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Lb
K.K. VERSATZAMT
IN WIEN
VON 1707 BIS 1900.
HEEAUSGEaEBEN
VON DEB
DIRECTION DES K. K. VERSATZAMTES.
WIEN 1901.
IM SELBSTVERLAGE DES K. K. VERSATZAMTES.
DBUCK TON FRIBDRlCil JASPER.
MQ-
2o^3>
A^V^'
^
i
VORWORT.
Die durchgreifende Reform, in welcher Bich das altehrwürdige k. k. Versatz-
amt in Wien eben befmdet, und die bedeutende Erweiterung seines Geschäftsbetriebes
als eine Wohlthätigkeitsanstalt bringen es naturgemäß mit sich, dass die Anstalts-
Direction von nun an alljährlich Geschäftsberichte herausgeben und der
Öftentlichkeit — wie dieses übrigens schon längst beabsichtigt war — ■ Rechenschaft
über die Gebarungsergebniase der verschiedenen Geschäftszweige geben wird.
Da bisher derartige überBichtliche Geschäftsberichte in regelmäßigen Perioden
nicht verfasst worden sind, und die an die Überwachungsbehörden erstatteten Aus-
weise für das große Publicum nicht so ohneweiters verständlich gewesen wären,
wurde mir entsprechend einer Anregung Sr. Excellenz des Statthalters Grafen Kiel-
mansegg der Auftrag zutheil, eine übersichtliche Darstellung der Geschichte und
der wirtschaftlichen Entwickelung des Wiener k. k. Versatzamtes von seiner Grün-
dung im Jahre 1707 bis Ende 1900 zu verfassen, die ich hiemit der Öffentlichkeit
übergebe.
Es ist nicht nur die Vorgeschichte der Gründung der AnstaH behandelt,
sondern es sind auch alle in den Wiener Archiven und Amtsregistraturen vorhandenen
Acten und Ausweise über diese selbst sorgfältig gesichtet und übersichtlich
verwertet.
Der Zweck der nun vorliegenden Publication ist ein doppelter. Der Kreis der
Freunde der Anstalt soll erweitert und das Interesse an der socialen Aufgabe, welche
sie zu erfüllen berufen ist, bei Behörden und Publicum mehr geweckt werden, als
dieses bisher der Fall war. Zweitens aber soll diese Publication den ersten 194 Jahre
umfassenden Geschäftsbericht des k. k. Versatzamtes in Wien darstellen, an den
sich die nun alljährlich folgenden anzuschließen haben werden. Die letzteren werden
aber nur dann das richtige Verständnis überall zu finden vermögen, wenn bekannt
ist, welche verschiedenen Zwecke die Anstalt nach den hochherzigen Intentionen
der Monarchen, welche sie gründeten und bis zum heutigen Tage unau^esetzt
förderten und beschützten, und nach ihrer historischen Entwickelung zu verfolgen
berufen bleiben soll, und wie sich die verschiedenen Geschäftszweige dieses Humanitäts-
Institutes aus kleinen Anfängen und ofttrotzder größten sachlichen Schwierigkeiten
entwickelt haben.
Möge das vorliegende Werk viele geneigte Leser finden.
Wien, am 1. April 1901.
Dr. Albert Starzer,
Director des k. k. Archivs Tür Niederöaterreich.
Nachträge und Verbesserungen.
Seite 4, Zeile 5 von unten, ergänze: vgl. auch Tamila, II sacro monte di pietä di Roma (Rom 1901).
» 6, » 1 1 » » Die Literatur über Versatzämter (Leihhäuser) siehe bei
Btammhammer, Bibliographie der SocialpoHtik, S. 631; hinzuzufügen wären noch: »Das
k. k. Versatzamt in Wien« in »Wiener Bote, Beilage zu den Sonntagsblättern«, 1847, Nr. 49,
S. 454—459, und »Sonntagblätter«, 1848, S. 614—615. — Tausohinsky, Dr. Hippolyt, Ge-
schichte des k. k. Versatzamtes in Wien. Nach bisher ungedruckten Quellen in »Konsti-
tutionelle Vorstadt-Zeitung«, 1885, Nr. 55 (25. Februar) und Nr. 57 (27. Februar). — Weiss
Karl; vgl. S. 10, Anm. 4. — (Hoch, Ferdinand Ritter von); vgl. S. 42, Anm. 4, und S. 91,
Anm. 1. — Fischer, Franz Joseph; vgl S. 25, Anm. 3.
Seite 32, Zeile 28 von unten, lies: nöthig war, dieser durch Ankauf.
» 49, » 7 9 oben, lies: in dem neuen Patent als Darlehensdauer.
» 64, » 4 » unten, ergänze: Die Licitationen fanden in der Hauptanstalt (und fmden
. noch in der Zweiganstalt Josefstadt) vor- und nachmittags statt. Seit einiger Zeit sind
jedoch in der Hauptanstalt die Stunden nach 3 Uhr für Licitationen bestimmt, also die
Stunden nach Schluss des Amtes. Wie sich aus dem Gründungs-Patente und aus der
»Nachricht« von 1785 ergibt, waren die Amtsstunden von 9—11 Uhr morgens und von
2—4 Uhr nachmittags, beziehungsweise von 9—12 Uhr vormittags und von 3—6 Uhr abends,
ausgenommen Sonntag, an welchem Tage das Amt geschlossen blieb. Director Rössler
(vgl. S. 84) führte die Amtsstunden von 8—2 Uhr an allen Wochentagen ein, welche Übung
bis heute festgehalten wird. Sonntag bleibt das Amt geschlossen.
In der Mitte der Achtzigerjahre wurde für das Auslösen ein Sonntagsdienst einge-
führt, jedoch nach mehreren Jahren wieder aufgelassen.
I. Einleitimg.
Das Aufblühen von Handel und Gewerbe und die damit verbundene größere
Wohlhabenheit hatten bei der für äußere Formen überhaupt leicht empfänglichen
italienischen Nation in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts steigenden Luxus
und Wohlleben, aber auch Betrug und Wucher zur Folge. Da das canonische Recht,
abweichend vom römischen, jeden Zinsvertrag bei Darlehen als Wucher erklärte,
so musste zunächst der Clerus gegen die Geldverleiher auftreten. Allen voran waren
es die Franciscaner, welche in ihren Predigten gegen den Wucher eiferten und
sich in der Folge an die Spitze der gegen die Wucherer gerichteten Bewegung
stellten. Sie waren dazu mehr als andere Orden berufen, denn ihr inniger Verkehr
mit allen Classen der Gesellschaft hatte ihnen einen tiefen Einblick gewährt, in
welch rücksichtsloser Weise die Darlehensgeber, gleichgiltig w^elcher Confession
sie angehörten, die zeitweilige Geldverlegenheit ihrer Mitmenschen durch einen
unglaublich hohen Zins auszunutzen verstanden: es wurden damals 70 und 807o
genommen,*) ein Zins von 307o war gar nichts ungewöhnliches."^) Ein heftiger
Gegner der Wucherer war der mit zündender und überzeugender Rednergabe be-
gnadete Franciscaner Barnabas Interamnensis, auch Barnabas von Terni genannt.^)
Er hatte sich dem Studium der Medicin gewidmet, den Doctorgrad erhalten und
war wegen seines Wissens bei seiner/ Zeitgenossen hoch angesehen. Unbekannt
aus welchem Grunde, trat er in den Franciscaner-Orden, bekleidete in demselben
mehrere Würden und predigte während des Pontificates Pius II. (1458—1464) zu
Perugia, w^o ganz besonders die unteren Volksclassen durch Wucherer bedrückt
wurden.
Er gerieth auf den Gedanken, gleichwie für die Bedürfnisse der einzelnen
Staaten an bestimmten Orten Capitalien angesammelt wurden, die montes coacti hießen,^)
^) Moroni, Dizionario di erudizione storico-ecclesiastica da S. Pietro sino ai nostri giorni
(Venezia 1840—1870). 46, 252.
2) Pöhlmann, Die Wirtschaftspolitik der Florentiner Renaissance und das Princip der
Verkehrsfreiheit (Leipzig 1878). 80.
-') W ad ding, Annales Minorum. 14, 93.
*) Mons (ital. monte) bedeutet Berg, dann aber auch Menge, Ilaufo und endlich der Ort der
»Ansammlung von Capital zu bestimmten Zwecken«. Vgl. Endemann, Studien in der roma-
nisch-canonistischen Wirtschaftslehre (Berlin 1874). 1, 432—459. Der erste dieser montes coacti
entstand im 12. Jahrhundert in Venedig. Da nämlich durch beständige Kriege der Staatsschatz
erschöpft war, beschloss der Senat, die von Privaten deponierten Gelder bis auf bessere Zeiten
in öffentliche Verwahrung zu nehmen, d. h. man machte ein Zw^ngsanlehen bei den Deponenten,
deren Antheile imprestitae genannt wurden. (P. Justiniani rerum Venetiarum his'toria. 2, 25.) Auch
in Florenz griff man zur Bildung eines solchen mons, um den Staatsfinanzen aufzuhelfen
(vgl Räumer, Geschichte der Hohenstaufen. 4, 248), und die Curie nahm in Geldnoth zu dieser
Anleiheform ebenfalls Zutlucht; es seien nur erwähnt der mons Julius, von Papst Julius III.
(1550—1555) gegründet; Paul IV. (1555—1559) schuf mehrere solcher montes (Endemann,
Die national-ökonomischen Grundsätze der canonischen Lehre [in: Jahrbücher für Nationalökonomie
Dm k. k. Versatzamt, 1
4 Einleitung.
zu Bologna bestätigt,^) 1509 wurde der zu Treviso auf Anrathen des Bischofs der
Stadt, Nicolaus Franco, und des Prätors von Treviso, Hieron ymus Aurio, er-
richtet, ^j Im Jahre 1512 stiftete Elisabeth, Witwe nach Herzog Guido Ubald von
Urbino, einen monte di pietä in Fossimbrone^ und stattete den zu Gubbio seit
1463 bestehenden niit dem Rechte Münzen zu prägen aus.^) Rom erhielt einen monte
di pietä im Jahre 1539, und zwar durch den Franciscanergeneral Johann Calvo.^l
So waren in einem Zeiträume von etwas mehr als 70 Jahren in fast allen bedeutenderen
Städten Ober- und Mittel italiens zur Beseitigung des Wuchers (per togliere i poveri
dalla voragine delle usure) monti di pietä entstanden. Gegen sie begann aber eine
Action, an der nicht nur die in ihren Geldgeschäften Bedrohten Antheil nahmen,
sondern auch ein Theil des Cferus. Anfangs erhielt man nämlich das Betriebscapital
der monti von reichen Leuten vorgestreckt, auch Legate wurden gemacht u. s. w.,
doch allmählich erlahmte der Eifer »für diese nützlichen und frommen Werke« und
trotz aller Ermahnungen der Geistlichen, hörten die Zuflüsse zu dem Betriebsfonde
auf. Nun wurden den Förderern der monti nicht nur geistliche Vortheile aus dem
Gnadenschatze der Kirche verheißen, auch weltliche Vortheile, wie akademische
Würden, Erhebung in den Adelsstand u. s. w.®) Es galt eben die Probe, das Ideal
der Nächstenliebe mitten in der Flut der Selbstsucht zu verwirklichen, und die
Probe schlug fehl: die frommen Spenden versiegten immer mehr, die monti stellten
immer größere Anforderungen,, zumal sich das Heer der Darlehensnehmer stets
mehrte. So sah sich die Kirche genöthigt, von der unentgeltlichen Darlehensge-
währung abzugehen und eine kleine Vergütung zur Deckung der Betriebskosten
und der Verluste einzuheben.
Dawider trat in Rivalität gegen die Franciscaner Nicolaus Barianus, vom
Orden der Augustiner - Eremiten, ') und dann der Dominicanerorden auf. Die
Dominicaner behaupteten, durch die Einhebung einer Vergütung werde das cano-
nische Zinsverbot verletzt, es seien das keine montes pietatis, sondern montes im-
pietatis; Thomas de Vio, ^) ein Dominicaner, schrieb einen Tractat De monte
pietatis und tadelte darin besonders das Zinsnehmen. Bernardin de Bustis^) aus
dem Minoritenorden antwortete »etwas gar zu heftig« und nun wurde in Tractaten
hin- und hergestritten, baldaberwenigerumdie monti, deren ja immer mehr wurden,
als um die Ehre der beiden Orden. Es erschien daher angezeigt, die Entscheidung
eines Concils einzuholen; nach ausführlicher Verhandlung, in welcher namentlich
Thomas de Vio seine Ansicht energisch vertheidigte, entschied 1515 das fünfte
lateranensische Concil: es sei zwar empfehlenswerter ganz umsonst zu leihen,
allein, wenn die Leihhäuser eine mäßige Vergütung für ihre Vorschüsse nehmen,
') Bolle et privilegi. S. 22.
') Burchelatus, Commentariorum memorabiliura multipUcis hystoriae Tarvisinae locuples
promptuarium libris quatuor distributum (Treviso 1616). C05— 308 und 635. Vgl. auch Wadding,
a. a. O. 15. 89.
3) Ugolini, Storia dei conti e duchi d' Urbino (Florenz 1869) 1, 345.
*) Lucarelli, Memorie e guida storica di Gubbio (Citta di Castello 1888). 497 — 498. — Re-
posati, Della zecca di Gubbio e delle geste de'conti e duchi di Urbino (Bologna 1772—1773). 2, 96,
132-137.
^ Wadding, 16, 444 und Prooeinio zu Statuti del sacro raonte della pietä di Roma. (Rom
1618; wieder abgedruckt 1658.)
«) Böhmer, Jus eccl. prot. V, tit. 19, § 72.
') Die Augustiner-Eremiten waren auch gegen die montes coacti aufgetreten, fanden aber
als vereinigte Gegner Franciscaner und Dominicaner (vgl. Enderaann, Studien. 1, 434).
^) Er wurde später Cardinal und ist unter dem Namen Cardinal Cajelano bekannt.
^) Seine Werke erschienen zu Brescia 1588
^^
Einleitung. 5
um sich für ihre Unkosten, insbesondere für die Besoldung der Beamten, schadlos zu
halten, so sei das nicht unerlaubt. Wer das Gegentheil behauptet, würde für ex-
communiciert erklärt ^)
Nicht minder trat das Tridentiner Concil für die monti ein, welches sie den ,
fronmien Instituten zuzählte und den Bischöfen die Beaufsichtigung übertrug/^)
Solche monti entstanden nun in mehreren katholischen Ländern, wie in Portugal, wo
sie den Namen misericordias erhielten; in Polen, wo der »polnische Chrysostomus«
Peter Skarga,^) Mitglied des Jesuitenordens, 1584 zu Krakau ein Bank pobozny
(mons' pietatis) gründete, 1615 in Flandern, wo Erzherzog Albrecht und seine
Gemahlin Isabella das Institut der monts de piete sehr förderten;*) Spanien folgte
wenige Jahre später,*) schließlich Südfrankreich, wo in einer Reihe von Städten monts
de pi6t6 genannte Anstalten erstanden; Paris aber, für das schon 1611 Philipp von
Maizieres den Plan eines »mont de piete franchois« entworfen hatte, erhielt erst
1777 ein solches Institut,^) das heute mit seinen Filialen die großartigste Pfand-
leihanstalt der Welt ist.
Wie oben, Seite 1, Anm. 4, angedeutet, waren in Italien seit dem 12. Jahrhundert
eine Reihe von profanen monti entstanden, die im Laufe der Zeit in den angrenzenden
Ländern, gleich den montes pietatis Nachahmung fanden, so in Tirol und im Küsten-
lande: Die Bürgerschaft von Riva gründete im 13. Jahrhundert einen monte, in dem
man gegen Faustpfand und 27o jährlicher Zinsen Darlehen erhielt; l6ll mit einem
päpstlichen Breve ausgestattet, hieß er dann monte santo. In Roveredo wurde 1541
ein solcher monte errichtet, in Trient zur gleichen Zeit etwa. In den französischen
Kriegen, an der Wende des 18. zum 19. Jahrhundert, wurde der Fond des Trientiner
monte santo eingezogen und später das Institut nur nothdürftig wiederhergestellt.')
Im Jahre 1611 entstand zu Pergine^) eine ähnliche Ansialt. Der Gründer derselben
war Antonio Bizer, der die Absicht hatte, dadurch »das arme Volk aus den wucherischen
Händen der Juden zu befreien« ; 1621 wurden eigene Statuten abgefasst, welche von
der Oberbehörde in Trient genehmigt wurden. Beim Bau des Gemeindehauses 1697
wurden der Anstalt zwei Locale eigeräumt, 1705 besass sie deren acht. Sie steht
unter der Verwaltung der Gemeinde, indem stets einem Magistratsrath die Führung
der Geschäfte obliegt. Auch im deutschen Theile Tirols lassen sich solche profane
monti nachweisen, u. zw. in Meran, der 1314 erwähnt wird,^) und in Bozen. Im
^) Zech, Rigor moderatu^ Sectio VI, § 158; Hefele-Hergenröther, Conciliengeschichte
(Freiburg im Breisgau 1887), 8, 646; vgl. auch Weis Alb. M., Zins und Wucher, Darlehen und
Capital, Capital und Arbeit (Graz 1882); .Schneid, Dr. Johann Eck und das kirchliche Zins-
verbot in »Historisch-politische Blätter«, 108. 241; 321; 473; 570; 659; 789; und Biederlack, Der
Darlehenszins (Wien 1898).
2) Sessio XXII. de reforra. c. 8 und 9. .
^) Rosentreter in »Wetzer und Welters Kirchenlexikon«. 11. 390.
*) Cobergher Wenceslaus, Mons pietatis Alberti et Isabellae S. S. principum auspiciis
fehciter erectus 1619. — de Decker, Etudes historiques et critiques sur les monts de piet6 en
Belgique (Bruxelles 1874).
^) Discurso sobre la educacion populär de los artesanos y su fomento § 8. De las cofradias
gremiales y del establicimiento en su lugar des montes pios, para ancianos, enfermos, viudas y
pupilos del arte u oficio 1775.
^) Blaize, Monts de pi6t^ (Paris 1856). 2, 63 ff. — Vanlaer, Les monts de pit^te en France
(Paris 1895). 6 ff.
') Perini. Statistica del Trentino. 2. 440; 629.
*) Montebello, Notizie storiche topografiche e religiöse della Valsugana et di Pnmiero
(Roveredo 1793). 389. — Bottea, Memorie di Pergine e del Pergine (Trento 1880). 74.
•) Stampfer, Geschichte von Meran (Innsbruck 1889). 34. — Über diese monti ist eine
Arbeit von Ludwig Schönach zu erwarten.
6 Einleitung.
heutigen Küstenlande wurde in Capodistria von den Bürgern 1550 ein monte civico
gegründet, den 1608 der provedditore generale della republica Veneta reformierte;
das jetzige Statut stammt aus 1873.^) In Pirano gründeten die Bürger 1634 den
civico monte di pieti.^)
Die profanen monti wurden nur des Gewinnes wegen betrieben, waren daher
jedermann zugänglich und gewährten allen, die Edelmetalle oder Wertpapiere
deponierten, Darlehen. Sie fanden im 16. Jahrhundert besonders in protestantischen
Ländern, wo man ja alles, was von der Curie kam oder mit ihr in Zusammenhang
stand, perhorrescierte, Anklang. Da sie von Lombarden eingeführt wurden, nannte
man sie Lombardbankeö.
Solche wurden gegen Ende des 16. Jahrhunderts in den Niederlanden er-
richtet^ und fanden dann auch in Deutschland Eingang.*) So bewilligte der Stadt-
rath von Augsburg im Jahre 1591 eine Summe von 30.000 fl., die den Fond eines
Leihhauses bilden sollten; zugleich wurde den Juden das Leihen auf Pfönder ver-
boten. Im Jahre 1607 wurde dann die erste Leihhausordnung bekannt gemacht.*)
^n Nürnberg wurde ein Leihhaus 1618 errichtet.®) Der Stadtrath ließ sich damals
verschiedene Leihhausordnungen aus Italien kommen, und entsandte nach Augsburg
Experten, welche die Einrichtungen des dortigen Leihhauses zu studieren hatten.^
Ungefähr um dieselbe Zeit beschäftigte sich auch der Stadtrath von Amsterdam
mit der Frage, ob er nicht selbst ein Lombard- oder Leihhaus errichten solle; im
Jahre 1614 wurde es eröffnet.
Beiläufig sechzig Jahre später wurde dann in Österreich unter der Enns ein
ganz eigenartiger monte di pietä oder mons pius ins Leben gerufen. Die Schulden-
last der Stände war nämlich derart gestiegen, dass sie schon 1627 nicht mehr im
Stande waren, den Verpflichtungen nachzukommen, welche sie seinerzeit übernommen
hatten, wenn bei ihnen irgend ein Capital, dessen Interessen in bestimmter Weise, z, B.
für Stiftungen u. dgl., zu verwenden war, hinterlegt worden waren. Sie suchten bei dem
Landesfürsten um ein Moratorium oder »generalstillstand« zunächst auf zwei oder
^) In Capodistria besteht seit 1842 (genehmigt mit Ah. Entschließung vom 7. Jänner 1844),
ein zweiter Monte di pieta private di fondazione contessa Pola-Grisoni.
2) Note der Statthaiterei in Triest vom 14. März 1901 Nr. 3344.
3) Savary, Dictionnaire universel de commerce. 3, 1121. — Im Holländischen nannte man
die Lombardbanken Bank-van-leeninge.
*) Beckmann, Geschichte der Erfindungen. 3, 319 ff.
5) Stetten, Geschichte der Stadt Augspurg (Frankfurt und Leipzig 1742). 1, 720; 789; 833.
•) Gökingk, Journal von und für Teutschland 1784. 1, 604.
'') Allgemein findet sich die Nachricht, dass Nürnberg schon 1498 ein Leihhaus hatte. Es
verhält sich aber so damit: Kaiser Maximilian I. erlaubte im Jahre 1498 den Nürnbergern, die
Juden wegen allzugroßen Wuchers aus ihrer Stadt zu vertreiben, befahl aber dafür »wexel-
bänke aufzurichten« und mit »Schreibern, amptleuten und andern personen, die solchen vorsein
und nothdürftiglichen auswarten, nach notdürften, willen und gefallen« zu besetzen, dergestalt,
dass sie ihren Mitbürgern, die ihre »handtierung und gewerb ausserhalb entlehens und versetzens
statlich nicht wohl getreiben und gearbeiten könten, wann und so oft ihr wollen auf ir ansuchen
und begern nach gelegenheit ihrer handlung und wesens zu irer notturft geld leihen und darum
pfand, bürgschaft und Versicherung nemen, auf zeit und zeit zu bezalen und dann zu gesagter
frist über bezalung der kaufsumme ein ziemliches zu zins erfordern und einnemen und von
denselben zinssen die obberürten amptleute und ausrichter solcher wechselbank irs solds und
arbeit entrichten; und ob alsdann derselben zinsen übermass were«, dieselben zum Nutzen der
Stadt verwenden. Vgl. Würfel, Historische Nachrichten von der ehemaligen Judengemeinde in
Nürnberg (Nürnberg 1755), 152; Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, 400 IT.
unvollständig); Stobbe, Geschichte der Juden (Braunschweig 1866), 66; Chroniken der deutschen
Städte, 11, 601.
Einleitung, 7
drei Jahre an, sahen sich aber in der Folge genöthigt, das Moratorium immer
wieder erstrecken zu lassen. Endlich liefen aber von denen, die Capitalien hinter-
legt hatten oder auf den Nutzgenuss derselben ein Recht hatten, Beschwerden ein,
worauf im Jahre 1651 Kaiser Ferdinand III. das Moratorium auf ein halbes Jahr
dermaßen erstreckte, dass »gleichwohl unter dessen die geistlichen fundationes,
arme wittiben, waysen und andere nothleidende partheyen in gebürende obacht
gezogen und ihnen soviel möglich geholfen werde«. Diese Clausel wurde dann
auch in alle folgenden Moratorien aufgenommen, so dass die Stände »zu etwas con-
tentierung deren piarum causarum und nottleidende partheyen«, nachdem sie 1651
dafür 25.000 fl. »in anschlag« gebracht, 1654 aber nur 20.000 und 1665 wieder
22.000 fl. »ausgetheilt« hatten, im Jahre 1679 bestimmten, es solle von nun an all-
jährlich eine Summe von 30.000 fl. verwendet werden, die man »montem pium nennet«.
Die Vertheilung dieser 30.000 fl. wurde, wie schon 1656 bestimmt worden
war, »dem ordinari-ausschuß, jedoch auf ratification der löblichen stände« überlassen
mit dem Bemerken, dass in erster Linie jene zu bedenken sind, die eigenes Capital
bei den Ständen anliegen haben, oder »vere miserabiles personae oder piae causae
sind« ; welche aber »cedirte interessen praetendiren«, sollten »zur gedult gewiesen«
werden. Ausserdem sollte der Ausschuss immer einen bestimmten Betrag in Re-
serve zurückbehalten, »damit man nach beschehener austheilung etwa einer oder
anderen furkommenden parthey in ihren nöthen beyspringen könne und den anschlag
weiter nicht beschweren derfTe«.
Damit die an den mons pius der Stände gestellten Anforderungen nicht übermäßig
gesteigert würden, war 1659 bereits der Beschluss gefasst worden, dass in Zukunft
»einiges capital oder interesse, so von einer oder andern eredits-parthey denen
geistlichen cedirt, geschenkt oder zur stüfftung gemacht worden, für privilegirt oder
Stiftgeld nicht gehalten werden solle, es seye dann, dass die löblichen Stände
solche Stiftungen ratificirt und dafür genommen haben«. An den mons pius sollten
nur Klöster, Stiftungen, Armenhäuser, Stipendiaten, Witwen, Waisen »und andere
arme partheyen, so cedirte interessen gehabt«, Antheil haben, alle die Parteien aber,
»so beyhülfen begehren«, in Zukunft »an die verordneten gewiesen werden«.
Nebstdem konnte den in Dienste der Landschaft stehenden Beamten und Dienern
aus dem mons pius »eine ergötzlichkeit« gereicht werden. Als aber »denen bedienten
inferioris ordinis ihre besoldung mit 15 fl. vermehrt« worden war, w^urde 1716 der
Beschluss gefasst, dass »von dem monte pietatis alle und jede besoldung habende
landschaftbediente« für »ihre person gänzlich« ausgeschlossen sind, »ingleichen
keinem ordini mendicantium, auch keinen auswendigen und bei dem land kein
meritum habenden extraneo in das künftige ex monte pietatis ichtwas assigniret«,
sondern der verbleibende Rest »für die fundationen und Stiftungen verwendet«
werden solle.
Bis in die ersten Regierungsjahre Kaiserin Maria Theresias ist dieser mons
pius der Stände nachweisbar, ') vielfach verquickt mit den Stiftungen, wie schon aus
den obigen kurzen Andeutungen hervorgeht und worüber in einer Geschichte der
Stiftungen des weiteren zu handeln sein wird.
^) K. k. Archiv für Niederösterreich. Hüttner'sche Sammlung. Bd. 89.
i»»o,«»_>0>^qfliiB ;^3o ]••••( II I ~ »mm Z'Ziii ■_" '
IL Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und
seine übicationen.
Während noch der mons pius der Stände bestand, wurde in Wien *) ein anderer
mons pius geschaffen, für den al)er selten dieser Name gebraucht wurde; vielmehr
') Von den Landes-Hauptstädten der diesseitigen Ueichshälfte war Wien die erste,
welche ein Versatzamt erhielt. Hierauf folgten: a) Triest, dessen montedi pietä 1711 erwähnt wird;
ihn unterhielt die Congregatio del s. Rosario, welche darin »nach eigenem gefallen disponirte
und praedominirte« und den Beamten Unterschleife hingehen Hess, so dass 1724 die Hofstelle eine
eingehende Untersuchung durch den Hauptmann zu Triest, Andreas Baron de Fin, und Anton
Feretti als Commissär anordnete, worauf 1726 de Fin laut Hofdecretes vom 24. April 1726 zum
Oberaufseher und Director bestellt wurde mit der Verpflichtung, im Vereine mit dem ihm zur
Untersuchung beigegebenen Commissär Anton Feretti eine Instruction für die zukünftige Ver-
waltung auszuarbeiten. Die ferneren Schicksale dieses monte di pietä sind nicht bekannt. (Archiv
des Ministeriums des Innern IV. R. 6). ~ Mit Ah. Entschließung vom 26. September 1846 wurde der
civico monte di pieta in Triest genehmigt, seine Statuten 1882 abgeändert. (Note der Statthalterei
in Triest vom 14. März 1901, Nr. 3344.) In Görz und Gradisca wurden um die Mitte des 18. Jahr-
hunderts ebenfalls monte di pietä gegründet. Über letzteren fehlen nähere Nachrichten, ersterer
wurde mit der von den Grafen Johann und Joseph von Thurn errichteten Sparcasse 1831 vereinigt.
b) Lemberg mit dem sogenannten armenischen Leihhaus. (Vgl. Josephinische Gesetzsamm-
lung 1789, S. 517, Nr. 541.) — Über die Anstalt der »Österr. Pfandleihgesellschaft« von 1865—1871
vgl. unten.
c) Das Versatzamt in Prag am 4. September 1747 gegründet; es steht laut Patentes vom
30. October 1755 unter staatlicher Verwaltung. (Archiv des k. k. Ministeriums des Innrem; vgl.
auch Kropatschek, Sammlung aller k. k. Verordnungen. 3, 257, Nr. 417.) — Über die Anstalt
der »Österr. Pfandleihgesellschaft« von 1866—1871 vgl. unten S. 97.
d) Das milde Leih- oder Versatzamt in Salzburg, 1747—1750 von Erzbischof Jacob Ernst
Grafen zu Liechtenstein errichtet und dem Magistrate der Stadt Salzburg zur Verwaltung
übergeben. (Gründungspatent 1747 gedruckt; gefällige Mittheilung des Regierungs-Archives in
Salzburg.)
e) Das Leihamt in Brunn, 1751 von Privaten auf Grund eines Verleihungsbriefes als
mährische Leihbank gegründet; durch Patent vom 5. October 1793 wurde das Privileg auf
15 Jahre erneuert und 1810, beziehungsweise 1811 mit kaiserlicher Genehmigung von den mähri-
schen Ständen das Leihamt übernommen. (Note der Statthalterei für Mähren an die n.-ö. Statt-
halterei vom 25. April 1885, Nr. 9988, beziehungsweise Z. 22.172 ) — Über die Anstalt der »Österr,
Pfandleihgesellschaft« von 1865—1871 vgl. unten S. 97.
f) Das Versatzamt in Graz durch kaiserliche Entschließung vom 20. September 1755 als
»allgemeine Leihbank oder Versatzamt« gegründet, zunächst an einen Privaten vermicthet, 1770
dem Grazer Armenhause zugewendet, zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 15. Juli
1874, Z. 9855, der Stadtgemeinde Graz in die Verwaltung übergeben. (Note der steiermärkischen
Statthalterei an die n.-ö. Statthalterei vom 21. April 1885, Z. 6749, beziehungsweise 21.763.)
g) Das Versatzamt in Klagen fürt, mit Patent vom 12. August 1768 als »Lehenbank oder
Versatzamt* gegründet, bis 1774 an einen Privaten vermiethet, 1775 in das Klagenfurter vom Staate
verwaltete Armenhaus »versetzt«, jedoch demselben nicht einverleibt, 1777 dem »Versorgungs-
Die Gründang des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 9
war der im Gründungspatente angewandte Name Versatz- und Fragamt, später
dann nur Versatzamt dafür üblich. Die Entstehung dieser beiden Ämter hängt mit
der des Wiener Groß- Armenhauses zusammen. Die zunehmende Zahl der Bettler in
der Stadt und in den Vorstädten hatte nämlich Kaiser Leopold I. im Jahre 1692 bewogen,
durch die niederösterreichische Regierung oder das Regiment der niederösterreichischen
Lande eine Commission einsetzen zu lassen, die die Aufgabe hatte, Mittel und Wege
zu finden, um die Armen entsprechend zu versorgen. Statthalter Graf Quintin Jörger
nahm sich der Sache mit Eifer an und in die Commission wurden entsandt der Vice-
Statthalter Ferdinand Karl Graf von Welz, sowie die Regimentsräthe Karl Freiherr
von Pergen und Friedrich Leopold von Löwenthurn nebst dem Regierungs-Secretär
Johann Rudolf Katzi. ^) Die Commission, welche ihren Berathungen auch Vertreter
des Wiener Stadtrathes beizog, fasste nach mehreren Sitzungen den Beschluss, die
würdigen Armen bis zur Erbauung eines eigenen Hauses in dem Contumazhofe
Institut der Findlings- und krüppelhaften Kinder« zugewiesen, 1853 vom Armenhaus getrennt,
1862 vom kärntnerischen Landesausschusse übernommen. (Gefällige Mittheilung des Archivs des
kärtnerischen Geschieh ts Vereines und des kärntnerischen Landesausschusses; vgl. auch steno-
graphische Protokolle des kärntnerischen Landtages 1863, 68.)
hj Das mit der krainerischen Sparcasse in Laibach vereinigte und von dieser zu Folge Ah.
EntSchliessung vom 20. Mai 1835 errichtete und verwaltete Versatzamt in Laibach. (Note der Landes-
regierung für Krain vom 21. Februar 1901, Z. 2106 = Statth.-Zahl 1369/pr.)
i) Der monte di pietä in Zara durch Antonio cav. de Stermich di Valcrociata im Verein
mit mehreren Menschenfreunden (»filantropi«) gegründet und am 19. April 1841 eröffnet. Das
Institut steht laut Hof kanzlei- Deere tes vom 22. August 184Ö, Z. 27.073, und laut Erlasses des
Ministerium /ies Innern vom 8. Juni 1885, Z. 19.040, unter staatlicher Aufsicht. (Gefällige Mit-
theilung des Statthalterei-Archives in Zara.)
k) Die Pfandleihanstalt in Linz, am 3. December 1849 als Privat-Institut im Verein mit der
Sparcasse gegründet. (Gefällige Mittheilung des Herrn Oberst a. D., Conservators der k. k. kunst-
historischen Central-Commission, Victor Freiherrn von Handel-Mazzetti.)
IJ In Czernowitz eröffnete die Bukowinaer Sparcasse am 20. Jänner 1868 eine »Leihanstalt
auf Ilandpfänder«. (Note der Landesregierung in Czernowitz vom 15. März 1901 Nr. 6485 =
Statth.-Zahl 1828/pr.)
m) Das Leihhaus in Innsbruck. Ein Hofdecret vom 23. Juli 1791 ordnete an, dass ein Plan
zur Errichtung eines öffentlichen Versatzamtes entworfen und vorgelegt werde; jedoch mit Hof-
decret vom 23. December 1791 wurde die ganze Action eingestellt; 1795 gründete der Re-
gistratursdirector Ignaz von Boussieres mit einigen Mitinteressenten ein öffentliches Leihhaus,
dem der zweite Stock im damaligen Regierungsgebäude (jetzt Bezirkshauptmannschaft) einge-
räumt wurde; da jedoch die Interessenten mit der Einlage der Caution von 8000 fl. zögerten,
wurde das ganze Institut 1796 aufgehoben; im folgenden Jahre machte sich das Innsbrucker
Armen-Institut anheischig, ein Versatzamt in den Localen des früheren zu errichten: allein mit
kaiserliche Entschließung vom 12. August 1798 wurde die Errichtung der Leihbank auf Kosten des
Armen-Instituts unter der Begründung, dass für das letztere damit zu viel Gefahr verbunden sei
und überhaupt kleine Städte zu derlei Anstalten nicht wohl geeignet seien, weil solche Anstalten
der Armuth dort mehr zum Nachtheile als zum Vortheile gereichen, nicht bewilligt. Unter der
bayerischen Regierung machten sich 1811 Bestrebungen bemerkbar, eine Pfandleihanstalt ins Leben
zu rufen, ohne dass dieselben jedoch über die ersten Anregungen hinausgekommen wären. Dann
ruhte die Frage, bis im Jahre 1873 die Stadtgemeinde Innsbruck eine städtische Pfandleihanstalt
gründete. (Gefällige Mittheilung des Statthalterei-Archives in Innsbruck.)
nj In Troppau errichtete 1865 die »österr. Pfandleihgesellschaft« eine Anstalt für Belehnung von
Effecten, Pretiosen, Waren und Wertpapiere, ließ sie aber 1871 auf (vgl. S. 98); 1889 rief dann die
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung» Gen trälni zäloznaOpavska€(TroppauerGentral-
Vorschusscasse) auf Grund der Concession vom 12. November 1889 eine Pfandleihanstalt ins Leben;
im folgenden Jahre eröffnete dann auf Grund der Concession vom 7. August 1890 und mit Rücksicht
der vom Ministerium des Innern genehmigten Statuten auch die Troppauer Sparcasse eine Pfandleih-
anstalt. (Note der schlesischen Landesregierung vom 2. März 1901. Nr. 2598 = Statth.-Zahl 1463/pr.)
») Über sie vgl. »Die niederösterreichische Statthalterei von 1501—1896«. S. 291—300, 445
und 446.
10 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen-
unterzubringen,') unwürdige und fremde Bettler aber abzuschaffen. Als später der
Contumazhof zum Pestspitale verwendet werden sollte, ließ Kaiser Leopold I. den
schon ursprünglich gefassten Plan, für die Armen ein eigenes Gebäude zu errichten,
in der Weise durchführen, dass er die vom Regimentsrathe Dr. Johann Jacob Frank ^)
zu einem Soldatenspitale 1686 testamentarisch gewidmete, vor dem Schottenthore
in der Aisergasse gelegene Realität für das neue Armenhaus bestimmte, in welchem
auch invalide oder abgedankte Soldaten verpflegt werden sollten. Im Jahre 1693
wurde mit dem Bau dieses Hauses begonnen, welches dann zumeist Groß-Armen-
haus genannt wurde, und sich im Laufe der Zeit zum k. k. Allgemeinen Krankon-
haus entwickelte.^) Wie dem Groß-Armenhause ergiebige Einnahmsquellen ver-
schafft würden, war die nächste Aufgabe der Groß-Armenhaus-Commission.
Bald tauchte zu diesem . Zwecke in ihrer Mitte der Gedanke auf, mit dem
Groß-Armenhause ein anderes Unternehmen zu verbinden, und die deshalb einge-
setzte Commission, bestehend aus dem Grafen Welz, dem Regimentsrathe von Löwen-
thurn und Johann Rudolf Katzi von Ludwngstorff, sowie dem Secretär der nieder-
österreichischen Regierung Christof von Lippert, forderte 1701 den Wiener Stadt-
rath auf, sich über einen Plan auszusprechen, wie in Wien nach dem Muster der
in anderen Städten, vorzugsweise in Amsterdam, bestehenden Lombardbanken eine
Anstalt zu gründen wäre, »in welcher gegen versatz einiger pfänder von juwellen,
goldt, Silber, schatzgeld, zinn, kupfer, lein- und pöttgewandt und andere mobilien
denen anmeltenden partheyen jedesmals mit anticipations-geldern gegen abstattung
geringer tax und gehörigen interessen beigestanden und also den nothleidenden
aufgeholfen werden könne«. Der Stadtrath empfahl aufs' angelegenlichste die
Errichtung einer solchen Anstalt und zwar von dem Gesichtspunkte aus, »dass
hiedurch die vorthlhaftigkeit der Juden merklicher abgestöllt würde, auch die
unerhörte wucherey der allen orten herumblauffenden hän^ller-weiber gehemmt,
denen nothleidenden in der zeit nach billigkheit geholfen, die bisher verübten
diebstahl zurückhgetrieben, niemandt darbey belästigt, sondern alles zu freyen
willen anhaimb gestöllt und gahr practicabl zu sein scheinet«.^) Entsprechend
dem Antrage der »zur Versorgung des Groß-Armenhauses« eingesetzten Com-
mission, der 1706 auch Franz Anton Trautson Graf zu Falkenstein, und Otto
Ehrenreich Graf von Abensperg und Traun angehört haben dürften,*) genehmigte
Kaiser Joseph I. die Errichtung eines Versatz- und Fragamtes in Wien und es ist
bemerkenswert, dass in der Motivierung des bezüglichen Patentes®) vom 14. März
1707 besonders betont wird, dass durch die Errichtung dieses Amtes jenen Personen,
welche genöthigt sind, gegen Verpfändung von Wertgegenständen Geld aufzunehmen,
leichtere Bedingungen zur Erlangung desselben verschafft werden sollen. Wenn
nämlich Parteien, führt das Patent aus, sich bisher Geld gegen Versatz von Pfändern
verschaffen wollten, so mussten sie nicht nur den Zubringerh und Zubringerinnen
von einem Gulden Darlehen 1 — 2 Groschen, den Darlehensgebern aber wöchentlich
1—2 Kreuzer an Interessen, »nebst öfftermaliger noch absonderlichen discretion
bezahlen«, und dabei kam es wiederholt vor, dass solche »ungewissenhafte dar-
') Der Contumazhof war 1657 auf der Area des heutigen k. und k. Garnisons-Spitales und
des sogenannten Josefinums erbaut worden.
'^) Über ihn vgl. »Die niederösterreiohische Statthalterei von 1501—1896«. S. 445.
3) Vgl. »Jahrbuch der Wiener Kranken-Anstalten«. 1892, S. 1 ff.
*) Weiß, Geschichte der öffentlichen Anstalten, Fonde und Stiftungen für die Arraenver-
sorgung in Wien (Wien 1867), 123, nach den Acten des Wiener Stadtarchives.
*) Fürstlich Auerspefg'sches Archiv in Wien.
*) Codex Austriacus. 3, 531; vgl. Beilage 1.
Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen, U
leyhor« über das Versatzobject keine Bestätigung ausstellten, den Empfang des
Pfandes dann leugneten, Pfänder zu höheren Preisen selbst weiter versetzten, so
dass es die Eigenthümer nur mit großen Opfern, oft aber gar nicht wieder erwerben
konnten. All diesen Ubelständen sollte das »im Namen« des Armenhauses und mit
seinen Mitteln fundierte Versatz- und Fragamt abhelfen, dessen Schicksale und
Entwickelung in nachfolgenden Abschnitten dargestellt werden soll, nachdem über
den Namen und das Locale des Versatz- und Fragamtes gesprochen ist.
Die im Patente von 1707 für das neue Institut gebrauchte Bezeichnung Ver-
satz- und Fragamt bürgerte sich bald ein und nur selten findet sich für ersteres
in Acten ein anderer Name: so mons pius neben Versatzamt in dem Gründungs-
patente und in einem Patente vom 2. Jänner 1713, dann mons pietatis und Versatz-
und Pfandamt neben mons pius in einem Referate der geheimen Hofkanzlei aus
dem Jahre 1717. »Des kayserlichen armenhauß eingeführtes Pfandt- und Fragamt<c
lautet der Titel im »Staats- und Standes-Calender« von 1709; Pfandamt findet
sich im Index des ersten Supplementsbandes des Codex Austriacus und in einem
Hofkanzleidecret vom 28. Mai 1760; »kays. königl. privilegiertes Versatz-
und Pfandamt« heißt es der »Staats- und Standes-Calender« seit 1763 und auch
die niederösterreichische Regierung gebraucht 1784 dieselbe Bezeichnung in ihrem
Berichte über den Entwurf »des neuen Versatzamtspatentes«. Da Kaiser Joseph II.
befahl, dass die Aufschrift auf dem Gebäude des ehemaligen Dorotheerklosters,
wohin das Versatzamt 1787 verlegt worden war, »lediglich« Versatzamt zu lauten
habe, *) so wurde dieser Name dann allgemein üblich. In den ersten Jahren der Re-
gierung Kaiser Franz I. findet sich dann k. k. Versatzamt und im Volksmunde heißt
die Anstalt gewöhnlich das kaiserliche Versatzamt, auch altes Versatzamt, zum
Unterschiede der Pfandleihanstalt der privilegierten Verkehrsbank und der städtischen
Pfandleihanstalt im 14. Gemoindebezirke.^)
Was nun das Fragamt betrifft, so ist zu bemerken, dass 1707 mit dem Versatz-
amte auch eine Verkaufsagentur für Immobilien, sowie für alle anderen Waren,
welche »ohne merkliche Unkosten und schaden nicht auf die markte zu bringen
seynd«, verbunden war. Diese Verkaufsagentur hieß man Fragamt. Die Idee, ein
Fragamt oder eine Fragstube in Wien zu schaffen, war 1707 nicht mehr neu.
Bereits im Jahre 1636 hatte sich Johannes Angelus von Sumaran, »Professor der
fremden Sprachen« an der Universität zu Wien, um die Bewilligung zur Errichtung
eines Fragamtes an die niederösterreichische Regierung gewendet, welche von dem
Senate der Wiener Universität ein Gutachten darüber verlangte. Dieser überwies
das Gesuch der theologischen Facultät, welche sich ablehnend verhielt. Sie war
zunächst gegen die Stellung der Fragstube unter die Jurisdiction der Universität,
dieSumaran verlangte: denn dadurch wären zahlreiche Streitigkeiten und Händel zu
befürchten, die dann das Universitätsgericht belasten würden; übrigens wäre ein
derartiges Handelscomptoir (taberna mercatoria) mit der Würde der Hochschule
auch nicht vereinbar. Aber nicht nur formelle Gründe bewogen die Facultät, sich
gegen eine Fragstube auszusprechen, auch gegen das Wesen selbst führte sie ge-
wichtige Bedenken an. Es würde damit, erklärte sie, ein Monopol geschaffen,
durch das zahlreiche Agenten, die von gleicher Kauf- oder Dienstvermittlung leben,
um ihre Existenz gebracht würden; übrigens fließe das Erträgnis nicht dem Staate
zu, sondern ihm, dem Bittsteller. Dem Unfug der Unterhändler würde durch die
Fragstube auch nicht abgeholfen werden, da ja die Beamten der Fragstube durch
') K. k. Archiv für Niederösterreich, Versatzamts-Normalien aus 1787.
2) Ueber sie vgl. S. 95—98.
12 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen.
Bestechungen leicht dazu gebracht werden könnten, ihren persönlichen Vortheil zu
suchen. Schließlich glaubt die Facultät, durch den regen Verkehr im Amte würde
dieses Haus geradezu eine »Zuchtstätte der Sünde« (seminarium peccatorum).
Auf diese Äußerung der Facultät hin, wurde damals die Concession für ein
Fragamt nicht ertheilt und die Angelegenheit ruhte bis zum Jahre 1707, in w^elchem in
Verbindung mit dem Versatzamt ein Fragamt geschaffen wurde. Trotz der mannig-
fachen Vortheile, welche die neue Institution dem Publicum bot, trotz der unbedeu-
tenden Vermittlungsgebür, die eingehoben wurde, nahm die Bevölkerung Wiens
sie wenig in Anspruch, ja gegen Ende des zweiten Jahrzehntes des 18. Jahrhunderts
meldeten sich überhaupt keine Parteien mehr an. »Zur Bequemlichkeit« des Publicums
wurde durch Patent vom 21. April 1721 das Fragamt vom Versatzamte, mit dem
es bisher räumlich vereinigt war, getrennt und in das Haus des niederösterreichi-
schen Regimentsrathes Prokop Gervasius Freiherrn von Collen in der Weihburg-
gässe verlegt.^)
Nach wie vor floss das Erträgnis des Fragamtes gleich dem des Versatzamtes
dem Groß-Armenhaus zu. Jeder Verkäufer oder Käufer hatte nämlich, jener für die
Aufnahme des Gegenstandes, den er veräußern wollte, in das Amtsprotokoll, dieser
für die Einsichtsnahme in dasselbe die gleiche Taxe, nämlich 17 Kreuzer, zu
entrichten. Bei der Uebersiedlung in die Weihburggasse wurde auch verordnet,
dass die im Protokolle des Fragamtes verzeichneten Angebote durch den Druck
öffentlich bekannt gemacht werden. Eine in unregelmäßigen Abschnitten erscheinende
Beilage des Wiener Diariums brachte Nachrichten von dem Frag- oder Kundschafts-
amte, und wurde unter dem Namen »Kundschaftsblättle« bald populär. Erst damals
scheint das Fragamt einen grösseren Aufschwung genommen und seine Thätigkeit
auch auf andere als Immobiliar-Geschäfte ausgedehnt zu haben. In einer Beilage
des Wiener Diariums vom Jänner 1728 findet sich eine »Eröfnung deren aus
dem kaiserl. Universal-Kundschafts- und schriftlichen Niederlags-Amt zu Nutzen
des gemeinen Wesens an Tag gegebenen Puncten, aus welchen klar zu ersehen
wie .... jedermann iglich Stands-Gebühr nach, gantz geschwind in verschiedenen
. . . . Sachen könne gedienet werden.«
Diese »Eröffnung« erörtert in 20 Punkten, welche Dienste das Amt dem
Publicum leisten könne, und empfiehlt es nicht nur allen Kauflustigen, Wohnungs-
und Dienstsuchenden, sondern auch für alle Arten von Geschäften und Anzeigen,
welche man bekannt machen will. Im Jahre 1728 befand sich das Fragamt im
Doctor Ruck'schen Haus gegenüber der Post, übersiedelte aber ijpi April desselben
Jahres in das Haus, »wo das Wienerische Diarium verkauffet wird, gegen dem
Hof-Ball-Haus über,« was durch einen ^)Bericht von der .... Einrichtung des ein-
geführten gemein nützlichen Werkes des Frag- und Kundschaftsamtes . . . .« dem
Publicum mitgetheilt wurde. In 18 Punkten werden darin Zwecke und Vortheile
des Amtes erörtert und angekündigt, dass die Veröffentlichung der angemeldeten
Geschäfte allwöchentlich Mittwoch und Samstag durch die »Posttäglichen Frag-
und Anzeigenachrichten« erfolgen wird. In diesen Anzeigen, deren erste Nummer
am 14. April 1728 als Beilage des Wiener Diariums erschien, wurden auch die
Listen der Neuvermählten und Geborenen aufgenommen; ferner fanden darin Platz
Kundmachungen von kirchlichen Andachten und Processionen, Bücheranzeigen,
Kundmachungen von Licitationen, Convocationen, Publicationen von Grundobrig-
keiten u. s. w. An dem Fragamte änderte Kaiser Joseph IL bei Reorganisation des
*) Codex Austriacus. 4, 7. — Über Gollen vgl. »Die niederösterreichische Statthalterei 1501 bis
1896«, S. 451.
Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 13
Versatzamtes 1785 nichts, und nach wie vor floss das Erträgnis ganz dem Versatz-
amte zu.
Die »Posttäglichen Anzeigen« wurden regelmäßig ausgegeben; zu Anfang des
Jahres 1813 giengen sie in die »Intelligenzblatt« genannte Beilage der Wiener
Zeitung über,*) eine Beilage, die bis Ende 1857 erschien. Nach dem Hofkamm erdecrete
vom 22. Jänner 1848 war die Regierung ermächtigt, dem Versatzamte als Entschä-
digung für die Herausgabe dieses Blattes vom 1. Jänner 1848 bis Ende 1857
jährlich 850 fl. C. M. in vierteljährigen Raten bei der Cameral-Ausgabs-Cassa erfolgen
zu lassen. Mit dem Jahre 1857 hörte diese Einnahme auf und von dem Fragamte,
das schon der »Hof- und Staats-Schematismus« für 1807 nicht mehr kannte, ist
fernerhin keine Rede. In anderen, modernen Verhältnissen angepassten Formen
wird es nach den Intentionen des gegenwärtigen Chefs der niederösterreichischen
Statthalterei als Versteigerungsamt wieder erstehen und dem Versatzamte, das
auch, wie weiter unten ausgeführt wird, bereits ein Verwahrungsamt ist, noch eine
dritte Theilbezeichung geben, so dass man in Zukunft von einem Versatz-, Ver-
steigerungs- und Verwahrungsamt sprechen wird. Eng hängt diese Erweiterung der
Thätigkeit und des Namens des alten Versatzamtes zusammen mit seinem Locale.
Als das Versatz- und Fragamt 1707 errichtet wurde, brachte man dasselbe
im Hause des Statthalters Grafen Welz unter, das »zu endt der sanct Anna-
gassen und Kruegerstraßen gegen den gottshaus St. Jacobs stadl und der pasteyn
über gelegen« war. Dieses Haus, das alte §aiserliche Gießhaus geheißen, war
laut Donationsbrief vom 20. September 1603 von Kaiser Rudolf II. dem Hof-
Kriegssecretär, kaiserlichen Rath und Rentmeister der Herrschaft Steyr, Heinrich
Nickhardt, in Anbetracht seiner 19jährigen Dienste im KriegsSecretariate und
seiner 9jährigen Dienste als Rentmeister »frey aigenthumblichen« geschenkt
worden, so dass er und seine Erben darüber »als irem frey aigen guett ierem
gefallen nach wie inen Verlust und am besten befuget« ohne von jemanden
»behindert« zu werden, verfügen konnten, ^j Nickhardt schenkte das Haus 1614
seiner »herzlieben stiefftochter Frauen Elisabeth Khnozerin^) geborne Hilsenpeckin
und allen ieren erben und erbens erben,« nachdem sie und ihr Gemahl, Nick-
hardts »freundlicher lieber sühn und aiden Herr Dionisy Khnozer, kaiserlicher
Hofdiener,« dieses Haus samt »aller und jeder vorhandtner ein- und zuegehörung
nun etlich jar lang ingehabt« hatten."*) Die Vormundschaft der Kinder des Dionys
und der Elisabeth Khnozer verkaufte dann das Haus 1623 an Franz von Grienberger,
Rath Erzherzog Leopolds, um 2400 Reichsthaller und 80 Reichsthaller Leitkauf. ^)
Zwei Jahre später gab die Vormundschaft der Grienbergerschen Kinder um der
ihr »anvertrauten pupillen nutz und wolfarth willen« das Haus mit allen darauf
haftenden Rechten und Gerechtigkeiten um 6000 fl. rhein. und 100 Ducaten Leitkauf
an den kaiserlichen Rath und Kämmerer Bernhard von Welz zu Spiegelfeld,^) von
dem es dann durch Erbschaft an Ferdinand Karl Grafen von Welz gelangte. Er
räumte dem Versatz- und Fragamte »drei grosse gewelber« ein ; doch schon nach
Verlauf eines Jahres zeigten »bey regierung die zu Versorgung des vor dem
>) Vgl. »Zur Geschichte des Wiener Fragamtes« in »Wiener Communal-Kalender«, 1893,
418—426.
2) Orig.-Perg. mit dem grossen landesfürstlichen Siegel (beschädigt) im k. k. Archiv für
Niederösterreich (Versatzamtsachen).
3) Nicht Khargerin, wie bei Schimmer »Häuserchronik«, S. 191, steht.
*) Orig.-Pap. im k. k. Archiv für Niederösterreich, a. a. 0.
*) Orig.-Perg. ebenda.
^) Orig.-r*ap. ebenda.
14 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen.
Schottenthor aufgerichten Armenhaus verordnete regierungs-mitl-räth und commißari«
an, daß das Versatzamt »naoh und nach dergestalten auf- und zugenohmen hätte
und die aldahin bißhero überbrachte pfänder so zahlreich anerwachsen«, dass zu
ihrer Aufbewahrung kein Platz mehr vorhanden wäre und die »alda wirklich be-
findliche effecten als tuech, zeug, leingewandt, tepich, kleider und dergleichen fünff-,
sechs- und achtfach aufeinandergelegt werden mueßten«, weshalb es »die unum-
gängliche notturft erforderte dahin zu gedenkhen, damit sowohl die alberaits alda-
selbst befindliche als auch die immer mehr und mehr dahin überbringende pftinder
bequemlich unterbracht, versorgt und bewahrt werden möchten« ; dazu wäre es
nothwendig, heisst es weiter, dass jetzt schon mehrere Gewölber, in Zukunft aber
»bey zunehmbung dises ambts« abermals mehrere Localitäten zur Unterbringung
der Pfänder gemiethet würden. Bedenke man aber, fährt der Bericht fort, einmal,
wie schw^er es sei, passende Locale zu finden, und dann, wenn man solche gefunden
habe, welch »ein großer zinss zu bezallen wäre«, endlich, dass es in des Hausherrn
Belieben stünde, den Zins »zu staigem« oder auch die Localitäten »aufzukünden«,
welch' letzterer Fall dem Groß-Ärmenhause bedeutende Umzugskosten für die Pfänder
verursachen würde, so sei es am besten, man unterbreite dem Kaiser die Bitte, ein
bürgerliches Haus oder ein Freihaus für das Versatzamt kaufen zu dürfen.
Der Vorschlag der Commission wurde »gegen Hof« gebracht, worauf die
kaiserliche Resolution erfloss, dass für das Versatzamt ein Haus gekauft werden
könne, doch müsste »der hirumbef schließende contract und die darbey unter-
lauffende bedingnusse von regierung untersucht und hierüber dero gutachtliches
parere nach er hoff gegeben werden«.
Die Groß-Armenhaus-Commission war der Ansicht, das geeignetste Haus für
das Versatzamt wäre jenes, in welchem es eben untergebracht war. Graf Welz er-
klärte sich bereit, dieses sein Freihaus um 65.000 fl. und 200 Ducaten Leitkauf
dem Groß- Armenhaus für das Versatz- und Fragamt zu verkaufen, eine Summe,
welche die Commission für »gering« fand, indem das Haus damals über 4000 fl.
jährlich an Mietzins trug, der aber aller Voraussicht nach in Zukunft sich noch
steigern werde. Die Regierung billigte den Plan der Commission, und ihr »gut-
achtlicher bericht« gegen Hof lautete auf Ankauf des Welzschen Hauses um den
genannten Kaufschilling, der zu Georgi 1709 »richtig zu bezahlen und abzuführen«
war. Zugleich wurde der Kaufvertrag zur kaiserlichen Ratification vorgelegt, welche
am 26. November 1708 erfolgte.') Das Versatzamt blieb nun in dem Welz'schen
Hause ^) bis in die Tage Kaiser Josephs IL Am 8. März 1786 erschien der Monarch
im Versatzamte, und eine Folge seines Besuches war das nachfolgende Handbillet^)
an den Grafen Kolowrat:
»Lieber Graf Kollowrat! Ich habe das hiesige Versatzamt heute in Augen-
schein genommen und finde in demselben einige wesentliche Veranstaltungen zu
treffen nöthig, welche vorzüglich die Sicherheit und Gemächlichkeit in der Amtirung
zur Absicht haben.
»Der Raum sowohl zur Manipulazion als zu den Magazinen ist zu eng ab-
gemessen; da durch die sich täglich vermehrende Populazion der Stadt Wien und
durch die künftig herabzusetzende Interessen der Pfänder selbst zu vermuthen
ist, daß sie viel häufiger anwachsen werden.
^) Original im k. k. Archiv für Niederösteireich. Concept im Archiv des k. k. Ministeriums
des Innern. IV. R. 6.
^) Über das Fragamt vgl. oben S. 12.
^) Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern, a. a. O.
Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 15
»Es wohnen auch verschiedene Partheyen im Hause, die mit dem Versatz-
amte in gar keiner Verbindung stehen, nämlich der hungarische Agent Bujanovics,
ein Reichsagent und der junge Wetzlar, nebst den zum Amte selbst gehörigen
Individuen, die sich im obersten Stock befinden; sich zum Theil sowie die zum
Versatzamt kommenden Partheyen der nämlichen Stiegen bedienen und vor den
Tbüren der Magazine vorbeigehen müßen.
»Das Magazin von Juwelen und Obligationen ist zu ebener Erde der Bastey
gegenüber, wo Leute die Feilschaften zu verkaufen haben, sich an die Fenster
lehnen und Tabak rauchen, ein Umstand der ungeachtet die Fenster mit Gittern
versehen sind, doch immer bedenklich ist.
»Um diesem abzuhelfen ist kein sichereres Mittel als den Partheyen besonders
dem Agent Bujanovics und dem jungen Wetzlar aufzusagen, wodurch zwar dem
fundo ein jährlicher Zins von mehr als 200 fl. entgienge, ein Verlust der aber in
Rücksicht der Sicherheit und der Hintanhaltung der möglichen Feuergefahr nicht
in Betrachtung kömt.
»Der zweite und dritte Stock würden nachher ganz zu Magazinen verwendet
und die zur ebenen Erde auf die Gaße gehende Gewölber zu einem andern Ge-
brauche bestimmt; auch müßte für die Beamten, so noch im Hause im 4.'®" Stock
verbleiben, ein besonderer Aufgang mittels einer Schneckenstiege verschafft werden,
damit niemand vor den Magazinen vorbeizugehen hätte.
»Ausser diesem hier vorgeschlagenen Mittel dürfte es vielleicht besser seyn,
eine aufgelaßene Kirche zur Unterbringung des Versatzamtes zuzurichten, wozu
vorzüglich die Kirche zu Mariastiege, da sie keine Pfarre ist, für ein general
Magazin geeignet zu seyn scheint, wenn in dem daran stossenden Passauer Hofe
nur so viel Quartier als zur Manipulazion und der Kaßse nöthig wäre, in Bestand
genommen oder dieser Hof wohl gar gekauft würde, da sich bey selbem besonders
gegen dem Salzgries noch Raum genug befindet, wo man mehrere nutzbare Ge-
bäude anbringen könnte, dagegen wäre das Haus, wo dermalen das Versatzamt ist,
entweder zu veräußern oder ganz in Zins zu verlaßen. Zu diesem Ende ist der
Versuch zu machen, ob nicht etwa die Stadt Wien den Akkord eingehen dürfte,
den Passauer Hof samt Zugehörden käuflich einzulösen, die für das Versatzamt
nöthigen Gebäude herzustellen und dafür das jetzige Haus in der Annagaße zu
übernehmen.
»Hierüber wird die Vereinigte Hofstelle die Stiftungshofkommißion und mittels
der Regierung den hiesigen Magistrat vernehmen, sodann wohl überlegen, welcher
von diesen beyden Anträgen der vortheilhafteste wäre und Mir ihr Gutachten zur
weiteren Schlußfassung vorlegen. Wien den 8. März 1786.
Joseph.«
Sogleich wurde von der Hofstelle der Regierung aufgetragen, in dieser Ange-
legenheit die Oberbeamten des Versatzamtes, insbesondere aber den Wiener Magi-
strat zu vernehmen und deren Äußerungen niit einer »Einbegleitung« vorzulegen.
