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Full text of "Der Geldhandel der deutschen Juden während des Mittelalters bis zum Jahre 1350 : ein Beitrag zur deutschen Wirtschaftsgeschichte im Mittelalter"

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Büch«rel 
Max  Sering 


si  taats-  uöd  sozialwissensdiaftlidie  ForscIiuDMn. 


■o 


Herausgegeben  von 

^Bf^  Gustav  SclimolLer  und  Max  Seriiig. 

Heft  152. 


■CD 


Der  Geldhandel  der  deutschen  Juden 
während  des  Mittelalters 

bis  zum  Jahre  1350. 

Ein  Beitrag  zur  deutschen  Wirtschaftsgeschichte 
im  Mittelalter. 

Von 

Moses  Hoffmann, 

Rabbiner. 


HB 

■049 

G;4H64 

1910  Leipzig, 

•^•1  Verlag    von    Duucker    &    Humbio  t. 

ROBA  ,   , 

1910. 


T 


Verlag  von  DUNCKER  &  FIUMBLOT  in  LEIPZIG.    ^^Büchorel 

"  Max  Sering 

Staats-  und  sozialwissenschaftliche 
Forschungen. 

Herausgegeben  von  Gustav  Schmoller  und  Max  SeNng. 

Band  I  bis  XXVI  und  lieft  122  bis  153.    gr.  8». 


I.   Alphabetisches  Verzeichnis  der  Mitarbeiter 

unter  Bezeicbnung  der  Heftnummeru. 


Abadjieff,  Chr.,  143. 
Anton,  G.  K.,  XI.  2. 
Arasklianiantz,  A.,  IV.  3. 
Aschrott,  P.  F.,  V.  4. 


Bahr,  R.,  XXIII.  5. 
Banod,  C,  XVI.  5. 
Bergmann,  R.,  XIX.  1. 
Bernhard,  E.,  138. 
Bernhard.  L..  XX.  7. 
Bielfeld.  H.,  VIII.  l. 
Bödiker,  T.,  V.  2,  VI.  3,  XVI.  4. 
Böhme,  K..  XX.  3. 
Bothe,  F..  XXVI.  2. 
Bonjansky.  J..  XVIII.  3. 
Brannagel,  E..  XVI.  1. 
Brauns.  H.,  XXV.  4. 
Bi'ey.sig,  K.,  VIII.  4. 
Brockhage,  B„  148. 
Bückling.  G..  124. 


Ciaassen,  W.,  XXIII.  i. 
Claus,  R.,  131. 
Cleinow,  G.,  XXII.  4. 
Creanga,  G.  D.,  129,  140. 


Doren,  A..  XII.  2,  XV.  3. 
Dyhrenfurth.     G. ,     XV.     4, 
XXV.  2. 


Eberstadt,  R..  XV.  2,  XVn.  2. 
Eckert,  Chr.,  XVI.  3,  XVIII.  5. 
Eheberg,  K.  Th.,  II.  5. 
Engel  Reimers,  Charl.,  XXI.  4. 


Fajans,  W.,  141. 
Farnam,  HenryijW.,  I.  4. 
Feig,  J.,  XIV.  2. 
Fischer,  G.,  XX.  5. 
Frauke,  B.,  XXII.  i. 
Frisch.  "SV.,  XXIV.  3. 
Frommer,  H.,  VI.  2. 


Gerstfeldt,  Ph.,  IV.  1. 
Godet,  M..  XXI.  1. 
Goehts,  P.,  147. 
Gothein.  E..  IV,  4,  IX.  3. 
Gottheiner,  E.,  XXII.  2. 
Grabower.  R.,  144. 
Großmann,  F..  IX.  4. 
Großner,  E..  XIX.  5. 
Grotjahn,  A.,  XX.  2. 
Gurewitsch,  B.,  XIX.  4. 


von  Halle,  E.,  XV.  1,  XXVI.  1. 
Haneid,  F.,  139. 
Hartwig,  J.,  XXI.  6. 
Hasbach,  W.,  V.  l,  X.  2. 
Hatschek,  Hans  J..  VI.  l. 
Hecht,  F.,  XX.  6. 
Hochstetter,  F..  XXV.  l. 
Hoffmann,  L.,  IV.  5. 
Hotfmann,  M..  1.52. 
Human,  A.,  XVII.  3. 
Huth,  H.,  125. 


von  Inama-Sternegg,  K.  Th. 

I.  1. 
lonescn,  D.  B.,  136. 


Jaffe,  E.,  XXIII.  4. 
Jäger,  G.,  137. 
Jeidels.  O..  XXIV. 


Kaizl,  J.,  II.  1. 
Kehrl,  K.,  134. 
Kestner,  F..  XXI.  3. 
Klein.  A..  XXIII.  2. 
Knipper,  Chr.,'  XX.  l. 
Koch,  H.,  1-28. 
von  Kostanecki,  A.,  IX.  l. 
Krauske,  0.,  V.  3. 
Kreller,  E.,  XXII.  3. 
Küntzel.  G.,  XIII.  2. 


I  Lamp,  K.,  XIX.  6. 
Lampreclit,  K.,  I.  3. 
Lange,  G.,  IX.  2. 
Lederer.  P.,  149. 
Lohmann.  F..  XIII.  4,  XVIII.  1. 
Losch,  H.,  VII.  1. 
Luther,  G..  XXIV.  4. 


Meyer.  Hans,  III.  2. 
von  Miaskowski,  A.,  II.  4. 
Michaelis,  R.,  I.  5. 
Muensterberg,  E.,  VI.  4. 


Naude.  W.,  VIII.  5. 
>;eumeister,  W.,  150. 
Nübling,  E.,  IX.  5. 


von  Paygert,  C,  XI. 
Petrenz.  0.,  XIX.  2. 
Petsch.  R.,  126. 
Pfleghart,  A.,  133. 
Plehn,  H.,  XIV.  3. 
Poensgen,  H.,  153. 
Preyer,  W.  D.,  135. 
Pringsheim,  0.,  X.  3. 
Prion,  W..  127. 


Quandt,  G.,  XIII.  3. 


Rachel.  H.,  XXIV.  1. 
Raclifahl,  F.,  XIII.  l. 
Ratligen.  K..  X.  4. 
Rausch.  E..  XVIII.  2. 
Roehl.  M..  XVII.  4. 
Roman.  Fr.  W.,  151. 
Rothkegel,  W.,  146. 


Salomon.  Alice,  122. 
Schaube,  A.,  VIII.  2. 
Schnapper-Arndt,  G.,  IV.  2. 
Schneider,  u.,  XVII.  i. 
Schneider,  K.,  XII.  3. 


Verlag  von  DUNCKER  &  HUMBLOT  in  LEIPZIG. 


ScliottmUner,  K..  XIV.  4. 

Solireuer,  H.,  XX.  4. 

von  Schroetter.  F.  Freili.. 

XI.  5. 
Schnitze,  W..  VII.  3. 
Sohwnrtz.  F.,  VII.  4. 
Seriiij?.  M.,  111.  4. 
Siiiimel,  (i..  X.  1. 
Skalweit.  .\..  XXV.  3. 
Sombiirt,  W..  VIII.  3. 
von  Sommerfeld.  W..  XIII. 
Spahn,  M..  XIV.  1. 
Stolze.  W.,  XVIII.  4. 


Strecker.  A.,  XI.  4. 
Struck,  E.,  III.  3. 
Striive,  E..  XII.  l. 
Sutro,  E.,  XXI.  _>. 
Swart.  F.,  145. 


Takaoka,  K.,  XXIII.  3. 
Tarle,  E.,  132. 
Tezner,  F.,  XIX.  3. 
Thnn.  A..  II.  2,  II.  3,  III. 
Toeche-Mittler,  XI.  3. 


Wagemann,  E..  142. 
Weigert.  M..  130. 
Westphal.  M.,  XXI.  5. 
Wiedfeldt,  0.,  XVI.  2. 
Wolff,  .!„  XXIV.  5. 
Wolters,  F.,  XXII.  .•>. 
Wuttke,  R.,  XII.  4. 


Zakrzewski,  C.  A.,  VII. 
Zenmer,  K.,  I.  2. 
Zweig,  E.,  123. 


IL   Alphabetisches  Schlagwortverzeichnis 

ituter  Bezeichnung  der   Mitarbeiter  und  der  Heftnummern. 


Agi'argeschiclite  und  -politik:  Böhme  (Bauern- 
befreiung, ostpreuss.)  XX,  3;  BraunugeJ 
(Allmenden  am  Oberrhein)  XVI,  1;  — 
Creanga  (riimän.  Agrarverf.)  129  u.  140;  — 
Dyhrenfurth    (schles.    Dorf    und    Rittergut) 

XXV,  2;  —  Fischer  (landwirtsch.  Maschinen) 
XX,  5;  —  GrofsnniHii  (mark.  Agrarverf.) 
IX,  4;    —   ron   Halle   (B.aum wolle)   XV,  1   u. 

XXVI,  1;  —  von  Inama-Sttrvegg  (Grund- 
herrschaften)  1, 1 ;  —  lonesm  (rumän.  Agrar- 
verfassung)  136;  —  Kehrl  (Dorf  Schlalach) 
134;  von  Miaskoti  s);i  (schrvreiz.  AUmend)  11,4; 

—  R(,thTi< gel  (Ciüiev\>r eise)  146;  —  SH'«)-^frie- 
sische  Agrargeseh.)  145;  —  ^Xolters  (franz. 
Agrarverf.  ]7a)-1790)  XXII,  5. 

Arbeiterversicherung:  Bödilar  (Unfallvers.) 
V,  2;  —  Bödikcr  (Reichsvers. -Gesetzgebung) 
XVI,  4;  —  Hasbnrh  (engl.  A.)  V,  1 ;  —  Lanip 
(österr.  Krankenvers.)  XIX,  6. 

Armenwesen:  Asrhrott  (englisches  A.)  V,  4;  — 
Mncuslcrfjfrg  (deutsche  Armengesetze)  VI,  4. 

Bankwesen:  Clatis  (russisches  B.)  131;  —  Godet 
(Schweiz.  Bankarten)  XXI,  1;  —  Oraboiier 
(C'hpm.  Industrie  u.  Bankwelt)  144;  —  Htcht 
(Mannheimer  Banken)  XX,  6;  —  Jc^e  (eng- 
lisches B.)  XXIII,  4;  —  Jeideh  (deutsche 
Grossbanken)  XXIV,  2;  —  Pooisgoi  (Landes- 
bank der  Rheinprovinz)  153;  —  Prion 
(deutscher  Wechseldiskont)  127. 

Bevölkerungswesen:  BuUod  (Stadt  u.  Land) 
XVI,  5:  — 67r/«.s.sf»(Berufsgliederung)XXIII,l. 

Binnenschiffahrt:  J'kkert  (Mainzer  Schiffer) 
XVI,  3;   -  /v>Ao<(Kheinschiffahrt)XVIII,  5; 

—  Gofhls  (Berliner  B.)  147;  -  Toeche-Mütlcr 
(Friedlich  Wilhelms-Kanal)  XI,  3. 

Börsenwesen :  Brotlchag<  (Ausländ.  Wertpapiere) 
148;  -  A'/(»>;}(:r(Berl.  Effektenhandel)  XX,  ]  ; 

—  Struck  (Effektenb.)  III,  3. 
Einkommen:    Losch    (Einkommensgliederung) 

VII,  1 ;  —  Michaelis  (deutsche  Einkommens- 
gliedening)  I,  5. 


Finanzwesen:  Oerst/ddf (preuss. Städtefinanzen) 
IV,  1 ;  —  7/o;f)«fl»w,J>/.(Geldhandel)  152 :  -  Klein 
(Deutschordensstaats-Finanzen)  XXIII,  2; 

—  Schnitze  (preuss.  Regieverwaltung)  VII. 
3;  —  Schneider  (Kirche  u.  florent.  Bankiers) 
XVII,  1. 

Genossenschaftswesen:  Bonjmisky  (gewerbl. 
Genossenschaften  Belgiens)  XVIII,  3. 

Gesinde:  Wuttke  (Gesindeordnungen  u.  Gesindo- 
zwangsdienst  in  Sachsen)  XII,  4. 

Gewerhewesen  (s.  Industrie,  Hausindustrie). 
Ge  Werbegeschichte:  Gothein  (Pforz- 
heimer G.)  IX,  3;  —  Koch  (köln.  Seideng.) 
128;  —  Luther  (Mühlengew.)  XXIV,  4;  — 
P/trenz  (Leipziger  G.)  XIX,  2;  —  Sfritre 
(bayer.  Braug.)  XII,  1;  —  Gewerbe- 
polizei: Bödikcr  (Feingehalt)  VI,  3;  — 
Aiifon  (preuss.   Fabrikgesetzgebung)  XI,  2; 

—  Zunftwesen:  Doyen  (florent.  Zünfte) 
XV,  3;  —  Eherstudt  (Magisterium  u.  Fra- 
ternitas)  XV,  2;  —  Far>tam  (franz.  Zunlt- 
politik)  I,  4;    —   Koizl  (bayer.  Zunftpolitik) 

II,  1;  —  Ä</«r  (Strassburger  Goldschmiede) 

III,  2;  —  Roebl  (preuss.  Gewerbepolitik) 
XVII,  4. 

Handelspolitik  (siehe  Zölle):  Ahndjit ff  {hnlgar. 
H.)  143:  —  Franke  (französ.  Schutzzoll) 
XXII,   1;  —  Hitman  (russische  H.)  XVII,  3; 

-  Rausch  (französ.  H.)  XVIII,  2;  —  7.u'eig 
(russische  H.)  123;  —  Getreide  handels- 
politik:  —  Araskhaniantz  (französische  G.) 

IV,  3;   —   Nande  (dtsch.  städt.  G.)   VIII,  5. 

Hausindustrie  :i?'"«!«"s(Seidenindustr.)  XXV,  4; 

-  Cleinow  (Tula)  XXII,  4;  —  Byhrenfurth 
(Konfektion)  XV,  4;  —  Engel  Reimers  (Filz- 
schuhe) XXI,  4;  -  Feig  (Berl.  Wäsche- 
Industrie)  XIV,  2;  —  ron  Paijgert  (galiz. 
Schuhmacher)  XI,  1;  —  y/o««  (niederrhein. 
Industrie)  II,  2  u.  3. 


Verlag  von  DUNCKER  &  HUMBLOT  in  LEIPZIG. 


Heerwesen:  >f>ii  S^hrotttir  (briiiuli-nb.-iireuss. 
Heorosvcrf.)  XI,  5;  —  Srliintrtz  (preuss. 
Landniilizcn)  VII,  4. 

Japan:  linlhgiu  (Volkswirtschaft)  X,4;  — Tukiioku 
(iiiiHTi'  Kolonisation)  XXIII,  3. 

Intlnstl'ie  (s.  Gewerbewesen,  Hausindustrie). 
Berliner  Ind.:  Witflfililf  XVI.  2:  — 
Klektrotechn.  Ind.:  Krtlltr  XXII,  3;  — 
(Uasind.:  Lmif/f  IX,  2:  —  Kleineisen- 
industrie: Thiin  (bergische  Kl.)  11,3;  — 
.Schafwollind.:  t^Hniidl  XIII,  3;  — 
SeideTiind.:  Vrttuiis  XXV,  4;  —  Textil- 
industrie: i>V(i/i«5' (Ulmerl  IX,  5;  -  Tliiin 
(linksrhein.)  II,  2;  —  Gottluinir  (Wupper- 
tal.TT.)  XXII,  2;  —  Uhrenind. :  Pfffffhurt 
(Schweiz.)  133:  —  WoUind.:  Lohmunn 
(engl.)  XVIII,  1;  —  Zuckeriud.:  Priijir 
(russische)  13.3. 

Koloniaiwesen:  roit  HulU  (Baumwollpflanzung) 
XV,  1  u.  XXVI,  1;  —  Ltdirer  (Südafrikan. 
Union)  14i):  —  R'ithgtn  (Japan)  X,  4;  — 
Tiik'iokn  (Japan)  XXIII,  3;  ^  Wagiinaim 
(Brit.  Westindien)  142. 

Kreditwesen:  ron  KostiuKcki  (Kredit  im  Mittel- 
alter) IX,  1:  —  Siitro  (Kaufmann.  Ki-edit- 
erkundigung)  XXI,  2. 

Lolin:  Bernhard.  Litdiiig  (Gedingeordniingen) 
XX,  7  ;  —  F»-on(H!«r(Gewinnbeteiligung)  VI,  2; 

—  Salonion  (Männer-  und  Frauenarbeit)  122. 
Literaturgeschichte    der   Nat.-Ök.:    Hashnch 

(Quesnay   u.   Smith)  X,  2:   —   Hiitli  (Smith 

11.    Ferguson)    125;     —    Luhmann    (Vauban) 

XIII,  4. 
Mass-  und  Gewichtswesen:  KünUd  XIII,  2. 
Merkantilismus:   Hatsdiek  (Österreich)  VI,  1. 
Münzwesen:   Elubiny  II,  5. 
Nationalität:    ton  Sommerfeld  XIII,  5. 
Seerecht:  Scltaube  VIII,  2. 
Sklavenhandel:    Hochstetter    (Britischer    Ski.) 

XXV,  1. 
Sozialrecht,  -geschichte  und  -politik:   Bahr 

(Gewerbe-  u.  Kaufmannsgerichte)  XXIII,  .5: 

-  Bernhard,  Ernst  (Arbeitsijitensität  u.  -zeit) 
138:     —    Dyhrenfurth    (Dorf    u.     Rittergut) 


XXV,  2;  —  /V(.sv7,  (Tabakurbeiter)XXIV,3; 

—  i/anfW (engl.  Gewerk vereinsrecht)  139;  — 
Jäger  (engl.  Recht  u.  klass.  Natioiialök.) 
137;  —  Salonion  (Milnner-  u.  Frauenarbeit) 
122;  —  Sonihurt  {Tom.  Campagna)  VIII,  3;  — 
Turte  (franz.  Arbeiter  zur  Revolutionszeit) 
132;  —  Wtigert  (Arbeitsnachweis  usw.  im 
Berl.  Braugewerbe)  130;  —  Wiittke  (Gesinde- 
ordnungen) XII,  4. 

Soziologie:  flureuitsch  (menschl.  Bedürfnisse 
u.  soz.  Gliederung)  XIX,  4;  —  Simniel  (soz. 
Differenzierung)  X,  1. 

Steaergescliichte  und -politik:  £ui/tW  (magde- 
burgisches Steuerwesen)  VIII,  1;  —  Bothe 
(Reichsstadt  Frankfurt)  XXVI,  2;  —  Hart- 
jff^y  (Lübecker  Schoss)  XXI,  6:  —  Uoffmann.  L. 
(baier.  Steuerwesen  um  1800)  IV.  .5;  — 
SchuUze,W.  (preuss.  Regieverwaltungi  VII, 3: 

—  Zakrztnski  (ländl.  Steuern  in  Preussen) 
VIT,  2;  —  Zeittner  (deutsche  Städtesteuern) 
I,  2. 

Verfassungs-  und  Verwaltungsgesehichte : 
Bergmann  (ostpreuss.  Ständet  XIX,  1:  — 
Breysig  (Danckelman)  VIII,  4;  —  Gulhein 
(Paraguay)  IV,  4;  Krauske  (Ständige  Diplo- 
matie) V,  3:  —  Petsch  (Hinterpommern)  12C; 

—  Plehn  (Matheus  Parisius)  XIV,  3:  — 
Ravhel  (ostpreuss.  Stände)  XXIV,  1:  — 
SchotimMtr  (Kleve-Mark)  XIV,  4;  —  Scheuer 
(Böhmen)  XX,  4;  —  Skahietf  (ostpreuss. 
Domänenverwaltung)  XXV,  3;  —  Spahn 
(Pommern)  XIV,  1;  —  Stohe  (Bauernkrieg) 
X\ail,  4;  —  Stricker  (Fr.  v.  MeLuders)  XI,  4. 

Volksernährung:  Grotjahn  XX,  2. 

Währung:  Fajans  (russ.  Goldw.)  141;  —  Wolff^ 
(Argent.  W.)  XXIV,  5. 

Wirtschaftsgeschichte  und  -politik:  Bückling 
(Bozener  Märkte)  124:  —  Lamprecht  (Frank- 
reich im  11.  Jahrh.)  I,  3;  —  Schnupper-Arndi 
(Taunus)  IV,  2;  —  Ihun  (Mittelrussland) 
III,  1. 

Wohnungsfrage:   Schneider  XII,  3. 

Zölle.  Eisenzölle:  Kestner  XXI,  3;  —  Sering 
III,  4. 


Verlag  von  DUNCKER  &  HUMBLOT  iu  LEII'ZIG. 


III.   Ausführliche  Titelangabe  sämtlicher  Hefte 

in  der  Keiheufolge  der  Xiiinmern. 


Erster  Band.    1878.    Preis  18  M.        Fünfter  Band.  1883— 86^  Pr.29M.60Pf. 

V.  1.  Das  englische  Arbeiterversichernngswesen.  Ge- 
schichU»  seiner  Entwickelnng  nnd  Gesetzgebung. 
VonWilh.  Hasbach.  1883.  (XVI,  447  S.)   10  M. 

V.  2.  Die  Unfall -Gesi'tzgebnng  der  europäischen 
Staaten.  Von  T.  Bödiker.  ISU.  (VI.lTi.S.)  4M. 

V.  3.  Die  Entwickelung  der  ständigen  Diplomatie 
vom  XV.  Jahrhundert  bis  zu  den  lieschlüssen  von 
181.5  und  1818.  Von  0.  Krauste.  1885.  (VI. 
■2iä  S.)  5  M.  60  Pf. 

V.  4.  Das  onglische  Armfnwesen  in  seiner  histo- 
rischen Entwicklung  n.  in  seiner  heutigen  Gestalt. 
Von  P.  F.  Asch r Ott.    1S86.   (XXI, 450  S.)   10  M. 


1.  1.  Die  Ausbildung  der  grossen  Grundherrschaften 
in  Deutsehland  wahrend  der  Karolingerzeit.  Von 
Karl  Theodor  von  Inama-Sternegg.  (VI, 
118  S.)    3  M.  20  Pf. 

1.  2.  Die  deutschen  Städtesteuem,  insbesondere  die 
städtischen  Reichsstenern  im  12.  und  13.  Jahr- 
hundert. Von  KarlZeumer.  (VIII,  162  .S.)  4M.  ; 

1.  3.  Beiträge  zur  Geschichte  des  französischen 
Wirthsch.iflslebens  im  elften  Jahrhundert.  Von 
Karl   Laniprecht.     (VIII,  152  .-^.)     4  M. 

I.  4.  Die  innere  französische  Gew  erbppolitik  von 
Colbert  bis  Turgot.  Von  Henry  W.  Farnam. 
(VIll,  85  S.)    2  M.  40  Pf. 

I.  5.  Die  Gliederung  der  Gesellschaft  nach  dem 
Wohlstande,  auf  Grund  der  neueren  amtlichen 
deutschen  Einkommens-  und  Wohnungsstatistik. 
Von    R.   Michaelis.    (IX,  134  S.)    4  M.  40  Pf. 

Zweiter  Band.    1879.    Preis  27  M. 

U.  1.  Der  Kampf  um  Gewerberefomi  und  Gewerbe- 
freiheit in  Bayern  von  1799—1868.  Nebst  einem 
einleitenden  Ueberblick  über  die  Entwickelung 
des  Zunftwesens  etc.  Von  Josef  Kaizl.  (VIII, 
174  S.)     4  M.  40  Pf. 

2.  Die  Industrie  am  Niederrhein.  I.  Theil.  Die 
linksrheinische  Textilindustrie  und  die  Lage  ihrer 
Arbeiter.  Von  Alphons  Thun.  (X,  218S.)  6  M. 

II.  3.  Die  Industrie  am  Niederrhein.  2.  Theil.  Die 
Industrie  im  bereiachen  Lande.  Von  Alphons 
Thnn.     (YIII.  262  S.)    6  M. 

11.  4  Die  schweizerische  Allmend  in  ihrer  geschicht- 
lichen Entwickelung  vom  XIII.  Jahrhundert  bis 
zur  Gegenwart.  Von  A.  v.  Mi  asko  wski.  (XVIII, 
245  S.)     6  M. 

II.  5.  üeber  das  ältere  deutsche  Münzwesen  und  die 
Hausgenossenschaften  besonders  in  volkswirth- 
schaftlicher  Beziehung.  Von  K.  Th.  E  heb  erg. 
(Vm,  208  S.)    4  M.  60  Pf. 


II 


Sechster  Band.    1886.    Preis  21  M. 

VI.  1.  Das  Manufakturhaus  auf  dem  Tabor  in  Wien. 
Ein  Beitrag  zur  österreichischen  Wirthschafts- 
geschichte  des  XVII.  Jahrhunderts.  Von  Hans 
J.   Hatschek.    1886.    (VIII,  89  S.)   2  M.  80  Pf. 

VI.  2.  Die  Gewinnbetheiligung,  ihre  praktische  An- 
wendung und  theoretische  Berechtigung  auf  Grund 
der  bisher  gemachten  Erfahrungen  untersucht  v. 
H.Frommer.    18S6.     (X,  149  S.)     3  M.  60  Pf. 

VI.  3.  Die  gesetzliche  Regelung  des  Feingehalts  der 
Gold-  und  Silberwaaren.  Von  T.  Bödiker. 
1886.      (VIII,  98  S.  m.  Ulustr.).     2  M.  60  Pf. 

VI.  4.  Die  deutsche  Arraengesetzgebung  und  da.s 
Material  zu  ihrer  Reform.  Von  E.  Muenster- 
berg.     18S6.     (XiVI.  570  S.)     12  M. 


Dritter  Band.    1880—82.    Preis  26  M. 

III.  1.  Landwirthschaft  und  Gewerbe  in  Mittelruss- 
land seit  Aufhebung  der  Leibeigenschaft.  Von 
Alphons  Thun.     1880.     (IX,  24C  .S.J    6  M. 

III.  2.  Die  Strassburger  Goldschmiedezunft  von  ihrem 
Entstehen  bis  ltj81.  Urkunden  und  Darstellung. 
Von  Hans  Meyer.     1881.     (XllI,  224  S.)    6  M. 

III.  3.  Die  Effektenbörse.  Eine  Vergleichung  deut- 
scher und  englischer  Zustände.    Von  E.  Struck. 

1881.  (X.  244  S.)    6  M. 

III.  4.  Geschichte  der  preussisch-deutschen  Eisenzölle 
von  1818  bis  zur  Gegenwart.    Von  Max  Sering. 

1882.  (XXIV,  313  S.)    8  M. 


SiebenterBand.  1887—88.  Pr.  19  M.  20 Pf. 

VII.  1.  Volksvermögen,  Volkseinkommen  und  ihre 
Verteilung.  Von  Hermann  Losch.  1887. 
(VII,  110  S.)    2  M.  60  Pf. 

VII.  2.  Die  wichtigeren  prenssischen  Raformen  der 
direkten  ländlichen  Steuern  im  18.  Jahrh.  Von 
C.  A.  Zakrzewski.  1887.  (Vin.99S.)  2  M.  40  Pf. 

VII.  3.  Geschichte  der  Prenssischen  Regieverwaltnng 
von  1766  bis  1786.  Von  W.  Schultze.  1.  Thl. 
1887.     (X.  432  S.)    9  M.  60  Pf. 

VII.  4.  Organisation  und  Verpflegnngder  prenssischen 
Landmilizen  im  siebenjähr.  Kriege.  Von  Franz 
Schwartz.    1888.    (X,  196  S.)    4  M.  60  Pf. 


Tierter  Band. 

IV. 


IV 


1882-83.    Preis  23  M. 

1.  Städteflnanzen  in  Preussen.  Statistik  und  Re- 
form vorschlage  von  Philipp  Gerstfeldt.  Mit 
2  lithogr.  Darstellungen.  1882.  (VllI,  146  S.)  4M. 

2.  Fünf  Dorfgemeinden  auf  dem  hohen  Taunus. 
Eine  socialstatistische  Untersuchung  über  Klein- 
banernthom ,  Hausindustrie  und  Volksleben  von 
G.Schnapper-Arndt.  1883.  (XIV.322S.)  8M. 

IV.  3.  Die  französische  Getreidehandelspolitik  bis  zum 
Jahre  1789  in  ihrem  Zusammenhange  mit  der 
Land-, Volks-  und  Finanzwirthschaft  Frankreichs. 
Von  A.  Araskkaniantz.  1882.  (X,  166  S.)  4  M. 
4.  Der  christlich -sociale  Staat  der  Jesuiten  iu 
Paraguay.  Von  E.  Gothein.  ISöS.  (VIII,  68  S.) 
1  M.  80  Pf. 

.5.  Geschichte  der  direkten  .Steuern  in  Baiern 
vom  Ende  des  XIII.  bis  zum  Beginne  des  XIX.  Jahr- 
hunderts. Ein  finanzgeschichtlicher  Versuch  von 
L.  Hoffmann.    1883.   (XIV.220S.)    5M.  20Pt 


Acliter  Band.    1888-89.    Preis  22  M. 

VIII.  1.  Geschichte  des  magdeburgischen  Stener- 
wesens  von  der  Reformationszeit  bis  ins  acht- 
zehnte Jahrhundert.  Von  Harald  Biel  feld. 
1888.    (X,  196  S.)    4  M.  60  Pf. 

Vni.  2.  Das  Konsulat  des  Meeres  in  Pisa.  Ein 
Beitrag  zur  Geschichte  des  Seewesens,  der  Handels- 
gilden und  des  Handelsrechts  im  Mittelalter.  Von 
Adolf  Schaube.     1888.     (XIII,  309  S.)    7  M. 

VIII.  3.  Die  römische  Canjpagna.  Eine  sozialökono- 
mische Studie  von  W.  Sombart.  1888.  (VIII, 
182  S.)    4M.  20  Pf. 

VIII.  4.  Der  Prozess  gegen  Eberhard  Danckelman. 
Ein  Beilrag  z.  brandenburg.Verwaltxingsgeschichte 
vonK.  Breysig.  1889.  (VIII,  116  S.)  2  M.  60  Pf. 

VIIl.  5.  Deutsche  städtische  Getreidehandelspolitik 
vom  15.  bis  17.  Jahrhundert.  Mit  besonderer 
Berücksichtigung  Stettins  und  Hamburgs.  Von 
W.  Naude.     1889.     (VIU,  154  S.)    3  M.  60  Pf. 


IV 


IV 


Neunter  Band.    1889-90.    Preis  17  M. 

IX.  1.  Der  öffentliche  Kredit  im  Mittelalter.  Nach 
Urkunden  der  Herzogtümer  Brannschweig  und 
Lüneburg.  Von  A.  von  Kostanecki.  1889. 
(VIIl,  154  S.)    3  M. 

IX.  2.  Die  Glasindustrie  im  Hirschberger  Thale.  Von 
G.   Lange.     1S89.    (VIII,   145  S.)    3  M.  20  Pf. 


Verla^'  von  DUNCKEIl  .^  IIUMBLOT  in  Loipzij 


IX.  ;!.  ITorzheiins  Vert,'anK'eiili<>it.  Kin  Beitrag  zur 
ilputsc'lien  Shiille-  uiul  Gcwerlicgeschichto  von 
K.  Gothpin.     ISHO.     (VllI,  86  S.)    2  M.  i>0  Pf. 

IX.  4.  Uebor  die  nutsherrlicli-biiunrlir.hen  Ueclitsver- 
hältnisso  in  der  Mark  Hrandonburg  vom  16.  bis 
IS.  Jahrh.  Von  F.  (i  rofsmann.  ls90    (X,138S.) 

3  M.  tJO  I'f. 

IX.  '>.  Ulms  üaumwolhvpbprei  im  MittclaltPr.  Ein 
üpitraj^  zur  dputscben  Städte-  und  Wirtscbafts- 
KPscbicbte.  Von  K.  Nu  bl  ing.  181.10.  (X.  208  S.) 
.'.  M. 

Zehuter  Baiul.  1890.  Preis  28  M.  80  Pf. 

X.  1.  Ueber  sociale  Differenzierung.  Sociologisclie 
nnd  psychologische  Unter.-iuchungen  von  G. 
.■^immol.  3.  anastati.scher  Ncudruik  vuni  Jahre 
1910.  (Vlll,  148  S.)  3  M.  UO  I'f. 
X.  2.  Die  allgenieiucn  philosophischen  Grundlagen 
der  von  F.  Quesiiay  und  A.  Smith  begründeten  polit. 
OeliOnomiP.    Von  W.  H  asbach.   1890.  (X,17S.-^.) 

4  M.  40  Pf. 

X.  o.     Üeiträgo  zur  wirtschaftlichen  Entwickelungs- 

geschiihte  der  vereinigten  Niederlande  im  17.  u. 

18.  Jahrh.    Von  0.  Priugsheim.    1890.    (VIlI. 

128  S.)     2  M.  80  Pf. 
X.  4.     Japans  Volkswirtschaft  und  Staatshanshalt. 

Von  K.  Rathgen.     1891.     (XX,  786  S.)     18  M. 


Elfter  Band.    1891—92.    Preis  20  M. 

XI.  1.  I*ie  sociale  und  wirtschaftliche  Lage  der 
galizischen  Schuhmacher.  Von  C.  v.  Paygert. 
1891.    (XIV,  194  S.)     4  M.  60  Pf. 

XI.  2.  Geschichte  derpreu-ssischen  Fabrikgesetzgebung 
bis  zu  ihrer  Aufnahme  durch  die  Reichsgewerbe- 
ordnung.  Auf  Grund  amtlicher  Quellen  bearbeitet 
vonG.  K.  Anton.  1891.  (XVI,  202  S.)  4  M.  60  Pf. 

XI.  3.  Der  Friedricb-Wilhelms-Kanal  und  die  Berlin- 
Hamburger  Flu.ssschiffabrt.  Deiträgo  zur  prenssi- 
schen  Strompolitik  des  17.  und  18.  Jahrhunderts. 
Von  K.  Toeche-Mittler.  1891.  (XII,  158  S.) 
3  M.  60  Pf. 

XI.  4.  Franz  von  Meinders.  Ein  brandenburgisch- 
preussischer  Staatsmann  im  17.  Jahrhundert.  Von 
A.Strecker.  Mit  einem  Porträt.  1892.  (VUI, 
152  S.)  3  M.  60  Pf. 

XT.  5.  Die  brandenburgisch -preussische  Heeresver- 
fassnng  unter  dem  Grossen  Kurfürsten.  Von  Dr. 
Friedrich  Freiherrn  von  Schroetter.  1892. 
(VI,  357  S.)  3  M.  60  Pf. 


Zwölfter  Band.  1893.  Preis  19  M.  80  Pf. 

XII.  1.  Die  Entwicklung  des  Bayerischen  Brau- 
gewerbesim  neunzehnten  Jahrhundert.  Von  Emil 
Struve.     1893.    (VIII,  291  S.l     fi  M. 

XII.  2.  üntersuchungt-n  zur  Geschichte  der  Kauf- 
mannsgilden des  Mittelalters.  Ein  Beitrag  zur 
Wirtschafts-,  Soiial-  und  Verfassungsgeschichte 
der  mittelalterlichen  Städte.  Von  Alfred 
Deren.    1893.    (XII,  220  S.)     4  M.  80  Pf. 

XII.  3.  Das  Wohnungsmietrecht  nnd  seine  sociale 
Reform.  Von  K.  Schneider.  1893.  (VI, 
170  S.)    3    M.  60  Pf. 

XII.  4.  Gesindeordnungen  tind  Gesindezwangsdienst 
in  Sachsen  bis  zum  Jahve  1835.  Eine  wirtschafts- 
geschicbtliche  Studie  von  Robert  Wuttke. 
1893.  (XI,  231  S.)    5  M.  40  Pf. 


Xlll.  4.  Vauban,  seine  Stellung  in  der  Geschichte 
der  Nationalökonomie  und  sein  Reformplan.  Von 
F.  Lohmann.    189.",.    (VIII,  172  S.)    4  M. 

XIII.  5.  Geschichte  der  Germanisierung  des  Herzog- 
tums Pommern  oder  Slavien  big  zum  Ablauf  des 
13.  Jahrhunderts.  Von  W.  von  Sommerfeld. 
1896.    (VIII,  2:H  S.)    5  M.  20  Pf. 

Vierzehnter  Band.  189C-97. 14M.40Pf. 

XIV.  1.  Verfii-^~nng8-  und  Wirt8chaftsi;eschichte 
des  Herzogtums  Pommern  von  1478  bis  1625. 
Von  Martin  Spahn.  1896.  (XIX,  202  S.) 
4  M.  60  Pf. 

XIV.  2.  Hausgewerbe  und  Fabrikbetrieb  in  der  Ber- 
liner Wäsche-Industrie.     Von  Johannes  Feig. 

1896.  (XI,  11!)  S.)    3  M.  20  Pf. 

XIV.  3.  Der  politische  Charakter  von  Matheua 
Paiisius.  Ein  Beitrag  zur  Ge.schichte  der  eng- 
lischen Verfa.ssung  und  des  Ständetums  im 
13.  Jahrhundert.  Von  Hans  Plehn.  1800. 
(XIV,  136  S.)    3  M.  60  Pf. 

XIV.  4.  Die  Organisation  der  Centralverwaltung  in 
Kleve -Mark  vor  der  brandenburgischen  Besitz- 
ergreifung im  Jahre  1609.  Von  Kurt  Schott- 
müller.    1897.    (X,  121  S.)    3  M. 

Fünfzehnter  Band.  1897-98.  20  M.-. 

XV.  1.  Baumwollproduktion  und  Pflanznngs Wirtschaft 
in  den  Nordamerikanischen  Südstaaten.  Von 
Ernst   von    Hille.     1.    Die   Sklavenzeil. 

;         (XVI,  369  S.;    1897.     9  M. 

;  XV.  2.  Magisterium  und  Fraternitae.  Eine  verwal- 
tungsgeschichtl.  Darstellung  d.  Entstehung  des 
Zunftwesens.    Von  R.  Eberstadt.  (VI,  241  S.) 

1897.  5  M.  40  Pf. 

XV.  3.  Entwicklung  und  Organisation  der  Florentiner 
Zünfte  im  13.  und  14.  Jahrh.  Von  A.  Deren. 
1897.     (IX,  114  S.)     2  M.  80  Pf. 

XV.  4.  Die  hausindustriellen  Arbeiterinnen  in  der 
Berliner  Blusen-,  Unterrock- etc.  Konfektion.  Von 
G.  Dyhrenfurth.  1898.  (IX,  121  S.)  2  M.  80  Pf. 


Sechzehnter  Band.   1898.  20  M.  80  Pf. 

XVL  1.  Zwei   Dörfer   der  badischen  Rheinebene   m. 

bes.  Berücksicht.  ihrer  Allmendverhältnisse.    Von 

E.  Brau  na  gel.    1898.    (IX,  8ü  S.)   2  M.  20  Pf. 
XVL  2.  Statistische  Studien  Z.Entwicklungsgeschichte 

der  Berliner  Industrie   von   1720—1890.     Von  0. 

Wiedfeldt.     1898.     (IX,   411  S.)     9  M.  60  Pf. 
XVI.  3.  Das  Mainzer   Schiffergewerbe   in    d.    letzten 

3    Jahrhunderten    des    Kurstaates.      Veu    Chr. 

Eckert.     1898.     (IX.  1.55  S.)    3  M.  80  Pf. 
XVI.  4.    Die  Reichs-Versicherungsgesetzgebung.    Von 

T.  Bödiker.     1S98.    (.58  S.)     1  M.  60  Pf. 
XVI.  5.    Die  mittlere  Lebensdauer  in  Stadt  u.  Land. 

Von  C.  Ballod.    1899.    (VI,  141  S.)  3M.  60 Pf. 


Dreizehnter  Band.  1894-95. 28M.40Pf. 

XIII.  1.  Die  Organisation  der  Gesamtstaatsverwal- 
tung Schlesiens  vor  dem  dreissigjährigen  Kriege. 
Von  F.  RachfahL    1894.    (XHI,  482  S.)   10  M. 

XIII.  2.  Ueber  die  Verwaltung  des  Maass-  und  Ge- 
wichtswesens in  Deutschland  während  des  Mittel- 
alters. Von  Georg  Küntzel.  1894.  (VII, 
102  S.)    2  M.  60  Pf. 

Xnl.  3.  Die  Niederlausitzer  Schafwollindnstrie  in 
ihrer  Entwicklung  zum  Grofsbetrieb  und  zur 
mo ' «rnen  Technik.  Von  Georg  Quandt.  1895. 
(X    298  S.)    6  M.  60  Pf. 


Siebzehnter  Bd.  1899-1900. 22M.  60Pf. 

Xffl.  1.  Die  finanziellen  Beziehungen  der  florenti- 
nischen  Bankiers  zur  Kirche  von  1285—1304.  Von 
Georg  Schneider.     1899.     (X,   78   S.)    2  M. 

XVII.  2.  Das  französische  Gewerberecht  und  die 
Schaffung  staatlicher  Gesetzgebung  und  Verwal- 
tung in  Frankreich  vom  13.  Jahrhundert  bis  1.581. 
VonR.  Eberstadt.  1899.  (VII,4.59S.)  llM.SOPf. 

XVII.  3.  Der  deutsch-russische  Handels-  und  Schifif- 
fahrtsvertrag  vom  20.  März  1894.  Von  A.  Hu- 
man.   19(0.     (VIII,  94  S.)    2  M.  20  Pf. 

XVII.  4.  Beiträge  zur  Preussischen  Handwerker- 
politik vom  Allgemeinen  Landrecht  bis  zur  All- 
gemeinen Gewerbeordnung  von  1845.  Von  Hugo 
Roehl.     1900.    (VUI,  276  S.)    6  M.  60  Pf. 


Achtzehnter  Band.  1800.  Pr.21M.60Pf. 

XVIII.  1.  Die  staatliche  Regelung  der  engli.'chen 
Wollindustrie  vom  XV.  bis  zum  XVIII.  Jahr- 
hundert. Von  Friedrich  Lohma  nn.  1900.  (X, 
100  S.)    2  M.  60  Pf. 


Verlag  von  DUx\CKER  &  HUMBLOT  in  Leipzig. 


will.  2.  Französische  Handelspolitik  vom  Frank- 
furter Frieden  bis  zur  Tarifreform  von  1882,  dar- 
gi'stellt  auf  Grund  der  parlamentarischen  Aii- 
nalon  von  Ernst  Rausch.  1901».  (XIV  20ü  S.1 
4  M.  80  Pf. 

XVIII.  3.  Die  frowerblichcn  Genossenschaften  Bel- 
giens. Von  Joseph  Boujaiisky.  19ü0.  (VIII, 
^  93  S.)    2  M.  20  Pf. 

XVllI.  4.  Zur  Vorgeschichte  des  Bauernkrieges. 
Studien  zur  Verfassungs-,  Veiwaltuugs-  und 
Wirtschaftsgeschichte  vornehmlich  Südwest- 
deutsr-hlands  im  ausgehenden  Mittelalter.  Von 
Wilhelm  Stolze.   1900.  (IX.  57  .S.)  1  51.  40  Pf. 

XVllI.  5.  Kheinschiffahrt  im  XIX.  Jahrhundert. 
Von  Christian  Eckert,  1900,  (XI\,4.50n 
ni  S.)    10  M.  60  Pf.  1 


Neuuzelinter  Band.  1801.  Pr.  18  M.  80  Pf. 

XIX.  1.  Geschichte  der  ostprenssischen  Stände  und 
Steuern  von  1088—1704.  Von  Robert  Berg- 
mann.    1901.     (X,  216  S.)    5  M. 

XIX.  2.  Die  Entwicklung  der  Arbeitsteilung  im 
Leipziger  Gewerbi'  von  1761—1890.  Vou  Otto 
Petrenz.    1901.    (V.  92  S.)    2  M    20  Pf. 

XIX.  3.  Technik  und  Geist  des  ständisch-monar- 
chischen Staatsrechts.  Von  F r  i  e d r i  c  h  T  e z  n e r. 
1901.     (IX,  102  S.)    2  31.  60  Pf. 

XIX.  4.  Kie  Entwicklung  der  menschlichen  Be- 
dürfnisse und  die  sociale  Gliederung  der  Gesell- 
schaft. A^onB.  Gnrewitseh.  1901.  (IV,  129S) 
3M.  . 

XIX.  5.  Über  die  Entwicklung  und  heutige  Organi- 
sation des  Berliner  Fischmarktes.  Vou  Erich 
Grossner.     1901.     (VII,  93  S.)    2  M.  40  Pf. 

XIX.  6.  Das  österreichische  Arbeiter-Krankeuver- 
sicherangs-Gesetz  und  diePraxis.  Beobachtungen 
eines  Verwaltungsbeamten.  Von  Karl  Lamp. 
1901.     (IV,  161  u.  III  S.)    3  M.  60  Pf. 


Zwanzigster  Band.  1902.  Pr.l6M.80Pf. 

XX.  1.  Der  Berliner  Effettenhaudel  unter  dem  Ein- 
flüsse des  Reichs-Börsengesetzes  vom  22.  Juni 
1896.  Von  Chr.  Knipper.  1902.  (VI,  102  S.) 
2  M.  40  Pf. 

XX.  2.  Ueber  Wandlungen  in  der  Volksernährung. 
Von  Alfred  Grotjahn.  1902.  (VII,  72  S.) 
1  M.  60  Pf. 

XX.  3.  Gntj^herrlich-bäuerliche  Verhältnisse  in 
Ostprenssen  während  der  Reformzeit  von  1770 
bis  1830.  Gefertigt  nach  den  Akten  der  Guts- 
archive  zu  Angerapp  und  Gr. -Steinort.  Von 
Karl  Böhme.    1902.    (VII,  107  S.)  2  M.  60  Pf . 

XX.  4.  Untersucliungen  zur  Verfassungsgeschichte 
der  böhmischen  Sagenzeit.  VouHans  Schreuer. 
_  1902.     (XXI.  108  S.)    3  M. 

XX.  5.  Die  sociale  Bedeutung  der  Maschinen  in  der 
Landwirtschaft.  Von  Gustav  Fischer.  1902. 
(V,  66  S.)     1  M.  60  Pf. 

XX.  6.  Die  Mannheimer  Kauken  1870—1900.  Bei- 
träge zur  praktischen  Bankpolitik.  Von  Felix 
Hecht.     1902.     0".  153  S.)    3  M.  SO  Pf. 

XX.  7.  Die  Entstehung  und  Entwicklung  der  Ge- 
dingeordnuugeu  im  deutschen  Bergrecht.  Von 
LudwigBernhard.  1902.  (V,  74  S.)l  M.  80Pf. 


Einundzwanzigster  Band.  11)02—15)03. 

100(5.    Preis  17  M.  40  Pf. 

XXI,  1.      Das    Problem     der     Zentralisation     de.s 

schweizerischen  Banknotenwesens.   Von  Marcel 

Godct.     1902.     (V,  86  n.  III  S.)    2  M.  20  Pf. 
.XXI.     2.     Die       kaufmännische     Krediterkundigung. 

Von  Engen  Sutro.   1902.  (X,  89  S.)  2  M.  40  Pf. 
XXI.   3.     Die    deutschen  Eisenzölle    1879    bis  1900. 

VonFritzKestner.  1902.  (IX,  132S.)3M.40Pf. 
XXI.    4.     Die      Berliner    Filzschuhmacherei.      Von 

Charlotte  Engel  Reimers.  1906.  (XII, 84 S.) 

2  M.  20  Pf. 
XXI.  5.  Die  deutsch-spanischen  Handelsbeziehungen. 

Von  Ma.\  Weetphal.    1903.    (V.  88  S.)    2  M. 


XXI.  6.  Der  Lübecker  Schoss  bis  zur  Reformations- 
zoit.  Von  J.  Hartwig.  Mit  einer  Vorrede  von 
G.  Schmoller  zum  hundertsten  Heft  der  „Staats- 
und socialwissenschaftlichen  Forschungen."  1903. 
(XIX,  237  S  )    5  M.  20  Pf. 


Zweiundzwanzigster  Bd.     11)03— lyOo, 

Preis  21  M.  20  Fi'. 

X.Xn.  1.  Der  Ausbau  des  heutigen  Schutzzollsystems 
in  Frankreich  und  seine  Wirkungen  im  Lichte 
der  Handelsstatistik.  Von  Bernhard  Franke. 
1903.     (XII,  148  S.)    4  M. 

XXII.  2.  Studien  über  die  Wuppertaler  Textil- 
industrie und  ihre  Arbeiter  iu  den  letzten 
20  Jahren.  Von  Elisabetli  Gottheiner. 
1903,     (VII,  96  S  )    2  M.  20  Pf. 

XXII.  3.  Die  Entwicklung  der  deutschen  elektro- 
technischen Industrie  und  ihre  Aussichten  aof 
dem  Weltmarkt.  Vou  Emil  Kreller.  1903. 
(VIII.  63  S.  ra.  e.  graph.  Tafel  in  Buntdruck.) 
1  M.  80  I'f. 

XXII.  4.  Beiträge  zur  Lage  der  Hausindustrie  in 
Tula.  Vou  George  Cleinow.  1904.  (X, 
132  S.)     3  M.  20  Pf. 

XXII.  5.  Studien  über  Agrarzustände  und  Agrar- 
probleme  in  Frankreich  von  1700  bis  1790.  Von 
Fritz  Wolters.     1905.     (X,  43S  S.)     10  M. 


Dreiundzwanzigster  Bd.  1904 — 05. 22  M. 

XXIII.  1.  Die  soziale  Berufsgliederung  des  deutschen 
Volkes  nach  Xahrungsquellen  und  Familien. 
Kritische  Bearbeitung  der  deutschen  Berufs- 
zählungen von  1882 — 1895.  Von  Walter 
Ciaassen.     1904.     (XVI,  164  S.)    4  M.  40  Pf. 

XXIII.  2.  Die  zentrale  Finanzverwaltung  im  Dentsch- 
ordensst.iate  Preufseu  am  Anfang  des  XV.  Jahr- 
hunderts. Nach  dem  Marienburger  Trefslerbuch. 
Von  Albert  Klein.  1904.  (VIII.  216  S.) 
5  M.  40  Pf. 

XXIII.  3.  Die  innere  Kolonisation  Japans.  Von 
■      Kumao  Takaoka.  1904.  (X,106S.)  2M.60Pf. 

XXIII,  4.  Das  englische  Bankwesen.  2.  Aufl.  Von 
EdgarJaffe.    1910.    (XllI,  370  S.)    7  M.  20  Pf. 

XXIII.  5.  Gewerbegericht,  Kaufmannsgericht. 
Einigungsamt.  Ein  Beitrag  zur  Rechts-  und 
Sozialgeschichte  Deutschlands  im  XIX.  Jahr- 
hundert. Von  Richard  Bahr.  (XII,  180  S.) 
4  M.  

Yierundzwanzigster  Band.    1905, 

Preis  27  M.  40  VI 

XXIV.  1.  Der  Grosse  Kurfürst  und  die  ostprenssi- 
schen Stände  1640—1688.  Von  Hugo  Rachel. 
1905.     (XIV.  346  S.)    8  M.  40  Pf. 

XXIV.  2.  Das  Verhältnis  der  deutschen  Grossbanken 
zur  Industrie  mit  besondorer  Berücksichtigung 
der  Eisenindustrie.  Von  Otto  Jeidels.  1905. 
(XII.  272  S.)    6  M. 

XXIV.  3.  Die  Organisationsbestrebungeu  der  Arbeiter 
iu  der  deutschen  Tabakindustrie.  Von  Walther 
Frisch.     (VIll,  2.52  S.l     5  M.  60  Pf. 

XXIV.  4.  Die  technische  und  wirtschaftliche  Ent- 
wicklung des  deutschen  Mühlengewerbes  im 
19.  Jahrhundert.  Mit  Berücksichtigung  der 
früheren  Entwicklung  und  unter  Fortführung 
bis  auf  die  neueste  Zeit.  Von  Gerhard 
Luther.     (X.  IV  u.  164  S.)     1909.     4  M. 

XXIV     5     Die    argentinische   Währungsreform    von 
'    1899.'  Von  Julius  Wolff.    1905.    (XVI,  132  S.) 

3  M.  40  Pf.        

Fünfundzwanzigster  Band.   1905— 0(>. 

Preis  21  M.  40  Pf. 

X.XV.  1.  Die  wirtschaftlichen  und  politischen  Motive 
für  die  Abschaffung  des  britischen  Sklaven- 
handels im  Jahre  18i  6/1807.  Von  Franz  Hoch- 
stetter.     Ii05.     (X,  120  S.)    3  M. 

XXV.  2.  Ein  schlesisches  Dorf  und  Bittergut.  Ge- 
schichte und  soziale  Verfassung.  Von  Gertrud 
Dyhrenfurth.    1906.   (X,  178  S.)   4  M.  20  Pf. 


Verlag  von  DUNCKEU  &  HUMULOT  in  Leipzi{ 


XXV.  3.  Die  ostpreiissische  Domänenverwaltung 
unter  Friedricli  Wilhelm  [.  und  das  Ketiiblisse- 
ment  Litanens.  Von  August  Skal  weit.  1906. 
(X.  358  S.).  8  M.  JO  Pt. 

XXV.  4.  Der  Übergang  von  der  ILindweberci  znm 
Fabrikbetrieb  in  der  niederrlieinischim  .Samt- 
nnd  Seiden-Industrie  und  die  Lage  der  Arbeiter 
in  dieser  Periode.  Von  Heinrich  Uranus. 
1906.    (XII,  2.^6  S.)    0  M. 

Seclisundzwaiizigster  Bd.    IJHMJ.  30  M. 

XXVI.  1.  BaumwoUproduktinn  und  Pfliiiizungswirt- 
schaft  in  den  Nordamerikani sehen  Sudstaaten. 
Von  Ernst  von  Halle.    190ti.    (XXVI,  1)70  S.) 

15  yi. 

XXVI.  2,  Die  Entwickhing  der  direkten  Besteuerung 
in  der  Reichsstadt  Frankfurt  Ins  zur  Revolution 
1612—1614.  Von  Friedrich  Bothe.  1900. 
(XLIV,  520  S.)    15  iM. 


Mit   Band   XXVI    ist    die   Einteilung   in 

Bände   aufgehoben,    an   deren   Stelle  die 

fortlaufende    Zählung    nach    Heften    tritt, 

beginnend  mit  Heft  122. 

Heft  122.  Die  Ursachen  der  ungleichen  Entlohnung 
von  Männer-  und  Frauen;irbeit  Von  Alice 
Salomon.     1906.     (VIII,  132  S.)    3  M.  20  Pf. 

Heft  123.  Die  russische  Handelspolitik  s,  J  1877. 
Unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Handels 
über  die  europäische  Grenze.  Von  Emil 
Zweig.     1906.     (XII,  184  S.)    4  M.  80  Pf. 

Heft  124.  Die  Bozener  Märkte  bis  zum  Dreissig- 
jährigen  Kriege.  Von  Gerhard  Bückling. 
1907.     (VIII,  124  S.)    3  M. 

Heft  125.  Soziale  und  individualistische  Auffassung 
im  18.  Jahrhundert,  vornehmlich  bei  Adam 
Smith  und  Adam  Ferguson.  Ein  Beitrag  zur 
Geschichte  der  Soziologie.  Von  Hermann 
Hnth.     1907.     (XVI,  160  S.)    4  AI.  40  Pf. 

Heft  126.  Verfassung  und  V^erwaltung  Hinter- 
pommems  im  siebzehnten  Jahrhundert  bis  zur 
Einverleibung  in  den  brandenburgischen  Staat. 
Von  Reinhold  Petsch.  19U7.  (XIV,  272  S.) 
6  M.  80  Pf. 

Heft  127.  Das  deutsche  Weehseldiskontgeschäft. 
Von  W.  Prion.  19o7.   (XIV,  298S.)   7  M. 

Heft  128.  Geschichte  des  Seidengewebes  in  Köln 
vom  dreizehnten  bis  achtzehnten  Jahrhundert. 
VonHansKoch.    1907.   (XII,  lai  S.)  3M.20  Pf. 

Heft  129.  Grundbesitzverteilung  und  Banernfrage 
in   Rumänien.     Von  G.   D.   Creanga.     1.  Teil. 

1907.  (VIII,  208  S.  u.  Tabellen).  5  M.  40  Pf. 
Heft  130.  Arbeitsnachweis,  Einigungsamt  und  Tarif- 
gemeinschaft im  Berliner  Braugewerbe ,  ihre 
Entwicklungsgeschichte  und  Wirksamkeit.  Von 
Martin  Weigert.  1907.  (X1I,254S.)  6M.80Pf. 

Heft  131.  Das  russische  Bankwesen.  Von  Ru- 
dolf Claus.     (XVI,  162  S.)     1908.    4  M. 

Heft  132.  Studien  zur  Geschichte  der  Arbeiter- 
klasse in  Frankreich  während  der  Revolution. 
Die  Arbeiter  der  nationalen  Manufakturen 
(1789 — 1799),  nach  Urkunden  der  französischen 
Arcüve    von    Eugen    Tarle.     (XVI,    128    S.) 

1908.  3  M.  60  Pf. 

*Heft  133.  Die  schweizerische  Uhrenindustrie, 
ihre  geschichtliche  Entwicklung  und  Organi- 
sation. Von  A.  Pfleghart.  (XII,  204  S.) 
1908.     5  M. 

*Heft  134.  Das  Dorf  Schlalach  (Kreis  Zaueh- 
Belzig),  seine  Büdner  und  ihre  landwirtschaft- 
lichen Verhältnisse.  Von  Konrad  Kehrl 
(XII,  154  S.,  7  Karten  )    1908.     5  M, 


•Holt  135.  Die  russische  Zuckerindustrie.  Ein 
Beitrag  zur  Lehre  von  den  Syndikaten.  Von 
W.  D.  Frey  er.  (XIV,  216  S.,  1  Diagramm.) 
1908.     5  M.  50  Pf. 

*Heft  136.  Die  Agrarverfassung  Rumäniens,  ihre 
Gescliichte  und  ihre  Reform.  Von  Dimitrie 
B.Jonescu.    (VIII,  132S.)    19ti9.    3  M.  50  Pf. 

*Heft  137.  Das  englische  Recht  zur  Zeit  der 
klassischen  Nationalökonomie  und  seine  Um- 
bildung im  neunzehnten  Jahrhundert.  Von 
Georg  Jäger.    (VIII,  108  S.)    1909.    2M.50Pf. 

*  Heft  138.     Höhere   Arbeitsintensität  bei  kürzerer 

Arbeitszeit  ,  ihre  personalen  und  technisch- 
sachlichen  Voraussetzungen.  Von  Ernst  Bern- 
hard.    (X,  94  S.)     1909.     2  M.  50  Pf. 

*Heft  139.  Das  englische  Gewerk vereinsrecht  seit 
1870.  Von  Fritz  Haneid.  1909.  (Vlll, 
l-ÜÜ  S.)     3  M. 

Heft  140.  Grundbesitzverteilung  und  Bauernfrage 
in  Rumänien.  Zweiter  und  dritter  (Schlufs-) 
Teil.  Die  von  der  Regierung  im  Jahre  laOS 
durchgeführten  Agrarreformen.  Von  G.  D. 
Creanga.  (VIII,  188  S.)  1909.  4  M.  60  Pf. 
(Der  erste  Teil,  Heft  129,  erschien  1907.) 

*Heft  141.  Die  russische  Goldwährung.  A'on 
W.  Fajaus.    (XVI,  l&i  S.)    1909.    4  M.  50  Pf. 

*Heft  142.  Britisch- Westindische  Wirtschafts- 
politik. Ein  Beitrag  zur  Beurteilung  moderner 
Kolonialpiobleme.  Von  E.  Wagemann.  (XVI, 
176  S.)     li<09.     4  M.  50  Pf. 

*Heft  143.  Die  Handelspolitik  Bulgariens.  Von 
Christo  Abadjieff.   (IV,  156  Ö.)    1910.    4M. 

*Heft  144.  Die  finanzielle  Entwicklung  der  Aktien- 
gesellschaften der  deutschen  chemischen  In- 
dustrie und  ihre  Beziehungen  zur  Bankwelt. 
Von  Rolf  Grabower.  (XVI,  182  S.)  1909. 
4  M.  50  Pf. 

*Heft  145.  Zur  friesischen  Agrargeschichte.  Von 
F.Swart.   (XU,  384  S.  u.  1  Karte.)  1910.   lOM. 

*Heft  146.  Die  Kaufpreise  für  ländliche  Be- 
sitzungen im  Königreich  Preufsen  von  1895  bis 
1906.  Von  Walter  Rothkegel.  (X,  366  S.) 
1910.     10  M. 

*Heft  147.  Berlin  als  BinnenschiiFahrtsplatz.  Mit 
Karten  und  Zeichnungen.  Von  Paul  Goehts. 
(VIII,  183  S.)    1910.     7  M.  50  Pf. 

*Heft  148.  Zur  Entwicklung  des  preufsisch 
deutschen  Kapitalexports.  Erster  Teil:  DeJ 
Berliner  Markt  für  ausländische  Staatspapiere 
1816  bis  um  1840.  Von  Beruh.  Brockhage. 
iXVIlI,  217  S.)     1909.     6  M. 

*Heft  149.  Die  Entwicklung -der  Südafrikanischen 
Union  auf  verkehrspolitischer  Grundlage.  (Mit 
Diagrammen  und  einer  Karte.)  Von  Paul 
Le derer.     (VIII,  165  S.)    1910.     5  M. 

*  Heft  150.   Natürliche  Grundlagen  für  die  Eisen- 

industrie in  Deutschland  und  in  den  Vereinigten 
Staaten  von  Nordamerika.  Von  Werner  Neu- 
meister.    (VI,  87  S.)    1910.     2  M. 

*Heft  151.  Die  deutschen  gewerblichen  und  kauf- 
männischen Fortbildungs-  und  Fachschulen  und 
die  industriellen  und  kommerzieUen  Schulen 
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika. 
Von  Frederick  W.  Komau.  (X,  214  S.) 
1910.     5  M. 

*Heft  152.  Der  Geldhandel  der  deutschen  Juden 
während  des  Mittelalters  bis  zum  Jahre  13-0. 
Ein  Beitrag  zur  deutschen  Wirtschaftsgeschichte 
im  Mittelalter.  Von  Rabbiner  Dr.  M.  Hoff- 
mann.    1910.     In  Vorbereitung. 

""Heft  153.  Die  Landesbank  der  Rheinprovinz. 
Von  Helmuth  Poensgen.  1910.  In  Vor- 
bereitung. 


^'erlag  von  DUKCKER  &  HUMBLOT  in  LEIPZIG. 


Die  Entwicklung 


der 


deutschen  Volkswirtschaftslehre 

im  neunzehnten  Jahrliundert. 


Gustav  Schmoller 

zur  siebenzigsten  Wiederkelu-  seines  Geburtstages, 

24.  Juni  1908, 
in  Verehrung  dargebracht. 


Zwei  Teile. 

Nahezu  100  Bogen  Großoktav.    Preis:  Geheftet  25  Mark;  gebunden  30  Mark. 

Die  Bände  sind  einzeln  nicht  käuflich. 

Ausführliche  Prospekte  stehen  kostenfrei  zur  Terfüguug. 

Grundriß 

der 

allgemeinen  Volkswirtschaftslehre. 

Von 

Gustav  Schmoller. 


Zw^ei  Bände. 

Preis  29  Mark:   gebunden  in  Lwd.  31  Mark  80  Pf. 

Bd.  1.     Siebentes  bis  zehntes  Tausend:   Preis  13  Mark;  gebunden  14  Mark  20  P 

Inhalt:  Begriff.  Psychologische  und  sittliche  Grundlage.  Literatur  und  Methodt 
Land,  Leute  und  Technik.  Die  gesellschaftliche  Verfassung  der  Volkt 
Wirtschaft. 

Bd.  II.     Erstes  bis  sechstes  Tausend:   Preis  16  Mark;  gebunden  17  Mark  60  P 

Inhalt:  Der  gesellschaftliche  Prozeß  des  Güterunilaufes  und  der  Einkommen; 
Verteilung.     Die  Eutwickelung  des  volkswirtschaftlichen  Lebens  im  ganzei 

Die  Bände  sind  einzeln  käuflich. 

PiertTSche  Hofbuchclruckerci  Stephan  Geibel  &  Co.  in  Altenburg. 


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Im    Verlag    von    Duncker    &    Humblot    in    Leipzig 
wird  Anfang  Lebruar  1911   erfdieinen: 


Die  luden 


und  das  Wiri 
fchaftsleben  •: 


Von    Werner    Sombart,    Profelfor  in  Berlin 

Ein  ftattlicher  Band  von  ehva  500  Seiten  Gro&oktav; 
Preis :  geheftet  ehva  8  M.,  fchön  gebunden  eb\a  10  M. 

DAS  Buch  verfucht  zum  erften  Male  in  wiffenfchaftlicher  und 
zufammenfarrender  Weife  die  5edeutung  felfzuftellen, 
die  den  Juden  fiir  die  Entwicklung  des  Wirt- 
fchaftslebens  zukommt.  Der  moderne  Kapitalismus  mu6 
im  wefentlichen  als  das  Werk  der  luden  angefehen  werden ;  fie 
weilen,  wo  fie  fich  feit  itirer  Vertreibung  aus  Spanien  und 
Portugal  niederlaffen,  den  Weltmarkt  aus;  Tie  find  an  der 
Begründung  der  K  o  I  o  n  i  a  1  w  i  r  1  fc  h  a  f  1  und  des 
modernen  Staates  wefentlidi  beteiligt ;  fie  f  ü  li  r  e  n  die 
K  o  m  m  e  r  z  i  a  1  i  f  i  e  r  u  n  g  (  V  e  r  b  ö  r  f  i  a  n  i  e  r  u  n  g  )  des 
Wirtfctiaftslebens    herbei. 

Der  Verfaffer  ermittelt  die  Gründe,  die  diefe  hervorragende  Be- 
deutung der  luden  für  das  Wirifchaftsleben  verftändlich  machen. 
Er  findet  fie  in  ihrer  Verbreitung  über  die  Erde,  in 
ihrem  engen  Zufammenhalten,  ihrer  E  r  e  m  d  h  e  i  t , 
ihrem  Reichtum  (der  für  alle  Zeiten  bis  heute  zum  Teil  ziffern- 
mäßig nachgewiefen  wird). 

Von  ganz  hervorragender  Wichtigkeit  erfcheinen  ihm  die  i  ü  d  i  - 
fche  Religion  und  eine  befondere  iüdifche  Eigen- 
art, die  er  feftzuftellen  trachtet. 

In  einem  letzten  Abfchniit  unterzieht  Profeffor  Werner  Sombart 
das  iüdifche  Raffenproblem  einer  eingehenden  Kritik, 
um  fdiließlidi  eine  Darftellung  vom  Werdegang  des 
jüdifchen  Volkes  feit  feinem  Eintritt  inPalä- 
riina    bis    heule   zu  geben. 

Das  Buch  ift  in  ftreng  obiektivem  Geifte  ab- 
gefaßt. 

BV  Vorausbefiellungen  nehmen  alle  Buchhandlungen  und  die  Verleger  an.  -jafj 

November  1910. 


Staats-  und  sozialwissenschaftliche 
Forschungen 


herausgegeben 


Gustav  Schmoller  und  Max  Sering. 


Heft  152. 


M.  Hoffmauii,  Der  Geldhandel  der  deutschen  Juden  während  des 
Mittelalters  bis  zum  Jahre  1350. 


Leipzig. 

Verlag   von   Duncker   &   Humblot. 
1910. 


Der  Geldhandel  der  deutschen  Juden 
während  des  Mittelalters 

bis  zum  Jahre  1350. 


Ein  Beitrag  zur  deutschen  Wirtschaftsgeschichte 
im  Mittelalter. 


Von 

Moses  Hoirmann, 

Rabbiner. 


Leipzig. 

Verlag   von   Duncker   &   Hiimblot. 
1910. 


Alle   Rechte   vorbehalten. 


Altenburg 

Pierersche  Hofbuchdruckerei 

Stephan  Geibel  &  Co. 


152. 


Inhaltsverzeichnis. 


Seite 

Einleitung 1 

§     1.    Jüdischer  Grundbesitz 3 

^    2.   Judischer  Handel 7 

§     3.    Jüdischer  Sklavenhandel 15 

§    4.    Der  Geldhandel  im  allgemeinen 19 

§     5.    Das  kirchliche  Zinsverbot 22 

^     6.    Christlicher  Geldhandel  im  allgemeinen 26 

§     7.    Der  Wiederkauf  und  die  Rentenkäufe 32 

§     8.    Der  Geldhandel  der  Geistlichen 35 

§     9.    Der  Geldhandel  der  Adligen 44 

§  10.    Der  Geldhandel  der  Bürger  und  Städte 46 

§  11.    Die  deutschen  Geldwechsler 55 

§  1-2.    Die    italienischen    Geldhändler.     Die    Lombarden    und    die 

Kawerschen 56 

§  13.    Der  jüdische  Geldhandel.    Rechtliches.    Pfandrechtsbestim- 

mungen.     Rechtliche  Ausnahmen  zugunsten  der  Juden  ...       64 

§  14.    Der  Zinsfuß 70 

§  15.  Kirchliche  und  weltliche  Beschränkungen  des  jüdischen  Geld- 
handels        74 

§  16.   Anordnungen  der  Rabbinen,  den  Geldhandel  betreffend  ...       76 
§  17.    Jüdischer  Geldhandel  im  allgemeinen.    Frühestes  Vorkommen 

des  Geldhandels  unter  den  deutschen  Juden  im  Mittelalter       81 
§  18.    Organisation  der  jüdischen  Geldhändler  unter  sich.     Zinsen- 
nehmen und  Darlehen  unter  Juden 88 

§  19.  Geschäftsbetrieb  der  Juden.  Der  Begriff  der  festen  Kunden. 
Pfandgegenstände.  Geld  auf  Schaden  nehmen.  Der  Zwang 
zum  Geldhandel.  Geldgeschäfte,  von  jüdischen  Frauen  be- 
trieben         94 

§  20.   Das  Risiko  des  jüdischen  Geldhandels.    Zinsreduktionen  und 

Schulderlasse 100 

§  21.  Geschäfte  mit  Geistlichen.  Die  Verpfändung  von  Kirchen- 
geräten  106 

§  22.  Geschäfte  mit  Adligen  und  Fürsten.  Die  Bedeutung  der 
Juden  für  die  fürstliche  Finanzwirtschaft.    Zölle  und  Zehnte 

im  Besitze  von  Juden 110 

§  23.    Geldgeschäfte  mit  Städten  und  Bürgern.  Der  Geldkleinhandel. 

Juden  als  Vermittler  und  Deckpersonen  für  Christen  ....     118 
§  24.    Schlußergebnis.     Die  Stellung   der  Juden  in   der  deutschen 

Wirtschaft 122 

Anhang.    Die  jüdischen  Quellen.     Responsenliteratur 124 


VI  152. 


Verzeieliiiis  der  liauptsächlicli  zitierten  Werke. 

Deutsche  Literatur. 

1.  Aronius:  Regesten  zur  Geschichte  der  Juden  im  fränkischen  und 
deutschen  Reiche  bis  zum  Jahre  1273.    Berlin  1902.  =  Aronius. 

2.  Berliner:  Aus  dem  inneren  Leben  der  deutschen  Juden  im  Mittel- 
alter.   Berlin  1871,  =  Berliner:  Aus  dem  inneren  Leben. 

3.  Brann:  Geschichte  der  Juden  in  Schlesien  (I.  Von  den  ältesten 
Zeiten  bis  1335).  Jahresbericht  des  jüdisch-theologischen  Seminars 
Breslau  1896.  =  Branu:  Juden  in  Schlesien. 

4.  Ende  mann:  Beiträge  zur  Kenntnis  des  Handelsrechts  im  Mittel- 
alter in  Zeitschrift  für  das  gesamte  Handelsrecht  von  Goldschmidt 

V,  1862,  S.  333  f.  =  Endemann :  Beiträge. 

ö.  Falke:  Die  Geschichte  des  deutschen  Handels.  Leipzig  1859.  = 
Falke. 

6.  F  r  a  n  k  e  1 :  Entwurf  einer  Geschichte  der  nachtalmudischen  Responsen. 
Breslau  1865.  Jahi-esbericht  des  jüdisch-theologischen  Seminars.  = 
Frankel:  Entwurf. 

7.  Funk:  Geschichte  des  kirchlichen  Zinsverbotes.  Tübingen  1876.  = 
Funk. 

8.  Graetz:   Geschichte  der  Juden.     Dritte  Auflage.    V,  Leipzig  1895; 

VI,  VII  1894.  =  Graetz. 

9.  Güdemann:  Geschichte  des  Erziehungswesens  und  der  Kultur  der 
Juden  in  Frankreich  und  Deutschland.  1880.  =  Güdemann:  Er- 
ziehungswesen. 

10.  Güdemann:  Geschichts  des  Erziehungswesens  und  der  Kultur  der 
Juden  in  Deutschland  während  des  14.  und  15.  Jahrhunderts.  1888. 
=  Güdemann:  Erziehungswesen  im  14.  und  15.  Jahrhundert. 

11.  Heyd:  Geschichte  des  Levantehandels  I. 

12.  Höniger:  Zur  Geschichte  der  Juden  in  Deutschland  im  früheren 
Mittelalter,  Zeitschrift  für  die  Geschichte  der  Juden  in  Deutschland 
I,  1887,  S.  65—97.  =  Höniger. 

13.  Hü  11  mann:  Städtewesen  des  Mittelalters.     Bonn  1828. 

14.  Herrlich:  Geschichte  der  Stadt  Rostock  bis  zum  Jahre  1300. 
Rostock  1871. 

15.  Korth:  Das  Urkundenarchiv  der  Stadt  Köln  bis  zum  Jahre  1396. 
Mitteilungen  aus  dem  Stadtarchiv  von  Köln,  3.  Heft,  1883;  4.,  5., 
6.  Heft  1884.  =  Korth. 

16.  Kriegk:  Frankfurter  Bürgerzwiste  und  Zustände  im  Mittelalter. 
1862.  =  Kriegk. 


152.  VII 

17.  L  am  |)  IC  cht:  Deutsches  Wirtschaftsleben  im  Mittelalter.  Leipzig 
1886. 

18.  Liebe:  Die  rechtliche  und  wirtschaftliche  .Stellung  der  .luden  im 
Mittelalter  in  Trier.  Westdeutsche  Zeitschrift  für  Geschichte  und 
Kunst  XII,  Trier  1893,  S.  311—71.  =  Liebe. 

19.  Löwensiein:  Geschichte  der  Juden  am  Bodensee.    1879. 

20.  Meyer:  Entwerung  und  Eigentum  im  deutschen  Fahrnisrecht.  .Jena 
1902. 

21.  Joel  Müller:  Briefe  und  Responsen  in  der  vorgeonäischen  Literatur. 
Berlin  18f<6. 

22.  Joel  Müller:  Responsen  der  spanischen  Lehrer  des  10.  Jahr- 
hunderts. Berlin  1889.  7.  Bericht  der  Lehranstalt  für  die  W^issen- 
schaft  des  Judentums. 

23.  Joel  Müller:  Responsen  des  Rabbi  Kalonymos  aus  Lukka.  Frank- 
furt a.  M.  1891. 

24.  Joel  Müller:  Die  Responsen  des  R.  MeschuUam,  Sohn  des  R.  Kalo- 
nymos. Berlin  1893.  11.  Bericht  der  Lehranstalt  für  die  Wissen- 
schaft des  Judentums. 

25.  Neumann:  Geschichte  des  Wuchers  in  Deutschland  bis  zur  Be- 
gründung des  heutigen  Zinsgesetzes  1654.    Halle  1860.  =  Neumann. 

26.  Nübling:  Die  Judengemeinden  des  Mittelalters,  insbesondere  die 
Judengemeinde  der  Reichsstadt  Ulm.     Ulm  1896.  =  Nübling. 

27.  Pauli:  Lübeckische  Zustände  zu  Anfang  des  14.  Jahrhunderts. 
1847.  =  Pauli:  Lübeckische  Zustände. 

28.  Platner:    Der   Wiederkauf.     Zeitschrift   für   Rechtsgeschichte   IV, 

1864,  S.  123. 

29.  Röscher:  Die  Stellung  der  Juden  im  Mittelalter,  betrachtet  vom 
Standpunkt  der  allgemeinen  Handelspolitik.  Zeitschrift  für  die  ge- 
samte Staatswissenschaft.     1875,  S.  503 — 26.  =  Röscher. 

80.  Schaub:  Der  Kampf  gegen  den  Zinswucher,  ungerechten  Preis  und 
unlautern  Handel  im  Mittelalter.     Freiburg  1905.  =  Schaub. 

31.  Scheid:  Histoire  des  juifs  de  Hagenau.     Paris  1885. 

32.  Schulte:  Geschichte  des  mittelalterlichen  Handels  und  Verkehrs 
zwischen  W'estdeutschland  und  Italien  mit  Ausschluß  von  Venedig, 
I.  Darstellung.    Leipzig  1900.  =  Schulte. 

33.  Stern-Höniger:  Das  Judenschreinsbuch  der  Laurenzpfarre  zu 
Köln.  Berlin  1888.  Quellen  zur  Geschichte  der  Juden  in  Deutsch- 
land, B.  1. 

34.  Stern:  Urkundliche  Beiträge  über  die  Stellung  der  Päpste  zu  den 
Juden.    Kiel  1893. 

35.  Stern:  Nürnberger  Judenbürgerlisten  des  Mittelalters.    Kiel  1893/94. 

36.  Stern:  Die  israelitische  Bevölkerung  der  deutschen  Städte.  I.  Über- 
lingen am  Bodensee;  III.  Nürnberg.     Kiel  1896. 

37.  Stobbe:  Die  Juden  in  Deutschland  während  des  Mittelalters. 
1866.    =  Stobbe. 

38.  Stobbe:  Miscellen  zur  Geschichte  des  deutschen  Handelsrechts. 
Zeitschrift   für   das   gesamte   Handelsrecht   von   Goldschmidt,   VllI, 

1865.  S.  28  ff. 


VIII  152. 

39.  Stobbe:  Die  Erbleihe  und  ihr  Verhältnis  zum  Rentenkaufe.  Sa- 
vignys  Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  IV",  S.  183. 

40.  Stobbe:  Zur  Geschichte  des  Rentenkaufes.  Zeitschrift  für  das 
deutsche  Recht  von  Reyscher  und  Wilda,  XIX,  1859,  S.^  182  f. 

41.  Stobbe:  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts,  Band  II,  Abteilung  1. 
1875.    Abt.  2.     1876.     Berlin. 

42.  Ulrich:  Sammlung  jüdischer  Geschichten  in  der  Schweiz.  Zürich 
1770.  =  Ulrich. 

43.  Urkundenbuch,  Breslauer,  von  Korn,  I,  1870.  =  U.-B 
Breslau. 

44.  Urkundenbuch  der  Stadt  Hameln  bis  zum  Jahre  1407,  von  Meinar- 
dus.     Hannover  1887.  =  U.-B.  Hameln. 

45.  Urkundenbuch  der  Stadt  Hildesheim,  von  Doebner.  1886.  = 
U.-B.  Hildesheim. 

46.  Urkundenbuch  des  Bistums  Lübeck,  von  Leverkus.  Oldenburg 
1856.  =  U.B.  Bistum  Lübeck. 

47.  Urkundenbuch,  Lübeckisches.     1843.  =  U.-B.  Lübeck. 

48.  Urkunden1)uch  der  Stadt  Worms,  von  Boos,  I.  Berlin.  =  U.-B 
Worms. 

49.  Urkundenbuch,  Württembergisches,  I.  Stuttgart  1849.  =  U.-B. 
Württemberg. 

50.  Urkundenbuch  der  Stadt  und  Landschaft  Zürich,  von  Escher  und 
Schweizer.    Zürich  1888.  =  U.-B.  Zürich. 

51.  Varges:  Zur  Entstehung  der  deutschen  Stadtverfassung.  Conrad. 
Jahrbücher  für  Nationalökonomie  und  Statistik,  3.  Folge,  Band  9, 
Heft  4.     1895. 

52.  Wilda:  Das  Pfändungsrecht.  Zeitschrift  für  das  deutsche  Recht, 
von  Reyscher  und  Wilda,  I.  Leipzig  1839. 

53.  Wiener:  Regesten  zur  Geschichte  der  Juden  in  Deutschland  während 
des  Mittelalters.    Hannover  1862.  =  Wiener. 

54.  Winter:  Zur  Geschichte  des  Zinsfußes  im  Mittelalter.  Zeitschrift 
für  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte  von  Bauer  und  Hartmann. 
Band  IV,  Heft  II.    Weimar  1896.     S.  167. 

Hebräische  Literatur. 

55  Joel  Müller:  Reponses  faites  par  de  celebres  rabbins  frangais  et 
lorrains  du  XI  et  XII  siecle.     Vienne  1881.  =  Müller,  Reponses. 

56.  Joel  Müller:  Responsen  der  Lehrer  des  Ostens  und  Westens. 
Berlin  1888.  =  Müller,  Responsen. 

67.  Gas  sei:  Rechtsgutachten  der  Geonim.  Berlin  1848.  =  Cassel: 
Rechtsgutachten. 

58.  Buch  der  Frommen  ed.  Berlin  1891 — 93.  ==  Buch  der  p'rommeu. 

59.  Responsen  des  R.  Elieser  ben  Nathan.     Prag  1610.  =  Raben. 

60.  Responsen  des  Meir  von  Rothenburg,  ed.  Cremona  1557.  =  M.  v.  R. 
Cremona.  ed.  Prag  neuediert  Pest  1895.  ^  M.  v.  R.  Prag.  ed. 
Lemberg  1860.  ■=  M.  v.  R.  Lemberg.  ed.  Berlin  1891.  =  M.  v.  R. 
Berlin. 


152.  IX. 

61.    Das  Biuli  Taschbcz  dos  li.  Siin^oii  lien  Zadok.    \Varsch<aa   187ö.  = 

Taschboz. 
6-2.    Das    I5uch    des    Isak    Or   Saiua    Sitornir    1«02.      .leriisalern    1887.  = 

Or  Saiua  Sitoniir  und  Jerusalem. 
6:-5.    Responsen    des    Chajini    Or    Sarua.      Leipzig    1860.    =    Cliajiiii    Or 

Sarua. 

64.  Buch  des  Moidechai  bou  Ilillel.    Kivo  di  Treuto  1559.  =  .Mordethai. 

65.  Agudda  des  Ale.xander  Süßlein  Kohen.    Krakau  1571.  =  Agudda. 

Weitere  Literatur  bei  den  einzelnen  Abschnitten. 


152. 


Einleitung. 

Die  Geldgeschäfte  der  deutschen  Juden  sind  bisher  noch 
nicht  in  einer  Monographie  behandelt  worden.  Das  klassische 
Werk  von  Stobbe,  welches  sich  natürlich  eingehend  auch 
mit  dieser  Frage  befaßt,  ist  durch  das  gewaltige  Material 
einer  vierzigjährigen  Forschungszeit  auf  dem  Gebiete  der 
deutschen  Wirtschaftgeschichte  weit  überholt.  Es  leidet  zu- 
dem an  dem  Mangel,  daß  es  die  auf  diesem  Gebiete  besonders 
reichlich  fließenden  hebräischen  Quellen  nicht  kennt  und  be- 
rücksichtigt. Dasselbe  gilt  von  den  großen  Werken  von 
N  e  u  m  a  n  n ,  Funk,  E  n  d  e  m  a  n  n  ^.  Die  Bewertung  der  wirt- 
schaftlichen Tätigkeit  der  deutschen  Juden  im  ]\Iittelalter, 
sowie  besonders  ihrer  Stellung  als  Geldhändler,  ist  noch  heute 
von  der  Parteien  Gunst  und  Haß  getragen.  Bei  aller  Ob- 
jektivität der  Bearbeiter  färbt  doch  ihre  Gesinnung,  mögen 
sie  nun  dem  Judentum,  der  philo-  oder  antisemitischen  Richtung 
angehören,  auf  die  Darstellung  ab. 

Im  folgenden  soll  nun  die  wirtschaftliche  Bedeutung  der 
deutschen  Juden  im  Mittelalter,  insbesondere  die  Befriedigung 
des  privaten  und  öftentlichen  Geldbedürfnisses  unter  ein- 
gehender Berücksichtigung  der  hebräischen  Responsenliteratur 
in  ausführlicher  Darstellung  gewürdigt  werden,  und  der  eigen- 
artige Charakter  dieser  Literatur  soll  kurz  in  einem  besonderen 
Anhange  Erörterung  linden.  Die  wichtigsten  aus  zerstreuten 
und  der  christlichen  Gelehrteuwelt  weniger  zugänglichen 
Werken    entnommenen   Belege    werden    in    deutscher    Über- 


^  Als  vorliegende  Arbeit  schon  zum  großen  Teile  abgeschlossen 
war,  erschien  die  bedeutende  und  gediegene  „Sozial-  und  Wirtschafts- 
geschichte der  Juden  im  Mittelalter  und  der  Neuzeit  von  Georg  Caro, 
Band  I:  Das  frühere  und  das  hohe  Mittelalter,  Leipzig  1908.  Auch  diesem 
Werke  gegenüber  darf  vorliegende  Arbeit  selbständige  Bedeutung  be- 
anspruchen, hauptsächlich  durch  Verwertung  der  auch  von  Caro,  soweit 
sie  nicht  in  Übersetzung  oder  im  Auszuge  vorliegen,  nicht  benutzten 
Responsenwerke,  ferner  durch  die  speziellere,  intensivere  und  systema- 
tischere Darstellung  des  jüdischen  Geldhandels  und  den  Vergleich  mit 
dem  Geldhandel  anderer  Bevölkerungsklassen,  ferner  dadurch,  daß  gegen- 
wärtige Abhandlung  ein  Jahrhundert  mehr  umfaßt,  welches  gerade  für 
die  Entwicklung  des  Geldhandels  von  besonderer  Wichtigkeit  ist.  Dem 
Urteile  Caros  über  die  frühere  Literatur  stimme  ich  im  großen  und 
ganzen  zu.  Neues  Quellenmaterial  bringt  er  für  die  auch  von  mir  be- 
handelten Partien  nicht  bei,  so  daß  sich  ein  Zitieren  im  einzelnen  er- 
übrigt. 

Forschungen  152.  —  Hoffmann.  1 


2  152. 

Setzung  beigegeben.  Ausgehend  von  einer  kurzen  Darstellung 
der  Beteiligung  der  Juden  am  Grundbesitz  und  Handel  wird 
zuerst  die  Frage  des  Geldhandels  im  Mittelalter  im  allgemeinen 
erörtert.  Es  wird  hierauf  festgestellt,  welchen  Anteil  in-  und 
ausländische  nichtjüdische  Kapitalisten  an  demselben  gehabt 
haben.  In  den  Kreis  dieser  der  Befriedigung  des  Kredit- 
bedürfnisses sich  widmenden  Kapitalisten,  welcher  sich  aus 
allen  Klassen  und  Ständen  der  Bevölkerung  zusammensetzt, 
werden  die  jüdischen  Geldhändler  eingereiht.  Ihre  Organi- 
sation, ihr  Geschäftsbetrieb,  ihr  Risiko  wird  unter  Benutzung 
des  bisher  in  diesem  Umfange  kaum  verwerteten  hebräischen 
Quellenmaterials  ausführlich  geschildert.  So  werden  um- 
fassende Gesichtspunkte  gewonnen  zur  unparteiischen  Be- 
urteilung der  Stellung  der  Juden  in  der  deutschen  Wirtschaft. 
Auf  eine  vollständige  Anführung  des  besonders  für  die  all- 
gemeinen Fragen  gewaltigen  Urkundenmaterials  mußte  und 
konnte  verzichtet  werden.  Es  schien  genügend,  wenn  für  jede 
Tatsache  einige  wichtige  Belege  angeführt  wurden.  Es  wäre 
ja  auch  zwecklos,  für  irgendeine  Form  des  Geldgeschäftes, 
welche  besonders  häufig  ist,  etwa  hundert  Urkunden  als  Be- 
weis anzuführen,  welche  doch  immer  nur  dasselbe  sagen.  In 
solchen  Fällen  erschien  es  gestattet,  die  gesichert  erscheinenden 
Ergebnisse  der  Vorarbeiten  zu  benutzen.  Die  Arbeit  schließt 
ab  mit  dem  Jahre  1350,  welches  in  der  Geschichte  der 
deutschen  Juden  eine  Epoche  bildet.  Bis  zu  dieser  Zeit  ge- 
nügt das  vorhandene  gedruckte  Material,  während  für  die 
spätere  Zeit  archivalische  Studien  nötig  gewesen  wären,  welche 
von  vornherein  nicht  im  Plan  dieser  Arbeit  lagen.  Der  Ver- 
fasser, welcher,  jetzt  in  einem  kleinen  Orte  lebend,  früher 
während  seiner  Studienzeit  gesammeltes  Material  verwertet, 
bittet,  es  bei  der  mühsamen  Bücherbeschaffung  von  außen  zu 
entschuldigen ,  wenn  ihm  etwa  in  allerneuester  Zeit  edierte 
Quellen  und  Darstellungen  entgangen  sein  sollten. 

Meinem  Freunde,  Herrn  Bibliothekar  Dr.  Stern,  welcher 
mir  die  erste  Anregung  zu  dieser  Arbeit  gab,  sowie  meinem 
verehrten  Lehrer,  Herrn  Professor  Berliner  und  meinem  Vater, 
welche  mir  in  Einzelfragen  mit  ihrem  Rate  zur  Seite  standen, 
sei   an   dieser  Stelle   mein   herzlichster  Dank   ausgesprochen. 


152. 


§  1.    Jüdischer  Grimdbesitz. 

Man  kennt  den  Juden  des  Mittelalters  meist  nur  als  den 
Wucherer,  seltener  als  den  Händler.  Schaub  faßt  die 
übliche  Auffassung  zusammen  in  dem  Satze:  „Durchs  ganze 
Mittelalter  begleitet  die  Juden  das  Bestreben,  leicht  und 
mühelos  zu  erwerbend"  Daß  die  Juden  im  Mittelalter  dort, 
wo  sie  sich  in  größerer  Zahl  niedergelassen  haben,  auch 
Ackerbau  betrieben,  wird  kaum  hervorgehoben.  Besonders 
lehrreich  ist  in  dieser  Hinsicht  das  arabische  Spanien  im 
10.  Jahrhundert 2.  Dort  bildete  der  Landbau  die  vornehm- 
lichste  Beschäftigung  und  den  Haupterwerb  der  Juden.  Diese 
Grundbesitzer  verfügten  nicht  über  Kapital.  „Ich  bin  kein 
Händler,"  sagte  ein  Sterbender,  „und  hinterlasse  daher  weder 
Gold  noch  Münzen."  Sie  pflegten  den  Boden  mit  großer 
Sorgfalt  und  verwandelten  durch  ihre  hingebende  Arbeit 
schlechtes  Land  in  blühende  Besitztümer.  Sie  verwendeten 
viele  Mühe  und  große  Kosten  auf  Neupflanzungen.  Die 
Parzellierung  der  Stücke  behufs  Teilung  unter  die  Familien- 
mitglieder führte  dem  Landbau  immer  neue  Kräfte  zu. 

In  Deutschland  ist  uns  von  einer  so  intensiven  Be- 
schäftigung der  Juden  mit  dem  Ackerbau  nichts  bekannt. 
Nur  in  Schlesien^  haben  sie  sich  bis  zum  Mongoleneinfall 
meistens  diesem  Berufe  gewidmet.  Das  erklärt  sich  leicht 
aus  folgender  Erwägung.  Zur  Zeit  der  Völkerwanderung,  als 
der  deutsche  Boden  allmählich  von  den  deutschen  Stämmen 
fest  okkupiert  wurde,  gab  es  wohl  schon  Juden  in  Deutsch- 
land, aber  nur  vereinzelte,  welche  in  den  wenigen  damals  vor- 
handenen    Städten  des   Westens   und   Südens   wohnten.     Nur 


^  Unsere  Darstellung  wird  ergeben,  daß  der  Jude  des  Mittelalters 
dieses  Bestreben  mit  allen  anderen  Klassen  der  Bevölkerung  teilt.  Dieses 
Bestreben  ist,  so  lange  es  sich  gesetzlich  erlaubter  Mittel  und  Wege 
bedient,  vom  volkswirtschaftlichen  Standpunkte  aus  nur  zu  billigen.  Die 
Wirtschaftspolitik  eines  jeden  Volkes  wird  danach  streben,  das  zum 
Leben  Nötige  möglichst  leicht  und  mühelos  zu  erwerben. 

-  Vgl.  Müller:  Die  Responsen  der  spanischen  Lehrer  des  10.  Jahr- 
hunderts. S.  6  f.  Sie  hatten  sich,  von  den  christlichen  Westgoten  auf 
das  härteste  verfolgt,  den  Arabern  als  willkommene  Bundesgenossen 
angeschlossen,  waren  auch  mit  ihnen  in  großen  Scharen  ins  Land  ge- 
kommen und  empfingen  naturgemäß  einen  reichen  Anteil  an  dem  er- 
oberten Grund  und  Boden. 

^  Vgl.  Brann:  Juden  in  Schlesien,  S.  4  f. 

1* 


4  152. 

langsam  und  allmählich  hat  sich  ihre  Zahl  durch  Einwanderung 
vermehrt.  Zu  dieser  Zeit  befand  sich  aber  der  Grund  und 
Boden  schon  in  fester  Hand  und  war  dem  land- ,  stammes- 
und  religionsfremden  Volke  nicht  mehr  zugänglich.-  Hingegen 
wurden  sie  in  allen  Städten,  besonders  auch  bei  Neugründungen 
als  willkommene,  die  wirtschaftliche  Blüte  fördernde  Be- 
völkerung begrüßt  ^  Trotz  dieser  w^enig  fördernden  Umstände 
gibt  es  eine  ganze  Anzahl  von  Zeugnissen,  die  bekunden, 
daß  die  Juden  mehrfach  auch  in  den  ersten  Jahrhundenen 
des  Mittelalters  in  Deutschland  ländliche  Grundbesitzer  ge- 
wesen sind.  Unter  Karl  dem  Großen  wird  jüdischer  Grund- 
besitz bei  Narbonne^  erwähnt.  Ludwig  der  Fromme^  be- 
stätigt jüdische  Grundherren  in  ihrem  Besitze.  Im  zehnten 
Jahrhundert  wohnen  die  französischen  Juden  noch  oft  in 
Dörfern  und  bezahlen  ihre  Steuern  nach  Maßgabe  ihrer 
Ländereieu  *.  Sind  diese  Beispiele  aus  dem  westfränkischen 
Reiche  genommen,  so  haben  wir  für  die  folgenden  Jahr- 
hunderte, in  welchen  die  Juden  mit  der  fortschreitenden  Kultur 
mehr  nach  dem  ostfränkischen  Reiche  vordringen,  auch  hier 
genügende  Belege  zu  verzeichnen.  945  wird  bei  Metz  ein 
jüdischer  Weinbergsbesitzer  genannt^.  981  ist  der  Jude 
Samuel  in  Schierstadt  begütert  **.  Im  elften  Jahrhundert 
fließen  die  Nachrichten  für  Deutschland  reicher.  Der  im 
Jahre  1028  verstorbene  Rabbiner  von  Mainz.  Rabbenu  Gerson. 
spricht  in  seinen  Rechtsbescheiden  an  verschiedenen  Stellen 
von  Weinbergen  und  Feldern,  welche  sich  im  Besitze  von 
Juden  befinden"^.  Frauen  bringen  ihren  Männern  Häuser  und 
Grundstücke  in  die  Ehe  oder  besitzen  selbständig  Güter  ^. 
Sehr  lehrreich  ist  das  Privileg  Heinrichs  IV.  für  drei  Speyrer 
Juden ,  in  welchem  er  sie  in  dem  Besitze  ihres  Grund  und 
Bodens  schützt.  Felder  und  Weinberge,  Häuser  und  städti- 
schen Grund   dürfen   sie   ungestört   ihr  eigen  nennen.     Auch 


1  Vgl.  das  Speyrer  Privileg.      2  Aronius  67  a.  768—72. 

^  Aronius  88  a.  825,  102  a.  839  vgl.  Röscher:  Stellung  der  Juden 
im  Mittelalter. 

*  Müller,  Reponsen  S.  40  Nr.  165.    Anhang  Nr.  22. 

^  Aronius  125.      ^  Aronius  135. 

^  Müller,  Reponses  S.  50  Nr.  90,  S.  51  Nr.  91,  S.  52  Nr.  92, 
Responsen:  S.  55  Nr.  205.     Anhang  Nr.  14,  15,  16,  24. 

«  Gas  sei:  Rechtsgutachten:  Nr.  132,  138.  Anhang  80,  31.  Die 
französischen  Verhältnisse  haben  auch  Wert  für  die  Kenntnis  der 
deutschen.  Hier  lassen  die  Juden  früher  vom  Ackerliau  und  gehen  zum 
Geldhandel  über.  In  Deutschland  spielt  sich  etwa  ein  Jahrhundert 
später  dieselbe  Entwicklung  ab  wie  in  Frankreich.  Dasselbe  gilt  für  die 
slawischen  Länder  Schlesien  und  Polen  mit  einer  Verschiebung  von  etwa 
zwei  Jahrhunderten. 

®  neqne  de  rebus  eorum,  quas  iure  hereditatis  possident,  in  areis, 
in  casis,  in  ortis,  in  vineis,  in  agris,  in  mancipiis  seu  in  ceteris  rebus 
mobilibus  et  iminobilibus  eis  aufferre  quidquam  audeat.  Aronius  170 
a.  1090. 


152.  5 

für  (las  Ende  des  11.  Jahrhunderts  finden  wir  Beispiele  für 
den  liesitz  von  Weinbergen  i,  sogar  einen  Juden,  der  seine 
Felder  an  einen  Nichtjuden  verpfändet-.  Auch  im  12.  Jalir- 
hundert  wird  von  den  jüdischen  Autoren  noch  die  Mö<ilich- 
keit  des  (irundbesitzes  angenommen.  Das  in  Regenshurg  ver- 
faßte Buch  der  Frommen'^  erklärt  es  für  Sünde,  auch  von  einem 
NichtJuden  Zins  anzunehmen,  wenn  man  sich  vom  Ertrage  der 
Felder  ernähren  könne.  Diese  Bemerkung  ist  nur  verständ- 
lich.  wenn  der  Vt-rfasser  es  für  möglich  hielt,  daß  auch  in 
jeuer  Zeit  noch  ein  deutscher  Jude  durch  Ackerbau  seinen 
Unterhalt  linden  konnte.  Gleichfalls  auf  Landbesitz  weist  die 
Erlaubnis  hin.  welche  ein  Mainzer  Rabbiner  des  12.  Jahr- 
hunderts gibt,  Felder  in  heutiger  Zeit  an  NichtJuden  zu  ver- 
kaufen*. In  diesem  Jahrhundert  haben  wir  auch  Fälle  großen 
jüdischen  Grundeigentums  in  Schlesiens  Die  bisher  an- 
geführten Beispiele  erweisen  es  deutlich,  daß  die  deutschen 
Juden  bis  in  das  12.  Jahrhundert  sich  stellenweise  vom  Grund- 
besitz ernährt  hal)eu.  \Yähreud  des  ganzen  Mittelalters  aber 
haben  sie  auf  Grund  ihrer  Geldgeschäfte  Grund  und  Boden, 
oft  ganze  Dörfer  und  Lehnsherrschaften,  in  Pfandbesitz 
gehabt^.     Aus    diesem  Pfandbesitz    ist    gewiß   oft   auch   ein 

»  Müller,  Rcponses  S.  18  Xr.  30.     Anhang  5. 

2  Müller.  Responsen  S.  49  Xr.  189.    Anhang  23. 

3  Buch  der  Frommen  S.  204  Nr.  808.     Anhang.  68. 

*  Raben,  S.  53b  Xr.  290.  Für  Palästina  war  es  nämlich  in  einer 
Zeit  starker  heidnischer  Einwanderung  von  den  Gesetzeslehrern  aus 
politischen  Gründen  verboten  worden.  Grund  und  Boden  ans  jüdischem 
Besitze  fortzugeben  (analog  unserer  deutschen  Ostmarkenpolitik). 

•^  Uni  1150  waren  Juden  Besitzer  des  Dorfes  Kl.-Tinz,  13  km  süd- 
westlich von  Breslau.     Brann:  Juden  in  Schlesien  S.  5  A.  2  u.  3. 

6  a.  1203.  Der  Jude  Elias  hat  im  Rheingau  in  Winkel  Grund- 
besitz in  Pfand.     Aronius  349. 

a.  1200.  Die  Juden  Joseph  und  Kaskel  Pfandbesitzer  des  Dorfes 
der  Falkner  bei  Breslau.     Aronius  360. 

a.  1230.  Heinrich  VII.  bestätigt  den  Regensburger  Juden  das 
Recht,  Güter,  welche  sie  zehn  Jahre  ohne  Anfechtung  besessen  haben, 
auch  weiter  zu  behalten.     Aronius  448. 

a.  1235.  Der  Jude  Techanus  und  einige  Wiener  Bürger  haben  für 
120  Pfund  Wiener  Münze  Güter  des  Poppo  v.  Peckau  in  Pfandbesitz. 
Aronius  470. 

a.  1257.  Die  Juden  Lublin  und  sein  Bruder  Nekelo,  Kammergrafen 
des  Herzogs  von  Österreich,  haben  16  Lehngüter  in  Besitz.  Aronius  627. 

a.  1260.  Jude  in  Rothenburg  im  Pf;indbesitze  eines  Grundstückes. 
Aronius  661.  13.  Jahrhundert.  Zwei  Juden  haben  gemeinsam  ein  Feld 
in  Pfand,  von  dem  sie  alliährlich  das  Getreide  abschneiden  lassen.  M. 
V.  R.  Prag  S.  148  a  Nr.  997,  Anhang  173. 

a.  1292.  Jude  Isaak  in  Wien  im  Besitze  eines  Weingartens. 
Wiener,  S.  218  Nr.  3. 

a.  1312.  Frankfurter  Juden  haben  Grundbesitz,  auf  welchem  Zehnte 
des  Bartholomäusstiftes  ruhen.  Kriegk:  Frankfurter  Bürgerzwiste 
S.  416. 

a.  1336.  Verkauf  der  Burg  Schwierzheim  durch  Hartrad  von 
Schöneck  an  Juden. 


6  152. 

dauernder  Besitz  geworden.  Aus  diesem  Besitze  haben  sie 
wohl  meist,  wie  auch  die  adligen  Grundherren,  nur  den  Er- 
trag bezogen  und  sich  selbst  wohl  selten  an  der  Bearbeitung 
des  Bodens  beteiligt  ^  Ihren  Haupterwerbszweig  bildete 
eben  in  den  späteren  Jahrhunderten  das  Geldgeschäft,  und  sie 
suchten  sich  der  Grundpfänder,  deren  Besitz  ihnen  mannig- 
fache Schwierigkeiten  bereitete,  möglichst  bald  zu  entledigen  ^. 
Sie  mußten  bei  der  Unsicherheit  ihrer  bürgerlichen  Stellung, 
bei  den  stets  drohenden  Verfolgungen,  Vermögenskonfiskationen 
und  Landesverweisungen  danach  streben,  ihren  Besitz  möglichst 
mobil  zu  erhalten.  Der  Grundbesitz  war  zu  offenkundig  und 
mußte  die  Habgier  ihrer  Verfolger  allzusehr  reizen.  Auch 
war  er  im  Falle  eines  erzwungenen  Fortzuges  meist  nur  tief 
unter  dem  Werte  zu  veräußern.  Trotzdem  haben  wir  auch  im 
späteren  Mittelalter  noch  Beweise  einer  selbsttätigen  Anteil- 
nahme der  Juden  am  Ackerbau.  Selbst  dort,  wo  ihnen  der 
Grundbesitz  gesetzlich  verboten  war,  fand  das  mittelalterliche 
Recht  doch  einen  Ausweg,  um  ihnen  den  tatsächlichen  Besitz 
zu  ermöglichen^.  So  bediente  man  sich  im  Stadt-  und  Land- 
recht eines  Treuhänders  (manus  fidelis) ,  eines  Salman ,  einer 
Übergabeperson,  an  welche  die  Übertragung  zum  Vorteile  einer 
andern  erfolgt,  um  dem  Erwerber  die  Wirkung  des  Eigen- 
tums zu  verschaffen.  Dieser  Salman  ist  nicht  der  faktische 
Eigentümer,  er  tritt  nur  nach  außen  hin,  in  den  Beziehungen, 
in  welchen  der  andere  eine  Ergänzung  seiner  Rechtsfähigkeit 
bedarf,  als  Vertreter  auf.  Er  erscheint  wie  ein  Eigentümer, 
der  andere  übt  die  Eigentumsrechte  aus.  Eine  entschiedene 
Gegnerin  des  jüdischen  Grundbesitzes  ist  die  Kirche,  welche 
fürchten  mußte,  daß  der  jüdische  Grundherr  ihr  nicht  die 
kirchlichen  Abgaben,  vor  allem  den  Zehnten,  zahlen  würde. 
Wir  finden  deshalb  wiederholt  Beschlüsse  von  Konzilien, 
welche  auch  den  jüdischen  Grundbesitz  für  zehntpflichtig  er- 
klären *. 

Waren  so  die  Juden  verhältnismäßig  nur  wenig  am  länd- 
lichen Grundbesitz  beteiligt,  so  ist  es  bei  ihrem  Charakter  als 


a.  1337  verkauft  Walram  von  Zweibrücken  drei  Dörfer  und  einen 
Hof  mit  Hoch-  und  Niedergericht  an  Juden.     Liebe,  S.  344. 

a.  1337.  Der  Jude  Salman  zu  Onolspach  verliert  in  einem  Prozesse 
den  Anspruch  auf  fünf  Güter  in  Niedernkungshouen.  Wiener  S.  120 
Nr.  129. 

1  Siehe  jedoch  M.  v,  R.  Prag  S.  63  a  Nr.  452.  Anhang  131.  Jude 
assoziiert  sich  mit  Christen  in  der  Landwirtschaft.  Beide  steuern  gleich 
viel  Felder  und  Vieh  bei. 

2  An  vielen  Orten  mußten  sie  ein  ihnen  zufallendes  Grundstück 
nach  Jahr  und  Tag  weiter  veräußern.     Stobbe,  S.  118. 

■^  Stobbe:  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts,  Band  II  Ab- 
teilung 1  S.  63. 

*  Beschluß  des  vierten  Laterankonzils  a.  1215.     Aronius  395. 

Dekretalen  Gregors  IX.  a.  1234.  Aronius  467.  Provinzialsynode 
zu  Breslau  a.  1267.    Aronius  724.   Wiener  Konzil  a.  1267.   Aronius  725. 


152.  7 

Städtebewohner  klar,  daß  sie  im  städtischen  Grundbesitze 
in  größerem  Maße  vertreten  waren.  Sie  waren  in  der  von 
uns  behandelten  Zeitperiode  fresetzlich  noch  nicht  auf  ein  be- 
stimmtes Stndtviert(d  beschränkt.  Die  Häuser,  welche  sie 
bewohnten,  waren  wohl  meist  ihr  Eigentum,  und  auch  sonst 
hatten  sie  vielfach  ihr  (ield  teils  direkt,  teils  durch  Pfand- 
nahme  in  städtischem  Grunde  angelegt '.  Erst  zu  Anfang 
des  14.  Jahrhunderts  gewinnen  die  Bestrebungen  au  Raum, 
welche  ihnen  auch  den  Besitz  städtischen  Bodens  erschweren^. 


§  2.    Jüdischer  Handel. 

Die  Bedeutung  des  jüdischen  Handels  im  mittelalterlichen 
Deutschland  wird  gewöhnlich  durch  folgende  Theorie  ge- 
würdigt. Bis  zur  Zeit  der  Kreuzzüge,  etwa  bis  zur  Mitte 
des  12.  Jahrhunderts,  seien  die  Juden  die  Hauptträger  des 
deutschen  Handels  gewesen.  Gefördert  durch  ihre  Beziehungen 
zu  ihren  über  die  ganze  Welt  zerstreuten  Glaubensgenossen, 
seien  sie  besonders  berufen  gewesen ,  die  Vermittlerrolle 
zwischen  Orient  und  Okzident^  zu  übernehmen  und  den 
europäischen  Märkten,  insbesondere  auch  den  deutschen,  die 
köstlichen  Schätze  des  Ostens  zuzuführen.  Betont  wird  hierbei 
zuweilen  noch  eine  besondere  Eignung  des  jüdischen  Volkes 
zum  Handel ,  welche  ihm  mit  den  stammesverwaudten  Phöni- 
ziern gemeinsam  sei.  Mit  der  Zeit  der  Kreuzzüge  aber  habe  sich 
dieser  wirtschaftliche  Zusammenhang  geändert.  Das  deutsche 
Bürgertum  sei  zur  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  erwacht*. 
Es  sei  aus  eigener  Anschauung  mit  den  Verhältnissen,  Be- 
dürfnissen  und  Handelswegen   des  Ostens   bekannt   geworden 


1  Siehe  für  Frankfurt  Kriegk  S.  447.  Um  die  Mitte  des  12.  Jahr- 
hunderts umfassender  jüdischer  Grundbesitz  in  der  Martins-  und  Laurenz- 
pfarre zu  Kohl.  Höuiger,  S.  71  if.  Dasselbe  gilt  für  Würzburg  ibidem 
und  A  r  0  n  i  u  s  348.  350. 

13.  Jahrhundert:  Jude  nennt  seinen  Grundbesitz  eine  Bürgschaft 
seines  Reichtums  und  seiner  Sicherheit.  M.  v.  R.  Cremona  S.  77  b  Nr.  211, 
Anhang  111. 

Jude  als  Käufer  eines  Grundstücks  von  anderen  Juden  durch  einen 
Yermittler.  Chajim  Or  Sarua,  S.  Ib  Xr.  3,' Anhang  196.  a.  1837. 
Jude  zu  Cham  erwirbt  durch  Schuldverfall  ein  Haus.  Wiener,  S.  120 
Nr.  130.  Im  14.  Jahrhundert  sind  die  Juden  in  Trier  Besitzer  von  Häusern 
und  kaufen  auch  außerhalb  der  Judengasse  Grundbesitz.    Liebe,  S.  342. 

-  a.  1322.  In  Straßburg  oder  seinem  Weichbiide  darf  nach  der 
Stadtverfassung  kein  Jude  Grundbesitz  erwerben.  Elie  Scheid,  Histoire 
des  juifs  d'Alsace,  Paris  1887,  S.  15.  a.  1341  erfolgt  in  Köln  ein  Verbot 
der  weiteren  Ausdehnung  des  jüdischen  Grundbesitzes.  V arges:  Zur 
Entstehung  der  deutschen  Stadtverfassung,  S.  520—25. 

=*  Berliner:  Aus  dem  inneren  Leben  S.  44.  Heydt:  Levante- 
handel I  S.  139.  Kiesselbach:  Gang  des  Welthandels  im  Mittelalter 
S.  45  flf.    Röscher:  Die  Stellung  der  Juden  im  Mittelalter.     S.  506  ff. 

*  Höniger  a.  a.  0.  S.  95. 


8  .  152. 

uud  habe  die  lästige  fremde  Vormundschaft  abgeschüttelt. 
Durch  die  zunftmäßig  genossenschaftliche  ^  Ausgestaltung 
des  städtischen  Handels  seien  die  Juden  allmählich  ganz  von 
den  höheren  Formen  des  Handels  ausgeschlossen  und  auf  die 
niederen  des  Schachers  und  Trödels  zurückgewiesen  worden. 
Die  fähigeren  und  kapitalkräftigeren  Elemente  unter  ihnen 
hätten  sich  dann  dem  lohnenderen  und  infolge  des  kirchlichen 
Zinsverbotes  fast  konkurrenzlosen  Geldhandel  zugewandt.  Dies 
ist  in  großen  Umrissen  die  allgemeine  Anschauung  von  der 
Stellung  der  Juden  in  der  mittelalterlichen  deutschen  Wirt- 
schaft. Es  ist  aber  stets  gefährlich,  die  Fülle  des  historischen 
Lebens  in  den  engen  Rahmen  einer  Theorie  zu  pressen.  Unsere 
Kenntnisse,  unser  Quelleumaterial  erweitern  sich,  und  die 
Fesseln  einer  sich  auf  dürftigen  Notizen  aufbauenden  An- 
schauung werden  gesprengt.  Die  ungeheure  Mannigfaltigkeit 
und  geniale  Unregelmäßigkeit  der  historischen  Erscheinungs- 
formen spottet  jedem  Versuche .  allgemein  gültige  Gesetze 
hinter  ihnen  zu  suchen.  So  groß  auch  die  Bedeutung  der 
Juden  für  die  Entwicklung  des  Handels  und  seine  Beziehungen 
zum  Orient  bis  zum  Beginn  der  Kreuzzüge  waren,  sie  teilten 
ihr  Verdienst  mit-  andern  Stämmen,  wie  Friesen,  Bulgaren, 
Griechen,  Syrern  und  vor  allem  den  weltgewandten  italie- 
nischen Kaufleuten,  die  ihnen  an  Tüchtigkeit  im  Handel  und 
eigenartiger  Begabung  für  diesen  Beruf  nicht  im  mindesten 
nachstanden.  Einen  so  mächtigen  Aufschwung  ferner  aber 
auch  die  große  Zeit  der  Kreuzzüge  dem  deutschen  Bürgertum 
und  seiner  wirtschaftlichan  Entwicklung  brachte ,  so  wurde 
doch  dadurch  die  Macht  der  jüdischen  Handelstätigkeit  durch- 
aus nicht  so  ohne  weiteres  gebrochen.  Sie  läßt  sich  während 
des  ganzen  Verlaufes  des  12.  und  13.  Jahrhunderts  noch  in 
vielgestaltiger  Form  verfolgen^,  wie  das  insbesondere  die 
zahlreichen  Belege  aus  den  hebräischen  Quellen  beweisen. 
Darauf  soll  nun  hier  im  einzelnen  näher  eingegangen  werden. 
Die  kargen  Kachrichten,  welche  uns  über  den  jüdischen 
Handel  im  Reiche  der  Merovinger  erhalten  sind,  entwerfen 
uns  doch  schon  ein  buntes  Bild  von  den  verschiedenen  Handels- 
raethoden  des  jüdischen  Kaufmanns.  Wir  linden  den  kühneu 
Seefahrer*   und   soliden^   Großkaufmann,   den   willkommenen 


^  So  Stobbe:  gegen  ihn  mit  Recht  Höniger,  S.  95. 

2  Höniger,  S.  81.  Heydt,  S.  139.  Falke:  Geschichte  des 
deutschen  Handels,  S.  19.  78. 

^Höniger,  S.  90.  In  Deutschland  beschränkende  Bestimmungen 
inbezug  auf  den  Warenhandel  erst  im  14.  Jahrhundert. 

Nübling:  Die  Judengemeinden  des  Mittelalters  S.  4  richtig,  doch 
nur  für  einen  Teil  des  Handels. 

*  Schiff  jüdischer  Eigentümer,  das  \  on  Nizza  nach  Marseille  fährt. 
a.  581.  Aronius  44.  a.  598.  Das  Schiff  eines  nach  Gallien  Handel 
treibenden  Juden  mit  Waren  vom  päpstlichen  Legaten  gepfändet.  Aro- 
nius 54. 

^  Sidonius    Apollinaris     empfiehlt    dem    Bischof   Eleutherius    von 


152.  9 

Lieferanten  der  gepriesenen  Orientware  \  wie  den  scliwiitz- 
haiten  Hausierer-,  vor  dem  die  Nonnenklöster  gewarnt  werden, 
und  den  geseiinieidigen  Iloljuden^.  der  seine  Waren  beim 
Bischof  anzultringen  weiß.  In  dem  Weltreiclie  Karls  des 
Großen  tindet  auch  der  jüdische  Handel  größere  Möglichkeiten. 
Die  gescliilderte  ?intwicklung  setzt  sich  in  weiterem  Umfange 
fort  *.  Der  weitblickende  Herrscher  ist  ein  besonderer  Freund 
der  geschickten  Handeisverniittler-^.  Hire  Welt-  und  Sprach- 
kenntnis tindet  sogar  Verwendung  im  diplomatischen  Dienste*^. 
Dir  Handelsverdienst  mehrt  sich,  denn  mit  der  wachsenden 
Macht  und  dem  zunehmenden  Reichtum  mehrt  sich  auch  das 
Bedürfnis  nach  den  Erzeugnissen  des  Luxus  und  einer  ver- 
feinerten Lebensweise  ^ 

Der  politische  Niedergang  des  karolingischen  Reiches 
unter  Ludwig  dem  Frommen  und  seinem  Nachfolger  hatte 
nicht,  wie  es  natürlich  gewesen  wäre,   eine  Schwächung  der 


Tournay  einen  Juden  mit  dem  Bemerken:  solent  huius  modi  homines 
honestas  habere  causas.  Aronius  11.  a.  591.  Italienische  Juden,  die 
in  Geschäften  nach  Marseille  reisen.     Aronius  52. 

^  a.  571.  Der  Presbyter  Eufrasius  in  Clermont  kauft  susceptas 
a  Judaeis  species  magnas.    Aronius  35. 

-  a.  581.  Das  Konzil  von  Mäcon  bestimmt:  praeeipue  ludaei  non 
pro  quorumcumque  negotiorum  occasione  puellis  intra  monasterium  deo 
dicatis  aliquid  secretius  colloqui  vel  moras  ibi  habere  praesumant. 
Aronius  39. 

3  a.  551 — 71.  Der  Bischof  Cautinus  von  Clermont  ist  den  Juden 
lieb  pro  comparandis  speciebus,  quas  cum  hie  blandiretur  et  illi  se  adula- 
tores  manifestissime  declararent  maiori  quam  constabant  pretio  venun- 
dabant.    Aronius  34. 

*  a.  787 — 813.  Ein  jüdischer  Kaufmann,  der  öfters  Palästina  be- 
sucht und  Kostbarkeiten  und  unbekannte  Gegenstände  von  dort  nach 
dem  Abendlande  bringt.  Aronius  75.  a.  810.  Vor  einer  Hafenstadt 
in  Gallia  Narbonnensis  zeigen  sich  Schiffe.  Cumque  visis  navibua  alii 
iudeos,  alii  vero  Africanos,  alii  Britannos  mercatores  esse  dicerent. 
Aronius  74. 

^  Röscher  a.  a.  0.  S.  504. 

^  a.  797.  Der  Jude  Isaak  Teilnehmer  einer  Gesandtschaft  an  Harun 
al  Raschid.     Aronius  68. 

''  a.  814.  Aronius  76.  Die  Bestimmung  eines  angeblich  gemein- 
samen Kapitulars  Karls  des  Großen  und  Ludwigs  des  Frommen  ut  nemo 
ludeus  monetam  in  domo  sua  habeat  et  neque  vinum  nee  annonam  vel 
aliam  rem  vendere  praesumat  würde  absolut  nicht  zu  diesen  Tatsachen 
stimmen,  weshalb  Boretius  mit  Recht  die  Echtheit  bezweifelt.  Es 
ließe  sich  höchstens  denken,  daß  vielleicht  der  jüdische  Handel  mit 
Lebensmitteln  zu  Unznträglichkeiten  geführt  hätte  und  ihnen  nur  das 
Geschäft  mit  Orientwaren  vorbehalten  bleiben  sollte.  Man  kann  dann 
vel  aliam  rem  speziell  als  andere  Dinge  gleich  annona  und  vinum,  d.  h. 
andere  Lebensmittel,  fassen.  Auch  nach  Xitzsch:  „Die  niederdeutschen 
Verkehrseinrichtungen  neben  der  alten  Kaufgilde"  steht  der  jüdische 
Kaufmann  unter  Karl  dem  Großen  nicht  allein  ebenbürtig  dem  christ- 
lichen zur  Seite,  sondern  erscheint  als  der  eigentliche  Vertreter  des 
Verkehrs. 


10  152. 

jüdischen  Handelstätigkeit  zur  Folget  Ludwig  selbst  ist 
ihnen  zum  Leidwesen  des  judenfeiudlichen  Erzbischofs  Agobard 
von  Lyon  liesouders  geneigt  und  nimmt  ihre  hervorragenden 
Vertreter  in  seinen  besonderen  Schutz^.  Der  fortblühende 
Welthandel  wird  uns  durch  einen  arabischen  Reisenden .  der 
ihn  als  Augenzeuge  beobachtet,  bekundet^.  Der  Handel  im 
Innern  des  Reiches  scheint  sich  gleichfalls  auszubreiten.  Wo 
immer  sich  größere  Massen  ansammeln,  bei  Heeres-  und 
Gerichtsversammlungen,  ist  der  jüdische  Kaufmann  am  Platze*. 
Auf  einen  Sonnabend  fallende  Märkte  werden  um  seinetwillen 
verlegt^.  Leider  scheint  es  auch  nicht  an  einzelnen  Fällen 
gefehlt  zu  haben,  wo  durch  Ankauf  gestohlenen  Gutes,  ins- 
besondere auch  kostbarer  Kultusgegenstände,  die  Mißstimmung 
der  Bevölkerung  erregt  wurde  ^.  Vielleicht  erklärt  sich  hier- 
aus eine  kleine  Einschränkung  der  jüdischen  Kaufleute  gegen- 
über den  christlichen,  indem  erstere  den  zehnten,  letztere  nur 
den  elften  Teil  ihres  Handelsgewinnes  als  Steuer  bezahlen 
müssen  ^. 

Im  10.  Jahrhundert  finden  wir  neue  Organisationsformen 
des  jüdischen  Handels.  Reiche  Juden  leihen  den  weniger 
kapitalkräftigen  Geld  ^  und  lassen  sie  auf  den  Kölner  Messen 
Handel  treiben.  Von  dem  Gewinn  nehmen  sie  einen  mäßigen 
Anteil  für  sich  in  Anspruch^.  Überhaupt  gewinnt  das  Kom- 
pagniegeschäft^",  welches  Risiko  und  Arbeit  teilt,  an  Ausdehnung. 


'  In  einem  Privileg  Ludwigs  des  Frommen  an  andere  Kaufleute 
■wird  ihnen  dasselbe  Recht  gegeben  wie  den  Juden.     Aronius  98. 

-  a.  825.  Als  Ludwig  der  Fromme  die  Juden  David  und  Joseph 
in  der  Stadt  Lyon  in  seinen  besonderen  Schutz  nimmt,  wird  ihnen  ge- 
stattet, comniutationes  facere  cum  quibuslil)et  hominibus  voluerint. 
Aronius  82. 

^  a.  850.  Es  ist  der  arabische  Schriftsteller  Ibn  Khordadbeh.  Die 
jüdischen  Kaufleute  sprechen  Persisch,  Romanisch,  Arabisch,  Fränkisch. 
Spanisch  und  Slavisch.  Ihre  Waren  sind  Eunuchen,  Sklavinnen,  Knaben, 
Seide,  Pelzwerk  und  Schwerter,  ferner  die  Gewürze  des  Ostens,  Moschus, 
Aloe,  Kampfer,  Zimmt.  Sie  reisen  zur  See  und  zu  Lande  und  kommen 
bis  Arabien,  Indien  und  sogar  China. 

*  a.  832.  Verordnung  Lothars  I.  betrefts  Zoll.  Similiter  et  ludei. 
qui  si  negotiandi  causa  substantiam  suam  de  una  domo  sua  ad  aliam  aut 
ad  placitum  aut  in  exercitum  ducunt.     Aronius  100. 

s  a.  826'827.    Aronius  90. 

®  Schaub  a.  a.  0.  S.  51.  Das  Nymweger  Kapitular  mahnt  806 
alle  Bischöfe,  Äbte  und  Äbtissinnen  zur  sorgfältigen  Aufsicht,  damit 
nicht  durch  die  Unredlichkeit  und  Nachlässigkeit  der  Wächter  Kleinodien 
des  kirchlichen  Schatzes  verloren  gehen,  da  die  jüdischen  und  andern 
Händlern  sich  rühmen,  sie  könnten  von  jenen  alles,  was  sie  wünschten, 
sich  kaufen. 

■^  Caroli  II  Capit.  Compendii  c.  31.  M.  G.  LL.  I  p.  540:  videlicet 
ut  ludei  decimam  et  negotiatores  christiani  undecimam. 

8  a.  960-1028.    Aronius  149. 

9  Aronius  149.     Sie  nehmen  für  12  Unzen  13  Unzen. 

^•^  Kompagniegeschäfte  in  Waren.  Gas  sei,  Rechtsgutachten  150, 
151.    Anhang  33,  34. 


152.  11 

Die  Geldbeschaffung  fCir  kriegführende  Parteien  wird  über- 
noninien  ^  Den  Siegern  ermöglicht  man  es,  die  Beute  rasch 
zu  Gelde  zu  machen'-',  (ieschäfte  dieser  Art  mit  ihren  hohen 
Gewinnen  erregen  den  Haß  und  Neid  der  Landbevölkerung. 
Daneben  besteht  der  alte  Importhandel  aus  dem  Osten,  wie 
es  scheint,  in  ungeschmälerter  Weise  forf*.  Dafür  spricht 
besonders  auch  die  häutige  Erwähnung  der  Juden  als  eines 
wichtigen  Bestandteiles  der  an  der  Ostgrenze  gelegenen  Städte 
Magdel)urg  und  Merseburg*. 

Daß  auch  im  11.  Jahrhundert  die  alte  Meinung  von  dem 
Nutzen  der  Juden  für  die  Förderung  des  Handels  noch  fort- 
bestand, sehen  wir  bei  der  Neugründung  der  Stadt  Speyer  •\ 
deren  Bischof  die  Juden  nicht  entbehren  zu  können  glaubt. 
Die  Kölner  Messen  versammeln  dreimal  im  Jahre  einen  großen 
Teil  der  handeltreibenden  Judeuschaft*^.  Jüdische  Kaufleute 
werden  besonders  hervorgehoben  in  Prag^  in  Merseburg^, 
in  Worms"  und  Regensburg ^'^.  Neben  dem  eigentlichen 
Warenhandel  findet  sich  der  Wein-^^  der  Pferde- ^^  und  der 
Getreidehaudel  ^^.  Auch  das  auswärtige  Geschäft  besteht  fort 
zur  See  ^*  und  zu  Lande  ^^  In  Gesellschaften  ziehen  sie  unter 
anderem  durch  Rußland  und  kaufen  in  den  Ländern  des 
Ostens  schon  im  voraus  im  Termiuhandel  die  ganze  Pro- 
duktion z.  B.  an  Mänteln  auf^*'. 


