbare Wände auch untertheilt und so dem jeweiligen Bedarf an- 
gepasst werden können, gewidmet.^) In diesen Sälen, nebst einem durch beide, 
Stockwerke durgehenden, mit Oberlichte versehenen Mittelsaale von großen Dimen- 
sionen, soll gleichzeitig licitiert werden und so Vorsorge getroffen werden, dass 
das Publicum mit Vorliebe diese Räume besuche. Da die Gemeinde Wien, be- 
ziehungsweise der Magistrat im übertragenen Wirkungskreise sich grundsätzlich 
für die Durchführung der politischen Executionen (Feilbietungen) in den Versteige- 
rungsräumen des neuen Versatzamtsgebäudes bereit erklärte, und ferner der Ge- 
meinderath beschloss, dass der Magistrat (im selbständigen Wirkungskreise) bei Be- 
willigungen zur Vornahme freiwilliger Licitationen, soweit es die Verhältnisse gestatten, 
die Bedingung aufstellen werde, dass die Feilbietungen in den Versteigerungsräumen 
des neuen k. k. Versatzamtsgebäudes abgehalten werden, so schien das nach dem 
Vorbilde des Hotel des ventes oder Maison des ventes in Paris errichtete in seinen 
Einrichtungen aber wesentlich verbesserte Licitationsinstitut des Versatzamtes in 
seinem Bestände gesichert; da trat so ziemlich unvermuthet das Justizministerium 
zu Anfang des Jahres 1899 mit dem Plane hervor, im Gebiete der Stadt Wien 
Auctionshallen zu errichten, und trotz aller Gegenvorstellungen seitens des Statt- 
halters wurde zu Anfang 1900 die Auctionshalle in der Ackergasse eröffnet. 

Seitdem im November 1899 die Licitationen im Licitationssaale des Neubaues 
abgehalten werden, in welchem, wie erwähnt, Vorsorge für die ungehinderte Be- 
theiligung des Privatpublicums getroffen ist,-**) hat sich das Ergebnis dieser Ver- 
steigerungen wesentlich gebessert, was in den erhöhten Kauf Schillingen sichtlich 
zum Ausdrucke kommt; diese Steigerung beträgt im Jahre 1900 bei den Pretiosen- 
pfändern im Durchschnitte 437o? bei den Effectenpfändern 177o in^ Vergleiche zu 
den im Jahre 1899 erzielten Resultaten. 

Noch günstiger stellen sich die Ergebnisse bei den freiwilligen Licitationen 
dar, welche im Jahre 1899 nur 173 Pretiosen- und 97 Effectenposten, zusammen 
daher 270 Posten mit dem Erlöse von 8470 fl. 93 kr. betrugen, während das Jahr 
1900 eine Anzahl von 1835 Pretiosen- und 3016 Effectenposten, zusammen 4851 
Posten mit einem Gesammterlöse von 100.709 -ff ergab. 



') Vgl. Handels- und Gewerbekanimer in Wien, Z. 5702 aus 1899. 
=) Vgl. Tafel 3. 

') Vergebens haben dagegen die professionsmäßigen Licitanten alle möglichen Mittel auf- 
geboten, ja im Frühjahr 1900 einen Strike insceniert. 



62 Die Licitationen im Versatzamte. 

« 

Dieses günstige Resultat entspringt theilweise der zunehmenden Publicität der 
neuen Einrichtungen und der Erkenntnis, dass durch dieselben die Gelegenheit zur 
Verwertung von Hinterlassenschaften und anderen Auflösungen von Hausständen 
geboten ist. 

Diese Erkenntnis wird in jenem Zeitpunkte sich noch mehr verbreiten, in 
welchem die sämmtlichen neuen Licitationssäle zur Verfügung stehen werden und 
die angestrebte Concentration aller bis nun noch zerstreut abgehaltenen Licitationen, 
sohin die Activirung eines Central-Kauf- und Verkaufshauses in dem Ver- 
steigerungsamte gelungen sein wird, dessen Aufgabe darin besteht, die Regulierung 
von Angebot und Nachfrage zu vermitteln und insbesondere der usuellen Ver- 
schleuderung bei Zwangs- und Gelegenheitsverkäufen entgegen zu wirken. 

Zu diesem Zwecke wurde von der Versatzamts-Direction ein Regulativ ausge- 
arbeitet und zur Berathung desselben am 14. März 1900 unter Vorsitz des Statt- 
halters eine Enquete abgehalten, welcher Vertreter der Polizeidirection, der 
Gemeinde Wien, der Handels- und Gewerbekammer, der Notariats- und Advokaten- 
kammer, ferner solche von Genossenschaften, Banken und des K^insthandels 
beigezogen wurden. 

Das Ergebnis dieser Berathung, in der die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung 
des geplanten Licitations-Institutes allerseits anerkannt wurde, liegt gegenwärtig, 
dem Ministerium zur Beschlußfassung vor. 

Seither ist eine Reihe von Verhandlungen eingeleitet worden, welche die 
Verwirklichung der in Aussicht genommenen Concentration aller Voraussicht nach 
herbeiführen werden, namentlich mit den Privat-Pfandleihanstalten, mit den Finanz- 
behörden bezüglich ihrer Executionen und mit dem Wiener Magistrate; auch das 
k. k. Executionsgericht, für das die Auctionshalle in der Ackergasse errichtet 
worden ist, zeigt sich geneigt, sich mit seinen Executionen dem k. k. Versteigerungs- 
amte ganz oder mindestens theilweise anzuschließen. 

Je besser das angestrebte Ziel erreicht wird, desto mehr werden die Erfolge 
dem Versatzgeschäfte, richtiger dem darlehensbedürftigen Publicum zugute kommen; 
denn der Reinertrag oder Gebarungsüberschuss des Licitationsinstitutes wird nicht 
etwa den selbständigen Zwecken * dieses Geschäftszweiges zugewendet werden, 
sondern eine neue Einnahmsquelle des Versatzamtes bilden, welches hiedurch in 
die Lage versetzt werden soll, neue Erleichterungen dem versetzenden Publicum 
zu bieten und namentlich dasjenige zu erzielen, worauf der Zweck der gesammten 
Reformen gerichtet ist, nämlich die Herabsetzung des Zinsfußes für Pfänderdarlehen. 
Demnach hat diese Reform der Licitationen in doppelter Beziehung eine ganz 
besondere humanitäre Bedeutung, einerseits durch die Regulierung der Versteige- 
rungen zu Gunsten der Betheiligten, andererseits durch die Rückwirkung auf das 
Pfändergeschäft zu Gunsten der Darlehenswerber. 

Da nun an der Wirksamkeit der neuen Einrichtungen alle Classen der Be- 
völkerung, namentlich aber die Minderbemittelten interessiert sind, und die Anstalt 
nicht auf Gewinn arbeitet, vielmehr jeder Gebarungsüberschuss wieder der Ge- 
sammtheit zugute kommt, so stellt sich diese Institution als eine in socialpolitischer 
und volkswirtschaftlicher Hinsicht hervorragende dar, deren Bedeutung schon heute 
in weiten Kreisen anerkannt und fördernd gewürdigt wird. 

Der volle Betrieb im neuen Versteigerungsamte soll mit Beginn der Herbst- 
saison 1901 eröffnet werden. 

Zum Schluße dieses Abschnittes über das Licitationswesen im Versatzamte 
sind einige' Verfügungen zu erwähnen, die noch in Kraft stehen. 



Die Licitationen im Versatzamte. 63 

Oft geschah es, dass Käufer von Pretiosen nach beendigter Auction Reclama- 
tionen gegen die Echtheit der erstandenen Objecte erhoben und vom Amte Ersatz 
verlangten. Um das Versatzamt gegen solche Ansinnen sicher zu stellen, wurde 
durch Hofkanzleidecret vom 27. März 1821, Z. 7357, als Licitationsbedingung fest- 
gesetzt, dass es jedem Käufer freistehe, die Pfänder bei der Licitation »selbst zu 
probieren oder von dem anwesenden Pretiosenschätzmeister probieren zu lassen«, 
dass den »Kauflustigen hinlänglich Zeit gelassen werde, um sich von der Echtheit 
des zum Verkaufe ausgebotenen Pfandes zu überzeugen, dass aber ein dergleichen 
öffentlich versteigertes und von dem Käufer erstandenes Pfand nach dem Abschlage 
des Ausrufers von dem k. k. Versatzamte unter was immer für einem Vorwande 
zu keiner Zeit mehr zurückgenommen und somit über die Echtheit dergleichen 
Pfänder keiner Gewährleistung stattgegeben wird.«*) 

Dass im Versatzamte auch andere Gegenstände versteigert werden, als die ver- 
fallenen Pfänder, ist keine neue, sondern nur eine in Vergessenheit gerathene Ein- 
richtung. Schon das Gründungspatent gestatte (§ 15) jedermann, seine »Effecten«, 
auch wenn sie nicht versetzt waren, im Versatzamte versteigern zu lassen gegen 
Bezahlung eines Kreuzers »von jedem gülden des gelösten werthes« zugunsten des 
Armenhauses. Das Patent von 1785 nahm diese Bestimmung fticht auf und so 
unterblieben allmählich solche Versteigerungen. Nur einmal findet man, dass an 
»freiwillige Licitationen« im Versatzamte gedacht wurde: in dem »Amtsblatt« Nr. ^3 
der »Wiener Zeitung« vom 5. August 1812 ist eine »Erinerung von dem k. k. Ver- 
satzamte« abgedruckt, in welcher bekannt geniacht wird, dass nach beendigter Pfänder- 
licitation »fremde Effecten und Pretiosen versteigert« werden, w^elche »von den 
betreffenden Partheyen« an bestimmten Tagen »in das k. k. Versatzamt« zu über- 
bringen waren. 

Das Patent von 1707 bestimmte, dass die verfallenen Pfänder vierteljährig 
versteigei*t werden. Im Laufe der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts — genauer 
lässt sich die Zeit nicht angeben — wurden allmonatlich die Licitationen abgehalten, 
gleichwie seit 1768 in Prag. Die Ursache dürfte hier wie in Wien dieselbe ge- 
wesen sein. Nach einem »Avertissement in Böhmen« vom 8. Jänner 1768 wurde 
nämlich bestimmt, dass »bei der nunmehr überhäuften Quantität monatlich« die 
Versatzamts-Licitationen zu halten sind, wodurch auch die aushaftenden Capitalien 
rascher dem Amte wieder zur Verfügung stehen.^) War in Prag der Mittwoch als 
Tag für die Licitationen ausersehen, wurde es in Wien üblich,^) am Dienstag und 
Mittwoch der dritten Woche eines jeden Monats die verfallenen Effecten, und 
Dienstag und Mittwoch der vierten Woche jedes Monats die verfallenen Pretiosen 
zu versteigern; fiel aber auf einen dieser Tage ein Feiertag, wurde die Licitation 
>nur auf einen Tag« eingeschränkt »und nur in dem seltenen Falle, da die Weih- 
nachtsfeyertäge am Dienstage und Mittwoche einträten, die Versteigerung der für 
diese Woche bestimmten Pfänder um eine Woche früher« vorgenommen. 

In den Achtzigerjahren des 19. Jahrhunderts genügten oft zwei Tage nicht, 
und es musste der folgende dritte zu Hilfe genommen werden; seit den letzten 
Jahren erfordern die Versteigerungen der Effecten in der Hauptanstalt gewöhnlich 
sechs Tage, die der Pretiosen in der Regel drei Tage. Die Eintheilung ist so getroffen, 



') Provinzial-Gesetzsammlung 1821, Nr. 93, S. 205. — Eine Folge dieser Verordnung war, dass 
1839 das Auslösen verfallener Pfänder am Licitationstasfe untersagt wurde (ebenda 1839, 
Nr. 218. S. 515). 

-) Kropatschek, Sammlung aller k. k. Verordnungen. Bd. 5, Nr. 974, S. 233. 

3) Vgl. Decret der Obersten Justizstelle vom 13. Jänner 1792, Nr. 410. 



g4 I^is Licitationen im Versatzamtc. 

dass die Effeclen-Licitationen in der Zweiganstalt Josefstadt im ersten Drittel jedes 
Monats stattiinden, die Effecten-Licitation in der Hauptanstalt zum Theil im zweiten 
Drittel, zum Theil im letzten Drittel jedes Monats, die Pretiosen-Licitationen aber 
sowohl in der Hauptanstalt wie in der Zwei^anstalt Josefstadt an verschiedenen 
Tagen in der letzten Woche des jeweiligen Monats abgehalten werden. Die letzten 
Tage der Effecten-Licitationen in der Hauptanstalt fallen zusammen mit den der 
Pretiosen-Licitationen in der Zweiganstalt. Ein Theil der in der Zweiganstalt Josef- 

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VI. Das Verwahrungs-(Depötr)(jeschäft. 

Neben der Belehnung von Effecten und Pretiosen und dem Lombardgeschäfte 
pflegt das Versatzamt auch' das Aufbewahrungsgeschäft von Pretiosen, Werth- 
papieren und Urkunden. 

Die Anfänge dieses Geschäftes reichen in das Jahr 1866 zurück. Bei der 
herannähenden Kriegsgefahr brachten viele Parteien, da statutarisch die da- 
malige k. k. priv. Nationalbank in Wien Pretiosen nicht annehmen konnte und, 
da für deren Verwahrung keine andere Anstalt bestand, selbe in das Versatz- 
amt und liesen sie zu dem Ende belehnen, damit diese Objecto so an einem 
sicheren Orte aufbewahrt waren. Nach den Statuten konnten solche Pfänder nicht 
zurückgewiesen werden. Wurde denselben ein im Verhältnisse zum Schätzungs- 
werte stehendes Darlehen gegeben, so wurden dem Versatzamte Capitalien für 
wirkliche Darlehenswerber entzogen; wurde ein geringeres Darlehen »nach Begehr« 
gegeben, so hatte das Versatzamt den Nachtheil für unverhältnismässig geringe 
Zinsen die Verantwortung für den grossen Wert der Objecto und die Last einer 
grossen Raumentziehung zu übernehmen. Eine allfällige Abweisung solcher, 
gar nicht creditbedürftiger Parteien war schwer, da diese dann auf die Pretiosen 
ein grösseres Darlehen nahmen (»begehrten«), in den nächsten Tagen, oft auch schon 
am nächsten Tage, den grössten Theil des Darlehens abzahlten und so dann dem 
Versatzamte doch die Verantwortung der Verwahrung aufbürdeten. Deshalb suchte 
das Versatzamt um die Bewilligung nach, Pretiosen zu 5% jährlicher Interessen 
vom wirklichen Schätzungswerte für 6 bis 12 Monate in blosse Aufbewahrung 
übernehmen zu können; mit Erlass vom 27. Mai 1866, Z. 17.792, gab die Statthalterei 
ihre Zustimmung, setzte mit Erlass vom 5. Juni 1866, Z. 18.673, diese Gebür auf 
2Vo herab, wogegen für die Aufnahme, Prolongation, Einsichtnahme oder Theil- 
herausnahme, wenn sie von der Partei begehrt wurde, bei Objecten von mehr 
als 2000 fl. Wert 2 fl., bei solchen unter lOCO fl. Wert 1 fl. eingehoben wurde. 
Diese Anordnung sammt den Durchführungsbestimmungen wurden vom Staats- 
ministerium mit Erlass vom 26. Mai 1866, Z. 9709 »zur genehmigenden Nachricht« 
genommen. Mit dem Statthalterei-Erlasse vom 6. December 18ö6, Z. 39.234, wurde 
dann eine Erfolglassungsgebür von 2 fl. bei Pretiosen über 2000 fl. Wert und 
von 1 fl. bei solchen unter 1000 fl. Wert bestimmt, mit Erlass vom 1. Mai 1867, 
Z. 13.249, die Aufbewahrungsgebür auf P/o herabgesetzt. 

Es ergaben sich in der Folge Fälle, dass solche Depositen nach Ablauf der 
Verwahrungsfrist weder prolongiert noch behoben wurden, wodurch das Ver- 
satzamt zu Schaden kam; deshalb fand durch die Erlässe der Statthalterei 
vom 31. August 1881, Zahl 28.970, und vom 24. März 1882, Zahl 1248, 
eine Änderung der Bestimmungen über das Pretiosen - Depositen - Geschäft des 

Dm« k. k. Versatsamt. Ö 



66 J^as Verwahrungs-(Dep6t-)Geschäft. 

Versatzamtes statt, ^) jedoch ohne den gewünschten Erfolg : den Parteien erschie- 

• 

nen die zu beobachtenden Modalitäten »zeitraubend und belästigend«; ausserdem 
waren die Gebüren für die einzelnen Depots gegenüber den Depot-Gebühren 
anderer Geldinstitute unverhältnismässig hoch. Der Wiener Giro- und Cassenverein^) 
.verlangte von je 1000 fl. des Wertes eines Depots für 3 Monate 25 kr., für 6 
Monate 60 kr., für ein Jahr nur 75 kr.; die Verkehrsbank von je 1000 fl. des 
Werthes eines Depots für 3 Monate 25 kr., für 6 Monate 40 kr., für 12 Monate 
60 kr., während im Versatzamte »ohne jede Abstufung« für ein J^r 17o eingehoben 
wurde. Das Geschäft gieng immer mehr zurück, so dass die Direction des Versatz- 
amtes eine Änderung der betreffenden Vorschriften beantragte,^) welche mit Statt- 
halterei-Erlass vom 3. December 1888, Z. 41.343, genehmigt wurde.^) 



*) Diese Bestimmungen l&uteten: 1. Das k. k. Versatzamt nimmt Gegenstände von Gold 
und Silber, dann Perlen und Juwelen, auf eine besümmte Zeitdauer gegen eine vornhtnein zu 
entrichtende Gebür von jährlich einem Procent des Schätzungswertes in Aufbewahrung. 

2. Die kürzeste Verwahrungsfrist ist ein Vierteljahr, die längste drei Jahre; zwischen dieser 
Zeitdauer ist die Verwahrungsfrist vertragsmäßig stets auf einen solchen Zeitraum festzusetzen, 
welcher durch ein Vierteljahr theilbar ist 

3. Jedes Depot, welches nicht rechtzeitig behoben oder prolongiert wird, muss sogleich nach 
Ablauf der bedungenen Verwahrungsfrist auf Gefahr und Kosten des Erlegers gerichtlich 
deponirt werden. 

4. Läuft -eine Verwahrungsfrist an einem Sonn- oder Feiertage ab, so gilt der nächst- 
folgende Wochentag als der Tag des Erlöschens des Vertrages. 

5. Die Haftung des k. k. Versatzamtes für die ihm zur Aufbewahrung übergebenen Depo- 
siten erlischt mit dem Ablaufe der im Depositenscheine bezeichneten oder, prolongierten Verwah- 
rungsfrist, wenn das Versatzamt das Depositum auf Kosten und Gefahr des Eigenthümers zu 
Gerichtshanden erlegt hat. 

6. Der Erleger verpfändet beim Abschlüsse des Depötgeschäftes für sich und seine Rechts- 
nachfolger im Eigenthume an diesem Depot, dem k. k. Versatzamte das Depot, für die bis zum 
Tage der Hinterlegung desselben zu Gericht noch auflaufenden, im Absätze 1 festgesetzten 
Verwahrungsgebüren und auch ausnahmslos für alle dem k. k. Versatzamte aus dem gericht- 
lichen Erläge entstehenden Kosten und Deserviten. 

7. Die Aufnahms-, eventuell bei Verlängerung der Aufbewahrungsfrist die Proion gations- 
gebür und die Erfolglassungsgebür, welche Gebüren gleich im vorhinein beim Erläge zu 
entrichten sind, dann die Gebür für einmalige Einsicht in das Depositum, oder für Hinausnahme 
eines Theiles desselben, welche Gebüren ebenfalls von Fall zu Fall gleich zu entrichten sind, 
werden und zwar jede dieser Gebüren bei Depositen von ICOO fl. Schätzungswerth und darüber 
mit je 2 fl. ö. W., unter 1000 fl. mit je 1 fl. ö. \V. festgesetzt. 

8. Das Depositum wird nur dem Erleger, seinem Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolger 
auf Grund der bezüglichen vollkommen beweiskräftigen Documente gegen Rückstellung des 
Depositenscheines erfolgt. 

9. Bei Ermittlung allfälliger Ersatzansprüche ist der Schätzungswert massgebend. 

10. Die Depositen sind in gut verschliessbaren Cassetten oder Koffern zu überbringen. 

11. Die Stempel für Depositenschein und Gebüren-Quittung sind von der Partei zu tragen. 

12. Parteien, welche die obgenannten Gegenstände dem k. k. Versatzamte in Aufbewahrung 
geben wollen, haben in der Regel, damit das Leihgeschäft auf Pfänder keine längere Störung 
erleide, dies tags vorher im k. k. Versatzamte auzumelden, wo ihnen die Zeit der Übernahme 
für den .nächsten Tag bekannt gegeben werden wird. 

13. Diese Bestimmungen haben selbstverständlich auf alle Erläge Anwendung zu finden, 
welche vom Zeitpunkte der Kundmachung dem k. k. Versatzamte zur Aufbewahrung übergeben 
oder prolongiert werden. 

= ) Gegründet 1872. 

3) Bericht der Direction des Versatzamtes vom 18. April 1887, Z. 236, an die Statthalterei. 
Z. 21.712. 

*) Es wurde bestimmt: § 1. Das k. k. Versatzamt in der inneren Stadt Wien (Doro- 
theergasse) nimmt Gegenstände von Gold und Silber, dann Perlen und Juwelen auf eine bestimmte 



Das VGrwahrungs-(Dep6t-)Geschäft. 67 

Wiewohl die mit diesen geänderten Bestimmungen den Parteien gewährten 
Erleichterungen das Aufbewahrungsgeschäft günstig beeinflussten, gab dasselbe doch i 
nicht das gehoffte Erträgnis. Nach Ansicht der Versatzamts-Directioti stand hemmend 



Zeitdauer gegen eine im vorhinein zu entrichtende Gebür in Aufbewahrung und haftet dafür 
den gesetzlichen Bestimmun^n gemäfi. 

Depots in einem Schätzwerte unter 100 fl. werden nicht angenommen. Der Schätzwert 
wird vom k. k. Versatzamte erhoben, ohne dass dagegen ein Recurs zulässig ist. 

§ ^. Die kürzeste Verwahrungsfrist ist ein Vierteljahr, die längste 'drei Jahre; zwischen 
dieser Zeitdauer ist die Verwahrungsfrist vertragsmäßig stets auf einen solchen Zeitraum fest- 
zusetzen, welcher durch drei Monate theiibar ist. 

§ 3, Das k. k. Versatzamt ist berechtigt, jedes Depot, welches nicht rechtzeitig behoben 
oder prolongiert wird, sogleich nach Ablauf der bedungenen Verwahrunsfrist auf Gefahr und 
Kosten des Erlegers gerichtlich zu hinterlegen. 

§ 4. Fällt der letzte Tag einer Verwahrungsfrist auf einen . Sonn- oder Feiertag, so läuft 
die Frist erst am nächstfolgenden Wochentage ab. 

§ 5. Die Haftung des k. k. Versatzamtes für die zur Aufbewahrung übernommenen Depots 
erlischt, sobald das k. k. Versatzamt nach dem Ablaufe der im Depotscheine bezeichneten oder 
prolongierten Verwahrungsfrist das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigenthümers zu Gerichts- 
handen erlegt hat. 

§ 6. Als Aufbewahrungsgebür wird für die Dauer 

von 3 Monaten der Betrag von 25 kr. 
>6 > > » 9 40» 

> 9 > » > » 60 > 

9 12 > » » > 70 » 

von je fl. 100 des durch das Amt zu bestimmenden Schätzungswertes des jeweiligen Det)6t 
berechnet Jedoch haben die Parteien im Falle bei dieser Berechnung die Gebür die Höhe von 
einem Gulden nicht erreicht, jedenfalls die mindeste Gebür von einem Gulden zu erlegen. 

Ein bei Berechnung der Aufbewahrungsgebür sich etwa ergebender Bruchtheil wird für 
voll berechnet. 

§ 7. Der Erleger verpfändet beim Abschlüsse des Depötgeschäftes für sich und seine Rechts- 
nachfolger im Eigenthume an diesem Depot dem k. k. Versatzamte das Depot für die bis zum 
Tage der Hinterlegung desselben zu Gericht noch auflaufenden, im Absätze 6 festgesetzten 
Verwahrungsgebüren und auch ausnahmslos für alle dem k. k. Versatzamte aus dem gericht- 
lichen Erläge entstehenden Kosten und Deserviten. ^ 

§ 8. Für die von der Partei während der Verwahrungsdauer behufs Einsichtnahme oder 
Ausfolgung von Gegenständen etwa verlangte Eröfl'nung des Depots ist bei Depots von fl. 1000 
Schätzungswert oder darüber eine Gebür von 2 fl., unter 1000 fl. von nur 1 fl. sofort zu entrichten. 

§ 9. Bei Ermittlung allfälliger Ersatzansprüche ist der Schätzungswert maßgedend. 

§ 10. Die Depots können nur in der Directionskanzlei und nur an Wochentagen von 
9 bis 12 Uhr Vormittags erlegt werden. Der Zugang zur Directionskanzlei findet für die Erleger 
von Depots über die besonders hiefür bezeichnete Stiege statt. Die Depots sind in gut verschliess- 
baren Cassetten, Koffern oder Kisten mit einer eigenhändig vom Erleger gefertigten Erlags- 
erklärung zu überbringen. 

Diese Behältnisse werden nach stattgefundener Prüfung und Schätzung ihres Inhaltes in 
Gegenwart des Erlegers verschlossen und können nebst dem Amtssiegel über Verlangen des 
Erlegers auch mit dem Siegel des Letzteren derart versehen werden, dass ohne Verletzung 
dieses letzteren Siegels das Behältnis nicht geöffnet werden kann. 

§ 11. Der Erleger erhält über die hinterlegten Gegenstände einen Depotschein, der die 
Bestandtheile und den Schätzungswert, bezw. das Gewicht seines Depot ei^thält und zugleich 
den Empfang der bezahlten Verwahrungsgebür bestätigt. 

§ 12. Die Rückübergabe des Depots erfolgt nach Entrichtung einer etwa noch ausständigen 
Gebür (für allenfalls überschrittene Verwahrungsdauer) gegen Rückstellung des Depotscheines, 
bezw. im Falle des Verlustes desselben gegen Aushändigung des rechtskräftigen gerichtlichen 
Amortisationserkenntnisses. 

§ 13. Das k. k. Versatzamt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Legitimation des 
Inhabers des Depotscheines zu verlangen, sowie es dem Erleger frei steht, sich zu bedingen, 
dass das Depot nur ihm allein oder an eine andere von ihm im vorhinein bestimmt bezeichnete 

5* 



68 Das Verwahrungs-(Depöt-)Geschäft 

im Wege: 1. Der Gebürentarif. Wie die Erfahrung lehrte, wear derselbe für minder- 
wertige Depots zu niedrig, für Depots von höherem Werte viel zu hoch angesetzt 
2. Die Beschränkung des Auf bewahrungsgeschäftes auf die Hauptanstalt, und 3. die 
Beschränkung, nur Pretiosen nicht auch Wertpapiere und Urkunden in Aufbewahrung 
übernehmen zu können. Um eine stetige Zunahme dieses Geschäftsbetriebes und 
ferner eine Steigerung des hieraus resultierenden Ertrages zu erzielen, stellte die 
genannte Direction den Antrag, die Gebüren für 6, 9 und 12 Monate von 40, 60 
und 70 kr. auf 35, 45 und 50 kr. herabzusetzen, das Depotgeschäfl auch auf die 
Zweiganstalt in der Feldgasse auszudehnen und auch Wertpapiere und Urkunden 
in Aufbewahrung übernehmen zu können, ^j Mit Erlass vom 10. Mai 1896, Z. 15.396, 
genehmigte das Ministerium des Innern die beantragte Erweiterung des Depötgeschäftes 
des Versatzamtes, die Ausdehnung dieses Geschäftszweiges auf die Zweiganstalt in der 
Josefstadt und die Herabsetzung der Gebüren. Es traten, als dann das Finanzmini- 
sterium am 4. Februar 1897, Z. 4368, aussprach, dass den vom Versatzamte für die 
im Depotgeachäfte in Briefform ausgestellten Beurkundungen im Sinne der Be- 
stimmungen des § 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1864 die bedingte Gebürenfjei- 
heit zukommt,^) folgende Bestimmungen*) in Kraft: » 

I. Allgemeine Bestimmungen. 

1. Das k. k. Versatzamt in Wien, und zwar sowohl die Hauptanstalt im I. Wiener Ge- 
meindebezirke (Spiegelgasse Nr. 16 und Dorotheergasse 17), als die Zweiganstalt im VIII. Wiener 
Bezirke (Feldgasse Nr. 6 und 8) nimmt Gegenstände von Gold und Silber, dann Perlen und Ju- 
w0en (Pretiosen), sowie Wertpapiere und Urkunden jeder Art auf eine bestimmte Zeitdauer gegen 
eine im vorhinein zu entrichtende Gebür in Aufbewahrung und leistet nach den gesetzlichen 
Bestimmungen Gewähr für deren sichere Verwahrung, haftet sonach nicht für Schäden durch 
höhere Gewalt und EUementar-Ereignisse, sowie für die Folgen, welche aus der Amortisation oder 
Verlosung von Wertpapieren entstehen. 

2. Die Depots können täglich, Sonn- und Feiertage ausgenommen, von 8 Uhr früh bis 
V22 Uhr mittags erlegt werden. 

3. Der Erlag erfolgt mittelst einer vom Erleger eigenhändig gefertigten Erlagserklärung 
(Erlagsschein), in welcher der Stand und Wohnort des Erlegers anzugeben ist. 

Der Erleger erhält über die zur Auf bewahrung übergebenen Gegenstände eine Beurkundung. 

4. Das Depot kann nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Verwahrungsfrist gegen 
Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebüren prolongiert werden. 

5. Dem k. k. Versatzamte steht es frei, sowohl die Annahme, als auch die Prolongation 
ohne Angabe der Gründe zu verweigern. 

6. Das k. k. Versatzamt ist berechtigt, jedes Depot, welches nicht rechtzeitig behoben oder 
prolongiert wird, nach Ablauf der bedungenen Verwahrungsfrist auf Gefahr und Kosten des Er- 
legers, beziehungsweise des Eigenthümers gerichtlich zu hinterlegen. 

7. Fällt der letzte Tag einer Verwahrungsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag, so läuft die 
Frist erst am nächstfolgenden Werktage ab. 



Person oder endlich an irgend eine von ihm mittelst beglaubigter Vollmacht hiezu ermächtigte 
Person ausgefolgt werde. 

§ 14. Allfällige Reclamationen sind unmittelbar bei der Ausfolgung anzubringen, indem 
nach derselben und nach stattgefundener Rücknahme jede Haftung des k. k. Versatzamtes 
entfällt. 

§ 15. Die Stempel für Depotscheine und Gebürenquittung sind von der Partei zu tragen. 

§ 16. Diese Bestimmungen haben auf alle Depots Anwendung zu finden, welche vom 
Zeitpunkte der Kundmachung dem k. k. Versatzamte zur Aufbewahrung übergeben oder 
prolongiret werden. 

') Vgl. S. 75. 

2) Bericht des Versatzamtes vom 26. November 1895 an die Statthalterei, Z. 115.130. 

3) Reichsgesetzblatt 1864, Nr. 20. 

*) Statthalterei-Erlass vom 31. März 1897, Z. 29.284. 



Das Verwahrungs-(Depöt-)Geschäft. 69 

' 8. Die Rückübergabe des Depot erfolgt nach Entrichtung einer etwa noch ausständigen 
Gebür gegen Rückstellung der dem Erleger ausgefolgten Beurkundung, beziehungsweise im Falle 
des Verlustes derselben gegen Aushändigung des rechtskräftigen Amortisations-Erkenntnisses. 

9. Das k, k. Versatzamt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Legitimation des In- 
habers der das Depot betreffenden Beurkundung zu verlangen, sowie es dem Erleger freisteht, 
sich zu bedingen, dass das Depot nur an ihn selbst oder an eine andere von ihm im Vorhinein 
bestimmt bezeichnete Person oder endUch an irgend eine von ihm mittelst beglaubigter Vollmacht 
hiezu ermächtigte Person ausgefolgt, werde. Der Erleger hat dementsprechend den Erlagsschein 
mit dem erforderlichen Beisatze zu versehen. Ueber ein Depot, welches nur für Rechnung eines 
Dritten hinterlegt wurde, kann der Erleger ohne Beibringung einer Vollmacht des angegebenen 
Eigenthümers nicht mehr verfügen. Der Eigenthümer eines durch einen Dritten erlegten Depots 
oder ein Bevollmächtigter hat die Identität seiner Person auf eine dem Amte genügende Art 
nachzuweisen. 

10. Die Haftung des k. k. Versatzamtes für das zur Aufbewahrung übernommene Dep6t 
erlischt mit der Rücknahme des letzteren seitens des Erlegers oder der zur Rücknahme berechtigten 
Person, beziehungsweise sobald das k* k. Versatzamt nach dem Ablaufe der in der Beurkundung 
bezeichneten oder prolongierten V^rwahrungsfrist das Depot auf Kosten und Gefahr des Erlegers 
beziehungsweise des Eigenthümers zu Gerichtshanden erlegt hat. Allfällige Reclamationen sind 
daher bei sonstigem Verluste jedweden Ersatzanspruches sofort bei der Ausfolgung des Depots 
anzubringen. I 

IL Besondere Bestimmungen für die Deponierung von Pretiosen. 

1. Pretiosendep6ts in einem Schätzwerte unter 200 iST werden nicht angenommen. Der 
Schätzwert wird vom k. k. Versatzamt erhoben, ohne dass dagegen ein Recurs zulässig ist. 

2. Die kürzeste Verwahrungsfrist für Pretiosen ist ein Vierteljahr, die längste 3 Jahre; 
innerhalb dieser Zeitdauer ist die Verwahrungsfrist vertragsmäßig stets auf einen solchen Zeit- 
raum festzusetzen, welcher durch 3 Monate theilbar ist. 

3. Als Aufbewahrungsgebür wird 

für die Dauer von 3 Monaten der Betrag von 50 ä 



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9 Monaten mit iOh 
12 » » QOk 



von je 200 j? des durch das Amt zu bestimmenden Schätzwertes des jeweiligen Depots berechnet; 
jedoch haben die Parteien, im Falle bei dieser Berechnung die Gebür die Höhe von 4 K nicht 
erreicht, jedenfalls die mindeste Gebür von 4 Ä" zu erlegen. 

Für ein Depot, dessen Wert den Betrag von 10.000 JT übersteigt, wird für jede weiteren 
200 -ff eine Aufbewahrungsgebür für eine Dauer von 

3 Monaten mit 20 A 
6 » »30» 

eingehoben. 

^ Für die Dauer der Überschreitung der vereinbarten Aufbewahrungsfrist wird die Auf- 
bewahrungsgebür bei der Ausfolgung des Depots mit 10 ä per Monat von je 200 -ff des Wertes 
im Mindestbetrage aber von 2 -ff eingehoben. Bruchtheile von Werten und der Zeit werden stets 
für voll angenommen. f 

4. Der Erleger verpfändet beim Abschlüsse des Dep6tgeschäftes für sich und seine Rechts- 
nachfolger im Eigenthum an diesem Depot dem k. k. Versatzamte das Depot für die bis zum 
Tage der Hinterlegung desselben zu Gericht noch auflaufenden, im Absatz 3 festgesetzten Ver- 
wahrungsgebüren und auch ausnahmslos für alle dem k. k. Versatzamte aus dem gerichthchen 
Erläge entstehenden Kosten und Deserviten. 

Für die von der Partei während der Verwahrungsdauer behufs Einsichtnahme oder Aus- 
folgung von Gegenständen etwa verlangte Eröffnung des Depots ist eine Gebür von 2 K sofort 
zu entrichten. 

