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Der
ihn
im Jahre 1384
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Abschluss der Heidelberger Stallung.
V. QUID DE.
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STUTTGART.
VERLAG l'Ki; .1. G. COTTA'SCHEN BUCHHANDLUNG.
1884.
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Druck von Gebrüder Krön er in Stuttgart.
Julius Weizsäcker
in dankbarer Ergebenheit
gewidmet.
Inhaltsübersicht,
Einleitung 1 — 10
Kapitel 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis zum Tage zu
Speier-Heidelberg im April 1384 11—47
Kapitel •_': Wendung zum Frieden auf dem Tage zu
Speier-Heidelberg Mitte Mai bis Anfang Juni 1384 lv - 79
Kapitel '■>: Die Reformbewegung im Rheinischen Städte-
bunde
Kapitel 4: Versammlung zu Speiex*-Heidelberg im Juli
1384 und die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 103 166
Beilagen. Akten und Briefe 167 220
Alphabetisches Register 221—237
Berichtigungen • 237
Die Geschichte des grossen Schwäbisch-Rheinischen
Städtebundes, der im vorletzten Jahrzehnt des 14. Jahr-
hunderts eine so bedeutende Rolle spielte, bietet Mo-
mente vom grössten und allgemeinsten Interesse dar.
Die Frage, ob die Reichsstädte Süddeutschlands sich,
wie es zeitweise den Anschein hatte , in diesem Bunde
eine dauernde Organisation schaffen würden, war für die
weitere Entwicklung der gesammten Verhältnisse des
Reichs und seiner Verfassung von der grössten Bedeu-
tung. Wohl zu keiner andern Zeit während des ganzen
Mittelalters haben die Städte eine so machtvolle politische
Stellung in den Angelegenheiten des Reiches eingenom-
men, wie eben damals durch ihren Bund. Es ist all-
bekannt, wie sie dann im Jahre 1389, nachdem sie länger
als ein Jahr hindurch im grossen Städtekriege mit wech-
selndem Glück gegen die Fürsten gekämpft hatten, in
Folge der unerwartet feindseligen Haltung des Königs
und der Uneinigkeit in ihren eigenen Reihen genöthigt
waren, ihren Bund aufzugeben. Aber nicht nur damals,
als die Katastrophe hereinbrach, sondern fast während
der ganzen Dauer des Bundes von Anfang bis zu Ende
war der Bestand desselben bedroht und musste von den
Städten gegen ihre Widersacher vertheidigt werden. Der
Kampf, in dem der Schwäbische Städtebund gleich nach
seiner Gründung (1M7CÖ sich gegen Karl IV. und ver-
schiedene Fürsten siegreich behauptete, ist sicher, das
Idde, Schwäbisch-Rheinischer Städtebund 1384. \
2 Einleitung.
Interesse nicht nur des Specialforschers auf sich zu ziehen.
Weniger aber ist bisher beachtet und im Zusammen-
hang gewürdigt worden, wie, nachdem der Schwäbische
Bund sich mit dem im März 1381 gegründeten Rheini-
schen schon im Juni desselben Jahres vereinigt hatte,
die Städte in den nächsten Jahren mit König und Für-
sten um die Existenz ihres Bundes zu ringen hatten.
Durch die Jahre 1381 bis 1384 ziehen sich Versuche
hin, den Städtebund durch eine andere Organisation . in
die die Städte eintreten sollten, lahm zu legen oder ganz
zu sprengen. Die Städte setzten diesen Versuchen den
entschiedensten Widerstand entgegen. Es kam freilich
dabei nicht zu kriegerischen Zusammenstössen, aber die
Städte konnten den Kampf auf dem Felde der Diplo-
matie doch nur zum guten Ende führen, da sie entschlossen
waren, lieber an die Entscheidung der Waffen zu appel-
liren, als von ihrem Bunde abzulassen. König und Für-
sten waren es, mit denen es die Städte in diesen Jahren
ziemlich gleichmässig zu thun hatten. Die Fürsten waren
durch die städtischen Bestrebungen direkt in ihrer bis-
herigen Machtstellung bedroht, und es war ihnen damit
ihr Verhalten zu denselben im wesentlichen vorgezeich-
net. Versuche , zwischen einzelnen Fürsten und dem
Städtebunde ein wirkliches Bundesverhältniss zu begrün-
den, waren Anomalien, die gegenüber dem vorherrschen-
den, die Parteibildung bestimmenden allgemeinen Standes-
interesse sich nur selten behaupten konnten. Aber auch
der König fand, so lange er nicht genöthigt war, gegen
Unbotmässigkeit der Fürsten seine Stütze bei den Städten
zu suchen, seinen Vortheil dabei, den Bund, auf dessen
Leitung ihm gar kein Einfluss vergönnt war, niederzu-
halten oder der Zersetzung entgegenzuführen. Um dieses
Ziel zu erreichen, verfolgten König und Fürsten das Pro-
jekt , territorial begrenzte , Fürsten und Städte gleich-
massig umfassende Landfriedensbünde zu errichten.
Verhandlungen der Jahre 1381—84. :■;
Zum erstenmal tauchte damals« und gleich in der
präcisirten Form völlig ausgearbeiteter Entwürfe, der
Gedanke auf, das ganze Reich zu einer Reihe von Land-
friedenskreisen zu organisiren. Mag derselbe nun vom
König oder von den Kurfürsten ausgegangen sein, jeden-
falls kamen zur Zeit hier ihre Interessen gegenüber den
Städten zusammen. Der Landfriede hätte Handhaben
geboten , um den Zusammenhang der Städtebünde zu
lockern , in ihre inneren Verhältnisse einzugreifen , ihre
Wirksamkeit zu lähmen ; die Fürsten mochten hoffen,
unterstützt vom König den Landfrieden ihren Interessen
dienstbar zu machen, der König aber, mehr Einfluss auf
die Beziehungen der Reichsstände unter einander zu ge-
winnen. Für die Städte dagegen war nur ein Vertrags-
verhältniss annehmbar, das die Existenz und die Wirk-
samkeit ihres Bundes in keiner Weise gefährdete. Der
Gegensatz zu den Projekten des Königs und der Fürsten
ist der denkbar schärfste und bestimmteste ; denn was
die Städte als unumgängliche Bedingung für ihren Bei-
tritt zum Landfrieden forderten, die ausdrückliche Reser-
vation ihres Bundes, hätte das gerade Gegentheil dessen
bedeutet, was König und Fürsten erreichen wollten, hätte
die Stellung des Städtebundes gekräftigt und ihm gleich-
sam die königliche Sanction gegeben.
Die Verhandlungen der Jahre L381 — 82, derenEinze!-
heiten hier unerörtert bleiben müssen x, waren denn auch
durchaus erfolglos, und auch auf dem Nürnberger Reichs-
tage vom Februar und März 1383 verweigerten die Städte
') Einiges über den Verlauf dieser Verhandlungen Endet man
in inem Aufsatz über 'I. Rhein. Städtebund v. 1381, Westd.
Zeitschi-. 2, 323—392 (specieU 355 IT.); interessantes Detail wird die
Untersuchung Bbrard's, auf die ich mich (1. c. pag. 339 Anm. 1
und pag. 355 Anm. li schon bezogen habe, bringen. Mein Auf-
satz soll in der Westdeutschen Zeitschrift mich fortgesetzt werden
und wird später vermuthlich auch separatim erscheinen.
4 Einleitung.
trotz mancher ihnen gemachten Zugeständnisse den Bei-
tritt zum Landfrieden; nur Fürsten und Herren wurden
Mitglieder desselben und stellten so ihre eigene Organi-
sation der der Städte gegenüber. An der Spitze dieses
Nürnberger Herrenbundes vom 11. März 1383 stand der
König selbst. Eine solche Situation trug natürlich schwere
Gefahren für den Frieden in sich und musste auf die
Dauer unerträglich sein. Irgend ein an sich gering-
fügiger Streit zwischen einem Herren und einer Stadt
konnte , wenn beide Theile von ihrem Recht , Hilfe zu
verlangen, Gebrauch machten, das Signal zu einem all-
gemeinen Kampfe zwischen den beiden Parteien werden.
Das Bedürfniss zu irgend einer Einigung zwischen Herren
und Städten war so dringender als vorher, und es scheint
auch schon bald nach der Gründung des Herrenbundes
in Würzburg und dann im Herbst 1383 auf dem Nürn-
berger Reichstage über diese Frage verhandelt zu sein.
Wir dürfen nach dem, was wir noch über die Situation
im Jahre 1384 erfahren werden, wohl vermuthen, dass
König und Fürsten an dem Plane eines gemeinschaft-
lichen Landfriedensbündnisses festhielten, während die
Städte wohl ein Vertragsverhältniss zwischen beiden Bünd-
nissen anstrebten. Die Verhandlungen des Jahres 1383
blieben jedenfalls ohne irgend ein Resultat.
So war die Lage zu Beginn des Jahres 1384 eine
sehr unsichere, besonders da auch die Ehinger Einigung,
die in Schwaben noch einen Theil der Parteien zusammen-
hielt \ am 6. Januar ablief, und da die Verhältnisse inner-
:) Die Ehinger Einigung vom 9. April 1382 ist von Lindner
Gesch. 1. 154 richtig als Landfriedensbündniss charakterisirt. Sie
diente als Vorlage für die Heidelberger Stallung vom 26. Juli 1384,
s. unten Kapitel 4. Der wichtigste Unterschied ist der, dass die
Einigung auch Bestimmungen über den Austrag von Streitigkeiten
enthält , die in der sich noch strenger auf blosse Landfriedens-
wahruno: beschränkenden Stallung fehlen.
Gang d. Ereignisse 1384. — Stand d. Forschung. 5
halb des Rheinischen Städtebundes ganz dazu angethan
waren, um die Fürsten zum Losschlagen zu bestimmen;
denn ein sehr bedenklicher Streit um die von Worms
und Speier erhobenen Zölle, aus dem zeitweilig offner
Krieg zwischen den Städten zu entstehen drohte, war noch
immer nicht beigelegt. Wir wissen schon aus Janssen's
Publikationen \ dass auf einer Mergentheimer Fürstenver-
sammlung im Februar 1384 Beschlüsse gefasst wurden,
die den Beginn des Kampfes in allernächste Aussicht
stellten, sowie dass Ulm, die-führende Stadt im Schwäbi-
schen Bunde, entschlossen war, denselben aufzunehmen,
voll Siegeszuversicht auf einen glücklichen Ausgang rech-
nend. Der Friede blieb dann aber doch erhalten , und
am 26. Juli kam die Heidelberger Stallung zu Stande.
Ueber die Ursachen, die den Umschwung bewirkten,
über die gepflogenen Verhandlungen, besonders aber über
die Haltung des Rheinischen Bundes sind wir bis jetzt,
obschon der nach Janssens Buch erschienene erste Band
der Deutschen Reichstagsakten einiges weitere Material ge-
bracht hat, nur sehr ungenau unterrichtet, wie das auch
in den neuesten Darstellungen, die diese Zeit in Lind-
ner's Geschichte des Deutschen Reiches unter K. Wenzel
und in Menzel's Geschichte von Nassau gefunden hat,
hervortritt. Nach den bedrohlichen Nachrichten und den
Kriegslust athmenden Briefen vom Februar Hess das bis-
her bekannte, bezw. das von den neuesten Forschern für
diese Zeit herbeigezogene Material eine Lücke, und das
nächste was wir erfuhren war. dass im Mai oder Anfang
Juni Gesandte beider Parteien in Nürnberg waren und
von dort zum Könige giengen. Auch von den weiteren
Verhandlungen, deren Resultat die Heidelberger Stallung
war. wurde uns nur dürftige Kunde.
') Janssen Frankfurt- l>Vi<li- Korrespondenz 1. 13 — 16 nr. 39.
40. 41: abermals herausg. Rta. 1 nr. 429—432. 239. 238. 237.
{) Kinleitung.
Hier nun soll an der Hand bisher unbekannten
Materials die Entwicklung der politischen Verhältnisse
vorn Februar bis zum Juli 1384 dargelegt werden. Der
Verfasser hatte vor einigen Jahren das Glück, in Milten-
berg die hier in den Beilagen unter nr. 1. 3. 8. 10.
12 abgedruckten Aktenstücke aufzufinden, und es er-
gab sich ihm durch Benutzung von ebenfalls bisher
noch unbekannten Notizen des Frankfurter Rechenbuches
(s. nr. 13 der Beilagen) bald, dass das Ergebniss der
bisherigen Untersuchungen nicht nur zu ergänzen, sondern
in manchen Punkten auch zu berichtigen sei. Der ano-
nyme Brief Rta. 1 nr. 309 und die Aufzeichnung Rta. 2
nr. 21 schienen ihm von Weizsäcker und Lindner un-
richtig datirt, das Schreiben der Strassburger Gesandten
Rta. 1 nr. 240 bisher falsch interpretirt . ein Eintrag
der Nürnberger Stadtrechnung Rta. 1 nr. 242 art. 5
in seiner wahren Bedeutung verkannt zu sein. Eine Reihe
von bisher unbekannten oder nicht beachteten Versamm-
lungen war zu konstatiren, die einzelnen Phasen der
Entwicklung traten deutlich hervor, und auch über die
Motive der handelnden Personen schien sich neues Licht
zu verbreiten. Da aber von den fünf Miltenberger Akten-
stücken, die dieser Untersuchung zu Grunde lagen, nur
eines (nr. 1) datirt war, so konnten mit der Frage, ob
die vier anderen Stücke überhaupt richtig in diese Zeit
gesetzt seien, die neu gewonnenen Resultate grossen
Theils wieder in Zweifel gezogen werden. Sie wurden
indessen in sehr erwünschter Weise bestätigt und ergänzt,
als der Verfasser durch die Güte Herrn Prof. Weiz-
säckers aus der für die künftigen Supplemente der Reichs-
tagsakten angelegten Sammlung die Briefe nr. 2. 6 und
7 erhielt, als er dann im Frankfurter Stadtarchiv die
drei Schreiben nr. 4, 5 und 11 kennen lernte und als
er schliesslich durch ein undatirtes handschriftliches
Regest der Reichstagsakten auf die Aufzeichnung nr. 9
Aufgabe, Material u. Charakter d. Untersuchung. 7
aufmerksam wurde , deren Abschrift er der Gefälligkeit
Herrn Dr. F. Ebrard's verdankt. Zwar ist auch von diesen
Stücken nur ein einziges (nr. 2) vollständig (d. h. mit
der Jahres- neben der Tagesangabe) datirt, aber die
Einreihung zum Jahre 1384 wird auch bei den übrigen,
ausser etwa nr. 9, gegen jeden Zweifel gesichert sein.
Die verschiedenen Quellenzeugnisse greifen jetzt derartig
in einander, dass die Ergebnisse der folgenden Unter-
suchung, obschon sie meistens mit undatirtem oder un-
vollständig datirtem Material operirt, doch durchaus
zuverlässig sein dürften. Nur die Verwerthung der bei-
den Aufzeichnungen nr. 9 und nr. 10 wird vielleicht
einigen Bedenken begegnen.
Aus der Beschaffenheit des Materials ergab sich nun
aber auch der Charakter dieser Arbeit. Umständliche
Untersuchungen über die Datirung der einzelnen Stücke
waren unvermeidlich, und auch der Leser konnte mit
ausführlicher Mittheilung dieser Untersuchungen nicht
verschont werden 1, wenn anders der Verfasser dem, der
mit selbständiger Kritik an diese Dinge herangeht, es
ersparen wollte , all' die Zweifel und Bedenken , die
ihm selbst aufgestossen waren, noch einmal durchzu-
machen. Manchem wird es vielleicht scheinen, als sei
die Erwägung der kleinen und kleinsten Faktoren, der
Versuch, die Grenzen, innerhalb deren für die Entstehung
einer Aufzeichnung Spielraum ist, bis auf den Tag genau
') Ich habe mich nicht entschliessen können, aus diesen Unter-
suchungen einen Anhang von Excursen zu bilden, habe dieselben
vielmehr suis locis in den Text aufgenommen. Den Zweck, den
die Ausscheidung von Excursen verfolgen würde, grössere l'eber-
sichtlichkeil für den Fortgang der Bauptuntersuchung zu erzielen,
habe ich auf andere Weise /.u erreichen gesucht: gewisse Abschnitte
sind durch kleineren Druck vom übrigen Te\l unterschieden. Das
Verfahren ist in wissenschaftlichen Arbeiten freilich nicht üblich,
wird sich aber hoffentlich durch praktische Vorzüge dem Leser
empfehlen.
8 Einleitung.
zu bestimmen, zu weit getrieben. Aber es ist nöthig,
bei diesen Dingen bis ins einzelnste zu gehen; es genügt
nicht, nur nachzuweisen, dass die Sachen so ungefähr zu
einander passen ; denn bei genauer Kritik findet sich dann
nicht selten, dass unlösbare Widersprüche hinter der un-
gefähren Uebereinstimmung verborgen waren , und dass
wesentliche Züge des Bildes, das man entworfen hat,
falsch sind.
Verfasser wird die auf diesem Wege der Detail-
kritik gewonnenen Resultate vielfach unter Bekämpfung
früher ausgesprochener Ansichten Anderer zu begründen
haben; er möchte sich aber von vorn herein gegen die
Möglichkeit verwahren , seine Polemik als abschätzige
Kritik früherer Leistungen aufgefasst zu sehen. Er war
diesen gegenüber im Vortheil durch das Hinzutreten
neuen Materials und durch den beschränkteren Charakter
seiner Aufgabe. Es sind vorzugsweise zwei Werke, mit
denen die folgenden Seiten sich auseinanderzusetzen haben :
Weizsäckers Deutsche Reichstagsakten und Lindner's
Geschichte des Deutschen Reichs unter K. Wenzel.
Jedem Fachgenossen ist ja bekannt, ein wie glän-
zendes Muster für Behandlung und Verwerthung des
erst bei genauem Studium recht ergiebigen Akten-
materials durch Weizsäcker in den Deutschen Reichs-
tagsakten gegeben worden ist. Die Werthschätzung
dieser Grund legenden und für die politische Ge-
schichte des Deutschen Reiches im späteren Mittelalter
Epoche machenden Leistungen wird in keiner Weise
geschmälert, wenn im Folgenden bei Beschäftigung mit
einem beschränkten Zeitraum die eine oder andere von
Weizsäcker aufgestellte Ansicht sich als irrthümlich er-
weist. Wenn für eine Periode so vieles noch aus dem
Rohen herauszuarbeiten ist und das Material der Er-
kenntniss des Zusammenhangs solche Schwierigkeiten
bietet, wie das für die Regierungszeit Wenzels bei Be-
Stellung zu d. neuesten Bearbeitungen. 9
arbeitung der Reichstagsakten der Fall war, so wird
der Herausgeber nicht ganz selten in die Lage kommen,
eine gewisse Selbstbeschränkung üben zu müssen. Er
wird darauf zu verzichten haben, bei jedem einzelnen
Stück das aufgenommen wird die Datirungsfrage zum
endgiltigen Austrag zu bringen oder auch nur bis in alle
Entscheidungsmöglichkeiten hinein zu verfolgen, und wird
in manchen Fällen, um zum Abschluss zu kommen, sich
mit Recht bei einer Ansetzung beruhigen, die er selbst
nur als einen nicht durchaus gesicherten oder nur vor-
läufigen Versuch betrachtet. So ist es auch, obschon
verhältnissmässig selten, hie und da in den Reichstags-
akten geschehen. Aus neuem Material werden sich dann
naturgemäss nicht nur Ergänzungen, sondern auch manche
Berichtigungen ergeben.
Den in den drei ersten Bänden der Reichstagsakten
gebotenen Stoff hat Lindner in seiner Geschichte des
Deutschen Reiches unter König Wenzel in all' seinen
Einzelheiten noch einmal durchgearbeitet. Als Verfasser
Gelegenheit hatte , sein Urtheil über dieses Werk bei
Besprechung der zweiten Hälfte des zweiten Bandes an
anderer Stelle l zu äussern, glaubte er, obschon er mit
der Anlage des Ganzen sich nicht einverstanden erklären
konnte, doch der reichen Anerkennung, die das Buch
allerseits bei der Kritik gefunden hat, zu einem grossen
Theile beitreten zu sollen, deutete aber schon damals an,
dass das gespendete Lob doch bezüglich der Sorgfalt der
Forschung in den früheren Partien in etwas einzuschränken
sei. Es liegt diesen Zeilen durchaus fern, die grossen
Verdienste des Buches bestreiten und schmälern zu wollen.
Niemand , der sich mit der Geschichte dieser Zeit be-
schäftigt, wird ja leugnen können, dass er Linder man-
nigfache Belehrung und Förderung zu danken hat, aber
») Historische Zeitschrift 51, 114 ff.
\ () Einleitung.
man wird den 1. Band und die erste Hälfte des 2. doch
auch nicht frei von Versehen finden, die der Verfasser,
wenn er sich grössere Müsse gegönnt hätte , wohl ver-
mieden haben würde. Hat Lindner doch mit der Ver-
öffentlichung seines ersten Bandes nicht einmal gewartet,
bis die Reichstagsakten für die nächstfolgenden Jahre
der Regierung Wenzel's vorlagen, obschon deren Er-
scheinen unmittelbar bevorstand. Der zweite Band der
Reichstagsakten und der erste Band Lindner\s wurden
ungefähr gleichzeitig gedruckt; als jener die Presse eben
verlassen hatte, schrieb L. auch schon die Vorrede zu
seinem Buche. Gerade im vorliegenden Fall, da dieses
Feld historischer Forschung so lange brach gelegen hatte,
war es kaum wohlgethan, eine umfassende Darstellung
so schnell auf die Publikation des Hauptquellenwerkes
folgen zu lassen; denn hier waren, nachdem die Reichs-
tagsakten den Weg gewiesen hatten, erst noch manche
Schätze zu heben und manche Punkte durch Einzelunter-
suchung klarzustellen. Freilich hat Lindner sich, wie
rückhaltlos anerkannt werden muss, diesen Einzelunter-
suchungen nicht entzogen, und ein jeder Abschnitt bei
ihm bietet Zeugnisse für eigene Forschung und Quel-
lenkritik. Was insbesondere sein Verhältniss zu den
Reichstagsakten betrifft, deren Existenz seine Darstellung
in den wichtigsten Partien erst möglich machte, so wird
man in nicht wenigen Einzelheiten deren Resultate bei
ihm ergänzt und berichtigt finden. Aber nicht überall
ist Lindner gegenüber den Reichstagsakten im Recht,
mehrfach hat er doch auch, wo er von ihnen abweicht,
entschieden Fehlgriffe gethan, die sich schon aus dem
ihm bekannten Material berichtigen lassen, und anderer-
seits hat er auch manches aus ihnen übernommen, was
sich bei unbefangener und sorgfältiger Nachprüfung als
unhaltbar erweisen dürfte.
1. Wachsende Kriegsgefahr bis zum Tage zu
Speier-Heidelberg im April 1384.
Wie schon oben einleitend erwähnt wurde , wissen
wir aus den bisher veröffentlichten Briefen, dass im
Februar des Jahres 1384 die Lage in Süddeutschland
eine sehr gespannte war und dass allem Anschein nach
ein schweres Kriegsungewitter loszubrechen drohte, in
welchem einerseits die Fürsten, andererseits die im Städte-
bunde vereinigten Reichsstädte sich geschlossen gegen-
über gestanden haben würden.
In diese Zeit ungefähr versetzen uns die beiden hier
unter nr. 1 und nr. 2 der Beilagen mitgetheilten Schrift-
stücke. Sie geben uns in erster Linie ausführlichen
Aufschluss über eine Versammlung beider Städtebünde
zu Speier , von der man bisher so gut wie gar nichts
wusste *. Die Aufzeichnung nr. 1 ist auf dieser Ver-
sammlung selbst entstanden, und der noch von manchen
andern Dingen handelnde Brief Ulms an Rotenburg vom
27. Febr. nr. 2 knüpft auch an die dort gefassten Be-
schlüsse an.
Die Zeit der Versammlung näher zu bestimmen, fällt
nicht schwer. Die Aufzeichnung nr. 1 gibt wenigst ens
') Eine ganz kurze Bemerkung im Schreiben Ulms an Speier
vom 20. Febr. 1384 deutete auf diese Zusammenkunft hin, .-. Rta.
1. 431, 23 — 25. Sie ist unbeachtet geblieben.
12 Kap. 1: Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
für einen in Speier vereinbarten Artikel das genaue
Datum des 6. Februar 1384 und ist selbst nur wenig
später, vermuthlich am 8. Februar, geschrieben1. Am
11. waren dann Vertreter von Mainz, Frankfurt, Speier
and den Schwäbischen Städten in Worms 2, — offenbar
dieselben Städtegesandten, die vorher in Speier gewesen
waren. Da wir nun aus dem Frankfurter Rechenbuch
erfahren3, dass die Frankfurter Rathsherren 15 Tage
ausblieben, so gewinnen wir eine ziemlich genaue und
ziemlich zuverlässige Zeitbestimmung, wenn wir die 15
Tage vom 12. (oder 13.) Februar als dem vermuthlichen
Datum der Rückkehr rückwärts zählen, dann 2 Tage
für die Reise der Gesandten nach Speier in Anschlag
bringen und die Abreise von dort nach Worms zwischen
8. und 10. Februar ansetzen. — Um den 31. Januar
1384 ungefähr traten demnach Gesandte der Schwäbischen
und Rheinischen Städte in Speier zur Berathung zu-
sammen und blieben etwa 1 ]/2 Wochen bei einander.
Der vornehmste Zweck dieser Versammlung war
anscheinend 4, sich über die Frage schlüssig zu werden,
ob mit den Fürsten weiter über eine Vereinigung zu
unterhandeln sei. Es war bisher nichts davon bekannt,
dass nach dem Nürnberger Tage vom Herbst 1383 die
Verhandlungen zwischen Fürsten und Städten fortgesetzt
wurden, und auch die Annahme, dass es sich damals in
Nürnberg um die Landfriedensprojekte handelte, beruhte
nur auf Vermuthung5. Nach den jetzt vorliegenden Nach-
richten von unserem Speirer Tage wird man wohl an-
nehmen dürfen, dass die Verhandlungen über diese Frage
niemals völlig abgebrochen waren, vielmehr nach ver-
1) S. Anm. zu nr. 1 der Beilagen.
2) S. erste Anm. zu nr. 2 der Beilagen art. 4.
3) S. nr. 13 der Beilagen art 1.
4) S. Beilagen nr. 2 art. 1.
5) S. Rta. 1, 397, 24 ff.
• Städtetag zu Speier Anfang Febr. 1-384. 1:1
hältnissrnässig kurzen Pausen immer wieder aufgenom-
men wurden. Von Interesse ist es nun besonders für
uns, zu sehen, dass die Städte auch im Februar 1384
nur eine Grundbedingung für ihre Einigung mit den
Fürsten aufstellten , und dass diese Bedingung dahin
gieng 1, der Vertrag müsse ihre Bünde in voller Kraft
bestehen lassen. Sie hielten damit lediglich an ihrem
alten schon im Herbst 1381 formulirten Standpunkt fest.
Beachtenswerth ist ferner, dass die Städte Anfang Februar
anscheinend eine Verständigung mit den Fürsten noch
für möglich hielten und einem Vertrage mit denselben
ernstlich zustrebten. Sie beschlossen nämlich 2, dass, wenn
es den Schwäbischen Städten, denen die Rheinischen in
dieser Beziehung ganz freie Hand liessen, gelänge, einen
Tag mit den Fürsten zu vereinbaren, die städtischen
Gesandten auf diesem Tage zum Abschluss eines Ver-
trages bevollmächtigt sein sollten, so dass es nicht mehr
nöthig gewesen wäre , von dort die Sache noch ad re-
ferendum zu nehmen.
Auf der andern Seite aber sprechen die Beschlüsse
des Speirer Tages doch auch schon von drohender Kriegs-
gefahr. Die Rheinischen Städte hatten Kundschaft er-
halten, dass man sie angreifen wolle, und sie beschlossen
deshalb, bis zum 14. Febr. für Kriegsbereitschaft der
Bürger zu sorgen und die Waffenausfuhr zu verbieten.
damit man sehe, dass sie Anstalten träfen, um nicht
wehrlos gefunden zu werden 3. Von wem die Städte an-
gegriffen zu werden fürchteten, ist nicht gesagt, und es
scheint, dass ihnen selbst genauere Nachrichten noch
fehlten. Diese liefen wohl erst einige Tage später durch
Berichte vom gleichzeitig abgehaltenen Mergentheinn r
') S. Beilagen nr. 1 art. 2 und m. 2 art. 1.
*) S. ibid. nr. 1 art. 2.
3) S. ibid. art. 3.
14 Kap. 1: Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
Fürstentage ein. Die Beschlüsse des Speirer Tages deu-
ten auch noch nicht darauf hin, dass man einen grossen
allgemeinen Kampf als unmittelbar bevorstehend an-
sah. Dass die Rheinischen Städte für die Kriegsbereit-
schaft ihrer Bürger sorgten, war doch nur die allererste
Vorsicht gegenüber den Gerüchten von beabsichtigten
Angriffen ; diese , so hoffte man offenbar , würden dann
unterbleiben. Von eigentlichen Rüstungen, Werbung von
Söldnern u. s. w. ist in der Aufzeichnung nicht die
Rede.
Aus dem hier veröffentlichten Schreiben Ulms er-
fahren wir zwar \ dass der Schwäbische Städtebund —
vielleicht auf einer Versammlung zu Giengen, die dem
Speirer Tage anscheinend kurz vorhergieng 2 — be-
schlossen hatte, Gesandte zu den Herzögen von Oester-
reich zu schicken, und dass diese mit den Herzögen für
den Fall, dass Krieg entstünde, Verabredungen über
gegenseitige Sicherung des in ihren Gebieten befindlichen
gegnerischen Eigenthums getroffen hatten. Darnach könnte
es scheinen, als ob die Schwäbischen Städte schon Mitte
Januar den Ausbruch eines Krieges mit den Herzögen
von 0 esterreich erwartet hätten. Man muss aber be-
achten, dass bis zum Januar 1384 die Schwäbischen
Städte und die Herzöge von 0 esterreich durch die Ehinger
Einigung3 verbunden waren, und dass durch den Ablauf
dieser Einigung Veranlassung gegeben war, wenn eine
Verlängerung derselben nicht beliebt wurde , doch für
gewisse Fälle Vereinbarungen zu treffen, auch ohne dass
die momentane Lage Anlass zu Besorgnissen bot. Als
friedliches Symptom kann auch gelten, dass für den
16. Februar eine Zusammenkunft der Rheinischen Städte
') S. Beilagen nr. 2 art. 8.
2) S. ibid. art, 14.
:i) S. Viseber i. d. Forsch, z. D. C4esch. Bd. 2 Reg. nr. 174.
Städtetag zu Speier Anfang Febr. 1384. 15
zur Beratkung von Münzangelegenheiten verabredet
wurde1, die dann auch zu Stande kam2.
Dachten so die Städte in Speier noch nickt sekr ernst-
lick an schwere Kriegsgefahr, so waren sie dock bestrebt,
ikre Stellung auf alle Weise zu verstärken. Damals
sckwebten Unterhandlungen mit Ulrich von Hokenloke
wegen eines ikm zu gewährenden Darlehens und eines
Bündnisses, die dann am 16. bezw. 28. Februar zum
Absckluss kamen3; die Schwäbischen Städte schlugen
vor, den alten Markgrafen von Baden durch Geld für
ein Bündniss zu gewinnen4; Schloss Lauterburg im Elsass
wollte man ganz in die Gewalt des Bundes bringen5;
die Schwäbischen Städte gewannen den Grafen Rudolf
von Montfort-Feldkirck um 2000 fl. für 2 Jahre als Haupt-
mann für ihren Bund6: damals trat Selz dem Rheinischen
Städtebunde bei 7, und, was noch wichtiger war. der
schon berührte unerquickliche Zollstreit wurde zu Speier
endlick beigelegt8. Zugleich wurden Beschlüsse gefas-t.
1) S. Beilagen nr. 1 art. 5.
2) S. ibid. nr. 13 art. 2.
3) S. Rta. 1, 430 Arun. 1.
4) S. Beil. nr. 1 art. 6 und nr. 2 art. 5.
3. ibid. nr. 1 art. 7.
ibid. nr. 2 art. 10.
Am 4. Febr. 1384, -. Vischer 1. c. Reg. nr. 206.
S. Beil. nr. 2 art. 4 und Anm. dort. Die Speirer Ver-
sammlung beschäftigte auch ein anderer innerhalb des Bundes aus-
gebrochener Streit. Hagenau hatte über Schädigung durch Berrn
Johann von Lichtenberg zu klagen und forderte Bundeshilfe wider
ihn. Johann von L. aber war Strassburger Bürger (Ausbürger,
Pfahlbürger) und wurde als solcher von den Strassburgern unter-
stützt. Die Speirer Versammlung nahm nun die Vermittlung in
die Hand: Speirer und Schlettstädter Rathsherren giengen von
dort ans nach Hagenau. Trotzdem kam es so weit, dass die Strass-
burger mit Henn Johann vor Hagenau zogen. Nach einigen Tagen
freilich wurde durch Herrn Ulrich vmh Vinstingen, Elsässischen
Landvogl und durch die Speierer ein Waffenstillstand bis zum
16 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
die für einen festeren Zusammenhang der beiden Städte-
bünde, besonders aber für die Organisation des Rheinischen
von grosser Bedeutung waren. Es wird von denselben
weiterhin noch ausführlich die Rede sein '.
Kaum war die Speirer Versammlung auseinander-
gegangen, da erhielten die Schwäbischen Städte höchst
bedrohliche Kachrichten über die Pläne der Fürsten. —
Zur selben Zeit ungefähr, wo die beiden Städtebünde in
Speier tagten, war eine Anzahl von Fürsten und Fürsten-
gesandten in Mergentheim bei einander 2. Wir sind über
29. Februar vermittelt, dein dann vermuthlich der Friedensschluß
folgte. (Nach Briefen im Kop.-B. 7 a des Frankfurter Stadtarchivs.)
Vgl. auch nr. 13 art. 3.
!) S. den dritten Abschnitt.
2) Auf diesen Mergentheimer Tag bezieht Lindner Gesch. d.
D. Reichs 2, 59 Anm. 1 und ibid. 459 Beil. IV das undatirte
Schreiben Rta. 2 nr. 44. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt.
Ein nicht genannter Absender [sicher die Stadt Rotenburg] schreibt
an einen nicht genannten Fürsten, der einen bis zum 2. Februar
dauernden Frieden [Rotenburgs] mit Craft von Gatenhofen und
Eberhart Schrecken vereinbart hat: die Fürsten und Herren kämen
am 13. Januar in Mergentheim zusammen, dahin wolle [Rotenburg]
dann auch seine Botschaft schicken, der Fürst möge die zwei ge-
nannten Gegner [Rotenburgs] veranlassen, entweder zur selben Zeit
auch dahin oder am 21. Januar nach Würzburg zur Verhandlung
zu kommen, und möge selbst zugegen sein, um die Sache zu ver-
hören. Diesen Brief hat Weizsäcker zu 1389 eingereiht mit der
Motivirung, dass er keinen andern Tag zwischen Fürsten und
Städten zu Mergentheim im Monat Januar kenne als den vom
10. Januar 1389. Lindner behauptet, diese Datirung sei falsch
und der Brief gehöre ins Jahr 1384. Es ist zuzugeben, dass das
Jahr 1389 sehr unsicher ist. Das Datum für den Mergentheimer
Tag passt da nicht ganz, da dieser auf den 10. Jan. 1389 angesetzt
war, der Brief aber den 13. Januar angibt. Es wäre indessen mög-
lich, dies als Irrthum des Schreibers zu erklären, zumal, da vom
13. Jan. 1389 ursprünglich als äusserst em Termin für den Tag die
Fürstentag zu Mergentheim im Febr. 1384. 17
diese Versammlung durch städtische Quellen unterrichtet;
die Rotenburger nämlich hatten im Auftrage des Bundes
Fürsorge getroffen, durch Kundschafter von den Vor-
gängen in Mergentheim Kenntniss zu erhalten. Die Nach-
richten, die ihnen zukamen, theilten sie sofort an Ulm
mit, eine Abschrift dieses Briefes sandten die Ulmer
nach Speier, von dort wurde er vermuthlich an Worms
und weiter an Mainz und Frankfurt überliefert, so dass
jetzt Janssen und Weizsäcker ihn aus einem Frankfurter
Kopialbuch herausgegeben haben l. Der Brief der Roten-
burger stützte sich auf Mittheilungen, die ihnen von zwei
verschiedenen Kundschaftern geworden waren. Einer der
fraglichen Kundschafterberichte, der denselben Weg ge-
wandert ist wie der Brief der Rotenburger, ist uns durch
dasselbe Frankfurter Kopialbuch erhalten 2. Damit ist
Rede gewesen war, s. Rta. 2 nr. 45 art. 1. Macht das Jahr 1389
Schwierigkeiten, so ist, wie mir scheint, das Jahr 1384, das
Lindner vorzieht, ganz unwahrscheinlich oder unmöglich. Wenn
man auch davon absieht, dass das Datum des 13. Januar kaum
passt, da erst am 20. Febr. 1384 Ulm die Berichte über den Mergent-
heimer Tag, die es von Rotenburg doch sicher umgehend erhalten
hatte, weiter beförderte, so ist doch folgende Erwägung wohl ent-
scheidend. Die Rotenburger sagen, dass sie eine Botschaft zu der
Versammlung der Fürsten und Herren nach Mergentheim schicken ;
bei dieser Botschaft darf man nicht an Boten in unserm heutigen
Sinne denken, sondern man hat in ihr eine Gesandtschaft von Raths-
freunden zu sehen, da sie ja mit Unterhandlungen betraut werden
soll. Der Mergentheimer Tag von 1384 ist nun offenbar ein blosser
Fürstentag, zu dem Rotenburg ganz sicher keine Gesandtschaft ge
schickt hat. Mit einer solchen Gesandtschaft darf die „Kundschaft",
die Rotenburg in Mergentheim hatte, nicht identificirl werden.
Das Jahr 1384 wird demnach auszuschliessen sein; das Jahr 1389
bleibt möglich, alier unsicher. Vielleicht gibt tue lokale Geschichts-
forschung Auf'schluss. wann Rotenburg Streitigkeiten hatte, wie sie
der Brief berührt.
') Janssen Frankf. Reichskorr. 1. 14 f. nr. 40: Rta. 1, 430 f.
nr. 238.
2) Janssen 1, 15 f. nr. 41: Rta. 1, 429 f. nr. •_':;;.
Quidde, Schwäbisch-Rheinischer Städtebund 1884, •_»
15 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
die Möglichkeit einer gewissen Kontrole des Rotenburger
Berichtes geboten, und wir werden uns die Frage nachher
vorzulegen haben, ob das, was in diesem über jenen einen
Kundschafterbericht hinausgeht und z. Th. in einem ge-
wissen Widerspruch mit ihm steht, alles auf andern
gleich guten Quellen oder nicht z. Th. auf Entstellung
beruht.
Anwesend waren in Mergentheim , wie die Roten-
burger durch einen andern Kundschafterbericht erfahren
haben müssen, Pfalzgf. Ruprecht L, Pfalzgf. Ruprecht III.,
Bisch. Gerhard von Würzburg, Burggf. Friedrich von
Nürnberg, Gf. Eberhard von Wirtemberg, Räthe Erzb.
Adolfs von Mainz, Räthe Hzg. LeopokVs von Oesterreich
und solche Bisch. Lamprecht's von Bamberg. Diese acht
Fürsten, oder wenigstens die fünf von ihnen, die per-
sönlich anwesend waren , schlössen dort einen Vertrag,
den sie durch mündliches Gelöbniss bekräftigten und auch
gleich urkundlich aufsetzen und besiegeln Hessen. Die
Frage, um was es sich bei diesem Vertrage handelte, ist
wohl eine sorgfältige Untersuchung werth.
Ueber den eigentlichen Inhalt des Vertrages gibt der
vorliegende Kundschafterbericht keine direkte Auskunft. Er
erzählt nur von den scharfen Bestimmungen, die gegen et-
waigen Vertragsbruch gerichtet waren und fügt hinzu: „und
wiße daz die glubde widder uch ist". Man wird bei diesem
„uch" nicht etwa nur an die Kotenburger zu denken haben,
sondern an den Städtebund. Aber damit, dass uns gesagt
wird , die Spitze der Abmachungen richte sich wider den
Städtebund , erhalten wir von der Natur derselben nur eine
sehr unbestimmte Vorstellung. Eine andere Stelle des Be-
richtes deutet uns indessen wohl wenigstens an, auf welchem
Boden die Bestimmungen des Mergentheimer Vertrages sich
bewegten. Es heisst, die Fürsten hätten „von nuwem zesamen
gelopt". Dieses „von nuwem" weist uns auf frühere Gelöb-
nisse zurück, und es kann da gewiss nur der grosse Herren-
bund vom 11. März 1383 in Betracht kommen. Man wird
Berichte über d. Mergentheimer Tag. ]<)
nun weiter vermuthen dürfen, dass die neuen Vereinbarungen
der Fürsten sich an die frühere Urkunde anschlössen und
dass sie nicht beabsichtigten, ein ganz neues Bündniss einzu-
gehen , sondern die Bestimmungen des früheren Bündnisses
zu ergänzen. Beschlossen doch die Theilnehmer des Tag« -.
sehr bald eine neue Versammlung aller Fürsten einzuberufen,
und übersandten sie diesen doch Abschriften der in Mergent-
heim vereinbarten Bestimmungen. Es handelte sich also nicht
um ein Bündniss, das sich auf die in Mergentheim anwesen-
den oder vertretenen Fürsten und etwa noch einige andere
beschränkte, sondern um eines, das sie möglichst alle um-
fasste. Da darf man nun nicht vergessen, dass ein solches
Bündniss im Herrenbunde ja schon bestand , und man kann
wohl annehmen, dass die Mergentheimer Versammlung nicht
ohne Noth die bestehende Organisation ignorirt und durch
das Projekt einer neuen gefährdet, sondern sich vielmehr an
das was vorhanden war angeschlossen haben wird. Die Ur-
kunde des Herrenbundes , obschon ursprünglich als Land-
frieden gedacht, der das ganze Reich und alle Parteien gleich-
massig umfassen sollte, enthielt doch Bestimmungen, wie sie
mehr politischen Bündnissen eigen zu sein pflegten. So waren
alle Mitglieder verpflichtet (s. Rta. 1 nr. 205 art. 8), ein-
ander behilflich zu sein wider jeden, der sie „on reht drfinge
besweret oder irret an iren fürstentümen herscheften rechten
landen leuten freiheiten guten oder siist an redlichem her-
komenden". Wenn die Fürsten, wie wohl anzunehmen ist,
ein Vorgehen gegen den Städtebund im Auge hatten, so
konnten sie diese Bestimmung sehr wohl benutzen ; denn an
Gelegenheiten, auf Grund dieses Artikels von den Bundes-
genossen Hilfe gegen eine Stadt zu fordern, war kein Mangel.
Dagegen fehlte es in der Urkunde des Herrenbundes an allen
näheren Bestimmungen über das Mass der Verpflichtung zur
Hilfeleistung, über Vertheilung der Lasten, über die Art und
Weise die Hilfsverpflichtung zu konstatiren etc., und auch
an Strafbestimmungen, um die Ausführung zu sichern, an
Bestimmungen also, wie wir sie — in verschiedenen Be-
ziehungen verschieden entwickelt — im Schwäbischen und
Rheinischen Städtebunde finden. Und in dieser Richtung
20 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
werden sich vermuthlich die Beschlüsse des Mergentheimer
Tages bewegt haben.
Wie schon bemerkt, werden durch den Rotenburger Kund-
schafter nähere Angaben allein über die Straf bestimmungen
gemacht. Für den Fall, dass ein Fürst sich eines Vertrags-
bruches schuldig machte, wurde eine grosse Busse festgesetzt,
und ferner verpflichteten sich alle Fürsten, wider einen solchen
zu ziehen und ihn zu schädigen an Leib und an Gut. Es
kann, meine ich, kein Zweifel darüber bestehen, dass diese
letztere Bestimmung nur für den Fall vorgesehen war, dass
der betreffende Fürst in seinem Vertragsbruch beharrte und
sich weigerte, die Busse zu zahlen ; denn es ist ein offenbarer
Widersinn , in einem solchen Bündniss einem der Bundes-
genossen eine Busse auferlegen und ihn, wenn er diese zahlt,
obendrein noch als Feind behandeln zu wollen.
Wenden wir uns jetzt von dem Bericht des Kundschaf-
ters zu der abgeleiteten Quelle, dem Briefe der Rotenburger.
Dieser gibt bei aller Aehnlichkeit des Wortlauts doch ein
nicht unwesentlich verändertes Bild von den Vereinbarungen
der Fürsten. Auch hier heisst es, die Fürsten hätten von
neuem zusammen gelobt und verbrieft , und diese Gelübde
seien auf nichts anderes geschehen, denn wider den Bund;
dann aber wird fortgefahren: „und wilcher furste adir herre,
der in irre einunge sie, in nit beholfin sie widder den bond,
uf denselbin sollint die andhm alle ziehin und den beschedigen
an luten und an guten." Es ist zunächst die Frage aufzu-
werfen , ob die Rotenburger hier noch einen andern Berieht
mit dem uns bekannten verarbeitet haben. Ich glaube dies
entschieden verneinen zu sollen. Der Brief der Rotenburger
schliesst sich hier im Wortlaut ganz eng an den des Kund-
schafters an, und was die Abweichung anbelangt, so versteht
man sehr wohl , wie der eine Bericht aus dem andern ent-
standen ist. In jenem heisst es , das Gelöbniss der Fürsten
sei wider den Städtebund gerichtet und die Fürsten hätten
sich verpflichtet , denjenigen unter sich , der sein Gelöbniss
bräche, als Feind zu behandeln. Da die Rotenburger gleich-
zeitig durch weitere Nachrichten über Kriegsrüstungen der
Fürsten aufgeregt wurden, so ist leicht begreiflich, wie für
Berichte über d. Mergentheimer Tag. 21
sie jenes Gelöbniss unbestimmten Inhalts zur ausdrücklichen
Verpflichtung zum Kampfe wider die Städte wurde. Selbst
wenn aber die Abweichung des Berichtes der Kotenburger
von dem uns bekannten Kundscbafterbei'icht auf einem andern
Kundschafterbericht beruhen sollte, was ich für sehr unwahr-
scheinlich halte , so wird doch die Nachricht in der früher
erörterten Fassung den Vorzug verdienen. Wir hätten dann
nämlich zwei von einander unabhängige Berichte über einen
und denselben Vorgang, von denen der eine diesen Voi'gang
unrichtig aufgefasst haben müsste , und wir hätten nun aus
inneren Gründen zu entscheiden, wo das Missverständniss zu
suchen ist. Es ist nicht glaublich , dass der Mergentheimer
Vertrag die Bestimmung enthielt , es solle unter allen Um-
ständen der Kampf gegen die Städte begonnen und wer von
den Fürsten des Herrenbundes nicht mitthue , als Feind be-
handelt werden. Dieser Mergentheimer Vertrag wurde ja.
wie oben bemerkt, in vielen Abschriften weithin verbreitet;
da wh-d man sich schon , auch wenn man den Kampf beab-
sichtigte, gehütet haben, in ihm so kompromittirende Dinge
zu sagen; denn wie leicht konnten dann König und Städte
Kenntniss davon erhalten, während es den Fürsten, wie wir
noch hören werden, gerade darauf ankam, nicht als Angreifer
zu erscheinen und ihre Pläne geheim zu halten.
Unsere Ansicht über den Mergentheimer Vertrag
vom Januar oder Februar 1384 lässt sieh also wie folgt
zusammenfassen. Als Quelle für unsere Kenntniss des-
selben darf man allein den uns bekannten Kundschafter-
bericht verwerthen; die Angaben, die die Rotenburger
darüber machen, sind, soweit sie mit diesem Bericht nicht
übereinstimmen, als (wohl unbewusste) Entstellung des-
selben zu betrachten und demnach zu verwerfen. Wenn
man den Bericht des Kundschafters mit der ganzen Lage
der Dinge zusammenhält, so ergibt sich, dass wahr-
scheinlich die in Mcrgentheim tbeils persönlich anwesen-
den, theils durch Gesandte vertretenen acht Fürsten in
der Absicht, die Organisation ihres Bundes zu kräftigen
22 Kap. 1: Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
und seine Aktionsfähigkeit zu erhöhen, mit besonderer
Rücksicht auch auf den drohenden Krieg gegen die Städte
verschiedene Bestimmungen, darunter auch Strafbestim-
mungen, zur Ergänzung der Urkunde des Herrenbundes
vom März 1383 vereinbarten und zugleich eine neue
Versammlung des ganzen Herrenbundes vorbereiteten,
um diesen Bestimmungen allgemeine Annahme zu ver-
schaffen. Es wäre dieser Mergentheimer Vertrag in
Parallele zu stellen mit Beschlüssen, die der Rheinische
Städtebund auf dem Speirer Tage von Anfang Fe-
bruar 1384 und weiterhin auf anderen Versammlungen
des Jahres 1384 fasste und von denen hier im 3. Ka-
pitel noch ausführlich die Rede sein wird. Man wird
in dem Mergentheimer Vertrage statt wie bisher den
festen Beschluss , den Krieg zu beginnen , vielmehr eine
vorbereitende Massregel sehen müssen.
Aber auch so erscheint die Situation kriegsdrohend
genug. Die Rotenburger erfuhren nämlich ausserdem *,
dass die Fürsten allerhand Vorbereitungen für den Fall
des Krieges träfen, sich mit Proviant versähen, Söldner
anwürben , die früher in Städten des Bundes gedient
hatten, und ihre Ritter und Knechte mit Pferden, Har-
nischen und Geld ausrüsteten. Konnten dies nun freilich
auch Vorsichtsmassregeln sein, aus denen man nicht auf
aggressive Pläne zu schliessen braucht, so lauteten weitere
Nachrichten doch dahin, dass die Fürsten den Krieg her-
beizuführen wünschten. Sie beabsichtigten, hiess es, in
folgender Weise vorzugehen. Nicht sie selbst wollten
den Kampf beginnen, sondern nur ihren Dienern, Rittern
und Knechten freie Hand lassen, etliche Städte durch
Angriffe zu reizen, so dass der Kampf von Rittern und
Knechten auszugehen scheine. Lindner hat die Absicht
l) S. Rta. 1, 430 f. nr. 238 (Janssen 1 nr. 40).
Kriegerische Pläne der Fürsten. 23
der Fürsten bei diesem Vorgehen wie folgt gedeutet l:
„Offenbar lag es im Plane, dadurch die Städte zu täuschen.
Diese sollten zum Glauben veranlasst werden, dass ledig-
lich, wie es so oft geschah, kleine Fehden mit geringen
Gegnern auszufechten wären, zu denen grosse gemeinsame
Rüstung nicht erforderlich sei." Es mag sein, dass die
Fürsten auch diesen Vortheil nebenbei im Auge hatten,
aber wir wissen nichts davon, und Lindner hat anscheinend
übersehen, dass unsere Quelle uns über den Zweck, den
die Fürsten verfolgten, die bündigste Auskunft gibt. Die
Fürsten hofften darnach: wenn ihre Kitter und Knechte
den Kampf begännen und sie diesen dann Hilfe leisteten,
so würden sie als Beschützer der Ritter und Knechte
überhaupt erscheinen und würden diese wieder auf ihre
Seite ziehen. Diese Motivirung ist höchst interessant
und weist uns auf einen der für das Verständniss der
Geschichte des Städtewesens wichtigsten Punkte hin.
Die Stellung des kleinen Adels inmitten des Kampfes
zwischen Fürsten und Städten verdient unsere volle Be-
achtung. Die unmittelbare Veranlassung zur Gründung
des Rheinischen Städtebundes war durch Streitigkeiten
der Städte mit den neu entstandenen Ritterbünden, be-
sonders mit der Löwengesellschaft, gegeben worden; die
Schwäbischen Städte hatten dann, von den Rheinischen
unterstützt, 1381 — 1382 einen erbitterten Kampf gegen
die Rittergesellschaften geführt, und auch die ersten
kriegerischen Unternehmungen des Rheinischen Bundes
galten Ritterburgen 2. Man darf sich aber durch diese
Umstände nicht verleiten lassen, die Gegnerschaft zwischen
Städten und Rittern als einen ein für allemal feststehen-
den und unveränderlichen Faktor der Entwicklung anzu-
') Lindner Gesch. 1, 217.
2) S. darüber meinen Aufsatz ül>. d. Rhein. Städteb. i. d.
Westd. Zeitschr. 2. 323-392. speciell 343 ff
24 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
sehen oder gar unbedingte Parteinahme des kleinen Adels
für die Fürsten daraus zu folgern. Die Bewegung, die
in den Rittergesellschaften ihren Ausdruck fand, war
keineswegs unbedingt günstig für die Fürsten. Zwar
stellten sich manche von diesen an die Spitze der Ge-
sellschaften ; aber die Vermuthung wird gerechtfertigt
sein, dass dies in den meisten Fällen geschah, um die
Leitung der Bewegung in die Hände zu nehmen und zu
verhindern, dass dieselbe zu selbständig werde und fürst-
liche Interessen gefährde. Andere Fürsten standen ihr
auch mit ausgesprochenem Uebelwollen gegenüber.
In diesem Zusammenhang nun ist die Aeusserung
der Rotenburger von Interesse: „und also meinent sie
[d. h. die Fürsten] mit solichen liestin rittire und knechte
widder zu in zu zihende." Es ist freilich nicht noth-
wendig, aus dieser Aeusserung zu folgern, dass nach
Auffassung der Rotenburger damals die Ritter und Knechte
im allgemeinen auf Seite der Städte gegen die Fürsten
standen ; aber man sieht doch zum mindesten , dass die
Rotenburger glaubten, Ritter und Knechte würden nicht
ohne weiteres für die Fürsten gegen die Städte zu haben
sein. Man muss bedenken, dass die Rittergesellschaften
vor einigen Jahren in ihrem Kampf gegen die Städte
bei den Fürsten keine nachhaltige Unterstützung ge-
funden hatten; ausserdem aber fehlte es auch nicht an
positiv freundschaftlichen Beziehungen des kleinen und
mittleren Adels zu den Städten. Gegenüber der um sich
greifenden und ihn bedrohenden Landeshoheit der Fürsten
suchte und fand derselbe vielfach bei diesen Anlehnung und
Schutz. So oft auch schon seitens der Könige gegen das
Pfahl bürgerthum eingeschritten war, so war es doch durch-
aus nicht überall gelungen, dasselbe zu beseitigen. Noch
erwarb in manchen Gegenden der kleine Adel nicht selten
das Bürgerrecht der Stadt, ohne doch seinen Wohnsitz
darin zu nehmen, und die Frage, ob dies gestattet sei,
Stellung d. kleinen Adels zu Fürsten u. Städten. 25
spielte zur Zeit K. Wenzel's noch mehrmals eine be-
deutende Rolle. Dies war aber natürlich nicht die
einzige und vielleicht nicht einmal die wichtigste Form
der Verbindung zwischen Städten und Rittern. Sehr
häutig sind Verträge , in denen ein Ritter oder Knecht
sich verpflichtet, einer Stadt persönlich oder mit einer
gewissen Anzahl von Spiessen zu dienen, um dafür dann
eine gewisse Geldsumme jährlich zu erhalten. Der Städte-
bund beschränkte sich nicht darauf, gewöhnliche Ritter
und Knechte in seinen Dienst zu ziehen , sondern auch
mit Grafen und Herren schloss er solche Verträge ab.
Wir erwähnten schon, dass auch damals zu Anfang 1384
gerade seitens der Städtebünde mit verschiedenen Herren
verhandelt wurde ; sogar Markgraf Bernhard von Baden
sollte gegen einen jährlichen Sold in ihren Dienst treten.
So erstreckte sich der Einfluss der Städtebünde bis
hinauf in den Fürstenstand, und es mochte die Befürch-
tung nahe liegen, dass es ihnen gelingen würde, einen
grossen Theil des kleinen Adels ganz in ihre Interessen
und in ihre Machtsphäre hineinzuziehen. Es wirkten da
besonders zwei Faktoren zusammen , erstens dass die
Städte der Freiheit des Schwächeren Schutz boten gegen
Uebergriffe fürstlicher Gewalt, und dann dass der kleine'.
ja sogar der hohe Adel vielfach in wirth schaftliche Ab-
hängigkeit von den Städten gerieth. Die Fürsten waren
damit durch die Städte in den Grundlagen ihrer Macht-
stellung bedroht. Während die Macht der Städte wesent-
lich auf der Finanzkraft beruhte, die ihnen durch die
Entwicklung des Gewerbes und des Handels zu Gebote
stand . hatten die Fürsten vor ihnen die Hilfsquellen
voraus, die der Besitz eines ausgedehnten Territoriunis
gewährte. Nun war zu fürchten, dass die Städte mit
Benutzung des ihnen eigentümlichen Machtmittels, des
Geldes, ihre Herrschaft weit über ihre Mauern hinaus
ausdehnen und Land und Leute theils in direkte, theils
26 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
in indirekte Abhängigkeit von sich bringen würden.
Waren auch erst Ansätze zu dieser Entwicklung vor-
handen, so begreift man doch, wie wichtig es für die
Fürsten war, dieselbe zu stören. Es ist darnach durch-
aus nicht unwahrscheinlich, was die Rotenburger be-
richten, dass die Fürsten, als sie den Krieg gegen die
Städte besprachen, vor allem daran dachten, den kleinen
Adel von ihren Gegnern zu trennen.
Mag man nun unserer eben entwickelten Auffassung
zustimmen oder nicht, jedenfalls wird man an der Haupt-
sache, dass etwas wider die Städte im Werke war und
dass unter den Fürsten manche loszuschlagen wünschten,
nicht zweifeln dürfen. Nicht allein stimmten die Kund-
schafterberichte der Rotenburger hierin überein, sondern
schon vorher auf dem Speirer Städtetage war ja die Rede
davon, dass die Städte erwarteten angegriffen zu werden.
An diesem Bilde der Lage wird auch durch folgenden
Zug, den uns das Schreiben der Ulmer vom 27. Februar
aufbewahrt hat, wenig geändert. Kurze Zeit nach dem
besprochenen Mergentheimer Tage erschienen bei den
Bodenseestädten Abgesandte des in Mergentheim auch
vertreten gewesenen Herzogs von 0 esterreich. Fürsten
und Städte, so sagten dieselben, rüsteten gegen einander,
und es heisse allgemein, man wolle kriegen und wisse
doch niemand weshalb ; der Herzog sei gern bereit, wenn
man ihm nur bestimmte Streitpunkte angebe, zu ver-
mitteln l. Aus fürstlichem Munde werden hier also die
Angaben der Rotenburger Kundschafter über Rüstungen
der Fürsten bestätigt, und, was die Gesinnung des Herzogs
von Oesterreich anbelangt, so werden Zweifel an der
Aufrichtigkeit seines Vermittlungsanerbietens wohl erlaubt
sein. Wir erfahren drei Monate später 2, dass die Fürsten
') Beilagen nr. 2 art. 9.
k) Beilagen nr. 4.
Kriegsaussichten u. Oesterr. Vermittlungsanträge. 27
auf ihn für den Fall des Krieges ganz besonders rechneten,
und es ist jedenfalls nicht unmöglich, dass seine Absicht
im Februar nicht sowohl die war, den Frieden zu er-
halten, als vielmehr die Städte durch Friedenshoffnungen
in ihren Rüstungen zu beirren. Vielleicht freilich war
es ihm auch Ernst mit seiner Vermittlung. Wir können
das nicht wissen, müssen uns vielmehr begnügen zu kon-
statiren, dass zwar die Wünsche einer Anzahl von Fürsten
auf den Krieg giengen, dass aber möglicherweise auch
damals schon eine friedliche Unterströmung vorhanden
war, ohne dass wir doch im Stande wären, diese näher
nachzuweisen. Wir müssen ferner noch einmal betonen,
dass, so bedrohlich es auch klingt, was wir vom Mergent-
heimer Fürstentage erfahren , eine genauere Kritik der
Berichte doch ergibt, dass die bisherige Auffassung, die
dort versammelten Fürsten hätten sich vertragsmässig
ausdrücklich zum Kampf gegen die Städte verpflichtet,
nicht gerechtfertigt ist.
Waren die Pläne der Fürsten noch nicht bis zu
einem ausgesprochenen Kriegsbündnisse gegen die Städte
gereift, so giengen doch ihre Gedanken nach anderer
Richtung hin noch über ein solches hinaus und bedrohten
nicht nur die Städte, sondern auch den König. Eben
damals, als die Versammlung zu Mergentheim vermut-
lich tagte, hören wir von anderer Seite, dass etliche
Fürsten mit dem Plane der Absetzung Wenzei's um-
giengen. Es ist ein von Janssen herausgegebener und
dann verlorener Brief des Kaplans Heinrich W'elder an
Frankfurt vom 5. Februar 1384 x, der uns davon be-
') Janssen Frankf. Reichsk. 1. 12 nr. 37 und daraus wieder
abgedruckt Rta. 1, 428 f. nr. 230. Die Vorlage habe ich vei
im Frankfurter Stadtarchiv gesucht.
28 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
richtet, und wir werden bei diesem Brief einige Zeit zu
verweilen haben, da die Frage aufgeworfen ist, ob er
wirklich, wie Janssen angibt, aus dem Jahre 1384
stammt.
Die Bedenken, die besonders Menzel gegen das Jahr 1384
erhoben hat, werden jetzt noch um eines vermehrt. In der
Aufzeichnung vom Speirer Städtetage nämlich (Beilagen nr. 1),
die auf den 7. oder 8. Februar zu setzen ist, finden wir nicht
die geringste Spur davon, dass die Städtegesandten von dem
Gerücht, das Heinrich Weider am 5. Februar ans Mainz mit-
theilt, gewusst hätten. Es ist das einigermassen auffallend ;
denn eine Nachricht von solcher Bedeutung, sollte man doch
denken, würde man von Mainz aus sofort der Versammlung
in Speier haben zukommen lassen. Um so mehr Anlass haben
wir die Datirung zu prüfen.
Menzel hat die Vermuthung ausgesprochen 1, das Jahr
sei von Janssen verlesen worden und es müsse 1386 für 1384
eingesetzt werden, da, wie er näher ausführt, der Brief nach
1386 vortrefflich passe. Lindner dagegen meint 2, obschon
er die gleichen Bedenken gehegt hat, es dürfe Janssen eine
so grobe Nachlässigkeit in der Herausgabe urkundlichen
Materials nicht ohne weiteres zugetraut werden. Und in der
That wird man , auch wenn man mit der Möglichkeit eines
Lesefehlers, der ja schliesslich jedem passiren kann, rechnet,
kaum auf 1386 kommen können. Die Jahresangabe der Da-
tirung lautet nach Janssen „a. lxxx quarto". Für „quarto"
hier „sexto" einzusetzen scheint mir durchaus unstatthaft,
es bestehen vielmehr wohl nur die beiden Möglichkeiten, dass
lxxx für lxxxx und dass quarto für quinto verlesen sein
könnte. Das ergäbe als mögliche Datirungen 1385. 1394.
1395, keines dieser Jahre bietet aber, so viel ich sehe, be-
sonderen Anlass den Brief dorthin zu beziehen, und überhaupt
wird man zu solchen Annahmen doch nur greifen dürfen,
wenn die Unrichtigkeit der Datirung, wie sie in Janssen's
') Histor. Zeitschrift 37, 170.
2) Histor. Zeitschrift 39, 324.
Bericht üb. beabsichtigte Thronrevolution. 29
Druck vorliegt, positiv erwiesen ist. Das ist aber bis jetzt
keineswegs der Fall.
Dass die Aufzeichnung vom Speirer Städtetage keine
Hindeutung auf das Gerücht enthält, ist zwar auffallend, aber
keineswegs entscheidend ; denn irgend welche zufälligen Um-
stände können es verhindert haben, dass man von Mainz aus
die Speirer Versammlung noch benachrichtigte, oder wenn
die Städtegesandten auch von der Sache erfuhren, so können
sie es doch absichtlich vermieden haben , bei Aufzeichnung
der Beschlüsse darauf anzuspielen ; denn solche Dinge be-
handelte man stets mit gi'össter Heimlichkeit.
Der Brief bietet uns sonst nur wenig Anhaltspunkte
zur Prüfung der Datirung ; wir wollen die vorhandenen ein-
zeln durchgehen. — Heinrich Weider wurde im Jahre 1399
juristischer Prokurator der Stadt Frankfurt und starb im
Jahre 1440 '. Er muss also 1384 noch sehr jung gewesen
sein, doch ist es deshalb nicht unmöglich, dass er damals
schon, wie die Unterschrift sagt, Kaplan war und Geschäfte
in Mainz hatte. — In dem Briefe ist die Rede „von dem
der nu nit hie is". Man hat dies allgemein auf den Erz-
bischof von Mainz bezogen, und sicher mit Recht, da ein
Fürst gemeint sein muss und der Brief von Mainz aus ge-
schrieben ist. Weiter oben im Briefe ist erwähnt, dass der Hof-
meister (d. h. auch sicher der Kurmainzische) in Aschaffenburg
wäre. Mit diesen beiden Angaben stimmt folgendes Itinerar
des Erzbischofs, das ich Urkunden des betr. Mainz-Aschaffen-
burger Ingrossaturbuchs im Würzburger Kreisarchive ent-
nommen habe, vortrefflich überein. 1384 Jan. 3 Miltenberg ;
Jan. 6 Bruchsal; Jan. 7. 9. 10. 11. 15, Feb. 3 Aschaffen-
burg; Feb. 3 Bruchsal; Feb. 14 Kirweihe [?]; Feb. 16 Eltvil.
Am 5. Februar 1384, als Heinrich Welder's Brief geschrieben
wurde , war also der Erzbischof von Mainz sicher nicht in
Mainz und war anscheinend längere Zeit in Aschaffenburg
gewesen, so dass man seinen Hofmeister sehr wohl dort ver-
muthen konnte. Es wird freilich sehr wahrscheinlich auch
') Nach Kriegk'a auf d. Frankfurter St.A. vorhandenem hand-
schriftl. Verzeichniss der städtischen Beamten.
30 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
andere Jahre geben, die in dieser Beziehung ebenso gut passen,
aber es ist doch beaehtenswei'th, dass wir für das überlieferte
Jahr 1384 den Nachweis führen können. — Der Brief enthält
die Angabe, dass „frunde uz Nurberg " in Mainz waren. Ge-
sandte der Stadt Nürnberg waren, wie man aus der dortigen
Stadtrechnung sieht, im Febr. 1384 nicht in Mainz, aber solche
brauchen ja auch nicht gemeint zu sein. — Es heisst weiter:
die Nürnberger wollten nach Böhmen zum Könige schicken.
Auch von einer solchen Botschaft nach Böhmen weiss die
Nürnberger Stadtrechnung für diese Zeit nichts ; aber ent-
weder kann ja die Absicht unausgeführt geblieben sein oder
es können die in Mainz anwesenden Nürnberger direkt auf
ihre Kosten jemanden nach Böhmen geschickt haben. —
Man hat auch die Angabe, die Fürsten wollten einen „kung
in Dutsche lande han", gegen 1384 angeführt; denn 1384
hätten die Fürsten diesen Wunsch schwerlich äussern können,
da Wenzel den grössten Theil des Jahres 1383 im innigsten Ver-
kehr mit den Fürsten in Deutschland zugebracht hatte. WTir
werden auf diesen Einwand noch zu sprechen kommen, und
werden sehen, dass er nicht stichhaltig ist.
Wenn wir auf Grund dieser Prüfung auch nicht be-
haupten können, dass die vorliegende Datirung des
Briefes ganz fraglos die richtige sei, so bietet sie doch
noch weniger Anlass, Janssen einer groben Nachlässig-
keit zu zeihen. Es wird vielmehr daran festzuhalten
sein, dass der Brief Heinrich Welder's am 5. Februar
1384 geschrieben ist und dass man sich damals in Mainz
heimlich das Gerücht zuflüsterte, etliche Fürsten dächten
Wenzel abzusetzen.
Eine andere Frage ist, ob das Gerücht begründet war.
Die Thatsache , dass die Absetzungspläne der
Fürsten in eine so frühe Zeit zurückreichen sollen, war,
als Janssen den Brief zuerst veröffentlichte und auch
noch, als der 1. Band der Rta. erschien und als Lindner
den 1. Band seiner Gesch. d. D. Reichs schrieb, eine
sehr überraschende. Seitdem ist neues Material bekannt
Datirung u. Glaubwürdigkeit dieses Berichts. 31
geworden , wonach die erste Spur der Besorgniss vor
solchen Plänen noch sehr viel früher, schon bald nach
dem Tode Karl's IV. auftaucht. Aus den Aktenstücken,
die Vochezer in den Forschungen zur D. Geschichte 15,
l ff. herausgegeben und untersucht hat, dürfte mit Be-
stimmtheit hervorgehen 1, dass schon im Frühjahr 1379
über einen Vertrag zwischen K. Wenzel und dem Schwä-
bischen Städtebund verhandelt wurde , der jenem den
Beistand der Städte gegen Absetzungsgelüste der Fürsten
sichern sollte. Freilich taucht diese Spur nur auf, um
gleich wieder zu verschwinden, und aus den Jahren
1380 — 1383 wissen wir nichts von ähnlichen Vorgängen.
Aber gerade aus dem Jahre 1384 stammen, von Welder's
Brief ganz abgesehen, die nächsten Zeugnisse, die es
wahrscheinlich machen, dass wieder die gleichen Be-
sorgnisse wie 1379 sich regten.
Schon Weizsäcker hat vermuthet, dass Ende 1384 über
ein Bündniss zwischen König und Städten verhandelt wurde,
dessen Spitze gegen die Fürsten gerichtet war. Ebrard
hat dann für diese Vermuthung die Bestätigung erbracht 2,
die auch Lindner, der früher anderer Ansicht gewesen
war, als entscheidend anerkennt 3. Aus einem der von
Ebrard neu veröffentlichten Aktenstücke sieht man, dass
die Städte sich verpflichten sollten, dem König wider
') Soviel ich sehe, wird man Vochezer's Ansicht über die
Datirung der vier Entwürfe durchaus beitreten können; und sollte
auch einzelnes in der Argumentation Vochezer's unrichtig sein (man
wird /.. B. auf die Nichterwähnung von Basel und Regensburg kein
Gewicht legen dürfen, da sie als Freistädte bei dem Vertrage eine
Sonderstellung hatten*, s. Uta. 1 nr. 303), so ist doch durch die
Nichterwähnung Augsburgs in nr. II und IV ausgeschlossen, dass
die vier zusammengehörigen Stücke nach dem 27. Juli 1379 ent-
standen sind.
'-') Ebrard Der erste Annäherungsversuch König Wenzel's an
den Schwäbisch-Rheinischen Städtebund, 1384—1385.
3) Hist. Zeitschr. 39, 324.