Der Obereinnehmer des Versatzamtes erklärte die oberen Stockwerke des Versatz-
amtes für ungeeignet, »weil die aus Tuch und wollenen Waaren bestehenden Pfänder
zu sehr den Motten ausgesetzt seyn würden, weil die Pfänder ferner für die Feuers-
gefahr in ungewölbten Magazinen zu wenig versichert wären, weil die Manipulazion
durch das auf- und abtragen zu sehr aufgehalten werden würde und weil endlich
des Jahres viele hundert Zentner Zinn, Kupfer, Meßing und Eisen zum Unterpfand
eingebracht würden, die dann den Doppelboden zu sehr beschweren würden, beson-
16 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubieationen.
ders da das Haus des Versatzamtes von den Baumeistern zu schwach befunden
worden sey, um die erst erwehnte Last der Pfänder in dem obern Theil zu tragen«.
Der Wiener Magistrat, der durch Sachverständige die Baulichkeiten des
Versatzamtes hatte untersuchen lasseti, führte an, das Gebäude sei »durchgehend
sehr schwach, die Mauern und Gewölbe zerschrickt, mithin das Ganze baufäUigw;
wollte man dasselbe »wohnbar zurichten«, müßte man 6000 bis 8000 fl. darauf
verwenden. Aber auch gegen die Kirche Mariastiegen sprach sich der Magistrat aus;
denn sie sei »meistens« nur drei Klafter »weit, in einer engen Gaßen zwischen
hohen Häusern gelegen, mithin zum Versatzamte, welches die durchstreichende
Luft und das genügsame Licht nothwendig hat, nicht geeignet«; auch bestehen
die Zwischenmauern der Kirche »meistens nur aus kleinen Bruchstücken«, so dass
die »erforderlichen Fenster ohne das ganze Gebäude zu beschädigen, nicht würden
ausgebrochen werden können«. Was nun endlich den Passauerhof betreffe, so
müssteer zum Theil ganz niedergerissen werden, wollte man ihn »zurManipulazion
des Versatzamtes angemeßen zurichten«. Die Stadt würde, so schloss der Magistrat
seinen Bericht, »bei der Unternehmung eines solchen Baues gegen die Cber-
komnung des Versatzamts-Gebäudes in der Annagaßen nahmhaft Schaden leiden«,
könne sich also »nicht hiezu einlaßen«.
Die niederösterreichische Regierung fand die »Anmerkung« des Obereinnehmers
wie die »Vorstellungen« des Wiener Magistrats »ganz begründet« und erachtete, es
dürfte, »da es nun einmal ganz gewiss sey, dass zur Verwahrung der sich immer
vermehrenden Pfänder ein mehrerer Raum erfordert werde, kein schicksamer Ort
seyn, als das von dem Obereinnehmer des Versatzamtes, dann von der Stiftungs-
oberdirection in Vorschlag gebrachte Klostergebäude der aufgelassenen Dorotheer«.
Für dasselbe spräche, führte die Regierung weiter aus, erstens seine nach beiden
Seiten ganz freie Lage, dann die geringen Kosten, mit denen die nöthigen Adap-
tierungen durchgeführt werden könnten, drittens »dass die Fenster der Magazinen
nur gegen den Hof geöfinet wären« und endlich, dass die Zimmer in dem ersten
Stockwerke »schon sehr geräumig und bequem eingetheilet seye'n, um die in so
großer Menge sich einfindende Partheyen abzufertigen.« Von der Einbeziehung der
Kirche St. Dorothea glaubte die Regierung absehen zu sollen, da sie »zu Maga-
zinen weder nothwendig noch anwendbar wäre«. Nun war aber in dem aufge-
hobenen St. Dorothea- Kloster nachdem kaiserlichen Händbillet vom 2L Jänner 1786
das »freiwillige Arbeitshaus« unterzubringen; deshalb stellte die Regierung den
Antrag, dasselbe entweder in die Erdgeschoss-Localitäten des bisherigen Versatz-
amtes zu verlegen oder aber mit den Grundspitälern der Vorstädte zu vereinen.
Die vereinigte Hofkanzlei, welche der Verlegung des Versatzamtes nicht ge-
neigt war, schlug nebst dem Dorotheakloster auch das Laurenzerkloster vor, in
welchem neben der Mauth und den Magazinen der Linzer Zeug- und Spiegelfabrik
»vielleicht auch« das Versatzamt untergebracht werden könnte. Auf ihren Vortrag
vom 21. Juni 1786 erfloss im Juli die kaiserliche Resolution, »Plan und Überschlag
einverständlich mit der General-Baudirection sowohl wegen des Ankaufs und der
Zurichtung des Dorotheaklosters, als auch des Laurenzerklosters zur Einsicht und
weiteren Beurtheilung vorzulegen«, von der Regierung aber »wegen Verlegung der
freywilligen Arbeitsanstalt auf die Vor^^tadtsgründe ein Gutachten abzufordern«.
Nun vergieng fast ein halbes Jahr, bis in der Frage, wohin das Versatzamt
verlegt werden solle, ein weiterer Schritt von Seiten der Hofkanzlei unternommen
wurde. Wohl hatte die Regierung am 1. Juni Pläne und Überschläge^) betreffend
Leider haben sich diese nicht erhalten.
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Die Gründong des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine übicationen. 17
das Dorotheakloster ohne Kirche, vorgelegt, auch im Einverständnis mit der geist-
lichen Hofcommission das Gebäude schätzen lassen und von dieser Hofcommission
die Zusicherung erhalten, dass um den Schätzungswerth von 39.500 fl. das
Gebäude an den Stiftungsfonds »zum besten der Armenverpflegungsanstalten«
gegeben werde; wohl hatte die General-Baudirection und ^^ Stiftungsober-
direction gegen die Anträge der Regierung nichts einzuwenden, und trotz alle-
dem hielt die vereinigte Hof kanzlei an ihrem Plane, dass das Laurenzer Gebäude
Raum genug noch für das Versatzamt böte, fest, selbst als die Regierung, die
Stiftungsoberdirection und die General-Baudirection darauf hinwiesen, dass im
Versatzamte auch Beamte desselben wohnen sollten, und zwar schlug die General-
Baudirection vor, dass der Obereinnehmer und drei Pfänderverwahrer darin Wohnung
bekommen, die übrigen aber außerhalb des Amtsgebäudes zu wohnen haben, »da
nicht mehr Platz vorhanden wäre«.
Wegen des Hauses in der Annagasse war die Regierung für den Verkauf
desselben, alle übrigen in Betracht kommenden Instanzen aber für die Beibehaltung,
da man durch Vermieten der Wohnungen ein höheres Erträgnis erziele als durch
den Verkauf »eines baufälligen Hauses«.
Da brachte ein kaiserliches Handbillet an den Grafen Kolowrat vom 17. De-
cember 1786 die Frage rasch zum Abschlüsse. Wenige Tage vorher war nämlich
»durch die Lüderlichkeit der Leute« in dem Depot »von geistlichen Sachen« im
Dorotheakloster ein Brand entstanden. Der Kaiser gab, als er hievon Kenntnis
erhalten hatte, der geistlichen Commission den unmittelbaren Auftrag, die durch
das Feuer »beschädigten Geräthschaften so gut als möglich an die Tandler zu ver-
kaufen«, die übrigen »brauchbaren Sachen aber an die Bischöfe und Dechanate« zu
vertheilen und »alle Kostbarkeiten zerschlagen und einschmelzen« zu lassen, »der-
gestalten, dass bis 1. Februar 1787 das vDorotheer Hauss von diesen Geräthschaften
ganz sicher geleeret sey«, damit (wie es nun im Handbillet an Graf Kolowrat weiter
heißt) »man selbes für das Versatzamt, wozu es gewidmet ist, adaptieren könne,
wozu Sie mir den Plan und die Überschläge ehestens vorzulegen haben.« ^) Schon
am 27. December erstattete die vereinigte Hofkanzlei ihren Vortrag, in welchem
sie sich der Anschauung der Regierung, der Stiftungs-Oberdirection und der General-
Baudirection anschloss und demnach beantragte: das Versatzamt ist in das »Doro-
theaklostergebäude« zu übersetzen: dieses Gebäude ist »vom Religionsfond dem
Stiftungsfond zum besten der Armen Verpflegungsanstalten um den Schätzungswert
per 39.500 fl. zu überlassen«, im Hause habe nur der Obereinnehmer und zwei
Pfänderverwahrer zu wohnen; im Hause seien einige bauliche Veränderungen vor-
zunehmen, im ersten Stocke werde das »Licitationszimmer« untergebracht. Am
2. Jänner 1787 erfloss dann folgende Resolution:
»Ich beangnehme in der Hauptsache diesen Vorschlag und finde Ich folgende
Abänderung zu treffen nöthig, dass nämlich im 2. Stock an der Hauptstiege, die
im 1. Stock mit No 20 bemerkt ist, oben eine Mauer gezogen, so wie die Thüre
sub No 27 im 2.**° Stock, welches Ich beydes auf dem Plane mit Röthel bezeichnet
habe, gesperrt werde, mithin auch in diesem ganzen Trakte nämlich sub No 26,
27 et 28 niemand* wohne, die Registratur in den ersten Stock hinabgesetzet und
daher der ganze Raum zur Aufbewahrung der Pfänder benützet werde; folglich
hätten nur für drei Parteyen die Wohnungen im 2.'*° Stock sub No 23, 24 et 25
zu verbleiben. No 14 im 1. Stock kann zwar zum Licitations Zimmer bestimmt
werden, jedoch ohne dass daselbst zugleich die Pretiosen Pfänder unterzubringen sind;
') Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. R. 6.
Daa k. k. VersaUamt. ' 2
18 Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen.
in dieser Gemäßheit müsste, wenn nicht nach der hierunten vorkonrnnenden An-
handlassung vorzugehen räthlicher befunden werden sollte, diese Zurichtung bald-
möglichst geschehen, auch die Ausgleichung zwischen den geistlichen und milden
Stiftungs Fond, so wie es hier vorgeschlafen wird, eingeleitet und das dermalige
Haus des Versatzamtes nach erfolgter Räumung licitando hindangegeben werden.
Nun dürfte vielleicht eine für den Fond weit mehr oeconomische Operation
dadurch entstehen, wenn die ohnehin unütze Kirche der Dorotheer, welche in dieser
Gasse gar nicht nothwendig ist, entweiht, in 2 oder 3 Abtheilungen nach Maass
ihrer Höhe mittels Gewölbungen abgesondert und blos zur Aufbewahrung der
Pfänder bestimmt würde; in dem dermaligen Dorotheer Kloster wären alsdann nur
zu ebener Erde einige Behältnisse für Manipulation, Kassa und Licitationszimmer
erforderlich und könnte alles Übrige zu Wohnungen zugerichtet und verlassen
werden, wodurch der fundus einen ansehnlichen Zuwachs erhielte; auch wäre nicht
nöthig, dass möhr als ein verlässlicher Beamter, der zugleich die Schlüssel hätte,
daselbst wohne, weil dadurch, dass in den gewölbten Abtheilungen der Kirche
ohnehin kein Ofen und kein Kan^in wäre, alle Feuersgefahr beseitigt bliebe. Dieses
ist also noch in Überlegung zu nehmen und ein Entwurf zu fassen, damit, bevor
man hierin vorgehet, der allseitige Vortheil des Fonds hierunter genauer erwogen
werde. Joseph.«
Regierung, Stiftungs-Oberdirection und General-Baudirection glaubten aber,
dass die Kirche durch Untertheilung keineswegs zu einem Pfänder-Depot ge-
eignet würde, da ihr die »gehörige Lichte« fehle, und für die Räume im Erd-
geschosse Höfe angelegt werden müssten, sollten sie Licht und Luft bekommen;
aber auch dann wären die so gewonnenen Localitäten noch nicht entsprechend,
denn sie würden immer etwas feucht bleiben. Sie »riethen« also dieser Umstände
und dann der hohen Adaptierungskosten wegen, die auf 16.000 fl. berechnet waren,
»nur dahin ein«, das Klostergebäude allein zum Versatzamte umzuwandeln; die
Kirche gedachte man »zum Nutzen des Schulwesens« zu verwenden. Die General-
Baudirection berechnete allerdings die Adaptierungskosten der Kirche nur auf
12.480 fl. und meinte diese Summe noch um ungefähr 2000 fl. restringieren zu
können, wenn man die Thürme »bis zur Bedachung der Kirche« abtrage.^ das so
gewonnene Material und das »Kupfer der Dachung« veräussere; im übrigen ver-
hielt sie sich ebenfalls nicht zustimmend zur Einbeziehung der Kirche in das Versatz-
amt. Kaiser Joseph II. billigte aber den Standpunkt der Behörden nicht und resolvierte in
theilweiser Abänderung seiner früheren Entschließung:
»Das Dorotheer-Kloster Gebäude ist ganz für das Versatzamt zu widmen; je
weniger aber Partheyen darin wohnen, desto besser ist es für die Sicherheit des Orts.
Es ist unbegreiflich, wie, sobald man eine Sache nicht will, so unbedeutende
Beschwerlichkeiten zu Hilfe kommen müssen als jene sind, die hier wider den
Gebrauch der Kirche angeführt werden. Man sucht feuchte, finstere,*) unnöthige Kosten
und Ich weiss nicht was alles ängstlich auf, derweilen als das Einfachste jedermann
vor Augen liegen sollte. Die Kirche steht schon lange und ist immer für trocken
gehalten worden; auch haben die Bettende genug Licht gehabt, um in ihren
Betbüchern auch von kleinem Druck gemächlich zu lesen; über das ist sie gewölbt
und feuersicher. Warum will man sie aber mit Gewölbern untertheilen und da-
durch finster machen? Da man ganz füglich so wie in Bibliotheken an den Pfeilern
und in den Kapellen Stellen anbringen und zu den hohem Theilen mittelst rollender
') So im Originale.
Die üruudung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen. 19
hölzerner Stiegen gelangen kann. Da wo man mit den Stiegen wegen der Höhe
nicht hinzureichen vermag, muss ebenfalls wie in Bibliotheken eine hölzerne Gallerie,
auf welcher wie unten Stellen zu machen sind, errichtet werden, ohne die Lichte
den Fenstern zu benehmen, sondern vielmehr noch andere, wo es möglich ist, zu
eröffnen, sowie auch das Hauptthor zu einem Fenster umgestaltet werden muss.
Um allen leeren Raum zu benutzen, wären auch in der Mitte der Kirche niedere
Stellen für Kupfer, Zinn und derley Pfänder von schwerem Gewicht, die keine
Lichte benehmen, anzubringen. Die zwey Thürme sind abzutragen und auf die best-
möglichste Art zu benutzen.«
Am IL April 1787 wurde diese Resolution der Regierung intimiert') und der
Stiftungs-Oberdirection am 14. April »eröITnet«, die »Entwürfe und Kostenüberschl^e
sogleich verfassen zu lassen und zur weitern Beförderung an die Regierung zu
Dm Chorherrenatift zur beil. Dorothea in Wien im Jahre 1724.
überreichenw, wegen Entweihung der Kirche und Übergabe derselben nebst dem
zum Versatzamte bestimmten GebUude »das erforderliche« einzuleiten.^ Am 27. De-
cember 1787 und am 3. Jänner des folgenden Jahres konnte die Regierung berichten,
dass das Dorotheer Klostergebäude, von dem sich obiges Bild aus 1724 erhalten hat,
»zum Gebrauch des Versatzamtes zugerichtet« und dass im zweiten Stockwerke fünf
kleine Wohnungen für Zinsparteien vorhanden seien. Sie stellte den Antrag, »diese
Wohnungen an die Pfönderverwahrer und Beamten des Versatzamtes für billige
Zinsen« zu verlassen, da »es immer besser wäre, die eigenen Beamten im Hause
beizubehalten als fremde Einwohner hineinzunehmen«. Doch der Kaiser resolvierte:
»Diese Wohnungen sind ohne Rücksicht auf die Beamten jenen Partheyen zu über-
lassen, die den besten Zins dafür anbieten werden«.
Im Laufe des Jahres 1788 wurde dann die Übersiedlung des Versatzamtes in
die Dorotheergasse durchgeführt, das Haus in der Annagasse im Jahre 1789 an
') Original im k. k. Archiv für Niedei-österreich | Veraatzamts- Acten).
') Vgl. »Monatsblatt des Alterthumsvereines in Wien«, 1901, S. 65.
20 ^i6 Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen.
Daniel Edlen von Zepharovich um 65.000 fl. verkauft, unter der Bedingung, dass
er die Hälfte des Kaufschillings sofort erlege. ^)
Das neue Versatzamtsgebäude, in dem Hoftracte und in der Gassenfront gegen
die Dorotheergasse zwei Stockwerke, in der Gassenfront gegen die Spiegelgasse
jedoch nur ein Stockwerk hoch, genügte mehrere Jahrzehnte den Anforderungen.
Im zweiten Decennium des 19. Jahrhunderts mussten aber mehrere Privatwohnungen
als Amtsiocali täten verwendet werden, und in den Dreissigerjahren beschäftigte sich
die Verwaltung des Versatzamtes mit der Frage, wie zur Erweiterung der Parteien-
und Manipulationsräume entsprechende Adaptierungen vorzunehmen wären; nach
mehrfachen Commissionen wurde der Antrag gestellt, auf den Gassentract in der
Spiegelgasse ein zweites Stockwerk aufzusetzen, ein Antrag, welchen die Hofkanzlei
genehmigte und die Baukosten entsprechend dem Voranschlage des Hofbaurathes
mit 12.624 fl. Conv.-Münze festsetzte. Im Jahre 1840 wurde der Bau durchgeführt
und die Kosten aus den currenten Erträgnissen des Versatzamtes gedeckt. Nach
wenigen Jahren schon erwiesen sich bei der »immerwährend zunehmenden Ver-
mehrung des versatzamtlichen Geschäftes« die vorhandenen Aufbewahrungsräume
für unzulänglich, und bei dem »gänzlichen Abgang von disponiblen noch zu adap-
tierenden Locali täten zu Depositorien« stellte die Regierung den Antrag, ein neues
Stockwerk auf das ganze Gebäude aufzusetzen, einen Antrag, gegen den die Provinzial-
Baudirection »in technischer Hinsicht keine Bedenken« hatte. Der deshalb von der
Hof kanzlei erstattete Vortrag wurde mit kaiserlicher Entschließung vom 26. Juni 1847
genehmigt, und die Baulichkeiten waren 1848 vollendet; 2) außer einigen gering-
fügigen Adaptierungen wurden in der Folge an dem Gebäude keine Veränderungen
mehr vorgenommen. Da es allmählich in seiner ganzen Anlage und Einrichtung
dem modernen Verkehrsleben nicht mehr entsprach, strebte Statthalter Graf Kiel-
mansegg mit einer Reorganisation und Erweiterung des Betriebes des Versatzamtes
auch einen Umbau des Gebäudes an, und zwar in der Weise, dass in demselben
nicht nur das Versatz- und Verwahrungsamt, ^) sondern auch ein alle öfTentlichen
Versteigerungen centralisierendes Versteigerungsamt hinlänglich Raum hal)e.
Die Absicht des Neu- und Umbaues des Versatzamtes wurde erst verwirklicht,
nachdem der Statthalter, der Vorstand des Hochbau-Departements im Ministerium des
Innern, Ministerialrath Emil Ritter von Förster, und der gegenwärtige Director des
Versatzamtes im In- und Auslande (Prag, Brüssel, Paris u. s. w.) umfangreiche Studien
über die Einrichtung der Versatzämter 4ortselbst gemacht hatten. Das neue Gebäude,
welches mit dem modernsten technischen Einrichtungen ausgestattet wird, gelangt mit
einem Kostenauf wände von 2,860.000 -K' zur Ausführung, welche Summe ihre Bedeckung
findet in dem Bau-Reservefond des Versatzamtes von 770.338 ÜT, in dem Reinerträgnis
seit 1896*) und in einem Darlehen der n.-ö. Landes- Hypotheken- Anstalt von 1,700.000 Ä'.
Der nach der Demolierung des alten Gebäudes zur Verfügung stehende Bau-
grund umfasste eine Gesammtfläche von 3772-52 m^, wovon 594*62 m^ auf zwei
große Höfe, sowie auf zwei kleine Lichthöfe verwendet wurden, die durchwegs
unterkellert sind.
Nach dem genehmigten Bauprojecte besteht das neue Gebäude aus zwei
langen Gassen tracten, der eine in der Spiegelgasse 65-80 m lang, der zweite »in der
*) Auf dem Flächenraume des Versatzamtes in der Annagasse stehen gegenwärtig die Häuser
Conscr.-Nr. 988 und 995 (Annagasse 20. Seilerstätte 30).
2) Bei dem Bombardement im Oetober 1848 wurde das Versatzamtsgebäude etwas be-
schädigt. (T — Index 1848, Versatzamt 56.414.)
2) und *) vgl. unten.
Die Gründung des Wiener Versatzamtes, seind Benennung und seine Ubicationen. 21
Dorotheerg^se 64'53w lang, die durch einen dreitheiligen breiten Mitteltract und
einen selbständigen kleinen Communicationstract verbunden sind. Das neue Gebäude
ist mit Hochparterre, Mezzanin, L und IL Stock ausgeführt (vgl. das Titelbild), für
Magazinszwecke dienen zwei übereinanderliegende Souterrains, auch bei den Dach-
bodenräumen wurde bereits Vorsorge getroffen, um eine eventuelle Umgestaltung für
Magazinszwecke jederzeit leicht zu ermöglichen.
Für die Zwecke des Versatzamtes sind die Räume des Parterres und Mezzanins
ins Auge gefasst, vgl. Tafel 1 und 2, während die dazugehörigen Magazine sich je-
weilig unter den entsprechenden Manipulationsräumen in den Souterrains befinden.
In der geräumigen großen Durchfahrtshalle, die gleich der zweiten kleineren
Durchfahrt durch den linksseitigen Hof die Dorotheergasse mit der Spiegelgasse
direct verbindet, sind einerseits die Eingänge in die Räume für die Effectenmani-
ptdation, Pretiosen-Einschätzung und Umsetzung, sowie die Eingänge für jene Par-
teien, die Effecten und Pretiosen zur freiwilligen Versteigerung einreichen, anderseits
der Zugang zur Depot-Abtheilung und Wertpapier-Belehnung mit dem zugehörigen
gepanzerten Tresor, dann der Zugang zur Regie- und Hauptcasse der Liquidatur,
der Zugang zu den diversen Nebenräumen und der öffentlichen Fahrradremise; aus
dieser großen Durchfahrt führen auch die Eingänge zu den Dienerwohnungen und
zur Wachstube der k. k. Sicherheitswache.*) Jede dieser einzelnen Abtheilungen hat
eine eigene Stiege.
Drei entsprechend vertheilte geräumige und bequeme Stiegen vermitteln die
Verbindung mit den höher gelegenen Localitäten. Die breite prächtige Haupttreppe,
als zweiarmige Doppeltreppe ausgebildet, führt aus dem Hauptvestibule bis zum
I. Stocke; für das IL Stockwerk dienen dann anschließend an das Haupttreppenhaus
zwei ganz selbständige Stiegen.
Von der Hauptstiege kommt man im Mezzanin direct zu dem Räume der
Pretiosen-Auslösung, zu den Bureauräumen der Direction und der Liquidatur.
Eine eigene Treppe im linken Theile des Dorotheergassen-Tractes führt vom
Souterrain bis zum Dachboden; sie dient der Vorstandswohnung im Mezzanin und
der Dienerwohnung im Souterrain als auch deA die Ausstellungen besuchenden
besseren Publicum.
Im I. und IL Stockwerke reiht sich Saal an Saal für die Zwecke des Verstei-
gerungsamtes wie Tafel 3 zeigt. An vier große, nur zu Licitationen bestimmte Säle
für Pretiosen und Effecten, an den großen, sehr geräumigen, mit Oberlichte versehenen
Licitations- und Ausstellungssaal, schließen sich noch 12 geräumige, entsprechend
eingerichtete Säle für Specialausstellungen und Licitationen an; zwei dieser Säle
sind mit Oberlicht versehen.
Für die Erholung des Publicums wird in eigenen Räumen im I. Stocke ein
Büffet eingerichtet.
Um dem Publicum den Besuch der oberen Räume zu erleichtern, die Räume
untereinander bequem zu verbinden und den Transport selbst der schwersten Gegen-
stände mit Leichtigkeit bewerkstelligen zu können, kommen sieben große Aufzüge
in Verwendung, die alle nach dem hydraulischen Principe mit Ölbetrieb eingerichtet sind
und von einer Centrale aus bethätigt werden. Einer dieser Aufzüge ist so groß, dass ein
*) Den Sicherheitsdienst im Versatzamte versahen (ob schon von allem Anfange an, ist nicht
zu erweisen) Invaliden, dann (auch da lässt sich das Jahr nicht genau angeben) eine Militärwache,
die 1860 eingezogen werden sollte, jedoch in Folge der erhobenen Vorstellungen bis heute belassen
wurde ; auch in der Zweiganstalt Josefstadt war eine Militärwache, die 1900 durch die Mannschaft
der k. k. Sicherheitswache ersetzt wurde; sie wird auch die Bewachung der Hauptanstalt übernehmen.
22 I^ie Gründung des Wiener Versatzamtes, seine Benennung und seine Ubicationen.
ganzer beladener Wagen aus dem Niveau des Hofes in die Räume im 1. Stocke
befördert werden kann.
Die Beheizung der einzelnen Räume erfolgt vorwiegend durch Niederdruck-
Dampf- und nur theilweise durch Warm-Luftheizung. Zu diesem Zwecke sind drei
Niederdruck-Dampfkessel im Souterrain des Mitteltractes aufgestellt.
Das ganze Gebäude wird elektrisch beleuchtet. Von einem General-Schaltbrett
aus können die einzelnen Stromkreise für sich oder durch den Hauptausschalter
alle Stromkreise auf einmal vollständig stromlos gemacht werden und ist so einer
eventuellen Feuersgefahr durch die Beleuchtungsanlage nach Schluss der Amts-
thätigkeit begegnet.
Das Dachwerk ist reichlich mit Blitzableitern versehen.
Für die Unterdrückung eventuell ausgebrochenen Feuers ist eine entsprechende
Anzahl von Hydranten angelegt.
Der Umbau des alten Gebäudes musste in der Art durchgeführt werden, dass
sich für das Versatzamt selbst keinerlei Störung im Betriebe ergab. Es kam daher
vorerst nur ein Drittel des ganzen Gebäudes zum Umbau. Im August 1898 begannen die
Demolierungsarbeiten; am 3. Jänner 1899 wurde der Grundstein gelegt und im October
1899 konnte bereits das Amt die Übersiedlung aus dem alten Gebäude in den Neu-
bau beginnen. In verhältnismäßig kurzer Zeit war das Ubersiedlungswerk beendet,
und wurde die Manipulation ohne die geringste Unterbrechung des Geschäftsbetriebes
im Neubau fortgesetzt.
Rasch fiel nun Bogen um Bogen der ehemaligen Kloster- und Kirchenmauer,*)
bald waren die letzten Spuren verschwunden und ungesäumt gieng es an den Aufbau
des das neue Gebäude ergänzenden Theiles. Anfangs November 1900 war der ganze
Gebäudecomplex unter Dach und konnte bereits theilweise mit der inneren Aus-
stattung, sowie mit der Verbindung der im Vorjahre fertig gestellten Theile be-
gonnen werden. Im August 1901 soll programmmäßig das ganze neue Institut
fertig gestellt und der Benützung übergeben werden.
Durch den Neubau des Versatzamtes werden dem Publicum wesentliche Vor-
theile erwachsen, ja zum Theile sind sie ihnen schon erwachsen, worauf nur kurz
hingewiesen sei. Die räumlichen Gebrechen, die zu so vielen Klagen Anlass gaben,
sind zum besseren gewendet: in allen Geschäftsabtheilungen ist für den regsten
Verkehr vorgesorgt; für die. Licitationen sind ausgedehnte Räume vorhanden,
die sowohl eine Ausstellung der zu veräussernden Objecte als auch eine künstlerische
Gruppierung derselben und die Theilnahme einer grossen Zahl von Kauflustigen
ermöglichen; eine Folge davon sind wesentlich günstigere Preise, die durch den
Verkauf erzielt werden, ein Umstand der für die Belehnung der Pfandobjecte sehr zu
Gunsten der Verpfänder in Betracht kommt. Im Verhältnis zu früher ist die Sicherheit
der im Versatzamte hinterlegten Objecte eine viel grössere. Die neuen Räume er-
möglichen auch eine Vermehrung der zur Belehnung gelangenden Pfänderkategorien,
ferner eine raschere Manipulation sowohl bei der Pfänderaufnahme als bei der Pfänder-
ausgabe, denn die Erfahrung hat gelehrt, dass von den die Anstalt frequentierenden
Parteien eine grosser Wert auf eine rasche Abfertigung einerseits bei der Einschätzung,
andererseits bei der Auslösung der Pfandobjecte gelegt wird.
^) Über die dabei zutage geförderten Denkmale an die Römerzeit, welche sorgsam ge-
sammelt und aufbewahrt wurden, vgl. Kenner, Bericht über die römischen Funde in Wien in
den Jahren 1896-1900 (Wien 1900), S. 67—74.
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in. Der Betrieb des Versatzamtes.
Um für den Betrieb des zu gründenden Versatzamtes den nöthigen Fond zu
erhalten, verkaufte die zum Armenhaus verordnete Commission nach erhaltener
kaiserlicher Erlaubnis den von Kaiser Leopold L dem Groß-Armenhause »zu einer
unwiderruflichen fundation auf ewig gewidmeten« Bau- und Brennholzaufschlag
zu Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Stockerau, »um dessen genus in ein
ständige^ capital zu verkehren«, an die Ministerial-Banco-Deputation um den Betrag
von mindestens 400.000 fl. rhein., welche Summe innerhalb 15 Jahren in gleichen
Raten an das Groß- Armenhaus abzuführen war. *) Auf diese Summe wurde vom
Groß-Armenhause für das Versatzamt ein Darlehen von 40.000 fl. aufgenommen 2)
und damit am 1. April 1707 das Versatzamt eröffnet, welches zunächst, bis nicht
das Anlagecapital vergrößert werden konnte, auf kein Pfand mehr als 100 fl. rhein.
darleihen durfte. Als Pfänder waren anzunehmen: 1. Gold, Silber und Juwelen, auf
welche zwei Drittel des Schätzungswertes zu geben war; 2. Kupfer, Zinn, Messing,
Eisen, Stahl, Blei, überhaupt Gegenstände, welche im Laufe der Zeit nicht an Wert
verlieren; auf sie war ebenfalls zwei Drittel des Schätzungswertes zu geben;
3. Kaufmannswaren, Kleider, Bücher, Bilder u. s. w., auf welche, da ihr Wert mit
der Zeit fällt, nur die Hälfte des Schätzungswertes geliehen wurde, eine Bestimmung,
die durch Patent vom 2. Jänner 1713 dahin abgeändert wurde, dass auf jedes Pfand
der volle Schätzungswert »nur mit zurücklassung dessen, was hiervon auf ein jähr
und sechs wochen das interssse betragen wird,« darzuleihen war. Für die unter 1.
genannten Pfänder wurde wöchentlich ein Heller, d. i. lOV^Voj f^^ ^^^ unter 2. und 3.
genannten, welche im Gegensatze zu ihrem geringeren Werte größeren Raum zur
Aufbewahrung erforderten, ein Pfennig wöchentlich, d. i. 21V6 7o als Zinsen vom
Verpfänder genommen. Wer ein Pfand binnen einem Jahre und sechs Wochen ^l
nicht auslöste oder umsetzte, der hatte darauf kein Anrecht mehr.
Das Versatzamt sollte durch dife Zinsen, welche es für die gegebenen Dar-
lehen einhob, nicht nur die Kosten der Administration decken, sondern noch ein
Reinerträgnis zu Gunsten des Groß-Armenhauses erzielen. Letztere Hoffnungen er-
^) Das jährliche Erträgnis des Bau- und Brennholzaufschlages konnte, da t wegen der schlechten
bestellung als per iniurias teniporum die Versilberung geringert worden, nicht pro normat des
Kauf Schillings genommen werden; deshalb wurde bestimmt, dass das mittlere Erträgnis der
nächsten sechs Jahre nach Abzug von 1892' fl. rhein. als »einbringungs- oder ambts-unkosten« zur
Basis für die Berechnung des Kaufschillings zu dienen habe. Sollte sich herausstellen, dass der
Bau- und Brennholzaufschlag (bei ö^'f^) ein größeres Capital als 400.000 fl. rhein. repräsentiere, so
sollte dem Groß-Armenhaus ein entsprechend höherer Kaufschilling von der Ministerial-Banco-
Deputation ausbezahlt werden. (K. und k. Reichs-Finanz-Archiv, n.-ö. Herrschaf tacten W. 40.)
2) Ebenda.
3) Ausgenommen waren Kürschnerwaren, für welche die Darlehensdauer nur sechs
Wochen betrug.
24 J^er Betrieb des Versatzamtes.
füllte das Versatzamt zunächst nicht. Wohl erfreute es sich recht lebhaften Zu-
spruches, wie sich aus der Beilage 3 ergibt, aber mit der zunehmenden Zahl der die
Anstalt aufsuchenden Parteien wuchsen auch die Auslagen. Im Jahre 1708 wurde es
nothwendig, zur zweckmäßigen Unterbringung der Pfänder ein eigenes Haus zu er-
werben, wie Seite 14 ausgeführt ist, aber zur Begleichung des Kaufschillings musste unter
Garantie des GroßArmenhauses Geld aufgenommen werden, wofür 5 — 67o zu zahlen
waren. Schlimm wurde die Lage des Versatzamtes, als 1713 wegen der Pest das
Belehnen von Kleidern, Wäsche u. dgl, »welche den besten nutzen« abwarfen, auf
drei Jahre eingestellt werden musste, und nur Gold, Silber, Juwelen, Kupfer u. s. w.,
»so nur das Jialbe Interesse ertrageten«, angenommen werden konnten: dadurch
blieb dem Versatzamte »wenig nutzen übrig«. Im Jahre 1716 beliefen sich die Kosten
der Administration und die Interessen für die Passivcapitalien auf 12.180 fl. 51 kr.
rhein., während das Erträgnis der Activcapitalien von 124.231 fl. 37 kr. nur
13.458 fl. 57 kr. rhein. war, demnach der »Gewinn« sich auf 1231 fl. 57 kr. belief-
Diese Zifl'er sank noch tiefer, da *die Regieirung »einrieth«, den Zinsfuß für alle
Pfandobjecte auf lOVeVo festzusetzen. Am 3. December 1717 erfolgte die kaiser-
liche Genehmigung dieses »Einrathens«, zugleich aber auch die Verordnung,
das Versatzamt mit einem Vorrath von JWOO fl. rhein. zu versehen, um die
Anstalt zu heben und um den Armen zu helfen, damit sie nicht in Wucherhände
fallen. ^) ^
Das Versatzamt war unter diesen Umständen nicht in der Lage, dem Groß-
Armenhause die Zinsen für die vorgestreckten Capitalien, geschweige diese selbst
zurückzuzahlen. Zu all dem kam, dass bei einer Cassenscontrierung 1722 der Abgang
von 192.741 fl. 52 kr. 2 Pfenn. constatiert wurde. Der Amtmann Israel Baumann
rechtfertigte vor Gericht den Betrag von 130.000 fl. und wurde zum Ersätze des
Restbetrages verurtheilt; doch beglich er die Forderung nie, und 1750 wurde ihre
Abschreibung anbefohlen. 2)
Nach einer am 1. October 1727 gepflogenen Abrechnung zwischen Versatzamt
und Groß- Armenhaus ergab sich, dass das Versatzamt diesem 264.414 fl. 24 kr. rhein.
an Capitalien^) und 126.453 fl. 40 kr. an »mehrjährigen« Interessen schuldete. Dank
der umsichtigen Leitung des Amtmannes Balthasar Dechau besserte sich in den
folgenden Jahren die Lage des Versatzamtes derart, dass bei demselben viele Private
ihre Capitalien anlegten; so wurde es möglich, dem Groß- Armenhause beträchtliche
Theilzahlungen für seine obengenannten Forderungen zu leisten, 1731 ein Stock-
werk auf das Versatzamtsgebäude mit einem Kostenaufwande von 20.113 fl. auf-
zusetzen, in den Jahren 1737-^1747 dem Kriegszahlamte, dem Fortificationsbau-
und dem Kameral-Zahlamte beträchtliche Vorschüsse zu geben, sowie zur Krönungs-
reise Kaiser Franz I. nach Frankfurt eine Summe Geldes vorzustrecken. Die ein-
zelnen Posten aller dieser ausgeliehenen Beträge machten 1,514.549 fl, aus. Dazu
kam noch eine Forderung von 5600 fl., welche Summe das Versatzamt im Auf-
trage der Kaiserin 1755 zur Tilgung der Währinger Kirchenbau-Schulden »vor-
geschossen« hatte, sowie die im kaiserlichen Auftrage an Graf Seilern 1761 ge-
gebene »Anticipation« von 6000 fl.^) Die erstgenannte mehr als 1 V2 Millionen Gulden
betragende Summe war auf die Sperrkreuzer bei den Stadtthoren und auf den
*) Copie im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. R. 6, und k. k. Archiv für Nieder-
österreich: Hüttner'sche Sammlung. 16, 509—548.
-) Archiv des k. k. Ministeriums des Innern, Index: Niederösterreich 1750.
^) Eine Specification dieser Forderungen liegt nicht mehr vor.
*) Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. 0. 4 (61) Fol. 43, Nr. 31.
Der Betrieb des Versatzamtes. 26
vierten Theil der Wegmauteinnahmen sichergestellt, ^) die an die Währinger Kirche
dargeliehene Summe sollte von den jährlichen Interessen der Lidl von Schwanau-
schen Stiftung^) in Raten zu 700 fl. rückerstattet werden, und für die Schuld des
Grafen Seilern wurden mit kaiserlicher Bewilligung vier mähi;ische Landtafel-
Obligationen per 12.245 41 kr. hinterlegt.
Durch diese Creditmanipulation wurde das Versatzamt mit dem ^Cameral-
Aerarium« in Verbindung gebracht, und durch Handbillet vom 12. April 1762 wurde
es als »ein privilegiertes credit-haus« den Finanzstellen zur Administration über-
geben. Doch schon am 15. April 1762 erstattete die Hofkammer einen Vortrag, in
dem sie ausführte, dass nicht das »aerarium, sondern nur das Wiener Groß-Armen-
haus garant« des Vers|itzamtes sei, ^dass somit dieses »im .falle eines widrigen
Schicksales oder fallimentes« zu haften hätte, dass jetzt das Versatzamt »so vor-
trefflich eingerichtet« sei, dass der Credit »von tag zu tag wachse« und die
»ausgestellten versatz-amts-schuld-verschreibungen wegen der richtigen interessen-
und auch capitalszahlungen, wie die boeurs-zettuln ausweisen, forthin al pari ohne
rabatt gehen«. Träte jetzt eine Änderung in der Verwaltung ein, so würde »der bis-
herige gute credit bei dem publico gewiss abnehmen« und infolge dessen die
»credits-partheyen ihre capitalien aufeinmahl aufkünden«. Die Hofkammer stellte
die Bitte, die Kaiserin möge, das »derzeit« in »so guten credit stehende versatzamt
der dermahlig so nutzlich führenden besorgung der armenhaus-commission sonder-
lich wegen der miteinanderhabenden verknöpfung noch ferners« belassen. Am
21. Mai 1762 erfolgte darauf die kaiserliche Resolution dahingehend: »Bey der an-
gezeigten beschaffenheit, dass das versatz-amt wie alle anderen fundi pro piis
causis anzusehen, auch nicht Mein aerarium, sondern das große armenhaus hiefür
garant seye und auf allen widrigen zufall im versprechen stehe, begnehmige das
einrathen, dass in dessen voriger Verfassung keine abänderung zu machen, sondern
solche wie alle andern ad pias causas gewidmeten fundi und Stiftungen der canzley
zu überlassen seye; wonach Ich also die canzley untereinstens anweise und es
von meiner diesfalls geschöpften resolution abkommt.«
Auch an die Hofkanzlei wurde diese Resolution gegeben mit dem Zusätze,
das Versatzamt »gründlich untersuchen und was etwa dabey zu erinnern oder zu
verbessern befunden würde. Mir durch einen umständlichen Vortrag seinerzeit
heraufzugeben«. ^)
Infolge dieser Resolution wurde die mit der Besorgung des Groß-Armenhauses
und des Versatzamtes betraute Ckjmmission nur auf das Groß-Armenhaus beschränkt,
für die Verwaltung der Stiftungen aber von der Hof kanzlei eine Commission — in
milden Stiftungssachen delegierte Hofcommission genannt^) — eingesetzt»
») Ebenda Fol. 67, Nr. öl und IV. R. 6.
') Matthäus Lidl von Schwanau stiftete durch das Testament vom 10. Juni 1745 zu Gersthof
ein Beneficium mit einem jährlichen Einkommen von 1235 fl. (K. k. Archiv für Niederösterreich.)
3) K. und k. Reichs^Finanz- Archiv, Camerale 1762. — Die von Fischer, »Das Pfandleih-
wesen überhaupt und jenes von Wien insbesondere« (Separatabdruck aus der »Monatsschrift für
christliche Socialreform« 1891), Seite 13 nach der Monographie über das Versatzamt in » Sonntags-
blättern t, Beilage 49, citierte Resolution vom 28. April 1753 vermag ich nicht zu finden. Die
ebenda citierte Resolution vom 8. September 1770 (nicht 1771; gedruckt bei Kropatschek,
Sammlung aller k. k. Verordnungen. 6, 282, Nr. 1232), nach welcher das Versatzamt als ein
unter allerhöchster landes fürstlicher Grewährleistung stehender » Fonds t erklärt wurde, bezieht
sich auf das Prager Versatzamt. Am 8. September 1770 erfloss aber auch für das Wiener Ver-
satzamt eine Resolution, die den Personal-Status desselben betrifft; vgl. Beilage 8,
*) Diese Hofoommission wurde 1785 aufgelöst und dafür die Stiftungs-Oberdirection errichtet ;
sie war der Landesregierung untergeordnet, hatte »die milden Stiftungen t und die Convertiten-
26 Der Betrieb äes Versatzamtes.
der nun auch das Versatzamt unterstand. Damit waren Groß- Armenhaus und Versatz-
amt von einander getrennt, und jenes stellte als Privatgläubiger des Versatzamtes
eine Forderung von 111.453 fl. Das Groß-Armenhaus beanspruchte den Rückersatz
dieser Summe mit dem Hinweise, dass der Geschäftsbetrieb des Versatzamtes ein
äußerst günstiger sei und 1763 mit einem »Jahresgewinn« von 12*221 fl. ab-
gescl^lossen habe. Die in milden Stiftungssachen delegierte Hofoommission erklärte
aber diese Post für illiquid und erwirkte die kaiserliche Resolution, dass sie aus dem
Passivstande des Versatzamtes gelöscht werde, dafür aber aus dem Überschüsse des
Versatzamtes für die Zeit vom 1. Jänner 1764 bis 1. April 1765 ein Betrag von 2500 fl.
vom I.April 1765 ab in vierteljährigen Raten von 500 fl. alljährlich 2000 fl. an das Groß-
Armenhaus abzuführen seien »als hiedurch weder dem versatzamt, noch dem armen
hauss einigen schaden wohl aber der vortheil für das letztere entstehet, dass dasselbe
sogleich einen reellen beytrag überkomme«. Ferner bestimmte die Resolution, dass
der weitere Uberschuss »über obige 2000 fl.« an das Findelhaus und an das Waisen-
haus auf dem Rennwege abzugeben sei »und endlich dasjenige, was bey der durch
die gute manipulationsart des versatz-amtes immer mehr anhoff'enden gewinn über
12.000 fl. an jährlichen nutzen abfallen wird zur Vermehrung des versatzamtsfundi *)
angewendet werden solle«. ^)
Sobald dieser Fond die Höhe von 200.000 fl. erreicht hätte, sollten die Pfander-
Interessen laut kaiserlicher Resolution vom 31. Juli 1773 um den vierten Theil
herabgesetzt werden. Diese Reduction trat nicht ein, obwohl die Lage des Versatz-
arxites von 1773 — 1780, soweit sich aus den erhaltenen Acten schließen lässt, eine
günstige war. Es standen demselben zu billigen Zinsen Capitalien zur Verfügung,
und es war auch imstande, die auf dem Versatzamtsgebäude haftende Satzpost zu
löschen, so dass das für den Groß- Armenhausfond begwährte Haus nunmehr ein dem
Versatzamte eigenthümlicher, folglich frei verkaufbarer Besitz wurde.
Ein Rückschlag in der Entwicklung des Betriebsfonds trat ein, als ein
Schatzmeister bewusst falsche Juwelen für echte einschätzte und die Anstalt um
166.000 fl. betrog, von welcher Summe nur 25.000 fl. eingebracht werden konnten.^)
Die Stiftungs-Oberdirection^) war nun bemüht, eine bessere Controle einzu-
führen und machte durch die Landesregierung: die entsprechenden Vorschläge an die
Hofkanzlei, welche dieselben am 19. April bei »Hof präsentierte«. Kaiser Joseph IL
genehmigte sie am 3. Mai 1784 mit der Bemerkung: »jedoch ist übel geschehen,
casse zu verwalten; ihr oblag auch die Armenpflege (daher auch die Besorgung des Versatzamtes,
das ja zu den Humanitäsanstalten gehörte) und die Abstellung der Bettelei. (Josephinische Gesetz-
sammlung 1785. 41, Nr. 79.) Die Stiftungs-Oberdirection wurde 1790 aufgelöst, ihre Agenden der
Landesregierung übertragen (Hofdecret vom 27. August 1790).
*) Der hier zum erstenmal erwähnte Versatzamtsfond erhielt noch im 18. Jahrhundert den
Namen Speculationsfond ; laut Statthalte rei-Erlasses vom 23. Jänner 1880, Z. 24.769 aus 1879, war der
Name Speculationsfonsd »fallen zu lassenc, denn das Wort passte nicht für eine »humanitäre Anstalt,
die nie specuHert hat und nicht speculieren darf« ; in Zukunft sprach man nur mehr von einem
Betriebsfond, zu welchem 1890 ein Reservefond kam. (Vgl. S. 46.)
-) Hofdecret vom 25. Mai 1765 im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. IV. O. 5.
(Armenhaus); gedruckt bei Weiß, Geschichte der öffentlichen Anstalten für die Armen-
versorgung in Wien Seite LXXXVII. — Das Groß-Armenhaus hatte laut Decretes der in milden
Stiftungssachen delegierten Hofcommission vom 28. Mai 1765 von nun an 40 Personen mehr zu
verpflegen. (K. k. Archiv für Niederösterreich.)
3) Die Höhe der Schadensziffer wird verschieden, gewöhnlich mit 326.145 fl. angegeben (vgl.
Fischer, a. a. O., S. 11); die oben angeführte Höhe des erlittenen Schadens von 166.000 fl. findet
sich in dem Vortrage der Hofkanzlei aus 1783, Nr. 821 der Staatsrathsacten.
*} Vgl. S. 25, Anm. 4.
Der Betrieb des Versatzamtes. 27
dass der Entwurf des neuen Versatzamts-Patents noch nicht erledigt worden, welches
daher ehestens zu bewerkstelligen ist«, worauf die Hofkanzlei die Landesregierung
anwies,') die Umstaltung des alten Versatzamts-Patentes nach den dermaligen um-
ständen« bald vorzunehmen. 2)
Der von der Stiftungs - Oberdirection ausgearbeitete Entwurf eines nöuen
Patentes wurde zufolge Hofbescheides vom 16. August 1784 von der Regierung um-
gearbeitet, erhielt aber nicht die kaiserliche Genehmigung, denn Kaiser Joseph II.
fand, dass das Versatzamt bei Einhebung der Pfänder-Interessen wie sie 1707 fest-.
gesetzt waren, den Intentionen seines Gründers, die Armen vor Wuchern zu be-
wahren, nicht entspreche, und befahl mit Beziehung auf die Resolution vom
31. Juli 1773 dahin Erhebungen zu pflegen, ob der Betriebsfond bereits die Höhe
von 200.000 Gulden erreicht habe, demnach die Interessen zu ermässigen wären.^)
Die Landesregierung berichtete, der Versatzamtsfond betrage erst 36.337 fl., wozu
385.414 fl. »unsichere« Forderungen kommen, es seien demnach die Interessen nicht
herabzusetzen. Die Hofkanzlei aber »erwägete, daß der Endzweck der Errichtung des
Versatzamtes zweifach« sei, »nämlich einestheils den Armen und sonstigen Unter-
thaneu die benöthigte schleunige Geldaushilfe zu verschaffen und anderntheils durch
das Versatzamt für die Armen-Cassa einen Zufluss aus dem sich ergebenden Gewinn
hervorzubringen. Da durch Herabsetzung der Zinsen die Pfändereinlegung erleichtert
und vervielfältiget, eben dadurch aber und die öftere Umkehrung des Geldes der
Gewinn, wo nicht vermehret, doch wenigstens nicht vermindert würde«, so glaubte
»die Hofkanzley mit der Stiftungshofbuchhaltung, dass die Versatzamtszinsen schon
dermal umsomehr auf 8 Percent herabgesetzt werden sollen, als diese noch einmal
soviel als die sonst landesüblichen betragen würden«. Der Kaiser billigte die Aus-
führungen der Hofkanzlei und in dem vom Hofrath Joseph von Sonnenfels gänzlich
umgearbeiteten^) und vom Kaiser genehmigten*) Patente^) vom 1. Hornung 1785
wurden die Interessen aller Pfänder auf 87o herabgesetzt.
Das neue Patent beschränkte die Pfandobjecte, auf welche das Versatzamt
zu geben berechtigt war, insofern als »wegen Gefahr des Verderbnisses« Pelzwerk
und Kürschnerwaaren, »wegen Beschwerlichkeit der Aufbewahrung« : Spiegel,
Kästen, Bilder, Bücher »und andere dergleichen Hausgeräth, zu deren Unterbringung
und Verwahrung ein zu grosser Raum erfordert wird,« ausgeschlossen wurden.')
»Sachen, welche kennbar zu dem Militärdienst bestimmt sind,« wurden ebenfalls
ausgeschlossen.
Mit einem Familienwappen bezeichnete Gold- und Silberwaren konnten nur
dann als Pfand angenommen werden, wenn der Nachweis geliefert wurde, dass
sie mit keinem Fideicommiss behaftet seien. Hingegen konnten als Pfand ärariale und
^) Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: Resolutionen aus 1783
•) K. k. Archiv für Niederösterreich (Versatzamts-Normalien 1784).
^) K. k. Archiv für Niederösterreich (Versatzamt-Normalien). — In der Folge sind immer,
wenn keine Quelle angegeben ist, diese Acten des k. k. Archivs für Niederösterreich zu verstehen.
*) K. u. k. Haus-, Hof- und Staats-Archiv. Staatsrathsacten 1784, Nr. 4871, und 1785, Nr. 178.
') Diese Rpsolution findet sich weder im Originale noch in Copie vor,
^) Dasselbe erschien (Beilage 2) als »Nachricht« und ist auch abgedruckt in der Josephini-
schen Gesetzsammlung 1786, S. 30—37, Nr. 69. — Sonnenfels war der Ansicht, dass das Patent
als »Nachricht« herausgegeben werde, »weil es eigentlich hier um kein Gesetz, sondern um
eine die Stadt Wien allein betreffende Nachricht zu thun sey; doch würde es nöthig seyn, selbe
entweder von der Regierung unterschreiben oder bei der Aufschrift beisetzen zu lassen: Auf
Befehl Sr. Maj. bekannt gemacht.« — Das Concept der »Nachricht« liegt nicht mehr vor.
'I Bettgewand war schon 1707 ausgeschlossen worden und wurde 1785 wieder ausgeschlossen.
28 Der Betrieb des Versatzamtes.
bankale Schuldverschreibungen, sowie solche der niederösterreichischen Stände
und anderer öffentlicher Fonds angenommen werden.
Die einschneidendste und für das Versatzamt folgenschwerste Bestimmung
war die des letzten Paragraphen des neuen Patentes, wonach alljährlich »der halbe
Nutzen« an die Wiener Armencasse^) abgeführt werden musste.
Welcher Beweggrund dieser Verfügung, alljährlich den halben Nutzen abzu-
führen — dass ein Theil des Gebarungs-Überschusses der Armencassa zugute kommen
sollte, ergibt sich aus dem Hofdecret vom 25. Mai 1765 — zugrunde lag, kann weder
aus den Acten des Ministeriums des Innern, noch aus denen der niederösterreichischen
Landesregierung, noch aus andern^) entnommen werden. Nach der oben angeführten
Anschauung der Hofkanzlei, »durch das Versatzamt für die Armen-Cassa einen Zufluss
aus dem sich ergebenden Gewinn hervorzubringen«, scheint es, dass der Geld-
mangel in den Stiftungscassen, denen damaliger Anschauung entsprechend die
Armenpflege zustand und welchen 1785 das Versatzamt mit einem Darlehen von
30.000 fl. zu Hilfe kam, die Veranlassung zu dieser Bestimmung war, eine Ver-
muthung, die durch den Hofbescheid vom 20. December 1784 gestützt wird, in
welchem es heißt, dass alle unter gemeinsamer Verwaltung gestandenen Armenfonds
die Ueberschüsse des einen dem anderen, wo sich Abgänge zeigen, als Aushilfe
zu leisten haben.
Beigetragen mag vielleicht auch der Umstand haben, dass damals dem Ver-
satzamte Privatcapitalien in so reichlichem Masse zufloßen, dass es Ende 1784 an
solchen den Betrag von 1,135.110 fl. besaß und von diesen, da es zum eignen Verkehr
nur 600.000 bis 700.000 fl. benöthigte, wieder selbst 414.000 fl. fruchtbringend in
öffentlichen Fonds anlegen musste.^)
Soviel ist aber sicher, dass durchaus kein privatrechtlicher Grund für
die Ueberlassung des halben jährlichen Reinerträgnisses des Versatzamtes an die
Armencasse spricht, sondern dass die Verpflichtung hiezu lediglich auf einer ad-
ministrativen Verfügung beruht, welche auch im administrativen Wege
wieder aufgehoben werden kann, sobald die Umstände, welche diese Ver-
fügung veranlasst, sich gänzlich geändert haben.
Und eine solche gänzliche Aenderung der Umstände trat um die Mitte des
19. Jahrhunderts thatsächlich ein. Es war nämlich einerseits von der Staatsver-
waltung die Armenpflege und die Armencasse oder der Versorgungsfond*) dem
Magistrate der Stadt Wien übertragen worden, anderseits war das Versatzamt
gegen Ende des 18. Jahrhunderts und -seit Beginn des 19. Jahrhunderts in eine
immer misslichere Lage gerathen. In Folge der Kriege flössen ihm nämlich nicht
mehr Capitalien in dem Maße zu wie in den zwei ersten Dritteln des 18. Jahr-
hunderts, dagegen nahm aber, trotzdem 1789 die Belehnung nur auf Gegenstände
beschränkt wurde, a) aus welchen »der wirkliche Nothstand der Parteien klar zu
') Die Armencasse war an die Stelle des Groß-Armenhauses getreten, welch letzteres von
Kaiser Joseph II. zum Hauptspitale (heute k. k. Allgemeines Krankenhaus genannt) umgestaltet
wurde.
2) Die Nachforschungen in den Archiven Wiens blieben ohne Resultat.
5) Regierungsbericht an die Hofkanzlei vom ö. November 1807, Z. 34.865.
*) Auf Grund der Ah. Entschließung vom 26. Februar 1842 wurde das bis dahin unter
der n.-ö. Landesregierung stehende Wiener Armenwesen in allen seinen Zweigen dem Wiener
Magistrate übergeben, welcher den Groß-Armenhausfond mit den übrigen Armenfonds, u. zw. der
Armencassa. dem Armeninstitutsfond, dem Wohlthätigkeits-Reservefond, dem disponiblen Wohl-
thätigkeitsfond, zu einem Fond vereinigte, der den Namen »Allgemeiner Versorgung» fond«
erhielt.
Der Betrieb des Versatzamtes. • 29
ersehen« war (wie »Zinn-, Kupfergeschierr, getragene Kleidungsstücke, Wäsche und
derlei Sachen«), und b) welche aus Gold oder Silber bestanden, hingegen die Belehnung
von Schmuck und Obligationen eingestellt wurde, ^) 1798 dann »wegen des schwankenden
Curses der öffentlichen Staatspapiere« die Belehnung derselben wiederum untersagt
wurde, die Zahl der Darlehenswerber zu, so dass 1804 der Status der Beamten
vermehrt werden musste, was eine Mehrauslage von 4400 fl. jährlich machte. Damit
das Versatzamt »seiner Bestimmung in diesen Zeiten allgemeiner Noth entsprechen«
konnte, wurde ihm im März 1805 ein »außerordentlicher« Vorschuss von 200.000 fl.
an zwei gleichen Raten »aus dem niederösterreichischen Religionsfond und aus
anderen Fonds« gegeben, und als diese Vorschüsse nicht hinreichten, um den
Anforderungen gerecht zu werden, wurde im August 1805 die Universal-Staats-
schuldencasse angewiesen, Versatzamts-Fondobligationen zu 5Vo i"^ Betrage von
50.000 fl., welche der Armenversorgungsfond^) für das Versatzamt vorgeschossen,
dann aber an die Studien- und Stiftungshauptcasse weitergegeben hatte, auf
Anmelden der letzteren al pari einzulösen; zugleich erklärte die Hofkammer,
nöthigenfalls auch die Einlösung jener Versatzamts-Fondobligationen zu 5% *! psiri
einzuleiten, auf welche aus dem Normalschulfonde 50.000 fl. Vorschuss geleistet
worden war. Das Versatzamt musste auch von dieser Bewilligung Gebrauch machen,
denn abgesehen von dem großen Andrang während der französischen Invasion, waren
Ende 1805 die Pretiosenpfänder nach Esseg in Sicherheit gebracht worden, was einen
»bedeutenden Kostenaufwand« verursacht hatte, und von Ende November 1805 bis
April 1806 war die Belehnung von Pretiosen-Pfändern sistiert gewesen.
Im Jahre 1806 und 1807 sah sich die Hofkammer veranlasst, durch al pari-
Einlösungen von Versatzamts-Obligationen, die anderen Fonds, ihsbesondere dem
niederösterreichischen Religionsfonde gehörten, »im Betrage von mehreren hundicrt
tausend Gulden«, dem Versatzamte bares Geld zu verschaffen, die zum Stamm-
vermögen des Versatzamtes gehörigen Obligationen im Gesammtbetrage von
225.000 fl. in vollem Nennwerte bar auszuzahlen und dem Versatzamte aus der
Staatsschulden -Tilgungs-Hauptcasse einen Vorschuss von 100.000 fl. anzuweisen.
Im Jahre 1808 wurden mit kaiserlicher Bewilligung Hofkammer- Obligationen zu
47oi welche Eigenthum anderer Fonds waren, im Betrage von 200.000 fl. von
der Universal-Staatsschuldencasse eingelöst und dieser Betrag dem Versatzamte
übergeben. Durch solche Aushilfen, und da auch 1808 die Zinsen auf Pfänder-
darlehen von 87o auf 107o erhöht worden waren, konnte das Versatzamt seinen
Verpflichtungen nachkommen, anfangs 1809 sogar einen Theil seiner Vorschüsse
zurückzahlen. Der Krieg gegen Napoleon hatte wieder eine Störung zur Folge; die
Darlehen auf Pretiosen wurden auf höchstens 10 fl., die auf Effecten auf höchstens
5 fl. beschränkt, die Belehnung ersterer im Juni gänzlich eingestellt und die
Pretiosen nach Temesvar geflüchtet. Laut Regierungsdecret vom 1. Juli 1809"^)
wurde die Belehnung der Pretiosen wieder aufgenommen und konnten Darlehen
auf dieselben bis zu 50 fl. gegeben werden.
Am empfindlichsten wurde das Versatzamt durch die finanziellen Maßregeln
des Jahres 1811 getroffen; es wurden nämlich die Bancozetteln auf ein Fünftel des
J) Ah. Entschließung vom 29. October 1789.
2) Der Armenversorgungsfond bestand 1805 aus dem Groß- Armenhaus-, dem Armen- und
dem Johannesspitalfond.
3) Weder dieses, noch die Hofkammer- und Hofkanzleidecrete aus 1805 bis 1808, welche
die Aushilfen des Versatzamtes anordneten, sind ihrem Wortlaute nach erhalten. Ich kenne sie
nur aus den Indices und aus Referaten der Fünfziger-Jahre, in welchen sich auf sie bezogen wird.
30 r^er Betrieb des Versatzamtes.
Nennwertes herabgesetzt, wodurch es geschah, dass das Versatzamt mit Schluss
des Jahres 1811 außer dem Hause in der Dorotheergasse kein Vermögen besaß, den
Betriebsfond vollkommen aufgebraucht, ja sogar einen baren Abgang von 78.964 fl.
ITVjkr. W.W. hatte,*) In dieser Noth verfügte^) die Central-Finanz-Hofcoramission,
dass dem Versatzamte »ohne Zeitverlust jener ganze Geldvorrath verschafft werden
müße, den es zum Ausleihen auf Pfänder unumgänglich nöthig habe, und daß des-
halb sogleich eine Zusammentretung von je zwei Hofräthen der Hofkanzlei, der
obersten Justizstelle und des Generalrechnungsdirectoriums sowie des Referenten
des Versatzamtes bei der Landes-Regierung unter dem Vorsitze des Chefs der
Central-Finanz-Hofcommission zu veranstalten und von dieser zu erwägen und zu
berichten sei, auf welche Art dem Versatzamte aufzuhelfen wäre«. Entsprechend
den Anträgen dieser Commission genehmigte Kaiser Franz L, dass 1. vom Versatz-
amte Passivcapitalien zu 6Vo aufgenommen, 2. dem Versatzamte gerichtliche Pupillar-
und Depositengelder, und zwar die Pupillargelder bis zum halben Schätzungs-
werthe des Versatzamtsgebäudes, die Depositengelder »aber gegen dem anvertraut
werde, daß das Aerar die Gewährleistung für dieselbe auf sich nehme«, 3« sogleich
von einer jeden in Wien eingeführten Klafter Brenn- und Bauholz acht Groschen ein-
gehoben werden, wovon bis zum Jahre 1830 sechs Groschen zur Vermehrung des
versatzamtlichen Speculationsfondes ^1 zu verwenden seien, 4. von jedem nach Wien
gebrachten Centner Steinkohle vier Kreuzer für das Versatzamt eingehoben werden,
5. von den Darlehen bei Effectenpfändern 107o? bei den Pretiosenpfändern 127o
eingehoben werden.
