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Full text of "Der Schwäbisch-Rheinische Städtebund im Jahre 1384 bis zum Abschluss der Heidelberger Stallung"

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http://www.archive.org/details/derschwbischrhOOquid 


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im  Jahre  1384 


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Abschluss  der  Heidelberger  Stallung. 


V.  QUID  DE. 


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STUTTGART. 
VERLAG   l'Ki;  .1.  G.  COTTA'SCHEN   BUCHHANDLUNG. 

1884. 


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Druck  von  Gebrüder  Krön  er  in  Stuttgart. 


Julius  Weizsäcker 


in  dankbarer  Ergebenheit 


gewidmet. 


Inhaltsübersicht, 


Einleitung 1 —  10 

Kapitel  1 :    Wachsende  Kriegsgefahr   bis    zum  Tage  zu 

Speier-Heidelberg  im  April  1384 11—47 

Kapitel  •_':    Wendung   zum   Frieden    auf  dem   Tage   zu 

Speier-Heidelberg  Mitte  Mai  bis  Anfang  Juni  1384       lv    -  79 
Kapitel  '■>:  Die  Reformbewegung  im  Rheinischen  Städte- 
bunde   

Kapitel   4:    Versammlung   zu  Speiex*-Heidelberg  im  Juli 

1384  und  die  Heidelberger  Stallung  vom  26.  Juli     103     166 

Beilagen.     Akten  und  Briefe 167     220 

Alphabetisches  Register 221—237 

Berichtigungen • 237 


Die  Geschichte  des  grossen  Schwäbisch-Rheinischen 
Städtebundes,  der  im  vorletzten  Jahrzehnt  des  14.  Jahr- 
hunderts eine  so  bedeutende  Rolle  spielte,  bietet  Mo- 
mente vom  grössten  und  allgemeinsten  Interesse  dar. 
Die  Frage,  ob  die  Reichsstädte  Süddeutschlands  sich, 
wie  es  zeitweise  den  Anschein  hatte ,  in  diesem  Bunde 
eine  dauernde  Organisation  schaffen  würden,  war  für  die 
weitere  Entwicklung  der  gesammten  Verhältnisse  des 
Reichs  und  seiner  Verfassung  von  der  grössten  Bedeu- 
tung. Wohl  zu  keiner  andern  Zeit  während  des  ganzen 
Mittelalters  haben  die  Städte  eine  so  machtvolle  politische 
Stellung  in  den  Angelegenheiten  des  Reiches  eingenom- 
men, wie  eben  damals  durch  ihren  Bund.  Es  ist  all- 
bekannt, wie  sie  dann  im  Jahre  1389,  nachdem  sie  länger 
als  ein  Jahr  hindurch  im  grossen  Städtekriege  mit  wech- 
selndem Glück  gegen  die  Fürsten  gekämpft  hatten,  in 
Folge  der  unerwartet  feindseligen  Haltung  des  Königs 
und  der  Uneinigkeit  in  ihren  eigenen  Reihen  genöthigt 
waren,  ihren  Bund  aufzugeben.  Aber  nicht  nur  damals, 
als  die  Katastrophe  hereinbrach,  sondern  fast  während 
der  ganzen  Dauer  des  Bundes  von  Anfang  bis  zu  Ende 
war  der  Bestand  desselben  bedroht  und  musste  von  den 
Städten  gegen  ihre  Widersacher  vertheidigt  werden.  Der 
Kampf,  in  dem  der  Schwäbische  Städtebund  gleich  nach 
seiner  Gründung  (1M7CÖ  sich  gegen  Karl  IV.  und  ver- 
schiedene Fürsten  siegreich    behauptete,    ist    sicher,    das 

Idde,  Schwäbisch-Rheinischer  Städtebund  1384.  \ 


2  Einleitung. 

Interesse  nicht  nur  des  Specialforschers  auf  sich  zu  ziehen. 
Weniger  aber  ist  bisher  beachtet  und  im  Zusammen- 
hang gewürdigt  worden,  wie,  nachdem  der  Schwäbische 
Bund  sich  mit  dem  im  März  1381  gegründeten  Rheini- 
schen schon  im  Juni  desselben  Jahres  vereinigt  hatte, 
die  Städte  in  den  nächsten  Jahren  mit  König  und  Für- 
sten um  die  Existenz  ihres  Bundes  zu  ringen  hatten. 

Durch  die  Jahre  1381  bis  1384  ziehen  sich  Versuche 
hin,  den  Städtebund  durch  eine  andere  Organisation .  in 
die  die  Städte  eintreten  sollten,  lahm  zu  legen  oder  ganz 
zu  sprengen.  Die  Städte  setzten  diesen  Versuchen  den 
entschiedensten  Widerstand  entgegen.  Es  kam  freilich 
dabei  nicht  zu  kriegerischen  Zusammenstössen,  aber  die 
Städte  konnten  den  Kampf  auf  dem  Felde  der  Diplo- 
matie doch  nur  zum  guten  Ende  führen,  da  sie  entschlossen 
waren,  lieber  an  die  Entscheidung  der  Waffen  zu  appel- 
liren,  als  von  ihrem  Bunde  abzulassen.  König  und  Für- 
sten waren  es,  mit  denen  es  die  Städte  in  diesen  Jahren 
ziemlich  gleichmässig  zu  thun  hatten.  Die  Fürsten  waren 
durch  die  städtischen  Bestrebungen  direkt  in  ihrer  bis- 
herigen Machtstellung  bedroht,  und  es  war  ihnen  damit 
ihr  Verhalten  zu  denselben  im  wesentlichen  vorgezeich- 
net. Versuche ,  zwischen  einzelnen  Fürsten  und  dem 
Städtebunde  ein  wirkliches  Bundesverhältniss  zu  begrün- 
den, waren  Anomalien,  die  gegenüber  dem  vorherrschen- 
den, die  Parteibildung  bestimmenden  allgemeinen  Standes- 
interesse sich  nur  selten  behaupten  konnten.  Aber  auch 
der  König  fand,  so  lange  er  nicht  genöthigt  war,  gegen 
Unbotmässigkeit  der  Fürsten  seine  Stütze  bei  den  Städten 
zu  suchen,  seinen  Vortheil  dabei,  den  Bund,  auf  dessen 
Leitung  ihm  gar  kein  Einfluss  vergönnt  war,  niederzu- 
halten oder  der  Zersetzung  entgegenzuführen.  Um  dieses 
Ziel  zu  erreichen,  verfolgten  König  und  Fürsten  das  Pro- 
jekt ,  territorial  begrenzte ,  Fürsten  und  Städte  gleich- 
massig  umfassende  Landfriedensbünde  zu  errichten. 


Verhandlungen  der  Jahre  1381—84.  :■; 

Zum  erstenmal  tauchte  damals«  und  gleich  in  der 
präcisirten  Form  völlig  ausgearbeiteter  Entwürfe,  der 
Gedanke  auf,  das  ganze  Reich  zu  einer  Reihe  von  Land- 
friedenskreisen zu  organisiren.  Mag  derselbe  nun  vom 
König  oder  von  den  Kurfürsten  ausgegangen  sein,  jeden- 
falls kamen  zur  Zeit  hier  ihre  Interessen  gegenüber  den 
Städten  zusammen.  Der  Landfriede  hätte  Handhaben 
geboten ,  um  den  Zusammenhang  der  Städtebünde  zu 
lockern ,  in  ihre  inneren  Verhältnisse  einzugreifen ,  ihre 
Wirksamkeit  zu  lähmen ;  die  Fürsten  mochten  hoffen, 
unterstützt  vom  König  den  Landfrieden  ihren  Interessen 
dienstbar  zu  machen,  der  König  aber,  mehr  Einfluss  auf 
die  Beziehungen  der  Reichsstände  unter  einander  zu  ge- 
winnen. Für  die  Städte  dagegen  war  nur  ein  Vertrags- 
verhältniss  annehmbar,  das  die  Existenz  und  die  Wirk- 
samkeit ihres  Bundes  in  keiner  Weise  gefährdete.  Der 
Gegensatz  zu  den  Projekten  des  Königs  und  der  Fürsten 
ist  der  denkbar  schärfste  und  bestimmteste ;  denn  was 
die  Städte  als  unumgängliche  Bedingung  für  ihren  Bei- 
tritt zum  Landfrieden  forderten,  die  ausdrückliche  Reser- 
vation ihres  Bundes,  hätte  das  gerade  Gegentheil  dessen 
bedeutet,  was  König  und  Fürsten  erreichen  wollten,  hätte 
die  Stellung  des  Städtebundes  gekräftigt  und  ihm  gleich- 
sam  die  königliche  Sanction  gegeben. 

Die  Verhandlungen  der  Jahre  L381 — 82,  derenEinze!- 
heiten  hier  unerörtert  bleiben  müssen  x,  waren  denn  auch 
durchaus  erfolglos,  und  auch  auf  dem  Nürnberger  Reichs- 
tage vom  Februar  und  März  1383  verweigerten  die  Städte 


')  Einiges  über  den  Verlauf  dieser  Verhandlungen  Endet  man 

in    inem    Aufsatz    über   'I.   Rhein.   Städtebund   v.  1381,    Westd. 

Zeitschi-.  2,  323—392  (specieU  355  IT.);  interessantes  Detail  wird  die 
Untersuchung  Bbrard's,  auf  die  ich  mich  (1.  c.  pag.  339  Anm.  1 
und  pag.  355  Anm.  li  schon  bezogen  habe,  bringen.  Mein  Auf- 
satz soll  in  der  Westdeutschen  Zeitschrift  mich  fortgesetzt  werden 
und  wird  später  vermuthlich  auch  separatim  erscheinen. 


4  Einleitung. 

trotz  mancher  ihnen  gemachten  Zugeständnisse  den  Bei- 
tritt zum  Landfrieden;  nur  Fürsten  und  Herren  wurden 
Mitglieder  desselben  und  stellten  so  ihre  eigene  Organi- 
sation der  der  Städte  gegenüber.  An  der  Spitze  dieses 
Nürnberger  Herrenbundes  vom  11.  März  1383  stand  der 
König  selbst.  Eine  solche  Situation  trug  natürlich  schwere 
Gefahren  für  den  Frieden  in  sich  und  musste  auf  die 
Dauer  unerträglich  sein.  Irgend  ein  an  sich  gering- 
fügiger Streit  zwischen  einem  Herren  und  einer  Stadt 
konnte ,  wenn  beide  Theile  von  ihrem  Recht ,  Hilfe  zu 
verlangen,  Gebrauch  machten,  das  Signal  zu  einem  all- 
gemeinen Kampfe  zwischen  den  beiden  Parteien  werden. 
Das  Bedürfniss  zu  irgend  einer  Einigung  zwischen  Herren 
und  Städten  war  so  dringender  als  vorher,  und  es  scheint 
auch  schon  bald  nach  der  Gründung  des  Herrenbundes 
in  Würzburg  und  dann  im  Herbst  1383  auf  dem  Nürn- 
berger Reichstage  über  diese  Frage  verhandelt  zu  sein. 
Wir  dürfen  nach  dem,  was  wir  noch  über  die  Situation 
im  Jahre  1384  erfahren  werden,  wohl  vermuthen,  dass 
König  und  Fürsten  an  dem  Plane  eines  gemeinschaft- 
lichen Landfriedensbündnisses  festhielten,  während  die 
Städte  wohl  ein  Vertragsverhältniss  zwischen  beiden  Bünd- 
nissen anstrebten.  Die  Verhandlungen  des  Jahres  1383 
blieben  jedenfalls  ohne  irgend  ein  Resultat. 

So  war  die  Lage  zu  Beginn  des  Jahres  1384  eine 
sehr  unsichere,  besonders  da  auch  die  Ehinger  Einigung, 
die  in  Schwaben  noch  einen  Theil  der  Parteien  zusammen- 
hielt \  am  6.  Januar  ablief,  und  da  die  Verhältnisse  inner- 


:)  Die  Ehinger  Einigung  vom  9.  April  1382  ist  von  Lindner 
Gesch.  1.  154  richtig  als  Landfriedensbündniss  charakterisirt.  Sie 
diente  als  Vorlage  für  die  Heidelberger  Stallung  vom  26.  Juli  1384, 
s.  unten  Kapitel  4.  Der  wichtigste  Unterschied  ist  der,  dass  die 
Einigung  auch  Bestimmungen  über  den  Austrag  von  Streitigkeiten 
enthält ,  die  in  der  sich  noch  strenger  auf  blosse  Landfriedens- 
wahruno: beschränkenden  Stallung  fehlen. 


Gang  d.  Ereignisse  1384.  —  Stand  d.  Forschung.  5 

halb  des  Rheinischen  Städtebundes  ganz  dazu  angethan 
waren,  um  die  Fürsten  zum  Losschlagen  zu  bestimmen; 
denn  ein  sehr  bedenklicher  Streit  um  die  von  Worms 
und  Speier  erhobenen  Zölle,  aus  dem  zeitweilig  offner 
Krieg  zwischen  den  Städten  zu  entstehen  drohte,  war  noch 
immer  nicht  beigelegt.  Wir  wissen  schon  aus  Janssen's 
Publikationen  \  dass  auf  einer  Mergentheimer  Fürstenver- 
sammlung  im  Februar  1384  Beschlüsse  gefasst  wurden, 
die  den  Beginn  des  Kampfes  in  allernächste  Aussicht 
stellten,  sowie  dass  Ulm,  die-führende  Stadt  im  Schwäbi- 
schen Bunde,  entschlossen  war,  denselben  aufzunehmen, 
voll  Siegeszuversicht  auf  einen  glücklichen  Ausgang  rech- 
nend. Der  Friede  blieb  dann  aber  doch  erhalten ,  und 
am  26.  Juli  kam  die  Heidelberger  Stallung  zu  Stande. 
Ueber  die  Ursachen,  die  den  Umschwung  bewirkten, 
über  die  gepflogenen  Verhandlungen,  besonders  aber  über 
die  Haltung  des  Rheinischen  Bundes  sind  wir  bis  jetzt, 
obschon  der  nach  Janssens  Buch  erschienene  erste  Band 
der  Deutschen  Reichstagsakten  einiges  weitere  Material  ge- 
bracht hat,  nur  sehr  ungenau  unterrichtet,  wie  das  auch 
in  den  neuesten  Darstellungen,  die  diese  Zeit  in  Lind- 
ner's  Geschichte  des  Deutschen  Reiches  unter  K.  Wenzel 
und  in  Menzel's  Geschichte  von  Nassau  gefunden  hat, 
hervortritt.  Nach  den  bedrohlichen  Nachrichten  und  den 
Kriegslust  athmenden  Briefen  vom  Februar  Hess  das  bis- 
her bekannte,  bezw.  das  von  den  neuesten  Forschern  für 
diese  Zeit  herbeigezogene  Material  eine  Lücke,  und  das 
nächste  was  wir  erfuhren  war.  dass  im  Mai  oder  Anfang 
Juni  Gesandte  beider  Parteien  in  Nürnberg  waren  und 
von  dort  zum  Könige  giengen.  Auch  von  den  weiteren 
Verhandlungen,  deren  Resultat  die  Heidelberger  Stallung 
war.  wurde  uns  nur  dürftige    Kunde. 


')  Janssen  Frankfurt-  l>Vi<li- Korrespondenz  1.  13  —  16    nr.  39. 
40.  41:  abermals  herausg.  Rta.  1   nr.  429—432.  239.  238.  237. 


{)  Kinleitung. 

Hier  nun  soll  an  der  Hand  bisher  unbekannten 
Materials  die  Entwicklung  der  politischen  Verhältnisse 
vorn  Februar  bis  zum  Juli  1384  dargelegt  werden.  Der 
Verfasser  hatte  vor  einigen  Jahren  das  Glück,  in  Milten- 
berg die  hier  in  den  Beilagen  unter  nr.  1.  3.  8.  10. 
12  abgedruckten  Aktenstücke  aufzufinden,  und  es  er- 
gab sich  ihm  durch  Benutzung  von  ebenfalls  bisher 
noch  unbekannten  Notizen  des  Frankfurter  Rechenbuches 
(s.  nr.  13  der  Beilagen)  bald,  dass  das  Ergebniss  der 
bisherigen  Untersuchungen  nicht  nur  zu  ergänzen,  sondern 
in  manchen  Punkten  auch  zu  berichtigen  sei.  Der  ano- 
nyme Brief  Rta.  1  nr.  309  und  die  Aufzeichnung  Rta.  2 
nr.  21  schienen  ihm  von  Weizsäcker  und  Lindner  un- 
richtig datirt,  das  Schreiben  der  Strassburger  Gesandten 
Rta.  1  nr.  240  bisher  falsch  interpretirt .  ein  Eintrag 
der  Nürnberger  Stadtrechnung  Rta.  1  nr.  242  art.  5 
in  seiner  wahren  Bedeutung  verkannt  zu  sein.  Eine  Reihe 
von  bisher  unbekannten  oder  nicht  beachteten  Versamm- 
lungen war  zu  konstatiren,  die  einzelnen  Phasen  der 
Entwicklung  traten  deutlich  hervor,  und  auch  über  die 
Motive  der  handelnden  Personen  schien  sich  neues  Licht 
zu  verbreiten.  Da  aber  von  den  fünf  Miltenberger  Akten- 
stücken, die  dieser  Untersuchung  zu  Grunde  lagen,  nur 
eines  (nr.  1)  datirt  war,  so  konnten  mit  der  Frage,  ob 
die  vier  anderen  Stücke  überhaupt  richtig  in  diese  Zeit 
gesetzt  seien,  die  neu  gewonnenen  Resultate  grossen 
Theils  wieder  in  Zweifel  gezogen  werden.  Sie  wurden 
indessen  in  sehr  erwünschter  Weise  bestätigt  und  ergänzt, 
als  der  Verfasser  durch  die  Güte  Herrn  Prof.  Weiz- 
säckers aus  der  für  die  künftigen  Supplemente  der  Reichs- 
tagsakten  angelegten  Sammlung  die  Briefe  nr.  2.  6  und 
7  erhielt,  als  er  dann  im  Frankfurter  Stadtarchiv  die 
drei  Schreiben  nr.  4,  5  und  11  kennen  lernte  und  als 
er  schliesslich  durch  ein  undatirtes  handschriftliches 
Regest  der  Reichstagsakten   auf  die  Aufzeichnung  nr.  9 


Aufgabe,  Material  u.  Charakter  d.  Untersuchung.  7 

aufmerksam  wurde ,  deren  Abschrift  er  der  Gefälligkeit 
Herrn  Dr.  F.  Ebrard's  verdankt.  Zwar  ist  auch  von  diesen 
Stücken  nur  ein  einziges  (nr.  2)  vollständig  (d.  h.  mit 
der  Jahres-  neben  der  Tagesangabe)  datirt,  aber  die 
Einreihung  zum  Jahre  1384  wird  auch  bei  den  übrigen, 
ausser  etwa  nr.  9,  gegen  jeden  Zweifel  gesichert  sein. 
Die  verschiedenen  Quellenzeugnisse  greifen  jetzt  derartig 
in  einander,  dass  die  Ergebnisse  der  folgenden  Unter- 
suchung, obschon  sie  meistens  mit  undatirtem  oder  un- 
vollständig datirtem  Material  operirt,  doch  durchaus 
zuverlässig  sein  dürften.  Nur  die  Verwerthung  der  bei- 
den Aufzeichnungen  nr.  9  und  nr.  10  wird  vielleicht 
einigen  Bedenken  begegnen. 

Aus  der  Beschaffenheit  des  Materials  ergab  sich  nun 
aber  auch  der  Charakter  dieser  Arbeit.  Umständliche 
Untersuchungen  über  die  Datirung  der  einzelnen  Stücke 
waren  unvermeidlich,  und  auch  der  Leser  konnte  mit 
ausführlicher  Mittheilung  dieser  Untersuchungen  nicht 
verschont  werden  1,  wenn  anders  der  Verfasser  dem,  der 
mit  selbständiger  Kritik  an  diese  Dinge  herangeht,  es 
ersparen  wollte ,  all'  die  Zweifel  und  Bedenken ,  die 
ihm  selbst  aufgestossen  waren,  noch  einmal  durchzu- 
machen. Manchem  wird  es  vielleicht  scheinen,  als  sei 
die  Erwägung  der  kleinen  und  kleinsten  Faktoren,  der 
Versuch,  die  Grenzen,  innerhalb  deren  für  die  Entstehung 
einer  Aufzeichnung  Spielraum  ist,  bis  auf  den  Tag  genau 


')  Ich  habe  mich  nicht  entschliessen  können,  aus  diesen  Unter- 
suchungen einen  Anhang  von  Excursen  zu  bilden,  habe  dieselben 
vielmehr  suis  locis  in  den  Text  aufgenommen.  Den  Zweck,  den 
die  Ausscheidung  von  Excursen  verfolgen  würde,  grössere  l'eber- 
sichtlichkeil  für  den  Fortgang  der  Bauptuntersuchung  zu  erzielen, 
habe  ich  auf  andere  Weise  /.u  erreichen  gesucht:  gewisse  Abschnitte 
sind  durch  kleineren  Druck  vom  übrigen  Te\l  unterschieden.  Das 
Verfahren  ist  in  wissenschaftlichen  Arbeiten  freilich  nicht  üblich, 
wird  sich  aber  hoffentlich  durch  praktische  Vorzüge  dem  Leser 
empfehlen. 


8  Einleitung. 

zu  bestimmen,  zu  weit  getrieben.  Aber  es  ist  nöthig, 
bei  diesen  Dingen  bis  ins  einzelnste  zu  gehen;  es  genügt 
nicht,  nur  nachzuweisen,  dass  die  Sachen  so  ungefähr  zu 
einander  passen ;  denn  bei  genauer  Kritik  findet  sich  dann 
nicht  selten,  dass  unlösbare  Widersprüche  hinter  der  un- 
gefähren Uebereinstimmung  verborgen  waren ,  und  dass 
wesentliche  Züge  des  Bildes,  das  man  entworfen  hat, 
falsch  sind. 

Verfasser  wird  die  auf  diesem  Wege  der  Detail- 
kritik gewonnenen  Resultate  vielfach  unter  Bekämpfung 
früher  ausgesprochener  Ansichten  Anderer  zu  begründen 
haben;  er  möchte  sich  aber  von  vorn  herein  gegen  die 
Möglichkeit  verwahren ,  seine  Polemik  als  abschätzige 
Kritik  früherer  Leistungen  aufgefasst  zu  sehen.  Er  war 
diesen  gegenüber  im  Vortheil  durch  das  Hinzutreten 
neuen  Materials  und  durch  den  beschränkteren  Charakter 
seiner  Aufgabe.  Es  sind  vorzugsweise  zwei  Werke,  mit 
denen  die  folgenden  Seiten  sich  auseinanderzusetzen  haben : 
Weizsäckers  Deutsche  Reichstagsakten  und  Lindner's 
Geschichte  des  Deutschen  Reichs  unter  K.  Wenzel. 

Jedem  Fachgenossen  ist  ja  bekannt,  ein  wie  glän- 
zendes Muster  für  Behandlung  und  Verwerthung  des 
erst  bei  genauem  Studium  recht  ergiebigen  Akten- 
materials  durch  Weizsäcker  in  den  Deutschen  Reichs- 
tagsakten gegeben  worden  ist.  Die  Werthschätzung 
dieser  Grund  legenden  und  für  die  politische  Ge- 
schichte des  Deutschen  Reiches  im  späteren  Mittelalter 
Epoche  machenden  Leistungen  wird  in  keiner  Weise 
geschmälert,  wenn  im  Folgenden  bei  Beschäftigung  mit 
einem  beschränkten  Zeitraum  die  eine  oder  andere  von 
Weizsäcker  aufgestellte  Ansicht  sich  als  irrthümlich  er- 
weist. Wenn  für  eine  Periode  so  vieles  noch  aus  dem 
Rohen  herauszuarbeiten  ist  und  das  Material  der  Er- 
kenntniss  des  Zusammenhangs  solche  Schwierigkeiten 
bietet,  wie  das  für  die  Regierungszeit  Wenzels  bei  Be- 


Stellung  zu  d.  neuesten  Bearbeitungen.  9 

arbeitung  der  Reichstagsakten  der  Fall  war,  so  wird 
der  Herausgeber  nicht  ganz  selten  in  die  Lage  kommen, 
eine  gewisse  Selbstbeschränkung  üben  zu  müssen.  Er 
wird  darauf  zu  verzichten  haben,  bei  jedem  einzelnen 
Stück  das  aufgenommen  wird  die  Datirungsfrage  zum 
endgiltigen  Austrag  zu  bringen  oder  auch  nur  bis  in  alle 
Entscheidungsmöglichkeiten  hinein  zu  verfolgen,  und  wird 
in  manchen  Fällen,  um  zum  Abschluss  zu  kommen,  sich 
mit  Recht  bei  einer  Ansetzung  beruhigen,  die  er  selbst 
nur  als  einen  nicht  durchaus  gesicherten  oder  nur  vor- 
läufigen Versuch  betrachtet.  So  ist  es  auch,  obschon 
verhältnissmässig  selten,  hie  und  da  in  den  Reichstags- 
akten  geschehen.  Aus  neuem  Material  werden  sich  dann 
naturgemäss  nicht  nur  Ergänzungen,  sondern  auch  manche 
Berichtigungen  ergeben. 

Den  in  den  drei  ersten  Bänden  der  Reichstagsakten 
gebotenen  Stoff  hat  Lindner  in  seiner  Geschichte  des 
Deutschen  Reiches  unter  König  Wenzel  in  all'  seinen 
Einzelheiten  noch  einmal  durchgearbeitet.  Als  Verfasser 
Gelegenheit  hatte ,  sein  Urtheil  über  dieses  Werk  bei 
Besprechung  der  zweiten  Hälfte  des  zweiten  Bandes  an 
anderer  Stelle  l  zu  äussern,  glaubte  er,  obschon  er  mit 
der  Anlage  des  Ganzen  sich  nicht  einverstanden  erklären 
konnte,  doch  der  reichen  Anerkennung,  die  das  Buch 
allerseits  bei  der  Kritik  gefunden  hat,  zu  einem  grossen 
Theile  beitreten  zu  sollen,  deutete  aber  schon  damals  an, 
dass  das  gespendete  Lob  doch  bezüglich  der  Sorgfalt  der 
Forschung  in  den  früheren  Partien  in  etwas  einzuschränken 
sei.  Es  liegt  diesen  Zeilen  durchaus  fern,  die  grossen 
Verdienste  des  Buches  bestreiten  und  schmälern  zu  wollen. 
Niemand ,  der  sich  mit  der  Geschichte  dieser  Zeit  be- 
schäftigt,  wird  ja  leugnen  können,  dass  er  Linder  man- 
nigfache Belehrung  und  Förderung  zu  danken  hat,  aber 


»)  Historische  Zeitschrift  51,  114  ff. 


\  ()  Einleitung. 

man  wird  den  1.  Band  und  die  erste  Hälfte  des  2.  doch 
auch  nicht  frei  von  Versehen  finden,  die  der  Verfasser, 
wenn  er  sich  grössere  Müsse  gegönnt  hätte ,  wohl  ver- 
mieden haben  würde.  Hat  Lindner  doch  mit  der  Ver- 
öffentlichung seines  ersten  Bandes  nicht  einmal  gewartet, 
bis  die  Reichstagsakten  für  die  nächstfolgenden  Jahre 
der  Regierung  Wenzel's  vorlagen,  obschon  deren  Er- 
scheinen unmittelbar  bevorstand.  Der  zweite  Band  der 
Reichstagsakten  und  der  erste  Band  Lindner\s  wurden 
ungefähr  gleichzeitig  gedruckt;  als  jener  die  Presse  eben 
verlassen  hatte,  schrieb  L.  auch  schon  die  Vorrede  zu 
seinem  Buche.  Gerade  im  vorliegenden  Fall,  da  dieses 
Feld  historischer  Forschung  so  lange  brach  gelegen  hatte, 
war  es  kaum  wohlgethan,  eine  umfassende  Darstellung 
so  schnell  auf  die  Publikation  des  Hauptquellenwerkes 
folgen  zu  lassen;  denn  hier  waren,  nachdem  die  Reichs- 
tagsakten den  Weg  gewiesen  hatten,  erst  noch  manche 
Schätze  zu  heben  und  manche  Punkte  durch  Einzelunter- 
suchung klarzustellen.  Freilich  hat  Lindner  sich,  wie 
rückhaltlos  anerkannt  werden  muss,  diesen  Einzelunter- 
suchungen nicht  entzogen,  und  ein  jeder  Abschnitt  bei 
ihm  bietet  Zeugnisse  für  eigene  Forschung  und  Quel- 
lenkritik. Was  insbesondere  sein  Verhältniss  zu  den 
Reichstagsakten  betrifft,  deren  Existenz  seine  Darstellung 
in  den  wichtigsten  Partien  erst  möglich  machte,  so  wird 
man  in  nicht  wenigen  Einzelheiten  deren  Resultate  bei 
ihm  ergänzt  und  berichtigt  finden.  Aber  nicht  überall 
ist  Lindner  gegenüber  den  Reichstagsakten  im  Recht, 
mehrfach  hat  er  doch  auch,  wo  er  von  ihnen  abweicht, 
entschieden  Fehlgriffe  gethan,  die  sich  schon  aus  dem 
ihm  bekannten  Material  berichtigen  lassen,  und  anderer- 
seits hat  er  auch  manches  aus  ihnen  übernommen,  was 
sich  bei  unbefangener  und  sorgfältiger  Nachprüfung  als 
unhaltbar  erweisen  dürfte. 


1.  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  zum  Tage  zu 
Speier-Heidelberg  im  April  1384. 

Wie  schon  oben  einleitend  erwähnt  wurde ,  wissen 
wir  aus  den  bisher  veröffentlichten  Briefen,  dass  im 
Februar  des  Jahres  1384  die  Lage  in  Süddeutschland 
eine  sehr  gespannte  war  und  dass  allem  Anschein  nach 
ein  schweres  Kriegsungewitter  loszubrechen  drohte,  in 
welchem  einerseits  die  Fürsten,  andererseits  die  im  Städte- 
bunde vereinigten  Reichsstädte  sich  geschlossen  gegen- 
über gestanden  haben  würden. 

In  diese  Zeit  ungefähr  versetzen  uns  die  beiden  hier 
unter  nr.  1  und  nr.  2  der  Beilagen  mitgetheilten  Schrift- 
stücke. Sie  geben  uns  in  erster  Linie  ausführlichen 
Aufschluss  über  eine  Versammlung  beider  Städtebünde 
zu  Speier ,  von  der  man  bisher  so  gut  wie  gar  nichts 
wusste  *.  Die  Aufzeichnung  nr.  1  ist  auf  dieser  Ver- 
sammlung selbst  entstanden,  und  der  noch  von  manchen 
andern  Dingen  handelnde  Brief  Ulms  an  Rotenburg  vom 
27.  Febr.  nr.  2  knüpft  auch  an  die  dort  gefassten  Be- 
schlüsse an. 

Die  Zeit  der  Versammlung  näher  zu  bestimmen,  fällt 
nicht  schwer.      Die   Aufzeichnung  nr.   1    gibt  wenigst ens 


')  Eine  ganz  kurze  Bemerkung  im  Schreiben  Ulms  an  Speier 
vom  20.  Febr.  1384  deutete  auf  diese  Zusammenkunft  hin,  .-.  Rta. 
1.  431,  23  —  25.     Sie  ist   unbeachtet  geblieben. 


12  Kap.  1:  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

für  einen  in  Speier  vereinbarten  Artikel  das  genaue 
Datum  des  6.  Februar  1384  und  ist  selbst  nur  wenig 
später,  vermuthlich  am  8.  Februar,  geschrieben1.  Am 
11.  waren  dann  Vertreter  von  Mainz,  Frankfurt,  Speier 
and  den  Schwäbischen  Städten  in  Worms 2,  —  offenbar 
dieselben  Städtegesandten,  die  vorher  in  Speier  gewesen 
waren.  Da  wir  nun  aus  dem  Frankfurter  Rechenbuch 
erfahren3,  dass  die  Frankfurter  Rathsherren  15  Tage 
ausblieben,  so  gewinnen  wir  eine  ziemlich  genaue  und 
ziemlich  zuverlässige  Zeitbestimmung,  wenn  wir  die  15 
Tage  vom  12.  (oder  13.)  Februar  als  dem  vermuthlichen 
Datum  der  Rückkehr  rückwärts  zählen,  dann  2  Tage 
für  die  Reise  der  Gesandten  nach  Speier  in  Anschlag 
bringen  und  die  Abreise  von  dort  nach  Worms  zwischen 
8.  und  10.  Februar  ansetzen.  —  Um  den  31.  Januar 
1384  ungefähr  traten  demnach  Gesandte  der  Schwäbischen 
und  Rheinischen  Städte  in  Speier  zur  Berathung  zu- 
sammen und  blieben  etwa  1  ]/2  Wochen  bei  einander. 

Der  vornehmste  Zweck  dieser  Versammlung  war 
anscheinend  4,  sich  über  die  Frage  schlüssig  zu  werden, 
ob  mit  den  Fürsten  weiter  über  eine  Vereinigung  zu 
unterhandeln  sei.  Es  war  bisher  nichts  davon  bekannt, 
dass  nach  dem  Nürnberger  Tage  vom  Herbst  1383  die 
Verhandlungen  zwischen  Fürsten  und  Städten  fortgesetzt 
wurden,  und  auch  die  Annahme,  dass  es  sich  damals  in 
Nürnberg  um  die  Landfriedensprojekte  handelte,  beruhte 
nur  auf  Vermuthung5.  Nach  den  jetzt  vorliegenden  Nach- 
richten von  unserem  Speirer  Tage  wird  man  wohl  an- 
nehmen dürfen,  dass  die  Verhandlungen  über  diese  Frage 
niemals  völlig   abgebrochen  waren,    vielmehr   nach   ver- 


1)  S.  Anm.  zu  nr.  1  der  Beilagen. 

2)  S.  erste  Anm.  zu  nr.  2  der  Beilagen  art.  4. 

3)  S.  nr.  13  der  Beilagen  art  1. 

4)  S.  Beilagen  nr.  2  art.  1. 

5)  S.  Rta.  1,  397,  24  ff. 


•     Städtetag  zu  Speier  Anfang  Febr.  1-384.  1:1 

hältnissrnässig  kurzen  Pausen  immer  wieder  aufgenom- 
men wurden.  Von  Interesse  ist  es  nun  besonders  für 
uns,  zu  sehen,  dass  die  Städte  auch  im  Februar  1384 
nur  eine  Grundbedingung  für  ihre  Einigung  mit  den 
Fürsten  aufstellten ,  und  dass  diese  Bedingung  dahin 
gieng 1,  der  Vertrag  müsse  ihre  Bünde  in  voller  Kraft 
bestehen  lassen.  Sie  hielten  damit  lediglich  an  ihrem 
alten  schon  im  Herbst  1381  formulirten  Standpunkt  fest. 
Beachtenswerth  ist  ferner,  dass  die  Städte  Anfang  Februar 
anscheinend  eine  Verständigung  mit  den  Fürsten  noch 
für  möglich  hielten  und  einem  Vertrage  mit  denselben 
ernstlich  zustrebten.  Sie  beschlossen  nämlich 2,  dass,  wenn 
es  den  Schwäbischen  Städten,  denen  die  Rheinischen  in 
dieser  Beziehung  ganz  freie  Hand  liessen,  gelänge,  einen 
Tag  mit  den  Fürsten  zu  vereinbaren,  die  städtischen 
Gesandten  auf  diesem  Tage  zum  Abschluss  eines  Ver- 
trages bevollmächtigt  sein  sollten,  so  dass  es  nicht  mehr 
nöthig  gewesen  wäre ,  von  dort  die  Sache  noch  ad  re- 
ferendum  zu  nehmen. 

Auf  der  andern  Seite  aber  sprechen  die  Beschlüsse 
des  Speirer  Tages  doch  auch  schon  von  drohender  Kriegs- 
gefahr. Die  Rheinischen  Städte  hatten  Kundschaft  er- 
halten, dass  man  sie  angreifen  wolle,  und  sie  beschlossen 
deshalb,  bis  zum  14.  Febr.  für  Kriegsbereitschaft  der 
Bürger  zu  sorgen  und  die  Waffenausfuhr  zu  verbieten. 
damit  man  sehe,  dass  sie  Anstalten  träfen,  um  nicht 
wehrlos  gefunden  zu  werden  3.  Von  wem  die  Städte  an- 
gegriffen zu  werden  fürchteten,  ist  nicht  gesagt,  und  es 
scheint,  dass  ihnen  selbst  genauere  Nachrichten  noch 
fehlten.  Diese  liefen  wohl  erst  einige  Tage  später  durch 
Berichte    vom    gleichzeitig    abgehaltenen    Mergentheinn  r 


')  S.  Beilagen  nr.  1  art.  2  und  m.  2  art.  1. 
*)  S.   ibid.  nr.   1   art.   2. 
3)  S.  ibid.  art.  3. 


14  Kap.  1:  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

Fürstentage  ein.  Die  Beschlüsse  des  Speirer  Tages  deu- 
ten auch  noch  nicht  darauf  hin,  dass  man  einen  grossen 
allgemeinen  Kampf  als  unmittelbar  bevorstehend  an- 
sah. Dass  die  Rheinischen  Städte  für  die  Kriegsbereit- 
schaft ihrer  Bürger  sorgten,  war  doch  nur  die  allererste 
Vorsicht  gegenüber  den  Gerüchten  von  beabsichtigten 
Angriffen ;  diese ,  so  hoffte  man  offenbar ,  würden  dann 
unterbleiben.  Von  eigentlichen  Rüstungen,  Werbung  von 
Söldnern  u.  s.  w.  ist  in  der  Aufzeichnung  nicht  die 
Rede. 

Aus  dem  hier  veröffentlichten  Schreiben  Ulms  er- 
fahren wir  zwar  \  dass  der  Schwäbische  Städtebund  — 
vielleicht  auf  einer  Versammlung  zu  Giengen,  die  dem 
Speirer  Tage  anscheinend  kurz  vorhergieng 2  —  be- 
schlossen hatte,  Gesandte  zu  den  Herzögen  von  Oester- 
reich  zu  schicken,  und  dass  diese  mit  den  Herzögen  für 
den  Fall,  dass  Krieg  entstünde,  Verabredungen  über 
gegenseitige  Sicherung  des  in  ihren  Gebieten  befindlichen 
gegnerischen  Eigenthums  getroffen  hatten.  Darnach  könnte 
es  scheinen,  als  ob  die  Schwäbischen  Städte  schon  Mitte 
Januar  den  Ausbruch  eines  Krieges  mit  den  Herzögen 
von  0 esterreich  erwartet  hätten.  Man  muss  aber  be- 
achten, dass  bis  zum  Januar  1384  die  Schwäbischen 
Städte  und  die  Herzöge  von  0 esterreich  durch  die  Ehinger 
Einigung3  verbunden  waren,  und  dass  durch  den  Ablauf 
dieser  Einigung  Veranlassung  gegeben  war,  wenn  eine 
Verlängerung  derselben  nicht  beliebt  wurde ,  doch  für 
gewisse  Fälle  Vereinbarungen  zu  treffen,  auch  ohne  dass 
die  momentane  Lage  Anlass  zu  Besorgnissen  bot.  Als 
friedliches  Symptom  kann  auch  gelten,  dass  für  den 
16.  Februar  eine  Zusammenkunft  der  Rheinischen  Städte 


')  S.  Beilagen  nr.  2  art.  8. 

2)  S.  ibid.  art,  14. 

:i)  S.  Viseber  i.  d.  Forsch,    z.   D.  C4esch.  Bd.  2   Reg.  nr.  174. 


Städtetag  zu  Speier  Anfang  Febr.  1384.  15 

zur     Beratkung     von     Münzangelegenheiten     verabredet 
wurde1,  die  dann   auch  zu  Stande  kam2. 

Dachten  so  die  Städte  in  Speier  noch  nickt  sekr  ernst- 
lick  an  schwere  Kriegsgefahr,  so  waren  sie  dock  bestrebt, 
ikre  Stellung  auf  alle  Weise  zu  verstärken.  Damals 
sckwebten  Unterhandlungen  mit  Ulrich  von  Hokenloke 
wegen  eines  ikm  zu  gewährenden  Darlehens  und  eines 
Bündnisses,  die  dann  am  16.  bezw.  28.  Februar  zum 
Absckluss  kamen3;  die  Schwäbischen  Städte  schlugen 
vor,  den  alten  Markgrafen  von  Baden  durch  Geld  für 
ein  Bündniss  zu  gewinnen4;  Schloss  Lauterburg  im  Elsass 
wollte  man  ganz  in  die  Gewalt  des  Bundes  bringen5; 
die  Schwäbischen  Städte  gewannen  den  Grafen  Rudolf 
von  Montfort-Feldkirck  um  2000  fl.  für  2  Jahre  als  Haupt- 
mann für  ihren  Bund6:  damals  trat  Selz  dem  Rheinischen 
Städtebunde  bei  7,  und,  was  noch  wichtiger  war.  der 
schon  berührte  unerquickliche  Zollstreit  wurde  zu  Speier 
endlick  beigelegt8.    Zugleich  wurden  Beschlüsse  gefas-t. 


1)  S.  Beilagen  nr.  1  art.  5. 

2)  S.  ibid.  nr.  13  art.  2. 

3)  S.  Rta.  1,  430  Arun.  1. 

4)  S.  Beil.  nr.  1  art.  6  und  nr.  2  art.  5. 
3.  ibid.  nr.  1  art.  7. 

ibid.  nr.  2  art.  10. 

Am  4.  Febr.  1384,  -.  Vischer  1.  c.  Reg.  nr.  206. 

S.  Beil.  nr.  2  art.  4  und  Anm.  dort.  Die  Speirer  Ver- 
sammlung beschäftigte  auch  ein  anderer  innerhalb  des  Bundes  aus- 
gebrochener Streit.  Hagenau  hatte  über  Schädigung  durch  Berrn 
Johann  von  Lichtenberg  zu  klagen  und  forderte  Bundeshilfe  wider 
ihn.  Johann  von  L.  aber  war  Strassburger  Bürger  (Ausbürger, 
Pfahlbürger)  und  wurde  als  solcher  von  den  Strassburgern  unter- 
stützt. Die  Speirer  Versammlung  nahm  nun  die  Vermittlung  in 
die  Hand:  Speirer  und  Schlettstädter  Rathsherren  giengen  von 
dort  ans  nach  Hagenau.  Trotzdem  kam  es  so  weit,  dass  die  Strass- 
burger mit  Henn  Johann  vor  Hagenau  zogen.  Nach  einigen  Tagen 
freilich  wurde  durch  Herrn  Ulrich  vmh  Vinstingen,  Elsässischen 
Landvogl    und    durch    die   Speierer   ein  Waffenstillstand   bis   zum 


16  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

die  für  einen  festeren  Zusammenhang  der  beiden  Städte- 
bünde, besonders  aber  für  die  Organisation  des  Rheinischen 
von  grosser  Bedeutung  waren.  Es  wird  von  denselben 
weiterhin  noch  ausführlich  die  Rede  sein  '. 


Kaum  war  die  Speirer  Versammlung  auseinander- 
gegangen, da  erhielten  die  Schwäbischen  Städte  höchst 
bedrohliche  Kachrichten  über  die  Pläne  der  Fürsten.  — 
Zur  selben  Zeit  ungefähr,  wo  die  beiden  Städtebünde  in 
Speier  tagten,  war  eine  Anzahl  von  Fürsten  und  Fürsten- 
gesandten in  Mergentheim  bei  einander 2.    Wir  sind  über 


29.  Februar  vermittelt,  dein  dann  vermuthlich  der  Friedensschluß 
folgte.  (Nach  Briefen  im  Kop.-B.  7  a  des  Frankfurter  Stadtarchivs.) 
Vgl.  auch  nr.  13  art.  3. 

!)  S.  den  dritten  Abschnitt. 

2)  Auf  diesen  Mergentheimer  Tag  bezieht  Lindner  Gesch.  d. 
D.  Reichs  2,  59  Anm.  1  und  ibid.  459  Beil.  IV  das  undatirte 
Schreiben  Rta.  2  nr.  44.  Dieses  Schreiben  hat  folgenden  Inhalt. 
Ein  nicht  genannter  Absender  [sicher  die  Stadt  Rotenburg]  schreibt 
an  einen  nicht  genannten  Fürsten,  der  einen  bis  zum  2.  Februar 
dauernden  Frieden  [Rotenburgs]  mit  Craft  von  Gatenhofen  und 
Eberhart  Schrecken  vereinbart  hat:  die  Fürsten  und  Herren  kämen 
am  13.  Januar  in  Mergentheim  zusammen,  dahin  wolle  [Rotenburg] 
dann  auch  seine  Botschaft  schicken,  der  Fürst  möge  die  zwei  ge- 
nannten Gegner  [Rotenburgs]  veranlassen,  entweder  zur  selben  Zeit 
auch  dahin  oder  am  21.  Januar  nach  Würzburg  zur  Verhandlung 
zu  kommen,  und  möge  selbst  zugegen  sein,  um  die  Sache  zu  ver- 
hören. Diesen  Brief  hat  Weizsäcker  zu  1389  eingereiht  mit  der 
Motivirung,  dass  er  keinen  andern  Tag  zwischen  Fürsten  und 
Städten  zu  Mergentheim  im  Monat  Januar  kenne  als  den  vom 
10.  Januar  1389.  Lindner  behauptet,  diese  Datirung  sei  falsch 
und  der  Brief  gehöre  ins  Jahr  1384.  Es  ist  zuzugeben,  dass  das 
Jahr  1389  sehr  unsicher  ist.  Das  Datum  für  den  Mergentheimer 
Tag  passt  da  nicht  ganz,  da  dieser  auf  den  10.  Jan.  1389  angesetzt 
war,  der  Brief  aber  den  13.  Januar  angibt.  Es  wäre  indessen  mög- 
lich, dies  als  Irrthum  des  Schreibers  zu  erklären,  zumal,  da  vom 
13.  Jan.  1389  ursprünglich  als  äusserst em  Termin  für  den  Tag  die 


Fürstentag  zu  Mergentheim  im  Febr.  1384.  17 

diese  Versammlung  durch  städtische  Quellen  unterrichtet; 
die  Rotenburger  nämlich  hatten  im  Auftrage  des  Bundes 
Fürsorge  getroffen,  durch  Kundschafter  von  den  Vor- 
gängen in  Mergentheim  Kenntniss  zu  erhalten.  Die  Nach- 
richten, die  ihnen  zukamen,  theilten  sie  sofort  an  Ulm 
mit,  eine  Abschrift  dieses  Briefes  sandten  die  Ulmer 
nach  Speier,  von  dort  wurde  er  vermuthlich  an  Worms 
und  weiter  an  Mainz  und  Frankfurt  überliefert,  so  dass 
jetzt  Janssen  und  Weizsäcker  ihn  aus  einem  Frankfurter 
Kopialbuch  herausgegeben  haben  l.  Der  Brief  der  Roten- 
burger stützte  sich  auf  Mittheilungen,  die  ihnen  von  zwei 
verschiedenen  Kundschaftern  geworden  waren.  Einer  der 
fraglichen  Kundschafterberichte,  der  denselben  Weg  ge- 
wandert ist  wie  der  Brief  der  Rotenburger,  ist  uns  durch 
dasselbe    Frankfurter    Kopialbuch    erhalten 2.     Damit    ist 


Rede  gewesen  war,  s.  Rta.  2  nr.  45  art.  1.  Macht  das  Jahr  1389 
Schwierigkeiten,  so  ist,  wie  mir  scheint,  das  Jahr  1384,  das 
Lindner  vorzieht,  ganz  unwahrscheinlich  oder  unmöglich.  Wenn 
man  auch  davon  absieht,  dass  das  Datum  des  13.  Januar  kaum 
passt,  da  erst  am  20.  Febr.  1384  Ulm  die  Berichte  über  den  Mergent- 
heimer  Tag,  die  es  von  Rotenburg  doch  sicher  umgehend  erhalten 
hatte,  weiter  beförderte,  so  ist  doch  folgende  Erwägung  wohl  ent- 
scheidend. Die  Rotenburger  sagen,  dass  sie  eine  Botschaft  zu  der 
Versammlung  der  Fürsten  und  Herren  nach  Mergentheim  schicken ; 
bei  dieser  Botschaft  darf  man  nicht  an  Boten  in  unserm  heutigen 
Sinne  denken,  sondern  man  hat  in  ihr  eine  Gesandtschaft  von  Raths- 
freunden  zu  sehen,  da  sie  ja  mit  Unterhandlungen  betraut  werden 
soll.  Der  Mergentheimer  Tag  von  1384  ist  nun  offenbar  ein  blosser 
Fürstentag,  zu  dem  Rotenburg  ganz  sicher  keine  Gesandtschaft  ge 
schickt  hat.  Mit  einer  solchen  Gesandtschaft  darf  die  „Kundschaft", 
die  Rotenburg  in  Mergentheim  hatte,  nicht  identificirl  werden. 
Das  Jahr  1384  wird  demnach  auszuschliessen  sein;  das  Jahr  1389 
bleibt  möglich,  alier  unsicher.  Vielleicht  gibt  tue  lokale  Geschichts- 
forschung Auf'schluss.  wann  Rotenburg  Streitigkeiten  hatte,  wie  sie 
der  Brief  berührt. 

')  Janssen  Frankf.  Reichskorr.  1.  14  f.  nr.  40:  Rta.  1,  430  f. 
nr.  238. 

2)  Janssen   1,   15  f.  nr.   41:  Rta.   1,  429   f.   nr.   •_':;;. 
Quidde,  Schwäbisch-Rheinischer  Städtebund  1884,  •_» 


15  Kap.   1  :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

die  Möglichkeit  einer  gewissen  Kontrole  des  Rotenburger 
Berichtes  geboten,  und  wir  werden  uns  die  Frage  nachher 
vorzulegen  haben,  ob  das,  was  in  diesem  über  jenen  einen 
Kundschafterbericht  hinausgeht  und  z.  Th.  in  einem  ge- 
wissen Widerspruch  mit  ihm  steht,  alles  auf  andern 
gleich  guten  Quellen  oder  nicht  z.  Th.  auf  Entstellung 
beruht. 

Anwesend  waren  in  Mergentheim ,  wie  die  Roten- 
burger durch  einen  andern  Kundschafterbericht  erfahren 
haben  müssen,  Pfalzgf.  Ruprecht  L,  Pfalzgf.  Ruprecht  III., 
Bisch.  Gerhard  von  Würzburg,  Burggf.  Friedrich  von 
Nürnberg,  Gf.  Eberhard  von  Wirtemberg,  Räthe  Erzb. 
Adolfs  von  Mainz,  Räthe  Hzg.  LeopokVs  von  Oesterreich 
und  solche  Bisch.  Lamprecht's  von  Bamberg.  Diese  acht 
Fürsten,  oder  wenigstens  die  fünf  von  ihnen,  die  per- 
sönlich anwesend  waren ,  schlössen  dort  einen  Vertrag, 
den  sie  durch  mündliches  Gelöbniss  bekräftigten  und  auch 
gleich  urkundlich  aufsetzen  und  besiegeln  Hessen.  Die 
Frage,  um  was  es  sich  bei  diesem  Vertrage  handelte,  ist 
wohl  eine  sorgfältige  Untersuchung  werth. 