6. Bei Ernüttelung allfäliger Ersatzansprüche ist der Schätzungswert maßgebend. 

7. Die Pretiosendepöts sind in gut verschließbare Cassetten, Koffern oder Kisten zu über- 
bringen. Diese Behältnisse werden nach stattgefundener Prüfung und Schätzung ihres Inhaltes 
in Gegenwart des Erlegers verschlossen und können nebst dem Amtssiegel über Verlangen des 
Erlegers auch mit dem Siegel des letzteren derart versehen werden, dass ohne Verletzung dieses 
Siegels das Behältnis nicht geöffoet werden kann. Im letztgedachten Falle haftet das k. k. Ver- 
satzamt nur dafür, dass das Depot mit unverletzten Siegeln zurückgestellt wird, und ist von jeder 



70 Das VerwahrUDgs-(DepAt-)Geachilft. 

Haftung befreit, wenn der Erleger, ohne dJasfalls unmittelbar bei der Übernahme einen Ailstand 
erhoben zu haben, das Depot zurücknimmt oder erüfTneL 

In der dem Erleger über die hinterlegten Gegenstände aaszufolgenden Beurkundungen 
werden die Bestandtheile und der Schätzungswert des Depots angeben; zugleich wird in derselben 
der Empfang der bezahlten Verwahr ungsgebür bestätigt. 

III. Besondere Bestimmungen über die Deponierung von Wertpapieren und Urkunden. 

1. In der vom Erleger ausgefertigten Erlagserklärong .(Erlagsschein) sind die hinterlegten 
Effecten nach Gattung, Stückzahl, Couponsausstand u. s. w. genau anzuführen. Werden Lotterie- 
papiere (Lose) erlegt, so sind deren Serien und Nummern, eventuell auch die Abtheilungszahlen 
in der Erlagserklärung gleiobfaUs anzugeben. Brlagserklärungen, in welchen die Nmmnern von 
nicht verlosbaren EÜTecten verzeichnet ersoheinen. werden nicht angenommen. 

2. Die Aufbewahrungsgebür, welche bei Wertpapieren vom Nominalwerte berechnet und 
bei Erlag des Depots für die festgesetzte Aufbewahrungsfrist, bei Urkunden ohne bestimmten 
Geldwert aber stets für die Dauer eines ganzen Jahres zu entrichten ist, beträgt: 

o) für Wertpapiere und Urkunden, welche eine bestimmte Geldforderung begründen, und 
zwar: für die Dauer von , 

3 Monaten 24 A | - 9 Monaten 60 k 

6 > 40> { IS . 60. 

von je 2000K des Wertes, wobei jedoch als geringste Gebür 2£ lu gelten hat; 
h) für jede Urkunde ohne Geldwert 4 K per Jahr. 

Die etwa ohne die zugehörigen Obligationen allein in Verwahrung gegebenen (vollständigen 
oder unvollständigen) Couponsbogen werden in der WerlbemessuDg den dazu gehörigen Obli- 
gationen gleichgestellt Bei Depots, welche auf eine ausländische Währung lauten, wird die Gebür 
von dem in gesetzlicher Währung al pari umgerechneten Nominalbeträge bemessen. Für die 
Dauer der Überschreitung der vereinbarten Aufbewahrungsfrist wird die Aufbewahrungsgebür 
bei der Ausfolgung des Depots mit 10 A per Monat von je 2000 K des W<ertes, im Mindestbetrage 
aber vonSJC eingehoben. Bruchtheile von Werten und der Zeit w^dcn stets für voU angenommen 

3. Wird das Depot während der Verwahrungsdauer behufs Ausfotgung von Coupons, 
Eß'ecten oder Urkunden oder behufs Einsichtnahme eröffnet, so wird hiefür jeweilig eine Gebür 
von 2 X eingehoben. 

4. Im Falle das k.k. Versatzamt einem Erleger ersatzpflichtig wird, muss von dem Letzteren 
der Beweis über die Höhe des erhttcnen Schadens geliefert werden. 

6. Bei Urkunden, welche eine bestimmte Geldforderung begründen, haftet das Amt über 
die nach der Erlagserkläning dafür entfallende Wertsumme hinaus keinesfalls, bei Urkunden ohne 
bestimmten Geldwert bis zum Maiimalbetrage von 1000 K per Urkunde, hei anderen Werten bis 
zur Höhe des Courswertes. 

Von Jahr zu Jahr ist nun eine Zunahme des Depö^schäftes wahrzunehmen 
und es fmden sich auch Körperschaften, welche Cautionen, die bei ihnen zu hinter- 
legen sind, aus Billigkeits- und Sicherheitsgründen bei dem Versatzamte deponieren, 
wie z. B. die Donau-Regulierungacommission; dofch ist eine wirklich rege Inan- 
spruchnahme dieses Geschäftszweiges durch das Publicum so lange nicht zu er- 
warten, als demselben nicht jene Leistungen bezüglich der Wertpapiere geboten 
werden, welche in allen das Depötgeschaft betreibenden Bankinstituten eingeführt 
sind, nämlich die Verwaltung deB Wertpapier-Depöts; dann aber auch, solange nicht, 
als die Parteien über die hinterlegten Werte nicht freier disponieren können. Diese 
Umstünde erwägend und von der Statthalterei angeregt,'} schlug die Dircction des 
Versatzamtes vor, an Stelle des bisher betriebenen reinen Verwahrungsgeschäftes 
die theilweise Verwaltung der Wertpapier-Depöts einzuführen, un.d zwar die Ein- 
: j-_ n j:. fii ^ung der Verlosungen, die Behebung des Er- 
Besorgung der Deponierung und Realisierung 
Sparcasse, so dass von den üblichen Vor- 
der Einkauf und Verkauf von Wertpapieren 

im vom 26. November 1900, Z. 101.323. 



Das Verwahrungs-(E>epöt-)GGSchäft. 71 

(Effecten) und die Verzinsung eingegangener Bai^lder seitens der Anstalt selbst 
entfallen würde. Außerdem beabsichtigt die Direction des Versatzamtes Verbesse- 
rungen in der Manipulation, Modificierungen in den einzelnen Tarifansätzen und 
Elegelung des Versetzens des ganzen oder eines Theiles des Depots. 

Der Zweck der Dep6tabtheilung im Versatzamte soll durchaus nicht der sein, 
den großen Banken und Creditinstituten Concurrenz machen zu wollen, sie will 
nur emem Bedürfnisse aller jener entsprechen, welche nicht mit Banken etc.- in 
Geschäftsverbindungen stehen und doch Wert auf eine absolut sichere Verwahrung 
bei ihnen selbst deponierter Cautionen und sonstiger Effecten legen müssen 
oder, wie so mancher kleine Capitalist, nicht im Stande sind, sich eine einbruch- 
sichere feuerfeste Casse anzuschaffen. Dahin gehören auch die vielen Genossen- 
schaft«^, Vereine und sonstigen Körperschaften, welche ein Interesse haben, ihre 
Vermögenschaften vor Defraudationen zu schützen, endlich die vielen Parteien 
unserer Stadt, welche gewöhnt sind, Sommers auf das Land zu ziehen und bisher 
ihre Pretiosen, Silbergeräthe, Wertpapiere in ungenügend verwahrten Stadt- 
wohnungen nicht ohne stete Sorge um ihr theuerea Hab und Gut zurücklassen mussten. 
Benützen alle die genannten Parteien das Verwahrungsamt, so werden die ge- 
panzerten Tresore des Versatzamtes sich gewiss bald füllen. 



VII. Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 

Unregelmäßigkeiten eines Beamten des Versatzamtes veranlassten 1792 die 
Landesregierung, durch zwei Regierungsräthe,^) Franz Freiherr von Otterwolf 
und Josef Anton von Paradis, eine eingehende Untersuchung des Versatzamtes 
vornehmen zu lassen. Eine Fojge derselben war, abgesehen von der Bestrafung 
des schuldigen Beamten, eine Verbesserung der Manipulation, eine Gehalts- 
regulierung der Beamten des Versatzamtes, sowie der Vorschlag der beiden 
Regierungsräthe, »Filial-Leih- oder Pfandämter« in den Vorstädten Wiens »unter 
Gewährleistung des allgemeinen VersatzaVntes« zu errichten^) und Versetzerleute zu 
bestellen. Die beiden Proponenten scheinen, soweit es sich um die Filialen handelt,^) 
der Ansicht gewesen zu sein, dass einerseits diese Filialämter Pfandobjecte, welche 
in dem Versatzamte nicht belehnt wurden, belehnen und so den Geldbedürftigen 
helfen könnten, anderseits, dass durch die Filialämter der Zudrang zur Hauptanstalt 
und damit die nie verstummenden Klagen der Parteien über den vielen Zeitverlust 
bei dem Versetzen abgeholfen würde. 

Die Landesregierung äußerte sich in ihrer Einbegleitung dieses Vorschlages 
an die Hofkanzlei folgendermaßen: »Wenn die filialämter unter gewährleistung des 
allgemeinen Versatzamtes, wie angetragen wird und es nicht wohl änderst seyn 
kann, bestehen und mit demselben verbunden seyn sollen, so ist vorauszusehen, dass die 
bei diesen filialämtern einkommenden pfander wöchentlich zur aufbawahrung ins Ver- 
satzamt gebracht werden müssten, weil das letztere seine siqjierheit, nämlich die 
pfänder, in bänden haben muss. Es folgt daraus, dass die pfänder nicht wohl von einer 
andern gattung seyn können, als von jener, die das hauptpfandamt selbst auch anzuneh- 
men pflegt; mit andern einer mehreren corruptibilitaet unterworfenen pfändern w^irde 
ihm nicht geholfen seyn; und solchenfalls siebet man nicht ein, wie dem geldbedürftigen 
publikum, welches annehmbare pfänder gleich in das hauptversatzamt ohne umweg, 
welcher ihm noch lästiger werden könnte, bringen kann, durch die filialämter ein 
vortheil oder wahre erleichterung zugehen könnte, anderer Schwierigkeiten, die sich 
noch bei näherer Zergliederung des Vorschlages darbiethen würden, nicht zu gedenken.« 

Die Hofkanzlei schloss sich dieser Anschauung an uhd am 10. Mai 1793 er- 
gieng das Decret, dass von der Errichtung von Filialversatzämtern abzusehen sei.^) 
Nun ruhte die Frage bis 1800, in welchem Jahre die Regierung über einen 
anonymen Vorschlag, »Filial-Versatzämter« zu errichten, an die Hofkanzlei berichtete, 
welche sich jedoch in ihrem Vortrage der Anschauung der »Oberbeamten« des 
Versatzamtes anschloss, dass »die Kosten hierzu«, d. i. zur Erbauung einer Filiale 

^) Über sie vgl. »Die n.-ö. Statthalterei von 1501—1896«, S. 470 und 473. 

•) Ihr Bericht an die Regierung in dieser Angelegenheit hat sich im Wortlaut nicht er- 
halten. Heute liegt nur die Äußerung der Regierung über den Bericht vor. 

3) Die Regierung gieng auf die Frage der Bestellung von Versetzerleuten nicht ein. Über 
die Versetzer vgl. S. 87. 

*) Mit demselben Decret (Z. 1460) wurde die Gehaltsregulierung der Versatzaratsbeamten 
genehmigt; vgl. Beilage 8. 



Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 73 

ZU gross und die AufSaicht über das neue Amt »beinahe« unmöglich sei, worauf laut 
Hofbescheid vom 20. September 1800 die kaiserliche Entschließung erfolgte, dass 
von dem Vorschlage des Ungenannten kein Gebrauch gemacht werden solle.') Im 
Jahre 1801 tauchte die Frage der Errichtung von Filialämtem vorübergehend wieder 
auf. Als nämlich das Verbot der Wii^kel Versatzämter publiciert wurde, bemerkte der 
den Polizeiminister vertretende Graf Saurau in einer Note an das Regierungspräsidium ' 
am 25. Juli 1801 : »Nur einen Umstand muß ich bey dieser gelegenheit vorzüglich wegen 
des dringenden Bedürfnisses der armen Leute in Anregung bringen, welcher darin besteht, 
dass, wenn auf einer Seite die Winkelversatzämter abgestellt werden, nothwendiger- 
weise dem Bedürftigen auf der andern Seite entweder durch eine Aenderung in der 
Verfassung des hiesigen Versatzamtes oder durch Errichtung von Filialversatzämtern 
in einigen Vorstädten Gelegenheit verschafft werden muss, in der dringendsten 
Noth eine Aushilfe zu finden.« Die Regierung erwog die Frage und kam zu dem 
Schlüsse, es wäre zweckentsprechender, einige Privat- Versatzämter in den Vorstädten 
zu errichten;^) doch Kaiser Franz resol vierte,') »dass es von der Errichtung einiger 
privat Versatzämter in Wien lediglich und ein für allemahl abzukommen 
habe, jedoch sey nach Vernehmung der Regierung und des Versatzamtes in nähere 
Überlegung zu nehmen, ob nicht auf Rechnung des öffentlichen Versatzamtes allhier 
einige Filial Versatzämter in den Vorstädten errichtet werden sollten, da die Hauptein- 
wendung gegen diese Filialämter, dass sie nämlich das Interesse zu 8 percent gerechnet, 
nebst der Regie und andern Kosten nicht bestehen könnten, dadurch zu beheben seyn 
dürfte, dass man das dießfällige Interesse erhöhte, welches für den Bedürftigen doch 
inuner ersprießlicher seyn würde, als wenn er in die Hände des Wucherers verfiele.« 
Die nun folgenden kriegerischen Zeiten mit ihren Nachwehen gestatteten nicht, 
diesen Plan durchzuführen, und so ruhte die Frage bis zum Jahre 1852. Die »in starker 
Zunahme begriffene Bevölkerung der Residenzstadt« brachte einen »unvernieidlichen 
Andrang des Publicums zu der bestehenden einzigen öffentlichen Pfandleihanstalt« mit 
sich, dem vorzubeugen darin die Statthalterei ein Mittel ersah, dass für die »Bewohner 
der ausgedehnten Vorstädte« an »einigen geeigneten Punkten der Vorstädte Filialen 
des Versatzamtes« errichtet würden. Die Statthalterei gab dieser ihrer Ansicht in 
ihrem hauptsächlich die arge Finanzlage des Versatzamtes betreffenden Berichte an 
das Ministerium des Innern Ausdruck.^) Da aber noch Erhebungen zu pflegen 
waren, gieng das Ministerium des Innern zunächst auf diesfe Frage nicht ein; war 
es doch dringender, das Versatzamt mit genügenden Geldmitteln zu versehen. Im 
Jahre 1855 wies der Vorsteher der Versatzamtes darauf hin, dass an der Maria- 
hilferstraße etwa, »als dem am meisten bevölkerten Vorstadttheile«, eine Filiale zu ' 
errichten wäre, um die Hauptanstalt zu entlasten; 1869 rollte dann der Director des 
Versatzamtes die Frage der Errichtung von Filialämtern anlässlich einer Anzeige über 
das wucherische Treiben eines Winkelversatzgeschäftes wieder auf. Die mit den 
Erhebungen in dieser Angelegenheit betraute Polizei-Direction bemerkte in -ihrem Be- 
richte:*) »Wenn aus dem jeweiligen Vorkommen von Winkelversatzgeschäften auf 
die sichere Abhilfe hingewiesen wird, welche Filialen des k. k. Versatzamtes bieten, 

>) Bericht an die Hofkanzlei (Z. 18.898) aus 1801. Der Bericht und der Hofbescheid aus 1800 
sind im Wortlaut nicht erhalten. 

2) Bericht der Regierung an die Hofkanzlei vom 26. Deceraber 1803. (Dieser Bericht hat 
sich im Wortlaut nicht erhalten.) 

3) Hofkanzlei-Decret vom 19. Ootober 1804, Z. 18.673/3062. 

*) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 18. August 1852, Z. 10.295; 
vgl. oben S. 32. 

*) Bericht vom 29. Mai 1870 an die Statthalterei. Z. 16.592. 



74 Die Zwei ganat alten des Wiener Versatzamtes. 

muss bemerkt werden, dass die Errichtung solcher Filialen allgemein als eine 
dringende Nothwendigkeit bezeichnet wird.« 

Im selben Jahre [18691 nahm auch die niederösterreichiscfae Handels- und 
Gewerbekammer zu dieser Frage Stellung und kam in ihren Verhandlungen zu 
dem Schlüsse, dass das k. k. Versatzamt und die zwei Pfandleibanstalten der Ver- 
kehrsbank mehr als Central-Versatzanstalten fungieren und daher dem Bedürfnisse 
der großen Residenzstadt nicht genügen. An diese unbestrittene Thatsache knüpfte 
sie aber Schlüsse, welche »die Anheimgebung des Pfandleibgescbäftes an die Privat- 
industrie begründenu sollten.') Dagegen erhob zuerst der Director des Versatzamtes 
seine Stimme^) und fand Unterstützung bei der Regierung. Das Ministerium des 
Innern beauftragte im Jahre 1870 die Statthalterel, ^) »die Errichtung von Versatzamta- 
filialen in reifliche Erwägung zu ziehen und darüber nach eingebender Würdigung aller 
maßgebenden Momente und der im Laufe der Zeit gemachten Erfahrungen die ge- 
eigneten Vorschläge zu erstatten«. Im Verlaufe der umständlichen Verhandlungen 
erklärte dann dasselbe Ministerium') »die Creirung solcher Filialen geradezu als 
dringendes Bedürfnis, wenn das Versatzamt seiner humanitären Bestimmung gemäß 
für die Linderung des Nothstandes unter der ärmeren, zunächst in den entlegenen 
Stadttheilen wohnenden Bevölkerung mit Erfolg wirken soll«. Der Director des 
Versatzamtes schlug vor, zwölf Filialen zu errichten und dafür ein vom Staat 
garantirtes Darlehen von 8 Millionen Gulden aufzunehmen. Sollte dieses Project 
nicht zu realisieren sein, so wären (lautete sein Antrag weiter] bei der Währinger und 
bei Hemalser Linie, sowie zwischen der Landstrasse und den Weissg&rbern und 
endlich in der Leopoldstadt je eine Versatzamtsfiliale zu errichten, dafür aber fernerbin 
keine Concessionen mehr für Pfandteihgeschäfte auch nicht an Actien-Untemebmungen 
zu ertheilen,*) Statthalterei und Ministerium hielten aber die Errichtung von zwölf 
Filialen »auf einmal« als zu weitgehend und glaubten, es genüge, »weil es sich, 
selbst ganz abgesehen von der Geldfrage, vorläufig nur um einen Versuch handelt, 
dessen Erfolg erst abgewartet werden muss,« eine Filiale zu errichten und zwar 
»in einem der dichter bevölkerten Stadtbezirke, etwa in Mariahilf, auf der Wieden 
oder in der Josefstadt«; als ganz ungeeignet warde die Errichtung einer Filiale an 
der Währinger Linie bezeichnet,*) für welchen Platz sich Director Hoch ganz 
besonders ausgesprochen hatte. Hoch, der 1876 eine Studienreise nach Prag unter- 
nommen hatte,') trat nftn für die Verbindung von Aufnabmsbureaux mit der einen 
zu errichtenden Filiale ein,*) welch letztere er sich »als eigentlich ein zweites 
Versatzamtsinstitut mit selbständiger Manipulation und Magazinierung« dachte. 

Während der Verhandlungen über die Gestaltung der Filiale wurden für die 
Unterbringung derselben folgende Gebäude angeboten: Das Haus Ecke der 
Mariannengasse und Pelikangasse (IX. Bezirk), das »Hotel Union« an der Nuss- 
dorferstrasse (IX. Bezirk), die Hauser 6 und 8 (Bondi'sche Häuser) in der 
Feldgasse (VIII. Bezirk]') und die ebenerdigen Saallocali täten des Hauses Nr. 1 

') Wiener Zeitung vom XI. Juli 1869. 

') Das Pfandleihgesohäft überhaupt und dessen Gestaltung in Wien. (Wien 1870) 23 Seiten. 
') Erlasa vom 2Ö. Juli 1870, Z. 10.&50. 
*) Erlaas vom 20. Mai 1871, Z. «52. 

■'•) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom SO. Jänner 1676, Z. 59,'pr. 
t\ F-u-,, A^^ u;„i_.™ — = A^^ 1,,«^™ vom 7. Februar 1876, Z. 95Ö/M. I. 

1 die Statthalterei, Z. 206;pr. aus 1876. 

1 die Statthalterei. Z. S181/pr. aus 1878. 

user ist Alscrgrund 135 und 136 (Geschäfts-Zahl der 



Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 75 

in der damaligen Hemalser Hauptstrasse. ^) Von allen diesen Objecten wurde der 
Platz der beiden Häuser in der Feldgasse als der geeignetste befunden, auf 
welchem ein Gebäude aufgeführt werden konnte, welches nach den Berech- 
nungen des Versatzamts-Directors an 800.000 Effecten- und 200.000 Pretiosenpfänder 
Fassungsraum bot, um so mit Hilfe von drei zu errichtenden Aufnahmsbureaux — 
je eines im IL, IIL und IV. Gemeindebezirk — allmählich das ganze Effecten-LeihT 
geschäft aus der inneren Stadt, »aus welcher ohnehin kaum ein Zehntheil der 
Effecten herrührt,« an die Peripherie der (damaligen) Stadt zu verlegen, »in der 
Centrale in der inneren Stadt« aber sich lediglich auf das Pretiosen-Leihgeschäft 
zu beschränken.^) Mit Ah. Entschließung vom 30. Jänner 1880 wurde genehmigt 
a) »zum Zwecke der Erweiterung des Geschäftsbetriebes des W^iener Versatzamtes 
die Errichtung einer mit diesem Amte in unmittelbarer Verbindung und unter ge- 
meinsamer Leitung stehenden Zweiganstalt mit selbständiger Magazinierung und 
Manipulation und die vorläufige Aufstellung von drei Aufnahmsbureaux«; b) »zur 
Unterbringung dieser Zweiganstalt aus den Mitteln des Wiener Versatzamtes die 
Bondi'schen Realitäten um den Preis von 120.000 fl.« anzukaufen und »auf diesem 
Areale einen dem Zweck entsprechenden Neubau« aufzuführen.'^) 

Mit Ah. Entschließung vom 24. Februar 1883 wurde der Kostenbetrag für 
die Errichtung der Zweiganstalt auf 465.000 fl. festgesetzt, wovon 420.000 fl. auf 
den eigentlichen Bau und 45.000 fl. auf die Einrichtung zu verwenden waren.'*) 
Am 30. April 1883 wurden die Demolierungsarbeiten der alten Häuser begonnen, am 
11. Juni der Grundstein zu dem neuen Gebäude gelegt, das nach den vom Hochbau- 
Departement des Ministeriums des Innern entworfenen Plänen aufgeführt wurde. 

Die für den Neubau zur Verfügung gestandene Baufläche betrug rund 4000 m} 
und wurden hievon abzüglich der drei geräumigen Höfe ungefähr 2800 m^ verbaut. 

In der Hauptanordnung besteht die Zweiganstalt aus einem 96*5 m langen Gassen- 
tracte, zwei geräumigen doppelten und zwei einfachen Hoftracten, welche Tracte 
einerseits direct an den Gassentract anstoßen, anderseits durch einen mit Neben- 
stiegen versehenen Verbindungsgang zusammenhängen. 

Im mittleren Hofe* ist ein eigener Versteigerungssaal mit Oberlichte, der mit 
den beiden Hoftracten in Verbindung steht. 

Die einzelnen Gebäudecomplexe haben zwei Stockwerke, ein Hoch- und ein 
Tiefparterre. Zwei Einfahrten ermöglichen den bequemen Zugang zu den Höfen. Der 
linksseitige Hof steht mit dem Mittelhofe durch eine Durchfahrt in Verbindung. 
Die bequeme dreiarmige Haupttreppe ist in der Mitte des Gassentractes, in einem 
Einbau des mittleren Hofes situiert und führt von dem Tiefparterre bis zu den 
Räumen des Dachgeschosses. 

Die Manipulationsräume des Amtes befinden sich vorwiegend im Hochparterre. Im 
linken Hof-Haupttracte sind die Räume für das ganze Pretiosen-Geschäft im rechten Hof- 
Haupttracte nur die für Effecten-Auslöse untergebracht, während die Einschätzung und 
Umsetzung der Effectenpfänder im Mezzanin bewerkstelligt wird, wozu eine eigene Ver- 
bindungstreppe nachträglich eingebaut wurde. Im Hochparterre des linksseitigen Gassen- 
tri^ctes sind die Räume der Direction, anstoßend daran die Liquidatur und die Depot- 
Abtheilung. Die entsprechenden Magazine reihen sich theils an die entsprechenden 

*) Geschäfts-Zahl der Statthalterei 23.722 aus 1876. 

2) Erlass des Ministeriums des Innern vom 13. November 1879, Z. 8088, und vom 8. Jänner 
1880, Z. 19.116 aus 1879. 

') Erlass des Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1880, Z. 1617. 

*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 28. März 1883, Z. 3117. — Die Gesammt-Bau- 
kosten beliefen sich auf 519.976 fl. 



76 I)ie Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 

Manipulationsräume an, vorwiegend jedoch sind sie in den ausgedehnten lichten 
und luftigen Räumen des I. und IL Stockwerkes untergebracht Die Magazine im 
Tiefparterre dienen hauptsächlich zur Aufnahme der Pfänder, die der Zweiganstalt 
Josefstadt aus den ihr zur Magazinierung zugetheilten Aufnahmsämtem anderer 
Wiener Gemeindebezirke zugeführt werden 

Die ausgedehnten Gebäudecomplexe verlangen eine entsprechende Überwachung 
durch Amtspersonen nach Amtsschluss. 

Aus diesem Grunde wurden im I. Stocke' des Gassentractes und unter theil- 
weiser Benützung der beiden Hof-Haupttracte zwei geräumige Amtswohnungen vor- 
gesehen. Außerdem wohnen in der Anstalt noch zwei Amtsdiener und ist auch für 
die Unterbringung einer Polizei- Wachstube Vorsorge getroffen. 

Die Beheizung der einzelnen Amtsräume und Magazine erfolgt durch Warm- 
luft und sind hiezu im Tiefparterre entsprechend viele Heizkammern situiert. Ein 
Theil der Räume hat blos Ofenheizung. Für die Manipulationsräume ist allgemein 
Gasbeleuchtung eingeführt. 

Zur Unterdrückung eines eventuell ausbrechenden Brandes besteht eine größere 
Anzahl Feuer-Hydranten. 

Durch ein Netz von Blitzableitern sind die Gebäude gegen eventuelle elektri- 
sche Entladungen gesichert. 

Am 29. November 1883 war das umfangreiche Gebäude vollständig unter 
Dach gebracht und im nächsten Baujahre wurden auch die Arbeiten im Innern 
vollendet; am 20. November 1884 konnte das Gebäude ') commissionjell derDirection 
des Versatzamtes übergeben werden, ^j am 13. December w^urde der Benützungs- 
consens ertheilt,^) am 2. März 1885 der öffentliche Dienst begonnen. Zufolge Ah. 
Entschließung vom 28. September 1884, intimiert mit Erlass des Ministeriums des 
Innern vom 2. October 1884, Z. 15.927, »hat der Pfänderdienst in der Zweiganstalt 
mit ihren Magazinen einerseits und in der Hauptanstalt mit deren Magazinen ander- 
seits je ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden«. 

Die Zweiganstalt gibt gleichwie die Hauptanstalt Darlehen »auf alle Arten 
von Effecten- und Pretiosenpfänder, soweit dieselben nicht normalmäßig von der 
Belehnung überhaupt ausgeschlossen sind und zwar auf Effecten ohne Beschränkung 
des Darlehensbetrages«; bei Pretiosen jedoch waren zunächst 20 fl. als Maximum 
festgesetzt; sie besorgt »das Versetzen, Umsetzen und Auslösen der Pfänder »im 
allgemeinen nach gleichen Grundsätzen und Modalitäten wie in der Hauptanstalt, 
insbesondere nach dem gleichen Systeme der Belehnung (au porteur) mit gleichem 
Zinsfuße und gleicher Darlehensdauer«. Eine Beschränkung im Dienste der Zweig- 
anstalt war auch die, dass »vorläufig keine Depots zu übernehmen« waren. 

Was das Verhältnis der Hauptanstalt zur Zweiganstalt betrifft, so bestimmte der 
eben erwähnte Ministerial-Erlass aus 1884, a) dass »die Verwaltung des Versatzamts- 
fondes, die Hauptrechnung, nämlich die Führung des Hauptbuches und des Haupt- 
Gassa-Journales, die gesammte Finanz- und Gredit-Gebarung, die Aufaahme und Ver- 
rechnung von Betriebscapitalien, die Hinterlegung und Verwahrung der Cautions- 
capitalien, endlich die Anschaffung und Evidenzhaltung aller Haus- und Amts- 
erfordernisse in beiden Anstalten bei der Hauptanstalt zu verbleiben« hat; b) dass 
die »Zweiganstalt von der Hauptanstalt mit den erforderlichen Geldverlägen zu 
dotieren« ist und »über ihre gesammte Gebarung monatliche Sub-Rechnungen zu 

^) Bericht der Bauleitung vom 16. August 1885 an die Statthalterei, Z. 61.289 aus 1885. 

2) Erlass der Statthalterei vom 21. November 1884, Z. 54.343. 

3) Erlass der Statthalterei vom 16. December 1884, Z. 58.282. 



Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 77 

führen und an die Hauptanstalt einzusenden« hat; c) dass »dem Director der Haupt- 
anstalt außer der Leitung der Hauptanstalt auch die Oberleitung und Beaufsichtigung 
der Zweiganstalt zustehen«, dass ihm »allein die Vertretung des k. k. Versatzamtes 
nach außen, sohin die Berichterstattung an die vorgesetzte Behörde und im allge- 
meinen die Correspondenz mit anderen Behörden und Ämtern, sowie die Ab- 
schließung aller Lieferungs- und sonstigen Verträge, erforderlichen Falls nach Ein- 
holung der höheren Genehmigung vorbehalteh« ist und endlich, dass ihm »das 
gesammte Amtspersonale in Personal- und Disciplinar- Angelegenheiten« untersteht; 
d) dass »das Personale der Hauptanstalt und jenes der Zweiganstalt einen gemein- 
schaftlichen Status« bilden; e) dass zur »unmittelbaren Leitung der Zweiganstalt 
ein eigener Beamter mit dem Titel Vice-Director« bestellt wird; mit dessen Stell- 
vertretung ist der an der Zweiganstalt bestellte Liquidator betraut. 

Die Belehnung von Pretiosenpfändern in der Zweiganstalt bis zu höchstens 20 fl. 
hatte den Übelstand zur Folge, dass mehrwertige Pfänder getrennt und als einzelne 
Posten zum Einschätzen gegeben wurden; war eine Theilung nicht möglich, so 
mussten die Parteien zurückgewiesen werden, welche nun entweder in die Filiale 
der Verkehrsbank in der Kaiserstraße oder zu den in der Nachbarschaft gelegenen 
Incasso-Geschäften giengen, selten aber in die Hauptanstalt des Versatzamtes sich 
begaben. Da dadurch der Versatzamtsfond, der die gleichen Arbeits- und Auf- 
bewahrungskosten bei Pretiosen-Posten von minderem und höherem Werte hat, zu 
bedeutendem Schaden kam, dieser Schaden durch die auf Grund des Gesetzes vom 
23. März 1885 ins Leben tretenden Pfandleihgewerbe noch grösser und empfindlicher 
sich, herausstellte, so schritt die Direction des Versatzamtes um die Abänderung 
der Beschränkung, Pretiosen nur bis zu 20 fl. zu belehnen, ein, und stellte den 
Antrag, derlei Pfänder bis zu 100 fl. belehnen zu dürfen, wozu das Ministerium des 
Innern mit Erlass vom 30. Mai 1885, Z. 8463, seine Genehmigung ertheilte;^) im 
Jahre 1887 wurde mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 18. März, Z. 4629, 
die Darlehenshöhe auf 1000 fl. festgesetzt^) und zugleich die Einführung des Depot- 
geschäftes bewilligt, welch letzteres aber erst 1896 seinen Anfang nahm.^) 

Die neue Anstalt entwickelte bald nach ihrer Gründung eine sehr umfang- 
reiche Thätigkeit und mit Recht konnte ihr erster Leiter, Vice-Director Adolf Haberl, 
im Jahre 1895 darauf hinweisen, dass »die seinerzeit dargestellte Nothwendigkeit 
zur Errichtung dieser Filiale vollkommen begründet war«. Aus einem Ende 
Februar 1895 an den Statthalter Grafen Kielmansegg erstatteten Bericht über 
die zehnjährige Geschäftsgebarung ergibt sich, dass in diesen zehn Jahren 
a) 1,578-082 Pretiosenpfänder mit 11,716.954 fl. Darlehen und 2,991.462 Effecten- 
pfänder mit 7,453.890 fl. Darlehen eingeschätzt; h) 1,100.847 Pretiosenpfänder mit 
7,726.121 fl. Darlehen und 2,312.783 Eff^ectenpfänder mit 6,475.221 a Darlehen aus- 
gelöst; c) 319.827 Pretiosenpfänder mit 2,800.685 fl. Darlehen und 362.967 Efl*ecten- 
pfänder mit 1,145.135 fl. Darlehen imigesetzt (prolongiert); d) 72.801 Pretiosenpfänder 
mit einem Darlehen von 450.377 fl. und 177.283 Effectenpfänder mit einem Darlehen 
von 422.810 fl. im Licitationswege verkauft worden sind. 

Über die Geschäftsgebarung in den einzelnen Jahren seit der Gründung bis 
1900 gibt die Beilage 6 Aufschluss. 

Über die Höhe der Darlehen in den ersten 10 Jahren ist eine »Statistische 
Nachweisung« in Beilage 7 zusammengestellt. 

*) Dieser Erlass (Statth.-Z. 26.761) trat mit 1. Juli 1885 in Kraft. 

2) Dieser Erlass (Statth.-Z. 15.501) trat mit 1. Mai 1887 in Kraft. 

3) Vgl. oben S. 68. 



78 Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamles. 

Bei den seit Februar 1886 allmonatlich zweiinal in der Zweiganstalt ver- 
anstalteten öflentlichen Licitatiönen wurden bis Ende Februar 1895 in 218 Licita- 
tionen veräußert: 

72.801 Pretiosenpfander mit einer Amtaforderung an 

Capital und Interessen von . .' 493.365 fL, 

117.283 EEfecteHpfänder mit einer Amtsforderung: an 

Capital und Interessen von 464.133 » 

zusammen also 250.084 Pfänder mit einer Gesammlforderung von 957.498 fl,, wofür 
ein Kaufschilting von 1,220.862 fl, erzielt wurde. Nach Abzug der Amtsforderung 
und der Licitationagebür von 12.991 fl. ergaben sich als Überschuss 250,372 fl-, 
von denen an die sich meldenden Parteien bis Ende Februar 1895 im ganzen 
231.020 fl. ausbezahlt wurden. An verjährten, d. h. drei Jahre vom Tage der je- 
weiligen Licitation an nicht behobenen Überschüssen verblieben dem Amte bis 
Ende Februar des genannten Jahres 9154 fl. 

An Correapondenzen mit Privaten in Pfänderangelegenheiten Hefen in diesen 
zehn Jahren, die hier in Betracht gezogen sind, aus Osterreich -Ungarn und 
Bosnien 4468 Briefe durch die Post ein, welche 4858 Pfandscheine mit 28.111 fl, 
und 10 Münzducaten enthielten; aus dem Auslande (Deutschland, Schweiz, Frank- 
reich, Italien, England, Russland, selbst aus Asien und Amerika) wurden 510 Briefe, 
enthaltend 595 Pfandscheine und 3608 fl., ferner 889 Mark, 271 Francs, 80 Lire, 
1 Pfund Sterling, 10 Rubel empfangen.'} 

Die Zahl der Vormerkungen, respective Amortisationen gestohlener und ver- 
lorener Pfandscheine betrug in diesem Zeitraum von 10 Jahren 2728. 