32 Kap. 1: Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
alle zu helfen, „die sich wider in und daz Romesche
riche secztent" l. Man braucht freilich diese Worte an
sich nicht nothwendig so zu deuten, dass damit etwaige
Absetzungsversuche der Fürsten gemeint seien, sondern
kann auch an einfachen Ungehorsam denken; und erst,
wenn man sich des Briefes Heinrich Weider 's erinnert,
wird man jener Interpretation den Vorzug geben. Deut-
licher aber dürfte ein bisher so viel ich sehe gar nicht
beachtetes Zeugniss sprechen. Am 10. December 1384
verbündet sich Hzg. Wilhelm von Berg mit König Wenzel
zur Hilfe gegen jedermann und erklärt dabei: „were
auch sachge dat sich emant tgaen yn wulde opwerpen und
yn wulde hinderen an dem rychge und auch allen sinen
landen und luden, wae he de hait, dae sol ich eme
helpen und raeden* 2. Lindner citirt diese Worte in
anderem Zusammenhang ohne weitere Erklärung und
scheint anzunehmen , dass die Spitze dieses Bündnisses
allein gegen etwaige Unbotmässigkeit irgend eines Reichs-
standes speciell in Bezug auf die Luxemburgischen Ver-
hältnisse gerichtet war 3. Eine solche Deutung lässt aber
doch wohl der Wortlaut nicht zu, dieser muss vielmehr
dahin verstanden werden, dass die Verbündeten, die aller-
dings durch das gemeinsame Interesse gegenüber der Bra-
banter Partei zusammengeführt waren, auch die Möglich-
keit einer Thronrevolution im Auge hatten. Wenn nun
gegen Ende des Jahres Wenzel Vorkehrungen gegen
eine solche Gefahr traf, so spricht das entschieden für
die Richtigkeit der Angabe Welder's, wonach sie schon
zu Anfang des Jahres im Anzüge war. Auch findet die
für Ende 1384 jetzt von Ebrard sicher nachgewiesene
1) Ebrard 1. c. pag. 20 nr. 1 art. 2.
2) Publications de la section historique de Tiiistitut (de
Luxembourg) Bd. 25 (3) pag. 8 nr. 1.
3) S. Lindner Gesch. 1, 240.
Andere Spuren furstl. Absetzungsplane. 33
Annäherung Wenzel's an die Städte (selbst wenn man
von den oben citirten Worten ganz absieht), und ebenso,
wie noch ausgeführt werden wird, die Haltung, die Wenzel
in der ersten Hälfte des Jahres beobachtete, ihre beste
Erklärung in der Furcht vor Absetzungsplänen der
Fürsten. Man wird also nicht nur annehmen dürfen,
dass der Brief Heinrich Weiders wirklich 1384 ge-
schrieben ist, sondern auch, dass das Gerücht, von dem
er erzählt, nicht ganz unbegründet war.
Wie aber kamen die Fürsten zu solchen Plänen?
Auf diese Frage hat man bisher keine recht genügende
Antwort geben können , da man glaubte , der Gedanke
an Absetzung habe sich damals, d. h. Anfang 1384 oder
kurz vorher, zum erstenmal geregt. Seit wir wissen,
dass er schon so viel früheren Ursprungs ist und sich
durch die ganze Zeit der Regierung Wenzel's hindurch-
zieht, hat die Frage sich stark verschoben. Es handelt
sich jetzt in erster Linie um die Gründe, die von An-
fang bis zu Ende das Verhältniss Wenzel's zu den Fürsten,
speciell den Rheinischen Kurfüsten, zu einem so prekären
machten, und in zweiter Linie erst um die besonderen
Veranlassungen, die in verschiedenen Momenten die ver-
borgene Geneigtheit der Fürsten, Wenzel zu beseitigen,
ans Tageslicht treten und sich in Handlungen umsetzen
Hessen.
Die allgemeinen Gründe der anhaltenden Missstini-
mung gegen Wenzel werden uns nirgends ausdrücklich
als solche überliefert; in der Hauptsache kann aber wohl
kein Zweifel über sie bestehen. Seit dem Untergang der
Hohenstaufen bis auf Wenzel war kein einziger Deutscher
König aus demselben Geschlecht wie sein unmittelbarer
Vorgänger genommen worden, und Karl IV. hatte somil
etwas ganz ausserordentliches erreicht, als es ihm gelang,
die Wahl seines Sohnes bei den Kurfürsten durchzu-
setzen. Während der Regierung Wenzel's begegnen wir
Quidde, SchwäbUch-Bhelnischer Städtebund 1384. 3
34 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
nun einerseits Absetzungsgelüsten bei den Fürsten, an-
dererseits ehrgeizigen Plänen bei Mitgliedern des Luxem-
burgischen Hauses, wie Jost und Sigmund, und bei Wenzel
endlich der Neigung, einem Mitgliede seines Hauses die
Nachfolge in die Hände zu spielen. Diese Bestrebungen
erläutern sich gegenseitig. Wir dürfen wohl annehmenr
dass den Kurfürsten der Gedanke gar nicht sehr fern
lag, der Gefahr, dass die Luxemburgische Familie in den
Augen des Volkes eine Art von erblichem Anrecht auf
die Krone gewönne , durch eine Thronrevolution vorzu-
beugen.
Von mehr als vorübergehender Bedeutung ist ferner
das Motiv, das Heinrich Weider in seinem Briefe er-
wähnt, dass die Fürsten einen König in Deutschen Landen
haben wollten. Man hat dies bisher überwiegend so
gedeutet \ dass die Fürsten damit Wenzel den Vorwurf
hätten machen wollen, dass er das Reich vernachlässige
und sich zu viel in Böhmen aufhalte , und Menzel hat
daraus gefolgert 2, dass der Brief Welder's kaum 1384
geschrieben sein könne, da damals zu diesem Vorwurfe
keine Veranlassung gewesen sei. Aber ich denke , die
Forderung bleibt auch so , wie sie Menzel auffasst, sehr
wohl verständlich, auch wenn Wenzel im Jahre 1383
allen billigen Anforderungen an seine Anwesenheit im
Reich genügt hätte. Ein König in Deutschen Landen,
d. h. nach Vorstellung der betheiligten Fürsten ein solcher,
dessen Hausmacht im westlichen Deutschland lag, wäre
eben, auch wenn er sich seinen eignen Besitzungen ebenso
viel oder noch mehr widmete, wie Wenzel es 1383 ge-
than , stets leicht erreichbar gewesen , was für Wenzel,
wenn er sein Erbland nicht ganz vernachlässigen wollte,
1) Rta. 1, 422 lin. 15 ff.; Lindner Gesch. 1, 220 (vgl. über-
nächste Anm.); Menzel in der Hist. Zeitschr. 37, 170.
2) Hist. Zeitschr. 37, 170.
Motive d. fiirstl. Absetzungspläne. 35
beim besten Willen nicht möglich war. War dies nun
aber auch die Meinung der Fürsten, wenn sie sich einen
König in Deutschen Landen wünschten? Die Kurfürsten
motivirten freilich später bei Absetzung Wenzel's ihr
Vorgehen ganz in diesem Sinne, und sie hatten vorher
wiederholt (und auch schon 1380) Wenzel selbst ermahnt,
ins Reich zu kommen und sich der Reichsgeschäfte eifriger
anzunehmen. Diese Aeusserungen der Kurfürsten, die
darauf berechnet waren, allgemein bekannt zu werden,
haben natürlich eben deshalb für die Kenntniss der
wahren Motive nur sehr bedingten Werth ; anders aber
steht es doch mit dem Bericht Heinrich Welder's. Was
dieser erfahren hatte , war sicherlich nicht die für die
0 effentlichkeit bestimmte Motivirung; denn zu einer solchen
Motivirung hatten die Fürsten noch gar keine Veran-
lassung, da sie den Absetz ungsplan gewiss noch als
tiefstes Geheimniss behandelten l. Es wird vielmehr von
dem, was die Fürsten wirklich bei ihren Besprechungen
unter einander als Ziel und Motiv ihres etwaigen Vor-
gehens angegeben hatten, durch — wer weiss welche
— Kanäle etwas in städtische Kreise gedrungen sein.
Haben wir nun daraus zu schliessen, dass die Fürsten
in Wahrheit von den Gesinnungen und Absichten ge-
leitet waren, die sie öffentlich aussprachen? Man wird
ihnen , glaube ich , schwerlich Unrecht thun , wenn man
ihre Forderung anders deutet. Die Fürsten des west-
lichen Deutschlands wollten einen aus ihrer Mitte zum
König erhoben haben, der mit ihnen durch gemeinsame
Interessen näher verbunden und vor allem durch die
') Lindner setzt, wie mir scheint, die ganze Situation in eine
falsche Beleuchtung, wenn er bei Besprechung des Ahsetzungs-
planes von 1384 (Gesch. 1, 220) die Motivirung, dass man einen
König in Deutschen Land« n liiihen wollte, einen „Vorwand" nennt,
„in den Augen der Menge freilich bestechend genug und ganz
geeignet, die wahren Absichten der Fürsten zu verhüllen".
36 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
Lage seiner Besitzungen von ihnen abhängiger gewesen
wäre als Wenzel, der in Böhmen um Gunst oder Un-
gunst der Deutschen Fürsten sich weniger zu kümmern
brauchte. Dieser Gedanke wird doch wohl im Vorder-
grunde gestanden haben, wenn die Fürsten einen König
in Deutschen Landen wünschten. In zweiter Linie mögen
dann dabei auch die allgemeinen Interessen des Reichs
für sie in Betracht gekommen sein, und drittens steckt
vielleicht in dieser Forderung auch ein gewisses Moment
nationalen Gegensatzes gegen die die Reichsregierung
beeinflussenden Böhmen. Lindner leugnet das, aber wir
haben gerade aus dieser Zeit eine Aeusserung, die wenig-
stens zeigt, dass man den Einfluss der fremden Nationa-
lität wohl als etwas fremdes und gegensätzliches empfand.
In einem Briefe, den wir noch näher zu betrachten haben
werden \ mahnte 1384 ein Anonymus die Städte, dem
König nicht zu trauen, vielmehr seine Pläne zu durch-
kreuzen, „wanne ir wol wilst, daz Beheym und Tewsch
nicht obirein sind."
Die beiden eben betrachteten Motive , dass die Be-
festigung der Luxemburgischen Familie auf dem Thron
den Interessen der Kurfürsten zuwiderlief und dass die
Fürsten Westdeutschlands den Sitz des Königthums wieder
nach dem Westen zu verlegen wünschten, hauptsächlich
wohl, um durch dasselbe ihre eignen Interessen besser
fördern zu können , diese beiden Motive bieten , scheint
mir, eine genügende Erklärung dafür, dass von vorn-
herein die Geneigtheit bestand, bei günstiger Gelegenheit
oder bei Differenzen mit Wenzel an Absetzung zu denken.
Nun müssen sich aber weiter noch Umstände nachweisen
lassen, die gerade zu Anfang des Jahres 1384 diese Ge-
neigtheit hervortreten Hessen.
:) Janssen Frankf. Reichskorr. 1, 16 nr. 43; Rta. 1, 559 f. nr. 309.
Die Datirung erörtere ich irn zweiten Abschnitt.
Motive d. fiirsti. Absetzungspläne. 37
Lindner hat da zweierlei geltend gemacht, erstens,
dass der König vermnthlich die auf Bekämpfung der
Städte gerichteten Pläne der Fürsten nicht so, wie sie
es wünschten, unterstützen wollte, und zweitens, dass im
December 1383 Wenzel Luxemburg geerbt hatte, seine
Hausmacht dadurch bedeutend gestärkt wurde und den
Fürsten vielleicht bedrohlich erschien. Wenn im Jahre
1383 trotz anscheinend grosser Uebereinstimmung zwi-
schen König und Fürsten sich auch erhebliche Meinungs-
verschiedenheiten bezüglich der Stellung zu den Städten
ergeben hätten , so wäre das sehr natürlich. Wenzel
hatte wohl ein Interesse daran, den Städtebund aufzu-
lösen, um beide Parteien, Fürsten und Städte, der Land-
friedensorganisation einzufügen, dagegen trennten sich
seine Wege von denen der Fürsten, wenn diese ver-
suchten, das fast einzige Hinderniss von Bedeutung, das
der Vollendung der fürstlichen Oligarchie noch im Wege
stand, die einzige Stütze des Königthums gegenüber
fürstlichen Ansprüchen zu vernichten. Dann musste der
König das Gleichgewicht der Kräfte zu erhalten suchen,
indem er entweder dem schwächeren Theil seinen Bei-
stand lieh oder beide Parteien im Kampfe ihre Kräfte
aufreiben Hess, wie in einem später noch zu besprechen-
den Briefe als seine Absicht bezeichnet wird. Durch
diese wohl 1383 hervorgetretene Differenz mag der Un-
wille der Fürsten geweckt sein. Auf die Erwerbung
Luxemburgs wird man weniger Gewicht legen dürfen.
als Lindner es thut. Diese Vermehrung der Hausmachl
war zunächst von sehr problematischem Werth; denn
um den Besitz des Landes musste erst gekämpft werden '.
Immerhin aber mag die Besorgniss vor einem zu starken
') S. Wenckfi- ;i]>i>. et instr. urcli. 215 f. nr. 37 c- (Regest.
Janssen 1. c. 1, 12 nr. 36), ferner Rta. 1, 500 nr. 309 (Janssen
I. c. 1, 16 nr. 43) am Ende.
38 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
und zu unabhängigen Erbkönigthum dadurch einen neuen
Anstoss erhalten haben.
Wenn man nun, wie es hier wesentlich in Ueber-
einstimmung mit Lindner geschehen ist, eine Erklärung
dafür gefunden hat, dass Anfang 1384 eine Missstimmung
gegen Wenzel unter den Fürsten sich regte, so bleibt
es doch nach der bisher herrschenden Auffassung in hohem
Grade verwunderlich, dass gerade damals die Missstimmung
sich in Absetzungspläne soll umgesetzt haben.
Die Fürsten, denenWelder Absetzungspläne zuschreibt,
sind sicher z. Th. dieselben, die in Mergentheim ver-
sammelt waren und die den Krieg gegen die Städte vor-
bereiteten. Der von Weider deutlich genug bezeichnete
Erzbischof von Mainz hatte seine Räthe in Mergentheim.
Es ist doch fast unmöglich, dass die Fürsten, wenn sie
den Kampf gegen die Städte, dessen Ausgang doch sehr
zweifelhaft war, beginnen wollten, zugleich, und zwar
aus A erger, dass Wenzel nicht ganz so städtefeindlich
war wie sie , und aus Furcht vor dem Anwachsen der
Luxemburgischen Hausmacht die Absetzung Wenzel's
durchzuführen beabsichtigten. Wie tollköpfig eine solche
Politik gewesen wäre, ist früheren Forschern nicht ent-
gangen. Lindner macht einige Bemerkungen darüber,
und Menzel begründet unter anderm eben hierauf seine
Zweifel an der Datirung des Briefes Welder's.
Man wird Menzel zugestehen, dass es geradezu un-
denkbar ist, dass die Fürsten zugleich gegen die Städte
und gegen den König auftreten wollten. Aber nichts
hindert ja anzunehmen, dass die Fürsten die Absetzung
des Königs nur für den Fall, dass sie vorher den Städte-
bund niedergeworfen hätten, ins Auge gefasst hatten.
Es ist mir gar nicht zweifelhaft, dass dies die einzig
zulässige Art ist, die beiden Pläne zu kombiniren; und
es ist damit zugleich, wenn ich nicht irre, die beste Er-
klärung für das Auftauchen der Absetzungspläne gerade
Verbindung d. Absetzungs- u. d. Kriegspläne. :}9
in diesem Zusammenhang gegeben. Nach einem sieg-
reichen Kriege wider die Städte, wie ihn die Fürsten
träumten, wenn die Gemüther theils aufgeregt, theils
niedergedrückt und erschlafft waren, konnten die Fürsten
am ehesten hoffen, eine Thronveränderung durchzusetzen,
ohne auf grossen Widerstand im Reich zu stossen. Ausser-
dem ist es leicht verständlich, wie sich der eine Plan
zum andern gesellte , wenn die Geister erst einmal mit
den Aussichten auf wichtige Umgestaltungen im Reich,
wie sie ein siegreicher Kampf gegen die Städte sicher
bewirkt hätte, beschäftigt waren. Damit soll natürlich
nicht geleugnet werden, dass neben diesem mehr psycho-
logischen Anlass auch, wie es oben geschehen, materielle
Gründe der Missstimmung zur Erklärung des Absetzungs-
planes heranzuziehen sind.
Jedenfalls ist das Auftauchen dieses Planes zu Anfang
des Jahres 1384 jetzt durchaus verständlich, und ausser-
dem erkennt man jetzt erst recht, wie sehr die gegen die
Städte gerichteten Pläne der Fürsten durch das Ruchbar-
werden des Absetzungsplanes gekreuzt werden mussten;
denn sie hatten nun die Parteinahme Wenzel's für die
Städte zu fürchten.
Wie verhielten sich aber die Städte gegenüber den
die Ruhe des Reiches und sie selbst bedrohenden Ge-
fahren, von denen sie im Februar 1384 Kunde erhielten?
Von einer Wirkung, die die Nachricht Heinrich
Welder's auf sie ausübte, wissen wir kaum etwas. Weider
selbst berichtet uns, dass die in Mainz anwesenden Nürn-
berger sehr erschrocken waren und meinten , das werde
Kämpfe geben und den Städten sehr schädlich sein, so-
wie dass sie sofort den König benachrichtigen wollten.
Das ist aber auch alles, was wir erfahren. Vermuthen
40 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
lässt sich, dass die Städte einer Annäherung an den
König geneigter wurden, aber ihre Haltung in der sie
direkter bedrohenden Kriegsgefahr scheint dadurch zu-
nächst wenigstens nicht beeinflusst zu sein.
Wir sahen schon, wie man in Rotenburg die Nach-
richten der Kundschafter auffasste und wie man dort den
Krieg für unvermeidlich hielt. In den Brief der Roten-
burger fliesst auch nicht ein einziges Wort ein, das auch
nur die Möglichkeit eines Erfolges von Friedensverhand-
lungen andeutete. Aehnlich schrieb dann am 20. Februar
Ulm an Speier x, man müsse alle Vorbereitungen für den
Krieg treffen, „wan wir ie aigenlich von tage zu tage
erfinden und virnemen, daz sie ie mit uns krigen wollent",
und in demselben Sinn mahnte diese Stadt ihre Schwä-
bischen Bundesgenossen zu Rüstungen 2. Den Vermitt-
lungsanträgen des Habsburgers standen die Ulmer offen-
bar sehr misstrauisch gegenüber; sie meinten, man müsse
sich nichts destoweniger nach der ganzen Lage der Dinge
richten 3. Dem Krieg, den sie für unvermeidlich hielten,
sahen sie mit einer Siegeszuversicht entgegen, der sie
am 20. und am 27. Februar in ihren Schreiben an Speier
und an Rotenburg gleichmässig lebhaften Ausdruck gaben.
„So getrüwen wir," heisst es in letzterem, „das wir mit
der hilf gotz den krieg also erobern, das wir und
unser nachkomen des bas in künftigen ziten bi frid
und bi gemach beliben" 4. Aus dieser Aeusserung sieht
man schon, dass Ulm den Krieg im Grunde genommen
wünschte und weiteren Verhandlungen mit den Fürsten
abgeneigt war. An einer andern Stelle des Schreibens
vom 27. Febr., das, wie an Rotenburg, vermuthlich an
') Rta. 1 nr. 239 pag. 432, 8 f.
2) S. Beilagen nr. 2 art. 12.
3) S. ibid. art. 9 letzte Worte.
4) S. ibid. art, 31.
Haltung d. Schwab. Städte Febr.- März 1384. 41
alle Städte des Bundes ergieng, hat Ulm diese seine Auf-
fassung noch deutlicher ausgesprochen und auch be-
gründet. Die Verhandlungen mit den Fürsten seien doch,
so besorgten sie !, weiter nichts als ein täuschendes Hin-
halten, man könne für keine Sache rechten Austrag
finden und müsse dabei stets die Last grosser Rüstungen
tragen. Der Gedanke ist klar, und man versteht auch
sehr wohl, wie die Ulmer einem bewaffneten Frieden,
der nicht einmal die Wohlthat gesicherter Rechtsverhält-
nisse gewährte, den offnen Krieg vorzogen, von dem sie
die Herstellung gesunderer und dauernder Friedens-
verhältnisse erwarteten.
Es war jetzt an den Schwäbischen Städten, eine
wichtige Entscheidung in der Frage, ob Krieg, ob
Frieden, zu treffen. Wir erinnern uns, dass auf dem
Speirer Tage die Rheinischen ihnen Vollmacht ertheilt
hatten, eine Versammlung mit den Fürsten nach Heidel-
berg oder Pforzheim zu verabreden. Ulm berief nun
die Schwäbischen Bundesstädte auf den 13. März nach
Giengen, um über eine Reihe von Angelegenheiten, vor-
nehmlich aber auch darüber zu berathen , ob eine Ver-
sammlung mit den Fürsten stattfinden sollte oder nicht -'.
Aus dem mehrfach erwähnten Einladungsschreiben vom
27. Februar sieht man deutlich, dass Ulm die Frage ver-
neinend entschieden zu sehen wünschte. Wenn diese
Ansicht die Mehrheit im Schwäbischen Bunde für sich
hatte, so war die Kriegsgefahr damit um ein bedeutendes
näher gerückt und der Beweis geliefert, dass die Schwä-
bischen Städte auf den Krieg lossteuerten. Von den
Verhandlungen des Tages zu Giengen haben wir keine
Kunde, aber aus dem weiteren Verlauf geht wohl her-
vor, dass Ulms Ansicht dort nicht durchdrang und dass
») S. ibid. art. 29.
2) S. nr. 2 der Beilagen, besonders arl 29
42 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
der Schwäbische Bund Fortsetzung der Verhandlungen
über eine Einigung mit den Fürsten beschloss.
Ungefähr zur selben Zeit, wo die Schwäbischen
Städte in Giengen tagten, wollten ja auch, wie die Roten-
burger Berichte melden, die Fürsten in Mergentheim oder
Würzburg wieder zusammenkommen. Auch diese scheinen
sich hier für Verhandlungen entschieden zu haben; denn
Anfang April waren Fürsten und Städte in Heidelberg
bei einander und beriethen über eine Einigung.
Von dieser Versammlung in Heidelberg hatte man
bisher keine Kunde ; sie ergibt sich aber mit Sicherheit
aus der hier unter nr. 3 der Beilagen veröffentlichten
Aufzeichnung, und mit Hilfe des Frankfurter Rechen-
buches lässt sich auch der Zeitpunkt ungefähr be-
stimmen.
Unsere Aufzeichnung nr. 3 ist undatirt, gehört aber
sicher ins Jahr 1384; denn die Angabe in art. 5 ,uf denselben
sontag 14 tage nach Walpurgis", wonach der kommende
15. Mai ein Sonntag wäre, passt nur auf dieses Jahr allein
unter allen, die etwa in Betracht kommen könnten. Die
Jahreszeit ist dann leicht zu bestimmen. Walpurgis der
1. Mai steht noch bevor, ist aber offenbar auch kein sehr
entfernter Termin ; das würde also etwa auf März oder April
1384 führen. Der Inhalt unserer Aufzeichnung zeigt weiter,
dass sie auf einem Rheinischen Städtetag entstanden ist, dem
eine Besprechung mit den Fürsten in Heidelberg vorangieng.
Nun wissen wir ja, dass eine solche Besprechung mit den
Fürsten auf dem Speirer Tage von Anfang Februar in Aussicht
genommen war , und dass die Schwäbischen Städte darüber
am 13. März in Giengen berathen sollten. Vor dem 13. März
kann also die Versammlung in Heidelberg nicht wohl statt-
gefunden haben, ja man wird sie. da Fürsten und Rheinische
Fürsten- u. Städtetag zu Speier-Heidelberg April 1384. 43
Städte vom Beschluss der Schwäbischen Städte doch erst ver-
ständigt werden mussten , kaum vor Ende März ansetzen
dürfen. Unsere Aufzeichnung würde natürlich noch etwas
später fallen, da sie ja erst von dem Rheinischen Städtetag, der
sich an die Heidelberger Verhandlungen anschliesst, herrührt.
Der Ort dieses Städtetages kann , wenn man die politischen
und geographischen Verhältnisse berücksichtigt, kaum zweifel-
haft bleiben ; es wird Speier gewesen sein. Wenden wir uns
nun an das Frankfurter Rechenbuch.
Im Februar war beschlossen, wenn der Tag mit den
Fürsten zu Stande käme, sollten alle Städte dorthin ihre Be-
vollmächtigten schicken. Es ist also anzunehmen, dass auch
Frankfurt in Heidelberg und auf dem sich anschliessenden
Städtetage vertreten war, und da die Kosten von Gesandt-
schaften sich stets im Frankfurter Rechenbuch verrechnet fin-
den, so dürfen wir erwarten, dort auch die Gesandtschaft zu
diesen beiden Versammlungen nachweisen zu können. Zunächst
könnte man meinen, der hier in den Beilagen unter nr. 13
art. 9 b abgedruckte Posten, der von einer Gesandtschaft nach
Speier und Heidelberg spricht, gehöre hierher, aber es wird
sich noch herausstellen , dass dieser sich auf eine andere
spätere Versammlung bezieht. Ausser diesem Posten kann
nur noch der unter demselben Datum des 25. Juni voran-
gehende (nr. 13 art. 9 a) in Betracht kommen, und dieser
wird in der That der gesuchte sein. Er nennt zwar nur
Speier als Bestimmungsort der Gesandtschaft, darum kann
sie aber recht wohl auch in Heidelberg gewesen sein. Die
Rheinischen Städte versammelten sich vermuthlich, wie so oft
so auch dieses Mal, erst in Speier, giengen dann zu Verhand-
lungen mit den Fürsten nach Heidelberg und kehrten wieder
nach Speier zurück, oder mindestens war Speier letztes
Ziel der Gesandtschaft, und so konnte der Schreiber des
Rechenbuches Heidelberg wohl mit Stillschweigen übergehen.
Das Rechenbuch gibt als Zeit der Versammlung Ostern an ;
Ostern war i. J. 1384 am 8. April. Es kann also kein Zweifel
darüber bestehen, dass jener Rheinische Städtetag, von dem
unsere Aufzeichnung nr. 3 herrührt, und der. wie wir sahen,
/wischen Ende März und Ende April vermuthlich zu Speier
44 Kap. 1 : Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
stattfand , mit diesem Speirer Tage um Ostern identisch ist.
Die Zeitangabe Ostern ist natürlich nur eine ungefähre, und,
da die Frankfurter Gesandtschaft 18 Tage unterwegs war,
so bleibt für die chronologische Fixirung noch ein ziemlicher
Spielraum. Dieser lässt sich aber noch etwas enger begrenzen.
In einer andern Notiz des Frankfurter Rechenbuches (s. nr. 1 3
art. 13 d) wird auf den Speirer Tag wieder Bezug genommen,
und zwar heisst es, dass die Abrechnung dort „nach Ostern"
stattfand. Auf der andern Seite darf man die Frist, die zwischen
unserer Aufzeichnung und dem bevorstehenden 1. Mai liegt,
nicht gar zu knapp bemessen ; denn die Aufzeichnung spricht
von der Möglichkeit, dass der König inzwischen „zu lande
queme".
Es würde also der Beginn der in Speier und Heidel-
berg geführten Verhandlungen auf Ende März oder Anfang
April , der Schluss derselben etwa in das zweite Drittel
dieses letzteren Monats zu setzen sein. Unsere Aufzeich-
nung nr. 3 fällt offenbar an den Schluss derselben, also
circa Mitte April.
Der Fürsten- und Städtetag zu Heidelberg war, wie
man aus unserer Aufzeichnung ersieht, in der Hauptsache
resultatlos verlaufen. Wir erfuhren schon früher , dass die
Gesandten der Städte auf diesem Tage Vollmacht haben
sollten, eine Einigung mit den Fürsten, die aber den Städte-
bund in voller Kraft bestehen lassen müsse, abzuschliessen.
Eine solche Einigung kam in Heidelberg nicht zu Stande,
vermuthlich weil die Fürsten die Hauptbedingung der
Städte nicht zugestehen wollten. Aber auch irgend eine
andere Verständigung wurde nicht erzielt. Die „artikel,
so die fursten und wir zu Heidelberg gein einander ge-
retd nahmt1* \ giengen offenbar noch weit aus einander;
denn die Städte beschlossen in Speier, wenn der König,
der in Böhmen weilte, bis zum 1. oder wenigstens 15. Mai
') S. Beilagen nr. 3 art. 6.
Resultatlose Einigungsverhandlungen daselbst. 45
nicht ins Reich komme, so wollten sie sich an eben diesem
15. Mai wieder in Speier versammeln, über einige jetzt
besprochene Massregeln schlüssig werden, „und ouch
do zu rade werden, waz furbaz zu dem criege zu dunde
were" l.
Die Gesandten der Rheinischen Städte fassten die
Eventualität des Krieges auf das ernstlichste ins Auge,
und sie vereinigten sich über eine Reihe von Massregeln,
die sie in ihren Städten zur Annahme empfehlen wollten.
Jede Stadt sollte das ganze Kontingent, das sie nach dem
Bundesbrief zu Kriegszügen zu stellen verpflichtet war,
ausrüsten, und sogar noch die Hälfte mehr, damit, wenn
es nöthig wäre einer Stadt zur Hilfe zu ziehen, die
andern doch nicht von Truppen entblösst wären und da-
mit man auch im Felde mit desto grösserer Macht auf-
treten könne 2. Noch weitere Bestimmungen wurden in
Aussicht genommen, die deutlich zeigen, wie die Rheini-
schen Städte sich mit dem Gedanken , zu den Waffen
greifen zu müssen , ganz vertraut gemacht hatten , und
wie sie sich vor allem völlig darüber im klaren waren,
dass es sich nicht um einzelne Streitigkeiten, sondern
um einen Kampf von allgemeinster Bedeutung handle.
Auf diese Bestimmungen wird noch zurückzukommen
sein
Von Fortsetzung der Verhandlungen mit den Fürsten
war für den Fall, dass der König nicht bis zum 15. Mai
ins Reich käme, gar nicht die Rede. Jede Partei hatte
offenbar ihr Ultimatum gestellt, und wenn nicht unvor-
hergesehene Zwischenfälle eintraten oder der König ein-
griff, so war der Krieg unvermeidlich. Nur wenn der
König bis zum 15. Mai eine Versammlung beriefe, wollten
') S. ibid. art. 5.
2) S. ibid. art. 1 und 2.
3) S. das dritte Kapitel.
46 Kap. 1 : "Wachsende Kriegsgefahr bis April 1384.
die Städte sich weiter auf Verhandlungen einlassen l. Es
sollte dann jede Stadt dorthin ihre Gesandten schicken
mit Instruktionen über die Heidelberger Berathungen,
sowie Vollmacht .umb friden und stallunge kurz oder
lang mit den fursten ufzunemende". Und auch zur Ver-
mittlung des Königs hatten die Städte keineswegs un-
bedingtes Zutrauen: denn auch auf dem Tage, den dieser
etwa beriefe, sollten die Städtegesandten Vollmacht haben,
eventuell den Krieg zu bestellen. Man darf nicht zu viel
Gewicht darauf legen, dass die Städte Fortsetzung der
Unterhandlungen vom Eingreifen des Königs abhängig
machten. Es ist nicht nothwendig, daraus zu schliessen,
dass sie darauf rechneten, dieses Eingreifen werde im
städtischen Interesse erfolgen, sondern man kann das als
Wahrung der dem Könige schuldigen Rücksicht, als ziem-
lich selbstverständliche Aeusserung der Loyalität auf-
fassen. Xahm der König sich der Vermittlung an, so
konnte man das nicht ignoriren. ohne ihn zu beleidigen
und auf die Seite der Gegner zu drängen. Man wird
aus dieser Rücksichtnahme an sich also nur schliessen
können, dass die Städte nicht der Ansicht waren, König
Wenzel werde mit den Fürsten auf jeden Fall ge-
meinsame Sache machen. Möglicherweise giengen ihre
Hoffnungen auch noch weiter: denn da sie von Absetzungs-
planen der Fürsten gehört hatten , so mochten sie wohl
erwarten . der König werde jetzt bei ihnen eine Stütze
suchen. Solche Erwägungen dürfen wir nach der ganzen
Lage der Verhältnisse wohl vermuthen : aber sie aus den
Beschlüssen der Speirer Versammlung mit Bestimmtheit
folgern zu wollen, wäre unstatthaft.
Jedenfalls aber wird in einer Beziehung die ganze
Situation durch die Speirer Beschlüsse von Mitte April
scharf gekennzeichnet. Beruft der König bis zum 15. Mai
*) S. Beilagen nr. 3 art. 6.
Kriegerische Beschlüsse d. Rhein. Städte daselbst. 1 ,
keine Versammlung, so halten die Rheinischen Städte
Verhandlungen für aussichtslos und den Krieg für ge-
wiss, sie wollen dann, nur um für den Krieg Vorberei-
tungen zu treffen, am 15. Mai in Speier zusammenkommen.
Diese Beschlüsse hatten sie gewiss ganz in Uebereinstim-
mung mit ihren Schwäbischen Bundesgenossen gefasst,
wenn auch diese anscheinend von Heidelberg aus nicht
mit ihnen nach Speier giengen. Der König kam nun
bis zum 15. Mai nicht ins Reich, berief auch, so viel
wir wissen, in der Zwischenzeit keine Versammlung; die
Städte traten, wie verabredet, am 15. Mai in Speier zu-
sammen — und trotzdem blieb der Friede erhalten. Wie
das zugegangen ist, haben wir nun weiter zu verfolgen.
2. Wendung zum Frieden auf dem Tage zu Speier-
Heidelberg Mitte Mai bis Anfang Juni 1384.
Von einem im Mai zusammengetretenen Speirer Tage
und von der damals erfolgten Wendung zum Frieden hat
man bisher nichts gewusst, obgleich sich schon aus den
bisher bekannten Quellen wenigstens die letztere mit Noth-
wendigkeit ergab. Zwischen dem 11. Mai und 8. Juni
ist im Nürnberger Rechenbuch folgender Posten einge-
tragen l: „Item ez kost die vart, die der Zingel tet gen
Hevdelberg, do herren und stet bei einander do waren,
und do ein lenger stallung geschach zwischen in, 11 Ib.
und 17 sh. haller". Weizsäcker hat in den Reichstags-
akten gemeint; unter der hier erwähnten längeren Stal-
lung könne nur die vom 26. Juli 1384, die bekannte
Heidelberger Stallung verstanden werden, und es müsse
deshalb der Posten irrthümlich unter dem 11. Mai statt
unter einem späteren Datum eingetragen sein. Lindner
hat gegen die Erklärung anscheinend nichts zu erinnern
gefunden, sie ist aber jedenfalls zu verwerfen.
Es kommt ja oft vor, dass in städtischen Rechen-
büchern eine Ausgabe erst nach längerer Zeit verrechnet,
bezw. eingetragen wird. Anders aber liegt es natürlich,
l) S. Rta. 1, 435 nr. 242 art. 5.
Notiz i. Nürnb. Rechenb. üb. e. „längere Stauung". 49
wenn der Posten unter einem Datum steht, das der Ver-
ausgabung der Summe und sogar dem Ereigniss, das die
Ausgabe im Gefolge hatte, vorangeht. Dann muss (abge-
sehen von denjenigen Fällen, in denen vorherige Anweisung
des Geldes stattgefunden haben kann, was hier nicht zu-
trifft) ein Versehen vorliegen. In den Frankfurter Rechen-
büchern ist mir wohl ein derartiges Versehen vorgekommen,
das darin bestand, dass man vergessen hatte, das Datum
der neuen Rechnungsperiode zu notiren, also scheinbar
die Angabe unter dem alten Datum eingetragen war '.
Eine solche Erklärungsmöglichkeit ist hier nun aber nicht
vorhanden. In Nürnberg sind vierwöchentliche Rech-
nungsperioden, die mit dem übergeschriebenen Datum
beginnen, und es sind in unserm Fall ganz richtig Aus-
gaben unterm 11. Mai, 8. Juni, 6. Juli und 3. August
notirt. Wäre die „ längere Stauung" , von der unser
Ausgabeposten spricht, die Heidelberger Stallung vom
26. Juli , so müsste er unterm 6. Juli oder unterm
3. August stehen , und eine schier unglaubliche Unord-
nung müsste in den Nürnberger Rechenbüchern ge-
herrscht haben, wenn diese Ausgabe unter ein Datum
gerathen sein sollte , das dem Ereigniss , auf das ange-
spielt wird, um 21J2 Monate vorangeht. Für eine solche
Unordnung fehlen bis jetzt alle Beweise.
Man hat demnach aus der Nürnberger Stadtrechnung
den Schluss zu ziehen, dass zwischen dem 11. Mai und
8. Juni oder wenig früher Herren und Städte in Heidel-
berg waren, und dass dort eine längere Stallung zwischen
ihnen geschah, d. h. dass sie sich dahin verständigten, den
drohenden Kampf noch nicht zu beginnen, sondern bis
zu einem gewissen uns unbekannten Termine Frieden
zu halten. — Dieses allein aus der Nürnberger Stadt-
rechnung gewonnene Ergebniss, das den Ausgangspunkt
') Einen ähnlichen Fall 8. Beilagen nr. 13 art. 13.
Quidde, Schwäbiscu-Rb/>iui>icher Städtebund 1384. 4
50 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
unserer Untersuchung bildet, wird nun in verschiedener
Weise bestätigt.
Wir wissen, dass auf der Versammlung von Speier
im April beschlossen war, die Städte sollten am 15. Mai
wieder in Speier zusammenkommen. Wenn im Mai oder
Anfang Juni Fürsten und Städte in Heidelberg eine längere
Stallung vereinbarten, so muss ein Städtetag doch wohl
vorangegangen sein, und der Beschluss vom April scheint
also, wie man auch erwarten darf, innegehalten zu sein. Wir
werden nun nach den Spuren des Speirer und des Heidelberger
Tages im Frankfurter Rechenbuch suchen. Unterm 25. Juni,
an welchem Datum auch die Kosten des April-Tages erst
verrechnet wurden, sind im Rechenbuch Ausgaben für eine
Gesandtschaft nach Speier und nach Heidelberg einge-
tragen, „alse die fursten und der stede frunde bi ein
waren umb eine einmüdekeide zu überkommen" 1. In den
Reichstagsakten ist angenommen, dass an diese Gesandt-
schaft sich unmittelbar die zwei andern unterm 6. August
erwähnten 2 anschlössen, oder dass es gar nur eine ein-
zige Gesandtschaft ist, deren Kosten zu drei verschiedenen
Malen verrechnet wurden, so dass man die 49 Tage, die
alle drei Gesandtschaften zusammen aussen blieben, etwa
vom 6. oder 2. August an rückwärts zählen könnte;
es ist dann unsere Gesandtschaft speciell mit einer Ver-
sammlung der Städte , die Ende Juni in Speier statt-
gefunden haben soll, in Beziehung gebracht3. Es wird
sich noch zeigen, dass diese Versammlung Ende Juni zu
streichen ist, schon jetzt aber lässt sich nachweisen, dass
die fragliche Gesandtschaft chronologisch anders zu be-
stimmen ist.
:) S. Beüagen nr. 13 art. 9 b.
2) S. ibid. art. 13 ab.
») S. Rta. 1, 432 Amn. 1.
Frankf. Gesandtschaft nach Speier u. Heidelberg. ")1
Zunächst ergibt sich aus dem Posten selbst folgendes:
Er ist unterm 25. Juni eingetragen, also in der Zeit zwischen
25. Juni und 2. Juli verrechnet. Die Dauer der Gesandtschaft
wird auf 21 Tage angegeben, also muss dieselbe spätestens
am 11. Juni von Frankfurt abgereist sein. Das ist aber
eben nur Bestimmung des äussersten Termins nach der einen
Seite hin , und es kann ebensowohl die Gesandtschaft einige
Wochen früher anzusetzen sein. Dass dies wirklich geschehen
muss, zeigt ein anderer Posten des Rechenbuches, der Weiz-
säcker nicht bekannt war. Wir müssen zur Erklärung des-
selben einige Worte voranschicken. Die Pferde, die zu
städtischen Gesandtschaften gebraucht wurden, befanden sich
meist im Besitz der Stadt oder städtischer Diener; hie und
da aber mussten einzelne Pferde gemiethet werden, und diese
Ausgaben für Pferdemiethe zu Gesandtschaften sind im Rechen-
buch unter der Rubrik „Pferdelohn" eingetragen, während
die übrigen Gesandtschaftskosten unter „ausgegebener Zeh-
rung" figuriren. Nicht zu jeder Gesandtschaft also gehört
eine Ausgabe unter „usgeben perdelon" , wohl aber muss
umgekehrt jedem Posten unter „usgeben perdelon" ein solcher
unter „usgeben zerunge" entsprechen. Nun ist unterm 28. Mai
die Ausgabe für ein Pferd „8 dage, daz Conrad schriber
gein Spire geredin hatte und widder her heim sante" ver-
rechnet \ Man muss demnach unter „usgeben zerunge" um
Ende Mai 1384 oder etwas später eine Gesandtschaft nach
Speier finden , an der der Schreiber Conrad theilnahm und
die mehr als 8 Tage dauerte. Da passt nun allein unser
Posten art. 9b vom 25. Juni. Dass die Kosten für das zu-
rückgesandte Pferd so viel früher eingetragen sind als die
für die ganze Gesandtschaft, die noch circa 2 Wochen länger
ausblieb, und bei der es vielleicht umständliche Verrechnungen
gab, entspricht ganz der Sachlage. Man könnte nur ein-
wenden, dass auch unterm 25. Juni die Ausgabe für ein
Pferd, das der Schreiber Conrad auf der Gesandtschaft nach
Speier-Heidelberg geritten hatte, eingetragen ist, s. nr. 13
art. 10. Das ist aber mit unserer Annahme wohl zu ver-
J) S. Beilagen nr. 13 art. 8.
52 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai— Juni 1384.
einen; denn es ist sehr wohl denkbar, dass man ein über-
zähliges Pferd mitnahm und dieses, als die Gesandtschaft sich
lange hinzog, zurückschickte, und — wie gesagt — es ist ein
anderer Posten unter usg. zerunge, auf den man den fraglichen
Posten des Pferdelohnes beziehen könnte, nicht zu finden.
Der bisher unbekannte Gaul wird nun für die Datirung der
Gesandtschaft sehr wichtig. Die Ausgabe für ihn ist unterm
28. Mai eingetragen, er muss also, wenn sofort bezahlt wurde,
zwischen 28. Mai und 4. Juni, wenn die Bezahlung sich
etwas hinzog, etwas früher zurückgekommen sein, und da er
8 Tage unterwegs war, so wäre die Gesandtschaft spätestens
zwischen 20. und 27. Mai, vielleicht auch etwas früher, aber
kaum sehr viel früher von Frankfurt abgegangen.
So führt uns das Frankfurter Rechenbuch schon nahe
an den Termin (den 15. Mai) heran, zu welchem die Städte
nach den Beschlüssen vom April verpflichtet waren Ge-
sandte nach Speier zu schicken , und es ist gewiss , so
lange kein Zeugniss dem entgegensteht, gerechtfertigt,
anzunehmen, dass sie diese Verpflichtung innegehalten
haben. Dann wären die Frankfurter Gesandten am 14.
etwa von Hause abgereist, um am 15. Abends in Speier
zu sein, und wären, da sie 21 Tage fortblieben, etwa
am 3. Juni zurückgekommen. Die Verhandlungen zu
Speier-Heidelberg hätte man demnach in die Zeit zwi-
schen 15. Mai und 2. Juni zu setzen.
Die so gewonnene Datirung des Tages zu Speier-
Heidelberg erhält eine gewisse Bestätigung durch die
Frankfurter und Strassburger Korrespondenz , die wir
unter nr. 4. 5. 6. 7. 11 mittheilen. Diese fünf Briefe
sind freilich alle ohne Jahresangabe im Datum und sie
würden daher eine Bestätigung von sehr fragwürdigem
Werthe sein, wenn wir nicht ganz unabhängig von den
bisher gewonnenen Resultaten den Beweis glaubten führen
zu können, dass sie ins Jahr 1384 zu setzen sind.
Von dem Frankfurter Gesandtschaftsbericht nr. 4,
Chron. Bestimmung d. Tages zu Speier-Heidelberg. 53
der von dem Projekt einer Verbindung mit den Schwei-
zern erzählt, und von der zugehörigen Antwort des Frank-
furter Raths nr. 5 ist in der Anmerkung zu nr. 4 aus-
geführt, dass sie im Jahre 1384 geschrieben sein müssen.
Für das zweite Frankfurter Rathsschreiben nr. 11 ist
das Jahr 1384 durch die Stellung im Kodex und durch
die Beziehung auf den Brief Hagenaus vom 25. Mai 1384
(s. Anmerkung dort) sofort gesichert. Bei den beiden
Strassburger Berichten endlich wird kein Zweifel sein,
dass erstens beide in ein und dasselbe Jahr gehören und
dass zweitens der eine von ihnen (nämlich nr. 7) auf den
uns erhaltenen freilich ganz undatirten Brief eines Ano-
nymus an Heinrich Toppler und Peter Kreglinger Bezug
nimmt. Diesen Brief aber werden wir bald zu besprechen
haben, und wenn, wie wir glauben, unser Nachweis, dass
derselbe im Frühjahr 1 384 geschrieben ist, stichhaltig ist,
so ist damit auch für die beiden Strassburger Berichte das
Jahr 1384 gesichert, das sich obendrein aus dem übrigen
Inhalt schon mit grosser Wahrscheinlichkeit ergibt.
Drei von diesen fünf Briefen sind in Speier ge-
schriebene Frankfurter, bezw. Strassburger Gesandtschafts-
berichte, die zwei übrigen sind umgekehrt vom Frank-
furter Rath an seine in Speier weilenden Vertreter ge-
richtet. Die drei ersteren sind am 20., 23. und 25., die
zwei letzteren am 21. und 31. Mai 1384 geschrieben,
alle fünf also innerhalb der Zeit vom 15. Mai bis 2. Juni,
die sich uns eben für die Versammlung zu Speier-Heidel-
berg ergab. Ganz an den Schluss der Verhandlungen
des Tages gehört, wie sich noch zeigen wird, die unter
nr. 12 der Beilagen abgedruckte Aufzeichnung, und auch
diese bestätigt in gewisser Weise unsere bisherigen An-
setzungen , da sie an einem Donnerstag geschrieben ist
und da der 2. Juni, bis zu welchem Tage, wie wir aus-
führten, vermuthlich die Verhandlungen dauerten, ein
Donnerstag war.
54 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai— Juni 1384.
Aus den Gesandtschaftsberichten der Frankfurter und
Strassburger erfahren wir auch einiges über den Verlauf
der Verhandlungen. Wir sehen aber einstweilen von der
Verwerthung dieser Nachrichten ab und verfolgen zu-
nächst andere Spuren jenes Umschwungs zum Frieden, der
auf dem Tage zu Speier-Heidelberg sich vollzog. Auf
diesem Wege werden wir auch zur vollen Sicherung der
Datirung der zwei Strassburger Gesandtschaftsberichte ge-
langen.
Von dem einen wichtigen Resultat der Verhand-
lungen zu Speier-Heidelberg, von der „längeren Stallung"
zwischen Herren und Städten berichtete uns das Nürn-
berger Rechenbuch. Aus derselben Quelle ersehen wir
noch eine andere merkwürdige Wendung der Dinge, die
mit demselben Tage in Zusammenhang stehen wird.
In der Rechnungsperiode zwischen 11. Mai und
8. Juni sind in der Nürnberger Stadtrechnung von 1384
Weinschenkungen verzeichnet an Räthe Hzg. Ruprecht's
(d. h. des Pfalzgrafen Ruprecht's I.) und des Erzbischofs
von Mainz , an Bürger von Mainz und Strassburg und
an die von Ulm und Augsburg I. In der folgenden Rech-
nungsperiode zwischen 8. Juni und 6. Juli findet man
dann ,,die schenk" verrechnet, „die die burger alle teten
zu dem Prant Grossen den Reinischen und Swebischen
steten und der forsten botschaft, do sie von dem kunig
herawzriten", und ausserdem wurden damals dieselben fürst-
lichen Räthe und Städtegesandten, die wir in der vorigen
Rechnungsperiode kennen lernten, noch einzeln mit Wein
bedacht 2. Diese fürstlichen und städtischen Gesandten,
die zwischen 8. Juni und 6. Juli oder kurz zuvor auf der
') S. Rta. 1, 434 nr. 242 art. 1.
2) S. ibid. art. 2.
Gesandtschaft v. Fürsten u. Städten a. d. König. 55
Rückreise vom König in Nürnberg beschenkt wurden,
waren, als sie die Stadt zwischen 11. Mai und 8. Juni
oder kurz vorher passirten, jedenfalls auf der Hinreise
nach Böhmen. Dass die Fürsten- und Städtegesandten
offenbar gleichzeitig die Reise machen, und noch mehr,
dass ein jeder der drei Bünde (Herrenbund, Rheinischer
Städtebund, Schwäbischer Städtebund) gleichmässig durch
die Räthe zweier Mitglieder vertreten ist, lässt auf eine
Verabredung schliessen, und diese Verabredung einer
gemeinsamen Gesandtschaft ist wieder ihrerseits deut-
liches Symptom eines Umschwungs der Verhältnisse seit
dem Speirer Tage vom April.
Meine Meinung ist, dass diese Gesandtschaft auf jenem
Tage , der in der zweiten Hälfte des Mai zu Speier-
Heidelberg stattgefunden haben muss, beschlossen wurde,
und dass die Gesandten von diesem Tage aus die Reise
antraten. Es ist dies, wie man bei näherer Prüfung
finden wird, mehr als eine vage Vermuthung. Die Ge-
sandten können kaum zum Könige gegangen sein , ehe
die Verhandlungen zwischen Fürsten und Städten bis zu
der längeren Stauung, die in Heidelberg geschah, ge-
diehen waren; vor dem 8. Juni aber waren sie schon in
Nürnberg; es bleibt also nicht sehr viel Zeit, besonders
wenn, wie wir noch sehen werden, der Abschluss der
Stallung erst zwischen 26. Mai und 2. Juni erfolgte.
Obendrein aber wurde mit den Gesandten zugleich zwi-
schen 11. Mai und 8. Juni der Herzog von Teschen in
Nürnberg beschenkt, und dieser war, wie der Strassburger
Gesandtschaftsbericht nr. 7 erzählt, auf dem Tajre zu
Speier-Heidelberg als Vertreter des Königs anwesend.
Man wird demnach mit gutem Grunde sagen können,
dass die gleichzeitige Gesandtschaft der Fürsten und Städte
von dieser Versammlung aus an den König geschickt
wurde, während ungefähr gleichzeitig dort beschlossen
war, den Frieden eine gewisse Zeit nicht brechen zu
5(J Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
wollen. Zweck der Gesandtschaft kann kaum ein anderer
gewesen sein als die Vermittlung des Königs anzurufen
und ihn etwa auch um sein persönliches Erscheinen am
Ort der Verhandlungen zu ersuchen.
Wenn nun die Gesandten auch von der Versammlung:
aus sich auf die Reise machten, so wäre doch immerhin
möglich, dass der Plan dieser Gesandtschaft weiter zu-
rückreicht und schon vor dem Tage zu Speier-Heidelberg
vorbereitet war. Zu einer solchen Annahme scheint ein
späterer Strassburger Brief Anlass zu bieten, in welchem
es heisst, die Gesandten seien im Namen des Rheinischen
Bundes beim Könige gewesen, wie es zu Frankfurt und
Mainz bescheiden war 1. Müssen wir hieraus auf Ver-
sammlungen zu Frankfurt und Mainz schliessen, die dem
Speirer Tage vom 15. Mai noch vorangiengen? Es ist
diese Frage nicht unwichtig, weil dann der Entschluss,
eine Gesandtschaft an den König zu schicken, von den
Rheinischen Städten schon vor dem Speirer Tage gefasst
wäre und dieser Entschluss im Vergleich mit dem Ulti-
matum des April-Tages jedenfalls ein Einlenken be-
zeichnet. Es würde sich dann an dieses Faktum un-
vermeidlich der Verdacht anschliessen, dass der Anstoss
zu der friedlichen Wendung, die die Dinge nahmen, von
den Rheinischen Städten ausgieng, und um so weniger
würde vermuthlich die historische Forschung zögern,
diesen Verdacht bestimmter auszusprechen, als die Rhei-
nischen Städte es waren, die bei andern ähnlichen Ge-
legenheiten sich der Erhaltung des Friedens annahmen
und den Ausbruch des Kampfes verhinderten. Von einem
Tage in Mainz zwischen Mitte April und Mitte Mai findet
sich indessen im Frankfurter Rechenbuch nicht die geringste
Spur. Frankfurt wenigstens hat also an einem solchen
sicher nicht theilgenommen. Auch ist der Zeitraum zwi-
J) S. Rta. 1, 433 nr. 240 am Schluss.
Vereinbarung über diese Gesandtschaft. 57
sehen dem Speirer Tage vom April und dem 15. Mai
so gering, dass es Schwierigkeit hat, zwei Versamm-
inngen des Rheinischen Städtebundes in demselben anzu-
nehmen, von denen die erste wenigstens doch auch erst
schriftlich berufen werden musste. Durchaus unmöglich
freilich wäre das nicht, es fragt sich indessen, ob es
überhaupt nöthig ist, die Verhandlungen zu Mainz und
Frankfurt vor den Speirer Tag zu verlegen. Nach dem-
selben ist allerdings kein Platz für sie, aber vielleicht
sind sie gleichzeitig mit ihm anzusetzen. In dem
Gesandtschaftsbericht nr. 6 vom 23. Mai [1384], dessen
Datirung wir noch besprechen werden, wird erzählt, dass
ein Theil der in Speier anwesenden Rheinischen Städte-
boten einer Zollfrage wegen nach Frankfurt gieng, wäh-
rend gleichzeitig die Verhandlungen in Speier und Heidel-
berg weiter geführt wurden. Auf dem Wege von Speier
nach Frankfurt mussten die Städtegesandten auch Mainz
berühren , und bei dieser Gelegenheit mögen sie in Frank-
furt und Mainz mit den Räthen dieser Städte die Idee
einer Gesandtschaft an den König besprochen und mit
ihnen vereinbart haben, dass Strassburg und Mainz dabei
den Bund vertreten sollten.
An den Umstand, dass Ende Mai 1384 vom Taue
zu Speier-Heidelberg aus eine Gesandtschaft der Fürsten
und Städte an den König gieng, knüpfen wir wohl mit
Recht eine Betrachtung der unter nr. 12 unserer Bei-
lagen abgedruckten Aufzeichnung an. Gleich zu Anfang
derselben ist von den Boten die Rede, die die Städteboten
zum Könige geschickt haben. Es ist dergleichen freilich auch
zu anderen Zeiten vorgekommen, und es würde voreilig sein.
nur um dieser Angabe willen das Stück in die Zeit des
Tages von Speier-Heidelberg zu verlegen. Der übrige
Inhalt aber gibt weiteren Anlass gerade zu dieser Datirung.
58 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai— Juni 1384.
Durch die in an. 5 und 6 verzeichneten Beschlüsse
machen die Städte sich auf den möglichen Ausbruch eines
Krieges gefasst, und zwar eines Krieges, der nicht einzelne
von ihnen , sondern sie allesammt und beide Bünde gleich-
massig angehen würde. Das entspricht vollständig der Situa-
tion, wie sie auf dem Tage zu Speier-Heidelberg trotz der
einstweiligen Erhaltung des Friedens herrschen musste.
Wichtiger ist, dass ein Theil der Artikel unserer Auf-
zeichnung mit den Beschlüssen vom April 1384 in einem
inneren Zusammenhang steht, so nr. 12 art. 3. 4. 6 mit
nr. 3 art. 6 ex. 4. 3 , und dass wir hier Bestrebungen zu
einer Reform der Verfassung des Rheinischen Bundes be-
merken, die vom gleichen Geiste getragen sind, wie diejenigen,
die wir im Februar und April 1384 kennen lernen. Es wird
hierauf im nächsten Abschnitt noch weiter einzugehen sein.
Für sich allein schon fast entscheidend fällt art. 2 in
die Wagschale, dessen Beziehung zu der in nr. 11 berührten
Angelegenheit ganz unverkennbar ist.
Zum Jahre 1384 endlich passt vortrefflich die Angabe
des letzten Artikels der Aufzeichnung , dass am gleichen
Tage ein Tag zwischen beiden Städtebünden und den Wald-
städten sein soll. So lange nichts von Verhandlungen mit
den Schweizern im Jahre 1384 bekannt war, schien mir dies
der einzige Anlass zu Zweifeln an der richtigen Datirung
des Stücks zu sein; da sich jetzt andere Nachrichten über
solche Verhandlungen gefunden haben (s. nr. 2 art. 7 und
nr. 4) , so ist damit die beste Bestätigung für die Datirung
des Stückes gegeben. Die schon spätestens im Januar 1384
zwischen den Schwäbischen Städten und den Schweizern an-
geknüpften Verhandlungen waren im Mai 1384 so weit ge-
diehen, dass die Schwäbischen Städte auf dem Speirer Tage
den Rheinischen das Projekt einer Vereinigung mit den Eid-
genossen vorlegten , und dass man hoffte , in allernächster
Zeit zum Abschluss kommen zu können. Man wollte die
Sache möglichst beschleunigen , um nicht etwa , falls die
Einigung mit den Fürsten zu Stande kam, durch die Be-
dingungen derselben gehindert zu sein. Es ist demnach sehr
wahrscheinlich , dass . wenn die Rheinischen Städte sich zu-
Aufzeichnung v. Tage zu Speier-Heidelberg. 59
stimmend erklärten , schleunigst die Verhandlungen mit den
Schweizern fortgesetzt wurden, und dass , noch während die
Städte in Speier bei einander waren, ein Tag mit den Wald-
städten stattfand.
So stellt sich denn, das Ergebniss für die Datirung
unserer Aufzeichnung dahin , dass der Inhalt derselben
zahlreiche und höchst beachtenswerthe Berührungspunkte
mit den uns sonst bekannten Verhältnissen und Vorgängen
um Ende Mai oder Anfang Juni 1384 aufweist und vor-
trefflich in die ganze damalige Entwicklung hineinpasst.
Es würde zu weit führen, dieses Ergebniss durch den
Nachweis zu ergänzen, dass jede andere Datirung absolut
ausgeschlossen ist. Sehr leicht aber wird sich jeder beim
Ueberblicken der Geschichte des Städtebundes überzeugen
können, dass für keinen andern Zeitpunkt auch nur ent-
fernt das alles zusammentrifft, was wir für Ende Mai
bis Anfang Juni 1384 nachgewiesen haben: erstens eine
städtische Gesandtschaft, die auf dem Wege zum Könige
ist, wie sie art. 1 voraussetzt, zweitens ein Vorgang, der
zu dem in art. 2 verzeichneten Beschluss Anlass gegeben
haben könnte, drittens drohende Möglichkeit eines all-
gemeinen Krieges , auf die sich art. 5 und 6 beziehen,
viertens Verhandlungen mit den Schweizern, die die An-
beraumung eines gleichzeitigen Tages mit ihnen, wovon
in art. 7 die Rede ist, wahrscheinlich machen, fünftens
Beschlüsse auf nächst vorhergehenden Versammlungen,
mit denen die Artikel der Aufzeichnung theils dem be-
stimmten Inhalt, theils doch der Tendenz nach ver-
wandt sind.
Kann somit die Datirung unserer Aufzeichnung auf
1384 circa Ende Mai oder Anfang Juni keinem Zweifel
unterworfen sein, so ergibt sich das bestimmte Tages-
datum fast von selbst. Die Gesandtschaft an den König
ist abgegangen, aber noch unterwegs; sie kehrte, wie wir
sehen werden , Ende Juni zurück ; in der Zwischenzeit
60 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai— Juni 1384.
fand, so viel wir wissen, keine Versammlung der beiden
Städtebünde statt, sondern es kommt ganz allein der Tag
von Speier-Heidelberg in Betracht , der recht gut noch
fortgedauert haben kann, nachdem die Gesandtschaft ab-
gereist war. Ans Ende dieses Tages gehört offenbar
unsere Aufzeichnimg; sie enthält die letzten nach Beendi-
gung der Verhandlungen mit den Fürsten und nach Ab-
reise der Gesandten zum König von den Städten in Speier
gefassten Beschlüsse. Aus dem letzten Artikel geht her-
vor, dass der Tag, an dem die Aufzeichnung entstanden
ist, ein Donnerstag war. Dieser Donnerstag kann nun
nur der 2. Juni sein.
Sehen wir zunächst einmal ganz von der Voraus-
setzung ab, dass die Städte sich ihrer Verabredung ge-
mäss am 15. Mai in Speier einfanden, so zeigt uns der
Frankfurter Bericht (Beil. nr. 4) doch, dass der Tag
allerspätestens am 20. Mai eröffnet wurde, und dass die
Frankfurter Gesandten spätestens an diesem Tage in
Speier angekommen sein müssen, und zwar zu einer
Tageszeit, die am gleichen Tage noch Verhandlungen
zu führen und einen Bericht nach Hause zu verfassen
erlaubte. Sie müssen also spätestens am 19. aus Frank-
furt abgereist sein, und wären, da sie 21 Tage fortblieben,
spätestens am 8. Juni zurückgekommen. Die Verhand-
lungen in Speier könnten also längstens bis zum 7. Juni
gedauert haben, und der nächstvorhergehende Donnerstag
ist der 2. Juni. Ebenso wie ein späterer Donnerstag ist
aber auch ein früherer als der 2. Juni ausgeschlossen;
denn am nächstvorhergehenden Donnerstag, 26. Mai,
sollten, wie die Strassburger berichten (s. nr. 7), erst
verschiedene Fürsten nach Heidelberg kommen, vor deren
Ankunft die Gesandten sich gewiss nicht auf den Weg
zum Könige machten, und am 31. Mai schrieb der Frank-
furter Rath noch seinen beiden in Speier weilenden Ge-
sandten den Brief nr. 11.
Datirung dieser Aufzeichnung auf 2. Juni 1384. Q\
Wenn nun die Aufzeichnung auf den 2. Juni 1384
zu setzen ist, so wird dadurch unsere früher ausgespro-
chene Annahme bestätigt , dass die Städte den Termin
des 15. Mai ziemlich genau innegehalten haben. Denn
nehmen wir den 2. Juni als Schlusstag der Verhand-
lungen, so führen uns die 18 Tage der Frankfurter
Gesandtschaft, wie oben ausgeführt, auf den 15. Mai als
Eröffnungstag, freilich unter der Voraussetzung, dass die
Frankfurter jedesmal zur Reise nicht volle 2 Tage ge-
brauchten. Rechnet man je 2 Tage, so würde sich eine
kleine Unpünktlichkeit ergeben.
Das überhaupt zur Kenntniss des Tages von Speier-
Heidelberg verfügbare Material haben wir jetzt so ziem-
lich bei einander l. Es besteht nun aber noch eine klaf-
fende Lücke zwischen dem Verlauf dieses Tages und den
Beschlüssen der Städte von Mitte April. Fassen wir das
Seltsame der Entwicklung nochmals ins Auge. Im April
hiess es, wenn der König nicht bis zum 15. Mai selbst
ins Reich komme oder in der Zwischenzeit Tage an-
beraume, so sollten die Städte an diesem 15. Mai in
Speier zusammentreten, um den Krieg zu bestellen; der
König kam nicht, berief auch keine Versammlung, die
Städte fanden sich wie verabredet in Speier ein, aber es
wurde nun nicht der Krieg bestellt, sondern aufs neue
begannen Verhandlungen mit den Fürsten, die auch zu
einem gewissen Resultat führten. Wir haben die Frage.
wie und weshalb dieser Umschwung sich vollzog, wohl
schon flüchtig gestreift, müssen sie jetzt aber genauer
prüfen. Auskunft, wenn auch nicht über alle Faktoren,
') Von den drei »Stücken Beilagen nr. 8. 9 u. 10 wird aus-
führlich erst im 4. Kapitel die Rede sein; vgl. aber auch Schluss
dieses 2. Kapitels.
62 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
die die Wendung zum Frieden bewirkten, so doch über
einige derselben ertheilt meiner Meinung nach ein nicht
datirtes Schreiben eines Anonymus an die Rotenburger
Rathsherren Heinrich Toppler und Peter Kreglinger l, das
freilich für das Jahr 1384 erst erobert werden muss.
Diesem Schreiben und seiner Datirung ist es in der
kurzen Zeit, seit es überhaupt bekannt wurde, schon
merkwürdig ergangen. Janssen, der dasselbe zuerst publi-
cirte, setzte es ganz richtig ins Jahr 1384; dann wurde
es in den Reichstagsakten aufs neue abgedruckt und auf
[1387 vor Febr. 18] datirt; Janssen hat darauf in seinen
Berichtigungen und Ergänzungen zum 2. Bande der Reichs-
korr. das Jahr 1387 adoptirt und seine eigne Datirung
für irrig erklärt. Nach den Rta. kam Lindner mit seiner
Geschichte des Deutschen Reichs und führte in einem
eignen Excurs aus, dass der Brief nicht ins Jahr 1387,
sondern nach 1386 gehöre. Während Janssen seine ur-
sprüngliche Datirung überhaupt nicht begründet hat, haben
Weizsäcker und Lindner nachzuweisen gesucht, dass der
Inhalt des Briefes auf die Jabre 1386 bezw. 1387 hin-
weise. Treten wir nun mit Berücksichtigung dieser Be-
weisführungen in die Prüfung der Datirung ein.
Am Scbluss des Briefes findet man eine Aeusserung,
die deutlich zeigt, dass König Wenzel schon die Erbschaft
Luxemburgs angetreten hat. Herzog Wenzel von Luxemburg,
der Oheim des Königs, starb am 8. December 1383, und
früher kann der Brief also nicht geschrieben sein. Nach der
andern Seite hin ist dadurch eine feste Grenze gegeben, dass
Wenzel's Bruder Sigmund, der König von Ungarn, noch nicht
gekrönt ist, was am 31. März 1387 geschah. Im Briefe ist
der Johannistag, d. h. Juni 24, als ein noch bevorstehender
und offenbar noch mehrere Wochen (aber andererseits auch
nicht viel weiter) entfernter Termin erwähnt. Es könnte, so
') S. Rta. 1, 559 f. nr. 309 (Janssen Reichskorr. 1, 16 nr. 43)
vgl. Lindner Gesch. 1, 415 f. Beil. XVI zweite Hälfte.
Unclat. anonym. Brief an 2 gen. Rotenburger. 63
viel bis jetzt sich ergeben hat, der Johannistag der Jahre
1384, 1385, 1386 und allenfalls auch 1387 gerneint sein, und
in das Frühjahr oder den Spätwinter eines dieser Jahre würde
der Brief zu setzen sein. Man findet weiter bald, dass das
Jahr 1385 auszuschliessen ist; denn die Angabe, dass der
König die Kurfürsten aufgefordert habe, mit dem Bund, d. h.
dem Städtebund, auf einen längeren Frieden übereinzukommen,
will dahin nicht passen. Es bleiben somit noch die Jahre
1384, 1386 und 1387 übrig, und zwischen diesen dreien lässt
der Inhalt des Briefes keine sichere Entscheidung treffen.
Wir wollen denselben trotzdem durchgehen, um uns zu ver-
gewissern, dass 1384 ebensowohl möglich ist, wie 1386 und
1387.
Seinem Hauptinhalt nach betrifft das Schreiben Ver-
handlungen zwischen Fürsten und Städten und die Stellung
des Königs dazu. Dass die bezüglichen Aeusserungen zum
Jahre 1384 vortrefflich passen, werden wir noch sehen, aber
auch 1386 und 1387 herrschten ähnliche Verhältnisse, wie
sie hier vorausgesetzt werden. — Wenn berichtet wird, Wenzel
wolle nach Ungarn und seinen Bruder krönen , so ist diese
Notiz für eine bestimmte Datirung kaum zu verwerthen :
denn diese Absicht wurde jedenfalls nicht ausgeführt und
wir haben von ihr sonst keine Kunde. Dass der allgemeinen
Lage nach Wenzel sie 1387 und auch 1386 hegen konnte.
ja in letzterem Jahre (wenn man mit Lindner „cronen" als
„die Krone, den Thron verschaffen" erklären darf) wenigstens
theilweise ausgeführt hat, soll hier gar nicht bestritten wer-
den, aber die Möglichkeit solcher Pläne muss auch für 1384
in Anspruch genommen werden. Hatte Wenzel doch 1383, wie
Lindner 1, 196 ausführt, um Sigmund's Stellung in Ungarn
zu sichern, die Romfahrt aufgegeben; damals nun (d. h. im
März und April 1384) stand Sigmund gerade an der Spitze
eines gegen Polen bestimmten Ungarischen Heeres: da konnte
es für Wenzel wohl an der Zeit zu sein scheinen, sein Werk
zu vollenden und Sigmund's Vermählung mit Maria sowie
seine Krönung zum Ungarischen König durchzusetzen.
Noch viel weniger als diese Angabe führt die Erwähnung
von Unruhen in Böhmen zu einer bestimmten Entscheidung;
(34 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai— Juni 1384.
denn gerade von diesen Unruhen , von denen hier erzählt
wird, wissen wir sonst nichts. — Endlich ist am Schluss des
Schreibens gesagt, „ouch solt ir kurzlich innen werden, daz
das land zu Lutzeinborg virlorn ist. und sal daz der konig
widder gewinnen, daz wirt fast an dem bunde ligen". Da-
rüber, wie diese Angabe zu 1387 passt, hat Weizsäcker nichts
gesagt; Lindner bereitet sie für 1386 einige Schwierigkeiten ;
indessen, da Luxemburg während dieser ganzen Zeit eigent-
lich ein recht unsicherer Besitz war, so ist zuzugeben, dass
die Notiz weder 1387 noch 1386 vollständig ausschliesst ; am
meisten aber entsprechen ihr die Verhältnisse doch 1384. Als
nach dem Tode Herzog Wenzel's von Luxemburg (1383 Dec. 8)
K. Wenzel Herr des Landes geworden war , musste der fak-
tische Besitz erst gegen widerstrebende Kräfte gewonnen
werden. Schon am 1. Jan. 1384 schreibt der Herzog von Te-
schen von dem drohenden Angriff des Grafen Walram von
St. Paul und ersucht die Städte, sich zur Hilfsleistung bereit
zu halten \ Als Wenzel dann im August 1384 in sein Erb-
land zog , gieng es nicht ohne Kampf ab , und vom Rheini-
schen Städtebund wurden 600 Griefen zur Unterstützung „uf
die geselleschaff veirlangt 2, ganz wie in dem Briefe des Un-
bekannten vermuthet wird , es werde „fast an dem bunde
ligen".
Scheint darnach das Jahr 1384 am besten zu passen,
so ist doch eine ganz sichere Entscheidung zwischen 1384,
1386 und 1387 aus dem Inhalt des Briefes nicht zu gewinnen.
Eine solche wird uns, wenn wir der Ueberlieferung desselben
nachgehen. Das Schreiben ist durch ein Frankfurter Kopial-
buck erhalten und seine Stellung in diesem Kopialbuch macht
das Jahr 1384 zweifellos.
Das Buch des Bundes (jetzt Kopialbuch nr. 7a) im
Frankfurter Stadtarchiv3 ist ein Papierkodex von 176 Blät-
') S. Wencker app. et instr. arch. 215—216, Regest Janssen
R. K. 1, 12 nr. 36.
2) S. Rta. nr. 243 art. 3; vgl. Lindner Gesch. 1, 233 ff. -240.
