Büch«rel
Max Sering
si taats- uöd sozialwissensdiaftlidie ForscIiuDMn.
■o
Herausgegeben von
^Bf^ Gustav SclimolLer und Max Seriiig.
Heft 152.
■CD
Der Geldhandel der deutschen Juden
während des Mittelalters
bis zum Jahre 1350.
Ein Beitrag zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
im Mittelalter.
Von
Moses Hoffmann,
Rabbiner.
HB
■049
G;4H64
1910 Leipzig,
•^•1 Verlag von Duucker & Humbio t.
ROBA , ,
1910.
T
Verlag von DUNCKER & FIUMBLOT in LEIPZIG. ^^Büchorel
" Max Sering
Staats- und sozialwissenschaftliche
Forschungen.
Herausgegeben von Gustav Schmoller und Max SeNng.
Band I bis XXVI und lieft 122 bis 153. gr. 8».
I. Alphabetisches Verzeichnis der Mitarbeiter
unter Bezeicbnung der Heftnummeru.
Abadjieff, Chr., 143.
Anton, G. K., XI. 2.
Arasklianiantz, A., IV. 3.
Aschrott, P. F., V. 4.
Bahr, R., XXIII. 5.
Banod, C, XVI. 5.
Bergmann, R., XIX. 1.
Bernhard, E., 138.
Bernhard. L.. XX. 7.
Bielfeld. H., VIII. l.
Bödiker, T., V. 2, VI. 3, XVI. 4.
Böhme, K.. XX. 3.
Bothe, F.. XXVI. 2.
Bonjansky. J.. XVIII. 3.
Brannagel, E.. XVI. 1.
Brauns. H., XXV. 4.
Bi'ey.sig, K., VIII. 4.
Brockhage, B„ 148.
Bückling. G.. 124.
Ciaassen, W., XXIII. i.
Claus, R., 131.
Cleinow, G., XXII. 4.
Creanga, G. D., 129, 140.
Doren, A.. XII. 2, XV. 3.
Dyhrenfurth. G. , XV. 4,
XXV. 2.
Eberstadt, R.. XV. 2, XVn. 2.
Eckert, Chr., XVI. 3, XVIII. 5.
Eheberg, K. Th., II. 5.
Engel Reimers, Charl., XXI. 4.
Fajans, W., 141.
Farnam, HenryijW., I. 4.
Feig, J., XIV. 2.
Fischer, G., XX. 5.
Frauke, B., XXII. i.
Frisch. "SV., XXIV. 3.
Frommer, H., VI. 2.
Gerstfeldt, Ph., IV. 1.
Godet, M.. XXI. 1.
Goehts, P., 147.
Gothein. E.. IV, 4, IX. 3.
Gottheiner, E., XXII. 2.
Grabower. R., 144.
Großmann, F.. IX. 4.
Großner, E.. XIX. 5.
Grotjahn, A., XX. 2.
Gurewitsch, B., XIX. 4.
von Halle, E., XV. 1, XXVI. 1.
Haneid, F., 139.
Hartwig, J., XXI. 6.
Hasbach, W., V. l, X. 2.
Hatschek, Hans J.. VI. l.
Hecht, F., XX. 6.
Hochstetter, F.. XXV. l.
Hoffmann, L., IV. 5.
Hotfmann, M.. 1.52.
Human, A., XVII. 3.
Huth, H., 125.
von Inama-Sternegg, K. Th.
I. 1.
lonescn, D. B., 136.
Jaffe, E., XXIII. 4.
Jäger, G., 137.
Jeidels. O.. XXIV.
Kaizl, J., II. 1.
Kehrl, K., 134.
Kestner, F.. XXI. 3.
Klein. A.. XXIII. 2.
Knipper, Chr.,' XX. l.
Koch, H., 1-28.
von Kostanecki, A., IX. l.
Krauske, 0., V. 3.
Kreller, E., XXII. 3.
Küntzel. G., XIII. 2.
I Lamp, K., XIX. 6.
Lampreclit, K., I. 3.
Lange, G., IX. 2.
Lederer. P., 149.
Lohmann. F.. XIII. 4, XVIII. 1.
Losch, H., VII. 1.
Luther, G.. XXIV. 4.
Meyer. Hans, III. 2.
von Miaskowski, A., II. 4.
Michaelis, R., I. 5.
Muensterberg, E., VI. 4.
Naude. W., VIII. 5.
>;eumeister, W., 150.
Nübling, E., IX. 5.
von Paygert, C, XI.
Petrenz. 0., XIX. 2.
Petsch. R., 126.
Pfleghart, A., 133.
Plehn, H., XIV. 3.
Poensgen, H., 153.
Preyer, W. D., 135.
Pringsheim, 0., X. 3.
Prion, W.. 127.
Quandt, G., XIII. 3.
Rachel. H., XXIV. 1.
Raclifahl, F., XIII. l.
Ratligen. K.. X. 4.
Rausch. E.. XVIII. 2.
Roehl. M.. XVII. 4.
Roman. Fr. W., 151.
Rothkegel, W., 146.
Salomon. Alice, 122.
Schaube, A., VIII. 2.
Schnapper-Arndt, G., IV. 2.
Schneider, u., XVII. i.
Schneider, K., XII. 3.
Verlag von DUNCKER & HUMBLOT in LEIPZIG.
ScliottmUner, K.. XIV. 4.
Solireuer, H., XX. 4.
von Schroetter. F. Freili..
XI. 5.
Schnitze, W.. VII. 3.
Sohwnrtz. F., VII. 4.
Seriiij?. M., 111. 4.
Siiiimel, (i.. X. 1.
Skalweit. .\.. XXV. 3.
Sombiirt, W.. VIII. 3.
von Sommerfeld. W.. XIII.
Spahn, M.. XIV. 1.
Stolze. W., XVIII. 4.
Strecker. A., XI. 4.
Struck, E., III. 3.
Striive, E.. XII. l.
Sutro, E., XXI. _>.
Swart. F., 145.
Takaoka, K., XXIII. 3.
Tarle, E., 132.
Tezner, F., XIX. 3.
Thnn. A.. II. 2, II. 3, III.
Toeche-Mittler, XI. 3.
Wagemann, E.. 142.
Weigert. M.. 130.
Westphal. M., XXI. 5.
Wiedfeldt, 0., XVI. 2.
Wolff, .!„ XXIV. 5.
Wolters, F., XXII. .•>.
Wuttke, R., XII. 4.
Zakrzewski, C. A., VII.
Zenmer, K., I. 2.
Zweig, E., 123.
IL Alphabetisches Schlagwortverzeichnis
ituter Bezeichnung der Mitarbeiter und der Heftnummern.
Agi'argeschiclite und -politik: Böhme (Bauern-
befreiung, ostpreuss.) XX, 3; BraunugeJ
(Allmenden am Oberrhein) XVI, 1; —
Creanga (riimän. Agrarverf.) 129 u. 140; —
Dyhrenfurth (schles. Dorf und Rittergut)
XXV, 2; — Fischer (landwirtsch. Maschinen)
XX, 5; — GrofsnniHii (mark. Agrarverf.)
IX, 4; — ron Halle (B.aum wolle) XV, 1 u.
XXVI, 1; — von Inama-Sttrvegg (Grund-
herrschaften) 1, 1 ; — lonesm (rumän. Agrar-
verfassung) 136; — Kehrl (Dorf Schlalach)
134; von Miaskoti s);i (schrvreiz. AUmend) 11,4;
— R(,thTi< gel (Ciüiev\>r eise) 146; — SH'«)-^frie-
sische Agrargeseh.) 145; — ^Xolters (franz.
Agrarverf. ]7a)-1790) XXII, 5.
Arbeiterversicherung: Bödilar (Unfallvers.)
V, 2; — Bödikcr (Reichsvers. -Gesetzgebung)
XVI, 4; — Hasbnrh (engl. A.) V, 1 ; — Lanip
(österr. Krankenvers.) XIX, 6.
Armenwesen: Asrhrott (englisches A.) V, 4; —
Mncuslcrfjfrg (deutsche Armengesetze) VI, 4.
Bankwesen: Clatis (russisches B.) 131; — Godet
(Schweiz. Bankarten) XXI, 1; — Oraboiier
(C'hpm. Industrie u. Bankwelt) 144; — Htcht
(Mannheimer Banken) XX, 6; — Jc^e (eng-
lisches B.) XXIII, 4; — Jeideh (deutsche
Grossbanken) XXIV, 2; — Pooisgoi (Landes-
bank der Rheinprovinz) 153; — Prion
(deutscher Wechseldiskont) 127.
Bevölkerungswesen: BuUod (Stadt u. Land)
XVI, 5: — 67r/«.s.sf»(Berufsgliederung)XXIII,l.
Binnenschiffahrt: J'kkert (Mainzer Schiffer)
XVI, 3; - /v>Ao<(Kheinschiffahrt)XVIII, 5;
— Gofhls (Berliner B.) 147; - Toeche-Mütlcr
(Friedlich Wilhelms-Kanal) XI, 3.
Börsenwesen : Brotlchag< (Ausländ. Wertpapiere)
148; - A'/(»>;}(:r(Berl. Effektenhandel) XX, ] ;
— Struck (Effektenb.) III, 3.
Einkommen: Losch (Einkommensgliederung)
VII, 1 ; — Michaelis (deutsche Einkommens-
gliedening) I, 5.
Finanzwesen: Oerst/ddf (preuss. Städtefinanzen)
IV, 1 ; — 7/o;f)«fl»w,J>/.(Geldhandel) 152 : - Klein
(Deutschordensstaats-Finanzen) XXIII, 2;
— Schnitze (preuss. Regieverwaltung) VII.
3; — Schneider (Kirche u. florent. Bankiers)
XVII, 1.
Genossenschaftswesen: Bonjmisky (gewerbl.
Genossenschaften Belgiens) XVIII, 3.
Gesinde: Wuttke (Gesindeordnungen u. Gesindo-
zwangsdienst in Sachsen) XII, 4.
Gewerhewesen (s. Industrie, Hausindustrie).
Ge Werbegeschichte: Gothein (Pforz-
heimer G.) IX, 3; — Koch (köln. Seideng.)
128; — Luther (Mühlengew.) XXIV, 4; —
P/trenz (Leipziger G.) XIX, 2; — Sfritre
(bayer. Braug.) XII, 1; — Gewerbe-
polizei: Bödikcr (Feingehalt) VI, 3; —
Aiifon (preuss. Fabrikgesetzgebung) XI, 2;
— Zunftwesen: Doyen (florent. Zünfte)
XV, 3; — Eherstudt (Magisterium u. Fra-
ternitas) XV, 2; — Far>tam (franz. Zunlt-
politik) I, 4; — Koizl (bayer. Zunftpolitik)
II, 1; — Ä</«r (Strassburger Goldschmiede)
III, 2; — Roebl (preuss. Gewerbepolitik)
XVII, 4.
Handelspolitik (siehe Zölle): Ahndjit ff {hnlgar.
H.) 143: — Franke (französ. Schutzzoll)
XXII, 1; — Hitman (russische H.) XVII, 3;
- Rausch (französ. H.) XVIII, 2; — 7.u'eig
(russische H.) 123; — Getreide handels-
politik: — Araskhaniantz (französische G.)
IV, 3; — Nande (dtsch. städt. G.) VIII, 5.
Hausindustrie :i?'"«!«"s(Seidenindustr.) XXV, 4;
- Cleinow (Tula) XXII, 4; — Byhrenfurth
(Konfektion) XV, 4; — Engel Reimers (Filz-
schuhe) XXI, 4; - Feig (Berl. Wäsche-
Industrie) XIV, 2; — ron Paijgert (galiz.
Schuhmacher) XI, 1; — y/o«« (niederrhein.
Industrie) II, 2 u. 3.
Verlag von DUNCKER & HUMBLOT in LEIPZIG.
Heerwesen: >f>ii S^hrotttir (briiiuli-nb.-iireuss.
Heorosvcrf.) XI, 5; — Srliintrtz (preuss.
Landniilizcn) VII, 4.
Japan: linlhgiu (Volkswirtschaft) X,4; — Tukiioku
(iiiiHTi' Kolonisation) XXIII, 3.
Intlnstl'ie (s. Gewerbewesen, Hausindustrie).
Berliner Ind.: Witflfililf XVI. 2: —
Klektrotechn. Ind.: Krtlltr XXII, 3; —
(Uasind.: Lmif/f IX, 2: — Kleineisen-
industrie: Thiin (bergische Kl.) 11,3; —
.Schafwollind.: t^Hniidl XIII, 3; —
SeideTiind.: Vrttuiis XXV, 4; — Textil-
industrie: i>V(i/i«5' (Ulmerl IX, 5; - Tliiin
(linksrhein.) II, 2; — Gottluinir (Wupper-
tal.TT.) XXII, 2; — Uhrenind. : Pfffffhurt
(Schweiz.) 133: — WoUind.: Lohmunn
(engl.) XVIII, 1; — Zuckeriud.: Priijir
(russische) 13.3.
Koloniaiwesen: roit HulU (Baumwollpflanzung)
XV, 1 u. XXVI, 1; — Ltdirer (Südafrikan.
Union) 14i): — R'ithgtn (Japan) X, 4; —
Tiik'iokn (Japan) XXIII, 3; ^ Wagiinaim
(Brit. Westindien) 142.
Kreditwesen: ron KostiuKcki (Kredit im Mittel-
alter) IX, 1: — Siitro (Kaufmann. Ki-edit-
erkundigung) XXI, 2.
Lolin: Bernhard. Litdiiig (Gedingeordniingen)
XX, 7 ; — F»-on(H!«r(Gewinnbeteiligung) VI, 2;
— Salonion (Männer- und Frauenarbeit) 122.
Literaturgeschichte der Nat.-Ök.: Hashnch
(Quesnay u. Smith) X, 2: — Hiitli (Smith
11. Ferguson) 125; — Luhmann (Vauban)
XIII, 4.
Mass- und Gewichtswesen: KünUd XIII, 2.
Merkantilismus: Hatsdiek (Österreich) VI, 1.
Münzwesen: Elubiny II, 5.
Nationalität: ton Sommerfeld XIII, 5.
Seerecht: Scltaube VIII, 2.
Sklavenhandel: Hochstetter (Britischer Ski.)
XXV, 1.
Sozialrecht, -geschichte und -politik: Bahr
(Gewerbe- u. Kaufmannsgerichte) XXIII, .5:
- Bernhard, Ernst (Arbeitsijitensität u. -zeit)
138: — Dyhrenfurth (Dorf u. Rittergut)
XXV, 2; — /V(.sv7, (Tabakurbeiter)XXIV,3;
— i/anfW (engl. Gewerk vereinsrecht) 139; —
Jäger (engl. Recht u. klass. Natioiialök.)
137; — Salonion (Milnner- u. Frauenarbeit)
122; — Sonihurt {Tom. Campagna) VIII, 3; —
Turte (franz. Arbeiter zur Revolutionszeit)
132; — Wtigert (Arbeitsnachweis usw. im
Berl. Braugewerbe) 130; — Wiittke (Gesinde-
ordnungen) XII, 4.
Soziologie: flureuitsch (menschl. Bedürfnisse
u. soz. Gliederung) XIX, 4; — Simniel (soz.
Differenzierung) X, 1.
Steaergescliichte und -politik: £ui/tW (magde-
burgisches Steuerwesen) VIII, 1; — Bothe
(Reichsstadt Frankfurt) XXVI, 2; — Hart-
jff^y (Lübecker Schoss) XXI, 6: — Uoffmann. L.
(baier. Steuerwesen um 1800) IV. .5; —
SchuUze,W. (preuss. Regieverwaltungi VII, 3:
— Zakrztnski (ländl. Steuern in Preussen)
VIT, 2; — Zeittner (deutsche Städtesteuern)
I, 2.
Verfassungs- und Verwaltungsgesehichte :
Bergmann (ostpreuss. Ständet XIX, 1: —
Breysig (Danckelman) VIII, 4; — Gulhein
(Paraguay) IV, 4; Krauske (Ständige Diplo-
matie) V, 3: — Petsch (Hinterpommern) 12C;
— Plehn (Matheus Parisius) XIV, 3: —
Ravhel (ostpreuss. Stände) XXIV, 1: —
SchotimMtr (Kleve-Mark) XIV, 4; — Scheuer
(Böhmen) XX, 4; — Skahietf (ostpreuss.
Domänenverwaltung) XXV, 3; — Spahn
(Pommern) XIV, 1; — Stohe (Bauernkrieg)
X\ail, 4; — Stricker (Fr. v. MeLuders) XI, 4.
Volksernährung: Grotjahn XX, 2.
Währung: Fajans (russ. Goldw.) 141; — Wolff^
(Argent. W.) XXIV, 5.
Wirtschaftsgeschichte und -politik: Bückling
(Bozener Märkte) 124: — Lamprecht (Frank-
reich im 11. Jahrh.) I, 3; — Schnupper-Arndi
(Taunus) IV, 2; — Ihun (Mittelrussland)
III, 1.
Wohnungsfrage: Schneider XII, 3.
Zölle. Eisenzölle: Kestner XXI, 3; — Sering
III, 4.
Verlag von DUNCKER & HUMBLOT iu LEII'ZIG.
III. Ausführliche Titelangabe sämtlicher Hefte
in der Keiheufolge der Xiiinmern.
Erster Band. 1878. Preis 18 M. Fünfter Band. 1883— 86^ Pr.29M.60Pf.
V. 1. Das englische Arbeiterversichernngswesen. Ge-
schichU» seiner Entwickelnng nnd Gesetzgebung.
VonWilh. Hasbach. 1883. (XVI, 447 S.) 10 M.
V. 2. Die Unfall -Gesi'tzgebnng der europäischen
Staaten. Von T. Bödiker. ISU. (VI.lTi.S.) 4M.
V. 3. Die Entwickelung der ständigen Diplomatie
vom XV. Jahrhundert bis zu den lieschlüssen von
181.5 und 1818. Von 0. Krauste. 1885. (VI.
■2iä S.) 5 M. 60 Pf.
V. 4. Das onglische Armfnwesen in seiner histo-
rischen Entwicklung n. in seiner heutigen Gestalt.
Von P. F. Asch r Ott. 1S86. (XXI, 450 S.) 10 M.
1. 1. Die Ausbildung der grossen Grundherrschaften
in Deutsehland wahrend der Karolingerzeit. Von
Karl Theodor von Inama-Sternegg. (VI,
118 S.) 3 M. 20 Pf.
1. 2. Die deutschen Städtesteuem, insbesondere die
städtischen Reichsstenern im 12. und 13. Jahr-
hundert. Von KarlZeumer. (VIII, 162 .S.) 4M. ;
1. 3. Beiträge zur Geschichte des französischen
Wirthsch.iflslebens im elften Jahrhundert. Von
Karl Laniprecht. (VIII, 152 .-^.) 4 M.
I. 4. Die innere französische Gew erbppolitik von
Colbert bis Turgot. Von Henry W. Farnam.
(VIll, 85 S.) 2 M. 40 Pf.
I. 5. Die Gliederung der Gesellschaft nach dem
Wohlstande, auf Grund der neueren amtlichen
deutschen Einkommens- und Wohnungsstatistik.
Von R. Michaelis. (IX, 134 S.) 4 M. 40 Pf.
Zweiter Band. 1879. Preis 27 M.
U. 1. Der Kampf um Gewerberefomi und Gewerbe-
freiheit in Bayern von 1799—1868. Nebst einem
einleitenden Ueberblick über die Entwickelung
des Zunftwesens etc. Von Josef Kaizl. (VIII,
174 S.) 4 M. 40 Pf.
2. Die Industrie am Niederrhein. I. Theil. Die
linksrheinische Textilindustrie und die Lage ihrer
Arbeiter. Von Alphons Thun. (X, 218S.) 6 M.
II. 3. Die Industrie am Niederrhein. 2. Theil. Die
Industrie im bereiachen Lande. Von Alphons
Thnn. (YIII. 262 S.) 6 M.
11. 4 Die schweizerische Allmend in ihrer geschicht-
lichen Entwickelung vom XIII. Jahrhundert bis
zur Gegenwart. Von A. v. Mi asko wski. (XVIII,
245 S.) 6 M.
II. 5. üeber das ältere deutsche Münzwesen und die
Hausgenossenschaften besonders in volkswirth-
schaftlicher Beziehung. Von K. Th. E heb erg.
(Vm, 208 S.) 4 M. 60 Pf.
II
Sechster Band. 1886. Preis 21 M.
VI. 1. Das Manufakturhaus auf dem Tabor in Wien.
Ein Beitrag zur österreichischen Wirthschafts-
geschichte des XVII. Jahrhunderts. Von Hans
J. Hatschek. 1886. (VIII, 89 S.) 2 M. 80 Pf.
VI. 2. Die Gewinnbetheiligung, ihre praktische An-
wendung und theoretische Berechtigung auf Grund
der bisher gemachten Erfahrungen untersucht v.
H.Frommer. 18S6. (X, 149 S.) 3 M. 60 Pf.
VI. 3. Die gesetzliche Regelung des Feingehalts der
Gold- und Silberwaaren. Von T. Bödiker.
1886. (VIII, 98 S. m. Ulustr.). 2 M. 60 Pf.
VI. 4. Die deutsche Arraengesetzgebung und da.s
Material zu ihrer Reform. Von E. Muenster-
berg. 18S6. (XiVI. 570 S.) 12 M.
Dritter Band. 1880—82. Preis 26 M.
III. 1. Landwirthschaft und Gewerbe in Mittelruss-
land seit Aufhebung der Leibeigenschaft. Von
Alphons Thun. 1880. (IX, 24C .S.J 6 M.
III. 2. Die Strassburger Goldschmiedezunft von ihrem
Entstehen bis ltj81. Urkunden und Darstellung.
Von Hans Meyer. 1881. (XllI, 224 S.) 6 M.
III. 3. Die Effektenbörse. Eine Vergleichung deut-
scher und englischer Zustände. Von E. Struck.
1881. (X. 244 S.) 6 M.
III. 4. Geschichte der preussisch-deutschen Eisenzölle
von 1818 bis zur Gegenwart. Von Max Sering.
1882. (XXIV, 313 S.) 8 M.
SiebenterBand. 1887—88. Pr. 19 M. 20 Pf.
VII. 1. Volksvermögen, Volkseinkommen und ihre
Verteilung. Von Hermann Losch. 1887.
(VII, 110 S.) 2 M. 60 Pf.
VII. 2. Die wichtigeren prenssischen Raformen der
direkten ländlichen Steuern im 18. Jahrh. Von
C. A. Zakrzewski. 1887. (Vin.99S.) 2 M. 40 Pf.
VII. 3. Geschichte der Prenssischen Regieverwaltnng
von 1766 bis 1786. Von W. Schultze. 1. Thl.
1887. (X. 432 S.) 9 M. 60 Pf.
VII. 4. Organisation und Verpflegnngder prenssischen
Landmilizen im siebenjähr. Kriege. Von Franz
Schwartz. 1888. (X, 196 S.) 4 M. 60 Pf.
Tierter Band.
IV.
IV
1882-83. Preis 23 M.
1. Städteflnanzen in Preussen. Statistik und Re-
form vorschlage von Philipp Gerstfeldt. Mit
2 lithogr. Darstellungen. 1882. (VllI, 146 S.) 4M.
2. Fünf Dorfgemeinden auf dem hohen Taunus.
Eine socialstatistische Untersuchung über Klein-
banernthom , Hausindustrie und Volksleben von
G.Schnapper-Arndt. 1883. (XIV.322S.) 8M.
IV. 3. Die französische Getreidehandelspolitik bis zum
Jahre 1789 in ihrem Zusammenhange mit der
Land-, Volks- und Finanzwirthschaft Frankreichs.
Von A. Araskkaniantz. 1882. (X, 166 S.) 4 M.
4. Der christlich -sociale Staat der Jesuiten iu
Paraguay. Von E. Gothein. ISöS. (VIII, 68 S.)
1 M. 80 Pf.
.5. Geschichte der direkten .Steuern in Baiern
vom Ende des XIII. bis zum Beginne des XIX. Jahr-
hunderts. Ein finanzgeschichtlicher Versuch von
L. Hoffmann. 1883. (XIV.220S.) 5M. 20Pt
Acliter Band. 1888-89. Preis 22 M.
VIII. 1. Geschichte des magdeburgischen Stener-
wesens von der Reformationszeit bis ins acht-
zehnte Jahrhundert. Von Harald Biel feld.
1888. (X, 196 S.) 4 M. 60 Pf.
Vni. 2. Das Konsulat des Meeres in Pisa. Ein
Beitrag zur Geschichte des Seewesens, der Handels-
gilden und des Handelsrechts im Mittelalter. Von
Adolf Schaube. 1888. (XIII, 309 S.) 7 M.
VIII. 3. Die römische Canjpagna. Eine sozialökono-
mische Studie von W. Sombart. 1888. (VIII,
182 S.) 4M. 20 Pf.
VIII. 4. Der Prozess gegen Eberhard Danckelman.
Ein Beilrag z. brandenburg.Verwaltxingsgeschichte
vonK. Breysig. 1889. (VIII, 116 S.) 2 M. 60 Pf.
VIIl. 5. Deutsche städtische Getreidehandelspolitik
vom 15. bis 17. Jahrhundert. Mit besonderer
Berücksichtigung Stettins und Hamburgs. Von
W. Naude. 1889. (VIU, 154 S.) 3 M. 60 Pf.
IV
IV
Neunter Band. 1889-90. Preis 17 M.
IX. 1. Der öffentliche Kredit im Mittelalter. Nach
Urkunden der Herzogtümer Brannschweig und
Lüneburg. Von A. von Kostanecki. 1889.
(VIIl, 154 S.) 3 M.
IX. 2. Die Glasindustrie im Hirschberger Thale. Von
G. Lange. 1S89. (VIII, 145 S.) 3 M. 20 Pf.
Verla^' von DUNCKEIl .^ IIUMBLOT in Loipzij
IX. ;!. ITorzheiins Vert,'anK'eiili<>it. Kin Beitrag zur
ilputsc'lien Shiille- uiul Gcwerlicgeschichto von
K. Gothpin. ISHO. (VllI, 86 S.) 2 M. i>0 Pf.
IX. 4. Uebor die nutsherrlicli-biiunrlir.hen Ueclitsver-
hältnisso in der Mark Hrandonburg vom 16. bis
IS. Jahrh. Von F. (i rofsmann. ls90 (X,138S.)
3 M. tJO I'f.
IX. '>. Ulms üaumwolhvpbprei im MittclaltPr. Ein
üpitraj^ zur dputscben Städte- und Wirtscbafts-
KPscbicbte. Von K. Nu bl ing. 181.10. (X. 208 S.)
.'. M.
Zehuter Baiul. 1890. Preis 28 M. 80 Pf.
X. 1. Ueber sociale Differenzierung. Sociologisclie
nnd psychologische Unter.-iuchungen von G.
.■^immol. 3. anastati.scher Ncudruik vuni Jahre
1910. (Vlll, 148 S.) 3 M. UO I'f.
X. 2. Die allgenieiucn philosophischen Grundlagen
der von F. Quesiiay und A. Smith begründeten polit.
OeliOnomiP. Von W. H asbach. 1890. (X,17S.-^.)
4 M. 40 Pf.
X. o. Üeiträgo zur wirtschaftlichen Entwickelungs-
geschiihte der vereinigten Niederlande im 17. u.
18. Jahrh. Von 0. Priugsheim. 1890. (VIlI.
128 S.) 2 M. 80 Pf.
X. 4. Japans Volkswirtschaft und Staatshanshalt.
Von K. Rathgen. 1891. (XX, 786 S.) 18 M.
Elfter Band. 1891—92. Preis 20 M.
XI. 1. I*ie sociale und wirtschaftliche Lage der
galizischen Schuhmacher. Von C. v. Paygert.
1891. (XIV, 194 S.) 4 M. 60 Pf.
XI. 2. Geschichte derpreu-ssischen Fabrikgesetzgebung
bis zu ihrer Aufnahme durch die Reichsgewerbe-
ordnung. Auf Grund amtlicher Quellen bearbeitet
vonG. K. Anton. 1891. (XVI, 202 S.) 4 M. 60 Pf.
XI. 3. Der Friedricb-Wilhelms-Kanal und die Berlin-
Hamburger Flu.ssschiffabrt. Deiträgo zur prenssi-
schen Strompolitik des 17. und 18. Jahrhunderts.
Von K. Toeche-Mittler. 1891. (XII, 158 S.)
3 M. 60 Pf.
XI. 4. Franz von Meinders. Ein brandenburgisch-
preussischer Staatsmann im 17. Jahrhundert. Von
A.Strecker. Mit einem Porträt. 1892. (VUI,
152 S.) 3 M. 60 Pf.
XT. 5. Die brandenburgisch -preussische Heeresver-
fassnng unter dem Grossen Kurfürsten. Von Dr.
Friedrich Freiherrn von Schroetter. 1892.
(VI, 357 S.) 3 M. 60 Pf.
Zwölfter Band. 1893. Preis 19 M. 80 Pf.
XII. 1. Die Entwicklung des Bayerischen Brau-
gewerbesim neunzehnten Jahrhundert. Von Emil
Struve. 1893. (VIII, 291 S.l fi M.
XII. 2. üntersuchungt-n zur Geschichte der Kauf-
mannsgilden des Mittelalters. Ein Beitrag zur
Wirtschafts-, Soiial- und Verfassungsgeschichte
der mittelalterlichen Städte. Von Alfred
Deren. 1893. (XII, 220 S.) 4 M. 80 Pf.
XII. 3. Das Wohnungsmietrecht nnd seine sociale
Reform. Von K. Schneider. 1893. (VI,
170 S.) 3 M. 60 Pf.
XII. 4. Gesindeordnungen tind Gesindezwangsdienst
in Sachsen bis zum Jahve 1835. Eine wirtschafts-
geschicbtliche Studie von Robert Wuttke.
1893. (XI, 231 S.) 5 M. 40 Pf.
Xlll. 4. Vauban, seine Stellung in der Geschichte
der Nationalökonomie und sein Reformplan. Von
F. Lohmann. 189.",. (VIII, 172 S.) 4 M.
XIII. 5. Geschichte der Germanisierung des Herzog-
tums Pommern oder Slavien big zum Ablauf des
13. Jahrhunderts. Von W. von Sommerfeld.
1896. (VIII, 2:H S.) 5 M. 20 Pf.
Vierzehnter Band. 189C-97. 14M.40Pf.
XIV. 1. Verfii-^~nng8- und Wirt8chaftsi;eschichte
des Herzogtums Pommern von 1478 bis 1625.
Von Martin Spahn. 1896. (XIX, 202 S.)
4 M. 60 Pf.
XIV. 2. Hausgewerbe und Fabrikbetrieb in der Ber-
liner Wäsche-Industrie. Von Johannes Feig.
1896. (XI, 11!) S.) 3 M. 20 Pf.
XIV. 3. Der politische Charakter von Matheua
Paiisius. Ein Beitrag zur Ge.schichte der eng-
lischen Verfa.ssung und des Ständetums im
13. Jahrhundert. Von Hans Plehn. 1800.
(XIV, 136 S.) 3 M. 60 Pf.
XIV. 4. Die Organisation der Centralverwaltung in
Kleve -Mark vor der brandenburgischen Besitz-
ergreifung im Jahre 1609. Von Kurt Schott-
müller. 1897. (X, 121 S.) 3 M.
Fünfzehnter Band. 1897-98. 20 M.-.
XV. 1. Baumwollproduktion und Pflanznngs Wirtschaft
in den Nordamerikanischen Südstaaten. Von
Ernst von Hille. 1. Die Sklavenzeil.
; (XVI, 369 S.; 1897. 9 M.
; XV. 2. Magisterium und Fraternitae. Eine verwal-
tungsgeschichtl. Darstellung d. Entstehung des
Zunftwesens. Von R. Eberstadt. (VI, 241 S.)
1897. 5 M. 40 Pf.
XV. 3. Entwicklung und Organisation der Florentiner
Zünfte im 13. und 14. Jahrh. Von A. Deren.
1897. (IX, 114 S.) 2 M. 80 Pf.
XV. 4. Die hausindustriellen Arbeiterinnen in der
Berliner Blusen-, Unterrock- etc. Konfektion. Von
G. Dyhrenfurth. 1898. (IX, 121 S.) 2 M. 80 Pf.
Sechzehnter Band. 1898. 20 M. 80 Pf.
XVL 1. Zwei Dörfer der badischen Rheinebene m.
bes. Berücksicht. ihrer Allmendverhältnisse. Von
E. Brau na gel. 1898. (IX, 8ü S.) 2 M. 20 Pf.
XVL 2. Statistische Studien Z.Entwicklungsgeschichte
der Berliner Industrie von 1720—1890. Von 0.
Wiedfeldt. 1898. (IX, 411 S.) 9 M. 60 Pf.
XVI. 3. Das Mainzer Schiffergewerbe in d. letzten
3 Jahrhunderten des Kurstaates. Veu Chr.
Eckert. 1898. (IX. 1.55 S.) 3 M. 80 Pf.
XVI. 4. Die Reichs-Versicherungsgesetzgebung. Von
T. Bödiker. 1S98. (.58 S.) 1 M. 60 Pf.
XVI. 5. Die mittlere Lebensdauer in Stadt u. Land.
Von C. Ballod. 1899. (VI, 141 S.) 3M. 60 Pf.
Dreizehnter Band. 1894-95. 28M.40Pf.
XIII. 1. Die Organisation der Gesamtstaatsverwal-
tung Schlesiens vor dem dreissigjährigen Kriege.
Von F. RachfahL 1894. (XHI, 482 S.) 10 M.
XIII. 2. Ueber die Verwaltung des Maass- und Ge-
wichtswesens in Deutschland während des Mittel-
alters. Von Georg Küntzel. 1894. (VII,
102 S.) 2 M. 60 Pf.
Xnl. 3. Die Niederlausitzer Schafwollindnstrie in
ihrer Entwicklung zum Grofsbetrieb und zur
mo ' «rnen Technik. Von Georg Quandt. 1895.
(X 298 S.) 6 M. 60 Pf.
Siebzehnter Bd. 1899-1900. 22M. 60Pf.
Xffl. 1. Die finanziellen Beziehungen der florenti-
nischen Bankiers zur Kirche von 1285—1304. Von
Georg Schneider. 1899. (X, 78 S.) 2 M.
XVII. 2. Das französische Gewerberecht und die
Schaffung staatlicher Gesetzgebung und Verwal-
tung in Frankreich vom 13. Jahrhundert bis 1.581.
VonR. Eberstadt. 1899. (VII,4.59S.) llM.SOPf.
XVII. 3. Der deutsch-russische Handels- und Schifif-
fahrtsvertrag vom 20. März 1894. Von A. Hu-
man. 19(0. (VIII, 94 S.) 2 M. 20 Pf.
XVII. 4. Beiträge zur Preussischen Handwerker-
politik vom Allgemeinen Landrecht bis zur All-
gemeinen Gewerbeordnung von 1845. Von Hugo
Roehl. 1900. (VUI, 276 S.) 6 M. 60 Pf.
Achtzehnter Band. 1800. Pr.21M.60Pf.
XVIII. 1. Die staatliche Regelung der engli.'chen
Wollindustrie vom XV. bis zum XVIII. Jahr-
hundert. Von Friedrich Lohma nn. 1900. (X,
100 S.) 2 M. 60 Pf.
Verlag von DUx\CKER & HUMBLOT in Leipzig.
will. 2. Französische Handelspolitik vom Frank-
furter Frieden bis zur Tarifreform von 1882, dar-
gi'stellt auf Grund der parlamentarischen Aii-
nalon von Ernst Rausch. 1901». (XIV 20ü S.1
4 M. 80 Pf.
XVIII. 3. Die frowerblichcn Genossenschaften Bel-
giens. Von Joseph Boujaiisky. 19ü0. (VIII,
^ 93 S.) 2 M. 20 Pf.
XVllI. 4. Zur Vorgeschichte des Bauernkrieges.
Studien zur Verfassungs-, Veiwaltuugs- und
Wirtschaftsgeschichte vornehmlich Südwest-
deutsr-hlands im ausgehenden Mittelalter. Von
Wilhelm Stolze. 1900. (IX. 57 .S.) 1 51. 40 Pf.
XVllI. 5. Kheinschiffahrt im XIX. Jahrhundert.
Von Christian Eckert, 1900, (XI\,4.50n
ni S.) 10 M. 60 Pf. 1
Neuuzelinter Band. 1801. Pr. 18 M. 80 Pf.
XIX. 1. Geschichte der ostprenssischen Stände und
Steuern von 1088—1704. Von Robert Berg-
mann. 1901. (X, 216 S.) 5 M.
XIX. 2. Die Entwicklung der Arbeitsteilung im
Leipziger Gewerbi' von 1761—1890. Vou Otto
Petrenz. 1901. (V. 92 S.) 2 M 20 Pf.
XIX. 3. Technik und Geist des ständisch-monar-
chischen Staatsrechts. Von F r i e d r i c h T e z n e r.
1901. (IX, 102 S.) 2 31. 60 Pf.
XIX. 4. Kie Entwicklung der menschlichen Be-
dürfnisse und die sociale Gliederung der Gesell-
schaft. A^onB. Gnrewitseh. 1901. (IV, 129S)
3M. .
XIX. 5. Über die Entwicklung und heutige Organi-
sation des Berliner Fischmarktes. Vou Erich
Grossner. 1901. (VII, 93 S.) 2 M. 40 Pf.
XIX. 6. Das österreichische Arbeiter-Krankeuver-
sicherangs-Gesetz und diePraxis. Beobachtungen
eines Verwaltungsbeamten. Von Karl Lamp.
1901. (IV, 161 u. III S.) 3 M. 60 Pf.
Zwanzigster Band. 1902. Pr.l6M.80Pf.
XX. 1. Der Berliner Effettenhaudel unter dem Ein-
flüsse des Reichs-Börsengesetzes vom 22. Juni
1896. Von Chr. Knipper. 1902. (VI, 102 S.)
2 M. 40 Pf.
XX. 2. Ueber Wandlungen in der Volksernährung.
Von Alfred Grotjahn. 1902. (VII, 72 S.)
1 M. 60 Pf.
XX. 3. Gntj^herrlich-bäuerliche Verhältnisse in
Ostprenssen während der Reformzeit von 1770
bis 1830. Gefertigt nach den Akten der Guts-
archive zu Angerapp und Gr. -Steinort. Von
Karl Böhme. 1902. (VII, 107 S.) 2 M. 60 Pf .
XX. 4. Untersucliungen zur Verfassungsgeschichte
der böhmischen Sagenzeit. VouHans Schreuer.
_ 1902. (XXI. 108 S.) 3 M.
XX. 5. Die sociale Bedeutung der Maschinen in der
Landwirtschaft. Von Gustav Fischer. 1902.
(V, 66 S.) 1 M. 60 Pf.
XX. 6. Die Mannheimer Kauken 1870—1900. Bei-
träge zur praktischen Bankpolitik. Von Felix
Hecht. 1902. 0". 153 S.) 3 M. SO Pf.
XX. 7. Die Entstehung und Entwicklung der Ge-
dingeordnuugeu im deutschen Bergrecht. Von
LudwigBernhard. 1902. (V, 74 S.)l M. 80Pf.
Einundzwanzigster Band. 11)02—15)03.
100(5. Preis 17 M. 40 Pf.
XXI, 1. Das Problem der Zentralisation de.s
schweizerischen Banknotenwesens. Von Marcel
Godct. 1902. (V, 86 n. III S.) 2 M. 20 Pf.
.XXI. 2. Die kaufmännische Krediterkundigung.
Von Engen Sutro. 1902. (X, 89 S.) 2 M. 40 Pf.
XXI. 3. Die deutschen Eisenzölle 1879 bis 1900.
VonFritzKestner. 1902. (IX, 132S.)3M.40Pf.
XXI. 4. Die Berliner Filzschuhmacherei. Von
Charlotte Engel Reimers. 1906. (XII, 84 S.)
2 M. 20 Pf.
XXI. 5. Die deutsch-spanischen Handelsbeziehungen.
Von Ma.\ Weetphal. 1903. (V. 88 S.) 2 M.
XXI. 6. Der Lübecker Schoss bis zur Reformations-
zoit. Von J. Hartwig. Mit einer Vorrede von
G. Schmoller zum hundertsten Heft der „Staats-
und socialwissenschaftlichen Forschungen." 1903.
(XIX, 237 S ) 5 M. 20 Pf.
Zweiundzwanzigster Bd. 11)03— lyOo,
Preis 21 M. 20 Fi'.
X.Xn. 1. Der Ausbau des heutigen Schutzzollsystems
in Frankreich und seine Wirkungen im Lichte
der Handelsstatistik. Von Bernhard Franke.
1903. (XII, 148 S.) 4 M.
XXII. 2. Studien über die Wuppertaler Textil-
industrie und ihre Arbeiter iu den letzten
20 Jahren. Von Elisabetli Gottheiner.
1903, (VII, 96 S ) 2 M. 20 Pf.
XXII. 3. Die Entwicklung der deutschen elektro-
technischen Industrie und ihre Aussichten aof
dem Weltmarkt. Vou Emil Kreller. 1903.
(VIII. 63 S. ra. e. graph. Tafel in Buntdruck.)
1 M. 80 I'f.
XXII. 4. Beiträge zur Lage der Hausindustrie in
Tula. Vou George Cleinow. 1904. (X,
132 S.) 3 M. 20 Pf.
XXII. 5. Studien über Agrarzustände und Agrar-
probleme in Frankreich von 1700 bis 1790. Von
Fritz Wolters. 1905. (X, 43S S.) 10 M.
Dreiundzwanzigster Bd. 1904 — 05. 22 M.
XXIII. 1. Die soziale Berufsgliederung des deutschen
Volkes nach Xahrungsquellen und Familien.
Kritische Bearbeitung der deutschen Berufs-
zählungen von 1882 — 1895. Von Walter
Ciaassen. 1904. (XVI, 164 S.) 4 M. 40 Pf.
XXIII. 2. Die zentrale Finanzverwaltung im Dentsch-
ordensst.iate Preufseu am Anfang des XV. Jahr-
hunderts. Nach dem Marienburger Trefslerbuch.
Von Albert Klein. 1904. (VIII. 216 S.)
5 M. 40 Pf.
XXIII. 3. Die innere Kolonisation Japans. Von
■ Kumao Takaoka. 1904. (X,106S.) 2M.60Pf.
XXIII, 4. Das englische Bankwesen. 2. Aufl. Von
EdgarJaffe. 1910. (XllI, 370 S.) 7 M. 20 Pf.
XXIII. 5. Gewerbegericht, Kaufmannsgericht.
Einigungsamt. Ein Beitrag zur Rechts- und
Sozialgeschichte Deutschlands im XIX. Jahr-
hundert. Von Richard Bahr. (XII, 180 S.)
4 M.
Yierundzwanzigster Band. 1905,
Preis 27 M. 40 VI
XXIV. 1. Der Grosse Kurfürst und die ostprenssi-
schen Stände 1640—1688. Von Hugo Rachel.
1905. (XIV. 346 S.) 8 M. 40 Pf.
XXIV. 2. Das Verhältnis der deutschen Grossbanken
zur Industrie mit besondorer Berücksichtigung
der Eisenindustrie. Von Otto Jeidels. 1905.
(XII. 272 S.) 6 M.
XXIV. 3. Die Organisationsbestrebungeu der Arbeiter
iu der deutschen Tabakindustrie. Von Walther
Frisch. (VIll, 2.52 S.l 5 M. 60 Pf.
XXIV. 4. Die technische und wirtschaftliche Ent-
wicklung des deutschen Mühlengewerbes im
19. Jahrhundert. Mit Berücksichtigung der
früheren Entwicklung und unter Fortführung
bis auf die neueste Zeit. Von Gerhard
Luther. (X. IV u. 164 S.) 1909. 4 M.
XXIV 5 Die argentinische Währungsreform von
' 1899.' Von Julius Wolff. 1905. (XVI, 132 S.)
3 M. 40 Pf.
Fünfundzwanzigster Band. 1905— 0(>.
Preis 21 M. 40 Pf.
X.XV. 1. Die wirtschaftlichen und politischen Motive
für die Abschaffung des britischen Sklaven-
handels im Jahre 18i 6/1807. Von Franz Hoch-
stetter. Ii05. (X, 120 S.) 3 M.
XXV. 2. Ein schlesisches Dorf und Bittergut. Ge-
schichte und soziale Verfassung. Von Gertrud
Dyhrenfurth. 1906. (X, 178 S.) 4 M. 20 Pf.
Verlag von DUNCKEU & HUMULOT in Leipzi{
XXV. 3. Die ostpreiissische Domänenverwaltung
unter Friedricli Wilhelm [. und das Ketiiblisse-
ment Litanens. Von August Skal weit. 1906.
(X. 358 S.). 8 M. JO Pt.
XXV. 4. Der Übergang von der ILindweberci znm
Fabrikbetrieb in der niederrlieinischim .Samt-
nnd Seiden-Industrie und die Lage der Arbeiter
in dieser Periode. Von Heinrich Uranus.
1906. (XII, 2.^6 S.) 0 M.
Seclisundzwaiizigster Bd. IJHMJ. 30 M.
XXVI. 1. BaumwoUproduktinn und Pfliiiizungswirt-
schaft in den Nordamerikani sehen Sudstaaten.
Von Ernst von Halle. 190ti. (XXVI, 1)70 S.)
15 yi.
XXVI. 2, Die Entwickhing der direkten Besteuerung
in der Reichsstadt Frankfurt Ins zur Revolution
1612—1614. Von Friedrich Bothe. 1900.
(XLIV, 520 S.) 15 iM.
Mit Band XXVI ist die Einteilung in
Bände aufgehoben, an deren Stelle die
fortlaufende Zählung nach Heften tritt,
beginnend mit Heft 122.
Heft 122. Die Ursachen der ungleichen Entlohnung
von Männer- und Frauen;irbeit Von Alice
Salomon. 1906. (VIII, 132 S.) 3 M. 20 Pf.
Heft 123. Die russische Handelspolitik s, J 1877.
Unter besonderer Berücksichtigung des Handels
über die europäische Grenze. Von Emil
Zweig. 1906. (XII, 184 S.) 4 M. 80 Pf.
Heft 124. Die Bozener Märkte bis zum Dreissig-
jährigen Kriege. Von Gerhard Bückling.
1907. (VIII, 124 S.) 3 M.
Heft 125. Soziale und individualistische Auffassung
im 18. Jahrhundert, vornehmlich bei Adam
Smith und Adam Ferguson. Ein Beitrag zur
Geschichte der Soziologie. Von Hermann
Hnth. 1907. (XVI, 160 S.) 4 AI. 40 Pf.
Heft 126. Verfassung und V^erwaltung Hinter-
pommems im siebzehnten Jahrhundert bis zur
Einverleibung in den brandenburgischen Staat.
Von Reinhold Petsch. 19U7. (XIV, 272 S.)
6 M. 80 Pf.
Heft 127. Das deutsche Weehseldiskontgeschäft.
Von W. Prion. 19o7. (XIV, 298S.) 7 M.
Heft 128. Geschichte des Seidengewebes in Köln
vom dreizehnten bis achtzehnten Jahrhundert.
VonHansKoch. 1907. (XII, lai S.) 3M.20 Pf.
Heft 129. Grundbesitzverteilung und Banernfrage
in Rumänien. Von G. D. Creanga. 1. Teil.
1907. (VIII, 208 S. u. Tabellen). 5 M. 40 Pf.
Heft 130. Arbeitsnachweis, Einigungsamt und Tarif-
gemeinschaft im Berliner Braugewerbe , ihre
Entwicklungsgeschichte und Wirksamkeit. Von
Martin Weigert. 1907. (X1I,254S.) 6M.80Pf.
Heft 131. Das russische Bankwesen. Von Ru-
dolf Claus. (XVI, 162 S.) 1908. 4 M.
Heft 132. Studien zur Geschichte der Arbeiter-
klasse in Frankreich während der Revolution.
Die Arbeiter der nationalen Manufakturen
(1789 — 1799), nach Urkunden der französischen
Arcüve von Eugen Tarle. (XVI, 128 S.)
1908. 3 M. 60 Pf.
*Heft 133. Die schweizerische Uhrenindustrie,
ihre geschichtliche Entwicklung und Organi-
sation. Von A. Pfleghart. (XII, 204 S.)
1908. 5 M.
*Heft 134. Das Dorf Schlalach (Kreis Zaueh-
Belzig), seine Büdner und ihre landwirtschaft-
lichen Verhältnisse. Von Konrad Kehrl
(XII, 154 S., 7 Karten ) 1908. 5 M,
•Holt 135. Die russische Zuckerindustrie. Ein
Beitrag zur Lehre von den Syndikaten. Von
W. D. Frey er. (XIV, 216 S., 1 Diagramm.)
1908. 5 M. 50 Pf.
*Heft 136. Die Agrarverfassung Rumäniens, ihre
Gescliichte und ihre Reform. Von Dimitrie
B.Jonescu. (VIII, 132S.) 19ti9. 3 M. 50 Pf.
*Heft 137. Das englische Recht zur Zeit der
klassischen Nationalökonomie und seine Um-
bildung im neunzehnten Jahrhundert. Von
Georg Jäger. (VIII, 108 S.) 1909. 2M.50Pf.
* Heft 138. Höhere Arbeitsintensität bei kürzerer
Arbeitszeit , ihre personalen und technisch-
sachlichen Voraussetzungen. Von Ernst Bern-
hard. (X, 94 S.) 1909. 2 M. 50 Pf.
*Heft 139. Das englische Gewerk vereinsrecht seit
1870. Von Fritz Haneid. 1909. (Vlll,
l-ÜÜ S.) 3 M.
Heft 140. Grundbesitzverteilung und Bauernfrage
in Rumänien. Zweiter und dritter (Schlufs-)
Teil. Die von der Regierung im Jahre laOS
durchgeführten Agrarreformen. Von G. D.
Creanga. (VIII, 188 S.) 1909. 4 M. 60 Pf.
(Der erste Teil, Heft 129, erschien 1907.)
*Heft 141. Die russische Goldwährung. A'on
W. Fajaus. (XVI, l&i S.) 1909. 4 M. 50 Pf.
*Heft 142. Britisch- Westindische Wirtschafts-
politik. Ein Beitrag zur Beurteilung moderner
Kolonialpiobleme. Von E. Wagemann. (XVI,
176 S.) li<09. 4 M. 50 Pf.
*Heft 143. Die Handelspolitik Bulgariens. Von
Christo Abadjieff. (IV, 156 Ö.) 1910. 4M.
*Heft 144. Die finanzielle Entwicklung der Aktien-
gesellschaften der deutschen chemischen In-
dustrie und ihre Beziehungen zur Bankwelt.
Von Rolf Grabower. (XVI, 182 S.) 1909.
4 M. 50 Pf.
*Heft 145. Zur friesischen Agrargeschichte. Von
F.Swart. (XU, 384 S. u. 1 Karte.) 1910. lOM.
*Heft 146. Die Kaufpreise für ländliche Be-
sitzungen im Königreich Preufsen von 1895 bis
1906. Von Walter Rothkegel. (X, 366 S.)
1910. 10 M.
*Heft 147. Berlin als BinnenschiiFahrtsplatz. Mit
Karten und Zeichnungen. Von Paul Goehts.
(VIII, 183 S.) 1910. 7 M. 50 Pf.
*Heft 148. Zur Entwicklung des preufsisch
deutschen Kapitalexports. Erster Teil: DeJ
Berliner Markt für ausländische Staatspapiere
1816 bis um 1840. Von Beruh. Brockhage.
iXVIlI, 217 S.) 1909. 6 M.
*Heft 149. Die Entwicklung -der Südafrikanischen
Union auf verkehrspolitischer Grundlage. (Mit
Diagrammen und einer Karte.) Von Paul
Le derer. (VIII, 165 S.) 1910. 5 M.
* Heft 150. Natürliche Grundlagen für die Eisen-
industrie in Deutschland und in den Vereinigten
Staaten von Nordamerika. Von Werner Neu-
meister. (VI, 87 S.) 1910. 2 M.
*Heft 151. Die deutschen gewerblichen und kauf-
männischen Fortbildungs- und Fachschulen und
die industriellen und kommerzieUen Schulen
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Von Frederick W. Komau. (X, 214 S.)
1910. 5 M.
*Heft 152. Der Geldhandel der deutschen Juden
während des Mittelalters bis zum Jahre 13-0.
Ein Beitrag zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
im Mittelalter. Von Rabbiner Dr. M. Hoff-
mann. 1910. In Vorbereitung.
""Heft 153. Die Landesbank der Rheinprovinz.
Von Helmuth Poensgen. 1910. In Vor-
bereitung.
^'erlag von DUKCKER & HUMBLOT in LEIPZIG.
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der
deutschen Volkswirtschaftslehre
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die den Juden fiir die Entwicklung des Wirt-
fchaftslebens zukommt. Der moderne Kapitalismus mu6
im wefentlichen als das Werk der luden angefehen werden ; fie
weilen, wo fie fich feit itirer Vertreibung aus Spanien und
Portugal niederlaffen, den Weltmarkt aus; Tie find an der
Begründung der K o I o n i a 1 w i r 1 fc h a f 1 und des
modernen Staates wefentlidi beteiligt ; fie f ü li r e n die
K o m m e r z i a 1 i f i e r u n g ( V e r b ö r f i a n i e r u n g ) des
Wirtfctiaftslebens herbei.
Der Verfaffer ermittelt die Gründe, die diefe hervorragende Be-
deutung der luden für das Wirifchaftsleben verftändlich machen.
Er findet fie in ihrer Verbreitung über die Erde, in
ihrem engen Zufammenhalten, ihrer E r e m d h e i t ,
ihrem Reichtum (der für alle Zeiten bis heute zum Teil ziffern-
mäßig nachgewiefen wird).
Von ganz hervorragender Wichtigkeit erfcheinen ihm die i ü d i -
fche Religion und eine befondere iüdifche Eigen-
art, die er feftzuftellen trachtet.
In einem letzten Abfchniit unterzieht Profeffor Werner Sombart
das iüdifche Raffenproblem einer eingehenden Kritik,
um fdiließlidi eine Darftellung vom Werdegang des
jüdifchen Volkes feit feinem Eintritt inPalä-
riina bis heule zu geben.
Das Buch ift in ftreng obiektivem Geifte ab-
gefaßt.
BV Vorausbefiellungen nehmen alle Buchhandlungen und die Verleger an. -jafj
November 1910.
Staats- und sozialwissenschaftliche
Forschungen
herausgegeben
Gustav Schmoller und Max Sering.
Heft 152.
M. Hoffmauii, Der Geldhandel der deutschen Juden während des
Mittelalters bis zum Jahre 1350.
Leipzig.
Verlag von Duncker & Humblot.
1910.
Der Geldhandel der deutschen Juden
während des Mittelalters
bis zum Jahre 1350.
Ein Beitrag zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
im Mittelalter.
Von
Moses Hoirmann,
Rabbiner.
Leipzig.
Verlag von Duncker & Hiimblot.
1910.
Alle Rechte vorbehalten.
Altenburg
Pierersche Hofbuchdruckerei
Stephan Geibel & Co.
152.
Inhaltsverzeichnis.
Seite
Einleitung 1
§ 1. Jüdischer Grundbesitz 3
^ 2. Judischer Handel 7
§ 3. Jüdischer Sklavenhandel 15
§ 4. Der Geldhandel im allgemeinen 19
§ 5. Das kirchliche Zinsverbot 22
^ 6. Christlicher Geldhandel im allgemeinen 26
§ 7. Der Wiederkauf und die Rentenkäufe 32
§ 8. Der Geldhandel der Geistlichen 35
§ 9. Der Geldhandel der Adligen 44
§ 10. Der Geldhandel der Bürger und Städte 46
§ 11. Die deutschen Geldwechsler 55
§ 1-2. Die italienischen Geldhändler. Die Lombarden und die
Kawerschen 56
§ 13. Der jüdische Geldhandel. Rechtliches. Pfandrechtsbestim-
mungen. Rechtliche Ausnahmen zugunsten der Juden ... 64
§ 14. Der Zinsfuß 70
§ 15. Kirchliche und weltliche Beschränkungen des jüdischen Geld-
handels 74
§ 16. Anordnungen der Rabbinen, den Geldhandel betreffend ... 76
§ 17. Jüdischer Geldhandel im allgemeinen. Frühestes Vorkommen
des Geldhandels unter den deutschen Juden im Mittelalter 81
§ 18. Organisation der jüdischen Geldhändler unter sich. Zinsen-
nehmen und Darlehen unter Juden 88
§ 19. Geschäftsbetrieb der Juden. Der Begriff der festen Kunden.
Pfandgegenstände. Geld auf Schaden nehmen. Der Zwang
zum Geldhandel. Geldgeschäfte, von jüdischen Frauen be-
trieben 94
§ 20. Das Risiko des jüdischen Geldhandels. Zinsreduktionen und
Schulderlasse 100
§ 21. Geschäfte mit Geistlichen. Die Verpfändung von Kirchen-
geräten 106
§ 22. Geschäfte mit Adligen und Fürsten. Die Bedeutung der
Juden für die fürstliche Finanzwirtschaft. Zölle und Zehnte
im Besitze von Juden 110
§ 23. Geldgeschäfte mit Städten und Bürgern. Der Geldkleinhandel.
Juden als Vermittler und Deckpersonen für Christen .... 118
§ 24. Schlußergebnis. Die Stellung der Juden in der deutschen
Wirtschaft 122
Anhang. Die jüdischen Quellen. Responsenliteratur 124
VI 152.
Verzeieliiiis der liauptsächlicli zitierten Werke.
Deutsche Literatur.
1. Aronius: Regesten zur Geschichte der Juden im fränkischen und
deutschen Reiche bis zum Jahre 1273. Berlin 1902. = Aronius.
2. Berliner: Aus dem inneren Leben der deutschen Juden im Mittel-
alter. Berlin 1871, = Berliner: Aus dem inneren Leben.
3. Brann: Geschichte der Juden in Schlesien (I. Von den ältesten
Zeiten bis 1335). Jahresbericht des jüdisch-theologischen Seminars
Breslau 1896. = Branu: Juden in Schlesien.
4. Ende mann: Beiträge zur Kenntnis des Handelsrechts im Mittel-
alter in Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht von Goldschmidt
V, 1862, S. 333 f. = Endemann : Beiträge.
ö. Falke: Die Geschichte des deutschen Handels. Leipzig 1859. =
Falke.
6. F r a n k e 1 : Entwurf einer Geschichte der nachtalmudischen Responsen.
Breslau 1865. Jahi-esbericht des jüdisch-theologischen Seminars. =
Frankel: Entwurf.
7. Funk: Geschichte des kirchlichen Zinsverbotes. Tübingen 1876. =
Funk.
8. Graetz: Geschichte der Juden. Dritte Auflage. V, Leipzig 1895;
VI, VII 1894. = Graetz.
9. Güdemann: Geschichte des Erziehungswesens und der Kultur der
Juden in Frankreich und Deutschland. 1880. = Güdemann: Er-
ziehungswesen.
10. Güdemann: Geschichts des Erziehungswesens und der Kultur der
Juden in Deutschland während des 14. und 15. Jahrhunderts. 1888.
= Güdemann: Erziehungswesen im 14. und 15. Jahrhundert.
11. Heyd: Geschichte des Levantehandels I.
12. Höniger: Zur Geschichte der Juden in Deutschland im früheren
Mittelalter, Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
I, 1887, S. 65—97. = Höniger.
13. Hü 11 mann: Städtewesen des Mittelalters. Bonn 1828.
14. Herrlich: Geschichte der Stadt Rostock bis zum Jahre 1300.
Rostock 1871.
15. Korth: Das Urkundenarchiv der Stadt Köln bis zum Jahre 1396.
Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln, 3. Heft, 1883; 4., 5.,
6. Heft 1884. = Korth.
16. Kriegk: Frankfurter Bürgerzwiste und Zustände im Mittelalter.
1862. = Kriegk.
152. VII
17. L am |) IC cht: Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter. Leipzig
1886.
18. Liebe: Die rechtliche und wirtschaftliche .Stellung der .luden im
Mittelalter in Trier. Westdeutsche Zeitschrift für Geschichte und
Kunst XII, Trier 1893, S. 311—71. = Liebe.
19. Löwensiein: Geschichte der Juden am Bodensee. 1879.
20. Meyer: Entwerung und Eigentum im deutschen Fahrnisrecht. .Jena
1902.
21. Joel Müller: Briefe und Responsen in der vorgeonäischen Literatur.
Berlin 18f<6.
22. Joel Müller: Responsen der spanischen Lehrer des 10. Jahr-
hunderts. Berlin 1889. 7. Bericht der Lehranstalt für die W^issen-
schaft des Judentums.
23. Joel Müller: Responsen des Rabbi Kalonymos aus Lukka. Frank-
furt a. M. 1891.
24. Joel Müller: Die Responsen des R. MeschuUam, Sohn des R. Kalo-
nymos. Berlin 1893. 11. Bericht der Lehranstalt für die Wissen-
schaft des Judentums.
25. Neumann: Geschichte des Wuchers in Deutschland bis zur Be-
gründung des heutigen Zinsgesetzes 1654. Halle 1860. = Neumann.
26. Nübling: Die Judengemeinden des Mittelalters, insbesondere die
Judengemeinde der Reichsstadt Ulm. Ulm 1896. = Nübling.
27. Pauli: Lübeckische Zustände zu Anfang des 14. Jahrhunderts.
1847. = Pauli: Lübeckische Zustände.
28. Platner: Der Wiederkauf. Zeitschrift für Rechtsgeschichte IV,
1864, S. 123.
29. Röscher: Die Stellung der Juden im Mittelalter, betrachtet vom
Standpunkt der allgemeinen Handelspolitik. Zeitschrift für die ge-
samte Staatswissenschaft. 1875, S. 503 — 26. = Röscher.
80. Schaub: Der Kampf gegen den Zinswucher, ungerechten Preis und
unlautern Handel im Mittelalter. Freiburg 1905. = Schaub.
31. Scheid: Histoire des juifs de Hagenau. Paris 1885.
32. Schulte: Geschichte des mittelalterlichen Handels und Verkehrs
zwischen W'estdeutschland und Italien mit Ausschluß von Venedig,
I. Darstellung. Leipzig 1900. = Schulte.
33. Stern-Höniger: Das Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre zu
Köln. Berlin 1888. Quellen zur Geschichte der Juden in Deutsch-
land, B. 1.
34. Stern: Urkundliche Beiträge über die Stellung der Päpste zu den
Juden. Kiel 1893.
35. Stern: Nürnberger Judenbürgerlisten des Mittelalters. Kiel 1893/94.
36. Stern: Die israelitische Bevölkerung der deutschen Städte. I. Über-
lingen am Bodensee; III. Nürnberg. Kiel 1896.
37. Stobbe: Die Juden in Deutschland während des Mittelalters.
1866. = Stobbe.
38. Stobbe: Miscellen zur Geschichte des deutschen Handelsrechts.
Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht von Goldschmidt, VllI,
1865. S. 28 ff.
VIII 152.
39. Stobbe: Die Erbleihe und ihr Verhältnis zum Rentenkaufe. Sa-
vignys Zeitschrift für Rechtsgeschichte, IV", S. 183.
40. Stobbe: Zur Geschichte des Rentenkaufes. Zeitschrift für das
deutsche Recht von Reyscher und Wilda, XIX, 1859, S.^ 182 f.
41. Stobbe: Handbuch des deutschen Privatrechts, Band II, Abteilung 1.
1875. Abt. 2. 1876. Berlin.
42. Ulrich: Sammlung jüdischer Geschichten in der Schweiz. Zürich
1770. = Ulrich.
43. Urkundenbuch, Breslauer, von Korn, I, 1870. = U.-B
Breslau.
44. Urkundenbuch der Stadt Hameln bis zum Jahre 1407, von Meinar-
dus. Hannover 1887. = U.-B. Hameln.
45. Urkundenbuch der Stadt Hildesheim, von Doebner. 1886. =
U.-B. Hildesheim.
46. Urkundenbuch des Bistums Lübeck, von Leverkus. Oldenburg
1856. = U.B. Bistum Lübeck.
47. Urkundenbuch, Lübeckisches. 1843. = U.-B. Lübeck.
48. Urkunden1)uch der Stadt Worms, von Boos, I. Berlin. = U.-B
Worms.
49. Urkundenbuch, Württembergisches, I. Stuttgart 1849. = U.-B.
Württemberg.
50. Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich, von Escher und
Schweizer. Zürich 1888. = U.-B. Zürich.
51. Varges: Zur Entstehung der deutschen Stadtverfassung. Conrad.
Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, 3. Folge, Band 9,
Heft 4. 1895.
52. Wilda: Das Pfändungsrecht. Zeitschrift für das deutsche Recht,
von Reyscher und Wilda, I. Leipzig 1839.
53. Wiener: Regesten zur Geschichte der Juden in Deutschland während
des Mittelalters. Hannover 1862. = Wiener.
54. Winter: Zur Geschichte des Zinsfußes im Mittelalter. Zeitschrift
für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte von Bauer und Hartmann.
Band IV, Heft II. Weimar 1896. S. 167.
Hebräische Literatur.
55 Joel Müller: Reponses faites par de celebres rabbins frangais et
lorrains du XI et XII siecle. Vienne 1881. = Müller, Reponses.
56. Joel Müller: Responsen der Lehrer des Ostens und Westens.
Berlin 1888. = Müller, Responsen.
67. Gas sei: Rechtsgutachten der Geonim. Berlin 1848. = Cassel:
Rechtsgutachten.
58. Buch der Frommen ed. Berlin 1891 — 93. == Buch der p'rommeu.
59. Responsen des R. Elieser ben Nathan. Prag 1610. = Raben.
60. Responsen des Meir von Rothenburg, ed. Cremona 1557. = M. v. R.
Cremona. ed. Prag neuediert Pest 1895. ^ M. v. R. Prag. ed.
Lemberg 1860. ■= M. v. R. Lemberg. ed. Berlin 1891. = M. v. R.
Berlin.
152. IX.
61. Das Biuli Taschbcz dos li. Siin^oii lien Zadok. \Varsch<aa 187ö. =
Taschboz.
6-2. Das I5uch des Isak Or Saiua Sitornir 1«02. .leriisalern 1887. =
Or Saiua Sitoniir und Jerusalem.
6:-5. Responsen des Chajini Or Sarua. Leipzig 1860. = Cliajiiii Or
Sarua.
64. Buch des Moidechai bou Ilillel. Kivo di Treuto 1559. = .Mordethai.
65. Agudda des Ale.xander Süßlein Kohen. Krakau 1571. = Agudda.
Weitere Literatur bei den einzelnen Abschnitten.
152.
Einleitung.
Die Geldgeschäfte der deutschen Juden sind bisher noch
nicht in einer Monographie behandelt worden. Das klassische
Werk von Stobbe, welches sich natürlich eingehend auch
mit dieser Frage befaßt, ist durch das gewaltige Material
einer vierzigjährigen Forschungszeit auf dem Gebiete der
deutschen Wirtschaftgeschichte weit überholt. Es leidet zu-
dem an dem Mangel, daß es die auf diesem Gebiete besonders
reichlich fließenden hebräischen Quellen nicht kennt und be-
rücksichtigt. Dasselbe gilt von den großen Werken von
N e u m a n n , Funk, E n d e m a n n ^. Die Bewertung der wirt-
schaftlichen Tätigkeit der deutschen Juden im ]\Iittelalter,
sowie besonders ihrer Stellung als Geldhändler, ist noch heute
von der Parteien Gunst und Haß getragen. Bei aller Ob-
jektivität der Bearbeiter färbt doch ihre Gesinnung, mögen
sie nun dem Judentum, der philo- oder antisemitischen Richtung
angehören, auf die Darstellung ab.
Im folgenden soll nun die wirtschaftliche Bedeutung der
deutschen Juden im Mittelalter, insbesondere die Befriedigung
des privaten und öftentlichen Geldbedürfnisses unter ein-
gehender Berücksichtigung der hebräischen Responsenliteratur
in ausführlicher Darstellung gewürdigt werden, und der eigen-
artige Charakter dieser Literatur soll kurz in einem besonderen
Anhange Erörterung linden. Die wichtigsten aus zerstreuten
und der christlichen Gelehrteuwelt weniger zugänglichen
Werken entnommenen Belege werden in deutscher Über-
^ Als vorliegende Arbeit schon zum großen Teile abgeschlossen
war, erschien die bedeutende und gediegene „Sozial- und Wirtschafts-
geschichte der Juden im Mittelalter und der Neuzeit von Georg Caro,
Band I: Das frühere und das hohe Mittelalter, Leipzig 1908. Auch diesem
Werke gegenüber darf vorliegende Arbeit selbständige Bedeutung be-
anspruchen, hauptsächlich durch Verwertung der auch von Caro, soweit
sie nicht in Übersetzung oder im Auszuge vorliegen, nicht benutzten
Responsenwerke, ferner durch die speziellere, intensivere und systema-
tischere Darstellung des jüdischen Geldhandels und den Vergleich mit
dem Geldhandel anderer Bevölkerungsklassen, ferner dadurch, daß gegen-
wärtige Abhandlung ein Jahrhundert mehr umfaßt, welches gerade für
die Entwicklung des Geldhandels von besonderer Wichtigkeit ist. Dem
Urteile Caros über die frühere Literatur stimme ich im großen und
ganzen zu. Neues Quellenmaterial bringt er für die auch von mir be-
handelten Partien nicht bei, so daß sich ein Zitieren im einzelnen er-
übrigt.
Forschungen 152. — Hoffmann. 1
2 152.
Setzung beigegeben. Ausgehend von einer kurzen Darstellung
der Beteiligung der Juden am Grundbesitz und Handel wird
zuerst die Frage des Geldhandels im Mittelalter im allgemeinen
erörtert. Es wird hierauf festgestellt, welchen Anteil in- und
ausländische nichtjüdische Kapitalisten an demselben gehabt
haben. In den Kreis dieser der Befriedigung des Kredit-
bedürfnisses sich widmenden Kapitalisten, welcher sich aus
allen Klassen und Ständen der Bevölkerung zusammensetzt,
werden die jüdischen Geldhändler eingereiht. Ihre Organi-
sation, ihr Geschäftsbetrieb, ihr Risiko wird unter Benutzung
des bisher in diesem Umfange kaum verwerteten hebräischen
Quellenmaterials ausführlich geschildert. So werden um-
fassende Gesichtspunkte gewonnen zur unparteiischen Be-
urteilung der Stellung der Juden in der deutschen Wirtschaft.
Auf eine vollständige Anführung des besonders für die all-
gemeinen Fragen gewaltigen Urkundenmaterials mußte und
konnte verzichtet werden. Es schien genügend, wenn für jede
Tatsache einige wichtige Belege angeführt wurden. Es wäre
ja auch zwecklos, für irgendeine Form des Geldgeschäftes,
welche besonders häufig ist, etwa hundert Urkunden als Be-
weis anzuführen, welche doch immer nur dasselbe sagen. In
solchen Fällen erschien es gestattet, die gesichert erscheinenden
Ergebnisse der Vorarbeiten zu benutzen. Die Arbeit schließt
ab mit dem Jahre 1350, welches in der Geschichte der
deutschen Juden eine Epoche bildet. Bis zu dieser Zeit ge-
nügt das vorhandene gedruckte Material, während für die
spätere Zeit archivalische Studien nötig gewesen wären, welche
von vornherein nicht im Plan dieser Arbeit lagen. Der Ver-
fasser, welcher, jetzt in einem kleinen Orte lebend, früher
während seiner Studienzeit gesammeltes Material verwertet,
bittet, es bei der mühsamen Bücherbeschaffung von außen zu
entschuldigen , wenn ihm etwa in allerneuester Zeit edierte
Quellen und Darstellungen entgangen sein sollten.
Meinem Freunde, Herrn Bibliothekar Dr. Stern, welcher
mir die erste Anregung zu dieser Arbeit gab, sowie meinem
verehrten Lehrer, Herrn Professor Berliner und meinem Vater,
welche mir in Einzelfragen mit ihrem Rate zur Seite standen,
sei an dieser Stelle mein herzlichster Dank ausgesprochen.
152.
§ 1. Jüdischer Grimdbesitz.
Man kennt den Juden des Mittelalters meist nur als den
Wucherer, seltener als den Händler. Schaub faßt die
übliche Auffassung zusammen in dem Satze: „Durchs ganze
Mittelalter begleitet die Juden das Bestreben, leicht und
mühelos zu erwerbend" Daß die Juden im Mittelalter dort,
wo sie sich in größerer Zahl niedergelassen haben, auch
Ackerbau betrieben, wird kaum hervorgehoben. Besonders
lehrreich ist in dieser Hinsicht das arabische Spanien im
10. Jahrhundert 2. Dort bildete der Landbau die vornehm-
lichste Beschäftigung und den Haupterwerb der Juden. Diese
Grundbesitzer verfügten nicht über Kapital. „Ich bin kein
Händler," sagte ein Sterbender, „und hinterlasse daher weder
Gold noch Münzen." Sie pflegten den Boden mit großer
Sorgfalt und verwandelten durch ihre hingebende Arbeit
schlechtes Land in blühende Besitztümer. Sie verwendeten
viele Mühe und große Kosten auf Neupflanzungen. Die
Parzellierung der Stücke behufs Teilung unter die Familien-
mitglieder führte dem Landbau immer neue Kräfte zu.
In Deutschland ist uns von einer so intensiven Be-
schäftigung der Juden mit dem Ackerbau nichts bekannt.
Nur in Schlesien^ haben sie sich bis zum Mongoleneinfall
meistens diesem Berufe gewidmet. Das erklärt sich leicht
aus folgender Erwägung. Zur Zeit der Völkerwanderung, als
der deutsche Boden allmählich von den deutschen Stämmen
fest okkupiert wurde, gab es wohl schon Juden in Deutsch-
land, aber nur vereinzelte, welche in den wenigen damals vor-
handenen Städten des Westens und Südens wohnten. Nur
^ Unsere Darstellung wird ergeben, daß der Jude des Mittelalters
dieses Bestreben mit allen anderen Klassen der Bevölkerung teilt. Dieses
Bestreben ist, so lange es sich gesetzlich erlaubter Mittel und Wege
bedient, vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus nur zu billigen. Die
Wirtschaftspolitik eines jeden Volkes wird danach streben, das zum
Leben Nötige möglichst leicht und mühelos zu erwerben.
- Vgl. Müller: Die Responsen der spanischen Lehrer des 10. Jahr-
hunderts. S. 6 f. Sie hatten sich, von den christlichen Westgoten auf
das härteste verfolgt, den Arabern als willkommene Bundesgenossen
angeschlossen, waren auch mit ihnen in großen Scharen ins Land ge-
kommen und empfingen naturgemäß einen reichen Anteil an dem er-
oberten Grund und Boden.
^ Vgl. Brann: Juden in Schlesien, S. 4 f.
1*
4 152.
langsam und allmählich hat sich ihre Zahl durch Einwanderung
vermehrt. Zu dieser Zeit befand sich aber der Grund und
Boden schon in fester Hand und war dem land- , stammes-
und religionsfremden Volke nicht mehr zugänglich.- Hingegen
wurden sie in allen Städten, besonders auch bei Neugründungen
als willkommene, die wirtschaftliche Blüte fördernde Be-
völkerung begrüßt ^ Trotz dieser w^enig fördernden Umstände
gibt es eine ganze Anzahl von Zeugnissen, die bekunden,
daß die Juden mehrfach auch in den ersten Jahrhundenen
des Mittelalters in Deutschland ländliche Grundbesitzer ge-
wesen sind. Unter Karl dem Großen wird jüdischer Grund-
besitz bei Narbonne^ erwähnt. Ludwig der Fromme^ be-
stätigt jüdische Grundherren in ihrem Besitze. Im zehnten
Jahrhundert wohnen die französischen Juden noch oft in
Dörfern und bezahlen ihre Steuern nach Maßgabe ihrer
Ländereieu *. Sind diese Beispiele aus dem westfränkischen
Reiche genommen, so haben wir für die folgenden Jahr-
hunderte, in welchen die Juden mit der fortschreitenden Kultur
mehr nach dem ostfränkischen Reiche vordringen, auch hier
genügende Belege zu verzeichnen. 945 wird bei Metz ein
jüdischer Weinbergsbesitzer genannt^. 981 ist der Jude
Samuel in Schierstadt begütert **. Im elften Jahrhundert
fließen die Nachrichten für Deutschland reicher. Der im
Jahre 1028 verstorbene Rabbiner von Mainz. Rabbenu Gerson.
spricht in seinen Rechtsbescheiden an verschiedenen Stellen
von Weinbergen und Feldern, welche sich im Besitze von
Juden befinden"^. Frauen bringen ihren Männern Häuser und
Grundstücke in die Ehe oder besitzen selbständig Güter ^.
Sehr lehrreich ist das Privileg Heinrichs IV. für drei Speyrer
Juden , in welchem er sie in dem Besitze ihres Grund und
Bodens schützt. Felder und Weinberge, Häuser und städti-
schen Grund dürfen sie ungestört ihr eigen nennen. Auch
1 Vgl. das Speyrer Privileg. 2 Aronius 67 a. 768—72.
^ Aronius 88 a. 825, 102 a. 839 vgl. Röscher: Stellung der Juden
im Mittelalter.
* Müller, Reponsen S. 40 Nr. 165. Anhang Nr. 22.
^ Aronius 125. ^ Aronius 135.
^ Müller, Reponses S. 50 Nr. 90, S. 51 Nr. 91, S. 52 Nr. 92,
Responsen: S. 55 Nr. 205. Anhang Nr. 14, 15, 16, 24.
« Gas sei: Rechtsgutachten: Nr. 132, 138. Anhang 80, 31. Die
französischen Verhältnisse haben auch Wert für die Kenntnis der
deutschen. Hier lassen die Juden früher vom Ackerliau und gehen zum
Geldhandel über. In Deutschland spielt sich etwa ein Jahrhundert
später dieselbe Entwicklung ab wie in Frankreich. Dasselbe gilt für die
slawischen Länder Schlesien und Polen mit einer Verschiebung von etwa
zwei Jahrhunderten.
® neqne de rebus eorum, quas iure hereditatis possident, in areis,
in casis, in ortis, in vineis, in agris, in mancipiis seu in ceteris rebus
mobilibus et iminobilibus eis aufferre quidquam audeat. Aronius 170
a. 1090.
152. 5
für (las Ende des 11. Jahrhunderts finden wir Beispiele für
den liesitz von Weinbergen i, sogar einen Juden, der seine
Felder an einen Nichtjuden verpfändet-. Auch im 12. Jalir-
hundert wird von den jüdischen Autoren noch die Mö<ilich-
keit des (irundbesitzes angenommen. Das in Regenshurg ver-
faßte Buch der Frommen'^ erklärt es für Sünde, auch von einem
NichtJuden Zins anzunehmen, wenn man sich vom Ertrage der
Felder ernähren könne. Diese Bemerkung ist nur verständ-
lich. wenn der Vt-rfasser es für möglich hielt, daß auch in
jeuer Zeit noch ein deutscher Jude durch Ackerbau seinen
Unterhalt linden konnte. Gleichfalls auf Landbesitz weist die
Erlaubnis hin. welche ein Mainzer Rabbiner des 12. Jahr-
hunderts gibt, Felder in heutiger Zeit an NichtJuden zu ver-
kaufen*. In diesem Jahrhundert haben wir auch Fälle großen
jüdischen Grundeigentums in Schlesiens Die bisher an-
geführten Beispiele erweisen es deutlich, daß die deutschen
Juden bis in das 12. Jahrhundert sich stellenweise vom Grund-
besitz ernährt hal)eu. \Yähreud des ganzen Mittelalters aber
haben sie auf Grund ihrer Geldgeschäfte Grund und Boden,
oft ganze Dörfer und Lehnsherrschaften, in Pfandbesitz
gehabt^. Aus diesem Pfandbesitz ist gewiß oft auch ein
» Müller, Rcponses S. 18 Xr. 30. Anhang 5.
2 Müller. Responsen S. 49 Xr. 189. Anhang 23.
3 Buch der Frommen S. 204 Nr. 808. Anhang. 68.
* Raben, S. 53b Xr. 290. Für Palästina war es nämlich in einer
Zeit starker heidnischer Einwanderung von den Gesetzeslehrern aus
politischen Gründen verboten worden. Grund und Boden ans jüdischem
Besitze fortzugeben (analog unserer deutschen Ostmarkenpolitik).
•^ Uni 1150 waren Juden Besitzer des Dorfes Kl.-Tinz, 13 km süd-
westlich von Breslau. Brann: Juden in Schlesien S. 5 A. 2 u. 3.
6 a. 1203. Der Jude Elias hat im Rheingau in Winkel Grund-
besitz in Pfand. Aronius 349.
a. 1200. Die Juden Joseph und Kaskel Pfandbesitzer des Dorfes
der Falkner bei Breslau. Aronius 360.
a. 1230. Heinrich VII. bestätigt den Regensburger Juden das
Recht, Güter, welche sie zehn Jahre ohne Anfechtung besessen haben,
auch weiter zu behalten. Aronius 448.
a. 1235. Der Jude Techanus und einige Wiener Bürger haben für
120 Pfund Wiener Münze Güter des Poppo v. Peckau in Pfandbesitz.
Aronius 470.
a. 1257. Die Juden Lublin und sein Bruder Nekelo, Kammergrafen
des Herzogs von Österreich, haben 16 Lehngüter in Besitz. Aronius 627.
a. 1260. Jude in Rothenburg im Pf;indbesitze eines Grundstückes.
Aronius 661. 13. Jahrhundert. Zwei Juden haben gemeinsam ein Feld
in Pfand, von dem sie alliährlich das Getreide abschneiden lassen. M.
V. R. Prag S. 148 a Nr. 997, Anhang 173.
a. 1292. Jude Isaak in Wien im Besitze eines Weingartens.
Wiener, S. 218 Nr. 3.
a. 1312. Frankfurter Juden haben Grundbesitz, auf welchem Zehnte
des Bartholomäusstiftes ruhen. Kriegk: Frankfurter Bürgerzwiste
S. 416.
a. 1336. Verkauf der Burg Schwierzheim durch Hartrad von
Schöneck an Juden.
6 152.
dauernder Besitz geworden. Aus diesem Besitze haben sie
wohl meist, wie auch die adligen Grundherren, nur den Er-
trag bezogen und sich selbst wohl selten an der Bearbeitung
des Bodens beteiligt ^ Ihren Haupterwerbszweig bildete
eben in den späteren Jahrhunderten das Geldgeschäft, und sie
suchten sich der Grundpfänder, deren Besitz ihnen mannig-
fache Schwierigkeiten bereitete, möglichst bald zu entledigen ^.
Sie mußten bei der Unsicherheit ihrer bürgerlichen Stellung,
bei den stets drohenden Verfolgungen, Vermögenskonfiskationen
und Landesverweisungen danach streben, ihren Besitz möglichst
mobil zu erhalten. Der Grundbesitz war zu offenkundig und
mußte die Habgier ihrer Verfolger allzusehr reizen. Auch
war er im Falle eines erzwungenen Fortzuges meist nur tief
unter dem Werte zu veräußern. Trotzdem haben wir auch im
späteren Mittelalter noch Beweise einer selbsttätigen Anteil-
nahme der Juden am Ackerbau. Selbst dort, wo ihnen der
Grundbesitz gesetzlich verboten war, fand das mittelalterliche
Recht doch einen Ausweg, um ihnen den tatsächlichen Besitz
zu ermöglichen^. So bediente man sich im Stadt- und Land-
recht eines Treuhänders (manus fidelis) , eines Salman , einer
Übergabeperson, an welche die Übertragung zum Vorteile einer
andern erfolgt, um dem Erwerber die Wirkung des Eigen-
tums zu verschaffen. Dieser Salman ist nicht der faktische
Eigentümer, er tritt nur nach außen hin, in den Beziehungen,
in welchen der andere eine Ergänzung seiner Rechtsfähigkeit
bedarf, als Vertreter auf. Er erscheint wie ein Eigentümer,
der andere übt die Eigentumsrechte aus. Eine entschiedene
Gegnerin des jüdischen Grundbesitzes ist die Kirche, welche
fürchten mußte, daß der jüdische Grundherr ihr nicht die
kirchlichen Abgaben, vor allem den Zehnten, zahlen würde.
Wir finden deshalb wiederholt Beschlüsse von Konzilien,
welche auch den jüdischen Grundbesitz für zehntpflichtig er-
klären *.
Waren so die Juden verhältnismäßig nur wenig am länd-
lichen Grundbesitz beteiligt, so ist es bei ihrem Charakter als
a. 1337 verkauft Walram von Zweibrücken drei Dörfer und einen
Hof mit Hoch- und Niedergericht an Juden. Liebe, S. 344.
a. 1337. Der Jude Salman zu Onolspach verliert in einem Prozesse
den Anspruch auf fünf Güter in Niedernkungshouen. Wiener S. 120
Nr. 129.
1 Siehe jedoch M. v, R. Prag S. 63 a Nr. 452. Anhang 131. Jude
assoziiert sich mit Christen in der Landwirtschaft. Beide steuern gleich
viel Felder und Vieh bei.
2 An vielen Orten mußten sie ein ihnen zufallendes Grundstück
nach Jahr und Tag weiter veräußern. Stobbe, S. 118.
■^ Stobbe: Handbuch des deutschen Privatrechts, Band II Ab-
teilung 1 S. 63.
* Beschluß des vierten Laterankonzils a. 1215. Aronius 395.
Dekretalen Gregors IX. a. 1234. Aronius 467. Provinzialsynode
zu Breslau a. 1267. Aronius 724. Wiener Konzil a. 1267. Aronius 725.
152. 7
Städtebewohner klar, daß sie im städtischen Grundbesitze
in größerem Maße vertreten waren. Sie waren in der von
uns behandelten Zeitperiode fresetzlich noch nicht auf ein be-
stimmtes Stndtviert(d beschränkt. Die Häuser, welche sie
bewohnten, waren wohl meist ihr Eigentum, und auch sonst
hatten sie vielfach ihr (ield teils direkt, teils durch Pfand-
nahme in städtischem Grunde angelegt '. Erst zu Anfang
des 14. Jahrhunderts gewinnen die Bestrebungen au Raum,
welche ihnen auch den Besitz städtischen Bodens erschweren^.
§ 2. Jüdischer Handel.
Die Bedeutung des jüdischen Handels im mittelalterlichen
Deutschland wird gewöhnlich durch folgende Theorie ge-
würdigt. Bis zur Zeit der Kreuzzüge, etwa bis zur Mitte
des 12. Jahrhunderts, seien die Juden die Hauptträger des
deutschen Handels gewesen. Gefördert durch ihre Beziehungen
zu ihren über die ganze Welt zerstreuten Glaubensgenossen,
seien sie besonders berufen gewesen , die Vermittlerrolle
zwischen Orient und Okzident^ zu übernehmen und den
europäischen Märkten, insbesondere auch den deutschen, die
köstlichen Schätze des Ostens zuzuführen. Betont wird hierbei
zuweilen noch eine besondere Eignung des jüdischen Volkes
zum Handel , welche ihm mit den stammesverwaudten Phöni-
ziern gemeinsam sei. Mit der Zeit der Kreuzzüge aber habe sich
dieser wirtschaftliche Zusammenhang geändert. Das deutsche
Bürgertum sei zur wirtschaftlichen Selbständigkeit erwacht*.
Es sei aus eigener Anschauung mit den Verhältnissen, Be-
dürfnissen und Handelswegen des Ostens bekannt geworden
1 Siehe für Frankfurt Kriegk S. 447. Um die Mitte des 12. Jahr-
hunderts umfassender jüdischer Grundbesitz in der Martins- und Laurenz-
pfarre zu Kohl. Höuiger, S. 71 if. Dasselbe gilt für Würzburg ibidem
und A r 0 n i u s 348. 350.
13. Jahrhundert: Jude nennt seinen Grundbesitz eine Bürgschaft
seines Reichtums und seiner Sicherheit. M. v. R. Cremona S. 77 b Nr. 211,
Anhang 111.
Jude als Käufer eines Grundstücks von anderen Juden durch einen
Yermittler. Chajim Or Sarua, S. Ib Xr. 3,' Anhang 196. a. 1837.
Jude zu Cham erwirbt durch Schuldverfall ein Haus. Wiener, S. 120
Nr. 130. Im 14. Jahrhundert sind die Juden in Trier Besitzer von Häusern
und kaufen auch außerhalb der Judengasse Grundbesitz. Liebe, S. 342.
- a. 1322. In Straßburg oder seinem Weichbiide darf nach der
Stadtverfassung kein Jude Grundbesitz erwerben. Elie Scheid, Histoire
des juifs d'Alsace, Paris 1887, S. 15. a. 1341 erfolgt in Köln ein Verbot
der weiteren Ausdehnung des jüdischen Grundbesitzes. V arges: Zur
Entstehung der deutschen Stadtverfassung, S. 520—25.
=* Berliner: Aus dem inneren Leben S. 44. Heydt: Levante-
handel I S. 139. Kiesselbach: Gang des Welthandels im Mittelalter
S. 45 flf. Röscher: Die Stellung der Juden im Mittelalter. S. 506 ff.
* Höniger a. a. 0. S. 95.
8 . 152.
uud habe die lästige fremde Vormundschaft abgeschüttelt.
Durch die zunftmäßig genossenschaftliche ^ Ausgestaltung
des städtischen Handels seien die Juden allmählich ganz von
den höheren Formen des Handels ausgeschlossen und auf die
niederen des Schachers und Trödels zurückgewiesen worden.
Die fähigeren und kapitalkräftigeren Elemente unter ihnen
hätten sich dann dem lohnenderen und infolge des kirchlichen
Zinsverbotes fast konkurrenzlosen Geldhandel zugewandt. Dies
ist in großen Umrissen die allgemeine Anschauung von der
Stellung der Juden in der mittelalterlichen deutschen Wirt-
schaft. Es ist aber stets gefährlich, die Fülle des historischen
Lebens in den engen Rahmen einer Theorie zu pressen. Unsere
Kenntnisse, unser Quelleumaterial erweitern sich, und die
Fesseln einer sich auf dürftigen Notizen aufbauenden An-
schauung werden gesprengt. Die ungeheure Mannigfaltigkeit
und geniale Unregelmäßigkeit der historischen Erscheinungs-
formen spottet jedem Versuche . allgemein gültige Gesetze
hinter ihnen zu suchen. So groß auch die Bedeutung der
Juden für die Entwicklung des Handels und seine Beziehungen
zum Orient bis zum Beginn der Kreuzzüge waren, sie teilten
ihr Verdienst mit- andern Stämmen, wie Friesen, Bulgaren,
Griechen, Syrern und vor allem den weltgewandten italie-
nischen Kaufleuten, die ihnen an Tüchtigkeit im Handel und
eigenartiger Begabung für diesen Beruf nicht im mindesten
nachstanden. Einen so mächtigen Aufschwung ferner aber
auch die große Zeit der Kreuzzüge dem deutschen Bürgertum
und seiner wirtschaftlichan Entwicklung brachte , so wurde
doch dadurch die Macht der jüdischen Handelstätigkeit durch-
aus nicht so ohne weiteres gebrochen. Sie läßt sich während
des ganzen Verlaufes des 12. und 13. Jahrhunderts noch in
vielgestaltiger Form verfolgen^, wie das insbesondere die
zahlreichen Belege aus den hebräischen Quellen beweisen.
Darauf soll nun hier im einzelnen näher eingegangen werden.
Die kargen Kachrichten, welche uns über den jüdischen
Handel im Reiche der Merovinger erhalten sind, entwerfen
uns doch schon ein buntes Bild von den verschiedenen Handels-
raethoden des jüdischen Kaufmanns. Wir linden den kühneu
Seefahrer* und soliden^ Großkaufmann, den willkommenen
^ So Stobbe: gegen ihn mit Recht Höniger, S. 95.
2 Höniger, S. 81. Heydt, S. 139. Falke: Geschichte des
deutschen Handels, S. 19. 78.
^Höniger, S. 90. In Deutschland beschränkende Bestimmungen
inbezug auf den Warenhandel erst im 14. Jahrhundert.
Nübling: Die Judengemeinden des Mittelalters S. 4 richtig, doch
nur für einen Teil des Handels.
* Schiff jüdischer Eigentümer, das \ on Nizza nach Marseille fährt.
a. 581. Aronius 44. a. 598. Das Schiff eines nach Gallien Handel
treibenden Juden mit Waren vom päpstlichen Legaten gepfändet. Aro-
nius 54.
^ Sidonius Apollinaris empfiehlt dem Bischof Eleutherius von
152. 9
Lieferanten der gepriesenen Orientware \ wie den scliwiitz-
haiten Hausierer-, vor dem die Nonnenklöster gewarnt werden,
und den geseiinieidigen Iloljuden^. der seine Waren beim
Bischof anzultringen weiß. In dem Weltreiclie Karls des
Großen tindet auch der jüdische Handel größere Möglichkeiten.
Die gescliilderte ?intwicklung setzt sich in weiterem Umfange
fort *. Der weitblickende Herrscher ist ein besonderer Freund
der geschickten Handeisverniittler-^. Hire Welt- und Sprach-
kenntnis tindet sogar Verwendung im diplomatischen Dienste*^.
Dir Handelsverdienst mehrt sich, denn mit der wachsenden
Macht und dem zunehmenden Reichtum mehrt sich auch das
Bedürfnis nach den Erzeugnissen des Luxus und einer ver-
feinerten Lebensweise ^
Der politische Niedergang des karolingischen Reiches
unter Ludwig dem Frommen und seinem Nachfolger hatte
nicht, wie es natürlich gewesen wäre, eine Schwächung der
Tournay einen Juden mit dem Bemerken: solent huius modi homines
honestas habere causas. Aronius 11. a. 591. Italienische Juden, die
in Geschäften nach Marseille reisen. Aronius 52.
^ a. 571. Der Presbyter Eufrasius in Clermont kauft susceptas
a Judaeis species magnas. Aronius 35.
- a. 581. Das Konzil von Mäcon bestimmt: praeeipue ludaei non
pro quorumcumque negotiorum occasione puellis intra monasterium deo
dicatis aliquid secretius colloqui vel moras ibi habere praesumant.
Aronius 39.
3 a. 551 — 71. Der Bischof Cautinus von Clermont ist den Juden
lieb pro comparandis speciebus, quas cum hie blandiretur et illi se adula-
tores manifestissime declararent maiori quam constabant pretio venun-
dabant. Aronius 34.
* a. 787 — 813. Ein jüdischer Kaufmann, der öfters Palästina be-
sucht und Kostbarkeiten und unbekannte Gegenstände von dort nach
dem Abendlande bringt. Aronius 75. a. 810. Vor einer Hafenstadt
in Gallia Narbonnensis zeigen sich Schiffe. Cumque visis navibua alii
iudeos, alii vero Africanos, alii Britannos mercatores esse dicerent.
Aronius 74.
^ Röscher a. a. 0. S. 504.
^ a. 797. Der Jude Isaak Teilnehmer einer Gesandtschaft an Harun
al Raschid. Aronius 68.
'' a. 814. Aronius 76. Die Bestimmung eines angeblich gemein-
samen Kapitulars Karls des Großen und Ludwigs des Frommen ut nemo
ludeus monetam in domo sua habeat et neque vinum nee annonam vel
aliam rem vendere praesumat würde absolut nicht zu diesen Tatsachen
stimmen, weshalb Boretius mit Recht die Echtheit bezweifelt. Es
ließe sich höchstens denken, daß vielleicht der jüdische Handel mit
Lebensmitteln zu Unznträglichkeiten geführt hätte und ihnen nur das
Geschäft mit Orientwaren vorbehalten bleiben sollte. Man kann dann
vel aliam rem speziell als andere Dinge gleich annona und vinum, d. h.
andere Lebensmittel, fassen. Auch nach Xitzsch: „Die niederdeutschen
Verkehrseinrichtungen neben der alten Kaufgilde" steht der jüdische
Kaufmann unter Karl dem Großen nicht allein ebenbürtig dem christ-
lichen zur Seite, sondern erscheint als der eigentliche Vertreter des
Verkehrs.
10 152.
jüdischen Handelstätigkeit zur Folget Ludwig selbst ist
ihnen zum Leidwesen des judenfeiudlichen Erzbischofs Agobard
von Lyon liesouders geneigt und nimmt ihre hervorragenden
Vertreter in seinen besonderen Schutz^. Der fortblühende
Welthandel wird uns durch einen arabischen Reisenden . der
ihn als Augenzeuge beobachtet, bekundet^. Der Handel im
Innern des Reiches scheint sich gleichfalls auszubreiten. Wo
immer sich größere Massen ansammeln, bei Heeres- und
Gerichtsversammlungen, ist der jüdische Kaufmann am Platze*.
Auf einen Sonnabend fallende Märkte werden um seinetwillen
verlegt^. Leider scheint es auch nicht an einzelnen Fällen
gefehlt zu haben, wo durch Ankauf gestohlenen Gutes, ins-
besondere auch kostbarer Kultusgegenstände, die Mißstimmung
der Bevölkerung erregt wurde ^. Vielleicht erklärt sich hier-
aus eine kleine Einschränkung der jüdischen Kaufleute gegen-
über den christlichen, indem erstere den zehnten, letztere nur
den elften Teil ihres Handelsgewinnes als Steuer bezahlen
müssen ^.
Im 10. Jahrhundert finden wir neue Organisationsformen
des jüdischen Handels. Reiche Juden leihen den weniger
kapitalkräftigen Geld ^ und lassen sie auf den Kölner Messen
Handel treiben. Von dem Gewinn nehmen sie einen mäßigen
Anteil für sich in Anspruch^. Überhaupt gewinnt das Kom-
pagniegeschäft^", welches Risiko und Arbeit teilt, an Ausdehnung.
' In einem Privileg Ludwigs des Frommen an andere Kaufleute
■wird ihnen dasselbe Recht gegeben wie den Juden. Aronius 98.
- a. 825. Als Ludwig der Fromme die Juden David und Joseph
in der Stadt Lyon in seinen besonderen Schutz nimmt, wird ihnen ge-
stattet, comniutationes facere cum quibuslil)et hominibus voluerint.
Aronius 82.
^ a. 850. Es ist der arabische Schriftsteller Ibn Khordadbeh. Die
jüdischen Kaufleute sprechen Persisch, Romanisch, Arabisch, Fränkisch.
Spanisch und Slavisch. Ihre Waren sind Eunuchen, Sklavinnen, Knaben,
Seide, Pelzwerk und Schwerter, ferner die Gewürze des Ostens, Moschus,
Aloe, Kampfer, Zimmt. Sie reisen zur See und zu Lande und kommen
bis Arabien, Indien und sogar China.
* a. 832. Verordnung Lothars I. betrefts Zoll. Similiter et ludei.
qui si negotiandi causa substantiam suam de una domo sua ad aliam aut
ad placitum aut in exercitum ducunt. Aronius 100.
s a. 826'827. Aronius 90.
® Schaub a. a. 0. S. 51. Das Nymweger Kapitular mahnt 806
alle Bischöfe, Äbte und Äbtissinnen zur sorgfältigen Aufsicht, damit
nicht durch die Unredlichkeit und Nachlässigkeit der Wächter Kleinodien
des kirchlichen Schatzes verloren gehen, da die jüdischen und andern
Händlern sich rühmen, sie könnten von jenen alles, was sie wünschten,
sich kaufen.
■^ Caroli II Capit. Compendii c. 31. M. G. LL. I p. 540: videlicet
ut ludei decimam et negotiatores christiani undecimam.
8 a. 960-1028. Aronius 149.