Da die durch diese Bestimmungen eröffneten Geldzuflüsse anfangs sehr gering
waren,*) wurden die Darlehen bei Effectenpfändern auf 5 fl. W. W., bei Pretiosen
auf 10 fl. W. W. herabgesetzt, dem Versatzamte Ararialvorschüsse im Betrage
von 100.000 fl. W. W. gegen 57o Zinsen zugewiesen, endlich mit Hofkanzlei-
decret vom 14. Juni 1815 angeordnet, alle Barschaften, welche von Zeit zu Zeit
bei den politischen Centralfonds entbehrlich werden, dem Versatzamte gegen Zinsen
zu überlassen.
Durch diese Geldmittel, worunter 100.000 fl. unverzinsliche Depositen des
k. k. niederösterreichischen Landrechtes und 320.000 fl. der Depositen des Wiener
Magistrates waren, wurde das Versatzamt endlich in die Lage gesetzt, den Geschäfts-
betrieb in vollem Umfange aufzunehmen und wieder in günstige Verhältnisse zu
gelangen. Nach sechs Jahren war es imstande, alle vor dem Erscheinen des
Finanzpatentes vom Jahre 1811 aus verschiedenen Fonds erhaltenen Vorschüsse
von 23.109 fl. auf einmal abzuzahlen, und Ende März 1819 betrug der bare Cassa-
vorrath des Versatzamtes bereits 409.925 fL Im Jahre 1821 wurde das Versatzamt
angewiesen, alle zu 67o verzinslichen Passivcapitalien zu künden,"^) und im Jahre
^) Aus dem Bericht der Landesregierung an die Hofkanzlei vom 2Ü. Juli 1836. Z. 39.416.
Orig. im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern. — Nach Berechnungen des Versatzamtes
wurde der Versatzamts fond um 667.621 fl. lO*/^ kr. \V. W. vermindert.
') Copie im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern.
3) Die übrigen zwei Groschen wurden auf das Armen- und auf das Krankenhaus, sowie
auf den Versorgungsfond und die Zollgefällencasse vertheilt. Im Jahre 1820 wurden einige Än-
derungen in der Einhebung und Vertheilung dieser Gefälle vorgenommen; vgl. Provinzial-Gesetz-
sammlung 1820, Nr. 60, S. 152—169, wo auch der von 1820 ab geltende Tarif gedruckt ist. —
Den von 1812—1820 in Kraft gestandenen Tarif vermochte ich nicht aufzufinden.
*) Bericht der Landesregierung an die Hofkanzlei vom 27. Juli 1812, Z. 20.204 (Archiv des
k. k. Ministeriums des Innern IV. H. 6).
^) Regierungs-Erlass vom 3. August 1821, Z. 34.398.
Der Betrieb des Versatzamtes. 31
1823 wurden selbst zu 5% keine Capitalien mehr aufgenommen,*) Ende 1828 be-
trug das Reinerträgnis 71,11711.25^5 kr. CM.; in diesem Jahre waren alle Ararial-
vorschüsse und empfangenen Depositengelder zurückbezahlt, und da an Capitalien
zu 47o kein Mangel war, wurden zufolge RegierungsErlasses vom 21. Juli 1830
alle Passivcap Italien des Versatzamtes zu 5% gekündet und die Aufnahme neuer
Capitalien nur gegen 47o Zinsen gestattet. Deshalb konnten auch die Vorschüsse
aus den gerichtlichen Depositen 1833 beschränkt und 1834 ganz sistiert .werden.^)
Im Jahre 1835 betrug der Versatzamtsfond, welcher zufolge Hofdecrets vom
10. December 1825 die Höhe von 300.000 fl. C. M. erreichen sollte, 645.986 fl.
C. M., die Einnahmen des Jahres 1835 beliefen sich auf 109.069 fl. C. M. Jetzt war
das Versatzamt in der Lage, die Interessen, »welche in übleren Zeitverhältnissen
für das Bestehen der Anstalt geboten waren«, mit 1. Februar 1837 für Effecten-
und Pretiosenpfänder auf 87oj ja "ciit !• Jänner 1840 sogar auf 6Vo herabzusetzen.^)
Bis 1840 reichten die dem Versatzamte dargeliehenen Passivcapitalien zu 47o bin
den sich immer mehrenden Anforderungen des Publicums zu genügen. Die Herab-
setzung des Zinsfußes hatte aber, wie sich sowohl aus der beigegebenen graphischen
Darstellung, sowie aus der Beilage 4 ergibt, einen solchen Andrang von Darlehens-
werbern zur Folge, dass dem Versatzamte aus einer Reihe öffentlicher Fonds vom
September 1840 bis October 1841 zusammen 200.000 fl. C. M. Vorschüsse geleistet
werden mussten.
In der Periode 1842 bis 1847, in welcher die graphische Darstellung, sowie die
Beilage 4 eine stete Steigerung der Einschätzung ausweisen, war das Versatzamt
nur einmal gezwungen, und zwar im December 1843, einen Vorschuss aus dem
Krankenhausfonde von 23.000 fl. zu verlangen. Der damals ungewöhnlich hohe Curs
der österreichischen Staatspapiere und die Schwierigkeit, in jener Zeit auch gegen
niedrige Zinsen gute Hypotheken zu erlangen, führten dem Versatzamte hinreichend
zu 47o verzinsliche Passivcapitalien zu, so dass dieselben am 31. December 1847
die Höhe von 937.781 fl. C. M. erreichten, und die 1840 bis 1841 und 1843 gewährten
Vorschüsse ganz zurückgezahlt werden konnten.
Mit dem Jahre 1848 änderte sich plötzlich diese günstige Lage: einerseits
nahm die Zahl der versetzenden Parteien zu, anderseits wurden viele Passiv-
capitalien gekündet, so dass dieselben von 937.781 fl. Ende 1848 auf 764.565 fl. C. M.
fielen und 1851 der niederste Stand eintrat. In diesem Jahre betrugen die Passiv-
capitalien einschließlich der dem Versatzamte aus öffentlichen Fonds gegebenen
Vorschüsse 486.141 fl. Die Landesregierung bewilligte nämlich dem Versatzamte
im Jahre 1848 eine Subvention von 15.000 fl. aus dem Hofspitalfonde, ferner wurden
vom Ministerium des Innern 50.000 fl. aus der Staats-Centralcassa angewiesen und
zufolge der Erlässe des Finanz-Ministeriums vom 19. October und 7. November 1848,
Z. 5898 und 6277 von der Nationalbank 80.000 fl. C. M. dargeliehen. Im Jahre 1851
musste ein Vorschuss von 10.000 fl. aus dem gemeinnützigen Anstaltenfonde gegeben
wer(!fcn, und trotzdem 1852 die Zinsen der Pretiosenpfänder auf SVo? die der Effecten-
pfänder auf 6% erhöht worden waren, ^) fand das Versatzamt sein Auslangen nicht.
In dieser Geldnoth schlug die Verwaltung des Versatzamtes vor, 1. die Cautionen
*) Regierungs-Erlass, Z. 3441 aus 1823. — Im Jahre 1824 erschien eine Vorschrift hinsicht-
lich der Zurückzahlung der Privaten gehörigen Passivcapitalien des Versatzamtes. (Provinzial-
Gesetzsaramlung, 1824, Nr, 198, S. 807.)
2) Provinzial-Gesetzsammlung, 1833, Nr. 66, S. 85; 1834, Nr. 43. S. 93.
3) Provinzial-Gesetzsammlung, 1836, Nr. 278, 8. 1120, und 1839, Nr. 218, S. 218.
*) Statthalterei-Erlass vom 25. September 1852, Z. 33.164.
32 Der Betrieb des Versatzamtes.
der Versatzamtsbeamten im Betrage von 57.200 fl. C. M. dem Versatzamtsfonde zu-
zuweisen, 2. die Ausfolgung der jährlichen Reinerträgnis-Hälfte an den Versorgungß-
fond von 1852 ab zu suspendieren, und 3. bei der Ersten Österreichischen Sparcasse
dem Versatzamte einen Credit von 300.000 fl. C. M. zu erwirken, welche Summe im
Laufe mehrerer Jahre in gleichen Raten zu beheben, innerhalb 20 Jahren aber zurück-
zuerstatten wäre. Der unter 1. genannte Vorschlag wurde vom Finanz-Mininsterium ab-
schlägig beschieden, da zufolge kaiserlicher Entschließung vom 18. Februar 1837 die
»Cautionen von Staatsbeamten bei dem Tilgungsfonde anzulegen« waren; über den
zweiten Antrag musste die Statthalterei erst geeignete Daten sammeln, stellte jedoch
einen darauf abzielenden Bericht unterm 18. August 1852, Z. 10.295, in Aussicht, als sie
von dem Ministerium des Innern die Erlaubnis einholte, wegen eines Credites in der
oben genannten Höhe mit der Ersten Osterreichischen Sparcasse in Verhandlung
zu treten. Das Ministerium des Innern ertheilte die Bewilligung, und die Verhand-
lungen mit der Ersten Österreichischen Sparcasse führten zu einem günstigen Ende. ^)
Das Versatzamt kam aber aus seiner Geldverlegenheit nicht heraus, da sich die
Verpfändungen in ungeahntem Maße mehrten;^) um allen Anforderungen gerecht zu
werden, musste 1853 das Versatzamt um 110.00011. CM. Vorschuss ansuchen, die
ihm aus dem Marchbrückenfonde bewilligt wurden; das Jahr 1853 schloss ohne
Reinerträgnis. Auch im folgenden Jahre waren die Geldmittel des Versatzamtes so
knapp, dass ihm mit 20.000 fl. aus dem Landesfonde ausgeholfen werden musste.
Besser wurde es im Jahre 1856: es flössen dem Versatzamte wieder reichlich
Capitalien zu, auch mehrten sich die Auslösungen der Pfänder in solchem Grade,
dass am Ende des Jahres ein barer Cassavorrath von mehr als 200.000 fl. vorhanden
war. Geringere Beträge wurden zurückgezahlt, doch mit der Abstattung der größeren
Vorschüsse glaubte man zuwarten zu sollen, »weil es möglich schien, dass wieder
eine Wendung zum schlimmem« eintrete. »Man konnte umsomehr zuwarten«, als
die Statthalterei die Verfügung getroflen hatte, dass »sobald ein größerer Barfond
vorhanden sei, der nicht zum Betriebe« nöthig war, durch Ankauf von Salinen-
scheinen zu 5% verzinst werde. So giengen 1857, in welchem Jahre der bare
Cassastand des Versatzamtes bedeutend sank, aus den Salinenscheinen 6680 fL an
Zinsen ein. Im August 1857 aber mehrte sich das Versetzen der Pretiosen in
solchem Maße, dass die Summe der auf Pretiosenpßlnder dargeliehenen Beträge
2,384.265 fl. ausmachte und jene Summe, welche 1856 auf dergleichen Pfänder dar-
geliehen worden war, um den Betrag von 256.288 fl. überstieg. Diese Vermehrung
der Pretiosenpfänder ist in den FinanzCalamitäten zu suchen, welche in der zweiten
Hälfte des Jahres 1857 den Handel in hohem Grade trafen. Bargeld war durch
längere Zeit entweder gar nicht oder nur zu sehr hohen Zinsen zu haben; Fabri-
kanten und Handelsleute, welche Wechsel zu zahlen hatten, verschafften sich durch
Versetzen von Pretiosen die nöthige Barschaft zu 87oj wofür sie anderswo 107o
oder noch mehr hätten zahlen müssen. Ebenso brachten Besitzer von Industrie-
papieren, welche dieselben wegen des niederen Curses nicht ohne großen Verlust
verkaufen konnten, Pretiosen und Efiecten ins Versatzamt, das hiedurch sehr wohl-
thätig wirkte, aber dabei alle seine Mittel erschöpfte. Zu Beginn des Jahres 1858
waren infolge der sich stets mehrenden Darlehenswerber und der sich stets ver-
ringernden Zahl der auslösenden Parteien die Barbestände des Versatzamtes derart
zusammengeschmolzen, 3) dass Statthalter Dr. Joseph Wilhelm Freiherr von Eminger
Statthalterei-Erlass vom 18. August 1852, Z. 10.295.
-) Vgl. die graphische Darstellung und Beilage 4.
3) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 28. April 1858, Z. 9837.
Der Betrieb de« Versatzamtes. 33
*
am 3. Februar 1858 vom Ministerium des Innern die Ermächtigung einholte, dem
Versatzamte aus dem Landesfonde einen Vorschuss von 50.000 fl. gegen 57o Ver-
zinsung zuzuweisen: schon am 4. Februar bewilligte das Ministerium des Innern in
kurzem Wege den beanspruchten Vorschuss in Raten zu 10.000 fl./) aber Ende
März stellte der Ober-Einnehmer des Versatzamtes bei Empfang der letzten Rate
dieses Vorschusses der Statthalterei in Aussicht, dass das Versatzamt »in nächster
Zeit und längstens bis zur bevorstehenden Georgi-Zinszeit^) einen neuerlichen und
namhaften Vorschuss im Betrage von 80.000 fl. benöthigen werde«.
Da es Statthalter Dr. von Eminger »nicht anzugehen schien, dem Versatzamte
immerfort Unterstützungen aus anderen Fonden zufließen zu lassen«, so beauf-
tragte er ein Comite, die Frsige in Erwägung ziehen, »in welcher Weise den An-
forderungen des Versatzamtes Genüge geleistet werden könne«.
Bei den in der Folge gepflogenen Berathungen zur Regelung der Geldverhältnisse
des Versatzamtes wurden folgende Beschlüsse gefasst und dem Ministerium des Innern
mit Bericht vom 26. April 1858, Z. 9837, vorgelegt: 1. Dem Versatzamte zur Abhilfe der
dringenden Noth aus mehreren der Oberaufsicht der Statthalterei unterstehenden Fonds
sogleich unverzinsliche Vorschüsse von 10.000 fl. anzuweisen; 2. vom Ministerium des
Innern die Ermächtigung einzuholen, dem Versatzamte einen weiteren Vorschuss
von 50.000 fl, aus. dem Landesfonde gegen 57o Verzinsung zuzuweisen ; 3. zur Er-
langung der nöthigen Betriebscapitalien eine umfassende Creditoperation zu machen
und deshalb mit gewiegten Finanzmännern in Berathung treten zu dürfen; 4. für
den Fall, als der vorstehende Punkt nicht genehmigt würde, die Zinsen bei den
Passivcapitalien von 57o ^i^f b^/2 und nöthigenfalls auf 67oi zugleich aber auch die
Zinsen von den Pfänderdarlehen, und zwar jDei den Effecten von 67o auf 77o*ui^d
bei den Pretiosen von 87o auf 107o zu erhöhen; 5. die Darlehensbeträge bei Pre-
tiosen auf höchstens 50 fl. zu beschränken; 6. beim Umsetzen der Pfänder nebst
den Zinsen auch* eine Abschlagszahlung^) auf das Capital zu verlangen, widrigenfalls
das Pfand als verfallen angesehen wird; 7. bei der Finanzverwaltung eine Abfin-
dung für die Stempelpflicht hinsichtlich der aufgenommenen Darlehen zu erwirken;
endlich 8. bei der Statutenregulierung der Ersten Österreichischen Sparcassa
eine engere Verbindung zwischen diesem Institute und dem Versatzamte anzu-
bahnen zu dem Zwecke, dass das Versatzamt mit den Geldmitteln der Sparcasse
dotiert werde. Das Ministerium bewilligte mit Erlass vom 5. Juni 1858, Z. 11.342,
die Erfolgung des beantragten Vorschusses, genehmigte die Anträge 4 bis 7,
gab aber dem Antrage 3 keine Folge. Hingegen erklärte es, dass »der Antrag
über die bei der Statutenregulierung der Ersten österreichischen Sparcasse anzu-
bahnende engere Verbindung der beiderseitigen ökonomischen Interessen alle Be-
achtung« verdiene. Die Statthalterei erhielt den Auftrag, »unverweilt« mit der
Direction der genannten Sparcasse sich ins Einvernehmen zu setzen und über das
Resultat der Verhandlungen zu berichten. Ferner wurde die Statthalterei aufge-
fordert einen »wohlmotivierten « Bericht wegen einer »Pauschalabfindung des Ver-
satzamtes für die Stempelpflicht von den aufgenommenen Darlehen und auch wegen
Verwendung der Cautionen der Versatzamtsbeamten zur eigenen Gebarung« des
Versatzamtes zu erstatten. Schließlich wurde der unterm 18. August 1852, Z. 10.295,
»in Aussicht gestellte Bericht« über die »bestehende Abfuhr« des jährlichen halben
Reinerträgnisses des Versatzamtes an den Versorgungsfond urgiert, damit nicht »aus
^) Präsidial-Erlass an das Versatzamt 431 und 454 aus 1858.
2) Ende April.
^) Vgl. unten 89.
Das k. k. Versatzamt. * 3
34 Der Betrieb des Versatzamtes.
der mittlerweilen suspendierten Abfuhr« dieser Reinerträgnis-Hälfte dem Versatz-
amte »neue Verlegenheiten erwachsen«.
Bevor noch der oben angeführte Erlass des Ministeriums des Innern vom
5. Juni 1858 an die Statthalterei gelangt war, hatten daselbst Berathungen statt-
gefunden wegen Einstellung der Ausfolgung der jährlichen Reinerträgnis-Hälften
an den Wiener Versorgungsfond. Nach den Von der Staatsbuchhaltung vorgelegten
Ausweisen^) betrug
von 1785 bis 1798 die jährliche Reinerträgnis-Hälfte zusammen 106.669 fl. l^U kr.
» 1799 » 1811 » '» » » 60.800 » 8'/4 »
» 1812 » 1820 » )) » » * 137.339 » 15 »
» 1821 » 1851 )) » » » 766.495 » IIV^»
d. i. zusammen 1,071.303 fl. 42 '/4 kr. C.-M. Rechnet man hiezu jene Hälften des Rein
erträgnisses, w^elche für die Jahre 1852 bis 1857 entfielen, aber vom Versatzamte wegen
der beschränkten Geldmittel nicht bezahlt w^erden konnten und welche 84.632 fl. 8 V^ kr.
ausmachten,^) so ergibt sich eine Summe von 1,155.933 fl. 5OV4 kr. C.-M., welche
von 1785 bis 1857 an den Wiener Versorgungsfond abgeführt worden war, beziehungs-
weise zum Theil noch abzuführen war. Nach Ansicht der Statthalterei war diese Ge-
sammtsumme, ja selbst jene Theilsumme, welche seit 1821 abgeführt worden war, mit
Hinzurechnung der entfallenden Zinsen hinreichend, dass das Versatzamt »größten-
theils auf eigenen Füßen stehen könnte und nicht gezwungen wäre, einerseits die
Darlehen auf die Pfänder auf ein Minimum herabzusetzen,^) wodurch dem Publicum
nicht viel geholfen ist«, anderseits aber die »Procente für die Passivcapitalien und
hiemit auch die Procente auf die Pfänderdarlehen zu erhöhen«. Dieser Ansicht gab
die Statthalterei in ihrem Bericht an das Ministerium des Innern vom 26. Juni 1858,
Z. 2L323, Ausdruck und führte noch weiter aus, wie die Abgabe der Hälfte des Rein-
erträgnisses »eine unbillige und ungleiche Belastung der ärmeren Bevölkerung sei:
denn das Versatzamt werde nur von armen Leuten oder von solchen, die sich in
augenblicklicher Noth befänden, immer daher nur von dürftigen Parteien in An-
spruch genommen; von diesen dürftigen Parteien werde somit ein bedeutender
jährlicher Beitrag zur Armencasse geleistet, es sei sonach die Armuth, welche die
Armen erhalten helfe«.
^) Sie haben sich nicht erhalten.
^) Die Summe von 84.632 fl. S'/j kr. vertheilt sich nach dem Bericht des Versatzamtes vom
5. Mai 1858, Z. 262, auf die einzelnen Jahre in folgender Weise:
18Ö2 7.842 fl. 472/4 kr.
1853 —
1854 16.849 fl. 572/^ kr.
1855 18.967 1. 37V, »
1856 22.627 » 292/4 »
1857 18.344 » 16^/, »
Ich habe mich oben nach der im Versatzamt übHchen Einthcilung der Zeit von 1785 ab
gehalten. Die Zeit von 1799 bis 1811 wird die der »Skalagebürt genannt, weil während derselben
der Betrag nach der Skala in Bancozetteln geleistet werden konnte. (Eine specielle Norm hierüber
findet sich nicht.) Im Jahre 1820 wurde wieder die Auszahlung in Conventions-Münze aufge-
nommen. In den Jahren 1812 bis 1826 hatte das Versatzamt an den Wiener Versorgungsfond
keine Zahlungen geleistet, weil es infolge der mit Patent vom 20. Februar 1811 eingeführten Va-
luta-Änderung vorerst aus dem Gesammtergebnisse den erlittenen Schaden einbringen musste;
1827 wurde dann der betreffende Betrag erlegt.
3) Von 1848—1852 war das Maximum für ein Pfand 10 fl., 1858 dann 50 fl. (Statth.-Erlass,
Z. 1522. pr. aus 1858.) War das Pfand theilbar, so wurden von den Parteien die einzelnen Theile
separat verpfändet, um den gewünschten Darlehensbetrag zu erhalten. (Bericht des Versatzamtes
an die Statthalterei, Z. 9837 aus 1858.)
Der Betrieb des Versatzamtes. 35
Das Ministerium des Innern legte den Bericht der Statthalterei zur Ah. Beschluss-
fassun^ vor, und am 21. Juli 1859 erfloß die Ah. Resolution,*) dass die Bestinunung
des § 22 des Statuts »des Wiener Versatzamtes vom Jahre 1785, welches demselben
die Verbindlichkeit auferlegt, die Hälfte des ihm entfallenden Nutzens an die Armen-
cassa abzuführen, mit dem Beginne des Verwaltungsjahres 1860 aufzuhören« habe.
»Sobald jedoch das Versatzamt«, bestimmt diese Ah. Entschließung weiter, »wieder
zu reinen Erträgnissen, welche unbeschadet seiner ursprünglichen Widmung entbehrt
werden können, gelangt sein wird, ist die Frage in Überlegung zu nehmen, ob nicht
ein Theil derselben wieder der Armencassa zuzuwenden sei.«
Da die Rückzahlung der bis 1856 erhaltenen Subventionen und die Rück-
zahlung der Schuld bei der Ersten Österreichischen Sparcasse die dem Versatzamte
verfügbaren Geldmittel in einer solchen Weise in Anspruch nahmen, dass bei der
Pfänderbelehnung noch immer restringierende Maßregeln getroffen werden mussten^)
wurde die Commune Wien als Verwalterin des Versorgungsfondes »aufgefordert«,
die Begleichung der rückständigen Hälften des Reinerträgnisses für die Jahre 1852
bis 1859 bis zu jenem Zeitpunkte zu verschieben, in welchem das Versatzamt in
der Lage sein werde, diese Schuld abzutragen.
Die an den Versorgungsfond für die Jahre 1852 — 1859 abzuführende Summe
betrug 132.382 fl. 89 kr. ö. W. Statthalterei und Magistrat kamen dahin überein,
dass zur Tilgung dieser Schuld die Stadt Wien im Namen des Versorgungs-
fondes vom Versatzamte 2382 fl. 87 kr. ö. W. sogleich in Barem erhalte und für
130.000 fl. 13 Stück Obligationen k 10.000 fl. mit 57o vom 1. Jänner 1861 ab ver-
zinsbar ^) unter der Clausel »an den Versorgungsfond« ausstellen könne, welche
Obligationen das Versatzamt vom Jahre 1870 angefangen einzulösen habe, und zwar
alljährlich mindestens eine Obligation, wenn es die Geldmittel erlauben, auch mehrere.^)
Während dieser Verhandlungen mit der Commune Wien wurden auch ent-
sprechend dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 5. Juni 1858, Z. 11,342,
Verhandlungen mit der Ersten Österreichischen Sparcasse eingeleitet;^) sie zogen
sich das ganze Jahr hin*) und endeten ohne Erfolg, da die Direction der Ersten
Österreichischen Sparcasse am 29. November 1860 erklärte, die Verwendung ihrer
Fonds auf Vorschüsse an das Versatzamt finde sie theils »mit den Bestimmungen
der unteiln 14. December 1859 genehmigten Sparcassestatuten nicht vereinbarlich«
theils würden die Interessen der Sparcasse-Theilnehmer gefährdet.^
Im Sinne des eben citirten Ministerial-Erlasses, Z. 11.342 aus 1858, wurde
wegen »Abfindung auf eine Pauschalsumme für die Stempelpflicht des Versatzamtes
und wegen Überlassung der Cautionen der Versatzamtsbeamten an das Versatzamt-
') Intimiert mitErlass des Ministeriums des Innern vom29. Juli 1859,Z. 18.264 (Statth.-Zahl 33.852)
2) Laut Statthalterei-Erlasses Z. 33.852 aus 1859 durften auf Pretiosen nur bis zu 200 fl.
Darlehen gegeben werden.
^) Laut Regierungs-Erlasses Z. 4344 aus 1839 an das Versatzamt war 14 Tage nach Empfang
des Zahlungsauftrages die schuldige Quote an den Groß-Armenhausfond mit 4'Yo zu verzinsen.
♦) Erlass der Statthalterei an das Versatzamt vom 5. April 1861, Z. 5985.
^) Noten der Statthalterei an den Curator der Sparcasse vom 29. Juni 1858, Z. 26.988, und
vom 31. Juh 1858, Z. 26.989.
®) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 22. Februar 1859, Z. 53.957
aus 1858 und vom 9. Jänner 1860, Z. 57.581 aus 1859.
'^) Bericht der Statthalterei an das Staatsministerium vom 31. Juh 1861, Z. 10.087. — Nach
§ 14, Absatz 2, der Sparcasse-Statuten. ist »die Verwendung der eigenen und eingelegten Kapitalien
zu Vorschüssen an öffentliche, gemeinnützige Anstalten, aber auch nur an solche, welche auf
dem Grundsatze der Wechselseitigkeit beruhen und allgemein als zahlungsfähig anerkannt sind,!
gestattet.
3*
36 I^er Betrieb des Versatzamtes.
zum Behufe der Verwendung für Zwecke desselben« berichtet. Mit Erlass vom
22. März 1859, Z. 6817, wurde dem Antrage, betreffend die Pauschalsumme im
Sinne der Zuschrift des Finanzministeriums vom 10, März 1859, Z. 11.395, keine
Folge gegeben, dagegen die Überlassung der Cautionen der Beamten des Versatz-
amtes an dieses Amt gestattet.^)
Die so erhaltenen Geldzuflüsse, sowie dadurch, dass die Zinsen der Pretiosen-
pfänder auf 107o erhöht wurden, die Darlehen auf Pretiosen »angemessen« beschränkt
und die Umsetzung solcher Pfänder, auf welche 100 fl. oder darüber dargeliehen
worden, an die Bedingung einer Abschlagzahlung von 107o ^^s Capitals gebunden
wurde, ließen erwarten, das jährliche Reinerträgnis werde sich derart gestalten,
dass das Versatzamt »nach mehreren Jahren in die günstige Lage kommen werde,
größtentheils auf eigenen Füßen zu stehen«. Difese Erwartung wurde 1859 und
1860 »nicht nur erfüllt, sondern übertrofien«. Es betrug nämlich das reine
Erträgnis im Verwaltungsjahre 1859 bereits 59.797 fl. und stieg im Verwaltungs-
jahre 1860 auf mehr als 85.000 fl. Infolge des erzielten höheren Jahresertrag-
nisses wuchs der Fond des Versatzamtes von 974.714 fl. des Jahres 1858 auf
1,005.033 fl. Ende 1859, und Ende 1860 wurde seine Höhe mit 1,090.202 fl. constatiert;
am 31. Juli 1861 betrug er 1,144.547 fl. Unter solchen günstigen Umständen konnte
das Versatzamt einen Theil der Vorschüsse aus dem Landesfonde, welche zusammen
199.500 fl. ausmachten, nämlich 42.000 fl. ö. W. bar zurückzahlen und im Laufe
des Jahres in Raten noch weitere 136.500 fl.^) Ungeachtet dieses günstigen Resultates,
glaubte 1862 die Stattbalterei, es würde »eine Reihe von Jahren erforderlich sein, um die
ökonomische Lage des Versatzamtes so zu consolidieren, dass es nicht nöthig hätte zu
seinem Gebaren Passivcapitalien von Privaten aufzunehmen,« denn diese betrugen
»mit Inbegrifl' aller Vorschüsse von der Sparcasse und aus öffentlichen Fonds,
obwohl die bedeutenden Vorschüsse aus dem Landesfonde größtentheils« 1860
zurückgezahlt worden waren, noch immer 995.763 fl.')
Schon in der zweiten Hälfte des Jahres 1861 drohte Geldmangel und dazu
auch Mangel an Raum für Effectenpfänder. Es wurde nämlich damals üblich, dass
nicht nur Kleidungsstücke u. s. w. verpfändet wurden, sondern dass ganze Ballen
und Kisten mit Waaren als Pfandobjecte ins Versatzamt kamen. Die Einschätzung
und Deponierung dieser Pfandobjecte nahm oft so viel Zeit in Anspruch, dass »viele
Parteien sehr lange warten« mussten, »bisweilen« auch von den Beamten zurück-
gewiesen wurden mit dem Bemerken, es sei kein Raum zur Aufbewahrung vor-
handen, oder es fehle an Geld zur Belehnung von Pfändern. Solche und ähnliche
Klagen veranlassten das Polizei-Ministerium, die Stattbalterei aufzufordern hier Wandel
zu schaffen und die bereits 1852 wieder aufgetauchte, aber nicht weiter verfolgte
Frage der Errichtung von Filialen des Versatzamtes in Erwägung zu ziehen.^l Die
von der Stattbalterei eingeleitete Untersuchung stellte fest, »dass es Ubelstände im
Versatzamte gibt« und »dass das Versatzamt in seinem dermaligen Umfange den
Anforderungen der Bevölkerung nicht mehr genügen könnte«. Zur Beseitigung des
Raummangels wurden bei den commissionellen Verhandlungen zwei Projecte in
Vorschlag gebracht, das erste dahingehend, das Versatzamtsgebäude zu veräußern
*) Ötatthalterei-Erlass an das Versatzamt vom 12. Mai 1859, Z. 13.768.
») Statthalterei-Erlass an das Versatzamt vom 28. März 1860. Z. 13.417. — Wann das Ver-
satzamt die Vorschüsse in der obengenannten Gesammtsumme erhalten hat, lüsst sieh bei dem
Fehlen der betreffenden Acten nicht angeben.
3) Bericht der Stattbalterei an das Staatsministerium vom 31. Juli 1861, Z. 30.634.
*) Erlass vom 13. Juli 1861, Z. 4263, B. M.
Der Betrieb des Versalzamtes. 37
und ein neues »mit den angemessenen Räumen auf dem Glacis« zu erbauen. Haupt-
sächlich der damalige Vorstand des Versatzamtes trat für dieses Project ein und
wies darauf hin, dass die Errichtung eines großen Versatzamtes geringere Regie-
auslagen verursache, als wenn mehrere solche Anstalten nebeneinander bestehen«;
für das Versatzamtsgebäude mit seiner Fläche von ungefähr 980 Quadratklafter ^)
glaubte er, »da der Preis für eine Quadratklafter Baugrund in einer so günstigen
Lage in der innem Stadt 600 fl. bis 800 fl betrage«, einen Verkaufspreis von sechs
bis achthunderttausend Gulden zu erzielen und hiermit den Kostenaufwand für die
Erbauung eines neuen Amtsgebäudes zu bestreiten. Auch hoffte er und die, welche
seine Anschauung theilten, dass der Baugrund zum neuen Amtsgebäude dem Versatz-
amtsfonde werde geschenkt werden, und dass dieses Amtsgebäude hinlänglich Räume
bieten werde, um allen Anforderungen der Bevölkerung gerecht werden zu können.
Doch dieses Project fand viele Gegner, die darauf hinwiesen, dass ja kein Baufond
für das neue Amtsgebäude vorhanden sei, und dieses doch früher hergestellt werden
müsse, bevor man das alte verkaufe; dann stellte man es sehr in Zweifel, ob »eine
unentgeltliche Abtretung einer so großen Grundfläche, wie sie das neue Versatzamt
erfordert und einen Wert von mehreren hunderttausend Gulden repräsentiert, zu-
gestanden« werden würde.
Das zweite Project, das mit viel Eifer der damalige' Hauptcassier des Versatz-
amtes vertrat, zielte auf die Errichtung einer zweiten Pfand- oder Leihanstalt in
einer Vorstadt ab, wo bloß Effecten als Pfand angenommen werden sollten, w ährend
Pretiosen nach wie vor in dem bisherigen Versatzamte verpfändet werden konnten.
Eine solche zweite Anstalt würde auch »zur Bequemlichkeit der Bevölkerung ge-
reichen und die Anhäufung einer großen Menschenmenge an einem Orte be-
seitigen«. Die Anhänger dieses Projectes schlugen weiters aus finanziellen Gründen
vor, »ein Haus in einer entfernten Vorstadt um geringen Preis für eine Reihe von
Jahren« zu mieten.
Die Statthalterei dagegen wendete ein, dass auch für die Ausführung dieses
Projectes keine Mittel vorhanden seien, dass der Staat die Mittel zur Errichtung
einer Filiale kaum vorschussweise geben werde. Sie meinte damals vielmehr, man
müsse dafür sorgen, dass sich eine andere moralische Person »herbeilasse, eine zweite
Pfand- und Leihanstalt« zu errichten. Eine solche moralische Person schien der Statt-
halterei die Erste Osterreichische Sparcasse und die Stadt Wien zu sein. Gegen
erstere sprachen eine Reihe von Gründen: so die bisherige ablehnende Haltung der
Sparcasse- Verwaltung überhaupt, dann vorausgesetzt, dass sie sich zur Übernahme
bereit erkläre, die voraussichtlich langwierigen Verhandlungen, während die Unzu-
länglichkeiten des Versatzamtes dringend einer Abhilfe bedurften, endlich auch die
Meinung, dass von der Sparcasse keine wohlfeile Administration des Versatzamtes
zu erwarten sei, daher die Herabsetzung der Zinsen für die Pfänderdarlehen kaum
zu hoffen seien und die Staatsverwaltung eine solche Herabsetzung der Zinsen nicht
immer durchsetzen könnte. Anders stehe es bei der Stadt Wien, denn diese, so lautete
die damals herrschende Meinung, »ist vorzugsweise berufen, für das Wohl der ärmeren
Gemeindeglieder zu sorgen; es gehöre somit, streng genommen, der Bestand einer
dem Bedürfniße der Bevölkerung entsprechenden Versatzanstalt zu ihrer Aufgabe,
da eine solche Anstalt im Grunde nur eine Ergänzung der Local-Armenanstalten
ist«. 2) Bestärkt wurde die Statthalterei in dieser ihrer Anschauung durch Anträge,
welche im Gemeinderathe in der Sitzung vom 23. Juli 1861 gestellt wurden und
M Ungefähr 3424 Ar.
-) Bericht der Statthalterei an das Staatsministerium vom 8. Ausrust 1861, Z. 30.634.
38 E>6r Betrieb des Versatzamtes.
die Übertragung der Administration des Versatzamtes an die Commune bezweckten. ')
Das Staatsministerium fand sich jedoch nicht bestimmt ^j auf diese Anträge einzugehen,
da die Stadt Wien in dieser Frage bisher die Initiative nicht ergriffen hatte, und fand
die »Beengung des Raumes« im Versatzamte »nicht bedeutend genug«, die eine
»sogleiche Abhilfe gebieterisch« erheische; durch »angemessene Beschränkungen«
gegenüber »dem Versetzen von Effecten, sowie durch sorgfältige Einhaltung der
Verkaufs-Termine« könne einige Abhilfe geschaffen werden. Ferner wurde die Statt-
halterei angewiesen, von den mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 5. Juni 1858
Z. 11.342, an die Hand gegebenen Abhilfen »vollständigen Gebrauch« zu machen,
namentlich die Zinsen für die Passivcapitalien von 5 auf 5V2 l>is 67o '^^ erhöhen,
und insoweit es nicht zu vermeiden sein wird, 77o für die auf Effectenpfänder gegebene
Darlehen einzuheben. Endlich wurde die Statthalterei ermächtigt, »um das Zufließen
von Capitalien zu befördern«, auch die Stempelauslagen für die von den Gläubigern
bei Rückempfang der dem Versatzamte geliehenen Gelder auszustellenden Quittungen
auf den Versatzamtsfond zu übernehmen; gleichzeitig wurde sie aber auch aufgefordert,
die Manipulation bei Empfangnahme von Passivcapitalien, bei Ausfolgung von Schuld-
verschreibungen und bei der Rückzahlung der Capitalien, »insoweit es ohne Gefährdung
des Fonds nur immer thunlich ist, aller Weitläufigkeit und Umzüge zu entkleiden
und nach dem Muster der niederösterreichischen Escompte-Anstalt« einzurichten.
Ohne Verzögerung wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und auch
die Manipulation bei Empfangnahme von Passivcapitalien, sowie bei Ausfolgung der
Schuldverschreibungen vereinfacht; aber es fanden sich nur wenige Parteien, denen
die Elocierung ihrer Gelder im Versatzamte wünschenswert erschien, und im Sep-
tember 1862 war der Cassastand des Versatzamtes derart herabgesunken, dass die
Verwaltung des Versati^amtes in Anbetracht des Andranges bei dem herannahenden
Michaeli -Termin sich an die Statthalterei wandte, um von der Ersten Österreichi-
sehen Sparcasse einen Vorschuss zu erhalten. Die Direction der letzteren bewilligte
20.000 fl. sogleich und »im Falle des Bedarfes« noch weitere 40.000 fl. gegen
57o Zinsen und Rückzahlung in 40 gleichen halbjährigen Raten, ^j Nach Verlauf
eines Jahres war dieser Credit erschöpft, im September 1863 musste neuerdings
an die Sparcasse das Ansuchen um ein Darlehen von 50.000 fl. gestellt werden,^)
welches ebenfalls bewilligt wurde. Trotzdem »mussten zur Michaeli-Zinszeit täglich
mehr als hundert Parteien unbefriedigt fortgeschickt werden, und selbst, diejenigen,
welchen es gelang, ihre Pfänder zu versetzen, waren deshalb nicht gänzlich befriedigt,
weil sie wegen Mangel an Barfonds für ein noch so wertvolles Pfand nur 20 fl. er-
langen konnten«; ja es stand »zu besorgen, dass die Nothwendigkeit einer zeit-
weiligen oder theilweisen Sperrung der Anstalt und dadurch auch eine Störung
der öffentlichen Ruhe eintreten« könnte.^) Um deim »Mangel der zwei Haupt-Mittel«
nämlich Raum zur Deponierung der Pfänder und Geld zur Befriedigung der das
Versatzamt in Anspruch nehmenden Parteien, abzuhelfen, wies die Statthalterei in
einem Bericht an das Staatsministerium neuerdings auf die Nothwendigkeit der
Errichtung eines zweiten Versatzamtes hin und stellte dementsprechende Anträge.*)
») Wiener Zeitung vom 24. Juli 1861.
•) Erlass des Staatsministeriums vom 6. Februar 1867, Z. 15.896.
3) Bericht der Statthalterei an das Staatsministerium vom 6. September 1862, Z. 37.771.
*) Schreiben an die Direction der Ersten österreichischen Sparcasse vom 25. September 1863,
Z. 39.225.
^) Bericht des Versatzamtes an die Statthalterei, Z. 508 aus 1863.
*) Bericht an das Staatsministerium vom 9. December 1863, Z. 40.044
Der Betrieb des Versatzamtes. 39
Die Erledigung dieser Anträge erfolgte erst im Jahre 1866, und mittlerweile war
das Versatzamt gezwungen, die Erhöhung der Interessen für EfTectenpfänder von
6 auf 77o zw beantragen ^) und durchzuführen. Die Zahl der Darlehenswerber nahm
dadurch ebensowenig ab, wie durch *das Entstehen der beiden Concurrenzanstalten
der »Pfandleihgesellschaft«, welche 1864 eröffnet wurden. 2) Die Errichtung dieser
beiden Anstalten, welche im Vergleiche zu der des Versatzamtes weniger bureau-
kratisch war, dann aber auch die Rechte, welche die Gesellschaft zur Vermehrung
ihrer Betriebsfonds im Wege des öffentlichen Credits genoss, gaben denselben bald eine
80 ausgedehnte Wirksamkeit, dass es dem Staatsministerium »als höchst wünschens-
werth« erschien, »das kaiserliche Versatzamt« in ähnlicher Weise »auszubilden«.
Die Statthalterei wurde durch Erlass des Staatsministeriums vom 30. Jänner 1866
Z. 332/St.-M. in Erledigung ihres Berichtes vom Jahre 1863, Z. 40.044, aufgefordert,
nicht nur zwei »mit den Verhältnissen und Geschäften des Versatzamtes vollkommen
vertraute Beamte zu benennen«, mit denen der Referent im Staatsministerium »in das
nähere mündliche Einvernehmen treten und deren Mitwirkung er in Anspruch nehmen
könnte«, sondern auch geeignete Vorschläge über die Reform zu machen; doch
sollten durch dieselbe »die humanitäre Aufgabe der Anstalt, welche in einer ver-
hältnismäßig billigen und constanten Gewährung von Darlehen gegen Faustpfänder be-
steht, nicht'geändert werden, sondern vielmehr die gemeinschädliche Thätigkeit der so-
genannten Winkel Versatzämter abgeschwächt und auch eine wirksame Pression auf
die Darlehens-Bedingungen der gleichartigen Erwerbsgesellschaften« ausgeübt werden.
Ferner war in Erwägung zu ziehen, ob die Darlehensgeschäfte des Versatzamtes
sich allein auf die bisherigen Zweige, nämlich auf Effecten und Pretiosen mit
Ausschluss der Waren') beschränken sollten, oder ob es sie nicht auch aui^"
Staats- oder andere vom Staate garantierte Wertpapiere' derart erstrecken sollte, dass
darauf wie bei den Credit Instituten^) Vorschüsse gegeben werden. Als dritten Punkt
der Erwägungen bezeichnete das Staatsministerium die Vermehrung des Betriebs-
fondes und ganz besonders die zukünftige Einrichtung des Amtes. Die nach Art
der Staatsämter getroffene Bestellung und Einrichtung der Anstalt, sollte einer
zweckmäßigen commerciellen weichen, die Stellung der Beamten eine kündbare
sein, der Anstalt aber eine selbständigere Bewegung eingeräumt .werden. »Anstatt
der mit dem Charakter eines solchen Institutes schwer vereinbarlichen weitwendigen
schriftlichen Buchhaltungs-Controle und behördlichen Curatel im Detail«, war zu
erwägen, ob nicht in Zukunft »an der Seite der Anstalt ein aus geeigneten Beamten
der betreffenden Anstalt und aus angesehenen Bürgern zusammengesetzter Vertrauens-
oder Aufsichtsrath zu bestellen« wäre, »dessen Genehmigung die wichtigeren Acte
der Verwaltung und Gebarung vorzubehalten wären, während in allem übrigen der
Vorstand der Anstalt selbständig zu sein, aber der unmittelbaren Controle des Auf-
sichtsrathes zu unterstehen hätte«. Schließlich sollte eine periodische, etw^a allmonat-
liche Kundmachung der Thätigkeit und Gebarung der Anstalt statutarisch festgesetzt
werden. Willkommene Gelegenheit zur Durchführung des ganzen Reformplanes bot
die damalige Vacanz der Stelle eines Vorstehers des Versatzamtes. Bei der Statthalterei
wurde ein Comite eingesetzt, welches am 2. März 1866 seine endgiltigen Beschlüsse
bezüglich der Reform des Versatzamtes fasste; im großen und ganzen wurden die vom
') Bericht der Statthalterei an das Staatsrainisteriura vom 12. März 1865, Z. 1048, und
2. Jani 1865, Z. 21.964,
') Vgl. S. 97.
') Über die damals von der »Pfandleihanstalt« geübte Warenbelehnung vgl. S. 100.
*) Vgl. S. 104.
40 Der Betrieb des Versatzamtes.
Staatsministerium aufgestellten Punkte als zweckentsprechend anerkannt und durch
Ausweise über die Geschäftsbewegung im Versatzamt unterstützt, ^) nur den Aufsichts-
rath glaubte das Comite nach Antrag des Referenten ablehnen zu sollen, denn »ein
solcher Beirath dürfte niemals jenes Interesse -an dem Gedeihen der Anstalt haben,
das z. B. der Verwaltungsrath einer Actiengesellschaft an den Unternehmungen der
letzteren auf Grund seines eigenen Actienbesitzes Und wie gewöhnlich auch des An-
spruches auf eine Tantieme des Gewinnes nimmt; um die volle und lebhafte Theil-
nahme eines nicht durch das eigene Interesse an die Anstalt gefesselten Beirathes
für dieselbe zu gewinnen, könnten nur etwa Präsenzgelder, Remunerationen, Aus-
zeichnungen u. dgl. angewendet w^erden; ob aber diese Mittel ausreichen würden,
scheint sehr zweifelhaft, abgesehen davon, dass die Wahl ganz geeigneter Mitglieder
des Beirathes sowohl aus dem Beamten-, als aus dem Bürgerstande sicher eine sehr
schwierige sein würde«. An Stelle dieses Aufs ich tsrathes, glaubte die Majorität des
Comitcs, sollte ein vom Statthalter aus Beamten der Statthalterei, der Staatsbuch-
haltung und nach Erfordernis aus einem Cassabeamten des Versatzamtes ernanntes
Comite treten, welches unter der Voraussetzung, dass die Buchhaltung bei der Anstalt
selbst geführt werde, die Geschäftsgebarung selbständig zu überwachen hätte. Nur
im Falle der Nichtübereinstimmung zwischen diesem Comite und der Direction des
Versatzamtes, welche aus dem Ober-Einnehmer, dem Cassa- und Buchhaltungsvorstand
bestehen sollte, wäre die Schlussfassung der Statthalterei einzuholen.^)
Noch bevor im Ministerium die Berathungen über die Reform des Versatz-
amtes aufgenommen wurden, sah sich Statthalter Graf Chorinsky veranlasst, über die
Besetzung der Stelle eines Vorstehers des Versatzamtes zu berichten, und mit Erlass
des Staatsministeriums vom 22. April 1866, Z. 2296/St.M., w^urde auch ein neuer
Vorsteher ernannt, unter gleichzeitiger Abänderung des bisherigen Titels Ober-Ein-
nehmer in Versatzamts-Director.^) Der bald darauf ausgebrochene Krieg und die
daran sich reihenden Änderungen im politischen Leben hießen die geplante Reform
des Versatzamtes verschieben. Was an Unzulänglichkeiten ihi Versatzamte abgestellt
wurde, sowie die Neuerungen behufs einer rascheren Abwickelung der Geschäfte sind
auf Initiative des neuen Directors, Friedrich Ritter von Hoch, zurückzuführen. Er
fand bei Antritt seines Amtes eine ziemlich schwierige Lage. Die Sparcasse beanspruchte
von ihren Schuldnern eine Erhöhung der Zinsen von 57o ^tuf 5V2%) was zur Folge
hatte, dass das Versatzamt die Interessen für Effectenpfänder von 77o auf 87o erhöhte.^)
Im Juli 1866 mussten die Pretiosenpfänder über 5 fl. Wert nach Komorn geflüchtet,
die Anna^ime von Pretiosen sistiert werden; erst im August konnte der Betrieb wieder
in vollem Umfange aufgenommen werden. Um den Anforderungen des Publicums in
jener kritischen Zeit zu genügen, war im August 1866 von der Ersten Österreichischen
Sparcasse ein Darlehen von 80.000 fl. aufgenommen, das aber noch im nämlichen
Jahre zurückbezahlt würde, da sich von Woche zu Woche die Cassastände mehrten
und anfangs November 320.000 fl. betrugen.'^) Dieser günstige Cassastand war haupt-
sächlich dadurch herbeigeführt worden, dass Director Hoch im Mai 1866 zur »freien
Bewegung des Betriebscapitales der Anstalt« einerseits, dann aber auch zur Verein-
fachung des Verrechnungsgeschäftes und zur Gewinnung an Raum den Antrag
*) Sie liegen nicht mehr vor.
^) Bericht der Statthalterei an das Staatsministerium vom 8. April 1866, Z. 448 pr.
3) Statthalterei-Erlass Z. 1504 pr. aus 1866.
*) Bericht des Versatzamtes an die Statthalterei vom 2. Mai 1866, Nr. 188 (Statth.-Z. 16.263
aus 1866).
^) Bericht des Versatzamtes an die Statthalterei vom 17. November 1866, Nr. 717 (Statth.-
Zahl 37.152 aus 1866).
Der Betrieb des Versatzamtes. 41
gestellt hatte, die Darlehensdauer von 14 Moriaten auf zehn herabzusetzen, so dass
ein Pfand, das nicht ausgelöst oder umgesetzt wurde, nicht erst nach IV4 Jahren
zum Verkaufe gelangte, sondern schon längstens nach Ablauf eines Jahres. Die
Statthalterei unterstützte diesen Antrag, und das Staatsministerium genehmigte
denselben »)ih Anbetracht der durch diese Maßregel zu erzielenden wesentlichen
Vortheile«.*)
Die Lage des Versatzamtes war am Ende des Jahres 1866 eine günstige, und
sie blieb es auch in der Folge; der Barfond war fortwährend im Steigen und die
Darlehensanträge mehrten sich von Monat zu Monat. Da alle Creditinstitute in
Wien den Zinsfuß für die bei ihnen angelegten Capitalien herabsetzten, der Staat
hinsichtlich der Salinen-Obligationen diese Maßregel ebenfalls in Anwendung brachte,
so beantragte der Director des Versatzamtes, die bei demselben verzinslich angelegten
oder noch anzulegenden Passivcapitalien ebenfalls nur mit 57o zu verzinsen, wozu
die Statthalterei ihre Einwilligung gab.^) Bei den bedeutenden Barbeständen und
dem steten Zufluss von Capitalien war es möglich, im Jahre 1867 sechs Stück
Versatzamts-Obligationen des Wiener Versorgungsfondes einzulösen, im Jahre 1868
aber alle diese Obligationen an sich zu bringen, so dass die Schuld an diesen
Fond vollkommen getilgt war.^) Durch »geeignete Wahrnehmung der jeweiligen
Lage des Geldmarktes« wurdö es Director Hoch möglich, im Jahre 1868 die
Schuld an die Erste Österreichische Sparcasse, sowie an den Landesfond gänzlich
abzutragen, und »mit Befriedigung« konnte er am Ende des Jahres darauf hinw^eisen,
dass der Schuldenstand des Versatzamtes von 1,070.000 fl. bei Antritt seines Amtes
Ende April 1866 auf 450.000 fl. Ende 1868 gesunken war. Es war voraussichtlich,
dass allmählich die gesammten Passiven abgetragen wurden, und Director Hoch glaubte
damit die geplante Reform des Versatzamtes wesentlich zu erleichtern.^) Wie er-
wähnt, waren die Berathungen über diese Reform durch den Krieg 1866, dann durch
das Ableben des Referenten im Ministerium sowie durch »die Last der laufenden
Geschäfte« ins Stocken gerathen; da legte Director Hoch im Juni 1868 ein »Re-
organisierungsproject des Versatzamtes« unmittelbar dem Ministerium des Innern vor,
welches* dasselbe zur Begutachtung an die Statthalterei*) gab. Ohne auf »die meritori-
sche Würdigung und Begutachtung dieses weitaussehenden Projectes«^) einzu-
gehen, wies die Statthalterei auf ihren Bericht vom Jahre 1861, Z. 30.634, hin, in
welchem sie den Vorschlag gemacht hatte, dass das Versatzamt der Commune Wien
zu übergeben sei, denn nach der damaligen Ansicht war der Grundsatz, durch
welchen die Übergabe des Versatzamtes in die Administration der Commune Wien
1861 motiviert worden war, nämlich der Grundsatz der Ausscheidung aller jener Agen-
den aus der unmittelbaren Obsorge der Staatsbehörden, welche zunächst das Interesse
der Gemeinden und autonomen Körperschaften berühren und gesetzlich in deren
Wirkungskreis gehören, seither »in weit höherem Maße zur Geltung gekommen,
als es damals«, wo die Statthalterei ihren betreffenden Antrag gestellt hatte, der
Fall war. *^) Während dieser Verhandlungen tauchte um die Mitte des Jahres 1869
') Erlass des Staatsministeriums vom 19. Juli 1866, Z. 13.023.
'} Erlass an das Versatzamt vom 3. April 1867, Z. 10.254.
») Bericht des Versatzamtes an die Statthalterei, Z. 635 aus 1868 (Statth.-Z. 31.967).
*) Bericht des Versatzamtes an die Stattlialterei, Z. 767 aus 1868 (Ötatth.-Z. 39.051).
*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 5. October 1868, Z. 11.380.
*) Dasselbe liegt im Wortlaut nicht mehr vor.
") Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 27. Februar 1869, Z 5477/pr.
aus 1868.
42 Der Betrieb des Versatzamtes.
das Gerücht auf, eine Privatgesellschaft *) wolle an die Regierung den Antrag stellen,
die Administration des hiesigen Versatzamtes im Wege der Pachtung zu über-
nehmen. Gegen dieses Project nahm die Statthalterei entschieden Stellung, indem
sie dai^auf hinwies: a) wie eine Privatgesellschaft doch nur zu dem Zwecke das
Versatzamt übernehme, »um einen entsprechenden Gewinn herauszubringen«; das
Versatzamt würde hiemit aufhören eine Wohlthätigkeits- oder Armenanstalt zu sein,
welche es nach der Intention des Gründers sein soll; b) dass der Pachtvertrag nur
»auf eine bestimmte Zeit, möge es 10, 20 oder 30 Jahre sein, geschlossen werden
könne«; während der Pachtdauer werde es der Gesellschaft nicht schwer sein, »das
lucrative Pretiosen-Pfandleihgeschäft mehr und mehr an sich zu ziehen und mit
Ablauf der Pachtung in ihren Händen zu behalten, dagegen dem Versatzamtsfonde
das passive Effecten-Pfandleihgeschäft, d?is sogenannte Binkelgeschäft, zur Fort-
führung überlassen« und somit auf diese Weise das Versatzamt ruinieren oder
wenigstens demselben die schwere und nur mit großen Opfern zu erreichende Auf-
gabe stellen, die Gewinnung von »Kundschaften für Pretiosenbelehnung von vorne
anzufangen«.^)
Die Frage über die zukünftige Gestaltung des Versatzamtes war damals
eine ziemlich allgemeine, und gegen Ende 1869 wurde in einer Sectionssitzung
des Abgeordnetenhauses die Frage aufgeworfen, wem der Versatzamtsfond ge-
höre, eine Frage, mit der sich sofort die -Tagespresse beschäftigte.'**) Vielfach
herrschte die Anschauung, der Versatzamtsfond gehöre dem Versorgungsfonde, be-
ziehungsweise der Commune Wien. Gegen diese Anschauung trat Director Hoch
in einer Broschüre »Das k. k. Versatzamt in Wien« auf.^) Mitten in diesem Wider-
streit der Anschauungen beschloss der Gemeinderath von Wien, die Übernahme des
Versatzamtes in die Leitung und Verwaltung der Commune abzulehnen, erhob aber
gleichzeitig den Anspruch auf die Wiederausfolgung des halben jährlichen Rein-
erträgnisses des Versatzamtes an den Versorgungsfond, sowie auf den seit 1860 auf-
gelaufenen Rückstand.*) Da aber das Reinerträgnis des Versatzamtes von 85.000 fl.
im Jahre 1860 im Jahre 1870 auf 54.100 fl. gesunken war, und da ferner »eine
jahrelange Aufsammlung und fruchtbringende Anlegung dieses Reinerträgnisöes noth-
wendig« war, damit das Versatzamt endlich in die Lage komme, »zur immer
dringender werdenden Einrichtung von Filialen ohne oder doch mit möglichst be-
schränkter Inanspruchnahme des kostspieligen fremden Credits zu schreiten und
dadurch seiner Hauptaufgabe für den ganzen Bereich der Residenz das Pfandleih-
geschäft namentlich in dem für die arme Bevölkerung wichtigsten Zweige, der
Effectenbelehnung, in genügender und humanitärer Weise zu besorgen,« nach
Möglichkeit gerecht zu werden, stellte sowohl die Direction des Versatzamtes, so-
*) Anscheinend war es die 1868 constituirte Wiedener Volksbank. Sie beabsichtigte: a) Be-
lehnung von Effecten, Pretiosen, Waren, Wertpapieren, von Forderungen und Bezügen; b) Es-
compte-Geschäfte ; c) Commissions- und andere Börsengeschäfte, also dieselben Geschäfte, welche
die Verkehrsbank (vgl. S. 99) betreibt. Die Volksbank war 1872 in Liquidation. — Im Jahre
1872 bewarb sich die Raten- und Rentenbank um die Übernahme des Versatzamtes, wurde aber
mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 9. December 1872, Z. 18.953, abgewiesen.
-) Bericht an das Ministerium des Innern vom 1. Juni 1869, Z. 2710 pr.
3) Wiener Abendpost 1869, December 14; Tageschronik 1869, December 15; Morgenpost
1869, December 20; Die Presse 1870, Mai 8 (Local- Anzeiger).
*) Wien 1870, Pichler, 12 Seiten 8".
^) Erlass des Ministeriums des Innern an die Staathalterei vom 22. März 1871, Z. 18.213;
vgl. auch: Die Gemeinde-Verwaltung der Reichs-Haupt- und Residenzstadt Wien in den Jahren
1867—1870, S. 542.
Der Betrieb des Versatzamtes. 43
wie die Statthalterei den Antragt) auf Abweisung des Begehrens der Stadt Wien,
und durch »Schreiben« des Ministers des Innern vom 20. Mai 1872 ^Cvurde dem
Bürgermeister von Wien eröffnet, »dass der Anspruch der Gemeinde auf die Abfuhr
der Gewinsthälfte des Versatzamtes nicht für begründet anerkannt werden und
daher demselben auch nicht willfahrt werden könne.« Nun ruhte die Frage über
ein Jahrzehnt^ während welchen Zeitraumes eine Filiale des Versatzamtes errichtet
worden war.^) Kurz bevor ^dieselbe eröffnet wurde, erklärte sich der Gemeinderath
in der Plenarsitzung vom 11. November 1884 zur Übernahme des »Versatzamtes in
die Verwaltung der Gemeinde bereit, und der Bürgermeister berichtete in diesem
Sinne am 14. November an das Ministerium des Innern, welches mit Erlass vorn
9. März 1885, Z. 18.595 (aus 1884), und vom 16. September 1885, ad Z. 18.595, die
Stattlialterei beauftragte, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob und unter welchen
Modalitäten eine Übergabe des Versatzamtes in die Gemeinde Wien stattunden
könne. Die Statthalterei sprach sich entgegen der in der früheren Zeit geäußerten
Ansicht »im Interesse des ungestörten Fortbestandes und der weiteren gedeihlichen
Entwickelung« der Anstalt gegen die Übergabe aus, indem sie in ihrem auf Grund von
eingehendem Studium der Acten beruhenden Berichte vom 26. October 1885, Z. 45.796,
ausführte: 1. nach der geschichtlichen Entwickelung des Versatzamtes besteht keine
rechtliche Verpflichtung zur Übergabe des Versatzamtes an die Gemeinde Wien;
denn »das Versatzamt ist aus Geldmitteln entstanden, welche dem Versatzamte
flur zum Zwecke «des Geschäftsbetriebes dargeliehen wurden, welche Darlehen alle
zurückgezahlt worden sind; das Groß-Armenhaus hat zwar die ersten Geldmittel
dargeliehen, ist aber vollständig befriedigt worden, kann demnach aus dem Titel
des Darlehens von Geldern keine Forderung stellen. Das Groß-Armenhaus hat für
die Erfüllung der Verpflichtungen des Versatzamtes Bürgschaft geleistet; aus dem
Titel der Bürgschaft, die mit dem Momente der Rückzahlung der Passivcapitalien
aufgehört hat, kann gleichfalls eine Forderung an das Versatzamt nicht begründet
werden.«
»Das Versatzamt ist schon ursprünglich bei seiner Gründung als eine selbst-
ständige, von dem Groß-Armenhause unabhängige Anstalt errichtet worden, es hat
niemals den Charakter einer Zweiganstalt des Groß- Armenhauses gehabt; aber selbst
wenn man letzteres als die Mutter-, und ersteres als die Tochter- Anstalt gelten lassen
wollte, so könnte hieraus ein rechtlicher Titel zur Übergabe der Tochteranstalt in
die Verwaltung der Behörde, welcher die Verwaltung der Mutteranstalt, beziehungs-
weise des aus dem Groß-Armenhause im Laufe der Zeit gebildeten sogenannten all-
gemeinen Versorgungsfondes obliegt, nicht begründet werden, weil das Versatzamt
ganz andere Zwecke verfolgt als der Versorgungsfond, und weil das Versatzamt
längst selbständig geworden ist, bevor der Versorgungsfond in die Verwaltung
der Gemeinde übergegangen ist.«
»2. Die Verwaltung und Leitung des Versatzamtes fällt auch nach dem gegen-
wärtigen Stande der Gesetzgebung nicht in die Competenzsphäre der Gemeinde und
besteht daher auch keine im Gesetze begründete Verpflichtung der Staatsverwaltung
das hiesige k. k. Versatzamt der Gemeinde Wien in die Verwaltung zu übergeben;
denn nur jene Angelegenheiten müssen der Gemeinde überlassen werden, welche
in ihren natürlichen Wirkungskreis fallen, das sind solche, welche die Interessen
der Gemeinde zunächst berühren und innerhalb ihrer Grenzen vollständig durch-
führbar sind, wie die Armenpflege. Die Besorgung von Pfandleihgeschäften gehört
^) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 10. März 1872, Z. 34.697.
' ) Vgl. S. 75.