»Diese umfangreiche und große Entwickelung dieser noch jungen Anstalt 
[schließt Haberl seinen Beriebt) beweist deutlich, wie nothwendig und wichtig 
dieselbe für die Wiener Bevölkerung ist. Sie gibt aber auch einen Fingerzeig, dass 
das k. k. Versatzamt als alleinige Humanitätsanstalt im Pfandleibwesen fortwährend 
bestrebt sein soll, auch in anderen Bezirken Wiens, besonders in jenen Gegenden, 
wo viele Gewerbetreibende und Arbeiter wohnen, neue Filialen zu errichten, um 
einerseits der ärmeren Bevölkerung billige und schnelle Darlehen zu gewähren, 
andererseits aber als Zinsen regulator einen Druck auf die immer mehr und mehr 
entstehenden concessionierten Pfand leihanstalten auszuüben.« 

Die Schädigungen, welche die Armen durch die hohen Forderungen von con- 
cessionierten und noch mehr von den nicht concessionierten Pfandleibanstalten er- 
fuhren, hatten nicht nur die Aufmerksamkeit des Abgeordnetenhauses'! erregt^ 

ler 1895 Verhandlungen 
ass bei Vermehrung der 
isfußes erreicht werde. In 
lie Creirung von weiteren 
. Zunächst wurde zufolge 
l. 29.670, die Zweigansialt 
n 128.450 A' errichtet. 
1054, 1897: 1200, 1898: 1386, 

en Sitzungen vom 32. Jänner 
im Hause der Abgeordneten 
rächt, worauf der Minister- 
tm e. März 188^ den Sland- 
Thaltnlsae des Versatzamtes 



^ Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 79 

In sieben Bogen der an dieser Stelle als Hochbahn ausgebildeten Stadtbahn, 
und zwar in den Bogen 124 bis inclusive 130 mit :^saminen 868 m^ Bodenfläche 
ist die Zweiganstalt untergebracht. Im Monate September des Jahres 1899 wurden 
die Adaptierungsarbeiten begonnen, im Monate April 1900 das ganze Object fertig- 
gestellt und das Amt am 18. April 1900 eröffnet.^) 

Die einzelnen Bogen wurden horizontal untertheilt. Im Parterre des Bogens 
124 ist auf der gegen Währing zu liegenden Seite eine Dienerwohnung bestehend 
aus Küche, 2 Cabineten und Zugehör situiert. 

Der Diener, dem infolge der exponierten Lage der Anstalt die Bew^achung 
derselben nach Amtsschluss übertragen ist, steht mit dem Polizei-Commissariat 
Währing in Signalverbindung, um, wenn nothwendig, sofort polizeiliche Unterstützung 
ansprechen zu können. 

Im Parterre des Bogens 124, in dem der Stadt zugelegenen Theile, dann im 
ganzen oberen Stockwerke dieses Bogens ist das Pretiosenmagazin untergebracht, 
das durch Portlandcement-Betonwände mit Tragnetz-Blecheinlagen gesichert ist. 

Im Parterre des Bogens 125 und 126 befinden sich, von der Stadtseite zu- 
gänglich, die Manipulationsräume, im oberen Stockwerke des Bogens 125 die Liqui- 
datur, in dem des Bogens 126, dann in den oberen und unteren Räumen der Bogen 
127 — 130 ausgedehnte und geräumige Effecten-Magazine; für Fahrräder wurde ein 
eigenes Magazin errichtet, das mit Doppel-Hängvorrichtungen für 200 Räder aus- 
gestattet ist. 

Alle Räume sind elektrisch beleuchtet. Ein Generalausschalter ermöglicht, nach 
Amtsschluss die ganze Beleuchtungsanlage stromlos zu machen, um einer eventuellen 
Feuersgefahr durch ein Gebrechen an der Beleuchtungsanlage vorzubeugen. 

Diese Zweiganstalt entlastet einerseits die in der Feldgasse und setzt diese 
in Stand, Pfänder von Aufnahmsämtern zu magazinieren, anderseits bietet sie selbst 
eventuell Raum, um Pfänder eines Aufaahmsamtes einzulagern. 

Neben diesen zwei Zweiganstalten bestehen noch Aufnahms- und Filial- 
ämter. Die erwähnte'^) Studienreise des Versatzamts-Directors Hoch nach Prag be- 
wirkte eine wesentliche Modification seiner Anschauung über die Errichtung von 
Filialen oder Zweiganstalten. Im Sinne des citierten Ministerial-Erlasses ^1 vom 
Jahre 1876 trat er nun selbst für eine Filiale ein, die nach dem Muster des mont 
de pi6te in Brüssel und Paris und des Versatzamtes in Prag eine selbständige 
Magazinierung und Manipulation haben und zugleich mit in bevölkerten Stadttheilen 
zu errichtenden Aufnahms- oder Hilfsbureaux ohne Magazinen in Verbindung gebracht 
werden sollte. Diese Aufnahmsbureaux sollten*) seiner Ansicht nach in den be- 
treffenden Bezirken die Versetzer und Incassogeschäfte, welche als nicht concessio- 
nierte Aufnahmsbureaux »der berechtigten großen Anstalten« functionierten, »er- 
setzen, überflüssig und unschädlich machen«. Solche Aufnahmsbureaux vorläufig 
im IL, III. und IV. Gemeindebezirke Wiens aufzustellen, war mit Ah. Entschließung 
vom 30. Jänner 1880 bewilligt worden; von der Acti vier ung derselben wurde jedoch 
laut Erlasses des Ministeriums des Innern vom 4. October 1884, Z. 15.927, Abstand 
genommen. Als dann im Jahre 1895 wegen Beseitigung der bei den concessionierten 
Pfandleihanstalten vorhandenen Ubelstände von Seite der Statthalterei Verhand- 



^) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 3. Mai 1900, Z. 32.044. 
=) Vgl. oben S. 74. 
3) Vgl. oben S. 74, Anm. 6. 

*) Bericht der Versatzamts -Direction an die Statthalterei vom 23. Juli 1877, Z,^ 124.876 
(Statth.-Z. 4057;pr. aus 1877). 



80 ^^^ Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 

lungen gepflogen wurden, *) griff man auf den Gedanken der Aufstellung von Auf- 
nahmsbureaux zurück. Mit Erlass des Ministeriunis des Innern vom 26. März 1899, 
Z. 9027, wurde die Aufstellung eines solchen Aufnahmsbureaux in gemieteten 
Localen im II. (heute XX.) Bezirke, Rauscherstrasse 10, sowie im IV. Bezirke, Starhem- 
berggasse 44, ab Mai 1899 bewilligt. Erstere Stelle wurde am 25, September 1899, 
letztere am 2. Juni 1899 eröffnet. War das Aufnahmsbureau in der Rauschergasse 
für den volkreichen IL (beziehungsweise auch XX.) Gemeindebezirk berechnet, so 
sollte das in der Starhemberggasse dem hilfesuchenden Publicum des IV., V. und 
X. Bezirkes dienen. Es erwies sich aber alsbald einerseits als räumlich unzuläng- 
lich, andererseits warf es wegen der Entfernung von dem X. Bezirke nicht jenes 
Erträgnis ab, welches bei einer regen Betheiligung der Bevölkerung dieses Bezirkes 
erhofft wurde. Aus diesen Beweggründen wurde der Standort dieses Aufnahms- 
amtes mit Bewilligung des Ministeriums des Innern vom 28. October 1900, Z. 38.856, 
in den X. Bezirk, Gudrunstrasse 142, verlegt. (Beilage 6.) 

Beide Aufnahmsämter sind mit der Zweiganstalt Josefstadt in Verbindung 
gebracht, ^derart, dass täglich die in den- Aufnahmsbureaux als Pfänder angenom- 
menen Objecte (Pretiosen und Effecten) in geschlossenen und gut sperrbaren Wagen 
in die Zweiganstalt überführt werden. 2) Für die Errichtung solcher Aufnahmsämter 
ohne selbständige Magazinierung war in erster Linie das geringe Erfordernis an 
Investierungskosten maßgebend und damit die Absicht verbunden, bei geringen 
Kosten einem Bedürfnisse der Bevölkerung zu entsprechen und derselben die Vor- 
theile des Versatzamtes bei Hintanhaltung eines grösseren Zeitverlustes durch die 
Errichtung von Aufnahmsämtern in allen Bezirken, wo sich die Nothwendigkeit 
derselben herausstellt, zuzuwenden. Um allen Anforderungen der Bevölkerung, die 
einen großen Werth auf eine rasche Abfertigung nicht nur bei der Einschätzung, 
sondern auch bei der Auslösung ihrer Pfandobjecte legt — erfahrungsgemäß wird 
der Weg in das Versatzamt und zwar in beiden Fällen erst im letzten Momente 
des Bedarfes angetreten — zu entsprechen und um das Erträgnis des Versatzamtes zu 
heben, beantragte die Direction des Versatzamtes die Errichtung von »Filialen« in ge- 
mieteten Localen mit der Beschränkung auf die Belehnung von Pretiosen und Wert- 
papieren.^) Mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1899, Z. 22694, wurde 
die Errichtung solcher Filialen im II. Bezirke, Taborstrasse Nr. 10 (im Gebäude der Börse 
für landwirtschaftliche Producta) und im VI. Bezirke, Windmühlgasse 17, sowie im 
III. Bezirke, Sechskrügelgasse 1, zunächst nur für Belehnung von Pretiosen genehmigt 
und am 5. Februar 1900 die beiden ersten, die im III. Bezirke am 2b. October 190O 
eröffnet.^) Im Mai 1900 trat der Magistrat von Wien an die Direction des Versatz- 
amtes wegen der Errichtung einer Filiale in Margarethen auf Grund eines An- 
trages der Vertretung dieses Bezirkes heran. ^) Die Bezirksvertretung wünscht, 
dass diese Filiale an der Grenze von Alt- und Neu-Margarethen errichtet werde, wo 
sie »ein unabweisliches Bedürfnis« sei. Die Verhandlungen darüber sind im Zuge. 

») ProtokoUs-Zahl 27.289 aus 1895. 

2) Gegenwärtig werden diese Wagen gemiethet. 

3) Bericht der Direction des Versatzamtes vom 5. Mai 1899, Z. 434 (Statth.-Z. 42.642). 

*) Bericht der Direction dos Versatzamtes vom 25. Jänner 1900, Z. 122 (KStatth.-Z. 8763) und 
vom 6. November 1900, Z. 1561 (Statth.-Z. 101814). 

5) Bericht der Direction des Versatzamtes vom 11. Juni 1900, Z. 704 (Statth.-Z. 55.300). — 
Im Jahre 1876 hatte die damalige Gemeinde Ottakring um Errichtung einer FiUale des Versatz- 
amtes angesucht (Z. 11.552 aus 1876). 



VIII. Der Personalstand des Wiener Versatzamtes. 

Ober den Pers<ftialstand und die Höhe der Bezüge der einzelnen Beamten liegen 
bis 1768 keine actenmäßigen Nachrichten vor. Das Gründungspatent spricht von 
Bgeschwornen schätzleutben« und einem »ambt-mann« als Beamten des neuen 
Instituts und das »Schema der Jurisdiction der n.-ö, Regierung« vom Jahre 1763 
kennt nur »Frag- und Versatzamts-OfGcianten«.') 

Der »Staats- und Standes-Calender« vom Jahre 1709 zählt einen Amtmann, 
einen Gegenhandler, ') einen Buchhalter, einen Pfandverwahrer, einen Schätzmeister 
»von denen Kostbarkeiten«, einen Schatzmeister »von Mobilien«, einen Protokol listen 
und einen Beamten ohne Titel auf; im ganzen sind also -8 Beamte. Der nächste 
zur Verfügung siehende Jahrgang des »Staats- und Standes-Calender, der auf 
das Jahr 1729«, kennt schon 13 Beamte: es sind nämlich zugewachsen ein Buch- 
halter, ein Pfänder-Amts-Buchhalter, ein Gegenhandler des Pfänderverwahrers, ein 
Amtschreiber und ein Uhrenschätzmeister. Im Jahrgange 1735 werden 14 Beamte 
genannt; es kommen nämlich zu den obigen hinzu zwei Schätzmeister für Mobilien, 
während eine Buchhalterstelle aufgelassen wird; 1740 zählte der genannte Kalender 
einen zweiten Cassier auf, so dass 15 Beamte sind; im Jahrgange 1760 werden 
17 Beamte genannt, ebenso im Jahre 1763. 

An der Spitze des Amtes stand der Amtmann, ein Titel, der spätestens 1736 
in Buchhalter abgeändert wurde, wogegen der Buchhalter den Titel Einnehmer 
erhielt; 1769 wurde der Buchhalter der zweite Beamte des Instituts, während dessen 
Leiter den Namen Obereinnehmer erhielt, ein Name, der sich bis zum Jahre 1866 
erhielt, in wölchem er in »Director« umgewandelt wurde. '| 

Den Titel »Director des Versatz- und Fragamtes« führte, so lange die Stiftunge- 
Oberdirection bestand, der jeweilige Präses derselben. Nach Auflassung der Ober- 
direction wurde 1793 dem damaligen Obereinnehmer des Versatzamtes Rössler 
in Anerkennung seiner Verdienste um das Amt der Titel eines Directors verliehen. 
Seit jeher wurden und werden alle Beamten und Diener des Amtes aus dem 
Versatzamtsfonde besoldet und erhielten und erhalten für sich und ihre Witwen 
und Waisen entsprechend den für die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften 
Pensionen. 

Über die Anzahl der Angestellten des" ' "" "'""" "---'-' --l-- 

Beilagen 8, 9 und 10 Aufschluss. 

Im Jahre 1890 wurden die Beamten di 
vom 14. Mai 1890 in Rangsclassen eingetJ 

') Codex Austriacus. 6, 448, § 12. 
-) Gegenhandler ist gleich Conlrolor; vgl 
1801-1896«, S. 51 und 64. 

"1 Erlass des Staatsministeriums vom 22. A 



82 Der Person als tand des Wiener Versatzamtes. 

1. November 1898 in den Bezügen den Staatsbeamten gleichgestellt;') die Diener 
und Pfändertr^er streben die Gleichstellung mit den Staatsdienem an. 

Die Errichtung so vieler neuer Nebenämter, namentlich aber des Versteigerungs- 
amtes, und alle übrigen Reformen bedingen die Aufstellung eines ganz neuen Status 
der Beamten des Versatzamtes. Die entsprechenden Vorarbeiten sind im Zuge. Es 
sollen unter der Oberleitung des Directors Vorstandsposten für einzelne Geschäfts- 
abtheilungen, ferner die Möglichkeit geschaffen werden, in dem Amte, dessen Be- 
amtenschaft, ausgenommen die Schätzmeister, heute fast ausschießUch aus dem 
Unterofficiersstande (Certificatisten) sich recrutiert, einzelne unbedingt nothwendigc 
Organe mit commercieller, mit judicieller und mit F'achrechnungs-Bildung anstellen 
zu können. 

Seit jeher war der Vorstand, der Hauptcassier, der Liquidator, die Cassiere, 
die Pfänderverwahrer, die Schatzmeister und auch die Cassadiener cautions- 
pflichtig. In der Ah. Entschließung vom 10. Juli 1871, intimiert mit Erlass des 
Ministeriums des Innern vom 20. Juli 1871, Z. 9791, wurde nebst der Regulierung 
des Personal- und Besoldungsstandes des Versatzamtes gleichzeitig ausgesprochen, 
welche Beamte und Diener in diesem neuen Status auch fernerhin Cautionen zu 
erlegen haben und mit welcher Ziffer letztere zu bemessen sind. 
Hienach waren zu erlegen: 

Vom Director 3000 fl. 

11 Hauptcassier 3000 « 

» Liquidator - . 2000 » 

Von den Cassieren, dem Liquidaturs-Adjuncten und dem Secretär je 1000 » 

" Pftlnderverwahrern o 2000 i> 

» » Pretiosenschätzmeistem » 4000 » 

i> )i Pretiosenschätzers-Adjuncten . n 3000 » 

» dem Uhrenschätzer 1600 » 

» den Effecten seh ätzmeistern » 1000 »; dann 

» » vier Cassadienern » 300 » 

Im Grunde dieser Ah. Entschließung wurde gleichzeitig als Norm be- 
stimmt, dass nur die damals bereits in Obligationen erliegenden Cautionen auch 
fernerhin als zulänglich anzusehen waren, der Erlag neuer oder die Ei^änzung 
bereits bestehender Cautionen für alle cautionspflichtigen Beamten und Diener des 
Versatzamtes in Hinkunft aber nur entweder mittels pragmatikalisch sichergestellten 
Hypotheken oder im Baren gegen ö"/« Verzinsung beim VersaLzamtsfonde zu ge- 
schehen hat 

Außer den vorgenannten Beamten hatten auch die Effecten Schätzer- Adjuncten 
im Sinne des Erlasses der Statthalterei vom 17. Februar 1868, Z. 4277, eine Caution, 
und zwar in der Höhe von 1050 fl. zu erlegen. 

: dieser Caution von 1050 fl. auf die gegenwärtig nomi- 
(2000 K) lässt sich keine Verordnung finden, es dürfte 
auf Grund der oben erwähnten Ah. Entschließung 
eher allerdings die Effectenschätzer-Adjuncten nicht an- 
ihen sein, weil auch die Effectenschatzmeister bis zu 
che Caution pro 1050 fl. zu erlegen hatten, 
en der mit der Ah. Entschließung vom 10. Juli 1871 
ind erfolgt: 

Vergani im Abgeordnetenhauae am 23, Februar 1889, Boilage 744 
ikoUen des Abgeordnclonhauscs, X. Session 1889. 



Der Personalstand des Wiener Versatzamtes. 83 

1. Mit Erlass der Statthalterei vom 23. October 1884, Z. 46.652, wurde an 
Stelle des »Hauptcaesiers« der »Vice-Director« gesetzt, gleichzeitig ein solcher auch 
für die mit diesem Erlasse creierte Zweiganstalt Josefstadt normiert und der 
Cautionserlag derselben mit 2000 fl., statt der bisherigen 3000 fL, festgesetzt. 

2. Mit demselben Erlasse wurde für den im Vorstandsbureau der Zweiganstalt 
Josefstadt in Verwendung kommenden ProtokoUisten I. Classe — jetzt Official — 
der Cautionserlag mit 1000 fl. bestimmt, und scheint dieser Cautionserlag analog 
auch auf den im Directionsbureau der Hauptanstalt beflndlichen Official ausgedehnt 
worden zu sein. 

3. Mit demselben Erlasse wurden die Stellen zweier Pretiosenschätzmeister 
III. Classe systemisiert und für dieselben die Caution mit 3000 fl. festgesetzt, welche 
Sunmie auch die Pretiosenschätzer-Adjuncten als Caution zu erlegen l\aben. 

4. Mit dem Erlasse der Statthalterei vom 11. December 1888, Z. 66.268, wurde 
die Verpflichtung der Cassadiener zum Cautionserlage aufgehoben. Endlich wurde 

5. mit Ah. Entschließung vom 30. August 1894 (intimiert durch Erlass 
des k. k. Finanzministeriums vom 7. September 1894, Z. 39.848) angeordnet, dass 
die Verzinsung der künftighin zur Anlage gelangenden baren Dienst- 
cautionen mit 47o zu bemessen ist. 

Gegenwärtig sind daher zu erlegen: 

Vom Director ..." 6000 K 

Von den Vice-Directoren je 4000 » 

» dem Rechnungsrathe') und dem Liquidator » 4000 » 

» » Secretär, Liquidaturs-Adjuncten, den Hauptcassieren, den 
Cassieren und den in den Vorstandsbureaux der Haupt- 
anstalt und der Zweiganstalt Josefstadt in Verwendung 

stehenden OfOcialen » 2000 » 

» den Pfänderverwahrern » 4000 » 

)» » Pretiosenschätzmeistern I. und II. Classe » 8000 » 

» » Pretiosenschätzmeistern III. Classe uud den Pretiosenschätzers- 

Adjuncten » 6000 » 

» M Pretiosen- und EflFectenschätzers-Adjuncten^) » 4000 » 

» » Effectenschätzmeistern und den Effectenschätzers-Adjuncten » 1000 » 
Weiters wurde im Jahre 1900 seitens der Amtsdirection im eigenen Wirkungs- 
kreise verfügt,^) dass die substitutionsweise im Cassa- oder Pfänderverwahrer-Dienste 
verwendeten Beamten der X. und XL Rangsclasse je eine Caution von 2000 K zu 
erlegen haben. 

Zum Schlüsse dieses Abschnittes seien die Vorstände des Versatzamtes, die bis 
1866 der Statthalter im eigenen Wirkungskreise ernannte,*) unter Hinzufügung der 
wichtigsten biographischen Daten,*) aufgezählt 

^) Die Stelle eines Hechnungsrathes in der Hauptanstalt anstatt des systemisierten Liqui- 
dators und der Cautionserlag per 2000 fl. von demselben wurde mit Statthalterei-Erlass vom 
18. Juli 1899. Z. 62.135 (Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Juli 1899, Z. 4517), verfügt. 

') Genehmigt mit Statthalterei-Erlass vom 31. Mai 1899, Z. 45.338. 

3) Hievon ist fallweise der k. k. vStatthalterei die Anzeige zu erstatten, laut Statthalterei- 
Erlass vom 4. September 1899, Z. 76.349. 

*) Bericht des Statthalters an das Staats-Ministerium vom 8. April 1866, Z. 4907 pr.; vgl. 
auch Erlass des Ministeriums des Innern vom 2. October 1884, Z. 15.927. 

^) Quellen für die Zeit bis 1782 war der oben erwähnte »Staats- und Standescalendert ; für die 
Zeit nach 1782 die Acten des k.k. Archivs für Niederösterreich beziehungsweise die der k. k. Statt- 
halterei. 

6* 



84 Der Personalstand des Wiener Veraatzamtes. 

Baumann, Israel, von 1708 — 1721 Amtmann.') 

Spreitzer, Christian Joseph, seit Gründung des Versatzamtes als Gegenhandler 
des Amtmannes genannt, 1721 — 1728 Amtmann. 

Dechau, Joseph Balthasar, seit Gründung des Versatzamtes in dessen Diensten,*) 
1729 — 1761 Amtmann, beziehungsweise Buchhalter des Versatzamtes. 

Reitterstorffer, Johann Georg, 1762—1764 Buchhalter. ») 

Wimmerberg, Nicolaus von, 1764—1769 Buchh&lter. 

rsatzamtes, 
SS betraut, 
n erbländi- 
:r geschick- 
i plStzliche 
snen rech- 
lipulations- 
Bung vom 
lersiedlung 
Titel eines 
Inner 1803 

rsatzamtes, 

Erbsteuer- 
i innehm er. 
832—1844 



amte unter 
12, Krets- 
Legiertings- 
ritt in den 

ist 1839 als 
■ desselben 
iner Walde 
er ihm der 
der Maria- 
ngs-Markt- 
»Ide in Ver- 
komm issär, 
um ersten 
bruar 1850 
m zweiten 
;n Behörde 
Iten, 1856 



Der PeraoDalstand des Wiener Versatzamtes. 85 

Juni 8 zum Statthalterei-Secretär in Wien ernannt; seit 1859 bekleidete er auch 
die Stelle eines landesfürstlichen Commissärs der Versicherungs-Gesellschaft »Anker« 
ui^d gab durch seine Thätigkeit den Aniass »zu allgemein nützlichen und wichtigen 
Normen über das Versicherungs-Wesenu; 1864 zum landesfürstlichen Commissär 
der Wiener Pfandleihgesellschaft ernannt, erfolgte 1866 April 19 seine Ernennung zum 
Director des Versatzamtes unter gleichzeitiger Verleihung des Titels und Charakters 
eines Regierungsrathes; durch Verleihung des Titels und Charakters eines Hofrathes 
ausgezeichnet 1879 December 4, trat in den dauernden Ruhestand') 1884 M« 25- 

Schön Ferdinand, geboren 1829 Jänner 16, Concepte-Praktikant der n.-ö. Statt- 
halterei 1853 März 11, Actuar bei dem Bezirksamte Ottenschlag 1855, in gleicher 
Eigenschaft nach Pressburg versetzt 1856, im selben Jahre als dritter Kreiscom- 
missär nach Bistritz in Siebenbürgen befördert, war 1861 dem Bezirksamte Mödling 
zugetheilt, zum Bezirkscommissär in St. Polten 1868, zum Bezirkshauptmann in 
Hörn 1873 November 11 ernannt, 1883 in gleicher Eigenschiift nach Komeuburg 
übersetzt, zum Director des Versatzamtes ernannt unter gleichzeitiger Verleihung 
des Titels und Charakters eines Regierungsrathes 2) 26. Mai 1884. f 1895 Juli 22. 

Salier, Dr, Joseph, geboren 1827 Mai 24, trat nach Absolvierung '] der juridisch 
politischen Studien 1856 September 19 zur probeweisen Conceptspraxis bei der 
Polizei-Direction in Wien ein, wurde 1856 November 21 daselbst Concepts-Praktiksint, 
18Ö7 April 18 Concepts-Adjunct 11. Classe bei der Polizei-Direction in Graz, 1857 
November 12 nach Wien zurückversetzt, vom Mai bis December 1859 bei der Polizei- 
Direction in Linz in Verwendung, promovierte 1865 zum Dr. juris an der Wiener Uni- 
versität, 1868 März 29 Actuar 11 Classe bei der Polizei-Direction in Wien, 1896 April 25 
Actuar I. Classe, 1870 Juli 7 Polizeicoramissär, 1872 Juni 15 zur aushilfsweisen Dienst- 
leistung in das Ministerium des Innern einberufen, 1873 0ctober 25 Ministerial-Concipist 
in diesem Ministerium, 1874 April 20 Min ister ial-Vice-Secretär, 1881 Jänner 7 Ministerial- 
Secretfir, erhält zufolge Ah. Entschließung vom 1. April 1889 den Titel und 
Charakter eines Sectionsrathes, wird zufolge Ah. Entschließung vom 8. October 
1892 wirklicher Sectionsrath im Ministerium des Innern, zufolge Ah. EntschUeßung 
vom 23. August 189Ö Director des Versatzamtes mit Titel und Charakter eines Hof- 
rathes, trat') mit Ende März 1899 in den dauernden Ruhestand. 

Sauer-Csäky von Nordendorf, Alexander, geboren 1845 März 12, 
Auditoriatspraktikant 1868 December 11, Concepts-Prakt 
sehen Statthalterei 1869 April 18, zugetheilt der Bezirks 
1869 August 27, Concepts-Adjunct 1869 December 27, z 
mannscbaft Sechshaus, dann der Generaldirection der Welt 
Concipist II, Classe bei der Post-Centralleitung 1872 M 
ni. Gehaltestufe im Handelsministerium 1873 Juni 26, » 
Juni 10, zugetheilt den Bezirkshauptmannschaften Brui 
HoUabrunn, mit der Leitung der Bezirkshauptmannscha 

') Bericht des Statthalters an das Staats-Ministerium vom 
Erlass des Staats- Ministeriums vom 22. April 1866, Z. 2296;St. M. 
Innern vom 27. Mai 1S81, Z. 2&52/M. I. 

') Bericht au das Ministerium d n n m 9. Mai 1884 
sterium des Innern vom 27. Mai 1884 Z 5 3/M 

') Über die Schulbildung der V änd Vej'dach liege 

dach und seine Nachfolger als Vors ände ha n n bst den Gymn 
politischen Studien absolviert. 

*) Bericht der Statthalterei an da. n m des Innern 

und ErlasB des MiDisteriums des Innern .vom 17. März 1899. Z. SO 



86 Der Personalstand des Wiener Versatzamtes. 

vember 23, Statthalterei-Secretär 1881 September 30, Bezirkshauptmann in Zwettl 
1881 December 8, erhielt Titel und Charakter eines Statthaltereirathes 1888 August 26, 
Bezirkshauptmann in Währing 1889 December 3, Statthaltereirath 1891 März 23, 
zur Statthalterei einberufen anfangs 1892 führte er das Referat über Stiftungen, 
Humanitätsanstalten und Versatzamts- Angelegenheiten; durch Verleihung der Eisernen 
Krone III. Classe ausgezeichnet 1898 November 30, zum Hofrathe ad personam und 
zum Director des Versatzamtes ernannt^) 1899 März 20. 

Bei Errichtung der Zweiganstalt würden die Stellen zweier Vice-Directoren 
geschaffen. Bisher waren Vice-Directoren: 

Dollischel, Andreas, geboren 1820 September 5, trat 1839 nach Absolvierung 
der Humaniora als Praktikant in das Versatzamt ein und wurde 1875 daselbst 
zum Hauptcassier ernannt. Bei Organisierung der Zweiganstalt Josefstadt wurde er 
zum Vice-Director ernannt mit der Bestimmung, den Director sowohl in der Haupt- 
anstalt als auch in der Oberleitung der Zweiganstalt »zu vertreten«,^) erhielt zufolge 
Ah. Entschließung vom 10. Juni 1889, als er in den dauernden Ruhestand trat,^) 
den Titel eines kaiserlichen Rathes. 

Hab er 1, Adolf, geboren 1840 August 8 (als Sohn des Hauptcassiers des Ver- 
satzamtes Paul Haberl, der 60 Jahre dem Versatzamte gedient hat), trat 1859 Juli 13 
als Amtspraktikant in das Versatzamt ein, wurde 1863 Accessist, 1864 Amtsofßcier, 
1865 Journalist, 1868 Protokollist, 1875 Secretär, 1885 provisorisch mit der Leitung 
der Zweiganstalt Josefstadt betraut, 1887 März 18 zum Vice-Director ernannt, erhielt 
zufolge Ah. Entschließung vom 19. September 1900 den Titel eines Regierungs- 
rathes, als er in den dauernden Ruhestand trat.^) 

Bauer, Johann, geboren 1837, trat nach absolvierter Realschule und einer 
Handelsschule 1855 März 14 in das Versatzamt ein, war 13 Jahre in der 
Liquidatur, 8 Jahre als Effecten- und 9 Jahre als Pretiosenverwahrer thätig, wurde 
1885 Februar 2 zuih provisorischen, 1886 September 23 zum definitiven Liquidator 
der Zweiganstalt Josefstadt, 1889 Juli 12 zum Vice-Director der Hauptanstalt ernannt, 
durch Ah. Entschließung vom 30. November 1898 mit dem Titel eines Regierungs- 
rathes ausgezeichnet, trat^) am 30. October 1899 in den dauernden Ruhestand. 



') Bericht an das Ministerium des Innern vom 7. März 1899, Z. 1847; Erlass des Ministeriums 
des Innern vom 24. März 1899, Z. 2194/M. I. 

-) Erlass des Ministeriums des Innern vom 2. October 1884, Z. 15.927. 

') Erlass des Ministeriums des Innern vom 21. Juni 1889, 2^ 2711/M. I. 

*) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 3. September 1900, Z. 4802/pr., 
und Erlass des Ministeriums des Innern vom 23. September 1900, Z. 6571/M. I. 

») Statthalterei-Erlass vom 30. October 1899, Z. 93.839. 




IX. Versatzamtsvermittler, Winkelversatzämter, Incasso-Geschäfte, 
concessionierte Ffandleihanstalten. 

Viele Peraonen, welche die Hilfe des Versatzamtes in Anspruch nehmen 
müssen, scheuen sich, in dasselbe zu gehen, und ziehen es vor, trotz der dadurch 
entstehenden Kosten, durch Vermittler ihr Pfand belehnen zu lassen. Um der da- 
durch leicht entstehenden Bewucherun^ der Geldbedürftigen vorzubeugen, bestimmte 
das Gründungspatent des Versatzamtes von 1707 im § 13: Wenn jemand »sich 
nicht zu erkennen geben will, so ist von besagtem armen hauss ain beaydtgter 
versatz-annehmer, Marcus de IIa Rua, der gesambten allhiesigen cambisten und 
waaren-handlern würcklicher Sensal oder Wechsler, welcher auf der Brandstatt 
wohnhaft, verordnet und eigens hiezu benennet wprden mit dieser auflag, dass 
er anstatt des eigentbumbers das pfand in das amt ohne benennung des pfand- 
gebers nahmen überbringen, hierauf das darleben empfangen, dises dem pfand- 
geber nebst der ambtszettel behändigen und bei erfolgender ausslösung solches 
gegen bezalung dess capitals und Interesse wiederumb aus dem ambt abholen 
und erheben, folglich selbes dem eigenthumber zustellen könne; darfür aber ge- 
dachter versatz-annehmer von dem eigenthumber nicht mehr als 1 per cento für 
seine mühe zu fordern und zu nehmen befugt seyn solle«. 

Im § 16 wurde »denen unbefugten tandlern und tandlerinnen, auch geld-zu- 
bringer und zubringerinnen und dergleichen leuthen bey wohl emplindlicher 
schwären leibsstraff gäntzlichen verbotten, fremde ihnen nicht selbst eigens zu- 
gehörige Sachen zu versetzen«. Trotz dieses strengen Verbotes gab es noch immer 
»dergleichen leuthe«, zu denen besonders das weibliche Geschlecht ein großes Con- 
tingent stellte. Als della Rua (unbekannt wann und aus welchem Grunde) aufhörte, 
ein »Versatzan nehmer« zu sein, wurde (soweit Nachrichten vorliegen) für ihn 
kein Nachfolger bestellt, und nun behaupteten die Tandler und Tandlerinnen, Geld- 
zubringer und -Zubringerinnen, bald kurzweg Versetzer und Versetzerinnen genannt, 
das Feld, besonders da der § 10 des Patents vom 1. Februar 1785 bestimmte, es stehe 
»jedermann frei, nicht nur selbst und unter eigenem Namen zu verpfänden, sondern 
durch eine vertraute Person und unter fremdem Namen verpfänden zu lassen«. 
Binnen kurzer Zeit stellten sich Unzulänglichkeiten mit den Mittelspersonen heraus, 
einmal, da sie, besonders bei den zur Verpfändung gebrachten Effecten nicht zu ver- 
meidende Hilfsarbeiter der betreffenden Schatzer wurden, wogegen die Regierung mit 
Erlaas vom 22. März 1822, Z. 10.661, einschritt,') dann aber auch, da sie — nichl 

') Dass die Versatzamtsdiener und ihre Gattinnen, ja auch Versatzamtsbeamte das Ver- 
setzergeschäft betreiben, wurde mit Regie rungsdecret vom 2. Juli 1828, Z. 36.178, verboten. (I'ro- 
vinzial-Gesetjsammlung 1821, Nr. 158, S. 361.) — In Salzburg war den Beamten und Dienern des 
Leihhauses nach g 10 des Gründungs-Patentes "bny Vermeidung empFindUcher straff, gestalten 
dinge nach aber der cassirung vom diensti verboten, unter eigenem oder fremden Namen >ver- 
sätze bey dem amte zu thun, weder solche wührender licitation vor ( 



gg Versatzamts Vermittler. Winkel Versatzämter, Inoasso-Geaoh3fte etc. 

wie etwa ein Dienatmann im einzelnen Falle für einen Auftraggeber — geschäftsmäßig 
von allen Parteien Pfänder zum Versetzen, Pfandzettel zum Auslösen gegen Entlohnung 
übernahmen, auch zuweilen nebenbei der Partei einen Vorschuss auf das Pfand 
gaben oder für sie das Geld zum Auslösen vorstreckten, wofür natürlich wieder 
eine Vei^ütung zu leisten war. Diese Vermittler und Vermittlerinnen waren also 
eigentliche, ohne Autorisation und ohne Verantwortung des Versatzamtes wirkende 
Filialen desselben, welche auf Kosten der Pfandgeber bestanden; aus Anlass eines 
speciellenFalleswurde durch Verordnung des Staats-Ministeriums vom 12. Februar 1863, 
Z. 423, bestimmt, es sei auf das Geschäft des Versetzens und Auslöaens keine 

^ -_. _.. ._.i._-i... _._,_■ .-. n_^ n 1 1 _ 1 I... .■ Ojjjj_ 

bei 



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Versatzaratsvermittler, Winkel Versatzämter. Incasso-Geschäfte etc. 89 

die, welche gegen diesen Befehl handelten eine »gehörige« Strafe verhängt.^) Zu- 
gleich wurde der § 18 des Patentes von 1785 in Erinnerung gebracht, nach welchem 
es jedem Pfandgeber frei stand, ein Pfand »täglich wieder auszulösen, allenfalls 
auch auf das empfangene Darlehen eine Abschlagszahlung zu leisten«; unter einem 
würze bestimmt, 2) dass jede solche Abschlagszahlung einen Gulden^) übersteigen 
müsse, es aber zulässig sei, bei jeder »Abschlagszahlung von dem Pfände, wenn estheil- 
bar ist, einen dem Zahlungsbetrag angemessenen Theil herauszunehmen und auf diese 
Art sich die Interessen zu vermindern«. »Diese in jeder Rücksicht wohlthätige und nütz- 
liche Anordnung« aus 1801 wurde im folgenden Jahre »auf alle Provincial-Hauptstädte, 
wo k. k. Versatzämter vorhanden waren,« ausgedehnt**) und angeordnet, »dass die Ab- 
stellung der Winkel Versatzämter sogleich allgemein eingeleitet werde«. Der Wiener 
Magistrat und sämmtliche Grundgerichte wurden mit dem Vollzug der im Circulare an- 
geordneten Verfügungen beauftragt; doch das Übel war nicht leicht zu beheben. Im 
October 1803 liefen gegen vier Winkel Versatzämter in Alt-Lerchenfeld Klagen ein*) 
und selbst das Wucherpatent^ vom 2. December 1803 hatte nicht das Aufhören 
aller dieser »Ämter« zufolge; am 10. März 1804 mussten »sämmtliche Ortsherrschaften 
inner den Linien« Wiens aufgefordert werden,*^ gegen die Winkelversatzämter ein- 
zuschreiten, was sie auch thaten und vierzig solcher Ämter entdeckten.*') 

Alle diese Anordnungen aus dem beginnenden 19. Jahrhundert sprachen sich 
dahin aus, dass das Pfandleihgewerbe Privaten nicht zu überlassen sei. Dasselbe 
Princip vertrat die n.-ö. Landesstelle im Jahre 1839, und hatte die Genugthuung, 
dass zufolge kaiserlicher Entschließung vom 2. August 1845 mit Hofkanzlei-Decret 
vom 22. August^) angeordnet wurde: 1. »Dass die Herabsetzung des Zinsfußes bei 
den einzelnen Leihanstalten dann und in dem Maße zulässig sei, wann und wie es 
die mit dem Bestände derselben nothwendigen Verwaltungsauslagen gestatten. Der 
Landesstelle steht zu, die hiebei nothwendigen Umstände zu beurtheilen und nach 
Einvernehmung der Localbehörden den Zinsfuß angemessen zu regulieren. Ins- 
besonders wird die Landesstelle darauf einzuwirken haben, dass bei Leihanstalten, 
wo noch höhere Zinsen als jene bestehen, welche selbst nach den Bestimmungen 
des a. b. Gesetzbuches bei Darlehen gegen Pfänder genehmigt sind, diese Zinsen 
nach Thunlichkeit auf das gesetzliche Zinsenmaß zurückgeführt und höhere Zinsen 
nur für den Fall und insolange abgenommen werden, als es die ökonomischen 
Verhältnisse der Anstalt unvermeidlich machen.« 



') Circulare der Landesregierung vom 3. October 1801. Veröffentlicht in der politischen 
Gesetzsammlung, Bd. 16, S. 160, Nr. 60, und in der »Wiener Zeitungt vom 14. und 17. October 1801. 
(Nach einem Vermerk auf dem Concepte des Circulares [Z. 5711 aus 1801] war dasselbe dreimal 
»in Zeitungsblättern einzudruckent. In dem mir zu Verfügung stehenden Exemplare der »Wiener 
Zeitung« findet es sich nur zweimal.) 