Ueber  den  eigentlichen  Inhalt  des  Vertrages  gibt  der 
vorliegende  Kundschafterbericht  keine  direkte  Auskunft.  Er 
erzählt  nur  von  den  scharfen  Bestimmungen,  die  gegen  et- 
waigen Vertragsbruch  gerichtet  waren  und  fügt  hinzu:  „und 
wiße  daz  die  glubde  widder  uch  ist".  Man  wird  bei  diesem 
„uch"  nicht  etwa  nur  an  die  Kotenburger  zu  denken  haben, 
sondern  an  den  Städtebund.  Aber  damit,  dass  uns  gesagt 
wird ,  die  Spitze  der  Abmachungen  richte  sich  wider  den 
Städtebund ,  erhalten  wir  von  der  Natur  derselben  nur  eine 
sehr  unbestimmte  Vorstellung.  Eine  andere  Stelle  des  Be- 
richtes deutet  uns  indessen  wohl  wenigstens  an,  auf  welchem 
Boden  die  Bestimmungen  des  Mergentheimer  Vertrages  sich 
bewegten.  Es  heisst,  die  Fürsten  hätten  „von  nuwem  zesamen 
gelopt".  Dieses  „von  nuwem"  weist  uns  auf  frühere  Gelöb- 
nisse zurück,  und  es  kann  da  gewiss  nur  der  grosse  Herren- 
bund vom   11.  März  1383   in  Betracht    kommen.     Man    wird 


Berichte  über  d.  Mergentheimer  Tag.  ]<) 

nun  weiter  vermuthen  dürfen,  dass  die  neuen  Vereinbarungen 
der  Fürsten  sich  an  die  frühere  Urkunde  anschlössen  und 
dass  sie  nicht  beabsichtigten,  ein  ganz  neues  Bündniss  einzu- 
gehen ,  sondern  die  Bestimmungen  des  früheren  Bündnisses 
zu  ergänzen.  Beschlossen  doch  die  Theilnehmer  des  Tag«  -. 
sehr  bald  eine  neue  Versammlung  aller  Fürsten  einzuberufen, 
und  übersandten  sie  diesen  doch  Abschriften  der  in  Mergent- 
heim vereinbarten  Bestimmungen.  Es  handelte  sich  also  nicht 
um  ein  Bündniss,  das  sich  auf  die  in  Mergentheim  anwesen- 
den oder  vertretenen  Fürsten  und  etwa  noch  einige  andere 
beschränkte,  sondern  um  eines,  das  sie  möglichst  alle  um- 
fasste.  Da  darf  man  nun  nicht  vergessen,  dass  ein  solches 
Bündniss  im  Herrenbunde  ja  schon  bestand ,  und  man  kann 
wohl  annehmen,  dass  die  Mergentheimer  Versammlung  nicht 
ohne  Noth  die  bestehende  Organisation  ignorirt  und  durch 
das  Projekt  einer  neuen  gefährdet,  sondern  sich  vielmehr  an 
das  was  vorhanden  war  angeschlossen  haben  wird.  Die  Ur- 
kunde des  Herrenbundes ,  obschon  ursprünglich  als  Land- 
frieden gedacht,  der  das  ganze  Reich  und  alle  Parteien  gleich- 
massig  umfassen  sollte,  enthielt  doch  Bestimmungen,  wie  sie 
mehr  politischen  Bündnissen  eigen  zu  sein  pflegten.  So  waren 
alle  Mitglieder  verpflichtet  (s.  Rta.  1  nr.  205  art.  8),  ein- 
ander behilflich  zu  sein  wider  jeden,  der  sie  „on  reht  drfinge 
besweret  oder  irret  an  iren  fürstentümen  herscheften  rechten 
landen  leuten  freiheiten  guten  oder  siist  an  redlichem  her- 
komenden".  Wenn  die  Fürsten,  wie  wohl  anzunehmen  ist, 
ein  Vorgehen  gegen  den  Städtebund  im  Auge  hatten,  so 
konnten  sie  diese  Bestimmung  sehr  wohl  benutzen ;  denn  an 
Gelegenheiten,  auf  Grund  dieses  Artikels  von  den  Bundes- 
genossen Hilfe  gegen  eine  Stadt  zu  fordern,  war  kein  Mangel. 
Dagegen  fehlte  es  in  der  Urkunde  des  Herrenbundes  an  allen 
näheren  Bestimmungen  über  das  Mass  der  Verpflichtung  zur 
Hilfeleistung,  über  Vertheilung  der  Lasten,  über  die  Art  und 
Weise  die  Hilfsverpflichtung  zu  konstatiren  etc.,  und  auch 
an  Strafbestimmungen,  um  die  Ausführung  zu  sichern,  an 
Bestimmungen  also,  wie  wir  sie  —  in  verschiedenen  Be- 
ziehungen verschieden  entwickelt  —  im  Schwäbischen  und 
Rheinischen    Städtebunde    finden.      Und    in    dieser    Richtung 


20  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

werden    sich   vermuthlich    die  Beschlüsse    des  Mergentheimer 
Tages  bewegt  haben. 

Wie  schon  bemerkt,  werden  durch  den  Rotenburger  Kund- 
schafter nähere  Angaben  allein  über  die  Straf bestimmungen 
gemacht.  Für  den  Fall,  dass  ein  Fürst  sich  eines  Vertrags- 
bruches schuldig  machte,  wurde  eine  grosse  Busse  festgesetzt, 
und  ferner  verpflichteten  sich  alle  Fürsten,  wider  einen  solchen 
zu  ziehen  und  ihn  zu  schädigen  an  Leib  und  an  Gut.  Es 
kann,  meine  ich,  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  dass  diese 
letztere  Bestimmung  nur  für  den  Fall  vorgesehen  war,  dass 
der  betreffende  Fürst  in  seinem  Vertragsbruch  beharrte  und 
sich  weigerte,  die  Busse  zu  zahlen ;  denn  es  ist  ein  offenbarer 
Widersinn ,  in  einem  solchen  Bündniss  einem  der  Bundes- 
genossen eine  Busse  auferlegen  und  ihn,  wenn  er  diese  zahlt, 
obendrein  noch   als  Feind  behandeln  zu  wollen. 

Wenden  wir  uns  jetzt  von  dem  Bericht  des  Kundschaf- 
ters zu  der  abgeleiteten  Quelle,  dem  Briefe  der  Rotenburger. 
Dieser  gibt  bei  aller  Aehnlichkeit  des  Wortlauts  doch  ein 
nicht  unwesentlich  verändertes  Bild  von  den  Vereinbarungen 
der  Fürsten.  Auch  hier  heisst  es,  die  Fürsten  hätten  von 
neuem  zusammen  gelobt  und  verbrieft ,  und  diese  Gelübde 
seien  auf  nichts  anderes  geschehen,  denn  wider  den  Bund; 
dann  aber  wird  fortgefahren:  „und  wilcher  furste  adir  herre, 
der  in  irre  einunge  sie,  in  nit  beholfin  sie  widder  den  bond, 
uf  denselbin  sollint  die  andhm  alle  ziehin  und  den  beschedigen 
an  luten  und  an  guten."  Es  ist  zunächst  die  Frage  aufzu- 
werfen ,  ob  die  Rotenburger  hier  noch  einen  andern  Berieht 
mit  dem  uns  bekannten  verarbeitet  haben.  Ich  glaube  dies 
entschieden  verneinen  zu  sollen.  Der  Brief  der  Rotenburger 
schliesst  sich  hier  im  Wortlaut  ganz  eng  an  den  des  Kund- 
schafters an,  und  was  die  Abweichung  anbelangt,  so  versteht 
man  sehr  wohl ,  wie  der  eine  Bericht  aus  dem  andern  ent- 
standen ist.  In  jenem  heisst  es ,  das  Gelöbniss  der  Fürsten 
sei  wider  den  Städtebund  gerichtet  und  die  Fürsten  hätten 
sich  verpflichtet ,  denjenigen  unter  sich ,  der  sein  Gelöbniss 
bräche,  als  Feind  zu  behandeln.  Da  die  Rotenburger  gleich- 
zeitig durch  weitere  Nachrichten  über  Kriegsrüstungen  der 
Fürsten  aufgeregt  wurden,    so  ist  leicht  begreiflich,    wie  für 


Berichte  über  d.  Mergentheimer  Tag.  21 

sie  jenes  Gelöbniss  unbestimmten  Inhalts  zur  ausdrücklichen 
Verpflichtung  zum  Kampfe  wider  die  Städte  wurde.  Selbst 
wenn  aber  die  Abweichung  des  Berichtes  der  Kotenburger 
von  dem  uns  bekannten  Kundscbafterbei'icht  auf  einem  andern 
Kundschafterbericht  beruhen  sollte,  was  ich  für  sehr  unwahr- 
scheinlich halte ,  so  wird  doch  die  Nachricht  in  der  früher 
erörterten  Fassung  den  Vorzug  verdienen.  Wir  hätten  dann 
nämlich  zwei  von  einander  unabhängige  Berichte  über  einen 
und  denselben  Vorgang,  von  denen  der  eine  diesen  Voi'gang 
unrichtig  aufgefasst  haben  müsste ,  und  wir  hätten  nun  aus 
inneren  Gründen  zu  entscheiden,  wo  das  Missverständniss  zu 
suchen  ist.  Es  ist  nicht  glaublich ,  dass  der  Mergentheimer 
Vertrag  die  Bestimmung  enthielt ,  es  solle  unter  allen  Um- 
ständen der  Kampf  gegen  die  Städte  begonnen  und  wer  von 
den  Fürsten  des  Herrenbundes  nicht  mitthue ,  als  Feind  be- 
handelt werden.  Dieser  Mergentheimer  Vertrag  wurde  ja. 
wie  oben  bemerkt,  in  vielen  Abschriften  weithin  verbreitet; 
da  wh-d  man  sich  schon ,  auch  wenn  man  den  Kampf  beab- 
sichtigte, gehütet  haben,  in  ihm  so  kompromittirende  Dinge 
zu  sagen;  denn  wie  leicht  konnten  dann  König  und  Städte 
Kenntniss  davon  erhalten,  während  es  den  Fürsten,  wie  wir 
noch  hören  werden,  gerade  darauf  ankam,  nicht  als  Angreifer 
zu  erscheinen  und  ihre  Pläne  geheim  zu  halten. 

Unsere  Ansicht  über  den  Mergentheimer  Vertrag 
vom  Januar  oder  Februar  1384  lässt  sieh  also  wie  folgt 
zusammenfassen.  Als  Quelle  für  unsere  Kenntniss  des- 
selben darf  man  allein  den  uns  bekannten  Kundschafter- 
bericht verwerthen;  die  Angaben,  die  die  Rotenburger 
darüber  machen,  sind,  soweit  sie  mit  diesem  Bericht  nicht 
übereinstimmen,  als  (wohl  unbewusste)  Entstellung  des- 
selben zu  betrachten  und  demnach  zu  verwerfen.  Wenn 
man  den  Bericht  des  Kundschafters  mit  der  ganzen  Lage 
der  Dinge  zusammenhält,  so  ergibt  sich,  dass  wahr- 
scheinlich die  in  Mcrgentheim  tbeils  persönlich  anwesen- 
den, theils  durch  Gesandte  vertretenen  acht  Fürsten  in 
der  Absicht,  die  Organisation  ihres  Bundes  zu   kräftigen 


22  Kap.  1:   Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

und  seine  Aktionsfähigkeit  zu  erhöhen,  mit  besonderer 
Rücksicht  auch  auf  den  drohenden  Krieg  gegen  die  Städte 
verschiedene  Bestimmungen,  darunter  auch  Strafbestim- 
mungen, zur  Ergänzung  der  Urkunde  des  Herrenbundes 
vom  März  1383  vereinbarten  und  zugleich  eine  neue 
Versammlung  des  ganzen  Herrenbundes  vorbereiteten, 
um  diesen  Bestimmungen  allgemeine  Annahme  zu  ver- 
schaffen. Es  wäre  dieser  Mergentheimer  Vertrag  in 
Parallele  zu  stellen  mit  Beschlüssen,  die  der  Rheinische 
Städtebund  auf  dem  Speirer  Tage  von  Anfang  Fe- 
bruar 1384  und  weiterhin  auf  anderen  Versammlungen 
des  Jahres  1384  fasste  und  von  denen  hier  im  3.  Ka- 
pitel noch  ausführlich  die  Rede  sein  wird.  Man  wird 
in  dem  Mergentheimer  Vertrage  statt  wie  bisher  den 
festen  Beschluss ,  den  Krieg  zu  beginnen ,  vielmehr  eine 
vorbereitende  Massregel  sehen  müssen. 

Aber  auch  so  erscheint  die  Situation  kriegsdrohend 
genug.  Die  Rotenburger  erfuhren  nämlich  ausserdem  *, 
dass  die  Fürsten  allerhand  Vorbereitungen  für  den  Fall 
des  Krieges  träfen,  sich  mit  Proviant  versähen,  Söldner 
anwürben ,  die  früher  in  Städten  des  Bundes  gedient 
hatten,  und  ihre  Ritter  und  Knechte  mit  Pferden,  Har- 
nischen und  Geld  ausrüsteten.  Konnten  dies  nun  freilich 
auch  Vorsichtsmassregeln  sein,  aus  denen  man  nicht  auf 
aggressive  Pläne  zu  schliessen  braucht,  so  lauteten  weitere 
Nachrichten  doch  dahin,  dass  die  Fürsten  den  Krieg  her- 
beizuführen wünschten.  Sie  beabsichtigten,  hiess  es,  in 
folgender  Weise  vorzugehen.  Nicht  sie  selbst  wollten 
den  Kampf  beginnen,  sondern  nur  ihren  Dienern,  Rittern 
und  Knechten  freie  Hand  lassen,  etliche  Städte  durch 
Angriffe  zu  reizen,  so  dass  der  Kampf  von  Rittern  und 
Knechten  auszugehen    scheine.     Lindner  hat  die  Absicht 


l)  S.  Rta.  1,  430  f.  nr.  238  (Janssen  1  nr.  40). 


Kriegerische  Pläne  der  Fürsten.  23 

der  Fürsten  bei  diesem  Vorgehen  wie  folgt  gedeutet  l: 
„Offenbar  lag  es  im  Plane,  dadurch  die  Städte  zu  täuschen. 
Diese  sollten  zum  Glauben  veranlasst  werden,  dass  ledig- 
lich, wie  es  so  oft  geschah,  kleine  Fehden  mit  geringen 
Gegnern  auszufechten  wären,  zu  denen  grosse  gemeinsame 
Rüstung  nicht  erforderlich  sei."  Es  mag  sein,  dass  die 
Fürsten  auch  diesen  Vortheil  nebenbei  im  Auge  hatten, 
aber  wir  wissen  nichts  davon,  und  Lindner  hat  anscheinend 
übersehen,  dass  unsere  Quelle  uns  über  den  Zweck,  den 
die  Fürsten  verfolgten,  die  bündigste  Auskunft  gibt.  Die 
Fürsten  hofften  darnach:  wenn  ihre  Kitter  und  Knechte 
den  Kampf  begännen  und  sie  diesen  dann  Hilfe  leisteten, 
so  würden  sie  als  Beschützer  der  Ritter  und  Knechte 
überhaupt  erscheinen  und  würden  diese  wieder  auf  ihre 
Seite  ziehen.  Diese  Motivirung  ist  höchst  interessant 
und  weist  uns  auf  einen  der  für  das  Verständniss  der 
Geschichte  des  Städtewesens  wichtigsten  Punkte  hin. 

Die  Stellung  des  kleinen  Adels  inmitten  des  Kampfes 
zwischen  Fürsten  und  Städten  verdient  unsere  volle  Be- 
achtung. Die  unmittelbare  Veranlassung  zur  Gründung 
des  Rheinischen  Städtebundes  war  durch  Streitigkeiten 
der  Städte  mit  den  neu  entstandenen  Ritterbünden,  be- 
sonders mit  der  Löwengesellschaft,  gegeben  worden;  die 
Schwäbischen  Städte  hatten  dann,  von  den  Rheinischen 
unterstützt,  1381  — 1382  einen  erbitterten  Kampf  gegen 
die  Rittergesellschaften  geführt,  und  auch  die  ersten 
kriegerischen  Unternehmungen  des  Rheinischen  Bundes 
galten  Ritterburgen  2.  Man  darf  sich  aber  durch  diese 
Umstände  nicht  verleiten  lassen,  die  Gegnerschaft  zwischen 
Städten  und  Rittern  als  einen  ein  für  allemal  feststehen- 
den und  unveränderlichen  Faktor  der  Entwicklung  anzu- 


')  Lindner  Gesch.  1,  217. 

2)  S.   darüber   meinen    Aufsatz    ül>.   d.    Rhein.  Städteb.    i.  d. 
Westd.  Zeitschr.  2.  323-392.  speciell  343  ff 


24  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

sehen  oder  gar  unbedingte  Parteinahme  des  kleinen  Adels 
für  die  Fürsten  daraus  zu  folgern.  Die  Bewegung,  die 
in  den  Rittergesellschaften  ihren  Ausdruck  fand,  war 
keineswegs  unbedingt  günstig  für  die  Fürsten.  Zwar 
stellten  sich  manche  von  diesen  an  die  Spitze  der  Ge- 
sellschaften ;  aber  die  Vermuthung  wird  gerechtfertigt 
sein,  dass  dies  in  den  meisten  Fällen  geschah,  um  die 
Leitung  der  Bewegung  in  die  Hände  zu  nehmen  und  zu 
verhindern,  dass  dieselbe  zu  selbständig  werde  und  fürst- 
liche Interessen  gefährde.  Andere  Fürsten  standen  ihr 
auch  mit  ausgesprochenem  Uebelwollen  gegenüber. 

In  diesem  Zusammenhang  nun  ist  die  Aeusserung 
der  Rotenburger  von  Interesse:  „und  also  meinent  sie 
[d.  h.  die  Fürsten]  mit  solichen  liestin  rittire  und  knechte 
widder  zu  in  zu  zihende."  Es  ist  freilich  nicht  noth- 
wendig,  aus  dieser  Aeusserung  zu  folgern,  dass  nach 
Auffassung  der  Rotenburger  damals  die  Ritter  und  Knechte 
im  allgemeinen  auf  Seite  der  Städte  gegen  die  Fürsten 
standen ;  aber  man  sieht  doch  zum  mindesten ,  dass  die 
Rotenburger  glaubten,  Ritter  und  Knechte  würden  nicht 
ohne  weiteres  für  die  Fürsten  gegen  die  Städte  zu  haben 
sein.  Man  muss  bedenken,  dass  die  Rittergesellschaften 
vor  einigen  Jahren  in  ihrem  Kampf  gegen  die  Städte 
bei  den  Fürsten  keine  nachhaltige  Unterstützung  ge- 
funden hatten;  ausserdem  aber  fehlte  es  auch  nicht  an 
positiv  freundschaftlichen  Beziehungen  des  kleinen  und 
mittleren  Adels  zu  den  Städten.  Gegenüber  der  um  sich 
greifenden  und  ihn  bedrohenden  Landeshoheit  der  Fürsten 
suchte  und  fand  derselbe  vielfach  bei  diesen  Anlehnung  und 
Schutz.  So  oft  auch  schon  seitens  der  Könige  gegen  das 
Pfahl bürgerthum  eingeschritten  war,  so  war  es  doch  durch- 
aus nicht  überall  gelungen,  dasselbe  zu  beseitigen.  Noch 
erwarb  in  manchen  Gegenden  der  kleine  Adel  nicht  selten 
das  Bürgerrecht  der  Stadt,  ohne  doch  seinen  Wohnsitz 
darin  zu  nehmen,    und  die  Frage,    ob  dies  gestattet  sei, 


Stellung  d.  kleinen  Adels  zu  Fürsten  u.  Städten.  25 

spielte  zur  Zeit  K.  Wenzel's  noch  mehrmals  eine  be- 
deutende Rolle.  Dies  war  aber  natürlich  nicht  die 
einzige  und  vielleicht  nicht  einmal  die  wichtigste  Form 
der  Verbindung  zwischen  Städten  und  Rittern.  Sehr 
häutig  sind  Verträge ,  in  denen  ein  Ritter  oder  Knecht 
sich  verpflichtet,  einer  Stadt  persönlich  oder  mit  einer 
gewissen  Anzahl  von  Spiessen  zu  dienen,  um  dafür  dann 
eine  gewisse  Geldsumme  jährlich  zu  erhalten.  Der  Städte- 
bund beschränkte  sich  nicht  darauf,  gewöhnliche  Ritter 
und  Knechte  in  seinen  Dienst  zu  ziehen ,  sondern  auch 
mit  Grafen  und  Herren  schloss  er  solche  Verträge  ab. 
Wir  erwähnten  schon,  dass  auch  damals  zu  Anfang  1384 
gerade  seitens  der  Städtebünde  mit  verschiedenen  Herren 
verhandelt  wurde  ;  sogar  Markgraf  Bernhard  von  Baden 
sollte  gegen  einen  jährlichen  Sold  in  ihren  Dienst  treten. 
So  erstreckte  sich  der  Einfluss  der  Städtebünde  bis 
hinauf  in  den  Fürstenstand,  und  es  mochte  die  Befürch- 
tung nahe  liegen,  dass  es  ihnen  gelingen  würde,  einen 
grossen  Theil  des  kleinen  Adels  ganz  in  ihre  Interessen 
und  in  ihre  Machtsphäre  hineinzuziehen.  Es  wirkten  da 
besonders  zwei  Faktoren  zusammen ,  erstens  dass  die 
Städte  der  Freiheit  des  Schwächeren  Schutz  boten  gegen 
Uebergriffe  fürstlicher  Gewalt,  und  dann  dass  der  kleine'. 
ja  sogar  der  hohe  Adel  vielfach  in  wirth schaftliche  Ab- 
hängigkeit von  den  Städten  gerieth.  Die  Fürsten  waren 
damit  durch  die  Städte  in  den  Grundlagen  ihrer  Macht- 
stellung bedroht.  Während  die  Macht  der  Städte  wesent- 
lich auf  der  Finanzkraft  beruhte,  die  ihnen  durch  die 
Entwicklung  des  Gewerbes  und  des  Handels  zu  Gebote 
stand .  hatten  die  Fürsten  vor  ihnen  die  Hilfsquellen 
voraus,  die  der  Besitz  eines  ausgedehnten  Territoriunis 
gewährte.  Nun  war  zu  fürchten,  dass  die  Städte  mit 
Benutzung  des  ihnen  eigentümlichen  Machtmittels,  des 
Geldes,  ihre  Herrschaft  weit  über  ihre  Mauern  hinaus 
ausdehnen   und    Land   und    Leute   theils  in  direkte,  theils 


26  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

in  indirekte  Abhängigkeit  von  sich  bringen  würden. 
Waren  auch  erst  Ansätze  zu  dieser  Entwicklung  vor- 
handen, so  begreift  man  doch,  wie  wichtig  es  für  die 
Fürsten  war,  dieselbe  zu  stören.  Es  ist  darnach  durch- 
aus nicht  unwahrscheinlich,  was  die  Rotenburger  be- 
richten, dass  die  Fürsten,  als  sie  den  Krieg  gegen  die 
Städte  besprachen,  vor  allem  daran  dachten,  den  kleinen 
Adel  von  ihren  Gegnern  zu  trennen. 

Mag  man  nun  unserer  eben  entwickelten  Auffassung 
zustimmen  oder  nicht,  jedenfalls  wird  man  an  der  Haupt- 
sache, dass  etwas  wider  die  Städte  im  Werke  war  und 
dass  unter  den  Fürsten  manche  loszuschlagen  wünschten, 
nicht  zweifeln  dürfen.  Nicht  allein  stimmten  die  Kund- 
schafterberichte der  Rotenburger  hierin  überein,  sondern 
schon  vorher  auf  dem  Speirer  Städtetage  war  ja  die  Rede 
davon,   dass  die  Städte  erwarteten  angegriffen  zu  werden. 

An  diesem  Bilde  der  Lage  wird  auch  durch  folgenden 
Zug,  den  uns  das  Schreiben  der  Ulmer  vom  27.  Februar 
aufbewahrt  hat,  wenig  geändert.  Kurze  Zeit  nach  dem 
besprochenen  Mergentheimer  Tage  erschienen  bei  den 
Bodenseestädten  Abgesandte  des  in  Mergentheim  auch 
vertreten  gewesenen  Herzogs  von  0 esterreich.  Fürsten 
und  Städte,  so  sagten  dieselben,  rüsteten  gegen  einander, 
und  es  heisse  allgemein,  man  wolle  kriegen  und  wisse 
doch  niemand  weshalb ;  der  Herzog  sei  gern  bereit,  wenn 
man  ihm  nur  bestimmte  Streitpunkte  angebe,  zu  ver- 
mitteln l.  Aus  fürstlichem  Munde  werden  hier  also  die 
Angaben  der  Rotenburger  Kundschafter  über  Rüstungen 
der  Fürsten  bestätigt,  und,  was  die  Gesinnung  des  Herzogs 
von  Oesterreich  anbelangt,  so  werden  Zweifel  an  der 
Aufrichtigkeit  seines  Vermittlungsanerbietens  wohl  erlaubt 
sein.    Wir  erfahren  drei  Monate  später  2,  dass  die  Fürsten 


')  Beilagen  nr.  2  art.  9. 
k)  Beilagen  nr.  4. 


Kriegsaussichten  u.  Oesterr.  Vermittlungsanträge.  27 

auf  ihn  für  den  Fall  des  Krieges  ganz  besonders  rechneten, 
und  es  ist  jedenfalls  nicht  unmöglich,  dass  seine  Absicht 
im  Februar  nicht  sowohl  die  war,  den  Frieden  zu  er- 
halten, als  vielmehr  die  Städte  durch  Friedenshoffnungen 
in  ihren  Rüstungen  zu  beirren.  Vielleicht  freilich  war 
es  ihm  auch  Ernst  mit  seiner  Vermittlung.  Wir  können 
das  nicht  wissen,  müssen  uns  vielmehr  begnügen  zu  kon- 
statiren,  dass  zwar  die  Wünsche  einer  Anzahl  von  Fürsten 
auf  den  Krieg  giengen,  dass  aber  möglicherweise  auch 
damals  schon  eine  friedliche  Unterströmung  vorhanden 
war,  ohne  dass  wir  doch  im  Stande  wären,  diese  näher 
nachzuweisen.  Wir  müssen  ferner  noch  einmal  betonen, 
dass,  so  bedrohlich  es  auch  klingt,  was  wir  vom  Mergent- 
heimer  Fürstentage  erfahren ,  eine  genauere  Kritik  der 
Berichte  doch  ergibt,  dass  die  bisherige  Auffassung,  die 
dort  versammelten  Fürsten  hätten  sich  vertragsmässig 
ausdrücklich  zum  Kampf  gegen  die  Städte  verpflichtet, 
nicht  gerechtfertigt  ist. 


Waren  die  Pläne  der  Fürsten  noch  nicht  bis  zu 
einem  ausgesprochenen  Kriegsbündnisse  gegen  die  Städte 
gereift,  so  giengen  doch  ihre  Gedanken  nach  anderer 
Richtung  hin  noch  über  ein  solches  hinaus  und  bedrohten 
nicht  nur  die  Städte,  sondern  auch  den  König.  Eben 
damals,  als  die  Versammlung  zu  Mergentheim  vermut- 
lich tagte,  hören  wir  von  anderer  Seite,  dass  etliche 
Fürsten  mit  dem  Plane  der  Absetzung  Wenzei's  um- 
giengen.  Es  ist  ein  von  Janssen  herausgegebener  und 
dann  verlorener  Brief  des  Kaplans  Heinrich  W'elder  an 
Frankfurt   vom  5.  Februar  1384  x,    der   uns    davon    be- 


')  Janssen  Frankf.  Reichsk.  1.   12   nr.  37    und  daraus  wieder 
abgedruckt  Rta.  1,  428  f.  nr.  230.    Die  Vorlage  habe  ich  vei 
im  Frankfurter  Stadtarchiv  gesucht. 


28  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

richtet,  und  wir  werden  bei  diesem  Brief  einige  Zeit  zu 
verweilen  haben,  da  die  Frage  aufgeworfen  ist,  ob  er 
wirklich,  wie  Janssen  angibt,  aus  dem  Jahre  1384 
stammt. 

Die  Bedenken,  die  besonders  Menzel  gegen  das  Jahr  1384 
erhoben  hat,  werden  jetzt  noch  um  eines  vermehrt.  In  der 
Aufzeichnung  vom  Speirer  Städtetage  nämlich  (Beilagen  nr.  1), 
die  auf  den  7.  oder  8.  Februar  zu  setzen  ist,  finden  wir  nicht 
die  geringste  Spur  davon,  dass  die  Städtegesandten  von  dem 
Gerücht,  das  Heinrich  Weider  am  5.  Februar  ans  Mainz  mit- 
theilt, gewusst  hätten.  Es  ist  das  einigermassen  auffallend ; 
denn  eine  Nachricht  von  solcher  Bedeutung,  sollte  man  doch 
denken,  würde  man  von  Mainz  aus  sofort  der  Versammlung 
in  Speier  haben  zukommen  lassen.  Um  so  mehr  Anlass  haben 
wir  die  Datirung  zu  prüfen. 

Menzel  hat  die  Vermuthung  ausgesprochen  1,  das  Jahr 
sei  von  Janssen  verlesen  worden  und  es  müsse  1386  für  1384 
eingesetzt  werden,  da,  wie  er  näher  ausführt,  der  Brief  nach 
1386  vortrefflich  passe.  Lindner  dagegen  meint  2,  obschon 
er  die  gleichen  Bedenken  gehegt  hat,  es  dürfe  Janssen  eine 
so  grobe  Nachlässigkeit  in  der  Herausgabe  urkundlichen 
Materials  nicht  ohne  weiteres  zugetraut  werden.  Und  in  der 
That  wird  man ,  auch  wenn  man  mit  der  Möglichkeit  eines 
Lesefehlers,  der  ja  schliesslich  jedem  passiren  kann,  rechnet, 
kaum  auf  1386  kommen  können.  Die  Jahresangabe  der  Da- 
tirung lautet  nach  Janssen  „a.  lxxx  quarto".  Für  „quarto" 
hier  „sexto"  einzusetzen  scheint  mir  durchaus  unstatthaft, 
es  bestehen  vielmehr  wohl  nur  die  beiden  Möglichkeiten,  dass 
lxxx  für  lxxxx  und  dass  quarto  für  quinto  verlesen  sein 
könnte.  Das  ergäbe  als  mögliche  Datirungen  1385.  1394. 
1395,  keines  dieser  Jahre  bietet  aber,  so  viel  ich  sehe,  be- 
sonderen Anlass  den  Brief  dorthin  zu  beziehen,  und  überhaupt 
wird  man  zu  solchen  Annahmen  doch  nur  greifen  dürfen, 
wenn    die  Unrichtigkeit    der  Datirung,    wie  sie    in  Janssen's 


')  Histor.  Zeitschrift  37,  170. 
2)  Histor.  Zeitschrift  39,  324. 


Bericht  üb.  beabsichtigte  Thronrevolution.  29 

Druck  vorliegt,    positiv   erwiesen  ist.     Das  ist  aber  bis  jetzt 
keineswegs  der  Fall. 

Dass  die  Aufzeichnung  vom  Speirer  Städtetage  keine 
Hindeutung  auf  das  Gerücht  enthält,  ist  zwar  auffallend,  aber 
keineswegs  entscheidend ;  denn  irgend  welche  zufälligen  Um- 
stände können  es  verhindert  haben,  dass  man  von  Mainz  aus 
die  Speirer  Versammlung  noch  benachrichtigte,  oder  wenn 
die  Städtegesandten  auch  von  der  Sache  erfuhren,  so  können 
sie  es  doch  absichtlich  vermieden  haben ,  bei  Aufzeichnung 
der  Beschlüsse  darauf  anzuspielen ;  denn  solche  Dinge  be- 
handelte man  stets  mit  gi'össter  Heimlichkeit. 

Der  Brief  bietet  uns  sonst  nur  wenig  Anhaltspunkte 
zur  Prüfung  der  Datirung ;  wir  wollen  die  vorhandenen  ein- 
zeln durchgehen.  —  Heinrich  Weider  wurde  im  Jahre  1399 
juristischer  Prokurator  der  Stadt  Frankfurt  und  starb  im 
Jahre  1440  '.  Er  muss  also  1384  noch  sehr  jung  gewesen 
sein,  doch  ist  es  deshalb  nicht  unmöglich,  dass  er  damals 
schon,  wie  die  Unterschrift  sagt,  Kaplan  war  und  Geschäfte 
in  Mainz  hatte.  —  In  dem  Briefe  ist  die  Rede  „von  dem 
der  nu  nit  hie  is".  Man  hat  dies  allgemein  auf  den  Erz- 
bischof von  Mainz  bezogen,  und  sicher  mit  Recht,  da  ein 
Fürst  gemeint  sein  muss  und  der  Brief  von  Mainz  aus  ge- 
schrieben ist.  Weiter  oben  im  Briefe  ist  erwähnt,  dass  der  Hof- 
meister (d.  h.  auch  sicher  der  Kurmainzische)  in  Aschaffenburg 
wäre.  Mit  diesen  beiden  Angaben  stimmt  folgendes  Itinerar 
des  Erzbischofs,  das  ich  Urkunden  des  betr.  Mainz-Aschaffen- 
burger  Ingrossaturbuchs  im  Würzburger  Kreisarchive  ent- 
nommen habe,  vortrefflich  überein.  1384  Jan.  3  Miltenberg ; 
Jan.  6  Bruchsal;  Jan.  7.  9.  10.  11.  15,  Feb.  3  Aschaffen- 
burg; Feb.  3  Bruchsal;  Feb.  14  Kirweihe  [?];  Feb.  16  Eltvil. 
Am  5.  Februar  1384,  als  Heinrich  Welder's  Brief  geschrieben 
wurde ,  war  also  der  Erzbischof  von  Mainz  sicher  nicht  in 
Mainz  und  war  anscheinend  längere  Zeit  in  Aschaffenburg 
gewesen,  so  dass  man  seinen  Hofmeister  sehr  wohl  dort  ver- 
muthen  konnte.     Es    wird    freilich    sehr  wahrscheinlich    auch 


')  Nach  Kriegk'a  auf  d.  Frankfurter  St.A.  vorhandenem  hand- 
schriftl.  Verzeichniss  der  städtischen  Beamten. 


30  Kap.  1 :  Wachsende   Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

andere  Jahre  geben,  die  in  dieser  Beziehung  ebenso  gut  passen, 
aber  es  ist  doch  beaehtenswei'th,  dass  wir  für  das  überlieferte 
Jahr  1384  den  Nachweis  führen  können.  —  Der  Brief  enthält 
die  Angabe,  dass  „frunde  uz  Nurberg "  in  Mainz  waren.  Ge- 
sandte der  Stadt  Nürnberg  waren,  wie  man  aus  der  dortigen 
Stadtrechnung  sieht,  im  Febr.  1384  nicht  in  Mainz,  aber  solche 
brauchen  ja  auch  nicht  gemeint  zu  sein.  —  Es  heisst  weiter: 
die  Nürnberger  wollten  nach  Böhmen  zum  Könige  schicken. 
Auch  von  einer  solchen  Botschaft  nach  Böhmen  weiss  die 
Nürnberger  Stadtrechnung  für  diese  Zeit  nichts ;  aber  ent- 
weder kann  ja  die  Absicht  unausgeführt  geblieben  sein  oder 
es  können  die  in  Mainz  anwesenden  Nürnberger  direkt  auf 
ihre  Kosten  jemanden  nach  Böhmen  geschickt  haben.  — 
Man  hat  auch  die  Angabe,  die  Fürsten  wollten  einen  „kung 
in  Dutsche  lande  han",  gegen  1384  angeführt;  denn  1384 
hätten  die  Fürsten  diesen  Wunsch  schwerlich  äussern  können, 
da  Wenzel  den  grössten  Theil  des  Jahres  1383  im  innigsten  Ver- 
kehr mit  den  Fürsten  in  Deutschland  zugebracht  hatte.  WTir 
werden  auf  diesen  Einwand  noch  zu  sprechen  kommen,  und 
werden  sehen,  dass  er  nicht  stichhaltig  ist. 

Wenn  wir  auf  Grund  dieser  Prüfung  auch  nicht  be- 
haupten können,  dass  die  vorliegende  Datirung  des 
Briefes  ganz  fraglos  die  richtige  sei,  so  bietet  sie  doch 
noch  weniger  Anlass,  Janssen  einer  groben  Nachlässig- 
keit zu  zeihen.  Es  wird  vielmehr  daran  festzuhalten 
sein,  dass  der  Brief  Heinrich  Welder's  am  5.  Februar 
1384  geschrieben  ist  und  dass  man  sich  damals  in  Mainz 
heimlich  das  Gerücht  zuflüsterte,  etliche  Fürsten  dächten 
Wenzel  abzusetzen. 

Eine  andere  Frage  ist,  ob  das  Gerücht  begründet  war. 

Die  Thatsache ,  dass  die  Absetzungspläne  der 
Fürsten  in  eine  so  frühe  Zeit  zurückreichen  sollen,  war, 
als  Janssen  den  Brief  zuerst  veröffentlichte  und  auch 
noch,  als  der  1.  Band  der  Rta.  erschien  und  als  Lindner 
den  1.  Band  seiner  Gesch.  d.  D.  Reichs  schrieb,  eine 
sehr  überraschende.     Seitdem  ist  neues  Material  bekannt 


Datirung  u.  Glaubwürdigkeit  dieses  Berichts.  31 

geworden ,  wonach  die  erste  Spur  der  Besorgniss  vor 
solchen  Plänen  noch  sehr  viel  früher,  schon  bald  nach 
dem  Tode  Karl's  IV.  auftaucht.  Aus  den  Aktenstücken, 
die  Vochezer  in  den  Forschungen  zur  D.  Geschichte  15, 
l  ff.  herausgegeben  und  untersucht  hat,  dürfte  mit  Be- 
stimmtheit hervorgehen  1,  dass  schon  im  Frühjahr  1379 
über  einen  Vertrag  zwischen  K.  Wenzel  und  dem  Schwä- 
bischen Städtebund  verhandelt  wurde ,  der  jenem  den 
Beistand  der  Städte  gegen  Absetzungsgelüste  der  Fürsten 
sichern  sollte.  Freilich  taucht  diese  Spur  nur  auf,  um 
gleich  wieder  zu  verschwinden,  und  aus  den  Jahren 
1380 — 1383  wissen  wir  nichts  von  ähnlichen  Vorgängen. 
Aber  gerade  aus  dem  Jahre  1384  stammen,  von  Welder's 
Brief  ganz  abgesehen,  die  nächsten  Zeugnisse,  die  es 
wahrscheinlich  machen,  dass  wieder  die  gleichen  Be- 
sorgnisse wie  1379  sich  regten. 

Schon  Weizsäcker  hat  vermuthet,  dass  Ende  1384  über 
ein  Bündniss  zwischen  König  und  Städten  verhandelt  wurde, 
dessen  Spitze  gegen  die  Fürsten  gerichtet  war.  Ebrard 
hat  dann  für  diese  Vermuthung  die  Bestätigung  erbracht 2, 
die  auch  Lindner,  der  früher  anderer  Ansicht  gewesen 
war,  als  entscheidend  anerkennt  3.  Aus  einem  der  von 
Ebrard  neu  veröffentlichten  Aktenstücke  sieht  man,  dass 
die  Städte    sich   verpflichten    sollten,    dem   König  wider 


')  Soviel  ich  sehe,  wird  man  Vochezer's  Ansicht  über  die 
Datirung  der  vier  Entwürfe  durchaus  beitreten  können;  und  sollte 
auch  einzelnes  in  der  Argumentation  Vochezer's  unrichtig  sein  (man 
wird  /..  B.  auf  die  Nichterwähnung  von  Basel  und  Regensburg  kein 
Gewicht  legen  dürfen,  da  sie  als  Freistädte  bei  dem  Vertrage  eine 
Sonderstellung  hatten*,  s.  Uta.  1  nr.  303),  so  ist  doch  durch  die 
Nichterwähnung  Augsburgs  in  nr.  II  und  IV  ausgeschlossen,  dass 
die  vier  zusammengehörigen  Stücke  nach  dem  27.  Juli  1379  ent- 
standen sind. 

'-')  Ebrard  Der  erste  Annäherungsversuch  König  Wenzel's  an 
den  Schwäbisch-Rheinischen  Städtebund,  1384—1385. 

3)  Hist.  Zeitschr.  39,  324. 


32  Kap.  1:  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

alle   zu   helfen,    „die    sich  wider    in    und   daz   Romesche 
riche  secztent"  l.     Man  braucht   freilich  diese  Worte  an 
sich  nicht  nothwendig  so  zu  deuten,  dass  damit  etwaige 
Absetzungsversuche  der  Fürsten  gemeint  seien,    sondern 
kann  auch  an  einfachen  Ungehorsam    denken;    und  erst, 
wenn    man  sich  des  Briefes  Heinrich  Weider 's   erinnert, 
wird  man  jener  Interpretation  den  Vorzug  geben.    Deut- 
licher aber  dürfte  ein  bisher    so  viel   ich  sehe  gar  nicht 
beachtetes  Zeugniss   sprechen.     Am  10.  December  1384 
verbündet  sich  Hzg.  Wilhelm  von  Berg  mit  König  Wenzel 
zur    Hilfe   gegen   jedermann    und    erklärt    dabei:    „were 
auch  sachge  dat  sich  emant  tgaen  yn  wulde  opwerpen  und 
yn  wulde  hinderen  an  dem  rychge  und  auch  allen  sinen 
landen    und    luden,    wae    he    de    hait,    dae   sol    ich    eme 
helpen    und    raeden*  2.     Lindner    citirt    diese  Worte    in 
anderem    Zusammenhang    ohne    weitere    Erklärung    und 
scheint   anzunehmen ,    dass    die  Spitze    dieses  Bündnisses 
allein  gegen  etwaige  Unbotmässigkeit  irgend  eines  Reichs- 
standes speciell  in  Bezug  auf  die  Luxemburgischen  Ver- 
hältnisse gerichtet  war  3.    Eine  solche  Deutung  lässt  aber 
doch  wohl  der  Wortlaut  nicht  zu,  dieser  muss  vielmehr 
dahin  verstanden  werden,   dass  die  Verbündeten,  die  aller- 
dings durch  das  gemeinsame  Interesse  gegenüber  der  Bra- 
banter  Partei  zusammengeführt  waren,  auch  die  Möglich- 
keit einer  Thronrevolution  im  Auge  hatten.     Wenn  nun 
gegen    Ende    des   Jahres    Wenzel   Vorkehrungen    gegen 
eine    solche  Gefahr   traf,    so   spricht  das  entschieden  für 
die  Richtigkeit   der  Angabe  Welder's,  wonach  sie  schon 
zu  Anfang  des  Jahres  im  Anzüge  war.    Auch  findet  die 
für   Ende    1384  jetzt    von  Ebrard    sicher    nachgewiesene 


1)  Ebrard  1.  c.  pag.  20  nr.  1  art.  2. 

2)  Publications    de    la    section    historique    de    Tiiistitut    (de 
Luxembourg)  Bd.  25  (3)  pag.  8  nr.  1. 

3)  S.  Lindner  Gesch.  1,  240. 


Andere  Spuren  furstl.  Absetzungsplane.  33 

Annäherung  Wenzel's  an  die  Städte  (selbst  wenn  man 
von  den  oben  citirten  Worten  ganz  absieht),  und  ebenso, 
wie  noch  ausgeführt  werden  wird,  die  Haltung,  die  Wenzel 
in  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  beobachtete,  ihre  beste 
Erklärung  in  der  Furcht  vor  Absetzungsplänen  der 
Fürsten.  Man  wird  also  nicht  nur  annehmen  dürfen, 
dass  der  Brief  Heinrich  Weiders  wirklich  1384  ge- 
schrieben  ist,  sondern  auch,  dass  das  Gerücht,  von  dem 
er  erzählt,  nicht  ganz  unbegründet  war. 

Wie  aber  kamen  die  Fürsten  zu  solchen  Plänen? 
Auf  diese  Frage  hat  man  bisher  keine  recht  genügende 
Antwort  geben  können ,  da  man  glaubte ,  der  Gedanke 
an  Absetzung  habe  sich  damals,  d.  h.  Anfang  1384  oder 
kurz  vorher,  zum  erstenmal  geregt.  Seit  wir  wissen, 
dass  er  schon  so  viel  früheren  Ursprungs  ist  und  sich 
durch  die  ganze  Zeit  der  Regierung  Wenzel's  hindurch- 
zieht, hat  die  Frage  sich  stark  verschoben.  Es  handelt 
sich  jetzt  in  erster  Linie  um  die  Gründe,  die  von  An- 
fang bis  zu  Ende  das  Verhältniss  Wenzel's  zu  den  Fürsten, 
speciell  den  Rheinischen  Kurfüsten,  zu  einem  so  prekären 
machten,  und  in  zweiter  Linie  erst  um  die  besonderen 
Veranlassungen,  die  in  verschiedenen  Momenten  die  ver- 
borgene Geneigtheit  der  Fürsten,  Wenzel  zu  beseitigen, 
ans  Tageslicht  treten  und  sich  in  Handlungen  umsetzen 
Hessen. 

Die  allgemeinen  Gründe  der  anhaltenden  Missstini- 
mung  gegen  Wenzel  werden  uns  nirgends  ausdrücklich 
als  solche  überliefert;  in  der  Hauptsache  kann  aber  wohl 
kein  Zweifel  über  sie  bestehen.  Seit  dem  Untergang  der 
Hohenstaufen  bis  auf  Wenzel  war  kein  einziger  Deutscher 
König  aus  demselben  Geschlecht  wie  sein  unmittelbarer 
Vorgänger  genommen  worden,  und  Karl  IV.  hatte  somil 
etwas  ganz  ausserordentliches  erreicht,  als  es  ihm  gelang, 
die  Wahl  seines  Sohnes  bei  den  Kurfürsten  durchzu- 
setzen.   Während  der  Regierung  Wenzel's  begegnen   wir 

Quidde,  SchwäbUch-Bhelnischer  Städtebund  1384.  3 


34  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

nun  einerseits  Absetzungsgelüsten  bei  den  Fürsten,  an- 
dererseits ehrgeizigen  Plänen  bei  Mitgliedern  des  Luxem- 
burgischen Hauses,  wie  Jost  und  Sigmund,  und  bei  Wenzel 
endlich  der  Neigung,  einem  Mitgliede  seines  Hauses  die 
Nachfolge  in  die  Hände  zu  spielen.  Diese  Bestrebungen 
erläutern  sich  gegenseitig.  Wir  dürfen  wohl  annehmenr 
dass  den  Kurfürsten  der  Gedanke  gar  nicht  sehr  fern 
lag,  der  Gefahr,  dass  die  Luxemburgische  Familie  in  den 
Augen  des  Volkes  eine  Art  von  erblichem  Anrecht  auf 
die  Krone  gewönne ,  durch  eine  Thronrevolution  vorzu- 
beugen. 

Von  mehr  als  vorübergehender  Bedeutung  ist  ferner 
das  Motiv,  das  Heinrich  Weider  in  seinem  Briefe  er- 
wähnt, dass  die  Fürsten  einen  König  in  Deutschen  Landen 
haben  wollten.  Man  hat  dies  bisher  überwiegend  so 
gedeutet  \  dass  die  Fürsten  damit  Wenzel  den  Vorwurf 
hätten  machen  wollen,  dass  er  das  Reich  vernachlässige 
und  sich  zu  viel  in  Böhmen  aufhalte ,  und  Menzel  hat 
daraus  gefolgert  2,  dass  der  Brief  Welder's  kaum  1384 
geschrieben  sein  könne,  da  damals  zu  diesem  Vorwurfe 
keine  Veranlassung  gewesen  sei.  Aber  ich  denke ,  die 
Forderung  bleibt  auch  so ,  wie  sie  Menzel  auffasst,  sehr 
wohl  verständlich,  auch  wenn  Wenzel  im  Jahre  1383 
allen  billigen  Anforderungen  an  seine  Anwesenheit  im 
Reich  genügt  hätte.  Ein  König  in  Deutschen  Landen, 
d.  h.  nach  Vorstellung  der  betheiligten  Fürsten  ein  solcher, 
dessen  Hausmacht  im  westlichen  Deutschland  lag,  wäre 
eben,  auch  wenn  er  sich  seinen  eignen  Besitzungen  ebenso 
viel  oder  noch  mehr  widmete,  wie  Wenzel  es  1383  ge- 
than ,  stets  leicht  erreichbar  gewesen ,  was  für  Wenzel, 
wenn  er  sein  Erbland  nicht  ganz  vernachlässigen  wollte, 


1)  Rta.  1,  422  lin.  15  ff.;    Lindner  Gesch.  1,    220  (vgl.  über- 
nächste Anm.);  Menzel  in  der  Hist.  Zeitschr.  37,  170. 

2)  Hist.  Zeitschr.  37,  170. 


Motive  d.  fiirstl.  Absetzungspläne.  35 

beim  besten  Willen  nicht  möglich  war.  War  dies  nun 
aber  auch  die  Meinung  der  Fürsten,  wenn  sie  sich  einen 
König  in  Deutschen  Landen  wünschten?  Die  Kurfürsten 
motivirten  freilich  später  bei  Absetzung  Wenzel's  ihr 
Vorgehen  ganz  in  diesem  Sinne,  und  sie  hatten  vorher 
wiederholt  (und  auch  schon  1380)  Wenzel  selbst  ermahnt, 
ins  Reich  zu  kommen  und  sich  der  Reichsgeschäfte  eifriger 
anzunehmen.  Diese  Aeusserungen  der  Kurfürsten,  die 
darauf  berechnet  waren,  allgemein  bekannt  zu  werden, 
haben  natürlich  eben  deshalb  für  die  Kenntniss  der 
wahren  Motive  nur  sehr  bedingten  Werth ;  anders  aber 
steht  es  doch  mit  dem  Bericht  Heinrich  Welder's.  Was 
dieser  erfahren  hatte ,  war  sicherlich  nicht  die  für  die 
0  effentlichkeit  bestimmte  Motivirung;  denn  zu  einer  solchen 
Motivirung  hatten  die  Fürsten  noch  gar  keine  Veran- 
lassung, da  sie  den  Absetz ungsplan  gewiss  noch  als 
tiefstes  Geheimniss  behandelten  l.  Es  wird  vielmehr  von 
dem,  was  die  Fürsten  wirklich  bei  ihren  Besprechungen 
unter  einander  als  Ziel  und  Motiv  ihres  etwaigen  Vor- 
gehens angegeben  hatten,  durch  —  wer  weiss  welche 
—  Kanäle  etwas  in  städtische  Kreise  gedrungen  sein. 
Haben  wir  nun  daraus  zu  schliessen,  dass  die  Fürsten 
in  Wahrheit  von  den  Gesinnungen  und  Absichten  ge- 
leitet waren,  die  sie  öffentlich  aussprachen?  Man  wird 
ihnen ,  glaube  ich ,  schwerlich  Unrecht  thun ,  wenn  man 
ihre  Forderung  anders  deutet.  Die  Fürsten  des  west- 
lichen Deutschlands  wollten  einen  aus  ihrer  Mitte  zum 
König  erhoben  haben,  der  mit  ihnen  durch  gemeinsame 
Interessen    näher    verbunden    und    vor    allem    durch    die 


')  Lindner  setzt,  wie  mir  scheint,  die  ganze  Situation  in  eine 
falsche  Beleuchtung,  wenn  er  bei  Besprechung  des  Ahsetzungs- 
planes  von  1384  (Gesch.  1,  220)  die  Motivirung,  dass  man  einen 
König  in  Deutschen  Land«  n  liiihen  wollte,  einen  „Vorwand"  nennt, 
„in  den  Augen  der  Menge  freilich  bestechend  genug  und  ganz 
geeignet,  die  wahren  Absichten  der  Fürsten  zu  verhüllen". 


36  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

Lage  seiner  Besitzungen  von  ihnen  abhängiger  gewesen 
wäre  als  Wenzel,  der  in  Böhmen  um  Gunst  oder  Un- 
gunst der  Deutschen  Fürsten  sich  weniger  zu  kümmern 
brauchte.  Dieser  Gedanke  wird  doch  wohl  im  Vorder- 
grunde gestanden  haben,  wenn  die  Fürsten  einen  König 
in  Deutschen  Landen  wünschten.  In  zweiter  Linie  mögen 
dann  dabei  auch  die  allgemeinen  Interessen  des  Reichs 
für  sie  in  Betracht  gekommen  sein,  und  drittens  steckt 
vielleicht  in  dieser  Forderung  auch  ein  gewisses  Moment 
nationalen  Gegensatzes  gegen  die  die  Reichsregierung 
beeinflussenden  Böhmen.  Lindner  leugnet  das,  aber  wir 
haben  gerade  aus  dieser  Zeit  eine  Aeusserung,  die  wenig- 
stens zeigt,  dass  man  den  Einfluss  der  fremden  Nationa- 
lität wohl  als  etwas  fremdes  und  gegensätzliches  empfand. 
In  einem  Briefe,  den  wir  noch  näher  zu  betrachten  haben 
werden  \  mahnte  1384  ein  Anonymus  die  Städte,  dem 
König  nicht  zu  trauen,  vielmehr  seine  Pläne  zu  durch- 
kreuzen, „wanne  ir  wol  wilst,  daz  Beheym  und  Tewsch 
nicht  obirein  sind." 