1  Müller,  Reponses  S.  58  Nr.  101.     Anhang  20 

'-  a.  960—1028.     Aronius  149.      • 

3  Handel  mit  Handschuhen,  Kopftüchern,  Färbemitteln.  Cassel: 
Rechtsgutachten  61.  Anhang  27,  Müller:  Die  Responsen  des  R.  Me- 
schullam  ben  Kalonymos  S.  7.  Kompagniegeschäft  in  kostbaren  Fellen. 
Cassel:  Rechtsgutachten  66.  Anhang  28.  a.  932— 36.  Handel  mit  Tuch, 
Metallen  und  spetia.  Aronius  124.  a.  906.  Juden  und  andere  Kauf- 
leute, welche  mit  Sklaven  und  andern  "Waren  an  den  bayrischen  Zoll- 
stätten vorbeiziehen.  Es  betrift't  wohl  auch  den  Handel  mit  dem  Osten. 
Aronius  122. 

*  a.  965,  973,  974,  979.  Aronius  129,  132,  133,  134.  Bemerkens- 
wert ist  in  diesen  Urkunden  die  stete  Zusammenstellung:  ludei  vel  ceteri 
ibi  manentes  negotiatores,  ludei  vel  mercatores.  Bei  Naumburg  besaßen 
sie  eine  Salzsiederei.  Bericht  des  Ibrahim  ihn  Jakub,  des  Mitgliedes 
einer  Gesandtschaft  des  Kalifen  von  Kordova  nach  Deutschland,  a.  970. 
Aronius  131. 

5  a.  1084.  Aronius  168.  a.  1090.  Aronius  170.  Nach  dem 
Privileg  Heinrichs  IV.  dürfen  sie  negocium  vel  mercimonium  suum 
GXGrccrc 

6  a.  1096.  Aronius  193.  ^  a.  1091,  Aronius  173. 
8  a.  1004.  Aronius  140.  ^  a.  1074.  Aronius  162. 
'<*  Falke:  Geschichte  des  deutschen  Handels  S.  71. 

»1  Müller,  Responsen  S.  55  Nr.  205.     Anhang  24. 
1-  Müller,  Reponses  S.  53  Nr    93.     Anhang  17. 
'^  S.  Anmerkung  11. 

1^  Müller,  Responsen  S.  59  Nr.  216.  Anhang  25.  M.  v.  R.  Prag, 
S.  116  Nr.  869.     Anhang  148. 

15  Müller,   Reponses  S.  54  Nr.  97,  S.  55  Nr.  98.     Anhang  18,  19. 

16  Raben,  S.  8  Nr.  5  Anhang  35  spricht  von  den  Früheren,  die 
durch  Rußland  zogen.   Man  kann  es  wohl  in  das  11.  Jahrhundert  verlegen. 


12  -  152. 

Die  grausamen  Verfolgungen  zur  Zeit  des  ersten  Kreuz- 
zuges haben  dann  dem  Handel  der  Juden  die  erste  schwere 
Erschütterung  gebracht.  Zwar  hatten  sie  nicht  etwa  Handels- 
eifersucht ,  sondern  einzig  und  allein  den  gesteigerten  reli- 
giösen Fanatismus  zur  Ursache,  der  auch  in  der  Heimat  schon 
die  Unglcäubigen  verfolgen  zu  müssen  glaubte.  Der  beste 
Beweis  dafür  ist,  daß  sich  die  Mitbürger  der  Juden,  bei  denen 
doch  in  erster  Linie  ein  Motiv  des  Neides  oder  der  Eifersucht 
anzunehmen  gewesen  wäre,  von  diesen  Metzeleien  fern  hielten. 
Der  Hauptbeteiligte  war  das  Gesindel ,  welches  dem  eigent- 
lichen Kreuzheer  voranzog ^  Indessen  ist  es  klar,  daß 
der  Umstand ,  daß  sich  das  Leben  der  Juden  als  vogelfrei 
erwiesen  hatte,  zu  einer  wesentlichen  Herabdrückung  der 
sozialen  Stellung  der  Juden  führen  und  auch  ihrem  Ansehen 
als  Kaufleute  schaden  mußte.  Trotzdem  wurde  auch  während 
des  ganzen  12.  Jahrhunderts  unter  ihnen  der  Warenhandel 
gepflegt.  Zu  Anfang  des  Jahrhunderts  erzählt  der  Konvertit 
Herrmann  aus  Köln ,  wie  er  mit  verschiedenen  Waren  nach 
Mainz  gezogen  sei,  und  macht  dabei  die  Bemerkung,  daß  ja 
alle  Juden  sich  dem  Handel  widmen  2,  und  gegen  Ende  des- 
selben Jahrhunderts  erhalten  die  Juden  von  Regensburg  ein  all- 
gemeines Handelsprivileg  ^.  Wir  finden  bezeugt  Handel  mit 
Gold,  Perlen,  Schaffellen,  Mänteln  \  Eine  besondere  Stellung 
nimmt  der  Handel  mit  Kultusgegenständen  ein.  Die  Rabbinen 
wünschen  nicht,  daß  der  Jude  einen  fremden  Kultus  fördere 
und  verbieten  daher  den  Handel  mit  solchen  Dingen ,  welche 
nur  für  kirchliche  Zwecke  verwendet  werden  können ,  wie 
z.  B.  Kreuzen,  Weihrauch,  Bildern,  Räucherpfannen;  dagegen 
erlauben  sie  ihn  mit  Wachs,  Kelchen,  Ornaten  der  Pfarrer 
und  ähnlichem  ^.  Eifrig  beteiligen  sich  die  Juden  weiter  an  den 
Kölner  Messen  ^.  So  hat  der  bis  zur  Mitte  des  12.  Jahrhunderts 
lebende  Mainzer  Rabbiner  Elieser  ben  Nathan  viele  Rechts- 
streitigkeiten zu  entscheiden,  welche  sich  aus  diesem  Handel 
ergeben.  Man  kaufte  in  Köln  ein,  um  sofort  in  Mainz  wieder 
zu  verkaufen'.  Die  Ärmeren  nahmen  Waren  in  Kommission* 
gegen  Abgabe  des  halben  Gewinnes,  oder  sie  verdienten  sich 


1  Aronius  Nr.  176  ff. 

-  Moguntiam  cum  variis  mercatorum  commerciis  negotiaturus  adveni, 
siquidem  omnes  ludaci  negotiationi  inserviunt.     a.  1128.    Aronius  223. 

^  a.  1182.  Privileg  P'riedrichs  I.  videlicet  ut  eis  liceat  aurum  et 
argentum  et  quaelibet  genera  metallorum  et  res  cuiuscuuque  mercationis 
vendere  et  antiquo  more  suo  comparare  res  et  merces  suas  commutationi 
reruiii  exhibere.     Aronius  314. 

*  Raben,  S.  94b  Spalte  1  Anhang  55,  S.  97a  Spalte  1  Anhang 
57,  58,  S.  97  b  Anhang  60,  S.  146  b  Anhang  63. 

^  Raben,  S.  53a  Nr,  289.    Anhang  45. 

®  Raben,  S.  93a  Spalte  1.     Anhang  51. 

''  Raben,  S.  94a.     Anhang  53. 

«  Raben,  S.  97a  Spalte  1.  Anhang 57.    S.  97b  Spalte 2.   Anhang  61. 


152.  13 

Maklergebühren  ^  Man  machte  die  Reise  zu  Schiff  oder 
verstaute,  wenn  man  das  Fahigehi  für  sich  sparen  wollte, 
wenigstens  die  schweren  Wareiil)iin(lel  auf  den  Kheinscliiffen -. 
So  konnte  der  ol)en  genannte  Elieser  ben  Nathan  mit  Recht 
sagen:  „Im  Handel  liegt  unser  Lebensunterhalt"^,  Indessen 
macht  sich  doch  schon  ein  Umschwung  bemerkbar.  P>s  sind 
Anzeichen  dafür  da,  daß  das  Geldgeschäft  neben  dem  Handel 
in  größerem  Umfange  betrieben  wird.  So  hat  jemand  z.  B. 
eine  Summe  Geldes  erhalten ,  um  damit  Darlehensgeschäfte 
zu  treiben,  er  verwendet  sie  aber  zum  Warenhandel  und  er- 
zielt einen  höheren  Gewinn,  von  welchem  der  Geldgeber  gleich- 
falls seinen  Anteil  beansi)rucht*.  Oder  ein  Handwerker 
verklagt  einen  andern ,  daß  er  ihm  das  Geschäft  verderbe, 
dadurch ,  daß  er  sich  dicht  neben  ihm  niedergelassen  habe. 
Der  Verklagte  entgegnet:  „In  allen  Wohnsitzen  der  Juden 
wohnen  sie  einer  neben  dem  andern  und  ernähren  sich  von 
einer  Profession  durch  Handel  und  Zinsnahme.  Was  sind  wir 
anderes"^?  So  wichtig  aber  auch  diese  Bemerkungen  für 
die  Feststellung  der  allmählichen  Entwicklung  des  Geldhandels 
sind ,  so  beweisen  sie  doch  immerhin  auch ,  daß  der  Handel 
noch  nicht  in  Verfall  geraten  war.  Konnte  man  doch  noch 
annehmen ,  durch  den  Vertrieb  von  Waren  einen  größeren 
Gewinn  zu  erzielen  als  durch  das  Geldgeschäft. 

Auch  im  13.  Jahrhundert  ist  neben  dem  immer  mehr  sich 
ausbreitenden  Geklhaudel  doch  das  Warengeschäft  unter  den 
Juden  noch  nicht  verschwunden.  Zwar  läßt  das  Wiener 
Privileg  Friedrichs  IL  vom  Jahre  1238  *',  welches  dem  Wormser 
1090  von  Heinrich  IV.  erlassenen  und  1157  von  Friedrich  I. 
bestätigten  nachgebildet  ist,  die  in  jenem  enthaltenen  Be- 
stimmungen über  Handelsfreiheit  fort.  Damit  wäre  dann 
indirekt  in  diesem  Jahrhundert  die  erste  Einschränkung 
des  jüdischen  Handels  festzustellen.  Dem  widersprechen  aber 
andere  Privilegien,  so  das  Philipps  von  Schwaben  für  Regens- 
burg vom  Jahre  1207,  welches  jüdischen  Handel  voraussetzt'. 
Noch  bezeichnender  aber  ist  es ,  daß  derselbe  Friedrich  IL 
zwei  Jahre  früher  1236  das  Wormser  Privileg  Friedrichs  I. 
auf  alle  Juden  des  Reiches  ausdehnt,  ohne  die  Stelle,  welche 
von  der  Handelsfreiheit  spricht,  fortzulassen.  So  mag  jene 
Einschränkung,  wenn  anders  die  Auslassung  nicht  eine  zu- 
fällige ist,  nur  eine  lokale  und  vorübergehende  gewesen  sein. 


1  Raben,  S    92b  Spalte  2.    Anhang  49. 

2  Raben,  S.  94b  Spalte  2.     Anhang  56. 
8  Raben,  S.  53  Nr.  295.     Anhang  47. 

*  Raben.  S.  99a  Spalte  1.     Anhang  62. 

5  Raben,  S.  148b  Spalte  2.     Anhang  64.  ^  Aronius  518. 

''  item  quicumque  sive  clericus  sive  laicus  seu  etiani  Judeus  de 
Ratispona  pecuniam  aliquam  seu  quodcumque  commercium  vel  in  civitate 
vel  extra  civitatem  ad  negotiationem  aliquam  tradiderit.    Aronius  374. 


14  152. 

Auch  spricht  das  Privileg  Friedrichs^  von  Österreich  für  die 
Juden  seines  Landes,  durch  welches  jedenfalls  das  Wiener 
Privileg  von  P238  aufgehoben  wurde,  wieder  von  den  Waren 
der  Juden.  Auch  sonst  fehlt  es  nicht  in  allen- Teilen  des 
Reiches  an  Hinweisen  auf  jüdischen  Handel.  So  deutet  eine 
Gewürz-  und  Seidenabgabe  an  den  Erzbischof  von  Trier  auf 
Orienthandel '^  Handelseifersucht  mag  auch  wohl  die  Ur- 
sache gewesen  sein,  daß  zu  Anfang  des  Jahrhunderts  Erfurter 
Juden  von  Friesen  getötet  wurden^.  Papst  Innocenz  III. 
kann  ihnen  1213  in  einer  Bulle  an  die  Mainzer  Provinz  noch 
damit  drohen,  sie,  falls  sie  den  Kreuzfahrern  die  Zinsen  nicht 
erlassen,  durch  Bann  vom  Handel  auszuschließen*.  In 
Schlesien  wird  ihnen  am  Ende  des  Jahrhunderts  geradezu 
erlaubt,  mit  Waren  zu  handelnd  Dazu  kommen  die  Zeug- 
nisse für  einzelne  Handelsgeschäfte  mit  Wein'',  Pferden ^ 
Früchten^,  Metallen '^,  Schafwolle^",  steifleinenen  Gurten  ^\ 
Iltisfellen  ^^  und  Fuchsfellen.  Eifrigen  Geschäftsverkehr  pflegen 
sie  mit  Polen  ^^  und  besonders  mit  Ungarn  ^*.  Von  dort 
bringen  sie  gesalzene  Fische  auf  Schiffen  ^^  und  auf  Wagen  ^^. 
Der  Handel  mit  Kultusgegenständen  besteht  fort  ^^  Den 
Pfarrern  kaufen  sie  das  Pfründebrot  ab  ^^.  Der  Besuch  der 
Kölner  Messe   wird  nicht  unterlassen.     Das  Risiko  wird  ver- 


1  a.  1244.  set  si  aliquas  merces  aut  alias  res  duxerit,  de  quibus 
muta  debeat  provenire,  per  omnia  mutarum  loca  non  nisi  debitamsolvat 
mutam.     A  r  o  n  i  u  s  547. 

2  Aroniiis  581.  ^  a.  1221.     Aronius  413. 

*  donec  illas  remiserint  ab  universis  Christi  fidelibus  tarn  in 
mercimoniis  quam  in  aliis  per  excommunicationis  sententiam  eis  omnino 
communio  denegetur.    Aronius  390. 

^  Brann,  Juden  in  Schlesien  S.  16. 

6  M.  V.  R.  Prag  S.  137  b  Xr.  961.  Anhang  168.  M.  v.  R.  Lemberg 
S.  17  a  Xr.  218.     Anhang  178. 

'  M.  V.  R.  Cremona  S.  61b  Nr.  186.  Anhang  108.  M.  v.  R.  Prag 
S.  78  a  Nr.  575.    Anhang  132. 

8  M.  V.  R.  Cremona  S.  9  b  Nr.  16.  Anhang  96.  M.  v.  R.  Prag 
S.  109  b  Nr.  818.  Anhang  140.  M.  v.  R.  Prag  S.  148  a  Nr.  997.  An- 
hang 173. 

9  M.  V.  R.  Cremona  S.  55b  Nr.  170.  Anhang  106.  M.  v.  R.  Prag 
S.  981)  Nr.  721.  Anhang  1-33.  M.  v.  R.  Prag  S.  112  a  Nr.  842.  Anhang  146. 
M.  V.  R.  Berlin  S.  11  Nr.  48.     Anhang  185. 

10  M.  V.  R.  Prag  S.  110  b  Nr.  828.     Anhang  142. 
1»  M.  V.  R.  Prag  S.  lila  Nr.  830.    Anhang  144. 

^■^  M.  V.  R.  Prag  S.  121b  Nr.  890.  Anhang  150.  M.  v.  R.  Prag 
S.  122b  Nr.  892.     Anhang  152. 

"  M.  V.  R.  Prag  S.  121a  Nr.  885.    Anhang  149. 

1*  M.  V.  R.  Prag  S.  124b  Nr.  904.  Anhang  159.  M.  v.  R.  Prag 
S.  131a  Nr.  935.    Anhang  165. 

'^  M.  V.  R.  Prag  S.  123  b  Nr.  898.    Anhang  156. 

16  Or  Sarua  I  Sitorair  S.  141  §  481.  Anhang  75.  Es  können  auch 
christliche  Kaufleute  gemeint  sein. 

1^  Agudda  Aboda  Sara  S.  60  §  8.     Anhang  240. 

'8  Or  Sarua  Sitomir  II  S.  112  §  247.     Anhang  84. 


152.  15 

mindert     durch     Kompanie-'      und     Kommissionsgeschäfte^. 
Sogar  "Waffenhandel  tinden   wir  erwalmf*. 

Mit  dem  14,  .hihrhundert  endet  die  Geschichte  des  Waren- 
handels der  Juden.  .,Kz  ist  auch  gesetzet,  daz  kan  .lüde 
kainerlai  kaufmanschaft  sol  hie  nit  treiben,  denne  Haisch 
unde  pfert  mugen  sie  wol  kaufen  und  verkaufen."  So  lautet 
die  Nürnberger  Judenordnung "*.  Der  Handel  mit  Tuch  wird 
ihnen  noch  verboten  im  Privileg  für  Glogau  1302  und  in  einem 
österreichischen  Verbot  für  Wiener  Neustadt  131(3-^.  Auch 
in  Trier''  erfolgt  im  14.  Jahrhundert  ein  Handelsverbot. 
Wenn  sich  derartige  Verordnungen  nicht  in  größerer  Anzahl 
tinden,  so  lag  das  wohl  daran,  daß  der  Ausschluß  der  Juden 
vom  legitimen  Handel  ein  selbstverständlicher  war.  Handel 
durften  nur  die  Mitglieder  der  Kaufmannsgilden  und  Brüder- 
schaften treiben,  zu  denen  ein  Jude  nicht  zugelassen  wurde  ^ 
Je  größer  nun  infoige  des  Sinkens  der  lieichsgewalt  die  ISIacht 
und  Selbständigkeit  der  Städte  wurde,  desto  eher  konnte  auch 
die  Kaufmanuschaft,  welche  in  ihnen  das  liegimeut  führte, 
jeden  fremden  ihrem  Privileg  Eintrag  tuenden  Handel  unter- 
drücken. Wenn  daher  die  Juden  auch  noch  im  14.  Jahr- 
hundert Messen  besuchen  und  auf  ihnen  Geschäfte  machten^, 
so  handelt  es  sich  wohl  nur  um  Geldgeschäfte,  zu  welchen 
sich  dort  jedenfalls  sehr  gut  Gelegenheit  fand.  Vom  Handel 
abgeschnitten,  mußten  sie  sich  jetzt  ganz  allein  dem  Geld- 
geschäft widmen,  für  welches  sie  aber  auch  schon  durch  Jahr- 
hunderte lange  Vorbereitung  geschult  waren.  Bevor  wir  aber 
nun  an  unser  eigentliches  Thema,  „den  Geldhandel  der  deut- 
schen Juden",  herantreten,  wollen  wir  noch  kurz  bei  ihrer 
Beteiligung  an  einem  großen  Zweige  des  mittelalterlichen 
Welthandels,  dem  Sklavenhandel,  verweilen. 


§  3.    Jüdischer  Sklavenhandel. 

Die  Institution  der  Sklaverei  hat  das  christliche  Mittel- 
alter vom  heidnischen  Altertum  übernommen.  Es  gelang 
zwar  der  christlichen  Ueligion .  die  Lage  der  Sklaven  zu 
mildern,  vor  allem  den  Mut  der  Sklaven  zu  heben,  indem  sie 


1  M.  V.  K.  Prag  S.  112  a  Xr.  839.  Anhang  145.  M.  v.  E.  Prag 
S.  123  a  Nr.  896.   Anhang  154.    M.  v.  R.  Prag  S.  126  a  Xr.  910.   Anhang  160. 

-  M.  V.  K.  Prag  S.  100b  Nr.  747.  Anhang  184.  .\I.  v.  R.  S.  110b 
Nr.  829  u.  830.    Anhang  143  u.  144.    Mordechai  S.  49  a  §  261.    Anhang  217. 

^  Buch  Hateruma  von  Baruch  ben  Isaak  13.  Jahrhundert  S.  52  a 
§  142. 

*  Stern,  Die  israelitische  Bevölkerung  der  deutschen  Städte 
III.  Nürnberg  S.  224. 

■''  Stobl)e,  S.  232  u.  233.    Anmerkung  92. 

«  Liebe,  S.  328.  '  Stobbe,  S.  104. 

8  Agudda  Aboda  Sara  S.  60  §  5.    Anhang  239. 


16  152. 

als  Kinder  desselben  Gottes  sich  in  ihrer  Seele  ihren  Herren 
ebenbürtig  fühlten.  Aber  es  [zelang  dem  Christentum  nicht, 
die  Sklaverei  abzuschaffen.  Denn  sie  hatte  sich  nicht  nur 
in  den  Provinzen  des  alten  römischen  Reiches  mit- ihrer  weit 
verbreiteten  Latifundienwirtschaft  als  ökonomisches  Bedürfnis 
erhalten,  sondern  sie  war  auch  bei  den  neubekehrten  germani- 
schen Stämmen  eingewurzelt.  Bei  ihnen  war  es  vielleicht 
noch  nicht  so  lange  her,  daß  die  Sklaverei  einen  Kulturfort- 
schritt bildete  gegenüber  dem  alten  barbarischen  Brauche, 
die  Kriegsgefangenen  zu  töten.  So  finden  wir  in  der  ganzen 
ersten  Hälfte  des  Mittelalters,  solange  die  germanischen  Stämme 
mit  anderen  noch  heidnischen  Völkern,  wie  zuerst  den  Sachsen, 
später  den  Ungarn,  Normannen,  Dänen,  Wenden,  oder  auch 
nichtchristlichen  Völkern  wie  den  Arabern  und  Sarazenen  an 
ihren  Grenzen  zu  kämpfen  hatten,  das  Sklaventum  weit  im 
deutschen  Reiche  verbreitet.  Die  christliche  Kirche  fand  sich 
mit  diesem  Zustand  vorläufig  dadurch  ab,  daß  sie  wenigstens 
darauf  drang,  daß  diese  Sklaven  in  die  Gemeinschaft  des 
Christentums  aufgenommen  wurden.  Deshalb  war  es  auch 
der  Kirche  ein  besonderer  Dorn  im  Auge,  wenn  Juden  Sklaven 
besaßen^,  und  zwar  vom  Standpunkt  der  Kirche  aus  nicht 
mit  Unrecht.  Dem  Juden  war  es  nämlich  durch  sein  Reli- 
gionsgesetz geboten,  seine  Sklaven,  mochten  sie  nun  heidnisch, 
christlich  oder  mohammedanisch  sein,  zu  beschneiden^  und 
sie  wenigstens  bis  zu  einem  gewissen  Grade  nach  den  Vor- 
schriften der  jüdischen  Religion  leben  zu  lassen.  Und  die 
Juden  waren  jedenfalls  nach  bestem  Gewissen  bestrebt,  ihre 
Gesetze  zu  erfüllen  und  konnten  wohl  auch  als  Herren  auf 
ihre  Sklaven  in  dieser  Richtung  einen  Druck  ausüben.  Des- 
halb machte  die  Kirche  von  den  frühesten  Zeiten  an  die 
größte  Anstrengung,  —  was  in  immer  von  neuem  wiederholten 
Konzilienbeschlüssen  zutage  tritt  — ,  dafür  zu  sorgen,  daß  die 
Juden  in  erster  Linie  keine  christlichen,  nach  Möglichkeit 
aber  überhaupt  keine  Sklaven  besitzen  sollten.  Diese  Be- 
schlüsse wurden  aber  in  der  Praxis  des  Lebens  nicht  völlig 
durchgeführt.  Denn  es  läßt  sich  nachweisen,  daß  die  Juden 
bis  ins  13.  Jahrhundert  hinein  Sklaven  besessen  haben,  wenn 
sie  schließlich  auch  den  Wünschen  und  der  Gewalt  der  Kirche 
insoweit  Rechnung  trugen,  daß  sie  darauf  verzichteten,  ihre 
Sklaven  zu  beschneiden'*  und  nach  dem  jüdischen  Gesetze 
leben  zu  lassen. 


^  a.  538.  3.  Konzil  zu  Orleans.  Aronius  25.  a.  541.  4.  Konzil 
zu  Orleans.  Aronius  27.  a.  581.  Konzil  zu  Mäcon.  Aronius  43. 
a.  597.  Brief  Papst  Gregors  I.  Aronius  53.  a.  599.  Desgleichen. 
Aronius  55,  56.  a.  624/25.  Konzil  zu  Reims.  Aronius  60.  Die  Be- 
schwerden der  Bischöfe  Agobard  A r o n i u s  84— 92  und  Amulo  Aronius 
105-110  usf. 

2  Maimonides  Mischneh   Thora   Hilchoth   Mila  Abschnitt  1  §  1,  3. 

^  Mordechai  Jebamoth  S.  99  b.    Anhang  223. 


152.  17 

Das  Bedürfnis,  Sklaven  zu  lialten,  hat  zu  allen  Zeiten 
bis  auf  unsere  Taj>e  hinauf  jenen  für  unser  Gefühl  so  vvider- 
wärti{j;en  Kiwerhszweiji  hervorgerufen,  den  Sklavenhandel.  Es 
waren  zu  manchen  Zeiten  nicht  genug  Kriegsgefangene  vor- 
handen, um  der  großen  Nachfrage  zu  genügen,  und  so  mußten 
aus  fernen  Ländern  Sklaven  importiert  werden,  oder  es  war 
ein  ÜberHuß  an  (lefangeuen  vorhanden,  welche  zurzeit  nicht 
verwendet  werden  konnten,  die  nunmehr  in  ferne  Länder  ex- 
portiert wurden.  An  diesem  Handel  haben  sich  neben  den 
Christen,  wie  unter  anderen  den  italienischen  Kaufleuten,  auch 
die  Juden  in  starkem  Maße  beteiligt  \  denen  dabei  wiederum 
ihre  Kapitalskraft  und  ihre  internationalen  Verbindungen  sehr 
zustatten  kamen.  Das  weite  Land  zwischen  der  oberen  Saale 
und  der  Wolga,  hauptsächlich  von  slawischen  Völkerschaften 
bewohnt,  war  ein  fast  unerschöpfliches  Reservoir  für  die 
Sklavenlieferanten.  Von  dort  wurden  Christen  und  Nicht- 
christen  in  großer  Zahl  nach  Kdnstantinopel  und  Ägypten 
gebracht.  Aus  England  und  Irland  —  Bristol  ist  ein  Haupt- 
markt —  kommen  Sklaven  nach  Frankreich,  und  von  Frank- 
reich wird  an  die  Araber  Spaniens  geliefert.  Bei  den  Sachsen 
bieten  Eltern  ihre  Kinder  feil.  Daß  dabei  zuweilen  auch 
Gewalt  geübt  und  Kinderraub  getrieben  wurde,  wird  sich  nicht 
abstreiten  lassen  ^. 

Die  direkten  Zeugnisse  über  jüdischen  Sklavenhandel  sind, 
wenn  sie  auch  die  obige  Schilderung  beweisen,  doch  nicht 
sehr  zahlreich^.  Im  Jahre  825  wird  der  Jude  Abraham  von 
Saragossa  von  Ludwig  dem  Frommen  in  seinen  Schutz  ge- 
nommen. Er  darf  fremde  Sklaven  kaufen,  aber  nur  innerhalb 
des  Reiches  verkaufen-*.  Agobard,  Erzbischof  von  Lyon, 
spricht  davon,  daß  sie  christliche  Sklaven  nach  Spanien-^ 
verkaufen  und  wirft  ihnen  sogar  Kinderraub  zum  Zwecke  des 
Sklavenhandels  vor.  Sehr  lehrreich  ist  der  Bericht  des 
arabischen    Schriftstellers,    Iben    Khordadbeh,    welcher    von 


^  Schulte,  Geschichte  des  mittelalterlichen  Handels  und  Verkehrs 
I  S   274.     Schaub,  S.  56. 

2  Hü  11  mann,  Städtewesen  des  Mittelalters  S.  78  f.  Der  juden- 
feindliche Agobard  hat  in  diesem  Falle  seine  Angaben  wohl  nicht  völlig 
aus  der  Luft  gegriffen,  wenn  er  sagt:  plures  christianos  a  christianis 
vendi  et  comparari,  ed.  Baluze  de  insolentia  ludaeorum  1  p.  60;  siehe  auch 
Aronius  89  ut  ipsos  ludaeos  christianos  vendere  ad  His])aniam  non 
permitterent:  ferner  die  einzelnen  Fälle  in  Aronius  92. 

^  Wir  dürfen  natürlich  nicht  überall,  wo  von  jüdischem  Sklaven- 
besitz die  Rede  ist,  gleich  an  Sklavenhandel  denken.  Im  Schutzbriefe 
Ludwigs  des  Frommen  von  825  für  den  Rabbi  Domatus  und  seinen  Neifen 
Samuel  linde  ich  nicht  wie  Aronius  81  eine  Erwähnung  des  Sklaven- 
handels, sondern  nur  des  Besitzes  von  Haussklaven  in  einem  vornehmen 
jüdischen  Hause. 

*  a.  825.  liceat  etiam  eis  mancipia  peregrina  emere  et  non  aliubi 
nisi  infra  Imperium  nostrum  vendere.     Aronius  83. 

5  Aronius  89,  92. 

Forschungen  152.  —  Hof  fma  nn.  2 


18  152. 

jüdischen  Kaufleuten,  den  Radaniten,  erzählt,  daß  sie 
Eunuchen,  Sklavinnen  und  Knaben  aus  dem  Orient  nach  dem 
Fraukeureiche  einführen  ^  Christliche  Sklaven ,  so  schärfen 
die  kirchlichen  Instanzen  immer  von  neuem  ein,-  sollen  nicht 
an  Heiden  oder  Juden  verkauft  werden.  Wenn  ein  Jude 
einen  christlichen  Sklaven  kauft  und  beschneidet,  so  soll  der 
Sklave  frei  sein  2.  Die  Nachrichten  aus  dem  10.  Jahrhundert 
])eweisen  uns,  daß  die  Zentren  des  Sklavenhandels  noch  immer 
dieselben  geblieben  sind,  und  daß  Juden  wie  NichtJuden  sich 
an  diesem  so  außerordentlich  einträglichen  Erwerbszweig  be- 
teiligen. 906  bei  der  Neuordnung  des  Zolles  in  Bayern, 
sollen  jüdische  und  nichtjüdische  Kaufleute  den  gleichen 
Zoll  von  Sklaven  zahlen^.  Durch  Bayern  ging  nämlich  die 
Handelsstraße  die  Donau  entlang  nach  Konstantinopel.  94*> 
werden  Verduner  Kaufleute  erwähnt,  welche  Eunuchen  nach 
Spanien  ausführen*..  Es  wird  vermutet,  daß  dies  jüdische 
Kaufleute  gewesen  seien.  Aber  es  liegt  kein  Grund  vor, 
weshalb  der  Chronist  dies  hätte  verschweigen  sollen,  da  ja 
sonst  stets  insbesondere  auch  beim  Sklavenhandel  der  jüdi- 
schen Kaufleute  gedacht  wird.  Bis  auf  einen  exakten  Gegen- 
beweis dürfen  wir  uns  an  den  Wortlaut  der  Meldung  halten 
und  in  diesen  Verduner  Kaufleuten  Christen  sehen,  bei  denen 
der  Sklavenhandel  durchaus  nichts  Ungewöhnliches  ist.  Be- 
sonders blüht  dieser  Geschäftszweig  in  Böhmen.  Die  Böhmen 
verkaufen  christliche  Sklaven  an  Juden  und  Ungläubige. 
Vergebens  bemüht  sich  der  heilige  Adalbert,  die  Unglück- 
lichen loszukaufen.  Er  kann  die  großen  dazu  nötigen  Summen 
nicht  alle  aufbringen.  Die  Erfolglosigkeit  seiner  Bemühungen 
auf  diesem  Gebiete  ist  einer  der  Gründe,  die  ihn  veranlassen, 
sein  Bistum  Prag  aufzugeben^. 

War  hier  ein  frommer  Kirchenfürst  bemüht,  dem  Sklaven- 
handel entgegenzuwirken ,  so  zeigte  sich  bei  den  weltlichen 
Fürsten  nicht  immer  der  gleiche  Eifer.  Der  Markgraf 
Gunzelin  von  Meißen  wird  sogar  im  Jahre  1009  beschuldigt, 
und  zwar  von  Kaiser  Heinrich,  selbst  Sklaven  an  Juden  ver- 
kauft zu  haben  ^.  Ein  erfreuliches  Gegenstück  zu  diesem 
habsüchtigen  Großen  bildet  Judith,  die  Gemahlin  Wladislaws 
von  Polen,  welche  vor  ihrem  Ende  christliche  Sklaven  von 
den  Juden  loskauft^. 


1  a.  850.     Aronius  113.  2  a.  850.    Aronius  116,  117. 

^  mercatores  id  est  Judaei  et  ceteri  mercatores,  undecunque 
venerint,  de  ista  patria  vel  de  aliis  j^atriis  justum  theloneum  solvant 
tarn  de  mancipiis  quam  de  aliis  rebus.     Aronius  122. 

*  Aronius  127  gegen  Gfrörer,  Geschichte  der  deutschen  Volks- 
rechte 2,  43.    Waitz,  Verfassungsgeschichte  5,  372  Nr.  3. 

•^  mancipia  christiana  perfidis  et  Judeis  vendebant.   Aronius  137. 

^  Aronius  141. 

''  Aronius  110.  Es  ist  eine  bemerkenswerte  Übereinstimmung, 
daß  es  auch  bei  den  Juden  als  gutes  Werk  galt,  gefangene  Glaubens- 


152.  1<> 

Bis  nach  Koldoiiz  (lriiig(Mi  die  jüdischen  Sklavenhändler. 
Dort  wird  ihnen  IKio  als  Zoll  für  jeden  verkäuflichen  Sklaven 
4  Denare  bestimmt '. 

Die  letzten  Spuren  des  Sklavenhandels  in  deutschen 
Quellen  finden  sich  am  Zolle  zu  Walenstaad  und  in  der 
Koblenzer  Zollrodel  v(m  12o<i,  welche  eine  Bestätigung^  der 
von  lloo  ist,  allerdings  ohne  Erwähnung  von  Juden  ^ 

In  jüdischen  Responsen  finden  wir  noch  während  des 
13.  Jahrhunderts  Rechtsstreitigkeiten  über  gekaufte  Sklaven '^ 
Eine  von  diesen  entbehrt  nicht  eines  gewissen  pikanten  Reizes 
Eine  Sklavin  stiehlt  einem  Juden  Geld  und  macht  sich  von 
ihm  frei,  indem  sie  sich  taufen  läßt.  Nachher  aber  bereut 
sie  ihre  Handlungsweise,  weil  mau  sie  wie  eine  Dirne  behandelt, 
und  flieht  wieder  zu  den  Juden*.  Es  handelt  sich  in  diesen 
Fällen  augenscheinlich  um  Haussklaven.  Aber  die  Tatsache, 
daß  Sklaven  noch  so  weit  verbreitet  gehalten  wurden,  setzt 
auch  einen  noch  bestehenden  Handel  mit  ihnen  voraus.  Nach- 
dem wir  den  jüdischen  Sklavenhandel  in  seinen  wichtigsten 
Zügen  charakterisiert  haben,  wenden  wir  uns  nunmehr  unserem 
Hauptthema,  dem  jüdischen  Geldhandel,  zu. 


§  4.    Der  Geldhandel  im  allgemeiuen. 

Für  die  Erkenntnis  der  wirtschaftlichen  Lage  eines 
Volkes  ist  von  großer  Bedeutung  die  Beantwortung  der  Frage, 
wie  das  Geldbedürfuis  in  ihm  befriedigt  wird.  Ist  es  reich 
genug,  die  Nachfrage  nach  Geld  selbst  zu  befriedigen,  oder 
ist  es  auf  fremde  Elemente  angewiesen?  Und  in  erstereni 
Falle,  wird  die  Kreditbefriedigung  geleitet  auf  dem  Wege  der 
Billigkeit  und  im  Interesse  der  Gesamtheit,  oder  sind  be- 
stimmte Klassen  der  Bevölkerung  alleinige  Besitzer  des 
Kapitals  und  haben  dadurch  ein  Mittel  in  der  Hand,  die 
kapital-  und  kreditbedürftigen  Klassen  in  Abhängigkeit,  unter 
stetem  schwerem  Drucke  zu  erhalten  ~     Versuchen  wir  diese 


genossen  aus  der  Sklaverei  zu  lösen.  Maimonides  Hilchoth  Matanoth 
Anijim  Abschnitt  8  §  10:  „Die  Auslösung  der  Gefangenen  ist  noch 
wichtiger  als  die  Bekleidung  und  Ernährung  der  Armen.  Es  gibt  keine 
größere  Pflicht  als  die  Auslösung  der  Gefangenen;  denn  der  Gefangene 
gehört  zu  den  Hungrigen,  Durstigen  und  Nackten  und  befindet  sich  in 
Lebensgefahr. 

1  Aronius  208. 

*  Schulte,  Geschichte  des  mittelalterlichen  Handels  und  Ver- 
kehrs S.  151,  siehe  dort  die  Belege. 

^  Frankel,  ..Entwurf"  meint,  Mohammedaner  seien  von  den 
Kreuzfahrern  in  die  Gefangenschaft  geführt  und  dort  zuweilen  verkauft 
worden.  M.  v.  R.  Prag  S.  126  Nr.  912.  Anhang  162.  Agudda  Jebamoth 
S.  84  a  §  44.     Anhang  243. 

*  Or  Sarna  I  Sitomir  S.  22.3  §  758.     Anhang  78. 

■}* 


20  152. 

Fragen    für    die    mittelalterliche    Wirtschaft    des   deutschen 
Reiches  zuerst  im  Allgemeinen  zu  beantworten.    In  den  ersten 
Jahrhunderten    des   Mittelalters    war   das   Geldbedürfnis   ein 
geringes.    Man  lebte  im  Zustande  der  Natural wil'tschaft.    Die 
Zahl  der  Städte  im  eigentlichen  Deutschland  war  klein.    Die 
überwiegend  Landwirtschaft  treibende  Bevölkerung  produzierte 
alles,  was  sie  brauchte,  selbst.    Geldsteuern  kannte  mau  nicht, 
die   Abgaben    an   die   Kirche    und    an    weltliche   Machthaber 
wurden   in   Naturalien   geleistet.     Mit   der   Vermehrung   und 
dem  Aufblühen  der  Städte,  mit  der  Entwicklung  des  Handels 
und   der  Spezialisierung   des  Handwerkes  und   der  damit  im 
Zusammenhang    stehenden   Steigerung    der   Bedürfnisse   ver- 
mehrte sich  naturgemäß  auch  die  Nachfrage  nach  dem  Gelde 
als    dem     leichtesten     und     bequemsten    Mittel ,     um     allen 
Forderungen    gerecht    zu   werden.     Auch    bei   den   grundbe- 
sitzenden  Klassen   mehrten   sich   die   Gelegenheiten ,   wo   sie 
über    beträchtlichere    Geldsummen    verfügen    mußten.      Die 
Geistlichen   wollten  Kirchen  bauen  und  die  Kirchen  guter  in- 
stand    setzen.      Die    höheren    Kirchenfürsten    hatten    große 
Summen  nach  Rom  zu  senden,  um  von  den  Päpsten  in  ihren 
Ämtern     bestätigt    zu     werden  ^      Die    weltlichen    Großen  - 
bedürfen  des  Geldes  bei  Heeres-  und  Pilgerfahrten,   um  sich 
aus   der   Gefangenschaft  zu   lösen   oder  bei   Heiraten^.     Mit 
der   Zeit    der   Kreuzzüge    steigert    sich    dieses    Bedürfnis    in 
hohem  Maße.    Der  Zug  in  das  ferne  Land  erfordert  eine  sorg- 
fältige Rüstung,   und   dazu  brauchen  alle  Kreise  der  Kreuz- 
fahrer  vom   König  und   Herzog   bis  zum   einfachen  Knappen 
bedeutende   Mittel.     Die   Wunder    des   Orients ,    der    üppige 
Luxus  einer  höheren  materiellen  Kultur,   welchen  die  bisher 
in  einfachen  Sitten  und  Gewohnheiten  lebenden  Pilger  kenneu 
lernen,  erzeugt  bei  ihnen  ein  Heer  neuer  Bedürfnisse,  welche 
die  Heimkehrenden  nach  dem  Abeudlande  mitbringen*.    Und 
mit     dem     wachsenden    Luxus    und    der    verfeinerten    Aus- 
gestaltung des  äußeren  Lebens  steigt  wiederum  die  Nachfrage 
nach    dem   Gelde.     Dazu    kommt   die    Vernachlässigung   der 
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  W^irtschaft  als  Folge  der  fort- 
währenden äußeren  Kriege  und  inneren  Streitigkeiten,  welche 
gewisse  Schichten  der  grundbesitzenden  Bevölkerung  in  eine 
drückende   Geldnot   versetzten.     Aber    auch   in   den   Städten 
war   das  Geld-   und  Kapitalsbedürfnis   ein  großes.     Hier  war 
dieses  Bedürfnis  nicht  wie  bei  den  Grundbesitzern  ein  Zeichen 
des    Niederganges    und    des   Verfalls^,    sondern    es   handelte 
sich   hier   um  den  Produktivkredit,   ohne   den  ein  blühender 


1  Schulte  S.  262. 

2  Schulte  S.  272.    Ehrenberg,  Das  Zeitalter  der  Fugger  S.  1  ff. 

3  Schaub  S.  152  u.  158.  *  Schaub  S.  153. 

5  Funk,   Geschichte   des   kirchlichen   Zinsverbots    S.   19.     In   der 
ersten  Zeit  des  Mittelalters  wird  hauptsächlich  Konsuniptivkredit  begehrt. 


152.  21 

Handel  sich  nicht  entwickeln  und  nicht  gedeihen  kiinii. 
Treffend  gil)t  diesem  Gedanken  in  einer  sjjäteren  ,  außerhalb 
des  Bereichs  unserer  Darstellung  liegenden  Zeit  Kaiser 
Friedrich  III.  in  dem  Privileg  vom  Jahre  1470  fiir  die  Juden 
von  Kürnherg  Ausdruck.  Er  erlaubt  ihnen,  Wucher  zu  treiben 
und  motiviert  dies  damit,  daß  ohne  die  Möglichkeit,  zinsbare 
Darlehen  zu  erhalten,  mancher  sein  Vermögen  verlieren  würde 
und  daß,  wenn  die  Juden  in  ihren  Geldgeschäften  behindert 
würden,  die  Wahrscheinlichkeit  eintr.äte,  daß  Christen  selbst 
wucherische  Darlehen  gäben.  Niirnberg  liege  auf  sandigem, 
dürrem,  unfruchtliarem  Boden.  Handel  und  Gewerbe  könnten 
in  der  Stadt  nicht  ohne  Wucher  und  Zinsen  bestehen  \ 
Dies  gilt  wie  vom  Geldhandel  der  Juden,  so  vom  Geldhandel 
im  Allgemeinen.  Wie  stand  es  nun  mit  der  Befriedigung 
dieses  immer  wachsenden  Verlangens  nach  Geld?  Sie  ist 
zum  großen  Teil  von  der  deutschen  Volkswirtschaft  selbst 
geleistet  worden.  Wenn  Lamprecht  die  Theorie  aufgestellt 
hat,  daß  die  Darlehnsgeschäfte  in  Deutschland  bis  zum 
12.  Jahrhundert  von  der  Geistlichkeit,  im  13.  von  Bürgern 
und  Adel  und  im  14.  Jahrhundert  von  den  Juden  betrieben 
wurden^,  so  können  wir  uns  dieser  Theorie  insofern  an- 
schließen ,  als  tatsächlich  alle  diese  vier  Klassen  der  Be- 
völkerung am  Geldhandel  beteiligt  waren  ^.  Allerdings  ist 
seine  Zeitbestimmung  nicht  so  genau  zu  nehmen,  indem  so- 
wohl die  adligen  Grundherren  als  auch  die  Juden  schon  weit 
früher,  also  gleichzeitig  mit  den  Geistlichen,  wenn  auch  nicht 
in  gleichem  Maße  am  Geldgeschäft  beteiligt  sind*.  Hinzu- 
zufügen ist  ferner,  daß  das  Kapital  der  deutschen  Volkswirt- 
schaft doch  nicht  völlig  ausreichte,  sondern  zumal  im  13. 
und  14.  Jahrhundert  durch  ausländische  Kapitalisten ,  die 
Lombarden  und  Cauwercini ,  ergänzt  werden  mußte  ^.  Ist 
diese  Feststellung  richtig,  wie  weiter  im  Einzelnen  nachge- 
wiesen werden  wird,  so  waren  die  Juden  nur  ein  Faktor  unter 


^  Stobbe  S.  61.  Wiener  S.  103  f.  Xeumann,  Geschichte  des 
Wechsels  im  Hansagebiete  bis  zum  17.  Jahrhundert.  Beilageheft  zur 
Zeitschrift  fiir  das  gesamte  Handelsrecht  Bd.  VII  S.  14. 

-  Lamp  recht,  Deutsches  Wirtschaftsleben  im  Mittelalter  I2 
S.  1444  ff.  Liebe  S.  333  über  Bedeutung  der  Juden  im  14.  Jahrhundert. 
S  chulte  S.  152. 

3  Schaub  S.  154. 

*  Neu  mann,  Geschichte  des  Wuchers  S.  506. 

•^  Bourquelot,  Les  foires  de  la  Champagne  H  S.  137  vertritt 
die  Ansicht,  daß  im  Mittelalter  die  drei  Gewerbebetriebe  des  Geld- 
wechslers, des  Bankhalters  und  des  Darleihers  getrennt  gewesen  seien 
und  daß  die  Lombarden  die  Geldwechsler,  die  Cauwercini  die  Bank- 
halter und  die  Juden  die  Pfandleiher  gewesen  seien.  Dies  stimmt  jeden- 
falls nicht  mit  den  deutschen  Verhältnissen;  denn  daß  Lombarden  und 
Cauwercini  auch  Pfandleiher  waren,  steht  außer  Zweifel,  ebenso,  daß 
die  Juden  sich  auch  mit  Geldwechsel  abgaben.  Diese  Ansicht  läßt  auch 
die  Geschäfte  der  Geistlichen,  Adligen  und  Bürger  unberücksichtigt. 


22  152. 

anderen  in  gleicher  Weise  demselben  Zwecke  dienenden 
Faktoren.  Wie  erklärt  es  sich  aber,  daß,  wenn  vom  Geld- 
haudel  und  Wucher  während  des  Mittelalters  die  Rede  ist. 
meist  nur  der  Juden  und  ihrer  Erwerbstätigkeit  gedacht 
wirdV  Das  ist  dem  Umstände  zuzuschreiben,  daß  die  Juden 
allein  ihre  Darlehnsgeschäfte  offen  betrieben,  daß  sie  ihren 
gesetzmäßig  bestimmten  Zins  frei  nehmen  durften,  während 
die  anderen  Geldgeber  durch  die  kirchliche  Gesetzgebung, 
welche  das  Ziusnehmen  unter  schwere  geistliche  Strafe  stellte, 
gezwungen  waren,  ihre  Geschäfte  zu  verdunkeln  und  zu  ver- 
schleiern, um  auf  jede  mögliche  Weise  das  wirtschaftlicli  un- 
haltbare Verbot  zu  umgehen  ^  Wir  werden  daher  die  wirt- 
schaftlichen Verhältnisse  des  Mittelalters  erst  recht  begreifen, 
wenn  wir  ein  wenig  näher  auf  die  Geschichte,  den  Umfang 
und  die  Umgehung  des  kirchlichen  Zinsverbotes  eingehen. 


§  5.    Das  kirchliclie  Ziiisverbot. 

Die  Wirksamkeit  der  christlichen  Kirche  hat  sich  von 
Anbeginn  nicht  auf  das  persönliche  Seelenleben  des  Einzelnen 
beschränkt ,  sondern  sie  suchte  den  Eintiuß  ihrer  ethischen 
Grundsätze  auch  auf  die  sozialen  Beziehungen  der  Menschen 
auszudehnen.  Hier  hat  sie  es  in  ihrer  Lehre  stets  für  eine 
Ehrenpflicht  gehalten,  zugunsten  der  Schwachen  und  Unter- 
drückten gegen  die  starken  und  ausbeutenden  Gesellschafts- 
klassen aufzutreten.  Daher  ist  dem  kanonischen  Recht  eigent- 
lich das  ganze  Gebiet  des  Handels,  auf  dem  es  soviel  Ge- 
legenheit zu  Betrug,  Täuschung  und  unerlaubtem  Gewinne 
gibt ,  nicht  recht  sympathisch.  Zwar  kommt  es  zu  der  Ent- 
scheidung :  commercia  regulariter  sunt  permissa  —  fand  sich 
doch  auch  im  Bibel  wort  keine  rechte  Handhabe  gegen  den 
regulären  Handel  — ,  aber  es  wird  doch  wohlweislich  unter- 
schieden zwischen  mercatura  licita  und  illicita^.  Der  Handel 
mit  Geld,  welcher  das  Zinsgeben  und  -nehmen  voraussetzt, 
gehört  nun  sicherlich  zur  mercatura  illicita.  Und  die  Kirche 
befindet  sich  auf  dem  Boden  des  klaren  und  einfachen  Bibel- 
wortes ^,  wenn  sie  ein  unbedingtes  Zinsverbot  ausspricht. 
Das  Geld  ist  unfruchtbar,  ist  keine  Ware :  pecunia  pecuniam 


^  Ne  um  an  11  S.  510.  -  Ende  mann  8.  337. 

^  Exodus  22,  24.  Leviticus  23,  36.  Deuteronomium  23,  20. 
Ezechiel  18,  17.  22,  12.  Psalm  15,  5.  Sprüche  Salomonis  28,  8.  Neu- 
mann  S.  2  meint:  „Die  Propheten  Jeremias  und  Ezerhiel  eifern  gegen 
den  Wucher  und  stellen  wohl  wegen  der  ihrem  Volke  besonders  ange- 
borenen Neigung,  das  Verbot  zu  üljertreten,  den  Wucherer  dem  Gottes- 
lästerer und  Ehebrecher  gleich."  Die  Propheten  eifern  gegen  viele  andere 
Sünden  des  Volkes  mit  gleichem  Eifer  und  gleich  drastischen  Ver- 
gleichen. Sollten  die  Israeliten  zu  allen  diesen  eine  angeborene  Neigung 
besessen  haben? 


ir,2.  23 

parere  nou  potest*.  Und  zwar  wird  unter  Zins  jed(!  Ver- 
mehrung dt's  dargeliehenen  Kapitals  verstanden.  Auch  wird 
in  der  Theorie  kein  Unterschied  zwischen  Zins  und  Wucher 
gemacht".  Usura  est,  quid(|uid  sorti  accedit^.  Wer  Zinsen 
nimmt,  ist  nach  der  streng  kanonischen  Anschauung  ein  usu- 
rarius,  wenn  diese  Zinsen  auch  nicht  ungebührlich  sind  und 
den  Darlehnsnehmer  durchaus  nicht  drücken*.  Diese  An- 
schauung der  Kirchenväter  wird  durch  die  Scholastiker  noch 
schcärfer  präzisiert.  Alhert  der  Große  nennt  das  Zinsnehmen 
Kauli  und  Diebstahl,  etwas  Unfreiwilliges,  weil  ohne  den  Zins 
kein  Darlehen  gegeben  werde''.  Es  möge  wohl  für  das 
zeitliche  Wohl  eines  Volkes  zuträglich  sein,  doch  sei  es  dem 
Gebote  der  Liebe  zuwider ,  welche  das  ewige  Wohl  der 
Menschen  im  Auge  ha])e.  Thomas  von  Aquino  meint",  es 
sei  ungerecht,  für  Darlehen  Zinsen  zu  nehmen,  weil  verkauft 
wird,  was  nicht  existiert,  was  gegen  die  Gerechtigkeit  ist. 
Bei  Dingen,  wo  Gebrauch  und  Verbrauch  zusammenfallen  wie 
beim  Geld ,  darf  man  nicht  außer  der  Sache  auch  den  Ge- 
ltrauch verkaufen.  Das  lieiße ,  dieselbe  Sache  doppelt  ver- 
kaufen. Diese  strenge  Lehre  versuchte  die  Kirche  nun  mit 
allen  ihr  zu  Gebote  stehenden  Machtmitteln  in  die  Praxis 
einzuführen.  Sie  hatte  mit  ihren  Bemühungen  aber  wenig 
Erfolg  in  dem  ganz  auf  kapitalistischer  Wirtschaft  aufgebauten 
römischen  W^eltreiche.  Die  Gesetzgebungen  eines  Kon- 
stantin^ und  eines  Justinian^  stellen  ganz  offen  ohne  jede 
Rücksicht  auf  die  Meinung  der  Kirche  einen  festen  Geldzins 
tür  Darlehen  auf.  Erst  in  den  fränkischen  und  später 
karolingischen  Reichen  mit  ihrer  sich  naturalwirtschaftlich 
konstituierenden  Volkswirtschaft,  wo  das  Darlehusbedürfnis 
ein  mehr  konsumptives  war^  und  die  Zinszahlung  als  etwas 
Lästiges  empfunden  wurde,  gelang  es  ihr  auf  den  zahlreichen 
Konzilien  sowohl,  wie  in  der  weltlichen  Gesetzgebung,  ihre 
Forderungen  durchzusetzen.  Und  je  mehr  sich  im  Laufe  der 
Jahrhunderte  das  neu  aufblühende  wirtschaftliche  Leben  da- 
gegen zu  wehren  suchte,  mit  um  so  größerer  Strenge  ging 
man    vor.      Zuerst    schritt   man    gegen    die    Kleriker  ^^  ein, 


^  Ende  manu,  Beiträge  S.  335. 

-  Funk  S.  1.  ^  Neum  ann  S.  13. 

*  Es  ist  unerfindlich,  wie  Nübliug  S.  95  zu  der  Behauptung 
kommt,  jeder  Christ  dürfte  Zinsen  nehmen,  nur  Zinseszins  sei  ihm  ver- 
boten gewesen.  Auch  in  der  Bibel  ist  nicht  von  Zinseszins  die  Rede. 
Das  hebräische  Wort  Neschek  bedeutet  Zins. 

5  Funk  S.  35.  ^  Funk  S.  36  ff. 

■^  Er  erlaubt  a.  325  bei  Gelddarlehen  12°/o,  bei  Früchten  die 
Hälfte.     Cod.  Theodos.  de  usura  2.  33.  L.  1.    Funk  S.  7. 

^  Justinian  erlaubt  für  Adlige  A'^o,  für  Kaufleute  S^'o,  für  das 
übrige  Volk  die  Hälfte.  Bei  überseeischen  und  Naturaldarlehen  12°'o. 
Funk  S.  17.  9  Funk  S.  19. 

^"  Synode  von  Orleans  538.  Funk  S.  11,  von  Mainz,  Reims,  Chälons 
a.  813,  Aachen  a.  816,  Paris  829,  Aachen  836  u.  a.     Funk  S.  20. 


24  152. 

welche  Geldgeschäfte  trieben.  Man  drohte  ihnen  mit  Ab- 
setzung und  Verlust  des  Benefiziums  ^  Gegenüber  den 
Laien  begnügte  man  sich  anfangs  im  9,  Jahrhundert  mit  einer 
sittlichen  Küge-  und  verlaugte  Restitution  des  Zinses.  Bei 
dauernder  Übertretung  greift  man  zur  Exkommunikation^. 
Später  im  11.  und  12.  Jahrhundert  tritt  eine  noch  größere 
Strenge  ein.  Die  Wucherer  werden  mit  Infamie*  belegt 
und  mit  Blutschändern  und  Ehebrechern  in  eine  Reihe  ge- 
stellt^. Sie  werden  nur  schwer  zu  den  Sakramenten  zu- 
gelassen und  vom  kirchlichen  Begräbnisse  ausgeschlossen. 
Selbst  die  Bekehrung  auf  dem  Totenbette  ist  nur  von  Wert 
bei  wenigstens  teilweiser  Rückgabe  des  durch  Wucher  er- 
worbenen^ Geldes.  Ihre  Geschenke  werden  nicht  angenommen. 
Wenn  sie  Fremde  sind,  so  sollen  sie  des  Landes  verwiesen 
werden.  Ihre  Testamente  sind  ungültig  Selbst  ihre  Erben 
sind  noch  zu  teilweiser  Restitution  verpflichtet.  Wer  ihnen 
nur  bei  der  Anfertigung  ihrer  wucherischen  Kontrakte  be- 
hilflich ist,  soll  sich  schon  straffällig  machen^.  Die  Fürsten 
und  Behörden,  weiche  nicht  gegen  den  Wucher  einschreiten 
oder  ihm  gar  Vorschub  leisten ,  werden  mit  dem  Interdikte 
bedroht.  Aber  trotz  dieser  scharfen  Beschlüsse  und  obwohl 
die  weltliche  Gesetzgebung  ^ ,  die  Kapitularien .  die  Stadt- 
und  die  Volksrechte  sich  dem  energischen  Vorgange  der 
Konzilien  anschlössen,  wurde  die  Kirche  nicht  einmal  des 
Geldhandels  und  Wuchers  in  ihrer  eigenen  Mitte  Herr^''. 
Die  Konzilien  des  13.  und  14.^^  Jahrhunderts,  besonders  in 
Süd-  und  Westdeutschland  mit  seinen  hochentwickelten 
Handelszentren,  wiederholen  immer  wieder  von  neuem  die 
Klagen  gegen  geistlichen  und  weltlichen  Wucher.  Das  ver- 
haßte Gewerbe  blüht.  Die  Wucherer  gründen  Schulen  für 
ihre  Kinder,  damit  sie  die  für  ihren  Stand  nötige  schriftliche 
Arbeit  erlernen.  Sie  schließen  sich  zu  Verbänden  und  Gilden 
zusammen  ^^.     Und    doch    war   die  Kirche   nicht   ganz   blind 


1  London  1125,  1128.    Funk  S.  21. 

^  a.  806.  Die  fränkische  Geistlichkeit  unter  Karl  dem  Großen. 
Neumann  S.  8. 

^  Kapitular  Ludwigs  II.  von  850;  deinceps  qui  haec  sectari  in- 
ventus  fuerit,  si  laicus  est,  excommunicetur,  sacerdos  autem  vel  clericus 
si  ad  episcopi  admonitionem  ab  hoc  turpi  vel  pestifero  negotio  se  uon 
cohibuerit,  proprii  gradus  periculum  sustinebit.  M.  G.  LL.  I  c.  2.  p.  404. 
Funk  S.  20.  Siehe  Begründung  der  Judengesetze  des  rheinischen  Städte- 
bundes a.  1255.     M.  G.  LL.  II  p.  372.    Aronius  618. 

*  Lateransvnode  1139.     Funk  S.  21. 

5  Funk  S."  22.  «  Funk  S.  23. 

^  Neumann  S.  24.  »  Funk  S.  29. 

9  Lothar  L  840.  M.  G.  LL.  IV  543,  587.  Kapitular  Ludwigs  IL 
M.  G.  LL.  1  c.  II  p.  404.     Neu  mann  S.  62,  69,  78,  80,  95. 

10  Funk  S.  24,  25. 

"Neumann  S.  38.  Trier  1227,  12-38.  Wien  1267.  Köln  1300. 
Funk  S.  28.  '^  Funk  S.  29. 


152.  25 

gegenüber  den  Zeitverliältnissen  gewesen  und  hatte,  teils  wo 
die  ethischen  Voraussetzungen  des  Verbotes  nicht  zutrafen, 
teils  wo  die  wirtschaftliche  Notw'endigkeit  es  unbedingt  er- 
forderte,  eine  ganze  Anzahl  von  Fällen  von  der  Strenge  des 
(resetzes  ausgenommen.  Man  durfte  Zinsen  nehmen  von 
Heiden  und  .luden',  die  als  außerhalb  der  kirchlichen  Ge- 
meinschaft stehend  dem  Gebote  überhaupt  nicht  unterstanden, 
vom  Feinde,  denn  ubi  ius  belli,  ibi  ins  usurae^,  nach  einigen 
auch  zur  Unterdrückung  des  Stolzes  eines  Schuldners,  zum 
Nutzen  der  Kirche  odei-  für  geistliche  Zwecke^.  Wichtiger 
sind  die  wirtschaftlichen  Ausnahmen.  Der  Satz:  pecunia 
pecuniam  parere  non  potest  wurde  eingeschränkt  durch  den 
anderen:  cum  hominis  accessione  potest*.  So  wurde  Zins- 
nahme  erlaubt  im  Falle  von  damnum  emergens,  dagegen  be- 
stritten bei  lucrum  cessans^.  Auch  w^erden  Verzugszinsen 
gestattet.  Im  regulären  Geschäftsleben  war  unter  anderem 
gestattet,  beim  Kauf  auf  Kredit  später  einen  höheren  Preis 
zu  zahlen"^,  aber  nur  bei  Waren  mit  unbestimmtem  Preise'. 
Beim  foenus  nauticum  und  beim  Darlehen  an  Marktbesucher 
konnte  wegen  des  damit  verbundenen  liisikos  Zins  genommen 
werden^.  Der  Bürge  kann,  wenn  er  haftbar  gemacht  worden 
ist,  Entschädigung  fordern''.  Dazu  kam  die  Nutzung  bei 
der  älteren  Satzung^*'  und  die  offene  Zinsentschädigung  bei 
der  neuen  Satzung '\  welche,  obwohl  angefochten,  sich  doch 
im  wirtschaftlichen  Verkehr  durchzusetzen  wußten.  Endlich 
der  Verkauf  auf  Wiederkauf  und  die  Rentenkäufe '^,  von 
denen  noch  später  die  Piede  sein  wird ,  die  gleichfalls  eine 
Umgehung  des  Zinsgesetzes  bildeten. 

Das  Gesamtergebnis  der  mittelalterlichen  Denkweise  hat 
Ashley^^  treffend  zusammengefaßt  in  den  Worten:  Jeder 
Kaufmann,  ja  überhaupt  jeder,  der  in  einem  Mittelpunkt  des 
Handels  lebte,  wo  sich  ihm  zur  Anlage  seines  Kapitals  in 
Geschäften,  auch  zum  Verleihen  seines  Geldes  nach  außerhalb 
Gelegenheit  bot,  konnte  mit  ruhigem  Gewissen  und  ohne  jede 
Furcht,  daß  ihm  etwa  Ungelegenheiten  erwuchsen,  einen  Ver- 


^  Neu  mann  S.  22.  ^  Neu  mann  S.  5  u.  6.     Funk  S.  32. 

^  Neu  mann  S.  110.  *  Neu  mann  S.  20. 

5  Neumann  S.  20.     Funk  S.  40,  41  tf. 

^  Endemann  S.  835.  Es  war  dies  ein  mutuum  palliatum.  Neu- 
m  a  n  n  S.  17. 

■^  Funk  S.  31.    Bestimmung  Papst  Alexanders  III. 

8  Neumann  S.  17  u.  19.     Funk  S.  42. 

^  Neu  mann  S.  19  u.  20.  a.  1180.  Papst  Lucius  III.  Er  kann 
fordern  danina  quae  propter  hoc  debitum  pertulit,  donec  ipsa  damna  re- 
sarcita  fuerint  et  debita  sine  diminutione  soluta.     Funk  S.  32. 

10  Neumann  S.  180  ff.,  S.  185—187. 

"  Neumann  8.  196  ff.  i-^  Funk  S.  33. 

1^  W.  J.  Ashley,  Englische  Wirtschaftsgeschichte.  Deutsche 
Übersetzung  in  Brentano  und  Leser,  Sammlung  älterer  und  neuerer 
staatswissenschaftlicher  Schriften  Nr.  7  u.  8.    Leipzig  1896.    2,  432. 


26  152. 

trag  abschließen,  wonach  er  von  jedem,  dem  er  Geld  gelielien. 
zu  bestimmten  Zeiten  Zins  zu  erhalten  hatte.  Nur  das  Eine 
wurde  hierbei  vorausgesetzt,  daß  er  das  Darlehen,  wenn  auch 
nur  kurze  Zeit,  zunächst  umsonst  auslieh,  so  daß.  die  Zins- 
zahlung, genau  genommen,  keine  Vergütung  für  den  Gebrauch, 
sondern  eine  Entschädigung  für  das  nicht  rechtzeitige  Zurück- 
geben des  Geldes  war.  Aber  auch  außer  den  vom  Gesetze 
erlaubten  Fällen  wurde  das  Zinsverbot  in  ungewöhnlichem 
jNIaße  in  unerlaubter  Weise  umgangen.  Zins  und  Wucher 
wurden  mehr  oder  weniger  versteckt  und  auch  ganz  offen  von 
allen  kapitalskräftigen  Klassen  der  christlichen  Bevölkerung 
genommen  ^  Dafür  soll  im  Folgenden  zuerst  mehr  im  All- 
gemeinen der  Beweis  geführt  werden. 


§  6.    Christlicher  Geldhaiidel  im  allgemeiiieii. 

Geistliche  und  weltliche  Schriftsteller  des  Mittelalters 
nehmen  wiederholt  die  Gelegenheit  wahr,  den  Wucher  der 
Christen  auf  das  Schärfste  zu  geißeln  und  zu  brandmarken-. 
Der  Wucher  der  Juden,  den  sie  gewiß  auch  nicht  billigen, 
erscheint  ihnen  demgegenüber  in  milderem  Lichte  und  als 
eine  gewisse  Notwendigkeit,  damit  die  Armen  sich  nicht  in 
die  gefährlichen  Netze  der  getauften  Wucherer  verstricken. 
So  fordert  Bernhard  von  Clairvaux  im  Jahre  114(3^  zur  Zeit 
des  zweiten  Kreuzzuges  auf,  die  Juden  nicht  mehr  zu  ver- 
folgen ,  denn  die  christlichen  Wucherer  trieben  es  noch 
schlimmer.  Berthold  von  Regensburg  herrschte  im  13.  Jahr- 
hundert seine  Zuhörer  an*:  „Ihr  gitigen  Wucherer,  waz 
wollent  ir  got  zu  antworte  geben  an  dem  jüngesten  tagen,  so 
diese  armen  gottes  kinder  über  uch  ruffent  an  dem  jüngesten 
tage."  Unter  den  ^Minnesängern  finden  sich  Stimmen  solcher, 
die,  nachdem  sie  als  leichtlebige  Poeten  vielleicht  den  Wucher 
aus  eigener  Erfahrung  kennen  gelernt  haben,  ihn  mit  scharfer 
Satire  verfolgen.  So  singt  Meister  Rumelant  im  18.  Jahr- 
hundert: „Getoufter  Wucherer  du  schalk  hegest  vil  groze 
Sünde -^.'^  Bekannt  ist  der  Ausspruch  Freidanks  aus  der- 
selben Zeit:  „Swaz  verstat  in  Römer  hant  lihter  loest  man 
Juden   pfant^."     Noch  bezeichnender   ist  es,   daß  derselbe  in 


^  N  e  u  m  a  n  n  S.  512. 

-  Siehe  zum  Folgenden  Güclemann,  Geschichte  der  Kultur  und 
des  Erziehungswesens  der  Juden  S.  129 — 134. 

^  A  ronius  244.  taceo  quod  sicubi  desunt,  peius  judaizare  dolemus 
christianos  feneratores ,  sitamen  christianos  et  non  magis  baptisatos 
Judaeos  convenit  appellari. 

*  Bertholds  Predigten  ed.  Kling  S.  129. 

^  Von  der  Hage,  Minnesinger  III  S.  57. 

«  Freidank  ed.  W.  Grimm  S.  97.    Aronius  453. 


152.  27 

seiner  „Bescheidenheit"  ein  ganzes  Kapitel  dem  Wucher 
widmen  kann,  ohne  dahei  der  Juden  auch  nur  Erwähnung  zu 
tun  ^  Seihst  der  sonst  judeut'eindliche  österreichische  Sänger 
Seifried  von  Ilclhling  gesteht  zu,  daß  der  öttentliche  Wucher 
<ler  Juden  immer  noch  hesser  sei  als  der  geheime  und  ver 
hüllte  der  Christen-.  Ein  treffendes  Urteil  üher  die  da- 
maligen Zustände  fällt  endlich  der  Eisenacher  Stadtschreiber 
Johann  Purgoldt  zu  Anfang  des  16.  Jahrhunderts'^.  Er  ent- 
schuldigt zuerst  den  Wucher  der  Juden  damit,  daß  sie  keinen 
Grundbesitz  haben  und  weder  Handwerk  noch  Kaufmannschaft 
treiben  dürfen  und  schließt:  „Und  darumb  so  mus  er  sye 
wuchern,  und  dit  ist  ir  beheltfen.  aber  dye^  christenn  Wucherer 
haben  kein  beheltfen,  wan  es  ist  ir  girheit  und  ir  verzweifelte 
bosheit."  Ein  wichtiges  allgemeines  Zeugnis  bilden  die 
wiederholten  Verbote  in  den  Landfrieden*  und  Stadtrechten. 
So  heißt  es  im  Kulmer  Recht  ^  aus  dem  13.  Jahrhundert: 
„No  ob  in  einer  stat  ofentlichen  wuchrer  sint,  und  das  cristene 
lute  sint,  wer  ist  schuldig  anV  Der  herre  ist  daran  schuldic, 
des  die  stat  is,  un  der  richter,  ob  er  sie  nicht  rüeget  als  er 
sol."  Immer  von  neuem  überbieten  sich  die  französischen  und 
deutschen  Konzilien  in  den  Klagen  über  den  immer  mehr  um 
sich  greifenden  Wucher.  Es  seien  neben  den  schon  oben  im 
Abschnitt  vom  kirchlichen  Zinsverbot  erwähnten  noch  genannt 
von  fremden  Konzilien  die  zu  Paris  829^,  Quierzy  858', 
Lateransynode  1179^  und  von  deutschen  die  zu  Trier 
1227  ^  Mainz  1261",  Würzburg  1287",  Münster  1317  i^. 
Auch  die  Päpste  wissen  sich  gegenüber  diesem  Übel  nicht  zu 
helfen.  So  ^^  schreibt  lunocenz  III.  1208  an  den  Bischof  von 
Arras:  Wenn  man  den  Beschlüssen  des  Laterankonzils  folgen 
und  die  W^ucherer  von  der  Kirche  ausschließen  wollte ,  so 
könnte  man  die  Kirchen  schließen ,  so  groß  sei  ihre  Menge. 
Alexander  IV.  hält  es  1258  für  nötig,  dem  Hospital  zu  Ulm 
das  Begräbnis  öflfentlicher  Wucherer  zu  verbieten  ^*.    Am  lehr- 


1  Freidank  S.  17. 

2  Haupt,  Zschr.  für  deutsches  Altertum  lY,  Vlll  982  ff.,  992. 
=*  Neumann  S.  305  A.  3.     Stobbe  S.  108. 

■*  a.  1244.  Aronius  549:  item  nullus  christianus  accipiat  usuras. 
a.  1255  zu  Straubing.  Aronius  623.  Ez  sol  chein  Christen  gesuch 
nemen  noch  pfant  auf  den  schaden  setzen. 

^  Culmer  Recht  Y  65  ed.  Lern  an.     Neumann  S.  866. 

6  Schaub  S.  37.  "^  Schaub  S.  38. 

8  Harduin  YI  2  Sp.  1683:  Mansi  XXII  Sp.  231:  Hefele  Y636. 

9  Neumann  S.  106.  '«  Funk  S.  32. 
11  Funk  S.  24.          '^  Yunk  S.  28. 

1^  usurarios  qui  tantum  in  civitate  ac  dioecesi  tua  excrevisse  di- 
cuntui',  quod  si  censura  in  Lateranensi  concilio  prodita  contra  tales  pro- 
ferretur  in  omnes,  omnino  claudi  ecclesias  prae  multitndine  oporteret. 
Stern.  Urkundliche  Beiträge  S.  5  A.  2.     Potthast  3382. 

1*  Presset,  Ulmisches  Urkundenbuch  S.  91  u.  233,  143  f.,  149. 
Nübling  S.  102. 


28  152. 

reichsten  ist  eine  Bestimmung,  welche  wir  bei  der  Begründung 
neuer  Klöster  linden  ^.  Man  gestattet  diesen,  unrechtmäßiges 
durch  Wucher  erworbenes  Gut  an  sich  zu  ziehen,  falls  keine 
Möglichkeit  mehr  war,  es  dem  rechtmäßigen  Eigentümer 
zurückzuerstatten.  Es  war  jedenfalls  anzunehmen ,  daß  aus 
dieser  Quelle  den  Neugründungen  große  materielle  Mittel  zu- 
strömen würden. 

Daß  die  vorgenannten  Klagen  und  Verbote  nicht  grundlos 
waren,  beweist  die  außerordentliche  Gewandtheit,  welche  sich 
das  Mittelalter  in  der  Umgehung  des  kirchlichen  Zinsver- 
botes erwarb.  Hier  zählt  zuerst  der  umfassende  Waren- 
wucher, welcher  getrieben  wurde.  Da  ist  ferner  der  Miß- 
brauch des  sogenannten  Fürkouffs-.  Man  kaufte  Korn  und 
Weizen  auf.  um  dadurch  eine  Preissteigerung  hervorzurufen. 
Im  14.  Jahrhundert  bildeten  sich  förmliche  Gesellschaften  für 
diesen  Handelszweig,  an  welchen  Juden  nicht  beteiligt  waren 
Mau  leiht  Geld  vor  der  Ernte ^  und  Weinlese,  um  zur 
Zeit  der  Ernte  die  Früchte  billiger  zu  erhalten.  Selbst 
Kleriker  beteiligen  sich  an  diesen  Geschäften.  Man  erwirbt 
die  Frucht  auf  dem  Halm.  Man  nahm  Schafe  und  Rinder 
vom  Landmann  und  vermietete  sie  ihm  sofort  wieder  zu  hohem 
Preise*.  Die  Kaufleute  in  der  Stadt  gaben  den  Landleuten 
Kredit,  damit  sie  ihnen  Gemüse  dafür  brächten  ^.  Man  kaufte  auf 
diese  Weise  die  Dienste  der  ärmeren  Handwerker.  Gar  viel- 
gestaltig waren  die  Mittel ,  wie  man  sich  beim  einfachen 
Gelddarlehen  doch  eine  Zinszahlung  zu  sichern  suchte,  welche 
in  dieser  verschleierten  unkontrollierbaren  Form  jedenfalls 
höher  ausfiel ,  als  wenn  ein  regulärer  Zins  gestattet  worden 
wäre.  Am  einfachsten  war  es  noch,  wenn  bei  der  Auszahlung 
ein  Teil  des  Geldes  als  Geschenk  oder  Handgeld  gleich  zurück- 
behalten wurde ^.  Man  veranlaßte  den  Schuldner,  sich  zu 
einer  größeren  Summe  zu  bekennen,  als  er  erhalten  hatte ^. 
Die  Zinsen  werden  gleich  zur  Schuldsumme  geschlagen.  So 
geschah   es   wahrscheinlich  bei  den  Schuldurkunden ,    welche 


^  a.  1258.  Kloster  Urspring  (de  usuris,  rapinis)  bis  zur  Höhe  von 
200  Mark  Silbers.  Württemberg  ÜB.  V  S.  254  Nr.  1488.  a.  1256.  Beim 
Kloster  Maulbronn  durch  Papst  Alexander  IV.  quod  de  usuris,  rapinis 
et  aliis  male  acquisitis,  dummodo  hü,  quibus  ipsorum  restitutio  debeat 
tieri,  nequeant  inveniri.     Württemb.  ÜB.  V  S.   159  Nr.  1395. 

-  Narrenschiff  ed.  Zarncke  cap.  93  S.  436;  Gengier,  Deutsche 
Stadtrechtaltertümer  S.  176. 

^  Neumann  S.  106.  Konzil  von  Trier  1227:  item  praecipimus  ne 
ea  intentione  mutuent  pecuniam  suam  ante  messem  vel  vindemias  re- 
cepturi  in  messe  vel  vindemiis  bladum  vel  vinum  pro  multo  minori 
pretio  quam  valeat  in  tempore.  Schaub  S.  58.  Man  bekam  das  zwei- 
und  dreifache  des  Darlehens  für  kurze  Zeit. 

*  Neumann  S.  450. 

5  Or  Sarua  Sitomir  1862  II  S.  75  §  140.     Anhang  83. 

^  Falke,  Gesch.  d.   deutschen  Handels  I  S.  294.     Funk  S.  30. 

'  Konzil  zu  Trier  1227.    Neumann  S.  441. 


152.  20 

an  italienische  Geldniänner  in  Deutschland  ausgestellt  wurden. 
Hier  heißt  es  bezeichnenderweise  nicht,  man  habe  eine  be- 
stimmte Summe  in  bar  erhalten,  sondern  man  sei  schuldig 
geworden,  eine  bestimmte  Summe  zu  zahlen  ^  Der  Schuldner 
erhält  auch  den  Befehl  zu  zahlen,  obwohl  man  die  IJück- 
zahluug  des  Geldes  noch  gar  nicht  wünscht-.  Dadurch  soll 
aber  ein  Verzugsfall  geschaften  werden,  der  berechtigt,  Verzugs- 
zinsen zu  nehmen.  So  erklärt  sich  wohl  die  große  Zahl  der 
Verzugsfälle  in  den  deutschen  Urkunden^.  Man  kauft  ferner 
ein  Objekt  vom  Schuldner  für  den  Betrag  des  Darlehens  und 
verkauft  es  zu  einem  höheren  Preise  an  ihn  zurück  •*.  Man 
gibt  das  Darlehen  in  Kupfer  und  Silber  und  verlangt  eine 
Rückzahlung  in  Gold\  Man  gibt  schlechte  Ware  und  fordert 
gute  bei  der  Wiedergabe*^.  Man  leiht  schlechte  Forderungen. 
die  man  ausstehen  hat.  zur  vollen  Höhe  des  Betrages  aus''. 
Das  Interessanteste  ist  endlich  der  Darlehensvertrag  als 
Gesellschaftsvertrag,  wobei  die  Zinsen  als  Gewinn  aus  dem 
gemeinsamen  Geschäft  gefordert  werden.  Diese  Form  wird 
noch  weiter  entwickelt ,  indem  der  Schuldner  dem  Gläubiger 
die  Sicherheit  des  Gewinnes  oder  gar  eines  bestimmten  Ge- 
winnes garantiert.  In  dieselbe  Kategorie  gehört  es,  wenn 
man  es  so  darstellt,  als  ob  das  Kapital  zu  einem  fernen  oder 
überseeischen  Geschäfte  verwendet  wird ,  in  welchem  Falle 
man  sich  dann  die  Zinsen  für  sein  Risiko  geben  ließ  ^. 

Die  aus  dem  Vorhergehenden  sich  ergebende  Häufigkeit 
des  Wuchers  und  zinsbaren  Darlehens  läßt  sich  auch  durch 
eine  große  Zahl  von  Einzelfällen  belegen^.  Bekannt  ist  das 
Beispiel  von  Lindau ,  wo  von  den  dortigen  Wucherern  bis 
216 "/o  genommen  wurde,  so  daß  die  Bürger  die  Aufnahme 
von  Juden  als  Erleichterung  begrüßten.  Ein  Gegenstück 
dazu  bilden  die  auf  den  Champagner  Messen  ^^  auch  von 
Deutschen  aufgenommenen  Darlehen,  wo  von  Messe  zn  Messe  ^^ 
10  "/o  Verzugszinsen  bezahlt  wurden.  Der  Wucher  war  ein 
so  einträgliches  Gewerbe ,  daß ,  wie  die  allgemeine  Synode  ^^ 
1179  berichtet,  andere  Erwerbsarten  aufgegeben  wurden,  um 
sich  mit  ihm  allein  abzugeben.  Die  Wormser  Kirche  ^^  ist 
1225     römischen    Kaufleuten    mit    1620    Mark    verschuldet. 


1  Schulte  S.  266.  2  Neumann  S.  44.3, 

^  Neumann  S.  444. 

*  Synode  zu  Würzburg  1287.     Funk  S.  24. 

^  Neumann  S.  445.  ^  Neumann  S.  447. 

'  Neu  mann  S.  449.  ^  Neumann  S.  453. 

^  Hüllmann,  Städtewesen  des  Mittelalters  II  S.  62;  Löwen- 
stein, Geschiebte  der  Juden  am  Bodensee  1879.     S.  22. 

10  Schulte  S.  266 ;  jährlich  60 "  0. 

"  Hierher  gehört  auch  Lacomblet  ÜB.  für  die  Gesch.  des  Nieder- 
rheins I  c.  II  nr.  47,  Darlehen  des  Erzbischofs  v.  Köln  a.  1214. 

»2  Funk  S.  22. 

13  Boos  ÜB.  der  Stadt  Worms  I  S.  101  Nr.   134. 


30  152. 

1249  ^  wird  auch  von  Iglauer  christlichen  Kauf  leuten  an- 
genommen, daß  sie  res  ecclesiasticas  als  Pfand  besitzen.  In 
Köln  ^  wird  1266  von  Christen  gesprochen,  die  offen  auf 
Zins  leihen.  1270^  wird  in  Kiel  ein  direktes  Zin-sdarlehen 
an  die  Stadt  gewährt.  1316^  wird  den  Wucherern  vom 
Züricher  Rat  gestattet,  die  Hälfte  ihres  Gewinnes  zu  be- 
halten ,  wenn  sie  die  andere  Hälfte  dem  Rate  überließen. 
1340'^  sind  in  Winterthur  Christen  die  Hintermänner  von 
jüdischen  Geldhändlern.  Häufig  werden*'  Juden  und  Christen 
als  gleichwertige  Gläubiger  genannt.  Außerordentlich  zahl- 
reich sind  die  Fälle  ^,  wo  geistliche  und  weltliche  Große 
durch  die  Not  gezwungen  sind ,  Teile  ihres  Grundbesitzes  zu 
veräußern,  um  ihre  christlichen  und  jüdischen  Gläubiger  zu 
befriedigen.  Oft^  werden  hier  auch  nur  christliche  Schuld- 
herren genannt.  Besonders  beliebt  ist  es  bei  Geistlichen  und 
Weltlichen,  das  Vermögen  bei  den  Wechslern^  anzulegen, 
welche  es  in  kleinen  Beträgen  auf  Faustpfänder  gegen  hohe 
Zinsen  an  arme  Handwerker  und  Handeltreibende  ausliehen. 
Eine  Witwe  ^'^  entschuldigt  ihr  Vergehen  damit,  daß  sie,  um 
für  ihre  Kinder  zu  sorgen .  in  diesem  Punkte  nur  dem  Vor- 
gange und  der  Gewohnheit  vieler  ehrenwerter  Leute  gefolgt 
sei.  Ganz  allein  dem  christlichen  Geldhandel  überlassen  war 
das  weite  Feld  der  nördlichen  Hansestädte ,  wo  es  in  jener 
Zeit  keine  Juden  gab^\  Die  Stadtbücher  sind  dort  voll  von 
Schuldurkundeu  auch  über  Darlehensschulden.  Der  Geldhandel 
beschränkt  sich  hier  nicht  auf  den  Wohnort  des  Geldgebers, 
sondern  die  Kreditverbindungen  ziehen  sich  wie  ein  Netz  über 


^  Aronius  573.  -  Aronius  718. 

^  Neu  mann  512.  *  Neu  mann  S.  513. 

^  Ulrich,  Sammlung  jüdischer  Geschichten  in  der  Schweiz  S.  442. 
Stobbe  S.  113. 

®  a.  841 — 44.  Dodana,  Witwe  des  Grafen  von  Toulouse,  bei  Juden 
und  Christen  verschuldet.  Aronius  104.  a.  1075.  Erzbischof  Anno  v, 
Köln  desgleichen.     Aronius  164. 

■^  Probst  Gerold  von  Reichersperg  a.  1264.  Aronius  698. 
Heinrich,  Bischof  von  Augsburg,  a.  1345.  Wiener  S.  124  Nr.  165; 
Kraft  von  Hohenlohe  a.  1345.  Wiener  S.  125  Nr.  167;  ferner  Wiener 
S.  113  Nr.  69;  S.  122  Nr.  145;  S.  123  Nr.  151. 

8  a.  1234.  Abt  von  Hirsau.  Boos  ÜB.  S.  102  Nr.  134;  a.  1244. 
Probst  von  St.  Gallen  löst  verpfändete  Besitzungen  ein.  ÜB.  Zürich  II, 
S.  111  Nr.  603;  Abt  von  Rheinau  verkauft  urgentibus  debitis  Grundstücke 
ibidem  S.  121  Nr.  613;  ähnlich  Neu  mann  S.  513.  a.  1302  ein  Grund- 
stück verkauft  in  exonerationem  debitorum,  quibus  damna  gravia  in 
usuris  et  obstagiis  obsidum  accreverunt. 

9  Neumann  S.  386  f. 

'°  Acta  Sanctorum  vita  S.  Ivettae  f  1228.  p.  868  c.  19.  ut  pecunia, 
quae  sibi  i)roveniebat  ex  substantiola  suis  publicis  negotiationibus  acco- 
modaretur,  ut  supercrescentis  lucri  negotiantium  particeps  esset  sicut 
mnlti  et  honesti  secundum  seculi  viri  idem  facere  consueverant.  Neu- 
mann S.  390.    A.  2. 

"  N  e  u  m  a  n  n :    Geschichte    des  Wechsels   im   Hansagebiete  S.  14. 


152.  31 

die  schon  diircli  einen  lobhaften  Handel  miteinander  verknüpften 
Orte.  Die  Gläubiger  senden  Bevüllnüichtigte,  um  ihre  Schulden 
einzutreiben  und  finden  dabei  die  Unterstützung  ihres  städti- 
schen Rates.  Viele  Zwistigkeiten  und  Kämpfe  unter  den 
Städten  hatten  zur  Ursache  die  nicht  gezahlten  Darleliens- 
schulden,  für  welche  oft  alle  Mitbürger  des  Schuldners 
solidarisch  haftbar  gemacht  wurden.  Eine  sehr  gangbare 
Form  des  Darlehens  ist  das  politische  Darlehen.  Es  wurden 
oft  bedeutende  Summen  an  einflußreiche  städtische  Bürger, 
Fürsten ,  hohe  Geistliche  und  selbst  Kaiser  vorgeschossen  ^ 
Bei  diesen  Darlehen  wurden  häufig  keine  Zinsen  bezahlt. 
Man  rechnete  zuweilen  sogar  nicht  einmal  auf  die  Wieder- 
erlangung des  Kapitals.  Man  durfte  dafür  hoffen,  sich  in 
anderer  Weise  durch  Gewinnung  von  Gunst,  Macht  und  wert- 
vollen Rechten  bezahlt  zu  machen.  Daneben  begann  von 
Italien  ausgehend^  gegen  Ende  unserer  Zeit  auch  das  reguläre 
Staatsanlehen  oft  zu  hohem  Zinsfuße  Eingang  zu  gewinnen. 
Einen  entscheidenden  Beweis  für  den  christlichen  Geld- 
handel bildet  endlich  die  Tatsache,  daß  selbst  Juden,  wie 
sich  aus  den  jüdischen  Rechtsgutachten  ergibt,  häufig  an 
christliche^  Kapitalisten  verschuldet,  von  ihnen  abhängig 
sind  und  sie  überhau])t  oft  bei  ihren  Geschäften  einander  aus- 
helfen. Juden **  verpfänden  Häuser^,  Weinberge*^,  Felder^ 
an  Christen.  Ja  es  wird  sogar  damit  gerechnet,  daß  sie  ihre 
heiligen  Bücher  versetzen^.  Oft  wird  berichtet^,  daß  Juden, 
welche  Christen  stark  verschuldet  sind,  aus  der  Stadt  fliehen 
wollen,  um  sich  ihren  Verpflichtungen  zu  entziehen.  Charakte- 
ristisch ist  folgende  Verordnung^*':  Hat  jemand  Mobilien  und 
Grundstücke  und  es  laufen  auf  ihm  Schuldscheine  von 
Xichtjuden ,  so  daß ,  wenn  er  den  Juden  die  Schulden  be- 
zahlen würde ,  die  Xichtjuden  ihn  wegen  ihrer  Schuldforde- 
rungen ins  Gefängnis  setzen  würden,  so  lehren  unsere  Weisen, 
daß  man  auf  ihn  nicht  hört,  wenn  er  den  Juden  nicht  be- 
zahlen will.  Bei  den  Geschäften  zwischen  Juden  und  Christen, 
wenn  Juden  für  Juden  bei  Christen  vermittelten  und  bürgten, 
mußte  die  jüdische  Gesetzgebung  darauf  sehen,  daß  die  Juden 
nicht  ihr  eigenes  Zinsgesetz  übertraten,  indem  ein  Jude  vom 
andern   Zins    nahm.     Dabei    werden    folgende   Möglichkeiten 


»  Neumann  S.  507.  ^  Funk  S.  48,  49. 

»  Müller,  Reponses,  S.  48  Nr.  86.  Anhang  11.  Müller,  Re- 
ponses,  S.  55  Nr.  98.    Anhang  19.    Raben  S.  39  Nr.  112.     Anhang  43. 

*  Müller,  Reponses,  S.  10  Nr.  18.    Anhang  1.      ^  Aronius  303. 

^  Müller,  Reponses,  S.  50.  Nr.  90.     Anhang  14. 

'  Müller,  Responsen,  S.  49  Nr.  189.     Anhang  23. 

8  Buch  der  Frommen  S.  180  Nr.  689.     Anhang  67. 

^  Buch  der  Frommen,  S.  345  Nr.  1424.  Anhang  73.  Or  Sarua 
Jerusalem  Illa,  S.  73  §  457.  Anhang  87.  M.  v.  R.  Cremona,  S.  201) 
Nr.  35      Anhang  97. 

1'^  Agudda  Baba  Mezia  S.  26a  §  177.    Anhang  236. 


32  152. 

erörtert,  welche  jedenfalls  auch  ihre  praktische  Auwenduug 
in  der  Wirklichkeit  fanden.  Der  Jude  leiht  vom  Christen, 
Ein  anderer  Jude  bürgt  für  ihn  ^  Der  Jude  sagt  zum 
christlichen  Gläubiger:  „Borge  die  Schuldsummen,  auf  mein 
Pfand  ^  bei  einem  anderen  Juden."  Der  Jude  leiht  vom 
Christen  für  einen  anderen  Juden  ^.  Der  Jude  darf  auf 
Schaden  bei  Christen  leihen"*.  Der  Christ  verleiht  das  Geld 
eines  Juden  au  andere  Juden  ^.  Es  kommt  der  Fall  vor. 
daß  ein  Jude  eine  Rente  auf  sein  Haus*^  au  einen  Christen 
verkauft.  Ein  Jude^,  der  einem  Christen  Geld  schuldig  ist. 
bezahlt  ihn  mit  der  Schuld  eines  anderen  Juden.  In  einem 
Rechtsgutachten  werden  geradezu  christliche  Wucherer^  er- 
Wcähnt,  bei  denen  ein  Jude  ein  Pfand  stehen  hat  und  einem 
andern  Juden  erlaubt,  sich  gleichfalls  darauf  zu  leihen.  Juden 
leihen  endlich^  durch  jüdische  Mittelspersonen  von  Christen. 
Durch  diese  Tatsache  wird  jedenfalls  ein  ganz  neuer  Ge- 
sichtspunkt für  die  Beurteilung  der  geschäftlichen  Beziehungen 
zwischen  Juden  und  Christen  im  Mittelalter  gewonnen  und 
die  landläutige  Vorstellung  von  dem  allmächtigen  jüdischen 
Geldkapitalisteu  doch  ein  wenig  geändert. 

Bevor  wir  jetzt  an  die  Darstellung  des  Anteils  der 
einzelnen  Gesellschaftsklassen  am  Geldhandel  herangehen,  sind 
noch  zwei  besonders  häutige,  von  der  Kirche  zugelassene  Ge- 
schäftsformen zu  betrachten,  die  uns  einen  wertvollen  Ein- 
blick in  die  Kreditverhältnisse  des  Mittelalters  gewähren: 
der  Verkauf  auf  Wiederkauf  und  die  Rentenkäufe. 


§   7.    Der  Wiederkauf  ^'^  und  die  Rentenkäufe. 

Bei  der  Veräußerung  von  Grundstücken  war  es  im  INIittel- 
alter  vielfach  Sitte  geworden,  daß  der  Verkäufer  sich  in  einer 
Klausel  des  Vertrages  oder  in  einem  besonderen  Nebenvertrage 


1  Raben  S.  97a  Sp.  1.  Anhang  58.  Hier  wird  auf  einen  Unter- 
schied zwischen  jüdischem  und  nichtjüdischem  Recht  hingewiesen.  Nach 
diesem  kann  sich  der  Gläubiger  gleich  an  den  Bürgen  halten;  nach  jenem 
muß  er  sich  zuerst  an  den  Schuldner  wenden,  erst  im  Xichtbeitreibungs- 
falle  an  den  Bürgen.  M.  v.  R.  Cremona ,  S.  102  Xr.  296.  Anhang  118. 
M.  V.  R.  Prag,  S.  12a  Nr.  83.  Anhang  121.  M.  v.  R.  Prag,  S.  19a  Nr.  116. 
Anhang  124.    M.  v.  R.  Lemberg,  S.  17  a  Nr.  218.    Anhang  178. 

2  Raben  S.  97  a  Sp.  2.  Anhang  59.  Or  Sarua  Jerusalem  III2 
S.  61  §  215.     Anhang  91. 

^  Raben  S.  97b  Sp.  1.  Anhang  60. 

*  Raben  S.  97b  Sp.  1  u.  2.     Anhang  60,  61. 

^  Raben  S.  9^a  Sp.  1. 

«  M.  V.  R.  Prag,  S.  140a  Nr.  970.     Anhang  169. 

^  M.  V.  R.  Cremona,  S.  82b  Nr.  227.     Anhang  116. 

8  M.  V.  R.  Berlin,  S.  213  Nr.  159.     Anhang  191. 

»  Agudda  S.  20  a  §  10:3.     Baba  Mezia.     Anhang  234. 

^"  Platner:  Der  Wiederkauf,  S.  12:3—151. 


152.  33 

das  Recht  sicherte,  innerhalb  einer  bestimmten  Frist,  sein 
verkauftos  (iut  zuriickzucrwerben.  Diese  Einrichtung  wurde 
nun  auch  für  «las  Kreditbedürfnis  nutzbar  gemacht,  sowohl 
für  produktive  Zwecke,  wenn  jemand  in  dieser  Form  ein 
Grundstück  veräußerte,  um  anderen  Grundbesitz,  für  den  sich 
günstige  Kaufgelegenheit  bot,  zu  erwerben,  als  auch  für  kon- 
sumptive  Zwecke,  wenn  man  Geld  brauchte,  um  sich  von 
drückenden  Sciiulden  zu  befreien  ^  Hier  war  eine  günstige 
Gelegenheit  gegeben ,  das  kirchliche  Ziusverbot  zu  umgehen. 
Diese  Art,  sich  Geld  zu  verschaffen,  war  bequemer  als  durch 
Verpfändung;  denn  ein  Käufer  fand  sich  eher  als  ein  Pfand- 
gläubiger-. Man  verkaufte  selbst  Güter,  welche  man  dem 
Käufer  nicht  überliefern  konnte,  indem  man  dem  Käufer 
einstweilen  für  den  entzogenen  Fruchtgenuß  alljährlich  eine 
bestimmte  Summe  zahlte .  wodurch  der  Wiederkauf  sich  von 
dem  zinsbaren  Darlehen  kaum  noch  unterschied^.  Es  ist 
klar,  daß  es  so  möglich  war,  Darlehen  mit  hohen  Zinsen  auf- 
zunehmen, weshalb  es  auch  nicht  zu  verwundern  ist,  daß  die 
Kirche  sich  nur  schwer  entschloß,  diese  Geschäftsform  zu- 
zulassen. Man  konnte  z.  B.  ein  Grundstück  tief  unter  seinem 
"Werte  nur  entsprechend  dem  Geldbedürfnisse  des  Besitzers 
verkaufen,  und  der  Käufer  hatte  dann  einen  hohen  Zinsgenuß 
in  Gestalt  der  Früchte  des  Gutes.  Als  Frist  für  den  Wieder- 
kauf finden  sich  ein  bis  vierzig  Jahre,  ja  sogar  ein  Recht  auf 
ewigen  und  beliebigen  Wiederkauf*.  Stets  ist  aber  dafür 
gesorgt,  daß  das  Geld  des  Käufers  nicht  zinslos  bleibt,  indem 
der  Wiederkaufstermin  hinter  die  Zeit  der  Ernte  verlegt 
wird,  oder  anderenfalls  der  Käufer  von  dem  Verkäufer  die 
Früchte  des  betreffenden  Jahres  ersetzt  erhält^.  Es  ist 
natürlich  den  außerordentlich  zahlreichen  Fällen  von  Wieder- 
käufen in  den  deutschen  Urkundenbüchern  nicht  anzusehen, 
inwieweit  sie  nur  verschleierte  Darlehensgeschäfte  sind.  Aber 
es  liegt  auf  der  Hand,  daß  diese  Rechtsform  für  Geldnehmer 
und  Geber  äußerst  verlockend  war,  um  allen  gesetzlichen 
Schwierigkeiten  aus  dem  Wege  zu  gehen. 

Eine  der  vornehmsten  und  sichersten  Arten  im  Mittel- 
alter sein  Kapitar  anzulegen  war  der  Rentenkauf ^,  eine  Ge- 
schäftsform ,  welche  seit  dem  12.  Jahrhundert  hauptsächlich 
in  den  Städten  üblich  wurde.  Der  Besitzer  eines  Grundstücks 
verkaufte  an  einen  Kapitalisten  eine  Rente  aus  seinem  Grund- 
stück. Diese  Rente  war  eine  Reallast,  welche  an  dem  Grund- 
stück haftete.  Sie  ging  nicht  bloß  auf  die  Erben,  sondern 
auf  sämtliche  Besitzer  des  Grundstücks  über.    Für  den  Wert 


1  Platner  S.  130.        -  Platner  S.  131.     Die  Begründung. 
^  Platner  S.  130.         *  Platner  S.  134  tf.         ^  piatner  S.  141. 
^  Stobbe:  Zur  Geschichte  und  Theorie  des  Rentenkaufes,  S.  178  ff. 
Stobbe:  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts,  II.  Abt.  1  S.  241  ff. 

Forschungen  152.  —  Hoff  mann.  3 


34  152. 

der  Rente  haftete  aber  nur  das  Grundstück  und  nicht  der 
übrige  mobile  oder  immobile  Besitz  des  Rentenverkäufers. 
Dieses  Reutenrecht  galt  anfangs  als  ein  ewiges  und  beider- 
seitig unkündbares.  Als^  aber  später  schon  iiii  13.  Jahr- 
hundert vielfach  der  Grundbesitz  mit  Renten  überlastet  war, 
wurde  dem  Rentenscliuldner  die  allmähliche  Ablösung  ge- 
stattet. Zur  Sicherung  des  Gläubigers  wurde  es  dann  üblich, 
daß  auch  das  übrige  Vermögen  des  Rentenschuldners  für  die 
Reute  haftbar  wurde.  Auch  dem  Gläubiger  wurde  schließlich 
das  Recht  der  Kündigung  zugestanden.  Endlich  verkaufte 
man  Renten  auch  ohne  speziell  hypothekarische  Unterlage, 
so  daß  sich  der  Rentenkauf  auch  formell  in  nichts  mehr  von 
dem  zinsbaren  Darlehen  unterschied.  Der  Rentenkauf ^  hat 
eine  äußerst  befruchtende  kulturelle  Aufgabe  erfüllt.  Er 
diente  zur  Beförderung  von  Handel  und  Gewerbe,  indem  die 
Handels-  und  Gewerbetreibenden  vielfach  durch  Rentenverkauf 
das  zu  ihrem  Geschäftsbetrieb  nötige  Kapital  gewannen.  Aber 
auch  ländliche  Grundbesitzer  haben  häufig  das  zu  Melio- 
rationen nötige  Geld  durch  Rentenverkauf  beschafft.  Be- 
sonders die  Klöster  Mitteldeutschlands  haben  in  dieser  Weise 
ihre  brachliegenden  Geldmittel  in  nützlicher  Weise  angelegt. 
Die  Höhe^  des  Rentenzinses  war  im  13.  Jahrhundert  im 
Durchschnitt  10  "/o,  um  bis  zum  15.  auf  5  und  sogar  4*^/0  zu 
sinken.  Indessen  war  dieselbe  sehr  schwankend ,  da  sie  von 
sehr  vielen  Umständen,  den  anderweitigen  gewinnbringenden 
Anlagen,  den  vielen  oft  lästigen  Rechtsformalitäten,  den 
äußeren  politischen  Verhältnissen,  dem  Werte  des  Grund- 
besitzes u.  a.  abhing.  So  finden  wir  in  vielen  Fällen  sehr 
hohe  RentenfüßeS  wie  26,  19,  IG^/s,  15,  I2V2,  11  »/o.  Rein 
volkswirtschaftlich  betrachtet  war  schließlich  doch  der  Renten- 
kauf nichts  anderes ,  als  eine  den  mittelalterlichen  Verhält- 
nissen angepaßte  Form  des  Geldgeschäftes,  bei  welchem  aller- 
dings durch  die  umfassenden  dabei  zu  beobachtenden  Rechts- 
formen eine  gewisse  Solidität  und  Sicherung  des  Schuldners 
verbürgt  war.  Die  außerordentlich  weite  Verbreitung  beweist 
uns  unwiderleglich ,  daß  es  wohl  auch  im  Mittelalter  keinen 
Kapitalisten  gab,  der  sein  Geld  unbenutzt  im  Kasten  liegen 
ließ  und  daß  die  kirchliche  Forderung:  „mutuum  date  nihil 
inde  sperantes"  eine  Schimäre  war.    Der  hohe  Durchschnitts- 


»  Stobbe:  Handbuch  S.  249  ff.    Neu  mann  S.  236. 

2  Neumann  S.  228,  229. 

^  Die  Erbleihe  und  ihr  Verhältnis  zum  Rentenkaufe  im  mittelalter- 
lichen Köln,  Ztschr.  für  Rechtsgeschichte,  IV,  1883,  S.  202  f.;  Winter: 
Zur  Geschichte  des  Zinsfußes  im  Mittelalter.  Bauer  u.  Hartmann, 
Ztschr.  für  Sozial-  und  Wirtschaftsgeschichte  S.  167:  Neumann  S.  251 
bis  273. 

*  Stern-Höniger:  Das  Judenschreinsbuch  der  Laurenzpfarre  zu 
zu  Köln.  a.  1323.  Nr.  1333.  Fall  von  20 0/0;  Rostock  1279.  Neu- 
mann S.  256,  266. 


152.  35 

zins  vou  10 "/o  im  13.  Jahrhundeit  und  die  andeni  vielfach 
nacligewieseuen  noch  weit  höheren  Renten  bei  diesem  Ge- 
schäft, welches  dem  Kai)ital  eine  erste  Sicherheit  ohne  jedes 
Risiko  bot,  zeigt  uns  endlich,  welchen  Nutzen  der  mittelalter- 
liche (Jeldgeber  von  seinem  Gelde  erwartete.  Dieser  Gesichts- 
punkt wird  uns  die  hohen  Zinsfüße,  bei  den  mit  ganz  anderem 
Risiko  verbundenen  Geschäften  der  professionsmäßigen  Geld- 
händler eher  begreiflich  und  verständlich  machen. 


§  8.    Der  Geldliandel  der  Geistliclien. 

Die  Undurchführbarkeit  des  kanonischen  Grundsatzes 
von  der  Unfruchtbarkeit  des  Geldes  und  von  der  Verwerflich- 
keit jedes  Gewinnes  aus  Geldgeschäften  ergibt  sich  am  deut- 
lichsten daraus,  daß  die  Diener  der  Kirche  sich  von  diesem 
Handelszweige  nicht  nur  nicht  fern  gehalten ,  sondern  sich 
vielmehr  in  hervorragendem  Maße  daran  beteiligt  haben.  Es 
wäre  auch  zu  verwundern  gewesen,  wenn  es  sich  anders  ver- 
halten hätte.  Waren  doch  bei  den  Klerikern  die  Vorbeding- 
ungen für  die  Betreibung  des  Geldgeschäftes  vorhanden.  Sie 
verfügten  ^  in  den  Bistümern ,  Klöstern  und  Stiften  über  ge- 
waltige Grund-  und  Geldkapitalien,  welche  eine  nützliche  und 
gewinnbringende  Anlage  erforderten.  Sie  besaßen  -  ferner, 
zumal  in  den  früheren  Jahrhunderten  des  Mittelalters,  allein 
die  Kenntnisse,  um  die  für  das  Geldgeschäft  nötigen  Rech- 
nungen, Urkunden  und  Verträge  herzustellen.  Der  Unter- 
richt^ in  gewissen  Klöstern  war  darauf  berechnet,  Rent- 
beamte, Männer  des  Geldes  heranzuziehen.  Lamprecht* 
nimmt  an,  jedes  Kloster  habe  einen  besonderen  Beamten,  einen 
Generalverwalter  der  Klosterfinanzen ,  gehabt ,  der  auch  das 
Ausleihgeschäft  besorgte.  Mönche  und  Geistliche  hatten  auch 
häutig  das  Amt  des  Rentmeisters  bei  weltlichen  Großen,  wobei 
ihnen  jedenfalls  Gelegenheit  gegeben  war,  auch  selbst  Kapi- 
talien zu  sammeln.  Die  Konzilien^,  welche  den  weltlichen 
Wucher  rügen ,  wenden  sich  mit  scharfen  Beschlüssen  auch 
gegen  das  gewinnsüchtige  Treiben  der  Kleriker.  Bis  zum 
Ende  des  13.  Jahrhunderts  finden  wir  diese  Klagen  wiederholt. 
Auch   die  weltliche  Gesetzgebung  rechnet  .damit.     Noch   der 


^  Die  Klöster  erhielten  zu  allen  Zeiten  reiche  Schenkungen,  a.  1194. 
Kloster  Xeresheim  von  Kaufmann  in  Bopfingen  100  Talente  Silbers. 
AVürttemb.  U.B.  V  S.  385.  Anhang  Nr.  16;  Württemb.  U.B.  III  S.  481. 
Nachtrag  Nr.  23  nach  1204.  Verzeichnis  der  von  seinem  Stifter,  Pfalz- 
graf Rudolf,  dem  Kloster  Belienhansen  geschenkten  oder  auch  käuflich 
überlassenen  Güter.     Summe  226  Talente  Silbers  und  239  Mk. 

2  Neumann  S.  514.         ^  Gfrörer:  Gregor  VII.     Bd.  II  S.  320. 

*  Lamprecht  I,  S.  823.         ^  Funk  S.  20  ff.     Schaub  S.  39,  40. 


So  152. 

Schwabenspiegel  ^  gedenkt  des  Wuchers  der  Pfaffen.  Einzelne 
höhere  Geistliche  suchen  diesem  Treiben  Einhalt  zu  tun.  Der 
Bischof-  von  ^Yorms  tadelt  seine  Kleriker  829  wegen  der 
hohen  Zinsen,  welche  sie  von  den  Armen  fordern.  Bischof 
Hatto^  von  Basel  (gestorben  836)  mahnt  seine  Geistlichen 
vom  Wucher  ab.  Aber^  die  Mehrzahl  der  Bischöfe  und 
Erzbischöfe  können  gegen  das  Übel  nicht  mit  der  nötigen 
Energie  einschreiten,  weil  sie  selbst  bei  ihren  häutigen  Geld- 
verlegenheiten auf  Darlehen  angewiesen  waren.  Ja  selbst  ^'^ 
die  Kurie,  welche  in  der  Theorie  mit  großer  Entschiedenheit 
für  das  kirchliche  Zinsverbot  eintrat,  förderte  doch  in  der 
Praxis  den  Wucher  und  das  Geldgeschäft.  So  hat  sie^  im 
Norden  und  Kordosten  den  Geldverkehr  gefördert,  indem  sie 
ihre  Einkünfte  von  dort  durch  italienische  Bankiers  bezog, 
welche  die  Interessen  der  päpstlichen  Finauzen  in  jenen 
Gegenden  vertraten  und  bei  dieser  Gelegenheit  die  dortige 
Kaufmanuswelt  mit  dem  Wechsel-  und  Anweisungsverkehr 
liekannt  machten.  Ja  die  Päpste  ^  reizten  direkt  zum  Wucher 
an,  indem  sie  von  den  deutschen  Kirchenfürsten  im  13.  Jahr- 
hundert immer  höhere  und  fast  unerschwingliche  Servitien 
forderten.  Diese  waren  genötigt,  von  den  mit  der  Kurie 
liierten  italienischen  Großkapitalisten  zu  hohen  Zinsen  zu 
leihen.  Die  Darlehen  wurden  gewöhnlich  in  Rom  aufgenommen 
und  auf  den  Messen  in  der  Champagne  gezahlt.  Die  ge- 
wandten Italiener  wußten  wohl ,  warum  sie  den  geistlichen 
Fürsten  einen  Kredit  einräumten,  welchen  sie  den  weltlichen 
niemals  gewährt  hätten.  Denn  hinter  ihnen  stand  der  Papst, 
welcher  ihnen  ihr  Geld  verbürgte  und  eventuell  durch  kirch- 
liche Machtmittel  die  Zahlung  erwirkte.  So  waren  diese 
italienischen  Geldhändler  in  ihrem  eigenen  Geschäftsinteresse 
getreue  und  gefügige  Anhänger  und  Förderer  der  Kurie,  wie 
diese  für  ihre  Geschäfte  im  letzten  Grunde  mitverantwortlich 
war.  Diese  geringe  Widerstandsfähigkeit  der  Kirche  gegen- 
über dem  lockenden  Gewinne  aus  den  Geldgeschäften  erweist 
sich  durch  eine  Anzahl  von  eklatanten  Fällen  und  Schilderungen. 
Über    Abt^    Johannes    von    Gorze    bemerkt    sein    Zeit-    und 


^  Xeumann  S.  95.  Schwabenspiegel  c.  141  ed.  Wackern.  Nu  ob 
in  einer  stat  ofenlichen  wuochrer  sint,  ....  ist  er  ein  pfafe,  sin  meister- 
schaft  sol  ez  über  in  richten. 

2  Neu  mann  S.  38. 

^  Neumann  S.  2.51  A.  3.  ut  ipsi  sacerdotes  verbo  et  exemplo 
Omnibus  praedicent,  ut  nullas  usuras  accipiant  nee  sescupla  nee  speciem 
l)ro  specie. 

*  Neumann  S.  523.        ^  Neumann  S.  523,  524. 

*  Neu  mann:   Geschichte   des  Wechsels   im  Hansagebiete,  S.  14  f. 
^  Schulte  I,  S.  232  f.,  S.  268  fi. 

8  M.  G.  SS.  IV  361.  a.  960—73.  qui  usuris  eum  inservisse  et  sub 
specie  monasterii  necessitatum  lucra  undecumque  aestimant  congessisse, 
ex  suomet  illum  ingeuio  metiuntur,  Hon  ige  r  S.  86;  Schaub  S.  143. 


152.  37 

Klostergenosse  Abt  Johannes  von  St.  Arnulf  in  Metz,  er  habe 
bei  aller  Sorge  für  sein  Kloster  sich  wohl  gehütet,  das 
Klostergiit  durch  Arinenl)etrug  und  Ausbeutung  zu  i)eriecken. 
Wer  (hl  meint,  derselbe  sei  Zinsen  naciigegangen  und  habe 
unter  dem  Vorwande  der  Klostersorge  Ausbeutuiigsgewinne 
zusammengebracht,  mißt  ihn  nach  seiner  eigenen  Gesinnung. 
Er  habe  sehr  viel  verliehen,  sich  gegen  Betrug  vorgesehen, 
aber  nicht  mehr  genommen  als  den  Darlehensbetrag.  Dies 
läßt  uns  einen  bezeichnenden  Einblick  tun  in  die  Art  und 
Weise,  wie  andere  Äbte  das  Wohl  ihier  Klöster  förderten. 
So  erwirbt^  1071  Robert,  früiier  Abt  von  Bamberg,  den  er- 
ledigten A])tstuhl  von  Reichenau.  Er  hatte  nach  Lambert 
von  Hersfeld  den  Beinamen  Nummularius  und  als  einfacher 
Mönch  schon  durch  schmutzige  und  wucherische  Geschäfte 
große  Summen  zusammengescharrt.  In  derselben  Zeit^  wird 
Bischof  Herrmann  von  Bamberg  durch  seinen  Klerus  beim 
Papste  verklagt,  daß  er  die  in  der  Jugend  erlernte  Geld-  und 
Wucherkuust  nunmehr  noch  viel  eifriger  betreil)e.  Ein  Be- 
richt^ aus  dem  Elsaß  vom  Jahre  1300  stellt  die  alte  Zeit  der 
Gegenwart  gegenüber  und  erzählt,  damals  hätten  die  Äbte 
mit  den  Grundbesitzern,  die  Kleriker  mit  den  kleinen  Leuten 
Pfandgeschäfte  gemacht,  ohne  zu  glauben,  damit  eine  Sünde 
zu  begehen.  Man  glaubt  sogar*,  durch  das  Interdikt  die 
Schuldner  zur  Zahlung  zwingen  zu  dürfen.  Im  14.  Jahr- 
hundert^ gab  es  vielfach  in  den  Städten  Zwistigkeiten  mit 
den  Geistlichen,  welche  einen  überwiegenden  Teil  des  städti- 
schen Grundes  in  Besitz  haben.  Man  verbietet  ihnen,  weiteren 
Grundbesitz  zu  kaufen.  Was  sie  besitzen ,  sollen  sie  ver- 
kaufen:  im  Jahre  138(3*'  erhebt  sich  das  Volk  gegen  sie  am 
Ober-  und  Mittelrhein,  und  sie  werden  mehr  verfolgt  als  die 
Juden,  mit  denen  sie  ohnehin  verglichen  werden ''. 

Betrachten  wir  nunmehr  die  Geschäfte  der  Geistlichen 
im  Einzelnen ,  so  werden  wir  neben  wucherischen  doch  auch 
sehr  viele,  nach  moderner  Anschauung  wenigstens,  nützliche^ 
und  förderliche  finden.  Die  Darlehen"  waren  in  den  Zeiten 
der  Merowinger  und  Karolinger  meist  Naturaldarlehen.  Sie 
konnten  den  Empfängern  sehr  nützlich  sein,  indem  sie  ihnen 


1  Lamberti  Hersf.    Annales,  Handausgabe  S.  91.     -  Schaub  8.127. 

^  M.  G.  SS.  XVII,  236,  15,  possessiones  abbates,  cleriri  a  pauperibus 
obligabant  et  peccatiim  facere  non  credebant. 

*  Kriegk:  Frankfurter  Biirgerzwiste,  S.  495.      ^  Kriegk  S.  104 f. 

6  Kriegk  S.  107  f. 

'  Neumann  S.  522  u.  23.  Das  Stadtrecht  von  Mühlhausen  sagt 
a.  1302:  Wanne  die  bürge  wis  sint  worden  unn  gemacht  daz  sy  vun  die 
stat  gemeynliche  groszen  schaden  intphangen  von  gute  phaphen,  rittere 
unn  Juden. 

•''Neumann  S.  215.  Hierher  gehören  die  oben  besprochenen 
Rentenkäufe. 

9  Schaub  S.  41  f. 


38  152. 

über  Zeiten  der  Not  hinweghalfen  oder  sie  mit  dem  nötigen 
Saatkorn  versahen.  Die  Zinsleistung  ^  bestand  hier  entweder 
in  bestimmten  periodisch  zu  leistenden  Summen  oder  in  einer 
ebenso  bestimmten  persönlichen  Dienstleistung  (eiu>  zwei,  drei 
Tage  in  der  Woche  bis  zur  Rückzahlung)  oder  in  der  Nutzung 
eines  als  Pfand  gegebeneu  Objektes  (Weinberge,  Äcker, 
Sklaven).  Bei  unverzinslichen  Darlehen  findet  sich  die  Strafe 
der  Verdoppelung  im  Falle  des  Verzuges  ausgesprochen.  Zu- 
weilen^ besteht  der  Zins  auch  im  Unterschiede  des  Winter- 
und  Frühlingpreises  zum  Erntepreise.  Gefährlicher^  ist  schon 
der  monopolistische  Aufkauf  von  Lebensmitteln  durch  Priester 
mit  Gewinnen  von  100 — 150 "o.  Zuweilen  findet  sich  auch 
bei  den  Verpfcändungen  von  Grundstücken  die  Garantie  eines 
bestimmten  Fruchtziuses*  mit  Verpfiichtung  zur  Ergänzung 
bei  mangelhafter  Ernte.  Im  11.^  und  12.  Jahrhundert  haben 
sich  in  den  Stiften  und  Klöstern  durch  sorgsame  Wirtschaft 
schon  größere  Kapitalien  angesammelt,  welche  eine  ausgiebige 
Betätigung  des  Gelddarlehens  ermöglichen.  1145  wird  uns 
von  der  reichen  Fuldaer  Kirche ,  dem  Sammelpunkte  vieler 
Schätze,  berichtet*^.  Dies  konnte  jedenfalls  auch  von  vielen 
andern  Kirchen  und  Klöstern  behauptet  werden.  Die  Klöster^ 
besonders  wurden  von  dem  Volke  als  sicherer  Verwahrungsort 
für  Gold  und  Silber  und  andere  Kostbarkeiten  gehalten  und 
auch  sehr  häufig  in  Anspruch  genommen.  So^  finden  wir 
spezielle  Verordnungen ,  um  bei  diesem  Depotverkehr  eine 
falsche  Aushändigung  zu  vermeiden.  Es  war  ferner^  vielfacli 
Sitte  bei  den  Klöstern,  Gegenseitigkeitsverbrüderungen  mit- 
einander zu  schließen.  Bei  dieser  Gelegenheit  versprechen 
die   Kontrahenten ,    einander    auch   in   Geschäften   zu   unter- 


1  Schau b  S.  144. 

2  Konzil  zu  Trier.     Neumann  S.  106,  Schaub  S.  43. 

3  Schaub  S.  89.      *  Schaub  S.  15.5.      ^  Lamprecht  U  S.  68-5. 
6  Annal.  Corb.  a.  1145.   M.  G.  SS.  3,  9.    denique  Vuldensem   eccle- 

siam  multis  thesauris  spoliabant  et  nonn^llis  aliis  huius  terrae  rebus 
propriis    et    eis    aliunde    illatis    prisabant. 

■^  Lamp recht  I2  1446  A.  7.  Ein  Pfarrer  verwahrt  ein  Pfand  und 
verschiedene  Wertgegenstände,  ein  Bündel  Kleider,  einen  mit  Gold  ein- 
gefaßten Mantel,  Müller,  Responsen,  S.  37  Nr.  152.     Anhang  21. 

8  Württemb.  U.B.  II,  S.  374,  876.  a.  1236  für  Kloster  Maulbronn: 
quod  quecumque  persona  commendaret  vel  deponeret  quicquam  de  rebus 
suis  sive  aurum  sive  argentum  vel  quidlibet  aliud  penes  abbates  Cyste- 
riensis  ordinis  vel  quoslibet  alios  zenobitas  nuUi  deberet  dari  aut  reddi 
res  commendata  nisi  eidem  qui  ipsam  commendavit  vel  cui  commendator 
viva  voce  dari  fecerit. 

^  Lamp  recht  I2  S.  1446  A.  3:  a.  1193  gebietet  Kaiser  Heinrich  VI, 
das  Kloster  Herrenalb  zu  unterstützen  in  negotiis  suis,  ubicumque  ad  vos 
pervenerint,  Württemb.  U.B.  II,  S.  294,  480.  Ennen  U.B.  Köln  II,  S.  192, 
195.  a.  1239.  Stift  des  heiligen  Stephan  zu  Mainz  mit  St.  Kunibert 
zu  Köln:  Insuper  si  contigerit  ecclesiam  vestram  aliquam  causam  vel 
negotium  hie  habere  nuncio  vestro  consiliis  et  auxiliis  assistemus. 


152.  39 

stützen.  Eine  reiche  Erntezeit  ^  für  die  Klöster  war  die  Zeit 
der  Kreuzzü^e.  Die  deutschen  Ritter  und  Knap])en  besaßen 
wohl  in  den  seltensten  I-Yillen  das  nötige  Bargeld,  um  die 
kostspielige  Ausrüstung  für  den  Zug  in  die  Ferne  zu  be- 
streiten. Da  ort'neten  sich  ihnen  die  Schatzkaniniern  der 
Klöster  und  Stifte,  welche  ihnen  bereitwillig  ihren  (irundl)esitz 
abkauften  und  (ial)ei  jedenfalls  nicht  geringen  Gewinn  ein- 
strichen. Bei  solchem  Anlaß  pflegten  fromme  Seelen  auch 
ohnehin  die  Kirche  mit  Geschenken  zu  bedenken.  Ein  Ritter- 
verkauft  seinen  ganzen  (h'undbesitz  an  ein  Kloster,  die  Hälfte 
der  Kaufsumme  läßt  er  sich  sofort  zahlen,  die  andere  Hälfte 
ist  fällig,  wenn  er  zurückkehrt.  Kommt  er  nicht  heim,  so 
soll  sie  dem  Kloster  verbleilien.  Der  Sohn  wird  mit  einer 
geringen  Summe  abgefunden.  Die  zahllosen  Fälle  von  Grund- 
stücksverkäufeu .  welche  wir  in  den  deutschen  Urkunden- 
büchern  verzeichnet  finden ,  dürfen  wir  in  großem  Umfange 
als  verkappte  Form  von  Geldgeschäften  betrachten.  Der 
deutsche  Adlige  und  der  deutsche  Bauer  hing  an  seinem 
Grund  und  Boden  mit  großer  Liebe,  im  Mittelalter  gewiß 
noch  mehr  als  in  unserer  Zeit.  Denn  in  jenen  Tagen  war 
Freiheit,  Unabhängigkeit  und  Recht  hauptsächlich  mit  dem 
Besitze  von  Grund  und  Boden  verknüpft.  Man  schreitet  also 
nicht  ohne  Not  dazu,  seinen  Grundbesitz  und  Boden  zu  ver- 
äußern und  damit  seine  Macht  und  seinen  Einfluß  zu  ver- 
ringern. Bei  vielen  Grundverkäufen  an  die  Klöster  wird  direkt 
bemerkt,  man  tue  es  unter  dem  Zwange  der  Notwendigkeit, 
unter  der  Last  drückender  Schulden.     Witwen  ^  und  Kinder 


1  Ennen  U.B.  Köln  I,  S.  598,  105.  a.  1190:  Herimannus  v.  Roden- 
kircheu  erhält  behufs  Beteiligung  am  Kreuzzuge  von  St.  Martin  86  Mk. 
und  gibt  sein  Lehnsgut  zurück;  Württemb.  U.B.  I,  S.  40,  324  ein  Manu 
Beringerus  erwähnt:  Is  nanique  cum  plurima  pecunia  indigeret  ob  sumptus 
tanti  itineris,  gibt  alle  seine  Güter  um  26  Pfund  reinen  Silbers. 

-  a.  1241.  Albert  von  Alpach  den  Nonnen  zu  Kirchheim  vor  An- 
tritt  seines  Zuges    gegen  die  Tartaren.     Württemb.  U.B.  III,  S.  27,  978. 

3  Züricher  U.B.  III,  S.  322,  1240  a.  1263:  Elisabeth,  die  Jüngere, 
Gräfin  von  Kiburg,  verkauft  zur  Tilgung  der  Schulden  ihres  verstorbenen 
Gatten  Güter  an  die  Abtei  Frienisberg;  Boos  I.  S.  84,  124.  a.  1317: 
Witwe  Getza  verkauft  ihre  Immobilien,  um  die  Schulden  ihres  Mannes 
zu  bezahlen,  renunciat  insuper  pro  se  suisque  heredibus  excepcioni 
doli  mali  in  factum  actioni  beneficio  restitucionis  in  integrum  et  quo 
deceptis  ultra  dimidium  justi  precii  subvenitur,  omnihus  litteris  aposto- 
licis  impetratis  vel  impetrandis  et  breviter  omni  juris  auxilio  canonici, 
civilis  et  consuetudinis,  per  que  praesens  contractus  et  vindicio  infringi 
vel  eciam  dictis  decano  et  capitulo  detrimentum  et  nocumentum  aliquid 
in  posterum  posset  infeiTi.  Jedenfalls  ein  sehr  anfechtbares  Geschäft, 
das  solche  Bedingungen  erfordert,  a.  1153.  Witwe,  der  Kirche  zu 
Schneidheim  zinspflichtig,  hat  in  der  Not  zuerst  ihr  Gut  an  andere 
versetzt  und  dann,  ne  famis  periculo  interiret,  an  den  Dekan  Bruno  um 
4  Talenti!  verkauft.  Württemb.  U.B.  S.  359,  Anhang  61;  ferner  IV, 
S.  432,  Anhang  134:  Hildeshelmer  U.B.  S.  79,  161;  Boos  II,  S.  98,  411, 
a.  1318,  S.  105,  154;  a.  1320  ähnliche  Fälle  beim  St.  Andreasstift; 
S.  231,  326  a.  1343  ähnlich  an  einen  Pfründner  am  Dome. 


40  152. 

schreiten  dazu,  wenn  sie  die  Verbindlichkeiten  ihrer  ver- 
storbenen Männer  und  V^äter  decken  wollen.  Nachlaßverwalter^ 
verschaffen  sich  so  die  Mittel,  um  die  letztwilligen  Verfüg- 
ungen der  Erblasser  zu  vollstrecken.  Bei  Verheiratung-  von 
Kindern,  um  sich  aus  der  Gefangenschaft  zu  lösen,  um  sich 
anzudrückender^  Judenschulden  zu  entledigen,  wendete  man 
sich  an  die  Geistlichkeit,  welche  für  Grundstücke,  Rechte  oder 
Freiheiten  die  nötigen  Summen  gewährte.  Sie  ließen*  sich 
sogar  gegen  geringe  Entschädigung  Güter,  welche  an  Juden 
oder  sonst  verpfändet  waren ,  übertragen ,  um  sie  zu  ihrem 
eigenen  Vorteile  auszulösen.  Hatten  ^  sie  das  geforderte 
Ge\d  nicht  bereit  liegen,  so  lag  ihnen  nichts  daran,  selbst 
wieder  kostbare  Kirchengegenstände  bei  den  Juden  oder  sonst  zu 
verpfänden,  wobei  sie  immer  noch  ihren  Vorteil  fanden.  Sie 
verschmähten**  es  auch  nicht,  ihrerseits  ihre  Gelder  bei  Juden' 
und  Wechslern  gewinnbringend  anzulegen.  Niedere^  Kleriker 
konkurrieren  mit  Juden  bei  zweifelhaften  Geschäften,  wo  es 
sich  um  den  Ankauf  gestohlener  Güter  handelt.  Sie  nehmen 
kleinere  und  größere  Wertgegenstände  in  Versatz  und  be- 
teiligen^ sich  bei  Konsortien,  welche  größere  Anleihen  be- 
sorgen, in  Gemeinschaft  mit  weltlichen  Geldleuten. 


1  Württemb.  U.B.  V,  S.  327,  1570  a.  1260.  Testamentsvollstrecker 
Walthers ,  Vogtes  von  Laufen ,  verkaufen  zum  Zweck  der  Verwendung 
von  200  Pfund  Heller  für  kirchliche  Stiftungen  dem  Kloster  Reichens- 
hofen  gewisse  Güter. 