44 Der Betrieb des Versatzamtes. ,
jedoch nicht unmittelbar zur Annenpflege, weil der Darlehenswerber, welcher gegen
Pfand im Versatzamte Geld entlehnt, deshalb noch nicht als Armer angesehen werden
kann. Bei der gegenwärtigen Organisation des Versatzamtes, wo Darlehen an jeder-
mann hinausgegeben werden, ohne dass der Nachweis der Armuth verlangt wird,
könnte die Annahme, dass jeder, der im Versatzamte Darlehen gegen Pfand auf-
nimmt, schon durch diese That ein Armer wird, zu Ck)nsequenzen führen, welche
die Gemeinde in ihrer Verpflichtung, den Armen zu unterstützen, nicht wenig be-
lasten müsste. Das Versatzamt hat aber nur die Aufgabe, jedem, der ein ent-
sprechendes Vermögensobject, d. i. Pfand besitzt, dieses Vermögensobject jedoch
nicht veräußern, sondern sich mittels desselben nur auf kurze Zeit Bargeld ver-
schaffen will, die Möglichkeit zu bieten, gegen Abgabe des Vermögensobjectes als
Pfand ein Darlehen zu erwirken, sich somit selbst zu helfen, ohne die Unterstützung
der zur Armenversorgung und Unterstützung der Armen in momentaner Nothlage
verpflichteten Gemeinde in Anspruch nehmen zu müssen und ohne Gefahr, durch
Wuchergeschäfte zu Schaden zu kommen. Das Versatzamt ist eine Wohlthätigkeits-
anstalt, weil durch dieselbe der zur Verarmung führende Wucher hintangehalten
wird, und berührt hiedurch mittelbar auch nicht nur die Interessen des Staates,
sondern auch die der Gemeinde; es berührt jedoch die Interessen der Gemeinde
nicht unmittelbar und kann demnach auch nicht als Theil der Armenpflege in den
natürlichen Wirkungskreis der Gemeinde fallen. Dass die Verwaltung des Versatz-
amtes keinen Gegenstand des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde WieA
bildet, hat die Gemeinde anerkannt, als sie seinerzeit, als ihr die Übernahme des
Versatzamtes in eigene Verwaltung vom hohen Ministerium des Innern angetragen
wurde, die Übernahme abgelehnt hat. Dies hätte sie nicht thun dürfen, wenn sie
die Besorgung des nicht auf Gewinn abzielenden Pfandleihgeschäftes als im natür-
lichen Wirkungskreise gelegen anzusehen gehabt hätte.«
»3. Eine Nothwendigkeit, sich der Verwaltung des Versatzamtes zu entledigen,
liegt für di,e Staatsverwaltung nicht vor, da das Versatzamt dermal einen bedeu-
tenden selbständigen Fond besitzt, wodurch das Versatzamt auf fremde Unterstützung
nicht mehr angewiesen ist, .die Verwaltung des Fondes durch einen Beamtenkörper
versehen ward, welcher vollständig durch den Fond besoldet und im Falle der
Dienstuntauglichkeit vom Fonde mit Ruhebezügen versorgt wird, dem Staate durch
die Leitung der Anstalt daher weder Lasten noch andere Nachtheile erwachsen.
Jene Agenden, welche dermalen den leitenden Staatsbehörden, d. i. der Statthalterei
und dem Ministerium des Innern, obliegen, würden, da der Staatsverwaltung die
Oberaufsicht auch dann vorbehalten bleiben müsste, wenn das Versatzamt der Ge-
meinde übergeben würde und die Gemeinde lediglich in Bezug auf die Besetzung
des Beamtenpersonales und die currenten Geschäfte einige Agenden abgetreten
werden könnten, auch nach der Übergabe des Versatzamtes an die Commune besorgt
werden müssen, daher auch im Falle der Übergabe des Versatzamtes an die Commune
eine Entlastung der Staatsorgane nicht zu erwarten stünde, umsomehr als nicht ausge-
schlossen ist, dass die Überwachung der Geschäftsgebarung der Gemeinde Wien in
Versatzamtsangelegenheiten möglicherweise eine grössere Mühewaltung in Anspruch
nehmen würden, als dies unter den dermaligen Verhältnissen der Fall ist.«
»4. Es ist jedoch auch nicht wünschenswert, das Versatzamt in die Verwaltung
der Gemeinde Wien zu übergeben, weil nicht vorauszusetzen ist, dass die Gemeinde
Wien das Versatzamt besser verwalten würde, als es jetzt verwaltet wird.«
Nach Ansicht der Statthalterei gieng aus dem Wortlaut der Eingabe des
Bürgermeisters »klar« hervor, »dass es der Gemeinde nur darum zu thun ist, an
Der Betrieb des Versatzamtes. 45
dem Gewinne des Versatzamtes nicht bloß einen entsprechenden Antheil zu er-
langen«, sondern die Anstalt so einzurichten, damit »so hohe Gewinne als möglich
erzielt« würden. »Hiedurch würde aber«, schloss die Statthalterei, »aus einem
Wohlthätigkeits- Institute, welches nicht auf Gewinn berechnet ist, eine auf Gewinn
berechnete Einnahmsquelle der Gemeinde gemacht werden. Dass es der Gemeinde
Wien bei dem dermalen gestellten Verlangen nach Übernahme des Versatzamtes
in die Gemeinde-Verwaltung nur um den Gewinn zu thun ist, lässt sich auch daraus
entnehmen, dass der Gemeinderath der Stadt Wien damals, als die Verhältnisse des
Versatzamtes keine günstigen waren, die ihm angetragene Übernahme abge-
lehnt hat.« ^
Schließlich machte die Statthalterei noch aufmerksam, dass die Gemeinde Wien,
welche »bereits einen so complicierten und ausgebreiteten Verwaltungsapparat be-
sitzt und welche so vielerlei Aufgaben zu erfüllen hat, durch die ü'bernahme des
Versatzamtes neuerdings eine Geschäftsvermehrung erfahren würde, und dass sie
durch Übernahme einer neuen Aufgabe, welche nicht in ihren natürlichen Wirkungs-
kreis fällt, ihre Kraft, deren ganzen Aufwand sie für die Lösung der im bisherigen
Wirkungskreise gelegenen Fragen dringend braucht, zersplittern würde, und dass
es ihr endlich in bewegten Zeiten schwerer als dem Staate sein würde, gegenüber
von unberechtigten, an das Versatzamt gestellten Forderungen Stand zu halten oder
nöthigenfalls bei einer einbrechenden Krisis Hilfe zu leisten.«
Zum Schlüsse dieser Ausführungen suchte die Statthalterei die Ermächtigung
nach, im Sinne des Schlusssatzes der Ah. Entschließung vom 21. Juli 1859 die
Frage wegen Wiederaufnahme der Abfuhr der Hälfte des jährlichen Reuierträg-
nisses des Versatzamtes an den Wiener Versorgungsfond in Verhandlung nehmen
zu können.
Das Versatzamt war durch die im Jähe 1860 erfolgte Einstellung der Aus-
zahlung der Hälfte des jährlichen Reinerträgnisses an die Armencasse der Gemeinde
Wien in die Lage versetzt worden, seinen Schuldenstand von mehr als 1,200.000 fl.
ö. W. gänzlich zu begleichen und in den Jahren 1871 und 1874 den Beamten- und
Dienerstand zu vermehren, deren Gehalts- und Quartiergelder zu erhöhen. Sein Ver-
mögensstand, der mit Beginn des Jahres 1860 im ganzen 1,281.837 fl. ö. W. aus-
machte, hatte sich mit Ende des Jahres 1884 auf 3,663.174 fl. also auf das dreifache
erhöht, die Passiv-Capitalien hingegen (Cautionen der 'Beamten) betrugen nur mehr
57.700 ft, der bare Betriebsfond, welcher sich 1860 auf 1,035.091 fl. ö. W. beziffert
hatte, war mit Ende 1884 auf 2,795.373 fl. gestiegen, ein Umstand, welcher
umsomehr ins Gewicht fiel, als bereits im Laufe der Jahre 1880 — 1884 für die
im 8. Gemeindebezirk zu eröffnende Zweiganstalt 428.085 fl. verausgabt w^orden
waren; allerdings änderten sich seit der Activierung der am 2. März 1885 eröffneten
Zweiganstalt obige Ziffern, indem das Gesammtvermögen des Versatzamtes wohl
auf 3,701.212 fl. sich steigerte, hingegen der Betriebsfond beider Anstalten auf
2,761.624 fl. sank, sich somit um 33.749 fl. vermindert hatte: ihre Begründung
fand diese Verminderung in den namhaften Zahlungen für den Bau der Zweig-
anstalt, ohne Einrechnung der im Jahre 1885 für deren innere Einrichtung mit
40.868 fl. beausgabten Kosten.
Unter diesen Verhältnissen gab das Ministerium des Innern mit Erlass vom
5. Juni 1887, Z. 5280, dem Antrage, das jährliche halbe Reinerträgnis vom 1. Jänner
1887 ab an die Stadt Wien namens des Wiener Versorgungsfondes abzuführen,
Folge, lehnte aber eine Übergabe des Versatzamtes an die Gemeinde ab. Bis zum
Jahre 1896 bezog der Versorgungsfond wieder die eine Hälfte des Reinertrages
46 Der Betrieb des ^'e^satzarates.
des Versatzamtes, während die andere zufolge Statthalterei-Erlasses vom 6. Jänner
1890, Z. 75.121 aus 1889, zur Bildung eines Reservefondes verwendet wurde. Der
Versatzamtsfond war nämlich auf 3,783.958 fl. angewachsen, reichte demnach voll-
kommen zur ordnungsmäßigen Betriebserhaltung der Versatzamts-Geschäfte hin,
konnte aber für die Kosten etwaiger in absehbarer Zeit nothwendiger Adaptierungen
der Hauptanstalt oder gar deren Umbau oder für die Errichtung von erforderlichen
neuen Zweiganstalten ohne nennenswerthe Schmälerung der Betriebsmittel nicht
herangezogen werden; dazu sollte der Reservefond dienen.
Als dann mit dem Umbau der Hauptanstalt begonnen wurde, wurde mit Ende
1896 auch die Auszahlung der einer Hälfte des Reinertrages an den Versorgungs-
fond sistiert, aber nicht infolge einer administrativen Maßregel, sondern auf Grund
eines freien Übereinkommens zwischen der Regierung und der Stadt Wien.') Statt-
halter Graf Kielmansegg hat nämlich, wie bereits erwähnt, den Plan gefasst,
nebst dem Umbau der Hauptanstalt in der inneren Stadt auch zeitgemäße Re-
formen einzuführen.
In diesem Reformplane des Statthalters spielt natürlich die Frage des Rein-
erträgnisses der Anstalt eine große Rolle. Auf ein solches förmlich hinzuarbeiten,
wie es in früheren Zeitperioden bisweilen der Fall war, muss in Zukunft völlig
ausgeschlossen sein. Dies würde ja dem Charakter der Anstalt als mons pietatis,
als Hum^nitäts- und Wohlthätigkeitsinstitut direct widersprechen. Das hiesse ja,
wie schon Statthalter Dr. Eminger treffend bemerkte,-) durch die »Armuth die
Armen erhalten helfen« wollen. Von irgend einem Reinerträgnisse des Ver-
satzamtes und seiner Nebenämter insgesammt wird in Zukunft überhaupt nur noch
in dem Sinne die Rede sein dürfen, als bei der Aufstellung des Gesammtvoran-
anschlages dieser Anstalten jedesmal für das nächste Jahr vorsichtshalber ein ge-
wisser, wenn auch nur geringer Uberschuss in der Bedeckungsrubrik (Activ-Saldo)
wird präliminiert werden müssen, um vor unvorhergesehenen Zufällen geschützt
zu sein, oder wie Finanzmänner sagen, um die unbedingt nothwendige wElasticität
des Budgets« herzustellen.
Ergibt dann der Rechnungsabschluss des betreffenden Jahres in Wirklichkeit
einen Uberschuss, so kann ja über denselben, insoferne er nicht zur Bildung eines
unter keinen Verhältnissen entbehrlichen Reservefondes benöthiget wird, zu Gunsten
des Wiener Versorgungsfondes disponiert werden. Die nächste Folge eines irgendwie
nennenswerten Überschusses müsste aber stets die sein, dass der Zinsfuß der
Darlehen auf Pfänder sofort weiter herabgesetzt werde, denn es soll
und darf ja eben nicht auf Gewinn gearbeitet werden.
Von größter Bedeutung für diese finanziellen Resultate des Betriebes der
Anstalt sind natürlich die Betriebsmittel derselben, die bei der kolossalen Zunahme
des Geschäftsbetriebes in den letzten Jahren naturgemäss darauf angewiesen ist,
fremden Credit, und zwar diesen nach Maßgabe ihres eigenen Revirements in
Anspruch zu nehmen; beträgt doch der eigene im Laufe ihres langjährigen Be-
standes ganz allmählich erworbene Betriebsfond nur 6,654.000^; auf die Ver-
mehrung dieses Betriebsfondes wird gleichfalls Bedacht zu nehmen sein.
Die Creditgebarung des Pariser Mont de piete, welcher zur jeweiligen Be-
schaffung seiner Betriebsmittel an den eigenen Schaltern Cassascheine, und zwar
ganz nach Bedarf und zu einem sehr billigen Zinsfuße (in der Regel unter 3%),
') Amtsblatt der Stadt Wien 1899, S. 101, und Erlass des Ministeriums des Innern vom
31. März 1899. Z. 52?0.
2) Seite 34.
Der Betrieb des Versatzamtes. 47
an den Mann bringt, gab nun dem Statthalter Grafen Kielmansegg den Finger-
zeig, wie hier in Wien vorzugehen sein würde.
Er berichtete*! an das Ministerium des Innern, dass es sich empfehle
zum Zwecke der Geldbeschaffung für die Durchführung der Reformen im Versatz-
amte, insbesonders für den im grösseren Umfange aufzunehmenden Geschäfts-
zweig der Belehnung von Werthpapieren, beim Finanz-Ministerium für den Fall,
als von demselben Geldmittel aus den Cassabeständen dieses Ministeriums nicht zur
Verfügung gestellt werden könnten, die Bewilligung zur Ausgabe von Cassa-
scheinten des Versatzamtes zu erwirken. Diese letztere Art der Geldbeschaffung
wurde damit begründet, dass das Belehn ungsgeschäft in Werthpapieren, gleichwie
das Versatzamtsgeschäft in Pretiosen und Effecten einen Credit in häufig wech-
selndem Ausmaße erfordern und es daher eine Grundbedingung sei, dass die
Inanspruchnahme neuer Darlehen und auch deren Rückzahlung jederzeit ohne be-
sondere Vorbedingungen erfolgen könne, welchen Erfordernissen in besonderem
Maße durch die Aufnahme von Geldern gegen nach bestimmten Zeiträumen rück-
zahlbare Cassascheine entsprochen werde; diese Scheine bieten bei verhältnismäßig ge-
ringer Verzinsung den Vortheil, dass deren Begebung und Einlösung fortwährend
nach dem thatsächlichen Bedarfe reguliert werden kann. Nachdem das Versatzamt
unter unmittelbarer Controle des Staates stehe, somit insbesondere das Vertrauen
der Finanzwelt genießen würde, sei mit Zuversicht anzunehmen, dass die zu
emittierenden Cassascheine im Publicum Verbreitung finden würden.
Das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit demFinanz-Ministerium stimmte
diesen Anträgen und insbesondere auch dem Plane der Ausgabe von Cassascheinen des
Versatzamtes im Principe zu^) wobei aber das letztere Ministerium die Festsetzung
der Maximalhöhe der zu emittierenden Cassascheine, des Formulars derselben, die
jeweilige Fixierung des Zinsfußes, sowie der Modalitäten des Betriebes dieses Ge-
schäftszweiges einer näheren Vereinbrung vorbehielt und auch aussprach, wenig-
stens im Anfange voi\veg für die Abnahme des größten Theiles der Casasschein-
emission seitens eines oder mehrerer kräftiger Creditinstitute Sicherheit zu
schaffen, so dass zunächst diese Cassascheinemission nur als Form eines Bank-
credites erscheine.
Es wurden sohin von djBr Statthalterei die Verhandlungen wegen Ausgabe von
Cassascheinen bis zum Betrage vOn circa fünf Millionen Gulden, des berechneten
Creditbedarfes für die nächsten fünf Jahre, eingeleitet. Inzwischen hatte aber im
Finanz-Ministerium ein Wandel der Stimmung Platz gegriffen, so dass der Ende
1897 in das Amt getretene Finanz-Minister Dr. Kaizl dem Statthalter eröffnen ließ,
dass er der Ausgabe von Versatzamts-Cassascheinen nicht zustimmen könne, daher
der Versuch gemacht werden möge, den Credit für das Versatzamt im einfachen
Conto-Corrente-Geschäftsverkehr seitens eines Bankinstitutes unter billigen Be-
dingungen zu erlangen. Da dieser sofort angestellte Versuch misslang, erklärte das
Finanz-Ministerium, dass höchstens auf seine Genehmigung zur Ausgabe von Cassa-
scheinen im Betrage von einer Million Gulden gerechnet werden könne. ^|
Die beschränkte Summe der Cassascheine erschien jedoch von vornherein
für die Bedürfnisse des Versatzamtes nicht ausreichend, wozu kam, dass die Ver-
zögerung der Ausgabe den Cassascheine die finanzielle Lage des Versatzamtes
bedenklich erschwerte.
') Bericht der Statthalterei vom 9. September 1897, Z. 82.488.
') Ministerial-Erlass Z. 38.536 aus 1897, Statthalterei-Erlass Z. 2082 aus 1898.
3) Ministerial-Erlass Z. 41.033 aus 1898, Statthalterei-Erlass Z. 736 aus 1899.
48 E>ör Betrieb des Versatzamtes.
Diese Verhältnisse sowie die für eine Erhöhung der Emission der Cassen-
seheine sprechenden Gründe wurden seitens des Statthalters dem Ministerium des
Innern eindringlich dargelegt^) von dem letzterem gewürdigt und unterstützt. Dies
und die entgegenkommende Haltung des Finanzministers Ritter Böhm v. Bawerk
hatte zur Folge, dass mit dem wie von einem Alp befreienden Erlasse vom
14. April 1900, Z. 12.963,^) das Ministerium des Innern eröffnen konnte, das Finanz-
Ministerium sei von der seinerzeit aufgestellten Bedingung, dass die Höhe der
Ausgabe der Cassascheine des Wiener Versatzamtes auf den Betrag von Einer
Million Gulden beschränkt bleibe, abgegangen, habe pricipiell seine Zustimmung zur
Erweiterung der Ausgabe von Cassascheinen für den Fall des dringenden Bedarfes
ausgesprochen, den Betrag von 6 Millionen Kronen aber* als die Maximalgrenze
einer derartigen Emission bezeichnet. \
Nunmehr konnten die Verhandlungen wegen Emission der Cassascheine be-
schleunigt werden, so zwar, dass bald ein Vertrag zwischen dem k. k. Versatzamts-
fonde in Wien einerseits und der k. k. priv. allgemeinen österreichischen Boden-
creditanstalt andererseits betreffend den Vertrieb der Cassascheine des k. k.
Versatzamtsfondes zu Stande kam, welcher sowie das einen integrierenden Bestand-
theil dieses Vertrages bildende Cassascheinformulare die Genehmigung der Mini-
sterien des Innern und der Finanzen fand.^)
Auf Grund dieses Vertrages konnten noch zu Ende des Jahres 1900 sofort
3 Millionen Kronen Cassascheine des Versatzamtsfondes in auf 100, 500, 1000,
5000 und 10.000 -fiT lautenden Beträgen, je nach der Zeit von 1, 3 und 6 Monaten
mit 3V4, 4 und 472^0 verzinslich, zur Ausgabe gelangen und dadurch der unge-
hinderte Betrieb des Amtes sichergestellt werden.
Bericht der Statthalterei Z. 32.730 aus 1898 und Z. 113.085 aus 1899.
2) SUtthalterei-Erlass Z. 36.250.
3) Erlass des Ministeriums des Innern Z. 36.245 und 45.909, des Finanz-Ministeriums
Z. 4056/F.-M. (Statthalterei-Erlass Z. 91.218, 115.348 und 110.409) aus 1900.
IV. Darlehensdauer, Zinsfuß nnd Uebüren.
Die Darlehensdauer war 1707 auf 1 Jahr und 6 Wochen oder auf 13 '/i Monate
festgesetzt worden. Im Laufe der Jahre wurde dann stillschweigend, unbekannt aus
welchen Gründen, die Darlehensdauer um zwei Wochen verlängert, und als 1784 über
das neue Versatzamts-Patent beralhen wurde, sprach man %'on zwei Fristen: einer
kürzeren, welche ein Jahr und sechs Wochen umfasste, und einer längeren, welche die
übliche war. Man entschied sich, dass in das neue Patent als Darlehensdauer die
»kürzere Frist«, also ein Jahr und sechs Wochen, «angekündigt« werde, der Verkauf der
verfallenen Pfänder aber erst nach Ablauf der »längeren Frist«, d. i. ein Jahr und
drei Monate, stattfinden solle.') Durch dit'se Übung, dass ein Pfand erst nach 14 Mo-
naten verfiel und, wurde es nicht ausgelöst oder umgesetzt, im 15.' Monate zur Ver-
steigerung gelangte, wurde das ausgeliehene Capital also für das Amt erst nach
'■'|^ Jahren wieder disponibel. Da ferner jene Pfandposlen, welche im Ontnhpr Nfi.
vember und December eines Jahres versetzt wurden, erst im Jänner,
März des zweitnächsten Jahres verkauft werden konnten, so befanden s
Quartal jedes Jahres Pfänder von drei verschiedenen Jahren zugleich
in der Manipulation. Zur Vermeidung von Irrungen mussten deshalb für i
drei in Druck und Farbe verschiedene Manipulations-Drueksorten ge
Empfangs- Journale undStrazzen geführt werden, und außerdem wurde dt
PtUnder aus den Magazinen bei Pfändern aus dreierlei Jahrgängen s<
und erschwert. In Anbetracht dieser Übelstände schlug im Jahre 1866
des Versatzamtes vor, dass die Darlehensdauer von 14 auf 10 Monate
werde, wozu das Staatsministerium mit Erlass vom 19. Juli 1866, 1
seine principielle Zustimmung gab, worauf die Statthalterel die Darleh
14 auf 10 Monate herabsetzte, eine Bestimmung, die mit 1. Jänner ]
trat; bezüglich Fahrräder, Claviere, Nähmaschinen u. s. w. wurde durch
Erlass vom 25. August 1899, Zahl 76.397, eine Abänderung dahin g(
die Darlehenedauer nach 6 Monaten abläuft.
Die AuslC5sung und Umsetzung kann sowohl persönlich als auch
liehen Verkehr erfolgen. Letztere Uebung hat sich im Laufe der Z
bildet und als sehr praktisch bewährt. Die Nachrichten hierüber ge
Jahre 1866 zurück; Briefe kommen aus aller Herren Länder.
Ülier die Correspondenz der Hauptanstalt mit Privaten in
legenheit, sei es wegen Auslosen oder Umsetzen, gibt die auf Seite
Tabelle Aufschluss.
') Slaatsralhsacten 1781, Nr. 4871. — Das noch zu erwähnende Regierung;
3. October 1801 sagt, tlass jeder sein Pfand •tiiglich wieder auszulesen oder bis zur
im fünfzehnten Monathe eintretenden VerfaDzeit liegen zu iassem das Recht bat.
50 Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüren.
T , Anzahl der . t i. Anzahl der . , , Anzahl der . , ,„, Anzahl der
""•^*^^ Briefe ^«»Jal^re ^^.^^^ im Jahre g^.^^^ im Jahre ^^.^^^
1866') 31 1875 476 1884 924 1893 2061
1867 161 1876 559 l»8ö 915 1894 1991
1868 199 1877 695 1886 9 16 1895 2225
1869 190 1878 751 1887 1027 1896 2410
1870 193 1879 686 1888 1114 1897 2472
1871 223 1880 828 1889 1280 1898 2774
1872 247 1881 818 1890 1500 1899 2877
1873 357 1882 881 1891 1533 1900 2914
1874 231 1883 942 1892 1794
Was nun den Zinsfuß anlangt, nach dem das Versatzamt Darlehen gewährt,
so sei wiederholt, dass das Patent von 1707 bestimmte, von gewissen Pfändern
seien lOVeVo» von anderen 21V67o einzuheben.^) Im Jahre 1716 wurde dann der
Zinsfuß für alle Pfänder auf lOVeVo herabgesetzt,^) wobei es blieb bis 1785, in
welchem Jahre zufolge Patentes vom 1. Februar und Nachricht vom 24 Februar*)
8% von Pretiosen sowie Effecten zu berechnen waren. Im Jahre 1808 musste man
eine Erhöhung von 27o eintreten lassen, worauf 1811 eine weitere Erhöhung
wieder um 27o erfolgte. Nachdem durch Hofkanzlei-Decret vom 27. März 1828
bestimmt worden war, Brillanten, Rauten und Perlen nur mit Va des »inneren
Gehaltswerthes« zu belehnen, wurden mit 1. Februar 1837 die Zinsen auf 87o> ^^^
1. Jänner 1840 auf 67ü herabgesetzt;*) ausgenommen blieben aber die Uhren, bei
welchen nach wie vor®} eine Schätzungsgebür von einem halben Kreuzer für
jeden Gulden Conventionsmünze des eingeschätzten Werthes nebst den Zinsen ein-
gehoben wurde. Zufolge Regierungscirculares vom 23. März 1842, Z. 16.523, hatte
diese Gebür mit 2. April 1842 aufzuhören und für verpfändete Uhren wurden eben-
falls nur 67o eingehoben''). Entsprechend der Ah. Entschließung vom 2. August 1845,
nach der die Landesstellen darauf einzuwirken hatten^ »dass bei Leihanstalten, wo
noch höhere Zinsen als jene bestanden, welche nach dem bürgerlichen Gesetzbuche bei
Darlehen gegen Pfänder genommen werden durften, diese Zinsen nach Thunlichkeit auf
das gesetzliche Zinsenmaß herabgesetzt« wurden, wurden vom 1. Jänner 1846 ab von
den Effectenpfändern 57o Zinsen eingehoben, »da der dermalige Stand des Haushaltes im
k. k. Versatzamte es zulässig macht, den Parteien eine Zinsenerleichterung für die
erhaltenen Darlehen zu gewähren«.*) Bisher waren die Interessen für die Pfänder laut
§ 17 des Patentes von 1785 nach Wochen berechnet worden, ausgenommen ein Pfand
wurde vor Ablauf von vier Wochen wieder ausgelöst. In diesem Falle wurden die
Interessen für volle vier Wochen berechnet.^) »Auf Anregung« der k. k. politischen
Fondshofbuchhaltung wurde durch Hof kanzlei -Verordnung vom 17. Juni 1847,
Z. 18.935, die Interessenberechnung nach Tagen eingeführt, eine Abänderung, gegen
welche sich die provisorische Staatsbuchhaltung mit Bericht vom 14. April 1848,
Z. 3647, aussprach, da »sie den Ah. Anordnungen« widersprach, und da die
Differenz zwischen der Berechnung nach Wochen oder Tagen von 100 fl. Darlehen
^) Vgl. auch unten bei der Zweiganstalt Josefstadt S. 78.
2) Vgl. oben S. 23.
') K. k. Archiv für Niederösterreich, Hüttner'sche Sammlung. Bd. 46, Fol. 512—548.
*) Josephinische Gesetzsammlung. 1785, Nr. 111, S. 53.
5) Vgl. oben S. 29 und 31.
^) Wann diese Schätzungsgebür für Uhren eingeführt wurde, lässt sich nicht ausmachen.
^) Provinzial-Gesetzsammlung. 1842, Nr. 57, S. 138.
•) Provinzial-Gesetzsammlung. 1846, Nr. 227, S. 732. — Das Regierungscirculare trägt die
Zahl 13^29.
^1 Das Patent von 1707 kannte die Berechnung der Zinsen nur nach Wochen.
Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüxen. 51
ZU 67o wöchentlich nur V13 Kreuzer oder jährlich 4 Kreuzer betrage. Das Versatz-
amt wies 1852 nach, dass die Berechnungsart nach Wochen bei Darlehen von
10 fl. »selbst in 40 Wochen nur die Differenz eines Kreuzerbruchtheiles gebe,
folglich die Partei gar nicht beeinträchtige«. Das Versatzamt machte ferner auf-
merksam, dass die Berechnung nach Wochen eine »viel schnellere als jene nach
Tagen ist, dass demnach hiedurch nicht nur dem Versatzamte eine bedeuten(i[e
Erleichterung in seiner Amtsmanipulation gesichert wird, sondern auch die Parteien
bei einer schnelleren Rechnungsmethode auch viel schneller abgefertigt werden
können und dass daher das Publicum hiebei an Zeit gewinnt«. Die Regierung
gab den Vorstellungen Folge, »da den versetzenden Parteien, die ohnehin jetzt durch
die Interessen-Erhöhung im Nachtheile sind«, der »geringfügige In^teressen-Verlust«
des Versatzamtes bei der Berechnung nach Wochen »zugute kömmt«. Die Interessen
mussten nämlich 1852 für Effectenpftlnder auf 67o? für Pretiosenpfänder auf 87o
erhöht werden.*) Im Jahre 1860 trat dann für letztere eine weitere Erhöhung um
2Vo: für erstere um 17o ein, so dass also von den Pretiosenpfändern lOVo? '^^n
den Effecten Pfändern 77o Zinsen eingehoben wurden;'-') im Jahre 1866 wurde dann
der Zinsfuss bei den Effecten auf 8V0 erhöht') Trotzdem deckte der Ertrag des
Effectenpfänder-Geschäftes nicht einmal die halben Regiekosten, weshalb das Versatz-
amt den Antrag stellte, von den Effectenpfändern 10 oder 127o einzuheben, indem
die Direction desselben ausführte, diese Erhöhung sei für die Parteien »unbedeutend
— denn nicht die Pfänderzinsen, sondern die Versetzer vertheuern das Darlehen« — ,
und eine Pression werde dadurch auf die Verkehrsbank nicht ausgeübt, da diese
ja 16 — 18 Vo einhebe. ^) Das Ministerium des Innern bewilligte^) die Erhöhung der
Zinsen für Effectenpfänder auf 127o, eine Verordnung, welche am 1. April 1873
in Kraft trat, ^) ohne aber das Geschäft »auch nur im mindesten zu beeinträchtigen«,
im Gegentheil, das Streben der Verkehrsbank sich Effecten, die nur mit 1 oder 2 fl.
zu belehnen waren, fern zu halten, ferner die Verschlimmerung des Geldmarktes
seit April 1873, welche die Verkehrsbank zwang, keine Pretiosenpfänder höher als
mit 30 fl. zu belehnen, führten bei der fortwährenden Theuerung der Wohnungs-
und Lebensbedürfnisse dem Versatzamte als dem einzigen Institute Wiens, welches
dem Publicum Pretiosen und Effecten »im Verhältnisse des Werthes derselben
unbeschränkt« belehnte, soviel Parteien zu, dass der Barvorrath des Versatz-
amtes, welcher \m April 1873 rund 497.000 fl. betragen hatte, Ende August
auf 97.000 fl. sank.') Es musste daher wieder bei der Ersten Österreichischen
Sparcasse ein Credit eröffnet werden und zwar bis zum Betrage von 500.000 fl.,
die in wöchentlichen Raten von 10.000 — 20.000 fl. gegen Ausstellung von 4 — 6 monat-
lichen Wechseln zu beheben waren. ^) Der größte Betrag, der von diesem Credite
in Anspruch genommen wurde, stieg auf 90.000 fl.; Ende September 1874 war die so
contrahierte Schuld abgezahlt, und seitdem sammelten sich die Geldvorräthe des Versatz-
amtes wieder in dem Maße an, dass die zum überwiegenden Theile gegen Sparcasse-
') Vgl. oben S. 32. — Diese Maßregel trat mit 1. October 1852 in Wirksamkeit (Staith.-Z. 38.916
aus 1852).
2) Vgl. oben S. 40.
^) Erlass des Ministeriums des Innern vom 28. März 1866, Z. 2714,127. Er trat mit 1. Mai
1866 in Kraft (Statthalterei-Erlass an die Direction des Versatzamtes vom 1. April 1866, Z. 12.335).
*) Sie hatte aber trotzdem nur ein 4";,jiges Erträgnis aus dem Effectengeschäft.
'") Erlass vom 27. Jänner 1873, Z. 357.
') Erlass der Statthalterei an die Versatzamts-Diroction vom 15. Februar 1873, Z. 4701.
") Bericht der Versatzamts-Direction vom 25. August 1873, Z. 412 (Statth.Z. 25.213).
*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 12. September 1873, Z. 15.141.
4*
52 Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüren.
bücher zu 472 ^"d 47o und zeitweise mit 10.000 fl. »gegen Salinen« fructificierte
Barschaft im Jänner 1875 an 160.000 fl. betrug und im April 1875 auf 190.000 fl.
stieg. Seit Juli 1875 nahm aber der Geldvorrath ab: anfangs December 1875 war
er auf 12J.000 fl. und Ende December desselben Jahres auf 100.000 fl. gesunken; Ende
Jänner 1876 bestand er gar nur in einer Sparcasse-Einlage von 70.000 fl. und baren
18.000 n. in der Casse des Versatzamtes: es wurden eben in stetiger, außergewöhn-
licher Zunahme Darlehen vom Versatzamte durch das Publicum verlangt. Unter
denselben Modalitäten wie im Jahre 1873 wurde nun wieder ein Darlehen bei der
Ersten Österreichischen Sparcassa aufgenommen, *) dabei aber auch schon Rücksicht
genommen, dass die Sparcasse einen Credit gewähre, wenn die endliche Errichtung
einer Filiale^) zustande komme. Noch während des Baues der Filiale, war der
Cassastand des Versatzamtes »ein sehr bedeutender«, der Gebarungs-Uberschuss in den
letzten Jahren ein so erheblicher, dass es möglich war, »zu Gunsten des bedürftigsten
Theiles der Versatzamtsparteien« den Zinsfuss bei den Effectenpfändern vom
1. März 1882 ab von 127o auf lOVo herabzusetzen.^) Dieser im Vergleiche zu Paris
hohe,^) zufolge Statthalterei-Erlasses vom 2. December 1884, Z. 56.331, nach halben
Monaten zu berechnende Zinsfuß war bis zur Einführung der Kronenwährung und
bis zur theilweisen Fertigstellung des Neugebäudes der Hauptanstalt allgemein
in Geltung.
Nach den bisherigen Vorschriften konnte das Versatzamt Darlehen auf Pfänder
nur in vollen Gulden gewähren, wodurch das Ausmass der geringeren Darlehens-
beträge sehr nachtheilig beeinflusst wurde, denn zur Deckung der Zinsen, welche
sich bei den Darlehensbeträgen von l fl. und 2 fl. für 10 Monate nur auf
10 beziehungsweise 20 kr. beliefen, musste jedesmal ein voller Gulden in Rechnung
genommen werden. Aus diesem Grunde konnten Pfandobjecte im Schätzun gswerte
von 2 fl. blos mit 1 fl. und solche im Schätzungswerte von 3 fl. nur mit 2 fl.
belehnt werden. Durch die Kronenwährung ist es aber möglich,- derartige Pfänder
mit 3 beziehungsweise 5 Kronen zu belehnen, wodurch der ärmeren, auf diese
geringen Darlehen angewiesenen Bevölkerung ein nennenswerter Vortheil geboten
wird, dieselbe aber auch die Möglichkeit erhält, eine Darlehen-Abzahlung^) in dem
geringen Betrage von einer Krone zu leisten: es wird also die Auslösung bedeutend
erleichtert und »dadurch wohl mancher Gegenstand vor dem executiven Verkaufe
bewahrt«. Die Direction des Versatzamtes berechnete, dass ai|s der Belehnung
solch geringer Pfänder mit 3 und 5 Kronen statt 1 und 2 fl., ein Mehrertrag des
Versatzamtes von rund 6700 fl. zu erwarten ist, »welcher wohl noch dadurch eine
Steigerung erfahren dürfte«, dass Pfänder von grösserem W^erte häufig um 1 Krone
höher als bisher« belehnt werden können, so beispielsweise statt mit 7 fl, mit
15 Kronen und statt mit 12 fl. mit 25 Kronen. Entsprechend der humanitären
Tendenz des Versatzamtes, glaubte die Direction des Versatzamtes diesen »aus
der Belehnung der von der ärmsten Classe der Bevölkerung verpfändeten Objecto
resultirenden Mehrertrag diesen Darlehensnehmern wieder« zuwenden zu sollen
*) Bericht der Versatzamts-Direction an die Statthalterei vom 4. Februar 1876, Z, 92
(Statth.-Z. 616/pr.).
-) Vgl. S. 73.
3) Erlass des Ministeriums des Innern vom 25. Februar 1882, Z. 1401.
*•) In Paris werden in der Regel 7'7o berechnet. Dieser niedere Zinsfuss ist dadurch mög-
lich, dass der mont de pii^lö einer Reihe von Steuerfreiheiten sich erfreut, seine Beamten mit
nur der Hälfte der Activitätsbezüge in den Ruhestand treten lässt und seine Cassenscheine,
trotzdem sie mit nur 2-/3 bis 3";„ verzinst werden, doch sehr gesucht sind.
^) Vgl. S. 89.
Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüren. 53
in der Weise, dass der »Zinsfuss für die kleinsten, vom Amte gewährten Darlehen«
von 2 und 3 Kronen auf die Hälfte, d. i. auf 5% herabgesetzt werde. Mit Erlass
vom 28^ November 1899, Z. 39.947, genehmigte das Ministerium des Innern diesen
Vorschlag, und so wurde der Zinsfuss für Darlehen von 2 und 3 Kronen auf 57o
herabgesetzt. Trat also bei diesen Pfändern eine Verminderung der zu entrichten-
den Zinsen ein, so sah sich das Versatzamt bei gewissen Pfändern, namentlich
bei solchen von großem Umfange, veranlasst, nebst den 107o Zinsen noch einen
Zuschlag einzuheben.
In den Magazinen des Neubaues der Hauptanstalt sowie in den Zweiganstalten
wurden nämlich im Herbste 1899 Räume ausgemittelt, in welchen Fahrräder »in grösserer
Anzahl« untergebracht werden können. Da bei Belehnung von Fahrrädern »einige
eigenthümliche Momente zu Tage« traten, welche dem Amte durch Einbeziehung
dieser neuen Objecte in seinem Geschäftskreis und durch die damit vermehrte
Manipulation eher einen Schaden als »ein effectives Erträgnis« erwarten ließen,
wurde entsprechend einem Antrage der Direction des Versatzamtes durch Erlass
des Ministeriums des, Innern von 24. November 1899, Z. 38.771, genehmigt, dass
nebst den 107o Interessen ein Zuschlag von 50 kr. (1 Krone) per Rad für je^des
begonnene Vierteljahr eingehoben und die Verpfändungsdauer bei Fahrrädern auf
6 Monate beschränkt werde. Diese Bestinfimungen wurden dann mit Erlass desselben
Ministeriums vom* 17. August 1900, Z. 29.293, auch auf Claviere, Pianinos, luxuriöse
Spiegel und wertvolle Bilder u. s. w. ausgedehnt. Die fortschreitende bauliche
Ausgestaltung des Versatzamtes durch den Umbau der Hauptanstalt bringt es
nämlich mit sich, dass Objecte, die früher aus Mangel an Raum oder an ent-
sprechender Einrichtung der Localitäten nicht als Pfand angenommen w^urden,
nunmehr zur Belehnung zugelassen werden können, wodurch das Pfandleihgeschäft
einen gewissen Aufschwung erfährt, andererseits aber dem Versatzamte die Aufgabe
erwächst, einen das gewöhnliche Mass übersteigenden Raum zur Verfügung zu
stellen und auf die Art der Unterbringung und Behandlung dieser Gegenstände
besonders zu achten.
Nebst der Belehnung solcher Effecten, die großen Raum erfordern, soll
auch die Belehnung von Wertpapieren wieder eingeführt werden. Das Patent vom
Jahre 1785 hatte im § 1 bestimmt, dass das »Pfandamt« auf keine private Schuld-
verschreibungen wohl aber auf »ärarial, bankal, niederösterreichische ständische und
andere Schuldverschreibungen eines öffentlichen Fonds« Darlehen gibt. Wegen des
schwankenden Curses musste 1798 das Belehnen der Wertpapiere eingestellt
werden,^) und wurde dann nicht wieder aufgenommen. Nunmehr ist beabsichtigt^)
zur Belehnung anzunehmen: die im amtlichen Cursblatte der Wiener Börse
notirten d) Wertpapiere, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
zur Anlegung von Pupillarvermögen geeignet sind; b) Staatsschuldverschreibungen
der Länder der ungarischen Krone; c) die diversen österreichisch-ungarischen Lose.
Aus der historischen Einleitung und dieser Darstellung über die Zinsfußver-
hältnisse des Wiener Versatzamtes und seiner Nebenämter geht hervor, dass
das Ideal, welches den kirchlichen Gründern der ersten montes pietatis vorschwebte,
ihren armen Mitmenschen Pfanddarlehen zinsenfrei zu gewähren, gegenüber der
rauhen Wirklichkeit des wirtschaftlichen Lebens niemals wird erreicht werden
können. Man darf es aber nicht mehr als unerreichbares Ideal wohl aber als eine
Forderung gesunder Socialpolitik hinstellen, dass dem wirtschaftlich schwachen
») Vgl. oben S. 28 und 29.
') Erlass des Ministeriums des Innern vom 25. Juli 1900. Z. 26.081.
d
54 Darlehensdauer, Zinsfuß uod Gebüren.
Creditbedürftigen sein Darlehen auf Pfänder in der Regel nur mit dem gesetz-
lichen Zinsfüße bemessen werde. Es ist dies eine Forderung oder ein Ziel,
welches im Laufe der Jahrhunderte von den Oberbehörden des Versatzamtes, wenn
sie auch oft davon weit abwichen, schließlich doch immer wieder aufgestellt
wurde.
Bei der in der Durchführung begriffenen Reform des Versatzamtes wird aber
dieses Ziel unverrückt im Auge behalten. Man ist noch weit davon entfernt, allein
je größer der Umsatz im Versatzamte und seiner Nebenämter sein wird, desto
geringer verhältnismäßig die Regie ; je größer der Gebarungs-Überachuß des neuen
Depötgeschäftes (Verwahrungsamtes) und des neuen Licitationsinstitutes (Veratei-
gerungsamtes) sein wird, desto mehr Mittel werden dem Vereatzamtsfonde zufließen ;
je billiger der Zinsfuß sein wird, zu welchem das Versatzamt seine Cassascheine
wird begeben können, zu desto geringeren Zinsen wird es selbst seine Darlehen
auf Pfänder geben können. Ein jeder also, der das Versatzamt in it^end einem
seiner Geschäftszweige benützt, trägt zu dem Gedeihen des Ganzen bei und übt
insoferne einen Act der Wohlhätigkeit.
V. Die Licitationen im Versatzamte.
Licitationen fanden im Versatzamte seit Gründung desselben statt, denn das
Patent von 1707 bestimmte in den §§ 8 — 11: »damit die pfänder nicht verligen
noch durch anschwellendes interesse sowohl zu schaden dess ambts als dess Schuld-
ners und pfandgebers sich selbst verzehren möchten, als ist sowohl zu nutzen dess
pfand-eigenthumbers als auch erstgedachtes ambts richtigkeit die Vorsehung dahin
gemacht worden, dass alle solche pfänder nach einem jähr und sechs wochen und
zwar vom tage dess beschehenen versatz anzurechnen, wann inmittels die inter-
esse nicht bezahlt weder mit besagtem ambt auf ein neues pactirt worden an einem
gewissen orth in der Stadt (welches orth entweder in denen gedruckten Zeitungen
oder sonsten auf andere weiss jedermänniglich zur nachricht kund gethan werden
wird) öffentlich im beisein eines ambts-bedienten durch den hierzu aufgenom-
menen aussruffer nach dreymahlig ausgeruffener feilbietung jedoch wenigist umb
die schatzungs-summa dem meistbietenden gegen also gleich parer bezahlung ver-
kaufft werden«; die »rauche futter- und kirschnerwaaren«, aufweiche »wegen allzu-
gefährlich- und mühesamber erhaltung« nur auf sechs Wochen Darlehen zu geben
waren, hatten nach Ablauf eines Vierteljahres an den Meistbietenden hintangegeben zu
werden. Die Licitationeri aller verfallenen Pfänder waren jedes Vierteljahr vorzu-
nehmen, der dabei erzielte Mehrerlös aber dem Eigenthümer des Pfandes auszube-
zahlen, wenn er sich innerhalb drei Jahren vom Verkaufstage an gerechnet, meldete,
widrigenfalls die Summe zu Gunsten des Groß-Armenhauses verfiel.
Die öffentliche Versteigerung der verfallenen Pfänder gegen bare Bezahlung
behielt auch das Patent von 1785 bei, doch wurde durch §§ 7 und 8 das Versatz-
amt ermächtigt, 57o Versteigerungsgebür nebst dem seinerzeit gegebenen Darlehen
und den aufgelaufenen Interessen vom Kaufschilling für sich in Abzug zu bringen
und nach Ablauf von drei Jahren, meldet sich inzwischen der Eigenthümer des
verfallenen und darum versteigerten Pfandes nicht, den so erzielten Uberschuss für
das Amt einzuziehen.
Damit die zur Versteigerung gelangten Pfänder einen möglichst hohen Preis
erzielten, also die humanitäre Tendenz des Versatzamtes auch hierin gefördert
werde, verordnete die vereinigte Hofkanzlei am 13. September 1791, Z. 940, dass
»zum besten der armen Parteien« an jenen Tagen, an welchen die Pfänderverstei-
gerungen im Versatzamte gehalten werden, keine Privatlicitationen stattfinden dürfen.
Eine gleichlautende Verordnung wurde laut Note des n.ö. Appellationsgerichtes
vom 13. Jänner 1792, Nr. 410, an sämmtliche Wiener Gerichtsbehörden erlassen*)
und 1822 sowie 1828 erneuert 2), endlich zufolge Note des Ober-Landesgerichtes Wien
vom 29. Juli 1856, Z. 9485, an sämmtliche städtisch-delegierte Bezirksgerich'te in Ent-
') Justiz-Gesetz-Sammlung 1786—1792. Nr. 239.
2) Note vom 13. Jänner 1822, Z. 910; Regierungs-Decret vom 14. December 1828, Z. 69.559.
56 I^ie Licitationen im Versatzamte.
sprechung der Note der Statthalterei vom 21. Juli 1856, Z. 32.695, wiederholt. Eine
Ausnahme von diesem Verbote besteht seit dem Jahre 1822, in welchem gestattet wurde^
dass an den Licitationstagen des Versatzamtes auch Versteigerungen von Büchern,
Gemälden und Kupferstichen vorgenommen werden können. •) Weiters gestattete die
Regierung laut Decretes vom 14. December 1828, Z. 69.559, dass Weinlicitationen auch
an jenen Tagen abgehalten werden dürfen, an welchen Pfänderlicitationen im Ver-
satzamte stattfinden. Endlich wurde über Ermächtigung des Ministeriums des Innern
vom 5. Juni 1875, Z. 7672, mit Statthalterei-Erlass vom 10. Juli 1875, Z. 16.258,
bewilligt, dass an den mehrerwähnten Tagen auch »Realitäten, Glas- und Porcellan-
waren und Möbel mit Ausschluss von Antiquitäten, alle land- und forstwirtschaft-
lichen Producte, Maschinen, Nahrungsmittel aller Art, Getränke, Thiere und Wägen«
feilgeboten werden dürfen, und zugleich beigefügt, dass es sich die Statthalterei
vorbehalte, von amtswegen oder über Ansuchen von Parteien von Fall zu Fall auch
weitere Ausnahmen zu gestatten, ein Vorbehalt, der durch Erlass des Ministeriums
des Innern vom 6. October 1896, Z. 29.134, seine Bestätigung fand.
Nach den Bestimmungen des Patentes von 1707 waren Pfänder, die bei der
ersten Licitation als unveräußerlich zurückgeblieben waren, bei der nächsten Ver-
steigerung um eine geringere Summe als das Darlehen war, hintanzugeben, der
dadurch entstehende Abgang dem Versatzamte zu Last zu schreiben. Als sich aber
in. der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts die zurückbleibenden Posten allzusehr
mehrten, glaubte die in milden Stiftungssachen verordnete Hofcommission, die
Schuld liege an den Schätzleuten und bestimmte 1772, dass die Schätzmeister die
unverkäuflichen Pfänder auf eigene Rechnung zu übernehmen und das Amt nebst
dem Darlehen noch mit 47o Interessen zu entschädigen haben; der Erfolg dieser
Verordnung war sehr gering, weil immerhin noch bisweilen »unüberlegte Schätzungen«
seitens der Schätzmeister vorkamen. Um diesem »Unfuge« zusteuern, wurde bestimmt,
dass sie von unveräußerlichen Posten das Darlehen und 57o davon an das Amt zu
leisten haben. Da aber trotzdem und »bei aller Gewissenhaftigkeit der Schätzmeister«
immer mehr Posten »liegenblieben«, so erneuerte die Landesstelle ^j im Jahre 1828
die erwähnte Verordnung aus 1791 und nahm davon, wie bereits angeführt, nur
Weinlicitationen aus. Diese Verordnung wurde bis in die jüngste Zeit herab ein-
gehalten und von derselben nur äußerst selten^) abgegangen. Gleichwohl ließ der
Erfolg der Licitationen wohl immer zu wünschen. Schuld daran waren zweiUbelstände,
die nun besprochen werden sollen. Es legten die Polizei-Direction und der Wiener
Magistrat als Griminalbehörden, beziehungsweise als Behörden in schweren Polizei-
übertretungen, oder auch das Stiftgericht Schotten als Gerichtsbehörde in schweren
Polizeiübertretungen bei zu pflegenden Untersuchungen bisweilen auf Pfänder,
die im Versatzamte waren, Verbote und zogen dasselbe erst zurück, wenn die Ver-
fallszeit bereits längst verstrichen, die aufgelaufenen Zinsen nebst dem Darlehens-
betrage selbst bei günstiger Versteigerung uneinbringlich wurden. Eine Regierungs-
Verordnung von! 17. April 1821 bestimmte deshalb, dass das Versatzamt die
Verfallszeit eines solchen Pfandes der betreffenden Behörde, welche das Verbot
ausspricht, anzuzeigen hat, damit diese »die nöthige Rücksicht nehmen könne«;
thut sie es nicht, so ist sie dem Versatzamte ersatzpflichtig.^)
') Regierungs-Decret vom 22. März 1822, Z. 10.661.
2) Regierungs-Verordnung vom 14. December 1828, Z. 69.559.
3) Vgl. Statthalterei-Erlass 1789 pr. aus 1871 und 4300 pr. aus 1872 und den oben citierten
Erlass vom 10. Juli 1875. Z. 16.258.
*) Provinzial-Gesetzsammlung 1821, Nr. 122. S 253.
Die Lioitalionen im Versatzamte. 57
Der zweite und größere Übelstand war aber der, dass sich Professionslicitanten
fanden, die jeden nicht in ihren »Ring« gehörigen Käufer bei Licitationen des Ver-
satzamtes, sowie bei anderen öffentlichen Licitationen unmöglich machten und das
ganze Licitationswesen so vollständig beherrschten, dass die Schätzmeister, wollten
sie nicht wider ihre Absicht Mengen von W'aren erstehen, auf Kosten der Dar-
lehenswerber mit den »Licitationshyänen« rechnen mussten. Die erste Nachricht
über »Unfüge« bei den öffentlichen Versteigerungen des Versatzamtes stammen
aus dem Jahre 1793, waren aber auch damals nicht mehr neu; ein Regierungs-
bericht darüber lautet: »Da aber bei den Versteigerungen immer noch eine Art von
Ausgelassenheit, Lärm und Ungezogenheit bestehet, immer noch die Pfandtheile dem
Ausrufer und den Schätzmeistern meistens mit Ungestüm aus den Händen gerissen
und unter der Menge herumgezogen, Dinge von Werth und feiner Gattung hiedurch
ganz verunstaltet und nicht selten zerrissen, zerbrochen, ja sogar manchmal Theile der-
selben unter dem Haufen verloren werden, so sey auch hier wie bey allen andern ämt-
lichen Versteigerungen Ruhe und Anstand unter den Käufern und Sicherheit für
die zu verkaufenden Dinge einzuführen, welche auch hier bald würde gefunden
werden, wenn die Ware von d^m Ausrufer vorgezeigt, durch die Schätzmeister auf
die vordere Tafel gelegt, dabey aber niemandem erlaubt würde, sie von da wegzu-
reissen und unter den Schwärm von Menschen hinauszuwerfen; wenn es nicht
erlaubt würde, dass einige der Trödlerinnen die Tische so umlagerten, dass auch
dann, wenn Stücke vorkommen, die sie nicht kaufen, sie doch den kauflustigen
keinen Platz lassen und von den einmal eingenommenen Plätzen nicht weichen \yollen;
wenn das Lärmen, Zanken und alle Unanständigkeiten bey Strafe der Abschaffung
aus dem Versteigerungssaale abgestellet, wenn Leuten vom Range und Ansehen
Bequemlichkeit, um die Waare zu sehen und sich aufhalten zu können, durch die
Versteigerungs-Commissäre verschafft würde.
Die Regierung schritt ein^) und entsandte als Commissär^) zu jeder Licitation
einen Regierungs-Secretär.
Die nächste Klage über Unzukömmlichkeiten bei den Versteigerungen stammen
aus dem Jahre 1821. Eine »befugte Tändlerina zeigte der Regierung an,^) dass »sich
seit mehreren Jahren eine sogenannte Compagnie gebildet habe, die aus mehreren
(von der Anzeigerin) namentlich aufgeführten Personen besteht, ein Capital zu-
sammenschießt, gemeinschaftlich bey der Licitation einkauft und, um die Sachen
so wohlfeil als möglich an sich zu bringen, bey der Licitation immer die vordersten
Plätze besetzt; auf diese Art komme jedes ausgerufene Stück nur in ihre Hände
und nie in die Hände eines Fremden. Auf diese Weise erhalte die Compagnie
Alles was sie wolle, um die niedrigsten Preise. Während zwei Glieder der Com-
pagnie über die eingekauften Stücke das Protokoll führen, zahle ein anderes In-
dividuum derselben, welches gleich neben dem Versatzamts-Cassier seinen Platz
einnimmt, aus der zusammengeschossenen Cassa für jeden, der aus der Compagnie
etwas erstanden hat und erst nachher werden diese Sachen unter die einzelnen
Glieder um den wahren Werth verkauft.« Die eingeleiteten Erhebungen führten
zu keinem Resultate, da der Versatzamts-Cassier sowie andere Beamte des Ver-
') Decret an den Obereinnehmer vom 3. October 1793, Z. 4345.
*) Jeder öffentlichen Licitation hat, entsprechend der Licitations-Ordnung vom 15. Juli 1786,
ein »obrigkeithcher Commissära beizuwohnen (Josephinische Gesetzsammlung 1786, Nr. 425,
S. 296). Eine Instruction für die Liquidations-Commissäre wurde am 9. Jänner 1820 erlassen
(Provinzial-Gesetzsammlung 1820, Nr. 9, S. 11).
^1 Geschäfts-Z. 30.923 aus 1821.
58 I^ie Licitationen im Versatzarate.
satzamtes erklärten, von einer »solchen Compagnie nie etwas gespürt zu haben«.
In den folgenden Jahren wurden die Verhältnisse bei den öffentlichen Licitationen
immer ärger, so dass die Hofkanzlei mit Decret vom 6. Juni 1838, Z. 12.953, Ver-
abredungen, Verträge, wodurch jemand bei einer öffentlichen Versteigerung als Mit-
bieter zu erscheinen oder gar nicht mitzubieten verspricht, ungiltig erklärte und
ferner bestimmte, »dass auf die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten
Beträge, Geschenke oder andere Vortheile kein Klagerecht stattfindet, hinsichtlich
desjenigen, was dafür wirklich bezahlt oder übergeben worden ist, die Anordnung
des § 1174 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung zu finden habe,
die Giltigkeit der Versteigerung aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Ver-
abredung aber nicht angefochten werden kann.«^) Welchen Erfolg diese Verordnung
hatte, lässt sich nicht feststellen.
Zu Beginn des Jahres 1850 verursachten bei einer Pretiosen-Licitation »die als
Licitanten sich eingefundenen Trödler eine Unordnung«, indem sie nicht zugeben
wollten, dass die Beamten des Versatzamtes und die Schätzmeister an der Ver-
steigerung als Mitbietende theilnehmen. Die infolge der Anzeige des Licitations-
Commissärs gepflogene Untersuchung hatte zur Folge, dass zunächst festgestellt
wurde: es existiere »eine Trödler-Coalition«, welche »sich zur Herabdrückung der
Licitationspreise der Pretiosen« im Versatzamte gebildet hat
Da nach des Versatzamtes und des Polizei-Commissariats WimmervierteP)
Ansicht, welcher sich die Stadthauptmannschaft und die Statthalterei anschlössen,
»durch directe Verbote solcher Privatverabredungen und Coalitionen« keine Abhilfe
der Unzulänglichkeiten bei den Licitationen des Versatzamtes erzielt würde,
sondern eher durch eine »grössere Verlautbarung dieser Licitationen«, so wurden
von nun an die Licitationen des Versatzamtes nicht nur in den Zeitungen und
»Kundschaftsbögen« bekannt gemacht,^) sondern auch an beiden Thoren des
Versatzamtes die Kundmachung der Licitation angeschlagen und mit dem Unter-
nehmer der priv. Ankündigungstafeln eine Vereinbarung getroffen, dass er »jedes-
mal durch zwey Tage mittels zweyhundert Maueranschlägen an allen besuchten
Orten der Stadt und Vorstädte« die Licitationen des Versatzamtes kundmache gegen
eine Entschädigung von 3 fl. C. M. für jede Licitation.^) Durch Erlass des Ministeriums
des Innern vom 4. März 1850, Z. 4256, wurde dann im Sinne des Hofkanzlei-Decretes^)
vom 23. April 1819, Z. 12.218, den Schätzmeistern verboten, bei den Versteigerungen
mitzubieten oder etwas zu kaufen.
Im Jahre 1859 constatierte der Wiener Magistrat wieder die Existenz einer
»Coterie« von Tandlern, welche »Gegenstände in «iner öffentlichen Licitation
um den möglichst geringen Preis käuflich an sich zu bringen« suchte und den
durch eine abgehaltene »Nachlicitation erzielten Gewinn nach der Anzahl der
Köpfe« unter sich theilte.®) Die Statthalterei forderte mit Erlass vom 12, No-
vember 1859, Z. 30.710, den Magistrat sowie die Polizei-Direction auf, strenge dar-
') Justiz-Gesetzsammlung 1838, Nr. 279.
2) Die Stadt Wien (heute I. Bezirk) war in vier Viertel, u. zw. Schotten-, Widmer-, Stuben-
und Kärntnerviertel getheiit — Über das Widraerviertel (unrichtig, aber allgemein — vgl. die
Jahrgänge des Haus-, Hof- und Staats-Schematismus seit 1811 — Wimmer viertel genannt) vgl.
Müller in »Geschichte Wiensa, Bd. 1, S. 168.
') Punkt 7 des Patentes von 1785.
*) Statthalterei-Erlass vom 27. Februar 1850, Z. 7550 und 8377, sowie vom 30. März 1850,
Z. 10.131.
'') Provinzial-Gesetzsammlung 1819, Nr. 94, S. 46.
^ Bericht an die Statthalterei vom 28. März 1859, Z. 45.244.
Die Licitationen im Versatzamte. 59
über zu wachen, dass keine Licitationen ohne obrigkeitliche Bewilligung und ohne
Intervention eines Abgeordneten der Behörde abgehalten werden, und dass gegen jene,
welche dieses Verbot überschreiten, auf Grund des Hof kafl^lei-Decretes vom 13. De-
cember 1808, Z. 23.564,^) mit einer Geldstrafe von 25 — 100 fl. vorgegangen, sowie im
Sinne des § 479 des Strafgesetzes (Verabredungen von Gewerbsleuten) den Bezirks-
gerichten zur Einleitung des Strafverfahrens angezeigt werden.
Im Jahre 1881 wurde der Bestand einer »GoldarbeiteP'Ck)terie« nachgewiesen,
welche bei den Licitationen des Versatzamtes und der Verkehrsbank Pretiosen billig
erstand und dann unter sich in Winkellicitationen neuerlich versteigerte und den
Erlös unter sich theilte. Da bei den obwaltenden Verhältnissen »solche Vereini-
gungen als eine Nothwendigkeit für die bestehenden Pfandleihanstalten« angesehen
wurden, so stellte die Versatzamts-Direction, »um den Ausschreitungen dieser
Leute« doch Einhalt thun zu können, den Antrag, den landesfürstlichen Commissär
bei den Licitationen mit der Vollmacht auszustatten, gegen einzelne Licitanten, wenn
sie »Unfug« verüben, mit der Ausschließung von der öffentlichen Licitation »rück-
sichtlich des Tages, an welchem die Ausschreitung vorkommt, und unbeschadet
der weiteren im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 2) durch
die competenten Organe einzuleitende Amtshandlung,« vorzugehen.^) Weder dadurch,
noch durch Verlautbarung der Licitationsvorschriften des Versatzamtes im Jahre
1892^) konnte dem Treiben dieser Professionslicitanten, im Volksmunde seit etwa
vierzig Jahren Licitationshyänen genannt, Einhalt gethan werde.
Diese primitiven, dem Verkehrsleben einer Großstadt nicht entsprechenden
Zustände im Auctionswesen, veranlassten 1853 die Handels- und Gewerbekammer
in Wien auf die Errichtung einer öffentlichen Auctionsanstalt in Wien zur För-
derung des allgemeinen Verkehres nach dem Beispiele anderer großer Handelsstädte
als wünschenswerth und nothwendig hinzuweisen, und das Handelsministerium
anerkannte »die Nützlichkeit eines ständigen, auf solider Grundlage erbauten, gehörig
geleiteten und überwachten Auctionsinstituts«.^) Fast sechs Jahre vergiengen, be-
vor in Wien ein solches Institut errichtet wurde. Ende 1859 bewarb sich der
unternehmungslustige Privatier Anton Karl Holl von Stahlberg ^) um die Concession
zur Errichtung einer Privat-Licitationsanstalt oder Licitationshallen in Wien, die
er zufolge Ah. Entschließung vom 26. März 1860 für die Dauer von 15 Jahren er-
hielt, mit der Zusicherung, dass innerhalb dieser Zeit keine Concession zur Errich-
tung eines solchen Auctionsinstituts für Wien ertheilt werde, wobei jedoch der
Staatsverwaltung vorbehalten blieb, wenn sie es für angezeigt erachte, selbst ein
solches Institut ins Leben zu rufen. Nachdem Holl eine Gaution von 25.000 fl.
geleistet hatte, die auf seinen Immobiliarbesitz in Döbling sichergestellt wurde, und
die Geschäftsordnung des neuen Instituts am 18. Jänner 1861 approbiert worden
1) Politische Gesetzsammlung 1808, 2. Theil. Nr. 62. S. 124.