Die  beiden  eben  betrachteten  Motive ,  dass  die  Be- 
festigung der  Luxemburgischen  Familie  auf  dem  Thron 
den  Interessen  der  Kurfürsten  zuwiderlief  und  dass  die 
Fürsten  Westdeutschlands  den  Sitz  des  Königthums  wieder 
nach  dem  Westen  zu  verlegen  wünschten,  hauptsächlich 
wohl,  um  durch  dasselbe  ihre  eignen  Interessen  besser 
fördern  zu  können  ,  diese  beiden  Motive  bieten ,  scheint 
mir,  eine  genügende  Erklärung  dafür,  dass  von  vorn- 
herein die  Geneigtheit  bestand,  bei  günstiger  Gelegenheit 
oder  bei  Differenzen  mit  Wenzel  an  Absetzung  zu  denken. 
Nun  müssen  sich  aber  weiter  noch  Umstände  nachweisen 
lassen,  die  gerade  zu  Anfang  des  Jahres  1384  diese  Ge- 
neigtheit hervortreten  Hessen. 


:)  Janssen  Frankf.  Reichskorr.  1,  16  nr.  43;  Rta.  1,  559  f.  nr.  309. 
Die  Datirung  erörtere  ich  irn  zweiten  Abschnitt. 


Motive  d.  fiirsti.  Absetzungspläne.  37 

Lindner  hat  da  zweierlei  geltend  gemacht,  erstens, 
dass  der  König  vermnthlich  die  auf  Bekämpfung  der 
Städte  gerichteten  Pläne  der  Fürsten  nicht  so,  wie  sie 
es  wünschten,  unterstützen  wollte,  und  zweitens,  dass  im 
December  1383  Wenzel  Luxemburg  geerbt  hatte,  seine 
Hausmacht  dadurch  bedeutend  gestärkt  wurde  und  den 
Fürsten  vielleicht  bedrohlich  erschien.  Wenn  im  Jahre 
1383  trotz  anscheinend  grosser  Uebereinstimmung  zwi- 
schen König  und  Fürsten  sich  auch  erhebliche  Meinungs- 
verschiedenheiten bezüglich  der  Stellung  zu  den  Städten 
ergeben  hätten ,  so  wäre  das  sehr  natürlich.  Wenzel 
hatte  wohl  ein  Interesse  daran,  den  Städtebund  aufzu- 
lösen, um  beide  Parteien,  Fürsten  und  Städte,  der  Land- 
friedensorganisation einzufügen,  dagegen  trennten  sich 
seine  Wege  von  denen  der  Fürsten,  wenn  diese  ver- 
suchten, das  fast  einzige  Hinderniss  von  Bedeutung,  das 
der  Vollendung  der  fürstlichen  Oligarchie  noch  im  Wege 
stand,  die  einzige  Stütze  des  Königthums  gegenüber 
fürstlichen  Ansprüchen  zu  vernichten.  Dann  musste  der 
König  das  Gleichgewicht  der  Kräfte  zu  erhalten  suchen, 
indem  er  entweder  dem  schwächeren  Theil  seinen  Bei- 
stand lieh  oder  beide  Parteien  im  Kampfe  ihre  Kräfte 
aufreiben  Hess,  wie  in  einem  später  noch  zu  besprechen- 
den Briefe  als  seine  Absicht  bezeichnet  wird.  Durch 
diese  wohl  1383  hervorgetretene  Differenz  mag  der  Un- 
wille der  Fürsten  geweckt  sein.  Auf  die  Erwerbung 
Luxemburgs  wird  man  weniger  Gewicht  legen  dürfen. 
als  Lindner  es  thut.  Diese  Vermehrung  der  Hausmachl 
war  zunächst  von  sehr  problematischem  Werth;  denn 
um  den  Besitz  des  Landes  musste  erst  gekämpft  werden  '. 
Immerhin  aber  mag  die  Besorgniss  vor  einem  zu  starken 


')  S.  Wenckfi-  ;i]>i>.  et  instr.  urcli.  215  f.  nr.  37  c-  (Regest. 
Janssen  1.  c.  1,  12  nr.  36),  ferner  Rta.  1,  500  nr.  309  (Janssen 
I.  c.  1,  16  nr.  43)  am  Ende. 


38  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

und  zu  unabhängigen  Erbkönigthum  dadurch  einen  neuen 
Anstoss  erhalten  haben. 

Wenn  man  nun,  wie  es  hier  wesentlich  in  Ueber- 
einstimmung  mit  Lindner  geschehen  ist,  eine  Erklärung 
dafür  gefunden  hat,  dass  Anfang  1384  eine  Missstimmung 
gegen  Wenzel  unter  den  Fürsten  sich  regte,  so  bleibt 
es  doch  nach  der  bisher  herrschenden  Auffassung  in  hohem 
Grade  verwunderlich,  dass  gerade  damals  die  Missstimmung 
sich  in  Absetzungspläne  soll  umgesetzt  haben. 

Die  Fürsten,  denenWelder  Absetzungspläne  zuschreibt, 
sind  sicher  z.  Th.  dieselben,  die  in  Mergentheim  ver- 
sammelt waren  und  die  den  Krieg  gegen  die  Städte  vor- 
bereiteten. Der  von  Weider  deutlich  genug  bezeichnete 
Erzbischof  von  Mainz  hatte  seine  Räthe  in  Mergentheim. 
Es  ist  doch  fast  unmöglich,  dass  die  Fürsten,  wenn  sie 
den  Kampf  gegen  die  Städte,  dessen  Ausgang  doch  sehr 
zweifelhaft  war,  beginnen  wollten,  zugleich,  und  zwar 
aus  A erger,  dass  Wenzel  nicht  ganz  so  städtefeindlich 
war  wie  sie ,  und  aus  Furcht  vor  dem  Anwachsen  der 
Luxemburgischen  Hausmacht  die  Absetzung  Wenzel's 
durchzuführen  beabsichtigten.  Wie  tollköpfig  eine  solche 
Politik  gewesen  wäre,  ist  früheren  Forschern  nicht  ent- 
gangen. Lindner  macht  einige  Bemerkungen  darüber, 
und  Menzel  begründet  unter  anderm  eben  hierauf  seine 
Zweifel  an  der  Datirung  des  Briefes  Welder's. 

Man  wird  Menzel  zugestehen,  dass  es  geradezu  un- 
denkbar ist,  dass  die  Fürsten  zugleich  gegen  die  Städte 
und  gegen  den  König  auftreten  wollten.  Aber  nichts 
hindert  ja  anzunehmen,  dass  die  Fürsten  die  Absetzung 
des  Königs  nur  für  den  Fall,  dass  sie  vorher  den  Städte- 
bund niedergeworfen  hätten,  ins  Auge  gefasst  hatten. 
Es  ist  mir  gar  nicht  zweifelhaft,  dass  dies  die  einzig 
zulässige  Art  ist,  die  beiden  Pläne  zu  kombiniren;  und 
es  ist  damit  zugleich,  wenn  ich  nicht  irre,  die  beste  Er- 
klärung für  das  Auftauchen  der  Absetzungspläne  gerade 


Verbindung  d.  Absetzungs-  u.  d.  Kriegspläne.  :}9 

in  diesem  Zusammenhang  gegeben.  Nach  einem  sieg- 
reichen Kriege  wider  die  Städte,  wie  ihn  die  Fürsten 
träumten,  wenn  die  Gemüther  theils  aufgeregt,  theils 
niedergedrückt  und  erschlafft  waren,  konnten  die  Fürsten 
am  ehesten  hoffen,  eine  Thronveränderung  durchzusetzen, 
ohne  auf  grossen  Widerstand  im  Reich  zu  stossen.  Ausser- 
dem ist  es  leicht  verständlich,  wie  sich  der  eine  Plan 
zum  andern  gesellte ,  wenn  die  Geister  erst  einmal  mit 
den  Aussichten  auf  wichtige  Umgestaltungen  im  Reich, 
wie  sie  ein  siegreicher  Kampf  gegen  die  Städte  sicher 
bewirkt  hätte,  beschäftigt  waren.  Damit  soll  natürlich 
nicht  geleugnet  werden,  dass  neben  diesem  mehr  psycho- 
logischen Anlass  auch,  wie  es  oben  geschehen,  materielle 
Gründe  der  Missstimmung  zur  Erklärung  des  Absetzungs- 
planes heranzuziehen  sind. 

Jedenfalls  ist  das  Auftauchen  dieses  Planes  zu  Anfang 
des  Jahres  1384  jetzt  durchaus  verständlich,  und  ausser- 
dem erkennt  man  jetzt  erst  recht,  wie  sehr  die  gegen  die 
Städte  gerichteten  Pläne  der  Fürsten  durch  das  Ruchbar- 
werden des  Absetzungsplanes  gekreuzt  werden  mussten; 
denn  sie  hatten  nun  die  Parteinahme  Wenzel's  für  die 
Städte  zu  fürchten. 


Wie  verhielten  sich  aber  die  Städte  gegenüber  den 
die  Ruhe  des  Reiches  und  sie  selbst  bedrohenden  Ge- 
fahren, von  denen  sie  im  Februar  1384  Kunde  erhielten? 

Von  einer  Wirkung,  die  die  Nachricht  Heinrich 
Welder's  auf  sie  ausübte,  wissen  wir  kaum  etwas.  Weider 
selbst  berichtet  uns,  dass  die  in  Mainz  anwesenden  Nürn- 
berger sehr  erschrocken  waren  und  meinten ,  das  werde 
Kämpfe  geben  und  den  Städten  sehr  schädlich  sein,  so- 
wie dass  sie  sofort  den  König  benachrichtigen  wollten. 
Das  ist  aber  auch  alles,    was  wir  erfahren.     Vermuthen 


40  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

lässt  sich,  dass  die  Städte  einer  Annäherung  an  den 
König  geneigter  wurden,  aber  ihre  Haltung  in  der  sie 
direkter  bedrohenden  Kriegsgefahr  scheint  dadurch  zu- 
nächst wenigstens  nicht  beeinflusst  zu  sein. 

Wir  sahen  schon,  wie  man  in  Rotenburg  die  Nach- 
richten der  Kundschafter  auffasste  und  wie  man  dort  den 
Krieg  für  unvermeidlich  hielt.  In  den  Brief  der  Roten- 
burger fliesst  auch  nicht  ein  einziges  Wort  ein,  das  auch 
nur  die  Möglichkeit  eines  Erfolges  von  Friedensverhand- 
lungen andeutete.  Aehnlich  schrieb  dann  am  20.  Februar 
Ulm  an  Speier  x,  man  müsse  alle  Vorbereitungen  für  den 
Krieg  treffen,  „wan  wir  ie  aigenlich  von  tage  zu  tage 
erfinden  und  virnemen,  daz  sie  ie  mit  uns  krigen  wollent", 
und  in  demselben  Sinn  mahnte  diese  Stadt  ihre  Schwä- 
bischen Bundesgenossen  zu  Rüstungen  2.  Den  Vermitt- 
lungsanträgen des  Habsburgers  standen  die  Ulmer  offen- 
bar sehr  misstrauisch  gegenüber;  sie  meinten,  man  müsse 
sich  nichts  destoweniger  nach  der  ganzen  Lage  der  Dinge 
richten  3.  Dem  Krieg,  den  sie  für  unvermeidlich  hielten, 
sahen  sie  mit  einer  Siegeszuversicht  entgegen,  der  sie 
am  20.  und  am  27.  Februar  in  ihren  Schreiben  an  Speier 
und  an  Rotenburg  gleichmässig  lebhaften  Ausdruck  gaben. 
„So  getrüwen  wir,"  heisst  es  in  letzterem,  „das  wir  mit 
der  hilf  gotz  den  krieg  also  erobern,  das  wir  und 
unser  nachkomen  des  bas  in  künftigen  ziten  bi  frid 
und  bi  gemach  beliben"  4.  Aus  dieser  Aeusserung  sieht 
man  schon,  dass  Ulm  den  Krieg  im  Grunde  genommen 
wünschte  und  weiteren  Verhandlungen  mit  den  Fürsten 
abgeneigt  war.  An  einer  andern  Stelle  des  Schreibens 
vom  27.  Febr.,    das,    wie  an  Rotenburg,  vermuthlich  an 


')  Rta.  1  nr.  239  pag.  432,  8  f. 

2)  S.  Beilagen  nr.  2  art.  12. 

3)  S.  ibid.  art.  9  letzte  Worte. 

4)  S.  ibid.  art,  31. 


Haltung  d.  Schwab.  Städte  Febr.- März  1384.  41 

alle  Städte  des  Bundes  ergieng,  hat  Ulm  diese  seine  Auf- 
fassung noch  deutlicher  ausgesprochen  und  auch  be- 
gründet. Die  Verhandlungen  mit  den  Fürsten  seien  doch, 
so  besorgten  sie  !,  weiter  nichts  als  ein  täuschendes  Hin- 
halten, man  könne  für  keine  Sache  rechten  Austrag 
finden  und  müsse  dabei  stets  die  Last  grosser  Rüstungen 
tragen.  Der  Gedanke  ist  klar,  und  man  versteht  auch 
sehr  wohl,  wie  die  Ulmer  einem  bewaffneten  Frieden, 
der  nicht  einmal  die  Wohlthat  gesicherter  Rechtsverhält- 
nisse gewährte,  den  offnen  Krieg  vorzogen,  von  dem  sie 
die  Herstellung  gesunderer  und  dauernder  Friedens- 
verhältnisse erwarteten. 

Es  war  jetzt  an  den  Schwäbischen  Städten,  eine 
wichtige  Entscheidung  in  der  Frage,  ob  Krieg,  ob 
Frieden,  zu  treffen.  Wir  erinnern  uns,  dass  auf  dem 
Speirer  Tage  die  Rheinischen  ihnen  Vollmacht  ertheilt 
hatten,  eine  Versammlung  mit  den  Fürsten  nach  Heidel- 
berg oder  Pforzheim  zu  verabreden.  Ulm  berief  nun 
die  Schwäbischen  Bundesstädte  auf  den  13.  März  nach 
Giengen,  um  über  eine  Reihe  von  Angelegenheiten,  vor- 
nehmlich aber  auch  darüber  zu  berathen ,  ob  eine  Ver- 
sammlung mit  den  Fürsten  stattfinden  sollte  oder  nicht  -'. 
Aus  dem  mehrfach  erwähnten  Einladungsschreiben  vom 
27.  Februar  sieht  man  deutlich,  dass  Ulm  die  Frage  ver- 
neinend entschieden  zu  sehen  wünschte.  Wenn  diese 
Ansicht  die  Mehrheit  im  Schwäbischen  Bunde  für  sich 
hatte,  so  war  die  Kriegsgefahr  damit  um  ein  bedeutendes 
näher  gerückt  und  der  Beweis  geliefert,  dass  die  Schwä- 
bischen Städte  auf  den  Krieg  lossteuerten.  Von  den 
Verhandlungen  des  Tages  zu  Giengen  haben  wir  keine 
Kunde,  aber  aus  dem  weiteren  Verlauf  geht  wohl  her- 
vor, dass  Ulms  Ansicht  dort  nicht  durchdrang  und  dass 


»)  S.  ibid.  art.  29. 

2)  S.  nr.  2  der  Beilagen,  besonders  arl    29 


42  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

der    Schwäbische    Bund    Fortsetzung    der  Verhandlungen 
über  eine  Einigung  mit  den  Fürsten  beschloss. 

Ungefähr  zur  selben  Zeit,  wo  die  Schwäbischen 
Städte  in  Giengen  tagten,  wollten  ja  auch,  wie  die  Roten- 
burger Berichte  melden,  die  Fürsten  in  Mergentheim  oder 
Würzburg  wieder  zusammenkommen.  Auch  diese  scheinen 
sich  hier  für  Verhandlungen  entschieden  zu  haben;  denn 
Anfang  April  waren  Fürsten  und  Städte  in  Heidelberg 
bei  einander  und  beriethen  über  eine  Einigung. 


Von  dieser  Versammlung  in  Heidelberg  hatte  man 
bisher  keine  Kunde ;  sie  ergibt  sich  aber  mit  Sicherheit 
aus  der  hier  unter  nr.  3  der  Beilagen  veröffentlichten 
Aufzeichnung,  und  mit  Hilfe  des  Frankfurter  Rechen- 
buches lässt  sich  auch  der  Zeitpunkt  ungefähr  be- 
stimmen. 

Unsere  Aufzeichnung  nr.  3  ist  undatirt,  gehört  aber 
sicher  ins  Jahr  1384;  denn  die  Angabe  in  art.  5  ,uf  denselben 
sontag  14  tage  nach  Walpurgis",  wonach  der  kommende 
15.  Mai  ein  Sonntag  wäre,  passt  nur  auf  dieses  Jahr  allein 
unter  allen,  die  etwa  in  Betracht  kommen  könnten.  Die 
Jahreszeit  ist  dann  leicht  zu  bestimmen.  Walpurgis  der 
1.  Mai  steht  noch  bevor,  ist  aber  offenbar  auch  kein  sehr 
entfernter  Termin ;  das  würde  also  etwa  auf  März  oder  April 
1384  führen.  Der  Inhalt  unserer  Aufzeichnung  zeigt  weiter, 
dass  sie  auf  einem  Rheinischen  Städtetag  entstanden  ist,  dem 
eine  Besprechung  mit  den  Fürsten  in  Heidelberg  vorangieng. 
Nun  wissen  wir  ja,  dass  eine  solche  Besprechung  mit  den 
Fürsten  auf  dem  Speirer  Tage  von  Anfang  Februar  in  Aussicht 
genommen  war ,  und  dass  die  Schwäbischen  Städte  darüber 
am  13.  März  in  Giengen  berathen  sollten.  Vor  dem  13.  März 
kann  also  die  Versammlung  in  Heidelberg  nicht  wohl  statt- 
gefunden haben,  ja  man  wird  sie.  da  Fürsten  und  Rheinische 


Fürsten-  u.  Städtetag  zu  Speier-Heidelberg  April  1384.         43 

Städte  vom  Beschluss  der  Schwäbischen  Städte  doch  erst  ver- 
ständigt werden  mussten ,  kaum  vor  Ende  März  ansetzen 
dürfen.  Unsere  Aufzeichnung  würde  natürlich  noch  etwas 
später  fallen,  da  sie  ja  erst  von  dem  Rheinischen  Städtetag,  der 
sich  an  die  Heidelberger  Verhandlungen  anschliesst,  herrührt. 
Der  Ort  dieses  Städtetages  kann ,  wenn  man  die  politischen 
und  geographischen  Verhältnisse  berücksichtigt,  kaum  zweifel- 
haft bleiben ;  es  wird  Speier  gewesen  sein.  Wenden  wir  uns 
nun  an  das  Frankfurter  Rechenbuch. 

Im  Februar  war  beschlossen,  wenn  der  Tag  mit  den 
Fürsten  zu  Stande  käme,  sollten  alle  Städte  dorthin  ihre  Be- 
vollmächtigten schicken.  Es  ist  also  anzunehmen,  dass  auch 
Frankfurt  in  Heidelberg  und  auf  dem  sich  anschliessenden 
Städtetage  vertreten  war,  und  da  die  Kosten  von  Gesandt- 
schaften sich  stets  im  Frankfurter  Rechenbuch  verrechnet  fin- 
den, so  dürfen  wir  erwarten,  dort  auch  die  Gesandtschaft  zu 
diesen  beiden  Versammlungen  nachweisen  zu  können.  Zunächst 
könnte  man  meinen,  der  hier  in  den  Beilagen  unter  nr.  13 
art.  9  b  abgedruckte  Posten,  der  von  einer  Gesandtschaft  nach 
Speier  und  Heidelberg  spricht,  gehöre  hierher,  aber  es  wird 
sich  noch  herausstellen ,  dass  dieser  sich  auf  eine  andere 
spätere  Versammlung  bezieht.  Ausser  diesem  Posten  kann 
nur  noch  der  unter  demselben  Datum  des  25.  Juni  voran- 
gehende (nr.  13  art.  9  a)  in  Betracht  kommen,  und  dieser 
wird  in  der  That  der  gesuchte  sein.  Er  nennt  zwar  nur 
Speier  als  Bestimmungsort  der  Gesandtschaft,  darum  kann 
sie  aber  recht  wohl  auch  in  Heidelberg  gewesen  sein.  Die 
Rheinischen  Städte  versammelten  sich  vermuthlich,  wie  so  oft 
so  auch  dieses  Mal,  erst  in  Speier,  giengen  dann  zu  Verhand- 
lungen mit  den  Fürsten  nach  Heidelberg  und  kehrten  wieder 
nach  Speier  zurück,  oder  mindestens  war  Speier  letztes 
Ziel  der  Gesandtschaft,  und  so  konnte  der  Schreiber  des 
Rechenbuches  Heidelberg  wohl  mit  Stillschweigen  übergehen. 
Das  Rechenbuch  gibt  als  Zeit  der  Versammlung  Ostern  an  ; 
Ostern  war  i.  J.  1384  am  8.  April.  Es  kann  also  kein  Zweifel 
darüber  bestehen,  dass  jener  Rheinische  Städtetag,  von  dem 
unsere  Aufzeichnung  nr.  3  herrührt,  und  der.  wie  wir  sahen, 
/wischen  Ende  März  und  Ende  April    vermuthlich    zu  Speier 


44  Kap.  1 :  Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

stattfand ,  mit  diesem  Speirer  Tage  um  Ostern  identisch  ist. 
Die  Zeitangabe  Ostern  ist  natürlich  nur  eine  ungefähre,  und, 
da  die  Frankfurter  Gesandtschaft  18  Tage  unterwegs  war, 
so  bleibt  für  die  chronologische  Fixirung  noch  ein  ziemlicher 
Spielraum.  Dieser  lässt  sich  aber  noch  etwas  enger  begrenzen. 
In  einer  andern  Notiz  des  Frankfurter  Rechenbuches  (s.  nr.  1 3 
art.  13 d)  wird  auf  den  Speirer  Tag  wieder  Bezug  genommen, 
und  zwar  heisst  es,  dass  die  Abrechnung  dort  „nach  Ostern" 
stattfand.  Auf  der  andern  Seite  darf  man  die  Frist,  die  zwischen 
unserer  Aufzeichnung  und  dem  bevorstehenden  1.  Mai  liegt, 
nicht  gar  zu  knapp  bemessen ;  denn  die  Aufzeichnung  spricht 
von  der  Möglichkeit,  dass  der  König  inzwischen  „zu  lande 
queme". 

Es  würde  also  der  Beginn  der  in  Speier  und  Heidel- 
berg geführten  Verhandlungen  auf  Ende  März  oder  Anfang 
April ,  der  Schluss  derselben  etwa  in  das  zweite  Drittel 
dieses  letzteren  Monats  zu  setzen  sein.  Unsere  Aufzeich- 
nung nr.  3  fällt  offenbar  an  den  Schluss  derselben,  also 
circa  Mitte  April. 

Der  Fürsten-  und  Städtetag  zu  Heidelberg  war,  wie 
man  aus  unserer  Aufzeichnung  ersieht,  in  der  Hauptsache 
resultatlos  verlaufen.  Wir  erfuhren  schon  früher ,  dass  die 
Gesandten  der  Städte  auf  diesem  Tage  Vollmacht  haben 
sollten,  eine  Einigung  mit  den  Fürsten,  die  aber  den  Städte- 
bund in  voller  Kraft  bestehen  lassen  müsse,  abzuschliessen. 
Eine  solche  Einigung  kam  in  Heidelberg  nicht  zu  Stande, 
vermuthlich  weil  die  Fürsten  die  Hauptbedingung  der 
Städte  nicht  zugestehen  wollten.  Aber  auch  irgend  eine 
andere  Verständigung  wurde  nicht  erzielt.  Die  „artikel, 
so  die  fursten  und  wir  zu  Heidelberg  gein  einander  ge- 
retd  nahmt1*  \  giengen  offenbar  noch  weit  aus  einander; 
denn  die  Städte  beschlossen  in  Speier,  wenn  der  König, 
der  in  Böhmen  weilte,  bis  zum  1.  oder  wenigstens  15.  Mai 


')  S.  Beilagen  nr.  3  art.  6. 


Resultatlose  Einigungsverhandlungen  daselbst.  45 

nicht  ins  Reich  komme,  so  wollten  sie  sich  an  eben  diesem 
15.  Mai  wieder  in  Speier  versammeln,  über  einige  jetzt 
besprochene  Massregeln  schlüssig  werden,  „und  ouch 
do  zu  rade  werden,  waz  furbaz  zu  dem  criege  zu  dunde 
were"  l. 

Die  Gesandten  der  Rheinischen  Städte  fassten  die 
Eventualität  des  Krieges  auf  das  ernstlichste  ins  Auge, 
und  sie  vereinigten  sich  über  eine  Reihe  von  Massregeln, 
die  sie  in  ihren  Städten  zur  Annahme  empfehlen  wollten. 
Jede  Stadt  sollte  das  ganze  Kontingent,  das  sie  nach  dem 
Bundesbrief  zu  Kriegszügen  zu  stellen  verpflichtet  war, 
ausrüsten,  und  sogar  noch  die  Hälfte  mehr,  damit,  wenn 
es  nöthig  wäre  einer  Stadt  zur  Hilfe  zu  ziehen,  die 
andern  doch  nicht  von  Truppen  entblösst  wären  und  da- 
mit man  auch  im  Felde  mit  desto  grösserer  Macht  auf- 
treten könne  2.  Noch  weitere  Bestimmungen  wurden  in 
Aussicht  genommen,  die  deutlich  zeigen,  wie  die  Rheini- 
schen Städte  sich  mit  dem  Gedanken ,  zu  den  Waffen 
greifen  zu  müssen ,  ganz  vertraut  gemacht  hatten ,  und 
wie  sie  sich  vor  allem  völlig  darüber  im  klaren  waren, 
dass  es  sich  nicht  um  einzelne  Streitigkeiten,  sondern 
um  einen  Kampf  von  allgemeinster  Bedeutung  handle. 
Auf    diese    Bestimmungen    wird    noch    zurückzukommen 


sein 


Von  Fortsetzung  der  Verhandlungen  mit  den  Fürsten 
war  für  den  Fall,  dass  der  König  nicht  bis  zum  15.  Mai 
ins  Reich  käme,  gar  nicht  die  Rede.  Jede  Partei  hatte 
offenbar  ihr  Ultimatum  gestellt,  und  wenn  nicht  unvor- 
hergesehene Zwischenfälle  eintraten  oder  der  König  ein- 
griff, so  war  der  Krieg  unvermeidlich.  Nur  wenn  der 
König  bis  zum  15.  Mai  eine  Versammlung  beriefe,  wollten 


')  S.  ibid.  art.  5. 

2)  S.  ibid.  art.   1   und  2. 

3)  S.  das  dritte  Kapitel. 


46  Kap.  1 :  "Wachsende  Kriegsgefahr  bis  April  1384. 

die  Städte  sich  weiter  auf  Verhandlungen  einlassen  l.  Es 
sollte  dann  jede  Stadt  dorthin  ihre  Gesandten  schicken 
mit  Instruktionen  über  die  Heidelberger  Berathungen, 
sowie  Vollmacht  .umb  friden  und  stallunge  kurz  oder 
lang  mit  den  fursten  ufzunemende".  Und  auch  zur  Ver- 
mittlung des  Königs  hatten  die  Städte  keineswegs  un- 
bedingtes Zutrauen:  denn  auch  auf  dem  Tage,  den  dieser 
etwa  beriefe,  sollten  die  Städtegesandten  Vollmacht  haben, 
eventuell  den  Krieg  zu  bestellen.  Man  darf  nicht  zu  viel 
Gewicht  darauf  legen,  dass  die  Städte  Fortsetzung  der 
Unterhandlungen  vom  Eingreifen  des  Königs  abhängig 
machten.  Es  ist  nicht  nothwendig,  daraus  zu  schliessen, 
dass  sie  darauf  rechneten,  dieses  Eingreifen  werde  im 
städtischen  Interesse  erfolgen,  sondern  man  kann  das  als 
Wahrung  der  dem  Könige  schuldigen  Rücksicht,  als  ziem- 
lich selbstverständliche  Aeusserung  der  Loyalität  auf- 
fassen. Xahm  der  König  sich  der  Vermittlung  an,  so 
konnte  man  das  nicht  ignoriren.  ohne  ihn  zu  beleidigen 
und  auf  die  Seite  der  Gegner  zu  drängen.  Man  wird 
aus  dieser  Rücksichtnahme  an  sich  also  nur  schliessen 
können,  dass  die  Städte  nicht  der  Ansicht  waren,  König 
Wenzel  werde  mit  den  Fürsten  auf  jeden  Fall  ge- 
meinsame Sache  machen.  Möglicherweise  giengen  ihre 
Hoffnungen  auch  noch  weiter:  denn  da  sie  von  Absetzungs- 
planen  der  Fürsten  gehört  hatten ,  so  mochten  sie  wohl 
erwarten .  der  König  werde  jetzt  bei  ihnen  eine  Stütze 
suchen.  Solche  Erwägungen  dürfen  wir  nach  der  ganzen 
Lage  der  Verhältnisse  wohl  vermuthen :  aber  sie  aus  den 
Beschlüssen  der  Speirer  Versammlung  mit  Bestimmtheit 
folgern  zu  wollen,  wäre  unstatthaft. 

Jedenfalls  aber  wird  in  einer  Beziehung  die  ganze 
Situation  durch  die  Speirer  Beschlüsse  von  Mitte  April 
scharf  gekennzeichnet.  Beruft  der  König  bis  zum  15.  Mai 


*)  S.  Beilagen  nr.  3  art.  6. 


Kriegerische  Beschlüsse  d.  Rhein.  Städte  daselbst.  1  , 

keine  Versammlung,  so  halten  die  Rheinischen  Städte 
Verhandlungen  für  aussichtslos  und  den  Krieg  für  ge- 
wiss,  sie  wollen  dann,  nur  um  für  den  Krieg  Vorberei- 
tungen zu  treffen,  am  15.  Mai  in  Speier  zusammenkommen. 
Diese  Beschlüsse  hatten  sie  gewiss  ganz  in  Uebereinstim- 
mung  mit  ihren  Schwäbischen  Bundesgenossen  gefasst, 
wenn  auch  diese  anscheinend  von  Heidelberg  aus  nicht 
mit  ihnen  nach  Speier  giengen.  Der  König  kam  nun 
bis  zum  15.  Mai  nicht  ins  Reich,  berief  auch,  so  viel 
wir  wissen,  in  der  Zwischenzeit  keine  Versammlung;  die 
Städte  traten,  wie  verabredet,  am  15.  Mai  in  Speier  zu- 
sammen —  und  trotzdem  blieb  der  Friede  erhalten.  Wie 
das  zugegangen  ist,  haben  wir  nun  weiter  zu  verfolgen. 


2.  Wendung  zum  Frieden  auf  dem  Tage  zu  Speier- 
Heidelberg  Mitte  Mai  bis  Anfang  Juni  1384. 

Von  einem  im  Mai  zusammengetretenen  Speirer  Tage 
und  von  der  damals  erfolgten  Wendung  zum  Frieden  hat 
man  bisher  nichts  gewusst,  obgleich  sich  schon  aus  den 
bisher  bekannten  Quellen  wenigstens  die  letztere  mit  Noth- 
wendigkeit  ergab.  Zwischen  dem  11.  Mai  und  8.  Juni 
ist  im  Nürnberger  Rechenbuch  folgender  Posten  einge- 
tragen l:  „Item  ez  kost  die  vart,  die  der  Zingel  tet  gen 
Hevdelberg,  do  herren  und  stet  bei  einander  do  waren, 
und  do  ein  lenger  stallung  geschach  zwischen  in,  11  Ib. 
und  17  sh.  haller".  Weizsäcker  hat  in  den  Reichstags- 
akten  gemeint;  unter  der  hier  erwähnten  längeren  Stal- 
lung könne  nur  die  vom  26.  Juli  1384,  die  bekannte 
Heidelberger  Stallung  verstanden  werden,  und  es  müsse 
deshalb  der  Posten  irrthümlich  unter  dem  11.  Mai  statt 
unter  einem  späteren  Datum  eingetragen  sein.  Lindner 
hat  gegen  die  Erklärung  anscheinend  nichts  zu  erinnern 
gefunden,  sie  ist  aber  jedenfalls  zu  verwerfen. 

Es  kommt  ja  oft  vor,  dass  in  städtischen  Rechen- 
büchern eine  Ausgabe  erst  nach  längerer  Zeit  verrechnet, 
bezw.  eingetragen  wird.    Anders  aber  liegt  es  natürlich, 


l)  S.  Rta.  1,  435  nr.  242  art.  5. 


Notiz  i.  Nürnb.  Rechenb.  üb.  e.   „längere  Stauung".         49 

wenn  der  Posten  unter  einem  Datum  steht,  das  der  Ver- 
ausgabung der  Summe  und  sogar  dem  Ereigniss,  das  die 
Ausgabe  im  Gefolge  hatte,  vorangeht.  Dann  muss  (abge- 
sehen von  denjenigen  Fällen,  in  denen  vorherige  Anweisung 
des  Geldes  stattgefunden  haben  kann,  was  hier  nicht  zu- 
trifft) ein  Versehen  vorliegen.  In  den  Frankfurter  Rechen- 
büchern ist  mir  wohl  ein  derartiges  Versehen  vorgekommen, 
das  darin  bestand,  dass  man  vergessen  hatte,  das  Datum 
der  neuen  Rechnungsperiode  zu  notiren,  also  scheinbar 
die  Angabe  unter  dem  alten  Datum  eingetragen  war  '. 
Eine  solche  Erklärungsmöglichkeit  ist  hier  nun  aber  nicht 
vorhanden.  In  Nürnberg  sind  vierwöchentliche  Rech- 
nungsperioden, die  mit  dem  übergeschriebenen  Datum 
beginnen,  und  es  sind  in  unserm  Fall  ganz  richtig  Aus- 
gaben unterm  11.  Mai,  8.  Juni,  6.  Juli  und  3.  August 
notirt.  Wäre  die  „ längere  Stauung" ,  von  der  unser 
Ausgabeposten  spricht,  die  Heidelberger  Stallung  vom 
26.  Juli ,  so  müsste  er  unterm  6.  Juli  oder  unterm 
3.  August  stehen ,  und  eine  schier  unglaubliche  Unord- 
nung müsste  in  den  Nürnberger  Rechenbüchern  ge- 
herrscht haben,  wenn  diese  Ausgabe  unter  ein  Datum 
gerathen  sein  sollte ,  das  dem  Ereigniss ,  auf  das  ange- 
spielt wird,  um  21J2  Monate  vorangeht.  Für  eine  solche 
Unordnung  fehlen  bis  jetzt  alle  Beweise. 

Man  hat  demnach  aus  der  Nürnberger  Stadtrechnung 
den  Schluss  zu  ziehen,  dass  zwischen  dem  11.  Mai  und 
8.  Juni  oder  wenig  früher  Herren  und  Städte  in  Heidel- 
berg waren,  und  dass  dort  eine  längere  Stallung  zwischen 
ihnen  geschah,  d.  h.  dass  sie  sich  dahin  verständigten,  den 
drohenden  Kampf  noch  nicht  zu  beginnen,  sondern  bis 
zu  einem  gewissen  uns  unbekannten  Termine  Frieden 
zu  halten.  —  Dieses  allein  aus  der  Nürnberger  Stadt- 
rechnung gewonnene  Ergebniss,  das  den  Ausgangspunkt 


')  Einen  ähnlichen  Fall  8.  Beilagen  nr.  13  art.   13. 

Quidde,  Schwäbiscu-Rb/>iui>icher  Städtebund  1384.  4 


50  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni  1384. 

unserer  Untersuchung  bildet,  wird  nun  in  verschiedener 
Weise  bestätigt. 

Wir  wissen,  dass  auf  der  Versammlung  von  Speier 
im  April  beschlossen  war,  die  Städte  sollten  am  15.  Mai 
wieder  in  Speier  zusammenkommen.  Wenn  im  Mai  oder 
Anfang  Juni  Fürsten  und  Städte  in  Heidelberg  eine  längere 
Stallung  vereinbarten,  so  muss  ein  Städtetag  doch  wohl 
vorangegangen  sein,  und  der  Beschluss  vom  April  scheint 
also,  wie  man  auch  erwarten  darf,  innegehalten  zu  sein.  Wir 
werden  nun  nach  den  Spuren  des  Speirer  und  des  Heidelberger 
Tages  im  Frankfurter  Rechenbuch  suchen.  Unterm  25.  Juni, 
an  welchem  Datum  auch  die  Kosten  des  April-Tages  erst 
verrechnet  wurden,  sind  im  Rechenbuch  Ausgaben  für  eine 
Gesandtschaft  nach  Speier  und  nach  Heidelberg  einge- 
tragen, „alse  die  fursten  und  der  stede  frunde  bi  ein 
waren  umb  eine  einmüdekeide  zu  überkommen"  1.  In  den 
Reichstagsakten  ist  angenommen,  dass  an  diese  Gesandt- 
schaft sich  unmittelbar  die  zwei  andern  unterm  6.  August 
erwähnten  2  anschlössen,  oder  dass  es  gar  nur  eine  ein- 
zige Gesandtschaft  ist,  deren  Kosten  zu  drei  verschiedenen 
Malen  verrechnet  wurden,  so  dass  man  die  49  Tage,  die 
alle  drei  Gesandtschaften  zusammen  aussen  blieben,  etwa 
vom  6.  oder  2.  August  an  rückwärts  zählen  könnte; 
es  ist  dann  unsere  Gesandtschaft  speciell  mit  einer  Ver- 
sammlung der  Städte ,  die  Ende  Juni  in  Speier  statt- 
gefunden haben  soll,  in  Beziehung  gebracht3.  Es  wird 
sich  noch  zeigen,  dass  diese  Versammlung  Ende  Juni  zu 
streichen  ist,  schon  jetzt  aber  lässt  sich  nachweisen,  dass 
die  fragliche  Gesandtschaft  chronologisch  anders  zu  be- 
stimmen ist. 


:)  S.  Beüagen  nr.  13  art.  9  b. 

2)  S.  ibid.  art.  13 ab. 

»)  S.  Rta.  1,  432  Amn.  1. 


Frankf.  Gesandtschaft  nach  Speier  u.  Heidelberg.  ")1 

Zunächst  ergibt  sich  aus  dem  Posten  selbst  folgendes: 
Er  ist  unterm  25.  Juni  eingetragen,  also  in  der  Zeit  zwischen 
25.  Juni  und  2.  Juli  verrechnet.  Die  Dauer  der  Gesandtschaft 
wird  auf  21  Tage  angegeben,  also  muss  dieselbe  spätestens 
am  11.  Juni  von  Frankfurt  abgereist  sein.  Das  ist  aber 
eben  nur  Bestimmung  des  äussersten  Termins  nach  der  einen 
Seite  hin ,  und  es  kann  ebensowohl  die  Gesandtschaft  einige 
Wochen  früher  anzusetzen  sein.  Dass  dies  wirklich  geschehen 
muss,  zeigt  ein  anderer  Posten  des  Rechenbuches,  der  Weiz- 
säcker nicht  bekannt  war.  Wir  müssen  zur  Erklärung  des- 
selben einige  Worte  voranschicken.  Die  Pferde,  die  zu 
städtischen  Gesandtschaften  gebraucht  wurden,  befanden  sich 
meist  im  Besitz  der  Stadt  oder  städtischer  Diener;  hie  und 
da  aber  mussten  einzelne  Pferde  gemiethet  werden,  und  diese 
Ausgaben  für  Pferdemiethe  zu  Gesandtschaften  sind  im  Rechen- 
buch unter  der  Rubrik  „Pferdelohn"  eingetragen,  während 
die  übrigen  Gesandtschaftskosten  unter  „ausgegebener  Zeh- 
rung"  figuriren.  Nicht  zu  jeder  Gesandtschaft  also  gehört 
eine  Ausgabe  unter  „usgeben  perdelon"  ,  wohl  aber  muss 
umgekehrt  jedem  Posten  unter  „usgeben  perdelon"  ein  solcher 
unter  „usgeben  zerunge"  entsprechen.  Nun  ist  unterm  28.  Mai 
die  Ausgabe  für  ein  Pferd  „8  dage,  daz  Conrad  schriber 
gein  Spire  geredin  hatte  und  widder  her  heim  sante"  ver- 
rechnet \  Man  muss  demnach  unter  „usgeben  zerunge"  um 
Ende  Mai  1384  oder  etwas  später  eine  Gesandtschaft  nach 
Speier  finden ,  an  der  der  Schreiber  Conrad  theilnahm  und 
die  mehr  als  8  Tage  dauerte.  Da  passt  nun  allein  unser 
Posten  art.  9b  vom  25.  Juni.  Dass  die  Kosten  für  das  zu- 
rückgesandte Pferd  so  viel  früher  eingetragen  sind  als  die 
für  die  ganze  Gesandtschaft,  die  noch  circa  2  Wochen  länger 
ausblieb,  und  bei  der  es  vielleicht  umständliche  Verrechnungen 
gab,  entspricht  ganz  der  Sachlage.  Man  könnte  nur  ein- 
wenden, dass  auch  unterm  25.  Juni  die  Ausgabe  für  ein 
Pferd,  das  der  Schreiber  Conrad  auf  der  Gesandtschaft  nach 
Speier-Heidelberg  geritten  hatte,  eingetragen  ist,  s.  nr.  13 
art.   10.     Das    ist    aber    mit   unserer  Annahme    wohl   zu  ver- 


J)  S.  Beilagen  nr.  13  art.  8. 


52  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai— Juni   1384. 

einen;  denn  es  ist  sehr  wohl  denkbar,  dass  man  ein  über- 
zähliges Pferd  mitnahm  und  dieses,  als  die  Gesandtschaft  sich 
lange  hinzog,  zurückschickte,  und  —  wie  gesagt  —  es  ist  ein 
anderer  Posten  unter  usg.  zerunge,  auf  den  man  den  fraglichen 
Posten  des  Pferdelohnes  beziehen  könnte,  nicht  zu  finden. 
Der  bisher  unbekannte  Gaul  wird  nun  für  die  Datirung  der 
Gesandtschaft  sehr  wichtig.  Die  Ausgabe  für  ihn  ist  unterm 
28.  Mai  eingetragen,  er  muss  also,  wenn  sofort  bezahlt  wurde, 
zwischen  28.  Mai  und  4.  Juni,  wenn  die  Bezahlung  sich 
etwas  hinzog,  etwas  früher  zurückgekommen  sein,  und  da  er 
8  Tage  unterwegs  war,  so  wäre  die  Gesandtschaft  spätestens 
zwischen  20.  und  27.  Mai,  vielleicht  auch  etwas  früher,  aber 
kaum  sehr  viel  früher  von  Frankfurt  abgegangen. 

So  führt  uns  das  Frankfurter  Rechenbuch  schon  nahe 
an  den  Termin  (den  15.  Mai)  heran,  zu  welchem  die  Städte 
nach  den  Beschlüssen  vom  April  verpflichtet  waren  Ge- 
sandte nach  Speier  zu  schicken ,  und  es  ist  gewiss ,  so 
lange  kein  Zeugniss  dem  entgegensteht,  gerechtfertigt, 
anzunehmen,  dass  sie  diese  Verpflichtung  innegehalten 
haben.  Dann  wären  die  Frankfurter  Gesandten  am  14. 
etwa  von  Hause  abgereist,  um  am  15.  Abends  in  Speier 
zu  sein,  und  wären,  da  sie  21  Tage  fortblieben,  etwa 
am  3.  Juni  zurückgekommen.  Die  Verhandlungen  zu 
Speier-Heidelberg  hätte  man  demnach  in  die  Zeit  zwi- 
schen 15.  Mai  und  2.  Juni  zu  setzen. 

Die  so  gewonnene  Datirung  des  Tages  zu  Speier- 
Heidelberg  erhält  eine  gewisse  Bestätigung  durch  die 
Frankfurter  und  Strassburger  Korrespondenz ,  die  wir 
unter  nr.  4.  5.  6.  7.  11  mittheilen.  Diese  fünf  Briefe 
sind  freilich  alle  ohne  Jahresangabe  im  Datum  und  sie 
würden  daher  eine  Bestätigung  von  sehr  fragwürdigem 
Werthe  sein,  wenn  wir  nicht  ganz  unabhängig  von  den 
bisher  gewonnenen  Resultaten  den  Beweis  glaubten  führen 
zu  können,  dass  sie  ins  Jahr   1384  zu  setzen  sind. 

Von   dem    Frankfurter  Gesandtschaftsbericht   nr.    4, 


Chron.  Bestimmung  d.  Tages  zu  Speier-Heidelberg.  53 

der  von  dem  Projekt  einer  Verbindung  mit  den  Schwei- 
zern erzählt,  und  von  der  zugehörigen  Antwort  des  Frank- 
furter Raths  nr.  5  ist  in  der  Anmerkung   zu  nr.  4  aus- 
geführt, dass  sie  im  Jahre  1384  geschrieben  sein  müssen. 
Für   das    zweite   Frankfurter   Rathsschreiben    nr.    11    ist 
das  Jahr  1384    durch  die  Stellung  im  Kodex  und  durch 
die  Beziehung  auf  den  Brief  Hagenaus  vom  25.  Mai  1384 
(s.    Anmerkung  dort)    sofort    gesichert.     Bei    den   beiden 
Strassburger  Berichten    endlich   wird  kein  Zweifel   sein, 
dass  erstens  beide  in  ein  und  dasselbe  Jahr  gehören  und 
dass  zweitens  der  eine  von  ihnen  (nämlich  nr.   7)  auf  den 
uns  erhaltenen  freilich  ganz  undatirten  Brief  eines  Ano- 
nymus an  Heinrich  Toppler  und  Peter  Kreglinger  Bezug 
nimmt.    Diesen  Brief  aber  werden  wir  bald  zu  besprechen 
haben,  und  wenn,  wie  wir  glauben,   unser  Nachweis,  dass 
derselbe  im  Frühjahr  1 384  geschrieben  ist,  stichhaltig  ist, 
so  ist  damit  auch  für  die  beiden  Strassburger  Berichte  das 
Jahr  1384  gesichert,  das  sich  obendrein  aus  dem  übrigen 
Inhalt  schon  mit  grosser  Wahrscheinlichkeit  ergibt. 

Drei  von  diesen  fünf  Briefen  sind  in  Speier  ge- 
schriebene Frankfurter,  bezw.  Strassburger  Gesandtschafts- 
berichte, die  zwei  übrigen  sind  umgekehrt  vom  Frank- 
furter Rath  an  seine  in  Speier  weilenden  Vertreter  ge- 
richtet. Die  drei  ersteren  sind  am  20.,  23.  und  25.,  die 
zwei  letzteren  am  21.  und  31.  Mai  1384  geschrieben, 
alle  fünf  also  innerhalb  der  Zeit  vom  15.  Mai  bis  2.  Juni, 
die  sich  uns  eben  für  die  Versammlung  zu  Speier-Heidel- 
berg ergab.  Ganz  an  den  Schluss  der  Verhandlungen 
des  Tages  gehört,  wie  sich  noch  zeigen  wird,  die  unter 
nr.  12  der  Beilagen  abgedruckte  Aufzeichnung,  und  auch 
diese  bestätigt  in  gewisser  Weise  unsere  bisherigen  An- 
setzungen ,  da  sie  an  einem  Donnerstag  geschrieben  ist 
und  da  der  2.  Juni,  bis  zu  welchem  Tage,  wie  wir  aus- 
führten, vermuthlich  die  Verhandlungen  dauerten,  ein 
Donnerstag  war. 


54  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai— Juni  1384. 

Aus  den  Gesandtschaftsberichten  der  Frankfurter  und 
Strassburger  erfahren  wir  auch  einiges  über  den  Verlauf 
der  Verhandlungen.  Wir  sehen  aber  einstweilen  von  der 
Verwerthung  dieser  Nachrichten  ab  und  verfolgen  zu- 
nächst andere  Spuren  jenes  Umschwungs  zum  Frieden,  der 
auf  dem  Tage  zu  Speier-Heidelberg  sich  vollzog.  Auf 
diesem  Wege  werden  wir  auch  zur  vollen  Sicherung  der 
Datirung  der  zwei  Strassburger  Gesandtschaftsberichte  ge- 
langen. 


Von  dem  einen  wichtigen  Resultat  der  Verhand- 
lungen zu  Speier-Heidelberg,  von  der  „längeren  Stallung" 
zwischen  Herren  und  Städten  berichtete  uns  das  Nürn- 
berger Rechenbuch.  Aus  derselben  Quelle  ersehen  wir 
noch  eine  andere  merkwürdige  Wendung  der  Dinge,  die 
mit  demselben  Tage  in  Zusammenhang  stehen  wird. 

In  der  Rechnungsperiode  zwischen  11.  Mai  und 
8.  Juni  sind  in  der  Nürnberger  Stadtrechnung  von  1384 
Weinschenkungen  verzeichnet  an  Räthe  Hzg.  Ruprecht's 
(d.  h.  des  Pfalzgrafen  Ruprecht's  I.)  und  des  Erzbischofs 
von  Mainz ,  an  Bürger  von  Mainz  und  Strassburg  und 
an  die  von  Ulm  und  Augsburg  I.  In  der  folgenden  Rech- 
nungsperiode zwischen  8.  Juni  und  6.  Juli  findet  man 
dann  ,,die  schenk"  verrechnet,  „die  die  burger  alle  teten 
zu  dem  Prant  Grossen  den  Reinischen  und  Swebischen 
steten  und  der  forsten  botschaft,  do  sie  von  dem  kunig 
herawzriten",  und  ausserdem  wurden  damals  dieselben  fürst- 
lichen Räthe  und  Städtegesandten,  die  wir  in  der  vorigen 
Rechnungsperiode  kennen  lernten,  noch  einzeln  mit  Wein 
bedacht 2.  Diese  fürstlichen  und  städtischen  Gesandten, 
die  zwischen  8.  Juni  und  6.  Juli  oder  kurz  zuvor  auf  der 


')  S.  Rta.   1,  434  nr.  242  art.  1. 
2)  S.  ibid.  art.  2. 


Gesandtschaft  v.  Fürsten  u.  Städten  a.  d.  König.  55 

Rückreise  vom  König  in  Nürnberg  beschenkt  wurden, 
waren,  als  sie  die  Stadt  zwischen  11.  Mai  und  8.  Juni 
oder  kurz  vorher  passirten,  jedenfalls  auf  der  Hinreise 
nach  Böhmen.  Dass  die  Fürsten-  und  Städtegesandten 
offenbar  gleichzeitig  die  Reise  machen,  und  noch  mehr, 
dass  ein  jeder  der  drei  Bünde  (Herrenbund,  Rheinischer 
Städtebund,  Schwäbischer  Städtebund)  gleichmässig  durch 
die  Räthe  zweier  Mitglieder  vertreten  ist,  lässt  auf  eine 
Verabredung  schliessen,  und  diese  Verabredung  einer 
gemeinsamen  Gesandtschaft  ist  wieder  ihrerseits  deut- 
liches Symptom  eines  Umschwungs  der  Verhältnisse  seit 
dem  Speirer  Tage  vom  April. 