^) Im Jahre 1824 wurde diese Erleichterung wieder publiciert. (Provinzial-Gesetzsammlung 
1825, Nr. 66. S. 234.) 

') Seit Einführung der Kronen Währung eine Krone; vgl oben S, 52. 

*) Decret der vereinigten Hofstelle vom 2. Jänner 1802. (Politische Gesetzsammlung 
Bd. 17, S. 4, Nr. 3.) — Das böhmische Gubernium, sowie das steirische erließen am 18. Februar, 
beziehungsweise am 29. Mai 1802 eine mit dem Circulare der n.-ö. Regierung vom 3. October 
1801 gleichlautende Verordnung. 

*) Bericht der Regierung an die Hofkanzlei, Z. 13.781 aus 1803. 

^ Damit wurde das Patent vom 29. Jänner 1787 aufgehoben. (Politische Gesetzsammlung 
Bd. 20. S. 131. Nr. 63.) 

') Regierungs-Circulare, Z. 2658 aus 1804. ^ 

») T-Index 1804, Versatzamt 

») Hofkanzlei-Decret, Z. 27.063 aus 1845. — Vgl. oben S. 50. 



90 Versatzaratsvermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-öeschäfte etc. 

»2. Wenn eine Concurrenz für das Pfand- und Darlehensgeschäft in den größeren 
Orten, besonders dort, wo keine öffentlichen Leihanstalten bestehen, sich deshalb 
als erwünscht darstellen sollte, um dem Nothstande Unterstützung zu gewähren 
und dem Wucher zu begegnen, so seien Privat-Leihanstalten zwar zulässig, jedoch 
nie über den wirklichen Bedarf zu vermehren. Zur Errichtung derselben seyen aber 
nie Privat-Pfanddarleiher zu berechtigen, sondern die Gründung solcher Unter- 
nehmungen hätte dort, wo das Bedürfnis hiezu sich herausstellt, mit Bewilligung 
der Landesstelle durch Gemeinden oder Vereine stattzufinden, und es hätten diese 
Unternehmungen, wo nicht unter der unmittelbaren Leitung, doch wenigstens unter 
der Aufsicht und dem Schutze der Staatsverwaltung zu stehen.« 

»3. Sei das den Trödlern im lombardisch-venetianischen Königreiche zu- 
gestandene Befugnis zur Haltung von Pfandleih-Instituten den Trödlern der übrigen 
Länder nicht einzuräumen.« 

»4. Habe es in Bezug auf die hinsichtlich des Pfandleihgeschäftes in diesen 
übrigen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich das mit dem 
Hofdecrete vom 3. October 1801 für Niederösterreich erlassene und mit dem Hof- 
decrete vom 2. Jänner 1802, Z. 2009/55, auch auf andere Länder ausgedehnte Ver- 
bot der Winkel Versatzämter, sowie das Wucherpatent vom 2. December 1803, da 
diese Bestimmungen nach den gepflogenen Erhebungen genügen, das Bewenden 
und entfalle daher die Nothwendigkeit in dieser Beziehung neue gesetzliche An- 
ordnungen zu erlassen.« 

Die Gewerbeordnung vom 20. December 1859, welche am 1. Mai 1860 in 
Wirksamkeit trat, *) hatte laut der Bestimmung V. k) des Kundmachungs-Patentes auf 
die Unternehmungen von Credit-Anstalten, Banken, Versatz-, Versicherungs-, Ver- 
sorgungs-, Renten-Anstalten, Sparcassen u. s. w. keine Anwendung, reihte aber das 
Pfandleihgewerbe, »soweit dasselbe überhaupt gesetzlich gestattet ist«, unter die 
concessionierten ein (§ 16, Z. 12). Nun fand sich aber in Wien niemand, der um 
eine Concession für ein Pfandleihgewerbe einschritt, außer den Gebrüdern Biehler, die 
sich 1863 darum bewarben, die Concession auch erhielten und dann als Actien- 
gesellschaft unter der Firma Pfandleihgesellschaft betrieben. ^j Die Winkelversatzämter 
blieben aber trotzdem bestehen, mochte ihnen auch die Pfandleihgesellschaft Con- 
currenz bieten und mochte auch gegen sie eingeschritten werden;^) daneben ent- 
standen jene Commissions- und Incasso-Geschäfte (»Geld für Alles« lauteten ihre 
Firmatafeln gewöhnlich), welche das Pfandleihen unter der Form von Kauf gegen 
Rückkaufs- Vorbehalt binnen bestimmter kurzer Frist und, insofern von letzterer Ge- 
brauch gemacht wurde, mit enormen Zinsen betrieben; 7— 15 kr. vom Gulden für 
den Monat wurden eingehoben. Diese Kategorie von Pfandbelehnungs-Geschäften 
arbeitete mit eigenen Mitteln, soweit selbe reichten, und war dies nicht mehr der 
Fall, mit dem Gelde des Versatzamtes oder der Verkehrsbank, wo sie die Objecte 
versetzten und hiebei aus der Diißerenz der mäßigen Zinsen, welche sie dafür 
zahlten, gegenüber dem hohen Mehrbetrage über den ursprünglichen Kaufpreis, den 
die Partei beim Rückkauf zahlen musste, noch immer einen hohen Gewinn erzielten. 
Von solchen Geschäften wurden auch massenweise Pfandzettel des Versatzamtes 
und der Verkehrsbank gekauft, welche, wenn sie die Partei nicht rechtzeitig um 
den festgesetzten höheren Betrs^ zurückkaufte, alle verfallen gelassen wurden, um 



») Reichsgesetzblatt 1859,, Nr. 227. 

2) Vgl. unten S. 96. 

3) Vgl. Erlass der Statthalterei vom 8. Mai 1863, Z. 2107/pr. 



Versatzamtsvermittler, Winkelversatzämter, Incasso-Geschäfte etc. 9 1 

dann die Überschüsse zu beheben.^) Der Geschäftsinhaber vermied, einen Gebüren- 
tarif bekannt zu geben; wäre derselbe dem Gewinne beim Kaufe gegen Rückkauf 
entsprechend gestellt worden, hätte er das Publicum zurückschrecken müssen; wäre 
er mäßiger, wenn auch höher als die Tarife des Versatzamtes und der Verkehrs- 
bank gestellt und ehrlich gehalten worden, hätte das Geschäft gegenüber der bis- 
herigen Form einen schlechteren Ertrag abgeworfen. 

Besonders der durch die Kriegsereignisse des Jahres 1866 in den ärmeren 
Classen der Bevölkerung verursachte Nothstand hatte eine große Anzahl von Winkel- 
versatzämtem, Incasso-Geschäftön u. s. w. zur Folge. Da damals der Betrieb von 
Winkelversatzämtern nicht bloß durch die Gewerbeordnung, sondern auch noch 
durch das allgemeine Strafgesetz verboten war, so wendete sich 1867 der Magistrat 
an die Statthalterei mit dem Ersuchen, »die Polizeibehörden zu beauftragen, dass 
dieselben derlei Versatzämter strenge invigilieren und die den Gerichten zur Straf- 
amtshandlung überwiesenen Fälle auch dem Magistrate bekanntgeben, damit die 
Beschuldigten auch noch weiters nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 
zur Verantwortung gezogen werden können«. Der Erfolg, welchen man sich von 
diesem Einschreiten erwartet hatte, wurde jedoch keineswegs erreicht, da die Ge- 
richte sehr selten in der Lage waren, den Beweis eines strafbaren Betriebes zu- 
stande zu bringen, und die Beschuldigten daher in den meisten Fällen straflos 
ausgiengen. Dazu kam, dass mit dem Gesetze vom 14. Juni 1868 die Aufhebung 
der gegen den Wucher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und daher auch 
die Aufhebung des § 485 des allgemeinen Strafgesetzes über den Winkelversatz 
erfolgte, 2) wodurch die bis dahin bestandene Verfolgung der Winkel versatzgeschäfte 
durch die Strafgerichte entfiel. 

Durch alle diese Umstände und da das Versatzamt ohne eine Zweiganstalt 
und die Verkehrsbank mit nicht mehr als einer Filiale den Ansprüchen der Bevöl- 
kerung Wiens längst nicht mehr genügten, stieg fort die Zahl solcher, unter dem 
Titel verschiedener Gewerbe betriebener Winkelversatzgeschäfte und mit ihnen auch 
das schwindelhafte Gebaren in diesen Geschäften und die Benachtheiligung der 
mit denselben in Verkehr kommenden armen Classen der Bevölkerung, so dass sich 
die Commune Wien bestimmt fand, dem Handelsministerium den Sachverhalt zur 
Kenntnis zu bringen und die Bitte zu stellen, dass bei der in Aussicht genommenen 
Revision der Gewerbeordnung auf die Beseitigung dieses Übelstandes Bedacht ge- 
nommen und die Einrichtung und der Betrieb von Pfandleihanstalten unter die, 
auch verlässlichen Privatpersonen zugänglichen concessionierten Gewerbe eingereiht 
werden. Das Handelsministerium erklärte aber mit Erlass vom 10. Juni 1870 zu- 
nächst den Erfolg der wegen Übergabe des Versatzamtes an die Stadt Wien schwe- 
benden Verhandlungen abwarten zu wollen. 

Da der Gemeinderath am 25. November 1870 sich gegen die Übernahme aus- 
gesprochen hatte, die beabsichtigte Revision der Gewerbeordnung nicht zustande 
kam, so erübrigte dem Magistrate Wiens als Gewerbebehörde erster Instanz nur die 
thunlichst strenge Handhabimg der in dieser Beziehung in der Gewerbeordnung 
bestehenden Strafnormen. Der Magistrat erkannte wegen derlei Übertretungen der 
Gewerbeordnung sehr häufig auf Geldstrafen bis 200 fl. und verfügte im Wieder- 
holungsfalle selbst die Entziehung der Gewerbeberechtigung, welche zum Betriebe 
von Winkelversatzgeschäften missbraucht worden war. Da aber trotzdem die Um- 

>) Vgl. (Hoch) Das Pfandleihgeschäft, überhaupt und dessen Gestaltung in Wien (Wien 1870, 
Pichler), 8. 11-16. 

2) Reichsgesetzblatt. 1862, Nr. 117; 1868, Nr. 62. 



92 Versatzamts Vermittler, W i nke 1 versalz ämter, Incasso- Geschäfte etc, 

triebe der CommissionS'- und Incasso-Geschäftsinhaber eicb mebrten, bestimmte der 
Wiener Gemeinderath am 12. Juli 1872, es seien vom Magistrate dem Ministerium 
des Innern die misslicben Verhältnisse in dieser Angelegenheit darzulegen und 
der Antrag zu stellen, dass nur dann Ordnung geschaflen werden könne, wenn 
das Pfandleihgewerbe an vertrauenswürdige Personen verliehen und mithin unter 
die concessionierten Gewerbe, jedoch ohne den im Schlusssatze des § 16 der Ge- 
werbeordnung vom Jahre 1859 vorkommenden beschränkenden Beisatz (»soweit das- 
selbe überhaupt gesetzlich gestattet ist«) eingereiht werden. 



Versatzamts Vermittler, ■Winkel Versatzämter, laoasso-Gesohäfte etc. 93 

oder in pupillarsicheren Wertpapieren abhängig; dem Inhaber eines solchen Ge- 
ßchäftea ist verboten, ihm verpfändete Gegenstände weiter zu verpfänden, Pfand- 
scheine anzukaufen oder zu belehnen. 

Am 24. April 1885 erschien die erste Durchführungs-Verordnung, betreffend 
das Pfandleihgewerbe,') am 2. Juni 1885 wurde eine zweite erlassen^) und die 
Statthalterei gab am 5. April 1896, Z. 1253/pr., infoige der Rede des Abgeordneten 
Grafen Pälffy in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 18. December 1895, in 
welcher er nebst den Verhältnissen des k. k. Versatzamtes in Wien das Gebaren 
der Inhaber von Pfandleihgeschäften und der Winkelversatzärater besprach,*) für 
• ihren Bereich eine Reihe von Vorschriften zur Regelung des concesslonierten Pfand- 
leihgewerbes hinaus; mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1897, 
Z. 10.035, wurden zufolge eines Recurses der concessionierten Pfandleiher mehrere 
Punkte des Statthalterei-Erlasses außer Kraft gesetzt. 

Die Rede des Abgeordneten Grafen P&lfly richtete sich hauptsächlich g^en die 
Höhe der für ein Darlehen zu entrichtenden Gebüren, wofür dann noch Nebengebüren, 
so für das Aufhängen eines Rockes, Frackes u, s. w., für die Schachteln bei Pretiosen 
u. s. w.*) eingehoben werden. Der Landtags- Abgeordnete Kitschelt und Genossen 
brachten im niederösterreichischen Landtage am 11. Februar 1898 eine Interpellation 
über die Höhe des von der Statthalterei genehmigten Gebürentarifes ein,'} der bei einer 

Darlehensdauer von 1 Mon. l'/iMon. 2 Mon. 3 Mon. 4 Mon. 5 Mon. 6 Mon. 
vom Darlehensbetrage l-ä7o 2-257(, 37o 4-25Vo ft-47o 6-5% 7-5Vo 
in 12 Mon. also l?"/,, beträgt. 

Diese Interpellation beantwortete der Statthalter in der Landt^sitzung vom 
5. März 1898 entsprechend dem dcmiialigen Stande*) und in weiterer Folge wurden 
vom Wiener Magistrate, sowie vmi der Handels- und Gewerbekammer Gutachten 
über die Höhe des Zinsfußes bei den in Wien bestehenden Pri vat- Pfand leihanstalten 
eingeholt.^) So trefflich auch die erstatteten Gutachten sind, so wird doch keine 
darauf fußende gesetzliche Bestimmung die arme Bevölkerung vor Übervortheilung 
schützen: die einzige Abhilfe kann nur das Versatzamt gewähren, welches dank seiner 
enei^isch in Angriff genommenen Reorganisation und Vermehrung seiner Zweig- 
stellen den ihm durch das Gesetz von 1885 aufgenöthigten Concurrenzkampf mit 
Aussicht auf Erfolg zu führen in die Lage gekommen ist: da muss der Gedanke 
naheliegen, dass man nicht ohne zwingende rechtliche Gründe den Zinsfuß der 
Pfandleihgewerbe herabsetzen soll, denn die jetzt bestehenden Anstalten des Ver- 
satzamtes heben nur 10%, ja bei Pfändern unter 3Ä" bloß 57o ei"- Da« Publicum 
wird sich — zumal durch die entsprechenden Publicierungen des Versatzamtes auf- 
merksam gemacht — immer mehr von den sie wirtschaftlich schädigenden con- 
cessionierten Pfandleihern ab- und dem Versatzamte zuwenden, was den Erfolg haben 
wird, dass jene von selbst ihren Zinsfuß herabsetzen oder ihr Gewerbe aufgeben werden. 

') Iteichsgesetzblatt 18SÖ, Nr. 49. 

'I Erlass des Ministeriums des Innern vom 2, Juni 1S85, Z. 1873 (abgedruckt in der Manz- 
schen Taschenausgabe der österreichischen Gesetze Bd. 1 [Gewerbeordnung] 1899. S. 439}. 

'j Stenographisches Protokoll Über die Sitzungen des Hauses der Abgeordneten, XI. Session, 
a 22.320-22.323. 

'I Im Versatzamt ist dafür keine Gebür zu entrichtet 

'I Stenographische Protokolle des n.-o. Landtages 18S 

*) Stenographische Protokolle des n.-ö, Landtages 189 

') Das Gutachten des Wiener Ma^gistrates lief mit Z. 
die Handels- und Gewerbe kämme r berieth darüber in derl.t 
12 zum Protokolle der 738. Plenarsitzung vom 21. Decemt» 



94 Versatzamtsvermittler, Winkelversatzämt^r, IncassoGesohäfte etc. 

Auf Grund des Gesetzes von 1885 wurden im Jahre 1885 zwei, 1886 dann 13, 
1887 nur drei, 1890 eine, zusammen also 19 Goncessionen an Privatpersonen und 
im Jahre 1885 eine Concession an den Spar- und Vorschussverein »Landstrasse« 
ertheiltJ) Von diesen 20 Gewerben bestanden Ende 1893 bloß 13, indem sieben 
entweder gar nicht ins Leben getreten waren oder ihren Betrieb wieder eingestellt 
hatten. Die Statthalterei hatte mit den Erlässen vom 24. Juli und 30. September 1885, 
Z. 30.103, nach dem Vorschlage des Magistrates 35 Pfandleihgewerbe für den Bereich der 
Stadt Wien') als dem Localbedarf entsprechend anerkannt. In den ehemaligen Vororten 
gab es 1893 drei auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1885 errichtete Pfandleihanstalten, 
von welcUen zwei Privatpersonen gehörten, die dritte von der ehemaligen Gemeinde 
Sechshaus am 1. Juni 1890 eröffnet wurde. Auch die Gemeinde Hernais hatte um die 
Genehmigung zur Errichtung einer Pfandleihanstalt angesucht; da dies aber erst 
zu einer Zeit geschah, in welcher die Frage der Vereinigung der Vororte mit Wien 
ihrer Lösung nahe war, befand sich die Statthalterei, laut Erlasses an die Bezirks- 
hauptmannschaft Hemals vom 24. April 1891, Z. 4373, im Hinblick auf die unter- 
dessen durch das Gesetz vom 19. December 1890^) ausgesprochene Vereinigung, 
nicht in der Lage, »in das Ansuchen weiter einzugehen, da die Beschlussfassung 
über diesen Gegenstand dem neuen Gemeinderathe der Stadt Wien gewahrt werden 
muss und auch die Gemeinde Wien es sein wird, welche um diese Concession 
einzuschreiten haben wird«. 

Hingegen schritt nach 1885 die Gemeinde Ottakring um die Concession einer 
Pfandleihanstalt, die 1876 um die Errichtung einer Filiale des Versatzamtes angesucht 
hatte, ^) nicht ein. Für den 16. Bezirk (Ottakring) bewarb sich 1894 ein Privater 
um eine Concession, die er auch erhielt laut Erlasses vom 17. März 1894, Z. 15.078 
(Goldblatt A. & Cie., Neulerchenfelderstraße 20). Im Jahre 1894 wurden noch weitere 
zwei Goncessionen, 1897 die Übertragung einer 1892 verliehenen Concession bewilligt.^) 
Die concessionierten Pfandleiher bildeten zuerst einen Verein, seit dem Jahre 1891 
eine Genossenschaft, welche den Namen führt »Genossenschaft der Inhaber von 
concessionierten Pfandleihgewerben in Wien«. Seither wird keine Concession mehr 
hinausgegeben, da erstens der Wiener Gemeinderath, sowie der Magistrat anlässlich 
des Urtibaues der Hauptanstalt des Versatzamtes und der Verhandlungen bezüglich der 
Errichtung eines allgemeinen Versteigerungsamtes daselbst als Bedingung ihrer 
Mitwirkung bei diesen Unternehmungen Forderungen aufstellten, unjber welchen 
sich auch die findet, dass von der Statthalterei keine Goncessionen für Pfandleih- 
gewerbe mehr ertheilt werden/) zweitens vornehmlich aber auch deshalb, weil ange- 
sichts der Reformen im Versatzamte jeder Localbedarf nach derlei privaten, auf 
Erwerb gerichteten Pfandleihanstalten in Wien wohl für alle Zeit aufgehört hat. 

Es bestehen gegenwärtig 17 solcher auf Grund des Gesetzes von 1885 
concessionierten Pfandleihanstalten, und zwar im 1. Bezirke fünf,') im 



^) Erlass vom 14. December 1885, Z. 62.846. 

2) Vgl. .Verwaltungsbericht der Stadt Wient 1885, S. 241 ; 1886, S. 236; 1887, S. 293; 1888. S. 243. 

3) Landesgesetzblatt 1890, Nr. 45. 

*) Eingabe an die Statthalterei vom 6. April 1876 (Protokolls-Z. 11.552). 

^) Erlass der Statthalterei vom 6. Februar 1898, Z. 108.186 aus 1897. 

«) Vgl. Amtsblatt der Stadt Wien 1899, S. 191. 

■^) In chronologischer Reihenfolge aufgezählt sind es: Friedländer S., Wollzeile 27 (Erlass 
vom 19. Februar 1886. Z. 6696); Sobotka Gustav, Lobkow itzplatz 1 (Erlass vom 11. December 1886, 
Z. 6698); Bendiner Gottlieb, Wipplingerstraße 22 (Erlass vom 23. Mai 1886, Z. 25.465); Freschels 
Salomon, Wipplingerstraße 8 (Erlass vom 1, Mai 1886, Z. 28.001); Ehrenfest Emil, Kärntner- 
Straße 21 (Erlass vom 8. Februar 1898, Z. 108.186, aus 1897). 



Versatzamtsvermittler, Winkelversatzämter, Incasso-Geschäfte etc. 95 

2. und 10. je zwei,*) im 3. die schon erwähnte des Spar- und Vorschussvereines 
»Landstrasse«, im 5., 7., 9., 12., 16. und 18. Bezirk je eine^) und im 14. die Pfand- 
leihanstalt der Gemeinde Wien. 

Warum die Gemeinde SechshauB,^) obgleich sie nicht die Absicht hatte, einen 
Geschäftsgewinn zum Vortheile der Gemeindecasse zu erzielen, sondern einzig und 
allein im Interesse der ar^en Bevölkerung die Errichtung einer Pfandleihanstalt 
anstrebte, auf Grund des Gesetzes von 1885, welches den gewerbsmäßigen Betrieb 
solcher Anstalten regelte, und nicht nach der Ah. Entschließung vom Jahre 1845 
welche für nicht auf Erwerb gerichtete Unternehmungen auch jetzt noch zu Recht 
besteht,^) um die betreffende Berechtigung nachsuchte, ist nicht bekannt. Durch diesen 
Vorgang wurde die von der Gemeinde Sechshaus gegründete Anstalt jener finanziellen 
Begünstigungen (Stempelbefreiung für Pfandscheine, Licitationsprotokolle, Quittungen 
der Parteien) nicht theilhaftig, welche solchen rein humanitären Instituten auf Grund 
der Ah. Entschließung vom 20. December 1842 eingeräumt*) und durch Artikel VII 
des Kundmachungs-Patentes zum Gebürengesetze vom 9. Februar 1850*) aufrecht 
erhalten worden waren. Die Gemeinde Sechshaus erhielt die Concession zum Betriebe 
des Pfandleihgewerbes mit dem Erlasse der Statthalterei vom 11. December 1889, 
Z. 72.689, und eröflfnete die Anstalt in dem ihr gehörigen Hause Gemeindegasse 5 
(heute Kürnbergergasse 1) am 1. Juni 1890. Kaum ein halbes Jahr nachher wurde die 
Vereinigung der Vororte mit Wien gesetzlich vollzogen und am 27. Juli 1891 
wurde die Pfandleihanstalt in den Besitz der Gemeinde Wien übernommen, der 
bisherige Titel »Pfandleihanstalt der Gemeinde Sechshaus« in »Pfandleihanstalt 
der Gemeinde Wien XIV. Bezirk« umgewandelt Die am 8. März 1890 geneh- 
migte Geschäftsordnung der neuen Anstalt wurde mit Rücksicht auf die ge- 
änderten Verhältnisse einer Revision unterzogen und in den Stadtraths-Sitzungen 
vom 7. und 30. März 1892 die Abänderung einzelner Bestimmungen beschlossen, 
die dann mit Erlass der Statthalterei vom 17. Mai 1892, Z. 29.904, bestätigt 
wurden. 

Nach der Geschäftsordnung gibt diese Pfandleihanstalt verzinsliche Darlehen 
in barem Gelde auf alle mobilen Wertgegenstände, ausgenommen solche, welche 
nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; Pfand- 
scheine werden nicht belehnt. Nach der Geschäftsordnung waren auch Wertpapiere 
von der Belehnung ausgeschlossen; im März 1896 wurde der Geschäftsbetrieb auch 
auf die Belehnung von Wertpapieren erweitert. 

') Wechsler P. und Cie., Obere Donaustraße 105 (Erlass vom 15. Jänner 1885, Z. 64.429, 
aus 1884), soeben in Liquidation; Mannaberg L., Glockengasse 11 (Erlass vom 8. Juni 1894, 
Z. 42.727). 

^) Werner Gottlieb. V. Schönbrunnerstraße 18 (Erlass vom 26. October 1887, Z. 57.985) ; Bimbaumer 
Josef, VIL Westbahnsü»aße 18 (Erlass vom 18. Jänner 1885, Z. 60.003, aus 1884); Weiss S. jun., 
IX. Währingerstraße 2 und 4 (Erlass vom 30. November 1885. Z. 52.447); Tenzer Charlotte. X. Him- 
bergerstraße 60 (Erlass vom 16. August 1890, Z. 49.408); Gehringer Josef, XII. Bendlgasse 8 (Erlass 
vom 18, März 1885, Z. 10.151); Goldblatt Julius und Cie., XVI. Neulerchen fei der straße 20 (Erlass 
vom 17. März 1894, Z. 15.078); Fischer Julius und Cie., XVIII. Gentzgasse 15 (Erlass vom 11. October 
1894, Z. 78.925). — Eine Übersicht über die Geschäftsbewegung bei den einzelnen Inhabern von 
concessionierten Pfandleihgewerben lässt sich nicht geben. 

5) Im Jahre 1876 hatte der Spar- und Vorschussverein für Sechshaus und Umgebung um 
eine Concession zur Ausübung des Pfandleihgewerbes angesucht (Z. 35.295 ex 1876). 

*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 8. Juni 1885, Z. 19.040 (abgedruckt im Verord- 
nungsblatte des Wiener Magistrates 1885, S. 225). 

^) Hof kanzlei-Decret vom 9. März 1843, Z. 6616. ( Pro vinzial- Gesetzsammlung 1843, Nr. 38, S. 60.) 

«) Reichsgesetzblatt 1850, Nr. 50. 



96 Versatzamts Vermittler. Winkel Versatzämter. Incasso-Oeschäfle etc. 

Die Zinsen für Pfanddarlehen dürfen nicht mehr als 67o ■"> Jahre betragen, 
die Nebengebüren [Aufnahms-, Schätzungs-, Aufbewahrungs- und Asaecuranz-Gebürj 
werden zusammen mit höchstens 9% berechnet. 

Die Geldmittel zur Gründung und Inbetriebsetzung der Pfandleihanstalt wurden 
von der ehemaligen Gemeinde Sechshaus durch die Aufnahme eines, auf mehreren 
Realitäten derselben sichergestellten Darlehens bei der dortigen Gemeinde-Sparcasse 
im BetrE^e von 100.000 fl. beschafft, welche mit 4Vj*/() zu verzinsen und in Jahres- 
raten von 2000 fl. zurückzuzahlen sind. Die Summe reichte jedoch für die immer 
stärker sich entwickelnde Geschäftsthätigkeit der Anstalt nicht aus, so dass die 
Gemeinde von der genannten Sparcasse noch weiter Geld zur Erhöhung des Be- 
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Versatzaratsvermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte etc. 97 

den Namen »Pfandleihgesellschaft in Wien«, deren Statuten mit Ah. Entschließung vom 
13. März 1864 genehmigt wurden. Zufolge Erlasses des Staatsministeriums vom 
20. März 1864 wurde der Gesellschaft zur Pflicht gemacht, unter Verlust der Con- 
cession binnen vier Monaten wenigstens eine der zu gründenden Pfandleihanstalten 
in Wien zu eröffnen. Der am 2. Juni 1864 constituierte Verwaltungsausschuss er- 
wirkte eine Verlängerung des Präclusivtermines bis zum September 1864. 

Die Erwägungen einerseits, »dass keine so großen Localitäten in geeigneter 
Lage bestehen, welche die Concentrierung des Pfandleihgeschäftes in Wien an 
einem Orte ermöglichen, und anderseits, dass der Mietwert geeigneter Localitäten 
in der inneren Stadt ein viel größerer ist, als in den Vorstädten, ließ es als un- 
eriässlich erscheinen«, in der inneren Stadt eine Anstalt und eine zweite »im Centro 
der industriereichsten Vorstädte Wiens und zugleich in der Nähe der volkreichsten 
Ortschaften außerhalb der Linie« für Belehnung von Effecten, Pretiosen und Wert- 
papieren zu eröffnen ; am 19. September 1864 wurde die Anstalt in der Wipplingerstraße 
in dem zunächst auf 10 Jahre gemietheten, 1869 durch Kauf in das Eigenthum der 
Gesellschaft übergegangenen und durch Erwerbung des Hauses Salzgries 37 ver- 
grösserten, 1873 durch weitere Erwerbung der Häuser Salzgries 39 und 41 wieder 
vergrösserten, 1879 bei Regulierung der Wipplingerstraße und Renngasse um- 
gebauten Hause und am 26. September desselben Jahres (1864) die in der Kaiser- 
strasse eröffnet. *) 

Bei der Organisation des Dientes für alle Zweige wurde Einfachheit und 
Schnelligkeit der Manipulation vereint mit Sicherheit der Gebarung angestrebt, 
für die feuer- und einbruchsichere Verwahrung der Pfänder die möglichste Sorgfalt 
getragen und die Gegensperre der Pfändermagazine durch cautionspflichtige und 
solidarisch haftende Pfänderverwahrer eingeführt, die Geld- und Cassagebarung 
concentriert und die sogleiche Revision und Gensur der täglichen Gebarungsresultate 
sowie deren ungesäumte Buchung nach constatierter Richtigkeit verfügt. 

Für die Schätzung der Pfänder wurden »geschäftserfahrene Schätzmänner« 
mit der Verpflichtung ernannt, dass sie alle von ihnen geschätzten und bis zum 
Verfallstage weder ausgelösten noch umgesetzten Pfänder, welche bei den statutari- 
schen öffentlichen Licitationen nicht um den Darlehensbetrag sammt Nebengebüren 
an Mann gebracht werden, übernehmen und die darauf haftenden Forderungen der 
Anstalt in Barem an die Gesellschaftscassa berichtigen müssen. Zur Sicherstellung 
dieser übernommenen Verbindlichkeit haben die bestellten Schätzleute Cautionen 
zu erlegen, welche von der Gesellschaft erforderlichenfalls realisiert werden können. 
Durch diese Einrichtung ist jede Forderung der Gesellschaft an gegebenen Darlehen, 
Zinsen und Nebengebüren gegen Verlust gesichert und nach Ablauf der Darlehens- 
dauer sogleich realisierbar. 

Die Statuten verpflichten die Gesellschaft zur Sicherstellung der den Ver- 
pfdndern gegenüber bezüglich der Pfänder auch für Unglücksfälle übernommenen 
Haftung, die einlaufenden Pfänder bis zur Höhe des Schätzungswertes versichern 
zu lassen. Im Jahre 1864 wurde mit acht inländischen Versicherungs-Gesellschaften 
ein Vertrag dahin abgeschlossen, dass bei gänzlich verbrannten Pfändern der in 
den Büchern der »Pfandleih-Gesellschaft« erscheinende Schätzungswert als ermitteln- 
der Schadenersatz angesehen und vergütet werden muss, und dass bei nur theil- 
weise beschädigten Pfändern ebenfalls der in den Büchern der »Pfandleih-Gesell- 
schaft« erscheinende Schätzungswert immer als deren wirklicher Wert vor dem 

') Bericht der Pfandleihgesellschaft an die Statthalterei vom 20. Juli 1864 (Z. 29.644) und 
vom 17. September 1864 (Z. 38.269). 

Das k. k. Venatxamt. 7 



98 Versatzamts vermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte etc. 

Brande zu gelten hat. Es wurde weiters vereinbart, dass bei nur theilweise be- 
schädigten Pfändern der Schaden vorerst durch Sachverständige zu erheben ist, 
davon den einen die »Pfandleih-Gesellschaft«, den anderen die AssecuranzGesell- 
schaften erwählen und die beiden erwählten Sachverständigen einen dritten als 
Obmann ernennen, dass aber für den Fall, wenn die Parteien bei Auslösung der 
durch Brand beschädigten Pfänder sich mit dem auf obige Weise durch Sachver- 
ständige vermittelten Entschädigungsbetrag nicht zufrieden stellen sollten, sondern 
auf Bezahlung des von der »Pfandleih-Gesellschaft« gewährleisteten vollen Schätzungs- 
wertes bestehen würden, die Versicherungs-Gesellschaften verpflichtet sind, gegen 
Übernahme der beschädigten, von den Parteien nicht zurückgenommenen Pfänder 
den ganzen, in den Büchern der Gesellschaft erscheinende Schätzungswert derselben 
zu vergüten. 

Durch diese ausnahmsweisen Versicherungs-Bestimmungen ist die Gesellschaft 
vollkommen gegen alle Nachtheile bei den Entschädigungen gesichert, welche sie 
den Verpfändern im Falle eines Brandunglückes zu leisten verpflichtet ist. 

Bald nach Activierung der beiden Pfandleihanstalten stellte sich die Noth- 
wendigkeit einer Revision der Gesellschafts-Statuten und einer Umarbeitung der 
Geschäftsordnung heraus, »um jene Freiheit der Geschäftsgebarung zu erlangen, 
die unerlässlich ist«, um das Pfandleihgeschäft »nach Grundsätzen und Normen 
zu entwickeln, welche in der Natur einer auf Actien gegründeten, ihr Betriebs* 
capital verzinsenden und der Besteuerung unterliegenden Erwerbsgesellschaft liegen«. 

Der territoriale Umfang des Unternehmens war auf Wien und dessen nächste 
Umgebung beschränkt. Die Geschäftserfolge »der ersten Monate der beiden Anstalten 
ergaben, dass sie neben dem k. k. Versatzamte lebensfähig seien, obwohl mit dessen 
Tarifsätzen keine Erwerbs-Gesellschaft concurrieren kann«; jene Erfolge bestätigten 
ferner, dass die Staatsverwaltung durch Concessionierung »der Pfandleih-Gesellschaft 
in Wien einem vorhandenen socialen Bedürfnisse der unbemittelteren Gesellschafts- 
schichten Abhilfe geschafien« hat. 