9 Aronius 149. Sie nehmen für 12 Unzen 13 Unzen.
^•^ Kompagniegeschäfte in Waren. Gas sei, Rechtsgutachten 150,
151. Anhang 33, 34.
152. 11
Die Geldbeschaffung fCir kriegführende Parteien wird über-
noninien ^ Den Siegern ermöglicht man es, die Beute rasch
zu Gelde zu machen'-', (ieschäfte dieser Art mit ihren hohen
Gewinnen erregen den Haß und Neid der Landbevölkerung.
Daneben besteht der alte Importhandel aus dem Osten, wie
es scheint, in ungeschmälerter Weise forf*. Dafür spricht
besonders auch die häutige Erwähnung der Juden als eines
wichtigen Bestandteiles der an der Ostgrenze gelegenen Städte
Magdel)urg und Merseburg*.
Daß auch im 11. Jahrhundert die alte Meinung von dem
Nutzen der Juden für die Förderung des Handels noch fort-
bestand, sehen wir bei der Neugründung der Stadt Speyer •\
deren Bischof die Juden nicht entbehren zu können glaubt.
Die Kölner Messen versammeln dreimal im Jahre einen großen
Teil der handeltreibenden Judeuschaft*^. Jüdische Kaufleute
werden besonders hervorgehoben in Prag^ in Merseburg^,
in Worms" und Regensburg ^'^. Neben dem eigentlichen
Warenhandel findet sich der Wein-^^ der Pferde- ^^ und der
Getreidehaudel ^^. Auch das auswärtige Geschäft besteht fort
zur See ^* und zu Lande ^^ In Gesellschaften ziehen sie unter
anderem durch Rußland und kaufen in den Ländern des
Ostens schon im voraus im Termiuhandel die ganze Pro-
duktion z. B. an Mänteln auf^*'.
1 Müller, Reponses S. 58 Nr. 101. Anhang 20
'- a. 960—1028. Aronius 149. •
3 Handel mit Handschuhen, Kopftüchern, Färbemitteln. Cassel:
Rechtsgutachten 61. Anhang 27, Müller: Die Responsen des R. Me-
schullam ben Kalonymos S. 7. Kompagniegeschäft in kostbaren Fellen.
Cassel: Rechtsgutachten 66. Anhang 28. a. 932— 36. Handel mit Tuch,
Metallen und spetia. Aronius 124. a. 906. Juden und andere Kauf-
leute, welche mit Sklaven und andern "Waren an den bayrischen Zoll-
stätten vorbeiziehen. Es betrift't wohl auch den Handel mit dem Osten.
Aronius 122.
* a. 965, 973, 974, 979. Aronius 129, 132, 133, 134. Bemerkens-
wert ist in diesen Urkunden die stete Zusammenstellung: ludei vel ceteri
ibi manentes negotiatores, ludei vel mercatores. Bei Naumburg besaßen
sie eine Salzsiederei. Bericht des Ibrahim ihn Jakub, des Mitgliedes
einer Gesandtschaft des Kalifen von Kordova nach Deutschland, a. 970.
Aronius 131.
5 a. 1084. Aronius 168. a. 1090. Aronius 170. Nach dem
Privileg Heinrichs IV. dürfen sie negocium vel mercimonium suum
GXGrccrc
6 a. 1096. Aronius 193. ^ a. 1091, Aronius 173.
8 a. 1004. Aronius 140. ^ a. 1074. Aronius 162.
'<* Falke: Geschichte des deutschen Handels S. 71.
»1 Müller, Responsen S. 55 Nr. 205. Anhang 24.
1- Müller, Reponses S. 53 Nr 93. Anhang 17.
'^ S. Anmerkung 11.
1^ Müller, Responsen S. 59 Nr. 216. Anhang 25. M. v. R. Prag,
S. 116 Nr. 869. Anhang 148.
15 Müller, Reponses S. 54 Nr. 97, S. 55 Nr. 98. Anhang 18, 19.
16 Raben, S. 8 Nr. 5 Anhang 35 spricht von den Früheren, die
durch Rußland zogen. Man kann es wohl in das 11. Jahrhundert verlegen.
12 - 152.
Die grausamen Verfolgungen zur Zeit des ersten Kreuz-
zuges haben dann dem Handel der Juden die erste schwere
Erschütterung gebracht. Zwar hatten sie nicht etwa Handels-
eifersucht , sondern einzig und allein den gesteigerten reli-
giösen Fanatismus zur Ursache, der auch in der Heimat schon
die Unglcäubigen verfolgen zu müssen glaubte. Der beste
Beweis dafür ist, daß sich die Mitbürger der Juden, bei denen
doch in erster Linie ein Motiv des Neides oder der Eifersucht
anzunehmen gewesen wäre, von diesen Metzeleien fern hielten.
Der Hauptbeteiligte war das Gesindel , welches dem eigent-
lichen Kreuzheer voranzog ^ Indessen ist es klar, daß
der Umstand , daß sich das Leben der Juden als vogelfrei
erwiesen hatte, zu einer wesentlichen Herabdrückung der
sozialen Stellung der Juden führen und auch ihrem Ansehen
als Kaufleute schaden mußte. Trotzdem wurde auch während
des ganzen 12. Jahrhunderts unter ihnen der Warenhandel
gepflegt. Zu Anfang des Jahrhunderts erzählt der Konvertit
Herrmann aus Köln , wie er mit verschiedenen Waren nach
Mainz gezogen sei, und macht dabei die Bemerkung, daß ja
alle Juden sich dem Handel widmen 2, und gegen Ende des-
selben Jahrhunderts erhalten die Juden von Regensburg ein all-
gemeines Handelsprivileg ^. Wir finden bezeugt Handel mit
Gold, Perlen, Schaffellen, Mänteln \ Eine besondere Stellung
nimmt der Handel mit Kultusgegenständen ein. Die Rabbinen
wünschen nicht, daß der Jude einen fremden Kultus fördere
und verbieten daher den Handel mit solchen Dingen , welche
nur für kirchliche Zwecke verwendet werden können , wie
z. B. Kreuzen, Weihrauch, Bildern, Räucherpfannen; dagegen
erlauben sie ihn mit Wachs, Kelchen, Ornaten der Pfarrer
und ähnlichem ^. Eifrig beteiligen sich die Juden weiter an den
Kölner Messen ^. So hat der bis zur Mitte des 12. Jahrhunderts
lebende Mainzer Rabbiner Elieser ben Nathan viele Rechts-
streitigkeiten zu entscheiden, welche sich aus diesem Handel
ergeben. Man kaufte in Köln ein, um sofort in Mainz wieder
zu verkaufen'. Die Ärmeren nahmen Waren in Kommission*
gegen Abgabe des halben Gewinnes, oder sie verdienten sich
1 Aronius Nr. 176 ff.
- Moguntiam cum variis mercatorum commerciis negotiaturus adveni,
siquidem omnes ludaci negotiationi inserviunt. a. 1128. Aronius 223.
^ a. 1182. Privileg P'riedrichs I. videlicet ut eis liceat aurum et
argentum et quaelibet genera metallorum et res cuiuscuuque mercationis
vendere et antiquo more suo comparare res et merces suas commutationi
reruiii exhibere. Aronius 314.
* Raben, S. 94b Spalte 1 Anhang 55, S. 97a Spalte 1 Anhang
57, 58, S. 97 b Anhang 60, S. 146 b Anhang 63.
^ Raben, S. 53a Nr, 289. Anhang 45.
® Raben, S. 93a Spalte 1. Anhang 51.
'' Raben, S. 94a. Anhang 53.
« Raben, S. 97a Spalte 1. Anhang 57. S. 97b Spalte 2. Anhang 61.
152. 13
Maklergebühren ^ Man machte die Reise zu Schiff oder
verstaute, wenn man das Fahigehi für sich sparen wollte,
wenigstens die schweren Wareiil)iin(lel auf den Kheinscliiffen -.
So konnte der ol)en genannte Elieser ben Nathan mit Recht
sagen: „Im Handel liegt unser Lebensunterhalt"^, Indessen
macht sich doch schon ein Umschwung bemerkbar. P>s sind
Anzeichen dafür da, daß das Geldgeschäft neben dem Handel
in größerem Umfange betrieben wird. So hat jemand z. B.
eine Summe Geldes erhalten , um damit Darlehensgeschäfte
zu treiben, er verwendet sie aber zum Warenhandel und er-
zielt einen höheren Gewinn, von welchem der Geldgeber gleich-
falls seinen Anteil beansi)rucht*. Oder ein Handwerker
verklagt einen andern , daß er ihm das Geschäft verderbe,
dadurch , daß er sich dicht neben ihm niedergelassen habe.
Der Verklagte entgegnet: „In allen Wohnsitzen der Juden
wohnen sie einer neben dem andern und ernähren sich von
einer Profession durch Handel und Zinsnahme. Was sind wir
anderes"^? So wichtig aber auch diese Bemerkungen für
die Feststellung der allmählichen Entwicklung des Geldhandels
sind , so beweisen sie doch immerhin auch , daß der Handel
noch nicht in Verfall geraten war. Konnte man doch noch
annehmen , durch den Vertrieb von Waren einen größeren
Gewinn zu erzielen als durch das Geldgeschäft.
Auch im 13. Jahrhundert ist neben dem immer mehr sich
ausbreitenden Geklhaudel doch das Warengeschäft unter den
Juden noch nicht verschwunden. Zwar läßt das Wiener
Privileg Friedrichs IL vom Jahre 1238 *', welches dem Wormser
1090 von Heinrich IV. erlassenen und 1157 von Friedrich I.
bestätigten nachgebildet ist, die in jenem enthaltenen Be-
stimmungen über Handelsfreiheit fort. Damit wäre dann
indirekt in diesem Jahrhundert die erste Einschränkung
des jüdischen Handels festzustellen. Dem widersprechen aber
andere Privilegien, so das Philipps von Schwaben für Regens-
burg vom Jahre 1207, welches jüdischen Handel voraussetzt'.
Noch bezeichnender aber ist es , daß derselbe Friedrich IL
zwei Jahre früher 1236 das Wormser Privileg Friedrichs I.
auf alle Juden des Reiches ausdehnt, ohne die Stelle, welche
von der Handelsfreiheit spricht, fortzulassen. So mag jene
Einschränkung, wenn anders die Auslassung nicht eine zu-
fällige ist, nur eine lokale und vorübergehende gewesen sein.
1 Raben, S 92b Spalte 2. Anhang 49.
2 Raben, S. 94b Spalte 2. Anhang 56.
8 Raben, S. 53 Nr. 295. Anhang 47.
* Raben. S. 99a Spalte 1. Anhang 62.
5 Raben, S. 148b Spalte 2. Anhang 64. ^ Aronius 518.
'' item quicumque sive clericus sive laicus seu etiani Judeus de
Ratispona pecuniam aliquam seu quodcumque commercium vel in civitate
vel extra civitatem ad negotiationem aliquam tradiderit. Aronius 374.
14 152.
Auch spricht das Privileg Friedrichs^ von Österreich für die
Juden seines Landes, durch welches jedenfalls das Wiener
Privileg von P238 aufgehoben wurde, wieder von den Waren
der Juden. Auch sonst fehlt es nicht in allen- Teilen des
Reiches an Hinweisen auf jüdischen Handel. So deutet eine
Gewürz- und Seidenabgabe an den Erzbischof von Trier auf
Orienthandel '^ Handelseifersucht mag auch wohl die Ur-
sache gewesen sein, daß zu Anfang des Jahrhunderts Erfurter
Juden von Friesen getötet wurden^. Papst Innocenz III.
kann ihnen 1213 in einer Bulle an die Mainzer Provinz noch
damit drohen, sie, falls sie den Kreuzfahrern die Zinsen nicht
erlassen, durch Bann vom Handel auszuschließen*. In
Schlesien wird ihnen am Ende des Jahrhunderts geradezu
erlaubt, mit Waren zu handelnd Dazu kommen die Zeug-
nisse für einzelne Handelsgeschäfte mit Wein'', Pferden ^
Früchten^, Metallen '^, Schafwolle^", steifleinenen Gurten ^\
Iltisfellen ^^ und Fuchsfellen. Eifrigen Geschäftsverkehr pflegen
sie mit Polen ^^ und besonders mit Ungarn ^*. Von dort
bringen sie gesalzene Fische auf Schiffen ^^ und auf Wagen ^^.
Der Handel mit Kultusgegenständen besteht fort ^^ Den
Pfarrern kaufen sie das Pfründebrot ab ^^. Der Besuch der
Kölner Messe wird nicht unterlassen. Das Risiko wird ver-
1 a. 1244. set si aliquas merces aut alias res duxerit, de quibus
muta debeat provenire, per omnia mutarum loca non nisi debitamsolvat
mutam. A r o n i u s 547.
2 Aroniiis 581. ^ a. 1221. Aronius 413.
* donec illas remiserint ab universis Christi fidelibus tarn in
mercimoniis quam in aliis per excommunicationis sententiam eis omnino
communio denegetur. Aronius 390.
^ Brann, Juden in Schlesien S. 16.
6 M. V. R. Prag S. 137 b Xr. 961. Anhang 168. M. v. R. Lemberg
S. 17 a Xr. 218. Anhang 178.
' M. V. R. Cremona S. 61b Nr. 186. Anhang 108. M. v. R. Prag
S. 78 a Nr. 575. Anhang 132.
8 M. V. R. Cremona S. 9 b Nr. 16. Anhang 96. M. v. R. Prag
S. 109 b Nr. 818. Anhang 140. M. v. R. Prag S. 148 a Nr. 997. An-
hang 173.
9 M. V. R. Cremona S. 55b Nr. 170. Anhang 106. M. v. R. Prag
S. 981) Nr. 721. Anhang 1-33. M. v. R. Prag S. 112 a Nr. 842. Anhang 146.
M. V. R. Berlin S. 11 Nr. 48. Anhang 185.
10 M. V. R. Prag S. 110 b Nr. 828. Anhang 142.
1» M. V. R. Prag S. lila Nr. 830. Anhang 144.
^■^ M. V. R. Prag S. 121b Nr. 890. Anhang 150. M. v. R. Prag
S. 122b Nr. 892. Anhang 152.
" M. V. R. Prag S. 121a Nr. 885. Anhang 149.
1* M. V. R. Prag S. 124b Nr. 904. Anhang 159. M. v. R. Prag
S. 131a Nr. 935. Anhang 165.
'^ M. V. R. Prag S. 123 b Nr. 898. Anhang 156.
16 Or Sarua I Sitorair S. 141 § 481. Anhang 75. Es können auch
christliche Kaufleute gemeint sein.
1^ Agudda Aboda Sara S. 60 § 8. Anhang 240.
'8 Or Sarua Sitomir II S. 112 § 247. Anhang 84.
152. 15
mindert durch Kompanie-' und Kommissionsgeschäfte^.
Sogar "Waffenhandel tinden wir erwalmf*.
Mit dem 14, .hihrhundert endet die Geschichte des Waren-
handels der Juden. .,Kz ist auch gesetzet, daz kan .lüde
kainerlai kaufmanschaft sol hie nit treiben, denne Haisch
unde pfert mugen sie wol kaufen und verkaufen." So lautet
die Nürnberger Judenordnung "*. Der Handel mit Tuch wird
ihnen noch verboten im Privileg für Glogau 1302 und in einem
österreichischen Verbot für Wiener Neustadt 131(3-^. Auch
in Trier'' erfolgt im 14. Jahrhundert ein Handelsverbot.
Wenn sich derartige Verordnungen nicht in größerer Anzahl
tinden, so lag das wohl daran, daß der Ausschluß der Juden
vom legitimen Handel ein selbstverständlicher war. Handel
durften nur die Mitglieder der Kaufmannsgilden und Brüder-
schaften treiben, zu denen ein Jude nicht zugelassen wurde ^
Je größer nun infoige des Sinkens der lieichsgewalt die ISIacht
und Selbständigkeit der Städte wurde, desto eher konnte auch
die Kaufmanuschaft, welche in ihnen das liegimeut führte,
jeden fremden ihrem Privileg Eintrag tuenden Handel unter-
drücken. Wenn daher die Juden auch noch im 14. Jahr-
hundert Messen besuchen und auf ihnen Geschäfte machten^,
so handelt es sich wohl nur um Geldgeschäfte, zu welchen
sich dort jedenfalls sehr gut Gelegenheit fand. Vom Handel
abgeschnitten, mußten sie sich jetzt ganz allein dem Geld-
geschäft widmen, für welches sie aber auch schon durch Jahr-
hunderte lange Vorbereitung geschult waren. Bevor wir aber
nun an unser eigentliches Thema, „den Geldhandel der deut-
schen Juden", herantreten, wollen wir noch kurz bei ihrer
Beteiligung an einem großen Zweige des mittelalterlichen
Welthandels, dem Sklavenhandel, verweilen.
§ 3. Jüdischer Sklavenhandel.
Die Institution der Sklaverei hat das christliche Mittel-
alter vom heidnischen Altertum übernommen. Es gelang
zwar der christlichen Ueligion . die Lage der Sklaven zu
mildern, vor allem den Mut der Sklaven zu heben, indem sie
1 M. V. K. Prag S. 112 a Xr. 839. Anhang 145. M. v. E. Prag
S. 123 a Nr. 896. Anhang 154. M. v. R. Prag S. 126 a Xr. 910. Anhang 160.
- M. V. K. Prag S. 100b Nr. 747. Anhang 184. .\I. v. R. S. 110b
Nr. 829 u. 830. Anhang 143 u. 144. Mordechai S. 49 a § 261. Anhang 217.
^ Buch Hateruma von Baruch ben Isaak 13. Jahrhundert S. 52 a
§ 142.
* Stern, Die israelitische Bevölkerung der deutschen Städte
III. Nürnberg S. 224.
■'' Stobl)e, S. 232 u. 233. Anmerkung 92.
« Liebe, S. 328. ' Stobbe, S. 104.
8 Agudda Aboda Sara S. 60 § 5. Anhang 239.
16 152.
als Kinder desselben Gottes sich in ihrer Seele ihren Herren
ebenbürtig fühlten. Aber es [zelang dem Christentum nicht,
die Sklaverei abzuschaffen. Denn sie hatte sich nicht nur
in den Provinzen des alten römischen Reiches mit- ihrer weit
verbreiteten Latifundienwirtschaft als ökonomisches Bedürfnis
erhalten, sondern sie war auch bei den neubekehrten germani-
schen Stämmen eingewurzelt. Bei ihnen war es vielleicht
noch nicht so lange her, daß die Sklaverei einen Kulturfort-
schritt bildete gegenüber dem alten barbarischen Brauche,
die Kriegsgefangenen zu töten. So finden wir in der ganzen
ersten Hälfte des Mittelalters, solange die germanischen Stämme
mit anderen noch heidnischen Völkern, wie zuerst den Sachsen,
später den Ungarn, Normannen, Dänen, Wenden, oder auch
nichtchristlichen Völkern wie den Arabern und Sarazenen an
ihren Grenzen zu kämpfen hatten, das Sklaventum weit im
deutschen Reiche verbreitet. Die christliche Kirche fand sich
mit diesem Zustand vorläufig dadurch ab, daß sie wenigstens
darauf drang, daß diese Sklaven in die Gemeinschaft des
Christentums aufgenommen wurden. Deshalb war es auch
der Kirche ein besonderer Dorn im Auge, wenn Juden Sklaven
besaßen^, und zwar vom Standpunkt der Kirche aus nicht
mit Unrecht. Dem Juden war es nämlich durch sein Reli-
gionsgesetz geboten, seine Sklaven, mochten sie nun heidnisch,
christlich oder mohammedanisch sein, zu beschneiden^ und
sie wenigstens bis zu einem gewissen Grade nach den Vor-
schriften der jüdischen Religion leben zu lassen. Und die
Juden waren jedenfalls nach bestem Gewissen bestrebt, ihre
Gesetze zu erfüllen und konnten wohl auch als Herren auf
ihre Sklaven in dieser Richtung einen Druck ausüben. Des-
halb machte die Kirche von den frühesten Zeiten an die
größte Anstrengung, — was in immer von neuem wiederholten
Konzilienbeschlüssen zutage tritt — , dafür zu sorgen, daß die
Juden in erster Linie keine christlichen, nach Möglichkeit
aber überhaupt keine Sklaven besitzen sollten. Diese Be-
schlüsse wurden aber in der Praxis des Lebens nicht völlig
durchgeführt. Denn es läßt sich nachweisen, daß die Juden
bis ins 13. Jahrhundert hinein Sklaven besessen haben, wenn
sie schließlich auch den Wünschen und der Gewalt der Kirche
insoweit Rechnung trugen, daß sie darauf verzichteten, ihre
Sklaven zu beschneiden'* und nach dem jüdischen Gesetze
leben zu lassen.
^ a. 538. 3. Konzil zu Orleans. Aronius 25. a. 541. 4. Konzil
zu Orleans. Aronius 27. a. 581. Konzil zu Mäcon. Aronius 43.
a. 597. Brief Papst Gregors I. Aronius 53. a. 599. Desgleichen.
Aronius 55, 56. a. 624/25. Konzil zu Reims. Aronius 60. Die Be-
schwerden der Bischöfe Agobard A r o n i u s 84— 92 und Amulo Aronius
105-110 usf.
2 Maimonides Mischneh Thora Hilchoth Mila Abschnitt 1 § 1, 3.
^ Mordechai Jebamoth S. 99 b. Anhang 223.
152. 17
Das Bedürfnis, Sklaven zu lialten, hat zu allen Zeiten
bis auf unsere Taj>e hinauf jenen für unser Gefühl so vvider-
wärti{j;en Kiwerhszweiji hervorgerufen, den Sklavenhandel. Es
waren zu manchen Zeiten nicht genug Kriegsgefangene vor-
handen, um der großen Nachfrage zu genügen, und so mußten
aus fernen Ländern Sklaven importiert werden, oder es war
ein ÜberHuß an (lefangeuen vorhanden, welche zurzeit nicht
verwendet werden konnten, die nunmehr in ferne Länder ex-
portiert wurden. An diesem Handel haben sich neben den
Christen, wie unter anderen den italienischen Kaufleuten, auch
die Juden in starkem Maße beteiligt \ denen dabei wiederum
ihre Kapitalskraft und ihre internationalen Verbindungen sehr
zustatten kamen. Das weite Land zwischen der oberen Saale
und der Wolga, hauptsächlich von slawischen Völkerschaften
bewohnt, war ein fast unerschöpfliches Reservoir für die
Sklavenlieferanten. Von dort wurden Christen und Nicht-
christen in großer Zahl nach Kdnstantinopel und Ägypten
gebracht. Aus England und Irland — Bristol ist ein Haupt-
markt — kommen Sklaven nach Frankreich, und von Frank-
reich wird an die Araber Spaniens geliefert. Bei den Sachsen
bieten Eltern ihre Kinder feil. Daß dabei zuweilen auch
Gewalt geübt und Kinderraub getrieben wurde, wird sich nicht
abstreiten lassen ^.
Die direkten Zeugnisse über jüdischen Sklavenhandel sind,
wenn sie auch die obige Schilderung beweisen, doch nicht
sehr zahlreich^. Im Jahre 825 wird der Jude Abraham von
Saragossa von Ludwig dem Frommen in seinen Schutz ge-
nommen. Er darf fremde Sklaven kaufen, aber nur innerhalb
des Reiches verkaufen-*. Agobard, Erzbischof von Lyon,
spricht davon, daß sie christliche Sklaven nach Spanien-^
verkaufen und wirft ihnen sogar Kinderraub zum Zwecke des
Sklavenhandels vor. Sehr lehrreich ist der Bericht des
arabischen Schriftstellers, Iben Khordadbeh, welcher von
^ Schulte, Geschichte des mittelalterlichen Handels und Verkehrs
I S 274. Schaub, S. 56.
2 Hü 11 mann, Städtewesen des Mittelalters S. 78 f. Der juden-
feindliche Agobard hat in diesem Falle seine Angaben wohl nicht völlig
aus der Luft gegriffen, wenn er sagt: plures christianos a christianis
vendi et comparari, ed. Baluze de insolentia ludaeorum 1 p. 60; siehe auch
Aronius 89 ut ipsos ludaeos christianos vendere ad His])aniam non
permitterent: ferner die einzelnen Fälle in Aronius 92.
^ Wir dürfen natürlich nicht überall, wo von jüdischem Sklaven-
besitz die Rede ist, gleich an Sklavenhandel denken. Im Schutzbriefe
Ludwigs des Frommen von 825 für den Rabbi Domatus und seinen Neifen
Samuel linde ich nicht wie Aronius 81 eine Erwähnung des Sklaven-
handels, sondern nur des Besitzes von Haussklaven in einem vornehmen
jüdischen Hause.
* a. 825. liceat etiam eis mancipia peregrina emere et non aliubi
nisi infra Imperium nostrum vendere. Aronius 83.
5 Aronius 89, 92.
Forschungen 152. — Hof fma nn. 2
18 152.
jüdischen Kaufleuten, den Radaniten, erzählt, daß sie
Eunuchen, Sklavinnen und Knaben aus dem Orient nach dem
Fraukeureiche einführen ^ Christliche Sklaven , so schärfen
die kirchlichen Instanzen immer von neuem ein,- sollen nicht
an Heiden oder Juden verkauft werden. Wenn ein Jude
einen christlichen Sklaven kauft und beschneidet, so soll der
Sklave frei sein 2. Die Nachrichten aus dem 10. Jahrhundert
])eweisen uns, daß die Zentren des Sklavenhandels noch immer
dieselben geblieben sind, und daß Juden wie NichtJuden sich
an diesem so außerordentlich einträglichen Erwerbszweig be-
teiligen. 906 bei der Neuordnung des Zolles in Bayern,
sollen jüdische und nichtjüdische Kaufleute den gleichen
Zoll von Sklaven zahlen^. Durch Bayern ging nämlich die
Handelsstraße die Donau entlang nach Konstantinopel. 94*>
werden Verduner Kaufleute erwähnt, welche Eunuchen nach
Spanien ausführen*.. Es wird vermutet, daß dies jüdische
Kaufleute gewesen seien. Aber es liegt kein Grund vor,
weshalb der Chronist dies hätte verschweigen sollen, da ja
sonst stets insbesondere auch beim Sklavenhandel der jüdi-
schen Kaufleute gedacht wird. Bis auf einen exakten Gegen-
beweis dürfen wir uns an den Wortlaut der Meldung halten
und in diesen Verduner Kaufleuten Christen sehen, bei denen
der Sklavenhandel durchaus nichts Ungewöhnliches ist. Be-
sonders blüht dieser Geschäftszweig in Böhmen. Die Böhmen
verkaufen christliche Sklaven an Juden und Ungläubige.
Vergebens bemüht sich der heilige Adalbert, die Unglück-
lichen loszukaufen. Er kann die großen dazu nötigen Summen
nicht alle aufbringen. Die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen
auf diesem Gebiete ist einer der Gründe, die ihn veranlassen,
sein Bistum Prag aufzugeben^.
War hier ein frommer Kirchenfürst bemüht, dem Sklaven-
handel entgegenzuwirken , so zeigte sich bei den weltlichen
Fürsten nicht immer der gleiche Eifer. Der Markgraf
Gunzelin von Meißen wird sogar im Jahre 1009 beschuldigt,
und zwar von Kaiser Heinrich, selbst Sklaven an Juden ver-
kauft zu haben ^. Ein erfreuliches Gegenstück zu diesem
habsüchtigen Großen bildet Judith, die Gemahlin Wladislaws
von Polen, welche vor ihrem Ende christliche Sklaven von
den Juden loskauft^.
1 a. 850. Aronius 113. 2 a. 850. Aronius 116, 117.
^ mercatores id est Judaei et ceteri mercatores, undecunque
venerint, de ista patria vel de aliis j^atriis justum theloneum solvant
tarn de mancipiis quam de aliis rebus. Aronius 122.
* Aronius 127 gegen Gfrörer, Geschichte der deutschen Volks-
rechte 2, 43. Waitz, Verfassungsgeschichte 5, 372 Nr. 3.
•^ mancipia christiana perfidis et Judeis vendebant. Aronius 137.
^ Aronius 141.
'' Aronius 110. Es ist eine bemerkenswerte Übereinstimmung,
daß es auch bei den Juden als gutes Werk galt, gefangene Glaubens-
152. 1<>
Bis nach Koldoiiz (lriiig(Mi die jüdischen Sklavenhändler.
Dort wird ihnen IKio als Zoll für jeden verkäuflichen Sklaven
4 Denare bestimmt '.
Die letzten Spuren des Sklavenhandels in deutschen
Quellen finden sich am Zolle zu Walenstaad und in der
Koblenzer Zollrodel v(m 12o<i, welche eine Bestätigung^ der
von lloo ist, allerdings ohne Erwähnung von Juden ^
In jüdischen Responsen finden wir noch während des
13. Jahrhunderts Rechtsstreitigkeiten über gekaufte Sklaven '^
Eine von diesen entbehrt nicht eines gewissen pikanten Reizes
Eine Sklavin stiehlt einem Juden Geld und macht sich von
ihm frei, indem sie sich taufen läßt. Nachher aber bereut
sie ihre Handlungsweise, weil mau sie wie eine Dirne behandelt,
und flieht wieder zu den Juden*. Es handelt sich in diesen
Fällen augenscheinlich um Haussklaven. Aber die Tatsache,
daß Sklaven noch so weit verbreitet gehalten wurden, setzt
auch einen noch bestehenden Handel mit ihnen voraus. Nach-
dem wir den jüdischen Sklavenhandel in seinen wichtigsten
Zügen charakterisiert haben, wenden wir uns nunmehr unserem
Hauptthema, dem jüdischen Geldhandel, zu.
§ 4. Der Geldhandel im allgemeiuen.
Für die Erkenntnis der wirtschaftlichen Lage eines
Volkes ist von großer Bedeutung die Beantwortung der Frage,
wie das Geldbedürfuis in ihm befriedigt wird. Ist es reich
genug, die Nachfrage nach Geld selbst zu befriedigen, oder
ist es auf fremde Elemente angewiesen? Und in erstereni
Falle, wird die Kreditbefriedigung geleitet auf dem Wege der
Billigkeit und im Interesse der Gesamtheit, oder sind be-
stimmte Klassen der Bevölkerung alleinige Besitzer des
Kapitals und haben dadurch ein Mittel in der Hand, die
kapital- und kreditbedürftigen Klassen in Abhängigkeit, unter
stetem schwerem Drucke zu erhalten ~ Versuchen wir diese
genossen aus der Sklaverei zu lösen. Maimonides Hilchoth Matanoth
Anijim Abschnitt 8 § 10: „Die Auslösung der Gefangenen ist noch
wichtiger als die Bekleidung und Ernährung der Armen. Es gibt keine
größere Pflicht als die Auslösung der Gefangenen; denn der Gefangene
gehört zu den Hungrigen, Durstigen und Nackten und befindet sich in
Lebensgefahr.
1 Aronius 208.
* Schulte, Geschichte des mittelalterlichen Handels und Ver-
kehrs S. 151, siehe dort die Belege.
^ Frankel, ..Entwurf" meint, Mohammedaner seien von den
Kreuzfahrern in die Gefangenschaft geführt und dort zuweilen verkauft
worden. M. v. R. Prag S. 126 Nr. 912. Anhang 162. Agudda Jebamoth
S. 84 a § 44. Anhang 243.
* Or Sarna I Sitomir S. 22.3 § 758. Anhang 78.
■}*
20 152.
Fragen für die mittelalterliche Wirtschaft des deutschen
Reiches zuerst im Allgemeinen zu beantworten. In den ersten
Jahrhunderten des Mittelalters war das Geldbedürfnis ein
geringes. Man lebte im Zustande der Natural wil'tschaft. Die
Zahl der Städte im eigentlichen Deutschland war klein. Die
überwiegend Landwirtschaft treibende Bevölkerung produzierte
alles, was sie brauchte, selbst. Geldsteuern kannte mau nicht,
die Abgaben an die Kirche und an weltliche Machthaber
wurden in Naturalien geleistet. Mit der Vermehrung und
dem Aufblühen der Städte, mit der Entwicklung des Handels
und der Spezialisierung des Handwerkes und der damit im
Zusammenhang stehenden Steigerung der Bedürfnisse ver-
mehrte sich naturgemäß auch die Nachfrage nach dem Gelde
als dem leichtesten und bequemsten Mittel , um allen
Forderungen gerecht zu werden. Auch bei den grundbe-
sitzenden Klassen mehrten sich die Gelegenheiten , wo sie
über beträchtlichere Geldsummen verfügen mußten. Die
Geistlichen wollten Kirchen bauen und die Kirchen guter in-
stand setzen. Die höheren Kirchenfürsten hatten große
Summen nach Rom zu senden, um von den Päpsten in ihren
Ämtern bestätigt zu werden ^ Die weltlichen Großen -
bedürfen des Geldes bei Heeres- und Pilgerfahrten, um sich
aus der Gefangenschaft zu lösen oder bei Heiraten^. Mit
der Zeit der Kreuzzüge steigert sich dieses Bedürfnis in
hohem Maße. Der Zug in das ferne Land erfordert eine sorg-
fältige Rüstung, und dazu brauchen alle Kreise der Kreuz-
fahrer vom König und Herzog bis zum einfachen Knappen
bedeutende Mittel. Die Wunder des Orients , der üppige
Luxus einer höheren materiellen Kultur, welchen die bisher
in einfachen Sitten und Gewohnheiten lebenden Pilger kenneu
lernen, erzeugt bei ihnen ein Heer neuer Bedürfnisse, welche
die Heimkehrenden nach dem Abeudlande mitbringen*. Und
mit dem wachsenden Luxus und der verfeinerten Aus-
gestaltung des äußeren Lebens steigt wiederum die Nachfrage
nach dem Gelde. Dazu kommt die Vernachlässigung der
gutsherrlichen und bäuerlichen W^irtschaft als Folge der fort-
währenden äußeren Kriege und inneren Streitigkeiten, welche
gewisse Schichten der grundbesitzenden Bevölkerung in eine
drückende Geldnot versetzten. Aber auch in den Städten
war das Geld- und Kapitalsbedürfnis ein großes. Hier war
dieses Bedürfnis nicht wie bei den Grundbesitzern ein Zeichen
des Niederganges und des Verfalls^, sondern es handelte
sich hier um den Produktivkredit, ohne den ein blühender
1 Schulte S. 262.
2 Schulte S. 272. Ehrenberg, Das Zeitalter der Fugger S. 1 ff.
3 Schaub S. 152 u. 158. * Schaub S. 153.
5 Funk, Geschichte des kirchlichen Zinsverbots S. 19. In der
ersten Zeit des Mittelalters wird hauptsächlich Konsuniptivkredit begehrt.
152. 21
Handel sich nicht entwickeln und nicht gedeihen kiinii.
Treffend gil)t diesem Gedanken in einer sjjäteren , außerhalb
des Bereichs unserer Darstellung liegenden Zeit Kaiser
Friedrich III. in dem Privileg vom Jahre 1470 fiir die Juden
von Kürnherg Ausdruck. Er erlaubt ihnen, Wucher zu treiben
und motiviert dies damit, daß ohne die Möglichkeit, zinsbare
Darlehen zu erhalten, mancher sein Vermögen verlieren würde
und daß, wenn die Juden in ihren Geldgeschäften behindert
würden, die Wahrscheinlichkeit eintr.äte, daß Christen selbst
wucherische Darlehen gäben. Niirnberg liege auf sandigem,
dürrem, unfruchtliarem Boden. Handel und Gewerbe könnten
in der Stadt nicht ohne Wucher und Zinsen bestehen \
Dies gilt wie vom Geldhandel der Juden, so vom Geldhandel
im Allgemeinen. Wie stand es nun mit der Befriedigung
dieses immer wachsenden Verlangens nach Geld? Sie ist
zum großen Teil von der deutschen Volkswirtschaft selbst
geleistet worden. Wenn Lamprecht die Theorie aufgestellt
hat, daß die Darlehnsgeschäfte in Deutschland bis zum
12. Jahrhundert von der Geistlichkeit, im 13. von Bürgern
und Adel und im 14. Jahrhundert von den Juden betrieben
wurden^, so können wir uns dieser Theorie insofern an-
schließen , als tatsächlich alle diese vier Klassen der Be-
völkerung am Geldhandel beteiligt waren ^. Allerdings ist
seine Zeitbestimmung nicht so genau zu nehmen, indem so-
wohl die adligen Grundherren als auch die Juden schon weit
früher, also gleichzeitig mit den Geistlichen, wenn auch nicht
in gleichem Maße am Geldgeschäft beteiligt sind*. Hinzu-
zufügen ist ferner, daß das Kapital der deutschen Volkswirt-
schaft doch nicht völlig ausreichte, sondern zumal im 13.
und 14. Jahrhundert durch ausländische Kapitalisten , die
Lombarden und Cauwercini , ergänzt werden mußte ^. Ist
diese Feststellung richtig, wie weiter im Einzelnen nachge-
wiesen werden wird, so waren die Juden nur ein Faktor unter
^ Stobbe S. 61. Wiener S. 103 f. Xeumann, Geschichte des
Wechsels im Hansagebiete bis zum 17. Jahrhundert. Beilageheft zur
Zeitschrift fiir das gesamte Handelsrecht Bd. VII S. 14.
- Lamp recht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter I2
S. 1444 ff. Liebe S. 333 über Bedeutung der Juden im 14. Jahrhundert.
S chulte S. 152.
3 Schaub S. 154.
* Neu mann, Geschichte des Wuchers S. 506.
•^ Bourquelot, Les foires de la Champagne H S. 137 vertritt
die Ansicht, daß im Mittelalter die drei Gewerbebetriebe des Geld-
wechslers, des Bankhalters und des Darleihers getrennt gewesen seien
und daß die Lombarden die Geldwechsler, die Cauwercini die Bank-
halter und die Juden die Pfandleiher gewesen seien. Dies stimmt jeden-
falls nicht mit den deutschen Verhältnissen; denn daß Lombarden und
Cauwercini auch Pfandleiher waren, steht außer Zweifel, ebenso, daß
die Juden sich auch mit Geldwechsel abgaben. Diese Ansicht läßt auch
die Geschäfte der Geistlichen, Adligen und Bürger unberücksichtigt.
22 152.
anderen in gleicher Weise demselben Zwecke dienenden
Faktoren. Wie erklärt es sich aber, daß, wenn vom Geld-
haudel und Wucher während des Mittelalters die Rede ist.
meist nur der Juden und ihrer Erwerbstätigkeit gedacht
wirdV Das ist dem Umstände zuzuschreiben, daß die Juden
allein ihre Darlehnsgeschäfte offen betrieben, daß sie ihren
gesetzmäßig bestimmten Zins frei nehmen durften, während
die anderen Geldgeber durch die kirchliche Gesetzgebung,
welche das Ziusnehmen unter schwere geistliche Strafe stellte,
gezwungen waren, ihre Geschäfte zu verdunkeln und zu ver-
schleiern, um auf jede mögliche Weise das wirtschaftlicli un-
haltbare Verbot zu umgehen ^ Wir werden daher die wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Mittelalters erst recht begreifen,
wenn wir ein wenig näher auf die Geschichte, den Umfang
und die Umgehung des kirchlichen Zinsverbotes eingehen.
§ 5. Das kirchliclie Ziiisverbot.
Die Wirksamkeit der christlichen Kirche hat sich von
Anbeginn nicht auf das persönliche Seelenleben des Einzelnen
beschränkt , sondern sie suchte den Eintiuß ihrer ethischen
Grundsätze auch auf die sozialen Beziehungen der Menschen
auszudehnen. Hier hat sie es in ihrer Lehre stets für eine
Ehrenpflicht gehalten, zugunsten der Schwachen und Unter-
drückten gegen die starken und ausbeutenden Gesellschafts-
klassen aufzutreten. Daher ist dem kanonischen Recht eigent-
lich das ganze Gebiet des Handels, auf dem es soviel Ge-
legenheit zu Betrug, Täuschung und unerlaubtem Gewinne
gibt , nicht recht sympathisch. Zwar kommt es zu der Ent-
scheidung : commercia regulariter sunt permissa — fand sich
doch auch im Bibel wort keine rechte Handhabe gegen den
regulären Handel — , aber es wird doch wohlweislich unter-
schieden zwischen mercatura licita und illicita^. Der Handel
mit Geld, welcher das Zinsgeben und -nehmen voraussetzt,
gehört nun sicherlich zur mercatura illicita. Und die Kirche
befindet sich auf dem Boden des klaren und einfachen Bibel-
wortes ^, wenn sie ein unbedingtes Zinsverbot ausspricht.
Das Geld ist unfruchtbar, ist keine Ware : pecunia pecuniam
^ Ne um an 11 S. 510. - Ende mann 8. 337.
^ Exodus 22, 24. Leviticus 23, 36. Deuteronomium 23, 20.
Ezechiel 18, 17. 22, 12. Psalm 15, 5. Sprüche Salomonis 28, 8. Neu-
mann S. 2 meint: „Die Propheten Jeremias und Ezerhiel eifern gegen
den Wucher und stellen wohl wegen der ihrem Volke besonders ange-
borenen Neigung, das Verbot zu üljertreten, den Wucherer dem Gottes-
lästerer und Ehebrecher gleich." Die Propheten eifern gegen viele andere
Sünden des Volkes mit gleichem Eifer und gleich drastischen Ver-
gleichen. Sollten die Israeliten zu allen diesen eine angeborene Neigung
besessen haben?
ir,2. 23
parere nou potest*. Und zwar wird unter Zins jed(! Ver-
mehrung dt's dargeliehenen Kapitals verstanden. Auch wird
in der Theorie kein Unterschied zwischen Zins und Wucher
gemacht". Usura est, quid(|uid sorti accedit^. Wer Zinsen
nimmt, ist nach der streng kanonischen Anschauung ein usu-
rarius, wenn diese Zinsen auch nicht ungebührlich sind und
den Darlehnsnehmer durchaus nicht drücken*. Diese An-
schauung der Kirchenväter wird durch die Scholastiker noch
schcärfer präzisiert. Alhert der Große nennt das Zinsnehmen
Kauli und Diebstahl, etwas Unfreiwilliges, weil ohne den Zins
kein Darlehen gegeben werde''. Es möge wohl für das
zeitliche Wohl eines Volkes zuträglich sein, doch sei es dem
Gebote der Liebe zuwider , welche das ewige Wohl der
Menschen im Auge ha])e. Thomas von Aquino meint", es
sei ungerecht, für Darlehen Zinsen zu nehmen, weil verkauft
wird, was nicht existiert, was gegen die Gerechtigkeit ist.
Bei Dingen, wo Gebrauch und Verbrauch zusammenfallen wie
beim Geld , darf man nicht außer der Sache auch den Ge-
ltrauch verkaufen. Das lieiße , dieselbe Sache doppelt ver-
kaufen. Diese strenge Lehre versuchte die Kirche nun mit
allen ihr zu Gebote stehenden Machtmitteln in die Praxis
einzuführen. Sie hatte mit ihren Bemühungen aber wenig
Erfolg in dem ganz auf kapitalistischer Wirtschaft aufgebauten
römischen W^eltreiche. Die Gesetzgebungen eines Kon-
stantin^ und eines Justinian^ stellen ganz offen ohne jede
Rücksicht auf die Meinung der Kirche einen festen Geldzins
tür Darlehen auf. Erst in den fränkischen und später
karolingischen Reichen mit ihrer sich naturalwirtschaftlich
konstituierenden Volkswirtschaft, wo das Darlehusbedürfnis
ein mehr konsumptives war^ und die Zinszahlung als etwas
Lästiges empfunden wurde, gelang es ihr auf den zahlreichen
Konzilien sowohl, wie in der weltlichen Gesetzgebung, ihre
Forderungen durchzusetzen. Und je mehr sich im Laufe der
Jahrhunderte das neu aufblühende wirtschaftliche Leben da-
gegen zu wehren suchte, mit um so größerer Strenge ging
man vor. Zuerst schritt man gegen die Kleriker ^^ ein,
^ Ende manu, Beiträge S. 335.
- Funk S. 1. ^ Neum ann S. 13.
* Es ist unerfindlich, wie Nübliug S. 95 zu der Behauptung
kommt, jeder Christ dürfte Zinsen nehmen, nur Zinseszins sei ihm ver-
boten gewesen. Auch in der Bibel ist nicht von Zinseszins die Rede.
Das hebräische Wort Neschek bedeutet Zins.
5 Funk S. 35. ^ Funk S. 36 ff.
■^ Er erlaubt a. 325 bei Gelddarlehen 12°/o, bei Früchten die
Hälfte. Cod. Theodos. de usura 2. 33. L. 1. Funk S. 7.
^ Justinian erlaubt für Adlige A'^o, für Kaufleute S^'o, für das
übrige Volk die Hälfte. Bei überseeischen und Naturaldarlehen 12°'o.
Funk S. 17. 9 Funk S. 19.
^" Synode von Orleans 538. Funk S. 11, von Mainz, Reims, Chälons
a. 813, Aachen a. 816, Paris 829, Aachen 836 u. a. Funk S. 20.
24 152.
welche Geldgeschäfte trieben. Man drohte ihnen mit Ab-
setzung und Verlust des Benefiziums ^ Gegenüber den
Laien begnügte man sich anfangs im 9, Jahrhundert mit einer
sittlichen Küge- und verlaugte Restitution des Zinses. Bei
dauernder Übertretung greift man zur Exkommunikation^.
Später im 11. und 12. Jahrhundert tritt eine noch größere
Strenge ein. Die Wucherer werden mit Infamie* belegt
und mit Blutschändern und Ehebrechern in eine Reihe ge-
stellt^. Sie werden nur schwer zu den Sakramenten zu-
gelassen und vom kirchlichen Begräbnisse ausgeschlossen.
Selbst die Bekehrung auf dem Totenbette ist nur von Wert
bei wenigstens teilweiser Rückgabe des durch Wucher er-
worbenen^ Geldes. Ihre Geschenke werden nicht angenommen.
Wenn sie Fremde sind, so sollen sie des Landes verwiesen
werden. Ihre Testamente sind ungültig Selbst ihre Erben
sind noch zu teilweiser Restitution verpflichtet. Wer ihnen
nur bei der Anfertigung ihrer wucherischen Kontrakte be-
hilflich ist, soll sich schon straffällig machen^. Die Fürsten
und Behörden, weiche nicht gegen den Wucher einschreiten
oder ihm gar Vorschub leisten , werden mit dem Interdikte
bedroht. Aber trotz dieser scharfen Beschlüsse und obwohl
die weltliche Gesetzgebung ^ , die Kapitularien . die Stadt-
und die Volksrechte sich dem energischen Vorgange der
Konzilien anschlössen, wurde die Kirche nicht einmal des
Geldhandels und Wuchers in ihrer eigenen Mitte Herr^''.
Die Konzilien des 13. und 14.^^ Jahrhunderts, besonders in
Süd- und Westdeutschland mit seinen hochentwickelten
Handelszentren, wiederholen immer wieder von neuem die
Klagen gegen geistlichen und weltlichen Wucher. Das ver-
haßte Gewerbe blüht. Die Wucherer gründen Schulen für
ihre Kinder, damit sie die für ihren Stand nötige schriftliche
Arbeit erlernen. Sie schließen sich zu Verbänden und Gilden
zusammen ^^. Und doch war die Kirche nicht ganz blind
1 London 1125, 1128. Funk S. 21.
^ a. 806. Die fränkische Geistlichkeit unter Karl dem Großen.
Neumann S. 8.
^ Kapitular Ludwigs II. von 850; deinceps qui haec sectari in-
ventus fuerit, si laicus est, excommunicetur, sacerdos autem vel clericus
si ad episcopi admonitionem ab hoc turpi vel pestifero negotio se uon
cohibuerit, proprii gradus periculum sustinebit. M. G. LL. I c. 2. p. 404.
Funk S. 20. Siehe Begründung der Judengesetze des rheinischen Städte-
bundes a. 1255. M. G. LL. II p. 372. Aronius 618.
* Lateransvnode 1139. Funk S. 21.
5 Funk S." 22. « Funk S. 23.
^ Neumann S. 24. » Funk S. 29.
9 Lothar L 840. M. G. LL. IV 543, 587. Kapitular Ludwigs IL
M. G. LL. 1 c. II p. 404. Neu mann S. 62, 69, 78, 80, 95.
10 Funk S. 24, 25.
"Neumann S. 38. Trier 1227, 12-38. Wien 1267. Köln 1300.
Funk S. 28. '^ Funk S. 29.
152. 25
gegenüber den Zeitverliältnissen gewesen und hatte, teils wo
die ethischen Voraussetzungen des Verbotes nicht zutrafen,
teils wo die wirtschaftliche Notw'endigkeit es unbedingt er-
forderte, eine ganze Anzahl von Fällen von der Strenge des
(resetzes ausgenommen. Man durfte Zinsen nehmen von
Heiden und .luden', die als außerhalb der kirchlichen Ge-
meinschaft stehend dem Gebote überhaupt nicht unterstanden,
vom Feinde, denn ubi ius belli, ibi ins usurae^, nach einigen
auch zur Unterdrückung des Stolzes eines Schuldners, zum
Nutzen der Kirche odei- für geistliche Zwecke^. Wichtiger
sind die wirtschaftlichen Ausnahmen. Der Satz: pecunia
pecuniam parere non potest wurde eingeschränkt durch den
anderen: cum hominis accessione potest*. So wurde Zins-
nahme erlaubt im Falle von damnum emergens, dagegen be-
stritten bei lucrum cessans^. Auch w^erden Verzugszinsen
gestattet. Im regulären Geschäftsleben war unter anderem
gestattet, beim Kauf auf Kredit später einen höheren Preis
zu zahlen"^, aber nur bei Waren mit unbestimmtem Preise'.
Beim foenus nauticum und beim Darlehen an Marktbesucher
konnte wegen des damit verbundenen liisikos Zins genommen
werden^. Der Bürge kann, wenn er haftbar gemacht worden
ist, Entschädigung fordern''. Dazu kam die Nutzung bei
der älteren Satzung^*' und die offene Zinsentschädigung bei
der neuen Satzung '\ welche, obwohl angefochten, sich doch
im wirtschaftlichen Verkehr durchzusetzen wußten. Endlich
der Verkauf auf Wiederkauf und die Rentenkäufe '^, von
denen noch später die Piede sein wird , die gleichfalls eine
Umgehung des Zinsgesetzes bildeten.
Das Gesamtergebnis der mittelalterlichen Denkweise hat
Ashley^^ treffend zusammengefaßt in den Worten: Jeder
Kaufmann, ja überhaupt jeder, der in einem Mittelpunkt des
Handels lebte, wo sich ihm zur Anlage seines Kapitals in
Geschäften, auch zum Verleihen seines Geldes nach außerhalb
Gelegenheit bot, konnte mit ruhigem Gewissen und ohne jede
Furcht, daß ihm etwa Ungelegenheiten erwuchsen, einen Ver-
^ Neu mann S. 22. ^ Neu mann S. 5 u. 6. Funk S. 32.
^ Neu mann S. 110. * Neu mann S. 20.
5 Neumann S. 20. Funk S. 40, 41 tf.
^ Endemann S. 835. Es war dies ein mutuum palliatum. Neu-
m a n n S. 17.
■^ Funk S. 31. Bestimmung Papst Alexanders III.
8 Neumann S. 17 u. 19. Funk S. 42.
^ Neu mann S. 19 u. 20. a. 1180. Papst Lucius III. Er kann
fordern danina quae propter hoc debitum pertulit, donec ipsa damna re-
sarcita fuerint et debita sine diminutione soluta. Funk S. 32.
10 Neumann S. 180 ff., S. 185—187.
" Neumann 8. 196 ff. i-^ Funk S. 33.
1^ W. J. Ashley, Englische Wirtschaftsgeschichte. Deutsche
Übersetzung in Brentano und Leser, Sammlung älterer und neuerer
staatswissenschaftlicher Schriften Nr. 7 u. 8. Leipzig 1896. 2, 432.
26 152.
trag abschließen, wonach er von jedem, dem er Geld gelielien.
zu bestimmten Zeiten Zins zu erhalten hatte. Nur das Eine
wurde hierbei vorausgesetzt, daß er das Darlehen, wenn auch
nur kurze Zeit, zunächst umsonst auslieh, so daß. die Zins-
zahlung, genau genommen, keine Vergütung für den Gebrauch,
sondern eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Zurück-
geben des Geldes war. Aber auch außer den vom Gesetze
erlaubten Fällen wurde das Zinsverbot in ungewöhnlichem
jNIaße in unerlaubter Weise umgangen. Zins und Wucher
wurden mehr oder weniger versteckt und auch ganz offen von
allen kapitalskräftigen Klassen der christlichen Bevölkerung
genommen ^ Dafür soll im Folgenden zuerst mehr im All-
gemeinen der Beweis geführt werden.
§ 6. Christlicher Geldhaiidel im allgemeiiieii.
Geistliche und weltliche Schriftsteller des Mittelalters
nehmen wiederholt die Gelegenheit wahr, den Wucher der
Christen auf das Schärfste zu geißeln und zu brandmarken-.
Der Wucher der Juden, den sie gewiß auch nicht billigen,
erscheint ihnen demgegenüber in milderem Lichte und als
eine gewisse Notwendigkeit, damit die Armen sich nicht in
die gefährlichen Netze der getauften Wucherer verstricken.
So fordert Bernhard von Clairvaux im Jahre 114(3^ zur Zeit
des zweiten Kreuzzuges auf, die Juden nicht mehr zu ver-
folgen , denn die christlichen Wucherer trieben es noch
schlimmer. Berthold von Regensburg herrschte im 13. Jahr-
hundert seine Zuhörer an*: „Ihr gitigen Wucherer, waz
wollent ir got zu antworte geben an dem jüngesten tagen, so
diese armen gottes kinder über uch ruffent an dem jüngesten
tage." Unter den ^Minnesängern finden sich Stimmen solcher,
die, nachdem sie als leichtlebige Poeten vielleicht den Wucher
aus eigener Erfahrung kennen gelernt haben, ihn mit scharfer
Satire verfolgen. So singt Meister Rumelant im 18. Jahr-
hundert: „Getoufter Wucherer du schalk hegest vil groze
Sünde -^.'^ Bekannt ist der Ausspruch Freidanks aus der-
selben Zeit: „Swaz verstat in Römer hant lihter loest man
Juden pfant^." Noch bezeichnender ist es, daß derselbe in
^ N e u m a n n S. 512.
- Siehe zum Folgenden Güclemann, Geschichte der Kultur und
des Erziehungswesens der Juden S. 129 — 134.
^ A ronius 244. taceo quod sicubi desunt, peius judaizare dolemus
christianos feneratores , sitamen christianos et non magis baptisatos
Judaeos convenit appellari.
* Bertholds Predigten ed. Kling S. 129.
^ Von der Hage, Minnesinger III S. 57.
« Freidank ed. W. Grimm S. 97. Aronius 453.
152. 27
seiner „Bescheidenheit" ein ganzes Kapitel dem Wucher
widmen kann, ohne dahei der Juden auch nur Erwähnung zu
tun ^ Seihst der sonst judeut'eindliche österreichische Sänger
Seifried von Ilclhling gesteht zu, daß der öttentliche Wucher
<ler Juden immer noch hesser sei als der geheime und ver
hüllte der Christen-. Ein treffendes Urteil üher die da-
maligen Zustände fällt endlich der Eisenacher Stadtschreiber
Johann Purgoldt zu Anfang des 16. Jahrhunderts'^. Er ent-
schuldigt zuerst den Wucher der Juden damit, daß sie keinen
Grundbesitz haben und weder Handwerk noch Kaufmannschaft
treiben dürfen und schließt: „Und darumb so mus er sye
wuchern, und dit ist ir beheltfen. aber dye^ christenn Wucherer
haben kein beheltfen, wan es ist ir girheit und ir verzweifelte
bosheit." Ein wichtiges allgemeines Zeugnis bilden die
wiederholten Verbote in den Landfrieden* und Stadtrechten.
So heißt es im Kulmer Recht ^ aus dem 13. Jahrhundert:
„No ob in einer stat ofentlichen wuchrer sint, und das cristene
lute sint, wer ist schuldig anV Der herre ist daran schuldic,
des die stat is, un der richter, ob er sie nicht rüeget als er
sol." Immer von neuem überbieten sich die französischen und
deutschen Konzilien in den Klagen über den immer mehr um
sich greifenden Wucher. Es seien neben den schon oben im
Abschnitt vom kirchlichen Zinsverbot erwähnten noch genannt
von fremden Konzilien die zu Paris 829^, Quierzy 858',
Lateransynode 1179^ und von deutschen die zu Trier
1227 ^ Mainz 1261", Würzburg 1287", Münster 1317 i^.
Auch die Päpste wissen sich gegenüber diesem Übel nicht zu
helfen. So ^^ schreibt lunocenz III. 1208 an den Bischof von
Arras: Wenn man den Beschlüssen des Laterankonzils folgen
und die W^ucherer von der Kirche ausschließen wollte , so
könnte man die Kirchen schließen , so groß sei ihre Menge.
Alexander IV. hält es 1258 für nötig, dem Hospital zu Ulm
das Begräbnis öflfentlicher Wucherer zu verbieten ^*. Am lehr-
1 Freidank S. 17.
2 Haupt, Zschr. für deutsches Altertum lY, Vlll 982 ff., 992.
=* Neumann S. 305 A. 3. Stobbe S. 108.
■* a. 1244. Aronius 549: item nullus christianus accipiat usuras.
a. 1255 zu Straubing. Aronius 623. Ez sol chein Christen gesuch
nemen noch pfant auf den schaden setzen.
^ Culmer Recht Y 65 ed. Lern an. Neumann S. 866.
6 Schaub S. 37. "^ Schaub S. 38.
8 Harduin YI 2 Sp. 1683: Mansi XXII Sp. 231: Hefele Y636.
9 Neumann S. 106. '« Funk S. 32.
11 Funk S. 24. '^ Yunk S. 28.
1^ usurarios qui tantum in civitate ac dioecesi tua excrevisse di-
cuntui', quod si censura in Lateranensi concilio prodita contra tales pro-
ferretur in omnes, omnino claudi ecclesias prae multitndine oporteret.
Stern. Urkundliche Beiträge S. 5 A. 2. Potthast 3382.
1* Presset, Ulmisches Urkundenbuch S. 91 u. 233, 143 f., 149.
Nübling S. 102.
28 152.
reichsten ist eine Bestimmung, welche wir bei der Begründung
neuer Klöster linden ^. Man gestattet diesen, unrechtmäßiges
durch Wucher erworbenes Gut an sich zu ziehen, falls keine
Möglichkeit mehr war, es dem rechtmäßigen Eigentümer
zurückzuerstatten. Es war jedenfalls anzunehmen , daß aus
dieser Quelle den Neugründungen große materielle Mittel zu-
strömen würden.
Daß die vorgenannten Klagen und Verbote nicht grundlos
waren, beweist die außerordentliche Gewandtheit, welche sich
das Mittelalter in der Umgehung des kirchlichen Zinsver-
botes erwarb. Hier zählt zuerst der umfassende Waren-
wucher, welcher getrieben wurde. Da ist ferner der Miß-
brauch des sogenannten Fürkouffs-. Man kaufte Korn und
Weizen auf. um dadurch eine Preissteigerung hervorzurufen.
Im 14. Jahrhundert bildeten sich förmliche Gesellschaften für
diesen Handelszweig, an welchen Juden nicht beteiligt waren
Mau leiht Geld vor der Ernte ^ und Weinlese, um zur
Zeit der Ernte die Früchte billiger zu erhalten. Selbst
Kleriker beteiligen sich an diesen Geschäften. Man erwirbt
die Frucht auf dem Halm. Man nahm Schafe und Rinder
vom Landmann und vermietete sie ihm sofort wieder zu hohem
Preise*. Die Kaufleute in der Stadt gaben den Landleuten
Kredit, damit sie ihnen Gemüse dafür brächten ^. Man kaufte auf
diese Weise die Dienste der ärmeren Handwerker. Gar viel-
gestaltig waren die Mittel , wie man sich beim einfachen
Gelddarlehen doch eine Zinszahlung zu sichern suchte, welche
in dieser verschleierten unkontrollierbaren Form jedenfalls
höher ausfiel , als wenn ein regulärer Zins gestattet worden
wäre. Am einfachsten war es noch, wenn bei der Auszahlung
ein Teil des Geldes als Geschenk oder Handgeld gleich zurück-
behalten wurde ^. Man veranlaßte den Schuldner, sich zu
einer größeren Summe zu bekennen, als er erhalten hatte ^.
Die Zinsen werden gleich zur Schuldsumme geschlagen. So
geschah es wahrscheinlich bei den Schuldurkunden , welche
^ a. 1258. Kloster Urspring (de usuris, rapinis) bis zur Höhe von
200 Mark Silbers. Württemberg ÜB. V S. 254 Nr. 1488. a. 1256. Beim
Kloster Maulbronn durch Papst Alexander IV. quod de usuris, rapinis
et aliis male acquisitis, dummodo hü, quibus ipsorum restitutio debeat
tieri, nequeant inveniri. Württemb. ÜB. V S. 159 Nr. 1395.
- Narrenschiff ed. Zarncke cap. 93 S. 436; Gengier, Deutsche
Stadtrechtaltertümer S. 176.
^ Neumann S. 106. Konzil von Trier 1227: item praecipimus ne
ea intentione mutuent pecuniam suam ante messem vel vindemias re-
cepturi in messe vel vindemiis bladum vel vinum pro multo minori
pretio quam valeat in tempore. Schaub S. 58. Man bekam das zwei-
und dreifache des Darlehens für kurze Zeit.
* Neumann S. 450.
5 Or Sarua Sitomir 1862 II S. 75 § 140. Anhang 83.
^ Falke, Gesch. d. deutschen Handels I S. 294. Funk S. 30.
' Konzil zu Trier 1227. Neumann S. 441.
152. 20
an italienische Geldniänner in Deutschland ausgestellt wurden.
Hier heißt es bezeichnenderweise nicht, man habe eine be-
stimmte Summe in bar erhalten, sondern man sei schuldig
geworden, eine bestimmte Summe zu zahlen ^ Der Schuldner
erhält auch den Befehl zu zahlen, obwohl man die IJück-
zahluug des Geldes noch gar nicht wünscht-. Dadurch soll
aber ein Verzugsfall geschaften werden, der berechtigt, Verzugs-
zinsen zu nehmen. So erklärt sich wohl die große Zahl der
Verzugsfälle in den deutschen Urkunden^. Man kauft ferner
ein Objekt vom Schuldner für den Betrag des Darlehens und
verkauft es zu einem höheren Preise an ihn zurück •*. Man
gibt das Darlehen in Kupfer und Silber und verlangt eine
Rückzahlung in Gold\ Man gibt schlechte Ware und fordert
gute bei der Wiedergabe*^. Man leiht schlechte Forderungen.
die man ausstehen hat. zur vollen Höhe des Betrages aus''.
Das Interessanteste ist endlich der Darlehensvertrag als
Gesellschaftsvertrag, wobei die Zinsen als Gewinn aus dem
gemeinsamen Geschäft gefordert werden. Diese Form wird
noch weiter entwickelt , indem der Schuldner dem Gläubiger
die Sicherheit des Gewinnes oder gar eines bestimmten Ge-
winnes garantiert. In dieselbe Kategorie gehört es, wenn
man es so darstellt, als ob das Kapital zu einem fernen oder
überseeischen Geschäfte verwendet wird , in welchem Falle
man sich dann die Zinsen für sein Risiko geben ließ ^.
Die aus dem Vorhergehenden sich ergebende Häufigkeit
des Wuchers und zinsbaren Darlehens läßt sich auch durch
eine große Zahl von Einzelfällen belegen^. Bekannt ist das
Beispiel von Lindau , wo von den dortigen Wucherern bis
216 "/o genommen wurde, so daß die Bürger die Aufnahme
von Juden als Erleichterung begrüßten. Ein Gegenstück
dazu bilden die auf den Champagner Messen ^^ auch von
Deutschen aufgenommenen Darlehen, wo von Messe zn Messe ^^
10 "/o Verzugszinsen bezahlt wurden. Der Wucher war ein
so einträgliches Gewerbe , daß , wie die allgemeine Synode ^^
1179 berichtet, andere Erwerbsarten aufgegeben wurden, um
sich mit ihm allein abzugeben. Die Wormser Kirche ^^ ist
1225 römischen Kaufleuten mit 1620 Mark verschuldet.
1 Schulte S. 266. 2 Neumann S. 44.3,
^ Neumann S. 444.
* Synode zu Würzburg 1287. Funk S. 24.
^ Neumann S. 445. ^ Neumann S. 447.
' Neu mann S. 449. ^ Neumann S. 453.
^ Hüllmann, Städtewesen des Mittelalters II S. 62; Löwen-
stein, Geschiebte der Juden am Bodensee 1879. S. 22.
10 Schulte S. 266 ; jährlich 60 " 0.
" Hierher gehört auch Lacomblet ÜB. für die Gesch. des Nieder-
rheins I c. II nr. 47, Darlehen des Erzbischofs v. Köln a. 1214.
»2 Funk S. 22.
13 Boos ÜB. der Stadt Worms I S. 101 Nr. 134.
30 152.
1249 ^ wird auch von Iglauer christlichen Kauf leuten an-
genommen, daß sie res ecclesiasticas als Pfand besitzen. In
Köln ^ wird 1266 von Christen gesprochen, die offen auf
Zins leihen. 1270^ wird in Kiel ein direktes Zin-sdarlehen
an die Stadt gewährt. 1316^ wird den Wucherern vom
Züricher Rat gestattet, die Hälfte ihres Gewinnes zu be-
halten , wenn sie die andere Hälfte dem Rate überließen.
1340'^ sind in Winterthur Christen die Hintermänner von
jüdischen Geldhändlern. Häufig werden*' Juden und Christen
als gleichwertige Gläubiger genannt. Außerordentlich zahl-
reich sind die Fälle ^, wo geistliche und weltliche Große
durch die Not gezwungen sind , Teile ihres Grundbesitzes zu
veräußern, um ihre christlichen und jüdischen Gläubiger zu
befriedigen. Oft^ werden hier auch nur christliche Schuld-
herren genannt. Besonders beliebt ist es bei Geistlichen und
Weltlichen, das Vermögen bei den Wechslern^ anzulegen,
welche es in kleinen Beträgen auf Faustpfänder gegen hohe
Zinsen an arme Handwerker und Handeltreibende ausliehen.
Eine Witwe ^'^ entschuldigt ihr Vergehen damit, daß sie, um
für ihre Kinder zu sorgen . in diesem Punkte nur dem Vor-
gange und der Gewohnheit vieler ehrenwerter Leute gefolgt
sei. Ganz allein dem christlichen Geldhandel überlassen war
das weite Feld der nördlichen Hansestädte , wo es in jener
Zeit keine Juden gab^\ Die Stadtbücher sind dort voll von
Schuldurkundeu auch über Darlehensschulden. Der Geldhandel
beschränkt sich hier nicht auf den Wohnort des Geldgebers,
sondern die Kreditverbindungen ziehen sich wie ein Netz über
^ Aronius 573. - Aronius 718.
^ Neu mann 512. * Neu mann S. 513.
^ Ulrich, Sammlung jüdischer Geschichten in der Schweiz S. 442.
Stobbe S. 113.
® a. 841 — 44. Dodana, Witwe des Grafen von Toulouse, bei Juden
und Christen verschuldet. Aronius 104. a. 1075. Erzbischof Anno v,
Köln desgleichen. Aronius 164.
■^ Probst Gerold von Reichersperg a. 1264. Aronius 698.
Heinrich, Bischof von Augsburg, a. 1345. Wiener S. 124 Nr. 165;
Kraft von Hohenlohe a. 1345. Wiener S. 125 Nr. 167; ferner Wiener
S. 113 Nr. 69; S. 122 Nr. 145; S. 123 Nr. 151.
8 a. 1234. Abt von Hirsau. Boos ÜB. S. 102 Nr. 134; a. 1244.
Probst von St. Gallen löst verpfändete Besitzungen ein. ÜB. Zürich II,
S. 111 Nr. 603; Abt von Rheinau verkauft urgentibus debitis Grundstücke
ibidem S. 121 Nr. 613; ähnlich Neu mann S. 513. a. 1302 ein Grund-
stück verkauft in exonerationem debitorum, quibus damna gravia in
usuris et obstagiis obsidum accreverunt.
9 Neumann S. 386 f.
'° Acta Sanctorum vita S. Ivettae f 1228. p. 868 c. 19. ut pecunia,
quae sibi i)roveniebat ex substantiola suis publicis negotiationibus acco-
modaretur, ut supercrescentis lucri negotiantium particeps esset sicut
mnlti et honesti secundum seculi viri idem facere consueverant. Neu-
mann S. 390. A. 2.
" N e u m a n n : Geschichte des Wechsels im Hansagebiete S. 14.
152. 31
die schon diircli einen lobhaften Handel miteinander verknüpften
Orte. Die Gläubiger senden Bevüllnüichtigte, um ihre Schulden
einzutreiben und finden dabei die Unterstützung ihres städti-
schen Rates. Viele Zwistigkeiten und Kämpfe unter den
Städten hatten zur Ursache die nicht gezahlten Darleliens-
schulden, für welche oft alle Mitbürger des Schuldners
solidarisch haftbar gemacht wurden. Eine sehr gangbare
Form des Darlehens ist das politische Darlehen. Es wurden
oft bedeutende Summen an einflußreiche städtische Bürger,
Fürsten , hohe Geistliche und selbst Kaiser vorgeschossen ^
Bei diesen Darlehen wurden häufig keine Zinsen bezahlt.
Man rechnete zuweilen sogar nicht einmal auf die Wieder-
erlangung des Kapitals. Man durfte dafür hoffen, sich in
anderer Weise durch Gewinnung von Gunst, Macht und wert-
vollen Rechten bezahlt zu machen. Daneben begann von
Italien ausgehend^ gegen Ende unserer Zeit auch das reguläre
Staatsanlehen oft zu hohem Zinsfuße Eingang zu gewinnen.
Einen entscheidenden Beweis für den christlichen Geld-
handel bildet endlich die Tatsache, daß selbst Juden, wie
sich aus den jüdischen Rechtsgutachten ergibt, häufig an
christliche^ Kapitalisten verschuldet, von ihnen abhängig
sind und sie überhau])t oft bei ihren Geschäften einander aus-
helfen. Juden ** verpfänden Häuser^, Weinberge*^, Felder^
an Christen. Ja es wird sogar damit gerechnet, daß sie ihre
heiligen Bücher versetzen^. Oft wird berichtet^, daß Juden,
welche Christen stark verschuldet sind, aus der Stadt fliehen
wollen, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Charakte-
ristisch ist folgende Verordnung^*': Hat jemand Mobilien und
Grundstücke und es laufen auf ihm Schuldscheine von
Xichtjuden , so daß , wenn er den Juden die Schulden be-
zahlen würde , die Xichtjuden ihn wegen ihrer Schuldforde-
rungen ins Gefängnis setzen würden, so lehren unsere Weisen,
daß man auf ihn nicht hört, wenn er den Juden nicht be-
zahlen will. Bei den Geschäften zwischen Juden und Christen,
wenn Juden für Juden bei Christen vermittelten und bürgten,
mußte die jüdische Gesetzgebung darauf sehen, daß die Juden
nicht ihr eigenes Zinsgesetz übertraten, indem ein Jude vom
andern Zins nahm. Dabei werden folgende Möglichkeiten
» Neumann S. 507. ^ Funk S. 48, 49.
» Müller, Reponses, S. 48 Nr. 86. Anhang 11. Müller, Re-
ponses, S. 55 Nr. 98. Anhang 19. Raben S. 39 Nr. 112. Anhang 43.
* Müller, Reponses, S. 10 Nr. 18. Anhang 1. ^ Aronius 303.
^ Müller, Reponses, S. 50. Nr. 90. Anhang 14.
' Müller, Responsen, S. 49 Nr. 189. Anhang 23.
8 Buch der Frommen S. 180 Nr. 689. Anhang 67.
^ Buch der Frommen, S. 345 Nr. 1424. Anhang 73. Or Sarua
Jerusalem Illa, S. 73 § 457. Anhang 87. M. v. R. Cremona, S. 201)
Nr. 35 Anhang 97.
1'^ Agudda Baba Mezia S. 26a § 177. Anhang 236.
32 152.
erörtert, welche jedenfalls auch ihre praktische Auwenduug
in der Wirklichkeit fanden. Der Jude leiht vom Christen,
Ein anderer Jude bürgt für ihn ^ Der Jude sagt zum
christlichen Gläubiger: „Borge die Schuldsummen, auf mein
Pfand ^ bei einem anderen Juden." Der Jude leiht vom
Christen für einen anderen Juden ^. Der Jude darf auf
Schaden bei Christen leihen"*. Der Christ verleiht das Geld
eines Juden au andere Juden ^. Es kommt der Fall vor.
daß ein Jude eine Rente auf sein Haus*^ au einen Christen
verkauft. Ein Jude^, der einem Christen Geld schuldig ist.
bezahlt ihn mit der Schuld eines anderen Juden. In einem
Rechtsgutachten werden geradezu christliche Wucherer^ er-
Wcähnt, bei denen ein Jude ein Pfand stehen hat und einem
andern Juden erlaubt, sich gleichfalls darauf zu leihen. Juden
leihen endlich^ durch jüdische Mittelspersonen von Christen.
Durch diese Tatsache wird jedenfalls ein ganz neuer Ge-
sichtspunkt für die Beurteilung der geschäftlichen Beziehungen
zwischen Juden und Christen im Mittelalter gewonnen und
die landläutige Vorstellung von dem allmächtigen jüdischen
Geldkapitalisteu doch ein wenig geändert.
Bevor wir jetzt an die Darstellung des Anteils der
einzelnen Gesellschaftsklassen am Geldhandel herangehen, sind
noch zwei besonders häutige, von der Kirche zugelassene Ge-
schäftsformen zu betrachten, die uns einen wertvollen Ein-
blick in die Kreditverhältnisse des Mittelalters gewähren:
der Verkauf auf Wiederkauf und die Rentenkäufe.
§ 7. Der Wiederkauf ^'^ und die Rentenkäufe.
Bei der Veräußerung von Grundstücken war es im INIittel-
alter vielfach Sitte geworden, daß der Verkäufer sich in einer
Klausel des Vertrages oder in einem besonderen Nebenvertrage
1 Raben S. 97a Sp. 1. Anhang 58. Hier wird auf einen Unter-
schied zwischen jüdischem und nichtjüdischem Recht hingewiesen. Nach
diesem kann sich der Gläubiger gleich an den Bürgen halten; nach jenem
muß er sich zuerst an den Schuldner wenden, erst im Xichtbeitreibungs-
falle an den Bürgen. M. v. R. Cremona , S. 102 Xr. 296. Anhang 118.
M. V. R. Prag, S. 12a Nr. 83. Anhang 121. M. v. R. Prag, S. 19a Nr. 116.
Anhang 124. M. v. R. Lemberg, S. 17 a Nr. 218. Anhang 178.
2 Raben S. 97 a Sp. 2. Anhang 59. Or Sarua Jerusalem III2
S. 61 § 215. Anhang 91.
^ Raben S. 97b Sp. 1. Anhang 60.
* Raben S. 97b Sp. 1 u. 2. Anhang 60, 61.
^ Raben S. 9^a Sp. 1.
« M. V. R. Prag, S. 140a Nr. 970. Anhang 169.
^ M. V. R. Cremona, S. 82b Nr. 227. Anhang 116.
8 M. V. R. Berlin, S. 213 Nr. 159. Anhang 191.
» Agudda S. 20 a § 10:3. Baba Mezia. Anhang 234.
^" Platner: Der Wiederkauf, S. 12:3—151.
152. 33
das Recht sicherte, innerhalb einer bestimmten Frist, sein
verkauftos (iut zuriickzucrwerben. Diese Einrichtung wurde
nun auch für «las Kreditbedürfnis nutzbar gemacht, sowohl
für produktive Zwecke, wenn jemand in dieser Form ein
Grundstück veräußerte, um anderen Grundbesitz, für den sich
günstige Kaufgelegenheit bot, zu erwerben, als auch für kon-
sumptive Zwecke, wenn man Geld brauchte, um sich von
drückenden Sciiulden zu befreien ^ Hier war eine günstige
Gelegenheit gegeben , das kirchliche Ziusverbot zu umgehen.
Diese Art, sich Geld zu verschaffen, war bequemer als durch
Verpfändung; denn ein Käufer fand sich eher als ein Pfand-
gläubiger-. Man verkaufte selbst Güter, welche man dem
Käufer nicht überliefern konnte, indem man dem Käufer
einstweilen für den entzogenen Fruchtgenuß alljährlich eine
bestimmte Summe zahlte . wodurch der Wiederkauf sich von
dem zinsbaren Darlehen kaum noch unterschied^. Es ist
klar, daß es so möglich war, Darlehen mit hohen Zinsen auf-
zunehmen, weshalb es auch nicht zu verwundern ist, daß die
Kirche sich nur schwer entschloß, diese Geschäftsform zu-
zulassen. Man konnte z. B. ein Grundstück tief unter seinem
"Werte nur entsprechend dem Geldbedürfnisse des Besitzers
verkaufen, und der Käufer hatte dann einen hohen Zinsgenuß
in Gestalt der Früchte des Gutes. Als Frist für den Wieder-
kauf finden sich ein bis vierzig Jahre, ja sogar ein Recht auf
ewigen und beliebigen Wiederkauf*. Stets ist aber dafür
gesorgt, daß das Geld des Käufers nicht zinslos bleibt, indem
der Wiederkaufstermin hinter die Zeit der Ernte verlegt
wird, oder anderenfalls der Käufer von dem Verkäufer die
Früchte des betreffenden Jahres ersetzt erhält^. Es ist
natürlich den außerordentlich zahlreichen Fällen von Wieder-
käufen in den deutschen Urkundenbüchern nicht anzusehen,
inwieweit sie nur verschleierte Darlehensgeschäfte sind. Aber
es liegt auf der Hand, daß diese Rechtsform für Geldnehmer
und Geber äußerst verlockend war, um allen gesetzlichen
Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen.
Eine der vornehmsten und sichersten Arten im Mittel-
alter sein Kapitar anzulegen war der Rentenkauf ^, eine Ge-
schäftsform , welche seit dem 12. Jahrhundert hauptsächlich
in den Städten üblich wurde. Der Besitzer eines Grundstücks
verkaufte an einen Kapitalisten eine Rente aus seinem Grund-
stück. Diese Rente war eine Reallast, welche an dem Grund-
stück haftete. Sie ging nicht bloß auf die Erben, sondern
auf sämtliche Besitzer des Grundstücks über. Für den Wert
1 Platner S. 130. - Platner S. 131. Die Begründung.
^ Platner S. 130. * Platner S. 134 tf. ^ piatner S. 141.
^ Stobbe: Zur Geschichte und Theorie des Rentenkaufes, S. 178 ff.
Stobbe: Handbuch des deutschen Privatrechts, II. Abt. 1 S. 241 ff.
Forschungen 152. — Hoff mann. 3
34 152.
der Rente haftete aber nur das Grundstück und nicht der
übrige mobile oder immobile Besitz des Rentenverkäufers.
Dieses Reutenrecht galt anfangs als ein ewiges und beider-
seitig unkündbares. Als^ aber später schon iiii 13. Jahr-
hundert vielfach der Grundbesitz mit Renten überlastet war,
wurde dem Rentenscliuldner die allmähliche Ablösung ge-
stattet. Zur Sicherung des Gläubigers wurde es dann üblich,
daß auch das übrige Vermögen des Rentenschuldners für die
Reute haftbar wurde. Auch dem Gläubiger wurde schließlich
das Recht der Kündigung zugestanden. Endlich verkaufte
man Renten auch ohne speziell hypothekarische Unterlage,
so daß sich der Rentenkauf auch formell in nichts mehr von
dem zinsbaren Darlehen unterschied. Der Rentenkauf ^ hat
eine äußerst befruchtende kulturelle Aufgabe erfüllt. Er
diente zur Beförderung von Handel und Gewerbe, indem die
Handels- und Gewerbetreibenden vielfach durch Rentenverkauf
das zu ihrem Geschäftsbetrieb nötige Kapital gewannen. Aber
auch ländliche Grundbesitzer haben häufig das zu Melio-
rationen nötige Geld durch Rentenverkauf beschafft. Be-
sonders die Klöster Mitteldeutschlands haben in dieser Weise
ihre brachliegenden Geldmittel in nützlicher Weise angelegt.
Die Höhe^ des Rentenzinses war im 13. Jahrhundert im
Durchschnitt 10 "/o, um bis zum 15. auf 5 und sogar 4*^/0 zu
sinken. Indessen war dieselbe sehr schwankend , da sie von
sehr vielen Umständen, den anderweitigen gewinnbringenden
Anlagen, den vielen oft lästigen Rechtsformalitäten, den
äußeren politischen Verhältnissen, dem Werte des Grund-
besitzes u. a. abhing. So finden wir in vielen Fällen sehr
hohe RentenfüßeS wie 26, 19, IG^/s, 15, I2V2, 11 »/o. Rein
volkswirtschaftlich betrachtet war schließlich doch der Renten-
kauf nichts anderes , als eine den mittelalterlichen Verhält-
nissen angepaßte Form des Geldgeschäftes, bei welchem aller-
dings durch die umfassenden dabei zu beobachtenden Rechts-
formen eine gewisse Solidität und Sicherung des Schuldners
verbürgt war. Die außerordentlich weite Verbreitung beweist
uns unwiderleglich , daß es wohl auch im Mittelalter keinen
Kapitalisten gab, der sein Geld unbenutzt im Kasten liegen
ließ und daß die kirchliche Forderung: „mutuum date nihil
inde sperantes" eine Schimäre war. Der hohe Durchschnitts-
» Stobbe: Handbuch S. 249 ff. Neu mann S. 236.
2 Neumann S. 228, 229.
^ Die Erbleihe und ihr Verhältnis zum Rentenkaufe im mittelalter-
lichen Köln, Ztschr. für Rechtsgeschichte, IV, 1883, S. 202 f.; Winter:
Zur Geschichte des Zinsfußes im Mittelalter. Bauer u. Hartmann,
Ztschr. für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte S. 167: Neumann S. 251
bis 273.
* Stern-Höniger: Das Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre zu
zu Köln. a. 1323. Nr. 1333. Fall von 20 0/0; Rostock 1279. Neu-
mann S. 256, 266.
152. 35
zins vou 10 "/o im 13. Jahrhundeit und die andeni vielfach
nacligewieseuen noch weit höheren Renten bei diesem Ge-
schäft, welches dem Kai)ital eine erste Sicherheit ohne jedes
Risiko bot, zeigt uns endlich, welchen Nutzen der mittelalter-
liche (Jeldgeber von seinem Gelde erwartete. Dieser Gesichts-
punkt wird uns die hohen Zinsfüße, bei den mit ganz anderem
Risiko verbundenen Geschäften der professionsmäßigen Geld-
händler eher begreiflich und verständlich machen.
§ 8. Der Geldliandel der Geistliclien.
Die Undurchführbarkeit des kanonischen Grundsatzes
von der Unfruchtbarkeit des Geldes und von der Verwerflich-
keit jedes Gewinnes aus Geldgeschäften ergibt sich am deut-
lichsten daraus, daß die Diener der Kirche sich von diesem
Handelszweige nicht nur nicht fern gehalten , sondern sich
vielmehr in hervorragendem Maße daran beteiligt haben. Es
wäre auch zu verwundern gewesen, wenn es sich anders ver-
halten hätte. Waren doch bei den Klerikern die Vorbeding-
ungen für die Betreibung des Geldgeschäftes vorhanden. Sie
verfügten ^ in den Bistümern , Klöstern und Stiften über ge-
waltige Grund- und Geldkapitalien, welche eine nützliche und
gewinnbringende Anlage erforderten. Sie besaßen - ferner,
zumal in den früheren Jahrhunderten des Mittelalters, allein
die Kenntnisse, um die für das Geldgeschäft nötigen Rech-
nungen, Urkunden und Verträge herzustellen. Der Unter-
richt^ in gewissen Klöstern war darauf berechnet, Rent-
beamte, Männer des Geldes heranzuziehen. Lamprecht*
nimmt an, jedes Kloster habe einen besonderen Beamten, einen
Generalverwalter der Klosterfinanzen , gehabt , der auch das
Ausleihgeschäft besorgte. Mönche und Geistliche hatten auch
häutig das Amt des Rentmeisters bei weltlichen Großen, wobei
ihnen jedenfalls Gelegenheit gegeben war, auch selbst Kapi-
talien zu sammeln. Die Konzilien^, welche den weltlichen
Wucher rügen , wenden sich mit scharfen Beschlüssen auch
gegen das gewinnsüchtige Treiben der Kleriker. Bis zum
Ende des 13. Jahrhunderts finden wir diese Klagen wiederholt.
Auch die weltliche Gesetzgebung rechnet .damit. Noch der
^ Die Klöster erhielten zu allen Zeiten reiche Schenkungen, a. 1194.
Kloster Xeresheim von Kaufmann in Bopfingen 100 Talente Silbers.
AVürttemb. U.B. V S. 385. Anhang Nr. 16; Württemb. U.B. III S. 481.
Nachtrag Nr. 23 nach 1204. Verzeichnis der von seinem Stifter, Pfalz-
graf Rudolf, dem Kloster Belienhansen geschenkten oder auch käuflich
überlassenen Güter. Summe 226 Talente Silbers und 239 Mk.
2 Neumann S. 514. ^ Gfrörer: Gregor VII. Bd. II S. 320.
* Lamprecht I, S. 823. ^ Funk S. 20 ff. Schaub S. 39, 40.
So 152.
Schwabenspiegel ^ gedenkt des Wuchers der Pfaffen. Einzelne
höhere Geistliche suchen diesem Treiben Einhalt zu tun. Der
Bischof- von ^Yorms tadelt seine Kleriker 829 wegen der
hohen Zinsen, welche sie von den Armen fordern. Bischof
Hatto^ von Basel (gestorben 836) mahnt seine Geistlichen
vom Wucher ab. Aber^ die Mehrzahl der Bischöfe und
Erzbischöfe können gegen das Übel nicht mit der nötigen
Energie einschreiten, weil sie selbst bei ihren häutigen Geld-
verlegenheiten auf Darlehen angewiesen waren. Ja selbst ^'^
die Kurie, welche in der Theorie mit großer Entschiedenheit
für das kirchliche Zinsverbot eintrat, förderte doch in der
Praxis den Wucher und das Geldgeschäft. So hat sie^ im
Norden und Kordosten den Geldverkehr gefördert, indem sie
ihre Einkünfte von dort durch italienische Bankiers bezog,
welche die Interessen der päpstlichen Finauzen in jenen
Gegenden vertraten und bei dieser Gelegenheit die dortige
Kaufmanuswelt mit dem Wechsel- und Anweisungsverkehr
liekannt machten. Ja die Päpste ^ reizten direkt zum Wucher
an, indem sie von den deutschen Kirchenfürsten im 13. Jahr-
hundert immer höhere und fast unerschwingliche Servitien
forderten. Diese waren genötigt, von den mit der Kurie
liierten italienischen Großkapitalisten zu hohen Zinsen zu
leihen. Die Darlehen wurden gewöhnlich in Rom aufgenommen
und auf den Messen in der Champagne gezahlt. Die ge-
wandten Italiener wußten wohl , warum sie den geistlichen
Fürsten einen Kredit einräumten, welchen sie den weltlichen
niemals gewährt hätten. Denn hinter ihnen stand der Papst,
welcher ihnen ihr Geld verbürgte und eventuell durch kirch-
liche Machtmittel die Zahlung erwirkte. So waren diese
italienischen Geldhändler in ihrem eigenen Geschäftsinteresse
getreue und gefügige Anhänger und Förderer der Kurie, wie
diese für ihre Geschäfte im letzten Grunde mitverantwortlich
war. Diese geringe Widerstandsfähigkeit der Kirche gegen-
über dem lockenden Gewinne aus den Geldgeschäften erweist
sich durch eine Anzahl von eklatanten Fällen und Schilderungen.
Über Abt^ Johannes von Gorze bemerkt sein Zeit- und
^ Xeumann S. 95. Schwabenspiegel c. 141 ed. Wackern. Nu ob
in einer stat ofenlichen wuochrer sint, .... ist er ein pfafe, sin meister-
schaft sol ez über in richten.
2 Neu mann S. 38.
^ Neumann S. 2.51 A. 3. ut ipsi sacerdotes verbo et exemplo
Omnibus praedicent, ut nullas usuras accipiant nee sescupla nee speciem
l)ro specie.
* Neumann S. 523. ^ Neumann S. 523, 524.
* Neu mann: Geschichte des Wechsels im Hansagebiete, S. 14 f.
^ Schulte I, S. 232 f., S. 268 fi.
8 M. G. SS. IV 361. a. 960—73. qui usuris eum inservisse et sub
specie monasterii necessitatum lucra undecumque aestimant congessisse,
ex suomet illum ingeuio metiuntur, Hon ige r S. 86; Schaub S. 143.
152. 37
Klostergenosse Abt Johannes von St. Arnulf in Metz, er habe
bei aller Sorge für sein Kloster sich wohl gehütet, das
Klostergiit durch Arinenl)etrug und Ausbeutung zu i)eriecken.
Wer (hl meint, derselbe sei Zinsen naciigegangen und habe
unter dem Vorwande der Klostersorge Ausbeutuiigsgewinne
zusammengebracht, mißt ihn nach seiner eigenen Gesinnung.
Er habe sehr viel verliehen, sich gegen Betrug vorgesehen,
aber nicht mehr genommen als den Darlehensbetrag. Dies
läßt uns einen bezeichnenden Einblick tun in die Art und
Weise, wie andere Äbte das Wohl ihier Klöster förderten.
So erwirbt^ 1071 Robert, früiier Abt von Bamberg, den er-
ledigten A])tstuhl von Reichenau. Er hatte nach Lambert
von Hersfeld den Beinamen Nummularius und als einfacher
Mönch schon durch schmutzige und wucherische Geschäfte
große Summen zusammengescharrt. In derselben Zeit^ wird
Bischof Herrmann von Bamberg durch seinen Klerus beim
Papste verklagt, daß er die in der Jugend erlernte Geld- und
Wucherkuust nunmehr noch viel eifriger betreil)e. Ein Be-
richt^ aus dem Elsaß vom Jahre 1300 stellt die alte Zeit der
Gegenwart gegenüber und erzählt, damals hätten die Äbte
mit den Grundbesitzern, die Kleriker mit den kleinen Leuten
Pfandgeschäfte gemacht, ohne zu glauben, damit eine Sünde
zu begehen. Man glaubt sogar*, durch das Interdikt die
Schuldner zur Zahlung zwingen zu dürfen. Im 14. Jahr-
hundert^ gab es vielfach in den Städten Zwistigkeiten mit
den Geistlichen, welche einen überwiegenden Teil des städti-
schen Grundes in Besitz haben. Man verbietet ihnen, weiteren
Grundbesitz zu kaufen. Was sie besitzen , sollen sie ver-
kaufen: im Jahre 138(3*' erhebt sich das Volk gegen sie am
Ober- und Mittelrhein, und sie werden mehr verfolgt als die
Juden, mit denen sie ohnehin verglichen werden ''.
Betrachten wir nunmehr die Geschäfte der Geistlichen
im Einzelnen , so werden wir neben wucherischen doch auch
sehr viele, nach moderner Anschauung wenigstens, nützliche^
und förderliche finden. Die Darlehen" waren in den Zeiten
der Merowinger und Karolinger meist Naturaldarlehen. Sie
konnten den Empfängern sehr nützlich sein, indem sie ihnen
1 Lamberti Hersf. Annales, Handausgabe S. 91. - Schaub 8.127.
^ M. G. SS. XVII, 236, 15, possessiones abbates, cleriri a pauperibus
obligabant et peccatiim facere non credebant.
* Kriegk: Frankfurter Biirgerzwiste, S. 495. ^ Kriegk S. 104 f.
6 Kriegk S. 107 f.
' Neumann S. 522 u. 23. Das Stadtrecht von Mühlhausen sagt
a. 1302: Wanne die bürge wis sint worden unn gemacht daz sy vun die
stat gemeynliche groszen schaden intphangen von gute phaphen, rittere
unn Juden.
•''Neumann S. 215. Hierher gehören die oben besprochenen
Rentenkäufe.
9 Schaub S. 41 f.
38 152.
über Zeiten der Not hinweghalfen oder sie mit dem nötigen
Saatkorn versahen. Die Zinsleistung ^ bestand hier entweder
in bestimmten periodisch zu leistenden Summen oder in einer
ebenso bestimmten persönlichen Dienstleistung (eiu> zwei, drei
Tage in der Woche bis zur Rückzahlung) oder in der Nutzung
eines als Pfand gegebeneu Objektes (Weinberge, Äcker,
Sklaven). Bei unverzinslichen Darlehen findet sich die Strafe
der Verdoppelung im Falle des Verzuges ausgesprochen. Zu-
weilen^ besteht der Zins auch im Unterschiede des Winter-
und Frühlingpreises zum Erntepreise. Gefährlicher^ ist schon
der monopolistische Aufkauf von Lebensmitteln durch Priester
mit Gewinnen von 100 — 150 "o. Zuweilen findet sich auch
bei den Verpfcändungen von Grundstücken die Garantie eines
bestimmten Fruchtziuses* mit Verpfiichtung zur Ergänzung
bei mangelhafter Ernte. Im 11.^ und 12. Jahrhundert haben
sich in den Stiften und Klöstern durch sorgsame Wirtschaft
schon größere Kapitalien angesammelt, welche eine ausgiebige
Betätigung des Gelddarlehens ermöglichen. 1145 wird uns
von der reichen Fuldaer Kirche , dem Sammelpunkte vieler
Schätze, berichtet*^. Dies konnte jedenfalls auch von vielen
andern Kirchen und Klöstern behauptet werden. Die Klöster^
besonders wurden von dem Volke als sicherer Verwahrungsort
für Gold und Silber und andere Kostbarkeiten gehalten und
auch sehr häufig in Anspruch genommen. So^ finden wir
spezielle Verordnungen , um bei diesem Depotverkehr eine
falsche Aushändigung zu vermeiden. Es war ferner^ vielfacli
Sitte bei den Klöstern, Gegenseitigkeitsverbrüderungen mit-
einander zu schließen. Bei dieser Gelegenheit versprechen
die Kontrahenten , einander auch in Geschäften zu unter-
1 Schau b S. 144.
2 Konzil zu Trier. Neumann S. 106, Schaub S. 43.
3 Schaub S. 89. * Schaub S. 15.5. ^ Lamprecht U S. 68-5.
6 Annal. Corb. a. 1145. M. G. SS. 3, 9. denique Vuldensem eccle-
siam multis thesauris spoliabant et nonn^llis aliis huius terrae rebus
propriis et eis aliunde illatis prisabant.
■^ Lamp recht I2 1446 A. 7. Ein Pfarrer verwahrt ein Pfand und
verschiedene Wertgegenstände, ein Bündel Kleider, einen mit Gold ein-
gefaßten Mantel, Müller, Responsen, S. 37 Nr. 152. Anhang 21.
8 Württemb. U.B. II, S. 374, 876. a. 1236 für Kloster Maulbronn:
quod quecumque persona commendaret vel deponeret quicquam de rebus
suis sive aurum sive argentum vel quidlibet aliud penes abbates Cyste-
riensis ordinis vel quoslibet alios zenobitas nuUi deberet dari aut reddi
res commendata nisi eidem qui ipsam commendavit vel cui commendator
viva voce dari fecerit.
^ Lamp recht I2 S. 1446 A. 3: a. 1193 gebietet Kaiser Heinrich VI,
das Kloster Herrenalb zu unterstützen in negotiis suis, ubicumque ad vos
pervenerint, Württemb. U.B. II, S. 294, 480. Ennen U.B. Köln II, S. 192,
195. a. 1239. Stift des heiligen Stephan zu Mainz mit St. Kunibert
zu Köln: Insuper si contigerit ecclesiam vestram aliquam causam vel
negotium hie habere nuncio vestro consiliis et auxiliis assistemus.
152. 39
stützen. Eine reiche Erntezeit ^ für die Klöster war die Zeit
der Kreuzzü^e. Die deutschen Ritter und Knap])en besaßen
wohl in den seltensten I-Yillen das nötige Bargeld, um die
kostspielige Ausrüstung für den Zug in die Ferne zu be-
streiten. Da ort'neten sich ihnen die Schatzkaniniern der
Klöster und Stifte, welche ihnen bereitwillig ihren (irundl)esitz
abkauften und (ial)ei jedenfalls nicht geringen Gewinn ein-
strichen. Bei solchem Anlaß pflegten fromme Seelen auch
ohnehin die Kirche mit Geschenken zu bedenken. Ein Ritter-
verkauft seinen ganzen (h'undbesitz an ein Kloster, die Hälfte
der Kaufsumme läßt er sich sofort zahlen, die andere Hälfte
ist fällig, wenn er zurückkehrt. Kommt er nicht heim, so
soll sie dem Kloster verbleilien. Der Sohn wird mit einer
geringen Summe abgefunden. Die zahllosen Fälle von Grund-
stücksverkäufeu . welche wir in den deutschen Urkunden-
büchern verzeichnet finden , dürfen wir in großem Umfange
als verkappte Form von Geldgeschäften betrachten. Der
deutsche Adlige und der deutsche Bauer hing an seinem
Grund und Boden mit großer Liebe, im Mittelalter gewiß
noch mehr als in unserer Zeit. Denn in jenen Tagen war
Freiheit, Unabhängigkeit und Recht hauptsächlich mit dem
Besitze von Grund und Boden verknüpft. Man schreitet also
nicht ohne Not dazu, seinen Grundbesitz und Boden zu ver-
äußern und damit seine Macht und seinen Einfluß zu ver-
ringern. Bei vielen Grundverkäufen an die Klöster wird direkt
bemerkt, man tue es unter dem Zwange der Notwendigkeit,
unter der Last drückender Schulden. Witwen ^ und Kinder
1 Ennen U.B. Köln I, S. 598, 105. a. 1190: Herimannus v. Roden-
kircheu erhält behufs Beteiligung am Kreuzzuge von St. Martin 86 Mk.
und gibt sein Lehnsgut zurück; Württemb. U.B. I, S. 40, 324 ein Manu
Beringerus erwähnt: Is nanique cum plurima pecunia indigeret ob sumptus
tanti itineris, gibt alle seine Güter um 26 Pfund reinen Silbers.
- a. 1241. Albert von Alpach den Nonnen zu Kirchheim vor An-
tritt seines Zuges gegen die Tartaren. Württemb. U.B. III, S. 27, 978.