Meine  Meinung  ist,  dass  diese  Gesandtschaft  auf  jenem 
Tage ,  der  in  der  zweiten  Hälfte  des  Mai  zu  Speier- 
Heidelberg  stattgefunden  haben  muss,  beschlossen  wurde, 
und  dass  die  Gesandten  von  diesem  Tage  aus  die  Reise 
antraten.  Es  ist  dies,  wie  man  bei  näherer  Prüfung 
finden  wird,  mehr  als  eine  vage  Vermuthung.  Die  Ge- 
sandten können  kaum  zum  Könige  gegangen  sein ,  ehe 
die  Verhandlungen  zwischen  Fürsten  und  Städten  bis  zu 
der  längeren  Stauung,  die  in  Heidelberg  geschah,  ge- 
diehen waren;  vor  dem  8.  Juni  aber  waren  sie  schon  in 
Nürnberg;  es  bleibt  also  nicht  sehr  viel  Zeit,  besonders 
wenn,  wie  wir  noch  sehen  werden,  der  Abschluss  der 
Stallung  erst  zwischen  26.  Mai  und  2.  Juni  erfolgte. 
Obendrein  aber  wurde  mit  den  Gesandten  zugleich  zwi- 
schen 11.  Mai  und  8.  Juni  der  Herzog  von  Teschen  in 
Nürnberg  beschenkt,  und  dieser  war,  wie  der  Strassburger 
Gesandtschaftsbericht  nr.  7  erzählt,  auf  dem  Tajre  zu 
Speier-Heidelberg  als  Vertreter  des  Königs  anwesend. 

Man  wird  demnach  mit  gutem  Grunde  sagen  können, 
dass  die  gleichzeitige  Gesandtschaft  der  Fürsten  und  Städte 
von  dieser  Versammlung  aus  an  den  König  geschickt 
wurde,  während  ungefähr  gleichzeitig  dort  beschlossen 
war,    den  Frieden    eine    gewisse  Zeit    nicht    brechen    zu 


5(J  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni  1384. 

wollen.  Zweck  der  Gesandtschaft  kann  kaum  ein  anderer 
gewesen  sein  als  die  Vermittlung  des  Königs  anzurufen 
und  ihn  etwa  auch  um  sein  persönliches  Erscheinen  am 
Ort  der  Verhandlungen  zu  ersuchen. 

Wenn  nun  die  Gesandten  auch  von  der  Versammlung: 
aus  sich  auf  die  Reise  machten,  so  wäre  doch  immerhin 
möglich,  dass  der  Plan  dieser  Gesandtschaft  weiter  zu- 
rückreicht und  schon  vor  dem  Tage  zu  Speier-Heidelberg 
vorbereitet  war.  Zu  einer  solchen  Annahme  scheint  ein 
späterer  Strassburger  Brief  Anlass  zu  bieten,  in  welchem 
es  heisst,  die  Gesandten  seien  im  Namen  des  Rheinischen 
Bundes  beim  Könige  gewesen,  wie  es  zu  Frankfurt  und 
Mainz  bescheiden  war 1.  Müssen  wir  hieraus  auf  Ver- 
sammlungen zu  Frankfurt  und  Mainz  schliessen,  die  dem 
Speirer  Tage  vom  15.  Mai  noch  vorangiengen?  Es  ist 
diese  Frage  nicht  unwichtig,  weil  dann  der  Entschluss, 
eine  Gesandtschaft  an  den  König  zu  schicken,  von  den 
Rheinischen  Städten  schon  vor  dem  Speirer  Tage  gefasst 
wäre  und  dieser  Entschluss  im  Vergleich  mit  dem  Ulti- 
matum des  April-Tages  jedenfalls  ein  Einlenken  be- 
zeichnet. Es  würde  sich  dann  an  dieses  Faktum  un- 
vermeidlich der  Verdacht  anschliessen,  dass  der  Anstoss 
zu  der  friedlichen  Wendung,  die  die  Dinge  nahmen,  von 
den  Rheinischen  Städten  ausgieng,  und  um  so  weniger 
würde  vermuthlich  die  historische  Forschung  zögern, 
diesen  Verdacht  bestimmter  auszusprechen,  als  die  Rhei- 
nischen Städte  es  waren,  die  bei  andern  ähnlichen  Ge- 
legenheiten sich  der  Erhaltung  des  Friedens  annahmen 
und  den  Ausbruch  des  Kampfes  verhinderten.  Von  einem 
Tage  in  Mainz  zwischen  Mitte  April  und  Mitte  Mai  findet 
sich  indessen  im  Frankfurter  Rechenbuch  nicht  die  geringste 
Spur.  Frankfurt  wenigstens  hat  also  an  einem  solchen 
sicher  nicht  theilgenommen.    Auch  ist  der  Zeitraum  zwi- 


J)  S.  Rta.  1,  433  nr.  240  am  Schluss. 


Vereinbarung  über  diese  Gesandtschaft.  57 

sehen  dem  Speirer  Tage  vom  April  und  dem  15.  Mai 
so  gering,  dass  es  Schwierigkeit  hat,  zwei  Versamm- 
inngen des  Rheinischen  Städtebundes  in  demselben  anzu- 
nehmen,  von  denen  die  erste  wenigstens  doch  auch  erst 
schriftlich  berufen  werden  musste.  Durchaus  unmöglich 
freilich  wäre  das  nicht,  es  fragt  sich  indessen,  ob  es 
überhaupt  nöthig  ist,  die  Verhandlungen  zu  Mainz  und 
Frankfurt  vor  den  Speirer  Tag  zu  verlegen.  Nach  dem- 
selben ist  allerdings  kein  Platz  für  sie,  aber  vielleicht 
sind  sie  gleichzeitig  mit  ihm  anzusetzen.  In  dem 
Gesandtschaftsbericht  nr.  6  vom  23.  Mai  [1384],  dessen 
Datirung  wir  noch  besprechen  werden,  wird  erzählt,  dass 
ein  Theil  der  in  Speier  anwesenden  Rheinischen  Städte- 
boten einer  Zollfrage  wegen  nach  Frankfurt  gieng,  wäh- 
rend gleichzeitig  die  Verhandlungen  in  Speier  und  Heidel- 
berg weiter  geführt  wurden.  Auf  dem  Wege  von  Speier 
nach  Frankfurt  mussten  die  Städtegesandten  auch  Mainz 
berühren ,  und  bei  dieser  Gelegenheit  mögen  sie  in  Frank- 
furt und  Mainz  mit  den  Räthen  dieser  Städte  die  Idee 
einer  Gesandtschaft  an  den  König  besprochen  und  mit 
ihnen  vereinbart  haben,  dass  Strassburg  und  Mainz  dabei 
den  Bund  vertreten  sollten. 


An  den  Umstand,  dass  Ende  Mai  1384  vom  Taue 
zu  Speier-Heidelberg  aus  eine  Gesandtschaft  der  Fürsten 
und  Städte  an  den  König  gieng,  knüpfen  wir  wohl  mit 
Recht  eine  Betrachtung  der  unter  nr.  12  unserer  Bei- 
lagen abgedruckten  Aufzeichnung  an.  Gleich  zu  Anfang 
derselben  ist  von  den  Boten  die  Rede,  die  die  Städteboten 
zum  Könige  geschickt  haben.  Es  ist  dergleichen  freilich  auch 
zu  anderen  Zeiten  vorgekommen,  und  es  würde  voreilig  sein. 
nur  um  dieser  Angabe  willen  das  Stück  in  die  Zeit  des 
Tages  von  Speier-Heidelberg  zu  verlegen.  Der  übrige 
Inhalt  aber  gibt  weiteren  Anlass  gerade  zu  dieser  Datirung. 


58  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai— Juni  1384. 

Durch  die  in  an.  5  und  6  verzeichneten  Beschlüsse 
machen  die  Städte  sich  auf  den  möglichen  Ausbruch  eines 
Krieges  gefasst,  und  zwar  eines  Krieges,  der  nicht  einzelne 
von  ihnen ,  sondern  sie  allesammt  und  beide  Bünde  gleich- 
massig  angehen  würde.  Das  entspricht  vollständig  der  Situa- 
tion, wie  sie  auf  dem  Tage  zu  Speier-Heidelberg  trotz  der 
einstweiligen  Erhaltung  des  Friedens  herrschen  musste. 

Wichtiger  ist,  dass  ein  Theil  der  Artikel  unserer  Auf- 
zeichnung mit  den  Beschlüssen  vom  April  1384  in  einem 
inneren  Zusammenhang  steht,  so  nr.  12  art.  3.  4.  6  mit 
nr.  3  art.  6  ex.  4.  3 ,  und  dass  wir  hier  Bestrebungen  zu 
einer  Reform  der  Verfassung  des  Rheinischen  Bundes  be- 
merken, die  vom  gleichen  Geiste  getragen  sind,  wie  diejenigen, 
die  wir  im  Februar  und  April  1384  kennen  lernen.  Es  wird 
hierauf  im  nächsten  Abschnitt   noch  weiter    einzugehen    sein. 

Für  sich  allein  schon  fast  entscheidend  fällt  art.  2  in 
die  Wagschale,  dessen  Beziehung  zu  der  in  nr.  11  berührten 
Angelegenheit  ganz  unverkennbar  ist. 

Zum  Jahre  1384  endlich  passt  vortrefflich  die  Angabe 
des  letzten  Artikels  der  Aufzeichnung ,  dass  am  gleichen 
Tage  ein  Tag  zwischen  beiden  Städtebünden  und  den  Wald- 
städten sein  soll.  So  lange  nichts  von  Verhandlungen  mit 
den  Schweizern  im  Jahre  1384  bekannt  war,  schien  mir  dies 
der  einzige  Anlass  zu  Zweifeln  an  der  richtigen  Datirung 
des  Stücks  zu  sein;  da  sich  jetzt  andere  Nachrichten  über 
solche  Verhandlungen  gefunden  haben  (s.  nr.  2  art.  7  und 
nr.  4) ,  so  ist  damit  die  beste  Bestätigung  für  die  Datirung 
des  Stückes  gegeben.  Die  schon  spätestens  im  Januar  1384 
zwischen  den  Schwäbischen  Städten  und  den  Schweizern  an- 
geknüpften Verhandlungen  waren  im  Mai  1384  so  weit  ge- 
diehen, dass  die  Schwäbischen  Städte  auf  dem  Speirer  Tage 
den  Rheinischen  das  Projekt  einer  Vereinigung  mit  den  Eid- 
genossen vorlegten ,  und  dass  man  hoffte ,  in  allernächster 
Zeit  zum  Abschluss  kommen  zu  können.  Man  wollte  die 
Sache  möglichst  beschleunigen ,  um  nicht  etwa ,  falls  die 
Einigung  mit  den  Fürsten  zu  Stande  kam,  durch  die  Be- 
dingungen derselben  gehindert  zu  sein.  Es  ist  demnach  sehr 
wahrscheinlich ,    dass .    wenn    die  Rheinischen  Städte  sich  zu- 


Aufzeichnung  v.  Tage  zu  Speier-Heidelberg.  59 

stimmend  erklärten ,  schleunigst  die  Verhandlungen  mit  den 
Schweizern  fortgesetzt  wurden,  und  dass ,  noch  während  die 
Städte  in  Speier  bei  einander  waren,  ein  Tag  mit  den  Wald- 
städten stattfand. 

So  stellt  sich  denn,  das  Ergebniss  für  die  Datirung 
unserer  Aufzeichnung  dahin ,  dass  der  Inhalt  derselben 
zahlreiche  und  höchst  beachtenswerthe  Berührungspunkte 
mit  den  uns  sonst  bekannten  Verhältnissen  und  Vorgängen 
um  Ende  Mai  oder  Anfang  Juni  1384  aufweist  und  vor- 
trefflich in  die  ganze  damalige  Entwicklung  hineinpasst. 
Es  würde  zu  weit  führen,  dieses  Ergebniss  durch  den 
Nachweis  zu  ergänzen,  dass  jede  andere  Datirung  absolut 
ausgeschlossen  ist.  Sehr  leicht  aber  wird  sich  jeder  beim 
Ueberblicken  der  Geschichte  des  Städtebundes  überzeugen 
können,  dass  für  keinen  andern  Zeitpunkt  auch  nur  ent- 
fernt das  alles  zusammentrifft,  was  wir  für  Ende  Mai 
bis  Anfang  Juni  1384  nachgewiesen  haben:  erstens  eine 
städtische  Gesandtschaft,  die  auf  dem  Wege  zum  Könige 
ist,  wie  sie  art.  1  voraussetzt,  zweitens  ein  Vorgang,  der 
zu  dem  in  art.  2  verzeichneten  Beschluss  Anlass  gegeben 
haben  könnte,  drittens  drohende  Möglichkeit  eines  all- 
gemeinen Krieges ,  auf  die  sich  art.  5  und  6  beziehen, 
viertens  Verhandlungen  mit  den  Schweizern,  die  die  An- 
beraumung eines  gleichzeitigen  Tages  mit  ihnen,  wovon 
in  art.  7  die  Rede  ist,  wahrscheinlich  machen,  fünftens 
Beschlüsse  auf  nächst  vorhergehenden  Versammlungen, 
mit  denen  die  Artikel  der  Aufzeichnung  theils  dem  be- 
stimmten Inhalt,  theils  doch  der  Tendenz  nach  ver- 
wandt sind. 

Kann  somit  die  Datirung  unserer  Aufzeichnung  auf 
1384  circa  Ende  Mai  oder  Anfang  Juni  keinem  Zweifel 
unterworfen  sein,  so  ergibt  sich  das  bestimmte  Tages- 
datum fast  von  selbst.  Die  Gesandtschaft  an  den  König 
ist  abgegangen,  aber  noch  unterwegs;  sie  kehrte,  wie  wir 
sehen  werden ,    Ende  Juni    zurück ;    in    der  Zwischenzeit 


60  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai— Juni  1384. 

fand,  so  viel  wir  wissen,  keine  Versammlung  der  beiden 
Städtebünde  statt,  sondern  es  kommt  ganz  allein  der  Tag 
von  Speier-Heidelberg  in  Betracht ,  der  recht  gut  noch 
fortgedauert  haben  kann,  nachdem  die  Gesandtschaft  ab- 
gereist war.  Ans  Ende  dieses  Tages  gehört  offenbar 
unsere  Aufzeichnimg;  sie  enthält  die  letzten  nach  Beendi- 
gung der  Verhandlungen  mit  den  Fürsten  und  nach  Ab- 
reise der  Gesandten  zum  König  von  den  Städten  in  Speier 
gefassten  Beschlüsse.  Aus  dem  letzten  Artikel  geht  her- 
vor, dass  der  Tag,  an  dem  die  Aufzeichnung  entstanden 
ist,  ein  Donnerstag  war.  Dieser  Donnerstag  kann  nun 
nur  der  2.  Juni  sein. 

Sehen  wir  zunächst  einmal  ganz  von  der  Voraus- 
setzung ab,  dass  die  Städte  sich  ihrer  Verabredung  ge- 
mäss am  15.  Mai  in  Speier  einfanden,  so  zeigt  uns  der 
Frankfurter  Bericht  (Beil.  nr.  4)  doch,  dass  der  Tag 
allerspätestens  am  20.  Mai  eröffnet  wurde,  und  dass  die 
Frankfurter  Gesandten  spätestens  an  diesem  Tage  in 
Speier  angekommen  sein  müssen,  und  zwar  zu  einer 
Tageszeit,  die  am  gleichen  Tage  noch  Verhandlungen 
zu  führen  und  einen  Bericht  nach  Hause  zu  verfassen 
erlaubte.  Sie  müssen  also  spätestens  am  19.  aus  Frank- 
furt abgereist  sein,  und  wären,  da  sie  21  Tage  fortblieben, 
spätestens  am  8.  Juni  zurückgekommen.  Die  Verhand- 
lungen in  Speier  könnten  also  längstens  bis  zum  7.  Juni 
gedauert  haben,  und  der  nächstvorhergehende  Donnerstag 
ist  der  2.  Juni.  Ebenso  wie  ein  späterer  Donnerstag  ist 
aber  auch  ein  früherer  als  der  2.  Juni  ausgeschlossen; 
denn  am  nächstvorhergehenden  Donnerstag,  26.  Mai, 
sollten,  wie  die  Strassburger  berichten  (s.  nr.  7),  erst 
verschiedene  Fürsten  nach  Heidelberg  kommen,  vor  deren 
Ankunft  die  Gesandten  sich  gewiss  nicht  auf  den  Weg 
zum  Könige  machten,  und  am  31.  Mai  schrieb  der  Frank- 
furter Rath  noch  seinen  beiden  in  Speier  weilenden  Ge- 
sandten den  Brief  nr.   11. 


Datirung  dieser  Aufzeichnung  auf  2.  Juni  1384.  Q\ 

Wenn  nun  die  Aufzeichnung  auf  den  2.  Juni  1384 
zu  setzen  ist,  so  wird  dadurch  unsere  früher  ausgespro- 
chene Annahme  bestätigt ,  dass  die  Städte  den  Termin 
des  15.  Mai  ziemlich  genau  innegehalten  haben.  Denn 
nehmen  wir  den  2.  Juni  als  Schlusstag  der  Verhand- 
lungen, so  führen  uns  die  18  Tage  der  Frankfurter 
Gesandtschaft,  wie  oben  ausgeführt,  auf  den  15.  Mai  als 
Eröffnungstag,  freilich  unter  der  Voraussetzung,  dass  die 
Frankfurter  jedesmal  zur  Reise  nicht  volle  2  Tage  ge- 
brauchten. Rechnet  man  je  2  Tage,  so  würde  sich  eine 
kleine  Unpünktlichkeit  ergeben. 


Das  überhaupt  zur  Kenntniss  des  Tages  von  Speier- 
Heidelberg  verfügbare  Material  haben  wir  jetzt  so  ziem- 
lich bei  einander  l.  Es  besteht  nun  aber  noch  eine  klaf- 
fende Lücke  zwischen  dem  Verlauf  dieses  Tages  und  den 
Beschlüssen  der  Städte  von  Mitte  April.  Fassen  wir  das 
Seltsame  der  Entwicklung  nochmals  ins  Auge.  Im  April 
hiess  es,  wenn  der  König  nicht  bis  zum  15.  Mai  selbst 
ins  Reich  komme  oder  in  der  Zwischenzeit  Tage  an- 
beraume, so  sollten  die  Städte  an  diesem  15.  Mai  in 
Speier  zusammentreten,  um  den  Krieg  zu  bestellen;  der 
König  kam  nicht,  berief  auch  keine  Versammlung,  die 
Städte  fanden  sich  wie  verabredet  in  Speier  ein,  aber  es 
wurde  nun  nicht  der  Krieg  bestellt,  sondern  aufs  neue 
begannen  Verhandlungen  mit  den  Fürsten,  die  auch  zu 
einem  gewissen  Resultat  führten.  Wir  haben  die  Frage. 
wie  und  weshalb  dieser  Umschwung  sich  vollzog,  wohl 
schon  flüchtig  gestreift,  müssen  sie  jetzt  aber  genauer 
prüfen.    Auskunft,  wenn  auch  nicht  über  alle  Faktoren, 


')  Von  den  drei  »Stücken  Beilagen  nr.  8.  9  u.  10  wird  aus- 
führlich erst  im  4.  Kapitel  die  Rede  sein;  vgl.  aber  auch  Schluss 
dieses  2.  Kapitels. 


62  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni  1384. 

die  die  Wendung  zum  Frieden  bewirkten,  so  doch  über 
einige  derselben  ertheilt  meiner  Meinung  nach  ein  nicht 
datirtes  Schreiben  eines  Anonymus  an  die  Rotenburger 
Rathsherren  Heinrich  Toppler  und  Peter  Kreglinger  l,  das 
freilich  für  das  Jahr  1384  erst  erobert  werden  muss. 

Diesem  Schreiben  und  seiner  Datirung  ist  es  in  der 
kurzen  Zeit,  seit  es  überhaupt  bekannt  wurde,  schon 
merkwürdig  ergangen.  Janssen,  der  dasselbe  zuerst  publi- 
cirte,  setzte  es  ganz  richtig  ins  Jahr  1384;  dann  wurde 
es  in  den  Reichstagsakten  aufs  neue  abgedruckt  und  auf 
[1387  vor  Febr.  18]  datirt;  Janssen  hat  darauf  in  seinen 
Berichtigungen  und  Ergänzungen  zum  2.  Bande  der  Reichs- 
korr.  das  Jahr  1387  adoptirt  und  seine  eigne  Datirung 
für  irrig  erklärt.  Nach  den  Rta.  kam  Lindner  mit  seiner 
Geschichte  des  Deutschen  Reichs  und  führte  in  einem 
eignen  Excurs  aus,  dass  der  Brief  nicht  ins  Jahr  1387, 
sondern  nach  1386  gehöre.  Während  Janssen  seine  ur- 
sprüngliche Datirung  überhaupt  nicht  begründet  hat,  haben 
Weizsäcker  und  Lindner  nachzuweisen  gesucht,  dass  der 
Inhalt  des  Briefes  auf  die  Jabre  1386  bezw.  1387  hin- 
weise. Treten  wir  nun  mit  Berücksichtigung  dieser  Be- 
weisführungen in  die  Prüfung  der  Datirung  ein. 

Am  Scbluss  des  Briefes  findet  man  eine  Aeusserung, 
die  deutlich  zeigt,  dass  König  Wenzel  schon  die  Erbschaft 
Luxemburgs  angetreten  hat.  Herzog  Wenzel  von  Luxemburg, 
der  Oheim  des  Königs,  starb  am  8.  December  1383,  und 
früher  kann  der  Brief  also  nicht  geschrieben  sein.  Nach  der 
andern  Seite  hin  ist  dadurch  eine  feste  Grenze  gegeben,  dass 
Wenzel's  Bruder  Sigmund,  der  König  von  Ungarn,  noch  nicht 
gekrönt  ist,  was  am  31.  März  1387  geschah.  Im  Briefe  ist 
der  Johannistag,  d.  h.  Juni  24,  als  ein  noch  bevorstehender 
und  offenbar  noch  mehrere  Wochen  (aber  andererseits  auch 
nicht  viel  weiter)  entfernter  Termin  erwähnt.    Es  könnte,  so 


')  S.  Rta.  1,  559  f.  nr.  309  (Janssen  Reichskorr.  1,  16  nr.  43) 
vgl.  Lindner  Gesch.  1,  415  f.  Beil.  XVI  zweite  Hälfte. 


Unclat.  anonym.  Brief  an  2  gen.  Rotenburger.  63 

viel  bis  jetzt  sich  ergeben  hat,  der  Johannistag  der  Jahre 
1384,  1385,  1386  und  allenfalls  auch  1387  gerneint  sein,  und 
in  das  Frühjahr  oder  den  Spätwinter  eines  dieser  Jahre  würde 
der  Brief  zu  setzen  sein.  Man  findet  weiter  bald,  dass  das 
Jahr  1385  auszuschliessen  ist;  denn  die  Angabe,  dass  der 
König  die  Kurfürsten  aufgefordert  habe,  mit  dem  Bund,  d.  h. 
dem  Städtebund,  auf  einen  längeren  Frieden  übereinzukommen, 
will  dahin  nicht  passen.  Es  bleiben  somit  noch  die  Jahre 
1384,  1386  und  1387  übrig,  und  zwischen  diesen  dreien  lässt 
der  Inhalt  des  Briefes  keine  sichere  Entscheidung  treffen. 
Wir  wollen  denselben  trotzdem  durchgehen,  um  uns  zu  ver- 
gewissern,  dass  1384  ebensowohl  möglich  ist,  wie  1386  und 
1387. 

Seinem  Hauptinhalt  nach  betrifft  das  Schreiben  Ver- 
handlungen zwischen  Fürsten  und  Städten  und  die  Stellung 
des  Königs  dazu.  Dass  die  bezüglichen  Aeusserungen  zum 
Jahre  1384  vortrefflich  passen,  werden  wir  noch  sehen,  aber 
auch  1386  und  1387  herrschten  ähnliche  Verhältnisse,  wie 
sie  hier  vorausgesetzt  werden.  —  Wenn  berichtet  wird,  Wenzel 
wolle  nach  Ungarn  und  seinen  Bruder  krönen  ,  so  ist  diese 
Notiz  für  eine  bestimmte  Datirung  kaum  zu  verwerthen : 
denn  diese  Absicht  wurde  jedenfalls  nicht  ausgeführt  und 
wir  haben  von  ihr  sonst  keine  Kunde.  Dass  der  allgemeinen 
Lage  nach  Wenzel  sie  1387  und  auch  1386  hegen  konnte. 
ja  in  letzterem  Jahre  (wenn  man  mit  Lindner  „cronen"  als 
„die  Krone,  den  Thron  verschaffen"  erklären  darf)  wenigstens 
theilweise  ausgeführt  hat,  soll  hier  gar  nicht  bestritten  wer- 
den, aber  die  Möglichkeit  solcher  Pläne  muss  auch  für  1384 
in  Anspruch  genommen  werden.  Hatte  Wenzel  doch  1383,  wie 
Lindner  1,  196  ausführt,  um  Sigmund's  Stellung  in  Ungarn 
zu  sichern,  die  Romfahrt  aufgegeben;  damals  nun  (d.  h.  im 
März  und  April  1384)  stand  Sigmund  gerade  an  der  Spitze 
eines  gegen  Polen  bestimmten  Ungarischen  Heeres:  da  konnte 
es  für  Wenzel  wohl  an  der  Zeit  zu  sein  scheinen,  sein  Werk 
zu  vollenden  und  Sigmund's  Vermählung  mit  Maria  sowie 
seine  Krönung  zum  Ungarischen  König  durchzusetzen. 
Noch  viel  weniger  als  diese  Angabe  führt  die  Erwähnung 
von  Unruhen  in  Böhmen  zu  einer  bestimmten   Entscheidung; 


(34  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai— Juni  1384. 

denn  gerade  von  diesen  Unruhen ,  von  denen  hier  erzählt 
wird,  wissen  wir  sonst  nichts.  —  Endlich  ist  am  Schluss  des 
Schreibens  gesagt,  „ouch  solt  ir  kurzlich  innen  werden,  daz 
das  land  zu  Lutzeinborg  virlorn  ist.  und  sal  daz  der  konig 
widder  gewinnen,  daz  wirt  fast  an  dem  bunde  ligen".  Da- 
rüber, wie  diese  Angabe  zu  1387  passt,  hat  Weizsäcker  nichts 
gesagt;  Lindner  bereitet  sie  für  1386  einige  Schwierigkeiten ; 
indessen,  da  Luxemburg  während  dieser  ganzen  Zeit  eigent- 
lich ein  recht  unsicherer  Besitz  war,  so  ist  zuzugeben,  dass 
die  Notiz  weder  1387  noch  1386  vollständig  ausschliesst ;  am 
meisten  aber  entsprechen  ihr  die  Verhältnisse  doch  1384.  Als 
nach  dem  Tode  Herzog  Wenzel's  von  Luxemburg  (1383  Dec.  8) 
K.  Wenzel  Herr  des  Landes  geworden  war ,  musste  der  fak- 
tische Besitz  erst  gegen  widerstrebende  Kräfte  gewonnen 
werden.  Schon  am  1.  Jan.  1384  schreibt  der  Herzog  von  Te- 
schen  von  dem  drohenden  Angriff  des  Grafen  Walram  von 
St.  Paul  und  ersucht  die  Städte,  sich  zur  Hilfsleistung  bereit 
zu  halten  \  Als  Wenzel  dann  im  August  1384  in  sein  Erb- 
land zog ,  gieng  es  nicht  ohne  Kampf  ab ,  und  vom  Rheini- 
schen Städtebund  wurden  600  Griefen  zur  Unterstützung  „uf 
die  geselleschaff  veirlangt  2,  ganz  wie  in  dem  Briefe  des  Un- 
bekannten vermuthet  wird ,  es  werde  „fast  an  dem  bunde 
ligen". 

Scheint  darnach  das  Jahr  1384  am  besten  zu  passen, 
so  ist  doch  eine  ganz  sichere  Entscheidung  zwischen  1384, 
1386  und  1387  aus  dem  Inhalt  des  Briefes  nicht  zu  gewinnen. 
Eine  solche  wird  uns,  wenn  wir  der  Ueberlieferung  desselben 
nachgehen.  Das  Schreiben  ist  durch  ein  Frankfurter  Kopial- 
buck erhalten  und  seine  Stellung  in  diesem  Kopialbuch  macht 
das  Jahr  1384  zweifellos. 

Das  Buch  des  Bundes  (jetzt  Kopialbuch  nr.  7a)  im 
Frankfurter  Stadtarchiv3   ist  ein  Papierkodex  von  176  Blät- 


')  S.  Wencker  app.  et  instr.  arch.  215—216,    Regest  Janssen 
R.  K.  1,  12  nr.  36. 

2)  S.  Rta.  nr.  243  art.  3;  vgl.  Lindner  Gesch.  1,  233  ff. -240. 

3)  Ich  bin   bei  Beschreibung   dieses  Kopialbuches  etwas  aus- 
führlicher,   als  es  der  nächste  Zweck   erforderte,    da    dieser  Kodex 


Datirung  d.  anonym.  Briefes.  65 

tern.  Fol.  la  steht  der  bekannte  Brief  vom  11.  Febr.  1381 
(Rta.  1  nr.  175),  auf  einem  eingeklebten  Blatt  fol.  lb  die 
Urkunde  vom  6.  Juni  1382  (Westd.  Zeitschr.  2,  377  nr.  6); 
fol.  2 — 3  sind  leer;  fol.  4ab  folgen  zunächst  Abschriften  der 
beiden  beim  Beitritt  Pfeddersheims  gewechselten  Urkunden 
vom  15.  Juni  1381,  dann  fol.  5a —  7a  Abschriften  und 
Notizen  betr.  Feindschaftserklärung  an  einige  Gegner  von 
Worms  und  Pfeddersheim.  Nach  einigen  leer  gelassenen  Seiten 
(fol.  7b— 9b)  beginnen  fol.  10 a  Abschriften  und  Notizen, 
die  sich  auf  den  im  Oktober  1381  schon  geplanten,  dann  im 
Januar  1382  ausgeführten  Kriegszug  des  Rheinischen  Bundes 
und  auf  die  Betheiligung  der  Rheinischen  Städte  an  dem  Feld- 
zug in  Schwaben  beziehen ;  in  ununterbrochener  und  durch- 
gängig chronologischer  Reihenfolge  schliessen  sich  weiter  bis 
fol.  123  b  Korrespondenzen  etc.  aus  der  Geschichte  des  Bundes 
bis  zum  Frühjahr  1389  an:  selten  nur  ist  inmitten  dieser 
Partie  eine  Seite  ganz  frei  gelassen  (nämlich  fol.  11 b.  47 b. 
56 b.  77  \  89  a  91 a.  100 b).  Auf  fol.  123 b  folgen  dann 
aber  11  leere  Blätter  (fol.  124—134)  und  erst  fol.  135 a 
beginnt  mit  der  Urkunde  der  Bundesverlängerung  vom 
6.  Juni  1382  eine  neue  Serie  von  Abschriften;  diese  erstreckt 
sich  bis  fol.  167 b  und  umfasst  Stücke  aus  den  Jahren  1382 
bis  1386  (oder,  wenn  man  von  den  zwei  letzten  absieht,  bis 
1384),  vorzugsweise  Urkunden  betr.  die  Bündnisse  mit  ver- 
schiedenen Herren  und  den  Beitritt  der  drei  Wetterauischen 
Reichsstädte1.  Den  Schluss  bilden  fol.  168—169  zwei  Stücke 
aus  dem  Jahre  1438  (sie !),  denen  nur  noch  leere  Blätter  (fol.  170 
bis  176)  folgen.  —  Wie  sich  aus  dieser  Beschreibung  ergibt, 


als   eine   der  Hauptquellen    zur  Geschichte   des    Städtebundes   be- 
sondere Beachtung  verdient. 

')  Fol.  135—160  stehen  ausser  der  Urk.  v.  6.  Juni  1382  Ur- 
kunden und  wenige  Briefe  betr.  d.  Bündnisse  mit  versch.  fierren  etc. 
und  Beitritt  Gelnhausens,  Wetzlars,  Friedbergs  zum  Bunde  aus  den 
Jahren  1382  u.  1:583  im  ganzen  in  clironolog.  Folge,  dann  schliessen 
sich  fol.  161  —  104  einige  Briefe  u.  ürkk.  besonders  betr.  Zollfragen 
aus  dem  Jahre  13X4  an.  endlich  fol.  itiö  167  zwei  ürkk.  betr. 
Aussöhnung  und  projektirtes  Bündniss  mit  dem  Grafen  von  Solms. 

Quidde,  Schwfibisch-RheinisclMT  Stfidtcbund   1884.  ."> 


6(3  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni  1384. 

ist  das  Kopialbuch  sehr  wahrscheinlich  gegen  Ende  1381  oder 
Anfang  1382  aus  Anlass  der  in  diesem  Winter  ausgeführten 
kriegerischen  Unternehmungen  des  Städtebundes  angelegt ; 
der  Brief  vom  11.  Feb.  1381  auf  fol.  la  und  die  Urkunden 
betr.  Beitritt  Pfeddersheims  auf  fol.  4a,  wahrscheinlich  auch 
die  Notizen  etc.  auf  fol.  5 — 7  und  die  frühesten  auf  den 
Feldzug  bezüglichen  Stücke  sind  damals  nachgetragen ;  wenig 
später,  im  Sommer  1382,  ist  für  die  Abschriften  der  wichtigen 
Bündnissurkk.  jener  zweite  Theil  von  fol.  135  an  bestimmt 
worden  !.  Unser  Stück  steht  inmitten  der  ersten  Hauptgruppe, 
und  diese  haben  wir  deshalb  noch  genauer  zu  betrachten. 
Es  kann  gar  kein  Zweifel  sein ,  dass  das  Kopialbuch  hier 
vom  Spätherbst  1381  oder  vom  Frühjahr  1382  an  bis  zum 
Frühjahr  1389  gleichzeitig  mit  den  Ereignissen  fortgeführt 
ist.  Es  ist  natürlich,  dass  sich  dabei  nicht  eine  ganz  streng 
chronologische  Reihenfolge  ergab ;  denn  häufig  liefen  Schreiben 
erst  längere  Zeit,  nachdem  sie  ausgefertigt  waren,  in  Frank- 
furt ein,  besonders  wenn  Frankfurt  nicht  selbst  Adressat 
war,  sondern  nur  eine  Abschrift,  manchmal  auf  grossen  Um- 
wegen erhielt.  Auch  kam  es  natürlich  vor,  dass  Briefe 
einige  Zeit  liegen  blieben  und  deshalb  später  eingetragen 
wurden.  Die  hieraus  sich  ergebenden  Abweichungen  betragen 
aber,  von  wenigen  besonderer  Erklärung  bedürftigen  Aus- 
nahmen 2  abgesehen,  nicht  mehr  als  einige  Monate,  und  sie 
sind ,  wie  man  leicht  einsehen  wird ,  alle  der  Art ,  dass  die 
regelmässige  chronologische  Reihenfolge  durch  ein  früheres 
Stück  unterbrochen  wird,  das  aus  irgend  einem  Grunde  nach- 
träglich eingetragen  wurde.   Der  umgekehrte  Fall,  dass  ein  er- 


*)  Für  die  Beziehungen  zum  Schwäbischen  Städtebund  wurde 
noch  ein  besonderes  Kopialbuch  (nr.  12)  angelegt;  manche  bezüg- 
liche Stücke  stehen  aber  auch  in  unserm  Buch  des  Bundes.  Nach 
Abschluss  der  Heidelberger  Stauung  richtete  man  auch  für  die  Be- 
ziehungen zum  Herrenbunde  ein  eignes  Kopialbuch  (nr.  15)  ein. 

2)  So  wurde  z.  B.  im  Frühjahr  1385,  als  mit  Mainz  eine 
Korrespondenz  über  einen  von  K.  Wenzel  verliehenen  Zoll  geführt 
wurde,  ausser  dieser  Korrespondenz  nicht  nur  die  Zollverleihung 
vom  Juli  1384,  sondern  auch  ein  Zollprivileg  K.  Wenzel's  für  Erzb. 
Adolf  v.  Mainz  vom  29.  April  1380  kopirt. 


Datirung  d.  anonym.  Briefe-,  (',7 

heblich  späteres  Schreiben  inmitten  der  regelmässigen  Reihen- 
folge von  früheren  stände,  wäre  ja  trotz  einer  successiven 
mit  den  Ereignissen  fortschreitenden  Abfassung  des  Kopial- 
buchs  an  sich  denkbar.  Es  wurde  hie  und  da  Raum  frei- 
gelassen, einzeln  ganze  Seiten,  öfter  halbe,  drittel  oder  viertel 
Seiten ;  solch  freier  Raum  könnte  dann  später  benutzt  sein. 
Das  ist,  wie  gesagt,  sehr  wohl  denkbar,  aber  es  kommt,  so 
viel  ich  sehe,  in  unserm  Kopialbuch  bei  erheblichen  Zeit- 
differenzen überhaupt  nicht  vor  und  bei  geringeren  nur  dann, 
wenn  sachliche  Beziehungen  dazu  aufforderten  *.  Man  kann 
also  aus  der  Stellung  im  Kodex  mit  ziemlicher  Genauigkeit 
den  terminus  ante  quem  für  die  Datirung  entnehmen.  Was 
speciell  unsern  Brief  (nr.  248  auf  fol.  7 1  b  des  Kopialbuches) 
anlangt,  so  gehen  ihm  Briefe  aus  dem  Frühjahr  1384  voran, 
deren  letzter  (fol.  71  ab,  nr.  11  der  Beilagen  hier)  vom  31.  Mai 
1384  ist,  es  folgen  ihm  solche  aus  dem  Sommer  und  Herbst 
1384,  der  erste  (fol.   72  a)  vom  7.  Juli  1384. 

Es  ergibt  sich  daraus,  dass  unser  Brief  in  das  Frank- 
furter Kopialbuch  im  Juni  oder  Juli  1384  eingetragen  ist: 
er  würde  also,  da  man  bei  ihm  längere  Zeit  auf  den  Weg 
zu  rechnen  hat ,  spätestens  Anfang  Juli  1384  geschrieben 
sein.  Da,  wie  wir  vorher  sahen,  der  Inhalt  des  Briefes  erst 
vom  December  1383  an  zutrifft,  so  wäre  hiemit  die  Datirung 
bis  auf  ein  halbes  Jahr  bestimmt. 


')  So  ist  unten  aui  fol.  72  a  unter  einem  von  Frankfurt  und 
Wetzlar  am  7.  Juli  ergangenen  Schreiben  (betr.  Hilfeforderung  für 
Wetzlar  gegen  Gf.  Johann  von  Solms)  bemerkt,  dass  man  dem  Grafen 
Ruprecht  ebenso  gesehrieben  hat  anno  1384  in  crastino  Bart  hol. 
[Aug.  25.],  während  fol.  72 b  und  73  a  Stücke  vom  8.  und  23.  Juli 
und  4.  und  19.  August  folgen.  So  steht  fol.  17  a  als  letztem  auf 
der  Seite  nach  Stücken  vom  Nov.  u.  Dec.  1381  und  vor  solchen 
vom  Januar  1382  (das  allernächste  ist  vom  18.  Sept.  1381  aber 
offenbar  erst  im  Januar  1382  eingetragen)  ein  Brief  der  Städte- 
boten an  d.  Löwengesellschaft  vom  !).  März  1382  (s.  Westd.  Zeit- 
schrift 2,  354  Anm.  2),  aber  dieser  Brief  hängt  mit  den  toi.  IT1,  ff. 
folgenden  Stücken  inhaltlich  zusammen  und  ist  wohl  deshalb  hier 
eingefügt.  Möglich  ist  auch  ein  Versehen,  das  dann  aber  ganz. 
vereinzelt  dastünde. 


68  Kap.  2  :  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni  1384. 

Sind  wir  erst  einmal  so  weit,  so  führt  der  Inhalt  des 
Briefes  und  die  Beachtung  der  Ereignisse,  in  die  er  eingreift, 
leicht  noch  weiter.  Da  der  König  daran  denken  kann,  noch 
einen  Zug  nach  Ungarn  zu  unternehmen ,  um  Sigmund  zu 
krönen ,  und  doch  am  24.  Juni  am  Rhein  zu  sein,  so  muss 
der  24.  Juni  doch  wohl  noch  etliche  Wochen  entfernt  sein. 
Weniger  als  2  Monate  wird  man  dafür  kaum  ansetzen  dürfen, 
und  darnach  wäre  der  Brief  spätestens  Ende  April  ge- 
schrieben.  Natürlich  gestattet  das  Projekt  des  Zuges  nach 
Ungarn  sehr  wohl,  über  2  Monate  hinauszugehen,  aber  es 
nöthigt  andererseits  auch  nicht  dazu;  denn  der  Zug  im  Jahx'e 
1386  nahm  auch  nicht  mehr  Zeit  in  Anspruch. 

Beachtet  man  nun  die  Voi'gänge  auf  den  Versammlungen 
vom  April  und  Mai  1384,  so  wird  man  zu  dem  Schlüsse 
kommen,  dass  dieses  späteste  mögliche  Datum  (Ende  April) 
dem  wirklichen  ziemlich  nahe  kommen  wird. 

Die  Aufzeichnung  von  Mitte  April  nr.  3  zeigt,  dass  da- 
mals die  Städte  über  das  etwaige  Erscheinen  Wenzel's  noch 
im  ungewissen  waren,  und  dass  sie  noch  mit  der  Möglichkeit 
rechneten,  er  könne  bis  zum  1.  Mai  oder  doch  bis  zum  15. 
ins  Reich  kommen.  Am  23.  Mai  [1384]  berichteten  die  Strass- 
burger  Gesandten  von  Speier  aus  in  nr.  6,  sie  hätten  nicht 
erfahren  können ,  wo  der  König  sei  oder  wann  er  komme. 
Am  25.  aber  schrieben  sie  (in  nr.  7)  „und  wissint,  daz  der 
kunig  mit  namen  nit  enkompt,  und  meynet  zu  komen  zu 
sant  Johans  dag  sungihtigten,  und  hette  semlich  Sachen  under 
banden ,  als  wir  uch  eine  abeschrifft  eins  brieffes  sendent 
der  den  S webischen  stetten  geschicket  ist".  Man  wird  keinen 
Augenblick  zweifeln  können,  dass  der  Brief,  dessen  Abschrift 
die  Strassburger  übersenden,  eben  unser  Schreiben  eines  Ano- 
nymus an  die  zwei  Rotenburger  Rathsherren  ist.  Wenn  die 
Strassburger  Gesandten  erst  zwischen  23.  und  25.  Mai  Kennt- 
niss  von  diesem  Briefe  erhielten,  so  dürfen  wir  sicher  schliessen, 
dass  er  auch  den  in  Speier  anwesenden  Schwäbischen  Städte- 
boten erst  damals  zugekommen  ist  und  dass  er  nicht  sehr 
lange  vorher  erst  in  die  Hände  seiner  Rotenburger  Adressaten 
gelangt  war;  denn  mit  Mittheilung  dieser  wichtigen  Nach- 
richten   an    die  Speirer  Versammlung    hat    man    sicher  nicht 


Datirung  d.  anonym.  Briefes  auf  Ende  April  1384.  (>9 

gezögert.  Nehmen  wir  nun  auch  an,  dass  der  Brief,  der 
wohl  in  Böhmen  geschrieben  ist,  in  Folge  uns  unbekannter 
Umstände  ungewöhnlich  lange  unterwegs  war,  so  werden  wir 
doch  Bedenken  tragen  müssen,  viel  über  Ende  April  zurück- 
zugehen. 

Fassen  wir  die  entscheidenden  Momente  dieser  Unter- 
suchung zusammen,  so  ist  unser  Resultat  folgendes.  Da- 
durch, dass  einerseits  der  Brief  im  Frankfurter  Kopial- 
buch  im  Juni  oder  Juli  1384  kopirt  ist,  und  dass  anderer- 
seits Wenzel  schon  Luxemburg  geerbt  haben  rnuss,  was 
erst  seit  dem  December  1383  zutrifft,  ist  Entstehung  des 
Briefes  zwischen  December  1383  und  Anfang  Juli  1384 
bewiesen.  Was  von  den  Absichten  des  Königs  erzählt 
wird,  nöthigt  circa  Ende  April  als  spätesten  Termin  zu 
setzen ,  und  da  der  Brief  den  in  Speier  versammelten 
Städtegesandten  erst  zwischen  23.  und  25.  Mai  bekannt 
wird,  so  werden  wir  auch  kaum  ein  früheres  Datum 
als  Ende  April  anzunehmen  haben. 

Wir  werden  bald  sehen,  dass  für  das  Verständniss 
des  Zusammenhangs  der  Ereignisse  dieses  für  das  Jahr 
1384  neu  gewonnene  Schreiben  von  grosser  Wichtigkeit 
ist;  ehe  wir  aber  zu  dieser  Yerwerthung  des  Briefes 
übergehen,  müssen  wir  noch  einmal  zur  Datirungsfrage 
zurückkehren.  Mit  dem  anonymen  Schreiben  an  Hein- 
rich Toppler  und  Peter  Kreglinger  hängen  untrennbar 
die  beiden  schon  mehrfach  erwähnten  Strassburger  Ge- 
sandtschaftsberichte zusammen.  Aus  dem  einen  derselben, 
dem  vom  25.  Mai  [1384],  citirten  wir  eben  eine  Stelle, 
die  unverkennbar  sich  auf  jenen  anonymen  Brief  bezieht; 
haben  wir  für  diesen  das  Jahr  1384  gesichert,  so  ist 
damit  also  auch  jener  Gesandtschaftsbericht  datirt,  und 
wir  können  dann  umgekehrt  (wie  geschehen)  ihn,  der 
eine  Tagesangabe  aufweist,  zur  genaueren  Bestimmung 
des  Datums  für  den  Brief  des  Anonymus  verwenden 
Von  derselben  Speirer  Versammlung,  wie  dieser  eine  Strass- 


70  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni  1384. 

burger  Gesaudtschaftsbericht,  rührt  auch  ganz  gewiss  der 
andere  vom  23.  Mai  nr.  G  her,  und  auch  für  ihn  folgt 
indirekt  mit  Notwendigkeit  die  Bestimmung  des  Jahres, 
wenn  wir  für  den  Brief  des  Anonymus  das  Jahr  gewonnen 
haben.  Gegen  diese  Beweisführung  wird  sich  nichts 
einwenden  lassen;  nur  könnte  man  versuchen,  den  um- 
gekehrten Weg  zu  gehen,  zuerst  nämlich  das  Jahr  für 
die  beiden  Strassburger  Berichte  zu  bestimmen  und  dar- 
aus dann  auf  die  Datirung  des  anonymen  Briefes  zu 
schliessen.  Wenn  unsere  Argumentation  für  das  Jahr 
1384  richtig  war,  so  muss  dieser  Weg  natürlich,  wenn 
überhaupt  zu  einer  bestimmten  Entscheidung,  auf  das- 
selbe Jahr  1384  führen,  und  wir  werden  gut  thun,  da- 
mit die  Probe  auf  das  Exempel  zu  machen,  da  doch  viel- 
leicht irgend  ein  Fehler  darin  verborgen  sein  könnte. 

Aus  den  beiden  Strassburger  Berichten  selbst  ergeben 
sich  folgende  Anhaltspunkte  für  die  Datirung.  Sie  stammen 
offenbar  aus  der  Zeit  des  Schwäbisch -Rheinischen  Städte- 
bundes, sind  also  nach  dem  17.  Juni  1381  anzusetzen;  in 
dem  einen  kommt  Hzg.  Leopold  vor,  sicher  Hzg.  Leopold  von 
Oesterreich ,  der  am  9.  Juli  1386  bei  Sempach  fiel;  es  sind 
für  die  Datirung  also  nur  die  Jahre  1382—1386  zu  berück- 
sichtigen (denn  1381  ist  durch  das  Tagesdatum  ausgeschlossen). 

Die  beiden  Briefe  sind  kurz  vor  Pfingsten  auf  einer  Ver- 
sammlung beider  Städtebünde  zu  Speier  geschrieben,  und  beide 
berichten  von  Verhandlungen  mit  den  in  Heidelberg  anwesen- 
den Fürsten.  Das  passt,  wie  wir  wissen,  auf  Ende  Mai  1384, 
und  es  fragt  sich  nur,  ob  nicht  auch  für  eines  der  andern 
Jahre.  Nach  Lindner  1  giengen  allerdings  um  Pfingsten  1386 
zu  Heidelberg  ganz  ähnliche  Dinge  vor,  wie  wir  sie  für  die- 
selbe Zeit  des  Jahres  1384  nachweisen,  es  wird  sich  im  Ver- 
lauf der  Untersuchung  aber  noch  zeigen,  dass  Lindner's  An- 
setzungen  fehlerhaft  sind.     In  einem  andern  der  in  Betracht 


*)  Lindner   Gesch.  1,    415   Beil.  XVI   und   Lindner's  Aufsatz 
in  d.  Forsch,  z.  D.  Gesch.  19  pag.  37  ff. 


Datirang  d.  2  Strassb.  Gesandtschaffcsberichte.  71 

kommenden  Jahre  (1382,  1383  oder  1385)  ist,  so  viel  ich 
weiss,  überhaupt  keine  Spur  vorhanden,  die  auf  einen  Tag 
zu  Speier-Heidelberg  um  Pfingsten  gedeutet  werden  könnte. 
Das  dürfte  schon  schwer   für  1384    in  die  Wagschale  fallen. 

Sehen  wir  aber  weiter.  Der  eine  der  beiden  Briefe  spricht 
von  der  Gefahr,  die  Strassburg  von  dem  bösen  Volke  der 
Walhen  drohe.  Man  hat  das  sicher  auf  die  Feindseligkeiten 
Jean's  von  Vergy  und  seiner  Gesellschaft  zu  beziehen  1  und 
würde  damit  auf  die  Jahre  1382,  1384  oder  1386  geführt. 
Die  näheren  Angaben  des  Briefes  aber  entscheiden  unter  den 
drei  Jahren  wieder  für  1384.  Die  Gesandten  melden,  am 
Abend  des  Tages,  an  dem  sie  schreiben,  würden  die  Freunde 
von  den  Städten  in  Speier  sein ,  dann  am  nächsten  Tage  in 
Weissenburg ,  am  übernächsten  in  Hagenau.  Es  sind  hier 
mit  den  Freunden  von  den  Städten  offenbar  die  von  Raths- 
herren  geführten  städtischen  Hilfstruppen  gemeint.  Nun 
wissen  wir  aus  dem  Frankfurter  Rechenbuch  (s.  Beil.  nr.  13 
art.  7),  dass  1384  Frankfurt  um  die  angegebene  Zeit  den 
Strassburgern  Truppen  zu  Hilfe  schickte,  die  freilich  bald 
umkehren  konnten;  1382  dagegen  wird  der  Zuzug  etwas 
später  im  Jahr  geleistet,  und  1386  überhaupt  nicht. 

Nur  eine  Angabe  in  einem  der  Briefe  könnte  man  versuchen 
gegen  1384  auszubeuten.  Gesandte  der  Rheinischen  Städte, 
heisst  es  in  nr.  7,  sind  von  Speier  nach  Frankfurt  gegangen 
wegen  des  Zolles  zu  Höchst.  Bei  Abschluss  der  Heidelberger 
Stallung  wurde  den  Rheinischen  Städten  von  K.  Wenzel  ein 
Zoll  verliehen,  der  auf  dem  Main  zwischen  Frankfurt  und 
Mainz  aufgehoben  werden  sollte 2.  Die  Städte  versuchten 
diesen  Zoll  zunächst  nach  Höchst  zu  legen  3,  und  darüber 
wurde  1384  und  1385  mehrfach  verhandelt.  In  unserm  Brief 
könnte  man  nun  eine  Spur  dieser  Verhandlungen  sehen  wollen 
und  darnach  annehmen,  dass  derselbe  erst  nach  der  Verleihung 


!)  S.  Ebrard  Strassburgs  Fehde  mit  Herrn  Jean  de  Vergy 
1382—1387,  Separatabdrucfc  aus  d.  Gemeindezeitung  f.  Elsass- 
Lothringen  1880  nr.  17  u.  18. 

2)  8.  Etta.  1.  449  nr.  248. 

3)  S.  ibid.  436  nr.  243  art.  4. 


72  Kap.  2  :  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni  1384. 

des  Zolles,  also  erst  1385  oder  1386  geschrieben  ist.  Aber 
daraus,  dass  wir  aus  dem  Frühjahr  1384  sonst  nichts  von 
Verhandlungen  über  den  Höchster  Zoll  wissen,  darf  man 
nicht  schliessen,  dass  solche  damals  nicht  stattgefunden  haben. 
Es  liegt  da  die  Sache  anders ,  als  wenn  wir  etwa  eine  Ver- 
sammlung ,  an  der  Frankfurt  theilgenommen  haben  müsste, 
nicht  in  den  Rechenbüchern  der  Stadt  auffinden  können.  Das 
argumentum  ex  silentio  ist  hier  nicht  beweisend. 