Die unbestritten wichtige Wahrnehmung, dass auch in anderen Städten und 
größeren Industrieorten das gleiche sociale Bedürfnis vorhanden sei und die gleiche 
Abhilfe wünschenswert mache, führte zur Frage der Errichtung von Pfandleih- 
anstalten in Prag, Brunn, Troppau, Lemberg, Krakau und Budapest Die geplante 
Erweiterung der Wirkungssphäre der Gesellschaft setzte eine Änderung der Gesell- 
schaftsfirma und eine Statutenänderung voraus. Mit Ah. Entschließung vom 
3. Jänner 1865 wurde die Führung des kaiserlichen Adlers und die Firma »k. k. 
priv. österr. Pfandleih-Gesellschaft« bewilligt, sowie auch die Errichtung von Filialen 
und Pfandleihanstalten »außerhalb Wiens in Orten der der Verwaltung des Staats- 
ministeriums unterstehenden Kronländer«. In der Folge musste auch die von der 
niederösterreichischen Statthalterei unterm 26. April 1864 genehmigte Geschäfts- 
ordnung abgeändert werden, deren neue Fassung die Bestätigung des Staatsmini- 
steriums am 14. März 1865 erhielt. 

Die Zahl der Filialen wurde der Größe des bis dahin emittierten Actiencapitals 
entsprechend auf fünf festgesetzt und nachdem die laut der Statuten erforderliche 
Genehmigung der betreffenden politischen Landesstellen ertheilt worden war, wurde 
am 18. Mai 1865 die Filiale in Troppau, am 7. August 1865 die in Krakau, am 
14. August 1885 die in Lemberg und am 4. September 1865 die in Brunn eröffnet, 
und zwar jene zu Troppau für alle Abtheilungen, d. i. für Belehnung von Pretiosen, 
Effecten, Waren und Wertpapiere, jene zu Krakau und Lemberg für Pretiosen-, 
Waren- und Wertpapierbelehnung, die in Brunn nur für Waren und Wertpapiere 



Versatzamts vermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte eto. 99 

zunächst, da der Effecten- und Pretiosenbelehnung das Privilegium des mährisch- 
ständischen Leihamtes entgegenstanden; im Jahre 1865 wurde durch Beschluss des 
mährischen Landtages diese Schwierigkeit behoben.') Die Filiale in Prag wurde 
am 2, Jänner 1866 eröffnet, und zwar für die Belehnimg von Pretiosen, Waren 
und Wertpapieren. Für diese Stadt sowie für Krakau und Lemberg erschien die 
Activierung einer Abtheilung für Belehnung von Effecten nicht angezeigt. 

Die Anstalten der »Pfandleih-Gesellschaft« betrieben also nicht nur dieselben 
Geschäfte, wie das k. k. Versatzamt, sondern belehnten auch Waren; in Wien 
errichtete die Gesellschaft ebenfalls eine derartige Geschäftsabtheilung, aber nur 
bei der Anstalt in der Wipplingerstraße, die im December 1864 ins Leben gerufen 
wurde. Diese »ganz nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichtete und von waren- 
kundigen Geschäftsleuten geleitete Abtheilung des Pfandleihgeschäftes sollte einem 
dringenden Bedürfnisse der kleinen Industrie Wiens durch Ertheilung von Darlehen 
auf fertige, noch nicht in Verbrauch übergegangene Erzeugnisse Abhilfe« schaffen. 
Als sich dann Wünsche nach Belehnung auch größerer Warenpartien »inmier dring- 
licher äußerten und die Zahl solcher Warenpartien fortwährend« wuchs, wurde 
für diese Warenbelehnung en gros eine eigene Expositur am 2. November 1865 
im nahen Postgebäude« eröffnet. 

Während des Krieges 1866 mussten die Filialen Brunn, Krakau, Troppau und 
Prag ihre Thätigkeit einstellen, und auch die übrigen Pfandanstalten der Gesell- 
schaft waren in ihrem Betriebe empfindlich gehemmt, indem alle Wertpapiere und 
Pretiosen, gleichwie die des Versatzamtes, nach Komorn in Sicherheit gebracht 
werden mussten. Erst vom Monate August 1866 ab ordneten sieh die Verhältnisse 
und der Generat-Director stellte den Antri^, in Pest eine Filiale zu errichten. Nach 
monatelangen Verhandlungen mit der k. ungarischen und der k. k österreichischen 
Regierung konnte diese Filiale am 10. Juni 1868 eröffnet werden. 

Die Gesellschaft fand bei der »enormen Überflutung des Geldmarktes« 1867, 
dass ihr die Statuten, »insbesondere bei der Warenbelehnung, kaum erträgliche 
Fesseln anlegten«, weshalb sie eine Änderung derselben, sowie auch eine Änderung 
der Firma anstrebte, wozu das Ministerium des Innern mit Erlass vom 13. De- 
cember 1868, Z. 1089, seine Zustimmung gab, so dass die Firma nunmehr bis heute 
lautet: «K. k. priv. Allgemeine Verkehrsbank«. 

Im Jahre 1868 erlitt die Anstalt einen Verlust, indem der Leiter 
abtheilung seine Zahlungen einstellte; doch schon im folgenden Jahre 
selbe wettgemacht, indem dem Waren-Commissionsgeschäfte »durch C( 
durchaus commercielles Gebaren« eine größere Ausdehnung gegeben i 

Am 9. Jänner 1871 wurde dann im IV, Wiener Gemeindebezi 
mühlgasse 4 (im Juni 1879 in denselben Bezirk Margarethenstraße Nr 
und am 31. October 1871 im IX. Bezirke, Währingerstraße Nr. 42, eii 
anstalt für Belehnung von Wertpapieren und Pretiosen eröffnet, hinge 
1871 die Filialen in Krakau, Troppau und Brunn, da sie den erhol 
nicht abwarfen, .aufgelassen werden; die in Prag wurde an die Ceskä n 
(böhmische Volksbank) unter wvortheilhaften Bedingungen« abgetreten 
die Bank- und Kostgeschäfte in Wien energischer betrieben und gegebe 
an bedeutenden Creditoperationen theilgenommen, 1872 dann die Filial« 
an die Pester Pfand leihanstalt abgetreten, die Warenabtheilung in Wien 
selbständige Concurrenz-Anstalten entstanden waren, das Geschäft »am 

I) L^ndtagsblatt für Mähren 1865-1866, S. 401, 792-801. 



100 Versatzamtsvermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte eto. 

viele Schwierigkeit hinsichtlich einer vollkommen genügenden Controle« bot, auf- 
gelassen und auch die Filiale auf der Währingerstraße, da »sie wahrscheinlich 
wegen der Nähe der Mutteranstalt die gewünschtes Resultate nicht« ergab und 
auch »nicht erhoffen ließ«, geschlossen. 

Entsprechend den Statuten belehnt die Verkehrsbank Effecten, Pretiosen und 
Wertpapiere und zwar Effecten nur in ihrer Anstalt in der inneren Stadt und in der 
Kaiserstraße, Pretiosen und Wertpapiere in allen ihren Anstalten. Dirf Effecten- 
Abtheilung in der Filiale Kaiserstraße wird gegenwärtig'] aufgelassen und von der 
Filiale Josef&tadt des Versatzamtes übernommen. Die Höhe des Zinsfußes richtet sich 
nach dem Betrage und der Dauer desDarlehens. Zinsensammt Nebengebüren(Aufnahms-, 
Schätzungs-, Aufbewahrungs- und Assecuranz-Gebür) werden in der Regel nach Monaten 
berechnet und belaufen sich bis zur Darlehenshühe von 200 K bei sechsmonatlicber Dar- 
lehensdauer auf Y'/sVo: somit jährlich auf lö^/o' Die sechsmonatliche Frist ist die Maxi- 
maldauer der Belehnung; nach dieser Zeit kann das Pfand im allgemeinen neuerlich 
verpfändet (umgesetzt) werden. Die mindeste Belehnungsdauer ist ein Monat; hiebei 
betragen die Zinsen sammt Nebengebüren l'/s"/* des Darlehensbetrages. Bei Dar- 
lehen von mehr als 200 £~ richtet sich der Zinsfuß einschließlich der Nebengebüren 
nach der Gattung des Pfandes und nach den jeweiligen Geldverhältnissen und be- 
wegt sich zwischen 8 und 12% jährlich; bei Darlehen auf Wertpapiere ist auch der 
jeweilige Bankzinsfuss von Einfluss, so dass in manchen Fällen bloß letzterer be 
rechnet wird. 

Die über den Geschäftsgang zur Verfügung stehenden Daten^) sind auf Bei- 
lage 12 — 15 nach den alljährlich erscheinenden Berichten über die jeweilige ordent- 
liche Generalversammlung zusammengestellt. 

Die Verkehrsbank macht entsprechend ihren mit Verordnung vom 26. Juni 1864 
genehmigten, im Reichsgesetzblatte 1864, Nr. 56, kundgemachten Statuten und der 
am 27. August 1872, Z. 12.748, vom Ministerium des Innern genehmigten Geschäfts- 
ordnung, sowie den vom selben Ministerium am 1. Mai 1892, Z. 9088, genehmigten 
Bankstatuten auch börsenmäßige Geschäfte mit Wertpapieren (Effecten), gleichwie 
a) die mit Patent vom I.Juni 1816 gegründete priv. österreichische Nationalbank,^} 
nach Statut vom Jahre 1878 (Reichsgesetzblatt 1878, Nr. 66) Österreichisch-ungarische 
Bank genannt; h) die k, k. priv, österreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe 
,^ « VT ,__.nrn r,.:-v,gggggj2|jjg^ jjj. j^ggj. ^^j[g jg53 gegründete 

haft;rfJdieAnglo-österreichischeBank(gegrÜndet 
der Wiener Bankverein (1869 gegründet) ; _^ die 
femeine Depositenbank (1871 gegründet); h) der 
egründet); {) die Lombard- und Escomptebank 
irreichisehe Länderbank (1880 gegründet) und 
i-Actien-Gesellschaft »Mercur«. 
Lufsicht des Staates Creditgeschäfte betreiben, 
ng vom 28. October 1865 (Reichsgesetzblatt 
ie die öffentlichen Versatzämter nach ihren 
Grund der Verordnung vom 2. Februar 1852 

ie Statthalterei vom 20. August 1900. Z. 987 (Slatth. 

er Stadt Wien., 1884-1898, Abschnitt XVIII. 

r österreichischen Monarchie in statisliacheo Tafeln«. 

\ng der österreichisch-ungarischen Bank 1886— 189& 

literatur, 



Versatzamts Vermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte etc. IQl 

(ReichsgesetzblattNr. 42), »zur Hereinbringung ihrer durch statutengemäße Geschäfte 
entstandenen Forderungen aus den ihnen dafür bestellten Paustpl^ndern, nach ihrer 
Wahl sich entweder des im Art. 310 oder des im Art 311 des Handelsgesetzbuches 
vorgezeichneten Verfahrens zu bedienen, gleichviel ob die Forderungen Kaufleuten 
gegenüber aus Handelsgeschäften hervorgegangen sind, und ob eine schrifthche 
Vereinbarung über die Bestellung des Faustpfandes und über das Verfahren statt- 
gefunden hat oder nicht«. 

Eine historisch-statistiBche Übersicht der Geschäfte dieser Banken, sowie jener'- 
Credit-Institute, welche zur Zeit des »wirtschaftlichen Aufschwunges« entstanden sind, 
nach 1873 aber zu existieren aufgehört haben, endlich eine Übersicht der Geschäfte der 
1792 zufolge kaiserlichen Privilegs errichteten »Commercial-, Leih- und Wechselbank« ') 
geht weit über den Rahmen dieser Arbeit hinaus und bleibe einer selbständigen Publi- 
cation vorbehalten, welche zeigen wird, wie für die mittleren und höheren Classen der 
Gesellschaft neue, vollendetere Formen und Organe des Creditwesens entstanden sind. 
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit sollte nur dargestellt werden, welche Mittel man in 
Wien seit fast 200 Jahren anwendete, damit weite Schichten der Geseilschaft, für die 
es nur zwei Formen des Credites gibt und geben kann, nämlich Bewucherung oder 
öffentliches Pfand- oder Versatzamt, nicht die erstere Form wählen mussten oder 
in Zukunft wählen müssen, welche sie dem Ruin zuführt, welche eine Vermehrung 
des Proletariats, eine immer einseitigere, ungerechtere Vermögensvertheilung, eine 
immer wachsende Macht und Herrschaft des Capitals, eine immer steigende Ver- 
bitterung der verarmten Classen zur Folge hat. Deshalb muss aber nicht nur in 
der Hauptstadt des Reiches oder in den Provinz-Hauptstädten getrachtet werden, 
dem Cbel der Verarmung in jeder Hinsicht zu begegnen, auch in den grösseren 
Städten jedes Landes müssen, da sich in den letzten fünfzig Jahren die wirt- 
schaftlichen Formen so gewaltig geändert haben, solche Anstalten geschaffen 
werden, welche den unteren und mittleren Classen der Bevölkerung einen billigen, 
sie nicht ruinierenden Credit eröffnen. Ob diese Anstalten der Staat oder die Stadt 
errichtet, ist zunächst gleichgiltig, wenn sie nur den Zweck haben, eine Versöhnung 
herbeizuführen zwischen dem canonistischen Ideal der Creditge Währung und den 
praktischen Bedürfnissen des Geschäftstebens. 



'I Politische Gesetcsammlung 1792, S. 126, Kr. 6 



X. Pfandleihanstalten in den Städten Niederösterreichs. 

Von den bedeutenderen Städten Niederösterreichs — auf die Städte der 
übrigen Länder Cisleithaniens ißt nicht möglich einzugehen — war die erste, 
welche die Noth wendigkeit einer Pfandleihanstalt in ihrem Burgfrieden erkannt 
hat, die nach Wien bedeutendste handel- und gewerbetreibende Stadt an der Donau, 
Krems. Ihr folgten dann die in lebhaftem Wetteifer stehenden »Kreisstädte« Wiener- 
Neustadt und St. Polten, dann Baden und nach einer längeren Pause Klosterneubu^, 
endlich Floridsdorf. Das 1898 auftauchende Project, in Stockerau eine Pfandleih- 
anstalt zu gründen, gelangte nicht zur Realisierung. 

Über die Anstalten in den zuerst genannten 6 Städten sei folgendes bemerkt: 

1. Die Pfandleihanstalt der Sparcassa in Krems. Die auf Grund des Erlasses des Mi- 
nisteriums des Innern vom 17. Juli 1854, Z. 17.453, gegründete und am 2. Jänner 18Ö6 
eröffnete Sparcasse beschloss in der General-Versammlung vom 19, Februar 1865 
die Errichtung einer Leihanstalt auf Handpfander und unternahm mit Hinweis 
auf die Wichtigkeit der Anstalt für den »kleinen Qewerbsmann h die nöthigen 
Schritte; nachdem das Staatsministerium im Einverständnisse mit dem Handels- 
ministerium am 6. November 1865, Z. 20.335, die nothwendigen Änderungen der 
Statuten der Sparcassa genehmigt hatte, ertheilte die Statthaiterei am 31. December 
1865, Z. 42.781, die Concession. Am 1. Jänner 1866 begann die Anstalt ihre Thätig- 
keit. Verwaltet wird die Anstalt vom Ausschüsse der Sparcasse, deren Beamte auch 
die Geschäfte besolden. Die nothwendigen Betriebsmittel streckt die Sparcasse aus 
dem Verwaltungsfonde gegen seinerzeitige Rückzahlungen vor. Über die Geschäfts- 
gebarung gibt Beil^e 19 Aufschluss. 

2. Die Pfandleihanstalt des Vorschuss -Vereines in Wiener-Neustadt Sie 
wurde am 3. Juli 1869 eröffnet. 

Über die Geschäftsbewegung der Anstalt kann der Verein nur seit 1890 Daten 
liefern, welche in Beilage 16 zusammengestellt sind. Zur »Pfönderausgabe« sei be- 
merkt, dass die umgesetzten Pfänder in der Summe der eingeschätzten Pfänder 
inbegriflten sind, über die Umsetzung aber keine Aufzeichnungen geführt 
werden. 

3. Die Pfandleihanstalt in St. Polten. Sie wurde mit Erlass des Ministeriums 

23. Juli 1869, Z. 10.577/894, als Actien-Gesellschaft genehmigt. 

betrug 80.000 fl., sank aber im Jahre 1878 infolge Betruges durch 
J. Wendt auf 34.000 fl. Von der Geschäftsgebarung der Anstalt 
die Daten vom Jahre 1890 zur Verfügung (vgl. Beilage 19). Alle 
se über die Gebarung sind bereits als Scartpapier verkauft worden, 
rtige Director der Anstalt der Bezirkshauptmannschaft St, Polten 

umgesetzten Pfander werden keine Aufzeichnungen geführt; sie 
schätzten Pfändern eingerechnet. Auch über die ausgelösten Pfänder 



Pfandleihanstalten in den Städten Niederösterreichs. 103 

wird nicht Buch geführt, nur die Summe der zurückgezahlten Darlehen läset sich 
buchmäßig feststellen. 

4. Die Pfandleihanstalt des Vorschuss- und Credit- Vereines in Baden. Der im 
Jahre 1871 gegründete Vorschuss- und Credit- Verein (registrierte Genossenschaft 
mit unbeschränkter Haftung) bewarb sich im Jahre 1882 um die Concession einer 
Pfandleihanstalt in Baden, -welche, da sowohl die Stadt Baden laut Sitzungsbeschlusses 
vom 31. Jänner 1883, als auch die Badener Sparcasse das Ansuchen des Vereines 
unterstützten, von der Statthalterei mit Erlass vom 2. October 1883, Z. 31.115, 
ertheilt wurde; durch Erlass der Statthalterei vom 1. December 1883, Z. 49.786, 
wurde die Geschäfts Ordnung genehmigt und die Anstalt eröffnet. Im Jahre 1897 
wurden die Statuten abgeändert und von der Statthalterei mit Erlass vom 18. De- 
cember 1897, Z. 103.613, genehmigt. 

Die Anstalt wird vom Vereine unterhalten, steht aber unter Aufsicht des 
Staates, der dieses Recht durch einen landesfürstlichen Commissär ausübt. Bisher 
bat die Anstalt noch kein Reinerträgnis gegeben. 

Über die Geschäftsgebarung von 1884 bis Ende 1900 gibt die auf Grund der 
von der Pfandleihanstalt in Baden zur Verfügung gestellten Daten verfasste Bei- 
lage 19 Aufschluss. 

5. Die Pfandleihanstalt der Gemeinde Floridsdorf. Dieselbe wurde mit Erlass 
der Statthalterei vom 8. September 1897, Z. 67.862, concessioniert und mit Ge- 
nehmigung der Statthalterei vom 6. Februar 1898, Z. 9882, am 1. Juli 1898 in der 
Donaufelderstraße Nr. 20 eröffnet, nachdem die geforderte Caution von 8000 fl. 
durch pupillarmäßige Hypothek auf dem der Gemeinde Floridsdorf gehörigen Hause 
in der Schlosshoferstrasse Nr. 7 (Conscriptions-Nummer 24) erlegt war. 

Damit die Pfandleihanstalt in Betrieb gesetzt und' dann weitergeführt werden 
konnte, stellte die Gemeinde gegen seinerzeitigen Rückersatz folgende Beträge 
zur Verfügung: 

Im Jahre 1898 48.116 iT 

» 1899 107.544 » 

» » 1900 102.364 )) 

Zusammen . . 258.024 K 

Die Verwaltung und Leitung der Anstalt besorgt auf Grund der von der 
Statthalterei mit Erlass vom 5. November 1897, Z. 100.337, genehmigten Geschäfts- 
Ordnung ein vom Gemeinde- Ausschusse ernannter und von der Statthalterei be- 
stätigter Geschäftsführer. Der Gemeinde- Ausschuss überwacht die Geschäftsgebarung 
des bestellten Geschäftsführers durch einen aus Mitgliedern des Gemeinde- Ausschusses 
gewählten Aufsichtsrath. 

Die Geschäftsgebarung der Anstalt seit dem Bestände bis Ende 1900 ist in 
Beilage 20 nach den von der Gemeinde vorsteh ung Floridsdorf zur Verfügung ge- 
stellten Ausweisen dargestellt. 

Die Pfandleihanstalt der Sparcasse in Klosterneuburg, die mit Statthalterei- 
Erlass vom 18. Mai 1894, Z. 34.763, concessioniert worden war, wurde Ende Mai 
1900 aufgelassen. 

Klosterneuburg, obwohl eine der ältesten Städte des Landes, hat keine gewerbe- 
treibende Bevölkerung, seine Bewohner beschäftigen sich fast ausschließlich mit 
Bodencultur. Klosterneuburgs Weine waren von jeher berühmt und mögen es in 
Zukunft wieder werden; schwere Zeiten sind über den Weinbauer gekommen, 
aber er ist noch immer creditfähig bei Vorschusscassen und ähnlichen Vereinen. 



104 Pfandlei hanstalten in den Städten Niederösterreichs. 

Reichen auch diese nicht hin, um vor der äußersten Noth zu reiten, m^wohl die 
Scheu, die heimatliche Pfandleihanstalt zu betreten, 60 manchen veranlasst haben, 
um ja nicht als arm zu gelten, nach dem nahen Wien seinen Weg zu nehmen, 
um daselbst das »kaiserliche Versatzamt« oder eine Pfandleihanstalt aufzu- 
suchen; oft aber mag auch der Nachbar für kurze Zeit aus der Noth geholfen 
haben. In Orten, wo diese Hilfe noch zu finden ist — es sind mit Ausschluß der 
Dörfer die Märkte und kleinen Städte ohne Industrie — dort brauchen die ökonomisch 
Schwachen weder vom Staat noch von der Gemeinde durch Gründung einer Pfandleih- 
anstalt gestützt zu werden; eine solche Anstalt wäre hier der »Armut mehr zum 
Nachtheil als zum Vortheil«, und Leichtfertige und Verschwender hat der Staat 
oder die Gemeinde nicht zu schützen und zu stützen, kann sie auch nicht, denn 
diese Leute werden sich mit oder ohne Versatzamt oder Pfandleihanstalt für ihre 
Passionen das Geld zu verschaffen wissen, ohne zu fragen, ob sie dabei bewuchert 
werden oder nicht. Halbbanl<erotte Existenzen kann auch ein humanes und ge- 
schäftsmäßig verwaltetes Versatzamt nicht retten, W'Ohl aber kann es geordnete 
Existenzen vor ähnlichem Schicksale bewahren. 




BEILAGEI^ 



Beilage 1/IL 

Versattz an die Hand gegangen wurde; Als wären sie verordnete Commissarien 
dahin bedacht / auff unsere allergnädigste Einwilligung in Nahmen Eingangs 
erwehnten armen Hauses ein allgemeines Versattz- und Frag-Ambt (allwo man / 
gleich wie es auch anderer Orthen üblich ist / auff Pfänder leyhen wird) allhier 
einzuführen / und den ersten nechstkomenden Monats Aprilis dieses instehenden 
1707*®** Jahrs darmit den Anfang zu machen / jedoch aber der mahleh / und / biß 
sich dieses Werck etwan weiters vergrössern möchte/ auff ein Pfand mehrers nicht 
als nur von einen Gulden an / biß hundert Gulden / oder auch / da jetzo / oder 
ins kftnfftig das arme Hauß zu mehreren Mittlen kommen möchte / nach dero 
Krdfften / und Willkuhr ein mehreres darzuleyhen; zu welchen Zihl und Ende in 
der in der Anna Gassen ligende Unserem geheimen Rath / Camerern / und Stadt- 
haltern deß Regiments der N. O. Landen Ferdinandt Carl Graffen und Herrn 
von Weltz / Freyherrn zu Eberstain und Spiegelfeld zugehörigen Behausung zu 
ebner Erden alle Wercktäg frühe von 9. biß 11. Uhr / Nachmittag aber von 2. biß 
4. Uhr ein offenes Ambt gehalten: allda von denen Beambten alle überbringende 
Pfänder (ausser Beth-Gewands) angenohmen: solche durch die daselbst verhandene 
geschworene Schättz-Leuth geschätzet: hierüber von denenselben eine Schättz-Zettel 
ertheilt; folglich dise bey Uberbringung von ihnen Beambten in die dessentwegen 
.eigens haltende Ambts-Bücher mit dem gesetzten Werth / auch / was / und wie 
vil / und zwar welchen Tag / und auff was für eine Zeit / auch gegen was für 
einen Interesse darauff gelyhen worden / mit allem Fleiß eingetragen: und vorge- 
schriben: hierauff das überbrachte Pfand in die Verwahrung genohmen: und mit 
Hinaußgebung einer gebräuchigen Ambts-Zettl ein Darlehen und zwar 

Erstlichens auff Gold / Silber und Jubellen zwey Drittel nach der Schättzung 
gegen wöchentlichen einen Hallöf Interesse von Gulden: 

Andertens auff diejenige Sachen / welche durch Verlängerung der Zeit nicht 
vom Werth fallen / hingegen einen mehrern uii grösseren Platz zu deren Auffent- 
halt erforderen / als auff / Kupffer / Zinn / Messing / Metall / Eysen / Stahel / 
Bley / und dergleichen / ebenfals zwey Drittel / jedoch gegen wöchentlich von 
Gulden zu bezahlen habenden 1. Pfenning Interesse: Und dann 

Drittens auff die jenige Pfänder / welche mit der Zeit in Werth abnehmen / 
als da seynd allerhand Kauffmanns-Waaren / Item Kleyder / Spallier / Bilder / 
Bücher / Gewöhr / und dergleichen die Helffte / gegen ebenmässig wöchentlichen 
1. Pfenning Interesse/ paar darauff gegeben: und alsogleich außgezahlt werden solle. 

Wann nun aber wir disen von obbemelten unsern Räthen zu Liebe deß 
Nächsten / auch zu Trost der Armen und Bedürfftigen gereichenden Vorschlag uns 
gnädigist gefallen lassen / auch hierein dergestalten in Gnaden gewilliget haben / daß 
solches Versattz-Ambt in Unserer Kayserl. Residenttz-Stadt Wienn allhier von ob- 
besagtem armen Hauß unverlangt eingeführt werden: und demselben wegen deren 
zu Bestreittung dises Wercks erforderlichen Unkosten von dem auff die dahin 
bringende Pfänder gethanenen Darlehen ob vermeltes mehreres Interesse disem 
von dem armen Hauß auffrichtenden Versattz-Ambt allein zu nehmen ver- 
stattet: da hingegen solches allen anderen zu folge Unserer vorhin in Sachen auß- 
gegangenen und öffters widerholten ernstlichen Patenten sub poena confiscationis 
allerdings verbotten: anbey aber auch jedermänniglich auff Pfänder gegen 5. oder 
6. per Cento Interesse zu leyhen unzerwöhrt seyn: und dises Versattz- und Frag- 
Ambt mit nachfolgender Ordnung zum Stand gebracht werde solle. Als 

Erstlichen / wann jemand auff ein Pfand Geld zu entlehnen verlanget / solle 
sich derselbe bey dem Ambt-Mann allda anmelden / welcher so dann ihme Pfand- 



Beilage l/lll. 

* 

bringer an die in Sachen verordnete geschworne Schättz-Leuth verweisen: dise 
folglich einenn solchen ftber die vorgenohmene billiche Schdttzung eine ordentliche 
mit deren Handschrifft unterschribene Zettl / worauff der Werth / und Beschaffen- 
heit deß geschätzten Pfands beschribe stehet / sambt dem Pfand widerumben 
zurück geben: und / da nun dise Zettl sambt gemeltem Pfand dem Ambtmann 
öberbracht / und zugestellet worden / selbiger solches Pfand / ohne daß ein anderer 
dessen ansichtig werden kan / in geheimbe Verwahrung nehmen: hernach vorge- 
meltermassen das Darlehen nebst einer eigens hierzu verfertigten Ambts-Zettl dem- 
selben zu seiner Sicherheit behändigen solle / damit / wann ein solcher das ver- 
setzte Pfand widerumb außzulösen verlangte / ihme so dann gegen Zuruckgebung 
diser Ambts-Zettl / und Bezahlung deß darauff gelyhenen Gelds in Capitali und 
Interesse sein Pfand widerumb außgefolgt werden möge; Auff das aber 

Andertens auch ein jeder wisse / wie vil Interesse von der Wochen zu be- 
zahlen / als seynd / wie obgedacht / zu dessen Richtschnur alle Pfänder in zweyerley 
Gattungen abgetheilt / und unter der ersten Gattung die jenige Sachen begriffen / 
welche durch Verlängerung der Zeit nicht von Werth fallen / und die keinen 
grossen Orth zu deren Auffenthalt erforderen; Auff solche Pfänder nun solle von 
einen darauffgebenden Darlehen / und zwar von jeden Gulden wöchentlich ein 
Haller: auff die jenige in der andern Gattung enthaltene Pfänder aber / welche 
einen beständigen Werth nicht haben / sondern mit der Zeit zu Grund gehen / 
oder aber einen grossen Orth zu deren Unterbringung erfordern / von jeden Gulden 
Darlehen ein Pfenning bezahlet werden. Wann es sich aber 

Drittens zutragete / dass der Eigenthumber sein Pfand vor Außgang deß 
accordirten Termins außl6sen / und nicht länger ligen lassen wolte / solle ihme 
Eigenthumber solches zuthuen frey stehen / und gegen Bezahlung deß biß auff 
selbigen Tag verfallenen Interesse das Pfand außgefolgt werden; Und weilen 

Vierdtens einem jeden Eigenthumber sehr vil daran gelegen ist / daß er umb 
sein Pfand sicher stehe / als wird zu solchem Ende das Ambt für alle dahin ge- 
brachte / und in Versatz genommene Pfänder Bürg und Zahler seyn; Herent- 
gen aber 

Fftnfftens solle zu deß Amts gleichmässiger Sicherheit auff die jenige Pfänder / 
so mit der Zeit nicht zu Grund gehen / zwey Drittl: auff die übrige aber /welche 
von Zeit zu Zeit schlechter / und in Werth abnehmen / die Helffte nach der 
Schättzung vorgelyhen werden. 

Sechstens solle der Ambt-Mann allen denen / die obgedachte Ambts-Zettl 
bringen / gegen Bezahlung deß auff das Pfand gelyhenen Capitals und verfallenen 
Interesse das Pfandt außhändigen / ob schon der Eigenthumber deß Pfandts solche 
Ambts-Zetl nicht selbst überbringete / jedoch aber er Ambt-Mann genaue Unter- 
suchung fürkehren / und allen möglichsten Fleiß anwenden / daß solches Pfand 
dem rechtmässigen Eigenthumber zugestellet werde / derentwegen ein jeder seine 
empfangene Ämts-Zetl wohl 3^u verwahren haben wird; Da sich nun 

Sibendens ereignen möchte / daß jemand sein Ambts-Zetl verlohren hätte / 
und das Pfand abforderen wolte / solle ein solcher dem Ambt annehmliche Bürgen 
stellen / worauff ihme sein Pfand unverweigerlich außgefolgt: und dises so wohl 
wegen der verlohrnen Ambts-Zetl / als auch der gegebenen Bürgschafft halber / 
in dem ProtocoU zu künfftiger Nachricht alles Fleisses vorgemerkt werden. 
Damit aber 

Achtens die Pfänder nicht verligen / noch durch immer anschwellendes 
Interesse so wohl zu Schaden des Ambts / als deß Schuldners und Pfandgebers 



Beilage 1;IV. 

sich selbst verzehren mfichten; als ist so wohl zu Nutzen des Pfand-Eigenthumbers / 
als auch erst-gedachtes Ambts Richtigkeit die Vorsehung dahin gemacht worden / 
dass alle solche Pfinder / nach einen Jahr und sechs Wochen / und zwar von 
Tag deß beschelienen Versattz anzurechnen / wann immittels die Interesse nicht 
bezahlt / weder mit besagtem Ambt auff ein Neues pactirt worden / an einem 
gewissen Orth in der Stadt [welches Orth entweders in denen gedruckten Zeitungen / 
oder sonsten auff andere Weiß jedermAnniglich zur Nachricht kund gethan werden 
wird) öffentlich in Beyseyn eines Ambts-Bedienten durch den hierzu auffgenommenen 
Außruffer / nach dreimahlig außgeruffener Feilbietung / jedoch wenigist umb die 
Schättzungs-Summa dem Meistbietenden gegen also gleich paarer Bezahlung ver- 
kaufTt: So vil aber 

Neundtens die rauche Futter- und Kirschner- Waaren anbetrifft /auf dise wegen 
allzugefährlich- und mAhesamber Erhaltung zum höchsten nur sechs Wochen lang ein 
Darleyhen gegeben: und solche Waaren so dann nach Verfliessung eines Viertel 
Jahrs von Zeit deß dargelyhenen Gelds auff vorgedachte Weiß dem Meistbietenden 
kiuni.ch ftberUissen: Auch 

Zehendens solcher Verkauff in allen Sachen (ausser erstgedachter Kirschner- 
Waar) nach einen verflossenen Jahr / und sechs Wochen von Viertel zu Viertel 
Jahr vorgenommen / und beobachtet werden solle. Wann sich nun 

Eylfftens nach dem Verkauff ein Ueberschuss beßndete / daß nehmlich ein 
mehrers auß der verkaufilen Waar oder Pfand gelöset worden / als der Eigen- 
thumber von Capital und Interesse darauff schuldig ist / so solle der Überschuß 
dem Eigenthumber gebühren / doch aber derselbe dahin gehalten seyn / disen auff 
solche Arth ihme zukommenden Überschuß innerhalb drey Jahren also gewiß ab- 
zuholen / als im widrigen nach verflossener Zeit solcher Überschuß dem armen 
Hauß (wie es in dergleichen Fällen bey anderen Städten üblich ist) wftrcklich an- 
heym gefallen seyn; Da nun 

Zwölfftens derjenige / so das Pfand in dep Versattz gegeben / solches selbst 
zurück nimbt / hat derselbe (ausser deß Interesse) sonsten keine Unkosten zu be- 
zahlen; wann sich aber 

Dreyzehendens / einer nicht bloß / nemblich sich nicht zu erkennen geben 
will / so ist von besagten armen Hauß ein beaydigter Versattz-Annehmer Marcus 
delJa Rua der gesambten allhiesigen Cambisten und Waaren-Handlern wftrcklicher 
Sensal, oder Wechsler welcher aufl' der Brandstatt wohnhafft / verordnet / und eigens 
hierzu benennt worden / mit diser Aufflag / dass er an statt deß Eigenthumbers 
das Pfand in das Ambt / ohne Benennung deß Pfandgebers Nahmen / Äberbringen / 
hierauff das Darleben empfangen / dises dem Pfandgeber nebst der Ambts-Zettl 
behändigen / und bey erfolgender Außlösung solches / gegen Bezahlung deß Capi- 
tals und Interesse / widerumb auß den Ambt abholen / und erheben / folglich 
selbes dem Eigenthumber zustellen könne / darfflr aber gedachter Versattz-Annehmer 
von dem Eigenthumber nicht mehr als 1. per Cento für seine Mibe zu forderen / 
und zu nehmen befugt seyn solle. 