2  Will:  Monum.  Blidenstatensia  S.  12— 16,  a.  1017—79.  Honig  er 
S.  85;  Lüb.  U.B.  Ii,  S.  428,  472  a.  1285:  Heinrich  L,  Herr  von  Werle- 
Güstrow  verkauft  22  Höfe  an  das  Hospital  z.  h.  Geist  in  Lübeck  für 
1278  M.  1.  d.  in  solucionem  dotis  dilecte  filie  nostre,  die  mit  Albert, 
Herzog  von  Braunschweig,  verheiratet  wird. 

3  Aronius  689  a.  1263  an  Interlaken,  699  a.  1264  Bamberg,  730 
a.  1268  an  Interlaken;  Wiener  Reg.  S.  113,  66.  Ritter  Heinrich  von  Cheiren 
verkauft  a.  1316  2  Güter  dem  Kloster  S.  Walburg  zu  Eichstädt  um 
61  Pfund  Heller,  um  sich  von  Judenschulden  zu  lösen. 

*  Württemb.  U.B.  II,  S.  248,  760  a.  1229:  Güter  des  Gebino 
von  Köngen  an  Kloster  Salem  verpfändet;  Aronius  470  a.  1235  Poppo 
v.  Peckau  gibt  Kloster  Reichersberg  die  an  den  Juden  Techanus  und 
einige  Wiener  Bürger  um  120  Pfund  Wiener  Münze  verpfändeten  Güter. 
Er  erhielt  10  Pfund. 

•5  Württemb.  U.B.  IV  S.  203  Nr.  1138;  Aronius  580  a.  1250:  Kloster 
Herrenalb  verpfändet  für  Graf  Gottfried  von  Vaihingen  den  Kirchenornat 
für  4V2  M.  bei  den  Juden  und  wird  dafür  von  Abgabe  befreit;  Lüb. 
U.B.  I2b  S.  722,  772  a.  1343:  Heinrich  Wilbrand  hat  Bücher  im  Interesse 
des  Sohnes  von  Heinrich  von  Zarpen  verpfändet,  debitum  40  floren.  de 
Florencia  et  VIII  gross,  turon.  in  monte  Pessulano  et  in  Romana  curia 
contractum;  Aronius  762. 

^  Aronius  439,  a.  1227,  Trierer  Provinzialsynode:  ne  pecuniam 
suam  ad  cauwercinos  vel  ludacos  ponant  propter  hierum. 

''  Neumann  S.  521. 

*  Aronius  154.  a.  1025 — 40:  Einem  Geistlichen  werden  kostbare 
Gewänder  gestohlen.  Elin  Geistlicher  an  einem  anderen  Orte  wird  davon 
benachrichtigt  mit  dem  Ersuchen,  darauf  zu  achten,  si  quid  ex  bis  rebus 
inter  vestratos  clericos  vel  ludeos  forte  sit  delatum. 

»  Kriegk    S.  296.     a.   1382:    Schuldverschreibung   Wetzlars    über 


152.  41 

An  diesen  Geklgeschäften,  besonders  an  den  vorteilhaften 
(M'undstücksankiiufen,  beteiligen  sich,  wenn  sicli  die  Gelegenheit 
l)ietet  und  die  Mittel  es  erlauben,  alle  Stufen  der  Geistlich- 
keit. So  \  um  einige  herauszugreifen,  7i>2  der  Bischof  Agino 
von  Konstanz,  1045-  Bischof  von  Bamberg,  llSS  Krzljischof* 
Philiitp  I.  von  Köln,  1235  Bischof*  Konrad  II.  von  Hildes- 
heim, 1247  Bischof^  Hermann  von  Wiirzburg,  12()7  Bischof' 
Johannes  von  Lübeck ,  1271 — 79  P^rzbischof  Siegfried  von 
Köln^  1310  Erzbischof *^  Burchard  III.  von  Magdeburg,  1331 
Erzbischof'-'  von  Trier.  Auch  der  neug''gründete  Orden  der 
deutschen  Bitter  beteiligt  sich  in  seiner  Niederlassung  in 
Mergentheim  ^^  eifrig  an  dieser  Art  von  Geschäften.  Ander- 
seits finden  sich  wieder  unter  den  Geldnehmern  alle  Stände 
vertreten.  So  "  die  stets  geldbedürftigen  Kaiser  von  Heinrich  III. 
an,  Herzöge  ^^  und  Grafen,  Bitter  ^^  und  Knappen  in  allen  Teilen 

79000  Gulden  an  Einwohner  von  Mainz,  Worms,  Frankfurt,  Friedberg 
und  Kloster  Arnsbnrg.  Unter  den  Frankfurtern  zwei,  unter  den  übrigen 
der  achte  Teil  Geistliche. 

'  Württemb.  ÜB.  I,  S.  43,  41;  Konrad,  Bischof  von  Minden  a.  1266, 
Hameln  U.B.  S.  45,  59;  Balduin  von  Trier  1307 — 54  verdankt  seine  poli- 
tischen Erfolge  seinem  stets  bereiten  Schatze.  Ludwig  der  Bayer  schuldet 
ihm  a.  1314  25000  M.,  Karl  IV.  1348  10000  M.,  1349  50000  M. 

2  Württemb.  U.B.  I,  S.  268,  226. 

3  M.  G.  SS.  17,  795,  erwirbt  für  40700  M.  Silber  verschiedene  Güter. 

*  Hildesheimer  U.B.  I,  S.  69,  134. 

^  leiht  an  Heinrich  Raspe  2300  M. ,  erhält  die  Einkünfte  von  den 
dortigen  Juden.  Aronius  562,  564.  Die  Einkünfte  sollen,  ne  in  sortem, 
quando  rediniitur,  computetur  aut  ne  species  usurae  a  perversoribus 
dici  valeat  sibi  suisque  successoribus  liberaliter  dandum  duximus  et 
benigne. 

«  U.B.  des  Bistums  Lübeck  IIi,  S.  192  Nr.  190:  50  M.  an  Gerhard, 
Graf  von  Holstein. 

■^  Ennen  III3  S.  154,  192:  Die  Witwe,  Grafin  Hadewig  von  Neuenahr, 
überläßt  ihm  gegen  ein  Darlehen  von  350  M.  die  Grafschaft  N.  auf  vier 
.Jahre. 

*  Korth:  Das  ürkundenarchiv  der  Stadt  Köln  in  Mitteilungen  aus 
dem  Stadtarchiv  1884,  Heft  5  S.  10  Nr.  743. 

^  Neumann  S.  520,  leiht  dem  Grafen  von  Solms  100  M.,  wofür  er 
ihm  Einkünfte  verpfändet. 

1"  a.  1252  für  Schuld  von  70  Pfund  Heller  Güter  in  Deubach  zu 
Pfand.  Württemb.  U.B.  IV,  S.  316,  1242.  a.  1253  Gottfried  von  Hohen- 
lohe  gibt  ihnen  mehrere  Höfe  um  400  Pfund  Heller,  um  sich  von  Engel- 
hard von  Osternohe  auszulösen,  ibidem  IV,  S.  13,  12-53;  S.  2-5,  1261. 

^^  Aronius  .534:  König  Konrad  IV.  gibt  dem  Probste  Heinrich 
von  Pfalzel  für  300  trierische  Pfund  drei  -Juden,  ut  ab  iis  accipiat  cum 
accessoriis  dicte  pecunie  quantitatem.  —  Heinrich  III.  versetzt  seine 
Krone  dem  Kloster  Hersfeld.  Stumpf:  Reichskanzler  Nr.  2435.  Waitz. 
Vfg.  8,  238. 

^^  Grafen  von  Ewerstein  verpfänden  dasselbe  Objekt,  die  Vogtei 
über  die  große  Mühle,  verschiedene  Male  an  Dechanten  und  Kapitel  in 
Hameln,  a.  1245,  12-57.  U.B.  Hameln  S.  25,  31,  S.  32,  42.  —  a.  12-55 
Markgraf  Rudolf  von  Baden  an  Kloster  Steinheim.  Württemb.  U.B.  V, 
S.  128,  1361. 

13  "Württemb.  U.B.  S.  401,  Schenkungsbuch  des  Klosters  Reichenbach 
nach  1091.     Ein  Ritter  Ilartmot  verpfändet  ein  Gut   einem  Mönche  des 


42  152. 

<ies  deutschen  Reiches.  Gar  manches  Stück  Land,  ganze 
Grafschaften ,  gar  manches  wichtige  Recht  ^  gerät  auf  diese 
Weise  durch  Kauf  oder  Verpfändung  in  die  Hände  der  Geist- 
lichkeit. Auch  in  den  Städten  wird  von  der  Stadtohrigkeit 
und  den  Bürgern  ^  der  geistliche  Kredit  häufig  in  Anspruch 
genommen,  so  daß  sich,  wie  oben  schon  angedeutet,  ihre 
Macht  im  kleinen  Bereiche  oft  bis  ins  Unerträgliche^  steigerte. 
In  Hildesheim  wird*  im  Jahre  1347,  um  fernere  Zwistigkeiten 
zu  vermeiden,  zwischen  Rat  und  Domkapitel  ein  Vertrag  ge- 
schlossen über  die  Behandlung  des  Schulienwesens  zwischen 
Domherren  und  Geistlichen  und  der  Bürgerschaft.  Sehr 
häufig-^  sind  auch  die  Geschäfte  zwischen  den  Geistlichen  selbst. 


Klosters  um  25  M.  ibidem  IV,  S.  228,  1160  a.  1250.  —  a.  1305.  Ritter 
von  der  Molen  verpfändet  dem  Stift  zu  Hameln  eine  halbe  Hufe  für 
30  Mark  Bremer  Münze.  U.B.  Hameln  S.  92,  148.  —  a.  1319.  Knappe 
Bernhard  von  Stöcken  verkauft  wiederkäuflich  einen  Hof  im  Dorfe  Ösen 
mit  13  Jahren  Frist  für  10  Talente,  a.  1323  nach  drei  Jahren  denselben 
noch  einmal,  ein  klarer  Beweis,  daß  es  sich  um  ein  Geldgeschäft  handelt. 
U.B.  Hameln  S.  130,  190;  S.  136,  200;  ferner  S.  21,  24. 

Korth  a.  a.  0.  Heft  5  S.  23,  840.  a.  1315:  Imagina,  Witwe  des 
Edlen  Walram  von  Bergheim,  schuldet  dem  Kaplan  der  Gräfin  von  Jülich 
100  M.  Er  erhält  ihre  Rente  in  Köln;  ibidem  S.  27,  877  a.  1317:  Rein- 
hardt v.  Lutzheim  verpfändet  dem  Kloster  Mechtern  Güter.  —  U.B.  des 
Bistums  Lübeck  S.  657,  529  a.  1328:  Marquardt  von  Rasdorf  verkauft 
für  60  M.  kostbare  Kleider  an  das  Domkapitel  zu  Lübeck. 

1  a.  1215  Patronatsrecht  über  Besitzungen  des  Grafen  Albert  v.  Dil- 
lingen an  Probst  Rapato  von  Herbrechtingen  für  33  Talente  Schuld. 
Württemb.  U.B.  IV,  S.  283,  1215;  ferner  ibidem  V,  S.  21,  629;  S.  228, 
1463;  VI,  S.  334,  1945. 

2  U.B.  des  Bistums  Lübeck  S.  628,  510,  a.  1324:  Zwei  Bürger  an 
Domvikar  Hermann  von  Bardewik  mit  30  M.  verschuldet.  Er  erhält 
gewisse  Renten;  ibidem  S.  656,  529,  a.  1327:  Bürger  muß  an  Hospital 
zu  Schwartau  für  30  M.  jährlich  18  Scheifel  Roggen  und  18  Scheffel 
Weizen  entrichten;  a.  1346:  Bürger  von  Hameln  verkauft  dem  Stifte 
Rente.  Wenn  er  nicht  pünktlich  zahlt,  muß  er  das  doppelte  geben. 
U.B.  Hameln  S.  302,  398;  a.  1276:  Ratsmänner  nehmen  bei  Dechant  und 
Kapitel  100  M.  Silber  gegen  Pfand  auf.     ibidem  S.  52,  71. 

3  a.  1212  verbietet  der  Rat  in  Lübeck,  der  Kirche  Immobilien  zu 
übertragen;  Pauli:  Lübeckische  Zustände  im  M.A.  S.  25. 

*  Hildesheimer  U.B.  II,  S.  3  Nr.  2. 

^  a.  1147.  Annal.  Corb.M.  G.  SS.  3, 17:  Priester  als  Gläul)iger  einer  Äb- 
tissin. —  Aronius  594.  a.l253:  Kloster  Michelsberg  bei  Bamberg  verkauft 
zwei  Höfe  für  20  M.  an  Abt  von  Michelfeld:  cum  nos  ornatum  (luendam 
ecclesie  nostre  pro  frumento  ad  nostram  penuriam  relevandam  expositum 
haberemus  sub  usurarum  dispendio  apud  ludeos  et  illum  propriis  denariis 
redimere  non  possemus.  Siehe  ferner  A  ronius  577,  619.  U.B.  der  Land- 
schaft Zürich  III,  S.  138,  1053,  a.  1259:  Die  verschuldete  Äbtissin  Mechtild 
von  Zürich  verkauft  an  Kloster  Oktenbach  Zinse,  die  es  ihr  schuldig 
war.  Boos  Worms.  U.B.  I,  S.  291,  439,  a.  1289:  Symon  praepositus  von 
S.  Martin  leiht  von  Dekan  und  Kapitel  250  Pfund  gegen  Bürgen.  Kloster 
Hirsau  verkauft  Schulden  halber  Gut  an  Kapitel  zu  Speyer  für  150  M. 
a.  1261,  Württemb.  U.B.  V,  S.  13,  1621,  dasselbe  1258  intolerabili  debi- 
torum  onere  oppressi  et  gravati  necessitate  urgent!  ein  Gut  au  die 
Brüder  des  Hospitals  zu  Jerusalem,  ibidem  V,  S.  277,  löU.     a.  1260  an 


152.  43 

Ein  Kloster  iiilft  dem  andern  aus  der  Verlegenheit  gegen 
Abtretun}»  von  (Irundbesitz.  Bischöfe  ^  und  Erzhischöfe  wenden 
sich  in  der  Not  an  ihre  Donikjipitei.  Ja  sogar  an  das  Ausland 
wendet  man  sich,  so,  wenn  121()  das  Kölner  Domkapitel  ein 
kostbares  Kirchengefäß  an  das  Pariser  Domkapitel  verkauft-. 
Aus  den  frühesten  Zeiten  finden  wir  sogar  Zeugnisse,  daß 
Juden  von  Geistlichen  leihen.  So  hat^  598  der  päpstliche 
Defensor  Caudidus  Geld  an  einen  Juden  verliehen  und  im 
Jahre  ^  855  schuldet  ein  Jude  einem  Mönch  24  Pfund.  Einen 
lehrreichen  Einblick  in  den  regen  Geschäftsbetrieb  der  geist- 
lichen Stifte  und  Klöster  gewinnt  man,  wenn  man  die  Tätig- 
keit eines  einzelnen  eine  gewisse  Zeit  hindurch  verfolgt. 
Nehmen  wir  z.  B.  das  St.  Johanniskloster-^  und  Heiligegeist- 
spital in  Lübeck  nach  den  in  lübischeu  ürkundenbuch  ver- 
zeichneten Fällen  in  der  Zeit  von  1250 — 1350.  Ersteres  er- 
wirbt ganze  Dörfer  in  18  Fällen,  einzelne  Höfe  und  Rechte 
an  Höfen  in  7  Fällen,  2  Mühlen*^,  einzelne  oder  mehrere 
Hufen  in  10  Fällen,  Salzpfannen '  in  den  Lüneburger  Salinen, 
sowie  Renten  **  auf  dieselben  und  andere  Renten.  Besonders 
häutig  verkaufen  die  Grafen^  von  Holstein.  Daß  es  sich  um 
Geldgeschäfte  handelt,  können  wir  daraus  ersehen,  daß  z.  B. 
(lerhard  III.  von  Holstein  gewisse  Dörfer  1311 '<*  mit  Wieder- 
kaufsklausel  auf  12  Jahre  verkauft  und  sein  Sohn  Gerhard  IV. 
1313'^  dieselben  Dörfer  schon  wieder  verkauft.  Sie  waren 
jedenfalls  inzwischen  zurückgekauft  worden,  um  bei  nächster 
Gelegenheit  wieder  als  Unterlage  für  ein  Geldgeschäft  benutzt 


Kloster  Herrenalb  quoniam  malicia  temporis  ad  rerum  penuriam  tantam 
nos  impulit  ibidem  V,  S.  :346,  1587.  I,  II,  S.  384,  884,  a.  1286  verkauft 
Kapitel  zu  Speyer  Getreidezins  pro  strictissima  ecclesie  nostre  necessi- 
tate.     Siehe  ferner  Hildesheimer  U.B.  S.  126,  253. 

^  Aronius  424.  a.  1223:  Bischof  Heinrich  von  Basel  veiTjfändet 
seinen  Kanonikern  für  30  M.  Silber  einen  Zoll.  a.  1221:  Bischof  von 
Konstanz  erhält  Darlehen  aus  dem  Kirchenschatz,  gibt  dem  Kapitel  An- 
-weisung  auf  gewisse  Zölle.  Württemb.  U.B  IV,  S.  394,  94;  Hildesheimer 
U.B.  I,  S.  523,  910,  a.  1341:  Bischof  Heinrich  III.  verpfändet  an  Dom- 
kapitel um  100  M.  Silber  eine  Fischereigerechtigkeit,  a.  1322:  Bischof 
Otto  II.  S.  407,  738. 

'^  Ennen  Quellen  II,  S.  64,  54.  a.  1216:  pro  evidenti  necessitate 
ecclesie  nostre  für  360  Pfund  Pariser  Münze. 

^  Aronius  54.  *  Aronius  117a. 

5  Lüb.  U.B.  Ii  S.  653,  720;  S.  654,  721;  S.  .366,  399;  S.  375,  413; 
S.  465,  518;  S.  548,  607;  S.  656,  712;  S.  657,  724;  S.  658,  725:  ka  S.  21, 
28;  S.  96,  112;  S.  1-59,  184;  S.  ^91,  339;  S.  301,  348;  S.  32-5,  .377;  S.  499, 
5-56;  l2b  S.  640,  691;  S.  642,  693;  S.  883,  9-57;  h  S.  23,  23;  S.  57,  60; 
S.  58,  61:  S.  .59,  63;  S.  76,  81;  80,  83;  dasselbe  Objekt  1332  zu  20  m.  1. 
d.,  1334  zu  16  m.  1.  d. 

6  Lüb.  U.B.  I3  S.  13,  9.  ''  Salzpfanne  Lüb.  U.B.  Ii  S.  491,  -541. 

8  Lüb.  U.B.  L,  S.  882,  420;  Isa  S.  -55,  69,  S.  147,  169. 

9  Lüb.  U.B.  laa  S.  1,  1;  S.  6,  10;  S.  117,  138;  S.  133,  156;  S.  134, 
157;  S.  145,  165:  S.  193,  222;  S.  197,  229;  I3  S.  1,  Nr.  1;  S.  9,  5;  S.  11,  8. 

10  Lüb.  U.B.  I2a  S.  238,  279;  S.  240,  280. 
"  Lüb.  U.B.  I2a  S.  264,  312. 


44  152. 

zu  werden.  Das  Heiligegeistspital  ^  erwirbt  in  der  gleichen 
Zeit  Dörfer  und  Einkünfte  aus  solchen  in  11  Fällen,  Höfe 
und  Rechte  an  solchen  in  5  Fällen,  Hufen  und  Wald  in 
0  Fällen,  Torf 2.  Salzpfannen^,  Renten*,  Zehnte \  ein  Haus- 
erbe. Wir  sehen,  wie  diese  Stifte  und  Klöster  ihre  Fangarme 
immer  weiter  ausstrecken  und  gewaltige  Grundkomplexe  auf 
Kosten  der  geldbedürftigen  Ritter  und  Edlen  sich  anzueignen 
wissen.  Dieselbe  Tatsache  läßt  sich  in  vielen  andern  Städten 
beobachten  und  beleuchtet  mit  hellem  Schein  die  geschickte 
und  gewinnbringende  Benutzung  des  Geldkapitals  durch  die 
mittelalterliche  Geistlichkeit. 


§  9.   Der  Geldhandel  der  Adligen  und  Fürsten. 

Handel  und  oifenes  Geldgeschäft  galten  im  Mittelalter  für 
unwürdig  eines  Edelmannes.  Dieses  Vorurteil  wurde  eigentlich 
nur  in  Italien*^  durchbrochen,  wo  die  alten  Adelsfamilien  sich 
zahlreich  dem  gewinnbringenden  Großhandel  und  vor  allem 
dem  einträglichen  Geld-  und  Bankgeschäft  zuwandten.  Es 
ist  daher  nicht  zu  verwundern,  daß  wir  bei  den  deutschen 
Edelleuten  selten  ein  oifenes  Betreiben  von  Geldgeschäften 
feststellen  können.  Das  hat  sie  indes  nicht  abgehalten ,  ihre 
Kapitalsmacht  und  die  Überschüsse  ihrer  Wirtschaft  zu  ihrem 
Vorteil  zu  verwerten  und  die  kapitalsschwächeren  und  von 
ihnen  abhängigen  Bevölkerungsklassen,  besonders  die  freien 
Bauern  und  eine  Zeitlaug  die  aufstrebenden  Städte,  auszu- 
beuten. Besonders  in  der  Karolingerzeit  haben  die  Groß- 
grundbesitzer ,  welche  meist  zugleich '  Reichsbeamte  waren, 
und  die  königlichen  Villen  Vorsteher  ^  ihre  Macht  und  ihre 
amtliche  Stellung  dazu  benutzt,  um  die  Bauern  vielfach  bis 
aufs  äußerste  zu  bedrängen.  Die  Pariser  Synode  829^  ent- 
rüstet sich  darüber,  daß  die  Großgrundbesitzer  die  kleinen 
Bauern  durch  Erpressung  und  Wucher  so  heimsuchen,  daß 
ihnen  von  ihren  W^einbergen  nichts  übrig  bleibt.  Sie  nutzen ^^ 
ihre  Notlage  aus  und  kaufen  ihnen  ihre  Agrarprodukte  oft 
zu  einem  Drittel  des  Wertes  ab.     Ihr^^  Hauptziel  ist  es,  die 


1  Lüh.  U.B.  Ii  S.  349,  77;  S.  3.52,  381;  S.  3.55,  384;  S.  428,  472; 
l2a  S.  93,  110;  S.  136,  159;  S.  165,  193;  S.  172,  201;  S.  173,  202;  S.  200, 
233;  S.  216,  253;  S.  242,  283;  S.  304,  3.52;  S.  380,  435a;  l2b  S.  656,  709; 
S.  683,  737;  S.  7-58,  815;  S.  790,  851;  S.  802,  861;  S.  84-5,  920;  S.  87-5,  948. 

2  Torf.     Lüb.  U.B.  ba  S.  3-32,  385. 

3  Salzpfannen.  Lüb.  U.B.  Ii  S.  468,  515;  S.  479,  528;  S.  491,  .540. 
*  Renten:  Lüb.  ÜB.  Ii  S.  373,  426;  l2b  S.  9.35,  1012;  I3  S.  32,  33. 
=5  Lüb.  U.B.  I2a  S.  330,  382. 

®  Endemann:  Beiträge  zur  Kenntnis  des  Handelsrechts  im  Mittel- 
alter.    S.  343. 

^  Schaub  S.  36.  «  Schaub  S.  38.  ^  Schaub  S.  14  A.  2. 
^0  Schaub  S.  82.    "  Schaub  S.  80. 


152.  45 

freien  Bauern  durch  Schikanen  aller  Art  dazu  zu  zwingen, 
entweder  ihre  Höfe  zu  verkaufen  oder  sich  in  die  Al)iiängigkeit 
der  Herren  zu  l)egel)en.  Bis  ins  13.  Jahrhundert,  wo  infolge 
des  Sinkens  der  Bodenrente  und  infolge  des  steigenden  Luxus 
sie  selbst  anfingen,  innner  mehr  und  mehr'  iu  Verschuldung 
zu  geraten,  haben  die  Edelleute  Kai)italien  ausgeliehen-,  wenn 
wir  auch  aus  einem  päpstlichen  Befehl  an  den  Abt^  von  Prüm 
und  andere  Prälaten,  einen  Kitter  A.  und  dessen  Genossen 
mit  den  vom  Laterankonzil  den  Wucherern  angedrohten 
Strafen  zu  belegen,  keine  allgemeinen  Schlüsse  ziehen  dürfen. 
Gelegenheit,  ihr  Geld  anzulegen,  gab  ihnen  der  Rentenkauf 
in  den  Städten,  ferner  die  Listitution  des  sogenannten  Pfand- 
lehens*. Der  Schuldner  gibt  dem  Gläubiger  ein  Gut  in  der 
Art  zu  Pfand,  daß  er  als  Lehnsherr  ihn  mit  demselben  belehnt 
und  der  Gläubiger  es  ihm  bei  Tilgung  der  Schuld  wieder 
zurückgeben  soll.  So  bestanden  also  die  treuen  Dienste 
manches  Vasallen  in  einem  Gelddarlehen ,  durch  welches  er 
seinem  Lehnsherrn  aus  der  Verlegenheit  half  und  für  welches 
er  sich  an  den  Früchten  seines  Lehnsgutes  schadlos  hielt. 
Edelleute-^  halfen  einander  und  auch  Geistlichen**  mit  Geld- 
summen aus,  aber  immer  nur  gegen  ein  Grundpfand  mit 
Nutznießung,  wobei  zuweilen  in  den  Urkunden,  um  nicht  mit 
dem  kanonischen  Zinsverbot  in  Konflikt  zu  kommen ,  aus- 
drücklich erwähnt  wird ,  daß  die  Früchte  oder  Renten  dem 
Pfandinhaber  ^  zum  Geschenk  gegeben  w^erden.  Allmählich 
fängt  das  Gelddarlehen  au,  eine  gewisse  politische  Bedeutung 
zu  gewinnen,  indem  es  nämlich  dazu  beiträgt,  die  Anfänge 
einer  fürstlichen  Territorial gew^alt  zu  schaffen.  Sparsamen  und 
klugen  Wirtschaftern  unter  dem  höheren  AdeP  gelingt  es 
nämlich ,    ihre   Territorien   durch   Ankauf  von   Grundstücken 


i  Liebe  S.  333.         ^  Neu  mann  S.  520.  ^  j^eg.  Eoica  2,  164. 

•*  Stobbe,  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts,  Bd.  II,  Abt.  2, 
S.  401. 

^  Aronius  661.  a.  1266  werden  neben  einem  Juden  christliche 
Edelleute  als  Gläubiger  des  Ulrich  von  Wartperch  genannt.  Württemb. 
U.B.,  a.  1266,  S.  256,  1862:  Graf  Rudolf  von  Tübingen  vom  edlen  Knecht 
Konrad  v.  Weil  20  M.,  befreit  ihn  von  allen  Lasten.  Siehe  ferner  U.B. 
Hameln  S.  137,  202;  Hildesheimer  U.B.  III,  Nachtrag  S.  696,  114;  Lüb. 
U.B.  I2a  S.  393,  445. 

®  Aronius  532.  a.  1244:  Äbtissin  Gertrudis  von  Quedlinburg  ver- 
pfändet gewisse  Zehnte  an  den  Grafen  Heinrich  von  Regenstein,  um  sich 
von  .Judenschulden  zu  befreien.  —  Korth  a.  a.  0.  1883.  S.  46,  678. 
a.  1302:  Ritter  Kraft  von  Greifenstein  erhält  von  Erzbischof  Diether  von 
Trier  gegen  ein  Darlehen  die  Burggrafenschaft  Hartenfels  u.  a.  — 
Züricher  U.B.  II,  S.  334,  874.  a.  1253:  Abt  Konrad  von  St.  Gallen  ver- 
])fändet  Besitzungen  an  Grafen  Hartmann  den  Älteren  von  Kiburg.  Siehe 
femer  Württemb.  ÜB.  V,  S.  69,  1303. 

"  Württemb.  U.B.  VI,  S.  117,  1745.     a.  1263. 

®  Aronius  632.  a.  1257:  Symon  von  Schauenburg  erhält  von 
Herzog  Ludwig  IL  von  Bayern  60  Pfund  Heller,  verpfändet  Drossenheira 
und  seinen  Anteil  an  Schauenburg. 


46  152. 

geldbedürftiger  Edelleute  oder  geistlicher  Stifte  und  Klöster 
abzurunden  und  zu  vergrößern  oder  sich  wenigstens  Lehns- 
und Anitsrecht  an  immer  weiteren  Komplexen  zu  verschaffen. 
War  das  eine  Arbeit  mehr  im  Kleinen,  so  hatte",  wer  über 
größere  flüssige  Geldkapitalien  verfügte,  noch  eine  weit  bessere 
Gelegenheit,  seine  Macht  zu  erweitern.  Schon  ^  von  der  Mitte 
des  13.  Jahrhunderts  an  befanden  sich  die  deutschen  Könige 
und  Kaiser  in  stets  wachsender  Geldnot.  Freiwerdende  Reichs- 
lehen, obrigkeitliche  und  finanziell  ausbeutbare  Rechte  waren 
daher  in  erster  Linie  auch  den  Fürsten  feil,  welche  ihnen  bei 
solcher  Gelegenheit  mit  den  notwendigen  Mitteln  beisprangen. 
Aus  dieser  kurzen  Skizze  ist  jedenfalls  zu  ersehen ,  daß  die 
Bedeutung  des  Adels  für  die  Befriedigung  des  Geldbedürf- 
nisses, wenn  sie  auch  der  der  Geistlichen  bei  weitem  nach- 
steht, doch  durchaus  nicht  zu  unterschätzen  ist. 


§  10. 


Der  Geldliandel  der  Bürg-er  und  Städte. 


rt' 


Der  reguläre  und  naturgemäße  Sitz  des  Geldhandels  waren 
die  Städte.  In  ihnen  wohnten  die  professionellen  Geldhändler, 
die  Wechsler,  die  Lombarden,  die  Cauwercini  und  die  Juden. 
Aber  auch  das  im  Hauptberufe  handeltreibende  städtische 
Bürgertum  und  die  Stadtverwaltungen  haben  sich  rege  am 
Geldhandel  beteiligt.  Denn  auch  bei  ihnen  waren  die  Vor- 
bedingungen für  den  Geldhandel  gegeben,  nämlich  das  Kapital 
und  die  Bildung.  Durch  den  seit  den  Kreuzzügen  zur  Blüte 
gelangten   Handel    hatten    sich   in   den   Städten   große   Geld- 

1  a.  1330  versetzt  Ludwig  der  Bayer  für  400  Mark  Silber  die  Juden 
von  Augsburg  an  Peter  von  Hoheneck;  sie  sollen  80  Pfund  Augsburger 
Pfennige  zahlen.  "Wiener,  S.  33  Nr.  63,  64.  Er  hat  überhaupt  die 
Juden  als  willkommenes  Versatzobjekt  benutzt,  so  (Wiener,  S.  25,  8) 
dem  Bischof  Emich  von  Speyer  a.  1315  für  1333  Mark  sämtliche  Juden 
im  Hochstifte  Speyer;  ibidem  S.  28,  27  a.  1322  für  20000  Mark  Silber 
den  drei  Herzögen  von  Niederbayern  mit  anderen  Pfändern  die  Juden  in 
Regensburg;  ibidem  S.  29,  28  schuldet  1322  dem  Burggrafen  von  Nürnberg 
700  Pfund  Heller;  Wiener  S.  29,  30.  a.  1322  schuldet  er  drei  Herren 
von  Hohenlohe  1500  Pfund  Heller.  Sie  erhalten  die  Steuer  in  Rothen 
bürg;  S.  30,  41  um  50  M.  Silber  verpfändet  er  den  Grafen  von  Fürsten- 
berg die  Juden  in  VilHngeii;  S.  31,  44:  die  Grafen  von  Öttingen  erhalten 
für  1000  Pfund  Heller  die  Judensteueru  zu  Ulm  und  Nördlingen  usf.;  den- 
selben a.  1333  die  Juden  zu  Straßburg  für  1000  M.  Silber.  W  i  en  e r  S. 38,  96 : 
a.  1251:  König  Konrad  IV.  verpfändet  dem  Schenken  Walther  von  Lim- 
burg die  Bede  zu  Hall  von  450  Pfund  Heller  jährlich  für  600  M.  Silber. 
Württemb.  U.B.  IV,  S.  280,  1211;  a.  1252:  der  römische  König  Wilhelm 
verpfändet  dem  Grafen  Ulrich  von  Württemberg  die  Vogtei  über  das 
Heilige  Grab  zu  Denkendorf  für  200  M.  Württemb.  U.B.  IV,  S.  302,  1134; 
Ludwig  der  Bayer  versetzt  1331  dem  Johann  von  Rappoltstein  jährlich  60  M. 
von  den  Juden  von  Kolmar  und  .300  Pfund  Heller  von  dem  Ungelt  da- 
selbst für  1100  M.  Silber,  außerdem  die  Juden  von  Rappoldsweiler  für 
400  M.     Wiener  S.  34,  72  u.  73. 


152.  47 

kapitalieii  angesammelt,  welche  im  Geklgescliilfte  während  des 
13.  und  14.  Jahrhuiuleits  lohnende  Verwendung  fanden.  Der 
weit  verzweigte  Handel  der  im  Aufsteigen  l)egrifilenen  Hansa 
forderte  geradezu  und  förderte  das  Geldgeschäft.  Die  Kapital- 
besitzer, welche  selbst  nicht  Handel  treiben  konnten,  wie  etwa 
Witwen  und  Waisen,  Ritter.  Landesherren  und  die  Stadt- 
obrigkeiten fanden  Gelegenheit  dazu  in  der  Form  der  Acco- 
mende ' ,  der  stillen  Teilhaberschaft.  Man  bildete  mit  einem 
l)raktischen  Kaufmanne  zusammen  eine  Art  Handesgesellschaft 
und  gab  ihm  eine  Summe  ^  Geldes  für  einen  bestimmten 
Handelszweck  oder  ganz  allgemein  zum  Handel.  Man  erhielt 
dann  einen  bestimmten  Prozentsatz  des  Gewinnes  oder  gar 
eine  bestimmte  Veizinsung  seines  Geldes  garantiert.  Der 
Breslauer  Rat^  ist  1H07 — 1318  an  den  Tuchgeschäften  Bres- 
lauer Kauf  leute  beteiligt.  Ähnliche*  Geschäfte  scheinen  1350 
in  Brieg  in  ausgedehnter  Weise  gemacht  worden  zu  sein.  Da 
es  ferner  für  die  Kauf  leute  auf  ihren  Handelsreisen  unbequem 
und  bei  der  Unsicherheit  der  Wege  oft  auch  gefährlich  war, 
größere  Geldsummen  mit  sich  zu  führen,  so  entwickelte  sich 
ein  lebhafter  Anweisungs-  und  Überweisungsverkehr .  dessen 
Stützen  einzelne  große  Geldleute  und  die  Magistrate  reicher 
und  potenter  Städte  wie  z.  B.  Köln  und  Lübeck  bildeten. 
Der  reiche  Handelsherr^  Herrmann  Mornewech  von  Lübeck 
erhält  z.  B.  im  Jahre  1335  von  Bischof  Heinrich  von  Lübeck 
2300  Mark  in  elf  versiegelten  Säcken,  zu  denen  der  Deponent 
die  Schlüssel  hat,  und  außerdem  als  offenes  Depot  200  Mark, 
um  darauf  beliebig  ziehen  zu  können.  So  werden^  auch  die 
Stadtverwaltungen  in  gewissem  Sinne  zu  Bankinstituten.  Die 
eigenen  Bürger,  die  Ritter  und  Fürsten^  aus  nah  und  fern 
legen  bei  ihnen  Gelder  au,  indem  sie  ihnen  teils  Depots  über- 
geben .  teils  Renten  au  sie  verkaufen.  Die  Stadtbücher  und 
Stadtrechnungen  in  ^  Köln  und  Lübeck  sind  voll  von  An- 
weisungen der  in  der  Umgegend  wohnenden  Großen,  welche 
in   dieser  Weise  bequem  ihren  Verpflichtungen  nachkommen. 


1  Neu  mann  S.  422  A.  3;   Pauli:   Lübeckische  Zustände,  S.  140. 

-  U.B.  Breslau  I,  S.  104,  114,  a.  1324.  Breslauer  Willküren:  item 
quicumque  laborat  cum  aliena  pecunia,  talis  dabit  collectam  de  ipsa. 

3  Grünhagen:  Codex  diplomaticus  Silesiae  III,  S.  20,  S.  21  Nr.  2, 
S.  24,  26,  27,  28,  31,  32,  35. 

*  Neu  mann  S.  423.      ^  U.B.  des  Bistums  Lübeck  IIi,  S.  770,  609. 

^  Neumann  S.  421. 

■^  Lüb.  U.B.  S.  471,  519.  a.  1217:  Fürstin  Anastasia  von  Mecklen- 
burg überweist  dem  Lübwcker  Rate  2000  M.  für  die  deutschen  Ritter  in 
TpT*nsfl  1  pm 

s  Ko'rth  a.  a.  0.,  Heft  3,  S.  65,  379,  a.  1271;  Heft  4,  S.  7,  433, 
a.  1277;  S.  9,  477,  a.  1279;  S.  16,  483,  a.  1286;  S.  16,  484,  a.  1286.  Graf 
Adolf  VII.  von  Berg.  —  Ennen  III,  S.  50,  67,  a.  1272,  Graf  Wilhelm 
V.  Jülich;  S.  53,  72,  a.  1273,  derselbe;  S.  65,  91,  a.  1274,  ex  parte  comitis 
de  Katzenelenbogen;  S.  149,  183,  a.  1279,  u.  184;  S.  150,  185;  S.  236, 
269,  a.  1286;  S.  313,  351,  a.  1291. 


48  152. 

Nach  Brügge^,  wo  die  Abrechnungen  zwischen  den  Hanse- 
kauf leiiteu  stattfanden,  sandte  Lübeck  einen  eigenen  Bevoll- 
mächtigten, um  die  Interessen  der  Stadt  zu  vertreten.  Dieser 
leistet  dort  seine  Zahlungen  durch  Anweisungen  auf  die  Stadt 
Lübeck ,  zu  deren  i)rompter  Auszahlung  aufzufordern  er 
niemals  unterläßt,  wie  es  auch  zur  Aufrechterhaltung  des 
Kredites  unbedingt  nötig  war.  Durch  die  bankmäßige  Be- 
tätigung der  Stadtverwaltungen,  bei  welcher  dieselben  jeden- 
falls auch  ihre  beträchtlichen  Gewinne  erzielten,  wurden 
Handel  und  Wandel  befruchtet.  Das  Geldkapital  strömte 
nach  den  großen  Handelszentren  wie  u.  a.  Köln  und  Lübeck 
zusammen  und  wurde  von  dort  wieder  über  das  Land 
verteilt,  Natürlich  blühte  unter  solchen  Verhältnissen  auch 
das  eigentliche  Darlehensgeschäft .  wenngleich  bei  den 
hohen  Gewinnen .  welche  im  Warenhandel  erzielt  werden 
konnten ,  das  Geld  nicht  billig  und  unter  leichten  Be- 
dingungen abgegeben  wurde.  Inder  Hauptsache  wurde  von 
den  städtischen  Bürgern ,  wie  auch  von  den  Geistlichen  und 
Edelleuten  .  gegen  Verpfändung  von  Grundbesitz  und  Genuß 
der  Früchte  als  Zins  dargeliehen.  Hierbei  kommt  die  er- 
schwerende Bedingung  vor^,  welche  gegen  römisches  und 
deutsches  Recht  ist,  daß  das  Pfand,  obwohl  es  mehr  wert  ist 
als  die  Schuld,  nach  zwei  Jahren  gänzlich  verfallen  sein  soll. 
Es  wird  ausdrücklich  hervorgehoben ,  wenn  nichts  ^  praeter 
sortem  zu  zahlen  ist  in  einem  Falle,  wo  der  Gläubiger  doch 
schon  bis  zur  Bezahlung  die  Rente  des  Pfandes  genossen  hat. 
Es  bildet'*  eine  Ausnahme,  wenn  das  Kapital  durch  die 
Zinsen  des  Pfandobjektes  amortisiert  werden  oder^  wenn 
einmal  von  Lübeck  aus  dem  Erzbischof  von  Bremen  ein 
mutuum  benivolum  gewährt  wird.  Es  findet  sich^  ein  Dar- 
lehen, wo  bei  Verpfändung  auf  11  ]\Iark  2  Mark  Zins  gezahlt 


1  Pauli  II,  ü.B.  1  B.  S.  122  aus  Lüb.  U.B.  I,  557;  Reynekinus 
Mornewech,  der  Vertreter  Lübecks  (Ü.B.  Lüb.  I,  S.  500,  558-^56,  b.  504, 
557j:  a.  1290  an  den  Rat:  Ego  Reynekinus  vos  scire  volo,  quod  magnum 
sustineo  laborem  pro  denariis  acquirendis.  S.  506,  560;  S.  507,  561;  S.  508, 
562,  568;  S.  509,  565;  S.  510,  566,  567,  568.  Die  Kosten  dieser  Geld- 
geschäfte ergeben  sich  aus  dem  folgenden:  item  exposui  tarn  pro  ex- 
cambio,  pro  dampno,  pro  corretagio,  et  pro  aliis  singulis  custubus  XXXIII 
m.  c.  fertone  pagam.  U.B.  Lübeck  Is,  S.  47,  47,  a.  1299 — 1801.  Rodbertus 
de  Bursa  besorgt  die  Geschäfte  Lübecks  in  Brügge.  Es  hat  einen  Pro- 
kurator in  Rom,  Johann  P>lix. 

3  Pauli:  S.  223  Xr.  99,  Xiederstadtbuch  a.  1848. 

3  Ennen  II,  S.  2  b,  23.     a.  1206. 

*  Lüb.  l'.B.  Ii,  S.  244,  265,  a.  1262,  bei  Darlehen  von  2000  M.  1.  d. 
Herzogs  Alberts  des  Großen  von  Brauuschweig. 

^  Lüb.  U.B.  S.  594,  661.  a.  1297:  Erzbischof  Giselbert.  So  wird 
es  genannt,  obwohl  für  die  1000  M.  1.  d.  ein  Zoll  in  Stade,  20  M.  Rente 
und  eine  Mühle  verpfändet  werden.  Das  weist  darauf  hin,  daß  sonst  ein 
weit  höherer  X'utzen  genommen  wurde. 

6  Pauli,  U.B.  S.  224,  100.  Xiederstadtbuch  a.  1336. 


152.  49 

wird,  also  über  is^'o.  Ein  eigenartiger'  Fall  ist  es,  wenn 
ein  Ilaiidwerkerlolirliiig  seinem  Meister  auf  sein  Haus  ein 
Darh'hen  gibt,  wofür  er  ihn  zwei  Jahre  lang  in  die  Lehre 
nehmen  und  unterhalten  muß,  nach  welcher  Frist  das  Geld 
zurückzuzahlen  ist.  Neben  dem  immobilen  ist  aber  auch  nicht 
ungewöhnlich  das  mobile  Pfand.  So  werden  in  Köln^  große 
Summen  gewählt  auf  die  englischen  Kronjuwelen  und  die 
hennegauisch-holländischen  Kleinodien.  In  Lü])eck  finden  sich 
als  Pfand  ^  silberne  Spangen,  eine  goldene  Krone,  zwei  silberne 
Schalen  und  ein  silbernes  Becken.  Bücher  des  weltlichen  und 
geistlichen  Rechtes  werden  in  Versatz  gegeben*,  Schilfe-^. 
Braukessel  als  Unterpfand  gestellt.  Sehr  strenge  Bedingungen  ^ 
werden  einem  Landwirte  auferlegt,  da  sein  sämtliches  Vieh 
und  alle  Saat  auf  dem  Felde  als  Pfand  genommen  werden. 
Es  wird  darauf  gesehen,  daß^  wenn  man  nicht  darauf  rechnen 
kann  promptis  denariis  bezahlt  zu  werden ,  man  sich  zum 
wenigsten  durch  ein  pignus  copiosum  schadlos  halten  kann, 
was  bei  nicht  lauger  Frist  sehr  vorteilhaft  war,  da  man  ^  die 
Pfänder  nur  zur  Hälfte  zu  beleihen  pliegte.  Wenn  Geld^ 
notwendig  gebraucht  wurde,  so  sah  man  nicht  auf  die  Höhe 
der  Zinsen.  In  einer  Urkunde  heißt  es,  im  Verzugsfalle 
müsse  man  das  Geld  schaffen,  selbst  wenn  100 *^o  dafür  zu 
zahlen  seien.  Es  finden  sich  ^^  eine  Anzahl  von  Fällen .  wo 
mehrere  Kontrahenten  sich  gemeinsam  eine  Summe  leihen. 
Es  handelt  sich  dann  wohl  meist  um  eine  solidarische  Ver- 
bürgung  zur  Sicherung   des  Gläubigers.     Anderseits '^  ist  es 


1  Pauli,  U.B.  S.  215,  81,  Xiederstadtbuch  a.  1337.  Lübeckische 
Zustände  S.  125. 

'  Hansen:  ^litteilungen  aus  dem  Stadtarchiv  zu  Köln,  Bd.  VII, 
1892,  Heft  20,  S.  101. 

3  Pauli,  U.B.  S.  222,  95,  Xiederstadtbuch  a.  1330. 

*  Pauli,  Lübeckische  Zustände,  S.  129,  U.B.  Xr.  92.  Probst  zu 
Angermünde  Lübecker  Bürgern. 

5  Pauli:  Lübeckische  Zustände,  S.  129.     U.B.  93,  94. 

«  Pauli,  U.B,  S.  220,  91,  Xiederstadtbuch  a.  1338. 

'  Lüb.  U.B.  I2a  S.  344,  394.     a.  1320.  »  Schaub  S.  47. 

^  Lüb.  U.B.  I2a  S.  58,  73.  a.  1290:  Reynekinus  Mornewech  ersucht 
den  Rat  zu  Lübeck,  dem  Bernhard  Sachtleven  sofort  70  M.  Silber  zu 
zahlen,  eo  quod  si  dictum  Bernardum  velletis  in  aliquo  impedire,  quod 
dictus  Fredericus  predictos  denarios  accomodaret  et  acquireret  alicubi 
supra  damnum,  quamvis  unus  denarius  constaret  alium  ad  usuram. 

^°  4  Bürger  von  Lübeck  schulden  gemeinsam  60  m.  d.  Pauli, 
U.E.,  S.  220,  90.  a.  1343.  Xiederstadtbuch.  —  6  holsteinische  Ritter 
verpflichten  sich  gemeinsam  an  Lübische  Bürger.  Lüb.  U.B.,  l2a  S.  373, 
425,  a.  1322.  Ein  Kanonikus,  ein  Ritter  und  ein  Pfarrer  gemeinsam  ver- 
schuldet,   ibidem  S.  379,  433,  a.  1323. 

"  Ein  Domscholaster,  ein  Probst,  ein  Truchseß,  drei  Kölner  Bürger 
leihen  dem  Erzbischof  Siegfried  2000  M.  Ennen  III.  S.  153.  191.  a.  1279. 
5  Kölner  Bürger  dem  Herzog  Johann  von  Brabant  500  M.  ibidem  S.  292, 
323,  a.  1289.  —  Friedrich  III.,  Erzbischof  von  Köln,  lieh  zur  Bestreitung 
der  Reisekosten  schon  3  Monate  vorher  5000  Goldgulden  bei  6  Lübecker 

Forschungen  152.  —  Hoftmann.  4 


50  152. 

auch  eine  Veimiuderung  des  Risikos  für  den  Gläubiger,  wenn 
sich  bei  größeren  Geldaufnahmen  Konsortien  bilden  teils 
zwischen  Bürgern  derselben  oder  verschiedener  Städte  oder 
wenn  bei  den  großen  Darlehen  an  Kaiser  nnd  Könige  die 
Städte  selbst  sich  zu  diesem  Zwecke  vereinigen.  Durch  diese 
Blüte  des  kapitalistischen  Verkehrs  ist  das  ]\Iilieu  geschaffen, 
in  welchem  einzelne  Familien  zu  ungeheurem  Reichtum  empor- 
steigen können ,  wie  z.  B.  ^  in  Lübeck  die  Mornewechs.  So 
ist  Herrmann  Mornewech  im  Anfang  des  14.  Jahrhunderts 
bei  18  Gesellschaften  ^  beteiligt,  aus  denen  er  große  Gewinne 
zieht.  Diese  Familien  kommen  in  den  Besitz  aller  umliegenden 
Dörfer  und  Güter,  ind'^m  sie  die  verarmenden  Edelleute  und 
Bauern  auskaufen.  Sie  sitzen  im  Rate,  heiraten  untereinander 
und  bilden  eine  Geldaristokratie,  welche  die  Stadt  beherrscht. 
Auch  in  Wien^  finden  sich  in  dieser  Zeit  städtische  Finanz- 
männer, deren  Stellung  mit  der  moderner  Großbankiers  ver- 
glichen werden  könnte.  Hier  wußte  aber  die  Regierungskunst 
der  Herzöge  von  Österreich  daraus  wenigstens  Oen  Vorteil 
zu  ziehen,  daß  sie  diese  Kräfte  für  die  Besserung  und  Förderung 
der  landesherrlichen  Finanzen  zu  gewinnen  wußte. 

Die  Darlehenssucher  gehören  auch  in  den  Städten  zu 
allen  Ständen.  Schon  zur  Zeit  Karls  des  Großen*  wird  darauf 
hingewiesen,  daß  christliche  Kaufleute  gegen  das  Gesetz  auf 
Kirchengeräte  geliehen  haben.  In  unserer  Zeit-^  hat  die 
Regensburger  Kirche  ein  Kreuz  au  einen  Prager  Kaufmann 
verpfändet .  welcher  es  an  die  Regensburger  Juden  weiter- 
gegeben hat.  Klöster*^  und  Stifte  wenden  sich  in  Verlegen- 
heiten  auch,   um  sich  von  drückenden  Schulden  zu  befreien. 


Bürgern.     Er  zog  mit  Karl  IV.  in  die  Stadt.    Pauli:  Lübeckische  Zu- 
stände, S.  48,  ferner  Pauli  S.  128. 

1  Pauli:  Lübeckische  Zustände  zu  Anfang  des  14.  Jahrhunderts, 
S.  72  u.  73.  Zu  diesen  Familien  gehören  ferner  Gottschalk  und  Her- 
mann "Warendorp,  Johannes  Hildemer,  Johannes  Goldoge. 

2  Pauli:  Lübeckische  Zustände,  S.  140,  a.  1323—35. 
^AlfonsDopsch:  Beiträge  zur  Geschichte  der  Finanzverwaltung 

Österreichs   im   13.  Jahrh.    M.  J.  f.   österr.   Geschichtsforschung   XVIII, 
Heft  2,  1897,  S.  292,  Gozzo  von  Krems, . Konrad  von  Tullu :  S.  299:  Jakob 
von  Hoya  a.  1285  Finanzbeamter  in  Österreich. 
*  Aronius  72,  Stobbe  S.  123. 

5  Stobbe  S.  245  A.  49;  Wiener  a.  1313,  S.  112,  59;  Reg.  Boica 
5,  254. 

6  Aronius  631,  a.  1257:  Abt  Werner  von  Prüfling  leiht  100  Pfund 
von  Piegensburger  Bürger,  um  sich  von  Judenschulden  zu  befreien; 
Aronius  628,  a.  1257.  Kloster  Maulbronn  leiht  zu  demselben  Zwecke 
von  Witwe  in  Si)eyer:  Aronius  680,  a.  1262.  Kloster  Marbach  ver- 
kauft in  der  Xot  dem  Baseler  Bürger  Heinrich  Tanz  Weinberge.  Hildes- 
heimer  U.B.  I,  S.  530.  919,  a.  1342:  Kapitel  des  Kreuzstiftes  leiht  in 
Verlegenheit  von  Bürger. 


152.  51 

an  städtische  Kajjitalisteu.  Bisch()fe  '  und  Erzbischöfe  ^  nehmen, 
wenn  sie  anläßlich  ihrer  Wahl  o(1(M'  für  P'eld-  und  liöiner- 
züge-*  Geld  brauchen,  zu  ihnen  ihre  Zuflucht.  Auch'  der 
borgende  Student  fehlt  nicht  in  diesem  Hilde.  Lehrreich"' 
sind  die  Finanzverhältnisse  des  Metzer  Bistums,  welches  mit 
hohen  Beträgen  zu  Va  an  italienische  Kaufleute,  zu  ^/a  an 
Metzer  Kaufleute  verschuldet  ist.  Sechzig  Jahre  dauert  es 
von  1221 — 128(3,  bis  durch  Papst  Honorius  IV.  ein  Ausgleich 
geschaffen  wird.  Auch  die  Kurie "^  benutzt  den  städtischen 
Uberweisungsdienst.  Der  in  der  Diözese  Lübeck-Ratzeburg 
für  das  heilige  Land  gesammelte  Kirchenzehnte  wird  dem 
Lül)ecker  Rat  übergeben  und  von  diesem  nach  Brügge  über- 
wiesen. 

Noch  mehr  '  ^  wird  der  bürgerliche  Kredit  von  den  Rittern 
und   Knappen   in   Anspruch   genommen.     Hier  findet  sich   in 


'  Aronius  541,  a.  1248:  Der  Erwählte  von  Bamberg  hat  Darlehen 
von  Nürnberger  Bürgern.  Aronius  641,  a.  1259.  Bischof  Hartmann 
von  Augsburg  an  Ausgsburger  Bürger  Heinrich  Schongower  verschuldet; 
Hansen,  Mitteilungen  aus  dem  Stadtarchiv  zu  Köln,  VII,  S.  231 
Xr.  1951a,  a.  1349:  Bischof  und  Kapitel  zu  Lüttich  schulden  ver- 
schiedenen Kölnern  zweimal  3000  und  1000  flor.  —  Bischöfe:  Pauli: 
Lübeckische  Zustände,  S.  126;  Hildesheimer  U.B.  I,  S.  454,  828,  a.  1331, 
Bischof  Otto  IL:  ibidem  S.  461.  840,  Bischof  Erich;  Hameln,  U.B.  S.  1-52, 
206,  a.  1327,  Bischof  Ludwig  von  Minden. 

-  Ennen  II,  S.  26,  23,  a.  1206:  Erzbischof  Adolf  und  Bruno  von 
Köln  Kölner  Bürgern  verschuldet;  Hansen,  Mitteilungen  aus  dem 
Stadtarchiv  Bd.  Yll,  Xr.  6.  a.  1280,  Erzbischof  Siegfried  an  Xeußer 
Bürger  verschuldet:  Korth.  a.  a.  0.,  Heft  4,  S.  9,  445,  a.  1279,  gleich- 
falls Erzbischof  Siegfried  von  Köln. 

3  Korth  a.  a.  0.,  Heft  3,  1883.  S.  8,  26,  a.  1174:  Erzbischof 
Philipp  vei-pfändet  gegen  Geldunterstützung  zum  Römerzuge  der  Stadt 
Köln  seine  Münze  und  einem  Bürger  auf  zwei  Jahre  den  städtischen 
Zoll:  Ennen  1,  S.  570,  85. 

*  Lüb.  U.B.  bb  S.  844,  919,  a.  1331—49:  Lübeckischer  Student 
macht  in  Erfurt  Schulden. 

5  Schulte  S.  250.  13000  M.  St.  Schulden;  Wiegand:  Vatika- 
nische Reg.  zur  Geschichte  der  Metzer  Kirche.  Jahresb.  der  Gesell- 
schaft für  lothr.  Gesch.,  Bd.  IV,  Xr.  29. 

®  Lüb.  U.B.  S.  410,  450,  a.  1283:  von  dem  Kanonikus  Raynerius  de 
Orio.     1500  M.  1.  d. 

'  Korth  a.  a.  0..  3.  Heft,  S.  50,  281,  a.  1263:  Dietrich  von  Falken- 
burg an  Kölner  Bürger  verschuldet,  verspricht  Einlager;  S.  58,  323, 
a.  1270.  Marsilius  von  "Wickrath  an  die  Stadt  Köln ;  ferner  S.  64,  370, 
a.  1271:  Heft  4,  S.  5,  422.  a.  1276:  Heft  5,  S.  65.  1218,  a.  1328;  Wiener 
Reg.  S.  12,  73;  S.  13,  79,  a.  1286,  1287:  Eberhardt  von  ^Yürttemberg  soll 
seine  Schulden  an  Juden  und  Christen  bezahlen;  Ennen  1,  S.  594,  102, 
a.  1187;  Burggraf  Heinrich  verpfändet  die  Kölnische  Burggrafschaft 
nebst  Haus  und  Hof  an  Kölner  Bürger;  Hildesh.  U.B.  II,  S.  21,  29, 
a.  1349,  III.  Xachtrag;  S.  668,  65,  a.  1310. 

«  Knappen:  Hildesh.  U.B.  I,  S.  362,  654,  a.  1313;  S.  436,  790, 
a.  1328;  Hameln  U.B.  218,  a.  1335:  Die  edeln  HeiTn  von  Homburg  an 
Bürger  von  Hameln;  ibidem  S.  230.  316,  a.  1337;  Lüb.  U.B.  I,  S.  369, 
418,  a.  1321:  l2a  S.  36.  46,  a.  1278;  S.  616.  661,  a.  1337;  lab  S.  671,  723, 
a.  1341. 


52  152. 

den  Urkunden  häufig  die  Bedingung  des  Einlagers,  falls  die 
Zahlung  nicht  pünktlich  erfolgt.  Zu  dieser  müssen  sich  auch 
die  größeren  weltlichen  Potentaten  verstehen ,  welche  sich 
nicht  weniger  häutig  an  die  Städte  wenden.  Von  'Köln  leihen 
unter  anderen  ^  die  Grafen  von  Isenburg,  von  Jülich  2,  Geldern  ^ 
und  Flandern*,  letztere  um  sich  aus  der  französischen  Ge- 
fangenschaft zu  lösen,  die  Herzöge^  von  Lothringen  und  Bra- 
bant;  von  Breslauer  Bürgern  "^  der  Herzog  von  Schlesien,  von 
Lübeck  oder  lübischeu  Bürgern^  die  Grafen  von  Holstein, 
welche  schon  den  dortigen  Klöstern  sehr  verschuldet  waren, 
die  Herzöge^  von  Sachsen,  Braunschweig ^ ,  Stettin  und 
Meklenburg  ^'^,  der  Markgraf  von  Brandenburg '^  Wie  tief  der 
hohe  und  der  niedere  Adel  den  Städten  verschuldet  war  und 
welche  Erbitterung  dies  erregte,  können  wir  aus  einem  Er- 
eignisse des  Jahres  ^^  1392  erkennen.  Als  im  Jahre  1392  die 
Stadt  Straßburg  in  die  Acht  getan  war,  erboten  sich  die 
Grafen  von  Wartenberg,  der  Markgraf  von  Baden  und  der 
Bischof  von  Straßburg,  dem  Könige  bei  der  Bekämpfung  der 
Stadt  beizustehen,  wenn  er  dafür  alle  Fürsten,  Herren,  Ritter 
und  Knechte  von  den  Schulden,  Gülten,  Leibgedingen  und 
Zinsen  usw.  befreien  wollte ,  welche  sie  der  Stadt  Straßburg 
schuldig  seien.  Politische  Bedeutung  hatten  ebenso  wie  die 
an   einzelne  Fürsten,   so   auch    die    Darlehen    der  Städte   an 


1  Ennen  III,  S.  111,  134.     a.  1276.     Gerlach  von  Isenburg. 

2  Korth  a.  a.  0.,  S.  65,  379,  a.  1271:  Graf  Wilhelm  IV.  von  Jülich; 
Heft  9,  445,  a.  1279 :  Walram  von  Jülich. 

3  Korth  a.  a.  0.,  Heft  4,  S.  27,  564,  a.  1292  bezahlt  die  Bürger 
mit  einer  Rente,  die  ihm  die  Stadt  Köln  schuldet;  S.  41,  648,  a.  1299. 
Rainald  I.  von  Geldern  der  Stadt  Köln  verschuldet,  zahlt  durch  jähr- 
liche Abzüge  einer  ihm  von  der  Stadt  zukommenden  Rente. 

*  Neumann  S.  519  A.  2. 

5  Korth  a.  a.  0.,  Heft  4,  S.  24,  545,  a.  1289.  Einlager;  S.  31, 
588,  a.  1293,   Herzog  Johann  I.   von  Lothringen   leiht   von  Köln  500  M. 

6  Breslauer  U.B.  I,  S.  93,  102,  a.  1318  Herzog  Heinrich  VI. 

^  Lüb.  U.B.  h  S.  580,  645,  a.  1296;  l2a  S.  215,  251,  a.  1309;  S.  270, 
321,  a.  1313;  S.  462,  508,  a.  1329;  S.  489,  539,  a.  1332;  S.  509,  -566, 
a.  1333;  S.  644,  695,  a.  1340. 

8  Lüb.  U.B.  I,  S.  460,  .504;  S.  463,  510,  a.  1287:  Ingeborg,  ver- 
witwete Herzogin  von  Sachsen;  Ii  S.  28,  30,  a.  1342.  Albrecht  IV, 
Herzog  von  Sachsen,  Engern  und  Westfalen  schuldet  dem  Rate  zu  Mölln. 

^  Aronius  686,  a.  1263;  um  die  Schulden  seines  Bruders  Albert 
zu  bezahlen,  bietet  Herzog  Johann  von  Braunschweig  seine  Güter  zum 
Pfand  oder  Kauf  aus.  Da  er  aber  auf  diesem  Wege  und  auch  bei  den 
Juden  nicht  zum  Ziele  kommt,  so  wendet  er  sich  an  die  Bürger  von 
Lüneburg;  Hameln  U.B.  S.  221,  304,  a.  1336;  Herzog  Ernst  von  Braun- 
schweig an  Bürger  von  Hameln. 

10  Lüb.  U.B.  I2  a  S.  165,  193,  a.  130.5.  Heinrich  IL,  der  Löwe,  Herzog 
von  Mecklenburg. 

'1  Lüb.  U.B.,  S.  510,  567,  a.  1333;  l2b  S.  736,  787,  a.  1.343;  Ludwig 
von  Brandenburg  verpfändet  an  Stendal  für  3000  M.  Silber  die  Reichs- 
steuer von  Lübeck. 

"  Stobbe  S.  254  A.  129. 


152.  53 

Könige  und  Kaiser,  indem  sie  wolil  selten  in  bar,  meist  mit 
wertvollen  Rechten  bezahlt  wurden.  So  ist  z.  B. '  König 
Rudolf  an  ein  Konsortium  von  Bürgern  verschuldet,  der  Ver- 
schleuderer des  Reichsgutes.  Ludwig^  der  R>ayer,  an  Ulmer 
Bürger,  Karl  IV. ^  an  Breslau.  König  Johann  von  Böhmen 
wird  gemahnt*  wegen  eines  Darlehens,  dessen  Zinsen  schon 
die  Höhe  des  Kapitals  erreicht  haben.  Lübeck  und  die  Hanse- 
städte benutzten  Geldvorschüsse,  um  ihren  Einfluß  bei  den 
iMachthabern  an  der  Ostsee  zu  befestigen.  Sie  leihen  an 
Erich  ^,  König  der  Dänen  und  Slaven,  Bogislaw",  Herzog  der 
Slaven  und  Wicelaus^,  Fürsten  der  Rugier.  Am  zahlreichsten 
sind  naturgemäß  die  rein  städtii^chen  Geldgeschäfte.  Bürger^ 
leihen  von  Bürgern  sowohl  in  derselben  Stadt  als  auch  in 
anderen  Städten.  Es  finden  sich  bis  nach  Köln  und  Mainz  ^ 
VerpÜichtungen   an   lübische  Bürger.     Städte^"   leihen   selbst 


^  Schwind  und  Dop  seh:  Ausgewählte  Urkunden  zur  Ver- 
fassungsgeschichte der  deutsch-österreichischen  Erblande  S.  123,  61, 
a.   1281. 

•^  Nübliug  S.  20. 

3  Breslauer  U.B.  S.  174,  192,  a.  1348;  500  Pfund  Groschen;  er  ver- 
pfändet die  Einkünfte  der  .luden  zu  Breslau  und  Neumarkt  usque  ad 
totalem  extenuacionem  dictorum  500  ^  cum  damnis  iam  adauctis  et 
adaugendis. 

"*  Neu  mann  S.  519  A.  2.  Jacobi:  Cod.  dipl.  Johann,  reg.  Bo- 
hemiae  nr.  12;  Excellenciam  vestram  perquirinius,  ut  nobis  de  XX  sexa- 
genis  capitalis  pecunie,  super  quas  usure  totidem  excreverunt,  juxta 
promissum  vestre  fidei  satis  facere  studeatis. 

5  Lüb.  U.B.  Ii,  S.  311,  330,  a.  1272;  Darlehen  von  2000  M.  durch 
drei  liibische  Bürger;  I,  S.  478,  527,  a.  1288;  Hakon,  Herzog  von  Nor- 
wegen, sichert  namens  seines  Bruders,  des  Königs  Erich,  den  Städten 
Lübeck,  Rostock,  Stralsund,  AYismar,  Greifswald,  Riga  und  VYisby  für 
Darlehen  von  6000  M.  Silber  Zollfreiheit  für  Heringsfang;  l2a  S.  251, 
294,  a.  1312;  Erich,  Herzog  der  Schweden,  leiht  von  4  Lübecker  Rats- 
herren 1000  M.  Silber;  S.  271,  322,  a.  1313:  Erich  und  Waldemar,  Her- 
zöge von   Schweden,  leihen  von  4  Lübecker  Bürgern  500  M.  Silber. 

6  Lüb.  U.B.  L  S.  413,  453,  a.  1284  mit  Einlaijerverpflichtung. 

'  Lüb.  ÜB.  I,  S.  414,  454,  a.  1284;  1120  M.  reinen  Silbers;  l2a  S.  94, 
111,  a.  1300.  "Wizlaf  IL,  Fürst  der  Rugier,  und  seine  Söhne  "Wizlaf  und 
Zambo  von  Lübecker  Bürgern;  S.  97,  114,  a.  1300;  lab  S.  997,  1070, 
a.  1338;  Otto  und  Barnim,  Herzöge  von  Stettin,  Slavien  und  Kassubien 
von  Lübeck. 

8  Korth  a.  a.  0.,  Heft  5,  1884,  S.  9,  736,  a.  1310;  Pauli,  U.B., 
S.  223,  97,  Niederstadtbuch,  a.  1327;  S.  224,  99,  a.  1326;  Ennen  II, 
S.  17,  12;  VerSchreibungen  von  Liegenschaften  unter  Kölner  Bürgern 
gegen  Geldsummen;  Bürger  leihen  von  Bürgern;  Pauli:  Lübeckische 
Zustände  S.  126.  Hildesh.  U.B.  II,  S.  11,  11,  a.  1347;  Lüb.  U.B.  L, 
S.  398,  441,  a.  1283;  lübeckische  Bürgern  drei  Rostockern  verschuldet; 
l2a  S.  73,  92,  a.  1295;  I3  S.  53,  55,  a.  1311;  Forderungen  Lübecker 
Bürger  an  mehrere  Stralsunder  und  Greifswalder  Bürger;  l2b  S.  777, 
839,  a.  1345;  Kolberger  Stadtschreiber  in  Lübeck  verschuldet;  l2b  S.  824, 
890,  a.  1347;  I4  S.  256;  Verzeichnis  der  Schuldverhältnisse  der  Lübecker 
Bürger  untereinander  um  die  ]\[itte  des  14.  Jahrhunderts. 

9  Lüb.  U.B.  I2b  S.  756,  813,  a.  1:344. 

»0  Lüb.  U.B.  I3  S.  25,  25,  a.  1284;  Rostock  schuldet  an  Lübeck; 
l2b  S.  955,  1027;  Ende  des  13.  oder  Anfang  des  14.  Jahrhunderts;  Rat 


54  152. 

voD  Städten.  Rostock '  erhält  eiumal .  als  es  belagert  wird. 
1000  Mark  in  Lebensmitteln  und  Waffen.  Diese  Darlehen 
der  Städte  untereinander  müssen  auch  zuweilen  drückend  ge- 
wesen sein.  Stralsund  -  verkauft  z.  B.  Land  an  seine  eigenen 
Bürger,  um  seiner  lästigen  Verptiichtungen  gegen  Lübeck  und 
Rostock  ledig  zu  werden.  Von  der  Mitte  des^  13.  Jahr- 
hunderts an  fangen  die  Städte  selbst  an,  oft  auch  bei  den 
eigenen  Bürgern  Darlehen  aufzunehmen  und  zahlen  bis  zu 
10%  Zinsen.  In  diese  Lage  kommen  sogar  Köln  und  Lübeck. 
Selbst  die  Juden  wissen  sich  den  städtischen  Kredit  nutzbar 
zu  machen.  Sie  leihen*  auf  Pfand  bei  den  Bürgern.  In 
Köln  ^  verkaufen  und  verpfänden  sie  zuweilen  mit  nur  sechs 
Wochen  Fi-ist  ihren  städtischen  Grundbesitz.  Die  Würzburger*^ 
Judengemeinde  leiht  1284  300  Pfund  von  Wolfelinus  Rufus. 
Ein  Jude"  in  Hameln  ist  1315  in  Zahlungsschwierigkeiten 
gegenüber  Bürgern  der  Stadt.  Er  wird  gezwungen ,  jährlich 
^8  seiner  Schulden  abzutragen. 

Die  Kehrseiten  dieses  umfassenden  Geld-  und  Kredit- 
verkehrs sind  Zahluugsstockungen  und  Fälle  ^  von  Bankrott, 
welche  noch  dadurch  erschwert  werden,  daß  die  Rechte  der 
Erben  an  verpfändeten  Grundstücken  nicht  ohne  weiteres  be- 
einträchtigt werden  dürfen.  Bei  solchen  Gelegenheiten  greifen 
die  städtischen  Obrigkeiten  ein  und  sind  bemüht,  Fristen  und 
Moratorien  zu  erwirken  oder  die  säumigen  Schuldner  zur 
Zahlung  zu  zwingen.  Es  ist  im  ganzen  ein  buntes  und  ab- 
wechslungsreiches Bild,  welches  uns  der  städtische  und  bürger- 
liche Geldhandel   bis   zur  Mitte   des  14.  Jahrhunderts  bietet. 


von  Hamburg  hat  in  Magdeburg  Darlehen  nachgesucht;  l2b  S.  1086,  1093, 
a.  1305—07;  Rostock  und  Stralsund  schulden  an  Lübeck;  l2a  S.  246. 
287,  288,  a.  1311:  S.  248,  291,  a.  1312:  Wismar  leiht  von  Lübeck;  laa  S.  263, 
309,  a.  1312;  Stralsund  leiht  lOOO  M.  slav.  Pf.  von  Lübeck;  I3  S.  .54,  57, 
a.  1312:  Rostock  leiht  von  Lübeck. 

1  Lüb.  U.B.  I2a  S.  258,  303,  a.  1312. 

2  Lüb.  U.B.  I3  S.  49,  48,  a.  1301 ;  quia  civitas  Stralsundensis  in 
civitate  L.  et  R.  gravata  fuerat  multo  et  magno  houere  debitorum  et  ne 
civitas  Stralsundensis  oporteret  in  civitate  Lubeke  perpetuos  redditus 
erogare. 

^  Korth  a.  a.  0.,  Heft  4,  411.  a.  1275;  Köln  leiht  von  9  genannten 
Bürgern  .530  M.  gegen  Verpfändung  des  Malzpfennigs,  dampna  et  Inter- 
esse resarcemus  eisdem  prout  rationabile  fuerit  et  honestum;  Neu- 
mann S.  528;  Ennen  I,  S.  14,  Eidbuch,  a.  1321,  Stadt  Köln  an  zwei 
Bürger  verschuldet:  Hildesheim.  U.B.  H,  S.  1,  2,  a.  1:M7;  I,  S.  528,  918, 
a.  1:342;  Hildesheim  setzt  zur  Erleichterung  der  Schuldenlast  eine  all- 
gemeine Abgabe  des  zehnten  Pfennigs  fest. 

*  Taschbez  S.  84  Xr.  -584.     Anhang  206. 

'"  S  tern-Höniger:  Das  Judenschreinsbuch  der  Laurenzpfarre. 
S.  3  Xr.  17,  a.  1225:  S.  5  Xr.  30,  a.  1297;  S.  73  Nr.  199;  S.  74  Xr.  200 

6  Wiener  S.  110  Xr.  4'^  a.  1289. 

■^  Hameln,  U.B.  S.  122,  178,  a.  1315:  der  Jude  Bunne. 

«  Lüb.  U.B.  S.  344,  :395,  a.  1:320;  l2a  S.  40-5,  461  um  1325;  l2a  S.  104, 
124,  Ende  des  13.  Jahrhunderts. 


152.  55 

Hohe  Gewinne  werden  bei  diesen  Gescliäften  erzielt.  Aber 
es  handelte  sich  doch,  so  häuh^  auch  geliehen  wurde,  um 
kein  regelmäßiges  und  berufsmäßiges  Geschäft.  Es  fehlte 
—  und  daran  trug  das  kirchliche  Zinsverbot  die  Schuld  — 
die  Instanz,  welche  regulär  und  dauernd  berufsmäßig  ihr 
Kapital  nur  dem  Geldmarkte  zur  Verfiignng  stellte.  So  muß 
dieses  Bild  ergänzt  werden  durch  die  Schilderung  des  pro- 
fessionellen Geldhandels  der  Wechsler,  Lond)arden,  Kawerschen 
und  Juden. 


i;  11.    Die  (leutsclien  Geldwechsler. 

Einer  der '  Faktoren ,  welcher  bei  der  Beurteilung  der 
Kreditverhältnisse  im  mittelalterlichen  Deutschland  besonders 
berücksichtigt  werden  muß,  ist  der  außerordentlich  mißliche 
Stand  der  Münz-  und  Währungsangelegenheiteu.  Das  Münz- 
recht ^  wurde  nicht  zur  ^'ermittlung  und  Förderung  des  Ver- 
kehrs gehandhabt,  sondern  in  erster  Linie,  um  daraus  einen 
möglichst  hohen  Nutzen  für  den  Inhaber  des  Regals  heraus- 
zuschlagen. Vom  Kaiser,  dem  ursprünglichen  Inhaber  des 
Münzregals,  war  es  auf  die  Unzahl  kleiner  weltlicher  und 
geistlicher  Älachthaber  und  auf  die  städtischen  Obrigkeiten 
übertragen  worden.  Nur  das  Recht  (loldmüuzen  zu  schlagen 
behielten  sich  die  Kaiser  bis  zum  Jahre  135(i  vor,  wo  es  auch 
den  Kurfürsten  erteilt  wurde.  Durch  diese  große  Zahl  der 
Münzherren  wurde  nicht  nur  eine  Mannigfaltigkeit,  sondern, 
entsprechend  ihren  wachsenden  Bedürfnissen  auch  eine  zu- 
nehmende Verschlechterung  vor  allem  des  Silbergeldes  ver- 
ursacht. Es  sank  von  der  Zeit  Karls  des  Großen  bis  zum 
12.  Jahrhundert  bis  auf  die  Hälfte  und  bis  zum  15.  Jahr- 
hundert bis  auf  V4  seines  ursprüngliches  Wertes.  Diese 
Verhältnisse  machten  den  Geldwechsel  zu  einem  besonders 
dringenden  und  lohnenden  Erwerbszweig  und  führten  zu  dem 
Aufkommen  eines  besonderen  Standes,  der  Geldwechsler. 
Dieses  Gewerbe^  wurde  anfangs  an  vielen  Orten  von  den  so- 
genannten Münzerhausgenossenschaften  betrieben,  den  Dienst- 
manneu  oder  Patriziergeschlechtern  augehörenden  Verbänden, 
welchen  der  städtische  Rat  oder  der  sonstige  geistliche  oder 
weltliche  Münzherr  das  Münzprivileg  übertragen  hatte.  Im 
Osten ^,    in   den  slavischeu  Ländern,   auch  in  Breslau  wurde 


1  Xeiimann  S.  348  f. 

-  Xeumann  S.  355;  Köln,  Worms,  Mainz,  Regensburg,  Augsburg. 
Lacomblet,  U.B.  I  c.  II,  206,  a.  1252:  Die  Kölner  communitas  camp- 
sorum  qui  husgenosze  dicuntur;  für  Nürnberg  Hegel  I  Chronik  von 
Nürnberg  1  c.  S.235:  Ennen:  Geschichte  Kölns  I,  S.  403 — 32;  für  ^Yorms, 
Boos  I,  S.  64  Nr.  80,  a.  1165;  für  Lübeck,  Pauli  S.  100. 

^  N  e  u  m  a  u  n  S.  855. 


56  152. 

es  von  aDgesehenen  Kaufleuteu  besorgt.  Seit  dem  13.  Jahr- 
himdert  finden  ^  sich  aber  auch  von  diesen  abhängig  oder  auch 
unabhängig  von  ihnen  vom  Rate  zugelassene  besondere  Neben- 
wechsler, wie  Neu  mann  sie  nennt.  Sie  wechselten^  fremde 
Münzen  in  einheimische ,  alte  in  neue  und  falsche  in  echte 
um  und  erzielten  bei  diesem  Geschäfte,  zumal  als  es  üblich 
wurde,  daß  in  einem  bestimmten  Münzgebiete  nur  mit  den 
Münzsorten  dieses  Gebietes  gezahlt  werden  konnte  und  als 
fast  jedes  Jahr  und  oft  mehr  als  einmal  seitens  der  Münz- 
herren neue  Münzen  geschlagen  wurden ,  große  Gewinne. 
Diese  campsores  oder  cambiatores  waren  durch  ihr  Geschäft 
schon  veranlaßt,  stets  größere  Geldsummen  in  Bereitschaft  zu 
halten,  welche  sie,  insoweit  sie  dieselben  nicht  für  den  eigent- 
lichen Geldwechsel  brauchten,  dem  Kreditbedürfnisse  der  Be- 
völkerung zur  Verfügung  stellen  konnten.  Und  so  haben  sie 
auch  neben  dem  größeren  vor  allem  das  kleinere  Darlehen 
gepflegt.  Eine  besonders  günstige  Gelegenheit,  ihr  Geschäft 
zu  betreiben,  boten  ihnen  die  Märkte  und  xMessen.  Da  pflegten  ^ 
sie  in  ihren  Wechselbuden,  welche  sie  vom  Rate  gegen  eine 
bestimmte  jährliche  Abgabe  erwarben,  zu  sitzen  und  an  Hand- 
werker und  kleinere  Gewerbetreibende  gegen  Pfand  oft  nur 
auf  einen  Tag,  meist  auf  eine  oder  mehrere  Wochen  kleinere 
Summen  zinsbar  zu  verleihen.  Diesen  Kreisen  war  dies« 
Form  und  Erleichterung  des  persönlichen  Kredites  sehr  er- 
wünscht, da  sie  ihnen  eine  leichte  und  nützliche  Hilfe  in 
Geldangelegenheiten  war.  Trotzdem*  war  der  Nutzen,  den 
diese  Geldgeschäfte  abwarfen,  ein  sehr  beträchtlicher,  wenn 
auch  der  Schuldner,  da  es  sich  um  einen  Wochenzins  handelte, 
seine  Last  im  einzelnen  Falle  nicht  so  sehr  spürte.  Die 
Rentabilität  dieses  Geschäftes  veranlaßt  weltliche  und  geist- 
liche Geldmänner,  ihr  Kapital  den  Wechslern  zu  übergeben, 
um  so  am  Gewinne  teilzunehmen.  Indessen  gab  es  sehr  viele 
Orte  und  Gegenden,  wo  diese  deutschen  Wechsler  fehlten.  Sie 
wurden  dort  ersetzt  und  auch,  wo  sie  ansässig  waren,  oft  über- 
flügelt von  den  geschäftsgewandteren  fremden  Geldwechslern. 

§  12.    Die  italienischen  Geldhändler.    Die 
Lomharden  und  Kawerschen. 

Schon    früh^    im   Mittelalter   erwachte    in    den    Städten 
Italiens  jener   kühne   Unternehmungsgeist,    welcher   sich   in 


'  Neumann  S.  357  f.;  in  Hamburg,  Lübeck,  Lüb.  U.B.  I,  S.  247, 
269,  a.  1262;  Lüb.  Ü.B.  lab  nr.  1013,  a.  1290;  Lüb.  U.B.  hh  8.  1020, 
1086,  a.  1283—98;  Lüb.  U.B.  hh  S.  1033,  1091,  a.  1290;  Lüb.  U.B. 
I2b  S.  1049,  1098,  a.  1316—38;  Pauli,  1  c.  S.  206  nr.  63,  a.  1316;  in 
Köln  Lacomblet  U.B.  II  nr.  1047,  1058,  a.  1300  Constantinus  de  Lysols- 
kirgen;  in  Brieg  im  14.  .Jahrhundert  Pezco  Cyndal,  Neu  mann  S.  365. 

2  Neumann  S.  354.      ^  Neumann  S.  392,  393.    Kriegk  S.  334. 

*  Neu  mann  S.  408.  ^  Neumann  S.  366  f. 


152.  57 

einem  immer  mehr  wachsenden  und  sich  ausdehnenden  Ilandels- 
und  Geschäftsbetriebe  über  die  ganze  damals  l)ekannte  Kultur- 
welt entfaltete.  Bürger  von  Amalfi,  Ankona,  Venedig  haben 
schon  im  S.  Jahrhundert  im  Oiient  Handelsniederlassungen 
gegründet.  In  FAiropa  verbreiteten  sie  sich  bis  zum  Ende 
des  13.  .lahrhunderts  über  Frankreich,  England  und  das 
südliche  Deutschland.  Im  Norden  werden  sie  von  der 
aufstrebenden  Hansa  als  gefürchtete  Rivalen  fernzuhalten 
gesucht.  Es  wird  ^  jede  Haudelsgemeinschait  mit  ihnen  ver- 
boten. Man  soll  sie  nicht  nach  Rußland  führen.  Weit  be- 
deutender aber  als  im  Warenhandel  ist  ihre  Betätigung  und 
zwar  besonders  auch  für  Deutschland  auf  dem  Gebiete  des 
(ieldhandels.  Wir  können  unter  den  Italienern ,  welche  in 
und  mit  Deutschland  Geschäfte  machten,  zwei  Grujjpen  unter- 
scheiden. Die  eine  ist  eine  großkapitalistische,  welche  ihre 
Geschäfte  meist  von  Italien  aus  betreibt  und  sich  nur  vorüber- 
gehend auf  Geschäftsreisen  in  Deutschland  aufhält.  Die  andere 
setzt  sich  mehr  aus  mittleren  Kapitalisten  zusammen,  welche 
sieh  zu  dauerndem  Aufenthalte  in  den  deutschen  Städten 
niederlassen,  es  sind  die  Lombarden  und  Kawerschen.  Zu 
der  ersten  Gruppe  gehören  meist  Kauf  leute  aus  Rom,  Siena, 
Florenz  und  zuweilen  aus  Este,  Pisa  und  Pistoja.  Die  Wirk- 
samkeit dieser  Großbankiers  wird  erleichtert  und  befördert 
dadurch,  daß  sie  mit  der  Vertretung  der  finanziellen  Interessen 
der  römischen  Kirche  betraut  sind.  Sie  überwachen  und 
vermitteln,  wie  oben  schon  angeführt  war,  den  Transport  der 
für  die  Kurie  aus  den  Kirchenprovinzen  des  Ostens  ein- 
laufenden ordentlichen  und  außerordentlichen  Einkünfte.  Sie 
erhalten 2  vom  Papste  die  licentia  coutrahendi  mutuum.  Das 
hält  sie  aber  nicht  davon  ab,  direkt  und  indirekt  gegen  das 
Kirchengebot  zu  verstoßen.  Die  Darlehen^,  welche  sie  ver- 
mitteln, werden  meist  in  Rom  unter  den  Augen,  mit  dem 
Einverständnis  und  zum  Vorteil  der  Päpste  abgeschlossen. 
Die  Rückzahlung  erfolgt  auf  den  Messen  in  der  Champagne. 
Sie  nehmen  allerdings  soviel  Rücksicht  auf  die  Kirche,  daß 
sie  ihr  Geld  nicht  offen  zu  einem  bestimmten  Zinsfuße  aus- 
leihen. Nur*  als  Verzugszins  werden  von  Messe  zu  Messe 
10  "/o  gefordert,  also  im  Jahre  60  ^/o.  Aber  sie  wissen  sich  in 
anderer  Form  und  unter  anderen  Namen  Entschädigung  für 
ihre  Kapitalsvorschüsse  zu  verschaffen.  In  einem  Zahlungs- 
befehle an  den  Bischof  Gebhard  von  Passau  im  13.  Jahr- 
hundert wird  die  Hauptsumme  gefordert^  cum  iustis  et 
moderatis  expensis  ac  debita  restauratione  damnorum,  wenn- 
gleich vorsichtig  hinzugefügt  wird  usuris  omnino  cessantibus. 
1208  wird  ohne  diese  Klausel  beim  Erzbisehof  von  Mainz  die 


i  Neumann  S.  369,  370.  ^  Schulte  S.   '264. 

3  Schulte  S.  262.  *  Schulte  S.  266.  "'  Schulte  S.  2.52. 


58  152. 

Schuldsumme  festgestellt  mit '  pro  soite  dampnis,  penis,  labo- 
ribus  et  expensis.  Unter  diesen  vier  Titeln  war  es  jedenfalls 
möglich,  einen  genügenden  Ersatz  für  die  fehlenden  direkten 
Zinsen  zu  finden.  In  einzelnen  Fällen  ist  die  Kapitalsver- 
mehrung  auch  direkt  festzustellen .  wenn  es  sich  da  auch 
nicht  gerade  um  sehr  hohe  Verzinsungen  handelt.  So  wächst  ^ 
ein  dem  Erzbischof  Dietrich  von  Köln  vorgestrecktes  Kapital 
von  083  Mark  auf  1150  Mark,  was  einem  Zinsfuß  von  14V2<''o 
entspricht.  Erzbischof^  Konrad  von  Hochstadeu  hat  von 
Sienesen  4740  Mark  geliehen.  Es  laufen,  allerdings  im  Laufe 
von  18  Jahren,  Zinsen  bis  lUUOO  Mark  auf,  was  einen  Zins- 
fuß von  4,8%  bedeutet.  Im  Jahre*  1232  muß  der  Erzbischof 
von  Salzburg  fiir  200  Mark  Silber  bei  römischen  und  sienesi- 
schen  Kauf leuteu  mehr  als  5U  ^  o  zahlen.  Die  ausgeliehenen 
Beträge  sind  im  allgemeinen  sehr  hohe  bis  10000  Goldgulden. 
Der  Hauptkunde  dieser  italienischen  Bankiers  ist  der  deutsche 
Episkopat.  Er  ist  selten  imstande,  die  von  der  päpstlichen 
Kurie  geforderten  hohen  Beträge  für  die  Servitien^  aus 
eigenem  Barvermögen  zu  erlegen  und  benutzt  gern  die  ihm 
so  bereitwillig  gegebene  Gelegenheit,  das  nötige  Geld  in  Rom 
selbst  aufzunehmen.  Die  Geldgeber  gingen  auch  kein  großes 
Risiko  ein.  da  die  Kurie  ihnen  die  Zahlung  garantierte.  Sie 
wandte,  um  säumige  Schuldner  zur  Zahlung  zu  zwingen,  alle 
kirchlichen  Machtmittel  an,  ja  sie  schreckte  nicht  einmal  vor 
der  Verhängung  der  Exkommunikation  zurück.  Es  gab  im 
13.  Jahrhundert  wenig  Bischöfe*^  und  Erzbischöfe ^  in  Deutsch- 
land, welche  sich  nicht  schwer  durch  die  Last  dieser  Schulden 
bedrückt   fühlten.     Die  Erzbischöfe   von  Köln^.   Mainz  ^  und 


'  Siegfried  von  Eppenstein  a.  1220.     Schulte  S.  244. 

2  Schulte  S.  286.  ^  Schulte  S.  241. 

*  V.  Meiller:  Salzb.  Reg.  S.  255  Xr.  888. 

5  Schulte  S.  262. 

^  a.  1204  römische  Kaufleute  Gläubiger  des  Bischofs  Dietrich  von 
Utrecht,  der  zur  Zeit  des  Papstes  Cölnestin  111.  (1191—98)  Geld  geliehen 
hatte.  Schulte  S.  247;  Bischof  Wilhelm  von  Utrecht,  S  chult  e  S.  251; 
Bischof  Gebhard  von  Passau,  Schulte  S.  252  u.  a.,  S.  259  u.  260. 

■'  a.  1266  Erzbischof  von  Salzburg,  Schulte  S.  251. 

8  a.  1218  Dietrich,  der  Erwählte  von  Köln,  an  Sienesen  verschuldet, 
Schulte  S.  286:  Schulden  des  h.  Engelbert,  Schulte  S.  237  u.  288; 
des  Erzbischofs  Heinrich  1225—28,  Schulte  S.  289;  a.  1289,  Konrad, 
der  Erwählte  von  Köln,  zahlt  an  Sienesen  110  M.  Sterl. ,  Hansen  VII. 
Heft  20  Xr.  8;  Erzbischof  Engelbert  von  Falkenburg  1262—74  leiht  von 
römischen  Kaufleuten;  Siegfried  von  "Westernburg  1274 — 97  von  Floren- 
tinern; Schulte  S.  242;  Heinrich  11.  von  Yirneburg  von  Leuten  aus 
Asti:  Schulte  S.  24:3;  Korth,  Heft  5,  S.  11,  150;  Hansen  IV,  Heft  12, 
S.  5.3,  102. 

^  Siegfried  von  Eppenstein  von  römischen  Kaufleuten,  Schulte 
S.  244;  Heinrich  von  Virneburg  schuldet  Florentinern,  Schulte  S.  245. 


152.  50 

Trier'  liatten  besonders  darunter  zu  leiden,  Engell)ert^  I. 
von  Köln  muß  ihnen  1221  gegen  300  Mark  das  ganze  Erz- 
bistum verpfänden.  Krzbischof^  Siegfried  III.  von  Mainz 
muß  zur  Deckung  seiner  Schulden  eine  Steuer  von  5%  auf 
sämtliche  Pfründen  des  Erzstiftes  legen.  Die  tinanziellc  Kraft 
des  Erzltistums  wurde  durch  diese  Geldgeschäfte  in  solchem 
Maße  gefährdet,  daß  ein  Diözesankonzil  beschloß,  der  Erz- 
bischof diiife  ohne  Zustimmung  seines  Kapitels  keine  Schulden 
mehr  jenseits  der  Berge  machen.  Der  gleiche  Beschluß*  wird 
gegenüber  dem  Wormser  Bischof  Heinrich  II.  gefaßt,  über 
welchen  Papst  Honorius  III.  wegen  seiner  Schulden  die  Ex- 
kommunikation ausgesprochen  hatte.  Auch  einzelne-^  Äbte, 
wie  der  von  St.  Gallen*^,  von  Gorze'',  von  St.  Arnulf^  bei 
Metz,  von  Murbach '••  im  Elsaß  und  neun  Benediktiner  Klöster  "* 
der  Metzer  Diözese  sind  den  Italienern  verptiichtet.  Meisf 
können  diese  Darlehen  nicht  zum  bestimmten  Termin  bezahlt 
werden.  Sie  werden  prolongiert,  oder  es  werden  neue  Dar- 
lehen aufgenommen,  um  die  alten  zu  bezahlen.  Man  stopft 
ein  Loch  zu .  um  wieder  ein  anderes  zu  ötfnen.  Kurz,  unter 
der  Ägide  des  Papstes '-  gelingt  es  diesen  Geldleuten ,  eine 
großangelegte  Bewucherung  '^  der  höchsten  kirchlichen  Würden- 
träger Deutschlands  ins  Werk  zu  setzen.  Den  weltlichen 
Fürsten  '■^  liehen  sie  dagegen  nicht,  da  sie  in  ihren  Geschäften 
sicher  gehen  wollten.  Kur  einige  Städte  wie  Köln  ^^,  Lübeck  ^^. 
Magdeburg  '^  scheinen  mit  diesen  Aristokraten  unter  den  Geld- 
händlern noch  zu  tun  gehabt  zu  haben. 

^  Heinrich  von  Vinstingen  leiht  von  Florentinern  2000  M.  Sterl.  für 
Zahlung  an  die  päpstliche  Kammer,  Potthast  18250,  Schulte  S.  246; 
Erzbischof  Boemund  a.  1299  von  Kaufleuten  aus  Pistoja;  Erzbischof 
Dietrich  (1300—1307)  nimmt  mit  Erlaubnis  des  Papstes  2000  M.  Silber 
auf;  Balduin  (1307—54)  a.  1308  10000  Pfund  Turnosen,  Schulte  S.  247. 

2  Engelbert  I,  Hansen  VII,  Heft  20,  S.  88,  2. 

3  Will:  Reg.  2,  226;  Annales  Erphordenses  M.  G.  SS.  16,  28, 
Schulte  S.  244. 

*  a.  1225.  ßoos  Quellen  z.  G.  d.  St.  Worms  1,  101,  102,  Schulte 
S.  249. 

^  a.  1324.  Verschiedene  canonici,  darunter  der  von  S.  Johann  in 
Lüttich ,  der  Trierer  Boemund  von  Saarbrücken  zahlen  an  den  Bank- 
halter der  römischen  Kurie  eine  entliehene  Summe,  Korth  a.  a.  0.. 
Heft  5,  S.  55,  1119. 

6  St.  Gallen,  Rudolf  von  Gutingen,  1219—26,  Wartmann  U.B.  der 
Abtei  St.  Gallen  III,  81:  Schulte  S.  248. 

"<  Schulte  S.  260.  ■  »  a.  1310,  Schulte  S.  260.    »  Schul te  S.  252. 

^^  Schulte  S.  251 

"  a.  1232,  Korth  a.  a.  0..  Heft  5,  S.  49,  96a  Nachtrag.  Das  Kölner 
Domkapitel  ist  säumig;  Schulte  S.  239,  244,  245. 

12  Schulte  S.  238.  ^^  schulte  S.  242. 

1*  Kaiser  Friedrich  II.  erhielt  Darlehen  von  römischen  Kaufleuten. 
Böhmer-Ficker  2-515,  2533,  2561,  2731. 

1^  Köln  a.  1228  an  sieben  Bürger  von  Siena  verschuldet,  Korth 
a.  a.  0.,  S.  19,  89;  ebenso  a.  1229.     S.  19,  90. 

'«  Lübeck  a.  1282;  Lüb.  U.B.  I,  S.  390,  4:30;  S.  419,  461,  a.  1284. 

1'  a.  1239.     M.  G.  Ep.  s.  XIH,  1,  636;  Schulte  S.  250. 


60  152. 

Während  so  diese  Gruppe  der  italienischen  Geldhändler 
ihr  Geschäft  in  Deutschland ,  wenn  auch  in  großem  Stil ,  so 
doch  nur  in  einem  beschränkten  Kreise  führte,  erstreckten 
sich  die  geschäftlichen  Beziehungen  der  anderen 'Gruppe  auf 
ein  größeres  Gebiet  und  auf  alle  Teile  der  Bevölkerung. 
Diese  Geldleute*  werden  an  vielen  Orten  Lombarden,  an 
anderen  Kawerschen  (Cauwercini)  genannt.  Die  Bedeutung 
dieses  letzteren  Namens  ist  noch  nicht  endgültig  festgestellt. 
Am  wahrscheinlichsten  ist  die  Ableitung  von  dem  Namen  einer 
Stadt.  Mag  es  nun  die  französische  Stadt  Gabors  sein,  deren 
Einwohner  allerdings  eher  Cadurceuses  als  Caorsini  genannt 
werden  müßten,  oder  das  piemontesische  Caorsa;  jedenfalls 
stammten  die  deutschen  Kawerschen  sämtlich  aus  Oberitalien, 
meist"  aus  Asti  und  Chieri.  Ein  Unterschied  zwischen  Lom- 
barden und  Kawerschen  läßt  sicli  weder  der  Abstammung 
noch  dem  Geschäftsbetriebe  nach  feststellen.  Wenn  Bourquelot^ 
meint,  eine  Differenzierung  zwischen  ihnen  annehmen  zu 
können,  indem  die  Lombarden  nach  seiner  Ansicht  die  Geld- 
wechsler, die  Kawerschen  Bankhalter  gewesen  seien,  so  trifft 
dies  für  Deutschland  jedenfalls  nicht  zu.  Der  Geldwechsel 
ist  ihnen  an  vielen  Orten  schon  mit  Rücksicht  auf  das  Privileg 
der  jMünzerhausgeuossenschaften  und  deutschen  Wechsler  ver- 
boten. Ferner  heißt  es  in  einem  Privileg  für  einen  Lom- 
barden in  Köln  1328  ausdrücklich ,  daß  es  ihm  mit  Zu- 
stimmung des  Erzbischofs  gestattet  sein  soll*  tenendi  tabulam 
in  domo  sua  ad  exiionendum  et  mutuandum  ])ecuniam  suam 
pro  lucro  secundum  consuetudinem  Lombardorum  hacteuus 
servatam.  Vielleicht  war  der  Name  Kawerschen.  der  übrigens^ 
mit  dem  Ende  des  14.  Jahrhunderts  allmählich  aus  den  Ur- 
kunden verschwindet .  mehr  eine  volkstümliche  Bezeichnung. 
Eine  gute  und  kurze  Charakteristik  dieser  Geldhändler  und 
ihrer  Schicksale  gibt  der  älteste  (ieschichtsschreiber  von  Asti. 
Ogiero  Alfieri,  mit  den  Worten*^:  Anno  domini  122(3  cives 
Astenses  coeperunt  prestare  et  facere  casanas  in  Francia  et 
in  ultramontanis  partibus  ubi  niultam  pecuniam  lucrati  sunt ; 
tamen  ibi  multa  mala  passi  sunt  in  persona  et  in  rebus.  Um 
gleich  an  das  letztere  anzuknüpfen,  sie  hatten  nicht  wie  die 
Großbankiers  den  Vorzug,  daß  das  Interesse  der  Kirche  sie 
vor  den  Folgen  der  Übertretung  der  Wuchergesetze  schützte. 
Sie   hatten   als   usurarii   publici   die  volle  Verantwortung  für 


^  Falke  S.  284,  28-5;  Falke  wirft  meines  Erachtens  zu  Unreclit 
die  Kawerschen  mit  den  großen  Bankiors  der  Kirche,  den  Frescobaldi, 
Peruzzi,  Bardi  u.  a.,  die  oben  geschildert  sind,  zusammen;  ferner  Neu- 
mann S.  368  A.  6:  Schulte  S.  290  f.,  dort  die  Literatur  über  Lom- 
barden und  Kawerschen. 

2  Korth  a.  a.  0.  S.  31,  .588;  Ennen  III  430. 

^  Bourquelot,  Les  foires  de  la  Champagne  II  S.  137. 

♦  Ennen  IV  139.  ^  Falke  S.  284.  ^  Schulte  S.  312. 


152.  61 

ihr  gesetzwidriges  Treiben  zu  tragen.  Sie  .standen  ^  außerhalb 
der  kirchlichen  Gemeinschaft.  Als  im  Jahre  1278  die  Minder- 
brüder in  Basel  einen  Kawerschen  begrul)en,  da  erregte  dies 
allerseits  großes  Ärgernis.  Die  Städte  suchen  sich,  bevor  sie 
sie  aufnehmen  und  ihnen  die  Erlaubnis  zu  Darlehensgeschäften 
geben,  zu  sichern,  daß  sie  dadurch  nicht  mit  der  Kirche  in 
Kontiikt  kommen.  Der  Herzog  von  Brabant  hinterläßt  1261 
in  seinem  Testamente,  daß  sie  in  seinem  Lande  nicht  mehr 
geduldet  werden  sollen.  Der  Bischof^  von  Osnabrück  ver- 
pflichtet sich  1291  keinen  Kawerschen  mehr  aufzunehmen. 
Zuweilen^  schreitet  die  Geistlichkeit  direkt  gegen  sie  ein. 
Aus  Frankreich*  werden  sie  12()8  von  Ludwig  IX.  vertrieben. 
War  so  ihre  Ausnahmestellung  durch  ihren  Widerspruch  gegen 
das  Kirchengebot  begründet ,  so  erregten  sie  doch  auch  den 
Haß  und  den  Neid  des  Volkes  durch  ihren  Reichtum  und  ihre 
ausbeutende  Geschäftspraxis.  Zwar  fehlt  es  auch  nicht  an 
Stimmen ,  welche  den  wirtschaftlichen  Nutzen ,  den  sie  ihren 
Domizilorten  jedenfalls  auch  brachten,  betonten.  In  Aachen-^ 
werden  sie  1291  genannt  honesti  viri  qui  nobis  multa  bona 
fecerunt.  Ihre  Geschäfte  vollziehen  sich  hier^  citra  antiquas 
conditiones  quas  Lombardi  mercatores  Aquis  habere  con- 
sueverant.  Die  Stadt"  verteidigt  sie  1338  energisch  gegen- 
über dem  Grafen  von  Jülich  und  seinen  Anhängern ,  welche 
einige  von  ihnen  gefangen  genommen  haben.  Andere  Orte 
geben  sich  Mühe,  von  ihren  Landesherren  und  Bischöfen  das 
Recht,  Lombarden  zu  halten,  zu  erwerben,  was  allerdings 
ebenso  wie  für  die  Nützlichkeit  ihrer  Geschäfte,  auch  für  die 
Einträglichkeit  dieses  Rechtes  infolge  der  hohen  Abgaben, 
welche  sie  leisten  mußten,  sprechen  kann.  Diese  beiden 
Gründe  sind  auch  wohl  die  Ursache,  daß  die  Städte,  wenn 
auch  eine  Generation  von  Lombarden  fortgezogen  ist,  doch 
immer  wieder  neue  aufnehmen.  Aber  im  großen  und  ganzen 
überwiegen  doch  die  Klagen  und  die  Beschwerden  über  sie 
Es  finden  sich  eine  Anzahl  Fälle  ganz  ungebührlichen  Wuchers 
und  Betruges.  Sie  werden  beschuldigt^,  alte  Pfennige  aus- 
zuleihen und  neue  dafür  als  Zahlung  zu  fordern.  In  den 
Gesetzen^  und  Urkunden  werden  sie  häufig  mit  den  Juden 
zusammen  genannt.    Es  heißt  ^°,  die  Juden  drückten  das  Volk 

^  M.  G.  SS.  17,  203.  Ann.  Colm.  In  civitate  Basiliensi  sepelierunt 
fratres   minores   cauwircinum    in   magnum  suorum  scandalum  vicinorum. 

2  Schulte  S.  304. 

»  a.  1293.  Der  Abt  von  Murbach  im  Elsaß.  Ann.  Colm.  M.  G.  SS. 
17,  220;  Schulte  S    307. 

*  Schulte  S.  270.  ^  Quix.  cod.  diplomaticus  Aquensis  2,  163. 

5  Quix.  cod.  dipl.  2,  205. 

^  Schulte  S.  306;  Quix.  2,  227,  a.  1346. 

8  a.  1340,  Ulrich  S.  63,  Zürich. 

9  Aronius  276,  439;  Ulrich  S.  53. 

10  Hüllmann  S.  62. 


02  152. 

auch  nicht  mehr  als  die  Lombarden.  Man  ersetzt  sie  zu- 
weilen durch  Juden.  Zwischen  Juden  '  und  Lombarden  findet 
eine  gehässige  Konkurrenz-  statt.  1171  sucht ^^  sich  in  Köln 
ein  wahrscheinlich  lombardischer  Geldhändler  seiner  jüdischen 
Konkurrenten  zu  entledigen,  indem  er  sie  der  Ausgabe  falschen 
Geldes  beschuldigt.  Die  Juden  ^  verlangen  deshalb  auch,  wenn 
die  Obrigkeit  mit  ihnen  Schutzverträge  schließt,  daß  neben 
ihnen  keine  Lombarden  aufgenommen  werden  sollen.  Wo  sie 
doch  in  einer  Stadt  zusammen  wohnen,  wird  mit  den  Lom- 
barden* ausgemacht,  daß  sie  an  Juden  nicht  leihen  sollen. 
Ihre  rechtliche  und  wirtschaftliche  Stellung  ist  eine  sehr 
ähnliche.  Die  Kawerschen  müssen  ein  jährliches^  Schutzgeld 
zahlen  und  sind  nur  für  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren 
—  es  finden  sich  Bestimmungen  **  von  2 — 25  Jahren  —  in  der 
Stadt  aufgenommen.  Einzelne  werden  zwar  heimisch  in 
Deutschland,  geben  allmählich  ihren  mißachteten  Beruf  auf 
und  verlieren  sich  infolge  ihres  Reichtums  unter  den  Patrizier- 
geschlechtern. Das  sind  aber  nur  Ausnahmen.  Die  meisten'' 
kehrten,  nachdem  sie  sich  ein  Vermögen  erworben  hatten, 
nach  Asti  zurück  und  lebten  dort^  in  angesehener  Stellung 
weiter,  indem  höchstens  einige^  von  ihnen  in  später  Reue 
einen  Teil  ihres  Vermögens  der  Kirche  zukommen  ließen. 
Sie  waren,  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  betrachtet,  der 
deutschen  Volkswirtschaft  als  Ganzes  genommen  weit  schädlicher 
als  die  Juden,  welche,  obwohl  gleichfalls  als  Fremde  be- 
trachtet, doch  Deutschland  als  ihre  Heimat  ansahen  und  das 
erworbene  Vermögen  als  Besteuerungs-  und  Plünderungsobjekt 
im  Lande  ließen.    Es  wäre  ungerecht,  sie  mit  Schulte^"  in 


1  Nübling  S.  105. 

2  Auf  eine  Konkurrenz  auch  unter  Lombarden  weist  hin  Ennen  III, 
840;  Korth  a.  a.  0.  S.  35,  613:  auch  die  Bestimmung  für  Koblenz  1264, 
daß  keine  anderen  Lombarden  aufgenommen  werden  sollen;  Liebe 
S.  382;  a.  1332  in  Köln,  Mitteilungen  aus  dem  Stadtarchiv  K.  6,  16. 

-a  A  r  0  n  i  u  s  304. 

^  Aronius  718  in  Köln  a.  1266:  Sie  erreichen  es  aber  nicht  immer. 
S.  Stobbe  S.  238  A.  100;  Biel  a.  1305;  Ulrich  S.  62;  Schulte  S.  294. 

*  a.  1282  Aufnahme  von  Lombarden  in  Konstanz.  Sie  dürfen  allen 
Einwohnern  Geld  leihen  Judaeis  dumtaxat  exceptis:  Mone,  Zschr.  f.  d. 
Gesch.  des  Oberrheins  21  S.  64. 

^  a.  1321  in  Köln,  ein  Lombarde  zahlt  150,  ein  anderer  100  M.  k.  p. 
Ennen  I  S.  2,  2;  a.  1832  zahlen  10  Lombarden  in  Köln  300  M.,  Mit- 
teilungen aus  dem  Stadtarchiv  6,  16;  a.  1334  ein  Lombarde  in  Trier 
56  Pfund;  Schulte  S.  302. 

6  a.  1264  in  Koblenz  4  Lombarden  auf  10  Jahre;  sie  zahlen  20  Pfund, 
Liebe  S.  332;  in  Köln  25  Jahre,  Ennen  3,  431;  a.  1328  in  Köln  10  Jahre, 
Ennen  4,  139;  a.  1332  ebendaselbst  auf  11  Jahre,  Mitt.  aus  dem  Stadt- 
archiv 6,  16;  a.  1336  in  Freiburg  auf  20  Jahre,  Schreiber,  U.E.  der 
Stadt  Freiburg  1,  323;  a.  1337  in  Thun  auf  20  Jahre,  Schulte  S.  293. 
Fontes  rerurn  Bern.  6,  376. 

'  Schulte  S.  309.  «  Schulte  S.  313. 

9  Schulte  S.  270,  314.  i«  Schulte  S.  325. 


152.  68 

diesem  ZustinniieDhaiige  als  Nomaden  zu  bezeichnen.  Denn 
sie  hielten  treu  an  den  Wohnstätten  in  den  Orten  ihrer 
Geburt  fest,  wenn  man  sie  nicht  vertrieb  oder  ihnen  den 
Lebensunterhalt  unmöglich  machte.  Die  Lombarden  waren 
ferner  gewissen  Beschränkungen  in  ihrem  Erwerbe  ausgesetzt. 
Sie  durften '  nicht  auf  jedes  Pfand  leihen.  An  manchen 
Orten  waren  sie  sogar  gezwungen  ,  an  die  Einheimisciien  zu 
leihen  oder  ihnen  zum  mindesten  den  Fremden  gegenüber  eine 
Vorzugsbehandluug  angedeihen  zu  lassen.  Der  Zinsfuß^ 
beträgt  im  Durchschnitt  2  Pfennig  die  Woche  auf '^  das  Pfund 
=  43^3^/0.  Doch  hnden  sich  auch  niedrigere  Zinsfüße  von* 
1  und  VI-2  Pfennig  =  21,(37  und  32,5 "^/o.  Wenn^  der  Zinsfuß 
gesetzlich  an  einem  Orte  so  normiert  wird,  daß  sich  ihnen 
das  Geschäft  nicht  mehr  lohnt,  so  verlassen  sie  den  Ort. 
Häutiger  sind  noch  höhere  Zinsen,  in  Köln  1290  =  54,2%, 
1258—1272  =  108%,  ebenso  in  Oberwesel  108%,  in  Augs- 
burg 1276  =  86,07%  und  ein  exorbitanter  Fall  in  Lindau* 
1294,  wo  ein  Darlehen  von  50  Mark  Silber  an  den  Grafen 
Hugo  von  Bregenz  nach  sechs  oder  acht  Jahren  auf  646  Mark 
anwuchs.  Wenn  sich  in  den  zuletzt  angeführten  Fällen  eine 
schwere  Bewucherung  nicht  in  Abrede  stellen  läßt,  so  gibt  es 
doch  für  den  hohen  Durchschnittszins  von43V3%  eine  ganze 
Anzahl  von  Momenten,  die  ihn  uns  verständlicher  erscheinen 
lassen.  Sie  sollen  weiter  unten  bei  der  Betrachtung  des 
jüdischen  Geldhandels  näher  beleuchtet  werden.  Ihre^  Haupt- 
kundschaft war  das  städtische  Bürgertum ,  wie  aus  einem 
Freiburger  Notariatsregister  von  1356—59  hervorgeht  und 
unter  diesen  vorwiegend  Handwerker  und  Gewerbetreibende. 
Der  höchste  Betrag  in  dem  vorliegenden  Register  ist  133  ti. 
und  144  Pfund,  der  niedrigste  3()  Pfennig.  Die  Mehrzahl  der 
Darlehen  nähert  sieh  aber  der  unteren  (jrenze.  Der  Wochen- 
zins weist  darauf  hin,  daß  das  Geld  gewöhnlich  nicht  auf  sehr 
lange  Zeit  gegeben  wurde.  Dies  ist  auch  daraus  zu  schließen, 
daß  man^  drei  Lombarden  1322  in  Nördlingen  auf  zwei  Jahre 
aufnimmt  und  ihnen  noch  ein  drittes  Jahr  bewilligt,  um  ihre 
Schulden   einzufordern.     Allein  ihr  Geschäft  beschränkt  sich 


^  Nach  Züricher  Richtebrief  von  1304  nicht  auf  Kirchengeräte  und 
kleine  Quantitäten  Seide.     Arch.  f.  Schweiz.  Gesch.  5,  263. 

-  Schulte  S.  317 — 19  s.  die  Belege  für  den  Zinsfuß  der  Lombarden. 

^  Züricher  Richtebrief  a.  a.  0. 

*  1  Pfennig,  Ennen  4  Nr.  2. 

5  In  Köln  1296  Bestimmung,  daß  ein  gewisser  Zinsfuß  nicht  über- 
schritten werden  soll,  Ennen  3,  431;  Korth  a.  a.  0.  S.  36,  614. 

^  Mohr.  C.  d.  ad  historiam  Rhaeticam  2,  193. 

'  Schulte  S.  31.5,  316. 

^  a.  1322  Ludwig  derßaver;  Böhmer,  Reg.  imp.  inde  ab  1314—47 
Nr.  497. 


(54  152. 

nicht  auf  die  Stadt.  Auch  Ritter^  uiul  Geistliche^  sind  ihnen 
verschuldet.  Im  Oberelsaß  ^  trifft  das  Gesetz  Vorsorge  für 
den  Fall  einer  Gesamtverschuldung  von  Städten  und  Dörfern 
an  sie.  daß,  wer  von  einem  Orte  fortgezogen  ist,  ftir  die 
Schulden  desselben  an  die  Kawerschen  nicht  mehr  haftbar  sei. 
So  haben  sich  seit  dem  13.  Jahrhundert  diese'*  italienischen 
Geldleute  über  einen  großen  Teil  Deutschlands  verbreitet. 
Von  der  Schweiz^  aus  zogen  sie  sich  den  Rhein  entlang  bis 
nach  Belgien  und  Holland,  und  auch  in  einzelnen  Städten 
des  Neckar-  und  Donaugebietes  sind  sie  zu  linden.  Sie  trieben 
ihre  Geschäfte  vielfach  in  Kompanien .  was  das  Risiko  bei 
bedenklichen  Unternehmungen  verminderte.  Jedoch  ist  ihre 
Zahl  in  den  einzelnen  Städten  nur*^  gering.  Nirgends  be- 
gegnen wir  größeren  Niederlassungen.  Dieses  unterscheidet 
sie  von  den  Juden ,  welche  sich  in  größeren  Gemeinden  zu- 
sammenfanden. Das  ist  wohl  auch  einer  der  Gründe,  daß  sie 
in  Deutschland  wenigstens  keinen  schweren  Verfolgungen  aus- 
gesetzt waren.  Sie  traten  nicht  so  hervor  und  konnten  sich 
leichter  in  Sicherheit  bringen.  Sie  blieben  nicht  in  Deutsch- 
land und  konnten  in  Zeiten  der  Krise  in  ihre  Heimat  zurück- 
kehren. Dazu  kam.  daß  das  religiöse  Moment,  welches  bei 
den  Judenverfolgungen  im  ersten  Kreuzzuge  die  Hauptrolle 
spielte  und  auch  bei  den  späteren  Verfolgungen  noch  stark 
mitwirkte,  bei  ihnen  gänzlich  in  Fortfall  kam. 


§   13.    Der  jüdische   Geldhaüdel.     Rechtliches. 

Pfaiidrechtshestiminuiigen.       Rechtliche     Aus- 

nahmeu  zaguusteu  der  Juden. 


Die    mannigfachen   Härten,    welche    wir    in    der   mittel- 
alterlichen  die  Juden   betreffenden  Gesetzgebung   finden,   er- 


^  a.  1314  Lombarde  aus  Freiburg  leiht  an  Markgraf  Rudolf  von 
Hachburg,  Fester,  Regesten  der  Markgrafen  von  Baden  und  Hachburg 
591;  a.  1338  die  Herrschaft  Spiez  im  Gebiete  Freiburgs  im  Üchtlande 
ihnen  verpfändet,  Schulte  S.  292,  Fontes  rerum  Bern.  6,  439;  Von 
1.324—34  in  Bern,  dieselben  1335—41,  Schulte  S.  293,  Fontes  rerum 
Bern.  6,  147,  150,  158;  6,  163,  193;  a.  1317  Graf  von  Jülich.  Lac om biet 
3.  124,  158;  a.  1290  Johann.  Herr  von  Malberg  in  den  Ardennen,  Görz. 
Mittelrh.  Reg.  4,  409;  a.  1333  die  Herzöge  von  Österreich  haben  von 
Kawerschen  geliehen,  Schulte  S.  295:  a.  1349  Ritter  aus  Zürich,  Ver- 
zugszins 43V3O0,  Schulte  S.  296. 

-  a.  1309,  Lombarden  Gläubiger  des  Erzbischofs  Heinrich  von  Köln, 
Schulte  S.  303, 

3  a.  1331,  Baseler  U.B.  4,  89,  37.  *  Xübling  S.  146. 

^  Schulte  S.  291 — 306  sind  sämtliche  Orte,  an  denen  Kawerschen 
festgestellt  sind,  aufgezählt. 

6  a.  1282  in.Konstanz  4  Bürger  von  Asti,  Schulte  S.  298;  a.  1303 
zu  Freiburg  im  Uchtland  2  Lombarden  aufgenommen,  Schulte  S.  292: 
a.  1337  in  Kolmar  4  Brüder,  Schulte  S.  299. 


152.  65 

klären  sich  bis  auf  einige  gehilssige  Ausnaliiiien,  wie  z.  B. 
die  Form  der  P^idesleistung  und  die  besoiidereu  Abzeichen, 
meistens  daraus,  daß  der  Jude  als  Fremder  betrachtet  wurde 
und  unter  Fremdenrecht  stand.  Das  strenge  ^  mittelalterliche 
Fremdenreclit  wurde  mit  gleicher  Hchcärfe  auch  gegen  nicht- 
jüdische Fremde  angewandt.  Nur  war  die  Lage  für  diese 
insofern  leichter,  als  sie  infolge  des  gemeinsamen  Glaubens 
eher  mit  ihrer  neuen  Umgebung  verschmelzen  und  ferner 
auch  in  Fällen  schwerer  Vergewaltigung  doch  unter  Umständen 
die  Hilfe  ihrer  Volksgenossen  anrufen  konnten.  Was  dagegen 
die  wirtschaftliche  (Jesetzgebung  anbetraf,  so  konnten  die 
Juden,  nachdem  einmal  der  Zwang  der  Verhältnisse  sie  auf 
den  Geldhandel  als  Hauptberuf  hingewiesen  hatte ,  keine  be- 
sonderen Klagen  erheben.  Wir  finden  da  in  der  Gesetzgebung 
eine  gewisse  Lil)eralität,  welche  den  Juden  ihr  Geschäft  er- 
leichterte, auf  die  besonderen  Verhältnisse  dieses  Erwerbs- 
zweiges Rücksicht  nahm  und  sogar  im  Laufe  der  Zeit  gewisse 
Ausnahmen  vom  gemeinen  Rechte  als  Begünstigung  für  sie 
schuf,  welche  ihnen  bei  ihrem  Handel  zugute  kamen.  Mochten 
die  Gesetzgeber  hierbei  auch  mehr  das  Interesse  der  Kredit 
suchenden  Bevölkerung  als  das  der  Juden  im  Auge  gehabt 
haben,  so  hatten  doch  diese  ihren  Vorteil  davon.  Wir  wollen 
hier,  dem  Zwecke  dieser  Abhandlung  entsprechend,  haupt- 
sächlich diejenigen  dem  Pfandrechte  angehörigen  Gesetze  be- 
trachten, welche  für  den  Wirtschaftsbetrieb  der  Juden  von 
Bedeutung  sind.  Am  wichtigsten  für  sie  war  die  Gesetz- 
gebung betreffend  den  Erwerb^  gestohlener  Gegenstände. 
Während  das  römische  und  auch  das  altdeutsche  Recht  un- 
bedingt den  Eigentümer  schützt  und  auch  den  redlichen  Er- 
werber zur  Herausgabe  der  durch  Kauf  oder  Pfand  in  seinen 
Besitz  übergegangenen  gestohlenen  Sachen  nötigt,  findet  sich 
zum  ersten  Male  im  Privileg  Heinrichs  IV.  für  die  Juden  von 
Speyer  im  Jahre  1090  und  in  den  meisten  späteren  Juden- 
gesetzen ein  besonderes  Gesetz  für  den  jüdischen  Geldhändler. 
Er  muß  zwar  auch  die  gestohlenen  Gegenstände  herausgeben, 
kann  aber  auf  seinen  Eid^  hin,  daß  er  die  Dinge  in  gutem 
Glauben  erworben  habe,  beanspruchen,  daß  ihm  die  Kaufsumrae 
oder  das  darauf  gegebene  Darlehen  zurückersetzt  werde.    Es 


^  Stobbe,  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts  I  S.  309  ff. 

^  Aronius  170,  Speyrer  Privileg  a.  1090;  Aronius4ö8,  Sachsen- 
spiegel; Aronius  518,  Wiener  Privileg  Friedrichs  II.  a.  1238;  Aronius 
547,  a.  1244  Privileg  Friedrichs  v.  Österreich;  Aronius  597,  a,  12-54 
Privileg  Ottokars  v.  Böhmen;  Aronius  633,  Dortmunder  Statuten  nach 
1257;  Aronius  667,  a.  1260  .ludenrecht  des  Spiegels  deutscher  Leute; 
Aronius  711,  Meißener  Privileg  von  1265;  Aronius  731,  a.  1268,  Ottokar 
erneuert  das  Privileg  von  12-54. 

^  Aronius  737,  a.  1269,  Ottokars  IL  Prager  Stadtrecht;  Stern,  Nürn- 
berg S.  213.     a.  1288  für  Nürnberg;  Stobbe  S.  122. 

Forschungen  152.  ^  Hoffmann.  .5 


66  152. 

wird  ^  vermutet ,  daß  dieser  Rechtssatz  aus  dem  unter  den 
Juden  in  Geltung  befindlichen  talmudischen  Rechte  entnommen 
sei.  Allerdings  wird  ein  strikter  Beweis  dafür  kaum  zu 
führen  sein,  da  sich,  worauf  schon  Stobbe  hinweist,  auch  im 
altdeutschen  Rechte  Anfänge  einer  ähnlichen  Rechtsbildung 
finden,  und  da  ferner,  wie  häufig  in  Fällen  gleicher  Rechts- 
anschauungen, sich  die  Erklärung  bietet,  daß  gleiche  Ver- 
hältnisse zu  gleichen  Rechtsformen  zu  führen  pflegen.  Aller- 
dings hatte  der  Jude  dieses  Recht  nur.  wenn  er  sich  bei  Nach- 
frage als  Besitzer  der  gestohlenen  Sachen  meldete.  Er  verlor 
es.  wenn  er  dies  unterließ  und  die  Ermittlung  abwartete.  Er 
genoß  ferner  dieses  Recht  nur,  solange  der  Gegenstand  sich 
in  seinem  Hause  befand  und  verlor  es  z.  B. ,  wenn  er  ihn 
zum  Verkaufe  auf  einen  Markt  sandte.  Der  Kirche  besonders 
war  dieses  Vorrecht  der  Juden  ein  Dorn  im  Auge.  Sie  ver- 
suchte ^  gelegentlich  aber  ohne  Erfolg  dagegen  zu  protestieren. 
Hingegen^  gelang  es  ihr  durchzusetzen,  daß  für  die  Gegen- 
stände des  Kultus  und  alles,  was  in  irgendeiner  Beziehung 
zum  Kirchendienst  stand,  eine  Ausnahme  gemacht  wurde,  in- 
sofern als  hier  die  Gewährsmänner,  d.  h.  die  Vorbesitzer, 
angegeben  oder  Zeugen  für  den  redlichen  Erwerb  beigebracht 
werden  mußten.  Dies  bezog  sich  auf  zerdrückte  oder  zu- 
sammengeschlagene Kelche,  Bücher  und  Priestergewänder. 
Auch  sonst  trug  die  Gesetzgebung  Vorsorge,  daß  durch  dieses 
Recht  nicht  offenkundigem  Verbrechen  Vorschub  geleistet 
wurde.  So  durfte  der  Kauf  oder  die  Pfandnahme  nicht  heimlich 
und  verborgen,  sondern  nur  offen  bei  hellem  Tageslichte  statt- 
finden. Gegenstände*,  bei  denen  ein  X'erbrechen  als  sicher 
zu  vermuten  war,  waren  ausgenommen,  so  z.  B.  blutige  und 
nasse  Gewänder.  Für  Pferde^  galten  besondere  Bestimmungen. 
Auch  sollen  sie  nicht  auf  Waffen ,  besonders  nicht  solche, 
welche  der  Gemeinde  gehören,  leihen.  In  bestimmten  Gegenden 
gibt  es  noch  besondere  Ausnahmen ,  so  in  Zürich  nicht  auf 
Seide,  in  Nürnberg  nicht  auf  Korn.  Weizen,  Gerste.  Hafer 
zu  leihen.  Auch  die  Personen .  mit  welchen  sie  solche  Ge- 
schäfte machten,  mußten  sie  sich  genau  ansehen.  So  ^  durften 
sie  nicht  von  verdächtigen  Leuten,  Mördern,  kaufen.  An 
Knechte'  oder  Mägde  durften  sie  ohne  besondere  Aufforderung 
seitens  ihres  Herrn  z.  B.  in  Nürnberg  nur  bis  zu  1  Pfund 
Heller  leihen,  au  Handwerker  auf  die  bei  ihnen  in  Arbeit  ge- 


'  Stobbe  S.  119,  242.  A.  111;  Meyer,  Entwerung  und  Eigentum 
im  deutschen  Fahinisrecht  1902,  S.  189  ff. 

-  Stobbe  8.  242     A.  112,  Synode  zu  Gnesen  1285. 

^  A  r  0  n  i  u  s  76. 

*  Stobbe  S.  123.  Das  Goslarer  Stadtrecht  erlaubt  sogar  in  diesem 
Falle  bis  VU  des  Wertes  zu  leihen. 

5  Stobbe  S.  127;  Xübling  S.  238.  «  Stobbe  S.  122. 

^  Stobbe  S.  243  A.  11-5;  Stern,  Nürnberg  S.  226. 


152.  67 

gebeuen  Saclien  nur  bis  zur  Höhe  des  Arbeitslohnes.  Indessen 
fallen  diese  gesetzlichen  Kcschränkungen  nicht  ins  Gewicht 
gegenüber  der  großen  Erleichterung,  welche  diese  Anordnung 
für  den  Verkehr  l)Ot.  Wer  Geld  brauchte,  konnte  es  sich  in 
der  Stille,  ohne  seinem  Kredit  vielleicht  schädliches  Aufsehen  zu 
erregen  und  ohne  lästige  Fragen  zu  befürchten,  bei  den  Juden 
verschatfen.  Der  Nachteil  aber,  daß  so  doch  auch  der  un- 
redliche Erwerber  Gelegenheit  hatte,  sich  in  bequemer  Weise 
seines  unrechten  Gutes  zu  entledigen,  wurde  wenigstens  teil- 
weise dadurch  aufgewogen,  daß  doch  auch  in  einer  Zeit  un- 
sicherer und  zweifelhafter  Rechtsverhältnisse  der  Bestohlene 
wußte,  wo  er  seinem  Eigentume  nachzufragen  hatte  und  wo 
er  es  um  einen  verhältnismäßig  billigen  Hehlerpreis  wieder- 
erlangen konnte.  Jedenfalls^  hatte  sich  dieser  neue  Rechts- 
satz so  bewährt,  daß  er  auch  auf  die  christlichen  Geldhändler, 
die  Lombarden  und  Kawerschen  ausgedehnt  wurde.  Eine- 
zweite  Bestimmung,  welche  die  Stellung  des  Geldhändlers  er- 
leichterte, betraf  die  Haftung  des  Gläubigers  im  Fall  eines 
Abganges  des  Pfandes  durch  Feuer,  Diebstahl.  Raub  oder 
sonstige  ohne  sein  Verschulden  eintretende  Zufälle.  Während" 
nach  altdeutschem  Rechte  der  Gläubiger  unbedingt  in  jedem 
Falle,  ob  es  mit  oder  ohne  seine  Schuld  geschah,  haftbar  war, 
trägt  im  späteren  Mittelalter  bei  unverschuldetem  Verlust  der 
Schuldner  die  Last.  Dies  entsprach  dem  römischen  Rechte 
und  auch  dem  talmudischen,  dessen  Einwirken  Stobbe  auch 
in  diesem  Falle  zutage  treten  sieht.  Der  Gläubiger  ist  nur 
haftbar,  wenn  das  Pfand  vorher  gefordert  wurde  und  er  es 
nicht  zur  Einlösung  auslieferte.  W^ar  es  aber  zur  Einlösung 
bereitgestellt  und  wnirde  nicht  am  folgenden  Tage  ausgelöst, 
so  hörte  die  Haftung  auf. 