-) Reichsgesetzblatt 1854, Nr. 96.
^ Bericht der Statthalterci an das Ministerium des Innern vom 14. März 1883, Z. 41 720
aus 1882.
*) StatthaltereiErlass vom 1. Mai 1892, Z. 25.582, und vom 28. Juni 1892, Z. 38.662.
^) Vgl. Note der n.-ö. Statthalterei an die Handels- und Gewerbekammer, Z. 34 aus 1854.
•) Holl hatte in der k. k. Ingenieur-Akademie zu Wien seine Ausbildung zum Officier er-
halten, war 1815 aus der Armee ausgetreten und hatte sich seinem väterlichen Erbe, der in Friaul
(Dipartimento di Passeriano) gelegenen Herrschaft Fedraun und des W'aldamtes Tarvis zu Pon-
tafel und am Predil gewidmet. Er eröffnete einen bedeutenden Exporthandel mit Holz, der dem
Lande Kärnten sehr viel Nutzen brachte. Vgl. »Wiener Zeitung« vom 29. November 1844,
Nr. 331, S. 2491.
60 ^^^ Licitationen im Versatzamte.
•
war, eröffnete Holl dasselbe am 8. Mai 1861 in großartigem Maßstabe mit 4 Comptoiren
am Stock im Eisen-Platz, in 4 Sälen der ehemaligen Börse in der Weihburggasse
für Bildergallerie, Möbel, Kleider, Wäsche, Bücher, Leinen, Schafwoll-, Kurz- und
Eisenwaren, und bestimmte seine Villa in Oberdöbling zur Unterbringung von
Weinen, Getreide, Victualien, Pferden, Wagen u. s. w. Das zum Theil freudig
begrüßte,^) von der Handels- und Gewerbekammer aber nicht befürwortete und auch
bekämpfte^) Unternehmen fand eine Reihe von Hindernissen, und 1875 legte- Holl
seine Concession zurück.
Kurz vorher hatten zwei Private, H. Granichstädten und Alexander Will-
manns, um Bewilligung zur Errichtung einer Auctionshalle nach dem Muster des
Pariser Hotel des ventes angesucht; die Handels- und Gewerbekammer sprach sich
im günstigen Sinne über dieses Ansuchen aus, da sie das Project für geeignet
hielt, eine Besserung im Versteigerungswesen herbeizuführen; sie erklärte sich aber
gegen die Ausschließlichkeit eines solchen Licitationsinstituts, für »welches sowie für
andere geschäftliche Unternehmungen das Princip der freien Concurrenz in Geltung
bleiben« sollte. Das Project kam nicht zustande.
Die immer stärker hervortretenden Uebelstände im Auctionswesen veranlassten
1876 die Frage über die Zweckmäßigkeit von gemeinsamen Auctions-Anstalten an-
zuregen und vom Wiener Magistrat ein »umständliches Gutachten« einzuholen. Er
sprach sich in bejahendem Sinne aus;') 1881 ließ das Ministerium des Innern*)
einen Gesetzentwurf, betreffend Auctions-Institute, ausarbeiten; doch er wurde weder
der Legislative vorgelegt, noch verlautete etwas über sein weiteres Schicksal Aufs
grellste wurden durch einen Pressprocess 1890 die Zustände bei den Versteige-
rungen beleuchtet, worauf die Handels- und Gewerbekammer neuerlich die
Errichtung von Auctionshallen in Anregung brachte; ohne Erfolg. Nun bemäch-
tigte sich das Abgeordnetenhaus der Frage, und am 1. December 1892 inter-
pellierte Abgeordneter Lang den Justizminister wegen der gesetzwidrigen Aus-
beutung der executiven Feilbietungen durch den Chabrus (so heißen die Ringe
der Licitationshyänen) besonders in Prag. Der Justizminister beantwortete-^) diese
Interpellation in der Sitzung vom 19. Mai 1894 mit dem Hinweise auf den Entwurf
der seither Gesetz gewordenen neuen Executionsordnung, deren Bestimmungen
eine Besserutig der Verhältnisse -erhoffen ließen, und mit dem Hinweise auf § 520
des Strafgesetzentwurfes, der verfügt, dass, wer aus Gewinnsucht den Erfolg öffent-
licher Feilbietungen beeinträchtigende Umtriebe sich zu Schulden kommen lässt,
mit Haft oder an Geld bis zu 300 fl. bestraft wird.
Unter Hinweis auf die trostlosen Zustände im Versteigerungswesen richtete
1894 der »Verein für kaufmännische Interessen« in Wien eine Denkschrift an den
Gemeinderath, in welcher er die Errichtung einer städtischen Auctionshalle als
Mittel der Abhilfe beantragte; 1897 bewarb sich dann ein Privatmann um die Con-
cession zur Errichtung einer Auctionshalle, dessen Gesuch aber die Handels- und
Gewerbekammer im Gegensatze zu ihrer bisherigen Haltung nicht befürwortete,
') Vgl. »Wiener Lloyd« vom 22. Juni 1864, Nr. 171.
-) Vgl. AViener Zeitung« vom 11. Jänner 1862, Nr. 8, S. 70, 71. — Holl verband mit den
Licitationshallen auch eine Vorschusscasse. — Vgl. auch die »Gemeinde- Verwaltung der Reichs-
Haupt- und Residenzstadt Wien« in den Jahren 1861—1862, S. 18; 1864, S. 12; 1865, 1866, S. 10;
1871-1873, 8. 605.
3) »Die Gemeinde- Verwaltung der Reichs-Haupt- und Residenzstadt Wien in den Jaliren
1864—1876,« S. 692.
*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 16. Mai 1881, Z. 21Ö3/M. I.
^) Stenographisches Protokoll des Abgeordnetenhauses. XI. Session, S. 8147 und 14.241.
Die Licitationen im Versatzamte. gl
von der Anschauung ausgehend, dass solche Concessionen nicht an Private zu er-
theilen seien.
Während dieser letzten Actionen zu Gunöten von Auctionshallen *) befasste
sich die niederösterreichische Statthalterei, und zwar auf Anregung des Statthalters
Grafen Kielmansegg, der selbst über das Auctionswesen in Paris eingehende Studien ge-
macht hatte, mit einem Project, durch welches das gesammte Licitationswesen vollständig
centralisiert, den groben Mi^sbräuchen bei den Licitationen gesteuert, bessere Ver-
kaufspreise erzielt und nicht nur das Publicum in die Lage versetzt wird,
sich an den Versteigerungen ohne Belästigung durch die professionsmäßigen
Käufer zu betheiligen, sondern auch ein entsprechend ausgestatteter Sammelpunkt
von besonderer Anziehungskraft für Kauflustige entsteht. Zu diesem Zwecke
wurde, da ja das Versatzamt selbst Zwangsversteigerungen im großen Stile
durchzuführen bemüssigt ist, somit großes Interesse an dem Licitationswesen hat,
in der umzubauenden Hauptanstalt des Versatzamtes der ganze erste und zweite
Stock zur Einri'^htung von 12 größeren Ausstellungs- und Licitationssälen, welche
durch - verschiebbare Wände auch untertheilt und so dem jeweiligen Bedarf an-
gepasst werden können, gewidmet.^) In diesen Sälen, nebst einem durch beide,
Stockwerke durgehenden, mit Oberlichte versehenen Mittelsaale von großen Dimen-
sionen, soll gleichzeitig licitiert werden und so Vorsorge getroffen werden, dass
das Publicum mit Vorliebe diese Räume besuche. Da die Gemeinde Wien, be-
ziehungsweise der Magistrat im übertragenen Wirkungskreise sich grundsätzlich
für die Durchführung der politischen Executionen (Feilbietungen) in den Versteige-
rungsräumen des neuen Versatzamtsgebäudes bereit erklärte, und ferner der Ge-
meinderath beschloss, dass der Magistrat (im selbständigen Wirkungskreise) bei Be-
willigungen zur Vornahme freiwilliger Licitationen, soweit es die Verhältnisse gestatten,
die Bedingung aufstellen werde, dass die Feilbietungen in den Versteigerungsräumen
des neuen k. k. Versatzamtsgebäudes abgehalten werden, so schien das nach dem
Vorbilde des Hotel des ventes oder Maison des ventes in Paris errichtete in seinen
Einrichtungen aber wesentlich verbesserte Licitationsinstitut des Versatzamtes in
seinem Bestände gesichert; da trat so ziemlich unvermuthet das Justizministerium
zu Anfang des Jahres 1899 mit dem Plane hervor, im Gebiete der Stadt Wien
Auctionshallen zu errichten, und trotz aller Gegenvorstellungen seitens des Statt-
halters wurde zu Anfang 1900 die Auctionshalle in der Ackergasse eröffnet.
Seitdem im November 1899 die Licitationen im Licitationssaale des Neubaues
abgehalten werden, in welchem, wie erwähnt, Vorsorge für die ungehinderte Be-
theiligung des Privatpublicums getroffen ist,-**) hat sich das Ergebnis dieser Ver-
steigerungen wesentlich gebessert, was in den erhöhten Kauf Schillingen sichtlich
zum Ausdrucke kommt; diese Steigerung beträgt im Jahre 1900 bei den Pretiosen-
pfändern im Durchschnitte 437o? bei den Effectenpfändern 177o in^ Vergleiche zu
den im Jahre 1899 erzielten Resultaten.
Noch günstiger stellen sich die Ergebnisse bei den freiwilligen Licitationen
dar, welche im Jahre 1899 nur 173 Pretiosen- und 97 Effectenposten, zusammen
daher 270 Posten mit dem Erlöse von 8470 fl. 93 kr. betrugen, während das Jahr
1900 eine Anzahl von 1835 Pretiosen- und 3016 Effectenposten, zusammen 4851
Posten mit einem Gesammterlöse von 100.709 -ff ergab.
') Vgl. Handels- und Gewerbekanimer in Wien, Z. 5702 aus 1899.
=) Vgl. Tafel 3.
') Vergebens haben dagegen die professionsmäßigen Licitanten alle möglichen Mittel auf-
geboten, ja im Frühjahr 1900 einen Strike insceniert.
62 Die Licitationen im Versatzamte.
«
Dieses günstige Resultat entspringt theilweise der zunehmenden Publicität der
neuen Einrichtungen und der Erkenntnis, dass durch dieselben die Gelegenheit zur
Verwertung von Hinterlassenschaften und anderen Auflösungen von Hausständen
geboten ist.
Diese Erkenntnis wird in jenem Zeitpunkte sich noch mehr verbreiten, in
welchem die sämmtlichen neuen Licitationssäle zur Verfügung stehen werden und
die angestrebte Concentration aller bis nun noch zerstreut abgehaltenen Licitationen,
sohin die Activirung eines Central-Kauf- und Verkaufshauses in dem Ver-
steigerungsamte gelungen sein wird, dessen Aufgabe darin besteht, die Regulierung
von Angebot und Nachfrage zu vermitteln und insbesondere der usuellen Ver-
schleuderung bei Zwangs- und Gelegenheitsverkäufen entgegen zu wirken.
Zu diesem Zwecke wurde von der Versatzamts-Direction ein Regulativ ausge-
arbeitet und zur Berathung desselben am 14. März 1900 unter Vorsitz des Statt-
halters eine Enquete abgehalten, welcher Vertreter der Polizeidirection, der
Gemeinde Wien, der Handels- und Gewerbekammer, der Notariats- und Advokaten-
kammer, ferner solche von Genossenschaften, Banken und des K^insthandels
beigezogen wurden.
Das Ergebnis dieser Berathung, in der die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung
des geplanten Licitations-Institutes allerseits anerkannt wurde, liegt gegenwärtig,
dem Ministerium zur Beschlußfassung vor.
Seither ist eine Reihe von Verhandlungen eingeleitet worden, welche die
Verwirklichung der in Aussicht genommenen Concentration aller Voraussicht nach
herbeiführen werden, namentlich mit den Privat-Pfandleihanstalten, mit den Finanz-
behörden bezüglich ihrer Executionen und mit dem Wiener Magistrate; auch das
k. k. Executionsgericht, für das die Auctionshalle in der Ackergasse errichtet
worden ist, zeigt sich geneigt, sich mit seinen Executionen dem k. k. Versteigerungs-
amte ganz oder mindestens theilweise anzuschließen.
Je besser das angestrebte Ziel erreicht wird, desto mehr werden die Erfolge
dem Versatzgeschäfte, richtiger dem darlehensbedürftigen Publicum zugute kommen;
denn der Reinertrag oder Gebarungsüberschuss des Licitationsinstitutes wird nicht
etwa den selbständigen Zwecken * dieses Geschäftszweiges zugewendet werden,
sondern eine neue Einnahmsquelle des Versatzamtes bilden, welches hiedurch in
die Lage versetzt werden soll, neue Erleichterungen dem versetzenden Publicum
zu bieten und namentlich dasjenige zu erzielen, worauf der Zweck der gesammten
Reformen gerichtet ist, nämlich die Herabsetzung des Zinsfußes für Pfänderdarlehen.
Demnach hat diese Reform der Licitationen in doppelter Beziehung eine ganz
besondere humanitäre Bedeutung, einerseits durch die Regulierung der Versteige-
rungen zu Gunsten der Betheiligten, andererseits durch die Rückwirkung auf das
Pfändergeschäft zu Gunsten der Darlehenswerber.
Da nun an der Wirksamkeit der neuen Einrichtungen alle Classen der Be-
völkerung, namentlich aber die Minderbemittelten interessiert sind, und die Anstalt
nicht auf Gewinn arbeitet, vielmehr jeder Gebarungsüberschuss wieder der Ge-
sammtheit zugute kommt, so stellt sich diese Institution als eine in socialpolitischer
und volkswirtschaftlicher Hinsicht hervorragende dar, deren Bedeutung schon heute
in weiten Kreisen anerkannt und fördernd gewürdigt wird.
Der volle Betrieb im neuen Versteigerungsamte soll mit Beginn der Herbst-
saison 1901 eröffnet werden.
Zum Schluße dieses Abschnittes über das Licitationswesen im Versatzamte
sind einige' Verfügungen zu erwähnen, die noch in Kraft stehen.
Die Licitationen im Versatzamte. 63
Oft geschah es, dass Käufer von Pretiosen nach beendigter Auction Reclama-
tionen gegen die Echtheit der erstandenen Objecte erhoben und vom Amte Ersatz
verlangten. Um das Versatzamt gegen solche Ansinnen sicher zu stellen, wurde
durch Hofkanzleidecret vom 27. März 1821, Z. 7357, als Licitationsbedingung fest-
gesetzt, dass es jedem Käufer freistehe, die Pfänder bei der Licitation »selbst zu
probieren oder von dem anwesenden Pretiosenschätzmeister probieren zu lassen«,
dass den »Kauflustigen hinlänglich Zeit gelassen werde, um sich von der Echtheit
des zum Verkaufe ausgebotenen Pfandes zu überzeugen, dass aber ein dergleichen
öffentlich versteigertes und von dem Käufer erstandenes Pfand nach dem Abschlage
des Ausrufers von dem k. k. Versatzamte unter was immer für einem Vorwande
zu keiner Zeit mehr zurückgenommen und somit über die Echtheit dergleichen
Pfänder keiner Gewährleistung stattgegeben wird.«*)
Dass im Versatzamte auch andere Gegenstände versteigert werden, als die ver-
fallenen Pfänder, ist keine neue, sondern nur eine in Vergessenheit gerathene Ein-
richtung. Schon das Gründungspatent gestatte (§ 15) jedermann, seine »Effecten«,
auch wenn sie nicht versetzt waren, im Versatzamte versteigern zu lassen gegen
Bezahlung eines Kreuzers »von jedem gülden des gelösten werthes« zugunsten des
Armenhauses. Das Patent von 1785 nahm diese Bestimmung fticht auf und so
unterblieben allmählich solche Versteigerungen. Nur einmal findet man, dass an
»freiwillige Licitationen« im Versatzamte gedacht wurde: in dem »Amtsblatt« Nr. ^3
der »Wiener Zeitung« vom 5. August 1812 ist eine »Erinerung von dem k. k. Ver-
satzamte« abgedruckt, in welcher bekannt geniacht wird, dass nach beendigter Pfänder-
licitation »fremde Effecten und Pretiosen versteigert« werden, w^elche »von den
betreffenden Partheyen« an bestimmten Tagen »in das k. k. Versatzamt« zu über-
bringen waren.
Das Patent von 1707 bestimmte, dass die verfallenen Pfänder vierteljährig
versteigei*t werden. Im Laufe der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts — genauer
lässt sich die Zeit nicht angeben — wurden allmonatlich die Licitationen abgehalten,
gleichwie seit 1768 in Prag. Die Ursache dürfte hier wie in Wien dieselbe ge-
wesen sein. Nach einem »Avertissement in Böhmen« vom 8. Jänner 1768 wurde
nämlich bestimmt, dass »bei der nunmehr überhäuften Quantität monatlich« die
Versatzamts-Licitationen zu halten sind, wodurch auch die aushaftenden Capitalien
rascher dem Amte wieder zur Verfügung stehen.^) War in Prag der Mittwoch als
Tag für die Licitationen ausersehen, wurde es in Wien üblich,^) am Dienstag und
Mittwoch der dritten Woche eines jeden Monats die verfallenen Effecten, und
Dienstag und Mittwoch der vierten Woche jedes Monats die verfallenen Pretiosen
zu versteigern; fiel aber auf einen dieser Tage ein Feiertag, wurde die Licitation
>nur auf einen Tag« eingeschränkt »und nur in dem seltenen Falle, da die Weih-
nachtsfeyertäge am Dienstage und Mittwoche einträten, die Versteigerung der für
diese Woche bestimmten Pfänder um eine Woche früher« vorgenommen.
In den Achtzigerjahren des 19. Jahrhunderts genügten oft zwei Tage nicht,
und es musste der folgende dritte zu Hilfe genommen werden; seit den letzten
Jahren erfordern die Versteigerungen der Effecten in der Hauptanstalt gewöhnlich
sechs Tage, die der Pretiosen in der Regel drei Tage. Die Eintheilung ist so getroffen,
') Provinzial-Gesetzsammlung 1821, Nr. 93, S. 205. — Eine Folge dieser Verordnung war, dass
1839 das Auslösen verfallener Pfänder am Licitationstasfe untersagt wurde (ebenda 1839,
Nr. 218. S. 515).
-) Kropatschek, Sammlung aller k. k. Verordnungen. Bd. 5, Nr. 974, S. 233.
3) Vgl. Decret der Obersten Justizstelle vom 13. Jänner 1792, Nr. 410.
g4 I^is Licitationen im Versatzamtc.
dass die Effeclen-Licitationen in der Zweiganstalt Josefstadt im ersten Drittel jedes
Monats stattiinden, die Effecten-Licitation in der Hauptanstalt zum Theil im zweiten
Drittel, zum Theil im letzten Drittel jedes Monats, die Pretiosen-Licitationen aber
sowohl in der Hauptanstalt wie in der Zwei^anstalt Josefstadt an verschiedenen
Tagen in der letzten Woche des jeweiligen Monats abgehalten werden. Die letzten
Tage der Effecten-Licitationen in der Hauptanstalt fallen zusammen mit den der
Pretiosen-Licitationen in der Zweiganstalt. Ein Theil der in der Zweiganstalt Josef-
HtSflf v^pfnllonon Pfanilop wirf! «pit. 1 QflO in (\pr HAiintjtUKlnlt ■Jiii- T .icilalinn tre^
VI. Das Verwahrungs-(Depötr)(jeschäft.
Neben der Belehnung von Effecten und Pretiosen und dem Lombardgeschäfte
pflegt das Versatzamt auch' das Aufbewahrungsgeschäft von Pretiosen, Werth-
papieren und Urkunden.
Die Anfänge dieses Geschäftes reichen in das Jahr 1866 zurück. Bei der
herannähenden Kriegsgefahr brachten viele Parteien, da statutarisch die da-
malige k. k. priv. Nationalbank in Wien Pretiosen nicht annehmen konnte und,
da für deren Verwahrung keine andere Anstalt bestand, selbe in das Versatz-
amt und liesen sie zu dem Ende belehnen, damit diese Objecto so an einem
sicheren Orte aufbewahrt waren. Nach den Statuten konnten solche Pfänder nicht
zurückgewiesen werden. Wurde denselben ein im Verhältnisse zum Schätzungs-
werte stehendes Darlehen gegeben, so wurden dem Versatzamte Capitalien für
wirkliche Darlehenswerber entzogen; wurde ein geringeres Darlehen »nach Begehr«
gegeben, so hatte das Versatzamt den Nachtheil für unverhältnismässig geringe
Zinsen die Verantwortung für den grossen Wert der Objecto und die Last einer
grossen Raumentziehung zu übernehmen. Eine allfällige Abweisung solcher,
gar nicht creditbedürftiger Parteien war schwer, da diese dann auf die Pretiosen
ein grösseres Darlehen nahmen (»begehrten«), in den nächsten Tagen, oft auch schon
am nächsten Tage, den grössten Theil des Darlehens abzahlten und so dann dem
Versatzamte doch die Verantwortung der Verwahrung aufbürdeten. Deshalb suchte
das Versatzamt um die Bewilligung nach, Pretiosen zu 5% jährlicher Interessen
vom wirklichen Schätzungswerte für 6 bis 12 Monate in blosse Aufbewahrung
übernehmen zu können; mit Erlass vom 27. Mai 1866, Z. 17.792, gab die Statthalterei
ihre Zustimmung, setzte mit Erlass vom 5. Juni 1866, Z. 18.673, diese Gebür auf
2Vo herab, wogegen für die Aufnahme, Prolongation, Einsichtnahme oder Theil-
herausnahme, wenn sie von der Partei begehrt wurde, bei Objecten von mehr
als 2000 fl. Wert 2 fl., bei solchen unter lOCO fl. Wert 1 fl. eingehoben wurde.
Diese Anordnung sammt den Durchführungsbestimmungen wurden vom Staats-
ministerium mit Erlass vom 26. Mai 1866, Z. 9709 »zur genehmigenden Nachricht«
genommen. Mit dem Statthalterei-Erlasse vom 6. December 18ö6, Z. 39.234, wurde
dann eine Erfolglassungsgebür von 2 fl. bei Pretiosen über 2000 fl. Wert und
von 1 fl. bei solchen unter 1000 fl. Wert bestimmt, mit Erlass vom 1. Mai 1867,
Z. 13.249, die Aufbewahrungsgebür auf P/o herabgesetzt.
Es ergaben sich in der Folge Fälle, dass solche Depositen nach Ablauf der
Verwahrungsfrist weder prolongiert noch behoben wurden, wodurch das Ver-
satzamt zu Schaden kam; deshalb fand durch die Erlässe der Statthalterei
vom 31. August 1881, Zahl 28.970, und vom 24. März 1882, Zahl 1248,
eine Änderung der Bestimmungen über das Pretiosen - Depositen - Geschäft des
Dm« k. k. Versatsamt. Ö
66 J^as Verwahrungs-(Dep6t-)Geschäft.
Versatzamtes statt, ^) jedoch ohne den gewünschten Erfolg : den Parteien erschie-
•
nen die zu beobachtenden Modalitäten »zeitraubend und belästigend«; ausserdem
waren die Gebüren für die einzelnen Depots gegenüber den Depot-Gebühren
anderer Geldinstitute unverhältnismässig hoch. Der Wiener Giro- und Cassenverein^)
.verlangte von je 1000 fl. des Wertes eines Depots für 3 Monate 25 kr., für 6
Monate 60 kr., für ein Jahr nur 75 kr.; die Verkehrsbank von je 1000 fl. des
Werthes eines Depots für 3 Monate 25 kr., für 6 Monate 40 kr., für 12 Monate
60 kr., während im Versatzamte »ohne jede Abstufung« für ein J^r 17o eingehoben
wurde. Das Geschäft gieng immer mehr zurück, so dass die Direction des Versatz-
amtes eine Änderung der betreffenden Vorschriften beantragte,^) welche mit Statt-
halterei-Erlass vom 3. December 1888, Z. 41.343, genehmigt wurde.^)
*) Diese Bestimmungen l&uteten: 1. Das k. k. Versatzamt nimmt Gegenstände von Gold
und Silber, dann Perlen und Juwelen, auf eine besümmte Zeitdauer gegen eine vornhtnein zu
entrichtende Gebür von jährlich einem Procent des Schätzungswertes in Aufbewahrung.
2. Die kürzeste Verwahrungsfrist ist ein Vierteljahr, die längste drei Jahre; zwischen dieser
Zeitdauer ist die Verwahrungsfrist vertragsmäßig stets auf einen solchen Zeitraum festzusetzen,
welcher durch ein Vierteljahr theilbar ist
3. Jedes Depot, welches nicht rechtzeitig behoben oder prolongiert wird, muss sogleich nach
Ablauf der bedungenen Verwahrungsfrist auf Gefahr und Kosten des Erlegers gerichtlich
deponirt werden.
4. Läuft -eine Verwahrungsfrist an einem Sonn- oder Feiertage ab, so gilt der nächst-
folgende Wochentag als der Tag des Erlöschens des Vertrages.
5. Die Haftung des k. k. Versatzamtes für die ihm zur Aufbewahrung übergebenen Depo-
siten erlischt mit dem Ablaufe der im Depositenscheine bezeichneten oder, prolongierten Verwah-
rungsfrist, wenn das Versatzamt das Depositum auf Kosten und Gefahr des Eigenthümers zu
Gerichtshanden erlegt hat.
6. Der Erleger verpfändet beim Abschlüsse des Depötgeschäftes für sich und seine Rechts-
nachfolger im Eigenthume an diesem Depot, dem k. k. Versatzamte das Depot, für die bis zum
Tage der Hinterlegung desselben zu Gericht noch auflaufenden, im Absätze 1 festgesetzten
Verwahrungsgebüren und auch ausnahmslos für alle dem k. k. Versatzamte aus dem gericht-
lichen Erläge entstehenden Kosten und Deserviten.
7. Die Aufnahms-, eventuell bei Verlängerung der Aufbewahrungsfrist die Proion gations-
gebür und die Erfolglassungsgebür, welche Gebüren gleich im vorhinein beim Erläge zu
entrichten sind, dann die Gebür für einmalige Einsicht in das Depositum, oder für Hinausnahme
eines Theiles desselben, welche Gebüren ebenfalls von Fall zu Fall gleich zu entrichten sind,
werden und zwar jede dieser Gebüren bei Depositen von ICOO fl. Schätzungswerth und darüber
mit je 2 fl. ö. W., unter 1000 fl. mit je 1 fl. ö. \V. festgesetzt.
8. Das Depositum wird nur dem Erleger, seinem Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolger
auf Grund der bezüglichen vollkommen beweiskräftigen Documente gegen Rückstellung des
Depositenscheines erfolgt.
9. Bei Ermittlung allfälliger Ersatzansprüche ist der Schätzungswert massgebend.
10. Die Depositen sind in gut verschliessbaren Cassetten oder Koffern zu überbringen.
11. Die Stempel für Depositenschein und Gebüren-Quittung sind von der Partei zu tragen.
12. Parteien, welche die obgenannten Gegenstände dem k. k. Versatzamte in Aufbewahrung
geben wollen, haben in der Regel, damit das Leihgeschäft auf Pfänder keine längere Störung
erleide, dies tags vorher im k. k. Versatzamte auzumelden, wo ihnen die Zeit der Übernahme
für den .nächsten Tag bekannt gegeben werden wird.
13. Diese Bestimmungen haben selbstverständlich auf alle Erläge Anwendung zu finden,
welche vom Zeitpunkte der Kundmachung dem k. k. Versatzamte zur Aufbewahrung übergeben
oder prolongiert werden.
= ) Gegründet 1872.
3) Bericht der Direction des Versatzamtes vom 18. April 1887, Z. 236, an die Statthalterei.
Z. 21.712.
*) Es wurde bestimmt: § 1. Das k. k. Versatzamt in der inneren Stadt Wien (Doro-
theergasse) nimmt Gegenstände von Gold und Silber, dann Perlen und Juwelen auf eine bestimmte
Das VGrwahrungs-(Dep6t-)Geschäft. 67
Wiewohl die mit diesen geänderten Bestimmungen den Parteien gewährten
Erleichterungen das Aufbewahrungsgeschäft günstig beeinflussten, gab dasselbe doch i
nicht das gehoffte Erträgnis. Nach Ansicht der Versatzamts-Directioti stand hemmend
Zeitdauer gegen eine im vorhinein zu entrichtende Gebür in Aufbewahrung und haftet dafür
den gesetzlichen Bestimmun^n gemäfi.
Depots in einem Schätzwerte unter 100 fl. werden nicht angenommen. Der Schätzwert
wird vom k. k. Versatzamte erhoben, ohne dass dagegen ein Recurs zulässig ist.
§ ^. Die kürzeste Verwahrungsfrist ist ein Vierteljahr, die längste 'drei Jahre; zwischen
dieser Zeitdauer ist die Verwahrungsfrist vertragsmäßig stets auf einen solchen Zeitraum fest-
zusetzen, welcher durch drei Monate theiibar ist.
§ 3, Das k. k. Versatzamt ist berechtigt, jedes Depot, welches nicht rechtzeitig behoben
oder prolongiert wird, sogleich nach Ablauf der bedungenen Verwahrunsfrist auf Gefahr und
Kosten des Erlegers gerichtlich zu hinterlegen.
§ 4. Fällt der letzte Tag einer Verwahrungsfrist auf einen . Sonn- oder Feiertag, so läuft
die Frist erst am nächstfolgenden Wochentage ab.
§ 5. Die Haftung des k. k. Versatzamtes für die zur Aufbewahrung übernommenen Depots
erlischt, sobald das k. k. Versatzamt nach dem Ablaufe der im Depotscheine bezeichneten oder
prolongierten Verwahrungsfrist das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigenthümers zu Gerichts-
handen erlegt hat.
§ 6. Als Aufbewahrungsgebür wird für die Dauer
von 3 Monaten der Betrag von 25 kr.
>6 > > » 9 40»
> 9 > » > » 60 >
9 12 > » » > 70 »
von je fl. 100 des durch das Amt zu bestimmenden Schätzungswertes des jeweiligen Det)6t
berechnet Jedoch haben die Parteien im Falle bei dieser Berechnung die Gebür die Höhe von
einem Gulden nicht erreicht, jedenfalls die mindeste Gebür von einem Gulden zu erlegen.
Ein bei Berechnung der Aufbewahrungsgebür sich etwa ergebender Bruchtheil wird für
voll berechnet.
§ 7. Der Erleger verpfändet beim Abschlüsse des Depötgeschäftes für sich und seine Rechts-
nachfolger im Eigenthume an diesem Depot dem k. k. Versatzamte das Depot für die bis zum
Tage der Hinterlegung desselben zu Gericht noch auflaufenden, im Absätze 6 festgesetzten
Verwahrungsgebüren und auch ausnahmslos für alle dem k. k. Versatzamte aus dem gericht-
lichen Erläge entstehenden Kosten und Deserviten. ^
§ 8. Für die von der Partei während der Verwahrungsdauer behufs Einsichtnahme oder
Ausfolgung von Gegenständen etwa verlangte Eröfl'nung des Depots ist bei Depots von fl. 1000
Schätzungswert oder darüber eine Gebür von 2 fl., unter 1000 fl. von nur 1 fl. sofort zu entrichten.
§ 9. Bei Ermittlung allfälliger Ersatzansprüche ist der Schätzungswert maßgedend.
§ 10. Die Depots können nur in der Directionskanzlei und nur an Wochentagen von
9 bis 12 Uhr Vormittags erlegt werden. Der Zugang zur Directionskanzlei findet für die Erleger
von Depots über die besonders hiefür bezeichnete Stiege statt. Die Depots sind in gut verschliess-
baren Cassetten, Koffern oder Kisten mit einer eigenhändig vom Erleger gefertigten Erlags-
erklärung zu überbringen.
Diese Behältnisse werden nach stattgefundener Prüfung und Schätzung ihres Inhaltes in
Gegenwart des Erlegers verschlossen und können nebst dem Amtssiegel über Verlangen des
Erlegers auch mit dem Siegel des Letzteren derart versehen werden, dass ohne Verletzung
dieses letzteren Siegels das Behältnis nicht geöffnet werden kann.
§ 11. Der Erleger erhält über die hinterlegten Gegenstände einen Depotschein, der die
Bestandtheile und den Schätzungswert, bezw. das Gewicht seines Depot ei^thält und zugleich
den Empfang der bezahlten Verwahrungsgebür bestätigt.
§ 12. Die Rückübergabe des Depots erfolgt nach Entrichtung einer etwa noch ausständigen
Gebür (für allenfalls überschrittene Verwahrungsdauer) gegen Rückstellung des Depotscheines,
bezw. im Falle des Verlustes desselben gegen Aushändigung des rechtskräftigen gerichtlichen
Amortisationserkenntnisses.
§ 13. Das k. k. Versatzamt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Legitimation des
Inhabers des Depotscheines zu verlangen, sowie es dem Erleger frei steht, sich zu bedingen,
dass das Depot nur ihm allein oder an eine andere von ihm im vorhinein bestimmt bezeichnete
5*
68 Das Verwahrungs-(Depöt-)Geschäft
im Wege: 1. Der Gebürentarif. Wie die Erfahrung lehrte, wear derselbe für minder-
wertige Depots zu niedrig, für Depots von höherem Werte viel zu hoch angesetzt
2. Die Beschränkung des Auf bewahrungsgeschäftes auf die Hauptanstalt, und 3. die
Beschränkung, nur Pretiosen nicht auch Wertpapiere und Urkunden in Aufbewahrung
übernehmen zu können. Um eine stetige Zunahme dieses Geschäftsbetriebes und
ferner eine Steigerung des hieraus resultierenden Ertrages zu erzielen, stellte die
genannte Direction den Antrag, die Gebüren für 6, 9 und 12 Monate von 40, 60
und 70 kr. auf 35, 45 und 50 kr. herabzusetzen, das Depotgeschäfl auch auf die
Zweiganstalt in der Feldgasse auszudehnen und auch Wertpapiere und Urkunden
in Aufbewahrung übernehmen zu können, ^j Mit Erlass vom 10. Mai 1896, Z. 15.396,
genehmigte das Ministerium des Innern die beantragte Erweiterung des Depötgeschäftes
des Versatzamtes, die Ausdehnung dieses Geschäftszweiges auf die Zweiganstalt in der
Josefstadt und die Herabsetzung der Gebüren. Es traten, als dann das Finanzmini-
sterium am 4. Februar 1897, Z. 4368, aussprach, dass den vom Versatzamte für die
im Depotgeachäfte in Briefform ausgestellten Beurkundungen im Sinne der Be-
stimmungen des § 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1864 die bedingte Gebürenfjei-
heit zukommt,^) folgende Bestimmungen*) in Kraft: »
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Das k. k. Versatzamt in Wien, und zwar sowohl die Hauptanstalt im I. Wiener Ge-
meindebezirke (Spiegelgasse Nr. 16 und Dorotheergasse 17), als die Zweiganstalt im VIII. Wiener
Bezirke (Feldgasse Nr. 6 und 8) nimmt Gegenstände von Gold und Silber, dann Perlen und Ju-
w0en (Pretiosen), sowie Wertpapiere und Urkunden jeder Art auf eine bestimmte Zeitdauer gegen
eine im vorhinein zu entrichtende Gebür in Aufbewahrung und leistet nach den gesetzlichen
Bestimmungen Gewähr für deren sichere Verwahrung, haftet sonach nicht für Schäden durch
höhere Gewalt und EUementar-Ereignisse, sowie für die Folgen, welche aus der Amortisation oder
Verlosung von Wertpapieren entstehen.
2. Die Depots können täglich, Sonn- und Feiertage ausgenommen, von 8 Uhr früh bis
V22 Uhr mittags erlegt werden.
3. Der Erlag erfolgt mittelst einer vom Erleger eigenhändig gefertigten Erlagserklärung
(Erlagsschein), in welcher der Stand und Wohnort des Erlegers anzugeben ist.
Der Erleger erhält über die zur Auf bewahrung übergebenen Gegenstände eine Beurkundung.
4. Das Depot kann nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Verwahrungsfrist gegen
Entrichtung der hiefür festgesetzten Gebüren prolongiert werden.
5. Dem k. k. Versatzamte steht es frei, sowohl die Annahme, als auch die Prolongation
ohne Angabe der Gründe zu verweigern.
6. Das k. k. Versatzamt ist berechtigt, jedes Depot, welches nicht rechtzeitig behoben oder
prolongiert wird, nach Ablauf der bedungenen Verwahrungsfrist auf Gefahr und Kosten des Er-
legers, beziehungsweise des Eigenthümers gerichtlich zu hinterlegen.
7. Fällt der letzte Tag einer Verwahrungsfrist auf einen Sonn- oder Feiertag, so läuft die
Frist erst am nächstfolgenden Werktage ab.
Person oder endlich an irgend eine von ihm mittelst beglaubigter Vollmacht hiezu ermächtigte
Person ausgefolgt werde.
§ 14. Allfällige Reclamationen sind unmittelbar bei der Ausfolgung anzubringen, indem
nach derselben und nach stattgefundener Rücknahme jede Haftung des k. k. Versatzamtes
entfällt.
§ 15. Die Stempel für Depotscheine und Gebürenquittung sind von der Partei zu tragen.
§ 16. Diese Bestimmungen haben auf alle Depots Anwendung zu finden, welche vom
Zeitpunkte der Kundmachung dem k. k. Versatzamte zur Aufbewahrung übergeben oder
prolongiret werden.
') Vgl. S. 75.
2) Bericht des Versatzamtes vom 26. November 1895 an die Statthalterei, Z. 115.130.
3) Reichsgesetzblatt 1864, Nr. 20.
*) Statthalterei-Erlass vom 31. März 1897, Z. 29.284.
Das Verwahrungs-(Depöt-)Geschäft. 69
' 8. Die Rückübergabe des Depot erfolgt nach Entrichtung einer etwa noch ausständigen
Gebür gegen Rückstellung der dem Erleger ausgefolgten Beurkundung, beziehungsweise im Falle
des Verlustes derselben gegen Aushändigung des rechtskräftigen Amortisations-Erkenntnisses.
9. Das k, k. Versatzamt ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Legitimation des In-
habers der das Depot betreffenden Beurkundung zu verlangen, sowie es dem Erleger freisteht,
sich zu bedingen, dass das Depot nur an ihn selbst oder an eine andere von ihm im Vorhinein
bestimmt bezeichnete Person oder endUch an irgend eine von ihm mittelst beglaubigter Vollmacht
hiezu ermächtigte Person ausgefolgt, werde. Der Erleger hat dementsprechend den Erlagsschein
mit dem erforderlichen Beisatze zu versehen. Ueber ein Depot, welches nur für Rechnung eines
Dritten hinterlegt wurde, kann der Erleger ohne Beibringung einer Vollmacht des angegebenen
Eigenthümers nicht mehr verfügen. Der Eigenthümer eines durch einen Dritten erlegten Depots
oder ein Bevollmächtigter hat die Identität seiner Person auf eine dem Amte genügende Art
nachzuweisen.
10. Die Haftung des k. k. Versatzamtes für das zur Aufbewahrung übernommene Dep6t
erlischt mit der Rücknahme des letzteren seitens des Erlegers oder der zur Rücknahme berechtigten
Person, beziehungsweise sobald das k* k. Versatzamt nach dem Ablaufe der in der Beurkundung
bezeichneten oder prolongierten V^rwahrungsfrist das Depot auf Kosten und Gefahr des Erlegers
beziehungsweise des Eigenthümers zu Gerichtshanden erlegt hat. Allfällige Reclamationen sind
daher bei sonstigem Verluste jedweden Ersatzanspruches sofort bei der Ausfolgung des Depots
anzubringen. I
IL Besondere Bestimmungen für die Deponierung von Pretiosen.
1. Pretiosendep6ts in einem Schätzwerte unter 200 iST werden nicht angenommen. Der
Schätzwert wird vom k. k. Versatzamt erhoben, ohne dass dagegen ein Recurs zulässig ist.
2. Die kürzeste Verwahrungsfrist für Pretiosen ist ein Vierteljahr, die längste 3 Jahre;
innerhalb dieser Zeitdauer ist die Verwahrungsfrist vertragsmäßig stets auf einen solchen Zeit-
raum festzusetzen, welcher durch 3 Monate theilbar ist.
3. Als Aufbewahrungsgebür wird
für die Dauer von 3 Monaten der Betrag von 50 ä
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9
»
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6
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» 70 D
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12
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9 Monaten mit iOh
12 » » QOk
von je 200 j? des durch das Amt zu bestimmenden Schätzwertes des jeweiligen Depots berechnet;
jedoch haben die Parteien, im Falle bei dieser Berechnung die Gebür die Höhe von 4 K nicht
erreicht, jedenfalls die mindeste Gebür von 4 Ä" zu erlegen.
Für ein Depot, dessen Wert den Betrag von 10.000 JT übersteigt, wird für jede weiteren
200 -ff eine Aufbewahrungsgebür für eine Dauer von
3 Monaten mit 20 A
6 » »30»
eingehoben.
^ Für die Dauer der Überschreitung der vereinbarten Aufbewahrungsfrist wird die Auf-
bewahrungsgebür bei der Ausfolgung des Depots mit 10 ä per Monat von je 200 -ff des Wertes
im Mindestbetrage aber von 2 -ff eingehoben. Bruchtheile von Werten und der Zeit werden stets
für voll angenommen. f
4. Der Erleger verpfändet beim Abschlüsse des Dep6tgeschäftes für sich und seine Rechts-
nachfolger im Eigenthum an diesem Depot dem k. k. Versatzamte das Depot für die bis zum
Tage der Hinterlegung desselben zu Gericht noch auflaufenden, im Absatz 3 festgesetzten Ver-
wahrungsgebüren und auch ausnahmslos für alle dem k. k. Versatzamte aus dem gerichthchen
Erläge entstehenden Kosten und Deserviten.
Für die von der Partei während der Verwahrungsdauer behufs Einsichtnahme oder Aus-
folgung von Gegenständen etwa verlangte Eröffnung des Depots ist eine Gebür von 2 K sofort
zu entrichten.
6. Bei Ernüttelung allfäliger Ersatzansprüche ist der Schätzungswert maßgebend.
7. Die Pretiosendepöts sind in gut verschließbare Cassetten, Koffern oder Kisten zu über-
bringen. Diese Behältnisse werden nach stattgefundener Prüfung und Schätzung ihres Inhaltes
in Gegenwart des Erlegers verschlossen und können nebst dem Amtssiegel über Verlangen des
Erlegers auch mit dem Siegel des letzteren derart versehen werden, dass ohne Verletzung dieses
Siegels das Behältnis nicht geöffoet werden kann. Im letztgedachten Falle haftet das k. k. Ver-
satzamt nur dafür, dass das Depot mit unverletzten Siegeln zurückgestellt wird, und ist von jeder
70 Das VerwahrUDgs-(DepAt-)Geachilft.
Haftung befreit, wenn der Erleger, ohne dJasfalls unmittelbar bei der Übernahme einen Ailstand
erhoben zu haben, das Depot zurücknimmt oder erüfTneL
In der dem Erleger über die hinterlegten Gegenstände aaszufolgenden Beurkundungen
werden die Bestandtheile und der Schätzungswert des Depots angeben; zugleich wird in derselben
der Empfang der bezahlten Verwahr ungsgebür bestätigt.
III. Besondere Bestimmungen über die Deponierung von Wertpapieren und Urkunden.
1. In der vom Erleger ausgefertigten Erlagserklärong .(Erlagsschein) sind die hinterlegten
Effecten nach Gattung, Stückzahl, Couponsausstand u. s. w. genau anzuführen. Werden Lotterie-
papiere (Lose) erlegt, so sind deren Serien und Nummern, eventuell auch die Abtheilungszahlen
in der Erlagserklärung gleiobfaUs anzugeben. Brlagserklärungen, in welchen die Nmmnern von
nicht verlosbaren EÜTecten verzeichnet ersoheinen. werden nicht angenommen.
2. Die Aufbewahrungsgebür, welche bei Wertpapieren vom Nominalwerte berechnet und
bei Erlag des Depots für die festgesetzte Aufbewahrungsfrist, bei Urkunden ohne bestimmten
Geldwert aber stets für die Dauer eines ganzen Jahres zu entrichten ist, beträgt:
o) für Wertpapiere und Urkunden, welche eine bestimmte Geldforderung begründen, und
zwar: für die Dauer von ,
3 Monaten 24 A | - 9 Monaten 60 k
6 > 40> { IS . 60.
von je 2000K des Wertes, wobei jedoch als geringste Gebür 2£ lu gelten hat;
h) für jede Urkunde ohne Geldwert 4 K per Jahr.
Die etwa ohne die zugehörigen Obligationen allein in Verwahrung gegebenen (vollständigen
oder unvollständigen) Couponsbogen werden in der WerlbemessuDg den dazu gehörigen Obli-
gationen gleichgestellt Bei Depots, welche auf eine ausländische Währung lauten, wird die Gebür
von dem in gesetzlicher Währung al pari umgerechneten Nominalbeträge bemessen. Für die
Dauer der Überschreitung der vereinbarten Aufbewahrungsfrist wird die Aufbewahrungsgebür
bei der Ausfolgung des Depots mit 10 A per Monat von je 2000 K des W<ertes, im Mindestbetrage
aber vonSJC eingehoben. Bruchtheile von Werten und der Zeit w^dcn stets für voU angenommen
3. Wird das Depot während der Verwahrungsdauer behufs Ausfotgung von Coupons,
Eß'ecten oder Urkunden oder behufs Einsichtnahme eröffnet, so wird hiefür jeweilig eine Gebür
von 2 X eingehoben.
4. Im Falle das k.k. Versatzamt einem Erleger ersatzpflichtig wird, muss von dem Letzteren
der Beweis über die Höhe des erhttcnen Schadens geliefert werden.
6. Bei Urkunden, welche eine bestimmte Geldforderung begründen, haftet das Amt über
die nach der Erlagserkläning dafür entfallende Wertsumme hinaus keinesfalls, bei Urkunden ohne
bestimmten Geldwert bis zum Maiimalbetrage von 1000 K per Urkunde, hei anderen Werten bis
zur Höhe des Courswertes.
Von Jahr zu Jahr ist nun eine Zunahme des Depö^schäftes wahrzunehmen
und es fmden sich auch Körperschaften, welche Cautionen, die bei ihnen zu hinter-
legen sind, aus Billigkeits- und Sicherheitsgründen bei dem Versatzamte deponieren,
wie z. B. die Donau-Regulierungacommission; dofch ist eine wirklich rege Inan-
spruchnahme dieses Geschäftszweiges durch das Publicum so lange nicht zu er-
warten, als demselben nicht jene Leistungen bezüglich der Wertpapiere geboten
werden, welche in allen das Depötgeschaft betreibenden Bankinstituten eingeführt
sind, nämlich die Verwaltung deB Wertpapier-Depöts; dann aber auch, solange nicht,
als die Parteien über die hinterlegten Werte nicht freier disponieren können. Diese
Umstünde erwägend und von der Statthalterei angeregt,'} schlug die Dircction des
Versatzamtes vor, an Stelle des bisher betriebenen reinen Verwahrungsgeschäftes
die theilweise Verwaltung der Wertpapier-Depöts einzuführen, un.d zwar die Ein-
: j-_ n j:. fii ^ung der Verlosungen, die Behebung des Er-
Besorgung der Deponierung und Realisierung
Sparcasse, so dass von den üblichen Vor-
der Einkauf und Verkauf von Wertpapieren
im vom 26. November 1900, Z. 101.323.
Das Verwahrungs-(E>epöt-)GGSchäft. 71
(Effecten) und die Verzinsung eingegangener Bai^lder seitens der Anstalt selbst
entfallen würde. Außerdem beabsichtigt die Direction des Versatzamtes Verbesse-
rungen in der Manipulation, Modificierungen in den einzelnen Tarifansätzen und
Elegelung des Versetzens des ganzen oder eines Theiles des Depots.
Der Zweck der Dep6tabtheilung im Versatzamte soll durchaus nicht der sein,
den großen Banken und Creditinstituten Concurrenz machen zu wollen, sie will
nur emem Bedürfnisse aller jener entsprechen, welche nicht mit Banken etc.- in
Geschäftsverbindungen stehen und doch Wert auf eine absolut sichere Verwahrung
bei ihnen selbst deponierter Cautionen und sonstiger Effecten legen müssen
oder, wie so mancher kleine Capitalist, nicht im Stande sind, sich eine einbruch-
sichere feuerfeste Casse anzuschaffen. Dahin gehören auch die vielen Genossen-
schaft«^, Vereine und sonstigen Körperschaften, welche ein Interesse haben, ihre
Vermögenschaften vor Defraudationen zu schützen, endlich die vielen Parteien
unserer Stadt, welche gewöhnt sind, Sommers auf das Land zu ziehen und bisher
ihre Pretiosen, Silbergeräthe, Wertpapiere in ungenügend verwahrten Stadt-
wohnungen nicht ohne stete Sorge um ihr theuerea Hab und Gut zurücklassen mussten.
Benützen alle die genannten Parteien das Verwahrungsamt, so werden die ge-
panzerten Tresore des Versatzamtes sich gewiss bald füllen.
VII. Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes.
Unregelmäßigkeiten eines Beamten des Versatzamtes veranlassten 1792 die
Landesregierung, durch zwei Regierungsräthe,^) Franz Freiherr von Otterwolf
und Josef Anton von Paradis, eine eingehende Untersuchung des Versatzamtes
vornehmen zu lassen. Eine Fojge derselben war, abgesehen von der Bestrafung
des schuldigen Beamten, eine Verbesserung der Manipulation, eine Gehalts-
regulierung der Beamten des Versatzamtes, sowie der Vorschlag der beiden
Regierungsräthe, »Filial-Leih- oder Pfandämter« in den Vorstädten Wiens »unter
Gewährleistung des allgemeinen VersatzaVntes« zu errichten^) und Versetzerleute zu
bestellen. Die beiden Proponenten scheinen, soweit es sich um die Filialen handelt,^)
der Ansicht gewesen zu sein, dass einerseits diese Filialämter Pfandobjecte, welche
in dem Versatzamte nicht belehnt wurden, belehnen und so den Geldbedürftigen
helfen könnten, anderseits, dass durch die Filialämter der Zudrang zur Hauptanstalt
und damit die nie verstummenden Klagen der Parteien über den vielen Zeitverlust
bei dem Versetzen abgeholfen würde.
Die Landesregierung äußerte sich in ihrer Einbegleitung dieses Vorschlages
an die Hofkanzlei folgendermaßen: »Wenn die filialämter unter gewährleistung des
allgemeinen Versatzamtes, wie angetragen wird und es nicht wohl änderst seyn
kann, bestehen und mit demselben verbunden seyn sollen, so ist vorauszusehen, dass die
bei diesen filialämtern einkommenden pfander wöchentlich zur aufbawahrung ins Ver-
satzamt gebracht werden müssten, weil das letztere seine siqjierheit, nämlich die
pfänder, in bänden haben muss. Es folgt daraus, dass die pfänder nicht wohl von einer
andern gattung seyn können, als von jener, die das hauptpfandamt selbst auch anzuneh-
men pflegt; mit andern einer mehreren corruptibilitaet unterworfenen pfändern w^irde
ihm nicht geholfen seyn; und solchenfalls siebet man nicht ein, wie dem geldbedürftigen
publikum, welches annehmbare pfänder gleich in das hauptversatzamt ohne umweg,
welcher ihm noch lästiger werden könnte, bringen kann, durch die filialämter ein
vortheil oder wahre erleichterung zugehen könnte, anderer Schwierigkeiten, die sich
noch bei näherer Zergliederung des Vorschlages darbiethen würden, nicht zu gedenken.«
Die Hofkanzlei schloss sich dieser Anschauung an uhd am 10. Mai 1793 er-
gieng das Decret, dass von der Errichtung von Filialversatzämtern abzusehen sei.^)
Nun ruhte die Frage bis 1800, in welchem Jahre die Regierung über einen
anonymen Vorschlag, »Filial-Versatzämter« zu errichten, an die Hofkanzlei berichtete,
welche sich jedoch in ihrem Vortrage der Anschauung der »Oberbeamten« des
Versatzamtes anschloss, dass »die Kosten hierzu«, d. i. zur Erbauung einer Filiale
^) Über sie vgl. »Die n.-ö. Statthalterei von 1501—1896«, S. 470 und 473.
•) Ihr Bericht an die Regierung in dieser Angelegenheit hat sich im Wortlaut nicht er-
halten. Heute liegt nur die Äußerung der Regierung über den Bericht vor.
3) Die Regierung gieng auf die Frage der Bestellung von Versetzerleuten nicht ein. Über
die Versetzer vgl. S. 87.
*) Mit demselben Decret (Z. 1460) wurde die Gehaltsregulierung der Versatzaratsbeamten
genehmigt; vgl. Beilage 8.
Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 73
ZU gross und die AufSaicht über das neue Amt »beinahe« unmöglich sei, worauf laut
Hofbescheid vom 20. September 1800 die kaiserliche Entschließung erfolgte, dass
von dem Vorschlage des Ungenannten kein Gebrauch gemacht werden solle.') Im
Jahre 1801 tauchte die Frage der Errichtung von Filialämtem vorübergehend wieder
auf. Als nämlich das Verbot der Wii^kel Versatzämter publiciert wurde, bemerkte der
den Polizeiminister vertretende Graf Saurau in einer Note an das Regierungspräsidium '
am 25. Juli 1801 : »Nur einen Umstand muß ich bey dieser gelegenheit vorzüglich wegen
des dringenden Bedürfnisses der armen Leute in Anregung bringen, welcher darin besteht,
dass, wenn auf einer Seite die Winkelversatzämter abgestellt werden, nothwendiger-
weise dem Bedürftigen auf der andern Seite entweder durch eine Aenderung in der
Verfassung des hiesigen Versatzamtes oder durch Errichtung von Filialversatzämtern
in einigen Vorstädten Gelegenheit verschafft werden muss, in der dringendsten
Noth eine Aushilfe zu finden.« Die Regierung erwog die Frage und kam zu dem
Schlüsse, es wäre zweckentsprechender, einige Privat- Versatzämter in den Vorstädten
zu errichten;^) doch Kaiser Franz resol vierte,') »dass es von der Errichtung einiger
privat Versatzämter in Wien lediglich und ein für allemahl abzukommen
habe, jedoch sey nach Vernehmung der Regierung und des Versatzamtes in nähere
Überlegung zu nehmen, ob nicht auf Rechnung des öffentlichen Versatzamtes allhier
einige Filial Versatzämter in den Vorstädten errichtet werden sollten, da die Hauptein-
wendung gegen diese Filialämter, dass sie nämlich das Interesse zu 8 percent gerechnet,
nebst der Regie und andern Kosten nicht bestehen könnten, dadurch zu beheben seyn
dürfte, dass man das dießfällige Interesse erhöhte, welches für den Bedürftigen doch
inuner ersprießlicher seyn würde, als wenn er in die Hände des Wucherers verfiele.«
Die nun folgenden kriegerischen Zeiten mit ihren Nachwehen gestatteten nicht,
diesen Plan durchzuführen, und so ruhte die Frage bis zum Jahre 1852. Die »in starker
Zunahme begriffene Bevölkerung der Residenzstadt« brachte einen »unvernieidlichen
Andrang des Publicums zu der bestehenden einzigen öffentlichen Pfandleihanstalt« mit
sich, dem vorzubeugen darin die Statthalterei ein Mittel ersah, dass für die »Bewohner
der ausgedehnten Vorstädte« an »einigen geeigneten Punkten der Vorstädte Filialen
des Versatzamtes« errichtet würden. Die Statthalterei gab dieser ihrer Ansicht in
ihrem hauptsächlich die arge Finanzlage des Versatzamtes betreffenden Berichte an
das Ministerium des Innern Ausdruck.^) Da aber noch Erhebungen zu pflegen
waren, gieng das Ministerium des Innern zunächst auf diesfe Frage nicht ein; war
es doch dringender, das Versatzamt mit genügenden Geldmitteln zu versehen. Im
Jahre 1855 wies der Vorsteher der Versatzamtes darauf hin, dass an der Maria-
hilferstraße etwa, »als dem am meisten bevölkerten Vorstadttheile«, eine Filiale zu '
errichten wäre, um die Hauptanstalt zu entlasten; 1869 rollte dann der Director des
Versatzamtes die Frage der Errichtung von Filialämtern anlässlich einer Anzeige über
das wucherische Treiben eines Winkelversatzgeschäftes wieder auf. Die mit den
Erhebungen in dieser Angelegenheit betraute Polizei-Direction bemerkte in -ihrem Be-
richte:*) »Wenn aus dem jeweiligen Vorkommen von Winkelversatzgeschäften auf
die sichere Abhilfe hingewiesen wird, welche Filialen des k. k. Versatzamtes bieten,
>) Bericht an die Hofkanzlei (Z. 18.898) aus 1801. Der Bericht und der Hofbescheid aus 1800
sind im Wortlaut nicht erhalten.
2) Bericht der Regierung an die Hofkanzlei vom 26. Deceraber 1803. (Dieser Bericht hat
sich im Wortlaut nicht erhalten.)
3) Hofkanzlei-Decret vom 19. Ootober 1804, Z. 18.673/3062.
*) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 18. August 1852, Z. 10.295;
vgl. oben S. 32.
*) Bericht vom 29. Mai 1870 an die Statthalterei. Z. 16.592.
74 Die Zwei ganat alten des Wiener Versatzamtes.
muss bemerkt werden, dass die Errichtung solcher Filialen allgemein als eine
dringende Nothwendigkeit bezeichnet wird.«
Im selben Jahre [18691 nahm auch die niederösterreichiscfae Handels- und
Gewerbekammer zu dieser Frage Stellung und kam in ihren Verhandlungen zu
dem Schlüsse, dass das k. k. Versatzamt und die zwei Pfandleibanstalten der Ver-
kehrsbank mehr als Central-Versatzanstalten fungieren und daher dem Bedürfnisse
der großen Residenzstadt nicht genügen. An diese unbestrittene Thatsache knüpfte
sie aber Schlüsse, welche »die Anheimgebung des Pfandleibgescbäftes an die Privat-
industrie begründenu sollten.') Dagegen erhob zuerst der Director des Versatzamtes
seine Stimme^) und fand Unterstützung bei der Regierung. Das Ministerium des
Innern beauftragte im Jahre 1870 die Statthalterel, ^) »die Errichtung von Versatzamta-
filialen in reifliche Erwägung zu ziehen und darüber nach eingebender Würdigung aller
maßgebenden Momente und der im Laufe der Zeit gemachten Erfahrungen die ge-
eigneten Vorschläge zu erstatten«. Im Verlaufe der umständlichen Verhandlungen
erklärte dann dasselbe Ministerium') »die Creirung solcher Filialen geradezu als
dringendes Bedürfnis, wenn das Versatzamt seiner humanitären Bestimmung gemäß
für die Linderung des Nothstandes unter der ärmeren, zunächst in den entlegenen
Stadttheilen wohnenden Bevölkerung mit Erfolg wirken soll«. Der Director des
Versatzamtes schlug vor, zwölf Filialen zu errichten und dafür ein vom Staat
garantirtes Darlehen von 8 Millionen Gulden aufzunehmen. Sollte dieses Project
nicht zu realisieren sein, so wären (lautete sein Antrag weiter] bei der Währinger und
bei Hemalser Linie, sowie zwischen der Landstrasse und den Weissg&rbern und
endlich in der Leopoldstadt je eine Versatzamtsfiliale zu errichten, dafür aber fernerbin
keine Concessionen mehr für Pfandteihgeschäfte auch nicht an Actien-Untemebmungen
zu ertheilen,*) Statthalterei und Ministerium hielten aber die Errichtung von zwölf
Filialen »auf einmal« als zu weitgehend und glaubten, es genüge, »weil es sich,
selbst ganz abgesehen von der Geldfrage, vorläufig nur um einen Versuch handelt,
dessen Erfolg erst abgewartet werden muss,« eine Filiale zu errichten und zwar
»in einem der dichter bevölkerten Stadtbezirke, etwa in Mariahilf, auf der Wieden
oder in der Josefstadt«; als ganz ungeeignet warde die Errichtung einer Filiale an
der Währinger Linie bezeichnet,*) für welchen Platz sich Director Hoch ganz
besonders ausgesprochen hatte. Hoch, der 1876 eine Studienreise nach Prag unter-
nommen hatte,') trat nftn für die Verbindung von Aufnabmsbureaux mit der einen
zu errichtenden Filiale ein,*) welch letztere er sich »als eigentlich ein zweites
Versatzamtsinstitut mit selbständiger Manipulation und Magazinierung« dachte.
Während der Verhandlungen über die Gestaltung der Filiale wurden für die
Unterbringung derselben folgende Gebäude angeboten: Das Haus Ecke der
Mariannengasse und Pelikangasse (IX. Bezirk), das »Hotel Union« an der Nuss-
dorferstrasse (IX. Bezirk), die Hauser 6 und 8 (Bondi'sche Häuser) in der
Feldgasse (VIII. Bezirk]') und die ebenerdigen Saallocali täten des Hauses Nr. 1
') Wiener Zeitung vom XI. Juli 1869.
') Das Pfandleihgesohäft überhaupt und dessen Gestaltung in Wien. (Wien 1870) 23 Seiten.
') Erlasa vom 2Ö. Juli 1870, Z. 10.&50.
*) Erlaas vom 20. Mai 1871, Z. «52.
■'•) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom SO. Jänner 1676, Z. 59,'pr.
t\ F-u-,, A^^ u;„i_.™ — = A^^ 1,,«^™ vom 7. Februar 1876, Z. 95Ö/M. I.
1 die Statthalterei, Z. 206;pr. aus 1876.