Vierzehendens wann einer bey vorermelter öffentlichen Verkauffung ein Stuck 
an sich gebracht hätte / und dasselbe / wann widerumb 
gehalten wurde / durch den Außruffer abermahlen feil 
lle einem solchen dißfalls willfahrt; Wie dann 
, all anderen Effecten / wann selbe auch nicht in Versattz 
■ zu verkauffen verlangt wurden / auff' Begehren ein gleiches 



Beilage 1/V. 

beobachtet: jedoch aber auff ein und anderen Fall von jedem Gulden deß gelösten 
Werths ein Kreutzer dem Armen Hauß bezahlt werden. Und wie zumahlen 

Sechzehendens sich ereignen kÄnte / daß jemand einiges gestohlenes Gut / 
oder aber die ihme zu verkauffen gegebene Sachen wider den außtrucklichen Be- 
felch deß Eigenthumbers im Ambt versetzen möchte / wordurch das arme Hauß 
in Schaden gebracht wurde; als w^ollen wir als regierender Landes-F4rst und Herr 
hiemit alles Ernsts und Gemessen statuiret haben / daß fürs Erste denen unbefugten 
Tandler und Tandlerinen / auch Geld-Zubringer und Zubringerinen / und dergleichen 
Leuthen alle frembde ihnen nicht selbst eigens zugehörige Sachen zu versetzen 
kAnfftighin bey wohl empfindlicher schwären Leibs-Straff gdntzlichen verbotten 
seyn: Andertens aber die jenige / welche entweders gestohlenes Gut / oder aber 
andere ihnen zum Verkauf! behindigte Effecten in dises Versattz- und Frag-Ambt 
gebracht hätten / und darauff wftrcklich gelyhen worden / und zwar / wann das 
Darlehen 6. 7. 8. 9. biß 25. fl. betragete / mit einen gantzen Schilling unnachldßlich 
abgefertiget: da aber die Darlehens Summa ftber 25. fl. sich beioffen / wider einen 
solchen mit der ordinari Lebens-Straff unverschont verfahren w^erden solle. Über 
dises 

Sibenzehendens wirdet jedermänniglich hiemit zur Nachricht beygefAgt / daß / 
wann jemand etwas gestohlen wurde / er solches dem Ambt alsogleich anzeigen: 
und eine Specification der entfrembden Sachen mitftberschicken solle / damit solche 
auff dahin Bringung allda angehalten / und auff Beweiß / daß es sein Gut seye / 
ohne einiger Prretension oder Zahlung frey widerum außgefolgt werden möge; 
worf4r einem solchem in die alldort stehende / und zu disem Ende auffgerichtete 
Sambl-BAchsen / so vil als er gern will / ein beliebiges Allmosen fftr die Arme 
zu erlegen frey gestellet wird. Übrigens 

Achtzehendens / gleichwie obermeltes mehrere Interesse insonderheit wegen 
der zu Bestreitung viler zu Auff- und Einrichtung dises Montis pii erforder- 
lichen Unkosten allergnddigist bewilliget w^orden; Als würdet besagtes armes Hauß 
von Selbsten dahin gfeflissen seyn / nach beschehener Stabilirung vilerholtes Montis 
pii dise Interesse nicht allein zu reduciren / und auff die Lands- gewöhnliche Ver- 
zinsung nach / und nach / abzusetzen / sondern auch / bey Uberkommung der 
erforderlichen mehreren Mittlen / oder darzu etwanji eigens erfolgenden St&fftungen / 
so gar / denen armen nothleydenden / und bedArfftigen Leuthen einige kleine 
Summa ohne Bezahlung einiges Interesse ins künfftig darzuleyhen. 

Schließlichen / was obangeregtes Frag-Ambt anbetrifft / weilen die Erfahrnuß 
bißhero gezeiget / daß vil Partheyen verbanden / welche etwo ein Gut / Hoff / 
Hauß / Garten / Acker / Wisen / Weingarten / oder andere unbewögliche G&ter; 
Item Körner / Wein / Vasser / Holttz / Heu / Pferd / Wägen / Galanterie- Waaren / 
Musicalische Instrumenta / wie auch Spallier / Bilder / Bibliothecen / und andere 
dergleichen Fahrnussen / die ohne mercklichen Unkosten und Schaden nicht auff die 
Mdrckt zu bringen seynd / zu verkauffen willens wären /jedoch aber hierumben auß 
Mangel / daß ein solche Feilbietung nicht kundbar ist / keinen Kauffer überkommen 
können; Herentgegen auch andere Partheyen dergleichen Stuck gern käufflichen 
sich bringen mochten / wann sie von ein- oder anderer Feilbietung Wissenschafft 
hätten; als ist nit allein vorgemelter Ursachen halber / sondern auch beeden Par- 
theyen zum besten / und zwar zu Erinerung deß von denen Zubringern und Zu- 
bringerinen bißhero genomenen übermässigen Lohns / und / daß sie von jeden 
Gulden so gar einen Grosche ungescheucht begehrt haben / dises Frag-Ambt dahin 
eingerichtet worden / daß nicht nur auff freywilliges anmeldten eines jeden Ver- 



Beüfcgfe a. 



Von Seiner kaiserl. köni 
vernehmen gegeben, Allerhöcl 
Pfand oder Versatz, und Fri 
gemeinen Besten abändern zi 
Wissenschaft und Beobachtu 
machen befohlen. 

Das Pfandamt, welches 
Oberdirektion stehet, leiht nii 
verscbreibungen, sondern all 
stÄndische, und andere Schub 
auf bewegliche Habschaften. 

Aber auch von den bew 

Erstens : Wegen Gefahi 
waaren überhaupt; 

Zweytens: Wegen Besi 
gewand, Spiegel, Kdsten, Bi 
geräth, zu dessen Unterbrint 
erfordert wird; 

Drittens : Endlich werd 
nicht zum Pfände angenommi 
widmet Bind. 

Auf Gold und Silber, < 
wird nur nach hinUnglicher 
behaftet sey, geliehen. 

Wenn Jemand Geld aul 
das Pfandamt zu wenden, uni 
Schätzmeistern zu ftbei^eben. 

Die SchÄtzmeister sind 
inneren Werthe, Affentliche S' 
des Kapitals zu schätzen, um 
dieser Schätzung mit Vorbehi 
neten Interessen auszumessen 
Amtsböchern genau beschrie 
welchem Tage auf dasselbe j 
in sichere, und geheime Verv 



Darlehn, und nebst dem zu seiner Sicherheit, und um das Pfand wieder 
einläsen zu können, ein Pfandzettel eingehen diget, welcher mit dem in der 
Ordnung auf ihn ausgefallenen Numer und dem gewöhnlichen Amtsstempel 
versehen ist. 

§■ 4. 
Jeder Pfandgeber wird erinnert, seinen Pfandzettel wohl zu verwahren, 
von eine genaue Abschrift zu machen. Wenn dieser Zettel nun 
areriethe, oder entwendet würde, so hat er dem Amte ungesäumt 
; und zugleich den Numer des Pfandzettels, oder wenigstens 
r Einlage anzuzeigen, und eine genaue Beschreibung des Pfandes 
Das Amt Ist alsdann schuldig, das Pfand indessen vorzumerken, 
se Art so lang sicher zu stellen, bis der Pfandzettel bey dem- 
Vorschein kömmt. 

ein Zettel in das Pfandamt gebracht wird, welcher nur als 
igezeigt worden, so wird er dem Ueberbringer bloß abzunehmen 
aber als gestohlen angezeigt worden, so ist der Ueberbringer 
Euhalten, und dem Gerichte zu ftbergeben. 

§. 5. 
g der Pfandzettel nicht zum Vorschein kömmt, wird das Pfand 
mte zurftckgebalten, und dem Eigenthümer erst nach Verlauf 
i und sechs Wochen g^en hinreichende Legitimation, vollständig 
Kapital und Zinnsen und eingelegte Schadloshaltung verabfolget. 
ligenthömer unterlassen, die Anzeige des Verlustes bey Zeiten 
und wire daher das Pfand vor der Anzeige von dem Finder, 
mder des Zettels eingelöset worden, so hat der erstere seinen 
■ eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, ohne dali das Amt ihm 
trbunden ist. 

t;. G. 
inlüsung geschieht, wenn nach Abtragung des Pfandschillings, 
gelaufenen Zinnsen das Pfand zurftckgenommen wird. Die Um- 
nn nach Berichtigung der Zinnsen das Pfand gegen einen neuen 
ittel gleichsam aufs neue wieder verpfändet wird; Die dem Ver- 
iterworfenen Pfänder müssen eingelöst, und nur solche, die dem 
e nicht unterliegen, können umgesetzt werden. Wenn nach Ver- 
nem Jahre und sechs Wochen dem Verderbnisse unterworfene 
:ht eingelöst, und dem Verderben nicht unterworfene nicht 
umgesetzet worden sind, so werden sie vom Amte f&r verfallen 

S- 7. 
verlassene Pfänder werden in ölTentlichen Versteigerungen ver- 
ind der Tag zur öfTentlichen Versteigerung, wie auch die zu 
len Pfänder selbst nebst ihren Pfandnumern in den Zeitungen 
;haftsbögen jedesmal ordentlich bekannt gemacht, an den bc- 
agen ölTentlich ausgerufen, und an den Meistbietenden gegen 
ilung hindangegeben. Jeder Pfan deigen thAmer kann diesen Anits- 
gen beywohnen, allenfalls sein Pfand mitsteigern, und sich von 
hilling selbst iberzeigen. 



N&ch ^endigter Versteigerung ist das Amt verbunden, den UeberschuB i'hna'wti^ 
dos eingegangenen Kaufschiltings ftber das auf dem Pfände haftende Dar- ,^0«'"°«- 
lehn, Interessen, und die zu fünf per Cento anzurechnenden Versteigerungs- 'SS'wi*' 
geb&hren dem Pfandgeber gegen Rflckgabe des Pfandzettels hinauszubezahlen, ä^" jäbnö 
Jedoch muß der Pfandgeber sich um diesen UeberschuB längstens binnen J^ö "u. 
drey Jahren von dem Tage des Verkaufes melden, sonst ist er seines An- 
spruchs darauf verlustig, und der in dieser Zeit nicht geforderte Ueberschuß 
fällt dem Amte heim. 

S. 9. 

Damit jeder Pfandeigenthflmer wisse, ob und wie viel ihm Ueber- JJ'^^'iJjJ^ 
schuB von seinem verkauften Pfände gebflhre, mithin nicht der Gefahr aus- ,"^5",°^. 
gesetzt sey durch den Ueberbringer verkftrzet zu werden, so wird das Amt "S^^Dn^" 
diese Ueberschußbetr4ge gleich nach einer jeden Versteigerung mit Vor- '"^1,'^,**" 
Setzung des Pfandnumers durch den posttAglichen Kundschaftsbogen ■-'">"■ 
bekannt machen, und zugleich die Eigenthftmer durch die hiesige Zeitung 
erinnern lassen, ihren UeberschuB abzuheilen. 

S- 10. 
Es kann dem Pfandgeber daran liegen, unbekannt zu bleiben. Es stehet JJ',"^" 
also Jedermann frey nicht nur selbst, und unter eigenem Namen zu ver- ""„^V 
pfänden, sondern durch eine vertraute Person und unter fremden Namen "'^"jj"'" 
verpfänden zu lassen, und der Pfandgeber kann unter keinem Vorwande 
verhalten werden, seinen oder den Namen von dem EigenthAmer des Pfandes 
zu entdecken, ausgenommen bey dem (nach ^. 2.) mit Familien Wappen be- 
zeichneten Gold und Silber, bey Pfändern, die für Militärsachen angesehen, 
oder als entfremdet erkannt werden. Uebrigens kann jeder Pfandeigenthftmer 
von Seite des Amtes der genauesten Verschwiegenheit versichert seyn. als 
wozu das Amtspersonale eigends beeidet und verpllichtet ist. 

§. 11. 

Damit aber das Pfandamt, als eine Anstalt, deren Wohlthätigkeit eben fii«ii"i.Hi 
darinn bestehet, daß der Entlehnende sich zu entdecken nicht nöthig hat, »mie., w™« 
durch Verpfändung fremder oder entfremdeter Sachen nicht zu Schaden Fideikom- 
komme, so ist verordnet; daß, wenn unkennbare Fideikommißsachen ver- Terpiimiei 
pfändet, und nach der Hand von dem Fideikommißbesitzer als Eigenthum 
angesprochen würden, dieselbe nur gegen Bezahlung des Darlehns, und der 
aufgelaufenen Amtsinteressen wieder zum Fideikommisse eingelfeet, auf 
den Fall aber, daß der Fideikommißbesitzer sich hiezu nicht verstände, 
nach der Verfallzeit mit demselben wie mit andern Pfändern verfahren 
werden soll. 

Uebarhaupt, da das Pfandamt in der Regel ohne Untersuchung des Aocubeyj». 
Eigenthfimers leiht, kann gegen dasselbe keine Vmdicalion Platz greifen, omehitdie 
Falls also mit Familien wappen bezeichnetes Gold und Silber, von dem be- ««en <)•■ 
wiesen ist, daß es mit keinem Fideikommiß behaftet sey, oder 
liehe Schuldverschreibung mit der erforderlichen Cession, oder 
Habseligkeit auch ohne Wissen und Willen der Eigenth&mer 



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BeUagq 3. 



Über die Geschäft^ebarung des Versatzamtes in den einzelnen Jahren seit 
1707 haben sich die Daten nur lückenhaft erhalten; es fehlen die Nachrichten für 
1707; für das Jahr 1708 haben wir sie unter dem Titel: nSummarischer extract an 
einer hochlöblichen kayserl. n. ö. regieprungs-versatz- und fragambtscommtssion 
über das neue aufgerichte versatz-ambt was darinnen auf versetzte pf^ndter vor 
gelder geliehen, was vor gelder umb aufgelöste widerumb zurückkommen sowohl 
von vergangenen anno 1707 als jüngst verloffenen anno 1708 jähr tägl. wochend. 
und monatlich zusammengetragen und geschriben worden durch mündesten diener 
Josephum Balthasarum Dechau versatz- und fragambtsschreiber in Wien.« In die 
untenstehende Tabelle wurden nur die jedes Monat ausbezahlten, beziehungsweise 
zurückbezahlten Darleben aufgenommen. Die Beträge verstehen sich in rheinischen 
Gulden ä 60 Kreuzer. 



aDsbflz&hlte Darlehen 



Jänner . . 
Februar 
März . . . 
April . . . 
Mai . . . 
Juni . . . 
Juli . . . 
August . . 
September 
October . 
November 
December 



10.848 
6.107 
7.454 
6.846 
7.474 

11.627 
6.944 
8-396 
7.0*2 
7.131 



4.705 
2.875 
4.211 
1.929 



4.677 
4.611 
5.357 
5.858 
4333 
4.718 
4.944 
4.585 



II 



47.904 



Summe . . || 90.391 

Nun ist aber eine große Lücke bis zum Jahre 1766. Als nämlich 1788 das Versatz- 
amt laut Regierungs-Erlasses Z. 73,056 einen Bericht erstattete, wurde auch die Ge- 
sammtsummederTon 1766 bis 1787 eingeschätzten Pfänder angeführt; darnach waren: 



im Jahn Pflttider 

1766 24.367 

1767 29.767 

1768 36.369 

1769 38.700 

1770 41.466 

1771 50.675 

1772 52.533 

1773 52.623 

1774 51.241 

1775 55.633 

1776 66.854 



im Jalirfl Pflnder 

1777 56.201 

1778 61.135 

1779 61,286 

1780 63.048 

1781 70.603 

1782 74.426 

1783 69.848 

1784 69,701 

1785 72,654 

1786 76,348 

1787 83,210 

uf gegebenen Darlehen fehlen aber die Angaben mit Ausnahme 

i dem 600.108 n, CM, 

» 731.961 » 11 und } als Darlehen ausbezahlt wurden. 



Beilage 3/11. 



Rückbezahlt wurden in diesen Jahren von gegebenen Darlehen 580.708 fl., be- 
ziehungsweise 714.386 fl. und 892.505 fl. CM. 

Hierauf fehlen bis zum Jahre 1800 wieder alle Daten. Für dieses und jedes 
darauffolgende fünfte Jahr bringt der aus den Yersatzamts-Beamten stammende 
Anonymus der Monographie »Das k. k. Versatzamt in Wien« (in der »Wiener 
Bote« genannten »Beilage zu den Sonntagsblättern« Nr. 49 vom Jahre 1847 und 
»Sonntagsbiätter«, 1848, S. 614, verölten tlicht) eine Reihe von Daten über die auf 
Pfönder gegebenen Darlehen, denen wir aus dem Berichte des Versatzamtes zur 
Regierungs-Zahl 27.326- aus 1848 die von 1823 bis 1826 eingeschätzten Pretiosen- 
und Effecten-Pfänder, sowie aus dem Jahre 1808, 1813, 1816 und 1817 (Jahre, in denen 
das Versatzamt besonders in Anspruch genommen wurde} die Gesammtsumme der 
gegebenen Darlehen hinzufügen können. Darnach ergibt sich folgende Tabelle: 



1800 
1805 

1808 
1810 
1813 
1815 



1824 
1825 



: h a t z 



1.1 



J.341 



45.816 
44.684 
47,426 
53,362 



73.677 
72.810 



1,565.273 
2,714353 

2.103.094 
2,836.615 
2,268.807 
2,953.863 
3,200.373 
2,638,934 



Mit dem Jahre 1827 beginnen die Materialien des Versatzamtes reichlicher zu 
fließen, Sie geben nicht nur die Höhe der eingeschätzten Pfänder nach den Kate- 
gorien Pretiosen und Effecten, sondern auch die darauf gewährten Darlehen; sie 
geben ferner die Höhe "der durch Auslösung rückgezahlten Darlehen an (wovon 
seit 1708 nur die Daten aus den Jahren 1768, 1771, 1780 nnd 1812 mit 580.708 fl., 
beziehungsweise 714.386 fl., 892.505 fl. und 690-078 fl. CM. bekannt sind], geben 
von 1839 ab, jedoch mit Ausschluss der Jahre 1847 bis 1850, auch die Anzahl der 
ausgelösten Pfänder nach Kategorien, und von 1850 herwärts die durch Verkauf 
ausgegebenen Pfänder, sowie den dafür erzielten Erlös; spät erst setzen die Daten 
ein über das Umsetzen der Pfönder. Die umgesetzten Pfänder erscheinen natürlich 
auch in der Rubrik »eingeschätzte Pfänder« wieder. Die Verkehrsbank z. B, gibt 
über die unbesetzten Pfänder keine eigene Statistik aus. 

Die Geschaftsgebarung der Hauptanstalt des Versatzamtes ist in Beilage 4 und 5, 
die der Zweiganstalt Josefstadt und der Aufnahmsämter Wieden und Brigittenau 
auf Beilage 6 zusammengestellt. 

Bezüglich der Währung der angegebenen Beträge sei bemerkt, dasshis 1857 
Gulden Conventions-Münze, von 1858 bis 1899 Gulden österreichischer 
Währung und 1900 Kronen gemeint sind. 



Über 

Über die Oesohäftsg^ebaning der Hanpt- 





.. 


Effee 


tec 

XQTitCk- . 


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sus- 


eiahlte |. 


Kelüste aezaUle ' 


«rleheo || Pfänder j Darlehen ' 


m 


148.191 


1,748.003 


- 1,390.637 - 


357.032 


H7 


148.446 


1,240.503 


- 999.430 — 


319,430 


B6S 


151.841 


1,210.740 


- i 905.920] - 


334.953 ' 


B66 


157.929 


1,373.782, 


- 1 940,770 - 


369,686 


350 


160.574 1,335.126 


— 1 955.867 i — 


358.061 ( 


S20 


141.317 11,174.673 


- 1 933.691 - 


321.691 ' 


B23 


137.474 l,ail.078 


928.194 - 


298.983 


867 


158.687 , 1,336.671 


887.621 'ij - 


372.810 


441 


162.855 


1,378.731 


976.4951' - 


387.519 


818 


162.957 


1,428.435 


_ 


999.323; - 


372.485 


706 


166.071 


1,531.669 


_ 


1,126.0091. - 


322,790 1 


230 


180.428 


1.680.207 


_ 


1,067.096 ■ - 


499.194 


621 


184.085 


1,666,007 


62 039 


1,125,608: 109.675 


504.059 


670 


198.681 


1,941,621 


74,761 


1,308.954: 118.565 


448.52a ^ 


469 


224 490 


2,003.764 


84.634 


1,520.305:; 121.721 


483.459 


705 


243.418 


2,049.577 


92.390 


1,508016 


135,041 


494.356 ' 


605 


251.615 12,010.214 


99.091 


1,502.839 


147.295 


517.192 i 


473 


267.270 1 1,989.504 


102,712 


1,497.327 


155 076 


634.927 1 


701 


289.761 i 2,202.390 


107.148 


1,594.533 


159.619 


486.391 


646 


307.106 12,292.203 


114.418 


1,620.223 


179.816 


686.316 , 


153 


306.530 12,237.788 


— 


1,740 618 




568.246 1 


149 


279.144 1 1,863.284 


_ 


1,415.319 


— 


496.303 


433 


248.189 1.9Ö1.917 


_ 


1,607.370 


_ 


435.924 


936 


284.629 2,056,401 


_ 


1,694.304 


_ 


493.311 1 


628 


339.010 1,941.661 


111.337 


1,451,617 


: 175.530 


644,711 ' 


664 


336.342 2.050.315 


130.685 


1,355.628 


200.120 


564.634 1 


608 


333.107 2,347.812 


128.452 


1,508.231 


, 191.254 


Ü29.846 


347 


369.066 2,641.426 


128.932 


1.893,003 


1 196.084 


564.457 < 


625 


341.151 2.696.271 


149.929 


2,010.991 


' 196.126 , 598,762 , 


855 


365.976 2.734.832 


149.330 


2,196.760 


■ 202,4.30 


621,039 


652 


360,312 2,996.917 


149,330 


2,193,505 


; 191,700 


608.631 


007 


341.064 2,429.375 


141,089 


1,900.334 


200.999 


487.470 1 


173 


346.483 3,078.560 


148.699 


2,443,529 


192.991 


606.098 1 


B89 


370.430 3,254,746 


162,892 


2,611.473 


193.072 


652.256 1 


132 


104,416 3.160.704 


165,658 


2,488.253 


208.552 


686,262 ' 

1 


die vcrpfändpten Uhren separat verbucht. Von den ange- 


16 4 


.175 Pos 


ti>n. 











Beilaga 4. 



sieht 

anstatt des Versatzamtes von 1827 bis 1900. 



»uag»b« 




der ; 


1 ^' 


ans- 


zarack- ■ 1 S 


gelaiten 


(fezahlten: -| 
DMleben ' |g 


PKndor 




1,747.669' 


_ 


— 


1.318.610 


— 


— 


1.240.873 


— 


— 


1,300.356 


— 


— 


1,313.928 { 


- 


_ 


1,255.229 


— 


_ 


1.227.177 


— 


— 


1,260.431 ' 


— 


_ 


1.364.014' 


— 


1 _ 


1,371.808 


— 


- 


1,418.799 




^ 


1.566.2110 


— 


171.714 


1.629.667 


_ 


193.336 


1,757.477 


— 


206.355 


2,003.764 


_ 


227.431 


2,002.372 


_ 


246.389 


2,020.031 


_ 


257.788 


2,032.254 


-- 


266.767 


2,080.924 


— 


294.234 


2,206.569 


— 


_ 


2.308.764 


— 


_ 


1,910.622 


_ 


— 


2,043.294 


— 


— 


2,187.615 


— 


286.867 


1,996.328 


2.73! 


330.805 


1.920.262 


2.48! 


319.706 


2.038.077 


2.731 


824.016 


2,457.460 


3.34: 


346.055 


2,639.753 


a98; 


351.760 '2,196.760 


3.451 


341.030 3,802.136 


3.1» 


342.088 2,387.804 


2.85' 


341.690 3.049.627 


4.491 


355.964 3.233,729 


4.75; 


374.210 


3,174.515 


4.22 



gebenen Ziffern entfiel 



— 


Beilage 4/I1I. 


•- 




^ 


















1 
Pfänderaufnahme Pfä 

1 


oder 




Pretiosen 


Effecten 


1 
Gesammtsumme 
der 




Auslösung 








1 








1 






1 


Uv* 1 

t Pretiosen 


£(Teeten 




einge- 
schätzte 
Pfänder 


ausbe- 
zahlte 
Darlehen 


einge- 
schätzte 
Pfänder 


ausbe- 
zahlte 
Darlehen 

815.538 


einge- 
schätzten 
Pfander 


'1 
ausbe- ausge- 
zahlten 1 löste 
Darlehen '; Pfänder 

1 


zurück- 
gezahlte 
Darlehen 


ausge- 
löste 
Pfänder 


zurück- 
gezahlte 
Darlehen 




18621) 


202.168 


1 
2,828.812 


'257.516 


459.684 


3,644.350 


197.025 


2,746.830 


266.929 


856.125 




1863 


178.644 


2,405.382 


214.000 


653.973 


392.644 


3,059.355 


170.210 


2,394.596 


214.459 


669 558 




1864 


171.573 


2,332.110 


227.401 


793.209 


398.974 


3.126.319 


176.983 


2,380.818 


213.226 


682.007 




1865 


157.822 


2.224.176 


286.472 


902.034 


394.294 


3,126.210 


164.616 


2.234.691 


211.520 


800.459 




1866 


140.804 


2,056.727 


232.686 


765.813 


373.490 


2,822.540 ' 


154.458 


2,237.148 ' 237.890 


859.549 




1867 


136.123 


2,154.182 


287.778 


1,018.128 423.900 


3,172.310 


152.685 


2,260.919 274.229 


938.488 




1868 


137.078 


2,333.953 


356.097 


1,207.458 


493.175 


3,541.411 


163.999 


2,509.849 ' 346.185 


1,217.120 




1869 


127.960 


1,870.411 


228.068 


675.694 


356.028 


2.546.005 


146.668 


2.106.209 


298.598 


935.399 




1870 


127.242 


2,005.202 


256.782 


830.314 


384.024 


2,835.516 


127.419 


2.946.475 


234.948 


740.844 




1871 


127.238 


2,188.827 


276.209 


884.530 


403.447 


3,073.357 


129.220 


2,130.249 


271.283 


871.298 




1872 


133.995 


2,273.702 


293.219 


954.256 


427.214 


3.227.958 


135.885 


2,311.783 291.355 


945.488 




1873 


142.798 


2.664.309 


284.533 


890.470 


427.331 


3,654.779 


142.847 2,545.123 ' 293.673 


933.744 




1874 


191.768 


3,018.674 


310.136 


852.027 


501.904 


3,870.701 


175.878 


2.971.598' 321.076 


923.544 




1875 


194.263 


2,963.227 


298.581 


843.200 


492.844 


3,806.427 


189.063 


2,838.893 


295.189 


821.241 




1876 


217.285 


3,187.999 


360.965 


989.815 


578.250 


4,177.814 


194.213 


2.937.122 


302.453 


845.448 




1877 


211.810 


3,059.168 


330.450 


844.148 


542.260 


3,903.316 


200.783 


2,956.709 i 


320.103 


835.263 




1878 


193.545 


2,800.869 


294.263 


786.576 


487.808 


3.687.440 


194.496 


2,860.145 


294.334 


768,739 




1879 


187.089 


2,505.740 


304.301 


789.392 


491.390 


3.295.132 


178.272 


2.569.300 ' 


271.611 


722.599 




1880 


186.962 


2,394.194 


305.161 


757.321 


492.123 


3.151.615 


181.448 


2.379.095 


290.519 


728.846 




1881 


188.674 


2,305.400 


297.556 


744.605 


486.230 


3,050.005 


180.772 


2,266.099 


288.011 


712.597 




1882 


194.281 


2,370.143 


291.297 


741.173 


485.578 


3,111.316 


186 259 


3.300.806 


272.643 


690.612 




1883 


202.193 


2,345.920 


293.508 


778.595 


495.701 


3,124.515 


200.837 


2,294 371 


268.816 


699.420 




1884 


215.258 


2,425.729 


303.512 


741.186 


518.770 


3,166.915 


218.972 


2,284.795 


275.239 


699.747 


1 


1885 


' 186.139 


2,297.510 


264.181 


667.225 


450.320 


2,964.735 


188.024 


2.247.403 


263.485 


648.742 


1 1886 


; 170.940 


2,114.746 


270.652 


753.100 


441.592 


2,867.846 


189.643 


2,140.641 


245.463 


664.617 




1887 


! 158.456 


2,089.718 


256.612 


678.607 


415.068 


2,768.325 


151.859 


1.965.975 


241.072 


666.112 




1888 


149.754 


2,082.030 


225.628 


609.145 


375.382 


2,691.175 


145.762 


2,035.993 


219.244 


579.857 




1889 


149.564 


2,092.762 


250.735 


682.550 


400.299 


2,775.312 


140.840 


1.998.191 


216.<502 


593.032 




1890 


156.863 


2,214.732 


259.240 


663.673 


416.103 


2,878.405 


146.240 


2,107.084 


238.098 


62iJ.629 


1891 


169.632 


2,489.194 


261.110 


650.580 


430.642 


3,139.774 


154.697 


2.226.582 


237.272 


599.834 


; 1892 


179.126 


2,518.636 


260.335 


621.610 


1 439.461 


3,140.246 


166.267 


2,431.844 


243.011 


589.556 


1893 


170.685 


2,404.916 


233.446 


564.927 


1 404.131 


2,969.843 


167.458 


2,414.983 


226.823 


544.316 


: 1894 ! 


168.614 


2,533.811 


212.397 


571.013 


381.011 


3.104.824 


161.919 


2,376.844 


206.027 


534.419 




1895 i 

1 


158.054 


2,662.745 


171.214 


489.043 


329.268 


3,151.788 


153.392 


2.472.097 


173.005 


474.541 




1896 


156.664 


2,842.007 


132.034 


415.291 


288.698 


3.257.298 


148.703 


2,683.743 


130.911 


398.611 




1897 1 


157.321 


2,786.427 


143.567 


458.959 


300.888 


3.245.386 


148.592 


2,685.213 


124.535 


394.391 




1898 


151.452 


2.698.748 


140.633 


426.053 


292.091 


3,124.801 


155.367 


2,750.376 


146.426 


456.611 


i 1899 ij 137.189 


2,674.033 


104.082 


339.938 


241.221 


3.013.971 


142.382 


2,674.959 


118.204 


369.682 




19003) 

1 


139.802 

1 


5,846.830 


105.765 


904.716 


245.567 


6,751.546 


137.272 


5,505.012 


103.334 


771.610 



') Bis 1861 (inclusive) wurde im Versatzamte nach Militärjahren also vom 1. November 

zu rechnen. Die in der Zeit vom 1. November bis 31. December 1861 eingegangenen Pfänder 

-) Im Jahre 1866 wurden in den Monaten Juli, August und September keine, hingegen 

3) Die Darlehensbeträge beziehungsweise der Erlös im Jahre 1900 ist in Kronen angesetzt. 



Beilage 4/IV. 



ausgäbe 



GesammtsuiDme 
der 



aus- zurück- 
gelösten gezahlten 
Pfänder ' Darlehen 



463.954 

384.669 

390.208 

376.136 

392.348 

426.814 

510.184 

445.266 

362.367 

400.503 

427.240 

436.520 

496.954 

484.252 

496.666 

520.886 

488.831 

449.783 

471.967 

468.783 

457.902 

469.652 

494.046 

451.509 

435.0C6 

392.931 

.365.006 

357.442 

384.338 

391.969 

409.278 

394.290 

367.946 

326.397 

279.614 

273.127 

301.783 

260.586 

240.606 



3,602.955 

2,064.154 

3.062.825 

3,035.150 

3,096.697 

3,199.407 

3.726.969 

3.041.608 

2,686.819 

3.001.542 

3.257.221 

3.478.867 

3,895.142 

3,660.134 

3,782.570 

3,791.972 

3,628.884 

3,291.899 

3,107.941 

2,978.696 

2.991418 

2.993.791 

2.984.542 

2,896.145 

2,805.258 

2,621.087 

2.615.850 

2,591.223 

2,729.713 

2,826.416 

3.021.400 

2.959.299 

2.911.303 

2,946.638 

2,082.354 

3,079.604 

3.206.987 

3,044.641 

6,276.622 





Verkauf 




Pretiosen 


Eflfecten 


verkaufte 
Pfänder 


Erlös 


verkauf te 
Pfänder 


Erlös 



Gesammtsumme 



o S fl 

> 



~J 



des 
Erlöses 



Depositen 



Wertpapiere 



d 

■** 
m 
o 



Nominal- 
wert 



Pretiosen 



d 

o 



Schätz- 
wert 



5.563 
5.500 
6.662 
6.101 
5.261 
5.935 
8.219 
6.785 
5.336 
4.861 
5.883 
6.908 
9.018 
9.358 
9.265 
10.653 
10.051 
11.135 
10.082 
9.973 
9.649 
9.883 
10.414 
10.911 
10.401 
7.971 
7.508 
7.002 
6.890 
7.550 
8.350 
8.351 
8.212 
8.368 
8.140 
7.859 
7.583 
7.172 
6.584 



59.122 

66.769 

69.169 

66.753 

60.777 

63.837 

96.008 

76.949 

56.885 

57.021 

75.780 

86.101 

107.949 

116.517 

111.641 

119.425 

105.286 

126.930 

105.476 

103.216 

93.183 

100.251 

100.142 

106.350 

93.020 

73.172 

77.438 

65.532 

64.118 

74.206 

86.004 

84.162 

90.902 

94.638 

106.931 

101.970 

109.872 

100.306 

197.015 



7.356 
6.731 
7.356 
7.679 
12.663 
11.924 
20.535 
22.202 
11.797 
13.853 
16,161 
20.974 
26.931 
19.906 
20.923 
27.784 
22.173 
21.555 
22.799 
21.695 
20.110 
21.226 
23.225 
22.973 
18.949 
31.339 
19.340 
17.514 
21.289 
21.949 
21.882 
20.154 
17.208 
16.484 
14.613 
10.963 
11.806 
10.743 
8.729 



25.107 


12.919 


24.198 


12.231 


23.694 


14.018 


26.998 


13.780 


50.501 


17.924 


41.064 


17.859 


74.955 


28.754 


7H.546 


28.987 


37.835 


17.133 


46.541 


18.714 


54.268 


22.044 


67.513 


27.882 


76.743 


35.949 


57.439 


29.264 


61.923 


30.188 


78.531 


38.437 


59.953 


32.224 


60.412 


32.690 


60.979 


32.881 


57.534 


31.668 


54.324 


29.756 


55.072 


31.109 


61.932 


33.639 


56.626 . 


33.884 


46.643 


29.350 


56.623 


29.310 


49.196 


26.848 


46.875 


24.516 


56.874 


28.179 


56.154 


29.499 


53.571 


30.232 


50.226 


28.505 


43.173 


25.420 


45.833 


24.852 


44.049 


22.753 


36.234 


18.822 


39.580 


19.389 


34.829 


17.915 


62.941 


15.313 



84.229 
90.967 
92.863 
93.751 
111.278^) 
104.901-) 
170.963 
140.495 
94.720 
103.562 
130.048 
153.614 
184.692 
173-956 
173.574 
197.956 
165.239 
187.342 
166.455 
160.750 
147,507 
155.323 
162.074 
162.976 
139.663 
129.795 
126.634 
112.407 
120.992 
130.360 
139.575 
134.388 
134.075 
104.471 
150.980 
138.204 
149.452 
135.135 
259.956 



365 
461 
549 
607 
909 



4,061.956 
5.389,047 
7,130.816 
7,948.342 
22.956.235 



18 
25 
9 
5 
15 
13 
19 
18 
22 
20 
13 
20 
15 
16 
15 
20 
25 
24 
18 
18 
15 
21 
38 
41 
51 
54 
53 
69 
78 
80 
135 
145 
132 
151 
160 



39.716 

38.370 

10.160 

6.700 

43.090 

24.100 

52.030 

125.600 

71.800 

61.030 

59.380 

194.750 

68.400 

139.200 

68.150 

60.500 

80.700 

112.600 

57.250 

61.000 

49.500 

157.700 

94.650 

75.360 

141.400 

202.230 

96.700 

81.700 

91.600 

99.200 

161.200 

206.900 

227.100 

247.300 

469.800 



bis 31. October, gerechnet; erst 1862 begann man nach Solarjahren (I.Jänner bis 31.December) 

etc. sind zum Jahre 1862 gezählt. 

im Monate December 1867 je zwei Licitationen für Pretiosen und Effecten abgehalten. 



0) 




■D 

C 

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49 


z 





über 

ttber die Oesohäflsgebaning der Zwelguutalt 



eBBinnitsiimnie 



PßUideT Dulehen FfBndeij Darlehen ;FKnder Darlohen 



PfSndBT Darlehen 



Pflnder Darlehen 





1 


IHK, 


90.700 


1886 


137.859! 