3) Ich bin bei Beschreibung dieses Kopialbuches etwas aus-
führlicher, als es der nächste Zweck erforderte, da dieser Kodex
Datirung d. anonym. Briefes. 65
tern. Fol. la steht der bekannte Brief vom 11. Febr. 1381
(Rta. 1 nr. 175), auf einem eingeklebten Blatt fol. lb die
Urkunde vom 6. Juni 1382 (Westd. Zeitschr. 2, 377 nr. 6);
fol. 2 — 3 sind leer; fol. 4ab folgen zunächst Abschriften der
beiden beim Beitritt Pfeddersheims gewechselten Urkunden
vom 15. Juni 1381, dann fol. 5a — 7a Abschriften und
Notizen betr. Feindschaftserklärung an einige Gegner von
Worms und Pfeddersheim. Nach einigen leer gelassenen Seiten
(fol. 7b— 9b) beginnen fol. 10 a Abschriften und Notizen,
die sich auf den im Oktober 1381 schon geplanten, dann im
Januar 1382 ausgeführten Kriegszug des Rheinischen Bundes
und auf die Betheiligung der Rheinischen Städte an dem Feld-
zug in Schwaben beziehen ; in ununterbrochener und durch-
gängig chronologischer Reihenfolge schliessen sich weiter bis
fol. 123 b Korrespondenzen etc. aus der Geschichte des Bundes
bis zum Frühjahr 1389 an: selten nur ist inmitten dieser
Partie eine Seite ganz frei gelassen (nämlich fol. 11 b. 47 b.
56 b. 77 \ 89 a 91 a. 100 b). Auf fol. 123 b folgen dann
aber 11 leere Blätter (fol. 124—134) und erst fol. 135 a
beginnt mit der Urkunde der Bundesverlängerung vom
6. Juni 1382 eine neue Serie von Abschriften; diese erstreckt
sich bis fol. 167 b und umfasst Stücke aus den Jahren 1382
bis 1386 (oder, wenn man von den zwei letzten absieht, bis
1384), vorzugsweise Urkunden betr. die Bündnisse mit ver-
schiedenen Herren und den Beitritt der drei Wetterauischen
Reichsstädte1. Den Schluss bilden fol. 168—169 zwei Stücke
aus dem Jahre 1438 (sie !), denen nur noch leere Blätter (fol. 170
bis 176) folgen. — Wie sich aus dieser Beschreibung ergibt,
als eine der Hauptquellen zur Geschichte des Städtebundes be-
sondere Beachtung verdient.
') Fol. 135—160 stehen ausser der Urk. v. 6. Juni 1382 Ur-
kunden und wenige Briefe betr. d. Bündnisse mit versch. fierren etc.
und Beitritt Gelnhausens, Wetzlars, Friedbergs zum Bunde aus den
Jahren 1382 u. 1:583 im ganzen in clironolog. Folge, dann schliessen
sich fol. 161 — 104 einige Briefe u. ürkk. besonders betr. Zollfragen
aus dem Jahre 13X4 an. endlich fol. itiö 167 zwei ürkk. betr.
Aussöhnung und projektirtes Bündniss mit dem Grafen von Solms.
Quidde, Schwfibisch-RheinisclMT Stfidtcbund 1884. .">
6(3 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
ist das Kopialbuch sehr wahrscheinlich gegen Ende 1381 oder
Anfang 1382 aus Anlass der in diesem Winter ausgeführten
kriegerischen Unternehmungen des Städtebundes angelegt ;
der Brief vom 11. Feb. 1381 auf fol. la und die Urkunden
betr. Beitritt Pfeddersheims auf fol. 4a, wahrscheinlich auch
die Notizen etc. auf fol. 5 — 7 und die frühesten auf den
Feldzug bezüglichen Stücke sind damals nachgetragen ; wenig
später, im Sommer 1382, ist für die Abschriften der wichtigen
Bündnissurkk. jener zweite Theil von fol. 135 an bestimmt
worden !. Unser Stück steht inmitten der ersten Hauptgruppe,
und diese haben wir deshalb noch genauer zu betrachten.
Es kann gar kein Zweifel sein , dass das Kopialbuch hier
vom Spätherbst 1381 oder vom Frühjahr 1382 an bis zum
Frühjahr 1389 gleichzeitig mit den Ereignissen fortgeführt
ist. Es ist natürlich, dass sich dabei nicht eine ganz streng
chronologische Reihenfolge ergab ; denn häufig liefen Schreiben
erst längere Zeit, nachdem sie ausgefertigt waren, in Frank-
furt ein, besonders wenn Frankfurt nicht selbst Adressat
war, sondern nur eine Abschrift, manchmal auf grossen Um-
wegen erhielt. Auch kam es natürlich vor, dass Briefe
einige Zeit liegen blieben und deshalb später eingetragen
wurden. Die hieraus sich ergebenden Abweichungen betragen
aber, von wenigen besonderer Erklärung bedürftigen Aus-
nahmen 2 abgesehen, nicht mehr als einige Monate, und sie
sind , wie man leicht einsehen wird , alle der Art , dass die
regelmässige chronologische Reihenfolge durch ein früheres
Stück unterbrochen wird, das aus irgend einem Grunde nach-
träglich eingetragen wurde. Der umgekehrte Fall, dass ein er-
*) Für die Beziehungen zum Schwäbischen Städtebund wurde
noch ein besonderes Kopialbuch (nr. 12) angelegt; manche bezüg-
liche Stücke stehen aber auch in unserm Buch des Bundes. Nach
Abschluss der Heidelberger Stauung richtete man auch für die Be-
ziehungen zum Herrenbunde ein eignes Kopialbuch (nr. 15) ein.
2) So wurde z. B. im Frühjahr 1385, als mit Mainz eine
Korrespondenz über einen von K. Wenzel verliehenen Zoll geführt
wurde, ausser dieser Korrespondenz nicht nur die Zollverleihung
vom Juli 1384, sondern auch ein Zollprivileg K. Wenzel's für Erzb.
Adolf v. Mainz vom 29. April 1380 kopirt.
Datirung d. anonym. Briefe-, (',7
heblich späteres Schreiben inmitten der regelmässigen Reihen-
folge von früheren stände, wäre ja trotz einer successiven
mit den Ereignissen fortschreitenden Abfassung des Kopial-
buchs an sich denkbar. Es wurde hie und da Raum frei-
gelassen, einzeln ganze Seiten, öfter halbe, drittel oder viertel
Seiten ; solch freier Raum könnte dann später benutzt sein.
Das ist, wie gesagt, sehr wohl denkbar, aber es kommt, so
viel ich sehe, in unserm Kopialbuch bei erheblichen Zeit-
differenzen überhaupt nicht vor und bei geringeren nur dann,
wenn sachliche Beziehungen dazu aufforderten *. Man kann
also aus der Stellung im Kodex mit ziemlicher Genauigkeit
den terminus ante quem für die Datirung entnehmen. Was
speciell unsern Brief (nr. 248 auf fol. 7 1 b des Kopialbuches)
anlangt, so gehen ihm Briefe aus dem Frühjahr 1384 voran,
deren letzter (fol. 71 ab, nr. 11 der Beilagen hier) vom 31. Mai
1384 ist, es folgen ihm solche aus dem Sommer und Herbst
1384, der erste (fol. 72 a) vom 7. Juli 1384.
Es ergibt sich daraus, dass unser Brief in das Frank-
furter Kopialbuch im Juni oder Juli 1384 eingetragen ist:
er würde also, da man bei ihm längere Zeit auf den Weg
zu rechnen hat , spätestens Anfang Juli 1384 geschrieben
sein. Da, wie wir vorher sahen, der Inhalt des Briefes erst
vom December 1383 an zutrifft, so wäre hiemit die Datirung
bis auf ein halbes Jahr bestimmt.
') So ist unten aui fol. 72 a unter einem von Frankfurt und
Wetzlar am 7. Juli ergangenen Schreiben (betr. Hilfeforderung für
Wetzlar gegen Gf. Johann von Solms) bemerkt, dass man dem Grafen
Ruprecht ebenso gesehrieben hat anno 1384 in crastino Bart hol.
[Aug. 25.], während fol. 72 b und 73 a Stücke vom 8. und 23. Juli
und 4. und 19. August folgen. So steht fol. 17 a als letztem auf
der Seite nach Stücken vom Nov. u. Dec. 1381 und vor solchen
vom Januar 1382 (das allernächste ist vom 18. Sept. 1381 aber
offenbar erst im Januar 1382 eingetragen) ein Brief der Städte-
boten an d. Löwengesellschaft vom !). März 1382 (s. Westd. Zeit-
schrift 2, 354 Anm. 2), aber dieser Brief hängt mit den toi. IT1, ff.
folgenden Stücken inhaltlich zusammen und ist wohl deshalb hier
eingefügt. Möglich ist auch ein Versehen, das dann aber ganz.
vereinzelt dastünde.
68 Kap. 2 : Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
Sind wir erst einmal so weit, so führt der Inhalt des
Briefes und die Beachtung der Ereignisse, in die er eingreift,
leicht noch weiter. Da der König daran denken kann, noch
einen Zug nach Ungarn zu unternehmen , um Sigmund zu
krönen , und doch am 24. Juni am Rhein zu sein, so muss
der 24. Juni doch wohl noch etliche Wochen entfernt sein.
Weniger als 2 Monate wird man dafür kaum ansetzen dürfen,
und darnach wäre der Brief spätestens Ende April ge-
schrieben. Natürlich gestattet das Projekt des Zuges nach
Ungarn sehr wohl, über 2 Monate hinauszugehen, aber es
nöthigt andererseits auch nicht dazu; denn der Zug im Jahx'e
1386 nahm auch nicht mehr Zeit in Anspruch.
Beachtet man nun die Voi'gänge auf den Versammlungen
vom April und Mai 1384, so wird man zu dem Schlüsse
kommen, dass dieses späteste mögliche Datum (Ende April)
dem wirklichen ziemlich nahe kommen wird.
Die Aufzeichnung von Mitte April nr. 3 zeigt, dass da-
mals die Städte über das etwaige Erscheinen Wenzel's noch
im ungewissen waren, und dass sie noch mit der Möglichkeit
rechneten, er könne bis zum 1. Mai oder doch bis zum 15.
ins Reich kommen. Am 23. Mai [1384] berichteten die Strass-
burger Gesandten von Speier aus in nr. 6, sie hätten nicht
erfahren können , wo der König sei oder wann er komme.
Am 25. aber schrieben sie (in nr. 7) „und wissint, daz der
kunig mit namen nit enkompt, und meynet zu komen zu
sant Johans dag sungihtigten, und hette semlich Sachen under
banden , als wir uch eine abeschrifft eins brieffes sendent
der den S webischen stetten geschicket ist". Man wird keinen
Augenblick zweifeln können, dass der Brief, dessen Abschrift
die Strassburger übersenden, eben unser Schreiben eines Ano-
nymus an die zwei Rotenburger Rathsherren ist. Wenn die
Strassburger Gesandten erst zwischen 23. und 25. Mai Kennt-
niss von diesem Briefe erhielten, so dürfen wir sicher schliessen,
dass er auch den in Speier anwesenden Schwäbischen Städte-
boten erst damals zugekommen ist und dass er nicht sehr
lange vorher erst in die Hände seiner Rotenburger Adressaten
gelangt war; denn mit Mittheilung dieser wichtigen Nach-
richten an die Speirer Versammlung hat man sicher nicht
Datirung d. anonym. Briefes auf Ende April 1384. (>9
gezögert. Nehmen wir nun auch an, dass der Brief, der
wohl in Böhmen geschrieben ist, in Folge uns unbekannter
Umstände ungewöhnlich lange unterwegs war, so werden wir
doch Bedenken tragen müssen, viel über Ende April zurück-
zugehen.
Fassen wir die entscheidenden Momente dieser Unter-
suchung zusammen, so ist unser Resultat folgendes. Da-
durch, dass einerseits der Brief im Frankfurter Kopial-
buch im Juni oder Juli 1384 kopirt ist, und dass anderer-
seits Wenzel schon Luxemburg geerbt haben rnuss, was
erst seit dem December 1383 zutrifft, ist Entstehung des
Briefes zwischen December 1383 und Anfang Juli 1384
bewiesen. Was von den Absichten des Königs erzählt
wird, nöthigt circa Ende April als spätesten Termin zu
setzen , und da der Brief den in Speier versammelten
Städtegesandten erst zwischen 23. und 25. Mai bekannt
wird, so werden wir auch kaum ein früheres Datum
als Ende April anzunehmen haben.
Wir werden bald sehen, dass für das Verständniss
des Zusammenhangs der Ereignisse dieses für das Jahr
1384 neu gewonnene Schreiben von grosser Wichtigkeit
ist; ehe wir aber zu dieser Yerwerthung des Briefes
übergehen, müssen wir noch einmal zur Datirungsfrage
zurückkehren. Mit dem anonymen Schreiben an Hein-
rich Toppler und Peter Kreglinger hängen untrennbar
die beiden schon mehrfach erwähnten Strassburger Ge-
sandtschaftsberichte zusammen. Aus dem einen derselben,
dem vom 25. Mai [1384], citirten wir eben eine Stelle,
die unverkennbar sich auf jenen anonymen Brief bezieht;
haben wir für diesen das Jahr 1384 gesichert, so ist
damit also auch jener Gesandtschaftsbericht datirt, und
wir können dann umgekehrt (wie geschehen) ihn, der
eine Tagesangabe aufweist, zur genaueren Bestimmung
des Datums für den Brief des Anonymus verwenden
Von derselben Speirer Versammlung, wie dieser eine Strass-
70 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
burger Gesaudtschaftsbericht, rührt auch ganz gewiss der
andere vom 23. Mai nr. G her, und auch für ihn folgt
indirekt mit Notwendigkeit die Bestimmung des Jahres,
wenn wir für den Brief des Anonymus das Jahr gewonnen
haben. Gegen diese Beweisführung wird sich nichts
einwenden lassen; nur könnte man versuchen, den um-
gekehrten Weg zu gehen, zuerst nämlich das Jahr für
die beiden Strassburger Berichte zu bestimmen und dar-
aus dann auf die Datirung des anonymen Briefes zu
schliessen. Wenn unsere Argumentation für das Jahr
1384 richtig war, so muss dieser Weg natürlich, wenn
überhaupt zu einer bestimmten Entscheidung, auf das-
selbe Jahr 1384 führen, und wir werden gut thun, da-
mit die Probe auf das Exempel zu machen, da doch viel-
leicht irgend ein Fehler darin verborgen sein könnte.
Aus den beiden Strassburger Berichten selbst ergeben
sich folgende Anhaltspunkte für die Datirung. Sie stammen
offenbar aus der Zeit des Schwäbisch -Rheinischen Städte-
bundes, sind also nach dem 17. Juni 1381 anzusetzen; in
dem einen kommt Hzg. Leopold vor, sicher Hzg. Leopold von
Oesterreich , der am 9. Juli 1386 bei Sempach fiel; es sind
für die Datirung also nur die Jahre 1382—1386 zu berück-
sichtigen (denn 1381 ist durch das Tagesdatum ausgeschlossen).
Die beiden Briefe sind kurz vor Pfingsten auf einer Ver-
sammlung beider Städtebünde zu Speier geschrieben, und beide
berichten von Verhandlungen mit den in Heidelberg anwesen-
den Fürsten. Das passt, wie wir wissen, auf Ende Mai 1384,
und es fragt sich nur, ob nicht auch für eines der andern
Jahre. Nach Lindner 1 giengen allerdings um Pfingsten 1386
zu Heidelberg ganz ähnliche Dinge vor, wie wir sie für die-
selbe Zeit des Jahres 1384 nachweisen, es wird sich im Ver-
lauf der Untersuchung aber noch zeigen, dass Lindner's An-
setzungen fehlerhaft sind. In einem andern der in Betracht
*) Lindner Gesch. 1, 415 Beil. XVI und Lindner's Aufsatz
in d. Forsch, z. D. Gesch. 19 pag. 37 ff.
Datirang d. 2 Strassb. Gesandtschaffcsberichte. 71
kommenden Jahre (1382, 1383 oder 1385) ist, so viel ich
weiss, überhaupt keine Spur vorhanden, die auf einen Tag
zu Speier-Heidelberg um Pfingsten gedeutet werden könnte.
Das dürfte schon schwer für 1384 in die Wagschale fallen.
Sehen wir aber weiter. Der eine der beiden Briefe spricht
von der Gefahr, die Strassburg von dem bösen Volke der
Walhen drohe. Man hat das sicher auf die Feindseligkeiten
Jean's von Vergy und seiner Gesellschaft zu beziehen 1 und
würde damit auf die Jahre 1382, 1384 oder 1386 geführt.
Die näheren Angaben des Briefes aber entscheiden unter den
drei Jahren wieder für 1384. Die Gesandten melden, am
Abend des Tages, an dem sie schreiben, würden die Freunde
von den Städten in Speier sein , dann am nächsten Tage in
Weissenburg , am übernächsten in Hagenau. Es sind hier
mit den Freunden von den Städten offenbar die von Raths-
herren geführten städtischen Hilfstruppen gemeint. Nun
wissen wir aus dem Frankfurter Rechenbuch (s. Beil. nr. 13
art. 7), dass 1384 Frankfurt um die angegebene Zeit den
Strassburgern Truppen zu Hilfe schickte, die freilich bald
umkehren konnten; 1382 dagegen wird der Zuzug etwas
später im Jahr geleistet, und 1386 überhaupt nicht.
Nur eine Angabe in einem der Briefe könnte man versuchen
gegen 1384 auszubeuten. Gesandte der Rheinischen Städte,
heisst es in nr. 7, sind von Speier nach Frankfurt gegangen
wegen des Zolles zu Höchst. Bei Abschluss der Heidelberger
Stallung wurde den Rheinischen Städten von K. Wenzel ein
Zoll verliehen, der auf dem Main zwischen Frankfurt und
Mainz aufgehoben werden sollte 2. Die Städte versuchten
diesen Zoll zunächst nach Höchst zu legen 3, und darüber
wurde 1384 und 1385 mehrfach verhandelt. In unserm Brief
könnte man nun eine Spur dieser Verhandlungen sehen wollen
und darnach annehmen, dass derselbe erst nach der Verleihung
!) S. Ebrard Strassburgs Fehde mit Herrn Jean de Vergy
1382—1387, Separatabdrucfc aus d. Gemeindezeitung f. Elsass-
Lothringen 1880 nr. 17 u. 18.
2) 8. Etta. 1. 449 nr. 248.
3) S. ibid. 436 nr. 243 art. 4.
72 Kap. 2 : Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
des Zolles, also erst 1385 oder 1386 geschrieben ist. Aber
daraus, dass wir aus dem Frühjahr 1384 sonst nichts von
Verhandlungen über den Höchster Zoll wissen, darf man
nicht schliessen, dass solche damals nicht stattgefunden haben.
Es liegt da die Sache anders , als wenn wir etwa eine Ver-
sammlung , an der Frankfurt theilgenommen haben müsste,
nicht in den Rechenbüchern der Stadt auffinden können. Das
argumentum ex silentio ist hier nicht beweisend.
Ein königlicher Rath war ja in Heidelberg anwesend,
der Reichsvikar Herzog von Teschen ebenfalls dort erschienen.
Da mögen schon Verhandlungen über die Zollverleihung, die
im Juli erfolgte, angeknüpft sein. Dass dabei schon vom
Zoll zu Höchst die Rede war, ist freilich nicht so zu ver-
stehen, dass die Städte schon damals darüber verhandelt hät-
ten, wo der Zoll, der ihnen erst verliehen werden sollte, zu
erheben sei. Man hat bisher die Veranlassung zur Zollver-
leihung an die Städte nicht recht erkannt. Wenzel selbst sagt,
er gebe ihnen den Zoll zur Erstattung der 6000 fl., die sie ihm
bei Vereinbarung der Heidelberger Stallung geliehen hätten,
und die er zu gemeinem Nutzen des Reiches verwendet hätte.
Nach einer in diesem Zusammenhang bisher nicht beachteten
Urkunde des Erzbischofs von Mainz ' wird über die Verwen-
dung dieser 6000 fl. kaum ein Zweifel bestehen. Der von
Wenzel im Jahre 1380 dem Erzb. Adolf und dem Mainzer
Stift verliehene Höchster Zoll wurde mit diesen 6000 fl. von
K. Wenzel — bezw. faktisch von den Städten — eingelöst. Es
ist darnach durchaus verständlich, wenn im Mai 1384 eine Ge-
sandtschaft der Rheinischen Städte wegen des Zolles zu Höchst
nach Frankfurt gieng, und die anderweitig völlig gesicherte
Datirung des Briefes nr. 7 kann durch diese Angabe nicht
im mindesten erschüttert werden.
So dient eine Betrachtung der beiden Strassburger
Gesandtschaftsberichte nr. b' u. 7 nur dazu, unser früher
gewonnenes Resultat zu bestätigen, und es wird auch
J) Privilegia et Pacta Frankfurts 1. Ausg. pag. 194 f. (2. Ausg.
pag. 206 f.).
Motive f. d. Wendung z. Frieden. 73
nicht der leiseste Zweifel mehr bestehen, dass wir sowohl
diese beiden Briefe wie den des Anonymus mit vollem
Recht ins Jahr 1384 setzen.
Wenden wir uns nun diesem letzteren Schreiben
wieder zu. Es heisst in demselben, der König komme
jetzt nicht ins Reich, wolle erst noch nach Ungarn, denke
aber zum 24. Juni zu kommen, er habe den Kurfürsten
geschrieben , sie sollten mit dem Bund übereinkommen
auf einen längeren Frieden. Wir erfahren also, dass der
König es war, der auf die Fürsten in friedlichem Sinne
einzuwirken suchte , und wir gewinnen damit ein sehr
wesentliches Moment, um die friedliche Lösung des da-
mals drohenden Konfliktes verstehen und beurtheilen zu
können. Daneben müssen wir aber auch andere Fak-
toren berücksichtigen, die vielleicht in gleicher Richtung
Einfluss übten. Wenn es wahr ist, was uns im Fe-
bruar berichtet wird , dass den Fürsten viel darauf an-
kam , die Ritter und Knechte wider die Städte zu ge-
winnen , so war eine wesentliche Vorbedingung für das
Gelingen ihrer Anschläge die Geheimhaltung derselben.
Dass diese bekannt geworden waren, musste das Feuer
des Kriegseifers schon dämpfen. Noch bedenklicher aber
war, dass man sich von den Absetzungsplänen der Fürsten
erzählte. Diese mussten nun die Parteinahme des Königs
für die Städte fürchten, und um so mehr, wenn sie seinen
Vermittlungsversuch unbeachtet Hessen. Unter solchen
Umständen war vielmehr für diesen das Terrain bei den
Fürsten wohl geebnet. Endlich dürfen wir auch nicht
vergessen, dass die bisherige Annahme, die Fürsten seien
eine ausdrückliche Verpflichtung zum Kampfe wider die
Städte eingegangen, sich als unberechtigt erwiesen hat.
Wie für die fürstliche, so lassen sich auch für die
städtische Seite aus unserm Brief Motive für die Wen-
dung zum Frieden gewinnen. Der Schreiber desselben
erzählt, der König wolle .mit oihte recht" und meine.
74 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
„daz er gerne sehe, daz herren und stett zu nichte
worden". Diese Angabe steht in einem gewissen Gegen-
satz zu jener, dass der König sich für den Frieden bei
den Fürsten verwendet; aber der Gegensatz ist kein un-
lösbarer Widerspruch. Der König konnte sehr wohl wün-
schen, dass Fürsten und Städte sich im Kampf mit ein-
ander aufrieben , und doch den Ausbruch des Kampfes
scheuen; denn er konnte ja nicht wissen, wie die Dinge
sich entwickeln würden, wenn der Krieg erst einmal ent-
fesselt war. Auch die Möglichkeit eines raschen und
entscheidenden Sieges der Fürsten musste Wenzel in
Rechnung ziehen, und in diesem Fall hatte er, wie wir
wissen, für seinen Thron zu fürchten. Seine Haltung ist
völlig verständlich, wenn man bedenkt, dass ihm damals
die Kunde von Absetzungsplänen der Fürsten zugekommen
war. Es ist immerhin zu glauben, dass er am liebsten die
Kräfte beider Parteien durch einen Krieg erschöpft gesehen
hätte ; die Sorge für seine Krone aber nöthigte ihn trotz-
dem für den Frieden einzutreten.
Für die Städte ergab sich aus dem Briefe, dass sie für
den Kriegsfall nicht auf Wenzel rechnen dürften, und wenn
das einige von ihnen etwa wegen der Wenzel bedrohenden
Pläne der Fürsten gethan hatten, so musste auf diese der
Brief ernüchternd wirken. Noch grössere Bedeutung aber
hatte für die Städte sicher der Umstand, dass der König
doch in gewisser Weise eingegriffen und die Vermittlung
übernommen hatte. Dass er sich auch direkt an die Städte
gewandt und, wie diese es erwartet hatten, geradezu
eine Versammlung beschieden hätte , ist freilich nicht
nachweisbar, und, obschon es nicht unmöglich ist, dass
dergleichen geschah, haben wir doch auch keinen Grund,
es anzunehmen ; denn . auch wenn es dabei bleibt , dass
die Städte ohne königliche Einladung, in Ausführung
vielmehr ihres eigenen Beschlusses, sich am 15. Mai in
Speier versammelten, nicht um mit den Fürsten zu ver-
Friedensmotive. — Verhandl. zu Speier u. Heidelberg. 75
handeln , sondern den Krieg zu bestellen , so wird sich
doch auf der Versammlung alsbald die Vermittlung des
Königs geltend gemacht haben.
V ersuchen wir jetzt, uns den Verlauf und die Er-
gebnisse der dort geführten Verhandlungen zusammen-
fassend zu vergegenwärtigen.
In Heidelberg 1 waren wohl schon, als die Städte-
gesandten in Speier eintrafen, die Pfalzgrafen Ruprecht I.
und Ruprecht IL, Herzog Friedrich von Baiern und einer
der Räthe König Wenzel's anwesend. Wir können kaum
zweifeln, dass den Städten, wenn nicht etwa schon vor-
her Wenzel Aufforderungen in diesem Sinne an sie hatte
ergehen lassen, von Heidelberg aus die Einladung kam,
die im April abgebrochenen Verhandlungen wieder aufzu-
nehmen. Schon gleich nach Eröffnung des Speirer Tages
muss dies geschehen sein; denn die Frankfurter Gesandten
sprechen schon am 20. Mai von der Eventualität, dass
die Einmüthigkeit zwischen Fürsten und Städten zu Stande
kommt. Gesandte der beiden Städtebünde giengen in
diesen Tagen von Speier nach Heidelberg und kamen
noch vor dem 23. Mai nach Speier wieder zurück. In
Heidelberg führten der Rath des Königs und Ruprecht I.
die Verhandlungen mit ihnen , dieselben baten sie , bis
zum 26. Mai zu bleiben und stellten dann ein Ueberein-
kommen in Aussicht. Zum liii. Mai sollten der Erz-
bischof von Mainz, Herzog Leopold von Oesterreich und
der Graf von Wirtemberg nach Heidelberg kommen, und
in der Zwischenzeit, am 24. Mai langte auch der Herzog
') Zum Schluss dieses Kapitels vgl. die drei Gesandtschafts-
berichte nr. 4. 0. 7 der Beilagen und 'li*' Aufzeichnung nr. 12
ebendort.
76 Kap. 2 : Wendung zum Frieden Mai — Juni 1384.
von Teschen, der damals die Würde eines Reichsvikars
bekleidete, und jedenfalls die Vermittlung im Sinne des
Königs übernahm , dort an. Am 26. Mai werden dann
die Verhandlungen über eine Einigung weiter geführt
sein, und sie kamen bald darauf, jedenfalls noch vor dem
2. Juni, also um Pfingsten (29. Mai) zu einem gewissen
vorläufigen Abschluss.
Aus dem Briefe der Strassburger erfahren wir, dass
der Vorschlag des Pfalzgrafen und des königlichen Rathes
dahin gieng, den Frieden 4 Wochen länger zu erstrecken.
Man kann das doch kaum anders verstehen, als dass
schon ein Abkommen, bis zu einem bestimmten Termin
Frieden zu halten, bestand, und dass dieser Termin um
4 Wochen hinausgeschoben werden sollte. Jetzt werden
die Ausdrücke „lenger frid" im Briefe des Anonymus
und „lenger stallung " in der Nürnberger Stadtrechnung
erst recht verständlich. Wann dieser frühere Friedens-
vertrag abgeschlossen war und für wie lange er noch
galt, wissen wir nicht. Die Städte scheinen — wenn
wir die Ansicht der Strassburger so verallgemeinern
dürfen — einen Frieden von längerer Dauer , etwa auf
mindestens 1 Jahr gewünscht zu haben. Was schliess-
lich damals vereinbart wurde, lässt sich nur ungefähr
herausbringen. Dass der von den Strassburgern ge-
wünschte Termin nicht durchgieng, sondern dass der neue
Friede wahrscheinlich schon vor dem 16. August, oder
doch sicher vor dem 8. September ablief, wird sich später
ergeben l. Vermuthlich wurde aber doch auch ein etwas
längerer Zeitraum als 4 Wochen gewählt; denn Anfang
Juli war , wie es scheint , der Friede noch in Kraft 2.
1) Aus Rta. 2 nr. 21 art. 1 : vgl. das vierte Kapitel.
2) Um diese Zeit trat die nächste Versammlung der Fürsten
und Städte zusammen. Früher wird der Friede sicher nicht ab-
gelaufen sein.
Ergebnisse d. Tages zu Speier-Heidelberg. 77
Jedenfalls aber, das ist klar, war die zu Heidelberg um
Pfingsten vereinbarte längere Stallung nur eine Art von
Waffenstillstand von kurzer Dauer, wenigen
Wochen oder höchstens einigen Monaten.
Man fasste zweitens aber damals in Heidelberg auch
einen Vertrag ins Auge, der das Verhältniss zwischen
Fürsten und Städten für längere Zeit regeln sollte.
Wir erfahren dnrch die Frankfurter von einer gewissen Be-
dingung, die die Fürsten in die „Einmüthigkeit" aufnehmen
wollten, und aus einer Aufzeichnung vom 10., 11. oder
12. Juli 1 geht hervor, dass in Heidelberg zwischen Fürsten
und Städten Artikel aufgestellt wurden, auf Grund deren
die „Einmüthigkeit" geschlossen werden sollte. Die Ver-
sammlung von Speier-Heidelberg bezeichnet also allem
Auschein nach auch in dieser Beziehung einen entschie-
denen Wendepunkt. Um Ostern war man von einer
Einigung über einen Vertrag noch weit entfernt, jetzt
um Pfingsten wurde, scheint es, ein Entwurf zu einem
solchen aufgestellt, den beide Parteien als Grundlage
der weiteren abschliessenden Verhandlungen acceptirten.
Wie sich weiterhin noch zeigen wird, war dies vermuth-
lich der ganz in städtischem Interesse gehaltene und an-
scheinend von den Schwäbischen Städten ausgearbeitete
Entwurf zu einer Landfriedenseinung , den wir unter
nr. 8 der Beilagen zum Abdruck bringen. Die Fürsten
hätten dann schon auf dieser Versammlung die bedeut-
samsten und eigentlich entscheidenden Zugeständnisse
gemacht.
Zum Vertragsschluss selbst freilich kam man damals
noch nicht, und manche Differenzen werden noch auszu-
gleichen gewesen sein. Die Fürsten verlangten wahrschein-
lich besonders sehr weitgehende Beschränkungen bezüglich
') Rta. 2 nr. 21. Von der Datirung dieses Starkes wird
im 4. Kapitel die Rede sein.
78 Kap. 2: Wendung zum Frieden Mai— Juni 1384.
der Aufnahme von Bürgern und Pfahlbürgern in die Städte,
um so jene Ader, die das stete Wachsthum der städti-
schen Gemeinwesen nährte, zu unterbinden; die Städte-
gesandten aber zeigten sich sehr wenig geneigt, auf diese
Forderungen einzugehen; die beiderseitigen Anschauungen
sind in den vermuthlich damals entstandenen Aufzeich-
nungen nr. 9 und 10 unserer Beilagen niedergelegt, mit
denen wir uns später noch eingehend zu beschäftigen
haben. Aber man einigte sich doch damals in Speier-
Heidelberg auch schon über den Weg, den man betreten
wollte, um zu einem Ausgleich der noch schwebenden
Meinungsverschiedenheiten zu gelangen. Die Kollektiv-
gesandtschaft, die man an Wenzel schickte, zeigt uns dieses
dritte wichtige Resultat der Versammlung. Vertreter des
Herrenbundes und beider Städtebünde giengen, wie wir
wissen, nach Böhmen, und ihnen schloss sich der Herzog
von Teschen an. Obschon uns niemand etwas über die
Instruktionen dieser Gesandtschaft berichtet, kann über
ihren Inhalt im allgemeinen kein Zweifel sein. Auf das
einzelne freilich müssen wir verzichten. Man wird den
König um Fortführung der Vermittlung und wahrschein-
lich um sein persönliches Erscheinen ersucht haben. Von
wem die Idee zu dieser Gesandtschaft ausgieng, ist nicht
überliefert; man darf zunächst an die in Heidelberg an-
wesenden Vertreter des Königs, etwa an den Herzog von
Teschen, denken. Gesandte des Rheinischen Städtebundes,
die von Speier aus in einer andern Angelegenheit nach
Frankfurt giengen, scheinen, wie wir sahen *, in Frank-
furt und unterwegs in Mainz Anlass genommen zu haben,
diese Idee zu erörtern. Deshalb ist es aber nicht nöthig,
zu schliessen, dass die Rheinischen Städte es waren, die
die Initiative dazu ergriffen.
Sobald die Gesandten vom Könige zurückkehrten,
>) S. pag. 72.
Ergebnisse d. Tages zu Speier-Heidelberg. 79
sollte offenbar eine neue Versammlung gehalten werden:
in der Zwischenzeit dagegen scheinen die Verhand-
lungen geruht zu haben. Wir benutzen diese Zeit der
Stille, um uns mit einer Bewegung zu beschäftigen, die,
während die Frage, ob Krieg, ob Frieden, die Gemüther
in Spannung hielt, innerhalb des Rheinischen Bundes
nicht unwichtige Veränderungen hervorrief.
3. Die Reformbewegung im Rheinischen Städte-
hnnde.
Aus den drei liier unter nr. 1. 3 und 12 der Bei-
lagen veröffentlichten Aktenstücken lernen wir eine Seite
des politischen Lebens im Rheinischen Städtebunde kennen,
die bisher den Blicken der Forscher so gut wie ganz
verschlossen war. Wir erfahren hier von Bestrebungen,
die nichts geringeres als eine sehr einschneidende Um-
gestaltung der Verfassung des Bundes bezweckten und
zum Theil — wenigstens zeitweilig - — auch erreichten.
Unsere Kenntniss von diesen Bestrebungen setzt ein
mit der Aufzeichnung vomSpeirer Tage im Februar 1384.
Da diese Aufzeichnung schon von endgiltig gefassten Be-
schlüssen berichtet, so werden wir mit Sicherheit schliessen
dürfen, dass schon auf wenigstens einem früheren Tage
über diese Fragen verhandelt war; denn sonst hätten die
Städtegesandten damals in Speier nur vorläufige Verein-
barungen treffen können und hätten erst wieder an ihre
Städte berichten müssen. Ob nun aber diese Reform-
bestrebungen sehr viel weiter zurückgehen, lässt sich
nicht mit Bestimmtheit ausmachen, und nur als eine Ver-
muthung mag hier ausgesprochen werden, dass die Be-
schlüsse vom Februar 1384 uns wahrscheinlich ziemlich
in den Anfang der Bewegung hineinführen.
Anfang d. Reformbewegung. 81
Auf das Fehlen von Nachrichten aus früherer Zeit
ist freilich kein Gewicht zu legen; denn auch über die Vor-
gänge von 1384 erhält man ja jetzt erst Kunde; be-
achtenswerth dagegen ist, dass die Verhältnisse inner-
halb des Rheinischen Bundes während des Sommers
1383 wenig mit diesen Reformbestrebungen überein-
stimmen. Während diese darauf ausgehen, dem Bund
mehr Zusammenhalt und Aktionsfähigkeit zu geben,
seine Ausdehnung zu erleichtern, herrschte im Sommer
1383 bitterer Streit zwischen Worms und Speier einer-
seits und den anderen Bundesstätten andererseits über
einen von Worms und Speier erhobenen Zoll. Im Ver-
lauf dieses Zwistes kam es so weit, dass Strassburg zur
Bundesexekution gegen Worms und Speier aufforderte.
Dazu wollen Bestrebungen der eben gezeichneten Tendenz
nicht passen. Dieselben werden vielmehr erst eingesetzt
haben, als die Erbitterung dieses Streites nachgelassen hatte,
und vielleicht wurde eben damals indirekt durch diesen
Streit der Anstoss zu der ganzen Bewegung gegeben.
Der erste Beschluss, von dem wir wissen1, hängt
fraglos damit zusammen und sollte der Wiederkehr sol-
cher Zwistigkeiten , wie sie im vergangenen Jahre die
Wirksamkeit des Bundes gelähmt, ja seine Existenz ge-
fährdet hatten, vorbeugen. Es fehlten bisher hier auf
Rheinischer Seite alle Bestimmungen über Bildung von
Schiedsgerichten, während der Schwäbische Bund solche
schon 1377 aufgenommen hatte. Es ist dies einer der-
jenigen Punkte, in denen die Verschiedenheit des Cha-
rakters der beiden Bünde so recht deutlich hervortritt.
Jetzt gieng man daran, diese Lücke auszufüllen, und am
6. Februar 1384 wurde auf dem Speirer Tage folgendes
beschlossen. Bundesstädte, die in Streit gerathen, sind
zu gütlichem oder rechtlichem Austrag verpflichtet, und
*) S. nr. 1 art. 1 a: vgl. nr. 2 art. 2.
Quldilc, Schwäbisch-Rheinischer Städteb
82 Kap. 3 : Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
wenn sie sich nicht über einen dem Bunde angehörigen
Obmann verständigen können, so ernennt der Bund einen
solchen; dabei haben die fünf grösseren Städte Mainz,
Strassburg, Worms, Speier und Frankfurt je eine Stimme,
die drei Wetterauischen Städte Friedberg, Gelnhausen
und Wetzlar führen zusammen eine solche, desgleichen
die drei Elsässischen Hagenau, Weissenburg und Selz;
und die zwei Elsässischen Schlettstadt und Oberehnheim.
Durch diesen Beschluss wurde zweierlei erreicht,
erstens konnte sich fortan keine Bundesstadt dem recht-
lichen Austrag von Zwistigkeiten mit einer andern ohne
offenbare Verletzung ihrer Bundespflichten entziehen, und
zweitens konnten innere Zwistigkeiten Fürsten und Herren
nicht mehr Gelegenheit geben, sich als Schiedsrichter in
die Bundesangelegenheiten einzumischen.
Und doch, so wünschenswerth eine solche Einrichtung
für die gesicherte Existenz des Bundes auch war , so
scheint sie doch auf Bedenken und ziemlich starken
Widerstand gestossen zu sein; denn nur bis zum 24. Juni
1385 sollte sie bestehen. Wollte man sie dann länger
beibehalten, so musste man sich aufs neue über einen
Beschluss verständigen, der Einstimmigkeit erforderte.
Es ist ferner zu beachten, wie das jetzt im Rheinischen
Bunde angenommene Verfahren von den im Schwäbischen
Bunde geltenden Bestimmungen charakteristisch ver-
schieden ist. Hier ist die Bundesversammlung selbst
Schiedsgericht , dort ernennt sie nur den Obmann und
beeinfiusst also nur indirekt und ohne selbst ihre Ansicht
auszusprechen, die Entscheidung, ja auch in dieser Form
tritt sie nur subsidiär ein. Die Wahl des Obmanns durch
die Parteien erscheint als die Regel, und erst, wenn
keine Einigung möglich ist, erfolgt die Ernennung durch
den Bund. Dabei bringen die Parteien ihre Kandidaten
in Vorschlag, ohne dass der Bund freilich an diese Liste
gebunden wäre. Die Selbständigkeit der einzelnen Städte
Schiedsgerichte u. Mitgliederaufhahrne. 83
ist also weniger beschränkt, die Bundesversammlung
mit einer weniger schwierigen und verantwortungsvollen
Aufgabe betraut als bei den Schwaben. Unser Urtheil
über die Zweckmässigkeit würde, da grössere Ver-
sammlungen zur Entscheidung von Streitigkeiten sicher
wenig geeignet sind, zu Gunsten der Rheinischen Städte
ausfallen, wenn nicht zu bedenken wäre, dass die Schwä-
bische Bundesversammlung es auch in der Hand hatte.
die Streitigkeiten weiter an ein Schiedsgericht zu ver-
weisen und für dieses einen Obmann zu ernennen. Als
wesentlicher Unterschied bleibt aber, dass man im Rhei-
nischen Bunde das ursprüngliche Selbstbestimmungsrecht
der Städte durch den Bund möglichst wenig einzu-
schränken sucht, während im Schwäbischen die Kompe-
tenz der Bundesversammlung frei zu entscheiden betont
wird. Dieser Unterschied ist für die beiden Bünde cha-
rakteristisch. — Auf den Abstimmungsmodus wird noch
zurückzukommen sein.
Am 6. Februar wurde noch eine zweite Ueberein-
kunft getroffen, die die Verfassung des Rheinischen Städte-
bundes berührte. Die Bundesurkunde schrieb dort für
Aufnahme neuer Mitglieder Einstimmigkeit vor, während
der Schwäbische Bund nur die Zustimmung der Mehrheit
verlangte. In der Aufzeichnung nr. 1 heisst es nun im
unmittelbaren Anschluss an die eben erörterte Bestim-
mung, die Aufnahme neuer Mitglieder solle künftig ge-
schehen „mit semelichen [d. h. ebensolchen] stimen als
davor geschriben stet", d. h. also nach demselben A 1 »—
stimmungsmodus, der bei Wahl eines Obmanns beobachtet
wurde und durch einfachen Mehrheitsbeschluss 1. Damit
begaben sich also die Stallte des Rechts, dass eine jede
]) So um-- man dies doch sicher verstehen. Bei der Wahl
des Obmanns entscheidet _daz mrnvtei] der stimen". Für die
Aufnahme neuer Mitglieder nur den Abstimmungsmodus einzufuhren
und Einstimmigkeit beizubehalten, hätte keinen vernünftigen sinn.
84 Kap. 3 : Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
von ihnen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes durch
ihren Einspruch hindern konnte; bezeichnend ist aber,
wie man dabei die Stimmen vertheilte.
Der Rheinische Bund empfing seinen von dem des
Schwäbischen abweichenden Charakter besonders dadurch,
dass in ihm die Freistädte, die eine eigenartige Stellung
zum Reich einnahmen, eine hervorragende Rolle spielten,
während der Schwäbische ursprünglich nur aus Reichs-
städten bestand. Nun war die neue Stimmvertheilung
so, dass die vier Freistädte Mainz, Worms, Speier und
Strassburg, selbst wenn die 9 Reichsstädte ganz ein-
müthig für die Aufnahme eines Mitglieds waren, dieselbe
verhindern konnten. Diese Stimmvertheilung ist freilich
noch nicht einmal adäquater Ausdruck des Stärkeverhält-
nisses, aber sie ist trotzdem im Vergleich mit dem Schwä-
bischen Bunde charakteristisch , und sie ist daraus zu
erklären , dass im Rheinischen Bunde wegen der theil-
weisen Verschiedenheit der freistädtischen und reichs-
städtischen Interessen die grösseren Städte nicht riskiren
wollten, von den kleineren majorisirt zu werden.
Die neue Bestimmung sollte ebenso wie die über
die Bildung von Schiedsgerichten nur bis zum 24. Juni
1385 gelten, und eine praktische Bedeutung hat sie in
dieser Zeit nicht erlangt.
Wenn die beiden Beschlüsse, die wir jetzt betrachtet
haben, auch deutlich die Scheu verrathen, sich auf zu
weittragende Veränderungen der Verfassung einzulassen,
so sind sie doch wichtig als Symptome dafür, dass es
innerhalb des Rheinischen Bundes eine Partei gab , die
die Mängel der Organisation erkannte und die eine Um-
gestaltung derselben nach dem Muster des Schwäbischen
Bundes erstrebte. Es ist offenbar dieselbe Partei, die
schon 1381 gegen widerstrebende Elemente die Verbin-
dung mit dem Schwäbischen Bunde durchgesetzt hatte.
Dass die Anbahnung innerer Reformen zugleich ein
Abstimmungen. — Regelm. Versamml. d. 2 Städtebünde. 85
festeres Zusammengehen mit dem Schwäbischen Bunde
bedeutete, zeigt sich auch an einem dritten Beschlüsse des
Speirer Tages. Fortan sollten regelmässige Versammlungen
beider Bünde stattfinden, und zwar am 23. April jedes Jahres
in Esslingen, am 11. November in Speier *. Eine innigere
Vereinigung der beiden Bünde war damit vorbereitet,
und der Rheinische Bund war offenbar auf dem besten
Wege, in die Bahnen des Schwäbischen einzulenken. Das
kommt denn auch zum vollen Ausdruck in der entschie-
denen Haltung, die die Städte, wie wir wissen, in den
Verhandlungen mit den Fürsten und gegenüber der drohen-
den Kriegsgefahr beobachteten.
Die kriegerischen Beschlüsse der April-Versammlung,
von denen früher schon die Rede war, haben uns hier
noch einmal zu beschäftigen. Sie betrafen nämlich nicht
nur gewöhnliche Rüstungsmassregeln, sondern berührten
auch die Organisation des Bundes. Wenn der Krieg wirk-
lich ausbricht, so soll die Bestimmung der Bundesverfassung,
wonach jede Stadt verpflichtet war, einer andern, die sie
darum mahnte, Hilfe zu schicken, suspendirt sein, falls
nicht die Städte im einzelnen Fall es anders beschliessen.
Für Nothfälle, wenn eine Stadt, die besonders bedrängt
ist, Hilfe fordert, steht die Entscheidung, ob dieselbe zu
leisten ist, jedem der drei Hauptleute zu, die auf
Bundeskosten eingesetzt werden sollen. Von diesen drei
Hauptleuten befehligt einer die Truppen der Elsässischen
Städte, der zweite die von Worms, Speier und Mainz,
der dritte die der Wetterauischen Städte. lieber diese
Massregeln, die die Gesandten unter sich berathen hatten.
') S. Beilagen nr. 1 art. 4 und nr. 2 art. >i.
86 Kap. 3 : Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
sollte auf der nächsten Versammlung in Speier Beschluss
gefasst werden l.
Um diese Beschlüsse in ihrer eigentlichen Bedeutung
verstehen zu können, wird es am Platze sein, die bezüg-
lichen Bestimmungen des Rheinischen und des Schwäbischen
Bundes mit einander zu vergleichen2. In jenem hatte
eine Stadt, die der Hilfe zu bedürfen meinte, das Recht,
die sämmtlichen Bundesstädte um solche zu mahnen, und
es war ganz genau festgestellt, wie viel Glefen und binnen
welcher Zeit eine jede Stadt zu schicken hatte. Wenn
mehr Hilfe nöthig schien, als diese Veranlagung, die so-
genannte grosse Summe der Glefen, betrug, so musste
ein Beschluss der Städte, der Einstimmigkeit erforderte,
herbeigeführt werden. Einen Theil der Kosten der Hilfs-
leistung trug die mahnende Stadt; sie zahlte für Kost,
Schaden u. s. w. per Tag und Glefe lj± Gulden; damit
waren aber die Kosten nur zum kleineren Theil gedeckt,
der grössere fiel auf die gemahnten Städte.
Die Bestimmungen im Schwäbischen Städtebund lau-
teten ganz anders. Wenn eine Stadt, um ihre Feinde,
die sie geschädigt haben, anzugreifen, Hilfe bedarf, und
diese Feinde ihre Nachbarn sind, so soll sie die ihr selbst
nächstgelegenen Städte, so viele ihr nöthig dünkt, mahnen,
während, wenn eine andere Stadt jenen Schädigern näher
gelegen ist, diese auf Mahnung der geschädigten (even-
tuell wiederum mit Hilfe der ihr benachbarten) den An-
griff übernimmt. Wenn dagegen eine Stadt selbst an-
gegriffen und belagert wird, so soll sie die drei nächsten
Städte und, wenn das nicht genügt, die andern nächst-
gelegenen um Hilfe angehen. Die gesammten Kosten
») S. Beilagen nr. 3 art. 3. 4. 5.
2) S. die Bundesurkunden, die der Rheinischen Städte unter
anderm bei Lehmann Speyr. Chr. ed. Fuchs pag. 743 ff (vgl. meinen
Aufsatz in d. Westd. Zeitschr. 2, 330 Anm. 4), die der Schwab. Städte
bei Vischer Forsch, z. D. Gesch. 2, 188 ff. gedruckt.
Bestimm, üb. Hilfeleistung i. d. 2 Städtebünden. 87
eines solchen Vertheidigungshilfszuges wurden auf alle
Städte des Bundes nach Verhältniss der Reichssteuer
repartirt. Bei Angriffsunternehmungen fand seit 1382
eine solche Repartirung der Ausgaben nur theilweise statt,
nämlich für Geschütz und Werkleute nur dann, wenn die
Unternehmung von der Mehrheit des Bundes beschlossen
war, während allerdings die übrigen Kosten, wenn ich
recht verstehe, in jedem Fall, auch wenn ein solcher
Beschluss nicht vorlag, von der Gesammtheit getragen
werden mussten l. Ein Erlass für einzelne Städte sollte,
x) Die Interpretation ist nicht ganz sicher und die Frage
doch für die Organisation des Bundes von Bedeutung. In den
Bundesurkunden von 1376 und 1377 (s. Vischer in den Forsch, z.
D. Gesch. 2, 188 ff.) werden zuerst die oben mitgetheilten Bestim-
mungen über eine Angriffsunternehmung , dann die über Hilfe-
leistung an eine belagerte Stadt gegeben. Im unmittelbaren An-
schluss an letztere heisst es dann (Vischer 1. c. pag. 191 art. 5): „und
waz kost denne daruff gieng, die kost süln wir die stete gemainlich
liden und tragen, ieglichiu stat nach anzal ir gewonlicher stiure."
Nun fragt es sich, ob diese Bestimmimg sich nur auf den zuletzt
erwähnten Fall von Hilfeleistung oder auch auf die übrigen be-
zieht. Bisher hat man in ersterem Sinne interpretirt und Vischer
hat darnach dir Artikeleintheilung gemacht. Dann bleibt aber
unklar, wer die Kosten von Angriffsunternehmungen zu tragen hat,
ob allein die mahnende Stadt oder auch die, die ihr Hilfe leisten;
und Angriffsunternrlmmiin'i'ii auf Bundeskosten wären gar nicht
vorgesehen. Ich ziehe deshalb die andere gleich mögliche Inter-
pretation vor. wonach auch die Kosten für Hilfeleistung bei An-
griffsunternehmungen auf alle Buiidesmitglieder vertheilt wurden.
I'as scheint auch besser zu der ganzen Organisation zu passen.
Man könnte einwenden, dass es darnach im Belieben einer Stadt
gestanden hätte, dem ganzen Bunde schwere Kosten aufzubürden,
und dass deshalb die Interpretation innerlich unwahrscheinlich
sei. Aber wenn eine Stadt das Recht Hilfe zu fordern missbrauchte,
so konnten sicher die gemahnten Städte Hilfeleistung verweigern
und die Sache vor die Bundesversammlung bringen; sie waren ja
nicht wie im Rheinischen Bunde ausdrücklich zu einer genau be-
messenen Hilfeleistung verpflichtet. Bei Erneuerung des Bundes-
88 Kap. 3: Refornibewegung i. Rhein. Städtebund.
wie die Bundesurkunde von 1382 besagte, nur in Not-
fällen und auf Beschluss der Bundesversammlung ein-
treten. Ueber die Höhe der bei einer Mahnung schul-
digen Hilfe war nichts festgesetzt ; dagegen existirte für
grössere gemeinsame Unternehmungen eine ebenfalls nach
dem Massstab der Reichssteuer aufgestellte Matrikel. Wenn
eine Stadt von der Mehrheit für schuldig erkannt wurde,
ihre Bundespflichten nicht erfüllt zu haben, so verfiel
sie in eine Strafe, die das doppelte ihrer Reichssteuer
betrug.
Aus diesen Bestimmungen athmet ein ganz anderer
Geist als aus jenen des Rheinischen Bundes; dort eine
fast pedantische Sorge , die Verpflichtungen genau zu
begrenzen, hier viel Elasticität. Es ist wohl klar, dass
briefes im Jahre 1382 kam dann die Bestimmung- hinzu (s. Vischer
1. c. pag. 197 art. 5): „Wäre aber, daz wir stett gemainlich oder ain
tail under uns besunder. doch von haissentz wegen gemainer stett
und nach ir aller oder ir dez merrentails erkantnufi in den ziten ditz
Verbunds icht geliger oder beseße habent wurden, ez wäre vor ainer
stat vestin oder schloß, ainost oder mer, waz Schadens oder kost
denne darüber gieng und wachsent wurd von geziug und werklüt
wegen , dieselben kost und schaden sullen aber wir vorgen. stett
gemainlich liden und tragen, ieglichiu stat nach anzal ir gewon-
lichen stiur alz vorgeschriben stät." Ich verstehe das, wie oben
der Text zeigt, als Einschränkung der früheren Bestimmung und
sehe darin eine Vorkehrung gegen möglichen Missbrauch des Rechtes,
auf Bundeskosten eine Fehde zu beginnen. Der Satz tritt zwar in
der Form nicht als Einschränkung auf; das kommt aber in den
Urkunden der Zeit öfter vor. Interpretirt man die Bundesbriefe
von 1376 und 1377 so , dass die Vertheilung der Kosten bei An-
griffsunternehmungen, die auf Hilf ef order im g einer Stadt hin erfolgen,
nicht stattfindet, so würde dieser Zusatz von 1382 so verstanden
werden müssen, dass selbst, wenn einige Städte auf Beschluss der
Bundesversammlung ein solches Unternehmen ausführen , eine all-
gemeine Vertheilung der Kosten abgesehen von den Ausgaben für
Geschütz und Werkmeister nicht erfolgt. Das ist doch wohl un-
wahrscheinlich , und auch aus diesem Grunde ist unsere Deutung
vorzuziehen. Zweifel bleiben freilich.
Charakter d. Rhein, u. d. Schwab. Institutionen. 89
den Einrichtungen des Schwäbischen Bundes die Voraus-
setzung zu Grunde liegt, dass jede Stadt die Gemein-
samkeit der Interessen erkennt und daher die nach Lage
des einzelnen Falls verschieden zu bemessende Hilfe, so
gut sie es vermag, leisten wird. Sollte das einzeln nicht
zutreffen, so hat der Bund die Strafbefugniss.
Man könnte versucht sein, die genauen Bestim-
mungen im Rheinischen Bund, die die Art und das
Mass der Unterstützung vom guten oder bösen Willen
der einzelnen Städte unabhängig machten, für die besseren
zu halten. Dieses Urtheil wäre aber wohl nur sehr be-
dingt richtig. Es soll nicht bestritten werden, dass jene
detaillirten Vorschriften in manchen Fällen sehr nützlich
waren und Streitigkeiten vermeiden halfen; man muss
dabei auch bedenken, dass sie auf dieselben Rheinischen
Verhältnisse, aus denen sie hervorgegangen waren, ihre
Anwendung finden sollten. Aber unsere Betrachtung
muss noch andere Gesichtspunkte berücksichtigen.
Das erste Erforderniss für ein gedeihliches Wirken,
ja überhaupt für das Bestehen des Bundes war doch, dass
bei jeder Stadt das Bewusstsein der gemeinsamen Ziele
den Sondergeist beherrschte, dass eine jede von ihnen den
Willen hatte, auch mit Opfern die Interessen der andern
zu fördern, in derErkenntniss. daraus indirekt selbst Nutzen
zu ziehen. In den Einrichtungen des Schwäbischen Bundes
spricht sich diese Voraussetzung, auf der seine Existenz
beruht, offen aus, die Satzungen des Rheinischen dagegen
machen den Eindruck, als ob man in diesen Kreisen von
der freien Opferwilligkeit sehr wenig erwartet und da-
her ängstlich genau die Pflichten begrenzt und vertheilt
hätte. Die Scheu, unbekannte nicht genau zu bemessende
Verpflichtungen auf sich zu nehmen, ist ein Haupt-
charakterzug der ursprünglichen Verfassung des Rheini-
schen Bundes. Sie spricht aus diesen Bestimmungen über
Hilfeleistung ebenso wie daraus, dass Beschlüsse nur mit
90 Kap. 3: Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
Einstimmigkeit gefasst, neue Mitglieder nur mit Ein-
stimmigkeit aufgenommen werden konnten, ebenso auch
aus dem Fehlen von Schiedsgerichten und aus der Ab-
neigung, mit der die weisen Herren in Strassburg die
Vereinigung mit dem Schwäbischen Bunde betrachteten.
Dass das Zusammenhalten der Schwäbischen Städte, be-
sonders so lange Nürnberg dem Bunde noch nicht
angehörte , ein viel engeres war als das der Rhei-
nischen, ist auch z. B. von Lindner betont worden, und
die Geschichte beider Bünde bestätigt dieses Urtheil zu
Genüge.
Und schützten jene peinlichen Vorschriften wirklich
gegen den bösen Willen einzelner Mitglieder, konnten
nicht gerade sie missbraucht werden? Jetzt, da eine ernste
Gefahr den ganzen Bund bedrohte , da nicht nur hier
oder dort, sondern überall Kämpfe zu erwarten waren,
konnte man nicht Bestimmungen aufrecht erhalten, die
jede Stadt zwangen, ohne Rücksicht auf ihre eigne
und die allgemeine Lage einer andern, sobald diese
es verlangte , Hilfe zu leisten. Die zeitweilige Auf-
hebung der unbedingten Hilfsverpflichtung bedeutete also
keineswegs eine Schwächung des Bundes , sondern war
eine durch die damalige Lage gebieterisch geforderte
Massregel.
Die unbedingte Hilfsverpflichtung war besonders des-
halb — und zwar nicht nur für den Fall eines allgemeinen
Krieges — lästig, weil im Rheinischen Städtebunde nicht
wie im Schwäbischen nur die nächstgesessenen, sondern
gleich sämmtliche Städte um Hilfe gemahnt wurden. In
dieser Beziehung hatte man doch schon seit langer Zeit
Erfahrungen gesammelt (es ist nur an die Entwicklung
des Rheinischen Bundes von 1254 zu erinnern), und wenn
man trotzdem 1381 die alte schwerfällige Einrichtung
angenommen hatte, so lag das zum Theil wohl daran,
dass der Entwurf zur Bundesurkunde nur auf die vier
Suspension d. unbedingten Hilfsverpflichtung. 91
Freistädte und Frankfurt als Mitglieder rechnete K Einen
Theil der Uebelstände der Einrichtung hatte man zwar
durch die Bestimmung zu beseitigen gesucht, dass, wenn
eine Stadt Hilfe zu schicken verhindert war, die mah-
nende Stadt auf Kosten jener unter bestimmten Be-
dingungen Truppen anwerben durfte. Aber das war doch
nur eine Bestimmung für Noth- und Ausnahmefälle, und
die Regel blieb, dass, wenn eine Stadt der Hilfe bedurfte,
alle andern ihr ihre Kontingente zuzuschicken hatten,
während im Schwäbischen Bunde nur einige nächstgelegene
Städte direkt eingriffen und die Kosten nachher vertheilt
wurden. Die Einrichtungen hier und dort verhalten sich
fast zu einander wie Geldwirthschaft zu Naturalwirt-
schaft. Im Schwäbischen Bunde gab es von vornherein
laut der Bundesurkunde gemeinsame Ausgaben und, um
sie zu decken, Matrikularbeiträge ; in der Gründungs-
urkunde des Rheinischen ist von dergleichen nicht die
Rede, und ein Bundesfinanzwesen dieser Art bildete sich
erst allmählig aus.
Wenn nun damals im April des Jahres 1384 (allerdings
nur für die Dauer des Krieges und ohne die Ergänzung
durch eine dem Bund zustehende Straf befugniss) die Auf-
hebung der unbedingten Hilfsverpflichtung, die nähere
Vereinigung der benachbarten Städte und die Anstellung
dreier vom Bunde besoldeter Hauptleute beabsichtigt
wurde , so haben wir dies als eine Annäherung an die
Institutionen des Schwäbischen Bundes zu betrachten.
Besonders sind in dieser Beziehung die drei projektirten
militärischen Bezirke zu beachten. Dieselben scheinen
den wenigstens seit 1382 2 bestehenden Vierteln des
Schwäbischen Bundes nachgebildet zu sein. Auch diese
') S. den von mir in der Westd. Zeitschr. 2, 370 f. nr. 1
veröffentlichten Entwurf.
2) S. Vischer 1. c. pag. 70.
92 Kap. 3: Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
Viertel hatten offenbar militärische Bedeutung, und ein
jedes scheint seinen besonderen Hauptmann gehabt zu
haben K
Sowohl die Suspendirung der Hilfsverpflichtung für
den Kriegsfall, wie die Anstellung dreier Hauptleute
waren auf der Aprilversammlung von den Städtegesandten
nicht endgiltig beschlossen, sondern nur in Aussicht ge-
nommen. Sie mussten nun darüber an ihre Räthe be-
richten, und auf der nächsten Versammlung war über
beide Fragen Beschluss zu fassen. Von der nächsten
Versammlung der Städte vom Mai - Juni haben wir
die Aufzeichnung nr. 12, und diese zeigt denn auch
in art. 6a, dass die in Vorschlag gebrachte eventuelle
Suspendirung der Hilfsverpflichtung dort zum Beschluss
erhoben wurde. Man erfährt zugleich, dass die Mass-
regel auf das Verhältniss der beiden Bünde zu einander
ausgedehnt wurde, wovon vermuthlich auf dem April- Tage
auch schon die Rede gewesen war, wenn auch die Aufzeich-
nung der Rheinischen Städte nr. 3 nicht davon berichtet.
Bei dem Vertrag zwischen den beiden Bünden hatte man
nämlich das Princip des Rheinischen Bundes, genau be-
messene aber unbedingte Hilfsverpflichtung, angenommen;
wenn nun ein allgemeiner Kampf ausbrach, musste man
auch hier an Stelle des Zwanges grössere Freiheit setzen
und sich auf das „gut getruwen" verlassen. In der Form
weicht der am 2. Juni gefasste Beschluss von dem im
April berathenen Vorschlag ab, in der Hauptsache aber
ist er mit ihm identisch. Keine Mahnung um Hilfe soll,
falls der Krieg ausbricht, von Bund zu Bund geschehen;
wenn aber einer der Bünde oder eine Stadt eines Bundes
') S. z. B. Viseber 1. c. pag. 80: vgl. hier in den Beilagen
nr. 2 art. 10.
Anstellung v. Hauptleuten. — Organis. v. Dritteln. 93
im Fall schwerer Bedrängniss die andere Partei benach-
richtigt, so soll diese dazu handeln, wie es ihren Ehren
wohl ansteht. Ebenso haben die Rheinischen Boten ver-
abredet, in ihrem Bunde, „ob deheine stad in dem kriege
belegen oder benodigt wurde".
Der Beschluss, wie es innerhalb des Rheinischen
Bundes gehalten werden soll, ist hier nur nebenbei an-
gedeutet, und der Beschluss, drei Hauptleute anzustellen,
ist überhaupt gar nicht erwähnt. Gleichwohl kann man
nicht zweifeln, dass dieser Vorschlag auf dieser Ver-
sammlung wieder vorkam und zur Annahme gelangte.
Vermuthlich wurden beide Beschlüsse (eventuelle Suspen-
dirung der Hilfsverpflichtung im Rheinischen Bunde und
Anstellung von Hauptleuten), die ja im April schon vor-
bereitet waren, gleich zu Anfang des Speirer Tages ge-
fasst und besonders aufgezeichnet, so dass die Aufzeich-
nung vom 2. Juni den einen nur zufällig nebenbei, den
andern gar nicht erwähnt. Die Hauptleute der drei Be-
zirke erscheinen in der Aufzeichnung Rta. 2 nr. 21, die,
wie sich im nächsten Abschnitte zeigen wird, am 10.,
11. oder 12. Juli 1384 entstanden ist; ihre Anstellung
muss also auf der Versammlung vom Mai-Juni definitiv
beschlossen sein, trotzdem die Kriegsgefahr inzwischen
sich entschieden vermindert hatte. Dieser Beschluss war
jedenfalls ein bedeutsamer Schritt in der Entwicklung
nicht nur des Heerwesens , sondern auch der Bundes-
finanzen, da es, wie wir früher bemerkten, gemein-
same Ausgaben im Rheinischen Bunde ursprünglich
nicht gab.
Bemerkenswerth ist nun, wie an diese beiden Be-
schlüsse, die sich mit Massregeln für den Kriegsfall, also
von vorübergehender Bedeutung, beschäftigten, sich gleich
auf der Versammlung vom Mai-Juni ein Vorschlug an-
schloss, der die Tendenzen beider gewissermassen in sich
vereinigte, aber etwas dauerndes schaffen wollte. Die
94 Kap. 3: Refornibewegung i. Rhein. Städtebund.
Städtegesandten einigten sieh nämlich dahin 1 : wenn eine
der Elsässischen Städte in Streitigkeiten verwickelt würde,
so sollten zuerst diese Städte gemeinsam versuchen, einen
gütlichen Austrag der Sache herbeizuführen, und erst,
wenn das misslungen wäre, sollte die Mahnung um Hilfe
an alle Städte gemäss den Bundesbestimmungen geschehen.
Ebenso sollten es Mainz, Worms und Speier und ebenso
die Wetterauischen Städte unter einander halten. Wir
haben hier offenbar erstens wieder die Tendenz, den Miss-
brauch des unbedingten Rechts Hilfe zu verlangen zu
verhüten. Zwar ist die jetzt vorgeschlagene Massregel
sehr viel weniger durchgreifend als die Aufhebung der
Hilfsverpflichtung, aber dafür sollte sie auch, anders als
jener radikale für den Kriegsfall berechnete Beschluss,
dauernde Geltung haben. Zweitens knüpft der Vorschlag
an die eben erst aufgetretene Idee an, eine engere Ge-
meinschaft der Städte innerhalb jeder der drei landschaft-
lichen Gruppen herzustellen und den Bund für gewisse
Zwecke also in Drittel zu gliedern. Wie die drei Gruppen
in militärischer Beziehung engere Einheiten bilden sollten,
so wollte man ihnen jetzt die nächste Verpflichtung zu
diplomatischer Unterstützung, zu Vermittlungsversuchen
auferlegen. Man sieht, wie in diesen Beschlüssen Zu-
sammenhang ist, und wie die Reformbewegung auch die
Massregeln, die zunächst nur für den Krieg getroffen
werden, beeinflusst und andererseits an sie sich anlehnt.
Auf der Mai - Juni - Versammlung that die Reform-
partei noch einen Schritt vorwärts, und zwar vielleicht
den wichtigsten von allen, wenn das, was hier von den
l) S. Beil. nr. 12. art, 4.
Einführung v. Majoritätsbeschlüssen. '.*.",
Gesandten gutgeheissen war, wirklich ins Leben trat.
Im Rheinischen Bunde konnten Beschlüsse nur mit Ein-
stimmigkeit gefasst werden; in der Bundesurkunde ist
nirgends von Mehrheitsbeschlüssen die Rede. Es leuchtet
ein, wie sehr dadurch die Aktionsfähigkeit des Bundes
gelähmt werden niusste. Sollte irgend etwas geschehen,
was in der Bundesurkunde nicht ausdrücklich vorge-
schrieben war, so war die Zustimmung jeder einzelnen
Stadt erforderlich, gerade wie wenn gar kein Bund exi-
stirt hätte. Einen Gesammtwillen , dem das einzelne
Mitglied, auch wrenn es nicht einverstanden war, sich zu
fügen verpflichtet gewesen wäre, gab es nicht.
Die Uebelstände , die solchem absoluten Vetorecht
anhaften, können zurücktreten, wenn in einer Gemein-
schaft die Anschauung lebendig ist, dass gegenüber einer
unzweifelhaften und namhaften Mehrheit der einzelne
seinen Widerspruch aufzugeben hat, oder wenn die that-
sächlichen Verhältnisse, die Werthschätzung der Gemein-
schaft und die Furcht sie zu schwächen oder ihrer ver-
lustig zu gehen, einen ähnlichen Zwang ausüben. Keines
von beiden war wohl im Rheinischen Städtebunde in ge-
nügendem Masse der Fall.
Auch in diesem Punkte bestand übrigens eine tief-
greifende Verschiedenheit zwischen den beiden Städte-
bünden. Im Schwäbischen halten wir schon mehrfach das
Majoritätsprincip angetroffen. Bei der Aufnahme neuer
Mitglieder, bei der Veranstaltung einer Unternehmung
auf gemeinsame Kosten, bei der Bewilligung des Nach-
lasses von Leistungen für den Bund, bei der Entscheidung
innerer Streitigkeiten, bei der Berufung von Versamm-
lungen, bei der Verurtheilung säumiger Mitglieder ent-
schied die einfache Mehrheit und jedes Mitglied hatte
sich zu fügen. Selbst Aenderungen der Bundesverfassung
konnten ursprünglich mit einfacher Mehrheit, seit L382
mit Zweidrittelmajoritäi beschlossen werden, ausser wenn
96 Kap. 3: Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
sie eine Minderung der Verpflichtungen enthielten, in
welchem einzigen Falle Einstimmigkeit erforderlich war.
Es ist nun nahezu selbstverständlich, dass, wenn man
im Rheinischen Bunde mit einer Verfassungsrevision erst
einmal den Anfang machte, wie das 1384 geschah, die
Diskussion sich sehr bald auf diesen wichtigen Punkt er-
strecken inusste. Wir haben denn auch schon gesehen,
wie die Reformbewegung damit einsetzte, Mitglieder, die
sich etwa bei Zwistigkeiten über die Wahl eines Ob-
manns nicht einigen konnten, der Entscheidung der Mehr-
heit zu unterwerfen und für Aufnahme neuer Mitglieder
nur einen Mehrheitsbeschluss statt Einstimmigkeit zu for-
dern. Auf dem April - Tage hatten die Gesandten der
Rheinischen Städte ferner beschlossen, dass, wenn der
König eine Versammlung beriefe , die Städtischen Ver-
treter Vollmacht zur Entscheidung über Krieg und Frie-
den haben sollten, und dass dabei die Minderheit sich
der Mehrheit zu fügen habe. Ueber die Vertheilung der
Stimmen war dabei nichts gesagt.
Am 2. Juni gieng man nun weiter 1. Nicht nur für
eine einzelne Gelegenheit, sondern ganz allgemein wollte
man den Grundsatz einführen, dass die Beschlüsse der
Mehrheit auch für die Minderheit bindend seien. Bei allen
Abstimmungen sollten Mainz und Strassburg zusammen
drei, Worms, Speier und Frankfurt auch drei, Hagenau und
Weissenburg, ebenso Schlettstadt und Oberehnheim, ebenso
Friedberg, Wetzlar und Gelnhausen zusammen je eine
Stimme führen, so dass die Gesamtntzahl der Stimmen für
die 14 Bundesstädte, von denen aber Selz und Pfedders-
heim ganz unberücksichtigt blieben , 9 betragen hätte 2.
v) S. Beilagen nr. 12 art. 3.