Nicht  ungünstig  ist  ferner  die  Stellung  des  jüdischen 
Gläubigers,  sobald  ein  Streit  entstand  über  die  Tatsache  der 
Verpfändung  und  über  die  Höhe  der  auf  das  Pfand  geliehenen 
Summe.  Im  allgemeinen*  folgt  die  mittelalterliche  Schuld- 
gesetzgebung dem  (irundsatze  in  dubio  pro  reo.  Sie  stand 
auf  der  Seite  des  Schuldners.  Dieser  konnte  sich,  wenn  er 
die  Schuld  ableugnete,  durch  einen  Eid  reinigen.  War  aber 
ein  Pfand  gegeben .  so  konnte  der  jüdische  Gläubiger  die 
Schuld  durch  seinen  Eid  beweisen,  falls  er  das  Pfand  heraus- 
geben sollte.  Ebenso  gilt  sein  Eid  als  Beweis  für  die  Höhe 
der  Summe  und  für  bestrittene  Zinsen.    Denselben  Wert  wie 


1  Stobbe  S.  121;  Meyer  a.  a.  ü.  S.  201,  264.  Für  Kölner  Lombarden 
Privileg  a.  1328;  Ennen  IV  S.  129,  139;  S.  269  auch  für  Christen  in 
Wien. 

-  Aroniiis  547,  a.  1244:  Aronius  711,  a.  1265. 

3  Stobbe  S.  126. 

*  S 1 0  b  b  e  S.  1 18 ;  E  n  d  e  m  a  n  n .  Beiträge  zur  Kenntnis  des  Handels- 
rechts im  Mittelalter,  S.  840. 

5* 


68  152. 

der  Eid  hat  die  gerichtliche  und  nicht  gerichtliche  Urkunde, 
welche  aber  nach  bestimmter  Zeit  erneuert  werden  muß. 
Der  Schuldner  kann  allerdings  durch  Zeugen  den  Beweis  des 
Gläubigers  ausschalten.  Forderte  ^  jedoch  der  Jude  die  auf 
ein  Pfand  ohne  Zeugen  geliehene  Summe,  so  konnte  er  sie 
durch  seinen  Eid  erhalten.  Der  christliche  Schuldner  konnte 
aber  nicht  zum  Losen  des  Pfandes  gezwungen  werden.  Hat 
der  Jude  ohne  Pfand  auf  Bürgen  geliehen,  so  mußte  er  durch 
Zeugen  den  Beweis  führen.  Bei  einem  Darlehen  gegen 
Schuldschein  ^  war  der  Schuldschein  ein  genügender  Beweis, 
gegen  den  selbst  Zeugen  nichts  auszurichten  vermochten. 
Leugnete  ^  der  Jude  die  erfolgte  Auslösung  eines  Pfandes  oder 
der  Bürgen,  so  konnte  er,  falls  keine  Zeugen  gegen  ihn  waren, 
sich  durch  einen  Eid  sichern.  Betreffs^  der  Bürgen  galt  noch 
die  Bestimmung,  daß,  falls  der  Schuldner  leugnete,  sowohl  er 
wie  sämtliche  Bürgen  schwören  mußten,  ferner  daß,  wenn  alle 
Bürgen  starben  oder  fortzogen  und  nur  einer  zurückblieb, 
der  eine  alles  bezahlen  mußte  ^.  War  es*^  zwischen  den 
Parteien  strittig,  ob  Zinsen  ausgemacht  waren  oder  nicht, 
so  durfte  ausnahmsweise  der  Jude  den  Beweis  des  verzins- 
lichen Darlehens  führen ,  während  sonst  nach  altdeutschem 
Recht  sich  der  Schuldner  von  seiner  Verbindlichkeit  frei- 
schwören durfte. 

Bei  dem  überwiegenden  Vorkommen  der  Darlehen  auf 
Pfand  erhebt  sich  nun  die  Frage,  wie  weit  ging  die  Sicherung 
durch  das  Pfand,  d.  h.  wie  hoch  pflegten  die  Pfänder  beliehen 
zu  werden,  hatte  der  Jude  außer  dem  Pfände  noch  das  Recht 
einer  Nachforderung,  wenn  die  Zinsen  und  das  Kapital  den 
Wert  des  Pfandes  überstiegen  oder  das  Pfand  au  Wert  verlor 
und  endlich,  wann  erlangte  der  Jude  das  freie  Verfügungs- 
recht über  das  Pfand?  Was^  die  Höhe  der  Beleihung  an- 
betrifft, so  war  die  Regel,  daß  auf  jedes  Pfand  nur  die  Hälfte 
des  Wertes  geliehen  wurde,  Zwar^  findet  sich  eine  Be- 
stimmung, daß  der  Jude  auch  auf  ein  Pfand  leihen  müsse, 
welches  nur  Vs  mehr  wert  sei.  Auch  kamen  Ausnahmen  vor, 
wo  auf  ein  Pfand  ^  mehr  als  sein  Wert  geliehen  wurde,  aber 
wie   schon  Hermann^"   der  Konvertit   1128   es  als  jüdische 


1  Stern,  Nürnberg,  S.  213  a.  1288. 

2  Stern,  Nürnberg,  S.  213. 

^  Stobbe  S.  128-,  s.  dagegen  Brann,  Geschichte  der  Juden  in 
Schlesien  I,  Anhang  III,  S.  38ff. ;  Schweidnitzer  Privileg. 

•*  Brann,  Gesch.  d.  Juden  in  Schlesien,  Anhang  III. 

^  Darauf  weist  hin  M.  v.  R.  Prag  S.  19  a  Nr.  116,  Anhang  124. 

«  Stobbe  S.  114. 

^  Or  Sarua  III  b  S.  61  §  215,  Anhang  91;  M.  v.  R.  Cremona  S.  29  a 
Nr.  75,  Anhang  101;  M.  v.  R.  Prag  S.  106  a  Nr.  795,  Anhang  136;  Agiidda 
Baba  Bathra  S.  361.  §  97,  Anhang  238. 

8  Stobbe  S.  113. 

9  M.  V.  R.  Prag  S.  151a  Nr.  1005,  Anhang  174.     '»  Aronius  223. 


152.  69 

Sitte  anführt ,  die  Hälfte  des  Pfandes  darzuleihen ,  so  finden 
sich  auch  in  den  rabbinischen  Rechtsl)escheiden  genügend 
Belege  für  diese  Gescliäftspraxis.  Betreffs '  der  Sicherung 
durch  das  Pfand  gab  es  zwei  Arten  von  Verträgen.  Die  eine 
bot  nur  das  Pfand  als  Haftung,  die  andere  fügte  dem  Pfände 
noch  ein  besonderes  persönliches  Zahlungsversprechen  des 
Schuhlners  hinzu.  Hier  konnte  also,  wenn  das  Pfand  nicht 
ausreichte,  der  Schuldner  auf  Nachzahlung  verklagt  werden. 
Gesetzlich  geregelt  war  auch  das  Verfügungsrecht  über  ein 
nicht  ausgelöstes  Pfand.  Nach  ^  einer  Züricher  Bestimmung 
kann  ein  Pfand ,  das  nur  auf  einen  Tag  gegeben  war,  sofort 
verkauft  werden.  Sonst  findet  bei  kürzer  befristeten  Darlehen 
Verkauf  nach  vier  Wochen  statt.  Weist ^  der  Gläubiger  vor 
Gericht  nach .  daß  keine  Sicherheit  für  mehr  Zinsen  da  ist, 
so  erwirbt  er  dadurch  das  Eigentumsrecht.  Im  allgemeinen^ 
galt  der  Satz,  daß  ein  Verkauf  nach  Jahr  und  Tag  statthaft 
sei.  eine  Übung,  die^  das  jüdische  Recht  unter  ausdrück- 
licher Berufung  auf  das  deutsche  Recht  übernimmt.  War*' 
die  Auslösung  des  Pfandes  nur  eine  unvollständige,  indem 
zwar  die  Hauptsumme,  aber  nicht  die  aufgelaufenen  Zinsen 
gezahlt  waren,  so  mußten  diese  nach  einem  Monat  als  neues 
Schuldkapital  wieder  verzinst  werden. 

Auf'  die  Religion  der  Gläubiger  wurde  bei  der  Aus- 
lösung Rücksicht  genommen,  insofern  sie  an  jüdischen  Feier- 
tagen nicht  verpflichtet  waren,  Pfänder  herauszugeben.  Sehr 
bemerkenswert^  ist  es,  daß  der  Jude  nicht  nur  als  Pfand- 
leiher in  der  Not,  sondern  auch  als  Bankier  und  Depositär 
von  Pfändern,  die  zur  Sicherung  einer  rechtlichen  Forderung 
hinterlegt  wurden,  anerkannt  war.  So  werden  in  Ulm^,  da 
von  der  Septuagesima  an  bis  nach  Ostern  keine  Eide  in 
Schuldsachen  geleistet  werden  sollen .  die  Gerichtspfänder  in 
der  Zwischenzeit  bei  den  Juden  hinterlegt.  Auch  der 
Schwabenspiegel  gestattet  es  mit  Erlaubnis  des  Besitzers, 
während  er  sonst  den  Juden  gegenüber  keine  so  günstige 
Stellung  einnimmt.  Denn  z.  B.  mit  verrufenen  Münzen  ge- 
stattet er  noch  vierzehn  Tage  Zahlungen  zu  leisten,  an  Juden 
aber  noch  vier  Wochen. 

Bei  der  Schwerfälligkeit  und  Umständlichkeit  des  mittel- 
alterlichen Rechtsverfahreus  war  es  für  die  jüdischen  Kapi- 
talisten von  großem  Werte,  gewisse  Mittel  zu  haben,  um  den 


1  Stobbe  S.  247/48,  A.  121,  S.  127;  Nübling  S.  98  ff. 

-  Ulrich  S.  20.  »  Stobbe  S.  127. 

*  Stobbe  S.  127:  Brann,  Gesch.  d.  .Juden  in  Schlesien  I,  An- 
hang III;  Stern,  Nürnberg,  S.  213,  a.  1288. 

^  Morde chai  S.  47a.  §  196,  Anhang  212.  ^  Aronius  547. 

"  Aronius  547.  ®  Aronius  667. 

9  a.  1274,  Nübling  S.  4,  Pressel  Ulmer  U.B.  S.  234:  a.  1296, 
Nübling  S.  102,  S.  223;  Pressel  I  S.  230. 


70  152. 

Eingang  der  Darlehen  zu  beschleunigen.  Hier  steht  in  erster 
Linie  das  Recht  der  Selbstpfäudung  ^  In  den  wenigen  Fällen, 
wo  dieses  Recht  seine  Anwendung  fand ,  im  Notfalle  bei 
Zechenschuld,  Spielschuld  und  im  Falle  derRechtsver"weigerung, 
kam  es  auch  ihnen  zugute.  Auch  zu  ihren  Gunsten  wurde 
augewandt  die  Haftbarniachung  des  Hintersassen  für  seinen 
Herrn  und  der  Blirger  einer  Stadt  für  einander. 

Ein  beliebtes  Pressionsmittel  der  mittelalterlichen  Gläubiger 
war  das  sogenannte  Einlager,  d.  h.  die  Verpflichtung  des 
Schuldners,  selbst  oder  auch  noch  mit  seinen  Bürgen  an  einem 
im  Darlehensvertrage  bestimmten  Platze  solange  in  Schuldhaft 
zu  bleiben ,  bis  die  Schuld  bezahlt  war.  Die  Forderung  des 
Einlagers  war  dem  jüdischen  Gläubiger  durch  ein  Kapitular  ^ 
Karls  des  Großen  und  Ludwigs  des  Frommen  verboten,  auf 
daß  der  Christ  nicht  an  seiner  Ehre  Schaden  leide.  Dieses 
Verbot  war  aber  im  Laufe  der  Zeiten  in  Vergessenheit  ge- 
raten, und  wir  finden^  vielfache  Beweise  dafür,  daß  die  jüdi- 
schen Gläubiger  sich  Einlager  versprechen  ließen.  Daß  diese 
Verpflichtungen  auch  gehalten  wurden ,  beweisen  die  Klagen 
des  Klosters  Hirschau^  über  die  schweren  Lasten,  welche  ihm 
die  wiederholten  Geiselstellungen  verursachten. 

Die  Institution'  des  Einlagers  flndet  auch  in  das  jüdische 
Recht  Eingang,  dem  sie  ursprünglich  fremd  ist.  Nachdem  sie 
zuerst  nur  im  Falle  von  Fluchtverdacht  oder  Steuerverweigerung 
stattflndet,  sehen  wir  dann  vielfach*^,  daß  Juden  sich  als 
Bürgen  für  Juden  bei  Christen  und  Juden  zum  Einlager  ver- 
pflichten. Allerdings  nimmt  die  spätere  Gesetzgebung  dem 
Einlager  seinen  Hauptwert,  indem  sie  anordnet,  daß  das  Ein- 
lager eines  Christen  als  Verpflichtung  gegenüber  einem  Juden 
nur^  im  Hause  eines  Christen  uncl  auf  Kosten  des  Juden 
stattfinden  dürfe;  denn  die  Bedeutung  der  nun  allein  noch 
übrigen  Freiheitsbeschränkung  mußte  in  den  meisten  Fällen 
gegenüber  den  großen  Kosten .  welche  dem  Gläubiger  er- 
wachsen konnten,  wenigstens  im  Falle  eines  hartnäckigen 
und  böswilligen  Schuldners  zurücktreten. 


§  14.    Der  Zinsfuß. 

Die  mangelnde  Rechtssicherheit ,  die  Geldknappheit ,  die 
im   allgemeinen   noch   überwiegende  Naturalwirtschaft   waren 


»  Stohbe,  Deutsches  Privatrecht  I.  S.  599  f.  ^  Aronius  76. 

^  Güdemann,  Erziehungswesen  S.  26;  Liebe  S.  344. 

■*  Stobbe  S.  248,  A.  123;  non  solum  usuris  immoderatis  aput 
Judaeos  accrescentibus  verum  etiam  obsidibus  in  nostrum  periculum 
positis  ac  in.  obstagium  ponendis. 

s  Stobbe  S.  130. 

«  M.  V.  R.  Prag  S.  12a  Nr.  83.  Anhang  121;  M.  v.  R.  Berlin  S.  182 
Nr.  69,  Anhang  188.  "^  Stobbe  S.  130;  Nübliug  S.  194. 


152.  71 

die  Ursache,  daß  man  im  Mittelalter  mit  weit  höheren  Zins- 
füßen rechnen  nmßte  als  in  unserer  Zeit.  Noch  Lutlu-r  kla<^t, 
(laß  viele  Kleriker  in  seiner  Zeit  sich  Renten  um  lo%  kaufen. 
Und  so  war  in  der  Tat  auch  hei  festen ,  hypothekarische 
Sicherheit  bietenden  Darlehensgeschäften  wie  Leihrenten, 
Ilentenkäufen,  Darlehen  auf  liegende  Besitztümer,  der  Zinsfuß 
bis  in  die  Mitte  des  14.  Jahrhunderts,  wenn  wir  den  Durch- 
schnitt aus  den  vielen  sich  natürlicherweise  nach  Lage  und 
wirtschaftlicher  P'.ntwicklung  abstufenden  Nachrichten  nehmen ', 
etwa  10 "/o.  In-  dem  mehr  entwickelten  Süddeutschland 
schwankt  der  Zins  zwischen  8V2  und  4^2%,  in  Nord-  und 
Ostdeutschland  zwischen  (SV2  und  12^2^/0.  Dabei  finden  sich 
auch  hier  viele  exorbitante  Einzelfälle,  so  in  Regensburg ^ 
1325  Leibgedinge  zu  20  »/o,  in  Rostock  25  und  lO^/sO/o,  in 
Quedlinburg  1300—1355  19  und  I4-/7  %.  Der  Zinsfuß  bei 
Darlehen  ohne  feste  Sicherheit  ist  natürlich  bei  weitem  größer. 
Er  schwankt  in  dieser  Zeit  in  gewöhnlichen  Fällen  zwischen 
10  und  18  "0,  wobei  nicht  zu  vergessen  ist,  daß  in  vielen 
Fällen  des  Verzuges  hohe  Verzugszinsen  hinzukommen ,  wie 
es  z.  B.  als*  alte  Speyrer  Gewohnheit  bezeichnet  wird,  im 
Falle  des  Verzuges  das  Doppelte  zu  zahlen.  Doch  auch  hier 
finden  sich  w'eit  höhere  Forderungen.  Bezeichnend  ist,  daß 
in  Kiel,  wo  es  keine  Juden  gab,  sich  der  Zinsfuß  im  13.  Jahr- 
hundert zwischen  15  und  33^3%  bewegte.  Frankfurt  a.  M. 
muß  im-^  14.  Jahrhundert  für  eine  städtische  Anleihe  40% 
zahlen. 

Durch  diese  kurze  Übersicht  gewinnen  wir  ein  besseres 
Verständnis  für  die  Würdigung  des  Zinsfußes  bei  den  Ge- 
schäften der  jüdischen  Geldhändler.  Diese  Geschäftsform 
wurde,  sobald  sie  eine  größere  Verbreitung  fand,  bald  einer 
Konzessionsverpflichtung  unterworfen  und  mit  festen  Zinstaxen 
bedacht.  Der  Umstand,  daß  die  meisten  dieser  teils  landes- 
herrlichen,  teils  stadtrechtlichen  Festsetzungen  in  die  Zeit 
von  1250 — 1350  fällt,  gibt  uns  sogar  einen  Fingerzeig  dafür, 
daß  geiade  um  diese  Zeit  der  Geldhandel  zum  regulären 
Geschäft  der  jüdischen  Bevölkerung  Deutschlands  geworden 
ist.  Im  Privileg  Ottokars  ^  von  Böhmen  1254  ist  noch  keine 
Grenze  für  die  Höhe  der  Zinsen  festgesetzt.  Anderseits^ 
gilt  noch  hier  und  dort  der  altrömische  Rechtssatz,  daß  die 


^  Stobbe  S.  27;  wenn  das  Reich  für  eine  Schuld  Einkünfte  über- 
trug, war  es  in  jener  Zeit  Regel,  daß  dieselben  lO^'o  des  Kapitals  aus- 
machten; Brann,  Juden  in  Schlesien,  S.  37. 

-  Falke  S.  497  f. ;  N  e  u  m  a  n  n  8.  237 ;  N  e  u  m  a  n  n ,  Geschichte  des 
"Wechsels  im  Hansagebiete,  S.  56  f. 

'  Falke  298;  Neumann  S.  254. 

*  Aronius  628,  a.  1257;  secundum  consuetudinem  civium  Spiren- 
sium  multis  temporibus  approbatum. 

^  Kriegk,  Frankfurter  Bürgerzwiste,  S.  29.  ^Aronius  597. 

■»  Stobbe  S.  112. 


/ 


72  152. 

Summe  der  Zinsen  das  Kapital  nicht  übersteigen  darf.  Die 
frühste  Ordnung  ist  das  Privileg^  Friedrichs  von  Österreich 
für  die  Ostmark,  welches  für  diese  wirtschaftlich  noch  zurück- 
stehenden Gegenden  8  Denare  auf  das  Pfund  die  Woche,  also 
174 "/o  erlaubt.  Der-  Landfriede  zu  Straubing  und  der 
rheinische  Städtebund  setzt  1255  zwei  Denare  für  das  Pfund 
die  Woche  =  43V3''/o  fest.  Dies  dürfte  die  durchschnittliche 
Festsetzung  gewesen  sein.  Wir  finden  sie  in  Nürnberg  1310, 
Biel  13U5,  für  Schwäbisch-Hall  durch  Ludwig  den  Bayer  1342, 
im 2  alten  Züricher  Kichtebrief,  Trier*  1346,  Thüringen  1368. 
Geringere  Sätze  finden  sich  für  die  Juden  ^  Unteritaliens,  wo 
Friedrich  IL  in  dem  damals  wirtschaftlich  hochstehenden 
Lande  nur  10*^'o  erlaubt,  für  Frankfurt  1338  IV2  Heller  das 
Pfund  =  32V2^/o.  Vielfach*^  verbreitet  ist  anderseits  doch 
auch  der  hohe  Satz  von  4  Pfennig  auf  das  Pfund  (86^/3%), 
so  in  Straßburg  (1324).  im  ^  Augsburger  Stadtrecht  (1276), 
in  Minden  (1270),  wo  er  als  nicht  übermäßig  bezeichnet  wird^^. 
Dies^^  war  der  gesetzlich  festgelegte  und  erlaubte  Zinsfuß, 
an  den  man  sich  in  der  Regel  und  bei  solideren  Geschäften 
gehalten  haben  wird.  Allerdings  brachten  es  die  Verhältnisse 
mit  sich ,  daß  diese  Art  von  Geschäften  häufig  im  geheimen 
und  ohne  jede  Kontrolle  der  Obrigkeit  gemacht  wurden.  Hier- 
bei wird  wohl  oft  jene  ^^  usurarum  vorago  in  Anwendung  ge- 
kommen sein,  über  welche  1259  ^^  das  Stift  in  Freising  schwere 
und  wohl  nicht  unberechtigte  Klage  erhebt.  Aus  ^^  jüdischen 
Quellen  wissen  wir,  daß  ein  Maß  Getreide  um  zwei  verliehen 
wurde.    Ein  besonders  krasser  Fall  ^*  wird  im  13.  Jahrhundert 


1  Aronius  547,  a.  1244.      2  Aronius  618,  623.     ^  Ulrich  S.  53. 

*  Liebe  S.  344.  ^  Falke  S.  296. 

•>  Stobbe  S.  235,  A.  98;  auch  in  ganz  Frankreich  nach  Gesetz 
von  1360. 

'  Nübling  S.  234.  »  Aronius  741. 

^  Aronius  638,  in  Köln  12-58  drei  Denare  auf  die  Mark ;  in  Wien 
1338  ebenso  (Wiener  S.  221  Nr.  32),  als  besondere  Gnade  und  Dank 
für  erwiesene  Wohltaten;  Aronius  737,  a.  1269,  das  Prager  Stadtrecht 
Ottokars  IL  gestattet  auf  30  Pfennig  1  Pfennig  die  Woche;  das  sind 
173V8  0/0. 

^•^  Aronius  298,  Pfänder  auf  die  der  Bischof  Heinrich  IL  von 
Würzburg  20  Pfund  geliehen  hatte,  werden  von  ihm  (1159 — 65)  um 
30  Pfund  gelöst;  das  wären  50%  bei  Jahresfrist;  ähnlich  Aronius  348, 
a.  1199  in  Würzburg  SO^/o;  Wiener  S.  125  Nr.  171,  a.  1347  an  Juden 
zu  Bamberg  auf  2  Pfund  5  Heller  wöchentlich  ra.  54 ''/o;  Wiener  S.  122 
Nr.  147  demselben  ca.  60%;  M.  v.  R.  Cremona  S.  62b  Nr.  188,  Anhang  110, 
Juden  leihen  einem  Dechanten  21  Pfund,  er  muß  30  Pfund  zurückzahlen; 
das  ist  bei  Jahresfrist  ca.  50% 

"  Aronius  579;  Klosterchronik  von  Marchtal,  nam  multis  eget  qui 
usurarum  voragine  inter  Judeos  sordet. 

*2  Aronius  642,  20  Pfund  mit  Wochenzins  von  ^k  Pfund,  weniger 
10  Pfennig;  das  sind  fast  120%. 

13  M.  V.  R.  Prag  S.  148  a  Nr.  997,  Anhang  173. 

"  M.  V.  R.  Prag  S.  137  b  Nr.  961,  Anhang  168.  Allerdings  wird  der 
Fall  gemildert,  wenn  man  eine  langjährige  Geschäftsverbindung  annimmt. 


152.  73 

erwähnt,  wo  auf  ein  Darlehen  von  105  Pfund  im  Laufe  der 
Zeit  lOOU  Pfund  als  Zins  gezahlt  wurden.  In  diesem  Falle 
war  es  den  Geldniännern  recht,  wenn  die  endgültige  Ab- 
zahlung der  Schuld  möglichst  lange  hinausgeschoben  wurde, 
damit  sie  möglichst  viel  an  diesem  guten  Geschäfte  verdienen 
konnten.  So  begreifen  wir  es,  daß  ^  Berthold  von  ilegensburg, 
der  sonst  von  den  Juden  seiner  Zeit  manches  Gute  zu  sagen 
weiß,  ihre  Ehrerbietung  gegen  die  Eltern,  ihre  Zucht  und 
Mäßigung  in  der  PHie  lobend  hei'vorhebt  und  jede  Gewalttat 
gegen  sie  verpönt,  doch  in  Klagen  ausbricht  über  diejenigen 
Juden,  die  es  am  ärgsten  treiben  und  den  Schilling  um  13, 
das  Pfund  um  4  oder  höher  die  Woche  ausleihen.  Indessen 
würden  wir  auf  Grund  solcher  gewiß  nicht  unberechtigter 
Klagen  der  oft  hart  bedrängten  Schuldner  doch  nur  zu  einem 
einseitigen  Urteil  gelangen.  Wir  können  der  Stellung  der 
Juden  in  dieser  Frage  nur  gerecht  werden,  wenn  wir  das  un- 
geheure Risiko  des  jüdischen  Geldhandels  näher  ins  Auge 
fassen,  welches  in  einem  besonderen  Paragraphen  behandelt 
werden  soll. 

Was  den  Juden  vielfach  die  Hereinnähme  solch  hoher 
Zinsen  erleichterte,  war  der  ^langel  jeglicher  Solidarität  in 
der  Frage  der  Geldbeschaffung  sowohl  unter  den  einzelnen 
Städten  als  unter  den  verschiedenen  kleinen  und  großen 
Potentaten.  Viele  Stadtbehörden  waren  zufrieden ,  wenn  sie 
nur  für  sich  und  für  die  Ortsbürger  verhältnismäßig  billiges 
Geld  bekamen  und  erlaubten  dafür  den  Juden ,  sich  an  den 
Fremden  schadlos  zu  halten  2.  So^  ist  in  Biel  (13U5)  der 
Zinsfuß  gegen  Fremde  unbeschränkt.  In*  Frankfurt  a.  M. 
1338  sollen  sie  von  Bürgern  32V2°o,  von  Fremden  43^/3 *^/o 
nehmen^,  in  Ingolstadt  von  Bürgern  43V/3°/o,  von  Ausländern 
65  *'/o.  In  *^  Winterthur  gibt  es  sogar  eine  dreifache  Abstufung. 
Bürger  zahlen  1  Pfennig  für  Darlehen  unter  einem  Pfund, 
Ausbürger  2  Pfennig,  Ausleute  beliebig.  Sie  dürfen  ferner 
nicht  an  Fremde  Darlehen  geben  und  es  den  Einheimischen 
versagen.  Ein'  über  das  Gesetz  hinaus  genommener  Zins 
ist  nur  innerhalb  eines  Monats  zu  restituieren.    Ein  ^  ferneres 


So  weist  König  Rudolf  kurz  vor  seinem  Tode  400  M.  auf  die  Bewohner 
einer  Stadt  an.  Da  diese  kein  Geld  haben,  so  zahlen  sie  dafür  900  M. 
in  vier  jährlichen  Raten.  Das  sind  dann  nur  ca.  30%;  Chajim  Or  Sarna 
S.  77  b  Nr.  229,  Anhang  203. 

'  Aronius  757,  a.  1250—72. 

2  Stobbe  S.  224,  A.  66;  a.  1310  in  Nürnberg  43'/3  und  65 "/o; 
Wiener  S.  30  Nr.  42,  S.  22  Nr.  137;  Güdemann,  Erziehungswesen  im 
14.  und  15.  Jahrhundert,  S.  178. 

3  Ulrich  S.  482. 

*  Stobbe  S.  235,  A.  98;  Wiener  S.  42  Nr.  125;  Kriegk  S.  418; 
Liebe  S.  343  f. 

^  Stobbe  S.  103,  110;  Wiener  S.  43  Nr.  130. 

6  Stobbe  S.  235,  A.  98;  Ulrich  S.  441. 

'  Stobbe  S.  112;  Winterthur,  a.  1340.  ^  Neumann  S.  320. 


74  152. 

Moment .  welches  uns  die  Höhe  der  Zinsen  erklärt ,  ist  der 
Umstand,  daß  es  sich  meist  um  kleinere  Darlehen  auf  kurze 
Zeit  handelt.  Noch  heute  ist  in  den  staatlich  konzessionierten 
Pfandleihen  ein  Zinsfuß  von  12 — 24°/o  üblich,  ^ noch  dazu 
meist  mit  Abrundung  auf  einen  oder  drei  Monate.  Es  wird 
also  hier  ein  Zinsfuß  zugelassen,  der  5 — (3 mal  so  groß  ist 
als  der  gesetzliche.  In  diesem  Lichte  verlieren  die  Zinsen 
von  40 — 50*^/0  bei  einem  durchschnittlich  gesetzlichen  Zinsfuß 
jener  Zeit  von  10  ^/o  doch  manches  von  ihrem  erschreckenden 
Anschein.  Daß  es  sich  in  den  Zinstaxen  um  kurzfristige 
Darlehen  handelt,  ist  schon  daraus  zu  ersehen,  daß  stets  der 
Zinsfuß  für  die  Woche  ^  angegeben  wird.  So  wird^  in  dem 
Zinsgesetz  des  rheinischen  Städtebundes  ein  Unterschied  ge- 
macht zwischen  dem  Wochenzins  für  kleinere  Darlehen ,  der 
43^3%  beträgt,  und  dem  Jahreszins  für  größere  Darlehen, 
der  sich  nur  auf  33^3 '^/o  belauft^.  In'*  ISTürnberg  1391  ist 
der  Betrag  für  größere  Summen^  nur  10  und  13^/3'' o,  für 
kleinere  2P/3"/o,  Im  Privileg  Albrechts  IL  für  Österreich 
wird  sogar  ausdrücklich  hervorgehoben ,  daß  der  Zinsfuß  bei 
langfristigen  Darlehen  ermäßigt  werden  müßte.  Wie  auch 
heute  noch  der  Kleiukrämer,  der  pfennigweise  verkauft,  einen 
höheren  Nutzen  nehmen  muß  als  der  Großhändler,  so  war 
auch  der  Jude,  insoweit  er  als  Pfandleiher  das  Kreditbedürfnis 
der  kleinen  Leute  befriedigte,  zu  den  obengenannten  hohen 
Zinssätzen  gezwungen ,  wenn  er  seinen  Geschäftsbetrieb  auf- 
recht erhalten  wollte. 


§15.   KircWiclie  und  weltliche  Beschränkungen 
des  jüdischen  Geldhandels. 

Die  wenn  auch  nicht  allein  maßgebende,  so  doch  stark 
mit  den  Ton  angebende  Stellung  der  Juden  im  Geldhandel 
war,  wie  aus  den  Ausführungen  über  das  kirchliche  Zinsverbot 
ersichtlich ,  durch  die  strenge  kirchliche  Gesetzgebung  gegen 
den  Wucher  mitgeschaffen  worden.  War  es  hierdurch  der 
Kirche  wohl  gelungen .  wenigstens  den  offenen  Wucher  zum 
großen  Teile  aus  den  Kreisen  der  Christen  zu  verbannen,  so 
entging   es   ihr   doch   nicht,   daß   damit   wohl  das  eine  Übel 


^  M.  V.  R.  S.  106  a  Nr.  795,  Anhang  136  erwähnt  monatliche  Zinsen. 

2  Aronius  618. 

3  Stobbe  S.  285,  A.  98;  Wiener  S.  45  Nr.  140;  auch  iu 
Schwäbisch-Hall  a.  1842  bei  1  Pfund  43V3°/o,  bei  geringerem  Darlehen 
862/3 o/o.  *  Stobbe  S.  59. 

^  Kloster  Osterhoven  schuldet  a.  1288  340  Pfund  Regensburger  und 
86  Pfund  Passauer  Pfennige.  Darauf  liegen  80  Pfund  Regensburger 
Pfennige  Zinsen.  Das  ist,  selbst  wenn  nur  Jahresfrist  angenommen  wird, 
verhältnismäßig  nicht  sehr  hoch.     Stobbe  S.  236,  A.  99. 


152.  75 

verscheucht,  aber  dafür  ein  anderes  neu  entstanden  war.  Die 
Juden  gewannen  wenigstens  in  den  Gegenden,  wo  sie  nicht 
mit  der  Konkurrenz  der  christlichen  Gehlhündler  zu  kämpfen 
hatten,  eine  Art  Monopol  in  ihrem  Gewerbe  und  wurden  da- 
durch leicht  zu  Übergritl'en  und  zur  Ausbeutung  ihrer  Schuldner 
veranlaßt.  Anderseits  bringt  es  der  Geldhandel  mit  sich,  daß 
sich  in  den  Händen  derer,  die  ihn  betreiben,  immer  größere 
Kapitalien  ansammeln,  und  Kapital  war  wie  in  unserer  Zeit, 
so  auch  in  jenen  'J'agen  Macht.  Hatte  nun  die  Kirche  seit 
den  ältesten  Zeiten  danach  gestrebt,  den  Juden  jede  direkte 
Möglichkeit,  über  Christen  Machtbefugnisse  als  Inhaber  von 
Ämtern  auszuüben,  zu  nehmen,  so  konnte  es  ihr  nicht  gleich- 
gültig sein,  wenn  sie  nun  indirekt  durch  ihr  Kapital  diese 
Machtbefugnisse  gewannen,  da  ja  auch  Einnahmen  aus  Zöllen 
und  Ämtern  sehr  belielite  Objekte  der  Veri)fändung  geworden 
waren.  Darum  sah  sich  die  Kirche  prinzipiell  genötigt,  auch 
in  Gegensatz  zu  dem  jüdischen  Geldhaudel  zutreten.  So  ist  ^ 
der  jüdische  Wucher  Verhandlungsgegenstand  vieler  Konzilien 
in  Frankreich,  Deutschland  und  Italien  geworden.  Ein 
schüchterner  Versuch,  den  Juden  überhaupt  den  Wucher  gegen 
Christen  zu  verbieten,  erwies  sich  von  Anbeginn  an  als  un- 
durchführbar. So  schritt  man  wenigstens  dazu,  Ausschreitungen 
und  Übergriffe  zu  verhindern.  Man  konzedierte  mäßige  Zinsen, 
verbot  aber  übermäßige  und  drückende,  wobei  es  jedoch  im 
Unklaren  gelassen  wurde,  in  welche  Klasse  die  zwar  gesetz- 
lich anerkannten,  immerhin  aber  doch  stellenweise  sehr  hohen 
Zinstaxen  zu  rechnen  seien.  Diejenigen  Juden,  welche  Wucher- 
zinsen nähmen,  sollten  von  jedem  Verkehr  und  Umgang  mit 
Christen  ausgeschlossen  werden.  Wenn^  ihnen  doch  die  Ein- 
künfte von  Ämteru  verpfändet  würden,  so  sollten  die  Juden 
diese  Gelder  nicht  selbst  eintreiben  dürfen,  sondern  die  Ein- 
ziehung durch  Christen  besorgen  lassen.  Innocenz  IIL,  einer 
der  gewaltigsten  Rufer  in  diesem  Streite,  läßt  sogar  1215  auf 
dem  vierten  Laterankonzil  beschließen,  daß  die  Juden  den 
übermäßigen  Zins  zurückgeben  müssen.  Mit  ihren  vor- 
beugenden Beschlüssen  gegen  den  übermäßigen  Wucher  hatte 
die  Kirche  in  unserer  Periode  (bis  1350)  keinerlei  Erfolge. 
Sie  fand  hierbei  nicht  die  Unterstützung  der  weltlichen  Macht- 
haber, welche  die  Juden  als  Darlehensgeber  und  Steuerobjekte 
nicht  entbehren  konnten.  Um  so  größer  war  aber  der  Erfolg, 
den  sie  mit  ihrem  Vorschlage  der  Rückgabe  der  ungerechten 
Zinsen  erzielte.  Die  häufigen  Zinsreduktionen,  teilweisen  oder 
völligen  Schulderlasse,  welche  in  einem  späteren  Paragraphen 
behandelt   werden   sollen,    waren   das  Ergebnis  mit  auch  der 


^  Funk,  Geschichte  des  kirchlichen  Zinsverbotes,  S.  25  f. 

■^  Stobbe  S.  116. 

*  Aronius  395;  Konzil  zu  Breslau  1267,  Aronius  724. 


76  152. 

kirchlichen  Bemühungen.  Von  weltlicher  Seite  finden  wir  in 
jener  Zeit  nur  einmal  den  Versuch  der  Bekämpfung  des  jüdi- 
schen Geldhaudels.  Das  Ofener  ^  Stadtrecht  will  den  Juden 
nicht  gestatten,  Wucher  zu  nehmen.  Sie  sollen  arbeiten  wie 
die  Christen.  Aber  eine  besondere  Strafe  wird  nicht  verhängt. 
Sie  würden  es  am  jüngsten  Tage  zu  verantworten  haben. 


§  16.    Anordimiigeii  der  Rabbinen,  den 
Geldliaiidel  betreffend. 

Das  biblische  Gesetz^  verbot  dem  Juden,  Zins  von  einem 
Juden  zu  nehmen .  erlaubte  es  aber  bei  einem  Heiden.  Der 
Talmud^  wollte  es  später  auch  den  Heiden  gegenüber  nicht 
gestatten,  allerdings  nicht  aus  rein  ethischen  Beweggründen, 
sondern  aus  seiner  Tendenz  der  Abschließuug  heraus,  um 
einen  Geschäftsverkehr  zu  verhindern,  bei  welchem  möglicher- 
weise der  Jude  etwas  von  den  religiösen  Sitten  und  Bräuchen 
des  Heiden  annehmen  könnte.  Noch  der  Gaon*  Mar  Amram, 
der  im  9.  Jahrhundert  unter  dem  Kalifat  in  Babylonien  lebte, 
entschied ,  man  dürfe  auch  einem  NichtJuden  nicht  direkt 
gegen  Zinsen  Geld  leihen ,  indirekt  sei  es  aber  gestattet. 
Wenn  man  ihm  z.  B.  eine  Summe  Geldes  geliehen  habe,  so 
dürfe  man  von  ihm  als  Bezahlung  Getreide  nehmen,  das  mehr 
wert  sei  als  das  ausgeliehene  Kajjital.  Doch  sollen  auch  hier- 
von die  Gelehrten  sich  fern  halten.  Indessen^  die  deutschen 
Gesetzeslehrer  des  12.  und  13.  Jahrhunderts  gehen  von  diesem 
Verbote  ab  mit  einer  doppelten  Begründung.  Die  Juden  lebten 
seit  Jahrhunderten  unter  der  christlichen  Bevölkerung  und 
pflegten  ohnehin  geschäftlichen  Verkehr  jeder  Art  mit  ihnen. 
Es  wäre  also  absurd,  ihnen  gerade  Zinsgeschäfte  zu  verbieten, 
aus  Furcht,  sie  könnten  Sitten  und  Gebräuche  der  christlichen 
Religion  annehmen.  Ein  gewichtigerer  Grund  ist  der  Zwang 
der  Notwendigkeit.  So*^  bemerkt  ein  Lehrer:  „Wenn  wir 
Darlehensgeschäfte  treiben,  so  ist  das  für  unser  Leben  nötig, 
da  wir  nicht  wissen,  wieviel  Steuern  der  König  verlangen 
wird."  Ein  anderer^  begründet  es  in  folgender  Weise:  „In 
jetziger  Zeit,  da  die  Israeliten  keine  Felder  und  Weinberge 
haben ,  ist  die  Verleihung  von  Geldern  und  daher  das  Zins- 
nehmen für  sie  eine  Notwendigkeit  und  aus  diesem  Grunde 
erlaubt."  Indessen  erheben  sich  immer  wieder  Stimmen,  die 
es  zwar  juridisch   nicht   verbieten   wollen .   die  es  aber  vom 


»  Neu  mann  S.  300. 

2  Exodus  22,  24;  Leviticus  25,  :36,  37;  Deuteronomium  23,  20. 

^  Baba  Mezia  71a  *Frankel,  Entwurf.  S.  78. 

'^  Ol-  Sarua  Jerusalem  III  b  -S.  59  §  208,  Anhang  90. 

«  Agudda  Baba  Mezia  S.  20  a  §  99,  Anhang  234. 

■^  Raben  S.  97a  Sp.  1,  Anhang  58. 


152.  77 

inoialisch-ethischen  Standpunkte  aus  verwerfen.  Besonders 
„das  Buch  der  Frommen",  dessen  zwar  etwas  mystische,  dabei 
aber  tief  innerlich  fromme  und  auf  höchster  sittlicher  Stufe 
stehende  Lebensauffassung  ihm  besonders  auch  bei  den 
deutschen  Juden  ein  hohes  Ansehen  verschaffte,  kann  sich  mit 
den  Zinsgeschäften  nicht  l)efreunden  und  wendet  sich  vor  allem 
mit  scharfer  Entschiedenheit  gegen  etwaige  damit  in  Verbindung 
stehende  Auswüchse  und  Betrügereien.  Man  solle  weder 
Juden  noch  NichtJuden  Unrecht  tun,  damit  der  Name  Gottes 
nicht  entweiht  werde.  Als^  ein  Mann  sich  beklagt,  daß  ihn 
das  Unglück  verfolge,  er  habe  seine  Töchter  verloren,  und 
sein  ganzes  Vermögen  sei  au  seine  Schwiegersöhne  gefallen, 
wird  er  bedeutet,  es  sei  eine  Strafe  dafür,  daß  er  sein  Geld 
in  unredlicher  Weise  von  NichtJuden  erworben  habe.  Man  ^ 
solle  überhaupt  keine  Zinsen  nehmen ,  wenn  man  sich  durch 
Grundbesitz  ernähren  könne.  Ein  Jude^,  den  sein  christlicher 
Geschäftsfreund  über  die  Reellität  der  jüdischen  Geschäfts- 
leute in  einer  andern  Stadt  befragt,  wird  ermahnt,  ihn  ge- 
wissenhaft vor  etwaigen  unsoliden  Elementen  zu  warnen.  Die 
Rabbinersynode  *  zu  Mainz  122ü  erläßt  scharfe  Verordnungen 
gegen  diejenigen  Juden,  welche  Unehrlichkeiten  gegen  Christen 
begehen  und  sich  durch  das  Beschneiden  von  Münzen  be- 
reichern. Der^  hochaugesehene  Meir  von  Rothenburg  (13.  Jahr- 
hundert) schreibt,  die  Hand  sollte  solchen  Sündern  abgehackt 
werden.  Wieviel  Blut  sei  durch  diese  Geldfälscher  vergossen 
worden.  Sie  waren  es,  die  unsere  französischen  Brüder  zu- 
grunde gerichtet  haben ,  und  von  ihnen  heißt  es :  Wer  rasch 
reich  werden  will ,  bleibt  nicht  ungestraft.  Das  Buch  ^  der 
Frommen  warnt  endlich  vor  Unredlichkeit  beim  Eintreiben 
von  Zöllen.  Wenn  ein  Jude  bei  den  Zöllen  sitzt  und  es  ist 
bestimmt,  so  und  soviel  zu  nehmen,  und  er  nimmt  von  Nicht- 
juden  mehr  als  festgesetzt  ist  oder  er  gibt  dem  Herrscher 
einen  Rat,  von  den  NichtJuden  mehr  zu  nehmen,  so  wird  er 
zuletzt  sein  Vermögen  verlieren.  Ebenso  verhält  es  sich  hin- 
sichtlich der  Münze,  weil  viele  ihn  verfluchen. 

War  schon  diesen  letzteren  Bestrebungen  der  Rabbineu 
nicht  immer  ein  Erfolg  beschieden,  da  der  schwer  kontrollier- 
bare Geschäftsbetrieb  die  Geldgeber  zu  leicht  zu  Unregel- 
mäßigkeiten verleitete,  so  scheiterten  sie  vollständig  in  ihrem 
Bemühen,  das  Geldgeschäft  überhaupt  zurückzudrängen.  Es 
gewann  einen  solchen  Umfang  unter  den  Juden,  daß  selbst  in 
ihrem  Verkehr  untereinander  das  früher  peinlich  innegehaltene 


^  Bucli  der  Frommen  S.  62  Nr.  133.  Anhang  66. 

2  Buch  der  Frommen  S.  204  Nr.  808,  Anhang  68. 

3  Buch  der  Frommen  S.  310  Nr.  1207,  Anhang  71. 

*  Graetz  VII  s.  23.  '  Güdemann,  Erziehungswesen,  S.  66. 

ß  Buch  der  Frommen  S.  346  Nr.  1426,  Anhang  74. 


78  152. 

biblische  Zinsverbot  vielfach  außer  acht  gelassen  wurde.  So  ^ 
sahen  sich  die  Gesetzeslehrer  genötigt,  den  Forderungen  der 
Zeit  entgegen  zu  kommen .  indem  sie  zwar  das  Verbot  nicht 
aufhoben ,  das  war  unmöglich ,  aber  eine  gewisse  Umgehung 
zuließen.  Wenn  ein  Jude  Geld  brauchte,  so  konnte  er  seine 
Pfänder  einem  Christen  geben ,  selbst  seinem  Knechte  und 
seiner  Magd,  und  durch  diese  von  einem  andern  Juden  Geld 
auf  Zinsen  aufnehmen  lassen.  Es  werden  in  den  Rechtsgut- 
achten  scharfsinnig  die  Fälle  erörtert,  in  welchen  das  Zinsen- 
nehmen erlaubt  und  in  welchen  es  untersagt  ist.  Haupt- 
grundsatz ist,  daß  niemals  der  Zins  direkt  von  Hand  zu  Hand 
gehen  darf.  iMan  ^  darf  nicht  einmal  auf  ein  Haus  leihen,  um 
darin  zu  wohnen,  selbst  wenn  man  jährlich  etwas  von  der 
Schuld  abrechnet.  Es  herrschen  selbst  Bedenken,  ob  man  auf 
Synagogenplätze  leihen  darf,  um  darauf  zu  sitzen,  Bedenken, 
die .  weil  es  sich  um  einen  guten  Zweck  handelt ,  vielleicht 
zurücktreten  können.  Auf  die  Einzelheiten  einzugehen,  müssen 
wir  hier  unterlassen:  das  würde  eine  besondere  juristische 
Abhandlung  erfordern.  Die  Tatsache  können  wir  als  ge- 
sichert hinstellen ,  daß  auch  Juden  von  Juden  mehr  oder 
weniger  verschleiert  Zins  nahmen,  eine  Tatsache,  die  uns 
in  dem  Kapitel  „Organisation  der  Juden  unter  sich"  be- 
sonders beschäftigen  soll. 

Da  die  Zivilgerichtsbarkeit  in  Fällen ,  wo  es  sich  um 
Streitigkeiten  unter  zwei  jüdischen  Parteien  handelte,  während 
des  ganzen  Mittelalters  bis  in  die  neue  Zeit  sogar  den 
Rabbinen  zustand,  so  ist  es  einleuchtend,  daß  sie  eine  Anzahl 
von  Verordnungen  erlassen  haben,  um  die  jüdischen  Geschäfts- 
leute vor  gegenseitiger  Benachteiligung  zu  bewahren  und  um 
eintretenden  Zwistigkeiten  vorzubeugen.  Auf^  allen  größeren 
Märkten,  die  von  vielen  Juden  besucht  wurden,  befanden  sich 
jüdische  Richter,  welche  sofort  am  Platz  ihre  Rechtsbescheidt 
ausstellten.  Aus  diesen  mündlichen  Bescheiden  und  aus  den 
schriftlichen  Gutachten,  die  in  schwierigeren  Fällen  eingeholt 
wurden,  ergeben  sich  in  unserer  Zeitperiode  folgende  wichtige 
den  Geldhandel  betreffende  Verordnungen : 

Kein  Jude  darf  das  Pfand  eines  anderen  ohne  dessen  Ein- 
willigung bei  einem  NichtJuden  einlösen,  weil  er  durch  den 
Wettbewerb  die  Stellung  des  ersteren  gegenüber  dem  nicht- 
jüdischen Gläubiger  schwächt. 

Es  ist  verboten,  das  Gut  eines  anderen  fortzunehmen  und 
sich  so  in  einer  Forderung  selbst  Recht  zu  verschalten. 


1  Müller,  Reponses,  S.  55  Nr.  98,  Anhang  19;  Raben  S.  97a 
Sp.  2,  Anhang  59,  60;  M.  v.  R.  Prag  S.  106b  Nr.  796  u.  797,  Anhang  137, 
138;  Chajim  Ör  Sarua  S.  24b  Nr.  77,  Anhang  197. 

•-  Agudda  Baba  Mezia  S.  19  a  §  83,  Anhang  233. 

^  Müller,  Reponses,  S.  15  Nr.  29,  Anhang  4. 


152.  79 

Eine '  wichtige  Frage  war,  wie  es  bei  den  im  Mittelalter 
so  häutigen  Miinzänderungen  zu  halten  sei.  Hier  herrschte 
an  vielen  Orten  die  Meinung,  daß  das  Staatsgesetz  auch  fin- 
den Verkehr  der  Juden  untereinander  (leltung  halte.  Andere 
wieder  entscheiden,  man  habe,  wie  es  talmudisches  Uecht  ist, 
mit  der  Münze  zu  zahlen,  die  zur  Zeit  der  Rückgabe  in 
Geltung  sei .  außer  wenn  es  sich  um  eine  Vergrößerung  der 
Münze  von  mehr  als  einem  Fünftel  handle. 

Streiten-  zwei  Juden  über  die  Höhe  eines  Darlehens,  von 
denen  der  eine  ein  Pfand  in  der  Hand  hat,  so  hat  dieser  die 
Oberhand.  Er  kann  selbst  schwören  oder  den  Schuldner 
schwören  lassen  nach  dem  Grundsatze:  Wer  an  jemanden,  der 
im  Besitze  ist,  eine  Forderung  stellt,  muß  den  Beweis  er- 
bringen. Der  Pfandgläubiger  kann  fordern  bis  zur  Höhe  des 
Pfandwertes,  außer  wenn  es  sich  um  Dinge  handelt,  die  mau 
gewöhnlich  vermietet  oder  ausleiht,  bei  denen  ein  Vorrecht 
des  Besitzers  nicht  anerkannt  wird.  Verliert^  jemand  eine 
Sache  durch  Diebstahl  oder  Raub,  so  muß  sie  jeder,  in  dessen 
Hand  sie  kommt,  dem  Besitzer  zurückgeben. 

Verkauft^  jemand  eine  Sache,  die  er  von  einem  notori- 
schen Diebe  gekauft  hat,  weiter,  so  muß  er  den  Käufer  ent- 
schädigen, wenn  der  Bestohlene  sie  ihm  fortnimmt,  falls  sich 
Zeugen  dafür  finden,  daß  er  sie  von  einem  notorischen  Diebe 
gekauft  habe.  In  diesem  Falle  kommt  ihm  die  Anordnung 
zugunsten  des  Marktverkehrs,  welche  den  gutgläubigen  Er- 
werber einer  Sache  schützt,  nicht  zugute. 

Dem  Verbote  der  Verpfändung  von  Kirchengeräten  seitens 
der  staatlichen  Gesetzgebung  entspricht -^  die  Verordnung,  daß 
auch  der  Jude  seine  heiligen  Bücher  nicht  einem  Christen 
als  Pfand  hingeben  solle. 

Es  wird  ^  auch  die  Verschiedenheit  des  Bürgschaftsrechtes 
bei  Juden  und  Christen  erörtert.  Nach  jüdischem  Recht  muß 
sieh  der  Gläubiger  zuerst  an  den  Schuldner  halten  und  darf 
erst,  wenn  dieser  versagt,  auf  den  Bürgen  zurückgreifen. 
Nach  deutschem  Recht  kann  er  sich  sofort  au  einen  der 
Bürgen  wenden.  Deshalb  darf  ein  Jude  für  den  andern  nur 
dann  einem  Christen  für  Zinsschuld  Bürge  sein ,  wenn  aus- 
gemacht wird,  daß  nach  jüdischem  Rechte  entschieden  werden 
soll.  Im  andern  Falle  ist  es  verboten,  da  der  Jude  dann  in 
ein  Zinsschuld  Verhältnis  zu  einem  Juden  treten  könnte. 

Auf    das    immer    mehr    sich    ausbreitende    Geldgeschäft 


'  Müller,  Reponses,  S.  15  Xr.  29,  Anhang4;  Müller,  Reponses, 
25  Xr.  42,  Anhang  7;  M.  v.  R.  Prag  S.  54b  Xr.  358,  Anhang  129. 
-  Müller.  Reponses,  S.  35  Xr.  55,  Anhang  8. 
^  Müller.  Reponses,  S.  54  Xr.  97,  Anhang  18. 
*  Mordechai  S.  47b  §  217,  Anhang  214. 
5  Buch  der  Frommen  S.  180  Xr.  689,  Anhang  67. 
^  Raben  S.  97a  ^Spalte  1,  Anhang  58. 


80  152. 

weist  folgende  Satzung  hin:  Nach  taliuudischem ^  Rechte  darf 
ein  Bankier  oder  ein  Kaufmann  als  Depositär  von  Geldern 
dieselben ,  wenn  sie  ihm  orten  übergeben  werden ,  in  seinem 
Geschäfte  verwenden.  Einem  Privatmanne  ist  solches  natürlich 
nicht  gestattet.  Dazu  bemerkt  ^  Rabbi  Baruch  aus  Mainz 
(13.  Jahrhundert):  In  jetziger  Zeit,  da  wir  keine  Felder  mehr 
haben  und  unsere  Beschäftigung  darin  besteht,  Geld  gegen 
Zins  zu  verleihen  und  Warengeschäfte  zu  machen ,  ist  das 
Recht  eines  jeden  Depositärs  nicht  wie  das  eines  Privat- 
mannes, sondern  wie  das  eines  Kaufmannes,  d.  h.  er  darf  die 
orten  anvertrauten  Gelder  in  seinem  Geschäfte  verwenden. 

Für  eine  loyale  Geschäftsführung  sorgt  die  folgende  Ent- 
scheidung: Jemand^  wollte  sich  durch  Flucht  aus  der  Stadt 
seinen  Verbindlichkeiten  entziehen.  Sein  Schwiegervater  verrät 
ihn  und  vereitelt  dadurch  sein  Beginnen.  Jener  macht  ihn 
für  den  ihm  erwachsenen  Schaden  haftbar,  wird  aber  mit 
seiner  Klage  abgewiesen.  In  einem  andern*  Falle  aber  wird 
A.,  der  auf  Befehl  des  Fürsten  die  Guthaben  des  B.  mit  Be- 
schlag belegt  hat,  zur  Rechenschaft  gezogen,  da  B.  in  keiner 
Weise  widersetzlich  gewesen  sei  und  zu  einem  solchen  Vor- 
gehen Veranlassung  geboten  habe.  Eine  solche  Entscheidung 
war  nötig,  da  sonst  jeder  leicht  durch  falsche  Beschuldigungen 
bei  der  zu  willkürlichen  Übergrirt"en  gegenüber  den  Juden 
stets  bereiten  Obrigkeit  einen  Konkurrenten  vernichten  konnte. 
Die  jüdische  Gemeinde  sucht  ferner  die  Konkurrenz  unter 
ihren  Mitgliedern  nach  Möglichkeit  einzuschränken.  Ein  jeder 
Geldhändler  hat  seine  bestimmten  Kunden.  Auf  diese  hat  er 
ein  Recht,  das  ihm  ein  anderer  nicht  streitig  machen  kann, 
wovon  später  noch  die  Rede  sein  wird.  Die  Konkurrenz 
Fremder  sucht  man  abzuwehren.  Auch  Fortziehende  dürfen 
den  ruhigen  Geschäftsbetrieb  nicht  stören. 

Der  Fortziehende-^  darf  nämlich  nicht  ohne  Erlaubnis 
der  Gemeinde  auf  einmal  plötzlich  alle  seine  Konten  ab- 
schließen und  einfordern.  Das  könnte  unter  Umständen  zu 
einer  Krisis  führen.  Er  mußte  sich  durch  die  Gemeinde  oder 
eines  der  Gemeindemitgliedtr  abfinden  lassen,  welche  dann  die 
allmähliche  und  ruhige  Abwicklung  seiner  Geschäfte  über- 
nehmen. Die  einzelnen  Geschäftsleute  sollten  ferner  einander 
beistehen ,  in  dringenden  Fällen  für  einander  Bürgschaft 
leisten.  Deshalb^  sollte  ein  jeder  seinen  Bürgen  bei  einem 
NichtJuden  sofort  befreien,  auch  wenn  er  zu  Unrecht  in  An- 
spruch genommen  wurde,  damit  nicht  in  anderen  Fällen  die 


^  Mischna  Baba  Mezia  3,  11. 

2  Mordechai  S.  531)  §  .380.  Anhang  218. 

3  M.  V.  R.  Cremona  S.  20  b  Nr.  3.^,  Anhang  97. 
*  Mordechai  S.  4.5a  §  147,  Anhang  211. 

5  M.  V.  R.  Berlin  S.  209  Xr.  140,  Anhang  189. 

6  Mordechai  S.  47a  §  208,  Anhang  213. 


152.  81 

Büifiscliaft  verweigert  würde.  Viele  Entscheidungen  weisen 
daniuf  hin,  daß  Juden  aucli  von  christiichen  (leldleuteu  auf 
Zinsen  leihen.  So  ist  \  wenn  A.  an  B.  Geld  leiht  und  A.  leiht 
sich  das  (ield  auf  Zins  von  NichtJuden.  B.  für  die  Zinsen 
nicht  verantwortlich.  Oder^  A.  gibt  an  B.  ein  Pfand,  und  B. 
leiht  sich  auf  dieses  l'fand  von  einem  NichtJuden,  dann  ist 
wieder  A.  für  die  Zinsen  nicht  verantwortlich.  Im^  Interesse 
der  christlichen  Schuldner  lag  es  endlich,  daß  niemand  seine 
Forderungen  gegenüber  einem  nichtjüdischen  Schuldner  an 
einen  andern  Juden  verkaufen  durfte,  ohne  daß  der  jüdische 
(ililubiger  den  Schuldner  im  Beisein  des  neuen  Käufers  der 
Schuld  davon  verständigte.  Kine*  speziell  religiöse  Bedeutung 
hatte  schließlich  eine  Verordnung,  den  Geschäftsbetrieb  an 
den  sogenannten  Mittelfeiertagen  betrettend.  An  diesen  zum 
Passah-  und  Laubhüttenfest  gehörigen  Tagen  sollte  das  Ge- 
schäft eingeschränkt  werden.  Warengeschäfte  ^^'^ren  verboten, 
Darlehensgeschäfte  und  speziell  Einzug  der  Zinsen  erlaubt, 
weil  es  sich  hier  um  daninum  emergens  handelte.  Jedoch 
sollte  der  Gewinn  möglichst  zur  Festfeier  verwendet  werden. 


§.  17.    Jüdischer  Geldhandel  im  allgemeinen. 

Frühestes  Vorkommen   des   Geldhaudels  unter 

den  deutschen  Juden  im  Mittelalter. 

Eine  gerade  in  der  neueren  Literatur  vielumstrittene 
Frage  ist  es,  woher  die  Juden  die  Kapitalien  hatten,  welche 
zur  Betreibung  des  Geldhandels  doch  unumgänglich  nötig 
waren.  Kaum  zu  halten  dürfte  die  Hy])Othese  Schippers 
sein^,  daß  die  Juden  der  germanischen  Staaten  im  frühen 
Mittelalter  hauptsächlich  Grundbesitzer  gewesen  seien  und  daß 
ihr  Vermögen  aus  der  akkumulierten  Grundrente  und  aus 
dem  Erlöse  ihres  Grund  und  Bodens  sich  ergebe,  den  sie  zur 
Zeit  des  Beginnes  des  Feudalsystems  veräußern  mußten.  Eine 
solche  Ausdehnung  des  jüdischen  Grundbesitzes,  um  daraus 
allein  die  Bildung  der  jüdischen  Kapitalien  zu  erklären,  läßt 
sich  für  Deutschland  nicht  nachweisen.  Indes  war  gewiß  bei 
vielen  auch  der  Grundbesitz  eine  Quelle  der  Vermögensbiidung. 
Bei   anderen   dürfen   wir   auf  die  Sombartsche*^  Hypothese 

1  Taschbez  S.  84  Nr.  484,  Anhang  206. 

2  Taschbez  S.  84  Nr.  486,  Anhang  206. 

3  Taschbez  8.  86  Nr.  494.  Anhang  207. 

*  Mordechai  S.  84a  §  1467,  Anhang  208. 

^  Schipper,  Anfänge  des  Kapitalismus  bei  den  abendländischen 
Juden  im  früheren  Mittelalter.  "Wien  und  Leipzig  1907.  Abdruck  aus 
Zeitschrift  für  Volkswirtschaft,  Sozialpolitik  und  Verwaltung  von  Böhm, 
Inama-Sternegg  Bd.  XV  1906  S.  4  f. 

®  Sombart,  Der  moderne  Kapitalismus  I,  S.  270. 

Forschungen  152.  —  Hoffmaun.  6 


82  152. 

des  Altkapitalismus  zurückgreifen,  daß  sie  nämlich  den  Besitz 
an. Gold,  Schmucksachen  und  kostbaren  Geräten  aus  der  ver- 
sinkenden alten  Welt  in  das  Mittelalter  hinüberretteten.  Für 
Deutschland  kommt  noch  der  Umstand  hinzu,  daß  dorthin 
aus  Italien  und  Frankreich  mit  ihrer  höheren  wirtschaftlichen 
Kultur  vielfach  jüdische  Kapitalisten  auswanderten,  um  hier, 
wo  die  Konkurrenz  eine  geringere  war,  größeren  Nutzen  aus 
ihren  Geschäften  zu  ziehen.  Als  dritte  und  jedenfalls  sehr 
bedeutsame  Quelle  der  jüdischen  Geldkapitalien  ist  der 
Handelsgewinn  zu  betrachten.  Diese  bisher  allgemein  geteilte 
Vermutung  läßt  sich  nicht  kurz  mit  den  Worten  Sombarts 
abtun :  „Es  hieße  an  Wunder  glauben,  wollte  man  annehmen, 
daß  die  reichen  Leute,  denen  wir  am  Anfang  des  Mittelalters 
in  den  westeuropäischen  Städten  begegnen,  aus  der  Schar  von 
kleinen  mercatores  hervorgegangen  seien,  mit  denen  wir  die- 
selben Städte'  während  der  ersten  Jahrhunderte  ihres  Be- 
stehens bevölkert  finden."  Denn  die  Juden  waren  nicht  bloß 
kleine  mercatores,  sondern  sie  trieben,  wie  oben  nachgewiesen 
ist,  den  Orienthandel  im  großen  Stile.  Anderseits  war  es 
auch  dem  kleinen  Kaufmann  bei  dem  großen  Nutzen,  welchen 
der  Handel  im  Mittelalter  abwarf,  wohl  möglich,  zu  Reichtum 
emporzusteigen.  Die  Tatsache,  daß  sich  in  den  Kreisen  der 
jüdischen  Gemeinde  große  Reichtümer  in  den  Händen  ein- 
zelner angesammelt  hatten ,  steht  fest  und  läßt  sich  durch 
viele  Zeugnisse  erhärten,  wenngleich  man  sich  auch  hier  vor 
Übertreibungen  hüten  muß.  Denn  neben  den  Reichen  gab 
es  einen  Mittelstand  und  auch  Armut  und  Elend,  welche  nur 
nicht  so  hervortraten,  weil  der  Jude  von  jeher  in  umfassender 
Weise  für  seine  armen  Religionsgenossen  zu  sorgen  gewohnt 
war.  Die  Tatsache,  daß  jemand  Geld  ausleiht,  darf  auch  noch 
nicht  als  Beweis  größeren  Vermögens  angesehen  werden,  denn 
im  Kleingeldhandel  auf  Pfänder  mit  kurzfristigem  Kredit 
konnte  man  sich  auch  mit  geringem  Vermögen  ernähren. 

Der  Reichtum  der  Juden  ergibt  sich  teilweise  aus  der 
Größe  ihrer  Geschäfte,  noch  mehr  aber  aus  der  Größe  ihrer 
Leistungen  für  öffentliche  Zwecke,  ihrer  Steuern  und  Ab- 
gaben. Urkunden  und  Chroniken  ^  verfehlen  selten,  auf  ihren 
Reichtum  hinzuweisen.  Ende  des  IL  Jahrhunderts  und  Anfang 
des  12.  wird  besonders  die  Geldmacht  ^  der  böhmischen  Juden 
hervorgehoben.  Im  13.  und  14.  Jahrhundert  haben  die  schle- 
sischen^  Juden  ganze  Dörfer  und  Städte,  wie  Goldberg, 
Haynau,  Namslau,  Nimptsch,  Schweidnitz,  Löwenberg,  Liegnitz 


1  In  Trier  im  13.  Jahrli.;  Liebe  S.  311  f.;  Kölu  a.  1341,  Ennenl 
S.  22,  47. 

'-  Aronius  173,  206,  220. 

^  Aronius  360;  ütobbe  S.  117;  S.  207,  A.  25;  Branu,  Juden  in 
Schlesien  I,  S.  25,  37. 


152.  83 

im  Pfandbesitz.  Aus'  Breslau  haben  wir  in  der  Zeit  1330 
bis  1300  eine  allgemeine  Übersicht  über  die  Vermögensverhält- 
nisse  der  Juden.  Von  170  selbständigen  Mitgliedern  sind  16 
gänzlich  zahlungsunfähig,  11  hervorragend  reich,  die  übrigen 
bilden  den  Mittelstand.  Das  Buch  der  Frommen-  erwähnt 
im  12.  Jahrhundert  einen  Juden,  der  so  reich  ist.  daß  er  nicht 
all  sein  Geld  auf  Zinsen  au  Christen  ausleihen  kann.  Die 
Häuser^  und  Besitztümer  der  Frankfurter  Juden  werden  1346 
um  oOOO  Pfund  Heller  der  Stadt  verkauft  und  1349  werden 
sie  selbst  für  15  200  Pfund  Heller  der  Stadt  verpfändet. 
Boleslaus  III. '^  von  Liegnitz  schuldet  den  Schweidnitzer  Juden 
8000  Mark  Silber.  1247^  sind  die  Würzburger  Juden  für 
2300  M.  Silber  verpfändet.  Noch  klarer  tritt  ihre  Kapital- 
kraft aus  ihren  Leistungen  hervor. 

Wir  haben  *^  ein  Verzeichnis  der  Steuern  von  Städten 
und  Juden  an  die  kaiserliche  Kammer  aus  dem  Jahre  1241. 
Danach  belief  sich  der  Ertrag  der  Judensteuer  auf  857  M. 
gegen  4290  M.  Steuer  von  den  Städten  und  71271^2  M.  barer 
Reichseinnahmen  alles  in  allem.  Hierbei  fehlen  mindestens 
Nürnberg  und  Würzburg.  Andere  Lücken  erklären  sich  daraus, 
daß  nicht  alle  Juden  der  kaiserlichen  Kammer  steuerpflichtig 
waren.  Große  Gemeinden  wie  Mainz,  Erfurt,  vielleicht  auch 
Köln ,  Trier  und  Wien  waren  von  dieser  Steuer  frei.  So 
trugen  also  die  Juden  12%  allein,  zu  den  Einnahmen  der 
kaiserlichen  Kammer  bei ,  während  ihr  Anteil  an  der  Be- 
völkerung im  Verhältnis  wohl  kaum  größer  als  heute  war. 

Fügen  wir  als  Ergänzung  noch  eine  Anzahl  Einzel- 
leistungen an  Fürsten  und  Städten  hinzu. 

1258—71  '  brachten  sie  gewaltige  Summen  zur  Unter- 
stützung der  Wormser  Stadtpolitik  auf. 

1246^  zahlt  ein  gefangener  Jude  am  Rhein  100  kölnische 
Mark  Lösegeld. 

1244^  zahlen  die  Sinziger  Bürger  61  M.  an  Konrad  IV., 
die  Juden  allein  20  M. 

In  Nürnberg  ^^  zahlen  im  14.  Jahrhundert  die  Juden 
4000  Taler  Steuern,  ganz  Nürnberg  6—7000  Taler. 

Groß'^  sind  Anfang  des  14.  Jahrhunderts  die  Leistungen 
der  Regensburger  Juden  an  Steuern  und  Zwangsanlehen. 


^  Brann,  Juden  in  Schlesien  I,  S.  37.  A.  3. 
-  Buch  der  Frommen  S.  34.5  Nr.  1423,  Anhang  72. 
3  Stobbe  S.  99.  100;  Kriegk  S.  415^  4-36. 
■*  Stobbe  S.  117;  Brann,  Juden  in  Schlesien,  I  S.  37. 
^  Äronius  563. 

^  M.  G.  Const.  3,   Iff. ;   Caro,   Sozial-  und  Wirtschaftsgesch.  der 
Juden  im  Mittelalter  I,  S.  416. 

''  Aronius  645,  659,  662,  677,  687.  703,  714,  733,  752. 

^  Aronius  55-5.  ^  Aronius  544.  ^°  Stobbe  S.  51. 

"  Stobbe  S.  68,  70. 

6* 


84  152. 

1329 1  hat  Friedrich  der  Schöne  3084  Mark  Silber  Juden- 
steuer. 

1302  ^  zahlen  sie  in  Köln  1200  M.  für  die  Verlängerung 
ihres  Privilegs  und  61  M.  jährlich. 

Diese  kurze  Auslese  genügt  schon,  um  die  große  Wichtig- 
keit der  jüdischen  Kapitalmacht  für  die  Wirtschafts-  und 
Finanzmacht  des  deutschen  Reiches  zu  kennzeichnen. 

Diese  ihre  Kapitalkraft  haben  nun  die  Juden  seit  den 
frühesten  Zeiten  auch  im  Geldhandel  verwertet,  wenn  sie 
auch  erst  im  12.  und  18.  Jahrhundert  sich  ihm  in  Deutsch- 
land in  stärkerem  Maße  zuwandten. 

584^  schon  wird  in  Tours  der  reiche  Jude  Armentarius 
als  Geldhändler  erwähnt.  Der  Umstand,  daß  sie  806*  als 
Käufer  von  Kirchengeräten  erwähnt  werden,  daß  ihnen  814^ 
dieselben  von  Karl  dem  Großen  zum  Kauf  und  zur  Pfand- 
nahme  verboten  wei'den  und  daß"  Dodona,  Gräfin  von  Tou- 
louse, 841 — 44  als  Schuldnerin  von  Juden  genannt  wird, 
weisen  auf  Geldgeschäfte  im  9.  Jahrhundert  hin.  Im  Jahre 
1000  wohnt  ein  Jude  an  der  flandrischen  Grenze,  der  Beute 
ankauft  und  mit  den  kämpfenden  Heeren  Geldgeschäfte  macht. 
960 — 1028^  werden  reiche  jüdische  Kaufleute  erwähnt,  die 
ihren  Glaubensgenossen  12  Silberstücke  für  die  Kölner  Messe 
leihen  und  sich  von  ihnen  13  zurückgehen  lassen.  Im  * 
11.  Jahrhundert  ist  der  Geldhandel  in  Frankreich  ^,  besonders 
auch  in  den  Grenzprovinzen,  als  weitverbreitet  bezeugt.  Die 
Verhältnisse  in  den  deutschen  Nachbarprovinzen  waren  sicher 
nicht  anders.  Jüdische  ^^  Kompagnons  teilen  sich  in  die 
Pfänder. 

1040  ^^  wird  ein  Jude  genannt  als  möglicher  Käufer  ge- 
stohlener geistlicher  Gewänder. 

1074^2  hat  Anno  von  Köln  jüdische  Gläubiger.  1090 
sichert  das  Speyrer  Privileg  ihnen  den  gutgläubigen  Erwerb 
gestohlener  Sachen,  was  doch  auch  Geldgeschäfte  voraussetzt. 
Alle^^  diese  Zeugnisse  beweisen,  daß  die  Juden  nicht  erst 
im  Zeitalter  der  Kreuzzüge  sich  mit  Geldhandel  zu  befassen 


>  Wiener  S.  48  Nr.  165. 

2  Stobbe  S.  92.  ^  Aronius  47.  *  Aronius  72. 

^  Aronius  76.  ^Aronius  104.  ''  Aronius  149. 

8  Müller,  Reponses,  S.  58  Nr.  101,  Anhang  20. 

9  Müller,  Responsen  des  R.  MeschuUani,  Sohnes  des  R.  Kalonymos, 
Berlin  1893  8.  4  f.,  S.  7;  Müller,  Reponses,  S.  15  Nr.  29,  Anhang  4; 
Müller,  Reponses,  S.  37  Nr.  62,  Anhang  10;  Cassel,  Rechtsgutachten 
Nr.  140,  Anhang  32. 

»0  Müller,  Reponses,  S.  13  Nr.  23,  Anhang  2. 

'*  Aronius  154.  ^-  Aronius  164. 

^'  a.  1099  schenken  Juden  dem  Erzbischof  Ruthard  von  Mainz  einen 
der  Speyrer  Kirche  gehörigen  goldenen  Kelch,  Aronius  207;  a.  1107 
leihen  .luden  zu  Regensburg  dem  Bischof  Hermann  von  Prag  500  M.  auf 
5  kostbare  Pallien,  Aronius  214. 


152.  85 

antinj^eii.  In  ^  dieser  Zeit  allerdings  beginnen  die  Klagen 
über  jüdischen  Wucher,  z.  B.  von  seilen  Peters  von  Cluny  und 
Bernhards  von  Clairvaux.  Die  Zeugnisse  für  den  Geldliandel 
mehren  sich.  Die  Ilesponsen  des  Rabbi  Elieser  ben  Nathan 
(Raben)  im  12.  Jahrhundert  und  die  des  Melr  von  Rothen- 
burg im  13.  Jahrhundert  geben  uns  ein  Bild  dieser  weitver- 
zweigten Geldgeschiifte.  Schon  1128^  werden  auch  in  deutscher 
Quelle  ausgebildete  Pfandleihergewohnheiten  berichtet. 

1147^  sehen  drei  Juden  von  Bacherach  trotz  der  Gefahr, 
die  ihrem  Leben  von  den  Kreuzfahrern  droht,  nach  ihren 
Schulden. 

1160*  ist  den  Juden  ein  Drittel  des  Mainzer  Domschatzes 
verpfändet. 

Im  13.  Jahrhundert  findet  sich  schon  der  Begriff  Jude 
und  Geldhändler  identisch  gebraucht.  So  ist-^  auf  der  Pro- 
vinzialsynode  zu  Trier  1202  die  Rede  von  ludeo  vel  foeneratori. 

Walther''  von  der  Vogelweide  will,  wenn  er  Geld  braucht, 
zu  einem  Juden  gehen.  Bei '  Ulrich  von  Lichtenstein  gelten 
sie  so  sehr  als  die  Kapitalisten,  daß  es  selbstverständlich  ist, 
daß  jeder,  der  Geld  braucht,  zu  ihnen  geht,  ohne  der  Möglich- 
keit zu  gedenken ,  es  auch  von  Christen  erhalten  zu  können. 
Auch^  der  Predigermönch  Berthold  von  Regensburg  1250 — 72 
denkt  bei  dem  Worte  „Wucherer"  nur  an  Juden. 

Auf  weitere  Einzelheiten  wird  dann  bei  der  Darstellung 
des  Geldhandels  der  Juden  mit  den  einzelnen  Klassen  der 
Bevölkerung,  mit  Geistlichen,  Edelleuten,  Fürsten  und  Städten 
eingegangen  werden. 

Aber  hier  bei  der  allgemeinen  Darstellung  ist  es  am 
Platze,  gegenüber  den  Klagen  über  jüdische  Ausschreitungen 
auch  die  Vorteile  des  regulären  jüdischen  Geldhandels  hervor- 
zuheben,  die  auch  im  Mittelalter  von  einsichtigen  und  vor- 
urteilslosen Beurteilern  nicht  verkannt  wurden. 

Röscher^  erkennt  den  Juden  ein  dreifaches  Verdienst 
für  die  Förderung  der  Wirtschaftsentwicklung  im  Mittelalter 
zu.  Ihnen  ist  zu  verdanken  die  Einführung  und  offene  und 
konsequente  Durchführung  des  Kapitalszinses,  ohne  den  es 
keinen  Kredit,  keine  Kapitalsbildung  und  keine  Arbeitsteilung 
geben  könnte.  Ihrem  Geschäftsbetriebe  wurde  zuerst  offen 
zugebilligt  der  Schutz  des  bona  hde  Besitzes  einer  gutgläubig 
erworbenen  Sache.  L^nd  endlich  ist  ihnen  mit  zu  verdanken 
die  Einführung  und  Verbreitung  des  Wechsels,  für  den  sich 
schon  im  talmudischen  Recht  ^'^  Andeutungen  finden. 

Als  sicher  steht  fest,  daß  sich  die  christliche  Bevölkerung 


1  Höniger  S.  81  f.  2   li-onius  223.  ^   li-Q^ius  248. 

*  A  r  0  n  i  II  s  287,  ^  A  r  0  n  i  u  s  438. 

^  Güdemann.  Erziehimgswesen,  S.  129. 

''  A  r  0  n  i  u  s  427.  ^  A  r  0  n  i  u  s  757. 

^  Röscher,  Die  Stellung  der  Juden  im  Mittelalter,  S.  509  f. 

1«  Ketuboth  101b;  Baba  Bathra  172a. 


8(3  152. 

mit  (leu  jiulisclien  Geldgebern  nicht  schlechter  steht  als 
mit  den  christlichen.  Vielfach  ^  werden  die  Juden  bevorzugt 
und  gegen  christliche  Konkurrenz  geschützt.  Mau  sieht  die 
Juden  gern  in  den  Städten.  1252  ^  meint  ein  Erzbischof: 
Man  müsse  die  Juden  gut  behandeln ,  um  sie  in  der  Stadt 
zu  erhalten  und  um  noch  mehr  von  ihnen  zum  Zuzug  zu 
veranlassen.  Bei^  der  Gründung  von  Städten  nimmt  man  sie 
gerne  auf,  weil  man  weiß,  daß  man  in  ihnen  ein  steuer- 
kräftiges Element   des    wirtschaftlichen  Fortschrittes   besitzt. 

Augsburg*  und  Regensburg  führen  als  Grund  des  Juden- 
schutzes an:  Sie  seien  nützliche  Bürger  und  dem  gemeinen 
Manne  unentbehrlich. 

Dem^  Bischof  von  Speyer  werden  1337  als  besondere 
Gnade  die  Juden  überlassen,  um  das  Stift  schneller  von  seinen 
Schulden  zu  befreien.  Man*'  zieht  sie  zu,  weil  sie  bequemer 
sind  als  die  auswärtigen  Gläubiger.  Karl  IV. ',  jener  schlaue 
Geschäftsmann  auf  dem  Thron,  bemerkt  als  einer,  der  es 
wissen  mußte,  in  dem  Privileg  für  Breslau  1347  von  ihnen: 
per  Quorum  facultates  principum  indigentiis  opportune  tem- 
pore subvenitur. 

In  Trier ^,  in  Frankfurt^,  in  Schlesien^",  überall  sind  sie 
Klöstern  ^\  Städten  und  Fürsten  unentbehrliche  und  unersetz- 
liche Helfer  in  ihren  Finanznöten.  So  ^^  ist  verständlich, 
wenn  einzelnen  Juden  und  ganzen  Gemeinden  erklärt  wird, 
daß  die  Obrigkeit  ihnen  beim  Einrreiben  ihrer  Schulden  be- 
hilflich sein  und  sie  vor  Konkurrenz  schützen  werde.  So  ^^ 
geschieht  es  unter  anderm  1316  durch  Friedrieh  den  Schönen, 
13401*  ijj  Winterthur. 

Mit  dem  Geldhandel  eng  zusammen  hing  das  Recht, 
Münzen  zu  prägen,  und  der  Geldwechsel.  Der  Verdienst ^^ 
in  diesem  Geschäfte  w^urde  als  Ersatz  der  Arbeit  und  als 
nötige  Vor-  und  Auslage  im  Mittelalter  nicht  als  Wucher 
betrachtet.  Dieses  ^^  Recht  war  in  den  meisten  Städten,  wie 
oben  angeführt,  den  Münzerhausgenossen  übertragen  und 
jedem  anderen,  also  auch  den  Juden,  verboten.  Indessen  sind 
doch  eine  ganze  Anzahl  Fälle  erwähnt,  wo  ausnahmsweise 
auch  Juden  eine  Münze  haben  und  Geldwechsel  treiben.  Von  " 
Priskus,   der  555  in  Ghälons-sur-Saone  Münzen  schlägt,  wird 

*  Löwenstein,    Geschichte    der   Juden    am   Bodensee,    S.    22  f.; 
Weyden,  Juden  in  Ivöln,  S.  99;  Röscher  S.  515;  Aronius  549. 
-  Konrad  v.  Köln,  Aronius  588. 

3  Landshut  a.  1204,  Aronius  365;  *  Falke  S.  295. 

^  Wiener  S.  41  Nr.  115.  «  Budweis  a.  1:341.  Stobbe  S.  24. 

■^  Stobbe  S.  206,  A.  2:3.  ^  Liebe  S.  :344  f. 

»  Kriegk  S.  4:36  f.         «>  Brann,  Juden  in  Schlesien  I,  S.  14,  :37. 
"  a.  1250  Kloster  Scheftlarn,  Aronius  577. 
12  Stobbe  S.  1:39.  "  Wiener  S.  47  Nr.  158. 

1*  Stobbe  S.  11:3.         »^  Neumann  S.  385. 
"  Stobbe  S.  223,  A.  92;  Falke  S.  282.  ^^  Aronius  31,  45. 


152.  87 

vermutet,  daß  er  ein  Jude  gewesen  sei.  Ui84  * — 1000  wird 
den  Juden  das  Keciit  zugesichert,  coniniutandi  auruni  et 
argentuni.  In  ^  Worms  wird  ihnen  erlaubt,  combire  argentuni 
außer  vor  dem  Hause  der  Münzer,  was  um  so  bemerkens- 
werter ist,  als  hier,  wo  es  monetarii  gab,  eine  solche  Er- 
laubnis wirtschaftlich  nicht  notwendig  war.  Diese ^  P^rlaubnis 
wird  1105  erneuert.  1207 — 1223'*  wird  der  Jude  Jechiel  als 
Münzmeister  des  Bischofs  Otto  von  Würzburg  erwähnt.  Der'^ 
Jude  Schlom  in  Wien  ist  Münzmeister  und  Güterverwalter, 
vielleicht  auch  der  Jude  Tekanus.  Daß  im  Jahre  1230*^  den 
Regensburger  Juden  gestattet  wird,  Gold  und  Silber  zu  kaufen 
und  verkaufen,  deutet  vielleicht  auch  auf  Münzzwecke  hin. 
1247^  werden  in  Helmstedt  Juden  und  Münzer  zusammen 
genannt.  Interessant^  ist  das  Verbot  in  Winterthur  vom 
Jahre  1340:  Die  Juden  sollen  nicht  wechseln,  außer  wenn  der 
Stadtseckler  kein  Geld  hat.  So  werden  die  Juden,  welche 
immer  Geld  vorrätig  hatten,  wohl  auch  an  anderen  Orten, 
wo  es  ihnen  nicht  erlaubt  war,  in  solchen  Notfällen  mit  stiller 
Genehmigung  der  Stadtbehörde,  aber  auch  sonst  auf  Ver- 
langen im  Widerspruche  zum  Gesetze  Geld  gewechselt  haben, 

Juden  als  Münzer  werden  auch  in  den  hebräischen 
Quellen  erwähnt.  So  wird  im  Buche  ^  der  Frommen  ein  Jude 
als  Besitzer  einer  ]\Iünze  genannt.  Münzprägungen^'*  finden 
durch  sie  in  Ungarn  statt.  Es^^  wird  wiederholt  die  Frage 
aufgeworfen,  ob  ein  Jude  als  Besitzer  einer  Münze  am  Sabbath 
prägen  lassen  dürfe.  Es  wird  ihm  gestattet,  falls  er  die 
Münze  mit  einem  Christen  als  Kompagnon  zusammen  besitzt. 
Ein  Jude  als  alleiniger  Besitzer  darf  auch  einen  christlichen 
Münzknecht  am  Sabbath  nicht  prägen  lassen.  Wie  die  Juden 
Münzen  besitzen  und  Geldwechsel  treiben,  so  finden  sich  auch 
bei  ihnen  alle  Vergehen ,  welche  mit  diesem  Gewerbe  zu- 
sammenhängen. 

So  ^^  erlassen  die  Rabbineu  strenge  Verordnungen  gegen 
das  Beschneiden  von  Geld  und  den  Handel  mit  außer  Kurs 
gesetzten  Münzen.  Diese  Sünder  müssen  die  Haussuchungen 
der  Münzbeamten  fürchten.  Eine  Entschuldigung  war  es  für 
sie,  daß  auch  manche  Fürsten  durch  solche  Manipulationen 
sich  Vorteile  zu  verschaffen  suchten. 


^  Aronius  170.  -  Aionius  171.  ^  Aronius  291. 

*  Aronius  425;  Spuren  jüdischer  Münzbeamten,  Aronius  .336 
u.  389.  5  a.  1194  Aronius  336;  a.  1225  Aronius  429. 

6Aronius448.  ■>  A  ronius  569.  «  S  t  o  bbe  S.  233,  A.  92. 

®  Cassel,  Rechte; gutachten.  Xr.  140,  Anhang 32;  Buch  der  Frommen 
S.  346  Nr.  1426,  Anhang  74. 

10  M.  T.  R.  Prag  S.  124b  Xr.  903,  Anbang  158. 

11  Raben  S.  53b  Xr.  292,  Anhang  46;  Or  Sarua  Sitomir  II  S.  1  §  2, 
Anhang  81;  M.  v.  R.  Cremona  S.  8a  Xr.  12,  Anhang  95;  M.  v.  R. 
Cremona  S.  9  b  Xr.  16,  Anhang  96. 

12  Güdemann,  Erziehungswesen,  S.  66. 


88  152. 


§  18.     Orgauisatioii  der  jüdisclien  Geldliäiidler 
unter  sich.    Zinsen iielmieii  und  Darlelien  unter 

Juden. 

Nüblingi  behauptet,  daß  sich  die  Ulmer  Judengemeinde 
nach  dem  ältesten  Ulmer  Stadtrecht  als  privilegierte  Dar- 
leihergenossenschaft darstelle ,  weil  gewisse  Gerichtspfänder 
zur  Zeit  der  Gerichtsferien  bei  ihr  hinterlegt  werden  müssen, 
und  er  scheint  dieselbe  Auffassung  auch  auf  andere  Juden- 
gemeinden übertragen  zu  wollen.  Diese  Ansicht  ist  nun 
keineswegs  zutreffend.  Die  jüdische  Gemeinde  ist  und  war 
auch  im  Mittelalter  in  erster  Linie  eine  religiöse  Gemein- 
schaft, welche  für  die  religiösen  Bedürfnisse  ihrer  Mitglieder 
zu  sorgen  hatte.  Daß  diese  Gemeinde  auch  das  Recht  ziviler 
Gerichtsbarkeit  über  ihre  Mitglieder  hatte ,  ändert  an  dieser 
Tatsache  nichts,  da  das  jüdische  Recht.  Zivil-  und  Kriminal- 
recht ,  innig  mit  der  Religion  zusammenhing  und  von  den 
Rabbinen ,  den  religiösen  Führern  des  Volkes,  gesprochen 
wurde.  Selbst  in  der  Zeit  der  höchsten  Blüte  des  jüdischen 
Geldhandels  waren  durchaus  nicht  alle  Mitglieder  der  Ge- 
meinde Geldhäudler.  Es  gab  unter  ihnen  Handwerker,  die 
nur  für  die  Bedürfnisse  der  Juden  tätig  waren,  wie  Metzger, 
Bäcker.  Bader.  Es  gab  ferner  immer  viele,  in  größeren  Ge- 
meinden wenigstens,  die  teils  unabhängig  durch  eigenes  Ver- 
mögen, teils  durch  die  Freigebigkeit  reicher  Glaubens- 
genossen sicher  gestellt ,  sich  dem  Studium  des  jüdischen 
Gesetzes  als  Lebensberuf  widmeten.  So  bildete  also  in  der 
Regel  die  jüdische  Gemeinde  durchaus  nicht  etwa  eine  Wirt- 
schaftsgenossenschaft der  Gelddarleiher,  die  gemeinsame  Geld- 
geschäfte betrieb.  Wir  finden  vielmehr  innerhalb  der  jüdischen 
Gemeinden  die  mannigfachsten  Formen  des  Geschäftsbetriebs. 
Da  sind  größere  und  kleinere  Gesellschaften.  Da  sind  Groß- 
und  Kleinhändler,  solche,  die  andere  mit  ihrem  Gelde  arbeiten 
lassen  und  solche,  die  nur  Maklergeschäfte  treiben.  Nur  in 
einer  Hinsicht  bildete  die  jüdische  Gemeinde  auch  eine  wirt- 
schaftliche Einheit.  Die  Steuern,  welche  die  jüdische  Ge- 
meinde als  solche  dem  Kaiser,  dem  Landesherrn  und  der 
Stadtbehörde  zu  leisten  hatte,  waren  der  Gesamtheit  auf- 
gelegt. Zum  mindesten  war  die  Gesamtheit  für  sie  haftbar. 
Diese  Steuern  und  auch  etwaige  Zwangsanlehen ,  welche  ja 
auch  nur  verkai)pte  außerordentliche  Steuern  waren,  wurden 
von  ihr  auf  die  einzelnen  Mitglieder  nach  ihrem  Vermögen 
umgelegt.  Nur  im  Interesse  der  Erhaltung  der  Steuerkraft 
wurden   von   ihr   auch   wirtschaftliche  Maßnahmen   getroffen. 

»  Nübling  S.  4. 


152.  89 

Unter  diesem  Gesichtspunkte  liatte  die  Gemeinde  als  solche 
ein  Interesse  daran,  daß  sowohl  das  Gesanitvermöpjen  nicht, 
z.  B.  durch  Fortzug,  gescliwächt  wurde,  daß  nicht  durch  un- 
redliche Geschäftsführung  die  christliche  Bevölkerung  gegen 
die  .luden  aufgereizt  wurde,  daß  jeder  einzelne  sein  gebührendes 
Piinkommen  hatte,  daß  nicht  fremde  Konkurrenz  den  Verdienst 
schmälerte,  daß  ferner  die  einzelnen  Mitglieder  einander  in 
Not  und  Gei'ahr  beistanden,  kurz,  daß  ein  anständiger  und 
regulärer  Geschäftsbetrieb  sich  erhielt,  der  die  pünktliche  und 
regelmäßige  Ablieferung  der  Steuern  garantierte. 

Verfolgen  wir  die  hier  angedeuteten  Gesichtspunkte  im 
einzelnen. 

Die  nachfolgenden  Tatsachen  sind  meist  der  Respousen- 
literatur  des  12.  und  13.  Jahrhunderts  entnommen.  Die  zu 
schildernden  Verhältnisse  haben  in  dieser  Zeit  keine  Ent- 
wicklung durchgemacht,  sondern  blieben  in  allen  Gemeinden 
die  gleichen,  so  daß  einer  einheitlichen  Darstellung  nichts 
im  Wege  steht. 

Eine^  Gemeinde  zwingt  eines  ihrer  Mitglieder,  2  Pfennig 
Zinsen  von  der  Mark  zu  nehmen,  wie  es  ortsüblich  ist,  und 
nicht  vier,  weil  das  zu  Unzuträglichkeiten  führen  kann. 

Verschiedene^  Juden  leihen  einem  Dechanten  21  Pfund, 
die  er  mit  30  Pfund  zurückzahlen  soll.  Dieser  verweist  seine 
Gläubiger  mit  der  Bezahlung  auf  die  Gemeinde,  welche  sich 
mit  den  ihm  schuldigen  Steuern  für  ihn  verbürgen  muß. 

Als^  einst  auf  einige  reiche  Mitglieder  ein  Zwangs- 
darlehen gelegt  war,  wurde  ihnen  von  der  Gemeinde  das 
Recht  gewährt,  es  auf  alle  Gemeindemitglieder  umzulegen, 
da  die  Schwächung  der  großen  Steuerzahler  ein  Schade  für 
die  ganze  Gemeinde  gewesen  wäre. 

Wenn*  ein  Kapitalist  aus  der  Stadt  fortzog,  so  bedurfte 
er  zur  Einziehung  seiner  Schulden  der  Erlaubnis  der  Ge- 
meinde und  mußte  sich,  wenn  die  plötzliche  und  schnelle 
Regulierung  seiner  Angelegenheiten  zu  Unzuträglichkeiten 
führen  konnte ,  durch  die  Gemeinde  oder  eines  ihrer  Mit- 
-giieder  entsprechend  abfinden  lassen. 

Wenn  ^  Gefangenschaft  oder  Vermögenskonfiskation  drohte, 
so  leistete  man  für  einander  Bürgschaft. 

Rabbi '^    Melr    von    Rotheuburg    mahnt    die    Nürnberger 


1  M.  V.  R.  Prag  S.  143  Nr.  980,  Anhang  171  in  Frankreich;  es 
handelt  sich  um  eine  Schuld  des  Königs.  Der  deutsche  Gesetzeslehrer, 
der  die  Entscheidung  traf,  handelte  aber  natürlich  in  Deutschland  bei 
ähnlichen  Fällen  nach  ähnlichen  Grundsätzen. 

2  M.  V.  R.  Cremona  S.  62  b  Xr.  188.  Anhang  110. 

3  Stobbe  S.  70,  a.  1328  Regensburg. 

*  M.  V.  R.  Berlin  S.  209  Nr.  140,  Anhang  189. 
5  Chajim  Or  Sarua  S.  60  b  Nr.  179,  Anhang  199. 
«  M.  V.  R.  Prag  S.  144  a  Nr.  983,  Anhang  172. 


90  152. 

Juden .  sie  sollten  nicht  den  Juden  einer  anderen  Stadt  Kon- 
kurrenz machen. 

Abgesehen  von  diesen  Fällen  und  der  in  einem  späteren 
Abschnitt  zu  besprechenden  Gewohnheit,  die  Kiindschafts- 
verhältnisse  gegenseitig  zu  respektieren,  herrschte  ein  reges 
und  freies  wirtschaftliches  Leben  in  der  jiidischen  Gemeinde. 
Bei  dem  großen  Risiko,  welches  das  Geldgeschäft  bot.  zumal 
wenn  es  sich  um  größere  Summen  handelte,  suchte  mau  sich 
durch  Gesellschaftsbildung  zu  sichern. 

Es  ^  finden  sich  größere  Gesellschaften  von  zehn ,  vier 
und  drei  Mitgliedern. 

Drei  ^  Juden  assoziieren  sich ,  um  am  Hofe  des  Königs 
Geschäfte  zu  machen. 

Am^  häutigsten  ist  das  Kompagniegeschäft  zu  zweien. 
Man  verbindet  sich  entweder  nur  zu  einem  bestimmten  Ge- 
schäft.  oder  man  tritt  auf  gewisse  Zeit,  auf  ein  Jahr  und 
länger  zusammen.  ^lan  ^  geht  zusammen  zu  einem  bestimmten 
Markt,  einer  besonderen  Messe. 

Zwei^  Brüder  assoziieren  sich  auf  ein  Jahr  mit  je  400  De- 
naren Einlage. 

Ohne*^  Genehmigung  des  Zweiten  darf  kein  Dritter  in 
die  Gesellschaft  aufgenommen  werden. 

Diese  Form  des  Geschäftes  gibt  bei  der  Teilung  des  Ge- 
winnes oft  zu  Streitigkeiten  Anlaß,  in  welchen  die  Rabbinen 
in  ihren  Responsen  Recht  sprachen.  Diesem  Umstände  ver- 
danken wir  die  Kenntnis  vieler  Einzelheiten. 

Eine  andere  Form  des  Geschäftes  wurde  veranlaßt  durch 
den  Unterschied  zwischen  dem  Großkapitalisten  und  dem 
Kleinkapitalisten,  der  mit  fremdem  Gelde  arbeitete,  ferner 
durch  den  Umstand,  daß  es  in  jeder  Gemeinde  Kapitals- 
besitzer gab ,   welche   selbst   keine  Geschäfte  treiben  konnten 


^  Löwenstein,  Gesch.  d.  Juden  am  Bodensee,  S.  10;  Liebe 
S.  346;  Aronius  686;  M.  v.  R.  Cremona  S.  4  a  Nr.  7,  Anhang  94: 
M.  V.  E.  Prag  S.  137  b  Xr.  961,  Anhang  168;  M.  v.  R.  Prag  S.  148  a 
Xr.  997,  Anhang  173:  M.  v.  R.  Berlin  S.  11  Xr.  48,  Anhang  185;  M.  v.  R. 
Berlin  S.  41  Xr.  286,  Anhang  186;  anfangs  für  sich,  dann  zehn  zusammen. 

2  Raben  S.  32  Xr.  99,  101,  Anhang  37.  38. 

3  Raben  S.  99a  Spalte  1.  Anhang  62;  M.  v.  R.  Cremona  S.  26 
Xr.  61,  Anhang  100;  M.  v.  R.  Cremona  S.  56  a  Xr.  171.  Anhang  107: 
M.  V.  R.  Cremona  S.  80b  Xr.  221,  Anhang  113;  M.  v.  R.  S.  81  a  Xr.  223. 
Anhang  114;  M.  v.  R.  Prag  S.  17  a  Xr.  105,  Anhang  123;  M.  v.  R.  Prag 
S.  52  b  Xr.  Ul,  Anhang  128;  M.  v.  R.  Prag  S.  123  b  Xr.  897,  An- 
hang 155;  M.  V.  R.  Prag  S.  130  b  Xr.  931,  Anhang  164;  Chajim  Or  Sarua 
S.  77  b  Xr.  229,  Anhang  203. 

*  Müller,  Reponses,  S.  13  Xr.  23,  Anhang  2. 
^  Müller.  Reponses,  S.  87  Nr. 62,  Anhang  10;  Müller,  Responsen, 
S.  37  Xr.  152,  Anhang  21. 

«  M.  V.  R.  Cremona  S.  9b  Nr.  16,  Anhang  96. 
'  M.  V.  R.  Cremona  S.  104  Xr.  303,  Anhang  120. 


152.  91 

oder  wollten,  aber  doch  ihr  Geld  möf^lichst  vorteilhaft  an- 
zulegen suchten,  wie  Witwen,  Waisen  ^  Gelehrte. 

Es^  war  die  Einlage  von  Kapital  in  das  Geschäft  eines 
anderen,  der  selbst  von  dem  seinen  dazunahni,  meist  aber 
nur  mit  dem  fremden  Gelde  arbeitet,  auf  halben  Gewinn  und 
Verlust.  Nur  diese  Form  der  Einlage  war  möglich,  ohne  mit 
dem  jüdischen  Zinsverbot  zu  kollidieren.  Eine^  Teilung  von 
zwei  Drittel  für  den  Geldgeber  und  ein  Drittel  für  den 
Geschäftsführer  war  verboten.  So"*  geben  schon  im  frühen 
Mittelalter  reiche  Juden  Geld  her  und  senden  damit  ärmere 
aus,  um  auf  der  Kölner  Messe  Geschäfte  zu  machen.  Bei"^ 
Auflösung  des  Vertrages  kann  der  Geldgeber  einen  Eid  ver- 
langen, daß  er  nach  Recht  und  Billigkeit  bedient  worden  ist. 
Es  •^  wird  Geld  hergegeben ,  damit  der  Geldnehmer  in  einem 
anderen  Lande  Geschäfte  mache.  Eine  '^  Mitgift  wird  in  dieser 
W^eise  angelegt.  Meist '^  handelt  es  sich  hier  um  kleine 
Summen,   z.  B.  18  Pfund,   15  Pfund  auf  2  Jahre,  10  Pfund. 

2  Pfund  ^   auf  ein  Jahr  ergeben  einen  Gewinn  von  50  "/o. 

40  Unzen  ^^  werden  auf  halben  Gewinn  hergegeben.  Aber  ^^ 
auch  ein  Jude ,  der  an  einen  Fürsten  verleiht ,  wo  es  sich 
doch  um  eine  größere  Summe  handeln  muß,  erhält  sein  Geld 
von  anderen  geliehen.  Ein  ^^  in  religiöser  Hinsicht  inter- 
essanter Fall  ist  es,  wenn  jemand  zwei  Mark  herleiht  und 
dem  Schuldner  die  Bedingung  auferlegt,  den  Ertrag  für  das 
Seelengedächtnis  seiner  Frau  zu  verwenden. 

Noch  mehr  Gelegenheit  zu  Vermittlungsgeschäften  für 
kleinere  Geschäftsleute  bot  das  Pfandleihgeschäft. 

Die   kuranteren ,   leicht   zu   schätzenden  Pfänder  wurden 


1  M.  V.  R.  Cremona  S.  77  b  Nr.  211,  Anhang  111;  M.  v.  R.  Lemberg 
S.  44  b  Nr.  426,  Anbang  183;  Wohltätigkeitsgelder. 

2  Cassel,  Rechtsgutacbten,  Nr.  66,  Anhang  28;  Raben  S.  99a 
Spalte  1,  Anhang  62;  M.  v.  R.  Cremona  S.  8  a  Nr.  12,  Anhang  95; 
M.  V.  R.  Lemberg  S.  27  a  Nr.  326,  Anhang  180;  M.  v.  R.  Lemberg  S.  34  b 
Nr.  880,  Anhang  182;  M.  v.  R.  Berlin  S.  210  Nr.  143,  Anhang  190. 

3  Müller,  Responsen,  S.  62  Nr.  225,  Anhang  26. 
*  Aronius  149. 

^  Cassel,  Rechtsgutachten,  Nr.  107,  Anhang  29. 
«  Or   Sarua   I   Sitomir   S.  227   §  771,   Anhang  80;   M.   v.   R.   Prag 
S.  114  a  Nr.  859,  Anhang  147. 

'  Or  Sarua  I  Sitomir  S.  215  §  751,  Anhang  77. 

8  Raben  S.  18b  Nr.  48,  Anhang  36;  M.  v.  R.  Cremona  S.  33b  Nr.  86, 
Anhang  103. 

9  M.  V.  R.  Cremona,  S.  25  b  Nr.  57,  Anhang  98. 

10  M.  V.  R.  Prag,  S.  110  b  Nr.  827,  Anhang  141. 

"  M.  V.  R.  Prag,  S.  105  b  Nr.  794,  Anhang  135;  Mordechai  S.  48  b 
§  247,  Anhang  215  wird  es  als  eine  allgemein  bekannte  Gewohnheit  der 
Juden  hingestellt,  daß  sie  mit  fremdem  Gelde  Geschäfte  machen;  Mor- 
dechai S.  49  a  §  261,  Anhang  217  im  Namen  des  Meir  von  Rothenburg, 
führt  einen  Fall  an,  wo  jemand  von  vielen  Einlagen  in  sein  Geschäft 
erhielt. 

12  M.  V.  R.  Cremona,  S.  34  a  Nr.  87,  Anhang  104. 


92  152. 

uuter  den  jüdischen  Geldliändleru  hin  und  her  geschoben  und 
waren  ein  geeignetes  Mittel  zur  Kapitalsbeschaffung. 

Das  Geschäftsverfahren  wird  uns  in  einem  Responsum 
genau  beschrieben. 

Ein  Christ^  kommt  zu  einem  Juden  mit  einem  Pfände, 
um  sich  Geld  zu  leihen.  Dieser  hat  im  Augenblick  keines 
zur  Verfügung.  Er  bittet  seinen  Kunden  zu  warten,  bis  er  sich 
auf  das  Pfand  von  einem  anderen  Juden  Geld  geliehen  hat. 
Von  diesem  leiht  er  auf  den  Namen  des  christlichen  Kunden, 
in  welchem  Falle  er  ihm  selbst  die  Zinsen  zahlen  kann.  Hat 
er  wieder  Geld  zur  Verfügung,  so  bezahlt  er  seinen  jüdischen 
Geldgeber  und  hat  dann  das  Geschäft  mit  seinem  Kunden 
allein. 

Es^  kommt  vor,  daß  der  Jude  sich  von  anderen  auf  das 
Pfand  zu  zwei  Pfennig  leiht  und  zu  vier  Pfennig  wieder 
verleiht. 

Man^  gibt  auch  eine  Anzahl  dem  Verfalle  nahe  Pfänder 
seinen  Kunden  hin .  um  sich  Geld  für  andere  Geschäfte  zu 
beschaffen. 

Oder*  man  übergibt  seinem  christlichen  Kunden  ein 
Pfand,   damit  er  sich  darauf  bei  einem  anderen  Juden  leihe. 

Es^  wird  ausgemacht,  daß.  wenn  der  Kunde  nicht  zum 
festgesetzten  Termine  zahlt,  der  Jude  sich  bei  einem  anderen 
Juden  für  das  Pfand  die  Summe  auf  Zins  leihen  darf.  Das 
ist  ähnlich  dem  Geld  auf  Schaden  nehmen ,  welches  sich  in 
den  Darlehensurkunden  findet. 

Durch  ^  Bürgschaftsleistung  verschaffen  die  Geldhändler 
ihren  Kunden  die  Darlehen  bei  anderen  Juden,  wenn  sie 
selbst  nicht  darüber  verfügen.  Auch"^  auf  Schuldscheine  der 
Kunden  sucht  man  sich  wieder  bei  anderen  Juden  Geld  zu 
beschaffen. 

Haben    diese    Geschäftsverbindungen    untereinander    das 


^  Müller,  Reponses,  S.  35  Xr.  56,  Anhang  9:  Cassel,  Rechts- 
gutachten Xr.  140,  Anhang  32;  Raben  S.  33b  Xr.  103,  Anhang  39; 
R  a  b  e  n  S.  38  b  Xr.  109,  Anbang  41 ;  R  a  b  e  n  S.  97  a,  Anhang  58 ;  M.  v.  R. 
Cremona,  S.  106  Xr.  309,  Anhang  120;  M.  v.  R.  Prag,  S.  22b  Xr.  142, 
Anhang  125;  M.  v.  R.  Prag.  S.  55  a  Xr.  360,  Anhang  130;  M.  v.  R.  Prag, 
S.  106  a  Xr.  795,  Anhang  136;  M.  v.  R.  S.  122  b  Xr.  893,  Anhang  153; 
M.  V.  R.  Prag,  S.  126  b  Xr.  914,  Anhang  163;  M.  v.  R.  Lemberg,  S.  14  b 
Xr.  180,   Anhang  176:  Agudda  Baba  Mezia  S.  20  b  §  107,   Anhang  235. 

'■'  Raben  S.  97  a,  Anhang  58. 

3  M.  V.  R.  Cremona,  S.  81b  Xr.  224,  Anhang  115. 

*  Raben  S.  97a,  Anhang  58. 

^  M.  V.  R.  Cremona,  S.  29a  Xr.  75,  Anhang  101;  M.  v.  R.  Prag, 
S.  122  b  Xr.  893,  Anhang  153:  Agudda  Baba  Batha  S.  36  §  97,  Anhang  238. 

«  Raben  S.  34b  Xr.  104,  Anhang  40:  Raben  S  97a,  Anhang  57; 
M.  V.  R.  Berlin,  S.  182  Xr.  69,  Anhang  188;  Jude  stellt  dem  Juden  zwei 
Bürgen,  welche,  wenn  er  nicht  zahlt,  eine  Art  Einlager  auf  seine  Kosten 
halten  sollen. 

^  Chajim  Or  Sarua  S.  69b  Xr.  211,  Anhang  201. 


152.  93 

Geschäft  mit  der  christlichen  Kundsf^haft  zum  Ziel,  so  findet 
sich  doch  auch  eine  große  (ieschäftstiitigkeit  rein  innerhalb 
der  jüdischen  Gemeinden. 

In'  den  Kölner  Schreinsurkunden  finden  sich  (irundstücks- 
verpfändungeu  unter  Juden.  Man  leiht ^  einander  auf  Pfand 
mit  Verfall  am  bestimmten  Termin,  auch  auf  Pfand  ohne 
Zins  und  auch  ohne  Pfand. 

Man**  kauft  Waren  und  gibt  für  das  (ield  ein  Pfand. 

Man"*  leiht  der  Frau  eines  in  Geschäften  Abwesenden. 
Doch  wird  auch  direkter  Zins  genommen.  So  leiht  A.-^  dem 
B.  40  Pfund  Heller,  dafür  muß  B.  die  Auslagen  des  A.  für 
das  ganze  Jahr  tragen  und  noch  ein  Pfund  in  bar  geben. 

Gewinnanteilsgeschäfte  gehen  in  Zinsgeschäfte  über.  An- 
fangs" wird  das  Geld  auf  halben  Gewinn  gegeben  und  dann 
für  die  Mark  V4  Mark  Zins  verlangt. 

Oder'  es  werden  lOU  M.  gegel)en  und  später  200  M. 
verlaugt.  Es  ist  dann  strittig,  ob  es  als  Zins  oder  Gewinu- 
anteil  zu  betrachten  ist. 

Es^  gab  ein  direktes  Schuldscheiuformular,  nach  welchem 
man  die  Zinsen  als  Geschenk  dafür  gab,  daß  der  Gläubiger 
wartete. 

Neben  ^  den  Geldhändlern  gab  es  ferner  Makler,  welche 
nicht  den  halben  Gewinn  des  Geschäftes,  sondern  nur  eine 
geringere  Maklergebühr  zu  beanspruchen  hatten.  Auch  ^^  ein 
Fall  von  Grundstücksvermittluug  findet  sich  angeführt. 

Zur  Erleichterung  des  Verkehrs  mit  Geld  war  endlich 
die  Überweisung  von  einem  Orte  zum  anderen  üblich.  So 
übergibt  ^^  A.  dem  B.  ein  offenes  Depot  von  11 V4  Mark,  damit 
er  es  ihm  bei  seinem  Aufenthalt  in  Frankfurt  auszahle.    Ein^^ 


1  Aronius  514,  519,  524.  Müller,  Responseii ,  S.  49  Xr.  189, 
Anhang  23;  Cassel,  Rechtsgiitachten  138,  Anhang  31. 

2  Raben  S.  39b  Nr.  111,  Anhang  42;  Raben  S.  92b,  S.  94b,  An- 
hang 48,  54;  M.  v.  R.  Cremona,  S.  2  a  Xr.  1,  Anhang  93;  M.  v.  R.  Cre- 
mona,  S.  31b  Xr.  80,  Anhang  102;  M.  v.  R.  Cremona,  S.  55b  Xr.  170, 
Anhang  106;  M.  v.  R.  Cremona,  S.  62a  Xr.  187,  Anhang  109;  M.  v.  R. 
Prag,  S.  43b  Xr.  277,  Anhang  127;  M.  v.  R.  Prag,  S.  122a  Xr.  891, 
Anhang  151;  M.  v.  R.  Prag,  IS.  142b  Xr.  978,  Anhang  170;  M.  v.  R. 
Lemberg,  S.  28  a  Xr.  333,  Anhang  181. 

^  Müller,  Reponses,  S.  55  Xr.  98,  Anhang  19;  Cassel,  Rechts- 
gntachten  Xr.  150,  Anhang  33. 

*  Raben  S.  149  a,  Anhang  65. 

5  Chajim  Or  8arua,  S.  68  b  Xr.  208,  Anhang  200. 

ß  Hagahot  Mordechai  Kidduschin,  S.  188  b,  Anhang  232;  auch  findet 
sich  umgekehrt  ein  Darlehen,  das  nach  bestimmter  Zeit  auf  halben 
Gewinn  ins  Geschäft  gegeben  wird.    Mordechai  S.  44  b  §  123,  Anhang  210. 

'  Mordechai  Gittin,  S.  118  a  Xr.  526,  Anhang  227. 

8  Hagahot  Mordechai  Baba  Mezia  8.  173  §  630,  Anhang  229. 

9  Raben  S.  92  b,  Anhang  49. 

^^  Chajim  Or  Sarua,  S.  1  b  Xi-.  3.  Anhang  196. 
1'  M.  V.  R.  Lemberg  S.  16  a  Xr.  207,  Anhang  177. 
1-  Or  Sarua  I  Sitomir,  S.  199  §  707,  Anhang  76. 


94  152. 

Jude  aus  Böhmen  sendet  an  einen  Regensburger  Geschäfts- 
freund Geld,  um  es  dort  zur  Verfügung  zu  haben. 

Traf  die  jüdische  Gemeinde,  wie  wir  ausführten,  alle 
Maßregeln,  um  einen  loyalen  Geschäftsgang  zu  sichern,  so 
konnte  sie  natürlich  doch  nicht  alle  Ausschreitungen  ver- 
hindern. 

So  kommt  ^  es  vor ,  daß  Juden  einander  denunzieren, 
daß  einer  zum  Kunden  des  anderen  geht  und  ihm  billigere 
Zinsen  verspricht. 

Einer  2  der  Kompagnons  nimmt  die  Bezahlung  der  Schuld 
seitens  der  Kunden  entgegen  und  enthält  sie  dem  anderen  vor. 

Oder'^  es  nimmt  einer  eine  Zahlung  entgegen,  indem  er 
den  Schuldner  in  dem  Glauben  läßt,  daß  er  ein  Angehöriger 
des  Gläubigers  sei.  Bei^  einem  Konkurse  wird  Bevorzugung 
eines  Gläubigers  versucht.  So  hören  wir^  von  Juden  die 
Klage,  daß  andere  mit  ihnen  schlechter  verfuhren,  als  sie  es 
je  mit  Christen  gewagt  hätten. 

Kurz,  das  Bild  der  geschlossenen  jüdischen  Wucherzunft, 
die  kein  anderes  Ziel  als  die  Ausbeutung  der  christlichen 
Bevölkerung  hat,  verschwindet  und  löst  sich  auf  in  ein  Ge- 
triebe teils  harmonischer,  teils  widerstreitender  Interessen, 
die  sich  zwischen  den  verschiedenen  Gruppen  innerhalb  und 
außerhalb  der  jüdischen  Gemeinde  ergeben. 


§19.  Geschäftsbetrieb  der  Juden.  Der  Begriff 
der  festen  Kunden.  Pfandgegenstände.  Geld 
auf  Schaden  nehmen.  Der  ZAvang  zum  Geld- 
handel.   Geldgeschäfte,  von  jüdischen  Frauen 

betrieben. 

Ein^  französisches  Responsum  des  11.  Jahrhunderts, 
welches  einen  Streit  zweier  Juden  um  die  Kundschaft  des 
Bischofs  von  Narbonne  behandelt,  zählt  in  der  Entscheidung 
des  Rabbiners  alle  Arten  von  Geschäften  auf,  welche  ein  Jude 
in  jener  Zeit  trieb.  Diese  Schilderung  ist  sehr  lehrreich  und 
auch  für  die  Verhältnisse  im  westlichen  Deutschland  maß- 
gebend. So  sei  sie  hier  wiedergegeben.  „Es  kann  der  Sohn 
des  Rüben  den  Simon  darüber  schwören  lassen,  ob  er  an  den 


^  M.  V.  R.  Cremona,  S.  25  b  Nr.  59,  Anhang  99;  M.  v.  R.  Cremona, 
S.  83  b  Nr.  231,  Anhang  117. 

2  M.  V.  R.   Prag     S.  39a  Nr.   254,  Anhang   126;   M.  v.  R.  Berlin, 
S.  49  Nr.  311,  Anhang  187. 

3  M.  V.  R.  Prag,  S.  39a  Nr.  254,  Anhang  126. 

*  M.  V.  R.  Cremona,  S.  80  a  Nr.  219,  Anhang  112. 
^  Müller,  Reponses,  S.  15  Nr.  29,  Anhang  4. 

*  Gas  sei,  Rechtsgutachten,  Nr.  140,  Anhang  32. 


152.  95 

Geschäften  des  Bischofs  beim  Einkaufe  seiner  Bedürfnisse 
verdient  hat  oder  ob  er  durch  seine  (des  Bischofs)  Geschäfte 
irgend  welchen  Verdienst  von  NichtJuden  erhalten  hat  oder 
(»b  er  Geld  auf  Zinsen  vorliehen  und  davon  Nutzen  gehabt 
hat  oder  ob  er  sein  Silbei'  und  Gold  zu  teuren  Preisen  ge- 
wechselt und  es  billig  hingestellt  (d.  h.  in  Kechnung  gestellt) 
oder  ob  er  von  seinem  Gelde  Gold  und  Silber  zu  billigem 
Preise  eingewechselt  und  es  teuer  hingestellt  hat.  Wegen 
dieser  Geschäfte ,  bei  denen  nicht  das  geringste  Risiko  ist, 
kann  er  ihn  schwören  lassen. 

Wenn  er  aber  von  seinem  (des  Bischofs)  Gelde  Ware  ge- 
kauft und  Glück  hatte  und  daran  verdiente  oder  sein  Silber 
und  (iold  verkauft  hatte  und  das  Geld  in  die  Hand  eines 
Socius  gegeben ,  um  damit  auf  halben  Gewinn  Geschäfte  zu 
machen,  da  hier  das  Risiko  für  das  Geld  auf  ihm  allein  liegt, 
denn  wenn  der  Bischof  plötzlich  sein  Geld  von  ihm  verlangt 
hätte ,  so  hätte  Simon  unter  allen  Umständen  seine  Sachen 
umtauschen  oder  verkaufen  und  Verlust  haben  müssen ,  um 
das  bekommene  Geld  zurückzuerstatten,  wenn  da  Simon  seine 
Behauptung^  .  .  .  vorbringt,  ist  er  im  Recht." 

Wir  haben  hier  das  Bild  eines  jüdischen  Hoffaktors  der 
späteren  Zeiten  schon  im  frühen  Mittelalter.  Der  Jude  hat 
vollkommen  freie  Verfügung  über  das  Vermögen  seines  Herrn, 
dessen  sämtliche  Geschäfte  er  besorgt.  Er  nimmt  sich  das 
Recht,  wenn  er  nur  seinem  Herrn  den  von  diesem  gewünschten 
Ertrag  sichert,  mit  diesem  Gelde  alle  möglichen  Geldgeschäfte 
zu  machen;  der  Extraprofit,  den  er  durch  seine  Geschicklich- 
keit herausschlägt,  gehört  ihm.  Der  Jude  erscheint  hier 
weniger  als  der  Geldgeber,  der  er  unter  Umständen  auch 
gewesen  sein  mag,  wie  als  der  kundige  Finanzverwalter. 

Hatte  ein  Jude  sich  einmal  eine  solche  Stellung  er- 
worben, so  wurde  diese  von  seinen  Glaubensgenossen  respek- 
tiert. Der  Christ  war  sein  Marufia^,  d.  h,  Kunde,  und  er 
hatte  allein  das  Recht  mit  ihm  und  für  ihn  Geschäfte  zu 
machen.  Für^  dieses  Verhältnis  hatte  sich  eine  gewisse  an- 
erkannte Rechtsgewohnheit  ausgebildet.  Der  einzelne  Mann, 
der  durch  das  Vertrauen  eines  Fürsten  oder  vornehmen 
Herrn  dazu  berufen  wird,  dessen  Geschäfte  zu  treiben,  ist  in 
dieser  Geschäftsbesorgung  gegen  jede  Konkurrenz  zu  schützen. 


^  Daß  Rubens  Sohn  auf  Grund  der  Erbschaft  keinerlei  Anteil  an 
diesen  Geschäften  habe. 

2  Marufia  erklärt  Müller,  Reponses,  S.  XXXVII,  aus  dem  Fran- 
zösischen; Brüll  jedoch  in  Jahrb.  VII,  94  aus  dem  Syrischen;  S.  Ber- 
liner: Aus  dem  inneren  Leben  der  deutschen  Juden,  S.  75. 

^  Müller,  Responsen  des  R.  Meschullam,  Sohnes  des  R.  Kalonymos, 
S.  4,  7  ff.  Müller,  Reponses,  S.  48  Nr.  87,  Anhang  12;  Müller,  Re- 
ponses, S.  49  Nr.  88,  Anhang  13;  Buch  der  Frommen,  S.  62  Nr.  183, 
Anhang  66;  Or  Sarua  Jerusalem  III b  S.  8  §  28,  Anhang  89. 


96  152. 

Die  Gemeinde  bestimmt  unter  Bann,  daß  niemand  das  Handels- 
recht seines  Nächsten  verletze.  Dieses  Recht  ist  vererbbar. 
Wenn  es  frei  ist,  kann  die  Gemeinde  es  gegen  Entschädigung 
vergeben.  In  Deutschland  wurde  es  im  11.  Jahrhundert  noch 
au  manchen  Orten  bestritten,  bürgerte  sich  jedoch  mit  der 
Zeit  auch  hier  ein.  Kannte  man  im  Anfang  nur  das  Recht, 
mit  einer  bestimmten  Person  zu  handeln ,  so  ergab  sich  mit 
der  Zeit  daraus  die  Befugnis,  in  einem  bestimmten  Bezirke 
Geschäfte  zu  treiben,  und  zwar  nicht  nur  persönlich,  sondern 
auch  durch  andere  ausführen  zu  lassen.  Es  dehnte  sich  dann 
von  einem  auf  die  ganze  Gemeinde  aus,  insofern  an  einem 
bestimmten  Orte  nur  die  Bewohner  dieses  Ortes  handeln 
durften.  Eine  ^  Schwierigkeit  ergab  sich  für  solche  Plätze, 
an  welchen  an  Messen  und  Markttagen  ein  großer  Fremden- 
zustrom stattfand,  wo  man  also  auch  die  fremden  Juden  nicht 
ausschließen  konnte.  Hier  wurde  ein  Mittelweg  eingeschlagen. 
Den  fremden  Juden  wurde  der  Handel  mit  Fremden  zu- 
gestanden, nur  der  mit  den  Einheimischen  untersagt. 

Ebenso  wurde  einem  fortgezogeneu  Mitgliede  eine  gewisse 
Erleichterung  gewährt.  Solange  er  seine  Schulden  in  der 
Stadt  nicht  sämtlich  eingezogen  hatte  und  bis  er  sich  an 
seinem  neuen  Wohnorte  von  seinem  Geschäfte  ernähren  konnte, 
wurde  es  ihm  nicht  verwehrt,  an  seinem  früheren  Wohnsitze 
geschäftlich  tätig  zu  sein. 

Das  Kundenrecht  wurde  endlich  in  seiner  feinsten  Aus- 
bildung auf  jedes  einzelne  Geschäft  angewandt  und  galt  auch 
nicht  bloß  gegenüber  den  großen,  sondern  auch  gegenüber  den 
kleinen  Kunden.  Solange  ein  Geschäft  schwebt,  darf  niemand 
eingreifen.  Ist^  einmal  die  Darlehenssumme  übergeben,  so 
darf  kein  anderer  den  Kunden  von  seinem  Gläubiger  frei 
machen,  um  ihn  in  seine  Klientel  hinüberzuziehen. 

Dieses^  Kundenrecht  konnte  auch  Gegenstand  eines  Kom- 
pagniegeschäftes werden. 

Zwischen  dem  Juden  und  seinem  Kunden  bestand  meist 
ein^  gutes  Verhältnis,  welches  für  beide  von  Vorteil  war.  Der 
Jude^  leiht  ihm  gelegentlich  ohne  Pfand  und  ohne  Zins  oder 
nimmt  von  ihm  einen  geringeren''  Zinsfuß  als  den  üblichen, 
z.  B.  20  statt  30  Pfennige. 


1  Mordechai   S.  65b   Nr.  690,   Anhang  219;   Agudda  Baba  Bathra, 
S.  31b  §  47,  Anbang  237. 

2  M.  V.  R.  Leniberg,  S.  21b  Nr.  305,  Anhang  179;  M.  v.  R.Berlin, 
S.  40  Nr.  311,  Anhang  187. 

^  Gas  sei,  Rechtsgutachten  Nr.  150,  Anhang  33. 
*  Raben  S.  97b  Spalte  2,  Anhang  61;  man  beschenkt  sich. 
^  Müller,  Reponses,  S.  20  Nr.  34.   Anhang  34;  M.  v.  R.  Lemberg 
S.  34  b  Nr.  380.    Anhang  182. 

6  Buch  der  Frommen,  S.  301  Nr.  1205.    Anhang  69. 


152.  97 

Er  '  sibt  Vorschuß  auf  ländliche  Erzeugnisse  wie  Gemüse, 
Korn,  Hühu(  r. 

Pfänder^  werden  zurückgegeben,  wenn  auch  die  übrig- 
bleibenden nicht  mehr  die  ganze  Schuld  decken. 

Anderseits^  traut  auch  der  Kunde  dem  Juden.  Er  löst 
die  Pfänder  aus  und  holt  sie  erst  am  folgenden  Tage  ab. 

Der^  Jude  wieder  nimmt  Teilzahlungen  der  Schuld  an, 
unter  Umständen  aucli  in  Waren. 

Der  größte  Teil  der  jüdischen  Geldgeschäfte-^  war  durch 
solche  Kundenverhältnisse  bestimmt.  Sie  geben  natürlich  oft 
zu  Streitigkeiten  unter  Juden  Anlaß,  wenn  gegen  das  Kunden- 
recht verstoßen  wurde,  so  z.  B.,  wenn  A.  ^,  der  unten  wohnt, 
dem  B.  und  C. ,  die  oben  im  Hause  ihren  Sitz  haben,  die 
Kunden  wegschnappt.  Die  Kundschaft  ^  wird  auch  zum 
Handelsobjekt,  das  weitergegeben  werden  kann. 