Ein  königlicher  Rath  war  ja  in  Heidelberg  anwesend, 
der  Reichsvikar  Herzog  von  Teschen  ebenfalls  dort  erschienen. 
Da  mögen  schon  Verhandlungen  über  die  Zollverleihung,  die 
im  Juli  erfolgte,  angeknüpft  sein.  Dass  dabei  schon  vom 
Zoll  zu  Höchst  die  Rede  war,  ist  freilich  nicht  so  zu  ver- 
stehen, dass  die  Städte  schon  damals  darüber  verhandelt  hät- 
ten, wo  der  Zoll,  der  ihnen  erst  verliehen  werden  sollte,  zu 
erheben  sei.  Man  hat  bisher  die  Veranlassung  zur  Zollver- 
leihung an  die  Städte  nicht  recht  erkannt.  Wenzel  selbst  sagt, 
er  gebe  ihnen  den  Zoll  zur  Erstattung  der  6000  fl.,  die  sie  ihm 
bei  Vereinbarung  der  Heidelberger  Stallung  geliehen  hätten, 
und  die  er  zu  gemeinem  Nutzen  des  Reiches  verwendet  hätte. 
Nach  einer  in  diesem  Zusammenhang  bisher  nicht  beachteten 
Urkunde  des  Erzbischofs  von  Mainz  '  wird  über  die  Verwen- 
dung dieser  6000  fl.  kaum  ein  Zweifel  bestehen.  Der  von 
Wenzel  im  Jahre  1380  dem  Erzb.  Adolf  und  dem  Mainzer 
Stift  verliehene  Höchster  Zoll  wurde  mit  diesen  6000  fl.  von 
K.  Wenzel  —  bezw.  faktisch  von  den  Städten  —  eingelöst.  Es 
ist  darnach  durchaus  verständlich,  wenn  im  Mai  1384  eine  Ge- 
sandtschaft der  Rheinischen  Städte  wegen  des  Zolles  zu  Höchst 
nach  Frankfurt  gieng,  und  die  anderweitig  völlig  gesicherte 
Datirung  des  Briefes  nr.  7  kann  durch  diese  Angabe  nicht 
im  mindesten  erschüttert  werden. 

So  dient  eine  Betrachtung  der  beiden  Strassburger 
Gesandtschaftsberichte  nr.  b'  u.  7  nur  dazu,  unser  früher 
gewonnenes  Resultat   zu   bestätigen,    und    es   wird   auch 


J)  Privilegia  et  Pacta  Frankfurts  1.  Ausg.  pag.  194  f.  (2.  Ausg. 
pag.  206  f.). 


Motive  f.  d.  Wendung  z.  Frieden.  73 

nicht  der  leiseste  Zweifel  mehr  bestehen,  dass  wir  sowohl 
diese  beiden  Briefe  wie  den  des  Anonymus  mit  vollem 
Recht  ins  Jahr  1384  setzen. 

Wenden  wir  uns  nun  diesem  letzteren  Schreiben 
wieder  zu.  Es  heisst  in  demselben,  der  König  komme 
jetzt  nicht  ins  Reich,  wolle  erst  noch  nach  Ungarn,  denke 
aber  zum  24.  Juni  zu  kommen,  er  habe  den  Kurfürsten 
geschrieben ,  sie  sollten  mit  dem  Bund  übereinkommen 
auf  einen  längeren  Frieden.  Wir  erfahren  also,  dass  der 
König  es  war,  der  auf  die  Fürsten  in  friedlichem  Sinne 
einzuwirken  suchte ,  und  wir  gewinnen  damit  ein  sehr 
wesentliches  Moment,  um  die  friedliche  Lösung  des  da- 
mals drohenden  Konfliktes  verstehen  und  beurtheilen  zu 
können.  Daneben  müssen  wir  aber  auch  andere  Fak- 
toren berücksichtigen,  die  vielleicht  in  gleicher  Richtung 
Einfluss  übten.  Wenn  es  wahr  ist,  was  uns  im  Fe- 
bruar berichtet  wird ,  dass  den  Fürsten  viel  darauf  an- 
kam ,  die  Ritter  und  Knechte  wider  die  Städte  zu  ge- 
winnen ,  so  war  eine  wesentliche  Vorbedingung  für  das 
Gelingen  ihrer  Anschläge  die  Geheimhaltung  derselben. 
Dass  diese  bekannt  geworden  waren,  musste  das  Feuer 
des  Kriegseifers  schon  dämpfen.  Noch  bedenklicher  aber 
war,  dass  man  sich  von  den  Absetzungsplänen  der  Fürsten 
erzählte.  Diese  mussten  nun  die  Parteinahme  des  Königs 
für  die  Städte  fürchten,  und  um  so  mehr,  wenn  sie  seinen 
Vermittlungsversuch  unbeachtet  Hessen.  Unter  solchen 
Umständen  war  vielmehr  für  diesen  das  Terrain  bei  den 
Fürsten  wohl  geebnet.  Endlich  dürfen  wir  auch  nicht 
vergessen,  dass  die  bisherige  Annahme,  die  Fürsten  seien 
eine  ausdrückliche  Verpflichtung  zum  Kampfe  wider  die 
Städte    eingegangen,    sich  als  unberechtigt  erwiesen  hat. 

Wie  für  die  fürstliche,  so  lassen  sich  auch  für  die 
städtische  Seite  aus  unserm  Brief  Motive  für  die  Wen- 
dung zum  Frieden  gewinnen.  Der  Schreiber  desselben 
erzählt,    der  König    wolle    .mit    oihte  recht"    und   meine. 


74  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni   1384. 

„daz  er  gerne  sehe,  daz  herren  und  stett  zu  nichte 
worden".  Diese  Angabe  steht  in  einem  gewissen  Gegen- 
satz zu  jener,  dass  der  König  sich  für  den  Frieden  bei 
den  Fürsten  verwendet;  aber  der  Gegensatz  ist  kein  un- 
lösbarer Widerspruch.  Der  König  konnte  sehr  wohl  wün- 
schen, dass  Fürsten  und  Städte  sich  im  Kampf  mit  ein- 
ander aufrieben ,  und  doch  den  Ausbruch  des  Kampfes 
scheuen;  denn  er  konnte  ja  nicht  wissen,  wie  die  Dinge 
sich  entwickeln  würden,  wenn  der  Krieg  erst  einmal  ent- 
fesselt war.  Auch  die  Möglichkeit  eines  raschen  und 
entscheidenden  Sieges  der  Fürsten  musste  Wenzel  in 
Rechnung  ziehen,  und  in  diesem  Fall  hatte  er,  wie  wir 
wissen,  für  seinen  Thron  zu  fürchten.  Seine  Haltung  ist 
völlig  verständlich,  wenn  man  bedenkt,  dass  ihm  damals 
die  Kunde  von  Absetzungsplänen  der  Fürsten  zugekommen 
war.  Es  ist  immerhin  zu  glauben,  dass  er  am  liebsten  die 
Kräfte  beider  Parteien  durch  einen  Krieg  erschöpft  gesehen 
hätte ;  die  Sorge  für  seine  Krone  aber  nöthigte  ihn  trotz- 
dem für  den  Frieden  einzutreten. 

Für  die  Städte  ergab  sich  aus  dem  Briefe,  dass  sie  für 
den  Kriegsfall  nicht  auf  Wenzel  rechnen  dürften,  und  wenn 
das  einige  von  ihnen  etwa  wegen  der  Wenzel  bedrohenden 
Pläne  der  Fürsten  gethan  hatten,  so  musste  auf  diese  der 
Brief  ernüchternd  wirken.  Noch  grössere  Bedeutung  aber 
hatte  für  die  Städte  sicher  der  Umstand,  dass  der  König 
doch  in  gewisser  Weise  eingegriffen  und  die  Vermittlung 
übernommen  hatte.  Dass  er  sich  auch  direkt  an  die  Städte 
gewandt  und,  wie  diese  es  erwartet  hatten,  geradezu 
eine  Versammlung  beschieden  hätte ,  ist  freilich  nicht 
nachweisbar,  und,  obschon  es  nicht  unmöglich  ist,  dass 
dergleichen  geschah,  haben  wir  doch  auch  keinen  Grund, 
es  anzunehmen ;  denn .  auch  wenn  es  dabei  bleibt ,  dass 
die  Städte  ohne  königliche  Einladung,  in  Ausführung 
vielmehr  ihres  eigenen  Beschlusses,  sich  am  15.  Mai  in 
Speier  versammelten,  nicht  um  mit  den  Fürsten  zu  ver- 


Friedensmotive.  —  Verhandl.  zu  Speier  u.  Heidelberg.         75 

handeln ,  sondern  den  Krieg  zu  bestellen ,  so  wird  sich 
doch  auf  der  Versammlung  alsbald  die  Vermittlung  des 
Königs  geltend  gemacht  haben. 

V ersuchen  wir  jetzt,  uns  den  Verlauf  und  die  Er- 
gebnisse der  dort  geführten  Verhandlungen  zusammen- 
fassend zu  vergegenwärtigen. 


In  Heidelberg  1  waren  wohl  schon,  als  die  Städte- 
gesandten in  Speier  eintrafen,  die  Pfalzgrafen  Ruprecht  I. 
und  Ruprecht  IL,  Herzog  Friedrich  von  Baiern  und  einer 
der  Räthe  König  Wenzel's  anwesend.  Wir  können  kaum 
zweifeln,  dass  den  Städten,  wenn  nicht  etwa  schon  vor- 
her Wenzel  Aufforderungen  in  diesem  Sinne  an  sie  hatte 
ergehen  lassen,  von  Heidelberg  aus  die  Einladung  kam, 
die  im  April  abgebrochenen  Verhandlungen  wieder  aufzu- 
nehmen. Schon  gleich  nach  Eröffnung  des  Speirer  Tages 
muss  dies  geschehen  sein;  denn  die  Frankfurter  Gesandten 
sprechen  schon  am  20.  Mai  von  der  Eventualität,  dass 
die  Einmüthigkeit  zwischen  Fürsten  und  Städten  zu  Stande 
kommt.  Gesandte  der  beiden  Städtebünde  giengen  in 
diesen  Tagen  von  Speier  nach  Heidelberg  und  kamen 
noch  vor  dem  23.  Mai  nach  Speier  wieder  zurück.  In 
Heidelberg  führten  der  Rath  des  Königs  und  Ruprecht  I. 
die  Verhandlungen  mit  ihnen ,  dieselben  baten  sie ,  bis 
zum  26.  Mai  zu  bleiben  und  stellten  dann  ein  Ueberein- 
kommen  in  Aussicht.  Zum  liii.  Mai  sollten  der  Erz- 
bischof von  Mainz,  Herzog  Leopold  von  Oesterreich  und 
der  Graf  von  Wirtemberg  nach  Heidelberg  kommen,  und 
in  der  Zwischenzeit,  am  24.  Mai  langte  auch  der  Herzog 


')  Zum  Schluss  dieses  Kapitels  vgl.  die  drei  Gesandtschafts- 
berichte nr.  4.  0.  7  der  Beilagen  und  'li*'  Aufzeichnung  nr.  12 
ebendort. 


76  Kap.  2  :  Wendung  zum  Frieden  Mai — Juni  1384. 

von  Teschen,  der  damals  die  Würde  eines  Reichsvikars 
bekleidete,  und  jedenfalls  die  Vermittlung  im  Sinne  des 
Königs  übernahm ,  dort  an.  Am  26.  Mai  werden  dann 
die  Verhandlungen  über  eine  Einigung  weiter  geführt 
sein,  und  sie  kamen  bald  darauf,  jedenfalls  noch  vor  dem 
2.  Juni,  also  um  Pfingsten  (29.  Mai)  zu  einem  gewissen 
vorläufigen  Abschluss. 

Aus  dem  Briefe  der  Strassburger  erfahren  wir,  dass 
der  Vorschlag  des  Pfalzgrafen  und  des  königlichen  Rathes 
dahin  gieng,  den  Frieden  4  Wochen  länger  zu  erstrecken. 
Man  kann  das  doch  kaum  anders  verstehen,  als  dass 
schon  ein  Abkommen,  bis  zu  einem  bestimmten  Termin 
Frieden  zu  halten,  bestand,  und  dass  dieser  Termin  um 
4  Wochen  hinausgeschoben  werden  sollte.  Jetzt  werden 
die  Ausdrücke  „lenger  frid"  im  Briefe  des  Anonymus 
und  „lenger  stallung "  in  der  Nürnberger  Stadtrechnung 
erst  recht  verständlich.  Wann  dieser  frühere  Friedens- 
vertrag abgeschlossen  war  und  für  wie  lange  er  noch 
galt,  wissen  wir  nicht.  Die  Städte  scheinen  —  wenn 
wir  die  Ansicht  der  Strassburger  so  verallgemeinern 
dürfen  —  einen  Frieden  von  längerer  Dauer ,  etwa  auf 
mindestens  1  Jahr  gewünscht  zu  haben.  Was  schliess- 
lich damals  vereinbart  wurde,  lässt  sich  nur  ungefähr 
herausbringen.  Dass  der  von  den  Strassburgern  ge- 
wünschte Termin  nicht  durchgieng,  sondern  dass  der  neue 
Friede  wahrscheinlich  schon  vor  dem  16.  August,  oder 
doch  sicher  vor  dem  8.  September  ablief,  wird  sich  später 
ergeben  l.  Vermuthlich  wurde  aber  doch  auch  ein  etwas 
längerer  Zeitraum  als  4  Wochen  gewählt;  denn  Anfang 
Juli  war ,    wie    es    scheint ,    der  Friede    noch   in  Kraft 2. 


1)  Aus  Rta.  2  nr.  21  art.  1 :  vgl.  das  vierte  Kapitel. 

2)  Um  diese  Zeit  trat  die  nächste  Versammlung  der  Fürsten 
und  Städte  zusammen.  Früher  wird  der  Friede  sicher  nicht  ab- 
gelaufen sein. 


Ergebnisse  d.  Tages  zu  Speier-Heidelberg.  77 

Jedenfalls  aber,  das  ist  klar,  war  die  zu  Heidelberg  um 
Pfingsten  vereinbarte  längere  Stallung  nur  eine  Art  von 
Waffenstillstand  von  kurzer  Dauer,  wenigen 
Wochen  oder  höchstens  einigen  Monaten. 

Man  fasste  zweitens  aber  damals  in  Heidelberg  auch 
einen  Vertrag  ins  Auge,  der  das  Verhältniss  zwischen 
Fürsten  und  Städten  für  längere  Zeit  regeln  sollte. 
Wir  erfahren  dnrch  die  Frankfurter  von  einer  gewissen  Be- 
dingung, die  die  Fürsten  in  die  „Einmüthigkeit"  aufnehmen 
wollten,  und  aus  einer  Aufzeichnung  vom  10.,  11.  oder 
12.  Juli 1  geht  hervor,  dass  in  Heidelberg  zwischen  Fürsten 
und  Städten  Artikel  aufgestellt  wurden,  auf  Grund  deren 
die  „Einmüthigkeit"  geschlossen  werden  sollte.  Die  Ver- 
sammlung von  Speier-Heidelberg  bezeichnet  also  allem 
Auschein  nach  auch  in  dieser  Beziehung  einen  entschie- 
denen Wendepunkt.  Um  Ostern  war  man  von  einer 
Einigung  über  einen  Vertrag  noch  weit  entfernt,  jetzt 
um  Pfingsten  wurde,  scheint  es,  ein  Entwurf  zu  einem 
solchen  aufgestellt,  den  beide  Parteien  als  Grundlage 
der  weiteren  abschliessenden  Verhandlungen  acceptirten. 
Wie  sich  weiterhin  noch  zeigen  wird,  war  dies  vermuth- 
lich  der  ganz  in  städtischem  Interesse  gehaltene  und  an- 
scheinend von  den  Schwäbischen  Städten  ausgearbeitete 
Entwurf  zu  einer  Landfriedenseinung ,  den  wir  unter 
nr.  8  der  Beilagen  zum  Abdruck  bringen.  Die  Fürsten 
hätten  dann  schon  auf  dieser  Versammlung  die  bedeut- 
samsten und  eigentlich  entscheidenden  Zugeständnisse 
gemacht. 

Zum  Vertragsschluss  selbst  freilich  kam  man  damals 
noch  nicht,  und  manche  Differenzen  werden  noch  auszu- 
gleichen gewesen  sein.  Die  Fürsten  verlangten  wahrschein- 
lich besonders  sehr  weitgehende  Beschränkungen  bezüglich 


')  Rta.    2    nr.    21.     Von    der    Datirung    dieses    Starkes    wird 
im  4.  Kapitel  die  Rede  sein. 


78  Kap.  2:  Wendung  zum  Frieden  Mai— Juni  1384. 

der  Aufnahme  von  Bürgern  und  Pfahlbürgern  in  die  Städte, 
um  so  jene  Ader,  die  das  stete  Wachsthum  der  städti- 
schen Gemeinwesen  nährte,  zu  unterbinden;  die  Städte- 
gesandten aber  zeigten  sich  sehr  wenig  geneigt,  auf  diese 
Forderungen  einzugehen;  die  beiderseitigen  Anschauungen 
sind  in  den  vermuthlich  damals  entstandenen  Aufzeich- 
nungen nr.  9  und  10  unserer  Beilagen  niedergelegt,  mit 
denen  wir  uns  später  noch  eingehend  zu  beschäftigen 
haben.  Aber  man  einigte  sich  doch  damals  in  Speier- 
Heidelberg  auch  schon  über  den  Weg,  den  man  betreten 
wollte,  um  zu  einem  Ausgleich  der  noch  schwebenden 
Meinungsverschiedenheiten  zu  gelangen.  Die  Kollektiv- 
gesandtschaft, die  man  an  Wenzel  schickte,  zeigt  uns  dieses 
dritte  wichtige  Resultat  der  Versammlung.  Vertreter  des 
Herrenbundes  und  beider  Städtebünde  giengen,  wie  wir 
wissen,  nach  Böhmen,  und  ihnen  schloss  sich  der  Herzog 
von  Teschen  an.  Obschon  uns  niemand  etwas  über  die 
Instruktionen  dieser  Gesandtschaft  berichtet,  kann  über 
ihren  Inhalt  im  allgemeinen  kein  Zweifel  sein.  Auf  das 
einzelne  freilich  müssen  wir  verzichten.  Man  wird  den 
König  um  Fortführung  der  Vermittlung  und  wahrschein- 
lich um  sein  persönliches  Erscheinen  ersucht  haben.  Von 
wem  die  Idee  zu  dieser  Gesandtschaft  ausgieng,  ist  nicht 
überliefert;  man  darf  zunächst  an  die  in  Heidelberg  an- 
wesenden Vertreter  des  Königs,  etwa  an  den  Herzog  von 
Teschen,  denken.  Gesandte  des  Rheinischen  Städtebundes, 
die  von  Speier  aus  in  einer  andern  Angelegenheit  nach 
Frankfurt  giengen,  scheinen,  wie  wir  sahen  *,  in  Frank- 
furt und  unterwegs  in  Mainz  Anlass  genommen  zu  haben, 
diese  Idee  zu  erörtern.  Deshalb  ist  es  aber  nicht  nöthig, 
zu  schliessen,  dass  die  Rheinischen  Städte  es  waren,  die 
die  Initiative  dazu  ergriffen. 

Sobald    die  Gesandten    vom  Könige    zurückkehrten, 

>)  S.  pag.  72. 


Ergebnisse  d.  Tages  zu  Speier-Heidelberg.  79 

sollte  offenbar  eine  neue  Versammlung  gehalten  werden: 
in  der  Zwischenzeit  dagegen  scheinen  die  Verhand- 
lungen geruht  zu  haben.  Wir  benutzen  diese  Zeit  der 
Stille,  um  uns  mit  einer  Bewegung  zu  beschäftigen,  die, 
während  die  Frage,  ob  Krieg,  ob  Frieden,  die  Gemüther 
in  Spannung  hielt,  innerhalb  des  Rheinischen  Bundes 
nicht  unwichtige  Veränderungen  hervorrief. 


3.  Die  Reformbewegung  im  Rheinischen  Städte- 

hnnde. 

Aus  den  drei  liier  unter  nr.  1.  3  und  12  der  Bei- 
lagen veröffentlichten  Aktenstücken  lernen  wir  eine  Seite 
des  politischen  Lebens  im  Rheinischen  Städtebunde  kennen, 
die  bisher  den  Blicken  der  Forscher  so  gut  wie  ganz 
verschlossen  war.  Wir  erfahren  hier  von  Bestrebungen, 
die  nichts  geringeres  als  eine  sehr  einschneidende  Um- 
gestaltung der  Verfassung  des  Bundes  bezweckten  und 
zum  Theil  —  wenigstens    zeitweilig  - —  auch  erreichten. 

Unsere  Kenntniss  von  diesen  Bestrebungen  setzt  ein 
mit  der  Aufzeichnung  vomSpeirer  Tage  im  Februar  1384. 
Da  diese  Aufzeichnung  schon  von  endgiltig  gefassten  Be- 
schlüssen berichtet,  so  werden  wir  mit  Sicherheit  schliessen 
dürfen,  dass  schon  auf  wenigstens  einem  früheren  Tage 
über  diese  Fragen  verhandelt  war;  denn  sonst  hätten  die 
Städtegesandten  damals  in  Speier  nur  vorläufige  Verein- 
barungen treffen  können  und  hätten  erst  wieder  an  ihre 
Städte  berichten  müssen.  Ob  nun  aber  diese  Reform- 
bestrebungen sehr  viel  weiter  zurückgehen,  lässt  sich 
nicht  mit  Bestimmtheit  ausmachen,  und  nur  als  eine  Ver- 
muthung  mag  hier  ausgesprochen  werden,  dass  die  Be- 
schlüsse vom  Februar  1384  uns  wahrscheinlich  ziemlich 
in  den  Anfang  der  Bewegung  hineinführen. 


Anfang  d.  Reformbewegung.  81 

Auf  das  Fehlen  von  Nachrichten  aus  früherer  Zeit 
ist  freilich  kein  Gewicht  zu  legen;  denn  auch  über  die  Vor- 
gänge von  1384  erhält  man  ja  jetzt  erst  Kunde;  be- 
achtenswerth  dagegen  ist,  dass  die  Verhältnisse  inner- 
halb des  Rheinischen  Bundes  während  des  Sommers 
1383  wenig  mit  diesen  Reformbestrebungen  überein- 
stimmen. Während  diese  darauf  ausgehen,  dem  Bund 
mehr  Zusammenhalt  und  Aktionsfähigkeit  zu  geben, 
seine  Ausdehnung  zu  erleichtern,  herrschte  im  Sommer 
1383  bitterer  Streit  zwischen  Worms  und  Speier  einer- 
seits und  den  anderen  Bundesstätten  andererseits  über 
einen  von  Worms  und  Speier  erhobenen  Zoll.  Im  Ver- 
lauf dieses  Zwistes  kam  es  so  weit,  dass  Strassburg  zur 
Bundesexekution  gegen  Worms  und  Speier  aufforderte. 
Dazu  wollen  Bestrebungen  der  eben  gezeichneten  Tendenz 
nicht  passen.  Dieselben  werden  vielmehr  erst  eingesetzt 
haben,  als  die  Erbitterung  dieses  Streites  nachgelassen  hatte, 
und  vielleicht  wurde  eben  damals  indirekt  durch  diesen 
Streit  der  Anstoss  zu  der  ganzen  Bewegung  gegeben. 

Der  erste  Beschluss,  von  dem  wir  wissen1,  hängt 
fraglos  damit  zusammen  und  sollte  der  Wiederkehr  sol- 
cher Zwistigkeiten ,  wie  sie  im  vergangenen  Jahre  die 
Wirksamkeit  des  Bundes  gelähmt,  ja  seine  Existenz  ge- 
fährdet hatten,  vorbeugen.  Es  fehlten  bisher  hier  auf 
Rheinischer  Seite  alle  Bestimmungen  über  Bildung  von 
Schiedsgerichten,  während  der  Schwäbische  Bund  solche 
schon  1377  aufgenommen  hatte.  Es  ist  dies  einer  der- 
jenigen Punkte,  in  denen  die  Verschiedenheit  des  Cha- 
rakters der  beiden  Bünde  so  recht  deutlich  hervortritt. 
Jetzt  gieng  man  daran,  diese  Lücke  auszufüllen,  und  am 
6.  Februar  1384  wurde  auf  dem  Speirer  Tage  folgendes 
beschlossen.  Bundesstädte,  die  in  Streit  gerathen,  sind 
zu  gütlichem  oder  rechtlichem  Austrag  verpflichtet,  und 


*)  S.  nr.   1   art.   1  a:   vgl.  nr.  2  art.  2. 
Quldilc,  Schwäbisch-Rheinischer  Städteb 


82  Kap.  3 :  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

wenn  sie  sich  nicht  über  einen  dem  Bunde  angehörigen 
Obmann  verständigen  können,  so  ernennt  der  Bund  einen 
solchen;  dabei  haben  die  fünf  grösseren  Städte  Mainz, 
Strassburg,  Worms,  Speier  und  Frankfurt  je  eine  Stimme, 
die  drei  Wetterauischen  Städte  Friedberg,  Gelnhausen 
und  Wetzlar  führen  zusammen  eine  solche,  desgleichen 
die  drei  Elsässischen  Hagenau,  Weissenburg  und  Selz; 
und  die  zwei  Elsässischen  Schlettstadt  und  Oberehnheim. 

Durch  diesen  Beschluss  wurde  zweierlei  erreicht, 
erstens  konnte  sich  fortan  keine  Bundesstadt  dem  recht- 
lichen Austrag  von  Zwistigkeiten  mit  einer  andern  ohne 
offenbare  Verletzung  ihrer  Bundespflichten  entziehen,  und 
zweitens  konnten  innere  Zwistigkeiten  Fürsten  und  Herren 
nicht  mehr  Gelegenheit  geben,  sich  als  Schiedsrichter  in 
die  Bundesangelegenheiten  einzumischen. 

Und  doch,  so  wünschenswerth  eine  solche  Einrichtung 
für  die  gesicherte  Existenz  des  Bundes  auch  war ,  so 
scheint  sie  doch  auf  Bedenken  und  ziemlich  starken 
Widerstand  gestossen  zu  sein;  denn  nur  bis  zum  24.  Juni 
1385  sollte  sie  bestehen.  Wollte  man  sie  dann  länger 
beibehalten,  so  musste  man  sich  aufs  neue  über  einen 
Beschluss    verständigen,    der    Einstimmigkeit    erforderte. 

Es  ist  ferner  zu  beachten,  wie  das  jetzt  im  Rheinischen 
Bunde  angenommene  Verfahren  von  den  im  Schwäbischen 
Bunde  geltenden  Bestimmungen  charakteristisch  ver- 
schieden ist.  Hier  ist  die  Bundesversammlung  selbst 
Schiedsgericht ,  dort  ernennt  sie  nur  den  Obmann  und 
beeinfiusst  also  nur  indirekt  und  ohne  selbst  ihre  Ansicht 
auszusprechen,  die  Entscheidung,  ja  auch  in  dieser  Form 
tritt  sie  nur  subsidiär  ein.  Die  Wahl  des  Obmanns  durch 
die  Parteien  erscheint  als  die  Regel,  und  erst,  wenn 
keine  Einigung  möglich  ist,  erfolgt  die  Ernennung  durch 
den  Bund.  Dabei  bringen  die  Parteien  ihre  Kandidaten 
in  Vorschlag,  ohne  dass  der  Bund  freilich  an  diese  Liste 
gebunden  wäre.    Die  Selbständigkeit  der  einzelnen  Städte 


Schiedsgerichte  u.  Mitgliederaufhahrne.  83 

ist  also  weniger  beschränkt,  die  Bundesversammlung 
mit  einer  weniger  schwierigen  und  verantwortungsvollen 
Aufgabe  betraut  als  bei  den  Schwaben.  Unser  Urtheil 
über  die  Zweckmässigkeit  würde,  da  grössere  Ver- 
sammlungen zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  sicher 
wenig  geeignet  sind,  zu  Gunsten  der  Rheinischen  Städte 
ausfallen,  wenn  nicht  zu  bedenken  wäre,  dass  die  Schwä- 
bische Bundesversammlung  es  auch  in  der  Hand  hatte. 
die  Streitigkeiten  weiter  an  ein  Schiedsgericht  zu  ver- 
weisen und  für  dieses  einen  Obmann  zu  ernennen.  Als 
wesentlicher  Unterschied  bleibt  aber,  dass  man  im  Rhei- 
nischen Bunde  das  ursprüngliche  Selbstbestimmungsrecht 
der  Städte  durch  den  Bund  möglichst  wenig  einzu- 
schränken sucht,  während  im  Schwäbischen  die  Kompe- 
tenz der  Bundesversammlung  frei  zu  entscheiden  betont 
wird.  Dieser  Unterschied  ist  für  die  beiden  Bünde  cha- 
rakteristisch. —  Auf  den  Abstimmungsmodus  wird  noch 
zurückzukommen  sein. 

Am  6.  Februar  wurde  noch  eine  zweite  Ueberein- 
kunft  getroffen,  die  die  Verfassung  des  Rheinischen  Städte- 
bundes  berührte.  Die  Bundesurkunde  schrieb  dort  für 
Aufnahme  neuer  Mitglieder  Einstimmigkeit  vor,  während 
der  Schwäbische  Bund  nur  die  Zustimmung  der  Mehrheit 
verlangte.  In  der  Aufzeichnung  nr.  1  heisst  es  nun  im 
unmittelbaren  Anschluss  an  die  eben  erörterte  Bestim- 
mung, die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  solle  künftig  ge- 
schehen „mit  semelichen  [d.  h.  ebensolchen]  stimen  als 
davor  geschriben  stet",  d.  h.  also  nach  demselben  A 1  »— 
stimmungsmodus,  der  bei  Wahl  eines  Obmanns  beobachtet 
wurde  und  durch  einfachen  Mehrheitsbeschluss  1.  Damit 
begaben  sich  also  die  Stallte  des  Rechts,  dass  eine  jede 


])  So  um--  man  dies  doch  sicher  verstehen.  Bei  der  Wahl 
des  Obmanns  entscheidet  _daz  mrnvtei]  der  stimen".  Für  die 
Aufnahme  neuer  Mitglieder  nur  den  Abstimmungsmodus  einzufuhren 
und  Einstimmigkeit  beizubehalten,  hätte  keinen  vernünftigen  sinn. 


84  Kap.  3 :  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

von  ihnen  die  Aufnahme  eines  neuen  Mitgliedes  durch 
ihren  Einspruch  hindern  konnte;  bezeichnend  ist  aber, 
wie  man  dabei  die  Stimmen  vertheilte. 

Der  Rheinische  Bund  empfing  seinen  von  dem  des 
Schwäbischen  abweichenden  Charakter  besonders  dadurch, 
dass  in  ihm  die  Freistädte,  die  eine  eigenartige  Stellung 
zum  Reich  einnahmen,  eine  hervorragende  Rolle  spielten, 
während  der  Schwäbische  ursprünglich  nur  aus  Reichs- 
städten bestand.  Nun  war  die  neue  Stimmvertheilung 
so,  dass  die  vier  Freistädte  Mainz,  Worms,  Speier  und 
Strassburg,  selbst  wenn  die  9  Reichsstädte  ganz  ein- 
müthig  für  die  Aufnahme  eines  Mitglieds  waren,  dieselbe 
verhindern  konnten.  Diese  Stimmvertheilung  ist  freilich 
noch  nicht  einmal  adäquater  Ausdruck  des  Stärkeverhält- 
nisses, aber  sie  ist  trotzdem  im  Vergleich  mit  dem  Schwä- 
bischen Bunde  charakteristisch ,  und  sie  ist  daraus  zu 
erklären ,  dass  im  Rheinischen  Bunde  wegen  der  theil- 
weisen  Verschiedenheit  der  freistädtischen  und  reichs- 
städtischen Interessen  die  grösseren  Städte  nicht  riskiren 
wollten,  von  den  kleineren  majorisirt  zu  werden. 

Die  neue  Bestimmung  sollte  ebenso  wie  die  über 
die  Bildung  von  Schiedsgerichten  nur  bis  zum  24.  Juni 
1385  gelten,  und  eine  praktische  Bedeutung  hat  sie  in 
dieser  Zeit  nicht  erlangt. 

Wenn  die  beiden  Beschlüsse,  die  wir  jetzt  betrachtet 
haben,  auch  deutlich  die  Scheu  verrathen,  sich  auf  zu 
weittragende  Veränderungen  der  Verfassung  einzulassen, 
so  sind  sie  doch  wichtig  als  Symptome  dafür,  dass  es 
innerhalb  des  Rheinischen  Bundes  eine  Partei  gab ,  die 
die  Mängel  der  Organisation  erkannte  und  die  eine  Um- 
gestaltung derselben  nach  dem  Muster  des  Schwäbischen 
Bundes  erstrebte.  Es  ist  offenbar  dieselbe  Partei,  die 
schon  1381  gegen  widerstrebende  Elemente  die  Verbin- 
dung   mit    dem  Schwäbischen  Bunde    durchgesetzt  hatte. 

Dass  die  Anbahnung  innerer  Reformen  zugleich  ein 


Abstimmungen.  —  Regelm.  Versamml.  d.  2  Städtebünde.      85 

festeres  Zusammengehen  mit  dem  Schwäbischen  Bunde 
bedeutete,  zeigt  sich  auch  an  einem  dritten  Beschlüsse  des 
Speirer  Tages.  Fortan  sollten  regelmässige  Versammlungen 
beider  Bünde  stattfinden,  und  zwar  am  23.  April  jedes  Jahres 
in  Esslingen,  am  11.  November  in  Speier  *.  Eine  innigere 
Vereinigung  der  beiden  Bünde  war  damit  vorbereitet, 
und  der  Rheinische  Bund  war  offenbar  auf  dem  besten 
Wege,  in  die  Bahnen  des  Schwäbischen  einzulenken.  Das 
kommt  denn  auch  zum  vollen  Ausdruck  in  der  entschie- 
denen Haltung,  die  die  Städte,  wie  wir  wissen,  in  den 
Verhandlungen  mit  den  Fürsten  und  gegenüber  der  drohen- 
den Kriegsgefahr  beobachteten. 


Die  kriegerischen  Beschlüsse  der  April-Versammlung, 
von  denen  früher  schon  die  Rede  war,  haben  uns  hier 
noch  einmal  zu  beschäftigen.  Sie  betrafen  nämlich  nicht 
nur  gewöhnliche  Rüstungsmassregeln,  sondern  berührten 
auch  die  Organisation  des  Bundes.  Wenn  der  Krieg  wirk- 
lich ausbricht,  so  soll  die  Bestimmung  der  Bundesverfassung, 
wonach  jede  Stadt  verpflichtet  war,  einer  andern,  die  sie 
darum  mahnte,  Hilfe  zu  schicken,  suspendirt  sein,  falls 
nicht  die  Städte  im  einzelnen  Fall  es  anders  beschliessen. 
Für  Nothfälle,  wenn  eine  Stadt,  die  besonders  bedrängt 
ist,  Hilfe  fordert,  steht  die  Entscheidung,  ob  dieselbe  zu 
leisten  ist,  jedem  der  drei  Hauptleute  zu,  die  auf 
Bundeskosten  eingesetzt  werden  sollen.  Von  diesen  drei 
Hauptleuten  befehligt  einer  die  Truppen  der  Elsässischen 
Städte,  der  zweite  die  von  Worms,  Speier  und  Mainz, 
der  dritte  die  der  Wetterauischen  Städte.  lieber  diese 
Massregeln,  die  die  Gesandten  unter  sich  berathen  hatten. 


')  S.  Beilagen  nr.  1  art.  4  und  nr.  2  art.  >i. 


86  Kap.  3 :  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

sollte  auf  der  nächsten  Versammlung  in  Speier  Beschluss 
gefasst  werden  l. 

Um  diese  Beschlüsse  in  ihrer  eigentlichen  Bedeutung 
verstehen  zu  können,  wird  es  am  Platze  sein,  die  bezüg- 
lichen Bestimmungen  des  Rheinischen  und  des  Schwäbischen 
Bundes  mit  einander  zu  vergleichen2.  In  jenem  hatte 
eine  Stadt,  die  der  Hilfe  zu  bedürfen  meinte,  das  Recht, 
die  sämmtlichen  Bundesstädte  um  solche  zu  mahnen,  und 
es  war  ganz  genau  festgestellt,  wie  viel  Glefen  und  binnen 
welcher  Zeit  eine  jede  Stadt  zu  schicken  hatte.  Wenn 
mehr  Hilfe  nöthig  schien,  als  diese  Veranlagung,  die  so- 
genannte grosse  Summe  der  Glefen,  betrug,  so  musste 
ein  Beschluss  der  Städte,  der  Einstimmigkeit  erforderte, 
herbeigeführt  werden.  Einen  Theil  der  Kosten  der  Hilfs- 
leistung trug  die  mahnende  Stadt;  sie  zahlte  für  Kost, 
Schaden  u.  s.  w.  per  Tag  und  Glefe  lj±  Gulden;  damit 
waren  aber  die  Kosten  nur  zum  kleineren  Theil  gedeckt, 
der  grössere  fiel  auf  die  gemahnten  Städte. 

Die  Bestimmungen  im  Schwäbischen  Städtebund  lau- 
teten ganz  anders.  Wenn  eine  Stadt,  um  ihre  Feinde, 
die  sie  geschädigt  haben,  anzugreifen,  Hilfe  bedarf,  und 
diese  Feinde  ihre  Nachbarn  sind,  so  soll  sie  die  ihr  selbst 
nächstgelegenen  Städte,  so  viele  ihr  nöthig  dünkt,  mahnen, 
während,  wenn  eine  andere  Stadt  jenen  Schädigern  näher 
gelegen  ist,  diese  auf  Mahnung  der  geschädigten  (even- 
tuell wiederum  mit  Hilfe  der  ihr  benachbarten)  den  An- 
griff übernimmt.  Wenn  dagegen  eine  Stadt  selbst  an- 
gegriffen und  belagert  wird,  so  soll  sie  die  drei  nächsten 
Städte  und,  wenn  das  nicht  genügt,  die  andern  nächst- 
gelegenen  um   Hilfe    angehen.     Die    gesammten  Kosten 


»)  S.  Beilagen  nr.  3  art.  3.  4.  5. 

2)  S.  die  Bundesurkunden,  die  der  Rheinischen  Städte  unter 
anderm  bei  Lehmann  Speyr.  Chr.  ed.  Fuchs  pag.  743  ff  (vgl.  meinen 
Aufsatz  in  d.  Westd.  Zeitschr.  2,  330  Anm.  4),  die  der  Schwab.  Städte 
bei  Vischer  Forsch,  z.  D.  Gesch.  2,  188  ff.  gedruckt. 


Bestimm,  üb.  Hilfeleistung  i.  d.  2  Städtebünden.  87 

eines  solchen  Vertheidigungshilfszuges  wurden  auf  alle 
Städte  des  Bundes  nach  Verhältniss  der  Reichssteuer 
repartirt.  Bei  Angriffsunternehmungen  fand  seit  1382 
eine  solche  Repartirung  der  Ausgaben  nur  theilweise  statt, 
nämlich  für  Geschütz  und  Werkleute  nur  dann,  wenn  die 
Unternehmung  von  der  Mehrheit  des  Bundes  beschlossen 
war,  während  allerdings  die  übrigen  Kosten,  wenn  ich 
recht  verstehe,  in  jedem  Fall,  auch  wenn  ein  solcher 
Beschluss  nicht  vorlag,  von  der  Gesammtheit  getragen 
werden  mussten  l.     Ein  Erlass  für  einzelne  Städte  sollte, 


x)  Die  Interpretation  ist  nicht  ganz  sicher  und  die  Frage 
doch  für  die  Organisation  des  Bundes  von  Bedeutung.  In  den 
Bundesurkunden  von  1376  und  1377  (s.  Vischer  in  den  Forsch,  z. 
D.  Gesch.  2,  188  ff.)  werden  zuerst  die  oben  mitgetheilten  Bestim- 
mungen über  eine  Angriffsunternehmung ,  dann  die  über  Hilfe- 
leistung an  eine  belagerte  Stadt  gegeben.  Im  unmittelbaren  An- 
schluss  an  letztere  heisst  es  dann  (Vischer  1.  c.  pag.  191  art.  5):  „und 
waz  kost  denne  daruff  gieng,  die  kost  süln  wir  die  stete  gemainlich 
liden  und  tragen,  ieglichiu  stat  nach  anzal  ir  gewonlicher  stiure." 
Nun  fragt  es  sich,  ob  diese  Bestimmimg  sich  nur  auf  den  zuletzt 
erwähnten  Fall  von  Hilfeleistung  oder  auch  auf  die  übrigen  be- 
zieht. Bisher  hat  man  in  ersterem  Sinne  interpretirt  und  Vischer 
hat  darnach  dir  Artikeleintheilung  gemacht.  Dann  bleibt  aber 
unklar,  wer  die  Kosten  von  Angriffsunternehmungen  zu  tragen  hat, 
ob  allein  die  mahnende  Stadt  oder  auch  die,  die  ihr  Hilfe  leisten; 
und  Angriffsunternrlmmiin'i'ii  auf  Bundeskosten  wären  gar  nicht 
vorgesehen.  Ich  ziehe  deshalb  die  andere  gleich  mögliche  Inter- 
pretation vor.  wonach  auch  die  Kosten  für  Hilfeleistung  bei  An- 
griffsunternehmungen auf  alle  Buiidesmitglieder  vertheilt  wurden. 
I'as  scheint  auch  besser  zu  der  ganzen  Organisation  zu  passen. 
Man  könnte  einwenden,  dass  es  darnach  im  Belieben  einer  Stadt 
gestanden  hätte,  dem  ganzen  Bunde  schwere  Kosten  aufzubürden, 
und  dass  deshalb  die  Interpretation  innerlich  unwahrscheinlich 
sei.  Aber  wenn  eine  Stadt  das  Recht  Hilfe  zu  fordern  missbrauchte, 
so  konnten  sicher  die  gemahnten  Städte  Hilfeleistung  verweigern 
und  die  Sache  vor  die  Bundesversammlung  bringen;  sie  waren  ja 
nicht  wie  im  Rheinischen  Bunde  ausdrücklich  zu  einer  genau  be- 
messenen Hilfeleistung   verpflichtet.     Bei    Erneuerung  des    Bundes- 


88  Kap.  3:  Refornibewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

wie  die  Bundesurkunde  von  1382  besagte,  nur  in  Not- 
fällen und  auf  Beschluss  der  Bundesversammlung  ein- 
treten. Ueber  die  Höhe  der  bei  einer  Mahnung  schul- 
digen Hilfe  war  nichts  festgesetzt ;  dagegen  existirte  für 
grössere  gemeinsame  Unternehmungen  eine  ebenfalls  nach 
dem  Massstab  der  Reichssteuer  aufgestellte  Matrikel.  Wenn 
eine  Stadt  von  der  Mehrheit  für  schuldig  erkannt  wurde, 
ihre  Bundespflichten  nicht  erfüllt  zu  haben,  so  verfiel 
sie  in  eine  Strafe,  die  das  doppelte  ihrer  Reichssteuer 
betrug. 

Aus  diesen  Bestimmungen  athmet  ein  ganz  anderer 
Geist  als  aus  jenen  des  Rheinischen  Bundes;  dort  eine 
fast  pedantische  Sorge ,  die  Verpflichtungen  genau  zu 
begrenzen,  hier  viel  Elasticität.     Es  ist  wohl  klar,  dass 


briefes  im  Jahre  1382  kam  dann  die  Bestimmung-  hinzu  (s.  Vischer 
1.  c.  pag.  197  art.  5):  „Wäre  aber,  daz  wir  stett  gemainlich  oder  ain 
tail  under  uns  besunder.  doch  von  haissentz  wegen  gemainer  stett 
und  nach  ir  aller  oder  ir  dez  merrentails  erkantnufi  in  den  ziten  ditz 
Verbunds  icht  geliger  oder  beseße  habent  wurden,  ez  wäre  vor  ainer 
stat  vestin  oder  schloß,  ainost  oder  mer,  waz  Schadens  oder  kost 
denne  darüber  gieng  und  wachsent  wurd  von  geziug  und  werklüt 
wegen ,  dieselben  kost  und  schaden  sullen  aber  wir  vorgen.  stett 
gemainlich  liden  und  tragen,  ieglichiu  stat  nach  anzal  ir  gewon- 
lichen  stiur  alz  vorgeschriben  stät."  Ich  verstehe  das,  wie  oben 
der  Text  zeigt,  als  Einschränkung  der  früheren  Bestimmung  und 
sehe  darin  eine  Vorkehrung  gegen  möglichen  Missbrauch  des  Rechtes, 
auf  Bundeskosten  eine  Fehde  zu  beginnen.  Der  Satz  tritt  zwar  in 
der  Form  nicht  als  Einschränkung  auf;  das  kommt  aber  in  den 
Urkunden  der  Zeit  öfter  vor.  Interpretirt  man  die  Bundesbriefe 
von  1376  und  1377  so ,  dass  die  Vertheilung  der  Kosten  bei  An- 
griffsunternehmungen, die  auf  Hilf ef  order im g  einer  Stadt  hin  erfolgen, 
nicht  stattfindet,  so  würde  dieser  Zusatz  von  1382  so  verstanden 
werden  müssen,  dass  selbst,  wenn  einige  Städte  auf  Beschluss  der 
Bundesversammlung  ein  solches  Unternehmen  ausführen ,  eine  all- 
gemeine Vertheilung  der  Kosten  abgesehen  von  den  Ausgaben  für 
Geschütz  und  Werkmeister  nicht  erfolgt.  Das  ist  doch  wohl  un- 
wahrscheinlich ,  und  auch  aus  diesem  Grunde  ist  unsere  Deutung 
vorzuziehen.     Zweifel  bleiben  freilich. 


Charakter  d.  Rhein,  u.  d.  Schwab.  Institutionen.  89 

den  Einrichtungen  des  Schwäbischen  Bundes  die  Voraus- 
setzung zu  Grunde  liegt,  dass  jede  Stadt  die  Gemein- 
samkeit der  Interessen  erkennt  und  daher  die  nach  Lage 
des  einzelnen  Falls  verschieden  zu  bemessende  Hilfe,  so 
gut  sie  es  vermag,  leisten  wird.  Sollte  das  einzeln  nicht 
zutreffen,  so  hat  der  Bund   die  Strafbefugniss. 

Man  könnte  versucht  sein,  die  genauen  Bestim- 
mungen im  Rheinischen  Bund,  die  die  Art  und  das 
Mass  der  Unterstützung  vom  guten  oder  bösen  Willen 
der  einzelnen  Städte  unabhängig  machten,  für  die  besseren 
zu  halten.  Dieses  Urtheil  wäre  aber  wohl  nur  sehr  be- 
dingt richtig.  Es  soll  nicht  bestritten  werden,  dass  jene 
detaillirten  Vorschriften  in  manchen  Fällen  sehr  nützlich 
waren  und  Streitigkeiten  vermeiden  halfen;  man  muss 
dabei  auch  bedenken,  dass  sie  auf  dieselben  Rheinischen 
Verhältnisse,  aus  denen  sie  hervorgegangen  waren,  ihre 
Anwendung  finden  sollten.  Aber  unsere  Betrachtung 
muss  noch  andere  Gesichtspunkte  berücksichtigen. 

Das  erste  Erforderniss  für  ein  gedeihliches  Wirken, 
ja  überhaupt  für  das  Bestehen  des  Bundes  war  doch,  dass 
bei  jeder  Stadt  das  Bewusstsein  der  gemeinsamen  Ziele 
den  Sondergeist  beherrschte,  dass  eine  jede  von  ihnen  den 
Willen  hatte,  auch  mit  Opfern  die  Interessen  der  andern 
zu  fördern,  in  derErkenntniss.  daraus  indirekt  selbst  Nutzen 
zu  ziehen.  In  den  Einrichtungen  des  Schwäbischen  Bundes 
spricht  sich  diese  Voraussetzung,  auf  der  seine  Existenz 
beruht,  offen  aus,  die  Satzungen  des  Rheinischen  dagegen 
machen  den  Eindruck,  als  ob  man  in  diesen  Kreisen  von 
der  freien  Opferwilligkeit  sehr  wenig  erwartet  und  da- 
her ängstlich  genau  die  Pflichten  begrenzt  und  vertheilt 
hätte.  Die  Scheu,  unbekannte  nicht  genau  zu  bemessende 
Verpflichtungen  auf  sich  zu  nehmen,  ist  ein  Haupt- 
charakterzug der  ursprünglichen  Verfassung  des  Rheini- 
schen Bundes.  Sie  spricht  aus  diesen  Bestimmungen  über 
Hilfeleistung  ebenso   wie   daraus,   dass  Beschlüsse  nur  mit 


90  Kap.  3:  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

Einstimmigkeit  gefasst,  neue  Mitglieder  nur  mit  Ein- 
stimmigkeit aufgenommen  werden  konnten,  ebenso  auch 
aus  dem  Fehlen  von  Schiedsgerichten  und  aus  der  Ab- 
neigung, mit  der  die  weisen  Herren  in  Strassburg  die 
Vereinigung  mit  dem  Schwäbischen  Bunde  betrachteten. 
Dass  das  Zusammenhalten  der  Schwäbischen  Städte,  be- 
sonders so  lange  Nürnberg  dem  Bunde  noch  nicht 
angehörte ,  ein  viel  engeres  war  als  das  der  Rhei- 
nischen, ist  auch  z.  B.  von  Lindner  betont  worden,  und 
die  Geschichte  beider  Bünde  bestätigt  dieses  Urtheil  zu 
Genüge. 

Und  schützten  jene  peinlichen  Vorschriften  wirklich 
gegen  den  bösen  Willen  einzelner  Mitglieder,  konnten 
nicht  gerade  sie  missbraucht  werden?  Jetzt,  da  eine  ernste 
Gefahr  den  ganzen  Bund  bedrohte ,  da  nicht  nur  hier 
oder  dort,  sondern  überall  Kämpfe  zu  erwarten  waren, 
konnte  man  nicht  Bestimmungen  aufrecht  erhalten,  die 
jede  Stadt  zwangen,  ohne  Rücksicht  auf  ihre  eigne 
und  die  allgemeine  Lage  einer  andern,  sobald  diese 
es  verlangte ,  Hilfe  zu  leisten.  Die  zeitweilige  Auf- 
hebung der  unbedingten  Hilfsverpflichtung  bedeutete  also 
keineswegs  eine  Schwächung  des  Bundes ,  sondern  war 
eine  durch  die  damalige  Lage  gebieterisch  geforderte 
Massregel. 

Die  unbedingte  Hilfsverpflichtung  war  besonders  des- 
halb —  und  zwar  nicht  nur  für  den  Fall  eines  allgemeinen 
Krieges  —  lästig,  weil  im  Rheinischen  Städtebunde  nicht 
wie  im  Schwäbischen  nur  die  nächstgesessenen,  sondern 
gleich  sämmtliche  Städte  um  Hilfe  gemahnt  wurden.  In 
dieser  Beziehung  hatte  man  doch  schon  seit  langer  Zeit 
Erfahrungen  gesammelt  (es  ist  nur  an  die  Entwicklung 
des  Rheinischen  Bundes  von  1254  zu  erinnern),  und  wenn 
man  trotzdem  1381  die  alte  schwerfällige  Einrichtung 
angenommen  hatte,  so  lag  das  zum  Theil  wohl  daran, 
dass  der  Entwurf    zur  Bundesurkunde    nur    auf   die  vier 


Suspension  d.  unbedingten  Hilfsverpflichtung.  91 

Freistädte  und  Frankfurt  als  Mitglieder  rechnete  K  Einen 
Theil  der  Uebelstände  der  Einrichtung  hatte  man  zwar 
durch  die  Bestimmung  zu  beseitigen  gesucht,  dass,  wenn 
eine  Stadt  Hilfe  zu  schicken  verhindert  war,  die  mah- 
nende Stadt  auf  Kosten  jener  unter  bestimmten  Be- 
dingungen Truppen  anwerben  durfte.  Aber  das  war  doch 
nur  eine  Bestimmung  für  Noth-  und  Ausnahmefälle,  und 
die  Regel  blieb,  dass,  wenn  eine  Stadt  der  Hilfe  bedurfte, 
alle  andern  ihr  ihre  Kontingente  zuzuschicken  hatten, 
während  im  Schwäbischen  Bunde  nur  einige  nächstgelegene 
Städte  direkt  eingriffen  und  die  Kosten  nachher  vertheilt 
wurden.  Die  Einrichtungen  hier  und  dort  verhalten  sich 
fast  zu  einander  wie  Geldwirthschaft  zu  Naturalwirt- 
schaft. Im  Schwäbischen  Bunde  gab  es  von  vornherein 
laut  der  Bundesurkunde  gemeinsame  Ausgaben  und,  um 
sie  zu  decken,  Matrikularbeiträge ;  in  der  Gründungs- 
urkunde des  Rheinischen  ist  von  dergleichen  nicht  die 
Rede,  und  ein  Bundesfinanzwesen  dieser  Art  bildete  sich 
erst  allmählig  aus. 