3 Züricher U.B. III, S. 322, 1240 a. 1263: Elisabeth, die Jüngere,
Gräfin von Kiburg, verkauft zur Tilgung der Schulden ihres verstorbenen
Gatten Güter an die Abtei Frienisberg; Boos I. S. 84, 124. a. 1317:
Witwe Getza verkauft ihre Immobilien, um die Schulden ihres Mannes
zu bezahlen, renunciat insuper pro se suisque heredibus excepcioni
doli mali in factum actioni beneficio restitucionis in integrum et quo
deceptis ultra dimidium justi precii subvenitur, omnihus litteris aposto-
licis impetratis vel impetrandis et breviter omni juris auxilio canonici,
civilis et consuetudinis, per que praesens contractus et vindicio infringi
vel eciam dictis decano et capitulo detrimentum et nocumentum aliquid
in posterum posset infeiTi. Jedenfalls ein sehr anfechtbares Geschäft,
das solche Bedingungen erfordert, a. 1153. Witwe, der Kirche zu
Schneidheim zinspflichtig, hat in der Not zuerst ihr Gut an andere
versetzt und dann, ne famis periculo interiret, an den Dekan Bruno um
4 Talenti! verkauft. Württemb. U.B. S. 359, Anhang 61; ferner IV,
S. 432, Anhang 134: Hildeshelmer U.B. S. 79, 161; Boos II, S. 98, 411,
a. 1318, S. 105, 154; a. 1320 ähnliche Fälle beim St. Andreasstift;
S. 231, 326 a. 1343 ähnlich an einen Pfründner am Dome.
40 152.
schreiten dazu, wenn sie die Verbindlichkeiten ihrer ver-
storbenen Männer und V^äter decken wollen. Nachlaßverwalter^
verschaffen sich so die Mittel, um die letztwilligen Verfüg-
ungen der Erblasser zu vollstrecken. Bei Verheiratung- von
Kindern, um sich aus der Gefangenschaft zu lösen, um sich
anzudrückender^ Judenschulden zu entledigen, wendete man
sich an die Geistlichkeit, welche für Grundstücke, Rechte oder
Freiheiten die nötigen Summen gewährte. Sie ließen* sich
sogar gegen geringe Entschädigung Güter, welche an Juden
oder sonst verpfändet waren , übertragen , um sie zu ihrem
eigenen Vorteile auszulösen. Hatten ^ sie das geforderte
Ge\d nicht bereit liegen, so lag ihnen nichts daran, selbst
wieder kostbare Kirchengegenstände bei den Juden oder sonst zu
verpfänden, wobei sie immer noch ihren Vorteil fanden. Sie
verschmähten** es auch nicht, ihrerseits ihre Gelder bei Juden'
und Wechslern gewinnbringend anzulegen. Niedere^ Kleriker
konkurrieren mit Juden bei zweifelhaften Geschäften, wo es
sich um den Ankauf gestohlener Güter handelt. Sie nehmen
kleinere und größere Wertgegenstände in Versatz und be-
teiligen^ sich bei Konsortien, welche größere Anleihen be-
sorgen, in Gemeinschaft mit weltlichen Geldleuten.
1 Württemb. U.B. V, S. 327, 1570 a. 1260. Testamentsvollstrecker
Walthers , Vogtes von Laufen , verkaufen zum Zweck der Verwendung
von 200 Pfund Heller für kirchliche Stiftungen dem Kloster Reichens-
hofen gewisse Güter.
2 Will: Monum. Blidenstatensia S. 12— 16, a. 1017—79. Honig er
S. 85; Lüb. U.B. Ii, S. 428, 472 a. 1285: Heinrich L, Herr von Werle-
Güstrow verkauft 22 Höfe an das Hospital z. h. Geist in Lübeck für
1278 M. 1. d. in solucionem dotis dilecte filie nostre, die mit Albert,
Herzog von Braunschweig, verheiratet wird.
3 Aronius 689 a. 1263 an Interlaken, 699 a. 1264 Bamberg, 730
a. 1268 an Interlaken; Wiener Reg. S. 113, 66. Ritter Heinrich von Cheiren
verkauft a. 1316 2 Güter dem Kloster S. Walburg zu Eichstädt um
61 Pfund Heller, um sich von Judenschulden zu lösen.
* Württemb. U.B. II, S. 248, 760 a. 1229: Güter des Gebino
von Köngen an Kloster Salem verpfändet; Aronius 470 a. 1235 Poppo
v. Peckau gibt Kloster Reichersberg die an den Juden Techanus und
einige Wiener Bürger um 120 Pfund Wiener Münze verpfändeten Güter.
Er erhielt 10 Pfund.
•5 Württemb. U.B. IV S. 203 Nr. 1138; Aronius 580 a. 1250: Kloster
Herrenalb verpfändet für Graf Gottfried von Vaihingen den Kirchenornat
für 4V2 M. bei den Juden und wird dafür von Abgabe befreit; Lüb.
U.B. I2b S. 722, 772 a. 1343: Heinrich Wilbrand hat Bücher im Interesse
des Sohnes von Heinrich von Zarpen verpfändet, debitum 40 floren. de
Florencia et VIII gross, turon. in monte Pessulano et in Romana curia
contractum; Aronius 762.
^ Aronius 439, a. 1227, Trierer Provinzialsynode: ne pecuniam
suam ad cauwercinos vel ludacos ponant propter hierum.
'' Neumann S. 521.
* Aronius 154. a. 1025 — 40: Einem Geistlichen werden kostbare
Gewänder gestohlen. Elin Geistlicher an einem anderen Orte wird davon
benachrichtigt mit dem Ersuchen, darauf zu achten, si quid ex bis rebus
inter vestratos clericos vel ludeos forte sit delatum.
» Kriegk S. 296. a. 1382: Schuldverschreibung Wetzlars über
152. 41
An diesen Geklgeschäften, besonders an den vorteilhaften
(M'undstücksankiiufen, beteiligen sich, wenn sicli die Gelegenheit
l)ietet und die Mittel es erlauben, alle Stufen der Geistlich-
keit. So \ um einige herauszugreifen, 7i>2 der Bischof Agino
von Konstanz, 1045- Bischof von Bamberg, llSS Krzljischof*
Philiitp I. von Köln, 1235 Bischof* Konrad II. von Hildes-
heim, 1247 Bischof^ Hermann von Wiirzburg, 12()7 Bischof'
Johannes von Lübeck , 1271 — 79 P^rzbischof Siegfried von
Köln^ 1310 Erzbischof *^ Burchard III. von Magdeburg, 1331
Erzbischof'-' von Trier. Auch der neug''gründete Orden der
deutschen Bitter beteiligt sich in seiner Niederlassung in
Mergentheim ^^ eifrig an dieser Art von Geschäften. Ander-
seits finden sich wieder unter den Geldnehmern alle Stände
vertreten. So " die stets geldbedürftigen Kaiser von Heinrich III.
an, Herzöge ^^ und Grafen, Bitter ^^ und Knappen in allen Teilen
79000 Gulden an Einwohner von Mainz, Worms, Frankfurt, Friedberg
und Kloster Arnsbnrg. Unter den Frankfurtern zwei, unter den übrigen
der achte Teil Geistliche.
' Württemb. ÜB. I, S. 43, 41; Konrad, Bischof von Minden a. 1266,
Hameln U.B. S. 45, 59; Balduin von Trier 1307 — 54 verdankt seine poli-
tischen Erfolge seinem stets bereiten Schatze. Ludwig der Bayer schuldet
ihm a. 1314 25000 M., Karl IV. 1348 10000 M., 1349 50000 M.
2 Württemb. U.B. I, S. 268, 226.
3 M. G. SS. 17, 795, erwirbt für 40700 M. Silber verschiedene Güter.
* Hildesheimer U.B. I, S. 69, 134.
^ leiht an Heinrich Raspe 2300 M. , erhält die Einkünfte von den
dortigen Juden. Aronius 562, 564. Die Einkünfte sollen, ne in sortem,
quando rediniitur, computetur aut ne species usurae a perversoribus
dici valeat sibi suisque successoribus liberaliter dandum duximus et
benigne.
« U.B. des Bistums Lübeck IIi, S. 192 Nr. 190: 50 M. an Gerhard,
Graf von Holstein.
■^ Ennen III3 S. 154, 192: Die Witwe, Grafin Hadewig von Neuenahr,
überläßt ihm gegen ein Darlehen von 350 M. die Grafschaft N. auf vier
.Jahre.
* Korth: Das ürkundenarchiv der Stadt Köln in Mitteilungen aus
dem Stadtarchiv 1884, Heft 5 S. 10 Nr. 743.
^ Neumann S. 520, leiht dem Grafen von Solms 100 M., wofür er
ihm Einkünfte verpfändet.
1" a. 1252 für Schuld von 70 Pfund Heller Güter in Deubach zu
Pfand. Württemb. U.B. IV, S. 316, 1242. a. 1253 Gottfried von Hohen-
lohe gibt ihnen mehrere Höfe um 400 Pfund Heller, um sich von Engel-
hard von Osternohe auszulösen, ibidem IV, S. 13, 12-53; S. 2-5, 1261.
^^ Aronius .534: König Konrad IV. gibt dem Probste Heinrich
von Pfalzel für 300 trierische Pfund drei -Juden, ut ab iis accipiat cum
accessoriis dicte pecunie quantitatem. — Heinrich III. versetzt seine
Krone dem Kloster Hersfeld. Stumpf: Reichskanzler Nr. 2435. Waitz.
Vfg. 8, 238.
^^ Grafen von Ewerstein verpfänden dasselbe Objekt, die Vogtei
über die große Mühle, verschiedene Male an Dechanten und Kapitel in
Hameln, a. 1245, 12-57. U.B. Hameln S. 25, 31, S. 32, 42. — a. 12-55
Markgraf Rudolf von Baden an Kloster Steinheim. Württemb. U.B. V,
S. 128, 1361.
13 "Württemb. U.B. S. 401, Schenkungsbuch des Klosters Reichenbach
nach 1091. Ein Ritter Ilartmot verpfändet ein Gut einem Mönche des
42 152.
<ies deutschen Reiches. Gar manches Stück Land, ganze
Grafschaften , gar manches wichtige Recht ^ gerät auf diese
Weise durch Kauf oder Verpfändung in die Hände der Geist-
lichkeit. Auch in den Städten wird von der Stadtohrigkeit
und den Bürgern ^ der geistliche Kredit häufig in Anspruch
genommen, so daß sich, wie oben schon angedeutet, ihre
Macht im kleinen Bereiche oft bis ins Unerträgliche^ steigerte.
In Hildesheim wird* im Jahre 1347, um fernere Zwistigkeiten
zu vermeiden, zwischen Rat und Domkapitel ein Vertrag ge-
schlossen über die Behandlung des Schulienwesens zwischen
Domherren und Geistlichen und der Bürgerschaft. Sehr
häufig-^ sind auch die Geschäfte zwischen den Geistlichen selbst.
Klosters um 25 M. ibidem IV, S. 228, 1160 a. 1250. — a. 1305. Ritter
von der Molen verpfändet dem Stift zu Hameln eine halbe Hufe für
30 Mark Bremer Münze. U.B. Hameln S. 92, 148. — a. 1319. Knappe
Bernhard von Stöcken verkauft wiederkäuflich einen Hof im Dorfe Ösen
mit 13 Jahren Frist für 10 Talente, a. 1323 nach drei Jahren denselben
noch einmal, ein klarer Beweis, daß es sich um ein Geldgeschäft handelt.
U.B. Hameln S. 130, 190; S. 136, 200; ferner S. 21, 24.
Korth a. a. 0. Heft 5 S. 23, 840. a. 1315: Imagina, Witwe des
Edlen Walram von Bergheim, schuldet dem Kaplan der Gräfin von Jülich
100 M. Er erhält ihre Rente in Köln; ibidem S. 27, 877 a. 1317: Rein-
hardt v. Lutzheim verpfändet dem Kloster Mechtern Güter. — U.B. des
Bistums Lübeck S. 657, 529 a. 1328: Marquardt von Rasdorf verkauft
für 60 M. kostbare Kleider an das Domkapitel zu Lübeck.
1 a. 1215 Patronatsrecht über Besitzungen des Grafen Albert v. Dil-
lingen an Probst Rapato von Herbrechtingen für 33 Talente Schuld.
Württemb. U.B. IV, S. 283, 1215; ferner ibidem V, S. 21, 629; S. 228,
1463; VI, S. 334, 1945.
2 U.B. des Bistums Lübeck S. 628, 510, a. 1324: Zwei Bürger an
Domvikar Hermann von Bardewik mit 30 M. verschuldet. Er erhält
gewisse Renten; ibidem S. 656, 529, a. 1327: Bürger muß an Hospital
zu Schwartau für 30 M. jährlich 18 Scheifel Roggen und 18 Scheffel
Weizen entrichten; a. 1346: Bürger von Hameln verkauft dem Stifte
Rente. Wenn er nicht pünktlich zahlt, muß er das doppelte geben.
U.B. Hameln S. 302, 398; a. 1276: Ratsmänner nehmen bei Dechant und
Kapitel 100 M. Silber gegen Pfand auf. ibidem S. 52, 71.
3 a. 1212 verbietet der Rat in Lübeck, der Kirche Immobilien zu
übertragen; Pauli: Lübeckische Zustände im M.A. S. 25.
* Hildesheimer U.B. II, S. 3 Nr. 2.
^ a. 1147. Annal. Corb.M. G. SS. 3, 17: Priester als Gläul)iger einer Äb-
tissin. — Aronius 594. a.l253: Kloster Michelsberg bei Bamberg verkauft
zwei Höfe für 20 M. an Abt von Michelfeld: cum nos ornatum (luendam
ecclesie nostre pro frumento ad nostram penuriam relevandam expositum
haberemus sub usurarum dispendio apud ludeos et illum propriis denariis
redimere non possemus. Siehe ferner A ronius 577, 619. U.B. der Land-
schaft Zürich III, S. 138, 1053, a. 1259: Die verschuldete Äbtissin Mechtild
von Zürich verkauft an Kloster Oktenbach Zinse, die es ihr schuldig
war. Boos Worms. U.B. I, S. 291, 439, a. 1289: Symon praepositus von
S. Martin leiht von Dekan und Kapitel 250 Pfund gegen Bürgen. Kloster
Hirsau verkauft Schulden halber Gut an Kapitel zu Speyer für 150 M.
a. 1261, Württemb. U.B. V, S. 13, 1621, dasselbe 1258 intolerabili debi-
torum onere oppressi et gravati necessitate urgent! ein Gut au die
Brüder des Hospitals zu Jerusalem, ibidem V, S. 277, löU. a. 1260 an
152. 43
Ein Kloster iiilft dem andern aus der Verlegenheit gegen
Abtretun}» von (Irundbesitz. Bischöfe ^ und Erzhischöfe wenden
sich in der Not an ihre Donikjipitei. Ja sogar an das Ausland
wendet man sich, so, wenn 121() das Kölner Domkapitel ein
kostbares Kirchengefäß an das Pariser Domkapitel verkauft-.
Aus den frühesten Zeiten finden wir sogar Zeugnisse, daß
Juden von Geistlichen leihen. So hat^ 598 der päpstliche
Defensor Caudidus Geld an einen Juden verliehen und im
Jahre ^ 855 schuldet ein Jude einem Mönch 24 Pfund. Einen
lehrreichen Einblick in den regen Geschäftsbetrieb der geist-
lichen Stifte und Klöster gewinnt man, wenn man die Tätig-
keit eines einzelnen eine gewisse Zeit hindurch verfolgt.
Nehmen wir z. B. das St. Johanniskloster-^ und Heiligegeist-
spital in Lübeck nach den in lübischeu ürkundenbuch ver-
zeichneten Fällen in der Zeit von 1250 — 1350. Ersteres er-
wirbt ganze Dörfer in 18 Fällen, einzelne Höfe und Rechte
an Höfen in 7 Fällen, 2 Mühlen*^, einzelne oder mehrere
Hufen in 10 Fällen, Salzpfannen ' in den Lüneburger Salinen,
sowie Renten ** auf dieselben und andere Renten. Besonders
häutig verkaufen die Grafen^ von Holstein. Daß es sich um
Geldgeschäfte handelt, können wir daraus ersehen, daß z. B.
(lerhard III. von Holstein gewisse Dörfer 1311 '<* mit Wieder-
kaufsklausel auf 12 Jahre verkauft und sein Sohn Gerhard IV.
1313'^ dieselben Dörfer schon wieder verkauft. Sie waren
jedenfalls inzwischen zurückgekauft worden, um bei nächster
Gelegenheit wieder als Unterlage für ein Geldgeschäft benutzt
Kloster Herrenalb quoniam malicia temporis ad rerum penuriam tantam
nos impulit ibidem V, S. :346, 1587. I, II, S. 384, 884, a. 1286 verkauft
Kapitel zu Speyer Getreidezins pro strictissima ecclesie nostre necessi-
tate. Siehe ferner Hildesheimer U.B. S. 126, 253.
^ Aronius 424. a. 1223: Bischof Heinrich von Basel veiTjfändet
seinen Kanonikern für 30 M. Silber einen Zoll. a. 1221: Bischof von
Konstanz erhält Darlehen aus dem Kirchenschatz, gibt dem Kapitel An-
-weisung auf gewisse Zölle. Württemb. U.B IV, S. 394, 94; Hildesheimer
U.B. I, S. 523, 910, a. 1341: Bischof Heinrich III. verpfändet an Dom-
kapitel um 100 M. Silber eine Fischereigerechtigkeit, a. 1322: Bischof
Otto II. S. 407, 738.
'^ Ennen Quellen II, S. 64, 54. a. 1216: pro evidenti necessitate
ecclesie nostre für 360 Pfund Pariser Münze.
^ Aronius 54. * Aronius 117a.
5 Lüb. U.B. Ii S. 653, 720; S. 654, 721; S. .366, 399; S. 375, 413;
S. 465, 518; S. 548, 607; S. 656, 712; S. 657, 724; S. 658, 725: ka S. 21,
28; S. 96, 112; S. 1-59, 184; S. ^91, 339; S. 301, 348; S. 32-5, .377; S. 499,
5-56; l2b S. 640, 691; S. 642, 693; S. 883, 9-57; h S. 23, 23; S. 57, 60;
S. 58, 61: S. .59, 63; S. 76, 81; 80, 83; dasselbe Objekt 1332 zu 20 m. 1.
d., 1334 zu 16 m. 1. d.
6 Lüb. U.B. I3 S. 13, 9. '' Salzpfanne Lüb. U.B. Ii S. 491, -541.
8 Lüb. U.B. L, S. 882, 420; Isa S. -55, 69, S. 147, 169.
9 Lüb. U.B. laa S. 1, 1; S. 6, 10; S. 117, 138; S. 133, 156; S. 134,
157; S. 145, 165: S. 193, 222; S. 197, 229; I3 S. 1, Nr. 1; S. 9, 5; S. 11, 8.
10 Lüb. U.B. I2a S. 238, 279; S. 240, 280.
" Lüb. U.B. I2a S. 264, 312.
44 152.
zu werden. Das Heiligegeistspital ^ erwirbt in der gleichen
Zeit Dörfer und Einkünfte aus solchen in 11 Fällen, Höfe
und Rechte an solchen in 5 Fällen, Hufen und Wald in
0 Fällen, Torf 2. Salzpfannen^, Renten*, Zehnte \ ein Haus-
erbe. Wir sehen, wie diese Stifte und Klöster ihre Fangarme
immer weiter ausstrecken und gewaltige Grundkomplexe auf
Kosten der geldbedürftigen Ritter und Edlen sich anzueignen
wissen. Dieselbe Tatsache läßt sich in vielen andern Städten
beobachten und beleuchtet mit hellem Schein die geschickte
und gewinnbringende Benutzung des Geldkapitals durch die
mittelalterliche Geistlichkeit.
§ 9. Der Geldhandel der Adligen und Fürsten.
Handel und oifenes Geldgeschäft galten im Mittelalter für
unwürdig eines Edelmannes. Dieses Vorurteil wurde eigentlich
nur in Italien*^ durchbrochen, wo die alten Adelsfamilien sich
zahlreich dem gewinnbringenden Großhandel und vor allem
dem einträglichen Geld- und Bankgeschäft zuwandten. Es
ist daher nicht zu verwundern, daß wir bei den deutschen
Edelleuten selten ein oifenes Betreiben von Geldgeschäften
feststellen können. Das hat sie indes nicht abgehalten , ihre
Kapitalsmacht und die Überschüsse ihrer Wirtschaft zu ihrem
Vorteil zu verwerten und die kapitalsschwächeren und von
ihnen abhängigen Bevölkerungsklassen, besonders die freien
Bauern und eine Zeitlaug die aufstrebenden Städte, auszu-
beuten. Besonders in der Karolingerzeit haben die Groß-
grundbesitzer , welche meist zugleich ' Reichsbeamte waren,
und die königlichen Villen Vorsteher ^ ihre Macht und ihre
amtliche Stellung dazu benutzt, um die Bauern vielfach bis
aufs äußerste zu bedrängen. Die Pariser Synode 829^ ent-
rüstet sich darüber, daß die Großgrundbesitzer die kleinen
Bauern durch Erpressung und Wucher so heimsuchen, daß
ihnen von ihren W^einbergen nichts übrig bleibt. Sie nutzen ^^
ihre Notlage aus und kaufen ihnen ihre Agrarprodukte oft
zu einem Drittel des Wertes ab. Ihr^^ Hauptziel ist es, die
1 Lüh. U.B. Ii S. 349, 77; S. 3.52, 381; S. 3.55, 384; S. 428, 472;
l2a S. 93, 110; S. 136, 159; S. 165, 193; S. 172, 201; S. 173, 202; S. 200,
233; S. 216, 253; S. 242, 283; S. 304, 3.52; S. 380, 435a; l2b S. 656, 709;
S. 683, 737; S. 7-58, 815; S. 790, 851; S. 802, 861; S. 84-5, 920; S. 87-5, 948.
2 Torf. Lüb. U.B. ba S. 3-32, 385.
3 Salzpfannen. Lüb. U.B. Ii S. 468, 515; S. 479, 528; S. 491, .540.
* Renten: Lüb. ÜB. Ii S. 373, 426; l2b S. 9.35, 1012; I3 S. 32, 33.
=5 Lüb. U.B. I2a S. 330, 382.
® Endemann: Beiträge zur Kenntnis des Handelsrechts im Mittel-
alter. S. 343.
^ Schaub S. 36. « Schaub S. 38. ^ Schaub S. 14 A. 2.
^0 Schaub S. 82. " Schaub S. 80.
152. 45
freien Bauern durch Schikanen aller Art dazu zu zwingen,
entweder ihre Höfe zu verkaufen oder sich in die Al)iiängigkeit
der Herren zu l)egel)en. Bis ins 13. Jahrhundert, wo infolge
des Sinkens der Bodenrente und infolge des steigenden Luxus
sie selbst anfingen, innner mehr und mehr' iu Verschuldung
zu geraten, haben die Edelleute Kai)italien ausgeliehen-, wenn
wir auch aus einem päpstlichen Befehl an den Abt^ von Prüm
und andere Prälaten, einen Kitter A. und dessen Genossen
mit den vom Laterankonzil den Wucherern angedrohten
Strafen zu belegen, keine allgemeinen Schlüsse ziehen dürfen.
Gelegenheit, ihr Geld anzulegen, gab ihnen der Rentenkauf
in den Städten, ferner die Listitution des sogenannten Pfand-
lehens*. Der Schuldner gibt dem Gläubiger ein Gut in der
Art zu Pfand, daß er als Lehnsherr ihn mit demselben belehnt
und der Gläubiger es ihm bei Tilgung der Schuld wieder
zurückgeben soll. So bestanden also die treuen Dienste
manches Vasallen in einem Gelddarlehen , durch welches er
seinem Lehnsherrn aus der Verlegenheit half und für welches
er sich an den Früchten seines Lehnsgutes schadlos hielt.
Edelleute-^ halfen einander und auch Geistlichen** mit Geld-
summen aus, aber immer nur gegen ein Grundpfand mit
Nutznießung, wobei zuweilen in den Urkunden, um nicht mit
dem kanonischen Zinsverbot in Konflikt zu kommen , aus-
drücklich erwähnt wird , daß die Früchte oder Renten dem
Pfandinhaber ^ zum Geschenk gegeben w^erden. Allmählich
fängt das Gelddarlehen au, eine gewisse politische Bedeutung
zu gewinnen, indem es nämlich dazu beiträgt, die Anfänge
einer fürstlichen Territorial gew^alt zu schaffen. Sparsamen und
klugen Wirtschaftern unter dem höheren AdeP gelingt es
nämlich , ihre Territorien durch Ankauf von Grundstücken
i Liebe S. 333. ^ Neu mann S. 520. ^ j^eg. Eoica 2, 164.
•* Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. II, Abt. 2,
S. 401.
^ Aronius 661. a. 1266 werden neben einem Juden christliche
Edelleute als Gläubiger des Ulrich von Wartperch genannt. Württemb.
U.B., a. 1266, S. 256, 1862: Graf Rudolf von Tübingen vom edlen Knecht
Konrad v. Weil 20 M., befreit ihn von allen Lasten. Siehe ferner U.B.
Hameln S. 137, 202; Hildesheimer U.B. III, Nachtrag S. 696, 114; Lüb.
U.B. I2a S. 393, 445.
® Aronius 532. a. 1244: Äbtissin Gertrudis von Quedlinburg ver-
pfändet gewisse Zehnte an den Grafen Heinrich von Regenstein, um sich
von .Judenschulden zu befreien. — Korth a. a. 0. 1883. S. 46, 678.
a. 1302: Ritter Kraft von Greifenstein erhält von Erzbischof Diether von
Trier gegen ein Darlehen die Burggrafenschaft Hartenfels u. a. —
Züricher U.B. II, S. 334, 874. a. 1253: Abt Konrad von St. Gallen ver-
])fändet Besitzungen an Grafen Hartmann den Älteren von Kiburg. Siehe
femer Württemb. ÜB. V, S. 69, 1303.
" Württemb. U.B. VI, S. 117, 1745. a. 1263.
® Aronius 632. a. 1257: Symon von Schauenburg erhält von
Herzog Ludwig IL von Bayern 60 Pfund Heller, verpfändet Drossenheira
und seinen Anteil an Schauenburg.
46 152.
geldbedürftiger Edelleute oder geistlicher Stifte und Klöster
abzurunden und zu vergrößern oder sich wenigstens Lehns-
und Anitsrecht an immer weiteren Komplexen zu verschaffen.
War das eine Arbeit mehr im Kleinen, so hatte", wer über
größere flüssige Geldkapitalien verfügte, noch eine weit bessere
Gelegenheit, seine Macht zu erweitern. Schon ^ von der Mitte
des 13. Jahrhunderts an befanden sich die deutschen Könige
und Kaiser in stets wachsender Geldnot. Freiwerdende Reichs-
lehen, obrigkeitliche und finanziell ausbeutbare Rechte waren
daher in erster Linie auch den Fürsten feil, welche ihnen bei
solcher Gelegenheit mit den notwendigen Mitteln beisprangen.
Aus dieser kurzen Skizze ist jedenfalls zu ersehen , daß die
Bedeutung des Adels für die Befriedigung des Geldbedürf-
nisses, wenn sie auch der der Geistlichen bei weitem nach-
steht, doch durchaus nicht zu unterschätzen ist.
§ 10.
Der Geldliandel der Bürg-er und Städte.
rt'
Der reguläre und naturgemäße Sitz des Geldhandels waren
die Städte. In ihnen wohnten die professionellen Geldhändler,
die Wechsler, die Lombarden, die Cauwercini und die Juden.
Aber auch das im Hauptberufe handeltreibende städtische
Bürgertum und die Stadtverwaltungen haben sich rege am
Geldhandel beteiligt. Denn auch bei ihnen waren die Vor-
bedingungen für den Geldhandel gegeben, nämlich das Kapital
und die Bildung. Durch den seit den Kreuzzügen zur Blüte
gelangten Handel hatten sich in den Städten große Geld-
1 a. 1330 versetzt Ludwig der Bayer für 400 Mark Silber die Juden
von Augsburg an Peter von Hoheneck; sie sollen 80 Pfund Augsburger
Pfennige zahlen. "Wiener, S. 33 Nr. 63, 64. Er hat überhaupt die
Juden als willkommenes Versatzobjekt benutzt, so (Wiener, S. 25, 8)
dem Bischof Emich von Speyer a. 1315 für 1333 Mark sämtliche Juden
im Hochstifte Speyer; ibidem S. 28, 27 a. 1322 für 20000 Mark Silber
den drei Herzögen von Niederbayern mit anderen Pfändern die Juden in
Regensburg; ibidem S. 29, 28 schuldet 1322 dem Burggrafen von Nürnberg
700 Pfund Heller; Wiener S. 29, 30. a. 1322 schuldet er drei Herren
von Hohenlohe 1500 Pfund Heller. Sie erhalten die Steuer in Rothen
bürg; S. 30, 41 um 50 M. Silber verpfändet er den Grafen von Fürsten-
berg die Juden in VilHngeii; S. 31, 44: die Grafen von Öttingen erhalten
für 1000 Pfund Heller die Judensteueru zu Ulm und Nördlingen usf.; den-
selben a. 1333 die Juden zu Straßburg für 1000 M. Silber. W i en e r S. 38, 96 :
a. 1251: König Konrad IV. verpfändet dem Schenken Walther von Lim-
burg die Bede zu Hall von 450 Pfund Heller jährlich für 600 M. Silber.
Württemb. U.B. IV, S. 280, 1211; a. 1252: der römische König Wilhelm
verpfändet dem Grafen Ulrich von Württemberg die Vogtei über das
Heilige Grab zu Denkendorf für 200 M. Württemb. U.B. IV, S. 302, 1134;
Ludwig der Bayer versetzt 1331 dem Johann von Rappoltstein jährlich 60 M.
von den Juden von Kolmar und .300 Pfund Heller von dem Ungelt da-
selbst für 1100 M. Silber, außerdem die Juden von Rappoldsweiler für
400 M. Wiener S. 34, 72 u. 73.
152. 47
kapitalieii angesammelt, welche im Geklgescliilfte während des
13. und 14. Jahrhuiuleits lohnende Verwendung fanden. Der
weit verzweigte Handel der im Aufsteigen l)egrifilenen Hansa
forderte geradezu und förderte das Geldgeschäft. Die Kapital-
besitzer, welche selbst nicht Handel treiben konnten, wie etwa
Witwen und Waisen, Ritter. Landesherren und die Stadt-
obrigkeiten fanden Gelegenheit dazu in der Form der Acco-
mende ' , der stillen Teilhaberschaft. Man bildete mit einem
l)raktischen Kaufmanne zusammen eine Art Handesgesellschaft
und gab ihm eine Summe ^ Geldes für einen bestimmten
Handelszweck oder ganz allgemein zum Handel. Man erhielt
dann einen bestimmten Prozentsatz des Gewinnes oder gar
eine bestimmte Veizinsung seines Geldes garantiert. Der
Breslauer Rat^ ist 1H07 — 1318 an den Tuchgeschäften Bres-
lauer Kauf leute beteiligt. Ähnliche* Geschäfte scheinen 1350
in Brieg in ausgedehnter Weise gemacht worden zu sein. Da
es ferner für die Kauf leute auf ihren Handelsreisen unbequem
und bei der Unsicherheit der Wege oft auch gefährlich war,
größere Geldsummen mit sich zu führen, so entwickelte sich
ein lebhafter Anweisungs- und Überweisungsverkehr . dessen
Stützen einzelne große Geldleute und die Magistrate reicher
und potenter Städte wie z. B. Köln und Lübeck bildeten.
Der reiche Handelsherr^ Herrmann Mornewech von Lübeck
erhält z. B. im Jahre 1335 von Bischof Heinrich von Lübeck
2300 Mark in elf versiegelten Säcken, zu denen der Deponent
die Schlüssel hat, und außerdem als offenes Depot 200 Mark,
um darauf beliebig ziehen zu können. So werden^ auch die
Stadtverwaltungen in gewissem Sinne zu Bankinstituten. Die
eigenen Bürger, die Ritter und Fürsten^ aus nah und fern
legen bei ihnen Gelder au, indem sie ihnen teils Depots über-
geben . teils Renten au sie verkaufen. Die Stadtbücher und
Stadtrechnungen in ^ Köln und Lübeck sind voll von An-
weisungen der in der Umgegend wohnenden Großen, welche
in dieser Weise bequem ihren Verpflichtungen nachkommen.
1 Neu mann S. 422 A. 3; Pauli: Lübeckische Zustände, S. 140.
- U.B. Breslau I, S. 104, 114, a. 1324. Breslauer Willküren: item
quicumque laborat cum aliena pecunia, talis dabit collectam de ipsa.
3 Grünhagen: Codex diplomaticus Silesiae III, S. 20, S. 21 Nr. 2,
S. 24, 26, 27, 28, 31, 32, 35.
* Neu mann S. 423. ^ U.B. des Bistums Lübeck IIi, S. 770, 609.
^ Neumann S. 421.
■^ Lüb. U.B. S. 471, 519. a. 1217: Fürstin Anastasia von Mecklen-
burg überweist dem Lübwcker Rate 2000 M. für die deutschen Ritter in
TpT*nsfl 1 pm
s Ko'rth a. a. 0., Heft 3, S. 65, 379, a. 1271; Heft 4, S. 7, 433,
a. 1277; S. 9, 477, a. 1279; S. 16, 483, a. 1286; S. 16, 484, a. 1286. Graf
Adolf VII. von Berg. — Ennen III, S. 50, 67, a. 1272, Graf Wilhelm
V. Jülich; S. 53, 72, a. 1273, derselbe; S. 65, 91, a. 1274, ex parte comitis
de Katzenelenbogen; S. 149, 183, a. 1279, u. 184; S. 150, 185; S. 236,
269, a. 1286; S. 313, 351, a. 1291.
48 152.
Nach Brügge^, wo die Abrechnungen zwischen den Hanse-
kauf leiiteu stattfanden, sandte Lübeck einen eigenen Bevoll-
mächtigten, um die Interessen der Stadt zu vertreten. Dieser
leistet dort seine Zahlungen durch Anweisungen auf die Stadt
Lübeck , zu deren i)rompter Auszahlung aufzufordern er
niemals unterläßt, wie es auch zur Aufrechterhaltung des
Kredites unbedingt nötig war. Durch die bankmäßige Be-
tätigung der Stadtverwaltungen, bei welcher dieselben jeden-
falls auch ihre beträchtlichen Gewinne erzielten, wurden
Handel und Wandel befruchtet. Das Geldkapital strömte
nach den großen Handelszentren wie u. a. Köln und Lübeck
zusammen und wurde von dort wieder über das Land
verteilt, Natürlich blühte unter solchen Verhältnissen auch
das eigentliche Darlehensgeschäft . wenngleich bei den
hohen Gewinnen . welche im Warenhandel erzielt werden
konnten , das Geld nicht billig und unter leichten Be-
dingungen abgegeben wurde. Inder Hauptsache wurde von
den städtischen Bürgern , wie auch von den Geistlichen und
Edelleuten . gegen Verpfändung von Grundbesitz und Genuß
der Früchte als Zins dargeliehen. Hierbei kommt die er-
schwerende Bedingung vor^, welche gegen römisches und
deutsches Recht ist, daß das Pfand, obwohl es mehr wert ist
als die Schuld, nach zwei Jahren gänzlich verfallen sein soll.
Es wird ausdrücklich hervorgehoben , wenn nichts ^ praeter
sortem zu zahlen ist in einem Falle, wo der Gläubiger doch
schon bis zur Bezahlung die Rente des Pfandes genossen hat.
Es bildet'* eine Ausnahme, wenn das Kapital durch die
Zinsen des Pfandobjektes amortisiert werden oder^ wenn
einmal von Lübeck aus dem Erzbischof von Bremen ein
mutuum benivolum gewährt wird. Es findet sich^ ein Dar-
lehen, wo bei Verpfändung auf 11 ]\Iark 2 Mark Zins gezahlt
1 Pauli II, ü.B. 1 B. S. 122 aus Lüb. U.B. I, 557; Reynekinus
Mornewech, der Vertreter Lübecks (Ü.B. Lüb. I, S. 500, 558-^56, b. 504,
557j: a. 1290 an den Rat: Ego Reynekinus vos scire volo, quod magnum
sustineo laborem pro denariis acquirendis. S. 506, 560; S. 507, 561; S. 508,
562, 568; S. 509, 565; S. 510, 566, 567, 568. Die Kosten dieser Geld-
geschäfte ergeben sich aus dem folgenden: item exposui tarn pro ex-
cambio, pro dampno, pro corretagio, et pro aliis singulis custubus XXXIII
m. c. fertone pagam. U.B. Lübeck Is, S. 47, 47, a. 1299 — 1801. Rodbertus
de Bursa besorgt die Geschäfte Lübecks in Brügge. Es hat einen Pro-
kurator in Rom, Johann P>lix.
3 Pauli: S. 223 Xr. 99, Xiederstadtbuch a. 1848.
3 Ennen II, S. 2 b, 23. a. 1206.
* Lüb. l'.B. Ii, S. 244, 265, a. 1262, bei Darlehen von 2000 M. 1. d.
Herzogs Alberts des Großen von Brauuschweig.
^ Lüb. U.B. S. 594, 661. a. 1297: Erzbischof Giselbert. So wird
es genannt, obwohl für die 1000 M. 1. d. ein Zoll in Stade, 20 M. Rente
und eine Mühle verpfändet werden. Das weist darauf hin, daß sonst ein
weit höherer X'utzen genommen wurde.
6 Pauli, U.B. S. 224, 100. Xiederstadtbuch a. 1336.
152. 49
wird, also über is^'o. Ein eigenartiger' Fall ist es, wenn
ein Ilaiidwerkerlolirliiig seinem Meister auf sein Haus ein
Darh'hen gibt, wofür er ihn zwei Jahre lang in die Lehre
nehmen und unterhalten muß, nach welcher Frist das Geld
zurückzuzahlen ist. Neben dem immobilen ist aber auch nicht
ungewöhnlich das mobile Pfand. So werden in Köln^ große
Summen gewählt auf die englischen Kronjuwelen und die
hennegauisch-holländischen Kleinodien. In Lü])eck finden sich
als Pfand ^ silberne Spangen, eine goldene Krone, zwei silberne
Schalen und ein silbernes Becken. Bücher des weltlichen und
geistlichen Rechtes werden in Versatz gegeben*, Schilfe-^.
Braukessel als Unterpfand gestellt. Sehr strenge Bedingungen ^
werden einem Landwirte auferlegt, da sein sämtliches Vieh
und alle Saat auf dem Felde als Pfand genommen werden.
Es wird darauf gesehen, daß^ wenn man nicht darauf rechnen
kann promptis denariis bezahlt zu werden , man sich zum
wenigsten durch ein pignus copiosum schadlos halten kann,
was bei nicht lauger Frist sehr vorteilhaft war, da man ^ die
Pfänder nur zur Hälfte zu beleihen pliegte. Wenn Geld^
notwendig gebraucht wurde, so sah man nicht auf die Höhe
der Zinsen. In einer Urkunde heißt es, im Verzugsfalle
müsse man das Geld schaffen, selbst wenn 100 *^o dafür zu
zahlen seien. Es finden sich ^^ eine Anzahl von Fällen . wo
mehrere Kontrahenten sich gemeinsam eine Summe leihen.
Es handelt sich dann wohl meist um eine solidarische Ver-
bürgung zur Sicherung des Gläubigers. Anderseits '^ ist es
1 Pauli, U.B. S. 215, 81, Xiederstadtbuch a. 1337. Lübeckische
Zustände S. 125.
' Hansen: ^litteilungen aus dem Stadtarchiv zu Köln, Bd. VII,
1892, Heft 20, S. 101.
3 Pauli, U.B. S. 222, 95, Xiederstadtbuch a. 1330.
* Pauli, Lübeckische Zustände, S. 129, U.B. Xr. 92. Probst zu
Angermünde Lübecker Bürgern.
5 Pauli: Lübeckische Zustände, S. 129. U.B. 93, 94.
« Pauli, U.B, S. 220, 91, Xiederstadtbuch a. 1338.
' Lüb. U.B. I2a S. 344, 394. a. 1320. » Schaub S. 47.
^ Lüb. U.B. I2a S. 58, 73. a. 1290: Reynekinus Mornewech ersucht
den Rat zu Lübeck, dem Bernhard Sachtleven sofort 70 M. Silber zu
zahlen, eo quod si dictum Bernardum velletis in aliquo impedire, quod
dictus Fredericus predictos denarios accomodaret et acquireret alicubi
supra damnum, quamvis unus denarius constaret alium ad usuram.
^° 4 Bürger von Lübeck schulden gemeinsam 60 m. d. Pauli,
U.E., S. 220, 90. a. 1343. Xiederstadtbuch. — 6 holsteinische Ritter
verpflichten sich gemeinsam an Lübische Bürger. Lüb. U.B., l2a S. 373,
425, a. 1322. Ein Kanonikus, ein Ritter und ein Pfarrer gemeinsam ver-
schuldet, ibidem S. 379, 433, a. 1323.
" Ein Domscholaster, ein Probst, ein Truchseß, drei Kölner Bürger
leihen dem Erzbischof Siegfried 2000 M. Ennen III. S. 153. 191. a. 1279.
5 Kölner Bürger dem Herzog Johann von Brabant 500 M. ibidem S. 292,
323, a. 1289. — Friedrich III., Erzbischof von Köln, lieh zur Bestreitung
der Reisekosten schon 3 Monate vorher 5000 Goldgulden bei 6 Lübecker
Forschungen 152. — Hoftmann. 4
50 152.
auch eine Veimiuderung des Risikos für den Gläubiger, wenn
sich bei größeren Geldaufnahmen Konsortien bilden teils
zwischen Bürgern derselben oder verschiedener Städte oder
wenn bei den großen Darlehen an Kaiser nnd Könige die
Städte selbst sich zu diesem Zwecke vereinigen. Durch diese
Blüte des kapitalistischen Verkehrs ist das ]\Iilieu geschaffen,
in welchem einzelne Familien zu ungeheurem Reichtum empor-
steigen können , wie z. B. ^ in Lübeck die Mornewechs. So
ist Herrmann Mornewech im Anfang des 14. Jahrhunderts
bei 18 Gesellschaften ^ beteiligt, aus denen er große Gewinne
zieht. Diese Familien kommen in den Besitz aller umliegenden
Dörfer und Güter, ind'^m sie die verarmenden Edelleute und
Bauern auskaufen. Sie sitzen im Rate, heiraten untereinander
und bilden eine Geldaristokratie, welche die Stadt beherrscht.
Auch in Wien^ finden sich in dieser Zeit städtische Finanz-
männer, deren Stellung mit der moderner Großbankiers ver-
glichen werden könnte. Hier wußte aber die Regierungskunst
der Herzöge von Österreich daraus wenigstens Oen Vorteil
zu ziehen, daß sie diese Kräfte für die Besserung und Förderung
der landesherrlichen Finanzen zu gewinnen wußte.
Die Darlehenssucher gehören auch in den Städten zu
allen Ständen. Schon zur Zeit Karls des Großen* wird darauf
hingewiesen, daß christliche Kaufleute gegen das Gesetz auf
Kirchengeräte geliehen haben. In unserer Zeit-^ hat die
Regensburger Kirche ein Kreuz au einen Prager Kaufmann
verpfändet . welcher es an die Regensburger Juden weiter-
gegeben hat. Klöster*^ und Stifte wenden sich in Verlegen-
heiten auch, um sich von drückenden Schulden zu befreien.
Bürgern. Er zog mit Karl IV. in die Stadt. Pauli: Lübeckische Zu-
stände, S. 48, ferner Pauli S. 128.
1 Pauli: Lübeckische Zustände zu Anfang des 14. Jahrhunderts,
S. 72 u. 73. Zu diesen Familien gehören ferner Gottschalk und Her-
mann "Warendorp, Johannes Hildemer, Johannes Goldoge.
2 Pauli: Lübeckische Zustände, S. 140, a. 1323—35.
^AlfonsDopsch: Beiträge zur Geschichte der Finanzverwaltung
Österreichs im 13. Jahrh. M. J. f. österr. Geschichtsforschung XVIII,
Heft 2, 1897, S. 292, Gozzo von Krems, . Konrad von Tullu : S. 299: Jakob
von Hoya a. 1285 Finanzbeamter in Österreich.
* Aronius 72, Stobbe S. 123.
5 Stobbe S. 245 A. 49; Wiener a. 1313, S. 112, 59; Reg. Boica
5, 254.
6 Aronius 631, a. 1257: Abt Werner von Prüfling leiht 100 Pfund
von Piegensburger Bürger, um sich von Judenschulden zu befreien;
Aronius 628, a. 1257. Kloster Maulbronn leiht zu demselben Zwecke
von Witwe in Si)eyer: Aronius 680, a. 1262. Kloster Marbach ver-
kauft in der Xot dem Baseler Bürger Heinrich Tanz Weinberge. Hildes-
heimer U.B. I, S. 530. 919, a. 1342: Kapitel des Kreuzstiftes leiht in
Verlegenheit von Bürger.
152. 51
an städtische Kajjitalisteu. Bisch()fe ' und Erzbischöfe ^ nehmen,
wenn sie anläßlich ihrer Wahl o(1(M' für P'eld- und liöiner-
züge-* Geld brauchen, zu ihnen ihre Zuflucht. Auch' der
borgende Student fehlt nicht in diesem Hilde. Lehrreich"'
sind die Finanzverhältnisse des Metzer Bistums, welches mit
hohen Beträgen zu Va an italienische Kaufleute, zu ^/a an
Metzer Kaufleute verschuldet ist. Sechzig Jahre dauert es
von 1221 — 128(3, bis durch Papst Honorius IV. ein Ausgleich
geschaffen wird. Auch die Kurie "^ benutzt den städtischen
Uberweisungsdienst. Der in der Diözese Lübeck-Ratzeburg
für das heilige Land gesammelte Kirchenzehnte wird dem
Lül)ecker Rat übergeben und von diesem nach Brügge über-
wiesen.
Noch mehr ' ^ wird der bürgerliche Kredit von den Rittern
und Knappen in Anspruch genommen. Hier findet sich in
' Aronius 541, a. 1248: Der Erwählte von Bamberg hat Darlehen
von Nürnberger Bürgern. Aronius 641, a. 1259. Bischof Hartmann
von Augsburg an Ausgsburger Bürger Heinrich Schongower verschuldet;
Hansen, Mitteilungen aus dem Stadtarchiv zu Köln, VII, S. 231
Xr. 1951a, a. 1349: Bischof und Kapitel zu Lüttich schulden ver-
schiedenen Kölnern zweimal 3000 und 1000 flor. — Bischöfe: Pauli:
Lübeckische Zustände, S. 126; Hildesheimer U.B. I, S. 454, 828, a. 1331,
Bischof Otto IL: ibidem S. 461. 840, Bischof Erich; Hameln, U.B. S. 1-52,
206, a. 1327, Bischof Ludwig von Minden.
- Ennen II, S. 26, 23, a. 1206: Erzbischof Adolf und Bruno von
Köln Kölner Bürgern verschuldet; Hansen, Mitteilungen aus dem
Stadtarchiv Bd. Yll, Xr. 6. a. 1280, Erzbischof Siegfried an Xeußer
Bürger verschuldet: Korth. a. a. 0., Heft 4, S. 9, 445, a. 1279, gleich-
falls Erzbischof Siegfried von Köln.
3 Korth a. a. 0., Heft 3, 1883. S. 8, 26, a. 1174: Erzbischof
Philipp vei-pfändet gegen Geldunterstützung zum Römerzuge der Stadt
Köln seine Münze und einem Bürger auf zwei Jahre den städtischen
Zoll: Ennen 1, S. 570, 85.
* Lüb. U.B. bb S. 844, 919, a. 1331—49: Lübeckischer Student
macht in Erfurt Schulden.
5 Schulte S. 250. 13000 M. St. Schulden; Wiegand: Vatika-
nische Reg. zur Geschichte der Metzer Kirche. Jahresb. der Gesell-
schaft für lothr. Gesch., Bd. IV, Xr. 29.
® Lüb. U.B. S. 410, 450, a. 1283: von dem Kanonikus Raynerius de
Orio. 1500 M. 1. d.
' Korth a. a. 0.. 3. Heft, S. 50, 281, a. 1263: Dietrich von Falken-
burg an Kölner Bürger verschuldet, verspricht Einlager; S. 58, 323,
a. 1270. Marsilius von "Wickrath an die Stadt Köln ; ferner S. 64, 370,
a. 1271: Heft 4, S. 5, 422. a. 1276: Heft 5, S. 65. 1218, a. 1328; Wiener
Reg. S. 12, 73; S. 13, 79, a. 1286, 1287: Eberhardt von ^Yürttemberg soll
seine Schulden an Juden und Christen bezahlen; Ennen 1, S. 594, 102,
a. 1187; Burggraf Heinrich verpfändet die Kölnische Burggrafschaft
nebst Haus und Hof an Kölner Bürger; Hildesh. U.B. II, S. 21, 29,
a. 1349, III. Xachtrag; S. 668, 65, a. 1310.
« Knappen: Hildesh. U.B. I, S. 362, 654, a. 1313; S. 436, 790,
a. 1328; Hameln U.B. 218, a. 1335: Die edeln HeiTn von Homburg an
Bürger von Hameln; ibidem S. 230. 316, a. 1337; Lüb. U.B. I, S. 369,
418, a. 1321: l2a S. 36. 46, a. 1278; S. 616. 661, a. 1337; lab S. 671, 723,
a. 1341.
52 152.
den Urkunden häufig die Bedingung des Einlagers, falls die
Zahlung nicht pünktlich erfolgt. Zu dieser müssen sich auch
die größeren weltlichen Potentaten verstehen , welche sich
nicht weniger häutig an die Städte wenden. Von 'Köln leihen
unter anderen ^ die Grafen von Isenburg, von Jülich 2, Geldern ^
und Flandern*, letztere um sich aus der französischen Ge-
fangenschaft zu lösen, die Herzöge^ von Lothringen und Bra-
bant; von Breslauer Bürgern "^ der Herzog von Schlesien, von
Lübeck oder lübischeu Bürgern^ die Grafen von Holstein,
welche schon den dortigen Klöstern sehr verschuldet waren,
die Herzöge^ von Sachsen, Braunschweig ^ , Stettin und
Meklenburg ^'^, der Markgraf von Brandenburg '^ Wie tief der
hohe und der niedere Adel den Städten verschuldet war und
welche Erbitterung dies erregte, können wir aus einem Er-
eignisse des Jahres ^^ 1392 erkennen. Als im Jahre 1392 die
Stadt Straßburg in die Acht getan war, erboten sich die
Grafen von Wartenberg, der Markgraf von Baden und der
Bischof von Straßburg, dem Könige bei der Bekämpfung der
Stadt beizustehen, wenn er dafür alle Fürsten, Herren, Ritter
und Knechte von den Schulden, Gülten, Leibgedingen und
Zinsen usw. befreien wollte , welche sie der Stadt Straßburg
schuldig seien. Politische Bedeutung hatten ebenso wie die
an einzelne Fürsten, so auch die Darlehen der Städte an
1 Ennen III, S. 111, 134. a. 1276. Gerlach von Isenburg.
2 Korth a. a. 0., S. 65, 379, a. 1271: Graf Wilhelm IV. von Jülich;
Heft 9, 445, a. 1279 : Walram von Jülich.
3 Korth a. a. 0., Heft 4, S. 27, 564, a. 1292 bezahlt die Bürger
mit einer Rente, die ihm die Stadt Köln schuldet; S. 41, 648, a. 1299.
Rainald I. von Geldern der Stadt Köln verschuldet, zahlt durch jähr-
liche Abzüge einer ihm von der Stadt zukommenden Rente.
* Neumann S. 519 A. 2.
5 Korth a. a. 0., Heft 4, S. 24, 545, a. 1289. Einlager; S. 31,
588, a. 1293, Herzog Johann I. von Lothringen leiht von Köln 500 M.
6 Breslauer U.B. I, S. 93, 102, a. 1318 Herzog Heinrich VI.
^ Lüb. U.B. h S. 580, 645, a. 1296; l2a S. 215, 251, a. 1309; S. 270,
321, a. 1313; S. 462, 508, a. 1329; S. 489, 539, a. 1332; S. 509, -566,
a. 1333; S. 644, 695, a. 1340.
8 Lüb. U.B. I, S. 460, .504; S. 463, 510, a. 1287: Ingeborg, ver-
witwete Herzogin von Sachsen; Ii S. 28, 30, a. 1342. Albrecht IV,
Herzog von Sachsen, Engern und Westfalen schuldet dem Rate zu Mölln.
^ Aronius 686, a. 1263; um die Schulden seines Bruders Albert
zu bezahlen, bietet Herzog Johann von Braunschweig seine Güter zum
Pfand oder Kauf aus. Da er aber auf diesem Wege und auch bei den
Juden nicht zum Ziele kommt, so wendet er sich an die Bürger von
Lüneburg; Hameln U.B. S. 221, 304, a. 1336; Herzog Ernst von Braun-
schweig an Bürger von Hameln.
10 Lüb. U.B. I2 a S. 165, 193, a. 130.5. Heinrich IL, der Löwe, Herzog
von Mecklenburg.
'1 Lüb. U.B., S. 510, 567, a. 1333; l2b S. 736, 787, a. 1.343; Ludwig
von Brandenburg verpfändet an Stendal für 3000 M. Silber die Reichs-
steuer von Lübeck.
" Stobbe S. 254 A. 129.
152. 53
Könige und Kaiser, indem sie wolil selten in bar, meist mit
wertvollen Rechten bezahlt wurden. So ist z. B. ' König
Rudolf an ein Konsortium von Bürgern verschuldet, der Ver-
schleuderer des Reichsgutes. Ludwig^ der R>ayer, an Ulmer
Bürger, Karl IV. ^ an Breslau. König Johann von Böhmen
wird gemahnt* wegen eines Darlehens, dessen Zinsen schon
die Höhe des Kapitals erreicht haben. Lübeck und die Hanse-
städte benutzten Geldvorschüsse, um ihren Einfluß bei den
iMachthabern an der Ostsee zu befestigen. Sie leihen an
Erich ^, König der Dänen und Slaven, Bogislaw", Herzog der
Slaven und Wicelaus^, Fürsten der Rugier. Am zahlreichsten
sind naturgemäß die rein städtii^chen Geldgeschäfte. Bürger^
leihen von Bürgern sowohl in derselben Stadt als auch in
anderen Städten. Es finden sich bis nach Köln und Mainz ^
VerpÜichtungen an lübische Bürger. Städte^" leihen selbst
^ Schwind und Dop seh: Ausgewählte Urkunden zur Ver-
fassungsgeschichte der deutsch-österreichischen Erblande S. 123, 61,
a. 1281.
•^ Nübliug S. 20.
3 Breslauer U.B. S. 174, 192, a. 1348; 500 Pfund Groschen; er ver-
pfändet die Einkünfte der .luden zu Breslau und Neumarkt usque ad
totalem extenuacionem dictorum 500 ^ cum damnis iam adauctis et
adaugendis.
"* Neu mann S. 519 A. 2. Jacobi: Cod. dipl. Johann, reg. Bo-
hemiae nr. 12; Excellenciam vestram perquirinius, ut nobis de XX sexa-
genis capitalis pecunie, super quas usure totidem excreverunt, juxta
promissum vestre fidei satis facere studeatis.
5 Lüb. U.B. Ii, S. 311, 330, a. 1272; Darlehen von 2000 M. durch
drei liibische Bürger; I, S. 478, 527, a. 1288; Hakon, Herzog von Nor-
wegen, sichert namens seines Bruders, des Königs Erich, den Städten
Lübeck, Rostock, Stralsund, AYismar, Greifswald, Riga und VYisby für
Darlehen von 6000 M. Silber Zollfreiheit für Heringsfang; l2a S. 251,
294, a. 1312; Erich, Herzog der Schweden, leiht von 4 Lübecker Rats-
herren 1000 M. Silber; S. 271, 322, a. 1313: Erich und Waldemar, Her-
zöge von Schweden, leihen von 4 Lübecker Bürgern 500 M. Silber.
6 Lüb. U.B. L S. 413, 453, a. 1284 mit Einlaijerverpflichtung.
' Lüb. ÜB. I, S. 414, 454, a. 1284; 1120 M. reinen Silbers; l2a S. 94,
111, a. 1300. "Wizlaf IL, Fürst der Rugier, und seine Söhne "Wizlaf und
Zambo von Lübecker Bürgern; S. 97, 114, a. 1300; lab S. 997, 1070,
a. 1338; Otto und Barnim, Herzöge von Stettin, Slavien und Kassubien
von Lübeck.
8 Korth a. a. 0., Heft 5, 1884, S. 9, 736, a. 1310; Pauli, U.B.,
S. 223, 97, Niederstadtbuch, a. 1327; S. 224, 99, a. 1326; Ennen II,
S. 17, 12; VerSchreibungen von Liegenschaften unter Kölner Bürgern
gegen Geldsummen; Bürger leihen von Bürgern; Pauli: Lübeckische
Zustände S. 126. Hildesh. U.B. II, S. 11, 11, a. 1347; Lüb. U.B. L,
S. 398, 441, a. 1283; lübeckische Bürgern drei Rostockern verschuldet;
l2a S. 73, 92, a. 1295; I3 S. 53, 55, a. 1311; Forderungen Lübecker
Bürger an mehrere Stralsunder und Greifswalder Bürger; l2b S. 777,
839, a. 1345; Kolberger Stadtschreiber in Lübeck verschuldet; l2b S. 824,
890, a. 1347; I4 S. 256; Verzeichnis der Schuldverhältnisse der Lübecker
Bürger untereinander um die ]\[itte des 14. Jahrhunderts.
9 Lüb. U.B. I2b S. 756, 813, a. 1:344.
»0 Lüb. U.B. I3 S. 25, 25, a. 1284; Rostock schuldet an Lübeck;
l2b S. 955, 1027; Ende des 13. oder Anfang des 14. Jahrhunderts; Rat
54 152.
voD Städten. Rostock ' erhält eiumal . als es belagert wird.
1000 Mark in Lebensmitteln und Waffen. Diese Darlehen
der Städte untereinander müssen auch zuweilen drückend ge-
wesen sein. Stralsund - verkauft z. B. Land an seine eigenen
Bürger, um seiner lästigen Verptiichtungen gegen Lübeck und
Rostock ledig zu werden. Von der Mitte des^ 13. Jahr-
hunderts an fangen die Städte selbst an, oft auch bei den
eigenen Bürgern Darlehen aufzunehmen und zahlen bis zu
10% Zinsen. In diese Lage kommen sogar Köln und Lübeck.
Selbst die Juden wissen sich den städtischen Kredit nutzbar
zu machen. Sie leihen* auf Pfand bei den Bürgern. In
Köln ^ verkaufen und verpfänden sie zuweilen mit nur sechs
Wochen Fi-ist ihren städtischen Grundbesitz. Die Würzburger*^
Judengemeinde leiht 1284 300 Pfund von Wolfelinus Rufus.
Ein Jude" in Hameln ist 1315 in Zahlungsschwierigkeiten
gegenüber Bürgern der Stadt. Er wird gezwungen , jährlich
^8 seiner Schulden abzutragen.
Die Kehrseiten dieses umfassenden Geld- und Kredit-
verkehrs sind Zahluugsstockungen und Fälle ^ von Bankrott,
welche noch dadurch erschwert werden, daß die Rechte der
Erben an verpfändeten Grundstücken nicht ohne weiteres be-
einträchtigt werden dürfen. Bei solchen Gelegenheiten greifen
die städtischen Obrigkeiten ein und sind bemüht, Fristen und
Moratorien zu erwirken oder die säumigen Schuldner zur
Zahlung zu zwingen. Es ist im ganzen ein buntes und ab-
wechslungsreiches Bild, welches uns der städtische und bürger-
liche Geldhandel bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts bietet.
von Hamburg hat in Magdeburg Darlehen nachgesucht; l2b S. 1086, 1093,
a. 1305—07; Rostock und Stralsund schulden an Lübeck; l2a S. 246.
287, 288, a. 1311: S. 248, 291, a. 1312: Wismar leiht von Lübeck; laa S. 263,
309, a. 1312; Stralsund leiht lOOO M. slav. Pf. von Lübeck; I3 S. .54, 57,
a. 1312: Rostock leiht von Lübeck.
1 Lüb. U.B. I2a S. 258, 303, a. 1312.
2 Lüb. U.B. I3 S. 49, 48, a. 1301 ; quia civitas Stralsundensis in
civitate L. et R. gravata fuerat multo et magno houere debitorum et ne
civitas Stralsundensis oporteret in civitate Lubeke perpetuos redditus
erogare.
^ Korth a. a. 0., Heft 4, 411. a. 1275; Köln leiht von 9 genannten
Bürgern .530 M. gegen Verpfändung des Malzpfennigs, dampna et Inter-
esse resarcemus eisdem prout rationabile fuerit et honestum; Neu-
mann S. 528; Ennen I, S. 14, Eidbuch, a. 1321, Stadt Köln an zwei
Bürger verschuldet: Hildesheim. U.B. H, S. 1, 2, a. 1:M7; I, S. 528, 918,
a. 1:342; Hildesheim setzt zur Erleichterung der Schuldenlast eine all-
gemeine Abgabe des zehnten Pfennigs fest.
* Taschbez S. 84 Xr. -584. Anhang 206.
'" S tern-Höniger: Das Judenschreinsbuch der Laurenzpfarre.
S. 3 Xr. 17, a. 1225: S. 5 Xr. 30, a. 1297; S. 73 Nr. 199; S. 74 Xr. 200
6 Wiener S. 110 Xr. 4'^ a. 1289.
■^ Hameln, U.B. S. 122, 178, a. 1315: der Jude Bunne.
« Lüb. U.B. S. 344, :395, a. 1:320; l2a S. 40-5, 461 um 1325; l2a S. 104,
124, Ende des 13. Jahrhunderts.
152. 55
Hohe Gewinne werden bei diesen Gescliäften erzielt. Aber
es handelte sich doch, so häuh^ auch geliehen wurde, um
kein regelmäßiges und berufsmäßiges Geschäft. Es fehlte
— und daran trug das kirchliche Zinsverbot die Schuld —
die Instanz, welche regulär und dauernd berufsmäßig ihr
Kapital nur dem Geldmarkte zur Verfiignng stellte. So muß
dieses Bild ergänzt werden durch die Schilderung des pro-
fessionellen Geldhandels der Wechsler, Lond)arden, Kawerschen
und Juden.
i; 11. Die (leutsclien Geldwechsler.
Einer der ' Faktoren , welcher bei der Beurteilung der
Kreditverhältnisse im mittelalterlichen Deutschland besonders
berücksichtigt werden muß, ist der außerordentlich mißliche
Stand der Münz- und Währungsangelegenheiteu. Das Münz-
recht ^ wurde nicht zur ^'ermittlung und Förderung des Ver-
kehrs gehandhabt, sondern in erster Linie, um daraus einen
möglichst hohen Nutzen für den Inhaber des Regals heraus-
zuschlagen. Vom Kaiser, dem ursprünglichen Inhaber des
Münzregals, war es auf die Unzahl kleiner weltlicher und
geistlicher Älachthaber und auf die städtischen Obrigkeiten
übertragen worden. Nur das Recht (loldmüuzen zu schlagen
behielten sich die Kaiser bis zum Jahre 135(i vor, wo es auch
den Kurfürsten erteilt wurde. Durch diese große Zahl der
Münzherren wurde nicht nur eine Mannigfaltigkeit, sondern,
entsprechend ihren wachsenden Bedürfnissen auch eine zu-
nehmende Verschlechterung vor allem des Silbergeldes ver-
ursacht. Es sank von der Zeit Karls des Großen bis zum
12. Jahrhundert bis auf die Hälfte und bis zum 15. Jahr-
hundert bis auf V4 seines ursprüngliches Wertes. Diese
Verhältnisse machten den Geldwechsel zu einem besonders
dringenden und lohnenden Erwerbszweig und führten zu dem
Aufkommen eines besonderen Standes, der Geldwechsler.
Dieses Gewerbe^ wurde anfangs an vielen Orten von den so-
genannten Münzerhausgenossenschaften betrieben, den Dienst-
manneu oder Patriziergeschlechtern augehörenden Verbänden,
welchen der städtische Rat oder der sonstige geistliche oder
weltliche Münzherr das Münzprivileg übertragen hatte. Im
Osten ^, in den slavischeu Ländern, auch in Breslau wurde
1 Xeiimann S. 348 f.
- Xeumann S. 355; Köln, Worms, Mainz, Regensburg, Augsburg.
Lacomblet, U.B. I c. II, 206, a. 1252: Die Kölner communitas camp-
sorum qui husgenosze dicuntur; für Nürnberg Hegel I Chronik von
Nürnberg 1 c. S.235: Ennen: Geschichte Kölns I, S. 403 — 32; für ^Yorms,
Boos I, S. 64 Nr. 80, a. 1165; für Lübeck, Pauli S. 100.
^ N e u m a u n S. 855.
56 152.
es von aDgesehenen Kaufleuteu besorgt. Seit dem 13. Jahr-
himdert finden ^ sich aber auch von diesen abhängig oder auch
unabhängig von ihnen vom Rate zugelassene besondere Neben-
wechsler, wie Neu mann sie nennt. Sie wechselten^ fremde
Münzen in einheimische , alte in neue und falsche in echte
um und erzielten bei diesem Geschäfte, zumal als es üblich
wurde, daß in einem bestimmten Münzgebiete nur mit den
Münzsorten dieses Gebietes gezahlt werden konnte und als
fast jedes Jahr und oft mehr als einmal seitens der Münz-
herren neue Münzen geschlagen wurden , große Gewinne.
Diese campsores oder cambiatores waren durch ihr Geschäft
schon veranlaßt, stets größere Geldsummen in Bereitschaft zu
halten, welche sie, insoweit sie dieselben nicht für den eigent-
lichen Geldwechsel brauchten, dem Kreditbedürfnisse der Be-
völkerung zur Verfügung stellen konnten. Und so haben sie
auch neben dem größeren vor allem das kleinere Darlehen
gepflegt. Eine besonders günstige Gelegenheit, ihr Geschäft
zu betreiben, boten ihnen die Märkte und xMessen. Da pflegten ^
sie in ihren Wechselbuden, welche sie vom Rate gegen eine
bestimmte jährliche Abgabe erwarben, zu sitzen und an Hand-
werker und kleinere Gewerbetreibende gegen Pfand oft nur
auf einen Tag, meist auf eine oder mehrere Wochen kleinere
Summen zinsbar zu verleihen. Diesen Kreisen war dies«
Form und Erleichterung des persönlichen Kredites sehr er-
wünscht, da sie ihnen eine leichte und nützliche Hilfe in
Geldangelegenheiten war. Trotzdem* war der Nutzen, den
diese Geldgeschäfte abwarfen, ein sehr beträchtlicher, wenn
auch der Schuldner, da es sich um einen Wochenzins handelte,
seine Last im einzelnen Falle nicht so sehr spürte. Die
Rentabilität dieses Geschäftes veranlaßt weltliche und geist-
liche Geldmänner, ihr Kapital den Wechslern zu übergeben,
um so am Gewinne teilzunehmen. Indessen gab es sehr viele
Orte und Gegenden, wo diese deutschen Wechsler fehlten. Sie
wurden dort ersetzt und auch, wo sie ansässig waren, oft über-
flügelt von den geschäftsgewandteren fremden Geldwechslern.
§ 12. Die italienischen Geldhändler. Die
Lomharden und Kawerschen.
Schon früh^ im Mittelalter erwachte in den Städten
Italiens jener kühne Unternehmungsgeist, welcher sich in
' Neumann S. 357 f.; in Hamburg, Lübeck, Lüb. U.B. I, S. 247,
269, a. 1262; Lüb. Ü.B. lab nr. 1013, a. 1290; Lüb. U.B. hh 8. 1020,
1086, a. 1283—98; Lüb. U.B. hh S. 1033, 1091, a. 1290; Lüb. U.B.
I2b S. 1049, 1098, a. 1316—38; Pauli, 1 c. S. 206 nr. 63, a. 1316; in
Köln Lacomblet U.B. II nr. 1047, 1058, a. 1300 Constantinus de Lysols-
kirgen; in Brieg im 14. .Jahrhundert Pezco Cyndal, Neu mann S. 365.
2 Neumann S. 354. ^ Neumann S. 392, 393. Kriegk S. 334.
* Neu mann S. 408. ^ Neumann S. 366 f.
152. 57
einem immer mehr wachsenden und sich ausdehnenden Ilandels-
und Geschäftsbetriebe über die ganze damals l)ekannte Kultur-
welt entfaltete. Bürger von Amalfi, Ankona, Venedig haben
schon im S. Jahrhundert im Oiient Handelsniederlassungen
gegründet. In FAiropa verbreiteten sie sich bis zum Ende
des 13. .lahrhunderts über Frankreich, England und das
südliche Deutschland. Im Norden werden sie von der
aufstrebenden Hansa als gefürchtete Rivalen fernzuhalten
gesucht. Es wird ^ jede Haudelsgemeinschait mit ihnen ver-
boten. Man soll sie nicht nach Rußland führen. Weit be-
deutender aber als im Warenhandel ist ihre Betätigung und
zwar besonders auch für Deutschland auf dem Gebiete des
(ieldhandels. Wir können unter den Italienern , welche in
und mit Deutschland Geschäfte machten, zwei Grujjpen unter-
scheiden. Die eine ist eine großkapitalistische, welche ihre
Geschäfte meist von Italien aus betreibt und sich nur vorüber-
gehend auf Geschäftsreisen in Deutschland aufhält. Die andere
setzt sich mehr aus mittleren Kapitalisten zusammen, welche
sieh zu dauerndem Aufenthalte in den deutschen Städten
niederlassen, es sind die Lombarden und Kawerschen. Zu
der ersten Gruppe gehören meist Kauf leute aus Rom, Siena,
Florenz und zuweilen aus Este, Pisa und Pistoja. Die Wirk-
samkeit dieser Großbankiers wird erleichtert und befördert
dadurch, daß sie mit der Vertretung der finanziellen Interessen
der römischen Kirche betraut sind. Sie überwachen und
vermitteln, wie oben schon angeführt war, den Transport der
für die Kurie aus den Kirchenprovinzen des Ostens ein-
laufenden ordentlichen und außerordentlichen Einkünfte. Sie
erhalten 2 vom Papste die licentia coutrahendi mutuum. Das
hält sie aber nicht davon ab, direkt und indirekt gegen das
Kirchengebot zu verstoßen. Die Darlehen^, welche sie ver-
mitteln, werden meist in Rom unter den Augen, mit dem
Einverständnis und zum Vorteil der Päpste abgeschlossen.
Die Rückzahlung erfolgt auf den Messen in der Champagne.
Sie nehmen allerdings soviel Rücksicht auf die Kirche, daß
sie ihr Geld nicht offen zu einem bestimmten Zinsfuße aus-
leihen. Nur* als Verzugszins werden von Messe zu Messe
10 "/o gefordert, also im Jahre 60 ^/o. Aber sie wissen sich in
anderer Form und unter anderen Namen Entschädigung für
ihre Kapitalsvorschüsse zu verschaffen. In einem Zahlungs-
befehle an den Bischof Gebhard von Passau im 13. Jahr-
hundert wird die Hauptsumme gefordert^ cum iustis et
moderatis expensis ac debita restauratione damnorum, wenn-
gleich vorsichtig hinzugefügt wird usuris omnino cessantibus.
1208 wird ohne diese Klausel beim Erzbisehof von Mainz die
i Neumann S. 369, 370. ^ Schulte S. '264.
3 Schulte S. 262. * Schulte S. 266. "' Schulte S. 2.52.
58 152.
Schuldsumme festgestellt mit ' pro soite dampnis, penis, labo-
ribus et expensis. Unter diesen vier Titeln war es jedenfalls
möglich, einen genügenden Ersatz für die fehlenden direkten
Zinsen zu finden. In einzelnen Fällen ist die Kapitalsver-
mehrung auch direkt festzustellen . wenn es sich da auch
nicht gerade um sehr hohe Verzinsungen handelt. So wächst ^
ein dem Erzbischof Dietrich von Köln vorgestrecktes Kapital
von 083 Mark auf 1150 Mark, was einem Zinsfuß von 14V2<''o
entspricht. Erzbischof^ Konrad von Hochstadeu hat von
Sienesen 4740 Mark geliehen. Es laufen, allerdings im Laufe
von 18 Jahren, Zinsen bis lUUOO Mark auf, was einen Zins-
fuß von 4,8% bedeutet. Im Jahre* 1232 muß der Erzbischof
von Salzburg fiir 200 Mark Silber bei römischen und sienesi-
schen Kauf leuteu mehr als 5U ^ o zahlen. Die ausgeliehenen
Beträge sind im allgemeinen sehr hohe bis 10000 Goldgulden.
Der Hauptkunde dieser italienischen Bankiers ist der deutsche
Episkopat. Er ist selten imstande, die von der päpstlichen
Kurie geforderten hohen Beträge für die Servitien^ aus
eigenem Barvermögen zu erlegen und benutzt gern die ihm
so bereitwillig gegebene Gelegenheit, das nötige Geld in Rom
selbst aufzunehmen. Die Geldgeber gingen auch kein großes
Risiko ein. da die Kurie ihnen die Zahlung garantierte. Sie
wandte, um säumige Schuldner zur Zahlung zu zwingen, alle
kirchlichen Machtmittel an, ja sie schreckte nicht einmal vor
der Verhängung der Exkommunikation zurück. Es gab im
13. Jahrhundert wenig Bischöfe*^ und Erzbischöfe ^ in Deutsch-
land, welche sich nicht schwer durch die Last dieser Schulden
bedrückt fühlten. Die Erzbischöfe von Köln^. Mainz ^ und
' Siegfried von Eppenstein a. 1220. Schulte S. 244.
2 Schulte S. 286. ^ Schulte S. 241.
* V. Meiller: Salzb. Reg. S. 255 Xr. 888.
5 Schulte S. 262.
^ a. 1204 römische Kaufleute Gläubiger des Bischofs Dietrich von
Utrecht, der zur Zeit des Papstes Cölnestin 111. (1191—98) Geld geliehen
hatte. Schulte S. 247; Bischof Wilhelm von Utrecht, S chult e S. 251;
Bischof Gebhard von Passau, Schulte S. 252 u. a., S. 259 u. 260.
■' a. 1266 Erzbischof von Salzburg, Schulte S. 251.
8 a. 1218 Dietrich, der Erwählte von Köln, an Sienesen verschuldet,
Schulte S. 286: Schulden des h. Engelbert, Schulte S. 237 u. 288;
des Erzbischofs Heinrich 1225—28, Schulte S. 289; a. 1289, Konrad,
der Erwählte von Köln, zahlt an Sienesen 110 M. Sterl. , Hansen VII.
Heft 20 Xr. 8; Erzbischof Engelbert von Falkenburg 1262—74 leiht von
römischen Kaufleuten; Siegfried von "Westernburg 1274 — 97 von Floren-
tinern; Schulte S. 242; Heinrich 11. von Yirneburg von Leuten aus
Asti: Schulte S. 24:3; Korth, Heft 5, S. 11, 150; Hansen IV, Heft 12,
S. 5.3, 102.
^ Siegfried von Eppenstein von römischen Kaufleuten, Schulte
S. 244; Heinrich von Virneburg schuldet Florentinern, Schulte S. 245.
152. 50
Trier' liatten besonders darunter zu leiden, Engell)ert^ I.
von Köln muß ihnen 1221 gegen 300 Mark das ganze Erz-
bistum verpfänden. Krzbischof^ Siegfried III. von Mainz
muß zur Deckung seiner Schulden eine Steuer von 5% auf
sämtliche Pfründen des Erzstiftes legen. Die tinanziellc Kraft
des Erzltistums wurde durch diese Geldgeschäfte in solchem
Maße gefährdet, daß ein Diözesankonzil beschloß, der Erz-
bischof diiife ohne Zustimmung seines Kapitels keine Schulden
mehr jenseits der Berge machen. Der gleiche Beschluß* wird
gegenüber dem Wormser Bischof Heinrich II. gefaßt, über
welchen Papst Honorius III. wegen seiner Schulden die Ex-
kommunikation ausgesprochen hatte. Auch einzelne-^ Äbte,
wie der von St. Gallen*^, von Gorze'', von St. Arnulf^ bei
Metz, von Murbach '•• im Elsaß und neun Benediktiner Klöster "*
der Metzer Diözese sind den Italienern verptiichtet. Meisf
können diese Darlehen nicht zum bestimmten Termin bezahlt
werden. Sie werden prolongiert, oder es werden neue Dar-
lehen aufgenommen, um die alten zu bezahlen. Man stopft
ein Loch zu . um wieder ein anderes zu ötfnen. Kurz, unter
der Ägide des Papstes '- gelingt es diesen Geldleuten , eine
großangelegte Bewucherung '^ der höchsten kirchlichen Würden-
träger Deutschlands ins Werk zu setzen. Den weltlichen
Fürsten '■^ liehen sie dagegen nicht, da sie in ihren Geschäften
sicher gehen wollten. Kur einige Städte wie Köln ^^, Lübeck ^^.
Magdeburg '^ scheinen mit diesen Aristokraten unter den Geld-
händlern noch zu tun gehabt zu haben.
^ Heinrich von Vinstingen leiht von Florentinern 2000 M. Sterl. für
Zahlung an die päpstliche Kammer, Potthast 18250, Schulte S. 246;
Erzbischof Boemund a. 1299 von Kaufleuten aus Pistoja; Erzbischof
Dietrich (1300—1307) nimmt mit Erlaubnis des Papstes 2000 M. Silber
auf; Balduin (1307—54) a. 1308 10000 Pfund Turnosen, Schulte S. 247.
2 Engelbert I, Hansen VII, Heft 20, S. 88, 2.
3 Will: Reg. 2, 226; Annales Erphordenses M. G. SS. 16, 28,
Schulte S. 244.
* a. 1225. ßoos Quellen z. G. d. St. Worms 1, 101, 102, Schulte
S. 249.
^ a. 1324. Verschiedene canonici, darunter der von S. Johann in
Lüttich , der Trierer Boemund von Saarbrücken zahlen an den Bank-
halter der römischen Kurie eine entliehene Summe, Korth a. a. 0..
Heft 5, S. 55, 1119.
6 St. Gallen, Rudolf von Gutingen, 1219—26, Wartmann U.B. der
Abtei St. Gallen III, 81: Schulte S. 248.
"< Schulte S. 260. ■ » a. 1310, Schulte S. 260. » Schul te S. 252.
^^ Schulte S. 251
" a. 1232, Korth a. a. 0.. Heft 5, S. 49, 96a Nachtrag. Das Kölner
Domkapitel ist säumig; Schulte S. 239, 244, 245.
12 Schulte S. 238. ^^ schulte S. 242.
1* Kaiser Friedrich II. erhielt Darlehen von römischen Kaufleuten.
Böhmer-Ficker 2-515, 2533, 2561, 2731.
1^ Köln a. 1228 an sieben Bürger von Siena verschuldet, Korth
a. a. 0., S. 19, 89; ebenso a. 1229. S. 19, 90.
'« Lübeck a. 1282; Lüb. U.B. I, S. 390, 4:30; S. 419, 461, a. 1284.
1' a. 1239. M. G. Ep. s. XIH, 1, 636; Schulte S. 250.
60 152.
Während so diese Gruppe der italienischen Geldhändler
ihr Geschäft in Deutschland , wenn auch in großem Stil , so
doch nur in einem beschränkten Kreise führte, erstreckten
sich die geschäftlichen Beziehungen der anderen 'Gruppe auf
ein größeres Gebiet und auf alle Teile der Bevölkerung.
Diese Geldleute* werden an vielen Orten Lombarden, an
anderen Kawerschen (Cauwercini) genannt. Die Bedeutung
dieses letzteren Namens ist noch nicht endgültig festgestellt.
Am wahrscheinlichsten ist die Ableitung von dem Namen einer
Stadt. Mag es nun die französische Stadt Gabors sein, deren
Einwohner allerdings eher Cadurceuses als Caorsini genannt
werden müßten, oder das piemontesische Caorsa; jedenfalls
stammten die deutschen Kawerschen sämtlich aus Oberitalien,
meist" aus Asti und Chieri. Ein Unterschied zwischen Lom-
barden und Kawerschen läßt sicli weder der Abstammung
noch dem Geschäftsbetriebe nach feststellen. Wenn Bourquelot^
meint, eine Differenzierung zwischen ihnen annehmen zu
können, indem die Lombarden nach seiner Ansicht die Geld-
wechsler, die Kawerschen Bankhalter gewesen seien, so trifft
dies für Deutschland jedenfalls nicht zu. Der Geldwechsel
ist ihnen an vielen Orten schon mit Rücksicht auf das Privileg
der jMünzerhausgeuossenschaften und deutschen Wechsler ver-
boten. Ferner heißt es in einem Privileg für einen Lom-
barden in Köln 1328 ausdrücklich , daß es ihm mit Zu-
stimmung des Erzbischofs gestattet sein soll* tenendi tabulam
in domo sua ad exiionendum et mutuandum ])ecuniam suam
pro lucro secundum consuetudinem Lombardorum hacteuus
servatam. Vielleicht war der Name Kawerschen. der übrigens^
mit dem Ende des 14. Jahrhunderts allmählich aus den Ur-
kunden verschwindet . mehr eine volkstümliche Bezeichnung.
Eine gute und kurze Charakteristik dieser Geldhändler und
ihrer Schicksale gibt der älteste (ieschichtsschreiber von Asti.
Ogiero Alfieri, mit den Worten*^: Anno domini 122(3 cives
Astenses coeperunt prestare et facere casanas in Francia et
in ultramontanis partibus ubi niultam pecuniam lucrati sunt ;
tamen ibi multa mala passi sunt in persona et in rebus. Um
gleich an das letztere anzuknüpfen, sie hatten nicht wie die
Großbankiers den Vorzug, daß das Interesse der Kirche sie
vor den Folgen der Übertretung der Wuchergesetze schützte.
Sie hatten als usurarii publici die volle Verantwortung für
^ Falke S. 284, 28-5; Falke wirft meines Erachtens zu Unreclit
die Kawerschen mit den großen Bankiors der Kirche, den Frescobaldi,
Peruzzi, Bardi u. a., die oben geschildert sind, zusammen; ferner Neu-
mann S. 368 A. 6: Schulte S. 290 f., dort die Literatur über Lom-
barden und Kawerschen.
2 Korth a. a. 0. S. 31, .588; Ennen III 430.
^ Bourquelot, Les foires de la Champagne II S. 137.
♦ Ennen IV 139. ^ Falke S. 284. ^ Schulte S. 312.
152. 61
ihr gesetzwidriges Treiben zu tragen. Sie .standen ^ außerhalb
der kirchlichen Gemeinschaft. Als im Jahre 1278 die Minder-
brüder in Basel einen Kawerschen begrul)en, da erregte dies
allerseits großes Ärgernis. Die Städte suchen sich, bevor sie
sie aufnehmen und ihnen die Erlaubnis zu Darlehensgeschäften
geben, zu sichern, daß sie dadurch nicht mit der Kirche in
Kontiikt kommen. Der Herzog von Brabant hinterläßt 1261
in seinem Testamente, daß sie in seinem Lande nicht mehr
geduldet werden sollen. Der Bischof^ von Osnabrück ver-
pflichtet sich 1291 keinen Kawerschen mehr aufzunehmen.
Zuweilen^ schreitet die Geistlichkeit direkt gegen sie ein.
Aus Frankreich* werden sie 12()8 von Ludwig IX. vertrieben.
War so ihre Ausnahmestellung durch ihren Widerspruch gegen
das Kirchengebot begründet , so erregten sie doch auch den
Haß und den Neid des Volkes durch ihren Reichtum und ihre
ausbeutende Geschäftspraxis. Zwar fehlt es auch nicht an
Stimmen , welche den wirtschaftlichen Nutzen , den sie ihren
Domizilorten jedenfalls auch brachten, betonten. In Aachen-^
werden sie 1291 genannt honesti viri qui nobis multa bona
fecerunt. Ihre Geschäfte vollziehen sich hier^ citra antiquas
conditiones quas Lombardi mercatores Aquis habere con-
sueverant. Die Stadt" verteidigt sie 1338 energisch gegen-
über dem Grafen von Jülich und seinen Anhängern , welche
einige von ihnen gefangen genommen haben. Andere Orte
geben sich Mühe, von ihren Landesherren und Bischöfen das
Recht, Lombarden zu halten, zu erwerben, was allerdings
ebenso wie für die Nützlichkeit ihrer Geschäfte, auch für die
Einträglichkeit dieses Rechtes infolge der hohen Abgaben,
welche sie leisten mußten, sprechen kann. Diese beiden
Gründe sind auch wohl die Ursache, daß die Städte, wenn
auch eine Generation von Lombarden fortgezogen ist, doch
immer wieder neue aufnehmen. Aber im großen und ganzen
überwiegen doch die Klagen und die Beschwerden über sie
Es finden sich eine Anzahl Fälle ganz ungebührlichen Wuchers
und Betruges. Sie werden beschuldigt^, alte Pfennige aus-
zuleihen und neue dafür als Zahlung zu fordern. In den
Gesetzen^ und Urkunden werden sie häufig mit den Juden
zusammen genannt. Es heißt ^°, die Juden drückten das Volk
^ M. G. SS. 17, 203. Ann. Colm. In civitate Basiliensi sepelierunt
fratres minores cauwircinum in magnum suorum scandalum vicinorum.
2 Schulte S. 304.
» a. 1293. Der Abt von Murbach im Elsaß. Ann. Colm. M. G. SS.
17, 220; Schulte S 307.
* Schulte S. 270. ^ Quix. cod. diplomaticus Aquensis 2, 163.
5 Quix. cod. dipl. 2, 205.
^ Schulte S. 306; Quix. 2, 227, a. 1346.
8 a. 1340, Ulrich S. 63, Zürich.
9 Aronius 276, 439; Ulrich S. 53.
10 Hüllmann S. 62.
02 152.
auch nicht mehr als die Lombarden. Man ersetzt sie zu-
weilen durch Juden. Zwischen Juden ' und Lombarden findet
eine gehässige Konkurrenz- statt. 1171 sucht ^^ sich in Köln
ein wahrscheinlich lombardischer Geldhändler seiner jüdischen
Konkurrenten zu entledigen, indem er sie der Ausgabe falschen
Geldes beschuldigt. Die Juden ^ verlangen deshalb auch, wenn
die Obrigkeit mit ihnen Schutzverträge schließt, daß neben
ihnen keine Lombarden aufgenommen werden sollen. Wo sie
doch in einer Stadt zusammen wohnen, wird mit den Lom-
barden* ausgemacht, daß sie an Juden nicht leihen sollen.
Ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung ist eine sehr
ähnliche. Die Kawerschen müssen ein jährliches^ Schutzgeld
zahlen und sind nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren
— es finden sich Bestimmungen ** von 2 — 25 Jahren — in der
Stadt aufgenommen. Einzelne werden zwar heimisch in
Deutschland, geben allmählich ihren mißachteten Beruf auf
und verlieren sich infolge ihres Reichtums unter den Patrizier-
geschlechtern. Das sind aber nur Ausnahmen. Die meisten''
kehrten, nachdem sie sich ein Vermögen erworben hatten,
nach Asti zurück und lebten dort^ in angesehener Stellung
weiter, indem höchstens einige^ von ihnen in später Reue
einen Teil ihres Vermögens der Kirche zukommen ließen.
Sie waren, von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, der
deutschen Volkswirtschaft als Ganzes genommen weit schädlicher
als die Juden, welche, obwohl gleichfalls als Fremde be-
trachtet, doch Deutschland als ihre Heimat ansahen und das
erworbene Vermögen als Besteuerungs- und Plünderungsobjekt
im Lande ließen. Es wäre ungerecht, sie mit Schulte^" in
1 Nübling S. 105.
2 Auf eine Konkurrenz auch unter Lombarden weist hin Ennen III,
840; Korth a. a. 0. S. 35, 613: auch die Bestimmung für Koblenz 1264,
daß keine anderen Lombarden aufgenommen werden sollen; Liebe
S. 382; a. 1332 in Köln, Mitteilungen aus dem Stadtarchiv K. 6, 16.
-a A r 0 n i u s 304.
^ Aronius 718 in Köln a. 1266: Sie erreichen es aber nicht immer.
S. Stobbe S. 238 A. 100; Biel a. 1305; Ulrich S. 62; Schulte S. 294.
* a. 1282 Aufnahme von Lombarden in Konstanz. Sie dürfen allen
Einwohnern Geld leihen Judaeis dumtaxat exceptis: Mone, Zschr. f. d.
Gesch. des Oberrheins 21 S. 64.
^ a. 1321 in Köln, ein Lombarde zahlt 150, ein anderer 100 M. k. p.
Ennen I S. 2, 2; a. 1832 zahlen 10 Lombarden in Köln 300 M., Mit-
teilungen aus dem Stadtarchiv 6, 16; a. 1334 ein Lombarde in Trier
56 Pfund; Schulte S. 302.
6 a. 1264 in Koblenz 4 Lombarden auf 10 Jahre; sie zahlen 20 Pfund,
Liebe S. 332; in Köln 25 Jahre, Ennen 3, 431; a. 1328 in Köln 10 Jahre,
Ennen 4, 139; a. 1332 ebendaselbst auf 11 Jahre, Mitt. aus dem Stadt-
archiv 6, 16; a. 1336 in Freiburg auf 20 Jahre, Schreiber, U.E. der
Stadt Freiburg 1, 323; a. 1337 in Thun auf 20 Jahre, Schulte S. 293.
Fontes rerurn Bern. 6, 376.
' Schulte S. 309. « Schulte S. 313.
9 Schulte S. 270, 314. i« Schulte S. 325.
152. 68
diesem ZustinniieDhaiige als Nomaden zu bezeichnen. Denn
sie hielten treu an den Wohnstätten in den Orten ihrer
Geburt fest, wenn man sie nicht vertrieb oder ihnen den
Lebensunterhalt unmöglich machte. Die Lombarden waren
ferner gewissen Beschränkungen in ihrem Erwerbe ausgesetzt.
Sie durften ' nicht auf jedes Pfand leihen. An manchen
Orten waren sie sogar gezwungen , an die Einheimisciien zu
leihen oder ihnen zum mindesten den Fremden gegenüber eine
Vorzugsbehandluug angedeihen zu lassen. Der Zinsfuß^
beträgt im Durchschnitt 2 Pfennig die Woche auf '^ das Pfund
= 43^3^/0. Doch hnden sich auch niedrigere Zinsfüße von*
1 und VI-2 Pfennig = 21,(37 und 32,5 "^/o. Wenn^ der Zinsfuß
gesetzlich an einem Orte so normiert wird, daß sich ihnen
das Geschäft nicht mehr lohnt, so verlassen sie den Ort.
Häutiger sind noch höhere Zinsen, in Köln 1290 = 54,2%,
1258—1272 = 108%, ebenso in Oberwesel 108%, in Augs-
burg 1276 = 86,07% und ein exorbitanter Fall in Lindau*
1294, wo ein Darlehen von 50 Mark Silber an den Grafen
Hugo von Bregenz nach sechs oder acht Jahren auf 646 Mark
anwuchs. Wenn sich in den zuletzt angeführten Fällen eine
schwere Bewucherung nicht in Abrede stellen läßt, so gibt es
doch für den hohen Durchschnittszins von43V3% eine ganze
Anzahl von Momenten, die ihn uns verständlicher erscheinen
lassen. Sie sollen weiter unten bei der Betrachtung des
jüdischen Geldhandels näher beleuchtet werden. Ihre^ Haupt-
kundschaft war das städtische Bürgertum , wie aus einem
Freiburger Notariatsregister von 1356—59 hervorgeht und
unter diesen vorwiegend Handwerker und Gewerbetreibende.
Der höchste Betrag in dem vorliegenden Register ist 133 ti.
und 144 Pfund, der niedrigste 3() Pfennig. Die Mehrzahl der
Darlehen nähert sieh aber der unteren (jrenze. Der Wochen-
zins weist darauf hin, daß das Geld gewöhnlich nicht auf sehr
lange Zeit gegeben wurde. Dies ist auch daraus zu schließen,
daß man^ drei Lombarden 1322 in Nördlingen auf zwei Jahre
aufnimmt und ihnen noch ein drittes Jahr bewilligt, um ihre
Schulden einzufordern. Allein ihr Geschäft beschränkt sich
^ Nach Züricher Richtebrief von 1304 nicht auf Kirchengeräte und
kleine Quantitäten Seide. Arch. f. Schweiz. Gesch. 5, 263.
- Schulte S. 317 — 19 s. die Belege für den Zinsfuß der Lombarden.
^ Züricher Richtebrief a. a. 0.
* 1 Pfennig, Ennen 4 Nr. 2.
5 In Köln 1296 Bestimmung, daß ein gewisser Zinsfuß nicht über-
schritten werden soll, Ennen 3, 431; Korth a. a. 0. S. 36, 614.
^ Mohr. C. d. ad historiam Rhaeticam 2, 193.
' Schulte S. 31.5, 316.
^ a. 1322 Ludwig derßaver; Böhmer, Reg. imp. inde ab 1314—47
Nr. 497.
(54 152.
nicht auf die Stadt. Auch Ritter^ uiul Geistliche^ sind ihnen
verschuldet. Im Oberelsaß ^ trifft das Gesetz Vorsorge für
den Fall einer Gesamtverschuldung von Städten und Dörfern
an sie. daß, wer von einem Orte fortgezogen ist, ftir die
Schulden desselben an die Kawerschen nicht mehr haftbar sei.
So haben sich seit dem 13. Jahrhundert diese'* italienischen
Geldleute über einen großen Teil Deutschlands verbreitet.
Von der Schweiz^ aus zogen sie sich den Rhein entlang bis
nach Belgien und Holland, und auch in einzelnen Städten
des Neckar- und Donaugebietes sind sie zu linden. Sie trieben
ihre Geschäfte vielfach in Kompanien . was das Risiko bei
bedenklichen Unternehmungen verminderte. Jedoch ist ihre
Zahl in den einzelnen Städten nur*^ gering. Nirgends be-
gegnen wir größeren Niederlassungen. Dieses unterscheidet
sie von den Juden , welche sich in größeren Gemeinden zu-
sammenfanden. Das ist wohl auch einer der Gründe, daß sie
in Deutschland wenigstens keinen schweren Verfolgungen aus-
gesetzt waren. Sie traten nicht so hervor und konnten sich
leichter in Sicherheit bringen. Sie blieben nicht in Deutsch-
land und konnten in Zeiten der Krise in ihre Heimat zurück-
kehren. Dazu kam. daß das religiöse Moment, welches bei
den Judenverfolgungen im ersten Kreuzzuge die Hauptrolle
spielte und auch bei den späteren Verfolgungen noch stark
mitwirkte, bei ihnen gänzlich in Fortfall kam.
§ 13. Der jüdische Geldhaüdel. Rechtliches.
Pfaiidrechtshestiminuiigen. Rechtliche Aus-
nahmeu zaguusteu der Juden.
Die mannigfachen Härten, welche wir in der mittel-
alterlichen die Juden betreffenden Gesetzgebung finden, er-
^ a. 1314 Lombarde aus Freiburg leiht an Markgraf Rudolf von
Hachburg, Fester, Regesten der Markgrafen von Baden und Hachburg
591; a. 1338 die Herrschaft Spiez im Gebiete Freiburgs im Üchtlande
ihnen verpfändet, Schulte S. 292, Fontes rerum Bern. 6, 439; Von
1.324—34 in Bern, dieselben 1335—41, Schulte S. 293, Fontes rerum
Bern. 6, 147, 150, 158; 6, 163, 193; a. 1317 Graf von Jülich. Lac om biet
3. 124, 158; a. 1290 Johann. Herr von Malberg in den Ardennen, Görz.
Mittelrh. Reg. 4, 409; a. 1333 die Herzöge von Österreich haben von
Kawerschen geliehen, Schulte S. 295: a. 1349 Ritter aus Zürich, Ver-
zugszins 43V3O0, Schulte S. 296.
- a. 1309, Lombarden Gläubiger des Erzbischofs Heinrich von Köln,
Schulte S. 303,
3 a. 1331, Baseler U.B. 4, 89, 37. * Xübling S. 146.
^ Schulte S. 291 — 306 sind sämtliche Orte, an denen Kawerschen
festgestellt sind, aufgezählt.
6 a. 1282 in.Konstanz 4 Bürger von Asti, Schulte S. 298; a. 1303
zu Freiburg im Uchtland 2 Lombarden aufgenommen, Schulte S. 292:
a. 1337 in Kolmar 4 Brüder, Schulte S. 299.
152. 65
klären sich bis auf einige gehilssige Ausnaliiiien, wie z. B.
die Form der P^idesleistung und die besoiidereu Abzeichen,
meistens daraus, daß der Jude als Fremder betrachtet wurde
und unter Fremdenrecht stand. Das strenge ^ mittelalterliche
Fremdenreclit wurde mit gleicher Hchcärfe auch gegen nicht-
jüdische Fremde angewandt. Nur war die Lage für diese
insofern leichter, als sie infolge des gemeinsamen Glaubens
eher mit ihrer neuen Umgebung verschmelzen und ferner
auch in Fällen schwerer Vergewaltigung doch unter Umständen
die Hilfe ihrer Volksgenossen anrufen konnten. Was dagegen
die wirtschaftliche (Jesetzgebung anbetraf, so konnten die
Juden, nachdem einmal der Zwang der Verhältnisse sie auf
den Geldhandel als Hauptberuf hingewiesen hatte , keine be-
sonderen Klagen erheben. Wir finden da in der Gesetzgebung
eine gewisse Lil)eralität, welche den Juden ihr Geschäft er-
leichterte, auf die besonderen Verhältnisse dieses Erwerbs-
zweiges Rücksicht nahm und sogar im Laufe der Zeit gewisse
Ausnahmen vom gemeinen Rechte als Begünstigung für sie
schuf, welche ihnen bei ihrem Handel zugute kamen. Mochten
die Gesetzgeber hierbei auch mehr das Interesse der Kredit
suchenden Bevölkerung als das der Juden im Auge gehabt
haben, so hatten doch diese ihren Vorteil davon. Wir wollen
hier, dem Zwecke dieser Abhandlung entsprechend, haupt-
sächlich diejenigen dem Pfandrechte angehörigen Gesetze be-
trachten, welche für den Wirtschaftsbetrieb der Juden von
Bedeutung sind. Am wichtigsten für sie war die Gesetz-
gebung betreffend den Erwerb^ gestohlener Gegenstände.
Während das römische und auch das altdeutsche Recht un-
bedingt den Eigentümer schützt und auch den redlichen Er-
werber zur Herausgabe der durch Kauf oder Pfand in seinen
Besitz übergegangenen gestohlenen Sachen nötigt, findet sich
zum ersten Male im Privileg Heinrichs IV. für die Juden von
Speyer im Jahre 1090 und in den meisten späteren Juden-
gesetzen ein besonderes Gesetz für den jüdischen Geldhändler.
Er muß zwar auch die gestohlenen Gegenstände herausgeben,
kann aber auf seinen Eid^ hin, daß er die Dinge in gutem
Glauben erworben habe, beanspruchen, daß ihm die Kaufsumrae
oder das darauf gegebene Darlehen zurückersetzt werde. Es
^ Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts I S. 309 ff.
^ Aronius 170, Speyrer Privileg a. 1090; Aronius4ö8, Sachsen-
spiegel; Aronius 518, Wiener Privileg Friedrichs II. a. 1238; Aronius
547, a. 1244 Privileg Friedrichs v. Österreich; Aronius 597, a, 12-54
Privileg Ottokars v. Böhmen; Aronius 633, Dortmunder Statuten nach
1257; Aronius 667, a. 1260 .ludenrecht des Spiegels deutscher Leute;
Aronius 711, Meißener Privileg von 1265; Aronius 731, a. 1268, Ottokar
erneuert das Privileg von 12-54.
^ Aronius 737, a. 1269, Ottokars IL Prager Stadtrecht; Stern, Nürn-
berg S. 213. a. 1288 für Nürnberg; Stobbe S. 122.