Diese  regelmäßigen  Kundengeschäfte  boten  eine  sichere 
und  feste  Einnahme ,  welche  so  hoch  ist ,  wie  man  nach  der 
Höhe  des  erlaubten  Zinsfußes  erwarten  darf.  In  einem  Falle* 
werden  10  Pfund  Wohltätigkeitsgelder  als  Betriebskapital 
hingegeben  und  bringen  10  Jahre  lang  jährlich  3  Pfund,  also 
30*Vo.  Dazu  kommen  30  "o  Gewinn  des  Geschäftsführers, 
wenn  das  Geschäft  wie  gewöhnlich  auf  halben  Gewinn  ge- 
macht wird,  also  im  ganzen  ÜO^'i».  Das  entspricht  dem  Zinsfuß 
von  43V3'^o,  oft  sogar  8(3-3*^0  und  mehr,  wenn  man  den 
Durchschnitt  nimmt.  Es  wird  aber  damit  gerechnet,  daß  der 
Gewinn  auch  unter  30%  sein  kann. 

Das  Geldgeschäft  war  aber  auch  mit  großen  Verlusten 
verknüpft.  Man  ist^  oft  froh  und  verzichtet  auf  einen  Teil 
der  Schuld,  um  den  Pest  zu  erhalten.  Man  muß  ^"  die  Obrig- 
keit anrufen  und  oft  auch  liestechen,  um  in  den  Besitz  des 
ausgeliehenen  Geldes  zu  kommen.  Die  Verluste  ^^  sind  oft 
so  groß,  daß  Konkurse  jüdischer  Geldhändler  statttinden. 

Anderseits  hatte  das  Geschäft  doch  wieder  eine  sichere 
Grundlage,  indem  weniger  häufig  auf  Schuldscheine  mit  guten 


1  Or  Sarua  Sitomir  II,  S.  75,  §  140,  Anhang  83;  M.  v.  E.  Berlin, 
S.  216  Nr.  165,  Anbang  192. 

2  M.  V.  R.  Berlin,  S.  277  Nr.  60,  Anhang  194. 

^  Or  Sarua  Sitomir  II,  S.  22  Nr.  52,  Anhang  82. 

*  Wein:  M.  v.  R.  Berlin,  S.  243  Nr.  245,  Anhang  193;  Agudda 
Aboda  Sara  S.  64a  §  46,  Anhang  242;  Tuch:  M.  v.  R.  Berlin,  S.  277 
Nr.  60,  Anhang  194;  Getreide:  Agudda  Sabbath,  S.  122a  §  1. 

■'  Es  wurde  ihnen  von  den  Gesetzeslehrern  gestattet,  den  Kunden 
auch  während  der  Mittelteiertage  zu  leihen,  um  sie  nicht  zu  verlieren. 
Mordechai  S.  34  a  §  1467,  Anhang  208. 

^  Chajim  Oi-.  Sarua  S.  58  b  Nr.  172. 

''  Cassel,  Rechtsgutachten,  Nr.  150,  Anhang  33. 

s  M.  V.  R.  Lemberg,  S.  44b  Nr.  426,  Anhang  183. 

9  Mordechai,  S.  65  b  §  690,  Anhang  216. 

"  Müller,  Reponses,  S.  20  Nr.  34,  Anhang  6. 

11  Hagahot  Mordechai,  S.  184b  §  844,  Anhang  231. 

Forschungen  152.  —  Hoffmann.  7 


98  152. 

Bürgen,  meist  auf  immobile  oder  mobile  Unterpfänder  ge- 
liehen vrurde. 

Die  größte^  Sicherheit  boten  die  Grundpfänder  zumal 
nach  der  alten  Satzung,  wo  sie  in  die  Gewalt  des  Gläubigers 
kamen  und  zugleich  durch  ihren  Ertrag  die  Zinsen  sicherten. 
Die  neuere  Satzung  wAr  mehr  ein  städtisches  Institut  für 
kurzfristige  Forderungen. 

So  hatten^  die  Juden  Häuser  und  Häuserteile,  Wein- 
gärten, Höfe,  ganze  Dörfer,  Vesten,  Städte  und  Herrschaften 
in  Pfandbesitz. 

Dem  Grundbsitz  gleich  stehen  diejenigen  staatlichen 
Rechte,  welche  mit  Einkünften  verbunden  sind. 

Wir^  rinden  verpfändet  Gerichtseinkünfte.  Weinzehnte, 
Getreidegülten,  Kirchenzehnte*,  Einkünfte  von  Ämtern  und 
Zölle  jeder  Art. 

Für^  mittlere  und  kleinere  Darlehen  eigneten  sich  am 
besten  die  mobilen  Pfänder,  welche  zugleich  eine  Sicherung 
und  einen  Beweis  der  Forderung  darstellten. 

Die  Ritter  und  Knappen  brachten  ihre  Waffen,  Rüstungen 
und  Pferde,  die  Geistlichen  ihre  Bücher  und  Kirchengeräte, 
die  wohlhabenden  Bürger  ihr  Gold  und  Silber,  ihre  Kostbar- 
keiten und  Schmuckgegcustände,  die  armen  Leute  ihren  Hausrat 
und  ihre  Kleider. 

Eine*'  Gewohnheit,  welche  den  jüdischen  Geldhändlern 
auch  bei  Darlehensgeschäften  unter  Christen  Gelegenheit  zum 
Verdienst  bot .  war  das  Geld  auf  Schaden  nehmen.  Es  war 
üblich,  daß  die  christlichen  Kontrahenten  in  ihrem  Vertrage 
ausmachten,  daß,  wenn  der  Schuldner  nicht  zum  bestimmten 
Termine  zahlte ,  der  Gläubiger  sich  die  Schuldsumme  bei 
einem  Juden  auf  Schaden,  d.  h.  gegen  Zins,  leihen  konnte. 
Er  gab  dann  seine  etwaigen  Pfänder  dem  Juden,  blieb  diesem 


'  S 1 0  b  b  e :  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts  11,  Abt.  2,  S.  262  f., 
S.  266—68,  S.  272. 

-  Wiener  S.  217  Xr.  2;  S.  110  Nr.  44;  S.  111  Xr.  49;  Stern- 
Höniger:  Das  Judenschreinsbuch  der  Laurenzpfan-e,  S.  5  Xr.  26; 
S.  78  Xr.  198;  Liebe  S.  844  f.;  Aronius  348. 

=5  Stobbe  S.  116,  117;  Wiener  S.  219  Xr.  7;  S.  122  Xr.  144; 
S.  110  Xr.  47;  Xeumann  S.  317. 

*  Müller,  Reponses  S.  18  Xr.  30,  Anhang  5. 

^  Aronius  458;  Stobbe  S.  117,  118,  125,  246,  A.  120;  Löwen- 
stein: Juden  in  der  Kurpfalz,  S.  13,  A.  3;  Brann:  Juden  in  Schlesien 
I  S.  18;  Ulrich  S.  55;  Xübling  S.  14.  Müller,  Responsen,  S.  37 
Xr.  152,  Anhang  21:  M.  v.  R.  Prag,  S.  142  b  Xr.  978,  Anhang  170;  M.  v.  R. 
Prag,  S.  151a  Xr.  1005,  Anhang  174;  M.  v.  R.  Lemberg,  S.  21b  Xr.  305, 
Anhang  179;  M.  v.  R.  Berlin,  S.  243  Xr.  245,  Anhang  193;  Chajim  Or 
Sarua,  S.  91b  Xr.  260,  Anhang  205:  Mordechai  Ketuboth,  S.  lila  §  344, 
Anhang  226;  llagahoth  Mordechai  BabaKama,  S.  166  b  §  482,  Anhang  228. 

6  Aronius  632,  638,  694,  742,  754,  764:  Wiener  S.  27  Xr.  16; 
S.  118  Xr.  106;  Korth  a.  a.  0.,  S.  16  Xr.  791;  Stobbe  S.  114—16; 
Xeumann  S.  393;  Liebe  S.  344. 


152.  99 

{gegenüber  auch  in  erster  Linie  liaftbar,  konnte  sich  aber  an 
(lern  Schuldner  eventuell  auch  für  den  Zins  schadlos  halten. 
Das  Darlehen  beim  Juden  mußte  nur  eine  gewisse  Publizität 
haben,  sonst  hätte  jemand  sich  unter  diesem  Vorwande  direkt 
Zinsen  geben  lassen  können.  Wir  finden  diese  Schadenklausel 
bei  großen  und  kleinen  Summen,  bei  Zahlungen  von  Kriegs- 
schulden und  Tributen  wie  sogar  bei  Weinrechnungeu.  Selbst 
Könige  und  Fürsten  machen  von  ihr  Gebrauch  und  unter- 
werfen sich  ihr. 

Diese  Gewohnheit  lehrt  uns,  daß  im  Mittelalter  mit  einer 
gewissen  Selbstverständlichkeit  angenommen  wird ,  daß  der 
Jude  Geld  ausleihe. 

Von  dieser  Annahme  war  nur  ein  Schritt  zu  machen, 
und  es  wurde  der  Zwang  statuiert,  daß  der  Jude  Geld  aus- 
leihen müsse. 

Dieser  Zwang  ergibt  sich  einerseits  von  selbst,  wenn 
ihnen,  wie  durch  den  Schutzbrief  Heinrichs  lY.  von  Schlesien  ^ 
kein  anderes  Gewerbe  als  das  Geldgeschäft  gestattet  wird. 

Er 2  tritt  noch  mehr  hervor,  wenn  ihnen  zwar  für  die 
Verweigerung  eines  Darlehens  an  einen  Bürger  nichts  ge- 
schieht, sie  aber  bestraft  werden,  falls  sie  es  einem  Fremden 
gewähren  und  einem  Bürger  versagen. 

Er  zeigt  sich  endlich  deutlich,  wo  sie  wie  in  Augsburg 
und  Straßburg  direkt  zum  Darleihen  au  die  Bürger  gezwungen 
sind,  wenn,  wie  Nübling^  sagt,  dem  Rechte.  Geld  auf 
Zinsen  zu  verleihen,  auch  die  Pflicht  gegenübersteht. 

In  Basel  *  erleben  wir  sogar  die  Forderung  —  wir  können 
dies  als  eine  Art  Steuer  betrachten  —  daß  sie  dem  Rate 
alljährlich  5  Pfund  ohne  "Wucher  leihen  sollen. 

Zum  Schlüsse  dieses  Kapitels  über  den  Geschäftsbetrieb 
der  jüdischen  Geldhändler  möchte  ich  noch  als  kulturhistorisch 
bemerkenswert  die  außerordentlich  starke  Beteiligung  der 
Frauen  an  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  in  dieser  Zeit  her- 
vorheben. Es  waren  nicht  bloß  "Witwen,  die  für  sich  Ge- 
schäfte machten .  sondern  Ehefrauen ,  welche  die  Geschäfte 
ihrer  Männer  führten.  Frauen-^  hausierten  und  besuchten 
Märkte 

Diese  Tatsache''  hat  auch  die  Entwicklung  des  jüdischen 
Rechtes  beeinflußt.    Nach  dem  Talmud  war  der  Ehemann  für 


^  Brann:  Juden  in  Schlesien  I,  S.  15.  ^  gto^^e  g    113, 

3  Xübling  S.  92  f.  *  Stobbe  S.  114. 

"•  Berliner:  Aus  dem  inneren  Leben  S.  7. 

6  Müller,  RepoDses,  S.  18  Nr.  30,  Anhang  5;  Müller,  Eeponses, 
S.  55  Xr.  9b,  Anhang  19;  Raben  S.  40  Xr.  115,  Anhang  44:  Or  Sarua 
Jerusalem  Illa,  S.  47  §  300,  Anhang  85:  Or  Sarua  Jerusalem  III a, 
S.  53  §  351,  Anhang  86:'  M.  v.  R.  Berlin,  S.  210  Xr.  143,  Anhang  190; 
M.  V.  R.  Berlin,  S.  216  Xr.  165,  Anhang  192;  Mordechai  Baba  Kama 
S.  44  a  §  108,  Anhang  209;  Mordechai  S.  71b  §  802,  Anhang  221;  Mor- 
dechai Ketuboth  S.  109  b  §  318,  Anhang  224. 

7* 


100  152. 

die  Schulden,  welche  seine  Frau  machte,  nicht  verantwortlich. 
Später  mußte  er  aber  doch  für  sie  eintreten,  „um  so  mehr  in 
dieser  Zeit,  wie  Elieser  ben  Nathan  bemerkt,  wo  die  Frauen 
Vormünderinnen,  Verwalterinnen  und  LadenbesitzeYinnen  sind, 
wo  sie  Geschäfte  machen,  leihen  und  ausleihen,  zahlen  und 
Zahlungen  nehmen,  Depots  annehmen  und  geben". 

In  Oberwesel  ^  linden  sich  1338  unter  29  jüdischen 
Gläubigern  10  Frauen. 

Es  linden  sich  ^  Kompagniegeschäfte  von  Frauen  und 
Männern.  Bei  ihnen  ^  —  für  so  geschäftstüchtig  und  zu- 
verlässig gelten  sie  —  werden  Waisen-  und  Stiftungsgelder 
deponiert.  Eine  Witwe*  gibt  z.  B.  einer  Frau  eine  Halskette 
von  15  Mark  als  Geschäftskapital,  damit  jene  sie  und  ihre 
Magd  davon  ernähre. 

Eine^  ganze  Anzahl  Frauennamen  werden  uns  so  auch 
in  den  Darlehensurkunden  genannt.  Diese '^  Geschäftsfrauen 
sind  wohl  meistens  die  Ehefrauen  solcher  Männer  gewesen, 
welche  ihr  Leben  dem  Gesetzesstudium  widmeten.  Sie  mußten 
auf  diese  Weise  ihren  Lebensunterhalt  verdienen,  weil  für 
die  Tätigkeit  des  Richters,  Gesetzeslehrers  und  Rabbiners  in 
jenen  Tagen  nach  uralter  Sitte  keinerlei  Bezahlung  oder  Be- 
soldung genommen  werden  durfte. 


§  20.   Das  Risiko  des  iüdisclien  Geldhandels. 
Zinsreduktioiien  und  Scliulderlasse. 

Der  Ertrag  des  jüdischen  Geldhandels  im  Mittelalter  wird 
gewöhnlich  außerordentlich  überschätzt,  weil  man  im  all- 
gemeinen nur  auf  die  vom  Standpunkt  unserer  Zeit  aus  er- 
staunliche Höhe  selbst  des  für  Juden  gesetzlichen  Zinsfußes 
sieht,  ohne  an  die  noch  erstaunlichere  Höhe  der  Geschäfts- 
unkosten zu  denken  und  ohne  die  außerordentliche  Größe  des 
Risikos  dieser  Geschäfte  zu  beachten  in  jenen  an  sich  oft 
rechtlich  unsicheren  Zeiten,  in  denen  aber  das  Recht  der 
Juden  immer  nur  von  der  Gunst  und  Gnade,  oft  von  der 
Macht  ihrer  Schutzherren  abhing.    Dieser  Gesichtspunkt  wird 


1  Liebe  S.  348. 

2  M.  V.  R.  Prag  S.  137  b  Nr.  961,  Anhang  168;  M.  v.  R.  Prag, 
S.  148  a  Nr.  997,  Anhang  173. 

3  Or  Sarua  Sitoniir  I,  S.  225  §  762,  Anhang  79;  M.  v.  R.  Lemberg 
S.  34  b  Nr.  380,  Anhang  182. 

^  M.  V.  R.  Prag  S.  151a  Nr.  1006,  Anhang  175. 

^  Stern:  Nürnberger  Judenbürgerlisten  des  Mittelalters,  Bericht  der 
israelitischen  Religionsschule  zu  Kiel  1893/94,  S.  4,  7.  Wiener  S.117 
Nr.  97;  S.  219  Nr.  7;  S.  221  Nr.  28;  S.  222  Nr.  36. 

^  A  r  0  n  i  u  s  574. 


152.  101 

Ulis  auch  lehren,  die  Klafijen  über  den  Wucher  und  die  Aus-, 
heutuug  der  .luden  iiuf  ihr  rechtes  Maß  zurückzuführen. 

In  Betracht  zu  ziehen  ^  sind  liier  zuerst  die  ungeheuren 
Steuerlasten ,  welche  auf  den  jüdischen  Gemeinden  ruhten, 
die  oft  bis  ein  Viertel  und  ein  Drittel  des  Vermögens  be- 
trugen, selten  unter  20%  heruntergingen. 

Dazu  kommt  ^  die  Gefährdung  ihrer  Kapitalien  durch  die 
schlechten  Währungsverhältnisse,  durch  die  häufigen  Münz- 
änderungen und  Münzverschlechterungen.  Hierl)ei  standen  sie 
rechtlich  übler  da  als  die  christliclien  Gläu])iger.  Denn^ 
während  man  diesen  nur  14  Tage  noch  nach  der  alten  Münze 
zahlen  durfte,  konnte  man  sie  den  Juden  noch  vier  und  sechs 
Wochen  bringen. 

In"*  Rechnung  zu  stellen  ist  ferner  die  stete  Bereithaltung 
von  Geldkapitalien,  die  Sicherung  der  Schuldurkunden  und 
die  der  Pfänder,  für  welche  sie  haftbar  waren. 

Kam^  es  doch  vor,  daß  bei  Verlust  des  Pfandes  das 
doppelte  seines  Wertes  gefordert  wurde. 

In  Frankreich  wurde  ihr  Siegel  nicht  anerkannt.  Sämt- 
liche*^ Schuldurkunden  mußten  öffentlich  eingetragen  werden. 
Ein  mündlicher  Vertrag  ohne  Urkunden  war  überhaupt  un- 
gültig. 

Kamen  sie  bei  kleineren  Leuten  noch  eher  zu  ihrem 
Gelde,  so  boten  die  Geschäfte  mit  Vornehmen  und  Edlen  be- 
deutende Schwierigkeiten.  Handelte^  es  sich  um  Vasallen, 
so  war  oft  die  Haftbarkeit  der  verpfändeten  Güter  strittig, 
Edlen  ^  Herren  gegenüber  war  oft  ein  großer  Aufwand  von 
Mühe  und  Kosten  nötig,  um  die  Schulden  einzuziehen.  Selbst 
ein  Richterspruch  half  ihnen  nicht,  da  die  Großen  sich  nicht 
an  ihn  kehrten.  Sie  mußten  sich  dann  an  einen  Größeren 
und  Mächtigeren  wenden ,  diesen  durch  Geschenke  für  sich 
gewinnen  und  zum  Einschreiten  veranlassen.  Bei  diesen  Ge- 
schäften mußten  sie  beständig  mit  Gewalttaten  seitens  ihrer 
Schuldner  rechnen. 

Die  ^  Bestechungsgelder  und  Kosten  für  Lösung  aus  Ge- 
fangenschaft ^"  bilden  eine  beständige  Rubrik  in  den  Ab- 
rechnungen der  jüdischen  Kompagnons. 


1  Horovitz:  Frankfurter  Rabbiner  I,  1882,  S.  8  A.  2. 

2  M.  V.  R.  Prag,  S.  54  b  Xr.  358,  Anhang  129. 

3  Stobbe  S.  87,  127.  *  Neumann  S.  324. 

l  M.  V.  R.  Berlin,  S.  282  Nr.  239,  Anhang  195.    ^  Stobbe  S.  128. 

"^  Stobbe:  Handbuch  des  deutschen  Privatrechts,  S.  415,  426. 

s  Stobbe  S.  130.    ^  m.  v.  R.  Prag,  S.  123b  Nr.  897,  Anhang  155. 

^°  Aronius  673.  Müller,  Reponses,  S.  14  Nr.  26,  Anhang  3; 
Müller,  Reponses,  S.  15  Nr.  29,  Anhang  4:  Müller,  Reponses,  S.  37 
Nr.  62,  Anhang  10;  Müller.  Reponses,  S.  54  Nr.  97,  Anhang  18; 
Müller,  Reponses,  S.  58  Nr.  101,  Anhang  20;  M.  v.  R.  Cremona,  S.  80b 
Nr.  221,  Anhäns  113;  M.  v.  R.  Cremona  ,^S.  81a  Nr.  223,  Anhang  114; 
M.  V.  R.  Prag,  S.  151a  Nr.  1005,  Anhang  174;  Chajim  Or  Sarua,  S.  60b 
Nr.  179,  Anhang  199;  Chajim  Or  Sarua,  S.  77  b  Nr.  229,  Anhang  203. 


102  152. 

Die  Worte  ^ :  „Der  Schuldner  N.  N.  ist  ein  Gewalts- 
mensch und  will  die  Zinsen  und  oft  auch  das  Kapital  nicht 
zahlen"  sind  zur  stehenden  Formel  geworden. 

Dazu  kam  die  Verantwortung  der  ganzen  Gelneinde  für 
das  Tun  eines  jeden  einzelnen. 

Wenn  ^  jemand  ohne  Erlaubnis  der  Obrigkeit  fortzog  — 
und  das  mußte  mancher  tun ,  der  irgendwie  den  Zorn  des 
Schutzherrn  erregt  hatte  und  nun  für  seine  Freiheit  oder  gar 
sein  Leben  fürchtete  —  so  verlor  er  das  Recht  an  seinem 
ausgeliehenen  Gelde.  auch  wenn  er  sein  Geschäft  in  Kom- 
pagnie mit  einem  zurückgebliebenen  Gemeindemitgliede  betrieb. 
Die  Gemeinde^  mußte  für  den  vermeintlichen  oder  wirklichen 
Schaden,  welcher  der  Obrigkeit  aus  seinem  Fortzuge  erwuchs, 
aufkommen. 

Gefährdet  oder  verloren  waren  die  Forderungen  ferner 
oft  beim  Tode*  des  Schuldners,  wo  sich  leicht  Konflikte  er- 
gaben und  der  Erbe  die  Schuld  nicht  anerkannte.  Auch  ^  der 
Tod  des  Gläubigers  gab  dem  Schutzherru  die  Möglichkeit, 
wenn  die  Erbschaftsverhältnisse  nicht  klar  lagen  oder  oft, 
wenn  nur  der  berechtigte  Erbe  nicht  zur  Stelle  war,  um 
seine  Interessen  zu  vertreten,  das  Vermögen  einzuziehen. 

Sehr  schwierig  ^  war  unter  solchen  Umständen  die  Liqui- 
dation eines  Geschäftes  selbst  bei  erlaubtem  Fortzuge  oder 
im  Todesfalle .  wobei  stets  mit  großen  Verlusten  gerechnet 
wurde. 

Es  ist  daher  kein  Wunder,  daß  innerhalb  der  jüdischen 
Gemeinden  häutig  Krisen  eintraten  und  schneller  Wechsel  von 
Reichtum  zu  Armut  nichts  Seltenes  war. 

Die  angeführten  Punkte  möchte  ich  als  die  kleinen 
Risiken  des  jüdischen  Geldhandels  bezeichnen.  Mit  diesen 
zu  rechnen  waren  die  jüdischen  Geldhäudler  gewohnt  und 
ptiegten  sie  bei  ihrer  Gewinnberechnuug  in  Betracht  zu  ziehen. 
Weit  schlimmer  waren  aber  die  großen  das  Leben  und  die 
Existenz  der  jüdischen  Gemeinden  gefährdenden  Risiken. 

Da  sind  zuerst  die  im  11.  Jahrhundert  beginnenden,  sich 
teils  auf  einzelne  Städte,  teils  auf  ganze  Länder  erstreckenden 
Verfolgungen,  welche  im  12.  und  13.  Jahrhundert  sich  oft 
wiederholen,    um    endlich    im   14.   zur   Zeit   des    Abschlusses 


1  Raben  S.  97  b  Spalte  1,  Anhang  60.  M.  v.  R.  Cremona,  S.  38  b 
Nr.  99,  Anhang  105;  M.  v.  R.  Cremona,  S.  106  Nr.  309,  Anhang  120; 
Mr.  V.  R.  Prag,  S.  106b  Nr.  798,  Anhang  140;  M.  v.  R.  Prag.  S.  130b 
Nr.  931,  Anhang  164. 

^  M.  V.  R.  Prag,  S.  17  a  Nr.  105,  Anhang  123;  M.  v.  R.  Prag,  S.  19  a 
Nr.  116,  Anhang  124;  Mordechai  S.  49a  Nr.  260,  Anhang  216. 

^  M.  V.  R.  Prag  S.  134a  Nr.  943,  Anhang  166. 

*  M.  V.  R.  Prag,  S.  105b  Nr.  794,  Anhang  135;  M.  v.  R.  Berlin, 
S.  277  Nr.  60.  Anhang  194. 

5  ür  Sarua  I  Sitomir,  S.  225  §  762,  Anhang  79. 

8  Or  Sarua  I  Sitomir,  S.  215  §  751,  Anhang  77. 


152.  103 

unserer  Periode  in  den  furchtbaren  sich  über  ganz  Deutsch- 
hind  ausdehnenden  Metzeleien  der  Pestzeit  ihr  grausiges  vor- 
liiutiges  Ende  zu  finden.  Es  gab  wohl  seit  dem  Beginn  des 
12.  Jahrhunderts  keine  Generation  von  .Juden,  welche  nicht 
entweder  selbst  solche  Verfolgungen  erlobt  hatte  oder  von 
ihrer  Verhänguug  über  Blutsverwandte  und  Glaubensgenossen 
unmittelbare  Kunde  hatte. 

Wer  unter  solchen  Gefahren  lebt,  wird,  wenn  er  nicht  in 
fatalistischer  Ergebung  müßig  die  Hände  in  den  Schoß  legt, 
bei  seinen  geschäftlichen  Unternehmungen  nach  einem  anderen 
Maßstabe  verfahren,  als  wer  in  ruhigen  und  geordneten  Ver- 
hältnissen auf  einen  regelmäßigen  und  sicheren  Gewinn 
rechnen  darf. 

Die  kühnen  Pioniere ,  welche  in  fremden  unerforschten 
Ländern ,  ihr  Leben  und  ihre  Gesundheit  aufs  Spiel  setzend, 
ihrem  Erwerbe  nachgingen ,  haben  dies  nur  getan,  wenn  der 
zu  erhotfende  Gewinn  dem  großen  Einsätze  entsprach.  Ähnlich 
müssen  wir  den  Geschäftsbetrieb  der  jüdischen  Geldhändler 
auffassen.  Nur  ganz  große  Gewinne  waren  imstande,  ihnen 
einen  Ausgleich  zu  bieten  für  die  beständigen  Gefahren,  welche 
ihrem  Leben  und  ihrer  Freiheit  drohten. 

Wirtschaftlich  ebenso  gefährlich  wie  die  Verfolgungen 
waren  für  die  Geldhändler  die  ständigen  Eingriffe  in  ihr 
Geschäftsleben  selbst. 

Die  geistlichen  und  weltlichen  Schutzherren  der  Juden 
betrachteten  deren  Vermögen  und  ausstehende  Kapitalien  wie 
etwas,  worüber  sie  wie  über  ihr  Eigentum  nach  Belieben  ver- 
fügen konnten.  Das  Vermögen  der  deutschen  Judeuschaft 
war,  um  ein  modernes  Bild  zu  gebrauchen,  wie  ein  großes 
nicht  leicht  zu  erchöpfendes  Bankguthaben,  auf  welches  die 
Kaiser  und  Könige,  Kurfürsten,  Herzöge  und  Grafen,  die  Erz- 
bischöfe und  Bischöfe ,  die  Stadtobrigkeiten ,  wer  nur  immer 
den  Vorteil  hatte,  Schutzherr  einer  Judengemeinde  zu  sein, 
mit  oder  ohne  Not ,  mit  oder  ohne  Piecht  zurückgreifen  oder 
zugunsten  anderer  verfügen  konnten. 

So  bildeten  die  im  12.  Jahrhundert  beginnenden ,  im  13. 
und  14.  immer  regelmäßiger  wiederkehrenden  Ziusaufhebungen 
und  Schulderlasse  ein  gar  nicht  ernst  genug  anzuschlagendes 
Risiko  für  den  jüdischen  Geldhandel. 

Voran  gingen  die  Päpste,  welche,  dem  Beispiele^ 
Innocenz  III.  folgend ,  bei  allen  Kreuzzugsaufforderungen 
sämtliche  Teilnehmer  der  Kreuzfahrten  von  jedem  Zinszahlen 
an  Juden  befreiten. 


^  Aronixis  244,  a.  1146  Bernhard  von  Clairvaux;  Aronius  347, 
a.  1199  Innocenz  III.;  Aronius  390,  a.  1218  Innocenz  III.;  Aronius 
395,  a.  1215  viertes  Laterankonzil;  Aronius  465,  a.  1234  Gregor  IX.; 
Aronius  551,  a.  1245  Konzil  von  Lyon;  Funk  S.  25;  Stern:  Urkundl. 
Beiträge  S.  10  A.  3. 


104  152. 

Es  folgten^  die  Kaiser  und  Fürsten,  welche  es  als  ihr 
Recht  betrachteten,  ihre  Anhänger  und  Freunde  für  Kriegs- 
hilfe und  sonstige  Dienste  mit  Aufschub  der  Zinszahlung  oder 
gänzlicher  Befreiung  zu  belohnen. 

Wie  häutig  ^  ein  solches  Verfahren  war,  ergibt  sich  daraus, 
daß  sich  in  den  Formelbüchern  für  die  Urkundenschreiber 
Schemata  für  die  Erteilung  dieser  Gnadenbeweise  finden. 

Noch  ruinöser  für  die  Juden  waren  die  Schulderlasse, 
durch  welche  sie  auch  ihres  Kapitals  verlustig  gingen.  In 
Frankreich  hatte  man  dafür  das  Beispiel  gegeben.  1180^ 
hatte  Philipp  August  sämtliche  Schuldner  der  Juden  ihrer 
Schulden  ledig  gesprochen,  unter  der  Bedingung,  daß  sie  einen 
Teil  davon  in  die  königliche  Kasse  abführten.  1223  hatte 
Ludwig  VIII.  alle  über  fünf  Jahre  alten  Schuldverschreibungen 
für  nichtig  erklärt  und  für  die  jüngeren  wenigstens  die  Zinsen 
erlassen.  Dieses  Beispiel  fand  später  in  Deutschland  eifrige 
Nachahmer,  wenn  auch  vorerst  nur  im  Kleinen. 

Man  wandte  dieses  Verfahren  anfangs  gegen  einzelne 
Juden  und  Gemeinden  an,  denen  man  etwas  vorzuwerfen  hatte, 
so  *  Rudolf  von  Habsburg  1290  gegen  den  Juden  Salman  von  Neuen- 
burg, welcher  des  Hochverrats  angeklagt  war,  oder  Ludwig 
von  Bayern  gegen  die  Juden  von  Überlingen  zur  Strafe  dafür, 
daß  sie  zu  dem  Österreicher  gehalten  hatten,  als  Belohnung 
für  die  Bürger  von  Eßlingen,  welche  ihm  treue  Kriegsdienste 
geleistet  hatten. 

Später^  suchte  man  nicht  mehr  nach  einer  Schuld  der 
geschädigten  Juden,  sondern  belohnte  in  dieser  Form  seine 
Getreuen,  wie  unter  anderen  Heinrich  VII.^: 

1309  den  Grafen  Theobald  von  Ferrette, 

1312  den  Reichslandvogt,  Konrad  von  Weinsberg, 
Ludwig  der  Bayer: 

131G  die  Stadt  Heilbronn, 

1323  das  Stift  Fulda, 

1326  eine  Anzahl  Ritter  im  Elsaß, 

1330  die  Stadt  Kolraar, 

1332  das    Stift    Bamberg    in    Bestätigung    des    Aktes 
Heinrichs  VII. 
1335'  Papst  Benedikt  den  Bischof  von  Würzburg, 
1338  Ludwig  die  Städte  Straubing  und  Deckendorf, 

1341  das  Kloster  Waldsassen, 


1  Stobbe    S.    117,    a.    1315,    Ludwig    der   Bayer    für    Eßlingen; 
Wiener  S.  18  Nr.  114  Albrecht  I.  für  Kloster  Eberbach  a.  1299. 

2  Stobbe  S.  182.  ^  Stobbe  132. 

*  Stobbe  S.  132.    Wiener  8.  14  Nr.  82. 

^  Stobbe  S.  250,  A.  126. 

6  Elie  Scheid:  Histoire  des  luifs  d'Alsace.    Paris  1887,  S.  12. 

^  Wiener  S.  50  Nr.  176. 


152.  105 

134o '  den  Burtigrafen  von  Nürnberg  sogar  unter  Auf- 
hebung  etwaiger   entgegenstehender  Klauseln   in 
den  Schuldbriefen 
von  ihren  Judenschulden  befreite. 

Eine  andere  Methode  war  es,  nach  einer  Judenverfolgung 
die  Schulden  der  Erschlagenen  aufzuheben.  Dies  geschah 
/um  ersten  Male  im  Erzl)istum  Mainz  ^  1299  und  wurde  nach 
der  Zeit  des  schwarzen  Todes  im  großen  Maßstabe  geübt.  Im 
letzteren  Falle  mußte  stets  ein  Teil  der  Schuld  den  Schutz- 
herren, die  ja  ihre  Einnahmequellen  verloren,  als  Entschädigung 
gezahlt  werden. 

Übt^rhaupt  machten  die  Kaiser  von  diesem  Rechte  kaum 
ie  aus  bloßer  Menschenfreundlichkeit  oder  Mitleid  mit  den 
bedrückten  Schuldnern  Gebrauch,  sondern  nur,  wenn  für  sie 
selbst  greifbare  politische  und  wirtschaftliche  Vorteile  aus 
einer  solchen  Maßregel  entsprangen. 

Wenn^  Nübling  meint,  es  habe  sich  in  solchen  Fällen 
nicht  um  eine  Kontiszierung  der  jüdischen  Vermögen  ge- 
handelt, sondern  das  Reich  sei  als  Gesamtschuldner  für  die 
vielen  Einzelschuldner  eingetreten,  es  sei  also  formell  eine 
Zwangsanleihe  des  Reiches  gewesen,  so  war  das  jedenfalls  für 
die  Juden  oder  ihre  Erben  ohne  Belang,  da  sie  doch  niemals 
wieder  in  den  Besitz  ihres  ausgeliehenen  Geldes  kamen. 

Die  letzte  noch  zu  erwähnende  Form  der  Ausnutzung 
der  jüdischen  Kapitalskraft  durch  die  Finanzkunst  ihrer 
Schutzherren  waren  die  Zwangsanleiheu. 

Schon  ^  Konrad  IV.  macht  1242  und  1243  von  diesem 
Mittel,  seine  leere  Kasse  aufzufüllen,  Gebrauch. 

1250^  wird  in  Köln  bestimmt,  daß  der  episcopus  der 
.luden   dem  Erzbischof  jährlich    10  Mark  zinslos  leihen  muß. 

Die*^  Juden  von  Passau  werden  1260  vom  Erzbischof  auf 
zwei  Jahre  von  der  Verpflichtung  zu  Zwangsanlehen  befreit, 
müssen  also  vorher  schon  hinreichend  in  diesem  Sinne  be- 
lastet gewesen  sein. 

Auch  ^  die  Regensburger  Bürger  legen  1328  und  1333  in 
ihrem  eigenen  und  des  Reiches  Interesse  den  Juden  große 
Zwangsanlehen  auf. 

Indessen  ist  alles,  was  durch  Zinsaufhebungen,  Schuld- 
erlasse und  Zwangsanlehen  in  der  von  uns  geschilderten 
Epoche  von  den  Juden  genommen  wurde,  nur  ein  schüchterner 
Versuch  im  Vergleich  zu  dem  gewaltigen  Umfange .  welche 
diese  Art  der  Geldbeschaffung  in  der  zweiten  Hälfte  des  14. 
und  im  15.  Jahrhundert  annahm. 


1  Stobbe  S.  15;  S.  251  A.  126;  Karl  lY.  a.  1346  den  Grafen  von 
Württemberg,  a.  1347  denselben  nochmals,  a.  1349  den  Markgrafen  von 
Baden. 

2  Stobbe  S.  250  A.   126,  M.  G.  LL.  II  p.  471. 

3  Nübling  S.  13.         *  Aronius  .5-34,  -537.         '  Aronius  581. 
6  Aronius  664.  '^  Stobbe  S.  70;  Nübling  S.  13. 


106  152. 

§  21.    Geschäfte  mit  Geistlichen. 
Die  Veri)fäiiduiig'  von  Kirchengeräten. 

Nachdem  wir  im  Vorhergehenden  die  Organisation  und 
den  Geschäftsbeti'ieb  der  jüdischen  Geldhändler  im  allgemeinen 
dargestellt  haben ,  wollen  wir  im  folgenden  noch  ihre  Ge- 
schäfte mit  den  drei  Hauptklassen  der  mittelalterlichen  Gesell- 
schaft, mit  Geistlichen,  Edlen  und  Bürgern  erörtern  und  die 
Besonderheiten,  welche  die  Verhältnisse  eines  jeden  Standes 
mit  sich  brachten,  erläutern. 

Eines  der  Hauptgeschäfte,  welches  die  Juden  mit  Geist- 
lichen machten,  war  das  Darlehen  auf  Kirchengeräte.  Zwar 
stand  die  Gesetzgebung  diesem  Geschäftszweige  nicht  günstig 
gegenüber. 

Das^  Kapitular  Karls  des  Großen  und  Ludwigs  des 
Frommen  verbietet  es  überhaupt  und  legt  schwere  Strafen 
darauf,  den  Verlust  des  Vermögens  oder  der  rechten  Hand. 
Hatte  ^  doch  Karl  der  Große  schon  früher  geboten,  die  Kirchen- 
schätze zu  hüten,  um  den  Verkauf  kostbarer  Stücke  an  Juden 
und  andere  Kaufleute  zu  hindern. 

Spätere^  Rechte  schließen  sich  diesem  absoluten  Verbote 
an,  so  das  österreichische  Privileg  von  1244  und  das  Weißen- 
burger Privileg  von  1312. 

Indessen  ließ  sich  dieses  strenge  Verbot  in  der  Praxis 
nicht  durchführen.  Dem  trugen  auch  die  anderen  Rechts- 
bücher Rechnung.  Sie  untersagten  die  Verpfändung  von 
Kirchengeräten  nicht  vollständig.  Aber  sie  schränkten  die 
Erlaubnis  durch  strenge  Kautelen  ein ,  welche  darauf  hin- 
wirken sollten,  daß  diese  Art  von  Mobilien  nicht  auf  unrecht- 
mäßige Weise  in  den  Besitz  der  Geldhäudler  kommen  sollten. 

Vor  allem  galt  für  Kirchengeräte  nicht  das  Ausnahme- 
recht,  daß  man  durch  einen  Eid  auch  ohne  Zeugen  den  gut- 
gläubigen Erwerb  erhärten  konnte. 

Der*  Sachsenspiegel,  der  Spiegel  deutscher  Leute  und 
der  Schwabenspiegel  verlangen,  daß  der  Jude  seinen  Gewährs- 
mann angibt. 

Nach -5  dem  Meißener  Privileg  12(35  soll  er  zwei  Christen 
und  einen  Juden  als  Zeugen  für  den  redlichen  Erwerb  stellen. 

Nach''  den  Augsburger  Statuten  darf  er  darauf  nur  mit 
Gewißheit  leihen. 

Das^    Nürnberger    Gesetz    verlangt    die    Gegenwart    der 


1  a.  814.    Aronius  76.  ^  a.  806.     Aronius  72. 

3  Stobbe  S.  244  A.  116,  A.  117. 

*  Aronius  458,  667,  771;  das  Iglauer  Stadtrecht  a.  1249  verlangt 
sichere  Zeugen.    Aronius  573. 

5  Aronius  711.  ^  Stobbe  S.  244  A.  116. 

'  Stern:  Nürnberg  S.  213  f.  a.  1288. 


152.  107 

Prälaten  der  Kirche,  welcher  der  zu  verpfändende  Gegenstand 
gehört. 

Nach  späterem  Rechte  darf  er  wohl  darauf  leihen,  darf 
aber  die  Kircheugeräte  nicht  bei  sich  behalten,  sondern  muß 
sie  einem  Christen  in  Verwahrung  geben.  Hat  er  keinen 
Gewährsnjann,  so  verliert  er  IM'and  und  Ka))ital.  Leugnet 
er  überhaupt  den  Besitz  von  Kirchengut  ab,  und  es  wird  bei 
ihm  gefunden,  so  wird  er  wie  ein  Diel)  gehängte 

Auch  einzelne  Synoden,  wie  die  von  Trier ^  1227,  die 
von  Gnesen'^  1285  beschäftigen  sich  mit  dieser  Frage.  Nach 
ihnen  darf  die  Verpfändung  nur  stattfinden  in  Fällen  höchster 
Not,  etwa  wenn  man  das  Geld  zur  Auslösung  von  Gefangenen 
braucht  und  auch  dann  nur  mit  Erlaubnis  eines  höheren 
Geistlichen,  eines  Bischofs  oder  Erzbischofs. 

Der**  weltlichen  und  kirchlichen  Gesetzgebung  schließen 
sich  die  Verordnungen  der  jüdischen  Gesetzeslehrer  an.  Sie 
verbieten  das  Leihen  auf  Kirchengeräte  und  den  Handel  mit 
ihnen,  einmal  wegen  der  Gefahr,  welche  damit  für  die  Juden 
verbunden  ist,  dann  auch  aus  religiösen  Gründen,  weil  es 
Gegenstände  des  christlichen  Kultus  sind. 

Elieser^  ben  Nathan,  im  12.  Jahrhundert,  gestattet  zu 
leihen  auf  Ornate  der  Pfarrer,  Mäntel,  Vorhänge  und  Kelche; 
dagegen  verbietet  er  es  bei  Kruzifixen ,  gegossenen  Bildern 
und  Räucherpfannen.  Elieser*^  aus  Metz  verbietet  dagegen 
auch  Kelche,  Mäntel  und  bunte  Teppiche  anzunehmen. 

Auch  das  Leihen  auf  Mönchskleidung  und  der  Verkauf 
von  Weihrauch  wird  verboten. 

Ein  ^  Teil  dieses  Geschäftszweiges  mag  sich  wohl  in  dem 
Rahmen  dieser  Gesetzgebung  gehalten  haben. 

Die^  Juden  von  Zürich  wollen,  z.  B.  als  ihnen  ein  Ritter 
im  Auftrage  des  Klosters  von  St.  Gallen  einen  goldenen  Kelch 
bringt,  diesen  nicht  annehmen.  Erst  als  er  ihn  zerbrochen 
hat,  willigen  sie  ein,  darauf  zu  leihen. 

1107^  verpfändet  Bischof  Herrmann  von  Prag  in  einem 
Falle  großer  Not,  als  es  sich  darum  handelt,  den  Herzog 
Swatopluk  von  Böhmen  aus  der  Gefangenschaft  zu  lösen,  und 
alles   aufgebrachte   Geld   noch   nicht   dazu   reichte,    die   von 


^  Sachsenspiegel,  A  r  o  n  i  u  s  458 ;  Spiegel  deutscher  Leute,  A  r  o  n  i  u  s 
667;  Schwabenspiegel,  Aronius  771;  nach  dem  Meißener  Privileg 
(Aronius  711)  zahlt  er  neben  dem  Verluste  seines  Geldes  dem  Richter 
eine  Buße. 

2  Aronius  439.  ^  Stobbe  S.  124. 

*  Berliner:  Aus  dem  inneren  Leben  S.  43;  Stobbe  S.  123. 

5  Raben  S.  53a  Nr.  289,  Anhang  45;  M.  v.  R.  Berlin,  S.  6  Nr.  18, 
Anhang  184;  Mordechai  S.  91  a  §  1204,  Anhang  222. 

ß  Agudda  Aboda  Sara,  S.  63b  §  43  Anhang  241. 

^  Stobbe  S.  124.  «  Ulrich  S.  48;  Stobbe  S.  124. 

^  Aronius  214. 


108  152. 

Heinrich  V.  geforderten  10000  Mark  Silbers  vollzählig  zu 
machen,  fünf  kostbare  Pallien  an  die  Juden  von  Ilegeusburg. 

Indessen  wurde  jedenfalls  auch  sehr  oft  gegen  diese  Ge- 
setze verstoßen. 

So  wird'  in  einer  Nachricht  aus  der  ersten  Hälfte  des 
11.  Jahrhunderts  vermutet,  daß  Diebe  geistliche  Gewänder  an 
Juden  verkauft  haben.  1273^  klagt  der  Bischof  von  Olmütz, 
daß  sie  wiederholt  Kirchengeräte  von  Dieben  kauften  und 
doch  nicht  gleich  den  Christen  zur  sofortigen  Wiedergabe 
gezwungen  würden. 

WohP  handelt  es  sich  bei  den  Verpfändungen  in  Würz- 
burg llGl  und  1173  um  einen  Fall  der  Not,  um  die  Kosten 
für  den  Kriegszug  nach  Italien  aufzubringen. 

1250^  haben  die  Brüder  von  Scheftlarn  Stücke  aus  dem 
Kirchenschatze  verpfändet,  um  Herzog  Otto  die  Steuern  zu 
zahlen. 

Das  ^  Kloster  Michelsberg  verpfändet  1253  in  großer  Not, 
um  Getreide  zu  kaufen ,  einen  Kirchenornat  und  1257 ,  weil 
es  durch  häufige  Beraubungen  in  Not  geraten  ist,  um  den 
Unterhalt  der  Mönche  bestreiten  zu  können ,  einen  anderen 
Kirchenornat  und  ein  Buch  in  vergoldetem  Einband. 

1255*^  verpfändet  Kloster  Paulinzelle  infolge  großer 
Schuldenlast  einen  Kirchenornat  an  die  Juden. 

Aber  es  gibt  auch  Fälle,  wo  in  Übertretung  des  Gesetzes 
aus  Leichtsinn  und  Verschwendungssucht  das  Kirchengut  ver- 
geudet wird,  wie^  durch  Abt  Heinrich  von  Ebersheim  im 
Jahre  1228. 

Ohne^  Entschuldigung  hat  1213  der  Bischof  Lütold  von 
Basel  seinen  Bischofsring  und  ein  seidenes  Gewand  verpfändet. 

So  ^  sehen  wir  noch  an  manchem  Beispiel,  daß  die  niedere 
und  höhere  Geistlichkeit  sich  über  das  Kirchengesetz  hinweg- 
setzend, ihr  Heiligstes  bei  den  jüdischen  Geldhändlern  in 
Versatz  gibt. 

Auch  sonst  besteht  zwischen  ihnen  und  dem  Klerus  ein 
lebhafter  Geschäftsverkehr. 


1  Aronius  154,  a.  1025—1040.  ^  Stobbe  8.  244,  A.  16. 

3  Aronius  298;  Stobbe  S.  245,  A.  118.  *  Aronius  577. 

^Aronius  594,  629;  ähnliche  Verhältnisse  a.  1215  in  Kloster 
St.  Leonhard,  wo  ein  Missale,  die  moralia  Jobs  und  Heimos',  ein  ver- 
goldetes Kreuz,  zwei  Leuchter,  drei  Gewänder  und  ein  Meßgewand  bei 
den  Juden  in  Ehnheim,  ein  Kelch,  drei  Meßgewänder  und  vier  Bücher 
Itei  den  Juden  in  Ilosheini  verpfändet  sind.     Aronius  -394. 

^  Aronius  619.  ''  Aronius  444.  ^  Aronius  392. 

^  a.  1160  ein  Dritttel  des  Mainzer  Donischatzes,  Aronius  287; 
a.  1206  Kloster  Lauterberg  einen  Kelch,  Aronius  368;  a.  1295  die 
Dominikaner  von  Bern  Bücher,  Wiener  S.  16  Nr.  99;  a.  1313  die 
Kegensburger  Kirche  ein  Kreuz  mit  einem  Stück  vom  Kreuze  Christi, 
Wiener  S.  112  Nr.  59. 


.152.  109 

In  *  den  jüdischen  Quellen  wird  wiederholt  erwähnt ,  A. 
habe  eine  Kundschaft  von  Geistlichen  geliabt,  d.  h.  wohl  die 
Geschäfte  der  (ieistlichen  eines  ganzen  Sprengeis  besorgt. 

Erzbischöfe 2.  Bischöfe^,  Äbte*,  Pröbste'*"  und  Subdiakonen 
werden  in  den  T'rkunden  als  Kunden  der  .Juden  genannt. 

Einige  besondere  Fälle  seien  aufgezählt. 

133(1  nimmt  Heinrich  II.  von  Köln  80(t0  Mark  zur  Lösung 
einiger  verjjfändeter  Ortschaften^'  auf. 

1343**  leiht  Heinrich  von  Mainz  von  einem  Kreuznacher 
Juden  und  bezahlt  ihn  mit  .ludensteuern. 

Der''  Bischof  von  Augsburg  belegt  1343  die  Bürger  von 
Memmingen  mit  dem  Bann ,  damit  sie  einem  reichen  Juden 
ihre  Schulden  bezahlen,  dem  er  selbst  verpflichtet  ist. 

Die  Klöster*^  Seligenstadt  1266,  Hirsau  1284,  Füssen^ 
1287  klagen  sehr  über  den  schweren  Druck  der  Judenschulden. 

j)pj.  10  pi'obst  Dieter  von  Lauterberg  muß  1217  Güter 
verkaufen,  um  Judenschulden  zu  bezahlen. 

Das^^  Keustift  Freising  zahlt  ihnen  1259  108  "o  Zinsen. 

Der^^  niedere  Klerus  verkauft  oder  verpfändet  ihnen  die 
Naturalien,  welche  die  Einkünfte  seiner  Pfründe  sind. 

Auch^^  Kirchenzehnte  befinden  sich  in  ihrem  Besitze. 
Hier  bei  der  niederen  Geistlichkeit ,  welche  fast  ganz  auf 
Naturalieneinkommen  angewiesen  war,  waren  die  Juden  jeden- 
falls oft  nicht  unwillkommene  Geldgeber ,  die  ihnen  das  bei 
manchen  Gelegenheiten  doch  nötige  Bargeld  bereitwillig  und 
ohne  großes  Aufsehen  verschaffen. 


1  Müller,  Reponses  S.  48  Nr.  87,  Anhang  12;  Raben  ö.  'S2 
Nr.  99,  101,  Anhang  37,  38. 

2  Aronius  164,  a.  1075  Arno  von  Köln. 

^  Bischof  Heimich  II.  von  Würzburg  1159 — 65,  Aronius  298: 
Bischof  von  Halberstadt  a.  1261,  Aronius  670;  Bischof  Albert  II.  von 
Regensburg  1260—62,  Aronius  684;  Bischof  Philipp  von  Eichstädt 
a.  1315,  Wiener  S.  113  Nr.  63;  Bischof  Otto  von  Würzburg  ;•.  1335, 
Wiener  S.  50  Nr.  176. 

*  Abtei  Quedlinburg  a.  1241,  Aronius  532;  Kloster  Marchtal 
a.  1250,  Aronius  579;  Kloster  Mulenbrunn  a.  1257,  Aronius  628; 
Kloster  Beuediktbeuren  a.  1257,  Aronius  630;  Abt  Werner  von  Regens- 
burg a.  1257,  Aronius  631;  Kloster  Osterhoven  a.  1288,  Stobbe  S.  236 
A.  99;  Abt  W^ilhelm  v.  d.  Schotten,  Wien  a.  1291,  Wiener  fS.  217  Nr.  2; 
Kloster  Medingen  a.  1309,  Wiener  S.  111  Nr.  52;  Stift  zu  Fulda  a.  1332, 
Wiener  S.  37  Nr.  91;  Kloster  Waldsassen,  Wiener  S.  126  N.  182. 

*a  Aronius  538  a.  1243,  in  Mainz  Heinrich,  Probst  von  St.  Stephan; 
Aronius  523  a.  1239,  Subdiakon  Blasis  in  Passau. 

5  Korth:  S.  77  Nr.  1318.  ^  Wiener  S.  124  Nr.  161. 

^  Stobbe  S.  85,  S.  249  A.  124. 

8  Stobbe  S.  248  A.  123;  Aronius  712. 

9  Riezler:  Gesch.  Bayerns  II,  S.  192.         i»  Aronius  407. 
^^  Aronius  642. 

^2  Güdemann:  Erziehungswesen  S.  130.  Agudda  Pesachim  S.  161a 
§  23,  Anhang  246. 

13  Stobbe  S.  117. 


110  1Ö2. 


§  22.    Geschäfte  mit  Adligen  und  Fürsten. 
Die  Bedeutung   der  Juden   für   die   fürstliche 
Finanzwirtschaft.    Zölle  und  Zehnte  im  Besitze 

von  Juden. 

Direkte  Geldgeschäfte  der  deutschen  Kaiser  mit  den  Juden 
sind  bis  zum  Jahre  1350  nur  wenig  zu  verzeichnen.  Sie  zogen 
in  anderer  Weise  aus  ihnen  tinanzielle  Vorteile.  Die  Juden- 
steuer war  in  dieser  Zeit  ein  noch  ziemlich  unangetastetes 
Reichsregal,  eine  Art  letzte  Reserve,  welche  für  die  Reichs- 
hnanzen  übrig  geblieben  war.  Die  letzten  Kaiser  dieser 
Periode,  besonders  Ludwig  der  Bayer  und  später  Karl  IV., 
hausten  mit  diesem  Kapitale  in  wahrhaft  unverantwortlicher 
Weise ,  indem  sie  lustig  darauf  los  anwiesen ,  verpfändeten, 
verkauften  und  verschenkten  und  damit  zwar  augenblickliche 
Verlegenheiten  behoben,  aber  die  Zukunft  gefährdeten. 

Auch  die  Hinterlassenschaften  der  bei  den  Verfolgungen 
hingemordeten  Juden  waren  ein  beliebtes  Beutestück ,  um 
welches  sich  Kaiser.  Landesherren  und  Städte  stritten. 

Jedoch  gehört  die  ausführliche  Erörterung  dieser  Punkte 
nicht  in  unsere  Darstellung  hinein. 

Erwähnt  seien  einige  Beziehungen  von  Kaisern  zu  den 
Juden  als  Geldhändlern 

1281  ^  erwirbt  König  Rudolf  L  von  dem  Bistum  Würz- 
burg die  beiden  Schlösser  Löwenstein  und  Wolfsöldeu  nebst 
der  Schutzvogtei  über  die  Abtei  Murrhard  um  113n0  Pfund 
Heller,  von  denen  der  Bischof  10000  bei  des  Königs  Juden 
in  Würzburg  erheben  soll.  Hier  kann  es  sich  nicht  um  eine 
Zahlungsanweisung  auf  die  Judensteuer  —  dazu  wäre  die 
Summe  zu  hoch  —  sondern  um  einen  Vorschuß  oder  eine 
Anleihe  handeln. 

Jüdische^  Quellen  erwähnen,  daß  Rudolf  einem  Juden 
400  Pfund  schuldig  war. 

Auch  in  kleineren  Verlegenheiten  benutzt  er  die  Juden. 
Er  hat^  in  Iglau  Pfänder  versetzt,  die  ihm  besonders  wert 
sind.     Man  soll  sie  eventuell  mit  Judengeld  auslösen. 

1316*  ist  Friedrich  der  Schöne  den  Juden  in  Österreich 
beim  Eintreiben  ihrer  Schulden  behilflich.  Jedenfalls  tat  er 
das  nicht,  ohne  besondere  Vorteile  von  ihnen  erlangt  zu  haben. 

Aus^  dem  gleichen  Grunde  gewährt  er  1317  den  Juden 
von  Konstanz  Steuerfreiheit. 


'  Wiener  S.  211  Nr.  39a. 

2  Chajim  Or  Sarua  S.  77  b  Nr.  229,  Anhang  203. 

^  Wiener  S.  14  Nr.  87.  *  Wiener  S.  47  Nr.  158. 

^  Löwenstein:  Geschichte  der  Juden  am  Bodensee,  S.  24. 


152.  111 

Ludwig*  der  Bayer  ist  den  Juden  von  Ül)erlingen  ver- 
schuldet, sowie-  denen  von  Augsburg,  welchen  er  sogar  die 
Einkünfte  der  Stadt  Miinclien  verpfändet.  Er'^  läßt  auch 
unter  Umständen  seine  Gläubiger  Geld  auf  Schaden  auf- 
nehmen. 

Weit  ausgedehnter  sind  die  Geschäfte  der  Juden  mit  dem 
höhereu  und  niederen  Adel. 

Sehr  häutig*  tinden  wir  bei  Güterverkäufen  die  Bemerkung, 
der  Eigentümer  habe  diesen  Schritt  tun  müssen,  um  dringende 
Judenschulden  zu  bezahlen. 

Es-^  kommt  vor,  daß  man  sich  vor  der  Heirat  von  seinen 
Verbindlichkeiten  befreien  will. 

Fürsten*'  und  Landesherren  benutzen  zuweilen  derartige 
Verlegenheiten  von  niederen  Adligen.  Sie  lösen  sie  von  ihren 
Schulden;  dafür  müssen  sie  sich  in  Lehnsabhängigkeit  er- 
klären. 

Es  wird  '  verlaugt ,  daß  zur  Sicherheit  Mann  und  Frau 
die  Schuldurkunden  unterzeichnen. 

Juden  ^  erwerben  auch  selbst  von  den  Edlen  Güter  oder 
nehmen  sie  in  Pfand. 

Das^  österreichische  Privileg  weist  darauf  hin,  daß  sie 
auf  diese  Weise  Grund  und  Boden  erwerben  dürfen. 

Diese  Geschäfte  sind  durchaus  nicht  immer  vorteilhaft. 
1295  ^^  hat  ein  leichtsinniger  (Grundbesitzer  in  Schlesien 
G6  Mark  Schulden  bei  einem  Juden.  Dieser  muß  zufrieden 
sein,  dafür  ein  Gut  im  Werte  von  50  Mark  zu  erhalten. 

Die  Stellung  der  Geldhändler  wird  auch  dadurch  ver- 
schlechtert, daß  ein  Adliger  sich  nicht  damit  begnügt,  bei 
einem  Juden  Schulden  zu  machen ,  sondern  sich  an  mehrere 
wendet.     Besonders   zeichnet   sich   hierin  der  hohe  Adel  aus. 

1343*^  ist  Burggraf  Johann  von  Nürnberg  80  Juden  Geld 
schuldig. 

1346  ^^  ist  der  Vater  der  Grafen  Eberhard  und  Ulrich 
von  Württemberg  vielen  Juden  in  Kolmar  und  Schlettstadt 
verschuldet. 

Ähnliches  gilt  1318  von  dem  Grafen*^  Rudolf  von  Baden. 


1  Wiener  S.  27  Nr.  18,  Stobbe  S.  1-28. 

-  Wiener  S.  27  Xr.  17;  Stobbe  S.  84. 

3  Wiener  S.  27  Nr.  16  a.  1315. 

*  Aronius  643,  689,  730  732;  Wiener  S.  113  Xr.  66;  S.  123 
Xr.  151;  S.  125  Xr.  167;  Xiibling  S.  238. 

5  Wiener  S.  220  Xr.  22. 

^  Wiener  S.  220  Xr.  21,  23;  Hansen,  Mitt.  aus  dem  Stadtarchiv 
Köln,  lY.  Heft  10—12,  1887,  Xr.  105. 

'  Wiener  S.  48  Xr.  161;  S.  119  Xr.  124;  S.  123  Xr.  152. 

s  Wiener  S.  111  Xr.  49:  Aronius  661;  Stobbe  S.  240  A.  6. 

^  Aronius  547.     '"^  Brann:  Gesch.  d.  Juden  in  Schlesien,  S.  20. 

"  Wiener  S.  45  Xr.  142.         ^-  Wiener  S.  46  Xr.  146. 

'3  Wiener  S.  113  Xr.  69. 


112  152 

Es  ist  daher  nicht  zu  verwundern,  daß  die  Juden  manch- 
mal den  Kredit  verweigern. 

So  wendet  sich  12H3  der  Herzog  Johann  von  Braunschweig 
vergebens  an  sie.  als  er  zur  Bezahlung  der  Schulden  seines 
Bruders  Geld  aufnehmen  mußte. 

Indessen  ^  kommen  manche  auch  unverschuldet  in  Un- 
gelegenheiten  durch  Bürgschaft  für  andere. 

Ein^  merkwürdiger  Bürgschaftsvertrag  wird  1324  in 
Regensburg  abgeschlossen.  Konrad  Schwarzenburger  ist  dem 
Juden  Moses  1(3  Pfund  Regensburger  Pfennige  schuldig.  Er 
stellt  zwei  Bürgen  für  Kapital  und  Zinsen.  Erfolgt  die 
Zahlung  nicht  pünktlich,  so  darf  der  Jude  sich  an  die  Bürgen 
halten  und  einem  von  ihnen  ein  Roß  nehmen,  später  darf  er 
dem  anderen  ein  Roß  nehmen  und  darf  das  solange  fortsetzen, 
bis  Kapital  und  Zinsen  bezahlt  sind. 

Neben  den  Grundpfändern  treten  die  Mobiliarpfänder 
hervor.  Wenn  der  Edle  sich  in  der  Stadt  aufhält  und  sein 
Geld  nicht  reicht,  so  weiß  er,  wo  er  sich  Geld  auf  gutes 
Pfand  am  leichtesten  und  bequemsten  verschaffen  kaun^.  Es 
handelt  sich  oft  um  "Wirtshausschulden,  bei  dt  ren  Tilgung  die 
Juden  behilflich  sind.  So^  lösen  sie  1348  Markgraf  Ludwig 
von  Brandenburg  ein  Pfand  in  ^München  aus. 

1297  ^  waren  die  Herzöge  Otto  und  Stephan  von  Bayern 
in  gleicher  Verlegenheit. 

Auch  wertvollere  Objekte  werden  versetzt,  wie  eine*^ 
ganze  Lade  mit  Kleinodien  oder  gar  1349  die  Krone  des 
Pfalzgrafeu  Rupprecht  I. 

Bei  diesen  Geschäften  wird  gelegentlich  viel  verdient. 
Der  Ritter  gibt  einen  VVertgegeustand.  den  er  gerade  bei  sich 
hat,  nimmt  aber,  um  unnütze  Zinsen  zu  vermeiden,  nur  gerade 
soviel  auf,  wie  er  im  Augenblick  braucht,  obwohl  er  mehr 
hätte  bekommen  können.  Später  kann  er  aber  das  Pfand 
doch  nicht  auslösen. 

So  wird  ^  einmal  auf  einen  Mantel  im  Werte  von  40  Pfund 
nur  10  Pfund  geliehen. 

Auch  sonst  wird  die  Kapitalskraft  der  Juden  benutzt.  Sie® 
vermitteln  Zahlungen.  Man  verwertet  bei  ihnen  die  Kriegsbeute. 

So^  nimmt  Herzog  Heinrich  IV.  von  Schlesien  1285  auf 
einem  Gehöfte  des  Bischofs  von  Breslau  in  Matzwitz  40  Pferde 
und  30  Rinder  fort  und  versetzt  sie  bei  einem  Juden  in 
Münsterberg. 

1  Wiener  S.  124  Nr.  164. 

2  Wiener  S.  115  Nr.  84;  S.  123  Nr.  153.  ^  Aronius  427. 
*  Wiener  S.  126  Nr.  181.          '  Wiener  S.  110  Nr.  46. 

®  a.  1337,  Löwenstein:  Juden  in  der  Kurpfalz,  S.  13  A.  3. 

■^  Müller,  Responsen,  S.  37  Nr.  152,  Anhang  21. 

8  Wiener  S.  118  Nr.  114. 

^  Brann:  Gescb.  d.  .Juden  in  Schlesien,  S.  18  A.  3. 


152.  113 

Die'  Ilölie  der  eiuzelnen  Dailelieii  in  den  hier  erwähnten 
Fällen  lie^t  meist  zwischen  6i)  und  looo  Pfund.  Es  handelt 
sich  also  urn  ^rößeie  lieträge.  Kleinere  Aidelien  von  2  M., 
9  M.,  21  Pfund  und  ganz  große  wie  im  Triersclien  von  (3500 
bis  12  00U  Gulden  bilden  die  Ausnahme. 

Neben  dieser  Tätigkeit  der  Juden  als  Geldgeber  muß  aber 
in  diesem  Zusammenhange  noch  eine  andere  hervorgehoben 
werden.  P'.s  wäre  seltsam,  wenn  die  Machthaber  die  Tüchtig- 
keit und  Gewandtheit,  welche  sich  die  Juden  in  Handels-  und 
Geldgeschäften  erworben  hatten,  nicht  auch  für  Staatszwecke 
verwertet  hätten.  Und  so  finden  in  vielen  Gegenden  Deutsch- 
lands die  Juden  als  telonearii  ^  als  Zoll  Verwalter  und  -einnehmer, 
in  einigen  auch  als  Leiter  fürstlicher  Finanz  Verwaltungen 
Verwendung. 

Wir  wollen  zuerst  eine  Anzahl  von  Fällen  aufzählen,  die 
mehr  sporadisch  hier  und  dort  auftreten  und  dann  die  mehr 
bewußte  und  systematische  Veiwendung  von  Juden,  wie  wir 
sie  in  Österreich,  Schlesien  und  im  Erzbistum  Trier  finden, 
behandeln. 

Schon  ^  im  römischen  Reiche  werden  Juden  in  Köln  zum 
Dekurionat  berufen,  was  allerdings  keine  Vergünstigung  war, 
da  dieses  Amt  mit  schweren  Lasten  verbunden  war. 

Unter  den  fränkischen  Königen  und  später  im  Karolinger- 
reiche sehen  wir  Juden  in  Finanzämtern. 

Der*  Jude  Priskus  581  als  Müuzmeister  ist  schon  er- 
wähnt. 

633-^  erhebt  ein  Kaufmann  Salomo  Zölle  für  König 
Dagobert. 

Amulo'*  erwähnt  846  mit  Entrüstung  jüdische  Zollbeamte. 

Die  Juden  ^  welche  Ludwig  der  Fromme  825  und  839 
in  seinen  besonderen  Schutz  nimmt  und  von  denen  er  verlangt, 
partibus  palatii  nostri  fideliter  deservire,  haben  jedenfalls 
dem  Kaiser  Dienste  geschäftlicher  und  finanzieller  Art  ge- 
leistet. 

1124*  ist  der  Jude  Jakob  vicedominus,  d.  h.  Güter- 
verwalter, des  Herzogs  Wladislaw  von  Böhmen. 

1199^  läßt  der  Graf  von  Sayn  auf  seiner  Burg  Sayn  den 
Juden  Alexander  von  Andernach  und  seinen  Schwiegervater 
Ascher  Hakohen  wohnen,  welche  vermutlich  neben  ihren 
sonstigen  Geschäften  auch  die  Finanzgeschäfte  des  Grafen  mit 
erledigten. 

1207 — 23'"   ist  Jechiel    Münzmeister   des   Bischofs   Otto 


»  Wiener  S.  HO  Xr.  41:  S.  117  Xr.  98;  Liebe  S.  343f.;  M.  v.  R. 
Prag,  S.  151a  Xr.  1005,  Anhang  174. 

-  Jüdische  Miinzmeister  sind  schon  oben  §  17  erwähnt. 

^  A  r  0  n  i  u  s  2.  *  A  r  o  n  i  u  s  45.  -^  A  r  o  n  i  u  s  62. 

«  Aronius  108.  ''  Aronius  81,  82,  102.  »  Aronius  220. 

^  Aronius  345.  i"  Aronius  425. 

Forschungen  152.  —  Hoffmann.  8 


114  152. 

von  Würzburg.  Wie  ^  jüdische  Quellen  berichten ,  nehmen 
sich  Bischöfe,  wenn  sie  zu  Hofe  gehen,  ihre  Juden  mit,  um 
stets  Geldleute  zur  Hand  zu  haben. 

Sie  -  suchen  diese  ihre  Hofjuden  zu  belohnen',  indem  sie 
ihnen  Steuerermäßigungen  gewähren.  Dies  wird  aber  von  den 
jüdischen  Autoritäten  nicht  anerkannt. 

Eine^  Rabbinerversammlung  zu  Mainz  im  Jahre  1220 
ordnet  an,  daß  Juden,  welche  beim  Kaiser  ein  und  aus  gehen, 
ihre  Stellung  nicht  dazu  benutzen  sollen,  um  sich  von  den 
Steuern  zu  befreien. 

Ferner  erfahren  wir  aus  jüdischen  Quellen*,  daß  ein 
lothringischer  Herzog  seine  Geschäfte  durch  einen  Juden  be- 
sorgen läßt,  daß^  ein  anderer  Jude  einflußreich  am  Hofe  des 
ungarischen  Königs  ist. 

In*^  denselben  Rahmen  fällt  eine  Warnung  des  Buches 
der  Frommen :  Wer  Fürsten  leiht,  die  falsche  Beschuldigungen 
gegen  die  Juden  vorbringen,  ist  so,  wie  wenn  er  Israel  beraubt; 
denn  wenn  er  dem  Fürsten  leiht,  wird  der  Fürst  sagen: 
„Wenn  du  mir  nicht  das  Pfand  anvertraust,  werde  ich  die 
Juden  gefangen  setzen." 

Das  '^  gleiche  Werk  setzt  auch  das  Vorhandensein  jüdischer 
Zollverwalter  voraus,  die  es  zu  ehrlicher  unparteiischer  Ver- 
waltung ihres  Amtes  auffordert. 

12(36^  werden  vom  Fürsten  Heinrich  von  Mecklenburg 
die  Vögte,  Münzer,  Zöllner,  Müller,  auch  die  Juden  und  die 
Hofbeamten  der  städtischen  Gerichtsbarkeit  entzogen.  Dasselbe 
verordnen  die  Grafen  von  Schwerin  mit  den  Worten :  „Jedoch 
soll  sich  keiner  ihrer  Amtleute  in  der  Stadt,  er  sei  Münzer, 
Zöllner  oder  Jude,  vor  dem  Richter  des  lübischen  Rechts, 
sondern  nur  vor  dem  Grafen  verantworten."  Läßt  nicht  diese 
Zusammenstellung  der  Juden  mit  den  fürstlichen  Beamten 
ihre  Teilnahme  an  der  Verwaltung  des  fürstlichen  Vermögens 
vermuten? 

Als  Zollerheber  ^  werden  noch  Abraham  von  Kreuznach 
und  Salomon  von  Bingen  genannt. 

Der  Jude^°  Amschel  Oppenheimer  steht  in  Beziehung 
zum  Rheingrafen  Siegfried. 

Der  Bischof"  Bruno  von  Olmütz  beklagt  sich  dem  Papste 
Gregor  X.  (1271 — 76)  gegenüber,  daß  es  in  Böhmen,  Mähren 
und  Österreich  so  viele  jüdische  telonearii  und  monetarii  gäbe. 


*  Gudcmann,  Eizieliungswesen,  S.  186. 

2  M.  V.  R.  S.  134a  Nr.  944,  Anhang  167;  Or  Sarua  Jerusalem  III  a, 
71  §  460,  Anhang  88. 

ä  G  r  a  e  t  z  VII  S.  23.    *  Müller:  Eesponsen  des  R.  Meschullam  S.  7. 

^  M.  V.  R.  Prag,  S.  1241)  Nr.  908,  Anhang  158. 

«  Buch  der  Frommen  S.  306  Nr.  1237,  Anhang  158. 

''  Buch  der  Frommen  S.  846  Nr.  1426,  Anhang  74. 

8  Aronius  713,  729.    »  Berliner  S.  42;  Wiener  S.  153  Nr.  128. 

1«  Wiener  S.  16  Nr.  100.  "  Stobbe  S.  180. 


152.  .  115 

Die^  Kirche  ist  denn  aucli  von  jeher  scharf  dagegen  auf- 
getreten, daß  ein  Jude,  wenn  es  sicli  aucii  nur  um  (Jeld- 
erhebung  handelte,  doch  in  irgendeiner  l'orni  über  Christen 
obrigi^eitliche  Rechte  iibe.  Schon  fiiihere  Konzilien  be- 
handelten diese  Frage,  besonders  eindringlich  aber^  das  vierte 
Laterankonzil  vom  Jahre  1215.  Die  Worte,  mit  welchen 
dieses  letztere  seine  strengen  Beschlüsse  l)egründete,  propter 
transgressorum  audaciam,  lassen  darauf  schließen,  daß  in 
jenen  Zeiten  besonders  häufig  und  offen  gegen  diesen  Grundsatz 
verstoßen  wurde. 

1233«   klagt  Gregor  IX.   noch   einmal  über  diesen  weit- 
verbreiteten Übel  stand   in  einem  Briefe  an  die  Geistlichkeit. 
Tatsächlich  finden  wir  auch  im  14.  Jahrhundert  noch  eine 
ganze  Anzahl  von  Zöllen  und  Zehnten  teils  auch  infolge  Ver- 
pfändung in  jüdischer  Verwaltung. 
Das  gilt  unter  anderem  vom 

Zoin  zu  Geisenheim  129G  und  1842, 

Zoll-^  zu  Bacherach  1317, 

von  einem  Weinzehnten^  bei  Wien  1318. 

vom  ZolF  zu  Miltenberg  1341, 

vom  Zoll  zu  Lahnstein  1336, 

vom  Zoll«  zu  Ehrenfels  1337, 

vom  Rheinzoll  zu  Koblenz  1345. 
Von   noch   größerer  Bedeutung  als  diese  immerhin  zahl- 
reichen Einzelfälle   ist   die  umfassende  Teilnahme  von  Juden 
an    der    Finanzverwaltung    eines   ganzen    Landes,    zuerst    in 
Österreich  ^. 

Hier^"  finden  wir  schon  1195  den  Juden  Schlom  als  Münz- 
meister des  Herzogs  Leopold  von  Österreich  erwähnt.  In  " 
einer  jüdischen  Quelle  wird  er  1106  als  ein  einfacher,  gerader, 
gottesfürchtiger  und  wohltätiger  Mann  bezeichnet,  den  der 
Herzog  von  Österreich  über  seine  Güter  und  Geschäfte  bestellt 
hatte.     Er  findet  durch  die  Kreuzfahrer  seinen  Tod. 

1225  1^  wird  vielleicht  als  Nachfolger  des  Schlom  der  Jude 
Tekanus  als  Finanzmann  Leopolds  VI.  von  Österreich  genannt. 
Beim  Friedensschlüsse  zwischen  diesem  Fürsten  und  dem 
Könige  Andreas  von  Ungarn  biirgt  Tekanus  für  2000  M. 

Dieser  13  wird  1235  noch  einmal  zusammen  mit  einigen 
Wiener  Bürgern  als  Pfandinhaber  eines  Gutes  für  120  Pfund 
Wiener  Münze  genannt. 


^  Aronius   40   a.   581  Konzil   zu   Mäcon.     Aronius    115   a.   850; 
Aronius  646  a.  12-59,  Mainzer  Provinzialkonzil  in  Fritzlar. 
■'  Aronius  395.  ^  Aronius  460. 

*  Wiener  S.  16  Nr.  100;  S.  122  Nr.  144. 
5  Wiener  S.  113  Nr.  68.  «  Wiener  S.  48  Nr.  162. 

'  Wiener  S.  122  N.  143.    «  Liebe  S.  348.     ^  Neumann  S.  323. 
10  Aronius  336.  ^^  Aronius  396.  '"^  Aronius  429. 

1^  Aronius  470. 

8* 


116  152. 

1235  ^  verhängt  Herzog  Friedrich  von  Österreich  bei  einer 
Hungersnot  auf  den  Rat  der  Juden  eine  Grenzsperre  und  Läßt 
weder  zu  Lande  noch  zu  Wasser  Getreide  nach  den  oberen 
Gebieten  gehen. 

Hier  deutet  der  Einfluß  der  Juden  auf  eine  Teilnahme 
an  der  Finanzverwaltung.  Wahrscheinlich  war  auch  Tekanus 
an  diesem  Rate  beteiligt.  Daß  dieser  Einfluß  vorhanden  war 
und  in  weiten  Kreisen  als  ungebührlich  empfunden  wurde, 
dafür  darf  als  Beweis  gelten,  daß  sofort  nach  der  Vertreibung 
des  Herzogs  Kaiser-  Friedrich  II.  1237  der  Stadt  Wien  zum 
Dank  für  ihre  Unterstützung  ein  Privileg  erteilt,  durch  welches 
die  Juden  von  Ämtern  ausgeschlossen  werden,  damit  sie  nicht 
die  Amtsgewalt  zur  Unterdrückung  der  Christen  mißbrauchen. 

Das  gleiche  Privileg  erhalten  die  Bürger  von  Wiener- 
Neustadt. 

Als^  später  Herzog  Friedrich  IL  zurückkehrte,  muß  er 
den  Bürgern  von  Wiener-Neustadt  wenigstens  geloben,  in 
Zukunft  den  Juden  kein  Amt  in  der  Stadt  zu  geben,  vermöge 
dessen  die  Bürger  bedrückt  werden  können  oder  müssen. 

Indessen  hörte  man  in  Österreich  doch  nicht  auf,  Juden 
bei  der  fürstlichen  Finanzverwaltung  zu  verwenden. 

Denn  in  einer  Urkunde  vom  Jahre  ^  1257  werden  zwei 
Juden .  Dublin  und  sein  Bruder  Nekelo ,  als  Besitzer  von 
16  Lehngüteru ,  an  denen  sie  noch  einige  fremde  Ansprüche 
zu  befriedigen  haben,  genannt.  Diese  Juden  werden  be- 
zeichnet als  comites  camere  illustris  ducis  Austrie. 

Eine  ähnliche  Rolle  müssen  die  Juden  bei  der  Besorgung 
der  Finanzgeschäfte  der  schlesischen  Herzöge  gespielt  haben. 

Schon  ^  um  120U  werden  zwei  Juden,  Joseph  und  Chaskel, 
genannt,  welche  das  Dorf  der  Falkner  bei  Breslau  besessen 
haben.  Diese  reichen  Juden  standen  als  Besitzer  eines  ganzen 
Dorfes,  über  welches  später  Herzog  Heinrich  I,  verfügt,  jeden- 
falls in  Beziehungen  zu  diesem  Fürsten. 

Herzog*^  Heinrich  lY.  hatte  1286  mit  einem  Juden  ge- 
schäftlich zu  tun. 

Herzog  ^  Heinrich  VI.  übertrug  einem  Juden ,  namens 
Salomon,  um  1315  das  Amt  eines  Hof-  und  Küchenmeisters. 
Seine  Amtsführung  gab  zur  Klage  keine  Veranlassung. 

Bischof  Heinrich  I.  von  Breslau  ließ  durch  den  Pfarrer, 
in  dessen  Sprengel  Salomon  wohnte,  ihm  befehlen,  innerhalb 
der  nächsten  acht  Tage  sein  Amt  niederzulegen.  Als  dei- 
Jude  sich  zuerst  unterwarf,  später  aber  sein  Amt  doch  wieder 
übernahm,  ließ  der  Bischof  von  der  Kanzel  alle  Christen  mit 


'  Aronius  476.  ^  Aronius  -jOQ,  510. 

^  Aronius  ö22.  *  Aronius  627. 

^  Aronius  360,  364,  365,  408;   Brann:  Geschichte  der  Juden  in 
Schlesien,  S.  5  A.  6, 

6  Brann  S.  18  A.  3.  '  Brann  S.  22;  Stobbe  S.  180. 


152.  117 

(lern  Banne  bedrohen,  welclie  in  irgendeinem  Dienstverhältnis 
einem  .luden  Gehorsam  leisten  würden.  Dieser  Fall,  daß  ein 
Jude  direkter  Beamter  war,  ])lieh  in  Schlesien  vereinzelt. 

Aber'  sonst  haben  die  .luden  hier  in  großem  Maßstabe 
die  Geldgeschäfte  der  Fürsten  und  Herren  geführt ,  welche 
weitausschauende  Pläne  hatten  oder  Luxus  und  Wohlleben 
liebten.    So  hatten  sie  wiederholt  ganze  Städte  in  Pfandbesitz. 

Herzog-  Boleslaus  III.  von  Liegnitz  war  im  .Jahre  1H23 
einem  Schweidnitzer  .luden  8000  M.  schuldig,  für  die  sein 
Vetter  Bernhard  von  Schweidnitz  gegen  Verpfändung  von 
Nimptsch  und  seinem  Gebiete  die  Bürgschaft  übcinahm. 

Heinrich^  von  Jauer  lieh  von  dem  .luden  .Jakol)  von 
Breslau  1(30  M.  und  verpfändete  ihm  dafür  die  Stadt  Löwen- 
berg (1341). 

1348  verpfändete  Herzog  Bolko  II.  dieselbe  Stadt  an  den 
.luden  Isaak  von  Schweidnitz. 

Auch  in  späteren  Zeiten  werden  diese  Geschäfte  fort- 
geführt. 

Am'^  deutlichsten  zeigt  sich  der  Einfluß  der  Juden  auf 
die  Staatsverwaltung  im  Erzbistum  Trier. 

Schon  ^  Erzbischof  Heinrich  von  Trier  (1260 — 86)  zog  die 
Juden  zu  Rate,  um  die  vergänglichen  Schätze  dieser  Welt  zu 
erwerben. 

Der  kluge,  auf  das  Wohl  seines  Landes  bedachte  Balduin 
fragte  wenig  nach  dem  kanonischen  Gesetz,  welches  die  Ein- 
setzung jüdischer  Beamten  verbot,  und  setzte  Juden  zu  seinen 
Finanzverwaltern  ein.  Sie  traten  an  die  Stelle  des  Kämmerers 
und  der  späteren  geistlichen  Generalrezeptoreu. 

Muskin  hatte  diese  Stelle  inne  von  1323—36,  dann  bis 
1341  Jakob  Daniels.  Ihm  folgte  sein  Schwiegersohn  Michels. 
Es  wurde  eine  Zentralkasse  gegründet ,  an  welche  alle 
Zahlungen  erfolgten  und  von  der  alle  Auszahlungen  geleistet 
wurden.  Vorstand  dieser  Hauptkasse  war  der  Hofjude,  dem 
ein  Glaubensgenosse  als  Schreiber  beigegeben  wurde.  Die 
Buchungen  fanden  hebräisch  statt  und  wurden  später  ins 
Lateinische  übersetzt. 

Durch  diese  jüdischen  Beamten  wurde  der  Erzbischof  in 
den  Stand  gesetzt,  Anlehen  ohne  Sicherung  aufzunehmen.  Er 
gewährte  den  Juden  Schutz  und  völlige  Freiheit ,  ihre  Ge- 
schäfte zu  treiben.  Dafür  müssen  sie  ganz  seinen  Interessen 
dienen.  Das  Interesse  der  Fürsten  und  Juden  wurde  identisch. 
Neben  dieser  Stärkung  seiner  tinauziellen  Macht  trugen  sie 
auch   zur  Festigung   seiner   territorialen   Gewalt   bei.     Wenn 


1  Braun  S.  37:  Stobbe  S.  117.  ^  ßrann  S.  38. 

^  Brann:  Gesch.  d.  Juden  in  Schlesien  II,  1897,  S.  42,  A.  4. 
*  Die   folgende  Darstellung   beruht   auf  Liebe    S.  346  f.;    Güde- 
mann:  Erziehungswesen  im  14.  und  15.  Jahrhundert,  S.  177. 
^  Aronius  773. 


118  152. 

ilinen  Dämlich  Grimdstücke  verpfändet  wurdeu,  so  trugen 
sie  diese  dem  Erzbischof  auf.  Ein  Amtmann  Balduins  über- 
nahm dann  gemeinsam  mit  dem  Schuklnei-  die  Verwaltung. 
Er  befriedigte  die  Ansprüche  der  jüdischen  Gläu-biger  und 
lieferte  den  Überschuß  an  den  Schuldner  ab. 

Zu  dieser  Bevorzugung  der  Juden  veranlaßte  indessen 
Balduin  durchaus  nicht  etwa  eine  sentimentale  Regung  oder 
ein  besonderes  Gerechtigkeitsgefühl,  sondern  einzig  und  allein 
der  Gedanke,  daß  er  dabei  am  besten  seinen  Vorteil  fand. 
Wo  sein  Interesse  mit  dem  der  Juden  kollidierte ,  konnte  er 
auch  ihnen  gegenüber  jede  Piücksicht  verlieren.  So  suchte  er 
sich  eine  Kontrolle  über  ihre  Geschäfte  zu  sichern,  um  einen 
Einblick  in  den  Stand  ihres  Vermögens  zu  gewinnen  und  so 
zu  wissen,  welche  Opfer  er  ihnen  zumuten  konnte.  Die  An- 
sprüche der  verstorbenen  Juden  nahm  er  zugunsten  der 
Staatskasse  auf. 

So  waren  bei  der  Einnahme  von  Oberwesel  die  nachweis- 
baren Judenschulden  an  ihn  zu  zahlen. 

Er  sorgte  dafür,  daß  seine  Ansprüche  nicht  durch  jüdische 
Erben  geschmälert  wurden. 

Auf  diese  Weise  konnte  Balduin  durch  die  jüdischen 
Steuern  und  anderen  Anfälle  einerseits,  durch  den  jüdischen 
Kredit  anderseits  über  große  Summen  verfügen,  und.,  sein 
Schatz  sicherte  ihm  seine  politischen  Erfolge.  Durch  Über- 
nahme der  jüdischen  Grundpfänder  gewann  er  Land,  durch 
Erledigung  der  Schuldverschreibungen  erwarb  er  sich  in  den 
von  ihm  gelösten  Rittern  treue  Männer.  Aber  auch  nach 
außen  hin  wurde  sein  Auftreten  gestärkt.  Die  deutscheu 
Kaiser  waren  ihm  tief  verschuldet ,  und  er  erwarb  für  sein 
Geld  manches  wichtige  Recht. 

So  verstand  ein  weitblickender  Herrscher  auch  die  damals 
überall  verfolgten  und  gehaßten  Juden  zur  Fortentwicklung 
und  Hebung  seines  Landes  zu  benutzen. 


§23.    Geldgeschäfte  mit  Städten  und  Bürgern. 

Der  Geldkleinhandel.  Juden  als  Vermittler  und 

Deckpersonen  für  Christen. 

Wir  haben  in  dem  Abschnitt  über  die  Geldgeschäfte  der 
Städte  und  Bürger  bereits  das  geschäftliche  Treiben  in  den 
deutschen  Städten  geschildert  und  die  mannigfachen  Gelegen- 
heiten.  welche  sich  zu  Geldgeschäften  boten,  hervorgehoben. 
Es  bleibt  uns  nun  übrig  zu  zeigen,  inwieweit  die  Juden  dieses 
Bild  ergänzen. 

Soweit  die  Städte  schon  in  unserer  Periode  das  Recht, 
Juden  zu  halten  und  zu  besteuern,  erlangt  hatten,  genossen 


152.  119 

sie  von  ihnen  diesell)en  Vorteile  wie  die  Kaiser  und  Landes- 
herren; die  .ludensteuern  waren  der  Eckstein  der  städtischen 
Finanzen. 

Aber  auch  darüber  liinaus  entwickelte  sich  ein  Darlehens- 
verkehr zwischen  Stadtobrigkeit  und  Judenschaft  oder  ein- 
zelnen Juden  durch  Gewährung  von  Anlehen  bei  besonderen 
Anlässen. 

Aus*  dem  Jahre  IlOo  ha])en  wir  aus  Schlesien  die  be- 
merkenswerte Nachricht,  daß  Juden  wahrscheinlich  von  aus- 
wärts den  Einwohnern  von  Bunzlau  zum  Bau  der  Stadtmauer 
Geld  liehen. 

Als^  Jakob  von  Stein  und  seine  Familie  der  Stadt  Worms 
1260  schweren  Schaden  zufügte,  sprangen  ihr  die  Juden  mit 
300  Pfund  Heller  bei. 

1290^  ist  Mühlhausen  im  Elsaß  einem  Juden  Salmann 
mit  200  M.  verschuldet. 

Ein*  Jude  Salathiel  erwies  sich  als  nützlicher  Bankier 
für  die  Stadt  Rostock,  indem  er  ihr  1283  300  M..  1284  400  M. 
und  1286  500  M.  lieh. 

1307^  schuldet  München  zwei  Augsburger  Juden  750  Pfund. 

Auch  ^  in  Breslau  nimmt  der  Rat  in  der  ersten  Hälfte 
des  14.  Jahrhunderts  häufig  seine  Zuflucht  zu  den  Juden. 

Augsburg'^  trägt  so  schwere  Judenschulden,  daß  es  1341 
eine  Zwangsanleihe  bei  den  Bürgern  aufnehmen  muß,  um  sie 
zu  bezahlen. 

Oft  leihen  die  Städte  nicht  von  ihren  eigenen  Juden,  von 
welchen  sie  in  anderer  Form  als  Steuer  oder  Zwangsanlehen 
schon  alles  mögliche  herausbekommen  haben,  sondern  von 
fremden  Juden, 

Eßlingen^  1314  von  Überlinger  Juden, 

Mainz"  1335  von  solchen  in  Straßburg,  Basel,  Speyer 
und  Worms, 

Zürich  *"  1343  von  einem  Juden  in  Schaffhausen  und 
Hagenau  **  1347  von  Juden  in  Straßburg,  wofür  aber  schließlich 
wieder  die  Juden  in  Hagenau  aufkommen  müssen. 

Köln  i'^  hat  1331  sogar  um  2805  M.  2  Schillinge  einen 
Zoll  an  zwei  Juden  verpfändet. 

Für  solche  Dienste,  welche  ihnen  die  Juden  leisten,  er- 
weisen sich  die  Stadtobrigkeiten  erkenntlich ,  indem  sie  die- 
selben  in  ihrem  Geschäfte  vor  Schaden  durch  unzuverlässige 


1  Brann  S.  5  A.  I.       «  Aronius  659.       ^  Wiener  S.  14  Nr.  82. 
*  Güdemann.     Erziehungswesen    im    14.    und    15.    Jahrhundert, 
178;  Mekl.  U.B.  III  Xr.  1688,  1756,  1856. 

s  Taußig:  Gesch.  d.  Juden  in  Bayern  S.  44. 
6  Brann  8.  37  A.  1.  ^  Stobbe  S.  85;  Nübling  S.  18. 

8  Nübling  S.  95.  »  Boos,  Wormser  U.B.  II,  S.  193  Xr.  283. 
i<>  Ulrich  S.  208.  ^^  Elie  Scheid:  pieces  iusticatives  Xr.  3. 
12  Stobbe  S.  116,  228  A.  79;  Ennen,  Gesch.' Kölns  I,  S.  14. 


120  152. 

Schuldner  bewahren.  So  ^  läßt  1342  der  Rat  zu  Regensburg 
öffentlich  in  der  Judenschule  gebieten,  daß  niemand  dem 
Mändlein  von  Salzburg  anders  als  auf  gute  Pfänder  Geld  leihe. 

Das  Hauptgeschäft  der  Juden  in  den  Städteh  war  aber 
natürlich  nicht  das,  welches  sie  mit  der  Stadtgemeinde  führten, 
sondern  die  Darlehen  an  die  einzelnen  Bürger. 

Die  Geschäfte  unterscheiden  sich  hier  nicht  sehr  von 
denen  mit  dem  niederen  Adel,  nur  daß  es  sich  um  kleinere 
Beträge  handelt. 

Auch  hier  2  haben  wir  die  Fälle  der  Verpfändung  und 
des  Verkaufs  von  Häusern  wegen  Judenschulden. 

Gestohlene^  Gegenstände  suchte  man  beim  Juden  an- 
zubringen. Doch*  finden  wir  aus  früheren  Zeiten  ein  Beispiel, 
daß  auch  christliche  Kaufleute  Abnehmer  dafür  waren. 

Studenten^  und  Söhne  reicher  Eltern  fanden  dort  in 
ihren  Verlegenheiten  Kredit. 

Aber   auch   die   kleinen  Leute  fanden  Hilfe  in  der  Not. 

Die*^  scheinbar  hohen  Zinsen  waren  in  Wirklichkeit  nicht 
so  drückend,  weil  die  Darlehen  meist  kurzfristig  waren. 

Daß''  viele  kleine  Summen  ausgeliehen  wurden,  können 
wir  aus  dem  besonderen  in  den  Zinstaxen  ^  angegebenen  Zins- 
fuße für  kleinere  Darlehen  ersehen. 

In^  dem  Verzeichnis  der  Schuldner  der  in  Oberwesel 
1338  ermordeten  Juden ,  welches  Balduin  von  Trier  für  sich 
aufstellen  läßt,  finden  sich  Darlehen  von  18  Schilling  bis 
15  M.  von  217  Schuldnern,  unter  denen  9  Frauen  und 
13  Handwerker  sind. 

Einen  Einblick  in  die  Schwierigkeiten ,  mit  welchen  der 
jüdische  Geldhändler  oft  zu  kämpfen  hatte,  gewährt  uns  ein 
Responsum  des  13.  ^"  Jahrhunderts. 

Ein  in  der  Stadt  angesehener  und  mächtiger  Mann,  der 
zwei  Juden  verschuldet  ist,  will  bei  ihnen  für  einen  anderen, 
ihren  Schuldner,  zahlen.  Er  bringt  ihnen  aber  kein  bares 
Geld,  sondern  verschiedene  Tuchstücke,  darunter  eines  von 
12  Ellen  Länge,  welches  ihm  mit  2  M.  angerechnet  wird. 
Nach  vier  Jahren  ist  der  Mann  gestorben,  ohne  daß  die 
Schulden  bezahlt  worden  wären.  Man  hat  ihm  inzwischen 
Tuch  und  andere  Pfänder  zurückgegeben,  so  daß  die  Pfänder, 
welche  noch  übrig  sind,  die  Schuld  nicht  decken. 


1  Wiener  S.  123  Nr.  150. 

•^  Aronius  751,  786;  Wiener  S.  120  Nr.  130. 

3  Aronius  758,  a.  1260—72  in  Wismar  ein  Pferd. 

*  a.  1014  oder  1022  wurde  in  St.  Gallen  Kirchensilber  gestohlen. 
Man  fand  es  bei  einem  Kaufmann  in  Buchau  und  bei  sechs  Konstanzer 
Kaufleuten.     Schulte  S.  76. 

^  Stobbe  S.  113;  Wiener  S.  116  Nr.  86;  ein  Bürgermeisterssohn. 

«  Aronius  618.  "^  Wiener  S.  114  Nr.  70,  71. 

8  Stobbe  S.  59.  ^  Liebe  S.  343. 

'0  M.  V.  R.  Berlin,  S.  277  Nr.  60,  Anhang  194. 


152.  121 

Wir  selieu,  daß  das  (jeldgeschäi't  durcliaus  nicht  immer 
von  so  hohem  Ertrage  ist. 

Jedoch  haben  die  Juden  nicht  nur  durch  Konsumptiv- 
darlehen  aus  vorübergehender  oder  dauernder  Not  geliolfen. 
Sie  müssen  sich  auch  durch  Vorstreckung  von  Ka]tital  an  den 
auswärtigen  Handelsunternehmungen  beteiligt  haben.  Ich 
glaube  dies  schließen  zu  dürfen  aus  den  Angaben  über 
Zahlungen  des  Re.vnekiuus  Mornewech,  des  Bevollmächtigten 
von  Lübeck,  in  Flandern  im  Jahre  ^  1290  an  verschiedene 
Juden,  darunter  auch  an  Salemann  und  Lavekint,  Juden  in 
Erfurt  und  ihren  Gesellschaftern. 

In  Lübeck  wolmten  damals  keine  Juden.  Von  Darlehens- 
geschäften auswärtiger  Juden  nach  Lübeck  ist  sonst  auch 
nichts  bekannt. 

Vielleicht  waren  die  Beträge  die  Gewinne  aus  ihrer  Be- 
teiligung an  anderen  Geschäften. 

Der  umgekehrte  Fall .  die  Beteiligung  von  Christen  an 
dem  gewinnreichen  Geschäfte  der  Juden,  kam  trotz  des  Wider- 
spruchs der  Kirche  sehr  häutig  vor. 

Selbst^  Klöster,  Stifte  und  einzelne  Geistliche  scheuten 
sich  nicht,  ihr  Geld  bei  Juden  anzulegen. 

Schon  ^  im  10.  Jahrhundert  wird  in  jüdischer  Quelle  ein 
Jude  erwähnt,  welcher  das  Geld  des  Königs  auf  Pfänder 
ausleiht. 

Die*  Synode  zu  St.  Polten  wendet  sich  gegen  omnes 
illos  Christianos,  tiui  apud  ludaeos  pecuniam  suam  locant, 
ut  a  ludaeis  usuram  recipiant,  vel  ut  ludaei  eandem  pecuniam 
mutuent  ad  usuram. 

Bei'^  einem  Juden,  der  an  verschiedene  Christen  ver- 
schuldet ist  und  als  er  aus  der  Stadt  fliehen  will,  denunziert 
wird ,  dürfte  es  sich  wohl  um  einen  Depositär  solcher  zur 
Gewinnbeteiligung  augelegten  Gelder  handeln. 

Auch*^  im  Buche  der  Frommen  wird  vorausgesetzt,  daß 
Christen  Juden  Gelder  ins  Geschäft  geben. 

Gemeinsame  Geschäfte  von  Christen  und  Juden  finden 
wir  auch  in  den  Urkunden. 

Der  Jude '^  Techanus  besitzt  1235  gemeinsam  mit  Wiener 
Bürgern  ein  Gut  als  Pfand. 

Ebenso^  haben  1345  Jakob  Daniels  und  Isaak  der  Kleine 
von  Trier  gemeinsam  mit  dem  Schöffen  Gerhard  vom  roten 
Löwen  aus  Koblenz  den  Koblenzer  Ptheinzoll  gepachtet. 

1  Lüb.  U.B.  I2a   S.  61  Nr.  78;  S.  63  Nr.  79. 
-  Neu  mann  S.  521.  ^  Aronius  549. 

*  Stobbe  S.  233,  A.  94;  ebenso  Trierer  Synode  1227,  Aronius  439. 
5  Frankel:    Entwurf   S.  51.     M.  v.   R. 'Cremona,   S.  20b   Nr.  35, 
Anhang  97. 

^  Buch  der  Frommen  S.  345  Nr.  1423,  Anhang  72. 
^  Aronius  47a.  «  Liebe  S.  344. 


122  152. 

Diese  Art  von  Geschäften  war  jedenfalls  noch  mehr  ver- 
breitet ,  aher  begreiflicherweise  nicht  in  den  öffentlichen  Ur- 
kunden verzeichnet.  Sie  zeigt  indessen,  daß  auch  christliche 
Kapitalisten  es  gelegentlich  nicht  verschmähten",  die  hohen 
und  sonst  so  verachteten  Wuchergewinne  aus  ihren  Kapitalien 
zu  ziehen. 


§  24.    Sclilußergebuis.    Die  Stellung  der  Juden 
in  der  deutschen  Wirtschaft. 

^Yenn  wir  zum  Schlüsse  die  Ergebnisse  unserer  Dar- 
stellung in  Kiirze  zusammenfassen,  so  dürfen  wir  folgendes 
feststellen. 

Die  Behauptung  von  einer  besonderen  nationalen  oder 
Easseneigentümlichkeit  der  Juden ,  welche  sie  zum  Handel, 
insbesondere  zum  Geldhandel  hinneigen  läßt,  ist  nicht  zu  be- 
gründen. Die  Juden  unterscheiden  sich  in  dieser  Hinsicht 
nicht  qualitativ ,  sondern  nur  quantitativ  von  den  Völkern, 
unter  denen  sie  wohnen.  Es  handelt  sich  hier  nicht  um  ein 
Entweder-Oder,  sondern  um  ein  Mehr  oder  Weniger. 

Die  Juden  waren  in  Deutschland  Grundbesitzer,  Kauf- 
leute und  Geldhändler.  Sie  haben  sich  an  den  Hauptberufen 
beteiligt,  denen  sich  auch  die  übrige  städtische  Bevölkerung 
widmete.  Sie  liaben  in  früheren  Zeiten  besonders  den  Orient- 
handel gepflegt,  sich  aber  auch  mit  anderen  Handelszweigen 
abgegeben.  Neben  dem  Warenhandel  haben  sie  von  Anfang 
an  auch  den  Geldhandel  betrieben.  Sie  waren  aber  nicht  die 
einzigen  Geldhändler,  wie  sie  auch  nicht  allein  den  Geld- 
handel zum  Wucher  und  zur  Ausbeutung  anderer  Volksklassen 
ausarten  ließen.  Geistliche.  Ritter  und  Bürger  haben  ihnen, 
in  den  Zeiten,  wo  sie  über  freie  Kapitalien  zu  verfügen 
hatten .  dafür  ein  Beispiel  gegeben.  Die  italienischen  Groß- 
und  Kleinbankiers  waren  ihnen  auch  im  professionellen  Geld- 
geschäft mindestens  gewachsen. 

Von  der  Mitte  des  12.  Jahrhunderts  an  wurde  der  Geld- 
handel infolge  der  Zurückdrängung  vom  Grundbesitz  und 
Warenhandel  einerseits  und  der  strengen  Durchführung  des 
kanonischen  Zinsverbotes  anderseits  ihr  Hauptberuf,  der  von 
der  Gesetzgebung  zugelassen  und  konzessioniert  wurde.  Wenn 
sie  so  als  Kapitalistenklasse  auf  die  Schuldnerklassen  der 
Bevölkerung  einen  Druck  ausübten  und  sich  dem  Hasse  und 
der  Verfolgung  aussetzten,  so  teilen  sie  dieses  Schicksal  mit 
allen  Kapitalistenklassen  älterer  und  neuerer  Zeiten.  Zu- 
gleich wird  ihnen  aber  das  gleiche  Verdienst  wie  diesen  zu- 
gesprochen werden  dürfen.  Sie  haben  das  wirtschaftliche 
Leben  des  Staates  und  der  Einzelnen  befruchtet  und  vor  Ver- 
knöcherung bewahrt.     Sie   haben   mitgeholfen,    die   Zeit   der 


152.  12B 

reinen  Geldwirtscliaft  vorzubereiten.  Sie  haben  den  staat- 
lichen Gewalten  durch  (lewährung  von  Kredit  unschätzbare 
Dienste  geleistet  und  stellenweise  die  Konsolidierung  der 
territorialen  Sell)Ständigkeit  vorbereitet. 

Auch  die  Kinzeldurlehen ,  welche  sie  gewährten,  stellten 
sich  durchaus  nicht  nur  als  eine  Ausbeutung  der  Notlage  dar. 

Sie  werden  ebensooft  zur  Meliorierung  von  Ländereien, 
zur  Erhaltung  und  Erweiterung  von  Handwerks-  und  Handels- 
betrieben verwertet  worden  sein. 

Kurz,  sie  füllten  eine  Lücke  in  der  Volkswirtschaft  aus 
und  leisteten,  was  ohne  sie  von  anderen  hätte  geleistet  werden 
müssen. 

Was  sie  etwa  durch  Unredlichkeit  und  Ausbeutung  der 
menschlichen  Schwäche ,  wozu  diese  Art  von  Geschäften  be- 
sonders reiche  Gelegenheit  bot,  gefehlt  haben,  dafür  haben 
sie  durch  die  Verfolgungen,  den  Haß  und  die  Verachtung  der 
Volksmenge  mehr  als  verdient  gelitten. 

Ein  Lohn  ist  ihnen  nicht  geworden.  Denn  arm  und  ge- 
drückt sind  wenigstens  die  deutschen  Juden  aus  dem  Mittel- 
alter in  die  neuere  Zeit  eingetreten,  die  ihnen  dann  neue 
Entwicklungsmöglichkeiten  bieten  sollte. 


124  152. 


xlnhang. 


Die  jüdischen  Quellen.     Responsenliteratui' '. 

Dr.  Joel  Müller,  Dozent  für  Talmud  an  der  Lehr- 
anstalt für  die  Wissenschaft  des  Judentums  in  Berlin,  arbeitete 
im  Auftrage  der  inzwischen  aufgelösten  Kommission  für  die 
Geschichte  der  Juden  in  Deutschland  an  einer  kritischen 
Zusammenstellung  sämtlicher  in  hebräischen  Werken  ent- 
halteneu ,  für  die  die  Geschichte  der  Juden  in  Deutschland 
bedeutsamen  Quellen.  Der  Autor  ist  leider  vor  der  Vollendung 
seines  Werkes  gestorben,  über  dessen  Schicksal  weiteres  nicht 
bekannt  geworden  ist.  So  war  es  für  diese  Arbeit  erforderlich, 
die  sich  auf  Geldhandel  beziehenden  Stellen  der  in  unserer 
Periode  lebenden  Autoren  auszuziehen  und  für  die  des 
Hebräischen  nicht  kundigen  Leser  in  der  Übersetzung  bei- 
zugeben. Die  angeführten  Autoren  lebten  größtenteils  in 
Deutschland,  teilw^eise  auch  in  Frankreich.  Letztere  konnten 
ohne  Bedenken  verwertet  werden ,  da  die  wirtschaftlichen 
Verhältnisse  der  Juden  im  westlichen  Deutschland  denen  der 
französischen  Juden  teils  ähnlich  waren  oder  im  Laufe  der 
Entwicklung  immer  ähnlicher  wurden.  Über  den  Charakter 
dieser  Literatur  ist  in  Kürze  folgendes  zu  sagen.  Das  auf 
alle  Verhältnisse  des  Lebens  sich  erstreckende  jüdische  Reli- 
gionsgesetz beruht  auf  dem  die  Bibel  nach  eigener  überlieferter 
Methode  auslegenden  Talmud.  Der  Talmud  ist  aber  kein 
systematisches  Gesetzbuch,  sondern  enthält  die  Diskussionen 
der  bis  zu  seinem  Abschlüsse  im  5.  Jahrhundert  aufeinander 
folgenden  Gelehrtenschulen.  In  sehr  vielen  Fällen  wird  in 
ihm  schon  die  Entscheidung  zwischen  den  divergierenden 
Meinungen  getroffen,  in  vielen  Fällen  auch  offen  gelassen.  Es 
bedurfte  großer  Gelehrsamkeit  und  tiefen  Scharfsinns,  um 
nach  ihm  zu  entscheiden.  Für  diesen  Zweck  galten  bis  zum 
11.  Jahrhundert  als  maßgebende  Autorität  die  sogenannten 
Gaonen  in  Babylonien.  Sie  hatten  das  Recht,  in  strittigen 
Fällen  das  Gesetz  auszulegen  und  für  aus  den  Zeitumständen 
sich   ergebende   neue  Verhältnisse  unter  Zugrundelegung  des 


^  Siehe  Fr  an  kel:  Entwurf  einer  Geschichte  der  nachtalmudischen 
Responsen. 


152.  125 

alten  CJesetzes  Auoidiiunj^en  zu  treffen.  An  sie  ergingen  aus 
allen  Teilen  der  Welt,  wo  jüdisclie  (ienieinden  vorhanden 
waren,  Anfragen,  welche  von  ihnen  schriftlich  beantwortet 
wurden.  Teils  noch  neben  diesen  Gaonen,  nocii  mehr  aber 
nach  ihrem  Aufhören,  waren  auch  in  den  einzelnen  Ländern 
der  jüdischen  Diaspora,  in  Spanien,  Frankreich  und  Deutsch- 
land, Autoritäten  der  (iesetzesauslegung  erstanden,  deren  Ent- 
scheidungen nach  Maßgabe  ihres  Einflusses  und  ihrer  aus 
dem  Gesetze  sich  ergebenden  Folgerichtigkeit  Anerkennung 
fanden.  P^inzelne  dieser  Entscheidungen  geben  Jahreszahlen 
und  Namen  wie  Ort  der  Anfragenden  an,  sind  also  historisch 
genau  zu  datierende  Quellen.  Die  meisten  aber  unterlassen 
solche  Angaben  und  beschränken  sich  auf  die  Präzisierung 
des  vorliegenden  Falles,  indem  sie  die  in  Betracht  kommenden 
Personen  stereotyp  mit  Rüben,  Simon,  Lewi  usw.  be- 
zeichnen, wo  wir  A,  B,  C  usw.  sagen  würden.  Diese  können 
nur  nach  der  Lebenszeit  der  respondierenden  Autorität  be- 
zeichnet werden.  In  den  allermeisten  Responsen  unserer 
Periode  handelt  es  sich  um  wirklich  vorgekommene  Fälle, 
wie  es  sich  einem  jeden  Leser  aus  den  genauen  Detailangaben 
ergibt.  In  einer  Anzahl  von  Beispielen  mag  e  sich  um 
Schulfälle  handeln,  die  direkt  von  den  Autoren  ersonnen  sind, 
um  an  ihnen  das  Gesetz  zu  demonstrieren.  Aber  auch  diese 
haben  ihren  kulturhistorischen  Wert,  da  doch  anzunehmen 
ist,  daß  die  Verfasser  sie  nicht  aus  der  Luft  gegriffen  haben, 
sondern  auf  die  Verhältnisse  ihrer  Zeit  Rücksicht  genommen 
haben.  Es  dürfte  ihnen  dann  dieselbe  Bedeutung  innewohnen 
wie  den  Formelbüchern  des  Mittelalters. 

Der  Mangel  einer  genauen  Datierung  macht  sich  bei  der 
Benutzung  dieser  Quellen  für  wirtschaftsgeschichtliche  Zwecke 
nicht  so  fühlbar,  da  die  wirtschaftsgeschiclitliche  Darstellung 
ja  ohnehin  größere  Zeitiäume  zusammenfaßt. 

Ich  werde  im  folgenden  die  einzelnen  Responsen,  geordnet 
nach  den  benutzten  Sammlungen,  anführen  und  zwar  von 
jedem  nur  soviel  als  für  die  Kenntnis  des  behandelten  Falles 
von  Wert  ist  unter  Fortlassung  der  kasuistischen  Erörterungen 
des  entscheidenden  Gesetzeslehrers.  Vor  jedem  einzelnen 
Stück  wird  der  Name  des  Autors ,  seine  Zeit  und  der  Ort 
seines  Wohnsitzes  angegeben. 

1. 
Salomo  ben  Isaak  ^  genannt  Raschi  in  Troyes  1040 — 1105  oder 

Zeitgenosse. 
(Müller:    Röponses  S.  10,  Nr.  18.) 
Rüben  hatte  einen  Gegenstand  bei  seiner  nichtjüdischeu 
Hauswirtin  verpfändet  und  lange  Zeit  in  ihrer  Hand  gelassen. 


'  lebte  in  Troyes,  studierte  in  Mainz,  Worms,  Speyer.     Graetz  VI, 


126  152. 

bis  die  Zinsen  seinen  Wert  überstiegen.  Dann  kam  Simon 
und  kaufte  das  Pfand  von  der  NichtJüdin.  Nun  wendet  sich 
Rüben  gegen  Simon  und  fordert  das  Pfand  von  ihm. 

Der  Rabbi  antwortete :  Rüben  hat  an  Simon  keinerlei 
Forderung:  denn  nachdem  die  Zinsen  den  Wert  des  Pfandes 
erreicht  haben ,  ist  dieses  als  vollständig  verkauft  zu  be- 
trachten, da  dem  NichtJuden  nicht  verboten  ist,  einem  Israeliten 
auf  Zins  zu  leihen.  Es  ist  daher  das  Pfand  vollständig  Eigen- 
tum des  Simon,  der  es  gekauft  hat. 

2. 

Raschi  in  Troves  1040—1105. 
(Müller:  R^poiises  S.  13,  Nr.  23. 
Rüben  und  seine  Sozien  haben  bei  der  Gesetzesrolle  ge- 
schworen, daß  niemand,  nachdem  sie  übereingekommen  sein 
werden,  eine  Teilung  vorzunehmen,  den  Teil  des  anderen 
zurückbehalten  dürfe.  Nun  haben  sie  die  Teilung  beschlossen, 
und  Rüben  will  Pfänder  vom  Kompagniegeschäfte  bei  sich 
halten,  bis  sie  eingelöst  werden. 

3. 
Raschi  in  Troyes  1040—1105 
(Müller:  Reponses  S.  14,  Nr.  26.) 
Rüben  und  Simon  gingen  zu  Markt  und  vereinbarten 
unter  sich,  daß  sie,  was  der  eine  gewinne,  sei  es  durch  Handel, 
sei  es  durch  einen  Fund  oder  sonst ,  untereinander  teilen. 
Bei  der  Rückkehr  reiste  der  eine  allein  mit  der  Ware,  die 
sie  gemeinschaftlich  gekauft  hatten,  wurde  durch  NichtJuden 
gefangen  gesetzt  und  gab  Geld  für  seine  Lösung.  Nun  fordert 
er  vom  anderen,  daß  er  seinen  Teil  vom  Lösegeld  bezahle, 
da  sie  doch  Sozii  seien  und  er  mit  der  beiden  gehörenden 
Ware  gereist  sei,  um  sie  zu  behüten,  wie  es  bei  Sozien  Brauch 
ist.  Ferner  (sagte  er) :  „Wir  haben  ja  verabredet,  den  Gewinn 
gemeinsam  zu  haben ;  nun  da  es  Verlust  gibt ,  muß  er  auch 
am  Verluste  gleichen  Anteil  nehmen."  Jener  aber  erwidert: 
.,Wir  waren  nur  in  unserer  Stadt  auf  dem  Markte  Sozii; 
nachdem  wir  aber  von  der  Stadt  herausgezogen  waren,  war 
unser  Band  getrennt,  und  wenn  du  viel  Geld  gewonnen  hättest, 
würdest  du  mir  keinen  Anteil  daran  gegeben  haben." 

4. 

Raschi  1040—1105  in  Troyes. 

(Müller:  Reponses  S.  15,  Nr.  29.) 

Rüben  bringt   die   Klage   vor:    Er   hatte   ein   Buch   und 

andere   Gebrauchsgegenstände   in   seinem  Hause   zu  Orleans, 


S.  70flF. ;   Cassel:   Lehrbuch   der  jüdischen   Geschichte   und  Literatur. 
Frankfurt  a.  M.  1896.     S.  .354. 


1.V2.  127 

wo  eiu  Niclitjude  von  ilim  Zinseugeld  zu  fordern  liattc  Nun 
hat  er  ihn  zum  VerNvalter  seines  Hauses  eingesetzt,  daß  er 
alles  darin  l)eHndliche  liüte  und  daß  er  sich  auch  betreffs  der 
Einkassierung  seiner  (leider  auf  ihn  verlassen  könne,  wjlhrend 
er  selbst  unstät  umher  wanderte.  Da  er  infolge  seiner  (Je- 
fangenschaft  durch  den  Fürsten  sein  Vermögen  verloren  hatte 
(so  wollte  er  fortbleiben),  bis  er  vom  Himmel  begnadet  wurde, 
heimkehren  zu  können.  Da  er  nun  die  bestimmte  Zahlungs- 
zeit versäumt  hatte,  nahm  der  Nichtjude  das  Pentateuchbuch, 
das  in  seinem  Hause  war,  nebst  den  anderen  Geräten,  die 
zweimal  soviel  als  der  Betrag  seiner  Schuld  wert  waren. 

Nach  einigen  Tagen  traf  Ruhen  den  NichtJuden  in  Paris 
und  verglich  sich  mit  ihm,  9  Denare  von  der  leichten  Münze 
zu  fünf^  (Unzen  die  Mark)  zu  zahlen,  und  er  machte  einen 
seiner  Verwandten  in  C)rleans  zum  Bevollmächtigten,  jenem 
diese  Summe  zu  zahlen  und  dafür  sein  Buch  und  die  anderen 
Hausgeräte  in  Empfang  zu  nehmen. 

Der  Bevollmächtigte  Paibens  hatte  aber  das  vernach- 
lässigt, und  inzwischen  ist  jene  Münze  außer  Kurs  gesetzt 
und  eine  zu  7  (Unzen  die  Mark)  eingeführt  worden. 

Nun  bestrebte  sich  der  Bevollmächtigte,  (die  Gegenstände) 
aus  der  Hand  des  NichtJuden  für  9  außer  Kurs  gesetzte 
Denare  herauszubekommen .  da  der  König  es  so  festgesetzt 
hatte,  daß  jeder  Gläubiger  leichte  Münze  annehmen  müsse. 
wie  er  sie  als  Darlehen  gegeben  habe.  Der  NichtJude  aber 
forderte  neue  (Denare).  Dies  merkte  Simon,  und  da  er  einige 
Zeit  vorher  einen  grundlosen  Streit  mit  Ruhen  hatte,  beeilte 
er  sich  und  löste  dessen  Buch,  wie  er  behauptet,  für  10  Denare 
von  der  schweren  Münze  zu  7  (Unzen  die  5lark)  ein  und  ließ 
alle  übrigen  Geräte  in  der  Hand  des  NichtJuden. 

Nun  war  eine  Bestimmung  von  den  früheren  (Rabbinen) 
in  der  Stadt  getroft'en  worden ,  daß  kein  Israelit  das  Gut 
(eines  anderen)  wegnehmen  dürfe .  um  darauf  wegen  einer 
Forderung  Anspruch  zu  erheben. 

Nun  verklagt  Ruhen  den  Simon,  daß  er  sein  Pfand  ein- 
gelöst, daß  er  ferner  sein  Gut  wegen  einer  anderen  Forderung 
in  Besitz  genommen  habe.  Außerdem  fordert  (Ruhen  von 
Simon)  alle  seine  Hausgeräte ,  da  der  NichtJude  dieselben 
seinem  Bevollmächtigten  für  9  Denare  zurückgeben  wollte, 
weil  niemand  ihm  das  Buch  abkaufte;  nachdem  aber  Simon 
ihm  Geld  dargereicht  hatte,  behielt  der  NichtJude  die  anderen 
Geräte  zurück,  und  so  wurde  er  (Rüben)  durch  ihn  (Simon) 
geschädigt.     Rüben    brachte   Zeugen ,    daß   er   sich   mit  dem 


^  In  Frankreich  hatte  die  Mark  5  Unzen.  In  der  Zeit  Raschis  er- 
klärte man  diese  leichte  Mark  für  ungültig  und  prägte  die  Mark  zu 
7  Unzen.  In  Deutschland  hatte  in  jener  Zeit  die  Mark  8  Unzen  und  das 
Pfund  100  Denare  (Müller  a.  a.  O.j. 


128  152. 

NichtjudeD  verglichen  habe,  9  Denare  von  der  leichten  Münze 
(zu  zahlen).  Ferner  brachte  er  Zeugen,  die  von  dem  Nicht- 
juden  gehört  hatten,  wie  er,  nachdem  die  ^lüuze  außer  Kurs 
gesetzt  und  (eine  neue)  eingeführt  worden  war, ^  vom  Bevoll- 
mächtigten des  Ruhen  9  Denare  von  den  neuen  (Denaren) 
forderte,  und  daß  Simon  sich  beeilt  und  (das  Buch)  eingelöst 
habe.  Sie  haben  ferner  gehört,  wie  der  Bevollmächtigte  des 
Ruhen  den  Simon  aufgebracht  darüber  zur  Rede  stellte,  daß 
er  das  Pfand  (des  Rubin)  einlöste  und  ihm  den  Verlust  seiner 
anderen  Geräte  verursaclite. 

Simon  erwidert:  ,,I)u  hast  zuerst  die  alte  Bestimmung 
gebrochen,  als  ich  einige  Jahre  vorher  bei  demselben  Nicht- 
juden  einen  Darkemou  ^  im  Werte  von  18  Denaren  courants 
verpfändet  hatte.  Ich  reiste  nach  einer  fernen  Stadt  und 
hielt  mich  dort  einige  Tage  auf.  Meine  Frau  hörte,  daß  ich 
krank  geworden  war,  reiste  mir  nach  und  bat  dich,  für  sie 
ein  gutes  Wort  bei  dem  NichtJuden  einzulegen,  daß  er  diesen 
Darkemon  nicht  verkaufe,  und  auch  ich  sandte  dir  in  dieser 
Sache  einige  Bittschreiben.  Aber  nicht  genug,  daß  du  mir 
nicht  beistandest,  löstest  du  sogar  denselben  (den  Darkemon) 
um  einen  geringen  Preis  ein  und  verkauftest  ihn  nach  Gut- 
dünken. Als  ich  in  die  Stadt  zurückkam,  wurde  mir  das  er- 
zählt. Ich  klagte  vor  den  zum  Markte  gekommenen  Gemeinde- 
vertretungen :  da  warst  du  nicht  in  der  Stadt,  und  man  ver- 
urteilte dich,  mir  das  meinige  zurückzugeben .  oder  mit  mir 
zu  Gericht  zu  gehen.  Nach  drei  Tagen ,  als  du  das  Urteil 
gehört  hattest,  schicktest  du  dich  an.  mit  mir  zu  prozessieren. 
Da  ich  aber  wußte,  daß  du  infolge  deiner  Gefangensetzung 
durch  den  Fürsten  leer  dastandest,  wollte  ich  mit  dir  nicht 
l»rozessiereu,  bis  ich  sehen  würde,  daß  du  ^'ermögen  hättest, 
mir  meinen  Darkemon  zu  ersetzen.  Du  gabst  mir  auch  das 
Versprechen .  nach  Paris  zurückzukehren ,  den  Käufer  auf- 
zusuchen und  den  Darkemon  zurückzubringen.  Ich  habe  an 
meiner  Stelle  die  Vertrauensmänner  bestimmt .  dir  das  Geld 
zu  geben  und  solches  in  Empfang  zu  nehmen:  du  hast  aber 
(dein  Versiirechen)  nicht  gehalten.  Nach  längerer  Zeit  hörte 
ich  unsere  Gemeindemitglieder  sich  beklagen:  „Ist  so  etwas 
je  geschehen?  Rüben  hat  ein  Pentateuchbuch  bei  jenem  Nicht- 
juden  deponiert,  und  keiner  seiner  Verwandten  nimmt  sich's 
zu  Herzen ,  es  einzulösen ,  und  der  NichtJude  will  es  nach 
einem  anderen  Orte  senden,  um  es  zu  verkaufen."  Diese 
Klage  hörte  ich  oft,  ohne  daß  ich  den  Bevollmächtigten  des 
Ruhen  sah ,  der  sich  darum  bemühte.  Einige  unserer  Ge- 
meindemitglieder sagten  mir.  ich  sollte  es  einlösen  und  für 
meinen  Darkemou   zurückbehalten .   doch   hatte  ich  nicht  die 


*  Drachme,    eine    griechische    Münze,    entspricht    dem    römischen 
Silberdenar;  Fürst:  Glossarium  Graeto-Hebraicum,  Straßburg  1890,  S.  106. 


152.  129 

Mittel  hierzu.  Nach  einiger  Zeit  kam  ich  zu  Vermögen:  da 
kam  der  NichtJude  zu  mir  und  S|)riich:  „Gib  mir  das  Kapital 
und  die  Zinsen,  die  ich  von  Kuben  als  Kaufpreis  deines 
Darkemon  zu  fordern  habe',  ich  will  dir  das  Buch  wieder- 
geben, welches  er  mir  dafür  zum  Pfände  gehissen  hat;  denn 
er  wußte  ja,  daß  der  Darkemon  dir  gehört.  Ich  habe  es  ihm 
gesagt,  und  er  hat  ihn  dennoch  eingelöst,"  Ich  tat  so  und 
verglich  mich  mit  ihm,  ihm  10  schwere  Denare  zu  7  zu  geben. 
Ich  habe  mir  einen  Teil  davon  auf  Zinsen  geliehen,  bis  ich 
ihm  die  10  Denare  geben  konnte.  Was  es  für  Bewandtnis 
mit  den  anderen  Geräten  hat,  weiß  ich  nicht.  Das  Buch  ist 
jetzt  sechs  Jahre  bei  mir.  Gib  mir  das  Kapital  und  die 
Zinsen  und  meinen  Darkemon  wieder,  so  kannst  du  dein  Buch 
nehmen.  Hinsichtlich  der  anderen  Geräte  habe  ich  gehört, 
daß  sie  ein  Freund  jenes  NichtJuden  wegen  einer  anderen 
Schuld  zurückbehalten  habe." 

Rüben  erwidert :  Hinsichtlich  des  Darkemon  habe  er,  als 
er  ihn  gekauft,  nichts  davon  gewußt  (daß  er  Simon  gehöre), 
die  Frau  Simons  habe  auch  niemals  darum  ersucht.  Die 
Briefe,  von  denen  Simon  sjjricht,  habe  ich  nicht  gesehen.  Ich 
habe  ihn  (den  Darkemon)  für  10  Denare  gekauft  und  ihn  für 
11  verkauft,  bevor  es  mir  zu  Ohren  gekommen,  daß  er  dir 
gehörte;  als  du  wider  mich  geklagt  und  ich  vor  Gericht  zu 
gehen  bereit  war,  da  wolltest  du  nicht.  Ich  nahm  auf  mich, 
daß  du  über  mich  (den  Bann)  verhängen  mögest,  wenn  ich 
davon  gewußt  habe.  Als  ich  wieder  nach  Paris  kam,  recher- 
chierte ich  danach.  Der  Käufer  hatte  ihn  aber  bereits  ver- 
kauft, das  beteure  ich  beim  himmlischen  Richter.  Was  du 
schreibst,  daß  du  mit  Erlaubnis  der  Gemeindefvertretung) 
mein  Buch  eingelöst  habest,  um  es  in  Besitz  zu  nehmen,  so 
hat  man  bereits  auf  dein  Ersuchen  den  Befehl  erlassen,  daß 
jeder,  der  dir  dies  befohlen  oder  gehört  hat,  daß  man  dir 
dies  befohlen,  komme  und  Zeugnis  ablege;  aber  kein  Mann 
(weiß  davon).  Hinsichtlich  der  Zinsen ,  die  du  verlangst, 
legst  du  mir  noch  Schwereres  auf,  als  der  NichtJude;  denn 
selbst  wenn  mein  Pfand  während  der  ganzen  Zeit  in  der 
Hand  des  NichtJuden  geblieben  wäre,  hätte  ich  keine  Zinsen 
bezahlt;  denn  die  Schuld  war  eine  Zinsschuld-. 

Simon  wendet  ein :  Er  habe  vom  NichtJuden  gehört,  daß 
es  eine  Kapitalschuld  sei.  Betretfs  des  Darkemon  hatte  ich 
Zeugen,  daß  du  davon  gewußt  hast  (daß  er  mir  gehört),  doch 
sind  sie  fortgezogen. 

Manche   von   den  Zurückgebliebenen  erzählen :    „Wir  er- 


^  Es  scheint,  daß  RuLen  den  Darkemon  nicht  bar  bezahlt,  sondern 
das  Geld  als  Schuld  hat  stehen  lasi^en. 

2  d.  h.,  er  war  die  Zinsen  auf  ein  geliehenes  Kapital  schuldig  ge- 
blieben, auf  welche  nicht  wieder  Zinsen  aufliefen. 

Forschungen  152.  —  Ho  ff  mann.  9 


130  152. 

Innern  uns,  daß  sich  in  der  Stadt  ein  Gerücht  verbreitet  hatte^ 
wie  Rüben  schlecht  gehandelt  habe,  daß  er  den  Darkemon 
des  Simon  eingelöst  habe"  '. 

5. 

Raschi  1040—1105  in  Troyes. 
(Müller:  Reponses  S.  18  Nr.  30.) 