2) Dass Worms, Speier und Frankfurt zusammen drei Stimmen
führten, ist wohl so zu deuten, dass jeder Stadt eine Stimme zu-
kam; wie aber wurde es gehalten, wenn z. B. Mainz und Strass-
Vertlieilung der Stimmen. 97
Im Schwäbischen Städtebund war die Sache einfacher
geordnet, indem Regensburg, Augsburg, Ulm, Konstanz
und Esslingen je 2, die übrigen 31 Städte je 1 Stimme
führten. Bei dieser Stimmvertheilung hatten auch die
grossen Städte nicht so das Uebergewicht wie bei der
jetzt im Rheinischen Bunde projektiven. Während sich
z. B. das Gewicht, das eventuell Friedberg bei der Ab-
stimmung in die Wagschale zu legen hatte, zu dem von
Strassburg wie V3 : 1 1i2 °der wie 1 : 4 l\z verhielt, hatte
im Schwäbischen Bunde die grösste Stadt nur zweimal
so viel Stimmen, wie die kleinste.
Von den 36 Städten , die damals (vor dem Beitritt
Basels und Nürnbergs) den Schwäbischen Bund bildeten,
konnten die 21 kleinsten einen Beschluss herbeiführen,
im Rheinischen sollten 4 der grösseren schon die absolute
Mehrheit bilden. Diese Verschiedenheit war nicht etwa
darin begründet, dass die Kräfteverhältnisse im Rheini-
schen Bunde sehr viel ungleicher vertheilt gewesen wären
als im Schwäbischen, sondern die Motive werden anders-
wo zu suchen sein.
Auch bei dem Abstimmungsmodus , der jetzt für den
Rheinischen Bund in Aussicht genommen war, hatten die
grossen Städte nicht ganz das Uebergewicht , das ihnen zu-
gefallen wäre, wenn man die Stimmen ganz nach Verhältnis
der Leistungen vertheilt hätte; die kleineren Städte übten,
wenn man -die Matrikel als Massstab nimmt, einen relath
grösseren Einfiuss. Das versteht sieh ja aber ganz von selbst.
Die Verfassung eines jeden Bundes, dem Mitglieder von sehr
bürg sich nichl einigen konnten? Wurden auch halbe und drittel
Stimmen gezählt, oder war es den Interessenten überlassen, sich
über den Modus der Stimmführung zu einigen? In solchen Dinge«
stossen wir damals häufig auf Unklarheiten ; es wird z. 1'». in einem
Landfrieden einfach hestimml : die Herren sowohl wie die Städte
haben ! Vertreter, oder in einem andern: der Elsässische Landvogl
und die Elsässischen Reichsstädte ernennen zusammen 2 Vertreter.
Quldde, Schwäbisch-Rheinischer Städtebnnd 1384 7
08 Kap. 3: Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
verschiedener Grösse und Stärke angehören, wird in dieser Be-
ziehung ein Kompromiss darstellen. Auf der einen Seite muss
den Machtverhältnissen Rechnung getragen werden, auf der
andern Seite beanspruchen die schwächeren Mitglieder, die
doch ebenso wie die stärkeren selbständige und unabhängige
Existenzen sind , als solche mit Recht eine über die Macht-
vertheilung hinausgehende Bedeutung. Das lebendige Bei-
spiel eines solchen Kompromisses haben wir im Bundesrath
des deutschen Reiches vor Augen. Je ungleicher die Kräfte
vertheilt sind, um so weniger wird das Stimmenverhältniss den
Machtverhältnissen entsprechen können, wenn die schwächeren
Mitglieder nicht zur Ohnmacht verurtheilt sein sollen.
Nun war keiner der beiden Städtebünde aus so ungleich
starken Elementen zusammengesetzt , wie etwa heute das
deutsche Reich , und in dem einen walteten in dieser Be-
ziehung ähnliche Verhältnisse ob , wie in dem andern. Im
Rheinischen Bunde bildet die grosse Summe Glefen den Mass-
stab für die Leistungen zu Bundeszwecken, im Schwäbischen
die Reichssteuer. Dort bewegt sich die Veranlagung zwischen
100 und 4 Glefen *, hier zwischen 800 und 40 Ib. ; dort ver-
hält sich also die Leistung der grössten Stadt zur kleinsten
wie 25 : 1, hier wie 20 : 1.
Unter den 12 Rheinischen Städten, die an der Abstim-
mung überhaupt betheiligt werden, lassen sich 5 grosse und
7 kleine unterscheiden, erstere stellen zusammen 395, letztere
60 Glefen : theilen wir die Schwäbischen Städte im gleichen
Verhältniss in 15 grössere und 21 kleinere, so sind jene zu
8100, diese zu 2965 Ib. veranschlagt2, während, wenn wir
nur die 5 grössten den 7 kleinsten gegenüberstellen , sich
3800 und 530 Ib. ergeben. Es existiren also innerhalb des
Schwäbischen Bundes ebenso grosse Verschiedenheiten , wie
J) Von Pfeddersheirn, das 3 Glefen stellt, muss man absehen,
da es bei den Abstimmungen gar nicht berücksichtigt wird und
damals überhaupt ganz zurücktritt.
2) Meinen Berechnungen lege ich die Reichssteuerverzeichnisse
Chmel Reg. Rup. 231 f. Anh. III nr. 33 und Janssen Reichskorr. 1,
86 nr. 225 zu Grunde. Ueber das letztere vgl. künftig Rta. 5 pag. 17
Anm. 1, wo auch Berichtigungen des Drucks gegeben sind.
Stimmenvertheihmg i. Verb. z. Machtvertheilung. 99
im Rheinischen , aber von der grössten bis zur kleinsten
stufen sich die Leistungen allmählig ab und es ist eine grosse
Zahl mittelgrosser Städte vorhanden, während im Rheinischen
die Mitglieder der Grösse nach sich scharf in 2 Gruppen
sondern und die gi'össte der 7 kleineren Städte nur den vierten
Theil der Glefen stellt, die das Kontingent der kleinsten von
den 5 grossen Städten bilden.
Wie verhält sich nun in beiden Bünden die Vertheilung
der Stimmen zu dieser Vertheilung der Leistungen? Die
21 kleinsten Städte des Schwäbischen Bundes, die eine Bei-
tragspflicht von 2965 Ib. gegenüber den 8100 Ib. der 15
grösseren repräsentiren , verfügen gerade über die absolute
Mehrheit, die 7 kleinen Städte des Rheinischen Bundes, die
60 Glefen stellen, besitzen zusammen nur halb so viel Stim-
men , wie die 5 grossen Städte mit ihren 395 Glefen. Das
könnte ganz verhältnissmässig scheinen. Die Sache sieht sich
aber anders an , wenn wir beachten , welchen Beistand die
kleineren Städte nun noch erhalten mussten, um die Majorität
zu gewinnen. Gesellte sich eine der grösseren Städte zu ihnen,
so genügte das nicht, obschon dann die 8 Städte schon 125
(bezw. 160) Glefen repräsentirten gegen die 330 (bezw. 295)
der 4 übrigen, also verhältnissmässig ebenso viel wie die 21
kleinsten Städte, die im Schwäbischen Bunde die Majorität
besassen. Dies ist deshalb von ganz besonderer Wichtigkeit,
weil die 7 kleinen Städte und eine von den grossen (Frank-
furt) als Reichsstädte näher zusammengehören. Nur mit
zweien der grösseren Städte vereinigt konnten die kleineren
die Mehrheit bilden. Diese Mehrheit musste also mindestens
190 Glefen von 455 umfassen. Das ist doch wesentlich ver-
schieden von den Verhältnissen des Schwäbischen Bundes, wo
es nur gegen 3000 Ib. von c. 11000 zu sein brauchten.
Nicht in verhältnissmässig wesentlich geringerer
Bedeutung der kleineren Städte liegt also der Grund
dafür, dass sie im Rheinischen Bunde bei der Abstimmung
.-chlechter gestellt werden sollten als im Schwäbischen,
sonderu , wie schon oben ausgeführt wurde, darin, dass
im Rheinischen Bunde der Einfluss der Freistädte mass-
100 Kap. 3: Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
gebend war. Im Schwäbischen Bunde hatten die klei-
neren Städte als solche kaum Interessen, die denen der
grösseren entgegengesetzt waren, und dass die kleineren
Städte die grösseren majorisirten, war nicht zu befürchten ;
im Rheinischen Bunde dagegen waren die kleineren Städte
sämmtlich Reichsstädte , die fünf grösseren bis auf das
eine Frankfurt dagegen Freistädte. War nun schon der
Abstimmungsmodus, den man am 6. Februar für die
Bestimmung eines Obmanns und für die Aufnahme von
Mitgliedern angenommen hatte , so , dass die vier Frei-
städte, wenn sie zusammenhielten, nicht überstimmt werden
konnten, so wollte der jetzige Vorschlag ihnen für alle
Abstimmungen die Mehrheit sichern. Es bildeten ja nun
freilich nicht die Freistädte einerseits, die Reichsstädte
andererseits geschlossene Parteien im Bunde, die in allen
Fragen als solche aufgetreten wären ; daran ist nicht im
entferntesten zu denken; aber für manche Fälle konnte
es doch sehr wichtig werden, wenn die 4 Freistädte gegen
die 8 Reichsstädte einen Beschluss durchsetzen konnten.
Für viele Abstimmungen war wichtiger als die Ein-
theilung in Frei- und Reichsstädte die Sonderung nach
landschaftlichen Gruppen. Was diese anbelangt, so wäre
das Resultat des jetzt vorgeschlagenen Abstimmungsmodus
gewesen, dass von den drei Gruppen: 1) Elsässischen
Städten (3x/2 Stimmen), 2) Speier, Worms und Mainz
(3J/2 Stimmen), 3) Wetterauischen Städten (2 Stimmen),
immer zwei zusammen die dritte überstimmen konnten.
Dies war gewiss sehr wichtig, indem nun nicht mehr
einseitige lokale Interessen einer einzelnen Gruppe einen
Beschluss sollten hindern können. Von den drei Gruppen
aber wurde die der Wetterauischen Städte entschieden
am schlechtesten gestellt. Jede der beiden andern Gruppen
bedurfte nur noch des Zuwachses einer Stimme, um Stim-
mengleichheit herzustellen, und wenn Mainz sich mit der
ersten , oder Strassburg sich mit der zweiten Gruppe
Parteiverhältnisse. — Ausgang d. Bewegung. In]
verbündete , so war schon eine absolute Majorität vor-
handen ; die Wetterauischen Städte dagegen würden zu
einer solchen noch nicht einmal die Hälfte gestellt haben.
Die 8 kleinen Wetterauischen Städte kamen, auch wenn
man die Leistungen für den Bund als Massstab nimmt.
im Vergleich mit den 4 Elsässischen Reichsstädten bei
der vorgeschlagenen Stimmenvertheilung zu kurz.
Vielleicht gibt uns diese Stimmenvertheilung einen
Fingerzeig, wo wir den Ursprung der Reformbewegung
zu suchen haben. Man wird in diesem Fall die Frage
cui bono nicht so verstehen dürfen, dass der speciell
begünstigte auch vermuthlich der Urheber der Massregel
ist. Im Gegentheil pflegt es bei solchen Reformen so
zuzugehen, dass man die widerstrebenden, deren Zustim-
mung man doch nicht entbehren kann, durch besondere
Vergünstigungen zu gewinnen sucht. Für die Anhänger
der Reform liegt der Gewinn eben darin, dass der alte
Zustand beseitigt ist: ihm ziehen sie den neuen vor, auch
wenn dabei ihr Sonderinteresse weniger gewahrt ist, als
das der Reformgegner. Wir dürfen deshalb wohl ver-
muthen, dass die Bewegung aus dem Kreise der Reichs-
städte, speciell der Wetterauischen, hervorgegangen ist,
müssen uns aber doch bewusst bleiben, dass erstens
diese Vermuthung durchaus nicht Gewissheit ist, und
dass zweitens die Parteien sich wahrscheinlich nicht nur
innerhalb des Bundes, sondern auch innerhalb des Rathes
jeder einzelnen Stadt gegenüber gestanden haben.
Mit dem Aktenstück vom 2. Juni brechen unsere
Nachrichten über die Kcforiubewegung fast völlig ab.
Wir erfahren nicht einmal, ob die beiden Vorschläge,
denen die Gesandten damals zugestimmt hatten, die Bil-
ligung der Städte fanden und Gesetz wurden. Nur eine
102 Kap. 3: Reformbewegung i. Rhein. Städtebund.
einzige Spur haben wir, die wohl zeigt, dass die Bewegung
noch nicht zum Stillstand gekommen war. Im nächsten
Abschnitt werden wir uns noch näher mit einem Akten-
stück zu beschäftigen haben , das, wie sich dann ergeben
wird, uns Beschlüsse der Städte vom 10., 11. oder 12. Juli
1384 aufbewahrt hat. Für den Fall, dass es etwa doch
noch zum Kriege mit den Fürsten kommt, nehmen die
Städte damals die Einsetzung einer Kommission beistehend
aus 5, 7 oder 9 Personen (Rathsherren) in Aussicht, der
sie die gesammte Leitung des Krieges übertragen wollen.
Es ist das eine Massregel, wie sie ganz im Geist
der Reformbewegung liegt , und sie spricht entschie-
den dafür, dass eine Reaktion noch nicht eingetre-
ten war. Eine solche ist vermuthlich aber bald genug
hereingebrochen. Es lässt sich leicht denken; dass, nach-
dem die Kriegsgefahr endlich beseitigt und ein Abschluss
der Verhandlungen mit den Fürsten erreicht war, eine
gewisse Abspannung eintrat. Bald sehen wir wieder
Streitigkeiten im Bunde ausbrechen und ausserdem die
Rheinischen Städte eine andere Politik als die Schwä-
bischen verfolgen.
Aber wenn auch die freiere Strömung, welche wir
während der ersten Hälfte des Jahres 1384 beobachteten,
nicht dauernd herrschend blieb , sie liess doch manche
Spuren zurück und blieb gewiss nicht ohne alle Nach-
wirkung. Und für sich allein betrachtet, gibt sie einen
interessanten Einblick in das politische Leben des Städte-
bundes; wir sehen, wie neben der äusseren Politik innere
Bewegungen einhergehen, und wie beide Seiten politischen
Lebens offenbar im engsten Zusammenhang stehen. Die
Zeit, in der die Städte mit voller Entschlossenheit und
bereit , wenn es sein muss , das Schwert zu ziehen , die
ungeschmälerte Existenz ihres Bundes gegen die Fürsten
vertreten, ist für den Rheinischen Bund zugleich die Zeit
der inneren Reform.
4. Versammlung zu Speier-Heidelberg im Juli
1384 und die Heidelberger Stallung vom 26. Juli.
Als die Versammlung zu Speier-Heidelberg sich nach
fast dreiwöchentlichen Verhandlungen am 2. Juni auf-
löste , beschlossen die Städte — vermuthlich die beider
Bünde und nicht nur die Rheinischen — wieder zusam-
menzukommen, wenn die zum König geschickten Ge-
sandten ihnen um dieser Gesandtschaft willen einen Tag
ansetzten l. Um nun für die Kenntniss des weiteren
Fortgangs der Verhandlungen festen Grund zu haben,
ist es von Wichtigkeit, den Zeitpunkt der Rückkehr der
Gesandten vom König zu bestimmen. Sie waren, wie
sich früher ergab , in den letzten Tagen des Mai von
Heidelberg abgereist und passirten noch vor dem 8. Juni
Nürnberg; auf der Rückreise waren sie, wie die Nürn-
berger Stadtrechnung zeigt, jedenfalls schon vor dem
6. Juli wieder in dieser Stadt. Um zu einem genaueren
Resultat zu kommen, müssen wir uns an einen (leider
nicht im Original, sondern nur durch einen Auszug
Wencker\s erhaltenen) Strassburger Gesandtschaftsbericht
wenden, in welchem erzählt wird, die „Boten" seien vom
Könige gekommen -. Das Datum dieses Berichtes musa
') S. Beilagen nr. 12 art. 1
8) S. Rta. 1. 432 f. nr. 240.
104 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
freilich selbst erst durch eine Untersuchung gewonnen
werden , doch hält es nicht schwer , zu einem ziemlich
genauen Resultat zu kommen.
Die Strassburger schreiben in dem Briefe von Speier aus
nach Hause , die Nürnberger seien bei ihnen und dieselben
seien auch dem Bunde „mit namenu beigetreten.
Am 18. Juni 1384 erhielten die Nürnberger Rathsherren
Ulmann Stromeyer, Bertholt Pfinzing, Jobs Tetzel und Con-
rad Haller Vollmacht1, den Beitritt der Stadt zum Schwä-
bischen Städtebund zu bewirken. Diese Rathsherren giengen
dann nach Nördlingen , und am 21. Juni wurde doi't die
Aufnahme Nürnbergs vollzogen \ Ulmann Stromeyer gibt
in seiner Chx-onik als Datum den 14. Juni an 8, aber er muss
sich , wie die Urkunden zeigen , um 8 Tage geirrt haben.
Nach dem 21. Juni erst konnten also die Strassburger sagen,
die Nürnberger seien in den Bund gekommen.
Weiter ist zu beachten, dass die in Speier anwesenden
Nürnberger sicher Mitglieder der Gesandtschaft sind, welche
vorher die Beitrittserklärung in Nördlingen abgab. Da-
rauf führt folgende Erwägung. In der Nürnberger Stadt-
rechnung findet man nur eine einzige Gesandtschaft nach
Speier erwähnt, die sich hierher beziehen Hesse 4, sie besteht
aus Bertholt Pfinzing und Jobs Tetzel, die beide, wie eben
erwähnt wurde, auch in Nördlingen waren. Diese Gesandt-
schaft, die bis zum Abschluss der Stallung vom 26. Juli in
Speier blieb, war, wie die Höhe der Kosten zeigt, sehr lange
unterwegs , und andererseits finden sich in der Nürnberger
Stadtrechnung nirgends die Kosten für die Gesandtschaft nach
Nördlingen; diese müssen also in dem angeführten Posten mit
enthalten sein , und es ergibt sich daraus folgendes. Die
4 Nürnberger Rathsherren reisten zunächst nach Nördlingen
und vollzogen dort Nürnbergs Beitritt zum Schwäbischen
') S. Vischer (Forsch. 2) Regest nr. 213.
2) S. ibid. nr. 214.
») S. Städtechr. 1. 38.
4) S. Rta. 1, 434 nr. 242 art. 3.
Datirung e. Strassb. Briefes v. c. Ende Juni. 105
Städtebund, von dort kehrten Ulmann Stromeyer und Conrad
Haller direkt nach Nürnberg zurück, während Bertholt Pfinzing
und Jobs Tetzel weiter nach Speier reisten. Was sie dort zu
thun hatten, dürfte ziemlich klar sein. Nachdem Nürnberg
dem Schwäbischen Städtebunde beigetreten war, verstand es
sich zwar von selbst, dass es nun auch an dem Bundes-
verhältniss, in dem der Schwäbische Städtebund zum Rhei-
nischen stand , Theil hatte ; aber , so selbstverständlich das
auch war, so wurden ganz gewiss darüber noch besondere
Erklärungen gewechselt und Urkunden aufgesetzt. Wir lernen
solche Urkunden bei Gelegenheit der Aufnahme Regensburgs
und Basels kennen ' ; bei Nürnbergs Aufnahme wird es nicht
anders gehalten sein. Wenn wir dies beachten , werden wil-
den Strassburger Bericht erst richtig verstehen. Wencker's
Auszug sagt: ^Die botten auß Spire: daß die von Nurenberg
bi inen sint und mit namen in iren bont komen sint." Es
ist hier besonders das Wort „iren" , für das im Original
sicher „unsern" gestanden hat, zu beachten; der Sinn ist,
dass die Nürnberger in Speier ausdrücklich ihre Vereinigung
mit dem Rheinischen Bunde erklärt haben. Ist dies
richtig, so wird man verstehen, dass dieselbe Nürnberger
Gesandtschaft, die in Nördlingen war, gleich nach Speier
gieng. Diese Nürnberger können nun kaum vor dem 24. Juni
in Speier gewesen sein, und früher ist der Strassburger Brief
also nicht geschrieben. Andererseits wissen die Strassburger
Gesandten noch nichts von einem vom 1. Juli aus Nürnberg
datirten Schreiben des Königs, durch das die Städte nach
Speier entboten wurden. Dieses Schreiben wird bis zum
4. Juli in Speier wohl bekannt geworden sein, und der Brief
der Nürnberger wäre also zwischen 24. Juni und 4. Juli ent-
standen. Dieses Resultat stimmt ungefähr mit der Ansicht
Weizsäckers , wonach der Brief ins letzte Drittel des Juni
fallen mag, überein, nur dass die Grenzen um etwa 4 Tage
verschoben sind.
Noch etwas enger würden wir diese Grenzen ziehen
können, wenn eine Angabe, die die Nürnberger später mar!
') s. Vischer (Forsch. 2) Regesten nr. 169 u. 212.
106 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
ten, ganz genau wäre. Sie sagten, sie seien zuerst Petri und
Pauli, d. h. 29. Juni 1384 zu den Städten in Heidelberg
gekommen '. Nach unserem Strassburger Briefe steht die
Zusammenkunft der Städte beider Bünde in Heidelberg noch
bevor, und es wäre demnach der Brief zwischen 24. und
29. Juni zu setzen. Von dieser engeren Begrenzung werden
wir aber absehen müssen , da die Angabe der Nürnberger
sich als eine nicht ganz genaue ausweist 2. Es bleibt also
zunächst bei der Datirung zwischen Juni 24 und Juli 4, und
weiter unten wird sich noch zeigen, dass man den Brief eher
ans Ende als an den Anfang dieses Zeitraums zu setzen hat.
In der letzten Juni- Woche also oder wahrschein-
licher in den ersten Tagen des Juli trafen die Gesandten,
vom Könige zurückkehrend , am Rheine ein , und wir
dürfen nun gemäss dem Beschluss vom 2. Juni erwarten,
dass die Städte alsbald eine Versammlung hielten , um
den Bericht der Gesandten entgegenzunehmen und dann
die Verhandlungen mit den Fürsten fortzusetzen.
Nach der herrschenden Auffassung 3 soll nun aber,
als die Gesandten vom König zurückkamen, eine Ver-
sammlung der Städte in Speier schon bei einander ge-
wesen sein, und von dieser Versammlung soll der Strass-
burger Gesandtschaftsbericht herrühren, dessen Datirung
wir eben erörterten. Diese Annahme stützt sich auf
dreierlei Zeugnisse, erstens auf die Frankfurter Rechen-
bücher , aus denen hervorgehen soll , dass eine Frank-
furter Gesandtschaft spätestens am 18. Juni nach Speier
abgieng und dort bis nach Abschluss der Stallung blieb 4,
zweitens auf die erwähnte Gesandtschaft der Nürnberger
nach Speier, die nach den bedeutenden Kosten schon im
!) S. Rta. 1, 568 nr. 316 art. 1.
2) S. weiter unten p. 112 f.
») S. Rta. 1, 432 Anm. 1 und Lindner Gesch. 1, 225 f.
*) S. Rta. 1, 432 Anm. 1 und ibid. 435 Anm. 4.
Angeblicher Speirer Städtetag i. Juni 1:384. ll>7
Juni abgegangen sein muss l, und drittens auf den eben
wegen der Datirung besprochenen Strassburger Gesandt-
schaftsbericht 2. Was nun erstens das Frankfurter Rechen-
buch anlangt, so ist weiter oben 3 wohl in ganz unwider-
leglicher Weise dargethan, dass die unterm 25. Juni ver-
zeichnete Ausgabe für eine Gesandtschaft von 21 Tagen
sich auf den Tag zu Speier-Heidelberg vom 15. Mai bis
2. Juni bezieht; damit fällt eine von Frankfurt beschickte
Speirer Versammlung für die zweite Hälfte Juni fort;
denn die übrigen Eintragungen des Rechenbuches führen
uns , wie sich noch näher zeigen wird , erst recht nicht
in diese Zeit zurück. Die Nürnberger Gesandten aber
waren , wie wir eben sahen , vermuthlich in Speier, um
das Verhältniss ihrer Stadt zum Rheinischen Städtebunde
zu ordnen, und aus ihrer Anwesenheit in Speier ist also
nicht zu schliessen, dass damals dort eine Versammlung
war; nach den eignen Angaben der Nürnberger kamen
sie erst später und zwar in Heidelberg mit den Städten
des Schwäbischen Bundes zusammen. Das Schreiben der
Strassburger endlich ist bisher unrichtig interpretirt wor-
den. Dasselbe ist, wie schon erwähnt wurde, nur durch
einen Auszug Wencker's überliefert. In diesem sind die
Schreiber des Briefes als „die botten'* bezeichnet, es ist
von ihnen weiterhin in der dritten Person statt in der
ersten des Originals die Rede, und, da auch noch an-
dere „botten" vorkommen, so ist das Verstand niss nicht
ganz leicht.
Wir müssen den Auszug Wencker's mit Auslassung
einiger für uns jetzt gleichgiltiger Namen hierher setzen.
„Die botten auf!» Spire: daß die von Nurenberg bi inen sint
und mit namen in iren bont komen sint. sie wissen nit
') S. Uta. 1. 432 Ainii. 1.
2) S. ibid.
*) S. pag. 51 f.
108 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
eigenHch, obe deß> kuniges fursten — koment oder nit. und
da(-\ herzog Ruprecht gar gnädiglich und fruntlich zu allen
sachen redet, die botten seind vom konig komen und haben
dem herzog alles erzelet. die Swäbischen und Rheinischen
städt schicken ire botten auch zu im. seind der stadt botten
im nammen des bunts uf dem Rhein bei dem kunig gewesen,
wie es zu Franckfurt und Maintze bescheiden war." Es
handelt sich darum, wer waren die „botten", die den Brief
schrieben, und wer die verschiedenen andern „botten" ? Weiz-
säcker sieht 1) in den Schreibern des Briefes Strassburger Ge-
sandte auf einem Speirer Städtetage, 2) in den „ botten". die vom
Könige gekommen sind, die Kurmainzischen und Kurpfälzi-
schen Gesandten, 3) in den „botten" der Schwäbischen und Rhei-
nischen Städte die städtischen Mitglieder der Gesandtschaft
an den König, 4) in „der stadt botten" dann speciell die Strass-
burger Mitglieder dieser Gesandtschaft \ Zu dieser Inter-
pretation ist Weizsäcker wohl nur gelangt, da er annahm,
dass damals, als der Brief geschrieben wurde, eine von Strass-
burg besuchte Städteversammlung in Speier tagte.
Wir haben schon gesehen , dass von den beiden andern
für diese Annahme beigebrachten Zeugnissen das eine ganz
fortfällt, das andere keine Beweiskraft hat, und wir gehen
nun selbst an die Interpretation des Briefes. Wencker be-
zeichnet die Schreiber des Briefes als „die botten". Meine
Ansicht ist nun die, dass auch, wo weiterhin im Briefe ein-
fach „die botten" ohne nähere Bezeichnung vorkommen, die
Schreiber des Briefes gemeint sind und im Original „wir"
gestanden hat. Dies ist jedenfalls die natürlichste Inter-
pretation, und sie muss erst als umsichtig erwiesen werden,
ehe man nach einer andern greift. Ich verstehe also unter
den Boten , die vom Könige gekommen sind , die Schreiber
des Briefes , und diese wären darnach die Strassburger Mit-
glieder der zum Könige geschickten Gesandtschaft , die jetzt
auf der Rückreise vom König nach Speier gekommen sind.
Im folgenden werden dann Boten der Schwäbischen und
Rheinischen Städte erwähnt, und um nun Missverständnisse
') S. Rta. 1. 432 f. die Anmerkungen zu nr. 240.
Interpretation d. Strassb. Briefes v. c. Ende Juni. 109
zu vermeiden , bezeichnet Wencker die Schreiber des Briefes
im folgenden deutlicher als zu Anfang mit „der stadt botten".
In die direkte Rede zurückübersetzt wäre also der
Inhalt des Briefes folgender. „Die Strassburger Gesandten
schreiben von Speier aus an ihre Stadt: die von Nürnberg
sind bei uns und sind ausdrücklich in unsern Bund ein-
getreten; ob des Königs Fürsten kommen, wissen wir nicht:
Hzg. Ruprecht redet gar gnädig und freundlich zu allen
Sachen ; auf der Rückkehr vom Könige sind wir beim Herzog
gewesen und haben diesem alles erzählt ' ; die Schwäbischen
und Rheinischen Städte schicken ihre Gesandten auch zu
ihm ; wir sind im Namen des Rheinischen Bundes beim
Könige gewesen , wie zu Mainz und Frankfurt vei*abredet
war." Bei dieser Interpretation ist, scheint mir, nichts in
den Brief von aussen hineingetragen, sondern es ist die Aiif-
fassung, die sich aus ihm selbst als die natürlichste ergibt,
und dieselbe stimmt mit den übrigen Zeugnissen auf das
beste überein. — Dass die Schwäbischen und Rheinischen Städte
ihre Gesandten zum Pfalzgrafen schicken, ist kaum anders
zu verstehen , als dass eine Versammlung beider Bünde in
Heidelberg unmittelbar bevorsteht; das entspricht ganz dem
Beschlüsse vom 2. Juni , wonach die vom König zurück-
kehrenden Gesandten eventuell eine Versammlung berufen
sollten, und es entspricht auch ganz der in der Hauptsache
gewiss zuverlässigen Angabe der Nürnberger, dass sie zum ersten
Mal am 29. Juni zu den Städten nach Heidelberg gekommen
seien. Dass wir nun keinen Städtetag zur Zeit der Abfassung
des Briefes mehr anzunehmen brauchen, stimmt zu dem Frank-
furter Rechenbuch, das von einem solchen Tage nichts weiss.
Man könnte dagegen nur etwa einwenden : was thun
die Strassburger Gesandten , die vom Könige zurückkommen,
in Speier, wohin der direkte Weg von Nürnberg nach Strass-
burg sie doch nicht führte? Obschon auf diese Frage das
uns bekannte Material keine bestimmte und sichere Antwort
') Die wörtliche Rückübersetzung aus Wencker's Auszug wäre:
wir sind vom Könige gekommen und haben dem Berzog alles
erzählt.
11(1 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
gibt , so lassen sich doch sehr wohl Gründe anführen , die
möglicherweise die Strassburger zu dem Umweg über Speier
bestimmt haben können. Vielleicht lag den Strassburgern
daran, einen möglichst grossen Theil der Reise in Gesellschaft
der übrigen Gesandten zurückzulegen. Wenn sie den doch
nicht sehr grossen Umweg über Speier machten , so reisten
sie bis Heidelberg mit der Kurpfälzischen Gesandtschaft zu-
sammen, und vielleicht erst in Speier trennte sich dann ihr
Weg von dem der Mainzer Gefährten, die neben ihnen den
Rheinischen Bund in der Gesandtschaft vertraten. Solche
Reisedispositionen entsprechen ganz den damals herrschenden
Verhältnissen und Gewohnheiten. Noch wahrscheinlicher ist
es, dass die Strassburger Gesandten in Heidelberg mit dem
Pfalzgrafen Rücksprache zu nehmen wünschten , wie sie es
ja auch gethan haben, oder dass sie, da die allgemeine Ver-
sammlung in Heidelberg bevorstand, gleich zu dieser in Speier
bleiben wollten. Welche dieser Erklärungen nun aber auch
die richtige ist, jedenfalls ist die Anwesenheit der vom
Könige zurückkehrenden Strassburger Gesandten in Speier
ganz gut auch ohne Annahme einer Vei'sammlung verständ-
lich, und man kann daraus keinen Anlass nehmen, unsere
Interpretation des Briefes anzugreifen.
Es ergibt sich also bisher folgendes. Während die
Gesandten beim Könige sind, ist keine Versammlung, sei
es der Städtebünde allein, sei es der Städte und Fürsten
gemeinsam , nachweisbar ; die Verhandlungen scheinen
geruht zu haben. Als die Gesandten Ende Juni oder
Anfang Juli zurückkommen, suchen sie den Pfalzgrafen
Ruprecht I. in Heidelberg auf, und in Heidelberg soll
dann auch eine allgemeine Versammlung stattfinden. Diese
Versammlung war gewiss, wie auf dem letzten Tage von
Speier-Heidelberg verabredet war, von eben den Ge-
sandten, die vom Könige zurückkamen, berufen worden.
Man erwartet zu diesem Tage nicht den König, wohl
aber seine Räthe, unter ihnen den Markgrafen Jost und
den Herzog von Teschen. der schon auf der letzten Ver-
Vorbereitung d. Tages zu Speier-Heidelberg. 1 1 1
Sammlung zugegen gewesen war, man weiss indessen
noch nicht sicher, ob diese kommen werden.
Nun fasste Wenzel aber einen andern Entschluss:
er machte sich selbst auf den Weg. Am 1. Juli war er
in Nürnberg und forderte von da die Rheinischen Städte
auf, wenn sie noch nicht bei einander seien, sich sofort
in Speier zu versammeln K Tagte etwa , als die Städte
diesen Brief erhielten, schon in Heidelberg beim Pfalz-
grafen die geplante Versammlung? Wenn die Angabe der
Nürnberger2, dass sie am 29. Juni zu den Städten nach
Heidelberg gekommen seien, ganz genau ist, so haben wir
diese Frage bejahend zu beantworten. Aber es erheben
sich Zweifel gegen eine solche Entscheidung. Die Frank-
furter schickten eine Gesandtschaft nach Speier. .alse
unser herre der konig die fursten unde stede virbodet
hatte und schreib daz er kommen wolde". Will man
diesen Worten nicht Gewalt anthun, so muss man sie
so verstehen, dass die Frankfurter ihre Gesandtschaft
nach Speier erst auf den Brief des Königs vom 1 . Juli hin
abgehen Hessen. Von einer andern (früheren) Gesandtschaft
nach Heidelberg weiss das Rechenbuch nichts. Da die
Frankfurter also offenbar, als sie den Brief des Königs
erhielten (was vor dem 4. Juli kaum der Fall gewesen
sein kann), noch keine Gesandtschaft nach Heidelberg
abgeschickt hatten, obschon sie zum Besuch des Heidel-
berger Tages, von dem im Briefe der Strassburger die
Rede ist, verpflichtet waren, so schliesse ich, dass diese
Versammlung in Heidelberg erst zu Anfang Juli (wohl
frühestens auf den 4. Juli) angesetzt war3, und dass
') S. Rta. 1, 433 nr. 241.
2) S. ibid. 568 nr. 316 arfc. 1.
s) Da nun der Brief der Strassburger Gesandten Rta. ! nr. 240
doch wohl nur wenige Tage ehe die Versammlung begann ge-
schrieben ist, so setze ich ihn am liebsten auf einen der ersten
112 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
das Datum der Nürnberger , der 29. Juni , nicht ganz
genau ist. Dieses Datum findet sich in einer erst 3 Jahre
später entstandenen Aufzeichnung angegeben und soll
wohl nur eine ungefähre Zeitbestimmung sein; aber
wäre selbst die Absicht der Nürnberger gewesen, genau
den Tag zu bezeichnen, so wäre ein Irrthum kaum auf-
fallend, besonders da die Nürnberger Gesandtschaft schon
so viel länger unterwegs und mindestens einige Tage,
ehe die Verhandlungen in Heidelberg begannen, schon
in Speier war.
Die Einladung des Königs, nach Speier zu kommen,
und die Einladung der vom Könige zurückkehrenden
Gesandten, in Heidelberg sich einzufinden, kreuzten sich
also. Das schadete indessen nicht viel, da die beiden
Orte so nahe bei einander gelegen sind; und das Ergeb-
niss der beiden sich kreuzenden Einladungen muss ge-
wesen sein, dass in den ersten Tagen des Juli sich eine
Versammlung von Fürsten und Städten in Speier und
Heidelberg einfand und dass hier die Verhandlungen über
eine Einung zwischen Fürsten und Städten fortgesetzt
wurden.
Ueber den Verlauf dieses Tages gibt uns zunächst
das Frankfurter Rechenbuch Kunde. Die Frankfurter
Gesandtschaft, die auf das Ausschreiben des Königs hin
abgeschickt war, kehrte nach 9 Tagen, da der König
nicht kam, zurück, s. Beil. nr. 13 art. 13a. Nehmen
wir an, dass die Frankfurter, nachdem sie den Brief des
Königs erhalten hatten, sofort, wie derselbe es befahl,
also etwa am 4. oder 5. Juli ihre Gesandtschaft nach
Speier schickten, so würde diese etwa am 12. oder 13.
Tage des Juli, vgl. oben pag. 104 — 106 die Bestimmung des
Datums auf: zwischen Juni 24 und Juli 4.
Verlauf d. Tages bis ■/.. Ankunft d. Königs. ]_]3
zurückgekommen sein. Diese Daten dürften so ziemlich
die richtigen sein; denn am 13. Juli, wie die Augsburger
Chronik angibt *, erschien der König doch noch in Heidel-
berg, spätestens am 13. müssen die Frankfurter also von
dort abgereist sein. Die Thatsache, dass die Frankfurter
nach Hause reisten, beweist, wenn auch nicht nothwendig
die Auflösung der ganzen Versammlung, doch wohl wenig-
stens so viel, dass man in Folge des Ausbleibens des Königs
die Verhandlungen einstweilen abbrach. Das müsste spä-
testens am 12. Juli und frühestens (wenn man die Ab-
sendung der Frankfurter Gesandtschaft auf den frühesten
möglichen Termin den 4. Juli setzt und 2 Tage auf die
Rückreise rechnet) am 10. Juli geschehen sein.
Die Bestimmung dieses Zeitpunktes ist von Wich-
tigkeit, da damit die Datirung eines interessanten Akten-
stücks zusammenhängt, das meiner Ansicht nach die
damals bei vorläufigem Abbruch der Verhandlungen von
den Städten gefassten Beschlüsse enthält.
Die Aufzeichnung, die wir jetzt zu betrachten haben,
hat bei der Kritik schon wechselnde Schicksale erlebt.
Sie ist zuerst von Wattenbach und Perlbach (Zeitschr. f.
G. d. Oberrheins 24, 202 f.) veröffentlicht und ins Jahr 1 389
gesetzt. Dann hat Weizsäcker sie im 2. Bande der Uta.
(nr. 21) neu herausgegeben und ursprünglich sie ins
Jahr 1388 verlegen wollen, ist aber, nachdem das Stück
schon darnach eingereiht war, von seiner Ansicht zu-
rückgekommen und hat sich mit den früheren Heraus-
gebern für 1389 entschieden, s. Rta. 2 pag. 143. Lindner
endlich hat (Forschungen z. D. Gesch. 19, 37) eine neue
Ansicht aufgestellt, er bezeichnet es als unzweifelhaft,
dass das Stück ins Jahr 1386 gehört. Wenn nun hier
diese Aufzeichnung für das Jahr 1384 in Anspruch ge-
nommen wird , und damit eine bisher noch gar nicht
') St.-Chr. 4 (ed. Frensdprff), 74.
Quidde, Schwäbisch-Rheinischer Städtebund 1384.
114 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
erörterte vierte Datirung den drei bis jetzt versuchten
vorgezogen wird, so wird dieser Datirungsversuch wohl
auf einiges Misstrauen stossen. Man wird den Verfasser
in dem Verdacht haben, dass er nach beliebter Methode
für die gerade von ihm behandelte Periode alles Material
heranzuziehen sucht, das nur irgendwie dahin passen will,
ohne zu erwägen, ob es nicht in anderm Zusammenhang
viel besser seine Stelle findet. Ein solches Misstrauen
gegen die neue Datirung wäre sehr natürlich, wird sich
aber, hoffe ich, als ungerechtfertigt erweisen.
Der Hauptinhalt der fraglichen Aufzeichnung, aus dem
sich die Anhaltspunkte für die Datirung ergeben , ist fol-
gender. Es ist eine Aufzeichnung über Beschlüsse der
Rheinischen Städte. Pfalzgraf Ruprecht hat mit Wissen der
Städte seine Botschaft an die Fürsten gethan wegen einer
Stallung , die bis zum 8. September dauern soll ; innerhalb
der Zeit dieser Stallung soll dann eine Versammlung am
16. August ' stattfinden „zu volendene die einmutekeit zusehen
fursten herren und stetden nach den artikeln die zu phingesten
nehest zu Heidelberg übertragen sinf. Ob die Stallung von
den Fürsten genehmigt wird, soll bis übernächsten Sonntag
nach Spei er verkündet werden ; die Städte sollen dann den
Tag vom 16. August beschicken. Kommt die Stallung nicht
zu Stande, so wollen die Städte sich am Mittwoch nach dem
übernächsten Sonntag , d. h. am Mittwoch über 14 Tage in
Speier versammeln, um den Krieg zu beschliessen. Es folgen
dann Beschlüsse , die darauf hinauslaufen , möglichst Streit
mit den Fürsten zu vermeiden. Weiter wird in Aussicht
genommen , wenn die Stallung nicht zu Stande kommt, auf
der Versammlung am Mittwoch über 14 Tage eine Kommis-
sion für den Krieg einzusetzen. Auch sollen dann „die drfi
') In der Aufzeichnung heisst es „uf den ersten tag nach
unser vrauwen tag assumpcionisu. Der „ erste tag" ist gewiss nicht,
wie Weizsäcker Rta. 2 pag. 143, 25 b will, gleich feria prima, d. h.
Sonntag, sondern gleich feria proxima. dies crastinus.
Datirung d. Aufzeichnung Rta. 2 nr. 21. 115
teil der stetde ieglich teil iren heubtman zu Spire haben den
krieg zu bestellen". Endlich will man auf dem nächsten
Tage zu Speier Rechnung thun.
Den beachtenswei'thesten und auch am meisten beachteten
Anhalt zur Datirung geben die Artikel „die zu phingesten
nehest zfi Heidelberg übertragen sint" ; es muss darnach um
Pfingsten ein Tag zu Heidelberg stattgefunden haben , den
Fürsten und Städte besuchten, und auf dem es sich um eine
Einmüthigkeit handelte. — Ferner muss die allgemeine Situation
derartig sein, dass, wenn die Einmüthigkeit nicht zu Stande
kommt, der Ausbruch eines Krieges zwischen Städtebund und
Fürsten zu befürchten ist. — Drittens hat man eine Ver-
sammlung der Rheinischen Städte nachzuweisen , von der
unsere Aufzeichnung herrühren kann. Diese Versammlung
muss, da der Termin, bis zu dem über das Zustandekommen
der Stallung nach Speier Nachricht gegeben werden soll, doch
vor dem 16. August liegen muss, nach den übrigen Zeit-
angaben mindestens l1^ Wochen vor dem Sonntag, der diesem
16. August vorangeht, und andererseits später als Pfingsten
stattgefunden haben. — Die Aufzeichnung muss viertens, wie
aus der Zeitbestimmung „Mi. nach dem übernächsten So.,
d. h. Mi. über 14 Tage" folgt, an einem Sonntag, Montag
oder Dienstag (wahrscheinlich Montag oder Dienstag) ge-
schrieben sein ' ; auf einen dieser drei Wochentage wird also
wohl der Schluss der fraglichen Versammlung fallen. — Fünf-
tens fand auf dem nächstfolgenden Tage zu Speier vermuth-
lich die hier verabredete Abrechnung innerhalb des Rheinischen
Bundes statt. — Prüfen wir nun, wie weit diese Bedingungen
für die einzelnen Jahre zutreffen.
Das Jahr 1388 hat Weizsäcker selbst aufgegeben, und
sicher mit Recht; denn der Heidelberger Tag, auf den er die
Anspielung der Aufzeichnung deuten wollte , fand nicht um
Pfingsten, sondern im April statt.
Gegen 1389 hat Lindner eingewandt, die Sachlage ver-
biete an den Friedensschluss von Pfingsten 1389 zu denken,
und von einem Kriege sei nach Pfingsten 1389 bei den Rhei-
'i Vgl. ßta. 1 pag 143 Anm. 1 lin. 00»— 16b.
116 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
nischen Städten gar nicht mehr die Rede gewesen l. Dem
wird durchaus zuzustimmen sein. Die ganze Situation nach
Pfingsten 1389 war eine ganz andere als die. die unsere Auf-
zeichnung voraussetzt. Um Pfingsten 1389 hatten die Rhei-
nischen Städte den Egerer Landfrieden beschworen, der die
Auflösung ihres Bundes dekretirte. Hätten sie nun kurze
Zeit darauf Beschlüsse gefasst, wie sie hier vorliegen, so be-
wiese das , dass sie dem Landfrieden nur zum Schein bei-
getreten und in Wahrheit entschlossen gewesen wären, trotz
dieses Landfriedens ihren Bund aufrecht zu erhalten. Davon
ist sonst auch nicht die geringste Spur bekannt ; aus allem,
was wir sonst wissen, geht vielmehr hervor, dass die Rhei-
nischen Städte sich in die Auflösung des Bundes als in etwas
unvermeidliches fügten. Ausserdem war das, worüber um
Pfingsten 1389 in Heidelberg verhandelt war, kaum eine
Einmüthigkeit zu nennen, und die Vermittlung dort lag nicht
in den Händen des Pfalzgrafen, sondern des Erzbischofs von
Mainz, des Bischofs von Bamberg und des Deutschmeisters.
Das Jahr 1389 hat man also ganz gewiss unbedingt fallen
zu lassen.
Für 1386 glaubt Lindner eine um Pfingsten in Heidel-
berg gehaltene Versammlung nachgewiesen zu haben. Ich
führe zunächst seine Argumentation vor und gehe dann zur
Kritik über.
„Dieser Heidelberger Tagu , so sagt Lindner in seiner
Gesch. d. D. Reichs 1, 415, „wird mehrfach in den Rech-
nungsbüchern Nürnbergs und Frankfurts erwähnt. In letz-
terem (Rta. nr. 290) heisst es unter dem 7. Juli: 66 gülden
virzerten Adülff Wieße und Brfin zu Brfmenfels 15 dage
gein Heidelberg mit der andern stede frunden zue unsern
herren den fursten, unde gein Wormße zusehen der paffheid
unde der stad zue tedingen, alse der zweiunge ein ufslag sehs
jare gemacht ward. Die Sühne in Worms erfolgte nach
Janssen S. 22 nr. 56 am 18. Juni, während die darüber aus-
gestellte Urkunde (bei Schannat Hist. Worin. II Cod. prob. 199)
den 25. Juni trägt ; sie wurde vermittelt unter anderen durch
') Forsch, z. D. Gesch. 19, 87-,
Datirung d. Aufzeichnung Rta. 2 nr. 21. 117
den jüngsten Pfalzgrafen Ruprecht und die Boten von Mainz
und Speier. Jedenfalls ist aber hier in den Rechnungsbüchern
das erstere Datum, der 18. Juni gemeint. Da dieselben Boten,
welche in Heidelberg waren und im ganzen fünfzehn Tage
ausblieben , dem Akte in Worms beiwohnten , ist demnach
der Heidelberger Tag in den Anfang Juni zu setzen. Dass
die Eintragung der Kosten in Frankfurt erst am 7. Juli ge-
schah , thut nichts zur Sache." Was bei Lindner nun noch
folgt , können wir hier bei Seite lassen ; denn die versuchte
Beweisführung , dass Anfang Juni in Heidelberg ein Tag
zwischen Fürsten und Städten stattfand, ist in dem, was hier
citirt wurde, vollständig enthalten.
In dieser Beweisführung steckt nun aber ein Fehler.
Lindner sagt, nach Janssen finde die Sühne am 18. Juni statt.
Bei Janssen ist unter nr. 56 ein Schreiben vom 12. Juni regestirt,
worin Worms Frankfurt bittet, zum 18. Juni Gesandte nach
Worms zu schicken, da Worms dann mit Bischof und Klerus
einen gütlichen Tag habe. Auf diesem Schreiben ist , wie
Janssen angibt, die Notiz zu finden : „Uf desem vorgenannten
dage in dem 86ten jar ward die sache zuschin der paffheid
und den von Wormße ufgeslagen sehis jar." Ich verstehe nicht,
wie man das missverstehen kann. „ Uf desem vorgenannten
dage" heisst doch gewiss nicht „am 18. Juni", sondern ,auf
diesem gütlichen Tage, der auf den 18. Juni angesetzt war" ;
und wenn die Urkunde vom 25. Juni datirt ist, so ist daraus
zu schliessen, dass die Verhandlungen sich so lange hinzogen
und dass der gütliche Tag vom 18. Juni wahrscheinlich bis
zum 25. Juni dauerte. Die Frankfurter Gesandten werden
also erst nach dem 25. , frühestens am 26. , nach Frankfurt
zurückgekommen sein; da sie nun 15 Tage unterwegs waren,
sind sie kaum vor dem 12. von Frankfurt abgereist, also
etwa vom 13. bis zum 17. oder 18. in Heidelberg gewesen.
Pfingsten (Juni 10) war demnach sogar, als sie abreisten,
schon vergangen, und es ist sehr wenig wahrscheinlich,
dass man sich nachher auf diesen vom 13.— 18. Juli dauern-
den Heidelberger Tag mit der Zeitangabe Pfingsten be-
zogen habe.
Lassen wir das aber auch als möglich gelten, so haben
118 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelk Stallung.
wir doch keine Spur davon , dass damals in Heidelberg das
Verhältniss der Städte zu den Fürsten im allgemeinen zur
Sprache kam. Aus der Notiz des Frankfurter Rechenbuches,
die überhaupt die einzige Nachricht über Anwesenheit von
Städtegesandten in Heidelbei'g gibt, ist das nicht zu schliessen.
Es ist nach dieser Notiz vielmehr am wahrscheinlichsten (ob-
schon nicht nothwendig), dass es sich in Heidelberg wie nach-
her in Worms nur um die Wormser Angelegenheit handelte.
Pfalzgraf Ruprecht der jüngste war neben den Städteboten
in dieser Sache thätig, es ist also eine Gesandtschaft der
Städte nach Heidelberg im Zusammenhang mit dieser Sache
schon durchaus verständlich. Nehmen wir nun aber einmal
trotz Mangel jeglichen Zeugnisses an, dass in der ersten Hälfte
Juni 1386 in Heidelberg über Fragen verhandelt wurde, die
das Verhältniss zwischen Fürsten und Städten betrafen, so
kann es sich da, so weit unsere Kenntniss reicht, nicht um
Dinge gehandelt haben, die den Rheinischen Städtebund direkt
angiengen, sondern nur um Streitigkeiten zwischen den Fürsten
und den Schwäbischen Städten. Nur von solchen war auf
dem folgenden Tage zu Speier-Heidelberg gegen Ende Juli
1386 die Rede; und bei Fortführung der Verhandlungen zu
Mergentheim im August 1386 traten die Rheinischen Städte
überhaupt ganz zurück; sie schickten gar keine Gesandten
dorthin. Unsere Aufzeichnung aber setzt ganz andere Ver-
hältnisse voraus. Die Rheinischen Städte, in deren Kreisen sie
jedenfalls entstanden ist, werden offenbar von den „Artikeln,
die zu Heidelberg übertragen sind" ebenso berührt wie die
Schwäbischen.
Unsere Einwendungen gegen Lindner's Hypothese sind
damit noch nicht erschöpft. Wie das, was von einer Pfingst-
versammlung zu Heidelberg in der Aufzeichnung gesagt wird,
im Jahre 1386 nicht passt, so ist 1386 auch keine Ver-
sammlung nachweisbar, an der die Aufzeichnung entstanden
sein könnte. Diese Versammlung müsste zwischen Pfingsten
(Juni 10) und dem 31. Juli stattgefunden haben (s. oben
p. 115). In diese Zeit fällt eine Versammlung zu Speiei--
Heidelberg vom 22. Juli 1386. Diese kann aber nicht in
Betracht kommen : denn wir kennen aus einer Aufzeichnung,
Datirung d. Aufz. Rta. 2 nr. 21: 1384 Juli 10-12. 119
die Lindner herausgegeben bat ', die Beschlüsse dieses Tages,
und diese widerstreiten zum Theil dem Inhalt unserer Auf-
zeichnung. Lindner hat deshalb auch davon abgesehen, letz-
tere auf den Tag vom 22. Juli zu verlegen ; er hat einen
Tag von Anfang Juli angenommen 2. Strassburg schlägt
nämlich in einem Briefe an Speier vor, am 7. Juli 1386 eine
Versammlung zu halten, um dort über Hilfeforderung Hzg.
Leopold's von Oesterreich gegen die Schweizer zu berathen 3.
Wir haben aber nicht nur kein einziges Zeugniss dafür, dass
dieser Vorschlag angenommen ist, sondern aus dem Schweigen
des Frankfurter Rechenbuches ergibt sich im Gegentheil mit
Bestimmtheit, dass Frankfurt einen solchen Tag nicht be-
suchte ; und daraus ist zu folgern, dass er wahrscheinlich gar
nicht stattgefunden hat, So häufen sich die Bedenken gegen
1386, und sie führen zu dem Schlüsse, dass die Aufzeichnung
ganz gewiss nicht in dieses Jahr gehört.
Was nun schliesslich 1384 anlangt, so ergibt sich aus
den früheren Auseinandersetzungen fast von selbst, wie hier
alle Voraussetzungen der Aufzeichnung zutreffen.
Die ganzen Verhandlungen, die der Heidelberger Stallung
vorangehen, drehen sich um eine „einmütekeit" zwischen
Fürsten und Städten , und an dieser Einmüthigkeit sind die
Rheinischen Städte ebenso interessirt, wie die Schwäbischen.
Dass gerade auf dem Tage zu Speier-Heidelberg im Mai und Juni
1384, auf dem die längere Stallung vereinbart wurde, auch
Artikel zu der Einmüthigkeit verabredet wurden 4 , ist nach
der ganzen Sachlage sehr wahrscheinlich, s. oben pag. 77.
') Forsch, z. D. Gesch. 19, 39—41.
2) S. Forsch. 19, 38; Gesch. 2, 454.
3) Janssen 1, 22 nr. 58.
*) Es ist die Frage aufzuwerfen, zwischen wem die Artikel
übertragen, d. h. verabredet (s. Lexor mhd. Hwb. 2, 16(37) wurden,
ob nur zwischen den Städten oder nur zwischen den Fürsten oder
zwischen beiden Parteien. Da Hzg. Ruprecht und die Städtegesandten
die Einmüthigkeit nach diesen Artikeln vollenden wollen, so wird
man das „übertragen" auf eine Vereinbarung zwischen Fürstin und
Städten zu deuten haben, natürlich nur auf eine vorläufige Ver-
einbarung (denn es waren ja noch Verhandlungen nöthig), die aber
120 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
Die Verhandlungen über eine längere Stallung zwischen
Fürsten und Städten kamen auf jenem Tage zwischen 26. Mai
und 2. Juni zum Abschluss. Eine bessere Uebereinstimmung
mit der Zeitangabe Pfingsten (Mai 31) kann man sich gar
nicht wünschen. — Dass die Städte sich für den Fall, dass der
Friede nicht verlängert wird, auf Krieg gefasst machen, ist
1384 ganz natürlich; sie haben es im Februar, im April und
am 2. Juni dieses Jahres auch gethan. — Die Versammlung,
von der unsere Aufzeichnung herrühren muss, ist die von
Anfang Juli, die, als der König nicht erschien, die Verhand-
lungen abbrach. Das geschah, wie wir ausführten, am 10.
oder 11. oder 12. Juli, d. h. an einem Sonntag oder Montag
oder Dienstag. Unsere Aufzeichnung, die doch an den Schluss
der Versammlung zu setzen sein wird, ist, wie wir wissen,
an einem dieser 3 Wochentage geschrieben. — Vom Pfalzgrafen
Ruprecht berichten die Strassburger Ende Juni oder Anfang
Juli 1384, dass er es sei, der unter den Fürsten die Vermitt-
lung betreibe. In dieser selben Rolle kennt ihn auch unsere
Aufzeichnung. — Auch die in dieser angekündigte Rechnungs-
ablage zu Speier ist 1384 nachweisbar. Sie fand auf einer
Versammlung vom 10. August statt \ und dies ist wirklich
der nächste Speirer Tag ; denn den sofortigen Wiederzusammen-
tritt des um den 11. Juli auseinandergegangenen Tages kann
man in diesem Falle nicht rechnen, da keine Zeit dazwischen
lag, die zur Vorbereitung der Rechnungsablage genügt hätte.
Zum Schluss dieser Erörterung mache ich noch auf einen
Umstand aufmerksam, der, obschon an sich nicht durchaus
entscheidend, doch eine auffallende Bestätigung unserer Da-
tirung enthält. In der Aufzeichnung ist von den drei Theilen
der Städte die Rede, die jeder ihren Hauptmann zu Speier
haben sollen. Man hat bisher ganz unbeachtet gelassen, dass
damit Eintheilung des Rheinischen Bundes in 3 Kreise vor-
ausgesetzt wird. Freilich war bisher von einer solchen Ein-
doch für weitere Verhandlungen eine feste Grundlage bot. Die
übertragenen Artikel vermuthe ich in nr. 8 der Beilagen, s. weiter
unten pag. 137.
*) S. Beilagen nr. 13 art. 15.
Stand d. Verhandlungen um d. 11. Juli. 121
theilung anderweitig nichts überliefert, jetzt aber wissen wir
durcb nr. 3 art. 4 der Beilagen hier, dass diese militärische
Organisation und die Anstellung dreier Hauptleute im April
1384 von den Städtegesandten in Aussicht genommen war.
Es ist ja freilich sehr wohl möglich, dass diese Einrichtung,
obschon wir sonst keine Spuren derselben nachweisen können,
auch in späteren Jahren bestanden hat, und die Erwähnung
derselben beweist also nicht mit zwingender Notwendigkeit
die Einreihung unserer Aufzeichnung zum Jahre 1384; aber
es liegt darin doch immerhin die Veranlassung, zunächst die
Einreihung zum Jahre 1384 in Betracht zu ziehen, und
andererseits dürfen wir uns, nachdem andere Erwägungen so
bestimmt auf das Jahr 1384 geführt haben, an diesem Zu-
sammentreffen als einer Bestätigung des auf anderem Wege
gewonnenen Resultats erfreuen.
Die eben besprochene städtische Aufzeichnung, deren
Datirung wohl nicht mehr zweifelhaft sein kann . ver-
breitet helles Licht über die Situation, wie sie gegen
Mitte Juli 1384, als der König entgegen seiner Ankün-
digung nicht in Heidelberg erschien, bestand. In Heidel-
berg hatten sich, scheint es, die Fürsten nur in kleiner
Zahl eingefunden und man war in den Verhandlungen
wegen einer Einigung über die Ergebnisse der letzten
Versammlung vom Mai und Juni nicht hinausgekommen.
Aber man liess doch andererseits auch das, was damals
erreicht war, nicht wieder fahren. Die damals aufge-
stellten Artikel sollten die Grundlage der weiteren Ver-
handlungen bleiben, und diese sollten auf einem neuen
Tage am 16. August, vermuthlich zu Heidelberg, stattfinden.
um die Verhandlungen in Ruhe fortführen zu können,
war es nothwendig, den Frieden, den man auf dem letzten
Tage von Speier-Heidelberg bis zu einem uns nicht be-
kannten Termin vereinbart hatte, weiter zu verlängern,
und als neuen Termin wählte man den 8. September.
Diese Bestimmungen wurden wohl zwischen den
Städtegesandten und den in Heidelberg anwesenden Pursten
122 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
vereinbart; es musste aber noch die Zustimmung der in
Heidelberg nicht anwesenden oder nur durch Bevollmäch-
tigte vertretenen Fürsten eingeholt werden, und dies zu thun
übernahm Pfalzgraf Ruprecht, der in diesem Jahre öfter
als Vermittler auftritt. Für den Fall, dass die Fürsten
auf diese Abmachungen nicht eingiengen, fassten die
Städte natürlicherweise wieder Kriegsrüstungen ins Auge,
aber sie wollten selbst dann nicht als Angreifer auftreten
und möglichst Streit vermeiden. Schon in den Beschlüssen
vom 2. Juni hatten die Rheinischen Städte ähnlich fried-
liche Gesinnungen ausgesprochen: es sollte immer erst die
gütliche Beilegung von Streitigkeiten versucht werden ; jetzt
äussert sich diese Friedensstimmung noch entschiedener.
Beachtenswerth aber ist vor allem, dass die Städte
die Fortsetzung der Verhandlungen über eine Einung
mit den Fürsten an keine weiteren Bedingungen mehr
knüpften. Im April hatte man nur weiter verhandeln
wollen, wenn der König eingriffe; um Pfingsten schickte
man, ehe die Verhandlungen fortgesetzt werden sollten,
eine Gesandtschaft an den König; jetzt gegen Mitte Juli
war man bedingungslos bereit, eine neue Versammlung
zu besuchen, um dort die Einigung zum Abschluss zu
bringen.
Die Dinge entwickelten sich aber nun noch schneller
zum erhofften Ziele, als man um den 11. Juli erwarten
konnte. König Wenzel kam doch noch in Heidelberg
an, und zwar, wenn eine chronikalische Nachricht1 ge-
nau ist, am 13. Juli, also gleich nachdem die Verab-
redungen, die wir eben kennen lernten, getroffen waren.
Sein Erscheinen bewirkte, dass die Versammlung, die,
!) S. Augsburger Chronik in den Städteehr. 4 (ed. Frens-
dorff), 74.
Ankunft des Königs am 13. Juli. 123
wie wir wissen, schon in der Auflösung begriffen war,
sich wieder zusammenfand. Die Frankfurter Gesandten,
die schon nach Hause zurückgekehrt waren, machten sich
— und zwar anscheinend sofort l — wieder auf den
Weg. Die Nürnberger hatten vielleicht überhaupt Speier
oder Heidelberg nicht verlassen, oder sie trafen unter-
wegs mit dem Könige, der von Nürnberg kam, zusammen
und kehrten mit ihm wieder um2. Von den übrigen
Städtegesandten wissen wir nicht, ob der König sie noch
in Speier bezw. Heidelberg antraf, oder ob die Nach-
richt von seinem Kommen sie auf der Heimreise oder
erst zu Hause ereilte 3. Jedenfalls aber waren in den
') Die Frankfurter Gesandten kehrten, wie wir oben sahen,
von ihrer ersten Reise wohl frühestens am 12. Juli zurück. Der
König blieb in Heidelberg bis zum 27. Juli; und damit werden
auch die Verhandlungen dort so ziemlich beendet gewesen sein,
obschon die Städte noch einige besondere Verabredungen zu treffen
hatten (s. Rta. 1, 425, 35 ff.). Vom 13. bis 27. Juli sind 15 Tage,
die Frankfurter Gesandten aber blieben auf ihrer zweiten Reise
19 Tage aus; wir kommen also, auch wenn wir annehmen, dass
die Gesandten auf die Nachricht, der König komme doch, gleich
wieder umkehrten, und wenn wir also die 19 Tage vom 13. Juli
an bis zum 31. rechnen , noch um einige Tage über den 27. Juli,
den vermutheten Schlusstermin des Heidelberger Tages, hinaus. Wahr-
scheinlich gab es für die Frankfurter auch nach Abreise des Königs
in Heidelberg noch etwas zu thun; oder sie begleiten den König,
der am 28. in Worms, am 29. in Alzey war (s. Lindner Gesch. 1,
433). Einer der Gesandten gieng zu einem Tage, der am 10. Augusl
stattfand, schon wieder nach Speier, s. Beil. nr. 12 art. 13c. 14('. 1">.
2) Die Nürnberger Gesandtschaft, die am 21. Juni in Nörd-
lingen, und dann Anfang Juli (oder Ende Juni) in Speier war,
s. oben pag. 104 f.. kehrte jedenfalls erst nach Abschluss der Stallung
nach Hause zurück, a. Rta. 1 nr. 243 art. 3.
3) Man kann von zwei während des Juli auf einander folgen-
den Versammlungen zu Speier-Heidelberg sprechen, man kann es
auch, wie es im Titel dieses Kapitels geschehen ist, als eine
einzige Versammlung ansehen, die vom König zu Anfang Juli be-
rufen, aber zunächst, wenigstens wohl von fürstlicher Seite, nicht
124 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stauung.
nächsten Tagen beide Städtebünde in Heidelberg oder
Speier vertreten. Vom Rheinischen Bunde hatten ausser
Frankfurt anscheinend mindestens Mainz, Strassburg und
Worms, vom Schwäbischen ausser Nürnberg wohl min-
destens Augsburg und Ulm ihre Gesandten dort1; wahr-
scheinlich aber ist, dass die Betheiligung von Seiten der
Bundesstädte eine ganz allgemeine war 2. Auch eine
stattliche Anzahl von Fürsten und Herren fand sich ein
oder schickte Bevollmächtigte. Ziemlich sicher nach-
weisen lassen sich: Erzbischof Adolf von Mainz. Pfalz-
graf Ruprecht I., Bischof Gerhard von Würzburg, Bischof
Albrecht von Bamberg, Pfalzgraf Ruprecht III., Gesandte
der Herzöge von Baiern, Herzog Leopold von Oesterreich,
Burggraf Friedrich von Nürnberg oder dessen Gesandte
und Graf Ulrich von Wirtemberg, der wohl seinen Vater
den Grafen Eberhard zu vertreten hatte 3. Noch viele
andere Fürsten und Herren sollen anwesend gewesen sein4.
ordentlich beschickt wird, die dann erst Mitte Juli, als sie im Be-
griff steht, sich aufzulösen, ja sich wenigstens z. Th. schon auf-
gelöst hat. recht in Gang kommt.
1) Mainz, Strassburg, Frankfurt, Nürnberg, Augsburg. Ulm
besiegeln die Heidelberger Stallung vom 26. Juli ; Worms verglich
sich am 19. Juli mit dem Pfalzgrafen, s. oben im Text.
2) Die Augsburger Chronik (St.-Chr. 4, 74) sagt ganz all-
gemein „zii derselben zit komen gemainclich des riches stet die in
dem pund waren gen Spir", und man darf von vorn herein er-
warten, dass sämmtliehe Städte Gesandte schickten. Gewiss war
nur eine allgemeine Versammlung der beiden Städtebünde befugt,
den Vertrag mit den Fürsten anzunehmen oder zu verwerfen.
8) Diese Fürsten bezw. Gesandten nennt fast alle die Augs-
burger Chronik ; wir ergänzen ihre Liste nur durch Burggraf Frie-
drich oder dessen Gesandte und durch die Vermuthung, dass Gf.
Ulrich von Wirtemberg im Auftrage seines Vaters erschien , da
Burggraf Friedrich und Gf. Eberhard die Heidelberger Stallung
neben 4 andern Fürsten, die die Augsburger Chronik als anwesend
nennt, besiegelten.
4) S. Augsburger Chronik ed. Frensdorff St.-Chr. 4, 74.
Fortgang d. Verhh. mich Ankunft d. Königs. 125
Man sieht, ein wie wesentlicher Faktor doch das
persönliche Erscheinen des Königs ist. Die Beschlüsse,
die man vor einigen Tagen, als der König nicht erschien,
gefasst hatte, wurden jetzt nicht weiter beachtet, und
statt am 16. August trat man nun sofort in die Verhand-
lungen ein. Dass diese einige Zeit in Anspruch nahmen,
kann nicht verwundern ; denn selbst wenn es keine Schwie-
rigkeiten mehr auszugleichen gegeben hätte, giengen doch
gewiss einige Tage damit verloren, dass man warten
musste, bis Fürsten und Städtegesandte sich vollzählig in
Heidelberg oder Speier einfanden. Das hatte wesentlich
der König durch seine Unpünktlichkeit verschuldet.
Aus den Tagen der Verhandlungen haben wir ein
deutliches Symptom friedlicher Stimmung in dem am
19. Juli zwischen dem Pfalzgrafen und der Stadt Speier
geschlossenen Vergleich. Trotzdem aber zogen sich die
Verhandlungen noch länger hin , als durch rein äusser-
liche Umstände zu erklären ist: es scheint doch nicht
alles ganz glatt abgegangen zu sein. Die Heidelberger
Stallung, die den Abschluss der Verhandlungen bildet,
ist, soviel man sieht, erst am 25. Juli vereinbart l und
dann unterm Datum des folgenden Tages urkundlich aus-
gefertigt worden. Um welche Fragen die Verhandlungen
sich drehten, lässt sich nicht im einzelnen genau bestim-
men, da weder Instruktionen für den Tag noch auch
Gesandtschaftsberichte über seinen Verlauf erhalten sind.
Aus den schliesslich ausgestellten Urkunden aber erkennt
man deutlich, dass ein Punkt ganz besondere Schwierig-
keiten machte, die Frage der Bürgeraufiiahme nämlich.
') Wenzel bestätigt am ■_'■">. Juli die Stallung und beurkundet
das mündliche Abkommen mit den Städtegesandten, betr. die
Bürgeraufnahme, s. Uta. 1 or. 244 und 245. l>a-^ die Stellung
(ibid. nr. 246) ersl vom _'•',. Juli datiri i<t. hat wohl darin .-.-inen
Grund, ila<> die Pursten erst, nachdem jenes mündliche Vorsprechen
beurkunde! war, endgiltig <li" Stallung annahmen.
126 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
Es wird darauf im Laufe der folgenden Betrachtung,
die sich mit den Bestimmungen der Stallung und ihrem
Verhältniss zu früheren Verträgen und Entwürfen be-
schäftigen soll, noch zurückzukommen sein.
Die Heidelberger Stallung vom 20. Juli 1384 ist, wie
sie Weizsäcker sehr richtig betitelt hat, ein Landfrie-
densvertrag zwischen der im Herrenbunde organisirten
Fürstenpartei einerseits und dem Städtebunde andererseits.
Abgesehen von dem einen Artikel , der die Bürgerauf-
nahme betrifft, und abgesehen davon, dass den Mitglie-
dern der Vereinigung, Fürsten und Herren sowohl wie
Städten , ihre Freiheiten etc. gewährleistet werden , ist
der Inhalt der Stallung streng auf solche Bestimmungen
beschränkt, die sich auf Wahrung des Landfriedens und
damit unmittelbar zusammenhängende Massregeln beziehen.
Die beiden Vertragsschliessenden Parteien verpflichten
sich zu gegenseitiger Hilfeleistung, aber nur für solche
Fälle , in denen eine Verletzung des Landfriedens im
engeren Sinne , d. h. eine widerrechtliche Schädigung
durch Mord, Raub , Brand oder unrechtmässiges Fehde-
ansagen stattgefunden hat. Der Landfriedensschutz gilt,
wie üblich, erstens den Mitgliedern des Landfriedens selbst
und ihren Unterthanen 1 und zweitens den Reisenden. Ist
Jemand, der einer der beiden Parteien angehört, in der
angegebenen Weise geschädigt, so haben die Mitglieder
der Stallung2 zunächst auf frischer That Hilfe zu leisten;
5J Genauer : denen, [die ihnen zu versprechen stehen. Ein ganz
gleichwertiger moderner Ausdruck lässt sich kaum finden.
2) Die Stallung spricht nur von den Mitgliedern der andern
Partei; die Mitglieder der eignen Partei waren schon durch den
Städtebund bezw. durch den Herrenbund zur Hilfe verpflichtet.
Inhalt u. Charakter d. Heidelb. Stallung. 127
genügt das nicht, so hat der betreffende nächstbetheiligte
Fürst ', bezw. der Herr oder die Stadt, auf fürstliche Treue
und Ehre bezw. auf Eid zu erkennen, ob ein Fall von
Landfriedensbruch vorliegt, und hat die Sache eventuell
an seinen Bund zu bringen, worauf dann Hilfemahnung und
Hilfeleistung in näher vorgeschriebener Weise von Bund
zu Bund erfolgt 2. Sind Gewalttätigkeiten der bezeich-
neten Art 3 auf der Strasse gegen Kaufleute , Fremde,
Landfahrer, Pilgrimme oder andere geistliche oder welt-
liche Leute zu Wasser oder zu Lande geschehen, so
liegt die Verpflichtung zum sofortigen Einschreiten auf
frischer That und zu eventueller Mahnung um Bundes-
hilfe denjenigen Fürsten , Herren oder Städten ob , in
deren Gebiet oder in deren Nähe die That verübt ist,
bezw. derjenigen Partei, die vom Geschädigten zuerst um
Hilfe angerufen wird. Die Hilfsleistung geschieht dann
in genau derselben Weise, wie wenn Mitglieder der
Stallung selbst oder deren Unterthanen betroffen sind *.