1887 


148.219 


1888 


1B7.740 


1889 


16Ö.456 


1890 


167.01 e 


1891 


178.21S 


1892 


179.18C 


1893 


162.471 


1894 


166.763 


1895 


löS.MS 


1896 


164.634 


1897 


171.00C 


1898 


171.201 


1899 


166.353 


1900 


164.088 



625.193 197.427 
846 217 286.698 
1,067.432 287.6951 
1,163.716 290.585J 
1,180.633 |327.732i 
1,237.076 ;325.977l 
1,350.487 325.846; 
1,391.961 325.2111 
1,313,027 299.413: 
1,422.200 286.674 
1,467.203 242.375J 
1.511.177 252.0411 
1,549.628 288.133' 
1,565.416 ■257.495 
1,687.708 210.525 
3,217.519 I192.795I 



I 



809,867 
810.604 
793,585 
793,'412 
773,059 
798.639 
TOl.538 
749,895 
846.745 
706 525 
618,756 
,211.447 



288.l27j 978.249 
423.567 1,067.277 
435,814' 1,770,056 
448.325, 1,845,699 
493.188' 1,990.490 
492.99b! 2,047,679 
ö04,064ia,U4.072 
504,39l| 2,185.373 
461.884' 2,086.086 
452,437' 2,220.839 
400,918' 2,168,741 
416.675' 2,261,072 
469.1331 2,396,273 
428,696 1 2,271.941 
376.8781 2,204.464 
356.883: 4,428.966 



46.640| 
102.165! 
106.650] 
112.430 
117.124. 
118,320' 
122,8131 
127,313| 
117.522 
114.078 
151,139 
153.680] 
159.5031 
164.364 



701.398 
789,900 
794.896 
815.963 
884.534 
929,452 
885.535 
923,027 
1,364.065 
1,436.310 
1,460-277 
1,496.987 
1,606.088 
3,041.267 



!l00.823j 224.559 

1216.924] 517,226 

1232.4 75] 664,125 

'231.107! 524.779 

,259,008: 604,290 

1263,239 627.339 

266.823 593.120 

256,972 589.787 

242.790, 679,366 

225,07l! 581,484 

; 240, 396 685.469 

'233,330 678.904 

i257.446, 768.281 

:260.41l! 739.477 

1227.384] 612.922 
181.10411,099.137 



I7.8I9 
18.046 
5.703 



1 



Über 

über die Oesohäftsgebamngf der Anftuümu- 



lehen PfKoder Darlehen Pränder : 



I Pfänder I Darlehen 









1,838 


i 
11.617 1 36.195 


! 

18.950 97.997 


2.771 1 22.807; 4,385 


12.223 ■ 




1900 27.470 


466.415 


38.630 229,859 


66.150 696.264 


18.217 


311-406 26,805 


l,i6.580 


^ 










i 




, 


^ 


1899 


5.187 


37.367 


9.092 


27,526 


14,279 64.893 


1,562 12.871 


2,669 1 7,619 


i 


1900 


29,213 


400.158 


53.536 


289.904 


82.749 69Ü.062 


19.865 279.748 


35,725 j 189.475 | 


ta 












1 











Die Darlehen sbetrago bezichungsweiie der Erlös 



Sicht 

Josefiitadt seit ihrem Bestände bis Ende 1900. 



Beilage 6. 



au sgab e 


1 
1 


TT A 




Depositen-Erlag 


Verki 
tiosen 


lUf 


Gesammtsumme » 

1 


<j Ol B e 1. 

Pretiosen 


2 n n g 

Effecten 


Effecten l kauften xielten 


Wertpapiere 


Pretiosen 


1 
Darlehen 


Pfänder 


P"' Pfander 
lehen 

i 


Erlöses 

1 


PfÄnder 

1 


Darlehen 

1 


Pfänder 


Dar- 
lehen 


Posten 


Nominal- 
wert 


s 

BD 


Schätz- 
wert 


t 






^■^B 


■ — 


1 

( 

40 


456 


34 


130 






1 




23.442 13.284 


29.911 


17.934 


53.353 


14.939 


108.951 


19.538 


54.120 


1 






39.802 


21.453 


52.294 


29.130 


92.096 


23.719 


184.866 


30.743 


94.674 


1 
1 
1 






54.136 


20.746 


49.380 


29.450 


103.516 


30.142 


' 262.873 


33.268 


^06.061 


1 






49.626 


19.059 


44.146 


27.059 


93.772 


35.205 


302.789 


36.295 


114.216 








52.094 


20.904 


49.199 


29.594 


101.233 


38.427 


333.426 


41.072 


131.707 


( 
1 






66.069 1 20.675 


48.484 


29.572 


104.553 


40.293 


351.490 


44.993 


142.882 








53.733 


20.549 


47.568 


29.217 


101.301 


44.604 


398.718 


49.620 


155.615 


: 






57.108 


20.113 


48.996 


28.946 


106.104 


43.510 


391.981 


50.450 


161.117 










54.294 


17.374 44.314 


24.718 


98.608 


42.139 


398.344 


49.084 


158.721 


1 






61.138 


17.538 


48.405 


25.796 


109.543 


44.747 


432.902 


50.363 


169.640 










61.047 13.985 


41.204 


21.674 


102.251 


45.567 


456.252 


50.456 


175.492 


89 


904.863 


14 


10.831 


66.296 13.690 42.899 | 21.526 


109.195 


48.706 


482.303 


55.541 192.514 


81 1,276.719 16 


13.050 


62.986 


15.579 


47.743 


23.398 


110.729 


49.874 


496.884 


58.199 191.095 


90; 1,189.634 13 


13.065 


63.664 


12.232 ' 35.210 


20.277 


98.874 


48.267 


501.764 


53.117 1174.014 


1071,357.611 17 


14.900 


101.633 


18.076 


112.450 


23.779 


214.083 

• 


52.597 


1.083.636 


45.137 


1299.782 

1 


UO'2,612.642 19 

• 


31.610 ! 

1 



sieht 

ämter seit ihrem Bestände bis Ende 1900. 



ausgäbe 

Verkauf 



Pretiosen 



Effecten 



Gesammtsumme 

der ver- I di»« er- 
kauften I zielten 



Pfänder ,^*''" | Pfänder ' ^f^' 'Pfänder ^'■" 
lehen lehen 



Umsetzung 
Pretiosen I Effecten 



,« Pfänder' P*^" .Pfänder 

loses ii : lehen ' 



Dar- 
lehen 




467 



6.362 



1.147 I 8.027 1.614 14.389 



22 261 

1.897 35.848 



2 I 7 
1.844 12.549 ! 



393 4.872 1.324 8.359 , 1.717 



13.231 



1.298 



18.453 I 1.300 8.276 



für das Jahr 1900 in Kronen angegeben. 



BeUage 7. 



Statistische Nachweisung 

der einzelnen Darlehens-Kategorien der Pfänder in der Zeit des zehnjährigen Be- 
standes der k. k. Versatzamts-Filiale Josefstadt in Wien, d, i. vom 2. März 1885 



Baüage 8. 



Bemerkungen zu Beilage 8. 

Wie Seite 81 ausgeführt ist, sind wir über die Anzahl der Beamten und 
Diener und deren Besoldung von 1770 nicht genau unterrichtet. Zufolge kaiserlicher 
Resolution vom 8. September 1770, intimiert mit Hofkanzlei-Decret vom selben Tage, 
Z. 3108, wurde eine Vermehrung des Personalstandes sowie eine Gehaltsregulierung 
vorgenommen; ebenso war es 1793 laut Hofkanzlei-Decretes vom 10, Mai 1793, 
Z. 4160, dann 1805 zufolge kaiserlicher Resolution vom 22. December 1804, ferner 
1830 laut Hofkanzlei-Decretes vom 29. August 1839, Z. 26.887/243Ü, endlich 1848 
laut Erlasses des Ministeriums des Innern vom 29, Mai 1848, Z. 27.326. und 1871 
entsprechend der Ah. Entschließung vom 10, Juli 1871. 

Die einzelnen Veränderungen in der Zahl der Beamten, Diener und deren 
Gehälter sind in beistehender Tabelle zusammengestellt. 

Nicht berücksichtigt ist in der Tabelle die Erhöhung der Quartiergelder im 
Jahre 1851 und die zufolge Ah. Entschliessung vom 8, September 1857; es 
wurden nämlich 1851 der Liquidator auf 150 fl., 1857 auf 200 fl.; 1851 die Cassiere 
auf 120 fl., 1857 auf 200 fl.; 1851 die Pfänderverwahrer und die Schätzmeister auf 
100 fl-, 1857 auf 150 fl.; 1851 die Protokollisten, Journalisten, Amtsofficiere (Officialei 
und Accessisten auf 60fl., 1857 auf 100 fl. Quartiergeld erhöht; den Pfänderträgern 
war mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1857, Z. 3470, an 
Quartiergeld statt der bisherigen 20 fl. der doppelte Betrag, also 40 fl, C.-M., be- 
willigt worden. 



! 



Beilage 8 III. 



Versatzamtes 1770—1885. 




im Jahre 1839 



Gehalt 



2 



im Jahre 1848 






Gehalt 



l 

s 
OL 



im Jahre 1871 



U I 

3« 



Gehalt 




Obereinnehmer 

(Director) 
Buchhalter . . . 
Hauptcassier . . 

Liquidator . . . 

Liquidaturs- 
Adjunct . . . . 

Secretär 

Pretiosencassier 



EfTectencassier . 
Cassier I. 



i} 



Clane 



Pretiosen-) p««»- 

Effecten- /wahrer 

Pfänderver- 
wahrer I. 
II. 
III. 
VI. 



?ClMM 



Ml 

o 

09 



Pretiosen- 
Uhren- 
Effecten- 
Uhren- | ^g 
Pretiosen-) 5 | 
Effecten- j |^ 

Pretiosen- Iproto. 
Effecten- j^o»"-» 

Protokollist I. . 
Protokolist IL . 

Journalist . . . . 
Mobilien- I jour- 
Pretiosen-j «»*»*■' 

Amtsofficier . . 

Kanzleirech- 
nungsofficial . 

Accessist 

Kassadiener . . 

Amtsdiener . . . 

Pfänderträger') 
Heizer 



1 



1800 



1 
1 



1 
3 



4 
ö 



1200 
1000 



Natoral 
Quartier 



Natural- 
Qoarüer 



1000 
900, 950 



850, 900, 950 
650, 700, 800 



2 
l 
3 



!' 



900,1100 

850 
600. 750 



} 



650 
600 



3 . 450, 500 



2 350, 400 



4 
3 



250. 300 
300 

216 



60 



50 
50 



50 
50 



1 



50 
50 
50 



} 



50 



50 



50 



50 
vgl. ') 

20 



3 
3 



1800 

1200 
1100 



1000 
950 



5 
6 



3 

1 
4 



8 



800, 850, 900, 960 

650, 700, 800 



Natural- 
Quartier 

Natural- 

Quartier 

60 



50 
50 



50 
50 



850.900,1100 

850 

600, 750 



} 



500, 550 
600 



50 
50 
50 



} 



50 



450, 500 



50 



350, 400 



4 
4 



14 
1 



300 
300 



216 
16 fl. monatl. 



1 
1 

1 
1 



1 
3 



2 

4 
4 

4 

U.CI.2 

fllCI.8 

1 
\1.C1.2 
fllCI.S 

1 

2 
2 



4 
6 

6 



40 

vgi.Anm.i) 

20 



\ 2 
2 



J 



1 

12 
1 



3000 



2000 
1600 

1400 
1300 



1500 
1400 



1300 
1200 
1100 
1000 

2000 
1800 

1400 

1800 
1000 

Taggeld 2 fl. 

dto. 
dto. 



900 
800 

700 



600 



600 
500 

500 



Nataral- 
QaarUer 



Natural- 
Quartier 

500 



420 
400 



480 
420 



400 
400 
360 
360 

500 
480 

420 

860 
360 



300 

300 
240 



400 
30 fl. monatl. 



240 



Nat.-Qaar. 

160 



160 
140 



') Ein Pfänderträger war 1804 nur aushilfsweise aufgenommen, er bezog kein Quartiergeld; 
ebenso war es 1839, in welchem Jahre allen Pfänderträgern »Montour und 10 fl. kleiner Montours- 
beitrag« bewilligt wurde; selbes blieb auch 1848 für die zwölf definitiv angestellten Pfänder- 
träger; zwei waren aushilfsweise in Verwendung und bezogen 1848 ein Taggeld von 40 Kreuzer; 
1871 sind acht Aushilfsträger mit einem Taggeld von 1 fl. 50 kr. 

9* 



Beilage 9. 



Als die Zweiganstalt in der Josefstadt errichtet wurde, erfolgte mit Ah. Ent- 
schließung vom 28. September 1884 eine Vermehrung des ^ersonalstandes sowie 
eine Gehaltsregulierung. Darnach waren: 



Zftbl 
der Stallen 



Beuemnnng der Stellen 



Gehalt 



Qaartiergeld 



1 

2 
2 
1 
1 
3 
3 
4 
2 
4 
4 

12 
4 
6 
8 

10 
8 
8 
2 
2 
2 
1 
2 
3 
2 
2 
2 
5 

16 
2 

1 
2 

8 

1 



Director 

Vice-Director 

Liquidatoren 

Liquidaturs-Adjunct . . 

Secretär 

Cassiere I. Classe . . . 
» IL » ... 
» III. » ... 

Pfänderverwahrer I. Cl. 
» » II. » 

» > III. ■ 

• . IV. » 

Protokollisten I. Cl. 
»' » U. » 

> » ni. » 

Journalisten 

Rechnungs-Officiale . . 

Kanzlei-Officiale 

Pretiosen Schätzer I. Cl. 



*' 



II. 
III. 



Uhrenschätzer 

Effectenschätzer I. Cl. 
> > II. > 

» » III. > 

Cassadiener I. Classe . 
> II. > . 

Amtsdiener 

Pfänderträger 

Pretiosenschätzer- 

Adjuncten 

Uhrenschätzer- 

Adjunct . 
Effectenschätzer- 

Adjuneten . . . 
Aushilfs- 



• ••. .••• 



Pfänderträger 



Heizer 



3000 

2000 

1600 

1400 

1300 

1600 

1400 

1200 

1300 

1200 

1100 

1000 

900 

800 

800 

700 

600 

600 

2000 

1800 

1400 

1400 

1200 

1000 

900 

600 

500 

600 

400 

Taggeld von 
3 fl. 

Taggeld von 
2 fl. 

Taggeld von 
2 fl 

Taggeld Ton 
1 fl. 50 kr. 

30 fl. monatl. 



Natnralqnar. 
dto. 

600 

420 

400 
480 
420 
360 
400 . 
400 
360 
36Ö 
300 
300 
240 
240 
240 
240 
500 
480 
. 360 
420 
360 
360 
300 

Natnralqnar. 

160 

Vgl. Ante.») 
140 



Zahl der betreff. Stellen 



bei der 
Hanptanitalt 



») 



3 
3 

2 

4 
4 
4 
4 
6 

6 
6 
6 
2 
2 

1 
2 
3 

2 
2 

2 
12 



2 

8 



bei der 
Zweiganitalt 



1») 
1*) 



8 



8 
4 
3 
3 



2*) 



2*) 



3«) 

4 



J) Zugleich Hauptcassier und Stellvertreter des Directors. — •) Leiter der Zweiganstalt — 
') Zugleich Stellvertreter des Vice-Directors. — *) Mit Dienstvertrag. — ^) Zwei bezogen je 160 fl. 
Quarliergeld, drei hatten Naturalquartier. — «) Die Amtsdiener der Zweigansialt sind zugleich 
Cassadiener. 



■•» ■»- 



Beilage 10. 



Bei der Vergrößerung des Versatzamtes durch die Activierung der Zweig- 
anstalt Währing, der Filialämter Taborstraße, Mariahilf, Landstraße, der Aufnahms- 
ämter Favoriten und Brigittenau musste auch der Status des Beamten- und 
Schätzpersonales vermehrt werden. 

Die gegenwärtige Zahl der systemisierten Stellen, die Vertheilung der Beam- 
ten und Diener in die einzelnen Ämter sowie die Bezüge derselben sind in folgen- 
der Tabelle zusammengestellt. 



Zahl 

der 

Stellen 



Benennung 

der 

Stelle 



Jähri. 
Gehalt 

in 
Kronen 



Äctivi- 

t&ts- 
Zulage 



Haupt- 
anstalt 



Zweiganstalt 



Josef- 
Stadt 



Wihring 



Filialamt 



T»bor- 
strftsse 



Maria- 
hilf 



Land- 
strasse 



Aufnahmsamt 



Favo- 
riten 



Bri- 
gittenau 



1 

2 

1 
1 
1 
5 
1 

11 

30 

33 

36 

24 

1 

1 

7 

6 



1 
1 
2 
3 

6 

5 

11 

21 

11 



1 I 

1 ; 



Director .... 
Vice-Directoren *) 
Reohnungsrath . 
Liquidator . . . 
Secretär^) .... 

Hauptcassiere . . 
Liquidaturs-Adjct. 
Cassiere*) .... 
Pfänderverwahr. *) 
Officiale*) .... 
Kanzlisten ^) . . . 
Manipulantinnen 
Pretiosen- I. Gl. 

Schätz- II. Gl. 
meisten 6) JnLGl."^) 
Pretiosen - Schätz- 
meister- Ad junct*) 
Pretiosen- u. Effec- 
ten - Schätzmeist.- 

Adjuneten*) . . 
Effecten- ] I.Gl. 

Schätz- II.Gl.'O) 

meister JlII.Gl.^*') 
Effecten - Schätz - 
meist. - Adjunct. *') 

1.1: 

Pfänder- 1 I.Gl.»^) 
träger J II. Gl. 

Aushilfs - Pfänder- 
träger .... 

Maschinist . . . 

Heizer 



Amts- 1 I.G1.J3) 
diener (II.Gl.^*) 



V. 
VII. 
VIII. 
VIII. 
VIII. 
VIII. 

IX. 

IX. 

IX. 
X 

XL 

800 
4000 
3600 
2800 

8 

10 

I « 
2400 
2000 
1800 



CO 
Vj 
■♦* 

13 

O 



f 



1000 
960 
720 



T3 

«— t 

<U 

bo 

H 

720 
720 
600 



2 

1 
3 
11 
12 
9 
8 



1 



1 



6 Taggeld 
1200 j 600 

1000 500 
1000 500 



900 



450 



3 Taglobn 
180 monatl. 
100 » 



3 

2 

2 

11 

4 
1 



2 

13 

12 

15 

6 

1 

1 



2 
2 
2 
4 
9 



1 
2 

3 



1 
1 
1 



1 
1 

1 

1 



1 
1 
2 



1 
1 
1 



I 



1 



1 

1 
1 
2 



1" 



1 
1 
2 



\) Derzeit unbesetzt. — -) Gegenwärtig mit der Leitung der Zweiganstalt Josefstadt be- 
traut — ') Eine Stelle unbesetzt. — *) Zwei Stellen unbesetzt. — '") Neun Stellen unbesetzt. — 
*) Die Pretiosen- und Effecten-Schätzmeister beziehen ein Quartiergeld, keine Activitätszulage. — 
^ Vier Stellen unbesetzt. — ^) Eine Stelle überzählig; drei Pretiosen-Schätzmeister-Adjuncten sind 
keinem bestimmten Amte zugetheilt. — ®) Drei Stellen sind überzählig und keinem bestimmten 
Amte zugetheilt. — ^") Gegenwärtig unbesetzt. -— ") Eine Stelle unbesetzt. -— ^^} Eine Stelle 
überzählig. — '^) Eine Stelle unbesetzt, — Die Amtsdiener I. Glasse haben auch »Amtsmontur und 
kleines Monturgeld«; die, welche Naturalwohnung haben, erhalten nur 300 K Activitätszulage. — 
'♦) Die Amtsdiener II. Glasse haben auch »Amtsmontur und kleines Monturgeld«; die, welche 
Naturalwohnung haben, erhalten nur 250 iT Quartiergeld. Das Gleiche gilt '*•) für die Pfandträger 
I. Glasse. 



Beilage ll. 



Nach § 12 der Geschäftsordnung für die Pfandleihanstalt der Gemeinde Wien 
im XIV. Bezirke wird jede Umsetzung als ein neues Pfandleihgeschäft betrachtet. 
Die umgesetzten Pfänder werden wohl als solche in den Pfandleihbüchern der 
Anstalt vorgemerkt, ohne jedoch eine eigene statistische Aufstellung darüber zu 
machen; diese Pfänder werden als Auslösungen und neuerliche Verpfändungen in 
die Statistik aufgenommen; deshalb erscheint in nachfolgender Tabele die Rubrik 
Umsetzung nicht. Für das Jahr 1900 stehen die Daten noch nicht zur Verfügung. 



Im 
* Jahre 



Pfänderaufnahme 



Pretiosen 



Posten 



Oftrleben 
in Ghüden 



Effecten 



Wertpapiere 



H -- 



Gesammtsumme 



Polten 



Darlehen 
in Oulden 



Posten 



Darlehen 
in Onlden 



der aaf- 

genommenen 

Pfänder 



der aas- 
bexahlten 
Darlehen 



1890 
1891 
1892 
1893 
1894 
1895 
1896 
1897 
1898 
1899 
1900 



14.665 
34.052 
46.642 
56.730 
59.582 
58.555 
62.076 
63.821 
64.903 
63.401 



74.551 
184.397 
267.672 
. 348.942 
390.527 
363.667 
393.517 
411.519 
423.037 
434.812 



39.796 
73.496 
104.469 
105.982 
110.143 
107.078 
113.165 
115.720 
108.109 
108.056 



99.494 
176.135 
271.366 
286.123< 
306.067 
289.235 
302.103 
303.566 
284.712 
310.208 



429 

750 

1004 

1295 



12.577 
22.481 
36.016 
47.100 



54.461 
107.538 
151.111 
162.712 
169.725 
165.633 
175.670 
180.2^1 
174.016 
218.557 



174.045 
860.532 
539.038 
635.065 
696.594 
652.902 
708.197 
737.566 
743.765 
792.120 



Im Jahre 



Pfänderausgabe 



Auslösung und Umsetzung 



Pretiosen 




Posten 



znrückgezahlto 
Darlehen 



Effecten 



Posten 



zarAckgezahlte 
Darlehen 



8.043 
29.980 
41.323 
53.052 
67.738 
56.742 
58.341 
60.621 
63.356 
60.449 



40.367 
155.253 
235.321 
320.106 
373.387 
353.941 
365.585 
389.230 
414.083 
413.212 



19.519 
71.352 
92.050 
103.040 
105.687 
103.293 
105.944 
108.945 
107.007 
100.088 



47.028 
171.852 
233 801 
271.693 
290.308 
278.427 
281.008 
289.035 
281.454 
279.998 



Wertpapiere 



Posten 



zurückgezahlte 
Darleben 



222 

581 

897 

1160 



6.714 
16.804 
33.338 
40.473 



Verkauf 



Pretiosen 



Effecten 



zurück- 
gezahlte Dar- I 
lehen 
in Gulden 



Posten 



zurück- 
gezahlte Dar- 
lehen 
in Gulden 



Wertpapiere 



Posten 



j zorflok- 

gezahlte Dar- 
i lehen 
1 in Gulden 



Gesammtsumme 



der 

ausgegebenen 

Pfänder 



der zurück- 
gezahlten Dar- 
leben 
in Gulden 



1890 
1891 
1892 
1893 
1894 
1895 
1896 
1897 
1898 
1899 
1900 



499 
744 
1019 
1152 
1471 
1544 
1784 
1926 
1888 



2.138 

3.950 

4.957 

5.812 

7.608 

8.736 

10.548 

11.849 

10.515 



2596 
2419 
3067 
3180 
3623 
3545 
3968 
4646 
4263 





1 


6.194 


1 


5.943 




8.180 


1 


9.300 


t 


10.423 




10.367 




11.294 


• 


13.106 




11.626 


1 

1 



4 
11 



23 
125 



27.562 
101.332 
136.566 
160.178 
167.757 
165.129 
169.596 
175.899 
177.836 
167.855 



87.395 
329.243 
479.015 
604.936 
678.807 
650.399 
672.410 
716 911 
753.853 
756.149 



\ 



] 



Beilage 12. 



Übersicht 

über die Gesoh&ftsgebanuiff der Verkehrsbknk im I. Bezirke. 



Jahr 






Pfand 


i e r a u f n a ] 


1 m e 








i 

L 


Effecten 

1 


Pretiosen 


Waren 


Wertpapiere 

1 


Gesammtsumme 
der 

j 


ü u 


1 

SdQ 


N 


2 

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1 


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2 fl 

1 


5 

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c 


S?e3 


c 
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o 


1 


1 

1 

( 


1864^) 


18.053 


130.593 


9.536 


294.151 


108 


23.361 


1.653 


245.711 


29.350 


633.806 


1865 


109.395 


595.143 


78.208 


1,753.611 


5.437 


738.460 


16.681 


4,507.263 


209.721 


7,654.487 




1866 


145.829 


764.555 


92.119 


1,954.885 


3.874 


2,202.775 


23.997 


7,189.336 


265.819 


12,111.551 




1867 


178.705 


1,061.674 


115.415 


2,285.978 


2.064 


2,083.830 


30.037 


7,987.683 


326.221 


13,419.165 


1868 


175.392 


936.718 


118.679 


2,087.855 


1.850 


2,006.929 36.797 


8,092.289 


322.718 


13,123.791 


1869 


169.185 


809.747 


105.442 


1,963.908 


2.143 


2,365.102 1 38.837 


12,226.519 


315.607 


17,365.276 


1870 


161.404 


826.457 


106.896 


2,258.251 


2.464 


2,565.460 41.720 


10,116.520 


312.484 


15,766.688 


1871 


143.722 


801.271 


103.828 


2,337.170 


1.446 


1,147.169 '40.944 


12,987.651 


288.940 


17,273.261 


1872 


14.5575 


836.667 


105.822 


2,446,046 


1.188 


943.450 1 43.775 


15,507.602 


296.360 


19,733.7651 


1873 


144.979 


738.745 


117.159 


2,827.997 


1] 67.115 145.967 


11,939.063 


308.106 


15,572.920 


1 1874 


173.210 


857.541 


142.950 


2,983.063 


— 


1 43.324 

1 


6,464.016 i 359.484 


10,304.620 


1875 


172.616 


837.476 


142.632 


3,126.429 


— 


- 1 43.893 


5,969.398 359.141 


9,933.303, 


1876 


192.000 


876.063 


167.440 


3,671. 33ß 




— 


46.100 


6,195.549 405.540 


10,742.948 


1877 


188.425 


811.555 


178.402 


3,515.563 


— 


— 


48.388 


5,838.776 415.215 


10,165.894 


1878 


179.877 


766.858 


170.000 


3,618.148 


— 




i7.618 


5,834.497'' 397.495 


10,219.503! 


1879 


205.317 


846.988 


180.474 


3,510.495 


— 


n. 


44.232 


5,873.525 430.023 


10,231.008 


1880 


226.266 


868.889 


194.354 


3,504.864 


— 


'41.727 

1 


6,414.604 462.347 


10,788.357' 


1881 


239.924 


908.370 


208.375 


3,592.271 






40.514 


6.569.263' 488.813 


11,069.904, 


1882 


256.737 


967.151 


222.232 


4,027.582 




— 


42.658 


6,846.042 


521.627 


11,840.775 




1883 


235.483 


942.073 


231.971 


4,275.812 


— 


- j 47.944 


7,357.148 515.398 


12,575.033 


1884 


172.340 


825.030 


231.541 


4,675.470 


— 


— 50.055 


6,690.979 453.936 


12,191.479' 


,1885 


168.237 


805.788 


225.757 


4,620.955 




— 51.482 


6,410.648 


445.476 


11,837.391; 


' 1886 


169.150 


748.266 


207.281 


4,396.449 






52.065 


6,032.404 

' 1 


428.496 


11,167.119 




1887 

] 


165.167 


709.490 


187.274 


4,183.293 


— 


— 


51.171 


6,572.995 403.612 


11,465.778 




1888 


166.000 


734.422 


182.596 


4,570.031 


— 




51.136 


6,641.146 


399.732 


11,947.599 




1889 


160.000 


716.071 


178.547 


4,514.936 


— 


— 48.395 


6,924.164 386.942 


12,155.171 




1890 


165.650 


745.502 


170.612 


3,849.953 


— 


- 47.036 


6,961.177' 


383.298 


11,566.632 




1891 


162.000 


729.270 


162.114 


3,831.181 




47.161 


7,020.095 


371.275 


11,580.546 


1892 


169.063 


746.541 


162.700 


3,963.855 


— 




46.919! 7,031.155 


378.682 


11,741.551 




1893 


150.295 


671.083 


146.694 


3,282.056 


— 


— 


45.071 7,081.609 342.060 


11,034.748 




1894 


144 213 


684.637 


134.511 


3,173.376 


— 


— 42.932 7,096.685 321.656 


10,954.698 

' 1 




1895 


141 .097 


698.544 


125.542 


3,228.381 






41.700 7,352.128 308.339 


11,279.053 




1896 


146.000 


717.769 


123.976 


3,288.742 


1 41. 040 7,252.461 


311.016 


11,258.962 




1897 


134.933 


683.836 


117.530 


3,146.665 


! 40.221 i 6,732.612! 


292.684 


10,563.113| 


1898 


124,602 


629.469 


109.780 


3,233.295 






40.391 6,840.865,1 


274.773 


10,703.629 


1899 


111.644 


613.734 


103.340 


3,283.798 






39.171 6,744.4411 254.155 


10,671.973 


f 


1900 


91.838 


1,121.418 


90.834 

1 


5,605.792 




" ' 


39.826 


13,898.837;' 

1 


222.048 ' 


20,626.0471 





V Vom 19. September bis 31. Deceraber 1864. — Von 1864 bis 1899 sind die Darlehen, 
beziehungsweise der Erlös in Gulden ö. W., im Jahre 1900 in Kronen angegeben. 



Über 

Über die Oeschäftsgebanmg der Pfandleih 



M 
es 






Pfänder 


Effecten 


durch Auslösung 


Pretiosen | Waren Wertpapiere 


Gesammtsumme der 


CO d> 


9 zahlte 
ehen 

elöste 
nder 


ezahlte 
ehen 


a> a 


9zahlte 
lehen 

elöste 
nder 

ezahlte 
lehen 


lösten 
nder 

1 


1 

zahlten 
ehen. 




fl^ 

o3 


rUckg( 
Darl 

ausg 
Pfä 




69 




rückg 
Dar 


so- 

1 


Ha 


1864') 


1 

4.150 i 27.695 


-*■ - — 
2.041 


32.406 6 


201 


1 

40 ij 54.500 


6.597 


1 

114.802 


1865 


80.594 


464.102 


59.416 


459.311 


4.220 


490.352 


12.864 


3,241.627 


165.007 


5,760.118 


1866 


126.538 


658.332 


77.632 


1.732.662 ; 4.088 


1,974.067 


22.057 


6,808 380 


230.315 


11,173.641 


1867 


155.990 


890.182 


101.388 


2,032.497 


1.947 


1,096.269 


27.984 


8,113.997 


287.309 


13,032.945 


1868 


168.222 


908.660 


116.398 


2,120.284 


1.570 


1,700.143 


35.635 8,112.010 


321.825 


12,841.097 


1869 


, 163.922 


795.922 


106.895 


1,894.215 1.948 


2,218.448 


37.731 1 11,579.860 


310.496 


16,488.445 


1870 


152.512 


751.984 


101.608 


2,102.024 2.423 


2,733.246 


41.182| 10,169.072 


297.725 


15,746.326 


1871 


133.362 


724.676 


102.193 


2,284.085 1.466 


1,242.983 


39.627 


12,169.322 


276.648 


16,421.066 


1872 


137.670 


765.523 


102.652 


2,328.916 


1.343 


1,066.101 


43 047 


15,202.576 


284.712 


19,363.116 


1873 


126.596 


685.995 


102.096 


2,587.611 


92 


177.214 


43.969 


11,960.080 


232.753 


15,410.900 


1874 


154.101 


760.717 


127.917 


2,777.247 ' 




42.506 6,646.273 


324.524 


10,184.237 


1875 


154.271 


761.222 


132.336 


2,844.554 ! 


— 


42.281 5,761.021 


328.888 


9,366.797 


1876 


170.590 


801.227 


147.903 


3,424.497 


— 


44.341 


6,096.784 


362.834 


10,322.508 


1877 


175.448 


772.379 


166.893 


3,379.939 ! - 


— 


46.856; 5,783.315 


389.197 


9,935.633 


1878 


170.406 


722.294 


163.495 


3,438.229 1 - 




47.163; 5,738.330 


381.064 9,898.853 


1879 


176.277 


740.894 


165.837 


3,477.081 






45.009; 5,9^2.990 


387.123 10,170.965 


1880 


208.487 


811.655 


183.067 


3,348.127 


— 


41.934 6,264.960 


433.490 10,460.742 


1881 


220.363 


834.693 


196.032 


3,458.899 ^ 




39.866 6,534.294 


456.261 


10,827.886 


1882 


234.020 


881.303 


207.153 3,614.007; 




41.137 


6,510.167 


482.310 


11,005.477 


1883 


227.665 


883.852 


218.909 


1,026.289 — 




46.218 


7,315.304 


492.792 


12,225.445 


1884 


167.119 


760.104 


218.776 


4,241.918 - 


48.839 


6,646.428 


437.734 


11,648.450 


1885 


156.648 


752.257 


215.056 


4,435.964 - 


— 


50.432 


6,442.554 


422.136 


11,630.775 


1886 


159 092 


722.651 


204.473 


4,436.253 i — 


- 51.528 


6,027.872 


415.093 


11,096.776 


1887 


153.335 


665.104 


182.216 


4,027.149 


— 50.680 


6,425.045 


386.231 


11,117.298 


1888 


155.399 


672.770 


176.072 


4,206.235 i — 




51.007 


6,598.379 


382.478 


11,477.384 


1889 


149.964 


666.905 


171.160 


4,227.570 


— 


48.893 


6,793.506 


370.017 


11,687.981 j 


1890 


150 859 


679.161 


166.339 


4,167.953 ~ 


— 


46.674 


6,822.603 


363.872 


11,669.717 


1891 


148.553 


659.761 


155.143 


3,547.684 i — 


■ — 


46.439 


7,001.099 


350.135 


11,208.544 ' 


1892 


154.810 


687.702 


155.700 


3,835.054 




46.922 


7,037.493 


357.432 


11,560.249 


1893 


147.246 


650.323 


145.994 


3,357-828 — 


— 


45.200 


7,017.591 


338.440 


11,025.742 


1894 


137.297 


637.468 


133.658 


3,120.493 — 


— 


42.869 


7,018.596 


313.824 


10,766.557 


1895 


131.860 


636 846 


122.172 


2,997.755 


41.454 


7,133.783 


295.486 


10,768.384 


1896 


135.096 


657.994 


118.666 


3,140.932 ! — 


41.058 


7,458.853 


294.820 


11,257.779 


1897 


130.083 


630.265 


115.554 


3,133.376 


39.797 


6,639.301 


285.434 


10,402.942 


1898 


122.244 


625.546 


107.446 


3,073.738 ! 


- i 40.168 


6,774.780 


269.858 


10.474.064 


1899 


110.098 


576.831 


101.294 


3,268.010 i 38.940 


6,679.017 


240.332 


10,523.858 


1900 


91.472 


1,085.294 


90.191 


5,748.123 

1 


1 


1 

t 


39.165 


13,636.127 


220.828 


20,469.544 



») Vom 19. September bis 31. Deceraber 1864. — Von^l864 bis 1899 sind die Darlehen 



Beilage 13. 



sieht 

anstalt der Verkehr sbank im I. Bezirke. 



a u 8 g 


a b e 
























d ü 


i r c h V 


erkauf 








Effecten 


* 

Pretiosen 

1 


Waren 


Wertp 


«piere 

ao 

'S 


Gesammtsumme 


verkaufte 
Pfänder 


00 


verkaufte 
Pfänder 


n 
» 

s 


verkaufte 
Pfänder 


S 

S 


verkaufte 
Pfänder 


der 

verkauften 

Pfänder 


des Erlöses 












. 






1 • 


1 

1 


4382 


33.792 


2.765 


44.694 


389 


32.182 


377 


24.768 


; 7.913 


135.436 


7.135 


36.650 


3.170 


47.534 


354 


46.211 


697 


78.178 


11.356 


208.553 1 


8.008 


47.557 


3.282 


46.284 


59 


18.562 


358 


84.736 


j 11.707 

I 


197.139 


12.001 


93.115 


6.004 


128.166 


165 


177.557 


283 


32.652 


18.453 


431.490 


9.754 


56.514 


8.408 


59.666 


133 


73.156 


242 


126.580 


* 13.637 


315.916 


9.318 


56.442 


2.837 


32.390 


169 


74.102 


641 


203.017 


12.965 


365.951 


10.513 


61.374 


3.213 


43.045 


39 


9.860 


174 


22.541 


13.939 


136 800 


12.784 


77.382 


4.048 


60.689 


127 


98.496 


352 


47.902 


17.311 


284.469 1 


11.870 


73.911 


5.197 


92.150 


38 


14.501 


1.799 


938.032 


58.904 


1,118.594 


13.213 


63.511 


6.647 


124.527 






948 


149.574 


20.808 


337.612 


10.454 


54.251 


6.291 


87.524 




— 


844 


165.007 


17.589 


306.782 


12.510 


61.416 


7.067 


117.591 




— 


1.126 


162.864 


20.703 


341.871 \ 


14.453 


62.537 


8.518 


109.370 


— 


— 


953 


68.678 


23.924 


240.585 


13.236 


58.900 


8.186 


117.251 


— 


— 


832 


78.586 


22.254 


254.737 


13.955 


62.081 


8.579 


132.b02 


— 


— 


626 


43.828 


23.160 


238.811 


17.301 


72.496 


9.104 


117.359 


— 


— 


480 


37.985 


26.885 


227.840 


17.320 


68.748 


9.233 


123.439 


— 


— 


489 


32.592 


27.042 


224.779 ! 