1 die Statthalterei. Z. S181/pr. aus 1878.
user ist Alscrgrund 135 und 136 (Geschäfts-Zahl der
Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 75
in der damaligen Hemalser Hauptstrasse. ^) Von allen diesen Objecten wurde der
Platz der beiden Häuser in der Feldgasse als der geeignetste befunden, auf
welchem ein Gebäude aufgeführt werden konnte, welches nach den Berech-
nungen des Versatzamts-Directors an 800.000 Effecten- und 200.000 Pretiosenpfänder
Fassungsraum bot, um so mit Hilfe von drei zu errichtenden Aufnahmsbureaux —
je eines im IL, IIL und IV. Gemeindebezirk — allmählich das ganze Effecten-LeihT
geschäft aus der inneren Stadt, »aus welcher ohnehin kaum ein Zehntheil der
Effecten herrührt,« an die Peripherie der (damaligen) Stadt zu verlegen, »in der
Centrale in der inneren Stadt« aber sich lediglich auf das Pretiosen-Leihgeschäft
zu beschränken.^) Mit Ah. Entschließung vom 30. Jänner 1880 wurde genehmigt
a) »zum Zwecke der Erweiterung des Geschäftsbetriebes des W^iener Versatzamtes
die Errichtung einer mit diesem Amte in unmittelbarer Verbindung und unter ge-
meinsamer Leitung stehenden Zweiganstalt mit selbständiger Magazinierung und
Manipulation und die vorläufige Aufstellung von drei Aufnahmsbureaux«; b) »zur
Unterbringung dieser Zweiganstalt aus den Mitteln des Wiener Versatzamtes die
Bondi'schen Realitäten um den Preis von 120.000 fl.« anzukaufen und »auf diesem
Areale einen dem Zweck entsprechenden Neubau« aufzuführen.'^)
Mit Ah. Entschließung vom 24. Februar 1883 wurde der Kostenbetrag für
die Errichtung der Zweiganstalt auf 465.000 fl. festgesetzt, wovon 420.000 fl. auf
den eigentlichen Bau und 45.000 fl. auf die Einrichtung zu verwenden waren.'*)
Am 30. April 1883 wurden die Demolierungsarbeiten der alten Häuser begonnen, am
11. Juni der Grundstein zu dem neuen Gebäude gelegt, das nach den vom Hochbau-
Departement des Ministeriums des Innern entworfenen Plänen aufgeführt wurde.
Die für den Neubau zur Verfügung gestandene Baufläche betrug rund 4000 m}
und wurden hievon abzüglich der drei geräumigen Höfe ungefähr 2800 m^ verbaut.
In der Hauptanordnung besteht die Zweiganstalt aus einem 96*5 m langen Gassen-
tracte, zwei geräumigen doppelten und zwei einfachen Hoftracten, welche Tracte
einerseits direct an den Gassentract anstoßen, anderseits durch einen mit Neben-
stiegen versehenen Verbindungsgang zusammenhängen.
Im mittleren Hofe* ist ein eigener Versteigerungssaal mit Oberlichte, der mit
den beiden Hoftracten in Verbindung steht.
Die einzelnen Gebäudecomplexe haben zwei Stockwerke, ein Hoch- und ein
Tiefparterre. Zwei Einfahrten ermöglichen den bequemen Zugang zu den Höfen. Der
linksseitige Hof steht mit dem Mittelhofe durch eine Durchfahrt in Verbindung.
Die bequeme dreiarmige Haupttreppe ist in der Mitte des Gassentractes, in einem
Einbau des mittleren Hofes situiert und führt von dem Tiefparterre bis zu den
Räumen des Dachgeschosses.
Die Manipulationsräume des Amtes befinden sich vorwiegend im Hochparterre. Im
linken Hof-Haupttracte sind die Räume für das ganze Pretiosen-Geschäft im rechten Hof-
Haupttracte nur die für Effecten-Auslöse untergebracht, während die Einschätzung und
Umsetzung der Effectenpfänder im Mezzanin bewerkstelligt wird, wozu eine eigene Ver-
bindungstreppe nachträglich eingebaut wurde. Im Hochparterre des linksseitigen Gassen-
tri^ctes sind die Räume der Direction, anstoßend daran die Liquidatur und die Depot-
Abtheilung. Die entsprechenden Magazine reihen sich theils an die entsprechenden
*) Geschäfts-Zahl der Statthalterei 23.722 aus 1876.
2) Erlass des Ministeriums des Innern vom 13. November 1879, Z. 8088, und vom 8. Jänner
1880, Z. 19.116 aus 1879.
') Erlass des Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1880, Z. 1617.
*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 28. März 1883, Z. 3117. — Die Gesammt-Bau-
kosten beliefen sich auf 519.976 fl.
76 I)ie Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes.
Manipulationsräume an, vorwiegend jedoch sind sie in den ausgedehnten lichten
und luftigen Räumen des I. und IL Stockwerkes untergebracht Die Magazine im
Tiefparterre dienen hauptsächlich zur Aufnahme der Pfänder, die der Zweiganstalt
Josefstadt aus den ihr zur Magazinierung zugetheilten Aufnahmsämtem anderer
Wiener Gemeindebezirke zugeführt werden
Die ausgedehnten Gebäudecomplexe verlangen eine entsprechende Überwachung
durch Amtspersonen nach Amtsschluss.
Aus diesem Grunde wurden im I. Stocke' des Gassentractes und unter theil-
weiser Benützung der beiden Hof-Haupttracte zwei geräumige Amtswohnungen vor-
gesehen. Außerdem wohnen in der Anstalt noch zwei Amtsdiener und ist auch für
die Unterbringung einer Polizei- Wachstube Vorsorge getroffen.
Die Beheizung der einzelnen Amtsräume und Magazine erfolgt durch Warm-
luft und sind hiezu im Tiefparterre entsprechend viele Heizkammern situiert. Ein
Theil der Räume hat blos Ofenheizung. Für die Manipulationsräume ist allgemein
Gasbeleuchtung eingeführt.
Zur Unterdrückung eines eventuell ausbrechenden Brandes besteht eine größere
Anzahl Feuer-Hydranten.
Durch ein Netz von Blitzableitern sind die Gebäude gegen eventuelle elektri-
sche Entladungen gesichert.
Am 29. November 1883 war das umfangreiche Gebäude vollständig unter
Dach gebracht und im nächsten Baujahre wurden auch die Arbeiten im Innern
vollendet; am 20. November 1884 konnte das Gebäude ') commissionjell derDirection
des Versatzamtes übergeben werden, ^j am 13. December w^urde der Benützungs-
consens ertheilt,^) am 2. März 1885 der öffentliche Dienst begonnen. Zufolge Ah.
Entschließung vom 28. September 1884, intimiert mit Erlass des Ministeriums des
Innern vom 2. October 1884, Z. 15.927, »hat der Pfänderdienst in der Zweiganstalt
mit ihren Magazinen einerseits und in der Hauptanstalt mit deren Magazinen ander-
seits je ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden«.
Die Zweiganstalt gibt gleichwie die Hauptanstalt Darlehen »auf alle Arten
von Effecten- und Pretiosenpfänder, soweit dieselben nicht normalmäßig von der
Belehnung überhaupt ausgeschlossen sind und zwar auf Effecten ohne Beschränkung
des Darlehensbetrages«; bei Pretiosen jedoch waren zunächst 20 fl. als Maximum
festgesetzt; sie besorgt »das Versetzen, Umsetzen und Auslösen der Pfänder »im
allgemeinen nach gleichen Grundsätzen und Modalitäten wie in der Hauptanstalt,
insbesondere nach dem gleichen Systeme der Belehnung (au porteur) mit gleichem
Zinsfuße und gleicher Darlehensdauer«. Eine Beschränkung im Dienste der Zweig-
anstalt war auch die, dass »vorläufig keine Depots zu übernehmen« waren.
Was das Verhältnis der Hauptanstalt zur Zweiganstalt betrifft, so bestimmte der
eben erwähnte Ministerial-Erlass aus 1884, a) dass »die Verwaltung des Versatzamts-
fondes, die Hauptrechnung, nämlich die Führung des Hauptbuches und des Haupt-
Gassa-Journales, die gesammte Finanz- und Gredit-Gebarung, die Aufaahme und Ver-
rechnung von Betriebscapitalien, die Hinterlegung und Verwahrung der Cautions-
capitalien, endlich die Anschaffung und Evidenzhaltung aller Haus- und Amts-
erfordernisse in beiden Anstalten bei der Hauptanstalt zu verbleiben« hat; b) dass
die »Zweiganstalt von der Hauptanstalt mit den erforderlichen Geldverlägen zu
dotieren« ist und »über ihre gesammte Gebarung monatliche Sub-Rechnungen zu
^) Bericht der Bauleitung vom 16. August 1885 an die Statthalterei, Z. 61.289 aus 1885.
2) Erlass der Statthalterei vom 21. November 1884, Z. 54.343.
3) Erlass der Statthalterei vom 16. December 1884, Z. 58.282.
Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 77
führen und an die Hauptanstalt einzusenden« hat; c) dass »dem Director der Haupt-
anstalt außer der Leitung der Hauptanstalt auch die Oberleitung und Beaufsichtigung
der Zweiganstalt zustehen«, dass ihm »allein die Vertretung des k. k. Versatzamtes
nach außen, sohin die Berichterstattung an die vorgesetzte Behörde und im allge-
meinen die Correspondenz mit anderen Behörden und Ämtern, sowie die Ab-
schließung aller Lieferungs- und sonstigen Verträge, erforderlichen Falls nach Ein-
holung der höheren Genehmigung vorbehalteh« ist und endlich, dass ihm »das
gesammte Amtspersonale in Personal- und Disciplinar- Angelegenheiten« untersteht;
d) dass »das Personale der Hauptanstalt und jenes der Zweiganstalt einen gemein-
schaftlichen Status« bilden; e) dass zur »unmittelbaren Leitung der Zweiganstalt
ein eigener Beamter mit dem Titel Vice-Director« bestellt wird; mit dessen Stell-
vertretung ist der an der Zweiganstalt bestellte Liquidator betraut.
Die Belehnung von Pretiosenpfändern in der Zweiganstalt bis zu höchstens 20 fl.
hatte den Übelstand zur Folge, dass mehrwertige Pfänder getrennt und als einzelne
Posten zum Einschätzen gegeben wurden; war eine Theilung nicht möglich, so
mussten die Parteien zurückgewiesen werden, welche nun entweder in die Filiale
der Verkehrsbank in der Kaiserstraße oder zu den in der Nachbarschaft gelegenen
Incasso-Geschäften giengen, selten aber in die Hauptanstalt des Versatzamtes sich
begaben. Da dadurch der Versatzamtsfond, der die gleichen Arbeits- und Auf-
bewahrungskosten bei Pretiosen-Posten von minderem und höherem Werte hat, zu
bedeutendem Schaden kam, dieser Schaden durch die auf Grund des Gesetzes vom
23. März 1885 ins Leben tretenden Pfandleihgewerbe noch grösser und empfindlicher
sich, herausstellte, so schritt die Direction des Versatzamtes um die Abänderung
der Beschränkung, Pretiosen nur bis zu 20 fl. zu belehnen, ein, und stellte den
Antrag, derlei Pfänder bis zu 100 fl. belehnen zu dürfen, wozu das Ministerium des
Innern mit Erlass vom 30. Mai 1885, Z. 8463, seine Genehmigung ertheilte;^) im
Jahre 1887 wurde mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 18. März, Z. 4629,
die Darlehenshöhe auf 1000 fl. festgesetzt^) und zugleich die Einführung des Depot-
geschäftes bewilligt, welch letzteres aber erst 1896 seinen Anfang nahm.^)
Die neue Anstalt entwickelte bald nach ihrer Gründung eine sehr umfang-
reiche Thätigkeit und mit Recht konnte ihr erster Leiter, Vice-Director Adolf Haberl,
im Jahre 1895 darauf hinweisen, dass »die seinerzeit dargestellte Nothwendigkeit
zur Errichtung dieser Filiale vollkommen begründet war«. Aus einem Ende
Februar 1895 an den Statthalter Grafen Kielmansegg erstatteten Bericht über
die zehnjährige Geschäftsgebarung ergibt sich, dass in diesen zehn Jahren
a) 1,578-082 Pretiosenpfänder mit 11,716.954 fl. Darlehen und 2,991.462 Effecten-
pfänder mit 7,453.890 fl. Darlehen eingeschätzt; h) 1,100.847 Pretiosenpfänder mit
7,726.121 fl. Darlehen und 2,312.783 Eff^ectenpfänder mit 6,475.221 a Darlehen aus-
gelöst; c) 319.827 Pretiosenpfänder mit 2,800.685 fl. Darlehen und 362.967 Efl*ecten-
pfänder mit 1,145.135 fl. Darlehen imigesetzt (prolongiert); d) 72.801 Pretiosenpfänder
mit einem Darlehen von 450.377 fl. und 177.283 Effectenpfänder mit einem Darlehen
von 422.810 fl. im Licitationswege verkauft worden sind.
Über die Geschäftsgebarung in den einzelnen Jahren seit der Gründung bis
1900 gibt die Beilage 6 Aufschluss.
Über die Höhe der Darlehen in den ersten 10 Jahren ist eine »Statistische
Nachweisung« in Beilage 7 zusammengestellt.
*) Dieser Erlass (Statth.-Z. 26.761) trat mit 1. Juli 1885 in Kraft.
2) Dieser Erlass (Statth.-Z. 15.501) trat mit 1. Mai 1887 in Kraft.
3) Vgl. oben S. 68.
78 Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamles.
Bei den seit Februar 1886 allmonatlich zweiinal in der Zweiganstalt ver-
anstalteten öflentlichen Licitatiönen wurden bis Ende Februar 1895 in 218 Licita-
tionen veräußert:
72.801 Pretiosenpfander mit einer Amtaforderung an
Capital und Interessen von . .' 493.365 fL,
117.283 EEfecteHpfänder mit einer Amtsforderung: an
Capital und Interessen von 464.133 »
zusammen also 250.084 Pfänder mit einer Gesammlforderung von 957.498 fl,, wofür
ein Kaufschilting von 1,220.862 fl, erzielt wurde. Nach Abzug der Amtsforderung
und der Licitationagebür von 12.991 fl. ergaben sich als Überschuss 250,372 fl-,
von denen an die sich meldenden Parteien bis Ende Februar 1895 im ganzen
231.020 fl. ausbezahlt wurden. An verjährten, d. h. drei Jahre vom Tage der je-
weiligen Licitation an nicht behobenen Überschüssen verblieben dem Amte bis
Ende Februar des genannten Jahres 9154 fl.
An Correapondenzen mit Privaten in Pfänderangelegenheiten Hefen in diesen
zehn Jahren, die hier in Betracht gezogen sind, aus Osterreich -Ungarn und
Bosnien 4468 Briefe durch die Post ein, welche 4858 Pfandscheine mit 28.111 fl,
und 10 Münzducaten enthielten; aus dem Auslande (Deutschland, Schweiz, Frank-
reich, Italien, England, Russland, selbst aus Asien und Amerika) wurden 510 Briefe,
enthaltend 595 Pfandscheine und 3608 fl., ferner 889 Mark, 271 Francs, 80 Lire,
1 Pfund Sterling, 10 Rubel empfangen.'}
Die Zahl der Vormerkungen, respective Amortisationen gestohlener und ver-
lorener Pfandscheine betrug in diesem Zeitraum von 10 Jahren 2728.
»Diese umfangreiche und große Entwickelung dieser noch jungen Anstalt
[schließt Haberl seinen Beriebt) beweist deutlich, wie nothwendig und wichtig
dieselbe für die Wiener Bevölkerung ist. Sie gibt aber auch einen Fingerzeig, dass
das k. k. Versatzamt als alleinige Humanitätsanstalt im Pfandleibwesen fortwährend
bestrebt sein soll, auch in anderen Bezirken Wiens, besonders in jenen Gegenden,
wo viele Gewerbetreibende und Arbeiter wohnen, neue Filialen zu errichten, um
einerseits der ärmeren Bevölkerung billige und schnelle Darlehen zu gewähren,
andererseits aber als Zinsen regulator einen Druck auf die immer mehr und mehr
entstehenden concessionierten Pfand leihanstalten auszuüben.«
Die Schädigungen, welche die Armen durch die hohen Forderungen von con-
cessionierten und noch mehr von den nicht concessionierten Pfandleibanstalten er-
fuhren, hatten nicht nur die Aufmerksamkeit des Abgeordnetenhauses'! erregt^
ler 1895 Verhandlungen
ass bei Vermehrung der
isfußes erreicht werde. In
lie Creirung von weiteren
. Zunächst wurde zufolge
l. 29.670, die Zweigansialt
n 128.450 A' errichtet.
1054, 1897: 1200, 1898: 1386,
en Sitzungen vom 32. Jänner
im Hause der Abgeordneten
rächt, worauf der Minister-
tm e. März 188^ den Sland-
Thaltnlsae des Versatzamtes
^ Die Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes. 79
In sieben Bogen der an dieser Stelle als Hochbahn ausgebildeten Stadtbahn,
und zwar in den Bogen 124 bis inclusive 130 mit :^saminen 868 m^ Bodenfläche
ist die Zweiganstalt untergebracht. Im Monate September des Jahres 1899 wurden
die Adaptierungsarbeiten begonnen, im Monate April 1900 das ganze Object fertig-
gestellt und das Amt am 18. April 1900 eröffnet.^)
Die einzelnen Bogen wurden horizontal untertheilt. Im Parterre des Bogens
124 ist auf der gegen Währing zu liegenden Seite eine Dienerwohnung bestehend
aus Küche, 2 Cabineten und Zugehör situiert.
Der Diener, dem infolge der exponierten Lage der Anstalt die Bew^achung
derselben nach Amtsschluss übertragen ist, steht mit dem Polizei-Commissariat
Währing in Signalverbindung, um, wenn nothwendig, sofort polizeiliche Unterstützung
ansprechen zu können.
Im Parterre des Bogens 124, in dem der Stadt zugelegenen Theile, dann im
ganzen oberen Stockwerke dieses Bogens ist das Pretiosenmagazin untergebracht,
das durch Portlandcement-Betonwände mit Tragnetz-Blecheinlagen gesichert ist.
Im Parterre des Bogens 125 und 126 befinden sich, von der Stadtseite zu-
gänglich, die Manipulationsräume, im oberen Stockwerke des Bogens 125 die Liqui-
datur, in dem des Bogens 126, dann in den oberen und unteren Räumen der Bogen
127 — 130 ausgedehnte und geräumige Effecten-Magazine; für Fahrräder wurde ein
eigenes Magazin errichtet, das mit Doppel-Hängvorrichtungen für 200 Räder aus-
gestattet ist.
Alle Räume sind elektrisch beleuchtet. Ein Generalausschalter ermöglicht, nach
Amtsschluss die ganze Beleuchtungsanlage stromlos zu machen, um einer eventuellen
Feuersgefahr durch ein Gebrechen an der Beleuchtungsanlage vorzubeugen.
Diese Zweiganstalt entlastet einerseits die in der Feldgasse und setzt diese
in Stand, Pfänder von Aufnahmsämtern zu magazinieren, anderseits bietet sie selbst
eventuell Raum, um Pfänder eines Aufaahmsamtes einzulagern.
Neben diesen zwei Zweiganstalten bestehen noch Aufnahms- und Filial-
ämter. Die erwähnte'^) Studienreise des Versatzamts-Directors Hoch nach Prag be-
wirkte eine wesentliche Modification seiner Anschauung über die Errichtung von
Filialen oder Zweiganstalten. Im Sinne des citierten Ministerial-Erlasses ^1 vom
Jahre 1876 trat er nun selbst für eine Filiale ein, die nach dem Muster des mont
de pi6te in Brüssel und Paris und des Versatzamtes in Prag eine selbständige
Magazinierung und Manipulation haben und zugleich mit in bevölkerten Stadttheilen
zu errichtenden Aufnahms- oder Hilfsbureaux ohne Magazinen in Verbindung gebracht
werden sollte. Diese Aufnahmsbureaux sollten*) seiner Ansicht nach in den be-
treffenden Bezirken die Versetzer und Incassogeschäfte, welche als nicht concessio-
nierte Aufnahmsbureaux »der berechtigten großen Anstalten« functionierten, »er-
setzen, überflüssig und unschädlich machen«. Solche Aufnahmsbureaux vorläufig
im IL, III. und IV. Gemeindebezirke Wiens aufzustellen, war mit Ah. Entschließung
vom 30. Jänner 1880 bewilligt worden; von der Acti vier ung derselben wurde jedoch
laut Erlasses des Ministeriums des Innern vom 4. October 1884, Z. 15.927, Abstand
genommen. Als dann im Jahre 1895 wegen Beseitigung der bei den concessionierten
Pfandleihanstalten vorhandenen Ubelstände von Seite der Statthalterei Verhand-
^) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 3. Mai 1900, Z. 32.044.
=) Vgl. oben S. 74.
3) Vgl. oben S. 74, Anm. 6.
*) Bericht der Versatzamts -Direction an die Statthalterei vom 23. Juli 1877, Z,^ 124.876
(Statth.-Z. 4057;pr. aus 1877).
80 ^^^ Zweiganstalten des Wiener Versatzamtes.
lungen gepflogen wurden, *) griff man auf den Gedanken der Aufstellung von Auf-
nahmsbureaux zurück. Mit Erlass des Ministeriunis des Innern vom 26. März 1899,
Z. 9027, wurde die Aufstellung eines solchen Aufnahmsbureaux in gemieteten
Localen im II. (heute XX.) Bezirke, Rauscherstrasse 10, sowie im IV. Bezirke, Starhem-
berggasse 44, ab Mai 1899 bewilligt. Erstere Stelle wurde am 25, September 1899,
letztere am 2. Juni 1899 eröffnet. War das Aufnahmsbureau in der Rauschergasse
für den volkreichen IL (beziehungsweise auch XX.) Gemeindebezirk berechnet, so
sollte das in der Starhemberggasse dem hilfesuchenden Publicum des IV., V. und
X. Bezirkes dienen. Es erwies sich aber alsbald einerseits als räumlich unzuläng-
lich, andererseits warf es wegen der Entfernung von dem X. Bezirke nicht jenes
Erträgnis ab, welches bei einer regen Betheiligung der Bevölkerung dieses Bezirkes
erhofft wurde. Aus diesen Beweggründen wurde der Standort dieses Aufnahms-
amtes mit Bewilligung des Ministeriums des Innern vom 28. October 1900, Z. 38.856,
in den X. Bezirk, Gudrunstrasse 142, verlegt. (Beilage 6.)
Beide Aufnahmsämter sind mit der Zweiganstalt Josefstadt in Verbindung
gebracht, ^derart, dass täglich die in den- Aufnahmsbureaux als Pfänder angenom-
menen Objecte (Pretiosen und Effecten) in geschlossenen und gut sperrbaren Wagen
in die Zweiganstalt überführt werden. 2) Für die Errichtung solcher Aufnahmsämter
ohne selbständige Magazinierung war in erster Linie das geringe Erfordernis an
Investierungskosten maßgebend und damit die Absicht verbunden, bei geringen
Kosten einem Bedürfnisse der Bevölkerung zu entsprechen und derselben die Vor-
theile des Versatzamtes bei Hintanhaltung eines grösseren Zeitverlustes durch die
Errichtung von Aufnahmsämtern in allen Bezirken, wo sich die Nothwendigkeit
derselben herausstellt, zuzuwenden. Um allen Anforderungen der Bevölkerung, die
einen großen Werth auf eine rasche Abfertigung nicht nur bei der Einschätzung,
sondern auch bei der Auslösung ihrer Pfandobjecte legt — erfahrungsgemäß wird
der Weg in das Versatzamt und zwar in beiden Fällen erst im letzten Momente
des Bedarfes angetreten — zu entsprechen und um das Erträgnis des Versatzamtes zu
heben, beantragte die Direction des Versatzamtes die Errichtung von »Filialen« in ge-
mieteten Localen mit der Beschränkung auf die Belehnung von Pretiosen und Wert-
papieren.^) Mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1899, Z. 22694, wurde
die Errichtung solcher Filialen im II. Bezirke, Taborstrasse Nr. 10 (im Gebäude der Börse
für landwirtschaftliche Producta) und im VI. Bezirke, Windmühlgasse 17, sowie im
III. Bezirke, Sechskrügelgasse 1, zunächst nur für Belehnung von Pretiosen genehmigt
und am 5. Februar 1900 die beiden ersten, die im III. Bezirke am 2b. October 190O
eröffnet.^) Im Mai 1900 trat der Magistrat von Wien an die Direction des Versatz-
amtes wegen der Errichtung einer Filiale in Margarethen auf Grund eines An-
trages der Vertretung dieses Bezirkes heran. ^) Die Bezirksvertretung wünscht,
dass diese Filiale an der Grenze von Alt- und Neu-Margarethen errichtet werde, wo
sie »ein unabweisliches Bedürfnis« sei. Die Verhandlungen darüber sind im Zuge.
») ProtokoUs-Zahl 27.289 aus 1895.
2) Gegenwärtig werden diese Wagen gemiethet.
3) Bericht der Direction des Versatzamtes vom 5. Mai 1899, Z. 434 (Statth.-Z. 42.642).
*) Bericht der Direction dos Versatzamtes vom 25. Jänner 1900, Z. 122 (KStatth.-Z. 8763) und
vom 6. November 1900, Z. 1561 (Statth.-Z. 101814).
5) Bericht der Direction des Versatzamtes vom 11. Juni 1900, Z. 704 (Statth.-Z. 55.300). —
Im Jahre 1876 hatte die damalige Gemeinde Ottakring um Errichtung einer FiUale des Versatz-
amtes angesucht (Z. 11.552 aus 1876).
VIII. Der Personalstand des Wiener Versatzamtes.
Ober den Pers<ftialstand und die Höhe der Bezüge der einzelnen Beamten liegen
bis 1768 keine actenmäßigen Nachrichten vor. Das Gründungspatent spricht von
Bgeschwornen schätzleutben« und einem »ambt-mann« als Beamten des neuen
Instituts und das »Schema der Jurisdiction der n.-ö, Regierung« vom Jahre 1763
kennt nur »Frag- und Versatzamts-OfGcianten«.')
Der »Staats- und Standes-Calender« vom Jahre 1709 zählt einen Amtmann,
einen Gegenhandler, ') einen Buchhalter, einen Pfandverwahrer, einen Schätzmeister
»von denen Kostbarkeiten«, einen Schatzmeister »von Mobilien«, einen Protokol listen
und einen Beamten ohne Titel auf; im ganzen sind also -8 Beamte. Der nächste
zur Verfügung siehende Jahrgang des »Staats- und Standes-Calender, der auf
das Jahr 1729«, kennt schon 13 Beamte: es sind nämlich zugewachsen ein Buch-
halter, ein Pfänder-Amts-Buchhalter, ein Gegenhandler des Pfänderverwahrers, ein
Amtschreiber und ein Uhrenschätzmeister. Im Jahrgange 1735 werden 14 Beamte
genannt; es kommen nämlich zu den obigen hinzu zwei Schätzmeister für Mobilien,
während eine Buchhalterstelle aufgelassen wird; 1740 zählte der genannte Kalender
einen zweiten Cassier auf, so dass 15 Beamte sind; im Jahrgange 1760 werden
17 Beamte genannt, ebenso im Jahre 1763.
An der Spitze des Amtes stand der Amtmann, ein Titel, der spätestens 1736
in Buchhalter abgeändert wurde, wogegen der Buchhalter den Titel Einnehmer
erhielt; 1769 wurde der Buchhalter der zweite Beamte des Instituts, während dessen
Leiter den Namen Obereinnehmer erhielt, ein Name, der sich bis zum Jahre 1866
erhielt, in wölchem er in »Director« umgewandelt wurde. '|
Den Titel »Director des Versatz- und Fragamtes« führte, so lange die Stiftunge-
Oberdirection bestand, der jeweilige Präses derselben. Nach Auflassung der Ober-
direction wurde 1793 dem damaligen Obereinnehmer des Versatzamtes Rössler
in Anerkennung seiner Verdienste um das Amt der Titel eines Directors verliehen.
Seit jeher wurden und werden alle Beamten und Diener des Amtes aus dem
Versatzamtsfonde besoldet und erhielten und erhalten für sich und ihre Witwen
und Waisen entsprechend den für die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften
Pensionen.
Über die Anzahl der Angestellten des" ' "" "'""" "---'-' --l--
Beilagen 8, 9 und 10 Aufschluss.
Im Jahre 1890 wurden die Beamten di
vom 14. Mai 1890 in Rangsclassen eingetJ
') Codex Austriacus. 6, 448, § 12.
-) Gegenhandler ist gleich Conlrolor; vgl
1801-1896«, S. 51 und 64.
"1 Erlass des Staatsministeriums vom 22. A
82 Der Person als tand des Wiener Versatzamtes.
1. November 1898 in den Bezügen den Staatsbeamten gleichgestellt;') die Diener
und Pfändertr^er streben die Gleichstellung mit den Staatsdienem an.
Die Errichtung so vieler neuer Nebenämter, namentlich aber des Versteigerungs-
amtes, und alle übrigen Reformen bedingen die Aufstellung eines ganz neuen Status
der Beamten des Versatzamtes. Die entsprechenden Vorarbeiten sind im Zuge. Es
sollen unter der Oberleitung des Directors Vorstandsposten für einzelne Geschäfts-
abtheilungen, ferner die Möglichkeit geschaffen werden, in dem Amte, dessen Be-
amtenschaft, ausgenommen die Schätzmeister, heute fast ausschießUch aus dem
Unterofficiersstande (Certificatisten) sich recrutiert, einzelne unbedingt nothwendigc
Organe mit commercieller, mit judicieller und mit F'achrechnungs-Bildung anstellen
zu können.
Seit jeher war der Vorstand, der Hauptcassier, der Liquidator, die Cassiere,
die Pfänderverwahrer, die Schatzmeister und auch die Cassadiener cautions-
pflichtig. In der Ah. Entschließung vom 10. Juli 1871, intimiert mit Erlass des
Ministeriums des Innern vom 20. Juli 1871, Z. 9791, wurde nebst der Regulierung
des Personal- und Besoldungsstandes des Versatzamtes gleichzeitig ausgesprochen,
welche Beamte und Diener in diesem neuen Status auch fernerhin Cautionen zu
erlegen haben und mit welcher Ziffer letztere zu bemessen sind.
Hienach waren zu erlegen:
Vom Director 3000 fl.
11 Hauptcassier 3000 «
» Liquidator - . 2000 »
Von den Cassieren, dem Liquidaturs-Adjuncten und dem Secretär je 1000 »
" Pftlnderverwahrern o 2000 i>
» » Pretiosenschätzmeistem » 4000 »
i> )i Pretiosenschätzers-Adjuncten . n 3000 »
» dem Uhrenschätzer 1600 »
» den Effecten seh ätzmeistern » 1000 »; dann
» » vier Cassadienern » 300 »
Im Grunde dieser Ah. Entschließung wurde gleichzeitig als Norm be-
stimmt, dass nur die damals bereits in Obligationen erliegenden Cautionen auch
fernerhin als zulänglich anzusehen waren, der Erlag neuer oder die Ei^änzung
bereits bestehender Cautionen für alle cautionspflichtigen Beamten und Diener des
Versatzamtes in Hinkunft aber nur entweder mittels pragmatikalisch sichergestellten
Hypotheken oder im Baren gegen ö"/« Verzinsung beim VersaLzamtsfonde zu ge-
schehen hat
Außer den vorgenannten Beamten hatten auch die Effecten Schätzer- Adjuncten
im Sinne des Erlasses der Statthalterei vom 17. Februar 1868, Z. 4277, eine Caution,
und zwar in der Höhe von 1050 fl. zu erlegen.
: dieser Caution von 1050 fl. auf die gegenwärtig nomi-
(2000 K) lässt sich keine Verordnung finden, es dürfte
auf Grund der oben erwähnten Ah. Entschließung
eher allerdings die Effectenschätzer-Adjuncten nicht an-
ihen sein, weil auch die Effectenschatzmeister bis zu
che Caution pro 1050 fl. zu erlegen hatten,
en der mit der Ah. Entschließung vom 10. Juli 1871
ind erfolgt:
Vergani im Abgeordnetenhauae am 23, Februar 1889, Boilage 744
ikoUen des Abgeordnclonhauscs, X. Session 1889.
Der Personalstand des Wiener Versatzamtes. 83
1. Mit Erlass der Statthalterei vom 23. October 1884, Z. 46.652, wurde an
Stelle des »Hauptcaesiers« der »Vice-Director« gesetzt, gleichzeitig ein solcher auch
für die mit diesem Erlasse creierte Zweiganstalt Josefstadt normiert und der
Cautionserlag derselben mit 2000 fl., statt der bisherigen 3000 fL, festgesetzt.
2. Mit demselben Erlasse wurde für den im Vorstandsbureau der Zweiganstalt
Josefstadt in Verwendung kommenden ProtokoUisten I. Classe — jetzt Official —
der Cautionserlag mit 1000 fl. bestimmt, und scheint dieser Cautionserlag analog
auch auf den im Directionsbureau der Hauptanstalt beflndlichen Official ausgedehnt
worden zu sein.
3. Mit demselben Erlasse wurden die Stellen zweier Pretiosenschätzmeister
III. Classe systemisiert und für dieselben die Caution mit 3000 fl. festgesetzt, welche
Sunmie auch die Pretiosenschätzer-Adjuncten als Caution zu erlegen l\aben.
4. Mit dem Erlasse der Statthalterei vom 11. December 1888, Z. 66.268, wurde
die Verpflichtung der Cassadiener zum Cautionserlage aufgehoben. Endlich wurde
5. mit Ah. Entschließung vom 30. August 1894 (intimiert durch Erlass
des k. k. Finanzministeriums vom 7. September 1894, Z. 39.848) angeordnet, dass
die Verzinsung der künftighin zur Anlage gelangenden baren Dienst-
cautionen mit 47o zu bemessen ist.
Gegenwärtig sind daher zu erlegen:
Vom Director ..." 6000 K
Von den Vice-Directoren je 4000 »
» dem Rechnungsrathe') und dem Liquidator » 4000 »
» » Secretär, Liquidaturs-Adjuncten, den Hauptcassieren, den
Cassieren und den in den Vorstandsbureaux der Haupt-
anstalt und der Zweiganstalt Josefstadt in Verwendung
stehenden OfOcialen » 2000 »
» den Pfänderverwahrern » 4000 »
)» » Pretiosenschätzmeistern I. und II. Classe » 8000 »
» » Pretiosenschätzmeistern III. Classe uud den Pretiosenschätzers-
Adjuncten » 6000 »
» M Pretiosen- und EflFectenschätzers-Adjuncten^) » 4000 »
» » Effectenschätzmeistern und den Effectenschätzers-Adjuncten » 1000 »
Weiters wurde im Jahre 1900 seitens der Amtsdirection im eigenen Wirkungs-
kreise verfügt,^) dass die substitutionsweise im Cassa- oder Pfänderverwahrer-Dienste
verwendeten Beamten der X. und XL Rangsclasse je eine Caution von 2000 K zu
erlegen haben.
Zum Schlüsse dieses Abschnittes seien die Vorstände des Versatzamtes, die bis
1866 der Statthalter im eigenen Wirkungskreise ernannte,*) unter Hinzufügung der
wichtigsten biographischen Daten,*) aufgezählt
^) Die Stelle eines Hechnungsrathes in der Hauptanstalt anstatt des systemisierten Liqui-
dators und der Cautionserlag per 2000 fl. von demselben wurde mit Statthalterei-Erlass vom
18. Juli 1899. Z. 62.135 (Erlass des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Juli 1899, Z. 4517), verfügt.
') Genehmigt mit Statthalterei-Erlass vom 31. Mai 1899, Z. 45.338.
3) Hievon ist fallweise der k. k. vStatthalterei die Anzeige zu erstatten, laut Statthalterei-
Erlass vom 4. September 1899, Z. 76.349.
*) Bericht des Statthalters an das Staats-Ministerium vom 8. April 1866, Z. 4907 pr.; vgl.
auch Erlass des Ministeriums des Innern vom 2. October 1884, Z. 15.927.
^) Quellen für die Zeit bis 1782 war der oben erwähnte »Staats- und Standescalendert ; für die
Zeit nach 1782 die Acten des k.k. Archivs für Niederösterreich beziehungsweise die der k. k. Statt-
halterei.
6*
84 Der Personalstand des Wiener Veraatzamtes.
Baumann, Israel, von 1708 — 1721 Amtmann.')
Spreitzer, Christian Joseph, seit Gründung des Versatzamtes als Gegenhandler
des Amtmannes genannt, 1721 — 1728 Amtmann.
Dechau, Joseph Balthasar, seit Gründung des Versatzamtes in dessen Diensten,*)
1729 — 1761 Amtmann, beziehungsweise Buchhalter des Versatzamtes.
Reitterstorffer, Johann Georg, 1762—1764 Buchhalter. »)
Wimmerberg, Nicolaus von, 1764—1769 Buchh<er.
rsatzamtes,
SS betraut,
n erbländi-
:r geschick-
i plStzliche
snen rech-
lipulations-
Bung vom
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»Ide in Ver-
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um ersten
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Iten, 1856
Der PeraoDalstand des Wiener Versatzamtes. 85
Juni 8 zum Statthalterei-Secretär in Wien ernannt; seit 1859 bekleidete er auch
die Stelle eines landesfürstlichen Commissärs der Versicherungs-Gesellschaft »Anker«
ui^d gab durch seine Thätigkeit den Aniass »zu allgemein nützlichen und wichtigen
Normen über das Versicherungs-Wesenu; 1864 zum landesfürstlichen Commissär
der Wiener Pfandleihgesellschaft ernannt, erfolgte 1866 April 19 seine Ernennung zum
Director des Versatzamtes unter gleichzeitiger Verleihung des Titels und Charakters
eines Regierungsrathes; durch Verleihung des Titels und Charakters eines Hofrathes
ausgezeichnet 1879 December 4, trat in den dauernden Ruhestand') 1884 M« 25-
Schön Ferdinand, geboren 1829 Jänner 16, Concepte-Praktikant der n.-ö. Statt-
halterei 1853 März 11, Actuar bei dem Bezirksamte Ottenschlag 1855, in gleicher
Eigenschaft nach Pressburg versetzt 1856, im selben Jahre als dritter Kreiscom-
missär nach Bistritz in Siebenbürgen befördert, war 1861 dem Bezirksamte Mödling
zugetheilt, zum Bezirkscommissär in St. Polten 1868, zum Bezirkshauptmann in
Hörn 1873 November 11 ernannt, 1883 in gleicher Eigenschiift nach Komeuburg
übersetzt, zum Director des Versatzamtes ernannt unter gleichzeitiger Verleihung
des Titels und Charakters eines Regierungsrathes 2) 26. Mai 1884. f 1895 Juli 22.
Salier, Dr, Joseph, geboren 1827 Mai 24, trat nach Absolvierung '] der juridisch
politischen Studien 1856 September 19 zur probeweisen Conceptspraxis bei der
Polizei-Direction in Wien ein, wurde 1856 November 21 daselbst Concepts-Praktiksint,
18Ö7 April 18 Concepts-Adjunct 11. Classe bei der Polizei-Direction in Graz, 1857
November 12 nach Wien zurückversetzt, vom Mai bis December 1859 bei der Polizei-
Direction in Linz in Verwendung, promovierte 1865 zum Dr. juris an der Wiener Uni-
versität, 1868 März 29 Actuar 11 Classe bei der Polizei-Direction in Wien, 1896 April 25
Actuar I. Classe, 1870 Juli 7 Polizeicoramissär, 1872 Juni 15 zur aushilfsweisen Dienst-
leistung in das Ministerium des Innern einberufen, 1873 0ctober 25 Ministerial-Concipist
in diesem Ministerium, 1874 April 20 Min ister ial-Vice-Secretär, 1881 Jänner 7 Ministerial-
Secretfir, erhält zufolge Ah. Entschließung vom 1. April 1889 den Titel und
Charakter eines Sectionsrathes, wird zufolge Ah. Entschließung vom 8. October
1892 wirklicher Sectionsrath im Ministerium des Innern, zufolge Ah. EntschUeßung
vom 23. August 189Ö Director des Versatzamtes mit Titel und Charakter eines Hof-
rathes, trat') mit Ende März 1899 in den dauernden Ruhestand.
Sauer-Csäky von Nordendorf, Alexander, geboren 1845 März 12,
Auditoriatspraktikant 1868 December 11, Concepts-Prakt
sehen Statthalterei 1869 April 18, zugetheilt der Bezirks
1869 August 27, Concepts-Adjunct 1869 December 27, z
mannscbaft Sechshaus, dann der Generaldirection der Welt
Concipist II, Classe bei der Post-Centralleitung 1872 M
ni. Gehaltestufe im Handelsministerium 1873 Juni 26, »
Juni 10, zugetheilt den Bezirkshauptmannschaften Brui
HoUabrunn, mit der Leitung der Bezirkshauptmannscha
') Bericht des Statthalters an das Staats-Ministerium vom
Erlass des Staats- Ministeriums vom 22. April 1866, Z. 2296;St. M.
Innern vom 27. Mai 1S81, Z. 2&52/M. I.
') Bericht au das Ministerium d n n m 9. Mai 1884
sterium des Innern vom 27. Mai 1884 Z 5 3/M
') Über die Schulbildung der V änd Vej'dach liege
dach und seine Nachfolger als Vors ände ha n n bst den Gymn
politischen Studien absolviert.
*) Bericht der Statthalterei an da. n m des Innern
und ErlasB des MiDisteriums des Innern .vom 17. März 1899. Z. SO
86 Der Personalstand des Wiener Versatzamtes.
vember 23, Statthalterei-Secretär 1881 September 30, Bezirkshauptmann in Zwettl
1881 December 8, erhielt Titel und Charakter eines Statthaltereirathes 1888 August 26,
Bezirkshauptmann in Währing 1889 December 3, Statthaltereirath 1891 März 23,
zur Statthalterei einberufen anfangs 1892 führte er das Referat über Stiftungen,
Humanitätsanstalten und Versatzamts- Angelegenheiten; durch Verleihung der Eisernen
Krone III. Classe ausgezeichnet 1898 November 30, zum Hofrathe ad personam und
zum Director des Versatzamtes ernannt^) 1899 März 20.
Bei Errichtung der Zweiganstalt würden die Stellen zweier Vice-Directoren
geschaffen. Bisher waren Vice-Directoren:
Dollischel, Andreas, geboren 1820 September 5, trat 1839 nach Absolvierung
der Humaniora als Praktikant in das Versatzamt ein und wurde 1875 daselbst
zum Hauptcassier ernannt. Bei Organisierung der Zweiganstalt Josefstadt wurde er
zum Vice-Director ernannt mit der Bestimmung, den Director sowohl in der Haupt-
anstalt als auch in der Oberleitung der Zweiganstalt »zu vertreten«,^) erhielt zufolge
Ah. Entschließung vom 10. Juni 1889, als er in den dauernden Ruhestand trat,^)
den Titel eines kaiserlichen Rathes.
Hab er 1, Adolf, geboren 1840 August 8 (als Sohn des Hauptcassiers des Ver-
satzamtes Paul Haberl, der 60 Jahre dem Versatzamte gedient hat), trat 1859 Juli 13
als Amtspraktikant in das Versatzamt ein, wurde 1863 Accessist, 1864 Amtsofßcier,
1865 Journalist, 1868 Protokollist, 1875 Secretär, 1885 provisorisch mit der Leitung
der Zweiganstalt Josefstadt betraut, 1887 März 18 zum Vice-Director ernannt, erhielt
zufolge Ah. Entschließung vom 19. September 1900 den Titel eines Regierungs-
rathes, als er in den dauernden Ruhestand trat.^)
Bauer, Johann, geboren 1837, trat nach absolvierter Realschule und einer
Handelsschule 1855 März 14 in das Versatzamt ein, war 13 Jahre in der
Liquidatur, 8 Jahre als Effecten- und 9 Jahre als Pretiosenverwahrer thätig, wurde
1885 Februar 2 zuih provisorischen, 1886 September 23 zum definitiven Liquidator
der Zweiganstalt Josefstadt, 1889 Juli 12 zum Vice-Director der Hauptanstalt ernannt,
durch Ah. Entschließung vom 30. November 1898 mit dem Titel eines Regierungs-
rathes ausgezeichnet, trat^) am 30. October 1899 in den dauernden Ruhestand.
') Bericht an das Ministerium des Innern vom 7. März 1899, Z. 1847; Erlass des Ministeriums
des Innern vom 24. März 1899, Z. 2194/M. I.
-) Erlass des Ministeriums des Innern vom 2. October 1884, Z. 15.927.
') Erlass des Ministeriums des Innern vom 21. Juni 1889, 2^ 2711/M. I.
*) Bericht der Statthalterei an das Ministerium des Innern vom 3. September 1900, Z. 4802/pr.,
und Erlass des Ministeriums des Innern vom 23. September 1900, Z. 6571/M. I.
») Statthalterei-Erlass vom 30. October 1899, Z. 93.839.
IX. Versatzamtsvermittler, Winkelversatzämter, Incasso-Geschäfte,
concessionierte Ffandleihanstalten.
Viele Peraonen, welche die Hilfe des Versatzamtes in Anspruch nehmen
müssen, scheuen sich, in dasselbe zu gehen, und ziehen es vor, trotz der dadurch
entstehenden Kosten, durch Vermittler ihr Pfand belehnen zu lassen. Um der da-
durch leicht entstehenden Bewucherun^ der Geldbedürftigen vorzubeugen, bestimmte
das Gründungspatent des Versatzamtes von 1707 im § 13: Wenn jemand »sich
nicht zu erkennen geben will, so ist von besagtem armen hauss ain beaydtgter
versatz-annehmer, Marcus de IIa Rua, der gesambten allhiesigen cambisten und
waaren-handlern würcklicher Sensal oder Wechsler, welcher auf der Brandstatt
wohnhaft, verordnet und eigens hiezu benennet wprden mit dieser auflag, dass
er anstatt des eigentbumbers das pfand in das amt ohne benennung des pfand-
gebers nahmen überbringen, hierauf das darleben empfangen, dises dem pfand-
geber nebst der ambtszettel behändigen und bei erfolgender ausslösung solches
gegen bezalung dess capitals und Interesse wiederumb aus dem ambt abholen
und erheben, folglich selbes dem eigenthumber zustellen könne; darfür aber ge-
dachter versatz-annehmer von dem eigenthumber nicht mehr als 1 per cento für
seine mühe zu fordern und zu nehmen befugt seyn solle«.
Im § 16 wurde »denen unbefugten tandlern und tandlerinnen, auch geld-zu-
bringer und zubringerinnen und dergleichen leuthen bey wohl emplindlicher
schwären leibsstraff gäntzlichen verbotten, fremde ihnen nicht selbst eigens zu-
gehörige Sachen zu versetzen«. Trotz dieses strengen Verbotes gab es noch immer
»dergleichen leuthe«, zu denen besonders das weibliche Geschlecht ein großes Con-
tingent stellte. Als della Rua (unbekannt wann und aus welchem Grunde) aufhörte,
ein »Versatzan nehmer« zu sein, wurde (soweit Nachrichten vorliegen) für ihn
kein Nachfolger bestellt, und nun behaupteten die Tandler und Tandlerinnen, Geld-
zubringer und -Zubringerinnen, bald kurzweg Versetzer und Versetzerinnen genannt,
das Feld, besonders da der § 10 des Patents vom 1. Februar 1785 bestimmte, es stehe
»jedermann frei, nicht nur selbst und unter eigenem Namen zu verpfänden, sondern
durch eine vertraute Person und unter fremdem Namen verpfänden zu lassen«.
Binnen kurzer Zeit stellten sich Unzulänglichkeiten mit den Mittelspersonen heraus,
einmal, da sie, besonders bei den zur Verpfändung gebrachten Effecten nicht zu ver-
meidende Hilfsarbeiter der betreffenden Schatzer wurden, wogegen die Regierung mit
Erlaas vom 22. März 1822, Z. 10.661, einschritt,') dann aber auch, da sie — nichl
') Dass die Versatzamtsdiener und ihre Gattinnen, ja auch Versatzamtsbeamte das Ver-
setzergeschäft betreiben, wurde mit Regie rungsdecret vom 2. Juli 1828, Z. 36.178, verboten. (I'ro-
vinzial-Gesetjsammlung 1821, Nr. 158, S. 361.) — In Salzburg war den Beamten und Dienern des
Leihhauses nach g 10 des Gründungs-Patentes "bny Vermeidung empFindUcher straff, gestalten
dinge nach aber der cassirung vom diensti verboten, unter eigenem oder fremden Namen >ver-
sätze bey dem amte zu thun, weder solche wührender licitation vor (
gg Versatzamts Vermittler. Winkel Versatzämter, Inoasso-Geaoh3fte etc.
wie etwa ein Dienatmann im einzelnen Falle für einen Auftraggeber — geschäftsmäßig
von allen Parteien Pfänder zum Versetzen, Pfandzettel zum Auslösen gegen Entlohnung
übernahmen, auch zuweilen nebenbei der Partei einen Vorschuss auf das Pfand
gaben oder für sie das Geld zum Auslösen vorstreckten, wofür natürlich wieder
eine Vei^ütung zu leisten war. Diese Vermittler und Vermittlerinnen waren also
eigentliche, ohne Autorisation und ohne Verantwortung des Versatzamtes wirkende
Filialen desselben, welche auf Kosten der Pfandgeber bestanden; aus Anlass eines
speciellenFalleswurde durch Verordnung des Staats-Ministeriums vom 12. Februar 1863,
Z. 423, bestimmt, es sei auf das Geschäft des Versetzens und Auslöaens keine
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Versatzaratsvermittler, Winkel Versatzämter. Incasso-Geschäfte etc. 89
die, welche gegen diesen Befehl handelten eine »gehörige« Strafe verhängt.^) Zu-
gleich wurde der § 18 des Patentes von 1785 in Erinnerung gebracht, nach welchem
es jedem Pfandgeber frei stand, ein Pfand »täglich wieder auszulösen, allenfalls
auch auf das empfangene Darlehen eine Abschlagszahlung zu leisten«; unter einem
würze bestimmt, 2) dass jede solche Abschlagszahlung einen Gulden^) übersteigen
müsse, es aber zulässig sei, bei jeder »Abschlagszahlung von dem Pfände, wenn estheil-
bar ist, einen dem Zahlungsbetrag angemessenen Theil herauszunehmen und auf diese
Art sich die Interessen zu vermindern«. »Diese in jeder Rücksicht wohlthätige und nütz-
liche Anordnung« aus 1801 wurde im folgenden Jahre »auf alle Provincial-Hauptstädte,
wo k. k. Versatzämter vorhanden waren,« ausgedehnt**) und angeordnet, »dass die Ab-
stellung der Winkel Versatzämter sogleich allgemein eingeleitet werde«. Der Wiener
Magistrat und sämmtliche Grundgerichte wurden mit dem Vollzug der im Circulare an-
geordneten Verfügungen beauftragt; doch das Übel war nicht leicht zu beheben. Im
October 1803 liefen gegen vier Winkel Versatzämter in Alt-Lerchenfeld Klagen ein*)
und selbst das Wucherpatent^ vom 2. December 1803 hatte nicht das Aufhören
aller dieser »Ämter« zufolge; am 10. März 1804 mussten »sämmtliche Ortsherrschaften
inner den Linien« Wiens aufgefordert werden,*^ gegen die Winkelversatzämter ein-
zuschreiten, was sie auch thaten und vierzig solcher Ämter entdeckten.*')
Alle diese Anordnungen aus dem beginnenden 19. Jahrhundert sprachen sich
dahin aus, dass das Pfandleihgewerbe Privaten nicht zu überlassen sei. Dasselbe
Princip vertrat die n.-ö. Landesstelle im Jahre 1839, und hatte die Genugthuung,
dass zufolge kaiserlicher Entschließung vom 2. August 1845 mit Hofkanzlei-Decret
vom 22. August^) angeordnet wurde: 1. »Dass die Herabsetzung des Zinsfußes bei
den einzelnen Leihanstalten dann und in dem Maße zulässig sei, wann und wie es
die mit dem Bestände derselben nothwendigen Verwaltungsauslagen gestatten. Der
Landesstelle steht zu, die hiebei nothwendigen Umstände zu beurtheilen und nach
Einvernehmung der Localbehörden den Zinsfuß angemessen zu regulieren. Ins-
besonders wird die Landesstelle darauf einzuwirken haben, dass bei Leihanstalten,
wo noch höhere Zinsen als jene bestehen, welche selbst nach den Bestimmungen
des a. b. Gesetzbuches bei Darlehen gegen Pfänder genehmigt sind, diese Zinsen
nach Thunlichkeit auf das gesetzliche Zinsenmaß zurückgeführt und höhere Zinsen
nur für den Fall und insolange abgenommen werden, als es die ökonomischen
Verhältnisse der Anstalt unvermeidlich machen.«
') Circulare der Landesregierung vom 3. October 1801. Veröffentlicht in der politischen
Gesetzsammlung, Bd. 16, S. 160, Nr. 60, und in der »Wiener Zeitungt vom 14. und 17. October 1801.
(Nach einem Vermerk auf dem Concepte des Circulares [Z. 5711 aus 1801] war dasselbe dreimal
»in Zeitungsblättern einzudruckent. In dem mir zu Verfügung stehenden Exemplare der »Wiener
Zeitung« findet es sich nur zweimal.)
^) Im Jahre 1824 wurde diese Erleichterung wieder publiciert. (Provinzial-Gesetzsammlung
1825, Nr. 66. S. 234.)
') Seit Einführung der Kronen Währung eine Krone; vgl oben S, 52.
*) Decret der vereinigten Hofstelle vom 2. Jänner 1802. (Politische Gesetzsammlung
Bd. 17, S. 4, Nr. 3.) — Das böhmische Gubernium, sowie das steirische erließen am 18. Februar,
beziehungsweise am 29. Mai 1802 eine mit dem Circulare der n.-ö. Regierung vom 3. October
1801 gleichlautende Verordnung.
*) Bericht der Regierung an die Hofkanzlei, Z. 13.781 aus 1803.
^ Damit wurde das Patent vom 29. Jänner 1787 aufgehoben. (Politische Gesetzsammlung
Bd. 20. S. 131. Nr. 63.)
') Regierungs-Circulare, Z. 2658 aus 1804. ^
») T-Index 1804, Versatzamt
») Hofkanzlei-Decret, Z. 27.063 aus 1845. — Vgl. oben S. 50.
90 Versatzaratsvermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-öeschäfte etc.
»2. Wenn eine Concurrenz für das Pfand- und Darlehensgeschäft in den größeren
Orten, besonders dort, wo keine öffentlichen Leihanstalten bestehen, sich deshalb
als erwünscht darstellen sollte, um dem Nothstande Unterstützung zu gewähren
und dem Wucher zu begegnen, so seien Privat-Leihanstalten zwar zulässig, jedoch
nie über den wirklichen Bedarf zu vermehren. Zur Errichtung derselben seyen aber
nie Privat-Pfanddarleiher zu berechtigen, sondern die Gründung solcher Unter-
nehmungen hätte dort, wo das Bedürfnis hiezu sich herausstellt, mit Bewilligung
der Landesstelle durch Gemeinden oder Vereine stattzufinden, und es hätten diese
Unternehmungen, wo nicht unter der unmittelbaren Leitung, doch wenigstens unter
der Aufsicht und dem Schutze der Staatsverwaltung zu stehen.«
»3. Sei das den Trödlern im lombardisch-venetianischen Königreiche zu-
gestandene Befugnis zur Haltung von Pfandleih-Instituten den Trödlern der übrigen
Länder nicht einzuräumen.«
»4. Habe es in Bezug auf die hinsichtlich des Pfandleihgeschäftes in diesen
übrigen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich das mit dem
Hofdecrete vom 3. October 1801 für Niederösterreich erlassene und mit dem Hof-
decrete vom 2. Jänner 1802, Z. 2009/55, auch auf andere Länder ausgedehnte Ver-
bot der Winkel Versatzämter, sowie das Wucherpatent vom 2. December 1803, da
diese Bestimmungen nach den gepflogenen Erhebungen genügen, das Bewenden
und entfalle daher die Nothwendigkeit in dieser Beziehung neue gesetzliche An-
ordnungen zu erlassen.«
Die Gewerbeordnung vom 20. December 1859, welche am 1. Mai 1860 in
Wirksamkeit trat, *) hatte laut der Bestimmung V. k) des Kundmachungs-Patentes auf
die Unternehmungen von Credit-Anstalten, Banken, Versatz-, Versicherungs-, Ver-
sorgungs-, Renten-Anstalten, Sparcassen u. s. w. keine Anwendung, reihte aber das
Pfandleihgewerbe, »soweit dasselbe überhaupt gesetzlich gestattet ist«, unter die
concessionierten ein (§ 16, Z. 12). Nun fand sich aber in Wien niemand, der um
eine Concession für ein Pfandleihgewerbe einschritt, außer den Gebrüdern Biehler, die
sich 1863 darum bewarben, die Concession auch erhielten und dann als Actien-
gesellschaft unter der Firma Pfandleihgesellschaft betrieben. ^j Die Winkelversatzämter
blieben aber trotzdem bestehen, mochte ihnen auch die Pfandleihgesellschaft Con-
currenz bieten und mochte auch gegen sie eingeschritten werden;^) daneben ent-
standen jene Commissions- und Incasso-Geschäfte (»Geld für Alles« lauteten ihre
Firmatafeln gewöhnlich), welche das Pfandleihen unter der Form von Kauf gegen
Rückkaufs- Vorbehalt binnen bestimmter kurzer Frist und, insofern von letzterer Ge-
brauch gemacht wurde, mit enormen Zinsen betrieben; 7— 15 kr. vom Gulden für
den Monat wurden eingehoben. Diese Kategorie von Pfandbelehnungs-Geschäften
arbeitete mit eigenen Mitteln, soweit selbe reichten, und war dies nicht mehr der
Fall, mit dem Gelde des Versatzamtes oder der Verkehrsbank, wo sie die Objecte
versetzten und hiebei aus der Diißerenz der mäßigen Zinsen, welche sie dafür
zahlten, gegenüber dem hohen Mehrbetrage über den ursprünglichen Kaufpreis, den
die Partei beim Rückkauf zahlen musste, noch immer einen hohen Gewinn erzielten.
Von solchen Geschäften wurden auch massenweise Pfandzettel des Versatzamtes
und der Verkehrsbank gekauft, welche, wenn sie die Partei nicht rechtzeitig um
den festgesetzten höheren Betrs^ zurückkaufte, alle verfallen gelassen wurden, um
») Reichsgesetzblatt 1859,, Nr. 227.
2) Vgl. unten S. 96.
3) Vgl. Erlass der Statthalterei vom 8. Mai 1863, Z. 2107/pr.
Versatzamtsvermittler, Winkelversatzämter, Incasso-Geschäfte etc. 9 1
dann die Überschüsse zu beheben.^) Der Geschäftsinhaber vermied, einen Gebüren-
tarif bekannt zu geben; wäre derselbe dem Gewinne beim Kaufe gegen Rückkauf
entsprechend gestellt worden, hätte er das Publicum zurückschrecken müssen; wäre
er mäßiger, wenn auch höher als die Tarife des Versatzamtes und der Verkehrs-
bank gestellt und ehrlich gehalten worden, hätte das Geschäft gegenüber der bis-
herigen Form einen schlechteren Ertrag abgeworfen.
Besonders der durch die Kriegsereignisse des Jahres 1866 in den ärmeren
Classen der Bevölkerung verursachte Nothstand hatte eine große Anzahl von Winkel-
versatzämtem, Incasso-Geschäftön u. s. w. zur Folge. Da damals der Betrieb von
Winkelversatzämtern nicht bloß durch die Gewerbeordnung, sondern auch noch
durch das allgemeine Strafgesetz verboten war, so wendete sich 1867 der Magistrat
an die Statthalterei mit dem Ersuchen, »die Polizeibehörden zu beauftragen, dass
dieselben derlei Versatzämter strenge invigilieren und die den Gerichten zur Straf-
amtshandlung überwiesenen Fälle auch dem Magistrate bekanntgeben, damit die
Beschuldigten auch noch weiters nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
zur Verantwortung gezogen werden können«. Der Erfolg, welchen man sich von
diesem Einschreiten erwartet hatte, wurde jedoch keineswegs erreicht, da die Ge-
richte sehr selten in der Lage waren, den Beweis eines strafbaren Betriebes zu-
stande zu bringen, und die Beschuldigten daher in den meisten Fällen straflos
ausgiengen. Dazu kam, dass mit dem Gesetze vom 14. Juni 1868 die Aufhebung
der gegen den Wucher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und daher auch
die Aufhebung des § 485 des allgemeinen Strafgesetzes über den Winkelversatz
erfolgte, 2) wodurch die bis dahin bestandene Verfolgung der Winkel versatzgeschäfte
durch die Strafgerichte entfiel.
Durch alle diese Umstände und da das Versatzamt ohne eine Zweiganstalt
und die Verkehrsbank mit nicht mehr als einer Filiale den Ansprüchen der Bevöl-
kerung Wiens längst nicht mehr genügten, stieg fort die Zahl solcher, unter dem
Titel verschiedener Gewerbe betriebener Winkelversatzgeschäfte und mit ihnen auch
das schwindelhafte Gebaren in diesen Geschäften und die Benachtheiligung der
mit denselben in Verkehr kommenden armen Classen der Bevölkerung, so dass sich
die Commune Wien bestimmt fand, dem Handelsministerium den Sachverhalt zur
Kenntnis zu bringen und die Bitte zu stellen, dass bei der in Aussicht genommenen
Revision der Gewerbeordnung auf die Beseitigung dieses Übelstandes Bedacht ge-
nommen und die Einrichtung und der Betrieb von Pfandleihanstalten unter die,
auch verlässlichen Privatpersonen zugänglichen concessionierten Gewerbe eingereiht
werden. Das Handelsministerium erklärte aber mit Erlass vom 10. Juni 1870 zu-
nächst den Erfolg der wegen Übergabe des Versatzamtes an die Stadt Wien schwe-
benden Verhandlungen abwarten zu wollen.
Da der Gemeinderath am 25. November 1870 sich gegen die Übernahme aus-
gesprochen hatte, die beabsichtigte Revision der Gewerbeordnung nicht zustande
kam, so erübrigte dem Magistrate Wiens als Gewerbebehörde erster Instanz nur die
thunlichst strenge Handhabimg der in dieser Beziehung in der Gewerbeordnung
bestehenden Strafnormen. Der Magistrat erkannte wegen derlei Übertretungen der
Gewerbeordnung sehr häufig auf Geldstrafen bis 200 fl. und verfügte im Wieder-
holungsfalle selbst die Entziehung der Gewerbeberechtigung, welche zum Betriebe
von Winkelversatzgeschäften missbraucht worden war. Da aber trotzdem die Um-
>) Vgl. (Hoch) Das Pfandleihgeschäft, überhaupt und dessen Gestaltung in Wien (Wien 1870,
Pichler), 8. 11-16.