— In einem besonderen Artikel5 wird der Begriff des
Raubes gegen den der berechtigten Pfändung abgegrenzt:
es ist gestattet, wegen verbriefter Schulden und unleug-
barer Gülten (Zinsen, Renten) zu pfänden; doch muss
man mit dem Pfand nach Pfandrecht verfahren. — Be-
') D. h. derjenige, an den der Geschädigte seine Klage zu
bringen hatte, bezw. derjenige, der selbst geschädigt war. Die
Fassung der städtischen Ausfertigung ist hier sehr ungeschickt, so
dass es nahe liegt, zu interpretiren. ein Fürst oder Herr solle nur
dann erkennen, ob Landfriedensbruch vorliege, und nur dann um
Hilfe mahnen, wenn er selbst geschädigt sei; man hat vor den
Worten „oder ob es ainen" (Rta. 1, 441, 1) sich einige Worte zu
ergänzen, wie etwa „geschehe das also". Die fürstliche Ausfertigung
\<i klarer.
2) S. art. 1-3 der Stallung.
3) Wegen der Interpretation s. weiter unten pag. 136 Anna.
*) S. art. 8 der Stallung.
■'') S. art. 7 ebendort.
128 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
Stimmungen , welche bei der Hilfsleistung und den von
Landfriedens wegen entstehenden Fehden zu beobachten
sind , darunter auch solche , welche die Sicherung des
Eigenthums , speciell des Klerus, bei Kriegszügen be-
treffen, bilden den übrigen Inhalt der Urkunde.
Dieselbe ist also in der That ein reiner Landfriedens-
vertrag, und dieser Charakter wird ihr auch durch die
beiden schon erwähnten Artikel nicht genommen. Dass
alle Mitglieder bei ihren Herrschaften und Freiheiten
verbleiben sollen, ist eine Bestimmung von solcher All-
gemeinheit, dass sie für die Praxis nur eine sehr geringe
Bedeutung hatte, und sie kehrt fast formelhaft in Ur-
kunden dieser Art (auch in Landfrieden) wieder, häufig
in der etwas andern Gestalt , dass der betreffende Ver-
trag den Mitgliedern an ihren Freiheiten etc. unschädlich
sein solle. Auch mit dem Artikel, der die Bürgerauf-
nahme, oder genauer die Aufnahme von Unterthanen der
andern Partei zu Mitgliedern des Bundes oder zu Bürgern,
sowie die Aufnahme von Pfahlbürgern betraf, gieng man
kaum über den herkömmlichen Inhalt der Landfriedens-
gesetzgebung hinaus; denn die Behandlung der Pfahl-
bürgerfrage war mit dieser Gesetzgebung schon seit langer
Zeit auf das engste verschmolzen.
Ist die Heidelberger Stallung somit fraglos als ein
Landfriedensvertrag zu bezeichnen, so unterscheidet sie
sich von den Landfriedensprojekten des Königs und der
Fürsten doch durch den sehr wesentlichen Umstand, dass
die Städte als Bund diesen Vertrag abschliessen und aus-
drücklich ihren Bund dabei ausnehmen, wie andererseits
die Fürsten den ihrigen. Die praktische Bedeutung
dieses Unterschiedes liegt auf der Hand. Wären die
Städte genöthigt wordeD, einem Landfrieden beizutreten,
in dem es keine Ausnehmung zu Gunsten ihres Bundes
gab, so hätten sie , sobald ein Fürst erklärte, von einer
Stadt durch Raub , Mord . Brand oder unrecht Wider-
Inhalt u. Charakter d. Heidelb. Stallutig. 129
sagen geschädigt zu sein, und sobald dann der Herren-
bund eine Mahnung ergehen Hess, gegen die verbündete
Stadt Hilfe leisten müssen. Jetzt aber konnten sie stet-
erklären, dass sie durch die Stallung zu nichts verpflichtet
seien, was ihren Bundesverpflichtungen widerstreite, und
sie konnten sogar ohne Verletzung des Landfriedensver-
trages eine Stadt, gegen die die Fürsten Hilfe begehrten,
unterstützen, falls dieselbe leugnete, sich eines Landfrie-
densbruches schuldig gemacht zu haben. Welches Ge-
wicht die Städte selbst auf diesen Punkt legten , wissen
wir aus den früheren Verhandlungen. Von Anfang an
witr ja ihre hauptsächlichste und für sie ganz undiskutiv-
bare Forderung die gewesen, es müsse ihnen gestattet
sein, im Landfrieden ihren Städtebund auszunehmen.
Diese Forderung hatten sie also in der Heidelberger
Stallung durchgesetzt, ja noch mehr als das: denn dass
sie nicht einzeln in einen Landfrieden eintreten mussten.
sondern ihn als Bund mit den Fürsten vereinbarten, war
natürlich noch mehr im Sinne ihrer Bundespolitik.
In welchem Masse die Fassung der Urkunde vom
26. Juli den Wünschen der Städte entsprach, sieht man
recht deutlich, wenn man einen neu aufgefundenen Ent-
wurf (denselben, der. wie wir oben schon erwähnten1,
vermuthlich der Mai-Juni- Versammlung zu Speier-Heidel-
berg vorlag und dort als Grundlage weiterer Verhand-
lungen acceptirt wurde) zum Vergleich heranzieht . und
wenn man dann weiter auch auf die bei Ausarbeitung
dieses Entwurfes benutzten Vorlagen zurückgeht. Man
hat bisher, wenn ich nicht irre, ganz übersehen, dass
/wischen der Heidelberger Stallung und der Ehinger
Einigung von 1382 ein gewisses Verwandtschaftsverhält-
niss besteht. Mit dieser Letztgenannten Urkunde wird
') S. pag. 77. Den Entwurf s. Beilagen ar. 8.
Qnldde, Schwäbisch-Rheinischer Städtebund 1384. ;|
130 KaP- 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
zunächst unser Entwurf, dann mit diesem Entwurf die
Ausfertigung der Stallung zu vergleichen sein.
Dass die Ehinger Einigung ! als Vorlage des Ent-
wurfes zu betrachten ist. kann wohl mit voller Bestimmt-
heit ausgesprochen werden. Jener Einigung waren rl i • ■
Schwäbischen Reichsstädte nicht eine jede einzeln für
sich . sondern als Mitglieder des Schwäbischen Städte-
bundes . als geschlossene Gesammtheit 2 beigetreten, und
dem ganz entsprechend ist auch die in unserm Entwürfe
den beiden Städtebünden zugewiesene Stellung. Ferner
sind die wichtigsten und grundlegenden Artikel, in denen
der auf Wahrung des Landfriedens gerichtete Zweck des
Vertrages ausgesprochen ist und in denen auch die be-
hufs Erreichung dieses Zweckes nothwendigen Exekutiv-
vorschriften enthalten sind, in der Hauptsache ganz die-
selben hier und dort. Der Wortlaut freilich ist vielfach
abweichend (obschon auch er unverkennbare Aehnlich-
keiten zeigt), und auch sachliche Verschiedenheiten sind
') Dieselbe irt gedruckt : erstens in der für die Städte be-
stimmten Ausfertigung Gl. Eberhards von Wirfcemberg und der
Gesellschaften bei Datt vol. rer. Germ. 1 cap. 7 pag. 44 ff., Lünig
Teutsches Reiehsarchiv 7 , 4 (part. spec. cont. 1. Forts. 2, lj pag.
23 ff. nr. 13, Duniont Corps univ. 2, 1, 168 ff., Sattler "Würtenberg
unter d. Grafen 2. Beil. 207 ff. nr. 171; zweitens in der für Gf.
Eberhard und die Gesellschaften bestimmten Ausfertigung Hzg.
Leopold's bei Sattler 1. c. 221 ff. nr. 172; drittens in der für Gf.
E. u. d. Gesellsch. bestimmten Ausfertigung des Städtebundes (nicht
wörtlich aber in ausführlichem Auszug) bei Steinhofer Neue "Würten-
bergische Chronik 2 , 434 — 442. Wegen der Handschriften vgl.
Vischer (Forsch. 2) Regest nr. 174. Ich citire im folgenden nach
Lünig.
2) Eine ausdrückliche Ausnehmung ihres Bundes scheinen sie
nicht hinzugefügt zu haben, wenn Steinhofer's Auszug liier genau
ist; dieselbe verstand sich, da sie als Bund den Vertrag eingi engen,
wohl schon von selbst. Ausgenommen wurden von ihnen König
und Reich, die Fürsten und Herren, mit denen sie in Verträgen
standen und die Rheinischen Städte.
Städtischer Entwurf z. Stauung (Beil. nr. 8). 131
nicht wenige vorhanden. Dadurch darf man sich aber
nicht irre machen lassen; das entscheidende für die Be-
nrth eilung des Abhängigkeitsverhältnisses ist, dass neben
vielen Einzelheiten gerade die Grundzüge durchaus über-
einstimmen.
Das ist für die Tendenz des Entwurfes schon charak-
teristisch ; denn die Ehinger Einigung , der ausser den
Schwäbischen Städten noch Herzog Leopold von Oester-
reich und als dritte Partei Graf Eberhard von Wirteni-
berg und die Rittergesellschaften angehörten, war unter
dem Druck ganz besonderer Verhältnisse abgeschlossen
worden. Ein von den Städten glücklich geführter Krieg
gegen die Rittergesellschaften und vermuthlich auch gegen
den Grafen von Wirtemberg 1 war vorangegangen, und
auch Herzog Leopold war damals ruhebedürftig 2. Dem
entsprechend war dieser Vertrag für die städtischen In-
teressen durchaus nicht ungünstig, viel günstiger jeden-
falls als alle die Vorschläge zu einem allgemeinen Land-
frieden, die den Städten während dieser Jahre seifen-
des Königs und der Fürsten waren unterbreitet worden.
Charakteristisch für unsern Entwurf ist aber nicht nur
das übereinstimmende, sondern — wenigstens zum Theil —
auch das abweichende, das man bei Vergleichung mit
der Ehinger Einigung bemerkt. Manches musste freilich
ja schon deshalb geändert werden, weil die unterhandeln-
den Parteien 1384 andere waren als die Paciscenten von
1382; auch manche gleichgiltige und bedeutungslose Ab-
weichungen wären zu verzeichnen; aber nach zwei Rich-
tungen hin ist doch eine Tendenz in der Bearbeitung zu
erkennen. Erstens ist alles ausgeschieden, was über
1) Vgl. »her ' 1 i'-s.-n Krieg meinen Aufsatz in der Westdeutschen
Zeitschrift •_' . :!44— :548: wegen der Betheiligung des Grafen von
Wirtemberg s. dort im besondern pag. ■">!•"> Anm. 3.
2) S. Lindner Gesch. 1. 153.
132 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
den Zweck der Landfriedenswahrung und über die be-
züglichen Ausführungsmassregeln irgendwie hinausgeht.
So sind die Bestimmungen über den Austrag von Streitig-
keiten l fortgefallen, nnd so ist das Verbot, Feinde der
Verbündeten zn beherbergen und zu unterstützen, in der
Weise geändert, dass nur die des Landfriedensbruchs
schuldigen Feinde davon getroffen werden 2. Zweitens
sind die vom städtischen Standpunkt aus wenig erwünsch-
ten Artikel beseitigt, die das Recht zur Bürgeraufnahme
gewissen Einschränkungen unterwarfen3. Diese Aende-
rungen und Kürzungen sind gewiss in hohem Grade
beachtenswerth ; sie zeigen das Bestreben, die Verpflich-
tungen des Vertrages auf ein möglichst geringes Mass
herabzusetzen und alles fernzuhalten, was den städtischen
Interessen zuwiderlief.
Andererseits sind auch gewisse Artikel hinzugekom-
men, die der Ehinger Einigung fehlten, nämlich die
Artikel (5. 9. 11 des Entwurfes (art. 6. 9. 12 der Aus-
fertigung). Diese sind vermuthlich aus Landfriedens-
vorschlägen übernommen, die im Frühjahr 1382 zwischen
den Rheinischen Fürsten und Rheinischen Städten dis-
kutirt wurden. Die Artikel 6 und 11 des Entwurfes
weisen uns ganz unverkennbar auf den sogenannten
Weseler Landfrieden der Rheinischen Kurfürsten vom
9. März 1382 zurück4, art. 9 erinnert lebhaft an eine
]) S. den Druck der Einigung bei Lünig 1. c. p. 25b— 27a.
-') S. art. 10 des Entwurfes und der Ausfertigung; die ent-
scheidenden Worte „die sie mit den vorgenanten vier stucken ir
ainem oder mer angriffen!" fehlen in der Ehinger Einigung,
s. Lünig 1. c. pag. 28b.
3) S. Lünig 1. c. pag. 27b— 28b.
4) Art. ü des Entwurfes stimmt mit art. 14 des Weseler
Landfriedens (Rta. 1 nr. 191) zum Theil auch dem Wortlaut nach
überein, hat aber einen Zusatz erhalten, zu dem man art. 12 des
Weseler Landfriedens vergleichen mag. — Art. 11 des Entwurfes
(art. 12 der Stallung) entspricht inhaltlich den beiden art. 1(J und
Städtischer Entwurf z. Stallung (Beil. nr. 8). 133
Vorschrift der Rheinischen Städtebundsurkunde l. Es mag
dahingestellt bleiben, ob diese drei Artikel direkt ans
dem Weseler Landfrieden bezw. dem Rheinischen Städte-
bnncl in unsern Entwurf aufgenommen sind; oder ob als
Zwischenglied , wie oben angedeutet wurde , ein Land-
friedensentwurf aus dem Frühjahr 1382 anzunehmen
ist2; jedenfalls aber sind diese Artikel nicht wie das
art. 17 des Weseler Landfriedens; vgl. auch Nürnberger Herrenbund
von 1383 März 11 Rta. 1 nr. 205 art. 22 und 2:'..
') S. den Druck der Bundesurkunde bei Lehmann Speyr.
Chr. ed. Fuchs pag. 74-V* c. med. Die Vorschrift geht dort dahin, dass
es überhaupt verboten ist. in gemeinschaftlichen Kriegen ohne "Wissen
und Willen der Bundesgenossen Frieden zu schliessen. Die gleiche
Bestimmung wurde dann in das Bündniss der beiden Städtebünde
aufgenommen . und in modificirter Form . die dem art. 9 unseres
Entwurfes schon näher steht, auch in die Bündnissverträge, die der
Rheinische Städtebund mit verschiedenen Herren abschloss, s. meinen
Aufsatz in d. Westd. Zeitschr. 2, 379 f. Beil. nr. 7 art, 7 ab und
nr. 8 art. 5ab. Auch für den Rheinischen Städtebund selbst hatten
die Städteboten am 5. August 1382 eine entsprechende Modifikation
beschlossen (s. Frankf. St.-A. Kopiall), nr. 7a fol. 34b nr. 112 cop.
eh. eoaev.). die aber bei Erneuerung der Bundesurkunde keine Be-
rücksichtigung bind. Vgl. auch Nürnberger Herrenbund Rta. 1
nr. 205 art. 15.
2) Es ist. meine ich, wenig wahrscheinlich, dass der städtische
Entwurf 1384 direkt aus dem kurfürstlichen Weseler Landfrieden
von 1382 geschöpft hätte, und es scheint mir also Veranlassung
gegeben zu sein, irgend ein Zwischenglied zu vermuthen. Am
natürlichsten ist es dann, an einen mit dem Weseler bandfrieden
ungefähr gleichzeitigen Landfriedensentwurf zu denken. Während
der eisten Monate des Jahres 1382 wurde nämlich zwischen Rhei-
nischen Kurfürsten und Rheinischen Städten unter Vermittlung des
Bischofs von Lübeck als Vertreters des Königs sehr lebhaft über
einen Landfrieden unterhandelt, und es ist kaum zu zweifeln. das>
damals den Städten ein neuer Entwurf vorgelegl wurde, der sich
zwar im allgemeinen wohl an den Entwurf des Frankfurter Reichs-
tages vom Sept. 1381 anschloss, aber diesen doch nicht einfach
wiederholte. Dieser Entwurf darf zwar mit dem Weseler Land-
frieden nicht Ldentificirl werden, hatte aber doch vermuthlich vieles
134 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
Gerippe des Entwurfs Schwäbischen, sondern Rheinischen
Ursprungs.
Von ihnen sind art. 9 und 11 politisch farblos; jener
verbietet beiden Parteien, bei Kriegen, die um des Land-
friedens willen zu führen sind, ohne Rücksicht auf ein-
ander Frieden zu schliessen; dieser gibt für die Krieg-
führung gewisse Bestimmungen zu Gunsten der Kirchen
und Klöster. Dem art. 6 dagegen wird eine gewisse
politische Tendenz kaum abzusprechen sein. Es wurde
durch ihn nämlich für den Fall, dass Landfriedensbruch
aus einem Schloss oder aus einer Stadt verübt wurde,
dem etwaigen Pfandherrn oder Lehnsherrn, sowie auch
jedem, der Oeffnungsrecht dort besass, sofern er Mitglied
des Landfriedens war, die Möglichkeit gegeben, den Ein-
tritt der Landfriedensexekution und die damit drohende
Zerstörung dadurch abzuwenden, dass er selbst die Sache
zu ordnen unternahm, Schadensersatz leistete und Sicher-
heit dafür gab, dass ferner kein Landfriedensbruch aus
dem Schloss resp. der Stadt verübt werden werde. Man
wird kaum irre gehen , wenn man annimmt , dass diese
Bestimmung vornehmlich im Interesse der Fürsten und
niit ihm gemein. Auch eine Bestimmung, die dem art. 9 unseres
Entwurfes und der verwandten Vorschrift des Rheinischen Städte-
bundes entsprach, kann er sehr wohl enthalten haben. Sie kommt
häufig in Verträgen jener Zeit vor; der Landfriede z. B. . der im
März 1383 den Städten vorgelegt wurde und dann als Nürnberger
Herrenbund ins Leben trat, hat einen sehr ähnlichen Artikel auf-
genommen (s. vorige Anm.) , und zwar in einer Fassung , die mit
der ursprünglichen des Rheinischen Städtebundes näher verwandt
ist als mit den späteren Modifikationen (s. vorige Anm.) und als mit
dem art. 9 unseres Entwurfes. — Natürlich bleibt die Verwandt-
schaft unseres Entwurfes mit dem unbekannten Entwurf vom Fi üh-
jahr 1382 eine sehr unsichere Vermuthung, die ich nur nicht zurück-
halten wollte, weil sie vielleicht doch künftiger Forschung einen
richtigen Weg weist. Ueber die Verhandlungen von 1382 vgl.
meinen Aufsatz 1. c. pag. 356 f. und künftig Ebrard's Untersuchung.
Städtischer Entwurf z. Stallung (Beil. nr. 8). 135
Herren lag; doch war sie auch vom städtischen Stand-
punkt aus betrachtet ziemlich unverfänglich, und jeden-
falls ist sie die einzige Spur von besonderer Rücksicht-
nahme auf das Interesse der Fürsten und Herren in
unserm Entwürfe. Im übrigen hat dieser eine ganz aus-
gesprochen städtische Färbung, und zwar wird man ihn
speciell den Schwäbischen Städten zuschreiben dürfen.
Für Entstehung unseres Entwurfes im Kreise der
Schwäbischen Städte spricht die, wie wir sahen, durchaus
Schwäbische Grundlage derselben , ausserdem aber auch
die Wahl des in den Verträgen der Schwäbischen Städte
besonders häufig wiederkehrenden Georgientages zur Be-
stimmung des Ablauftermines l. Nur einzelne ziemlich
nebensächliche Bestimmungen sind aus Rheinländischen
Quellen abgeleitet 2. Ob man nun einen unbekannten
rein Schwäbischen Entwurf, dem diese Bestimmungen
noch fehlten , und Ueberarbeitung desselben seitens der
Rheinischen Städte anzunehmen hat, oder ob der Schwä-
bische Verfasser selbst auf Grund früherer Verhandlungen
diese Bestimmungen seinem Entwurf schon einverleibte,
ehe derselbe den Rheinischen Städten mitgetheilt wurde,
das wird sich kaum entscheiden lassen und ist auch relativ
') Vgl. erste Anm. zu dem Entwurf Beilagen nr. 8.
2) Eine Ueberarbeitnnu- nach Rheinischem Muster scheint auch
bei art. 7 vorzuliegen; derselbe entspricht /.war inhaltlich einem
Passus der Ehinger Einigung Lünig 1. c. 27^ circa med., ist aber
in der Form doch abweichend. In der Ehinger Einigung heisst
es in Anknüpfung an die Bestimmungen über Schutz, des Besitzes
(der Gewere), dass doch verbriefte Schulden, unleugbare Gülten etc.
und die daraus erwachsenen [{echte ausgenommen sein sollen. In
unserem Entwurf heisst es. dass, wenn wegen dieser verbrieften
Schulden jemand angreift, das nicht Rauh heissen soll, doch, dass
er mit dem Pfand nach Pfandrecht zu verfahren hat. Diese Fassung
erinnert entschieden an den Entwurf vom Frankfurter Reichstage im
Sept. I:i81 Uta. 1 nr. ist) art. i(ja( auch an den Gegenentwurf der Rhei
aischen Studie [wohl vom Frühjahr 1382?! Uta. 1 nr. 181 art, 14.
136 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
gleichgiltig. Docli mag wenigstens noch darauf hin-
gewiesen werden, dass der Entwurf keineswegs aus
einem Gusse ist, vielmehr sehr deutliche Spuren der
Flickarbeit aufweist '.
') Am deutlichsten liegt das zu Tage bei art. 8, der dadurch,
dass art. 7 nachträglieh eingeschoben oder wenigstens verändert
ist, bei wörtlich genauer Interpretation einen ganz verkehrten Sinn
erhalten hat. Es heisst nämlich in diesem art. 8, die Mitglieder beider
Parteien seien zum Eingreifen verpflichtet, wenn „solcher Angriff"
auf den Strassen an Gästen (d. h. Fremden), Kaufleuten etc. ge-
schehe. Man hat nun zu fragen, welche Art von Angriffen hier
gemeint ist und darauf ist. wenn man sich genau an den Wort-
laut hält, nur eine Antwort möglich. Es gebt nämlich art. 7 un-
mittelbar vorher, der es gestattet, um unleugbarer Schulden wegen
anzugreifen (vgl. vorige Anm.). Setzt man voraus, dass der Text
des Entwurfes ordentlich redigirt ist, so muss man die in art. 8
erwähnten Angriffe aus art. 7 interpretiren, und art. 8 würde folg-
lich den Sinn haben, dass die in art, 7 aufgestellte Regel, wonach
berechtigte Pfändung im allgemeinen erlaubt ist, doch zu Gunsten
aller reisenden Kaufleute etc. eine Ausnahme erleidet. Trotzdem
diese Interpretation dem strengen Wortlaut nach die einzig zu-
lässige ist, kann sie doch nicht richtig sein: denn es ergäbe sich
sonst folgendes Verhältniss. Unser Entwurf (und ebenso auch die
Ausfertigung der Stallung) würde die eigentlichen Landfriedens-
vergehen (Mord, Raub, Brand und unrecht Widersagen) nur ahnden
wollen, wenn sie gegen Mitglieder der Stallung, nicht aber, wenn
sie gegen Reisende verübt würden, gestattete dagegen die Pfändung
gegen Mitglieder, verböte sie gegen Reisende. Ich glaube, man
wird das als allen Landfriedensgewohnheiten widerstreitend und
einfach unmöglich bezeichnen dürfen. Zieht man nun den ent-
sprechenden Artikel der Ehinger Einigung zum Vergleich herbei,
so sieht man, dass wirklich etwas anderes gemeint ist; denn da
heisst es (Lünig 1. c. 25a ex. — 25b in.): „War aber, daß solich iniall
und angrif m i t mort m i t p r a n t m i t r o p o d e r m i t u n-
rechtem widersagen — beschehen — an bilgrin an gesten an
lantfarern oder an kof Inten" . In unserem Entwurf und in der Stallung
selbst soll der Artikel ganz gewiss auch diesen Sinn haben; und
man braucht auch wirklich nur art, 7 auszuscheiden oder ihm eine
Fassung zu geben, wie sie der betreffende Passus in der Ehinger
Einigung hat (vergl. vorige Anmerkung) . so ist gar keine andere
Verhältniss d. Entwurf- z. Ausfertigung. 1:>7
An diesen Entwurf nun, der wie gesagt durchweg
vom städtischen Interesse dictirt ist und höchstens in
einer nicht sehr wichtigen Bestimmung Rücksichtnahme
auf specifisch fürstliche Wünsche verräth, schliesst sich
die Ausfertigung der Heidelberger Stallung in ganz auf-
fallender Weise, zum grössten Theil sogar dem Wort-
laut nach, an. Die Uebereinstimmung ist eine so grosse,
dass eben daraus sich die Berechtigung ergibt, diesen
Entwurf mit jenen Artikeln zu identificiren, die, wie wir
aus der Aufzeichnung vom 10., 11. oder 12. Juli erfuhren,
um Pfingsten zu Heidelberg verabredet, d. h. wohl:
seitens beider Parteien als Grundlage weiterer Verhand-
lungen angenommen waren l.
Die sachlich erheblichen Abweichungen beschränken
sich, so viel ich sehe, auf vier Punkte. Erstens ist die
Dauer, die nach dem Entwurf 1 oder 2 Jahre betragen
sollte, auf fast 4 Jahre ausgedehnt. Da das ganze Land-
friedensprojekt von den Fürsten betrieben wurde und
den Städten wenig sympathisch war, haben wir darin
wohl ein von den letzteren bewilligtes Zugeständniss zu
sehen. Dafür aber stellten sie, scheint es. eine Gegen-
forderung, die ihnen auch bewilligt wurde. Es ist näm-
lich — und darin besteht die zweite Abweichung — die
Zahl der Spiesse, die die beiden Parteien für Verfolgung
Interpretation möglich: denn dann sind die einzigen „Angriffe",
von denen vorher die Rede ist, die Angriffe mit Raub, Mit.!
Brand und unrechtem Widersagen. — Als nachträglich eingefugl
gibl sich auch art. ''> zu erkennen. Freilich ist der Sinn hier roll-
kommen verständlich und keiner Missdeutung ausgesetzt, aber in
redaktioneller Beziehung passt der Eingang des Artikels doch in
di.' Heidelberger Stallung kaum hinein, während er in dem ent-
sprechenden art. 11 <!«•- Weseler Landfriedens (vgl. pag. 132 Anm. 4)
.int das genauest.' mit den vorhergehenden Artikeln 10—13 zu
jammenhängt.
') S. pag. 1 19 Anm. I
138 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
von Landfriedensbrechern ins Feld zu schicken haben, auf
die Hälfte herabgesetzt1; die Summe materieller Opfer,
die der Landfrieden verlangt , ist also um die Hälfte
geringer. Drittens hat jener Artikel, der die Wahrung
der beiderseitigen Rechte betrifft, eine veränderte Fassung
erhalten , so dass neben den Freiheiten und guten Ge-
wohnheiten statt der Briefe und Rechte vielmehr die
Herrschaften, Länder, Leute und Gerichte namhaft ge-
macht, die realen Besitzthümer also stärker hervorge-
hoben werden 2.
Viertens endlich tritt in der Stallung ein ganz neuer
Artikel3 auf. Schon auf der Maiversammlung hatten
die Fürsten verlangt, die Städte sollten keine fürst-
lichen Städte und Dörfer in ihren Bund als Mitglieder
aufnehmen dürfen, und die Städte schienen schon da-
mals bereit, in dieser Frage nachzugeben4. In art. 13
der Stallung findet man nun in der That für beide Par-
teien eine derartige Vereinbarung, verbunden mit dem Ver-
bot, solche Städte und Dörfer zu Bürgern aufzunehmen
und verbunden auch mit dem Verbot der Aufnahme von
Pfahlbürgern, wogegen die Aufnahme einzelner Personen
zu Bürgern beiden Parteien gestattet wurde. Diese Be-
stimmungen enthalten unbestreitbar Konzessionen der
Städte, deren Interessen im allgemeinen jede Beschrän-
kung des Rechts der Bürgeraufnahme zuwiderlief; aber
man muss sich auch hüten, die Bedeutung dieser Kon-
zessionen zu hoch anzuschlagen. Die Tendenz, Städte und
Dörfer, die nicht reichsunmittelbar waren, als Mitglieder
aufzunehmen, lag dem Städtebund, so viel wir wissen,
ganz fern, er wurde also insofern durch das entgegen-
') S. art. 2 und 3 des Entwurfes und der Ausfertigung.
') S. art. 12 des Entwurfes, art. 14 der Ausfertigung; vgl.
auch Beilagen nr. 9 art. 1 und nr. 10 art. 1.
3) Art. 13; vgl. Beilagen nr. 9 art. 2 und nr. 10 art. 2.
4) S. Beilagen nr. 4.
Verhältniss d. Entwurfs z. Ausfertigung. 139
stehende Verbot der Stallung auch nicht getroffen; nur
für die Verbindung mit den Schweizer Eidgenossen, über
die schon im Frühjahre 1384 verhandelt war. hatte das-
selbe eine gewisse Bedeutung, da der Herzog von Oester-
reich die Waldstädte als seine Unterthanen betrachtete.
Durch das Verbot, ganze Ortschaften ins Bürgerrecht
aufzunehmen, wollte die Stallung für die Dauer des Ver-
trages nur den territorialen status quo erhalten . was
gewiss nicht unbillig war, and mehr verlangte sie auch für
das Pfahlbürgerthum nicht. Es ist zu beachten, dass das
Verbot, während der vier Jahre, so lange die Stallung'
dauerte, keine Pfahlbürger neu aufzunehmen, von
einer Aufhebung des bestehenden Pfahlbürgerthums
grundverschieden ist. Das Institut als solches, obschon
durch die Reichsgesetzgebung verpönt, wurde durch die
Stallung nicht angetastet, nur seine weitere Ausdehnung
für einige Jahre gehindert.
Es kann auch keine Frage sein, dass die Zugeständ-
nisse der Städte, die wir soeben bei Vergleichung der
Ausfertigung mit dem Entwürfe kennen lernten, keines-
wegs alle Forderungen erfüllten, die die Fürsten auch
noch im letzten Stadium der Verhandlungen erhoben
hatten.
Es ist hier der Ort, noch zwei Aufzeichnungen
(nr. 9 und nr. 10 der Beilagen) heranzuziehen, welche,
wenn ich nicht irre, im Jahre 1384 nicht sehr lange vor
Abschluss der Heidelberger Stallung entstanden sind, and
welche, wenn diese Ansicht richtig ist, uns wenigstens
über einen Theil der fürstlichen Forderungen Aufschluss
geben. Wir müssen da noch einmal, zum letztenmal, in
die Erörterung einer verwickelten Datirungsfrage ein-
treten, und zwar — was gleich im voraus betont werden
mag — ohne zu einem so bestimmten und gesicherten
Resultat wie in allen andern Fällen gelangen zu können.
Der Gang dieser Erörterung wird der sein, dass wir zu-
140 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
nächst das Verhältniss der beiden Aufzeichnungen unter
einander zu bestimmen suchen , dann eine sich fast un-
willkürlich aufdrängende aber doch wohl zu verwerfende
Datirungs-Hypothese prüfen, dann die Gründe betrachten,
die uns veranlassen, die beiden Stücke mit der Vorge-
schichte der Heidelberger Stallung in Beziehung zu brin-
gen, und endlich es unternehmen , ihnen in dieser Vor-
geschichte einen bestimmten Platz anzuweisen.
Dass die beiden Aufzeichnungen trotz mannigfacher Ver-
schiedenheiten in einem sehr nahen Verwandtschaftsverhält-
niss zu einander stehen, ergibt sich schon bei einer flüchtigen
Vergleichung und wird bei genauerem Studium lediglich be-
stätigt. Sie haben , was in erster Linie zu betonen ist, in
der Hauptsache ganz gleichen Inhalt, enthalten nämlich beide
Vorschläge zu einem Vertrage, an dem sowohl Herren wie
Städte betheiligt sind , und zwar Vorschläge , die offenbar
nicht den ganzen Inhalt des Vertrages angehen, sondern sich
durchaus auf 2 Fragen beschränken : erstens Wahrung de>
Besitzstandes, der „Gewere", worin sich eine jede Partei be-
findet , und zweitens Regelung des Rechtes der Freizügigkeit
oder der Bürgeraufnahme. Die Vorschläge weichen im ein-
zelnen freilich vielfach von einander ab. So werden zur Aus-
führung des in art. 1 aufgestellten Grundsatzes, dass jeder
Theil bei seiner „Gewere" bleibe, in nr. 9 ganz andere Mass-
regeln vorgeschlagen als in nr. 10; so sind auch die Be-
stimmungen , die für die Bürgeraufnahme gelten sollen, in
nr. 9 zum Theil wesentlich von denen in nr. 10 verschieden.
Aber daneben stehen doch auch im einzelnen höchst beachtens-
werthe Uebereinstimmungen : ganze Absätze lauten wörtlich
oder fast wörtlich in beiden Aufzeichnungen gleich.
Aus dem nahen Verwandtschaftsverhältniss beider Schrift-
stücke wird man geneigt sein, sofort auf ungefähre Gleich-
zeitigkeit zu schliessen. Und obschon man mit einem solchen
Sehluss im allgemeinen sehr vorsichtig sein muss, wird er hier
doch, glaube ich, gerechtfertigt sein. — Es ist ja freilich
nichts seltenes, dass man auf irgend welche Vorschläge später
bei anderer Gelegenheit wieder zurückkam und dass also
Datirung d. 2 Aufzeichnungen Beil. m\ 9 u. 10. 141
zwei zeitlich weit auseinanderliegende Aufzeichnungen oder
Entwürfe in gi'ossen Abschnitten sogar wörtlich überein-
stimmen. In unserem Falle ist aber zu beachten , dass die
beiden Schriftstücke keine annähernd vollständigen Vertrags-
entwürfe sind, vielmehr die in ihnen enthaltenen Vorschläge
sich offenbar nur auf vereinzelte Bestimmungen des abzu-
schliessenden Vertrages und nicht auf dessen Hauptinhalt be-
ziehen. Das setzt ein ganz bestimmtes Stadium der Verhand-
lungen voraus , in welchem gerade diese beiden Fragen im
Vordergrund der Diskussion standen, nachdem man sich über
den übrigen Inhalt des Vertrages geeinigt hatte oder ehe man
den übrigen Inhalt erörtern wollte '. Solch eine Situation müsste
Veranlassung zum Entstehen der früheren der beiden Aufzeich-
nungen gegeben und sich dann noch einmal wiederholt haben:
bei dieser zweiten Gelegenheit müssten die früher entstan-
denen Vorschläge zum Theil wörtlich gleichlautend wieder
aufgenommen sein. So oft das unwahrscheinliche auch wirk-
lich ist, wird eine gesunde Kritik in einem solchen Falle
doch ungefähre Gleichzeitigkeit beider Aktenstücke anzu-
nehmen haben, vorausgesetzt, dass dabei die Abweichungen
eine ebenso ausreichende Erklärung finden wie die Ueberein-
stimmungen und dass auch sonst keinerlei Umstände dieser
Annahme widerstreiten. Nun ist das Verhältniss der beiden
Nummern unter der Voraussetzung ungefährer Gleichzeitig-
keit, wie mir scheint, ganz vortrefflich zu verstehen.
Den besten Anhalt zur Beurtheilung geben die in ihnen
enthaltenen Bestimmungen über die Berechtigung. Bürger auf-
zunehmen. Dieses Recht wird in ihnen gewissen Beschränkungen
unterworfen, die zwar in nr. i> sehr viel schärfer sind als in
nr. 10, zum Theil aber doch auch in nr. 10 wieder vor-
kommen. Nr. 9 ist also dem städtischen Interesse schroff
M Nähmt' man an. dass die in nr. U und nr. 10 den Inhalt
des abzuschliessenden Vertrages erschöpfen sollten (was sehr un-
wahrsclicinlicli i.-ti. so wird an obiger Argumentation doch nichts
geändert; denn dir sehr eigentümliche und schwerlich sich wieder
holende Situation wäre dann die da>s man einen Vertrag -'i •"■
schränkten Inhalts abschliessen wollte.
142 Kap. 4: Yerslg. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
entgegengesetzt, nr. 10 diesem sehr viel günstiger, aber doch
auch noch so gehalten, dass wir diese Vorschläge nicht auf
freie städtische Initiative zurückführen dürfen. Die beiden
Aufzeichnungen sind nur dann verständlich , wenn wir in
nr. 9 die ursprünglichen städtefeindlichen Vorschläge der
Fürsten und in nr. 10 die spätere durch Rücksicht auf die
Städte gemildei'te Umarbeitung dieser Vorschläge sehen. Wenn
wir nachher daran geben, ihren Inhalt im einzelnen für
die Kenntniss der 1384 geführten Verhandlungen zu ver-
werthen, so wird sich zeigen, dass auch die den Schutz der
„Gewere" betreffenden Vorschläge mit dieser Auffassung recht
gut im Einklang stehen. Ausserdem aber findet dieses Resultat,
wonach nr. 9 das frühere, nr. 10 das spätere Stück ist, in
einer mehr äusserlichen Thatsache eine sehr bemerkenswerthe
Bestätigung. In nr. 9 ist gleich zu Anfang von anderer
Hand eine Korrektur eingetragen, und nr. 10 hat an ent-
sprechender Stelle die betreffenden Worte im ursprünglichen
Text. — Das Verhältniss der beiden Vorlagen zu einander
dürfte damit festgestellt sein; und wir wenden uns nun der
Aufgabe zu , für beide gemeinschaftlich die Entstehungszeit
zu bestimmen.
In erster Linie ist dafür zu beachten, dass beide Aufzeich-
nungen ihrem grösseren Theil nach mit Artikeln der Ehinger
Einigung vom 9. April 1382 in sehr auffallender Weise, oft
auch im Wortlaut, übereinstimmen !. Zunächst wird nun die
Vermuthung aufsteigen, dass die beiden Stücke aus der Zeit,
da über die Ehinger Einigung verhandelt wurde , also aus
dem Anfang des Jahres 1382 stammen. Gegen diese Ver-
muthung ist aber zweierlei einzuwenden. Erstens steht das,
wie wir eben sahen , frühere der beiden Stücke , nr. 9 , der
Ehinger ^ Einigung im allgemeinen sehr viel näher als das
spätere, nr. 10 2. Setzt man nun beide Nummern in die Zeit der
Verhandlungen über die Ehinger Einigung , so ergäbe sich,
1) Vgl. die Anmerkungen zu beiden Stücken., besonders zu
nr. 9.
2) S. nr. 9 art. 1. labe. 2CC'. 2e. Der umgekehrte Fall liegt
nur bei nr. 10 art. 2 e (nr. 9 art. 2 d) vor.
Datirung d. 2 Aufzeichnungen Beil. nr. 9 u. 10. 143
dass die in nr. 9 vorliegenden Vorschläge in nr. 10 vielfach
verändert und schliesslich in den Vertrag doch meistens in
einer nr. 9 entsprechenden Form aufgenommen wären. Das
ist ja freilich an sich nicht unmöglich, ist aber, wenn man
die Bedeutung dieses Vorgangs näher ins Äuge fasst, doch
recht unwahrscheinlich. Nach dem, was sich uns vorher über das
Verhältniss der beiden Schriftstücke ergab, wäre diese Bedeutung
nämlich die, dass die Schwäbischen Städte 1382 eine Reihe
von Forderungen erhoben hätten, die fast sämmtlich zurück-
gewiesen wären. Das entspricht aber nicht dem. was wir
sonst von den Verhältnissen 1382 wissen1, entspricht auch
nicht dem Schreiben der Schwäbischen Städte an die Rheini-
schen vom 9. April 1382 2, wonach jene anscheinend mit der
Ehinger Einigung sehr zufrieden waren. Zweitens ist nichl
recht erklärlich, wie diese Aufzeichnungen in die Archive zweier
Rheinischer Städte — Strassburg und Hagenau 3 — gekommen
sein sollen, wenn sie von Verhandlungen über einen Vertrag
herrühren , an dem die Rheinischen Städte gar nicht bethei-
ligt waren. Zwar hatten diese zu Anfang des Jahres 1382
Gesandte nach Schwaben geschickt, um den Schwäbischen
Städten bei ihren Verhandlungen mit den Rittergesellschaften
zur Seite zu stehen 4, aber dass diese Gesandten die Aufzeich-
nungen mit nach Hause gebracht haben , ist doch ziemlich
unwahrscheinlich : denn die Entscheidung über Annahme oder
Ablehnung der Vorschläge zur Einigung war 1382 ja ledig-
lich Sache der Schwäbischen, nicht der Rheinischen Städte,
und diese nahmen damals überhaupt gar nicht bis zum Ab-
schluss des Vertrages an den Verhandlungen theil , sondern
ihre Gesandten kehrten schon mindestens 5 Wochen früher
') S. Vischer in d. Forsch. 2, 41; Lindner Gesch. 151; meine
Gesch. d. Rhein. Städtebunds v. 1381 pag. 25 (Westd. Zeitschr. 2, 347
2j Regest Janssen Krankt'. Reichskorr. 1. 6 nr. 11.
3j Unsere Vorlage zu nr. 10 wird wie manches andere Akten-
stück der Babel'schen Sammlung aus dem Hagenauer Archive
stammen.
4) S. meinen A.ufeatz üb. d. Rhein. Städtebund Beilagen nr. •">
art. 5.
144 Kap. 4: Vers]-, i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
wieder nach Hause zurück. Ein besonders reges Interesse
für die Details der Verhandlungen war also bei den Kheini-
schen Städten damals schwerlich vorhanden , und es wäre
mindestens überraschend, wenn sie sich damals solche Auf-
zeichnungen sollten verschafft haben. Ich gebe zu, dass die
beiden Argumente nicht völlig entscheidend sind , aber ich
glaube doch , gezeigt zu haben , dass Bedenken gegen das
Jahr 1382 obwalten, die uns auffordern müssen, zu prüfen,
ob nicht eine andere Datirung möglich ist.
Eben in der Verwandtschaft mit Artikeln in der Ehinger
Einigung wird man mit Recht einen sehr beachtenswerthen
Anlass rinden, die Einreihung der beiden Stücke zu den Ver-
handlungen des Jahres 1384 zu versuchen. Haben wir uns
doch überzeugt, dass diese Ehinger Einigung im Jahre 1384
bei Ausarbeitung des Entwurfes zur Heidelberger Stallung
als Muster diente. Dazu scheinen Amendirungsvorschläge der
Fürsten , die sich ebenfalls an diese Vorlage anlehnen , ganz
vortrefflich zu passen. Es ist dann auch erklärt, weshalb die
frühere Fassung (in nr. 9) der Ehinger Einigung näher steht
als die spätere (in nr. 10).
Man wird nun fragen , ob die Stallungsurkunde selbst
irgendwie an die beiden Aufzeichnungen erinnert. Wenigstens
ein Artikel lässt sich in der Beziehung anführen, jener schon
besprochene art. 13 nämlich, in welchem es heisst, es sei ver-
boten, ganze Städte und Dörfer der andern Partei, gestattet da-
gegen, einzelne Personen als Bürger aufzunehmen. Dieser steht
den Artikeln 2 und 2 a unserer beiden Aktenstücke ziemlich
nahe \ Ich bin geneigt, darauf einiges Gewicht zu legen, und
zwar ein um so grösseres, da erstens trotz der den Wortlaut
stark berührenden Abweichungen2, die der Artikel in der
') Neben Einzelheiten des Ausdrucks ist die gleichartige
Gliederung zu beachten. Auf das Verbot, ganze Gemeinden als
Bürger, bezw. Bauern „samethaft" (bezw. Bauern und Bürger über-
haupt) als Pfahlbürger aufzunehmen, folgt die Erlaubniss, einzelne
Personen als (eingesessene) Bürger aufzunehmen.
2) Diese sind dadurch bedingt, dass art, 13 auch das Verbot,
Unterthanen der andern Partei als Mitglieder in den Bund autzu-
Datirung d. 2 Aufzeichnungen Beil. nr. 9 u. 10. 14.">
Stallung verglichen mit den beiden Aufzeichnungen aufweist.
doch einige Besonderheiten des Ausdrucks übereinstimmen '.
da zweitens die sachlich erheblichen Aenderungen, welche die
spätere Aufzeichnung nr. 10 mit diesem Artikel im Vergleich
zu nr. 9 vorgenommen hat , entschieden von nr. 9 zu der
Stalhingsurkunde hinüberleiten 2, und da drittens, so viel ich
sehe, die Stallung und unsere beiden Aufzeichnungen die
einzigen Schriftstücke aus jener Zeit sind, die sich in diesem
Punkte ähneln, während z. B. in der Ehinger Einigung der
betreffende Artikel 3 stark abweichend formulirt ist. Zwei
andere Bestimmungen bezüglich der Bürgeraufnahme, die in
nr. 9 und nr. 19 enthalten sind, nämlich art. 2e und 2f
bezw. art. 2f, kamen beim Abschluss der Stallung, wenn
auch nicht in der Haupturkunde selbst, ebenfalls vor4.
Diese Berührungspunkte zwischen den beiden Akten-
stücken und der Heidelberger Stallung gewinnen sehr an
Bedeutung und werden noch vermehrt, wenn wir neben der
ausgefertigten Urkunde auch den schon besprochenen Ent-
wurf zum Vergleich herbeiziehen. Es stellt sich dann näm-
lich, wie wir ja schon wissen, heraus, dass die betreffenden
Bestimmungen über die Bürgeraufnahme erst in der Aus-
fertigung der Stallung hinzugekommen sind 5, während sie
im Entwurf noch fehlten; und weiter ergibt sich, dass die
nehmen, enthält, und dass das Verbot, während der Dauer »Irr
Stauung Pfahlbürger aufzunehmen, was den Kreis der betroffenen
Personen anlangt, weiter ausgedehnt ist.
') Das Wort „ainliczig" ist wie in art. 1:'. der Stallung auch
in nr. 9 art. 2a gebraucht. Ferner kommt in der städtischer Aus-
fertigung hier das Wort jedweder und zwar in der Form „ietwedra"
in der Verbindung „ietwedra tail" vor; sonst findet es sich, so viel
ich sehe, in der ganzen Urkunde nicht, sehr häufig aber in nr. 9
und nr. 10, und zwar in nr. 9 ebenfalls in der Form „ietwedra",
und immer verbunden mit „tail". s. /.. B. nr. 9 art. 2 a.
*) S. weiter nuten die Charakteristik der Umarbeitung.
3) S. Lünig 1. c. 27b unten.
'i S. Rta. 1 nr. 245. Vgl. weiter unten pag. 153 f. die R
örterung dieser Urkunde.
J) S. pag. 138.
Quidde, Schwäbisch-Rheinischer Städtebund 1384. IQ
146 K'lP- 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heiclell). Stallung.
in nr. 9 und in nr. 10 ausserdem noch enthaltenen Vor-
schläge bezüglich Wahrung des Besitzstandes sich vortrefflich
mit der Umarbeitung, welche art. 12 des Entwurfes in der
Ausfertigung erfahren hat, in Verbindung bringen lassen '.
Dies sind nun aber, wie wir wissen, ausser der Herabsetzung
der Kontingente, die die beiden Parteien sich zu Hilfe zu
schicken haben, und ausser der Ausdehnung der Giltigkeits-
dauer, also ausser zwei sehr einfachen Massregeln, die keine
besonderen schriftlichen Vorschläge erforderten, die einzigen
erheblichen Veränderungen, die mit dem Entwurf überhaupt
noch vorgenommen sind 2. Demnach können wir (und das
dürfte für die Entscheidung unserer Datirungsfrage sehr
wichtig sein) in der Vorgeschichte der Heidelberger Stallung
ein Stadium nachweisen, in welchem gerade über die beiden
Punkte , auf die sich unsere Aufzeichnungen beziehen , ver-
handelt wurde.
Mit dieser Bemerkung haben wir schon den ersten Schritt
gethan, um zur genaueren Datirung der beiden Aktenstücke
innerhalb der dem Abschluss der Heidelberger Stallung voran-
gehenden Verhandlungen zu gelangen. Sie werden später ent-
standen sein als der oft erwähnte Entwurf, oder genauer:
erst nachdem dieser Entwurf auch seitens der Fürsten im
Princip angenommen war, was, wie wir wissen, vermuthlich
um Pfingsten auf der Versammlung zu Speier-Heidelberg ge-
schah 3. Es handelt sich nun weiter noch darum, ob unsere
Aufzeichnungen von dieser selben Versammlung oder von der
folgenden, die Anfang Juli in Heidelberg zusammentrat und
um den 11. Juli sich aufzulösen drohte, herrühren. Ersteres
dürfte wahrscheinlicher sein; denn aus der Aufzeichnung
vom 10., 11. oder 12. Juli4 scheint hervorzugehen, dass auf
dieser Juli-Vei-sammlung keine neuen Vorschläge erörtert
wurden; es hiess da, man solle eventuell am 16. August zu-
sammenkommen „zuvolendene die einmütekeit zusehen fursten
') S. weiter unten.
2) S. oben pag. 137 f.
3) S. pag. 77. 119 Anm. 4. 137.
4) Rta, 2 nr. 21 art. 1: vgl. hier pag. 114 ff.
Datirung d. 2 Aufzeichn. auf Ende Mai 1384. 147
herren und stetden nach den artikeln die zu phingesten nehest
zu Heidelberg übertragen sinf. — Ein Bedenken könnte
noch geltend gemacht werden. Wir erfahren aus anderer
Quelle j dass die Fürsten auf der Mai-Juni- Versammlung die
Forderung aufstellen, es solle den Städten untersagt sein.
Unterthanen der Fürsten in ihren Bund aufzunehmen, und
wir sehen ferner, dass in die Stallung eine entsprechende Be-
stimmung wirklich Eingang fand ; unsere Aufzeichnungen
aber wissen nichts davon. Das lässt sich indessen wohl er-
klären. Die Städte waren anscheinend schon vor Pfingsten
zu Heidelberg bereit, diese nicht unbillige Forderung zuzu-
gestehen 2, und man hatte sich vielleicht über sie schon ge-
einigt, als man über jene anderen Punkte , die unsere Auf-
zeichnungen enthalten, noch verhandelte.
Wenn auch nicht gelungen ist, für die hier ver-
tretene Datirung der beiden Aufzeichnungen einen völlig
stringenten Beweis zu führen, so hat dieselbe doch einen
hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für sich, und wir
dürfen zuversichtlich hoffen, auf dem richtigen Wege zu
sein, wenn wir jetzt versuchen, das Bild der im Jahre 1384
geführten Verhandlungen durch Züge, die wir diesen
Quellenzeugnissen entnehmen, zu vervollständigen.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat
man in nr. 9 die Vorschläge zu sehen, welche die Fürsten
auf dem Tage zu Speier-Heidelberg um Pfingsten, d. h.
Ende Mai 1384, als sie sich mit dem städtischen Entwurf
nr. 8 im grossen und ganzen einverstanden erklärt hatten,
den Städtegesandten unterbreiteten. Nr. 10 ist als eine
wenig spätere, städtisch gehaltene Ueberarbeitung dieser
Vorschläge aufzufassen. Es fragt sich nun bezüglich
nr. 10 nur noch, ob es die Fürsten resp. deren Vertreter
selbst waren, die unter Berücksichtigung des von den
') S. Beilagen nr. 4 Nachschrift.
2) S. ebendort.
148 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
.Städtegesandten gegen die ursprünglichen Vorschläge er-
hobenen Widerspruches diese Ueberarbeitung vornahmen,
oder ob die Städtegesandten die Urheber dieses zweiten
Schriftstücks sind, in welchem sie dann ihre eigenen
Vorschläge denen der Fürsten gegenübergestellt hätten l.
Die letztere Ansicht wird entschieden die richtige sein;
denn man wird nicht annehmen dürfen, dass die Fürsten
sich zu so erheblichen Konzessionen verstanden haben,
wie sie nr. 10 enthalten würde 2, und insbesondere ist
nicht glaublich, dass sie den art. 2C ihrer ersten Forde-
rungen sollten fallen gelassen haben, an dem sie doch
offenbar noch im letzten Momente vor dem Abschluss der
Stallung festhielten 3.
Die fürstlichen Vorschläge betrafen, wie in der Unter-
suchung über die Datirung schon erwähnt wurde, zwei
Punkte : erstens den Schutz des Besitzstandes gegen ge-
waltthätige Eingriffe und zweitens die Bedingungen, an
welche die Erwerbung des Bürgerrechtes geknüpft werden
sollte.
In ersterer Beziehung verlangten die Fürsten fol-
gende Bestimmungen: Niemand darf den andern in seinem
Besitz stören; geschieht das doch, so ist der Thäter zur
Zurückerstattung verpflichtet und die Partei, der er an-
gehört, hat ihn dazu anzuhalten: leistet der Schuldige
dem nicht Folge, so haben die andern Parteien, Herren
und Städte, einzuschreiten: nach geschehener Rückerstat-
tung kann der Thäter seinen etwaigen Anspruch auf dem
') Eine dritte Möglichkeit wäre, nr. 10 als Gesandtschafts-
instruktion aufzufassen, so dass diese Vorschläge von einer einzelnen
Stadt (Hagenau) ausgiengen. Vgl. deshalb Anm. zu nr. 10. Für
die Verwerthung des Stücks würde der Unterschied nicht sehr
gross sein.
2) S. die folgenden Bemerkungen über die Verschiedenheiten
zwischen nr. 9 und nr. 10.
3J S. Rta. 1 nr. 245.
Verhh. ül>. Bestimm, z. Schutz d. Besitzstandes. 149
Rechtswege verfolgen 1. Diese Vorschläge, die im wesent-
lichen der Ehinger Einigung entnommen sind 2, machen
dem modernen Beurtheiler den Eindruck, als ob sie po-
litisch ganz indifferent und rein im Interesse der Land-
friedenswahrung gelegen seien. Wenn die Städte trotz-
dem mit ihnen nicht einverstanden waren, so müssen wir
bedenken, dass es sich bei den Besitzfragen nicht nur
um Streitigkeiten zwischen Privatleuten, sondern auch
um Objekte öffentlich-rechtlichen Charakters und um
politisch gefärbte Differenzen handelte, und dass die
Städte gerade darüber klagten, dass sie keinen recht-
lichen Austrag ihrer Beschwerden gewinnen könnten.
Da wünschten sie wohl nicht, jegliche Ueberschreitung
des Rechtsweges mit der zweischneidigen Waffe der
Bundesexekution zu bedrohen und zugleich die andere
Partei zum Einschreiten zu legitimiren. Es ist das nur
ein Symptom der damals bei diesen Verhandlungen über-
haupt deutlich hervortretenden Abneigung der Städte.
weitgehende Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Hatte
ihr Entwurf doch auch die Bestimmungen über die Bil-
dung von Schiedsgerichten, die die Ehinger Einigung
darbot 3, gestrichen. Die in städtischen Kreisen damals
herrschende Auffassung ist offenbar die. dass man von
den Gegnern durch das natürliche Gewicht der Macht-
stellung des Bundes mehr zu erreichen hoffte als durch
Verträge, die doch immer beide Theile gleichmässig
banden und leicht auch einmal unbequem werden konnten.
Die Gegenvorschläge der Städtegesandten beseitigten dem-
nach, während sie den allgemeinen Grundsatz (Eingriffe
in den Besitz als unstatthaft zu bezeichnen) beibehielten '.
') S. Beilagen nr. «.) art. 1 -Id.
2) S. Anmerkungen dazu: zu I »fachten i-t die Verschärfung.
'l S. Aiini, zu Beil. nr. 8 art. 8.
•) S. Beilagen nr. 10 art. 1.
150 Kap. 4: Versig. i. Juli 1:384 u. Heidelb. Stallung.
doch jene Zwangsvorschriften, welche die Mitglieder der
Landfriedenseinung zur Exekution gegen jede Verletzung
dieses Grundsatzes verpflichten wollten , begnügten sich
vielmehr mit der Vorschrift, dass der Herr oder die
Stadt, unter denen der Kläger gesessen sei, denselben
zur Beobachtung des Rechtsweges anhalten sollten \ und
fügten dafür ziemlich selbstverständliche Bestimmungen
über den Processgang bei Streitigkeiten über Lehen-,
Eigen-, Erb- und Pfandgüter hinzu 2. Damit war vom
ursprünglichen Vorschlag die Hauptsache fortgefallen,
nämlich die Idee, die Durchführung des Besitzschutzes
zur Landfriedenssache zu machen, und geblieben war fast
nur eine ziemlich werthlose theoretische Anerkennung
jenes Grundsatzes. Es ist also nicht zu verwundern,
wenn man bei Ausfertigung der Stallung von diesen Be-
stimmungen überhaupt absah und sich damit begnügte,
jenem Artikel, der vom Schutz der beiderseitigen Rechte
und Freiheiten handelte, eine etwas andere Fassung zu
geben. Wir lernten diese Abweichung zwischen Aus-
fertigung und Entwurf ja weiter oben schon kennen3.
— In diesem Punkte waren also im wesentlichen die
Städte mit ihrem Widerspruch durchgedrungen.
Bezüglich der Berechtigung zur Aufnahme von Bür-
gern verlangten die Vorschläge der Fürsten sehr weit-
gehende Beschränkungen. Zunächst ziehen wir diejenigen
Artikel in Betracht, die das Pfahlbürgerthum , d. h. die
Ertheilung des Bürgerrechtes an Personen, die nicht inner-
halb der Stadt sesshaft waren, angehen.
Die Fürsten verlangten in ihrem art. 2 ein vollstän-
diges Verbot dieser Institution, soweit dabei Unterthanen
(Bürger und Bauern) der andern Partei in Betracht kamen.
J) S. ibid. art. 1 c.
2) S. ibid. art. 1 a und 1 b
3) S. pag. 138 oben.
Verhandlungen üb. d. Pfahlbürgerfrage. 151
Das Pfahlbürgerverhältniss sollte in dieser Beziehung
künftig nicht nur nicht ausgedehnt, sondern auch, wo es
bestand, aufgehoben werden. Vom Pfahlbürgerthum im
allgemeinen, soweit die betreffenden Personen nicht Unter-
thanen eines Landfriedensmitgliedes waren, ist allerdings
nicht die Rede; doch wünschten die Fürsten noch in
art. 2 d ein Verbot (durch das doch wohl auch das Pfahl-
bürgerthum berührt wäre), Geistliehe, die Lehen von
weltlichen Leuten trügen, als Bürger aufzunehmen. —
Die städtischen Gegenvorschläge änderten jenen art. 2
dahin ab, dass erstens nur die künftige Aufnahme von
Pfahlbürgern, nicht die Fortdauer des bestehenden Zu-
standes betroffen wurde, dass zweitens auch dieses Ver-
bot nicht bezüglich der Bürger, sondern nur der Bauern
(auf die es aber wohl auch besonders berechnet war)
gelten sollte und dass drittens dasselbe auch auf diese
um- dann anzuwenden war, wenn sie nicht einzeln, son-
dern in grösseren Gruppen (also etwa dörferweise) das
Bürgerrecht erwerben wollten. Ausserdem verlangte man :
erstens in art. 2 '', dass für Personen , die aus gewissen
näher bezeichneten Gründen das Bürgerrecht einer Stadt
nachsuchten, das Pfahlbürgerverhältniss ausdrücklich ge-
stattet werde, und zweitens in art. 2 ", dass von allen in
Aussicht genommenen Beschränkungen Herren. Ritter.
Knechte, Klöster und Geistliche, die irgendwo Bürger
werden wollten '. ausdrücklich auszunehmen seien. Diese
letzte Forderung ist offenbar direkt gegen die von den
Fürsten vorgeschlagene Bestimmung bezüglich der Geist-
lichkeit gerichtet, und sie sollte den Städten das (von
den Fürsten übrigens im allgemeinen nicht bestrittene)
Recht sichern, Angehörige des Adels und des Klerus als
') Die Worte ..Wir irgendwo Bürger werden wollten" sind von
mir hinzugesetzt ; dass art. 2e so zu interpretiren ist, ist zweifel-
los; 'li<' Ehinger Einigung drückt sich deutlicher uns.
152 Kap. 4: Versig. i. Juli 18S4 u. Heidelb. .Stallung.
Bürger, insbesondere auch als Pfahlbürger, aufzunehmen.
— Die Stalluug nun stellt in art. 13 ein merkwürdiges
Kompromiss zwischen den fürstlichen und städtischen
Vorschlägen dar. Die Städte setzten die Forderung, dass
alle Einschränkungen sich nur auf künftige Verlei-
hungen des Bürgerrechts (natürlich auch nur für die
Dauer der Stallung 1) beziehen sollten , durch ; dagegen
wurde die fernere Verbreitung des Plählbürgerthums für
diese Zeit nicht nur, soweit Unterthanen der andern Partei
in Betracht kamen, sondern überhaupt untersagt -'.
Diese letztere Bestimmung gieng noch über die ursprüng-
lichen Forderungen der Fürsten hinaus und war wohl
von ihnen erst verlangt worden, als sie in jenem andern
Punkte den Städten nachzugeben sich entschlossen. —
Beide Parteien hatten somit in diesem art. 13 gleich-
massig Zugeständnisse gemacht. — Die Frage der Bürger-
aufnahme ist aber damit nicht erschöpft.
Die Fürsten hatten nicht nur das Pfahlbürgerthum,
sondern auch die Verleihung des Bürgerrechts an solche
Personen, die in den Städten ansässig waren, gewissen
Beschränkungen unterwerfen wollen. Wenn wir von
einigen andern Punkten absehen, die wohl nur dem Ge-
wohnheitsrecht entsprachen und nebensächlicher Natur
waren 3, so verlangten sie in art. 2C und 2f zweierlei.
') So ist es gewiss auch schon in nr. 10 gemeint.
-) Dass es in dem Artikel zunächst heisst, es sei verboten,
ganze Städte, Dörfer etc. als Bürger aufzunehmen, ist eigentlich
ganz überflüssig; denn ganze Ortschaften konnten natürlich nur
als Pfahlbürger aufgenommen werden und ein allgemeines Verbot
der Aufnahme von Pfahlbürgern folgt ja noch nach. Die Fassung
des Artikels erklärt sich z. Th. durch Anlehnung an Beil. nr. 10
art. 2 und 2a; vgl. auch pag. 144 Anm. 1 u. 2.
3) S. nr. 9 art. 2a'. 2b. 2e. Art. 2a' und 2e kehren in nr. 10
ziemlich unverändert wieder, werden aber trotzdem ebenso wie der
in nr. 10 gestrichene art. 2b in der Stallung nicht berücksichtigt.
Vielleicht schloss die Formel „als das von alter herkomen ist"
Verhh. üb. Bestimm, betr. Bürgeraufnahme. 1">:>
Es sollte verboten sein: erstens, solche Leute, die ihrem
Herrn das Fortziehen verschworen und verbürgt hätten,
und zweitens, Amtleute, die mit ihrem Herrn noch nicht
abgerechnet hätten, als Bürger aufzunehmen. Die Städte-
gesandten lehnten das erste Verlangen pure ab, indem
sie in ihren Gegenvorschlägen den betreffenden Artikel
fortliessen und vielmehr die deutlich entgegenstehende
Bestimmung einfügten, dass jeder Theil seinen freien
Zug haben solle, wie es von Alters her Herkommen sei.
Zum zweiten Verlangen stellten sie sich günstiger; sie
wollten ebenfalls die wissentliche Aufnahme solcher Amt-
leute untersagen, setzten aber (wenn unser Text richtig
ist l) hinzu, dass, wenn trotzdem dergleichen [unwissent-
lich] einmal geschehe, man den aufgenommenen schützen
solle. Nirgends waren, scheint es, der fürstliche und der
städtische Standpunkt so schwer zu vereinen wie bezüg-
lich dieser beiden Fragen, besonders wohl der erstge-
nannten, und noch auf der letzten Versammlung zu Hei-
delberg unmittelbar vor Abschluss der Stallung hatte
der König grosse Mühe, einen Ausgleich herbeizuführen.
In die Stallung wurde keine diesbezügliche Bestimmung
aufgenommen; die Städtegesandten erklärten nur münd-
lich vor dem König, dass sie zu Hause dahin wirken
würden, dass wegen der Aufnahme unverrechneter Amt-
leute und solcher Leute, die geschworen hätten bei ihrem
Herrn zu bleiben, keine Klage vor den König komme.
Von dieser mündlichen Erklärung wurde dann in einer
königlichen Urkunde vom 25. Juli Akt genommen -.
diese Bestimmungen ziemlich in sich und machte sie also ent-
behrlich.
') Ich hatte zeitweilig Bedenken wegen des Textes, die aber
doch wohl unbegründet sind; art. 2a' ist in ähnlichem Sinne ab-
geändert worden:
2) Rta. 1 11 r. 245. Diese Urkunde trägt so unverkennbar die
Züge eines Kompromisses, dass allein aus ihr <li'' vorausgegangen* n
154 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
Wie wenig die Städte dadurch gebunden waren, liegt
auf der Hand; und im Grunde genommen waren es die
Fürsten, die von ihren über den art. 13 der Stallung
noch hinausgehenden Forderungen hatten abstehen müssen.
Die ganze Regelung aber, welche die Frage der Bürger-
aufnahme damals erfuhr, die nach Vergleichnng der Stal-
lungsurkunde mit dem städtischen Entwurf zunächst als
Konzession der Städte erschien, ist (das dürfte sich aus
den beiden Aufzeichnungen deutlich ergeben haben) als
ein Kompromiss zu charakterisiren, das die Nachgiebig-
keit der Fürsten mindestens in gleichem Masse erfor-
dert hatte.
Schlimm war nun aber, dass dieses Kompromiss nicht
durchweg klare unzweideutige Bestimmungen enthielt,
sondern dass man über eine Schwierigkeit, die zu lösen
nicht gelingen wollte , in jener eigentümlichen Weise,
die wir eben kennen lernten, hinwegzukommen suchte,
indem eine Zusicherung ertheilt wurde, welche der einen
Partei wohl einen moralischen Anspruch gab, die andere
aber nicht zur Erfüllung dieses Anspruches bindend ver-
pflichtete. Man kann sich nicht verhehlen, dass für die
Vermeidung von künftigen Zwistigkeiten damit in sehr
mangelhafter Weise gesorgt war, und dieses Urtheil wird
auf die Stallung überhaupt anzuwenden sein.
Es ist wohl der Mühe werth, sich die Urkunde unter
diesem Gesichtspunkt einmal zu betrachten. Sie ist, wie
wir sie oben charakterisirten, ausschliesslich Landfriedens-
vertrag, und eine Ordnung der Beziehungen zwischen
Verhandlungen (die Forderungen der Fürsten, der Widerspruch der
Städte) in der Hauptsache sich von selbst ergeben. Ich hatte diese
schon ähnlich wie jetzt hier oben dargestellt, ehe ich die Hieher-
gehörigkeit von Beil nr. 10 vermuthete und ehe ich nr. 9 kennen
lernte. Das Urtheil über die Urkunde Rta. 1 nr. 245 bleibt also
im wesentlichen unverändert, auch wenn die beiden Aufzeichnungen
falsch datirt sein sollten.
Verzicht auf Ordnung d. polit. Fragen. 155
Herren und Städten wird durch sie nicht einmal versucht.
Sehen wir von dem art. 13 ab, der die Frage der Bürger-
aufnahme in, wie wir wissen, so unvollkommener Weise
zum Austrag brachte, und lassen wir die allgemeine Be-
stimmung, dass jeder Theil bei seinen Rechten, Frei-
heiten etc. bleiben soll, als für die Praxis ziemlich un-
wesentlich bei Seite, so finden wir nirgends darauf Be-
dacht genommen, ein gutes Einvernehmen zwischen Fürsten
und Städten herzustellen und den Frieden zu sichern.
Man findet nicht einmal ein allgemein gehaltenes Ver-
sprechen, sich einander nicht schädigen und Streitigkeiten
freundlich beilegen zu wollen. Das wichtigste aber ist,
dass kein schiedsgerichtliches Verfahren für künftige
Streitfälle vereinbart wurde. Darauf wäre es doch wohl,
wenn man etwas dauerndes schaffen wollte, besonders an-
gekommen l.
Wir haben allerdings kein positives Zeugniss da-
für, dass bei den Verhandlungen, die im Jahre 1384
über eine Einigung gepflogen wurden , überhaupt von
Schiedsgerichten die Rede war; doch taucht der Gedanke,
solche zwischen Fürsten und Städten zu verabreden,
-rhon bei den früheren Verhandlungen auf. und er muss
1384 um so näher gelegen haben, als in der Ehinger
Einigung, die bei Ausarbeitung des städtischen Entwurfes
als Vorlage benutzt wurde, derartige Bestimmungen ent-
halten waren. Man wird deshalb wohl nach besonderen
Umständen fragen dürfen, die seiner Ausführung sich
entgegenstellten. Als Gegner solcher Vereinbarungen
hat man wahrscheinlich vor allen andern die Rheinischen
Städte zu betrachten; denn deren Abneigung dagegen
tritt in der Geschichte dieser Jahre mehrfach hervor.
Der königliche oder genauer wohl kurfürstliche Land-
friedensentwnrf vom Sept. 1381 z. B. enthielt Vorschriften
•i \'ul. die Klagen I Im- \m,i i'T. Febr. Beil. ru\ 2 art. 29
156 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
über die Bildung von Schiedsgerichten ' ; in dem Gegen-
entwurf 2, der unter dem Einfluss der Rheinischen Städte
entstanden zu sein scheint, waren dieselben beseitigt.
Wir haben gesehen, dass auch innerhalb des Rheinischen
Bundes selbst solche ursprünglich nicht bestanden und
dass erst in Folge schlimmer Erfahrungen und offenbar
widerstrebend die Städte sich dazu entschlossen hatten,
die Ernennung des Obmanns bei Streitigkeiten der Bundes-
versammlung zu übertragen. Bei Erneuerung der Heidel-
berger Stallung im Jahre 1387 wurden in die sogenannte
Mergentheimer Stallung Bestimmungen über Schieds-
gerichte aufgenommen, aber der Rheinische Städtebund
trat eben dieser Mergentheimer Stallung nicht bei. Man
sieht aus dem allem, wie gerade die Rheinischen Städte
abgeneigt waren, sich in dieser Weise zu binden. Ihre
Motive kann man wohl verstehen. Setzte man ein für
alle Male den Modus für Bildung von Schiedsgerichten
fest, so wurde zwar für jeden einzelnen Fall die Schwie-
rigkeit beseitigt, die oft darin lag, sich über einen Ob-
mann zu verständigen, andererseits aber war man nicht
sicher, dass das Verfahren stets zu dem erwünschten
Ziele eines wohlgesinnten und unparteiischen Obmanns
führe. Auch noch andere Bedenken mögen obgewaltet
haben. Bestimmte man , wie das meistens in solchen
Fällen geschah, dass bei Klagen eines Fürsten oder Herren
gegen eine Stadt der Kläger den Obmann aus dem Rathe
der Stadt zu nehmen habe, so mochte man fürchten,
dadurch Zwistigkeiten in die Rathskollegien hineinzu-
tragen und etwa sogar die Bildung einer fürstenfreund-
lichen Partei unter den Rathsherren zu befördern. Wo
das bürgerliche Selbstgefühl nicht ganz besonders stark
entwickelt ist, pflegt eine gewisse Empfänglichkeit für
r) S. Rta. 1, 317 f. nr. 180 art. 13 » - 13 «.
2) Rta. 1 nr. 181.