Forschungen 152. ^ Hoffmann. .5
66 152.
wird ^ vermutet , daß dieser Rechtssatz aus dem unter den
Juden in Geltung befindlichen talmudischen Rechte entnommen
sei. Allerdings wird ein strikter Beweis dafür kaum zu
führen sein, da sich, worauf schon Stobbe hinweist, auch im
altdeutschen Rechte Anfänge einer ähnlichen Rechtsbildung
finden, und da ferner, wie häufig in Fällen gleicher Rechts-
anschauungen, sich die Erklärung bietet, daß gleiche Ver-
hältnisse zu gleichen Rechtsformen zu führen pflegen. Aller-
dings hatte der Jude dieses Recht nur. wenn er sich bei Nach-
frage als Besitzer der gestohlenen Sachen meldete. Er verlor
es. wenn er dies unterließ und die Ermittlung abwartete. Er
genoß ferner dieses Recht nur, solange der Gegenstand sich
in seinem Hause befand und verlor es z. B. , wenn er ihn
zum Verkaufe auf einen Markt sandte. Der Kirche besonders
war dieses Vorrecht der Juden ein Dorn im Auge. Sie ver-
suchte ^ gelegentlich aber ohne Erfolg dagegen zu protestieren.
Hingegen^ gelang es ihr durchzusetzen, daß für die Gegen-
stände des Kultus und alles, was in irgendeiner Beziehung
zum Kirchendienst stand, eine Ausnahme gemacht wurde, in-
sofern als hier die Gewährsmänner, d. h. die Vorbesitzer,
angegeben oder Zeugen für den redlichen Erwerb beigebracht
werden mußten. Dies bezog sich auf zerdrückte oder zu-
sammengeschlagene Kelche, Bücher und Priestergewänder.
Auch sonst trug die Gesetzgebung Vorsorge, daß durch dieses
Recht nicht offenkundigem Verbrechen Vorschub geleistet
wurde. So durfte der Kauf oder die Pfandnahme nicht heimlich
und verborgen, sondern nur offen bei hellem Tageslichte statt-
finden. Gegenstände*, bei denen ein X'erbrechen als sicher
zu vermuten war, waren ausgenommen, so z. B. blutige und
nasse Gewänder. Für Pferde^ galten besondere Bestimmungen.
Auch sollen sie nicht auf Waffen , besonders nicht solche,
welche der Gemeinde gehören, leihen. In bestimmten Gegenden
gibt es noch besondere Ausnahmen , so in Zürich nicht auf
Seide, in Nürnberg nicht auf Korn. Weizen, Gerste. Hafer
zu leihen. Auch die Personen . mit welchen sie solche Ge-
schäfte machten, mußten sie sich genau ansehen. So ^ durften
sie nicht von verdächtigen Leuten, Mördern, kaufen. An
Knechte' oder Mägde durften sie ohne besondere Aufforderung
seitens ihres Herrn z. B. in Nürnberg nur bis zu 1 Pfund
Heller leihen, au Handwerker auf die bei ihnen in Arbeit ge-
' Stobbe S. 119, 242. A. 111; Meyer, Entwerung und Eigentum
im deutschen Fahinisrecht 1902, S. 189 ff.
- Stobbe 8. 242 A. 112, Synode zu Gnesen 1285.
^ A r 0 n i u s 76.
* Stobbe S. 123. Das Goslarer Stadtrecht erlaubt sogar in diesem
Falle bis VU des Wertes zu leihen.
5 Stobbe S. 127; Xübling S. 238. « Stobbe S. 122.
^ Stobbe S. 243 A. 11-5; Stern, Nürnberg S. 226.
152. 67
gebeuen Saclien nur bis zur Höhe des Arbeitslohnes. Indessen
fallen diese gesetzlichen Kcschränkungen nicht ins Gewicht
gegenüber der großen Erleichterung, welche diese Anordnung
für den Verkehr l)Ot. Wer Geld brauchte, konnte es sich in
der Stille, ohne seinem Kredit vielleicht schädliches Aufsehen zu
erregen und ohne lästige Fragen zu befürchten, bei den Juden
verschatfen. Der Nachteil aber, daß so doch auch der un-
redliche Erwerber Gelegenheit hatte, sich in bequemer Weise
seines unrechten Gutes zu entledigen, wurde wenigstens teil-
weise dadurch aufgewogen, daß doch auch in einer Zeit un-
sicherer und zweifelhafter Rechtsverhältnisse der Bestohlene
wußte, wo er seinem Eigentume nachzufragen hatte und wo
er es um einen verhältnismäßig billigen Hehlerpreis wieder-
erlangen konnte. Jedenfalls^ hatte sich dieser neue Rechts-
satz so bewährt, daß er auch auf die christlichen Geldhändler,
die Lombarden und Kawerschen ausgedehnt wurde. Eine-
zweite Bestimmung, welche die Stellung des Geldhändlers er-
leichterte, betraf die Haftung des Gläubigers im Fall eines
Abganges des Pfandes durch Feuer, Diebstahl. Raub oder
sonstige ohne sein Verschulden eintretende Zufälle. Während"
nach altdeutschem Rechte der Gläubiger unbedingt in jedem
Falle, ob es mit oder ohne seine Schuld geschah, haftbar war,
trägt im späteren Mittelalter bei unverschuldetem Verlust der
Schuldner die Last. Dies entsprach dem römischen Rechte
und auch dem talmudischen, dessen Einwirken Stobbe auch
in diesem Falle zutage treten sieht. Der Gläubiger ist nur
haftbar, wenn das Pfand vorher gefordert wurde und er es
nicht zur Einlösung auslieferte. W^ar es aber zur Einlösung
bereitgestellt und wnirde nicht am folgenden Tage ausgelöst,
so hörte die Haftung auf.
Nicht ungünstig ist ferner die Stellung des jüdischen
Gläubigers, sobald ein Streit entstand über die Tatsache der
Verpfändung und über die Höhe der auf das Pfand geliehenen
Summe. Im allgemeinen* folgt die mittelalterliche Schuld-
gesetzgebung dem (irundsatze in dubio pro reo. Sie stand
auf der Seite des Schuldners. Dieser konnte sich, wenn er
die Schuld ableugnete, durch einen Eid reinigen. War aber
ein Pfand gegeben . so konnte der jüdische Gläubiger die
Schuld durch seinen Eid beweisen, falls er das Pfand heraus-
geben sollte. Ebenso gilt sein Eid als Beweis für die Höhe
der Summe und für bestrittene Zinsen. Denselben Wert wie
1 Stobbe S. 121; Meyer a. a. ü. S. 201, 264. Für Kölner Lombarden
Privileg a. 1328; Ennen IV S. 129, 139; S. 269 auch für Christen in
Wien.
- Aroniiis 547, a. 1244: Aronius 711, a. 1265.
3 Stobbe S. 126.
* S 1 0 b b e S. 1 18 ; E n d e m a n n . Beiträge zur Kenntnis des Handels-
rechts im Mittelalter, S. 840.
5*
68 152.
der Eid hat die gerichtliche und nicht gerichtliche Urkunde,
welche aber nach bestimmter Zeit erneuert werden muß.
Der Schuldner kann allerdings durch Zeugen den Beweis des
Gläubigers ausschalten. Forderte ^ jedoch der Jude die auf
ein Pfand ohne Zeugen geliehene Summe, so konnte er sie
durch seinen Eid erhalten. Der christliche Schuldner konnte
aber nicht zum Losen des Pfandes gezwungen werden. Hat
der Jude ohne Pfand auf Bürgen geliehen, so mußte er durch
Zeugen den Beweis führen. Bei einem Darlehen gegen
Schuldschein ^ war der Schuldschein ein genügender Beweis,
gegen den selbst Zeugen nichts auszurichten vermochten.
Leugnete ^ der Jude die erfolgte Auslösung eines Pfandes oder
der Bürgen, so konnte er, falls keine Zeugen gegen ihn waren,
sich durch einen Eid sichern. Betreffs^ der Bürgen galt noch
die Bestimmung, daß, falls der Schuldner leugnete, sowohl er
wie sämtliche Bürgen schwören mußten, ferner daß, wenn alle
Bürgen starben oder fortzogen und nur einer zurückblieb,
der eine alles bezahlen mußte ^. War es*^ zwischen den
Parteien strittig, ob Zinsen ausgemacht waren oder nicht,
so durfte ausnahmsweise der Jude den Beweis des verzins-
lichen Darlehens führen , während sonst nach altdeutschem
Recht sich der Schuldner von seiner Verbindlichkeit frei-
schwören durfte.
Bei dem überwiegenden Vorkommen der Darlehen auf
Pfand erhebt sich nun die Frage, wie weit ging die Sicherung
durch das Pfand, d. h. wie hoch pflegten die Pfänder beliehen
zu werden, hatte der Jude außer dem Pfände noch das Recht
einer Nachforderung, wenn die Zinsen und das Kapital den
Wert des Pfandes überstiegen oder das Pfand au Wert verlor
und endlich, wann erlangte der Jude das freie Verfügungs-
recht über das Pfand? Was^ die Höhe der Beleihung an-
betrifft, so war die Regel, daß auf jedes Pfand nur die Hälfte
des Wertes geliehen wurde, Zwar^ findet sich eine Be-
stimmung, daß der Jude auch auf ein Pfand leihen müsse,
welches nur Vs mehr wert sei. Auch kamen Ausnahmen vor,
wo auf ein Pfand ^ mehr als sein Wert geliehen wurde, aber
wie schon Hermann^" der Konvertit 1128 es als jüdische
1 Stern, Nürnberg, S. 213 a. 1288.
2 Stern, Nürnberg, S. 213.
^ Stobbe S. 128-, s. dagegen Brann, Geschichte der Juden in
Schlesien I, Anhang III, S. 38ff. ; Schweidnitzer Privileg.
•* Brann, Gesch. d. Juden in Schlesien, Anhang III.
^ Darauf weist hin M. v. R. Prag S. 19 a Nr. 116, Anhang 124.
« Stobbe S. 114.
^ Or Sarua III b S. 61 § 215, Anhang 91; M. v. R. Cremona S. 29 a
Nr. 75, Anhang 101; M. v. R. Prag S. 106 a Nr. 795, Anhang 136; Agiidda
Baba Bathra S. 361. § 97, Anhang 238.
8 Stobbe S. 113.
9 M. V. R. Prag S. 151a Nr. 1005, Anhang 174. '» Aronius 223.
152. 69
Sitte anführt , die Hälfte des Pfandes darzuleihen , so finden
sich auch in den rabbinischen Rechtsl)escheiden genügend
Belege für diese Gescliäftspraxis. Betreffs ' der Sicherung
durch das Pfand gab es zwei Arten von Verträgen. Die eine
bot nur das Pfand als Haftung, die andere fügte dem Pfände
noch ein besonderes persönliches Zahlungsversprechen des
Schuhlners hinzu. Hier konnte also, wenn das Pfand nicht
ausreichte, der Schuldner auf Nachzahlung verklagt werden.
Gesetzlich geregelt war auch das Verfügungsrecht über ein
nicht ausgelöstes Pfand. Nach ^ einer Züricher Bestimmung
kann ein Pfand , das nur auf einen Tag gegeben war, sofort
verkauft werden. Sonst findet bei kürzer befristeten Darlehen
Verkauf nach vier Wochen statt. Weist ^ der Gläubiger vor
Gericht nach . daß keine Sicherheit für mehr Zinsen da ist,
so erwirbt er dadurch das Eigentumsrecht. Im allgemeinen^
galt der Satz, daß ein Verkauf nach Jahr und Tag statthaft
sei. eine Übung, die^ das jüdische Recht unter ausdrück-
licher Berufung auf das deutsche Recht übernimmt. War*'
die Auslösung des Pfandes nur eine unvollständige, indem
zwar die Hauptsumme, aber nicht die aufgelaufenen Zinsen
gezahlt waren, so mußten diese nach einem Monat als neues
Schuldkapital wieder verzinst werden.
Auf' die Religion der Gläubiger wurde bei der Aus-
lösung Rücksicht genommen, insofern sie an jüdischen Feier-
tagen nicht verpflichtet waren, Pfänder herauszugeben. Sehr
bemerkenswert^ ist es, daß der Jude nicht nur als Pfand-
leiher in der Not, sondern auch als Bankier und Depositär
von Pfändern, die zur Sicherung einer rechtlichen Forderung
hinterlegt wurden, anerkannt war. So werden in Ulm^, da
von der Septuagesima an bis nach Ostern keine Eide in
Schuldsachen geleistet werden sollen . die Gerichtspfänder in
der Zwischenzeit bei den Juden hinterlegt. Auch der
Schwabenspiegel gestattet es mit Erlaubnis des Besitzers,
während er sonst den Juden gegenüber keine so günstige
Stellung einnimmt. Denn z. B. mit verrufenen Münzen ge-
stattet er noch vierzehn Tage Zahlungen zu leisten, an Juden
aber noch vier Wochen.
Bei der Schwerfälligkeit und Umständlichkeit des mittel-
alterlichen Rechtsverfahreus war es für die jüdischen Kapi-
talisten von großem Werte, gewisse Mittel zu haben, um den
1 Stobbe S. 247/48, A. 121, S. 127; Nübling S. 98 ff.
- Ulrich S. 20. » Stobbe S. 127.
* Stobbe S. 127: Brann, Gesch. d. .Juden in Schlesien I, An-
hang III; Stern, Nürnberg, S. 213, a. 1288.
^ Morde chai S. 47a. § 196, Anhang 212. ^ Aronius 547.
" Aronius 547. ® Aronius 667.
9 a. 1274, Nübling S. 4, Pressel Ulmer U.B. S. 234: a. 1296,
Nübling S. 102, S. 223; Pressel I S. 230.
70 152.
Eingang der Darlehen zu beschleunigen. Hier steht in erster
Linie das Recht der Selbstpfäudung ^ In den wenigen Fällen,
wo dieses Recht seine Anwendung fand , im Notfalle bei
Zechenschuld, Spielschuld und im Falle derRechtsver"weigerung,
kam es auch ihnen zugute. Auch zu ihren Gunsten wurde
augewandt die Haftbarniachung des Hintersassen für seinen
Herrn und der Blirger einer Stadt für einander.
Ein beliebtes Pressionsmittel der mittelalterlichen Gläubiger
war das sogenannte Einlager, d. h. die Verpflichtung des
Schuldners, selbst oder auch noch mit seinen Bürgen an einem
im Darlehensvertrage bestimmten Platze solange in Schuldhaft
zu bleiben , bis die Schuld bezahlt war. Die Forderung des
Einlagers war dem jüdischen Gläubiger durch ein Kapitular ^
Karls des Großen und Ludwigs des Frommen verboten, auf
daß der Christ nicht an seiner Ehre Schaden leide. Dieses
Verbot war aber im Laufe der Zeiten in Vergessenheit ge-
raten, und wir finden^ vielfache Beweise dafür, daß die jüdi-
schen Gläubiger sich Einlager versprechen ließen. Daß diese
Verpflichtungen auch gehalten wurden , beweisen die Klagen
des Klosters Hirschau^ über die schweren Lasten, welche ihm
die wiederholten Geiselstellungen verursachten.
Die Institution' des Einlagers flndet auch in das jüdische
Recht Eingang, dem sie ursprünglich fremd ist. Nachdem sie
zuerst nur im Falle von Fluchtverdacht oder Steuerverweigerung
stattflndet, sehen wir dann vielfach*^, daß Juden sich als
Bürgen für Juden bei Christen und Juden zum Einlager ver-
pflichten. Allerdings nimmt die spätere Gesetzgebung dem
Einlager seinen Hauptwert, indem sie anordnet, daß das Ein-
lager eines Christen als Verpflichtung gegenüber einem Juden
nur^ im Hause eines Christen uncl auf Kosten des Juden
stattfinden dürfe; denn die Bedeutung der nun allein noch
übrigen Freiheitsbeschränkung mußte in den meisten Fällen
gegenüber den großen Kosten . welche dem Gläubiger er-
wachsen konnten, wenigstens im Falle eines hartnäckigen
und böswilligen Schuldners zurücktreten.
§ 14. Der Zinsfuß.
Die mangelnde Rechtssicherheit , die Geldknappheit , die
im allgemeinen noch überwiegende Naturalwirtschaft waren
» Stohbe, Deutsches Privatrecht I. S. 599 f. ^ Aronius 76.
^ Güdemann, Erziehungswesen S. 26; Liebe S. 344.
■* Stobbe S. 248, A. 123; non solum usuris immoderatis aput
Judaeos accrescentibus verum etiam obsidibus in nostrum periculum
positis ac in. obstagium ponendis.
s Stobbe S. 130.
« M. V. R. Prag S. 12a Nr. 83. Anhang 121; M. v. R. Berlin S. 182
Nr. 69, Anhang 188. "^ Stobbe S. 130; Nübliug S. 194.
152. 71
die Ursache, daß man im Mittelalter mit weit höheren Zins-
füßen rechnen nmßte als in unserer Zeit. Noch Lutlu-r kla<^t,
(laß viele Kleriker in seiner Zeit sich Renten um lo% kaufen.
Und so war in der Tat auch hei festen , hypothekarische
Sicherheit bietenden Darlehensgeschäften wie Leihrenten,
Ilentenkäufen, Darlehen auf liegende Besitztümer, der Zinsfuß
bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts, wenn wir den Durch-
schnitt aus den vielen sich natürlicherweise nach Lage und
wirtschaftlicher P'.ntwicklung abstufenden Nachrichten nehmen ',
etwa 10 "/o. In- dem mehr entwickelten Süddeutschland
schwankt der Zins zwischen 8V2 und 4^2%, in Nord- und
Ostdeutschland zwischen (SV2 und 12^2^/0. Dabei finden sich
auch hier viele exorbitante Einzelfälle, so in Regensburg ^
1325 Leibgedinge zu 20 »/o, in Rostock 25 und lO^/sO/o, in
Quedlinburg 1300—1355 19 und I4-/7 %. Der Zinsfuß bei
Darlehen ohne feste Sicherheit ist natürlich bei weitem größer.
Er schwankt in dieser Zeit in gewöhnlichen Fällen zwischen
10 und 18 "0, wobei nicht zu vergessen ist, daß in vielen
Fällen des Verzuges hohe Verzugszinsen hinzukommen , wie
es z. B. als* alte Speyrer Gewohnheit bezeichnet wird, im
Falle des Verzuges das Doppelte zu zahlen. Doch auch hier
finden sich w'eit höhere Forderungen. Bezeichnend ist, daß
in Kiel, wo es keine Juden gab, sich der Zinsfuß im 13. Jahr-
hundert zwischen 15 und 33^3% bewegte. Frankfurt a. M.
muß im-^ 14. Jahrhundert für eine städtische Anleihe 40%
zahlen.
Durch diese kurze Übersicht gewinnen wir ein besseres
Verständnis für die Würdigung des Zinsfußes bei den Ge-
schäften der jüdischen Geldhändler. Diese Geschäftsform
wurde, sobald sie eine größere Verbreitung fand, bald einer
Konzessionsverpflichtung unterworfen und mit festen Zinstaxen
bedacht. Der Umstand, daß die meisten dieser teils landes-
herrlichen, teils stadtrechtlichen Festsetzungen in die Zeit
von 1250 — 1350 fällt, gibt uns sogar einen Fingerzeig dafür,
daß geiade um diese Zeit der Geldhandel zum regulären
Geschäft der jüdischen Bevölkerung Deutschlands geworden
ist. Im Privileg Ottokars ^ von Böhmen 1254 ist noch keine
Grenze für die Höhe der Zinsen festgesetzt. Anderseits^
gilt noch hier und dort der altrömische Rechtssatz, daß die
^ Stobbe S. 27; wenn das Reich für eine Schuld Einkünfte über-
trug, war es in jener Zeit Regel, daß dieselben lO^'o des Kapitals aus-
machten; Brann, Juden in Schlesien, S. 37.
- Falke S. 497 f. ; N e u m a n n 8. 237 ; N e u m a n n , Geschichte des
"Wechsels im Hansagebiete, S. 56 f.
' Falke 298; Neumann S. 254.
* Aronius 628, a. 1257; secundum consuetudinem civium Spiren-
sium multis temporibus approbatum.
^ Kriegk, Frankfurter Bürgerzwiste, S. 29. ^Aronius 597.
■» Stobbe S. 112.
/
72 152.
Summe der Zinsen das Kapital nicht übersteigen darf. Die
frühste Ordnung ist das Privileg^ Friedrichs von Österreich
für die Ostmark, welches für diese wirtschaftlich noch zurück-
stehenden Gegenden 8 Denare auf das Pfund die Woche, also
174 "/o erlaubt. Der- Landfriede zu Straubing und der
rheinische Städtebund setzt 1255 zwei Denare für das Pfund
die Woche = 43V3''/o fest. Dies dürfte die durchschnittliche
Festsetzung gewesen sein. Wir finden sie in Nürnberg 1310,
Biel 13U5, für Schwäbisch-Hall durch Ludwig den Bayer 1342,
im 2 alten Züricher Kichtebrief, Trier* 1346, Thüringen 1368.
Geringere Sätze finden sich für die Juden ^ Unteritaliens, wo
Friedrich IL in dem damals wirtschaftlich hochstehenden
Lande nur 10*^'o erlaubt, für Frankfurt 1338 IV2 Heller das
Pfund = 32V2^/o. Vielfach*^ verbreitet ist anderseits doch
auch der hohe Satz von 4 Pfennig auf das Pfund (86^/3%),
so in Straßburg (1324). im ^ Augsburger Stadtrecht (1276),
in Minden (1270), wo er als nicht übermäßig bezeichnet wird^^.
Dies^^ war der gesetzlich festgelegte und erlaubte Zinsfuß,
an den man sich in der Regel und bei solideren Geschäften
gehalten haben wird. Allerdings brachten es die Verhältnisse
mit sich , daß diese Art von Geschäften häufig im geheimen
und ohne jede Kontrolle der Obrigkeit gemacht wurden. Hier-
bei wird wohl oft jene ^^ usurarum vorago in Anwendung ge-
kommen sein, über welche 1259 ^^ das Stift in Freising schwere
und wohl nicht unberechtigte Klage erhebt. Aus ^^ jüdischen
Quellen wissen wir, daß ein Maß Getreide um zwei verliehen
wurde. Ein besonders krasser Fall ^* wird im 13. Jahrhundert
1 Aronius 547, a. 1244. 2 Aronius 618, 623. ^ Ulrich S. 53.
* Liebe S. 344. ^ Falke S. 296.
•> Stobbe S. 235, A. 98; auch in ganz Frankreich nach Gesetz
von 1360.
' Nübling S. 234. » Aronius 741.
^ Aronius 638, in Köln 12-58 drei Denare auf die Mark ; in Wien
1338 ebenso (Wiener S. 221 Nr. 32), als besondere Gnade und Dank
für erwiesene Wohltaten; Aronius 737, a. 1269, das Prager Stadtrecht
Ottokars IL gestattet auf 30 Pfennig 1 Pfennig die Woche; das sind
173V8 0/0.
^•^ Aronius 298, Pfänder auf die der Bischof Heinrich IL von
Würzburg 20 Pfund geliehen hatte, werden von ihm (1159 — 65) um
30 Pfund gelöst; das wären 50% bei Jahresfrist; ähnlich Aronius 348,
a. 1199 in Würzburg SO^/o; Wiener S. 125 Nr. 171, a. 1347 an Juden
zu Bamberg auf 2 Pfund 5 Heller wöchentlich ra. 54 ''/o; Wiener S. 122
Nr. 147 demselben ca. 60%; M. v. R. Cremona S. 62b Nr. 188, Anhang 110,
Juden leihen einem Dechanten 21 Pfund, er muß 30 Pfund zurückzahlen;
das ist bei Jahresfrist ca. 50%
" Aronius 579; Klosterchronik von Marchtal, nam multis eget qui
usurarum voragine inter Judeos sordet.
*2 Aronius 642, 20 Pfund mit Wochenzins von ^k Pfund, weniger
10 Pfennig; das sind fast 120%.
13 M. V. R. Prag S. 148 a Nr. 997, Anhang 173.
" M. V. R. Prag S. 137 b Nr. 961, Anhang 168. Allerdings wird der
Fall gemildert, wenn man eine langjährige Geschäftsverbindung annimmt.
152. 73
erwähnt, wo auf ein Darlehen von 105 Pfund im Laufe der
Zeit lOOU Pfund als Zins gezahlt wurden. In diesem Falle
war es den Geldniännern recht, wenn die endgültige Ab-
zahlung der Schuld möglichst lange hinausgeschoben wurde,
damit sie möglichst viel an diesem guten Geschäfte verdienen
konnten. So begreifen wir es, daß ^ Berthold von ilegensburg,
der sonst von den Juden seiner Zeit manches Gute zu sagen
weiß, ihre Ehrerbietung gegen die Eltern, ihre Zucht und
Mäßigung in der PHie lobend hei'vorhebt und jede Gewalttat
gegen sie verpönt, doch in Klagen ausbricht über diejenigen
Juden, die es am ärgsten treiben und den Schilling um 13,
das Pfund um 4 oder höher die Woche ausleihen. Indessen
würden wir auf Grund solcher gewiß nicht unberechtigter
Klagen der oft hart bedrängten Schuldner doch nur zu einem
einseitigen Urteil gelangen. Wir können der Stellung der
Juden in dieser Frage nur gerecht werden, wenn wir das un-
geheure Risiko des jüdischen Geldhandels näher ins Auge
fassen, welches in einem besonderen Paragraphen behandelt
werden soll.
Was den Juden vielfach die Hereinnähme solch hoher
Zinsen erleichterte, war der ^langel jeglicher Solidarität in
der Frage der Geldbeschaffung sowohl unter den einzelnen
Städten als unter den verschiedenen kleinen und großen
Potentaten. Viele Stadtbehörden waren zufrieden , wenn sie
nur für sich und für die Ortsbürger verhältnismäßig billiges
Geld bekamen und erlaubten dafür den Juden , sich an den
Fremden schadlos zu halten 2. So^ ist in Biel (13U5) der
Zinsfuß gegen Fremde unbeschränkt. In* Frankfurt a. M.
1338 sollen sie von Bürgern 32V2°o, von Fremden 43^/3 *^/o
nehmen^, in Ingolstadt von Bürgern 43V/3°/o, von Ausländern
65 *'/o. In *^ Winterthur gibt es sogar eine dreifache Abstufung.
Bürger zahlen 1 Pfennig für Darlehen unter einem Pfund,
Ausbürger 2 Pfennig, Ausleute beliebig. Sie dürfen ferner
nicht an Fremde Darlehen geben und es den Einheimischen
versagen. Ein' über das Gesetz hinaus genommener Zins
ist nur innerhalb eines Monats zu restituieren. Ein ^ ferneres
So weist König Rudolf kurz vor seinem Tode 400 M. auf die Bewohner
einer Stadt an. Da diese kein Geld haben, so zahlen sie dafür 900 M.
in vier jährlichen Raten. Das sind dann nur ca. 30%; Chajim Or Sarna
S. 77 b Nr. 229, Anhang 203.
' Aronius 757, a. 1250—72.
2 Stobbe S. 224, A. 66; a. 1310 in Nürnberg 43'/3 und 65 "/o;
Wiener S. 30 Nr. 42, S. 22 Nr. 137; Güdemann, Erziehungswesen im
14. und 15. Jahrhundert, S. 178.
3 Ulrich S. 482.
* Stobbe S. 235, A. 98; Wiener S. 42 Nr. 125; Kriegk S. 418;
Liebe S. 343 f.
^ Stobbe S. 103, 110; Wiener S. 43 Nr. 130.
6 Stobbe S. 235, A. 98; Ulrich S. 441.
' Stobbe S. 112; Winterthur, a. 1340. ^ Neumann S. 320.
74 152.
Moment . welches uns die Höhe der Zinsen erklärt , ist der
Umstand, daß es sich meist um kleinere Darlehen auf kurze
Zeit handelt. Noch heute ist in den staatlich konzessionierten
Pfandleihen ein Zinsfuß von 12 — 24°/o üblich, ^ noch dazu
meist mit Abrundung auf einen oder drei Monate. Es wird
also hier ein Zinsfuß zugelassen, der 5 — (3 mal so groß ist
als der gesetzliche. In diesem Lichte verlieren die Zinsen
von 40 — 50*^/0 bei einem durchschnittlich gesetzlichen Zinsfuß
jener Zeit von 10 ^/o doch manches von ihrem erschreckenden
Anschein. Daß es sich in den Zinstaxen um kurzfristige
Darlehen handelt, ist schon daraus zu ersehen, daß stets der
Zinsfuß für die Woche ^ angegeben wird. So wird^ in dem
Zinsgesetz des rheinischen Städtebundes ein Unterschied ge-
macht zwischen dem Wochenzins für kleinere Darlehen , der
43^3% beträgt, und dem Jahreszins für größere Darlehen,
der sich nur auf 33^3 '^/o belauft^. In'* ISTürnberg 1391 ist
der Betrag für größere Summen^ nur 10 und 13^/3'' o, für
kleinere 2P/3"/o, Im Privileg Albrechts IL für Österreich
wird sogar ausdrücklich hervorgehoben , daß der Zinsfuß bei
langfristigen Darlehen ermäßigt werden müßte. Wie auch
heute noch der Kleiukrämer, der pfennigweise verkauft, einen
höheren Nutzen nehmen muß als der Großhändler, so war
auch der Jude, insoweit er als Pfandleiher das Kreditbedürfnis
der kleinen Leute befriedigte, zu den obengenannten hohen
Zinssätzen gezwungen , wenn er seinen Geschäftsbetrieb auf-
recht erhalten wollte.
§15. KircWiclie und weltliche Beschränkungen
des jüdischen Geldhandels.
Die wenn auch nicht allein maßgebende, so doch stark
mit den Ton angebende Stellung der Juden im Geldhandel
war, wie aus den Ausführungen über das kirchliche Zinsverbot
ersichtlich , durch die strenge kirchliche Gesetzgebung gegen
den Wucher mitgeschaffen worden. War es hierdurch der
Kirche wohl gelungen . wenigstens den offenen Wucher zum
großen Teile aus den Kreisen der Christen zu verbannen, so
entging es ihr doch nicht, daß damit wohl das eine Übel
^ M. V. R. S. 106 a Nr. 795, Anhang 136 erwähnt monatliche Zinsen.
2 Aronius 618.
3 Stobbe S. 285, A. 98; Wiener S. 45 Nr. 140; auch iu
Schwäbisch-Hall a. 1842 bei 1 Pfund 43V3°/o, bei geringerem Darlehen
862/3 o/o. * Stobbe S. 59.
^ Kloster Osterhoven schuldet a. 1288 340 Pfund Regensburger und
86 Pfund Passauer Pfennige. Darauf liegen 80 Pfund Regensburger
Pfennige Zinsen. Das ist, selbst wenn nur Jahresfrist angenommen wird,
verhältnismäßig nicht sehr hoch. Stobbe S. 236, A. 99.
152. 75
verscheucht, aber dafür ein anderes neu entstanden war. Die
Juden gewannen wenigstens in den Gegenden, wo sie nicht
mit der Konkurrenz der christlichen Gehlhündler zu kämpfen
hatten, eine Art Monopol in ihrem Gewerbe und wurden da-
durch leicht zu Übergritl'en und zur Ausbeutung ihrer Schuldner
veranlaßt. Anderseits bringt es der Geldhandel mit sich, daß
sich in den Händen derer, die ihn betreiben, immer größere
Kapitalien ansammeln, und Kapital war wie in unserer Zeit,
so auch in jenen 'J'agen Macht. Hatte nun die Kirche seit
den ältesten Zeiten danach gestrebt, den Juden jede direkte
Möglichkeit, über Christen Machtbefugnisse als Inhaber von
Ämtern auszuüben, zu nehmen, so konnte es ihr nicht gleich-
gültig sein, wenn sie nun indirekt durch ihr Kapital diese
Machtbefugnisse gewannen, da ja auch Einnahmen aus Zöllen
und Ämtern sehr belielite Objekte der Veri)fändung geworden
waren. Darum sah sich die Kirche prinzipiell genötigt, auch
in Gegensatz zu dem jüdischen Geldhaudel zutreten. So ist ^
der jüdische Wucher Verhandlungsgegenstand vieler Konzilien
in Frankreich, Deutschland und Italien geworden. Ein
schüchterner Versuch, den Juden überhaupt den Wucher gegen
Christen zu verbieten, erwies sich von Anbeginn an als un-
durchführbar. So schritt man wenigstens dazu, Ausschreitungen
und Übergriffe zu verhindern. Man konzedierte mäßige Zinsen,
verbot aber übermäßige und drückende, wobei es jedoch im
Unklaren gelassen wurde, in welche Klasse die zwar gesetz-
lich anerkannten, immerhin aber doch stellenweise sehr hohen
Zinstaxen zu rechnen seien. Diejenigen Juden, welche Wucher-
zinsen nähmen, sollten von jedem Verkehr und Umgang mit
Christen ausgeschlossen werden. Wenn^ ihnen doch die Ein-
künfte von Ämteru verpfändet würden, so sollten die Juden
diese Gelder nicht selbst eintreiben dürfen, sondern die Ein-
ziehung durch Christen besorgen lassen. Innocenz IIL, einer
der gewaltigsten Rufer in diesem Streite, läßt sogar 1215 auf
dem vierten Laterankonzil beschließen, daß die Juden den
übermäßigen Zins zurückgeben müssen. Mit ihren vor-
beugenden Beschlüssen gegen den übermäßigen Wucher hatte
die Kirche in unserer Periode (bis 1350) keinerlei Erfolge.
Sie fand hierbei nicht die Unterstützung der weltlichen Macht-
haber, welche die Juden als Darlehensgeber und Steuerobjekte
nicht entbehren konnten. Um so größer war aber der Erfolg,
den sie mit ihrem Vorschlage der Rückgabe der ungerechten
Zinsen erzielte. Die häufigen Zinsreduktionen, teilweisen oder
völligen Schulderlasse, welche in einem späteren Paragraphen
behandelt werden sollen, waren das Ergebnis mit auch der
^ Funk, Geschichte des kirchlichen Zinsverbotes, S. 25 f.
■^ Stobbe S. 116.
* Aronius 395; Konzil zu Breslau 1267, Aronius 724.
76 152.
kirchlichen Bemühungen. Von weltlicher Seite finden wir in
jener Zeit nur einmal den Versuch der Bekämpfung des jüdi-
schen Geldhaudels. Das Ofener ^ Stadtrecht will den Juden
nicht gestatten, Wucher zu nehmen. Sie sollen arbeiten wie
die Christen. Aber eine besondere Strafe wird nicht verhängt.
Sie würden es am jüngsten Tage zu verantworten haben.
§ 16. Anordimiigeii der Rabbinen, den
Geldliaiidel betreffend.
Das biblische Gesetz^ verbot dem Juden, Zins von einem
Juden zu nehmen . erlaubte es aber bei einem Heiden. Der
Talmud^ wollte es später auch den Heiden gegenüber nicht
gestatten, allerdings nicht aus rein ethischen Beweggründen,
sondern aus seiner Tendenz der Abschließuug heraus, um
einen Geschäftsverkehr zu verhindern, bei welchem möglicher-
weise der Jude etwas von den religiösen Sitten und Bräuchen
des Heiden annehmen könnte. Noch der Gaon* Mar Amram,
der im 9. Jahrhundert unter dem Kalifat in Babylonien lebte,
entschied , man dürfe auch einem NichtJuden nicht direkt
gegen Zinsen Geld leihen , indirekt sei es aber gestattet.
Wenn man ihm z. B. eine Summe Geldes geliehen habe, so
dürfe man von ihm als Bezahlung Getreide nehmen, das mehr
wert sei als das ausgeliehene Kajjital. Doch sollen auch hier-
von die Gelehrten sich fern halten. Indessen^ die deutschen
Gesetzeslehrer des 12. und 13. Jahrhunderts gehen von diesem
Verbote ab mit einer doppelten Begründung. Die Juden lebten
seit Jahrhunderten unter der christlichen Bevölkerung und
pflegten ohnehin geschäftlichen Verkehr jeder Art mit ihnen.
Es wäre also absurd, ihnen gerade Zinsgeschäfte zu verbieten,
aus Furcht, sie könnten Sitten und Gebräuche der christlichen
Religion annehmen. Ein gewichtigerer Grund ist der Zwang
der Notwendigkeit. So*^ bemerkt ein Lehrer: „Wenn wir
Darlehensgeschäfte treiben, so ist das für unser Leben nötig,
da wir nicht wissen, wieviel Steuern der König verlangen
wird." Ein anderer^ begründet es in folgender Weise: „In
jetziger Zeit, da die Israeliten keine Felder und Weinberge
haben , ist die Verleihung von Geldern und daher das Zins-
nehmen für sie eine Notwendigkeit und aus diesem Grunde
erlaubt." Indessen erheben sich immer wieder Stimmen, die
es zwar juridisch nicht verbieten wollen . die es aber vom
» Neu mann S. 300.
2 Exodus 22, 24; Leviticus 25, :36, 37; Deuteronomium 23, 20.
^ Baba Mezia 71a *Frankel, Entwurf. S. 78.
'^ Ol- Sarua Jerusalem III b -S. 59 § 208, Anhang 90.
« Agudda Baba Mezia S. 20 a § 99, Anhang 234.
■^ Raben S. 97a Sp. 1, Anhang 58.
152. 77
inoialisch-ethischen Standpunkte aus verwerfen. Besonders
„das Buch der Frommen", dessen zwar etwas mystische, dabei
aber tief innerlich fromme und auf höchster sittlicher Stufe
stehende Lebensauffassung ihm besonders auch bei den
deutschen Juden ein hohes Ansehen verschaffte, kann sich mit
den Zinsgeschäften nicht l)efreunden und wendet sich vor allem
mit scharfer Entschiedenheit gegen etwaige damit in Verbindung
stehende Auswüchse und Betrügereien. Man solle weder
Juden noch NichtJuden Unrecht tun, damit der Name Gottes
nicht entweiht werde. Als^ ein Mann sich beklagt, daß ihn
das Unglück verfolge, er habe seine Töchter verloren, und
sein ganzes Vermögen sei au seine Schwiegersöhne gefallen,
wird er bedeutet, es sei eine Strafe dafür, daß er sein Geld
in unredlicher Weise von NichtJuden erworben habe. Man ^
solle überhaupt keine Zinsen nehmen , wenn man sich durch
Grundbesitz ernähren könne. Ein Jude^, den sein christlicher
Geschäftsfreund über die Reellität der jüdischen Geschäfts-
leute in einer andern Stadt befragt, wird ermahnt, ihn ge-
wissenhaft vor etwaigen unsoliden Elementen zu warnen. Die
Rabbinersynode * zu Mainz 122ü erläßt scharfe Verordnungen
gegen diejenigen Juden, welche Unehrlichkeiten gegen Christen
begehen und sich durch das Beschneiden von Münzen be-
reichern. Der^ hochaugesehene Meir von Rothenburg (13. Jahr-
hundert) schreibt, die Hand sollte solchen Sündern abgehackt
werden. Wieviel Blut sei durch diese Geldfälscher vergossen
worden. Sie waren es, die unsere französischen Brüder zu-
grunde gerichtet haben , und von ihnen heißt es : Wer rasch
reich werden will , bleibt nicht ungestraft. Das Buch ^ der
Frommen warnt endlich vor Unredlichkeit beim Eintreiben
von Zöllen. Wenn ein Jude bei den Zöllen sitzt und es ist
bestimmt, so und soviel zu nehmen, und er nimmt von Nicht-
juden mehr als festgesetzt ist oder er gibt dem Herrscher
einen Rat, von den NichtJuden mehr zu nehmen, so wird er
zuletzt sein Vermögen verlieren. Ebenso verhält es sich hin-
sichtlich der Münze, weil viele ihn verfluchen.
War schon diesen letzteren Bestrebungen der Rabbineu
nicht immer ein Erfolg beschieden, da der schwer kontrollier-
bare Geschäftsbetrieb die Geldgeber zu leicht zu Unregel-
mäßigkeiten verleitete, so scheiterten sie vollständig in ihrem
Bemühen, das Geldgeschäft überhaupt zurückzudrängen. Es
gewann einen solchen Umfang unter den Juden, daß selbst in
ihrem Verkehr untereinander das früher peinlich innegehaltene
^ Bucli der Frommen S. 62 Nr. 133. Anhang 66.
2 Buch der Frommen S. 204 Nr. 808, Anhang 68.
3 Buch der Frommen S. 310 Nr. 1207, Anhang 71.
* Graetz VII s. 23. ' Güdemann, Erziehungswesen, S. 66.
ß Buch der Frommen S. 346 Nr. 1426, Anhang 74.
78 152.
biblische Zinsverbot vielfach außer acht gelassen wurde. So ^
sahen sich die Gesetzeslehrer genötigt, den Forderungen der
Zeit entgegen zu kommen . indem sie zwar das Verbot nicht
aufhoben , das war unmöglich , aber eine gewisse Umgehung
zuließen. Wenn ein Jude Geld brauchte, so konnte er seine
Pfänder einem Christen geben , selbst seinem Knechte und
seiner Magd, und durch diese von einem andern Juden Geld
auf Zinsen aufnehmen lassen. Es werden in den Rechtsgut-
achten scharfsinnig die Fälle erörtert, in welchen das Zinsen-
nehmen erlaubt und in welchen es untersagt ist. Haupt-
grundsatz ist, daß niemals der Zins direkt von Hand zu Hand
gehen darf. iMan ^ darf nicht einmal auf ein Haus leihen, um
darin zu wohnen, selbst wenn man jährlich etwas von der
Schuld abrechnet. Es herrschen selbst Bedenken, ob man auf
Synagogenplätze leihen darf, um darauf zu sitzen, Bedenken,
die . weil es sich um einen guten Zweck handelt , vielleicht
zurücktreten können. Auf die Einzelheiten einzugehen, müssen
wir hier unterlassen: das würde eine besondere juristische
Abhandlung erfordern. Die Tatsache können wir als ge-
sichert hinstellen , daß auch Juden von Juden mehr oder
weniger verschleiert Zins nahmen, eine Tatsache, die uns
in dem Kapitel „Organisation der Juden unter sich" be-
sonders beschäftigen soll.
Da die Zivilgerichtsbarkeit in Fällen , wo es sich um
Streitigkeiten unter zwei jüdischen Parteien handelte, während
des ganzen Mittelalters bis in die neue Zeit sogar den
Rabbinen zustand, so ist es einleuchtend, daß sie eine Anzahl
von Verordnungen erlassen haben, um die jüdischen Geschäfts-
leute vor gegenseitiger Benachteiligung zu bewahren und um
eintretenden Zwistigkeiten vorzubeugen. Auf^ allen größeren
Märkten, die von vielen Juden besucht wurden, befanden sich
jüdische Richter, welche sofort am Platz ihre Rechtsbescheidt
ausstellten. Aus diesen mündlichen Bescheiden und aus den
schriftlichen Gutachten, die in schwierigeren Fällen eingeholt
wurden, ergeben sich in unserer Zeitperiode folgende wichtige
den Geldhandel betreffende Verordnungen :
Kein Jude darf das Pfand eines anderen ohne dessen Ein-
willigung bei einem NichtJuden einlösen, weil er durch den
Wettbewerb die Stellung des ersteren gegenüber dem nicht-
jüdischen Gläubiger schwächt.
Es ist verboten, das Gut eines anderen fortzunehmen und
sich so in einer Forderung selbst Recht zu verschalten.
1 Müller, Reponses, S. 55 Nr. 98, Anhang 19; Raben S. 97a
Sp. 2, Anhang 59, 60; M. v. R. Prag S. 106b Nr. 796 u. 797, Anhang 137,
138; Chajim Ör Sarua S. 24b Nr. 77, Anhang 197.
•- Agudda Baba Mezia S. 19 a § 83, Anhang 233.
^ Müller, Reponses, S. 15 Nr. 29, Anhang 4.
152. 79
Eine ' wichtige Frage war, wie es bei den im Mittelalter
so häutigen Miinzänderungen zu halten sei. Hier herrschte
an vielen Orten die Meinung, daß das Staatsgesetz auch fin-
den Verkehr der Juden untereinander (leltung halte. Andere
wieder entscheiden, man habe, wie es talmudisches Uecht ist,
mit der Münze zu zahlen, die zur Zeit der Rückgabe in
Geltung sei . außer wenn es sich um eine Vergrößerung der
Münze von mehr als einem Fünftel handle.
Streiten- zwei Juden über die Höhe eines Darlehens, von
denen der eine ein Pfand in der Hand hat, so hat dieser die
Oberhand. Er kann selbst schwören oder den Schuldner
schwören lassen nach dem Grundsatze: Wer an jemanden, der
im Besitze ist, eine Forderung stellt, muß den Beweis er-
bringen. Der Pfandgläubiger kann fordern bis zur Höhe des
Pfandwertes, außer wenn es sich um Dinge handelt, die mau
gewöhnlich vermietet oder ausleiht, bei denen ein Vorrecht
des Besitzers nicht anerkannt wird. Verliert^ jemand eine
Sache durch Diebstahl oder Raub, so muß sie jeder, in dessen
Hand sie kommt, dem Besitzer zurückgeben.
Verkauft^ jemand eine Sache, die er von einem notori-
schen Diebe gekauft hat, weiter, so muß er den Käufer ent-
schädigen, wenn der Bestohlene sie ihm fortnimmt, falls sich
Zeugen dafür finden, daß er sie von einem notorischen Diebe
gekauft habe. In diesem Falle kommt ihm die Anordnung
zugunsten des Marktverkehrs, welche den gutgläubigen Er-
werber einer Sache schützt, nicht zugute.
Dem Verbote der Verpfändung von Kirchengeräten seitens
der staatlichen Gesetzgebung entspricht -^ die Verordnung, daß
auch der Jude seine heiligen Bücher nicht einem Christen
als Pfand hingeben solle.
Es wird ^ auch die Verschiedenheit des Bürgschaftsrechtes
bei Juden und Christen erörtert. Nach jüdischem Recht muß
sieh der Gläubiger zuerst an den Schuldner halten und darf
erst, wenn dieser versagt, auf den Bürgen zurückgreifen.
Nach deutschem Recht kann er sich sofort au einen der
Bürgen wenden. Deshalb darf ein Jude für den andern nur
dann einem Christen für Zinsschuld Bürge sein , wenn aus-
gemacht wird, daß nach jüdischem Rechte entschieden werden
soll. Im andern Falle ist es verboten, da der Jude dann in
ein Zinsschuld Verhältnis zu einem Juden treten könnte.
Auf das immer mehr sich ausbreitende Geldgeschäft
' Müller, Reponses, S. 15 Xr. 29, Anhang4; Müller, Reponses,
25 Xr. 42, Anhang 7; M. v. R. Prag S. 54b Xr. 358, Anhang 129.
- Müller. Reponses, S. 35 Xr. 55, Anhang 8.
^ Müller. Reponses, S. 54 Xr. 97, Anhang 18.
* Mordechai S. 47b § 217, Anhang 214.
5 Buch der Frommen S. 180 Xr. 689, Anhang 67.
^ Raben S. 97a ^Spalte 1, Anhang 58.
80 152.
weist folgende Satzung hin: Nach taliuudischem ^ Rechte darf
ein Bankier oder ein Kaufmann als Depositär von Geldern
dieselben , wenn sie ihm orten übergeben werden , in seinem
Geschäfte verwenden. Einem Privatmanne ist solches natürlich
nicht gestattet. Dazu bemerkt ^ Rabbi Baruch aus Mainz
(13. Jahrhundert): In jetziger Zeit, da wir keine Felder mehr
haben und unsere Beschäftigung darin besteht, Geld gegen
Zins zu verleihen und Warengeschäfte zu machen , ist das
Recht eines jeden Depositärs nicht wie das eines Privat-
mannes, sondern wie das eines Kaufmannes, d. h. er darf die
orten anvertrauten Gelder in seinem Geschäfte verwenden.
Für eine loyale Geschäftsführung sorgt die folgende Ent-
scheidung: Jemand^ wollte sich durch Flucht aus der Stadt
seinen Verbindlichkeiten entziehen. Sein Schwiegervater verrät
ihn und vereitelt dadurch sein Beginnen. Jener macht ihn
für den ihm erwachsenen Schaden haftbar, wird aber mit
seiner Klage abgewiesen. In einem andern* Falle aber wird
A., der auf Befehl des Fürsten die Guthaben des B. mit Be-
schlag belegt hat, zur Rechenschaft gezogen, da B. in keiner
Weise widersetzlich gewesen sei und zu einem solchen Vor-
gehen Veranlassung geboten habe. Eine solche Entscheidung
war nötig, da sonst jeder leicht durch falsche Beschuldigungen
bei der zu willkürlichen Übergrirt"en gegenüber den Juden
stets bereiten Obrigkeit einen Konkurrenten vernichten konnte.
Die jüdische Gemeinde sucht ferner die Konkurrenz unter
ihren Mitgliedern nach Möglichkeit einzuschränken. Ein jeder
Geldhändler hat seine bestimmten Kunden. Auf diese hat er
ein Recht, das ihm ein anderer nicht streitig machen kann,
wovon später noch die Rede sein wird. Die Konkurrenz
Fremder sucht man abzuwehren. Auch Fortziehende dürfen
den ruhigen Geschäftsbetrieb nicht stören.
Der Fortziehende-^ darf nämlich nicht ohne Erlaubnis
der Gemeinde auf einmal plötzlich alle seine Konten ab-
schließen und einfordern. Das könnte unter Umständen zu
einer Krisis führen. Er mußte sich durch die Gemeinde oder
eines der Gemeindemitgliedtr abfinden lassen, welche dann die
allmähliche und ruhige Abwicklung seiner Geschäfte über-
nehmen. Die einzelnen Geschäftsleute sollten ferner einander
beistehen , in dringenden Fällen für einander Bürgschaft
leisten. Deshalb^ sollte ein jeder seinen Bürgen bei einem
NichtJuden sofort befreien, auch wenn er zu Unrecht in An-
spruch genommen wurde, damit nicht in anderen Fällen die
^ Mischna Baba Mezia 3, 11.
2 Mordechai S. 531) § .380. Anhang 218.
3 M. V. R. Cremona S. 20 b Nr. 3.^, Anhang 97.
* Mordechai S. 4.5a § 147, Anhang 211.
5 M. V. R. Berlin S. 209 Xr. 140, Anhang 189.
6 Mordechai S. 47a § 208, Anhang 213.
152. 81
Büifiscliaft verweigert würde. Viele Entscheidungen weisen
daniuf hin, daß Juden aucli von christiichen (leldleuteu auf
Zinsen leihen. So ist \ wenn A. an B. Geld leiht und A. leiht
sich das (ield auf Zins von NichtJuden. B. für die Zinsen
nicht verantwortlich. Oder^ A. gibt an B. ein Pfand, und B.
leiht sich auf dieses l'fand von einem NichtJuden, dann ist
wieder A. für die Zinsen nicht verantwortlich. Im^ Interesse
der christlichen Schuldner lag es endlich, daß niemand seine
Forderungen gegenüber einem nichtjüdischen Schuldner an
einen andern Juden verkaufen durfte, ohne daß der jüdische
(ililubiger den Schuldner im Beisein des neuen Käufers der
Schuld davon verständigte. Kine* speziell religiöse Bedeutung
hatte schließlich eine Verordnung, den Geschäftsbetrieb an
den sogenannten Mittelfeiertagen betrettend. An diesen zum
Passah- und Laubhüttenfest gehörigen Tagen sollte das Ge-
schäft eingeschränkt werden. Warengeschäfte ^^'^ren verboten,
Darlehensgeschäfte und speziell Einzug der Zinsen erlaubt,
weil es sich hier um daninum emergens handelte. Jedoch
sollte der Gewinn möglichst zur Festfeier verwendet werden.
§. 17. Jüdischer Geldhandel im allgemeinen.
Frühestes Vorkommen des Geldhaudels unter
den deutschen Juden im Mittelalter.
Eine gerade in der neueren Literatur vielumstrittene
Frage ist es, woher die Juden die Kapitalien hatten, welche
zur Betreibung des Geldhandels doch unumgänglich nötig
waren. Kaum zu halten dürfte die Hy])Othese Schippers
sein^, daß die Juden der germanischen Staaten im frühen
Mittelalter hauptsächlich Grundbesitzer gewesen seien und daß
ihr Vermögen aus der akkumulierten Grundrente und aus
dem Erlöse ihres Grund und Bodens sich ergebe, den sie zur
Zeit des Beginnes des Feudalsystems veräußern mußten. Eine
solche Ausdehnung des jüdischen Grundbesitzes, um daraus
allein die Bildung der jüdischen Kapitalien zu erklären, läßt
sich für Deutschland nicht nachweisen. Indes war gewiß bei
vielen auch der Grundbesitz eine Quelle der Vermögensbiidung.
Bei anderen dürfen wir auf die Sombartsche*^ Hypothese
1 Taschbez S. 84 Nr. 484, Anhang 206.
2 Taschbez S. 84 Nr. 486, Anhang 206.
3 Taschbez 8. 86 Nr. 494. Anhang 207.
* Mordechai S. 84a § 1467, Anhang 208.
^ Schipper, Anfänge des Kapitalismus bei den abendländischen
Juden im früheren Mittelalter. "Wien und Leipzig 1907. Abdruck aus
Zeitschrift für Volkswirtschaft, Sozialpolitik und Verwaltung von Böhm,
Inama-Sternegg Bd. XV 1906 S. 4 f.
® Sombart, Der moderne Kapitalismus I, S. 270.
Forschungen 152. — Hoffmaun. 6
82 152.
des Altkapitalismus zurückgreifen, daß sie nämlich den Besitz
an. Gold, Schmucksachen und kostbaren Geräten aus der ver-
sinkenden alten Welt in das Mittelalter hinüberretteten. Für
Deutschland kommt noch der Umstand hinzu, daß dorthin
aus Italien und Frankreich mit ihrer höheren wirtschaftlichen
Kultur vielfach jüdische Kapitalisten auswanderten, um hier,
wo die Konkurrenz eine geringere war, größeren Nutzen aus
ihren Geschäften zu ziehen. Als dritte und jedenfalls sehr
bedeutsame Quelle der jüdischen Geldkapitalien ist der
Handelsgewinn zu betrachten. Diese bisher allgemein geteilte
Vermutung läßt sich nicht kurz mit den Worten Sombarts
abtun : „Es hieße an Wunder glauben, wollte man annehmen,
daß die reichen Leute, denen wir am Anfang des Mittelalters
in den westeuropäischen Städten begegnen, aus der Schar von
kleinen mercatores hervorgegangen seien, mit denen wir die-
selben Städte' während der ersten Jahrhunderte ihres Be-
stehens bevölkert finden." Denn die Juden waren nicht bloß
kleine mercatores, sondern sie trieben, wie oben nachgewiesen
ist, den Orienthandel im großen Stile. Anderseits war es
auch dem kleinen Kaufmann bei dem großen Nutzen, welchen
der Handel im Mittelalter abwarf, wohl möglich, zu Reichtum
emporzusteigen. Die Tatsache, daß sich in den Kreisen der
jüdischen Gemeinde große Reichtümer in den Händen ein-
zelner angesammelt hatten , steht fest und läßt sich durch
viele Zeugnisse erhärten, wenngleich man sich auch hier vor
Übertreibungen hüten muß. Denn neben den Reichen gab
es einen Mittelstand und auch Armut und Elend, welche nur
nicht so hervortraten, weil der Jude von jeher in umfassender
Weise für seine armen Religionsgenossen zu sorgen gewohnt
war. Die Tatsache, daß jemand Geld ausleiht, darf auch noch
nicht als Beweis größeren Vermögens angesehen werden, denn
im Kleingeldhandel auf Pfänder mit kurzfristigem Kredit
konnte man sich auch mit geringem Vermögen ernähren.
Der Reichtum der Juden ergibt sich teilweise aus der
Größe ihrer Geschäfte, noch mehr aber aus der Größe ihrer
Leistungen für öffentliche Zwecke, ihrer Steuern und Ab-
gaben. Urkunden und Chroniken ^ verfehlen selten, auf ihren
Reichtum hinzuweisen. Ende des IL Jahrhunderts und Anfang
des 12. wird besonders die Geldmacht ^ der böhmischen Juden
hervorgehoben. Im 13. und 14. Jahrhundert haben die schle-
sischen^ Juden ganze Dörfer und Städte, wie Goldberg,
Haynau, Namslau, Nimptsch, Schweidnitz, Löwenberg, Liegnitz
1 In Trier im 13. Jahrli.; Liebe S. 311 f.; Kölu a. 1341, Ennenl
S. 22, 47.
'- Aronius 173, 206, 220.
^ Aronius 360; ütobbe S. 117; S. 207, A. 25; Branu, Juden in
Schlesien I, S. 25, 37.
152. 83
im Pfandbesitz. Aus' Breslau haben wir in der Zeit 1330
bis 1300 eine allgemeine Übersicht über die Vermögensverhält-
nisse der Juden. Von 170 selbständigen Mitgliedern sind 16
gänzlich zahlungsunfähig, 11 hervorragend reich, die übrigen
bilden den Mittelstand. Das Buch der Frommen- erwähnt
im 12. Jahrhundert einen Juden, der so reich ist. daß er nicht
all sein Geld auf Zinsen au Christen ausleihen kann. Die
Häuser^ und Besitztümer der Frankfurter Juden werden 1346
um oOOO Pfund Heller der Stadt verkauft und 1349 werden
sie selbst für 15 200 Pfund Heller der Stadt verpfändet.
Boleslaus III. '^ von Liegnitz schuldet den Schweidnitzer Juden
8000 Mark Silber. 1247^ sind die Würzburger Juden für
2300 M. Silber verpfändet. Noch klarer tritt ihre Kapital-
kraft aus ihren Leistungen hervor.
Wir haben *^ ein Verzeichnis der Steuern von Städten
und Juden an die kaiserliche Kammer aus dem Jahre 1241.
Danach belief sich der Ertrag der Judensteuer auf 857 M.
gegen 4290 M. Steuer von den Städten und 71271^2 M. barer
Reichseinnahmen alles in allem. Hierbei fehlen mindestens
Nürnberg und Würzburg. Andere Lücken erklären sich daraus,
daß nicht alle Juden der kaiserlichen Kammer steuerpflichtig
waren. Große Gemeinden wie Mainz, Erfurt, vielleicht auch
Köln , Trier und Wien waren von dieser Steuer frei. So
trugen also die Juden 12% allein, zu den Einnahmen der
kaiserlichen Kammer bei , während ihr Anteil an der Be-
völkerung im Verhältnis wohl kaum größer als heute war.
Fügen wir als Ergänzung noch eine Anzahl Einzel-
leistungen an Fürsten und Städten hinzu.
1258—71 ' brachten sie gewaltige Summen zur Unter-
stützung der Wormser Stadtpolitik auf.
1246^ zahlt ein gefangener Jude am Rhein 100 kölnische
Mark Lösegeld.
1244^ zahlen die Sinziger Bürger 61 M. an Konrad IV.,
die Juden allein 20 M.
In Nürnberg ^^ zahlen im 14. Jahrhundert die Juden
4000 Taler Steuern, ganz Nürnberg 6—7000 Taler.
Groß'^ sind Anfang des 14. Jahrhunderts die Leistungen
der Regensburger Juden an Steuern und Zwangsanlehen.
^ Brann, Juden in Schlesien I, S. 37. A. 3.
- Buch der Frommen S. 34.5 Nr. 1423, Anhang 72.
3 Stobbe S. 99. 100; Kriegk S. 415^ 4-36.
■* Stobbe S. 117; Brann, Juden in Schlesien, I S. 37.
^ Äronius 563.
^ M. G. Const. 3, Iff. ; Caro, Sozial- und Wirtschaftsgesch. der
Juden im Mittelalter I, S. 416.
'' Aronius 645, 659, 662, 677, 687. 703, 714, 733, 752.
^ Aronius 55-5. ^ Aronius 544. ^° Stobbe S. 51.
" Stobbe S. 68, 70.
6*
84 152.
1329 1 hat Friedrich der Schöne 3084 Mark Silber Juden-
steuer.
1302 ^ zahlen sie in Köln 1200 M. für die Verlängerung
ihres Privilegs und 61 M. jährlich.
Diese kurze Auslese genügt schon, um die große Wichtig-
keit der jüdischen Kapitalmacht für die Wirtschafts- und
Finanzmacht des deutschen Reiches zu kennzeichnen.
Diese ihre Kapitalkraft haben nun die Juden seit den
frühesten Zeiten auch im Geldhandel verwertet, wenn sie
auch erst im 12. und 18. Jahrhundert sich ihm in Deutsch-
land in stärkerem Maße zuwandten.
584^ schon wird in Tours der reiche Jude Armentarius
als Geldhändler erwähnt. Der Umstand, daß sie 806* als
Käufer von Kirchengeräten erwähnt werden, daß ihnen 814^
dieselben von Karl dem Großen zum Kauf und zur Pfand-
nahme verboten wei'den und daß" Dodona, Gräfin von Tou-
louse, 841 — 44 als Schuldnerin von Juden genannt wird,
weisen auf Geldgeschäfte im 9. Jahrhundert hin. Im Jahre
1000 wohnt ein Jude an der flandrischen Grenze, der Beute
ankauft und mit den kämpfenden Heeren Geldgeschäfte macht.
960 — 1028^ werden reiche jüdische Kaufleute erwähnt, die
ihren Glaubensgenossen 12 Silberstücke für die Kölner Messe
leihen und sich von ihnen 13 zurückgehen lassen. Im *
11. Jahrhundert ist der Geldhandel in Frankreich ^, besonders
auch in den Grenzprovinzen, als weitverbreitet bezeugt. Die
Verhältnisse in den deutschen Nachbarprovinzen waren sicher
nicht anders. Jüdische ^^ Kompagnons teilen sich in die
Pfänder.
1040 ^^ wird ein Jude genannt als möglicher Käufer ge-
stohlener geistlicher Gewänder.
1074^2 hat Anno von Köln jüdische Gläubiger. 1090
sichert das Speyrer Privileg ihnen den gutgläubigen Erwerb
gestohlener Sachen, was doch auch Geldgeschäfte voraussetzt.
Alle^^ diese Zeugnisse beweisen, daß die Juden nicht erst
im Zeitalter der Kreuzzüge sich mit Geldhandel zu befassen
> Wiener S. 48 Nr. 165.
2 Stobbe S. 92. ^ Aronius 47. * Aronius 72.
^ Aronius 76. ^Aronius 104. '' Aronius 149.
8 Müller, Reponses, S. 58 Nr. 101, Anhang 20.
9 Müller, Responsen des R. MeschuUani, Sohnes des R. Kalonymos,
Berlin 1893 8. 4 f., S. 7; Müller, Reponses, S. 15 Nr. 29, Anhang 4;
Müller, Reponses, S. 37 Nr. 62, Anhang 10; Cassel, Rechtsgutachten
Nr. 140, Anhang 32.
»0 Müller, Reponses, S. 13 Nr. 23, Anhang 2.
'* Aronius 154. ^- Aronius 164.
^' a. 1099 schenken Juden dem Erzbischof Ruthard von Mainz einen
der Speyrer Kirche gehörigen goldenen Kelch, Aronius 207; a. 1107
leihen .luden zu Regensburg dem Bischof Hermann von Prag 500 M. auf
5 kostbare Pallien, Aronius 214.
152. 85
antinj^eii. In ^ dieser Zeit allerdings beginnen die Klagen
über jüdischen Wucher, z. B. von seilen Peters von Cluny und
Bernhards von Clairvaux. Die Zeugnisse für den Geldliandel
mehren sich. Die Ilesponsen des Rabbi Elieser ben Nathan
(Raben) im 12. Jahrhundert und die des Melr von Rothen-
burg im 13. Jahrhundert geben uns ein Bild dieser weitver-
zweigten Geldgeschiifte. Schon 1128^ werden auch in deutscher
Quelle ausgebildete Pfandleihergewohnheiten berichtet.
1147^ sehen drei Juden von Bacherach trotz der Gefahr,
die ihrem Leben von den Kreuzfahrern droht, nach ihren
Schulden.
1160* ist den Juden ein Drittel des Mainzer Domschatzes
verpfändet.
Im 13. Jahrhundert findet sich schon der Begriff Jude
und Geldhändler identisch gebraucht. So ist-^ auf der Pro-
vinzialsynode zu Trier 1202 die Rede von ludeo vel foeneratori.
Walther'' von der Vogelweide will, wenn er Geld braucht,
zu einem Juden gehen. Bei ' Ulrich von Lichtenstein gelten
sie so sehr als die Kapitalisten, daß es selbstverständlich ist,
daß jeder, der Geld braucht, zu ihnen geht, ohne der Möglich-
keit zu gedenken , es auch von Christen erhalten zu können.
Auch^ der Predigermönch Berthold von Regensburg 1250 — 72
denkt bei dem Worte „Wucherer" nur an Juden.
Auf weitere Einzelheiten wird dann bei der Darstellung
des Geldhandels der Juden mit den einzelnen Klassen der
Bevölkerung, mit Geistlichen, Edelleuten, Fürsten und Städten
eingegangen werden.
Aber hier bei der allgemeinen Darstellung ist es am
Platze, gegenüber den Klagen über jüdische Ausschreitungen
auch die Vorteile des regulären jüdischen Geldhandels hervor-
zuheben, die auch im Mittelalter von einsichtigen und vor-
urteilslosen Beurteilern nicht verkannt wurden.
Röscher^ erkennt den Juden ein dreifaches Verdienst
für die Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Mittelalter
zu. Ihnen ist zu verdanken die Einführung und offene und
konsequente Durchführung des Kapitalszinses, ohne den es
keinen Kredit, keine Kapitalsbildung und keine Arbeitsteilung
geben könnte. Ihrem Geschäftsbetriebe wurde zuerst offen
zugebilligt der Schutz des bona hde Besitzes einer gutgläubig
erworbenen Sache. L^nd endlich ist ihnen mit zu verdanken
die Einführung und Verbreitung des Wechsels, für den sich
schon im talmudischen Recht ^'^ Andeutungen finden.
Als sicher steht fest, daß sich die christliche Bevölkerung
1 Höniger S. 81 f. 2 li-onius 223. ^ li-Q^ius 248.
* A r 0 n i II s 287, ^ A r 0 n i u s 438.
^ Güdemann. Erziehimgswesen, S. 129.
'' A r 0 n i u s 427. ^ A r 0 n i u s 757.
^ Röscher, Die Stellung der Juden im Mittelalter, S. 509 f.
1« Ketuboth 101b; Baba Bathra 172a.
8(3 152.
mit (leu jiulisclien Geldgebern nicht schlechter steht als
mit den christlichen. Vielfach ^ werden die Juden bevorzugt
und gegen christliche Konkurrenz geschützt. Mau sieht die
Juden gern in den Städten. 1252 ^ meint ein Erzbischof:
Man müsse die Juden gut behandeln , um sie in der Stadt
zu erhalten und um noch mehr von ihnen zum Zuzug zu
veranlassen. Bei^ der Gründung von Städten nimmt man sie
gerne auf, weil man weiß, daß man in ihnen ein steuer-
kräftiges Element des wirtschaftlichen Fortschrittes besitzt.
Augsburg* und Regensburg führen als Grund des Juden-
schutzes an: Sie seien nützliche Bürger und dem gemeinen
Manne unentbehrlich.
Dem^ Bischof von Speyer werden 1337 als besondere
Gnade die Juden überlassen, um das Stift schneller von seinen
Schulden zu befreien. Man*' zieht sie zu, weil sie bequemer
sind als die auswärtigen Gläubiger. Karl IV. ', jener schlaue
Geschäftsmann auf dem Thron, bemerkt als einer, der es
wissen mußte, in dem Privileg für Breslau 1347 von ihnen:
per Quorum facultates principum indigentiis opportune tem-
pore subvenitur.
In Trier ^, in Frankfurt^, in Schlesien^", überall sind sie
Klöstern ^\ Städten und Fürsten unentbehrliche und unersetz-
liche Helfer in ihren Finanznöten. So ^^ ist verständlich,
wenn einzelnen Juden und ganzen Gemeinden erklärt wird,
daß die Obrigkeit ihnen beim Einrreiben ihrer Schulden be-
hilflich sein und sie vor Konkurrenz schützen werde. So ^^
geschieht es unter anderm 1316 durch Friedrieh den Schönen,
13401* ijj Winterthur.
Mit dem Geldhandel eng zusammen hing das Recht,
Münzen zu prägen, und der Geldwechsel. Der Verdienst ^^
in diesem Geschäfte w^urde als Ersatz der Arbeit und als
nötige Vor- und Auslage im Mittelalter nicht als Wucher
betrachtet. Dieses ^^ Recht war in den meisten Städten, wie
oben angeführt, den Münzerhausgenossen übertragen und
jedem anderen, also auch den Juden, verboten. Indessen sind
doch eine ganze Anzahl Fälle erwähnt, wo ausnahmsweise
auch Juden eine Münze haben und Geldwechsel treiben. Von "
Priskus, der 555 in Ghälons-sur-Saone Münzen schlägt, wird
* Löwenstein, Geschichte der Juden am Bodensee, S. 22 f.;
Weyden, Juden in Ivöln, S. 99; Röscher S. 515; Aronius 549.
- Konrad v. Köln, Aronius 588.
3 Landshut a. 1204, Aronius 365; * Falke S. 295.
^ Wiener S. 41 Nr. 115. « Budweis a. 1:341. Stobbe S. 24.
■^ Stobbe S. 206, A. 2:3. ^ Liebe S. :344 f.
» Kriegk S. 4:36 f. «> Brann, Juden in Schlesien I, S. 14, :37.
" a. 1250 Kloster Scheftlarn, Aronius 577.
12 Stobbe S. 1:39. " Wiener S. 47 Nr. 158.
1* Stobbe S. 11:3. »^ Neumann S. 385.
" Stobbe S. 223, A. 92; Falke S. 282. ^^ Aronius 31, 45.
152. 87
vermutet, daß er ein Jude gewesen sei. Ui84 * — 1000 wird
den Juden das Keciit zugesichert, coniniutandi auruni et
argentuni. In ^ Worms wird ihnen erlaubt, combire argentuni
außer vor dem Hause der Münzer, was um so bemerkens-
werter ist, als hier, wo es monetarii gab, eine solche Er-
laubnis wirtschaftlich nicht notwendig war. Diese ^ P^rlaubnis
wird 1105 erneuert. 1207 — 1223'* wird der Jude Jechiel als
Münzmeister des Bischofs Otto von Würzburg erwähnt. Der'^
Jude Schlom in Wien ist Münzmeister und Güterverwalter,
vielleicht auch der Jude Tekanus. Daß im Jahre 1230*^ den
Regensburger Juden gestattet wird, Gold und Silber zu kaufen
und verkaufen, deutet vielleicht auch auf Münzzwecke hin.
1247^ werden in Helmstedt Juden und Münzer zusammen
genannt. Interessant^ ist das Verbot in Winterthur vom
Jahre 1340: Die Juden sollen nicht wechseln, außer wenn der
Stadtseckler kein Geld hat. So werden die Juden, welche
immer Geld vorrätig hatten, wohl auch an anderen Orten,
wo es ihnen nicht erlaubt war, in solchen Notfällen mit stiller
Genehmigung der Stadtbehörde, aber auch sonst auf Ver-
langen im Widerspruche zum Gesetze Geld gewechselt haben,
Juden als Münzer werden auch in den hebräischen
Quellen erwähnt. So wird im Buche ^ der Frommen ein Jude
als Besitzer einer ]\Iünze genannt. Münzprägungen^'* finden
durch sie in Ungarn statt. Es^^ wird wiederholt die Frage
aufgeworfen, ob ein Jude als Besitzer einer Münze am Sabbath
prägen lassen dürfe. Es wird ihm gestattet, falls er die
Münze mit einem Christen als Kompagnon zusammen besitzt.
Ein Jude als alleiniger Besitzer darf auch einen christlichen
Münzknecht am Sabbath nicht prägen lassen. Wie die Juden
Münzen besitzen und Geldwechsel treiben, so finden sich auch
bei ihnen alle Vergehen , welche mit diesem Gewerbe zu-
sammenhängen.
So ^^ erlassen die Rabbineu strenge Verordnungen gegen
das Beschneiden von Geld und den Handel mit außer Kurs
gesetzten Münzen. Diese Sünder müssen die Haussuchungen
der Münzbeamten fürchten. Eine Entschuldigung war es für
sie, daß auch manche Fürsten durch solche Manipulationen
sich Vorteile zu verschaffen suchten.
^ Aronius 170. - Aionius 171. ^ Aronius 291.
* Aronius 425; Spuren jüdischer Münzbeamten, Aronius .336
u. 389. 5 a. 1194 Aronius 336; a. 1225 Aronius 429.
6Aronius448. ■> A ronius 569. « S t o bbe S. 233, A. 92.
® Cassel, Rechte; gutachten. Xr. 140, Anhang 32; Buch der Frommen
S. 346 Nr. 1426, Anhang 74.
10 M. T. R. Prag S. 124b Xr. 903, Anbang 158.
11 Raben S. 53b Xr. 292, Anhang 46; Or Sarua Sitomir II S. 1 § 2,
Anhang 81; M. v. R. Cremona S. 8a Xr. 12, Anhang 95; M. v. R.
Cremona S. 9 b Xr. 16, Anhang 96.
12 Güdemann, Erziehungswesen, S. 66.
88 152.
§ 18. Orgauisatioii der jüdisclien Geldliäiidler
unter sich. Zinsen iielmieii und Darlelien unter
Juden.
Nüblingi behauptet, daß sich die Ulmer Judengemeinde
nach dem ältesten Ulmer Stadtrecht als privilegierte Dar-
leihergenossenschaft darstelle , weil gewisse Gerichtspfänder
zur Zeit der Gerichtsferien bei ihr hinterlegt werden müssen,
und er scheint dieselbe Auffassung auch auf andere Juden-
gemeinden übertragen zu wollen. Diese Ansicht ist nun
keineswegs zutreffend. Die jüdische Gemeinde ist und war
auch im Mittelalter in erster Linie eine religiöse Gemein-
schaft, welche für die religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder
zu sorgen hatte. Daß diese Gemeinde auch das Recht ziviler
Gerichtsbarkeit über ihre Mitglieder hatte , ändert an dieser
Tatsache nichts, da das jüdische Recht. Zivil- und Kriminal-
recht , innig mit der Religion zusammenhing und von den
Rabbinen , den religiösen Führern des Volkes, gesprochen
wurde. Selbst in der Zeit der höchsten Blüte des jüdischen
Geldhandels waren durchaus nicht alle Mitglieder der Ge-
meinde Geldhäudler. Es gab unter ihnen Handwerker, die
nur für die Bedürfnisse der Juden tätig waren, wie Metzger,
Bäcker. Bader. Es gab ferner immer viele, in größeren Ge-
meinden wenigstens, die teils unabhängig durch eigenes Ver-
mögen, teils durch die Freigebigkeit reicher Glaubens-
genossen sicher gestellt , sich dem Studium des jüdischen
Gesetzes als Lebensberuf widmeten. So bildete also in der
Regel die jüdische Gemeinde durchaus nicht etwa eine Wirt-
schaftsgenossenschaft der Gelddarleiher, die gemeinsame Geld-
geschäfte betrieb. Wir finden vielmehr innerhalb der jüdischen
Gemeinden die mannigfachsten Formen des Geschäftsbetriebs.
Da sind größere und kleinere Gesellschaften. Da sind Groß-
und Kleinhändler, solche, die andere mit ihrem Gelde arbeiten
lassen und solche, die nur Maklergeschäfte treiben. Nur in
einer Hinsicht bildete die jüdische Gemeinde auch eine wirt-
schaftliche Einheit. Die Steuern, welche die jüdische Ge-
meinde als solche dem Kaiser, dem Landesherrn und der
Stadtbehörde zu leisten hatte, waren der Gesamtheit auf-
gelegt. Zum mindesten war die Gesamtheit für sie haftbar.
Diese Steuern und auch etwaige Zwangsanlehen , welche ja
auch nur verkai)pte außerordentliche Steuern waren, wurden
von ihr auf die einzelnen Mitglieder nach ihrem Vermögen
umgelegt. Nur im Interesse der Erhaltung der Steuerkraft
wurden von ihr auch wirtschaftliche Maßnahmen getroffen.
» Nübling S. 4.
152. 89
Unter diesem Gesichtspunkte liatte die Gemeinde als solche
ein Interesse daran, daß sowohl das Gesanitvermöpjen nicht,
z. B. durch Fortzug, gescliwächt wurde, daß nicht durch un-
redliche Geschäftsführung die christliche Bevölkerung gegen
die .luden aufgereizt wurde, daß jeder einzelne sein gebührendes
Piinkommen hatte, daß nicht fremde Konkurrenz den Verdienst
schmälerte, daß ferner die einzelnen Mitglieder einander in
Not und Gei'ahr beistanden, kurz, daß ein anständiger und
regulärer Geschäftsbetrieb sich erhielt, der die pünktliche und
regelmäßige Ablieferung der Steuern garantierte.
Verfolgen wir die hier angedeuteten Gesichtspunkte im
einzelnen.
Die nachfolgenden Tatsachen sind meist der Respousen-
literatur des 12. und 13. Jahrhunderts entnommen. Die zu
schildernden Verhältnisse haben in dieser Zeit keine Ent-
wicklung durchgemacht, sondern blieben in allen Gemeinden
die gleichen, so daß einer einheitlichen Darstellung nichts
im Wege steht.
Eine^ Gemeinde zwingt eines ihrer Mitglieder, 2 Pfennig
Zinsen von der Mark zu nehmen, wie es ortsüblich ist, und
nicht vier, weil das zu Unzuträglichkeiten führen kann.
Verschiedene^ Juden leihen einem Dechanten 21 Pfund,
die er mit 30 Pfund zurückzahlen soll. Dieser verweist seine
Gläubiger mit der Bezahlung auf die Gemeinde, welche sich
mit den ihm schuldigen Steuern für ihn verbürgen muß.
Als^ einst auf einige reiche Mitglieder ein Zwangs-
darlehen gelegt war, wurde ihnen von der Gemeinde das
Recht gewährt, es auf alle Gemeindemitglieder umzulegen,
da die Schwächung der großen Steuerzahler ein Schade für
die ganze Gemeinde gewesen wäre.
Wenn* ein Kapitalist aus der Stadt fortzog, so bedurfte
er zur Einziehung seiner Schulden der Erlaubnis der Ge-
meinde und mußte sich, wenn die plötzliche und schnelle
Regulierung seiner Angelegenheiten zu Unzuträglichkeiten
führen konnte , durch die Gemeinde oder eines ihrer Mit-
-giieder entsprechend abfinden lassen.
Wenn ^ Gefangenschaft oder Vermögenskonfiskation drohte,
so leistete man für einander Bürgschaft.
Rabbi '^ Melr von Rotheuburg mahnt die Nürnberger
1 M. V. R. Prag S. 143 Nr. 980, Anhang 171 in Frankreich; es
handelt sich um eine Schuld des Königs. Der deutsche Gesetzeslehrer,
der die Entscheidung traf, handelte aber natürlich in Deutschland bei
ähnlichen Fällen nach ähnlichen Grundsätzen.
2 M. V. R. Cremona S. 62 b Xr. 188. Anhang 110.
3 Stobbe S. 70, a. 1328 Regensburg.
* M. V. R. Berlin S. 209 Nr. 140, Anhang 189.
5 Chajim Or Sarua S. 60 b Nr. 179, Anhang 199.
« M. V. R. Prag S. 144 a Nr. 983, Anhang 172.
90 152.
Juden . sie sollten nicht den Juden einer anderen Stadt Kon-
kurrenz machen.
Abgesehen von diesen Fällen und der in einem späteren
Abschnitt zu besprechenden Gewohnheit, die Kiindschafts-
verhältnisse gegenseitig zu respektieren, herrschte ein reges
und freies wirtschaftliches Leben in der jiidischen Gemeinde.
Bei dem großen Risiko, welches das Geldgeschäft bot. zumal
wenn es sich um größere Summen handelte, suchte mau sich
durch Gesellschaftsbildung zu sichern.
Es ^ finden sich größere Gesellschaften von zehn , vier
und drei Mitgliedern.
Drei ^ Juden assoziieren sich , um am Hofe des Königs
Geschäfte zu machen.
Am^ häutigsten ist das Kompagniegeschäft zu zweien.
Man verbindet sich entweder nur zu einem bestimmten Ge-
schäft. oder man tritt auf gewisse Zeit, auf ein Jahr und
länger zusammen. ^lan ^ geht zusammen zu einem bestimmten
Markt, einer besonderen Messe.
Zwei^ Brüder assoziieren sich auf ein Jahr mit je 400 De-
naren Einlage.
Ohne*^ Genehmigung des Zweiten darf kein Dritter in
die Gesellschaft aufgenommen werden.
Diese Form des Geschäftes gibt bei der Teilung des Ge-
winnes oft zu Streitigkeiten Anlaß, in welchen die Rabbinen
in ihren Responsen Recht sprachen. Diesem Umstände ver-
danken wir die Kenntnis vieler Einzelheiten.
Eine andere Form des Geschäftes wurde veranlaßt durch
den Unterschied zwischen dem Großkapitalisten und dem
Kleinkapitalisten, der mit fremdem Gelde arbeitete, ferner
durch den Umstand, daß es in jeder Gemeinde Kapitals-
besitzer gab , welche selbst keine Geschäfte treiben konnten
^ Löwenstein, Gesch. d. Juden am Bodensee, S. 10; Liebe
S. 346; Aronius 686; M. v. R. Cremona S. 4 a Nr. 7, Anhang 94:
M. V. E. Prag S. 137 b Xr. 961, Anhang 168; M. v. R. Prag S. 148 a
Xr. 997, Anhang 173: M. v. R. Berlin S. 11 Xr. 48, Anhang 185; M. v. R.
Berlin S. 41 Xr. 286, Anhang 186; anfangs für sich, dann zehn zusammen.
2 Raben S. 32 Xr. 99, 101, Anhang 37. 38.
3 Raben S. 99a Spalte 1. Anhang 62; M. v. R. Cremona S. 26
Xr. 61, Anhang 100; M. v. R. Cremona S. 56 a Xr. 171. Anhang 107:
M. V. R. Cremona S. 80b Xr. 221, Anhang 113; M. v. R. S. 81 a Xr. 223.
Anhang 114; M. v. R. Prag S. 17 a Xr. 105, Anhang 123; M. v. R. Prag
S. 52 b Xr. Ul, Anhang 128; M. v. R. Prag S. 123 b Xr. 897, An-
hang 155; M. V. R. Prag S. 130 b Xr. 931, Anhang 164; Chajim Or Sarua
S. 77 b Xr. 229, Anhang 203.
* Müller, Reponses, S. 13 Xr. 23, Anhang 2.
^ Müller. Reponses, S. 87 Nr. 62, Anhang 10; Müller, Responsen,
S. 37 Xr. 152, Anhang 21.
« M. V. R. Cremona S. 9b Nr. 16, Anhang 96.
' M. V. R. Cremona S. 104 Xr. 303, Anhang 120.
152. 91
oder wollten, aber doch ihr Geld möf^lichst vorteilhaft an-
zulegen suchten, wie Witwen, Waisen ^ Gelehrte.
Es^ war die Einlage von Kapital in das Geschäft eines
anderen, der selbst von dem seinen dazunahni, meist aber
nur mit dem fremden Gelde arbeitet, auf halben Gewinn und
Verlust. Nur diese Form der Einlage war möglich, ohne mit
dem jüdischen Zinsverbot zu kollidieren. Eine^ Teilung von
zwei Drittel für den Geldgeber und ein Drittel für den
Geschäftsführer war verboten. So"* geben schon im frühen
Mittelalter reiche Juden Geld her und senden damit ärmere
aus, um auf der Kölner Messe Geschäfte zu machen. Bei"^
Auflösung des Vertrages kann der Geldgeber einen Eid ver-
langen, daß er nach Recht und Billigkeit bedient worden ist.
Es •^ wird Geld hergegeben , damit der Geldnehmer in einem
anderen Lande Geschäfte mache. Eine '^ Mitgift wird in dieser
W^eise angelegt. Meist '^ handelt es sich hier um kleine
Summen, z. B. 18 Pfund, 15 Pfund auf 2 Jahre, 10 Pfund.
2 Pfund ^ auf ein Jahr ergeben einen Gewinn von 50 "/o.
40 Unzen ^^ werden auf halben Gewinn hergegeben. Aber ^^
auch ein Jude , der an einen Fürsten verleiht , wo es sich
doch um eine größere Summe handeln muß, erhält sein Geld
von anderen geliehen. Ein ^^ in religiöser Hinsicht inter-
essanter Fall ist es, wenn jemand zwei Mark herleiht und
dem Schuldner die Bedingung auferlegt, den Ertrag für das
Seelengedächtnis seiner Frau zu verwenden.
Noch mehr Gelegenheit zu Vermittlungsgeschäften für
kleinere Geschäftsleute bot das Pfandleihgeschäft.
Die kuranteren , leicht zu schätzenden Pfänder wurden
1 M. V. R. Cremona S. 77 b Nr. 211, Anhang 111; M. v. R. Lemberg
S. 44 b Nr. 426, Anbang 183; Wohltätigkeitsgelder.
2 Cassel, Rechtsgutacbten, Nr. 66, Anhang 28; Raben S. 99a
Spalte 1, Anhang 62; M. v. R. Cremona S. 8 a Nr. 12, Anhang 95;
M. V. R. Lemberg S. 27 a Nr. 326, Anhang 180; M. v. R. Lemberg S. 34 b
Nr. 880, Anhang 182; M. v. R. Berlin S. 210 Nr. 143, Anhang 190.
3 Müller, Responsen, S. 62 Nr. 225, Anhang 26.
* Aronius 149.
^ Cassel, Rechtsgutachten, Nr. 107, Anhang 29.
« Or Sarua I Sitomir S. 227 § 771, Anhang 80; M. v. R. Prag
S. 114 a Nr. 859, Anhang 147.
' Or Sarua I Sitomir S. 215 § 751, Anhang 77.
8 Raben S. 18b Nr. 48, Anhang 36; M. v. R. Cremona S. 33b Nr. 86,
Anhang 103.
9 M. V. R. Cremona, S. 25 b Nr. 57, Anhang 98.
10 M. V. R. Prag, S. 110 b Nr. 827, Anhang 141.
" M. V. R. Prag, S. 105 b Nr. 794, Anhang 135; Mordechai S. 48 b
§ 247, Anhang 215 wird es als eine allgemein bekannte Gewohnheit der
Juden hingestellt, daß sie mit fremdem Gelde Geschäfte machen; Mor-
dechai S. 49 a § 261, Anhang 217 im Namen des Meir von Rothenburg,
führt einen Fall an, wo jemand von vielen Einlagen in sein Geschäft
erhielt.
12 M. V. R. Cremona, S. 34 a Nr. 87, Anhang 104.
92 152.
uuter den jüdischen Geldliändleru hin und her geschoben und
waren ein geeignetes Mittel zur Kapitalsbeschaffung.
Das Geschäftsverfahren wird uns in einem Responsum
genau beschrieben.
Ein Christ^ kommt zu einem Juden mit einem Pfände,
um sich Geld zu leihen. Dieser hat im Augenblick keines
zur Verfügung. Er bittet seinen Kunden zu warten, bis er sich
auf das Pfand von einem anderen Juden Geld geliehen hat.
Von diesem leiht er auf den Namen des christlichen Kunden,
in welchem Falle er ihm selbst die Zinsen zahlen kann. Hat
er wieder Geld zur Verfügung, so bezahlt er seinen jüdischen
Geldgeber und hat dann das Geschäft mit seinem Kunden
allein.
Es^ kommt vor, daß der Jude sich von anderen auf das
Pfand zu zwei Pfennig leiht und zu vier Pfennig wieder
verleiht.
Man^ gibt auch eine Anzahl dem Verfalle nahe Pfänder
seinen Kunden hin . um sich Geld für andere Geschäfte zu
beschaffen.
Oder* man übergibt seinem christlichen Kunden ein
Pfand, damit er sich darauf bei einem anderen Juden leihe.
Es^ wird ausgemacht, daß. wenn der Kunde nicht zum
festgesetzten Termine zahlt, der Jude sich bei einem anderen
Juden für das Pfand die Summe auf Zins leihen darf. Das
ist ähnlich dem Geld auf Schaden nehmen , welches sich in
den Darlehensurkunden findet.
Durch ^ Bürgschaftsleistung verschaffen die Geldhändler
ihren Kunden die Darlehen bei anderen Juden, wenn sie
selbst nicht darüber verfügen. Auch"^ auf Schuldscheine der
Kunden sucht man sich wieder bei anderen Juden Geld zu
beschaffen.
Haben diese Geschäftsverbindungen untereinander das
^ Müller, Reponses, S. 35 Xr. 56, Anhang 9: Cassel, Rechts-
gutachten Xr. 140, Anhang 32; Raben S. 33b Xr. 103, Anhang 39;
R a b e n S. 38 b Xr. 109, Anbang 41 ; R a b e n S. 97 a, Anhang 58 ; M. v. R.
Cremona, S. 106 Xr. 309, Anhang 120; M. v. R. Prag, S. 22b Xr. 142,
Anhang 125; M. v. R. Prag. S. 55 a Xr. 360, Anhang 130; M. v. R. Prag,
S. 106 a Xr. 795, Anhang 136; M. v. R. S. 122 b Xr. 893, Anhang 153;
M. V. R. Prag, S. 126 b Xr. 914, Anhang 163; M. v. R. Lemberg, S. 14 b
Xr. 180, Anhang 176: Agudda Baba Mezia S. 20 b § 107, Anhang 235.
'■' Raben S. 97 a, Anhang 58.
3 M. V. R. Cremona, S. 81b Xr. 224, Anhang 115.
* Raben S. 97a, Anhang 58.
^ M. V. R. Cremona, S. 29a Xr. 75, Anhang 101; M. v. R. Prag,
S. 122 b Xr. 893, Anhang 153: Agudda Baba Batha S. 36 § 97, Anhang 238.
« Raben S. 34b Xr. 104, Anhang 40: Raben S 97a, Anhang 57;
M. V. R. Berlin, S. 182 Xr. 69, Anhang 188; Jude stellt dem Juden zwei
Bürgen, welche, wenn er nicht zahlt, eine Art Einlager auf seine Kosten
halten sollen.
^ Chajim Or Sarua S. 69b Xr. 211, Anhang 201.
152. 93
Geschäft mit der christlichen Kundsf^haft zum Ziel, so findet
sich doch auch eine große (ieschäftstiitigkeit rein innerhalb
der jüdischen Gemeinden.
In' den Kölner Schreinsurkunden finden sich (irundstücks-
verpfändungeu unter Juden. Man leiht ^ einander auf Pfand
mit Verfall am bestimmten Termin, auch auf Pfand ohne
Zins und auch ohne Pfand.
Man** kauft Waren und gibt für das (ield ein Pfand.
Man"* leiht der Frau eines in Geschäften Abwesenden.
Doch wird auch direkter Zins genommen. So leiht A.-^ dem
B. 40 Pfund Heller, dafür muß B. die Auslagen des A. für
das ganze Jahr tragen und noch ein Pfund in bar geben.
Gewinnanteilsgeschäfte gehen in Zinsgeschäfte über. An-
fangs" wird das Geld auf halben Gewinn gegeben und dann
für die Mark V4 Mark Zins verlangt.
Oder' es werden lOU M. gegel)en und später 200 M.
verlaugt. Es ist dann strittig, ob es als Zins oder Gewinu-
anteil zu betrachten ist.
Es^ gab ein direktes Schuldscheiuformular, nach welchem
man die Zinsen als Geschenk dafür gab, daß der Gläubiger
wartete.
Neben ^ den Geldhändlern gab es ferner Makler, welche
nicht den halben Gewinn des Geschäftes, sondern nur eine
geringere Maklergebühr zu beanspruchen hatten. Auch ^^ ein
Fall von Grundstücksvermittluug findet sich angeführt.
Zur Erleichterung des Verkehrs mit Geld war endlich
die Überweisung von einem Orte zum anderen üblich. So
übergibt ^^ A. dem B. ein offenes Depot von 11 V4 Mark, damit
er es ihm bei seinem Aufenthalt in Frankfurt auszahle. Ein^^
1 Aronius 514, 519, 524. Müller, Responseii , S. 49 Xr. 189,
Anhang 23; Cassel, Rechtsgiitachten 138, Anhang 31.
2 Raben S. 39b Nr. 111, Anhang 42; Raben S. 92b, S. 94b, An-
hang 48, 54; M. v. R. Cremona, S. 2 a Xr. 1, Anhang 93; M. v. R. Cre-
mona, S. 31b Xr. 80, Anhang 102; M. v. R. Cremona, S. 55b Xr. 170,
Anhang 106; M. v. R. Cremona, S. 62a Xr. 187, Anhang 109; M. v. R.
Prag, S. 43b Xr. 277, Anhang 127; M. v. R. Prag, S. 122a Xr. 891,
Anhang 151; M. v. R. Prag, IS. 142b Xr. 978, Anhang 170; M. v. R.
Lemberg, S. 28 a Xr. 333, Anhang 181.
^ Müller, Reponses, S. 55 Xr. 98, Anhang 19; Cassel, Rechts-
gntachten Xr. 150, Anhang 33.
* Raben S. 149 a, Anhang 65.
5 Chajim Or 8arua, S. 68 b Xr. 208, Anhang 200.
ß Hagahot Mordechai Kidduschin, S. 188 b, Anhang 232; auch findet
sich umgekehrt ein Darlehen, das nach bestimmter Zeit auf halben
Gewinn ins Geschäft gegeben wird. Mordechai S. 44 b § 123, Anhang 210.
' Mordechai Gittin, S. 118 a Xr. 526, Anhang 227.
8 Hagahot Mordechai Baba Mezia 8. 173 § 630, Anhang 229.
9 Raben S. 92 b, Anhang 49.
^^ Chajim Or Sarua, S. 1 b Xi-. 3. Anhang 196.
1' M. V. R. Lemberg S. 16 a Xr. 207, Anhang 177.
1- Or Sarua I Sitomir, S. 199 § 707, Anhang 76.
94 152.
Jude aus Böhmen sendet an einen Regensburger Geschäfts-
freund Geld, um es dort zur Verfügung zu haben.
Traf die jüdische Gemeinde, wie wir ausführten, alle
Maßregeln, um einen loyalen Geschäftsgang zu sichern, so
konnte sie natürlich doch nicht alle Ausschreitungen ver-
hindern.
So kommt ^ es vor , daß Juden einander denunzieren,
daß einer zum Kunden des anderen geht und ihm billigere
Zinsen verspricht.
Einer 2 der Kompagnons nimmt die Bezahlung der Schuld
seitens der Kunden entgegen und enthält sie dem anderen vor.
Oder'^ es nimmt einer eine Zahlung entgegen, indem er
den Schuldner in dem Glauben läßt, daß er ein Angehöriger
des Gläubigers sei. Bei^ einem Konkurse wird Bevorzugung
eines Gläubigers versucht. So hören wir^ von Juden die
Klage, daß andere mit ihnen schlechter verfuhren, als sie es
je mit Christen gewagt hätten.
Kurz, das Bild der geschlossenen jüdischen Wucherzunft,
die kein anderes Ziel als die Ausbeutung der christlichen
Bevölkerung hat, verschwindet und löst sich auf in ein Ge-
triebe teils harmonischer, teils widerstreitender Interessen,
die sich zwischen den verschiedenen Gruppen innerhalb und
außerhalb der jüdischen Gemeinde ergeben.
§19. Geschäftsbetrieb der Juden. Der Begriff
der festen Kunden. Pfandgegenstände. Geld
auf Schaden nehmen. Der ZAvang zum Geld-
handel. Geldgeschäfte, von jüdischen Frauen
betrieben.
Ein^ französisches Responsum des 11. Jahrhunderts,
welches einen Streit zweier Juden um die Kundschaft des
Bischofs von Narbonne behandelt, zählt in der Entscheidung
des Rabbiners alle Arten von Geschäften auf, welche ein Jude
in jener Zeit trieb. Diese Schilderung ist sehr lehrreich und
auch für die Verhältnisse im westlichen Deutschland maß-
gebend. So sei sie hier wiedergegeben. „Es kann der Sohn
des Rüben den Simon darüber schwören lassen, ob er an den
^ M. V. R. Cremona, S. 25 b Nr. 59, Anhang 99; M. v. R. Cremona,
S. 83 b Nr. 231, Anhang 117.
2 M. V. R. Prag S. 39a Nr. 254, Anhang 126; M. v. R. Berlin,
S. 49 Nr. 311, Anhang 187.
3 M. V. R. Prag, S. 39a Nr. 254, Anhang 126.
* M. V. R. Cremona, S. 80 a Nr. 219, Anhang 112.
^ Müller, Reponses, S. 15 Nr. 29, Anhang 4.
* Gas sei, Rechtsgutachten, Nr. 140, Anhang 32.
152. 95
Geschäften des Bischofs beim Einkaufe seiner Bedürfnisse
verdient hat oder ob er durch seine (des Bischofs) Geschäfte
irgend welchen Verdienst von NichtJuden erhalten hat oder
(»b er Geld auf Zinsen vorliehen und davon Nutzen gehabt
hat oder ob er sein Silbei' und Gold zu teuren Preisen ge-
wechselt und es billig hingestellt (d. h. in Kechnung gestellt)
oder ob er von seinem Gelde Gold und Silber zu billigem
Preise eingewechselt und es teuer hingestellt hat. Wegen
dieser Geschäfte , bei denen nicht das geringste Risiko ist,
kann er ihn schwören lassen.
Wenn er aber von seinem (des Bischofs) Gelde Ware ge-
kauft und Glück hatte und daran verdiente oder sein Silber
und (iold verkauft hatte und das Geld in die Hand eines
Socius gegeben , um damit auf halben Gewinn Geschäfte zu
machen, da hier das Risiko für das Geld auf ihm allein liegt,
denn wenn der Bischof plötzlich sein Geld von ihm verlangt
hätte , so hätte Simon unter allen Umständen seine Sachen
umtauschen oder verkaufen und Verlust haben müssen , um
das bekommene Geld zurückzuerstatten, wenn da Simon seine
Behauptung^ . . . vorbringt, ist er im Recht."
Wir haben hier das Bild eines jüdischen Hoffaktors der
späteren Zeiten schon im frühen Mittelalter. Der Jude hat
vollkommen freie Verfügung über das Vermögen seines Herrn,
dessen sämtliche Geschäfte er besorgt. Er nimmt sich das
Recht, wenn er nur seinem Herrn den von diesem gewünschten
Ertrag sichert, mit diesem Gelde alle möglichen Geldgeschäfte
zu machen; der Extraprofit, den er durch seine Geschicklich-
keit herausschlägt, gehört ihm. Der Jude erscheint hier
weniger als der Geldgeber, der er unter Umständen auch
gewesen sein mag, wie als der kundige Finanzverwalter.
Hatte ein Jude sich einmal eine solche Stellung er-
worben, so wurde diese von seinen Glaubensgenossen respek-
tiert. Der Christ war sein Marufia^, d. h, Kunde, und er
hatte allein das Recht mit ihm und für ihn Geschäfte zu
machen. Für^ dieses Verhältnis hatte sich eine gewisse an-
erkannte Rechtsgewohnheit ausgebildet. Der einzelne Mann,
der durch das Vertrauen eines Fürsten oder vornehmen
Herrn dazu berufen wird, dessen Geschäfte zu treiben, ist in
dieser Geschäftsbesorgung gegen jede Konkurrenz zu schützen.
^ Daß Rubens Sohn auf Grund der Erbschaft keinerlei Anteil an
diesen Geschäften habe.
2 Marufia erklärt Müller, Reponses, S. XXXVII, aus dem Fran-
zösischen; Brüll jedoch in Jahrb. VII, 94 aus dem Syrischen; S. Ber-
liner: Aus dem inneren Leben der deutschen Juden, S. 75.