2) Reichsgesetzblatt. 1862, Nr. 117; 1868, Nr. 62.
92 Versatzamts Vermittler, W i nke 1 versalz ämter, Incasso- Geschäfte etc,
triebe der CommissionS'- und Incasso-Geschäftsinhaber eicb mebrten, bestimmte der
Wiener Gemeinderath am 12. Juli 1872, es seien vom Magistrate dem Ministerium
des Innern die misslicben Verhältnisse in dieser Angelegenheit darzulegen und
der Antrag zu stellen, dass nur dann Ordnung geschaflen werden könne, wenn
das Pfandleihgewerbe an vertrauenswürdige Personen verliehen und mithin unter
die concessionierten Gewerbe, jedoch ohne den im Schlusssatze des § 16 der Ge-
werbeordnung vom Jahre 1859 vorkommenden beschränkenden Beisatz (»soweit das-
selbe überhaupt gesetzlich gestattet ist«) eingereiht werden.
Versatzamts Vermittler, ■Winkel Versatzämter, laoasso-Gesohäfte etc. 93
oder in pupillarsicheren Wertpapieren abhängig; dem Inhaber eines solchen Ge-
ßchäftea ist verboten, ihm verpfändete Gegenstände weiter zu verpfänden, Pfand-
scheine anzukaufen oder zu belehnen.
Am 24. April 1885 erschien die erste Durchführungs-Verordnung, betreffend
das Pfandleihgewerbe,') am 2. Juni 1885 wurde eine zweite erlassen^) und die
Statthalterei gab am 5. April 1896, Z. 1253/pr., infoige der Rede des Abgeordneten
Grafen Pälffy in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am 18. December 1895, in
welcher er nebst den Verhältnissen des k. k. Versatzamtes in Wien das Gebaren
der Inhaber von Pfandleihgeschäften und der Winkelversatzärater besprach,*) für
• ihren Bereich eine Reihe von Vorschriften zur Regelung des concesslonierten Pfand-
leihgewerbes hinaus; mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 27. Mai 1897,
Z. 10.035, wurden zufolge eines Recurses der concessionierten Pfandleiher mehrere
Punkte des Statthalterei-Erlasses außer Kraft gesetzt.
Die Rede des Abgeordneten Grafen P&lfly richtete sich hauptsächlich g^en die
Höhe der für ein Darlehen zu entrichtenden Gebüren, wofür dann noch Nebengebüren,
so für das Aufhängen eines Rockes, Frackes u, s. w., für die Schachteln bei Pretiosen
u. s. w.*) eingehoben werden. Der Landtags- Abgeordnete Kitschelt und Genossen
brachten im niederösterreichischen Landtage am 11. Februar 1898 eine Interpellation
über die Höhe des von der Statthalterei genehmigten Gebürentarifes ein,'} der bei einer
Darlehensdauer von 1 Mon. l'/iMon. 2 Mon. 3 Mon. 4 Mon. 5 Mon. 6 Mon.
vom Darlehensbetrage l-ä7o 2-257(, 37o 4-25Vo ft-47o 6-5% 7-5Vo
in 12 Mon. also l?"/,, beträgt.
Diese Interpellation beantwortete der Statthalter in der Landt^sitzung vom
5. März 1898 entsprechend dem dcmiialigen Stande*) und in weiterer Folge wurden
vom Wiener Magistrate, sowie vmi der Handels- und Gewerbekammer Gutachten
über die Höhe des Zinsfußes bei den in Wien bestehenden Pri vat- Pfand leihanstalten
eingeholt.^) So trefflich auch die erstatteten Gutachten sind, so wird doch keine
darauf fußende gesetzliche Bestimmung die arme Bevölkerung vor Übervortheilung
schützen: die einzige Abhilfe kann nur das Versatzamt gewähren, welches dank seiner
enei^isch in Angriff genommenen Reorganisation und Vermehrung seiner Zweig-
stellen den ihm durch das Gesetz von 1885 aufgenöthigten Concurrenzkampf mit
Aussicht auf Erfolg zu führen in die Lage gekommen ist: da muss der Gedanke
naheliegen, dass man nicht ohne zwingende rechtliche Gründe den Zinsfuß der
Pfandleihgewerbe herabsetzen soll, denn die jetzt bestehenden Anstalten des Ver-
satzamtes heben nur 10%, ja bei Pfändern unter 3Ä" bloß 57o ei"- Da« Publicum
wird sich — zumal durch die entsprechenden Publicierungen des Versatzamtes auf-
merksam gemacht — immer mehr von den sie wirtschaftlich schädigenden con-
cessionierten Pfandleihern ab- und dem Versatzamte zuwenden, was den Erfolg haben
wird, dass jene von selbst ihren Zinsfuß herabsetzen oder ihr Gewerbe aufgeben werden.
') Iteichsgesetzblatt 18SÖ, Nr. 49.
'I Erlass des Ministeriums des Innern vom 2, Juni 1S85, Z. 1873 (abgedruckt in der Manz-
schen Taschenausgabe der österreichischen Gesetze Bd. 1 [Gewerbeordnung] 1899. S. 439}.
'j Stenographisches Protokoll Über die Sitzungen des Hauses der Abgeordneten, XI. Session,
a 22.320-22.323.
'I Im Versatzamt ist dafür keine Gebür zu entrichtet
'I Stenographische Protokolle des n.-o. Landtages 18S
*) Stenographische Protokolle des n.-ö, Landtages 189
') Das Gutachten des Wiener Ma^gistrates lief mit Z.
die Handels- und Gewerbe kämme r berieth darüber in derl.t
12 zum Protokolle der 738. Plenarsitzung vom 21. Decemt»
94 Versatzamtsvermittler, Winkelversatzämt^r, IncassoGesohäfte etc.
Auf Grund des Gesetzes von 1885 wurden im Jahre 1885 zwei, 1886 dann 13,
1887 nur drei, 1890 eine, zusammen also 19 Goncessionen an Privatpersonen und
im Jahre 1885 eine Concession an den Spar- und Vorschussverein »Landstrasse«
ertheiltJ) Von diesen 20 Gewerben bestanden Ende 1893 bloß 13, indem sieben
entweder gar nicht ins Leben getreten waren oder ihren Betrieb wieder eingestellt
hatten. Die Statthalterei hatte mit den Erlässen vom 24. Juli und 30. September 1885,
Z. 30.103, nach dem Vorschlage des Magistrates 35 Pfandleihgewerbe für den Bereich der
Stadt Wien') als dem Localbedarf entsprechend anerkannt. In den ehemaligen Vororten
gab es 1893 drei auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1885 errichtete Pfandleihanstalten,
von welcUen zwei Privatpersonen gehörten, die dritte von der ehemaligen Gemeinde
Sechshaus am 1. Juni 1890 eröffnet wurde. Auch die Gemeinde Hernais hatte um die
Genehmigung zur Errichtung einer Pfandleihanstalt angesucht; da dies aber erst
zu einer Zeit geschah, in welcher die Frage der Vereinigung der Vororte mit Wien
ihrer Lösung nahe war, befand sich die Statthalterei, laut Erlasses an die Bezirks-
hauptmannschaft Hemals vom 24. April 1891, Z. 4373, im Hinblick auf die unter-
dessen durch das Gesetz vom 19. December 1890^) ausgesprochene Vereinigung,
nicht in der Lage, »in das Ansuchen weiter einzugehen, da die Beschlussfassung
über diesen Gegenstand dem neuen Gemeinderathe der Stadt Wien gewahrt werden
muss und auch die Gemeinde Wien es sein wird, welche um diese Concession
einzuschreiten haben wird«.
Hingegen schritt nach 1885 die Gemeinde Ottakring um die Concession einer
Pfandleihanstalt, die 1876 um die Errichtung einer Filiale des Versatzamtes angesucht
hatte, ^) nicht ein. Für den 16. Bezirk (Ottakring) bewarb sich 1894 ein Privater
um eine Concession, die er auch erhielt laut Erlasses vom 17. März 1894, Z. 15.078
(Goldblatt A. & Cie., Neulerchenfelderstraße 20). Im Jahre 1894 wurden noch weitere
zwei Goncessionen, 1897 die Übertragung einer 1892 verliehenen Concession bewilligt.^)
Die concessionierten Pfandleiher bildeten zuerst einen Verein, seit dem Jahre 1891
eine Genossenschaft, welche den Namen führt »Genossenschaft der Inhaber von
concessionierten Pfandleihgewerben in Wien«. Seither wird keine Concession mehr
hinausgegeben, da erstens der Wiener Gemeinderath, sowie der Magistrat anlässlich
des Urtibaues der Hauptanstalt des Versatzamtes und der Verhandlungen bezüglich der
Errichtung eines allgemeinen Versteigerungsamtes daselbst als Bedingung ihrer
Mitwirkung bei diesen Unternehmungen Forderungen aufstellten, unjber welchen
sich auch die findet, dass von der Statthalterei keine Goncessionen für Pfandleih-
gewerbe mehr ertheilt werden/) zweitens vornehmlich aber auch deshalb, weil ange-
sichts der Reformen im Versatzamte jeder Localbedarf nach derlei privaten, auf
Erwerb gerichteten Pfandleihanstalten in Wien wohl für alle Zeit aufgehört hat.
Es bestehen gegenwärtig 17 solcher auf Grund des Gesetzes von 1885
concessionierten Pfandleihanstalten, und zwar im 1. Bezirke fünf,') im
^) Erlass vom 14. December 1885, Z. 62.846.
2) Vgl. .Verwaltungsbericht der Stadt Wient 1885, S. 241 ; 1886, S. 236; 1887, S. 293; 1888. S. 243.
3) Landesgesetzblatt 1890, Nr. 45.
*) Eingabe an die Statthalterei vom 6. April 1876 (Protokolls-Z. 11.552).
^) Erlass der Statthalterei vom 6. Februar 1898, Z. 108.186 aus 1897.
«) Vgl. Amtsblatt der Stadt Wien 1899, S. 191.
■^) In chronologischer Reihenfolge aufgezählt sind es: Friedländer S., Wollzeile 27 (Erlass
vom 19. Februar 1886. Z. 6696); Sobotka Gustav, Lobkow itzplatz 1 (Erlass vom 11. December 1886,
Z. 6698); Bendiner Gottlieb, Wipplingerstraße 22 (Erlass vom 23. Mai 1886, Z. 25.465); Freschels
Salomon, Wipplingerstraße 8 (Erlass vom 1, Mai 1886, Z. 28.001); Ehrenfest Emil, Kärntner-
Straße 21 (Erlass vom 8. Februar 1898, Z. 108.186, aus 1897).
Versatzamtsvermittler, Winkelversatzämter, Incasso-Geschäfte etc. 95
2. und 10. je zwei,*) im 3. die schon erwähnte des Spar- und Vorschussvereines
»Landstrasse«, im 5., 7., 9., 12., 16. und 18. Bezirk je eine^) und im 14. die Pfand-
leihanstalt der Gemeinde Wien.
Warum die Gemeinde SechshauB,^) obgleich sie nicht die Absicht hatte, einen
Geschäftsgewinn zum Vortheile der Gemeindecasse zu erzielen, sondern einzig und
allein im Interesse der ar^en Bevölkerung die Errichtung einer Pfandleihanstalt
anstrebte, auf Grund des Gesetzes von 1885, welches den gewerbsmäßigen Betrieb
solcher Anstalten regelte, und nicht nach der Ah. Entschließung vom Jahre 1845
welche für nicht auf Erwerb gerichtete Unternehmungen auch jetzt noch zu Recht
besteht,^) um die betreffende Berechtigung nachsuchte, ist nicht bekannt. Durch diesen
Vorgang wurde die von der Gemeinde Sechshaus gegründete Anstalt jener finanziellen
Begünstigungen (Stempelbefreiung für Pfandscheine, Licitationsprotokolle, Quittungen
der Parteien) nicht theilhaftig, welche solchen rein humanitären Instituten auf Grund
der Ah. Entschließung vom 20. December 1842 eingeräumt*) und durch Artikel VII
des Kundmachungs-Patentes zum Gebürengesetze vom 9. Februar 1850*) aufrecht
erhalten worden waren. Die Gemeinde Sechshaus erhielt die Concession zum Betriebe
des Pfandleihgewerbes mit dem Erlasse der Statthalterei vom 11. December 1889,
Z. 72.689, und eröflfnete die Anstalt in dem ihr gehörigen Hause Gemeindegasse 5
(heute Kürnbergergasse 1) am 1. Juni 1890. Kaum ein halbes Jahr nachher wurde die
Vereinigung der Vororte mit Wien gesetzlich vollzogen und am 27. Juli 1891
wurde die Pfandleihanstalt in den Besitz der Gemeinde Wien übernommen, der
bisherige Titel »Pfandleihanstalt der Gemeinde Sechshaus« in »Pfandleihanstalt
der Gemeinde Wien XIV. Bezirk« umgewandelt Die am 8. März 1890 geneh-
migte Geschäftsordnung der neuen Anstalt wurde mit Rücksicht auf die ge-
änderten Verhältnisse einer Revision unterzogen und in den Stadtraths-Sitzungen
vom 7. und 30. März 1892 die Abänderung einzelner Bestimmungen beschlossen,
die dann mit Erlass der Statthalterei vom 17. Mai 1892, Z. 29.904, bestätigt
wurden.
Nach der Geschäftsordnung gibt diese Pfandleihanstalt verzinsliche Darlehen
in barem Gelde auf alle mobilen Wertgegenstände, ausgenommen solche, welche
nach den gesetzlichen Vorschriften nicht in Verkehr gebracht werden dürfen; Pfand-
scheine werden nicht belehnt. Nach der Geschäftsordnung waren auch Wertpapiere
von der Belehnung ausgeschlossen; im März 1896 wurde der Geschäftsbetrieb auch
auf die Belehnung von Wertpapieren erweitert.
') Wechsler P. und Cie., Obere Donaustraße 105 (Erlass vom 15. Jänner 1885, Z. 64.429,
aus 1884), soeben in Liquidation; Mannaberg L., Glockengasse 11 (Erlass vom 8. Juni 1894,
Z. 42.727).
^) Werner Gottlieb. V. Schönbrunnerstraße 18 (Erlass vom 26. October 1887, Z. 57.985) ; Bimbaumer
Josef, VIL Westbahnsü»aße 18 (Erlass vom 18. Jänner 1885, Z. 60.003, aus 1884); Weiss S. jun.,
IX. Währingerstraße 2 und 4 (Erlass vom 30. November 1885. Z. 52.447); Tenzer Charlotte. X. Him-
bergerstraße 60 (Erlass vom 16. August 1890, Z. 49.408); Gehringer Josef, XII. Bendlgasse 8 (Erlass
vom 18, März 1885, Z. 10.151); Goldblatt Julius und Cie., XVI. Neulerchen fei der straße 20 (Erlass
vom 17. März 1894, Z. 15.078); Fischer Julius und Cie., XVIII. Gentzgasse 15 (Erlass vom 11. October
1894, Z. 78.925). — Eine Übersicht über die Geschäftsbewegung bei den einzelnen Inhabern von
concessionierten Pfandleihgewerben lässt sich nicht geben.
5) Im Jahre 1876 hatte der Spar- und Vorschussverein für Sechshaus und Umgebung um
eine Concession zur Ausübung des Pfandleihgewerbes angesucht (Z. 35.295 ex 1876).
*) Erlass des Ministeriums des Innern vom 8. Juni 1885, Z. 19.040 (abgedruckt im Verord-
nungsblatte des Wiener Magistrates 1885, S. 225).
^) Hof kanzlei-Decret vom 9. März 1843, Z. 6616. ( Pro vinzial- Gesetzsammlung 1843, Nr. 38, S. 60.)
«) Reichsgesetzblatt 1850, Nr. 50.
96 Versatzamts Vermittler. Winkel Versatzämter. Incasso-Oeschäfle etc.
Die Zinsen für Pfanddarlehen dürfen nicht mehr als 67o ■"> Jahre betragen,
die Nebengebüren [Aufnahms-, Schätzungs-, Aufbewahrungs- und Asaecuranz-Gebürj
werden zusammen mit höchstens 9% berechnet.
Die Geldmittel zur Gründung und Inbetriebsetzung der Pfandleihanstalt wurden
von der ehemaligen Gemeinde Sechshaus durch die Aufnahme eines, auf mehreren
Realitäten derselben sichergestellten Darlehens bei der dortigen Gemeinde-Sparcasse
im BetrE^e von 100.000 fl. beschafft, welche mit 4Vj*/() zu verzinsen und in Jahres-
raten von 2000 fl. zurückzuzahlen sind. Die Summe reichte jedoch für die immer
stärker sich entwickelnde Geschäftsthätigkeit der Anstalt nicht aus, so dass die
Gemeinde von der genannten Sparcasse noch weiter Geld zur Erhöhung des Be-
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Versatzaratsvermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte etc. 97
den Namen »Pfandleihgesellschaft in Wien«, deren Statuten mit Ah. Entschließung vom
13. März 1864 genehmigt wurden. Zufolge Erlasses des Staatsministeriums vom
20. März 1864 wurde der Gesellschaft zur Pflicht gemacht, unter Verlust der Con-
cession binnen vier Monaten wenigstens eine der zu gründenden Pfandleihanstalten
in Wien zu eröffnen. Der am 2. Juni 1864 constituierte Verwaltungsausschuss er-
wirkte eine Verlängerung des Präclusivtermines bis zum September 1864.
Die Erwägungen einerseits, »dass keine so großen Localitäten in geeigneter
Lage bestehen, welche die Concentrierung des Pfandleihgeschäftes in Wien an
einem Orte ermöglichen, und anderseits, dass der Mietwert geeigneter Localitäten
in der inneren Stadt ein viel größerer ist, als in den Vorstädten, ließ es als un-
eriässlich erscheinen«, in der inneren Stadt eine Anstalt und eine zweite »im Centro
der industriereichsten Vorstädte Wiens und zugleich in der Nähe der volkreichsten
Ortschaften außerhalb der Linie« für Belehnung von Effecten, Pretiosen und Wert-
papieren zu eröffnen ; am 19. September 1864 wurde die Anstalt in der Wipplingerstraße
in dem zunächst auf 10 Jahre gemietheten, 1869 durch Kauf in das Eigenthum der
Gesellschaft übergegangenen und durch Erwerbung des Hauses Salzgries 37 ver-
grösserten, 1873 durch weitere Erwerbung der Häuser Salzgries 39 und 41 wieder
vergrösserten, 1879 bei Regulierung der Wipplingerstraße und Renngasse um-
gebauten Hause und am 26. September desselben Jahres (1864) die in der Kaiser-
strasse eröffnet. *)
Bei der Organisation des Dientes für alle Zweige wurde Einfachheit und
Schnelligkeit der Manipulation vereint mit Sicherheit der Gebarung angestrebt,
für die feuer- und einbruchsichere Verwahrung der Pfänder die möglichste Sorgfalt
getragen und die Gegensperre der Pfändermagazine durch cautionspflichtige und
solidarisch haftende Pfänderverwahrer eingeführt, die Geld- und Cassagebarung
concentriert und die sogleiche Revision und Gensur der täglichen Gebarungsresultate
sowie deren ungesäumte Buchung nach constatierter Richtigkeit verfügt.
Für die Schätzung der Pfänder wurden »geschäftserfahrene Schätzmänner«
mit der Verpflichtung ernannt, dass sie alle von ihnen geschätzten und bis zum
Verfallstage weder ausgelösten noch umgesetzten Pfänder, welche bei den statutari-
schen öffentlichen Licitationen nicht um den Darlehensbetrag sammt Nebengebüren
an Mann gebracht werden, übernehmen und die darauf haftenden Forderungen der
Anstalt in Barem an die Gesellschaftscassa berichtigen müssen. Zur Sicherstellung
dieser übernommenen Verbindlichkeit haben die bestellten Schätzleute Cautionen
zu erlegen, welche von der Gesellschaft erforderlichenfalls realisiert werden können.
Durch diese Einrichtung ist jede Forderung der Gesellschaft an gegebenen Darlehen,
Zinsen und Nebengebüren gegen Verlust gesichert und nach Ablauf der Darlehens-
dauer sogleich realisierbar.
Die Statuten verpflichten die Gesellschaft zur Sicherstellung der den Ver-
pfdndern gegenüber bezüglich der Pfänder auch für Unglücksfälle übernommenen
Haftung, die einlaufenden Pfänder bis zur Höhe des Schätzungswertes versichern
zu lassen. Im Jahre 1864 wurde mit acht inländischen Versicherungs-Gesellschaften
ein Vertrag dahin abgeschlossen, dass bei gänzlich verbrannten Pfändern der in
den Büchern der »Pfandleih-Gesellschaft« erscheinende Schätzungswert als ermitteln-
der Schadenersatz angesehen und vergütet werden muss, und dass bei nur theil-
weise beschädigten Pfändern ebenfalls der in den Büchern der »Pfandleih-Gesell-
schaft« erscheinende Schätzungswert immer als deren wirklicher Wert vor dem
') Bericht der Pfandleihgesellschaft an die Statthalterei vom 20. Juli 1864 (Z. 29.644) und
vom 17. September 1864 (Z. 38.269).
Das k. k. Venatxamt. 7
98 Versatzamts vermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte etc.
Brande zu gelten hat. Es wurde weiters vereinbart, dass bei nur theilweise be-
schädigten Pfändern der Schaden vorerst durch Sachverständige zu erheben ist,
davon den einen die »Pfandleih-Gesellschaft«, den anderen die AssecuranzGesell-
schaften erwählen und die beiden erwählten Sachverständigen einen dritten als
Obmann ernennen, dass aber für den Fall, wenn die Parteien bei Auslösung der
durch Brand beschädigten Pfänder sich mit dem auf obige Weise durch Sachver-
ständige vermittelten Entschädigungsbetrag nicht zufrieden stellen sollten, sondern
auf Bezahlung des von der »Pfandleih-Gesellschaft« gewährleisteten vollen Schätzungs-
wertes bestehen würden, die Versicherungs-Gesellschaften verpflichtet sind, gegen
Übernahme der beschädigten, von den Parteien nicht zurückgenommenen Pfänder
den ganzen, in den Büchern der Gesellschaft erscheinende Schätzungswert derselben
zu vergüten.
Durch diese ausnahmsweisen Versicherungs-Bestimmungen ist die Gesellschaft
vollkommen gegen alle Nachtheile bei den Entschädigungen gesichert, welche sie
den Verpfändern im Falle eines Brandunglückes zu leisten verpflichtet ist.
Bald nach Activierung der beiden Pfandleihanstalten stellte sich die Noth-
wendigkeit einer Revision der Gesellschafts-Statuten und einer Umarbeitung der
Geschäftsordnung heraus, »um jene Freiheit der Geschäftsgebarung zu erlangen,
die unerlässlich ist«, um das Pfandleihgeschäft »nach Grundsätzen und Normen
zu entwickeln, welche in der Natur einer auf Actien gegründeten, ihr Betriebs*
capital verzinsenden und der Besteuerung unterliegenden Erwerbsgesellschaft liegen«.
Der territoriale Umfang des Unternehmens war auf Wien und dessen nächste
Umgebung beschränkt. Die Geschäftserfolge »der ersten Monate der beiden Anstalten
ergaben, dass sie neben dem k. k. Versatzamte lebensfähig seien, obwohl mit dessen
Tarifsätzen keine Erwerbs-Gesellschaft concurrieren kann«; jene Erfolge bestätigten
ferner, dass die Staatsverwaltung durch Concessionierung »der Pfandleih-Gesellschaft
in Wien einem vorhandenen socialen Bedürfnisse der unbemittelteren Gesellschafts-
schichten Abhilfe geschafien« hat.
Die unbestritten wichtige Wahrnehmung, dass auch in anderen Städten und
größeren Industrieorten das gleiche sociale Bedürfnis vorhanden sei und die gleiche
Abhilfe wünschenswert mache, führte zur Frage der Errichtung von Pfandleih-
anstalten in Prag, Brunn, Troppau, Lemberg, Krakau und Budapest Die geplante
Erweiterung der Wirkungssphäre der Gesellschaft setzte eine Änderung der Gesell-
schaftsfirma und eine Statutenänderung voraus. Mit Ah. Entschließung vom
3. Jänner 1865 wurde die Führung des kaiserlichen Adlers und die Firma »k. k.
priv. österr. Pfandleih-Gesellschaft« bewilligt, sowie auch die Errichtung von Filialen
und Pfandleihanstalten »außerhalb Wiens in Orten der der Verwaltung des Staats-
ministeriums unterstehenden Kronländer«. In der Folge musste auch die von der
niederösterreichischen Statthalterei unterm 26. April 1864 genehmigte Geschäfts-
ordnung abgeändert werden, deren neue Fassung die Bestätigung des Staatsmini-
steriums am 14. März 1865 erhielt.
Die Zahl der Filialen wurde der Größe des bis dahin emittierten Actiencapitals
entsprechend auf fünf festgesetzt und nachdem die laut der Statuten erforderliche
Genehmigung der betreffenden politischen Landesstellen ertheilt worden war, wurde
am 18. Mai 1865 die Filiale in Troppau, am 7. August 1865 die in Krakau, am
14. August 1885 die in Lemberg und am 4. September 1865 die in Brunn eröffnet,
und zwar jene zu Troppau für alle Abtheilungen, d. i. für Belehnung von Pretiosen,
Effecten, Waren und Wertpapiere, jene zu Krakau und Lemberg für Pretiosen-,
Waren- und Wertpapierbelehnung, die in Brunn nur für Waren und Wertpapiere
Versatzamts vermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte eto. 99
zunächst, da der Effecten- und Pretiosenbelehnung das Privilegium des mährisch-
ständischen Leihamtes entgegenstanden; im Jahre 1865 wurde durch Beschluss des
mährischen Landtages diese Schwierigkeit behoben.') Die Filiale in Prag wurde
am 2, Jänner 1866 eröffnet, und zwar für die Belehnimg von Pretiosen, Waren
und Wertpapieren. Für diese Stadt sowie für Krakau und Lemberg erschien die
Activierung einer Abtheilung für Belehnung von Effecten nicht angezeigt.
Die Anstalten der »Pfandleih-Gesellschaft« betrieben also nicht nur dieselben
Geschäfte, wie das k. k. Versatzamt, sondern belehnten auch Waren; in Wien
errichtete die Gesellschaft ebenfalls eine derartige Geschäftsabtheilung, aber nur
bei der Anstalt in der Wipplingerstraße, die im December 1864 ins Leben gerufen
wurde. Diese »ganz nach kaufmännischen Grundsätzen eingerichtete und von waren-
kundigen Geschäftsleuten geleitete Abtheilung des Pfandleihgeschäftes sollte einem
dringenden Bedürfnisse der kleinen Industrie Wiens durch Ertheilung von Darlehen
auf fertige, noch nicht in Verbrauch übergegangene Erzeugnisse Abhilfe« schaffen.
Als sich dann Wünsche nach Belehnung auch größerer Warenpartien »inmier dring-
licher äußerten und die Zahl solcher Warenpartien fortwährend« wuchs, wurde
für diese Warenbelehnung en gros eine eigene Expositur am 2. November 1865
im nahen Postgebäude« eröffnet.
Während des Krieges 1866 mussten die Filialen Brunn, Krakau, Troppau und
Prag ihre Thätigkeit einstellen, und auch die übrigen Pfandanstalten der Gesell-
schaft waren in ihrem Betriebe empfindlich gehemmt, indem alle Wertpapiere und
Pretiosen, gleichwie die des Versatzamtes, nach Komorn in Sicherheit gebracht
werden mussten. Erst vom Monate August 1866 ab ordneten sieh die Verhältnisse
und der Generat-Director stellte den Antri^, in Pest eine Filiale zu errichten. Nach
monatelangen Verhandlungen mit der k. ungarischen und der k. k österreichischen
Regierung konnte diese Filiale am 10. Juni 1868 eröffnet werden.
Die Gesellschaft fand bei der »enormen Überflutung des Geldmarktes« 1867,
dass ihr die Statuten, »insbesondere bei der Warenbelehnung, kaum erträgliche
Fesseln anlegten«, weshalb sie eine Änderung derselben, sowie auch eine Änderung
der Firma anstrebte, wozu das Ministerium des Innern mit Erlass vom 13. De-
cember 1868, Z. 1089, seine Zustimmung gab, so dass die Firma nunmehr bis heute
lautet: «K. k. priv. Allgemeine Verkehrsbank«.
Im Jahre 1868 erlitt die Anstalt einen Verlust, indem der Leiter
abtheilung seine Zahlungen einstellte; doch schon im folgenden Jahre
selbe wettgemacht, indem dem Waren-Commissionsgeschäfte »durch C(
durchaus commercielles Gebaren« eine größere Ausdehnung gegeben i
Am 9. Jänner 1871 wurde dann im IV, Wiener Gemeindebezi
mühlgasse 4 (im Juni 1879 in denselben Bezirk Margarethenstraße Nr
und am 31. October 1871 im IX. Bezirke, Währingerstraße Nr. 42, eii
anstalt für Belehnung von Wertpapieren und Pretiosen eröffnet, hinge
1871 die Filialen in Krakau, Troppau und Brunn, da sie den erhol
nicht abwarfen, .aufgelassen werden; die in Prag wurde an die Ceskä n
(böhmische Volksbank) unter wvortheilhaften Bedingungen« abgetreten
die Bank- und Kostgeschäfte in Wien energischer betrieben und gegebe
an bedeutenden Creditoperationen theilgenommen, 1872 dann die Filial«
an die Pester Pfand leihanstalt abgetreten, die Warenabtheilung in Wien
selbständige Concurrenz-Anstalten entstanden waren, das Geschäft »am
I) L^ndtagsblatt für Mähren 1865-1866, S. 401, 792-801.
100 Versatzamtsvermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte eto.
viele Schwierigkeit hinsichtlich einer vollkommen genügenden Controle« bot, auf-
gelassen und auch die Filiale auf der Währingerstraße, da »sie wahrscheinlich
wegen der Nähe der Mutteranstalt die gewünschtes Resultate nicht« ergab und
auch »nicht erhoffen ließ«, geschlossen.
Entsprechend den Statuten belehnt die Verkehrsbank Effecten, Pretiosen und
Wertpapiere und zwar Effecten nur in ihrer Anstalt in der inneren Stadt und in der
Kaiserstraße, Pretiosen und Wertpapiere in allen ihren Anstalten. Dirf Effecten-
Abtheilung in der Filiale Kaiserstraße wird gegenwärtig'] aufgelassen und von der
Filiale Josef&tadt des Versatzamtes übernommen. Die Höhe des Zinsfußes richtet sich
nach dem Betrage und der Dauer desDarlehens. Zinsensammt Nebengebüren(Aufnahms-,
Schätzungs-, Aufbewahrungs- und Assecuranz-Gebür) werden in der Regel nach Monaten
berechnet und belaufen sich bis zur Darlehenshühe von 200 K bei sechsmonatlicber Dar-
lehensdauer auf Y'/sVo: somit jährlich auf lö^/o' Die sechsmonatliche Frist ist die Maxi-
maldauer der Belehnung; nach dieser Zeit kann das Pfand im allgemeinen neuerlich
verpfändet (umgesetzt) werden. Die mindeste Belehnungsdauer ist ein Monat; hiebei
betragen die Zinsen sammt Nebengebüren l'/s"/* des Darlehensbetrages. Bei Dar-
lehen von mehr als 200 £~ richtet sich der Zinsfuß einschließlich der Nebengebüren
nach der Gattung des Pfandes und nach den jeweiligen Geldverhältnissen und be-
wegt sich zwischen 8 und 12% jährlich; bei Darlehen auf Wertpapiere ist auch der
jeweilige Bankzinsfuss von Einfluss, so dass in manchen Fällen bloß letzterer be
rechnet wird.
Die über den Geschäftsgang zur Verfügung stehenden Daten^) sind auf Bei-
lage 12 — 15 nach den alljährlich erscheinenden Berichten über die jeweilige ordent-
liche Generalversammlung zusammengestellt.
Die Verkehrsbank macht entsprechend ihren mit Verordnung vom 26. Juni 1864
genehmigten, im Reichsgesetzblatte 1864, Nr. 56, kundgemachten Statuten und der
am 27. August 1872, Z. 12.748, vom Ministerium des Innern genehmigten Geschäfts-
ordnung, sowie den vom selben Ministerium am 1. Mai 1892, Z. 9088, genehmigten
Bankstatuten auch börsenmäßige Geschäfte mit Wertpapieren (Effecten), gleichwie
a) die mit Patent vom I.Juni 1816 gegründete priv. österreichische Nationalbank,^}
nach Statut vom Jahre 1878 (Reichsgesetzblatt 1878, Nr. 66) Österreichisch-ungarische
Bank genannt; h) die k, k. priv, österreichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe
,^ « VT ,__.nrn r,.:-v,gggggj2|jjg^ jjj. j^ggj. ^^j[g jg53 gegründete
haft;rfJdieAnglo-österreichischeBank(gegrÜndet
der Wiener Bankverein (1869 gegründet) ; _^ die
femeine Depositenbank (1871 gegründet); h) der
egründet); {) die Lombard- und Escomptebank
irreichisehe Länderbank (1880 gegründet) und
i-Actien-Gesellschaft »Mercur«.
Lufsicht des Staates Creditgeschäfte betreiben,
ng vom 28. October 1865 (Reichsgesetzblatt
ie die öffentlichen Versatzämter nach ihren
Grund der Verordnung vom 2. Februar 1852
ie Statthalterei vom 20. August 1900. Z. 987 (Slatth.
er Stadt Wien., 1884-1898, Abschnitt XVIII.
r österreichischen Monarchie in statisliacheo Tafeln«.
\ng der österreichisch-ungarischen Bank 1886— 189&
literatur,
Versatzamts Vermittler, Winkel Versatzämter, Incasso-Geschäfte etc. IQl
(ReichsgesetzblattNr. 42), »zur Hereinbringung ihrer durch statutengemäße Geschäfte
entstandenen Forderungen aus den ihnen dafür bestellten Paustpl^ndern, nach ihrer
Wahl sich entweder des im Art. 310 oder des im Art 311 des Handelsgesetzbuches
vorgezeichneten Verfahrens zu bedienen, gleichviel ob die Forderungen Kaufleuten
gegenüber aus Handelsgeschäften hervorgegangen sind, und ob eine schrifthche
Vereinbarung über die Bestellung des Faustpfandes und über das Verfahren statt-
gefunden hat oder nicht«.
Eine historisch-statistiBche Übersicht der Geschäfte dieser Banken, sowie jener'-
Credit-Institute, welche zur Zeit des »wirtschaftlichen Aufschwunges« entstanden sind,
nach 1873 aber zu existieren aufgehört haben, endlich eine Übersicht der Geschäfte der
1792 zufolge kaiserlichen Privilegs errichteten »Commercial-, Leih- und Wechselbank« ')
geht weit über den Rahmen dieser Arbeit hinaus und bleibe einer selbständigen Publi-
cation vorbehalten, welche zeigen wird, wie für die mittleren und höheren Classen der
Gesellschaft neue, vollendetere Formen und Organe des Creditwesens entstanden sind.
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit sollte nur dargestellt werden, welche Mittel man in
Wien seit fast 200 Jahren anwendete, damit weite Schichten der Geseilschaft, für die
es nur zwei Formen des Credites gibt und geben kann, nämlich Bewucherung oder
öffentliches Pfand- oder Versatzamt, nicht die erstere Form wählen mussten oder
in Zukunft wählen müssen, welche sie dem Ruin zuführt, welche eine Vermehrung
des Proletariats, eine immer einseitigere, ungerechtere Vermögensvertheilung, eine
immer wachsende Macht und Herrschaft des Capitals, eine immer steigende Ver-
bitterung der verarmten Classen zur Folge hat. Deshalb muss aber nicht nur in
der Hauptstadt des Reiches oder in den Provinz-Hauptstädten getrachtet werden,
dem Cbel der Verarmung in jeder Hinsicht zu begegnen, auch in den grösseren
Städten jedes Landes müssen, da sich in den letzten fünfzig Jahren die wirt-
schaftlichen Formen so gewaltig geändert haben, solche Anstalten geschaffen
werden, welche den unteren und mittleren Classen der Bevölkerung einen billigen,
sie nicht ruinierenden Credit eröffnen. Ob diese Anstalten der Staat oder die Stadt
errichtet, ist zunächst gleichgiltig, wenn sie nur den Zweck haben, eine Versöhnung
herbeizuführen zwischen dem canonistischen Ideal der Creditge Währung und den
praktischen Bedürfnissen des Geschäftstebens.
'I Politische Gesetcsammlung 1792, S. 126, Kr. 6
X. Pfandleihanstalten in den Städten Niederösterreichs.
Von den bedeutenderen Städten Niederösterreichs — auf die Städte der
übrigen Länder Cisleithaniens ißt nicht möglich einzugehen — war die erste,
welche die Noth wendigkeit einer Pfandleihanstalt in ihrem Burgfrieden erkannt
hat, die nach Wien bedeutendste handel- und gewerbetreibende Stadt an der Donau,
Krems. Ihr folgten dann die in lebhaftem Wetteifer stehenden »Kreisstädte« Wiener-
Neustadt und St. Polten, dann Baden und nach einer längeren Pause Klosterneubu^,
endlich Floridsdorf. Das 1898 auftauchende Project, in Stockerau eine Pfandleih-
anstalt zu gründen, gelangte nicht zur Realisierung.
Über die Anstalten in den zuerst genannten 6 Städten sei folgendes bemerkt:
1. Die Pfandleihanstalt der Sparcassa in Krems. Die auf Grund des Erlasses des Mi-
nisteriums des Innern vom 17. Juli 1854, Z. 17.453, gegründete und am 2. Jänner 18Ö6
eröffnete Sparcasse beschloss in der General-Versammlung vom 19, Februar 1865
die Errichtung einer Leihanstalt auf Handpfander und unternahm mit Hinweis
auf die Wichtigkeit der Anstalt für den »kleinen Qewerbsmann h die nöthigen
Schritte; nachdem das Staatsministerium im Einverständnisse mit dem Handels-
ministerium am 6. November 1865, Z. 20.335, die nothwendigen Änderungen der
Statuten der Sparcassa genehmigt hatte, ertheilte die Statthaiterei am 31. December
1865, Z. 42.781, die Concession. Am 1. Jänner 1866 begann die Anstalt ihre Thätig-
keit. Verwaltet wird die Anstalt vom Ausschüsse der Sparcasse, deren Beamte auch
die Geschäfte besolden. Die nothwendigen Betriebsmittel streckt die Sparcasse aus
dem Verwaltungsfonde gegen seinerzeitige Rückzahlungen vor. Über die Geschäfts-
gebarung gibt Beil^e 19 Aufschluss.
2. Die Pfandleihanstalt des Vorschuss -Vereines in Wiener-Neustadt Sie
wurde am 3. Juli 1869 eröffnet.
Über die Geschäftsbewegung der Anstalt kann der Verein nur seit 1890 Daten
liefern, welche in Beilage 16 zusammengestellt sind. Zur »Pfönderausgabe« sei be-
merkt, dass die umgesetzten Pfänder in der Summe der eingeschätzten Pfänder
inbegriflten sind, über die Umsetzung aber keine Aufzeichnungen geführt
werden.
3. Die Pfandleihanstalt in St. Polten. Sie wurde mit Erlass des Ministeriums
23. Juli 1869, Z. 10.577/894, als Actien-Gesellschaft genehmigt.
betrug 80.000 fl., sank aber im Jahre 1878 infolge Betruges durch
J. Wendt auf 34.000 fl. Von der Geschäftsgebarung der Anstalt
die Daten vom Jahre 1890 zur Verfügung (vgl. Beilage 19). Alle
se über die Gebarung sind bereits als Scartpapier verkauft worden,
rtige Director der Anstalt der Bezirkshauptmannschaft St, Polten
umgesetzten Pfander werden keine Aufzeichnungen geführt; sie
schätzten Pfändern eingerechnet. Auch über die ausgelösten Pfänder
Pfandleihanstalten in den Städten Niederösterreichs. 103
wird nicht Buch geführt, nur die Summe der zurückgezahlten Darlehen läset sich
buchmäßig feststellen.
4. Die Pfandleihanstalt des Vorschuss- und Credit- Vereines in Baden. Der im
Jahre 1871 gegründete Vorschuss- und Credit- Verein (registrierte Genossenschaft
mit unbeschränkter Haftung) bewarb sich im Jahre 1882 um die Concession einer
Pfandleihanstalt in Baden, -welche, da sowohl die Stadt Baden laut Sitzungsbeschlusses
vom 31. Jänner 1883, als auch die Badener Sparcasse das Ansuchen des Vereines
unterstützten, von der Statthalterei mit Erlass vom 2. October 1883, Z. 31.115,
ertheilt wurde; durch Erlass der Statthalterei vom 1. December 1883, Z. 49.786,
wurde die Geschäfts Ordnung genehmigt und die Anstalt eröffnet. Im Jahre 1897
wurden die Statuten abgeändert und von der Statthalterei mit Erlass vom 18. De-
cember 1897, Z. 103.613, genehmigt.
Die Anstalt wird vom Vereine unterhalten, steht aber unter Aufsicht des
Staates, der dieses Recht durch einen landesfürstlichen Commissär ausübt. Bisher
bat die Anstalt noch kein Reinerträgnis gegeben.
Über die Geschäftsgebarung von 1884 bis Ende 1900 gibt die auf Grund der
von der Pfandleihanstalt in Baden zur Verfügung gestellten Daten verfasste Bei-
lage 19 Aufschluss.
5. Die Pfandleihanstalt der Gemeinde Floridsdorf. Dieselbe wurde mit Erlass
der Statthalterei vom 8. September 1897, Z. 67.862, concessioniert und mit Ge-
nehmigung der Statthalterei vom 6. Februar 1898, Z. 9882, am 1. Juli 1898 in der
Donaufelderstraße Nr. 20 eröffnet, nachdem die geforderte Caution von 8000 fl.
durch pupillarmäßige Hypothek auf dem der Gemeinde Floridsdorf gehörigen Hause
in der Schlosshoferstrasse Nr. 7 (Conscriptions-Nummer 24) erlegt war.
Damit die Pfandleihanstalt in Betrieb gesetzt und' dann weitergeführt werden
konnte, stellte die Gemeinde gegen seinerzeitigen Rückersatz folgende Beträge
zur Verfügung:
Im Jahre 1898 48.116 iT
» 1899 107.544 »
» » 1900 102.364 ))
Zusammen . . 258.024 K
Die Verwaltung und Leitung der Anstalt besorgt auf Grund der von der
Statthalterei mit Erlass vom 5. November 1897, Z. 100.337, genehmigten Geschäfts-
Ordnung ein vom Gemeinde- Ausschusse ernannter und von der Statthalterei be-
stätigter Geschäftsführer. Der Gemeinde- Ausschuss überwacht die Geschäftsgebarung
des bestellten Geschäftsführers durch einen aus Mitgliedern des Gemeinde- Ausschusses
gewählten Aufsichtsrath.
Die Geschäftsgebarung der Anstalt seit dem Bestände bis Ende 1900 ist in
Beilage 20 nach den von der Gemeinde vorsteh ung Floridsdorf zur Verfügung ge-
stellten Ausweisen dargestellt.
Die Pfandleihanstalt der Sparcasse in Klosterneuburg, die mit Statthalterei-
Erlass vom 18. Mai 1894, Z. 34.763, concessioniert worden war, wurde Ende Mai
1900 aufgelassen.
Klosterneuburg, obwohl eine der ältesten Städte des Landes, hat keine gewerbe-
treibende Bevölkerung, seine Bewohner beschäftigen sich fast ausschließlich mit
Bodencultur. Klosterneuburgs Weine waren von jeher berühmt und mögen es in
Zukunft wieder werden; schwere Zeiten sind über den Weinbauer gekommen,
aber er ist noch immer creditfähig bei Vorschusscassen und ähnlichen Vereinen.
104 Pfandlei hanstalten in den Städten Niederösterreichs.
Reichen auch diese nicht hin, um vor der äußersten Noth zu reiten, m^wohl die
Scheu, die heimatliche Pfandleihanstalt zu betreten, 60 manchen veranlasst haben,
um ja nicht als arm zu gelten, nach dem nahen Wien seinen Weg zu nehmen,
um daselbst das »kaiserliche Versatzamt« oder eine Pfandleihanstalt aufzu-
suchen; oft aber mag auch der Nachbar für kurze Zeit aus der Noth geholfen
haben. In Orten, wo diese Hilfe noch zu finden ist — es sind mit Ausschluß der
Dörfer die Märkte und kleinen Städte ohne Industrie — dort brauchen die ökonomisch
Schwachen weder vom Staat noch von der Gemeinde durch Gründung einer Pfandleih-
anstalt gestützt zu werden; eine solche Anstalt wäre hier der »Armut mehr zum
Nachtheil als zum Vortheil«, und Leichtfertige und Verschwender hat der Staat
oder die Gemeinde nicht zu schützen und zu stützen, kann sie auch nicht, denn
diese Leute werden sich mit oder ohne Versatzamt oder Pfandleihanstalt für ihre
Passionen das Geld zu verschaffen wissen, ohne zu fragen, ob sie dabei bewuchert
werden oder nicht. Halbbanl<erotte Existenzen kann auch ein humanes und ge-
schäftsmäßig verwaltetes Versatzamt nicht retten, W'Ohl aber kann es geordnete
Existenzen vor ähnlichem Schicksale bewahren.
BEILAGEI^
Beilage 1/IL
Versattz an die Hand gegangen wurde; Als wären sie verordnete Commissarien
dahin bedacht / auff unsere allergnädigste Einwilligung in Nahmen Eingangs
erwehnten armen Hauses ein allgemeines Versattz- und Frag-Ambt (allwo man /
gleich wie es auch anderer Orthen üblich ist / auff Pfänder leyhen wird) allhier
einzuführen / und den ersten nechstkomenden Monats Aprilis dieses instehenden
1707*®** Jahrs darmit den Anfang zu machen / jedoch aber der mahleh / und / biß
sich dieses Werck etwan weiters vergrössern möchte/ auff ein Pfand mehrers nicht
als nur von einen Gulden an / biß hundert Gulden / oder auch / da jetzo / oder
ins kftnfftig das arme Hauß zu mehreren Mittlen kommen möchte / nach dero
Krdfften / und Willkuhr ein mehreres darzuleyhen; zu welchen Zihl und Ende in
der in der Anna Gassen ligende Unserem geheimen Rath / Camerern / und Stadt-
haltern deß Regiments der N. O. Landen Ferdinandt Carl Graffen und Herrn
von Weltz / Freyherrn zu Eberstain und Spiegelfeld zugehörigen Behausung zu
ebner Erden alle Wercktäg frühe von 9. biß 11. Uhr / Nachmittag aber von 2. biß
4. Uhr ein offenes Ambt gehalten: allda von denen Beambten alle überbringende
Pfänder (ausser Beth-Gewands) angenohmen: solche durch die daselbst verhandene
geschworene Schättz-Leuth geschätzet: hierüber von denenselben eine Schättz-Zettel
ertheilt; folglich dise bey Uberbringung von ihnen Beambten in die dessentwegen
.eigens haltende Ambts-Bücher mit dem gesetzten Werth / auch / was / und wie
vil / und zwar welchen Tag / und auff was für eine Zeit / auch gegen was für
einen Interesse darauff gelyhen worden / mit allem Fleiß eingetragen: und vorge-
schriben: hierauff das überbrachte Pfand in die Verwahrung genohmen: und mit
Hinaußgebung einer gebräuchigen Ambts-Zettl ein Darlehen und zwar
Erstlichens auff Gold / Silber und Jubellen zwey Drittel nach der Schättzung
gegen wöchentlichen einen Hallöf Interesse von Gulden:
Andertens auff diejenige Sachen / welche durch Verlängerung der Zeit nicht
vom Werth fallen / hingegen einen mehrern uii grösseren Platz zu deren Auffent-
halt erforderen / als auff / Kupffer / Zinn / Messing / Metall / Eysen / Stahel /
Bley / und dergleichen / ebenfals zwey Drittel / jedoch gegen wöchentlich von
Gulden zu bezahlen habenden 1. Pfenning Interesse: Und dann
Drittens auff die jenige Pfänder / welche mit der Zeit in Werth abnehmen /
als da seynd allerhand Kauffmanns-Waaren / Item Kleyder / Spallier / Bilder /
Bücher / Gewöhr / und dergleichen die Helffte / gegen ebenmässig wöchentlichen
1. Pfenning Interesse/ paar darauff gegeben: und alsogleich außgezahlt werden solle.
Wann nun aber wir disen von obbemelten unsern Räthen zu Liebe deß
Nächsten / auch zu Trost der Armen und Bedürfftigen gereichenden Vorschlag uns
gnädigist gefallen lassen / auch hierein dergestalten in Gnaden gewilliget haben / daß
solches Versattz-Ambt in Unserer Kayserl. Residenttz-Stadt Wienn allhier von ob-
besagtem armen Hauß unverlangt eingeführt werden: und demselben wegen deren
zu Bestreittung dises Wercks erforderlichen Unkosten von dem auff die dahin
bringende Pfänder gethanenen Darlehen ob vermeltes mehreres Interesse disem
von dem armen Hauß auffrichtenden Versattz-Ambt allein zu nehmen ver-
stattet: da hingegen solches allen anderen zu folge Unserer vorhin in Sachen auß-
gegangenen und öffters widerholten ernstlichen Patenten sub poena confiscationis
allerdings verbotten: anbey aber auch jedermänniglich auff Pfänder gegen 5. oder
6. per Cento Interesse zu leyhen unzerwöhrt seyn: und dises Versattz- und Frag-
Ambt mit nachfolgender Ordnung zum Stand gebracht werde solle. Als
Erstlichen / wann jemand auff ein Pfand Geld zu entlehnen verlanget / solle
sich derselbe bey dem Ambt-Mann allda anmelden / welcher so dann ihme Pfand-
Beilage l/lll.
*
bringer an die in Sachen verordnete geschworne Schättz-Leuth verweisen: dise
folglich einenn solchen ftber die vorgenohmene billiche Schdttzung eine ordentliche
mit deren Handschrifft unterschribene Zettl / worauff der Werth / und Beschaffen-
heit deß geschätzten Pfands beschribe stehet / sambt dem Pfand widerumben
zurück geben: und / da nun dise Zettl sambt gemeltem Pfand dem Ambtmann
öberbracht / und zugestellet worden / selbiger solches Pfand / ohne daß ein anderer
dessen ansichtig werden kan / in geheimbe Verwahrung nehmen: hernach vorge-
meltermassen das Darlehen nebst einer eigens hierzu verfertigten Ambts-Zettl dem-
selben zu seiner Sicherheit behändigen solle / damit / wann ein solcher das ver-
setzte Pfand widerumb außzulösen verlangte / ihme so dann gegen Zuruckgebung
diser Ambts-Zettl / und Bezahlung deß darauff gelyhenen Gelds in Capitali und
Interesse sein Pfand widerumb außgefolgt werden möge; Auff das aber
Andertens auch ein jeder wisse / wie vil Interesse von der Wochen zu be-
zahlen / als seynd / wie obgedacht / zu dessen Richtschnur alle Pfänder in zweyerley
Gattungen abgetheilt / und unter der ersten Gattung die jenige Sachen begriffen /
welche durch Verlängerung der Zeit nicht von Werth fallen / und die keinen
grossen Orth zu deren Auffenthalt erforderen; Auff solche Pfänder nun solle von
einen darauffgebenden Darlehen / und zwar von jeden Gulden wöchentlich ein
Haller: auff die jenige in der andern Gattung enthaltene Pfänder aber / welche
einen beständigen Werth nicht haben / sondern mit der Zeit zu Grund gehen /
oder aber einen grossen Orth zu deren Unterbringung erfordern / von jeden Gulden
Darlehen ein Pfenning bezahlet werden. Wann es sich aber
Drittens zutragete / dass der Eigenthumber sein Pfand vor Außgang deß
accordirten Termins außl6sen / und nicht länger ligen lassen wolte / solle ihme
Eigenthumber solches zuthuen frey stehen / und gegen Bezahlung deß biß auff
selbigen Tag verfallenen Interesse das Pfand außgefolgt werden; Und weilen
Vierdtens einem jeden Eigenthumber sehr vil daran gelegen ist / daß er umb
sein Pfand sicher stehe / als wird zu solchem Ende das Ambt für alle dahin ge-
brachte / und in Versatz genommene Pfänder Bürg und Zahler seyn; Herent-
gen aber
Fftnfftens solle zu deß Amts gleichmässiger Sicherheit auff die jenige Pfänder /
so mit der Zeit nicht zu Grund gehen / zwey Drittl: auff die übrige aber /welche
von Zeit zu Zeit schlechter / und in Werth abnehmen / die Helffte nach der
Schättzung vorgelyhen werden.
Sechstens solle der Ambt-Mann allen denen / die obgedachte Ambts-Zettl
bringen / gegen Bezahlung deß auff das Pfand gelyhenen Capitals und verfallenen
Interesse das Pfandt außhändigen / ob schon der Eigenthumber deß Pfandts solche
Ambts-Zetl nicht selbst überbringete / jedoch aber er Ambt-Mann genaue Unter-
suchung fürkehren / und allen möglichsten Fleiß anwenden / daß solches Pfand
dem rechtmässigen Eigenthumber zugestellet werde / derentwegen ein jeder seine
empfangene Ämts-Zetl wohl 3^u verwahren haben wird; Da sich nun
Sibendens ereignen möchte / daß jemand sein Ambts-Zetl verlohren hätte /
und das Pfand abforderen wolte / solle ein solcher dem Ambt annehmliche Bürgen
stellen / worauff ihme sein Pfand unverweigerlich außgefolgt: und dises so wohl
wegen der verlohrnen Ambts-Zetl / als auch der gegebenen Bürgschafft halber /
in dem ProtocoU zu künfftiger Nachricht alles Fleisses vorgemerkt werden.
Damit aber
Achtens die Pfänder nicht verligen / noch durch immer anschwellendes
Interesse so wohl zu Schaden des Ambts / als deß Schuldners und Pfandgebers
Beilage 1;IV.
sich selbst verzehren mfichten; als ist so wohl zu Nutzen des Pfand-Eigenthumbers /
als auch erst-gedachtes Ambts Richtigkeit die Vorsehung dahin gemacht worden /
dass alle solche Pfinder / nach einen Jahr und sechs Wochen / und zwar von
Tag deß beschelienen Versattz anzurechnen / wann immittels die Interesse nicht
bezahlt / weder mit besagtem Ambt auff ein Neues pactirt worden / an einem
gewissen Orth in der Stadt [welches Orth entweders in denen gedruckten Zeitungen /
oder sonsten auff andere Weiß jedermAnniglich zur Nachricht kund gethan werden
wird) öffentlich in Beyseyn eines Ambts-Bedienten durch den hierzu auffgenommenen
Außruffer / nach dreimahlig außgeruffener Feilbietung / jedoch wenigist umb die
Schättzungs-Summa dem Meistbietenden gegen also gleich paarer Bezahlung ver-
kaufTt: So vil aber
Neundtens die rauche Futter- und Kirschner- Waaren anbetrifft /auf dise wegen
allzugefährlich- und mAhesamber Erhaltung zum höchsten nur sechs Wochen lang ein
Darleyhen gegeben: und solche Waaren so dann nach Verfliessung eines Viertel
Jahrs von Zeit deß dargelyhenen Gelds auff vorgedachte Weiß dem Meistbietenden
kiuni.ch ftberUissen: Auch
Zehendens solcher Verkauff in allen Sachen (ausser erstgedachter Kirschner-
Waar) nach einen verflossenen Jahr / und sechs Wochen von Viertel zu Viertel
Jahr vorgenommen / und beobachtet werden solle. Wann sich nun
Eylfftens nach dem Verkauff ein Ueberschuss beßndete / daß nehmlich ein
mehrers auß der verkaufilen Waar oder Pfand gelöset worden / als der Eigen-
thumber von Capital und Interesse darauff schuldig ist / so solle der Überschuß
dem Eigenthumber gebühren / doch aber derselbe dahin gehalten seyn / disen auff
solche Arth ihme zukommenden Überschuß innerhalb drey Jahren also gewiß ab-
zuholen / als im widrigen nach verflossener Zeit solcher Überschuß dem armen
Hauß (wie es in dergleichen Fällen bey anderen Städten üblich ist) wftrcklich an-
heym gefallen seyn; Da nun
Zwölfftens derjenige / so das Pfand in dep Versattz gegeben / solches selbst
zurück nimbt / hat derselbe (ausser deß Interesse) sonsten keine Unkosten zu be-
zahlen; wann sich aber
Dreyzehendens / einer nicht bloß / nemblich sich nicht zu erkennen geben
will / so ist von besagten armen Hauß ein beaydigter Versattz-Annehmer Marcus
delJa Rua der gesambten allhiesigen Cambisten und Waaren-Handlern wftrcklicher
Sensal, oder Wechsler welcher aufl' der Brandstatt wohnhafft / verordnet / und eigens
hierzu benennt worden / mit diser Aufflag / dass er an statt deß Eigenthumbers
das Pfand in das Ambt / ohne Benennung deß Pfandgebers Nahmen / Äberbringen /
hierauff das Darleben empfangen / dises dem Pfandgeber nebst der Ambts-Zettl
behändigen / und bey erfolgender Außlösung solches / gegen Bezahlung deß Capi-
tals und Interesse / widerumb auß den Ambt abholen / und erheben / folglich
selbes dem Eigenthumber zustellen könne / darfflr aber gedachter Versattz-Annehmer
von dem Eigenthumber nicht mehr als 1. per Cento für seine Mibe zu forderen /
und zu nehmen befugt seyn solle.
Vierzehendens wann einer bey vorermelter öffentlichen Verkauffung ein Stuck
an sich gebracht hätte / und dasselbe / wann widerumb
gehalten wurde / durch den Außruffer abermahlen feil
lle einem solchen dißfalls willfahrt; Wie dann
, all anderen Effecten / wann selbe auch nicht in Versattz
■ zu verkauffen verlangt wurden / auff' Begehren ein gleiches
Beilage 1/V.
beobachtet: jedoch aber auff ein und anderen Fall von jedem Gulden deß gelösten
Werths ein Kreutzer dem Armen Hauß bezahlt werden. Und wie zumahlen
Sechzehendens sich ereignen kÄnte / daß jemand einiges gestohlenes Gut /
oder aber die ihme zu verkauffen gegebene Sachen wider den außtrucklichen Be-
felch deß Eigenthumbers im Ambt versetzen möchte / wordurch das arme Hauß
in Schaden gebracht wurde; als w^ollen wir als regierender Landes-F4rst und Herr
hiemit alles Ernsts und Gemessen statuiret haben / daß fürs Erste denen unbefugten
Tandler und Tandlerinen / auch Geld-Zubringer und Zubringerinen / und dergleichen
Leuthen alle frembde ihnen nicht selbst eigens zugehörige Sachen zu versetzen
kAnfftighin bey wohl empfindlicher schwären Leibs-Straff gdntzlichen verbotten
seyn: Andertens aber die jenige / welche entweders gestohlenes Gut / oder aber
andere ihnen zum Verkauf! behindigte Effecten in dises Versattz- und Frag-Ambt
gebracht hätten / und darauff wftrcklich gelyhen worden / und zwar / wann das
Darlehen 6. 7. 8. 9. biß 25. fl. betragete / mit einen gantzen Schilling unnachldßlich
abgefertiget: da aber die Darlehens Summa ftber 25. fl. sich beioffen / wider einen
solchen mit der ordinari Lebens-Straff unverschont verfahren w^erden solle. Über
dises
Sibenzehendens wirdet jedermänniglich hiemit zur Nachricht beygefAgt / daß /
wann jemand etwas gestohlen wurde / er solches dem Ambt alsogleich anzeigen:
und eine Specification der entfrembden Sachen mitftberschicken solle / damit solche
auff dahin Bringung allda angehalten / und auff Beweiß / daß es sein Gut seye /
ohne einiger Prretension oder Zahlung frey widerum außgefolgt werden möge;
worf4r einem solchem in die alldort stehende / und zu disem Ende auffgerichtete
Sambl-BAchsen / so vil als er gern will / ein beliebiges Allmosen fftr die Arme
zu erlegen frey gestellet wird. Übrigens
Achtzehendens / gleichwie obermeltes mehrere Interesse insonderheit wegen
der zu Bestreitung viler zu Auff- und Einrichtung dises Montis pii erforder-
lichen Unkosten allergnddigist bewilliget w^orden; Als würdet besagtes armes Hauß
von Selbsten dahin gfeflissen seyn / nach beschehener Stabilirung vilerholtes Montis
pii dise Interesse nicht allein zu reduciren / und auff die Lands- gewöhnliche Ver-
zinsung nach / und nach / abzusetzen / sondern auch / bey Uberkommung der
erforderlichen mehreren Mittlen / oder darzu etwanji eigens erfolgenden St&fftungen /
so gar / denen armen nothleydenden / und bedArfftigen Leuthen einige kleine
Summa ohne Bezahlung einiges Interesse ins künfftig darzuleyhen.
Schließlichen / was obangeregtes Frag-Ambt anbetrifft / weilen die Erfahrnuß
bißhero gezeiget / daß vil Partheyen verbanden / welche etwo ein Gut / Hoff /
Hauß / Garten / Acker / Wisen / Weingarten / oder andere unbewögliche G&ter;
Item Körner / Wein / Vasser / Holttz / Heu / Pferd / Wägen / Galanterie- Waaren /
Musicalische Instrumenta / wie auch Spallier / Bilder / Bibliothecen / und andere
dergleichen Fahrnussen / die ohne mercklichen Unkosten und Schaden nicht auff die
Mdrckt zu bringen seynd / zu verkauffen willens wären /jedoch aber hierumben auß
Mangel / daß ein solche Feilbietung nicht kundbar ist / keinen Kauffer überkommen
können; Herentgegen auch andere Partheyen dergleichen Stuck gern käufflichen
sich bringen mochten / wann sie von ein- oder anderer Feilbietung Wissenschafft
hätten; als ist nit allein vorgemelter Ursachen halber / sondern auch beeden Par-
theyen zum besten / und zwar zu Erinerung deß von denen Zubringern und Zu-
bringerinen bißhero genomenen übermässigen Lohns / und / daß sie von jeden
Gulden so gar einen Grosche ungescheucht begehrt haben / dises Frag-Ambt dahin
eingerichtet worden / daß nicht nur auff freywilliges anmeldten eines jeden Ver-
Beüfcgfe a.