16.734 


63.680 


10.066 


150.087 


— 




535 


74.824 


27.335 


288.591 


19.789 


76.408 


10.683 


214.998 


— 




564 


54.873 


30.99J 


346.279 

1 


17.661 


73.691 


10.747 


185.155 




— 


681 


79.111 


29.089 


338.227 


12.612 


63.705 


13.504 


301.203 




— 


572 


43.706 


26.688 


408.614 


11.228 


51.974 


11.201 


184.948 


— 




497 


37.000 


22.926 


273.922 


11.619 


50.515 


9.533 


151.135 




— 


4f>7 


35.225 


, 21.619 


236.875 


11.127 


49.011 


9.044 


163.693 


— 




461 


35.180 


20.632 


247.884 


11.608 


56.600 


8.635 


175.398 






841 


25.270 


20.584 


257.268 


11.734 


53.876 


8.826 


304.769 


— 




380 


45.572 


20.940 


404.217 


12.326 


57.777 


8.249 


143.355 





— 


413 


40.847 


20.988 


241.979 


13.407 


63.315 


8.040 


184.036 


^^^ 


— 


459 


44.383 ! 


21.906 


291.734 


12.406 


58.844 


8.222 


138.545 




— 


475 


52.750 , 


21.103 


250.139 


9.708 


44.690 


6.797 


119.658 


— 


— 


379 


41.531 


' 16.884 


205.879 ' 


9.162 


47.688 


5.738 


126.275 


— 


— 


428 


75.779 


15.328 


249.742 


10.166 


58.269 


5.718 


124.725 






418 


54.553 


■ 16.302 


237.547 


10.296 


61.328 


5.934 


113.955 






361 


42.286 


16.591 


217.569 


8.525 


55.272 


5.299 


105.998 


— 


— 


348 


50.482 


14.172 


211.752 


7.007 


36.958 


5.014 


104.838 


— 


— 


324 


44.608 


22.345 


186.404 


6.361 


94.683 


4.841 


190.093 




1 


315 


82.078 


11.517 


36G.854 



beziehungsweise der Erlös in (iulden ö. W., im Jahre 1900 in Kronen ange;:reben. 



über 

Aber die Gesohäftsgebarung der Pfandleih 



Jahr 



Pfänderaafnahme 



Effecten 



einge- aosbez. 



Pretiosen 



schätzte 
Pfänder 



Dar- 
lehen 



emge« I 
schätzte! 
Pfänderl 



aus- 
bezahlte 
Darlehen 



Wertpapiere 



I einge- aas- 
jschätztei bezahlte 
Pfänder Darleheni 



Gesammtsuninie 
der 



einge- aus- 
schätzt. ' bezahlten 
Pfänder! Darlehen 



Pfänder 



Effecten 

aus- rückgez 
gelöste Dar- 
Pfander 1 leben 



Aus 
Pre 

aus- 
gelöste i 
Pfänder ' 



18641) 

1865 

1866 

jl867 

jl868 

;i869 

1870 

1871 

1872 

1873 

•1874 

i 1875 

;1876 

jl877 

1878 

1879 

1880 

1881 

1882 

1883 

1884 

1885 

1886 

1887 

1888 

1889 

1890 

1891 

11892 

1893 

!l894 

■ 1895 

Il896 

1897 

1898 

1899 

1900 



6.529 
97.689 
142.387 
181.599 
204.991 
211.000 
201.469 
183.813 
182.786 
189.000 
193.646 
190.692 
225.600 
233.064 
216.433 
232.000 
232.649 
237.788 
232.000 
237.822 
249.000 
236.000 
218.983 
216.500 
217.000 
212.141 
204.717 
191.000 
185.425 
168.269 
162.570 
174.386 
166.613 
171.523 
169.016 
150.465 
132.735 



34.881 
69.337 
502.675 
645.028 
717.350 
733.221 
733.005 
699.653 
725.633 
784.403 
767.442 
777.754 
854.460 
845.445 
811.148 
864.274 
824.387; 
881.475 
865.917: 
897.673 
945.164 
909.933 
805.551 
744.022 
745.670 
718.287| 

732.973 
711.010 
683.577 
633.336 
637.615; 
671.802; 
666.229J 
642.350] 
579.638! 
550.479 
l,0oi.831 



3.392 
38.064 
60.080 
79.438 
95.821 
93.265 1 
115.7031 
114.352 
110.352 
122.600 
142.924 
138.034 
163.936 
177.122 
172.232 
179.5C0 
190.000 
191.478 
194.162 
206.100 
219.500 
209.200 
188.075; 
180.276 
176.000 
175.722 
165.162 
161.565 
161.392 
147.550 
138.216 
139.666 
143.239 
143.180 
146.430 
140.872 
141.252 



35.819 
364.053 
^ 524.476 
863.078 
1,071.294 
966.921 
1,201.342 
1,178.489 
1,143.122 
1,303.051 
1,419.030 
1,383.481 
1,568.045 
1,594.352 
1,550.437 
1,530.248 
1,580.304 
1,595.083 
1,671.897 
1,840.612 
1,874.861 
1,856.93(^ 
1,728.11 
1,671.483 
l,63l.850|' 
1,594.327 
1,511.306 
1,510.215 
1,509.267 
1,402.532 
1,403.016' 
1,454.50^ 
1,517.277 
1,498.081 
1,531.073 
1,561.462 
3,157.925 



960 148.293 

3.848 320.224 

5.171 397.604 

6.700 659.666 

7.7621 685.099 

8.166| 485.862 

8.5791 521.141 

8.907 1 532.564 

9.695! 532.788 

10.108, 538.818 

10.251 i 555.43^ 



10.455 
10.671 
10.825 
11.896 
13.531 
14.307 
14.909 
15.031 



576.895| 
603.755' 
619.075 
770.407 
856.208 
881.880 
922.366 
995.88'^ 



15.148 1,081.985 
15.106 1,014.315 
15.485 1,086.161 
16.0001 1,212.548 
16.078'1.318.310! 
15.906 1,288.249 
16.000|1,432.895 
16.61011,648.465 
16.916 1,757.497 
17.756 1,791.829 
18.6611,796.036 
19.15l!l,911.047 
20.929 4,427.390 



9.921 70.700 
135.753! 772.880 
202.467! 1,027.151 
261.03?; 1,508.106 
300.8121 1,788.644 
308.225 1 1,848.435 
321.020 2,254.571 
303.339 2,275.746 
299.838; 2,528.421 
319.362| 2,772.553 
344.7361 2,672 334 
337.305 2,682.376 
398.443 2,955.069 
419.881 2,972.585 
398.773 2,900.403 
421.751 2,949.996 
433.104 2.981.586 
439.937 3,080.313 
436.987 3,156.889 
455.818 3,508.692 
482.031 1 3,676.233 
459.507 3,648.743 
421.967 3,456.030 
411.807 3,411.387 
408.148 3,459.505 
402.769 3,327.129 
385.364 3,330.440 
368.565 3,433.773 
662.895 3,511.154 
331.725' .3,324.117 
316.786 1 3,473.526 
330.662| 3,774.775 
326.768! 3,941.003 
332.459 3,932.600 
334.107 3,906.747 
310.488 4,022.988 
294.916,8,640.146 



1.337 
63.347 
121.952* 
157.693 
190.766 
199.019 
196.904 
179.879 
179.139 
169.066 
183.145 
174.291 
193.704 
219.214 
204.509 
204.739 
218.025 
219.059 
216 251 

I 

216.3711 

217.730 

220.688 

208.578 

201.121 

199.994' 

202.269 

193.6581 

178.259| 

173.550| 

163.929 

152.698 

159.679 

158.093 

154.003' 

161.457| 

144.1661 

135.5261 



5.549 
285.180 
445.225 
544.781 
680.512 
685.047 
705.750 
668.238 
687.662 
699.23(^ 
731.614 
707.488 
756.976 
797.976 
753.338 
756.765 
786.252 
792.37ä 
794.787 
821.171 
816.07a 
858.531 
780.815 
706.37Ö 
687.307 

681.513 
672.903 
654.144 
632^705 
601.955 
5%.235 
604.190 
618.283 
600.316 
569.233 
512.967 
1,051.918 



754 
24.318 
50.074 
68.459 
87.872 
81.489 
105.442 
111.467 
108.434 
108.019 
131.123 
127.425 
143.956 
164.724 
167.777 
165.290 
179.543 
185.965 
184.591 
193.677: 
200.858 
205.338 
184.779 
171.922 
169.605 
171.173 
162.597 
154.874 
157.660 
148.652 
136.998 
134.060 

137.736 
137.834 
141.539 
137.286 
136.062 



^) Vom 26. September bis 31. December 1864. — Die Oeldbetriigo verstehen sich bis 1899 



Beilage 14, 



sieht 

anstalt der Verkehrsbank im VIL Bezirke. 



ausgäbe 
tiosen | Wertpapiere 



rückgez. 
Dar- 
lehen 



l«u8gel. 

iPftn- 

der 



rückgez. 
Dar- 
lehen 



Gesammtsumme { 

der I 

außgel. ] rück- | 
Pfän- ' gezabltenl 
der i Darleben 



Verkauf 



Effecten Pretiosen 11 Wertpapiere 



Gesammtsumme 



Pfän- 
der 



Erlös 



Pfän- 
der 






Erlös 



Pfän- 
der I 



Erlös 



d.verk. 
Pfän- 

' der 



des 
Erlöses 



6.97 2J 

I 250.43(> 

I 440.206 

; 636.990 

I 931.995 

' 958.Ö13 

1 1,090.442 

1,U9.676 

1 1,118.607 

1,164.634 

1,329.866 

1,278.950t 

1,421.940 

1.514.259 

1,511.733 

1,460.245 

1,510.778 

1,530.879 

1,572.426 

1,727.696 

. 1,755.594 

: 1,804.431 

1 1,699. 1731 

1,605.948 

'1,586.630 

,1,557.545 

: 1,485.083 

1,440.719 

1,482.925 

1,386.680 

il,354.953 

jl,379.191 

1,457.689 

1,443.756 

1,467.564 

,1,518.324 

3,056.636 



460 97.8701 
3.313 288.224 
4.836 372.526 



2.091 
87.665 
172.026 
226.240 
278.638 
290.%8 



12.521 

535.610 

885.431 

1,181.771 

1,612.507 

1,743.4 



296.182 
6.235 600.799 ' 293.808 



305.6591 2,084.416j 
2,190.440, 



7.369J 676.955 
7.956 487.19^ 
8.320J 504.808 
8.513 512.216 
9.307 528.367 
9.902 

10.167 

10.331 



532.464J 
545.686! 
565.2741 
10.5481 597.798 
10.621 1 599.78 



i 



ll.400| 
13.001' 
13.895 
14.714 
14.798! 



721.063 
825.982j 
869.0041 
898.819; 
966.5421 



14.951 1,047.21(^ 
15.1631 1,030.215 
15.1651,054.914 
15.774 1,171.434 
15.864 1,282.274 
15.853 1,289.670 
15.847 j 1,362.180 
16.2131 1,551.377 
16.703]l,771.633 
17.254.1,729.386 
18.367 1,790.206 
18.626|1,830.173 
20.181 4,220.302 



5.473 
6.176 
10.598 
9.120 
9.139 
7.682 
7.897 
10.049 
13.121 
9.516 
13.252 
18.509 
16.207 
16.789 
20.001 
16.510 
18.436 
20.129 



21.669 
21.315 
37.599 
29.601 
34.607 



2,407.068 
284.454 2,543.819 
322.224 2,548.678 
310.036 2,491.255i 
346.173 2.691.132' 
393.245 2,840.602' 
382.188. 2,797.535 
380.1961 2,762.69^ 
407.8991 2,862.304 
415.572 2,921.050 
411.463 2,967.002 
421.4481 3,269.930 
431.589 3,397.649 
430.921 3,531.966 
408.071 3,378.807 
387.841 3,278.869 
384.550 3,321.147 
388.605 3,269.273 
371.420 3,212.900 
348.907 3,266.297 
347.074 3,397.904 
328.434. 3,278.305 
305.543 3,313.368; 
309.952 3,534.758 
312.532 3,847.605 
309.091 3,773.458.1 12.505j 52.809 
321.363: 3,827,003! 13.577! 52.607 



1.797 
1.983 



16.27q 
18.774 



5.356 156.311 



3.783 



46.429 



3.846; 39.523 



30.0331 4.600| 41.392 



32.936 
45.369 
51.474' 
40.26l! 
52.820 
69.885 
64.029 
70.087 
78.427 
62.020 
75.938 
8O.229' 



4.4371 43.146 

4.730J 39.877 

7.376i 63.199 

6.1031 51.305 



7.842 
7.521 
7.332 
7.947 



68.752 
57.57^ 
57.165 
63.810 



8.601 ; 61.985 



8.595 
8.101 
8.833 
9.146 



66.729; 



2 
51 

15 

22 

269 

109 

78 

121 

150 

127 

85 

94 

105 



70 



11.129: 13.036 



68.028 145 



72.961 
69.212 



230 
1.355 
41.153 
7.157 
3.486 
5.093, 
5.6601 

4.84^ 
4.1071 
4.574 
4.505 
6.392 
9.104 



7.270 

8.159 

15.954 

12.905 



20.016} 75.410| 

19.678 74.930 11.545; 85.8981 173 

17.909 67.518^ 9.502 77.678: 



I 141 

I 

1 154 : 13.221' 

8.440 



18.615 
15.923 
14.472 
13.230 
13.498 
14.633 
13.641 
12.272 
11.513 
12.628 



66.34^ 
54.739 
50.488 
48.352 
54.006 
61.98S 



9.239 72.031^ 

8.212| 65.395I 

6.875! 59.388 

5934 47.125' 

5.698| 47.534 
6.088 



56.446;! 5.855 



50.464 
45.053 



300.078] 3,861.464 10.852 
291.769, 8,328.886'i 9.372 



5.220 
4.987 



122 

163 

95 

93 

98 

130 

54 649 129 

50.923! 131 



5.060 
6.765' 
3.515 
5.912i 
4.927 
8.585 
9.136 
11.945 



49.060 145 10.742 



51.73^1 4.900, 
5.300 



61.366 
55.464 
50.961 



5.135 48.917 



38.3751 5.093 49.403 



77.598 



4.551, 84.677 



127 I 13.698 
155 I 19.181 
146 i 16.519 
185 I 17.227 
185 ' 18.030 
219 47.061 



12.297 
12.356 
15.048 
20.606 
15.697 
21.215 
26.180 
23.666 
24.821 
28.696 
25.210 
26.682 
2^.103 
29.316 
31.396 
27.533 
28.017 
24.230 
21.440 
19.262 
19.326 
20.850 
19.627 
17.637 
16.627 
17.683 
17.951 
18.897 
16.130 
14.142 



37.939 
40.089 
193.910 
76.100 
85.259 
71.655 
77.437 
126.399 
121.830 
95.052 
126.665 
133.118 
126.034 
138.004 
144.986 
133.254 
150.358! 
162.364! 
157.843 
169.268 
150.256 
145.138^ 
123.649' 
115.788J 
100.404! 
110.1251 
125.768' 
119.314! 
110.266 
120.117 
128.384 
120.289 
118.751 
105.808 
209.336 



in Gulden ö. W.. im Jalue 1900 in Kronen. 



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1 




Effecten 


Pretiosen Gesammt- 


Auslösung 


Geaammt- 
summe der 


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1 M 

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summe der 


Eflfecten Pretiosen 




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eingeschätzte 
Pfänder 


, ausbezahlte 
Darlehen 


eingeschätzte 
Pfänder 

ausbezahlte 
Darlehen 


eingeschätzten 
Pfänder 

ausbezahlten 
Darlehen 


ausgelöste 

Pfänder 

• 


1 
rQckbezahlte 
Darlehen 


1 
ausgelöste 

Pfänder 


rUckbezablte 
Darlehen 


, ausgelösten 
1 Pfänder 


rUckbezahlten 
Darlehen 






1866 ') 


6.591 


4.430 


12.368 


9.293 1 18.959 

1 


13.723 


3.934, 2.647 


6.592 4.600 


10.526 


9.239 






1867 


8.396 


10.706 


6.326 


14.966 


14.721 


21.292 


5.614 


6.093 


16.997 


11.768 


22.611 


1&.861 






1868 


11.135 


8.050 


23.359 


16.954 


34.494 


25.004 


9.165 


7.295 


21.050 


15.626 


30.215 


22.921 






1869 


10.839 


7.746 


21.828 


16.215 


32.667 


23.961 


10.263 


7.317 


19.243 


16.336 


25.506 


22.653 






1870 


10.611 


7.648 


23.512 


17.731 


34.023 


25.379 


11.008 


7.724 


21.453 


15.656 


32.461 


23 880 






1871 


14.031 


10.205 


20.382 


15.783 


34.413 


25.988 


11.676 


7.163 


22.564 


16.027 


34.230 


23.190 






1872 


7.998 


6.0b0 


18.438 


14.485 


26.436 


20.545 


7.226 


6.428 


16.841 


12942 


24.067 


18.370 






1873 


9.644 


7.387 


21.496 1 16.629 


31.140 


24.016 


8.544 


6.611 


19.336 


14.658 


27.880 


21.169 






1874 


11.723 


9.206 


23.383 


18.545 


35.106 


27.751 


11.092 


8.626 


20.735 


16.288 


31.827 


24.914 






1875 


10.306 


7.998 


21.418 


17.642 


31.724 


25.640 


9.473 


7.397 


18.648 


16.042 


28.121 


23.439 






1876 


14.490 


11.092 


25.031 


19.873 


39.521 


30.965 


11.690 


8.963 


21.097 


16.475 


32.787 


25.428 






1877 


15.858 


11.962 


26.602 


19.804 


14.099 


10.845 


14.099 


10.845 1 22.522 


17.691 


36.621 


28.536 






1878 


11.985 


9.389 


27.589 


16.737 


39.574 


26.126 


12.674 


9 389 


27.977 


16.737 


40.651 


26.126 






1879 


10.895 


8.033 


22.223 


17 676 


33.118 


25.709 


10.332 


7.705 ! 20.088 


15.893 


30.420 


23.598 






1880 


10.801 


7.730 


20.659 


16.989 


31.460 


23.7191' 9.998 


7.249 j 19.799 


15.265 


29.777 


22514 






1881 


10.792 


7.640 


19.796 


15.311 


30.678 


22.951 


: 10.187 


7.242 i 18.625 


14.281 


2^812 


21.523 






1882 


11.601 


8.137 


20.062 


15.632 


31.663 


23.769 


10.302 


7.306 


17.412 


13.733 


27.714 


21.039 






1883 


12.317 


8.704 


21.841 


16.621 


34.158 


25.325 


10.395 


7.245 


19.902 


15.092 


30.297 


22.337 






1884 


12.739 


9.013 


22.421 


16.940 


35.160 


25.953 


12.457 


8.945 


22.902 


16.738 


35.359 


25.683 






1885 


10.361 


7.062 


19.418 


14.969 


29.779 


22.031 


10.287 


7.016 


18.388 


13.967 


28.675 


20.983 






1886 


^2.177 


8.354 18.928 


14.493 


31.105 


2?.847 


11.024 


7.558 


17.098 


13.097 


28.122 


20.655 






1887 


10.192 


8.218 20.363 


14.788 


30.555 


23.006 ,11.414 


7.839 


18.497 


14.173 


29.911 


22.012 






1888 


10.326 


7.033 


17.854 


13.641 


28.180 


20 674 8.051 


6.670 


16.943 


13.768 


24.994 


20.538 






1889 


11.190 


7.527 


17.688 


13.275 


28.878 20.802 [ 9.669 


6.574 


15.495 


11.642 


25.164 


18.216 






1890 


15.020 


9.890 


18.833 


14.105 


33.853 ' 23.995 


13.017 


8.784 


17.997 


13.621 


31.014 


22,405 






1891 


17.265 


11.896 


18.329 


13.836 


35.594 25.732 j 


15.304 


10.295 


18.936 


12.634 


34.240 


22.929 






1892 


14.346 


9.648 


18.658 ! 13.964 

1 


33.004 


23.612 1 15.140 


10.304 


18.466 


13.835 1 33.696 


24.139 






1893 


12.773 


8.936 


17.140 


12.847 


29.913 


21.783 


1 12.108 


8.304 


16.989 


12.494 ^ 29.097 


20.798 




1894 


12.118 


8.208 17.190 

j 


13.074 29308 


21.282 11.244 


7.642 


16.407 


12.279 27.651 


19.921 




1895 


11.479 


7.849 17.649 

1 


13.442 


29.128 


21.291 11.863 


8.072 


16.439 


12.538 


28.302 


20.610 i 




1896 


9.216 


' 6.194 1 17.901 

1 


13.338 


27.117 


19.532; 9.698 


6.654 


16.703 


13.007 


26.401 


19.661 ' 




1897 


9.743 


6.726 i 17.921 


13.426 


27.664 


20.152 


8.824 


5.976 


16.724 


12.806 


25.548 


18.782 






1898 


10.511 


7.187 ! 18.697 

1 


13.835 


29.208 


21.022 


10.703 


7.422 


18.268 


13.658 


28.971 


21.080 






1899 


9.740 


6.619 


18.121 


13.492 


27.865 


20.111 


8.138 


5.440 


17.123 


12.737 


25.261 


18.177 




19002) 


10.879 


19.776 


17.129134.116 


28.008 


53.892'! 9.888 


14.076 17.058 

1 


25.403 


26.946 


39.479 i 1 




t i 1 ,. 1 1 1 1 1 • 1 
') Die Geldbeträge sind von 1866 bis 1899 in Gulden ö. W. angegeben. | 






-) Die 


Geldbel 


rage in 


1 Jahre 


1900 si 


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Beilage 18, 



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Pfandleihanstalt in B^rems. 





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139~ 


23 


4 

345- 


52 


484 — 


297 


498 


163 


697 


450 


1.195 




80 


346- 


86 


1305- 


166 


1651- 


842 


1070 


632 


1496 


1474 


2.666 




63 


345 — 


68 


751- 


131 


1096- 


1124 


1976 


1124 


2723 


3248 


4.699 




80 


318-- 


80 


788-- 


160 


1106-- 


1183 


1723 


2074 


2793 


4257 


4.516 




69 


391- 


70 


686-— 


139 


1017 — 


997 


1824 


824 


2123 


1821 


3.947 




154 


1423-17 


116 


1295 46 


270 


3718-63 


1302 


2082 


2021 


3734 


3323 


6.816 




98 


896-- 


77 


1799-2^ 


176 


2695-24 


800 


2129 


1843 


4048 


2643 


6.177 




156 


976-20 


112 


1652-51 


268 


2628-71 


1024 


2927 


2149 


4248 


3173 


7.175 




184 


1249- 


137 


2230-54 


321 


3479-54 


1180 


2884 


2299 


5796 


3479 


8.680 




180 


1102-76 


142 


1605-83 


322 


2708-69 


1041 


3027 


2148 


4778 


3189 


7.805 




174 


1143-28 


133 


1835-60 


307 


2978-88 


1392 


3228 


2507 


5858 


3899 


9.086 




209 


1844-30 


170 


2183-10 


379 


4027-40 


1597 


4859 


2606 


6849 


4208 


11.708 




197 


1056- 


153 


159615 


350 


2652-15 


1192 


3724 


2208 


4702 


3400 


8.426 




203 


1227-28 


167 


190202 


370 


3129-30 


1074 


2977 


2274 


5893 


3348 


8.870 




198 


1024-20 


98 


1855- 


296 


2875-20 


978 


2424 


1896 


4894 


2874 


7.318 




250 


927-18 


150 


1799-97 


400 


272715 


1080 


3827 


1978 


6732 


4958 


9.559 




244 


894-58 


144 


1639-66 


388 


2534-23 


1 1172 


3994 


2124 


6432 


3296 


.10.426 




256 


101303 


156 


180712 


412 


2820-15 


' 1244 


2491 


2180 


4721 


3424 


7.212 




186 


882-38 


136 


1709-39 


322 


2591-77 


986 


1894 


1948 


3827 


2934 


5.721 




184 


1240-17 


119 


1351-60 


303 


1816-22 


1 1123 


2448 


1842 


3994 


2965 


6.442 




192 


713-31 


167 


1490-68 


359 


2203 97 


1034 


2558 


1785 


3874 


2819 


6.432 




149 


804-43 


132 


1250-77 


281 


2055-20 


1194 


3227 


1642 


3458 


2836 


6.685 




223 


704-46 


111 


963-48 


334 


1667-94 


1597 


4228 


1443 


3997 


3040 


8.225 




250 


612-25 


82 


604-76 


332 


124701 


1194 


3227 


1123 


4799 


2317 


8.026 




276 


1134-70 


159 


1142-49 


435 


2277-19 


1442 


4357 


1228 


4302 


2670 


8.659" 




366 


80312 


144 


113382 


510 


193764 


1648 


5328 


1458 


6732 


3106 


11.060 




183 


775-98 


118 


1042-45 


301 


181843 


1428 


3958 


1312 


4742 


2740 


8.700 




177 


561-40 


107 


484-15 


284 


1045-55 


1248 


3728 


1194 


3958 


2442 


7.686 




145 


571-- 


168 


941-70 


313 


1512-70 


1058 


2936 


1004 


3206 


2062 


6.142 




199 


511-59 


98 


71911 


217 


1230-70 


1102 


3419 


1097 


3809 


2199 


7.228 




150 


396-25 


88 


595-80 


238 


992 05 


1654 


3612 


1074 


3394 


2728 


7.006 




193 


513-— 


74 


680-- 


267 


1193-— 


' 1224 


3204 


1114 


3612 


2338 


6.816 




167 


618-55 


103 


931-90 


270 


1550-45 


1007 


2998 


994 


2958 


2001 


5.956 




206 


537-90 


100 


75315 


306 


129105 


1124 


3207 


1048 


3812 


2172 


7.019 




j 212 

i 


1068-50 


124 


1530-60 


336 


259910 


1135 

1 


6512 


1004 


7484 


2139 


13.996 





Ober 

Aber ^e Oesohäftsbewegimg 





P f ä 


n d e r a 


ufnahme*) 






Pfänder 


Effecten 


1 
, Pretiosen 


Wertpapiere 


Gesammtfiomme 


AU8 








Jahr 






1 
1 


r * 




aer 


Effecten 


Pre 


einge- j ausbez. 


einge- 


aus- 


M ^ ausbez. 


einge- 


aus- 


aus- 


rUckbez. 


aus- f 




schätzte Dar- 


scb&tzte 


bezahlte 


•"* "T! SÄ 


Dar- 


schätzt. 


bezahlten 


gelöste 


Dar- 


gelöste ; 




pfänder leben 


Pfänder 

1 


Darlehen 


1^ 


lehen 


Pfänder 


Darlehen 


Pfänder 


lehen 


Pfander 


1884 


705 


3.810 


1.459 


15.823-50 


492 


129.377 


2.656 


149.010-50 


364 


2.054 


1.009 


1885 


3.194 


15.963 


3.164 


34.376- 


802 


217.559 


7.160 


267.898- 


2.631 


13.424 


2.753 


1886 


4.704 


18.865 


4.763 


61.418- 


937 


186.509 


10.404 


266.792- 


4.595 


18.331 


4.284 


1887 


5.881 


21.892 


5.198 


59.259 — 


943 


198.371 


12.022 


279522 — 


5.542 


20.894 


5.310 


1888 


6.630 


23.879 


5.696 


59.708- 


1.032 


218.216 


13.358 


301.803 — 


6.488 


23.594 


i 6.408 


1889 


6.426 


21.967 


6.538 


62.130- 


1.039 


230.019 


14.003 


314.116 — 


6.464 


22.161 


1 6.327 


1890 


6.147 


21.537 


7.132 


70.826-- 


955 


192.686 


14.234 


285.049- — 


6.117 


21.781 


7.017 


1891 


6.834 


23.797 


7.393 


67.060-- 


925 


244.583 


15.152 


335.440• 


6.603 


22.780 


7.371 


1892 


7.305 


23.682 


7.852 


67.070- 


963 


210.638 


16.120 


301.390 — 


7.702 


24.142 


8.277 


1893 


Ö.642 


17.491 


7.512 


65.067- 


967 


213.553 


14.121 


296.111- 


5.823 


19.566 


7.069 


1894 


5.695 


19.651 


7.047 


60.208- 


944 


209.894 


13.686 


)>89.753-- 


5.237 


17.63« 


7.094 


1895 


6.742 


22.966 


7.285 


64.954-- 


938 


188.258 


14.965 


276.178- 


6.801 


23.188 


7.372 


1896 


6.645 


20.833 ; 


7.078 


59.516- 


1.103 


218,298 


14.726 


298.647-- 


6.417 


20.718 


7.055 


1897 


6.417 


21.136 


7.310 


57-732- 


371 


62.833 


14.098 


141.701- 


4.733 


21.095 


6.495 


1898 


6.774 


22.153 


7.666 


66-314-- 


--) 


— — 


14.439 


88.467 — 


4.881 


22.063 


5.631 


118993) 


7.059 


45.430 


8.320 


141.168-— 




— — 


15.379 


186.598- 


4.887 


43.960 


5.965^ 


1900 


7.572 


48.696 1 


8.925 


142.574- 


— 


— 


16.497 


191.270-- 


5.486 


48.814 


6.397 



Über 

Aber die Gesohäftsbewegfong der 



Jahr 


Pfändera 


, u f n a h m 


e') 


amtsumme 
der 




Pfänder 


Effecten 


Pretiosen 


Wertpapiere 


j Gesät 




Aus 
1 Pre 


ai 
gel 
Pfä 


Effecten 


einge- 
schätzte 
Pfander 


1 
ausbez. 

Dar- 
lehen 




aus- 
bezahlte 
Darlehen 




ausbez. 
Dar- 
lehen 


einge- 
schätzt. 
Pfander 


aus- 
bezahlten 
Darlehen 


1 1 

18- rückbez 
«ste Dar- 
ndefj leben , 


1 

aus- 
gelöste 
Pfänder 


1 

1898*) 

1899 

1900 


7-752 
33.292 
45.451 


43.532*) 

205.458 

267.089 


4.156 
17.491 
22.886 


38.990- 
180.092. 
242 888- 


35 
219 
412 


2.170 
12.268 
32.440 


11.943 
51-002 
68.749 


84-692 - 
397.818- 

542.417-— 

1 


3841 
27.000 
40.908 


20.094 
159.720 
238.913j 


2.174 
14.42i» 
20.373 


1 

1 






1 




Um 


Jahr 


E f f e 


c t e ] 


P r i 


i t i 


lösen 




1 
1 


Posi 


ten 

.20 

i41 i 

74 


Darlehen | 

4.870 

63.468 

110.574 


Posten 


f 


Darlehen 


) 


1898 
1899 
1900 


1 

i 




8 

9.3 

16.9 


4öO 
4.605 
8.354 






4.44( 
47.17^ 
93.74' 


■» 

i 

1 



^) In der Summe der eingeschätzten Pfänder sind auch die umgesetzten inbegrilTen. 
-) Die Belehnung von Wertpapieren wurde mit 1. Mai 1897 von der Pfand leihanstalt auf- 
gelassen, und werden diese Vorschüsse nur beim Vorschuss- und Creditveroin ertheilt. 



Beilage 19. 



sieht 

der PfandleihaiiBtalt In Baden. 



a u 8 g a 


b e 














Idsong 


Qesammtsnmme 
der 


Verkanf 


Gesammtsnmme 


tiosen 


Wertpapiere 


Effecten 


Pretiosen 


Wertpaplere 


rUckbez. 
Dar- 
lehen 


ansgel. 
Pfän- 
der 


rückbez. 
Dar- 
lehen 


ausgel. 
Pfänder 


rttck- 
bezahlten 
Darlehen 




* 

darauf ao«- 
baflende 
Darlehen 


.0 


aashaft. 
Dar- 
lehen 


1^ 

SB. 


41 




des 
Erlöses 


11.085-50 


327 


81.690 


1.700 


94.829-50 


32 


243.- 


86 


1.218-90 






118 


1.778-19 


29.527-- 


771 


228.076 


6.155 


271.027 — 


216 


1.249- 


139 


1.012- 


— 


— 


355 


2.938-23 


53.878- - 


911 


181.529 


9.790 


253.738- 


244 


1.254- 


323 


5024-— 





— 


567 


7.283-75 


62.007-- 


921 


188.294 


11.773 


271.195 — 


402 


1.616- 


234 


4.229- 


1 


10- 


637 


7.110-89 


57.724-- 


991 


204.148 


12.887 


28Ö.466-- 


359 


1.462- 


275 


2.990 — 






634 


5.530-81 


62.500-- 


1.072 


243.832 


13.863 


328.493-- 


295 


1.150- 


264 


201Ö-- 


2 


14 — 


561 


4.121-36 


68.458-- 


959 


192.408 


14.093 


282.647-- 


349 


1.301- 


319 


2.197- 


2 


19-- 


670 


4.498-89 


67-021- 


945 


230.747 


14.919 


320.548- 


. 392 


1.673- 


311 


2.695- 


— 




703 


5.508-46 


69180-- 


928 


219.540 


16.907 


312.862- 


442 


1.454- 


336 


2.085-- 


1 


5- 


779 


4.545-93 


65.236-- 


960 


217.650 


13.852 


302-452- 


328 


1.137- 


359 


2.083-- 


3 


28-— 


690 


4.166-85 


59.995-- 


979 


222.312 


13.310 


499.943-- 


253 


851 — 


274 


1.825-- 


1 


16- 


528 


3.371-43 


63.808-- 


921 


173.708 


15.094 


260.704-- 


348 


1.240-— 


270 


1.716- 




_— 


618 


3-796-80 


61.296- 


1.068 


220.173 


18.440 


302.187- 


285 


1.039- 


315 


2.452-- 


MM» 


— 


600 


4.417-95 


57.696- - 


658 


116.687 


11.886 


195.478 — 


284 


1-072- 


349 


2.282-- 


3 


824- 


636 


5.45904 


63.737- 


— 


— 


10.412 


85.800- 


324 


1.324- 


270 


1.717- 


— 




694 


3.967-32 


139.654- 


—- 


— 


10.850 


183.514- 


389 


1.336-- 


348 


2.936- 




— 


737 10-954-64 


140.458- 


— 


— 


11.881 


189.272- 


406 


2.614- 


399 


5.134- 


— 


— 


805 10.079-77 



sieht 

PfandleihanBtalt in Floridsdorf. 



Beilage 20. 



a u s g a 


b e 






( 


lösung 


Gesammtsumme 
der 


Verkauf 


Gesammtsumme 


tiosen 


Wertpapiere 


Effecten 


Pretiosen 


Wertpapiere 


rUckbez. 
Dar- 
lehen 


ausgel. 

PfÄn- 

der 


rUckbez. 
Dar- 
lehen 

1 


ausgel. 
Pfänder 


rttck- 
bezfthlten 
Darlehen 




Erlös 


. o 

P-I 


Erlös 


2-0 


Ca 04 

Q 


M rrj 


des 
Erlöses 


19.974- 
142.308- 
214.831-— 


9 
152 
344 


492 

9.926 

26.571 


6.024 
41.581 
61.626 


40.560- 
311.954- 
480.315- 


905 
1.553 


7.193-98 
12.648-07 


445 
726 


6.142-74 
8.694-36 


3 

7 


27-66 
127-60 


1.353 
2.286 


13.364 38 
21,470-03 



Setzung 


Wertpapiere 


Gesammtsumme 


Posten 


Darlehen 


Posten 


Darlehen 


15 

74 

159 


1.012 

4.932 

11.143 


1.285 
14.020 
25.487 


10.328 
115.574 
215.464 



5) Die Darlehensbeträge von 1884 bis 1898 sind in Gulden ö. W., die von 1889 bis 1900 
in Kronen angegeben. 

*) Die Darlehensbeträge und der Erlös sind in Kronen angesetzt. 



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