Rahel  lud  den  Simon,  den  Bruder  ihres  Mannes,  vor 
Gericht.  Sie  brachte  eine  Schenkungsurkunde  von  seiner 
Mutter  Lea  und  seinem  Vater  Jakob,  welche  sie  ihr  ge- 
schrieben hatten,  als  sie  sich  mit  Ruhen  verheiratete.  Als  er 
sie  heimführte,  gaben  sie  ihnen  den  Zehnten  aus  einem  Dorfe 
zum  Geschenke,  welcher  ihnen  für  7  Pfund  verpfändet 
war  (mit  dem  Rechte),  jedes  Jahr  die  Früchte  zu  verzehren 
und  das  Kapital  zu  empfangen,  wenn  der  Schuldner  ihn  ein- 
lösen wollte,  ferner  einen  großen  Weinberg,  welchen  sie  in 
der  Stadt  hatten.  Das  Formular  der  Schenkungsurkunde  war 
für  Rahel  und  ihren  Mann  geschrieben  mit  seinem  Ausdruck 
für  beide  lautend. 

Dann  ging  ihr  Mann  Ruhen  in  ein  fernes  Land,  und  man 
weiß  nicht,  was  aus  ihm  geworden  ist,  ob  er  lebt  oder  tot 
ist.  Und  nun  hat  dieser  Simon  vom  Kapital  Besitz  ergriffen. 
Die  Früchte  des  Zehnten  hat  er  viele  Jahre  genossen  und 
auch  das  Kapital  in  Empfang  genommen.  Nun  fordert  sie 
das  Kapital  und  die  Früchte,  die  er  als  Zinsen  verzehrt  hat. 

Simon  dagegen  behauptet,  er  habe  davon  Besitz  ergriffen, 
weil  er  es  nötig  gehabt  hätte. 

Sein  Bruder  nämlich  und  sie  entlehnten^  Pfänder  vom 
Herrn  der  Stadt  und  verpfändeten  sie  bei  einem  anderen 
NichtJuden  für  16  Pfund,  und  als  der  Fürst  seine  Pfänder 
forderte  und  sie  nicht  zahlen  konnten,  setzte  er  sie  ins  Ge- 
fängnis. In  der  Not  bat  er  den  Fürsten,  ihm  einen  Termin 
zu  bestimmen ,  und  wenn  er  sie  ihm  nicht  bis  zu  diesem 
Termine  wiedergäbe,  sollten  der  Weinberg  und  der  Zehnte 
ihm  verfallen  bleiben. 

Der  Termin  kam,  und  sie  gaben  sie  ihm  nicht  wieder. 
Da  nahm  der  Fürst  vertragsgemäß  dieselben  (Zehnten  und 
Weinberg)  für  seine  Schuld. 

Damals  lebte  noch  unsere  Mutter  Lea.  Sie  bat  den 
Fürsten,  er  möchte  ihr  den  Zehuten  als  ein  Lehen  wieder- 
geben, damit  sie  ihn  behalte,  sowie  die  anderen,  welche  Lehen 
von  dem  Fürsten  empfangen.  Er  tat  so ,  und  so  hatte  ihn 
(den  Zehnten)   meine  Mutter  viele  Jahre   in  Besitz.     Als   sie 


'  Es  folgt  noch  eine  kurze  Zusammenfassung  seines  Standpunktes 
durch  Simon. 

2  Entweder  Pfander,  auf  welche  sie  ihn  geliehen  hatten  oder  solche, 
die  er  als  Einlage  in  ihr  Geschäft  gegeben  hatte. 


152.  131 

gestorben  war,  iialini  der  Fiirst  ihn  wieder  in  Besitz.  Darauf 
bat  ich  ihn .  er  niöclite  ihn  mir  wieder  als  Lehen  geben  wie 
meiner  Mutter.  Kr  wollte  aber  nicht  und  behielt  ihn  ein 
Jahr,  um  zu  erfahren,  wieviel  er  betrage.  Nach  einem  .lahre 
bat  ich  ihn  wieder,  und  er  gab  ihn  mir  als  Lehen,  und  ich 
habe  ihm  dafür  mit  vielen  Ausgaben  gedient. 

Nach  einiger  Zeit  hörte  ich.  daß  der  NichtJude,  welcher 
die  Pfänder  von  meinem  Bruder  erhalten  hatte,  zum  Fürsten 
sagte,  er  möge  die  Pfänder  aus  seiner  Hand  empfangen  und 
ihm  dafür  den  Weinberg  und  den  Zehnten  geben,  welche  er 
von  dem  Juden  bekommen  habe.  Da  verdroß  es  mich ,  daß 
das  Erbe  meiner  Väter  in  der  Hand  des  NichtJuden  verfallen 
bleiben  sollte.  Diese  Rahel  war  damals  nicht  in  der  Stadt, 
Ich  ging  nach  ihrem  Orte  und  beriet  mich  mit  ihr  vor  den 
Mitgliedern  der  Gemeinde  (und  sagte),  sie  möchte  mir  Er- 
laubnis geben,  es  zu  kaufen.  Sie  tat  also.  Ich  kehrte  nach 
meiner  Heimat  zurück  und  gab  dem  NichtJuden  ein  Gut, 
welches  mir  für  15  Pfund  verpfändet  war.  erhielt  dafür  die 
Pfänder  des  Fürsten  aus  seiner  Hand  und  gab  sie  dem  Fürsten 
zurück.  Er  überließ  mir  den  Zehnten  vollständig  als  Eigentum 
und  gab  mir  das  Kajiital  wieder. 

Nach  einigen  Jahren  kam  der  Herr  des  Zehnten  und 
löste  ihn  von  mir  aus,  und  ich  empfing  7  Pfund. 

Diese  (Rahel)  entgegnete :  Sie  wolle  alle  Flüche  und 
Schwüre  auf  sich  nehmen  (betreffs  folgender  Aussage): 

Weder  sie  noch  ihr  ^Maiin  haben  jenen  Zehnten  dem 
Fürsten  für  seine  Pfänder  verpfändet.  Der  Fürst  hat  auch 
nie  davon  Besitz  ergriffen  und  nie  seine  Früchte  gegessen. 
Jedoch  hat  sie  ihm  den  Weinberg  verpfändet  für  den  Fall, 
daß  sie  ihm  seine  Pfänder  nicht  in  der  bestimmten  Zeit 
zurückgeben  werde.  Innerhalb  der  Zeit  habe  sie  Wein  ver- 
kauft und  dem  Fürsten  9  Pfund  gegeben ,  daß  er  sie  dem 
NichtJuden  gebe .  bei  dem  die  Pfänder  waren.  Das  Übrige 
vermochte  sie  nicht  zu  geben.  Da  nahm  der  Fürst  den  Wein- 
berg mit  Gewalt,  während  sie  ihm  nur  den  Rest  der  Schuld 
schuldig  war. 

Sie  erklärte  nun,  sie  wolle  den  Rest  der  Schuld  dem 
Simon  wiedergeben ,  und  er  möge  ihr  den  W^einberg  wieder- 
geben. Ferner  solle  man  ihm  die  Früchte ,  welche  er  davon 
gegessen ,  seitdem  er  ihn  in  Besitz  genommen  hat  und  den 
Zehnten  abschätzen.  Sie  fordert  alles,  sowohl  die  Zinsen, 
die  er  genossen  hat,  als  das  Kapital,  welches  er  bekommen  hat. 

Als  nämlich  mein  Mann  aus  der  Stadt  fortzog,  war  deine 
(des  Simon)  ^Mutter  in  der  Stadt  bekannt  und  bei  dem  Fürsten 
angesehen.  So  nahm  sie  die  Früchte  des  Zehnten  mir  mit 
Gewalt  weg.  Ich  aber  zog  aus  Not  aus  der  Stadt  fort  und 
klagte  mehrere  Jahre,  ohne  gehört  zu  werden. 

Nach  ihrem  Tode  hast  du  davon  Besitz  ergriffen,  und  ich 

9* 


132  152. 

klagte  gegen  dich.  Du  hast  dich  mit  mir  verglichen  und 
mir  etwas  vom  Getreide  gegeben.  3  oder  4  Schetiel  jährlich, 
und  nachdem  ich  das  Kapital  empfangen  hatte,  hast  du  dies 
behalten  und  mir  gar  nichts  mehr  gegeben. 

Jener  (Simon)  entgegnete:  „Ich  habe  dir  das  Getreide 
nicht  infolge  eines  Vergleiches  gegeben.  Ich  habe  vielmehr 
unbestritten  den  Genuß  davon  gehabt.  Allein  weil  du  die 
Frau  meines  Bruders  bist,  kamst  du  zu  mir  aus  zwei  Seiten 
(Gründen),  daß  ich  mich  darüber  erbarme,  weil  du  beim 
Leben  des  Mannes  eine  Witwe  bist  und  dir  etwas  von  jenem 
Zehnten  zugute  kommen  lasse.  Denn  du  wärst  jetzt,  da  der 
Weinberg  in  meiner  Hand  ist,  mehr  in  Not  als  vorher,  da  er 
in  der  Hand  des  NichtJuden  war.  Ich  hatte  Mitleid  und  ließ 
dir  etwas  zugute  kommen*" 

Ferner  behauptet  Simon :  W^ir  haben  noch  nicht  gehört, 
daß  mein  Bruder  gestorben  ist;  du  bist  daher  nicht  befugt, 
mit  mir  einen  Prozeß  zu  führen. 

6. 

Raschi  in  Troyes  1040 — 1105  oder  Rabbeuu  Tam^ 

bis  1171  in  Ramerü. 

(Müller:  Reponses  S.  20  Nr.  34.) 

Rüben  und  Simon  kamen  zu  Gericht  vor  uns  mit  folgen- 
dem Prozeß:  Ruhen  lieh  einem  NichtJuden  10  Pfund,  Simon 
ebenso  10  Pfund.  Der  eine  gab  sein  Darlehen  ohne  Wissen 
des  anderen,  und  keiner  hatte  vom  anderen  einen  Anteil 
weder  am  Kapital  noch  am  Gewinn.  Der  Schuldner  übergab 
zwei  Holzstücke  zur  Erinnerung ,  wie  es  Brauch  bei  allen 
Schuldnern  war.  Nach  einiger  Zeit  starb  der  Schuldner,  und 
beide  gingen  zum  Herrscher  ihrer  Stadt,  wie  Rüben  sagt,  um 
zu  erfahren,  was  sie  tun  sollten.  Da  sprach  der  Herrscher 
zu  ihnen:  „Ich  kann  nichts  tun,  um  die  Erben  des  Schuldners 
zu  zwingen.  Wenn  ihr  aber  geht  und  den  Papst  ^  bittet,  der 
das  Haupt  der  Bischöfe  ist,  so  würde  er  jenem  Bischof  be- 
fehlen, daß  er  die  Erben  zwinge,  die  Schuld  zu  bezahlen; 
denn  da  sie  nicht  in  meinem  Reiche  wohnen,  möchte  ich  nicht, 
daß  jener  Bischof  mir  Feind  wäre.  Nachher  kommt  zu  mir, 
und  ich  werde  sehen,  was  ich  für  euch  tun  kann."  Rüben 
machte  sich  auf  den  Weg,  wie  jener  es  gesagt  hatte,  und 
legte  die  Reisekosten  aus.  Der  Papst  tat  also  und  befahl 
dem  Bischof,  er  möge  die  Erben  zwingen  zu  bezahlen.  Simon 
hatte  aber  noch  beim  Leben  des  ersten  Schuldners  einen  Teil 
seiner  Schuld  bezahlt  bekommen,  und  es  blieb  davon  nur  ein 
Rest   von  107  Denaren   bestehen.     Jetzt  kehrten  Rüben  und 


^  Jakob  ben   Meir,   genannt   Rabbenu  Tarn,   Enkel  Raschis.     Der 
Autor  des  Responsums  ist  zweifelhaft. 

2  Das  hebräische  Wort  kann  Papst  oder  Erzbischof  bedeuten. 


152.  133 

Simon  zu  ihieni  Herrscher  zurück,  und  er  fragte  sie,  wieviel 
die  Erben  scliuldig  seien.  Da  sprach  Ruhen:  „Ich  habe  noch 
gar  nichts  bezahlt  bekommen ,  ich  habe  als  Schuld  10  Pfund 
Kapital."  Simon  sprach:  „Mir  ist  noch  von  meiner  Schuld 
107  Denare  Rest  geblieben."  I);i  sprach  der  Herrscher  zu 
Simon:  .,Von  den  V  Denaren,  welche  du  über  die  100  Denare 
hinaus  verlangst,  sei  keine  Rede.  Davon  bleiben  meine  Hände 
fern.  Ich  will  die  P^rben  nicht  zwingen,  mehr  als  die  20')  De- 
nare des  Rüben  und  deine  100  Denare  zu  bezahlen.  Dafür 
müßt  ihr  mir  aber  ein  Geschenk  (Bestechung)  geben,  zu  dem 
Rüben  zwei  Teile  und  Simon  den  dritten  Teil  geben  soll. 
Darauf  zwang  der  Herrscher  die  Erben  zu  bezahlen,  und  so 
wurden  alle  15  Pfund  in  Empfang  genommen.  Bei  der  letzten 
Zahlung  aber  behielt  Simon  4  Denare  von  denen  des  Rüben 
zurück.  Jsun  fordert  Ruhen  von  Simon  vor  uns  die  4  Denare; 
denn  jene  4  Denare  fehlten  an  seinen  vollen  1<)  Pfund,  er 
hätte  sie  nicht  zurückbehalten  dürfen. 

Darauf  entgegnete  Simon  zuerst  über  den  ersten  Punkt : 
.,Betreft's  des  Pa])Stes,  von  dem  du  gesprochen  hast,  so  haben 
wir  Gott  bewahre  durch  seine  Vermittlung  nichts  bezahlt  be- 
kommen. Wenn  du  Kosten  gemacht  hast,  dich  an  ihn  zu 
wenden ,  so  hast  du  sie  wegen  deiner  anderen  Schulden  ge- 
macht. "Was  habe  ich  aber  mit  diesen  zu  tun?  Als  du 
reistest,  hast  du  mich  nicht  gefragt." 

Rüben  wendet  aber  ein:  „Du  wußtest,  daß  ich  wegen 
dieser  Sache  gereist  bin." 

„Was  die  4  Denare  betrifft,  welche  du  forderst,  so  hättest 
du  sie  nicht  fordern  sollen.  Denn  ich  hatte  ja  an  Kapital 
107  Denare  ausstehen.  Zwar  haben  wir  uns  nicht  von  Anfang 
an  assoziiert.  Als  wir  jedoch  zum  Herrscher  unserer  Stadt 
kamen  und  ihn  bestachen,  gabst  du  zwei  Teile  nach  deinem 
Anteil  und  ich  den  dritten  Teil  nach  Verhältnis  meines  Anteils. 
Damals  sind  wir  Sozii  geworden,  mochte  es  billiger  oder 
teurer,  mehr  oder  weniger  sein.  In  allem,  was  von  der  Schuld 
bezahlt  würde ,  sowohl  an  Kapital  als  an  Zinsen,  sollte  jeder 
nach  Verhältnis  seines  Anteils  bekommen,  und  wenn  Verlust 
entstand,  mußtest  du  nach  deinem  Anteil  und  ich  nach  meinem 
Anteil  verlieren.  Du  sagtest  mir  auch,  als  die  Zeit  der  ersten 
Zahlung  kam  —  die  Schuld  wurde  nämlich  in  verschiedenen 
Zeiten  einen  Termin  nach  dem  anderen  bezahlt  —  und  ich 
willens  war,  von  dem  Gelde  das  den  7  Denaren  entsprechende 
zurückzubehalten :  ..Wozu  willst  du  es  jetzt  nehmen  ?  Es  ist 
ja  noch  ein  Teil  der  Schuld  zu  bezahlen.  Du  wirst  es  dann 
zurückbehalten  können.  .Jetzt  aber  laß  es  in  meiner  Hand 
und  kümmere  dich  nicht  darum;  denn  wir  sind  ja  Sozii." 

Darauf  entgegnete  Rüben:  ..Das  habe  ich  nicht  gesagt 
und  kam  mir  nicht  in  den  Sinn.  Vielmehr  sprach  ich  zu  dir: 
.,Wir  wollen  zusammen  vor  Gericht  treten,  daß  man  zwischen 
uns  beiden  entscheide." 


134  152. 

Darauf  fragte  der  älteste  der  Richter  den  Simon,  ob  es 
wahr  sei ,  daß  der  Herrscher  Verwahrung  eingelegt  und  ge- 
sprochen habe,  er  wolle  die  Erben  nicht  zwingen,  diese 
7  Denare  zu  bezahlen. 

Hierauf  entgegnete  Simon:  Es  ist  wahr,  er  hat  Ver- 
wahrung eingelegt.  Was  macht  das  aberV  Das  ist  kein 
Gesetz  der  Regierung,  daß  es  als  gültiges  Gesetz  angesehen 
werden  müßte.    Soweit  die  Worte  ihres  Prozesses. 

7. 

Vielleicht  Raschi  1040—1105  in  Troyes. 

(Müller:    Röponses  S.  25,  Nr.  42.) 

Wenn  einer  seinem  Nächsten  Geld  leiht  und  die  Münze 
ist  für  ungültig  erklärt  worden,  was  hat  er  zu  bekommen? 
Es  steht  fest,  daß  er  ihm  von  der  Münze  bezahlt,  die  in 
jener  Zeit^  gangbar  ist,  wenn  man  nicht  die  Münze  vergrößert 
hat.  Ist  die  Münze  nicht  derart  für  ungültig  erklärt  worden, 
daß  man  sie  vergrößert  oder  verkleinert  hätte,  sondern  es 
ist  nur  das  Gepräge  verändert  worden,  so  zahle  er  ihm,  was 
er  ihm  geliehen  hat,  Münzen  mit  männlichen  oder  weiblichen 
Bildern  wie  zur  Zeit,  als  er  sie  ihm  geliehen  hat. 

8. 

Anonym  11.  oder  12.  Jahrhundert. 

(Müller:    Reponses  S.  35,  Nr.  55.) 

Betreffs  der  Frage  wegen  des  Rüben,  welcher  in  seiner 
Hand  ein  Pfand  hat  und  behauptet:  „Ich  habe  dir  5  Sela- 
geliehen",  während  jener  (der  Schuldner)  sagt:  „Es  ist  nicht 
wahr,  du  hast  mir  nur  3  geliehen",  (gilt  die  Entscheidung): 
Rüben  hat  das  Recht,  entweder  selbst  zu  schwören  oder  den 
Eid  seinem  Gegner  zuzuschieben.  Es  ist  kein  Unterschied 
zwischen  (einer  Forderung)  mit  einem  Pfände  und  einer  anderen 
Forderung.  Es  hat  der  den  Beweis  zu  erbringen .  welcher 
von  seinem  Nächsten  etwas  herausbekommen  will.  Er  kann 
dabei  soviel  fordern,  als  der  Wert  des  Pfandes  beträgt.  Eine 
Ausnahme  machen  diejenigen  Dinge,  die  man  zu  verleihen 
oder  zu  vermieten  pflegt,  bei  denen  es  keine  Besitzergreifung 
gibt  '\ 


*  d.  li.  am  Zahlungstermin. 

-  Xame  einer  in  der  Zeit  der  Mischna  in  Palästina  gangbaren  Münze. 
Ein  Sela  zählt  4  Denare.  Es  handelt  sich  hier  um  einen  Schulfall,  wie 
aus  der  gewählten  Münze  zu  ersehen  ist. 

^  Wenn  das  Pfand  ein  solches  Ding  ist,  kann  man  nicht  einmal 
soviel  fordern,  wie  sein  Wert  beträgt. 


152.  135 

0. 

Anonym  11,  oder  12.  Jahrhundert. 

(Müller:   R(:^i)onses  S.  35,  Nr.  56.) 

Du   hast   eine   Frage   gestellt   wegen   des   Pfandes   eines 

Nichljuden,  mit  welchem  ein  Israelit  gegangen  ist  und  darauf 

von  einem  anderen  Israeliton  auf  den  Namen  des  Nichtjuden 

Geld  auf  Zinsen  entleliut  liat. 

10. 

Isaak  ben  Menahem  ^  1068  Frankreich. 

(Müller:  K^ponses  S.  37,  Nr.  62.) 

Simon  wohnte  längere  Zeit  in  der  Stadt  DurtaP.  Nach 
Verlauf  von  zwei  Jahren  kam  sein  Bruder  Rüben  zu.ihm, 
und  sie  verabredeten ,  sich  zu  assoziieren ,  und  nach  Über- 
einkunft legten  sie  jeder  400  Denare  in  eine  Kasse.  Der 
Gewinn  dieser  40  Pfund '^  sollte  von  ihnen  geteilt  werden. 
Rüben  willigte  ein ,  daß  sein  Bruder  Simon  alle  Ausgaben 
des  Hauses  von  der  gemeinsamen  Kasse  bestreiten  dürfe. 

Rüben  hat  ferner,  wie  er  behauptet,  zu  ihm  gesagt: 
„Unter  der  Bedingung  assoziiere  ich  mich  mit  dir,  daß,  wenn 
Gott  behüte  dir  an  deinem  Vermögen  irgendein  Unglücksfall 
zukommen  sollte ,  ich  daran  mit  keinem  Denare  teil  haben 
soll."  Ferner  behauptet  Rüben,  daß  ihm  sein  Bruder  Simon 
durch  Handschlag  die  Versicherung  gegeben  habe,  er  werde, 
wenn  er  verunglücken  sollte ,  sich  nach  der  Entscheidung 
des  Rabbi  Mose  ben  Rabbi  Abraham  aus  der  Stadt  La  Fleche* 
vergleichen.  Seiner  Entscheidung  wolle  er  folgen  und  davon 
weder  rechts  noch  links  abweichen.  Ferner  behauptet  Rüben, 
und  Simon  gesteht  dies  zu,  daß  das  Ende  der  Zeit  der  Assozia- 
tion der  vergangene  Purim  sein  sollte.  Der  Anfang  ihrer 
Assoziation  war  am  Purim  des  Jahres  827  (1067  n.  Chr.). 
(Sie  dauerte  demnach  bis  zum  Purim  des  Jahres  828  [1068]). 

Innerhalb  dieser  Zeit  wurde  ein  ausgezeichneter  Mann 
unter  den  Häuptern  der  Gemeinde  gefangen  gesetzt;  der  Fürst 
nämlich  setzte  ihn  gefangen  und  verlangte  für  ihn  ein  Löse- 
geld von  15  Pfund.  Die  Gemeinde  steuerte  dazu  mehr  als 
100  Denare  bei.  Hierbei  kamen  auf  den  Anteil  des  Simon 
40  Denare.  Als  Rüben  dies  hörte,  kam  er  zu  seinem  Bruder 
Simon  (und  sprach  zu  ihm):  „Du  glaubst  doch  wohl  nicht, 
daß  bei  der  Beisteuer  zum  Lösegelde  20  Denare  von  meinem 
Anteile  seien,  außer  den  20,  welche  du  gegeben  hast,  deren 
Hälfte  mir  gehört.     Du  kennst  doch  unsern  Vertrag." 


^  Isaak  ben  Menahem  wird  von  Rasclii  erwähnt,  lebte  im  11.  .Tahr- 
hundert.    Graetz  VI,  S    51. 

-  Durtal,  Dep.  Maine  et  Loire;  Müller  a.  a.  0.  S.  38  A.  2. 

^  Das  Pfund  hatte  in  jener  Zeit  in  Frankreich  20  Denare,  Zunz: 
Zur  Geschichte  und  Literatur,  S.  540. 

*  La  Fleche  Dep.  Sarthe  nahe  bei  Durtal,  Müller  A.  5. 


136  152. 

SimoD  antwortete:  „Du  hast  recht:  doch  die  Gemeinde 
wollte,  daß  ich  10  Denare  von  dem  Vermögen  nehme.  Ich 
werde,  was  ich  mehr  für  deinen  Teil  gegeben  habe,  ersetzen. 
Ich  bin  damit  zufrieden."     Rüben  schwieg  dazu.  ^ 

Nachdem  jeuer  Jude  gefangen  gesetzt  worden  war,  wurden 
alle  Bewohner  der  Stadt  gefangen,  und  sie  sprachen  unter 
sich,  daß  sie  von  dort  wegziehen  wollten ;  denn  sie  fürchteten 
sich  vor  dem  Zorne  (des  Fürsten),  er  würde  sie  lebendig  ge- 
fangen setzen,  wie  er  jenen  Juden  ins  Gefängnis  gesetzt  hatte. 
Darauf  kam  Simon  und  verdoppelte  ihm  (dem  Fürsten)  die 
Steuer.  Er  hatte  nämlich  vorher  10  Denare  gegeben,  und 
jetzt,  nachdem  der  Jude  ins  Gefängnis  gesetzt  worden  war, 
gab  er  ihm  20  Denare  auf  einmal.  Sein  Freund  Samuel  gab 
30  Denare  als  seine  doppelte  Steuer.  Da  sprach  der  Fürst: 
„Simon  und  sein  Freund  werden  (oder  mögen)  fortziehen, 
und  ich  werde  ihnen  ihre  Steuer  zurückgeben  und  ihnen  noch 
etwas  hinzufügen,  denn  ich  weiß,  sie  werden  nicht  mehr  auf 
mich  vertrauen."  Da  fürchtete  sich  Simon.  Von  diesem  Tage 
an  und  weiter  begann  er,  das,  was  er  von  Rüben  bei  sich 
hatte,  und  auch  etwas  von  dem  Seinigen  fortbringen  zu  lassen. 
Nach  kurzer  Zeit  hatte  der  Fürst  (leld  nötig  zur  Ausgabe 
für  Essen  (eine  Mahlzeit).  Da  erhob  er  von  Simon  5  Denare 
und  von  dem  Juden,  den  er  bereits  gefangen  gesetzt  hatte, 
5  Denare  und  von  seinem  (Simons)  Freunde  Samuel  5  Denare, 
Da  sprach  Ruhen :  „Du  hast  doch  von  dem  Meinigen  genommen 
nach  dem  (vielleicht  gegen  den)  Vertrag,  wie  ich  gewarnt 
und  mit  dir  ausgemacht  habe." 

Darauf  sprach  Simon:  „Ja,  es  ist  so  wie  Rüben  spricht." 
So  hat  Simon  die  ganze  Zeit  hindurch  das  Vermögen  des 
Ruhen  fortbringen  lassen,  und  auch  Rüben  sagte,  er  möge 
mit  Gewalt  (oder  mit  Kraft)  fortbringen.  Denn  er  fürchtete 
sich  sehr  vor  dem  Fürsten,  da  seine  Diener  zu  ihm  gesprochen 
hatten:  „Sowie  der  Jude,  den  du  gefangen  gesetzt  hattest, 
mit  seinem  Hause  fortgezogeu  ist,  ebenso  werden  sie  alle 
fortziehen,  und  der  Tag  ihrer  Abreise  wird  allen  Bewohnern 
der  Stadt  unbemerkt  sein."  Da  fürchteten  sie  sich  sehr. 
Seit  dieser  Zeit  hatte  Simon  20  Pfund  des  Rüben  fortbringen 
lassen  und  sie  dem  Rüben  zugezählt  und  bezahlt.  Er  hat 
sie  in  ihre  Hand  (anderer  Leute  Hände)  in  Verwahrung  ge- 
geben und  sie  nachher  dem  Rüben  zurückgegeben.  Unter- 
dessen waren  die  Purimtage,  wo  die  Assoziation  zu  Ende  ging, 
herangekommen,  und  von  da  bis  Peßach  waren  30  Tage.  Acht 
Tage  vor  Peßach  nahm  er  (der  Fürst)  Simon  gefangen  und 
streckte  die  Hand  aus  nach  seinem  Hause  und  den  Häusern 
der  Juden.  Dabei  verlor  Simon,  wie  er  behauptet,  bis  14  Pfund. 
Er  ließ  ihn  ins  Gefängnis  werfen.  Der  Fürst  wollte  nicht 
ferner   seine   Hand   wegen   Simons  ( )S   und  so  wurde 


^  Hier  ist  eine  Lücke. 


152.  137 

alles,  was  dort  noch  i'ibiig  war,  gerettet.  Die  Juden  ver- 
glichen sich  mit  40  Pfund,  und  es  kamen  auf  Simons  Anteil 
l:iVj  Pfund. 

Darauf  kam  Simon  zum  Gerichte  und  forderte  von  Kuben 
die  Hälfte  der  2u  Pfund,  welche  er  bei  sich  hatte  und  die 
Hälfte  der  4  Pfund  vom  Gewinne,  den  sie  noch  unter  sich 
zu  teilen  hatten,  sei  es  von  Pfändern  oder  von  Schulden, 
welche  in  Prozeß  stehen ,  der  ebensogut  gewonnen  wie  ver- 
loren werden  kann. 

Ruhen  entgegnete:  „Was  hast  du  von  mir  zu  fordern V 
Es  ist  doch  selbst  nach  deinen  Worten  die  Zeit  der  Assozia- 
tion von  Purim  ab  und  weiter  zu  Ende  gewesen,  und  du  bist 
eist  später  gefangen  gesetzt  worden.  Mehr  als  0  Wochen 
vor  dieser  Zeit  hast  du  in  der  Stadt  La  Fleche  mein  Ver- 
mögen verwaltet,  und  augenscheinlich  hättest  du  mir  mein 
Kapital  gezahlt,  aber  aus  Furcht  vor  dem  Fürsten,  daß  er 
dich  nicht  gefangen  setze,  hast  du  dir  alle  Mühe  gegeben 
und  mich  geschädigt.  Du  hast  fahrlässig  gehandelt,  daß  du 
nicht  fortgezogeu  bist.  So  hast  du  mir  den  Verlust  der  Hälfte 
der  14  Pfund  verursacht,  welche  vor  der  Teilung  in  die  Hand 
des  Fürsten  gekommen  sind.  Kachher  hast  du  dich  für 
I3V2  Pfund  ausgelöst,  die  gerettet  worden  waren,  wonach 
der  Fürst  seine  Hand  nicht  ausgestreckt  hatte  und  wovon 
doch  die  Hälfte  mir  gehört.  Wer  hat  dich  ermächtigt,  die 
Hand  nach  meinem  Vermögen  auszustrecken ,  um  dich  aus- 
zulösen? Wirst  du  aber  sagen:  „Woher  kann  ich  mein  Kapital 
wiederbekommen?  Nach  meinen  Worten  habe  ich  14  Pfund 
verloren."  Füge  von  den  I3V2  Pfund  noch  6  Pfund  und 
15  Denare  zu  ihnen  hinzu,  so  hast  du  dein  Kapital  voll- 
ständig. Dabei  bleiben  noch  G  Denare  übrig,  die  ich  und  du 
zu  teilen  haben,  wobei  3  Denare  auf  jeden  Teil  kommen.  In 
Summa  kommen  von  den  13  Pfund,  7  Pfund  weniger  2  Denare 
auf  deinen  Teil,  während  auf  meinen  Teil  7  Pfund  (vielleicht 
6  Pfund)  und  12  Pfennige  kommen." 

Ferner  fordert  Piuben  von  ihm  (Simon)  leinene  Kleider 
und  Kissen  und  Decken  und  alles,  was  er  ausgegeben  hat, 
die  Schulden  einzutreiben  und  was  er  noch  dafür  aus- 
geben wird. 

Simon  entgegnet:  „Betreffs  jeden  Unglücksfalles,  dessen 
Schaden  ich  nach  deiner  Behauptung  übernommen  haben  soll, 
erkläre  ich :  ,Ich  habe  nur  die  Erhöhung  der  Steuer  über- 
nommen; falls  der  Fürst  mir  schwere  Lasten  bei  Erhöhung 
der  Steuer  auflegen  sollte,  solltest  du  mir  nur  bis  2<)0  Denare 
mithelfen,  jedoch  über  den  Unglücksfall  der  Gefangenschaft 
haben  wir  miteinander  keinen  Vertrag  gemacht.'" 

Rüben  entgegnet:  ., Jedenfalls  gestehst  du  zu.  (daß  unser 
Vertrag  lautet:)  über  jeden  Unglücksfall.  Nun  mag  das  Ge- 
richt über  die  Sache  entscheiden." 


138  152. 

11. 

Rabbenu  Gerson  ^  960—1028  Mainz. 

(Müller:  Reponses  S.  48,  Nr.  Sd. » 

Frage:  Rüben  war  einem  NichtJuden  ein  Pfund  schuldig. 
Da  ging  er  zu  Simon  und  sprach  zu  ihm:  „Leihe  mir  ein 
Pfund,  damit  ich  es  diesem  NichtJuden  gebe."  Jener  lieh  ihm 
das  Pfund,  und  es  verblieben  ihm  noch  20  Pfund  in  der  Kasse. 
Rüben  bezahlte  es  dem  NichtJuden.  Als  er  nach  Hause  kam, 
fand  er,  daß  die  NichtJuden  sein  Haus  ausgeplündert  hatten. 
Auch  das  Haus  Simons  und  die  Häuser  aller  Juden  in  der 
Stadt  wurden  ausgeplündert,  und  es  wurde  alles  fortgenommen, 
auch  die  20  Pfund ,  welche  dem  Simon  verblieben  waren, 
wurden  geplündert. 

12. 

Rabbenu  Gerson  060—1028  Mainz. 
(Müller:    Reponses  S.  48,  Nr.  87.) 

Frage:  Rüben  hatte  eine  Kundschaft  von  Pfarrern,  und 
er  ersuchte  die  Gemeinde,  man  möge  beschließen,  daß  kein 
Israelit  in  seine  Kundschaft  hineinkomme.  Da  erwiderte  ihm 
die  Gemeinde:  „Du  kannst  für  uns  nicht  beschließen  lassen, 
aber  wenn  du  willst,  kannst  du  sie  uns  abkaufen." 

Er  tat  also,  und  sie  beschlossen  demgemäß. 

Nun  aber  sagt  sein  Bruder  Simon:  „Diese  Kundschaft 
liat  unserem  Vater  gehört,  und  ich  will  ebenso  davon  Gebrauch 
machen  wie  du." 

Antwort :  Daraus,  daß  in  der  Frage  geschrieben  steht : 
Er  bat,  man  solle  beschließen,  daß  keiner  in  seine  Kundschaft 
kommen  solle,  und  die  Gemeinde  erwiderte  ihm:  „Du  kannst 
für  uns  nicht  beschließen  lassen",  —  aus  diesem  Passus  ist 
zu  entnehmen,  daß  an  diesem  Orte  der  Brauch  nicht  existiert, 
daß  sich  der  eine  von  der  Kundschaft  des  anderen  fernhalte. 
Da  nun  dieser  Brauch  nicht  existiert,  mit  welchem  Rechte 
kann  Simon  von  der  Kundschaft  Gebrauch  machen,  die  Rüben 
von  der  Gemeinde  gekauft  und  worüber  sie  beschlossen  haben, 
daß  kein  Mensch  dort  hineingehen  soll?  Etwa  durch  den  Be- 
weis, daß  es  die  Kundschaft  seines  Vaters  war?  Wenn  schon 
dem  Ruhen,  der  doch  kraft  seines  eigenen  Rechtes  kam  und 
von  dem  alle  wußten,  daß  es  seine  Kundschaft  sei,  die  Ge- 
meinde nicht  gestatten  wollte ,  das  Kundschaftsrecht  zu  ge- 
brauchen .  bis  er  es  von  ihnen  gekauft  hatte ,  so  kann  doch 
Simon ,  der  nur  durch  das  Recht  seines  Vaters  kommt ,  mit 
Worten   und   nicht   mit  Beweisen,  gewiß  keinerlei  Recht  be- 


*  R.  Gerson  ben  Jehuda  stammte  aus  Frankreich,  wanderte  nach 
Mainz  aus,  wurde  Maor-ha-Golah,  die  Leuchte  der  Zerstreuten,  genannt 
und  war  die  erste  Autorität  seiner  Zeit.  Graetz  V.  S.  335:  Cassel 
S.  Bh2. 


152.  139 

anspruchen.  Selbst  wenn  Zeugen  vorlianden  wären,  daß  es 
die  Kundschaft  seines  Vaters  war,  so  ist  doch  sein  Recht 
nicht  stärker  als  das  des  Kuben,  und  selbst  mit  Rücksicht 
auf  diesen  wollte  die  Gemeinde  sich  von  jener  Kundschaft 
nicht  fernhalten,  bis  er  sie  von  ihnen  kaufte,  weil  an  jenem 
Orte  das  Kundschaftsrecht  nicht  gebräuchlich  ist.  Deshalb 
muß  Simon  sich  von  dieser  Kundschaft  fernhalten,  und  wenn 
er  den  Beschluß  der  Gemeinde  übertritt,  so  kann  er  dafür 
gerichtlich  belangt  werden. 

13. 

Rabbenu    Gerson    9()0— 1028    Mainz. 
(Müller:  Reponses  S.  49,  ^'r.  88.) 

Anfrage:  Rüben  hatte  eine  Kundschaft  von  Pfarrern  viele 
Jahre  hindurch.  Dieser  Rubeu  ist  ein  Talmudgelehrter  und 
lehrt  die  Leute  unentgeltlich  die  Thora.  Seine  Schüler 
merkten  den  Gewinn,  den  er  an  seiner  Kundschaft  verdiente, 
und  gingen  hin,  um  ihm  zu  schaden.  Er  klagte  gegen  sie 
bei  der  Gemeinde,  und  die  Gemeinde  entfernte  sie  von  jener 
Kundschaft  durch  Bann  und  Verbot. 

Es  ist  nun  die  Frage,  ob  sie  (die  Gemeinde),  wenn  sie 
will,  auch  andere,  die  nicht  seine  Schüler  sind,  entfernen  kann 
oder  nicht. 

Antwort:  Aus  eurer  Anfrage  ist  zu  entnehmen,  daß  au 
eurem  Orte  das  Kundschaftsrecht  nicht  in  Geltung  ist 

Anfrage:  Es  kam  vor  uns  einer,  der  im  Besitze  einer 
Kundschaft  war  und  sprach:  ..Erlasset  den  Befehl,  daß  kein 
Mensch  komme  und  mich  bei  meinem  Kunden  N.  N.  verleumde, 
dem  ich  vielmals  von  meinem  Gelde  ohne  Zin^en  geliehen 
habe  und  oft  Dienste  geleistet  habe." 

Darauf  sprach  ein  anderer,  der  keinen  Besitz  (von  Kund- 
schaft) hatte:  ,,]Mir  könnt  ihr  nichts  befehlen,  denn  darauf, 
daß  er  bis  jetzt  dein  Kunde  war.  nehme  ich  keine  Rücksicht, 
und  daß  du  ihm  geschenkt  und  geliehen  und  ihn  dir  ver- 
pflichtet hast .  das  beachte  ich  nicht.  Von  nun  an  wird  er. 
da  er  mein  Bekannter  ist,  mein  Kunde  sein." 

Antwort :  In  bezug  auf  das  Kundschaftsrecht  haben  wir 
bereits  geschrieben,  daß  die  Sache  vom  Brauche  abhängt. 
und  wo  kein  Brauch  ist,  kann  man  niemanden  zwingen.  Jedoch, 
wenn  jemand  einem  NichtJuden  Geld  übergeben  hat  und  ver- 
langt, daß  man  befehle,  man  solle  ihn  nicht  verleumden,  da 
ist  es  recht,  daß  man  dies  befehle,  und  wenn  ein  Israelit  ihn 
verleumdet  und  ihm  Schaden  verursacht .  ist  er  verpflichtet 
zu  bezahlen.  Denn  das  Gesetz  steht  für  uns  fest,  daß  wir 
wegen  Schadenverursachung  jeden  verurteilen.  Denn  —  (so 
wird   im  Talmud   erzählt)^   —  einst   hat   ein   Mann  Räubern 


^  Baba  Kama  117. 


140  152. 

die  seideneu  Gewändei*  seines  Nächsten  gezeigt  usw.  .  .  Da 
sagte  man  zu  ihm:  .,Gelie  zu  Rabbi  Simon  ben  Eljakim  und 
Rabbi  Eleasar  ben  Pedat,  welche  wegen  Schadenverursachung 
verurteilen."  Da  ging  er  zu  ihnen,  und  sie  verurteilten  ihn 
nach  einem  Ausspruche  der  Mischua  usw. 

Und  wenn  dieser  Ivundschaftsbesitzer  sagt:  „Obgleich 
er  mich  nicht  verleumden  wird ,  (so  befürchte  ich  dennoch.) 
wenn  er  zu  jener  Kundschaft  kommen  wird,  daß  sie,  wenn 
sie  meine  Dienste  nicht  brauchen  werden,  da  er  ihnen  diese 
Dienste  und  Gefälligkeiten  leisten  wird,  eine  Beschuldigung 
finden  werden,  um  mein  Geld,  das  bei  ihnen  ist,  wegzunehmen, 
so  muß  man  auf  seine  Worte  Rücksicht  nehmen,  damit  sein 
Geld  nicht  verloren  gehe.  Dies  lernen  wir  aus  dem  Gebote, 
eine  verlorene  Sache  zurückzugeben ,  wobei  die  Thora  sagt : 
„So  sollst  du  tun  betreffs  jeder  verlorenen  Sache  deines  Bruders. 
Du  kannst  dich  nicht  entziehen  und  mußt  sie  ihm  zurück- 
bringen." Deshalb  ist  es  nötig.  Vorsorge  zu  treifen,  daß  sein 
Geld  wieder  in  seine  Hand  zurückkommt,  und  man  muß  einen 
Befehl  erlassen,  daß  kein  Israelit  zu  jener  Kundschaft  komme 
bis  zur  Zeit,  da  die  Gemeinde  sieht,  daß  er  sein  Geld  aus 
der  Hand  des  NichtJuden  gerettet  hat.  Nachdem  er  es  ge- 
rettet haben  wird,  gilt  von  dieser  Kundschaft  der  Brauch 
wie  bei  anderen  Kundschaften. 

14. 
Rabbenu  Gerson  960—1028  Mainz. 
(Müller:  Reponses  S.  50  Nr.  90.) 

Frage:  Ruhen  verpfändete  seinen  Weinberg  an  einen 
NichtJuden  und  bestimmte  ihm  drei  Epha  (Eimer)  Wein  jedes 
Jahr  als  Zinsen.  Nach  einiger  Zeit  sagte  Simon  zu  ihm:  „Du 
gibst  dem  NichtJuden  drei  Eimer.  Ich  werde  dir  das  Geld 
leihen.  Bezahle  damit  den  NichtJuden  und  gib  mir  2^.'  Eimer." 
Da  sagte  jener  zu  ihm:  „Das  wären  ja  festgesetzte  Zinsen  M" 
Darauf  entgegnete  Simon:  „In  folgender  Weise  wird  das  Zins- 
verbot nicht  Platz  greifen.  Schreibe  mir  eine  Verpfändungs- 
urkunde ^,  daß  ich  die  ganze  Frucht  gegen  Abrechnung^  ge- 
nießen soll.  Zur  Zeit  der  Weinlese  werde  ich  mir  2^'2  Eimer 
nehmen,  und  das  übrige  kannst  du  für  dich  behalten."  Er 
tat  also,  er  lieh  ihm  Geld,  und  der  andere  schrieb  ihm  die 
Urkunde  gegen  Abrechnung,  während  sie  mündlich  die  Be- 
dingung machten,  daß  der  eine  2'/^  Eimer  bekomme  und  dem 
anderen  das  übrige  verbleibe. 


'  Die  dem  Juden  zu  nehmen  verboten  sind. 
-  Daß  du  mir  den  Weinberg  verpfändest. 
'  eines  Teiles  der  Schuld. 


152.  141 

l.j. 
Rabbenu  Gerson  9G0 — lu2«  Maiuz. 
(Müller:  Kepoiises  S.  51  Nr.  Ol.) 

Anfrage:  Rüben  verpfändete  seinen  Weinberg  für  10  De- 
nare den!  Simon,  doch  niemand  wußte  unter  welchen  Be- 
dingungen. Daniuf  starb  Rul)en.  und  seine  Witwe  heiratete 
den  Levi.  Man  gab  ihr  für  ihre  Eheverschreil)ung  die  Hiilfte 
eines  Feldes  von  Ruhen,  die  andere  Hälfte  verblieb  den  Waisen 
Rubens.  Darauf  zog  Levi  in  ein  fernes  Land,  und  seine  Frau 
forderte  Alimente  vor  Gericht.  Das  Gericht  gab  ihr  die  Er- 
laubnis, einen  Teil  der  Güter  ihres  Mannes  und  der  Waisen 
behufs  ihrer  Ernährung  nach  ötfeutlicher  Ausrufung  zu  ver- 
kaufen. Nun  tat  Simon  folgendes:  Er  ging  zu  Lea,  der  Frau 
des  Levi,  und  sagte  zu  ihr:  „Du  brauchst  (Geld)  zur  Er- 
nährung. Ich  kann  dir  nicht  ohne  weiteres  etwas  abkaufen. 
Jedoch  will  ich  den  NichtJuden  herbringen,  dem  dein  ^lann 
Rüben  ein  Feld  zum  Bepflanzen  um  die  Hälfte  (des  Ertrags) 
gegeben  hatte  unter  der  Bedingung,  daß  er  deine  Hälfte  nur 
ihm  oder  seinen  Erben  zu  verkaufen  das  Recht  haben  sollte. 
Nun  verkaufe  ihm  (dem  NichtJuden)  deinen  und  deiner  Töchter 
Teil  (am  Felde),  damit  ich  von  ihm  deinen  Teil  kaufen  kann. 
Dein  Mann  Rüben  hat  aber  jenen  Weinberg  bei  mir  für 
lu  Denare  verpfändet.  Ich  will  dir  nun  ;3  Denare  abrechnen, 
und  diese  sollst  du  als  Bezahlung  erhalten.  Dafür  schreibe 
eine  Verkaufsurkuude  über  deinen  Anteil  an  dem  Felde  für 
den  NichtJuden  um  10  Denare,  und  er  wird  ihn  mir  um 
10  Denare  verkaufen."  Sie  tat  so.  Simon  brachte  den  Nicht- 
juden,  daß  er  das  Feld  von  der  Frau  kaufe,  und  Simon  gab 
eine  Urkunde  in  die  Hand  des  NichtJuden ,  welcher  sie  der 
Frau  gab,  mit  der  Bedingung,  daß  Simon  ihr  3  Denare  gebe. 
Sie  schrieb  darauf  dem  NichtJuden  eine  Verkaufsurkunde 
über  ihren  und  ihrer  Töchter  Anteil.  Ferner  schrieb  der 
NichtJude  der  Frau,  daß  er  es  mit  der  Bedingung  (kaufe), 
daß  er  dem  Simon  eine  Yerkaufsurkunde  über  ihren  und 
ihrer  Töchter  Anteil  geben  werde.  Trotzdem  gab  Simon  der 
Frau  die  3  Denare  nicht.  Die  Zeit  der  Ernte  kam,  und  der 
Weizen  wurde  billig.  Da  bereute  die  Frau,  welche  die  3  De- 
nare noch  nicht  erhalten  hatte,  (den  Verkauf)  usw. 

16. 

Rabbenu  Gerson  960 — 1028  Mainz  (betrifft  französische 

Verhältnisse). 

(Müller:  Reponses  S.  52  Nr.  92). 

Anfrage:  Rüben  hat  zwei  Weinberge  verpfändet,  einen 
im  Dorfe  Bouchoux  (Dep.  Jura)  und  einen  im  Dorfe  Cousance 
für  ein  Pfund  der  Lyoner  Münze.    Sie  schrieben  Verpfändungs- 


142  152. 

Urkunden  mit  Abrechnung  ^  Mündlich  jedoch  setzten  sie 
unter  sich  fest,  daß  Simon  4  Eimer,  je  zwei  von  jedem  Pfände, 
bekommen  und  der  Rest  dem  Rüben  gehören  sollte.  Sollte 
jeder  Weinberg  weniger  als  2  Eimer  erbringen,  so  hat  Simon 
den  Schaden  zu  tragen.  Ferner  bedangen  sie  unter  sich,  daß, 
sobald  Rüben  seine  Weinberge  auslösen  wollte.  Simon  kein 
Recht  habe,  dies  zu  verhindern. 

17. 
Rabbenu  Gerson  060—1028  Mainz. 
(Müller:  Reponses  S.  53  Nr.  93.) 

Anfrage:  Ein  Israelit  hat  am  Sabbath  einen  Preis  für 
ein  Pferd  abgeschlossen  und  hat  es  angenommen  und  in  sein 
Gebiet  gebracht. 

18. 
Rabbenu  Gerson  960—1028  Mainz. 
(Müller:  Reponses  S.  54  l^r.  97.) 

Anfrage:  Juden  reisten  in  einem  Schiffe ;  das  Schiff  sank, 
die  Menschen  aber  wurden  gerettet.  Das  Geld  lag  in  Kästen. 
Einer  von  den  geretteten  Juden  mietete  einen  NichtJuden,  daß 
er  ihm  helfe,  einen  Teil  des  Geldes,  welches  in  den  Kästen 
war,  zu  retten.  Der  NichtJude  rettete  den  Kasten  des  Rüben  ; 
da  er  aber  voll  mit  Wasser  war  und  nicht  aufs  Trockene  gebracht 
werden  konnte,  erbrach  man  ihn  und  tat  seinen  Inhalt  in  ein 
anderes  Schiff.  Jener  Jude  rettete  auch  Mäntel  und  was  er 
sonst  vermochte.  Auch  der  NichtJude  rettete,  was  er  konnte. 
Da  es  aber  in  finsterer  Nacht  geschah,  kamen  andere  Nicht- 
juden  herbei  und  raubten  von  dem  Gelde  einen  Teil  vom  Gold 
und  Silber  und  andere  Güter.  Die  anderen  Kasten  erbrachen 
andere  NichtJuden  im  geheimen  und  nahmen  für  sich.  Des 
Morgens  bestachen  die  Juden,  denen  das  verlorene  Gut  ge- 
hörte, die,  welche  die  Herrschaft  hatten,  daß  sie  nach  Möglich- 
keit retteten,  indem  sie  bei  jedem  suchten  und  (was  sie  fanden) 
den  Eigentümern  zurückgaben,  und  jeder  NichtJude,  der  noch 
wegen  dieser  verlorenen  Dinge  in  Verdacht  war  und  sie  nicht 
zurückgegeben  hatte,  mußte  seine  Hand  durchs  Feuer  führen, 
wie  es  die  Ortsgesetze  der  NichtJuden  vorschrieben.  Wegen 
des  Geldes  von  Rüben  bestimmte  man  eine  Zeit,  darüber 
einen  Zweikampf  zu  veranstalten^.  Die  Gemeinden,  welche 
dort  versammelt  waren,  stritten  über  die  verlorenen  Sachen 
ihrer  Brüder,  und  sie  faßten  unter  Androhung  von  Fluch  und 
Eid  einen  Beschluß,  daß  jeder,  in  dessen  Hand  etwas  von 
den  in  jenem  Schifte  verlorenen  Dingen  gekommen  sei.  es  dem 


^  d.  h.  mit  der  Bedingung,  daß  jährlich  ein  Teil  der  Schuld  in  Aii 
rechnung  komme. 

-  Die  Wahrheit  sollte  durch  Gottesurteil  festgestellt  werden. 


152.  143 

Eigentümer  zurückgebe,  nach  dem  Brauche,  der  in  den 
meiisten  jüdischen  Gemeinden  üblich  sei,  wonach,  wenn  jemand 
entweder  durch  Diebstahl  oder  in  sonstiger  Weise  etwas 
verliert,  man  für  ihn  Vorsorge  triff't  und  beschließt  (mit  Bann- 
androhung), daß  jeder,  dem  die  von  jenem  verlorene  Sache 
in  die  Hand  kommt,  sie  dem  Eigentümer  zurückgeben  müsse. 
Innerhalb  von  80  Tagen,  während  Kuben  nach  seinen  ver- 
lorenen Sachen  suchte,  verkaufte  ein  NichtJude  das  Gold  des 
Ruhen,  welches  er  im  Schiffe  verloren  hatte,  an  Simon.  Dieser 
wollte  es  dem  Ruhen  nicht  zurückgeben,  indem  er  sprach: 
„Ich  habe  es  bereits  (rechtmäßig)  erworben,  da  eine  verlorene 
Sache,  die  ein  Strom  weggeschwemmt  hat,  (zu  nehmen)  er- 
laubt ist." 

19. 

Rabbeuu  Gerson  960—1028  Mainz. 

(Müller:  Röponses  S.  55  No.  98.) 

Anfrage:  Ruhen  wollte  von  Isebel  Geld  haben,  um  ihr 
dafür  ein  seidenes  Kleid  aus  einem  fernen  Lande  zu  bringen. 
Sie  wollte  ihm  aber  nicht  ohne  Pfand  trauen,  und  er  wieder 
wollte  ihr  sein  Pfand  nicht  anvertrauen  aus  Furcht,  sie 
könnte  sich  daran  vergreifen.  Da  ging  Ruhen  und  brachte 
Simon  mit  sich  und  gab  ihr  (Isebel)  das  Pfand  unter  der 
Bedingung,  daß  es  in  der  Hand  Simons  verwahrt  werde.  Sie 
nahm  es  und  gab  es  Simon,  daß  es  in  seiner  Hand  bleibe 
bis  zur  Zeit,  die  ihr  Rüben  bestimmt  hatte,  daß,  falls  die 
Zeit  komme  und  er  fortbliebe,  er  (Simon)  ihr  entweder  das 
Pfand  zurückgebe  oder  ihr  30  Denare  gebe.  Isebel  gab  dann 
das  Geld  in  die  Hand  Simons,  daß  er  es  Rüben  gebe,  und 
Ruhen  nahm  es  unter  obiger  Bedingung. 

Die  Zeit  verstrich  und  Ruhen  kam  nicht,  und  auch  das 
seidene  Kleid  kam  nicht  in  die  Hand  Isebels.  Da  verlangte 
Isebel  von  Simon  das  Geld  oder  das  Pfand.  Er  aber  bat  sie, 
sie  möge  eine  andere  Zeit  bestimmen,  und  wenn  Ruhen 
komme,  werde  er  ihr  von  nun  ab  Zinsen  geben.  Als  auch 
diese  Zeit  verstrichen  und  Ruhen  nicht  gekommen  war,  sagte 
sie  zu  Simon:  „Warum  hast  du  mich  betrogen,  daß  ich  auf 
das  Pfand  warten  solle,  welches  nicht  so  viel  wert  ist, 
als  mein  Darlehen  und  die  von  dir  festgesetzten  Zinsen 
betragen?"  Da  sprach  Simon  zu  ihr:  ..Weil  du  auf  meine 
W^orte  gehört  hast,  so  nimm  hier  das  Pfand;  allein 
höre  ferner  auf  meine  W^orte:  Ich  will  es  (das  Pfand)  ver- 
kaufen, und  ich  werde  daraus  dein  Kapital  und  die  Zinsen 
herausbringen.  Denn  du  verstehst  das  Geschäft  nicht  so  gut 
wie  ich."  Sie  hörte  auf  seine  Worte,  und  Simon  ging  und 
verkaufte  einen  Teil  des  Pfandes  und  brachte  das  Geld  der 
Isebel;  den  Rest  des  Pfandes  betreffend  ersuchte  Sebulon  den 
Simon,  er  möge   ihm  denselben   verkaufen,   er   wolle   ihm   in 


144  152. 

einer  bestimmten  Zeit  das  Geld  dafür  bezahlen.  Da  sprach 
Simon  zu  ihm:  „Es  gehört  nicht  mir,  sondern  der  Isebel,  die 
es  von  Ruhen  bekomiut^n  hat.  Gehe  zu  ihr  und  tue  so 
wie  .  .  .  (Lücke)"  Da  sprach  Sebulon  zu  Simon:  „Da  sie 
dir  vertraut,  gehe  du  zu  ihr  in  meinem  Auftrage,  bringe  ihr 
dieses  Pfand  und  gib  ihr  dasselbe.  Sollte  ich  ihr  nicht  bis 
zu  einer  bestimmten  Zeit  das  Geld  zahlen,  so  will  ich  ihr 
Zinsen  gebeu."  Simon  tat  so,  gab  Sebulons  Pfand  der  Isebel, 
und  Sebulon  nahm  seinen  Kaufgegenstaud.  Die  Zeit  verstrich, 
Sebulon  löste  sein  Pfand  nicht  ein,  und  die  Zinsen  wuchsen 
bis  20  Denar.  Nach  einiger  Zeit  kam  Ruhen  mit  dem  seidenen 
Kleide  an  und  brachte  es  der  Isebel,  sie  wollte  es  aber  nicht 
annehmen.  Er  ging  noch  einmal  mit  Simon  zu  ihr  und  bat 
so  lange,  bis  sie  das  Kleid  für  einen  geringereu  Preis,  als  sie 
anfangs  bedungen  hatte,  annahm.  Er  gab  ihr  auch  die  Zinsen, 
welche  Simon  ihr  festgesetzt  hatte,  und  Isebel  gab  ihm  das 
Geld ,  welches  sie  für  einen  Teil  seines  Pfandes  gelöst  hatte, 
heraus.  Sie  wollte  auch  das  Pfand  des  Sebulon  dem  Rüben 
übergeben;  Ruhen  aber  sprach  zu  ihr:  „Ich  will  kein  Pfand 
annehmen,  sondern  nur  Geld."  Da  schickte  Isebel  zu  Sebulon 
(und  ließ  ihm  sagen),  er  möge  sein  Pfand  auslösen.  Denn 
wenn  er  es  nicht  auslöste,  würde  sie  es  sofort  verkaufen. 
Der  Bote  aber  fand  Sebulon  nicht,  denn  er  war  nicht  in  der 
Stadt.  Die  Frau  des  Sebulon  aber  ließ  der  Isebel  sagen: 
„Sende  mir  das  Pfand,  ich  will  mir  darauf  (Geld)  borgen  und 
dich  bezahlen."  Isebel  ging  zu  Simon  und  vertraute  ihm  das 
Pfand  au,  bis  das  Geld  ihr  zukommen  werde.  Simon  gab  (das 
Pfand)  der  Frau  des  Sebulon,  daß  sie  darauf  die  Schuld  ihres 
Mannes  bezahle.  Als  aber  Sebulons  Frau  sah,  daß  das  Geld 
in  die  Hand  Rubens  kommen  sollte,  bat  sie  ihn,  er  möchte 
ihr  eine  Frist  gewähren,  bis  ihr  Mann  heimgekommen  sein 
werde.  Ruhen  aber  willigte  nicht  darein,  denn  er  sagte: 
„Ich  habe  ein  Pfand  bei  dem  Nicht  Juden  N.,  auf  das  ich  ein 
verzinsliches  Darlehen  aufgenommen  habe."  Dieser  NichtJude 
war  aber  ein  Freund  des  Naphtaii.  Da  sprach  Sebulons  Frau 
zu  Naphtaii:  „Bringe  dieses  Pfand  dem  Niclitjuden  N. ,  er 
möchte  dir  (darauf)  um  Zinsen  die  Geldsumme  leihen,  die  ich 
dem  Rüben  schuldig  bin."  Naphtaii  brachte  das  Pfand  jenem 
NichtJuden,  daß  er  ein  verzinsliches  Darlehen  gebe.  Der 
NichtJude  nahm  das  Pfand  von  Naphtaii ,  anstatt  aber  das 
Geld  herzugeben,  gab  er  Ruhen  sein  Pfand  zurück.  Nun 
verlangt  Sebulon  sein  Pfand  von  Simon,  indem  er  behauptet, 
er  habe  ihm  den  Auftrag  gegeben,  zu  Isebel  zu  gehen,  ihr 
das  Pfand  unter  jener  Bedingung  zu  geben;  er  (selbst)  habe 
aber  nicht  von  Mund  zu  Mund  mit  ihr  gesprochen,  und  es 
sei  nicht  recht,  daß  er  die  Zinsen  zahle,  da  der  Gegenstand 
Kuben  gebore.  Dagegen  wendet  Simon  ein:  „Ich  habe  ja 
gesagt,  daß  es  (das  Pfand)  der  Isebel  verfallen  sei."  —  Und 
nun  (ist  die  Frage),  wer  hat  die  Zinsen  zu  bezahlen? 


152.  145 

Ferner  (stellen  wir  die  Anfrap;e):  Wir  haben  den  Brauch, 
daß  wer  Geld  braucht,  seinem  Näclisten  (einem  Juden)  ein 
Pfand  gibt,  daß  er  es  einem  ihm  befreundeten  NichtJuden 
bringt  und  darauf  ein  verzinsliches  Darlehen  nehme.  Wenn 
dann  der  Zahlungstermin  kommt,  gibt  er  (der  Sciiuldner)  ihm 
(dem  Vermittler)  Kapital  und  Zinsen,  und  er  geht  un(l  löst 
das  Pfand  aus. 

Ist  dies  zu  tun  erlaubt  oder  verboten? 

20, 
Rabbenu  Gerson  1006,  Valenciennes. 
(Müller:  Röponses  S.  58.  No.  101.) 
An  den  Unterzeichneten  Gerson,  den  Sohn  Jehudas ,  ist 
folgende  Frage  gerichtet  worden:  Hüben  reiste  gewölinlich 
nach  vielen  Orten  und  Burgen,  die  eine  oder  zwei  Tage- 
reisen von  seinem  Wohnorte  entfernt  lagen.  Er  pflegte  ihnen 
zu  verkaufen  und  von  ihnen  zu  kaufen,  er  hatte  eine  Kund- 
schaft an  den  Herren  der  Burgen.  Da  bei  ihnen  kein  Geld 
zu  finden  war,  hinterlegten  sie  bei  ihm  Pfänder  von  Silber 
und  Gold.  Manchmal  tauschte  er  bei  ihnen  seine  Waren 
gegen  das  Vieh .  welches  jeder  von  seinem  Feinde  erbeutet 
hatte.  Das  Vieh  wurde  ihm  zu  billigem  Preise  angerechnet, 
er  brachte  es  nach  Hause  und  verkaufte  es  dort  teuer,  und 
so  hatte  er  Gewinn  davon.  Diese  Gepflogenheit  hatte  er 
ungefähr  6  bis  7  Jahre  geübt  zum  Aergernis  der  beraubten 
Dorfbewohner  und  ihrer  Herren,  welche  sagten:  „Dieser  Jude 
reizt  unsere  Feinde  gegen  uns  auf,  da  er  stets  bereit  ist,  das 
Erbeutete  zu  kaufen.  Darum  tun  sie  gewöhnlich  solch  Böses 
und  gehen  dabei  sicher."  Außerdem  waren  einige  Herren 
der  Burgen  wegen  der  bei  ihm  verpfändeten  Gegenstände  oft 
mit  ihm  in  Streit,  und  sie  hatten  ihn  durch  Beschuldigungen 
um  den  Zins  gebracht  und  von  ihm  stets  sogar  fälschlich 
behauptet,  er  habe  (einige)  von  den  Pfändern  verkauft. 
Manchmal  nahmen  sie  ihn  (gefangen) ,  sie  führten  ihn  dann 
zur  Lösung,  und  er  wurde  befreit.  Manchmal  wurden  andere 
Juden  gefangen  genommen,  damit  sie  sich  lösen  sollten,  und 
diese  verloren  seinetwegen  ihr  Geld.  Ein  anderes  Mal  nahmen 
sie  (einige)  von  seinen  Söhnen ,  die  dann  befreit  wurden. 
Unter  solchen  Gefahren  gingen  er  und  die  anderen  hin  und 
her  bis  zur  Zeit,  als  der  König  von  Frankreich  und  die  mit 
ihm  verbündeten  Heere  von  Burguud  herankamen.  Diese 
belagerten  eiue  Festung  ^  die  eine  halbe  Tagereise  von  seiner 


^  a.  1006  belagerte  Balduin  von  Flandern  Valenciennes  und  er- 
oberte es.  Er  machte  Anspruch  auf  Burgund.  Rudolf  III.  von  Burgund 
hatte  jedoch  König  Heinrich  II.  die  Erbfolge  versprochen.  Dieser  zog 
im  Bunde  mit  Robert  von  Frankreich  gegen  Valenciennes,  vermochte  es 
aber  nicht  einzunehmen.  Giesebrecht:  Gesch.  der  deutschen  Kaiser- 
zeit II,  S.  51. 

Forschungen  152.  —  Hoffmann.  10 


14G  152. 

Heimatstadt  entfernt  war.  Die  Bewohner  dieser  Stadt  pflegten 
mitten  unter  die  Soldaten  zu  gehen,  um  ihnen,  was  sie 
brauchten  zu  verkaufen  und  von  ihnen  die  Beute  zu  kaufen. 
Auch  dieser  Kuben  ging  in  diese  Gegend,  wie  er  vorher 
gewohnt  war.  Das  Heer  hielt  sich  dort  ungefähr  3  Monate 
auf.  Die  Soldaten  raubten  alles ,  was  ihnen  zur  Hand  kam. 
Die,  welche  nahe  bei  ihren  Burgen  wohnten,  sandten  die 
Beute  nach  ihrer  Heimat,  und  als  sie,  vom  Könige  ver- 
abschiedet, heimkehrten,  trugen  sie  viel  Beute  mit  sich.  Von 
den  Herren,  welche  die  Beute  machten,  haßten  mehrere  den 
Ixuben ,  und  bevor  diese  Herren  heimgekehrt  waren ,  hatte 
sich  in  seiner  Heimatstadt  das  Gerücht  verbreitet,  daß  er 
ins  Gefängnis  gesetzt  worden  sei  ^  .  .  . 

21. 

Eabbi  Meschullam-  11.  Jahrhundert,  Frankreich. 

(Müller:    Responsen   der   Lehrer   des   Ostens  und   Westens 

S.  37.  No.  152.) 

Anfrage :  Ruhen  und  Simon  kamen  vor  Gericht.  Simon 
behauptet:  „Ich  habe  einen  Prozeß  mit  meinem  Bruder  Ruhen. 
Es  kam  nämlich  zu  mir  ein  sehr  vertrauenswürdiger  Nicht- 
jude  und  bat  mich,  ihm  10  Pfund  auf  Zinsen  zu  leihen.  Jeh 
lieh  ihm  von  dem  Gelde,  welches  ich  von  dem  Kompagnie- 
geschäfte, das  mir  und  meinem  Bruder  gehört,  bei  mir  hatte. 
Er  setzte  fest,  daß  er  mir  Bündel  Gewänder  zum  Pfände 
geben  werde,  die  er  bei  einer  Pfarrei  als  Depot  liegen  hatte, 
und  er  befahl  den  Männern  dieser  Pfarrei,  sie  mir,  sobald 
ich  wünschte,  einzuhändigen.  Ich  habe  diese  Sache  versäumt, 
bis  die  Diener  jenes  NichtJuden  kamen  und  die  Kleider  von 
dort  holten,  um  sie  zum  Verkauf  zu  bringen.  Als  ich  dies 
hörte,  ging  ich  zu  dem  NichtJuden  und  sprach  zu  ihm:  „Warum 
hast  du  mich  betrogen?  Deine  Diener  haben  die  Bündel 
Gewänder  genommen,  die  du  bei  mir  verpfändet  hast."  Er 
sprach  zu  mir:  ..Sei  nicht  böse,  ich  habe  ein  anderes  Pfand, 
das  besser  ist  als  jenes,  das  werde  ich  dir  schicken."  So  tat 
er  auch.  Er  schickte  mir  einen  mit  Gold  eingefaßten  Mantel, 
der  40  Pfund  wert  war.  Ich  legte  ihn  in  die  Hand  meines 
Bruders  Rüben,  weil  er  mein  älterer  Bruder  ist  und  ich  ihm 
Zeit  meines  Lebens  Zutrauen  geschenkt  habe.  Nach  längerer 
Zeit  schickte  uns  jener  NichtJude  9  Pfund  und  4  Denare  vom 
Kapital,    so   daß   auf  dem  Mantel   nur   noch  16  Denare  vom 


^  Andere  wieder  erklären,  er  sei  getötet  worden.  Es  handelt  sich 
um  die  Frage,  ob  Kuben  für  tot  erklärt  werden  und  seiner  Frau  die 
Erlaubnis  zur  ^Yiederverheiratung  gegeben  werden  soll. 

'^  S.  Frankel:  Entwurf  S.  28;  s.  dagegen  aber  Cassel:  Rechts - 
gutachten  der  Geonim,  Vorwort.  Zunz:  Zur  Geschichte  und  Literatur, 
S.  118. 


152.  147 

Kai)ital  und  die  Zinsen  als  Uest  blieben.  Nach  mehreren 
Jahren  starb  jener  NichtJude  und  das  Pfand  verblieb  uns. 
Nun  hat  dieser  mein  Bruder  sein  Auge  auf  die  Sache  ge- 
richtet, die  mir  gehört.  Er  begehrt  meinen  Anteil  und  will 
mir  nicht  die  Hälfte  des  Mantels  bezahlen.  Die  Einwohner 
unserer  Gemeinde  aber  wissen,  daß  der  Bote,  der  mir  den 
Mantel  gebracht  hat,  ihn  zu  jeder  Zeit  von  mir  fordert, 
ebenso  auch  die  Erben  jenes  NichtJuden ,  da  sie  wissen,  daß 
er  ihn  nur  in  meine  Hand  gegeben  hat.  Sie  klagen  auch 
fortwährend  gegen  mich  bei  den  Herrschern  und  Fürsten  des 
Landes,  und  icii  bin  seinet\^egen  in  Gefahr." 

Kuben  entgegnete:  ., Alles,  was  er  vor  euch  vorbringt,  ist 
Unwahrheit  und  Lüge.  Niemals  hatte  er  ein  Anteil  an  jenem 
Gelde,  das  ich  jenem  NichtJuden  geliehen  habe.  Er  wußte 
gar  nichts  von  dem  Darlehen.  Niemals  in  meinem  Leben 
war  ich  mit  ihm  weder  in  Geld-  noch  in  anderen  Kompagnie- 
geschäften assoziiert.  Auch  hat  nicht  jener  Bote,  den  er  mit 
Namen  genannt  hat,  ihn  (den  Mantel)  in  meine  Hand  gegeben, 
sondern  ein  Pfarrer  gab  ihn  im  Auftrage  jenes  NichtJuden 
in  meine  Hand." 

Als  Simon  dies  hörte,  entgegnete  er:  „Wäre  es  so,  wie 
du  sngst,  warum  hast  du  mir  die  Hälfte  von  jenen  9  Pfund 
und  4  Denaren  gegeben,  (welche  er  dir  lange  Zeit,  nachdem 
er  den  Mantel  gebracht  hatte,  gegeben  hat?)" 

Buben  entgegnete:  „Ich  bereue  es  wirklich,  daß  ich  sie 
dir  gegeben  habe.  Ich  habe  sie  dir  nicht  als  Anteil,  sondern 
als  Geschenk  gegeben.  Jener  NichtJude,  der  den  Mantel  von 
dir  fordert,  ist  ein  Lügner." 

Als  das  Gericht,  welchem  bekannt  war,  daß  dieser  Kuben 
nicht  so  reich  war,  um  seinen  Bruder  Simon,  der  reicher 
war  als  er,  solche  Geschenke  zu  geben,  dieses  Wort  hörte, 
sprach  es  zu  ihm:  „Es  ist  nicht  wahrscheinlich,  daß  du  ihm 
ein  so  großes  Geschenk  gegeben  hast.  Sage  es  uns  nur, 
weswegen  du  es  ihm  gegeben  hast." 

Er  erwiderte  ihnen  (den  Richtern):  „Ich  habe  es  ihm 
gegeben,  weil  ich  vorher  durch  ihn  8  Denare  verdient  habe, 
und  ich  will  euch  nun  erklären,  in  welcher  Weise  ich  es  ihm 
gegeben  habe.  Als  ein  französischer  Herzog  durch  den 
Herrscher  unserer  Stadt  gefangen  genommen  wurde  ^  erhielt 
dieser  Herrscher  von  ihm  eine  große  Summe  als  Lösegeld. 
Der  Herrscher  befahl  mir,  weil  ich  mit  seinen  Angelegen- 
heiten beschäftigt  war,  jenes  Geld  in  Empfang  zu  nehmen. 
Als  mein   Bruder   Simon   dies   hörte,  sprach  er  zu  mir:  ,Er- 


1  Graf  Gaufried  von  Anjou  nahm  10:37  Herzog  Wilhelm  VI.  von 
Aquitanien  gefangen.  1042  nalim  er  dessen  Sohn  Wilhelm  Vll.  gefangen 
und  entließ  ihn  1045  aus  seiner  Haft.  Gieseb  recht:  Geschichte  der 
deutschen  Kaiserzeit  II,  S.  378,  379.  Auf  eines  dieser  beiden  Ereignisse 
bezieht  sich  vielleicht  unsere  Bemerkung.     S.  Müller  A,  4. 

10* 


148  152. 

laube,  daß  ich  mit  dir  gehe  und  von  allem,  was  wir  dort 
verdienen,  verlange  ich  von  dir  nur  das,  was  du  mir  geben 
wirst,"" 

Simon  entgegnete:  „Bevor  wir  dort  hingingen,  setzten 
wir  unter  uns  fest,  den  Gewinn  gleich  zu  teilen.  Es  ist  ja 
noch  mehr  Gewinn  dabei  gemacht  worden.  Er  weiß  es  ja, 
wir  gewannen  dort  zusammen  8  Pfund." 

Rüben  leugnete  dies  nicht. 

Ferner  sagte  Simon  vor  Gericht:  „Meine  Worte  sind  ein- 
leuchtender als  seine  Worte,  denn  der  Pfarrer,  von  dem  er 
behauptet,  er  habe  das  Pfand  in  seine  Hand  gegeben,  ist  an 
diesem  Orte.  Befraget  ihn,  in  wessen  Hand  er  den  Mantel 
gegeben  hat."  Darauf  gingen  die  Juden  zu  ihm  hin  und  be- 
fragten ihn.  Er  sprach:  „Ich  habe  den  Mantel  niemals  einem 
Juden  oder  sonst  einem  Mann  gegeben.  Ich  habe  ihn  viel- 
mehr demjenigen  gegeben,  der  ihn  bei  mir  in  Verwahrung 
gegeben  hat." 

22. 

Rabbi  Meschullam  11.  Jahrhundert.  Frankreich. 

(Müller:  Responsen  S.  40.  No.  165.) 

Ich  habe  über  diese  Frage  nachgedacht  (und  treffe  fol- 
gende Entscheidung):  Nachdem  alle  Einwohner  der  Gemeinde 
—  die  Einwohner  der  Dörfer  mit  eingeschlossen  —  es  auf 
sich  genommen  haben,  die  Zahlung,  die  allen  Dörfern  auf- 
erlegt wurde,  zusammenzufassen  und  jedem  Dorfe  nach  Maß 
seiner  Ländereien  aufzulegen,  ebenso  die  Bestechung  unter 
einander  zu  verteilen,  die  sie,  um  den  Zwang  von  sich  fern 
zu  halten,  geben  müssen,  und  diesen  gemeinsamen  Beschluß 
schriftlich  niedergelegt  und  unterschrieben  haben,  hat  ein  Teil 
kein  Recht,  jenen  Beschluß  aufzuheben.  Alles,  was  die  Ein- 
wohner des  einen  Ortes  auf  sich  nehmen,  hat  für  sie  Gültig- 
keit, und  sie  haben  das  Recht,  in  ihren  Angelegenheiten  nach 
Uebereinkunft  Bestimmungen  festzusetzen. 

23. 

Rabbi  Meschullam  11.  Jahrhundert,  Frankreich. 

(Müller:  Responsen  S.  49.  No.  189.) 

Anfrage  hinsichtlich  des  Rüben,  dessen  Feld  bei  einem 
NichtJuden  verpfändet  war.  Er  bat  seines  Bruders  Sohn,  ihm 
Geld  zu  leihen,  um  das  Feld  von  dem  NichtJuden  auszulösen. 
Seines  Bruders  Sohn  tat  so.  Er  zahlte  dem  Nichtjud^n  das 
Geld  und  schrieb  für  diese  Summe  auf  Rüben  einen  Schuld- 
schein. Dafür  genoß  er  die  Früchte  des  Feldes,  das  er  aus 
der  Hand  des  NichtJuden  ausgelöst  hatte.  Nun  will  Rüben 
diese  Früchte,  welche  seines  Brudes  Sohn  vom  Felde  genossen 
hat,  in  Rechnung  stellen  und  sie  von  der  Schuld,  die  er  bei 
ihm  zur   Einlösung  des  Feldes  gemacht  hat.  abziehen. 


152.  MO 

24. 

(Nathan  der  Babylonier '  10.  Jahrhundert.  Narbonne. 

(Müller:   liesponsen  S.  55,  Nr.  2()5.) 

Rabbi  Nathans  Antwort  auf  folgende  Anfrage:  Wenn  es 
so  ist,  wie  darin  geschrieben  wird,  daß  es  unter  euch  Leute 
gibt,  die  keine  Weinberge  haben  und  Früchte  von  den  Nicht- 
juden  kaufen  und  mit  den  Früchten  der  Weinberge,  die  sie 
von  den  NichtJuden  kaufen,  Vorratskammern  füllen,  daß  diese 
(Leute)  zu  euren  Steuerpflichtigen  gehören ,  daß  es  ferner 
andere  unter  euch  gibt,  die  aus  der  Provinz  Rota  (Ronen) 
sind,  zwar  nicht  zu  euren  Steuerpflichtigen  gehören,  aber  bei 
euch  ansässig  und  verheiratet  sind,  denen  durch  ihre  Frauen 
und  durch  Käufe  Güter  zugefallen  sind,  und  daß  sowohl  diese 
letzteren,  als  auch  jene  ersteren  euch  nicht  beistehen  wollen, 
(so  treffe  ich  die  Entscheidung):  Ich  meine,  von  Rechts  wegen 
kann  man  drei  Männer,  die  in  bezug  auf  Steuer  sachverständig 
sind,  anstellen,  daß  sie  jedem  nach  seinem  Vermögen  (Steuern) 
auflegen.  Jedoch  soll  man  nach  dem  Ortsbrauch  verfahren, 
wie  es  bei  den  Vätern  vorher  der  Brauch  war,  dem,  der 
lUO  Denare  in  Grundstücken  oder  die  Goldstücke  (Geld)  in 
Waren  angelegt  besitzt,  (Steuer)  aufzuerlegen.  Man  ändere 
nicht  den  Brauch  der  Väter,  denn  so  lehren  die  Weisen :  „Der 
Brauch  ist  von  Wichtigkeit."  Wenn  aber  jene  Handelsleute 
behaupten,  daß  die  anderen  Einwohner  Grundstücke  besitzen 
und  Geld  verborgen  haben  und  Handelsgeschäfte  treiben,  die 
man  nicht  kennt,  während  ihre  Handelsgeschäfte  allen  be- 
kannt seien,  so  kann  man  von  Rechts  wegen  über  jeden,  der 
Münzen  oder  andere  Waren  oder  Gold  und  Silber  und  Ge- 
räte und  andere  nicht  bekannte  Dinge  besitzt,  den  Bann  ver- 
hängen, damit  er  davon  jene  Steuerverteiler,  die  man  Messiliers^ 
nennt,  in  Kenntnis  setze  und  sie  jedem  nach  seinem  Geständ- 
nisse Steuern  auferlegen.  Wenn  sie  nicht  so  handeln  und 
sich  auf  den  Herrscher  stützen,  wie  ihr  geschrieben  habt,  so 
ist  dies  als  vollständiger  Raub  bei  ihnen  zu  betrachten.  .  .  . 

Diejenigen,  die  bei  euch  ansässig  sind  und  eine  Wohnung 
am  Orte  haben,  könnt  ihr  nicht  verhindern,  ihren  Wein  zu 
verkaufen. 

25. 

Rabbi  Meschullam  11.  Jahrhundert,  Frankreich. 

(Müller:  Responsen  S.  59,  Nr.  216.) 

Anfrage :  Simon  pflegte  in  die  Ferne  zu  reisen,  und  Rüben 
bereitete   ihm  Ware   vor,   um   sie  dorthin  zu  führen.     Da  er 


1   Graetz  V,  S.  288;  Müller  A.  1. 

-  Müller  A.  5.     Messiliers   sont  les   gardes  des  vignes  ou  de  ble 
et  moisson  (Littre). 


150  152. 

aber  die  Absicht  (oder  Gesinnung)  Simons  erfuhr,  bedang  er 
mit  ihm.  daß  er  den  ganzen  Gewinn,  der  ihm  von  jenem  Orte 
zukonuneu  werde,  ihm  (dem  Rüben)  gebe  als  Einkaufspreis 
von  Waren  aus  seinem  Geschäfte  im  Werte  von  30  Denaren, 
wie  man  sie  für  Barzahlung  kauft. 

Darauf  kamen  sie  beide  nach  den  Jahrmärkten,  weil  sie 
die  Fürsten  jenes  Weges  kannten,  und  sie  wurden  miteinander 
einig.  Als  sie  ihre  Reise  begonnen  hatten ,  begegnete  dem 
Rüben  in  einer  Stadt  eine  Gefahr,  und  in  jener  Gefahr  ver- 
sprach er  ohne  Wissen  des  Simon  einem  Fürsten  Silom  (oder 
Sahalom)  5  Denare.  Als  sie  nach  einer  Stadt  kamen,  die  am 
Meeresufer  lag,  ließen  sie  dort  ihr  Geld  und  reisten  nach 
einem  überseeischen  Lande.  Als  sie  dort  waren,  berieten  sie 
sich,  um  wegen  ihres  Geldes  zu  reisen.  Rüben  aber  wagte 
nicht,  die  Reise  zu  machen,  weil  Gefahr  drohte,  und  er  sprach 
zu  Simon:  „Gehe  du  und  tue,  was  du  kannst !"  Da  ging  Simon 
und  fand  das  Geld  beschlagnahmt  in  der  Hand  eines  Fürsten. 
Er  versprach  ihm  eine  Bestechung,  und  beide  bezahlten  in 
freigebiger  Weise  das  Lösegeld  von  diesem  Gelde.  Ein  Zöllner 
jenes  Landes  sagte  zu  ihm:  „Der  ganze  Zoll,  der  mir  für 
das  Geld  zukommt,  sei  dir  geschenkt  für  die  Geschenke  und 
die  Ehre,  welche  du  mir  zuteil  werden  ließest."  Als  aber 
Rüben  den  Zoll,  welchen  der  Zöllner  ihm  erlassen  hatte, 
nehmen  wollte  ^  verhinderte  ihn  sein  Freund  daran.  Er  aber 
behauptete  ihm  entgegen:  „Vom  Himmel  hat  man  mir  Er- 
barmen geschenkt^." 

26. 

Anonym  lu.  oder  11.  Jahrhundert,  Frankreich  oder  Spanien. 

(Müller:   Responsen  S.  62,  Nr.  225.) 

Anfrage:  Rüben  gab  dem  Simon  Geld,  daß  er  damit 
Geschäfte  mache  (unter  der  Bedingung),  daß  Rüben,  der  Geld- 
geber, '^Is  vom  Gewinne  und  Simon  Vs  bekomme  usw.,  wie 
es  im  Briefe  steht. 

Antwort :  Dieses  Kompaniegeschäft  ist  verboten. 

27. 

Rabbi  Meschullam  11.  Jahrhundert,   Frankreich  oder  Italien. 

(Gas sei:   Rechtsgutachten  der  Geonim  Nr.  61.) 

Betreffs  der  Handschuhe,  wobei  Rüben  von  Simon  Gewinn 
fordert  und  ihn  darüber  schwören  lassen  will,  ist  in  der  ersten 
Anfrage  nur  geschrieben  worden ,  daß  Rüben  von  Simon  die 
Hälfte  des  Preises,  den  er  empfangen  hat,  fordert,  sowie  er 
sie  verkauft   hat.    Wenn  er  deshalb  über  den  Gewinn  nichts 


^  Aus  der  gemeinsamen  Kasse. 

2  Der  Zollerlaß  ist  mir  vom  Himmel  beschert  worden. 


152.  151 

mit  iliiii  aiisgoinacht  hat,  so  kann  er  darüber  keine  Forderung 
stellen,  und  er  liat  ilun  nur  den  halben  Preis  zu  geben.  Wenn 
Zeugen  da  sind,  welche  wissen,  wie  teuer  sie  verkauft  wurden, 
gibt  er  ihm  den  halben  Preis  nach  der  Aussage  der  Zeugen 
«nd  braucht  nicht  zu  schwören. 

28. 

Rabbi  Meschullam  11.  Jahrhundert,   Frankreich  oder  Italien. 

(C  a  s  s  e  1 :   Rechtsgutachten  Nr.  (>().) 

Rüben  fordert  von  Simon  und  behauptet  folgendes  :  „Meine 
Frau  hat  dir  zwei  mit  Gold  besetzte  Handschuhe,  die  ihr  und 
ihrer  Mutter  gemeinschaftlich  gehören  und  einen  mit  Gold 
besetzten  Kopfputz  im  Werte  von  4  Pfund  ^  zu  einem  Kom- 
paniegeschäfte gegeben.  Du  hast  dieselben  verkauft  und  für 
den  Erlös  05  Biberfelle  gekauft.  Als  du  zurückkamst,  hast 
du  mich  betrogen  und  mir  als  meinen  Anteil  nur  8  Biberfelle 
und  2  Bagris^,  die  man  Kisbes^  nennt,  geben  wollen.  Ich 
habe  sie  aber  hingeworfen." 

Simon  erwiderte:  „Gott  behüte!  Ich  reiste  für  mein 
Geschäft  mit  meiner  Ware ,  da  kamen  meine  Mutter  und 
meine  Schwester  und  baten  mich,  ich  möchte  zwei  Handschuhe, 
die  ihnen  gehören ,  mitnehmen  und  sie  so  gut  ich  kann  ver- 
kaufen. Sie  haben  mir  dabei  keinen  Preis  bestimmt.  Ich 
ging  und  verkaufte  sie  für  3  Pfund  vor  Zeugen.  Ich  hatte 
dabei  den  Vorteil  meiner  Mutter  und  Schwester  im  Auge 
und  gab  dies  Geld  für  Felle  von  Jasmusins^,  damit  sie  daran 
verdienen  sollen.  Bei  meiner  Rückkehr  überfielen  uns  Räuber, 
und  ich  verlor  alle  Jasmusinsfelle,  die  mir  gehörten  und  auch  die, 
welche  ich  für  jenes  Geld  gekauft  habe.  Als  ich  kam,  ver- 
langtest du  deinen  Anteil  von  mir.  Ich  sagte  dir:  „Räuber 
haben  uns  überfallen  und  alles  weggenommen.  Ich  will  wegen 
der  verlorenen  Sachen  nachsuchen,  und  wenn  ich  sie  zurück- 
erlange, sollst  du  auch  das  Deinige  bekommen."  Da  ersuchten 
mich  meine  Verwandten,  ich  sollte  dir  von  dem  meinigen 
etwas  ersetzen  und  den  Schaden  auf  mich  nehmen.  Wenn 
Gott  es  mir  zurückkommen  lasse,  sei  es  gut,  wenn  nicht, 
sollte  ich  den  Schaden  tragen.  Ich  tat  so.  Ich  gab  dir 
schwarze  Felle  und  zwei  Kisbes  und  dazu  noch  einen  Paschut 
(Denar),  so  daß  ich  dir  allen  deinen  Schaden  zur  Hälfte  er- 
setzt habe.  Die  andere  Hälfte  gehörte  meiner  Mutter,  und 
die  Räuber  haben  die  Hälfte  der  verlorenen  Sache  nicht  zurück- 
gegeben. Ich  bin  bereits  fünf  Jahre  von  dir  getrennt,  und 
du  hast  in  keiner  Weise  gegen  mich  prozessiert." 


*  Es  steht  200  Pfund,  muß  aber  wohl  4  Pfund  heißen. 
y  ^  Die   Bedeutung  dieser  Worte  konnte   ich  mit   den   vorhandenen 

^  Hilfsmitteln  nicht  feststellen. 


152  152. 

29. 

Kalouymos  aus  Lukka  10.  Jahrhundert,  Italien. 

(Cassel:    Rechtsgutachten  Nr.  107.) 

Euben  hat  dem  Simon  Geld  zu  einem  Kompaniegeschäfte 
gegeben.  Das  Geld  war  in  der  Hand  Simons,  und  als  sie 
sich  trennen  wollten,  war  Simon  verpflichtet,  dem  Ruhen  einen 
Eid  zu  leisten,  wie  ihn  das  Recht  bei  Kompagnons  erforderte. 
Rüben  will  aber,  daß  Simon  auch  wegen  seiner  Frau  und 
seiner  Kinder  schwöre,  daß  sie  sich  nicht  an  dem  gemein- 
schaftlichen Vermögen  vergriffen  haben. 

(Antwort:)  Meine  Meinung  ist,  wenn  Simons  Frau  oder 
seine  Söhne  mit  dem  gemeinschaftlichen  Gelde  Geschäfte  ge- 
macht und  Kaufleute,  welche  kaufen  und  bezahlen,  herein- 
geführt haben  usw. 

30. 

Rabbi  Meschullam  11.  Jahrhundert  Frankreich,   oder  Italien. 

(Cassel:   Rechtsgutachten  Nr.  132.) 

Jakob  heiratete  Lea,  und  sie  brachte  ihm  Häuser,  Wein- 
berge und  Mobilien  mit.  die  zu  20  Pfund  abgeschätzt  wurden. 

31. 

Rabbi  Meschullam  11.  Jahrhundert,  Frankreich  oder  Italien. 
(Cassel :  Rechtsgutachten  Nr.  138.) 

Lea  verpfändete  dem  Rüben  ein  Haus  in  ihrem  Hofe,  und 
er  gab  ihr  ein  Darlehen  zum  Teil  als  mündliche  Schuld. 
Innerhalb  der  Verpfändungszeit  kam  Simon  und  schloß  mit 
ihr  (einen  Vertrag)  ab,  bei  ihr  zu  wohnen  und  ihr  während 
ihres  ganzen  Lebens  ihren  Ernährungsbedarf  zu  geben.  Sie 
gab  ihm  dafür  die  Häuser  und  den  Hof  mit  allen  Rechten, 
welche  sie  daran  hatte  zum  Geschenk,  aber  ohne  Garantie. 
Rüben  legt  nun  Verwahrung  ein  gegen  Simon,  indem  er  zu 
ihm  sagt:  ,,Du  hast  nicht  das  Recht,  in  mein  Pfand  hinein- 
zuziehen." 

32. 

Rabbi  Meschullam  11.  Jahrhundert,  Narbonne. 
(Cassel:  Rechtsgutachten  Nr.  160.) 

Rüben  (vielleicht  der  Sohn  des  Rüben)  verklagte  den 
Simon  betreffs  des  Bistums  zu  Narbonne.  Er  sprach:  „Du 
hast  dich  mit  den  Geschäften  des  Bischofs  im  Auftrage  des 
Vormundes  des  Waisenkindes  deines  Bruders  Levi  beschäftigt 
und  dabei  viel  Geld  verdient."  Der  Rabbiner  erwiderte:  Der 
Sohn  des  Rüben  kann  den  Simon  schwören  lassen,  ob  er  an 
den  Geschäften  des  Bischofs  beim  Einkaufe  seiner  Bedürfnisse 
verdient  hat  oder  ob  er  durch  seine  Geschäfte  irgend  welchen 
Verdienst   von  NichtJuden   erhalten   hat  oder  ob  er  Geld  auf 


152.  153 

Zinsen  verliehen  und  davon  Nutzen  gehabt  hat  oder  ob  er 
sein  Silber  und  Gold  zum  teuren  Preise  gewechselt,  aber  billig 
angerechnet  hat  oder  ob  er  mit  seinem  Gelde  Gold  und  Silber 
zu  billigem  Preise  eingewechselt  und  es  teuer  angerechnet 
hat.  Wegen  dieser  Geschäfte,  bei  denen  nicht  das  geringste 
Risiko  ist,  kann  er  ihn  schwören  lassen.  Wenn  er  aber  mit 
seinem  (des  Bischofs)  Gelde  Ware  gekauft  und  Glück  hatte 
und  daran  verdiente,  oder  wenn  er  sein  Silber  und  Gold  ver- 
kauft und  das  Geld  in  die  Hand  eines  Sozius  gf^geben  hat, 
um  damit  Geschäfte  auf  Halbgewinn  zu  machen ;  da  hier  das 
Risiko  für  das  Geld  auf  ihm  allein  lag  —  denn  wenn  der 
Bischof  sein  Geld  plötzlich  von  ihm  verlangt  hätte,  so  hätte 
Simon  unter  allen  Umständen  seine  Sachen  umtauschen  oder 
verkaufen  und  Verlust  haben  müssen,  um  das  erhaltene  Geld 
zurückzuerstatten  —  wenn  da  Simon  seine  Behauptung  vor- 
bringt, ist  er  im  Rechte  usw. 

33. 

Anonym  11.  Jahrhundert,  Frankreich? 

(Ca s sei:  Rechtsgutachten  Nr.  150.) 

Rüben  machte  ein  Geschäft  mit  Simon.  Er  kaufte  von 
ihm  für  23  Denare  2  Zentner  Karmesin  und  hinterlegte  dafür 
3  Kleider  als  Pfand.  Sie  sollten  bis  zu  dem  Monate  bei  ihm 
liegen  bleiben,  wo  er  nach  seinem  Lande  zurückkehren  und 
ihm  dann  das  Geld  geben  wollte. 

Simon  aber  sagte  zu  ihm:  „Ich  gebe  dir  das  Karmesin 
nicht  eher,  als  bis  du  von  mir  vor  Zeugen  einen  Kinjan  ^  an- 
nimmst, zum  Zeichen,  daß  die  Kleider  mir  verkauft  sind." 
Da  sprach  Rüben  zu  ihm:  „Ich  verkaufe  sie  dir  nicht,  denn 
sie  sind  36  Denare  wert,  während  du  bei  mir  nicht  mehr  als 
23  hast. 

Da  sprach  Simon  zu  ihm:  „Übergib  sie  (die  Kleider)  mir 
vor  Zeugen  (unter  der  Bedingung),  daß  sie  von  heute  ab  für 
immer  (verfallen)  in  meiner  Hand  bleiben ,  und  andere  zwei 
Zeugen  sollen  bereit  sein  (für  die  Abmachung),  daß,  wenn  du 
mir  innerhalb  des  Monats,  in  welchem  wir  nach  unserem  Lande 
gehen ,  die  23  Denare  geben  wirst .  ich  dir  die  3  Kleider 
zurückgeben  werde;  wenn  du  sie  aber  nicht  innerhalb  jenes 
Monates  gibst,  seien  sie  mir  verfallen."  Sie  taten  also;  sie 
bestellten  2  Paare  Zeugen  und  machten  diesen  Vertrag  vor 
ihnen.  Das  Gericht  befahl  den  Zeugen,  ihr  Zeugnis  aus- 
zusagen. Die  einen  sagten  aus,  daß  er  ihm  die  Kleider  für 
immer  gegeben  habe,  und  dann  kamen  die  anderen  zwei  und 
sagten  aus,   daß  Rüben  mit  Simon  abgemacht  habe,  falls  er 


1  Der  sogenannte  Mantelgriff,  wodurch  nach  talmudischem  Recht 
ein  Kaufgegenstand  oder  ein  Geschenk  jemandem  zugeeignet  wird. 


154  152. 

ihm  die  23  Denare  innerhalb  jenes  Monates  geben  werde,  so 
werde  er  ihm  die  3  Kleider  wiedergeben .  und  wenn  er  sie 
(die  Denare)  ihm  nicht  geben  werde,  sollten  die  Kleider  ihm 
verbleiben.  Ferner  behauptet  Rüben:  „Als  wir  nach  unserem 
Lande  zurückgekehrt  waren,  wollte  ich  jene  23  Denare  inner- 
halb eines  Monates  bezahlen.  Er  wollte  sie  aber  nicht  an- 
nehmen, dies  will  ich  beschwören.  Was  tat  er  aber?  Er 
verkaufte  sie  (die  Kleider)  für  40  Denare.  Ich  klagte  vor 
der  Gemeinde:  „Wer  hat  je  eine  solche  Tat  gesehen,  daß  man 
Kleider  im  Werte  von  40  Denaren  bezahlt  nimmt  (für  23  De- 
nare)?    Ist  das  nicht  großer  Wucher?" 

34. 
Anonym  11.  Jahrhundert.  Frankreich. 
(Cassel:  Rechtsguthachten  Nr.  151.) 

Rüben  forderte  den  Schwiegersohn  des  Simon  vor  Gericht, 
indem  er  sprach:  „Ich  habe  von  Isachar  für  Geld  eine  Kund- 
schaft von  Kaufleuten  gekauft.  Einer  von  den  Kaufleuten 
war  zwischen  Simon  und  Isachar  (gehörte  beiden  gemeinsam 
als  Kunde).  Dieser  Kaufmann  kam  in  das  Haus  des  Schwieger- 
sohnes von  Simon  und  machte  mit  ihm  ein  Geschäft  ab.  Da 
sprach  ich  zu  ihm  (dem  Schwiegersohn  des  Simon):  „Gib  mir 
meinen  Teil  vom  Gewinn  und  von  der  Ware;  denn  Isachar 
hat  mir  seinen  Teil  verkauft."  Der  Schwiegersohn  von  Simon 
erwiderte:  „Ich  habe  den  ganzen  daraus  (aus  dem  Geschäfte) 
hervorgegangenen  Gewinn  der  Frau  des  Simon  gegeben,  weil 
dir  kein  Anteil  daran  gehört." 

Es  bezeugten  aber  Zeugen,  daß  Isachar  und  Simon  diesen 
Kaufmann  gemeinschaftlich  (als  Kunden)  erworben  haben. 

35. 

Elieser  ben  Nathan^  genannt  Raben,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  8a  Nr.  5.) 

Von  meinem  Verwandten  Rabbi  Juda  ben  Joseph  ist  an 
mich  folgende  Frage  gerichtet  worden:  Rüben  kam  zu  Simon 
im  Marcheschwan  ^,  während  man  100  Scheffel  Roggen  für 
7  feine  Mark  verkaufte  und  sprach  zu  ihm:  „Wie  teuer 
willst  du  mir  100  Scheffel  Roggen  per  Tammus^  verkaufen?" 
Simon  sprach:  „für  10  feine  Mark."  Rüben  willigte  ein  und 
legte  für  einen  Teil  ein  Pfand  in  die  Hand  eines  Beglaubigten 
nebst  dem  Getreide,  das  er  ihm  verkauft  hatte  (und  versprach), 


^  Sein  Werk  Eben-ha-Eser  oder  Zophnath-Paneath.  Graetz  VI, 
S.  146,  181. 

2  Achter  Monat  des  jüdischen  Kalenders  entspricht  Oktober  oder 
November. 

^  Vierter  Monat  des  jüdischen  Kalenders  entspricht  Juni  oder  Juli. 


152.  ir,r, 

ihm  10  feine  Mark  im  Tammus  zu  zalileii.  mag  das  Getreide 
(inzwischen)  steigen  oder  fallen.  Simon  seinerseits  verpflichtete 
sich  ihm  gegenüi)er  durch  einen  Kinjan\  ihm  das  Getreide 
zu  geben,  mag  es  (inzwischen)  steigen  oder  fallen.  .  .  . 

Hingegen  Ware,  deren  Preis  nicht  bestimmt  ist,  so  daß 
man  sie  jedem  Menschen  zu  dem  gleichen  Preise  verkauft, 
wie  Mäntel  und  dergleichen,  die  nicht  zu  einem  bestimmten 
Preise  verkauft  werden ,  sondern  je  nachdem  sie  bei  den 
Käufern  Beifall  finden.  .  ,  . 

Ich  glaube,  daß  die  früheren  sich  hierauf  stützten,  wenn 
sie  durch  Rußland  reisten  und  Mäntel  und  andere  Ware, 
deren  Preis  niclit  fest  bestimmt  war.  unter  Erhöhung  des 
Preises  für  si)ätere  Termine  kauften.  Es  kann  al)er  auch  das 
der  Grund  sein,  daß  die  früheren  sie  in  russischem  Gelde 
übernahmen  und  das  Risiko  der  Reise  und  des  Fallens  und 
Steigens  dem  Verkäufer  oblag,  bis  er  sie  dort  verkaufte. 

36. 

Elieser  ben  Nathan,  Köln  1132. 

(Raben  S.  18b  Nr.  48.) 

Folgende  Anfrage  ist  mir  aus  Köln  von  meinem  Ver- 
wandten Rabbi  Elieser  ben  Rabbi  Simson  zugeschickt  worden. 

Rabbi  Peßach  verklagte  den  Rabbi  Isaak  vor  Gericht  mit 
folgender  Forderung:  „Mein  Schwiegervater  Rabbi  Peter  hat 
dir  18  Mark  ins  Geschäft  gegeben,  um  mit  dir  den  Gewinn 
zu  teilen.  Sie  waren  einige  Jahre  bei  dir.  bis  du  meinem 
Schwiegervater  0  Mark  vom  Gewinn  bezahltest.  Das  Kapital 
blieb  in  deiner  Hand  auf  halben  Gewinn  wie  zuvor.  ^lein 
Schwiegervater  hat  jene  Schuld  meiner  Frau  geschenkt  — 
Kapital  nebst  Gewinn.  Ich  fordere  dies  nun  von  dir." 
R.  Peßach  wies  eine  Schenkungsurkunde  gegen  R.  Isaak  vor. 
Das  Formular  der  Schenkungsurkunde  lautete  wie  folgt: 

Zum  Andenken  als  Zeugnis  dessen,  was  vor  uns  geschehen 
ist,  Mittwoch  den  22.  Tischri  (lies:  24.  Tischri)  893  (4893) 
(=  5.  Oktober  1132  nach  Chr.)  seit  Erschaffung  der  Welt  usw. 

Ich  gab  meiner  Tochter  N.  4  Ellen  Grund  und  Boden 
in  meinem  Hofe  als  Geschenk ,  und  vermittelst  derselben  ^ 
schenke  ich  ihr  die  ganze  Schuld,  die  ich  bei  R.  Isaak  habe. 

Und  so  hat  R.  Peter  gesagt:  „Es  sind  bereits  9  Jahre 
dahingegangen,  daß  ich  ihm  18  Mark  Silber  gegeben  habe, 
um  den  Gewinn  davon  für  den  Gebrauch  meiner  Tochter 
Jentel  und  für  seinen  Gebrauch  zu  verwenden.  Von  diesem 
Gelde  hat  er  mir  vor  3  Jahren  (3^/2  Mark  und  einen  Hyazinth- 


'  Der  sogenannte  Mantelgriff,   wodurch   nach  talmudischem  Recht 
ein  Kaufgegenstand  oder  ein  Geschenk  jemandem  zugeeignet  wird. 
^  Form  der  Übertragung  nach  jiidischeni  Recht. 


156  152. 

edelstein  im  Werte  von  einer  Mark  und  einen  Ring  im  Werte 
von  IV2  Mark  gegeben,  so  daß  es  zusammen  9  Mark  beträgt. 
Ich  kam  nun  her  nach  Köln  und  verlangte  von  ihm  den  Rest, 
das  Kapital  und  den  Gewinnanteil ;  denn  ich  war  willens, 
meine  Tochter  an  einen  Mann  zu  verheiraten.  Er  aber  begann 
mich  mit  Spottreden  zu  überschütten.  Ich  aber  habe  wegen 
Kränklichkeit  keine  Kraft  zu  klagen  und  mit  ihm  zu  Gericht 
zu  gehen.  Deshalb  schenke  ich  meiner  Tochter  N.  alles  Geld, 
das  mir  noch  bei  ihm  verblieben  ist,  Kapital  und  Gewinn- 
anteil usw.  Alles  wird  bekräftigt  und  bestätigt."  (Bis  hierher 
die  Schenkungsurkunde.) 

Simon  erwiderte  darauf:  „Alles,  was  er  von  seinem  Gelde 
bei  mir  gehabt  hat,  habe  ich  ihm  vor  seinem  Tode  zurück- 
gegeben und,  wie  mir  scheint,  habe  ich  eine  Verzichtleistungs- 
urkunde, womit  dein  Schwiegervater  auf  alles,  was  er  bei  mir 
hat,  verzichtet  hat."  Er  bringt  dann  die  Verzichtleistungs- 
urkunde.    Folgendes   ist   der  Wortlaut  der  Verzichtleistung: 

Zum  Andenken  als  Zeugnis  dessen,  was  vor  uns  geschehen 
ist:  Montag,  den  27.  Marcheschwan  im  Jahre  893  (4893)  nach 
Erschaffung  der  Welt  (7.  November  1132  nach  Chr.).  Es  hat 
R.  Peter  gesprochen  usw.:  „Ich  habe  von  R.  Isak  5V4  Mark 
empfangen  von  dem ,  was  wir  miteinander  hatten ,  und  ich 
erkläre  mich  hiermit  von  ihm  befriedigt  betreffs  des  ganzen 
Kompaniegeschäftes,  welches  ich  mit  ihm  zusammen  hatte 
usw.  Alles  wird  bekräftigt  und  bestätigt"  (so  die  Verzicht- 
urkunde). 

37. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  32  Nr.  99.) 

Rüben  lieh  einem  Bischof  eine  feine  Mark  Silber  auf  ein 
Pfand.  Nach  einiger  Zeit  ging  der  Bischof  an  den  Hof  des 
Königs,  und  es  gingen  einige  Juden  mit  ihm  zur  Messe  des 
Hofes.  Dieser  Rüben  assoziierte  sich  mit  Simon  und  Levi. 
Alle  drei  gingen  an  diesen  Hof,  um  mit  ihrem  Gelde  zu  ver- 
dienen. Der  Bischof  brauchte  Geld  und  verlangte  von  diesen 
dreien,  daß  sie  ihm  ein  Darlehen  gäben.  Da  sprach  Ruhen: 
„Du  bist  mir  ja  darauf  (auf  das  Pfand)  bereits  eine  Mark 
schuldig.  Wir  wollen  das,  was  du  verlangst,  von  dem  uns 
dreien  gehörigen  Vermögen  leihen."  Und  er  lieh  ihm  von 
der  gemeinsamen  Kasse ,  was  sie  ihm  leihen  wollten.  Nach 
einiger  Zeit  trennten  sich  diese  Sozien  und  stellten  den  Anteil 
des  Rüben ,  den  er  am  Kompaniegeschäft  hatte ,  auf  jenes 
Pfand.  Rüben  war  damit  zufrieden  und  nahm  dies  für  seinen 
Teil  an.  Nach  einiger  Zeit  kam  der  Bischof,  um  sein  Pfand 
von  Rüben  auszulösen,  gestand  ihm  aber  nur  die  erste  Mark 
ein,  die  er  ihm  darauf  geliehen  hatte.  Das  übrige  leugnete 
er  ab.    Nun  geht  Ruhen  auf  seine  Kompagnons  zurück,  daß 


152.  ir.7 

sie    das   Kompaniegeld    noch    einmal   von    vornherein    teilen 
sollten. 

Sie  aber  l)ehaui)teü :  „Wir  haben  uns  bereits  mit  dir  ab- 
gefunden und  haben  mit  jenem  Pfände,  auf  welches  du  anfangs 
jenes  Darlehen  gestellt  hast,  das  du  ihm  außer  dem  Kom- 
paniegeld geliehen  hast,  nichts  mehr  zu  tun.'" 

38. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  32  Nr.  101.) 

Mein  Freund  R.  Isaak  ben  Ascher  Halevi  stellte  folgende 
Anfrage  an  mich : 

Rüben  verklagte  den  Simon  wie  folgt:  „Die  Gemeinde 
lieh  dem  Bischof  Geld,  und  du  hast  mich  überredet,  dir 
^U  (?ylark)  zu  leihen ,  um  es  zum  Darlehen  der  Gemeinde  zu 
geben.  Ich  habe  sie  dir  geliehen,  und  du  hast  mir  gar  nichts 
bezahlt." 

Simon  entgegnete:  „Es  ist  nicht  so;  sondern  die  Ge- 
meinde hat  dem  Bischof  50  halbe  (Mark)  geliehen,  und  ich 
gab  für  meinen  Anteil  2V2  halbe  (Mark).  Darauf  sprachst 
du  zu  mir,  ich  sollte  dir  den  für  mich  bestimmten  Anteil  ver- 
kaufen. Du  gabst  mir  ^U  (Mark),  und  ich  verkaufte  dir  den 
mir  bestimmten  Anteil  vollständig  durch  Kinjan  ^  (Mantelgrittj 
vor  Zeugen.  Ich  kann  mich  nicht  mehr  erinnern ,  wer  sie 
waren."  Darauf  fragten  wir  Simon,  ob  das  Darlehen  auf  ein 
Pfand  gegeben  wurde.  Er  antwortete:  „Nein."  Wir  fragten 
ihn  ferner,  ob  er  wisse,  daß  der  Erzbischof  jene  Schuld  bezahlt 
habe.     Er  antwortete:  „Das  weiß  ich  nicht." 

39. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  33b  Nr.  103.) 

Ein  Nicht  Jude  brachte  dem  Ruhen  ein  Pfand,  um  sich 
darauf  ein  Pfund  zu  leihen.  Ruhen  hatte  aber  kein  Geld, 
um  das  Pfand  vom  NichtJuden  annehmen  zu  können.  Da 
sagte  er  zu  ihm:  „Setze  dich  und  warte!"  Ruhen  brachte 
das  Pfand  dem  Simon  und  lieh  sich  von  ihm  auf  den  Namen 
des  NichtJuden  Geld  auf  Zinsen.  Nach  einigen  W^ochen,  als 
Ruhen  zu  Gelde  kam,  löste  er  es  (das  Pfand)  von  Simon  aus 
und  gal)  ihm  das  Kapital  und  die  Zinsen,  die  er  mit  ihm 
ausgemacht  hatte,  im  Namen  des  NichtJuden,  indem  er  sagte: 
„Der  NichtJude  hat  es  mir  gegeben."  Er  verheimlichte  listiger- 
weise,  daß   er   ihm   das  Geld   bezahlte,  bevor   der  NichtJude 


^  Der  sogenannte  Mantelgriff,  wodurch  nach  talmudischem  Recht 
ein  Kaufgegenstand  oder  ein  Geschenk  jemandem  zugeeignet  wird. 


158  152. 

die  Schuld   bezahlt   hatte,   weil   er   sich   dachte:  „Besser  ich 
habe   den  Gewinn  und  nicht  mein  Freund  Simon,  und  (es  ist 
auch  besser.)  daß  mein  Geld  nicht  ohne  Nutzen  daliege." 
Ist  so  etwas  erlaubt  oder  nicht  V 

40. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  34  Nr.  104.) 

Kuben  brachte  seinen  Kunden  zu  Simon  und  sprach  zu 
ihm:  „Leihe  meinem  Kunden  eine  Mine^  um  so  und  soviel 
Zinsen  die  Woche  auf  Treu  und  Glauben,  und  ich  nehme 
es  auf  mich,  jeden  Verlust,  der  dir  hierdurch  entstehen  wird. 
zu  bezahlen."  Unter  dieser  Bedingung  lieh  Simon  dem 
Kunden  Rubens  die  Mine.  Nach  einiger  Zeit  zahlte  der 
NichtJude  dem  Simon  die  Mine;  die  Zinsen  aber,  die  bereits 
^'i  (Mark)  Silber  betrugen,  bezahlte  er  nicht.  — 

(Nun  ist  die  Frage.)  ob  jene  Verpliichtung,  die  Rüben 
übernommen  hat,  den  Schaden  zu  bezahlen,  in  Geltung  ist 
oder  nicht. 

41. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  38b  Nr.  109. 

Ruhen  klagte  gegen  Simon:  „Du  warst  einer  vom  Gerichte 
(beim  Prozesse)  zwischen  mir  und  N.  Wir  verglichen  uns. 
und  ich  legte  ein  Pfand  in  deine  Hand,  daß  ich  die  Ver- 
gleichssumme zahlen  werde.  Nachdem  ich  meinen  Gegner 
bezahlt  hatte,  hieltest  du  noch  mein  Pfand  zurück  und 
sprachst  zu  mir:  .,Du  hast  bereits  vor  langer  Zeit  ein  Pfand 
bei  mir  deponiert  und  sagtest,  es  gehöre  einem  NichtJuden. 
Das  Pfand  schien  mir  zu  klein,  und  ich  wollte  nicht  die  ver- 
langte Summe  darauf  leihen,  bis  du  mir  gelobtest,  noch  ein 
Pfand  dazu  zu  geben.  Für  diese  (mir  gelobte)  Zugabe  halte 
ich  nun  dieses  dein  Pfand  zurück."  Ich  hatte  damals  das 
Pfand,  das  er  von  mir  hatte,  nötig  und  ließ  es  mir  für  ein 
anderes  wiedergeben,  bis  ich  ihn  vor  Gericht  fordern  würde. 
Nun  verklage  ich  ihn  vor  euch,  denn  ich  habe  niemals  mit 
ihm  ausgemacht,  daß  ich  ihm  etwas  zu  dem  Pfände  des  Nicht- 
juden  hinzugeben  wollte."  Simon  entgegnete:  „Gott  behüte! 
Niemals  habe  ich  das  hei  mir  hinterlegte  Pfand  zurückbehalten. 
Was  drts  Pfand  betriift,  das  dieser  fordert,  so  hat  er  damit 
sein  Versprechen  erfüllt  und  es  mir  zu  dem  Pfände  des 
NichtJuden  zugegeben ,  wie  er  gelobt  und  mit  mir  aus- 
gemacht hat." 


1  Mine  =  litra  Pfund,  Z  u  n  z :  Zur  Geschichte  und  Literatur  S.  539  f. 


152.  159 

42. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  39b  Nr.  111.) 

Kuben  forderte  von  Simon:  „Bezahle  mir  die  Mine,  die 
ich  dir  geliehen  habe." 

Simon  entgegnete:  „Du  hast  mir  blos  auf  ein  Pfand 
leihen  wollen.  Behalte  nun  das  Pfand,  bis  ich  es  einlösen 
werde." 

43. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 
(Raben  S.  39b  Nr.  112.) 

Rüben  klagte  gegen  Simon:  „Ich  habe  ein  Pfand  bei 
einem  NichtJuden  verpfändet.  Dieser  hat  es  verloren,  und 
es  ist  in  deine  Hand  gelangt.     Gib  es  zurück." 

Simon  entgegnet:  „Ich  habe  es  zuerst  erworben,  und 
wenn  nicht  das  Ganze,  so  habe  ich  doch  soviel  erworben,  wie 
die  Schuld  des  NichtJuden  beträgt.  .  .  ." 

Nur  dann  hat  Simon  dies  Pfand  nicht  erworben,  wenn  es 
nicht  mehr  wert  ist,  als  die  Schuld  beträgt,  wo  das  Pfand 
dem  NichtJuden  nicht  verfallen  war;  war  aber  das  Pfand 
dem  NichtJuden  verfallen,  indem  Kapital  und  Zinsen  dessen 
Wert  überstiegen,  so  hat  es  der  NichtJude  erworben,  und 
Simon  hat  es  von  dem  Nichtjudeu  erworben. 

44. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  40  Nr.  115.) 

Um  so  mehr  in  dieser  Zeit,  wo  die  Frauen  Vormünder 
und  Ladenbesitzerinnen  sind,  Geschäfte  machen,  leihen  und 
ausleihen,  zahlen  und  Zahlung  nehmen,  Depots  nehmen  und 
geben.  — 

45. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  53a  Nr.  289. 

Alle  Dinge  darf  man  den  Christen  in  dieser  Zeit  ver- 
kaufen, außer  Weihrauch,  weil  dieser  nur  als  Räucherwerk 
für  einen  fremden  Kultus  und  nicht  zu  anderen  Dingen 
(gebraucht  wird).  Wachs  jedoch  und  Mäntel,  wobei  man  an- 
nehmen kann,  daß  man  es  zu  anderem  Zwecke  braucht,  z.  B. 
Wachs  am  Tische  (Lichter)  anzuzünden  und  Mäntel  zu  (ge- 
wöhnlicher) Kleidung,  darf  man  ihnen  verkaufen.  Selbst 
Mäntelvorhänge,  die  man  an  göttlich  verehrte  Bilder  zum 
Schmucke  hängt,  glaube  ich,  daß  man  ihnen  verkaufen  darf, 
weil  man  sie  zuweilen  nimmt  und  dem  Könige  oder  Fürsten 
hinten  umhängt. 


100  152. 

So  wie  man  sie  ihnen  verkaufen  darf,  so  darf  man  ihnen 
auch  Darlehen  geben  auf  Ornate  der  Pfarrer  und  auf  (jene) 
Mäntel-Vorhänge  aus  dem  angegebenen  Grunde. 

Auch  den  Kelch  darf  man  ihnen  verkaufen  und  darauf 
(Geld)  leihen;  denn  er  dient  nur  zum  Trinken  für  den  Pfarrer 
zur  Zeit  seines  Dienstes.  Ihre  Kreuze  jedoch,  ihre  gegossenen 
Bilder  und  ihre  Räucherpfannen  darf  man  ihnen  nicht  ver- 
kaufen, ebenso  darf  man  nicht  darauf  leihen. 

46. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  53b  Nr.  292.) 

Ebenso  wenn  ein  Israelit  und  ein  NichtJude  zusammen 
die  Münze  übernommen  haben,  so  ist  dies  erlaubt,  wenn  der 
Israelit  von  vornherein  bestimmt  hat:  „Nimm  du  deinen  Teil 
am  Sabhath,  und  ich  (werde)  an  einem  Wochentage  (meinen 
Anteil)  nehmen." 

47. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  53b  Nr.  295.) 

Mit  heidnischen  NichtJuden,  die  zur  Wallfahrt  gingen, 
durfte  man  keine  Geschäfte  machen.  Mit  den  Zurück- 
kommenden war  es  erlaubt.  W^ir  aber  handeln  mit  ihnen  (den 
Christen)  auch  während  der  Hinreise,  weil  es  sonst  Feind- 
schaft gäbe  und  weil  der  Handel  zu  unserem  Lebensunterhalte 
dient  und  weil  dies  (die  Wallfahrt)  blos  ein  Brauch  ihrer 
Väter  ist  (und  kein  Götzendienst). 

48. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  92  Spalte  1.) 

Rüben    klagt    gegen    Simon:    „Ich    habe    dir   20  Denare 
geliehen  und  meinen  Ring  in  Verwahrung  gegeben." 
Simon  erwiderte:  „Das  war  niemals  geschehen.'" 
Es  kamen   aber  Zeugen   und  sagten  aus,  daß  der  Ring 
zur   Zeit,   da   er   ihn   bei   Gericht  ableugnete,   in   der   Hand 
Simons  oder  in  seinem  Hause  war. 

49.  ^ 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 
(Raben  S.  92b  Spalte  2.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon:  „Es  kam  mir  Ware  zu  einem 
billigen  Preise  in  die  Hand  mit  (Hoffnung  auf)  großen  Gewinn. 
Ich  hatte  aber  kein  Geld.  Da  rief  ich  dich  und  tat  dir  kund: 
,So  und  soviel  Ware  gibt  es  in  jenem  Orte  zu  dem  und  dem. 


152.  101 

Preise.  Gehe  hin  und  kaufe  sie  für  mich  und  dich,  und  der 
Gewinn  werde  zwischen  mir  und  dir  geteilt.'  Du  gingest  hiu 
und  gewannest  so  und  soviel,  und  nun  gib  mir  den  Anteil 
am  Gewinne." 

Simon  erwiderte:  „Es  ist  wahr,  wie  du  sagst;  aber  ich 
will  dir  keinen  Anteil  am  Gewinne  geben,  da  ich  es  für  mich 
und  nicht  für  dich  erworben  habe.  Wenn  du  aber  (Belohnung 
forderst),  weil  du  mir  den  Ort  gezeigt  hast,  so  will  ich  dir 
einen  Lohn  geben,  wie  es  Brauch  ist,  den  Maklern  zu  geben." 

50. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  03a  Spalte  1.) 

Bei  Kuben  wurden  Kaufleute  beherbergt;  Simon  suchte 
diese  auf,  um  ihnen  ihre  Ware  abzukaufen.  Rüben  sprach 
zu  ihm:  „Ich  will  diese  Ware  für  mich  erwerben  und  sie 
kaufen,  denn  mein  Haus  hat  sie  für  mich  erworben." 

Simon  aber  hörte  nicht  auf  ihn.  Er  ging  und  kaufte  (sie), 
während  Rüben  nicht  zu  Hause  war.  Nun  fordert  Ivuben, 
daß  die  Ware  ihm  zurückgegeben  werde. 

51. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  93a  Spalte  1.) 

Rüben  ging  nach  Köln  zu  Markte  und  sprach  zu  Simon : 
„Wenn  du  mit  mir  gehst,  will  ich  alles,  was  ich  dort  gewinne, 
mit  dir  teilen."  Sie  gingen  dahin  und  gewannen  so  und  soviel. 
Dem  Rüben  aber  bescherte  Gott  einen  Gewinn  ohne  (Hilfe 
des)  Simon.  Nun  fordert  Simon,  er  solle  diesen  Gewinn,  den 
er  allein  verdient  hat,  (auch)  mit  ihm  teilen,  da  er  ihm  ja 
gesagt  hatte,  er  werde  alles,  was  er  gewinnen  werde,  mit 
ihm  teilen. 

52. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 
(Raben  S.  93b  Spalte  1.) 

Rubens  Schiff  versank  im  Meere,  NichtJuden  beraubten 
das  Schiif  und  verkauften  den  Raub  an  Simon.  Nun  kommt 
Rüben  und  verklagt  ihn  (sagend):  „Meine  verlorenen  Sachen 
sind  in  deine  Hand  gekommen.'" 

53. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  und  Köln  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  94a  Spalte  2.) 

Rüben  und  Simon  kauften  gemeinschaftlich  W^are  zu  Köln. 
Simon  führte  sie  nach  Mainz,  während  Rüben  dort  (in  Köln 

Forschungen  152.  —  Hoff  mann.  11 


162  152. 

verblieb.  Als  Simon  nach  Mainz  kam ,  hatte  er  seinen  Teil 
nötig.  Er  teilte  nun  für  sich  allein  und  verkaufte  seinen 
Teil  zu  teurem  Preise.  Als  dann  Rüben  kam,  sagte  er:  „Du 
hast  nicht  recht  geteilt;  daher  hast  du.  was  du  verkauft  hast, 
für  dich  und  mich  verkauft  und  was  übriggeblieben  ist ,  ist 
für  dich  und  mich  übriggeblieben." 

Simon  entgegnet:  „Ich  habe  recht  geteilt,  und  mein  Teil 
ist  zu  meinem  Glücke  verkauft  worden,  und  wenn  das  Zurück- 
gebliebene billiger  geworden  ist,   so  ist  dies  dein  Geschick." 


Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 
(Raben  S.  94b  Spalte  1.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon.  Ich  habe  dir  eine  Perle  in 
Verwahrung  gegeben,  und  als  ich  sie  gerichtlich  forderte,  be-' 
hauptetest  du,  sie  verloren  zu  haben.  Du  wolltest  aber  nicht 
schwören ,  sondern  bezahltest  mir  ihren  Preis ,  eine  Mark, 
soviel  sie  wert  war.  Nun  habe  ich  gehört,  daß  du  sie  wieder- 
gefunden und  für  2  Mark  verkauft  hast;  ich  fordere  daher 
diese  Mark  von  dir."  Simon  entgegnete:  „Nachdem  ich  sie  dir 
bezahlt  habe,  ist  sie  in  meinem  Besitze  mehr  wert  geworden," 

55. 

(Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 
(Raben  S.  94b  Spalte  1.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon:  „Ich  habe  dir  gegen  (ein 
Darlehen  von)  10  Denaren  ein  Pfand  im  Werte  von  20  De- 
naren verpfändet,  und  du  hast  dies  durch  Fahrlässigkeit  ver- 
loren." 

Simon  entgegnet:  „Es  ist  nicht  so,  es  ist  vielmehr  ent-' 
weder  gestohlen  worden  oder  ohne  meine  Schuld  in  Verlust 
geraten." 

56. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  und  Köln  bis  ca  1150. 

(Raben  S.  94b  Spalte  2.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon:  „Ich  und  du  waren  in  Köln. 
Du  schnürtest  dein  Bündel,  und  ich  gab  dir  einen  Gegenstand, 
damit  du  ihn  in  dein  Bündel  einbändest.  Du  bandest  ihn  ein 
und  tatest  es  in  ein  Schilf,  ohne  in  letzteres  hineinzugehen; 
du  hast  also  meine  Sache  fahrlässig  behandelt.  Ich  weiß 
nicht,  was  mit  ihr  geschehen  ist.  Ersetze  sie  mir!"  Simon 
entgegnete:  „Wie  ich  mit  dem  meinigen  verfuhr,  so  verfuhr 
ich  mit  dem  deinigen.  Ich  habe  mein  Bündel  in  ein  Schiff 
gelegt,  in  welchem  Juden  waren.  Es  kamen  Räuber  und  be- 
raubten das  Schiff.    Sie  raubten  das  meinige  und  das  deinige." 


152.  hy-y 

57. 

Klieser  ben  isathan,  Mainz  und  \\ö\n  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  97a  Spalte  1.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon :  „Ich  habe  durch  dich  eine 
Mark  nach  Köln  geschickt,  daß  du  mir  Schaffelle  kaufest. 
Du  kauftest  für  mein  Geld  und  behieltest  den  Gewinn  für  dich." 

Simon  erwidert:  „Es  ist  wahr,  ich  habe  für  dein  Geld 
gekauft,  allein  ich  habe  nicht  für  dich,  sondern  für  mich 
gekauft." 

Oder  (Simon)  behauptet:  „Ich  habe  für  dein  Geld  nichts 
gekauft."     Zeugen  aber  sagen  aus,  daß  er  gekauft  hat. 


Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 
(Raben  S.  97a  Spalte  1.) 

Rüben  hatte  Ware  und  schätzte  sie  dem  Simon  für 
10  Mark  zu,  um  sie  ihm  auf  ein  Jahr  zu  geben  und  jeden 
Gewinn,  der  durch  jene  Ware  und  ihren  Erlös  herauskommen 
würde ,  mit  ihm  gleich  zu  teilen.  Sollte  aber  die  Ware 
billiger  werden  oder  verloren  gehen,  so  sollte  Simon  ihm 
10  Mark  zahlen 

Hieraus  ist  zu  entnehmen ,  daß  in  jetziger  Zeit,  wo  die 
Israeliten  keine  Felder  und  Weinberge  haben .  um  davon  zu 
leben,  die  Verleihung  (von  Geldern)  an  Nichtjudeu  (und  die 
Zinsnahme  von  ihnen)  für  ihren  Lebensunterhalt  notwendig 
und  daher  erlaubt  ist. 

Es  ist  einem  Juden  verboten,  für  seinen  Nächsten  (Juden) 
bei  einem  NichtJuden  wegen  einer  Zinsschuld  Bürgschaft  zu 
leisten.  Denn  da  es  das  Recht  der  NichtJuden  ist,  daß  sie 
sich  sofort  an  den  Bürgen  halten,  so  ist  es  so,  als  würde  er 
dem  Juden,  seinem  Nächsten,  auf  Zinsen  leihen.  Und  selbst, 
wenn  der  Schuldner  dem  NichtJuden  die  Zinsen  gibt,  ist  es 
so.  wie  wenn  er  die  Schuld  des  Juden  zahlte,  für  den  er  das 
Geld  geliehen  hat,  und  er  nimmt  so  Zinsen  von  seinem 
Nächsten. 