Verzicht auf Einsetzung v. Schiedsgerichten. 1 .~>7
fürstliche Huld - und Vertrauensbezeigungen doch vor-
handen zu sein.
Was nun aber auch immer die Motive gewesen
sein mögen, jedenfalls sah man davon ab. in die
Heidelberger Stallung Bestimmungen über Beilegung
künftiger Streitigkeiten aufzunehmen *. Dagegen hat
man sich, wie es scheint, damals bemüht, einige gerade
schwebende Streitfragen aus der Welt zu schaffen. Wir
erwähnten schon den damals zwischen dem Pfalzgrafen
und der Stadt Speier geschlossenen Vergleich. Ausser-
dem haben wir noch Kunde von einem für die Zeit der
Stallung getroffenen Abkommen über das Rotenburger
Landgericht 2 und von Bemühungen des Königs, Streitig-
keiten zwischen dem Herzog von 0 esterreich und den
Schwäbischen Städten beizulegen "'.
Wenn wir nun zum Schluss versuchen wollen, zu-
sammenfassend die Bedeutung zu würdigen, welche die
Heidelberger Stallung für die politische Entwicklung des
Reichs und insbesondere für die drei an ihr vornehmlich
interessirten Parteien, die Fürsten, den König und den
!) In den Reichstagsakten (1, 42ü. 3) wird vermuthet, dase
damals in Heidelberg wenigstens verabredet sei. dass nach erfolgter
Absage noch drei Tage der Friede gewahrt werden müsse, tn
einem Brief vom 3. Nov. 1386 ist nämlich auf eine solche zu Heidel-
berg geschehene Abmachung Bezug genommen. Damit ist aber
sehr wahrscheinlich der Tag vom 22. Juli 1386 gemeint: vgl.
Lindner in d. Forsch, z. D. (iescli. 19, 39.
S. Uta. 1. 528 f. nr. 289 art. 10.
:i K. Wenzel mannte Ezg. Leopold am 27. Juli, sich mit den
Reichsstädten wegen der Stadt Giengen zu vereinigen (s. Lichnowskj
(ilesch. 4 Regest nr. l*tJ5i und übte andererseits zu seinen Gunsten
eine Pression auf Hasel aus. indem er ihm am 28. Juli versprach,
ihm, falls er sich mit der Stadt nicht einigen könne, behilflich zu
sein (s. Vischer in d. Forsch. 2 Regesl nr. 221).
158 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidoll.. Stallung.
Städtebund, namentlich den letzteren, besass \ so drängt
sich uns nach den eben gemachten Bemerkungen zunächst
die Frage auf, wie es wohl zu erklären ist, dass vom
Zustandekommen dieses Vertrages, der so wenig darauf
ausgeht, die Anlässe zu Streitigkeiten zwischen Fürsten
und Städten zu beseitigen, der kaum als der Versuch,
') Diese Betrachtung sieht also davon ab, die Bedeutung,
welche der Heidelberger Stallung im Rahmen der Reichs-
Land fr i e d en s g e s chi cht e zukommt, zu erörtern, wie unsere
Untersuchung überhaupt die eigentlichen Fragen der Landfriedens-
gesetzgebung nur gestreift hat. Diese Beschränkung ist dadurch
gerechtfertigt, dass es sich damals ganz vorwiegend um politische
Machttragen, in erster Linie um die Stellung und Existenz des
Städtebundes, handelte und die Landfriedensprojekte wenig mehr
als Mittel zu politischen Parteizwecken waren. Die Entwicklung
der Landfriedensgesetzgebung denke ich einmal in grösserem Zu-
sammenhang zu behandeln, und auf die Stellung des Städtebundes
zur Landfriedensfrage werde ich wohl in der Fortsetzung meines
Aufsatzes über den Rheinischen Städtebund (Westd. Zeitschr., künftig
wahrscheinlich auch separat) zu sprechen kommen. Hier über
die Heidelberger Stallung nur so viel : Für die Ausbildung der
gleichsam technischen Bestimmungen, welche die Wahrung des
Rechtsweges und die Unterdrückung der Selbsthilfe bezwecken,
hat sie, so viel ich sehe, gar keine Bedeutung. In Bezug auf
Organisation ist sie eine, freilich nicht vereinzelt dastehende, Ano-
malie, indem sie, selbst eigentlich ganz organisationslos, zwei grosse,
nicht geographisch , sondern ständisch und politisch geschiedene
(erst in sich wieder z. Th. geographisch gegliederte) Konföderationen
zur Aufrechterhaltung des Landfriedens verpflichtete und in eine
lose Verbindung unter einander brachte. Das war nur ein Seiten-
sprung der Entwicklung, deren herrschendes Princip vielmehr in
geographisch beschränkteren Landfriedenskreisen mit manchmal
recht energisch entwickelten selbständigen Organisationen zur Er-
scheinung kommt. Bedeutungsvoll ist die Stallung durch die weite
Ausdehnung der von diesem Landfriedensbunde umfassten Gebiete,
und als das abschliessende, freilich ein wenig karrikaturähnliche
Ergebniss jener Verhandlungen, welche über das erste Projekt
einer sich über das ganze Reich erstreckenden Landfriedensorgani-
sation gepflogen waren.
Schlussbetrachtung: die Stallung u. d. Fürsten. 159
einen modus vivendi herbeizuführen, zu bezeichnen ist,
doch die Erhaltung des Friedens abhängig war.
Man muss sich vergegenwärtigen, dass die fürstliche
Politik der letzten Jahre darauf ausgegangen war, die
Städte zum Eintritt in einen gemeinsamen Landfrieden,
eine beide Parteien umfassende Einung, zu bewegen.
Die Städte widerstrebten dem, die Fürsten aber hatten
sich so sehr für ihre Pläne engagirt, dass es gewisser-
massen ein Ehrenpunkt für sie war, dieses Widerstreben
zu überwinden. Kam es zu keiner gütlichen Verständi-
gung über die Einung, so sollten deshalb die Städte mit
Waffengewalt gezwungen werden. Bedenkt man diesen
Zusammenhang, so wird man erst recht verstehen, wie
ein Vertrag, dessen einzelne Bestimmungen für die Be-
wahrung des Friedens anscheinend so gleichgiltig sind,
doch als ganzes gerade für diese Frage von entscheiden-
der Bedeutung war. Die Fürsten hatten doch jetzt den
Beitritt der Städte zu einer Landfriedenseinung erreicht;
sie konnten nun mit Ehren das Schwert in der Scheide
behalten. Dass sie den Städten dabei sehr wesentliche
Zugeständnisse hatten machen müssen, konnte zwar nicht
bestritten werden; aber auch die Gegner hatten doch in
einigem nachgegeben, der Abschluss der Stallung be-
zeugte , dass auch bei ihnen der Wunsch , den Frieden
zu erhalten, das Uebergewicht besass. Dass überhaupt
ein allgemeiner Landfriede zu Stande kam, konnten die
Fürsten für einen Erfolg ihrer Partei ausgeben, und si<
gewannen damit die Möglichkeit, sich mit Anstand zurück-
zuziehen. Dass sie triftige Gründe hatten, die kriegeri-
schen Pläne, die im Januar und Februar in ihren Kreisen
erörtert wurden, fallen zu lassen, wissen wir. Sie muss-
ten befürchten, sich einer Koalition der Städte and des
Königs gegenüber zu sehen.
Dass K. Wenzel .sieh um das Zustandekommen der
Stallung bemüht hat, ist nicht nur in der Urkunde ff< -
160 Kap. 4: Versl«--. i. Juli i:J>84 u. Heidelb. Stauung.
sagt, sondern geht noch deutlicher daraus hervor, dass
er es war, der die Hand zu jenem Kompromiss in der
Frage der Bürgeraufnahme bot. Vor i h m legten die
städtischen Gesandten das erwähnte mündliche Ver-
sprechen ab, und er liess die Urkunde darüber ausstellen.
Die ganze Geschichte der Verhandlungen zeigt, dass sein
Eingreifen sogar geradezu entscheidend war.
Die Motive dieses Eingreifens lassen sich wenigstens
ungefähr bestimmen. Es war schon weiter oben ein-
mal von ihnen die Rede. Brach ein Krieg zwischen
Fürsten und Städten aus, so war es für Wenzel vielleicht
unmöglich, die Rolle, die ihm gewiss am meisten gefallen
hätte, die des unbetheiligten Zuschauers, durchzuführen^
vielleicht hätte er, um seine Krone nicht zu verlieren,
am Kampfe theilnehmen müssen. Dass diese Aussicht
ein Motiv zur Friedensvermittlung abgab , wäre schon
bei jedem andern Herrscher verständlich, ist es aber bei
Wenzel noch mehr als bei den meisten, selbst wenn man
von einer Betrachtung der grade im Jahre 1384 herr-
schenden Verhältnisse ganz absieht. Die Interessen seines
Hauses nahmen ihn stets mehr in Anspruch als die Dinge
im Reich: in den wichtigsten Fragen seines Deutschen
Königthums hat er sich durch Rücksichten seiner Haus-
politik bestimmen lassen. So wäre es ihm gewiss unter
allen Umständen sehr unlieb gewesen, durch Verwick-
lungen im Reich seine Kräfte für die Verhältnisse im
Osten, für ein Eingreifen in Ungarn und Polen lähmen
zu lassen: damals grade hatte er aber noch besondere
Veranlassung, nicht nur sich selbst die Hände frei zu
halten, sondern auch die Kräfte des Reichs, die ihm dienst-
bar sein konnten, zu schonen. Das ihm durch den Tod
seines Oheims kürzlich anheimgefallene Herzogthum
Luxemburg wurde ihm von einer nicht unbedeutenden
Partei, bei der man wohl Burgundisch-Französische Sym-
pathien voraussetzen darf, streitig gemacht. Es galt jetzt,
Schlussbetrachtung : die stallung u. d. König. \i\\
dieses Stanimland der Familie, das im April des Jahres
schon als verloren betrachtet wurde *, in Besitz zu neh-
men, und dazu wünschte Wenzel militärische Unter-
stützung aus dem Reich zu gewinnen 2. Sehr begreiflich
ist es also, dass sein Bestreben dahin gieng, den Aus-
bruch des Kampfes zwischen Fürsten und Städten zu
verhindern. Dieses Resultat erreichte er aber nur mit
nicht zu unterschätzenden Opfern für das Königthum.
Die Heidelberger Stallung bezeichnete zweifellos einen
Sieg der föderativen und centrifugalen Bestrebungen. Es
war eine grosse, fast das ganze südwestliche Deutsch-
land umfassende Landfriedenseinung, aber ohne den König
durch Vertrau zweier Bünde errichtet, also etwas von
den Projekten der Jahre 1381 — 1383 doch wesentlich
verschiedenes. In diesen Projekten erschien der König
als die Spitze der ganzen Organisation 3. in der Stallung
dagegen liess man ihn seitwärts liegen, obschon es sich
um eine der wichtigsten Aufgaben der Reichsregierung.
um die Wahrung des Landfriedens handelte. Zwar war
auch der Einfluss, den die früheren Entwürfe dem König
auf die \\ irksamkeit des Landfriedens einräumten, nicht
sehr gross, aber er war — wenigstens bei der letzten Ge-
staltung des Projekts — in einzelnen Bestimmungen4 doch
immerhin vorhanden, während er jetzt ganz und gar be-
seitigt war. Man wird wohl annehmen dürfen, dass
Wenzel, wenn er ernstlich gewollt hätte, einen günsti-
geren Vertrag hätte erreichen können; aber er betrieb
anscheinend das Friedenswerk ohne Rücksicht auf die
- Rta. 1. 560 nr. 309 gegen Ende; vgl. oben pag. « ;-4.
3. Rta. 1. 4:',:, nr. 243 art. 3.
3l So in Rta. 1 im-. 181 und 205, auch in nr. UM (welche
Urkunde aber oichl recht in diese Entwicklungsreihe hineingehört) ;
nr. 180 ist zu skizzenhaft und lässi nicht sicher beurtheilen, ob
man sich <li<- Urkunde vom König ausgefertigt dachte.
4) S. /.. 1!. Rta. 1. 372 f. or. 205 art. 17 und 27.
Qnidde, Si bund 1384. 1 1
162 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
Stellung des Königtimms nur um seines persönlichen
Vortheils willen.
Während die Fürsten mit der Heidelberger Stallung
kaum mehr als die Befriedigung eines point d'honneur
erreichten, während Wenzel, als er dieselbe vermittelte,
wesentliche Interessen seines Königthums seinem Ruhe-
bedürfniss und seinem Familieninteresse zum Opfer brachte,
konnten die Städte sich dieses Vertrages als eines nahezu
vollen Erfolges rühmen. Wie sehr die Bestimmungen
im einzelnen ihren Wünschen entsprachen, hat sich schon
bei Vergleichung der Urkunde mit dem städtischen Ent-
würfe gezeigt. Die grösste Bedeutung aber, das muss
hier noch einmal betont werden, hatte es für sie, dass
der Landfriede als Bündniss zwischen Bund und Bund
und unter ausdrücklicher Ausnehmung des Städtebundes
ins Leben trat. Das konnte nicht nur, wie wir ausein-
andersetzten, in der Praxis bei Handhabung des Land-
friedens sehr wichtig werden, sondern es war auch ein
grosser moralischer Erfolg. Die Fürsten hatten sich zu
einem Vertrage genöthigt gesehen, der in unzweideutig-
ster Weise die faktische Anerkennung des Städtebundes
als einer legitimen Institution voraussetzte, und diese An-
erkennung war eine um so bedeutsamere, als die Fürsten
gerade durch den Landfrieden die Auflösung des Städte-
bundes hatten herbeiführen wollen. Dass ferner der
König die Stallung, diesen Vertrag, den die beiden Städte-
bünde als solche mit den Fürsten abschlössen, durch eine
besondere Urkunde sanktionirte und dass man ihn in der
Haupturkunde als Vermittler namhaft machen durfte, war
doch eine Art von Anerkennung auch seitens des Königs,
obschon dieser in seinen eigenen Urkunden es vermied,
den Städtebund ausdrücklich zu erwähnen.
Ausser der momentanen faktischen Anerkennung war
den Städten auch eine gewisse Garantie für die Zu-
kunft, soweit Verträge solche bieten können, mit der
Schlussbetrachtun«? : die Stallung u. d. Städte. 163
Stauung gegeben. Die Schwierigkeiten, mit denen sie
bisher besonders zu kämpfen hatten, waren aus der For-
derung, einem Landfrieden beizutreten, entstanden.
Dieser Forderung war nun genügt, und sie konnte, so
lange die Stauung bestand, nicht gut aufs neue erhoben
werden. Unter anderer Motivirung die Auflösung des
Städtebundes zu verlangen, war den Fürsten, die jetzt
mit ihm den Landfrieden vereinbart hatten, und dem
König, der diesen Vertrag bestätigt hatte, ebenfalls un-
möglich, falls sie sich nicht des offenbarsten Vertrags-
bruches schuldig machen wollten. Zu diesen nur mora-
lischen Garantien für die weitere unangefochtene Existenz
des Bundes gesellte sich noch eine mehr materieller
Natur. Das Einverständniss zwischen König und Fürsten,
in dem für die Städte die Hauptgefahr gelegen hatte,
war auf das tiefste erschüttert, und eine ganz andere
Parteigruppirung schien sich vorzubereiten. König Wen-
zel, durch die Absetzungspläne, von denen zu Anfang
des Jahres die Rede gewesen . offenbar ernstlich beun-
ruhigt, suchte die Städte an sich zu fesseln; bald liess
er ihnen Anerbietungen wegen eines Bündnisses machen *,
und schon bei Abschluss der Stallung war sein Verhält-
niss zu den Städten sichtlich ein sehr viel freundlicheres
als während der drei vergangenen Jahre. Jedenfalls war
für die nächste Zeit nicht zu besorgen, dass er mit den
Fürsten gegen die Städte gemeinschaftliche Sache machen
werde. So durften die Städte in der Stallung wohl den
glänzenden Abschluss einer Periode glücklich überwun-
dener Schwierigkeiten feiern und mit frohen Hoffnungen
in die Zukunft blicken. Nicht ohne Grund meinte der
Regensburger Stadtschreiber, es sei ein „guter Satz",
den Fürsten und Städte damals jremacht hatten 2.
') S. Ebrard Der erste Annäherungsversuch K. Wenzel's an
d. Schwab. Rhein. Städtebund.
3. Gemeiner 2, 216.
liil Kap. \: Versig. i. Juli l:'.s4 u. Eeidelb. Stallung.
Nur von einem Gesichtspunkt aus betrachtet hätte
dieses friedliche Abkommen allenfalls Bedenken ei*regen
können. Wer den kriegerischen Zusammenstoss zwischen
Fürsten und Städtebund als auf die Dauer unvermeidlich
ansah, der konnte vielleicht zweifelnd fragen, ob nicht
der denkbar günstigste Moment verpasst sei. Wäre es
im Frühjahr 1384 zum Kriege gekommen, so hätte man
den König, wenn auch vielleicht nicht zum Bundes-
genossen, so doch gewiss nicht zum Gegner gehabt, und.
was wichtiger als alles andere gewesen wäre, man wäre
in den Kampf gegangen in der klaren Erkenntniss dessen,
was auf dem Spiele stand und mit dem Bewusstsein,
nicht den Sondervortheil einer einzelnen Stadt, sondern
das allgemeine Interesse und die Existenz beider Bünde
zu verfechten. Schwäbischer und Rheinischer Bund fühl-
ten sich damals in gleicher Weise bedroht und waren
entschlossen, den Feind zu bestehen und den Krieg mit
allem Nachdruck zu führen. In dem Rheinischen Bunde
herrschte eben damals, wie wir sahen, eine der engeren
Vereinigung mit dem Schwäbischen günstige Strömung,
die auch die Organisation des Bundes zum Vortheil grös-
serer Geschlossenheit und Aktionsfähigkeit umzugestalten
beschäftigt war. Wie ganz anders standen die Dinge»
als es S1J2 Jahre später wirklich zum Kriege kam. Nicht
eine grosse allgemeine Frage, sondern die Schädigung
einzelner Bundesgenossen gab da die Veranlassung, und
die Rheinischen Städte wurden nur indirekt, durch ihre
Verpflichtung, den Schwäbischen zu helfen, in den Krieg
hineingezogen. Dass dieser somit weit davon entfernt
war, von Anfang an den Charakter eines unvermeidlichen
gegen die feindliche Macht des Fürstenthums zu führen-
den Kampfes um die Existenz zu tragen, war von folgen-
schwerer Bedeutung, und die daraus fliessenden Uebel-
stände trugen in erster Linie zum Untergang des Bundes
bei. Wenn man diesen Ausgang betrachtet und sich
Schlussbetrachtung: die Stallung u. d. Städte. 165
dann auf den städtischen Standpunkt stellt, so ist man
versucht, es als ein Unglück zu beklagen, dass der Aus-
bruch des Kampfes im Jahre 1384 vermieden wurde.
Man wird sich aber doch hüten müssen, aus dieser
unserer Kenntniss der späteren Ereignisse heraus die
städtische Politik beurtheilen zu wollen.
Die Städte hatten im Frühjahr 1384 zweimal vor
der Entscheidung der Frage gestanden, ob sie den Krieg
wollten unvermeidlich werden lassen: das erste Mal, als
sie im Februar und März zweifelten, ob mit den Fürsten
überhaupt noch weiter zu unterhandeln sei, und dann,
als der Krieg Ende April und Anfang Mai anscheinend
schon vor der Thüre stand und sich im letzten Moment
die Vermittlung des Königs geltend machte. Man wird
nicht behaupten können, dass man bei diesen Gelegen-
heiten in den städtischen Kreisen ganz blind für die durch
Friedensverträge nicht hinwegzuräumenden Ursachen fort-
dauernder Kriegsgefahr gewesen wäre. In Ulm z. B.
fühlte man anscheinend sehr deutlich, dass es früher oder
später doch zum Kriege kommen müsse, und war ent-
schieden dafür, diesen lieber jetzt gleich zu führen.
Wenn diese Ansicht nicht durchdrang, so lag das freilich
wohl z. Th. daran, dass man sich der Schärfe des
Gegensatzes, der zwischen der frischen Machtentwicklung
des Städtebundes und den in der Vergangenheit wurzeln-
den politischen Ansprüchen des Fürsten- und Herren-
standes obwaltete, nicht allgemein und nicht deutlich genug
bewusst war. Aber nicht auf diesen vermuthlich vor-
handenen Mangel an Einsicht, sondern auf andere stich-
haltige Motive wird man doch vorwiegend die friedliche
Entscheidung der Städte zurückzuführen haben. Diese
trugen gewiss eine sehr berechtigte Scheu, zu den Waffen
zu greifen, so lange nicht die unbedingte Notwendigkeit
vorlag und so lange sich noch wohlbegründete Aus-
sichten auf einen ehrenvollen Frieden boten, der alle
166 Kap. 4: Versig. i. Juli 1384 u. Heidelb. Stallung.
wesentlichen Interessen ungefährdet liess. Es soll damit
natürlich nicht behauptet werden, dass die damaligen
Leiter der städtischen Gemeinwesen den Staatsmännern des
19. Jahrhunderts an Moral und Gesittung überlegen ge-
wesen wären und dass sie einen nicht aus Nothwehr
gegen gewaltsame Unterdrückung, sondern zu Zwecken
der Machterweiterung und zur Befriedigung politischen
Ehrgeizes unternommenen Krieg als solchen verabscheut
hätten. Aber die materiellen Interessen der Städte, die
an den ungestörten Fortgang des Handels und des Ge-
werbes gebunden waren, werden sich in diesem Sinne
Geltung verschafft haben. Und dann: wer wollte voraus-
sagen, wie die Verhältnisse sich weiter gestalten würden,
ob es nicht doch noch zu vermeiden war, die Entschei-
dung der Waffen anzurufen, und ob in Zukunft die
Chancen für einen Erfolg nicht noch bessere sein würden.
Endlich sprachen doch auch gewichtige Gründe für eine
gewisse Rücksichtnahme auf die Wünsche des Königs,
der eben im Begriff war, sich von der bisher befolgten
Politik loszusagen.
Die Schwächen und Gebrechen, an denen der Or-
ganismus des Städtebundes krankte und die in seiner
Geschichte oft genug hervortreten, sollen nicht geleugnet
werden, aber in dem damals gegenüber König und Für-
sten beobachteten Verhalten ist von diesen Schwächen
kaum etwas zu bemerken. Fest und entschieden hatten
die Städte ihre Forderungen vertreten, hatten, als keine
Aussicht auf deren Bewilligung schien, den drohenden
Kampf aufnehmen wollen, und auf diese Weise ausser-
ordentlich wichtige Zugeständnisse erreicht. So lag denn
in dem Eingehen auf die Heidelberger Stallung für sie
kaum irgend etwas, was ihre Freude über die errungenen
Erfolge und über die Erhaltung des Friedens trüben
konnte.
Beilagen,
Akten und Briefe.
Vorbemerkungen.
Ueber die Herkunft der in den Beilagen veröffentlichten l>is-
her ungedruckten Akten und Briefe ist in den Quellenangaben
zu den einzelnen Nummern nähere Auskunft gegeben; vgl. auch
pag. 6 — 7. — In erster Linie bin ich für dieselben Herrn Prof.
J. W e i z s ä c k e r und Herrn Kreisrichter Conrad y in Miltenberg
zu grossem Dank verpflichtet. Durch Herrn Prof. Weizsäcker
wurden mir die nrr. 2. 6. 7. und eine zu nr. 1 collationirte Ab-
schrift aus den Supplementen der Reichstagsakten zur Veröffent-
lichung überlassen und ausserdem die handschriftlichen Regesten
der Reichstagsakten behufs etwaiger Verwerthung zur Verfügung
gestellt. Nr. 2 habe ich dann noch einmal mit der Vorlage ver-
glichen, die Herr Kreisarchivar Dr. Jung von Bamberg nach Frank-
furt a. M. mir zu übersenden die Güte hatte. Herr Kreisrichter
Conrady bewilligte mit liebenswürdigster Bereitwilligkeit den
Zutritt zu der in seinem Privatbesitz befindlichen Habel'schen
Sammlung auf Schloss Miltenberg. Diese Habel'sche Sammlung
(vgl. Götze i. d. archival. Zeitschr. 2, 146 ff.) ist im Sommer 1883
ins Münchener Reichsarchiv überführt worden und wird dort in
ihrer Hauptmasse auch verbleiben. Durch das Entgegenkommen
Herrn Geh.-Raths Prof. v. Löher und Herrn Archivraths Philippi
konnte ich die Münchener Vorlagen zu nr. 1. 3. 8. 10. 12 im Herbst
1883 auf dem Staatsarchive in Königsberg i. Pr. nochmals kolla-
tioniren. Herrn Bibliothekar Dr. Ebrard (bisher in Strassburg i. E.)
bin ich für die Gefälligkeit, nr. 9 für mich zu kopiren, Herrn Stadt-
archivar Dr. Grotefend für liberalste Förderung meiner Be
nutzung des Frankfurter Archivs (dem nr. 4. 5. 11. 13 entstammen)
vielen Dank schuldig.
Für die Behandlung der Vorlagen, speciell auch der Ortho-
graphie, waren die von Weizsäcker im ersten Bande der Deutschen
Reichstagsakten aufgestellten Grundsätze massgebend. Auch in
den Aeusserlichkeiten der Druckeinrichtung wurden, so weil an
gänglich, die Reichs tagsakten zum Muster genommen. Ueber zwei
ziemlich untergeordnete Punkte seien hier noch einige Worte ge-
stattet. — Die Notirungsbuchstaben für die Varianten -ind im Text,
wenn man die störenden Klammem fortlässl (also nicht '■'). sondern
a druckt), schlecht aufzufinden, und man kommt doch manchmal
in die Lage, von der Variante ausgehend, die betreffende Textstelle
170 Beilagen. Vorbemerkungen.
zu suchen. Bei dem z. B. in den Städtechroniken angewandten
Verfahren (bei den Varianten die Zeile des Textes anzugeben,
zu der die betreffende Variante gehört, im Text selbst aber kein
Verweisungszeichen zu setzen) fällt dieser Uebelstand zwar fort,
tritt aber dafür der andere ein, dass man nun im Text gar nicht
auf die Variante aufmerksam gemacht wird. Eine Vereinigung
I »eider Methoden dürfte empfehlenswerth sein, besonders wenn die
Seiten grösseren Umfang haben als in vorliegender Schrift und wenn
die Zeilen in margine gezählt sind. — Im Vorwort zum zweiten Band
der Iieichstagsakten pag. III hat Weizsäcker, einer Erinnerung
von Waitz nachgebend, die Anwendung von Kursive oder eckigen
Klammern für Stellen, die in den Text aus einer zweiten Vorlage
eingeschoben sind, für überflüssig erklärt, wenn in einer Variante
über den Sachverhalt Auskunft gegeben wird, im Text also ein Ver-
weisungszeichen auf die Emendation aufmerksam macht ; und dem
entsprechend sind in den späteren Bänden der Reichstagsakten
vielfach (nicht durchgängig , aber, so viel ich weiss, doch princi-
piell) Emendationen etc., über welche die Varianten Mittheilungen
machen, nicht durch eckige Klammern oder durch Kursive gekenn-
zeichnet. Ich bin entschieden der Meinung, dass diese Kenn-
zeichnung doch wünschenswerth ist, wenigstens dann, wenn die
Emendation blosse Vermuthung des Editors ohne handschriftliche
Grundlage oder wenn sie die schlechter beglaubigte Lesart ist,
ebenso wenn zweifelhafte (d. h. nicht bloss orthographisch, sondern
dem "Wortsinn nach zweifelhafte) Abkürzungen aufgelöst werden.
Der Editor ist doch immer Irrthümern bei seinen Emendationen
ausgesetzt, kann sogar einen Text für emendationsbedürftig halten,
den er nur nicht richtig interpretirt, und soll deshalb seine Aen-
derungen und Zuthaten möglichst auffällig als solche kennzeichnen.
Ueber einen Notirungsbuchstaben wird leicht fortgelesen, wenn nur
der Text keinen Anstoss bietet; denn man erwartet dann in der
Variante nur etwas zu finden, was vielleicht für philologische
Studien oder für die Kenntniss der handschriftlichen Ueber-
lieferung, aber nicht für die Interpretation von Wichtigkeit ist.
Kursive (resp. eckige Klammern) allein ohne Variante wird für
nur orthographisch zweifelhafte Auflösungen von Abkürzungen,
leichte Ergänzungen schadhafter Stellen u. dergl. zu gebrauchen
sein. — Eine kleine Inkonsequenz möge man entschuldigen : y mit
kolumnirtem e ist in nr. 4 und 6 y e , sonst dagegen ye gedruckt
worden.
1. Aufzeichnung der Rheinischen Städte über
Beschlüsse einer Versammlung der beiden Städte-
bünde zu Speier. [1384 Februar 8 Speier1.]
M aus München Reichsarchiv Habel'sche Sammlung (bisher in
Miltenberg im Besitz des Herrn Kreisrichter Conrady) Pack
No. 11 Beiträge zur Geschichte des Rheinischen Städtebundes
Grossfolioblatt not. eh. coaev. Die 8 Alineas der Vorlage,
von denen die letzten 4 in verso stehen, sind im Druck bei-
behalten. In verso die Notiz von gleichzeitiger oder nahezu
gleichzeitiger Hand „daz beretniss".
S coli. Strassburg St, A. AA (yermuthlich 110) not. eh. coaev. aul
breitem Folioblatt, von dem beinahe die Hälfte der zweiten
Seite leer ist, mit Lücken im Papier; für die Supplemente
der Reichstagsakten durch Herrn Oberbibliothekar Dr. Kerler
kopirt und nach dieser Abschrift von mir kollationirt.
Stand auch in den Exe. Wenckeri. die mit der Strassburger St.
Bibl. i. J. 1870 verbrannt sind. 2, 363 *> -364», o. Zw.
aus S.
| / ] Es ist zu wissende , daz der Rynischen stetde
frunde, alse die of diese zit zu Spire bi einander gewesen
') Art. 1 ist. wie am Schluss gesagl wird, am 6. Februar
1384 beschlossen worden; die Aufzeichnung selbst als ganzes wird
aber etwas später anzusetzen sein; denn da der 14. Febr. in art. 3
als der „allerneheste sontag" bezeichnet ist . so isl der 7. Febr.
schon vergangen. Ober diesen Termin wird man aber nicht weit
hinausgehen dürfen: denn am 11. Februar sind die Städtegesandten
schon in Worms (s. erste Anm. zu nr. 2 dieser Beilagen art. 4), und
unsere Aufzeichnung wird doch noch in Speier entstanden sein.
Da nun in art. ."> der 16. Februar nicht als „nehester dinstag".
sondern als „dinstag für der pfaffen \ astnaht" bezeichne! is<
172 Beilagen: Akten und Briefe.
sint, beretd und uberkomen hant also": [«] wer' ez
daz eine stad under in denb stetden mit der andern stete
eine oder me zu schicken hette, so sollent sie zusamen
riten und derselben ire sache gutlichen uberkomen; mohte
aber daz nit gutlichen gesin , so sollent sie die sache
übertragen mit ratluden und überluden, und wer' ez daz
sie darüber eins gemeinen mannes nit uberkomen mohten,
so sollent sie die gemeine lute die sie zu beider site
darbitden (die auch des bondes sollent sin) für dem ge-
meine bonde nemen, und wen in derselbe gemeine bond
oder daz merreteil der stimec von den stetden als her-
nach gesckriben stet also zu gemeinem oberman git, erd
si von denselben genanten oder andere die des bondes
sint, den sollent sie also nemen. und sollent die ratlute
und oberlute die Sachen also ustragen so sie furderlichest
mogent ane geverde. und sol auch die stad, uzzer der
die ratlute oder der gemein6 man genomen unde geweit
werden , darzu halten , daz sie sich der sache annemen ;
ez were danne daz ir deheiner reht zu sprechende ver-
heissen * hette vor data dis artikels ungeverlichen , so
solt man andere darzu kiesen die sache uzzutragen. doch
a) lin. 1, statt dieses Eingangs „es ist — also" hat S
„als der stetde frunde of diese zit zu Spire bi einander ge-
wesen sint, dez hant sie beretd und uberkomen also". —
b) lin. 2, S „ denselben ". - - c) lin. 11, so S; M „de
stime". — d) lin. 12, S reza. — e) lin. 17, „der gemein"
aus S: M hat nur „gemeinen".
scheint der 9. Febr. noch bevorzustehen, und wir kommen so auf
den 8. Febr. als wahrscheinlichsten Zeitpunkt für die Abfassung
des Stücks.
') Offenbar hier in der (bei Lexer mhd. Hwb. allerdings nicht
verzeichneten) Bedeutung : durch eine Erklärung ablehnen, geloben,
dass man etwas nicht thun wird. „Versprechen" und „ver-
sweren" kommen öfter so vor, s. Lexer mhd. Hwb. 3. 246 u. 262.
— Eine Bestimmung wie die obige findet sich in vielen Vor-
trägen der Zeit.
nr. 1; 1384 Februar 8. 17:',
sol iedie stad bi iren friheiden rehten' und guden ge-
wonheiden bliben\ als sie herkomen ist und des auch
iegeliche stad besigelt briefe hat ane geverde. und umb
semelich erkentnisse soc habent die von Meneze von
Straßburg Wormeü Spire und Franckef'urd ir igeliche
derselben stetde eine stime . die von Frideberg Wetflar
und Geilnhusen die dri stetde semetlich auch ein stime.
[die von Hagenouw Wissenburg und Selz ouch eine stime
und die von Sliczstad und Ehenheim ouch eine stime d],
in den Yovgeschriben sachen. mit namen den oberman zu
kiesen und nit anders1. [fr] auch ist beretd; wer' ez
daz ieman in unsern bond wolte . wer der wert-, den
mogent die stetde in den bond nemen mit8 semelichen
stimen der stetde als da vor geschriben stet 2. [c] und
dirre artikel sol steen hienan biz sant Johans tag bap-
tisten znneheste und darnach über ein ganz jare 3. und
ist diser vorgeschr/fow artikel uberkomen of den nehesten
samestag nach unser vrauwen tag der lihtmesse anno
domini millesimo 300 octuagesimo quarto4.
[2] Auch ist eins tages gewehen 5 mit den t'ursten
und mit den stetden uf dem Rine und in1 Swaben. und
sollent die Swebischen stetde den tag bereden und in
;u lin. 1. S „rehten" vor „friheiden". b) lin. 2. M „bb
ben" od. „ bieben "? S. „bÜben". — c) lin. 4, S „do".
d) lin. 9, „die von Eagenouw — stime" aus S, fehli in
M. — e) lin. 13. S „in". - f) lin. 21. S sinnlos „ist".
') Damit soll wohl betont werden, dasa die Städte nicht
die Befugniss haben, eine materielle Entscheidung des Streites zu
geben. Zur Beurtheilung <\r> Beschlusses vgl. oben p. 81—83.
2) D. h. oaeh dem eben angegebenen Abstimmungsmodus
mit absoluter Mehrheit. - Vgl. pag. 83 — st.
8) P. h. liis 1385 Juni 24. — Die zeitliche Beschränkung gilt
auch für art. 1 ;i nicht nur für 1 *' : vgl. nr. 2 art. 2.
4) D. i. 1384 Feh. 6.
s) Erwähnen gedenken, s. Lexer mini. Hwb. 1. 981
174 Beilagen: Akten und Briefe.
dann die Rynischen stetde lassen wissen, mit nanien die
von Spire, die denselben tag furbaz den andern stetden
verkünden sollent. so sollend wir zu demselben tage
komen mit vollem gewalt. und ist der gewalt also: einer1'
vereinunge zu machen zwuschen den fursten und uns den
stetden , doch also daz aller der stetde bunde in iren
criften e sin und bliben sollent l.
[5] Auch ist bered, daz alle stetde of dem Rine of
disen allernehesten sontage für der pfaffen vastenaht 2
bestellen und besorgen sollent offenlich mit armen und
riehen in den stetde d, daz iederman gespannen und ge-
warnet sieze, ez si mit harnesch mit pherden mit die-
nern mit spise und kost, und mit namen daz nieman
kein armbruste phile bulfer busen ieman lihe geben
noch verkeifen6 solle anders danne nnsern eitgenofsen
und iren burgern, oder andern gezug daz f darzu gehöret ;
umb daz, wanne wir uns versehent und uns auch semelich
botschaft ist komen daz man an uns wolle, so ist ez not-
durftig, daz wir forderlichen B darzu dun, und daz man
sehe, daz wir uns darzu stellen und rihten, daz man uns
nit blüs solle finden.
[4\ Auch ist bered 3 , daz die stetde of dem Rine
und in Swaben alle jare zwernet zusamen sollent riden,
einmal gein Eüelingen of sant Greorien tag4, also daz
alle stetde of dem Rine und in Swaben h ire frunde da-
a) lin. 3 oder „sollen"? meine Abschrift ist hier nicht
ganz sicher. — b) lin. 4. so auch S; kaum zu emendiren.
als (ienitiv abhängig von „gewalt" aufzufassen. — c) lin. 7
sie M. — d) lin. 11, so M; S „stetten". — e) lin. 15, sie M;
S „verkoufen". — f) lin. 16, S „der". — g) lin. 19, S
„sunderlich". — h) lin. 25 „Swaben" oder „Swabin" '? meine
Abschrift ist hier nicht ganz sicher.
') Vgl. nr. 2 art. 1.
2) D. i. 1384 Feb. 14.
3) Vgl. nr. 2 art. 6.
4) D. i. April 23.
nr. 1; 1384 Februar 8. 17-"»
selbest haben sollent, und zu glicher wise so sollent die
\orgnanten stetde auch alle ire botden haben zu Spire
of sant Martins tag x zu dem andern male.
[5] Item von der münze wegen, ez sin guldin oder
phennig, wie man daz besorgen sol, darumbe so sollent
die von Straßburg Wormeü Spire und Franckefurd ire
igelich stad einen botden haben zu Mencze an dem dins-
tage für der pfaffen vastnaht 2.
[6] Auch ist rede gewesen von unsern frunden von
den Swebischen stetden, und meinent, wie sie und wir
zu rade sollent werden von des altern a marggrefen wegen
von Baden 3 ime jerliche eine summe geltes zu geben,
daz er uns mit sinen slossen zu allen unsern noten ver-
bunden und gewartig were.
[7] Auch ist geredbvon des slosses Luterburg wegen.
wie man daz umbe ein gut verpfente0, daz es in des
bondes hant und gewalt allein stunde mit allen sinen
zugehorden dorfern renten walt und weide, als lange biz
daz es wider geloset werded.
[<S] Und sollent der stetde frunde mit vollem ge-
walt umbe die vorgeschriben artikel, der sie sich an iren
reten zu erfaren haben, zu dem vorgnanten tage komen
den die Swebischen stetde uns den Rinischen stetden
zuneheste verkünden e werdent, als vor erlut ist.
2. Ulm an Rotenburg a. d. T. [und ebenso
vermuthlich an andere Städte des Schwäbischen
a) lin. 11, sicM; S „ eitern". — b) lin. 15. S „beretd". —
c) lin. 16, S »verphendet«. — d) lin. 19, S , wurde".
e) lin. 24, S zweimal „ verkündende".
') D. i. Nov. 11.
2) D. i. 1384 IVhr. 16. — Vgl. nr. 13 art. 2.
3) Mf. Bernhard [., älterer Bruder Mi'. Rudolfs \ 'II. Vgl.
nr. 2 art. 5.
17ti Beilagen: Akten und Briefe.
Städtebundes1], berichtet vom Speirer Städte-
tage u. a. m., fordert unter Angabe der Berathungs-
gegenstände auf zur Beschickung einer Versamm-
lung des Schwäbischen Städtebundes zu Giengen
auf 18. März. 1384 Febr. 27 [Ulm].
Aus Bamberg Kreisarchiv Acta über Rotenburg a. d. T. wegen
des Landfriedens 1348 — 1447 nr. 31 aB or. eh. lit. cl. c. sig.
in v. impr. Ueber Schrift und Orthographie der Vorlage
bemerke ich folgendes : c und t sind kaum zu unterscheiden,
und in der Verbindung mit z (cz, tz) habe ich t durch-
geführt; wo kolumnirtes e gedruckt ist (über o, a, einzeln u),
hat auch die Vorlage immer deutliches e ; ü ist in der
Vorlage stets u mit einfachem Punkt (nicht Strich) dar-
über; u ebendort u mit kolumnirtem links offnen Bogen;
dieses letztere Zeichen findet sich auch mehrmals über a und
einzeln über o . es ist da von mir durch kolumnirtes u ge-
geben ; häutiger aber zeigt die Vorlage bei Wörtern . die
nach einem a mit t schliessen . wie rat . hat . haut einen
rechten oder etwas spitzen nach links unten offnen Winkel,
dessen wagerechter Schenkel über nt bezw. at fortgeht, wäh-
rend der senkrechte Schenkel den Querbalken des t schneidet;
auch dieses Zeichen habe ich durch kolumnirtes u gegeben;
nur in graphischer Beziehung ist zu erwähnen, dass über
dem r regelmässig ein bedeutungsloser Schnörkel (Haken) an-
gebracht ist: fraglich ist mir. ob man in den Wörtern
baidw. sinw. dw, allw, erberw, ieglichw statt w nicht lieber
iv (gleich iu) zu lesen hat. — Wo einzelne Buchstaben in
Kursive stehen, ohne dass in den Varianten etwas darüber
bemerkt wäre, ist entweder eine Abkürzung aufgelöst oder
eine Lücke der Vorlage ausgefüllt. Diese Lücken sind z. Th.
durch Risse etc. im Papier, z. Th. durch Verlöschen von
Buchstaben entstanden.
Unsern dienst bevor, [i] als gemain stett nü nechst
ain erber bottschaft santen gen Spir zu den Rinischen
stetten, des ersten mit in ze reden, ob man tag mit den
fürsten und herren laisten welle oder niht, die hänt uns
verkünt, das si das gentzlich gesetzt haben uf die stett
unsers bunds ze Swaben: wenne in die ain tag verkun-
') Dass das Schreiben nicht speciell für Rotenburg bestimmt,
sondern als Rundschreiben an alle Bundesstädte konzipirt war,
zeigt besonders art. 11, wo von den Rotenburgern in der dritten
Person die Rede ist.
m\ 2; 1384 Februar 21. 177
dent ze laisten ze Haidelberg oder ze Phortzhain . da
wellen si gern zuriten ze versuchen, ob wir uns mit den
fürsten und herren verainen muhten, doch unsern blin-
den unschedlich das die in allen iren krefften beliben l.
[2] si hänt uns mer verkünt, das sich die Rinischen
stett mit ainander verainet haben: ob ain stat oder mer
ander in stossig mit ainander wurden, das si des beliben
süllen uff ainem a gemainen man usser ireni bund. und
ist och das ietzo vernotelt wie deshalb gemain man dar-
zü sol bracht werden, und sol das bestän hinnan bis zu
sunwenden und dannanhin ain jar das nechst2. [3] si
hänt och mit den von Spir gerett von der zwaiger tu-
send guldin wegen die wir in schuldig sien ''. und kün-
den anders da niht vinden, wan das si uns ain uffschlag
umb dasselb gelt geben hänt bis uf sant Georyen tag
zenechst4. davon so lassent nit, ir enpfelhent derselben
iuwer bottschaft vollen gewalt dasselb gelt ietzo anzu-
legen; wan, wa das nit bescheche, so besorgen wir das
die stett ze grossen schaden kämen. [4] ouch hänt
si uns verkunt von des Zolles wegen ze Worms, das si
sich dar umb verainet haben"1, ist. das herczog Rup-
a) lin. 8. .ainem- oder „ainen", abgekürzt.
') Vgl. nr. 1 art. 2.
2j D. h. bis 1385 Juni 24. Vgl. nr. 1 art. 1 a und 1^.
3) Aus Anlass des Zollstreites, s. die Urkunde vom 25. Juli 1383,
-(•druckt Schaab, Rhein. Städteb. 2, 293—295 nr. 225, Reges!
Janssen Prankf. Reichskorr. 1, 11 nr. 81.
*| I). h. bis zum 23. April 1384.
i) Die Städte .Main/. Strassburg, Prankfurt, Sagen au, Weisser
bürg, Schlettstadt . Oberehenheim . Friedberg, Gelnhausen und
Pfeddersheün erklären, dass sie, so Lange ihr Bund dauert („unsern
bund aß"), der Stadt Worms jährlich soviel geben sollen. als vier
Groschen jährlich zu Mannheim an dem Zoll bringen „minner hundert
gülden und auili der von Spire unser eitgenossen anzale als vil
als in darzu geborete zu geben aach marczal minner" dafür, dass
Ide, Schwäbisch-Rheinischer Städtebrrad 1384 [2
178 Beilagen: Akten und Briefe.
recht den von Worms verschribet, das er sinen" zolle-
schriber haisset sagen uf sin aide waz vier gros an dein
zolle ze Mannhain jars getan' haben l, so lit derselb
zolle danider, also das wir in ainen brief geben werden
a) ün. I. „sinen" oder „sinem" ? abgekürzt. — b) lin. ;J>,
Vorl. ..getan" anscheinend mit Ueberstrich. „getänn" ?
die Wormser den Zoll zu Worms auf dem Rhein niederlegen. | K,s
folgen nähere Bestimmungen über jährliche Festsetzung des Be-
trages und über Befugnisse der Wormser bei säumiger Zahlung.]
„datum etc.'1 [nicht ausgefüllt]. Johan Kemmerer Ritter Hof-
meister hat sein Sigel zu Ende dieser Schrift an diese „notele*
gedrückt auf Bitte der Boten von Mainz. Frankfurt. Speier
und Schwaben, als die jetzt zu Worms gewesen sind auf Do. v.
Valentini [Feb. 11] a. 84. (Frankf. Stadtarchiv. Kop.-B. nr. 7 ■
fol. 161 a b nr. 426 cop. eh. coaev. : Regest Janssen Reichskorr. 1.
13 nr. 38 ebendorther, recht ungenau.) — Mainz verspricht Worms.
ihm bis Halbfasten [März 20] den näher bezeichneten Haubtbrief
mit aller Städte Sigeln besigelt zu antworten, wie die Notel be-
griffen und durch Herrn Johan Kemmerer Hofmeister Ritter besigeU
ist, übernimmt, falls etwa die Städte die Notel nicht besigeln,
selbst alle die Verpflichtungen und verspricht, dann einen gleich-
lautenden besigelten Brief zu geben, „datum etc." Johan Kem-
merer Hofmeister Ritter hat sein Sigel zu Ende dieser Schrift an
diese Notel gedrückt auf Bitte der Boten von Mainz., als die jetzt
zu Worms gewesen sind auf Do. vor Talent. [Fei». 11] a. 84.
(Frankfurt 1. c. fol. 162 a nr. 427 cop. eh. coaev.)
') Erklärung, unterzeichnet von Heinrich vom Steinenhuse
Landrichter zu der Nüwenstad . wonach während des von Di. n.
kath. s. Petri bis wieder zu diesem Tage laufenden Jahres [1383
Feb. 24-1384 Feb. 24?] ein Groschen am Zoll zu Mannheim 214 fl.
minder 1 Pfennig und nach Abzug der Kosten 192 fl. 3 gr. 91/- hl.
gebracht hat. (Frankfurt Stadtarchiv Reichssachen Akten, I nr. 114
not. (cop.) eh. coaev.) — In einer Aufzeichnung vom März 1385
ist erwähnt, dass der Zoll zu Mannheim dieses Jahr [1384 -- 1385]
nach Erklärung des Zollschreibers 1114 '/a fl. minder 9 hl. gebracht
habe. s. Ebrard Der erste Annäherungsversuch pag. 31 nr. 7
art. 5.
nr. 2; 1384 Februar 27. 171»
umb als vil als uns das antritt * in der wise als die stett
du nechst davon schieden. [5] si hänt och etwas ge-
rett mit dem marggrafen von Baden 2 , das der baidw
der stett an dem Rine und och der stett ze Swabeji
h(")ptman sin solt, und das den stetten sinw schlol.i und
land offen sin solten. und mainent, das er darumb zwain-
czigtusend guldin nemen wort die zit und jar als die
Rinischen und die Swabischen stett ainander verbunden
sind, und hänt uns damit verkünt, das gross werben an
in sye von fürsten und von herren, umb das das baidw
den Rinischen und den Swabischen stetten der weg durch
sin land verkomen und gewent werde. [6] ouch haut
si gerett 3 , das die Rinischen stett allw jar uf saut
Georyen tag 4 gen Esslingen ain geritt zu den Swabischen
stetten tun süllen, und desgelichen die Swabischen stett
uf sant Martins tag 5 ain geritt zu den Rinischen stetten
gen Spir tun süllen . da gemainen bresten und sach des
lands'1 und der stett usszerichten und ze verkomen.
[7] item so ist ettlich bottschaft an uns komen von den
stetten Zürich und iren aidgenossen, das wir hofen. wer'.
das man das werbe13, wir verainen uns mit inG. [6] item
als gemain stett den Billen von.Costentz und den schult -
heiss von Rotwile zi'i unserm herren von Oesterrich santen.
die hänt mit in ussgetragen : ob das were, das dw sach
,ii Lin. 18, Vor] „land". — 10 lin. 21. Vorl. „wer das
werbe".
') Die Urkunde der Rheinischen Städte (s. vorletzte Anna.)
sagl nichts von einem Beitrag der Schwäbischen Städte. Vielleii hl
sollten diese die lud tl. und den Antheil, der auf Speier fiel, jähr-
lich zahlen.
i \ gl. nr. 1 art. 6.
;i Vgl. nr. 1 art. 4.
A) D. i. April 2:'..
•I D i. Nov. 11.
i Vgl. nr. 4 und Aiini. dort.
]gO Beilagen: Akten and Briefe.
ze kriegen käme, das dennocht aller stett unsers bunds
baidw in Swaben und in Franken gut in allen sinen
schlössen sicherhait haben süllen uf ein sölich erber ab-
sagen, das iederman das sin wol zu im geziehen mügr
also das die sinen bi uns in unsern stetten och sölich
sicherhait haben süllen l. [9~] so haut och uns die stett
iimb den See verschriben, das unsers herren von Oester-
rich erberw bottschaft und rat bi in gewesen sye . und
die haben gerett: das sich fürsten herren und stett vast
U-en ainander sterken, und das gemainw" red si, man
welle kriegen, und wifi doch nieman warumb inan krie-
gen welle, und, ob das were das si kamen bresten dar-
ynne wisten , das man in das verkunti , es were der
fürsten halb oder der stett halb, da wolt ir herre gern
zuriten und sich darynne arbaiten -. der red hant im die
stett unser aidgenossew vast gedanket, und hant im dar-
uf ze antwurt geben, das si das gern an ir rate &mdb
an gemain stett bringen wellen, also verkünden wir
iuch das in disem brief, doch süllent ir noch wir noch
ander stett unsers bunds sich nihtzit des minder nach
disen lofen 3 richten. [iO] lieben fnhid. als ir wol
wissent, wie nü nechst gerett ward von grauf Rudolfs
wegen von Veitkirch, und och den stetten umb den See
mit etlichen andern stetten baidw unser stat Esslingen
und Bibrach voller gewalt gegeben ward, denselben herren
zu uns ze ziehen, das ist also ussgetragen, das derselb
grauf Rudolf und och siner swester sun grauf Hainrich
von Vadutz den bund zehen jar gesworen hänt mit allen
a) lin. 10, Vorl. „gemainu" oder „gemaniu". — b) lin. 1*.
Lücke im Papier.
!) Zur Erläuterung vgl. pag. 14.
2) Zur Beurtheilung vgl. pag. 26—27.
3) D. h. wohl nach den (kriegerischen) Läufen. Verhältnissen
im allgemeinen. Vgl. art. 12.
nr. 2: 1384 Februar 27. 181
iren landen und schlössen, doch ist mit namen darynne
ussgetragen, das grauf Rudolf der stett umb den See
und och gemainer stett hoptman sin sol zwai jar l, und
darunib sol man im geben zwai tusend guldin dieselben
zwai jar. das wolten aber die stett umb den See nit
tun, wan si des geltz ze vil duht sin. wan das unser
der von Esslingen und von Bibrach bottschaft das ge-
raten hänt durch des besten willen uff gemainer stett
trost umb das daz gemainen stetten das land und die
strä I.; durch Kurwalhen offen were . darumb enpfelhent
och iuwer bottschaft vollen gewalt. wie man den stetten
an dem See an demselben gelt ze statten kome : wan
das doch aller stett ding ist. [IT] so wissent och, das
der maister des Tütschen ordens sin erber bottschaft zu
uns getan hat von der vestin wegen Arxhofen die die
von Rotenburg gebrochen hänt2, das er darunib gern
') Die Bodenseestädte schlössen bald darnach., am '2'-\. April
1384, mit Gf. Heinrich von Montfort-Tettnang einen Vertrag, wo-
nach dieser auf 5 Jahre ihr Hauptmann wurde, s. Vischer (Forsch.
/. I). <i. 2. 1481 Reg. nr. 209. Ist daraus etwa zu 3chliessen, dass
das Allkommen mit Gf. Rudolf von Montfort-Feldkircli betr. die
Hauptmannschaft rückgängig geworden sei?
2) Rotenburg an nicht genannte verbündete Stadt [wohl
Frankfurt]: ein Rotenbürger Diener ist Fr. n. Obersten-Tag
[Jan. 81 durch .der Tutzschen herren amptman von Aigshoffen"
und dessen Genossen ermordet worden: die Rotenburger haben,
um diese Schmachheit zu rächen, die Mörder nach Ärgshofen ver-
folgt und das Haus am Sa. [Jan. 9] erobert, fanden dort den Er-
mordeten, dessen Pferd und Habe, sowie die Mörder, haben diese
gefangen und halten das Haus besetzt, meinen das auch inne zu
haben, bis ihnen der Mord, der Sehade und die Schmachheit, die
Kost und Arbeit, die vi,, von t\rv Deutschen Herren Dienern und
an- ihren Voten erlitten haben, gekehrt sind: Littet, sie deshalb
zu verantworten und von etwaiger [Truppen-] Sammlung oder
drohenden Feindseligkeiten zu unterrichten; dat. ..an dem achten
dage der obersten [Jan. 13] anno etc. 84*. (Frankf. St.A. Kopialb
nr. 7 il Pol. 66a nr. 228 cop. eh. coaev.)
L82 Beilagen: Akten und Briefe.
für gemayn stett komen welle und .sin und des ordens
gelimpf und ungelimpf da erzelen welle . dasselb mügen
die von Rotenburg och tun . und welle och der sach bi
den stetten gern beliben. uf das haben och wir dem
maister verkünt ietzo ze komen für die stett. ob aber
er also kome oder nilit. des wissen wir niht. wan das er
• las mit siner erber bottschaft an uns geworben hat.
darynne wissend och iuwer bottschaft ze underwisent
waz iuwer maynung darumb sye. [i5] item so un-
derredent iuch aigenlich. wan sich doch dw sach nach
allen loffen ze kriegen ziehen wil. ob maw gemainen
stetten mer spiess bestellen welle uf gemain kost, mit
nanien hundert spiesse oder mer als die stett nü neckst*
davon schieden, oder ob ieglichw stat noch ainost als
vil spiess bestellen r b und c sich
de stett selb angriff* mit pferiden z<
g< winnen und spiess ze machen l. [i-3] item von unser
aidgenossen wegen der von Rütlingen burger Ghümrad
a) lin. 13, Lücke. — b) Im. 15, mich .bestellen" eine Lücke
für etwa 9—10 Buchstaben, der letzte Buchstabe vor „und"
ist noch ganz deutlich als _r" zu erkennen, durch etwa drei
Buchstaben von „r" getrennt ist oben ein Haken wie zu „d"
oder auch zu „b" oder _1- gehörig sichtbar. — c) lin. 15.
zwischen .und" und .sieh- wird ein Wort von 3 oder 4 Buch-
staben fehlen, der erste Buchstabe ist anscheinend _d". —
di lin. 16, das auf -sich" folgende Wort ist anscheinend .dem"
oder .den", die darauf folgende Lücke vor .mit" reicht für etwa
30 Buchstaben oder mehr, die Worte .selb angriff" sind noch
ziemlich deutlich zu erkennen, davor lese ich .zw [oder .zv"]
stett" aber sein- unsicher, bestimmt zu sehen ist nur der zu
.f"1 oder „s" gehörige Schaft unterhalb der Linie etwa 4 oder 5
Buchstaben vor „ selb" ; zwischen .de" und diesem Schaft ist
noch für etwa 15 Buchstaben Platz. — ei lin. 17. nach _z"
ist in solchem Abstand, dass dazwischen für etwa 2 Buch-
staben Platz ist. der untere Theil eines _g" sichtbar, dann ist
am Schluss der Zeile noch Raum für etwa 6 Buchstaben.
b Der Sinn im allgemeinen ist klar. Eine irgend sichere
Ergänzung vermag ich nicht vorzuschlagen. Inhaltlich zu ver-
gleichen ist nr. 1 art. 3 sowie nr. 3 art. 1 u. 2.
m\ 2: 1384 Februar 27. 188
Aülbers * umb die hkiii" und rob, die im geschach gen
Friburg und von den von Friburg aignen luten und
bürgern. [14] item aber von der von Rütlingen wegen,
als die korherren ze Costentz si gemainlich gemant hänt
von gemainsami wegen die si haut mit herr Diettrichen
Demiast, über das das doch gemain stett nü riechst /.«■
Giengen2 erkanten, das baidw die stett die von Costentz
und von Rütlingen der sach fürbas müssig gän solten.
[15] item als gemain stett nü necbst unserm herren
hertzog Rüprechten verschriben von vil klag wegen
baidw von unser aidgenossen der von Nordlingen mit-
burger des Hanesb und och ander stett, die sind ze tagen
komen, und mohtin ir sach kain usstrag werden, wie
den darynne geholffen werde. [16] do ward uns min nechst
enpfolhen ze manen 3 des ersten von der Stnberin wegen
und Laimots', als die ainander recht umb recht vor den
stettön halten wellen. [i7] item von grauf Chiimw/
wegen von Bregentz , der sich mit allen sinen Sachen
zu den stetten zuhet und gezogen hat um sin arm lüt
die im die von Kemptun ze burgern ingenomen und
enpfangen hänt. | 18 | item von der von Ravenspurg
burger wegen des gotzhus in der Ouwe umb die stösse,
die si hänt mit den von Bibrach von des gerichtz der
täfern und der holczniarkan ze Uniendorf'1. [ 18 " | item
aber von der von Ravenspurg burger wegen Essendorfs,
dem die von Giengen ain sin armen man ze Schwain-
husen erschlagen hänt. | l(.f\ item als unser berre von
.ii lin. I. Lücke. — b) lin. 12, Vorl. „hanes" od. „haue
(„haves" V) — c) lin. |f,. od. „Lainots"? d) lin. 24, sie.
'l Hersellie k mt auch vor Mon. Suinfurt. ed. Stein pag. 147
m\ 156 in einem Schreiben vom 17. Dec. 1380.
i Dori war also wohl die nächstvorhergehende Versammlung
des Schwäbischen Städtebundes gewesen.
Das gib1 wohl für 'In1 folgenden artt. bis 28 incl.
1>1 Beilagen: Akten und Briefe.
Oesterr/c// mainet das man im ain stat beneme ' da er
hin verkünde . das im die stett recht widerfaren lassen
von des zins wegen des von Hochenberg schuld -. als er
mainet kainen /.ins ze geben, sid des mäls das der von
Hochenberg den bund zu dem andern mal mit den stetten
swore*3, das doch den stetten niht gehalten ward: wie
sich die stett darynne halten wellen. [20] item vor
umb die stösse, die Walther von Wiler der von Rotwile
burger und her Hans von Rischach der von Uiberlingen
burger mit ainander hänt. 1 2T\ item von der von
Regenspurg burger wegen r/es Ingelstetters umb das gut.
das im in des von Mentz gelait gerobet und genomen
ward. [22] item von unsers mitburgers wegen des
von Matsche und des aptz von Rot das ietwedra teil sin
urkund für die stett bringe. [25] item von Walt-
husers1, wegen von Halle und Hansen von Rinderbachs
von Gemund. das ietwedra tail sin kuntschaft und brief
och für die stett bring, als die stett davon geschaiden
sind. [2i] item wie das versorget werd, das alle koff-
manschaffc gen Frankenfurt und in andern landen under-
wegen beliben. [/^^ item von ainer gemainen haller-
a) lin. 6, Vorl. wohl „swore" und nicht „swere". —
b) lin. 1 «i. oder „Walthusens" ? abgekürzt.
') Nebenform für -benenne'', s. Lexer mhd. Hwb. 1. 1*0.
2I Gf. Rudolf von Hohenberg hatte im Jahr 1378 von den
Schwäbischen Städten 12000 fl. geborgt und dafür einige Besitz-
ungen als Pfand angewiesen. Hzg. Leopold von Oesterreich über-
nahm dann beim Ankauf der Grafschaft Hohenberg 1381 auch die
Bezahlung der Schulden . wie aus Verträgen mit den Grafen von
Wirteinberg hervorgeht. Vgl. Lichnowsky Gesch. d. H. Habsburg
4. 194 — 196. Ueber die Streitigkeiten, in die er deshalb mit den
Schwäbischen Städten gerieth. s. ibid. 196 und Vischer (Forsch. 2)
pag. 55.
s) Davon ist. so viel ich sehe, sonst nichts bekannt.
in. 2; 1384 Februar 27. 185
munls wegen, als die stett ni'i uechst davon gerett hant*
wie dw angefangen und geschlagen werde, umb das das
gemain stett als verlieh nit geschetzt werden, und das
och die von Augspurg von Halle und wir ieglichw stat
ir münl.imaister ieczo für die stett bringen; so wond och
die von Nürenberg ir erber bottschaft von derselben sach
wegen och ieczo zu den stetten tun1. [56'] item von
der von Bibrach wegen . umb die klag die si haut gen
unsern herren von Baigern von der vestin Hagel wegen,
und och von der klag wegen gen unserm herren von
Oesterr/W/ von des Schadens wegen den in tet Sitz von
Althain. [57] item von der von Kouffburren wegen
umb iren mitburger Baiswile. den des hertzogen von
Tegg und der von Friberg von Liphain aignen lüt ge-
langen hänt. [28 j item aber von der closterfrowan wegen
von Gemund, wan die von Gemünd allen Sprüchen und
brieffen so die stett gegeben und getan hänt noch nit
gehorsam sin wend und den frowan von tag ze tag ie
herter sind. [5.9] nach allen vorgeschriben Sachen so
lassent nit, ir siezent gar ordenlich und berätenlich über
die such, oli mit den forsten und herren tag ze laistend
sye oder nit; wan wir besorgen, das es nihtzit anders
sie denne ain umbfuren. so bedenkent och. so wir uns
selb als swarlich angriffen mit höptluten mit soldnern
und mit ander kost, wie lang wir das liden süllen . das
a) I in. 1. sie. hier ausnahmsweise nicht mit dem Haken
durch das .t". vgl. Quellenbeschreibung.
'i Wir haben hier die bei weitem Früheste bis jetzl i>ek.uint>
Spur der Verhandlungen, die zu K. Wenzel's Münzgesetz für Schwa-
ben and Franken vom 16. Juli 1385 (Rta. I nr. 260) führten. Die-
selben vier Städte, die liier ihre Münzmeister schicken wellen, «rei
den im Münzgesetz zu Prägestellen auserseben. -- Man sieh! nun
deutlich, dass die [nitiative zur Münzgesetzgebung des Jahres I
\<>ii den Städten ausging. — Vgl. auch nr. 1 art. 5.
18b' Beilagen: Akten und Briefe.
uns kainer unser sach usstrag werden mag-, und, ob es
iuch wol trerieli , wan wir doch ain redlich ansprach
haben zu unserm herren von OesterocA von der von
Bibrach wegen 1, wie man dieselben sach beschaidenlich
ervorderti, und, ob das nit volgän muht, das man in
denne ains beschaidens pfands gunne uf recht wan si
doch nit anders begerent wan das dw sach mit recht
ussgetragen würde nach des alten bunds2 sag, und das
wir als verlieh uns selb mit grosser kost uns das unser
nit lassen abbrechen. [30] darumbe so manen wir
iuch ernstlich und vestentlich wes wir iuch gemanen
mügen, das ir iuwer erber wise bottschaft von iuwerm
rät mit vollem gewalt umb allw vorgeschriben stuck gen
Giengen schikent uff den nechsten sunnentag ze naht als
man singet oculi3, da allen a vorgeschriben Sachen nach
dem besten end und usstrag ze gebeut b. [5i] und vor
allen dingen so richtend und besorgend iuch mit buwen
an iuwer stat mit kost mit zwgc mit pulfer und mit
allein dem das darzü gehört, so getrüwen wir, das wir
mit der hilf gotz den krieg also erobern, das wir und
unser nachkomen des bas in künftigen ziten bi frid und
a) lin. 15, „allen" od. „allin"? — b) lin. 16, Vorl. „gebnt"
oder „gehut" mit U eberstrich, also „gebent"' oder „gebunt".
- c) lin. 18, oder „ziug" ? vgl. Quellenbeschr. über das
-\v am Schluss der Wörter.
'l Ist nur die in art. 26 erwähnte Sache gemeint?
-) Gemeint ist wohl die am 6. Januar 1384 abgelaufene
Ehinger Einigung vom 9. April 1382 (s. Vischer in d. Forsch. 2.
43—48 und Regest nr. 174) oder das am 23. April 1382 abgelau-
fene ßündniss vom 13. Febr. 1378 (s. Vischer 1. c. 31 und Regest
nr. 115). Die Ehinger Einigung enthielt Bestimmungen über den
Austrag von Streitigkeiten, ob auch das Bündniss von 1378. kann
ich nicht angeben.
3^ D. i. 1384 März 13.
nr. 2 u. 3; 1384 Febr. 27 u. April c. med. 187
bi gemach beliben. geben an sainpstag vor invocavit '
anno etc. 84.
\ ron uns den
von Ulme.
| in cerso~\ Den erbern und wisen unsern besundern
guten frunden und lieben aidgenossen dem burgermaister
and dem rate der stat ze Rotenburg uff der Tuber.
3. Aufzeichnung über die (nach Beendigung
der in Heidelberg mit den Fürsten geführten
Verhandlungen) seitens der Vertreter der Rhei-
nischen Städte in Speier gefassten Beschlüsse.
[1384 um Mitte April Speier -.]
Aus München Reichsarchiv Habel'sche Sammlung (bisher in
Miltenberg im Besitz des Herrn Kreisrichter Conrady) Pack
No. 10 fasciculus scriptorum die Stadt Hagenau betreffend
not. eh. coaev. auf einem c. 31 cm hohen, c. 29 cm breiten
Blatte in Alineas geschrieben, denen, von einer Ausnahme
abgesehen (s. Varianten zu art. 4), unsere Artikeleintheilung
entspricht. In verso von gleichzeitiger Hand „Uf dise artikel
sol man sich beraten".
Alse der Rinschen stetde frimde zu Spire bi ein-
ander gewesen sint, nach dem alse sie von den forsten
zö Heidelberg gescheiden sint, so hant sie geratslaget
und uberkomen diese hienachgeschr/tafl artikele hinder
sich an ire rete zu bringen.
[i] Zum ersten das iedie stad unsers bondes ir volle
grozze summe und zal der dienere und gleen, die sie zu
dem bunde schuldig ist zu haltene. zu stunt von guten
rittern und von knehten wol erzuget und geritten, so
sie allerbaste mögen, bestellen und gewinnen sollent, und
daz man die vorderlich habe und ane verzog.
[2] Item daz sich [gliche stad zu derselben irre
'> 1). i. Febr. 27.
2) Die Begründung dei Datirung s. pag. VI — 44.
1 88 Beilagen : Akten und Briefe.
grossin summe der gleven mit halb als vil dienern dar-
zu sterken und die gewinnen sol, obe ez not besehene,
daz eine stat der andern ire meiste summe der gleen
schickende wurde, daz dannoch iglich stat an dienern nit
vmwerhaftig oder bloz mohte fanden werden, und ouch
umbe daz wir*, obe wir zu velde zihende worden, deste
mehtiger und sterker werent.
[5] Item * daz iglich stacl under uns den stetten die
andern umb ire dienere, obe ez zu kriege mit den fur-
sten queme , nit manen solle nach dez buntbriefes sage
wreder umbe luczel oder umbe viel, ez enwere dan daz
die stetde gemeinlichen ez andertent: doch, wo ez not
geschehe, so mohte eine bekombert stat, die not angieng,
die andern stette verbotscheften, daz sie zu innb zugen
und in zu helfe quemen. daz solte man dün nach der
sachen gelegenheit und als dann die houptlute duhte daz
imec dan zu dunde were.
[i] Und duhte uns auch gut sin '-, daz die von
Strasburg Ungenau we Wißenburg Sliczstat und Ehen-
heim einen houptman habin soltent, itemd die von Mencze
Worm^ und Spire ouch einen houptman. item1' die
Wedereybischen stette ouch einen houptman , doch also
daz der gemeine bont den kosten der drier heuptlude
gemeinlichen tragen solle.
[ö] Item wer" ez sache daz der kunig nit zu lande
queme zwuschen hie und sant Walpurg tage 3 oder
14 dage darnach, so sollent die stette alle zu tage komen
a) lin. 6. „wir" fehlt in der Vorlage. — b) lin. 14. sie
(„ynn") wohl für „inen". — c) lin. 17, Vorl. deutlich ryme".
vielleicht korr. aus „inne". — d) lin. 20. Vorl. beginnt
neues Alinea, — e)'lin. 21. desgleichen.
') Vgl. zu diesem art. 3 die Erörterung pag. 85 ff., bsds. pag. 20.
2) Vgl. Rta. 2 nr. 21 (vom 10.. 11. oder 12. Juli 1384) art. 4
ex., ferner die Erörterung hier pag. 91 u. 93.
s) D. i. Mai 1.
nr. 3; 1384 um Mitte April. 18i>
nein Spire uf denselben sontag 1 4 tage nach Walpurgis K
und iederman siner rete meinunge sagen umbe die vor-
gnanten artikele, und ouch do zu rade werden, waz für-
baz zu dem criege zn dunde were.
[6'] Und wer1 ez aber daz der kunig hiezwuschen
tage beschiede , daz do ' iederman siner rete meinunge
sage von der artikel wegen so die fursten und wir zu
Heidelberg gein einander geretd habint, oder umb b friden
und stallnnge kurz oder lang mit den fursten ufzune-
mende, oder rihtunge ufzfinemende, oder aber den krieg
zn bestellende, daz darumbe die botten mäht habeut und
der minre teil dem merren volge von dirre stncke wegen.
1 7] Ez sol ouch iedie stat uf dem vorgenanten
dage vor den andern stetten sagen , obe sie mit ieman
iht zu schaffen habe und waz der stucke si , umbe
daz die stetde wissint, warumbe man kriegen solle und
wolle.
[#~| Gedenkent an die von Frideberg -.
4. Zwei gen. Frankfurter berichten vom Tage
zu Speier-Heidelberg aus an ihre Stadt über das
Projekt eines Bündnisses der beiden Städtebünde
mit den Schweizer Eidgenossen und bitten um
Instruktionen. [1384 8] Mai 20 [Speier].
Aus Frankfurt St.-A. Reichssachen Akten II or. 153a or. eh.
lit. cl. c. sig. in v. impr. del., der Einschluss ibid. sub
nr. 149c mit einem Brief der Stadt Speier vom 16. Mai 1385
zusammengeklebt; Schrift und Schnittelassen keinen Zweifel
a) liu. 6, „do" aufkorrigirt. — b) lin. 8, „umb" am
Schluss der Zeile anscheinend nachträglich hinzugefügt; am
Anfang der nächsten folgt ausgestrichen ..uns".