Von Seiner kaiserl. köni
vernehmen gegeben, Allerhöcl
Pfand oder Versatz, und Fri
gemeinen Besten abändern zi
Wissenschaft und Beobachtu
machen befohlen.
Das Pfandamt, welches
Oberdirektion stehet, leiht nii
verscbreibungen, sondern all
stÄndische, und andere Schub
auf bewegliche Habschaften.
Aber auch von den bew
Erstens : Wegen Gefahi
waaren überhaupt;
Zweytens: Wegen Besi
gewand, Spiegel, Kdsten, Bi
geräth, zu dessen Unterbrint
erfordert wird;
Drittens : Endlich werd
nicht zum Pfände angenommi
widmet Bind.
Auf Gold und Silber, <
wird nur nach hinUnglicher
behaftet sey, geliehen.
Wenn Jemand Geld aul
das Pfandamt zu wenden, uni
Schätzmeistern zu ftbei^eben.
Die SchÄtzmeister sind
inneren Werthe, Affentliche S'
des Kapitals zu schätzen, um
dieser Schätzung mit Vorbehi
neten Interessen auszumessen
Amtsböchern genau beschrie
welchem Tage auf dasselbe j
in sichere, und geheime Verv
Darlehn, und nebst dem zu seiner Sicherheit, und um das Pfand wieder
einläsen zu können, ein Pfandzettel eingehen diget, welcher mit dem in der
Ordnung auf ihn ausgefallenen Numer und dem gewöhnlichen Amtsstempel
versehen ist.
§■ 4.
Jeder Pfandgeber wird erinnert, seinen Pfandzettel wohl zu verwahren,
von eine genaue Abschrift zu machen. Wenn dieser Zettel nun
areriethe, oder entwendet würde, so hat er dem Amte ungesäumt
; und zugleich den Numer des Pfandzettels, oder wenigstens
r Einlage anzuzeigen, und eine genaue Beschreibung des Pfandes
Das Amt Ist alsdann schuldig, das Pfand indessen vorzumerken,
se Art so lang sicher zu stellen, bis der Pfandzettel bey dem-
Vorschein kömmt.
ein Zettel in das Pfandamt gebracht wird, welcher nur als
igezeigt worden, so wird er dem Ueberbringer bloß abzunehmen
aber als gestohlen angezeigt worden, so ist der Ueberbringer
Euhalten, und dem Gerichte zu ftbergeben.
§. 5.
g der Pfandzettel nicht zum Vorschein kömmt, wird das Pfand
mte zurftckgebalten, und dem Eigenthümer erst nach Verlauf
i und sechs Wochen g^en hinreichende Legitimation, vollständig
Kapital und Zinnsen und eingelegte Schadloshaltung verabfolget.
ligenthömer unterlassen, die Anzeige des Verlustes bey Zeiten
und wire daher das Pfand vor der Anzeige von dem Finder,
mder des Zettels eingelöset worden, so hat der erstere seinen
■ eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, ohne dali das Amt ihm
trbunden ist.
t;. G.
inlüsung geschieht, wenn nach Abtragung des Pfandschillings,
gelaufenen Zinnsen das Pfand zurftckgenommen wird. Die Um-
nn nach Berichtigung der Zinnsen das Pfand gegen einen neuen
ittel gleichsam aufs neue wieder verpfändet wird; Die dem Ver-
iterworfenen Pfänder müssen eingelöst, und nur solche, die dem
e nicht unterliegen, können umgesetzt werden. Wenn nach Ver-
nem Jahre und sechs Wochen dem Verderbnisse unterworfene
:ht eingelöst, und dem Verderben nicht unterworfene nicht
umgesetzet worden sind, so werden sie vom Amte f&r verfallen
S- 7.
verlassene Pfänder werden in ölTentlichen Versteigerungen ver-
ind der Tag zur öfTentlichen Versteigerung, wie auch die zu
len Pfänder selbst nebst ihren Pfandnumern in den Zeitungen
;haftsbögen jedesmal ordentlich bekannt gemacht, an den bc-
agen ölTentlich ausgerufen, und an den Meistbietenden gegen
ilung hindangegeben. Jeder Pfan deigen thAmer kann diesen Anits-
gen beywohnen, allenfalls sein Pfand mitsteigern, und sich von
hilling selbst iberzeigen.
N&ch ^endigter Versteigerung ist das Amt verbunden, den UeberschuB i'hna'wti^
dos eingegangenen Kaufschiltings ftber das auf dem Pfände haftende Dar- ,^0«'"°«-
lehn, Interessen, und die zu fünf per Cento anzurechnenden Versteigerungs- 'SS'wi*'
geb&hren dem Pfandgeber gegen Rflckgabe des Pfandzettels hinauszubezahlen, ä^" jäbnö
Jedoch muß der Pfandgeber sich um diesen UeberschuB längstens binnen J^ö "u.
drey Jahren von dem Tage des Verkaufes melden, sonst ist er seines An-
spruchs darauf verlustig, und der in dieser Zeit nicht geforderte Ueberschuß
fällt dem Amte heim.
S. 9.
Damit jeder Pfandeigenthflmer wisse, ob und wie viel ihm Ueber- JJ'^^'iJjJ^
schuB von seinem verkauften Pfände gebflhre, mithin nicht der Gefahr aus- ,"^5",°^.
gesetzt sey durch den Ueberbringer verkftrzet zu werden, so wird das Amt "S^^Dn^"
diese Ueberschußbetr4ge gleich nach einer jeden Versteigerung mit Vor- '"^1,'^,**"
Setzung des Pfandnumers durch den posttAglichen Kundschaftsbogen ■-'">"■
bekannt machen, und zugleich die Eigenthftmer durch die hiesige Zeitung
erinnern lassen, ihren UeberschuB abzuheilen.
S- 10.
Es kann dem Pfandgeber daran liegen, unbekannt zu bleiben. Es stehet JJ',"^"
also Jedermann frey nicht nur selbst, und unter eigenem Namen zu ver- ""„^V
pfänden, sondern durch eine vertraute Person und unter fremden Namen "'^"jj"'"
verpfänden zu lassen, und der Pfandgeber kann unter keinem Vorwande
verhalten werden, seinen oder den Namen von dem EigenthAmer des Pfandes
zu entdecken, ausgenommen bey dem (nach ^. 2.) mit Familien Wappen be-
zeichneten Gold und Silber, bey Pfändern, die für Militärsachen angesehen,
oder als entfremdet erkannt werden. Uebrigens kann jeder Pfandeigenthftmer
von Seite des Amtes der genauesten Verschwiegenheit versichert seyn. als
wozu das Amtspersonale eigends beeidet und verpllichtet ist.
§. 11.
Damit aber das Pfandamt, als eine Anstalt, deren Wohlthätigkeit eben fii«ii"i.Hi
darinn bestehet, daß der Entlehnende sich zu entdecken nicht nöthig hat, »mie., w™«
durch Verpfändung fremder oder entfremdeter Sachen nicht zu Schaden Fideikom-
komme, so ist verordnet; daß, wenn unkennbare Fideikommißsachen ver- Terpiimiei
pfändet, und nach der Hand von dem Fideikommißbesitzer als Eigenthum
angesprochen würden, dieselbe nur gegen Bezahlung des Darlehns, und der
aufgelaufenen Amtsinteressen wieder zum Fideikommisse eingelfeet, auf
den Fall aber, daß der Fideikommißbesitzer sich hiezu nicht verstände,
nach der Verfallzeit mit demselben wie mit andern Pfändern verfahren
werden soll.
Uebarhaupt, da das Pfandamt in der Regel ohne Untersuchung des Aocubeyj».
Eigenthfimers leiht, kann gegen dasselbe keine Vmdicalion Platz greifen, omehitdie
Falls also mit Familien wappen bezeichnetes Gold und Silber, von dem be- ««en <)•■
wiesen ist, daß es mit keinem Fideikommiß behaftet sey, oder
liehe Schuldverschreibung mit der erforderlichen Cession, oder
Habseligkeit auch ohne Wissen und Willen der Eigenth&mer
die j
zu hl
Unga
untei
Pbnc
wird
sieht,
alten
Nach
Publi
Kund
und '
nehn
Term
BeUagq 3.
Über die Geschäft^ebarung des Versatzamtes in den einzelnen Jahren seit
1707 haben sich die Daten nur lückenhaft erhalten; es fehlen die Nachrichten für
1707; für das Jahr 1708 haben wir sie unter dem Titel: nSummarischer extract an
einer hochlöblichen kayserl. n. ö. regieprungs-versatz- und fragambtscommtssion
über das neue aufgerichte versatz-ambt was darinnen auf versetzte pf^ndter vor
gelder geliehen, was vor gelder umb aufgelöste widerumb zurückkommen sowohl
von vergangenen anno 1707 als jüngst verloffenen anno 1708 jähr tägl. wochend.
und monatlich zusammengetragen und geschriben worden durch mündesten diener
Josephum Balthasarum Dechau versatz- und fragambtsschreiber in Wien.« In die
untenstehende Tabelle wurden nur die jedes Monat ausbezahlten, beziehungsweise
zurückbezahlten Darleben aufgenommen. Die Beträge verstehen sich in rheinischen
Gulden ä 60 Kreuzer.
aDsbflz&hlte Darlehen
Jänner . .
Februar
März . . .
April . . .
Mai . . .
Juni . . .
Juli . . .
August . .
September
October .
November
December
10.848
6.107
7.454
6.846
7.474
11.627
6.944
8-396
7.0*2
7.131
4.705
2.875
4.211
1.929
4.677
4.611
5.357
5.858
4333
4.718
4.944
4.585
II
47.904
Summe . . || 90.391
Nun ist aber eine große Lücke bis zum Jahre 1766. Als nämlich 1788 das Versatz-
amt laut Regierungs-Erlasses Z. 73,056 einen Bericht erstattete, wurde auch die Ge-
sammtsummederTon 1766 bis 1787 eingeschätzten Pfänder angeführt; darnach waren:
im Jahn Pflttider
1766 24.367
1767 29.767
1768 36.369
1769 38.700
1770 41.466
1771 50.675
1772 52.533
1773 52.623
1774 51.241
1775 55.633
1776 66.854
im Jalirfl Pflnder
1777 56.201
1778 61.135
1779 61,286
1780 63.048
1781 70.603
1782 74.426
1783 69.848
1784 69,701
1785 72,654
1786 76,348
1787 83,210
uf gegebenen Darlehen fehlen aber die Angaben mit Ausnahme
i dem 600.108 n, CM,
» 731.961 » 11 und } als Darlehen ausbezahlt wurden.
Beilage 3/11.
Rückbezahlt wurden in diesen Jahren von gegebenen Darlehen 580.708 fl., be-
ziehungsweise 714.386 fl. und 892.505 fl. CM.
Hierauf fehlen bis zum Jahre 1800 wieder alle Daten. Für dieses und jedes
darauffolgende fünfte Jahr bringt der aus den Yersatzamts-Beamten stammende
Anonymus der Monographie »Das k. k. Versatzamt in Wien« (in der »Wiener
Bote« genannten »Beilage zu den Sonntagsblättern« Nr. 49 vom Jahre 1847 und
»Sonntagsbiätter«, 1848, S. 614, verölten tlicht) eine Reihe von Daten über die auf
Pfönder gegebenen Darlehen, denen wir aus dem Berichte des Versatzamtes zur
Regierungs-Zahl 27.326- aus 1848 die von 1823 bis 1826 eingeschätzten Pretiosen-
und Effecten-Pfänder, sowie aus dem Jahre 1808, 1813, 1816 und 1817 (Jahre, in denen
das Versatzamt besonders in Anspruch genommen wurde} die Gesammtsumme der
gegebenen Darlehen hinzufügen können. Darnach ergibt sich folgende Tabelle:
1800
1805
1808
1810
1813
1815
1824
1825
: h a t z
1.1
J.341
45.816
44.684
47,426
53,362
73.677
72.810
1,565.273
2,714353
2.103.094
2,836.615
2,268.807
2,953.863
3,200.373
2,638,934
Mit dem Jahre 1827 beginnen die Materialien des Versatzamtes reichlicher zu
fließen, Sie geben nicht nur die Höhe der eingeschätzten Pfänder nach den Kate-
gorien Pretiosen und Effecten, sondern auch die darauf gewährten Darlehen; sie
geben ferner die Höhe "der durch Auslösung rückgezahlten Darlehen an (wovon
seit 1708 nur die Daten aus den Jahren 1768, 1771, 1780 nnd 1812 mit 580.708 fl.,
beziehungsweise 714.386 fl., 892.505 fl. und 690-078 fl. CM. bekannt sind], geben
von 1839 ab, jedoch mit Ausschluss der Jahre 1847 bis 1850, auch die Anzahl der
ausgelösten Pfänder nach Kategorien, und von 1850 herwärts die durch Verkauf
ausgegebenen Pfänder, sowie den dafür erzielten Erlös; spät erst setzen die Daten
ein über das Umsetzen der Pfönder. Die umgesetzten Pfänder erscheinen natürlich
auch in der Rubrik »eingeschätzte Pfänder« wieder. Die Verkehrsbank z. B, gibt
über die unbesetzten Pfänder keine eigene Statistik aus.
Die Geschaftsgebarung der Hauptanstalt des Versatzamtes ist in Beilage 4 und 5,
die der Zweiganstalt Josefstadt und der Aufnahmsämter Wieden und Brigittenau
auf Beilage 6 zusammengestellt.
Bezüglich der Währung der angegebenen Beträge sei bemerkt, dasshis 1857
Gulden Conventions-Münze, von 1858 bis 1899 Gulden österreichischer
Währung und 1900 Kronen gemeint sind.
Über
Über die Oesohäftsg^ebaning der Hanpt-
..
Effee
tec
XQTitCk- .
lurück.
sus-
eiahlte |.
Kelüste aezaUle '
«rleheo || Pfänder j Darlehen '
m
148.191
1,748.003
- 1,390.637 -
357.032
H7
148.446
1,240.503
- 999.430 —
319,430
B6S
151.841
1,210.740
- i 905.920] -
334.953 '
B66
157.929
1,373.782,
- 1 940,770 -
369,686
350
160.574 1,335.126
— 1 955.867 i —
358.061 (
S20
141.317 11,174.673
- 1 933.691 -
321.691 '
B23
137.474 l,ail.078
928.194 -
298.983
867
158.687 , 1,336.671
887.621 'ij -
372.810
441
162.855
1,378.731
976.4951' -
387.519
818
162.957
1,428.435
_
999.323; -
372.485
706
166.071
1,531.669
_
1,126.0091. -
322,790 1
230
180.428
1.680.207
_
1,067.096 ■ -
499.194
621
184.085
1,666,007
62 039
1,125,608: 109.675
504.059
670
198.681
1,941,621
74,761
1,308.954: 118.565
448.52a ^
469
224 490
2,003.764
84.634
1,520.305:; 121.721
483.459
705
243.418
2,049.577
92.390
1,508016
135,041
494.356 '
605
251.615 12,010.214
99.091
1,502.839
147.295
517.192 i
473
267.270 1 1,989.504
102,712
1,497.327
155 076
634.927 1
701
289.761 i 2,202.390
107.148
1,594.533
159.619
486.391
646
307.106 12,292.203
114.418
1,620.223
179.816
686.316 ,
153
306.530 12,237.788
—
1,740 618
568.246 1
149
279.144 1 1,863.284
_
1,415.319
—
496.303
433
248.189 1.9Ö1.917
_
1,607.370
_
435.924
936
284.629 2,056,401
_
1,694.304
_
493.311 1
628
339.010 1,941.661
111.337
1,451,617
: 175.530
644,711 '
664
336.342 2.050.315
130.685
1,355.628
200.120
564.634 1
608
333.107 2,347.812
128.452
1,508.231
, 191.254
Ü29.846
347
369.066 2,641.426
128.932
1.893,003
1 196.084
564.457 <
625
341.151 2.696.271
149.929
2,010.991
' 196.126 , 598,762 ,
855
365.976 2.734.832
149.330
2,196.760
■ 202,4.30
621,039
652
360,312 2,996.917
149,330
2,193,505
; 191,700
608.631
007
341.064 2,429.375
141,089
1,900.334
200.999
487.470 1
173
346.483 3,078.560
148.699
2,443,529
192.991
606.098 1
B89
370.430 3,254,746
162,892
2,611.473
193.072
652.256 1
132
104,416 3.160.704
165,658
2,488.253
208.552
686,262 '
1
die vcrpfändpten Uhren separat verbucht. Von den ange-
16 4
.175 Pos
ti>n.
Beilaga 4.
sieht
anstatt des Versatzamtes von 1827 bis 1900.
»uag»b«
der ;
1 ^'
ans-
zarack- ■ 1 S
gelaiten
(fezahlten: -|
DMleben ' |g
PKndor
1,747.669'
_
—
1.318.610
—
—
1.240.873
—
—
1,300.356
—
—
1,313.928 {
-
_
1,255.229
—
_
1.227.177
—
—
1,260.431 '
—
_
1.364.014'
—
1 _
1,371.808
—
-
1,418.799
^
1.566.2110
—
171.714
1.629.667
_
193.336
1,757.477
—
206.355
2,003.764
_
227.431
2,002.372
_
246.389
2,020.031
_
257.788
2,032.254
--
266.767
2,080.924
—
294.234
2,206.569
—
_
2.308.764
—
_
1,910.622
_
—
2,043.294
—
—
2,187.615
—
286.867
1,996.328
2.73!
330.805
1.920.262
2.48!
319.706
2.038.077
2.731
824.016
2,457.460
3.34:
346.055
2,639.753
a98;
351.760 '2,196.760
3.451
341.030 3,802.136
3.1»
342.088 2,387.804
2.85'
341.690 3.049.627
4.491
355.964 3.233,729
4.75;
374.210
3,174.515
4.22
gebenen Ziffern entfiel
—
Beilage 4/I1I.
•-
^
1
Pfänderaufnahme Pfä
1
oder
Pretiosen
Effecten
1
Gesammtsumme
der
Auslösung
1
1
1
Uv* 1
t Pretiosen
£(Teeten
einge-
schätzte
Pfänder
ausbe-
zahlte
Darlehen
einge-
schätzte
Pfänder
ausbe-
zahlte
Darlehen
815.538
einge-
schätzten
Pfander
'1
ausbe- ausge-
zahlten 1 löste
Darlehen '; Pfänder
1
zurück-
gezahlte
Darlehen
ausge-
löste
Pfänder
zurück-
gezahlte
Darlehen
18621)
202.168
1
2,828.812
'257.516
459.684
3,644.350
197.025
2,746.830
266.929
856.125
1863
178.644
2,405.382
214.000
653.973
392.644
3,059.355
170.210
2,394.596
214.459
669 558
1864
171.573
2,332.110
227.401
793.209
398.974
3.126.319
176.983
2,380.818
213.226
682.007
1865
157.822
2.224.176
286.472
902.034
394.294
3,126.210
164.616
2.234.691
211.520
800.459
1866
140.804
2,056.727
232.686
765.813
373.490
2,822.540 '
154.458
2,237.148 ' 237.890
859.549
1867
136.123
2,154.182
287.778
1,018.128 423.900
3,172.310
152.685
2,260.919 274.229
938.488
1868
137.078
2,333.953
356.097
1,207.458
493.175
3,541.411
163.999
2,509.849 ' 346.185
1,217.120
1869
127.960
1,870.411
228.068
675.694
356.028
2.546.005
146.668
2.106.209
298.598
935.399
1870
127.242
2,005.202
256.782
830.314
384.024
2,835.516
127.419
2.946.475
234.948
740.844
1871
127.238
2,188.827
276.209
884.530
403.447
3,073.357
129.220
2,130.249
271.283
871.298
1872
133.995
2,273.702
293.219
954.256
427.214
3.227.958
135.885
2,311.783 291.355
945.488
1873
142.798
2.664.309
284.533
890.470
427.331
3,654.779
142.847 2,545.123 ' 293.673
933.744
1874
191.768
3,018.674
310.136
852.027
501.904
3,870.701
175.878
2.971.598' 321.076
923.544
1875
194.263
2,963.227
298.581
843.200
492.844
3,806.427
189.063
2,838.893
295.189
821.241
1876
217.285
3,187.999
360.965
989.815
578.250
4,177.814
194.213
2.937.122
302.453
845.448
1877
211.810
3,059.168
330.450
844.148
542.260
3,903.316
200.783
2,956.709 i
320.103
835.263
1878
193.545
2,800.869
294.263
786.576
487.808
3.687.440
194.496
2,860.145
294.334
768,739
1879
187.089
2,505.740
304.301
789.392
491.390
3.295.132
178.272
2.569.300 '
271.611
722.599
1880
186.962
2,394.194
305.161
757.321
492.123
3.151.615
181.448
2.379.095
290.519
728.846
1881
188.674
2,305.400
297.556
744.605
486.230
3,050.005
180.772
2,266.099
288.011
712.597
1882
194.281
2,370.143
291.297
741.173
485.578
3,111.316
186 259
3.300.806
272.643
690.612
1883
202.193
2,345.920
293.508
778.595
495.701
3,124.515
200.837
2,294 371
268.816
699.420
1884
215.258
2,425.729
303.512
741.186
518.770
3,166.915
218.972
2,284.795
275.239
699.747
1
1885
' 186.139
2,297.510
264.181
667.225
450.320
2,964.735
188.024
2.247.403
263.485
648.742
1 1886
; 170.940
2,114.746
270.652
753.100
441.592
2,867.846
189.643
2,140.641
245.463
664.617
1887
! 158.456
2,089.718
256.612
678.607
415.068
2,768.325
151.859
1.965.975
241.072
666.112
1888
149.754
2,082.030
225.628
609.145
375.382
2,691.175
145.762
2,035.993
219.244
579.857
1889
149.564
2,092.762
250.735
682.550
400.299
2,775.312
140.840
1.998.191
216.<502
593.032
1890
156.863
2,214.732
259.240
663.673
416.103
2,878.405
146.240
2,107.084
238.098
62iJ.629
1891
169.632
2,489.194
261.110
650.580
430.642
3,139.774
154.697
2.226.582
237.272
599.834
; 1892
179.126
2,518.636
260.335
621.610
1 439.461
3,140.246
166.267
2,431.844
243.011
589.556
1893
170.685
2,404.916
233.446
564.927
1 404.131
2,969.843
167.458
2,414.983
226.823
544.316
: 1894 !
168.614
2,533.811
212.397
571.013
381.011
3.104.824
161.919
2,376.844
206.027
534.419
1895 i
1
158.054
2,662.745
171.214
489.043
329.268
3,151.788
153.392
2.472.097
173.005
474.541
1896
156.664
2,842.007
132.034
415.291
288.698
3.257.298
148.703
2,683.743
130.911
398.611
1897 1
157.321
2,786.427
143.567
458.959
300.888
3.245.386
148.592
2,685.213
124.535
394.391
1898
151.452
2.698.748
140.633
426.053
292.091
3,124.801
155.367
2,750.376
146.426
456.611
i 1899 ij 137.189
2,674.033
104.082
339.938
241.221
3.013.971
142.382
2,674.959
118.204
369.682
19003)
1
139.802
1
5,846.830
105.765
904.716
245.567
6,751.546
137.272
5,505.012
103.334
771.610
') Bis 1861 (inclusive) wurde im Versatzamte nach Militärjahren also vom 1. November
zu rechnen. Die in der Zeit vom 1. November bis 31. December 1861 eingegangenen Pfänder
-) Im Jahre 1866 wurden in den Monaten Juli, August und September keine, hingegen
3) Die Darlehensbeträge beziehungsweise der Erlös im Jahre 1900 ist in Kronen angesetzt.
Beilage 4/IV.
ausgäbe
GesammtsuiDme
der
aus- zurück-
gelösten gezahlten
Pfänder ' Darlehen
463.954
384.669
390.208
376.136
392.348
426.814
510.184
445.266
362.367
400.503
427.240
436.520
496.954
484.252
496.666
520.886
488.831
449.783
471.967
468.783
457.902
469.652
494.046
451.509
435.0C6
392.931
.365.006
357.442
384.338
391.969
409.278
394.290
367.946
326.397
279.614
273.127
301.783
260.586
240.606
3,602.955
2,064.154
3.062.825
3,035.150
3,096.697
3,199.407
3.726.969
3.041.608
2,686.819
3.001.542
3.257.221
3.478.867
3,895.142
3,660.134
3,782.570
3,791.972
3,628.884
3,291.899
3,107.941
2,978.696
2.991418
2.993.791
2.984.542
2,896.145
2,805.258
2,621.087
2.615.850
2,591.223
2,729.713
2,826.416
3.021.400
2.959.299
2.911.303
2,946.638
2,082.354
3,079.604
3.206.987
3,044.641
6,276.622
Verkauf
Pretiosen
Eflfecten
verkaufte
Pfänder
Erlös
verkauf te
Pfänder
Erlös
Gesammtsumme
o S fl
>
~J
des
Erlöses
Depositen
Wertpapiere
d
■**
m
o
Nominal-
wert
Pretiosen
d
o
Schätz-
wert
5.563
5.500
6.662
6.101
5.261
5.935
8.219
6.785
5.336
4.861
5.883
6.908
9.018
9.358
9.265
10.653
10.051
11.135
10.082
9.973
9.649
9.883
10.414
10.911
10.401
7.971
7.508
7.002
6.890
7.550
8.350
8.351
8.212
8.368
8.140
7.859
7.583
7.172
6.584
59.122
66.769
69.169
66.753
60.777
63.837
96.008
76.949
56.885
57.021
75.780
86.101
107.949
116.517
111.641
119.425
105.286
126.930
105.476
103.216
93.183
100.251
100.142
106.350
93.020
73.172
77.438
65.532
64.118
74.206
86.004
84.162
90.902
94.638
106.931
101.970
109.872
100.306
197.015
7.356
6.731
7.356
7.679
12.663
11.924
20.535
22.202
11.797
13.853
16,161
20.974
26.931
19.906
20.923
27.784
22.173
21.555
22.799
21.695
20.110
21.226
23.225
22.973
18.949
31.339
19.340
17.514
21.289
21.949
21.882
20.154
17.208
16.484
14.613
10.963
11.806
10.743
8.729
25.107
12.919
24.198
12.231
23.694
14.018
26.998
13.780
50.501
17.924
41.064
17.859
74.955
28.754
7H.546
28.987
37.835
17.133
46.541
18.714
54.268
22.044
67.513
27.882
76.743
35.949
57.439
29.264
61.923
30.188
78.531
38.437
59.953
32.224
60.412
32.690
60.979
32.881
57.534
31.668
54.324
29.756
55.072
31.109
61.932
33.639
56.626 .
33.884
46.643
29.350
56.623
29.310
49.196
26.848
46.875
24.516
56.874
28.179
56.154
29.499
53.571
30.232
50.226
28.505
43.173
25.420
45.833
24.852
44.049
22.753
36.234
18.822
39.580
19.389
34.829
17.915
62.941
15.313
84.229
90.967
92.863
93.751
111.278^)
104.901-)
170.963
140.495
94.720
103.562
130.048
153.614
184.692
173-956
173.574
197.956
165.239
187.342
166.455
160.750
147,507
155.323
162.074
162.976
139.663
129.795
126.634
112.407
120.992
130.360
139.575
134.388
134.075
104.471
150.980
138.204
149.452
135.135
259.956
365
461
549
607
909
4,061.956
5.389,047
7,130.816
7,948.342
22.956.235
18
25
9
5
15
13
19
18
22
20
13
20
15
16
15
20
25
24
18
18
15
21
38
41
51
54
53
69
78
80
135
145
132
151
160
39.716
38.370
10.160
6.700
43.090
24.100
52.030
125.600
71.800
61.030
59.380
194.750
68.400
139.200
68.150
60.500
80.700
112.600
57.250
61.000
49.500
157.700
94.650
75.360
141.400
202.230
96.700
81.700
91.600
99.200
161.200
206.900
227.100
247.300
469.800
bis 31. October, gerechnet; erst 1862 begann man nach Solarjahren (I.Jänner bis 31.December)
etc. sind zum Jahre 1862 gezählt.
im Monate December 1867 je zwei Licitationen für Pretiosen und Effecten abgehalten.
0)
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49
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ttber die Oesohäflsgebaning der Zwelguutalt
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PßUideT Dulehen FfBndeij Darlehen ;FKnder Darlohen
PfSndBT Darlehen
Pflnder Darlehen
1
IHK,
90.700
1886
137.859!
1887
148.219
1888
1B7.740
1889
16Ö.456
1890
167.01 e
1891
178.21S
1892
179.18C
1893
162.471
1894
166.763
1895
löS.MS
1896
164.634
1897
171.00C
1898
171.201
1899
166.353
1900
164.088
625.193 197.427
846 217 286.698
1,067.432 287.6951
1,163.716 290.585J
1,180.633 |327.732i
1,237.076 ;325.977l
1,350.487 325.846;
1,391.961 325.2111
1,313,027 299.413:
1,422.200 286.674
1,467.203 242.375J
1.511.177 252.0411
1,549.628 288.133'
1,565.416 ■257.495
1,687.708 210.525
3,217.519 I192.795I
I
809,867
810.604
793,585
793,'412
773,059
798.639
TOl.538
749,895
846.745
706 525
618,756
,211.447
288.l27j 978.249
423.567 1,067.277
435,814' 1,770,056
448.325, 1,845,699
493.188' 1,990.490
492.99b! 2,047,679
ö04,064ia,U4.072
504,39l| 2,185.373
461.884' 2,086.086
452,437' 2,220.839
400,918' 2,168,741
416.675' 2,261,072
469.1331 2,396,273
428,696 1 2,271.941
376.8781 2,204.464
356.883: 4,428.966
46.640|
102.165!
106.650]
112.430
117.124.
118,320'
122,8131
127,313|
117.522
114.078
151,139
153.680]
159.5031
164.364
701.398
789,900
794.896
815.963
884.534
929,452
885.535
923,027
1,364.065
1,436.310
1,460-277
1,496.987
1,606.088
3,041.267
!l00.823j 224.559
1216.924] 517,226
1232.4 75] 664,125
'231.107! 524.779
,259,008: 604,290
1263,239 627.339
266.823 593.120
256,972 589.787
242.790, 679,366
225,07l! 581,484
; 240, 396 685.469
'233,330 678.904
i257.446, 768.281
:260.41l! 739.477
1227.384] 612.922
181.10411,099.137
I7.8I9
18.046
5.703
1
Über
über die Oesohäftsgebamngf der Anftuümu-
lehen PfKoder Darlehen Pränder :
I Pfänder I Darlehen
1,838
i
11.617 1 36.195
!
18.950 97.997
2.771 1 22.807; 4,385
12.223 ■
1900 27.470
466.415
38.630 229,859
66.150 696.264
18.217
311-406 26,805
l,i6.580
^
i
,
^
1899
5.187
37.367
9.092
27,526
14,279 64.893
1,562 12.871
2,669 1 7,619
i
1900
29,213
400.158
53.536
289.904
82.749 69Ü.062
19.865 279.748
35,725 j 189.475 |
ta
1
Die Darlehen sbetrago bezichungsweiie der Erlös
Sicht
Josefiitadt seit ihrem Bestände bis Ende 1900.
Beilage 6.
au sgab e
1
1
TT A
Depositen-Erlag
Verki
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lUf
Gesammtsumme »
1
<j Ol B e 1.
Pretiosen
2 n n g
Effecten
Effecten l kauften xielten
Wertpapiere
Pretiosen
1
Darlehen
Pfänder
P"' Pfander
lehen
i
Erlöses
1
PfÄnder
1
Darlehen
1
Pfänder
Dar-
lehen
Posten
Nominal-
wert
s
BD
Schätz-
wert
t
^■^B
■ —
1
(
40
456
34
130
1
23.442 13.284
29.911
17.934
53.353
14.939
108.951
19.538
54.120
1
39.802
21.453
52.294
29.130
92.096
23.719
184.866
30.743
94.674
1
1
1
54.136
20.746
49.380
29.450
103.516
30.142
' 262.873
33.268
^06.061
1
49.626
19.059
44.146
27.059
93.772
35.205
302.789
36.295
114.216
52.094
20.904
49.199
29.594
101.233
38.427
333.426
41.072
131.707
(
1
66.069 1 20.675
48.484
29.572
104.553
40.293
351.490
44.993
142.882
53.733
20.549
47.568
29.217
101.301
44.604
398.718
49.620
155.615
:
57.108
20.113
48.996
28.946
106.104
43.510
391.981
50.450
161.117
54.294
17.374 44.314
24.718
98.608
42.139
398.344
49.084
158.721
1
61.138
17.538
48.405
25.796
109.543
44.747
432.902
50.363
169.640
61.047 13.985
41.204
21.674
102.251
45.567
456.252
50.456
175.492
89
904.863
14
10.831
66.296 13.690 42.899 | 21.526
109.195
48.706
482.303
55.541 192.514
81 1,276.719 16
13.050
62.986
15.579
47.743
23.398
110.729
49.874
496.884
58.199 191.095
90; 1,189.634 13
13.065
63.664
12.232 ' 35.210
20.277
98.874
48.267
501.764
53.117 1174.014
1071,357.611 17
14.900
101.633
18.076
112.450
23.779
214.083
•
52.597
1.083.636
45.137
1299.782
1
UO'2,612.642 19
•
31.610 !
1
sieht
ämter seit ihrem Bestände bis Ende 1900.
ausgäbe
Verkauf
Pretiosen
Effecten
Gesammtsumme
der ver- I di»« er-
kauften I zielten
Pfänder ,^*''" | Pfänder ' ^f^' 'Pfänder ^'■"
lehen lehen
Umsetzung
Pretiosen I Effecten
,« Pfänder' P*^" .Pfänder
loses ii : lehen '
Dar-
lehen
467
6.362
1.147 I 8.027 1.614 14.389
22 261
1.897 35.848
2 I 7
1.844 12.549 !
393 4.872 1.324 8.359 , 1.717
13.231
1.298
18.453 I 1.300 8.276
für das Jahr 1900 in Kronen angegeben.
BeUage 7.
Statistische Nachweisung
der einzelnen Darlehens-Kategorien der Pfänder in der Zeit des zehnjährigen Be-
standes der k. k. Versatzamts-Filiale Josefstadt in Wien, d, i. vom 2. März 1885
Baüage 8.
Bemerkungen zu Beilage 8.
Wie Seite 81 ausgeführt ist, sind wir über die Anzahl der Beamten und
Diener und deren Besoldung von 1770 nicht genau unterrichtet. Zufolge kaiserlicher
Resolution vom 8. September 1770, intimiert mit Hofkanzlei-Decret vom selben Tage,
Z. 3108, wurde eine Vermehrung des Personalstandes sowie eine Gehaltsregulierung
vorgenommen; ebenso war es 1793 laut Hofkanzlei-Decretes vom 10, Mai 1793,
Z. 4160, dann 1805 zufolge kaiserlicher Resolution vom 22. December 1804, ferner
1830 laut Hofkanzlei-Decretes vom 29. August 1839, Z. 26.887/243Ü, endlich 1848
laut Erlasses des Ministeriums des Innern vom 29, Mai 1848, Z. 27.326. und 1871
entsprechend der Ah. Entschließung vom 10, Juli 1871.
Die einzelnen Veränderungen in der Zahl der Beamten, Diener und deren
Gehälter sind in beistehender Tabelle zusammengestellt.
Nicht berücksichtigt ist in der Tabelle die Erhöhung der Quartiergelder im
Jahre 1851 und die zufolge Ah. Entschliessung vom 8, September 1857; es
wurden nämlich 1851 der Liquidator auf 150 fl., 1857 auf 200 fl.; 1851 die Cassiere
auf 120 fl., 1857 auf 200 fl.; 1851 die Pfänderverwahrer und die Schätzmeister auf
100 fl-, 1857 auf 150 fl.; 1851 die Protokollisten, Journalisten, Amtsofficiere (Officialei
und Accessisten auf 60fl., 1857 auf 100 fl. Quartiergeld erhöht; den Pfänderträgern
war mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1857, Z. 3470, an
Quartiergeld statt der bisherigen 20 fl. der doppelte Betrag, also 40 fl, C.-M., be-
willigt worden.
!
Beilage 8 III.
Versatzamtes 1770—1885.
im Jahre 1839
Gehalt
2
im Jahre 1848
Gehalt
l
s
OL
im Jahre 1871
U I
3«
Gehalt
Obereinnehmer
(Director)
Buchhalter . . .
Hauptcassier . .
Liquidator . . .
Liquidaturs-
Adjunct . . . .
Secretär
Pretiosencassier
EfTectencassier .
Cassier I.
i}
Clane
Pretiosen-) p««»-
Effecten- /wahrer
Pfänderver-
wahrer I.
II.
III.
VI.
?ClMM
Ml
o
09
Pretiosen-
Uhren-
Effecten-
Uhren- | ^g
Pretiosen-) 5 |
Effecten- j |^
Pretiosen- Iproto.
Effecten- j^o»"-»
Protokollist I. .
Protokolist IL .
Journalist . . . .
Mobilien- I jour-
Pretiosen-j «»*»*■'
Amtsofficier . .
Kanzleirech-
nungsofficial .
Accessist
Kassadiener . .
Amtsdiener . . .
Pfänderträger')
Heizer
1
1800
1
1
1
3
4
ö
1200
1000
Natoral
Quartier
Natural-
Qoarüer
1000
900, 950
850, 900, 950
650, 700, 800
2
l
3
!'
900,1100
850
600. 750
}
650
600
3 . 450, 500
2 350, 400
4
3
250. 300
300
216
60
50
50
50
50
1
50
50
50
}
50
50
50
50
vgl. ')
20
3
3
1800
1200
1100
1000
950
5
6
3
1
4
8
800, 850, 900, 960
650, 700, 800
Natural-
Quartier
Natural-
Quartier
60
50
50
50
50
850.900,1100
850
600, 750
}
500, 550
600
50
50
50
}
50
450, 500
50
350, 400
4
4
14
1
300
300
216
16 fl. monatl.
1
1
1
1
1
3
2
4
4
4
U.CI.2
fllCI.8
1
\1.C1.2
fllCI.S
1
2
2
4
6
6
40
vgi.Anm.i)
20
\ 2
2
J
1
12
1
3000
2000
1600
1400
1300
1500
1400
1300
1200
1100
1000
2000
1800
1400
1800
1000
Taggeld 2 fl.
dto.
dto.
900
800
700
600
600
500
500
Nataral-
QaarUer
Natural-
Quartier
500
420
400
480
420
400
400
360
360
500
480
420
860
360
300
300
240
400
30 fl. monatl.
240
Nat.-Qaar.
160
160
140
') Ein Pfänderträger war 1804 nur aushilfsweise aufgenommen, er bezog kein Quartiergeld;
ebenso war es 1839, in welchem Jahre allen Pfänderträgern »Montour und 10 fl. kleiner Montours-
beitrag« bewilligt wurde; selbes blieb auch 1848 für die zwölf definitiv angestellten Pfänder-
träger; zwei waren aushilfsweise in Verwendung und bezogen 1848 ein Taggeld von 40 Kreuzer;
1871 sind acht Aushilfsträger mit einem Taggeld von 1 fl. 50 kr.
9*
Beilage 9.
Als die Zweiganstalt in der Josefstadt errichtet wurde, erfolgte mit Ah. Ent-
schließung vom 28. September 1884 eine Vermehrung des ^ersonalstandes sowie
eine Gehaltsregulierung. Darnach waren:
Zftbl
der Stallen
Beuemnnng der Stellen
Gehalt
Qaartiergeld
1
2
2
1
1
3
3
4
2
4
4
12
4
6
8
10
8
8
2
2
2
1
2
3
2
2
2
5
16
2
1
2
8
1
Director
Vice-Director
Liquidatoren
Liquidaturs-Adjunct . .
Secretär
Cassiere I. Classe . . .
» IL » ...
» III. » ...
Pfänderverwahrer I. Cl.
» » II. »
» > III. ■
• . IV. »
Protokollisten I. Cl.
»' » U. »
> » ni. »
Journalisten
Rechnungs-Officiale . .
Kanzlei-Officiale
Pretiosen Schätzer I. Cl.
*'
II.
III.
Uhrenschätzer
Effectenschätzer I. Cl.
> > II. >
» » III. >
Cassadiener I. Classe .
> II. > .
Amtsdiener
Pfänderträger
Pretiosenschätzer-
Adjuncten
Uhrenschätzer-
Adjunct .
Effectenschätzer-
Adjuneten . . .
Aushilfs-
• ••. .•••
Pfänderträger
Heizer
3000
2000
1600
1400
1300
1600
1400
1200
1300
1200
1100
1000
900
800
800
700
600
600
2000
1800
1400
1400
1200
1000
900
600
500
600
400
Taggeld von
3 fl.
Taggeld von
2 fl.
Taggeld von
2 fl
Taggeld Ton
1 fl. 50 kr.
30 fl. monatl.
Natnralqnar.
dto.
600
420
400
480
420
360
400 .
400
360
36Ö
300
300
240
240
240
240
500
480
. 360
420
360
360
300
Natnralqnar.
160
Vgl. Ante.»)
140
Zahl der betreff. Stellen
bei der
Hanptanitalt
»)
3
3
2
4
4
4
4
6
6
6
6
2
2
1
2
3
2
2
2
12
2
8
bei der
Zweiganitalt
1»)
1*)
8
8
4
3
3
2*)
2*)
3«)
4
J) Zugleich Hauptcassier und Stellvertreter des Directors. — •) Leiter der Zweiganstalt —
') Zugleich Stellvertreter des Vice-Directors. — *) Mit Dienstvertrag. — ^) Zwei bezogen je 160 fl.
Quarliergeld, drei hatten Naturalquartier. — «) Die Amtsdiener der Zweigansialt sind zugleich
Cassadiener.
■•» ■»-
Beilage 10.
Bei der Vergrößerung des Versatzamtes durch die Activierung der Zweig-
anstalt Währing, der Filialämter Taborstraße, Mariahilf, Landstraße, der Aufnahms-
ämter Favoriten und Brigittenau musste auch der Status des Beamten- und
Schätzpersonales vermehrt werden.
Die gegenwärtige Zahl der systemisierten Stellen, die Vertheilung der Beam-
ten und Diener in die einzelnen Ämter sowie die Bezüge derselben sind in folgen-
der Tabelle zusammengestellt.
Zahl
der
Stellen
Benennung
der
Stelle
Jähri.
Gehalt
in
Kronen
Äctivi-
t&ts-
Zulage
Haupt-
anstalt
Zweiganstalt
Josef-
Stadt
Wihring
Filialamt
T»bor-
strftsse
Maria-
hilf
Land-
strasse
Aufnahmsamt
Favo-
riten
Bri-
gittenau
1
2
1
1
1
5
1
11
30
33
36
24
1
1
7
6
1
1
2
3
6
5
11
21
11
1 I
1 ;
Director ....
Vice-Directoren *)
Reohnungsrath .
Liquidator . . .
Secretär^) ....
Hauptcassiere . .
Liquidaturs-Adjct.
Cassiere*) ....
Pfänderverwahr. *)
Officiale*) ....
Kanzlisten ^) . . .
Manipulantinnen
Pretiosen- I. Gl.
Schätz- II. Gl.
meisten 6) JnLGl."^)
Pretiosen - Schätz-
meister- Ad junct*)
Pretiosen- u. Effec-
ten - Schätzmeist.-
Adjuneten*) . .
Effecten- ] I.Gl.
Schätz- II.Gl.'O)
meister JlII.Gl.^*')
Effecten - Schätz -
meist. - Adjunct. *')
1.1:
Pfänder- 1 I.Gl.»^)
träger J II. Gl.
Aushilfs - Pfänder-
träger ....
Maschinist . . .
Heizer
Amts- 1 I.G1.J3)
diener (II.Gl.^*)
V.
VII.
VIII.
VIII.
VIII.
VIII.
IX.
IX.
IX.
X
XL
800
4000
3600
2800
8
10
I «
2400
2000
1800
CO
Vj
■♦*
13
O
f
1000
960
720
T3
«— t
<U
bo
H
720
720
600
2
1
3
11
12
9
8
1
1
6 Taggeld
1200 j 600
1000 500
1000 500
900
450
3 Taglobn
180 monatl.
100 »
3
2
2
11
4
1
2
13
12
15
6
1
1
2
2
2
4
9
1
2
3
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
1
1
1
I
1
1
1
1
2
1"
1
1
2
\) Derzeit unbesetzt. — -) Gegenwärtig mit der Leitung der Zweiganstalt Josefstadt be-
traut — ') Eine Stelle unbesetzt. — *) Zwei Stellen unbesetzt. — '") Neun Stellen unbesetzt. —
*) Die Pretiosen- und Effecten-Schätzmeister beziehen ein Quartiergeld, keine Activitätszulage. —
^ Vier Stellen unbesetzt. — ^) Eine Stelle überzählig; drei Pretiosen-Schätzmeister-Adjuncten sind
keinem bestimmten Amte zugetheilt. — ®) Drei Stellen sind überzählig und keinem bestimmten
Amte zugetheilt. — ^") Gegenwärtig unbesetzt. -— ") Eine Stelle unbesetzt. -— ^^} Eine Stelle
überzählig. — '^) Eine Stelle unbesetzt, — Die Amtsdiener I. Glasse haben auch »Amtsmontur und
kleines Monturgeld«; die, welche Naturalwohnung haben, erhalten nur 300 K Activitätszulage. —
'♦) Die Amtsdiener II. Glasse haben auch »Amtsmontur und kleines Monturgeld«; die, welche
Naturalwohnung haben, erhalten nur 250 iT Quartiergeld. Das Gleiche gilt '*•) für die Pfandträger
I. Glasse.
Beilage ll.
Nach § 12 der Geschäftsordnung für die Pfandleihanstalt der Gemeinde Wien
im XIV. Bezirke wird jede Umsetzung als ein neues Pfandleihgeschäft betrachtet.
Die umgesetzten Pfänder werden wohl als solche in den Pfandleihbüchern der
Anstalt vorgemerkt, ohne jedoch eine eigene statistische Aufstellung darüber zu
machen; diese Pfänder werden als Auslösungen und neuerliche Verpfändungen in
die Statistik aufgenommen; deshalb erscheint in nachfolgender Tabele die Rubrik
Umsetzung nicht. Für das Jahr 1900 stehen die Daten noch nicht zur Verfügung.
Im
* Jahre
Pfänderaufnahme
Pretiosen
Posten
Oftrleben
in Ghüden
Effecten
Wertpapiere
H --
Gesammtsumme
Polten
Darlehen
in Oulden
Posten
Darlehen
in Onlden
der aaf-
genommenen
Pfänder
der aas-
bexahlten
Darlehen
1890
1891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900
14.665
34.052
46.642
56.730
59.582
58.555
62.076
63.821
64.903
63.401
74.551
184.397
267.672
. 348.942
390.527
363.667
393.517
411.519
423.037
434.812
39.796
73.496
104.469
105.982
110.143
107.078
113.165
115.720
108.109
108.056
99.494
176.135
271.366
286.123<
306.067
289.235
302.103
303.566
284.712
310.208
429
750
1004
1295
12.577
22.481
36.016
47.100
54.461
107.538
151.111
162.712
169.725
165.633
175.670
180.2^1
174.016
218.557
174.045
860.532
539.038
635.065
696.594
652.902
708.197
737.566
743.765
792.120
Im Jahre
Pfänderausgabe
Auslösung und Umsetzung
Pretiosen
Posten
znrückgezahlto
Darlehen
Effecten
Posten
zarAckgezahlte
Darlehen
8.043
29.980
41.323
53.052
67.738
56.742
58.341
60.621
63.356
60.449
40.367
155.253
235.321
320.106
373.387
353.941
365.585
389.230
414.083
413.212
19.519
71.352
92.050
103.040
105.687
103.293
105.944
108.945
107.007
100.088
47.028
171.852
233 801
271.693
290.308
278.427
281.008
289.035
281.454
279.998
Wertpapiere
Posten
zurückgezahlte
Darleben
222
581
897
1160
6.714
16.804
33.338
40.473
Verkauf
Pretiosen
Effecten
zurück-
gezahlte Dar- I
lehen
in Gulden
Posten
zurück-
gezahlte Dar-
lehen
in Gulden
Wertpapiere
Posten
j zorflok-
gezahlte Dar-
i lehen
1 in Gulden
Gesammtsumme
der
ausgegebenen
Pfänder
der zurück-
gezahlten Dar-
leben
in Gulden
1890
1891
1892
1893
1894
1895
1896
1897
1898
1899
1900
499
744
1019
1152
1471
1544
1784
1926
1888
2.138
3.950
4.957
5.812
7.608
8.736
10.548
11.849
10.515
2596
2419
3067
3180
3623
3545
3968
4646
4263
1
6.194
1
5.943
8.180
1
9.300
t
10.423
10.367
11.294
•
13.106
11.626
1
1
4
11
23
125
27.562
101.332
136.566
160.178
167.757
165.129
169.596
175.899
177.836
167.855
87.395
329.243
479.015
604.936
678.807
650.399
672.410
716 911
753.853
756.149
\
]
Beilage 12.
Übersicht
über die Gesoh&ftsgebanuiff der Verkehrsbknk im I. Bezirke.
Jahr
Pfand
i e r a u f n a ]
1 m e
i
L
Effecten
1
Pretiosen
Waren
Wertpapiere
1
Gesammtsumme
der
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1
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1
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1
1
1
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1864^)
18.053
130.593
9.536
294.151
108
23.361
1.653
245.711
29.350
633.806
1865
109.395
595.143
78.208
1,753.611
5.437
738.460
16.681
4,507.263
209.721
7,654.487
1866
145.829
764.555
92.119
1,954.885
3.874
2,202.775
23.997
7,189.336
265.819
12,111.551
1867
178.705
1,061.674
115.415
2,285.978
2.064
2,083.830
30.037
7,987.683
326.221
13,419.165
1868
175.392
936.718
118.679
2,087.855
1.850
2,006.929 36.797
8,092.289
322.718
13,123.791
1869
169.185
809.747
105.442
1,963.908
2.143
2,365.102 1 38.837
12,226.519
315.607
17,365.276
1870
161.404
826.457
106.896
2,258.251
2.464
2,565.460 41.720
10,116.520
312.484
15,766.688
1871
143.722
801.271
103.828
2,337.170
1.446
1,147.169 '40.944
12,987.651
288.940
17,273.261
1872
14.5575
836.667
105.822
2,446,046
1.188
943.450 1 43.775
15,507.602
296.360
19,733.7651
1873
144.979
738.745
117.159
2,827.997
1] 67.115 145.967
11,939.063
308.106
15,572.920
1 1874
173.210
857.541
142.950
2,983.063
—
1 43.324
1
6,464.016 i 359.484
10,304.620
1875
172.616
837.476
142.632
3,126.429
—
- 1 43.893
5,969.398 359.141
9,933.303,
1876
192.000
876.063
167.440
3,671. 33ß
—
46.100
6,195.549 405.540
10,742.948
1877
188.425
811.555
178.402
3,515.563
—
—
48.388
5,838.776 415.215
10,165.894
1878
179.877
766.858
170.000
3,618.148
—
i7.618
5,834.497'' 397.495
10,219.503!
1879
205.317
846.988
180.474
3,510.495
—
n.
44.232
5,873.525 430.023
10,231.008
1880
226.266
868.889
194.354
3,504.864
—
'41.727
1
6,414.604 462.347
10,788.357'
1881
239.924
908.370
208.375
3,592.271
40.514
6.569.263' 488.813
11,069.904,
1882
256.737
967.151
222.232
4,027.582
—
42.658
6,846.042
521.627
11,840.775
1883
235.483
942.073
231.971
4,275.812
—
- j 47.944
7,357.148 515.398
12,575.033
1884
172.340
825.030
231.541
4,675.470
—
— 50.055
6,690.979 453.936
12,191.479'
,1885
168.237
805.788
225.757
4,620.955
— 51.482
6,410.648
445.476
11,837.391;
' 1886
169.150
748.266
207.281
4,396.449
52.065
6,032.404
' 1
428.496
11,167.119
1887
]
165.167
709.490
187.274
4,183.293
—
—
51.171
6,572.995 403.612
11,465.778
1888
166.000
734.422
182.596
4,570.031
—
51.136
6,641.146
399.732
11,947.599
1889
160.000
716.071
178.547
4,514.936
—
— 48.395
6,924.164 386.942
12,155.171
1890
165.650
745.502
170.612
3,849.953
—
- 47.036
6,961.177'
383.298
11,566.632
1891
162.000
729.270
162.114
3,831.181
47.161
7,020.095
371.275
11,580.546
1892
169.063
746.541
162.700
3,963.855
—
46.919! 7,031.155
378.682
11,741.551
1893
150.295
671.083
146.694
3,282.056
—
—
45.071 7,081.609 342.060
11,034.748
1894
144 213
684.637
134.511
3,173.376
—
— 42.932 7,096.685 321.656
10,954.698
' 1
1895
141 .097
698.544
125.542
3,228.381
41.700 7,352.128 308.339
11,279.053
1896
146.000
717.769
123.976
3,288.742
1 41. 040 7,252.461
311.016
11,258.962
1897
134.933
683.836
117.530
3,146.665
! 40.221 i 6,732.612!
292.684
10,563.113|
1898
124,602
629.469
109.780
3,233.295
40.391 6,840.865,1
274.773
10,703.629
1899
111.644
613.734
103.340
3,283.798
39.171 6,744.4411 254.155
10,671.973
f
1900
91.838
1,121.418
90.834
1
5,605.792
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39.826
13,898.837;'
1
222.048 '
20,626.0471
V Vom 19. September bis 31. Deceraber 1864. — Von 1864 bis 1899 sind die Darlehen,
beziehungsweise der Erlös in Gulden ö. W., im Jahre 1900 in Kronen angegeben.
Über
Über die Oeschäftsgebanmg der Pfandleih
M
es
Pfänder
Effecten
durch Auslösung
Pretiosen | Waren Wertpapiere
Gesammtsumme der
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1864')
1
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2.041
32.406 6
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1
40 ij 54.500
6.597
1
114.802
1865
80.594
464.102
59.416
459.311
4.220
490.352
12.864
3,241.627
165.007
5,760.118
1866
126.538
658.332
77.632
1.732.662 ; 4.088
1,974.067
22.057
6,808 380
230.315
11,173.641
1867
155.990
890.182
101.388
2,032.497
1.947
1,096.269
27.984
8,113.997
287.309
13,032.945
1868
168.222
908.660
116.398
2,120.284
1.570
1,700.143
35.635 8,112.010
321.825
12,841.097
1869
, 163.922
795.922
106.895
1,894.215 1.948
2,218.448
37.731 1 11,579.860
310.496
16,488.445
1870
152.512
751.984
101.608
2,102.024 2.423
2,733.246
41.182| 10,169.072
297.725
15,746.326
1871
133.362
724.676
102.193
2,284.085 1.466
1,242.983
39.627
12,169.322
276.648
16,421.066
1872
137.670
765.523
102.652
2,328.916
1.343
1,066.101
43 047
15,202.576
284.712
19,363.116
1873
126.596
685.995
102.096
2,587.611
92
177.214
43.969
11,960.080
232.753
15,410.900
1874
154.101
760.717
127.917
2,777.247 '
42.506 6,646.273
324.524
10,184.237
1875
154.271
761.222
132.336
2,844.554 !
—
42.281 5,761.021
328.888
9,366.797
1876
170.590
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147.903
3,424.497
—
44.341
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10,322.508
1877
175.448
772.379
166.893
3,379.939 ! -
—
46.856; 5,783.315
389.197
9,935.633
1878
170.406
722.294
163.495
3,438.229 1 -
47.163; 5,738.330
381.064 9,898.853
1879
176.277
740.894
165.837
3,477.081
45.009; 5,9^2.990
387.123 10,170.965
1880
208.487
811.655
183.067
3,348.127
—
41.934 6,264.960
433.490 10,460.742
1881
220.363
834.693
196.032
3,458.899 ^
39.866 6,534.294
456.261
10,827.886
1882
234.020
881.303
207.153 3,614.007;
41.137
6,510.167
482.310
11,005.477
1883
227.665
883.852
218.909
1,026.289 —
46.218
7,315.304
492.792
12,225.445
1884
167.119
760.104
218.776
4,241.918 -
48.839
6,646.428
437.734
11,648.450
1885
156.648
752.257
215.056
4,435.964 -
—
50.432
6,442.554
422.136
11,630.775
1886
159 092
722.651
204.473
4,436.253 i —
- 51.528
6,027.872
415.093
11,096.776
1887
153.335
665.104
182.216
4,027.149
— 50.680
6,425.045
386.231
11,117.298
1888
155.399
672.770
176.072
4,206.235 i —
51.007
6,598.379
382.478
11,477.384
1889
149.964
666.905
171.160
4,227.570
—
48.893
6,793.506
370.017
11,687.981 j
1890
150 859
679.161
166.339
4,167.953 ~
—
46.674
6,822.603
363.872
11,669.717
1891
148.553
659.761
155.143
3,547.684 i —
■ —
46.439
7,001.099
350.135
11,208.544 '
1892
154.810
687.702
155.700
3,835.054
46.922
7,037.493
357.432
11,560.249
1893
147.246
650.323
145.994
3,357-828 —
—
45.200
7,017.591
338.440
11,025.742
1894
137.297
637.468
133.658
3,120.493 —
—
42.869
7,018.596
313.824
10,766.557
1895
131.860
636 846
122.172
2,997.755
41.454
7,133.783
295.486
10,768.384
1896
135.096
657.994
118.666
3,140.932 ! —
41.058
7,458.853
294.820
11,257.779
1897
130.083
630.265
115.554
3,133.376
39.797
6,639.301
285.434
10,402.942
1898
122.244
625.546
107.446
3,073.738 !
- i 40.168
6,774.780
269.858
10.474.064
1899
110.098
576.831
101.294
3,268.010 i 38.940
6,679.017
240.332
10,523.858
1900
91.472
1,085.294
90.191
5,748.123
1
1
1
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39.165
13,636.127
220.828
20,469.544
») Vom 19. September bis 31. Deceraber 1864. — Von^l864 bis 1899 sind die Darlehen
Beilage 13.
sieht
anstalt der Verkehr sbank im I. Bezirke.
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—
—
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—
—
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—
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—
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—
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157.660
148.652
136.998
134.060
137.736
137.834
141.539
137.286
136.062
^) Vom 26. September bis 31. December 1864. — Die Oeldbetriigo verstehen sich bis 1899
Beilage 14,
sieht
anstalt der Verkehrsbank im VIL Bezirke.
ausgäbe
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23.682
7.852
67.070-
963
210.638
16.120
301.390 —
7.702
24.142
8.277
1893
Ö.642
17.491
7.512
65.067-
967
213.553
14.121
296.111-
5.823
19.566
7.069
1894
5.695
19.651
7.047
60.208-
944
209.894
13.686
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7.094
1895
6.742
22.966
7.285
64.954--
938
188.258
14.965
276.178-
6.801
23.188
7.372
1896
6.645
20.833 ;
7.078
59.516-
1.103
218,298
14.726
298.647--
6.417
20.718
7.055
1897
6.417
21.136
7.310
57-732-
371
62.833
14.098
141.701-
4.733
21.095
6.495
1898
6.774
22.153
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— —
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4.887
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7.572
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180.092.
242 888-
35
219
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2.170
12.268
32.440
11.943
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68.749
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397.818-
542.417-—
1
3841
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1898
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1
^) In der Summe der eingeschätzten Pfänder sind auch die umgesetzten inbegrilTen.
-) Die Belehnung von Wertpapieren wurde mit 1. Mai 1897 von der Pfand leihanstalt auf-
gelassen, und werden diese Vorschüsse nur beim Vorschuss- und Creditveroin ertheilt.
Beilage 19.
sieht
der PfandleihaiiBtalt In Baden.
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41
des
Erlöses
11.085-50
327
81.690
1.700
94.829-50
32
243.-
86
1.218-90
118
1.778-19
29.527--
771
228.076
6.155
271.027 —
216
1.249-
139
1.012-
—
—
355
2.938-23
53.878- -
911
181.529
9.790
253.738-
244
1.254-
323
5024-—
—
567
7.283-75
62.007--
921
188.294
11.773
271.195 —
402
1.616-
234
4.229-
1
10-
637
7.110-89
57.724--
991
204.148
12.887
28Ö.466--
359
1.462-
275
2.990 —
634
5.530-81
62.500--
1.072
243.832
13.863
328.493--
295
1.150-
264
201Ö--
2
14 —
561
4.121-36
68.458--
959
192.408
14.093
282.647--
349
1.301-
319
2.197-
2
19--
670
4.498-89
67-021-
945
230.747
14.919
320.548-
. 392
1.673-
311
2.695-
—
703
5.508-46
69180--
928
219.540
16.907
312.862-
442
1.454-
336
2.085--
1
5-
779
4.545-93
65.236--
960
217.650
13.852
302-452-
328
1.137-
359
2.083--
3
28-—
690
4.166-85
59.995--
979
222.312
13.310
499.943--
253
851 —
274
1.825--
1
16-
528
3.371-43
63.808--
921
173.708
15.094
260.704--
348
1.240-—
270
1.716-
_—
618
3-796-80
61.296-
1.068
220.173
18.440
302.187-
285
1.039-
315
2.452--
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—
600
4.417-95
57.696- -
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116.687
11.886
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3
824-
636
5.45904
63.737-
—
—
10.412
85.800-
324
1.324-
270
1.717-
—
694
3.967-32
139.654-
—-
—
10.850
183.514-
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1.336--
348
2.936-
—
737 10-954-64
140.458-
—
—
11.881
189.272-
406
2.614-
399
5.134-
—
—
805 10.079-77
sieht
PfandleihanBtalt in Floridsdorf.
Beilage 20.
a u s g a
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(
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Gesammtsumme
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Pretiosen
Wertpapiere
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1
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152
344
492
9.926
26.571
6.024
41.581
61.626
40.560-
311.954-
480.315-
905
1.553
7.193-98
12.648-07
445
726
6.142-74
8.694-36
3
7
27-66
127-60
1.353
2.286
13.364 38
21,470-03
Setzung
Wertpapiere
Gesammtsumme
Posten
Darlehen
Posten
Darlehen
15
74
159
1.012
4.932
11.143
1.285
14.020
25.487
10.328
115.574
215.464
5) Die Darlehensbeträge von 1884 bis 1898 sind in Gulden ö. W., die von 1889 bis 1900
in Kronen angegeben.
*) Die Darlehensbeträge und der Erlös sind in Kronen angesetzt.
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STANFORD, CAUFORNIA 94305-6004
1415) 723-1493
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