Wenn  nun  damals  im  April  des  Jahres  1384  (allerdings 
nur  für  die  Dauer  des  Krieges  und  ohne  die  Ergänzung 
durch  eine  dem  Bund  zustehende  Straf  befugniss)  die  Auf- 
hebung der  unbedingten  Hilfsverpflichtung,  die  nähere 
Vereinigung  der  benachbarten  Städte  und  die  Anstellung 
dreier  vom  Bunde  besoldeter  Hauptleute  beabsichtigt 
wurde ,  so  haben  wir  dies  als  eine  Annäherung  an  die 
Institutionen  des  Schwäbischen  Bundes  zu  betrachten. 
Besonders  sind  in  dieser  Beziehung  die  drei  projektirten 
militärischen  Bezirke  zu  beachten.  Dieselben  scheinen 
den  wenigstens  seit  1382 2  bestehenden  Vierteln  des 
Schwäbischen  Bundes  nachgebildet  zu  sein.     Auch  diese 


')  S.  den  von    mir    in    der  Westd.  Zeitschr.  2,   370  f.   nr.  1 
veröffentlichten  Entwurf. 

2)  S.  Vischer  1.  c.  pag.  70. 


92  Kap.  3:  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

Viertel  hatten  offenbar  militärische  Bedeutung,  und  ein 
jedes  scheint  seinen  besonderen  Hauptmann  gehabt  zu 
haben  K 


Sowohl  die  Suspendirung  der  Hilfsverpflichtung  für 
den  Kriegsfall,  wie  die  Anstellung  dreier  Hauptleute 
waren  auf  der  Aprilversammlung  von  den  Städtegesandten 
nicht  endgiltig  beschlossen,  sondern  nur  in  Aussicht  ge- 
nommen. Sie  mussten  nun  darüber  an  ihre  Räthe  be- 
richten, und  auf  der  nächsten  Versammlung  war  über 
beide  Fragen  Beschluss  zu  fassen.  Von  der  nächsten 
Versammlung  der  Städte  vom  Mai  -  Juni  haben  wir 
die  Aufzeichnung  nr.  12,  und  diese  zeigt  denn  auch 
in  art.  6a,  dass  die  in  Vorschlag  gebrachte  eventuelle 
Suspendirung  der  Hilfsverpflichtung  dort  zum  Beschluss 
erhoben  wurde.  Man  erfährt  zugleich,  dass  die  Mass- 
regel auf  das  Verhältniss  der  beiden  Bünde  zu  einander 
ausgedehnt  wurde,  wovon  vermuthlich  auf  dem  April- Tage 
auch  schon  die  Rede  gewesen  war,  wenn  auch  die  Aufzeich- 
nung der  Rheinischen  Städte  nr.  3  nicht  davon  berichtet. 
Bei  dem  Vertrag  zwischen  den  beiden  Bünden  hatte  man 
nämlich  das  Princip  des  Rheinischen  Bundes,  genau  be- 
messene aber  unbedingte  Hilfsverpflichtung,  angenommen; 
wenn  nun  ein  allgemeiner  Kampf  ausbrach,  musste  man 
auch  hier  an  Stelle  des  Zwanges  grössere  Freiheit  setzen 
und  sich  auf  das  „gut  getruwen"  verlassen.  In  der  Form 
weicht  der  am  2.  Juni  gefasste  Beschluss  von  dem  im 
April  berathenen  Vorschlag  ab,  in  der  Hauptsache  aber 
ist  er  mit  ihm  identisch.  Keine  Mahnung  um  Hilfe  soll, 
falls  der  Krieg  ausbricht,  von  Bund  zu  Bund  geschehen; 
wenn  aber  einer  der  Bünde  oder  eine  Stadt  eines  Bundes 


')  S.    z.   B.  Viseber  1.  c.   pag.  80:    vgl.  hier  in  den  Beilagen 
nr.  2  art.  10. 


Anstellung  v.  Hauptleuten.  —  Organis.  v.  Dritteln.  93 

im  Fall  schwerer  Bedrängniss  die  andere  Partei  benach- 
richtigt, so  soll  diese  dazu  handeln,  wie  es  ihren  Ehren 
wohl  ansteht.  Ebenso  haben  die  Rheinischen  Boten  ver- 
abredet, in  ihrem  Bunde,  „ob  deheine  stad  in  dem  kriege 
belegen  oder  benodigt  wurde". 

Der  Beschluss,  wie  es  innerhalb  des  Rheinischen 
Bundes  gehalten  werden  soll,  ist  hier  nur  nebenbei  an- 
gedeutet, und  der  Beschluss,  drei  Hauptleute  anzustellen, 
ist  überhaupt  gar  nicht  erwähnt.  Gleichwohl  kann  man 
nicht  zweifeln,  dass  dieser  Vorschlag  auf  dieser  Ver- 
sammlung wieder  vorkam  und  zur  Annahme  gelangte. 
Vermuthlich  wurden  beide  Beschlüsse  (eventuelle  Suspen- 
dirung  der  Hilfsverpflichtung  im  Rheinischen  Bunde  und 
Anstellung  von  Hauptleuten),  die  ja  im  April  schon  vor- 
bereitet waren,  gleich  zu  Anfang  des  Speirer  Tages  ge- 
fasst  und  besonders  aufgezeichnet,  so  dass  die  Aufzeich- 
nung vom  2.  Juni  den  einen  nur  zufällig  nebenbei,  den 
andern  gar  nicht  erwähnt.  Die  Hauptleute  der  drei  Be- 
zirke erscheinen  in  der  Aufzeichnung  Rta.  2  nr.  21,  die, 
wie  sich  im  nächsten  Abschnitte  zeigen  wird,  am  10., 
11.  oder  12.  Juli  1384  entstanden  ist;  ihre  Anstellung 
muss  also  auf  der  Versammlung  vom  Mai-Juni  definitiv 
beschlossen  sein,  trotzdem  die  Kriegsgefahr  inzwischen 
sich  entschieden  vermindert  hatte.  Dieser  Beschluss  war 
jedenfalls  ein  bedeutsamer  Schritt  in  der  Entwicklung 
nicht  nur  des  Heerwesens ,  sondern  auch  der  Bundes- 
finanzen, da  es,  wie  wir  früher  bemerkten,  gemein- 
same Ausgaben  im  Rheinischen  Bunde  ursprünglich 
nicht  gab. 

Bemerkenswerth  ist  nun,  wie  an  diese  beiden  Be- 
schlüsse, die  sich  mit  Massregeln  für  den  Kriegsfall,  also 
von  vorübergehender  Bedeutung,  beschäftigten,  sich  gleich 
auf  der  Versammlung  vom  Mai-Juni  ein  Vorschlug  an- 
schloss,  der  die  Tendenzen  beider  gewissermassen  in  sich 
vereinigte,    aber  etwas  dauerndes    schaffen    wollte.      Die 


94  Kap.  3:  Refornibewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

Städtegesandten  einigten  sieh  nämlich  dahin  1 :  wenn  eine 
der  Elsässischen  Städte  in  Streitigkeiten  verwickelt  würde, 
so  sollten  zuerst  diese  Städte  gemeinsam  versuchen,  einen 
gütlichen  Austrag  der  Sache  herbeizuführen,  und  erst, 
wenn  das  misslungen  wäre,  sollte  die  Mahnung  um  Hilfe 
an  alle  Städte  gemäss  den  Bundesbestimmungen  geschehen. 
Ebenso  sollten  es  Mainz,  Worms  und  Speier  und  ebenso 
die  Wetterauischen  Städte  unter  einander  halten.  Wir 
haben  hier  offenbar  erstens  wieder  die  Tendenz,  den  Miss- 
brauch des  unbedingten  Rechts  Hilfe  zu  verlangen  zu 
verhüten.  Zwar  ist  die  jetzt  vorgeschlagene  Massregel 
sehr  viel  weniger  durchgreifend  als  die  Aufhebung  der 
Hilfsverpflichtung,  aber  dafür  sollte  sie  auch,  anders  als 
jener  radikale  für  den  Kriegsfall  berechnete  Beschluss, 
dauernde  Geltung  haben.  Zweitens  knüpft  der  Vorschlag 
an  die  eben  erst  aufgetretene  Idee  an,  eine  engere  Ge- 
meinschaft der  Städte  innerhalb  jeder  der  drei  landschaft- 
lichen Gruppen  herzustellen  und  den  Bund  für  gewisse 
Zwecke  also  in  Drittel  zu  gliedern.  Wie  die  drei  Gruppen 
in  militärischer  Beziehung  engere  Einheiten  bilden  sollten, 
so  wollte  man  ihnen  jetzt  die  nächste  Verpflichtung  zu 
diplomatischer  Unterstützung,  zu  Vermittlungsversuchen 
auferlegen.  Man  sieht,  wie  in  diesen  Beschlüssen  Zu- 
sammenhang ist,  und  wie  die  Reformbewegung  auch  die 
Massregeln,  die  zunächst  nur  für  den  Krieg  getroffen 
werden,  beeinflusst  und  andererseits  an  sie  sich  anlehnt. 


Auf  der  Mai  -  Juni  -  Versammlung  that  die  Reform- 
partei noch  einen  Schritt  vorwärts,  und  zwar  vielleicht 
den  wichtigsten  von  allen,    wenn  das,  was  hier  von  den 


l)  S.  Beil.  nr.  12.  art,  4. 


Einführung  v.  Majoritätsbeschlüssen.  '.*.", 

Gesandten  gutgeheissen  war,  wirklich  ins  Leben  trat. 
Im  Rheinischen  Bunde  konnten  Beschlüsse  nur  mit  Ein- 
stimmigkeit gefasst  werden;  in  der  Bundesurkunde  ist 
nirgends  von  Mehrheitsbeschlüssen  die  Rede.  Es  leuchtet 
ein,  wie  sehr  dadurch  die  Aktionsfähigkeit  des  Bundes 
gelähmt  werden  niusste.  Sollte  irgend  etwas  geschehen, 
was  in  der  Bundesurkunde  nicht  ausdrücklich  vorge- 
schrieben war,  so  war  die  Zustimmung  jeder  einzelnen 
Stadt  erforderlich,  gerade  wie  wenn  gar  kein  Bund  exi- 
stirt  hätte.  Einen  Gesammtwillen ,  dem  das  einzelne 
Mitglied,  auch  wrenn  es  nicht  einverstanden  war,  sich  zu 
fügen  verpflichtet  gewesen  wäre,  gab  es  nicht. 

Die  Uebelstände ,  die  solchem  absoluten  Vetorecht 
anhaften,  können  zurücktreten,  wenn  in  einer  Gemein- 
schaft die  Anschauung  lebendig  ist,  dass  gegenüber  einer 
unzweifelhaften  und  namhaften  Mehrheit  der  einzelne 
seinen  Widerspruch  aufzugeben  hat,  oder  wenn  die  that- 
sächlichen  Verhältnisse,  die  Werthschätzung  der  Gemein- 
schaft und  die  Furcht  sie  zu  schwächen  oder  ihrer  ver- 
lustig zu  gehen,  einen  ähnlichen  Zwang  ausüben.  Keines 
von  beiden  war  wohl  im  Rheinischen  Städtebunde  in  ge- 
nügendem Masse  der  Fall. 

Auch  in  diesem  Punkte  bestand  übrigens  eine  tief- 
greifende Verschiedenheit  zwischen  den  beiden  Städte- 
bünden.  Im  Schwäbischen  halten  wir  schon  mehrfach  das 
Majoritätsprincip  angetroffen.  Bei  der  Aufnahme  neuer 
Mitglieder,  bei  der  Veranstaltung  einer  Unternehmung 
auf  gemeinsame  Kosten,  bei  der  Bewilligung  des  Nach- 
lasses von  Leistungen  für  den  Bund,  bei  der  Entscheidung 
innerer  Streitigkeiten,  bei  der  Berufung  von  Versamm- 
lungen, bei  der  Verurtheilung  säumiger  Mitglieder  ent- 
schied die  einfache  Mehrheit  und  jedes  Mitglied  hatte 
sich  zu  fügen.  Selbst  Aenderungen  der  Bundesverfassung 
konnten  ursprünglich  mit  einfacher  Mehrheit,  seit  L382 
mit  Zweidrittelmajoritäi   beschlossen  werden,   ausser  wenn 


96  Kap.  3:  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

sie  eine  Minderung  der  Verpflichtungen  enthielten,  in 
welchem  einzigen  Falle  Einstimmigkeit  erforderlich  war. 

Es  ist  nun  nahezu  selbstverständlich,  dass,  wenn  man 
im  Rheinischen  Bunde  mit  einer  Verfassungsrevision  erst 
einmal  den  Anfang  machte,  wie  das  1384  geschah,  die 
Diskussion  sich  sehr  bald  auf  diesen  wichtigen  Punkt  er- 
strecken inusste.  Wir  haben  denn  auch  schon  gesehen, 
wie  die  Reformbewegung  damit  einsetzte,  Mitglieder,  die 
sich  etwa  bei  Zwistigkeiten  über  die  Wahl  eines  Ob- 
manns nicht  einigen  konnten,  der  Entscheidung  der  Mehr- 
heit zu  unterwerfen  und  für  Aufnahme  neuer  Mitglieder 
nur  einen  Mehrheitsbeschluss  statt  Einstimmigkeit  zu  for- 
dern. Auf  dem  April  -  Tage  hatten  die  Gesandten  der 
Rheinischen  Städte  ferner  beschlossen,  dass,  wenn  der 
König  eine  Versammlung  beriefe ,  die  Städtischen  Ver- 
treter Vollmacht  zur  Entscheidung  über  Krieg  und  Frie- 
den haben  sollten,  und  dass  dabei  die  Minderheit  sich 
der  Mehrheit  zu  fügen  habe.  Ueber  die  Vertheilung  der 
Stimmen  war  dabei  nichts  gesagt. 

Am  2.  Juni  gieng  man  nun  weiter  1.  Nicht  nur  für 
eine  einzelne  Gelegenheit,  sondern  ganz  allgemein  wollte 
man  den  Grundsatz  einführen,  dass  die  Beschlüsse  der 
Mehrheit  auch  für  die  Minderheit  bindend  seien.  Bei  allen 
Abstimmungen  sollten  Mainz  und  Strassburg  zusammen 
drei,  Worms,  Speier  und  Frankfurt  auch  drei,  Hagenau  und 
Weissenburg,  ebenso  Schlettstadt  und  Oberehnheim,  ebenso 
Friedberg,  Wetzlar  und  Gelnhausen  zusammen  je  eine 
Stimme  führen,  so  dass  die  Gesamtntzahl  der  Stimmen  für 
die  14  Bundesstädte,  von  denen  aber  Selz  und  Pfedders- 
heim  ganz  unberücksichtigt  blieben ,    9  betragen  hätte  2. 


v)  S.  Beilagen  nr.  12  art.  3. 

2)  Dass  Worms,  Speier  und  Frankfurt  zusammen  drei  Stimmen 
führten,  ist  wohl  so  zu  deuten,  dass  jeder  Stadt  eine  Stimme  zu- 
kam;   wie  aber  wurde  es  gehalten,    wenn  z.  B.  Mainz  und  Strass- 


Vertlieilung  der  Stimmen.  97 

Im  Schwäbischen  Städtebund  war  die  Sache  einfacher 
geordnet,  indem  Regensburg,  Augsburg,  Ulm,  Konstanz 
und  Esslingen  je  2,  die  übrigen  31  Städte  je  1  Stimme 
führten.  Bei  dieser  Stimmvertheilung  hatten  auch  die 
grossen  Städte  nicht  so  das  Uebergewicht  wie  bei  der 
jetzt  im  Rheinischen  Bunde  projektiven.  Während  sich 
z.  B.  das  Gewicht,  das  eventuell  Friedberg  bei  der  Ab- 
stimmung in  die  Wagschale  zu  legen  hatte,  zu  dem  von 
Strassburg  wie  V3  :  1 1i2  °der  wie  1  :  4  l\z  verhielt,  hatte 
im  Schwäbischen  Bunde  die  grösste  Stadt  nur  zweimal 
so  viel  Stimmen,  wie  die  kleinste. 

Von  den  36  Städten  ,  die  damals  (vor  dem  Beitritt 
Basels  und  Nürnbergs)  den  Schwäbischen  Bund  bildeten, 
konnten  die  21  kleinsten  einen  Beschluss  herbeiführen, 
im  Rheinischen  sollten  4  der  grösseren  schon  die  absolute 
Mehrheit  bilden.  Diese  Verschiedenheit  war  nicht  etwa 
darin  begründet,  dass  die  Kräfteverhältnisse  im  Rheini- 
schen Bunde  sehr  viel  ungleicher  vertheilt  gewesen  wären 
als  im  Schwäbischen,  sondern  die  Motive  werden  anders- 
wo zu  suchen  sein. 

Auch  bei  dem  Abstimmungsmodus ,  der  jetzt  für  den 
Rheinischen  Bund  in  Aussicht  genommen  war,  hatten  die 
grossen  Städte  nicht  ganz  das  Uebergewicht ,  das  ihnen  zu- 
gefallen wäre,  wenn  man  die  Stimmen  ganz  nach  Verhältnis 
der  Leistungen  vertheilt  hätte;  die  kleineren  Städte  übten, 
wenn  man  -die  Matrikel  als  Massstab  nimmt,  einen  relath 
grösseren  Einfiuss.  Das  versteht  sieh  ja  aber  ganz  von  selbst. 
Die  Verfassung  eines  jeden   Bundes,  dem   Mitglieder  von  sehr 


bürg  sich  nichl  einigen  konnten?  Wurden  auch  halbe  und  drittel 
Stimmen  gezählt,  oder  war  es  den  Interessenten  überlassen,  sich 
über  den  Modus  der  Stimmführung  zu  einigen?  In  solchen  Dinge« 
stossen  wir  damals  häufig  auf  Unklarheiten ;  es  wird  z.  1'».  in  einem 
Landfrieden  einfach  hestimml  :  die  Herren  sowohl  wie  die  Städte 
haben  !  Vertreter,  oder  in  einem  andern:  der  Elsässische  Landvogl 
und  die  Elsässischen  Reichsstädte  ernennen  zusammen  2  Vertreter. 
Quldde,  Schwäbisch-Rheinischer  Städtebnnd  1384  7 


08  Kap.  3:  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

verschiedener  Grösse  und  Stärke  angehören,  wird  in  dieser  Be- 
ziehung ein  Kompromiss  darstellen.  Auf  der  einen  Seite  muss 
den  Machtverhältnissen  Rechnung  getragen  werden,  auf  der 
andern  Seite  beanspruchen  die  schwächeren  Mitglieder,  die 
doch  ebenso  wie  die  stärkeren  selbständige  und  unabhängige 
Existenzen  sind ,  als  solche  mit  Recht  eine  über  die  Macht- 
vertheilung  hinausgehende  Bedeutung.  Das  lebendige  Bei- 
spiel eines  solchen  Kompromisses  haben  wir  im  Bundesrath 
des  deutschen  Reiches  vor  Augen.  Je  ungleicher  die  Kräfte 
vertheilt  sind,  um  so  weniger  wird  das  Stimmenverhältniss  den 
Machtverhältnissen  entsprechen  können,  wenn  die  schwächeren 
Mitglieder  nicht  zur  Ohnmacht  verurtheilt  sein  sollen. 

Nun  war  keiner  der  beiden  Städtebünde  aus  so  ungleich 
starken  Elementen  zusammengesetzt ,  wie  etwa  heute  das 
deutsche  Reich ,  und  in  dem  einen  walteten  in  dieser  Be- 
ziehung ähnliche  Verhältnisse  ob ,  wie  in  dem  andern.  Im 
Rheinischen  Bunde  bildet  die  grosse  Summe  Glefen  den  Mass- 
stab für  die  Leistungen  zu  Bundeszwecken,  im  Schwäbischen 
die  Reichssteuer.  Dort  bewegt  sich  die  Veranlagung  zwischen 
100  und  4  Glefen  *,  hier  zwischen  800  und  40  Ib. ;  dort  ver- 
hält sich  also  die  Leistung  der  grössten  Stadt  zur  kleinsten 
wie  25  :  1,  hier  wie  20  :  1. 

Unter  den  12  Rheinischen  Städten,  die  an  der  Abstim- 
mung überhaupt  betheiligt  werden,  lassen  sich  5  grosse  und 
7  kleine  unterscheiden,  erstere  stellen  zusammen  395,  letztere 
60  Glefen :  theilen  wir  die  Schwäbischen  Städte  im  gleichen 
Verhältniss  in  15  grössere  und  21  kleinere,  so  sind  jene  zu 
8100,  diese  zu  2965  Ib.  veranschlagt2,  während,  wenn  wir 
nur  die  5  grössten  den  7  kleinsten  gegenüberstellen ,  sich 
3800  und  530  Ib.  ergeben.  Es  existiren  also  innerhalb  des 
Schwäbischen  Bundes   ebenso    grosse   Verschiedenheiten ,    wie 


J)  Von  Pfeddersheirn,  das  3  Glefen  stellt,  muss  man  absehen, 
da  es  bei  den  Abstimmungen  gar  nicht  berücksichtigt  wird  und 
damals  überhaupt  ganz  zurücktritt. 

2)  Meinen  Berechnungen  lege  ich  die  Reichssteuerverzeichnisse 
Chmel  Reg.  Rup.  231  f.  Anh.  III  nr.  33  und  Janssen  Reichskorr.  1, 
86  nr.  225  zu  Grunde.  Ueber  das  letztere  vgl.  künftig  Rta.  5  pag.  17 
Anm.  1,  wo  auch  Berichtigungen  des  Drucks  gegeben  sind. 


Stimmenvertheihmg  i.  Verb.  z.  Machtvertheilung.  99 

im  Rheinischen ,  aber  von  der  grössten  bis  zur  kleinsten 
stufen  sich  die  Leistungen  allmählig  ab  und  es  ist  eine  grosse 
Zahl  mittelgrosser  Städte  vorhanden,  während  im  Rheinischen 
die  Mitglieder  der  Grösse  nach  sich  scharf  in  2  Gruppen 
sondern  und  die  gi'össte  der  7  kleineren  Städte  nur  den  vierten 
Theil  der  Glefen  stellt,  die  das  Kontingent  der  kleinsten  von 
den  5  grossen  Städten  bilden. 

Wie  verhält  sich  nun  in  beiden  Bünden  die  Vertheilung 
der  Stimmen  zu  dieser  Vertheilung  der  Leistungen?  Die 
21  kleinsten  Städte  des  Schwäbischen  Bundes,  die  eine  Bei- 
tragspflicht von  2965  Ib.  gegenüber  den  8100  Ib.  der  15 
grösseren  repräsentiren ,  verfügen  gerade  über  die  absolute 
Mehrheit,  die  7  kleinen  Städte  des  Rheinischen  Bundes,  die 
60  Glefen  stellen,  besitzen  zusammen  nur  halb  so  viel  Stim- 
men ,  wie  die  5  grossen  Städte  mit  ihren  395  Glefen.  Das 
könnte  ganz  verhältnissmässig  scheinen.  Die  Sache  sieht  sich 
aber  anders  an ,  wenn  wir  beachten ,  welchen  Beistand  die 
kleineren  Städte  nun  noch  erhalten  mussten,  um  die  Majorität 
zu  gewinnen.  Gesellte  sich  eine  der  grösseren  Städte  zu  ihnen, 
so  genügte  das  nicht,  obschon  dann  die  8  Städte  schon  125 
(bezw.  160)  Glefen  repräsentirten  gegen  die  330  (bezw.  295) 
der  4  übrigen,  also  verhältnissmässig  ebenso  viel  wie  die  21 
kleinsten  Städte,  die  im  Schwäbischen  Bunde  die  Majorität 
besassen.  Dies  ist  deshalb  von  ganz  besonderer  Wichtigkeit, 
weil  die  7  kleinen  Städte  und  eine  von  den  grossen  (Frank- 
furt) als  Reichsstädte  näher  zusammengehören.  Nur  mit 
zweien  der  grösseren  Städte  vereinigt  konnten  die  kleineren 
die  Mehrheit  bilden.  Diese  Mehrheit  musste  also  mindestens 
190  Glefen  von  455  umfassen.  Das  ist  doch  wesentlich  ver- 
schieden von  den  Verhältnissen  des  Schwäbischen  Bundes,  wo 
es  nur  gegen  3000  Ib.  von  c.   11000  zu  sein  brauchten. 

Nicht  in  verhältnissmässig  wesentlich  geringerer 
Bedeutung  der  kleineren  Städte  liegt  also  der  Grund 
dafür,  dass  sie  im  Rheinischen  Bunde  bei  der  Abstimmung 
.-chlechter  gestellt  werden  sollten  als  im  Schwäbischen, 
sonderu  ,  wie  schon  oben  ausgeführt  wurde,  darin,  dass 
im  Rheinischen  Bunde  der  Einfluss  der  Freistädte   mass- 


100  Kap.  3:  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

gebend  war.  Im  Schwäbischen  Bunde  hatten  die  klei- 
neren Städte  als  solche  kaum  Interessen,  die  denen  der 
grösseren  entgegengesetzt  waren,  und  dass  die  kleineren 
Städte  die  grösseren  majorisirten,  war  nicht  zu  befürchten ; 
im  Rheinischen  Bunde  dagegen  waren  die  kleineren  Städte 
sämmtlich  Reichsstädte ,  die  fünf  grösseren  bis  auf  das 
eine  Frankfurt  dagegen  Freistädte.  War  nun  schon  der 
Abstimmungsmodus,  den  man  am  6.  Februar  für  die 
Bestimmung  eines  Obmanns  und  für  die  Aufnahme  von 
Mitgliedern  angenommen  hatte ,  so ,  dass  die  vier  Frei- 
städte, wenn  sie  zusammenhielten,  nicht  überstimmt  werden 
konnten,  so  wollte  der  jetzige  Vorschlag  ihnen  für  alle 
Abstimmungen  die  Mehrheit  sichern.  Es  bildeten  ja  nun 
freilich  nicht  die  Freistädte  einerseits,  die  Reichsstädte 
andererseits  geschlossene  Parteien  im  Bunde,  die  in  allen 
Fragen  als  solche  aufgetreten  wären ;  daran  ist  nicht  im 
entferntesten  zu  denken;  aber  für  manche  Fälle  konnte 
es  doch  sehr  wichtig  werden,  wenn  die  4  Freistädte  gegen 
die  8  Reichsstädte  einen  Beschluss  durchsetzen  konnten. 
Für  viele  Abstimmungen  war  wichtiger  als  die  Ein- 
theilung  in  Frei-  und  Reichsstädte  die  Sonderung  nach 
landschaftlichen  Gruppen.  Was  diese  anbelangt,  so  wäre 
das  Resultat  des  jetzt  vorgeschlagenen  Abstimmungsmodus 
gewesen,  dass  von  den  drei  Gruppen:  1)  Elsässischen 
Städten  (3x/2  Stimmen),  2)  Speier,  Worms  und  Mainz 
(3J/2  Stimmen),  3)  Wetterauischen  Städten  (2  Stimmen), 
immer  zwei  zusammen  die  dritte  überstimmen  konnten. 
Dies  war  gewiss  sehr  wichtig,  indem  nun  nicht  mehr 
einseitige  lokale  Interessen  einer  einzelnen  Gruppe  einen 
Beschluss  sollten  hindern  können.  Von  den  drei  Gruppen 
aber  wurde  die  der  Wetterauischen  Städte  entschieden 
am  schlechtesten  gestellt.  Jede  der  beiden  andern  Gruppen 
bedurfte  nur  noch  des  Zuwachses  einer  Stimme,  um  Stim- 
mengleichheit herzustellen,  und  wenn  Mainz  sich  mit  der 
ersten ,    oder    Strassburg    sich    mit    der    zweiten  Gruppe 


Parteiverhältnisse.  —  Ausgang  d.  Bewegung.  In] 

verbündete ,  so  war  schon  eine  absolute  Majorität  vor- 
handen ;  die  Wetterauischen  Städte  dagegen  würden  zu 
einer  solchen  noch  nicht  einmal  die  Hälfte  gestellt  haben. 
Die  8  kleinen  Wetterauischen  Städte  kamen,  auch  wenn 
man  die  Leistungen  für  den  Bund  als  Massstab  nimmt. 
im  Vergleich  mit  den  4  Elsässischen  Reichsstädten  bei 
der  vorgeschlagenen  Stimmenvertheilung  zu  kurz. 

Vielleicht  gibt  uns  diese  Stimmenvertheilung  einen 
Fingerzeig,  wo  wir  den  Ursprung  der  Reformbewegung 
zu  suchen  haben.  Man  wird  in  diesem  Fall  die  Frage 
cui  bono  nicht  so  verstehen  dürfen,  dass  der  speciell 
begünstigte  auch  vermuthlich  der  Urheber  der  Massregel 
ist.  Im  Gegentheil  pflegt  es  bei  solchen  Reformen  so 
zuzugehen,  dass  man  die  widerstrebenden,  deren  Zustim- 
mung man  doch  nicht  entbehren  kann,  durch  besondere 
Vergünstigungen  zu  gewinnen  sucht.  Für  die  Anhänger 
der  Reform  liegt  der  Gewinn  eben  darin,  dass  der  alte 
Zustand  beseitigt  ist:  ihm  ziehen  sie  den  neuen  vor,  auch 
wenn  dabei  ihr  Sonderinteresse  weniger  gewahrt  ist,  als 
das  der  Reformgegner.  Wir  dürfen  deshalb  wohl  ver- 
muthen,  dass  die  Bewegung  aus  dem  Kreise  der  Reichs- 
städte, speciell  der  Wetterauischen,  hervorgegangen  ist, 
müssen  uns  aber  doch  bewusst  bleiben,  dass  erstens 
diese  Vermuthung  durchaus  nicht  Gewissheit  ist,  und 
dass  zweitens  die  Parteien  sich  wahrscheinlich  nicht  nur 
innerhalb  des  Bundes,  sondern  auch  innerhalb  des  Rathes 
jeder  einzelnen  Stadt  gegenüber  gestanden  haben. 


Mit  dem  Aktenstück  vom  2.  Juni  brechen  unsere 
Nachrichten  über  die  Kcforiubewegung  fast  völlig  ab. 
Wir  erfahren  nicht  einmal,  ob  die  beiden  Vorschläge, 
denen  die  Gesandten  damals  zugestimmt  hatten,  die  Bil- 
ligung  der  Städte   fanden   und   Gesetz  wurden.    Nur  eine 


102  Kap.  3:  Reformbewegung  i.  Rhein.  Städtebund. 

einzige  Spur  haben  wir,  die  wohl  zeigt,  dass  die  Bewegung 
noch  nicht  zum  Stillstand  gekommen  war.  Im  nächsten 
Abschnitt  werden  wir  uns  noch  näher  mit  einem  Akten- 
stück zu  beschäftigen  haben ,  das,  wie  sich  dann  ergeben 
wird,  uns  Beschlüsse  der  Städte  vom  10.,  11.  oder  12.  Juli 
1384  aufbewahrt  hat.  Für  den  Fall,  dass  es  etwa  doch 
noch  zum  Kriege  mit  den  Fürsten  kommt,  nehmen  die 
Städte  damals  die  Einsetzung  einer  Kommission  beistehend 
aus  5,  7  oder  9  Personen  (Rathsherren)  in  Aussicht,  der 
sie  die  gesammte  Leitung  des  Krieges  übertragen  wollen. 

Es  ist  das  eine  Massregel,  wie  sie  ganz  im  Geist 
der  Reformbewegung  liegt ,  und  sie  spricht  entschie- 
den dafür,  dass  eine  Reaktion  noch  nicht  eingetre- 
ten war.  Eine  solche  ist  vermuthlich  aber  bald  genug 
hereingebrochen.  Es  lässt  sich  leicht  denken;  dass,  nach- 
dem die  Kriegsgefahr  endlich  beseitigt  und  ein  Abschluss 
der  Verhandlungen  mit  den  Fürsten  erreicht  war,  eine 
gewisse  Abspannung  eintrat.  Bald  sehen  wir  wieder 
Streitigkeiten  im  Bunde  ausbrechen  und  ausserdem  die 
Rheinischen  Städte  eine  andere  Politik  als  die  Schwä- 
bischen verfolgen. 

Aber  wenn  auch  die  freiere  Strömung,  welche  wir 
während  der  ersten  Hälfte  des  Jahres  1384  beobachteten, 
nicht  dauernd  herrschend  blieb ,  sie  liess  doch  manche 
Spuren  zurück  und  blieb  gewiss  nicht  ohne  alle  Nach- 
wirkung. Und  für  sich  allein  betrachtet,  gibt  sie  einen 
interessanten  Einblick  in  das  politische  Leben  des  Städte- 
bundes; wir  sehen,  wie  neben  der  äusseren  Politik  innere 
Bewegungen  einhergehen,  und  wie  beide  Seiten  politischen 
Lebens  offenbar  im  engsten  Zusammenhang  stehen.  Die 
Zeit,  in  der  die  Städte  mit  voller  Entschlossenheit  und 
bereit ,  wenn  es  sein  muss ,  das  Schwert  zu  ziehen ,  die 
ungeschmälerte  Existenz  ihres  Bundes  gegen  die  Fürsten 
vertreten,  ist  für  den  Rheinischen  Bund  zugleich  die  Zeit 
der  inneren  Reform. 


4.    Versammlung  zu  Speier-Heidelberg  im  Juli 
1384  und  die  Heidelberger  Stallung  vom  26.  Juli. 

Als  die  Versammlung  zu  Speier-Heidelberg  sich  nach 
fast  dreiwöchentlichen  Verhandlungen  am  2.  Juni  auf- 
löste ,  beschlossen  die  Städte  —  vermuthlich  die  beider 
Bünde  und  nicht  nur  die  Rheinischen  —  wieder  zusam- 
menzukommen, wenn  die  zum  König  geschickten  Ge- 
sandten ihnen  um  dieser  Gesandtschaft  willen  einen  Tag 
ansetzten  l.  Um  nun  für  die  Kenntniss  des  weiteren 
Fortgangs  der  Verhandlungen  festen  Grund  zu  haben, 
ist  es  von  Wichtigkeit,  den  Zeitpunkt  der  Rückkehr  der 
Gesandten  vom  König  zu  bestimmen.  Sie  waren,  wie 
sich  früher  ergab ,  in  den  letzten  Tagen  des  Mai  von 
Heidelberg  abgereist  und  passirten  noch  vor  dem  8.  Juni 
Nürnberg;  auf  der  Rückreise  waren  sie,  wie  die  Nürn- 
berger Stadtrechnung  zeigt,  jedenfalls  schon  vor  dem 
6.  Juli  wieder  in  dieser  Stadt.  Um  zu  einem  genaueren 
Resultat  zu  kommen,  müssen  wir  uns  an  einen  (leider 
nicht  im  Original,  sondern  nur  durch  einen  Auszug 
Wencker\s  erhaltenen)  Strassburger  Gesandtschaftsbericht 
wenden,  in  welchem  erzählt  wird,  die  „Boten"  seien  vom 
Könige  gekommen  -.     Das  Datum  dieses  Berichtes  musa 


')  S.  Beilagen  nr.  12  art.   1 
8)  S.  Rta.  1.  432  f.  nr.  240. 


104        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

freilich  selbst  erst  durch  eine  Untersuchung  gewonnen 
werden ,  doch  hält  es  nicht  schwer ,  zu  einem  ziemlich 
genauen  Resultat  zu  kommen. 

Die  Strassburger  schreiben  in  dem  Briefe  von  Speier  aus 
nach  Hause ,  die  Nürnberger  seien  bei  ihnen  und  dieselben 
seien  auch  dem  Bunde  „mit  namenu  beigetreten. 

Am  18.  Juni  1384  erhielten  die  Nürnberger  Rathsherren 
Ulmann  Stromeyer,  Bertholt  Pfinzing,  Jobs  Tetzel  und  Con- 
rad Haller  Vollmacht1,  den  Beitritt  der  Stadt  zum  Schwä- 
bischen Städtebund  zu  bewirken.  Diese  Rathsherren  giengen 
dann  nach  Nördlingen ,  und  am  21.  Juni  wurde  doi't  die 
Aufnahme  Nürnbergs  vollzogen  \  Ulmann  Stromeyer  gibt 
in  seiner  Chx-onik  als  Datum  den  14.  Juni  an  8,  aber  er  muss 
sich ,  wie  die  Urkunden  zeigen ,  um  8  Tage  geirrt  haben. 
Nach  dem  21.  Juni  erst  konnten  also  die  Strassburger  sagen, 
die  Nürnberger  seien  in  den  Bund  gekommen. 

Weiter  ist  zu  beachten,  dass  die  in  Speier  anwesenden 
Nürnberger  sicher  Mitglieder  der  Gesandtschaft  sind,  welche 
vorher  die  Beitrittserklärung  in  Nördlingen  abgab.  Da- 
rauf führt  folgende  Erwägung.  In  der  Nürnberger  Stadt- 
rechnung findet  man  nur  eine  einzige  Gesandtschaft  nach 
Speier  erwähnt,  die  sich  hierher  beziehen  Hesse  4,  sie  besteht 
aus  Bertholt  Pfinzing  und  Jobs  Tetzel,  die  beide,  wie  eben 
erwähnt  wurde,  auch  in  Nördlingen  waren.  Diese  Gesandt- 
schaft, die  bis  zum  Abschluss  der  Stallung  vom  26.  Juli  in 
Speier  blieb,  war,  wie  die  Höhe  der  Kosten  zeigt,  sehr  lange 
unterwegs ,  und  andererseits  finden  sich  in  der  Nürnberger 
Stadtrechnung  nirgends  die  Kosten  für  die  Gesandtschaft  nach 
Nördlingen;  diese  müssen  also  in  dem  angeführten  Posten  mit 
enthalten  sein ,  und  es  ergibt  sich  daraus  folgendes.  Die 
4  Nürnberger  Rathsherren  reisten  zunächst  nach  Nördlingen 
und    vollzogen    dort    Nürnbergs    Beitritt    zum    Schwäbischen 


')  S.  Vischer  (Forsch.  2)  Regest  nr.  213. 

2)  S.  ibid.  nr.  214. 

»)  S.  Städtechr.   1.  38. 

4)  S.  Rta.  1,  434  nr.  242  art.  3. 


Datirung  e.  Strassb.  Briefes  v.  c.  Ende  Juni.  105 

Städtebund,  von  dort  kehrten  Ulmann  Stromeyer  und  Conrad 
Haller  direkt  nach  Nürnberg  zurück,  während  Bertholt  Pfinzing 
und  Jobs  Tetzel  weiter  nach  Speier  reisten.  Was  sie  dort  zu 
thun  hatten,  dürfte  ziemlich  klar  sein.  Nachdem  Nürnberg 
dem  Schwäbischen  Städtebunde  beigetreten  war,  verstand  es 
sich  zwar  von  selbst,  dass  es  nun  auch  an  dem  Bundes- 
verhältniss,  in  dem  der  Schwäbische  Städtebund  zum  Rhei- 
nischen stand ,  Theil  hatte ;  aber ,  so  selbstverständlich  das 
auch  war,  so  wurden  ganz  gewiss  darüber  noch  besondere 
Erklärungen  gewechselt  und  Urkunden  aufgesetzt.  Wir  lernen 
solche  Urkunden  bei  Gelegenheit  der  Aufnahme  Regensburgs 
und  Basels  kennen  ' ;  bei  Nürnbergs  Aufnahme  wird  es  nicht 
anders  gehalten  sein.  Wenn  wir  dies  beachten ,  werden  wil- 
den Strassburger  Bericht  erst  richtig  verstehen.  Wencker's 
Auszug  sagt:  ^Die  botten  auß  Spire:  daß  die  von  Nurenberg 
bi  inen  sint  und  mit  namen  in  iren  bont  komen  sint."  Es 
ist  hier  besonders  das  Wort  „iren" ,  für  das  im  Original 
sicher  „unsern"  gestanden  hat,  zu  beachten;  der  Sinn  ist, 
dass  die  Nürnberger  in  Speier  ausdrücklich  ihre  Vereinigung 
mit  dem  Rheinischen  Bunde  erklärt  haben.  Ist  dies 
richtig,  so  wird  man  verstehen,  dass  dieselbe  Nürnberger 
Gesandtschaft,  die  in  Nördlingen  war,  gleich  nach  Speier 
gieng.  Diese  Nürnberger  können  nun  kaum  vor  dem  24.  Juni 
in  Speier  gewesen  sein,  und  früher  ist  der  Strassburger  Brief 
also  nicht  geschrieben.  Andererseits  wissen  die  Strassburger 
Gesandten  noch  nichts  von  einem  vom  1.  Juli  aus  Nürnberg 
datirten  Schreiben  des  Königs,  durch  das  die  Städte  nach 
Speier  entboten  wurden.  Dieses  Schreiben  wird  bis  zum 
4.  Juli  in  Speier  wohl  bekannt  geworden  sein,  und  der  Brief 
der  Nürnberger  wäre  also  zwischen  24.  Juni  und  4.  Juli  ent- 
standen. Dieses  Resultat  stimmt  ungefähr  mit  der  Ansicht 
Weizsäckers ,  wonach  der  Brief  ins  letzte  Drittel  des  Juni 
fallen  mag,  überein,  nur  dass  die  Grenzen  um  etwa  4  Tage 
verschoben  sind. 

Noch    etwas    enger    würden    wir    diese    Grenzen    ziehen 
können,  wenn  eine  Angabe,  die  die  Nürnberger  später  mar! 


')  s.  Vischer  (Forsch.  2)  Regesten  nr.  169  u.  212. 


106        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

ten,  ganz  genau  wäre.  Sie  sagten,  sie  seien  zuerst  Petri  und 
Pauli,  d.  h.  29.  Juni  1384  zu  den  Städten  in  Heidelberg 
gekommen  '.  Nach  unserem  Strassburger  Briefe  steht  die 
Zusammenkunft  der  Städte  beider  Bünde  in  Heidelberg  noch 
bevor,  und  es  wäre  demnach  der  Brief  zwischen  24.  und 
29.  Juni  zu  setzen.  Von  dieser  engeren  Begrenzung  werden 
wir  aber  absehen  müssen ,  da  die  Angabe  der  Nürnberger 
sich  als  eine  nicht  ganz  genaue  ausweist  2.  Es  bleibt  also 
zunächst  bei  der  Datirung  zwischen  Juni  24  und  Juli  4,  und 
weiter  unten  wird  sich  noch  zeigen,  dass  man  den  Brief  eher 
ans  Ende  als  an  den  Anfang  dieses  Zeitraums  zu  setzen  hat. 

In  der  letzten  Juni- Woche  also  oder  wahrschein- 
licher in  den  ersten  Tagen  des  Juli  trafen  die  Gesandten, 
vom  Könige  zurückkehrend ,  am  Rheine  ein ,  und  wir 
dürfen  nun  gemäss  dem  Beschluss  vom  2.  Juni  erwarten, 
dass  die  Städte  alsbald  eine  Versammlung  hielten ,  um 
den  Bericht  der  Gesandten  entgegenzunehmen  und  dann 
die  Verhandlungen  mit  den  Fürsten  fortzusetzen. 

Nach  der  herrschenden  Auffassung  3  soll  nun  aber, 
als  die  Gesandten  vom  König  zurückkamen,  eine  Ver- 
sammlung der  Städte  in  Speier  schon  bei  einander  ge- 
wesen sein,  und  von  dieser  Versammlung  soll  der  Strass- 
burger Gesandtschaftsbericht  herrühren,  dessen  Datirung 
wir  eben  erörterten.  Diese  Annahme  stützt  sich  auf 
dreierlei  Zeugnisse,  erstens  auf  die  Frankfurter  Rechen- 
bücher ,  aus  denen  hervorgehen  soll ,  dass  eine  Frank- 
furter Gesandtschaft  spätestens  am  18.  Juni  nach  Speier 
abgieng  und  dort  bis  nach  Abschluss  der  Stallung  blieb  4, 
zweitens  auf  die  erwähnte  Gesandtschaft  der  Nürnberger 
nach  Speier,  die  nach  den  bedeutenden  Kosten  schon  im 


!)  S.  Rta.  1,  568  nr.  316  art.  1. 

2)  S.  weiter  unten  p.  112  f. 

»)  S.  Rta.  1,  432  Anm.  1  und  Lindner  Gesch.  1,  225  f. 

*)  S.  Rta.  1,  432  Anm.  1  und  ibid.  435  Anm.  4. 


Angeblicher  Speirer  Städtetag  i.  Juni  1:384.  ll>7 

Juni  abgegangen  sein  muss  l,  und  drittens  auf  den  eben 
wegen  der  Datirung  besprochenen  Strassburger  Gesandt- 
schaftsbericht 2.  Was  nun  erstens  das  Frankfurter  Rechen- 
buch anlangt,  so  ist  weiter  oben  3  wohl  in  ganz  unwider- 
leglicher Weise  dargethan,  dass  die  unterm  25.  Juni  ver- 
zeichnete Ausgabe  für  eine  Gesandtschaft  von  21  Tagen 
sich  auf  den  Tag  zu  Speier-Heidelberg  vom  15.  Mai  bis 
2.  Juni  bezieht;  damit  fällt  eine  von  Frankfurt  beschickte 
Speirer  Versammlung  für  die  zweite  Hälfte  Juni  fort; 
denn  die  übrigen  Eintragungen  des  Rechenbuches  führen 
uns ,  wie  sich  noch  näher  zeigen  wird ,  erst  recht  nicht 
in  diese  Zeit  zurück.  Die  Nürnberger  Gesandten  aber 
waren ,  wie  wir  eben  sahen ,  vermuthlich  in  Speier,  um 
das  Verhältniss  ihrer  Stadt  zum  Rheinischen  Städtebunde 
zu  ordnen,  und  aus  ihrer  Anwesenheit  in  Speier  ist  also 
nicht  zu  schliessen,  dass  damals  dort  eine  Versammlung 
war;  nach  den  eignen  Angaben  der  Nürnberger  kamen 
sie  erst  später  und  zwar  in  Heidelberg  mit  den  Städten 
des  Schwäbischen  Bundes  zusammen.  Das  Schreiben  der 
Strassburger  endlich  ist  bisher  unrichtig  interpretirt  wor- 
den. Dasselbe  ist,  wie  schon  erwähnt  wurde,  nur  durch 
einen  Auszug  Wencker's  überliefert.  In  diesem  sind  die 
Schreiber  des  Briefes  als  „die  botten'*  bezeichnet,  es  ist 
von  ihnen  weiterhin  in  der  dritten  Person  statt  in  der 
ersten  des  Originals  die  Rede,  und,  da  auch  noch  an- 
dere „botten"  vorkommen,  so  ist  das  Verstand niss  nicht 
ganz  leicht. 

Wir  müssen  den  Auszug  Wencker's  mit  Auslassung 
einiger  für  uns  jetzt  gleichgiltiger  Namen  hierher  setzen. 
„Die  botten  auf!»  Spire:  daß  die  von  Nurenberg  bi  inen  sint 
und    mit    namen    in    iren    bont    komen    sint.     sie   wissen    nit 


')  S.  Uta.  1.  432  Ainii.  1. 

2)  S.  ibid. 

*)  S.  pag.  51  f. 


108         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

eigenHch,  obe  deß>  kuniges  fursten  —  koment  oder  nit.  und 
da(-\  herzog  Ruprecht  gar  gnädiglich  und  fruntlich  zu  allen 
sachen  redet,  die  botten  seind  vom  konig  komen  und  haben 
dem  herzog  alles  erzelet.  die  Swäbischen  und  Rheinischen 
städt  schicken  ire  botten  auch  zu  im.  seind  der  stadt  botten 
im  nammen  des  bunts  uf  dem  Rhein  bei  dem  kunig  gewesen, 
wie  es  zu  Franckfurt  und  Maintze  bescheiden  war."  Es 
handelt  sich  darum,  wer  waren  die  „botten",  die  den  Brief 
schrieben,  und  wer  die  verschiedenen  andern  „botten"  ?  Weiz- 
säcker sieht  1)  in  den  Schreibern  des  Briefes  Strassburger  Ge- 
sandte auf  einem  Speirer  Städtetage,  2)  in  den  „  botten".  die  vom 
Könige  gekommen  sind,  die  Kurmainzischen  und  Kurpfälzi- 
schen Gesandten,  3)  in  den  „botten"  der  Schwäbischen  und  Rhei- 
nischen Städte  die  städtischen  Mitglieder  der  Gesandtschaft 
an  den  König,  4)  in  „der  stadt  botten"  dann  speciell  die  Strass- 
burger Mitglieder  dieser  Gesandtschaft  \  Zu  dieser  Inter- 
pretation ist  Weizsäcker  wohl  nur  gelangt,  da  er  annahm, 
dass  damals,  als  der  Brief  geschrieben  wurde,  eine  von  Strass- 
burg  besuchte  Städteversammlung  in  Speier  tagte. 

Wir  haben  schon  gesehen ,  dass  von  den  beiden  andern 
für  diese  Annahme  beigebrachten  Zeugnissen  das  eine  ganz 
fortfällt,  das  andere  keine  Beweiskraft  hat,  und  wir  gehen 
nun  selbst  an  die  Interpretation  des  Briefes.  Wencker  be- 
zeichnet die  Schreiber  des  Briefes  als  „die  botten".  Meine 
Ansicht  ist  nun  die,  dass  auch,  wo  weiterhin  im  Briefe  ein- 
fach „die  botten"  ohne  nähere  Bezeichnung  vorkommen,  die 
Schreiber  des  Briefes  gemeint  sind  und  im  Original  „wir" 
gestanden  hat.  Dies  ist  jedenfalls  die  natürlichste  Inter- 
pretation, und  sie  muss  erst  als  umsichtig  erwiesen  werden, 
ehe  man  nach  einer  andern  greift.  Ich  verstehe  also  unter 
den  Boten ,  die  vom  Könige  gekommen  sind ,  die  Schreiber 
des  Briefes ,  und  diese  wären  darnach  die  Strassburger  Mit- 
glieder der  zum  Könige  geschickten  Gesandtschaft ,  die  jetzt 
auf  der  Rückreise  vom  König  nach  Speier  gekommen  sind. 
Im  folgenden  werden  dann  Boten  der  Schwäbischen  und 
Rheinischen  Städte  erwähnt,    und   um  nun  Missverständnisse 


')  S.  Rta.  1.  432  f.  die  Anmerkungen  zu  nr.  240. 


Interpretation  d.  Strassb.  Briefes  v.  c.  Ende  Juni.         109 

zu  vermeiden ,  bezeichnet  Wencker  die  Schreiber  des  Briefes 
im  folgenden  deutlicher  als  zu  Anfang  mit  „der  stadt  botten". 