') D. i. Mai 15, im Jahre 1384 ein Sonntag.
') Tin w;h es sich dabei handelt, kann ich nicht angeben.
!i In dem Frankfurter Paszikel, dem wir unser stück enl
nehmen, i-t dasselbe auf den 12. Mai 1385 datirt, sicher irrthflni
190 Beilagen: Akten und Briefe.
über Zugehörigkeit des Zettels zu unserm Brief. Den im
Brief enthaltenen Bündnissentwurf habe ich zwischen || und
|| gestellt und ihn allein in Artikel abgetheilt.
Unsern dienst bevor, lieben herren. wir lan uch
wissin, daz die Swebeschen stetde unserm bonde uff dem
Ryne furgeleyt hant, wie daz sie von ir selbes und ouch
von unsers bondes wegen sich underretd habent mit den
von Zürich von Berne von Lucerne von Soltern von
Swiecze von Urach von Underwalden und mit den Walt-
stetden die darczü gehörnt von einer verbuntnisse wegen
mit uns beyden bonden zu habene als hernach geschviben
steet l. || [1 "] zürn ersten, wer1 ez daz yeman uff un-
sere stetde a von beyden bünden dienen oder sie schedigen
a) lin. 13, Vorl. „steetde", das zweite „e" aber anschei-
nend durch untergesetzte Punkte getilgt.
lieh. Das Bündniss mit den Schweizer Reichsstädten vom 21. Febr.
1385 war zur Zeit, als dieser Brief geschrieben wurde, gewiss noch
nicht abgeschlossen. Wollte man auch Rückdatirung der Bündniss-
urkunde annehmen und so das Jahr 1385 für diesen Brief ermög-
lichen, so zeigt doch die übrige Korrespondenz aus jener Zeit, dass
er dorthin nicht gehört. Diese Korrespondenz denke ich bei Fort-
setzung meines Aufsatzes über den Rheinischen Städtebund in der
Westdeutschen Zeitschrift zum Abdruck zu bringen. Es wird darin
auch auf die im vergangenen Sommer geführten Verhandlungen in
einer Weise Bezug genommen, die deutlich zeigt., dass unser Brief
im Jahre 1384 geschrieben ist. Dass damals mit den Schweizern
schon verhandelt wurde, wissen wir aus nr. 2 art, 7. Zu diesem
Jahre passen auch die Personen der Absender, die wir damals
anderweitig (s. nr. 10 u. nr. 13 art, 9 b) in Speier nachweisen
können. Die Nachschrift endlich ergibt zweifellos, dass die Heidel-
berger Stallung noch nicht in Kraft war, als der Brief geschrieben
wurde, dass aber die mit der Stallung abschliessenden Verhand-
lungen bereits im Gange sind. — - Wegen der Ortsangabe im Datum
unserer Ueberschrift s. die Antwort des Frankf. Raths nr. 5 und auch
im Briefe selbst nach den Mittheilungen über den Vertragsentwurf.
') Vgl. zum folgenden die Bündnissurkunde vom 21. Febr.
1385 . gedruckt Lehmann. Speyr. Chr. ed. Fuchs 748 — 749 und
nr. 4: 1384 Mai 20. 19]
woltent, claz daz die vorgenanten Waltstetde getruw-
lichen weren und wenden sollent und dieselben schedisen
an libe und an gute , als obe die sache sie selber an-
gienge. [7 '' oder ob yeman deheinen koufiman oder
kouffman schafft angriffe oder schedigete , do sollent sie
ouch zu stunt zu dun glicher wise als vor geschriben
steet. [i '] wer' ez ouch daz unser stetde deheine not
oder komber angienge oder eynen besetz dünde wnrdent,
so sollent sie mit irre ganczen mäht unsern bunden mit
gezoge gehorsam sin zuswzijhen a zwuschen dem Lamper-
schen b gebirge und dem /Setdemen c x und den Ryn herabe
uncz gein Basel und in den kreißen dozwuschen. [2 " '']
dogegen so sollint unser zwene bonde yn ouch geraten
und beholffen sin uff alle die die uff sie zijhent oder
schedigen woltent oder ire koufflude oder ire gut sche-
digetent und angriffent, in aller der maße als ob uns daz
selber angienge. [2 c] darczü, wer ez daz sie not an-
gienge, so sollen unser zwene bonde yn dienen mit zwei-
hundert spießen in den gegen als verre sie uns dienent.
[2 '?] und zu dem dinste so gijt der bunt zu Swaben
anderhalbhundert gleen und der bont von dem Ryne
funffezig gleen. und duncket die botten als wir ieze
zu Spire bij einander sint alle einhelliclich , wie ez uns
nnczlich und gut sij und wir ez nit uzslahen sollent.
und wir ez ane uch nit mehtig warent. darumb so laut
uns unverzogenlichen uwer meynunge wissin, obe ir uns
darumbe gewalt wollent geben'1, wan der stetde frunde
a) lin. 10, Vorl. „zuzijhen". — b) lin. 11. sie. — c) lin. 11.
vom erst. Mi Buchstaben des Wortes ist wegen eines Loches
im Papier fasi nichts mehr sichtbar ; er schein! ein Maj
„S" gewesen zu sein. — d) lin. 27, es folgt ein (offenbar
absichtlich) ausgewischtes und unleserliches Wort.
751-7.'):;. [.iiiii- R.-A. 1:; (part. spec. cont. IV. 1 1. 39-4:? nr. 32,
Dumonl corpa univ. '_'. 1. 1'.»:;.
') Vielleicht An tnons Septimer gemeint?
]<-)2 Beilagen: Akten und Briefe.
gemeinlich geratslaget haut, nach dem als ez zwuschen
den forsten und stetden gelegen sij daz ez den stetdeii
eyne grossen ri'iffe bryngen solle und die fursten den
stetten deste baz volgen sollen, und besundern ob ez zu
cryege quenie daz dan der herczog von Osterich, uff den
sich die fursten allermeiste verlaßent, und die sinen von
denselben Swiczern also gehelliget wurden, daz sie den
fursten herabe keyne hilffe getün mohten. und lant uns
uwer antwürt zu stunt, ez sij tag so naht, wider wissin,
uff daz an uns in den Sachen keine sumniße sij. be-
sigelt under eyme gemercke, wand wir unsere ingesigele
bij uns nit han, off den frytag post ascensionem domini.
Adolff Wilse und Jolian Frosche.
[in verso] Den ersamen unsern lieben frunden bur-
germeistern scheffen und rat zu Franckenford.
[Nachschrift auf besonderem Zettel '] Auch lieben
frunde. gienge die eynmütekeit zwuschen den fursten und
den stetten, so wollen die fursten, daz man deheine ire
stat gerillte oder wyler samenthafft in der stetde bünde
emphahe -. nii horent die Swiczer stetde und dele
dez meiste teyl dem rych zu. so meynet ouch der
herczog von Osterich, daz der stetde eyn teyle yme zu-
gehorent. darumbe gebent ende in den Sachen, daz sie
nit gesümet werde und zu ende treffen möge ee man
mit den fursten ihtes zu ende keine , daz keine infall
daryn vallen werde.
5. Der Rath zu Frankfurt an seine zwei ge-
nannten Vertreter auf dem Tage zu Speier-
Heidelberg, erklärt sich über das Projekt eines
Bündnisses der beiden Städtebünde mit den Schwei-
') Vgl. Quellenbeschreibung.
'i Vgl. Heidelberger Stauung Bta. 1 nr. 246 art. 13.
nr. 4 u. 5; 1384 Mai 20 u. Mai 21. 193
zer Eidgenossen, im allgemeinen zustimmend.
[1384 '] Mai 21 [Frankfurt].
Ans Frankfurt St.-A. Eieichssachen Akten II nr. 153 b or. eh.
lit. cl. c. sig. in v. impr.
Unsern fruntlichin gruz vorgesetzt. Adolff und
Johan Froisch liebin frunde. als ir uns gesehrebin, hat
mit den von Zürich von Berne von Lucerne von Solu-
tern von Swiczen von Urach von Undirwalden und mit
den Waltstedin die darezü gehören von eyns virbuntnisses
wegin mit beyden bonden der stede in Swaben und an
dem Ryne czö obirkomen, daz wir uch darumbe unsern
willin lal.Ün wil.Ün, die schrifTt hau wir vvole gehört lesen,
und des dunckit uns gud sin, daz ir uch darumbe arbe-
dit und reddit, so ir baz mogit'. ob ir und dye andern
boten die iezönt czü Spire bijeb eyn sin mit den boten
der obgeschrebin steden geredin und czü mogit brengin,
daz sie herabe dem bünde uft' dem Ryn mit irme folke
mit gleffen czü dinste quemen czü dem dinste und vir-
buntnisse als ir uns in uwerm brieffe gesehrebin hat, als
wir tun henurt' mit unsern glelen'. mochte des abir
nicht von in gesehehin . so gebin wir uch doch mach!
der sachen waz die andern boten irer stete tun daz ir
daz ouch mit yn tüd. datum nostri opidi sub aigillo
sabbato post ascensionem domini.
\ (in ans dem rade
i7.ii Franckinford.
a) Hn. 14. „so ir baz mogit" übergeschrieben in flüch-
tigerer Schrift. — b) lin. 15, Vorl. J<\\" mit hochgestelltem
-•"•. — c) lin. 20. „henuff mit ansern glefen" überge
schrieben in flüchtigerer Schrift.
i S. Begründung der Datirung zu nr. 4. mit welchem Stück
nr. ."> antrennbar zusammengehört.
Quidde. Schwäbisch-Rheinischer atiatcbuud lttöl. 13
1<|J Beilagen: Akten und Briefe.
[_in verso] Den ersamen unsern liebin frundin Adolffe
Wijfien und Johanne Froische äebet,
(>. Nicht genannte Stxassburger berichten
an ihre Stadt vom Tage zu Speier-Heidelberg.
[1384 !] Mai 23 Speier.
Aus Strassburg St.-A. AA 118 or. eh. lit. cl. c. sig. in v. impr.,
durch Herrn Prof. Menzel für die Supplemente der Reichste gs-
akten kopirt und aus dieser Abschrift hier abgedruckt.
Unsern dienst zuvor, lieben herren. wir lalien
ikIi willen, daz wir nit anders wilöen wanne a daz unsere
frunde von den stetden off dysen niandag 2 zu nacht
by uns zu Spire sint. unde meynen wir daz sye off den
dinstag 3 zu1' nacht zu Wy'ßenburg sollent lyegen unde
off die myetwoche i zu nacht zu Hagenaiiwe. unde
d unket uns gut sin, daz ir uwere bötschafft' off nry't-
woche by in zu Hagenaiiwe habent, die in sagen uwere
meynunge unde war ir mit in wollent. auch latien wir
uch wißen, daz wir unde andere botden von beyden
bünden zu Heydelberg gewesen sint by hertzoge Rüp-
vecht hertzoge Adolffe unde hertzoge Fvy&erich. unde
haben uns da von etwiemanieherhande stucke under-
retdet die wir uch nu zünial nit rerschriben künden (i.
nnde enkonnent keyne sicher mere befynden, wo der
a) lin. 10. „wan" zweimal. ..otfen" und „bescheyden" je
einmal mit Ueberstrich, im Druck mit „wanne", „offene".
„beseheydenen" gegeben. — b) lin. 13. folgt ausgestr. „a",
- c) lin. 15. ..ua oder re'1 über ..botschafft"? — dl lin. 23,
oder „künden" ?
r) Die Datirung ist pag. 68 und pag. TU — 72 erörtert.
Die Zusammengehörigkeit von nr. (j und nr. 7 wird kaum in
Frage gestellt werden : auch die übereinstimmende Besigehmg
spricht dafür.
2) D. i. Mai 23. — Zur Sache vgl. nr. 13 art. 7.
3) D. i. Mai 24.
4) D. i. Mai 25. •
nr. 6 u. 7: 1384 Mai 23 u. Mai 25. 195
konig sy oder wanne er komme, auch lauen wir ach
wißen, claz wir mit hertzoge Ruprecht nnde hertzoge
Fryderich geret han von der Walhen 1 wegen, da/,
sie darzn* gedenken nnde raden waz zu den Sachen
zu tunde sy1'. so hant sie gar dugentliehe zu allen
saohen geret. als wir uch wol sagende werdent. unde
sonderlichen so hat hertzog Ruprecht geret: weren alle
stete sin offene vyende. nochtan so wolt er zu den Sachen
dun unde helffen wye daz claz böse folk verdryben wor-
den unde claz daz lant ungeschediget verlybe. darumb
nit enlant ir dunt uns alle dage botschafft wye ez stände
unde waz der sache sye, umb daz die stetde unde auch
wir uns wißen darnach zu rychten. gegeben zu Spire
off dysen mandag frühe nach unsers herren offart dag
besigelt mit Walter Leyterlins ingesigele.
Von uns uwern botden.
[in verso] Den wyesen bescheydenen dem meyster
unde rate zu Straßbürg presentetur litera.
7. Nicht genannte Strassburger berichten
an ihre Stadt vom Tage zu Speier-Heidelberg.
•[1384 2] Mai 25 [Speier3].
\n~ Strassburg St.-A. AA 118 or. eh. lit. cl. c. sig. in v. impr.
durch Herrn Prof. Menzel für die Supplemente der Reichs-
tagsakten kopirt und nach dieser Abschrift hier abgedruckt,
l useru dinst bevor. lieben herren. als wir zu
Heydelberg gewesen sint. do hant uns unsers herren dez
kunyges rat und herezog Kupreht erbeten daz wir sollent
a) lin. 1. das Wort i>t verletzt.
') Vgl. Ebrard Strassburgs Fehde mit Herrn Jean de Vergj
1382- 1387 (Gemeinde-Ztg. f. Elsass-Lothr. 1880 nr. 17 u. 18)
') S. pag. 69-72.
») S. Unterschrift.
]<h; Beilagen: Akten und Briefe.
bliben biz an donrestag nehstkompt 1 : so wollent sie
schaffen daz sie und wir die stetde uff dem Kyne und
in ° Swaben' zusamenkoment. und ist ire meynunge, daz
sie den tryden vier wochen lenger gestrecket woltentb
haben oder eine ursage 2. do meynden wir. wir woltent
uns mehtigen umbe eine jar und nit knrtzer. und wissintr
daz der künig mit namen nit enkompt und meynet zu
komen zu sant Johans das sungihtigten J. und hette sem-
lieh saehen under banden, als wir uch eine abesebrifft
eins brieffes 4 sendent der den Swebischen stetten ge-
schicket ist. ouch wissint, daz der herezog von Tesschin
uff diesen vergangen zinstag 5 gein Heydelberg komen
ist, und kompt uff diesen vorgenanten donrestag herezog"
Lupolt und der bischof von Meincze und der von Wir-
tenberg ouch gein Heydelberg, als man uns sicher seit,
und meinent die bede bonde ouch darezu komen . und
truwent mit gottes hulffe daz ez eine gute ende nemen
solle. ouch wissint. daz wir her Gocze von Grraenstein
und ouch andere botten von dem Ryne gein Francken-
iurt geschicket habent von dez zolles wegen zu Hoeste6.
ouch wissint . daz wir viel rede under einander haben
und als wir uch wol sagren werden so wir zu uch komen.
a) lin. 3, Vorl. add. .zu-. — b) lin. 4. oder „weltenf
') D. i. Mai 26.
2) Kriegserklärung . Zwischenzeit zwischen dieser und dem
Beginn der Feindseligkeiten. Lexer mhd. Hwb. 2, 2011. Hier ist
gemeint . dass eine bestimmte Frist festgesetzt werden soll . die
zwischen Kriegserklärung und Beginn der Feindseligkeiten zu ver-
streichen hat.
3) D. i. Juni 24.
4l Rta. 1, 559 f. nr. 309 (auch Janssen Reiehskorr. 1. 16
nr. 43). Vgl. hier pag. 62—69.
i D. i. Mai 24.
6( Vgl. pag. 72.
in . 7 u. 8; 1384 Mai 25 u. Mai ex. 197
ouch wissint. daz wir lieber doheyme weren dan hie.
besigelt mit Waltherlins ingesigel uwers dieners, dation
feria quarta hora vesperarum ante festum penthecostes.
Von uns uwern hotten die ieziint
von uwern wegen zu Spire sint.
[in versd] Den wisen und bescheiden unsern herren
dem meister und dem rat zu Straßburg.
8. Der Rheinische und der Schwäbische
Städtebund schliessen mit nicht genannten Für-
sten einen bis zum 23. April1 [188(3] geltenden
Landfriedensvertrag. [Städtischer Entwurf zur
Heidelberger Stallung, wohl vorgelegt auf dem
Tage zu Speier-Heidelberg im Mai-Juni 1884 -.
1884 um Ende Mai Heidelberg.]
') Dass gerade dieses Datum gewählt ist . spricht sein- ent-
schieden für Abfassung des Entwurfs im Kreise der Schwäbischen,
nicht der Rheinischen Städte. Diese hatten sich am 4. Juli 1376
bis zum 23. April 1380 verbündet, verlängerten ihr Bündniss,
zuerst am 20. Dec. 1377 bis zum 23. April 1385, dann am
28. Sept. 1382 bis zum 23. April 1395. Mit den Herzögen von
Oesterreich hatten sie am 13. Kehr. 1378 einen bis zum 23. April
L382 'lauernden Vertrag abgeschlossen, mit den Baierischen Her-
zögen etc. desgleichen am 4. -luli 1379 einen solchen, der am 23. A pri I
1385 ablief. In den Verträgen der Rheinischen Städte kommt
dieser Termin kaum vor. Vgl. pag. 130 über die Verwandt-
schaft dieses Entwurfes mit der (durchaus Schwäbischen) Ehinger
Einigung vom '.». April 1382.
-i Dass wir hier einen städtischen Landfriedensentwurf vor
uns haben, der als Grundlage dei Eeidelberger Stallung vom
2<>. Juli 1384 zu betrachten ist, isl ohne weiteres klar. Sichere ' rrenzen
Für die Datirung ergeben sieh weiter ans der im Eingang gegebenen
Aufzählung der Schwäbischen Bundesstädte, obschon diese nach
fünf Namen mit einem „etc." abbricht. Regensburg, das hier ge-
nannt ist. war Mitglied des Bundes seit dem 2. Sept. 1381. Dass
Hasel und Nürnberg fehlen, beweist, dass diese Städte noch nichl
beigetreten sind, da sie sonst gewiss an /weiter, bezw. dritter oder
1 ms Beilagen : Akten und Briefe.
Aus München Reichsarchiv Habel'sche Sammlung (bisher in
Miltenberg im Besitz des Herrn Kreisrichter Conrady) Pack
No. 10 Fasciculus scriptorum die Stadt Bagenau betreffend
conc. eh. 4 Folioseiten, ca. 30 cm hoch, ca. 21 V2 cm breit,
alle vier Seiten beschrieben, in Alineas, denen ganz die
Alineas im Druck der Stallung Rta. 1 nr. 240 entsprechen,
ausgenommen, dass art. :i und 4 hier in d. Vorl. ein einziges
Alinea bilden. Das Wasserzeichen im Papier ist, wenn ich
mich recht erinnere, ein Hom (Posthorn).
Wir die stete Mencze Straßburg Wormfie Spire frie
stete undea auch dez heiligen Romschen riclies stete
Frankenfort H&genamre etc. die den bunt mit einander
haltent of dem Ryne unde auch wir die von1' Regens-
bürg eine frie stat unde auch dez heiligen Romschen
richs stete Augespurg Ulme Costencze Bßelingen etc.
die den bunt mit einander lialtent in Swaben bekennen
o Henrichen mit disem hviefe etc.: darumb so haben wir
uns mit wolbedachtem sinne unde mute zu den forsten etc.
vereiniget und vereinigen auch uns zu in mit rechter
wißent unde mit kraft diz briefes hiennan biz of sante
Georgen tag l der schierste kommet unde darnach ein
ganz jare daz nehste, daz «las hernach geschxiben steet
a) lin. 11, hier und weiterhin .und" mit Oeberstrich. —
h) lin. 13, folgt ausgestrichen „Rens- mit Abkürzungs-
zeichen darüber.
vierter Stelle stehen würden. Basel trat am 1. Juni lo84. Nürn-
berg am 21. Juni 1384 bei. Auf den Juli-Tag von Speier-Heidel-
berg, auf dem die Stalluno- vereinbart wurde, kann vorliegender
Entwurf also nicht gesetzt werden. Andererseits ist wegen der
auffallend grossen Uebereinstimniung mit der Ausfertigung anzu-
nehmen, dass derselbe den letzten Stadien der von 1381 bis 1384
geführten Verhandlungen angehört. Am nächsten liegt es ent-
schieden. ihn mit den .artikeln die z8 phingesten nehest [1384
Mai 29] zu Heidelberg übertragen sint" (Rta. 2. 50 nr. 21 art. li
zu identifieiren. Dass er auf der Mai- Juni-Versammlung 1384 vor-
kam, ist wohl nicht zu bezweifeln. Dass er vielleicht schon früher
ausgearbeitet war und etwa auch der Aprilversammlung schon
vorgelegen hat. ist freilich sehr wohl möglich.
■l D. i. April 23.
nr. 8; 1384 um Ende Mai. 199
in den landen begriffen und kreißen als die hernach ver-
fangen und benennet sint getruwelichen zu halten zn
leisten und auch zu follenfuren ane alle geverde l. und
sint auch daz mit uamen die begriffe und refiere in den
die hülfe follengan und»- bliben sol unde nit für noch
ußerhalp denselben refieren unde kreissen kommen1 ge-
fordert noch geniant werden in keinem weg ane alle
geverde -.
[i] ßi dem ersten3: were ez daz ieman von den
Yoi-o-nanten forsten [weiter, von unwesentlichen Varianten
abgesehen, ganz wie in der städtischen Ausfertigung der
Heidelberger Stallung Rt«. I nr. 246 ort. 1 bis zum Schluss].
[2] Were ez aber sache 4 [weiter, von unwesent-
lichen Varianten abgesehen, ganz nie ebendort art. 2 mit
folgenden Abweichungen: a) statt fünfftzig mit spießen
/. c. pacj. 441 , 21 '' heisst es hier hundert mit spießen,
und auch weiterhin dem entsprechend abweichend 5;
ai lin. 6, sie: Vorl. „komen" mit Ueberstrich, allenfalls
auch „keinen" mit Ueberstrich zu lesen; vielleicht „können14
zu emendiren? — b) lin. 17. statt „funffezig spiess" 1. c.
'i In der Stallung Rta. 1 nr. 246 wird im Eingang die Ver-
mittlung des Königs erwähnt und die Giltigkeitsdauer anders als
hier im Entwurf bemessen. Vgl. pag. 137.
Ji In der Stallung erfolgt die Festsetzung der Grenzen, inner
halb deren Hilfe zu leisten ist, nicht im Eingang, sondern in art. 15,
in der Ehinger Einigung vom 9. April 1382 dagegen, die für un-
sern Entwurf als Vorlage diente, im Eingang bei Bezeichnung der
an dem Bündniss betheiligten Kreise der Rittergesellschaften,
s. Druck der Einigung bei Lünig Reichsarchh 7. \ (pari 3pec.
cont. 1. Forts. 2, L)pag. 23. — Die übrigen Drucke s. pag. 130 Anm. 1.
Mutati- mutandis gleichlautend ist der erste Artikel der
Ehinger Einigung, s. Lünig 1. c. •_':'. u '24 n.
') Desgleichen ebendort der folgende Artikel, s. Lünig 1. c.
24 ab. Neu ist in unserm Entwurf der auch in die Ausfertigung
übergegangene Schluss des Artikels, s. Rta. 1 pag. 141. 33 ff.
5i Vgl. auch die Abweichungen in art. :'. unter c. Zur Be
urtheilung vgl. pag. 1".7.
•JIM) Beilagen: Akten and Briefe.
b) nach benempt und verkunt werdent äne alle geverds
/. c. paff. 441, 28'' folgt hier ein dort fehlender Satz:
und welicher under uns steten einre oder me daz zum
ersten verkunt nnde darumb zugesprochen vrere, die
sollent daz vorwerter verkünden den andern steten ge-
gelichin nnde sollen dann alle unverzugelichen darzu
dienen unde griefen, als vor geschriben stet 1].
[5] Were ez aber sache - | und weiter, von un-
wesentlichen Varianten abgesehen, ganz nie art. 3 ebendort
bis auf folgende Abweichungen: a) nach schidman /. c.
pag. 442. 11 '■ folgen die dort fehlende)/ Worte die dann
of dem velde weren. b) die Worte und ouch — und
geben ibid. 18 '' — 21 h fehlen, offenbar nur durch Versehen
des Schreibers ; c) gegen den Schluss des Artikels (s. ibid.
442, 30 b f.) heisst es zweihundert mit gleven zu unsern
ersten zweinhündert mit gleven. gleich darauf (33 h f.)
nieder auch zweihundert erleven zu iren ersten zwein-
pag. 441. 36 b f. heisst es nämlich hier „hundert spiesse",
statt „funffczig spiessen" ibid. 39* f. hier .hundert spießen",
statt „funffczig spieß" 1. c. pag. 442.. 1 b hier ..hundert
spieße--.
'l Dass dieser Passus in «1er Ausfertigung der Stallung fort-
gefallen ist, hat wohl nichts zu bedeuten. Ob in den i nicht ge-
druckten) städtischen Ausfertigungen der Ehinger Einigung sich
eine entsprechende Bestimmung findet, geht aus Steinhofer's Auszug
(Neue Wirtenb. Chr. 2. 436 f.) nicht hervor.
2) Bestimmungen, die inhaltlich diesem art. 3 ganz entspre-
chen (nur dass die Vertreter der Parteien, die .gemeinen Leute",
welche über Nothwendigkeit grösserer Hilfsleistung entscheiden, dort
vorher benannt sind), im Wortlaut ihm aber nicht besonders ähn-
lich sind. s. in der Ehinger Einigung Lünig 1. c. 24 h — 25 a. In
unserm Entwurf (und ebenso in der Stallung selbst) fehlt eine in
der Ehinger Einigung vorhergehende Bestimmung, wonach der,
der um Hilfe mahnt, dem Kriegsvclk redlichen feilen Kauf zu
geben hat.
nr. 8; 1384 um Ende Mai. 2'U
hundert mit gleven, während die Ausfertigung von je
100 (Hefen spricht >].
[Art. 4 2 und 5 '■'• von unwesentlichen Varianten ab-
gesehen genau wie art. 4 und 5 ebendort. \
[6'] Were ez aber sache 4 [und weiter von un-
wesentlichen Varianten abgesehen genau wie art. 6 eben-
dort, nur dass die Worte oder der (s. I. c. 444. 9 h),
oder der stette oder stat (s. ibid. 10 b f.) und der
(s. ibid. 13) mit anderer Tinte übergeschrieben sind].
[Art. 75. 8 6. .9 "'. 10*. 11 ; von unwesentlichen Va-
]i Vgl. art. 2 Abweichung a.
Ji Art. 4 entspricht inhaltlich Bestimmungen der Ehinger
Einigung, die aber in der Fassung stark abweichen und auch erst
an einer späteren Stelle der Urkunde stehen, s. Lünig 1. c. •_'* ''
bis 29 a. Es fehlt hier im Entwurf aber die dort sich anschliessende
Bestimmung, dass bei Belagerungen, die alle Verbündete gleich-
massig angehen. Kosten und Beute getheilt werden.
3) Zu art. 5 vgl. Ehinger Einigung (auch im Wortlaut ziem-
lich nahe stehend) Lünig 1. c. 25 :i.
') Art. 6 hat kein Pendant in der Ehinger Einigung; vgl.
dazu den Weseler Landfrieden Uta. 1 nr. 191 art. 14 (und art. 12).
auch in der Form ähnlich, s. oben pag. !:'>•_' Anm. 4 u. pag. 134.
Äi i)em art. 7 entspricht inhaltlich ungefähr eine in der
Ehinger Einigung, aber in anderem Zusammenhang (vgl. nächste
Anm.), vorkommende Bestimmung, s. Lünig 1. c. 27*>med. Wegen
Umarbeitung, wahrscheinlich nach Rheinischem Muster. >. oben
pag. 135 Anm. 2.
6) Zu art. 8 vgl. Ehinger Einigung Lünig 1. c. 25al) (inhalt-
lich entsprechend, ohne in der Form sehr ähnlich zu sein). Es
folgt dann in der Einigung (1. c. 25 k) die Bestimmung, dass jeder
bei seinem Besitz I4cii.cn Bolle, und dem schliessen sich dann Be-
stimmungen an über Austrag von Streitigkeiten unter den Ver-
bündeten nml deren Unterthanen (I.e. 25 b — 27 a). iibei Beobach-
tung des Rechtsweges bei Besitzstreitigkeiten (1. c. 27 a b), und über
üeschränkunureii des Rechts Bürger aufzunehmen (1. c. 27 '' - 28 h).
I»ie< alles fehll in unserm Entwurf; vgl. dazu nr. 9 and nr 1"
7) Ueber art. 9 vgl. oben pag. 133 Anm. 1.
') Zu art. 10 vgl. Ehinger Einigung Lünig I. c. 28 ll oben;
202 Beilagen: Akten and Briefe.
rinnt fit" abgesehen, <janz wie <trt. 7. 8. 9. 1". 12 1 eben*
dort 2.]
[12] Item3 inh allen vorgeschr/ften Sachen sollen
wir \orgnante stette von beiden partien unde auch alle
die forsten graven herren ritter und knechte die iecz-
unt bi uns sinte oder noch fort zu uns.koment4 wir alle
a) lin. 1. von diesen Varianten wäre nur etwa zu no-
tiren, dass es im Eingang des art. 8 hier heisst, „an gesten
an kaufluten" statt ..an kouffluten an gesten" 1. c. 445 b f.
— b) lin. 3. „in" fehlt in der Vorlage. — c) lin. 6, ziemlich
verwischt.
über die Abweichung s. hier pag. 132 Anna. 2. Es folgen dann in
der Einigung einige in unserm Entwurf leidende Bestimmungen,
nämlich das Verbot. Schlösser von Feinden der Verbündeten (um sie
zu beschützen! einzunehmen, und die Verpflichtung, sich eventuell
auch nach Ablauf des Bundes bis zum Austrag der Sachen oder
bis zum gegenteiligen Erkenntniss der gemeinen Leute zu helfen.
») Zu art. 11 des Entwurfs (art. 12 der Stallung) vgl. den
Weseler Landfrieden Rta. 1 nr. 191 art. lti und art. 17: s. hier
pag. 132 Anm. 4 u. pag. 134 oben.
2) Ks fehlt also art. 11 der Stallung. Das hat aber nichts
zu bedeuten ; denn dieser Artikel steht auch in der städtischen
Ausfertigung nicht, ist speciell der fürstlichen eigentümlich. Der-
selbe entspricht übrigens einer Bestimmung der Ehinger Einigung
Lünig 1. c. 29 a b. Dort in der Einigung ist aber natürlich nicht
nur für die Diener, Vögte etc.. sondern auch für die .gemeinen
Leute" is. Anm. zu art. 3) Beschwörung des Landfriedens vor-
geschrieben. Es folgen dann dort (1. c. 29 b) Vorschriften über
Wiederbesetzung der Stellen, wenn einer der Vögte. Amtleute etc.
und gemeinen Leute abgeht, weiter (29 '' 30 a) Bestimmungen
über Aufnahme neuer Mitglieder in die Einigung und (30 a) über
Ausschliessung derer, die nicht schwören oder die nach Ablauf der
Löwengesellschaft austreten. — Es fehlt ferner hier im Entwurf
der wichtige art. 13 der Ausfertigung. Vgl. dazu pag. 138 — 139.
3) Diesem art. 12 entspricht art. 14 der Stallung. Leber die
Abweichungen s. pag. 138 oben u. 148 — 150. Die Ehinger Einigung
stimmt (1. c. 30 a) mit dem Entwurf überein. — Der nun in der
Stallung folgende art. 15 ist hier im Entwurf am Schluss des Ein-
gangs angedeutet.
rl Dass hier die Städte, die etwa künftig noch zu den
nr. 8; 1384 um Ende Mai. 203
gemeinlicheii und iegelich besunder bliben bi allen unsern
rechten frieheiden unde briefen unde guten gewonheiten.
als wir die gemeinlichen oder besunder von Ronischen
keisern oder konigen unde von andern forsten unde
herren unde von alter biz her bracht unde gehebt haben,
ane alle geverde.
[7.3] So 1 nemeii wir vorgnante stete alle gemein-
lichen unde1 von beiden partien in diser vereinunge uz
den allerdurchluchtigesten forsten unsern gnedigen herren
hern Wenczch^r von b gots gnaden Romscher konig zu
allen ziten nierer dez richs unde konig zu Beheim unde
auch daz heilige Romsche riche. darzu nenien wir auch
uz in diser verbüntnüße alle unde iegeliche vereinunge
unde biintnüiäe die wir vor uncler einander haben oder
wer zu uns darin koment0, ez sin forsten graven herren
ritter oder knechte 2, oder die 3 wir ieczunt gen andern
forsten graven herren rittern knechten oder steten o-e-
a) lin. 8, -Mir" mit üeberstrich. - - b) lin. 10. Vorl.
„Wenczel" mit üeberstrich (wenn ich recht sehet, dann
Lücke, in der wohl nur zwei oder drei Buchstaben ge-
standen haben. — c) lin. 1"). Vorl. „körnet" mit üeberstrich,
also .kommet" oder „kornenf.
Bundesstädten in ihren Bund kommen, nicht erwähnt sind, ist wohl
aU üngeschicktheii des Ausdrucks zu erklären: vgl. alier über-
nächste Aimi. Hatten etwa die städtischen Ausfertigungen der
Ehinger Einigung schon denselben Text? Steinhofer's Auszug (1. c.
in unten) gib! darüber keinen Aufschluss.
') -Mit diesem art. 1:'. stimmt art. l»i der städtischen Aus-
fertigung der Stallung bis auf kleine redaktionelle Abweichungen
vollständig überein; s. aber nächste Anm. Her Artikel scheint im
Wortlaut mit der städtischen Ausfertigung der Ehinger Einigung
wenig Aehnlichkeit zu haben, s. Steinhofer 1. c. 1 [2.
z) Auffallend ist. dass auch hier wie in art. 12 der etwaige
I mitritt Mm Städten ruht beiücksichtigi i>t: in der Ausfertigung
hcisst <s dann am h ..rittet- knechl oder stetde". Es Lieg! wohl
nur ein Versehen vor,
3) D. 1). .vereinunge unde buntnnße".
-Jl>4 Beilagen : Akten und Briefe.
meinlichen oder besunder gelobt gemacht oder verbriefet
haben, unde sol auch uns mit namen dise vereinunge
an denselben bünden oder einungen keinen schaden brin-
gen, unde wir sollen auch der genießen als dieselben
bmide unde vereinunge daz uzwisent oder vergriffen staut
ane alle geverde. etc.*
1). Aufzeichnung [vom Tage zu Speier- Heidel-
berg im Mai — Juni 1384 x] : Vorschläge [der Für-
sten2] bezüglich der in den Vertrag zwischen
Fürsten und Städten aufzunehmenden Bestim-
mungen über Wahrung des Besitzstandes und
Bürge rauf nähme. [1884 um Ende Mai Spei er
oder Heidelberg 3.j
Aus Strassburg Stadtarchiv AA 132 not. eh. coaev. in Alineas
geschrieben . die im Druck beibehalten sind . mit einigen
Korrekturen von anderer Hand, s. Varianten: ganz unten
auf der Seite ist von anderer (der zweiten oder einer dritten?)
Hand notirt .item margrafe item nit gelt köfc1 — Die Ab-
schrift des Stückes verdanke ich Herrn Dr. F. Ebrard.
a) lin. 6, wohl nur bedeutungsloser Schnörkel . wie oft
am Schluss von Urkunden.
M Vgl. oben pag. 140—147. Es sei aber auch hier nochmals
darauf aufmerksam gemacht, dass bei diesem und dem folgenden
Stück nr. 10 die Datirung nicht völlig gesichert ist. — Ob die
Fürsten diese Aufzeichnung den Städtegesandten übergeben haben
oder ob die Städtegesandten die mündlich erörterten Vorschlage
der Fürsten in dieser Form zu Papier brachten, kann dahingestellt
bleiben. Ersteres ist entschieden wahrscheinlicher. — Dass unsere
Vorlage im Schwäbischen Dialekt geschrieben ist. worauf mich
Herr Dr. Ebrard aufmerksam machte, wird zur Beurtheilung der
Herkunft der Vorschläge kaum verwerthet werden können. — Das
„gedenkent" zu Anfang will jedenfalls besagen, dass die Städte-
gesandten über diese Vorschläge an ihre Räthe berichten sollen.
-) S. pag. 142 oben.
3) Genauer nach dem 26. Mai und vor dem 2. Juni, s. pag. 52.
60. 75 ex. - 76 in.
nr. S u. 9; 1384 um Ende Mai. 205
[i] Gedeiikent '. das ieglicher tau beliben sol bi siner
stiller geruweter nutzlicher gewera, als si das bis uf
disen hutigen tag innegehept genossen und besessen haut.
es si lehen aigen oder pfand, äne geverde1'.
[1 "] Und - sol ouch kain tail dem andern das ent-
weren irren noch hindern äne recht in dehain wise, äne
geverde.
[/ ''] Grescheche 3 es aber, da got vor sie. das -"I
derselb der das getan hat ze stund widerkefen, und sol
die partie in welher derselb ist denselben darzi'i halten
unverzogenlich. das das bekert werde.
|/'] Wolte * denne derselb das aber nit kereu . so
sullen die andern partien alle vor herren und vor stetten
samentlich und besunderlich unverzogenlich darzi'i tun
und helfen mit der mäht an die oder den* die das ge-
tan hetten . das si genzlichen widerkerent was also ge-
schechen were, äne geverde. [1 '■'] wenne 5 das denne
a) lin. 2, von anderer Hand ist aufkorrigirt -von irre
gütere wegen". — b) lin. 1. mit der gleichen Tinte wie
der Zusatz sub a ist hier ein Kreuz und dann wagrechl
unter dem ganzen Artikel herlaufend ein Strich hinzugefügt.
wohl um eine Verbindung der beiden Alinea- 1 und 1 a zu
einem einzigen Artikel zu bewirken. — c) lin 15. ,den"
ist aufkorrigirt, aber von der Hand des Stück-.
l) Art. 1 fast gleichlautend mit der Ehinger Einigung Lünig
1. c. 25* med. ; die Worte ,es si pfand" fehlen dort. Vgl. nr. 10
art. 1. — Heber art. 1 — 1 '* s. oben pag. 148- 149.
2I Eine inhaltlich entsprechende Bestimmung s. in der Ehinger
Einigung Lünig 1. c. 27 a unten. Zu 1 '> — 1 (1 vgl. nr. 10 art.
1 a—1 c.
s\ Eine inhaltlich ziemlich entsprechende Bestimmung s. in
Ehinger Einigung Lünig 1. c. 27 '■' unten — -_'T '' oben.
') Inhaltlich entsprechend Ehinger Einigung Lünig 1. c. 27 '•
oben, doch mit dem bemerkenswerthen Unterschiede, dass dort die
nächstbetheiligte Partei die andern ersl auffordern muss, einzu-
schreiten. Die obige Passung isi also eine Verschärfung der Vorlage
'i Vgl. Ehinger Einigung Lünig I. c. 27 ;i tu
206 Beilagen : Akten und Briefe.
bekert wirt, ducht denne denselben der das getan hett
das er icbt daran r/e sprechent hett, das so! er astragen
mit dem rechten3.
[^] Ouch i sol kain tail des andern tails burger oder
burgerin gebur oder geburin ze pfaulburger haben noch
enpf allen. [2 "] doch 2 mag ietwedra tail des andern
tails lüt enpfahen bi ainlitzigen 3 personen ze ingesessen
burgern. [«'] doch4, ob si iemans aigen weren oder
leben oder pfand weren, der mag si besetzen in des
ersten jars trist als es von alter herkomen ist. und sol
man si davor nit schirmen.
\2 fc] Weren 5 es ouch nachgend vogtlüt und das
man das bewisen möht mit derb hof jungern die in den
hof gehorent da er ingehurt oder mit sinen nechsten
f runden in jars frist nachdem als er burger wirt, derc
sol man ze baider site ouch nit schirmen.
[2 c] Würde 6 ouch ieman burger. von wederm tail
a) lin. 3, zwischen diesem und dem folgenden Artikel links
ein kleiner wagrechter Querstrich . wohl von der zweiten
Hand. — b) lin. 13, sie? nicht „den"? — c) lin. 15, sie;
zu emendiren ..den" ?
1) Vgl. nr. 10 art. 2. Ueber avt. 2 — 2* s. pag. 150 — 153.
2) Vgl. nr. 10 art, 2 a. Zu art, 2 und 2» vgl. Ehinger Einigung
Lünig 1. c. 27 b zweite Hälfte, nur inhaltlich ungefähr, nicht dem
Wortlaut nach entsprechend.
3) „Einlützec" gleich „einzeln" , s. Lexer mhd. Hwb. 1, 526,
hier wohl nicht als terminus technicus für „Leute, die in ländlichen
Verbänden stehen, aber ohne eigenen Grund und Boden" (s. Rta.
1, 447 Anm. 1). sondern ganz wie „einzigen" in nr. 10 art, 2a ge-
braucht,
4) Vgl. nr. 10 art. 2a'. In der Ehinger Einigung fehlt eine
solche (wohl ziemlich selbstverständliche) Bestimmung.
5) Art, 215 fehlt sowohl in nr. 10 wie in der Ehinger Einigung.
6) Zu art, 2 c und 2 c' vgl. Ehinger Einigung Lünig 1. c.
27'' unten — 28 a oben (sehr ähnlich). In nr. 10 ist diese Bestim-
mung fortgefallen : vgl. dort art, 2 c. Ueber die Behandlung der Frage
bei Abschluss der Stallung s. pag. 153.
nr. 9; 1384 um Ende Mai. 207
das were, die iren herren oder ir herren amptlüten oder
andern von iren wegen versworen oder verbürget hetten,
da sol man si vor och nit schirmen. [r'J were aber das
si lognoten der aide oder der burgschaft, mag si denne
der, der dem oder den züsprichet. es sie der herre ritter
oder knecht oder ir amptlüt von iren wegen, bewisen
mit lantgerichtzbriefen oder mit brieten daran zwaiger
biderber manne insigel phaffen oder laien anhangent die
wäpens genoss sind, oder 1 ains herren ritter oder knechtz
amptman mit zwain erbern mannen zu in, die des zu den
hailigen sweren sullen : und damit süllen si bewiset sin.
[2 d~] Were '-' och das dehain phaff burger wurde, in
wederm tail das were, die gotzgaban von weltlichen luten
hetten. die sol entwedra tail nit schirmen noch ze bur-
ger enphahen vor demselben sinem lehenherren.
[2 e~\ Ouch 3 were das ain burger usser ainer stat in
ainer ander stat burger würde, der sol sich in dieselben
stat hüslich und heeblich*4 ziehen, und was in anzal
stwran zins oder frevlinan begriffen hett in der stat da'1
er usgetaren ist . das sol er usrichten , mag man in des
bewisen mit geswornen raten oder richtern der stat da
er usgefaren ist.
a) lin. 18, Vorl. „lieblich" mit kolumnirtein „e" über
— b) lin. 19, Vorl; anseheinend nicht .dar", sondern „da"
korr. aus „dar" ; das folgende „er" aufkorr. von der Hain'
des Stücks.
') Nämlich: „mag si bewisen". Man wird den Satz „mag
si — sullen" übrigens nicht als Nachsatz /.u „were aber — burgschaft'
auffassen dürfen, sondern es isi ein zweiter Vordersatz; der Nach
satz beginnt mit „und damit" anakoluthartig.
'-) Vgl. nr. 10 art. 2 p. Die Ehinger Einigung stimm! hier
mit nr. 10 überein.
3) Aehnlich (auch im Wortlaut) in der Ehinger Einigung
Lünig 1. c. 28 a unten — 28 b oben.
*) Die Word' „hüslich" und „heeblich" erinnern an die Ehinger
Einigung Lünig I. c, 27 !| unten
2u!s Beilagen: Akten und Briefe.
| 2 ' | Ouch ' sol entwedra tail dem andern fcail dehein
anverrechnoten amptman ze burger enphahen innemen
noch schirmen vor sinen herren von den er gefaren were.
10. Aufzeichnung [vom Tage zu Sp.eier-
Heidelberg im Mai — Juni 1884 2] : Vorschläge
[d er Städtegesandten 3 1 b e z ü g lieh der in den
V e r t r a g z \v i s c h e n Fürsten un d S t !i d t e 1 1 a u f-
zunehmenden B e s t i m m u n g e 1 1 ö b e r W a h r u n g
des Besitzstandes und Bürgeraufnahme; [Gegen-
vorschläge zn n r. 9]. [1384 um Ende Mai
S p e i e r oder Heidelberg4.]
Aus München Reichsarchiv Habel'sche Sammlung (bisher in
Miltenberg im Besitz des Herrn Kreisrichter Conrady) Pack
No. 10 fasciculus scriptorurn die Stadt Hagenau betreffend
not. eh. coaev. Grossfolioblatt, c. 431 - cm hoch. c. 30 cm
breit, in Alineas gesehriehen, die im Druck beibehalten sind.
Wasserzeichen im Papier ein laufender Hund.
[-Z] Gredenkent ', daz ieglich teil bliben sol bi sinre
stiller gerüweter nützlicher gewere von irre gütere
wegen, alse sie die biz uf disen hütigen dag inne gehebt
genofien und beseßen hant, ez sient lehen eigen oder
pfände äne alle geverde. [^ "1 daz6 ist zu verstände:
!i Vgl. nr. 10 art. '2 '. In der Ehinger Einigung fehli eine
solche Bestimmung.
2) Vgl. erste Amn. zu nr. 9. — Möglich wäre es auch, nr. 10
als eine städtische (wohl Hagenauer) Gesandtschaffcsinstruktion zum
nächsten Heidelberger Tage vom Juli 1384 aufzulassen. Doch
spricht der Umstand, dass nr. 10 sich in der Form so nahe an
nr. 9 anschliesst (s. den Eingang „gedenkent"), für die hier an-
genommene Deutung. Auch ist es an sich sehr wahrscheinlich,
dass die städtischen Gesandten noch auf der Versammlung selbsi
zu den fürstlichen Forderungen Stellung nahmen.
::i S. pag. 14"_> oben und 14s oben.
4i S. pag. 204 Anm. 3.
5i Vgl. nr. 9 art. 1: zu beachten ist dort auch die Korrektur.
') Zu art. 1 » — 1 c vgl. nr. 9 art. 1 a - 1 d, insbesondere
zu art. 1 e dort art. 1 ll. Ueber die Tendenz der Umarbeitung
nr. 9 u. 10; 1384 um Ende Mai. 209
were ez daz entweder teil mit dem andern zu schaffende
gewünne umbe denheine gütere die lehen werent und
sie zu beiden teilen gmtig werent, daz ez ein lehen were,
so sol man sie wisen vür den herren von dem ez zu
lehen* ruret und vür sine manne, were es aber, das ein
teil dez nit gihtig were und der ander teil küntlich mähte,
daz ez ein lehen were, so sol man sie ouch wisen vür
die herren und ir manne, alse davor geschriben stat.
[1 b~\ were es ouch daz eine soliche sache umbe eigen
oder erbe oder umbe pfant-gütere were, daz sol man
ustragen nach gelegenheit der gegen da danne dieselbe
sache ist und alse ez zu beiden teilen harkomen ist, ane
geverde. [i c] und wer dezselben daz davor geschriben
stat ungehorsam sin wolte, den sol der herre oder die
stat under dem si danne seshaft sint oder den sie danne
zügehörent söllich haben vurderlichen wenne ez an sie
gevordert wirt, daz sie haltent und tünt alse davor ge-
schriben stat.
[2] Ouch x sol kein teil dez andern teiles lüte ge-
buren oder gebürin hinnanfürder zu pfolburgern sament-
haft nit einphohen. [2 "] doch 2 mag ietweder teil dez
andern teiles lüte hinanfurder bi einzigen personen wol
einphohen zu ingeseßen burgern. [«'] doch 3 obe sie
iemans eigen werent, der mag sie besetzen in dez ersten
jares frist darnach so sie also zu burgern oder burgerin
s. pag. 149 f., über den Einfluss auf art. 12 des Entwurfes nr. 8
(art. 14 der Stallung) s. pag. 138 und 150.
') Vgl. nr. 9 art. 2. Ueber die Bedeutung der Abweichungen
s. pag. 151 und 153, über den Zusammenhang mit art. 13 der
Stallung s. pag. 152.
2) Vgl. nr. 9 art. 2 a.
3) Vgl. ibid. art. 2 a'. Zu beachten ist, das.s das Verbot solche
Bürger zu schirmen hier in nr. 10 fortgefallen ist: vgl. dazu
art. 2 f.
Quiddc, Schwäbisch-Rheinischer Städtebnnd 1384.
210 Beilagen: Akten und Briefe.
empfangen sint. [2 b~\ ouch 1 mag ietweder teil die
bürgere wol behaben und einphohen die ez 2 von erbes
wegen hant oder sie anfeilet und die ez von beratendes 3
wegen irre kinde haben süllent und mügent, ouch die
wol uf dem lande geseßen sin 4 , alse ouch daz bitzehar
gewesen ist. [2 c] und 5 sol ietweder teil einen frien
o-ezotf haben alse ez von alter harkomen ist ane alle
geverde. [2 d] were 6 es ouch daz ein burger oder
burgerin hinnanfürder uz einre stat in die ander züge
und burger da wurde, der sol sin anzal an sturen beten
und frefeln geben die in dez jares begriffen het in der
stat daruz er gezogen ist, mag man in dez bewisen mit
geswornen reten oder rihtern der stat dannan-uz er ge-
zogen ist. [2 e] doch 7 sol dis nit angan herren rittere
knechte clöstere und pfaffen; die mügent sich zu beiden
siten halten, alse sie getruwent daz ez in nütze und gut
sie, und alse ez von alter harkomen ist, ungeverliche.
1) Dieser art. 2b tritt hier in nr. 10 im Vergleich mit nr. 9
neu auf. Auch in der Ehinger Einigung findet sich kein voll-
kommen entsprechender Passus, doch ist dort Lünig 1. c. 28 a zweite
Hälfte eine Bestimmung zu vergleichen, wonach es gestattet war,
Bauern, die nicht eigne Leute eines Verbündeten waren, zu Bürgern
aufzunehmen, auch wenn sie auf dem Lande sitzen blieben, sofern
sie nur ihren etwaigen Verpflichtungen in den betr. Dörfern, Ge-
richten etc. nachkamen.
2) D. h. das Bürgen-echt oder die Veranlassung Bürger zu
werden.
3) „Beraten", gleich unterhalten, versorgen, „ein kint beraten",
es aussteuern, verheirathen, s. Lexer mhd. Hwb. 1, 184.
4) Also Pfahlbürger.
5) Art. 2C ist weder der Ehinger Einigung noch nr. 9 ent-
nommen. Er ist deutlich nr. 9 art. 2 c, vielleicht auch art. 2 b
entgegengesetzt.
6) Vgl. nr. 9 art. 2 e. Fortgefallen ist die Verpflichtung, sich
in der Stadt, deren Bürger man wird, auch niederzulassen.
7) Aehnlich Ebinger Einigung Lünig 1. c. 28 a med.; anders
aber nr. 9 art. 2 d. Vgl. pag. 151.
nr. 10 u. 11; 1384 Mai ex. u. Mai 31. 211
[2 f~\ Ouch 1 sol deweder teil dem andern sinen un-
verrechten amptman nit zu burger einphahen mit wißende.
wo ez aber geschehe, den sol deweder teil vor dem an-
dern1 schirmen.
[2 #] Wollent 2 die fürst en nit briefe geben von der
pfolburger wegen, so sol man iren fürstlichen eren und
iren Worten äne briefe glöben.
11. Der Rath zu Frankfurt an seine zwei ge-
nannten Vertreter auf dem Tage zu Speier[-Hei-
delberg], übersendet ein Schreiben Hagenaus,
wünscht Vereinbarung der Bundesstädte wegen
der von Hagenau beanspruchten fortdauernden
Gültigkeit einer widerrufenen Hilfsmahnung.
[1384 3] Mai 31 [Frankfurt].
Aus Frankfurt Stadtarchiv Kopialbuch nr. 7 a (früher Buch des
Bundes) fol. 71anr. 246 cop. eh. coaev.
Unsern fruntlichen gruz xorgeschriben. Adolff und
Johan. uns hant die von Hagenauwe einen briff4 ge-
a) lin. 4, ist etwa .nit" zu ergänzen? meine vor einigen
Jahren allerdings in grosser Eile gefertigte, später aber mit
der Vorl. wieder collationirte Abschrift hat das Wort nicht ;
es fehlt wohl absichtlich.
1) Vgl. nr. 9 art. 2 *. Besonders zu beachten ist die Ab-
weichung betr. des zu gewährenden Schutzes. Wegen Behandlung
der Frage bei Abschluss der Stallung s. pag. 153.
2) In nr. 9 fehlt eine diesem art. 2ß entsprechende Forderung.
Man wird annehmen müssen, dass sie seitens der Fürsten mündlich
erhoben war.
3) Die Stellung im Kodex (vgl. dazu pag. ti.", — 67) und die
Beziehung auf den in der folgenden Anmerkung mitgetheilten Brief
Hagenaus, der im Codex unmittelbar auf diesen hier folgt, stellen
das Jahr völlig Bicher.
*) Hagenau au .Mainz. Worms, Speier, Frankfurt. Weissenburg,
Wetzlar, Gelnhausen u. L'feddershcim: widerbietel den Zug, den die
Städte auf Mahnung von Hagenau und Weissenburg mit der meisten
212 Beilagen: Akten und Briefe.
sant, alse die abeschrift von worte zu worte ludet die
wir uch senden hie-inne besloßen, do-inne ir wol virne-
ment wie sie uns allis in irer erstin manunge behalden
wollent. lieben frunde. des inlaßent nit, ir habet do-
rumbe rede mit den boten von den stetden unsern eit-
, genossen die iczunt bie ein sint zu Spire und iz mit in
ußtragent *, wie man soliche manunge desglichen vor-
werter halden solle, daz daz eime sie als dem andern,
datum nostri opidi sub sigillo feria tercia post penthe-
costes.
Von uns dem rade
zu Franckinfurd.
12. Aufzeichnung der Rheinischen Städte
[vom Tage zu Speier-Heidelberg im Mai — Juni
1384 2]: Letzte3 Beschlüsse der Vertreter der
Rheinischen Bundesstädte, z. Th. in Gemein-
schaft mit den Vertretern der Schwäbischen Bun-
desstädte. [1384 Juni 2 4 Speier oder Heidelberg.]
Summe Glefen gegen Gf. Heinrich von Saarwerden Herrn zu Rap-
poltstein und Hohenack („Honag") thun sollten, trotz der von
Herrn Johann von Verse und dem Herrn von Sempo drohenden
Gefahr, doch so, dass die Städte allewege gerüstet und gewarnet
wegen der ersten Mahnung sitzen sollen und dass die Mahnung in
ihren Kräften bleiben und nicht ab sein solle ; dat Urbani [Mai 25]
1384. (Frankfurt Stadtarchiv Kopialbuch nr. 7a fol. 71 ab nr. 247
cop. eh. coaev.)
*) Das geschah dann auch, s. nr. 12 art. 2.
2) Vgl. die Erörterung pag. 58—59.
3) Die Aufzeichnung enthält keineswegs alle Beschlüsse, die
seitens der Vertreter der Rheinischen Bundesstädte auf dem Tage
gefasst wurden, s. pag. 93 und auch art. 1 hier. Da sie ganz an
den Schluss der Verhandlungen zu setzen ist, s. pag. 60, wird
man annehmen dürfen, dass hier nur die letzten Beschlüsse vor-
liegen. Die übrigen werden anderweitig aufgezeichnet sein.
') S. pag. 60.
nr. 11 u. 12; 1384 Mai 31 u. Juni 2. 213
Aus München Reichsarchiv Habel'sche Sammlung (bisher in
Miltenberg im Besitz des Herrn Kreisrichter Conrady) Pack
No. 10 Fasciculus scriptorum die Stadt Hagenau betreffend
not. eh. coaev. auf einem c. 32 '/a cm hohen, c. 31 cm breiten
Blatte, in Alineas geschrieben, die im Druck beibehalteu sind.
[i] Der stetde frimde und botden sin ubereinkomen :
als die botden die sie zu unserm herren dem küninge
geschicket hant 1 von derselben botschefte wegen den
stetden einen tag bescheiden, daz darzü die stetde ire
frunde furderlichen sullent schicken.
[5] Auch ist ire meinunge : wanne eine stad die
andern gemant hat, worde danne die manunge wider-
botden, so sulle die manunge zu der zit abe sin2.
[3] Auch sullent die botden an ire rete brengen:
umbe alle stucke die sie anelangende werdeut, das da
die minnesten stiemen den meisten volgen , und das die
von Mencze und von Strasburg dri stime haben, die von
Wormeß Spire und Franckefurt" auch dri stimen, die
von Hagenauwe und Wissenburg eine stime, die von
Sliczstad und Ehenheim eine stieme, die von Frideberg
Wetflar und Geilnhusen auch eine stieme 3.
[4] Auch ist der botden meinunge : wer1 ez daz die
von Strasburg oder des riches stetde umbe sie in der
gegen mit iemant iet zu schickende gewimnen in der
art4, daz danne die mit eine sich darin arbeiten, daz
aj lin. 18, sie.
') Vgl. Rta. 1, 434 nr. 212 art. 1 und 2. — Der Besehluss,
die Gesandtschaft zum Könige zu schicken, der hier nur nebenbei
erwähnt wird, ist vermuthlich nicht vor dem 26. Mai gefasst wor-
den, s. pag. 00 unten.
2) Vgl. nr. 11.
s) Vgl. nr. 1 art. l&und nr. :) art. 7 ex., femer pag. 95 <!'.
4) Hat hier offenbar die Bedeutung: Land, Gegend. Lexer
mhd. Hwb. gibt freilich nur an : A.ckerbau, sowrie dessen Erträgniss,
Land. Vgl. aber Schindler Bayer. Wo. (2. Aufl.) 1, 149 u. Grimm
D. Wb. 1. 568 u. 509.
214 Beilagen: Akten und Briefe.
die sache zu tagen kerne und fruntlich oder rehtlieh hin-
geiaht worde, ob man möge, e danne deheine derselben
stetde sich erkente und manunge dete; mohte es aber
also nit hingeiaht werden, das danne iegeliche stad ire
erkentnisse und manunge dun möge nach ußwisunge des
bundes; und das die von Mencze Wormeß Spire und
Phedersheim desselbenglichen , ob es darzü kerne, auch
dun, und die von Franckefurt Friedeberg Wetflar und
Geilnhusen dem, als vor erlüt ist, auch nachgen sollent,
ob ez dazu kerne 1*
[5] Auch sint die stetde zu rate worden, das man
in ieder stad vorsehen und besorgen sol, das zu stunt
bestalt werde , ob der krieg ufginge , wes man in den
stetden bedorfe, welicherleihe daz si, daz man daz da-
inne behalte und keinerlei harnesch und andern gezug
darufe nit gen lassen 2.
[6'] Auch sint die stetde beider bunde uberkomen,
wer' ez sache daz der krieg ufgienge , daz danne kein
bunt den andern mane nach utewisunge des bundes den
krieg uz; doch daz der bund zwuschen in in craft blibe.
were es aber das deheine parthie, ez were der bunt an
dem Rine oder zu Swaben oder deheine stad under in,
genodiget wordent mit überziehen oder mit beleger und
das die genudigete parthie das die andern lieiäe wissen,
darzu solde man dun nach dem als wir von beiden siten
billiche ein gut getruwen züsamen habenta sullent und
unsern eren wol anestet. [6 a~\ und desselbenglichen hant
die botden an dem Rine sich under ein vereiniget in
irem bünde, ob deheine stad in dem kriege belegen oder
benudiget wurde, etc. 3.
a) lin. 26, sie.
*) Vgl. nr. 3 art. 3 und 4, sowie pag. 94.
2) Vgl. nr. 1 art. 3.
3) Vgl. nr. 3 art. 3, sowie pag. 92 — 93.
nr. 12 u. 13; 1384 Juni 2 u. Febr. 13 - Okt. 22. 215
[7] Auch umb den tag als uf hüte den dornstag 1
zwuschen den Waltstetden und beiden bünden 2, darumb
sollent uns die Swaben lassen wissen, wie man von dem-
selben tage scheiden wirt.
13. Ausgaben Frankfurts zu Gesandtschaf-
ten und andern Sachen bei Gelegenheit der
Verhandlungen über eine Einigung der St ädte
mit den Fürsten und sonst3. 1384 Febr. 13
bis Okt. 22 [Frankfurt].
Aus Frankfurt St. A. Rechenmeisterbücher (Rechenbücher) not.
eh. coaev. , und zwar stehen art. 1 — 3 in dem Rechenbuch
von 1383 fol. 74 b — 75 a unter „usgeben koste und zerunge",
art. 4 ebendort fol. 56 b unter „bisündern einzelingen us-
gebin", art. 5. 7. 9. 12. 13. 15 in dem Rechenbuch von 1384
fol. 76 ab und 77 b unter „usgeben koste unde zerunge",
art. 6. 8. 10. 14 ebendort fol. 82a1;> unter „usgebin perde-
lon", art. 11 ebendort fol. 54 b unter „bisündern einzelingen
usgeben". Das Zeichen über „u", das einzeln auch wohl
als „e" aufgefasst werden könnte, habe ich immer durch
kolumnirtes „o" gegeben. Das vor den meisten Samstagen
stehende „item" ist nach Vorgang der Rta. im Druck weg-
gelassen.
') D. i. 1384 Juni 2, s. pag. 60.
2J Vgl. nr. 4. Die Gesandten der Schwäbischen Städte, die
zu diesem Tage mit den Schweizer Eidgenossen giengen , waren
vermuthlich vorher in Basel oder kamen doch mit Vertretern Basels
irgendwo zusammen; denn gerade am 1. bezw. 2. Juni 1384 er-
folgte Basels Aufnahme in den Schwäbischen Städtebund. s. Vischer
(Forsch, z. D. Gesch. 2, 149) Reg. nr. 211.
3) Wegen der Verwendung dieser Frankfurter Rechenbuchs-
notizen ist folgendes zu bemerken. . Der Samstag, unter dem ein
Posten steht, bezeichnet, wie ich wenigstens für diese Zeit mit Be-
stimmtheit glaube behaupten zu können, den Anfang (nicht den
Schluss) der Rechnungswoche, während deren die Eintragung ge-
schehen ist. So ist es auch im Vorwort zum 4. Bande der Reichs-
tagsakten pag. XXI f. angegeben, während in den früheren Bänden,
so viel ich sehe, stets vorausgesetzt war, die Eintragung sei in der
mit dem betreffenden Samstag seh Hessen den Woche vorgenom-
men. Ich beabsichtige, bei anderer Gelegenheit die Art der Füh-
rung der Frankfurter Rechenbücher des nähern zu besprechen.
216 Beilagen : Akten und Briefe.
Gedruckt sind art. 9 b und 13 a b Deutsche Reichstagsakten 1
(ed. Weizsäcker), 435 nr. 243 art. 1 und 2; desgl. art. 4
ebendort Anm. 2 aus unserer Vorlage nach den von Kriegk
für die Rta. besorgten Excerpten.
[i] Sabbato ante Valentini l: item 75 gülden Jo-
hanne Froissche unde Heinrich Wiessen reidemeistern
15 dage zu nachtgelde gein Spire, alse der Einsehen
unde der Swebischen stede frunde da bi ein waren umb
allirleie sache des bündes 2.
[2] Sabbato post Valentini 3 : 1 1 gülden minus 39 heller
virzereten a Sifrid zum Paradise unde Jacob Klohelauch
gein Mencze mit schiff lone unde kosten viere dageb von
der gülden unde silbern münze wegen 4 , alse der Rin-
schen stede frunde auch da waren.
[S~\ Sabbato post Mathie 5: 27 sh. haid Conrad schrie-
ber zwene dage gein Menze verzeret, alse uns die von
Hagenawe uf den von Liechtenberg gemanet hatten6.
\_4] Sabbato post Ambrosii7: item 7 gülden 12 heller
haid Lütter von Kleberg virzeret, alse er von der stede
wegen virbodet waz zu besehen wi wir uns irweren
mochten, obe die fursten vor uns ziehen wolden 8.
[5] Sabbato ante Walpurgis ° : 3 Ib. minus 2 sh.
a) lin. 11 oder „virzert"? abgekürzt „vzeten" mit 2 „er"-
Haken, ebenso weiterhin; doch erste Silbe ausgeschr. „vir"
in art. 13 b u. 13 c. — b) lin. 12, folgt nochmals „gein
Mencze".
J) D. i. 1384 Febr. 13.
2) Vgl. nr. 1 und nr. 2.
3J D. i. 1384 Febr. 20.
4) Vgl. nr. 1 art. 5.
5) D. i. 1384 Febr. 27.
6) Vgl. pag. 15 Anm. 8.
7J D. i. 1384 April 9.
8) Vgl. nr. 1 art. 3.
9j D. i. April 30.
nr. 13; 1384 Februar 13 — Oktober 22. 217
virzerete Henrich schrieber eines l gein Oppenheym 2
unde eines darnach gein Spire 3.
[6'] Sabbato ante Walpurgis: la Ib. von eime pherde
vier tage, daz Heinrich schrieber gein Spire reid.
[7] Sabbato post Urbani4: 100 guldin 34 guldin
6 sh. 3 heller unsern frunden unde dienern zu nacht-
gelde von drein nachten, alse uns die von Sträspurg
gemanet hafttb mit der grossen summen uf hern Johaw
von Verse und sine gesellschaft 5.
[8] Sabbato post Urbani: 2 Ib. von eime perde
8 dage, daz Conrad schn'eber gein Spire geredin hatte
und widder her heim sante 6.
[9~] Sabbato post Albani 7 : [«] 90 guldin Johaw
Froischs und Heinrich Wijßen denc alden reddemeistern
von 18 dagen zu nachtgelde, alse sie zu ostern nestver-
gangen 8 mit der andern stede frunden zu Spire waren
a) lin. 3, sieht aus wie „V*", der durch das „j" gehende
Strich gehört aber zur nächsten Zeile ; stände „ 1J2 " da , so
würde die Rechnung nicht stimmen , vgl. art. 8. 10. 14. —
b) lin. 8, Vorl. „hatu. - c) lin. 14, Vorl. „de" mit Ueber-
strich, kaum „dem" aufzulösen.
') D. h. : einmal, s. Lexer mhd. Hwb. 1, 523.
2) Vielleicht hängt diese Gesandtschaftsreise mit einer Be-
schwerde zusammen, die Frankfurt damals bei Pfg. Ruprecht dem
altem und Erzb. Johann von Mainz erhob. Zwei Kaufleute sollten
in Zielen des Friedens den Fürsten und Herren mit einander halten
und in der Freiheit der Frankfurter Messe durch genannte Gesellen
beraubt sein. (Konzept des Beschwerdeschreibens, dat. quasimodog.
[April 17] 84, Frankf. St. A. Reichssachen Akten II nr. 147.) Oder
haben wir hier eine Spur wichtiger Verhandlungen /.wischen den
Versammlungen vom April und Mai?
3)' Um was es sich dabei handfit. wissen wir nicht.
4j D. i. 1384 Mai 28.
6) Vgl. art. 11 und nr. 6.
c) Vgl. art. 9bund 10, sowie die Erörterung ]';iLr. 51- 52.
7J D. i. 1384 Juni 25.
■) D. i. 1884 April 10.
218 Beilagen: Akten und Briefe.
gewest l. [6] item 100 guldin 20 guldin 2 sh. 1 heller
verzeretin Adolff Wijlien und Johaw Froischs 21 dage
mit eilf perdin zu Spire und zu Heidilberg, alse die
fursten und der stede frunde bi ein waren umb eine
einmudekeide zu überkommen 2.
[10~] Sabbato post Albani: 25 Ib. 5 sh. Adolffe
Wijßen Johaw Froischs, und von eime perde daz Conrad
schneber geredin hatte , 21 dage perdelon , gein Spire
und gein Heidelberg zu den tedingen zusehen11 den fursten
und den steden 3.
\1T\ Sabbato post divisionem apostolorum 4 : item
10 gülden 5 große Conczen Vererb umb grüne und wies
düch zu kogeln, alse man gein Elsaüen reisen wolde,
den gesellen 5.
[12] Sabbato post Marie Magdalene6: 19 x\z gülden
virzereten Heilman von Spire unde Johaw Kranich gein
Weczflar mit 24 pherden drie dage von des gemeinen
bundes wegen alse die von Mencze ire frunde midde-
schichten, die von Weczflar zu bidden, alse sie gemanet
hatten, die manunge ufzuslahen 7.
[-Z3] Sabbato post Laurencii 8 : [a] item 58 gülden
a) lin. 9, das Wort fehlt in der Vorlage. — b) lin. 12,
oder „Berer" ?
1) Vgl. art, 13 d und die Erörterung pag. 43—44.
2) Vgl. pag. 51.
3j Vgl. art, 8 und 9 *>.
4) D. i. 1384 Juli 10.
5) Vgl. art. 7.
6) D. i. 1384 Juli 23.
7) Vgl. dazu den Beschluss der Städte vom 10., 11. oder
12. Juli 1384, Rta. 2 nr. 21 art, 3. — Wetzlar hatte gegen Gf. Johann
von Sohns um Hilfe gemahnt, s. pag. 67 Anm. 1.
8) D. i. 1384 Aug. 13. In den Reichstagsakten ist dieser
Posten unter „ipso die Sixti" [Aug. 6] gesetzt. Die Sachlage ist
folgende. Vor einem der scheinbar unter „Sixti" stehenden Posten
nr. 13; 1384 Februar 13 — Oktober 22. 219
hand Adulff Wieße Johan Froisch unde Conrad schrieber
virzeret mit 11 pherden nun dage gein Spire, alse un-
ser herre der konig die fursten unde stede virbodet hatte
unde schreib , daz er kommen wolde unde doch nit
quam1. [6] item 95^2 gülden hand Adulff Wieße unde
Johan Froisch virzeret zu Spire unde zu Heidelberg,
alse unser herre der konig da geinwortig waz unde die
einunge zusehen den fursten unde den steden vollinging,
unde hatten nun pherde unde waren 19 tage uße 2.
[c] item 21 gülden haid Adulff Wieße virzeret siben
dage mit fünf perden gein Spire, alse der herzöge die
stede gemanet hatte vor Enczberg, unde die stede auch
rechenunge mit ein taden 3. [rf] 72 gülden han wir
gesand gein Spire , als uns geborte von der rechenunge
wegen des bündes, alse man zu Spire ted nach ostern
neistvirgangen 4.
[14~] Sabbato post Laurencii : [a] item 11 Ib. 5 sh.