Wenn  aber  der  NichtJude  sich  verpflichtet  hat,  nicht  zuerst 
vom  Bürgen  zu  fordern,  so  ist  es  erlaubt.  Denn  der  Jude 
hat  sich  von  dem  NichtJuden  geborgt,  und  der  Bürge  ist 
weder  Schuldner  noch  Gläubiger.  Wenn  deshalb  der  jüdische 
Schuldner  dem  NichtJuden  die  Zinsen  nicht  bezahlt  und  der 
jüdische  Bürge  bezahlt  sie,  darf  der  jüdische  Bürge  von  dem 
jüdischen  Schuldner  die  Zinsen ,  die  er  für  ihn  bezahlt  hat, 
wiedernehmen.  Ebenso  wenn  ein  Jude  bei  einem  anderen 
Juden  für  seinen  nichtjüdischen  Kunden  wegen  der  Zinsen 
gebürgt  hat  und  der  NichtJude  zur  Zeit  des  Darleihens  gesagt 
hat:    „Ich  verpflichte  mich,   mich  nach  jüdischem  Rechte  zu 

11* 


164  152. 

richten,  daß  du  deine  Schuld  von  mir  zuerst  fordern  sollst," 
so  ist  der  Kichtjude  Schuldner  des  jüdischen  Gläubigers  und 
der  Bürge  nur  Bürge. 

Wenn  dann  der  NichtJude  keine  Zinsen  zahlt,  darf  der 
jüdische  Gläubiger  die  Zinsen  von  dem  jüdischen  Bürgen 
nehmen,  weil  er  kein  Schuldner  ist,  und  die  Thora  nur  die 
Zinsen  verboten  hat ,  welche  aus  der  Hand  des  Schuldners 
in  die  des  Gläubigers  gegeben  werden. 

Wenn  aber  der  NichtJude  sich  nicht  verptlichtet  hat,  sich 
nach  jüdischem  Rechte  zu  richten,  es  zuerst  mit  dem  Gläubiger 
zu  tun  zu  haben,  sondern  (verlangt,  er  solle  sich  zuerst)  au 
den  Bürgen  (wenden) ,  so  ist  es  so ,  als  wenn  der  Bürge  von 
seinem  Nächsten,  dem  Juden,  geliehen  hätte  und  es  dann  an 
den  NichtJuden  weiter  verliehen  hätte.  Wenn  dann  der  Nicht- 
jude  die  Zinsen  nicht  zahlt,  darf  man  sie  nicht  von  dem 
jüdischen  Bürgen  annehmen. 

Selbst  wenn  wir  behaupten,  der  jüdische  Bürge  sei  der 
Bevollmächtigte  des  jüdischen  Darleihers,  dessen  Geld  dem 
NichtJuden  zu  leihen,  daß  er  also  nicht  der  Schuldner  eines 
NichtJuden  ist,  so  hat  der  jüdische  Gläubiger  dennoch  nichts 
vom  jüdischen  Bürgen  zu  fordern,  wenn  der  NichtJude  nicht  zahlt. 
Denn  er  hat  den  Auftrag  seines  Nächsten,  des  Juden,  vollzogen. 

Wenn  ein  Jude  aus  Versehen  sich  bei  einem  NichtJuden 
für  einen  anderen  Juden  verbürgt  hat,  ohne  daß  der  Nicht- 
jude  sich  verpflichtet  hat,  sich  nach  jüdischem  Rechte  zu 
richten ,  darf  der  jüdische  Schuldner  dem  NichtJuden  die 
Zinsen  geben,  und  wir  sagen  nicht,  da  der  Bürge  schuldig 
wäre,  sie  zu  geben,  so  ist  es,  wenn  er  sie  dem  NichtJuden 
gibt,  so  gut,  als  wenn  er  sie  dem  jüdischen  Bürgen  ge- 
geben hätte. 

59. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  97a  Spalte  2.) 

Wenn  Rüben  sich  von  einem  NichtJuden  Geld  auf  Zinsen 
geliehen  hat  und  es  ihm  zurückgeben  will  und  Simon  zu  ihm 
sagt:  „Gib  es  mir,  und  ich  will  dem  NichtJuden  die  Zinsen 
geben,  welche  du  ihm  gegeben  hast,"  so  ist  das  verboten,  es 
sei  denn,  daß  der  NichtJude  sein  Geld  von  Rübe  nnimmt  und 
es  Simon  gibt. 

Selbst  wenn  der  NichtJude  zu  Rüben  sagt:  „Gib  es  dem 
Simon,"  darf  er  es  nicht  geben,  denn  ein  Jude  kann  nicht 
als  Bevollmächtigter  eines  NichtJuden  gelten,  und  es  ist  so, 
wie  wenn  Rüben  es  dem  Simon  liehe. 

Desgleichen  wenn  ein  NichtJude  sich  Geld  von  einem 
Juden  geliehen  hat  und  es  diesem  zurückgeben  will  und  ein 
anderer  Jude  zu  ihm  sagt:  „Gib  es  mir,  ich  will  dir  die 
Zinsen   geben,   welche   du  dem  Juden  gibst,"    so  ist  dies  er- 


152.  H)5 

laubt,  weim  er  ihn  nicht  bei  dem  Juden  vorgestellt  hat,  (als 
Schuldner).  Wenn  er  ihn  aber  (als  solchen)  vorgestellt  hat,  so 
ist  dies  verboten,  obgleich  der  jüdische  (leldgeber  nicht  sein 
Geld  vom  NichtJuden  genommen  und  dem  .luden  gegeben  hat; 
denn  sobald  er  ihn  (als  Schuldner)  bei  ihm  vorgestellt  und 
zu  ihm  gesagt  hat:  „Siehe,  ich  gebe  dein  Geld  diesem  Juden," 
(so  ist  die  Vorschrift,)  obgleich  sonst  ein  NichtJude  nicht  als 
Bevollmächtigter  eines  Juden  gilt,  so  gilt  er  hier  dennoch 
als  sein  Bevollmächtigter,  weil  Zinsnehmen  eine  schwere 
Sünde  ist.  Es  ist  daher  so  gut,  wie  wenn  der  Jude  selbst 
seinem  jüdischen  Nächsten  (auf  Zinsen)  geliehen  hätte;  denn 
der  Bevollmächtigte  des  Menschen  ist  so,  wie  er  selbst.  Und 
wenn  er  ihm  Zinsen  gibt,  so  ist  es  Zins,  der  aus  der  Hand 
des  Schuldners  in  die  Hand  des  Gläubigers  kommt,  und  dies 
ist  verboten. 

Da  wir,  wenn  es  eine  Erschwerung  gilt,  annehmen,  daß 
ein  NichtJude  als  der  Bevollmächtigte  eines  Juden  gelten  kann, 
(so  gilt  folgendes  Gesetz:)  Wenn  ein  Jude  sein  Pfand  einem 
NichtJuden  gibt,  daß  er  ihm  darauf  gegen  Zinsen  (Geldj  leihen 
soll  und  dieser  geht  und  leiht  sich  von  einem  Juden,  so  darf 
jener  die  Zinsen  nicht  einmal  durch  den  NichtJuden  zahlen, 
weil  dieser  wie  er  selbst  ist  und  es  so  zu  betrachten  ist,  als 
hätte  er  selbst  sich  von  dem  Juden  Geld  geliehen. 

Wenn  aber  ein  Jude  sich  vom  NichtJuden  (Geld)  gegen 
Zinsen  leiht  oder  solches  einem  NichtJuden  schuldig  ist  und 
ihm  für  seine  Schuld  ein  Pfand  gibt  und  der  NichtJude  wieder 
dieses  bei  einem  Juden  gegen  Zinsen  verpfändet  und  nachher 
den  Eigentümer  des  Pfandes  dem  Gläubiger  zeigt,  so  darf 
der  Gläubiger  vom  Juden  die  Zinsen  nehmen,  die  der  Nicht- 
jude  mit  ihm  ausgemacht  hat.  Denn  der  NichtJude  war  nicht 
von  ihm  bevollmächtigt,  sondern  hat  sich  allein  das  Geld  ge- 
liehen. Es  werden  in  diesem  Falle  nicht  dem  Gläubiger  vom 
Schuldner  Zinsen  gegeben ,  da  dieser  Jude  kein  Schuldner 
(des  Juden)  ist. 

Wenn  aber  der  jüdische  Schuldner  zu  ihm  sagt:  „Gehe, 
borge  dir  deine  Schuld  auf  mein  Pfand,"  so  ist  er  ein  Be- 
vollmächtigter, und  es  ist  verboten.  Desgleichen  wenn  ein 
Jude  sein  Pfand  einem  NichtJuden  borgt,  daß  er  sich  darauf 
zu  seinem  eigenen  Gebrauche  Geld  auf  Zinsen  leihe,  der  Nicht- 
Jude  aber  löst  das  Pfand  nicht  ein  und  es  kommt  der  Jude, 
der  Besitzer  des  Pfandes,  sein  Pfand,  welches  er  dem  Nicht- 
juden  geborgt  hat,  einzulösen,  so  darf  der  Gläubiger  die 
Zinsen  von  ihm  nehmen.  Denn  er  ist  ja  nicht  der  Schuldner, 
und  der  Gläubiger  bekommt  die  Zinsen  nicht  vom  Schuldner. 

Ein  Israelit  kommt  mit  seinem  Pfände  zu  seinem  Nächsten 
und  sagt  zu  ihm:  „Das  gehört  einem  NichtJuden.  Leihe  ihm 
darauf  gegen  Zinsen!"  Wie  er  aber  kommt,  es  einzulösen, 
behauptet  er:    .,Es  gehört  mir,  und  ich  habe  für  mich  selbst 


166  152. 

geliehen."  In  diesem  Falle  ist  er  nicht  beglaubt,  sich  als 
einen  schlechten  Menschen  hinzustellen,  der  sich  gegen  Zinsen 
geliehen  hat.  Es  ist  daher  dem  Gläubiger  erlaubt,  die  Zinsen 
anzunehmen.  Selbst  wenn  Zeugen  aussagen,  daß-  das  Pfand 
ihm  gehört,  so  kann  man  dennoch  annehmen,  er  habe  dieses 
Pfand  einem  Niehtjudeu  geborgt  und  darauf  für  diesen  Nicht- 
juden  ein  Darlehen  genommen.  .  .  . 

Wenn  ein  Jude  mit  dem  Pfände  eines  NichtJuden  zu 
seinem  jüdischen  Nächsten  kommt  und  für  den  NichtJuden 
Geld  gegen  Zinsen  borgt,  darf  der  Gläubiger  die  Zinsen  von 
ihm  annehmen.  Denn  wenn  er  auch  nicht  als  Bevollmächtigter 
des  NichtJuden  gilt,  weil  das  Bevollmächtigungsrecht  für  den 
NichtJuden  keine  Geltung  hat,  so  gilt  er  doch  als  von  dem 
jüdischen  Gläubiger  bevollmächtigt,  sein  Geld  dem  NichtJuden 
zu  leihen,  die  Zinsen  vom  NichtJuden  anzunehmen  und  sie 
ihm  zu  bringen.  Da  er  nur  als  Bevollmächtigter  des  Gläubigers 
gilt,  so  ist,  falls  der  NichtJude  ein  Gewaltsmensch  ist,  der 
die  Zinsen  nicht  zahlt,  der  bevollmächtigte  Jude  nicht  ver- 
pflichtet, dem  Gläubiger  etwas  dafür  zu  zahlen:  denn  er  ist 
ja  sein  Bevollmächtigter.  Jedoch  nur  dann  nehmen  wir  an, 
daß  er  als  Bevollmächtigter  des  jüdischen  Gläubigers  gilt, 
wenn  er  dem  NichtJuden  zu  demselben  Zinssatz  leiht,  den 
der  jüdische  Gläubiger  mit  ihm  ausgemacht  hat.  Hat  er 
aber  mit  dem  Gläubiger  ausgemacht,  das  Pfund  zu  2  Pfennig 
zu  borgen,  und  er  borgt  es  dem  NichtJuden  zu  4  Pfennig, 
dann  ist  es  so,  als  wenn  der  Bevollmächtigte  sich  vom  Juden 
leiht  und  an  den  NichtJuden  weiter  verleiht,  und  dies  ist 
verboten. 

60. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  97b  Spalte  1.) 

Wenn  Rüben  zu  Simon  sagt:  „Leihe  für  mich  Geld  von 
jenem  NichtJuden,"  und  Simon  ging  und  lieh  von  dem  Nicht- 
Juden  für  Rüben,  so  darf  Simon  die  Zinsen  von  Rüben  nehmen 
und  dem  NichtJuden  geben,  weil  Simon  der  Bevollmächtigte 
des  Rüben  ist  und  das  Darlehen  im  Auftrage  Rubens  genommen 
hat  und  auch  die  Zinsen  im  Auftrage  Rubens  zahlt.  Denn  ein 
Israelit  kann  als  Bevollmächtigter  eines  anderen  Israeliten 
gelten.  Simon  ist  bloß  Bevollmächtigter  und  weder  Schuldner 
noch  Gläubiger  noch  Bürge.  Vielmehr  ist  Rüben,  der  Voll- 
machtgeber, der  Schuldner.  .  .  . 

Wenn  ein  NichtJude  ein  Pfand  bei  Rüben  gegen  Zins 
verpfändet  hat  und  es  dann  an  Simon  verkauft  und  nachher 
Simon  kommt,  sein  Pfand  von  Rüben  auszulösen,  darf  Rüben 
die  Zinsen  von  Simon  nehmen,  nachdem  er  das  Pfand  gekauft 
hat.  da  Simon  nicht  Schuldner  des  Rüben  ist. 

Rüben    klagt    gegen    Simon:    „Du    hast    mir  jene   Ware 


ir.2.  iti7 

verkauft  und  mir  den  Schliissel  des  Zimmers,  worin  die  Ware 
liegt,  gegeben.  Ich  habe  (his  Zimmer  mit  dem  Schlüssel  ver- 
schlossen, um  dadurch  die  Ware  zu  erwerben,  wie  es  Braucii 
bei  den  Kaufleuten  ist.  daß  sie  durch  Verschließen  der  Ware 
dieselbe  erwerben." 

Simon  entgegnet:  „Du  hast  die  Ware  noch  nicht  er- 
worben, da  du  weder  Geld  gegeben  noch  die  Ware  an  dich 
gezogen   hast.     Ich   will   daher  vom  Verkaufe  zurücktreten." 

Wenn  ein  Jude  seinem  Nächsten  Geld  schuldet,  ihm  ein 
Pfand  gibt  und  zu  ihm  sagt:  „Wenn  ich  dir  bis  zu  jenem 
Tage  nicht  zahlen  werde ,  kannst  du  auf  mein  Pfand  gegen 
Zinsen  Geld  aufnehmen,"  und  als  der  Termin  kam,  in  der 
Tat  Geld  gegen  Zinsen  (von  einem  NichtJuden)  aufnahm,  so 
hat  er  recht  getan  und  im  Auftrage  von  jenem  gehandelt. 
Jener  mag  daher  gehen  und  sein  Pfand  vom  NichtJuden 
einlösen. 

61. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  97b  Spalte  2.) 

Ruhen  hat  Ware  von  Simon  erhalten,  um  sie  nach  Köln 
zu  führen,  unter  der  Bedingung,  daß  er  sie,  wenn  er  sie  nicht 
verkaufte ,  zurückbringen  sollte.  Er  hat  sie  nicht  verkauft, 
und  bei  seiner  Rückreise  raubten  sie  ihm  Räuber ,  oder  es 
versank  sein  Schiff,  und  nun  fordert  Simon  von  ihm  das  Geld. 

Rüben  sprach  zu  Simon:  „Gib  mir  deinen  Mantel  für  eine 
Mark.  Ich  will  ihn  meinem  Kunden  als  Geschenk  schicken. 
Wenn  er  ihm  gefällt  und  er  ihn  annimmt ,  werde  ich  dir 
seinen  Preis  zahlen,  wenn  aber  nicht,  so  bekommst  du  deinen 
Mantel  zurück."  Der  Fürst  nahm  den  Mantel  nicht  an.  Bei 
der  Rückreise  des  Boten  überfielen  ihn  Räuber  und  nahmen 
den  Mantel  weg.     Nun  fordert  Simon  den  Preis  dafür. 

62. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  99a  Spalte  1.) 

Wenn  jemand  Geld  von  seinem  Nächsten  übernimmt,  um 
es  gegen  Zinsen  zu  verleihen  und  den  Gewinn  zu  teilen,  er 
hat  aber  damit  Geschäfte  gemacht  und  dadurch  mehr  als  die 
Zinsen  gew^onnen,  so  kann  der  Geldnehmer  nicht  sagen :  „Was 
ich  über  die  Zinsen  gewonnen  habe,  gehört  mir.''  Sie  müssen 
vielmehr  alles  gleich  teilen ;  denn  das  Geld  des  anderen  hat 
ihm  den  Gewinn  gebracht. 

Zwei  assoziierten  sich  auf  eine  bestimmte  Zeit  zu  einem 
Geschäfte,  hatten  aber  gleich  am  Anfang  Gewinn.  Der  eine 
sprach,  er  wolle  sogleich  teilen.  Der  andere  aber  kann  dies 
bis  zu  der  festgesetzten  Zeit  verhindern. 


168  152. 

63. 

Elieser  ben  Nathan,  Speyer  und  Straßburg  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  146b  Spalte  1.) 

Rüben  aus  Speyer  verklagte  Simon  aus  Straßburg,  vor 
Gericht.  Er  behauptet:  „Du  kamst  zu  mir  (mit  der  Bitte), 
daß  ich  von  dir  eine  Mark  Gold  (Wagan  ^)  kaufen  sollte.  Ich 
willigte  ein.  dir  7  Mark  Silber  für  jene  Mark  Gold  zu  geben. 
Du  verlangtest  von  mir  eine  Frist  (zur  Zahlung  der  Mark). 
Ich  gab  dir  ein  halbes  Jahr  Frist.  Als  die  Zeit  herankam, 
bezahltest  du  mir  V2  Mark  Gold  und  schriebst  mir:  „Jetzt 
habe  ich  dir  die  halbe  Schuld  bezahlt."  In  diesem  Schreiben 
batest  du  für  den  Rest  um  einen  anderen  Termin.  Es  ist 
aber  viel  Zeit  verstrichen ,  bis  du  mir  den  Rest  bis  auf  eine 
halbe  Viertel-Mark  Gold  bezahlt  hast.  Nun  fordere  ich  diese 
halbe  Viertel-Mark." 

Simon  entgegnete:  „Es  ist  wahr,  die  Sache  verhielt  sich 
so.  Jedoch  habe  ich,  als  ich  das  Silber  annahm,  nicht  gewußt, 
daß  dies  verboten  ist.  Nun  aber  sagten  mir  meine  Lehrer, 
daß  dies  verboten  ist,  weil  es  eine  Bezahlung  für  das  Warten 
(Zinsen)  ist.  Denn  alle  Welt  weiß,  daß  eine  Mark  Gold 
(Wagan)  für  8  Mark  Silber  verkauft  wird.  Du  hast  mir  aber 
nur  7  gegeben.  W^enn  ich  dir  also  das  letzte  halbe  Viertel 
noch  bezahlt  hätte,  so  hätte  ich  dir  Zinsen  bezahlt." 

Rüben  entgegnete:  „Als  ich  von  dir  kaufte,  sagtest  du 
mir,  daß  ich  es  an  deinem  Orte  für  7  Mark  kaufen  könnte  .  .  ." 

Gold  (Wagan)  sammeln  manche  Handwerker  und  ver- 
kaufen es  beständig,  wenn  sie  es  finden.  Sie  pflegen  es  denen 
zu  liefern,  die  es  gewöhnlich  von  ihnen  kaufen. 

64. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  1150. 

(Raben  S.  148b  Spalte  2.) 

Rüben  und  Simon,  welche  in  einer  Stadt,  jeder  in  einer 
anderen  Gasse ,  unter  den  NichtJuden  wohnten ,  hatten  beide 
das  gleiche  Handwerk,  womit  sie  sich  ernährten.  Simon  zog 
von  der  Gasse,  in  welcher  er  wohnte,  aus  und  mietete  eine 
Wohnung  in  der  Gasse  des  Rüben  ein  Haus  von  seinem  Tore 
entfernt,  so  daß  niemand  in  das  Haus  des  Rüben  kommen 
konnte,  ohne  an  dem  Hause  des  Simon  vorüberzugehen. 

Nun  behauptet  Ruhen:  „Du  hast  mir  die  Nahrung  ab- 
geschnitten; denn  alle,  die  bisher  gewohnt  waren,  zu  mir  zu 
kommen,  kommen  zu  dir." 

Simon  entgegnet :  „In  allen  Wohnsitzen  der  Juden  wohnen 


'  Die  Bedeutung  des  Wortes  Wagan  ist  bis  jetzt  noch  nicht  fest- 
gestellt.    Siehe  vielleicht  Ducange:  Glossarium  sub  voce  waga. 


152.  169 

sie  einer  neben  dem  anderen  und  ernähren  sich  von  einer 
Profession  durch  Handel  oder  Zinsnahnie.  Was  sind  wir 
anderes  v 

Ruhen  erwiderte:  „In  allen  Wohnsitzen  der  Israeliten 
sind  die  Gassen  offen,  und  die  Leute  kommen  von  zwei  Seiten. 
Einmal  gehen  sie  an  der  Türe  des  einen  vorüher,  das  andere 
Mal  an  der  Türe  des  anderen.  Meine  Türe  ist  aber  so  ge- 
legen, daß  man  beim  Ein-  und  Ausgehen  an  deiner  Türe  vor- 
über muß.' 

()5. 

Elieser  ben  Nathan,  Mainz  bis  ca.  115U. 
(Raben  S.  149a  Spalte  2.) 

Rüben  fordert  Simon  vor  Gericht  und  behauptet:  „Als 
du  in  einem  fernen  Lande  warst,  habe  ich  deiner  Frau  auf 
Bücher  von  Selichoth  ^  Geld  geliehen.  Als  du  zurückkehrtest, 
verlangtest  du,  daß  ich  sie  dir  leihen  sollte.  Ich  tat  so.  Nun 
gib  sie  mir  wieder." 

Simon  erwidert:  „Jene  Bücher  habe  ich  in  der  Synagoge 
verloren.  Hätte  ich  sie  aber  auch  in  meiner  Hand,  so  würde 
ich  sie  dir  auch  nicht  wiedergeben,  weil  sie  mir  gehören." 

6(5. 

Juda  ben  Samuel  ^  der  Fromme,  Regensburg  bis  1220. 

(Buch  der  Frommen  S.  62  Nr.  133.) 

Ein  Mann  hatte  Söhne  und  Töchter,  die,  nachdem  sie 
verheiratet  waren,  starben.  Er  erzählte  es  einem  Weisen  und 
sprach  zu  ihm:  „Ich  hatte  einen  NichtJuden  als  Kunden;  der 
NichtJude ,  mein  Kunde ,  starb ,  und  nachher  starben  meine 
Söhne  und  Töchter,  und  das  Geld  verblieb  meinen  Schwieger- 
söhnen und  Schwiegertöchtern.  Da  ich  nicht  das  Glück  hatte, 
die  Kinder  zu  erhalten,  warum  sind  sie  nicht  vor  ihrer  Ver- 
heiratung gestorben ,  damit  nicht  das  Geld  aus  meiner  Hand 
in  ihre  (der  Schwiegerkinder)  Hand  gelangte."  Ferner  sprach 
er:  „Solange  jener  NichtJude  lebte,  hatte  ich  Glück." 

Da  sprach  der  W^eise  zu  ihm:  „Vielleicht  ist  das  Geld 
unrechtmäßig  (erworben). " 

Da  sprach  jener:  „Ich  habe  keinem  Juden  Böses  getan, 
aber  jenen  NichtJuden  habe  ich  betrogen  und  ihm  Unrecht 
getan." 

(Da  sprach  der  W^eise:)  „Siehe,  als  er  (der  NichtJude) 
starb,  erzählte  es  ihm  sein  Engel,  und  er  beklagte  sich  dar- 


'  Bittgebete  für  Büß-  und  Fasttage. 

-  Juda  ben  Samuel  der  Fromme  aus  Worms  wanderte  nach  Regens- 
burg  aus,  starb  1226;  er  ist  Begründer  des  „Buches  der  Frommen", 
welches  uns  nicht  mehr  in  ursprünglicher  Form  vorliegt.  C  as  sei  S.  370; 
Graetz  VI  S.  232. 


170  152. 

über.  Gott  aber  verschafft  dem  Bedrückten  Recht,  sei  es  ein 
Jude  oder  ein  NichtJude.  Deshalb  soll  man  weder  einen 
Juden  noch  einen  NichtJuden  bestehlen ,  damit  der  Name 
Gottes  nicht  entweiht  werde." 

67. 

Juda  ben  Samuel  der  Fromme,  Regensburg  bis  1226. 

(Buch  der  Frommen  S.  180  Nr.  689.) 

Es  soll  niemand  (heilige)  Bücher  bei  einem  NichtJuden 
verpfänden.  Selbst  wenn  die  Bücher  beim  Juden  bleiben, 
soll  er  nicht  zum  NichtJuden  sagen:  „Leihe  mir  so  und  soviel 
auf  die  Bücher  und  lasse  sie  in  meinem  Hause  oder  meinem 
Kasten  und  nimm  dir  den  Schlüssel  dazu." 

68. 

Juda  ben  Samuel  der  Fromme,  Regensburg  bis  1226. 

(Buch  der  Frommen  S.  204  Nr.  808.) 

Es  ist  verboten,  von  einem  Israeliten  Zinsen  zu  nehmen 
und  ebenso  von  einem  NichtJuden,  wenn  man  sich  durch 
seinen  Grundbesitz  ernähren  kann. 

60. 

Juda  ben  Samuel  der  Fromme,  Regensburg  bis  1226. 

(Buch  der  Frommen  S.  301  Nr.  1205.) 

Ein  Mann  hat  von  anderen  Leuten  für  ein  oder  mehrere 
Jahre  Geld  auf  Halbgewinn  bekommen.  Er  leiht  das  fremde 
Geld  einem  NichtJuden,  der  ihm  als  sein  Kunde  Nutzen  bringt. 
Er  würde,  wenn  es  ein  anderer  wäre,  30  Pfennig  bekommen. 
Er  nimmt  aber  (weil  es  sein  Kunde  ist)  bloß  20  Pfennig  (Zins). 
Er  soll  davon  15  dem  Geldeigentümer  geben  und  für  sich  nur 
fünf  behalten. 

70. 

Juda  ben  Samuel  der  Fromme,  Regensburg  bis  1226. 
(Buch  der  Frommen  S.  306  Nr.  1237. 

Wer  Fürsten  leiht,  die  falsche  Beschuldigungen  gegen  die 
Juden  vorbringen,  ist  so,  wie  wenn  er  Israel  beraubte;  denn 
wenn  er  dem  Fürsten  leiht,  wird  er  sagen:  „Wenn  du  mir 
nicht  das  Pfand  anvertraust,  werde  ich  die  Juden  gefangen 
setzen."     Er  wird  außerdem  auch  zu  einem  Eide  kommen. 

71. 

Juda  ben  Samuel  der  Fromme,  Regensburg  bis  1226. 

(Buch  der  Frommen  S.  310  Nr.  1257.) 

Wenn  ein  Israelit  und  ein  NichtJude  zusammen  wohnen 
und  der  NichtJude  sagt:  „Ich  möchte  nach  jenem  Orte  gehen, 


ir.2.  171 

wo  .luden  sind.  Ich  fürchte  aher.  sie  kiniiiten  mich  betrügen. 
Sage  mir,  wer  ehrlich  und  wer  niciit  ehrlich  ist,'"  so  soll  jener 
Israelit  ihm  sagen :  „Mache  mit  dem  und  dem  keine  Geschäfte." 

72. 

Juda  ben  Samuel  der  Fromme.  Regensburg  bis  122(5. 

(Buch  der  Frommen  S.  345  Nr.  142:.}.) 

Kuben  war  reich  und  konnte  nicht  alles,  was  er  hatte,  an 
NichtJuden  ausleihen.  Da  ging  er  zu  Simon,  der  ein  guter 
Jude  war.  Rüben  sprach  (zu  Simon):  „Ein  NichtJude  besitzt 
Geld.  Er  will  es  auf  Zinsen  ausleihen.  Wenn  du  wünschst, 
will  ich  bewirken,  daß  der  NichtJude  es  in  deine  Hand  gibt." 
Jener  sprach:  „Ja."  Rüben  aber  sagte  dem  Levi:  „Ich  habe 
es  mit  meinem  Willen  bewirkt,  daß  Simon  das  Geld  von  mir 
annimmt:  denn  der  NichtJude  darf  mit  dem  Gelde  nur  tun, 
was  ich  will."  Levi  erkannte  so,  daß  das  Geld  dem  Rüben 
und  nicht  dem  NichtJuden  gehörte,  und  er  sagte  dies  dem 
Simon.  Da  sprach  Simon :  „Ruhen  hat  mir  ja  gesagt ,  das 
Geld  gehöre  dem  NichtJuden."  Da  sprach  Levi  zu  ihm:  „Ich 
habe  es  erforscht ,  daß  das  Geld  dem  Rüben  und  nicht  dem 
NichtJuden  gehört."  Jetzt  wollte  Simon  das  Geld  nicht  an- 
nehmen. 

73. 

Juda  ben  Samuel  der  Fromme.  Regensburg  bis  122(5. 

(Buch  der  Frommen  S.  :34.5  Nr.  1424.) 

In  einer  Stadt  wohnten  mehrere  Leute.  Einer  von  ihnen 
war  stark  an  NichtJuden  verschuldet  und  wollte  entfliehen, 
weil  er  nichts  zu  bezahlen  hatte. 

74. 

Juda  ben  Samuel  der  Fromme.  Regensburg  bis  122«i. 

(Buch  der  Frommen  S,  346  Nr.  1426.) 

Wenn  ein  Jude  bei  den  Zöllen  sitzt  und  es  ist  bestimmt, 
so  und  soviel  (Zoll)  zu  nehmen,  und  er  nimmt  von  NichtJuden 
mehr  als  festgesetzt  ist  oder  gibt  dem  Herrscher  den  Rat, 
von  den  NichtJuden  mehr  zu  nehmen,  so  wird  er  zuletzt  sein 
Vermögen  verlieren.  Ebenso  verhält  es  sich  hinsichtlich  der 
Münze,  weil  viele  ihn  verfluchen. 

75. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua  ^  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  I  S.  141  §  481.) 

Jene  gesalzenen  Fische,  die  man  auf  Wagen  aus  Ungarn 
nach  Österreich  bringt,  sind  erlaubt,  falls  man  auf  den  Wa,geu 
keinen  unreinen  Fisch  sieht. 

1  Cassel  S.  377:  Graetz  VII  S.  101. 


172  152. 

76. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  I  S.  199  §  707.) 

Einst  kam  vor  mich,  den  Verfasser,  als  ich  vor  30  Jahren 
zwischen  Rüben  und  Simon  Richter  war,  folgende  Angelegen- 
heit. Rüben  klagte  gegen  Simon:  „Ich  habe  eine  Mine  ^  bei 
dir,  die  ich  dir  durch  meinen  Boten  von  Böhmen  nach  Regens- 
burg zugesendet  habe."  Simon  entgegnete:  „Ich  habe  sie  dir 
durch  denselben  Boten  wieder  zurückgesendet."  Da  sagte 
Rüben :  .,Mein  Wille  war,  sie  solle  bei  dir  verwahrt  bleiben, 
bis  ich  nach  Regensburg  komme.  Da  sie  nun  auf  dem  Wege 
durch  Unfall  verloren  gegangen  ist,  bist  du  schuldig,  sie  mir 
zu  ersetzen." 

77. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  I  S.  215  §  751.) 

Anfrage:  W^enn  jemand  seinem  Schwiegersohn  eine  Mit- 
gift gibt,  sie  aus  seiner  Hand  weggibt  und  einem  anderen  auf 
Gewinn  hingibt,  während  sein  Schwiegersohn  bei  ihm  wohnt, 
muß  er  von  diesem  Gelde  Steuer  zahlen  oder  nicht ,  wenn 
sämtliche  in  einer  Stadt  wohnen. 

Anfrage :  Ein  Waisenjüngling  kam  aus  einem  Orte  nach 
Leipzig  ohne  Absicht ,  dort  zu  wohnen.  Doch  lernt  er  und 
ist  dort  in  Kost,  verleiht  aber  dort  keine  Gelder,  hat  jedoch 
Deposita  in  der  Stadt  zur  Verwahrung  gegeben.  Er  hat  auch 
die  Absicht  zum  Wochenfeste  oder  Hüttenfeste  fortzuziehen, 
um  Hochzeit  zu  machen.  W^enn  inzwischen  Ritter,  welche 
Schuldner  seines  Vaters  sind,  kämen,  um  von  ihm  eine  Frist 
wegen  des  Geldes,  das  sie  dem  Vater  schulden,  zu  verlangen, 
kann  der  Waisenjüngling  ihnen  eine  Frist  gegen  Zinsen  geben, 
oder  muß  er  von  diesem  Geschäfte  Steuer  bezahlen? 

Der  Jüngling  sagte  in  der  Synagoge  zur  Gemeinde: 
„Wenn  jemand  mir  mein  Geld  zusichern  will,  indem  er  meine 
Bürgen  übernehmen  will,  daß  man  es  ihnen  zusichert  und 
gegen  die  bisherigen  Zinsen  leiht,  so  will  ich  gerne  Geld  von 
den  Juden  nehmen."  Er  sagte  noch  mehr:  „Wenn  jemand 
sagt,  er  wolle  mir  mein  Geld  wiedergeben,  so  will  ich  3  oder 
4  Wochen  ohne  Zinsen  auf  ihn  warten,  wenn  er  nur  mein 
Geld  aus  der  Hand  der  NichtJuden  herausbringt.  Nur  mit 
großer  Mühe  und  durch  Bestechung  konnte  es  erwirkt  werden, 
daß  man  dem  Waisenjüngling  zahlen  will,  was  sein  Vater 
ausgeliehen  hat. 

Anfrage:  Rüben  lieh  dem  Simon  30  Mark  Silber  oder 
mehr.     Es   sind   zwei  Brüder,   und   er   kann   nicht  bezahlen. 


'  Mine  =  litra  Pfund,  Zunz:  Ziu*  Geschichte  und  Literatur  S.  539  f. 


152.  173 

Rüben  sab  das  Geld  noch  nicht  verloren,  indem  er  hoffte,  er 
werde  ihm,  wenn  er  wieder  Geld  habe,  bezahlen.  Simon  will 
sich  nun  mit  ihm  auf  (i  oder  8  Mark  vergleichen  und  will 
ihm  gleich  Geld  geben ,  wenn  er  auf  das  übrige  verzichtet. 
Kuben  aber  will  dieses  wenige  nicht  von  ihm  annehmen.  Ist 
Ruhen  schuldig  von  diesem  Gelde  Steuer  zu  zahlen  oder  nicht  V 

78. 
Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  125U. 
(Or  Sarua  Sitomir  I,  S.  223  §  758.)    • 

Ferner  fordert  Salomo:  ,.Ich  hatte  eine  Sklavin,  die  jetzt 
bei  dir  ist;  ich  hatte  dich  bereits  ihretwegen  bei  Gericht 
verklagt,  und  man  hat  mir  entschiedeu,  daß  du  schuldig  bist, 
sie  mir  zurückzugeben.     Nun  gib  mir  dieselbe!" 

Rabbi  Isaak  entgegnet:  „Zeige  mir  das  gerichtliche  Urteil 
oder  bringe  mir  Zeugen,  daß  man  so  entschieden  hat." 

Salomo  hatte  aber  weder  Zeugen  noch  das  gerichtliche 
Urteil.  Sie  willigten  ein,  daß  die  Sache  vor  uns  verhandelt 
werde.  Nun  brachte  Salomo  gegen  Isaak  vor:  „Ich  hatte  eine 
Sklavin,  die  mir  mein  Geld  gestohlen  hatte.  Sie  entfloh  vor 
mir  zu  den  Nichtjnden  und  ließ  sich  taufen.  Dann  bereute 
sie  es,  ich  durfte  sie  aber  nicht  bei  mir  behalten.  Ich  sagte 
ihr,  sie  solle  nach  Jarka  ^  zu  einem  meiner  Freunde  gehen, 
bis  die  Sache  vergessen  wird.  Zwei  Juden  nahmen  sie  von 
dort  und  verkauften  sie  dir.    Gib  nun  meine  Sklavin  heraus." 

Rabbi  Isaak  entgegnete:  „Deine  Sklavin  hat  sich  von  dir 
freigemacht,  indem  sie  sich  in  die  Hand  eines  großen  Fürsten 
gab,  welcher  der  Zweite  nach  dem  Könige  war.  Du  hattest 
keine  Macht,  sie  wiederzubekommen.  Als  sie  nachher  sah, 
daß  man  mit  ihr  wie  mit  einer  öffentlichen  Dirne  umging 
und  ihr  ein  schweres  Joch  auflegte,  entfloh  sie  von  dem 
Fürsten  zu  den  Juden  nach  Jarka  und  blieb  dort  verborgen, 
bis  zwei  Juden  sie  zu  mir  brachten  und  sie  mir  verkauften. 
Außerdem  hatten  diese  eine  Urkunde  von  deiner  Frau  bei 
sich,  daß  diese  sie  ihnen  geschenkt  hatte.  So  kaufte  ich 
dieselbe  von  ihnen  und  habe  sie  nun  bereits  10  Jahre  im 
Besitze,  ohne  daß  jemand  Einspruch  erhob.  Der  Mann,  der 
sie  mir  verkaufte,  hat  zu  Salomo  gesagt:  „In  deiner  Gegen- 
wart hat  deine  Frau  befohlen,  daß  mau  mir  die  Schenkungs- 
urkunde schrieb,  und  du  hast  geschwiegen,  als  man  mir  die 
Urkunde  schrieb." 

R.  Salomo  gesteht  zu.  daß  er  geschwiegen  hat. 


^  Irek   in   der  Nähe   der  Stadt  Neutra   in  Ungarn  vgl.  Monatsschr. 
für  die  Wissenschaft  des  Judentums  Jhrg.  48  S.  449. 


174  152. 

70. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wieu  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  I,  S.  225  §  762.) 

Levi  war  sehr  reich  und  hatte  einen  Sohn.  Dieser  reiste 
in  ein  anderes  Land,  um  Thora  zu  lernen.  Inzwii«chen  starb 
Levi,  und  der  Herzog  nahm  sich  sein  ganzes  Vermögen.  Als 
nun  der  Sohn  Levis  heimkekrte,  war  er  sehr  besorgt,  denn 
er  hatte  nichts.  Seine  Mutter  sprach  zu  ihm:  „Sorge  nicht, 
denn  ich  habe  noch  soviel,  daß  du  dich  gut  ernähren  kannst." 
Die  Mutter  ließ  ihre  Schwester  holen  und  sprach  zu  ihr: 
„Gib  diesem  meinen  Sohne,  was  ich  bei  dir  habe!"  Sie  gab 
ihm  10  Mark  Gold.  Dann  gab  er  sie  ihr  wieder  in  Ver- 
wahrung; denn  er  durfte  sich  nicht  zeigen,  weil  er  Furcht 
vor  dem  Herzog  hatte.  Später  verheiratete  die  Schwester 
seiner  Mutter  ihre  Tochter  und  brauchte  Gold  zu  einem 
Schmucke  für  ihre  Tochter.  Da  sprach  sie  zu  ihm:  „Ich 
will  von  deinem  Golde  nehmen  und  es  ihr  geben.  Ich  werde 
es  dir  später  bezahlen."  Er  sprach:  ., Tue  also!"  Sie  erzählte 
ihm  ferner,  daß  sie  von  seinem  Gelde  einer  Jüdin  12  Pfund 
auf  halben  Gewinn  und  einer  anderen  Jüdin  so  und  soviel 
gegeben  habe. 

Nach  dieser  Zeit  starb  sie  plötzlich,  ohne  eine  Testament 
zu  machen.  Da  ging  der  Sohn  des  Levi  zu  ihrem  Manne 
und  sprach:  „Wisse,  daß  ich  Gold  bei  deiner  Frau  hatte." 
Der  Mann  antwortete  :  „Wenn  du  weißt,  daß  es  dir  gehört, 
kannst  du  es  nehmen."  Es  fehlten  aber  von  dem  Golde 
•^4  (Mark.).  Dann  sagte  der  Sohn  des  Levi  zu  dem  Manne: 
^Die  12  Pfund,  welche  bei  jener  Jüdin  sind,  gehören  mir." 
Er  antwortete:  „Gut,  wenn  du  weißt,  daß  sie  dir  gehöreo. 
kannst  du  sie  nehmen."  Er  ging  zu  jener  Frau  und  sie 
sagte  zu  ihm:  „Es  ist  wahr,  sie  hat  mir  das  Geld  geliehen, 
hat  aber  nicht  gesagt,  daß  es  dir  gehört,  sondern  es  mir  so 
ohne  Bestimmung  gegeben."  Nun  will  ihr  Mann  es  ihm 
nicht  herausgeben.  Der  Sohn  des  Levi  aber  sagt:  „Daran 
kannst  du  erkennen,  daß  es  mir  gehört,  daß  kein  Mensch 
außer  mir  wußte,  daß  es  bei  jener  Frau  sei." 

80. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  '1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  I,  S.  227  §  771.) 

Rüben  behauptet:  „Ich  habe  Simon  so  und  soviele  Pfund 
auf  halben  Gewinn  geliehen.  Er  fuhr  mit  einem  kleinen 
Jungen  auf  einem  Wagen,  während  er  mein  Geld  und  das 
seinige  bei  sich  hatte.  Da  kam  über  ihn  ein  Räuber,  un- 
bewaffnet, ohne  Bogen  und  Speer.  Er  fand  ihn  im  Wagen 
sitzend   und    schlafend,   während   der  kleine  Knabe   auf  dem 


152.  175 

Pferde  saß  und  es  leitete.  Da  nahm  der  Räuber  sein  Schwert 
vom  Wagen,  und  als  er  sah,  daß  er  schlief,  zog  er  das 
Schwert,  brachte  ihm  mehrere  Wunden  bei  und  raubte  ihm  alles, 
was  er  hatte.  Du  hast  also  mit  meinem  Gelde  fahrlässig 
gehandelt.  Du  bist  allein  gefahren.  Ferner  hast  du  geschlafen, 
obgleich  der  Weg  ein  Waldweg  ist.  Hättest  du  gewacht, 
so  hätte  er  dich  nicht  schädigen  können." 

81. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  II,  S.  1  §  2.) 

Wenn  ein  Jude  vom  Könige  die  Münze  gekauft  hat,  darf 
er  nicht  ziulassen,  daß  NichtJuden  am  Sabbath  Münzen  prägen. 

82. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  II,  S.  22  §  52.) 

Es  geschah,  daß  ein  NichtJude  am  Festtage  zu  einem 
Juden  kam ,  um  sein  Pfand ,  das  bereits  am  vorigen  Tage 
ausgelöst  worden  war,  abzuholen.  Ich  aber  habe  verboten, 
(es  zu  geben). 

83. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca,  1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  II,  S.  75  §  140.) 

Es  ist  Brauch,  daß  NichtJuden,  die  in  den  Dörfern 
wohnen,  von  NichtJuden  und  Juden,  die  Ladenbesitzer  sind, 
Geld  nehmen,  wofür  sie  ihnen  nach  einem  oder  zwei  Tagen 
Gemüse  in  die  Stadt  bringen. 

Ebenso  ist  es  Brauch,  daß  NichtJuden  von  Juden  Geld  auf 
Kredit  für  Getreide  nehmen,  das  sie  ihnen  später  bringen. 

84. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Sitomir  II,  S.  112  §  247.) 

Wo  man  das  Brot  der  Pfarrer,  welches  man  Pfründebrot  ^ 
nennt,  kauft  und  es  von  ihnen  jeden  Tag  nimmt,  wie 
sie  bestimmt  haben,  während  man  am  Peßach  ^  nichts  nimmt, 
darf  man  nach  Peßach  nehmen,  was  man  am  Peßach  zu 
nehmen  unterlassen  hat. 


^  Vgl.  Güdemann:  Erziehungswesen  I,  S.  293;  Berliner:  Aus 
dem  inneren  Leben  S.  133. 

^  Das  jüdische  Osterfest,  an  welchem  der  Genuß  von  Brot  ver- 
boten ist. 


170  152. 

85. 
Isaak  bell  Moses  Or  Saiua,  Wien  bis  ca.  1250. 
(Or  Sarua  Jerusalem  Illa,  S.  47  §  300.) 

Einer  verklagt  seinen  Nächsten:  „Meine  Sachen  waren 
bei  dir  für  den  Wert  von  4  Mark  verpfändet,  und  ich  habe 
sie  bis  auf  ^2  Mark  ausgelöst.  Der  Verklagte  zeigt  eine 
Urkunde  vor,  worin  der  Kläger  seiner  Frau  folgende  Voll- 
macht gab:  „Ich  bevollmächtige  dich  und  mache  dich  zur 
Verwalterin  über  die  Sachen,  die  ich  bei  N.  N.  habe,  daß 
du  mit  ihm  prozessieren  und  ihn  schwören  lassen  kannst. 
Ich  mache  dir  dies  alles  vollkommen  zum  Geschenk  und 
begebe  mich  jeden  Rechtes  dasselbe  zu  widerrufen."  Es 
stand  aber  nicht  darin  geschrieben :  „Schreibet  es  auf  öffent- 
lichem Markte."  Ferner  zeigte  der  Beklagte  eine  Verzicht- 
leistungsurkunde vor,  welche  die  Frau  des  Klägers  ihm  über 
jene  Sachen  geschrieben  hatte. 

86. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Jerusalem  Illa,  S,  53  §  351.) 

In  jetziger  Zeit  sprechen  für  die  Frauen  zwei  Gründe.: 
Sie  machen  Geschäfte,  und  es  würde  ihr  Lebensunterhalt 
gestört,  wenn  sie  nicht  wie  Männer  vor  Gericht  kommen 
könnten. 

87. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Jerusalem  Illa,  S.  73  §  457.) 

Einst  floh  einer  aus  der  Stadt  wegen  Geldes,  das  er  einem 
Gewaltmenschen  schuldig  war.  Später  beabsichtigte  er  zurück- 
zukehren und  schickte  seinem  Freunde  4  Mark,  um  sie  dem 
NichtJuden  zu  zahlen.  Dieser  sein  Bote  machte  einen  Ver- 
gleich und  befreite  ihn  mit  2  Mark  von  dem  NichtJuden. 
Der  Absender  fordert  nun  die  übriggebliebenen  2  Mark. 


Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 
(Or  Sarua  Jerusalem  Illa,  S.  74  §  460.) 

Ich  habe  gehört,  daß  mein  Onkel  Rabbi  Kalonymes'  sei. 
Angedenkens  der  Regierung  nahe  stand.  Er  gehörte  zu  denen, 
die  in  den  königlichen  Palast  kamen.  Wenn  der  König  von 
den  Stadtbewohnern  Steuern  verlangte,  half  er  ihnen,  einen, 
günstigen   Vergleich  zustande   zu  bringen.     Nachher  bat  er 


^  Kalonymos  ben  Meir  Ha-Parnes;  Monatsschr.  für  die  Wissenschaft 
des  Judentums,  Jhrg.  39  S.  451  Note  9. 


152.  177 

den  König,  von  der  Steuer  ein  Drittel  oder  ein  Viertel,  näm- 
lich das,  was  auf  seinen  Teil  komme,  abzuziehen.  Denn  er 
sprach  zum  König:  „Ich  diene  dir  durch  Darlehen  und 
andere  Dinge.  Ich  bitte  dich,  daß  du  mich  von  der  Steuer 
und  PHicht,  mit  ihnen  zu  geben,  befreien  mögest."  Obgleich 
abrr  der  König  ihm  bewilligte,  daß  von  der  Steuer  nach 
seinem  Teile  abgezogen  werde,  so  hat  er  doch  zusammen  mit 
der  (lemeinde  Steuern  bezahlt. 

89. 
Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 
(Or  Sarua  Jerusalem  III b,  S.  8  §  28.) 

Wenn  ein  Jude  einen  NichtJuden  zum  Kunden  hat.  der 
stets  von  ihm  Geld  zu  borgen  pflegt,  darf  kein  anderer  Jude 
sich  mit  ihm  bekannt  machen  und  ihn  dem  anderen  Juden 
entfremden,  da  er  doch  einem  anderen  NichtJuden  Geld  leihen 
kann;  denn  es  gibt  viele  NichtJuden,  die  häufig  Geld  borgen. 

90. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Jerusalem  Illb,  S.  59  §  208.) 

Rabbi  Isaak  ben  Samuel  ^  gesegneten  Andenkens  meint : 
Selbst  nach  der  anderen  Ansicht  ist  Zinsnehmen  von  Nicht- 
juden  erlaubt;  denn  alles,  was  wir  leihen,  ist  für  unser  Leben 
nötig,  da  wir  nicht  wissen,  wieviel  Steuer  der  König  verlangen 
wird.  Ferner,  wenn  wir  uns  Zinsnahme  verbieten  wollten, 
um  nicht  von  ihren  Taten  abzulernen,  müßten  wir  uns  jedes 
Geschäft  verbieten ,  um  nicht  von  ihren  Taten  abzulernen. 
Nur  in  den  Zeiten  der  alten  Weisen,  wo  viele  Juden  zusammen- 
gewohnt haben  und  einer  sich  vom  andern  durch  Geschäfte, 
wie  wir  sie  jezt  mit  den  NichtJuden  machen,  ernähren  konnte, 
hat  man  die  Zinsnahme  von  Nichtjud^n  verboten.  Jetzt  aber, 
nachdem  wir  trotz  der  Befürchtung,  von  ihren  Taten  abzu- 
lernen, uns  in  geschäftlicher  Beziehung  nicht  von  ihnen  fern 
halten  können,  dürfen  wir  ihnen  auch  gegen  Zinsen  leihen. 
Es  ist  bereits  in  allen  Gemeinden  der  Brauch,  daß  man  auch 
einem  Nichtgelehrten  erlaubt,  ihnen  auf  Zinsen  zu  leihen. 
So  schreibt  auch  mein  Lehrer  Rabbi  Elieser^  ben  Joel  Halevi 
s.  A. :  Da   jetzt  so   viele   harte  Bestimmungen   über  uns  ver- 


^  Isaak  ben  Samuel  aus  Danipieire,  genannt  Ei,  starb  um  1200. 
Graetz  VI  S.  210,  214. 

^  genannt  Ralna,  nach  seinem  Werke  auch  Abi  Esri,  in  Speyer, 
Köln,  Bonn,  Würzburg,  a.  1220  auf  der  Mainzer  Rabbinersynode. 
Graetz  Till  S.  22;  Cassel  S.  366,  377. 

Forschungen  151-  —  Hoffmann.  12 


178  1.32. 

hängt    werden    uml    große   Summen    nötig    sind,    um    sie   zu 
bestechen,  so  ist  alles  für  unseren  Lebensunterhalt  nötig. 

91. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Jerusalem  Illb,  S.  61  §  215.) 

Mein  Lehrer  Rabbi  Elieser  sei,  A.  schreibt  Wenn  ein 
Jude  einem  NichtJuden  Geld  schuldig  ist,  dieser  ihn  zum 
Zahlen  drängt  und  er  ihm  ein  Pfand  übergiebt,  daß  er  darauf 
Geld  borge,  von  wem  er  wolle,  und  der  NichtJude  von  einem 
anderen  Juden  darauf  Geld  geborgt  hat  und  später,  wenn  der 
Jude  sein  Pfand  wieder  einlösen  will,  dieser  zu  ihm  sagt: 
.,Löse  dein  Pfand  bei  dem  anderen  Juden  wieder  ein,"  so 
darf  der  Jude  von  dem  Juden  keinen  Zins  annehmen,  weil 
der  Nichtjude  für  den  Juden  das  Geld  geborgt  hat.  der 
genötigt  war.  ihn  zu  bezahlen. 

92. 

Isaak  ben  Moses  Or  Sarua,  Wien  bis  ca.  1250. 

(Or  Sarua  Jerusalem  Illb,  S.  65  §  231.) 

Responsum  des  Rabbi  Isaak  ^  ben  Samuel  sei.  A.  Anfrage: 
Ein  Jude  hat  einem  NichtJuden  gegen  so  und  soviel  monat- 
liche Zinsen  Geld  geliehen.  Das  Pfand  war  das  Doppelte 
des  Kapitals  wert.  Später  brauchte  der  Jude  Geld.  Da 
brachte  er  das  Geld  einem  anderen  Juden  und  sagte  zu  ihm: 
.,So  und  soviel  habe  ich  einem  NichtJuden  auf  dieses  Pfand 
geliehen.  Gib  du  mir  dieses  Geld  darauf.  Dafür  soll  von 
nun  an  dieses  Pfand  dir  gehören."  Das  Pfand  blieb  beim 
zweiten  Juden  verfallen,  da  der  NichtJude  es  nicht  einlöste. 
Darf  nun  der  erste  Jude  das  Pfand  einlösen  und  dem  zweiten 
Juden  Zinsen  bezahlen? 

93. 

Meir  von  Rothenburg^  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona,  S.  2a  Nr.  1.) 

Rüben  fordert  Simon  vor  Gericht  und  behauptet:  „Ich 
habe  dir  ein  Pfand  gegeben  und  will  es  nun  auslösen."  Jener 
erwidert:  „Es  ist  bereits  verfallen,  denn  ich  habe  dir  bis  zu 


^  Isaak  ben  Samuel  aus  Dampierre,  genannt  Ri,  starb  um  1200. 
Graetz  VI  S.  210,  214. 

2  Meir  ben  Baruch  aus  Kotenburg  an  der  Tauber,  Schüler  u.  a.  des 
Isaak  Or  Sarua,  lebte  in  Worms,  "Würzburg,  Frankreich,  Konstanz,  Nürn- 
berg, Augsburg,  Mainz,  wollte  auswandern  und  wurde  von  König  Rudolf 
auf  Schloß  Wasserburg  und  dann  in  Ensisheim  im  Elsaß  gefangen  ge- 
halten, wo  er  1293  starb.  Vgl.  Back;  Meir  aus  Rothenburg,  Frankf. 
a.  M.  1895;  Cassel  S.  377  f.;  Graetz  VII  156  f.,  178,  174  f. 


152.  179 

jenem  Tage  gelielieii,  tl.iß  du  es  entweder  auslösest  odci'  ver- 
fallen lassest.  Du  batest  mich  dann  um  einen  anderen  Termin 
und  sprachst:  „Wenn  ich  es  bis  zu  diesem  Termin  nicht  aus- 
löse, soll  es  von  jetzt  ab  dein  Eigentum  sein."  Jener  ent- 
gegnete: .,Ich  habe  niemals  gesprochen,  daß  es  von  jetzt  ab 
dein  Eigentum  sein  solle." 

i)4. 

Melr  von  lvOthenl)urg  Ids  1203. 

(M.  V.  K.  Cremona,  S.  4a  Nr.  7.) 

Es  waren  drei  mit  einander  Kompagnons,  und  zwei  von 
ihnen  befreiten  die  Bürgen  ohne  Wissen  des  Dritten. 

95. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona,  S.  8a  Nr.  12.) 

Einer  hat  von  einem  andern  Geld  auf  halben  Gewinn 
genommen  für  eine  bestimmte  Art  von  Geschäften.  Er  hat 
aber  auch  durch  andere  Geschäfte  verdient.  Es  ist  die  Frage, 
ob  er  ihm  auch  davon  seinen  Teil  geben  muß.  Simon  ent- 
gegnet, er  habe  das  Geld  nicht  übernommen,  um  von  Darlehen 
und  ähnlichen  Geschäften  '  Gewinn  zu  geben.  Er  gesteht  aber 
zu,  daß  er  es  übernommen  hat,  Münzen  zu  machen  und  Silber 
auf  halben  Gewinn  zu  kaufen  .  .  . 

Auch  Rüben  soll  beschwören,  daß  der  Gewinn,  welcher 
de  onze  und  de  noves  und  von  den  Münzen  kommt  in  jener 
Summe  von  15  Mark  inbegriflfen  war. 

96. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  v.  R.  Cremona,  S.  9b  Nr.  16. 

Simon  klagt  gegen  Rüben,  er  habe  ohne  seine  Erlaubnis 
Levi  als  Mitteilhaber  angenommen.  Wenn  er  dies  nicht  getan 
hätte,  würde  Simons  Gewinnanteil  30  Pfund  betragen  haben. 
Rüben  entgegnet:  „Dies  ist  niemals  geschehen."  Ferner 
behauptet  er  :  Am  Ende  der  Münze  wollte  man  6  Pfund  für 
die  Münze  geben.  Rüben  ließ  ihn  aber  dieselbe  nicht  ver- 
kaufen, und  auch  er  wollte  sie  nicht  kaufen,  so  daß  jene 
6  Pfund  verloren  gingen. 

Ferner  behauptet  Simon,  es  sei  vom  Kompagnievermögen 
(ein  Teil)  in  der  Hand  Levis  und  in  der  Hand  der  Verwalter 
geblieben,  und  Rüben  wolle  es  nicht  von  ihnen  fordern. 


^  Das  Wort  Berira  konnte  ich  in  diesem  Zusammenhange  nicht 
erklären. 

Professor  Berliner  meint,  es  heiße  von  11  und  9  und  bedeute 
vielleicht  ein  Spiel. 

12* 


180  152. 

Rubeu  behauptet,  es  fehlten  ihm  (51  Mark,  die  er  den 
Herren  des  Magazins  für  seine  Genossen  gezahlt  habe.  Simon 
behauptet:  „Dies  ist  nie  geschehen."  Ferner  sagt  Simon: 
„Die  Herren  des  Magazins  haben  sich  ja  betreffsmeines  Teils 
auf  mich  verlassen .  und  du  hast  nicht  für  mich  gebürgt ; 
demnach  hattest  du  nicht  zu  zahlen." 

97. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremoua.  S.  2ub  Kr.  35.) 

Rüben  klagt  gegen  seinen  Schwiegervater  Simon,  er  habe 
seinen  nichtjüdischen  Gläubigern  entdeckt,  daß  er  entfliehen 
wollte.  Dadurch  habe  er  20  Mark  Verlust  gehabt.  Simon 
leugnet,  dies  getan  zu  haben.  Da  soll  Rubeu  seine  Worte 
genau  bestimmen,  was  er  unter  Verlust  versteht.  Versteht 
er  unter  Verlust,  daß  die  NichtJuden  ihn  zurückgehalten  haben, 
so  daß  er  das  bezahlen  mußte,  was  er  schuldig  war  .  .  .  , 
so  kann  man  das  nicht  Verlust  nennen,  da  Rüben,  der  sich 
von  den  NichtJuden  Geld  geliehen  hatte,  verpflichtet  war,  es 
ihnen  zu  bezahlen,  und  selbst  wenn  die  NichtJuden  gestorben 
wären,  so  hätte  er  es  den  Erben  geben  müssen  .  .  .  Dem- 
nach ist  Simon  selbst  nach  der  Aussage  Rubens  frei  ohne 
jeden  Eid. 

Wenn  man  jedoch  infolge  davon,  daß  er  den  NichtJuden 
entdeckte,  daß  er  fliehen  wollte,  falsche  Beschuldigungen  gegen 
ihn  vorbrachte  und  er  mehr  verlor,  als  er  ihnen  schuldig  war . . . 

98. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona,  S.  25b  Nr.  57.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon:  „Ich  habe  dir  2  Pfund  auf 
ein  Jahr  geliehen  (unter  der  Bedingung),  daß  du  mir  ein 
drittes  Pfund  mehr  zahlest,  wenn  du  mehr  wie  ein  Pfund 
damit  verdienst,  und  wenn  du  weniger  verdientest,  solltest  du 
mir  den  ganzen  Gewinn  geben,  damit  es  nicht  als  Zinsen 
betrachtet  werde." 

Simon  entgegnet:  „Du  hast  mir  geliehen  und  bestimmt, 
daß  ich  dir  bedingungslos  ein  drittes  Pfund  mehr  gebe,  so 
daß  dies  festgesetzte  Zinsen  sind." 

99. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona,  S.  25b  Nr.  59.) 

Rüben  lieh  einem  NichtJuden.  Da  kam  Simon  und  sagte 
zum  NichtJuden:  „Ich  werde  dir  um  billigere  Zinsen  leihen. 
Bezahle  den  Rüben!"  Simon  ist  dem  Rüben  keinen  Schaden- 
ersatz schuldig. 


ir.2.  isi 

100. 

Meir  von  Rothenburg  bis  120:^. 
(M.  V.  R.  Creniona,  S.  20  Nr.  <il. 

Rüben  und  Simon  hatten  gemeinschaftlich  eine  Schuld- 
forderung. Kach  einiger  Zeit  gab  Simon  dem  Ruhen  den  Teil 
seiner  Schuldforderung,  und  er  wurde  abgefertigt. 

101. 

Melr  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona.  S.  29a  Nr.  75.) 

Es  geschah  einst  folgendes:  Ein  Pfand  eines  Juden, 
welches  in  der  Hand  eines  Kichtjuden  war,  fand  ein  andrer 
Jude,  nachdem  es  dem  NichtJuden  verloren  gegangen  war. 
Beide  Juden  kamen  vor  Gericht,  welches  entschied,  das  Pfand 
müsse  dem  Eigentümer  ohne  Entschädigung  zurückgegeben 
werden. 

Ein  anderes  Mal  geschah  es:  Ein  NichtJude  verpfändete 
einen  Gegenstand  bei  Ruhen.  Rüben  sprach  zu  ihm:  „Gib 
mir  mein  Geld."  Der  NichtJude  aber  sprach:  „Ich  habe  kein 
Geld.  Verpfände  es  bei  einem  anderen  Juden."  Da  ging 
Rüben  und  verpfändete  es  bei  Simon.  Dieser  gab  ihm  das 
Geld,  welches  der  NichtJude  ihm  schuldig  war.  Später  starb 
der  NichtJude.  Das  Pfand  war  aber  zweimal  so  viel  wert 
als  die  Schuld.   Der  Prozeß  kam  vor  Rabbi  Elieser  aus  Mainz  ^ 

102. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  v.  R.  Cremona  S.  31b  Nr.  80.) 

Rabbi  Samuel  ben  Menachem  aus  Würzburg  au  Rabbi 
Samuel  Halevi  aus  Meißen. 

In  der  Not  will  ich  mich  kurz  fassen  und  dir  auf  deine 
Anfrage  erwidern,  welche  lautet:  Ein  Kranker  schenkt  seinen 
Söhnen  eine  Schuld,  die  er  ohne  Pfand  geliehen  hatte.  Die 
Zinsen  davon  schenkte  er  seiner  Frau. 

103 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  33  b  Nr.  86.) 

Es  geschah,  daß  Simon  kam  und  von  Ruhen  die  15  Pfund 
forderte,  welche  er  ihm  unter  der  Bedingung  zum  Verleihen 
übergeben  hatte,  daß  wenn  sein  Sohn  seine  (des  Ruhen) 
Tochter  heiraten  wollte,  er  seinem  Sohne  Kapital  und  Zinsen 
schenkte.    Nun  sagt  Simon,  daß  sein  Sohn  die  Tochter  Rubens 


^  Elieser  ben  Nathan  =  Raben. 


182  152. 

nicht  heiraten  wolle  und  fordert,  daß  er  ihm  Kapital  und 
Gewinn  vertragsgemäß  zurückgebe,  indem  er  behauptet,  er 
habe  ihm  das  Geld  nur  unter  der  Bedingung  üliergeben.  daß 
jener  sie  heiraten  wolle.  Rubeu  entgegnet :  ,;Es  war  gar 
keine  Bedingung  zwischen  uns.  Vielmehr  sagtest  du  mir 
bestimmt:  „Ich  will,  daß  mein  Sohn  deine  Tochter  heirate. 
Hier  hast  du  15  Pfund .  damit  du  sie  2  Jahre  als  Mitgift 
zum  Nutzen  beider  verleihest."  Ich  habe  also  das  Geld  bloß 
als  Mitgift  zum  "\'erleihen  em])fangen.  Nun  bin  ich  bereit, 
die  Mitgift  herzugeben  und  Wort  zu  halten.  "Wenn  du  es 
nicht  hältst,  so  gebe  ich  dir  gar  nichts  zurück;  denn  bei  der 
Übergabe  des  Geldes  hast  du  zu  mir  gesagt,  daß  ich  Kapital 
und  Gewinn  deinem  Sohne  und  meiner  Tochter  gebe." 

104. 

Meir  von  Rotheuburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  34  a  Nr.  87.) 

Anfrage :  Rüben  fordert  zwei  Mark .  die  er  dem  Simon 
gegeben  hat.  um  damit  Geschäfte  zu  machen  und  so  und  soviel 
für  das  Seelengedächtnis  seiner  Frau  herzugeben.  Nun  fordert 
er  sowohl  Kapital  als  Gewinn  zurück.  Rüben  aber  erwidert. 
er  habe  ihm  das  Geld  gegeben.  Kapital  und  Gewinn  nach 
seinem  Gutdünken  zu  verteilen.  Er  will  daher  nichts  zurück- 
geben. 

105. 

Me'ir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  38b  Nr.  99.) 

Rüben  bürgte  dem  Simon  für  einen  NichtJuden,  und  als 
der  NichtJude  das  Pfand  von  ihm  zurückforderte  \  sagte  er 
(Simon)  zu  Rüben:  „Siehe,  ich  verlasse  mich  auf  dich  und 
werde  von  dem  NichtJuden  weder  Kapital  noch  Zinsen  fordern, 
denn  er  ist  gewalttätig." 

106. 

Ue'iv  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  55  b  Nr.  120.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon:  „Ich  habe  von  dir  Silber  für 
Geld  gekauft,  hatte  aber  kein  Geld  und  ließ  ein  Pfand  dafür 
da.  Dabei  habe  ich  so  gesprochen:  ..Wenn  ich  dir  dein  Geld 
nicht  innerhalb  dreier  Tage  zahle,  hast  du  das  Recht,  dich 
durch  die  Pfänder  in  jeder  W>ise  bezahlt  zu  machen,  sei  es, 
daß  du  sie  gegen  Zinsen  verpfändest,  sei  es,  daß  du  sie  bei 
W^echslern   umwechselst."     Du  hast  aber  mit  meinem  Pfände 


'  So  wird  zu  lesen  sein. 


102.  18:^ 

anders  gehandelt.  l)n  hast  es  so  verpfändet,  daß  es  inner- 
halb zweier  Wochen  verfallen  sei.  Dies  ist  mir  nie  in  den 
Sinn  gekommen.  Denn  wenn  ich  gesagt  habe,  du  mögest 
dich  damit,  wie  du  kannst,  bezahlt  machen,  so  meinte  ich 
damit  nach  dem  gewöhnlichen  Brauche.  Ich  dachte  nämlich, 
daß  du  dir  darauf  gegen  Zinsen  leihen  würdest,  oder  du 
hättest  dir  davon,  soviel  als  dein  Geld  betrug,  abschneiden 
und  mir  den  liest  zurückgeben  können  ;  denn  das  Pfand  war 
von  Gold  und  bedurfte  keiner  Schätzung. " 

Simon  entgegnete:  „Ich  wußte,  daß  du  in  Not  bist  und 
■wollte  dein  Pfand  nur  in  der  Weise  annehmen,  daß  du  mir 
erlaubst,  mich  in  jeder  Weise,  wie  ich  kann,  bezahlt  zu  machen. 
Ich  habe  auch  so  getan  und  mich  nach  allen  Seiten  um- 
geschaut und  konnte  es  nicht  anders  vei'pfänden.  Als  ich  es 
dem  Jehuda  verpfändete,  sagte  ich  es  dir,  und  du  warst  damit 
zufrieden."  Rüben  aber  entgegnete:  „Das  ist  nie  geschehen, 
daß  du  es  mir  mitgeteilt  liast.  Ferner  bin  ich  gerade  ab- 
gereist, und  wenn  du  es  mir  auch  mitgeteilt  hättest,  so  hätte 
ich  es  nicht  lieachtet." 

107. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  öfia  Nr.  171.) 

Rüben  und  Simon  errichteten  miteinander  ein  Handels- 
geschäft. Ruhen  sprach  zu  Simon :  „Gib  mir  dein  Wort  auf 
Treu  und  Glauben,  daß  du  den  ganzen  Gewinn  mit  mir  teilen 
■wirst."  Nach  einiger  Zeit  kam  man  zur  Teilung,  und  Rüben 
sprach  zu  Simon:  „Schwöre  mir.  daß  du  nicht  mehr  ge- 
wonnen hast."  Simon  entgegnete:  „Ich  habe  dir  bereits  auf 
Treu  und  Glauben  versichert.  Das  ist  auch  ein  Eid.  Ich 
schwöre  nicht  noch  einmal." 

108. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  61b  Nr.  186.) 

Rüben  verkaufte  an  Simon  ein  Pferd  für  Wein.  Rüben 
ließ  den  Wein  im  Besitze  des  Simon.  Nachdem  das  Pferd 
in  die  Hand  des  Simon  gekommen  war,  kam  ein  NichtJude 
und  behauptete ,  daß  Pferd  sei  ihm  gestohlen  worden  und 
nahm  ihm  das  Pferd  weg. 

109. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  62a  Nr.  187.) 

Anfrage:  Rüben  klagt  gegen  Simon:  „Levi  war  mir  ein 
Pfund   schuldig.     Er  gehorchte  aber  dem  jüdischen  Gerichte 


184  152. 

nicht  und  wollte  aus  der  Stadt  fortziehen.  Da  klagte  ich 
gegen  ihn  beim  (nichtjüdischen)  Richter,  er  solle  ihn  zurück- 
halten, bis  er  mit  mir  zum  jüdischen  Gericht  ginge.  Er  tat 
so.  Du  tratest  seinetwegen  bei  mir  als  Bürge,  ein,  so  daß 
ich  die  Pfänder  bei  dir  deponierte.  Er  sollte  mit  mir  zu 
Gericht  gehen  und  dem  Richterspruche  folgen ,  wenn  nicht, 
solltest  du  mir  die  Pfänder  zurückgeben.  Dies  hast  du  mit 
Handschlag  gelobt.  Ich  glaube,  daß  ich  dafür  Zeugen  habe." 
Simon  entgegnete:  „Ich  habe  dir  Bürgschaft  geleistet,  daß, 
wenn  Levi  nicht  innerhalb  jener  Zeit  käme,  ich  dir  die  Pfänder 
zurückgeben  würde.  Nun  ist  Levi  innerhalb  der  Zeit  ge- 
kommen.   Ich  bin  also  von  der  Bürgschaft  vollständig  befreit." 

110. 

Melr  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  62  b  Nr.  188.) 

Wir  kommen  zu  dir,  daß  du  uns  über  folgenden  Fall 
die  Entscheidung  gibst.  Dem  Dechanten,  der  im  vorigen  Jahr 
über  uns  herrschte,  liehen  Juden  21  Pfund,  damit  er  30  Pfund 
dafür  zahle.  Er  verlangte  von  den  anderen  Juden ,  daß  sie 
bis  zur  Zeit ,  wo  die  Steuer  bezahlt  würde ,  für  ihn  bürgen 
sollten.  Dann  sollten  die  Juden  ihnen  von  ihrer  Steuer  soviel, 
wie  seine  Schuld  betrage,  bezahlen.  Dies  hat  die  ganze  Ge- 
meinde (Vertretung)  durch  ihre  Unterschrift  bestätigt.  Nun 
aber  hat  sich  das  Schicksal  so  gewendet,  daß  der  Dechant 
von  seiner  Herrschaft  abgesetzt  wurde  und  die  Gemeinde  das 
ganze  Geld  verlor.  Nun  will  die  Gemeinde  von  jenen  Juden 
die  9  Pfund,  welche  über  das  Kapital  hinausgehen,  heraus- 
haben, weil  die  Gemeinde  dafür  gehaftet  hat.  Die  Geldleiher 
erwidern:  „Wir  haben  mit  euch  nichts  zu  tun,  denn  der 
NichtJude  war  uns  die  30  Pfund  schuldig,  und  ihr  habt  es 
übernommen,  die  Schuld  für  ihn  zu  bezahlen,  in  der  Form, 
daß  wir  von  der  für  uns  festgesetzten  Steuer  den  Betrag  der 
Schuld  zurückbehalten  könnten.  Wir  haben  nach  eurem  Auf- 
trage gehandelt  und  haben  nichts  mehr  mit  euch  zu  tun." 

111. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  77  b  Nr.  211.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon:  „Ich  habe  dir  Waisengeld 
auf  Halbgewinn  geliehen.  Es  sind  schon  zwei  Jahre  ver- 
strichen. Gib  es  mir  zurück,  denn  damals,  als  ich  dir  das 
(}eld  lieh,  warst  du  reich.  Nun  fürchte  ich,  du  könntest  die 
Waisen  schädigen."  Simon  entgegnet:  „Der  Großvater  der 
Waisen  und  die  Mutter  derselben  haben  mir  das  Geld  auf 
Halbgewinn  geliehen,  und  bei  der  Übergabe  des  Geldes  haben 


152.  185 

wir  bedungen,  daß  ich  das  Geld  nicht  zurückgeben  sollte,  bis 
die  Waisen  großjährig  werden  und  einander  heiraten.  .  .  . 
Nun  starb  der  Großvater,  und  die  Erben  fordern  das  Geld." 
Simon  entgegnet  aber:  „Ich  ^vill  treu  erfüllen,  was  mir  der 
Großvater  der  Waisen  aufgetragen  hat,  bis  sie  großjährig 
werden.  Wenn  du  meinst,  ich  sei  nicht  reich,  so  sage  ich: 
„Ich  bin  jetzt  reicher  als  damals;  denn  damals  hatte  ich  kein 
Grundstück.  Nun  aber  habe  ich  ein  Grundstück  und  eigenes 
Vermögen." 

112. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  80a  Nr.  219.) 

Rüben  hatte  viele  Gläubiger.  Einer  kam  und  mahnte 
ihn.  Er  gestand  ein,  daß  er  ihm  und  anderen  schuldig  sei, 
und  er  sjjrach,  er  wolle  sein  Vermögen  unter  seine  Gläubiger 
teilen.  Kann  nun  dieser  ihn  zwingen,  daß  er  ihm  seine  ganze 
Schuld  zahle? 

113. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  80b  Nr.  221.) 

Rüben  und  Simon  liehen  Geld  auf  ein  Pfand.  Das  Pfand 
war  in  Rubens  Hand.  Der  Fürst  nahm  ihn  gefangen,  und 
das  Pfand  wurde  ihm  weggenommen.  Dann  verglich  er  sich 
mit  dem  Fürsten,  welcher  ihm  jenes  Pfand  zurückgab.  Nun 
will  Simon  zum  Lösegelde  des  Pfandes ,  welches  er  dem 
Fürsten  gegeben  hat.  nicht  beisteuern ;  denn  Simon  behauptet, 
sein  Fürst  sei  mächtiger  als  Rubens  Fürst,  und  er  hätte, 
wenn  er  nicht  so  eilig  das  Pfand  ausgelöst  hätte,  Rubens 
Fürsten  gezwungen,  das  Pfand  umsonst  zurückzugeben. 

114. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  v.  R.  Cremona  S.  81a  Nr.  223.) 

Rüben  und  Simon  hatten  gemeinsam  eine  Schuldforderung. 
Rüben  verklagte  die  Bürgen ;  da  nahm  ihn  sein  Fürst  ge- 
fangen, und  er  mußte  auf  die  Schuld  Verzicht  leisten.  Nun 
lud  ihn  Simon  wegen  seines  Anteils  vor  Gericht. 

115. 

Meü-  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  81b  Nr.  224.) 

Rüben  klagt .  Simon  habe  ihm  Geld  auf  halben  Gewinn 
geliehen ,  und  er  habe  ihm  darauf  Pfänder  gegeben.  Dann 
habe  er  ihm  als  seinen  Anteil  10  Pfund,  die  er  verdient  habe, 


186  152. 

gegebeu.  Die  Pfänder  sind  aber  verloren ,  da  das  Haus  des 
Darleihers  verbrannt  ist,  und  der  Richter  sie  (die  Pfänder) 
weggenommen  hat.  Nun  fordert  Ruhen  die  10  Pfund  wieder, 
weil  jener  sie  unrechtmäßig  genommen  habe ,-  ferner  die 
Pfänder,  die  durch  Simons  Fahrlässigkeit  verloren  gingen, 
da  er  sie  ilim  nicht  zurückgegeben  habe ,  nachdem  er  jene 
(die  NichtJuden)  abgefertigt  habe.  Simon  entgegnet:  „Das 
Geld,  das  dir  geliehen  wurde,  war  Waisengeld.  Gleich  nach 
dem  Tode  ihres  Vaters  wurde  es  dir  geliehen.  Ich  nahm 
nur  die  Pfänder,  weil  ich  ihr  Vormund  war.  Ich  war  hin- 
sichtlich der  Pfänder  nicht  fahrlässig.  Ich  hinderte  dich  nicht, 
dieselben  zu  nehmen;  (du  nahmst  sie  nicht.)  dadurch  sind  sie 
mit  dem  Meinigen  verloren  gegangen. 

110. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  82b.  Nr.  227.) 

Simon  war  dem  Rüben  Geld  schuldig.  Rüben  war  solches 
einem  NichtJuden  schuldig.  Da  sagte  Rüben  zu  Simon  im 
Beisein  des  NichtJuden:  „Gib  das,  was  du  mir  schuldig  bist, 
diesem  Nichtjudeu."  Darauf  sprach  der  NichtJude  den  Rüben 
von  seiner  Schuld  frei,  indem  er  sich  auf  Simon  verließ.  Nun 
will  Simon  das  Geld,  welches  er  dem  NichtJuden  schuldig  ist, 
behalten. 

117. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  83  b  Nr.  231.) 

Simon  klagt  gegen  Rüben:  „Du  hast  mich  denunziert 
und  mir  dadurch  18  Denare  Verlust  gebracht."  Jener  aber 
sagt:  „Ich  habe  dich  nicht  denunziert.  „Da  soll  Rüben  schwören, 
daß  er  ihn  nicht  denunziert  hat.  Wenn  ein  NichtJude  be- 
zeugt, daß  er  ihn  denunziert  hat,  soll  er  in  Gegenwart  des 
NichtJuden  schwören.  Ferner  soll  er  dem  Simon  schwören, 
daß  er  ihm  durch  seine  Denunziation  keinen  Schaden  ver- 
ursacht hat. 

118. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  102  Nr.  296.) 

Simon  klagt  gegen  Rüben :  „Ich  habe  für  dich  bei  einem 
NichtJuden  gebürgt,  und  du  hast  mich  nicht  von  der  Bürg- 
schaft befreit,  und  er  hat  mir  großen  Schaden  verursacht. 

119. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Cremona  S.  104  Nr.  302.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon,  daß  er  gestohlen  und  vom 
Gesellschaftsvermögen  für  sich  behalten  habe. 


152.  187 

120. 

Meir  von  Ilotlienbuig  bis  121Kj. 

(M.  V.  R.  Creniona  S.   104  Nr.  303.) 

Hüben  ging  zu  Simon,  um  von  ihm  Geld  für  einen  Nicbt- 
juden  zu  leihen.  Kuben  bekam  das  Geld  von  Simon  und  lieh 
es  dem  Nichtjuden  im  Namen  Simons.  Der  NichtJude  stellte 
dem  Simon  Bürgen.  Sjjäter  braelite  der  NichtJude  gegen 
seinen  Boten  Kulien  falsche  Beschuldigungen  vor  und  sprach 
zu  ihm:  „Du  mußt  mich  Simon  gegenüber  von  Kapital  und 
Zinsen  befreien."  Der  NichtJude  war  gewalttätig,  auch  S|)rach 
er  zu  Simon:  „Ruhen  ist  veri)tiichtet,  mich  dii'  gegenüber  zu 
befreien,  mag  das  Kapital  lange  oder  kurze  Zeit  stehen 
bleiben.''  Als  aber  Ruhen  mit  Kapital  und  Zinsen  kam.  um 
es  Simon  zu  zahlen,  w^ollte  Simon  die  Zinsen  nicht  von  ihm 
annehmen,  da  er  gottesfürchtig  war  und  sowolil  das  Darlehen 
als  die  Zahlung  von  Hand  zu  Hand  gegeben  wurde. 

121. 
Meir  von  Rothenburg  bis  1203. 
(M.  V.  R.  Prag  S.  12a  Nr.  83.) 

Anfrage:  Simon  hat  sich  für  Rüben  bei  einem  NichtJuden 
verbürgt  und  hat  mit  ihm  ausgemacht,  daß  er  (Simon),  wenn 
er  das  Geld  nicht  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  zahlte,  auf 
seine  Kosten  essen  sollte,  wie  es  das  Recht  des  Büigeu  war. 
Nun  ist  die  Frage,   wie  hat  Ruhen  das  Kostgeld  zu  zahlen? 

122. 
Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 
(M.  V.  R.  Prag  S.  12b  Nr.  80.) 

Lea  klagt  gegen  Rüben,  sie  habe  ihm  ein  Pfund  auf 
Halbgewinn  gegen  Pfänder  und  auf  sein  Treuwort  unter  der 
Bedingung  geliehen .  daß  er  das  Geld  auf  gute  Pfänder  ver- 
leihe. Sie  habe  ihm  einen  Zahlungstermin  bestimmt.  Später 
bat  er  sie.  daß  sie  ihm  den  Mantel  seiner  Frau,  welchen  er 
nebst  anderen  Kleidern  bei  ihr  verpfändet  hatte,  leihen  möge 
und  versprach  ihr.  ihn  nach  dem  Feste  zurückzugeben.  Er 
gab  ihr  aber  weder  Mantel  noch  Geld,  sondern  nur  60  Pfennige. 
Ruhen  entgegnet:  „Es  ist  wahr,  daß  sie  mir  ein  Pfund  auf 
mein  Treuwort  geliehen  hat.  Dagegen  habe  ich  den  Mantel 
und  die  anderen  Kleider  ihr  zum  Aufbewahren  gegeben,  weil 
ich  mich  über  meine  Schwiegermutter  geärgert  habe.  Das 
Geld  habe  ich  von  ihr  empfangen ,  es  auf  bloßen  Kredit  zu 
verleihen.  Nun  hat  man  mir  weder  das  meinige  noch  das 
ihrige  bezahlt. 


188  152. 

123. 

Me'ir  von  Rotheuburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag  S.  117  a  Nr.  105.). 

Rüben  und  Simon  wohnten  unter  einem  Fürsten  und 
hatten  eine  gemeinschaftliche  Schuldforderung.  Iiuben  zog 
ohne  Erlaubnis  des  Fürsten  von  dort  fort,  um  unter  einem 
anderen  Fürsten  zu  wohnen.  Jener  Fürst  zürnte  über  ihn 
und  sprach  zu  Simon:  „Ich  werde  dir  bei  deinem  Teile  bei- 
stehen, daß  man  ihn  dir  zahle,  dagegen  werde  ich  beim  Teile 
des  Rüben  nicht  beistehen. 

124. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag  S.  19  a  Nr.  116.) 

Rüben  und  Simon  haben  bei  einem  NichtJuden  für  Levi 
gebürgt.  Levi  kann  nicht  zahlen,  und  Rüben  ist  von  seinem 
"Wohnorte  in  die  Ferne  gezogen.  Nun  muß  Simon  dem  Nicht- 
juden  für  die  ganze  Bürgschaft  bezahlen.  Denn  so  verlangt 
es  das  Recht  bei  den  NichtJuden,  daß,  selbst  wenn  alle  sterben 
oder  fortziehen  und  nur  einer  zurückbleibt,  der  eine  alles 
bezahlen  muß. 

125. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  v.  R.  Prag  S.  22  b  Nr.  142,) 

Rüben  sprach  zu  Simon :  „Leihe  mir  auf  das  Pfand  eines 
NichtJuden,  welches  bei  mir  verpfändet  ist,  und  nimm  du  von 
nun  ab  die  Zinsen."  Er  tat  so,  und  nachher  sagte  Rüben: 
„Das  Pfand  gehört  einem  Juden,  und  ich  habe  dich  betrogen." 

12(3. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(L\r.  V.  R.  Prag  S.  39  a  Nr.  254.) 

Rüben  lieh  einem  NichtJuden  Geld,  welches  ihm  und 
Simon  gehörte.  Der  NichtJude  wußte  aber  nicht,  daß  Simon 
einen  Anteil  daran  hatte,  und  Rüben  bekam  das  Geld  wieder. 

127. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag  S.  43  b  Nr.  277.) 

Rüben  sandte  dem  Levi  durch  Simon  Halsketten.  Rüben 
behauptete ,  er  habe  den  Auftrag  gegeben ,  die  Halsketten 
nicht  eher  zurückzugeben,  bis  ihm  Levi  2  Mark  gebe.  Simon 
erwidert,  er  habe  ihm  diesen  Auftrag  nicht  gegeben. 


152.  189 

128. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1203. 

(M.  V.  K.  Prag  S.  52  b  Nr.  341.) 

Kuben  forderte  von  Simon  eine  Siegelurkuude,  indem  er 
sagte:  „Der  Name  von  uns  beiden  steht  darauf  geschrieben, 
die  Hälfte  gehört  also  mir.  Der  NichtJude  will  sich  mit  mir 
vergleichen.  Überfitib  sie  in  die  Hand  eines  Vertrauens- 
mannes, daß  ich  ebensoviel  Macht  darüber  habe  wie  du." 
Simon   entgegnet:    „Der  Fall   ist   folgender.     Wir   haben   ein 

Grundstück    eines    Schuldners    zurückbehalten Du 

gingest  und  verursachtest  mir  Schaden ,  indem  du  mir  die 
Schuldforderung  entziehen  wolltest,  mit  der  Behauptung,  daß 
sie  dir  allein  gehöre.  Ich  mußte  Kosten  darauf  wenden,  um 
mein  Recht  wiederzuerlangen.  So  lange  du  mir  nicht  diesen 
Schaden  vergütest,  gebe  ich  dir  nichts  wieder,  nachdem  ich  dem 
Richterspruch  folgen  wollte  und  du  mir  trotzdem  Schaden 
verursachtest. 

129. 
Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 
(M.  v.  R.  Prag  S.  54b  Nr.  358.) 

Wenn  eine  Münze  außer  Kurs  gesetzt  wurde,  so  soll  man 
nach  der  Ansicht  Raschis^,  wenn  man  ein  Darlehen  ohne 
nähere  Bestimmung  empfangen  hat,  dasselbe  bezahlen,  was  man 
empfangen  hat.  .  .  .  Rabbi  Jakob  Tam^  hat  aber  entschieden, 
als  unsere  Münze  außer  Kurs  gesetzt  wurde,  das  Gesetz  der 
Regierung  sei  maßgebend.  Nach  der  Anordnung  des  Herrschers 
Heifris^  sollte,  wer  gleich  bezahlt,  ein  Viertel  bezahlen,  und 
wer  nach  einem  Jahre  bezahlt,  sollte  das  Ganze  bezahlen.  So 
haben  auch  die  Juden  unter  sich  entschieden  in  Überein- 
stimmung mit  der  Ansicht  des  Rabbenu  Tam.  .  .  .  Wenn 
aber  in  der  Schuldurkunde  geschrieben  steht,  er  sei  ihm  so 
und  so  viele  gute  Pfund .  welche  im  Verkehr  gangbar  sind, 
schuldig,  so  meine  ich.  daß  er  ihm  gangbare  Münze  zahlen 
muß,  wenn  man  nicht  mehr  hinzugefügt  hat,  als  die  Halacha 
(das  Gesetz  im  Talmud)  sagt,  daß  man  hinzufügen  kann. 

130. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag  S.  55  a  Nr.  360.) 

Responsum  meines  Lehrers :  Ein  Jude  leiht  sich  Geld  von 
einem  anderen  Juden  auf  das  Pfand  eines  NichtJuden.    Dieser 

^  lebte  in  Troyes,  studierte  iu  Mainz,  Worms,  Speyer.  GraetzVI, 
S.  70  f.;  Gas  sei:  Lehrbuch  der  jüdischen  Geschichte  und  Literatur. 
Frankfurt  a.  M.  1896.     S.  854. 

^  Jakob    ben   Meir,   genannt  Rabbenu   Tam,   Enkel  Raschis. 

^  Professor  Berliner  meint  von  Erfurt. 


190  152. 

Fall  ist  bei  mir  einmal  vorgekommen.  R.  Tarn  hatte  nämlich 
einmal  ein  Pfand  von  einem  Kichtjuden  und  brauchte  Geld, 
da  gab  er  mir  das  Pfand,  daß  ich  das  Geld  darauf  leihe  und 
die  Schul dforderung  mir  gehöre. 

131. 
Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 
(M.  V.  R.  Prag  S.  (33  a  Nr.  452.) 

Du  fragtest,  was  dein  Vater  tun  soll,  nachdem  er  sich 
mit  einem  NichtJuden  assoziiert  hat,  daß  er  ebensoviel  Ochsen 
und  Felder  zur  Gemeinschaft  gebe,  wie  jener  (der  Nichtjude) 
Ochsen  und  Felder  hat. 

132. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag  S.  78  a  Nr.  575.) 

Rüben  verkaufte  dem  Simon  ein  Pfand ;  dann  sind  daran 
Fehler  gefunden  worden,  während  es  im  Hause  des  Simon  war. 

133. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag  S.  98b  Nr.  721.) 

Einst  geschah  folgendes:  Ein  Jude  kaufte  von  einem 
NichtJaden  für  2  Pfennige  Blei  und  verkaufte  es  einem  anderen 
Juden  für  4  Pfennige.  Später  stellte  es  sich  heraus,  daß  es 
Silber  war.  Ersterer  will  nun  vom  Verkaufe  zurücktreten 
mit  der  Behauptung,  er  sei  übervorteilt. 

134. 

Meir  von  Rothenburg  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag  S.  100  b  Nr.  747.) 

Einst  geschah:  Einer  gab  seinem  Nächsten  einen  Gegen- 
stand, um  ihn  nach  Köln  zum  Verkaufe  zu  bringen.  Er  ging 
aber  nach  einem  anderen  Orte,  und  man  erzählte  über  ihn. 
daß  er  den  Gegenstand  teurer  verkauft  habe,  als  er  ein- 
gestanden hatte. 

135. 
Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 
(M.  V.  R.  Prag,  S.  105  Nr.  794.) 

Anfrage:  Ruhen  kam  zu  Simon  und  sprach  zu  ihm: 
„Leihe  mir  eine  Mine^  für  einen  Fürsten.  Allein  er  hat 
keine  Pfänder  zu  hinterlegen,  und  ich  übernehme  sie  mit  meiner 


M    e  =  litra  Pfund,  Zu  n  z :  Zur  Geschichte  und  Literatur,  S.  5:39  f. 


152,  101 

Bürgschaft."  Ruhen  üheruahni  das  Geld  von  Simon  und  lieh 
es  dein  NichtJuden  ohne  Pfand.  Der  Fürst  starb,  und  Kuben 
verlor  das  ganze  Geld.  Nun  fordert  Simon  das  ganze  Kapital 
und  die  Zinsen  von  Kuben. 

Meir  von  Kotheuburg,  bis  1293. 
(M.  V.  K.  Prag,  S.  106a  Nr.  795.) 

Ein  Jude  lieh  einem  NichtJuden  Geld  gegen  so  und  so- 
viel Zinsen  monatlich  auf  ein  Pfand,  das  zweimal  soviel  wert 
war.  Später  brauchte  er  Geld,  brachte  das  Pfand  einem 
anderen  Juden  und  sprach:  „So  und  soviel  habe  ich  von 
jenem  NichtJuden  auf  dieses  Pfand  zu  fordern.  Gib  mir 
darauf  das  Geld,  und  von  heute  ab  soll  alles  dir  gehören." 
Das  Pfand  blieb  dem  zweiten  Juden  verfallen  ;  denn  der  NichtJude 
löste  es  nicht  ein.  Ist  es  nun  dem  ersten  Juden,  der  das 
Pfand  verpfändet  hatte,  erlaubt,  dasselbe  einzulösen  und  dem 
Juden  die  Zinsen  zu  geben? 

137. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  106b  Nr.  796.) 

Es  ist  Pflicht  und  vollständig  erlaubt,  damit  alle  Israeliten 
sich  ernähren  können,  in  folgender  Weise  Geld  zu  verleihen: 
Der  Schuldner  gibt  die  Pfänder  in  die  Hand  eines  Niclitjuden. 
Er  kann  sie  auch  seinem  Knechte  oder  seiner  Magd  geben 
und  sage  zu  ihm:  „Leihe  mir  von  jenem  Juden  auf  meine 
Pfänder  gegen  Zinsen."  Nur  müssen  die  Pfänder  soviel  wert 
sein,  wie  die  Schuld  beträgt,  und  noch  etwas  mehr,  wie  das 
gewöhnlich  der  Fall  ist,  wenn  man  auf  Pfänder  gegen  Zinsen 
leiht,  daß  diese  den  ausgemachten  Zinsen  entsprechen.  Der 
NichtJude  leihe  sich  dann  das  Geld  von  einem  Juden;  der 
Schuldner  empfängt  das  Geld  vom  NichtJuden.  So  ist  der 
Schuldner  vom  Gläubiger  entfernt,  indem  der  Schuldner  die 
Pfänder  nicht  vom  Gläubiger  fordern  und  auslösen  kann. 
Später  kann  der  Gläubiger,  wenn  er  will,  die  Pfänder  dem 
Schuldner  in  Verwahrung  geben,  und  der  Schuldner  kann  sie 
benutzen  oder  verkaufen.  Jedoch  ist  der  Schuldner  Depositär 
des  Gläubigers,  und  er  ist  schuldig,  ihm  die  Pfänder  selbst, 
oder  ihren  Wert  zurückzugeben  .  .  . 

138. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  v.  R.  Prag,  S.  106b,  Nr.  797.) 

Wenn  ein  Nichtjude  einem  Juden  auf  Pfänder  eines  Juden 
Geld  gegen  Zinsen  leiht,  so  kann  der  Gläubiger,  obgleich  er 


192  152. 

weiß,  daß  er  das  Geld  für  einen  Juden  geliehen  hat,  dennoch 
Kapital  und  Zinsen  bezahlt  nehmen. 

139. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  129:3. 

(M.  V.  R,  Prag,  S.  100b  Nr.  798.) 

R.  Elieser  ben  Joel  Haie  vi  ^  schreibt:  Wenn  ein  Jude  sein 
Pfand  einem  Kichtjudeu  leiht  und  dieser  es  bei  einem  anderen 
Juden  gegen  Zinsen  für  sich  selbst  verpfändet  und  nachher 
der  Kichtjude  sein  Pfand  nicht  einlöst,  weil  er  gewalttätig  ist, 
und  der  Jude  selbst  ging  und  sein  Pfand  einlöste,  so  darf 
der  Jude  vom  Juden  die  Zinsen  annehmen. 

140. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  von  R.  Prag.  S.  109b  Nr.  818.) 

Rüben  hatte  Weizen.  Simon  kam  und  kaufte  von  ihm 
20  Scheffel  zu  9  Peschitim  (Pfennige)  den  Scheffel.  Er  be- 
stimmte ihm  eine  Zeit  zur  Zahlung  und  gab  ein  Pfand  auf 
das  Geld,  indem  er  ihm  2  Scheffel  sogleich  abnahm.  Als  er 
das  Übrige  abnehmen  wollte,  weigerte  sich  Rüben,  es  ihm  zu 
geben,  da  inzwischen  der  Weizen  gestiegen  war. 

141. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293, 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  110b  Nr.  827.) 

Rüben  gab  dem  Simon  40  Unzen  auf  halben  Gewinn. 
Simon  gab  ihm  später  10  Unzen  und  sagte,  diese  seien  Gewinn. 
Noch  später  gab  er  ihm  ein  Pfund  und  wollte  ihm  jene  10  Unzen 
als  Kapital  anrechnen.  Da  sprach  Rüben:  „Du  hast  sie  mir 
doch  als  Gewinn  gegeben."  Simon  erwiderte:  „Das  ist  wahr. 
Jedoch  war  gar  kein  Gewinn  beim  damaligen  Geschäfte.  Ich 
sagte  nur  jenes,  um  dich  zu  beruhigen,  daß  du  nicht  das 
Geschäftsgeld  aus  meiner  Hand  nähmest.'* 

142. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  v.  R.  Prag.  S.  110b  Nr.  828. 

Anfrage:  Kanfleute  kamen  aus  Köln  und  brachten  Schaf- 
wolle. Da  kamen  NichtJuden  über  sie  und  nahmen  sie  ihnen 
weg  und  verkauften  sie  an  Rüben  und  Simon.     Diese  gingen 


1  genannt  Rabia,  nach  seinem  "Werke  auch  Abi  Esri,  in  Speyer, 
Köln,  Bonn,  Wiirzburg,  a.  1220  auf  der  Mainzer  Rabbinersvnode. 
Graetz  VIII  S.  22;  Cassel  S.  :366,  377. 


15'2.  193 

und  legten  sie  lieimlich  in  ein  Sciiiff,  um  sie  nach  Mainz  zu 
führen.  Simon  bat  den  Ruhen,  er  solle  die  Wolle  dahin  führen 
und  so  gut  er  könne  verkaufen.  Er  tat  so  und  verkaufte  die 
Wolle  an  Levi,  der  ihm  einen  Teil  des  Geldes  bezahlte  und 
für  den  Rest  eine  Zahlungszeit  bestimmte.  Als  die  Kaufleute 
die  Sache  erfuhren,  gingen  sie  wegen  ihrer  Wolle  nach  Mainz, 
um  sie  dem  Käufer  wegzunehmen.  Als  dies  Levi  bekannt 
wurde,  bestach  er  die  Herren  der  Stadt  und  der  Gerichte, 
und  er  wurde  von  ihnen  befreit.  Als  dann  Rüben  kam,  um 
den  Rest  seiner  Schuldforderung  von  Levi  zu  erheben,  sprach 
dieser  zu  ihm:  „Ich  mußte  Bestechung  geben,  um  die  Wolle 
zu  retten;  hier  hast  du,  was  (nach  Abzug  der  Bestechung) 
noch  bleibt."  Rüben  entgegnete  :  „W^as  geht  mich  die  Bestechung 
an."  Da  sagte  Levi  :  „Du  hast  es  übernommen,  mich  frei  zu 
machen,  und  mir  die  Wolle  zu  erhalten."  Ruhen  sprach  aber: 
„Das  ist  nicht  wahr!"  Später  forderte  Simon  von  Rüben  die 
Hälfte  der  bei  Levi  verbliebenen  Schuld.  Ruhen  erwiderte : 
„Hier  hast  du  sie,  aber  mit  Abzug  von  dem,  was  Levi 
zur  Rettung  der  Wolle  als  Bestechung  gegeben  hat."  Da 
sprach  Simon:  „Wer  hat  dich  geheißen,  die  Garantie  zu  über- 
nehmen, Levi  zu  befreien  und  ihm  die  Wolle  zu  erhalten?" 
Da  sprach  Rüben :  „Niemals  habe  ich  die  Garantie  übernommen, 
ihn  zu  befreien  und  ihm  die  Wolle  zu  erhalten." 

143. 

Me'Ir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  110b  Nr.  829.) 

Rüben  gab  Simon  Ware  auf  Kredit  vor  Zeugen.  Zur 
Zeit  der  Zahlung  forderte  Rüben  28  Denare;  Simon  aber 
erwiderte:  „Ich  bin  dir  nur  24  schuldig." 

144. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  110b,  Nr.  830.) 

Anfrage:  Ruhen  gab  Simon  Ware  auf  Kredit.  Er  zeigte 
einen  Gegenstand  davon  dem  Levi  und  dem  Jehuda,  um  ihnen 
denselben  zu  verkaufen.  Rüben  stand  dort,  und  Simon  sprach 
zu  Levi  und  Jehuda:  „Gebet  das  Geld  diesem  Rüben."  Ruhen 
aber  ging  fort,  und  Levi  und  Jehuda  handelten  mit  Simon. 
Simon  sprach  zu  ihnen:  „Das  Geld,  von  dem  ich  gesagt  habe, 
ihr  sollt  es  dem  Ruhen  geben,  sollt  ihr  nun  in  meine  Hand 
geben."  Darauf  kam  Ruhen  und  forderte  das  Geld  von  Levi 
(und  Jehuda),  und  auch  Simon  forderte  es  von  ihnen,  indem 
er  sagte :  „Nachdem  ich  euch  (zuerst)  gesagt  habe,  es  dem 
Rüben  zu  geben,  habe  ich  (wieder)  gesagt,  es  nicht  zu  geben." 
Wer  ist  hier  im  Rechte? 

Forschungen  152.  —  Hoffmanu.  13 


194  152. 

Zweite  Anfrage:  Rüben  gab  Simon  Ware  auf  Kredit  bis  zu 
einer  bestimmten  Zeit.  Innerhalb  der  Zeit  kam  Rüben  zu 
Simon  und  verlangte  von  ihm.  er  solle  ihm,  das  Verkaufte 
zurückgeben.  Er  sprach:  „Ich  sehe,  daß  die  Ware  nicht  so 
sehr  gesucht  wird.  Du  wirst  daher  zur  Zeit  nicht  zahlen 
können,"  Jener  wollte  es  aber  nicht  zurückgeben.  Da  sprach 
Rüben:  „Gib  mir  wenigstens  eine  Unze  Gold  von  der  Zahlung 
(vor  der  Zeit)."  Simon  wollte  nicht.  Endlich  sprach  Rüben: 
„Du  kannst  die  steifleinenen  Gurte  (umsonst)  behalten,  wenn 
du  mir  das  übrige  sogleich  bezahlst.'"  Darin  willigte  Simon 
ein.  Nun  fordert  Rüben  die  steifleinenen  Gurte  zurück,  indem 
er  sagt:  „Ich  war  in  Not  und  habe  dich  getäuscht.  (Ich 
wollte  sie  dir  garnicht  schenken.)  —  Wer  ist  im  Recht  V 

145. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 
(M.  v.  R.  Prag.  S.  112a  Nr.  839.) 

Rüben  und  Simon  kauften  gemeinschaftlich.  Die  Gegen- 
stände wurden  wieder  verkauft,  und  sie  kamen  nun,  um  zu 
teilen. 

146. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  112a  Nr.  842.) 

Anfrage :  Ein  NichtJude  kam  zu  Ruhen  und  wolltej  ein 
silbernes  Gerät  kaufen.  Rüben  sprach:  „Ich  habe  keines,  aber 
ich  will  dich  zu  einem  anderen  Juden  führen."  Der  NichtJude 
sprach  zu  ihm:  „Kaufe  du  für  mich."  Ruhen  ließ  den  Nicht- 
Juden  in  seinem  Hause  und  ging  zu  Simon.  Simon  sprach:  „Ich 
habe  eins  und  will  es  dir  verkaufen/'  Da  sprach  Rüben  zu 
ihm:  „Der  NichtJude  ist  mein  Freund,  und  ich  will  ihn  nicht 
betrügen.  Wenn  das  Gerät  von  Silber  ist,  will  ich  es  ihm 
verkaufen."  Da  sprach  Simon:  „Es  ist  nicht  ganz  reines 
Silber,  sondern  es  ist  etwas  Kupfer  beigemischt.  Das  Gewicht 
des  Gerätes  ist  3  Pfund.  Ich  will  es  um  47  Denare 
geben,"  Da  sprach  Ruhen  zu  ihm:  „Ich  verlasse  mich  auf 
deine  Worte  und  will  es  dem  NichtJuden  verkaufen."  Ruiien 
nahm  es  aus  der  Hand  Simons  in  der  Nacht  und  verkaufte 
es  an  den  NichtJuden  für  50  Denare.  Dieser  ging  vor  Tags 
seines  Weges,  und  Rüben  bezahlte  dem  Simon  den  Preis  des 
Gerätes  47  Denare.  Nach  einiger  Zeit  ging  Rüben  nach  dem 
Orte  des  NichtJuden.  Da  sprach  dieser  zu  ihm:  „Warum  hast 
du  mich  betrogen  und  mir  ein  kupfernes  Gerät  verkauft?" 
Er  zwang  ihn  darauf,  ihm  die  50  Denare  zurückzugeben  und 
gab  ihm  das  kupferne  Gerät  zurück.  Nun  kehrte  Rüben  zu 
Simon  zurück  und  sprach  zu  ihm  :  „Du  hast  nicht  recht  getan, 
daß   du   mir  ein  kupfernes  Gerät  verkauft  hast.     Ich  verließ 


]52.  105 

mich  auf  dich  iiiid  hin  jetzt  als  Lügner  befunden  worden. 
Nimm  dein  (ierät,  und  gib  mir  mein  Gehl  zurück  I"  Simon 
entgegnet:  „Du  hast  es  einmal  gekauft." 

147. 
Melr  von  Rothenburg,  l)is  1293. 
(M.  V.  V^.  Prag,  S.  lUa  Nr.  850.) 

Anfrage:  Hüben  gab  dem  Simon  Geld  auf  Kredit.  Simon 
reiste  nach  einem  fernen  Lande  und  wurde  dort  beraubt. 
Nach  seiner  Rückkehi-  verglich  er  sich  mit  Ruhen,  ihm  drei 
halbe  (Mark)  zu  zahlen  und  bestimmte  eine  Zeit  dafür.  Er 
schriel)  ihm  einen  Scluildschein  und  zahlte  einen  Teil.  Dann 
starb  Simon. 

148. 
Rabbi  (iersou  ben  Jehuda  ^  Mainz  bis  104(). 
(M.  V.  R.  Prag,  S.  116  Nr.  869.) 

Ruhen,  Simon  und  Levi  machten  eine  Seereise  und  wollten 
zu  gleichen  Teilen  die  Reisekosten  und  alle  ihre  Ausgaben 
tragen.  Als  sie  in  Gefahr  kamen,  baten  sie  den  Steuermann. 
er  möchte  sie  ans  Land  retten.  Sie  wollten  ihm  den  Lohn 
vergrößern  und  ließen  ihm  ihre  Kleider  als  Pfand,  bis  das 
Schiili'  zu  einer  Stadt  kam.  Das  Schiff  kam  in  den  Hafen; 
sie  luden  ab  und  auf  und  gingen  mit  ihren  Pfändern  fort, 
bevor  sie  dorthin  mit  dem  Lohne,  den  sie  ihm  schuldig 
waren,  gekommen  waren.  Levi  hatte  dort  mehr  Güter  als 
Rüben  und  Rüben  mehr  als  Simon.  Levi  wartete  nicht  und 
ging  seines  Weges,  während  Ruhen  und  Simon  noch  warteten. 
Nachher  ging  auch  Simon  seines  Weges.  Rüben  beschäftigte 
sich  15  Monate  lang  damit  zu  retten.  Als  er  zuletzt  einen 
Teil  der  Güter  gerettet  hatte,  ging  viel  davon  verloren,  am 
meisten  von  dem  Gute  des  Rüben.  Von  dem  Gute  des  Levi 
ward  nichts  zurückgebracht.  Die  Ausgaben  waren  dreimal 
so  viel,  als  festgesetzt  war. 

149. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  121a  Nr.  885.) 

Ein  Jude  brachte  Ware  aus  Polen.  Rüben  und  Simon 
gingen  im  geheimen  hin  und  kauften  sie.  Levi  erkrankte 
unterdessen :  da  ging  Jehuda  zu  Ruhen  und  sprach  zu  ihm : 
., Warum  habt  ihr  betrügerisch  gehandelt  und  die  Ware  im 
geheimen  gekauft V"     Ruhen  antwortete:  „Gott  behüte!  Dein 


^  E.  Gerson  ben  Jehuda  stammt  aus  Frankreich,  wanderte  nach 
Mainz  aus,  -wurde  Maor-ha-Golah,  die  Leuchte  der  Zerstreuten,  genannt 
und  war  die  erste  Autorität  seiner  Zeit.  Graetz  V,  S.  3t55;  Cassel 
S.  352. 

13* 


10(i  152. 

und  Levis  Anteil  sind  bei  Simon.  Geh  zu  ihm  und  nimm  die 
Hälfte  der  ganzen  Ware  als  euer  beider  Anteil!''  Jehuda 
ging  zu  Simon  und  nahm  auf  Befehl  Rubens  ,die  Ware  von 
Simon.  Sie  sprachen  nichts  miteinander  wegen  des  Kaufes. 
Er  brachte  die  Ware  nach  Hause  und  sagte  dem  Levi  nichts 
davon.  Als  Levi  geheilt  war,  ging  auch  er  zu  Rüben  und 
verlangte  sein  Geld,  während  Simon  seine  Schuld  von  ihm 
forderte.  Bei  Rüben  war  nur  ein  wenig  Goldschmuck  zu  finden, 
den  er  seiner  Frau,  als  er  sie  heiratete,  gegeben  hatte.  Simon 
wollte,  daß  er  dies  seiner  Frau  abnehme  und  es  ihm  gebe. 
Rüben  aber  wollte  seine  Frau  nicht  erzürnen.  —  Wer  ist 
im  Rechte? 

150. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  121b  Nr.  890.) 

Ivuben,  Simon  und  Levi  kamen  vor  Gericht,  Rüben 
behauptet:  „Simon  kam  zu  mir  und  sprach:  ,Hast  du  Iltis- 
felle?" Ich  sprach:  Ja!'  Ich  verkaufte  sie  ihm.  Er  gab  mir 
das  Geld  unter  der  Bedingung,  daß  er  sie  nach  Worms  führen 
wolle.  Wenn  sie  ihm  recht  wären,  dann  sollte  der  Kauf 
gültig  sein,  wenn  nicht,  sollte  ich  ihm  das  Geld  zurückgeben. 
Ich  gab  ihm  die  Felle,  und  er  reiste  ab.  In  derselben  Woche 
reiste  ich  nach  Worms,  begegnete  ihm  und  befragte  ihn  wegen 
der  Iltisfelle.  Er  sprach:  ,Sie  waren  mir  nicht  recht,  und 
sie  sind  jetzt  in  meinem  Jackett,  das  ich  unten  trage.'  Ich 
sagte  ihm  (später) :  ,Komm  mit  mir  wieder  nach  Worms !' 
Simon  sagte:  ,Ich  kann  nicht,  denn  ich  habe  in  Mainz  zu  tun. 
Ich  will  aber  die  Iltisfelle  deiner  Tochter  geben ,  und  ich 
werde  später  nach  Worms  kommen,  um  das  Geld  in  Empfang 
nehmen.  Tue  mir  den  Gefallen  und  erwarte  mich  dort  bis 
ich  hinkomme."  Ich  sprach  zu  ihm:  ,Ich  kann  mich  dort  nicht 
aufhalten,  werde  aber  das  Geld  einem  Vertrauensmanne  geben, 
daß  er  es  dir  zukommen  lasse.  Du  aber  gib  die  Iltisfelle 
meiner  Tochter!"  Ich  kam  nach  Worms  und  hielt  mich  dort 
bis  kurz  vor  Sonnenuntergang  auf.  Als  ich  sah,  daß  Simon  nicht 
kam,  übergab  ich  das  Geld  dem  Levi,  um  es  bis  Simons  Ankunft 
zu  verwahren.  Weil  ich  nämlich  von  Simon  gehört  habe,  daß 
er  das  Geld  von  Levi  erhalten  hat,  habe  ich  das  Geld  dem 
Levi  gegeben.  Abends  kam  Simon,  ich  ging  dann  zu  Levi 
und  sagte  zu  ihm:  ,Gib  mir  das  Geld  wieder,  das  ich  dir 
übergeben  habe !'  Er  sprach :  .Ich  gebe  es  nicht  wieder,  denn 
«s  gehört  mir.  Ich  habe  es  dem  Simon  gegeben,  und  du  hast 
es  ja  in  Wahrheit  mir  zurückgegeben,  weil  es  mir  gehört.' 
Ich  ging  dann  zu  Simon  und  befragte  ihn  wegen  der  Iltisfelle, 
ob  er  sie  meiner  Tochter  gegeben  habe."  Er  sprach :  ,Nein ! 
Gib  mir  mein  Geld  wieder,  so  werde  ich  sie  dir  zurückgeben." 
Nun  ist  die  Frage:  Mit  wem  hat  Rüben  den  Prozeß  zu  führen? 


152.  107 

151. 

Meir  vou  Rothenburg,  bis  121>;i. 

(AF.  V.  K.  Prag.  S.  122a  Nr.  81»1.) 

Rüben  fordert  von  Simon:  „Zahle  mir  lOOVU  Mark,  die 
du  mir  schuldig  bist!"  Simon  antwortete:  „Dein  Bote  Levi 
ist  bereits  zu  mir  gekommen,  und  ich  habe  ihm  alles  bis  auf 
^U  Mark  gegeben." 

152. 

]\Ieir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  122b  Nr.  892.) 

Anfrage:  Rüben  hatte  ein  vorzügliches  Fuchsfell.  Simon 
kam  zu  ihm  und  sprach:  „Um  wieviel  willst  du  mir  dieses- 
Fuchsfell  geben?"  Der  Statthalter  hat  mich  nämlich  gebeten, 
es  zu  kaufen.  Ruhen  antwortete:  „Ich  gebe  es  um  so  und 
soviel  und  nicht  billiger."  Simon  nahm  es  aus  der  Hand 
Rubens,  um  es  einem  Handwerker  zu  bringen,  der  daraus 
einen  Helm  für  den  Statthalter  machen  sollte.  Dadurch  wurde 
das  Fell  verdorben.  Es  gefiel  dem  Statthalter  nicht,  und  er 
gab  es  zurück.  Wer  hat  nun  den  Schaden  zu  tragen.  Rüben 
oder  Simon? 

1.53. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  122b  Nr.  893.) 

Anfrage :  Ruhen  war  dem  Simon  8  Unzen  von  Peschitim 
(Pfennigen)  schuldig.  Er  gab  ihm  ein  Pfand  darauf  und 
bedang  mit  ihm.  daß.  wenn  Simon  wolle,  er  sich  auf  dieses 
Pfand  für  Ruhen  von  einem  NichtJuden  Geld  gegen  Zinsen 
borgen  könne,  unter  welcher  Bedingung  auch  immer  er  es  ihm 
geben  würde.  Eines  Tages  kam  Levi  zu  Rüben  und  sprach : 
„Gib  mir  jetzt  4  Unzen  von  den  Pfennigen,  die  du  Simon 
schuldig  bist  auf  das  Pfand,  das  jetzt  in  meiner  Hand  ist. 
Denn  ich  habe  (das  Geld)  dringend  nötig.  Dafür  werde  ich 
dein  Pfand  nicht  wegen  der  4  anderen  Unzen  auf  ein  verzins- 
liches Darlehen  hinlegen."  Ruhen  tat  so.  Er  gab  dem  Levi 
die  4  Unzen,  die  er  verlangt  hatte.  Levi  brach  aber  sein 
Wort.  Er  lieh  sich  auf  das  Pfand,  das  er  hatte,  5  Unzen 
gegen  Zinsen.  Nach  einiger  Zeit  kam  Ruhen  und  brachte 
dem  Levi  die  4  restlichen  Unzen  und  verlangte  sein  Pfand 
zurück.  Da  sprach  Levi  zu  ihm:  „Ich  habe  es  wegen  der 
4  restlichen  Unzen,  die  bei  dir  geblieben  sind,  auf  ein  verzins- 
liches Darlehen  hingelegt.  Denn  von  den  4  Unzen,  die  du 
mir  bezahlt  hast,  habe  ich  2  für  eine  alte  Schuld  angenommen, 
und  nur  2  habe  ich  für  diese  Schuld  empfangen.  Wenn  ich 
versprochen  habe,  dein  Pfand  nicht  auf  ein  verzinsliches  Dar- 
lehen  hinzugeben,   so  habe  ich  dich  getäuscht."     Die  Zinsen 


198  152. 

sind   nun   auf  G  Denare   angewachsen.     Wer   hat   die  Zinsen 
zu  bezahlen? 

154. 

Melr  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  123a  Nr.  896.) 

Euben  gab  dem  Simon  Ware  auf  Kredit  für  30  halbe 
(Mark)  Silber  und  bestimmte  eine  Zeit  zur  Zahlung  dieser 
Schuld.  Inzwischen  bereitete  sich  Simon  vor,  in  ein  fernes 
Land  zu  reisen,  und  als  die  Zahlungszeit  kam.  mahnte  Kubeu 
den  Simon.  Simon  bat.  ihm  dieses  Geld  zu  lassen,  daß  er 
es  zum  Geschäfte  mit  sich  nehme.  Er  wolle  ihm  halben 
Gewinn  geben.  Euben  willigte  ein  und  ließ  es  bei  ihm.  Jenes 
Geld  war  aber  noch  nicht  in  die  Hand  Eubens  gekommen. 
Er  hatte  es  nicht  gesehen.  Es  war  nicht  besonders  bestimmt. 
Er  kannte  auch  nicht  den  Platz  der  Ware,  die  für  das  Geld 
gekauft  worden  war.  Sie  hatten  blos  jene  Verabredung  getroffen. 
Euben  gab  dem  Simon  eine  halbe  Mark  zu  den  Eeisekosten, 
die  übrigen  Eeisekosten  übernahm  Simon  vor  Zeugen.  Sie 
machten  auch  einen  Kinjan^  (Mantelgriff).  Simon  reiste  ab, 
und  es  traf  ihn  das  Unglück,  daß  er  ertrank.  Seine  Mit- 
reisenden nahmen  sein  Bündel  und  sein  ganzes  Vermögen,  das 
er  mit  sich  hatte  —  sie  taten  dies  zu  Ehren  Gottes  —  und 
führten  es  mit  sich,  verkauften,  was  sie  verkaufen  konnten 
und  kauften,  was  sie  kaufen  konnten.  Als  sie  zurückkamen, 
brachten  sie  alles  vors  Gericht.  Das  Gericht  setzte  einen 
Verwalter  ein.  Dieser  zahlte  dem  Euben  seine  Schuld  und 
ebenso  den  anderen  Gläubigern.  Nun  stellen  wir  die  Anfrage, 
ob  der  Verwalter  recht  getan  hat.  dem  Euben  seine  ganze 
Schuld  zu  bezahlen  oder  nicht. 

155. 

Meir  von  Eothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  E.  Prag,  S.  123b  Nr.  897.) 

Euben  und  Simon  waren  Kompagnons.  Sie  gaben  einem 
NichtJuden  Geld  als  Darlehen.  Davon  gehörte  Euben  ^/a  und 
Simon  Vs.  Der  NichtJude  starb  und  seine  Frau  forderte  die 
Pfänder  von  Euben  zurück  und  leugnete  die  Schuld  ab.  Als 
Euben  dies  sah.  leugnete  er  auch  die  Pfänder  ab  und  teilte 
sie  mit  Simon  nach  Verhältnis  ihrer  Schuld.  Die  NichtJüdin 
klagte  gegen  Euben  vor  dem  Statthalter  und  dem  Eichter  der 
Stadt  und  anderen  sodomitischen  Richtern.  Euben  sagte  vor 
ihnen  aus .  daß  sie  nichts  bei  ihm  zu  fordern  habe.  Und 
Rüben  gab  dem  P'ürsten  Bestechung,  so  daß  sie  ihn  zu  einem 


^  Der   sogenannte  Mautelgriff,   wodurch   nach  talniudischem  Hecht 
ein  Kaufgegenstancl  oder  ein  Clesclienk  jemandem  zugeeignet  wird. 


152.  199 

Schwüre  verpHichteten.  Simon  half  ihm  bei  der  Bestechung  seinem 
Anteile  gemäß.  Allein  die  Nichljüdin  wollte  keinen  Schwur 
von  Kuben  annehmen  und  brachte  ihren  Prozeß  vor  höhere 
Fürsten,  sodaß  die  Sache  viel  (ield  kostete.  Da  sprach  Iiuben 
zu  Simon:  „Gib  auch  deinen  Anteil  dazu."  Simon  antwortete: 
„Ich  gebe  dir  nichts,  denn  das  ist  ein  Zwang,  den  die  Fürsten 
dir  auflegen,  da  die  NichtJüdin  nur  einen  Schwur  von  dir  zu 
fordern  hat  und  sie  diesen  nicht  annehmen  wollen.  Was 
kann  ich  tunV  Wenn  man  mir  Zwang  auferlegt  hätte,  würdest 
du  auch  fern  geblieben  sein."  Da  sprach  Piuiien  zu  ihm : 
„Du  hast  doch  bereits  zweimal  deinen  Anteil  beigesteuert.'" 
Simon  erwiderte:  ..Was  ich  gegeben  habe,  habe  ich  gutwillig 
gegeben,  da  es  keine  große  Sache  war.  Nun  aber,  da  die 
Bestechung  groß  ist,  will  ich  mich  nicht  mehr  daran  beteiligen. 
Vergleiche  dich,  so  gut  du  kannst!" 

156. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  123  b  Nr.  898.) 

Rüben  und  Simon  wohnten  in  einer  Stadt.  Rüben  hatte 
ein  Schilf  mit  gesalzeneu  Fischen  beladen,  um  es  nach  einer 
anderen  Stadt  zu  führen.  Er  fand  den  Simon,  der  ebenfalls 
ein  Schiff  mit  Fischen  beladen  wollte,  um  es  nach  derselben 
Stadt  zu  führen.  Da  sprach  er  zu  ihm:  „Was  willst  du  jetzt 
mit  den  Fischen  anfangen?  Ich  habe  ein  Schiff  mit  diesen 
Fischen  beladen,  die  für  so  und  soviel  Pfund  gekauft  wurden. 
Gehe  nach  jener  Messe,  kaufe  dort  Ware  für  eine  gleich 
große  Summe,  wie  ich  sie  für  die  Fische  ausgegeben  habe! 
Ich  werde  die  Fische  verkaufen,  du  verkaufst  deine  W^are, 
und  wenn  wir  zusammenkommen ,  nimmt  jeder  sein  Kapital 
heraus,  und  den  Gewinn  teilen  wir."  Sie  taten  so  und  schlössen 
diesen  Vertrag  vor  Zeugen  ab.  Simon  ging  und  brachte 
einen  Beutel  Geld  und  zeigte  ihn  dem  Rüben.  Dieser  sah, 
daß  darin  nicht  die  ganze  Geldsumme  war,  die  er  für  Fische 
ausgegeben  hatte.  Da  sprach  er  zu  Simon:  „Die  Summe  ist 
nicht  vollzählig."  Simon  erwiderte:  „Was  macht  das?  Ich 
werde  an  jener  Messe  doch  Ware  für  dieselbe  Geldsumme 
kaufen,  die  du  für  Fische  ausgegeben  hast."  Er  reiste  mit 
seinem  Schiffe  ab.  Unterdessen  bekam  Simon  Gold  zu  kaufen. 
Der  Besitzer  des  Goldes  wollte  dafür  nur  Pfennige  von  den 
drei  Städten  Mainz,  Worms  und  Speier.  Simon  ging  in  die 
Stadt,  um  von  jenen  Pfennigen  umzuwechseln.  Einen  Teil 
fand  er  in  seinem  Beutel ,  die  er  in  bessere  Pfennige  um- 
tauschte. Er  nahm  dann  jene  Pfennige  und  gab  sie  für  das 
Gold.  Darauf  ging  Simon  zu  jener  ]\Iesse  und  kaufte  Ware 
entsprechend  der  Geldsumme,  die  Rüben  für  die  Fische  aus- 
gegeben hatte.     Rüben   verkaufte   seine  Ware     und   es  kam 


200  152. 

zur  Abrechnung,  und  der  Gewinn  des  Rüben  war  größer  als 
der  des  Simon.  Da  wollte  Rüben  vom  Vertrage  zurücktreten^ 
indem  er  spracli :  „Ich  habe  dich  nur  zum  .besten  halten 
wollen."  Sie  kamen  vor  Gericht  und  man  verurteilte  Rüben 
zur  Einhaltung  seines  Vertrages.  Als  er  dies  hörte,  sprach 
er:  .,Da  uns  das  Gericht  verptiichtet,  den  Vertrag  zu  halten, 
so  gib  mir  auch  einen  Anteil  von  jenem  Golde,  das  du  ge- 
kauft hast!"  Simon  antwortete:  „Jenes  Gold  hat  mir  gehört 
und  war  mit  dem  deinigen  nicht  verbunden.  Ferner  habe 
ich  mit  dir  nur  für  jene  Messe  den  Vertrag  geschlossen,  von 
der  Ware,  die  dorthin  gebracht  wird,  zu  kaufen."  Rüben 
aber  behauptet:  „Was  ich  von  jener  Messe  gesprochen  habe, 
geschah  nur.  um  dir  einen  Ort  zu  zeigen.  Ich  wäre  aber 
auch  zufrieden  gewesen,  wenn  du  eine  andere  Ware  kauftest, 
die  mir  recht  wäre."  Simon  entgegnet:  „Wenn  du  wirklich 
auch  mit  einer  anderen  Ware  zufrieden  gewesen  wärest,  warum 
hast  du  mir  nicht,  da  du  dabei  warst,  wie  ich  sie  gekauft 
habe  und  mir  dabei  geholfen  hast,  gesagt:  „Kaufe  dies  von 
dem  Gelde,  für  das  du  mit  mir  gemeinsame  Geschäfte  zu 
machen  hast!'" 

157. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  124  b  Nr.  901.) 

Rüben  assoziierte  sich  mit  Simon  in  der  Weise,  daß 
Rüben  Geschäftsreisen  machen  sollte.  Simon  hatte  mehr  Geld 
als  Rüben.  Dieser  sprach  zu  Simon:  ..Gib  mir  einen  Teil 
deines  Geldes  auf  Halbgewinn:  dem  anderen  Teile  entsprechend 
will  ich  eine  gleich  große  Summe  dazu  legen,  so  daß  wir  den 
ganzen  Gewinn  miteinander  gleich  teilen."  Darauf  ging  Rulien. 
seines  Weges  für  sein  Geschäft.  Er  kam  an  einen  Ort  und 
fand  dort  einen  Verwandten ,  der  ein  Hofbesitzer  war  und 
geschäftlich  denselben  Weg  reiste,  den  Rüben  reisen  wollte. 
Er  führte  Ruhen  mit  sich  und  befreite  ihn  auf  dem  ganzen 
Wege  von  der  Zollzahlung.  Als  Ruhen  nach  Hause  zu  Simon 
kam  und  sie  den  gemeinsamen  Gewinn  teilen  wollten,  sprach 
Rüben  zu  Simon:  „Vor  allem  nehme  ich  von  dem  gemein- 
schaftlichen Gelde  die  Zölle,  die  ich  hätte  zahlen  müssen,  von 
denen  mich  mein  Verwandter  befreit  hat.  Denn  das  ist  mir 
als  Himmelsgeschenk  zuteil  geworden,  daß  mir  mein  Ver- 
wandter auf  dem  Wege  begegnet  ist."  Simon  erwiderte:  „Siehe, 
du  bewirkst,  daß  man  den  Kreditnehmern  die  Türe  ver- 
schließen wird.  Wenn  ich  dir  mein  Geld  nicht  anvertraut 
hätte,  womit  wärst  du  dann  zu  deinem  Verwandten  gereist, 
um  das  Himmelsgeschenk  und  das  Geschenk  deines  Ver- 
wandten in  Empfang  zu  nehmen?  Ferner:  Wenn  die  Zöllner 
das  gemerkt  hätten  und  du  mein  Geld  in  Verlust  gebracht 
hättest,   so  hättest  du  nicht  gesagt,  ich  allein  will  den  Ver- 


152.  201 

lust  tragen.  Du  liilttest  gesagt,  daß  auch  ich  die  Hälfte  des 
Verlustes  ül)ernehnien  müsse.  Nun  willst  du  den  Gewinn 
haben .  während  du  vom  Verluste  ferngeblieben  wärest." 

158. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  129:3. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  1241)  Nr.  903.) 

Rüben  und  Simon  kommen  vor  Gerieht.  Rüben  behauptet : 
.,Er  hat  mich  im  Lande  Ungarn  gebeten,  für  ihn  bei  der 
Königin  zu  sprechen,  daß  sie  dem  Münzinhaber  befehle,  für 
Simon  aus  dessen  Silber  bis  100  Pfund  Pfennige  zu  machen. 
Den  Gewinn  wollte  er  mit  mir  teilen.  Ich  sprach  zu  ihm  : 
„Du  hast  doch  kein  Silber."  Er  sprach:  „Ich  will  mich  darum 
bemühen.  Vielleicht  wird  Gott  es  mir  zuwenden."  Ich  gab 
ihm  Gehör  und  sprach  mit  der  Königin.  Sie  befahl  dem 
Inhaber  der  Münze,  daß  er  für  Simon  die  Pfennige  mache. 
Ich  verreiste  dann  im  Auftrage  der  Königin  und  ließ  meinen 
Kompagnon  in  meinem  Orte  zurück.  Ich  gab  ihm  die  Voll- 
macht, durch  einen  Kinjan  ^  (MantelgrilT).  vor  Zeugen  den 
Teil,  der  mir  vom  Gewinne  des  Simon  gebührt,  in  Empfang 
zu  nehmen.  Simon  gab  ihm  7  halbe  (Mark)  Silber.  Nun 
fordere  ich  das  übrige.  Simon  entgegnete:  „Es  ist  wahr,  ich 
hatte  die  Absicht,  wenn  mir  Gott  Silber  zukommen  ließe,  die 
Königin  zu  bitten ,  mir  Pfennige  machen  zu  lassen.  Ich 
fürchtete  mich  aber  vor  dir,  du  könntest  mich  bei  der  Königin 
verleumden.  Daher  bat  ich  dich,  mir  die  Sache  zu  erwirken. 
Du  verdarbst  es  aber  mit  deiner  ganzen  Kraft.  Da  redete 
ich  selbst  mit  der  Königin  und  verschaffte  mir,  was  ich  ver- 
mochte. Obgleich  du  verreist  warst ,  gab  ich  deinem  Boten 
eine  Mark,  die  ich  dir  versprochen  hatte,  sechs  habe  ich  ihm 
für  ihn  selbst  geliehen,  da  er  es  nötig  hatte.  Ich  habe  aber 
mich  selbst  nach  Möglichkeit  um  die  Sache  bemüht." 

159. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  124b  Nr.  904.) 

Anfrage:  Rüben  und  Simon  waren  im  Lande  Ungarn. 
Rüben  gab  dem  Simon  ein  Pfund  Gold,  um  Ware  zu  kaufen, 
die  er  nach  Mainz  führen  und  dort  verkaufen  sollte.  Von 
dem  Erlöse  sollte  er  dort  wieder  Ware  einkaufen,  wie  man 
sie  hier  im  Lande  Ungarn  sucht  und  sie  hier  verkaufen.  Der 
Gewinn  sollte  geteilt  werden.  Simon  tat  so.  Er  kaufte  Ware 
und  führte  sie  nach  Mainz.     Als  er  dorthin  kam.  trafen  ihn 


^  Der   sogenannte  Mantelgriff,   wodurch  nach   talmudischem  Recht 
ein  Kaufgegenstand  oder  ein  Geschenk  jemandem  zugeeignet  wird. 


202  152. 

Rubens  Gläubiger.  Diese  baten  die  Gemeindehäupter,  jenem 
das  Geld  des  Rüben  abzunehmen  und  ihnen  zu  zahlen.  Die 
Gemeindehäupter  taten  so.  Sie  befahlen,  er  solle  das  ganze 
Kapital  Rubens,  den  Gewinn  ausgenommen,  in  die  Haod  eines 
Vertrauensmannes  geben.  Er  tat  so  und  gab  das  Ka])ital 
her;  den  Gewinn  aber  nahm  er  ganz  für  seinen  Teil,  denn 
er  sprach:  „Da  das  Kapital  des  Ruhen  um  seinetwillen  ge- 
pfändet worden  ist  und  er  keine  Geschäfte  mehr  machen  und 
zu  ihm  zurückkehren  kann ,  so  hat  er  an  diesem  Gewinne 
keinen  Auteil  mehr.  Ich  nehme  daher  auch  den  Anteil  für 
mich,  der  ihm  zugekommen  wäre."  Nun  ist  die  Frage,  ob 
Simon  im  Rechte  ist. 

160. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  126a  Nr.  910.) 

Anfrage:  Rüben  und  Simon  waren  Kompagnons.  Sie 
vereinbarten,  daß  einer  von  ihnen  zu  Schilfe  nach  Köln  reise. 
Als  Rüben  das  Schift'  bestieg,  um  dorthin  zu  reisen,  kam  Levi 
und  sprach  zu  ihm:  „Hier  hast  du  Gold,  kaufe  dafür  Ware 
auf  halben  Gewinn!"  Ruhen  nahm  das  Gold,  ging  seines 
Weges  und  brachte  die  Ware  mit.  Da  sprach  Simon  zu  ihm : 
..Zahle  mir  einen  Teil  der  Reisekosten  zurück,  nach  Ver- 
hältnis dessen,  was  für  das  Gold  des  Levi  zu  rechnen  ist. 
Da  sprach  Rüben:  „Ich  habe  wegen  des  Goldes  des  Levi 
nicht  die  geringsten  Mehrkosten  gehabt."  Darauf  Simon: 
..Was  hast  du  mit  dem  meinigen  Gewinn  zu  machen?'"  Darauf 
Ruhen:  „Der  Weg  war  doch  für  unser  Kompagniegeschäft 
unternommen  und  nicht  wegen  jenes  Goldes.'-  Wer  ist  im 
Rechte? 

161. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  126a  Nr.  911.) 

Ruhen  klagte  gegen  Simon:  ..Ich  verkaufte  einen  Gegen- 
stand an  einen  Bischof  für  3  Pfund  Pfennige.  Zuletzt  sagte 
er  zu  mir:  „Ich  habe  keine  Pfennige,  ich  werde  dir  aber 
5  halbe  (Mark)  von  Silber  für  jene  Pfennige  geben."  Ich 
freute  mich  darüber  und  sprach  :  „Tue  also!"  Er  sandte  seineu 
Boten  mit  mir  zu  seinem  Schatzmeister  mit  dem  Auftrage, 
mir  die  5  halbe  (Mark)  von  Silber  zu  geben.  Als  der  Bote 
dem  Schatzmeister  den  Auftrag  mitteilte,  sagte  Simon :  „Ich 
habe  bereits  sein  Silber  nach  derseli^en  Rechnung  umgewechselt, 
und  die  Pfennige  liegen  hier  bereit."  Da  sprach  ich  zu  ihm: 
„Ich  nehme  nur  Silber."  Simon  redete  dann  etwas  mit  dem 
Schatzmeister,  und  er  gab  mir  nur  3  Pfund  Pfennige.  Nun 
fordere  ich  den  Mehrwert  (des  Silbers),  um  den  ich  durch 
ihn    geschädigt    wurde."     Simon   entgegnete:    ..Ich   habe   ihn 


152.  2<):i 

nicht  gescliftdigt.  sondeiii  er  luit  iiiicli  geschädigt;  deuii  der 
Sciiatziiieister  wollte  mir  das  Silber  wegnehmeu.  Ich  gah  ihm 
Besi,echuiig,  daß  er  es  mir  lasse.  Um  diese  Bestechung  bin 
ich  durch  ihn  geschädigt  worden." 

102. 

Meir  von  Rotheuburg,  bis  1293. 

(M.  V.  K.  Prag,  S.  12Ga  Nr.  912.) 

Anfrage;  Ruhen  und  Simon  kamen  vor  Gericht.  Rüben 
behauptet:  „Dieser  Simon  hatte  einen  Sklaven.  Da  kam  Simri 
und  stahl  ihm  denselben  und  führte  ihn  nach  Laodicea.  Nach 
einiger  Zeit  bereitete  ich  mich  vor,  dorthin  (Geschäfte  halber 
zu  reisen.  Da  kam  Simon  zu  mir  und  bat  mich,  mich  zu 
bestreben ,  dem  Simri  den  Sklaven  wegzunehmen ,  ihn  einem 
Vertrauensmanne  zu  iibergeben  und  mit  uns  zu  führen,  bis 
er  ihn  rufe,  denn  er  hätte  sich  gefürchtet,  weil  er  sich  gegen 
Simon  vergangen  hatte.  Als  wir  dorthin  kamen ,  ward  ihm 
sein  Vergehen  kund.  Er  tat  nun  das  Böse,  daß  er  zu  den 
Gemeindehäuptern  ging  und  gegen  ihn  und  mich  klagte.  Jene 
befahlen,  daß  ich  das  Geld  für  den  Sklaven  zurückgäbe.  Mau 
nahm  mir  außerdem  drei  halbe  (Mark)  Silbers  fort  und  gab 
sie  ihm;  denn  sie  sagten,  so  etwas  sei  nie  gehört  worden. 
Simon  ging  mit  der  Macht  der  NichtJuden  vor  und  nahm 
dem  Simri  seine  Magd  fort,  die  sein  Kebsweib  war  und  ließ 
sie  weit  weg  von  ihm  entfliehen.  Ich  habe  also  durch  diesen 
Simon  drei  halbe  (Mark)  verloren,  diese  fordere  ich  nun." 
Simon  entgegnet:  „Ich  habe  dich  niemals  gebeten,  in  dieser  Sache 
tätig  zu  sein.  Vielmehr  gingst  du  von  selbst  hin  und  schriebst 
auf  meinen  Namen  eine  gefälschte  Vollmacht,  nahmst  ihm 
das  Geld  für  den  Sklaven  fort  und  erzürntest  ihn.  Er  kam 
in  Zorn  über  mich.  Ich  habe  dadurch  den  Sklaven  verloren 
und  noch  22  Gulden,  die  ich  ihm  beim  Vergleiche  gab.  Diese 
Summe  fordere  ich  von  dir,  denn  ich  verlor  sie  durch  deine 
Schuld."  Rüben  erwidert:  „Ich  habe  das  Deinige  nur  durch 
deinen  Leichtsinn  verloren,  weil  du  das  Kebsweib  des  Simri 
in  die  Ferne  geschickt  hast.  Dadurch  hast  du  mich  um  drei 
halbe  (Mark)  geschädigt.  Was  du  betreffs  der  Vollmacht  be- 
hauptest, das  kam  mir  nie  in  den  Sinn.  Welchen  Gewinn 
hatte  ich  denn  dabei?" 

163. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  126  b  Nr.  914.) 

Einst  nahm  jemand  Geld  von  seinem  Nächsten  auf  halben 
Gewinn.  Er  verlieh  dann  2  Denare  auf  ein  Pfand.  Dieses 
ging  verloren  oder  ward  gestohlen. 


204  152. 

164. 
Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 
(M.  V.  R.  Prag,  S.  130b  Nr.  931.)^ 

Einst  verliehen  zwei  Sozii  in  ihrer  Stadt  Geld  auf  ein 
Pfand.  Dann  verzog  einer  von  ihnen  in  eine  andere  Stadt 
und  ließ  das  Pfand  beim  anderen.  Da  kam  der  Gewaltsmensch 
mit  Drohungen,  daß  man  ihm  sein  Pfand  ohne  Geld  zurück- 
gebe. Dieser  Jude  sprach  zu  dem  Gewaltsmeuschen :  ,.Du 
weißt  doch,  daß  ich  und  mein  Sozius  N.  dir  das  Geld  geliehen 
haben.  Ich  kann  doch  nicht  auf  seinen  Teil  verzichten."  Er 
verglich  sich  darauf  mit  ihm,  die  Hälfte  zu  zahlen.  Er  wolle 
ihm  das  Pfand  zurückgeben,  wenn  er  den  Teil  seines  Sozius 
bezahle;  seinen  Teil  wolle  er  schenken.  Nachher  kam  sein 
Sozius  und  forderte  die  Hälfte  der  Schuld ,  die  er  erhalten 
hatte,  da  er  auf  seinen  Teil  zu  verzichten  genötigt  ward. 
Jener  erwidert:  .,Ich  hatte  von  vorneherein  nur  die  Absicht 
für  uns  beide  etwas  zu  retten ,  indem  ich  jenen  (Gewalts- 
menschen) durch  eine  Ausrede  abfertigte,  daß  ich  ihm  deinen 
Teil  nicht  schenken  könnte." 

165. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  131a  Nr.  935.) 

Rüben  und  Simon  waren  im  Lande  Ungarn.  Rüben  gab 
dem  Simon  zehn  Goldsachen  und  zwei  kupferne  Münzen,  um 
sie  nach  Mainz  zu  führen  und  die  Goldsachen  dem  N.  und 
die  Kupfermünzen  dem  M  zu  geben.  Simon  kam  nach  Mainz 
und  gab  die  Gegenstände  nicht  ab.  Nach  langer  Zeit  kam 
Rubens  Bruder  nach  Mainz  und  fragte  den  Simon:  .,Hast 
du  die  Sachen,  die  dir  mein  Bruder  mitgegeben  hat.  an  die 
Adressaten  abgeliefert V"  Simon  erwiderte:  „Du  hast  mich 
eben  daran  erinnert ;  denn  seitdem  sie  mir  Rüben  gegeben 
hat,  habe  ich  sie  nicht  gesehen  und  nicht  daran  gedacht. 
Ich  weiß  nicht,  wo  sie  verloren  gegangen  sind.  Jedoch  bin 
ich  sicher  ersatzpflichtig."  Simon  will  sie  nun  nach  dem  Werte, 
den  sie  in  Ungarn  hatten,  bezahlen.  Der  Kläger  aber  fordert 
Ersatz  nach  ihrem  Werte  in  Mainz. 

166. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag.  S.  134a  Nr.  943.) 

Anfrage:  Der  König  ließ  Rubens  wegen,  der  nicht  am 
bestimmten  Tage  gekommen  war,  die  Gemeinde  pfänden  und 
anklagen  und  nahm  ihnen  auch  Geld  weg.  Bescheid:  Nach- 
dem Rüben  sagt,  daß  sie  nicht  für  ihn  gebürgt  haben,  braucht 
er  nichts  zu  ersetzen. 


152.  205 

1Ö7. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  8.  134  a  Nr.  944.) 

Der  reiche  Rüben  wohnte  in  einer  Stadt  zusammen  mit 
Simon  und  Levi .  die  bei  weitem  nicht  so  reich  waren  wie 
er.  Der  Fürst  schickte  stets  zu  Ruhen,  er  solle  ihm  Geld 
leihen  und  zahlte  ibm  auch  gewöhnlich.  Manchmal  behielt 
er  ihm  gar  nichts,  manchmal  zog  ei-  von  den  Zinsen  ab. 
"Wenn  er  ihm  nicht  damit  gedient  hätte,  so  hätte  es  geschehen 
können,  daß  er  ein  anderes  Mal  viel  von  ihm  gefordert  hätte. 
Manchmal  legte  er  ihnen  2  oder  3  Mark  als  Steuer  auf.  Er 
sagte:  „Ihr  sollt  sie  zahlen  und  nicht  Ruhen."  Einmal  legte 
er  allen  2  Mark  auf.  Nach  ein  oder  zwei  Wochen  ließ  er 
Ruhen  holen ,  er  möge  ihm  2  Mark  leihen.  Ruhen  sprach : 
„Mein  Herr  legt  mir  eine  schwere  Steuer  auf  und  dazu  das 
Darlehen."  Da  sprach  der  Fürst  zu  ihm:  „Du  hast  schon  so 
und  soviel  als  Steuer  gegeben.  Gehe  zu  meinem  Schatzmeister, 
daß  er  dir  von  dem  Weizen  dafür  gehe!"  Dieser  gab  ihm 
den  Weizen.  Entscheidung:  Diesen  Weizen  hat  er  für  alle 
zusammen  erworben. 

168. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  137  b  Nr.  961.J 

Ruhen,  Simon  und  Levi  hatten  gemeinschaftlich  eine 
Schuldforderung  von  115  Pfund.  Da  kam  der  NichtJude  und 
wollte  ihnen  Wein  als  Zahlung  geben,  wie  er  ihnen  bereits 
in  den  vergangenen  Jahren  gegeben  hatte.  Rüben  und  Lea 
wollten  fünf  Wagen  für  30  Pfund  nehmen,  den  Waagen  für 
6  Pfund.  Simon  war  dabei,  als  sie  mit  ihm  unterhandelten. 
Sie  trennten  sich  aber  und  kauften  zu  jener  Zeit  nicht. 
Später  traf  der  NichtJude  den  Jakob,  Sohn  des  Ruhen  und 
beklagte  sich  bei  ihm  über  seinen  Vater  und  dessen  zwei 
Sozien.  Da  kaufte  Jakob  vom  NichtJuden  sechs  Wagen  für 
36  Pfund,  einen  Wagen  mehr,  als  sie  anfangs  kaufen  wollten. 
Außerdem  gab  er  für  den  ganzen  Wein  noch  ein  Pfund  dazu. 
Jakob  kam  zu  seinem  Vater  Ruhen ,  erzählte  ihm  dies ,  und 
sein  Vater  wie  auch  Lea  waren  in  Gegenwart  des  NichtJuden 
mit  dem  Kaufe  einverstanden  und  sagten,  er  möchte  ihnen 
den  Wein  auf  sein  Risiko  vor  die  Türe  ihres  Hauses  hin- 
senden. Nun  sagt  Simon,  er  wolle  den  W^ein  nicht,  sondern 
er  wolle  seinen  Teil  vom  NichtJuden  in  barem  Gehle  bezahlt 
nehmen.  Er  sagt,  daß  er  nicht  einmal  fünf  Wagen  bezahlt 
nehmen  wollte,  gesteht  aber  zu,  daß  er,  als  sie  den  Wein 
kaufen  wollten,  dabei  war  und  geschwiegen  hat.  Er  sagt 
ferner,  daß  er  nicht  wisse,  wie  sie  mit  ihm  abgemacht  haben 
und  was  sie  für  den  Wein  geben  wollten.  Ferner  sagt  er, 
daß  er  sich  freute,  als  der  NichtJude  ohne  Resultat  von  ihnen 


206  152. 

fortging.  "Was  sie  später  kauften,  sei  ohne  seinen  Willen  ge- 
schehen. Er  will  ihn  deshalb  nicht  nehmen.  Auch  der  Nicht- 
jude  gesteht  zu,  daß  Simon  nichts  von  ihm  -gekauft  hat, 
Ruhen  entgegnet:  „Was  man  uns  für  unsere  Schuld  gegeben 
hat,  will  ich  mit  dir  teilen,  denn  auch  ich  habe  den  Wein 
nicht  vom  Mchtjuden  gekauft,  sondern  mein  Sohn  kaufte  ihn 
au  meiner  Stelle.  Ich  und  Lea  waren  damit  zufrieden;  denn 
wir  wollten  den  Nichtjudeu  nicht  wegen  einer  Kleinigkeit 
erzürnen.  Denn  er  klagt  über  uns  auf  der  Straße,  daß  er 
uns  1000  Pfund  als  Zinsen  gegeben  hat.  Deshalb  nahm  ich 
den  Wein,  und  diesen  will  ich  mit  dir  teilen.  Du  wolltest 
auch  anfangs  jene  fünf  Wagen  mit  uns  kaufen  und  warst  zu- 
frieden, sie  für  30  Pfund  zu  bekommen."  Simon  erwiderte.' 
..Das  ist  nicht  wahr,  ich  hatte  nie  im  Sinne,  ihn  zu  kaufen, 
und  ich  hatte  mit  dem  von  euch  gekauften  Weine  nichts  zu 
tun,  deshalb  schwieg  ich."  Ruhen  sprach,  Simon  habe  es 
verursacht,  daß  der  Xichtjude  sich  ärgerte  und  fast  die  ganze 
Schuld  zurückbezahlte.  Dies  habe  ihm  großen  Schaden  ver- 
ursacht. Ferner  behauptet  Simon,  Ruhen  habe,  als  er  den 
Wein  kaufte,  zu  ihm  gesagt:  ..Wenn  der  Wein  gut  ist,  werde 
ich  ihn  für  mich  nehmen,  wenn  nicht,  mußt  du  die  Hälfte 
gegen  deinen  Willen  nehmen." 

169. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  140a  Nr.  970.) 

Anfrage:  Ruhen  und  Simon  hatten  gemeinschaftlich  ein 
Haus.  Dem  Ruhen  gehörte  ^4,  dem  Simon  ^U  davon.  Rüben 
verpfändete  seinen  Teil  einem  NichtJuden  für  ein  Darlehen 
von  1.5  Mark,  wofür  er  jährlich  eine  Mark  Zinsen  geben 
wollte.  Dies  wollte  er  ewig  tun.  Der  NichtJude  solle  am 
Grundstück  kein  weiteres  Recht  haben,  als  jährlich  eine  Mark 
zu  bekommen.  Auch  hat  der  NichtJude  das  Recht,  daß  Rüben, 
falls  er  das  Grundstück  verkaufen  wollte,  ihm  sein  Viertel 
um  12  ;Mark  billiger  geben  mußte.  Auch  wenii  Feuer  in 
diesem  Hause  ausbricht ,  soll  der  NichtJude  keinen  Schaden 
haben.  Für  alle  Fälle  soll  ihm  Rüben  eine  Mark  jährlieh 
zahlen,  und  wenn  er  nicht  zahlte,  dann  sei  der  Anteil  Rubens 
am  Grundstücke  dem  NichtJuden  auf  ewig  verfallen.  Nun 
kam  Rüben  vor  uns  und  sprach:  „Ich  beabsichtige  meinen 
Teil   dem  NichtJuden   zu  verkaufen,   weil  ich  Geld  brauche." 

170. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  142  b  Nr.  978.) 

Ruhen  klagt  gegen  Simon:  „Ich  habe  bei  dir  einen 
eisernen   Panzer   und   Beinschienen   für   so   und    soviel   Geld 


152.  207 

verpfändet.    Icli  habe  sie  ausgelöst  und  fordere  diese  Pfänder 
von  Simon  zurück." 

171. 
Meir  von  Kotlienburg.  bis  1293. 
(M.  V.  ]{.  Trag.  S.  14:3  Nr.  «.'80.) 

Rüben  liatte  ein  Pfand  des  Königs  bei  sieh  und  wollte 
das  Geld  nicht  billi^^er  leihen  als  für  4  Pfennig  pro  Pfund 
wöchentlich.  Ein  Pfarrer,  der  Beamter  des  Königs  war,  er- 
ztirnte  darülier  und  drohte  in  seinem  Zorne  die  Juden,  die 
in  Frankreich  wohnen,  zu  vertreiben,  und  er  sprach  noch  viel 
mehr  Schändliches.  Er  befahl  den  Vorstehern  der  Gemeinde, 
ihm  alles ,  was  er  forderte ,  zu  geben.  Sie  taten  so  und 
nahmen  dem  Paibeu  das  Pfand  fort.  So  beruhigten  sie  den 
Zorn  des  Pfarrers,  indem  sie  nur  soviel  Zinsen  von  ihm 
nahmen,  als  er  vor  seinem  Zorne  geben  wollte.  Nun  fordert 
Rüben  von  den  Vorstehern  alles,  was  sie  versprochen  hatten, 
ihm  zu  geben.  Sie  erwiderten ,  sie  hätten  nur  das  im  Sinne 
gehabt,  was  ihnen  der  Pfarrer  abrechnen  werde.  Ferner 
sagten  sie,  es  sei  eine  Anordnung  der  Gemeinde,  nicht  mehr 
zu  nehmen  als  2  Pfennig  vom  Pfund  pro  Woche.  Das  gelte 
für  jeden,  der  zur  Gemeinde  komme. 

172. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  144a  Nr.  983.) 

An  die  Vorsteher  der  Gemeinde  Nürnberg:  „Wisset,  daß 
mein  Verwandter  Rabbi  Abraham  im  Auftrage  seiner  Ge- 
meinde zu  mir  kam,  Sie  klagen  über  einige  Einwohner  eurer 
Gemeinde,  daß  sie  in  ihrer  Stadt  Geschäfte  machen.  Ihr 
habt  die  Gewalt,  es  ihnen  zu  wehren  und  tut  es  nicht.  Wißt 
ihr  denn  nicht,  daß  sie  ungesetzlich  handeln?" 

173. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  148a  Nr.  997.) 

Rüben.  Simon  und  Dina  waren  assoziiert.  Ein  Schuldner 
gab  ihnen  ein  Dorf,  von  dem  sie  jedes  Jahr  das  Getreide  er- 
heben sollten.  Nun  klagt  Rüben:  ..Ich  habe  so  und  soviel 
Schelfel  bei  euch ,  die  ihr  von  dem  meinigen  eingenommen 
habt,  und  ihr  habt  das  Getreide  je  ein  Maß  für  zwei  Maß 
verliehen."  Simon  entgegnet:  „Ich  habe  nichts  von  dem 
seinigen  genommen."  Und  Dina  entgegnet:  „Alles  was  Rüben 
beschwören  wird,  daß  ich  von  dem  seinigen  habe,  will  ich 
ihm  zurückgeben.  Doch  haben  wir  nichts  verliehen,  sondern 
es   in  den  vergangenen   Jahren  zu  hilligem  Preise  verkauft." 


208  152. 

174. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 
(M.  V.  R.  Prag,  S.  151a  Nr.  1005.y 

Anfrage:  Vier  Erben  liaben  von  ihrem  Vater  Pfänder 
im  Werte  von  110  Mark  feinen  Silbers  geerbt.  Sie  gehören 
dem  Fürsten,  dem  Landgrafen.  Einer  beantragt  die  Teilung, 
weil  er  mit  seinen  Kindern  nichts  zu  essen  habe ,  wenn  sie 
nicht  teilten.  Sie  aber  wollen  nicht  teilen,  denn  sie  fürchten, 
der  Fürst  würde  gegen  sie  und  die  Gemeinde  Beschuldigungen 
vorbringen.  Denn  sie  könnten  es  nicht  teilen,  außer  wenn 
sie  den  Gürtel  und  andere  Gegenstände  in  vier  Teile  zer- 
schnitten. Der  Fürst  aber  hat  die  ganze  Regierung  in  Händen, 
und  wenn  sie  die  Sachen  zerschnitten,  würde  er  sie  und  die 
Gemeinde  anklagen.  Ferner  behaupten  sie,  die  Pfänder  seien 
das  Kapital  nicht  wert  und  würden  durch  die  Teilung  ver- 
lieren. Sie  denken  vielmehr  zu  warten,  bis  das  Reich  vom 
Streite  Ruhe  haben  werde.  Dann  wollen  sie  durch  Bestechung 
bewirken,  daß  er  die  Pfänder  einlöse  und  Kapital  und  Zinsen 
zahle.  Jener  entgegnet:  „Es  sind  bereits  drei  Jahre,  daß  die 
Zinsen  auf  mehr  als  4  (200)^  Mark  angewachsen  sind.  Was 
kann  er  für  Beschuldigungen  vorbringen?  Die  Schuld  ist  ja 
schon  mehr  als  doppelt  so  groß  als  der  Wert  der  Pfänder." 
Ferner  sagte  er:  „Wie  lange  soll  ich  noch  warten?  Ich  habe 
schon  länger  als  ein  Jahr  nach  dem  Tode  des  Vaters  ge- 
wartet." Ferner  sagte  er,  man  möge  ihm  das  Kapital  oder 
noch  weniger  geben  nach  der  Schätzung  der  Leute.  Denn 
er  habe  nichts  mehr  als  seine  Wohnung,  und  diese  könne  er 
nicht  verkaufen.  Er  habe  nichts  mehr,  was  er  und  seine 
Kinder  essen  könnten.  Auch  habe  er  von  anderer  Seite 
keinerlei  Möglichkeit,  sich  zu  ernähren.  Die  andern  behaupten 
aber,  sie  könnten  nicht  kaufen,  denn  vielleicht  blieben  sie 
verfallen,  sie  könnten  aber  aus  Furcht  vor  den  Beschuldigungen 
des  Fürsten  auch  nicht  verkaufen.  —  Gib  uns  Bescheid,  wer 
im  Rechte  ist. 

175. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Prag,  S.  151a  Nr.  lOOG.) 

Anfrage  an  R.  Meir:  Die  Witwe  Rahel  fordert  Lea, 
die  Witwe  Simons,  vor  Gericht.  Jene  behauptet,  sie  habe  in 
ihre  Hand  eine  Kette  ihres  Mannes,  die  15  Mark  wert  sei, 
gegeben,  damit  sie  sie  und  ihre  Magd  damit  ernähre.  Ferner 
hat  Rahel  es  übernommen ,  daß  sie  mit  ihr  in  ihrem  Hause 
wohnt,   denn  sie  hatte  ein  halbes  Haus.     Lea  und  ihr  Mann 


^  Es  muß  wohl  200  heißen,  da  die  hebräischeu  Zeichen  für  4  und 
200  leicht  zu  verwechseln  sind.  4  M.  Zinsen  in  8  Jahren  bei  HO  M. 
Kapital  wäre  unverständlich. 


152.  200 

hatten  es  übeinoninien ,  die  Zinsen  von  dem  Hause  an  den 
Kiclitjiulen  zu  bezaiilen.  welclie  Kaliel  iiilirlicli  vun  dem  Hause 
bezahlen  müßte,   und  aucli  diese  Zinsen  fordert  sie.  .  .  . 

17(). 

Meir  von  Rothenburg,  ))is  1293. 

(M.  V.  R.  Lemberg,  S.  24  b  Nr.  180.) 

Simon  khigt  gegen  Rüben  wegen  dessen  Zinsnahme.  ¥a' 
sagt:  „Einmal  verpfändete  ich  dir  das  Pfand  eines  Nicht- 
juden.  Nach  einiger  Zeit  löste  ich  das  Pfand  aus  und  gab 
Zinsen  aus  meiner  Hand  in  deine  Hand.  Später  gab  dir  auch 
der  NichtJude  Zinsen.  Nun  fordere  ich ,  daß  du  mir  meine 
Zinsen  zurückgibst."  Rüben  entgegnet:  „Als  du  das  Pfand 
bei  mir  auslöstest,  sagte  ich  dir:  „Wenn  dir  der  NichtJude 
Zinsen  gezahlt  hat,  gib  sie  mir,  wo  nicht,  gib  mir  nichts." 
Da  sprachst  du:    „Ja,  er  hat  mir  bezahlt." 

177. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Lemberg,  S.  16  a  Nr.  207.) 

Anfrage:  R.  Meir  fordert  von  R.  Elieser.  Er  hat  ihm 
IIV4  Mark  unter  der  Bedingung  in  Verwahrung  gegeben,  daß 
R.  Elieser  ihm  das  Äquivalent  in  Frankfurt  bezahle.  R.  Meir 
behauptet  nun,  R.  Elieser  habe  es  sofort  mit  seiner  Garantie 
übernommen,  ihm  das  Geld  in  Frankfurt  zu  übergeben. 
R.  Elieser  aber  entgegnet:  „Du  hast  es  mir  unter  der  Be- 
dingung übergeben,  daß  ich  es  dir  sofort  nach  dem  Essen 
zurückgebe,  denn  es  war  deine  Absicht,  es  noch  an  demselben 
Tage  nach  dem  Essen  zu  nehmen." 

178. 

Meir  von  Rotheuburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Lemberg,  S.  17  a  Nr.  218.) 

Anfrage:  Die  Witwe  und  der  Sohn  des  Rüben  fordern 
Simon  vor  Gericht.  Ihr  Vormund  behauptet  folgendes:  „Rüben 
hat  dir  Wein  übergeben  mit  dem  Auftrage,  denselben  nach 
Magdeburg  zu  führen,  dort  zu  verkaufen  und  das  Geld  dafür 
zu  bringen.  Du  hast  nun  den  Wein  für  ein  Pferd  verkauft. 
Ich  verlange  nun  das  Pferd  entweder  für  die  Eheverschreibung 
der  Frau  oder  als  Erbteil  des  Sohues."  Simon  erwidert: 
„Es  ist  wahr,  er  hat  mir  den  Wein  zum  Verkaufen  über- 
geben; allein  ich  hatte  für  meinen  Bruder  Rüben  gegenüber 
einem  Nichtjudeu  für  5^4  Mark  gebürgt,  und  er  übergab  mir 
den  Wein,  um  mich  durch  dessen  Erlös  von  dem  NichtJuden 
zu   befreien.     Das   Pferd   ist  3  Mark   wert,    es   bleiben   noch 

Forschungen  152.  —  Hoffmann.  14 


210  152. 

2V4  Mark.  Dies  fordere  ich  von  ihr,  da  sie  mit  ihm  gelobt 
hat,  mich  loszulösen. "  Der  Vormund  entgegnet:  „Von  deiner 
Bürgschaft  hat  ihr  Mann  dich  bereits  losgelöst,  und  den 
Wein  hat  er  dir  nur  als  Boten  übergeben." 

179. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  B.  Lemberg,  S.  21b  Nr.  305.) 

Anfrage:  Levi  hat  ein  Pferd,  das  ihm  verpfändet  wurde^ 
in  seinem  Hause  oder  eine  Schuld  oder  sonst  ein  Pfand.  Es 
kam  Jehuda  und  lieh  dem  Nichtjuden  das  Geld,  und  dieser 
löste  sein  Pferd  oder  seine  Schuld  oder  sein  Pfand  von  Levi 
aus,  sei  es,  daß  Jehuda  gewußt  hat,  es  sei  im  Hause  Levis, 
sei  es.  daß  er  es  nicht  gewußt  hat.  Wie  ist  da  zu  ent- 
scheiden ? 

180. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Lemberg,  S.  27a  Nr.  326.) 

Rüben  behauptet :  Simon  habe  ihm  Geld  gegen  halben 
Gewinn  anf  Pfänder  geliehen.  Er  habe  ihm  10  Pfund  als 
Gewinnanteil  gegeben.  Die  Pfänder  sind  verloren  gegangen, 
indem  sie  teils  im  Hause  des  Gläubigers  verbraunt  sind,  teils 
vom  Richter  genommen  wurden.  Jetzt  fordert  Rüben  die 
10  Pfund  wieder,  da  die  Pfänder  durch  seine  Schuld  verloren 
gegangen  sind,  indem  er  sie,  nachdem  er  sie  ausgelöst  hatte, 
nicht  zurückgab. 

181. 

Me'ir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Lemberg,  S.  28a  Nr.  333.) 

Rüben  fordert  den  Simon  vor  Gericht  und  spricht:  „Du 
hast  mir  Geld  auf  mein  Pfand  geliehen,  und  ich  will  es  aus- 
lösen." Simon  erwidert:  „Es  ist  mir  schon  verfallen,  denn 
ich  habe  dir  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  geliehen,  daß 
du  es  auslösen  oder  verfallen  lassen  könntest.  Du  batest 
mich  um  weiteren  Aufschub  und  sprachst:  ,Wenn  ich  es  nicht 
bis  zu  der  zwischen  uns  festgesetzten  Zeit  auslöse,  sollst  du 
es  von  jetzt  an  erwerben."  Jener  aber  sagt:  „Ein  solches 
Wort  ist  nie  aus  meinem  Munde  gekommen." 

182. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Lemberg,  S.  34b  Nr.  380.) 

Lea  fordert  die  Rahel  vor  Gericht.  Jene  sagt:  „Ich  habe 
bei  dir  Pfänder  verpfändet  und  sie  bis  auf  3  Mark  ausgelöst. 


152.  211 

(üb   mir   nun    meine  Pfänder  zurück."     Kaliel  erwidert:  „Es 
ist  niciit  walir,  vielmehr  sind  deine  IM'ilnder  bei  mir  uocii  für 
11  Mark  verpfiindet.    Die  Sache  verhielt  sich  folgendermaßen : 
Anfangs  lieh  ich  dir  20  Mark  auf  halhen  Gewinn.     Kin  Teil 
davon   gehörte  Waisenkindern,   ein   anderer  Teil  war  bei  mir 
verwahrt,  damit  von  dessen  Gewinn  Waisen  unterrichtet  und 
andere   heilige  Dinge   bestritten   würden.     Du  hast  mir  alles 
bezahlt  l)is  auf  4  Mark  Kajtital  und  7  Mark  Gewinn,  die  auf 
meinen  Teil  kommen,  denn  du  hast  mir  gesagt,  daß  du  14  Maik 
Gewinn  gehabt  und  die  auf  deinen  Teil    kommenden  7  Mark 
genommen    hast.     Als    du    mir    daher   die  l'>  Mark  zahltest, 
blieben    deine    Pfänder    noch    bei    mir    für  11   Mark,  4  Mark 
Kapital  und  7  Mark  Gewinnanteil.    Gib  mir  nun  die  11  Mark, 
so  will  ich  dir  deine  Pfänder  wiedergeben."     Lea  entgegnet: 
„Es   ist   wahr,   ich   bin   dir  noch  4  Mark  schuldig  geblieben; 
allein   für  1  Mark   gab  ich  dir  ein  Pfand,  das  ein  NichtJude 
bei    mir   für  dasselbe  Geld,  das  du  mir  geliehen  hattest,  ver- 
l)fändest    hatte.     Was    die  7  Mark   Gewinn    betrifft,    die   auf 
deinen  Anteil   kommen   sollten,   so   habe  ich  dieselben  später 
gesucht,    habe    aber    nur    die  7  Mark    gefunden,    die   ich  für 
meinen  Teil  genommen  hatte.    Ich  weiß  nicht,  was  aus  deinem 
Gelde  geworden  ist "    Darauf  entgegnete  Rahel :  „Es  ist  wahr, 
du  hast  mir  ein  Pfand  eines  NichtJuden  gegeben  ;  aber  es  ist 
nur  10  Denare  wert,  und  ich  nehme  es  nicht  für  eine  Mark. 
Denn  ich  habe  dir  befohlen,  das  Geld  nur  auf  sichere  Pfänder 
zu   verleihen.     Jene  7  Mark  Gewinn,  von  denen  du  sagst,  du 
habest  sie   gesucht  und  nicht  gefunden,  die  hast  du,  wie  ich 
weiß,  für   deinen  Gebrauch  ausgegeben;  denn  du  hattest  kein 
anderes  Vermögen  als  jene  7  Mark  Gewinn."    Lea  entgegnet: 
„Deine  Angabe,  du  habest  mir  befohlen,  dein  Geld  nur  gegen 
sichere  Pfänder    zu    verleihen,    ist  nicht    wahr.    Du   hast   es 
mir    ohne     Bestimmung     geliehen.       Außerdem      war      der 
NichtJude,  dem  das  Pfand  gehört  hat,  vertrauenswürdig.    Ich 
habe  ihm  mitunter  10  Pfund  ohne  Pfand  geliehen,  und  er  hat 
sie   mir   bezahlt.     So   glaubte   ich   auch  jetzt,  habe  demnach 
mit  deinem  Gelde  nicht  fahrlässig  gehandelt.   Was  du  ferner 
behauptest,  ich  hätte  deine  7  Mark  Gewinn  für  meinen  Gebrauch 
ausgegeben,    ist    ebenfalls    nicht    wahr.     Vielmehr    weiß    ich 
nicht,  was  damit  passiert  ist.    Was  du  endlich  sagt,  ich  hätte 
dir    Pfänder    gegeben,    um    sie    für    die  7  ]\Iark    Gewinn    zu 
behalten,   ist  nicht  wahr.     Die  Pfänder  habe  ich  nur  für  das 
Kapital  gegeben." 

Darauf  fragten  wir  die  Lea  oft  darüber  aus,  was  aus 
den  7  Mark  geworden  sei,  da  sie  doch  der  Rahel  vor  zwei 
Tagen  gesagt  hatte,  sie  habe  14  Mark  Gewinn  gehabt,  wovon 
7  Mark  auf  ihren  Teil  kommen,  und  nun  sagt  sie,  sie  habe 
nur  7  Mark  gefunden,  die  sie  für  ihren  Teil  genommen  habe. 
Sie   antwortete  nichts  und  sagte  nur:  „Ich  habe  jetzt  keinen 

14* 


212  152. 

Gewinn  mehr,  denn  sobald  ich  10  oder  20  Denare  gewonnen 
hatte,  teilte  ich  dieselben  und  gab  meinen  Teil  für  meinen 
Gebrauch  aus,  da  wir  dies  ausgemacht  haben,  daß  ich  zu 
jeder  Zeit  meinen  Teil  vom  Gewinne  verausgaben  könne. 
Ihren  Teil  legte  ich  zu  ihrem  Kapital.  So  habe  ich  oft  getan. 
Zuletzt,  als  die  Zeit  der  Zahlung  kam,  fand  ich  nur  das 
Kapital  und  die  7  Mark  Gewinn,  die  ich  für  meinen  Teil 
genommen  hatte.  Wie  die  Sache  gekommen  ist,  weiß  ich 
nicht.  Es  ist  entweder  gestohlen  worden,  oder  es  ist  sonst 
etwas  passiert." 

183. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Lemberg,  S.  44b  Nr.  426.) 

Rüben  hat  vor  mehr  als  10  Jahren  10  Pfund  von  Wohl- 
tätigkeitsgeldern erhalten,  wofür  er  sich  verpflichtet  hat, 
jährlich  3  Pfund  vom  Gewinne  zu  zahlen.  Sollte  er  gar  keinen 
Gewinn  haben,  so  ist  .er  ganz  frei,  sollte  der  Gewinn  weniger 
als  drei  Pfund  betragen,  so  soll  derselbe  zu  gleichen  Teilen 
geteilt  werden.  Rüben  haftet  aber  für  das  ganze  Kapital. 
Nun  hat  Rüben  mehr  als  10  Jahre  die  festgesetzte  Zahlung 
geleistet,  so  daß  von  diesen  10  Pfund  bis  30  Pfund  Gewinn 
gekommen  sind.  Jetzt  aber  wankt  Rüben  und  ist  unfähig  zu 
zahlen,  und  er  denkt  in  seinem  Herzen,  daß  er  viele  Fehler 
gemacht  hat. 

184. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Berlin,  S.  6  Nr.  18.) 

R.  Meir  verbietet,  aus  dem  Mantel,  welchen  die  Pfarrer 
tragen,  wenn  sie  zur  Wallfahrt  gehen,  etwas  zu  machen,  was 
zur  Erfüllung  eines  religiösen  Gebotes  gehört. 

185. 
Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 
(M.  V.  R.  Berlin,  S.  11  Nr.  48.) 

Rüben,  Simon,  Levi  und  Jehuda  haben  gemeinschaftlich 
ein  Geschäft.  Man  bezahlte  ihnen  Silber.  Sie  verteilten  es 
durchs  Los.  Später  kaufte  Rüben  den  Teil  seines  Kompagnons 
Simon  als  Silber  und  verkaufte  ihn  an  Kaufleute.  Die  Kauf- 
leute zerschnitten  es  und  fanden  es  von  innen  gefälscht,  voller 
Schlacken.  Beinahe  wäre  er  in  Gefahr  gekommen.  Er  mußte 
die  Kaufleute  durch  Geld  versöhnen,  daß  sie  ihn  nicht  an- 
klagten. 


152.  213 

180. 

Meir  von  Ilothenburg,  l)is  r2i>3. 

(M.  V.  II.  IkM-liii,  S.  41   Nr.  286.) 

Aufrage:  Zehn  Miiiiner  lialuMi  einem  Fürsten  Geld  geliehen, 
der  eine  wenig,  der  andere  viel,  aber  nicht  gemeinschaftlich, 
sondern  für  sich.  Jeder  hatte  einige  Pfänder,  die  der  Fürst 
jedem  nach  Verhältnis  seines  Darlehens  gegeben  hat.  Eines 
Tages  ließ  der  Fürst  alle  rufen  und  sprach:  „Ich  kann  mich 
nicht  mit  jedem  einzelneu  von  euch  vergleichen,  verlängert 
mir  aber  die  Zeit,  uud  ich  werde  euch  so  und  soviel  Zinsen 
für  das  ganze  Geld  geben,  und  wenn  ich  zahlen  werde,  soll 
jeder  seinen  Teil  bekommen."  Auch  die  .luden  haben  fest- 
gesetzt, daß  sie  so  tun  wollen,  aber  ohne  Kinjan  ^  (Mantelgriff), 
sondern  durch  bloße  Zusage. 

187. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293 

(M.  V.  R.  Berlin,  S.  49  Nr.  311.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon :  Er  kam.  einem  NichtJuden 
zu  helfen  und  hat  ihm  dadurch  10  Pfund  Schaden  verursacht, 
denn  aus  Furcht  vor  ihm  hat  er  sich  mit  dem  NichtJuden 
verglichen  uud  dadurch  10  Pfund  verloren. 

188. 
Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 
(M.  v.  R.  Berlin,  S.  182  Nr.  69.) 

Rüben  war  dem  Simon  eine  Mine^  schuldig  und  stellte 
Levi  und  Jehuda  als  Bürgen  und  versprach,  ihm  zu  einer 
bestimmten  Zeit  zu  zahlen.  Die  Bürgen  gelobten  dem  Simon, 
daß.  wenn  Rüben  nicht  zur  bestimmten  Zeit  zahlte,  sie  jeden 
Tag  zwei  Mahlzeiten  auf  Kosten  Rubens  essen  würden.  Rüben 
schrieb  den  Bürgen  einen  Schuldschein  und  gab  Handschlag, 
daß  er  sie  auslösen  und  von  jeder  Art  Schaden  befreien 
wollte.  Darüber  schrieb  er  einen  Schein,  in  welchem  auch 
der  Handschlag  verzeichnet  war.  Nun  starb  Rüben  innerhalb 
der  Zeit  und  hinterließ  Waisen  und  Witwe,  und  es  war  nicht 
einmal  soviel  da,  wie  die  Eheverschreibung  betrug.  Nun 
fordert  Simon  von  den  Bürgen,  daß  sie  entweder  essen  oder 
ihm  sein  Geld  geben  sollen,  da  der  Vertrag  so  lautet. 


^  Der  sogenannte  Mantelgriff,  wodurch  nacli  talmudischem  Recht 
ein  Kaufgegenstand  oder  ein  Geschenk  jemandem  zugeeignet  wird. 

2  Mine  =  litra  Pfund,  Zunz:  Zur  Geschichte  und  Literatur 
S.  359  f. 


214  152. 

180. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Berlin,  S.  209  Nr.  140.) 

Anfrage:  Die  Gemeindemitglieder  haben  mit  Zustimmung 
deines  Verwandten  Kohen-Zedek  unter  sich  die  Anordnung 
getroffen,  daß.  wer  aus  der  Stadt  wegzieht,  um  an 
einem  anderen  Orte  zu  wohnen,  nicht  in  die  Stadt  kommen 
dürfe,  um  ohne  Wissen  der  Gemeinde  seine  Schulden  aufzu- 
stellen \  damit  man  sehe,  ob  er  bezahlt  werden  könne.  Wenn 
einer  aus  der  Gemeinde  ihm  das  Geld  der  Schuld  geben  und 
ihn  abfertigen  will,  so  hat  er  sich  abfertigen  zu  lassen.  Wenn 
er  dennoch  ohne  Wissen  der  Gemeinde  seine  Schulden  auf- 
gestellt hat,  so  muß  er  als  Strafe  von  seinem  ganzen  Ver- 
mögen 6  Kölnische  Pfennige  pro  Mark  bezahlen.  Nun  hat 
einer  die  Verordnung  übertreten. 

190. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Berlin.  S.  210  Nr.  143.) 

Rüben  behauptet,  er  habe  der  Lea  12  Pfund  auf  halben 
Gewinn  übergeben.  Sie  sagt,  sie  habe  von  ihm  10  Pfund 
gegen  festgesetzte  Zinsen  von  2  Pfund  erhalten.  Sie  habe 
ihm  5  Pfund  vom  Kapital  gezahlt,  und  es  blieben  bei  ihr 
noch  5  Pfund  altes  Geld. 

191. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Berlin,  S.  213  Nr.  159.) 

Rüben  hatte  ein  Pfand  bei  nichtjüdischen  Wucherern. 
Simon  brauchte  Geld  und  bat  den  Rüben,  ihm  zu  erlauben, 
auf  jenes  Pfand  ein  Darlehen  zu  nehmen.  Er  tat  so,  während 
das  Pfand  ohnedies  teilweise  wegen  Rubens  Darlehen  ver- 
pfändet war.  Das  Haus  des  NichtJuden  verbrannte  und  das 
Pfand  ging  zu  Grunde. 

192. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Berlin,  S.  210  Nr.  165.) 

Anfrage :  Rüben  fordert  Simon  vor  Gericht.  Er  sagt, 
seine  Frau  habe  ihm  eine  Schuld,  die  sie  bei  Levi  hatte, 
geliehen  und  zu  ihrem  Schuldner  Levi  gesagt:  „Gib  die 
4  Pfund  Geld,  die  du  mir  schuldig  bist,  dem  Simon  auf  halben 
Gewinn.     Dabei    liege    das  Risiko   für    das  Kapital   und  den 

'  D.  h.  seine  Schuldkonten  abzuschließen  und  einzuziehen. 


152.  2J.-. 

halben  Gewinn  auf  Simon,  der  es  mir  zu  zahlen  hat."  Levi 
antwortete:  „Icli  hin  frei  von  dir."  Die  Frau  sagte:  „Ja!" 
Diese  Festsetzungen  geschahen  im  Beisein  der  drei  Beteiligten. 
Sie  verließ  sich  auf  dich,  als  sie  Levi  freiließ.  Levi  gab  dem 
Simon  Handschlag,  daß  er  ihm  das  Geld  geben  werde,  und 
Simon  gab  Handschlag,  daß  er  sich  ihr  verpflichte.  Ferner 
sagt  Kuben:  „Für  die  Garantie,  die  Simon  für  Kapital  und 
halben  Gewinn  übernommen  hat,  habe  ich  ihm  erlaubt,  Hühner 
als  Geschenke  von  denNiclitjuden  anzunehmen.  Meine  Frau  näm- 
lich führt  das  Gescliiift  in  meinem  Hause."  Simon  entgegnet  dem 
Ruhen:  „Deine  Frau  hat  das  Geld  ohne  dein  Wissen  genommen 
und  es  dir  hinterzogen,  weil  sie  sich  vor  dir  gefürchtet  hat 
und  es  dem  Levi  geliehen.  Nachher  kam  sie,  die  Schuld  von 
Levi  einzufordern,  konnte  sie  aber  nicht  herausbekommen, 
weil  er  nichts  zu  zahlen  hatte.  Da  bat  sie  mich,  ich  solle 
die  Schulden  von  Levi  übernehmen,  vielleicht  konnte  ich  sie 
von  ihm  herausbringen,  und  wenn  ich  sie  herausbringen  könnte. 
dann  sollte  ich  nach  dem,  was  ich  mit  ihr  festgesetzt  hatte, 
für  das  Kapital  und  den  halben  Gewinn  verpflichtet  sein.  Ich 
habe  mich  aber  niemals  verpflichtet,  falls  er  mir  nicht  zahlen 
sollte,  und  er  hat  mir  nichts  bezahlt."  Alle  diese  Abmachungen 
geschahen  nicht  in  Gegenwart  des  Levi.  Simon  hat  auch  in 
Abwesenheit  des  Levi  der  Frau  Bürgen  gestellt.  Nachher 
kamen  die  Frau  und  ihr  Bruder  Simon  vor  Levi,  und  die 
Frau  sprach  zu  Levi:  „Gib  meinem  Bruder  Simon  die  Schuld. 
die  ich  bei  dir  habe."  Während  sie  alle  drei  beisammen 
waren,  sprachen  sie  nicht  von  den  Abmachungen.  Die  Frau 
sagte  ihm  nur:  „Gib  ihm!"  Als  dann  Simon  dem  Levi  die 
Schuld  abforderte,  sagte  Levi :  „Ich  habe  nichts.  Gib  mir 
eine  Gerichtszeit  von  4  Wochen."  Darauf  ging  Simon  zu 
seiner  Schwester  und  erzählte  ihr.  was  Levi  zu  ihm  gesagt 
hatte.  Sie  sagte  zu  ihrem  Bruder:  „Gib  die  Zeit!  0  möchte 
er  nur  dann  zahlen!"  Er  gab  ihm  die  Frist,  wie  seine 
Schwester  geheißen  hatte.  Nach  der  bekannten  Zeit  forderte 
Simon  nochmals  von  Levi.  Alles  tat  er  auf  ihr  Geheiß  und 
immer  sprach  Simon  zu  seiner  Schwester :  „Ich  will  mich  dir 
nicht  verpflichten,  solange  Levi  mir  nicht  zahlt",  und  jedes 
Mal  antwortete  seine  Schwester:  „Wozu  brauchst  du  dich  zu 
verpflichten,  wenn  er  es  dir  nicht  gibt?" 

Der  Gatte  behauptet  ferner,  daß  er  mit  dem,  was  seine 
Frau  getan  getan  hat.  einverstanden  war.  Levi  aber  behauptet : 
^Ich  war  blos  ein  Bevollmächtigter,  es  aus  seiner  Hand 
herauszubringen." 

19:3. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Berlin,  S.  243  Nr.  245.) 

Anfrage :  Rüben  sandte  einen  Boten,  um  Wein  von  einem 
NichtJuden    für   seine  Schuld    zu   nehmen.     Er  tat   dies  und 


216  152. 

führte  den  Wein  anf  einem  Wagen.  Als  er  ihn  nach  der 
Stadt  brachte,  gab  der  Nichtjude  den  Wein  einem  anderen 
Juden  der  Stadt.   Nun  fordert  ihn  lUiben  vom  zweiten  (Juden). 

194. 
Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 
(M.  V.  R.  Berlin,  S.  277  Nr.  60.) 

Einer  von  den  Angesehenen  der  Stadt  und  ein  mächtiger 
Mann,  sagte  zu  Rüben  und  Simon:  „Ich  bin  eurem  Schuldner 
Geld  schuldig  und  habe  es  übernommen,  ihn  euch  gegenüber 
von   seiner  Verpflichtung   frei  zu  machen.     Kommet,  ich  will 
euch  ein  Pfand  geben."    Sie  gingen  in  sein  Haus.    Er  brachte 
ihnen  Stücke   Kleiderstoff.     Ruhen    sah   ein    Stück  Stoff   von 
12  Ellen.     Da   sagte  Rüben:    „Ich    will    dies    zu  Ehren   des 
Sabbath   kaufen."     Er  bat  den  Nichtjuden,  es  ihm  zu  geben. 
Er  gab  es  ihm  für  zwei  Mark,  die  er  von  seiner  Schuld  ab- 
rechnen sollte.     Er  sprach  darauf:  „Nun  habe  ich  zwei  Mark 
bezahlt."      Der   NichtJude    war    ihnen    aber    auch    noch    von 
anderer   Seite   auf  Pfänder  Geld   schuldig.     Nachdem  Rüben 
mit  dem  Nichtjuden  den  Kauf  wegen  des  Stoffes  abgeschlossen 
hatte,    sprach  Simon    zu  Rüben:  „Du    mußt   mir  eine  Mark 
geben,  die  auf  meinen  Teil  kommt."    Rüben  antwortete:  „Ich 
gebe    dir   nichts;   denn   ich   habe   den  Stoff  nur  gekauft,  um 
von   dem  Nichtjuden   abgefertigt  zu   sein   und  habe   ihn  für 
meinen  Teil  gekauft,"     Simon  entgegnet:  „Was  soll  ich  tun?" 
Ruhen   sprach :  „Kaufe   du  das  Kleid  von  mir.  so  wie  ich  es 
gekauft  habe."    Simon  sprach:  „Ich  will  kein  Kleid  kaufen." 
Rüben  sprach:  „Wenn  dem  so  ist.  so  behalte  du  was  du  hast." 
Simon  sprach  :  „Ich  bin  zufrieden."    Der  NichtJude  hatte  ihnen 
noch  andere  Stücke  Stoff  gegeben,  und-  sie  gingen  fort.    Nun 
ist   der  NichtJude   gestorben,   und    seit   vier  Jahren   sind   die 
Pfänder  in  ihrer  Hand  geblieben  und  sind  sämtlich  verfallen. 
Indessen  hatten  sie  noch  beim  Leben  des  Nichtjuden  ihm  die 
anderen  Stücke  Stoff  zurückgegeben  nebst  anderen  Pfändern, 
die   bei   ihnen   waren,  so  daß  die  (noch  gebliebenen)  Pfänder 
nicht    das    Kapital    wert    waren,    das    der   NichtJude    ihnen 
schuldete.     Nun   will   Simon   zwei  Mark   vorwegnehmen   und 
den  Rest  mit  Rüben  gleich  teilen.    Ruhen  aber  sagt:  „Nicht 
so!     Die   zwei  Mark  habe  ich  für  mich  gerettet,  wie  ich  dir 
gesagt    habe.     Daher    soll,    was   an    den  Pfändern    noch   zur 
Zahlung  fehlt,  auf  uns  beide  nach  Verhältnis  verteilt  werden." 
Wer  hat  recht? 

195. 

Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(M.  V.  R.  Berlin,  S.  282  Nr.  239.) 

Es  geschah  :  Ein  NichtJude  verpfändete  einem  Juden  ein 
Pfand.     Dieser  brauchte   aber  Geld   und   verpfändete   es   bei 


152.  217 

einem  anderen  Juden,  der  das  Pfand  verlor.  Der  NichtJude 
wollte  das  Pfand  einlösen  und  forderte  es  zurück.  Der  Jude 
erwiderte:  „Ich  will  es  hezahlcn.  denn  es  ist  verloren  gegangen." 
Der  NichtJude  forderte  zweimal  soviel,  als  es  wert  war.  Da 
sprach  der  erste  Jude  zum  zweiten  Juden,  der  das  Pfand 
verloren  hatte:  .,Befreie  mich  von  dem  NichtJuden."  Er 
erwiderte:  „Ich  will  dir  das  Pfand  zahlen.  Wenn  der  Nicht- 
jude  das  Doppelte  fordert,  so  achte  ich  nicht  darauf.  Ich 
zahle  dir  nur  seinen  Wert. 

196. 

Chajim  Or  Sarua  \  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien. 

Zweite  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua,  S.  Ib  Nr.  3.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon.  Er  hatte  zu  ihm  gesagt: 
,,Wenn  du  ein  Grundstück  kaufen  willst,  so  weiß  ich  von 
einem  solchen,  das  man  verkaufen  will.  Ich  sage  dir  aber 
im  voraus,  daß  du  mir  geloben  mußt,  den  Kauf  nur  durch 
mich  abzuschließen.  Solltest  du  ihn  auch  durch  einen  anderen 
al)schließen,  so  mußt  du  mir  doch  die  Maklergebühren  von 
li  Pfund  Heller  bezahlen,  da  ich  in  der  Sache  zuerst  da  bin." 
Er  antwortete:  „Sehr  gern",  und  gelobte,  die  Sache  nur  durch 
mich  abzuschließen.  Ich  bemühte  mich  dieser  Sache  wegen, 
sandte  einen  Boten  nach  dem  Verkäufer  14  Meilen  weit  und 
brachte  so  Käufer  und  Verkäufer  in  ein  Haus  zusammen. 
Da  sagten  die  Verwandten  Simons  zu  mir:  „Wenn  du  uns 
einen  Teil  von  deinem  Maklerlohn  geben  willst,  so  werden 
wir  die  Sache  zum  Abschluß  bringen;  wenn  nicht,  so  kann 
sie  nicht  abgeschlossen  werden."  Ich  antwortete:  „Das  kann 
nicht  sein,  denn  Käufer  und  Verkäufer  haben  mir  gelobt,  nur 
durch  mich  abzuschließen."  Als  die  Verwandten  Simons  sahen, 
daß  ich  nicht  darauf  einging,  sagten  sie:  „Das  Grundstück 
ist  an  NichtJuden  verpfändet.'-  Durch  diese  Ausflucht  wiesen 
sie  mich  ab.  Ich  sagte:  „Ich  will  wegen  dieser  vorgeblichen 
Verpfändung  nachforschen."  Nachdem  ich  fortgegangen  war, 
machten  sie  die  Sache  fertig  und  bestätigten  den  Kauf  ohne 
mein  Wissen.  Darauf  forderte  ich  den  Verkäufer  wegen  der 
Maklergebühren  vor  Gericht  und  habe  den  Prozeß  gewonnen. 
Simon  entgegnet:  ..Ich  habe  Zeugen,  daß  ich  gar  kein  Grund- 
stück gekauft  habe.  Wozu  soll  ich  ihm  etwas  geben,  da  er 
selbst  behauptet,  daß  er  mir  gesagt  habe,  ich  solle  ihm  etwas 
geben,  wenn  ich  ein  Grundstück  kaufen  wolle.  Nun  ist  es  so, 
daß  ich  weder  ein  Grundstück  kaufen  wollte,  noch  kaufte,  er 


'  Chajim  Elieser  Or  Sarua,  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien, 
Zeitgenosse  des  Meü-  von  Rothenburg.  Cassel  S.  380.  Graetz  Yll, 
S.  101. 


218  152. 

auch  nicht  nach  dem  Verkäufer  sandte,  der  Verkäufer  es  viel- 
mehr einem  anderen  Mann  verkaufte,  ihm  auch  nicht  den 
Lohn  für  den  Boten  zahlte,  so  daß  dieser  Ruhen  mit  jenem 
Verkaufe  nichts  zu  tun  hatte  und  auch  kein  ^Makler  dahei  war. 
Als  der  Verkäufer  kam.  zürnte  er  über  ihn.  weil  er  ihn  be- 
logen hatte  und  s])rach :  ..Ich  will  seine  Vermittlung  nicht 
und  will  nicht  durch  ihn  verkaufen."  Was  Rüben  behauptet, 
einen  Prozeß  gegen  den  Verkäufer  gewonnen  zu  haben,  ist 
nicht  wahr.  Der  Rabbiner  wußte  nicht,  daß  dieser  Rüben  reich 
ist  und  durch  diese  Sache  nichts  verloren  hat.  Denn  er  ist 
deswegen  nicht  aus  der  Stadt  hinausgegangen,  und  es  ist  dies 
nicht  sein  Geschäft.  Das  wußte  der  Rabbiner  nicht,  und  er 
hat  ihm  bloß  Lohn  für  seine  Mühe  zugesprochen.  Hätte  er 
gewußt,  daß  Rüben  reich  ist  und  sich  mit  solchen  Geschäften 
nicht  befaßt,  so  hätte  er  den  Verkäufer  von  allem  frei  ge- 
sprochen. Ferner:  Hätte  ich  ihm  auch  für  diesen  Verkauf 
Geld  zugesagt,  so  hätte  ich  ihn  nur  zum  besten  gehalten; 
denn  es  war  weder  Kinjan^  (Mantelgriflf)  geschehen,  noch 
waren  Zeugen  dabei.  Er  hätte  auch  den  Verkauf,  den  der 
Verkäufer  mit  jenem  anderen  Manne  gemacht  hat,  nicht  zu- 
stande bringen  können,  wofür  ich  Zeugen  habe,  weil  er  den 
Verkäufer  belogen  hatte,  ihm  sagte,  er  hätte  ein  Pfand  vom 
Käufer,  den  Kauf  abzuschließen.  Dem  Käufer  wieder  sagte 
er,  das  Grundstück  sei  in  Ruhe,  frei  von  jedem  Proteste.  Als 
nun  der  Verkäufer  kam  und  sah,  daß  er  ihn  betrogen  hatte, 
und  der  Käufer  sah.  daß  das  Grundstück  vom  Protest  bedroht 
ist,  trennten  sie  sich  ganz  und  gar.  Seine  Vermittlung  war 
so  aufgehoben,  da  der  Verkäufer,  nachdem  er  ihn  betrogen 
hatte,  nicht  durch  ihn  verkaufen  wollte. 

Soweit  ihre  Behauptungen  in  der  Hauptsache. 

197. 

Chajim  Or  Sarua.  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien.    Zweite 

Hälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua  S.  24  b  Nr.  77.) 

Ich  sah.  daß  manche  sich  von  Juden  durch  Vermittlung 
eines  NichtJuden  Geld  gegen  Zinsen  borgen  und  es  sagt  der 
Schuldner  zum  Gläubiger:  „Das  Kapital  schreibe  mir  zu  und 
nimm  vom  NichtJuden  wegen  der  Zinsen  mein  Pfand.'' 

Das  ist  ein  großer  Irrtum.  Sie  übertreten  das  Verbot 
der  Zinsnahme.  Denn  das  Pfand,  das  der  Jude  dem  Nicht- 
juden  gibt,  gibt  er  ihm  nicht  als  Eigentum,  womit  er  machen 
kann,  was  er  will,  sondern  er  gibt  es  ihm.  damit  er  es  dem 
Juden  gebe. 

^  Der  sogenannte  Mantelgriff,  wodurch  nach  talmudiscbem  Fiecht 
ein  Kaufgegenstand  oder  ein  Geschenk  jemandem  zugeeignet  wird. 


i:.2.  211» 

198. 

Chajim  Or  Sarua,  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien.   Zweite 

Hälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua  S.  58h  Nr.  172.) 

Kuben  und  Simon  mieteten  gemeinschaftlich  ein  Haus. 
Dann  vermieteten  sie  ein  Zimmer  im  Hause  dem  Levi.  Levis 
Zimmer  lag  unten  in  der  Mähe  des  Tores  beim  Eingange. 
Nun  behaupten  Rüben  und  Simon,  daß  Levi  ihnen  Schaden 
macht;  denn  jeder  NichtJude,  der  gegen  Zinsen  borgen  kommt, 
begegufct  ihm  gleich  beim  Eingang  und  borgt  von  ihm.  Er 
läßt  keinen  NichtJuden  zu  ihnen  hinaufgehen,  es  sei  denn, 
daß  er  nichts  mehr  übrig  hat.  Sie  wollen  deshalb,  daß  er 
bei  ihnen  oben  wohne.  Levi  erwidert:  „Ich  habe  dieses 
Zimmer  zum  Wohnen  gemietet  und  will  da  wohnen  bleiben 
wie  bisher.  Ruhen  wußte  ja,  daß  ich  gewöhnlich  im  Zimmer 
sitze  und  Geschäfte  mache.  Er  hat  vorher  in  diesem  Zimmer 
gewohnt.  Ich  hatte  es  schon  früher  einmal  gemietet  und 
habe  es  in  derselben  Absicht  auch  jetzt  gemietet.  Auch 
Simon,  der  Kompagnon  Rubens,  hat  dazu  geschwiegen.  Hätte 
er  dagegen  am  Anfang  der  Zeit  Einspruch  erhoben,  so  hätte 
ich  anderwärts  ein  Zimmer  gemietet." 

199. 

Chajim  Or  Sarua,  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien.   Zweite 

Hälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua  S.  60  b  Nr.  179.) 

Ein  Jude  wohnte  unter  einem  Fürsten,  der  ihn  gefangen 
nahm  und  von  ihm  Bürgschaft  verlangt,  daß  er  nicht  ent- 
fliehen wird,  oder  er  will  ihn  erst  gefangen  nehmen,  hat  aber 
das  ganze  Vermögen  des  Juden  in  Händen.  Dieser  kommt 
nun  zu  einem  anderen  Juden  und  sagt  zu  ihm:  „Bürge  für 
mich  für  so  und  soviel  gegenüber  dem  Fürsten,  daß  ich  nicht 
aus  seinem  Lande  entfliehen  werde.  Sollte  ich  entfliehen, 
so  will  ich  dir  jeden  Schaden,  der  dir  durch  mich  erwachsen 
sollte,  ersetzen."  Jener  willigte  ein  und  verbürgte  sich, 
während  sie  wieder  ihm  einen  Bürgschaftsscheiu  unterschrieben. 

200. 

Chajim  Or  Sarua,  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien.   Zweite 

Hälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua  S.  68  b  Nr.  208.) 

Rüben  schuldete  dem  Simon  40  Pfund  Heller.  Als  er 
ihn  mahnte,  versprach  er,  ihm  die  Ausgaben  für  ein  Jahr  und 
1  Pfund  bar  zu  zahlen,  wenn  er  noch  ein  Jahr  wartete.  Dazu 
gab  er  ihm  ein  Pfand,  daß  er  ihm  nach  Verlauf  eines  Jahres 
die  40  Pfund  bezahlen  werde. 


22(1  152. 

201. 

Chajim  Or  Sarua,  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien.   Zweite 

Hälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua  S.  69  b  Nr.  211.) 

Ein  Jude  gab  einem  Nichtjuden  Schuldscheine  von  Mclit- 
juden  und  sprach  zu  ihm:  „Gehe,  leihe  (für  mich)  darauf 
von  einem  Juden  gegen  Zinsen." 

202. 

Chajim  Or  Sarua,  Sohn  des  Isak  Or  Sarua  aus  Wien.   Zweite 

Hcälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua  S.  70 a  Nr.  226.) 

Anfrage :  Die  Gemeindevertreter  prozessieren  mit  Rüben. 
Sie  hatten  angeordnet:  ..Wer  zu  uns  mitten  im  Jahr  kommt, 
um  in  der  Stadt  zu  wohnen,  muß  die  Steuer  von  vorher,  vom 
Anfang  des  Jahres  bezahlen.  Du  kamst,  um  in  einem  Dorfe 
innerhalb  des  Stadtgebietes  zu  wohnen  und  hattest  jeden  Tag 
Geschäfte  in  der  Stadt  wie  einer  von  uns.  Wir  fordern  nun 
von  dir  die  rückständige  Steuer  gemäß  jener  Anordnung." 
Rüben  entgegnet:  ..Ich  wohne  unter  einem  Fürsten,  dem  ich 
eine  große  Steuer  zahle,  wozu  ihr  nicht  einmal  einen  Pfennig 
beisteuert,  ich  habe  also  mit  euch  nichts  zu  tun."  Ferner: 
Ich  wohne  außerhalb  des  Stadtrayons,  in  der  Stadt  hatte  ich 
keine  Geschäfte  im  Betrage  von  10  Pfund,  wenn  nicht  meine 
Schuldner  von  ehedem  mich ,  wenn  sie  in  die  Stadt  kamen, 
holen  ließen  und  ich  mit  ihnen  abrechnete.  Ihr  habt  mich 
auch  niemals  verwarnt,  in  eurer  Stadt  Geschäfte  zu  machen. 
Ich  erinnere  mich  früherer  Zeiten .  daß  Juden  in  Dörfern 
meiner  ganzen  Umgegend  unter  einer  anderen  Herrschaft 
wohnten  und  ebenso  wie  ihr  in  der  Stadt  Geschäfte  machten 
und  nichts  zur  Steuer  gaben.  Damals  waren  mehr  dort  als 
jetzt.  Räumet  mir  dasselbe  Recht  ein  wie  jenen!"  Die 
Gemeindevertreter  entgegnen.  Die  früheren  haben  freiwillig 
darauf  verzichtet.  Wir  beabsichtigen  nicht,  es  dir  zu  schenken. 
Denn  du  gehst  täglich  mit  deinen  Hausleuten  in  die  Synagoge, 
um  dann  Geschäfte  zu  machen.  Durch  dich  beneidet  man 
uns.  denn  du  kaufst  in  der  Stadt  sowohl  Kleines  als  Großes." 
Ferner  wenden  die  Gemeindevertreter  gegen  Rüben  ein: 
„Während  des  Jahres,  in  welchem  man  obige  Anordnung  ge- 
troffen hat,  mietetest  du  ein  Haus  in  der  Stadt  und  wolltest 
dich,  nachdem  das  Jahr  der  Anordnung  vorüber  wäre,  hier 
niederlassen.  Wir  haben  dich  ferner  zum  Vorsteher  mit  uns 
gemacht,  als  du  in  die  Stadt  kamst.  Während  dessen  forderte 
man  von  uns  noch  eine  andere  Steuer,  auch  diese  fordern  wir 
von  dir."  Ruhen  entgegnet:  ..Daß  ich  ein  Haus  in  der  Stadt 
gemietet   hatte,    bereute    ich,    und    ich    blieb    unter  meinem 


i:.2.  1^21 

Fürsten  wie  zuvor.  BetreH's  des  Xorsteheranites  liabt  ihr  aus- 
gemaciit,  daß,  wenn  ich  nicht  am  Neumonde  nach  dem  Jahre 
der  Anordnung?  zu  euch  wohnen  komme,  der  Vertrag  ungültig 
sei.  So  war  es  auch,  ich  kam  nicht,  habe  also  mit  euch  nichts 
zu  tun.  Ihr  habt  auch  keinen  Neid  durch  mich  zu  tragen, 
denn  alle  NichtJuden  wissen,  daß  ich  in  einem  Dorfe  wohne, 
welches  unter  einem  anderen  Fürsten  steht  und  nicht  eurer 
Regierung   gehört,  während    ihr   dem  Könige  Steuer  zahlet." 

203. 

Chnjim  Or  Sarua.  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien  121»1. 

(Chajim  Or  Sarua,  S.  77  b  Nr.  229.) 

Anfrage:  Uuben  wohnte  viele  Jahre  in  einer  Stadt.  Die 
Einwohner  dieser  Stadt  hatten  sich  gegen  König  Rudolf  auf- 
gelehnt, weil  er  ihnen  ungewohnte  Steuern  auflegen  wollte. 
Er  aber  bedrängte  sie  und  zwang  sie,  sich  ihm  vollständig  zu 
ergeben.  Der  König  war  dem  Simon  400  Mark  schuldig, 
und  er  zwang  die  Bürger  der  Stadt  Rubens,  diese  400  Mark 
dem  Simon  zuzusichern.  Sie  hatten  aber  kein  Geld  und 
machten  mit  Simon  einen  Schuldvertrag,  ihm  innerhalb 
4  Jahren  900  Mark  zu  zahlen,  225  Mark  pro  Jahr.  Sie  unter- 
schrieben diesen  Vertrag  und  stellten  gute  Sicherheit.  Als  Rüben 
.sah,  daß  die  Schuld  gut  und  sicher  sei,  sprach  er  zu  Simon  : 
„Lasse  mich  mit  dir  Teilhaber  bei  dieser  Schuld  sein.  Ich 
will  dir  sofort  meinen  Beitrag  dazu  geben."  Simon  willigte 
ein  und  sagte  zu  den  Bürgern:  „Schreibet  das  Schriftstück 
auf  meinen  und  Rubens  Namen,  da  ich  ferne  von  euch  bin 
und  nicht  zu  einem  etwaigen  Prozesse  herkommen  kann.  Ich 
wünsche,  daß  Rüben  oder  mein  Schwiegersohn  mich  vertrete, 
die  Bürgen  zu  bestimmen  oder  Zahlung  anzunehmen."  Von 
der  Teilhaberschaft  sagte  er  ihnen  aber  nichts.  Rüben  und 
Simon  machten  dann  einen  Vertrag  unter  sich.  Folgendes  ist 
der  Wortlaut  des  Vertrages:  Vor  uns  Unterzeichnete  kamen 
Rüben  und  Simon  und  sprachen  zu  uns :  „Seid  Zeugen  über 
den  zwischen  uns  abgeschlossenen  Vertrag!  Wir  beide  haben 
gemeinschaftlich  den  Bürgern  der  Stadt  N.  soviel  Geld  ge- 
liehen, daß  sie  uns  900  Mark  feines  Silber  schulden.  Jeder 
von  uns  hat  die  Hälfte  des  Geldes  hergegeben.  Sie  haben 
uns  eine  Schuldurkunde  gegeben,  die  gesiegelt  war  mit  dem 
Siegel  usw.  Wir  wählten  uns  den  Levi.  um  bei  ihm  die  von 
den  Bürgern  erhaltene  Urkunde  zu  verwahren  (und  sagten  ihm), 
er  dürfe  sie  keinen  übergeben,  ohne  daß  wir  beide  darin 
willigen.  Die  Bürger  haben  das  Geld  in  4  Jahren  zu  zahlen, 
jährlich  225  Mark.  Die  Zeit  der  ersten  Zahlung  wird  im 
Marcheschwan   des  Jahres  5052  (1291)  ^  nach  ErschafH'ung  der 


^  S.   Graetz   YII  S.    169;    die    erste  Zablung    muß    vor    dem   auf 
26.  IX.  1291  fallendeu  Termin  geleistet  worden  sein;  denn  König  Rudolf 


222  152. 

AVeit  sein.  Da  werden  sie  225  Mark  zahlen,  so  daß  jeder  von 
uns  II2V2  Mark  bekommt,  und  so  in  jedem  der  drei  folgenden 
Jahre.  Sofort  nach  Empfang  der  jährlichen  Zahlung  hat 
Rüben  dem  Simon  oder  dessen  Bevollmächtigten  oder  dessen 
Erben  oder  den  Bevollmächtigten  der  Erben  oder  dem  Ver- 
trauensmann Levi  den  dem  Simon  gebührendeu  Anteil  von 
II2V2  Mark  zu  geben.  Falls,  Gott  behüte,  Rüben  nicht  diesen 
Teil  einer  der  genannten  Personen  gibt,  so  übernimmt  Levi 
die  Verpflichtung,  die  Schuldurkunde  der  Bürger  ganz  dem 
Simon  oder  dessen  Bevollmächtigten  oder  (usw.  wie  oben)  zu 
übergeben,  (der  sie  behält,)  bis  Rüben  den  Teil  dieses  Jahres 
herauszahlt  nebst  jedem  Schaden,  der  Simon  durch  die  Ver- 
säumnis erwachsen  ist.  Erst  dann  soll  er  die  Urkunde  dem 
Vertrauensmann  zurückgeben.  Falls  anderseits,  Gott  behüte, 
Simon  gehen  wird,  um  eine  Jahreszahlung  zu  erheben  und 
dem  Rüben  nicht  seinen  Teil  geben  wird  usw.  (so  wie  oben 
bei  Rüben).  Jeder,  der  das  Geld  erhebt,  hat  seinem  Kompagnon 
seinen  Teil  durch  Levi  zu  übermitteln,  der  uns  beiden  als 
beglaubigt  gilt,  wenn  er  sagt,  es  ist  bezahlt  worden."  Alle 
diese  Dinge  haben  sie  mit  Handschlag  als  unabänderlich  und 
unwiderruflich  übernommen.  Auch  Levi  hat  sich  durch  Hand- 
schlag verpflichtet,  alles,  was  in  dieser  Urkunde  steht,  zu 
erfüllen  .  .  .  Nun  haben  sie  die  erste  Zahlung  beim  Leben 
des  Königs  geleistet,  darauf  starb  der  König.  Simon  brauchte 
Geld,  da  sandte  er  vor  der  zweiten  Zahlung  seinen  Boten  zu 
Rüben  (und  ließ  ihm  sagen):  „Freund,  ich  bin  sehr  bedrängt. 
und  ich  wünschte,  daß  du  es  womöglich  bewirkst,  daß  die 
Bürger  uns  die  Schuld  auf  einmal  bezahlen  und  dafür  einen 
Teil  abziehen,  denn  ich  brauche  Geld."  Da  sprach  Rüben: 
„Ich  will  es  versuchen."  Er  stellte  bloß  den  Vermittler  vor, 
da  jene  nicht  wußten,  daß  er  an  der  Schuldforderung  Teil 
hatte.  Sie  willigten  ein.  Rüben  brachte  den  Boten  Simons  vor 
die  Bürger,  und  sie  bewilligten  ihm,  auf  einmal  eine  Summe  für 
die  ganze  Schuld  zu  zahlen.  Der  Bote  sagte:  „Nach  meinem 
Willen  würde  ich  diese  Summe  nehmen,  denn  ich  kenne  die 
Not  Simons."  Rüben  sprach:  „Sie  müssen  noch  mehr  geben." 
Unterdessen  ging  der  Bote  zu  Simon.  Sofort  beschlossen  die 
Bürger  den  Rüben  zu  zwingen,  daß  er  sie  für  die  Summe,  die 
sie  Simons  Boten  geben  wollten,  von  der  Schuld  befreie.  Mehr 
als  200  Bürger  verschworen  sich,  plötzlich  das  Haus  Rubens 
zu  überfallen  und  zu  plündern,  wenn  er  sie  nicht  von  jener 
Schuld  befreie.  Ruhen  floh  in  eine  Festung  außerhalb  der 
Stadt,  denn  er  dachte,  ich  will  nicht  in  ihre  Hand  fallen  und 


starb  am  15.  VII.  1291.  Wahrscheinlich  ist  statt  1291  1290  zu  lesen.  Der 
erste  Zahlungstermin  wäre  dann  der  7.  X.  1290.  Die  Stadt,  welche  hier 
gemeint  ist,  ist  vermutlich  Wetzlar  und  der  Jude  Anselm  von  Oppenheim, 
welcher  zu  König  Rudolf  in  geschäftlichen  Beziehungen  stand,  lludolf. 
Reg.  ed.   Redlich  Nr.  1915,   Winkel  mann  Acta  II   S.  476  Nr.  1066. 


152.  223 

'lort  werde  ich  einen  ^'ünstigeien  Vergleich  erzielen  als  hier. 
Die  Bürger  wollten  nun  seine  Kinder  und  Ilausleute  gefangen 
uelunen.  Diise  versteckten  sich  aber  in  die  Häuser  andeier 
Biirger,  so  gut  sie  konnten.  Die  Verschworenen  nahmen  (hirauf 
den  Schlüssel  seines  Hauses  und  seines  Zimmers  und  wollten 
seine  Kinder  mit  Gewalt  aus  den  Häusern  der  Bürger,  wo  sie 
versteckt  waren,  holen.  Dadurch  wurde  Kuben  wider  Willen 
gezwungen,  ihnen  zu  geloben,  daß  er  sie  von  jener  Schuld  für 
die  Summe,  die  sie  Simons  Boten  geben  wollten,  befreien 
werde.  Jene  Schuld  war  auch  die  Veranlassung,  daß  Rüben 
noch  dazu  alle  anderen  Schuldforderungen,  die  er  an  die 
Bürger  hatte,  sowohl  er  selbst  als  seine  Söhne  und  Schwieger- 
söhne für  dieselbe  Summe,  die  Simons  Boten  bewilligt  worden 
war,  erlassen  mußte.  —  Hätte  Simons  Bote  nicht  bereits  ein- 
gewilligt, so  würde  sie  Buben  nicht  befreit  haben,  sondern 
sich  lieber  mit  allem,  was  er  besaß,  in  Gefahr  gestürzt  haben. 
Allein  er  verließ  sich  darauf,  daß  der  Bote  bereits  ein- 
gewilligt hatte.  Sofort ,  nachdem  er  sich  verglichen  hatte, 
ließ  Kuben  dem  Simon  sagen:  „Freund,  so  und  so  ist  niir's 
ergangen,  komme  und  hole  deinen  Teil.''  Simon  erwiderte: 
„Ich  willige  nicht  in  den  Vergleich,  sondern  will  meinen 
Anteil  von  jeder  jährlichen  Zahlung."  Hinsichtlich  der  Schuld- 
urkunde glaubten  die  Bürger,  sie  sei  in  der  Hand  Simons 
und  verlaugten  sie  nicht  von  Kuben ,  da  sie  noch  nicht  die 
ganze  Summe,  die  sie  ihm  versprochen,  bezahlt  hatten.  In- 
zwischen brauchte  Simon  Geld ,  und  er  sandte  zu  Kuben. 
Dieser  zahlte  ihm  die  Kate  vom  zweiten  Jahre  und  noch  viel 
mehr  und  ließ  ihm  sagen:  „Freund,  wenn  ich  den  Prozeß  ge- 
winnen werde,  so  soll,  was  ich  dir  gebe,  als  Zahlung  gelten. 
Sollte  ich  dir  aber  (alles)  bezahlen  müssen ,  so  mögest  du 
ebensoviel,  wie  ich  dir  von  der  dritten  Jahresrate  vorausbezahlte, 
nach  der  Zahlungszeit  stunden,  bis  ich  meine  Zahlung  voll 
geleistet  habe."  Trotz  alledem  sandte  Simon  zum  Vertrauens- 
mann (um  Herausgabe  der  Schuldurkundej.  Dieser  ließ  ihm 
sagen:  .,Kuben  hat  doch  bereits  die  dritte  Kate  vollständig. 
Außerdem  ist  ja  noch  nicht  deine  Zeit  gekommen ,  um  die 
Bürgen  (vor  Gericht)  zu  laden.  AVarte,  bis  ich  bei  den  Großen 
um  Rat  frage,  wie  ich  mich  meiner  Verptiichtung  treu  ent- 
ledige. Verlasse  dich  auf  mich,  daß  ich  meine  Treue  be- 
wahren werde.  Wenn  du  dies  nicht  willst,  will  ich  mit  dir 
zum  Gericht  (der  Rabbiner)  gehen.  Was  dies  beschließen 
wird,  werde  ich  tun." 

Dies  alles  nutzte  nichts.  Simon  forderte  die  Bürgen  vor 
Gericht.  Als  aber  die  Bürger  erfuhren,  daß  die  Bürgen  (auf 
ihre  Kosten)  gegessen  hatten ,  erinnerten  sie  sich ,  daß  ihre 
Urkunde  nicht  in  ihrer  Hand  war.  Sie  läuteten  mit  den 
Glocken,  und  es  kamen  plötzlich  Tausende  und  Myriaden  mit 
Schwertern   und  Speeren  über  Rüben ,   daß  er  sie  von  jedem 


224  152. 

Schaden  befreien  oder  ihnen  ihre  Schuldurkunde  zurückbringen 
sollte.  Die  Bürgen  hatten  bereits  mehr  als  100  Pfund  ver- 
zelirt.  Da  kam  Rüben  und  gab  dem  Vertrauensmann  ein 
Pfand  für  alles,  was  er  dem  Simon  schuldig  wäre,  selbst  wenn 
er  die  vierte  Jahresrate  vollständig  zahlte.  Ich  (Levi ,  der 
Vertrauensmann)  gab  ihm  die  Schuldurkunde  heraus.  Er 
mußte  alles  zahlen ,  was  die  Bürgen  verzehrt  hatten.  Ein 
Teil  von  ihnen  ißt  noch  (auf  seine  Kosten). 

Dies  alles  bat  ihm  Simon  verursacht,  obgleich  Buben  dem 
Richterspruche  (der  Rabbiner)  folgen  wollte.  Rüben  behält 
das  Pfand  für  sich,  bis  ihm  Simon  Gerechtigkeit  widerfahren 
läßt  usw.  .  .  . 

204. 

Chajim  Or  Sarua,  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien.    Zweite 

Hälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua  S.  88b  Nr.  253.) 

Folgendes  trug  sich  zu:  Ein  Herzog  entlieh  von  der 
Gemeinde  200  Pfund.  Zu  jener  Zeit  wohnte  Rüben  in  der 
Stadt  und  gab  zu  diesen  200  Pfund  seinen  Teil.  Nachher 
zog  Rüben  in  eine  andere  Stadt.  Noch  später  forderte  der 
Herzog  eine  Steuer  von  der  Gemeinde  und  rechnete  ihnen 
jene  200  Pfund  ab.  Nun  fordert  Rüben  von  der  Gemeinde 
seinen  Teil,  den  er  zu  den  200  Pfund  beigesteuert  hatte,  in- 
dem er  sagte:  „Diese  Steuer  bin  ich  nicht  verpflichtet,  mit 
euch  zu  geben."  Die  Gemeinde  entgegnet:  „Seitdem  du 
deinen  Teil  zu  den  200  Pfund  gegeben  hast,  hast  du  den- 
selben aufgegeben,  denn  wir  glaubten,  der  Herzog  werde  nicht 
zahlen." 

205. 

Chajim  Or  Sarua,  Sohn  des  Isaak  Or  Sarua  aus  Wien.    Zweite 

Hälfte  des  13.  Jahrhunderts. 

(Chajim  Or  Sarua  S.  91b  Nr.  260.) 

Ruhen  klagt  gegen  Simon:  „Ich  habe  dir  ein  Pferd  ge- 
liehen und  habe  dir,  als  ich  es  dir  lieh,  kundgetan,  daß  die 
NichtJuden,  die  es  bei  mir  verpfändet  haben,  es  wahrscheinlich 
gestohlen  hatten.  Nimm  dich  daher  in  acht,  daß  man  es  dir 
nicht  mit  Gewalt  wegnehme."  Simon  entgegnet:  „Du  hast 
mir  nichts  kundgetan.  Dein  Pferd  ist  ein  gestohlenes.  So 
kam  der  Eigentümer  desselben  und  nahm  es  fort." 

206. 

Simson  ben  Zadok  \  Schüler  des  Meir  von  Rothenburg,  bis  1293. 

(Taschbez  S.  84  Nr.  484  und  486.) 

Ruhen  hat  dem  Simon  Geld  auf  ein  Pfand  geliehen. 
Rüben  entlieh  sich  dann  das  Geld  von  einem  NichtJuden  gegen 


^  verfaßt  sein  Werk  nach  den  Anweisungen  seines  Lehrers.   Cassel 
S.  379;   Graetz  VII  S.  175. 


l.VJ.  225 

Zinsen.  Da  muß  Kuben  selbst  die  Zinsen  bezahlen.  Selbst, 
wenn  er  mit  Simon  ausgemacht  hat,  daß  er,  wenn  er  sein 
Geld  brauche,  es  gegen  Zinsen  borgen  werde  und  Simon  die 
Zinsen  bezahlen  sollte,  so  hillt  diese  Festsetzung  nichts.  .  .  . 
Wenn  jemand  seinem  Nächsten  ein  Pfand  geliehen  hat, 
um  sich  darauf  (leid  gegen  Zinsen  zu  borgen,  so  hat  letzterer 
das  entliehene  Pfand  wieder  einzulösen  und  muß  Kapital  und 
Zinsen  zahlen. 

207. 

Simson  ben  Zadok,  Schüler  des  Meir  von  Rothenburg  bis  1298. 
(Taschbez  S.  8ü  Nr.  494.) 

Es  darf  nieinand  seinem  Nächsten  eine  Schuldforderung 
abkaufen,  die  er  bei  einem  NichtJuden  hat,  es  sei  denn,  daß 
der  (1  laubiger  im  Beisein  des  Käufers  zum  Nichtjudeu  sagt: 
„Zahle  diesem  meinem  Freunde,  was  du  mir  schuldig  bist, 
und  wenn  du  das  getan  liast.  bist  du  von  mir  frei." 

208. 

Mordechai  ben  Hillel",  Nürnberg  bis  1298. 

(Mordechai  S.  84 a  Nr.  1467.J 

Betreffs  der  Darlehen  in  den  Zwischenfeiertagen  ^  schreibt 
Rabbi  Isaak^:  ich  hörte  von  Rabbi  Tam '.  daß  einige  es  ver- 
bieten. Jedoch  ist  es  nur  recht,  Wareiigeschäfte  zu  verbieten, 
aber  gegen  Zinsen  zu  leihen  ist  erlaubt.  Da  nun  R.  Tarn  es 
erlaubt .  und  die  meisten  es  sich  erlauben ,  kann  man  es  er- 
lauben. Doch  wer  es  sich  verbietet,  mag  gesegnet  werden. 
R.  P^lieser'^  im  Buche  Jere'im  schreibt:  Es  ist  gut,  daß  man 
die  Zinsen  von  dieser  Woche  zur  Festesfreude  verwende. 

209. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg  bis  1298. 

(Mordechai  Baba  Kama  S.  44a  §  108.) 

Es  entscheidet  R.  Abraham  ben  Nachmann:  Da  die 
Frauen  in  jetziger  Zeit  Geschäfte  machen,  so  gelten  sie  als 
von  ihren  Männern  bevollmächtigt.  Wenn  Zeugen  da  sind, 
muß  der  Mann  bezahlen.  Das  ist  zum  Besten  des  Verkehrs, 
damit  man  mit  ihnen  Geschäfte  mache.    Wenn  keine  Zeuücn 


1  Graetz  Yll  S.  232;  Cassel  S.  379  und  380. 

^  Des  Oster  und  Laubhüttenfestes. 

^  Isaak  bau  Samuel  aus  Danipiene,  genannt  Ri,  starb  um  12CM.t. 
Graetz  VI  S.  210,  214. 

*  Jakob   ben   Meir,    genannt  Rabbenu  Tara,   Enkel  Raschis. 

^  Elieser  ben  .Samuel  aus  Metz,  Verfasser  des  Buches  Jereim,  lebte 
im  12.  Jahrhundert.     Graetz  VI  S.  232. 

Forschungen  152.  —  Ho  ff  mann.  15 


226  1Ö2. 

da  sind,  muß  sie  schwören Das  ist  auch  die  Ansicht 

des  R.  Baruch  aus  Mainz  ^ 

210. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg  bis  1298. 

(Mordechai  S.  44  b  Nr.  123.; 

R.  Isaak  erklärt:  Es  trug  sich  zu:  Rüben  lieh  dem  Simon 
10  Pfund  auf  eine  bestimmte  Zeit,  Später  sagte  Rüben  zu 
Simon:  „Die  10  Pfund,  die  du  mir  schuldest,  behalte  in  deinem 
Geschäfte  auf  halben  Gewinn."  So  machte  Simon  Geschäfte, 
und  sie  gingen  durch  Unfall  verloren. 

211. 

Mordechai  ben  Hillel.  Nürnberg  bis  1298. 
(Mordechai,  S.  45  a  Nr.  147.) 

So  hat  R.  Meir-  entschieden:  Wenn  Rüben  die  Schulden 
des  Simon  auf  Befehl  des  Fürsten  einhielt  (mit  Beschlag  be- 
legte), so  muß  er  diesem  Gerechtigkeit  widerfahren  lassen. 
Denn  Rüben  gilt  vollständig  als  Denunziant,  wenn  Simon  sich 
uicht  vorher  widerspenstig  gezeigt  hatte.  Rüben  muß  daher 
alles,  was  er  ihm  durch  Verschlechterung  der  Schulden  ge- 
schadet hat.  wieder  vergüten. 

212. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai,  S.  47  a  §  196. 

Es  entscheidet  R.  Isaak  ben  Perez:  Wenn  ein  Jude  einem 
anderen  Juden  auf  ein  Pfand  leiht,  so  ist  der  Gläubiger  nicht 
verpflichtet,  es  länger  als  ein  Jahr  zu  verwahren,  es  nicht  zu 
verkaufen,  um  sein  Darlehen  bezahlt  zu  nehmen,  sowie  es  das 
Königsgesetz  denen  vorschreibt,  die  den  Nicbtjuden  gegen 
Zinsen  leihen.  Er  hat  so  für  die  Praxis  entschieden.  Es 
hatte  einer  bei  seinem  Nächsten  Bücher  verpfändet  und  nach 
einem  Jahre  noch  uicht  bezahlt.  Der  Gläubiger  verkaufte 
das  Pfand  am  Ende  des  Jahres.  Der  andere  forderte  ihn  vor 
Gericht.  Da  entschied  er,  daß  er  nichts  zu  fordern  habe,  da 
das  Königsgesetz  es  so  vorschreibe. 


'  Baruch  ben  Samuel  aus  Mainz  lebte  in  der  ersten  Hälfte  des 
18.  Jahrhunderts.     Cassel  S.  366;  Graetz  VII  S.  21. 

-  Meir  ben  Baruch  aus  Rothenburg  an  der  Tauber,  Schüler  u.  a. 
des  Isaak  Or  Sarua,  lebte  in  Worms,  Würzburg,  Frankreich,  Konstanz, 
Nürnberg,  Augsburg,  Mainz,  wollte  auswandern  und  wurde  von  König 
Rudolf  aufschloß  Wasserburg  und  dann  in  Ensisheim  im  Elsaß  gefangen 
gehalten,  wo  er  1293  starb.  Vgl.  Back:  Meir  aus  Rothenburg,  Frankf. 
a.  M.  1895;  Cassel  S.  377  f.;  Graetz  VII  156  f.,  17:3,  174  f. 


152.  2:^7 

21;}. 

Mordechai  heu  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordecliai.  S.  47  a  §  2(i8.) 

R.  Meir  ist  anfiefragt  worden:  Wenn  jemand  seineu 
Näclisten  dem  NichtJuden  als  Bürgen  hinstellt,  wie  ist  da  das 
Recht?  Nach  meiner  Meinung  ist  er  verjjHichtet,  seinen  Bürgen 
zu  befreien,  selbst  wenn  der  Jude  ihn  unrechtmäßig  beschuldigt, 
da  jener  seinetwegen  in  diese  Not  geraten  ist,  indem  er  sich 
für  ihn  verl)ürgt  hat.  8o  entscheidet  man  in  unserem  ganzen 
Reiche.  Ich  hörte,  der  (irund  liege  in  einer  Verordnung  der 
Gemeinden,  welche  dies  deswegen  verordnet  haben,  weil  sonst 
niemand  seinen  Nächsten  retten  und  sich  für  ihn  bei  einem 
NichtJuden  verbürgen  würde. 

214. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg  bis  1298,  im  Namen  des 

Elieser  ben  Nathan^  aus  Mainz.     Mitte  des  12.  Jahrhunderts. 

(Mordechai,  S.  47  b  §  217.) 

W«nn  ein  Jude  Geräte  oder  Bücher  von  einem  bekannten 
Diebe,  Juden  oder  NichtJuden,  kauft  und  an  einen  anderen 
Juden  verkauft  und  dann  ein  NichtJude  es  dem  Käufer  nach 
ihrem  (der  NichtJuden)  Rechte  wegnimmt,  indem  er  sagt:.,  Es 
ist  mir  gestohlen  worden,"  (so  gilt  folgendes:)  Wenn  Zeugen 
aussagen,  daß  der  Jude  es  von  einem  bekannten  Diebe  ge- 
kauft hat,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  zweiten  Käufer  sein  (ield 
zurückzugeben.  Er  kann  nicht  sagen:  „Der  NichtJude,  der 
es  dir  weggenommen  hat,  ist  ein  Lügner,  und  es  gehört  nicht 
ihm."  Denn  so  haben  die  Weisen  gesagt:  Wenn  jemand  von 
einem  bekannten  Diebe  kauft,  so  hat  man  für  ihn  nicht  die 
Verordnung  zum  Besten  des  Handelsverkehrs  getroffen ;  denn 
er  hätte  von  einem  bekannten  Diebe  nicht  kaufen  sollen. 
W^enn  er  doch  gekauft  hat,  so  hat  er  sich  allein  geschädigt. 
Er  muß  dem  Käufer  sein  Geld  zurückgeben.  Sind  aber  keine 
Zeugen  da,  daß  er  es  von  einem  bekannten  Diebe  gekauft  hat. 
so  gilt  für  ihn  die  Verordnung  zugunsten  des  Handels- 
verkehrs. Er  braucht  das  Geld  nicht  zurückzugeben.  Viel- 
leicht hat  der  NichtJude  gelogen  und  es  ihm  mit  Unrecht 
weggenommen.     Der  Käufer  verliert  es. 

215. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberu'.  bis  1298. 

(Mordechai,  S.  48b  §  247.) 

Auch  der  König  weiß  es,  und  alle  Fürsten  wissen  es,  daß 
die  Juden  gewöhnlich  mit  dem  Gelde  anderer  Geschäfte  machen. 


^  Sein  Werk  Eben-ha-Eser   oder  Zoplinath-Paneacb.     (iraetz  VI, 
S.  146,  181. 

1.-)* 


228  152. 

216. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai,  S.  49  a  §  260.) 

Anfrage  an  R.  Melr:  Rüben  und  Simori  hatten  eine 
Schuldforderung  gemeinschaftlich.  Rüben  verklagte  den  Bürgen. 
Da  nahm  ihn  der  Fürst  gefangen,  und  Rüben  mußte  die 
Schuld  erlassen.  Nun  fordert  ihn  Simon  M^egen  seines  Anteils 
vor  Gericht. 

217. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai,  S.  49a  §  261.) 

Anfrage  an  R.  Me'ir:  Rüben  hat  von  vielen  Männern 
Waren  zum  Geschäfte  übernommen.  Dann  nahm  ihn  der 
Herrscher  mit  seinen  anderen  Juden  gefangen.  Er  hatte  kein 
Vermögen,  sich  auszulösen.  Da  nahm  er  Geld  vom  Geschäfte 
und  gab  davon  das  Lösegeld.     (Antwort:) 

Mein  Lehrer  hat  mir  den  Brauch  seiner  Stadt  nicht  genau 
angegeben.  Was  aber  die  Einwohner  deines  Königreiches 
betrifft,  so  habe  ich  erfahren,  daß  die  Steuern  vom  Waren- 
geschäfte erhoben  werden.  Es  zahlt  der  Geldgeber  seinen  Teil, 
nämlich  die  eine  Hälfte,  und  der  Geldnehmer  die  andere 
Hälfte.  Denn  da  der  Gewinn  geteilt  wird,  so  werden  auch 
die  Steuern  und  andere  Auslagen  gemeinschaftlich  getragen. 
So  ist  auch  bei  uns  der  Brauch.  Der  in  Rede  stehende  Mann 
hatte  ein  Geschäft  auf  halben  Gewinn.  Das  Geld  betrug  10  Mark. 
Diese  gab  er  ganz  für  seine  Auslösung  hin,  da  er  kein  Ver- 
mögen hatte,  sich  selbst  auszulösen.  Ihn  ganz  von  sämtlichen 
10  Mark  zu  befreien,  ist  nicht  möglich.  Denn  wenn  er  sie 
auch  nicht  selbst  mit  eigener  Hand  genommen  und  hingegeben 
hätte,  so  wäre  er  auch  bei  einem  Unglücksfall  für  die  Hälfte 
des  Geschäftes  ersatzpflichtig  gewesen.  Denn  ein  solches 
Geschäft  gilt  halb  als  Darlehen,  halb  als  Depositum. 

218. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai,  S.  53b  §  380.) 

In  jetziger  Zeit,  da  wir  keine  Felder  haben  und  unsere 
Beschäftigung  darin  besteht.  Gelder  gegen  Zinsen  zu  verleihen 
und  Warengeschäfte  zu  machen,  ist  das  Recht  des  Depositärs 
nicht  wie  das  eines  Privatmannes,  sondern  wie  das  eines 
Ladeninhabeis.  So  schreibt  R.  Baruch  ^  aus  Mainz  im  Buche 
der  Weisheit. 


^  Baruch  ben   Samuel   aus   Mainz   lebte  ia   der  ersten  Hälfte   des 
18.  .lahrhunderts.     Cassel  S.  366;  Graetz  VII  S.  21. 


152.  229 

210. 

Moidicliai  beii  Ilillcl.  Nürnberg,  1298. 

(Mordechai,  S.  (Job  §  690.) 

Es  entscheidet  K.  Isaak  ben  Abraham:  Wenn  Einwohner 
einer  Stadt  einen  Markt  oder  eine  Messe  haben,  so  können 
sie  nicht  die  Bewohner  einer  anderen  Stadt  verhindern  hin- 
zukommen, dort  Gehl  zu  verleihen  und  Geschäfte  zu  macheu. 
da  es  Markttaj;  ist.  Ferner  lernen  wir:  Wenn  die  Bewohnei- 
einer  Stadt  einen  von  ihnen  Weggezogenen  zwingen  wollen, 
(dort  nicht  Geschäfte  zu  machen,)  so  können  sie  ihn  nicht  eher 
zwingen,  bis  man  ihm  seine  Schulden  bezahlt  hat  und  er  dort 
soviel  gewinnt,  als  er  zu  seiner  Ernährung  braucht. 

220. 

Mordechai  ben  Hillel.  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai,  S.  67b  §  725.) 

Rüben  klagt  gegen  Simon :  Er  hatte  mit  ihm  eine  Schuld- 
forderung gemeinschaftlich.  Davon  hatte  Simon  dem  Nicht- 
judeu  18  Denare  erlassen,  auf  daß  er  ihm  seine  Schulden 
hereinbringe.  Simon  entgegnet:  „Ich  mußte  von  dem  Nicht- 
juden  nehmen,  was  er  mir  gab,  damit  wir  nicht  die  ganze 
Schuld  verlieren." 

221. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai.  S.  71b  §  802.) 

Jene  edlen  Frauen  sind  des  Geschäftes  kundig.  Wenn 
der  Mann  ihnen  sein  ganzes  Vermögen  versehreilit.  so  hat  er 
sie  bloß  zur  Verwalterin  gemacht. 

222. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai,  S.  91  a  §  1207.) 

So  meint  auch  R.  Elieser^  der  Sohn  des  R.  Joel  im 
Namen  seines  Vaters,  es  sei  erlaubt,  auf  die  Kleider  der 
Pfarrer  zu  leihen,  die  man  caracalla-  nennt,  worin  sie  zu 
ihrem  Gotte  beten,  falls  die  Pfarrer  noch  andere  haben. 

223. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 
(Mordechai  Jebamoth  S.  99  b  §  62.) 

Welchen  Knecht  darf  man  behalten:  Einen  solchen,  den 
der  Herr  gekauft   hat  (unter  der  Bedingung,  ihn  nicht  zu  be- 

*  genannt  Rabia,  nach  seinem  Werke  auch  Abi  Esri ,  in  Speyer, 
Köln,  Bonn,  "Würzburg,  a.  1220  auf  der  Mainzer  Eabbinersvnode. 
Graetz  Till  S.  22;  Cassel  S.  366,  377. 

2  Die  Sutane  der  heutigen  römischen  Priester. 


•230  152. 

schneiden).  Jetzt  ist  es  Brauch,  sie  nicht  zu  beschneiden. 
Was  jene  böhmischen  Skhiven  betrift"t,  so  gibt  es,  obwohl  man 
beim  Kaufe  nicht  die  Bedingung  macht,  da  es  bekannt  ist, 
daß  mau  sie  aus  Furcht  vor  der  Regierung  nicht  beschneiden 
darf,  keine  ausdrücklichere  Bedingung  als  diese.  Man  darf 
sie  daher  für  immer  behalten. 

224. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai  Ketuboth,  S.  109  b  §  318.) 

Folgende  Tatsache  kam  vor  R.  Tam':  Ein  Mann  hatte 
seine  Frau  zur  Ladenverkäuferin  eingesetzt  und  sie  zur  Ver- 
walterin gemacht.  Sie  hat  mit  dem  Gelde,  das  im  Hause  ist. 
viel  Geschäfte  gemacht  und  sagt,  es  gehöre  nicht  ihm  (dem 
Manne.) 

225. 

Moi'dechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai  Ketuboth,  S.  110b  §  340.) 

Ein  Responsum  des  R.  Meir,  welches  mein  Lehrer  R. 
Salomo  niederschrieb.  Esau  bat  Rüben  und  Simon,  daß  sie 
ihm  30  Mark  leihen  sollten.  Levi  wollte  sich  mit  ihnen  an 
dem  Darlehen  beteiligen,  und  sie  willigten  ein.  Sie  machten 
mit  Esau  die  Zinsen  al)  und  schlugen  diese  zum  Kapital. 
Rüben  ging  und  gab  dem  Esau  zuvor  als  seinen  Anteil  4V2  Mark, 
während  Simon  und  Levi  noch  nichts  gegeben  hatten.  Darauf 
ließ  Esau  ihnen  sagen,  daß  er  nicht  mehr  Geld  brauche.  Es 
genügten  ihm  diese  4V2  Mark.  Da  ging  Rüben  zu  Simon 
und  Levi  und  sprach :  „Wenn  ihr  an  der  Schuld  teilnehmen 
wollt,  so  gebet  mir  euer  Drittel,  nämlich  jeder  1^  2  Mark." 
Da  gab  Simon  seinen  Teil,  Levi  aber  gab  seinen  Teil  nicht. 
Letzterer  starb  darauf,  und  Simon  kassierte  die  ganze  Schuld 
ein,  Kapital  und  Zinsen.  Da  sprach  Simon  zu  Rüben:  „Ich 
werde  dir  deinen  Teil  geben,  das  ist  ein  Drittel,  ein  Drittel 
behalte  ich  für  mich ,  den  Rest  will  ich  den  Erben  des  Levi 
geben."  Rüben  aber  fordert  ^la  der  Schuld,  weil  Levi  seineu 
Teil  nicht  gegeben  hatte. 

226. 

Mordechai  ben  Hillel.  Nürnberg,  bis  1298. 

(Mordechai  Ketuboth.  lila  §  344.) 

Rüben  und  Simon  liehen  Geld  auf  ein  Pferd.  Nachher 
kam  Simon  mit  Erlaubnis  des  Rüben  und  nahm  Levi  als 
Teilhaber,  der  sein  Haus  vermietete,  das  Pferd  hineinzustellen 

'  Jakob   ben  Meir.    genannt  Rabbenn  Tarn,    Enkel  Raschis. 


und  ihm  Futter  zu  gehen.  Das  l'ferd  starb.  Da  sprach  Kuben  : 
,,lch  habe  Levi  nicht  als  Teilhaber  genommen,  und  er  hat 
nichts  von  mir  zu  fordern." 

227. 

Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1208. 

(Mordechai  Gittin,  S,  118  a  §  52(5.) 

Einst  geschah:  Einer  forderte  vom  andern  2()0  Mark. 
Dieser  entgegnete:  „Ich  l)in  dir  nur  100  schuldig.  Du  hast 
mir  100  geliehen,  auf  daß  ich  200  bezahlen  soll.  Das  sind 
festgesetzte  Zinsen."  Der  andere  erwidert:  „Gott  behüte!  Viel- 
mehr verlaugtest  du  100  Mark  geborgt,  um  mir  als  Kapital 
und  Gewinnanteil  (von  deinem  Geschäfte)  200  zu  zahlen, 
während  der  Rest  des  Gewinnes  dir  verbleiben  sollte."  Jener 
entgegnet:  „Die  Tatsache  ist  so,  wie  ich  behaujjtet  habe,  und 
was  ich  gewonnen  habe,  habe  ich  für  mich  gewonnen." 

228. 
Mordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 
(Hagahoth  Mordechai  Baba  Kama,  S.  160  b  §  482.) 

Es  geschah :  Ruhen  entlieh  von  Simon  ein  Schwert,  das 
er  als  Pfand  bei  sich  hatte  und  verlor  es.  Da  forderte  Simon 
dafür  eine  große  Summe,  soviel  wie  der  NichtJude  dafür 
forderte. 

229. 

>rordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 
(Hagahoth  Mordechai  Baba  Mezia  S.  173  b  §  630.) 

Formular  einer  Urkunde,  die  ich  aus  einer  Handschrift 
des  R.  Jakob  ^  aus  Orleans  abgeschrieben  habe,  wonach  es  auf 
Zinsen  zu  leihen  erlaubt  ist.  Folgendes  ist  der  Wortlaut: 
Ich  Unterzeichneter  bekenne,  daß  ich  dem  N.  N.  so  und  soviel 
schuldig  bin  infolge  des  Darlehens,  daß  er  mir  im  Monat  A. 
des  Jahres  H.  nach  der  Ära,  nach  der  wir  zählen,  hier  in  der 
Stadt  B.  gegeben  hat.  Ich  bin  nun  verptiichtet,  sie  ihm 
innerhalb  15  Tagen  bar  zu  zahlen  und  mit  meinem  Risiko 
nach  jener  Stadt  in  seine  Hand  zu  bringen.  Solange  ich  sie 
behalte  und  sie  ihm  nicht  zahle,  verpflichte  ich  mich,  für  jede 
Woche  vom  Tage  des  Darleihens  bis  zum  Tage  der  Zahlung 
so  und  soviel  Pfennige  in  jener  Münze  als  Geschenk  zu  zahlen. 
Ich  verptiichte  mich,  alles  nach  jener  Stadt  mit  meinem  Risiko 
innerhalb  15  Tagen  in  bar  zu  bringen.  Solange  diese  Urkunde 
in  seiner  Hand  ist,  sei  ich  nicht  beglaubt,  irgend  einen  Ein- 
wand gegen  diese  Urkunde  zu  erheben.  Vielmehr  soll  er  ohne 


1  starb    1189   in   London.     Graetz  VI    S.    218   und   219.     Cassel 
S.  363, 


232  152. 

Schwur  beglaubt  sein,  zu  sageu,  daß  ich  ihm  alles,  was  in 
dieser  Urkunde  bestimmt  ist,  schuldig  bin.  So  haben  wir 
ausgemacht,  während  er  mir  sein  Geld  gab.  Dieser  Vertrag 
und  dieses  Bekenntnis  ist  nach  Anordnung  der  Weisen  ge- 
macht worden,  indem  zugleich  jede  etwaige'  Nichtigkeits- 
erklärung annulliert  wurde.  Es  ist  nicht  eine  bloße  Zusicherung 
und  ein  Idoßes  Formular.  Was  ich  ihm  bekenne  und  mit 
ihm  ausmache,  unterschreibe  ich,  auf  daß  es  in  seiner  Hand 
zur  Bestätigung  und  zum  Beweise  bleibe.  Meine  Unterschrift 
soll  soviel  gelten  wie  hundert  ehrliche  Zeugen. 

230. 

Mordechai  beu  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 

(Hagahoth  Mordechai  Baba  Bathra  S.  175  a  §  661.) 

Anfrage:  Buben  und  Simon  gingen  zu  INIarkte  und 
machten  aus .  daß  sie  alles,  was  sie  verdienen,  sowohl  durch 
Ware  als  auch  durch  andere  Wertgegenstände ,  unter  sich 
teilen.  Sie  reisten  ihres  Weges.  Als  Rüben  nach  Ware 
forschte,  überfielen  ihn  Räuber  und  nahmen  ihn  gefangen, 
und  er  mußte  sich  auslösen.  Nun  fordert  Rüben  von  Simon 
das  halbe  Lösegeld,  indem  er  sagt,  er  sei  nur  der  Ware 
wegen  gefangen  worden,  und  sowie  sie  im  Gewinne  Teilhaber 
seien,  so  seien  sie  es  auch  im  Schaden.  Simon  entgegnet: 
„Wir  waren  nur  Teilhaber  im  Gewinne  oder  Verlust  der  Ware, 
aber  betreffs  der  Unglücksfälle  auf  der  Reise  waren  wir  keine 
Teilhaber.     Dies  ist  unter  uns  nicht  festgesetzt  worden." 

231. 

Mordechai  ben  Hillel.  Nürnberg,  bis  1298. 
(Hagahoth  Mordechai  S.  184b  §  844.) 

Es  geschah:  Einer  enttloh  aus  einer  Stadt,  weil  er  Geld 
schuldig  war.  Später  wünschte  er  zurückzukehren  und  schickte 
seinem  Freunde  50  Gulden .  daß  er  für  ihn  mit  dem  Nicht- 
juden  einen  Vergleich  schließe.  Er  schloß  den  Vergleich  mit 
25  Gulden.     Nun  fordert  der  Absender  den  Rest  zurück. 

2:32. 
jNIordechai  ben  Hillel,  Nürnberg,  bis  1298. 
(Hagahoth  Mordechai  Kidduschin  S.  188b.) 

Anfrage:  Ruhen  hat  Geld  auf  halben  Gewinn  über- 
nommen auf  2  oder  3  Jahre.  Später  entschlossen  sie  sich, 
eine  festgesetzte  Summe  unter  sich  zu  bestimmen  und  zwar, 
daß  für  die  Mark  V*  jährlich  bezahlt  werde. 


1 52.  233 

233. 

Alexander  Süßleiii  *  Koheii,  Erfurt,  Frankfurt.  Köln  bis  1341). 

(Agudda  Baba  Mezia  S.  10  a  >?  83.) 

Es  entscheidet  R.  Isaak^:  Von  hier  kann  man  lernen, 
daß  man  kein  Geld  auf  ein  Haus  leihen  darf,  darin  zu  wohnen, 
selbst  wenn  man  jährlich  etwas  von  der  Schuld  abrechnet. 

Man  muß  Bedenken  hegen  .  ob  es  erlaubt  ist,  auf  Syna- 
gogenplätze (leid  zu  leihen  und  darauf  zu  sitzen.  Vielleicht 
ist  es  aber  gestattet,  weil  es  sich  um  eine  religiöse  Pflicht 
handelt. 

234. 

Alexander  Süßlein  Kohen.  Erfurt,  Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Baba  Mezia  S.  20a  §  99.) 

Den  jetzigen  Brauch .  an  NichtJuden  Geld  zu  verleihen, 
rechtfertigt  R.  Tam^  damit,  daß  man  bei  rabbinischen  Ver- 
boten der  erleichternden  Ansicht  folgt ,  wonach  Zinsen  von 
Nichtjudeu  niemals  verboten  wurden.  Aber  selbst  nach  der 
anderen  Ansicht  ist  es  erlaubt,  weil  wir  Lasten  von  Königen 
und  Fürsten  zu  tragen  haben  und  ihnen  große  Summen  geben 
müssen.  Ferner:  Der  Grund  des  Verbotes,  daß  wir  von  seinen 
Handlungen  lernen  könnten ,  fällt  weg ,  da  wir  zwischen  den 
Völkern  wohnen  und  mit  ihnen  Geschäfte  machen  müssen. 
Es  ist  also  die  Zinsnahme  nicht  mehr  verboten  wie  jedes 
andere  Geschäft. 

235. 

Alexander  Süßlein  Kohen,  Erfurt,  Frankfurt.  Köln  bis  1349. 

(Agudda  S.  20  b  §  107.) 

Im  Buche  der  Weisheit*  steht:  Es  kommen  täglich  Tat- 
sachen vor,  daß  ein  Jude  seinem  Nächsten  auf  das  Pfand 
eines  NichtJuden  Geld  leiht.  Die  Alten  haben  den  Bann  ver- 
hängt über  jeden,  daß  er  nicht  seinen  Nächsten  täuschen  und 
sagen  soll,  es  gehöre  einem  NichtJuden,  wenn  dies  nicht  der 
Fall  ist.  Deshalb  ist  nun  niemand  beglaubigt,  wenn  er  sagt: 
.,Ich  habe  dich  getäuscht,  das  Pfand  gehört  mir",  weil  sich 
niemand  als  einen  Bösewicht  hinstellen  kann. 


'  Cassel  S.  386;  Graetz  VII  S.  324;  Horovitz:  Frankfurter 
Rabbinen  I  S.  10  A.  1. 

2  Isaak  ben  Samuel  aus  Dampierre,  genannt  Ri,  starb  um  1200. 
Graetz  VI  S.  210,  214. 

*  Jakob   beu   Meir,   genannt   Rabbenu  Tarn.   Enkel  Raschis. 

*  Baruch  ben  Samuel  aus  Mainz  lebte  in  der  ersten  Hälfte  des 
1:3.  Jahrhunderts.     Cassel  S.  366;  Graetz  VII  S.  21. 


234  152. 

236. 

Alexander  Süßlein  Kohen,  Erfurt,  Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Baba  Mezia  S.  26  a  §  177.) 

Hat  jemand  Mobilien  und  Grundstücke  und  es  laufen  auf 
ihn  Schuldscheine  von  NichtJuden,  so  daß,  wenn  er  den  Juden 
die  Schulden  bezahlte,  die  NichtJuden  ihn  wegen  ihrer  Schuld- 
forderungen ins  Gefängnis  setzen  würden,  so  lehren  unsere 
Weisen,  daß  man  auf  ihn  nicht  hört  (wenn  er  den  NichtJuden 
bezahlen  will).  Wenn  dann  die  NichtJuden  ihn  ins  Gefängnis 
setzen,  so  ist  ganz  Israel  verpflichtet,  ihn  auszulösen. 

237. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt,   Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Baba  Bathra  S.  31b  §  47.) 

Es  entscheidet  R.  Isaak  ^ :  Hieraus  ist  zu  ersehen,  daß  an 
einem  Markttage  auch  ein  Fremder  den  NichtJuden,  die  von 
anderen  Orten  zum  Markte  kommen,  Geld  leihen  darf,  aber 
nicht  den  Bewohnern  dieser  Stadt.  Das  gilt  auch  von  jeder 
Messe. 

238. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt,   Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Baba  Bathra  S.  36  b  §  97.) 

Ein  NichtJude  verpfändete  ein  Pfand  bei  Rüben.  Da 
sprach  Rüben  zum  NichtJuden:  „Gib  mir  mein  Geld!"  Der 
NichtJude  sprach:  „Ich  habe  kein  Geld.  Verpfände  es  bei 
einem  anderen  Juden."  Rüben  ging  und  verpfändete  es  bei 
einem  anderen  Juden.  Der  Nichtjude  starb,  und  da  das 
Pfand  doppelt  soviel  wert  war  wie  die  Schuld,  wollte  es  der 
erste  auslösen. 

231. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt,   Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Aboda  Sara  S.  60  §  5.) 

Auf  den  Messen  der  NichtJuden  Geschäfte  zu  machen  ist 
nur  dann  verboten,  wenn  man  Zoll  zahlt,  für  den  Gebrauchs- 
gegenstände für  den  Kirchenkultus  gekauft  werden.  An 
manchen  Orten  baut  man  eine  Kirche,  und  die  Kaufleute 
haben  die  Pflicht,  für  jede  Sache,  die  sie  verkaufen,  einen 
Pfennig  für  den  Kirchenbau  zu  geben.     Das  ist  verboten. 


'  Isaak   ben   Samuel   aus  Dampieire ,   genannt  Ri,   starb    um  1200. 
Graetz  VI  S.  210,  214. 


i:»2.  235 

•J4<». 

Alexander  Siißleiii  Kolien  Erfurt,  Frankfurt.  Köln  bis   1:)4*.*, 

( Agudda  Al)oda  Sara  S.  00  §  8.» 

Im  Buclie  des  I\al)bi  Klieser  ben  Joel  Halevi  ^  wird  er- 
laubt, das  Kleid,  worin  die  Nichtjuden  bei  ihrem  Kultus 
singen,  das  man  caracalla^  nennt,  ihnen  zu  verkaufen,  ob- 
gleich sie  dies  sicher  zu  dem  fremden  Kultus  ])rauchen.  weil 
sie  auch  andere  hal)en.  Ihre  Gebetbücher  und  ebenso  auch 
Wachs  darf  num  ihnen  nicht  an  ihrem  Festtage  Lichtmeß 
verkaufen,  weil  bei  allen  diesen  es  so  ist,  wie  wenn  er  es 
ausdrücklich  für  den  Kultus  kaufte.  Jedoch  ist  es  erlaubt, 
an  anderen  Tagen  Wachs  zu  verkaufen,  ebenso  Weihrauch 
an  andere  Niciitjuden.  weil  es  unbestimmt  ist,  wozu  es  ge- 
braucht wird, 

241. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt.   Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Aboda  Sara  S.  63b  §  43.) 

Es  entscheidet  R.  Elieser  aus  Metz:  Dem  Israeliten  ist 
es  verboten .  als  Pfand  anzunehmen  Kelche ,  Pfannen,  Mäntel 
und  bunte  Teppiche,  die  man  vor  den  angebeteten  Bihlern 
ausbreitet. 

R.  Elieser  ben  Joel  Halevi  ^  schreibt  im  Namen  des 
R.  Gerson,  daß  es  bei  den  Gewändern  der  NichtJuden  erlaubt 
ist,  weil  sie  sie  auch  zum  Schmuck  vor  Königen  anziehen. 

242. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt.   Frankfurt.  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Aboda  Sara  S.  64  a  §  46.) 

In  jetziger  Zeit  sind  sie  (die  Nichtjuden)  nicht  kundig  in 
der  Art  und  Weise  des  Götzendienstes.  Daher  ist  der  von 
ihnen  berührte  Wein  nicht  zur  Nutzung  verboten.  Darauf 
stützt  man  sich,  daß  man  W^ein  als  Schuldzahlung  von  ihnen 
annimmt. 

243. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt,  Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Jebamoth  S.  84a  §  44.) 

An  Orten,  wo  man  Nichtjuden  als  Sklaven  kauft  und  sie 
aus  Furcht  vor  der  Regierung  nicht  beschneiden  darf,  darf 
man  sie  so  behalten. 


^  genannt  Rabia,  nach  seinem  Werke  auch  Abi  Esri,  in  Speyer, 
Köln,  Bonn,  Würzburg,  a.  1220  auf  der  Mainzer  Rabbinersynode. 
Graetz  VIII  S.  22;  Cassel  S.  366,  377. 

*  Die  Sutane  der  heutigen  römischen  Priester. 


236  152. 

244. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt,   Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Sabbath  S.  122  §  1.) 

Hieraus  beweist  R.  Elieser  ben  Joel  Halevi,^daß  mau  um 
Sabbath  einen  NichtJuden  sein  Pfand  nehmen  lassen  darf,  .  .  . 
]\Ianche  verbieten  es.  .  .  .  Im  Or  Sarua  steht  geschrieben, 
daß  es  Brauch  ist,  es  den  gewalttätigen  NichtJuden  zu  erlauben. 
So  sah  ich  auch  den  Brauch  bei  unseren  Lehrern.  Ich  bin 
oft  darüber  befragt  worden,  indem  sie  mir  sagten:  „Die 
NichtJuden  sind  gewalttätig."  Oft  zeigten  die  NichtJuden  auf 
mich.  Zuletzt  antwortete  ich  gewöhnlich  den  Fragenden: 
„Wenn  du  am  Tage  nach  dem  Sabbath  oder  nach  dem  Fest- 
tage fasten  willst,  kannst  du  den  NichtJuden  selbst  sein  Pfand 
nehmen  und  Geld  oder  ein  anderes  Pfand  dafür  hinlegen 
lassen.  Doch  darf  der  Jude  nicht  etwas  von  den  Pfändern 
in  die  Hand  nehmen,  auch  nicht  mit  ihnen  abrechnen. 

245. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt.  Frankfurt,   Köln  bis  1349. 
(Agudda  Sabbath  S.  122a  §  1.) 

Ich  sah  ferner  nichtjüdische  Schuldner  Wagen  voll  mit 
Getreide  am  Sabbath  bringen.  Der  Jude  gibt  ihnen  den 
Schlüssel  seines  Magazins.  Die  NichtJuden  tragen  es  heim 
und  messen  und  zählen.  Ich  sah  nicht,  daß  einer  meiner 
Lehrer  dies  verbot,  weil  das  Getreide  bis  nach  der  Abrechnung 
den  NichtJuden  gehört. 

246. 

Alexander  Süßlein  Kohen  Erfurt,  Frankfurt,  Köln  bis  1349. 

(Agudda  Pesaehim  S.  161a  §  23.) 

Wenn  jemand  die  Gebühren  der  NichtJuden  (wohl  das 
Pfründebrot  der  Pfarrer)  gekauft  hat,  so  kann  er  das,  was 
ihm  für  das  Peßachfest  (wo  der  Jude  Brot  nicht  im  Hause 
haben  darf)  zukommt,  nach  dem  Feste  nehmen. 


Verlag  von  DUNCKER  &  HUMBLOT, 


Die  Juden 

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das  Wirtschaf  tsle 


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Pierersch©  Hofbuchdruckerei  Stephan  Geibel  &  Co.  in  AUenburg.