^ Müller, Responsen des R. Meschullam, Sohnes des R. Kalonymos,
S. 4, 7 ff. Müller, Reponses, S. 48 Nr. 87, Anhang 12; Müller, Re-
ponses, S. 49 Nr. 88, Anhang 13; Buch der Frommen, S. 62 Nr. 183,
Anhang 66; Or Sarua Jerusalem III b S. 8 § 28, Anhang 89.
96 152.
Die Gemeinde bestimmt unter Bann, daß niemand das Handels-
recht seines Nächsten verletze. Dieses Recht ist vererbbar.
Wenn es frei ist, kann die Gemeinde es gegen Entschädigung
vergeben. In Deutschland wurde es im 11. Jahrhundert noch
au manchen Orten bestritten, bürgerte sich jedoch mit der
Zeit auch hier ein. Kannte man im Anfang nur das Recht,
mit einer bestimmten Person zu handeln , so ergab sich mit
der Zeit daraus die Befugnis, in einem bestimmten Bezirke
Geschäfte zu treiben, und zwar nicht nur persönlich, sondern
auch durch andere ausführen zu lassen. Es dehnte sich dann
von einem auf die ganze Gemeinde aus, insofern an einem
bestimmten Orte nur die Bewohner dieses Ortes handeln
durften. Eine ^ Schwierigkeit ergab sich für solche Plätze,
an welchen an Messen und Markttagen ein großer Fremden-
zustrom stattfand, wo man also auch die fremden Juden nicht
ausschließen konnte. Hier wurde ein Mittelweg eingeschlagen.
Den fremden Juden wurde der Handel mit Fremden zu-
gestanden, nur der mit den Einheimischen untersagt.
Ebenso wurde einem fortgezogeneu Mitgliede eine gewisse
Erleichterung gewährt. Solange er seine Schulden in der
Stadt nicht sämtlich eingezogen hatte und bis er sich an
seinem neuen Wohnorte von seinem Geschäfte ernähren konnte,
wurde es ihm nicht verwehrt, an seinem früheren Wohnsitze
geschäftlich tätig zu sein.
Das Kundenrecht wurde endlich in seiner feinsten Aus-
bildung auf jedes einzelne Geschäft angewandt und galt auch
nicht bloß gegenüber den großen, sondern auch gegenüber den
kleinen Kunden. Solange ein Geschäft schwebt, darf niemand
eingreifen. Ist^ einmal die Darlehenssumme übergeben, so
darf kein anderer den Kunden von seinem Gläubiger frei
machen, um ihn in seine Klientel hinüberzuziehen.
Dieses^ Kundenrecht konnte auch Gegenstand eines Kom-
pagniegeschäftes werden.
Zwischen dem Juden und seinem Kunden bestand meist
ein^ gutes Verhältnis, welches für beide von Vorteil war. Der
Jude^ leiht ihm gelegentlich ohne Pfand und ohne Zins oder
nimmt von ihm einen geringeren'' Zinsfuß als den üblichen,
z. B. 20 statt 30 Pfennige.
1 Mordechai S. 65b Nr. 690, Anhang 219; Agudda Baba Bathra,
S. 31b § 47, Anbang 237.
2 M. V. R. Leniberg, S. 21b Nr. 305, Anhang 179; M. v. R.Berlin,
S. 40 Nr. 311, Anhang 187.
^ Gas sei, Rechtsgutachten Nr. 150, Anhang 33.
* Raben S. 97b Spalte 2, Anhang 61; man beschenkt sich.
^ Müller, Reponses, S. 20 Nr. 34. Anhang 34; M. v. R. Lemberg
S. 34 b Nr. 380. Anhang 182.
6 Buch der Frommen, S. 301 Nr. 1205. Anhang 69.
152. 97
Er ' sibt Vorschuß auf ländliche Erzeugnisse wie Gemüse,
Korn, Hühu( r.
Pfänder^ werden zurückgegeben, wenn auch die übrig-
bleibenden nicht mehr die ganze Schuld decken.
Anderseits^ traut auch der Kunde dem Juden. Er löst
die Pfänder aus und holt sie erst am folgenden Tage ab.
Der^ Jude wieder nimmt Teilzahlungen der Schuld an,
unter Umständen aucli in Waren.
Der größte Teil der jüdischen Geldgeschäfte-^ war durch
solche Kundenverhältnisse bestimmt. Sie geben natürlich oft
zu Streitigkeiten unter Juden Anlaß, wenn gegen das Kunden-
recht verstoßen wurde, so z. B., wenn A. ^, der unten wohnt,
dem B. und C. , die oben im Hause ihren Sitz haben, die
Kunden wegschnappt. Die Kundschaft ^ wird auch zum
Handelsobjekt, das weitergegeben werden kann.
Diese regelmäßigen Kundengeschäfte boten eine sichere
und feste Einnahme , welche so hoch ist , wie man nach der
Höhe des erlaubten Zinsfußes erwarten darf. In einem Falle*
werden 10 Pfund Wohltätigkeitsgelder als Betriebskapital
hingegeben und bringen 10 Jahre lang jährlich 3 Pfund, also
30*Vo. Dazu kommen 30 "o Gewinn des Geschäftsführers,
wenn das Geschäft wie gewöhnlich auf halben Gewinn ge-
macht wird, also im ganzen ÜO^'i». Das entspricht dem Zinsfuß
von 43V3'^o, oft sogar 8(3-3*^0 und mehr, wenn man den
Durchschnitt nimmt. Es wird aber damit gerechnet, daß der
Gewinn auch unter 30% sein kann.
Das Geldgeschäft war aber auch mit großen Verlusten
verknüpft. Man ist^ oft froh und verzichtet auf einen Teil
der Schuld, um den Pest zu erhalten. Man muß ^" die Obrig-
keit anrufen und oft auch liestechen, um in den Besitz des
ausgeliehenen Geldes zu kommen. Die Verluste ^^ sind oft
so groß, daß Konkurse jüdischer Geldhändler statttinden.
Anderseits hatte das Geschäft doch wieder eine sichere
Grundlage, indem weniger häufig auf Schuldscheine mit guten
1 Or Sarua Sitomir II, S. 75, § 140, Anhang 83; M. v. E. Berlin,
S. 216 Nr. 165, Anbang 192.
2 M. V. R. Berlin, S. 277 Nr. 60, Anhang 194.
^ Or Sarua Sitomir II, S. 22 Nr. 52, Anhang 82.
* Wein: M. v. R. Berlin, S. 243 Nr. 245, Anhang 193; Agudda
Aboda Sara S. 64a § 46, Anhang 242; Tuch: M. v. R. Berlin, S. 277
Nr. 60, Anhang 194; Getreide: Agudda Sabbath, S. 122a § 1.
■' Es wurde ihnen von den Gesetzeslehrern gestattet, den Kunden
auch während der Mittelteiertage zu leihen, um sie nicht zu verlieren.
Mordechai S. 34 a § 1467, Anhang 208.
^ Chajim Oi-. Sarua S. 58 b Nr. 172.
'' Cassel, Rechtsgutachten, Nr. 150, Anhang 33.
s M. V. R. Lemberg, S. 44b Nr. 426, Anhang 183.
9 Mordechai, S. 65 b § 690, Anhang 216.
" Müller, Reponses, S. 20 Nr. 34, Anhang 6.
11 Hagahot Mordechai, S. 184b § 844, Anhang 231.
Forschungen 152. — Hoffmann. 7
98 152.
Bürgen, meist auf immobile oder mobile Unterpfänder ge-
liehen vrurde.
Die größte^ Sicherheit boten die Grundpfänder zumal
nach der alten Satzung, wo sie in die Gewalt des Gläubigers
kamen und zugleich durch ihren Ertrag die Zinsen sicherten.
Die neuere Satzung wAr mehr ein städtisches Institut für
kurzfristige Forderungen.
So hatten^ die Juden Häuser und Häuserteile, Wein-
gärten, Höfe, ganze Dörfer, Vesten, Städte und Herrschaften
in Pfandbesitz.
Dem Grundbsitz gleich stehen diejenigen staatlichen
Rechte, welche mit Einkünften verbunden sind.
Wir^ rinden verpfändet Gerichtseinkünfte. Weinzehnte,
Getreidegülten, Kirchenzehnte*, Einkünfte von Ämtern und
Zölle jeder Art.
Für^ mittlere und kleinere Darlehen eigneten sich am
besten die mobilen Pfänder, welche zugleich eine Sicherung
und einen Beweis der Forderung darstellten.
Die Ritter und Knappen brachten ihre Waffen, Rüstungen
und Pferde, die Geistlichen ihre Bücher und Kirchengeräte,
die wohlhabenden Bürger ihr Gold und Silber, ihre Kostbar-
keiten und Schmuckgegcustände, die armen Leute ihren Hausrat
und ihre Kleider.
Eine*' Gewohnheit, welche den jüdischen Geldhändlern
auch bei Darlehensgeschäften unter Christen Gelegenheit zum
Verdienst bot . war das Geld auf Schaden nehmen. Es war
üblich, daß die christlichen Kontrahenten in ihrem Vertrage
ausmachten, daß, wenn der Schuldner nicht zum bestimmten
Termine zahlte , der Gläubiger sich die Schuldsumme bei
einem Juden auf Schaden, d. h. gegen Zins, leihen konnte.
Er gab dann seine etwaigen Pfänder dem Juden, blieb diesem
' S 1 0 b b e : Handbuch des deutschen Privatrechts 11, Abt. 2, S. 262 f.,
S. 266—68, S. 272.
- Wiener S. 217 Xr. 2; S. 110 Nr. 44; S. 111 Xr. 49; Stern-
Höniger: Das Judenschreinsbuch der Laurenzpfan-e, S. 5 Xr. 26;
S. 78 Xr. 198; Liebe S. 844 f.; Aronius 348.
=5 Stobbe S. 116, 117; Wiener S. 219 Xr. 7; S. 122 Xr. 144;
S. 110 Xr. 47; Xeumann S. 317.
* Müller, Reponses S. 18 Xr. 30, Anhang 5.
^ Aronius 458; Stobbe S. 117, 118, 125, 246, A. 120; Löwen-
stein: Juden in der Kurpfalz, S. 13, A. 3; Brann: Juden in Schlesien
I S. 18; Ulrich S. 55; Xübling S. 14. Müller, Responsen, S. 37
Xr. 152, Anhang 21: M. v. R. Prag, S. 142 b Xr. 978, Anhang 170; M. v. R.
Prag, S. 151a Xr. 1005, Anhang 174; M. v. R. Lemberg, S. 21b Xr. 305,
Anhang 179; M. v. R. Berlin, S. 243 Xr. 245, Anhang 193; Chajim Or
Sarua, S. 91b Xr. 260, Anhang 205: Mordechai Ketuboth, S. lila § 344,
Anhang 226; llagahoth Mordechai BabaKama, S. 166 b § 482, Anhang 228.
6 Aronius 632, 638, 694, 742, 754, 764: Wiener S. 27 Xr. 16;
S. 118 Xr. 106; Korth a. a. 0., S. 16 Xr. 791; Stobbe S. 114—16;
Xeumann S. 393; Liebe S. 344.
152. 99
{gegenüber auch in erster Linie liaftbar, konnte sich aber an
(lern Schuldner eventuell auch für den Zins schadlos halten.
Das Darlehen beim Juden mußte nur eine gewisse Publizität
haben, sonst hätte jemand sich unter diesem Vorwande direkt
Zinsen geben lassen können. Wir finden diese Schadenklausel
bei großen und kleinen Summen, bei Zahlungen von Kriegs-
schulden und Tributen wie sogar bei Weinrechnungeu. Selbst
Könige und Fürsten machen von ihr Gebrauch und unter-
werfen sich ihr.
Diese Gewohnheit lehrt uns, daß im Mittelalter mit einer
gewissen Selbstverständlichkeit angenommen wird , daß der
Jude Geld ausleihe.
Von dieser Annahme war nur ein Schritt zu machen,
und es wurde der Zwang statuiert, daß der Jude Geld aus-
leihen müsse.
Dieser Zwang ergibt sich einerseits von selbst, wenn
ihnen, wie durch den Schutzbrief Heinrichs lY. von Schlesien ^
kein anderes Gewerbe als das Geldgeschäft gestattet wird.
Er 2 tritt noch mehr hervor, wenn ihnen zwar für die
Verweigerung eines Darlehens an einen Bürger nichts ge-
schieht, sie aber bestraft werden, falls sie es einem Fremden
gewähren und einem Bürger versagen.
Er zeigt sich endlich deutlich, wo sie wie in Augsburg
und Straßburg direkt zum Darleihen au die Bürger gezwungen
sind, wenn, wie Nübling^ sagt, dem Rechte. Geld auf
Zinsen zu verleihen, auch die Pflicht gegenübersteht.
In Basel * erleben wir sogar die Forderung — wir können
dies als eine Art Steuer betrachten — daß sie dem Rate
alljährlich 5 Pfund ohne "Wucher leihen sollen.
Zum Schlüsse dieses Kapitels über den Geschäftsbetrieb
der jüdischen Geldhändler möchte ich noch als kulturhistorisch
bemerkenswert die außerordentlich starke Beteiligung der
Frauen an der wirtschaftlichen Tätigkeit in dieser Zeit her-
vorheben. Es waren nicht bloß "Witwen, die für sich Ge-
schäfte machten . sondern Ehefrauen , welche die Geschäfte
ihrer Männer führten. Frauen-^ hausierten und besuchten
Märkte
Diese Tatsache'' hat auch die Entwicklung des jüdischen
Rechtes beeinflußt. Nach dem Talmud war der Ehemann für
^ Brann: Juden in Schlesien I, S. 15. ^ gto^^e g 113,
3 Xübling S. 92 f. * Stobbe S. 114.
"• Berliner: Aus dem inneren Leben S. 7.
6 Müller, RepoDses, S. 18 Nr. 30, Anhang 5; Müller, Eeponses,
S. 55 Xr. 9b, Anhang 19; Raben S. 40 Xr. 115, Anhang 44: Or Sarua
Jerusalem Illa, S. 47 § 300, Anhang 85: Or Sarua Jerusalem III a,
S. 53 § 351, Anhang 86:' M. v. R. Berlin, S. 210 Xr. 143, Anhang 190;
M. V. R. Berlin, S. 216 Xr. 165, Anhang 192; Mordechai Baba Kama
S. 44 a § 108, Anhang 209; Mordechai S. 71b § 802, Anhang 221; Mor-
dechai Ketuboth S. 109 b § 318, Anhang 224.
7*
100 152.
die Schulden, welche seine Frau machte, nicht verantwortlich.
Später mußte er aber doch für sie eintreten, „um so mehr in
dieser Zeit, wie Elieser ben Nathan bemerkt, wo die Frauen
Vormünderinnen, Verwalterinnen und LadenbesitzeYinnen sind,
wo sie Geschäfte machen, leihen und ausleihen, zahlen und
Zahlungen nehmen, Depots annehmen und geben".
In Oberwesel ^ linden sich 1338 unter 29 jüdischen
Gläubigern 10 Frauen.
Es linden sich ^ Kompagniegeschäfte von Frauen und
Männern. Bei ihnen ^ — für so geschäftstüchtig und zu-
verlässig gelten sie — werden Waisen- und Stiftungsgelder
deponiert. Eine Witwe* gibt z. B. einer Frau eine Halskette
von 15 Mark als Geschäftskapital, damit jene sie und ihre
Magd davon ernähre.
Eine^ ganze Anzahl Frauennamen werden uns so auch
in den Darlehensurkunden genannt. Diese '^ Geschäftsfrauen
sind wohl meistens die Ehefrauen solcher Männer gewesen,
welche ihr Leben dem Gesetzesstudium widmeten. Sie mußten
auf diese Weise ihren Lebensunterhalt verdienen, weil für
die Tätigkeit des Richters, Gesetzeslehrers und Rabbiners in
jenen Tagen nach uralter Sitte keinerlei Bezahlung oder Be-
soldung genommen werden durfte.
§ 20. Das Risiko des iüdisclien Geldhandels.
Zinsreduktioiien und Scliulderlasse.
Der Ertrag des jüdischen Geldhandels im Mittelalter wird
gewöhnlich außerordentlich überschätzt, weil man im all-
gemeinen nur auf die vom Standpunkt unserer Zeit aus er-
staunliche Höhe selbst des für Juden gesetzlichen Zinsfußes
sieht, ohne an die noch erstaunlichere Höhe der Geschäfts-
unkosten zu denken und ohne die außerordentliche Größe des
Risikos dieser Geschäfte zu beachten in jenen an sich oft
rechtlich unsicheren Zeiten, in denen aber das Recht der
Juden immer nur von der Gunst und Gnade, oft von der
Macht ihrer Schutzherren abhing. Dieser Gesichtspunkt wird
1 Liebe S. 348.
2 M. V. R. Prag S. 137 b Nr. 961, Anhang 168; M. v. R. Prag,
S. 148 a Nr. 997, Anhang 173.
3 Or Sarua Sitoniir I, S. 225 § 762, Anhang 79; M. v. R. Lemberg
S. 34 b Nr. 380, Anhang 182.
^ M. V. R. Prag S. 151a Nr. 1006, Anhang 175.
^ Stern: Nürnberger Judenbürgerlisten des Mittelalters, Bericht der
israelitischen Religionsschule zu Kiel 1893/94, S. 4, 7. Wiener S.117
Nr. 97; S. 219 Nr. 7; S. 221 Nr. 28; S. 222 Nr. 36.
^ A r 0 n i u s 574.
152. 101
Ulis auch lehren, die Klafijen über den Wucher und die Aus-,
heutuug der .luden iiuf ihr rechtes Maß zurückzuführen.
In Betracht zu ziehen ^ sind liier zuerst die ungeheuren
Steuerlasten , welche auf den jüdischen Gemeinden ruhten,
die oft bis ein Viertel und ein Drittel des Vermögens be-
trugen, selten unter 20% heruntergingen.
Dazu kommt ^ die Gefährdung ihrer Kapitalien durch die
schlechten Währungsverhältnisse, durch die häufigen Münz-
änderungen und Münzverschlechterungen. Hierl)ei standen sie
rechtlich übler da als die christliclien Gläu])iger. Denn^
während man diesen nur 14 Tage noch nach der alten Münze
zahlen durfte, konnte man sie den Juden noch vier und sechs
Wochen bringen.
In"* Rechnung zu stellen ist ferner die stete Bereithaltung
von Geldkapitalien, die Sicherung der Schuldurkunden und
die der Pfänder, für welche sie haftbar waren.
Kam^ es doch vor, daß bei Verlust des Pfandes das
doppelte seines Wertes gefordert wurde.
In Frankreich wurde ihr Siegel nicht anerkannt. Sämt-
liche*^ Schuldurkunden mußten öffentlich eingetragen werden.
Ein mündlicher Vertrag ohne Urkunden war überhaupt un-
gültig.
Kamen sie bei kleineren Leuten noch eher zu ihrem
Gelde, so boten die Geschäfte mit Vornehmen und Edlen be-
deutende Schwierigkeiten. Handelte^ es sich um Vasallen,
so war oft die Haftbarkeit der verpfändeten Güter strittig,
Edlen ^ Herren gegenüber war oft ein großer Aufwand von
Mühe und Kosten nötig, um die Schulden einzuziehen. Selbst
ein Richterspruch half ihnen nicht, da die Großen sich nicht
an ihn kehrten. Sie mußten sich dann an einen Größeren
und Mächtigeren wenden , diesen durch Geschenke für sich
gewinnen und zum Einschreiten veranlassen. Bei diesen Ge-
schäften mußten sie beständig mit Gewalttaten seitens ihrer
Schuldner rechnen.
Die ^ Bestechungsgelder und Kosten für Lösung aus Ge-
fangenschaft ^" bilden eine beständige Rubrik in den Ab-
rechnungen der jüdischen Kompagnons.
1 Horovitz: Frankfurter Rabbiner I, 1882, S. 8 A. 2.
2 M. V. R. Prag, S. 54 b Xr. 358, Anhang 129.
3 Stobbe S. 87, 127. * Neumann S. 324.
l M. V. R. Berlin, S. 282 Nr. 239, Anhang 195. ^ Stobbe S. 128.
"^ Stobbe: Handbuch des deutschen Privatrechts, S. 415, 426.
s Stobbe S. 130. ^ m. v. R. Prag, S. 123b Nr. 897, Anhang 155.
^° Aronius 673. Müller, Reponses, S. 14 Nr. 26, Anhang 3;
Müller, Reponses, S. 15 Nr. 29, Anhang 4: Müller, Reponses, S. 37
Nr. 62, Anhang 10; Müller. Reponses, S. 54 Nr. 97, Anhang 18;
Müller, Reponses, S. 58 Nr. 101, Anhang 20; M. v. R. Cremona, S. 80b
Nr. 221, Anhäns 113; M. v. R. Cremona ,^S. 81a Nr. 223, Anhang 114;
M. V. R. Prag, S. 151a Nr. 1005, Anhang 174; Chajim Or Sarua, S. 60b
Nr. 179, Anhang 199; Chajim Or Sarua, S. 77 b Nr. 229, Anhang 203.
102 152.
Die Worte ^ : „Der Schuldner N. N. ist ein Gewalts-
mensch und will die Zinsen und oft auch das Kapital nicht
zahlen" sind zur stehenden Formel geworden.
Dazu kam die Verantwortung der ganzen Gelneinde für
das Tun eines jeden einzelnen.
Wenn ^ jemand ohne Erlaubnis der Obrigkeit fortzog —
und das mußte mancher tun , der irgendwie den Zorn des
Schutzherrn erregt hatte und nun für seine Freiheit oder gar
sein Leben fürchtete — so verlor er das Recht an seinem
ausgeliehenen Gelde. auch wenn er sein Geschäft in Kom-
pagnie mit einem zurückgebliebenen Gemeindemitgliede betrieb.
Die Gemeinde^ mußte für den vermeintlichen oder wirklichen
Schaden, welcher der Obrigkeit aus seinem Fortzuge erwuchs,
aufkommen.
Gefährdet oder verloren waren die Forderungen ferner
oft beim Tode* des Schuldners, wo sich leicht Konflikte er-
gaben und der Erbe die Schuld nicht anerkannte. Auch ^ der
Tod des Gläubigers gab dem Schutzherru die Möglichkeit,
wenn die Erbschaftsverhältnisse nicht klar lagen oder oft,
wenn nur der berechtigte Erbe nicht zur Stelle war, um
seine Interessen zu vertreten, das Vermögen einzuziehen.
Sehr schwierig ^ war unter solchen Umständen die Liqui-
dation eines Geschäftes selbst bei erlaubtem Fortzuge oder
im Todesfalle . wobei stets mit großen Verlusten gerechnet
wurde.
Es ist daher kein Wunder, daß innerhalb der jüdischen
Gemeinden häutig Krisen eintraten und schneller Wechsel von
Reichtum zu Armut nichts Seltenes war.
Die angeführten Punkte möchte ich als die kleinen
Risiken des jüdischen Geldhandels bezeichnen. Mit diesen
zu rechnen waren die jüdischen Geldhäudler gewohnt und
ptiegten sie bei ihrer Gewinnberechnuug in Betracht zu ziehen.
Weit schlimmer waren aber die großen das Leben und die
Existenz der jüdischen Gemeinden gefährdenden Risiken.
Da sind zuerst die im 11. Jahrhundert beginnenden, sich
teils auf einzelne Städte, teils auf ganze Länder erstreckenden
Verfolgungen, welche im 12. und 13. Jahrhundert sich oft
wiederholen, um endlich im 14. zur Zeit des Abschlusses
1 Raben S. 97 b Spalte 1, Anhang 60. M. v. R. Cremona, S. 38 b
Nr. 99, Anhang 105; M. v. R. Cremona, S. 106 Nr. 309, Anhang 120;
Mr. V. R. Prag, S. 106b Nr. 798, Anhang 140; M. v. R. Prag. S. 130b
Nr. 931, Anhang 164.
^ M. V. R. Prag, S. 17 a Nr. 105, Anhang 123; M. v. R. Prag, S. 19 a
Nr. 116, Anhang 124; Mordechai S. 49a Nr. 260, Anhang 216.
^ M. V. R. Prag S. 134a Nr. 943, Anhang 166.
* M. V. R. Prag, S. 105b Nr. 794, Anhang 135; M. v. R. Berlin,
S. 277 Nr. 60. Anhang 194.
5 ür Sarua I Sitomir, S. 225 § 762, Anhang 79.
8 Or Sarua I Sitomir, S. 215 § 751, Anhang 77.
152. 103
unserer Periode in den furchtbaren sich über ganz Deutsch-
hind ausdehnenden Metzeleien der Pestzeit ihr grausiges vor-
liiutiges Ende zu finden. Es gab wohl seit dem Beginn des
12. Jahrhunderts keine Generation von .Juden, welche nicht
entweder selbst solche Verfolgungen erlobt hatte oder von
ihrer Verhänguug über Blutsverwandte und Glaubensgenossen
unmittelbare Kunde hatte.
Wer unter solchen Gefahren lebt, wird, wenn er nicht in
fatalistischer Ergebung müßig die Hände in den Schoß legt,
bei seinen geschäftlichen Unternehmungen nach einem anderen
Maßstabe verfahren, als wer in ruhigen und geordneten Ver-
hältnissen auf einen regelmäßigen und sicheren Gewinn
rechnen darf.
Die kühnen Pioniere , welche in fremden unerforschten
Ländern , ihr Leben und ihre Gesundheit aufs Spiel setzend,
ihrem Erwerbe nachgingen , haben dies nur getan, wenn der
zu erhotfende Gewinn dem großen Einsätze entsprach. Ähnlich
müssen wir den Geschäftsbetrieb der jüdischen Geldhändler
auffassen. Nur ganz große Gewinne waren imstande, ihnen
einen Ausgleich zu bieten für die beständigen Gefahren, welche
ihrem Leben und ihrer Freiheit drohten.
Wirtschaftlich ebenso gefährlich wie die Verfolgungen
waren für die Geldhändler die ständigen Eingriffe in ihr
Geschäftsleben selbst.
Die geistlichen und weltlichen Schutzherren der Juden
betrachteten deren Vermögen und ausstehende Kapitalien wie
etwas, worüber sie wie über ihr Eigentum nach Belieben ver-
fügen konnten. Das Vermögen der deutschen Judeuschaft
war, um ein modernes Bild zu gebrauchen, wie ein großes
nicht leicht zu erchöpfendes Bankguthaben, auf welches die
Kaiser und Könige, Kurfürsten, Herzöge und Grafen, die Erz-
bischöfe und Bischöfe , die Stadtobrigkeiten , wer nur immer
den Vorteil hatte, Schutzherr einer Judengemeinde zu sein,
mit oder ohne Not , mit oder ohne Piecht zurückgreifen oder
zugunsten anderer verfügen konnten.
So bildeten die im 12. Jahrhundert beginnenden , im 13.
und 14. immer regelmäßiger wiederkehrenden Ziusaufhebungen
und Schulderlasse ein gar nicht ernst genug anzuschlagendes
Risiko für den jüdischen Geldhandel.
Voran gingen die Päpste, welche, dem Beispiele^
Innocenz III. folgend , bei allen Kreuzzugsaufforderungen
sämtliche Teilnehmer der Kreuzfahrten von jedem Zinszahlen
an Juden befreiten.
^ Aronixis 244, a. 1146 Bernhard von Clairvaux; Aronius 347,
a. 1199 Innocenz III.; Aronius 390, a. 1218 Innocenz III.; Aronius
395, a. 1215 viertes Laterankonzil; Aronius 465, a. 1234 Gregor IX.;
Aronius 551, a. 1245 Konzil von Lyon; Funk S. 25; Stern: Urkundl.
Beiträge S. 10 A. 3.
104 152.
Es folgten^ die Kaiser und Fürsten, welche es als ihr
Recht betrachteten, ihre Anhänger und Freunde für Kriegs-
hilfe und sonstige Dienste mit Aufschub der Zinszahlung oder
gänzlicher Befreiung zu belohnen.
Wie häutig ^ ein solches Verfahren war, ergibt sich daraus,
daß sich in den Formelbüchern für die Urkundenschreiber
Schemata für die Erteilung dieser Gnadenbeweise finden.
Noch ruinöser für die Juden waren die Schulderlasse,
durch welche sie auch ihres Kapitals verlustig gingen. In
Frankreich hatte man dafür das Beispiel gegeben. 1180^
hatte Philipp August sämtliche Schuldner der Juden ihrer
Schulden ledig gesprochen, unter der Bedingung, daß sie einen
Teil davon in die königliche Kasse abführten. 1223 hatte
Ludwig VIII. alle über fünf Jahre alten Schuldverschreibungen
für nichtig erklärt und für die jüngeren wenigstens die Zinsen
erlassen. Dieses Beispiel fand später in Deutschland eifrige
Nachahmer, wenn auch vorerst nur im Kleinen.
Man wandte dieses Verfahren anfangs gegen einzelne
Juden und Gemeinden an, denen man etwas vorzuwerfen hatte,
so * Rudolf von Habsburg 1290 gegen den Juden Salman von Neuen-
burg, welcher des Hochverrats angeklagt war, oder Ludwig
von Bayern gegen die Juden von Überlingen zur Strafe dafür,
daß sie zu dem Österreicher gehalten hatten, als Belohnung
für die Bürger von Eßlingen, welche ihm treue Kriegsdienste
geleistet hatten.
Später^ suchte man nicht mehr nach einer Schuld der
geschädigten Juden, sondern belohnte in dieser Form seine
Getreuen, wie unter anderen Heinrich VII.^:
1309 den Grafen Theobald von Ferrette,
1312 den Reichslandvogt, Konrad von Weinsberg,
Ludwig der Bayer:
131G die Stadt Heilbronn,
1323 das Stift Fulda,
1326 eine Anzahl Ritter im Elsaß,
1330 die Stadt Kolraar,
1332 das Stift Bamberg in Bestätigung des Aktes
Heinrichs VII.
1335' Papst Benedikt den Bischof von Würzburg,
1338 Ludwig die Städte Straubing und Deckendorf,
1341 das Kloster Waldsassen,
1 Stobbe S. 117, a. 1315, Ludwig der Bayer für Eßlingen;
Wiener S. 18 Nr. 114 Albrecht I. für Kloster Eberbach a. 1299.
2 Stobbe S. 182. ^ Stobbe 132.
* Stobbe S. 132. Wiener 8. 14 Nr. 82.
^ Stobbe S. 250, A. 126.
6 Elie Scheid: Histoire des luifs d'Alsace. Paris 1887, S. 12.
^ Wiener S. 50 Nr. 176.
152. 105
134o ' den Burtigrafen von Nürnberg sogar unter Auf-
hebung etwaiger entgegenstehender Klauseln in
den Schuldbriefen
von ihren Judenschulden befreite.
Eine andere Methode war es, nach einer Judenverfolgung
die Schulden der Erschlagenen aufzuheben. Dies geschah
/um ersten Male im Erzl)istum Mainz ^ 1299 und wurde nach
der Zeit des schwarzen Todes im großen Maßstabe geübt. Im
letzteren Falle mußte stets ein Teil der Schuld den Schutz-
herren, die ja ihre Einnahmequellen verloren, als Entschädigung
gezahlt werden.
Übt^rhaupt machten die Kaiser von diesem Rechte kaum
ie aus bloßer Menschenfreundlichkeit oder Mitleid mit den
bedrückten Schuldnern Gebrauch, sondern nur, wenn für sie
selbst greifbare politische und wirtschaftliche Vorteile aus
einer solchen Maßregel entsprangen.
Wenn^ Nübling meint, es habe sich in solchen Fällen
nicht um eine Kontiszierung der jüdischen Vermögen ge-
handelt, sondern das Reich sei als Gesamtschuldner für die
vielen Einzelschuldner eingetreten, es sei also formell eine
Zwangsanleihe des Reiches gewesen, so war das jedenfalls für
die Juden oder ihre Erben ohne Belang, da sie doch niemals
wieder in den Besitz ihres ausgeliehenen Geldes kamen.
Die letzte noch zu erwähnende Form der Ausnutzung
der jüdischen Kapitalskraft durch die Finanzkunst ihrer
Schutzherren waren die Zwangsanleiheu.
Schon ^ Konrad IV. macht 1242 und 1243 von diesem
Mittel, seine leere Kasse aufzufüllen, Gebrauch.
1250^ wird in Köln bestimmt, daß der episcopus der
.luden dem Erzbischof jährlich 10 Mark zinslos leihen muß.
Die*^ Juden von Passau werden 1260 vom Erzbischof auf
zwei Jahre von der Verpflichtung zu Zwangsanlehen befreit,
müssen also vorher schon hinreichend in diesem Sinne be-
lastet gewesen sein.
Auch ^ die Regensburger Bürger legen 1328 und 1333 in
ihrem eigenen und des Reiches Interesse den Juden große
Zwangsanlehen auf.
Indessen ist alles, was durch Zinsaufhebungen, Schuld-
erlasse und Zwangsanlehen in der von uns geschilderten
Epoche von den Juden genommen wurde, nur ein schüchterner
Versuch im Vergleich zu dem gewaltigen Umfange . welche
diese Art der Geldbeschaffung in der zweiten Hälfte des 14.
und im 15. Jahrhundert annahm.
1 Stobbe S. 15; S. 251 A. 126; Karl lY. a. 1346 den Grafen von
Württemberg, a. 1347 denselben nochmals, a. 1349 den Markgrafen von
Baden.
2 Stobbe S. 250 A. 126, M. G. LL. II p. 471.
3 Nübling S. 13. * Aronius .5-34, -537. ' Aronius 581.
6 Aronius 664. '^ Stobbe S. 70; Nübling S. 13.
106 152.
§ 21. Geschäfte mit Geistlichen.
Die Veri)fäiiduiig' von Kirchengeräten.
Nachdem wir im Vorhergehenden die Organisation und
den Geschäftsbeti'ieb der jüdischen Geldhändler im allgemeinen
dargestellt haben , wollen wir im folgenden noch ihre Ge-
schäfte mit den drei Hauptklassen der mittelalterlichen Gesell-
schaft, mit Geistlichen, Edlen und Bürgern erörtern und die
Besonderheiten, welche die Verhältnisse eines jeden Standes
mit sich brachten, erläutern.
Eines der Hauptgeschäfte, welches die Juden mit Geist-
lichen machten, war das Darlehen auf Kirchengeräte. Zwar
stand die Gesetzgebung diesem Geschäftszweige nicht günstig
gegenüber.
Das^ Kapitular Karls des Großen und Ludwigs des
Frommen verbietet es überhaupt und legt schwere Strafen
darauf, den Verlust des Vermögens oder der rechten Hand.
Hatte ^ doch Karl der Große schon früher geboten, die Kirchen-
schätze zu hüten, um den Verkauf kostbarer Stücke an Juden
und andere Kaufleute zu hindern.
Spätere^ Rechte schließen sich diesem absoluten Verbote
an, so das österreichische Privileg von 1244 und das Weißen-
burger Privileg von 1312.
Indessen ließ sich dieses strenge Verbot in der Praxis
nicht durchführen. Dem trugen auch die anderen Rechts-
bücher Rechnung. Sie untersagten die Verpfändung von
Kirchengeräten nicht vollständig. Aber sie schränkten die
Erlaubnis durch strenge Kautelen ein , welche darauf hin-
wirken sollten, daß diese Art von Mobilien nicht auf unrecht-
mäßige Weise in den Besitz der Geldhäudler kommen sollten.
Vor allem galt für Kirchengeräte nicht das Ausnahme-
recht, daß man durch einen Eid auch ohne Zeugen den gut-
gläubigen Erwerb erhärten konnte.
Der* Sachsenspiegel, der Spiegel deutscher Leute und
der Schwabenspiegel verlangen, daß der Jude seinen Gewährs-
mann angibt.
Nach -5 dem Meißener Privileg 12(35 soll er zwei Christen
und einen Juden als Zeugen für den redlichen Erwerb stellen.
Nach'' den Augsburger Statuten darf er darauf nur mit
Gewißheit leihen.
Das^ Nürnberger Gesetz verlangt die Gegenwart der
1 a. 814. Aronius 76. ^ a. 806. Aronius 72.
3 Stobbe S. 244 A. 116, A. 117.
* Aronius 458, 667, 771; das Iglauer Stadtrecht a. 1249 verlangt
sichere Zeugen. Aronius 573.
5 Aronius 711. ^ Stobbe S. 244 A. 116.
' Stern: Nürnberg S. 213 f. a. 1288.
152. 107
Prälaten der Kirche, welcher der zu verpfändende Gegenstand
gehört.
Nach späterem Rechte darf er wohl darauf leihen, darf
aber die Kircheugeräte nicht bei sich behalten, sondern muß
sie einem Christen in Verwahrung geben. Hat er keinen
Gewährsnjann, so verliert er IM'and und Ka))ital. Leugnet
er überhaupt den Besitz von Kirchengut ab, und es wird bei
ihm gefunden, so wird er wie ein Diel) gehängte
Auch einzelne Synoden, wie die von Trier ^ 1227, die
von Gnesen'^ 1285 beschäftigen sich mit dieser Frage. Nach
ihnen darf die Verpfändung nur stattfinden in Fällen höchster
Not, etwa wenn man das Geld zur Auslösung von Gefangenen
braucht und auch dann nur mit Erlaubnis eines höheren
Geistlichen, eines Bischofs oder Erzbischofs.
Der** weltlichen und kirchlichen Gesetzgebung schließen
sich die Verordnungen der jüdischen Gesetzeslehrer an. Sie
verbieten das Leihen auf Kirchengeräte und den Handel mit
ihnen, einmal wegen der Gefahr, welche damit für die Juden
verbunden ist, dann auch aus religiösen Gründen, weil es
Gegenstände des christlichen Kultus sind.
Elieser^ ben Nathan, im 12. Jahrhundert, gestattet zu
leihen auf Ornate der Pfarrer, Mäntel, Vorhänge und Kelche;
dagegen verbietet er es bei Kruzifixen , gegossenen Bildern
und Räucherpfannen. Elieser*^ aus Metz verbietet dagegen
auch Kelche, Mäntel und bunte Teppiche anzunehmen.
Auch das Leihen auf Mönchskleidung und der Verkauf
von Weihrauch wird verboten.
Ein ^ Teil dieses Geschäftszweiges mag sich wohl in dem
Rahmen dieser Gesetzgebung gehalten haben.
Die^ Juden von Zürich wollen, z. B. als ihnen ein Ritter
im Auftrage des Klosters von St. Gallen einen goldenen Kelch
bringt, diesen nicht annehmen. Erst als er ihn zerbrochen
hat, willigen sie ein, darauf zu leihen.
1107^ verpfändet Bischof Herrmann von Prag in einem
Falle großer Not, als es sich darum handelt, den Herzog
Swatopluk von Böhmen aus der Gefangenschaft zu lösen, und
alles aufgebrachte Geld noch nicht dazu reichte, die von
^ Sachsenspiegel, A r o n i u s 458 ; Spiegel deutscher Leute, A r o n i u s
667; Schwabenspiegel, Aronius 771; nach dem Meißener Privileg
(Aronius 711) zahlt er neben dem Verluste seines Geldes dem Richter
eine Buße.
2 Aronius 439. ^ Stobbe S. 124.
* Berliner: Aus dem inneren Leben S. 43; Stobbe S. 123.
5 Raben S. 53a Nr. 289, Anhang 45; M. v. R. Berlin, S. 6 Nr. 18,
Anhang 184; Mordechai S. 91 a § 1204, Anhang 222.
ß Agudda Aboda Sara, S. 63b § 43 Anhang 241.
^ Stobbe S. 124. « Ulrich S. 48; Stobbe S. 124.
^ Aronius 214.
108 152.
Heinrich V. geforderten 10000 Mark Silbers vollzählig zu
machen, fünf kostbare Pallien an die Juden von Ilegeusburg.
Indessen wurde jedenfalls auch sehr oft gegen diese Ge-
setze verstoßen.
So wird' in einer Nachricht aus der ersten Hälfte des
11. Jahrhunderts vermutet, daß Diebe geistliche Gewänder an
Juden verkauft haben. 1273^ klagt der Bischof von Olmütz,
daß sie wiederholt Kirchengeräte von Dieben kauften und
doch nicht gleich den Christen zur sofortigen Wiedergabe
gezwungen würden.
WohP handelt es sich bei den Verpfändungen in Würz-
burg llGl und 1173 um einen Fall der Not, um die Kosten
für den Kriegszug nach Italien aufzubringen.
1250^ haben die Brüder von Scheftlarn Stücke aus dem
Kirchenschatze verpfändet, um Herzog Otto die Steuern zu
zahlen.
Das ^ Kloster Michelsberg verpfändet 1253 in großer Not,
um Getreide zu kaufen , einen Kirchenornat und 1257 , weil
es durch häufige Beraubungen in Not geraten ist, um den
Unterhalt der Mönche bestreiten zu können , einen anderen
Kirchenornat und ein Buch in vergoldetem Einband.
1255*^ verpfändet Kloster Paulinzelle infolge großer
Schuldenlast einen Kirchenornat an die Juden.
Aber es gibt auch Fälle, wo in Übertretung des Gesetzes
aus Leichtsinn und Verschwendungssucht das Kirchengut ver-
geudet wird, wie^ durch Abt Heinrich von Ebersheim im
Jahre 1228.
Ohne^ Entschuldigung hat 1213 der Bischof Lütold von
Basel seinen Bischofsring und ein seidenes Gewand verpfändet.
So ^ sehen wir noch an manchem Beispiel, daß die niedere
und höhere Geistlichkeit sich über das Kirchengesetz hinweg-
setzend, ihr Heiligstes bei den jüdischen Geldhändlern in
Versatz gibt.
Auch sonst besteht zwischen ihnen und dem Klerus ein
lebhafter Geschäftsverkehr.
1 Aronius 154, a. 1025—1040. ^ Stobbe 8. 244, A. 16.
3 Aronius 298; Stobbe S. 245, A. 118. * Aronius 577.
^Aronius 594, 629; ähnliche Verhältnisse a. 1215 in Kloster
St. Leonhard, wo ein Missale, die moralia Jobs und Heimos', ein ver-
goldetes Kreuz, zwei Leuchter, drei Gewänder und ein Meßgewand bei
den Juden in Ehnheim, ein Kelch, drei Meßgewänder und vier Bücher
Itei den Juden in Ilosheini verpfändet sind. Aronius -394.
^ Aronius 619. '' Aronius 444. ^ Aronius 392.
^ a. 1160 ein Dritttel des Mainzer Donischatzes, Aronius 287;
a. 1206 Kloster Lauterberg einen Kelch, Aronius 368; a. 1295 die
Dominikaner von Bern Bücher, Wiener S. 16 Nr. 99; a. 1313 die
Kegensburger Kirche ein Kreuz mit einem Stück vom Kreuze Christi,
Wiener S. 112 Nr. 59.
.152. 109
In * den jüdischen Quellen wird wiederholt erwähnt , A.
habe eine Kundschaft von Geistlichen geliabt, d. h. wohl die
Geschäfte der (ieistlichen eines ganzen Sprengeis besorgt.
Erzbischöfe 2. Bischöfe^, Äbte*, Pröbste'*" und Subdiakonen
werden in den T'rkunden als Kunden der .Juden genannt.
Einige besondere Fälle seien aufgezählt.
133(1 nimmt Heinrich II. von Köln 80(t0 Mark zur Lösung
einiger verjjfändeter Ortschaften^' auf.
1343** leiht Heinrich von Mainz von einem Kreuznacher
Juden und bezahlt ihn mit .ludensteuern.
Der'' Bischof von Augsburg belegt 1343 die Bürger von
Memmingen mit dem Bann , damit sie einem reichen Juden
ihre Schulden bezahlen, dem er selbst verpflichtet ist.
Die Klöster*^ Seligenstadt 1266, Hirsau 1284, Füssen^
1287 klagen sehr über den schweren Druck der Judenschulden.
j)pj. 10 pi'obst Dieter von Lauterberg muß 1217 Güter
verkaufen, um Judenschulden zu bezahlen.
Das^^ Keustift Freising zahlt ihnen 1259 108 "o Zinsen.
Der^^ niedere Klerus verkauft oder verpfändet ihnen die
Naturalien, welche die Einkünfte seiner Pfründe sind.
Auch^^ Kirchenzehnte befinden sich in ihrem Besitze.
Hier bei der niederen Geistlichkeit , welche fast ganz auf
Naturalieneinkommen angewiesen war, waren die Juden jeden-
falls oft nicht unwillkommene Geldgeber , die ihnen das bei
manchen Gelegenheiten doch nötige Bargeld bereitwillig und
ohne großes Aufsehen verschaffen.
1 Müller, Reponses S. 48 Nr. 87, Anhang 12; Raben ö. 'S2
Nr. 99, 101, Anhang 37, 38.
2 Aronius 164, a. 1075 Arno von Köln.
^ Bischof Heimich II. von Würzburg 1159 — 65, Aronius 298:
Bischof von Halberstadt a. 1261, Aronius 670; Bischof Albert II. von
Regensburg 1260—62, Aronius 684; Bischof Philipp von Eichstädt
a. 1315, Wiener S. 113 Nr. 63; Bischof Otto von Würzburg ;•. 1335,
Wiener S. 50 Nr. 176.
* Abtei Quedlinburg a. 1241, Aronius 532; Kloster Marchtal
a. 1250, Aronius 579; Kloster Mulenbrunn a. 1257, Aronius 628;
Kloster Beuediktbeuren a. 1257, Aronius 630; Abt Werner von Regens-
burg a. 1257, Aronius 631; Kloster Osterhoven a. 1288, Stobbe S. 236
A. 99; Abt W^ilhelm v. d. Schotten, Wien a. 1291, Wiener fS. 217 Nr. 2;
Kloster Medingen a. 1309, Wiener S. 111 Nr. 52; Stift zu Fulda a. 1332,
Wiener S. 37 Nr. 91; Kloster Waldsassen, Wiener S. 126 N. 182.
*a Aronius 538 a. 1243, in Mainz Heinrich, Probst von St. Stephan;
Aronius 523 a. 1239, Subdiakon Blasis in Passau.
5 Korth: S. 77 Nr. 1318. ^ Wiener S. 124 Nr. 161.
^ Stobbe S. 85, S. 249 A. 124.
8 Stobbe S. 248 A. 123; Aronius 712.
9 Riezler: Gesch. Bayerns II, S. 192. i» Aronius 407.
^^ Aronius 642.
^2 Güdemann: Erziehungswesen S. 130. Agudda Pesachim S. 161a
§ 23, Anhang 246.
13 Stobbe S. 117.
110 1Ö2.
§ 22. Geschäfte mit Adligen und Fürsten.
Die Bedeutung der Juden für die fürstliche
Finanzwirtschaft. Zölle und Zehnte im Besitze
von Juden.
Direkte Geldgeschäfte der deutschen Kaiser mit den Juden
sind bis zum Jahre 1350 nur wenig zu verzeichnen. Sie zogen
in anderer Weise aus ihnen tinanzielle Vorteile. Die Juden-
steuer war in dieser Zeit ein noch ziemlich unangetastetes
Reichsregal, eine Art letzte Reserve, welche für die Reichs-
hnanzen übrig geblieben war. Die letzten Kaiser dieser
Periode, besonders Ludwig der Bayer und später Karl IV.,
hausten mit diesem Kapitale in wahrhaft unverantwortlicher
Weise , indem sie lustig darauf los anwiesen , verpfändeten,
verkauften und verschenkten und damit zwar augenblickliche
Verlegenheiten behoben, aber die Zukunft gefährdeten.
Auch die Hinterlassenschaften der bei den Verfolgungen
hingemordeten Juden waren ein beliebtes Beutestück , um
welches sich Kaiser. Landesherren und Städte stritten.
Jedoch gehört die ausführliche Erörterung dieser Punkte
nicht in unsere Darstellung hinein.
Erwähnt seien einige Beziehungen von Kaisern zu den
Juden als Geldhändlern
1281 ^ erwirbt König Rudolf L von dem Bistum Würz-
burg die beiden Schlösser Löwenstein und Wolfsöldeu nebst
der Schutzvogtei über die Abtei Murrhard um 113n0 Pfund
Heller, von denen der Bischof 10000 bei des Königs Juden
in Würzburg erheben soll. Hier kann es sich nicht um eine
Zahlungsanweisung auf die Judensteuer — dazu wäre die
Summe zu hoch — sondern um einen Vorschuß oder eine
Anleihe handeln.
Jüdische^ Quellen erwähnen, daß Rudolf einem Juden
400 Pfund schuldig war.
Auch in kleineren Verlegenheiten benutzt er die Juden.
Er hat^ in Iglau Pfänder versetzt, die ihm besonders wert
sind. Man soll sie eventuell mit Judengeld auslösen.
1316* ist Friedrich der Schöne den Juden in Österreich
beim Eintreiben ihrer Schulden behilflich. Jedenfalls tat er
das nicht, ohne besondere Vorteile von ihnen erlangt zu haben.
Aus^ dem gleichen Grunde gewährt er 1317 den Juden
von Konstanz Steuerfreiheit.
' Wiener S. 211 Nr. 39a.
2 Chajim Or Sarua S. 77 b Nr. 229, Anhang 203.
^ Wiener S. 14 Nr. 87. * Wiener S. 47 Nr. 158.
^ Löwenstein: Geschichte der Juden am Bodensee, S. 24.
152. 111
Ludwig* der Bayer ist den Juden von Ül)erlingen ver-
schuldet, sowie- denen von Augsburg, welchen er sogar die
Einkünfte der Stadt Miinclien verpfändet. Er'^ läßt auch
unter Umständen seine Gläubiger Geld auf Schaden auf-
nehmen.
Weit ausgedehnter sind die Geschäfte der Juden mit dem
höhereu und niederen Adel.
Sehr häutig* tinden wir bei Güterverkäufen die Bemerkung,
der Eigentümer habe diesen Schritt tun müssen, um dringende
Judenschulden zu bezahlen.
Es-^ kommt vor, daß man sich vor der Heirat von seinen
Verbindlichkeiten befreien will.
Fürsten*' und Landesherren benutzen zuweilen derartige
Verlegenheiten von niederen Adligen. Sie lösen sie von ihren
Schulden; dafür müssen sie sich in Lehnsabhängigkeit er-
klären.
Es wird ' verlaugt , daß zur Sicherheit Mann und Frau
die Schuldurkunden unterzeichnen.
Juden ^ erwerben auch selbst von den Edlen Güter oder
nehmen sie in Pfand.
Das^ österreichische Privileg weist darauf hin, daß sie
auf diese Weise Grund und Boden erwerben dürfen.
Diese Geschäfte sind durchaus nicht immer vorteilhaft.
1295 ^^ hat ein leichtsinniger (Grundbesitzer in Schlesien
G6 Mark Schulden bei einem Juden. Dieser muß zufrieden
sein, dafür ein Gut im Werte von 50 Mark zu erhalten.
Die Stellung der Geldhändler wird auch dadurch ver-
schlechtert, daß ein Adliger sich nicht damit begnügt, bei
einem Juden Schulden zu machen , sondern sich an mehrere
wendet. Besonders zeichnet sich hierin der hohe Adel aus.
1343*^ ist Burggraf Johann von Nürnberg 80 Juden Geld
schuldig.
1346 ^^ ist der Vater der Grafen Eberhard und Ulrich
von Württemberg vielen Juden in Kolmar und Schlettstadt
verschuldet.
Ähnliches gilt 1318 von dem Grafen*^ Rudolf von Baden.
1 Wiener S. 27 Nr. 18, Stobbe S. 1-28.
- Wiener S. 27 Xr. 17; Stobbe S. 84.
3 Wiener S. 27 Nr. 16 a. 1315.
* Aronius 643, 689, 730 732; Wiener S. 113 Xr. 66; S. 123
Xr. 151; S. 125 Xr. 167; Xiibling S. 238.
5 Wiener S. 220 Xr. 22.
^ Wiener S. 220 Xr. 21, 23; Hansen, Mitt. aus dem Stadtarchiv
Köln, lY. Heft 10—12, 1887, Xr. 105.
' Wiener S. 48 Xr. 161; S. 119 Xr. 124; S. 123 Xr. 152.
s Wiener S. 111 Xr. 49: Aronius 661; Stobbe S. 240 A. 6.
^ Aronius 547. '"^ Brann: Gesch. d. Juden in Schlesien, S. 20.
" Wiener S. 45 Xr. 142. ^- Wiener S. 46 Xr. 146.
'3 Wiener S. 113 Xr. 69.
112 152
Es ist daher nicht zu verwundern, daß die Juden manch-
mal den Kredit verweigern.
So wendet sich 12H3 der Herzog Johann von Braunschweig
vergebens an sie. als er zur Bezahlung der Schulden seines
Bruders Geld aufnehmen mußte.
Indessen ^ kommen manche auch unverschuldet in Un-
gelegenheiten durch Bürgschaft für andere.
Ein^ merkwürdiger Bürgschaftsvertrag wird 1324 in
Regensburg abgeschlossen. Konrad Schwarzenburger ist dem
Juden Moses 1(3 Pfund Regensburger Pfennige schuldig. Er
stellt zwei Bürgen für Kapital und Zinsen. Erfolgt die
Zahlung nicht pünktlich, so darf der Jude sich an die Bürgen
halten und einem von ihnen ein Roß nehmen, später darf er
dem anderen ein Roß nehmen und darf das solange fortsetzen,
bis Kapital und Zinsen bezahlt sind.
Neben den Grundpfändern treten die Mobiliarpfänder
hervor. Wenn der Edle sich in der Stadt aufhält und sein
Geld nicht reicht, so weiß er, wo er sich Geld auf gutes
Pfand am leichtesten und bequemsten verschaffen kaun^. Es
handelt sich oft um "Wirtshausschulden, bei dt ren Tilgung die
Juden behilflich sind. So^ lösen sie 1348 Markgraf Ludwig
von Brandenburg ein Pfand in ^München aus.
1297 ^ waren die Herzöge Otto und Stephan von Bayern
in gleicher Verlegenheit.
Auch wertvollere Objekte werden versetzt, wie eine*^
ganze Lade mit Kleinodien oder gar 1349 die Krone des
Pfalzgrafeu Rupprecht I.
Bei diesen Geschäften wird gelegentlich viel verdient.
Der Ritter gibt einen VVertgegeustand. den er gerade bei sich
hat, nimmt aber, um unnütze Zinsen zu vermeiden, nur gerade
soviel auf, wie er im Augenblick braucht, obwohl er mehr
hätte bekommen können. Später kann er aber das Pfand
doch nicht auslösen.
So wird ^ einmal auf einen Mantel im Werte von 40 Pfund
nur 10 Pfund geliehen.
Auch sonst wird die Kapitalskraft der Juden benutzt. Sie®
vermitteln Zahlungen. Man verwertet bei ihnen die Kriegsbeute.
So^ nimmt Herzog Heinrich IV. von Schlesien 1285 auf
einem Gehöfte des Bischofs von Breslau in Matzwitz 40 Pferde
und 30 Rinder fort und versetzt sie bei einem Juden in
Münsterberg.
1 Wiener S. 124 Nr. 164.
2 Wiener S. 115 Nr. 84; S. 123 Nr. 153. ^ Aronius 427.
* Wiener S. 126 Nr. 181. ' Wiener S. 110 Nr. 46.
® a. 1337, Löwenstein: Juden in der Kurpfalz, S. 13 A. 3.
■^ Müller, Responsen, S. 37 Nr. 152, Anhang 21.
8 Wiener S. 118 Nr. 114.
^ Brann: Gescb. d. .Juden in Schlesien, S. 18 A. 3.
152. 113
Die' Ilölie der eiuzelnen Dailelieii in den hier erwähnten
Fällen lie^t meist zwischen 6i) und looo Pfund. Es handelt
sich also urn ^rößeie lieträge. Kleinere Aidelien von 2 M.,
9 M., 21 Pfund und ganz große wie im Triersclien von (3500
bis 12 00U Gulden bilden die Ausnahme.
Neben dieser Tätigkeit der Juden als Geldgeber muß aber
in diesem Zusammenhange noch eine andere hervorgehoben
werden. P'.s wäre seltsam, wenn die Machthaber die Tüchtig-
keit und Gewandtheit, welche sich die Juden in Handels- und
Geldgeschäften erworben hatten, nicht auch für Staatszwecke
verwertet hätten. Und so finden in vielen Gegenden Deutsch-
lands die Juden als telonearii ^ als Zoll Verwalter und -einnehmer,
in einigen auch als Leiter fürstlicher Finanz Verwaltungen
Verwendung.
Wir wollen zuerst eine Anzahl von Fällen aufzählen, die
mehr sporadisch hier und dort auftreten und dann die mehr
bewußte und systematische Veiwendung von Juden, wie wir
sie in Österreich, Schlesien und im Erzbistum Trier finden,
behandeln.
Schon ^ im römischen Reiche werden Juden in Köln zum
Dekurionat berufen, was allerdings keine Vergünstigung war,
da dieses Amt mit schweren Lasten verbunden war.
Unter den fränkischen Königen und später im Karolinger-
reiche sehen wir Juden in Finanzämtern.
Der* Jude Priskus 581 als Müuzmeister ist schon er-
wähnt.
633-^ erhebt ein Kaufmann Salomo Zölle für König
Dagobert.
Amulo'* erwähnt 846 mit Entrüstung jüdische Zollbeamte.
Die Juden ^ welche Ludwig der Fromme 825 und 839
in seinen besonderen Schutz nimmt und von denen er verlangt,
partibus palatii nostri fideliter deservire, haben jedenfalls
dem Kaiser Dienste geschäftlicher und finanzieller Art ge-
leistet.
1124* ist der Jude Jakob vicedominus, d. h. Güter-
verwalter, des Herzogs Wladislaw von Böhmen.
1199^ läßt der Graf von Sayn auf seiner Burg Sayn den
Juden Alexander von Andernach und seinen Schwiegervater
Ascher Hakohen wohnen, welche vermutlich neben ihren
sonstigen Geschäften auch die Finanzgeschäfte des Grafen mit
erledigten.
1207 — 23'" ist Jechiel Münzmeister des Bischofs Otto
» Wiener S. HO Xr. 41: S. 117 Xr. 98; Liebe S. 343f.; M. v. R.
Prag, S. 151a Xr. 1005, Anhang 174.
- Jüdische Miinzmeister sind schon oben § 17 erwähnt.
^ A r 0 n i u s 2. * A r o n i u s 45. -^ A r o n i u s 62.
« Aronius 108. '' Aronius 81, 82, 102. » Aronius 220.
^ Aronius 345. i" Aronius 425.
Forschungen 152. — Hoffmann. 8
114 152.
von Würzburg. Wie ^ jüdische Quellen berichten , nehmen
sich Bischöfe, wenn sie zu Hofe gehen, ihre Juden mit, um
stets Geldleute zur Hand zu haben.
Sie - suchen diese ihre Hofjuden zu belohnen', indem sie
ihnen Steuerermäßigungen gewähren. Dies wird aber von den
jüdischen Autoritäten nicht anerkannt.
Eine^ Rabbinerversammlung zu Mainz im Jahre 1220
ordnet an, daß Juden, welche beim Kaiser ein und aus gehen,
ihre Stellung nicht dazu benutzen sollen, um sich von den
Steuern zu befreien.
Ferner erfahren wir aus jüdischen Quellen*, daß ein
lothringischer Herzog seine Geschäfte durch einen Juden be-
sorgen läßt, daß^ ein anderer Jude einflußreich am Hofe des
ungarischen Königs ist.
In*^ denselben Rahmen fällt eine Warnung des Buches
der Frommen : Wer Fürsten leiht, die falsche Beschuldigungen
gegen die Juden vorbringen, ist so, wie wenn er Israel beraubt;
denn wenn er dem Fürsten leiht, wird der Fürst sagen:
„Wenn du mir nicht das Pfand anvertraust, werde ich die
Juden gefangen setzen."
Das '^ gleiche Werk setzt auch das Vorhandensein jüdischer
Zollverwalter voraus, die es zu ehrlicher unparteiischer Ver-
waltung ihres Amtes auffordert.
12(36^ werden vom Fürsten Heinrich von Mecklenburg
die Vögte, Münzer, Zöllner, Müller, auch die Juden und die
Hofbeamten der städtischen Gerichtsbarkeit entzogen. Dasselbe
verordnen die Grafen von Schwerin mit den Worten : „Jedoch
soll sich keiner ihrer Amtleute in der Stadt, er sei Münzer,
Zöllner oder Jude, vor dem Richter des lübischen Rechts,
sondern nur vor dem Grafen verantworten." Läßt nicht diese
Zusammenstellung der Juden mit den fürstlichen Beamten
ihre Teilnahme an der Verwaltung des fürstlichen Vermögens
vermuten?
Als Zollerheber ^ werden noch Abraham von Kreuznach
und Salomon von Bingen genannt.
Der Jude^° Amschel Oppenheimer steht in Beziehung
zum Rheingrafen Siegfried.
Der Bischof" Bruno von Olmütz beklagt sich dem Papste
Gregor X. (1271 — 76) gegenüber, daß es in Böhmen, Mähren
und Österreich so viele jüdische telonearii und monetarii gäbe.
* Gudcmann, Eizieliungswesen, S. 186.
2 M. V. R. S. 134a Nr. 944, Anhang 167; Or Sarua Jerusalem III a,
71 § 460, Anhang 88.
ä G r a e t z VII S. 23. * Müller: Eesponsen des R. Meschullam S. 7.
^ M. V. R. Prag, S. 1241) Nr. 908, Anhang 158.
« Buch der Frommen S. 306 Nr. 1237, Anhang 158.
'' Buch der Frommen S. 846 Nr. 1426, Anhang 74.
8 Aronius 713, 729. » Berliner S. 42; Wiener S. 153 Nr. 128.
1« Wiener S. 16 Nr. 100. " Stobbe S. 180.
152. . 115
Die^ Kirche ist denn aucli von jeher scharf dagegen auf-
getreten, daß ein Jude, wenn es sicli aucii nur um (Jeld-
erhebung handelte, doch in irgendeiner l'orni über Christen
obrigi^eitliche Rechte iibe. Schon fiiihere Konzilien be-
handelten diese Frage, besonders eindringlich aber^ das vierte
Laterankonzil vom Jahre 1215. Die Worte, mit welchen
dieses letztere seine strengen Beschlüsse l)egründete, propter
transgressorum audaciam, lassen darauf schließen, daß in
jenen Zeiten besonders häufig und offen gegen diesen Grundsatz
verstoßen wurde.
1233« klagt Gregor IX. noch einmal über diesen weit-
verbreiteten Übel stand in einem Briefe an die Geistlichkeit.
Tatsächlich finden wir auch im 14. Jahrhundert noch eine
ganze Anzahl von Zöllen und Zehnten teils auch infolge Ver-
pfändung in jüdischer Verwaltung.
Das gilt unter anderem vom
Zoin zu Geisenheim 129G und 1842,
Zoll-^ zu Bacherach 1317,
von einem Weinzehnten^ bei Wien 1318.
vom ZolF zu Miltenberg 1341,
vom Zoll zu Lahnstein 1336,
vom Zoll« zu Ehrenfels 1337,
vom Rheinzoll zu Koblenz 1345.
Von noch größerer Bedeutung als diese immerhin zahl-
reichen Einzelfälle ist die umfassende Teilnahme von Juden
an der Finanzverwaltung eines ganzen Landes, zuerst in
Österreich ^.
Hier^" finden wir schon 1195 den Juden Schlom als Münz-
meister des Herzogs Leopold von Österreich erwähnt. In "
einer jüdischen Quelle wird er 1106 als ein einfacher, gerader,
gottesfürchtiger und wohltätiger Mann bezeichnet, den der
Herzog von Österreich über seine Güter und Geschäfte bestellt
hatte. Er findet durch die Kreuzfahrer seinen Tod.
1225 1^ wird vielleicht als Nachfolger des Schlom der Jude
Tekanus als Finanzmann Leopolds VI. von Österreich genannt.
Beim Friedensschlüsse zwischen diesem Fürsten und dem
Könige Andreas von Ungarn biirgt Tekanus für 2000 M.
Dieser 13 wird 1235 noch einmal zusammen mit einigen
Wiener Bürgern als Pfandinhaber eines Gutes für 120 Pfund
Wiener Münze genannt.
^ Aronius 40 a. 581 Konzil zu Mäcon. Aronius 115 a. 850;
Aronius 646 a. 12-59, Mainzer Provinzialkonzil in Fritzlar.
■' Aronius 395. ^ Aronius 460.
* Wiener S. 16 Nr. 100; S. 122 Nr. 144.
5 Wiener S. 113 Nr. 68. « Wiener S. 48 Nr. 162.
' Wiener S. 122 N. 143. « Liebe S. 348. ^ Neumann S. 323.
10 Aronius 336. ^^ Aronius 396. '"^ Aronius 429.
1^ Aronius 470.
8*
116 152.
1235 ^ verhängt Herzog Friedrich von Österreich bei einer
Hungersnot auf den Rat der Juden eine Grenzsperre und Läßt
weder zu Lande noch zu Wasser Getreide nach den oberen
Gebieten gehen.
Hier deutet der Einfluß der Juden auf eine Teilnahme
an der Finanzverwaltung. Wahrscheinlich war auch Tekanus
an diesem Rate beteiligt. Daß dieser Einfluß vorhanden war
und in weiten Kreisen als ungebührlich empfunden wurde,
dafür darf als Beweis gelten, daß sofort nach der Vertreibung
des Herzogs Kaiser- Friedrich II. 1237 der Stadt Wien zum
Dank für ihre Unterstützung ein Privileg erteilt, durch welches
die Juden von Ämtern ausgeschlossen werden, damit sie nicht
die Amtsgewalt zur Unterdrückung der Christen mißbrauchen.
Das gleiche Privileg erhalten die Bürger von Wiener-
Neustadt.
Als^ später Herzog Friedrich IL zurückkehrte, muß er
den Bürgern von Wiener-Neustadt wenigstens geloben, in
Zukunft den Juden kein Amt in der Stadt zu geben, vermöge
dessen die Bürger bedrückt werden können oder müssen.
Indessen hörte man in Österreich doch nicht auf, Juden
bei der fürstlichen Finanzverwaltung zu verwenden.
Denn in einer Urkunde vom Jahre ^ 1257 werden zwei
Juden . Dublin und sein Bruder Nekelo , als Besitzer von
16 Lehngüteru , an denen sie noch einige fremde Ansprüche
zu befriedigen haben, genannt. Diese Juden werden be-
zeichnet als comites camere illustris ducis Austrie.
Eine ähnliche Rolle müssen die Juden bei der Besorgung
der Finanzgeschäfte der schlesischen Herzöge gespielt haben.
Schon ^ um 120U werden zwei Juden, Joseph und Chaskel,
genannt, welche das Dorf der Falkner bei Breslau besessen
haben. Diese reichen Juden standen als Besitzer eines ganzen
Dorfes, über welches später Herzog Heinrich I, verfügt, jeden-
falls in Beziehungen zu diesem Fürsten.
Herzog*^ Heinrich lY. hatte 1286 mit einem Juden ge-
schäftlich zu tun.
Herzog ^ Heinrich VI. übertrug einem Juden , namens
Salomon, um 1315 das Amt eines Hof- und Küchenmeisters.
Seine Amtsführung gab zur Klage keine Veranlassung.
Bischof Heinrich I. von Breslau ließ durch den Pfarrer,
in dessen Sprengel Salomon wohnte, ihm befehlen, innerhalb
der nächsten acht Tage sein Amt niederzulegen. Als dei-
Jude sich zuerst unterwarf, später aber sein Amt doch wieder
übernahm, ließ der Bischof von der Kanzel alle Christen mit
' Aronius 476. ^ Aronius -jOQ, 510.
^ Aronius ö22. * Aronius 627.
^ Aronius 360, 364, 365, 408; Brann: Geschichte der Juden in
Schlesien, S. 5 A. 6,
6 Brann S. 18 A. 3. ' Brann S. 22; Stobbe S. 180.
152. 117
(lern Banne bedrohen, welclie in irgendeinem Dienstverhältnis
einem .luden Gehorsam leisten würden. Dieser Fall, daß ein
Jude direkter Beamter war, ])lieh in Schlesien vereinzelt.
Aber' sonst haben die .luden hier in großem Maßstabe
die Geldgeschäfte der Fürsten und Herren geführt , welche
weitausschauende Pläne hatten oder Luxus und Wohlleben
liebten. So hatten sie wiederholt ganze Städte in Pfandbesitz.
Herzog- Boleslaus III. von Liegnitz war im .Jahre 1H23
einem Schweidnitzer .luden 8000 M. schuldig, für die sein
Vetter Bernhard von Schweidnitz gegen Verpfändung von
Nimptsch und seinem Gebiete die Bürgschaft übcinahm.
Heinrich^ von Jauer lieh von dem .luden .Jakol) von
Breslau 1(30 M. und verpfändete ihm dafür die Stadt Löwen-
berg (1341).
1348 verpfändete Herzog Bolko II. dieselbe Stadt an den
.luden Isaak von Schweidnitz.
Auch in späteren Zeiten werden diese Geschäfte fort-
geführt.
Am'^ deutlichsten zeigt sich der Einfluß der Juden auf
die Staatsverwaltung im Erzbistum Trier.
Schon ^ Erzbischof Heinrich von Trier (1260 — 86) zog die
Juden zu Rate, um die vergänglichen Schätze dieser Welt zu
erwerben.
Der kluge, auf das Wohl seines Landes bedachte Balduin
fragte wenig nach dem kanonischen Gesetz, welches die Ein-
setzung jüdischer Beamten verbot, und setzte Juden zu seinen
Finanzverwaltern ein. Sie traten an die Stelle des Kämmerers
und der späteren geistlichen Generalrezeptoreu.
Muskin hatte diese Stelle inne von 1323—36, dann bis
1341 Jakob Daniels. Ihm folgte sein Schwiegersohn Michels.
Es wurde eine Zentralkasse gegründet , an welche alle
Zahlungen erfolgten und von der alle Auszahlungen geleistet
wurden. Vorstand dieser Hauptkasse war der Hofjude, dem
ein Glaubensgenosse als Schreiber beigegeben wurde. Die
Buchungen fanden hebräisch statt und wurden später ins
Lateinische übersetzt.
Durch diese jüdischen Beamten wurde der Erzbischof in
den Stand gesetzt, Anlehen ohne Sicherung aufzunehmen. Er
gewährte den Juden Schutz und völlige Freiheit , ihre Ge-
schäfte zu treiben. Dafür müssen sie ganz seinen Interessen
dienen. Das Interesse der Fürsten und Juden wurde identisch.
Neben dieser Stärkung seiner tinauziellen Macht trugen sie
auch zur Festigung seiner territorialen Gewalt bei. Wenn
1 Braun S. 37: Stobbe S. 117. ^ ßrann S. 38.
^ Brann: Gesch. d. Juden in Schlesien II, 1897, S. 42, A. 4.
* Die folgende Darstellung beruht auf Liebe S. 346 f.; Güde-
mann: Erziehungswesen im 14. und 15. Jahrhundert, S. 177.
^ Aronius 773.
118 152.
ilinen Dämlich Grimdstücke verpfändet wurdeu, so trugen
sie diese dem Erzbischof auf. Ein Amtmann Balduins über-
nahm dann gemeinsam mit dem Schuklnei- die Verwaltung.
Er befriedigte die Ansprüche der jüdischen Gläu-biger und
lieferte den Überschuß an den Schuldner ab.
Zu dieser Bevorzugung der Juden veranlaßte indessen
Balduin durchaus nicht etwa eine sentimentale Regung oder
ein besonderes Gerechtigkeitsgefühl, sondern einzig und allein
der Gedanke, daß er dabei am besten seinen Vorteil fand.
Wo sein Interesse mit dem der Juden kollidierte , konnte er
auch ihnen gegenüber jede Piücksicht verlieren. So suchte er
sich eine Kontrolle über ihre Geschäfte zu sichern, um einen
Einblick in den Stand ihres Vermögens zu gewinnen und so
zu wissen, welche Opfer er ihnen zumuten konnte. Die An-
sprüche der verstorbenen Juden nahm er zugunsten der
Staatskasse auf.
So waren bei der Einnahme von Oberwesel die nachweis-
baren Judenschulden an ihn zu zahlen.
Er sorgte dafür, daß seine Ansprüche nicht durch jüdische
Erben geschmälert wurden.
Auf diese Weise konnte Balduin durch die jüdischen
Steuern und anderen Anfälle einerseits, durch den jüdischen
Kredit anderseits über große Summen verfügen, und., sein
Schatz sicherte ihm seine politischen Erfolge. Durch Über-
nahme der jüdischen Grundpfänder gewann er Land, durch
Erledigung der Schuldverschreibungen erwarb er sich in den
von ihm gelösten Rittern treue Männer. Aber auch nach
außen hin wurde sein Auftreten gestärkt. Die deutscheu
Kaiser waren ihm tief verschuldet , und er erwarb für sein
Geld manches wichtige Recht.
So verstand ein weitblickender Herrscher auch die damals
überall verfolgten und gehaßten Juden zur Fortentwicklung
und Hebung seines Landes zu benutzen.
§23. Geldgeschäfte mit Städten und Bürgern.
Der Geldkleinhandel. Juden als Vermittler und
Deckpersonen für Christen.
Wir haben in dem Abschnitt über die Geldgeschäfte der
Städte und Bürger bereits das geschäftliche Treiben in den
deutschen Städten geschildert und die mannigfachen Gelegen-
heiten. welche sich zu Geldgeschäften boten, hervorgehoben.
Es bleibt uns nun übrig zu zeigen, inwieweit die Juden dieses
Bild ergänzen.
Soweit die Städte schon in unserer Periode das Recht,
Juden zu halten und zu besteuern, erlangt hatten, genossen
152. 119
sie von ihnen diesell)en Vorteile wie die Kaiser und Landes-
herren; die .ludensteuern waren der Eckstein der städtischen
Finanzen.
Aber auch darüber liinaus entwickelte sich ein Darlehens-
verkehr zwischen Stadtobrigkeit und Judenschaft oder ein-
zelnen Juden durch Gewährung von Anlehen bei besonderen
Anlässen.
Aus* dem Jahre IlOo ha])en wir aus Schlesien die be-
merkenswerte Nachricht, daß Juden wahrscheinlich von aus-
wärts den Einwohnern von Bunzlau zum Bau der Stadtmauer
Geld liehen.
Als^ Jakob von Stein und seine Familie der Stadt Worms
1260 schweren Schaden zufügte, sprangen ihr die Juden mit
300 Pfund Heller bei.
1290^ ist Mühlhausen im Elsaß einem Juden Salmann
mit 200 M. verschuldet.
Ein* Jude Salathiel erwies sich als nützlicher Bankier
für die Stadt Rostock, indem er ihr 1283 300 M.. 1284 400 M.
und 1286 500 M. lieh.
1307^ schuldet München zwei Augsburger Juden 750 Pfund.
Auch ^ in Breslau nimmt der Rat in der ersten Hälfte
des 14. Jahrhunderts häufig seine Zuflucht zu den Juden.
Augsburg'^ trägt so schwere Judenschulden, daß es 1341
eine Zwangsanleihe bei den Bürgern aufnehmen muß, um sie
zu bezahlen.
Oft leihen die Städte nicht von ihren eigenen Juden, von
welchen sie in anderer Form als Steuer oder Zwangsanlehen
schon alles mögliche herausbekommen haben, sondern von
fremden Juden,
Eßlingen^ 1314 von Überlinger Juden,
Mainz" 1335 von solchen in Straßburg, Basel, Speyer
und Worms,
Zürich *" 1343 von einem Juden in Schaffhausen und
Hagenau ** 1347 von Juden in Straßburg, wofür aber schließlich
wieder die Juden in Hagenau aufkommen müssen.
Köln i'^ hat 1331 sogar um 2805 M. 2 Schillinge einen
Zoll an zwei Juden verpfändet.
Für solche Dienste, welche ihnen die Juden leisten, er-
weisen sich die Stadtobrigkeiten erkenntlich , indem sie die-
selben in ihrem Geschäfte vor Schaden durch unzuverlässige
1 Brann S. 5 A. I. « Aronius 659. ^ Wiener S. 14 Nr. 82.
* Güdemann. Erziehungswesen im 14. und 15. Jahrhundert,
178; Mekl. U.B. III Xr. 1688, 1756, 1856.
s Taußig: Gesch. d. Juden in Bayern S. 44.
6 Brann 8. 37 A. 1. ^ Stobbe S. 85; Nübling S. 18.
8 Nübling S. 95. » Boos, Wormser U.B. II, S. 193 Xr. 283.
i<> Ulrich S. 208. ^^ Elie Scheid: pieces iusticatives Xr. 3.
12 Stobbe S. 116, 228 A. 79; Ennen, Gesch.' Kölns I, S. 14.
120 152.
Schuldner bewahren. So ^ läßt 1342 der Rat zu Regensburg
öffentlich in der Judenschule gebieten, daß niemand dem
Mändlein von Salzburg anders als auf gute Pfänder Geld leihe.
Das Hauptgeschäft der Juden in den Städteh war aber
natürlich nicht das, welches sie mit der Stadtgemeinde führten,
sondern die Darlehen an die einzelnen Bürger.
Die Geschäfte unterscheiden sich hier nicht sehr von
denen mit dem niederen Adel, nur daß es sich um kleinere
Beträge handelt.
Auch hier 2 haben wir die Fälle der Verpfändung und
des Verkaufs von Häusern wegen Judenschulden.
Gestohlene^ Gegenstände suchte man beim Juden an-
zubringen. Doch* finden wir aus früheren Zeiten ein Beispiel,
daß auch christliche Kaufleute Abnehmer dafür waren.
Studenten^ und Söhne reicher Eltern fanden dort in
ihren Verlegenheiten Kredit.
Aber auch die kleinen Leute fanden Hilfe in der Not.
Die*^ scheinbar hohen Zinsen waren in Wirklichkeit nicht
so drückend, weil die Darlehen meist kurzfristig waren.
Daß'' viele kleine Summen ausgeliehen wurden, können
wir aus dem besonderen in den Zinstaxen ^ angegebenen Zins-
fuße für kleinere Darlehen ersehen.
In^ dem Verzeichnis der Schuldner der in Oberwesel
1338 ermordeten Juden , welches Balduin von Trier für sich
aufstellen läßt, finden sich Darlehen von 18 Schilling bis
15 M. von 217 Schuldnern, unter denen 9 Frauen und
13 Handwerker sind.
Einen Einblick in die Schwierigkeiten , mit welchen der
jüdische Geldhändler oft zu kämpfen hatte, gewährt uns ein
Responsum des 13. ^" Jahrhunderts.
Ein in der Stadt angesehener und mächtiger Mann, der
zwei Juden verschuldet ist, will bei ihnen für einen anderen,
ihren Schuldner, zahlen. Er bringt ihnen aber kein bares
Geld, sondern verschiedene Tuchstücke, darunter eines von
12 Ellen Länge, welches ihm mit 2 M. angerechnet wird.
Nach vier Jahren ist der Mann gestorben, ohne daß die
Schulden bezahlt worden wären. Man hat ihm inzwischen
Tuch und andere Pfänder zurückgegeben, so daß die Pfänder,
welche noch übrig sind, die Schuld nicht decken.
1 Wiener S. 123 Nr. 150.
•^ Aronius 751, 786; Wiener S. 120 Nr. 130.
3 Aronius 758, a. 1260—72 in Wismar ein Pferd.
* a. 1014 oder 1022 wurde in St. Gallen Kirchensilber gestohlen.
Man fand es bei einem Kaufmann in Buchau und bei sechs Konstanzer
Kaufleuten. Schulte S. 76.
^ Stobbe S. 113; Wiener S. 116 Nr. 86; ein Bürgermeisterssohn.
« Aronius 618. "^ Wiener S. 114 Nr. 70, 71.
8 Stobbe S. 59. ^ Liebe S. 343.
'0 M. V. R. Berlin, S. 277 Nr. 60, Anhang 194.
152. 121
Wir selieu, daß das (jeldgeschäi't durcliaus nicht immer
von so hohem Ertrage ist.
Jedoch haben die Juden nicht nur durch Konsumptiv-
darlehen aus vorübergehender oder dauernder Not geliolfen.
Sie müssen sich auch durch Vorstreckung von Ka]tital an den
auswärtigen Handelsunternehmungen beteiligt haben. Ich
glaube dies schließen zu dürfen aus den Angaben über
Zahlungen des Re.vnekiuus Mornewech, des Bevollmächtigten
von Lübeck, in Flandern im Jahre ^ 1290 an verschiedene
Juden, darunter auch an Salemann und Lavekint, Juden in
Erfurt und ihren Gesellschaftern.
In Lübeck wolmten damals keine Juden. Von Darlehens-
geschäften auswärtiger Juden nach Lübeck ist sonst auch
nichts bekannt.
Vielleicht waren die Beträge die Gewinne aus ihrer Be-
teiligung an anderen Geschäften.
Der umgekehrte Fall . die Beteiligung von Christen an
dem gewinnreichen Geschäfte der Juden, kam trotz des Wider-
spruchs der Kirche sehr häutig vor.
Selbst^ Klöster, Stifte und einzelne Geistliche scheuten
sich nicht, ihr Geld bei Juden anzulegen.
Schon ^ im 10. Jahrhundert wird in jüdischer Quelle ein
Jude erwähnt, welcher das Geld des Königs auf Pfänder
ausleiht.
Die* Synode zu St. Polten wendet sich gegen omnes
illos Christianos, tiui apud ludaeos pecuniam suam locant,
ut a ludaeis usuram recipiant, vel ut ludaei eandem pecuniam
mutuent ad usuram.
Bei'^ einem Juden, der an verschiedene Christen ver-
schuldet ist und als er aus der Stadt fliehen will, denunziert
wird , dürfte es sich wohl um einen Depositär solcher zur
Gewinnbeteiligung augelegten Gelder handeln.
Auch*^ im Buche der Frommen wird vorausgesetzt, daß
Christen Juden Gelder ins Geschäft geben.
Gemeinsame Geschäfte von Christen und Juden finden
wir auch in den Urkunden.
Der Jude '^ Techanus besitzt 1235 gemeinsam mit Wiener
Bürgern ein Gut als Pfand.
Ebenso^ haben 1345 Jakob Daniels und Isaak der Kleine
von Trier gemeinsam mit dem Schöffen Gerhard vom roten
Löwen aus Koblenz den Koblenzer Ptheinzoll gepachtet.
1 Lüb. U.B. I2a S. 61 Nr. 78; S. 63 Nr. 79.
- Neu mann S. 521. ^ Aronius 549.
* Stobbe S. 233, A. 94; ebenso Trierer Synode 1227, Aronius 439.
5 Frankel: Entwurf S. 51. M. v. R. 'Cremona, S. 20b Nr. 35,
Anhang 97.
^ Buch der Frommen S. 345 Nr. 1423, Anhang 72.
^ Aronius 47a. « Liebe S. 344.
122 152.
Diese Art von Geschäften war jedenfalls noch mehr ver-
breitet , aher begreiflicherweise nicht in den öffentlichen Ur-
kunden verzeichnet. Sie zeigt indessen, daß auch christliche
Kapitalisten es gelegentlich nicht verschmähten", die hohen
und sonst so verachteten Wuchergewinne aus ihren Kapitalien
zu ziehen.
§ 24. Sclilußergebuis. Die Stellung der Juden
in der deutschen Wirtschaft.
^Yenn wir zum Schlüsse die Ergebnisse unserer Dar-
stellung in Kiirze zusammenfassen, so dürfen wir folgendes
feststellen.
Die Behauptung von einer besonderen nationalen oder
Easseneigentümlichkeit der Juden , welche sie zum Handel,
insbesondere zum Geldhandel hinneigen läßt, ist nicht zu be-
gründen. Die Juden unterscheiden sich in dieser Hinsicht
nicht qualitativ , sondern nur quantitativ von den Völkern,
unter denen sie wohnen. Es handelt sich hier nicht um ein
Entweder-Oder, sondern um ein Mehr oder Weniger.
Die Juden waren in Deutschland Grundbesitzer, Kauf-
leute und Geldhändler. Sie haben sich an den Hauptberufen
beteiligt, denen sich auch die übrige städtische Bevölkerung
widmete. Sie liaben in früheren Zeiten besonders den Orient-
handel gepflegt, sich aber auch mit anderen Handelszweigen
abgegeben. Neben dem Warenhandel haben sie von Anfang
an auch den Geldhandel betrieben. Sie waren aber nicht die
einzigen Geldhändler, wie sie auch nicht allein den Geld-
handel zum Wucher und zur Ausbeutung anderer Volksklassen
ausarten ließen. Geistliche. Ritter und Bürger haben ihnen,
in den Zeiten, wo sie über freie Kapitalien zu verfügen
hatten . dafür ein Beispiel gegeben. Die italienischen Groß-
und Kleinbankiers waren ihnen auch im professionellen Geld-
geschäft mindestens gewachsen.
Von der Mitte des 12. Jahrhunderts an wurde der Geld-
handel infolge der Zurückdrängung vom Grundbesitz und
Warenhandel einerseits und der strengen Durchführung des
kanonischen Zinsverbotes anderseits ihr Hauptberuf, der von
der Gesetzgebung zugelassen und konzessioniert wurde. Wenn
sie so als Kapitalistenklasse auf die Schuldnerklassen der
Bevölkerung einen Druck ausübten und sich dem Hasse und
der Verfolgung aussetzten, so teilen sie dieses Schicksal mit
allen Kapitalistenklassen älterer und neuerer Zeiten. Zu-
gleich wird ihnen aber das gleiche Verdienst wie diesen zu-
gesprochen werden dürfen. Sie haben das wirtschaftliche
Leben des Staates und der Einzelnen befruchtet und vor Ver-
knöcherung bewahrt. Sie haben mitgeholfen, die Zeit der
152. 12B
reinen Geldwirtscliaft vorzubereiten. Sie haben den staat-
lichen Gewalten durch (lewährung von Kredit unschätzbare
Dienste geleistet und stellenweise die Konsolidierung der
territorialen Sell)Ständigkeit vorbereitet.
Auch die Kinzeldurlehen , welche sie gewährten, stellten
sich durchaus nicht nur als eine Ausbeutung der Notlage dar.
Sie werden ebensooft zur Meliorierung von Ländereien,
zur Erhaltung und Erweiterung von Handwerks- und Handels-
betrieben verwertet worden sein.
Kurz, sie füllten eine Lücke in der Volkswirtschaft aus
und leisteten, was ohne sie von anderen hätte geleistet werden
müssen.
Was sie etwa durch Unredlichkeit und Ausbeutung der
menschlichen Schwäche , wozu diese Art von Geschäften be-
sonders reiche Gelegenheit bot, gefehlt haben, dafür haben
sie durch die Verfolgungen, den Haß und die Verachtung der
Volksmenge mehr als verdient gelitten.
Ein Lohn ist ihnen nicht geworden. Denn arm und ge-
drückt sind wenigstens die deutschen Juden aus dem Mittel-
alter in die neuere Zeit eingetreten, die ihnen dann neue
Entwicklungsmöglichkeiten bieten sollte.
124 152.
xlnhang.
Die jüdischen Quellen. Responsenliteratui' '.
Dr. Joel Müller, Dozent für Talmud an der Lehr-
anstalt für die Wissenschaft des Judentums in Berlin, arbeitete
im Auftrage der inzwischen aufgelösten Kommission für die
Geschichte der Juden in Deutschland an einer kritischen
Zusammenstellung sämtlicher in hebräischen Werken ent-
halteneu , für die die Geschichte der Juden in Deutschland
bedeutsamen Quellen. Der Autor ist leider vor der Vollendung
seines Werkes gestorben, über dessen Schicksal weiteres nicht
bekannt geworden ist. So war es für diese Arbeit erforderlich,
die sich auf Geldhandel beziehenden Stellen der in unserer
Periode lebenden Autoren auszuziehen und für die des
Hebräischen nicht kundigen Leser in der Übersetzung bei-
zugeben. Die angeführten Autoren lebten größtenteils in
Deutschland, teilw^eise auch in Frankreich. Letztere konnten
ohne Bedenken verwertet werden , da die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Juden im westlichen Deutschland denen der
französischen Juden teils ähnlich waren oder im Laufe der
Entwicklung immer ähnlicher wurden. Über den Charakter
dieser Literatur ist in Kürze folgendes zu sagen. Das auf
alle Verhältnisse des Lebens sich erstreckende jüdische Reli-
gionsgesetz beruht auf dem die Bibel nach eigener überlieferter
Methode auslegenden Talmud. Der Talmud ist aber kein
systematisches Gesetzbuch, sondern enthält die Diskussionen
der bis zu seinem Abschlüsse im 5. Jahrhundert aufeinander
folgenden Gelehrtenschulen. In sehr vielen Fällen wird in
ihm schon die Entscheidung zwischen den divergierenden
Meinungen getroffen, in vielen Fällen auch offen gelassen. Es
bedurfte großer Gelehrsamkeit und tiefen Scharfsinns, um
nach ihm zu entscheiden. Für diesen Zweck galten bis zum
11. Jahrhundert als maßgebende Autorität die sogenannten
Gaonen in Babylonien. Sie hatten das Recht, in strittigen
Fällen das Gesetz auszulegen und für aus den Zeitumständen
sich ergebende neue Verhältnisse unter Zugrundelegung des
^ Siehe Fr an kel: Entwurf einer Geschichte der nachtalmudischen
Responsen.
152. 125
alten CJesetzes Auoidiiunj^en zu treffen. An sie ergingen aus
allen Teilen der Welt, wo jüdisclie (ienieinden vorhanden
waren, Anfragen, welche von ihnen schriftlich beantwortet
wurden. Teils noch neben diesen Gaonen, nocii mehr aber
nach ihrem Aufhören, waren auch in den einzelnen Ländern
der jüdischen Diaspora, in Spanien, Frankreich und Deutsch-
land, Autoritäten der (iesetzesauslegung erstanden, deren Ent-
scheidungen nach Maßgabe ihres Einflusses und ihrer aus
dem Gesetze sich ergebenden Folgerichtigkeit Anerkennung
fanden. P^inzelne dieser Entscheidungen geben Jahreszahlen
und Namen wie Ort der Anfragenden an, sind also historisch
genau zu datierende Quellen. Die meisten aber unterlassen
solche Angaben und beschränken sich auf die Präzisierung
des vorliegenden Falles, indem sie die in Betracht kommenden
Personen stereotyp mit Rüben, Simon, Lewi usw. be-
zeichnen, wo wir A, B, C usw. sagen würden. Diese können
nur nach der Lebenszeit der respondierenden Autorität be-
zeichnet werden. In den allermeisten Responsen unserer
Periode handelt es sich um wirklich vorgekommene Fälle,
wie es sich einem jeden Leser aus den genauen Detailangaben
ergibt. In einer Anzahl von Beispielen mag e sich um
Schulfälle handeln, die direkt von den Autoren ersonnen sind,
um an ihnen das Gesetz zu demonstrieren. Aber auch diese
haben ihren kulturhistorischen Wert, da doch anzunehmen
ist, daß die Verfasser sie nicht aus der Luft gegriffen haben,
sondern auf die Verhältnisse ihrer Zeit Rücksicht genommen
haben. Es dürfte ihnen dann dieselbe Bedeutung innewohnen
wie den Formelbüchern des Mittelalters.
Der Mangel einer genauen Datierung macht sich bei der
Benutzung dieser Quellen für wirtschaftsgeschichtliche Zwecke
nicht so fühlbar, da die wirtschaftsgeschiclitliche Darstellung
ja ohnehin größere Zeitiäume zusammenfaßt.
Ich werde im folgenden die einzelnen Responsen, geordnet
nach den benutzten Sammlungen, anführen und zwar von
jedem nur soviel als für die Kenntnis des behandelten Falles
von Wert ist unter Fortlassung der kasuistischen Erörterungen
des entscheidenden Gesetzeslehrers. Vor jedem einzelnen
Stück wird der Name des Autors , seine Zeit und der Ort
seines Wohnsitzes angegeben.
1.
Salomo ben Isaak ^ genannt Raschi in Troyes 1040 — 1105 oder
Zeitgenosse.
(Müller: Röponses S. 10, Nr. 18.)
Rüben hatte einen Gegenstand bei seiner nichtjüdischeu
Hauswirtin verpfändet und lange Zeit in ihrer Hand gelassen.
' lebte in Troyes, studierte in Mainz, Worms, Speyer. Graetz VI,
126 152.
bis die Zinsen seinen Wert überstiegen. Dann kam Simon
und kaufte das Pfand von der NichtJüdin. Nun wendet sich
Rüben gegen Simon und fordert das Pfand von ihm.
Der Rabbi antwortete : Rüben hat an Simon keinerlei
Forderung: denn nachdem die Zinsen den Wert des Pfandes
erreicht haben , ist dieses als vollständig verkauft zu be-
trachten, da dem NichtJuden nicht verboten ist, einem Israeliten
auf Zins zu leihen. Es ist daher das Pfand vollständig Eigen-
tum des Simon, der es gekauft hat.
2.
Raschi in Troves 1040—1105.
(Müller: R^poiises S. 13, Nr. 23.
Rüben und seine Sozien haben bei der Gesetzesrolle ge-
schworen, daß niemand, nachdem sie übereingekommen sein
werden, eine Teilung vorzunehmen, den Teil des anderen
zurückbehalten dürfe. Nun haben sie die Teilung beschlossen,
und Rüben will Pfänder vom Kompagniegeschäfte bei sich
halten, bis sie eingelöst werden.
3.
Raschi in Troyes 1040—1105
(Müller: Reponses S. 14, Nr. 26.)
Rüben und Simon gingen zu Markt und vereinbarten
unter sich, daß sie, was der eine gewinne, sei es durch Handel,
sei es durch einen Fund oder sonst , untereinander teilen.
Bei der Rückkehr reiste der eine allein mit der Ware, die
sie gemeinschaftlich gekauft hatten, wurde durch NichtJuden
gefangen gesetzt und gab Geld für seine Lösung. Nun fordert
er vom anderen, daß er seinen Teil vom Lösegeld bezahle,
da sie doch Sozii seien und er mit der beiden gehörenden
Ware gereist sei, um sie zu behüten, wie es bei Sozien Brauch
ist. Ferner (sagte er) : „Wir haben ja verabredet, den Gewinn
gemeinsam zu haben ; nun da es Verlust gibt , muß er auch
am Verluste gleichen Anteil nehmen." Jener aber erwidert:
.,Wir waren nur in unserer Stadt auf dem Markte Sozii;
nachdem wir aber von der Stadt herausgezogen waren, war
unser Band getrennt, und wenn du viel Geld gewonnen hättest,
würdest du mir keinen Anteil daran gegeben haben."
4.
Raschi 1040—1105 in Troyes.
(Müller: Reponses S. 15, Nr. 29.)
Rüben bringt die Klage vor: Er hatte ein Buch und
andere Gebrauchsgegenstände in seinem Hause zu Orleans,
S. 70flF. ; Cassel: Lehrbuch der jüdischen Geschichte und Literatur.
Frankfurt a. M. 1896. S. .354.
1.V2. 127
wo eiu Niclitjude von ilim Zinseugeld zu fordern liattc Nun
hat er ihn zum VerNvalter seines Hauses eingesetzt, daß er
alles darin l)eHndliche liüte und daß er sich auch betreffs der
Einkassierung seiner (leider auf ihn verlassen könne, wjlhrend
er selbst unstät umher wanderte. Da er infolge seiner (Je-
fangenschaft durch den Fürsten sein Vermögen verloren hatte
(so wollte er fortbleiben), bis er vom Himmel begnadet wurde,
heimkehren zu können. Da er nun die bestimmte Zahlungs-
zeit versäumt hatte, nahm der Nichtjude das Pentateuchbuch,
das in seinem Hause war, nebst den anderen Geräten, die
zweimal soviel als der Betrag seiner Schuld wert waren.
Nach einigen Tagen traf Ruhen den NichtJuden in Paris
und verglich sich mit ihm, 9 Denare von der leichten Münze
zu fünf^ (Unzen die Mark) zu zahlen, und er machte einen
seiner Verwandten in C)rleans zum Bevollmächtigten, jenem
diese Summe zu zahlen und dafür sein Buch und die anderen
Hausgeräte in Empfang zu nehmen.
Der Bevollmächtigte Paibens hatte aber das vernach-
lässigt, und inzwischen ist jene Münze außer Kurs gesetzt
und eine zu 7 (Unzen die Mark) eingeführt worden.
Nun bestrebte sich der Bevollmächtigte, (die Gegenstände)
aus der Hand des NichtJuden für 9 außer Kurs gesetzte
Denare herauszubekommen . da der König es so festgesetzt
hatte, daß jeder Gläubiger leichte Münze annehmen müsse.
wie er sie als Darlehen gegeben habe. Der NichtJude aber
forderte neue (Denare). Dies merkte Simon, und da er einige
Zeit vorher einen grundlosen Streit mit Ruhen hatte, beeilte
er sich und löste dessen Buch, wie er behauptet, für 10 Denare
von der schweren Münze zu 7 (Unzen die 5lark) ein und ließ
alle übrigen Geräte in der Hand des NichtJuden.
Nun war eine Bestimmung von den früheren (Rabbinen)
in der Stadt getroft'en worden , daß kein Israelit das Gut
(eines anderen) wegnehmen dürfe . um darauf wegen einer
Forderung Anspruch zu erheben.
Nun verklagt Ruhen den Simon, daß er sein Pfand ein-
gelöst, daß er ferner sein Gut wegen einer anderen Forderung
in Besitz genommen habe. Außerdem fordert (Ruhen von
Simon) alle seine Hausgeräte , da der NichtJude dieselben
seinem Bevollmächtigten für 9 Denare zurückgeben wollte,
weil niemand ihm das Buch abkaufte; nachdem aber Simon
ihm Geld dargereicht hatte, behielt der NichtJude die anderen
Geräte zurück, und so wurde er (Rüben) durch ihn (Simon)
geschädigt. Rüben brachte Zeugen , daß er sich mit dem
^ In Frankreich hatte die Mark 5 Unzen. In der Zeit Raschis er-
klärte man diese leichte Mark für ungültig und prägte die Mark zu
7 Unzen. In Deutschland hatte in jener Zeit die Mark 8 Unzen und das
Pfund 100 Denare (Müller a. a. O.j.
128 152.
NichtjudeD verglichen habe, 9 Denare von der leichten Münze
(zu zahlen). Ferner brachte er Zeugen, die von dem Nicht-
juden gehört hatten, wie er, nachdem die ^lüuze außer Kurs
gesetzt und (eine neue) eingeführt worden war, ^ vom Bevoll-
mächtigten des Ruhen 9 Denare von den neuen (Denaren)
forderte, und daß Simon sich beeilt und (das Buch) eingelöst
habe. Sie haben ferner gehört, wie der Bevollmächtigte des
Ruhen den Simon aufgebracht darüber zur Rede stellte, daß
er das Pfand (des Rubin) einlöste und ihm den Verlust seiner
anderen Geräte verursaclite.
Simon erwidert: ,,I)u hast zuerst die alte Bestimmung
gebrochen, als ich einige Jahre vorher bei demselben Nicht-
juden einen Darkemou ^ im Werte von 18 Denaren courants
verpfändet hatte. Ich reiste nach einer fernen Stadt und
hielt mich dort einige Tage auf. Meine Frau hörte, daß ich
krank geworden war, reiste mir nach und bat dich, für sie
ein gutes Wort bei dem NichtJuden einzulegen, daß er diesen
Darkemon nicht verkaufe, und auch ich sandte dir in dieser
Sache einige Bittschreiben. Aber nicht genug, daß du mir
nicht beistandest, löstest du sogar denselben (den Darkemon)
um einen geringen Preis ein und verkauftest ihn nach Gut-
dünken. Als ich in die Stadt zurückkam, wurde mir das er-
zählt. Ich klagte vor den zum Markte gekommenen Gemeinde-
vertretungen : da warst du nicht in der Stadt, und man ver-
urteilte dich, mir das meinige zurückzugeben . oder mit mir
zu Gericht zu gehen. Nach drei Tagen , als du das Urteil
gehört hattest, schicktest du dich an. mit mir zu prozessieren.