Adulffe Wießen Johanne Froissche unde Conrad schrieber
von fünf perden 9 tage gein Spire, alse der konig heruz
kommen wolde unde doch nit quam 5. [6] item 24 Ib.
minus 5 sh. Adulffe Wießen unde Johanne Froissche von
fünf pherden 19 dage gein Spire unde Heidelberg, alse
(und zwar vor dem, der unserm art. 13 a unmittelbar vorhergeht)
steht ein Zeichen, das sich sonst nur findet, wenn ein neues Datum
eintritt, und ausserdem schliesst dieser Posten mit der Zeitangabe
„sabbato post Laurencii" (während sonst das Datum vor dem
ersten Posten der betreffenden Rechnungswoche steht). Der Schrei-
ber hat offenbar nur vergessen, das neue Datum davor zu setzen,
und dieses gilt gleichwohl für die folgenden Posten, wie auch der
Vergleich mit art. 14 zeigt.
r) S. pag. 112—11:!.
2) Vgl. pag. 123 Anm. 1.
3) Vgl. art. 15. — Diese Abrechnung ist in Rta. 2 nr. 21
art. 5 in Aussicht genommen; vgl. pag. 115 oben u. 120.
*) D. i. nach April 10. Vgl. art. 9 a.
5) Vgl. art. 13 a.
220 Beilagen: Akten und Briefe.
unser herre der konig hie-uße waz unde die stallunge
zusehen unsern herren den forsten unde den* steden vor
sich ging1, [c] item 3 7* Ib. Adülffe Wießen von zwein
perden sieben dage gein Spire, alse der herzöge gemanet
hatte vor Enczberg 2.
[-Z5] Sabbato post Galli 3 : item alse die stede in
rechenunge zu Spire mit ein taden uf sand Laurencius
dage 4 neistvergangen, da ieder gleven geborte 3 72 gül-
den zu geben, darzü geburte uns zu gebin 200 gülden
27 72 gülden; der han wir vor ingeschr/efon 19 72 gülden;
die gen an dieser summe abe.
a) lin. 2, das Wort fehlt in der Vorlage.
1) Vgl. art, 13 b.
2) Vgl. art, 13 c.
3i D. i. 1384 Okt. 22.
4) D. i. Aug. 10. Vgl. art. 13 <\
Alphabetisches Kegister.
Es schien zweckmässig, in diesem Falle Sack- und Namen-
register zu vereinigen. Bezüglich der Namen wurde insoweit Voll-
ständigkeit angestrebt, als kein im Buche überhaupt vorkommender
Name und keine darin abgedruckte Quellenstelle, die einen Namen
enthält, im Register fehlen sollen; dagegen wurden beiläufige
innerhalb der Untersuchung geschehene Erwähnungen z. Th. igno-
rirt. — Das Sachregister berücksichtigt besonders die inneren Ver-
hältnisse und äusseren Beziehungen des Städtebundes sowie die
Verfassung und inneren Zustände des Reichs, ist für letzteres Gebiet
freilich wenig ergiebig. — Unter die Zahl der Schlagworte sind auch
literarische und archivalische Hilfsmittel aufgenommen, doch wur-
den darunter in der Regel nur diejenigen Stellen zusammengestellt.
an denen neue Mittheilungen oder Berichtigungen mit direkter
Beziehung auf die betr. Quellen und Bearbeitungen zu finden sind. —
Zur Erleichterung des Auffindens wurden Anfang, Mitte und Ende
der Seiten (wobei die Anmerkungen nicht mitzurechnen sind) durch
die Bezeichnungen i. m. e. (d. i. ineunte media exeunte) unter-
schieden , ferner die Anmerkungen meist besonders durch nt. mit
der betreffenden Ziffer (oder ohne Ziffer, wenn eine von der vor-
hergehenden Seite hinüberreichende Anm. gemeint ist) citirt.
A. Adolf (Adolff Adulff) 3. .Mainz.
Pfalzgraf (Ruprecht l.i. Wiesse.
Absetzungspläne d. Fürsten Alpen s. Lombardei Setdemen.
gegen Wenzel 30 e. -39. Althain (wohl Altheim n. v.
Abstimmungsmodus Uli nt. Biberach), SitzvonA., 185 m.
2. — Vgl. Stimmenvertheilung, Alzey nw. v. Worms L23 nt. 1 e.
Mehrht'itsbeschlüsse, Einstini- A m t leul e, Amtmannsverhält-
migkeit. niss 153. 207 i. m. 208 i. 211 i.
Adel: Stellung d. kleinen A. . Anonymus, Schreiben eines A.
zu Fürsten u. Städten 24 -26 i. an II. Toppler u. P. Kreglinger
— A. im Pfahlbürgerverhält- 53 m. 62-69. 73-74. 196 m.
niss löl e. 210 e. Archive u. archivaL Samm-
222
Register.
langen s. Bamberg, Frankfurt,
München, (Miltenberg), Nürn-
berg, Strassburg, Würzburg.
Archshof en (Aigshoffen, Args-
hofen, Arxhofen) südl. v. Ro-
tenburg, nnw. v. Feuchtwang,
Deutschordensveste 181 e. u.
nt. 2. — Der Deutschordens-
amtmann von A. , u. dessen
Genossen 181 nt. 2.
Aschaffenburg a. Main 29 e.
Aue (Ouwe), das Gotteshaus in
der A., s. Weissenau.
Augsburg (Augspurg, Auges-
purg) 31 nt. 1. 97 i. 124 i.;
nt. 1. 185 i.; nt, 1. 198 m. —
Vertreter, Gesandte der Stadt
54 m. - 55 i. — Augsburger
Chronik 1386 - 1406 (1447) ed.
Frensdorff St. Chr. 4, 21 - 125:
124 nt. 2; 3.
Aulbers, Konrad (Chvmrad),
Bürger in Reutlingen 183 i. ;
nt. 1.
B.
Baden, Mf. Bernhard von B.,
15 m. 175 m. 179 i. , wohl
auch 204 e.
Baiern (Baigem), die Herzöge
vonB., 185 m. 197 nt. 1. —
Ihre Gesandten 124 e. ; nt. 3.
— Herzog Friedrich (Fryderich)
von B. -Landshut 1375-1392:
75 m. 194 e. 195 i.
Burgen, Städte, s. Hagel,
Regensburg.
Baiswile, Bürger in Kauf-
beuren 185 m.
Bamberg, Bisch. Lamprecht
von B. 1374-1398: 116 m.
124 m. ; nt. 3. — Seine Räthe
18 m.
Bamberg, Kreisarchiv 169
m. 176 i.
Basel 31 nt. 1. 97 m. 105 m.
157 nt. 3. 191 m. 197 nt. 2.
198 nt. 215 nt. 2.
Bauern 150 e. 151 m. 206 i.
209 e.; vgl. 206 nt. 3. Vgl.
Leibeigenschaft, Vogtleute.
Berg, Hzg. Wilhelm I. von B.,
1360-1408 (Graf- 1380) 32 m.
Bern i. d. Schweiz 190. 193 i.
Bernhard s. Baden.
Berthold (Bertholt) s. Pfmzing.
Besitzschutz (in Staats- und
privatrechtlicher Beziehung)
128 i. - m. 135 nt. 2. 138 i.
146 i. 148-150 m. 201 nt. 6.
203 i. 205- 206 i. 208 e. -209 m.
Beweisverfahren u. Beweis-
mittel 207 i. -m. ; e.
Bezirke i. Rhein. Stb. (Drittel)
85 e. 91 e. 94. 100 m. - 101 i.
120 6.-121 i. 188 e. 213 e.
bis 214 i. — Desgl. i. Schwab.
Stb. (Viertel) 91 e. -92 i.
Biberach (Bibrach), zw. Ulm
u. Ravensburg, 180 e. 183 e.
185 i. 186 i. — Vertreter der
Stadt 181 m.
Bille (od. Bill od. Bülen?) aus
Konstanz, ansch. M. d. Raths
179 e.
Bodenseestädte 26m. 180 i. ;
e. 181 i. ; nt. 1. — Deren Haupt-
mann s. Montfort (Gf. Rudolf
u. Gf. Heinrich). — Vgl. Kon-
stanz,Ravensburg,Ueberlingen.
Böhmen 30 i. 44 e. 63 e. 69 i.
Böhmischer Einfluss i. d. Reichs-
regierung 36 m.
B r a b a n t 32 e.
Brand (Prant) s. Grosse.
Bregenz (Bregentz) a. Boden-
see s. Montfort.
Bruchsal nö. v. Karlsruhe 29 e.
Bruno (Brun) s. Brunenfels.
Brunenfels, Brun zu B., in
Frankfurt, M. d. Raths 116 e.
117 e.
Bün dnisswesen 19 m. - e.
128 m. — Vgl. Einigung, Herren-
bund, Landfrieden, Städtebund,
Stallung.
Bürger u. überhaupt Einwoh-
ner von Städten s. Aulbers,
Baiswile, Bille, Brunenfels,
Essendorf, Friburg, Frosch,
Graenstein , Grosse , Haller,
Hanes, Heinrich, Ingelstetter,
Kloblauch, Konrad, Kranich,
Register.
223
Kreglinger, Laimot, Leyterlin,
Maetsche , Paradise , Rinder-
bach, Stromer, Stuberin, Tetzel,
Toppler, Verer, Wiesse.
B ü r g e r a u f n a h m e, Verleihung
des Bürgerrechts 78 i. 128 m.
132 m. 138 m.-139 i. 144 e.
bis 145. 152 e.-154. 183 e.
201 nt. 6. 206 - 208 i. 209 e.
bis 210 i.
Bundesversammlung, Be-
fugnisse derselben in d. zwei
Stbdn. 82 e.-83 m. 87 nt.
(e.). 182 i. — Berufung der-
selben i. Schwab. Stb. 95 e.
Burgen, Vesten , befestigte
Häuser s. Archshofen, Enzberg,
Friberg ('?), Hagel, Lauterburg.
Burgund 160 e.
C (vgl. K).
Chroniken Deutscher Städte
s. Augsburg, Stromer.
D.
D einlast, Herr Dietrich (Diet-
trich), 183 i.
Deutschorden 182i. — Deutsch-
meister (der maister des Tüt-
schen Ordens, d. i. Sigfried v.
Venningen) 116 m. 181 e. bis
182 i. — Amtmann und Veste
d. Ordens s. Archshofen.
Dienstverträge mit d. Städte-
bund 15. 25 i. 175 m. 179 i.
180 e.-181 i. 181 nt. 1.
Dietrich (Diettrich) s. Demiast.
Drittel s. Bezirke.
E.
E 1 > e r h a r d (Eberhart) s.Schreck,
Wirtemberg.
Ebrard. F.. der erste Annähe-
rungsversuch etc. 31 e. -32 i.
— Der*.. St rassburgs Fehde mit
Herrn .leim de Verg.v 7 1 nt. 1 .
Vgl. auch 3 nt. I.
Eger i. Böhmen, Egerer Ldfr.
s. Landfrieden.
E h e n h e i m s. Oberehenheim.
Ehingen a. d. Donau sw. v.
Ulm s. Einigung.
Eigen thum s. Privat eigenthum.
Eigene Leute s. Leibeigen-
schaft.
Einigung, Ehinger, 4 nt. 1.
14 e. 129 e. -132 m. 130 nt.
1 u. 2. 135 nt. 2. 136 nt. 1.
142 e.-144 m. 145 m. 186
nt, 2. 199 nt. 2-4. 200 nt. 1;
2, 201 nt. 2-6; 8. 202 nt,
nt. 2; 3. 203 nt.; nt. 1. 205
nt. 1 - 5. 206 nt. 2 ; 4 - 6.
207 nt. 2-4. 208 nt. 1. 210
nt, 1; 5; 7.
Einstimmigkeit gefordert i.
Rhein. Stb. 83 m. 86 m. 90 i.
95. — Desgl. i. Schwab. Stb. 96 i.
— Vgl. Mehrheitsbeschlüsse.
Elsass 218m. — Landvogt 97
nt, ; vgl. Finstingen. — Reichs-
städte 97 nt, — Dieselben, so-
weit z. Rhein. Stb. gehörig
213 e. ; vgl. Hagenau , Ober-
ehenheim, Schlettstadt, Selz,
Weissenburg. — Gruppe d.
Elsäss. Städte i. Rhein. Stb.
(also d. Reichsstädte u. Strass-
burg) 100 e. 101 i. ; vgl. d.
eben gen. einzelnen Städte.
S. ausserdem Hohenack, Lau-
terburg, Lichtenberg.
Eltville a.Rh.ssw. v. Wiesbaden
29 e.
Entwürfe s. Landfrieden;
Stallung.
Enzberg a. d. Enz nö. v. Pforz-
heim 219 m. 220.
Essendorf Bürger in Ravens-
burg 183 e.
E s s li n g e n ( Eßelingen) ö. v.
Stuttgart 85 i. 97 i. 174 e.
179 m. 180 e. 198 m. - Ver-
treter. Gesandte der Stadt
181 m.
F.
Fehdewesen 181 nt. 2. — A.b-
agefrisi L57 nt. 1. 196 nt. 2.
— Unrecht Widersaffen
224
Register.
Landfriedens vergehen. — Vgl.
Besitzschutz, Selbsthilfe.
Feldkirch (Veitkirch) in Vor-
arlberg s. v. Bodensee s. Mont-
fort.
Finanzielles 15. 25 e. 184 i.;
nt. 2. — Finanzwesen i. Rh. Stb.
86 m. 91 m.93e.(Abrechnungen:)
115 i. 120 m. 188 e. 219 m.
220. — Desgl. im Schwab.
Stb. 87-88. 87 nt. 1. 91 m.
— Vgl. Amtleute, Dienstver-
träge, Matrikel, Pfanderwer-
bungen, Preise.
Finstingen (Vinstingen) in
Lotin-, a. d. Saar n. v. Saar-
burg, Herr Ulrich von F.,
Elsäss. Landvogt 15 nt. 8.
Franken, Bündniss d. Städte
in F. und in Schwaben 180 i. ;
vgl.Städtebund (Schwäbischer).
Fränkische Fürsten, Herren,
Städte, Oertlichkeiten etc. s.
Archshofen , Aschaffenburg,
Bamberg, Gattenhofen, Hall,
Hohenlohe, Mergentheim, Mil-
tenberg, Nördlingen, Nürnberg,
Pforzheim, Rotenburg, Schreck,
Tauber.
Frankfurt (Franckefurd, Fran-
ckefurt , Franckenford , Fran-
ckenfurt, Franckfurt, Franckin-
ford, Frankenfort) a. M. 17 m.
27 e. 52 e. 53. 66 nt. 2. 67
nt, 1. 78 e. 82 i. 91 i. 108 i.
111 m. -e. 117 m.; e. 119 m.
124 i.; nt, 1. 173 i. 175 i. 177
nt. 5. 184 e. 189 e. 196 e.
198 m. 211 nt. 4. 213 m. 214 i.
215-220. 217 nt. 2; wohl
auch 181 nt. 2.
Der Ratli 192 e. 193 e. 211 m.
212 m. — Bürgermeister, Schöf-
fen u. Rath 192 in. — Raths-
mitglieder s.Brunenfels,Frosch,
Klobelauch, Kranich, Paradise,
Spiere, Wiesse. — Reitmeister
(nicht etwa Rechenmeister !)
1383-84 s. Frosch, Wiesse. -
Prokurator d. Stadt 1399-40
s. Weider. — Stadtschreiber s.
Heinrich ; Konrad. — Vertreter,
Gesandte (Freunde) d. Stadt
12 i. 43 m. - e. 50 m. - 52 m.
106 e.- 107 i. 178 nt. 217 m.;
vgl. die gen. Rathsmitglieder
u. Stadtschreiber. — Einwohner
s. Verer. — Diener (Söldner)
217 m.
Messe 217 nt. 2 ; wohl auch
gemeint 184 e.
Reichstag im Sept. 1381 dort
(Landfriedensentwurf) s. Land-
frieden.
Versig. (?) d. Rhein. Städte
dort i. April od. Mai 1384:
56 m. - 57 m.
Frankfurt, Stadtarchiv
6i.;e. 27 nt. 1. 29 nt. 1. 169 m.
— Kopialb. nr. 7 a (Buch d.
Bundes) 16 nt, 17 e. 64 e. bis
67. 178 nt. 181 nt 2. 211 e.
211 nt. — Rechenbücher 43.
44 i. 50-52. 116 e. 118 i.
215 m. ; nt. 3. 219 nt. — Reichs-
sachen 178 nt. 1. 189 e. ; nt. 3.
193 i. 217 nt. 2.
Frankfurts Reichskorr.
s. Janssen.
Frankreich 160 e.
Freistädte im Unterschied
von Reichsstädten 31 nt. 1.
84 i. - m. 99 e. - 100 m. —
Die vier F., d. i. Mainz, Speier,
Strassburg, Worms, 91 i. —
Vgl. ausserdem Basel, Regens-
burg.
Freizügigkeit gefordert 153 i.
210 m. ; durch eidl. Gelübde
gehindert 153 i. ; e. 207 i. —
Vgl. Bürgeraufnahme.
F r i b e r g (etwa d. ehemal. Frei-
berg nahe Biberach?), Leute
(Leibeigene) derer von F., 185 m.
Friburg (etwa Freiburg i. B.
oder das vorige Freiberg?)
183 i. Bürger u. Leibeigene
von F., 183 i.
Friedberg (Frideberg, Friede-
berg) i. d. Wetterau 65 nt. 1.
82 i. 97 i. 173 i. 177 nt. 5.
189 m. 213 e. 214 i. - Vgl.
Wetterau.
Friedrich s. Baiern, Nürnberg.
Register.
225
Frosch (Froisch, Froischs, Fro-
sche), Johann ( Johan), in Frank-
furt M. cl. Raths. Reitmeister
i. J. 1383-84 : 12 m. 52 m. 60 m.
112 e.- 113 m. 123 i. 123 nt. 1.
189 e. 192 m. ; e. 193 i. 194 i.
211m.; e. 216 i. 217 e. 218 i.;
m. 219 i. ; e. ; wohl auch 12 i.
u. 17S nt.
F ü r s t e n, die F. im allgemeinen,
d. h. besonders die Mitglieder
des Herrenbundes 114 m. 192.
198 e. 204 m. ; nt. 1. 208 m.
216 e. 218 i. ; m. 219 i. ; m.
220. — Vgl. Herrenbund.
Vgl. Baden, Baiern, Bam-
berg, Berg, Lübeck, Luxem-
burg, Mähren, Mainz. Oester-
reich, Pfalz, Teck. Teschen,
Ungarn. Wenzel. Würzburg.
G.
G a 1 1 e n h o f e n (Gatenhof en) n.
v. Rotenburg a. d. T. , Kraft
(Graft) von G., 16 nt. 2.
Geistliche s. Klerus.
G einhausen (Geilnhusen ) i. d.
Wetterau 65 nt. 1. 82 i. 173 i.
177 nt. 5. 211 nt, 4. 213 e.
214 i. — Vgl. Wetterau.
Gerhard s. Würzburg.
Gerichte, Landgericht zu Ro-
tenburg 157 m. Gericht zu
Ummendorf 183 e. — Vgl.
Processgang, Schiedsgerichte.
G es a n d ts chaf ts w e sen, stä ( 1 -
fcisches 51. — Vollmachten u.
Instruktionen erforderlieb 174 i.
175 e. 189 i. — Vgl. Wein-
schenkungen.
Gesellschaften, sogen, böse
( r. (Kriegshaufen) 64 m. 71 i.
L95 i. '-'17 in.
Gewere s. Besitzschutz.
Gier ge a zw. Ulm a. Nörd-
lingen L57 nt. 3. 17»; i. L83 L;
c. ist; ni. — Versig. d. Schwab.
Stb. zu G. vor Feb. L384: 14
in. 183 i. - Desgl. i. Mars
1384: 41m.- t2i.42e. 186 m
G lefe 86 m. 98 m.-e. 99 m.
Quidde, Bohwäblsch-Rheinischer Städtebund LS84
Gmünd (Gemünd) ö. v. Stutt-
gart 185 m. — Bürger -. bin
derbach. — Klosterfrauen von
G., 185 m.
Götz (Gocze) s. Gräenstein.
G raenstei n, Herr Götz (Gocze |
von G. . in Strassburg M. d.
Raths 190 e.
Grafen s. Hohenberg, Hohen
lohe, Montfort, Nassau. Saar-
werden, Saint-Paul, Sohns.
Grosse, Brand (Prant), in Nürn-
berg 54 e.
Gruppen, geographische in d.
Stbdn., s. Bezirke.
Gulden 175 i. — Vgl. 216 m.
H.
H a b e 1 'sehe S a m m 1 u n g (früher
in Miltenberg jetzt in Mün-
chen) s. München.
Hagel, die Veste H, wohl in
Baiern (vielleicht an Stelle d.
Einöde H. in Niederbaiern Ldg.
Landshut?) 185 m.
H a g e n a u (Hagenauwe , Ha-
genawe. Hagenow) im Elsass
15 nt. 8. 53 i. 82 i. 148 nt. 1.
173 m. 177 nt. 5. 188 e. 194 m.
198 m. 208 nt, 2. 211 m.; e. :
nt. 4. 213 e. 216 e. — Stadt-
archiv 143 in.: nt. •'!. : vgl.
München (Habel'sche Slg.)
Hall (Halle). Schwab.- 11.. ö. v.
Heilbronn 185 i. : nt. 1. —
Bürger s. Walthuser.
Baller, Eonrad (< tonrad) in
Nürnberg.M.d Etathsl04. I05i.
Bande] 180 i. 181 m. 184 e.
191 i. : m. — Vgl. Frankfurt
(Messe), Münzwesen, Strassen
( Landfriedensschutz).
llanes, Bürger in Nördlingen
183 m.
Bauptleute, Anstellung dreier
H. i. Rhein. Stb. beschlossen
85e. 91 >■. 93m. L20e.-121 i.
L88e.
Eeidelberg I Baidelberg, Bei-
dilberg, Beydelberg) 41 m.
106 i. L09 in. 116 e. 177
L5
22G
Register.
187 e. 189 i. 194 e. 195 e. 196 m.
218 i. ; m. 219 i.; e.
Fürsten- u. Städtetag dort
u. in Speier i. April 1384:
42-47. 85-92. 96 m. 177 i.
187 m.-189 m. 198 nt. (e.)
217 e. 219 m. 220.
Desgl. i. Mai (-Juni) 1384:
45 i. 48-61. 74 e. -79. 92
bis 101. 103. 115 i. 119 e. bis
120 i. 119 nt. 4 146 e.- 151.
189 i. 189 e.-215 i. 217 m.
218 i.
Desgleichen i. Juli 1384:
102 i. 110 in.- 126 i. 123 nt.
1.; 3. 146 e. 157 nt. 1. 198
nt. (i.). 208 nt. 2. 219 i.; e.
Desgleichen auf Mitte August
1384 vermuthlich dorthin ge-
plant 114 m. 121 e.
Desgleichen angeblich dort
um Pfingsten 1386 : 70 e. 1 16 m.
bis 119 m.
Desgleichen dort u. in Speier
Ende Juli 1386: 118 m.; e.
157 nt, 1.
Desgleichen im April 1388 :
115 e.
Desgleichen dort u. vorher
in Speier u. Utenheim Mai-
Juni 1389: 115 e.- 116 m.
Heidelberger Stallung s.
Stauung.
Heil mann s. Spire.
Heinrich (Henrich) Schreiber
d. Stadt Frankfurt 217 i.
Vgl. Montfort, Stein enhuse,
Toppler, Weider.
H e 1 1 e r m ü n z e 185 i. ; nt. 1 .
Herren, die H. im allgemeinen,
d. h. besonders Mitglieder d.
Herrenbundes 114 m. — Vgl.
Herrenbund.
Vgl. Demlast , Finstingen,
Graenstein , Lichtenberg , Ri-
schach, Sempo, Vergy.
Herrenbund, Nürnberger, 4 i.
197 m. 217 nt, 2. — Vgl.
Fürsten, Herren.
Organisation 18e.-20. 21 e.
bis 22 i. 133 nt. : nt, 1 (e.).
134 nt,
Verhältniss z. König 37. 73 e.
bis 74 m. — Gesandtschaft an
denselben 54 m. - 57. 59 e.
bis 60 i. 60 e. 78 m. - e. 103.
106 m. 112 m. — Verhältniss
zu Rittern u. Knechten 23 i.
bis 24 i. — Verhältniss z. Stb.
(fakt, Anerkennung) 162 m.
163 i. — Verh. z. Heidelb.
Stallung 159.
Versammlungen s. Mergent-
heini, Würzburg. — Verslgn.
mit d. Stb. s. Heidelberg (u.
Speier), Mergentheim.
Hilfeleistung, Bestimm, üb. H.
i. Rhein. Stb. 86 m. 89. 90.
91. 94; vgl. 211 m. 212 i.; nt.
213 m. — Desgl. i. Schwab.
Stb. 86 e.-89. 87 nt. 1. -
Desgl. zwischen beiden Bünden
92 e. — Suspension d. Ver-
pflichtung zur H, 85 e. 90 m.
91 e. 92. 93 i. 94. 188 m. 214
m. - e. — Bestimm, über H.
bei Landfriedensbruch i. d.
Heidelb. Stallung 126 e- 127.
128 i. 137 e. - 138 i. ; vgl. 205 e.
Höchst w. v. Frankfurt, Zoll
zu H, 66 nt. 2. 71 e. 72. 196 e.
Hohenack (Honag) i. Elsass
w. v. Kolmar s. Saarwerden.
Hohenberg (Hochenberg), Graf-
schaft (in Schwaben) 184 nt. 2.
— Der von H. (Gf. Rudolf von
H.) 184 i. ; nt. 2.
Hohenlohe,Gf. Ulrich von H..
t 1407 : 15 i.
I.
Ingelstetter (d. i. Ingol-
städter?) Bürger in Regens-
burg 184 m.
J.
Jakob (Jacob) s. Klobelauch.
Janssen, J., Frankfurts Reichs-
korrespondenz Bd. 1, 1376 bis
1519: 27 e.- 30. 62-69. 117 m.
Register.
227
Johann (Johan) s. Frosch, Kra-
nich , Lichtenberg , Sohns,
Vergy.
Jost (Job) s. Mähren, Tetzel.
K.
Kämmerer (Kemmerer), Jo-
hann (auch gen. v. Dalberg),
Ritter, Hofmeister Pf. Ru-
precht's I. : 178 nt. ■
Kaufbeuren (Kouifbui-en) nö.
v. Kempten 185 m. — Bürger
s. Baiswile.
Kaufleute s. Reisende.
Kempten (Kemptun) a. liier
wsw. v. Ravensburg 183 e.
Kirweihe, vermuthl. e. Ort i.
Kurmainz. Gebiet 29 e.
Kleeberg (Kleberg) i. d. Wet-
terau ssö. v. Wetzlar, Lutter
(Lütter) von K., 216 e.
Klerus (in Landfriedensschutz)
128 i. 134 i. ; (in Lehens- und
Bürgerverhältniss) 151 i.; e. 207
m. 210 e. — Vgl. Klöster, Kon-
stanz, Worms.
Klobelauch, Jakob (Jacob) in
Frankfurt, M. d. Raths 216 m.
Klosters. Gmünd, Roth, Weis-
senau ; vgl. Klerus.
Knechte, reisige K. , Edel-
knecht e s. Adel, Gesellschaften,
Rittergesellschaften. — Vgl.
wohl auch Althain, Gatten-
hofen, Kleeberg, Schreck.
Kommission, i. Rhein. Stb.
102 i.
K o n r a d (Conrad ) , Stadtschrei-
ber i. Frankfurt 51 m. - e.
52 m. 60 m. 112 e.-113 m.
12:', nt. 1. 216 m. 217 m. 218 m.
21!) i.; e.
Vgl. Aulbers, Haller, Mmif-
fort.
Kons! a ii /. (Costentz, < lostencze)
a. Bodensee 97 i. 183 L. L98 m.
— Bürger s. Bille. — Die
Chorherren zu K.. 1 83 i.
K r ii f t (Crafl i s. I rat tenhofen.
Krani c Ii . Johann (Johan), In
Frankfurt M. d. Raths 21g e,
Kreglinger, Peter, in Roten-
burg a. d. T., wohl M. d. Raths
53 m. 62 i.
Kriegswesen im Städtebund
s. Dienstverträge, Glefe, Haupt-
leute, Hilfeleistung, Kommis-
sion. — Rüstungen 45. 182 m.
bis e. 185 e. 186 e. 187 e. bis
188 i. 214 m. 216 e. - Be-
waffnung d. städt. Bevölkerung
174 m. — Kriegsmaterial 174 m.
186 e. — Söldner 185 e. — Be-
lagerungen 88 nt.
Kriegswesen i. Reich, Trup-
penforderung Wenzel's beim
Rhein. Stb. 64 m.
Kriegsrüstungen d. Fürsten
(Söldner, Kriegsmaterial) 22 m.
Beutevertheilung 201 nt. 2.
Verpflegung von Truppen
200 nt. 2 (e.).
Vgl. Gesellschaften, Preise.
Kundschafterberichte 17
bis 21.
Kunz (Concze) s. Verer.
Kurfürsten, Rheinische, 63 i.
73 i. — Stellung zu K. Wenzel
33 m. - 36. — Vgl. Mainz,
Pfalzgraf. — Vgl. Herrenbund,
Landfrieden (Entwurf v. Ffter.
Rt. u. Weseler L.).
Kurpfalz s. Pfalz.
Kurwalchen(Kui'\vallien)181m.
L.
Laimot (oder Lainot '? etwa
aus Ulm?) 183 m.
Lamprecht s. Bamberg.
Landeshoheit 24 e. 126 nt. 1 .
153 i.
Land fr ie den: Landfriedens-
vergehen, Fälle von Landfrie-
densbrueh L26 e. 127 m. 136
nt. 1. — Landfriedensschutz
(Kreis (1. befriedeten Personen)
126 e. 127 in. — Beschwörung
(1. Landfriedens 202 nt. 2. --
Diverse Bestimmungen '.'7 nt.
l:;i. 202 nt.: nt. 2. - Vgl.
I lesitzschutz, Bürgeraufnahme,
i m Seilschaften . Bilfeleistung,
•2-1*
Register.
Pfändung , Pfahlbürgerthnm,
Privateigenthum , Schiedsge-
richte.
Projekte (Entwürfe) L381
bisl383:3.128e.l58nt.l.l59i.
161 e. - - Kurfürsti. Entwurf
v. Pfter. Rt. 1381: 3 i. L33
nt. 2. 135 nt. 2. 155 e. — Gegen-
entwurf d. Rhein. Städte (v.
Frühjahr 1382) : 135nt.2. L55i.
Unbekannter Entwurf v. Früh-
jahr 1382 : 132 e. 133. 133 nt. 2.
Egerer L. v. J. 1389: 116 i.
Weseler L. v. 9. März 1382:
132 e.; nt. 4. 133. 133 nt. 2.
137 nt. 201 nt. 4. 202 nt. 1.
Vgl. Einigung (Ehingen.
Herrenbund (Nürnberger), Stal-
lung (Heidelberger).
Lauterburg l Luterburg) i. E.
osö. v.Weissenburg 15m. 175m.
Lebensverhältnis* 151 i.
207 m. — Rechte d. Lehns-
herrn 134 m. 206 m. — Vgl.
auch 209 i.
Leibeigenschaft 183 i. 185 m.
206 m. 209 e.
Leopold s. Oesterreich.
Leyterlin, Wa lter ( auch nur
Waltherlin) Strassburger Die-
ner (wohl Stadtschreiber?)
195 m. 197 i.
Lichtenberg (Liechtenberg)
nw. v. Hagenau nahe Ingweiler,
Herr Johann von L.. Strass-
burger Bürger (Pfahlbürger),
15 nt. 8. 216 e.
L in dner, Th., Gesch. d. D.
Reichs unter K. Wenzel 9 - 10.
16 nt, 2. 23 i. 32 m. 35 nt. 1.
36 m. 37. 48. 62-69. 70 e.
sollte (mit pag. 230 m.) auch
erwähnt sein 157 nt. 1. —
Ders., Zur Gesch. d. Schwab.
Stbs. (Forsch, z. D. G. 19)
70 e. 113 e. 116 m. -119m.
L i p h a i n i vermuthlich ein Ort
in Schwaben), Leute (Leib-
eigene) aus L. 185 in.
Literatur s. Augsburg (Chro-
nik). Ebrard, Janssen, Lindner,
Menzel. Regesten, Reichstags-
akten, Stromer (Gedenkbuch),
Vischer, Vochezer.
Löwengesellschait 23 e.
67 nt. 1. 202 nt. 2 e. — Vgl.
Rittergesellschaften. Einigung. ■
Lombardei: Lombardisches
(Lampersches) Gebirge, d. i.
die Alpen 191 m.
Lübeck, Bisch. Konrad III.
1379- 1386: L33 nt. 2.
Lutter (Lutter) s. Kleeberg.
Luxe m 1) II rg (Lutzeinborg),
Herzogthuni . 32 m. :'>7 i.: m.
62 e. 64. 160 e. - 161 i. —
Hzg. Wenzel von L. (Bruder
K. Karl's IV.); 1353-1383:
62 e. — Haus. Familie 34 i. ;
vgl. Mähren (Jost), Ungarn
(Sigmund), Wenzel.
Luzern (Lucerne) i. d. Schweiz
'190. 193 i.
M.
Mähren. Jost Mf. von M., 1375
bis 1411 (Römischer König
1410-1411): 34 i. 110 e.
M ä t s ch e , der von M., Bürger
zu Ulm 184 m.
Main, Zoll auf dem M., den
Rhein. Städten verliehen 65
nt. 1. 66 nt, 2. 71 e. -72 m.
— Vgl. Höchst.
Mainz) Maintze,Meincze,M< sneze,
Mentz, Menze) 17 m. 28 i. 29.
30 i. u. e. 39 e. 66 nt. 2. 78 e.
82 i. 84 m. 100 e. 108 i. 124 i.:
nt. 1. 173 i. 175 i. 177 nt. 5.
178 nt. 188 e. 198 m. 211 nt. 4.
213 m. 214 i. 216 m.: e. 218 e.
— Vertreter, Gesandte d. Stadt
12 i. 54m.-55i. HOL 117 i.
178 nt. 218 e.
Erzb. Adolf I. vonM., 1379 bis
1390: 29m.-e. 38 m. 66nt.2.
72 e. 7.">e. 116 m. 124 m.: nt. 3.
184 m. 196 m. 217 nt. 2. -
Seine Räthe 18 m. 54 m. - 55 i.
108 m. — Sein Hofmeister
29 e. - Das Stift 72 e.
Versammlung d. Rhein. Stbs.
dort i. Feb. 1384: 14e.-15i.
Register.
229
216 in. — Desgl. (?) im \]>ril
1:1- J : 56 m. - 57 in.
Mannheim. Zoll zu M., ITT
nt, 5. 178. 178 nt. 1. — Zoll-
schreiber zu M.. 178. 178 nt. 1.
Markgraf, wohl Mf. Bernhard
v. Baden 204 e.
Matrikel, Matrikularl teil rage
i. Rhein. Stb. (grosse Summe
d. Glefen) 86 i. 98 m. -99 i.
98 nt. 2. 220. - Desgl. i.
Schwab. Stb. (Reichssteuer
87 i. 88 i. 91m. (.)s m.-99 i.
Mehrheitsbeschlüsse im
Schwab, stb. 83 e. st. >s ,,i.
88. 95 e. — Einführung der-
selben i. Rhein. Stb. 82i. 33e.
96- 101. 172- 173. 189 m.
213 m.
M e n /. e 1 . Recension v. Uta. Bd. 2
(i. d. bist. Z. 37): 28 m. 38 e.
Mergentheim a. d. Tauber
ssw. v. Würzburg. Versig. v.
Mitgl. d. Herrenbundes dort i.
Jan. oder Feb. 1384: 16-22.
- Desgl. beabsichtigt f. d.
.März 1384: 42 i. — Fürsten-
u. Städtetag dort i. Aug. 1386 :
118m. - Desgl. i. Jan. (1389?):
16 nt. 2. 17 nt.
Militärisches s. Eriegsv esen.
Miltenberg a. Main ssö. von
&schaffenburg 29 e. — Archival.
Sammlungen dort s. München.
M i t g 1 i e d e r a u 1' n a li m e , Be-
stimmungen über M. in beiden
Städtebünden 83m. -84. 90i.
173 in. — Beschränkung der-
selben 1384: 138m. 144 nt. 2.
Montfort in Vorarlberg südl.
v. Bregenz nö. v. Feldkirch,
Gf. Heinrich I. von M.-Tett-
nang f 1408: 181 nt. 1. —
Gf. Heinrich (Hainrich) v.
M. -Vaduz t 1397: 180 e. -
Gf. Eonrad (Chünrad) \. M.
Bregenz t 1391 : 183 m. -
Gf. Rudolf V. v. M.-Feldkirch
t 1390: L5 e. 180 e.-181 i.
181 nt. 1.
M ü n c li e n . R <■ Lchs a rc li i v,
Habel'sche Sammlung 6. 1 13
nt, 3. 169 m. 1T1 i. 187 m.
198 i. 208 m. 213 i.
Münzwesen 175 i. lv5 i. ;
nt. 1. 216 m.
N.
N ä chstgesess e n e, Verpflich-
tung ders. zur Hilfeleistung
36 e. 90 e. -91 m. 94. 126 e.
bis 127 m. 213 e. -214 i.
Nassau, Gf. Ruprecht von N.,
67 nt. 1.
Nationalgefühl (nat. Gegen-
satz d. Deutschen gegen Böh-
tnen) 36 m.
Neustadt l die Nftwenstad i a.
d. H. i. d. Bair. Pfalz, der
Landschreiber zu N., s. Steinen-
huse.
N ördlingen 104. 105 m. 123
nt. 2. — Bürger s. Hanes.
Nürnberg (Nurberg, Nflren-
bergi 30 i. 90 i. 104. 105. 106 i.
109 e. Uli. 112 i. 123 m. 124 i.;
nt. 1. 185 L; nt. 1. 197 nt. 2.
198 nt. — Mitglieder d. Raths
(? frunde uz N.) 30 i. 39 e.;
vgl.Haller, Pfinzing, Stromer,
Tetzel, Zingel. — Vertreter,
i resandte d. Stadt -. dieselben
fünf.
Burggraf Friedrich V. von
N.. 1357-1398: 18m. I24e.;
nt. 3. — Vgl. Rotenburg Land-
gericht.
Nürnberger Herrenbund
s. Herrenbund.
N ü r n b e r g . K r e i s a r c h i v.
Rechenbücher 48 - 19. 53 in.
bis e. 97 m.
0.
Obereh e n h e i m i Ehenheim)
sw. v. Strassburg v2 i. 173 m.
ITT ni. 5. 188 e. 213 e.
0 ef fnungsrecht 134 m.
Oest errei c li . Herzöge von ' '..
I4m.-e. 185m. 197 nt.l.- Hzg.
Leopold III. 1358 (bezw. 65)
bis 1386: 26 e. - 27 i. 70 m.
230
Register.
75 e. 119 i. 124 e. ; nt, 3. 130
nt. 1. 131 m. 139 i. 157 m.;
nt. 3. 179 e.-180 m. 184 i.;
nt. 2. 185 m. 186 i. 192 i. ; e.
196 m. — Seine Räthe 18 m.
26 m. — Seine Gesandtschalt
(Botschaft) 180 m.
Oppenheim ( Oppenheym) s.
v. Mainz 217 i.
Ouwe (d. i. Aue) s. Weissenau.
P.
P a r a d i s e . Sigfried (Sifrid)
zum P., in Frankfurt, Mitgl.
d. Raths 216 m.
P e r 1 b a c h s. Regesten.
Peter s. Kreglinger.
Pfahlbürgerthum 24 e. 78 i.
128 m. 138 m. - 139 m. 144
nt. 1.; 2. 150 e.-152 e. 152
nt. 2. 206 i. 209 e. 210 e. 211 i.
- Vgl. Lichtenberg, Rischach,
Wiler. —Vgl. Bürgeraufnahme.
Pfalz, Pfalzgrafen: Pfalz-
graf Ruprecht (Ruprecht. Ru-
preht) I. der ältere 1353 - 1390 :
18 m. 75 m.; e. 76 m. 108 i.
110 m.; e. 114 m. 116 m. 120 m.
122 i. 124 m.; nt. 3. 125 m.
157 m. 177 e. 183 m. 194 e.
195 i.; e. 217 nt. 2. 219 m.
220. — Sein Hofmeister s.
Kämmerer. — Sein Land-
schreiber zu Neustadt s. Stei-
nenhuse. — Sein Zollschreiber
zu Mannheim s. Mannheim.
Pfalzgraf Ruprecht IL der
jüngere (auch Adolf genannt)
1390-1398: 75 m. 194 e.
Pfalzgraf Ruprecht III. der
jüngste Clem 1398-1410 (Kö-
nig 1400-1410): 18 m. 117 i.
118 i. 124 m.; nt, 3.
Pfandwesen: Pfändung (i.
Ldfr.) 127 e. 135 nt, 2. 136
nt. 1. — Pfandbürgschaft bei
Processen 186 i. — Pfand-
erwerbungen d. Städtebundes
175 m. — Pfandherr, Rechte
desselben 134 m. 206 m. —
Verl. 209 m.
Pfedders h e i m i Phedersheim)
w. v. Worms 65 L 96 e. 98
nt. 1. 177 nt. 5. 211 nt. 4.
214i.
Pfennige 175 i. ; vgl. Münz-
wesen.
Pfinzing, Berthold (Bertholt)
in Nürnberg, Mitgl. d. Raths
104. 105. 106 e. - 107 m. 107 e.
123 m.; nt. 2.
Pforzheim (Phortzhain) so. v.
Karlsruhe 41 m. 177 i.
Polen 63 e. 160 e.
Preise: Gesandtschaftskosten
216 - 220 i. - Pferdelohn 51.
217 i. ; m. 218 m. 219 e. Sold
f. Truppen 86 m. 217 i. -m.
Tuch 218 in.
P r i v a t e i g e n t h u m im Kriege
14 m. 128 i. 180 i.
Processgang 150 i. 201 nt. 6.
209 m.
R.
Rappoltstein n. v. Kolmar
s. Saarwerden.
Ravensburg (Ravenspurg) n.
v. Bodensee onö. v. Konstanz,
Bürger s. Essendorf, Weissenau.
Rechenbücher, städtische.
49. 51. 215 nt. 3. 219 nt. -
Vgl. Frankfurt (Stadtarchiv),
Nürnberg (Kreisarchiv).
Rechtsverhältnisse s. Be-
sitzschutz , Beweisverfahren.
Landfrieden. Leibeigenschaft,
Pfandwesen, Privateigenthum .
Processgang, Schiedsgerichte.
Vogtleute.
Ref ormbewegung i. Rhein.
Stb. 80—102. - Vgl. Bezirke.
Finanzwesen, Hauptleute, Kom-
mission . Mehrheitsbeschlüsse.
Mitgliederaufnahme. Schieds-
gerichte, Stimmenvertheilung.
Regensburg (Regenspurg) 31
nt. 1. 97 i. 105 m. 197 nt. 2.
198 m. — Bürger s. Ingel-
stetter.
Regesten der zu Heidelberg
bewahrten Urkslg.. hera. v.
Register.
231
Wattenbach und Perlbach
(Mone's Z. f. d. G. d. Ober-
rheins 24): 113 m. 115 e. bis
116 m.
Reichskorrespondenz, Frank-
furts R., s. Janssen.
Reichslandfriede 3. 158
nt. 1 (e.) — Argl. Herrenbund
(Nürnberger), Landfriede, Stal-
lung (Heidelberger).
Reichs ritter schaff s. Adel,
Rittergesellschaften.
Reichsstädte s. Städtebund
(Rhein.. Schwab, und Schwäb.-
Rhein.). Schweizer, ausserdem
Oppenheim; vgl. Freistädte. —
Reichsstädte im Unterschied v.
Freistädten s. Freistädte.
Reichssteuer 98 nt. 2; vgl.
Matrikel.
Reichstag sakten, Deutsche
R. unter K. Wenzel heia. v.
Weizsäcker 8 - 9. 10 nt. 2. 48.
50. 62-69. 113 e. 114 nt. 1.
115 e. - 116 m. 157 nt. 1.
1(19 i. 218 nt. 8.
Reichsverfassung s. Herren-
bund, Landfriede, Rechtsver-
hältnisse, Städtebund. — Kö-
nigthum i. s. Stellung zu d.
Parteien 27 m. liil m.-e. -
Thronfolge 33 e. - 34 i.
Reichs vikar s. Teschen.
Reischach s. Rischach.
Reisende (Landfriedensschutz)
127 m. 136 nt. 1: vgl. 191 i.;
m. 217 nt. 2.
Reutlingen (Rütlingen) s. v.
Stuttgart 183 i. — Bürger s.
Aulbers.
Rhein (Ryn) Fluss 191 m.
Kurfürsten, Rheinische, s.
Kurfürsten.
Pfalzgrafen bei K.. s. Pfalz.
Städte. Rheinische (Städte
die den Bund halten auf dem Et.),
s. Städtebund.
li li ein] a n <l e, Fürsten, Eerren,
Städte, Burgen etc. s. Alzey,
Baden, Basel, Berg, Bruchsal,
Eltville, Enzberg, Finstingen,
Frilmr»-, Heidelberg. 1 iTxlist.
Mannheim, Nassau, Neustadt,
Oppenheim, Pfalz, Pforzheim,
Saarwerden, Saint-PauLSempo,
Vergy, Wesel: vgl. Elsass,
Städtebund (Rheinischer), Wet-
terau.
Rinderbach, Hans von R.,
aus Gmünd 184 e.
Rischach (wohl Reischach w.
v. Sigmaringen?), Herr Hans
von R., Bürger (Pfahlbürger?)
in Ueberlingen 184 m.
Ritter s. Adel; s. Kämmerer;
vgl. Herren.
Rittergesellsc haften 23 e.
bis 24. 130 nt. 1. 131 m. 143 e.
199 nt. 2.
Rom: Römische Kaiser und
Könige 203 i. ; vgl. Ruprecht,
Wenzel. — Römisches Reich
203 m.
Rotenburg a. d. Tauber 16
nt. 2. 17. 4Ü i. 175 e. 176 nt. 1.
181 e.-182i. 181 nt. 2; sollte
auch vorkommen 124 i. ; nt. 1.
— Bürgermeister und Rath
187 i. — Rathsmitglieder s.
Kreglinger, Toppler. — Ein
Diener 181 nt. 2.
Rotenb. Landgericht 157 m.
Roth (Rot), Kloster osö. von
Biberach . der Abt von R.,
184 m.
Rottweil (Rotwile) i. südwestl.
Wirtemberg, der Schultheiss
von R. 179 e. — Bürger s.
Wiler.
Rudolfs. Hohenberg, Moni f< nt .
Ruprecht s. Nassau, Pfalz.
8.
Saarwerden, Gf. Beinrich
von S. Herr zu Rappoltstein
u. Eohenack t L397: 212 nt.
Saint-Paul, < rf. Walram von
S., 64 m.
S c li i e d s g e richte 1 55 m. bis
L57 i. 182 i. 183- 184. 185 m.
bis 186 m. ls'i nt. 2. 201 nt. 6.
Bezügl. Bestimm, i. Schwab.
stli. 82 e. - 83 m. Einführung
232
Register.
i. Rhein. Stb. 81 e. - 83 m.
90 i. 17-2- 173. 177 m.
Schlettstadtl Sliczstad, Slicz-
stat) n. v. Kolmar 82 i. 17:'. m.
177 nt. 5. 188 e. 213 e. -
Vertreter. Gesandte d. Stadt
15 nt. 8.
S e li r eck, Eberhard (El terhart)
16 nt. 2.
Schreiber: Landschreiber s.
Steinenhuse. — Stadtschreiber
s. Heinrich, Conrad, Leyterlin.
— Zollschreiber s. Mannheim.
Schwaben (Swaben, Swabin),
Städte, die den Bund halten
in S., Schwab. Städte s. Städte-
bund.
Fürsten , Grafen , Herren,
Städte etc. in S. s. Bregenz,
Ehingen. Feldkirch, Friberg,
Friburg, Hohenberg, Liphain.
Montfort, Rischach, Roth, Rott-
weil, Schweinhausen. Teck. Um-
mendorf. Vaduz, Weissenau,
Wirtemi terg ; vgl. Bodensee-
städte. Städtebund (Schwab.).
Schweizer.
Schweinhausen (Schwain-
husen) ssw. v. Biberach n. v.
Waldsee 183 e.
Schweizer (Swiczer) 58 m. bis
59 i. 119 i. 139 i. 179 e. 189 e.
bis 193. 190 nt. 215 nt. 2. -
Vgl. Waldstädte. — Reichs-
städte s. Bern. Luzem, Solo-
thurn, Zürich.
Schwyz (Swiecze, Swicze) 190.
193 i.
See s. Bodensee.
Selbsthilfe s. Pfändung. —
Einschränkung der S. s. Be-
sitzschutz.
S elz onö. v. Hagenau 15 e. 82 i.
96 e. 173 m.
S e m p o , der Herr von S., 212 nt.
Setdemen (wohl mons Sep-
timer i. Graubünden sw. v.
Julien 191 m.
Sigfried s. Paradise, Ven-
ningen.
Sigmund s. Ungarn.
Sitz s. Althain.
So lms b. Wetzlar. Gf. Johann
von S. . 65 nt. 1. 67 nt. 1.
218 nt. 7.
Solothurn (Soltem, Solutern)
190. 193 i.
Speier 11 nt. 1. 17 m. 40 m.
82 i. 84 m. 85 i. 100 e. 104.
105. 107 e. 109 e. - 110 m.
111 i. 114 m. 119 i. 123 nt. 2.
124 nt. 2. 125 m. 157 m. 171 e.
17:: i. 174 i. 17-". i. 176 e. bis
177 m. 177 nt. 5. 179 m.; nt. 1.
187 m. 188 e. 189 i. ; e. 193 m.
194 m. 195 m. 197 m. 198 m.
211 nt. 4. 212 i. 213 m. 214 i.
216 i. 217 i. ; m. : e. 218 i. ; in.
219 i. : m.; e. 220: sollte statt
Worms genannt sein 124 i. ;
nt. 1. — Vertreter, Gesandte
d. Stadt 12 i. 15 nt. 8. 117 i.
178 nt. - Zoll zu S. 5 i. 15 e.
81 m. 177 m. : nt. :!.
Versig. (1. 2 Städtebünde
dort Anf. Feb. 1384: 11-15.
28 m. 29 i. 42 e. 81 e. - 85 i.
171-179. 216 i.
Desgl. mit (1. Fürsten dort
u. i. Heidelberg i. Apr. 1384 ;
desgl. im Mai (u. Juni) 1384:
desgl. i. Juli 1384: s. Heidel-
berg.
Angebl. Städtetag dort Ende
Juni 1384: 50 e. 106 e.- 110.
Event. Versig. d. Stbde. dort
auf 27. Juli 1384 geplant 114 e.
bis 115 i.
Rhein. Städtetag dort im
Aug. 1384: 120 m. 123 nt. 1
(e). 219 m. 220.
Angebl. Rhein. Städtetag
dort Anf. Juli 1386: 119 i.
Versig. d. Städtebde. mit d.
Fürsten dort u. in Heidelberg
Ende Juli 1380; desgl. im
April 1388: desgl. im Mai
1389 : s. Heidelberg.
Spire, Heilmann (Heilman)
von S. . in Frankfurt . M. d.
Raths 218 e.
S t a dt schreib er s. Heinrich,
Konrad, Leyterlin.
Register.
233
S t a d t r e c hnunge n s. Rechen-
bücher.
S 1 ä d t e s. Alzey, Aschaffenburg,
Bruchsal, Ehingen, Eltville, Fri-
burg, Heidelberg, Höchst. Kir-
weihe (?), Mannheim, Mergent-
heim, Miltenberg, Neustadt,
Pforzheim, Wesel, Würzburg.
—Vgl. Freistädte, Reichsstädte.
Die Städte im allgemeinen,
d. h. die des Städtebundes s.
Städtebund.
S t ä dt eb u n d, Rh eini s c h e r
I stete die den bunt mit ein-
ander haltent of dem Ryne,
stetde uf dem Rine. Rynische
stetde u. s. w.) t>4 m. 108 i.
109 m. Uli. 114 m. 118 m.
124 i. 130 nt. 2. 143 m.- 144 i.
17:; e. 174 i. m. : e. 175 e.
L76 e.-179. 190. 191 e. 193 m.
198 m. 214 m.; e. — Vgl. El-
sass (Reichsstädte), Freistädte
(die vier), Pf'eddersheim, Wet-
terau (Reichsstädte). — Vgl.
Städtebund (Schwab. -Rhein.).
Auflösung Uli i.
Entstehung 23 m.
< resandte, Vertreter d. Städte
auf Bundesversammlungen ii7
nt.l. 191 e. 193 m. 194 e. 196 e.
212 i.; e.; nt. 3. 213 i. 214 e.
216 i. ; m. — Vgl. Kranich,
Spire, .Mainz (Gesandte). —
Gesandtschaft an K. Wenzel
:, I m. -57. 59 e.-60 i. 60 e.
78m.-e. 103. 106 m. 108 m.
109 m. 112 m. 213 i.
Kriegsunternehmungen •_':'. e.
65 m. 71 m.
Landfriedensentwurf v.Früh-
jahr 1382 s. Landfrieden.
Politik d. Bundes i. allg.
56 e. 84e.-85i. I55i.-156.
lül in. - 165 i.
Eteformbewegung i. J. 1384
s. Reformbewegung.
Verfassung und innere Zu-
stände s. Ahstinimungsmodus,
Bezirke (Drittel), Bundesver-
sammlung . Kinst immigkeit,
Finanzwesen, Hauptleute, Kom-
mission, Kriegswesen, Matrikel
Mehrheitsbeschlüsse . Mitglie-
deraufnahme,- Schiedsgerichte.
— Vgl. auch 133 nt. 1.
Versammlungen s. Frankfurt
(?), Mainz. Speier.
Zollerwerbung s. Main.
Zusammensetzung 98 ni bis
99 i. — Gegensatz von Frei-
städten u. Reichsstädten 84 i.
bis m. 99 e. - 100 m. 101 in.
Zwistigkeiten . innere . 5 i.
15 e. : nt. 8. 81 m.
Städtehund, S c hw ähischer
(stete die den bunt mit ein-
ander haltent in Swaben, die
stett unsers bunds ze Swaben,
desgl. in Swaben und in Fran-
ken, auch nur stetde in Swa-
ben, Swebische stetde etc. 14
m.-e. 90 i. 108 i. 118 m. 124 i.
130 i.; nt. 1; 2. 143. 157 m.;
nt. 3. 104 m. -e. 17:! e. 174 e.
175 m. : e. 1 76 i. ; e. nt. 1. 179.
179 nt. 1. 180 i. 182 i. 183 m.
184 i.; nt.2. 190 i. 191 e. 196 m.
197 nt. 1 : 2. 198 m. 214 e.
•_jr> i.; nt. 2. — Vgl. Augsburg,
Biberach, Bodenseestädte, Gien-
gen, Gmünd, Hall, Kaufbeuren,
Kempten, Nördlingen, Nürn-
berg, Reutlingen. Rotenburg,
Etpttweil, Ulm. - Vgl. Städte-
bund(Schwäbisch-Rheinischer).
Gesandte, Vertreter d.
des 12 i. 176 e. -17'.) m. 178
nt. 191 e. 194 e. 212 e. 215
nt. 2. 216 i. — Vgl. Bille,
Rottweil (Schultheiss). — Ge-
sandtschafl an K. Wenzel 5 1
m.-57.59e.-60i. 60e. 78m.-e.
103. 106m. ins in. L09m. 112m.
Hauptleute des Bundes s.
Montforl (Gf. Eeimich u. Gf.
Rudolf).
Kriegsunternehmungen 23e.
65 in- 131 Hl.
Landfriedensentwurfv. Früh-
jahr 1384 s. Stallung.
Landfriedensvertrag v. 1382
-. Einigung.
\ ei fassung und innere Zu-
234
Register.
stände s. Bezirke, Bundes-
versammlung , Finanzwesen,
Kriegswesen, Matrikel, Mehr-
heitsbeschlüsse, Mitgliederauf-
nahme, Schiedsgerichte, Stim-
menvertheilung.
Versammlungen s. Giengen,
Mergentheim, iSpeier.
Vertrag, beabsichtigter, mit
K. Wenzel i. J. 1379: 31 i.
Zusammensetzung 97 m. 98
m. - 99 i.
Städtebund, Schwäbisch-
Rheinischer (die stetde uff
dem Ryue und in Swaben, beide
bonde der stede in Swaben
und an dem Ryne, die stette
von beyden banden , d. st. v.
b. partien, bede bonde, die
stette alle, u. s. w.) 63 i. 64 i.
114m.-e. 124 nt. 2. 133 nt. 1.
188 e. 189 e. - 192 i. 193 m.
196 i.; e. 197 m. 202. 203 m.
204 m. 208 m. 214 m. 215 i.
218 m. 219 i.-m. - Vgl.
Städtebund (Rhein, u. Schwab.).
Beziehungen z. König 31 e.
bis 32 i. 45 e. 46. 73 e. - 74 m.
162 e. 163 m. -e. 166 m. —
Desgl. zu Herren, Rittern und
Knechten 23 m. - 26 i. ; vgl.
Dienstverträge. — Desgl. zu d.
Schweizer Eidgenossen 58 m.
bis 59 i. 189 e. - 193.
Gesandte, Vertreter d. Städte
auf e. Bundesversammlung 204
nt. 1. 208 m.; nt, 2. 218 i. Vgl.
Stb. (Rhein.) u. Stb. (Schwab.).
Landfriedensvertrag s. Stal-
lung. — Bedeutung dieser für
d. Stb. 128 e.- 129. 162-166.
Politik i. allg. 165-166.
Verbündete (Fürsten und
Herren) 202. 203 e. ; vgl. Ba-
den, Hohenberg, Hohenlohe,
Montfort.
Versammlungen.regelm. 85 i.
174 e. -175 i. 179 m.
Städtebund, Schwäbisch-
Rhein. . Quellen u. Lite-
ratur z. Gesch. desselben (vgl.
Vorbem. z. Register) s. Augs-
burg (Chronik), Bamberg ( Kreis-
archiv), Ebrard, Frankfurt (St.-
A.), Hagenau (St.-A.), Janssc-n,
Lindner, Menzel, München,
Miltenberg, Nürnberg (Kr.-A.),
Regesten , Reichstagsakten,
Strasshurg (St.-A. u. St.-Bibl.),
Stromer (Gedenkbuch), Vischer,
Vochezer.
Städtechroniken s. Augs-
burg, Stromer.
Stallung. Verhandl. über eine
St. i.Apr. 1384 : 46 i. — Längere
St. c. Ende Mai in Heidelberg
abgeschlossen 48-49. 55 m.
76 m. -77 i. 120 i. - Ver-
längerung derselben bis Sept. 8
im Juli beabsichtigt 114m.-e.
121 e.
Heidelberger St. vom
26. Juli 1384: 125 e.; nt. 1.
126-129. 137-139. 144 e.
bis 14U m. 150 m. 152 i. -m. ;
nt. 2. 153 e.- 155 m. 157 e.-166.
158 nt. 1. Dauer 137 e. Gel-
tungsgebiet, Grenzen 158 nt. 1
(e.). 161 m. 199 i. nt, 2; vgl. 237.
— Vgl. Besitzschutz, Bürgerauf-
nahme, Hilfeleistung, Land-
frieden , Mitgliederaufnahme,
Ptändung, Pfahlbürgerthum. —
Artikel zur Stallung v. Fürsten
u. Städten diskutirt 44 e. 77.
— Entwurf d. Schwab. Städte
129 m. - 138. 145 e. 146 m.
197 e. - 204 i. 220. — Vor-
schläge der Fürsten, Gegen-
vorschl. d. Städte 139 e. bis
153 m. 204 m. -211 i.
Mergentheimer St, 156 m.
Steinenhuse, Heinrich. Land-
schreiber (nicht Landrichter!)
zu Neustadt a. d. H. 178 nt. 1.
Steuerpflicht 207 e. 210 m.;
nt. 1.
Stirn m e n v e r t h e i 1 u n g im
Rhein. Stb. 82 i. 84. 96 e.; nt. 2.
97m. -101. 173 i. 213m.-e. —
Desgl. i. Schwab. Stb. 97-99.
Strafbestimmungen im
Herrenbunde 20 i. 22 i. —
Desgl. i. Schwab. Stb. 88 m.
Register.
235
S tr assbur g l Straßburg. Straus-
purg) 15 nt. 8. 71 nt. 1. 76 m.
bis e. 81 m. 82 i. 84 m. 90 i.
97 i. 100 e. 109 e. 119 i. 124 i.;
nt. 1. 173 i. 175 i. 177 nt. 5.
188 e. 194 i. 195 e. 198 m.
213 m. ; e. 217 m. - Meister
und Rath 195 m. 197 m. —
Rathsmitglieder s. Graenstein.
— Vertreter. Gesandte (Boten)
der Stadt 54 m. - 55 i. 107 e.
bis 110 m. 194 i. ; m. 195 m.; e.
197 i.; vgl. Graenstein. —
Bürger (Pfahlbürger) s. Lich-
tenstein. — Diener (Schreiber?)
d. Stadt s. Leyterlin.
Gesandtschaftsberichte vom
23. u. 25. Mai 1384: 53. 68 m.
bis e. 69 e. - 72. — Gesandt-
schaftsbericht v. c. Ende Juni
1384: 104- 106 i. 107 e. - 110.
Strassburg, Stadtarchiv
143 m. 171 m. 194 i. 195 e.
204 e.
Strassburg. Stadtbiblio-
thek li. J. 1870 verbrannt)
Exe. Wenckeri (damals ruit-
verbrannt) 103 e. 171 e.
Strassen t Landfriedensschutz)
127 m. 136 nt. 1. Vgl. 191 i.:
m. 217 nt. 2.
Stromer ( Stromeyer), Ulmann,
in Nürnberg, M. d. Raths 104.
105 i. — Gedenkbuch desselben
hera. v. Hegel St.-Chr. 1 : 104 m.
Stuberin, die St. (etwa aus
Ulm Vi 18:'> m.
T.
Tauber (Tuben Fluss 187 i.
Teci (Tegg) nw. V.Reutlingen
bei Kirchheim, die Leute i Leib-
eigene) des Herzogs von T.,
185 m.
Teschen (Tesschin), Hzg.
Przemyslav von T. . Etath K.
Wenzels lieirhsvikai- i. .1. 1384:
."..". e. 64 in. 72 m. 76 i. i
bis e. 1 10 e. 196 m.
Tetzel, Jost(Jobs), inNürnberg,
M. d. Raths 104. 105. 106 e.
bis 107 m. 107 e. 123 m.: nt. 2.
T h r o n r e v o 1 u t i o n. Plan einer
T. 30 e. - 39.
T o p p ler, Heinrich, in Roten-
burg M. d. Raths u. wieder-
holt Bürgerin. 53 m. 62 i.
u.
Ueberlingen l Uiberlingen) a.
Bodensee n. v. Konstanz. Bür-
ger s. Rischach.
Ulm (Urne) 11 nt. 1. 17 i. 40.
41. 97 i. 124 i.; nt. 1. 165 m.
175 e. 180 e. 181 e. - 182 m.
185 i. : nt. 1. 187 i. 198 m. -
Vertreter, Gesandte d. Stadt
54 m. - 55 i. 181 m. — Bürger
s. Matsche; auch Laimot,
Stuberin?
U 1 m a n n s. Stromer.
Ulrich s. Finstingen . Hohen-
lohe.
U m m endorf ( Um endorf) - i i .
v. Biberach 183 e.
Ungarn 63 m. -e. 68 i. 160 e.
— Kg. Sigmund 1387-1437
(Rom. König 1410-1437): 34 i
62 e. 63 m. - e.
Unt e r t h a n e n v e r hältnisse
126 nt. 1. 153 i. - Vgl. Bür-
geraufnahme . Lehenswesen,
Leibeigenschaft . Pfahll ȟrger-
thum, Pfandwesen, Vogtleute.
Unterwaiden ( Underwalden,
Undirwalden) 190. 193 i.
Tri (fälschlich Urach) 190. 193 L
y.
Vaduz (Vadutz) a. Rhein, ssw.
v. Feldkirch s. Montfort.
Verer. Kunz (Concze), (in Frank-
furt ?) 218 m
Verfassung des Reichs s.
Reichsverfassung.
V e r fa s s u n gs ä n d e ru n g e d
i. Schwab. Stb. 95 e. - 96 i.
Vergv i Verse), Johann von V.
71 L: nt. 1. 212 nt. 217 m.
236
Register.
Versammlungen s. Frank-
furt (VI, Giengen, Heidelberg,
Mainz. Mergentheim. Spei<T.
V i «' rt el s. Bezirke.
\' i 11 s t i n ge 11 s. Finstingen,
V i a c h e r. W. I resch. d. Schwab.
Stbs. L376-1389: 87 nt. 1.
Vochezer, Z. Gesch. d. Schwab.
Stbs: (Forsch, z. D. Gesch. 15)
31 i.; nt. 1.
Vogtleute 206 e.
w.
Will sehe (Walhen) 71 i. 195 i.
Wald städte (Waltstetde),
Schweizer W. . 58 m. - 59 i.
139 i. 190. 191 i. 193 i. 215 i. -
Vgl. ühterwalden,TJri, Schwyz.
W ;i I r ii in s. Saint-Paul.
Walter (auch Waltherlin) s.
Leyterlin, Wiler.
Walthuser aus Schwab. Hall
184 e.
W iittenbac h s. Regesten.
Y\r ein Schenkungen 54 m.
bis e. 55 e.
Weissenau (das Gotteshaus in
d. Aue), Angehörige desselben,
Bürger zu Ravensburg 183 e.
Weissenburg (Wissenl turg,
Wifsenburg, Wyfienburg) im
Elsass 82 i. 17:! m. 177 nt. 5.
188 e. 194 m. 211 nt. 4. 213 e.
Weizsäcker s. Reichstags-
akten.
Weider. Eeinrich, Kaplan,
später (1399-1440) Prokurator
d. St. Frankfurt 27 e. - 30
(besds. 29 m.l. 39 e.
Wencker s. Strassburg St.-Bibl.
Wenzel Rom. König 1376 bis
1400 (tl41-.ii: 32 m. 44 e. 45 e.
bis 4«. 54 e. »12 e. 63. 66 nt. 2.
73 i. 105 e. 110 e. 111. 112 m.
118 i. 121 m. 122 m. - 12:5.
123 nt. 1: 8. 12:» i.: nt. 1. 130
nt. 2. 157 m.: nt. 1. 188 e. bis
189 i. 195 i. 196 i. 203 m. 21:1 i.
219 i.; e. — Seine Politik im
allg. 159 e. - 162 i. — Seine
Stellung z. Thronfolgefrage 34 i.
— Desgl. zu d. Rhein. Kurff.
u. z. Herrenbund (Besorgniss
vor Absetzung) :'.<) e. - 39. 74 m.
in:; m. — Desgl. zu Fürsten
u. Städten 78 e. - 74 m. -
Desgl. z. Städtebund (An-
näherung 1379): :'.l >■. (Ann.
1384-1385): 31e.-32 i. I62e.
163 in. - e. 166 in. ■ Desgl.
z. Rhein. Stb. (Hilfsforderung,
Zollverleihung) 64m. 71 e. - 72.
Seine Fürsten id. i. zugleich
Räthe) los i. : vgl. Lübeck,
Mähren, Teschen. — Einer
seiner Räthe 72 m. 75 m.; e.
7» '• in. 195 e.
Herzog W. s. Luxemburg. '
Wesel (d. i. Oberwesel zwi-< :hen
Bacharach u. St. Goar): Weseler
Ldfr. s. Landfrieden.
Westdeutsch] a n d in s. Ver-
hältniss z. Luxemb. Monarchie
34 e. -36.
Wetterau: Gruppe der Wefc-
terauischen (Wedereybischen)
Städte i. Rhein. Stb. 100 e.
101 i. - m. 188 e. — Vgl.
Frankfurt. Friedberg, Geln-
hausen. Wetzlar.
Vgl. ausserdem Kleeberg.
W e t z 1 a r | Wetflar . Weczflar)
a. d. Lahn r,:> nt. 1. 67 nt. 1.
82 i. 17:; i. -_>11 nt. 4. 218 e.
214 i. 218 e. : nt. 7.
Wiesse (Wiefie, Wijfie, Wifie),
Adolf (Adolff. Adölfi), in Frank-
furt, M.d. Haths .V2 m. (iii m.112
e.-113 m. 110 e. 117 e. 189 e.
192 m.: i'. 193 i. 194 i. 211 m.;
e. 218 i. ; m. 219 i. ; m. ; e. 220.
— , Heinrich, desgl.. Reitmeister
i.J.1383-84: 12m. 216 i. 217
e. : wohl auch 12 i. 178 nt.
W il er , Walter von W., Bürger
(Pfahlbürger?) i. Rottweil 184 i.
Wilhelm s. Berg.
Wirtemberg (Wirtenberg),
Gf. Eberhard v. W. 1344-92:
18m. 75e. 124e. nt. 3. 130 nt. 1.
131m.: nt. 1. 184 nt. 2. 196 m.
— Gf. Ulrich von W., Sohn Gf.
Eberhards 124 e. nt. 3.
ter. — Berichtigungen.
237
Wirths eh a ftlich e Verhält-
nisse 25 6. - Vgl. Besitz-
schutz, Finanzwesen, Freizügig-
keit, Leibeigenschaft. Münz-
wesen,PfaUbürgerthum,Preise,
Steuerpflicht. Vogtleute.
W o r m s i Wormefi, Wormfie) 12 i.
17 in. 65 i. 82 i. 84 m. 100 e.
116 e.- 117. 118 i. 120 nt. 1 e.).
171 nt. 1. 178 i. 17ö i. 177 e.;
nt. 5. 178 nt, 188 e. 198 m.
211 nt. 4. 213 m. 214 i. : irr-
thümlich genannt 124 i. und
nt. 1. — Zoll zu W.. 5 i. 15 e.
81m. 117 e.: nt. 5. 178. 178 nt.
Bischof von W. (Eckhard
1370-1405) 117 in. — Klerus
(Pfaffheit.) zuW, 116 e. 117 m.
W ür 1 1 e m b e r s 8. Wirtemberg.
Würzburg 10 nt. 2.
Bisch. Gerhard von W. 1372
bis 1400: 18 m. 124 m.: nt. 3.
— Vgl.Rotenburg, Landgericht.
Versig. v.Fürsten d. Herren-
bundes dorthin geplant f. d.
März 1384: 42 i.
W ü l'zburg, K r e i s a r c h i v
29 e.
Z.
Zingel, der Z., in Nürnberg,
wohl M. d. Raths 48 m.
Zölle s. Höchst. Main, Mann-
heim, Speier, Worms.
Zollschreiber s. Mannheim.
Zürich (Zürich, Zürich) in der
Schweiz 179 e. 190. 193 i.
Berichtigungen.
pag. 124 lin. 4 u. nt. 1 lies „Speier" statt „Worms*.
pag. 125 lin. 5 u. nt. 1 sollte auch Rotenburg genannt sein wegen
des in Heidelberg getroffenen Abkommens über das Roten-
burger Landgericht s. pag. 157 m. u. nt. 2.
pag. 157 nt. 1 sollte noch erwähnt sein, dass Lindner Gesch. 1,
230 '!fT Vermuthung Weizsäckers gefolgt ist, seine Dar-
stellung also eventuell in diesem Punkte zu berichtigen
sein wird.
pag. 178 nt. 1 lin. 2 lies „ Landschreiber " statt „Landrichter".
pag. 199 nt. 2 ist nachzutragen, dass wegen des Geltungsgebietes
der Heidelberger Stallung Lindner Gesch. 1, 228 zu ver-
gleichen ist.
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