In  die  direkte  Rede  zurückübersetzt  wäre  also  der 
Inhalt  des  Briefes  folgender.  „Die  Strassburger  Gesandten 
schreiben  von  Speier  aus  an  ihre  Stadt:  die  von  Nürnberg 
sind  bei  uns  und  sind  ausdrücklich  in  unsern  Bund  ein- 
getreten; ob  des  Königs  Fürsten  kommen,  wissen  wir  nicht: 
Hzg.  Ruprecht  redet  gar  gnädig  und  freundlich  zu  allen 
Sachen ;  auf  der  Rückkehr  vom  Könige  sind  wir  beim  Herzog 
gewesen  und  haben  diesem  alles  erzählt  ' ;  die  Schwäbischen 
und  Rheinischen  Städte  schicken  ihre  Gesandten  auch  zu 
ihm ;  wir  sind  im  Namen  des  Rheinischen  Bundes  beim 
Könige  gewesen ,  wie  zu  Mainz  und  Frankfurt  vei*abredet 
war."  Bei  dieser  Interpretation  ist,  scheint  mir,  nichts  in 
den  Brief  von  aussen  hineingetragen,  sondern  es  ist  die  Aiif- 
fassung,  die  sich  aus  ihm  selbst  als  die  natürlichste  ergibt, 
und  dieselbe  stimmt  mit  den  übrigen  Zeugnissen  auf  das 
beste  überein.  —  Dass  die  Schwäbischen  und  Rheinischen  Städte 
ihre  Gesandten  zum  Pfalzgrafen  schicken,  ist  kaum  anders 
zu  verstehen ,  als  dass  eine  Versammlung  beider  Bünde  in 
Heidelberg  unmittelbar  bevorsteht;  das  entspricht  ganz  dem 
Beschlüsse  vom  2.  Juni ,  wonach  die  vom  König  zurück- 
kehrenden Gesandten  eventuell  eine  Versammlung  berufen 
sollten,  und  es  entspricht  auch  ganz  der  in  der  Hauptsache 
gewiss  zuverlässigen  Angabe  der  Nürnberger,  dass  sie  zum  ersten 
Mal  am  29.  Juni  zu  den  Städten  nach  Heidelberg  gekommen 
seien.  Dass  wir  nun  keinen  Städtetag  zur  Zeit  der  Abfassung 
des  Briefes  mehr  anzunehmen  brauchen,  stimmt  zu  dem  Frank- 
furter Rechenbuch,  das  von  einem  solchen  Tage  nichts  weiss. 

Man  könnte  dagegen  nur  etwa  einwenden :  was  thun 
die  Strassburger  Gesandten  ,  die  vom  Könige  zurückkommen, 
in  Speier,  wohin  der  direkte  Weg  von  Nürnberg  nach  Strass- 
burg  sie  doch  nicht  führte?  Obschon  auf  diese  Frage  das 
uns  bekannte  Material  keine  bestimmte  und  sichere  Antwort 


')  Die  wörtliche  Rückübersetzung  aus  Wencker's  Auszug  wäre: 
wir   sind   vom    Könige  gekommen    und    haben   dem    Berzog   alles 

erzählt. 


11(1         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

gibt ,  so  lassen  sich  doch  sehr  wohl  Gründe  anführen ,  die 
möglicherweise  die  Strassburger  zu  dem  Umweg  über  Speier 
bestimmt  haben  können.  Vielleicht  lag  den  Strassburgern 
daran,  einen  möglichst  grossen  Theil  der  Reise  in  Gesellschaft 
der  übrigen  Gesandten  zurückzulegen.  Wenn  sie  den  doch 
nicht  sehr  grossen  Umweg  über  Speier  machten ,  so  reisten 
sie  bis  Heidelberg  mit  der  Kurpfälzischen  Gesandtschaft  zu- 
sammen, und  vielleicht  erst  in  Speier  trennte  sich  dann  ihr 
Weg  von  dem  der  Mainzer  Gefährten,  die  neben  ihnen  den 
Rheinischen  Bund  in  der  Gesandtschaft  vertraten.  Solche 
Reisedispositionen  entsprechen  ganz  den  damals  herrschenden 
Verhältnissen  und  Gewohnheiten.  Noch  wahrscheinlicher  ist 
es,  dass  die  Strassburger  Gesandten  in  Heidelberg  mit  dem 
Pfalzgrafen  Rücksprache  zu  nehmen  wünschten ,  wie  sie  es 
ja  auch  gethan  haben,  oder  dass  sie,  da  die  allgemeine  Ver- 
sammlung in  Heidelberg  bevorstand,  gleich  zu  dieser  in  Speier 
bleiben  wollten.  Welche  dieser  Erklärungen  nun  aber  auch 
die  richtige  ist,  jedenfalls  ist  die  Anwesenheit  der  vom 
Könige  zurückkehrenden  Strassburger  Gesandten  in  Speier 
ganz  gut  auch  ohne  Annahme  einer  Vei'sammlung  verständ- 
lich,  und  man  kann  daraus  keinen  Anlass  nehmen,  unsere 
Interpretation  des  Briefes  anzugreifen. 

Es  ergibt  sich  also  bisher  folgendes.  Während  die 
Gesandten  beim  Könige  sind,  ist  keine  Versammlung,  sei 
es  der  Städtebünde  allein,  sei  es  der  Städte  und  Fürsten 
gemeinsam ,  nachweisbar ;  die  Verhandlungen  scheinen 
geruht  zu  haben.  Als  die  Gesandten  Ende  Juni  oder 
Anfang  Juli  zurückkommen,  suchen  sie  den  Pfalzgrafen 
Ruprecht  I.  in  Heidelberg  auf,  und  in  Heidelberg  soll 
dann  auch  eine  allgemeine  Versammlung  stattfinden.  Diese 
Versammlung  war  gewiss,  wie  auf  dem  letzten  Tage  von 
Speier-Heidelberg  verabredet  war,  von  eben  den  Ge- 
sandten, die  vom  Könige  zurückkamen,  berufen  worden. 
Man  erwartet  zu  diesem  Tage  nicht  den  König,  wohl 
aber  seine  Räthe,  unter  ihnen  den  Markgrafen  Jost  und 
den  Herzog  von  Teschen.  der  schon  auf  der  letzten  Ver- 


Vorbereitung  d.  Tages  zu  Speier-Heidelberg.  1 1 1 

Sammlung    zugegen    gewesen    war,    man    weiss    indessen 
noch  nicht  sicher,  ob  diese  kommen  werden. 

Nun  fasste  Wenzel  aber  einen  andern  Entschluss: 
er  machte  sich  selbst  auf  den  Weg.  Am  1.  Juli  war  er 
in  Nürnberg  und  forderte  von  da  die  Rheinischen  Städte 
auf,  wenn  sie  noch  nicht  bei  einander  seien,  sich  sofort 
in  Speier  zu  versammeln  K  Tagte  etwa ,  als  die  Städte 
diesen  Brief  erhielten,  schon  in  Heidelberg  beim  Pfalz- 
grafen die  geplante  Versammlung?  Wenn  die  Angabe  der 
Nürnberger2,  dass  sie  am  29.  Juni  zu  den  Städten  nach 
Heidelberg  gekommen  seien,  ganz  genau  ist,  so  haben  wir 
diese  Frage  bejahend  zu  beantworten.  Aber  es  erheben 
sich  Zweifel  gegen  eine  solche  Entscheidung.  Die  Frank- 
furter schickten  eine  Gesandtschaft  nach  Speier.  .alse 
unser  herre  der  konig  die  fursten  unde  stede  virbodet 
hatte  und  schreib  daz  er  kommen  wolde".  Will  man 
diesen  Worten  nicht  Gewalt  anthun,  so  muss  man  sie 
so  verstehen,  dass  die  Frankfurter  ihre  Gesandtschaft 
nach  Speier  erst  auf  den  Brief  des  Königs  vom  1 .  Juli  hin 
abgehen  Hessen.  Von  einer  andern  (früheren)  Gesandtschaft 
nach  Heidelberg  weiss  das  Rechenbuch  nichts.  Da  die 
Frankfurter  also  offenbar,  als  sie  den  Brief  des  Königs 
erhielten  (was  vor  dem  4.  Juli  kaum  der  Fall  gewesen 
sein  kann),  noch  keine  Gesandtschaft  nach  Heidelberg 
abgeschickt  hatten,  obschon  sie  zum  Besuch  des  Heidel- 
berger Tages,  von  dem  im  Briefe  der  Strassburger  die 
Rede  ist,  verpflichtet  waren,  so  schliesse  ich,  dass  diese 
Versammlung  in  Heidelberg  erst  zu  Anfang  Juli  (wohl 
frühestens    auf   den  4.  Juli)    angesetzt    war3,    und  dass 


')  S.  Rta.  1,  433  nr.  241. 

2)  S.  ibid.  568  nr.  316  arfc.  1. 

s)  Da  nun  der  Brief  der  Strassburger  Gesandten  Rta.  !  nr.  240 
doch  wohl  nur  wenige  Tage  ehe  die  Versammlung  begann  ge- 
schrieben ist,    so  setze    ich    ihn  am  liebsten    auf  einen    der  ersten 


112        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

das  Datum  der  Nürnberger ,  der  29.  Juni ,  nicht  ganz 
genau  ist.  Dieses  Datum  findet  sich  in  einer  erst  3  Jahre 
später  entstandenen  Aufzeichnung  angegeben  und  soll 
wohl  nur  eine  ungefähre  Zeitbestimmung  sein;  aber 
wäre  selbst  die  Absicht  der  Nürnberger  gewesen,  genau 
den  Tag  zu  bezeichnen,  so  wäre  ein  Irrthum  kaum  auf- 
fallend, besonders  da  die  Nürnberger  Gesandtschaft  schon 
so  viel  länger  unterwegs  und  mindestens  einige  Tage, 
ehe  die  Verhandlungen  in  Heidelberg  begannen,  schon 
in  Speier  war. 

Die  Einladung  des  Königs,  nach  Speier  zu  kommen, 
und  die  Einladung  der  vom  Könige  zurückkehrenden 
Gesandten,  in  Heidelberg  sich  einzufinden,  kreuzten  sich 
also.  Das  schadete  indessen  nicht  viel,  da  die  beiden 
Orte  so  nahe  bei  einander  gelegen  sind;  und  das  Ergeb- 
niss  der  beiden  sich  kreuzenden  Einladungen  muss  ge- 
wesen sein,  dass  in  den  ersten  Tagen  des  Juli  sich  eine 
Versammlung  von  Fürsten  und  Städten  in  Speier  und 
Heidelberg  einfand  und  dass  hier  die  Verhandlungen  über 
eine  Einung  zwischen  Fürsten  und  Städten  fortgesetzt 
wurden. 


Ueber  den  Verlauf  dieses  Tages  gibt  uns  zunächst 
das  Frankfurter  Rechenbuch  Kunde.  Die  Frankfurter 
Gesandtschaft,  die  auf  das  Ausschreiben  des  Königs  hin 
abgeschickt  war,  kehrte  nach  9  Tagen,  da  der  König 
nicht  kam,  zurück,  s.  Beil.  nr.  13  art.  13a.  Nehmen 
wir  an,  dass  die  Frankfurter,  nachdem  sie  den  Brief  des 
Königs  erhalten  hatten,  sofort,  wie  derselbe  es  befahl, 
also  etwa  am  4.  oder  5.  Juli  ihre  Gesandtschaft  nach 
Speier  schickten,  so  würde  diese  etwa  am  12.  oder  13. 


Tage    des    Juli,    vgl.    oben    pag.    104  — 106    die   Bestimmung    des 
Datums  auf:  zwischen  Juni  24  und  Juli  4. 


Verlauf  d.  Tages  bis  ■/..  Ankunft  d.  Königs.  ]_]3 

zurückgekommen  sein.  Diese  Daten  dürften  so  ziemlich 
die  richtigen  sein;  denn  am  13.  Juli,  wie  die  Augsburger 
Chronik  angibt  *,  erschien  der  König  doch  noch  in  Heidel- 
berg, spätestens  am  13.  müssen  die  Frankfurter  also  von 
dort  abgereist  sein.  Die  Thatsache,  dass  die  Frankfurter 
nach  Hause  reisten,  beweist,  wenn  auch  nicht  nothwendig 
die  Auflösung  der  ganzen  Versammlung,  doch  wohl  wenig- 
stens so  viel,  dass  man  in  Folge  des  Ausbleibens  des  Königs 
die  Verhandlungen  einstweilen  abbrach.  Das  müsste  spä- 
testens am  12.  Juli  und  frühestens  (wenn  man  die  Ab- 
sendung der  Frankfurter  Gesandtschaft  auf  den  frühesten 
möglichen  Termin  den  4.  Juli  setzt  und  2  Tage  auf  die 
Rückreise  rechnet)  am   10.  Juli  geschehen  sein. 

Die  Bestimmung  dieses  Zeitpunktes  ist  von  Wich- 
tigkeit, da  damit  die  Datirung  eines  interessanten  Akten- 
stücks zusammenhängt,  das  meiner  Ansicht  nach  die 
damals  bei  vorläufigem  Abbruch  der  Verhandlungen  von 
den  Städten  gefassten  Beschlüsse  enthält. 

Die  Aufzeichnung,  die  wir  jetzt  zu  betrachten  haben, 
hat  bei  der  Kritik  schon  wechselnde  Schicksale  erlebt. 
Sie  ist  zuerst  von  Wattenbach  und  Perlbach  (Zeitschr.  f. 
G.  d.  Oberrheins  24,  202  f.)  veröffentlicht  und  ins  Jahr  1 389 
gesetzt.  Dann  hat  Weizsäcker  sie  im  2.  Bande  der  Uta. 
(nr.  21)  neu  herausgegeben  und  ursprünglich  sie  ins 
Jahr  1388  verlegen  wollen,  ist  aber,  nachdem  das  Stück 
schon  darnach  eingereiht  war,  von  seiner  Ansicht  zu- 
rückgekommen und  hat  sich  mit  den  früheren  Heraus- 
gebern für  1389  entschieden,  s.  Rta.  2  pag.  143.  Lindner 
endlich  hat  (Forschungen  z.  D.  Gesch.  19,  37)  eine  neue 
Ansicht  aufgestellt,  er  bezeichnet  es  als  unzweifelhaft, 
dass  das  Stück  ins  Jahr  1386  gehört.  Wenn  nun  hier 
diese  Aufzeichnung  für  das  Jahr  1384  in  Anspruch  ge- 
nommen   wird ,    und    damit    eine    bisher   noch    gar  nicht 


')  St.-Chr.  4  (ed.  Frensdprff),  74. 
Quidde,  Schwäbisch-Rheinischer  Städtebund  1384. 


114        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

erörterte  vierte  Datirung  den  drei  bis  jetzt  versuchten 
vorgezogen  wird,  so  wird  dieser  Datirungsversuch  wohl 
auf  einiges  Misstrauen  stossen.  Man  wird  den  Verfasser 
in  dem  Verdacht  haben,  dass  er  nach  beliebter  Methode 
für  die  gerade  von  ihm  behandelte  Periode  alles  Material 
heranzuziehen  sucht,  das  nur  irgendwie  dahin  passen  will, 
ohne  zu  erwägen,  ob  es  nicht  in  anderm  Zusammenhang 
viel  besser  seine  Stelle  findet.  Ein  solches  Misstrauen 
gegen  die  neue  Datirung  wäre  sehr  natürlich,  wird  sich 
aber,  hoffe  ich,  als  ungerechtfertigt  erweisen. 

Der  Hauptinhalt  der  fraglichen  Aufzeichnung,  aus  dem 
sich  die  Anhaltspunkte  für  die  Datirung  ergeben ,  ist  fol- 
gender. Es  ist  eine  Aufzeichnung  über  Beschlüsse  der 
Rheinischen  Städte.  Pfalzgraf  Ruprecht  hat  mit  Wissen  der 
Städte  seine  Botschaft  an  die  Fürsten  gethan  wegen  einer 
Stallung ,  die  bis  zum  8.  September  dauern  soll ;  innerhalb 
der  Zeit  dieser  Stallung  soll  dann  eine  Versammlung  am 
16.  August '  stattfinden  „zu  volendene  die  einmutekeit  zusehen 
fursten  herren  und  stetden  nach  den  artikeln  die  zu  phingesten 
nehest  zu  Heidelberg  übertragen  sinf.  Ob  die  Stallung  von 
den  Fürsten  genehmigt  wird,  soll  bis  übernächsten  Sonntag 
nach  Spei  er  verkündet  werden ;  die  Städte  sollen  dann  den 
Tag  vom  16.  August  beschicken.  Kommt  die  Stallung  nicht 
zu  Stande,  so  wollen  die  Städte  sich  am  Mittwoch  nach  dem 
übernächsten  Sonntag ,  d.  h.  am  Mittwoch  über  14  Tage  in 
Speier  versammeln,  um  den  Krieg  zu  beschliessen.  Es  folgen 
dann  Beschlüsse ,  die  darauf  hinauslaufen ,  möglichst  Streit 
mit  den  Fürsten  zu  vermeiden.  Weiter  wird  in  Aussicht 
genommen ,  wenn  die  Stallung  nicht  zu  Stande  kommt,  auf 
der  Versammlung  am  Mittwoch  über  14  Tage  eine  Kommis- 
sion für  den  Krieg  einzusetzen.     Auch  sollen  dann    „die  drfi 


')  In  der  Aufzeichnung  heisst  es  „uf  den  ersten  tag  nach 
unser  vrauwen  tag  assumpcionisu.  Der  „ erste  tag"  ist  gewiss  nicht, 
wie  Weizsäcker  Rta.  2  pag.  143,  25 b  will,  gleich  feria  prima,  d.  h. 
Sonntag,  sondern  gleich  feria  proxima.  dies  crastinus. 


Datirung  d.  Aufzeichnung  Rta.  2  nr.  21.  115 

teil  der  stetde  ieglich  teil  iren  heubtman  zu  Spire  haben  den 
krieg  zu  bestellen".  Endlich  will  man  auf  dem  nächsten 
Tage  zu  Speier  Rechnung  thun. 

Den  beachtenswei'thesten  und  auch  am  meisten  beachteten 
Anhalt  zur  Datirung  geben  die  Artikel  „die  zu  phingesten 
nehest  zfi  Heidelberg  übertragen  sint"  ;  es  muss  darnach  um 
Pfingsten  ein  Tag  zu  Heidelberg  stattgefunden  haben ,  den 
Fürsten  und  Städte  besuchten,  und  auf  dem  es  sich  um  eine 
Einmüthigkeit  handelte.  —  Ferner  muss  die  allgemeine  Situation 
derartig  sein,  dass,  wenn  die  Einmüthigkeit  nicht  zu  Stande 
kommt,  der  Ausbruch  eines  Krieges  zwischen  Städtebund  und 
Fürsten  zu  befürchten  ist.  —  Drittens  hat  man  eine  Ver- 
sammlung der  Rheinischen  Städte  nachzuweisen ,  von  der 
unsere  Aufzeichnung  herrühren  kann.  Diese  Versammlung 
muss,  da  der  Termin,  bis  zu  dem  über  das  Zustandekommen 
der  Stallung  nach  Speier  Nachricht  gegeben  werden  soll,  doch 
vor  dem  16.  August  liegen  muss,  nach  den  übrigen  Zeit- 
angaben mindestens  l1^  Wochen  vor  dem  Sonntag,  der  diesem 
16.  August  vorangeht,  und  andererseits  später  als  Pfingsten 
stattgefunden  haben.  —  Die  Aufzeichnung  muss  viertens,  wie 
aus  der  Zeitbestimmung  „Mi.  nach  dem  übernächsten  So., 
d.  h.  Mi.  über  14  Tage"  folgt,  an  einem  Sonntag,  Montag 
oder  Dienstag  (wahrscheinlich  Montag  oder  Dienstag)  ge- 
schrieben sein  ' ;  auf  einen  dieser  drei  Wochentage  wird  also 
wohl  der  Schluss  der  fraglichen  Versammlung  fallen.  —  Fünf- 
tens fand  auf  dem  nächstfolgenden  Tage  zu  Speier  vermuth- 
lich  die  hier  verabredete  Abrechnung  innerhalb  des  Rheinischen 
Bundes  statt.  —  Prüfen  wir  nun,  wie  weit  diese  Bedingungen 
für  die  einzelnen  Jahre  zutreffen. 

Das  Jahr  1388  hat  Weizsäcker  selbst  aufgegeben,  und 
sicher  mit  Recht;  denn  der  Heidelberger  Tag,  auf  den  er  die 
Anspielung  der  Aufzeichnung  deuten  wollte ,  fand  nicht  um 
Pfingsten,  sondern  im  April  statt. 

Gegen  1389  hat  Lindner  eingewandt,  die  Sachlage  ver- 
biete an  den  Friedensschluss  von  Pfingsten  1389  zu  denken, 
und  von  einem  Kriege  sei  nach  Pfingsten  1389  bei  den   Rhei- 


'i  Vgl.  ßta.   1   pag  143  Anm.  1  lin.  00»— 16b. 


116         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

nischen  Städten  gar  nicht  mehr  die  Rede  gewesen  l.  Dem 
wird  durchaus  zuzustimmen  sein.  Die  ganze  Situation  nach 
Pfingsten  1389  war  eine  ganz  andere  als  die.  die  unsere  Auf- 
zeichnung voraussetzt.  Um  Pfingsten  1389  hatten  die  Rhei- 
nischen Städte  den  Egerer  Landfrieden  beschworen,  der  die 
Auflösung  ihres  Bundes  dekretirte.  Hätten  sie  nun  kurze 
Zeit  darauf  Beschlüsse  gefasst,  wie  sie  hier  vorliegen,  so  be- 
wiese das ,  dass  sie  dem  Landfrieden  nur  zum  Schein  bei- 
getreten und  in  Wahrheit  entschlossen  gewesen  wären,  trotz 
dieses  Landfriedens  ihren  Bund  aufrecht  zu  erhalten.  Davon 
ist  sonst  auch  nicht  die  geringste  Spur  bekannt ;  aus  allem, 
was  wir  sonst  wissen,  geht  vielmehr  hervor,  dass  die  Rhei- 
nischen Städte  sich  in  die  Auflösung  des  Bundes  als  in  etwas 
unvermeidliches  fügten.  Ausserdem  war  das,  worüber  um 
Pfingsten  1389  in  Heidelberg  verhandelt  war,  kaum  eine 
Einmüthigkeit  zu  nennen,  und  die  Vermittlung  dort  lag  nicht 
in  den  Händen  des  Pfalzgrafen,  sondern  des  Erzbischofs  von 
Mainz,  des  Bischofs  von  Bamberg  und  des  Deutschmeisters. 
Das  Jahr  1389  hat  man  also  ganz  gewiss  unbedingt  fallen 
zu  lassen. 

Für  1386  glaubt  Lindner  eine  um  Pfingsten  in  Heidel- 
berg gehaltene  Versammlung  nachgewiesen  zu  haben.  Ich 
führe  zunächst  seine  Argumentation  vor  und  gehe  dann  zur 
Kritik  über. 

„Dieser  Heidelberger  Tagu  ,  so  sagt  Lindner  in  seiner 
Gesch.  d.  D.  Reichs  1,  415,  „wird  mehrfach  in  den  Rech- 
nungsbüchern Nürnbergs  und  Frankfurts  erwähnt.  In  letz- 
terem (Rta.  nr.  290)  heisst  es  unter  dem  7.  Juli:  66  gülden 
virzerten  Adülff  Wieße  und  Brfin  zu  Brfmenfels  15  dage 
gein  Heidelberg  mit  der  andern  stede  frunden  zue  unsern 
herren  den  fursten,  unde  gein  Wormße  zusehen  der  paffheid 
unde  der  stad  zue  tedingen,  alse  der  zweiunge  ein  ufslag  sehs 
jare  gemacht  ward.  Die  Sühne  in  Worms  erfolgte  nach 
Janssen  S.  22  nr.  56  am  18.  Juni,  während  die  darüber  aus- 
gestellte Urkunde  (bei  Schannat  Hist.  Worin.  II  Cod.  prob.  199) 
den  25.  Juni  trägt ;  sie  wurde  vermittelt  unter  anderen  durch 


')  Forsch,    z.  D.  Gesch.  19,  87-, 


Datirung  d.  Aufzeichnung  Rta.  2  nr.  21.  117 

den  jüngsten  Pfalzgrafen  Ruprecht  und  die  Boten  von  Mainz 
und  Speier.  Jedenfalls  ist  aber  hier  in  den  Rechnungsbüchern 
das  erstere  Datum,  der  18.  Juni  gemeint.  Da  dieselben  Boten, 
welche  in  Heidelberg  waren  und  im  ganzen  fünfzehn  Tage 
ausblieben ,  dem  Akte  in  Worms  beiwohnten ,  ist  demnach 
der  Heidelberger  Tag  in  den  Anfang  Juni  zu  setzen.  Dass 
die  Eintragung  der  Kosten  in  Frankfurt  erst  am  7.  Juli  ge- 
schah ,  thut  nichts  zur  Sache."  Was  bei  Lindner  nun  noch 
folgt ,  können  wir  hier  bei  Seite  lassen ;  denn  die  versuchte 
Beweisführung ,  dass  Anfang  Juni  in  Heidelberg  ein  Tag 
zwischen  Fürsten  und  Städten  stattfand,  ist  in  dem,  was  hier 
citirt  wurde,  vollständig  enthalten. 

In  dieser  Beweisführung  steckt  nun  aber  ein  Fehler. 
Lindner  sagt,  nach  Janssen  finde  die  Sühne  am  18.  Juni  statt. 
Bei  Janssen  ist  unter  nr.  56  ein  Schreiben  vom  12.  Juni  regestirt, 
worin  Worms  Frankfurt  bittet,  zum  18.  Juni  Gesandte  nach 
Worms  zu  schicken,  da  Worms  dann  mit  Bischof  und  Klerus 
einen  gütlichen  Tag  habe.  Auf  diesem  Schreiben  ist ,  wie 
Janssen  angibt,  die  Notiz  zu  finden :  „Uf  desem  vorgenannten 
dage  in  dem  86ten  jar  ward  die  sache  zuschin  der  paffheid 
und  den  von  Wormße  ufgeslagen  sehis  jar."  Ich  verstehe  nicht, 
wie  man  das  missverstehen  kann.  „  Uf  desem  vorgenannten 
dage"  heisst  doch  gewiss  nicht  „am  18.  Juni",  sondern  ,auf 
diesem  gütlichen  Tage,  der  auf  den  18.  Juni  angesetzt  war" ; 
und  wenn  die  Urkunde  vom  25.  Juni  datirt  ist,  so  ist  daraus 
zu  schliessen,  dass  die  Verhandlungen  sich  so  lange  hinzogen 
und  dass  der  gütliche  Tag  vom  18.  Juni  wahrscheinlich  bis 
zum  25.  Juni  dauerte.  Die  Frankfurter  Gesandten  werden 
also  erst  nach  dem  25. ,  frühestens  am  26. ,  nach  Frankfurt 
zurückgekommen  sein;  da  sie  nun  15  Tage  unterwegs  waren, 
sind  sie  kaum  vor  dem  12.  von  Frankfurt  abgereist,  also 
etwa  vom  13.  bis  zum  17.  oder  18.  in  Heidelberg  gewesen. 
Pfingsten  (Juni  10)  war  demnach  sogar,  als  sie  abreisten, 
schon  vergangen,  und  es  ist  sehr  wenig  wahrscheinlich, 
dass  man  sich  nachher  auf  diesen  vom  13.— 18.  Juli  dauern- 
den Heidelberger  Tag  mit  der  Zeitangabe  Pfingsten  be- 
zogen habe. 

Lassen  wir  das  aber  auch  als  möglich  gelten,  so  haben 


118        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelk  Stallung. 

wir  doch  keine  Spur  davon ,  dass  damals  in  Heidelberg  das 
Verhältniss  der  Städte  zu  den  Fürsten  im  allgemeinen  zur 
Sprache  kam.  Aus  der  Notiz  des  Frankfurter  Rechenbuches, 
die  überhaupt  die  einzige  Nachricht  über  Anwesenheit  von 
Städtegesandten  in  Heidelbei'g  gibt,  ist  das  nicht  zu  schliessen. 
Es  ist  nach  dieser  Notiz  vielmehr  am  wahrscheinlichsten  (ob- 
schon  nicht  nothwendig),  dass  es  sich  in  Heidelberg  wie  nach- 
her in  Worms  nur  um  die  Wormser  Angelegenheit  handelte. 
Pfalzgraf  Ruprecht  der  jüngste  war  neben  den  Städteboten 
in  dieser  Sache  thätig,  es  ist  also  eine  Gesandtschaft  der 
Städte  nach  Heidelberg  im  Zusammenhang  mit  dieser  Sache 
schon  durchaus  verständlich.  Nehmen  wir  nun  aber  einmal 
trotz  Mangel  jeglichen  Zeugnisses  an,  dass  in  der  ersten  Hälfte 
Juni  1386  in  Heidelberg  über  Fragen  verhandelt  wurde,  die 
das  Verhältniss  zwischen  Fürsten  und  Städten  betrafen,  so 
kann  es  sich  da,  so  weit  unsere  Kenntniss  reicht,  nicht  um 
Dinge  gehandelt  haben,  die  den  Rheinischen  Städtebund  direkt 
angiengen,  sondern  nur  um  Streitigkeiten  zwischen  den  Fürsten 
und  den  Schwäbischen  Städten.  Nur  von  solchen  war  auf 
dem  folgenden  Tage  zu  Speier-Heidelberg  gegen  Ende  Juli 
1386  die  Rede;  und  bei  Fortführung  der  Verhandlungen  zu 
Mergentheim  im  August  1386  traten  die  Rheinischen  Städte 
überhaupt  ganz  zurück;  sie  schickten  gar  keine  Gesandten 
dorthin.  Unsere  Aufzeichnung  aber  setzt  ganz  andere  Ver- 
hältnisse voraus.  Die  Rheinischen  Städte,  in  deren  Kreisen  sie 
jedenfalls  entstanden  ist,  werden  offenbar  von  den  „Artikeln, 
die  zu  Heidelberg  übertragen  sind"  ebenso  berührt  wie  die 
Schwäbischen. 

Unsere  Einwendungen  gegen  Lindner's  Hypothese  sind 
damit  noch  nicht  erschöpft.  Wie  das,  was  von  einer  Pfingst- 
versammlung  zu  Heidelberg  in  der  Aufzeichnung  gesagt  wird, 
im  Jahre  1386  nicht  passt,  so  ist  1386  auch  keine  Ver- 
sammlung nachweisbar,  an  der  die  Aufzeichnung  entstanden 
sein  könnte.  Diese  Versammlung  müsste  zwischen  Pfingsten 
(Juni  10)  und  dem  31.  Juli  stattgefunden  haben  (s.  oben 
p.  115).  In  diese  Zeit  fällt  eine  Versammlung  zu  Speiei-- 
Heidelberg  vom  22.  Juli  1386.  Diese  kann  aber  nicht  in 
Betracht  kommen :  denn  wir  kennen  aus  einer  Aufzeichnung, 


Datirung  d.  Aufz.  Rta.  2  nr.  21:  1384  Juli  10-12.       119 

die  Lindner  herausgegeben  bat  ',  die  Beschlüsse  dieses  Tages, 
und  diese  widerstreiten  zum  Theil  dem  Inhalt  unserer  Auf- 
zeichnung. Lindner  hat  deshalb  auch  davon  abgesehen,  letz- 
tere auf  den  Tag  vom  22.  Juli  zu  verlegen ;  er  hat  einen 
Tag  von  Anfang  Juli  angenommen  2.  Strassburg  schlägt 
nämlich  in  einem  Briefe  an  Speier  vor,  am  7.  Juli  1386  eine 
Versammlung  zu  halten,  um  dort  über  Hilfeforderung  Hzg. 
Leopold's  von  Oesterreich  gegen  die  Schweizer  zu  berathen  3. 
Wir  haben  aber  nicht  nur  kein  einziges  Zeugniss  dafür,  dass 
dieser  Vorschlag  angenommen  ist,  sondern  aus  dem  Schweigen 
des  Frankfurter  Rechenbuches  ergibt  sich  im  Gegentheil  mit 
Bestimmtheit,  dass  Frankfurt  einen  solchen  Tag  nicht  be- 
suchte ;  und  daraus  ist  zu  folgern,  dass  er  wahrscheinlich  gar 
nicht  stattgefunden  hat,  So  häufen  sich  die  Bedenken  gegen 
1386,  und  sie  führen  zu  dem  Schlüsse,  dass  die  Aufzeichnung 
ganz  gewiss  nicht  in  dieses  Jahr  gehört. 

Was  nun  schliesslich  1384  anlangt,  so  ergibt  sich  aus 
den  früheren  Auseinandersetzungen  fast  von  selbst,  wie  hier 
alle  Voraussetzungen  der  Aufzeichnung  zutreffen. 

Die  ganzen  Verhandlungen,  die  der  Heidelberger  Stallung 
vorangehen,  drehen  sich  um  eine  „einmütekeit"  zwischen 
Fürsten  und  Städten ,  und  an  dieser  Einmüthigkeit  sind  die 
Rheinischen  Städte  ebenso  interessirt,  wie  die  Schwäbischen. 
Dass  gerade  auf  dem  Tage  zu  Speier-Heidelberg  im  Mai  und  Juni 
1384,  auf  dem  die  längere  Stallung  vereinbart  wurde,  auch 
Artikel  zu  der  Einmüthigkeit  verabredet  wurden  4 ,  ist  nach 
der   ganzen  Sachlage   sehr   wahrscheinlich,    s.    oben  pag.   77. 


')  Forsch,  z.  D.  Gesch.  19,  39—41. 

2)  S.  Forsch.  19,  38;  Gesch.  2,  454. 

3)  Janssen  1,  22  nr.  58. 

*)  Es  ist  die  Frage  aufzuwerfen,  zwischen  wem  die  Artikel 
übertragen,  d.  h.  verabredet  (s.  Lexor  mhd.  Hwb.  2,  16(37)  wurden, 
ob  nur  zwischen  den  Städten  oder  nur  zwischen  den  Fürsten  oder 
zwischen  beiden  Parteien.  Da  Hzg.  Ruprecht  und  die  Städtegesandten 
die  Einmüthigkeit  nach  diesen  Artikeln  vollenden  wollen,  so  wird 
man  das  „übertragen"  auf  eine  Vereinbarung  zwischen  Fürstin  und 
Städten  zu  deuten  haben,  natürlich  nur  auf  eine  vorläufige  Ver- 
einbarung (denn  es  waren  ja  noch  Verhandlungen  nöthig),  die  aber 


120         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

Die  Verhandlungen  über  eine  längere  Stallung  zwischen 
Fürsten  und  Städten  kamen  auf  jenem  Tage  zwischen  26.  Mai 
und  2.  Juni  zum  Abschluss.  Eine  bessere  Uebereinstimmung 
mit  der  Zeitangabe  Pfingsten  (Mai  31)  kann  man  sich  gar 
nicht  wünschen.  —  Dass  die  Städte  sich  für  den  Fall,  dass  der 
Friede  nicht  verlängert  wird,  auf  Krieg  gefasst  machen,  ist 
1384  ganz  natürlich;  sie  haben  es  im  Februar,  im  April  und 
am  2.  Juni  dieses  Jahres  auch  gethan.  —  Die  Versammlung, 
von  der  unsere  Aufzeichnung  herrühren  muss,  ist  die  von 
Anfang  Juli,  die,  als  der  König  nicht  erschien,  die  Verhand- 
lungen abbrach.  Das  geschah,  wie  wir  ausführten,  am  10. 
oder  11.  oder  12.  Juli,  d.  h.  an  einem  Sonntag  oder  Montag 
oder  Dienstag.  Unsere  Aufzeichnung,  die  doch  an  den  Schluss 
der  Versammlung  zu  setzen  sein  wird,  ist,  wie  wir  wissen, 
an  einem  dieser  3  Wochentage  geschrieben.  —  Vom  Pfalzgrafen 
Ruprecht  berichten  die  Strassburger  Ende  Juni  oder  Anfang 
Juli  1384,  dass  er  es  sei,  der  unter  den  Fürsten  die  Vermitt- 
lung betreibe.  In  dieser  selben  Rolle  kennt  ihn  auch  unsere 
Aufzeichnung.  —  Auch  die  in  dieser  angekündigte  Rechnungs- 
ablage zu  Speier  ist  1384  nachweisbar.  Sie  fand  auf  einer 
Versammlung  vom  10.  August  statt  \  und  dies  ist  wirklich 
der  nächste  Speirer  Tag ;  denn  den  sofortigen  Wiederzusammen- 
tritt des  um  den  11.  Juli  auseinandergegangenen  Tages  kann 
man  in  diesem  Falle  nicht  rechnen,  da  keine  Zeit  dazwischen 
lag,  die  zur  Vorbereitung  der  Rechnungsablage  genügt  hätte. 
Zum  Schluss  dieser  Erörterung  mache  ich  noch  auf  einen 
Umstand  aufmerksam,  der,  obschon  an  sich  nicht  durchaus 
entscheidend,  doch  eine  auffallende  Bestätigung  unserer  Da- 
tirung  enthält.  In  der  Aufzeichnung  ist  von  den  drei  Theilen 
der  Städte  die  Rede,  die  jeder  ihren  Hauptmann  zu  Speier 
haben  sollen.  Man  hat  bisher  ganz  unbeachtet  gelassen,  dass 
damit  Eintheilung  des  Rheinischen  Bundes  in  3  Kreise  vor- 
ausgesetzt wird.     Freilich  war  bisher  von  einer  solchen  Ein- 


doch  für  weitere  Verhandlungen  eine  feste  Grundlage  bot.  Die 
übertragenen  Artikel  vermuthe  ich  in  nr.  8  der  Beilagen,  s.  weiter 
unten  pag.  137. 

*)  S.  Beilagen  nr.  13  art.  15. 


Stand  d.   Verhandlungen  um  d.   11.  Juli.  121 

theilung  anderweitig  nichts  überliefert,  jetzt  aber  wissen  wir 
durcb  nr.  3  art.  4  der  Beilagen  hier,  dass  diese  militärische 
Organisation  und  die  Anstellung  dreier  Hauptleute  im  April 
1384  von  den  Städtegesandten  in  Aussicht  genommen  war. 
Es  ist  ja  freilich  sehr  wohl  möglich,  dass  diese  Einrichtung, 
obschon  wir  sonst  keine  Spuren  derselben  nachweisen  können, 
auch  in  späteren  Jahren  bestanden  hat,  und  die  Erwähnung 
derselben  beweist  also  nicht  mit  zwingender  Notwendigkeit 
die  Einreihung  unserer  Aufzeichnung  zum  Jahre  1384;  aber 
es  liegt  darin  doch  immerhin  die  Veranlassung,  zunächst  die 
Einreihung  zum  Jahre  1384  in  Betracht  zu  ziehen,  und 
andererseits  dürfen  wir  uns,  nachdem  andere  Erwägungen  so 
bestimmt  auf  das  Jahr  1384  geführt  haben,  an  diesem  Zu- 
sammentreffen als  einer  Bestätigung  des  auf  anderem  Wege 
gewonnenen  Resultats  erfreuen. 

Die  eben  besprochene  städtische  Aufzeichnung,  deren 
Datirung  wohl  nicht  mehr  zweifelhaft  sein  kann .  ver- 
breitet helles  Licht  über  die  Situation,  wie  sie  gegen 
Mitte  Juli  1384,  als  der  König  entgegen  seiner  Ankün- 
digung nicht  in  Heidelberg  erschien,  bestand.  In  Heidel- 
berg hatten  sich,  scheint  es,  die  Fürsten  nur  in  kleiner 
Zahl  eingefunden  und  man  war  in  den  Verhandlungen 
wegen  einer  Einigung  über  die  Ergebnisse  der  letzten 
Versammlung  vom  Mai  und  Juni  nicht  hinausgekommen. 
Aber  man  liess  doch  andererseits  auch  das,  was  damals 
erreicht  war,  nicht  wieder  fahren.  Die  damals  aufge- 
stellten Artikel  sollten  die  Grundlage  der  weiteren  Ver- 
handlungen bleiben,  und  diese  sollten  auf  einem  neuen 
Tage  am  16.  August,  vermuthlich  zu  Heidelberg,  stattfinden. 
um  die  Verhandlungen  in  Ruhe  fortführen  zu  können, 
war  es  nothwendig,  den  Frieden,  den  man  auf  dem  letzten 
Tage  von  Speier-Heidelberg  bis  zu  einem  uns  nicht  be- 
kannten Termin  vereinbart  hatte,  weiter  zu  verlängern, 
und  als  neuen   Termin  wählte  man  den  8.  September. 

Diese  Bestimmungen  wurden  wohl  zwischen  den 
Städtegesandten  und  den  in  Heidelberg  anwesenden  Pursten 


122        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

vereinbart;  es  musste  aber  noch  die  Zustimmung  der  in 
Heidelberg  nicht  anwesenden  oder  nur  durch  Bevollmäch- 
tigte vertretenen  Fürsten  eingeholt  werden,  und  dies  zu  thun 
übernahm  Pfalzgraf  Ruprecht,  der  in  diesem  Jahre  öfter 
als  Vermittler  auftritt.  Für  den  Fall,  dass  die  Fürsten 
auf  diese  Abmachungen  nicht  eingiengen,  fassten  die 
Städte  natürlicherweise  wieder  Kriegsrüstungen  ins  Auge, 
aber  sie  wollten  selbst  dann  nicht  als  Angreifer  auftreten 
und  möglichst  Streit  vermeiden.  Schon  in  den  Beschlüssen 
vom  2.  Juni  hatten  die  Rheinischen  Städte  ähnlich  fried- 
liche Gesinnungen  ausgesprochen:  es  sollte  immer  erst  die 
gütliche  Beilegung  von  Streitigkeiten  versucht  werden ;  jetzt 
äussert  sich  diese  Friedensstimmung  noch  entschiedener. 
Beachtenswerth  aber  ist  vor  allem,  dass  die  Städte 
die  Fortsetzung  der  Verhandlungen  über  eine  Einung 
mit  den  Fürsten  an  keine  weiteren  Bedingungen  mehr 
knüpften.  Im  April  hatte  man  nur  weiter  verhandeln 
wollen,  wenn  der  König  eingriffe;  um  Pfingsten  schickte 
man,  ehe  die  Verhandlungen  fortgesetzt  werden  sollten, 
eine  Gesandtschaft  an  den  König;  jetzt  gegen  Mitte  Juli 
war  man  bedingungslos  bereit,  eine  neue  Versammlung 
zu  besuchen,  um  dort  die  Einigung  zum  Abschluss  zu 
bringen. 


Die  Dinge  entwickelten  sich  aber  nun  noch  schneller 
zum  erhofften  Ziele,  als  man  um  den  11.  Juli  erwarten 
konnte.  König  Wenzel  kam  doch  noch  in  Heidelberg 
an,  und  zwar,  wenn  eine  chronikalische  Nachricht1  ge- 
nau ist,  am  13.  Juli,  also  gleich  nachdem  die  Verab- 
redungen, die  wir  eben  kennen  lernten,  getroffen  waren. 
Sein  Erscheinen   bewirkte,    dass  die  Versammlung,    die, 


!)  S.    Augsburger   Chronik   in   den    Städteehr.    4   (ed.    Frens- 
dorff),  74. 


Ankunft  des  Königs  am  13.  Juli.  123 

wie  wir  wissen,  schon  in  der  Auflösung  begriffen  war, 
sich  wieder  zusammenfand.  Die  Frankfurter  Gesandten, 
die  schon  nach  Hause  zurückgekehrt  waren,  machten  sich 
—  und  zwar  anscheinend  sofort l  —  wieder  auf  den 
Weg.  Die  Nürnberger  hatten  vielleicht  überhaupt  Speier 
oder  Heidelberg  nicht  verlassen,  oder  sie  trafen  unter- 
wegs mit  dem  Könige,  der  von  Nürnberg  kam,  zusammen 
und  kehrten  mit  ihm  wieder  um2.  Von  den  übrigen 
Städtegesandten  wissen  wir  nicht,  ob  der  König  sie  noch 
in  Speier  bezw.  Heidelberg  antraf,  oder  ob  die  Nach- 
richt von  seinem  Kommen  sie  auf  der  Heimreise  oder 
erst    zu  Hause    ereilte 3.     Jedenfalls    aber   waren    in    den 


')  Die  Frankfurter  Gesandten  kehrten,  wie  wir  oben  sahen, 
von  ihrer  ersten  Reise  wohl  frühestens  am  12.  Juli  zurück.  Der 
König  blieb  in  Heidelberg  bis  zum  27.  Juli;  und  damit  werden 
auch  die  Verhandlungen  dort  so  ziemlich  beendet  gewesen  sein, 
obschon  die  Städte  noch  einige  besondere  Verabredungen  zu  treffen 
hatten  (s.  Rta.  1,  425,  35  ff.).  Vom  13.  bis  27.  Juli  sind  15  Tage, 
die  Frankfurter  Gesandten  aber  blieben  auf  ihrer  zweiten  Reise 
19  Tage  aus;  wir  kommen  also,  auch  wenn  wir  annehmen,  dass 
die  Gesandten  auf  die  Nachricht,  der  König  komme  doch,  gleich 
wieder  umkehrten,  und  wenn  wir  also  die  19  Tage  vom  13.  Juli 
an  bis  zum  31.  rechnen ,  noch  um  einige  Tage  über  den  27.  Juli, 
den  vermutheten  Schlusstermin  des  Heidelberger  Tages,  hinaus.  Wahr- 
scheinlich gab  es  für  die  Frankfurter  auch  nach  Abreise  des  Königs 
in  Heidelberg  noch  etwas  zu  thun;  oder  sie  begleiten  den  König, 
der  am  28.  in  Worms,  am  29.  in  Alzey  war  (s.  Lindner  Gesch.  1, 
433).  Einer  der  Gesandten  gieng  zu  einem  Tage,  der  am  10.  Augusl 
stattfand,  schon  wieder  nach  Speier,  s.  Beil.  nr.  12  art.  13c.  14('.  1">. 

2)  Die  Nürnberger  Gesandtschaft,  die  am  21.  Juni  in  Nörd- 
lingen,  und  dann  Anfang  Juli  (oder  Ende  Juni)  in  Speier  war, 
s.  oben  pag.  104  f..  kehrte  jedenfalls  erst  nach  Abschluss  der  Stallung 
nach  Hause  zurück,  a.  Rta.   1  nr.  243  art.  3. 

3)  Man  kann  von  zwei  während  des  Juli  auf  einander  folgen- 
den Versammlungen  zu  Speier-Heidelberg  sprechen,  man  kann  es 
auch,  wie  es  im  Titel  dieses  Kapitels  geschehen  ist,  als  eine 
einzige  Versammlung  ansehen,  die  vom  König  zu  Anfang  Juli  be- 
rufen,   aber  zunächst,    wenigstens  wohl  von  fürstlicher  Seite,  nicht 


124         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stauung. 

nächsten  Tagen  beide  Städtebünde  in  Heidelberg  oder 
Speier  vertreten.  Vom  Rheinischen  Bunde  hatten  ausser 
Frankfurt  anscheinend  mindestens  Mainz,  Strassburg  und 
Worms,  vom  Schwäbischen  ausser  Nürnberg  wohl  min- 
destens Augsburg  und  Ulm  ihre  Gesandten  dort1;  wahr- 
scheinlich aber  ist,  dass  die  Betheiligung  von  Seiten  der 
Bundesstädte  eine  ganz  allgemeine  war 2.  Auch  eine 
stattliche  Anzahl  von  Fürsten  und  Herren  fand  sich  ein 
oder  schickte  Bevollmächtigte.  Ziemlich  sicher  nach- 
weisen lassen  sich:  Erzbischof  Adolf  von  Mainz.  Pfalz- 
graf Ruprecht  I.,  Bischof  Gerhard  von  Würzburg,  Bischof 
Albrecht  von  Bamberg,  Pfalzgraf  Ruprecht  III.,  Gesandte 
der  Herzöge  von  Baiern,  Herzog  Leopold  von  Oesterreich, 
Burggraf  Friedrich  von  Nürnberg  oder  dessen  Gesandte 
und  Graf  Ulrich  von  Wirtemberg,  der  wohl  seinen  Vater 
den  Grafen  Eberhard  zu  vertreten  hatte 3.  Noch  viele 
andere  Fürsten  und  Herren  sollen  anwesend  gewesen  sein4. 


ordentlich  beschickt  wird,  die  dann  erst  Mitte  Juli,  als  sie  im  Be- 
griff steht,  sich  aufzulösen,  ja  sich  wenigstens  z.  Th.  schon  auf- 
gelöst hat.  recht  in  Gang  kommt. 

1)  Mainz,  Strassburg,  Frankfurt,  Nürnberg,  Augsburg.  Ulm 
besiegeln  die  Heidelberger  Stallung  vom  26.  Juli ;  Worms  verglich 
sich  am  19.  Juli  mit  dem  Pfalzgrafen,  s.  oben  im  Text. 

2)  Die  Augsburger  Chronik  (St.-Chr.  4,  74)  sagt  ganz  all- 
gemein „zii  derselben  zit  komen  gemainclich  des  riches  stet  die  in 
dem  pund  waren  gen  Spir",  und  man  darf  von  vorn  herein  er- 
warten, dass  sämmtliehe  Städte  Gesandte  schickten.  Gewiss  war 
nur  eine  allgemeine  Versammlung  der  beiden  Städtebünde  befugt, 
den  Vertrag  mit  den  Fürsten  anzunehmen  oder  zu  verwerfen. 

8)  Diese  Fürsten  bezw.  Gesandten  nennt  fast  alle  die  Augs- 
burger Chronik ;  wir  ergänzen  ihre  Liste  nur  durch  Burggraf  Frie- 
drich oder  dessen  Gesandte  und  durch  die  Vermuthung,  dass  Gf. 
Ulrich  von  Wirtemberg  im  Auftrage  seines  Vaters  erschien ,  da 
Burggraf  Friedrich  und  Gf.  Eberhard  die  Heidelberger  Stallung 
neben  4  andern  Fürsten,  die  die  Augsburger  Chronik  als  anwesend 
nennt,  besiegelten. 

4)  S.  Augsburger  Chronik  ed.  Frensdorff  St.-Chr.  4,  74. 


Fortgang  d.  Verhh.  mich  Ankunft  d.  Königs.  125 

Man  sieht,  ein  wie  wesentlicher  Faktor  doch  das 
persönliche  Erscheinen  des  Königs  ist.  Die  Beschlüsse, 
die  man  vor  einigen  Tagen,  als  der  König  nicht  erschien, 
gefasst  hatte,  wurden  jetzt  nicht  weiter  beachtet,  und 
statt  am  16.  August  trat  man  nun  sofort  in  die  Verhand- 
lungen ein.  Dass  diese  einige  Zeit  in  Anspruch  nahmen, 
kann  nicht  verwundern ;  denn  selbst  wenn  es  keine  Schwie- 
rigkeiten mehr  auszugleichen  gegeben  hätte,  giengen  doch 
gewiss  einige  Tage  damit  verloren,  dass  man  warten 
musste,  bis  Fürsten  und  Städtegesandte  sich  vollzählig  in 
Heidelberg  oder  Speier  einfanden.  Das  hatte  wesentlich 
der  König  durch  seine  Unpünktlichkeit  verschuldet. 

Aus  den  Tagen  der  Verhandlungen  haben  wir  ein 
deutliches  Symptom  friedlicher  Stimmung  in  dem  am 
19.  Juli  zwischen  dem  Pfalzgrafen  und  der  Stadt  Speier 
geschlossenen  Vergleich.  Trotzdem  aber  zogen  sich  die 
Verhandlungen  noch  länger  hin ,  als  durch  rein  äusser- 
liche  Umstände  zu  erklären  ist:  es  scheint  doch  nicht 
alles  ganz  glatt  abgegangen  zu  sein.  Die  Heidelberger 
Stallung,  die  den  Abschluss  der  Verhandlungen  bildet, 
ist,  soviel  man  sieht,  erst  am  25.  Juli  vereinbart  l  und 
dann  unterm  Datum  des  folgenden  Tages  urkundlich  aus- 
gefertigt worden.  Um  welche  Fragen  die  Verhandlungen 
sich  drehten,  lässt  sich  nicht  im  einzelnen  genau  bestim- 
men, da  weder  Instruktionen  für  den  Tag  noch  auch 
Gesandtschaftsberichte  über  seinen  Verlauf  erhalten  sind. 
Aus  den  schliesslich  ausgestellten  Urkunden  aber  erkennt 
man  deutlich,  dass  ein  Punkt  ganz  besondere  Schwierig- 
keiten machte,    die  Frage  der  Bürgeraufiiahme  nämlich. 