Da ich aber wußte, daß du infolge deiner Gefangensetzung
durch den Fürsten leer dastandest, wollte ich mit dir nicht
l»rozessiereu, bis ich sehen würde, daß du ^'ermögen hättest,
mir meinen Darkemon zu ersetzen. Du gabst mir auch das
Versprechen . nach Paris zurückzukehren , den Käufer auf-
zusuchen und den Darkemon zurückzubringen. Ich habe an
meiner Stelle die Vertrauensmänner bestimmt . dir das Geld
zu geben und solches in Empfang zu nehmen: du hast aber
(dein Versiirechen) nicht gehalten. Nach längerer Zeit hörte
ich unsere Gemeindemitglieder sich beklagen: „Ist so etwas
je geschehen? Rüben hat ein Pentateuchbuch bei jenem Nicht-
juden deponiert, und keiner seiner Verwandten nimmt sich's
zu Herzen , es einzulösen , und der NichtJude will es nach
einem anderen Orte senden, um es zu verkaufen." Diese
Klage hörte ich oft, ohne daß ich den Bevollmächtigten des
Ruhen sah , der sich darum bemühte. Einige unserer Ge-
meindemitglieder sagten mir. ich sollte es einlösen und für
meinen Darkemou zurückbehalten . doch hatte ich nicht die
* Drachme, eine griechische Münze, entspricht dem römischen
Silberdenar; Fürst: Glossarium Graeto-Hebraicum, Straßburg 1890, S. 106.
152. 129
Mittel hierzu. Nach einiger Zeit kam ich zu Vermögen: da
kam der NichtJude zu mir und S|)riich: „Gib mir das Kapital
und die Zinsen, die ich von Kuben als Kaufpreis deines
Darkemon zu fordern habe', ich will dir das Buch wieder-
geben, welches er mir dafür zum Pfände gehissen hat; denn
er wußte ja, daß der Darkemon dir gehört. Ich habe es ihm
gesagt, und er hat ihn dennoch eingelöst," Ich tat so und
verglich mich mit ihm, ihm 10 schwere Denare zu 7 zu geben.
Ich habe mir einen Teil davon auf Zinsen geliehen, bis ich
ihm die 10 Denare geben konnte. Was es für Bewandtnis
mit den anderen Geräten hat, weiß ich nicht. Das Buch ist
jetzt sechs Jahre bei mir. Gib mir das Kapital und die
Zinsen und meinen Darkemon wieder, so kannst du dein Buch
nehmen. Hinsichtlich der anderen Geräte habe ich gehört,
daß sie ein Freund jenes NichtJuden wegen einer anderen
Schuld zurückbehalten habe."
Rüben erwidert : Hinsichtlich des Darkemon habe er, als
er ihn gekauft, nichts davon gewußt (daß er Simon gehöre),
die Frau Simons habe auch niemals darum ersucht. Die
Briefe, von denen Simon sjjricht, habe ich nicht gesehen. Ich
habe ihn (den Darkemon) für 10 Denare gekauft und ihn für
11 verkauft, bevor es mir zu Ohren gekommen, daß er dir
gehörte; als du wider mich geklagt und ich vor Gericht zu
gehen bereit war, da wolltest du nicht. Ich nahm auf mich,
daß du über mich (den Bann) verhängen mögest, wenn ich
davon gewußt habe. Als ich wieder nach Paris kam, recher-
chierte ich danach. Der Käufer hatte ihn aber bereits ver-
kauft, das beteure ich beim himmlischen Richter. Was du
schreibst, daß du mit Erlaubnis der Gemeindefvertretung)
mein Buch eingelöst habest, um es in Besitz zu nehmen, so
hat man bereits auf dein Ersuchen den Befehl erlassen, daß
jeder, der dir dies befohlen oder gehört hat, daß man dir
dies befohlen, komme und Zeugnis ablege; aber kein Mann
(weiß davon). Hinsichtlich der Zinsen , die du verlangst,
legst du mir noch Schwereres auf, als der NichtJude; denn
selbst wenn mein Pfand während der ganzen Zeit in der
Hand des NichtJuden geblieben wäre, hätte ich keine Zinsen
bezahlt; denn die Schuld war eine Zinsschuld-.
Simon wendet ein : Er habe vom NichtJuden gehört, daß
es eine Kapitalschuld sei. Betretfs des Darkemon hatte ich
Zeugen, daß du davon gewußt hast (daß er mir gehört), doch
sind sie fortgezogen.
Manche von den Zurückgebliebenen erzählen : „Wir er-
^ Es scheint, daß RuLen den Darkemon nicht bar bezahlt, sondern
das Geld als Schuld hat stehen lasi^en.
2 d. h., er war die Zinsen auf ein geliehenes Kapital schuldig ge-
blieben, auf welche nicht wieder Zinsen aufliefen.
Forschungen 152. — Ho ff mann. 9
130 152.
Innern uns, daß sich in der Stadt ein Gerücht verbreitet hatte^
wie Rüben schlecht gehandelt habe, daß er den Darkemon
des Simon eingelöst habe" '.
5.
Raschi 1040—1105 in Troyes.
(Müller: Reponses S. 18 Nr. 30.)
Rahel lud den Simon, den Bruder ihres Mannes, vor
Gericht. Sie brachte eine Schenkungsurkunde von seiner
Mutter Lea und seinem Vater Jakob, welche sie ihr ge-
schrieben hatten, als sie sich mit Ruhen verheiratete. Als er
sie heimführte, gaben sie ihnen den Zehnten aus einem Dorfe
zum Geschenke, welcher ihnen für 7 Pfund verpfändet
war (mit dem Rechte), jedes Jahr die Früchte zu verzehren
und das Kapital zu empfangen, wenn der Schuldner ihn ein-
lösen wollte, ferner einen großen Weinberg, welchen sie in
der Stadt hatten. Das Formular der Schenkungsurkunde war
für Rahel und ihren Mann geschrieben mit seinem Ausdruck
für beide lautend.
Dann ging ihr Mann Ruhen in ein fernes Land, und man
weiß nicht, was aus ihm geworden ist, ob er lebt oder tot
ist. Und nun hat dieser Simon vom Kapital Besitz ergriffen.
Die Früchte des Zehnten hat er viele Jahre genossen und
auch das Kapital in Empfang genommen. Nun fordert sie
das Kapital und die Früchte, die er als Zinsen verzehrt hat.
Simon dagegen behauptet, er habe davon Besitz ergriffen,
weil er es nötig gehabt hätte.
Sein Bruder nämlich und sie entlehnten^ Pfänder vom
Herrn der Stadt und verpfändeten sie bei einem anderen
NichtJuden für 16 Pfund, und als der Fürst seine Pfänder
forderte und sie nicht zahlen konnten, setzte er sie ins Ge-
fängnis. In der Not bat er den Fürsten, ihm einen Termin
zu bestimmen , und wenn er sie ihm nicht bis zu diesem
Termine wiedergäbe, sollten der Weinberg und der Zehnte
ihm verfallen bleiben.
Der Termin kam, und sie gaben sie ihm nicht wieder.
Da nahm der Fürst vertragsgemäß dieselben (Zehnten und
Weinberg) für seine Schuld.
Damals lebte noch unsere Mutter Lea. Sie bat den
Fürsten, er möchte ihr den Zehuten als ein Lehen wieder-
geben, damit sie ihn behalte, sowie die anderen, welche Lehen
von dem Fürsten empfangen. Er tat so , und so hatte ihn
(den Zehnten) meine Mutter viele Jahre in Besitz. Als sie
' Es folgt noch eine kurze Zusammenfassung seines Standpunktes
durch Simon.
2 Entweder Pfander, auf welche sie ihn geliehen hatten oder solche,
die er als Einlage in ihr Geschäft gegeben hatte.
152. 131
gestorben war, iialini der Fiirst ihn wieder in Besitz. Darauf
bat ich ihn . er niöclite ihn mir wieder als Lehen geben wie
meiner Mutter. Kr wollte aber nicht und behielt ihn ein
Jahr, um zu erfahren, wieviel er betrage. Nach einem .lahre
bat ich ihn wieder, und er gab ihn mir als Lehen, und ich
habe ihm dafür mit vielen Ausgaben gedient.
Nach einiger Zeit hörte ich. daß der NichtJude, welcher
die Pfänder von meinem Bruder erhalten hatte, zum Fürsten
sagte, er möge die Pfänder aus seiner Hand empfangen und
ihm dafür den Weinberg und den Zehnten geben, welche er
von dem Juden bekommen habe. Da verdroß es mich , daß
das Erbe meiner Väter in der Hand des NichtJuden verfallen
bleiben sollte. Diese Rahel war damals nicht in der Stadt,
Ich ging nach ihrem Orte und beriet mich mit ihr vor den
Mitgliedern der Gemeinde (und sagte), sie möchte mir Er-
laubnis geben, es zu kaufen. Sie tat also. Ich kehrte nach
meiner Heimat zurück und gab dem NichtJuden ein Gut,
welches mir für 15 Pfund verpfändet war. erhielt dafür die
Pfänder des Fürsten aus seiner Hand und gab sie dem Fürsten
zurück. Er überließ mir den Zehnten vollständig als Eigentum
und gab mir das Kajiital wieder.
Nach einigen Jahren kam der Herr des Zehnten und
löste ihn von mir aus, und ich empfing 7 Pfund.
Diese (Rahel) entgegnete : Sie wolle alle Flüche und
Schwüre auf sich nehmen (betreffs folgender Aussage):
Weder sie noch ihr ^Maiin haben jenen Zehnten dem
Fürsten für seine Pfänder verpfändet. Der Fürst hat auch
nie davon Besitz ergriffen und nie seine Früchte gegessen.
Jedoch hat sie ihm den Weinberg verpfändet für den Fall,
daß sie ihm seine Pfänder nicht in der bestimmten Zeit
zurückgeben werde. Innerhalb der Zeit habe sie Wein ver-
kauft und dem Fürsten 9 Pfund gegeben , daß er sie dem
NichtJuden gebe . bei dem die Pfänder waren. Das Übrige
vermochte sie nicht zu geben. Da nahm der Fürst den Wein-
berg mit Gewalt, während sie ihm nur den Rest der Schuld
schuldig war.
Sie erklärte nun, sie wolle den Rest der Schuld dem
Simon wiedergeben , und er möge ihr den W^einberg wieder-
geben. Ferner solle man ihm die Früchte , welche er davon
gegessen , seitdem er ihn in Besitz genommen hat und den
Zehnten abschätzen. Sie fordert alles, sowohl die Zinsen,
die er genossen hat, als das Kapital, welches er bekommen hat.
Als nämlich mein Mann aus der Stadt fortzog, war deine
(des Simon) ^Mutter in der Stadt bekannt und bei dem Fürsten
angesehen. So nahm sie die Früchte des Zehnten mir mit
Gewalt weg. Ich aber zog aus Not aus der Stadt fort und
klagte mehrere Jahre, ohne gehört zu werden.
Nach ihrem Tode hast du davon Besitz ergriffen, und ich
9*
132 152.
klagte gegen dich. Du hast dich mit mir verglichen und
mir etwas vom Getreide gegeben. 3 oder 4 Schetiel jährlich,
und nachdem ich das Kapital empfangen hatte, hast du dies
behalten und mir gar nichts mehr gegeben.
Jener (Simon) entgegnete: „Ich habe dir das Getreide
nicht infolge eines Vergleiches gegeben. Ich habe vielmehr
unbestritten den Genuß davon gehabt. Allein weil du die
Frau meines Bruders bist, kamst du zu mir aus zwei Seiten
(Gründen), daß ich mich darüber erbarme, weil du beim
Leben des Mannes eine Witwe bist und dir etwas von jenem
Zehnten zugute kommen lasse. Denn du wärst jetzt, da der
Weinberg in meiner Hand ist, mehr in Not als vorher, da er
in der Hand des NichtJuden war. Ich hatte Mitleid und ließ
dir etwas zugute kommen*"
Ferner behauptet Simon : W^ir haben noch nicht gehört,
daß mein Bruder gestorben ist; du bist daher nicht befugt,
mit mir einen Prozeß zu führen.
6.
Raschi in Troyes 1040 — 1105 oder Rabbeuu Tam^
bis 1171 in Ramerü.
(Müller: Reponses S. 20 Nr. 34.)
Rüben und Simon kamen zu Gericht vor uns mit folgen-
dem Prozeß: Ruhen lieh einem NichtJuden 10 Pfund, Simon
ebenso 10 Pfund. Der eine gab sein Darlehen ohne Wissen
des anderen, und keiner hatte vom anderen einen Anteil
weder am Kapital noch am Gewinn. Der Schuldner übergab
zwei Holzstücke zur Erinnerung , wie es Brauch bei allen
Schuldnern war. Nach einiger Zeit starb der Schuldner, und
beide gingen zum Herrscher ihrer Stadt, wie Rüben sagt, um
zu erfahren, was sie tun sollten. Da sprach der Herrscher
zu ihnen: „Ich kann nichts tun, um die Erben des Schuldners
zu zwingen. Wenn ihr aber geht und den Papst ^ bittet, der
das Haupt der Bischöfe ist, so würde er jenem Bischof be-
fehlen, daß er die Erben zwinge, die Schuld zu bezahlen;
denn da sie nicht in meinem Reiche wohnen, möchte ich nicht,
daß jener Bischof mir Feind wäre. Nachher kommt zu mir,
und ich werde sehen, was ich für euch tun kann." Rüben
machte sich auf den Weg, wie jener es gesagt hatte, und
legte die Reisekosten aus. Der Papst tat also und befahl
dem Bischof, er möge die Erben zwingen zu bezahlen. Simon
hatte aber noch beim Leben des ersten Schuldners einen Teil
seiner Schuld bezahlt bekommen, und es blieb davon nur ein
Rest von 107 Denaren bestehen. Jetzt kehrten Rüben und
^ Jakob ben Meir, genannt Rabbenu Tarn, Enkel Raschis. Der
Autor des Responsums ist zweifelhaft.
2 Das hebräische Wort kann Papst oder Erzbischof bedeuten.
152. 133
Simon zu ihieni Herrscher zurück, und er fragte sie, wieviel
die Erben scliuldig seien. Da sprach Ruhen: „Ich habe noch
gar nichts bezahlt bekommen , ich habe als Schuld 10 Pfund
Kapital." Simon sprach: „Mir ist noch von meiner Schuld
107 Denare Rest geblieben." I);i sprach der Herrscher zu
Simon: .,Von den V Denaren, welche du über die 100 Denare
hinaus verlangst, sei keine Rede. Davon bleiben meine Hände
fern. Ich will die P^rben nicht zwingen, mehr als die 20') De-
nare des Rüben und deine 100 Denare zu bezahlen. Dafür
müßt ihr mir aber ein Geschenk (Bestechung) geben, zu dem
Rüben zwei Teile und Simon den dritten Teil geben soll.
Darauf zwang der Herrscher die Erben zu bezahlen, und so
wurden alle 15 Pfund in Empfang genommen. Bei der letzten
Zahlung aber behielt Simon 4 Denare von denen des Rüben
zurück. Jsun fordert Ruhen von Simon vor uns die 4 Denare;
denn jene 4 Denare fehlten an seinen vollen 1<) Pfund, er
hätte sie nicht zurückbehalten dürfen.
Darauf entgegnete Simon zuerst über den ersten Punkt :
.,Betreft's des Pa])Stes, von dem du gesprochen hast, so haben
wir Gott bewahre durch seine Vermittlung nichts bezahlt be-
kommen. Wenn du Kosten gemacht hast, dich an ihn zu
wenden , so hast du sie wegen deiner anderen Schulden ge-
macht. "Was habe ich aber mit diesen zu tun? Als du
reistest, hast du mich nicht gefragt."
Rüben wendet aber ein: „Du wußtest, daß ich wegen
dieser Sache gereist bin."
„Was die 4 Denare betrifft, welche du forderst, so hättest
du sie nicht fordern sollen. Denn ich hatte ja an Kapital
107 Denare ausstehen. Zwar haben wir uns nicht von Anfang
an assoziiert. Als wir jedoch zum Herrscher unserer Stadt
kamen und ihn bestachen, gabst du zwei Teile nach deinem
Anteil und ich den dritten Teil nach Verhältnis meines Anteils.
Damals sind wir Sozii geworden, mochte es billiger oder
teurer, mehr oder weniger sein. In allem, was von der Schuld
bezahlt würde , sowohl an Kapital als an Zinsen, sollte jeder
nach Verhältnis seines Anteils bekommen, und wenn Verlust
entstand, mußtest du nach deinem Anteil und ich nach meinem
Anteil verlieren. Du sagtest mir auch, als die Zeit der ersten
Zahlung kam — die Schuld wurde nämlich in verschiedenen
Zeiten einen Termin nach dem anderen bezahlt — und ich
willens war, von dem Gelde das den 7 Denaren entsprechende
zurückzubehalten : ..Wozu willst du es jetzt nehmen ? Es ist
ja noch ein Teil der Schuld zu bezahlen. Du wirst es dann
zurückbehalten können. .Jetzt aber laß es in meiner Hand
und kümmere dich nicht darum; denn wir sind ja Sozii."
Darauf entgegnete Rüben: ..Das habe ich nicht gesagt
und kam mir nicht in den Sinn. Vielmehr sprach ich zu dir:
.,Wir wollen zusammen vor Gericht treten, daß man zwischen
uns beiden entscheide."
134 152.
Darauf fragte der älteste der Richter den Simon, ob es
wahr sei , daß der Herrscher Verwahrung eingelegt und ge-
sprochen habe, er wolle die Erben nicht zwingen, diese
7 Denare zu bezahlen.
Hierauf entgegnete Simon: Es ist wahr, er hat Ver-
wahrung eingelegt. Was macht das aberV Das ist kein
Gesetz der Regierung, daß es als gültiges Gesetz angesehen
werden müßte. Soweit die Worte ihres Prozesses.
7.
Vielleicht Raschi 1040—1105 in Troyes.
(Müller: Röponses S. 25, Nr. 42.)
Wenn einer seinem Nächsten Geld leiht und die Münze
ist für ungültig erklärt worden, was hat er zu bekommen?
Es steht fest, daß er ihm von der Münze bezahlt, die in
jener Zeit^ gangbar ist, wenn man nicht die Münze vergrößert
hat. Ist die Münze nicht derart für ungültig erklärt worden,
daß man sie vergrößert oder verkleinert hätte, sondern es
ist nur das Gepräge verändert worden, so zahle er ihm, was
er ihm geliehen hat, Münzen mit männlichen oder weiblichen
Bildern wie zur Zeit, als er sie ihm geliehen hat.
8.
Anonym 11. oder 12. Jahrhundert.
(Müller: Reponses S. 35, Nr. 55.)
Betreffs der Frage wegen des Rüben, welcher in seiner
Hand ein Pfand hat und behauptet: „Ich habe dir 5 Sela-
geliehen", während jener (der Schuldner) sagt: „Es ist nicht
wahr, du hast mir nur 3 geliehen", (gilt die Entscheidung):
Rüben hat das Recht, entweder selbst zu schwören oder den
Eid seinem Gegner zuzuschieben. Es ist kein Unterschied
zwischen (einer Forderung) mit einem Pfände und einer anderen
Forderung. Es hat der den Beweis zu erbringen . welcher
von seinem Nächsten etwas herausbekommen will. Er kann
dabei soviel fordern, als der Wert des Pfandes beträgt. Eine
Ausnahme machen diejenigen Dinge, die man zu verleihen
oder zu vermieten pflegt, bei denen es keine Besitzergreifung
gibt '\
* d. li. am Zahlungstermin.
- Xame einer in der Zeit der Mischna in Palästina gangbaren Münze.
Ein Sela zählt 4 Denare. Es handelt sich hier um einen Schulfall, wie
aus der gewählten Münze zu ersehen ist.
^ Wenn das Pfand ein solches Ding ist, kann man nicht einmal
soviel fordern, wie sein Wert beträgt.
152. 135
0.
Anonym 11, oder 12. Jahrhundert.
(Müller: R(:^i)onses S. 35, Nr. 56.)
Du hast eine Frage gestellt wegen des Pfandes eines
Nichljuden, mit welchem ein Israelit gegangen ist und darauf
von einem anderen Israeliton auf den Namen des Nichtjuden
Geld auf Zinsen entleliut liat.
10.
Isaak ben Menahem ^ 1068 Frankreich.
(Müller: K^ponses S. 37, Nr. 62.)
Simon wohnte längere Zeit in der Stadt DurtaP. Nach
Verlauf von zwei Jahren kam sein Bruder Rüben zu.ihm,
und sie verabredeten , sich zu assoziieren , und nach Über-
einkunft legten sie jeder 400 Denare in eine Kasse. Der
Gewinn dieser 40 Pfund '^ sollte von ihnen geteilt werden.
Rüben willigte ein , daß sein Bruder Simon alle Ausgaben
des Hauses von der gemeinsamen Kasse bestreiten dürfe.
Rüben hat ferner, wie er behauptet, zu ihm gesagt:
„Unter der Bedingung assoziiere ich mich mit dir, daß, wenn
Gott behüte dir an deinem Vermögen irgendein Unglücksfall
zukommen sollte , ich daran mit keinem Denare teil haben
soll." Ferner behauptet Rüben, daß ihm sein Bruder Simon
durch Handschlag die Versicherung gegeben habe, er werde,
wenn er verunglücken sollte , sich nach der Entscheidung
des Rabbi Mose ben Rabbi Abraham aus der Stadt La Fleche*
vergleichen. Seiner Entscheidung wolle er folgen und davon
weder rechts noch links abweichen. Ferner behauptet Rüben,
und Simon gesteht dies zu, daß das Ende der Zeit der Assozia-
tion der vergangene Purim sein sollte. Der Anfang ihrer
Assoziation war am Purim des Jahres 827 (1067 n. Chr.).
(Sie dauerte demnach bis zum Purim des Jahres 828 [1068]).
Innerhalb dieser Zeit wurde ein ausgezeichneter Mann
unter den Häuptern der Gemeinde gefangen gesetzt; der Fürst
nämlich setzte ihn gefangen und verlangte für ihn ein Löse-
geld von 15 Pfund. Die Gemeinde steuerte dazu mehr als
100 Denare bei. Hierbei kamen auf den Anteil des Simon
40 Denare. Als Rüben dies hörte, kam er zu seinem Bruder
Simon (und sprach zu ihm): „Du glaubst doch wohl nicht,
daß bei der Beisteuer zum Lösegelde 20 Denare von meinem
Anteile seien, außer den 20, welche du gegeben hast, deren
Hälfte mir gehört. Du kennst doch unsern Vertrag."
^ Isaak ben Menahem wird von Rasclii erwähnt, lebte im 11. .Tahr-
hundert. Graetz VI, S 51.
- Durtal, Dep. Maine et Loire; Müller a. a. 0. S. 38 A. 2.
^ Das Pfund hatte in jener Zeit in Frankreich 20 Denare, Zunz:
Zur Geschichte und Literatur, S. 540.
* La Fleche Dep. Sarthe nahe bei Durtal, Müller A. 5.
136 152.
SimoD antwortete: „Du hast recht: doch die Gemeinde
wollte, daß ich 10 Denare von dem Vermögen nehme. Ich
werde, was ich mehr für deinen Teil gegeben habe, ersetzen.
Ich bin damit zufrieden." Rüben schwieg dazu. ^
Nachdem jeuer Jude gefangen gesetzt worden war, wurden
alle Bewohner der Stadt gefangen, und sie sprachen unter
sich, daß sie von dort wegziehen wollten ; denn sie fürchteten
sich vor dem Zorne (des Fürsten), er würde sie lebendig ge-
fangen setzen, wie er jenen Juden ins Gefängnis gesetzt hatte.
Darauf kam Simon und verdoppelte ihm (dem Fürsten) die
Steuer. Er hatte nämlich vorher 10 Denare gegeben, und
jetzt, nachdem der Jude ins Gefängnis gesetzt worden war,
gab er ihm 20 Denare auf einmal. Sein Freund Samuel gab
30 Denare als seine doppelte Steuer. Da sprach der Fürst:
„Simon und sein Freund werden (oder mögen) fortziehen,
und ich werde ihnen ihre Steuer zurückgeben und ihnen noch
etwas hinzufügen, denn ich weiß, sie werden nicht mehr auf
mich vertrauen." Da fürchtete sich Simon. Von diesem Tage
an und weiter begann er, das, was er von Rüben bei sich
hatte, und auch etwas von dem Seinigen fortbringen zu lassen.
Nach kurzer Zeit hatte der Fürst (leld nötig zur Ausgabe
für Essen (eine Mahlzeit). Da erhob er von Simon 5 Denare
und von dem Juden, den er bereits gefangen gesetzt hatte,
5 Denare und von seinem (Simons) Freunde Samuel 5 Denare,
Da sprach Ruhen : „Du hast doch von dem Meinigen genommen
nach dem (vielleicht gegen den) Vertrag, wie ich gewarnt
und mit dir ausgemacht habe."
Darauf sprach Simon: „Ja, es ist so wie Rüben spricht."
So hat Simon die ganze Zeit hindurch das Vermögen des
Ruhen fortbringen lassen, und auch Rüben sagte, er möge
mit Gewalt (oder mit Kraft) fortbringen. Denn er fürchtete
sich sehr vor dem Fürsten, da seine Diener zu ihm gesprochen
hatten: „Sowie der Jude, den du gefangen gesetzt hattest,
mit seinem Hause fortgezogeu ist, ebenso werden sie alle
fortziehen, und der Tag ihrer Abreise wird allen Bewohnern
der Stadt unbemerkt sein." Da fürchteten sie sich sehr.
Seit dieser Zeit hatte Simon 20 Pfund des Rüben fortbringen
lassen und sie dem Rüben zugezählt und bezahlt. Er hat
sie in ihre Hand (anderer Leute Hände) in Verwahrung ge-
geben und sie nachher dem Rüben zurückgegeben. Unter-
dessen waren die Purimtage, wo die Assoziation zu Ende ging,
herangekommen, und von da bis Peßach waren 30 Tage. Acht
Tage vor Peßach nahm er (der Fürst) Simon gefangen und
streckte die Hand aus nach seinem Hause und den Häusern
der Juden. Dabei verlor Simon, wie er behauptet, bis 14 Pfund.
Er ließ ihn ins Gefängnis werfen. Der Fürst wollte nicht
ferner seine Hand wegen Simons ( )S und so wurde
^ Hier ist eine Lücke.
152. 137
alles, was dort noch i'ibiig war, gerettet. Die Juden ver-
glichen sich mit 40 Pfund, und es kamen auf Simons Anteil
l:iVj Pfund.
Darauf kam Simon zum Gerichte und forderte von Kuben
die Hälfte der 2u Pfund, welche er bei sich hatte und die
Hälfte der 4 Pfund vom Gewinne, den sie noch unter sich
zu teilen hatten, sei es von Pfändern oder von Schulden,
welche in Prozeß stehen , der ebensogut gewonnen wie ver-
loren werden kann.
Ruhen entgegnete: „Was hast du von mir zu fordern V
Es ist doch selbst nach deinen Worten die Zeit der Assozia-
tion von Purim ab und weiter zu Ende gewesen, und du bist
eist später gefangen gesetzt worden. Mehr als 0 Wochen
vor dieser Zeit hast du in der Stadt La Fleche mein Ver-
mögen verwaltet, und augenscheinlich hättest du mir mein
Kapital gezahlt, aber aus Furcht vor dem Fürsten, daß er
dich nicht gefangen setze, hast du dir alle Mühe gegeben
und mich geschädigt. Du hast fahrlässig gehandelt, daß du
nicht fortgezogeu bist. So hast du mir den Verlust der Hälfte
der 14 Pfund verursacht, welche vor der Teilung in die Hand
des Fürsten gekommen sind. Kachher hast du dich für
I3V2 Pfund ausgelöst, die gerettet worden waren, wonach
der Fürst seine Hand nicht ausgestreckt hatte und wovon
doch die Hälfte mir gehört. Wer hat dich ermächtigt, die
Hand nach meinem Vermögen auszustrecken , um dich aus-
zulösen? Wirst du aber sagen: „Woher kann ich mein Kapital
wiederbekommen? Nach meinen Worten habe ich 14 Pfund
verloren." Füge von den I3V2 Pfund noch 6 Pfund und
15 Denare zu ihnen hinzu, so hast du dein Kapital voll-
ständig. Dabei bleiben noch G Denare übrig, die ich und du
zu teilen haben, wobei 3 Denare auf jeden Teil kommen. In
Summa kommen von den 13 Pfund, 7 Pfund weniger 2 Denare
auf deinen Teil, während auf meinen Teil 7 Pfund (vielleicht
6 Pfund) und 12 Pfennige kommen."
Ferner fordert Piuben von ihm (Simon) leinene Kleider
und Kissen und Decken und alles, was er ausgegeben hat,
die Schulden einzutreiben und was er noch dafür aus-
geben wird.
Simon entgegnet: „Betreffs jeden Unglücksfalles, dessen
Schaden ich nach deiner Behauptung übernommen haben soll,
erkläre ich : ,Ich habe nur die Erhöhung der Steuer über-
nommen; falls der Fürst mir schwere Lasten bei Erhöhung
der Steuer auflegen sollte, solltest du mir nur bis 2<)0 Denare
mithelfen, jedoch über den Unglücksfall der Gefangenschaft
haben wir miteinander keinen Vertrag gemacht.'"
Rüben entgegnet: ., Jedenfalls gestehst du zu. (daß unser
Vertrag lautet:) über jeden Unglücksfall. Nun mag das Ge-
richt über die Sache entscheiden."
138 152.
11.
Rabbenu Gerson ^ 960—1028 Mainz.
(Müller: Reponses S. 48, Nr. Sd. »
Frage: Rüben war einem NichtJuden ein Pfund schuldig.
Da ging er zu Simon und sprach zu ihm: „Leihe mir ein
Pfund, damit ich es diesem NichtJuden gebe." Jener lieh ihm
das Pfund, und es verblieben ihm noch 20 Pfund in der Kasse.
Rüben bezahlte es dem NichtJuden. Als er nach Hause kam,
fand er, daß die NichtJuden sein Haus ausgeplündert hatten.
Auch das Haus Simons und die Häuser aller Juden in der
Stadt wurden ausgeplündert, und es wurde alles fortgenommen,
auch die 20 Pfund , welche dem Simon verblieben waren,
wurden geplündert.
12.
Rabbenu Gerson 060—1028 Mainz.
(Müller: Reponses S. 48, Nr. 87.)
Frage: Rüben hatte eine Kundschaft von Pfarrern, und
er ersuchte die Gemeinde, man möge beschließen, daß kein
Israelit in seine Kundschaft hineinkomme. Da erwiderte ihm
die Gemeinde: „Du kannst für uns nicht beschließen lassen,
aber wenn du willst, kannst du sie uns abkaufen."
Er tat also, und sie beschlossen demgemäß.
Nun aber sagt sein Bruder Simon: „Diese Kundschaft
liat unserem Vater gehört, und ich will ebenso davon Gebrauch
machen wie du."
Antwort : Daraus, daß in der Frage geschrieben steht :
Er bat, man solle beschließen, daß keiner in seine Kundschaft
kommen solle, und die Gemeinde erwiderte ihm: „Du kannst
für uns nicht beschließen lassen", — aus diesem Passus ist
zu entnehmen, daß an diesem Orte der Brauch nicht existiert,
daß sich der eine von der Kundschaft des anderen fernhalte.
Da nun dieser Brauch nicht existiert, mit welchem Rechte
kann Simon von der Kundschaft Gebrauch machen, die Rüben
von der Gemeinde gekauft und worüber sie beschlossen haben,
daß kein Mensch dort hineingehen soll? Etwa durch den Be-
weis, daß es die Kundschaft seines Vaters war? Wenn schon
dem Ruhen, der doch kraft seines eigenen Rechtes kam und
von dem alle wußten, daß es seine Kundschaft sei, die Ge-
meinde nicht gestatten wollte , das Kundschaftsrecht zu ge-
brauchen . bis er es von ihnen gekauft hatte , so kann doch
Simon , der nur durch das Recht seines Vaters kommt , mit
Worten und nicht mit Beweisen, gewiß keinerlei Recht be-
* R. Gerson ben Jehuda stammte aus Frankreich, wanderte nach
Mainz aus, wurde Maor-ha-Golah, die Leuchte der Zerstreuten, genannt
und war die erste Autorität seiner Zeit. Graetz V. S. 335: Cassel
S. Bh2.
152. 139
anspruchen. Selbst wenn Zeugen vorlianden wären, daß es
die Kundschaft seines Vaters war, so ist doch sein Recht
nicht stärker als das des Kuben, und selbst mit Rücksicht
auf diesen wollte die Gemeinde sich von jener Kundschaft
nicht fernhalten, bis er sie von ihnen kaufte, weil an jenem
Orte das Kundschaftsrecht nicht gebräuchlich ist. Deshalb
muß Simon sich von dieser Kundschaft fernhalten, und wenn
er den Beschluß der Gemeinde übertritt, so kann er dafür
gerichtlich belangt werden.
13.
Rabbenu Gerson 9()0— 1028 Mainz.
(Müller: Reponses S. 49, ^'r. 88.)
Anfrage: Rüben hatte eine Kundschaft von Pfarrern viele
Jahre hindurch. Dieser Rubeu ist ein Talmudgelehrter und
lehrt die Leute unentgeltlich die Thora. Seine Schüler
merkten den Gewinn, den er an seiner Kundschaft verdiente,
und gingen hin, um ihm zu schaden. Er klagte gegen sie
bei der Gemeinde, und die Gemeinde entfernte sie von jener
Kundschaft durch Bann und Verbot.
Es ist nun die Frage, ob sie (die Gemeinde), wenn sie
will, auch andere, die nicht seine Schüler sind, entfernen kann
oder nicht.
Antwort: Aus eurer Anfrage ist zu entnehmen, daß au
eurem Orte das Kundschaftsrecht nicht in Geltung ist
Anfrage: Es kam vor uns einer, der im Besitze einer
Kundschaft war und sprach: ..Erlasset den Befehl, daß kein
Mensch komme und mich bei meinem Kunden N. N. verleumde,
dem ich vielmals von meinem Gelde ohne Zin^en geliehen
habe und oft Dienste geleistet habe."
Darauf sprach ein anderer, der keinen Besitz (von Kund-
schaft) hatte: ,,]Mir könnt ihr nichts befehlen, denn darauf,
daß er bis jetzt dein Kunde war. nehme ich keine Rücksicht,
und daß du ihm geschenkt und geliehen und ihn dir ver-
pflichtet hast . das beachte ich nicht. Von nun an wird er.
da er mein Bekannter ist, mein Kunde sein."
Antwort : In bezug auf das Kundschaftsrecht haben wir
bereits geschrieben, daß die Sache vom Brauche abhängt.
und wo kein Brauch ist, kann man niemanden zwingen. Jedoch,
wenn jemand einem NichtJuden Geld übergeben hat und ver-
langt, daß man befehle, man solle ihn nicht verleumden, da
ist es recht, daß man dies befehle, und wenn ein Israelit ihn
verleumdet und ihm Schaden verursacht . ist er verpflichtet
zu bezahlen. Denn das Gesetz steht für uns fest, daß wir
wegen Schadenverursachung jeden verurteilen. Denn — (so
wird im Talmud erzählt)^ — einst hat ein Mann Räubern
^ Baba Kama 117.
140 152.
die seideneu Gewändei* seines Nächsten gezeigt usw. . . Da
sagte man zu ihm: .,Gelie zu Rabbi Simon ben Eljakim und
Rabbi Eleasar ben Pedat, welche wegen Schadenverursachung
verurteilen." Da ging er zu ihnen, und sie verurteilten ihn
nach einem Ausspruche der Mischua usw.
Und wenn dieser Ivundschaftsbesitzer sagt: „Obgleich
er mich nicht verleumden wird , (so befürchte ich dennoch.)
wenn er zu jener Kundschaft kommen wird, daß sie, wenn
sie meine Dienste nicht brauchen werden, da er ihnen diese
Dienste und Gefälligkeiten leisten wird, eine Beschuldigung
finden werden, um mein Geld, das bei ihnen ist, wegzunehmen,
so muß man auf seine Worte Rücksicht nehmen, damit sein
Geld nicht verloren gehe. Dies lernen wir aus dem Gebote,
eine verlorene Sache zurückzugeben , wobei die Thora sagt :
„So sollst du tun betreffs jeder verlorenen Sache deines Bruders.
Du kannst dich nicht entziehen und mußt sie ihm zurück-
bringen." Deshalb ist es nötig. Vorsorge zu treifen, daß sein
Geld wieder in seine Hand zurückkommt, und man muß einen
Befehl erlassen, daß kein Israelit zu jener Kundschaft komme
bis zur Zeit, da die Gemeinde sieht, daß er sein Geld aus
der Hand des NichtJuden gerettet hat. Nachdem er es ge-
rettet haben wird, gilt von dieser Kundschaft der Brauch
wie bei anderen Kundschaften.
14.
Rabbenu Gerson 960—1028 Mainz.
(Müller: Reponses S. 50 Nr. 90.)
Frage: Ruhen verpfändete seinen Weinberg an einen
NichtJuden und bestimmte ihm drei Epha (Eimer) Wein jedes
Jahr als Zinsen. Nach einiger Zeit sagte Simon zu ihm: „Du
gibst dem NichtJuden drei Eimer. Ich werde dir das Geld
leihen. Bezahle damit den NichtJuden und gib mir 2^.' Eimer."
Da sagte jener zu ihm: „Das wären ja festgesetzte Zinsen M"
Darauf entgegnete Simon: „In folgender Weise wird das Zins-
verbot nicht Platz greifen. Schreibe mir eine Verpfändungs-
urkunde ^, daß ich die ganze Frucht gegen Abrechnung^ ge-
nießen soll. Zur Zeit der Weinlese werde ich mir 2^'2 Eimer
nehmen, und das übrige kannst du für dich behalten." Er
tat also, er lieh ihm Geld, und der andere schrieb ihm die
Urkunde gegen Abrechnung, während sie mündlich die Be-
dingung machten, daß der eine 2'/^ Eimer bekomme und dem
anderen das übrige verbleibe.
' Die dem Juden zu nehmen verboten sind.
- Daß du mir den Weinberg verpfändest.
' eines Teiles der Schuld.
152. 141
l.j.
Rabbenu Gerson 9G0 — lu2« Maiuz.
(Müller: Kepoiises S. 51 Nr. Ol.)
Anfrage: Rüben verpfändete seinen Weinberg für 10 De-
nare den! Simon, doch niemand wußte unter welchen Be-
dingungen. Daniuf starb Rul)en. und seine Witwe heiratete
den Levi. Man gab ihr für ihre Eheverschreil)ung die Hiilfte
eines Feldes von Ruhen, die andere Hälfte verblieb den Waisen
Rubens. Darauf zog Levi in ein fernes Land, und seine Frau
forderte Alimente vor Gericht. Das Gericht gab ihr die Er-
laubnis, einen Teil der Güter ihres Mannes und der Waisen
behufs ihrer Ernährung nach ötfeutlicher Ausrufung zu ver-
kaufen. Nun tat Simon folgendes: Er ging zu Lea, der Frau
des Levi, und sagte zu ihr: „Du brauchst (Geld) zur Er-
nährung. Ich kann dir nicht ohne weiteres etwas abkaufen.
Jedoch will ich den NichtJuden herbringen, dem dein ^lann
Rüben ein Feld zum Bepflanzen um die Hälfte (des Ertrags)
gegeben hatte unter der Bedingung, daß er deine Hälfte nur
ihm oder seinen Erben zu verkaufen das Recht haben sollte.
Nun verkaufe ihm (dem NichtJuden) deinen und deiner Töchter
Teil (am Felde), damit ich von ihm deinen Teil kaufen kann.
Dein Mann Rüben hat aber jenen Weinberg bei mir für
lu Denare verpfändet. Ich will dir nun ;3 Denare abrechnen,
und diese sollst du als Bezahlung erhalten. Dafür schreibe
eine Verkaufsurkuude über deinen Anteil an dem Felde für
den NichtJuden um 10 Denare, und er wird ihn mir um
10 Denare verkaufen." Sie tat so. Simon brachte den Nicht-
juden, daß er das Feld von der Frau kaufe, und Simon gab
eine Urkunde in die Hand des NichtJuden , welcher sie der
Frau gab, mit der Bedingung, daß Simon ihr 3 Denare gebe.
Sie schrieb darauf dem NichtJuden eine Verkaufsurkunde
über ihren und ihrer Töchter Anteil. Ferner schrieb der
NichtJude der Frau, daß er es mit der Bedingung (kaufe),
daß er dem Simon eine Yerkaufsurkunde über ihren und
ihrer Töchter Anteil geben werde. Trotzdem gab Simon der
Frau die 3 Denare nicht. Die Zeit der Ernte kam, und der
Weizen wurde billig. Da bereute die Frau, welche die 3 De-
nare noch nicht erhalten hatte, (den Verkauf) usw.
16.
Rabbenu Gerson 960 — 1028 Mainz (betrifft französische
Verhältnisse).
(Müller: Reponses S. 52 Nr. 92).
Anfrage: Rüben hat zwei Weinberge verpfändet, einen
im Dorfe Bouchoux (Dep. Jura) und einen im Dorfe Cousance
für ein Pfund der Lyoner Münze. Sie schrieben Verpfändungs-
142 152.
Urkunden mit Abrechnung ^ Mündlich jedoch setzten sie
unter sich fest, daß Simon 4 Eimer, je zwei von jedem Pfände,
bekommen und der Rest dem Rüben gehören sollte. Sollte
jeder Weinberg weniger als 2 Eimer erbringen, so hat Simon
den Schaden zu tragen. Ferner bedangen sie unter sich, daß,
sobald Rüben seine Weinberge auslösen wollte. Simon kein
Recht habe, dies zu verhindern.
17.
Rabbenu Gerson 060—1028 Mainz.
(Müller: Reponses S. 53 Nr. 93.)
Anfrage: Ein Israelit hat am Sabbath einen Preis für
ein Pferd abgeschlossen und hat es angenommen und in sein
Gebiet gebracht.
18.
Rabbenu Gerson 960—1028 Mainz.
(Müller: Reponses S. 54 l^r. 97.)
Anfrage: Juden reisten in einem Schiffe ; das Schiff sank,
die Menschen aber wurden gerettet. Das Geld lag in Kästen.
Einer von den geretteten Juden mietete einen NichtJuden, daß
er ihm helfe, einen Teil des Geldes, welches in den Kästen
war, zu retten. Der NichtJude rettete den Kasten des Rüben ;
da er aber voll mit Wasser war und nicht aufs Trockene gebracht
werden konnte, erbrach man ihn und tat seinen Inhalt in ein
anderes Schiff. Jener Jude rettete auch Mäntel und was er
sonst vermochte. Auch der NichtJude rettete, was er konnte.
Da es aber in finsterer Nacht geschah, kamen andere Nicht-
juden herbei und raubten von dem Gelde einen Teil vom Gold
und Silber und andere Güter. Die anderen Kasten erbrachen
andere NichtJuden im geheimen und nahmen für sich. Des
Morgens bestachen die Juden, denen das verlorene Gut ge-
hörte, die, welche die Herrschaft hatten, daß sie nach Möglich-
keit retteten, indem sie bei jedem suchten und (was sie fanden)
den Eigentümern zurückgaben, und jeder NichtJude, der noch
wegen dieser verlorenen Dinge in Verdacht war und sie nicht
zurückgegeben hatte, mußte seine Hand durchs Feuer führen,
wie es die Ortsgesetze der NichtJuden vorschrieben. Wegen
des Geldes von Rüben bestimmte man eine Zeit, darüber
einen Zweikampf zu veranstalten^. Die Gemeinden, welche
dort versammelt waren, stritten über die verlorenen Sachen
ihrer Brüder, und sie faßten unter Androhung von Fluch und
Eid einen Beschluß, daß jeder, in dessen Hand etwas von
den in jenem Schifte verlorenen Dingen gekommen sei. es dem
^ d. h. mit der Bedingung, daß jährlich ein Teil der Schuld in Aii
rechnung komme.
- Die Wahrheit sollte durch Gottesurteil festgestellt werden.
152. 143
Eigentümer zurückgebe, nach dem Brauche, der in den
meiisten jüdischen Gemeinden üblich sei, wonach, wenn jemand
entweder durch Diebstahl oder in sonstiger Weise etwas
verliert, man für ihn Vorsorge triff't und beschließt (mit Bann-
androhung), daß jeder, dem die von jenem verlorene Sache
in die Hand kommt, sie dem Eigentümer zurückgeben müsse.
Innerhalb von 80 Tagen, während Kuben nach seinen ver-
lorenen Sachen suchte, verkaufte ein NichtJude das Gold des
Ruhen, welches er im Schiffe verloren hatte, an Simon. Dieser
wollte es dem Ruhen nicht zurückgeben, indem er sprach:
„Ich habe es bereits (rechtmäßig) erworben, da eine verlorene
Sache, die ein Strom weggeschwemmt hat, (zu nehmen) er-
laubt ist."
19.
Rabbeuu Gerson 960—1028 Mainz.
(Müller: Röponses S. 55 No. 98.)
Anfrage: Ruhen wollte von Isebel Geld haben, um ihr
dafür ein seidenes Kleid aus einem fernen Lande zu bringen.
Sie wollte ihm aber nicht ohne Pfand trauen, und er wieder
wollte ihr sein Pfand nicht anvertrauen aus Furcht, sie
könnte sich daran vergreifen. Da ging Ruhen und brachte
Simon mit sich und gab ihr (Isebel) das Pfand unter der
Bedingung, daß es in der Hand Simons verwahrt werde. Sie
nahm es und gab es Simon, daß es in seiner Hand bleibe
bis zur Zeit, die ihr Rüben bestimmt hatte, daß, falls die
Zeit komme und er fortbliebe, er (Simon) ihr entweder das
Pfand zurückgebe oder ihr 30 Denare gebe. Isebel gab dann
das Geld in die Hand Simons, daß er es Rüben gebe, und
Ruhen nahm es unter obiger Bedingung.
Die Zeit verstrich und Ruhen kam nicht, und auch das
seidene Kleid kam nicht in die Hand Isebels. Da verlangte
Isebel von Simon das Geld oder das Pfand. Er aber bat sie,
sie möge eine andere Zeit bestimmen, und wenn Ruhen
komme, werde er ihr von nun ab Zinsen geben. Als auch
diese Zeit verstrichen und Ruhen nicht gekommen war, sagte
sie zu Simon: „Warum hast du mich betrogen, daß ich auf
das Pfand warten solle, welches nicht so viel wert ist,
als mein Darlehen und die von dir festgesetzten Zinsen
betragen?" Da sprach Simon zu ihr: ..Weil du auf meine
W^orte gehört hast, so nimm hier das Pfand; allein
höre ferner auf meine W^orte: Ich will es (das Pfand) ver-
kaufen, und ich werde daraus dein Kapital und die Zinsen
herausbringen. Denn du verstehst das Geschäft nicht so gut
wie ich." Sie hörte auf seine Worte, und Simon ging und
verkaufte einen Teil des Pfandes und brachte das Geld der
Isebel; den Rest des Pfandes betreffend ersuchte Sebulon den
Simon, er möge ihm denselben verkaufen, er wolle ihm in
144 152.
einer bestimmten Zeit das Geld dafür bezahlen. Da sprach
Simon zu ihm: „Es gehört nicht mir, sondern der Isebel, die
es von Ruhen bekomiut^n hat. Gehe zu ihr und tue so
wie . . . (Lücke)" Da sprach Sebulon zu Simon: „Da sie
dir vertraut, gehe du zu ihr in meinem Auftrage, bringe ihr
dieses Pfand und gib ihr dasselbe. Sollte ich ihr nicht bis
zu einer bestimmten Zeit das Geld zahlen, so will ich ihr
Zinsen gebeu." Simon tat so, gab Sebulons Pfand der Isebel,
und Sebulon nahm seinen Kaufgegenstaud. Die Zeit verstrich,
Sebulon löste sein Pfand nicht ein, und die Zinsen wuchsen
bis 20 Denar. Nach einiger Zeit kam Ruhen mit dem seidenen
Kleide an und brachte es der Isebel, sie wollte es aber nicht
annehmen. Er ging noch einmal mit Simon zu ihr und bat
so lange, bis sie das Kleid für einen geringereu Preis, als sie
anfangs bedungen hatte, annahm. Er gab ihr auch die Zinsen,
welche Simon ihr festgesetzt hatte, und Isebel gab ihm das
Geld , welches sie für einen Teil seines Pfandes gelöst hatte,
heraus. Sie wollte auch das Pfand des Sebulon dem Rüben
übergeben; Ruhen aber sprach zu ihr: „Ich will kein Pfand
annehmen, sondern nur Geld." Da schickte Isebel zu Sebulon
(und ließ ihm sagen), er möge sein Pfand auslösen. Denn
wenn er es nicht auslöste, würde sie es sofort verkaufen.
Der Bote aber fand Sebulon nicht, denn er war nicht in der
Stadt. Die Frau des Sebulon aber ließ der Isebel sagen:
„Sende mir das Pfand, ich will mir darauf (Geld) borgen und
dich bezahlen." Isebel ging zu Simon und vertraute ihm das
Pfand au, bis das Geld ihr zukommen werde. Simon gab (das
Pfand) der Frau des Sebulon, daß sie darauf die Schuld ihres
Mannes bezahle. Als aber Sebulons Frau sah, daß das Geld
in die Hand Rubens kommen sollte, bat sie ihn, er möchte
ihr eine Frist gewähren, bis ihr Mann heimgekommen sein
werde. Ruhen aber willigte nicht darein, denn er sagte:
„Ich habe ein Pfand bei dem Nicht Juden N., auf das ich ein
verzinsliches Darlehen aufgenommen habe." Dieser NichtJude
war aber ein Freund des Naphtaii. Da sprach Sebulons Frau
zu Naphtaii: „Bringe dieses Pfand dem Niclitjuden N. , er
möchte dir (darauf) um Zinsen die Geldsumme leihen, die ich
dem Rüben schuldig bin." Naphtaii brachte das Pfand jenem
NichtJuden, daß er ein verzinsliches Darlehen gebe. Der
NichtJude nahm das Pfand von Naphtaii , anstatt aber das
Geld herzugeben, gab er Ruhen sein Pfand zurück. Nun
verlangt Sebulon sein Pfand von Simon, indem er behauptet,
er habe ihm den Auftrag gegeben, zu Isebel zu gehen, ihr
das Pfand unter jener Bedingung zu geben; er (selbst) habe
aber nicht von Mund zu Mund mit ihr gesprochen, und es
sei nicht recht, daß er die Zinsen zahle, da der Gegenstand
Kuben gebore. Dagegen wendet Simon ein: „Ich habe ja
gesagt, daß es (das Pfand) der Isebel verfallen sei." — Und
nun (ist die Frage), wer hat die Zinsen zu bezahlen?
152. 145
Ferner (stellen wir die Anfrap;e): Wir haben den Brauch,
daß wer Geld braucht, seinem Näclisten (einem Juden) ein
Pfand gibt, daß er es einem ihm befreundeten NichtJuden
bringt und darauf ein verzinsliches Darlehen nehme. Wenn
dann der Zahlungstermin kommt, gibt er (der Sciiuldner) ihm
(dem Vermittler) Kapital und Zinsen, und er geht un(l löst
das Pfand aus.
Ist dies zu tun erlaubt oder verboten?
20,
Rabbenu Gerson 1006, Valenciennes.
(Müller: Röponses S. 58. No. 101.)
An den Unterzeichneten Gerson, den Sohn Jehudas , ist
folgende Frage gerichtet worden: Hüben reiste gewölinlich
nach vielen Orten und Burgen, die eine oder zwei Tage-
reisen von seinem Wohnorte entfernt lagen. Er pflegte ihnen
zu verkaufen und von ihnen zu kaufen, er hatte eine Kund-
schaft an den Herren der Burgen. Da bei ihnen kein Geld
zu finden war, hinterlegten sie bei ihm Pfänder von Silber
und Gold. Manchmal tauschte er bei ihnen seine Waren
gegen das Vieh . welches jeder von seinem Feinde erbeutet
hatte. Das Vieh wurde ihm zu billigem Preise angerechnet,
er brachte es nach Hause und verkaufte es dort teuer, und
so hatte er Gewinn davon. Diese Gepflogenheit hatte er
ungefähr 6 bis 7 Jahre geübt zum Aergernis der beraubten
Dorfbewohner und ihrer Herren, welche sagten: „Dieser Jude
reizt unsere Feinde gegen uns auf, da er stets bereit ist, das
Erbeutete zu kaufen. Darum tun sie gewöhnlich solch Böses
und gehen dabei sicher." Außerdem waren einige Herren
der Burgen wegen der bei ihm verpfändeten Gegenstände oft
mit ihm in Streit, und sie hatten ihn durch Beschuldigungen
um den Zins gebracht und von ihm stets sogar fälschlich
behauptet, er habe (einige) von den Pfändern verkauft.
Manchmal nahmen sie ihn (gefangen) , sie führten ihn dann
zur Lösung, und er wurde befreit. Manchmal wurden andere
Juden gefangen genommen, damit sie sich lösen sollten, und
diese verloren seinetwegen ihr Geld. Ein anderes Mal nahmen
sie (einige) von seinen Söhnen , die dann befreit wurden.
Unter solchen Gefahren gingen er und die anderen hin und
her bis zur Zeit, als der König von Frankreich und die mit
ihm verbündeten Heere von Burguud herankamen. Diese
belagerten eiue Festung ^ die eine halbe Tagereise von seiner
^ a. 1006 belagerte Balduin von Flandern Valenciennes und er-
oberte es. Er machte Anspruch auf Burgund. Rudolf III. von Burgund
hatte jedoch König Heinrich II. die Erbfolge versprochen. Dieser zog
im Bunde mit Robert von Frankreich gegen Valenciennes, vermochte es
aber nicht einzunehmen. Giesebrecht: Gesch. der deutschen Kaiser-
zeit II, S. 51.
Forschungen 152. — Hoffmann. 10
14G 152.
Heimatstadt entfernt war. Die Bewohner dieser Stadt pflegten
mitten unter die Soldaten zu gehen, um ihnen, was sie
brauchten zu verkaufen und von ihnen die Beute zu kaufen.
Auch dieser Kuben ging in diese Gegend, wie er vorher
gewohnt war. Das Heer hielt sich dort ungefähr 3 Monate
auf. Die Soldaten raubten alles , was ihnen zur Hand kam.
Die, welche nahe bei ihren Burgen wohnten, sandten die
Beute nach ihrer Heimat, und als sie, vom Könige ver-
abschiedet, heimkehrten, trugen sie viel Beute mit sich. Von
den Herren, welche die Beute machten, haßten mehrere den
Ixuben , und bevor diese Herren heimgekehrt waren , hatte
sich in seiner Heimatstadt das Gerücht verbreitet, daß er
ins Gefängnis gesetzt worden sei ^ . . .
21.
Eabbi Meschullam- 11. Jahrhundert, Frankreich.
(Müller: Responsen der Lehrer des Ostens und Westens
S. 37. No. 152.)
Anfrage : Ruhen und Simon kamen vor Gericht. Simon
behauptet: „Ich habe einen Prozeß mit meinem Bruder Ruhen.
Es kam nämlich zu mir ein sehr vertrauenswürdiger Nicht-
jude und bat mich, ihm 10 Pfund auf Zinsen zu leihen. Jeh
lieh ihm von dem Gelde, welches ich von dem Kompagnie-
geschäfte, das mir und meinem Bruder gehört, bei mir hatte.
Er setzte fest, daß er mir Bündel Gewänder zum Pfände
geben werde, die er bei einer Pfarrei als Depot liegen hatte,
und er befahl den Männern dieser Pfarrei, sie mir, sobald
ich wünschte, einzuhändigen. Ich habe diese Sache versäumt,
bis die Diener jenes NichtJuden kamen und die Kleider von
dort holten, um sie zum Verkauf zu bringen. Als ich dies
hörte, ging ich zu dem NichtJuden und sprach zu ihm: „Warum
hast du mich betrogen? Deine Diener haben die Bündel
Gewänder genommen, die du bei mir verpfändet hast." Er
sprach zu mir: ..Sei nicht böse, ich habe ein anderes Pfand,
das besser ist als jenes, das werde ich dir schicken." So tat
er auch. Er schickte mir einen mit Gold eingefaßten Mantel,
der 40 Pfund wert war. Ich legte ihn in die Hand meines
Bruders Rüben, weil er mein älterer Bruder ist und ich ihm
Zeit meines Lebens Zutrauen geschenkt habe. Nach längerer
Zeit schickte uns jener NichtJude 9 Pfund und 4 Denare vom
Kapital, so daß auf dem Mantel nur noch 16 Denare vom
^ Andere wieder erklären, er sei getötet worden. Es handelt sich
um die Frage, ob Kuben für tot erklärt werden und seiner Frau die
Erlaubnis zur ^Yiederverheiratung gegeben werden soll.
'^ S. Frankel: Entwurf S. 28; s. dagegen aber Cassel: Rechts -
gutachten der Geonim, Vorwort. Zunz: Zur Geschichte und Literatur,
S. 118.
152. 147
Kai)ital und die Zinsen als Uest blieben. Nach mehreren
Jahren starb jener NichtJude und das Pfand verblieb uns.
Nun hat dieser mein Bruder sein Auge auf die Sache ge-
richtet, die mir gehört. Er begehrt meinen Anteil und will
mir nicht die Hälfte des Mantels bezahlen. Die Einwohner
unserer Gemeinde aber wissen, daß der Bote, der mir den
Mantel gebracht hat, ihn zu jeder Zeit von mir fordert,
ebenso auch die Erben jenes NichtJuden , da sie wissen, daß
er ihn nur in meine Hand gegeben hat. Sie klagen auch
fortwährend gegen mich bei den Herrschern und Fürsten des
Landes, und icii bin seinet\^egen in Gefahr."
Kuben entgegnete: ., Alles, was er vor euch vorbringt, ist
Unwahrheit und Lüge. Niemals hatte er ein Anteil an jenem
Gelde, das ich jenem NichtJuden geliehen habe. Er wußte
gar nichts von dem Darlehen. Niemals in meinem Leben
war ich mit ihm weder in Geld- noch in anderen Kompagnie-
geschäften assoziiert. Auch hat nicht jener Bote, den er mit
Namen genannt hat, ihn (den Mantel) in meine Hand gegeben,
sondern ein Pfarrer gab ihn im Auftrage jenes NichtJuden
in meine Hand."
Als Simon dies hörte, entgegnete er: „Wäre es so, wie
du sngst, warum hast du mir die Hälfte von jenen 9 Pfund
und 4 Denaren gegeben, (welche er dir lange Zeit, nachdem
er den Mantel gebracht hatte, gegeben hat?)"
Buben entgegnete: „Ich bereue es wirklich, daß ich sie
dir gegeben habe. Ich habe sie dir nicht als Anteil, sondern
als Geschenk gegeben. Jener NichtJude, der den Mantel von
dir fordert, ist ein Lügner."
Als das Gericht, welchem bekannt war, daß dieser Kuben
nicht so reich war, um seinen Bruder Simon, der reicher
war als er, solche Geschenke zu geben, dieses Wort hörte,
sprach es zu ihm: „Es ist nicht wahrscheinlich, daß du ihm
ein so großes Geschenk gegeben hast. Sage es uns nur,
weswegen du es ihm gegeben hast."
Er erwiderte ihnen (den Richtern): „Ich habe es ihm
gegeben, weil ich vorher durch ihn 8 Denare verdient habe,
und ich will euch nun erklären, in welcher Weise ich es ihm
gegeben habe. Als ein französischer Herzog durch den
Herrscher unserer Stadt gefangen genommen wurde ^ erhielt
dieser Herrscher von ihm eine große Summe als Lösegeld.
Der Herrscher befahl mir, weil ich mit seinen Angelegen-
heiten beschäftigt war, jenes Geld in Empfang zu nehmen.
Als mein Bruder Simon dies hörte, sprach er zu mir: ,Er-
1 Graf Gaufried von Anjou nahm 10:37 Herzog Wilhelm VI. von
Aquitanien gefangen. 1042 nalim er dessen Sohn Wilhelm Vll. gefangen
und entließ ihn 1045 aus seiner Haft. Gieseb recht: Geschichte der
deutschen Kaiserzeit II, S. 378, 379. Auf eines dieser beiden Ereignisse
bezieht sich vielleicht unsere Bemerkung. S. Müller A, 4.
10*
148 152.
laube, daß ich mit dir gehe und von allem, was wir dort
verdienen, verlange ich von dir nur das, was du mir geben
wirst,""
Simon entgegnete: „Bevor wir dort hingingen, setzten
wir unter uns fest, den Gewinn gleich zu teilen. Es ist ja
noch mehr Gewinn dabei gemacht worden. Er weiß es ja,
wir gewannen dort zusammen 8 Pfund."
Rüben leugnete dies nicht.
Ferner sagte Simon vor Gericht: „Meine Worte sind ein-
leuchtender als seine Worte, denn der Pfarrer, von dem er
behauptet, er habe das Pfand in seine Hand gegeben, ist an
diesem Orte. Befraget ihn, in wessen Hand er den Mantel
gegeben hat." Darauf gingen die Juden zu ihm hin und be-
fragten ihn. Er sprach: „Ich habe den Mantel niemals einem
Juden oder sonst einem Mann gegeben. Ich habe ihn viel-
mehr demjenigen gegeben, der ihn bei mir in Verwahrung
gegeben hat."
22.
Rabbi Meschullam 11. Jahrhundert. Frankreich.
(Müller: Responsen S. 40. No. 165.)
Ich habe über diese Frage nachgedacht (und treffe fol-
gende Entscheidung): Nachdem alle Einwohner der Gemeinde
— die Einwohner der Dörfer mit eingeschlossen — es auf
sich genommen haben, die Zahlung, die allen Dörfern auf-
erlegt wurde, zusammenzufassen und jedem Dorfe nach Maß
seiner Ländereien aufzulegen, ebenso die Bestechung unter
einander zu verteilen, die sie, um den Zwang von sich fern
zu halten, geben müssen, und diesen gemeinsamen Beschluß
schriftlich niedergelegt und unterschrieben haben, hat ein Teil
kein Recht, jenen Beschluß aufzuheben. Alles, was die Ein-
wohner des einen Ortes auf sich nehmen, hat für sie Gültig-
keit, und sie haben das Recht, in ihren Angelegenheiten nach
Uebereinkunft Bestimmungen festzusetzen.
23.
Rabbi Meschullam 11. Jahrhundert, Frankreich.
(Müller: Responsen S. 49. No. 189.)
Anfrage hinsichtlich des Rüben, dessen Feld bei einem
NichtJuden verpfändet war. Er bat seines Bruders Sohn, ihm
Geld zu leihen, um das Feld von dem NichtJuden auszulösen.
Seines Bruders Sohn tat so. Er zahlte dem Nichtjud^n das
Geld und schrieb für diese Summe auf Rüben einen Schuld-
schein. Dafür genoß er die Früchte des Feldes, das er aus
der Hand des NichtJuden ausgelöst hatte. Nun will Rüben
diese Früchte, welche seines Brudes Sohn vom Felde genossen
hat, in Rechnung stellen und sie von der Schuld, die er bei
ihm zur Einlösung des Feldes gemacht hat. abziehen.
152. MO
24.
(Nathan der Babylonier ' 10. Jahrhundert. Narbonne.
(Müller: liesponsen S. 55, Nr. 2()5.)
Rabbi Nathans Antwort auf folgende Anfrage: Wenn es
so ist, wie darin geschrieben wird, daß es unter euch Leute
gibt, die keine Weinberge haben und Früchte von den Nicht-
juden kaufen und mit den Früchten der Weinberge, die sie
von den NichtJuden kaufen, Vorratskammern füllen, daß diese
(Leute) zu euren Steuerpflichtigen gehören , daß es ferner
andere unter euch gibt, die aus der Provinz Rota (Ronen)
sind, zwar nicht zu euren Steuerpflichtigen gehören, aber bei
euch ansässig und verheiratet sind, denen durch ihre Frauen
und durch Käufe Güter zugefallen sind, und daß sowohl diese
letzteren, als auch jene ersteren euch nicht beistehen wollen,
(so treffe ich die Entscheidung): Ich meine, von Rechts wegen
kann man drei Männer, die in bezug auf Steuer sachverständig
sind, anstellen, daß sie jedem nach seinem Vermögen (Steuern)
auflegen. Jedoch soll man nach dem Ortsbrauch verfahren,
wie es bei den Vätern vorher der Brauch war, dem, der
lUO Denare in Grundstücken oder die Goldstücke (Geld) in
Waren angelegt besitzt, (Steuer) aufzuerlegen. Man ändere
nicht den Brauch der Väter, denn so lehren die Weisen : „Der
Brauch ist von Wichtigkeit." Wenn aber jene Handelsleute
behaupten, daß die anderen Einwohner Grundstücke besitzen
und Geld verborgen haben und Handelsgeschäfte treiben, die
man nicht kennt, während ihre Handelsgeschäfte allen be-
kannt seien, so kann man von Rechts wegen über jeden, der
Münzen oder andere Waren oder Gold und Silber und Ge-
räte und andere nicht bekannte Dinge besitzt, den Bann ver-
hängen, damit er davon jene Steuerverteiler, die man Messiliers^
nennt, in Kenntnis setze und sie jedem nach seinem Geständ-
nisse Steuern auferlegen. Wenn sie nicht so handeln und
sich auf den Herrscher stützen, wie ihr geschrieben habt, so
ist dies als vollständiger Raub bei ihnen zu betrachten. . . .
Diejenigen, die bei euch ansässig sind und eine Wohnung
am Orte haben, könnt ihr nicht verhindern, ihren Wein zu
verkaufen.
25.
Rabbi Meschullam 11. Jahrhundert, Frankreich.
(Müller: Responsen S. 59, Nr. 216.)
Anfrage : Simon pflegte in die Ferne zu reisen, und Rüben
bereitete ihm Ware vor, um sie dorthin zu führen. Da er
1 Graetz V, S. 288; Müller A. 1.
- Müller A. 5. Messiliers sont les gardes des vignes ou de ble
et moisson (Littre).
150 152.
aber die Absicht (oder Gesinnung) Simons erfuhr, bedang er
mit ihm. daß er den ganzen Gewinn, der ihm von jenem Orte
zukonuneu werde, ihm (dem Rüben) gebe als Einkaufspreis
von Waren aus seinem Geschäfte im Werte von 30 Denaren,
wie man sie für Barzahlung kauft.
Darauf kamen sie beide nach den Jahrmärkten, weil sie
die Fürsten jenes Weges kannten, und sie wurden miteinander
einig. Als sie ihre Reise begonnen hatten , begegnete dem
Rüben in einer Stadt eine Gefahr, und in jener Gefahr ver-
sprach er ohne Wissen des Simon einem Fürsten Silom (oder
Sahalom) 5 Denare. Als sie nach einer Stadt kamen, die am
Meeresufer lag, ließen sie dort ihr Geld und reisten nach
einem überseeischen Lande. Als sie dort waren, berieten sie
sich, um wegen ihres Geldes zu reisen. Rüben aber wagte
nicht, die Reise zu machen, weil Gefahr drohte, und er sprach
zu Simon: „Gehe du und tue, was du kannst !" Da ging Simon
und fand das Geld beschlagnahmt in der Hand eines Fürsten.
Er versprach ihm eine Bestechung, und beide bezahlten in
freigebiger Weise das Lösegeld von diesem Gelde. Ein Zöllner
jenes Landes sagte zu ihm: „Der ganze Zoll, der mir für
das Geld zukommt, sei dir geschenkt für die Geschenke und
die Ehre, welche du mir zuteil werden ließest." Als aber
Rüben den Zoll, welchen der Zöllner ihm erlassen hatte,
nehmen wollte ^ verhinderte ihn sein Freund daran. Er aber
behauptete ihm entgegen: „Vom Himmel hat man mir Er-
barmen geschenkt^."
26.
Anonym lu. oder 11. Jahrhundert, Frankreich oder Spanien.
(Müller: Responsen S. 62, Nr. 225.)
Anfrage: Rüben gab dem Simon Geld, daß er damit
Geschäfte mache (unter der Bedingung), daß Rüben, der Geld-
geber, '^Is vom Gewinne und Simon Vs bekomme usw., wie
es im Briefe steht.
Antwort : Dieses Kompaniegeschäft ist verboten.
27.
Rabbi Meschullam 11. Jahrhundert, Frankreich oder Italien.
(Gas sei: Rechtsgutachten der Geonim Nr. 61.)
Betreffs der Handschuhe, wobei Rüben von Simon Gewinn
fordert und ihn darüber schwören lassen will, ist in der ersten
Anfrage nur geschrieben worden , daß Rüben von Simon die
Hälfte des Preises, den er empfangen hat, fordert, sowie er
sie verkauft hat. Wenn er deshalb über den Gewinn nichts
^ Aus der gemeinsamen Kasse.
2 Der Zollerlaß ist mir vom Himmel beschert worden.
152. 151
mit iliiii aiisgoinacht hat, so kann er darüber keine Forderung
stellen, und er liat ilun nur den halben Preis zu geben. Wenn
Zeugen da sind, welche wissen, wie teuer sie verkauft wurden,
gibt er ihm den halben Preis nach der Aussage der Zeugen
«nd braucht nicht zu schwören.
28.
Rabbi Meschullam 11. Jahrhundert, Frankreich oder Italien.
(C a s s e 1 : Rechtsgutachten Nr. (>().)
Rüben fordert von Simon und behauptet folgendes : „Meine
Frau hat dir zwei mit Gold besetzte Handschuhe, die ihr und
ihrer Mutter gemeinschaftlich gehören und einen mit Gold
besetzten Kopfputz im Werte von 4 Pfund ^ zu einem Kom-
paniegeschäfte gegeben. Du hast dieselben verkauft und für
den Erlös 05 Biberfelle gekauft. Als du zurückkamst, hast
du mich betrogen und mir als meinen Anteil nur 8 Biberfelle
und 2 Bagris^, die man Kisbes^ nennt, geben wollen. Ich
habe sie aber hingeworfen."
Simon erwiderte: „Gott behüte! Ich reiste für mein
Geschäft mit meiner Ware , da kamen meine Mutter und
meine Schwester und baten mich, ich möchte zwei Handschuhe,
die ihnen gehören , mitnehmen und sie so gut ich kann ver-
kaufen. Sie haben mir dabei keinen Preis bestimmt. Ich
ging und verkaufte sie für 3 Pfund vor Zeugen. Ich hatte
dabei den Vorteil meiner Mutter und Schwester im Auge
und gab dies Geld für Felle von Jasmusins^, damit sie daran
verdienen sollen. Bei meiner Rückkehr überfielen uns Räuber,
und ich verlor alle Jasmusinsfelle, die mir gehörten und auch die,
welche ich für jenes Geld gekauft habe. Als ich kam, ver-
langtest du deinen Anteil von mir. Ich sagte dir: „Räuber
haben uns überfallen und alles weggenommen. Ich will wegen
der verlorenen Sachen nachsuchen, und wenn ich sie zurück-
erlange, sollst du auch das Deinige bekommen." Da ersuchten
mich meine Verwandten, ich sollte dir von dem meinigen
etwas ersetzen und den Schaden auf mich nehmen. Wenn
Gott es mir zurückkommen lasse, sei es gut, wenn nicht,
sollte ich den Schaden tragen. Ich tat so. Ich gab dir
schwarze Felle und zwei Kisbes und dazu noch einen Paschut
(Denar), so daß ich dir allen deinen Schaden zur Hälfte er-
setzt habe. Die andere Hälfte gehörte meiner Mutter, und
die Räuber haben die Hälfte der verlorenen Sache nicht zurück-
gegeben. Ich bin bereits fünf Jahre von dir getrennt, und
du hast in keiner Weise gegen mich prozessiert."
* Es steht 200 Pfund, muß aber wohl 4 Pfund heißen.
y ^ Die Bedeutung dieser Worte konnte ich mit den vorhandenen
^ Hilfsmitteln nicht feststellen.
152 152.
29.
Kalouymos aus Lukka 10. Jahrhundert, Italien.
(Cassel: Rechtsgutachten Nr. 107.)
Euben hat dem Simon Geld zu einem Kompaniegeschäfte
gegeben. Das Geld war in der Hand Simons, und als sie
sich trennen wollten, war Simon verpflichtet, dem Ruhen einen
Eid zu leisten, wie ihn das Recht bei Kompagnons erforderte.
Rüben will aber, daß Simon auch wegen seiner Frau und
seiner Kinder schwöre, daß sie sich nicht an dem gemein-
schaftlichen Vermögen vergriffen haben.
(Antwort:) Meine Meinung ist, wenn Simons Frau oder
seine Söhne mit dem gemeinschaftlichen Gelde Geschäfte ge-
macht und Kaufleute, welche kaufen und bezahlen, herein-
geführt haben usw.
30.
Rabbi Meschullam 11. Jahrhundert Frankreich, oder Italien.
(Cassel: Rechtsgutachten Nr. 132.)
Jakob heiratete Lea, und sie brachte ihm Häuser, Wein-
berge und Mobilien mit. die zu 20 Pfund abgeschätzt wurden.
31.
Rabbi Meschullam 11. Jahrhundert, Frankreich oder Italien.
(Cassel : Rechtsgutachten Nr. 138.)
Lea verpfändete dem Rüben ein Haus in ihrem Hofe, und
er gab ihr ein Darlehen zum Teil als mündliche Schuld.
Innerhalb der Verpfändungszeit kam Simon und schloß mit
ihr (einen Vertrag) ab, bei ihr zu wohnen und ihr während
ihres ganzen Lebens ihren Ernährungsbedarf zu geben. Sie
gab ihm dafür die Häuser und den Hof mit allen Rechten,
welche sie daran hatte zum Geschenk, aber ohne Garantie.
Rüben legt nun Verwahrung ein gegen Simon, indem er zu
ihm sagt: ,,Du hast nicht das Recht, in mein Pfand hinein-
zuziehen."
32.
Rabbi Meschullam 11. Jahrhundert, Narbonne.
(Cassel: Rechtsgutachten Nr. 160.)
Rüben (vielleicht der Sohn des Rüben) verklagte den
Simon betreffs des Bistums zu Narbonne. Er sprach: „Du
hast dich mit den Geschäften des Bischofs im Auftrage des
Vormundes des Waisenkindes deines Bruders Levi beschäftigt
und dabei viel Geld verdient." Der Rabbiner erwiderte: Der
Sohn des Rüben kann den Simon schwören lassen, ob er an
den Geschäften des Bischofs beim Einkaufe seiner Bedürfnisse
verdient hat oder ob er durch seine Geschäfte irgend welchen
Verdienst von NichtJuden erhalten hat oder ob er Geld auf
152. 153
Zinsen verliehen und davon Nutzen gehabt hat oder ob er
sein Silber und Gold zum teuren Preise gewechselt, aber billig
angerechnet hat oder ob er mit seinem Gelde Gold und Silber
zu billigem Preise eingewechselt und es teuer angerechnet
hat. Wegen dieser Geschäfte, bei denen nicht das geringste
Risiko ist, kann er ihn schwören lassen. Wenn er aber mit
seinem (des Bischofs) Gelde Ware gekauft und Glück hatte
und daran verdiente, oder wenn er sein Silber und Gold ver-
kauft und das Geld in die Hand eines Sozius gf^geben hat,
um damit Geschäfte auf Halbgewinn zu machen ; da hier das
Risiko für das Geld auf ihm allein lag — denn wenn der
Bischof sein Geld plötzlich von ihm verlangt hätte, so hätte
Simon unter allen Umständen seine Sachen umtauschen oder
verkaufen und Verlust haben müssen, um das erhaltene Geld
zurückzuerstatten — wenn da Simon seine Behauptung vor-
bringt, ist er im Rechte usw.
33.
Anonym 11. Jahrhundert, Frankreich?
(Ca s sei: Rechtsgutachten Nr. 150.)
Rüben machte ein Geschäft mit Simon. Er kaufte von
ihm für 23 Denare 2 Zentner Karmesin und hinterlegte dafür
3 Kleider als Pfand. Sie sollten bis zu dem Monate bei ihm
liegen bleiben, wo er nach seinem Lande zurückkehren und
ihm dann das Geld geben wollte.
Simon aber sagte zu ihm: „Ich gebe dir das Karmesin
nicht eher, als bis du von mir vor Zeugen einen Kinjan ^ an-
nimmst, zum Zeichen, daß die Kleider mir verkauft sind."
Da sprach Rüben zu ihm: „Ich verkaufe sie dir nicht, denn
sie sind 36 Denare wert, während du bei mir nicht mehr als
23 hast.
Da sprach Simon zu ihm: „Übergib sie (die Kleider) mir
vor Zeugen (unter der Bedingung), daß sie von heute ab für
immer (verfallen) in meiner Hand bleiben , und andere zwei
Zeugen sollen bereit sein (für die Abmachung), daß, wenn du
mir innerhalb des Monats, in welchem wir nach unserem Lande
gehen , die 23 Denare geben wirst . ich dir die 3 Kleider
zurückgeben werde; wenn du sie aber nicht innerhalb jenes
Monates gibst, seien sie mir verfallen." Sie taten also; sie
bestellten 2 Paare Zeugen und machten diesen Vertrag vor
ihnen. Das Gericht befahl den Zeugen, ihr Zeugnis aus-
zusagen. Die einen sagten aus, daß er ihm die Kleider für
immer gegeben habe, und dann kamen die anderen zwei und
sagten aus, daß Rüben mit Simon abgemacht habe, falls er
1 Der sogenannte Mantelgriff, wodurch nach talmudischem Recht
ein Kaufgegenstand oder ein Geschenk jemandem zugeeignet wird.
154 152.
ihm die 23 Denare innerhalb jenes Monates geben werde, so
werde er ihm die 3 Kleider wiedergeben . und wenn er sie
(die Denare) ihm nicht geben werde, sollten die Kleider ihm
verbleiben. Ferner behauptet Rüben: „Als wir nach unserem
Lande zurückgekehrt waren, wollte ich jene 23 Denare inner-
halb eines Monates bezahlen. Er wollte sie aber nicht an-
nehmen, dies will ich beschwören. Was tat er aber? Er
verkaufte sie (die Kleider) für 40 Denare. Ich klagte vor
der Gemeinde: „Wer hat je eine solche Tat gesehen, daß man
Kleider im Werte von 40 Denaren bezahlt nimmt (für 23 De-
nare)? Ist das nicht großer Wucher?"
34.
Anonym 11. Jahrhundert. Frankreich.
(Cassel: Rechtsguthachten Nr. 151.)
Rüben forderte den Schwiegersohn des Simon vor Gericht,
indem er sprach: „Ich habe von Isachar für Geld eine Kund-
schaft von Kaufleuten gekauft. Einer von den Kaufleuten
war zwischen Simon und Isachar (gehörte beiden gemeinsam
als Kunde). Dieser Kaufmann kam in das Haus des Schwieger-
sohnes von Simon und machte mit ihm ein Geschäft ab. Da
sprach ich zu ihm (dem Schwiegersohn des Simon): „Gib mir
meinen Teil vom Gewinn und von der Ware; denn Isachar
hat mir seinen Teil verkauft." Der Schwiegersohn von Simon
erwiderte: „Ich habe den ganzen daraus (aus dem Geschäfte)
hervorgegangenen Gewinn der Frau des Simon gegeben, weil
dir kein Anteil daran gehört."
Es bezeugten aber Zeugen, daß Isachar und Simon diesen
Kaufmann gemeinschaftlich (als Kunden) erworben haben.
35.
Elieser ben Nathan^ genannt Raben, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 8a Nr. 5.)
Von meinem Verwandten Rabbi Juda ben Joseph ist an
mich folgende Frage gerichtet worden: Rüben kam zu Simon
im Marcheschwan ^, während man 100 Scheffel Roggen für
7 feine Mark verkaufte und sprach zu ihm: „Wie teuer
willst du mir 100 Scheffel Roggen per Tammus^ verkaufen?"
Simon sprach: „für 10 feine Mark." Rüben willigte ein und
legte für einen Teil ein Pfand in die Hand eines Beglaubigten
nebst dem Getreide, das er ihm verkauft hatte (und versprach),
^ Sein Werk Eben-ha-Eser oder Zophnath-Paneath. Graetz VI,
S. 146, 181.
2 Achter Monat des jüdischen Kalenders entspricht Oktober oder
November.
^ Vierter Monat des jüdischen Kalenders entspricht Juni oder Juli.
152. ir,r,
ihm 10 feine Mark im Tammus zu zalileii. mag das Getreide
(inzwischen) steigen oder fallen. Simon seinerseits verpflichtete
sich ihm gegenüi)er durch einen Kinjan\ ihm das Getreide
zu geben, mag es (inzwischen) steigen oder fallen. . . .
Hingegen Ware, deren Preis nicht bestimmt ist, so daß
man sie jedem Menschen zu dem gleichen Preise verkauft,
wie Mäntel und dergleichen, die nicht zu einem bestimmten
Preise verkauft werden , sondern je nachdem sie bei den
Käufern Beifall finden. . , .
Ich glaube, daß die früheren sich hierauf stützten, wenn
sie durch Rußland reisten und Mäntel und andere Ware,
deren Preis niclit fest bestimmt war. unter Erhöhung des
Preises für si)ätere Termine kauften. Es kann al)er auch das
der Grund sein, daß die früheren sie in russischem Gelde
übernahmen und das Risiko der Reise und des Fallens und
Steigens dem Verkäufer oblag, bis er sie dort verkaufte.
36.
Elieser ben Nathan, Köln 1132.
(Raben S. 18b Nr. 48.)
Folgende Anfrage ist mir aus Köln von meinem Ver-
wandten Rabbi Elieser ben Rabbi Simson zugeschickt worden.
Rabbi Peßach verklagte den Rabbi Isaak vor Gericht mit
folgender Forderung: „Mein Schwiegervater Rabbi Peter hat
dir 18 Mark ins Geschäft gegeben, um mit dir den Gewinn
zu teilen. Sie waren einige Jahre bei dir. bis du meinem
Schwiegervater 0 Mark vom Gewinn bezahltest. Das Kapital
blieb in deiner Hand auf halben Gewinn wie zuvor. ^lein
Schwiegervater hat jene Schuld meiner Frau geschenkt —
Kapital nebst Gewinn. Ich fordere dies nun von dir."
R. Peßach wies eine Schenkungsurkunde gegen R. Isaak vor.
Das Formular der Schenkungsurkunde lautete wie folgt:
Zum Andenken als Zeugnis dessen, was vor uns geschehen
ist, Mittwoch den 22. Tischri (lies: 24. Tischri) 893 (4893)
(= 5. Oktober 1132 nach Chr.) seit Erschaffung der Welt usw.
Ich gab meiner Tochter N. 4 Ellen Grund und Boden
in meinem Hofe als Geschenk , und vermittelst derselben ^
schenke ich ihr die ganze Schuld, die ich bei R. Isaak habe.
Und so hat R. Peter gesagt: „Es sind bereits 9 Jahre
dahingegangen, daß ich ihm 18 Mark Silber gegeben habe,
um den Gewinn davon für den Gebrauch meiner Tochter
Jentel und für seinen Gebrauch zu verwenden. Von diesem
Gelde hat er mir vor 3 Jahren (3^/2 Mark und einen Hyazinth-
' Der sogenannte Mantelgriff, wodurch nach talmudischem Recht
ein Kaufgegenstand oder ein Geschenk jemandem zugeeignet wird.
^ Form der Übertragung nach jiidischeni Recht.
156 152.
edelstein im Werte von einer Mark und einen Ring im Werte
von IV2 Mark gegeben, so daß es zusammen 9 Mark beträgt.
Ich kam nun her nach Köln und verlangte von ihm den Rest,
das Kapital und den Gewinnanteil ; denn ich war willens,
meine Tochter an einen Mann zu verheiraten. Er aber begann
mich mit Spottreden zu überschütten. Ich aber habe wegen
Kränklichkeit keine Kraft zu klagen und mit ihm zu Gericht
zu gehen. Deshalb schenke ich meiner Tochter N. alles Geld,
das mir noch bei ihm verblieben ist, Kapital und Gewinn-
anteil usw. Alles wird bekräftigt und bestätigt." (Bis hierher
die Schenkungsurkunde.)
Simon erwiderte darauf: „Alles, was er von seinem Gelde
bei mir gehabt hat, habe ich ihm vor seinem Tode zurück-
gegeben und, wie mir scheint, habe ich eine Verzichtleistungs-
urkunde, womit dein Schwiegervater auf alles, was er bei mir
hat, verzichtet hat." Er bringt dann die Verzichtleistungs-
urkunde. Folgendes ist der Wortlaut der Verzichtleistung:
Zum Andenken als Zeugnis dessen, was vor uns geschehen
ist: Montag, den 27. Marcheschwan im Jahre 893 (4893) nach
Erschaffung der Welt (7. November 1132 nach Chr.). Es hat
R. Peter gesprochen usw.: „Ich habe von R. Isak 5V4 Mark
empfangen von dem , was wir miteinander hatten , und ich
erkläre mich hiermit von ihm befriedigt betreffs des ganzen
Kompaniegeschäftes, welches ich mit ihm zusammen hatte
usw. Alles wird bekräftigt und bestätigt" (so die Verzicht-
urkunde).
37.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 32 Nr. 99.)
Rüben lieh einem Bischof eine feine Mark Silber auf ein
Pfand. Nach einiger Zeit ging der Bischof an den Hof des
Königs, und es gingen einige Juden mit ihm zur Messe des
Hofes. Dieser Rüben assoziierte sich mit Simon und Levi.
Alle drei gingen an diesen Hof, um mit ihrem Gelde zu ver-
dienen. Der Bischof brauchte Geld und verlangte von diesen
dreien, daß sie ihm ein Darlehen gäben. Da sprach Ruhen:
„Du bist mir ja darauf (auf das Pfand) bereits eine Mark
schuldig. Wir wollen das, was du verlangst, von dem uns
dreien gehörigen Vermögen leihen." Und er lieh ihm von
der gemeinsamen Kasse , was sie ihm leihen wollten. Nach
einiger Zeit trennten sich diese Sozien und stellten den Anteil
des Rüben , den er am Kompaniegeschäft hatte , auf jenes
Pfand. Rüben war damit zufrieden und nahm dies für seinen
Teil an. Nach einiger Zeit kam der Bischof, um sein Pfand
von Rüben auszulösen, gestand ihm aber nur die erste Mark
ein, die er ihm darauf geliehen hatte. Das übrige leugnete
er ab. Nun geht Ruhen auf seine Kompagnons zurück, daß
152. ir.7
sie das Kompaniegeld noch einmal von vornherein teilen
sollten.
Sie aber l)ehaui)teü : „Wir haben uns bereits mit dir ab-
gefunden und haben mit jenem Pfände, auf welches du anfangs
jenes Darlehen gestellt hast, das du ihm außer dem Kom-
paniegeld geliehen hast, nichts mehr zu tun.'"
38.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 32 Nr. 101.)
Mein Freund R. Isaak ben Ascher Halevi stellte folgende
Anfrage an mich :
Rüben verklagte den Simon wie folgt: „Die Gemeinde
lieh dem Bischof Geld, und du hast mich überredet, dir
^U (?ylark) zu leihen , um es zum Darlehen der Gemeinde zu
geben. Ich habe sie dir geliehen, und du hast mir gar nichts
bezahlt."
Simon entgegnete: „Es ist nicht so; sondern die Ge-
meinde hat dem Bischof 50 halbe (Mark) geliehen, und ich
gab für meinen Anteil 2V2 halbe (Mark). Darauf sprachst
du zu mir, ich sollte dir den für mich bestimmten Anteil ver-
kaufen. Du gabst mir ^U (Mark), und ich verkaufte dir den
mir bestimmten Anteil vollständig durch Kinjan ^ (Mantelgrittj
vor Zeugen. Ich kann mich nicht mehr erinnern , wer sie
waren." Darauf fragten wir Simon, ob das Darlehen auf ein
Pfand gegeben wurde. Er antwortete: „Nein." Wir fragten
ihn ferner, ob er wisse, daß der Erzbischof jene Schuld bezahlt
habe. Er antwortete: „Das weiß ich nicht."
39.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 33b Nr. 103.)
Ein Nicht Jude brachte dem Ruhen ein Pfand, um sich
darauf ein Pfund zu leihen. Ruhen hatte aber kein Geld,
um das Pfand vom NichtJuden annehmen zu können. Da
sagte er zu ihm: „Setze dich und warte!" Ruhen brachte
das Pfand dem Simon und lieh sich von ihm auf den Namen
des NichtJuden Geld auf Zinsen. Nach einigen W^ochen, als
Ruhen zu Gelde kam, löste er es (das Pfand) von Simon aus
und gal) ihm das Kapital und die Zinsen, die er mit ihm
ausgemacht hatte, im Namen des NichtJuden, indem er sagte:
„Der NichtJude hat es mir gegeben." Er verheimlichte listiger-
weise, daß er ihm das Geld bezahlte, bevor der NichtJude
^ Der sogenannte Mantelgriff, wodurch nach talmudischem Recht
ein Kaufgegenstand oder ein Geschenk jemandem zugeeignet wird.
158 152.
die Schuld bezahlt hatte, weil er sich dachte: „Besser ich
habe den Gewinn und nicht mein Freund Simon, und (es ist
auch besser.) daß mein Geld nicht ohne Nutzen daliege."
Ist so etwas erlaubt oder nicht V
40.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 34 Nr. 104.)
Kuben brachte seinen Kunden zu Simon und sprach zu
ihm: „Leihe meinem Kunden eine Mine^ um so und soviel
Zinsen die Woche auf Treu und Glauben, und ich nehme
es auf mich, jeden Verlust, der dir hierdurch entstehen wird.
zu bezahlen." Unter dieser Bedingung lieh Simon dem
Kunden Rubens die Mine. Nach einiger Zeit zahlte der
NichtJude dem Simon die Mine; die Zinsen aber, die bereits
^'i (Mark) Silber betrugen, bezahlte er nicht. —
(Nun ist die Frage.) ob jene Verpliichtung, die Rüben
übernommen hat, den Schaden zu bezahlen, in Geltung ist
oder nicht.
41.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 38b Nr. 109.
Ruhen klagte gegen Simon: „Du warst einer vom Gerichte
(beim Prozesse) zwischen mir und N. Wir verglichen uns.
und ich legte ein Pfand in deine Hand, daß ich die Ver-
gleichssumme zahlen werde. Nachdem ich meinen Gegner
bezahlt hatte, hieltest du noch mein Pfand zurück und
sprachst zu mir: .,Du hast bereits vor langer Zeit ein Pfand
bei mir deponiert und sagtest, es gehöre einem NichtJuden.
Das Pfand schien mir zu klein, und ich wollte nicht die ver-
langte Summe darauf leihen, bis du mir gelobtest, noch ein
Pfand dazu zu geben. Für diese (mir gelobte) Zugabe halte
ich nun dieses dein Pfand zurück." Ich hatte damals das
Pfand, das er von mir hatte, nötig und ließ es mir für ein
anderes wiedergeben, bis ich ihn vor Gericht fordern würde.
Nun verklage ich ihn vor euch, denn ich habe niemals mit
ihm ausgemacht, daß ich ihm etwas zu dem Pfände des Nicht-
juden hinzugeben wollte." Simon entgegnete: „Gott behüte!
Niemals habe ich das hei mir hinterlegte Pfand zurückbehalten.
Was drts Pfand betriift, das dieser fordert, so hat er damit
sein Versprechen erfüllt und es mir zu dem Pfände des
NichtJuden zugegeben , wie er gelobt und mit mir aus-
gemacht hat."
1 Mine = litra Pfund, Z u n z : Zur Geschichte und Literatur S. 539 f.
152. 159
42.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 39b Nr. 111.)
Kuben forderte von Simon: „Bezahle mir die Mine, die
ich dir geliehen habe."
Simon entgegnete: „Du hast mir blos auf ein Pfand
leihen wollen. Behalte nun das Pfand, bis ich es einlösen
werde."
43.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 39b Nr. 112.)
Rüben klagte gegen Simon: „Ich habe ein Pfand bei
einem NichtJuden verpfändet. Dieser hat es verloren, und
es ist in deine Hand gelangt. Gib es zurück."
Simon entgegnet: „Ich habe es zuerst erworben, und
wenn nicht das Ganze, so habe ich doch soviel erworben, wie
die Schuld des NichtJuden beträgt. . . ."
Nur dann hat Simon dies Pfand nicht erworben, wenn es
nicht mehr wert ist, als die Schuld beträgt, wo das Pfand
dem NichtJuden nicht verfallen war; war aber das Pfand
dem NichtJuden verfallen, indem Kapital und Zinsen dessen
Wert überstiegen, so hat es der NichtJude erworben, und
Simon hat es von dem Nichtjudeu erworben.
44.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 40 Nr. 115.)
Um so mehr in dieser Zeit, wo die Frauen Vormünder
und Ladenbesitzerinnen sind, Geschäfte machen, leihen und
ausleihen, zahlen und Zahlung nehmen, Depots nehmen und
geben. —
45.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 53a Nr. 289.
Alle Dinge darf man den Christen in dieser Zeit ver-
kaufen, außer Weihrauch, weil dieser nur als Räucherwerk
für einen fremden Kultus und nicht zu anderen Dingen
(gebraucht wird). Wachs jedoch und Mäntel, wobei man an-
nehmen kann, daß man es zu anderem Zwecke braucht, z. B.
Wachs am Tische (Lichter) anzuzünden und Mäntel zu (ge-
wöhnlicher) Kleidung, darf man ihnen verkaufen. Selbst
Mäntelvorhänge, die man an göttlich verehrte Bilder zum
Schmucke hängt, glaube ich, daß man ihnen verkaufen darf,
weil man sie zuweilen nimmt und dem Könige oder Fürsten
hinten umhängt.
100 152.
So wie man sie ihnen verkaufen darf, so darf man ihnen
auch Darlehen geben auf Ornate der Pfarrer und auf (jene)
Mäntel-Vorhänge aus dem angegebenen Grunde.
Auch den Kelch darf man ihnen verkaufen und darauf
(Geld) leihen; denn er dient nur zum Trinken für den Pfarrer
zur Zeit seines Dienstes. Ihre Kreuze jedoch, ihre gegossenen
Bilder und ihre Räucherpfannen darf man ihnen nicht ver-
kaufen, ebenso darf man nicht darauf leihen.
46.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 53b Nr. 292.)
Ebenso wenn ein Israelit und ein NichtJude zusammen
die Münze übernommen haben, so ist dies erlaubt, wenn der
Israelit von vornherein bestimmt hat: „Nimm du deinen Teil
am Sabhath, und ich (werde) an einem Wochentage (meinen
Anteil) nehmen."
47.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 53b Nr. 295.)
Mit heidnischen NichtJuden, die zur Wallfahrt gingen,
durfte man keine Geschäfte machen. Mit den Zurück-
kommenden war es erlaubt. W^ir aber handeln mit ihnen (den
Christen) auch während der Hinreise, weil es sonst Feind-
schaft gäbe und weil der Handel zu unserem Lebensunterhalte
dient und weil dies (die Wallfahrt) blos ein Brauch ihrer
Väter ist (und kein Götzendienst).
48.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 92 Spalte 1.)
Rüben klagt gegen Simon: „Ich habe dir 20 Denare
geliehen und meinen Ring in Verwahrung gegeben."
Simon erwiderte: „Das war niemals geschehen.'"
Es kamen aber Zeugen und sagten aus, daß der Ring
zur Zeit, da er ihn bei Gericht ableugnete, in der Hand
Simons oder in seinem Hause war.
49. ^
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 92b Spalte 2.)
Rüben klagt gegen Simon: „Es kam mir Ware zu einem
billigen Preise in die Hand mit (Hoffnung auf) großen Gewinn.
Ich hatte aber kein Geld. Da rief ich dich und tat dir kund:
,So und soviel Ware gibt es in jenem Orte zu dem und dem.
152. 101
Preise. Gehe hin und kaufe sie für mich und dich, und der
Gewinn werde zwischen mir und dir geteilt.' Du gingest hiu
und gewannest so und soviel, und nun gib mir den Anteil
am Gewinne."
Simon erwiderte: „Es ist wahr, wie du sagst; aber ich
will dir keinen Anteil am Gewinne geben, da ich es für mich
und nicht für dich erworben habe. Wenn du aber (Belohnung
forderst), weil du mir den Ort gezeigt hast, so will ich dir
einen Lohn geben, wie es Brauch ist, den Maklern zu geben."
50.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 03a Spalte 1.)
Bei Kuben wurden Kaufleute beherbergt; Simon suchte
diese auf, um ihnen ihre Ware abzukaufen. Rüben sprach
zu ihm: „Ich will diese Ware für mich erwerben und sie
kaufen, denn mein Haus hat sie für mich erworben."
Simon aber hörte nicht auf ihn. Er ging und kaufte (sie),
während Rüben nicht zu Hause war. Nun fordert Ivuben,
daß die Ware ihm zurückgegeben werde.
51.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 93a Spalte 1.)
Rüben ging nach Köln zu Markte und sprach zu Simon :
„Wenn du mit mir gehst, will ich alles, was ich dort gewinne,
mit dir teilen." Sie gingen dahin und gewannen so und soviel.
Dem Rüben aber bescherte Gott einen Gewinn ohne (Hilfe
des) Simon. Nun fordert Simon, er solle diesen Gewinn, den
er allein verdient hat, (auch) mit ihm teilen, da er ihm ja
gesagt hatte, er werde alles, was er gewinnen werde, mit
ihm teilen.
52.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 93b Spalte 1.)
Rubens Schiff versank im Meere, NichtJuden beraubten
das Schiif und verkauften den Raub an Simon. Nun kommt
Rüben und verklagt ihn (sagend): „Meine verlorenen Sachen
sind in deine Hand gekommen.'"
53.
Elieser ben Nathan, Mainz und Köln bis ca. 1150.
(Raben S. 94a Spalte 2.)
Rüben und Simon kauften gemeinschaftlich W^are zu Köln.
Simon führte sie nach Mainz, während Rüben dort (in Köln
Forschungen 152. — Hoff mann. 11
162 152.
verblieb. Als Simon nach Mainz kam , hatte er seinen Teil
nötig. Er teilte nun für sich allein und verkaufte seinen
Teil zu teurem Preise. Als dann Rüben kam, sagte er: „Du
hast nicht recht geteilt; daher hast du. was du verkauft hast,
für dich und mich verkauft und was übriggeblieben ist , ist
für dich und mich übriggeblieben."
Simon entgegnet: „Ich habe recht geteilt, und mein Teil
ist zu meinem Glücke verkauft worden, und wenn das Zurück-
gebliebene billiger geworden ist, so ist dies dein Geschick."
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 94b Spalte 1.)
Rüben klagt gegen Simon. Ich habe dir eine Perle in
Verwahrung gegeben, und als ich sie gerichtlich forderte, be-'
hauptetest du, sie verloren zu haben. Du wolltest aber nicht
schwören , sondern bezahltest mir ihren Preis , eine Mark,
soviel sie wert war. Nun habe ich gehört, daß du sie wieder-
gefunden und für 2 Mark verkauft hast; ich fordere daher
diese Mark von dir." Simon entgegnete: „Nachdem ich sie dir
bezahlt habe, ist sie in meinem Besitze mehr wert geworden,"
55.
(Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 94b Spalte 1.)
Rüben klagt gegen Simon: „Ich habe dir gegen (ein
Darlehen von) 10 Denaren ein Pfand im Werte von 20 De-
naren verpfändet, und du hast dies durch Fahrlässigkeit ver-
loren."
Simon entgegnet: „Es ist nicht so, es ist vielmehr ent-'
weder gestohlen worden oder ohne meine Schuld in Verlust
geraten."
56.
Elieser ben Nathan, Mainz und Köln bis ca 1150.
(Raben S. 94b Spalte 2.)
Rüben klagt gegen Simon: „Ich und du waren in Köln.
Du schnürtest dein Bündel, und ich gab dir einen Gegenstand,
damit du ihn in dein Bündel einbändest. Du bandest ihn ein
und tatest es in ein Schilf, ohne in letzteres hineinzugehen;
du hast also meine Sache fahrlässig behandelt. Ich weiß
nicht, was mit ihr geschehen ist. Ersetze sie mir!" Simon
entgegnete: „Wie ich mit dem meinigen verfuhr, so verfuhr
ich mit dem deinigen. Ich habe mein Bündel in ein Schiff
gelegt, in welchem Juden waren. Es kamen Räuber und be-
raubten das Schiff. Sie raubten das meinige und das deinige."
152. hy-y
57.
Klieser ben isathan, Mainz und \\ö\n bis ca. 1150.
(Raben S. 97a Spalte 1.)
Rüben klagt gegen Simon : „Ich habe durch dich eine
Mark nach Köln geschickt, daß du mir Schaffelle kaufest.
Du kauftest für mein Geld und behieltest den Gewinn für dich."
Simon erwidert: „Es ist wahr, ich habe für dein Geld
gekauft, allein ich habe nicht für dich, sondern für mich
gekauft."
Oder (Simon) behauptet: „Ich habe für dein Geld nichts
gekauft." Zeugen aber sagen aus, daß er gekauft hat.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 97a Spalte 1.)
Rüben hatte Ware und schätzte sie dem Simon für
10 Mark zu, um sie ihm auf ein Jahr zu geben und jeden
Gewinn, der durch jene Ware und ihren Erlös herauskommen
würde , mit ihm gleich zu teilen. Sollte aber die Ware
billiger werden oder verloren gehen, so sollte Simon ihm
10 Mark zahlen
Hieraus ist zu entnehmen , daß in jetziger Zeit, wo die
Israeliten keine Felder und Weinberge haben . um davon zu
leben, die Verleihung (von Geldern) an Nichtjudeu (und die
Zinsnahme von ihnen) für ihren Lebensunterhalt notwendig
und daher erlaubt ist.
Es ist einem Juden verboten, für seinen Nächsten (Juden)
bei einem NichtJuden wegen einer Zinsschuld Bürgschaft zu
leisten. Denn da es das Recht der NichtJuden ist, daß sie
sich sofort an den Bürgen halten, so ist es so, als würde er
dem Juden, seinem Nächsten, auf Zinsen leihen. Und selbst,
wenn der Schuldner dem NichtJuden die Zinsen gibt, ist es
so. wie wenn er die Schuld des Juden zahlte, für den er das
Geld geliehen hat, und er nimmt so Zinsen von seinem
Nächsten.
Wenn aber der NichtJude sich verpflichtet hat, nicht zuerst
vom Bürgen zu fordern, so ist es erlaubt. Denn der Jude
hat sich von dem NichtJuden geborgt, und der Bürge ist
weder Schuldner noch Gläubiger. Wenn deshalb der jüdische
Schuldner dem NichtJuden die Zinsen nicht bezahlt und der
jüdische Bürge bezahlt sie, darf der jüdische Bürge von dem
jüdischen Schuldner die Zinsen , die er für ihn bezahlt hat,
wiedernehmen. Ebenso wenn ein Jude bei einem anderen
Juden für seinen nichtjüdischen Kunden wegen der Zinsen
gebürgt hat und der NichtJude zur Zeit des Darleihens gesagt
hat: „Ich verpflichte mich, mich nach jüdischem Rechte zu
11*
164 152.
richten, daß du deine Schuld von mir zuerst fordern sollst,"
so ist der Kichtjude Schuldner des jüdischen Gläubigers und
der Bürge nur Bürge.
Wenn dann der NichtJude keine Zinsen zahlt, darf der
jüdische Gläubiger die Zinsen von dem jüdischen Bürgen
nehmen, weil er kein Schuldner ist, und die Thora nur die
Zinsen verboten hat , welche aus der Hand des Schuldners
in die des Gläubigers gegeben werden.
Wenn aber der NichtJude sich nicht verptlichtet hat, sich
nach jüdischem Rechte zu richten, es zuerst mit dem Gläubiger
zu tun zu haben, sondern (verlangt, er solle sich zuerst) au
den Bürgen (wenden) , so ist es so , als wenn der Bürge von
seinem Nächsten, dem Juden, geliehen hätte und es dann an
den NichtJuden weiter verliehen hätte. Wenn dann der Nicht-
jude die Zinsen nicht zahlt, darf man sie nicht von dem
jüdischen Bürgen annehmen.
Selbst wenn wir behaupten, der jüdische Bürge sei der
Bevollmächtigte des jüdischen Darleihers, dessen Geld dem
NichtJuden zu leihen, daß er also nicht der Schuldner eines
NichtJuden ist, so hat der jüdische Gläubiger dennoch nichts
vom jüdischen Bürgen zu fordern, wenn der NichtJude nicht zahlt.
Denn er hat den Auftrag seines Nächsten, des Juden, vollzogen.
Wenn ein Jude aus Versehen sich bei einem NichtJuden
für einen anderen Juden verbürgt hat, ohne daß der Nicht-
jude sich verpflichtet hat, sich nach jüdischem Rechte zu
richten , darf der jüdische Schuldner dem NichtJuden die
Zinsen geben, und wir sagen nicht, da der Bürge schuldig
wäre, sie zu geben, so ist es, wenn er sie dem NichtJuden
gibt, so gut, als wenn er sie dem jüdischen Bürgen ge-
geben hätte.
59.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 97a Spalte 2.)
Wenn Rüben sich von einem NichtJuden Geld auf Zinsen
geliehen hat und es ihm zurückgeben will und Simon zu ihm
sagt: „Gib es mir, und ich will dem NichtJuden die Zinsen
geben, welche du ihm gegeben hast," so ist das verboten, es
sei denn, daß der NichtJude sein Geld von Rübe nnimmt und
es Simon gibt.
Selbst wenn der NichtJude zu Rüben sagt: „Gib es dem
Simon," darf er es nicht geben, denn ein Jude kann nicht
als Bevollmächtigter eines NichtJuden gelten, und es ist so,
wie wenn Rüben es dem Simon liehe.
Desgleichen wenn ein NichtJude sich Geld von einem
Juden geliehen hat und es diesem zurückgeben will und ein
anderer Jude zu ihm sagt: „Gib es mir, ich will dir die
Zinsen geben, welche du dem Juden gibst," so ist dies er-
152. H)5
laubt, weim er ihn nicht bei dem Juden vorgestellt hat, (als
Schuldner). Wenn er ihn aber (als solchen) vorgestellt hat, so
ist dies verboten, obgleich der jüdische (leldgeber nicht sein
Geld vom NichtJuden genommen und dem .luden gegeben hat;
denn sobald er ihn (als Schuldner) bei ihm vorgestellt und
zu ihm gesagt hat: „Siehe, ich gebe dein Geld diesem Juden,"
(so ist die Vorschrift,) obgleich sonst ein NichtJude nicht als
Bevollmächtigter eines Juden gilt, so gilt er hier dennoch
als sein Bevollmächtigter, weil Zinsnehmen eine schwere
Sünde ist. Es ist daher so gut, wie wenn der Jude selbst
seinem jüdischen Nächsten (auf Zinsen) geliehen hätte; denn
der Bevollmächtigte des Menschen ist so, wie er selbst. Und
wenn er ihm Zinsen gibt, so ist es Zins, der aus der Hand
des Schuldners in die Hand des Gläubigers kommt, und dies
ist verboten.
Da wir, wenn es eine Erschwerung gilt, annehmen, daß
ein NichtJude als der Bevollmächtigte eines Juden gelten kann,
(so gilt folgendes Gesetz:) Wenn ein Jude sein Pfand einem
NichtJuden gibt, daß er ihm darauf gegen Zinsen (Geldj leihen
soll und dieser geht und leiht sich von einem Juden, so darf
jener die Zinsen nicht einmal durch den NichtJuden zahlen,
weil dieser wie er selbst ist und es so zu betrachten ist, als
hätte er selbst sich von dem Juden Geld geliehen.
Wenn aber ein Jude sich vom NichtJuden (Geld) gegen
Zinsen leiht oder solches einem NichtJuden schuldig ist und
ihm für seine Schuld ein Pfand gibt und der NichtJude wieder
dieses bei einem Juden gegen Zinsen verpfändet und nachher
den Eigentümer des Pfandes dem Gläubiger zeigt, so darf
der Gläubiger vom Juden die Zinsen nehmen, die der Nicht-
jude mit ihm ausgemacht hat. Denn der NichtJude war nicht
von ihm bevollmächtigt, sondern hat sich allein das Geld ge-
liehen. Es werden in diesem Falle nicht dem Gläubiger vom
Schuldner Zinsen gegeben , da dieser Jude kein Schuldner
(des Juden) ist.
Wenn aber der jüdische Schuldner zu ihm sagt: „Gehe,
borge dir deine Schuld auf mein Pfand," so ist er ein Be-
vollmächtigter, und es ist verboten. Desgleichen wenn ein
Jude sein Pfand einem NichtJuden borgt, daß er sich darauf
zu seinem eigenen Gebrauche Geld auf Zinsen leihe, der Nicht-
Jude aber löst das Pfand nicht ein und es kommt der Jude,
der Besitzer des Pfandes, sein Pfand, welches er dem Nicht-
juden geborgt hat, einzulösen, so darf der Gläubiger die
Zinsen von ihm nehmen. Denn er ist ja nicht der Schuldner,
und der Gläubiger bekommt die Zinsen nicht vom Schuldner.
Ein Israelit kommt mit seinem Pfände zu seinem Nächsten
und sagt zu ihm: „Das gehört einem NichtJuden. Leihe ihm
darauf gegen Zinsen!" Wie er aber kommt, es einzulösen,
behauptet er: .,Es gehört mir, und ich habe für mich selbst
166 152.
geliehen." In diesem Falle ist er nicht beglaubt, sich als
einen schlechten Menschen hinzustellen, der sich gegen Zinsen
geliehen hat. Es ist daher dem Gläubiger erlaubt, die Zinsen
anzunehmen. Selbst wenn Zeugen aussagen, daß- das Pfand
ihm gehört, so kann man dennoch annehmen, er habe dieses
Pfand einem Niehtjudeu geborgt und darauf für diesen Nicht-
juden ein Darlehen genommen. . . .
Wenn ein Jude mit dem Pfände eines NichtJuden zu
seinem jüdischen Nächsten kommt und für den NichtJuden
Geld gegen Zinsen borgt, darf der Gläubiger die Zinsen von
ihm annehmen. Denn wenn er auch nicht als Bevollmächtigter
des NichtJuden gilt, weil das Bevollmächtigungsrecht für den
NichtJuden keine Geltung hat, so gilt er doch als von dem
jüdischen Gläubiger bevollmächtigt, sein Geld dem NichtJuden
zu leihen, die Zinsen vom NichtJuden anzunehmen und sie
ihm zu bringen. Da er nur als Bevollmächtigter des Gläubigers
gilt, so ist, falls der NichtJude ein Gewaltsmensch ist, der
die Zinsen nicht zahlt, der bevollmächtigte Jude nicht ver-
pflichtet, dem Gläubiger etwas dafür zu zahlen: denn er ist
ja sein Bevollmächtigter. Jedoch nur dann nehmen wir an,
daß er als Bevollmächtigter des jüdischen Gläubigers gilt,
wenn er dem NichtJuden zu demselben Zinssatz leiht, den
der jüdische Gläubiger mit ihm ausgemacht hat. Hat er
aber mit dem Gläubiger ausgemacht, das Pfund zu 2 Pfennig
zu borgen, und er borgt es dem NichtJuden zu 4 Pfennig,
dann ist es so, als wenn der Bevollmächtigte sich vom Juden
leiht und an den NichtJuden weiter verleiht, und dies ist
verboten.
60.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 97b Spalte 1.)
Wenn Rüben zu Simon sagt: „Leihe für mich Geld von
jenem NichtJuden," und Simon ging und lieh von dem Nicht-
Juden für Rüben, so darf Simon die Zinsen von Rüben nehmen
und dem NichtJuden geben, weil Simon der Bevollmächtigte
des Rüben ist und das Darlehen im Auftrage Rubens genommen
hat und auch die Zinsen im Auftrage Rubens zahlt. Denn ein
Israelit kann als Bevollmächtigter eines anderen Israeliten
gelten. Simon ist bloß Bevollmächtigter und weder Schuldner
noch Gläubiger noch Bürge. Vielmehr ist Rüben, der Voll-
machtgeber, der Schuldner. . . .
Wenn ein NichtJude ein Pfand bei Rüben gegen Zins
verpfändet hat und es dann an Simon verkauft und nachher
Simon kommt, sein Pfand von Rüben auszulösen, darf Rüben
die Zinsen von Simon nehmen, nachdem er das Pfand gekauft
hat. da Simon nicht Schuldner des Rüben ist.
Rüben klagt gegen Simon: „Du hast mir jene Ware
ir.2. iti7
verkauft und mir den Schliissel des Zimmers, worin die Ware
liegt, gegeben. Ich habe (his Zimmer mit dem Schlüssel ver-
schlossen, um dadurch die Ware zu erwerben, wie es Braucii
bei den Kaufleuten ist. daß sie durch Verschließen der Ware
dieselbe erwerben."
Simon entgegnet: „Du hast die Ware noch nicht er-
worben, da du weder Geld gegeben noch die Ware an dich
gezogen hast. Ich will daher vom Verkaufe zurücktreten."
Wenn ein Jude seinem Nächsten Geld schuldet, ihm ein
Pfand gibt und zu ihm sagt: „Wenn ich dir bis zu jenem
Tage nicht zahlen werde , kannst du auf mein Pfand gegen
Zinsen Geld aufnehmen," und als der Termin kam, in der
Tat Geld gegen Zinsen (von einem NichtJuden) aufnahm, so
hat er recht getan und im Auftrage von jenem gehandelt.
Jener mag daher gehen und sein Pfand vom NichtJuden
einlösen.
61.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 97b Spalte 2.)
Ruhen hat Ware von Simon erhalten, um sie nach Köln
zu führen, unter der Bedingung, daß er sie, wenn er sie nicht
verkaufte , zurückbringen sollte. Er hat sie nicht verkauft,
und bei seiner Rückreise raubten sie ihm Räuber , oder es
versank sein Schiff, und nun fordert Simon von ihm das Geld.
Rüben sprach zu Simon: „Gib mir deinen Mantel für eine
Mark. Ich will ihn meinem Kunden als Geschenk schicken.
Wenn er ihm gefällt und er ihn annimmt , werde ich dir
seinen Preis zahlen, wenn aber nicht, so bekommst du deinen
Mantel zurück." Der Fürst nahm den Mantel nicht an. Bei
der Rückreise des Boten überfielen ihn Räuber und nahmen
den Mantel weg. Nun fordert Simon den Preis dafür.
62.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 99a Spalte 1.)
Wenn jemand Geld von seinem Nächsten übernimmt, um
es gegen Zinsen zu verleihen und den Gewinn zu teilen, er
hat aber damit Geschäfte gemacht und dadurch mehr als die
Zinsen gew^onnen, so kann der Geldnehmer nicht sagen : „Was
ich über die Zinsen gewonnen habe, gehört mir.'' Sie müssen
vielmehr alles gleich teilen ; denn das Geld des anderen hat
ihm den Gewinn gebracht.
Zwei assoziierten sich auf eine bestimmte Zeit zu einem
Geschäfte, hatten aber gleich am Anfang Gewinn. Der eine
sprach, er wolle sogleich teilen. Der andere aber kann dies
bis zu der festgesetzten Zeit verhindern.
168 152.
63.
Elieser ben Nathan, Speyer und Straßburg bis ca. 1150.
(Raben S. 146b Spalte 1.)
Rüben aus Speyer verklagte Simon aus Straßburg, vor
Gericht. Er behauptet: „Du kamst zu mir (mit der Bitte),
daß ich von dir eine Mark Gold (Wagan ^) kaufen sollte. Ich
willigte ein. dir 7 Mark Silber für jene Mark Gold zu geben.
Du verlangtest von mir eine Frist (zur Zahlung der Mark).
Ich gab dir ein halbes Jahr Frist. Als die Zeit herankam,
bezahltest du mir V2 Mark Gold und schriebst mir: „Jetzt
habe ich dir die halbe Schuld bezahlt." In diesem Schreiben
batest du für den Rest um einen anderen Termin. Es ist
aber viel Zeit verstrichen , bis du mir den Rest bis auf eine
halbe Viertel-Mark Gold bezahlt hast. Nun fordere ich diese
halbe Viertel-Mark."
Simon entgegnete: „Es ist wahr, die Sache verhielt sich
so. Jedoch habe ich, als ich das Silber annahm, nicht gewußt,
daß dies verboten ist. Nun aber sagten mir meine Lehrer,
daß dies verboten ist, weil es eine Bezahlung für das Warten
(Zinsen) ist. Denn alle Welt weiß, daß eine Mark Gold
(Wagan) für 8 Mark Silber verkauft wird. Du hast mir aber
nur 7 gegeben. W^enn ich dir also das letzte halbe Viertel
noch bezahlt hätte, so hätte ich dir Zinsen bezahlt."
Rüben entgegnete: „Als ich von dir kaufte, sagtest du
mir, daß ich es an deinem Orte für 7 Mark kaufen könnte . . ."
Gold (Wagan) sammeln manche Handwerker und ver-
kaufen es beständig, wenn sie es finden. Sie pflegen es denen
zu liefern, die es gewöhnlich von ihnen kaufen.
64.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 1150.
(Raben S. 148b Spalte 2.)
Rüben und Simon, welche in einer Stadt, jeder in einer
anderen Gasse , unter den NichtJuden wohnten , hatten beide
das gleiche Handwerk, womit sie sich ernährten. Simon zog
von der Gasse, in welcher er wohnte, aus und mietete eine
Wohnung in der Gasse des Rüben ein Haus von seinem Tore
entfernt, so daß niemand in das Haus des Rüben kommen
konnte, ohne an dem Hause des Simon vorüberzugehen.
Nun behauptet Ruhen: „Du hast mir die Nahrung ab-
geschnitten; denn alle, die bisher gewohnt waren, zu mir zu
kommen, kommen zu dir."
Simon entgegnet : „In allen Wohnsitzen der Juden wohnen
' Die Bedeutung des Wortes Wagan ist bis jetzt noch nicht fest-
gestellt. Siehe vielleicht Ducange: Glossarium sub voce waga.
152. 169
sie einer neben dem anderen und ernähren sich von einer
Profession durch Handel oder Zinsnahnie. Was sind wir
anderes v
Ruhen erwiderte: „In allen Wohnsitzen der Israeliten
sind die Gassen offen, und die Leute kommen von zwei Seiten.
Einmal gehen sie an der Türe des einen vorüher, das andere
Mal an der Türe des anderen. Meine Türe ist aber so ge-
legen, daß man beim Ein- und Ausgehen an deiner Türe vor-
über muß.'
()5.
Elieser ben Nathan, Mainz bis ca. 115U.
(Raben S. 149a Spalte 2.)
Rüben fordert Simon vor Gericht und behauptet: „Als
du in einem fernen Lande warst, habe ich deiner Frau auf
Bücher von Selichoth ^ Geld geliehen. Als du zurückkehrtest,
verlangtest du, daß ich sie dir leihen sollte. Ich tat so. Nun
gib sie mir wieder."
Simon erwidert: „Jene Bücher habe ich in der Synagoge
verloren. Hätte ich sie aber auch in meiner Hand, so würde
ich sie dir auch nicht wiedergeben, weil sie mir gehören."
6(5.
Juda ben Samuel ^ der Fromme, Regensburg bis 1220.
(Buch der Frommen S. 62 Nr. 133.)
Ein Mann hatte Söhne und Töchter, die, nachdem sie
verheiratet waren, starben. Er erzählte es einem Weisen und
sprach zu ihm: „Ich hatte einen NichtJuden als Kunden; der
NichtJude , mein Kunde , starb , und nachher starben meine
Söhne und Töchter, und das Geld verblieb meinen Schwieger-
söhnen und Schwiegertöchtern. Da ich nicht das Glück hatte,
die Kinder zu erhalten, warum sind sie nicht vor ihrer Ver-
heiratung gestorben , damit nicht das Geld aus meiner Hand
in ihre (der Schwiegerkinder) Hand gelangte." Ferner sprach
er: „Solange jener NichtJude lebte, hatte ich Glück."
Da sprach der W^eise zu ihm: „Vielleicht ist das Geld
unrechtmäßig (erworben). "
Da sprach jener: „Ich habe keinem Juden Böses getan,
aber jenen NichtJuden habe ich betrogen und ihm Unrecht
getan."
(Da sprach der W^eise:) „Siehe, als er (der NichtJude)
starb, erzählte es ihm sein Engel, und er beklagte sich dar-
' Bittgebete für Büß- und Fasttage.
- Juda ben Samuel der Fromme aus Worms wanderte nach Regens-
burg aus, starb 1226; er ist Begründer des „Buches der Frommen",
welches uns nicht mehr in ursprünglicher Form vorliegt. C as sei S. 370;
Graetz VI S. 232.
170 152.
über. Gott aber verschafft dem Bedrückten Recht, sei es ein
Jude oder ein NichtJude. Deshalb soll man weder einen
Juden noch einen NichtJuden bestehlen , damit der Name
Gottes nicht entweiht werde."
67.
Juda ben Samuel der Fromme, Regensburg bis 1226.
(Buch der Frommen S. 180 Nr. 689.)
Es soll niemand (heilige) Bücher bei einem NichtJuden
verpfänden. Selbst wenn die Bücher beim Juden bleiben,
soll er nicht zum NichtJuden sagen: „Leihe mir so und soviel
auf die Bücher und lasse sie in meinem Hause oder meinem
Kasten und nimm dir den Schlüssel dazu."
68.
Juda ben Samuel der Fromme, Regensburg bis 1226.
(Buch der Frommen S. 204 Nr. 808.)
Es ist verboten, von einem Israeliten Zinsen zu nehmen
und ebenso von einem NichtJuden, wenn man sich durch
seinen Grundbesitz ernähren kann.
60.
Juda ben Samuel der Fromme, Regensburg bis 1226.
(Buch der Frommen S. 301 Nr. 1205.)
Ein Mann hat von anderen Leuten für ein oder mehrere
Jahre Geld auf Halbgewinn bekommen. Er leiht das fremde
Geld einem NichtJuden, der ihm als sein Kunde Nutzen bringt.
Er würde, wenn es ein anderer wäre, 30 Pfennig bekommen.
Er nimmt aber (weil es sein Kunde ist) bloß 20 Pfennig (Zins).
Er soll davon 15 dem Geldeigentümer geben und für sich nur
fünf behalten.
70.
Juda ben Samuel der Fromme, Regensburg bis 1226.
(Buch der Frommen S. 306 Nr. 1237.
Wer Fürsten leiht, die falsche Beschuldigungen gegen die
Juden vorbringen, ist so, wie wenn er Israel beraubte; denn
wenn er dem Fürsten leiht, wird er sagen: „Wenn du mir
nicht das Pfand anvertraust, werde ich die Juden gefangen
setzen." Er wird außerdem auch zu einem Eide kommen.
71.
Juda ben Samuel der Fromme, Regensburg bis 1226.
(Buch der Frommen S. 310 Nr. 1257.)
Wenn ein Israelit und ein NichtJude zusammen wohnen
und der NichtJude sagt: „Ich möchte nach jenem Orte gehen,
ir.2. 171
wo .luden sind. Ich fürchte aher. sie kiniiiten mich betrügen.
Sage mir, wer ehrlich und wer niciit ehrlich ist,'" so soll jener
Israelit ihm sagen : „Mache mit dem und dem keine Geschäfte."
72.
Juda ben Samuel der Fromme. Regensburg bis 122(5.
(Buch der Frommen S. 345 Nr. 142:.}.)
Kuben war reich und konnte nicht alles, was er hatte, an
NichtJuden ausleihen. Da ging er zu Simon, der ein guter
Jude war. Rüben sprach (zu Simon): „Ein NichtJude besitzt
Geld. Er will es auf Zinsen ausleihen. Wenn du wünschst,
will ich bewirken, daß der NichtJude es in deine Hand gibt."
Jener sprach: „Ja." Rüben aber sagte dem Levi: „Ich habe
es mit meinem Willen bewirkt, daß Simon das Geld von mir
annimmt: denn der NichtJude darf mit dem Gelde nur tun,
was ich will." Levi erkannte so, daß das Geld dem Rüben
und nicht dem NichtJuden gehörte, und er sagte dies dem
Simon. Da sprach Simon : „Ruhen hat mir ja gesagt , das
Geld gehöre dem NichtJuden." Da sprach Levi zu ihm: „Ich
habe es erforscht , daß das Geld dem Rüben und nicht dem
NichtJuden gehört." Jetzt wollte Simon das Geld nicht an-
nehmen.
73.
Juda ben Samuel der Fromme. Regensburg bis 122(5.
(Buch der Frommen S. :34.5 Nr. 1424.)
In einer Stadt wohnten mehrere Leute. Einer von ihnen
war stark an NichtJuden verschuldet und wollte entfliehen,
weil er nichts zu bezahlen hatte.
74.
Juda ben Samuel der Fromme. Regensburg bis 122«i.
(Buch der Frommen S, 346 Nr. 1426.)
Wenn ein Jude bei den Zöllen sitzt und es ist bestimmt,
so und soviel (Zoll) zu nehmen, und er nimmt von NichtJuden
mehr als festgesetzt ist oder gibt dem Herrscher den Rat,
von den NichtJuden mehr zu nehmen, so wird er zuletzt sein
Vermögen verlieren. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der
Münze, weil viele ihn verfluchen.
75.
Isaak ben Moses Or Sarua ^ Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Sitomir I S. 141 § 481.)
Jene gesalzenen Fische, die man auf Wagen aus Ungarn
nach Österreich bringt, sind erlaubt, falls man auf den Wa,geu
keinen unreinen Fisch sieht.
1 Cassel S. 377: Graetz VII S. 101.
172 152.
76.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Sitomir I S. 199 § 707.)
Einst kam vor mich, den Verfasser, als ich vor 30 Jahren
zwischen Rüben und Simon Richter war, folgende Angelegen-
heit. Rüben klagte gegen Simon: „Ich habe eine Mine ^ bei
dir, die ich dir durch meinen Boten von Böhmen nach Regens-
burg zugesendet habe." Simon entgegnete: „Ich habe sie dir
durch denselben Boten wieder zurückgesendet." Da sagte
Rüben : .,Mein Wille war, sie solle bei dir verwahrt bleiben,
bis ich nach Regensburg komme. Da sie nun auf dem Wege
durch Unfall verloren gegangen ist, bist du schuldig, sie mir
zu ersetzen."
77.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Sitomir I S. 215 § 751.)
Anfrage: W^enn jemand seinem Schwiegersohn eine Mit-
gift gibt, sie aus seiner Hand weggibt und einem anderen auf
Gewinn hingibt, während sein Schwiegersohn bei ihm wohnt,
muß er von diesem Gelde Steuer zahlen oder nicht , wenn
sämtliche in einer Stadt wohnen.
Anfrage : Ein Waisenjüngling kam aus einem Orte nach
Leipzig ohne Absicht , dort zu wohnen. Doch lernt er und
ist dort in Kost, verleiht aber dort keine Gelder, hat jedoch
Deposita in der Stadt zur Verwahrung gegeben. Er hat auch
die Absicht zum Wochenfeste oder Hüttenfeste fortzuziehen,
um Hochzeit zu machen. W^enn inzwischen Ritter, welche
Schuldner seines Vaters sind, kämen, um von ihm eine Frist
wegen des Geldes, das sie dem Vater schulden, zu verlangen,
kann der Waisenjüngling ihnen eine Frist gegen Zinsen geben,
oder muß er von diesem Geschäfte Steuer bezahlen?
Der Jüngling sagte in der Synagoge zur Gemeinde:
„Wenn jemand mir mein Geld zusichern will, indem er meine
Bürgen übernehmen will, daß man es ihnen zusichert und
gegen die bisherigen Zinsen leiht, so will ich gerne Geld von
den Juden nehmen." Er sagte noch mehr: „Wenn jemand
sagt, er wolle mir mein Geld wiedergeben, so will ich 3 oder
4 Wochen ohne Zinsen auf ihn warten, wenn er nur mein
Geld aus der Hand der NichtJuden herausbringt. Nur mit
großer Mühe und durch Bestechung konnte es erwirkt werden,
daß man dem Waisenjüngling zahlen will, was sein Vater
ausgeliehen hat.
Anfrage: Rüben lieh dem Simon 30 Mark Silber oder
mehr. Es sind zwei Brüder, und er kann nicht bezahlen.
' Mine = litra Pfund, Zunz: Ziu* Geschichte und Literatur S. 539 f.
152. 173
Rüben sab das Geld noch nicht verloren, indem er hoffte, er
werde ihm, wenn er wieder Geld habe, bezahlen. Simon will
sich nun mit ihm auf (i oder 8 Mark vergleichen und will
ihm gleich Geld geben , wenn er auf das übrige verzichtet.
Kuben aber will dieses wenige nicht von ihm annehmen. Ist
Ruhen schuldig von diesem Gelde Steuer zu zahlen oder nicht V
78.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 125U.
(Or Sarua Sitomir I, S. 223 § 758.) •
Ferner fordert Salomo: ,.Ich hatte eine Sklavin, die jetzt
bei dir ist; ich hatte dich bereits ihretwegen bei Gericht
verklagt, und man hat mir entschiedeu, daß du schuldig bist,
sie mir zurückzugeben. Nun gib mir dieselbe!"
Rabbi Isaak entgegnet: „Zeige mir das gerichtliche Urteil
oder bringe mir Zeugen, daß man so entschieden hat."
Salomo hatte aber weder Zeugen noch das gerichtliche
Urteil. Sie willigten ein, daß die Sache vor uns verhandelt
werde. Nun brachte Salomo gegen Isaak vor: „Ich hatte eine
Sklavin, die mir mein Geld gestohlen hatte. Sie entfloh vor
mir zu den Nichtjnden und ließ sich taufen. Dann bereute
sie es, ich durfte sie aber nicht bei mir behalten. Ich sagte
ihr, sie solle nach Jarka ^ zu einem meiner Freunde gehen,
bis die Sache vergessen wird. Zwei Juden nahmen sie von
dort und verkauften sie dir. Gib nun meine Sklavin heraus."
Rabbi Isaak entgegnete: „Deine Sklavin hat sich von dir
freigemacht, indem sie sich in die Hand eines großen Fürsten
gab, welcher der Zweite nach dem Könige war. Du hattest
keine Macht, sie wiederzubekommen. Als sie nachher sah,
daß man mit ihr wie mit einer öffentlichen Dirne umging
und ihr ein schweres Joch auflegte, entfloh sie von dem
Fürsten zu den Juden nach Jarka und blieb dort verborgen,
bis zwei Juden sie zu mir brachten und sie mir verkauften.
Außerdem hatten diese eine Urkunde von deiner Frau bei
sich, daß diese sie ihnen geschenkt hatte. So kaufte ich
dieselbe von ihnen und habe sie nun bereits 10 Jahre im
Besitze, ohne daß jemand Einspruch erhob. Der Mann, der
sie mir verkaufte, hat zu Salomo gesagt: „In deiner Gegen-
wart hat deine Frau befohlen, daß mau mir die Schenkungs-
urkunde schrieb, und du hast geschwiegen, als man mir die
Urkunde schrieb."
R. Salomo gesteht zu. daß er geschwiegen hat.
^ Irek in der Nähe der Stadt Neutra in Ungarn vgl. Monatsschr.
für die Wissenschaft des Judentums Jhrg. 48 S. 449.
174 152.
70.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wieu bis ca. 1250.
(Or Sarua Sitomir I, S. 225 § 762.)
Levi war sehr reich und hatte einen Sohn. Dieser reiste
in ein anderes Land, um Thora zu lernen. Inzwii«chen starb
Levi, und der Herzog nahm sich sein ganzes Vermögen. Als
nun der Sohn Levis heimkekrte, war er sehr besorgt, denn
er hatte nichts. Seine Mutter sprach zu ihm: „Sorge nicht,
denn ich habe noch soviel, daß du dich gut ernähren kannst."
Die Mutter ließ ihre Schwester holen und sprach zu ihr:
„Gib diesem meinen Sohne, was ich bei dir habe!" Sie gab
ihm 10 Mark Gold. Dann gab er sie ihr wieder in Ver-
wahrung; denn er durfte sich nicht zeigen, weil er Furcht
vor dem Herzog hatte. Später verheiratete die Schwester
seiner Mutter ihre Tochter und brauchte Gold zu einem
Schmucke für ihre Tochter. Da sprach sie zu ihm: „Ich
will von deinem Golde nehmen und es ihr geben. Ich werde
es dir später bezahlen." Er sprach: ., Tue also!" Sie erzählte
ihm ferner, daß sie von seinem Gelde einer Jüdin 12 Pfund
auf halben Gewinn und einer anderen Jüdin so und soviel
gegeben habe.
Nach dieser Zeit starb sie plötzlich, ohne eine Testament
zu machen. Da ging der Sohn des Levi zu ihrem Manne
und sprach: „Wisse, daß ich Gold bei deiner Frau hatte."
Der Mann antwortete : „Wenn du weißt, daß es dir gehört,
kannst du es nehmen." Es fehlten aber von dem Golde
•^4 (Mark.). Dann sagte der Sohn des Levi zu dem Manne:
^Die 12 Pfund, welche bei jener Jüdin sind, gehören mir."
Er antwortete: „Gut, wenn du weißt, daß sie dir gehöreo.
kannst du sie nehmen." Er ging zu jener Frau und sie
sagte zu ihm: „Es ist wahr, sie hat mir das Geld geliehen,
hat aber nicht gesagt, daß es dir gehört, sondern es mir so
ohne Bestimmung gegeben." Nun will ihr Mann es ihm
nicht herausgeben. Der Sohn des Levi aber sagt: „Daran
kannst du erkennen, daß es mir gehört, daß kein Mensch
außer mir wußte, daß es bei jener Frau sei."
80.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. '1250.
(Or Sarua Sitomir I, S. 227 § 771.)
Rüben behauptet: „Ich habe Simon so und soviele Pfund
auf halben Gewinn geliehen. Er fuhr mit einem kleinen
Jungen auf einem Wagen, während er mein Geld und das
seinige bei sich hatte. Da kam über ihn ein Räuber, un-
bewaffnet, ohne Bogen und Speer. Er fand ihn im Wagen
sitzend und schlafend, während der kleine Knabe auf dem
152. 175
Pferde saß und es leitete. Da nahm der Räuber sein Schwert
vom Wagen, und als er sah, daß er schlief, zog er das
Schwert, brachte ihm mehrere Wunden bei und raubte ihm alles,
was er hatte. Du hast also mit meinem Gelde fahrlässig
gehandelt. Du bist allein gefahren. Ferner hast du geschlafen,
obgleich der Weg ein Waldweg ist. Hättest du gewacht,
so hätte er dich nicht schädigen können."
81.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Sitomir II, S. 1 § 2.)
Wenn ein Jude vom Könige die Münze gekauft hat, darf
er nicht ziulassen, daß NichtJuden am Sabbath Münzen prägen.
82.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Sitomir II, S. 22 § 52.)
Es geschah, daß ein NichtJude am Festtage zu einem
Juden kam , um sein Pfand , das bereits am vorigen Tage
ausgelöst worden war, abzuholen. Ich aber habe verboten,
(es zu geben).
83.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca, 1250.
(Or Sarua Sitomir II, S. 75 § 140.)
Es ist Brauch, daß NichtJuden, die in den Dörfern
wohnen, von NichtJuden und Juden, die Ladenbesitzer sind,
Geld nehmen, wofür sie ihnen nach einem oder zwei Tagen
Gemüse in die Stadt bringen.
Ebenso ist es Brauch, daß NichtJuden von Juden Geld auf
Kredit für Getreide nehmen, das sie ihnen später bringen.
84.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Sitomir II, S. 112 § 247.)
Wo man das Brot der Pfarrer, welches man Pfründebrot ^
nennt, kauft und es von ihnen jeden Tag nimmt, wie
sie bestimmt haben, während man am Peßach ^ nichts nimmt,
darf man nach Peßach nehmen, was man am Peßach zu
nehmen unterlassen hat.
^ Vgl. Güdemann: Erziehungswesen I, S. 293; Berliner: Aus
dem inneren Leben S. 133.
^ Das jüdische Osterfest, an welchem der Genuß von Brot ver-
boten ist.
170 152.
85.
Isaak bell Moses Or Saiua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Jerusalem Illa, S. 47 § 300.)
Einer verklagt seinen Nächsten: „Meine Sachen waren
bei dir für den Wert von 4 Mark verpfändet, und ich habe
sie bis auf ^2 Mark ausgelöst. Der Verklagte zeigt eine
Urkunde vor, worin der Kläger seiner Frau folgende Voll-
macht gab: „Ich bevollmächtige dich und mache dich zur
Verwalterin über die Sachen, die ich bei N. N. habe, daß
du mit ihm prozessieren und ihn schwören lassen kannst.
Ich mache dir dies alles vollkommen zum Geschenk und
begebe mich jeden Rechtes dasselbe zu widerrufen." Es
stand aber nicht darin geschrieben : „Schreibet es auf öffent-
lichem Markte." Ferner zeigte der Beklagte eine Verzicht-
leistungsurkunde vor, welche die Frau des Klägers ihm über
jene Sachen geschrieben hatte.
86.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Jerusalem Illa, S, 53 § 351.)
In jetziger Zeit sprechen für die Frauen zwei Gründe.:
Sie machen Geschäfte, und es würde ihr Lebensunterhalt
gestört, wenn sie nicht wie Männer vor Gericht kommen
könnten.
87.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Jerusalem Illa, S. 73 § 457.)
Einst floh einer aus der Stadt wegen Geldes, das er einem
Gewaltmenschen schuldig war. Später beabsichtigte er zurück-
zukehren und schickte seinem Freunde 4 Mark, um sie dem
NichtJuden zu zahlen. Dieser sein Bote machte einen Ver-
gleich und befreite ihn mit 2 Mark von dem NichtJuden.
Der Absender fordert nun die übriggebliebenen 2 Mark.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Jerusalem Illa, S. 74 § 460.)
Ich habe gehört, daß mein Onkel Rabbi Kalonymes' sei.
Angedenkens der Regierung nahe stand. Er gehörte zu denen,
die in den königlichen Palast kamen. Wenn der König von
den Stadtbewohnern Steuern verlangte, half er ihnen, einen,
günstigen Vergleich zustande zu bringen. Nachher bat er
^ Kalonymos ben Meir Ha-Parnes; Monatsschr. für die Wissenschaft
des Judentums, Jhrg. 39 S. 451 Note 9.
152. 177
den König, von der Steuer ein Drittel oder ein Viertel, näm-
lich das, was auf seinen Teil komme, abzuziehen. Denn er
sprach zum König: „Ich diene dir durch Darlehen und
andere Dinge. Ich bitte dich, daß du mich von der Steuer
und PHicht, mit ihnen zu geben, befreien mögest." Obgleich
abrr der König ihm bewilligte, daß von der Steuer nach
seinem Teile abgezogen werde, so hat er doch zusammen mit
der (lemeinde Steuern bezahlt.
89.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Jerusalem III b, S. 8 § 28.)
Wenn ein Jude einen NichtJuden zum Kunden hat. der
stets von ihm Geld zu borgen pflegt, darf kein anderer Jude
sich mit ihm bekannt machen und ihn dem anderen Juden
entfremden, da er doch einem anderen NichtJuden Geld leihen
kann; denn es gibt viele NichtJuden, die häufig Geld borgen.
90.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Jerusalem Illb, S. 59 § 208.)
Rabbi Isaak ben Samuel ^ gesegneten Andenkens meint :
Selbst nach der anderen Ansicht ist Zinsnehmen von Nicht-
juden erlaubt; denn alles, was wir leihen, ist für unser Leben
nötig, da wir nicht wissen, wieviel Steuer der König verlangen
wird. Ferner, wenn wir uns Zinsnahme verbieten wollten,
um nicht von ihren Taten abzulernen, müßten wir uns jedes
Geschäft verbieten , um nicht von ihren Taten abzulernen.
Nur in den Zeiten der alten Weisen, wo viele Juden zusammen-
gewohnt haben und einer sich vom andern durch Geschäfte,
wie wir sie jezt mit den NichtJuden machen, ernähren konnte,
hat man die Zinsnahme von Nichtjud^n verboten. Jetzt aber,
nachdem wir trotz der Befürchtung, von ihren Taten abzu-
lernen, uns in geschäftlicher Beziehung nicht von ihnen fern
halten können, dürfen wir ihnen auch gegen Zinsen leihen.
Es ist bereits in allen Gemeinden der Brauch, daß man auch
einem Nichtgelehrten erlaubt, ihnen auf Zinsen zu leihen.
So schreibt auch mein Lehrer Rabbi Elieser^ ben Joel Halevi
s. A. : Da jetzt so viele harte Bestimmungen über uns ver-
^ Isaak ben Samuel aus Danipieire, genannt Ei, starb um 1200.
Graetz VI S. 210, 214.
^ genannt Ralna, nach seinem Werke auch Abi Esri, in Speyer,
Köln, Bonn, Würzburg, a. 1220 auf der Mainzer Rabbinersynode.
Graetz Till S. 22; Cassel S. 366, 377.
Forschungen 151- — Hoffmann. 12
178 1.32.
hängt werden uml große Summen nötig sind, um sie zu
bestechen, so ist alles für unseren Lebensunterhalt nötig.
91.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Jerusalem Illb, S. 61 § 215.)
Mein Lehrer Rabbi Elieser sei, A. schreibt Wenn ein
Jude einem NichtJuden Geld schuldig ist, dieser ihn zum
Zahlen drängt und er ihm ein Pfand übergiebt, daß er darauf
Geld borge, von wem er wolle, und der NichtJude von einem
anderen Juden darauf Geld geborgt hat und später, wenn der
Jude sein Pfand wieder einlösen will, dieser zu ihm sagt:
.,Löse dein Pfand bei dem anderen Juden wieder ein," so
darf der Jude von dem Juden keinen Zins annehmen, weil
der Nichtjude für den Juden das Geld geborgt hat. der
genötigt war. ihn zu bezahlen.
92.
Isaak ben Moses Or Sarua, Wien bis ca. 1250.
(Or Sarua Jerusalem Illb, S. 65 § 231.)
Responsum des Rabbi Isaak ^ ben Samuel sei. A. Anfrage:
Ein Jude hat einem NichtJuden gegen so und soviel monat-
liche Zinsen Geld geliehen. Das Pfand war das Doppelte
des Kapitals wert. Später brauchte der Jude Geld. Da
brachte er das Geld einem anderen Juden und sagte zu ihm:
.,So und soviel habe ich einem NichtJuden auf dieses Pfand
geliehen. Gib du mir dieses Geld darauf. Dafür soll von
nun an dieses Pfand dir gehören." Das Pfand blieb beim
zweiten Juden verfallen, da der NichtJude es nicht einlöste.
Darf nun der erste Jude das Pfand einlösen und dem zweiten
Juden Zinsen bezahlen?
93.
Meir von Rothenburg^ bis 1293.
(M. V. R. Cremona, S. 2a Nr. 1.)
Rüben fordert Simon vor Gericht und behauptet: „Ich
habe dir ein Pfand gegeben und will es nun auslösen." Jener
erwidert: „Es ist bereits verfallen, denn ich habe dir bis zu
^ Isaak ben Samuel aus Dampierre, genannt Ri, starb um 1200.
Graetz VI S. 210, 214.
2 Meir ben Baruch aus Kotenburg an der Tauber, Schüler u. a. des
Isaak Or Sarua, lebte in Worms, "Würzburg, Frankreich, Konstanz, Nürn-
berg, Augsburg, Mainz, wollte auswandern und wurde von König Rudolf
auf Schloß Wasserburg und dann in Ensisheim im Elsaß gefangen ge-
halten, wo er 1293 starb. Vgl. Back; Meir aus Rothenburg, Frankf.
a. M. 1895; Cassel S. 377 f.; Graetz VII 156 f., 178, 174 f.
152. 179
jenem Tage gelielieii, tl.iß du es entweder auslösest odci' ver-
fallen lassest. Du batest mich dann um einen anderen Termin
und sprachst: „Wenn ich es bis zu diesem Termin nicht aus-
löse, soll es von jetzt ab dein Eigentum sein." Jener ent-
gegnete: .,Ich habe niemals gesprochen, daß es von jetzt ab
dein Eigentum sein solle."
i)4.
Melr von lvOthenl)urg Ids 1203.
(M. V. K. Cremona, S. 4a Nr. 7.)
Es waren drei mit einander Kompagnons, und zwei von
ihnen befreiten die Bürgen ohne Wissen des Dritten.
95.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona, S. 8a Nr. 12.)
Einer hat von einem andern Geld auf halben Gewinn
genommen für eine bestimmte Art von Geschäften. Er hat
aber auch durch andere Geschäfte verdient. Es ist die Frage,
ob er ihm auch davon seinen Teil geben muß. Simon ent-
gegnet, er habe das Geld nicht übernommen, um von Darlehen
und ähnlichen Geschäften ' Gewinn zu geben. Er gesteht aber
zu, daß er es übernommen hat, Münzen zu machen und Silber
auf halben Gewinn zu kaufen . . .
Auch Rüben soll beschwören, daß der Gewinn, welcher
de onze und de noves und von den Münzen kommt in jener
Summe von 15 Mark inbegriflfen war.
96.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. v. R. Cremona, S. 9b Nr. 16.
Simon klagt gegen Rüben, er habe ohne seine Erlaubnis
Levi als Mitteilhaber angenommen. Wenn er dies nicht getan
hätte, würde Simons Gewinnanteil 30 Pfund betragen haben.
Rüben entgegnet: „Dies ist niemals geschehen." Ferner
behauptet er : Am Ende der Münze wollte man 6 Pfund für
die Münze geben. Rüben ließ ihn aber dieselbe nicht ver-
kaufen, und auch er wollte sie nicht kaufen, so daß jene
6 Pfund verloren gingen.
Ferner behauptet Simon, es sei vom Kompagnievermögen
(ein Teil) in der Hand Levis und in der Hand der Verwalter
geblieben, und Rüben wolle es nicht von ihnen fordern.
^ Das Wort Berira konnte ich in diesem Zusammenhange nicht
erklären.
Professor Berliner meint, es heiße von 11 und 9 und bedeute
vielleicht ein Spiel.
12*
180 152.
Rubeu behauptet, es fehlten ihm (51 Mark, die er den
Herren des Magazins für seine Genossen gezahlt habe. Simon
behauptet: „Dies ist nie geschehen." Ferner sagt Simon:
„Die Herren des Magazins haben sich ja betreffsmeines Teils
auf mich verlassen . und du hast nicht für mich gebürgt ;
demnach hattest du nicht zu zahlen."
97.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremoua. S. 2ub Kr. 35.)
Rüben klagt gegen seinen Schwiegervater Simon, er habe
seinen nichtjüdischen Gläubigern entdeckt, daß er entfliehen
wollte. Dadurch habe er 20 Mark Verlust gehabt. Simon
leugnet, dies getan zu haben. Da soll Rubeu seine Worte
genau bestimmen, was er unter Verlust versteht. Versteht
er unter Verlust, daß die NichtJuden ihn zurückgehalten haben,
so daß er das bezahlen mußte, was er schuldig war . . . ,
so kann man das nicht Verlust nennen, da Rüben, der sich
von den NichtJuden Geld geliehen hatte, verpflichtet war, es
ihnen zu bezahlen, und selbst wenn die NichtJuden gestorben
wären, so hätte er es den Erben geben müssen . . . Dem-
nach ist Simon selbst nach der Aussage Rubens frei ohne
jeden Eid.
Wenn man jedoch infolge davon, daß er den NichtJuden
entdeckte, daß er fliehen wollte, falsche Beschuldigungen gegen
ihn vorbrachte und er mehr verlor, als er ihnen schuldig war . . .
98.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona, S. 25b Nr. 57.)
Rüben klagt gegen Simon: „Ich habe dir 2 Pfund auf
ein Jahr geliehen (unter der Bedingung), daß du mir ein
drittes Pfund mehr zahlest, wenn du mehr wie ein Pfund
damit verdienst, und wenn du weniger verdientest, solltest du
mir den ganzen Gewinn geben, damit es nicht als Zinsen
betrachtet werde."
Simon entgegnet: „Du hast mir geliehen und bestimmt,
daß ich dir bedingungslos ein drittes Pfund mehr gebe, so
daß dies festgesetzte Zinsen sind."
99.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona, S. 25b Nr. 59.)
Rüben lieh einem NichtJuden. Da kam Simon und sagte
zum NichtJuden: „Ich werde dir um billigere Zinsen leihen.
Bezahle den Rüben!" Simon ist dem Rüben keinen Schaden-
ersatz schuldig.
ir.2. isi
100.
Meir von Rothenburg bis 120:^.
(M. V. R. Creniona, S. 20 Nr. <il.
Rüben und Simon hatten gemeinschaftlich eine Schuld-
forderung. Kach einiger Zeit gab Simon dem Ruhen den Teil
seiner Schuldforderung, und er wurde abgefertigt.
101.
Melr von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona. S. 29a Nr. 75.)
Es geschah einst folgendes: Ein Pfand eines Juden,
welches in der Hand eines Kichtjuden war, fand ein andrer
Jude, nachdem es dem NichtJuden verloren gegangen war.
Beide Juden kamen vor Gericht, welches entschied, das Pfand
müsse dem Eigentümer ohne Entschädigung zurückgegeben
werden.
Ein anderes Mal geschah es: Ein NichtJude verpfändete
einen Gegenstand bei Ruhen. Rüben sprach zu ihm: „Gib
mir mein Geld." Der NichtJude aber sprach: „Ich habe kein
Geld. Verpfände es bei einem anderen Juden." Da ging
Rüben und verpfändete es bei Simon. Dieser gab ihm das
Geld, welches der NichtJude ihm schuldig war. Später starb
der NichtJude. Das Pfand war aber zweimal so viel wert
als die Schuld. Der Prozeß kam vor Rabbi Elieser aus Mainz ^
102.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. v. R. Cremona S. 31b Nr. 80.)
Rabbi Samuel ben Menachem aus Würzburg au Rabbi
Samuel Halevi aus Meißen.
In der Not will ich mich kurz fassen und dir auf deine
Anfrage erwidern, welche lautet: Ein Kranker schenkt seinen
Söhnen eine Schuld, die er ohne Pfand geliehen hatte. Die
Zinsen davon schenkte er seiner Frau.
103
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 33 b Nr. 86.)
Es geschah, daß Simon kam und von Ruhen die 15 Pfund
forderte, welche er ihm unter der Bedingung zum Verleihen
übergeben hatte, daß wenn sein Sohn seine (des Ruhen)
Tochter heiraten wollte, er seinem Sohne Kapital und Zinsen
schenkte. Nun sagt Simon, daß sein Sohn die Tochter Rubens
^ Elieser ben Nathan = Raben.
182 152.
nicht heiraten wolle und fordert, daß er ihm Kapital und
Gewinn vertragsgemäß zurückgebe, indem er behauptet, er
habe ihm das Geld nur unter der Bedingung üliergeben. daß
jener sie heiraten wolle. Rubeu entgegnet : ,;Es war gar
keine Bedingung zwischen uns. Vielmehr sagtest du mir
bestimmt: „Ich will, daß mein Sohn deine Tochter heirate.
Hier hast du 15 Pfund . damit du sie 2 Jahre als Mitgift
zum Nutzen beider verleihest." Ich habe also das Geld bloß
als Mitgift zum "\'erleihen em])fangen. Nun bin ich bereit,
die Mitgift herzugeben und Wort zu halten. "Wenn du es
nicht hältst, so gebe ich dir gar nichts zurück; denn bei der
Übergabe des Geldes hast du zu mir gesagt, daß ich Kapital
und Gewinn deinem Sohne und meiner Tochter gebe."
104.
Meir von Rotheuburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 34 a Nr. 87.)
Anfrage : Rüben fordert zwei Mark . die er dem Simon
gegeben hat. um damit Geschäfte zu machen und so und soviel
für das Seelengedächtnis seiner Frau herzugeben. Nun fordert
er sowohl Kapital als Gewinn zurück. Rüben aber erwidert.
er habe ihm das Geld gegeben. Kapital und Gewinn nach
seinem Gutdünken zu verteilen. Er will daher nichts zurück-
geben.
105.
Me'ir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 38b Nr. 99.)
Rüben bürgte dem Simon für einen NichtJuden, und als
der NichtJude das Pfand von ihm zurückforderte \ sagte er
(Simon) zu Rüben: „Siehe, ich verlasse mich auf dich und
werde von dem NichtJuden weder Kapital noch Zinsen fordern,
denn er ist gewalttätig."
106.
Ue'iv von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 55 b Nr. 120.)
Rüben klagt gegen Simon: „Ich habe von dir Silber für
Geld gekauft, hatte aber kein Geld und ließ ein Pfand dafür
da. Dabei habe ich so gesprochen: ..Wenn ich dir dein Geld
nicht innerhalb dreier Tage zahle, hast du das Recht, dich
durch die Pfänder in jeder W>ise bezahlt zu machen, sei es,
daß du sie gegen Zinsen verpfändest, sei es, daß du sie bei
W^echslern umwechselst." Du hast aber mit meinem Pfände
' So wird zu lesen sein.
102. 18:^
anders gehandelt. l)n hast es so verpfändet, daß es inner-
halb zweier Wochen verfallen sei. Dies ist mir nie in den
Sinn gekommen. Denn wenn ich gesagt habe, du mögest
dich damit, wie du kannst, bezahlt machen, so meinte ich
damit nach dem gewöhnlichen Brauche. Ich dachte nämlich,
daß du dir darauf gegen Zinsen leihen würdest, oder du
hättest dir davon, soviel als dein Geld betrug, abschneiden
und mir den liest zurückgeben können ; denn das Pfand war
von Gold und bedurfte keiner Schätzung. "
Simon entgegnete: „Ich wußte, daß du in Not bist und
■wollte dein Pfand nur in der Weise annehmen, daß du mir
erlaubst, mich in jeder Weise, wie ich kann, bezahlt zu machen.
Ich habe auch so getan und mich nach allen Seiten um-
geschaut und konnte es nicht anders vei'pfänden. Als ich es
dem Jehuda verpfändete, sagte ich es dir, und du warst damit
zufrieden." Rüben aber entgegnete: „Das ist nie geschehen,
daß du es mir mitgeteilt liast. Ferner bin ich gerade ab-
gereist, und wenn du es mir auch mitgeteilt hättest, so hätte
ich es nicht lieachtet."
107.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. öfia Nr. 171.)
Rüben und Simon errichteten miteinander ein Handels-
geschäft. Ruhen sprach zu Simon : „Gib mir dein Wort auf
Treu und Glauben, daß du den ganzen Gewinn mit mir teilen
■wirst." Nach einiger Zeit kam man zur Teilung, und Rüben
sprach zu Simon: „Schwöre mir. daß du nicht mehr ge-
wonnen hast." Simon entgegnete: „Ich habe dir bereits auf
Treu und Glauben versichert. Das ist auch ein Eid. Ich
schwöre nicht noch einmal."
108.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 61b Nr. 186.)
Rüben verkaufte an Simon ein Pferd für Wein. Rüben
ließ den Wein im Besitze des Simon. Nachdem das Pferd
in die Hand des Simon gekommen war, kam ein NichtJude
und behauptete , daß Pferd sei ihm gestohlen worden und
nahm ihm das Pferd weg.
109.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 62a Nr. 187.)
Anfrage: Rüben klagt gegen Simon: „Levi war mir ein
Pfund schuldig. Er gehorchte aber dem jüdischen Gerichte
184 152.
nicht und wollte aus der Stadt fortziehen. Da klagte ich
gegen ihn beim (nichtjüdischen) Richter, er solle ihn zurück-
halten, bis er mit mir zum jüdischen Gericht ginge. Er tat
so. Du tratest seinetwegen bei mir als Bürge, ein, so daß
ich die Pfänder bei dir deponierte. Er sollte mit mir zu
Gericht gehen und dem Richterspruche folgen , wenn nicht,
solltest du mir die Pfänder zurückgeben. Dies hast du mit
Handschlag gelobt. Ich glaube, daß ich dafür Zeugen habe."
Simon entgegnete: „Ich habe dir Bürgschaft geleistet, daß,
wenn Levi nicht innerhalb jener Zeit käme, ich dir die Pfänder
zurückgeben würde. Nun ist Levi innerhalb der Zeit ge-
kommen. Ich bin also von der Bürgschaft vollständig befreit."
110.
Melr von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 62 b Nr. 188.)
Wir kommen zu dir, daß du uns über folgenden Fall
die Entscheidung gibst. Dem Dechanten, der im vorigen Jahr
über uns herrschte, liehen Juden 21 Pfund, damit er 30 Pfund
dafür zahle. Er verlangte von den anderen Juden , daß sie
bis zur Zeit , wo die Steuer bezahlt würde , für ihn bürgen
sollten. Dann sollten die Juden ihnen von ihrer Steuer soviel,
wie seine Schuld betrage, bezahlen. Dies hat die ganze Ge-
meinde (Vertretung) durch ihre Unterschrift bestätigt. Nun
aber hat sich das Schicksal so gewendet, daß der Dechant
von seiner Herrschaft abgesetzt wurde und die Gemeinde das
ganze Geld verlor. Nun will die Gemeinde von jenen Juden
die 9 Pfund, welche über das Kapital hinausgehen, heraus-
haben, weil die Gemeinde dafür gehaftet hat. Die Geldleiher
erwidern: „Wir haben mit euch nichts zu tun, denn der
NichtJude war uns die 30 Pfund schuldig, und ihr habt es
übernommen, die Schuld für ihn zu bezahlen, in der Form,
daß wir von der für uns festgesetzten Steuer den Betrag der
Schuld zurückbehalten könnten. Wir haben nach eurem Auf-
trage gehandelt und haben nichts mehr mit euch zu tun."
111.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 77 b Nr. 211.)
Rüben klagt gegen Simon: „Ich habe dir Waisengeld
auf Halbgewinn geliehen. Es sind schon zwei Jahre ver-
strichen. Gib es mir zurück, denn damals, als ich dir das
(}eld lieh, warst du reich. Nun fürchte ich, du könntest die
Waisen schädigen." Simon entgegnet: „Der Großvater der
Waisen und die Mutter derselben haben mir das Geld auf
Halbgewinn geliehen, und bei der Übergabe des Geldes haben
152. 185
wir bedungen, daß ich das Geld nicht zurückgeben sollte, bis
die Waisen großjährig werden und einander heiraten. . . .
Nun starb der Großvater, und die Erben fordern das Geld."
Simon entgegnet aber: „Ich ^vill treu erfüllen, was mir der
Großvater der Waisen aufgetragen hat, bis sie großjährig
werden. Wenn du meinst, ich sei nicht reich, so sage ich:
„Ich bin jetzt reicher als damals; denn damals hatte ich kein
Grundstück. Nun aber habe ich ein Grundstück und eigenes
Vermögen."
112.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 80a Nr. 219.)
Rüben hatte viele Gläubiger. Einer kam und mahnte
ihn. Er gestand ein, daß er ihm und anderen schuldig sei,
und er sjjrach, er wolle sein Vermögen unter seine Gläubiger
teilen. Kann nun dieser ihn zwingen, daß er ihm seine ganze
Schuld zahle?
113.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 80b Nr. 221.)
Rüben und Simon liehen Geld auf ein Pfand. Das Pfand
war in Rubens Hand. Der Fürst nahm ihn gefangen, und
das Pfand wurde ihm weggenommen. Dann verglich er sich
mit dem Fürsten, welcher ihm jenes Pfand zurückgab. Nun
will Simon zum Lösegelde des Pfandes , welches er dem
Fürsten gegeben hat. nicht beisteuern ; denn Simon behauptet,
sein Fürst sei mächtiger als Rubens Fürst, und er hätte,
wenn er nicht so eilig das Pfand ausgelöst hätte, Rubens
Fürsten gezwungen, das Pfand umsonst zurückzugeben.
114.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. v. R. Cremona S. 81a Nr. 223.)
Rüben und Simon hatten gemeinsam eine Schuldforderung.
Rüben verklagte die Bürgen ; da nahm ihn sein Fürst ge-
fangen, und er mußte auf die Schuld Verzicht leisten. Nun
lud ihn Simon wegen seines Anteils vor Gericht.
115.
Meü- von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 81b Nr. 224.)
Rüben klagt . Simon habe ihm Geld auf halben Gewinn
geliehen , und er habe ihm darauf Pfänder gegeben. Dann
habe er ihm als seinen Anteil 10 Pfund, die er verdient habe,
186 152.
gegebeu. Die Pfänder sind aber verloren , da das Haus des
Darleihers verbrannt ist, und der Richter sie (die Pfänder)
weggenommen hat. Nun fordert Ruhen die 10 Pfund wieder,
weil jener sie unrechtmäßig genommen habe ,- ferner die
Pfänder, die durch Simons Fahrlässigkeit verloren gingen,
da er sie ilim nicht zurückgegeben habe , nachdem er jene
(die NichtJuden) abgefertigt habe. Simon entgegnet: „Das
Geld, das dir geliehen wurde, war Waisengeld. Gleich nach
dem Tode ihres Vaters wurde es dir geliehen. Ich nahm
nur die Pfänder, weil ich ihr Vormund war. Ich war hin-
sichtlich der Pfänder nicht fahrlässig. Ich hinderte dich nicht,
dieselben zu nehmen; (du nahmst sie nicht.) dadurch sind sie
mit dem Meinigen verloren gegangen.
110.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 82b. Nr. 227.)
Simon war dem Rüben Geld schuldig. Rüben war solches
einem NichtJuden schuldig. Da sagte Rüben zu Simon im
Beisein des NichtJuden: „Gib das, was du mir schuldig bist,
diesem Nichtjudeu." Darauf sprach der NichtJude den Rüben
von seiner Schuld frei, indem er sich auf Simon verließ. Nun
will Simon das Geld, welches er dem NichtJuden schuldig ist,
behalten.
117.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 83 b Nr. 231.)
Simon klagt gegen Rüben: „Du hast mich denunziert
und mir dadurch 18 Denare Verlust gebracht." Jener aber
sagt: „Ich habe dich nicht denunziert. „Da soll Rüben schwören,
daß er ihn nicht denunziert hat. Wenn ein NichtJude be-
zeugt, daß er ihn denunziert hat, soll er in Gegenwart des
NichtJuden schwören. Ferner soll er dem Simon schwören,
daß er ihm durch seine Denunziation keinen Schaden ver-
ursacht hat.
118.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 102 Nr. 296.)
Simon klagt gegen Rüben : „Ich habe für dich bei einem
NichtJuden gebürgt, und du hast mich nicht von der Bürg-
schaft befreit, und er hat mir großen Schaden verursacht.
119.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Cremona S. 104 Nr. 302.)
Rüben klagt gegen Simon, daß er gestohlen und vom
Gesellschaftsvermögen für sich behalten habe.
152. 187
120.
Meir von Ilotlienbuig bis 121Kj.
(M. V. R. Creniona S. 104 Nr. 303.)
Hüben ging zu Simon, um von ihm Geld für einen Nicbt-
juden zu leihen. Kuben bekam das Geld von Simon und lieh
es dem Nichtjuden im Namen Simons. Der NichtJude stellte
dem Simon Bürgen. Sjjäter braelite der NichtJude gegen
seinen Boten Kulien falsche Beschuldigungen vor und sprach
zu ihm: „Du mußt mich Simon gegenüber von Kapital und
Zinsen befreien." Der NichtJude war gewalttätig, auch S|)rach
er zu Simon: „Ruhen ist veri)tiichtet, mich dii' gegenüber zu
befreien, mag das Kapital lange oder kurze Zeit stehen
bleiben.'' Als aber Ruhen mit Kapital und Zinsen kam. um
es Simon zu zahlen, w^ollte Simon die Zinsen nicht von ihm
annehmen, da er gottesfürchtig war und sowolil das Darlehen
als die Zahlung von Hand zu Hand gegeben wurde.
121.
Meir von Rothenburg bis 1203.
(M. V. R. Prag S. 12a Nr. 83.)
Anfrage: Simon hat sich für Rüben bei einem NichtJuden
verbürgt und hat mit ihm ausgemacht, daß er (Simon), wenn
er das Geld nicht bis zu einem bestimmten Tage zahlte, auf
seine Kosten essen sollte, wie es das Recht des Büigeu war.
Nun ist die Frage, wie hat Ruhen das Kostgeld zu zahlen?
122.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. 12b Nr. 80.)
Lea klagt gegen Rüben, sie habe ihm ein Pfund auf
Halbgewinn gegen Pfänder und auf sein Treuwort unter der
Bedingung geliehen . daß er das Geld auf gute Pfänder ver-
leihe. Sie habe ihm einen Zahlungstermin bestimmt. Später
bat er sie. daß sie ihm den Mantel seiner Frau, welchen er
nebst anderen Kleidern bei ihr verpfändet hatte, leihen möge
und versprach ihr. ihn nach dem Feste zurückzugeben. Er
gab ihr aber weder Mantel noch Geld, sondern nur 60 Pfennige.
Ruhen entgegnet: „Es ist wahr, daß sie mir ein Pfund auf
mein Treuwort geliehen hat. Dagegen habe ich den Mantel
und die anderen Kleider ihr zum Aufbewahren gegeben, weil
ich mich über meine Schwiegermutter geärgert habe. Das
Geld habe ich von ihr empfangen , es auf bloßen Kredit zu
verleihen. Nun hat man mir weder das meinige noch das
ihrige bezahlt.
188 152.
123.
Me'ir von Rotheuburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. 117 a Nr. 105.).
Rüben und Simon wohnten unter einem Fürsten und
hatten eine gemeinschaftliche Schuldforderung. Iiuben zog
ohne Erlaubnis des Fürsten von dort fort, um unter einem
anderen Fürsten zu wohnen. Jener Fürst zürnte über ihn
und sprach zu Simon: „Ich werde dir bei deinem Teile bei-
stehen, daß man ihn dir zahle, dagegen werde ich beim Teile
des Rüben nicht beistehen.
124.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. 19 a Nr. 116.)
Rüben und Simon haben bei einem NichtJuden für Levi
gebürgt. Levi kann nicht zahlen, und Rüben ist von seinem
"Wohnorte in die Ferne gezogen. Nun muß Simon dem Nicht-
juden für die ganze Bürgschaft bezahlen. Denn so verlangt
es das Recht bei den NichtJuden, daß, selbst wenn alle sterben
oder fortziehen und nur einer zurückbleibt, der eine alles
bezahlen muß.
125.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. v. R. Prag S. 22 b Nr. 142,)
Rüben sprach zu Simon : „Leihe mir auf das Pfand eines
NichtJuden, welches bei mir verpfändet ist, und nimm du von
nun ab die Zinsen." Er tat so, und nachher sagte Rüben:
„Das Pfand gehört einem Juden, und ich habe dich betrogen."
12(3.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(L\r. V. R. Prag S. 39 a Nr. 254.)
Rüben lieh einem NichtJuden Geld, welches ihm und
Simon gehörte. Der NichtJude wußte aber nicht, daß Simon
einen Anteil daran hatte, und Rüben bekam das Geld wieder.
127.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. 43 b Nr. 277.)
Rüben sandte dem Levi durch Simon Halsketten. Rüben
behauptete , er habe den Auftrag gegeben , die Halsketten
nicht eher zurückzugeben, bis ihm Levi 2 Mark gebe. Simon
erwidert, er habe ihm diesen Auftrag nicht gegeben.
152. 189
128.
Meir von Rothenburg bis 1203.
(M. V. K. Prag S. 52 b Nr. 341.)
Kuben forderte von Simon eine Siegelurkuude, indem er
sagte: „Der Name von uns beiden steht darauf geschrieben,
die Hälfte gehört also mir. Der NichtJude will sich mit mir
vergleichen. Überfitib sie in die Hand eines Vertrauens-
mannes, daß ich ebensoviel Macht darüber habe wie du."
Simon entgegnet: „Der Fall ist folgender. Wir haben ein
Grundstück eines Schuldners zurückbehalten Du
gingest und verursachtest mir Schaden , indem du mir die
Schuldforderung entziehen wolltest, mit der Behauptung, daß
sie dir allein gehöre. Ich mußte Kosten darauf wenden, um
mein Recht wiederzuerlangen. So lange du mir nicht diesen
Schaden vergütest, gebe ich dir nichts wieder, nachdem ich dem
Richterspruch folgen wollte und du mir trotzdem Schaden
verursachtest.
129.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. v. R. Prag S. 54b Nr. 358.)
Wenn eine Münze außer Kurs gesetzt wurde, so soll man
nach der Ansicht Raschis^, wenn man ein Darlehen ohne
nähere Bestimmung empfangen hat, dasselbe bezahlen, was man
empfangen hat. . . . Rabbi Jakob Tam^ hat aber entschieden,
als unsere Münze außer Kurs gesetzt wurde, das Gesetz der
Regierung sei maßgebend. Nach der Anordnung des Herrschers
Heifris^ sollte, wer gleich bezahlt, ein Viertel bezahlen, und
wer nach einem Jahre bezahlt, sollte das Ganze bezahlen. So
haben auch die Juden unter sich entschieden in Überein-
stimmung mit der Ansicht des Rabbenu Tam. . . . Wenn
aber in der Schuldurkunde geschrieben steht, er sei ihm so
und so viele gute Pfund . welche im Verkehr gangbar sind,
schuldig, so meine ich. daß er ihm gangbare Münze zahlen
muß, wenn man nicht mehr hinzugefügt hat, als die Halacha
(das Gesetz im Talmud) sagt, daß man hinzufügen kann.
130.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. 55 a Nr. 360.)
Responsum meines Lehrers : Ein Jude leiht sich Geld von
einem anderen Juden auf das Pfand eines NichtJuden. Dieser
^ lebte in Troyes, studierte iu Mainz, Worms, Speyer. GraetzVI,
S. 70 f.; Gas sei: Lehrbuch der jüdischen Geschichte und Literatur.
Frankfurt a. M. 1896. S. 854.
^ Jakob ben Meir, genannt Rabbenu Tam, Enkel Raschis.
^ Professor Berliner meint von Erfurt.
190 152.
Fall ist bei mir einmal vorgekommen. R. Tarn hatte nämlich
einmal ein Pfand von einem Kichtjuden und brauchte Geld,
da gab er mir das Pfand, daß ich das Geld darauf leihe und
die Schul dforderung mir gehöre.
131.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. (33 a Nr. 452.)
Du fragtest, was dein Vater tun soll, nachdem er sich
mit einem NichtJuden assoziiert hat, daß er ebensoviel Ochsen
und Felder zur Gemeinschaft gebe, wie jener (der Nichtjude)
Ochsen und Felder hat.
132.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. 78 a Nr. 575.)
Rüben verkaufte dem Simon ein Pfand ; dann sind daran
Fehler gefunden worden, während es im Hause des Simon war.
133.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. 98b Nr. 721.)
Einst geschah folgendes: Ein Jude kaufte von einem
NichtJaden für 2 Pfennige Blei und verkaufte es einem anderen
Juden für 4 Pfennige. Später stellte es sich heraus, daß es
Silber war. Ersterer will nun vom Verkaufe zurücktreten
mit der Behauptung, er sei übervorteilt.
134.
Meir von Rothenburg bis 1293.
(M. V. R. Prag S. 100 b Nr. 747.)
Einst geschah: Einer gab seinem Nächsten einen Gegen-
stand, um ihn nach Köln zum Verkaufe zu bringen. Er ging
aber nach einem anderen Orte, und man erzählte über ihn.
daß er den Gegenstand teurer verkauft habe, als er ein-
gestanden hatte.
135.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 105 Nr. 794.)
Anfrage: Ruhen kam zu Simon und sprach zu ihm:
„Leihe mir eine Mine^ für einen Fürsten. Allein er hat
keine Pfänder zu hinterlegen, und ich übernehme sie mit meiner
M e = litra Pfund, Zu n z : Zur Geschichte und Literatur, S. 5:39 f.
152, 101
Bürgschaft." Ruhen üheruahni das Geld von Simon und lieh
es dein NichtJuden ohne Pfand. Der Fürst starb, und Kuben
verlor das ganze Geld. Nun fordert Simon das ganze Kapital
und die Zinsen von Kuben.
Meir von Kotheuburg, bis 1293.
(M. V. K. Prag, S. 106a Nr. 795.)
Ein Jude lieh einem NichtJuden Geld gegen so und so-
viel Zinsen monatlich auf ein Pfand, das zweimal soviel wert
war. Später brauchte er Geld, brachte das Pfand einem
anderen Juden und sprach: „So und soviel habe ich von
jenem NichtJuden auf dieses Pfand zu fordern. Gib mir
darauf das Geld, und von heute ab soll alles dir gehören."
Das Pfand blieb dem zweiten Juden verfallen ; denn der NichtJude
löste es nicht ein. Ist es nun dem ersten Juden, der das
Pfand verpfändet hatte, erlaubt, dasselbe einzulösen und dem
Juden die Zinsen zu geben?
137.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 106b Nr. 796.)
Es ist Pflicht und vollständig erlaubt, damit alle Israeliten
sich ernähren können, in folgender Weise Geld zu verleihen:
Der Schuldner gibt die Pfänder in die Hand eines Niclitjuden.
Er kann sie auch seinem Knechte oder seiner Magd geben
und sage zu ihm: „Leihe mir von jenem Juden auf meine
Pfänder gegen Zinsen." Nur müssen die Pfänder soviel wert
sein, wie die Schuld beträgt, und noch etwas mehr, wie das
gewöhnlich der Fall ist, wenn man auf Pfänder gegen Zinsen
leiht, daß diese den ausgemachten Zinsen entsprechen. Der
NichtJude leihe sich dann das Geld von einem Juden; der
Schuldner empfängt das Geld vom NichtJuden. So ist der
Schuldner vom Gläubiger entfernt, indem der Schuldner die
Pfänder nicht vom Gläubiger fordern und auslösen kann.
Später kann der Gläubiger, wenn er will, die Pfänder dem
Schuldner in Verwahrung geben, und der Schuldner kann sie
benutzen oder verkaufen. Jedoch ist der Schuldner Depositär
des Gläubigers, und er ist schuldig, ihm die Pfänder selbst,
oder ihren Wert zurückzugeben . . .
138.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. v. R. Prag, S. 106b, Nr. 797.)
Wenn ein Nichtjude einem Juden auf Pfänder eines Juden
Geld gegen Zinsen leiht, so kann der Gläubiger, obgleich er
192 152.
weiß, daß er das Geld für einen Juden geliehen hat, dennoch
Kapital und Zinsen bezahlt nehmen.
139.
Meir von Rothenburg, bis 129:3.
(M. V. R, Prag, S. 100b Nr. 798.)
R. Elieser ben Joel Haie vi ^ schreibt: Wenn ein Jude sein
Pfand einem Kichtjudeu leiht und dieser es bei einem anderen
Juden gegen Zinsen für sich selbst verpfändet und nachher
der Kichtjude sein Pfand nicht einlöst, weil er gewalttätig ist,
und der Jude selbst ging und sein Pfand einlöste, so darf
der Jude vom Juden die Zinsen annehmen.
140.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. von R. Prag. S. 109b Nr. 818.)
Rüben hatte Weizen. Simon kam und kaufte von ihm
20 Scheffel zu 9 Peschitim (Pfennige) den Scheffel. Er be-
stimmte ihm eine Zeit zur Zahlung und gab ein Pfand auf
das Geld, indem er ihm 2 Scheffel sogleich abnahm. Als er
das Übrige abnehmen wollte, weigerte sich Rüben, es ihm zu
geben, da inzwischen der Weizen gestiegen war.
141.
Meir von Rothenburg, bis 1293,
(M. V. R. Prag, S. 110b Nr. 827.)
Rüben gab dem Simon 40 Unzen auf halben Gewinn.
Simon gab ihm später 10 Unzen und sagte, diese seien Gewinn.
Noch später gab er ihm ein Pfund und wollte ihm jene 10 Unzen
als Kapital anrechnen. Da sprach Rüben: „Du hast sie mir
doch als Gewinn gegeben." Simon erwiderte: „Das ist wahr.
Jedoch war gar kein Gewinn beim damaligen Geschäfte. Ich
sagte nur jenes, um dich zu beruhigen, daß du nicht das
Geschäftsgeld aus meiner Hand nähmest.'*
142.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. v. R. Prag. S. 110b Nr. 828.
Anfrage: Kanfleute kamen aus Köln und brachten Schaf-
wolle. Da kamen NichtJuden über sie und nahmen sie ihnen
weg und verkauften sie an Rüben und Simon. Diese gingen
1 genannt Rabia, nach seinem "Werke auch Abi Esri, in Speyer,
Köln, Bonn, Wiirzburg, a. 1220 auf der Mainzer Rabbinersvnode.
Graetz VIII S. 22; Cassel S. :366, 377.
15'2. 193
und legten sie lieimlich in ein Sciiiff, um sie nach Mainz zu
führen. Simon bat den Ruhen, er solle die Wolle dahin führen
und so gut er könne verkaufen. Er tat so und verkaufte die
Wolle an Levi, der ihm einen Teil des Geldes bezahlte und
für den Rest eine Zahlungszeit bestimmte. Als die Kaufleute
die Sache erfuhren, gingen sie wegen ihrer Wolle nach Mainz,
um sie dem Käufer wegzunehmen. Als dies Levi bekannt
wurde, bestach er die Herren der Stadt und der Gerichte,
und er wurde von ihnen befreit. Als dann Rüben kam, um
den Rest seiner Schuldforderung von Levi zu erheben, sprach
dieser zu ihm: „Ich mußte Bestechung geben, um die Wolle
zu retten; hier hast du, was (nach Abzug der Bestechung)
noch bleibt." Rüben entgegnete : „W^as geht mich die Bestechung
an." Da sagte Levi : „Du hast es übernommen, mich frei zu
machen, und mir die Wolle zu erhalten." Ruhen sprach aber:
„Das ist nicht wahr!" Später forderte Simon von Rüben die
Hälfte der bei Levi verbliebenen Schuld. Ruhen erwiderte :
„Hier hast du sie, aber mit Abzug von dem, was Levi
zur Rettung der Wolle als Bestechung gegeben hat." Da
sprach Simon: „Wer hat dich geheißen, die Garantie zu über-
nehmen, Levi zu befreien und ihm die Wolle zu erhalten?"
Da sprach Rüben : „Niemals habe ich die Garantie übernommen,
ihn zu befreien und ihm die Wolle zu erhalten."
143.
Me'Ir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 110b Nr. 829.)
Rüben gab Simon Ware auf Kredit vor Zeugen. Zur
Zeit der Zahlung forderte Rüben 28 Denare; Simon aber
erwiderte: „Ich bin dir nur 24 schuldig."
144.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 110b, Nr. 830.)
Anfrage: Ruhen gab Simon Ware auf Kredit. Er zeigte
einen Gegenstand davon dem Levi und dem Jehuda, um ihnen
denselben zu verkaufen. Rüben stand dort, und Simon sprach
zu Levi und Jehuda: „Gebet das Geld diesem Rüben." Ruhen
aber ging fort, und Levi und Jehuda handelten mit Simon.
Simon sprach zu ihnen: „Das Geld, von dem ich gesagt habe,
ihr sollt es dem Ruhen geben, sollt ihr nun in meine Hand
geben." Darauf kam Ruhen und forderte das Geld von Levi
(und Jehuda), und auch Simon forderte es von ihnen, indem
er sagte : „Nachdem ich euch (zuerst) gesagt habe, es dem
Rüben zu geben, habe ich (wieder) gesagt, es nicht zu geben."
Wer ist hier im Rechte?
Forschungen 152. — Hoffmanu. 13
194 152.
Zweite Anfrage: Rüben gab Simon Ware auf Kredit bis zu
einer bestimmten Zeit. Innerhalb der Zeit kam Rüben zu
Simon und verlangte von ihm. er solle ihm, das Verkaufte
zurückgeben. Er sprach: „Ich sehe, daß die Ware nicht so
sehr gesucht wird. Du wirst daher zur Zeit nicht zahlen
können," Jener wollte es aber nicht zurückgeben. Da sprach
Rüben: „Gib mir wenigstens eine Unze Gold von der Zahlung
(vor der Zeit)." Simon wollte nicht. Endlich sprach Rüben:
„Du kannst die steifleinenen Gurte (umsonst) behalten, wenn
du mir das übrige sogleich bezahlst.'" Darin willigte Simon
ein. Nun fordert Rüben die steifleinenen Gurte zurück, indem
er sagt: „Ich war in Not und habe dich getäuscht. (Ich
wollte sie dir garnicht schenken.) — Wer ist im Recht V
145.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. v. R. Prag. S. 112a Nr. 839.)
Rüben und Simon kauften gemeinschaftlich. Die Gegen-
stände wurden wieder verkauft, und sie kamen nun, um zu
teilen.
146.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 112a Nr. 842.)
Anfrage : Ein NichtJude kam zu Ruhen und wolltej ein
silbernes Gerät kaufen. Rüben sprach: „Ich habe keines, aber
ich will dich zu einem anderen Juden führen." Der NichtJude
sprach zu ihm: „Kaufe du für mich." Ruhen ließ den Nicht-
Juden in seinem Hause und ging zu Simon. Simon sprach: „Ich
habe eins und will es dir verkaufen/' Da sprach Rüben zu
ihm: „Der NichtJude ist mein Freund, und ich will ihn nicht
betrügen. Wenn das Gerät von Silber ist, will ich es ihm
verkaufen." Da sprach Simon: „Es ist nicht ganz reines
Silber, sondern es ist etwas Kupfer beigemischt. Das Gewicht
des Gerätes ist 3 Pfund. Ich will es um 47 Denare
geben," Da sprach Ruhen zu ihm: „Ich verlasse mich auf
deine Worte und will es dem NichtJuden verkaufen." Ruiien
nahm es aus der Hand Simons in der Nacht und verkaufte
es an den NichtJuden für 50 Denare. Dieser ging vor Tags
seines Weges, und Rüben bezahlte dem Simon den Preis des
Gerätes 47 Denare. Nach einiger Zeit ging Rüben nach dem
Orte des NichtJuden. Da sprach dieser zu ihm: „Warum hast
du mich betrogen und mir ein kupfernes Gerät verkauft?"
Er zwang ihn darauf, ihm die 50 Denare zurückzugeben und
gab ihm das kupferne Gerät zurück. Nun kehrte Rüben zu
Simon zurück und sprach zu ihm : „Du hast nicht recht getan,
daß du mir ein kupfernes Gerät verkauft hast. Ich verließ
]52. 105
mich auf dich iiiid hin jetzt als Lügner befunden worden.
Nimm dein (ierät, und gib mir mein Gehl zurück I" Simon
entgegnet: „Du hast es einmal gekauft."
147.
Melr von Rothenburg, l)is 1293.
(M. V. V^. Prag, S. lUa Nr. 850.)
Anfrage: Hüben gab dem Simon Geld auf Kredit. Simon
reiste nach einem fernen Lande und wurde dort beraubt.
Nach seiner Rückkehi- verglich er sich mit Ruhen, ihm drei
halbe (Mark) zu zahlen und bestimmte eine Zeit dafür. Er
schriel) ihm einen Scluildschein und zahlte einen Teil. Dann
starb Simon.
148.
Rabbi (iersou ben Jehuda ^ Mainz bis 104().
(M. V. R. Prag, S. 116 Nr. 869.)
Ruhen, Simon und Levi machten eine Seereise und wollten
zu gleichen Teilen die Reisekosten und alle ihre Ausgaben
tragen. Als sie in Gefahr kamen, baten sie den Steuermann.
er möchte sie ans Land retten. Sie wollten ihm den Lohn
vergrößern und ließen ihm ihre Kleider als Pfand, bis das
Schiili' zu einer Stadt kam. Das Schiff kam in den Hafen;
sie luden ab und auf und gingen mit ihren Pfändern fort,
bevor sie dorthin mit dem Lohne, den sie ihm schuldig
waren, gekommen waren. Levi hatte dort mehr Güter als
Rüben und Rüben mehr als Simon. Levi wartete nicht und
ging seines Weges, während Ruhen und Simon noch warteten.
Nachher ging auch Simon seines Weges. Rüben beschäftigte
sich 15 Monate lang damit zu retten. Als er zuletzt einen
Teil der Güter gerettet hatte, ging viel davon verloren, am
meisten von dem Gute des Rüben. Von dem Gute des Levi
ward nichts zurückgebracht. Die Ausgaben waren dreimal
so viel, als festgesetzt war.
149.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 121a Nr. 885.)
Ein Jude brachte Ware aus Polen. Rüben und Simon
gingen im geheimen hin und kauften sie. Levi erkrankte
unterdessen : da ging Jehuda zu Ruhen und sprach zu ihm :
., Warum habt ihr betrügerisch gehandelt und die Ware im
geheimen gekauft V" Ruhen antwortete: „Gott behüte! Dein
^ E. Gerson ben Jehuda stammt aus Frankreich, wanderte nach
Mainz aus, -wurde Maor-ha-Golah, die Leuchte der Zerstreuten, genannt
und war die erste Autorität seiner Zeit. Graetz V, S. 3t55; Cassel
S. 352.
13*
10(i 152.
und Levis Anteil sind bei Simon. Geh zu ihm und nimm die
Hälfte der ganzen Ware als euer beider Anteil!'' Jehuda
ging zu Simon und nahm auf Befehl Rubens ,die Ware von
Simon. Sie sprachen nichts miteinander wegen des Kaufes.
Er brachte die Ware nach Hause und sagte dem Levi nichts
davon. Als Levi geheilt war, ging auch er zu Rüben und
verlangte sein Geld, während Simon seine Schuld von ihm
forderte. Bei Rüben war nur ein wenig Goldschmuck zu finden,
den er seiner Frau, als er sie heiratete, gegeben hatte. Simon
wollte, daß er dies seiner Frau abnehme und es ihm gebe.
Rüben aber wollte seine Frau nicht erzürnen. — Wer ist
im Rechte?
150.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 121b Nr. 890.)
Ivuben, Simon und Levi kamen vor Gericht, Rüben
behauptet: „Simon kam zu mir und sprach: ,Hast du Iltis-
felle?" Ich sprach: Ja!' Ich verkaufte sie ihm. Er gab mir
das Geld unter der Bedingung, daß er sie nach Worms führen
wolle. Wenn sie ihm recht wären, dann sollte der Kauf
gültig sein, wenn nicht, sollte ich ihm das Geld zurückgeben.
Ich gab ihm die Felle, und er reiste ab. In derselben Woche
reiste ich nach Worms, begegnete ihm und befragte ihn wegen
der Iltisfelle. Er sprach: ,Sie waren mir nicht recht, und
sie sind jetzt in meinem Jackett, das ich unten trage.' Ich
sagte ihm (später) : ,Komm mit mir wieder nach Worms !'
Simon sagte: ,Ich kann nicht, denn ich habe in Mainz zu tun.
Ich will aber die Iltisfelle deiner Tochter geben , und ich
werde später nach Worms kommen, um das Geld in Empfang
nehmen. Tue mir den Gefallen und erwarte mich dort bis
ich hinkomme." Ich sprach zu ihm: ,Ich kann mich dort nicht
aufhalten, werde aber das Geld einem Vertrauensmanne geben,
daß er es dir zukommen lasse. Du aber gib die Iltisfelle
meiner Tochter!" Ich kam nach Worms und hielt mich dort
bis kurz vor Sonnenuntergang auf. Als ich sah, daß Simon nicht
kam, übergab ich das Geld dem Levi, um es bis Simons Ankunft
zu verwahren. Weil ich nämlich von Simon gehört habe, daß
er das Geld von Levi erhalten hat, habe ich das Geld dem
Levi gegeben. Abends kam Simon, ich ging dann zu Levi
und sagte zu ihm: ,Gib mir das Geld wieder, das ich dir
übergeben habe !' Er sprach : .Ich gebe es nicht wieder, denn
«s gehört mir. Ich habe es dem Simon gegeben, und du hast
es ja in Wahrheit mir zurückgegeben, weil es mir gehört.'
Ich ging dann zu Simon und befragte ihn wegen der Iltisfelle,
ob er sie meiner Tochter gegeben habe." Er sprach : ,Nein !
Gib mir mein Geld wieder, so werde ich sie dir zurückgeben."
Nun ist die Frage: Mit wem hat Rüben den Prozeß zu führen?
152. 107
151.
Meir vou Rothenburg, bis 121>;i.
(AF. V. K. Prag. S. 122a Nr. 81»1.)
Rüben fordert von Simon: „Zahle mir lOOVU Mark, die
du mir schuldig bist!" Simon antwortete: „Dein Bote Levi
ist bereits zu mir gekommen, und ich habe ihm alles bis auf
^U Mark gegeben."
152.
]\Ieir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 122b Nr. 892.)
Anfrage: Rüben hatte ein vorzügliches Fuchsfell. Simon
kam zu ihm und sprach: „Um wieviel willst du mir dieses-
Fuchsfell geben?" Der Statthalter hat mich nämlich gebeten,
es zu kaufen. Ruhen antwortete: „Ich gebe es um so und
soviel und nicht billiger." Simon nahm es aus der Hand
Rubens, um es einem Handwerker zu bringen, der daraus
einen Helm für den Statthalter machen sollte. Dadurch wurde
das Fell verdorben. Es gefiel dem Statthalter nicht, und er
gab es zurück. Wer hat nun den Schaden zu tragen. Rüben
oder Simon?
1.53.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 122b Nr. 893.)
Anfrage : Ruhen war dem Simon 8 Unzen von Peschitim
(Pfennigen) schuldig. Er gab ihm ein Pfand darauf und
bedang mit ihm. daß. wenn Simon wolle, er sich auf dieses
Pfand für Ruhen von einem NichtJuden Geld gegen Zinsen
borgen könne, unter welcher Bedingung auch immer er es ihm
geben würde. Eines Tages kam Levi zu Rüben und sprach :
„Gib mir jetzt 4 Unzen von den Pfennigen, die du Simon
schuldig bist auf das Pfand, das jetzt in meiner Hand ist.
Denn ich habe (das Geld) dringend nötig. Dafür werde ich
dein Pfand nicht wegen der 4 anderen Unzen auf ein verzins-
liches Darlehen hinlegen." Ruhen tat so. Er gab dem Levi
die 4 Unzen, die er verlangt hatte. Levi brach aber sein
Wort. Er lieh sich auf das Pfand, das er hatte, 5 Unzen
gegen Zinsen. Nach einiger Zeit kam Ruhen und brachte
dem Levi die 4 restlichen Unzen und verlangte sein Pfand
zurück. Da sprach Levi zu ihm: „Ich habe es wegen der
4 restlichen Unzen, die bei dir geblieben sind, auf ein verzins-
liches Darlehen hingelegt. Denn von den 4 Unzen, die du
mir bezahlt hast, habe ich 2 für eine alte Schuld angenommen,
und nur 2 habe ich für diese Schuld empfangen. Wenn ich
versprochen habe, dein Pfand nicht auf ein verzinsliches Dar-
lehen hinzugeben, so habe ich dich getäuscht." Die Zinsen
198 152.
sind nun auf G Denare angewachsen. Wer hat die Zinsen
zu bezahlen?
154.
Melr von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 123a Nr. 896.)
Euben gab dem Simon Ware auf Kredit für 30 halbe
(Mark) Silber und bestimmte eine Zeit zur Zahlung dieser
Schuld. Inzwischen bereitete sich Simon vor, in ein fernes
Land zu reisen, und als die Zahlungszeit kam. mahnte Kubeu
den Simon. Simon bat. ihm dieses Geld zu lassen, daß er
es zum Geschäfte mit sich nehme. Er wolle ihm halben
Gewinn geben. Euben willigte ein und ließ es bei ihm. Jenes
Geld war aber noch nicht in die Hand Eubens gekommen.
Er hatte es nicht gesehen. Es war nicht besonders bestimmt.
Er kannte auch nicht den Platz der Ware, die für das Geld
gekauft worden war. Sie hatten blos jene Verabredung getroffen.
Euben gab dem Simon eine halbe Mark zu den Eeisekosten,
die übrigen Eeisekosten übernahm Simon vor Zeugen. Sie
machten auch einen Kinjan^ (Mantelgriff). Simon reiste ab,
und es traf ihn das Unglück, daß er ertrank. Seine Mit-
reisenden nahmen sein Bündel und sein ganzes Vermögen, das
er mit sich hatte — sie taten dies zu Ehren Gottes — und
führten es mit sich, verkauften, was sie verkaufen konnten
und kauften, was sie kaufen konnten. Als sie zurückkamen,
brachten sie alles vors Gericht. Das Gericht setzte einen
Verwalter ein. Dieser zahlte dem Euben seine Schuld und
ebenso den anderen Gläubigern. Nun stellen wir die Anfrage,
ob der Verwalter recht getan hat. dem Euben seine ganze
Schuld zu bezahlen oder nicht.
155.
Meir von Eothenburg, bis 1293.
(M. V. E. Prag, S. 123b Nr. 897.)
Euben und Simon waren Kompagnons. Sie gaben einem
NichtJuden Geld als Darlehen. Davon gehörte Euben ^/a und
Simon Vs. Der NichtJude starb und seine Frau forderte die
Pfänder von Euben zurück und leugnete die Schuld ab. Als
Euben dies sah. leugnete er auch die Pfänder ab und teilte
sie mit Simon nach Verhältnis ihrer Schuld. Die NichtJüdin
klagte gegen Euben vor dem Statthalter und dem Eichter der
Stadt und anderen sodomitischen Richtern. Euben sagte vor
ihnen aus . daß sie nichts bei ihm zu fordern habe. Und
Rüben gab dem P'ürsten Bestechung, so daß sie ihn zu einem
^ Der sogenannte Mautelgriff, wodurch nach talniudischem Hecht
ein Kaufgegenstancl oder ein Clesclienk jemandem zugeeignet wird.
152. 199
Schwüre verpHichteten. Simon half ihm bei der Bestechung seinem
Anteile gemäß. Allein die Nichljüdin wollte keinen Schwur
von Kuben annehmen und brachte ihren Prozeß vor höhere
Fürsten, sodaß die Sache viel (ield kostete. Da sprach Iiuben
zu Simon: „Gib auch deinen Anteil dazu." Simon antwortete:
„Ich gebe dir nichts, denn das ist ein Zwang, den die Fürsten
dir auflegen, da die NichtJüdin nur einen Schwur von dir zu
fordern hat und sie diesen nicht annehmen wollen. Was
kann ich tunV Wenn man mir Zwang auferlegt hätte, würdest
du auch fern geblieben sein." Da sprach Piuiien zu ihm :
„Du hast doch bereits zweimal deinen Anteil beigesteuert.'"
Simon erwiderte: ..Was ich gegeben habe, habe ich gutwillig
gegeben, da es keine große Sache war. Nun aber, da die
Bestechung groß ist, will ich mich nicht mehr daran beteiligen.
Vergleiche dich, so gut du kannst!"
156.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 123 b Nr. 898.)
Rüben und Simon wohnten in einer Stadt. Rüben hatte
ein Schilf mit gesalzeneu Fischen beladen, um es nach einer
anderen Stadt zu führen. Er fand den Simon, der ebenfalls
ein Schiff mit Fischen beladen wollte, um es nach derselben
Stadt zu führen. Da sprach er zu ihm: „Was willst du jetzt
mit den Fischen anfangen? Ich habe ein Schiff mit diesen
Fischen beladen, die für so und soviel Pfund gekauft wurden.
Gehe nach jener Messe, kaufe dort Ware für eine gleich
große Summe, wie ich sie für die Fische ausgegeben habe!
Ich werde die Fische verkaufen, du verkaufst deine W^are,
und wenn wir zusammenkommen , nimmt jeder sein Kapital
heraus, und den Gewinn teilen wir." Sie taten so und schlössen
diesen Vertrag vor Zeugen ab. Simon ging und brachte
einen Beutel Geld und zeigte ihn dem Rüben. Dieser sah,
daß darin nicht die ganze Geldsumme war, die er für Fische
ausgegeben hatte. Da sprach er zu Simon: „Die Summe ist
nicht vollzählig." Simon erwiderte: „Was macht das? Ich
werde an jener Messe doch Ware für dieselbe Geldsumme
kaufen, die du für Fische ausgegeben hast." Er reiste mit
seinem Schiffe ab. Unterdessen bekam Simon Gold zu kaufen.
Der Besitzer des Goldes wollte dafür nur Pfennige von den
drei Städten Mainz, Worms und Speier. Simon ging in die
Stadt, um von jenen Pfennigen umzuwechseln. Einen Teil
fand er in seinem Beutel , die er in bessere Pfennige um-
tauschte. Er nahm dann jene Pfennige und gab sie für das
Gold. Darauf ging Simon zu jener ]\Iesse und kaufte Ware
entsprechend der Geldsumme, die Rüben für die Fische aus-
gegeben hatte. Rüben verkaufte seine Ware und es kam
200 152.
zur Abrechnung, und der Gewinn des Rüben war größer als
der des Simon. Da wollte Rüben vom Vertrage zurücktreten^
indem er spracli : „Ich habe dich nur zum .besten halten
wollen." Sie kamen vor Gericht und man verurteilte Rüben
zur Einhaltung seines Vertrages. Als er dies hörte, sprach
er: .,Da uns das Gericht verptiichtet, den Vertrag zu halten,
so gib mir auch einen Anteil von jenem Golde, das du ge-
kauft hast!" Simon antwortete: „Jenes Gold hat mir gehört
und war mit dem deinigen nicht verbunden. Ferner habe
ich mit dir nur für jene Messe den Vertrag geschlossen, von
der Ware, die dorthin gebracht wird, zu kaufen." Rüben
aber behauptet: „Was ich von jener Messe gesprochen habe,
geschah nur. um dir einen Ort zu zeigen. Ich wäre aber
auch zufrieden gewesen, wenn du eine andere Ware kauftest,
die mir recht wäre." Simon entgegnet: „Wenn du wirklich
auch mit einer anderen Ware zufrieden gewesen wärest, warum
hast du mir nicht, da du dabei warst, wie ich sie gekauft
habe und mir dabei geholfen hast, gesagt: „Kaufe dies von
dem Gelde, für das du mit mir gemeinsame Geschäfte zu
machen hast!'"
157.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 124 b Nr. 901.)
Rüben assoziierte sich mit Simon in der Weise, daß
Rüben Geschäftsreisen machen sollte. Simon hatte mehr Geld
als Rüben. Dieser sprach zu Simon: ..Gib mir einen Teil
deines Geldes auf Halbgewinn: dem anderen Teile entsprechend
will ich eine gleich große Summe dazu legen, so daß wir den
ganzen Gewinn miteinander gleich teilen." Darauf ging Rulien.
seines Weges für sein Geschäft. Er kam an einen Ort und
fand dort einen Verwandten , der ein Hofbesitzer war und
geschäftlich denselben Weg reiste, den Rüben reisen wollte.
Er führte Ruhen mit sich und befreite ihn auf dem ganzen
Wege von der Zollzahlung. Als Ruhen nach Hause zu Simon
kam und sie den gemeinsamen Gewinn teilen wollten, sprach
Rüben zu Simon: „Vor allem nehme ich von dem gemein-
schaftlichen Gelde die Zölle, die ich hätte zahlen müssen, von
denen mich mein Verwandter befreit hat. Denn das ist mir
als Himmelsgeschenk zuteil geworden, daß mir mein Ver-
wandter auf dem Wege begegnet ist." Simon erwiderte: „Siehe,
du bewirkst, daß man den Kreditnehmern die Türe ver-
schließen wird. Wenn ich dir mein Geld nicht anvertraut
hätte, womit wärst du dann zu deinem Verwandten gereist,
um das Himmelsgeschenk und das Geschenk deines Ver-
wandten in Empfang zu nehmen? Ferner: Wenn die Zöllner
das gemerkt hätten und du mein Geld in Verlust gebracht
hättest, so hättest du nicht gesagt, ich allein will den Ver-
152. 201
lust tragen. Du liilttest gesagt, daß auch ich die Hälfte des
Verlustes ül)ernehnien müsse. Nun willst du den Gewinn
haben . während du vom Verluste ferngeblieben wärest."
158.
Meir von Rothenburg, bis 129:3.
(M. V. R. Prag, S. 1241) Nr. 903.)
Rüben und Simon kommen vor Gerieht. Rüben behauptet :
.,Er hat mich im Lande Ungarn gebeten, für ihn bei der
Königin zu sprechen, daß sie dem Münzinhaber befehle, für
Simon aus dessen Silber bis 100 Pfund Pfennige zu machen.
Den Gewinn wollte er mit mir teilen. Ich sprach zu ihm :
„Du hast doch kein Silber." Er sprach: „Ich will mich darum
bemühen. Vielleicht wird Gott es mir zuwenden." Ich gab
ihm Gehör und sprach mit der Königin. Sie befahl dem
Inhaber der Münze, daß er für Simon die Pfennige mache.
Ich verreiste dann im Auftrage der Königin und ließ meinen
Kompagnon in meinem Orte zurück. Ich gab ihm die Voll-
macht, durch einen Kinjan ^ (MantelgrilT). vor Zeugen den
Teil, der mir vom Gewinne des Simon gebührt, in Empfang
zu nehmen. Simon gab ihm 7 halbe (Mark) Silber. Nun
fordere ich das übrige. Simon entgegnete: „Es ist wahr, ich
hatte die Absicht, wenn mir Gott Silber zukommen ließe, die
Königin zu bitten , mir Pfennige machen zu lassen. Ich
fürchtete mich aber vor dir, du könntest mich bei der Königin
verleumden. Daher bat ich dich, mir die Sache zu erwirken.
Du verdarbst es aber mit deiner ganzen Kraft. Da redete
ich selbst mit der Königin und verschaffte mir, was ich ver-
mochte. Obgleich du verreist warst , gab ich deinem Boten
eine Mark, die ich dir versprochen hatte, sechs habe ich ihm
für ihn selbst geliehen, da er es nötig hatte. Ich habe aber
mich selbst nach Möglichkeit um die Sache bemüht."
159.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 124b Nr. 904.)
Anfrage: Rüben und Simon waren im Lande Ungarn.
Rüben gab dem Simon ein Pfund Gold, um Ware zu kaufen,
die er nach Mainz führen und dort verkaufen sollte. Von
dem Erlöse sollte er dort wieder Ware einkaufen, wie man
sie hier im Lande Ungarn sucht und sie hier verkaufen. Der
Gewinn sollte geteilt werden. Simon tat so. Er kaufte Ware
und führte sie nach Mainz. Als er dorthin kam. trafen ihn
^ Der sogenannte Mantelgriff, wodurch nach talmudischem Recht
ein Kaufgegenstand oder ein Geschenk jemandem zugeeignet wird.
202 152.
Rubens Gläubiger. Diese baten die Gemeindehäupter, jenem
das Geld des Rüben abzunehmen und ihnen zu zahlen. Die
Gemeindehäupter taten so. Sie befahlen, er solle das ganze
Kapital Rubens, den Gewinn ausgenommen, in die Haod eines
Vertrauensmannes geben. Er tat so und gab das Ka])ital
her; den Gewinn aber nahm er ganz für seinen Teil, denn
er sprach: „Da das Kapital des Ruhen um seinetwillen ge-
pfändet worden ist und er keine Geschäfte mehr machen und
zu ihm zurückkehren kann , so hat er an diesem Gewinne
keinen Auteil mehr. Ich nehme daher auch den Anteil für
mich, der ihm zugekommen wäre." Nun ist die Frage, ob
Simon im Rechte ist.
160.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 126a Nr. 910.)
Anfrage: Rüben und Simon waren Kompagnons. Sie
vereinbarten, daß einer von ihnen zu Schilfe nach Köln reise.
Als Rüben das Schift' bestieg, um dorthin zu reisen, kam Levi
und sprach zu ihm: „Hier hast du Gold, kaufe dafür Ware
auf halben Gewinn!" Ruhen nahm das Gold, ging seines
Weges und brachte die Ware mit. Da sprach Simon zu ihm :
..Zahle mir einen Teil der Reisekosten zurück, nach Ver-
hältnis dessen, was für das Gold des Levi zu rechnen ist.
Da sprach Rüben: „Ich habe wegen des Goldes des Levi
nicht die geringsten Mehrkosten gehabt." Darauf Simon:
..Was hast du mit dem meinigen Gewinn zu machen?'" Darauf
Ruhen: „Der Weg war doch für unser Kompagniegeschäft
unternommen und nicht wegen jenes Goldes.'- Wer ist im
Rechte?
161.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 126a Nr. 911.)
Ruhen klagte gegen Simon: ..Ich verkaufte einen Gegen-
stand an einen Bischof für 3 Pfund Pfennige. Zuletzt sagte
er zu mir: „Ich habe keine Pfennige, ich werde dir aber
5 halbe (Mark) von Silber für jene Pfennige geben." Ich
freute mich darüber und sprach : „Tue also!" Er sandte seineu
Boten mit mir zu seinem Schatzmeister mit dem Auftrage,
mir die 5 halbe (Mark) von Silber zu geben. Als der Bote
dem Schatzmeister den Auftrag mitteilte, sagte Simon : „Ich
habe bereits sein Silber nach derseli^en Rechnung umgewechselt,
und die Pfennige liegen hier bereit." Da sprach ich zu ihm:
„Ich nehme nur Silber." Simon redete dann etwas mit dem
Schatzmeister, und er gab mir nur 3 Pfund Pfennige. Nun
fordere ich den Mehrwert (des Silbers), um den ich durch
ihn geschädigt wurde." Simon entgegnete: ..Ich habe ihn
152. 2<):i
nicht gescliftdigt. sondeiii er luit iiiicli geschädigt; deuii der
Sciiatziiieister wollte mir das Silber wegnehmeu. Ich gah ihm
Besi,echuiig, daß er es mir lasse. Um diese Bestechung bin
ich durch ihn geschädigt worden."
102.
Meir von Rotheuburg, bis 1293.
(M. V. K. Prag, S. 12Ga Nr. 912.)
Anfrage; Ruhen und Simon kamen vor Gericht. Rüben
behauptet: „Dieser Simon hatte einen Sklaven. Da kam Simri
und stahl ihm denselben und führte ihn nach Laodicea. Nach
einiger Zeit bereitete ich mich vor, dorthin (Geschäfte halber
zu reisen. Da kam Simon zu mir und bat mich, mich zu
bestreben , dem Simri den Sklaven wegzunehmen , ihn einem
Vertrauensmanne zu iibergeben und mit uns zu führen, bis
er ihn rufe, denn er hätte sich gefürchtet, weil er sich gegen
Simon vergangen hatte. Als wir dorthin kamen , ward ihm
sein Vergehen kund. Er tat nun das Böse, daß er zu den
Gemeindehäuptern ging und gegen ihn und mich klagte. Jene
befahlen, daß ich das Geld für den Sklaven zurückgäbe. Mau
nahm mir außerdem drei halbe (Mark) Silbers fort und gab
sie ihm; denn sie sagten, so etwas sei nie gehört worden.
Simon ging mit der Macht der NichtJuden vor und nahm
dem Simri seine Magd fort, die sein Kebsweib war und ließ
sie weit weg von ihm entfliehen. Ich habe also durch diesen
Simon drei halbe (Mark) verloren, diese fordere ich nun."
Simon entgegnet: „Ich habe dich niemals gebeten, in dieser Sache
tätig zu sein. Vielmehr gingst du von selbst hin und schriebst
auf meinen Namen eine gefälschte Vollmacht, nahmst ihm
das Geld für den Sklaven fort und erzürntest ihn. Er kam
in Zorn über mich. Ich habe dadurch den Sklaven verloren
und noch 22 Gulden, die ich ihm beim Vergleiche gab. Diese
Summe fordere ich von dir, denn ich verlor sie durch deine
Schuld." Rüben erwidert: „Ich habe das Deinige nur durch
deinen Leichtsinn verloren, weil du das Kebsweib des Simri
in die Ferne geschickt hast. Dadurch hast du mich um drei
halbe (Mark) geschädigt. Was du betreffs der Vollmacht be-
hauptest, das kam mir nie in den Sinn. Welchen Gewinn
hatte ich denn dabei?"
163.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 126 b Nr. 914.)
Einst nahm jemand Geld von seinem Nächsten auf halben
Gewinn. Er verlieh dann 2 Denare auf ein Pfand. Dieses
ging verloren oder ward gestohlen.
204 152.
164.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 130b Nr. 931.)^
Einst verliehen zwei Sozii in ihrer Stadt Geld auf ein
Pfand. Dann verzog einer von ihnen in eine andere Stadt
und ließ das Pfand beim anderen. Da kam der Gewaltsmensch
mit Drohungen, daß man ihm sein Pfand ohne Geld zurück-
gebe. Dieser Jude sprach zu dem Gewaltsmeuschen : ,.Du
weißt doch, daß ich und mein Sozius N. dir das Geld geliehen
haben. Ich kann doch nicht auf seinen Teil verzichten." Er
verglich sich darauf mit ihm, die Hälfte zu zahlen. Er wolle
ihm das Pfand zurückgeben, wenn er den Teil seines Sozius
bezahle; seinen Teil wolle er schenken. Nachher kam sein
Sozius und forderte die Hälfte der Schuld , die er erhalten
hatte, da er auf seinen Teil zu verzichten genötigt ward.
Jener erwidert: .,Ich hatte von vorneherein nur die Absicht
für uns beide etwas zu retten , indem ich jenen (Gewalts-
menschen) durch eine Ausrede abfertigte, daß ich ihm deinen
Teil nicht schenken könnte."
165.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 131a Nr. 935.)
Rüben und Simon waren im Lande Ungarn. Rüben gab
dem Simon zehn Goldsachen und zwei kupferne Münzen, um
sie nach Mainz zu führen und die Goldsachen dem N. und
die Kupfermünzen dem M zu geben. Simon kam nach Mainz
und gab die Gegenstände nicht ab. Nach langer Zeit kam
Rubens Bruder nach Mainz und fragte den Simon: .,Hast
du die Sachen, die dir mein Bruder mitgegeben hat. an die
Adressaten abgeliefert V" Simon erwiderte: „Du hast mich
eben daran erinnert ; denn seitdem sie mir Rüben gegeben
hat, habe ich sie nicht gesehen und nicht daran gedacht.
Ich weiß nicht, wo sie verloren gegangen sind. Jedoch bin
ich sicher ersatzpflichtig." Simon will sie nun nach dem Werte,
den sie in Ungarn hatten, bezahlen. Der Kläger aber fordert
Ersatz nach ihrem Werte in Mainz.
166.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag. S. 134a Nr. 943.)
Anfrage: Der König ließ Rubens wegen, der nicht am
bestimmten Tage gekommen war, die Gemeinde pfänden und
anklagen und nahm ihnen auch Geld weg. Bescheid: Nach-
dem Rüben sagt, daß sie nicht für ihn gebürgt haben, braucht
er nichts zu ersetzen.
152. 205
1Ö7.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, 8. 134 a Nr. 944.)
Der reiche Rüben wohnte in einer Stadt zusammen mit
Simon und Levi . die bei weitem nicht so reich waren wie
er. Der Fürst schickte stets zu Ruhen, er solle ihm Geld
leihen und zahlte ibm auch gewöhnlich. Manchmal behielt
er ihm gar nichts, manchmal zog ei- von den Zinsen ab.
"Wenn er ihm nicht damit gedient hätte, so hätte es geschehen
können, daß er ein anderes Mal viel von ihm gefordert hätte.
Manchmal legte er ihnen 2 oder 3 Mark als Steuer auf. Er
sagte: „Ihr sollt sie zahlen und nicht Ruhen." Einmal legte
er allen 2 Mark auf. Nach ein oder zwei Wochen ließ er
Ruhen holen , er möge ihm 2 Mark leihen. Ruhen sprach :
„Mein Herr legt mir eine schwere Steuer auf und dazu das
Darlehen." Da sprach der Fürst zu ihm: „Du hast schon so
und soviel als Steuer gegeben. Gehe zu meinem Schatzmeister,
daß er dir von dem Weizen dafür gehe!" Dieser gab ihm
den Weizen. Entscheidung: Diesen Weizen hat er für alle
zusammen erworben.
168.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 137 b Nr. 961.J
Ruhen, Simon und Levi hatten gemeinschaftlich eine
Schuldforderung von 115 Pfund. Da kam der NichtJude und
wollte ihnen Wein als Zahlung geben, wie er ihnen bereits
in den vergangenen Jahren gegeben hatte. Rüben und Lea
wollten fünf Wagen für 30 Pfund nehmen, den Waagen für
6 Pfund. Simon war dabei, als sie mit ihm unterhandelten.
Sie trennten sich aber und kauften zu jener Zeit nicht.
Später traf der NichtJude den Jakob, Sohn des Ruhen und
beklagte sich bei ihm über seinen Vater und dessen zwei
Sozien. Da kaufte Jakob vom NichtJuden sechs Wagen für
36 Pfund, einen Wagen mehr, als sie anfangs kaufen wollten.
Außerdem gab er für den ganzen Wein noch ein Pfund dazu.
Jakob kam zu seinem Vater Ruhen , erzählte ihm dies , und
sein Vater wie auch Lea waren in Gegenwart des NichtJuden
mit dem Kaufe einverstanden und sagten, er möchte ihnen
den Wein auf sein Risiko vor die Türe ihres Hauses hin-
senden. Nun sagt Simon, er wolle den W^ein nicht, sondern
er wolle seinen Teil vom NichtJuden in barem Gehle bezahlt
nehmen. Er sagt, daß er nicht einmal fünf Wagen bezahlt
nehmen wollte, gesteht aber zu, daß er, als sie den Wein
kaufen wollten, dabei war und geschwiegen hat. Er sagt
ferner, daß er nicht wisse, wie sie mit ihm abgemacht haben
und was sie für den Wein geben wollten. Ferner sagt er,
daß er sich freute, als der NichtJude ohne Resultat von ihnen
206 152.
fortging. "Was sie später kauften, sei ohne seinen Willen ge-
schehen. Er will ihn deshalb nicht nehmen. Auch der Nicht-
jude gesteht zu, daß Simon nichts von ihm -gekauft hat,
Ruhen entgegnet: „Was man uns für unsere Schuld gegeben
hat, will ich mit dir teilen, denn auch ich habe den Wein
nicht vom Mchtjuden gekauft, sondern mein Sohn kaufte ihn
au meiner Stelle. Ich und Lea waren damit zufrieden; denn
wir wollten den Nichtjudeu nicht wegen einer Kleinigkeit
erzürnen. Denn er klagt über uns auf der Straße, daß er
uns 1000 Pfund als Zinsen gegeben hat. Deshalb nahm ich
den Wein, und diesen will ich mit dir teilen. Du wolltest
auch anfangs jene fünf Wagen mit uns kaufen und warst zu-
frieden, sie für 30 Pfund zu bekommen." Simon erwiderte.'
..Das ist nicht wahr, ich hatte nie im Sinne, ihn zu kaufen,
und ich hatte mit dem von euch gekauften Weine nichts zu
tun, deshalb schwieg ich." Ruhen sprach, Simon habe es
verursacht, daß der Xichtjude sich ärgerte und fast die ganze
Schuld zurückbezahlte. Dies habe ihm großen Schaden ver-
ursacht. Ferner behauptet Simon, Ruhen habe, als er den
Wein kaufte, zu ihm gesagt: ..Wenn der Wein gut ist, werde
ich ihn für mich nehmen, wenn nicht, mußt du die Hälfte
gegen deinen Willen nehmen."
169.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 140a Nr. 970.)
Anfrage: Ruhen und Simon hatten gemeinschaftlich ein
Haus. Dem Ruhen gehörte ^4, dem Simon ^U davon. Rüben
verpfändete seinen Teil einem NichtJuden für ein Darlehen
von 1.5 Mark, wofür er jährlich eine Mark Zinsen geben
wollte. Dies wollte er ewig tun. Der NichtJude solle am
Grundstück kein weiteres Recht haben, als jährlich eine Mark
zu bekommen. Auch hat der NichtJude das Recht, daß Rüben,
falls er das Grundstück verkaufen wollte, ihm sein Viertel
um 12 ;Mark billiger geben mußte. Auch wenii Feuer in
diesem Hause ausbricht , soll der NichtJude keinen Schaden
haben. Für alle Fälle soll ihm Rüben eine Mark jährlieh
zahlen, und wenn er nicht zahlte, dann sei der Anteil Rubens
am Grundstücke dem NichtJuden auf ewig verfallen. Nun
kam Rüben vor uns und sprach: „Ich beabsichtige meinen
Teil dem NichtJuden zu verkaufen, weil ich Geld brauche."
170.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 142 b Nr. 978.)
Ruhen klagt gegen Simon: „Ich habe bei dir einen
eisernen Panzer und Beinschienen für so und soviel Geld
152. 207
verpfändet. Icli habe sie ausgelöst und fordere diese Pfänder
von Simon zurück."
171.
Meir von Kotlienburg. bis 1293.
(M. V. ]{. Trag. S. 14:3 Nr. «.'80.)
Rüben liatte ein Pfand des Königs bei sieh und wollte
das Geld nicht billi^^er leihen als für 4 Pfennig pro Pfund
wöchentlich. Ein Pfarrer, der Beamter des Königs war, er-
ztirnte darülier und drohte in seinem Zorne die Juden, die
in Frankreich wohnen, zu vertreiben, und er sprach noch viel
mehr Schändliches. Er befahl den Vorstehern der Gemeinde,
ihm alles , was er forderte , zu geben. Sie taten so und
nahmen dem Paibeu das Pfand fort. So beruhigten sie den
Zorn des Pfarrers, indem sie nur soviel Zinsen von ihm
nahmen, als er vor seinem Zorne geben wollte. Nun fordert
Rüben von den Vorstehern alles, was sie versprochen hatten,
ihm zu geben. Sie erwiderten , sie hätten nur das im Sinne
gehabt, was ihnen der Pfarrer abrechnen werde. Ferner
sagten sie, es sei eine Anordnung der Gemeinde, nicht mehr
zu nehmen als 2 Pfennig vom Pfund pro Woche. Das gelte
für jeden, der zur Gemeinde komme.
172.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 144a Nr. 983.)
An die Vorsteher der Gemeinde Nürnberg: „Wisset, daß
mein Verwandter Rabbi Abraham im Auftrage seiner Ge-
meinde zu mir kam, Sie klagen über einige Einwohner eurer
Gemeinde, daß sie in ihrer Stadt Geschäfte machen. Ihr
habt die Gewalt, es ihnen zu wehren und tut es nicht. Wißt
ihr denn nicht, daß sie ungesetzlich handeln?"
173.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 148a Nr. 997.)
Rüben. Simon und Dina waren assoziiert. Ein Schuldner
gab ihnen ein Dorf, von dem sie jedes Jahr das Getreide er-
heben sollten. Nun klagt Rüben: ..Ich habe so und soviel
Schelfel bei euch , die ihr von dem meinigen eingenommen
habt, und ihr habt das Getreide je ein Maß für zwei Maß
verliehen." Simon entgegnet: „Ich habe nichts von dem
seinigen genommen." Und Dina entgegnet: „Alles was Rüben
beschwören wird, daß ich von dem seinigen habe, will ich
ihm zurückgeben. Doch haben wir nichts verliehen, sondern
es in den vergangenen Jahren zu hilligem Preise verkauft."
208 152.
174.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 151a Nr. 1005.y
Anfrage: Vier Erben liaben von ihrem Vater Pfänder
im Werte von 110 Mark feinen Silbers geerbt. Sie gehören
dem Fürsten, dem Landgrafen. Einer beantragt die Teilung,
weil er mit seinen Kindern nichts zu essen habe , wenn sie
nicht teilten. Sie aber wollen nicht teilen, denn sie fürchten,
der Fürst würde gegen sie und die Gemeinde Beschuldigungen
vorbringen. Denn sie könnten es nicht teilen, außer wenn
sie den Gürtel und andere Gegenstände in vier Teile zer-
schnitten. Der Fürst aber hat die ganze Regierung in Händen,
und wenn sie die Sachen zerschnitten, würde er sie und die
Gemeinde anklagen. Ferner behaupten sie, die Pfänder seien
das Kapital nicht wert und würden durch die Teilung ver-
lieren. Sie denken vielmehr zu warten, bis das Reich vom
Streite Ruhe haben werde. Dann wollen sie durch Bestechung
bewirken, daß er die Pfänder einlöse und Kapital und Zinsen
zahle. Jener entgegnet: „Es sind bereits drei Jahre, daß die
Zinsen auf mehr als 4 (200)^ Mark angewachsen sind. Was
kann er für Beschuldigungen vorbringen? Die Schuld ist ja
schon mehr als doppelt so groß als der Wert der Pfänder."
Ferner sagte er: „Wie lange soll ich noch warten? Ich habe
schon länger als ein Jahr nach dem Tode des Vaters ge-
wartet." Ferner sagte er, man möge ihm das Kapital oder
noch weniger geben nach der Schätzung der Leute. Denn
er habe nichts mehr als seine Wohnung, und diese könne er
nicht verkaufen. Er habe nichts mehr, was er und seine
Kinder essen könnten. Auch habe er von anderer Seite
keinerlei Möglichkeit, sich zu ernähren. Die andern behaupten
aber, sie könnten nicht kaufen, denn vielleicht blieben sie
verfallen, sie könnten aber aus Furcht vor den Beschuldigungen
des Fürsten auch nicht verkaufen. — Gib uns Bescheid, wer
im Rechte ist.
175.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Prag, S. 151a Nr. lOOG.)
Anfrage an R. Meir: Die Witwe Rahel fordert Lea,
die Witwe Simons, vor Gericht. Jene behauptet, sie habe in
ihre Hand eine Kette ihres Mannes, die 15 Mark wert sei,
gegeben, damit sie sie und ihre Magd damit ernähre. Ferner
hat Rahel es übernommen , daß sie mit ihr in ihrem Hause
wohnt, denn sie hatte ein halbes Haus. Lea und ihr Mann
^ Es muß wohl 200 heißen, da die hebräischeu Zeichen für 4 und
200 leicht zu verwechseln sind. 4 M. Zinsen in 8 Jahren bei HO M.
Kapital wäre unverständlich.
152. 200
hatten es übeinoninien , die Zinsen von dem Hause an den
Kiclitjiulen zu bezaiilen. welclie Kaliel iiilirlicli vun dem Hause
bezahlen müßte, und aucli diese Zinsen fordert sie. . . .
17().
Meir von Rothenburg, ))is 1293.
(M. V. R. Lemberg, S. 24 b Nr. 180.)
Simon khigt gegen Rüben wegen dessen Zinsnahme. ¥a'
sagt: „Einmal verpfändete ich dir das Pfand eines Nicht-
juden. Nach einiger Zeit löste ich das Pfand aus und gab
Zinsen aus meiner Hand in deine Hand. Später gab dir auch
der NichtJude Zinsen. Nun fordere ich , daß du mir meine
Zinsen zurückgibst." Rüben entgegnet: „Als du das Pfand
bei mir auslöstest, sagte ich dir: „Wenn dir der NichtJude
Zinsen gezahlt hat, gib sie mir, wo nicht, gib mir nichts."
Da sprachst du: „Ja, er hat mir bezahlt."
177.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Lemberg, S. 16 a Nr. 207.)
Anfrage: R. Meir fordert von R. Elieser. Er hat ihm
IIV4 Mark unter der Bedingung in Verwahrung gegeben, daß
R. Elieser ihm das Äquivalent in Frankfurt bezahle. R. Meir
behauptet nun, R. Elieser habe es sofort mit seiner Garantie
übernommen, ihm das Geld in Frankfurt zu übergeben.
R. Elieser aber entgegnet: „Du hast es mir unter der Be-
dingung übergeben, daß ich es dir sofort nach dem Essen
zurückgebe, denn es war deine Absicht, es noch an demselben
Tage nach dem Essen zu nehmen."
178.
Meir von Rotheuburg, bis 1293.
(M. V. R. Lemberg, S. 17 a Nr. 218.)
Anfrage: Die Witwe und der Sohn des Rüben fordern
Simon vor Gericht. Ihr Vormund behauptet folgendes: „Rüben
hat dir Wein übergeben mit dem Auftrage, denselben nach
Magdeburg zu führen, dort zu verkaufen und das Geld dafür
zu bringen. Du hast nun den Wein für ein Pferd verkauft.
Ich verlange nun das Pferd entweder für die Eheverschreibung
der Frau oder als Erbteil des Sohues." Simon erwidert:
„Es ist wahr, er hat mir den Wein zum Verkaufen über-
geben; allein ich hatte für meinen Bruder Rüben gegenüber
einem Nichtjudeu für 5^4 Mark gebürgt, und er übergab mir
den Wein, um mich durch dessen Erlös von dem NichtJuden
zu befreien. Das Pferd ist 3 Mark wert, es bleiben noch
Forschungen 152. — Hoffmann. 14
210 152.
2V4 Mark. Dies fordere ich von ihr, da sie mit ihm gelobt
hat, mich loszulösen. " Der Vormund entgegnet: „Von deiner
Bürgschaft hat ihr Mann dich bereits losgelöst, und den
Wein hat er dir nur als Boten übergeben."
179.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. B. Lemberg, S. 21b Nr. 305.)
Anfrage: Levi hat ein Pferd, das ihm verpfändet wurde^
in seinem Hause oder eine Schuld oder sonst ein Pfand. Es
kam Jehuda und lieh dem Nichtjuden das Geld, und dieser
löste sein Pferd oder seine Schuld oder sein Pfand von Levi
aus, sei es, daß Jehuda gewußt hat, es sei im Hause Levis,
sei es. daß er es nicht gewußt hat. Wie ist da zu ent-
scheiden ?
180.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Lemberg, S. 27a Nr. 326.)
Rüben behauptet : Simon habe ihm Geld gegen halben
Gewinn anf Pfänder geliehen. Er habe ihm 10 Pfund als
Gewinnanteil gegeben. Die Pfänder sind verloren gegangen,
indem sie teils im Hause des Gläubigers verbraunt sind, teils
vom Richter genommen wurden. Jetzt fordert Rüben die
10 Pfund wieder, da die Pfänder durch seine Schuld verloren
gegangen sind, indem er sie, nachdem er sie ausgelöst hatte,
nicht zurückgab.
181.
Me'ir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Lemberg, S. 28a Nr. 333.)
Rüben fordert den Simon vor Gericht und spricht: „Du
hast mir Geld auf mein Pfand geliehen, und ich will es aus-
lösen." Simon erwidert: „Es ist mir schon verfallen, denn
ich habe dir bis zu einem bestimmten Termin geliehen, daß
du es auslösen oder verfallen lassen könntest. Du batest
mich um weiteren Aufschub und sprachst: ,Wenn ich es nicht
bis zu der zwischen uns festgesetzten Zeit auslöse, sollst du
es von jetzt an erwerben." Jener aber sagt: „Ein solches
Wort ist nie aus meinem Munde gekommen."
182.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Lemberg, S. 34b Nr. 380.)
Lea fordert die Rahel vor Gericht. Jene sagt: „Ich habe
bei dir Pfänder verpfändet und sie bis auf 3 Mark ausgelöst.
152. 211
(üb mir nun meine Pfänder zurück." Kaliel erwidert: „Es
ist niciit walir, vielmehr sind deine IM'ilnder bei mir uocii für
11 Mark verpfiindet. Die Sache verhielt sich folgendermaßen :
Anfangs lieh ich dir 20 Mark auf halhen Gewinn. Kin Teil
davon gehörte Waisenkindern, ein anderer Teil war bei mir
verwahrt, damit von dessen Gewinn Waisen unterrichtet und
andere heilige Dinge bestritten würden. Du hast mir alles
bezahlt l)is auf 4 Mark Kajtital und 7 Mark Gewinn, die auf
meinen Teil kommen, denn du hast mir gesagt, daß du 14 Maik
Gewinn gehabt und die auf deinen Teil kommenden 7 Mark
genommen hast. Als du mir daher die l'> Mark zahltest,
blieben deine Pfänder noch bei mir für 11 Mark, 4 Mark
Kapital und 7 Mark Gewinnanteil. Gib mir nun die 11 Mark,
so will ich dir deine Pfänder wiedergeben." Lea entgegnet:
„Es ist wahr, ich bin dir noch 4 Mark schuldig geblieben;
allein für 1 Mark gab ich dir ein Pfand, das ein NichtJude
bei mir für dasselbe Geld, das du mir geliehen hattest, ver-
l)fändest hatte. Was die 7 Mark Gewinn betrifft, die auf
deinen Anteil kommen sollten, so habe ich dieselben später
gesucht, habe aber nur die 7 Mark gefunden, die ich für
meinen Teil genommen hatte. Ich weiß nicht, was aus deinem
Gelde geworden ist " Darauf entgegnete Rahel : „Es ist wahr,
du hast mir ein Pfand eines NichtJuden gegeben ; aber es ist
nur 10 Denare wert, und ich nehme es nicht für eine Mark.
Denn ich habe dir befohlen, das Geld nur auf sichere Pfänder
zu verleihen. Jene 7 Mark Gewinn, von denen du sagst, du
habest sie gesucht und nicht gefunden, die hast du, wie ich
weiß, für deinen Gebrauch ausgegeben; denn du hattest kein
anderes Vermögen als jene 7 Mark Gewinn." Lea entgegnet:
„Deine Angabe, du habest mir befohlen, dein Geld nur gegen
sichere Pfänder zu verleihen, ist nicht wahr. Du hast es
mir ohne Bestimmung geliehen. Außerdem war der
NichtJude, dem das Pfand gehört hat, vertrauenswürdig. Ich
habe ihm mitunter 10 Pfund ohne Pfand geliehen, und er hat
sie mir bezahlt. So glaubte ich auch jetzt, habe demnach
mit deinem Gelde nicht fahrlässig gehandelt. Was du ferner
behauptest, ich hätte deine 7 Mark Gewinn für meinen Gebrauch
ausgegeben, ist ebenfalls nicht wahr. Vielmehr weiß ich
nicht, was damit passiert ist. Was du endlich sagt, ich hätte
dir Pfänder gegeben, um sie für die 7 ]\Iark Gewinn zu
behalten, ist nicht wahr. Die Pfänder habe ich nur für das
Kapital gegeben."
Darauf fragten wir die Lea oft darüber aus, was aus
den 7 Mark geworden sei, da sie doch der Rahel vor zwei
Tagen gesagt hatte, sie habe 14 Mark Gewinn gehabt, wovon
7 Mark auf ihren Teil kommen, und nun sagt sie, sie habe
nur 7 Mark gefunden, die sie für ihren Teil genommen habe.
Sie antwortete nichts und sagte nur: „Ich habe jetzt keinen
14*
212 152.
Gewinn mehr, denn sobald ich 10 oder 20 Denare gewonnen
hatte, teilte ich dieselben und gab meinen Teil für meinen
Gebrauch aus, da wir dies ausgemacht haben, daß ich zu
jeder Zeit meinen Teil vom Gewinne verausgaben könne.
Ihren Teil legte ich zu ihrem Kapital. So habe ich oft getan.
Zuletzt, als die Zeit der Zahlung kam, fand ich nur das
Kapital und die 7 Mark Gewinn, die ich für meinen Teil
genommen hatte. Wie die Sache gekommen ist, weiß ich
nicht. Es ist entweder gestohlen worden, oder es ist sonst
etwas passiert."
183.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Lemberg, S. 44b Nr. 426.)
Rüben hat vor mehr als 10 Jahren 10 Pfund von Wohl-
tätigkeitsgeldern erhalten, wofür er sich verpflichtet hat,
jährlich 3 Pfund vom Gewinne zu zahlen. Sollte er gar keinen
Gewinn haben, so ist .er ganz frei, sollte der Gewinn weniger
als drei Pfund betragen, so soll derselbe zu gleichen Teilen
geteilt werden. Rüben haftet aber für das ganze Kapital.
Nun hat Rüben mehr als 10 Jahre die festgesetzte Zahlung
geleistet, so daß von diesen 10 Pfund bis 30 Pfund Gewinn
gekommen sind. Jetzt aber wankt Rüben und ist unfähig zu
zahlen, und er denkt in seinem Herzen, daß er viele Fehler
gemacht hat.
184.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin, S. 6 Nr. 18.)
R. Meir verbietet, aus dem Mantel, welchen die Pfarrer
tragen, wenn sie zur Wallfahrt gehen, etwas zu machen, was
zur Erfüllung eines religiösen Gebotes gehört.
185.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin, S. 11 Nr. 48.)
Rüben, Simon, Levi und Jehuda haben gemeinschaftlich
ein Geschäft. Man bezahlte ihnen Silber. Sie verteilten es
durchs Los. Später kaufte Rüben den Teil seines Kompagnons
Simon als Silber und verkaufte ihn an Kaufleute. Die Kauf-
leute zerschnitten es und fanden es von innen gefälscht, voller
Schlacken. Beinahe wäre er in Gefahr gekommen. Er mußte
die Kaufleute durch Geld versöhnen, daß sie ihn nicht an-
klagten.
152. 213
180.
Meir von Ilothenburg, l)is r2i>3.
(M. V. II. IkM-liii, S. 41 Nr. 286.)
Aufrage: Zehn Miiiiner lialuMi einem Fürsten Geld geliehen,
der eine wenig, der andere viel, aber nicht gemeinschaftlich,
sondern für sich. Jeder hatte einige Pfänder, die der Fürst
jedem nach Verhältnis seines Darlehens gegeben hat. Eines
Tages ließ der Fürst alle rufen und sprach: „Ich kann mich
nicht mit jedem einzelneu von euch vergleichen, verlängert
mir aber die Zeit, uud ich werde euch so und soviel Zinsen
für das ganze Geld geben, und wenn ich zahlen werde, soll
jeder seinen Teil bekommen." Auch die .luden haben fest-
gesetzt, daß sie so tun wollen, aber ohne Kinjan ^ (Mantelgriff),
sondern durch bloße Zusage.
187.
Meir von Rothenburg, bis 1293
(M. V. R. Berlin, S. 49 Nr. 311.)
Rüben klagt gegen Simon : Er kam. einem NichtJuden
zu helfen und hat ihm dadurch 10 Pfund Schaden verursacht,
denn aus Furcht vor ihm hat er sich mit dem NichtJuden
verglichen uud dadurch 10 Pfund verloren.
188.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. v. R. Berlin, S. 182 Nr. 69.)
Rüben war dem Simon eine Mine^ schuldig und stellte
Levi und Jehuda als Bürgen und versprach, ihm zu einer
bestimmten Zeit zu zahlen. Die Bürgen gelobten dem Simon,
daß. wenn Rüben nicht zur bestimmten Zeit zahlte, sie jeden
Tag zwei Mahlzeiten auf Kosten Rubens essen würden. Rüben
schrieb den Bürgen einen Schuldschein und gab Handschlag,
daß er sie auslösen und von jeder Art Schaden befreien
wollte. Darüber schrieb er einen Schein, in welchem auch
der Handschlag verzeichnet war. Nun starb Rüben innerhalb
der Zeit und hinterließ Waisen und Witwe, und es war nicht
einmal soviel da, wie die Eheverschreibung betrug. Nun
fordert Simon von den Bürgen, daß sie entweder essen oder
ihm sein Geld geben sollen, da der Vertrag so lautet.
^ Der sogenannte Mantelgriff, wodurch nacli talmudischem Recht
ein Kaufgegenstand oder ein Geschenk jemandem zugeeignet wird.
2 Mine = litra Pfund, Zunz: Zur Geschichte und Literatur
S. 359 f.
214 152.
180.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin, S. 209 Nr. 140.)
Anfrage: Die Gemeindemitglieder haben mit Zustimmung
deines Verwandten Kohen-Zedek unter sich die Anordnung
getroffen, daß. wer aus der Stadt wegzieht, um an
einem anderen Orte zu wohnen, nicht in die Stadt kommen
dürfe, um ohne Wissen der Gemeinde seine Schulden aufzu-
stellen \ damit man sehe, ob er bezahlt werden könne. Wenn
einer aus der Gemeinde ihm das Geld der Schuld geben und
ihn abfertigen will, so hat er sich abfertigen zu lassen. Wenn
er dennoch ohne Wissen der Gemeinde seine Schulden auf-
gestellt hat, so muß er als Strafe von seinem ganzen Ver-
mögen 6 Kölnische Pfennige pro Mark bezahlen. Nun hat
einer die Verordnung übertreten.
190.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin. S. 210 Nr. 143.)
Rüben behauptet, er habe der Lea 12 Pfund auf halben
Gewinn übergeben. Sie sagt, sie habe von ihm 10 Pfund
gegen festgesetzte Zinsen von 2 Pfund erhalten. Sie habe
ihm 5 Pfund vom Kapital gezahlt, und es blieben bei ihr
noch 5 Pfund altes Geld.
191.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin, S. 213 Nr. 159.)
Rüben hatte ein Pfand bei nichtjüdischen Wucherern.
Simon brauchte Geld und bat den Rüben, ihm zu erlauben,
auf jenes Pfand ein Darlehen zu nehmen. Er tat so, während
das Pfand ohnedies teilweise wegen Rubens Darlehen ver-
pfändet war. Das Haus des NichtJuden verbrannte und das
Pfand ging zu Grunde.
192.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin, S. 210 Nr. 165.)
Anfrage : Rüben fordert Simon vor Gericht. Er sagt,
seine Frau habe ihm eine Schuld, die sie bei Levi hatte,
geliehen und zu ihrem Schuldner Levi gesagt: „Gib die
4 Pfund Geld, die du mir schuldig bist, dem Simon auf halben
Gewinn. Dabei liege das Risiko für das Kapital und den
' D. h. seine Schuldkonten abzuschließen und einzuziehen.
152. 2J.-.
halben Gewinn auf Simon, der es mir zu zahlen hat." Levi
antwortete: „Icli hin frei von dir." Die Frau sagte: „Ja!"
Diese Festsetzungen geschahen im Beisein der drei Beteiligten.
Sie verließ sich auf dich, als sie Levi freiließ. Levi gab dem
Simon Handschlag, daß er ihm das Geld geben werde, und
Simon gab Handschlag, daß er sich ihr verpflichte. Ferner
sagt Kuben: „Für die Garantie, die Simon für Kapital und
halben Gewinn übernommen hat, habe ich ihm erlaubt, Hühner
als Geschenke von denNiclitjuden anzunehmen. Meine Frau näm-
lich führt das Gescliiift in meinem Hause." Simon entgegnet dem
Ruhen: „Deine Frau hat das Geld ohne dein Wissen genommen
und es dir hinterzogen, weil sie sich vor dir gefürchtet hat
und es dem Levi geliehen. Nachher kam sie, die Schuld von
Levi einzufordern, konnte sie aber nicht herausbekommen,
weil er nichts zu zahlen hatte. Da bat sie mich, ich solle
die Schulden von Levi übernehmen, vielleicht konnte ich sie
von ihm herausbringen, und wenn ich sie herausbringen könnte.
dann sollte ich nach dem, was ich mit ihr festgesetzt hatte,
für das Kapital und den halben Gewinn verpflichtet sein. Ich
habe mich aber niemals verpflichtet, falls er mir nicht zahlen
sollte, und er hat mir nichts bezahlt." Alle diese Abmachungen
geschahen nicht in Gegenwart des Levi. Simon hat auch in
Abwesenheit des Levi der Frau Bürgen gestellt. Nachher
kamen die Frau und ihr Bruder Simon vor Levi, und die
Frau sprach zu Levi: „Gib meinem Bruder Simon die Schuld.
die ich bei dir habe." Während sie alle drei beisammen
waren, sprachen sie nicht von den Abmachungen. Die Frau
sagte ihm nur: „Gib ihm!" Als dann Simon dem Levi die
Schuld abforderte, sagte Levi : „Ich habe nichts. Gib mir
eine Gerichtszeit von 4 Wochen." Darauf ging Simon zu
seiner Schwester und erzählte ihr. was Levi zu ihm gesagt
hatte. Sie sagte zu ihrem Bruder: „Gib die Zeit! 0 möchte
er nur dann zahlen!" Er gab ihm die Frist, wie seine
Schwester geheißen hatte. Nach der bekannten Zeit forderte
Simon nochmals von Levi. Alles tat er auf ihr Geheiß und
immer sprach Simon zu seiner Schwester : „Ich will mich dir
nicht verpflichten, solange Levi mir nicht zahlt", und jedes
Mal antwortete seine Schwester: „Wozu brauchst du dich zu
verpflichten, wenn er es dir nicht gibt?"
Der Gatte behauptet ferner, daß er mit dem, was seine
Frau getan getan hat. einverstanden war. Levi aber behauptet :
^Ich war blos ein Bevollmächtigter, es aus seiner Hand
herauszubringen."
19:3.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin, S. 243 Nr. 245.)
Anfrage : Rüben sandte einen Boten, um Wein von einem
NichtJuden für seine Schuld zu nehmen. Er tat dies und
216 152.
führte den Wein anf einem Wagen. Als er ihn nach der
Stadt brachte, gab der Nichtjude den Wein einem anderen
Juden der Stadt. Nun fordert ihn lUiben vom zweiten (Juden).
194.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin, S. 277 Nr. 60.)
Einer von den Angesehenen der Stadt und ein mächtiger
Mann, sagte zu Rüben und Simon: „Ich bin eurem Schuldner
Geld schuldig und habe es übernommen, ihn euch gegenüber
von seiner Verpflichtung frei zu machen. Kommet, ich will
euch ein Pfand geben." Sie gingen in sein Haus. Er brachte
ihnen Stücke Kleiderstoff. Ruhen sah ein Stück Stoff von
12 Ellen. Da sagte Rüben: „Ich will dies zu Ehren des
Sabbath kaufen." Er bat den Nichtjuden, es ihm zu geben.
Er gab es ihm für zwei Mark, die er von seiner Schuld ab-
rechnen sollte. Er sprach darauf: „Nun habe ich zwei Mark
bezahlt." Der NichtJude war ihnen aber auch noch von
anderer Seite auf Pfänder Geld schuldig. Nachdem Rüben
mit dem Nichtjuden den Kauf wegen des Stoffes abgeschlossen
hatte, sprach Simon zu Rüben: „Du mußt mir eine Mark
geben, die auf meinen Teil kommt." Rüben antwortete: „Ich
gebe dir nichts; denn ich habe den Stoff nur gekauft, um
von dem Nichtjuden abgefertigt zu sein und habe ihn für
meinen Teil gekauft," Simon entgegnet: „Was soll ich tun?"
Ruhen sprach : „Kaufe du das Kleid von mir. so wie ich es
gekauft habe." Simon sprach: „Ich will kein Kleid kaufen."
Rüben sprach: „Wenn dem so ist. so behalte du was du hast."
Simon sprach : „Ich bin zufrieden." Der NichtJude hatte ihnen
noch andere Stücke Stoff gegeben, und- sie gingen fort. Nun
ist der NichtJude gestorben, und seit vier Jahren sind die
Pfänder in ihrer Hand geblieben und sind sämtlich verfallen.
Indessen hatten sie noch beim Leben des Nichtjuden ihm die
anderen Stücke Stoff zurückgegeben nebst anderen Pfändern,
die bei ihnen waren, so daß die (noch gebliebenen) Pfänder
nicht das Kapital wert waren, das der NichtJude ihnen
schuldete. Nun will Simon zwei Mark vorwegnehmen und
den Rest mit Rüben gleich teilen. Ruhen aber sagt: „Nicht
so! Die zwei Mark habe ich für mich gerettet, wie ich dir
gesagt habe. Daher soll, was an den Pfändern noch zur
Zahlung fehlt, auf uns beide nach Verhältnis verteilt werden."
Wer hat recht?
195.
Meir von Rothenburg, bis 1293.
(M. V. R. Berlin, S. 282 Nr. 239.)
Es geschah : Ein NichtJude verpfändete einem Juden ein
Pfand. Dieser brauchte aber Geld und verpfändete es bei
152. 217
einem anderen Juden, der das Pfand verlor. Der NichtJude
wollte das Pfand einlösen und forderte es zurück. Der Jude
erwiderte: „Ich will es hezahlcn. denn es ist verloren gegangen."
Der NichtJude forderte zweimal soviel, als es wert war. Da
sprach der erste Jude zum zweiten Juden, der das Pfand
verloren hatte: .,Befreie mich von dem NichtJuden." Er
erwiderte: „Ich will dir das Pfand zahlen. Wenn der Nicht-
jude das Doppelte fordert, so achte ich nicht darauf. Ich
zahle dir nur seinen Wert.
196.
Chajim Or Sarua \ Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien.
Zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua, S. Ib Nr. 3.)
Rüben klagt gegen Simon. Er hatte zu ihm gesagt:
,,Wenn du ein Grundstück kaufen willst, so weiß ich von
einem solchen, das man verkaufen will. Ich sage dir aber
im voraus, daß du mir geloben mußt, den Kauf nur durch
mich abzuschließen. Solltest du ihn auch durch einen anderen
al)schließen, so mußt du mir doch die Maklergebühren von
li Pfund Heller bezahlen, da ich in der Sache zuerst da bin."
Er antwortete: „Sehr gern", und gelobte, die Sache nur durch
mich abzuschließen. Ich bemühte mich dieser Sache wegen,
sandte einen Boten nach dem Verkäufer 14 Meilen weit und
brachte so Käufer und Verkäufer in ein Haus zusammen.
Da sagten die Verwandten Simons zu mir: „Wenn du uns
einen Teil von deinem Maklerlohn geben willst, so werden
wir die Sache zum Abschluß bringen; wenn nicht, so kann
sie nicht abgeschlossen werden." Ich antwortete: „Das kann
nicht sein, denn Käufer und Verkäufer haben mir gelobt, nur
durch mich abzuschließen." Als die Verwandten Simons sahen,
daß ich nicht darauf einging, sagten sie: „Das Grundstück
ist an NichtJuden verpfändet.'- Durch diese Ausflucht wiesen
sie mich ab. Ich sagte: „Ich will wegen dieser vorgeblichen
Verpfändung nachforschen." Nachdem ich fortgegangen war,
machten sie die Sache fertig und bestätigten den Kauf ohne
mein Wissen. Darauf forderte ich den Verkäufer wegen der
Maklergebühren vor Gericht und habe den Prozeß gewonnen.
Simon entgegnet: ..Ich habe Zeugen, daß ich gar kein Grund-
stück gekauft habe. Wozu soll ich ihm etwas geben, da er
selbst behauptet, daß er mir gesagt habe, ich solle ihm etwas
geben, wenn ich ein Grundstück kaufen wolle. Nun ist es so,
daß ich weder ein Grundstück kaufen wollte, noch kaufte, er
' Chajim Elieser Or Sarua, Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien,
Zeitgenosse des Meü- von Rothenburg. Cassel S. 380. Graetz Yll,
S. 101.
218 152.
auch nicht nach dem Verkäufer sandte, der Verkäufer es viel-
mehr einem anderen Mann verkaufte, ihm auch nicht den
Lohn für den Boten zahlte, so daß dieser Ruhen mit jenem
Verkaufe nichts zu tun hatte und auch kein ^Makler dahei war.
Als der Verkäufer kam. zürnte er über ihn. weil er ihn be-
logen hatte und s])rach : ..Ich will seine Vermittlung nicht
und will nicht durch ihn verkaufen." Was Rüben behauptet,
einen Prozeß gegen den Verkäufer gewonnen zu haben, ist
nicht wahr. Der Rabbiner wußte nicht, daß dieser Rüben reich
ist und durch diese Sache nichts verloren hat. Denn er ist
deswegen nicht aus der Stadt hinausgegangen, und es ist dies
nicht sein Geschäft. Das wußte der Rabbiner nicht, und er
hat ihm bloß Lohn für seine Mühe zugesprochen. Hätte er
gewußt, daß Rüben reich ist und sich mit solchen Geschäften
nicht befaßt, so hätte er den Verkäufer von allem frei ge-
sprochen. Ferner: Hätte ich ihm auch für diesen Verkauf
Geld zugesagt, so hätte ich ihn nur zum besten gehalten;
denn es war weder Kinjan^ (Mantelgriflf) geschehen, noch
waren Zeugen dabei. Er hätte auch den Verkauf, den der
Verkäufer mit jenem anderen Manne gemacht hat, nicht zu-
stande bringen können, wofür ich Zeugen habe, weil er den
Verkäufer belogen hatte, ihm sagte, er hätte ein Pfand vom
Käufer, den Kauf abzuschließen. Dem Käufer wieder sagte
er, das Grundstück sei in Ruhe, frei von jedem Proteste. Als
nun der Verkäufer kam und sah, daß er ihn betrogen hatte,
und der Käufer sah. daß das Grundstück vom Protest bedroht
ist, trennten sie sich ganz und gar. Seine Vermittlung war
so aufgehoben, da der Verkäufer, nachdem er ihn betrogen
hatte, nicht durch ihn verkaufen wollte.
Soweit ihre Behauptungen in der Hauptsache.
197.
Chajim Or Sarua. Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien. Zweite
Hälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua S. 24 b Nr. 77.)
Ich sah. daß manche sich von Juden durch Vermittlung
eines NichtJuden Geld gegen Zinsen borgen und es sagt der
Schuldner zum Gläubiger: „Das Kapital schreibe mir zu und
nimm vom NichtJuden wegen der Zinsen mein Pfand.''
Das ist ein großer Irrtum. Sie übertreten das Verbot
der Zinsnahme. Denn das Pfand, das der Jude dem Nicht-
juden gibt, gibt er ihm nicht als Eigentum, womit er machen
kann, was er will, sondern er gibt es ihm. damit er es dem
Juden gebe.
^ Der sogenannte Mantelgriff, wodurch nach talmudiscbem Fiecht
ein Kaufgegenstand oder ein Geschenk jemandem zugeeignet wird.
i:.2. 211»
198.
Chajim Or Sarua, Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien. Zweite
Hälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua S. 58h Nr. 172.)
Kuben und Simon mieteten gemeinschaftlich ein Haus.
Dann vermieteten sie ein Zimmer im Hause dem Levi. Levis
Zimmer lag unten in der Mähe des Tores beim Eingange.
Nun behaupten Rüben und Simon, daß Levi ihnen Schaden
macht; denn jeder NichtJude, der gegen Zinsen borgen kommt,
begegufct ihm gleich beim Eingang und borgt von ihm. Er
läßt keinen NichtJuden zu ihnen hinaufgehen, es sei denn,
daß er nichts mehr übrig hat. Sie wollen deshalb, daß er
bei ihnen oben wohne. Levi erwidert: „Ich habe dieses
Zimmer zum Wohnen gemietet und will da wohnen bleiben
wie bisher. Ruhen wußte ja, daß ich gewöhnlich im Zimmer
sitze und Geschäfte mache. Er hat vorher in diesem Zimmer
gewohnt. Ich hatte es schon früher einmal gemietet und
habe es in derselben Absicht auch jetzt gemietet. Auch
Simon, der Kompagnon Rubens, hat dazu geschwiegen. Hätte
er dagegen am Anfang der Zeit Einspruch erhoben, so hätte
ich anderwärts ein Zimmer gemietet."
199.
Chajim Or Sarua, Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien. Zweite
Hälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua S. 60 b Nr. 179.)
Ein Jude wohnte unter einem Fürsten, der ihn gefangen
nahm und von ihm Bürgschaft verlangt, daß er nicht ent-
fliehen wird, oder er will ihn erst gefangen nehmen, hat aber
das ganze Vermögen des Juden in Händen. Dieser kommt
nun zu einem anderen Juden und sagt zu ihm: „Bürge für
mich für so und soviel gegenüber dem Fürsten, daß ich nicht
aus seinem Lande entfliehen werde. Sollte ich entfliehen,
so will ich dir jeden Schaden, der dir durch mich erwachsen
sollte, ersetzen." Jener willigte ein und verbürgte sich,
während sie wieder ihm einen Bürgschaftsscheiu unterschrieben.
200.
Chajim Or Sarua, Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien. Zweite
Hälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua S. 68 b Nr. 208.)
Rüben schuldete dem Simon 40 Pfund Heller. Als er
ihn mahnte, versprach er, ihm die Ausgaben für ein Jahr und
1 Pfund bar zu zahlen, wenn er noch ein Jahr wartete. Dazu
gab er ihm ein Pfand, daß er ihm nach Verlauf eines Jahres
die 40 Pfund bezahlen werde.
22(1 152.
201.
Chajim Or Sarua, Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien. Zweite
Hälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua S. 69 b Nr. 211.)
Ein Jude gab einem Nichtjuden Schuldscheine von Mclit-
juden und sprach zu ihm: „Gehe, leihe (für mich) darauf
von einem Juden gegen Zinsen."
202.
Chajim Or Sarua, Sohn des Isak Or Sarua aus Wien. Zweite
Hcälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua S. 70 a Nr. 226.)
Anfrage : Die Gemeindevertreter prozessieren mit Rüben.
Sie hatten angeordnet: ..Wer zu uns mitten im Jahr kommt,
um in der Stadt zu wohnen, muß die Steuer von vorher, vom
Anfang des Jahres bezahlen. Du kamst, um in einem Dorfe
innerhalb des Stadtgebietes zu wohnen und hattest jeden Tag
Geschäfte in der Stadt wie einer von uns. Wir fordern nun
von dir die rückständige Steuer gemäß jener Anordnung."
Rüben entgegnet: ..Ich wohne unter einem Fürsten, dem ich
eine große Steuer zahle, wozu ihr nicht einmal einen Pfennig
beisteuert, ich habe also mit euch nichts zu tun." Ferner:
Ich wohne außerhalb des Stadtrayons, in der Stadt hatte ich
keine Geschäfte im Betrage von 10 Pfund, wenn nicht meine
Schuldner von ehedem mich , wenn sie in die Stadt kamen,
holen ließen und ich mit ihnen abrechnete. Ihr habt mich
auch niemals verwarnt, in eurer Stadt Geschäfte zu machen.
Ich erinnere mich früherer Zeiten . daß Juden in Dörfern
meiner ganzen Umgegend unter einer anderen Herrschaft
wohnten und ebenso wie ihr in der Stadt Geschäfte machten
und nichts zur Steuer gaben. Damals waren mehr dort als
jetzt. Räumet mir dasselbe Recht ein wie jenen!" Die
Gemeindevertreter entgegnen. Die früheren haben freiwillig
darauf verzichtet. Wir beabsichtigen nicht, es dir zu schenken.
Denn du gehst täglich mit deinen Hausleuten in die Synagoge,
um dann Geschäfte zu machen. Durch dich beneidet man
uns. denn du kaufst in der Stadt sowohl Kleines als Großes."
Ferner wenden die Gemeindevertreter gegen Rüben ein:
„Während des Jahres, in welchem man obige Anordnung ge-
troffen hat, mietetest du ein Haus in der Stadt und wolltest
dich, nachdem das Jahr der Anordnung vorüber wäre, hier
niederlassen. Wir haben dich ferner zum Vorsteher mit uns
gemacht, als du in die Stadt kamst. Während dessen forderte
man von uns noch eine andere Steuer, auch diese fordern wir
von dir." Ruhen entgegnet: ..Daß ich ein Haus in der Stadt
gemietet hatte, bereute ich, und ich blieb unter meinem
i:.2. 1^21
Fürsten wie zuvor. BetreH's des Xorsteheranites liabt ihr aus-
gemaciit, daß, wenn ich nicht am Neumonde nach dem Jahre
der Anordnung? zu euch wohnen komme, der Vertrag ungültig
sei. So war es auch, ich kam nicht, habe also mit euch nichts
zu tun. Ihr habt auch keinen Neid durch mich zu tragen,
denn alle NichtJuden wissen, daß ich in einem Dorfe wohne,
welches unter einem anderen Fürsten steht und nicht eurer
Regierung gehört, während ihr dem Könige Steuer zahlet."
203.
Chnjim Or Sarua. Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien 121»1.
(Chajim Or Sarua, S. 77 b Nr. 229.)
Anfrage: Uuben wohnte viele Jahre in einer Stadt. Die
Einwohner dieser Stadt hatten sich gegen König Rudolf auf-
gelehnt, weil er ihnen ungewohnte Steuern auflegen wollte.
Er aber bedrängte sie und zwang sie, sich ihm vollständig zu
ergeben. Der König war dem Simon 400 Mark schuldig,
und er zwang die Bürger der Stadt Rubens, diese 400 Mark
dem Simon zuzusichern. Sie hatten aber kein Geld und
machten mit Simon einen Schuldvertrag, ihm innerhalb
4 Jahren 900 Mark zu zahlen, 225 Mark pro Jahr. Sie unter-
schrieben diesen Vertrag und stellten gute Sicherheit. Als Rüben
.sah, daß die Schuld gut und sicher sei, sprach er zu Simon :
„Lasse mich mit dir Teilhaber bei dieser Schuld sein. Ich
will dir sofort meinen Beitrag dazu geben." Simon willigte
ein und sagte zu den Bürgern: „Schreibet das Schriftstück
auf meinen und Rubens Namen, da ich ferne von euch bin
und nicht zu einem etwaigen Prozesse herkommen kann. Ich
wünsche, daß Rüben oder mein Schwiegersohn mich vertrete,
die Bürgen zu bestimmen oder Zahlung anzunehmen." Von
der Teilhaberschaft sagte er ihnen aber nichts. Rüben und
Simon machten dann einen Vertrag unter sich. Folgendes ist
der Wortlaut des Vertrages: Vor uns Unterzeichnete kamen
Rüben und Simon und sprachen zu uns : „Seid Zeugen über
den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag! Wir beide haben
gemeinschaftlich den Bürgern der Stadt N. soviel Geld ge-
liehen, daß sie uns 900 Mark feines Silber schulden. Jeder
von uns hat die Hälfte des Geldes hergegeben. Sie haben
uns eine Schuldurkunde gegeben, die gesiegelt war mit dem
Siegel usw. Wir wählten uns den Levi. um bei ihm die von
den Bürgern erhaltene Urkunde zu verwahren (und sagten ihm),
er dürfe sie keinen übergeben, ohne daß wir beide darin
willigen. Die Bürger haben das Geld in 4 Jahren zu zahlen,
jährlich 225 Mark. Die Zeit der ersten Zahlung wird im
Marcheschwan des Jahres 5052 (1291) ^ nach ErschafH'ung der
^ S. Graetz YII S. 169; die erste Zablung muß vor dem auf
26. IX. 1291 fallendeu Termin geleistet worden sein; denn König Rudolf
222 152.
AVeit sein. Da werden sie 225 Mark zahlen, so daß jeder von
uns II2V2 Mark bekommt, und so in jedem der drei folgenden
Jahre. Sofort nach Empfang der jährlichen Zahlung hat
Rüben dem Simon oder dessen Bevollmächtigten oder dessen
Erben oder den Bevollmächtigten der Erben oder dem Ver-
trauensmann Levi den dem Simon gebührendeu Anteil von
II2V2 Mark zu geben. Falls, Gott behüte, Rüben nicht diesen
Teil einer der genannten Personen gibt, so übernimmt Levi
die Verpflichtung, die Schuldurkunde der Bürger ganz dem
Simon oder dessen Bevollmächtigten oder (usw. wie oben) zu
übergeben, (der sie behält,) bis Rüben den Teil dieses Jahres
herauszahlt nebst jedem Schaden, der Simon durch die Ver-
säumnis erwachsen ist. Erst dann soll er die Urkunde dem
Vertrauensmann zurückgeben. Falls anderseits, Gott behüte,
Simon gehen wird, um eine Jahreszahlung zu erheben und
dem Rüben nicht seinen Teil geben wird usw. (so wie oben
bei Rüben). Jeder, der das Geld erhebt, hat seinem Kompagnon
seinen Teil durch Levi zu übermitteln, der uns beiden als
beglaubigt gilt, wenn er sagt, es ist bezahlt worden." Alle
diese Dinge haben sie mit Handschlag als unabänderlich und
unwiderruflich übernommen. Auch Levi hat sich durch Hand-
schlag verpflichtet, alles, was in dieser Urkunde steht, zu
erfüllen . . . Nun haben sie die erste Zahlung beim Leben
des Königs geleistet, darauf starb der König. Simon brauchte
Geld, da sandte er vor der zweiten Zahlung seinen Boten zu
Rüben (und ließ ihm sagen): „Freund, ich bin sehr bedrängt.
und ich wünschte, daß du es womöglich bewirkst, daß die
Bürger uns die Schuld auf einmal bezahlen und dafür einen
Teil abziehen, denn ich brauche Geld." Da sprach Rüben:
„Ich will es versuchen." Er stellte bloß den Vermittler vor,
da jene nicht wußten, daß er an der Schuldforderung Teil
hatte. Sie willigten ein. Rüben brachte den Boten Simons vor
die Bürger, und sie bewilligten ihm, auf einmal eine Summe für
die ganze Schuld zu zahlen. Der Bote sagte: „Nach meinem
Willen würde ich diese Summe nehmen, denn ich kenne die
Not Simons." Rüben sprach: „Sie müssen noch mehr geben."
Unterdessen ging der Bote zu Simon. Sofort beschlossen die
Bürger den Rüben zu zwingen, daß er sie für die Summe, die
sie Simons Boten geben wollten, von der Schuld befreie. Mehr
als 200 Bürger verschworen sich, plötzlich das Haus Rubens
zu überfallen und zu plündern, wenn er sie nicht von jener
Schuld befreie. Ruhen floh in eine Festung außerhalb der
Stadt, denn er dachte, ich will nicht in ihre Hand fallen und
starb am 15. VII. 1291. Wahrscheinlich ist statt 1291 1290 zu lesen. Der
erste Zahlungstermin wäre dann der 7. X. 1290. Die Stadt, welche hier
gemeint ist, ist vermutlich Wetzlar und der Jude Anselm von Oppenheim,
welcher zu König Rudolf in geschäftlichen Beziehungen stand, lludolf.
Reg. ed. Redlich Nr. 1915, Winkel mann Acta II S. 476 Nr. 1066.
152. 223
'lort werde ich einen ^'ünstigeien Vergleich erzielen als hier.
Die Bürger wollten nun seine Kinder und Ilausleute gefangen
uelunen. Diise versteckten sich aber in die Häuser andeier
Biirger, so gut sie konnten. Die Verschworenen nahmen (hirauf
den Schlüssel seines Hauses und seines Zimmers und wollten
seine Kinder mit Gewalt aus den Häusern der Bürger, wo sie
versteckt waren, holen. Dadurch wurde Kuben wider Willen
gezwungen, ihnen zu geloben, daß er sie von jener Schuld für
die Summe, die sie Simons Boten geben wollten, befreien
werde. Jene Schuld war auch die Veranlassung, daß Rüben
noch dazu alle anderen Schuldforderungen, die er an die
Bürger hatte, sowohl er selbst als seine Söhne und Schwieger-
söhne für dieselbe Summe, die Simons Boten bewilligt worden
war, erlassen mußte. — Hätte Simons Bote nicht bereits ein-
gewilligt, so würde sie Buben nicht befreit haben, sondern
sich lieber mit allem, was er besaß, in Gefahr gestürzt haben.
Allein er verließ sich darauf, daß der Bote bereits ein-
gewilligt hatte. Sofort , nachdem er sich verglichen hatte,
ließ Kuben dem Simon sagen: „Freund, so und so ist niir's
ergangen, komme und hole deinen Teil.'' Simon erwiderte:
„Ich willige nicht in den Vergleich, sondern will meinen
Anteil von jeder jährlichen Zahlung." Hinsichtlich der Schuld-
urkunde glaubten die Bürger, sie sei in der Hand Simons
und verlaugten sie nicht von Kuben , da sie noch nicht die
ganze Summe, die sie ihm versprochen, bezahlt hatten. In-
zwischen brauchte Simon Geld , und er sandte zu Kuben.
Dieser zahlte ihm die Kate vom zweiten Jahre und noch viel
mehr und ließ ihm sagen: „Freund, wenn ich den Prozeß ge-
winnen werde, so soll, was ich dir gebe, als Zahlung gelten.
Sollte ich dir aber (alles) bezahlen müssen , so mögest du
ebensoviel, wie ich dir von der dritten Jahresrate vorausbezahlte,
nach der Zahlungszeit stunden, bis ich meine Zahlung voll
geleistet habe." Trotz alledem sandte Simon zum Vertrauens-
mann (um Herausgabe der Schuldurkundej. Dieser ließ ihm
sagen: .,Kuben hat doch bereits die dritte Kate vollständig.
Außerdem ist ja noch nicht deine Zeit gekommen , um die
Bürgen (vor Gericht) zu laden. AVarte, bis ich bei den Großen
um Rat frage, wie ich mich meiner Verptiichtung treu ent-
ledige. Verlasse dich auf mich, daß ich meine Treue be-
wahren werde. Wenn du dies nicht willst, will ich mit dir
zum Gericht (der Rabbiner) gehen. Was dies beschließen
wird, werde ich tun."
Dies alles nutzte nichts. Simon forderte die Bürgen vor
Gericht. Als aber die Bürger erfuhren, daß die Bürgen (auf
ihre Kosten) gegessen hatten , erinnerten sie sich , daß ihre
Urkunde nicht in ihrer Hand war. Sie läuteten mit den
Glocken, und es kamen plötzlich Tausende und Myriaden mit
Schwertern und Speeren über Rüben , daß er sie von jedem
224 152.
Schaden befreien oder ihnen ihre Schuldurkunde zurückbringen
sollte. Die Bürgen hatten bereits mehr als 100 Pfund ver-
zelirt. Da kam Rüben und gab dem Vertrauensmann ein
Pfand für alles, was er dem Simon schuldig wäre, selbst wenn
er die vierte Jahresrate vollständig zahlte. Ich (Levi , der
Vertrauensmann) gab ihm die Schuldurkunde heraus. Er
mußte alles zahlen , was die Bürgen verzehrt hatten. Ein
Teil von ihnen ißt noch (auf seine Kosten).
Dies alles bat ihm Simon verursacht, obgleich Buben dem
Richterspruche (der Rabbiner) folgen wollte. Rüben behält
das Pfand für sich, bis ihm Simon Gerechtigkeit widerfahren
läßt usw. . . .
204.
Chajim Or Sarua, Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien. Zweite
Hälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua S. 88b Nr. 253.)
Folgendes trug sich zu: Ein Herzog entlieh von der
Gemeinde 200 Pfund. Zu jener Zeit wohnte Rüben in der
Stadt und gab zu diesen 200 Pfund seinen Teil. Nachher
zog Rüben in eine andere Stadt. Noch später forderte der
Herzog eine Steuer von der Gemeinde und rechnete ihnen
jene 200 Pfund ab. Nun fordert Rüben von der Gemeinde
seinen Teil, den er zu den 200 Pfund beigesteuert hatte, in-
dem er sagte: „Diese Steuer bin ich nicht verpflichtet, mit
euch zu geben." Die Gemeinde entgegnet: „Seitdem du
deinen Teil zu den 200 Pfund gegeben hast, hast du den-
selben aufgegeben, denn wir glaubten, der Herzog werde nicht
zahlen."
205.
Chajim Or Sarua, Sohn des Isaak Or Sarua aus Wien. Zweite
Hälfte des 13. Jahrhunderts.
(Chajim Or Sarua S. 91b Nr. 260.)
Ruhen klagt gegen Simon: „Ich habe dir ein Pferd ge-
liehen und habe dir, als ich es dir lieh, kundgetan, daß die
NichtJuden, die es bei mir verpfändet haben, es wahrscheinlich
gestohlen hatten. Nimm dich daher in acht, daß man es dir
nicht mit Gewalt wegnehme." Simon entgegnet: „Du hast
mir nichts kundgetan. Dein Pferd ist ein gestohlenes. So
kam der Eigentümer desselben und nahm es fort."
206.
Simson ben Zadok \ Schüler des Meir von Rothenburg, bis 1293.
(Taschbez S. 84 Nr. 484 und 486.)
Ruhen hat dem Simon Geld auf ein Pfand geliehen.
Rüben entlieh sich dann das Geld von einem NichtJuden gegen
^ verfaßt sein Werk nach den Anweisungen seines Lehrers. Cassel
S. 379; Graetz VII S. 175.
l.VJ. 225
Zinsen. Da muß Kuben selbst die Zinsen bezahlen. Selbst,
wenn er mit Simon ausgemacht hat, daß er, wenn er sein
Geld brauche, es gegen Zinsen borgen werde und Simon die
Zinsen bezahlen sollte, so hillt diese Festsetzung nichts. . . .
Wenn jemand seinem Nächsten ein Pfand geliehen hat,
um sich darauf (leid gegen Zinsen zu borgen, so hat letzterer
das entliehene Pfand wieder einzulösen und muß Kapital und
Zinsen zahlen.
207.
Simson ben Zadok, Schüler des Meir von Rothenburg bis 1298.
(Taschbez S. 8ü Nr. 494.)
Es darf nieinand seinem Nächsten eine Schuldforderung
abkaufen, die er bei einem NichtJuden hat, es sei denn, daß
der (1 laubiger im Beisein des Käufers zum Nichtjudeu sagt:
„Zahle diesem meinem Freunde, was du mir schuldig bist,
und wenn du das getan liast. bist du von mir frei."
208.
Mordechai ben Hillel", Nürnberg bis 1298.
(Mordechai S. 84 a Nr. 1467.J
Betreffs der Darlehen in den Zwischenfeiertagen ^ schreibt
Rabbi Isaak^: ich hörte von Rabbi Tam '. daß einige es ver-
bieten. Jedoch ist es nur recht, Wareiigeschäfte zu verbieten,
aber gegen Zinsen zu leihen ist erlaubt. Da nun R. Tarn es
erlaubt . und die meisten es sich erlauben , kann man es er-
lauben. Doch wer es sich verbietet, mag gesegnet werden.
R. P^lieser'^ im Buche Jere'im schreibt: Es ist gut, daß man
die Zinsen von dieser Woche zur Festesfreude verwende.
209.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg bis 1298.
(Mordechai Baba Kama S. 44a § 108.)
Es entscheidet R. Abraham ben Nachmann: Da die
Frauen in jetziger Zeit Geschäfte machen, so gelten sie als
von ihren Männern bevollmächtigt. Wenn Zeugen da sind,
muß der Mann bezahlen. Das ist zum Besten des Verkehrs,
damit man mit ihnen Geschäfte mache. Wenn keine Zeuücn
1 Graetz Yll S. 232; Cassel S. 379 und 380.
^ Des Oster und Laubhüttenfestes.
^ Isaak bau Samuel aus Danipiene, genannt Ri, starb um 12CM.t.
Graetz VI S. 210, 214.
* Jakob ben Meir, genannt Rabbenu Tara, Enkel Raschis.
^ Elieser ben .Samuel aus Metz, Verfasser des Buches Jereim, lebte
im 12. Jahrhundert. Graetz VI S. 232.
Forschungen 152. — Ho ff mann. 15
226 1Ö2.
da sind, muß sie schwören Das ist auch die Ansicht
des R. Baruch aus Mainz ^
210.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg bis 1298.
(Mordechai S. 44 b Nr. 123.;
R. Isaak erklärt: Es trug sich zu: Rüben lieh dem Simon
10 Pfund auf eine bestimmte Zeit, Später sagte Rüben zu
Simon: „Die 10 Pfund, die du mir schuldest, behalte in deinem
Geschäfte auf halben Gewinn." So machte Simon Geschäfte,
und sie gingen durch Unfall verloren.
211.
Mordechai ben Hillel. Nürnberg bis 1298.
(Mordechai, S. 45 a Nr. 147.)
So hat R. Meir- entschieden: Wenn Rüben die Schulden
des Simon auf Befehl des Fürsten einhielt (mit Beschlag be-
legte), so muß er diesem Gerechtigkeit widerfahren lassen.
Denn Rüben gilt vollständig als Denunziant, wenn Simon sich
uicht vorher widerspenstig gezeigt hatte. Rüben muß daher
alles, was er ihm durch Verschlechterung der Schulden ge-
schadet hat. wieder vergüten.
212.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai, S. 47 a § 196.
Es entscheidet R. Isaak ben Perez: Wenn ein Jude einem
anderen Juden auf ein Pfand leiht, so ist der Gläubiger nicht
verpflichtet, es länger als ein Jahr zu verwahren, es nicht zu
verkaufen, um sein Darlehen bezahlt zu nehmen, sowie es das
Königsgesetz denen vorschreibt, die den Nicbtjuden gegen
Zinsen leihen. Er hat so für die Praxis entschieden. Es
hatte einer bei seinem Nächsten Bücher verpfändet und nach
einem Jahre noch uicht bezahlt. Der Gläubiger verkaufte
das Pfand am Ende des Jahres. Der andere forderte ihn vor
Gericht. Da entschied er, daß er nichts zu fordern habe, da
das Königsgesetz es so vorschreibe.
' Baruch ben Samuel aus Mainz lebte in der ersten Hälfte des
18. Jahrhunderts. Cassel S. 366; Graetz VII S. 21.
- Meir ben Baruch aus Rothenburg an der Tauber, Schüler u. a.
des Isaak Or Sarua, lebte in Worms, Würzburg, Frankreich, Konstanz,
Nürnberg, Augsburg, Mainz, wollte auswandern und wurde von König
Rudolf aufschloß Wasserburg und dann in Ensisheim im Elsaß gefangen
gehalten, wo er 1293 starb. Vgl. Back: Meir aus Rothenburg, Frankf.
a. M. 1895; Cassel S. 377 f.; Graetz VII 156 f., 17:3, 174 f.
152. 2:^7
21;}.
Mordechai heu Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordecliai. S. 47 a § 2(i8.)
R. Meir ist anfiefragt worden: Wenn jemand seineu
Näclisten dem NichtJuden als Bürgen hinstellt, wie ist da das
Recht? Nach meiner Meinung ist er verjjHichtet, seinen Bürgen
zu befreien, selbst wenn der Jude ihn unrechtmäßig beschuldigt,
da jener seinetwegen in diese Not geraten ist, indem er sich
für ihn verl)ürgt hat. 8o entscheidet man in unserem ganzen
Reiche. Ich hörte, der (irund liege in einer Verordnung der
Gemeinden, welche dies deswegen verordnet haben, weil sonst
niemand seinen Nächsten retten und sich für ihn bei einem
NichtJuden verbürgen würde.
214.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg bis 1298, im Namen des
Elieser ben Nathan^ aus Mainz. Mitte des 12. Jahrhunderts.
(Mordechai, S. 47 b § 217.)
W«nn ein Jude Geräte oder Bücher von einem bekannten
Diebe, Juden oder NichtJuden, kauft und an einen anderen
Juden verkauft und dann ein NichtJude es dem Käufer nach
ihrem (der NichtJuden) Rechte wegnimmt, indem er sagt:., Es
ist mir gestohlen worden," (so gilt folgendes:) Wenn Zeugen
aussagen, daß der Jude es von einem bekannten Diebe ge-
kauft hat, so ist er verpflichtet, dem zweiten Käufer sein (ield
zurückzugeben. Er kann nicht sagen: „Der NichtJude, der
es dir weggenommen hat, ist ein Lügner, und es gehört nicht
ihm." Denn so haben die Weisen gesagt: Wenn jemand von
einem bekannten Diebe kauft, so hat man für ihn nicht die
Verordnung zum Besten des Handelsverkehrs getroffen ; denn
er hätte von einem bekannten Diebe nicht kaufen sollen.
W^enn er doch gekauft hat, so hat er sich allein geschädigt.
Er muß dem Käufer sein Geld zurückgeben. Sind aber keine
Zeugen da, daß er es von einem bekannten Diebe gekauft hat.
so gilt für ihn die Verordnung zugunsten des Handels-
verkehrs. Er braucht das Geld nicht zurückzugeben. Viel-
leicht hat der NichtJude gelogen und es ihm mit Unrecht
weggenommen. Der Käufer verliert es.
215.
Mordechai ben Hillel, Nürnberu'. bis 1298.
(Mordechai, S. 48b § 247.)
Auch der König weiß es, und alle Fürsten wissen es, daß
die Juden gewöhnlich mit dem Gelde anderer Geschäfte machen.
^ Sein Werk Eben-ha-Eser oder Zoplinath-Paneacb. (iraetz VI,
S. 146, 181.
1.-)*
228 152.
216.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai, S. 49 a § 260.)
Anfrage an R. Melr: Rüben und Simori hatten eine
Schuldforderung gemeinschaftlich. Rüben verklagte den Bürgen.
Da nahm ihn der Fürst gefangen, und Rüben mußte die
Schuld erlassen. Nun fordert ihn Simon M^egen seines Anteils
vor Gericht.
217.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai, S. 49a § 261.)
Anfrage an R. Me'ir: Rüben hat von vielen Männern
Waren zum Geschäfte übernommen. Dann nahm ihn der
Herrscher mit seinen anderen Juden gefangen. Er hatte kein
Vermögen, sich auszulösen. Da nahm er Geld vom Geschäfte
und gab davon das Lösegeld. (Antwort:)
Mein Lehrer hat mir den Brauch seiner Stadt nicht genau
angegeben. Was aber die Einwohner deines Königreiches
betrifft, so habe ich erfahren, daß die Steuern vom Waren-
geschäfte erhoben werden. Es zahlt der Geldgeber seinen Teil,
nämlich die eine Hälfte, und der Geldnehmer die andere
Hälfte. Denn da der Gewinn geteilt wird, so werden auch
die Steuern und andere Auslagen gemeinschaftlich getragen.
So ist auch bei uns der Brauch. Der in Rede stehende Mann
hatte ein Geschäft auf halben Gewinn. Das Geld betrug 10 Mark.
Diese gab er ganz für seine Auslösung hin, da er kein Ver-
mögen hatte, sich selbst auszulösen. Ihn ganz von sämtlichen
10 Mark zu befreien, ist nicht möglich. Denn wenn er sie
auch nicht selbst mit eigener Hand genommen und hingegeben
hätte, so wäre er auch bei einem Unglücksfall für die Hälfte
des Geschäftes ersatzpflichtig gewesen. Denn ein solches
Geschäft gilt halb als Darlehen, halb als Depositum.
218.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai, S. 53b § 380.)
In jetziger Zeit, da wir keine Felder haben und unsere
Beschäftigung darin besteht. Gelder gegen Zinsen zu verleihen
und Warengeschäfte zu machen, ist das Recht des Depositärs
nicht wie das eines Privatmannes, sondern wie das eines
Ladeninhabeis. So schreibt R. Baruch ^ aus Mainz im Buche
der Weisheit.
^ Baruch ben Samuel aus Mainz lebte ia der ersten Hälfte des
18. .lahrhunderts. Cassel S. 366; Graetz VII S. 21.
152. 229
210.
Moidicliai beii Ilillcl. Nürnberg, 1298.
(Mordechai, S. (Job § 690.)
Es entscheidet K. Isaak ben Abraham: Wenn Einwohner
einer Stadt einen Markt oder eine Messe haben, so können
sie nicht die Bewohner einer anderen Stadt verhindern hin-
zukommen, dort Gehl zu verleihen und Geschäfte zu macheu.
da es Markttaj; ist. Ferner lernen wir: Wenn die Bewohnei-
einer Stadt einen von ihnen Weggezogenen zwingen wollen,
(dort nicht Geschäfte zu machen,) so können sie ihn nicht eher
zwingen, bis man ihm seine Schulden bezahlt hat und er dort
soviel gewinnt, als er zu seiner Ernährung braucht.
220.
Mordechai ben Hillel. Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai, S. 67b § 725.)
Rüben klagt gegen Simon : Er hatte mit ihm eine Schuld-
forderung gemeinschaftlich. Davon hatte Simon dem Nicht-
judeu 18 Denare erlassen, auf daß er ihm seine Schulden
hereinbringe. Simon entgegnet: „Ich mußte von dem Nicht-
juden nehmen, was er mir gab, damit wir nicht die ganze
Schuld verlieren."
221.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai. S. 71b § 802.)
Jene edlen Frauen sind des Geschäftes kundig. Wenn
der Mann ihnen sein ganzes Vermögen versehreilit. so hat er
sie bloß zur Verwalterin gemacht.
222.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai, S. 91 a § 1207.)
So meint auch R. Elieser^ der Sohn des R. Joel im
Namen seines Vaters, es sei erlaubt, auf die Kleider der
Pfarrer zu leihen, die man caracalla- nennt, worin sie zu
ihrem Gotte beten, falls die Pfarrer noch andere haben.
223.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai Jebamoth S. 99 b § 62.)
Welchen Knecht darf man behalten: Einen solchen, den
der Herr gekauft hat (unter der Bedingung, ihn nicht zu be-
* genannt Rabia, nach seinem Werke auch Abi Esri , in Speyer,
Köln, Bonn, "Würzburg, a. 1220 auf der Mainzer Eabbinersvnode.
Graetz Till S. 22; Cassel S. 366, 377.
2 Die Sutane der heutigen römischen Priester.
•230 152.
schneiden). Jetzt ist es Brauch, sie nicht zu beschneiden.
Was jene böhmischen Skhiven betrift"t, so gibt es, obwohl man
beim Kaufe nicht die Bedingung macht, da es bekannt ist,
daß mau sie aus Furcht vor der Regierung nicht beschneiden
darf, keine ausdrücklichere Bedingung als diese. Man darf
sie daher für immer behalten.
224.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai Ketuboth, S. 109 b § 318.)
Folgende Tatsache kam vor R. Tam': Ein Mann hatte
seine Frau zur Ladenverkäuferin eingesetzt und sie zur Ver-
walterin gemacht. Sie hat mit dem Gelde, das im Hause ist.
viel Geschäfte gemacht und sagt, es gehöre nicht ihm (dem
Manne.)
225.
Moi'dechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai Ketuboth, S. 110b § 340.)
Ein Responsum des R. Meir, welches mein Lehrer R.
Salomo niederschrieb. Esau bat Rüben und Simon, daß sie
ihm 30 Mark leihen sollten. Levi wollte sich mit ihnen an
dem Darlehen beteiligen, und sie willigten ein. Sie machten
mit Esau die Zinsen al) und schlugen diese zum Kapital.
Rüben ging und gab dem Esau zuvor als seinen Anteil 4V2 Mark,
während Simon und Levi noch nichts gegeben hatten. Darauf
ließ Esau ihnen sagen, daß er nicht mehr Geld brauche. Es
genügten ihm diese 4V2 Mark. Da ging Rüben zu Simon
und Levi und sprach : „Wenn ihr an der Schuld teilnehmen
wollt, so gebet mir euer Drittel, nämlich jeder 1^ 2 Mark."
Da gab Simon seinen Teil, Levi aber gab seinen Teil nicht.
Letzterer starb darauf, und Simon kassierte die ganze Schuld
ein, Kapital und Zinsen. Da sprach Simon zu Rüben: „Ich
werde dir deinen Teil geben, das ist ein Drittel, ein Drittel
behalte ich für mich , den Rest will ich den Erben des Levi
geben." Rüben aber fordert ^la der Schuld, weil Levi seineu
Teil nicht gegeben hatte.
226.
Mordechai ben Hillel. Nürnberg, bis 1298.
(Mordechai Ketuboth. lila § 344.)
Rüben und Simon liehen Geld auf ein Pferd. Nachher
kam Simon mit Erlaubnis des Rüben und nahm Levi als
Teilhaber, der sein Haus vermietete, das Pferd hineinzustellen
' Jakob ben Meir. genannt Rabbenn Tarn, Enkel Raschis.
und ihm Futter zu gehen. Das l'ferd starb. Da sprach Kuben :
,,lch habe Levi nicht als Teilhaber genommen, und er hat
nichts von mir zu fordern."
227.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1208.
(Mordechai Gittin, S, 118 a § 52(5.)
Einst geschah: Einer forderte vom andern 2()0 Mark.
Dieser entgegnete: „Ich l)in dir nur 100 schuldig. Du hast
mir 100 geliehen, auf daß ich 200 bezahlen soll. Das sind
festgesetzte Zinsen." Der andere erwidert: „Gott behüte! Viel-
mehr verlaugtest du 100 Mark geborgt, um mir als Kapital
und Gewinnanteil (von deinem Geschäfte) 200 zu zahlen,
während der Rest des Gewinnes dir verbleiben sollte." Jener
entgegnet: „Die Tatsache ist so, wie ich behaujjtet habe, und
was ich gewonnen habe, habe ich für mich gewonnen."
228.
Mordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Hagahoth Mordechai Baba Kama, S. 160 b § 482.)
Es geschah : Ruhen entlieh von Simon ein Schwert, das
er als Pfand bei sich hatte und verlor es. Da forderte Simon
dafür eine große Summe, soviel wie der NichtJude dafür
forderte.
229.
>rordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Hagahoth Mordechai Baba Mezia S. 173 b § 630.)
Formular einer Urkunde, die ich aus einer Handschrift
des R. Jakob ^ aus Orleans abgeschrieben habe, wonach es auf
Zinsen zu leihen erlaubt ist. Folgendes ist der Wortlaut:
Ich Unterzeichneter bekenne, daß ich dem N. N. so und soviel
schuldig bin infolge des Darlehens, daß er mir im Monat A.
des Jahres H. nach der Ära, nach der wir zählen, hier in der
Stadt B. gegeben hat. Ich bin nun verptiichtet, sie ihm
innerhalb 15 Tagen bar zu zahlen und mit meinem Risiko
nach jener Stadt in seine Hand zu bringen. Solange ich sie
behalte und sie ihm nicht zahle, verpflichte ich mich, für jede
Woche vom Tage des Darleihens bis zum Tage der Zahlung
so und soviel Pfennige in jener Münze als Geschenk zu zahlen.
Ich verptiichte mich, alles nach jener Stadt mit meinem Risiko
innerhalb 15 Tagen in bar zu bringen. Solange diese Urkunde
in seiner Hand ist, sei ich nicht beglaubt, irgend einen Ein-
wand gegen diese Urkunde zu erheben. Vielmehr soll er ohne
1 starb 1189 in London. Graetz VI S. 218 und 219. Cassel
S. 363,
232 152.
Schwur beglaubt sein, zu sageu, daß ich ihm alles, was in
dieser Urkunde bestimmt ist, schuldig bin. So haben wir
ausgemacht, während er mir sein Geld gab. Dieser Vertrag
und dieses Bekenntnis ist nach Anordnung der Weisen ge-
macht worden, indem zugleich jede etwaige' Nichtigkeits-
erklärung annulliert wurde. Es ist nicht eine bloße Zusicherung
und ein Idoßes Formular. Was ich ihm bekenne und mit
ihm ausmache, unterschreibe ich, auf daß es in seiner Hand
zur Bestätigung und zum Beweise bleibe. Meine Unterschrift
soll soviel gelten wie hundert ehrliche Zeugen.
230.
Mordechai beu Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Hagahoth Mordechai Baba Bathra S. 175 a § 661.)
Anfrage: Buben und Simon gingen zu INIarkte und
machten aus . daß sie alles, was sie verdienen, sowohl durch
Ware als auch durch andere Wertgegenstände , unter sich
teilen. Sie reisten ihres Weges. Als Rüben nach Ware
forschte, überfielen ihn Räuber und nahmen ihn gefangen,
und er mußte sich auslösen. Nun fordert Rüben von Simon
das halbe Lösegeld, indem er sagt, er sei nur der Ware
wegen gefangen worden, und sowie sie im Gewinne Teilhaber
seien, so seien sie es auch im Schaden. Simon entgegnet:
„Wir waren nur Teilhaber im Gewinne oder Verlust der Ware,
aber betreffs der Unglücksfälle auf der Reise waren wir keine
Teilhaber. Dies ist unter uns nicht festgesetzt worden."
231.
Mordechai ben Hillel. Nürnberg, bis 1298.
(Hagahoth Mordechai S. 184b § 844.)
Es geschah: Einer enttloh aus einer Stadt, weil er Geld
schuldig war. Später wünschte er zurückzukehren und schickte
seinem Freunde 50 Gulden . daß er für ihn mit dem Nicht-
juden einen Vergleich schließe. Er schloß den Vergleich mit
25 Gulden. Nun fordert der Absender den Rest zurück.
2:32.
jNIordechai ben Hillel, Nürnberg, bis 1298.
(Hagahoth Mordechai Kidduschin S. 188b.)
Anfrage: Ruhen hat Geld auf halben Gewinn über-
nommen auf 2 oder 3 Jahre. Später entschlossen sie sich,
eine festgesetzte Summe unter sich zu bestimmen und zwar,
daß für die Mark V* jährlich bezahlt werde.
1 52. 233
233.
Alexander Süßleiii * Koheii, Erfurt, Frankfurt. Köln bis 1341).
(Agudda Baba Mezia S. 10 a >? 83.)
Es entscheidet R. Isaak^: Von hier kann man lernen,
daß man kein Geld auf ein Haus leihen darf, darin zu wohnen,
selbst wenn man jährlich etwas von der Schuld abrechnet.
Man muß Bedenken hegen . ob es erlaubt ist, auf Syna-
gogenplätze (leid zu leihen und darauf zu sitzen. Vielleicht
ist es aber gestattet, weil es sich um eine religiöse Pflicht
handelt.
234.
Alexander Süßlein Kohen. Erfurt, Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Baba Mezia S. 20a § 99.)
Den jetzigen Brauch . an NichtJuden Geld zu verleihen,
rechtfertigt R. Tam^ damit, daß man bei rabbinischen Ver-
boten der erleichternden Ansicht folgt , wonach Zinsen von
Nichtjudeu niemals verboten wurden. Aber selbst nach der
anderen Ansicht ist es erlaubt, weil wir Lasten von Königen
und Fürsten zu tragen haben und ihnen große Summen geben
müssen. Ferner: Der Grund des Verbotes, daß wir von seinen
Handlungen lernen könnten , fällt weg , da wir zwischen den
Völkern wohnen und mit ihnen Geschäfte machen müssen.
Es ist also die Zinsnahme nicht mehr verboten wie jedes
andere Geschäft.
235.
Alexander Süßlein Kohen, Erfurt, Frankfurt. Köln bis 1349.
(Agudda S. 20 b § 107.)
Im Buche der Weisheit* steht: Es kommen täglich Tat-
sachen vor, daß ein Jude seinem Nächsten auf das Pfand
eines NichtJuden Geld leiht. Die Alten haben den Bann ver-
hängt über jeden, daß er nicht seinen Nächsten täuschen und
sagen soll, es gehöre einem NichtJuden, wenn dies nicht der
Fall ist. Deshalb ist nun niemand beglaubigt, wenn er sagt:
.,Ich habe dich getäuscht, das Pfand gehört mir", weil sich
niemand als einen Bösewicht hinstellen kann.
' Cassel S. 386; Graetz VII S. 324; Horovitz: Frankfurter
Rabbinen I S. 10 A. 1.
2 Isaak ben Samuel aus Dampierre, genannt Ri, starb um 1200.
Graetz VI S. 210, 214.
* Jakob beu Meir, genannt Rabbenu Tarn. Enkel Raschis.
* Baruch ben Samuel aus Mainz lebte in der ersten Hälfte des
1:3. Jahrhunderts. Cassel S. 366; Graetz VII S. 21.
234 152.
236.
Alexander Süßlein Kohen, Erfurt, Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Baba Mezia S. 26 a § 177.)
Hat jemand Mobilien und Grundstücke und es laufen auf
ihn Schuldscheine von NichtJuden, so daß, wenn er den Juden
die Schulden bezahlte, die NichtJuden ihn wegen ihrer Schuld-
forderungen ins Gefängnis setzen würden, so lehren unsere
Weisen, daß man auf ihn nicht hört (wenn er den NichtJuden
bezahlen will). Wenn dann die NichtJuden ihn ins Gefängnis
setzen, so ist ganz Israel verpflichtet, ihn auszulösen.
237.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt, Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Baba Bathra S. 31b § 47.)
Es entscheidet R. Isaak ^ : Hieraus ist zu ersehen, daß an
einem Markttage auch ein Fremder den NichtJuden, die von
anderen Orten zum Markte kommen, Geld leihen darf, aber
nicht den Bewohnern dieser Stadt. Das gilt auch von jeder
Messe.
238.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt, Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Baba Bathra S. 36 b § 97.)
Ein NichtJude verpfändete ein Pfand bei Rüben. Da
sprach Rüben zum NichtJuden: „Gib mir mein Geld!" Der
NichtJude sprach: „Ich habe kein Geld. Verpfände es bei
einem anderen Juden." Rüben ging und verpfändete es bei
einem anderen Juden. Der Nichtjude starb, und da das
Pfand doppelt soviel wert war wie die Schuld, wollte es der
erste auslösen.
231.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt, Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Aboda Sara S. 60 § 5.)
Auf den Messen der NichtJuden Geschäfte zu machen ist
nur dann verboten, wenn man Zoll zahlt, für den Gebrauchs-
gegenstände für den Kirchenkultus gekauft werden. An
manchen Orten baut man eine Kirche, und die Kaufleute
haben die Pflicht, für jede Sache, die sie verkaufen, einen
Pfennig für den Kirchenbau zu geben. Das ist verboten.
' Isaak ben Samuel aus Dampieire , genannt Ri, starb um 1200.
Graetz VI S. 210, 214.
i:»2. 235
•J4<».
Alexander Siißleiii Kolien Erfurt, Frankfurt. Köln bis 1:)4*.*,
( Agudda Al)oda Sara S. 00 § 8.»
Im Buclie des I\al)bi Klieser ben Joel Halevi ^ wird er-
laubt, das Kleid, worin die Nichtjuden bei ihrem Kultus
singen, das man caracalla^ nennt, ihnen zu verkaufen, ob-
gleich sie dies sicher zu dem fremden Kultus ])rauchen. weil
sie auch andere hal)en. Ihre Gebetbücher und ebenso auch
Wachs darf num ihnen nicht an ihrem Festtage Lichtmeß
verkaufen, weil bei allen diesen es so ist, wie wenn er es
ausdrücklich für den Kultus kaufte. Jedoch ist es erlaubt,
an anderen Tagen Wachs zu verkaufen, ebenso Weihrauch
an andere Niciitjuden. weil es unbestimmt ist, wozu es ge-
braucht wird,
241.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt. Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Aboda Sara S. 63b § 43.)
Es entscheidet R. Elieser aus Metz: Dem Israeliten ist
es verboten . als Pfand anzunehmen Kelche , Pfannen, Mäntel
und bunte Teppiche, die man vor den angebeteten Bihlern
ausbreitet.
R. Elieser ben Joel Halevi ^ schreibt im Namen des
R. Gerson, daß es bei den Gewändern der NichtJuden erlaubt
ist, weil sie sie auch zum Schmuck vor Königen anziehen.
242.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt. Frankfurt. Köln bis 1349.
(Agudda Aboda Sara S. 64 a § 46.)
In jetziger Zeit sind sie (die Nichtjuden) nicht kundig in
der Art und Weise des Götzendienstes. Daher ist der von
ihnen berührte Wein nicht zur Nutzung verboten. Darauf
stützt man sich, daß man W^ein als Schuldzahlung von ihnen
annimmt.
243.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt, Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Jebamoth S. 84a § 44.)
An Orten, wo man Nichtjuden als Sklaven kauft und sie
aus Furcht vor der Regierung nicht beschneiden darf, darf
man sie so behalten.
^ genannt Rabia, nach seinem Werke auch Abi Esri, in Speyer,
Köln, Bonn, Würzburg, a. 1220 auf der Mainzer Rabbinersynode.
Graetz VIII S. 22; Cassel S. 366, 377.
* Die Sutane der heutigen römischen Priester.
236 152.
244.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt, Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Sabbath S. 122 § 1.)
Hieraus beweist R. Elieser ben Joel Halevi,^daß mau um
Sabbath einen NichtJuden sein Pfand nehmen lassen darf, . . .
]\Ianche verbieten es. . . . Im Or Sarua steht geschrieben,
daß es Brauch ist, es den gewalttätigen NichtJuden zu erlauben.
So sah ich auch den Brauch bei unseren Lehrern. Ich bin
oft darüber befragt worden, indem sie mir sagten: „Die
NichtJuden sind gewalttätig." Oft zeigten die NichtJuden auf
mich. Zuletzt antwortete ich gewöhnlich den Fragenden:
„Wenn du am Tage nach dem Sabbath oder nach dem Fest-
tage fasten willst, kannst du den NichtJuden selbst sein Pfand
nehmen und Geld oder ein anderes Pfand dafür hinlegen
lassen. Doch darf der Jude nicht etwas von den Pfändern
in die Hand nehmen, auch nicht mit ihnen abrechnen.
245.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt. Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Sabbath S. 122a § 1.)
Ich sah ferner nichtjüdische Schuldner Wagen voll mit
Getreide am Sabbath bringen. Der Jude gibt ihnen den
Schlüssel seines Magazins. Die NichtJuden tragen es heim
und messen und zählen. Ich sah nicht, daß einer meiner
Lehrer dies verbot, weil das Getreide bis nach der Abrechnung
den NichtJuden gehört.
246.
Alexander Süßlein Kohen Erfurt, Frankfurt, Köln bis 1349.
(Agudda Pesaehim S. 161a § 23.)
Wenn jemand die Gebühren der NichtJuden (wohl das
Pfründebrot der Pfarrer) gekauft hat, so kann er das, was
ihm für das Peßachfest (wo der Jude Brot nicht im Hause
haben darf) zukommt, nach dem Feste nehmen.
Verlag von DUNCKER & HUMBLOT,
Die Juden
und
das Wirtschaf tsle
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Von ^^Si ^
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Werner Sombart.
In Vorbereitung. Preis geheftet etwa 8 Mark, in Halbpergament.
gebunden etwa 10 Mark.
Man beachte den diesem Heft beigeklebten Prospekt.
Beiträge zur Geschichte des Judenrechts
im Mittelalter mit besonderer Bedachtnahme auf die
Länder der Österreich-ungarischen Monarchie.
Erster Band: Die Rechtsverhältnisse der Juden in den
deutsch-österreiehisehen Ländern.
Von
J. E. Scherer.
Preis 15 Mark.
Die Juden in Deutschland
. während des Mittelalters
in politischer, sozialer und rechtlicher Beziehung.
Photochemischer Neudruck der Ausgabe von 1866.
Von :
Otto Stobbe.
Preis 8 Mark.
Deutsche Wirtschaftsgeschichte.
Von
Karl Theodor von Jnama-Sternegg.
Drei Bände. Preis 59 Mark 60 Pfennig.
Inhalt: I. Bd.: Bis zum Schluß der Karolinger-Periode. (2. Auflage.
20 Mark.) II. Bd.: 10. bis 12. Jahrhundert. (13 Mark.) III. Bd.:
In den letzten Jahren des Mittelalters. (26 Mark 60 Pfennig.)
Pierersch© Hofbuchdruckerei Stephan Geibel & Co. in AUenburg.