')  Wenzel  bestätigt  am  ■_'■">.  Juli  die  Stallung  und  beurkundet 
das  mündliche  Abkommen  mit  den  Städtegesandten,  betr.  die 
Bürgeraufnahme,  s.  Uta.  1  or.  244  und  245.  l>a-^  die  Stellung 
(ibid.  nr.  246)  ersl  vom  _'•',.  Juli  datiri  i<t.  hat  wohl  darin  .-.-inen 
Grund,  ila<>  die  Pursten  erst,  nachdem  jenes  mündliche  Vorsprechen 
beurkunde!   war,  endgiltig  <li"  Stallung  annahmen. 


126        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

Es  wird  darauf  im  Laufe  der  folgenden  Betrachtung, 
die  sich  mit  den  Bestimmungen  der  Stallung  und  ihrem 
Verhältniss  zu  früheren  Verträgen  und  Entwürfen  be- 
schäftigen soll,  noch  zurückzukommen  sein. 


Die  Heidelberger  Stallung  vom  20.  Juli  1384  ist,  wie 
sie  Weizsäcker  sehr  richtig  betitelt  hat,  ein  Landfrie- 
densvertrag  zwischen  der  im  Herrenbunde  organisirten 
Fürstenpartei  einerseits  und  dem  Städtebunde  andererseits. 
Abgesehen  von  dem  einen  Artikel ,  der  die  Bürgerauf- 
nahme betrifft,  und  abgesehen  davon,  dass  den  Mitglie- 
dern der  Vereinigung,  Fürsten  und  Herren  sowohl  wie 
Städten ,  ihre  Freiheiten  etc.  gewährleistet  werden ,  ist 
der  Inhalt  der  Stallung  streng  auf  solche  Bestimmungen 
beschränkt,  die  sich  auf  Wahrung  des  Landfriedens  und 
damit  unmittelbar  zusammenhängende  Massregeln  beziehen. 

Die  beiden  Vertragsschliessenden  Parteien  verpflichten 
sich  zu  gegenseitiger  Hilfeleistung,  aber  nur  für  solche 
Fälle ,  in  denen  eine  Verletzung  des  Landfriedens  im 
engeren  Sinne ,  d.  h.  eine  widerrechtliche  Schädigung 
durch  Mord,  Raub ,  Brand  oder  unrechtmässiges  Fehde- 
ansagen stattgefunden  hat.  Der  Landfriedensschutz  gilt, 
wie  üblich,  erstens  den  Mitgliedern  des  Landfriedens  selbst 
und  ihren  Unterthanen  1  und  zweitens  den  Reisenden.  Ist 
Jemand,  der  einer  der  beiden  Parteien  angehört,  in  der 
angegebenen  Weise  geschädigt,  so  haben  die  Mitglieder 
der  Stallung2  zunächst  auf  frischer  That  Hilfe  zu  leisten; 


5J  Genauer :  denen,  [die  ihnen  zu  versprechen  stehen.  Ein  ganz 
gleichwertiger  moderner  Ausdruck  lässt  sich  kaum  finden. 

2)  Die  Stallung  spricht  nur  von  den  Mitgliedern  der  andern 
Partei;  die  Mitglieder  der  eignen  Partei  waren  schon  durch  den 
Städtebund  bezw.  durch  den  Herrenbund  zur  Hilfe  verpflichtet. 


Inhalt  u.  Charakter  d.  Heidelb.  Stallung.  127 

genügt  das  nicht,  so  hat  der  betreffende  nächstbetheiligte 
Fürst  ',  bezw.  der  Herr  oder  die  Stadt,  auf  fürstliche  Treue 
und  Ehre  bezw.  auf  Eid  zu  erkennen,  ob  ein  Fall  von 
Landfriedensbruch  vorliegt,  und  hat  die  Sache  eventuell 
an  seinen  Bund  zu  bringen,  worauf  dann  Hilfemahnung  und 
Hilfeleistung  in  näher  vorgeschriebener  Weise  von  Bund 
zu  Bund  erfolgt 2.  Sind  Gewalttätigkeiten  der  bezeich- 
neten Art 3  auf  der  Strasse  gegen  Kaufleute ,  Fremde, 
Landfahrer,  Pilgrimme  oder  andere  geistliche  oder  welt- 
liche Leute  zu  Wasser  oder  zu  Lande  geschehen,  so 
liegt  die  Verpflichtung  zum  sofortigen  Einschreiten  auf 
frischer  That  und  zu  eventueller  Mahnung  um  Bundes- 
hilfe denjenigen  Fürsten ,  Herren  oder  Städten  ob ,  in 
deren  Gebiet  oder  in  deren  Nähe  die  That  verübt  ist, 
bezw.  derjenigen  Partei,  die  vom  Geschädigten  zuerst  um 
Hilfe  angerufen  wird.  Die  Hilfsleistung  geschieht  dann 
in  genau  derselben  Weise,  wie  wenn  Mitglieder  der 
Stallung  selbst  oder  deren  Unterthanen  betroffen  sind  *. 
—  In  einem  besonderen  Artikel5  wird  der  Begriff  des 
Raubes  gegen  den  der  berechtigten  Pfändung  abgegrenzt: 
es  ist  gestattet,  wegen  verbriefter  Schulden  und  unleug- 
barer Gülten  (Zinsen,  Renten)  zu  pfänden;  doch  muss 
man  mit  dem  Pfand  nach  Pfandrecht  verfahren.   —   Be- 


')  D.  h.  derjenige,  an  den  der  Geschädigte  seine  Klage  zu 
bringen  hatte,  bezw.  derjenige,  der  selbst  geschädigt  war.  Die 
Fassung  der  städtischen  Ausfertigung  ist  hier  sehr  ungeschickt,  so 
dass  es  nahe  liegt,  zu  interpretiren.  ein  Fürst  oder  Herr  solle  nur 
dann  erkennen,  ob  Landfriedensbruch  vorliege,  und  nur  dann  um 
Hilfe  mahnen,  wenn  er  selbst  geschädigt  sei;  man  hat  vor  den 
Worten  „oder  ob  es  ainen"  (Rta.  1,  441,  1)  sich  einige  Worte  zu 
ergänzen,  wie  etwa  „geschehe  das  also".  Die  fürstliche  Ausfertigung 
\<i  klarer. 

2)  S.  art.  1-3  der  Stallung. 

3)  Wegen  der  Interpretation    s.  weiter    unten  pag.   136  Anna. 
*)  S.  art.  8  der  Stallung. 

■'')  S.  art.  7  ebendort. 


128        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

Stimmungen ,  welche  bei  der  Hilfsleistung  und  den  von 
Landfriedens  wegen  entstehenden  Fehden  zu  beobachten 
sind ,  darunter  auch  solche ,  welche  die  Sicherung  des 
Eigenthums ,  speciell  des  Klerus,  bei  Kriegszügen  be- 
treffen, bilden  den  übrigen  Inhalt  der  Urkunde. 

Dieselbe  ist  also  in  der  That  ein  reiner  Landfriedens- 
vertrag, und  dieser  Charakter  wird  ihr  auch  durch  die 
beiden  schon  erwähnten  Artikel  nicht  genommen.  Dass 
alle  Mitglieder  bei  ihren  Herrschaften  und  Freiheiten 
verbleiben  sollen,  ist  eine  Bestimmung  von  solcher  All- 
gemeinheit, dass  sie  für  die  Praxis  nur  eine  sehr  geringe 
Bedeutung  hatte,  und  sie  kehrt  fast  formelhaft  in  Ur- 
kunden dieser  Art  (auch  in  Landfrieden)  wieder,  häufig 
in  der  etwas  andern  Gestalt ,  dass  der  betreffende  Ver- 
trag den  Mitgliedern  an  ihren  Freiheiten  etc.  unschädlich 
sein  solle.  Auch  mit  dem  Artikel,  der  die  Bürgerauf- 
nahme, oder  genauer  die  Aufnahme  von  Unterthanen  der 
andern  Partei  zu  Mitgliedern  des  Bundes  oder  zu  Bürgern, 
sowie  die  Aufnahme  von  Pfahlbürgern  betraf,  gieng  man 
kaum  über  den  herkömmlichen  Inhalt  der  Landfriedens- 
gesetzgebung hinaus;  denn  die  Behandlung  der  Pfahl- 
bürgerfrage war  mit  dieser  Gesetzgebung  schon  seit  langer 
Zeit  auf  das  engste  verschmolzen. 

Ist  die  Heidelberger  Stallung  somit  fraglos  als  ein 
Landfriedensvertrag  zu  bezeichnen,  so  unterscheidet  sie 
sich  von  den  Landfriedensprojekten  des  Königs  und  der 
Fürsten  doch  durch  den  sehr  wesentlichen  Umstand,  dass 
die  Städte  als  Bund  diesen  Vertrag  abschliessen  und  aus- 
drücklich ihren  Bund  dabei  ausnehmen,  wie  andererseits 
die  Fürsten  den  ihrigen.  Die  praktische  Bedeutung 
dieses  Unterschiedes  liegt  auf  der  Hand.  Wären  die 
Städte  genöthigt  wordeD,  einem  Landfrieden  beizutreten, 
in  dem  es  keine  Ausnehmung  zu  Gunsten  ihres  Bundes 
gab,  so  hätten  sie ,  sobald  ein  Fürst  erklärte,  von  einer 
Stadt    durch  Raub ,  Mord .    Brand    oder    unrecht  Wider- 


Inhalt  u.  Charakter  d.  Heidelb.  Stallutig.  129 

sagen  geschädigt  zu  sein,  und  sobald  dann  der  Herren- 
bund eine  Mahnung  ergehen  Hess,  gegen  die  verbündete 
Stadt  Hilfe  leisten  müssen.  Jetzt  aber  konnten  sie  stet- 
erklären, dass  sie  durch  die  Stallung  zu  nichts  verpflichtet 
seien,  was  ihren  Bundesverpflichtungen  widerstreite,  und 
sie  konnten  sogar  ohne  Verletzung  des  Landfriedensver- 
trages eine  Stadt,  gegen  die  die  Fürsten  Hilfe  begehrten, 
unterstützen,  falls  dieselbe  leugnete,  sich  eines  Landfrie- 
densbruches schuldig  gemacht  zu  haben.  Welches  Ge- 
wicht die  Städte  selbst  auf  diesen  Punkt  legten ,  wissen 
wir  aus  den  früheren  Verhandlungen.  Von  Anfang  an 
witr  ja  ihre  hauptsächlichste  und  für  sie  ganz  undiskutiv- 
bare  Forderung  die  gewesen,  es  müsse  ihnen  gestattet 
sein,  im  Landfrieden  ihren  Städtebund  auszunehmen. 
Diese  Forderung  hatten  sie  also  in  der  Heidelberger 
Stallung  durchgesetzt,  ja  noch  mehr  als  das:  denn  dass 
sie  nicht  einzeln  in  einen  Landfrieden  eintreten  mussten. 
sondern  ihn  als  Bund  mit  den  Fürsten  vereinbarten,  war 
natürlich  noch  mehr  im  Sinne  ihrer  Bundespolitik. 

In  welchem  Masse  die  Fassung  der  Urkunde  vom 
26.  Juli  den  Wünschen  der  Städte  entsprach,  sieht  man 
recht  deutlich,  wenn  man  einen  neu  aufgefundenen  Ent- 
wurf (denselben,  der.  wie  wir  oben  schon  erwähnten1, 
vermuthlich  der  Mai-Juni- Versammlung  zu  Speier-Heidel- 
berg vorlag  und  dort  als  Grundlage  weiterer  Verhand- 
lungen acceptirt  wurde)  zum  Vergleich  heranzieht .  und 
wenn  man  dann  weiter  auch  auf  die  bei  Ausarbeitung 
dieses  Entwurfes  benutzten  Vorlagen  zurückgeht.  Man 
hat  bisher,  wenn  ich  nicht  irre,  ganz  übersehen,  dass 
/wischen  der  Heidelberger  Stallung  und  der  Ehinger 
Einigung  von  1382  ein  gewisses  Verwandtschaftsverhält- 
niss   besteht.     Mit    dieser    Letztgenannten   Urkunde    wird 


')  S.  pag.  77.     Den  Entwurf  s.  Beilagen  ar.  8. 

Qnldde,  Schwäbisch-Rheinischer  Städtebund  1384.  ;| 


130        KaP-  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

zunächst  unser  Entwurf,    dann    mit  diesem   Entwurf  die 
Ausfertigung  der  Stallung  zu  vergleichen  sein. 

Dass  die  Ehinger  Einigung  !  als  Vorlage  des  Ent- 
wurfes zu  betrachten  ist.  kann  wohl  mit  voller  Bestimmt- 
heit ausgesprochen  werden.  Jener  Einigung  waren  rl i •  ■ 
Schwäbischen  Reichsstädte  nicht  eine  jede  einzeln  für 
sich .  sondern  als  Mitglieder  des  Schwäbischen  Städte- 
bundes .  als  geschlossene  Gesammtheit  2  beigetreten,  und 
dem  ganz  entsprechend  ist  auch  die  in  unserm  Entwürfe 
den  beiden  Städtebünden  zugewiesene  Stellung.  Ferner 
sind  die  wichtigsten  und  grundlegenden  Artikel,  in  denen 
der  auf  Wahrung  des  Landfriedens  gerichtete  Zweck  des 
Vertrages  ausgesprochen  ist  und  in  denen  auch  die  be- 
hufs Erreichung  dieses  Zweckes  nothwendigen  Exekutiv- 
vorschriften enthalten  sind,  in  der  Hauptsache  ganz  die- 
selben hier  und  dort.  Der  Wortlaut  freilich  ist  vielfach 
abweichend  (obschon  auch  er  unverkennbare  Aehnlich- 
keiten  zeigt),  und  auch  sachliche  Verschiedenheiten  sind 

')  Dieselbe  irt  gedruckt :  erstens  in  der  für  die  Städte  be- 
stimmten  Ausfertigung  Gl.  Eberhards  von  Wirfcemberg  und  der 
Gesellschaften  bei  Datt  vol.  rer.  Germ.  1  cap.  7  pag.  44  ff.,  Lünig 
Teutsches  Reiehsarchiv  7 ,  4  (part.  spec.  cont.  1.  Forts.  2,  lj  pag. 
23  ff.  nr.  13,  Duniont  Corps  univ.  2,  1,  168  ff.,  Sattler  "Würtenberg 
unter  d.  Grafen  2.  Beil.  207  ff.  nr.  171;  zweitens  in  der  für  Gf. 
Eberhard  und  die  Gesellschaften  bestimmten  Ausfertigung  Hzg. 
Leopold's  bei  Sattler  1.  c.  221  ff.  nr.  172;  drittens  in  der  für  Gf. 
E.  u.  d.  Gesellsch.  bestimmten  Ausfertigung  des  Städtebundes  (nicht 
wörtlich  aber  in  ausführlichem  Auszug)  bei  Steinhofer  Neue  "Würten- 
bergische  Chronik  2 ,  434 — 442.  Wegen  der  Handschriften  vgl. 
Vischer  (Forsch.  2)  Regest  nr.  174.  Ich  citire  im  folgenden  nach 
Lünig. 

2)  Eine  ausdrückliche  Ausnehmung  ihres  Bundes  scheinen  sie 
nicht  hinzugefügt  zu  haben,  wenn  Steinhofer's  Auszug  liier  genau 
ist;  dieselbe  verstand  sich,  da  sie  als  Bund  den  Vertrag  eingi engen, 
wohl  schon  von  selbst.  Ausgenommen  wurden  von  ihnen  König 
und  Reich,  die  Fürsten  und  Herren,  mit  denen  sie  in  Verträgen 
standen  und  die  Rheinischen  Städte. 


Städtischer  Entwurf  z.  Stauung  (Beil.  nr.  8).  131 

nicht  wenige  vorhanden.  Dadurch  darf  man  sich  aber 
nicht  irre  machen  lassen;  das  entscheidende  für  die  Be- 
nrth eilung  des  Abhängigkeitsverhältnisses  ist,  dass  neben 
vielen  Einzelheiten  gerade  die  Grundzüge  durchaus  über- 
einstimmen. 

Das  ist  für  die  Tendenz  des  Entwurfes  schon  charak- 
teristisch ;  denn  die  Ehinger  Einigung ,  der  ausser  den 
Schwäbischen  Städten  noch  Herzog  Leopold  von  Oester- 
reich  und  als  dritte  Partei  Graf  Eberhard  von  Wirteni- 
berg  und  die  Rittergesellschaften  angehörten,  war  unter 
dem  Druck  ganz  besonderer  Verhältnisse  abgeschlossen 
worden.  Ein  von  den  Städten  glücklich  geführter  Krieg 
gegen  die  Rittergesellschaften  und  vermuthlich  auch  gegen 
den  Grafen  von  Wirtemberg  1  war  vorangegangen,  und 
auch  Herzog  Leopold  war  damals  ruhebedürftig  2.  Dem 
entsprechend  war  dieser  Vertrag  für  die  städtischen  In- 
teressen durchaus  nicht  ungünstig,  viel  günstiger  jeden- 
falls als  alle  die  Vorschläge  zu  einem  allgemeinen  Land- 
frieden, die  den  Städten  während  dieser  Jahre  seifen- 
des Königs  und  der  Fürsten  waren  unterbreitet  worden. 

Charakteristisch  für  unsern  Entwurf  ist  aber  nicht  nur 
das  übereinstimmende,  sondern  —  wenigstens  zum  Theil  — 
auch  das  abweichende,  das  man  bei  Vergleichung  mit 
der  Ehinger  Einigung  bemerkt.  Manches  musste  freilich 
ja  schon  deshalb  geändert  werden,  weil  die  unterhandeln- 
den Parteien  1384  andere  waren  als  die  Paciscenten  von 
1382;  auch  manche  gleichgiltige  und  bedeutungslose  Ab- 
weichungen wären  zu  verzeichnen;  aber  nach  zwei  Rich- 
tungen hin  ist  doch  eine  Tendenz  in  der  Bearbeitung  zu 
erkennen.      Erstens    ist    alles    ausgeschieden,    was    über 


1)  Vgl.  »her  '  1  i'-s.-n  Krieg  meinen  Aufsatz  in  der  Westdeutschen 
Zeitschrift  •_' .  :!44— :548:  wegen  der  Betheiligung  des  Grafen  von 
Wirtemberg  s.  dort  im  besondern  pag.  ■">!•">  Anm.  3. 

2)  S.  Lindner  Gesch.   1.   153. 


132        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

den  Zweck  der  Landfriedenswahrung  und  über  die  be- 
züglichen Ausführungsmassregeln  irgendwie  hinausgeht. 
So  sind  die  Bestimmungen  über  den  Austrag  von  Streitig- 
keiten l  fortgefallen,  nnd  so  ist  das  Verbot,  Feinde  der 
Verbündeten  zn  beherbergen  und  zu  unterstützen,  in  der 
Weise  geändert,  dass  nur  die  des  Landfriedensbruchs 
schuldigen  Feinde  davon  getroffen  werden 2.  Zweitens 
sind  die  vom  städtischen  Standpunkt  aus  wenig  erwünsch- 
ten Artikel  beseitigt,  die  das  Recht  zur  Bürgeraufnahme 
gewissen  Einschränkungen  unterwarfen3.  Diese  Aende- 
rungen  und  Kürzungen  sind  gewiss  in  hohem  Grade 
beachtenswerth ;  sie  zeigen  das  Bestreben,  die  Verpflich- 
tungen des  Vertrages  auf  ein  möglichst  geringes  Mass 
herabzusetzen  und  alles  fernzuhalten,  was  den  städtischen 
Interessen  zuwiderlief. 

Andererseits  sind  auch  gewisse  Artikel  hinzugekom- 
men, die  der  Ehinger  Einigung  fehlten,  nämlich  die 
Artikel  (5.  9.  11  des  Entwurfes  (art.  6.  9.  12  der  Aus- 
fertigung). Diese  sind  vermuthlich  aus  Landfriedens- 
vorschlägen übernommen,  die  im  Frühjahr  1382  zwischen 
den  Rheinischen  Fürsten  und  Rheinischen  Städten  dis- 
kutirt  wurden.  Die  Artikel  6  und  11  des  Entwurfes 
weisen  uns  ganz  unverkennbar  auf  den  sogenannten 
Weseler  Landfrieden  der  Rheinischen  Kurfürsten  vom 
9.  März  1382  zurück4,   art.  9  erinnert  lebhaft   an   eine 


])  S.  den  Druck  der  Einigung  bei  Lünig  1.  c.  p.  25b—  27a. 

-')  S.  art.  10  des  Entwurfes  und  der  Ausfertigung;  die  ent- 
scheidenden Worte  „die  sie  mit  den  vorgenanten  vier  stucken  ir 
ainem  oder  mer  angriffen!"  fehlen  in  der  Ehinger  Einigung, 
s.  Lünig  1.  c.  pag.  28b. 

3)  S.  Lünig  1.  c.  pag.  27b— 28b. 

4)  Art.  ü  des  Entwurfes  stimmt  mit  art.  14  des  Weseler 
Landfriedens  (Rta.  1  nr.  191)  zum  Theil  auch  dem  Wortlaut  nach 
überein,  hat  aber  einen  Zusatz  erhalten,  zu  dem  man  art.  12  des 
Weseler  Landfriedens  vergleichen  mag.  —  Art.  11  des  Entwurfes 
(art.  12  der  Stallung)  entspricht  inhaltlich  den  beiden  art.  1(J  und 


Städtischer  Entwurf  z.  Stallung  (Beil.  nr.  8).  133 

Vorschrift  der  Rheinischen  Städtebundsurkunde  l.  Es  mag 
dahingestellt  bleiben,  ob  diese  drei  Artikel  direkt  ans 
dem  Weseler  Landfrieden  bezw.  dem  Rheinischen  Städte- 
bnncl  in  unsern  Entwurf  aufgenommen  sind;  oder  ob  als 
Zwischenglied ,  wie  oben  angedeutet  wurde ,  ein  Land- 
friedensentwurf aus  dem  Frühjahr  1382  anzunehmen 
ist2;   jedenfalls    aber    sind    diese    Artikel    nicht    wie  das 


art.  17  des  Weseler  Landfriedens;  vgl.  auch  Nürnberger  Herrenbund 
von   1383  März   11  Rta.   1   nr.  205  art.  22  und  2:'.. 

')  S.  den  Druck  der  Bundesurkunde  bei  Lehmann  Speyr. 
Chr.  ed.  Fuchs  pag.  74-V*  c.  med.  Die  Vorschrift  geht  dort  dahin,  dass 
es  überhaupt  verboten  ist.  in  gemeinschaftlichen  Kriegen  ohne  "Wissen 
und  Willen  der  Bundesgenossen  Frieden  zu  schliessen.  Die  gleiche 
Bestimmung  wurde  dann  in  das  Bündniss  der  beiden  Städtebünde 
aufgenommen .  und  in  modificirter  Form .  die  dem  art.  9  unseres 
Entwurfes  schon  näher  steht,  auch  in  die  Bündnissverträge,  die  der 
Rheinische  Städtebund  mit  verschiedenen  Herren  abschloss,  s.  meinen 
Aufsatz  in  d.  Westd.  Zeitschr.  2,  379  f.  Beil.  nr.  7  art,  7  ab  und 
nr.  8  art.  5ab.  Auch  für  den  Rheinischen  Städtebund  selbst  hatten 
die  Städteboten  am  5.  August  1382  eine  entsprechende  Modifikation 
beschlossen  (s.  Frankf.  St.-A.  Kopiall),  nr.  7a  fol.  34b  nr.  112  cop. 
eh.  eoaev.).  die  aber  bei  Erneuerung  der  Bundesurkunde  keine  Be- 
rücksichtigung bind.  Vgl.  auch  Nürnberger  Herrenbund  Rta.  1 
nr.  205  art.   15. 

2)  Es  ist.  meine  ich,  wenig  wahrscheinlich,  dass  der  städtische 
Entwurf  1384  direkt  aus  dem  kurfürstlichen  Weseler  Landfrieden 
von  1382  geschöpft  hätte,  und  es  scheint  mir  also  Veranlassung 
gegeben  zu  sein,  irgend  ein  Zwischenglied  zu  vermuthen.  Am 
natürlichsten  ist  es  dann,  an  einen  mit  dem  Weseler  bandfrieden 
ungefähr  gleichzeitigen  Landfriedensentwurf  zu  denken.  Während 
der  eisten  Monate  des  Jahres  1382  wurde  nämlich  zwischen  Rhei- 
nischen Kurfürsten  und  Rheinischen  Städten  unter  Vermittlung  des 
Bischofs  von  Lübeck  als  Vertreters  des  Königs  sehr  lebhaft  über 
einen  Landfrieden   unterhandelt,    und    es   ist   kaum   zu  zweifeln.   das> 

damals  den  Städten  ein  neuer  Entwurf  vorgelegl  wurde,  der  sich 
zwar  im  allgemeinen  wohl  an  den  Entwurf  des  Frankfurter  Reichs- 
tages vom  Sept.  1381  anschloss,  aber  diesen  doch  nicht  einfach 
wiederholte.  Dieser  Entwurf  darf  zwar  mit  dem  Weseler  Land- 
frieden nicht  Ldentificirl  werden,  hatte  aber  doch  vermuthlich  vieles 


134        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

Gerippe  des  Entwurfs  Schwäbischen,  sondern  Rheinischen 
Ursprungs. 

Von  ihnen  sind  art.  9  und  11  politisch  farblos;  jener 
verbietet  beiden  Parteien,  bei  Kriegen,  die  um  des  Land- 
friedens willen  zu  führen  sind,  ohne  Rücksicht  auf  ein- 
ander Frieden  zu  schliessen;  dieser  gibt  für  die  Krieg- 
führung gewisse  Bestimmungen  zu  Gunsten  der  Kirchen 
und  Klöster.  Dem  art.  6  dagegen  wird  eine  gewisse 
politische  Tendenz  kaum  abzusprechen  sein.  Es  wurde 
durch  ihn  nämlich  für  den  Fall,  dass  Landfriedensbruch 
aus  einem  Schloss  oder  aus  einer  Stadt  verübt  wurde, 
dem  etwaigen  Pfandherrn  oder  Lehnsherrn,  sowie  auch 
jedem,  der  Oeffnungsrecht  dort  besass,  sofern  er  Mitglied 
des  Landfriedens  war,  die  Möglichkeit  gegeben,  den  Ein- 
tritt der  Landfriedensexekution  und  die  damit  drohende 
Zerstörung  dadurch  abzuwenden,  dass  er  selbst  die  Sache 
zu  ordnen  unternahm,  Schadensersatz  leistete  und  Sicher- 
heit dafür  gab,  dass  ferner  kein  Landfriedensbruch  aus 
dem  Schloss  resp.  der  Stadt  verübt  werden  werde.  Man 
wird  kaum  irre  gehen ,  wenn  man  annimmt ,  dass  diese 
Bestimmung   vornehmlich   im  Interesse   der  Fürsten  und 


niit  ihm  gemein.  Auch  eine  Bestimmung,  die  dem  art.  9  unseres 
Entwurfes  und  der  verwandten  Vorschrift  des  Rheinischen  Städte- 
bundes entsprach,  kann  er  sehr  wohl  enthalten  haben.  Sie  kommt 
häufig  in  Verträgen  jener  Zeit  vor;  der  Landfriede  z.  B. .  der  im 
März  1383  den  Städten  vorgelegt  wurde  und  dann  als  Nürnberger 
Herrenbund  ins  Leben  trat,  hat  einen  sehr  ähnlichen  Artikel  auf- 
genommen (s.  vorige  Anm.) ,  und  zwar  in  einer  Fassung ,  die  mit 
der  ursprünglichen  des  Rheinischen  Städtebundes  näher  verwandt 
ist  als  mit  den  späteren  Modifikationen  (s.  vorige  Anm.)  und  als  mit 
dem  art.  9  unseres  Entwurfes.  —  Natürlich  bleibt  die  Verwandt- 
schaft unseres  Entwurfes  mit  dem  unbekannten  Entwurf  vom  Fi  üh- 
jahr  1382  eine  sehr  unsichere  Vermuthung,  die  ich  nur  nicht  zurück- 
halten wollte,  weil  sie  vielleicht  doch  künftiger  Forschung  einen 
richtigen  Weg  weist.  Ueber  die  Verhandlungen  von  1382  vgl. 
meinen  Aufsatz  1.  c.  pag.  356  f.  und  künftig  Ebrard's  Untersuchung. 


Städtischer  Entwurf  z.  Stallung  (Beil.  nr.  8).  135 

Herren  lag;  doch  war  sie  auch  vom  städtischen  Stand- 
punkt aus  betrachtet  ziemlich  unverfänglich,  und  jeden- 
falls ist  sie  die  einzige  Spur  von  besonderer  Rücksicht- 
nahme auf  das  Interesse  der  Fürsten  und  Herren  in 
unserm  Entwürfe.  Im  übrigen  hat  dieser  eine  ganz  aus- 
gesprochen städtische  Färbung,  und  zwar  wird  man  ihn 
speciell  den  Schwäbischen  Städten  zuschreiben  dürfen. 

Für  Entstehung  unseres  Entwurfes  im  Kreise  der 
Schwäbischen  Städte  spricht  die,  wie  wir  sahen,  durchaus 
Schwäbische  Grundlage  derselben ,  ausserdem  aber  auch 
die  Wahl  des  in  den  Verträgen  der  Schwäbischen  Städte 
besonders  häufig  wiederkehrenden  Georgientages  zur  Be- 
stimmung des  Ablauftermines  l.  Nur  einzelne  ziemlich 
nebensächliche  Bestimmungen  sind  aus  Rheinländischen 
Quellen  abgeleitet 2.  Ob  man  nun  einen  unbekannten 
rein  Schwäbischen  Entwurf,  dem  diese  Bestimmungen 
noch  fehlten ,  und  Ueberarbeitung  desselben  seitens  der 
Rheinischen  Städte  anzunehmen  hat,  oder  ob  der  Schwä- 
bische Verfasser  selbst  auf  Grund  früherer  Verhandlungen 
diese  Bestimmungen  seinem  Entwurf  schon  einverleibte, 
ehe  derselbe  den  Rheinischen  Städten  mitgetheilt  wurde, 
das  wird  sich  kaum  entscheiden  lassen  und  ist  auch  relativ 


')  Vgl.  erste  Anm.  zu  dem  Entwurf  Beilagen  nr.  8. 

2)  Eine  Ueberarbeitnnu-  nach  Rheinischem  Muster  scheint  auch 
bei  art.  7  vorzuliegen;  derselbe  entspricht  /.war  inhaltlich  einem 
Passus  der  Ehinger  Einigung  Lünig  1.  c.  27^  circa  med.,  ist  aber 
in  der  Form  doch  abweichend.  In  der  Ehinger  Einigung  heisst 
es  in  Anknüpfung  an  die  Bestimmungen  über  Schutz,  des  Besitzes 
(der  Gewere),  dass  doch  verbriefte  Schulden,  unleugbare  Gülten  etc. 
und  die  daraus  erwachsenen  [{echte  ausgenommen  sein  sollen.  In 
unserem  Entwurf  heisst  es.  dass,  wenn  wegen  dieser  verbrieften 
Schulden  jemand  angreift,  das  nicht  Rauh  heissen  soll,  doch,  dass 
er  mit  dem  Pfand  nach  Pfandrecht  zu  verfahren  hat.  Diese  Fassung 
erinnert  entschieden  an  den  Entwurf  vom  Frankfurter  Reichstage  im 
Sept.  I:i81  Uta.  1  nr.  ist)  art.  i(ja(  auch  an  den  Gegenentwurf  der  Rhei 
aischen   Studie  [wohl    vom    Frühjahr    1382?!   Uta.  1    nr.    181    art,   14. 


136        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

gleichgiltig.  Docli  mag  wenigstens  noch  darauf  hin- 
gewiesen werden,  dass  der  Entwurf  keineswegs  aus 
einem  Gusse  ist,  vielmehr  sehr  deutliche  Spuren  der 
Flickarbeit  aufweist  '. 


')  Am  deutlichsten  liegt  das  zu  Tage  bei  art.  8,  der  dadurch, 
dass  art.  7  nachträglieh  eingeschoben  oder  wenigstens  verändert 
ist,  bei  wörtlich  genauer  Interpretation  einen  ganz  verkehrten  Sinn 
erhalten  hat.  Es  heisst  nämlich  in  diesem  art.  8,  die  Mitglieder  beider 
Parteien  seien  zum  Eingreifen  verpflichtet,  wenn  „solcher  Angriff" 
auf  den  Strassen  an  Gästen  (d.  h.  Fremden),  Kaufleuten  etc.  ge- 
schehe. Man  hat  nun  zu  fragen,  welche  Art  von  Angriffen  hier 
gemeint  ist  und  darauf  ist.  wenn  man  sich  genau  an  den  Wort- 
laut hält,  nur  eine  Antwort  möglich.  Es  gebt  nämlich  art.  7  un- 
mittelbar vorher,  der  es  gestattet,  um  unleugbarer  Schulden  wegen 
anzugreifen  (vgl.  vorige  Anm.).  Setzt  man  voraus,  dass  der  Text 
des  Entwurfes  ordentlich  redigirt  ist,  so  muss  man  die  in  art.  8 
erwähnten  Angriffe  aus  art.  7  interpretiren,  und  art.  8  würde  folg- 
lich den  Sinn  haben,  dass  die  in  art,  7  aufgestellte  Regel,  wonach 
berechtigte  Pfändung  im  allgemeinen  erlaubt  ist,  doch  zu  Gunsten 
aller  reisenden  Kaufleute  etc.  eine  Ausnahme  erleidet.  Trotzdem 
diese  Interpretation  dem  strengen  Wortlaut  nach  die  einzig  zu- 
lässige ist,  kann  sie  doch  nicht  richtig  sein:  denn  es  ergäbe  sich 
sonst  folgendes  Verhältniss.  Unser  Entwurf  (und  ebenso  auch  die 
Ausfertigung  der  Stallung)  würde  die  eigentlichen  Landfriedens- 
vergehen (Mord,  Raub,  Brand  und  unrecht  Widersagen)  nur  ahnden 
wollen,  wenn  sie  gegen  Mitglieder  der  Stallung,  nicht  aber,  wenn 
sie  gegen  Reisende  verübt  würden,  gestattete  dagegen  die  Pfändung 
gegen  Mitglieder,  verböte  sie  gegen  Reisende.  Ich  glaube,  man 
wird  das  als  allen  Landfriedensgewohnheiten  widerstreitend  und 
einfach  unmöglich  bezeichnen  dürfen.  Zieht  man  nun  den  ent- 
sprechenden Artikel  der  Ehinger  Einigung  zum  Vergleich  herbei, 
so  sieht  man,  dass  wirklich  etwas  anderes  gemeint  ist;  denn  da 
heisst  es  (Lünig  1.  c.  25a  ex.  — 25b  in.):  „War  aber,  daß  solich  iniall 
und  angrif  m  i t  mort  m  i  t  p r  a n  t  m  i  t  r  o p  o  d e r  m  i  t  u  n- 
rechtem  widersagen  —  beschehen  —  an  bilgrin  an  gesten  an 
lantfarern  oder  an  kof Inten" .  In  unserem  Entwurf  und  in  der  Stallung 
selbst  soll  der  Artikel  ganz  gewiss  auch  diesen  Sinn  haben;  und 
man  braucht  auch  wirklich  nur  art,  7  auszuscheiden  oder  ihm  eine 
Fassung  zu  geben,  wie  sie  der  betreffende  Passus  in  der  Ehinger 
Einigung  hat  (vergl.  vorige  Anmerkung) .    so    ist  gar  keine  andere 


Verhältniss  d.  Entwurf-  z.  Ausfertigung.  1:>7 

An  diesen  Entwurf  nun,  der  wie  gesagt  durchweg 
vom  städtischen  Interesse  dictirt  ist  und  höchstens  in 
einer  nicht  sehr  wichtigen  Bestimmung  Rücksichtnahme 
auf  specifisch  fürstliche  Wünsche  verräth,  schliesst  sich 
die  Ausfertigung  der  Heidelberger  Stallung  in  ganz  auf- 
fallender Weise,  zum  grössten  Theil  sogar  dem  Wort- 
laut nach,  an.  Die  Uebereinstimmung  ist  eine  so  grosse, 
dass  eben  daraus  sich  die  Berechtigung  ergibt,  diesen 
Entwurf  mit  jenen  Artikeln  zu  identificiren,  die,  wie  wir 
aus  der  Aufzeichnung  vom  10.,  11.  oder  12.  Juli  erfuhren, 
um  Pfingsten  zu  Heidelberg  verabredet,  d.  h.  wohl: 
seitens  beider  Parteien  als  Grundlage  weiterer  Verhand- 
lungen angenommen  waren  l. 

Die  sachlich  erheblichen  Abweichungen  beschränken 
sich,  so  viel  ich  sehe,  auf  vier  Punkte.  Erstens  ist  die 
Dauer,  die  nach  dem  Entwurf  1  oder  2  Jahre  betragen 
sollte,  auf  fast  4  Jahre  ausgedehnt.  Da  das  ganze  Land- 
friedensprojekt von  den  Fürsten  betrieben  wurde  und 
den  Städten  wenig  sympathisch  war,  haben  wir  darin 
wohl  ein  von  den  letzteren  bewilligtes  Zugeständniss  zu 
sehen.  Dafür  aber  stellten  sie,  scheint  es.  eine  Gegen- 
forderung, die  ihnen  auch  bewilligt  wurde.  Es  ist  näm- 
lich —  und  darin  besteht  die  zweite  Abweichung  —  die 
Zahl  der  Spiesse,   die  die  beiden  Parteien  für  Verfolgung 


Interpretation  möglich:  denn  dann  sind  die  einzigen  „Angriffe", 
von  denen  vorher  die  Rede  ist,  die  Angriffe  mit  Raub,  Mit.! 
Brand  und  unrechtem  Widersagen.  —  Als  nachträglich  eingefugl 
gibl  sich  auch  art.  ''>  zu  erkennen.  Freilich  ist  der  Sinn  hier  roll- 
kommen verständlich  und  keiner  Missdeutung  ausgesetzt,  aber  in 
redaktioneller  Beziehung  passt  der  Eingang  des  Artikels  doch  in 
di.'  Heidelberger  Stallung  kaum  hinein,  während  er  in  dem  ent- 
sprechenden art.  11  <!«•-  Weseler  Landfriedens  (vgl.  pag.  132  Anm.  4) 
.int  das  genauest.'  mit  den  vorhergehenden  Artikeln  10—13  zu 
jammenhängt. 

')  S.  pag.  1 19  Anm.   I 


138        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

von  Landfriedensbrechern  ins  Feld  zu  schicken  haben,  auf 
die  Hälfte  herabgesetzt1;  die  Summe  materieller  Opfer, 
die  der  Landfrieden  verlangt ,  ist  also  um  die  Hälfte 
geringer.  Drittens  hat  jener  Artikel,  der  die  Wahrung 
der  beiderseitigen  Rechte  betrifft,  eine  veränderte  Fassung 
erhalten ,  so  dass  neben  den  Freiheiten  und  guten  Ge- 
wohnheiten statt  der  Briefe  und  Rechte  vielmehr  die 
Herrschaften,  Länder,  Leute  und  Gerichte  namhaft  ge- 
macht, die  realen  Besitzthümer  also  stärker  hervorge- 
hoben werden 2. 

Viertens  endlich  tritt  in  der  Stallung  ein  ganz  neuer 
Artikel3  auf.  Schon  auf  der  Maiversammlung  hatten 
die  Fürsten  verlangt,  die  Städte  sollten  keine  fürst- 
lichen Städte  und  Dörfer  in  ihren  Bund  als  Mitglieder 
aufnehmen  dürfen,  und  die  Städte  schienen  schon  da- 
mals bereit,  in  dieser  Frage  nachzugeben4.  In  art.  13 
der  Stallung  findet  man  nun  in  der  That  für  beide  Par- 
teien eine  derartige  Vereinbarung,  verbunden  mit  dem  Ver- 
bot, solche  Städte  und  Dörfer  zu  Bürgern  aufzunehmen 
und  verbunden  auch  mit  dem  Verbot  der  Aufnahme  von 
Pfahlbürgern,  wogegen  die  Aufnahme  einzelner  Personen 
zu  Bürgern  beiden  Parteien  gestattet  wurde.  Diese  Be- 
stimmungen enthalten  unbestreitbar  Konzessionen  der 
Städte,  deren  Interessen  im  allgemeinen  jede  Beschrän- 
kung des  Rechts  der  Bürgeraufnahme  zuwiderlief;  aber 
man  muss  sich  auch  hüten,  die  Bedeutung  dieser  Kon- 
zessionen zu  hoch  anzuschlagen.  Die  Tendenz,  Städte  und 
Dörfer,  die  nicht  reichsunmittelbar  waren,  als  Mitglieder 
aufzunehmen,  lag  dem  Städtebund,  so  viel  wir  wissen, 
ganz  fern,   er   wurde  also  insofern  durch  das   entgegen- 


')  S.  art.  2  und  3  des  Entwurfes  und  der  Ausfertigung. 
')  S.  art.  12    des  Entwurfes,    art.  14    der  Ausfertigung;    vgl. 
auch  Beilagen  nr.  9  art.  1  und  nr.  10  art.  1. 

3)  Art.  13;  vgl.  Beilagen  nr.  9  art.  2  und  nr.  10  art.  2. 

4)  S.  Beilagen  nr.  4. 


Verhältniss  d.  Entwurfs  z.  Ausfertigung.  139 

stehende  Verbot  der  Stallung  auch  nicht  getroffen;  nur 
für  die  Verbindung  mit  den  Schweizer  Eidgenossen,  über 
die  schon  im  Frühjahre  1384  verhandelt  war.  hatte  das- 
selbe eine  gewisse  Bedeutung,  da  der  Herzog  von  Oester- 
reich  die  Waldstädte  als  seine  Unterthanen  betrachtete. 
Durch  das  Verbot,  ganze  Ortschaften  ins  Bürgerrecht 
aufzunehmen,  wollte  die  Stallung  für  die  Dauer  des  Ver- 
trages nur  den  territorialen  status  quo  erhalten .  was 
gewiss  nicht  unbillig  war,  and  mehr  verlangte  sie  auch  für 
das  Pfahlbürgerthum  nicht.  Es  ist  zu  beachten,  dass  das 
Verbot,  während  der  vier  Jahre,  so  lange  die  Stallung' 
dauerte,  keine  Pfahlbürger  neu  aufzunehmen,  von 
einer  Aufhebung  des  bestehenden  Pfahlbürgerthums 
grundverschieden  ist.  Das  Institut  als  solches,  obschon 
durch  die  Reichsgesetzgebung  verpönt,  wurde  durch  die 
Stallung  nicht  angetastet,  nur  seine  weitere  Ausdehnung 
für  einige  Jahre  gehindert. 

Es  kann  auch  keine  Frage  sein,  dass  die  Zugeständ- 
nisse der  Städte,  die  wir  soeben  bei  Vergleichung  der 
Ausfertigung  mit  dem  Entwürfe  kennen  lernten,  keines- 
wegs alle  Forderungen  erfüllten,  die  die  Fürsten  auch 
noch  im  letzten  Stadium  der  Verhandlungen  erhoben 
hatten. 

Es  ist  hier  der  Ort,  noch  zwei  Aufzeichnungen 
(nr.  9  und  nr.  10  der  Beilagen)  heranzuziehen,  welche, 
wenn  ich  nicht  irre,  im  Jahre  1384  nicht  sehr  lange  vor 
Abschluss  der  Heidelberger  Stallung  entstanden  sind,  and 
welche,  wenn  diese  Ansicht  richtig  ist,  uns  wenigstens 
über  einen  Theil  der  fürstlichen  Forderungen  Aufschluss 
geben.  Wir  müssen  da  noch  einmal,  zum  letztenmal,  in 
die  Erörterung  einer  verwickelten  Datirungsfrage  ein- 
treten, und  zwar  —  was  gleich  im  voraus  betont  werden 
mag  —  ohne  zu  einem  so  bestimmten  und  gesicherten 
Resultat  wie  in  allen  andern  Fällen  gelangen  zu  können. 
Der  Gang  dieser  Erörterung  wird  der  sein,  dass  wir  zu- 


140        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

nächst  das  Verhältniss  der  beiden  Aufzeichnungen  unter 
einander  zu  bestimmen  suchen ,  dann  eine  sich  fast  un- 
willkürlich aufdrängende  aber  doch  wohl  zu  verwerfende 
Datirungs-Hypothese  prüfen,  dann  die  Gründe  betrachten, 
die  uns  veranlassen,  die  beiden  Stücke  mit  der  Vorge- 
schichte der  Heidelberger  Stallung  in  Beziehung  zu  brin- 
gen, und  endlich  es  unternehmen ,  ihnen  in  dieser  Vor- 
geschichte einen  bestimmten  Platz  anzuweisen. 

Dass  die  beiden  Aufzeichnungen  trotz  mannigfacher  Ver- 
schiedenheiten in  einem  sehr  nahen  Verwandtschaftsverhält- 
niss  zu  einander  stehen,  ergibt  sich  schon  bei  einer  flüchtigen 
Vergleichung  und  wird  bei  genauerem  Studium  lediglich  be- 
stätigt. Sie  haben ,  was  in  erster  Linie  zu  betonen  ist,  in 
der  Hauptsache  ganz  gleichen  Inhalt,  enthalten  nämlich  beide 
Vorschläge  zu  einem  Vertrage,  an  dem  sowohl  Herren  wie 
Städte  betheiligt  sind ,  und  zwar  Vorschläge ,  die  offenbar 
nicht  den  ganzen  Inhalt  des  Vertrages  angehen,  sondern  sich 
durchaus  auf  2  Fragen  beschränken :  erstens  Wahrung  de> 
Besitzstandes,  der  „Gewere",  worin  sich  eine  jede  Partei  be- 
findet ,  und  zweitens  Regelung  des  Rechtes  der  Freizügigkeit 
oder  der  Bürgeraufnahme.  Die  Vorschläge  weichen  im  ein- 
zelnen freilich  vielfach  von  einander  ab.  So  werden  zur  Aus- 
führung des  in  art.  1  aufgestellten  Grundsatzes,  dass  jeder 
Theil  bei  seiner  „Gewere"  bleibe,  in  nr.  9  ganz  andere  Mass- 
regeln vorgeschlagen  als  in  nr.  10;  so  sind  auch  die  Be- 
stimmungen ,  die  für  die  Bürgeraufnahme  gelten  sollen,  in 
nr.  9  zum  Theil  wesentlich  von  denen  in  nr.  10  verschieden. 
Aber  daneben  stehen  doch  auch  im  einzelnen  höchst  beachtens- 
werthe  Uebereinstimmungen :  ganze  Absätze  lauten  wörtlich 
oder  fast  wörtlich  in  beiden  Aufzeichnungen  gleich. 

Aus  dem  nahen  Verwandtschaftsverhältniss  beider  Schrift- 
stücke wird  man  geneigt  sein,  sofort  auf  ungefähre  Gleich- 
zeitigkeit zu  schliessen.  Und  obschon  man  mit  einem  solchen 
Sehluss  im  allgemeinen  sehr  vorsichtig  sein  muss,  wird  er  hier 
doch,  glaube  ich,  gerechtfertigt  sein.  —  Es  ist  ja  freilich 
nichts  seltenes,  dass  man  auf  irgend  welche  Vorschläge  später 
bei    anderer   Gelegenheit    wieder    zurückkam   und    dass    also 


Datirung  d.  2  Aufzeichnungen  Beil.  m\  9  u.  10.  141 

zwei  zeitlich  weit  auseinanderliegende  Aufzeichnungen  oder 
Entwürfe  in  gi'ossen  Abschnitten  sogar  wörtlich  überein- 
stimmen. In  unserem  Falle  ist  aber  zu  beachten ,  dass  die 
beiden  Schriftstücke  keine  annähernd  vollständigen  Vertrags- 
entwürfe sind,  vielmehr  die  in  ihnen  enthaltenen  Vorschläge 
sich  offenbar  nur  auf  vereinzelte  Bestimmungen  des  abzu- 
schliessenden  Vertrages  und  nicht  auf  dessen  Hauptinhalt  be- 
ziehen. Das  setzt  ein  ganz  bestimmtes  Stadium  der  Verhand- 
lungen voraus ,  in  welchem  gerade  diese  beiden  Fragen  im 
Vordergrund  der  Diskussion  standen,  nachdem  man  sich  über 
den  übrigen  Inhalt  des  Vertrages  geeinigt  hatte  oder  ehe  man 
den  übrigen  Inhalt  erörtern  wollte  '.  Solch  eine  Situation  müsste 
Veranlassung  zum  Entstehen  der  früheren  der  beiden  Aufzeich- 
nungen gegeben  und  sich  dann  noch  einmal  wiederholt  haben: 
bei  dieser  zweiten  Gelegenheit  müssten  die  früher  entstan- 
denen Vorschläge  zum  Theil  wörtlich  gleichlautend  wieder 
aufgenommen  sein.  So  oft  das  unwahrscheinliche  auch  wirk- 
lich ist,  wird  eine  gesunde  Kritik  in  einem  solchen  Falle 
doch  ungefähre  Gleichzeitigkeit  beider  Aktenstücke  anzu- 
nehmen haben,  vorausgesetzt,  dass  dabei  die  Abweichungen 
eine  ebenso  ausreichende  Erklärung  finden  wie  die  Ueberein- 
stimmungen  und  dass  auch  sonst  keinerlei  Umstände  dieser 
Annahme  widerstreiten.  Nun  ist  das  Verhältniss  der  beiden 
Nummern  unter  der  Voraussetzung  ungefährer  Gleichzeitig- 
keit, wie  mir  scheint,  ganz  vortrefflich  zu  verstehen. 

Den  besten  Anhalt  zur  Beurtheilung  geben  die  in  ihnen 
enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Berechtigung.  Bürger  auf- 
zunehmen. Dieses  Recht  wird  in  ihnen  gewissen  Beschränkungen 
unterworfen,  die  zwar  in  nr.  i>  sehr  viel  schärfer  sind  als  in 
nr.  10,  zum  Theil  aber  doch  auch  in  nr.  10  wieder  vor- 
kommen.    Nr.    9   ist   also   dem    städtischen    Interesse   schroff 


M  Nähmt'  man  an.  dass  die  in  nr.  U  und  nr.  10  den  Inhalt 
des  abzuschliessenden  Vertrages  erschöpfen  sollten  (was  sehr  un- 
wahrsclicinlicli  i.-ti.  so  wird  an  obiger  Argumentation  doch  nichts 
geändert;  denn  dir  sehr  eigentümliche  und  schwerlich  sich  wieder 
holende  Situation  wäre  dann  die  da>s  man  einen  Vertrag  -'i  •"■ 
schränkten  Inhalts  abschliessen  wollte. 


142        Kap.  4:  Yerslg.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

entgegengesetzt,  nr.  10  diesem  sehr  viel  günstiger,  aber  doch 
auch  noch  so  gehalten,  dass  wir  diese  Vorschläge  nicht  auf 
freie  städtische  Initiative  zurückführen  dürfen.  Die  beiden 
Aufzeichnungen  sind  nur  dann  verständlich ,  wenn  wir  in 
nr.  9  die  ursprünglichen  städtefeindlichen  Vorschläge  der 
Fürsten  und  in  nr.  10  die  spätere  durch  Rücksicht  auf  die 
Städte  gemildei'te  Umarbeitung  dieser  Vorschläge  sehen.  Wenn 
wir  nachher  daran  geben,  ihren  Inhalt  im  einzelnen  für 
die  Kenntniss  der  1384  geführten  Verhandlungen  zu  ver- 
werthen,  so  wird  sich  zeigen,  dass  auch  die  den  Schutz  der 
„Gewere"  betreffenden  Vorschläge  mit  dieser  Auffassung  recht 
gut  im  Einklang  stehen.  Ausserdem  aber  findet  dieses  Resultat, 
wonach  nr.  9  das  frühere,  nr.  10  das  spätere  Stück  ist,  in 
einer  mehr  äusserlichen  Thatsache  eine  sehr  bemerkenswerthe 
Bestätigung.  In  nr.  9  ist  gleich  zu  Anfang  von  anderer 
Hand  eine  Korrektur  eingetragen,  und  nr.  10  hat  an  ent- 
sprechender Stelle  die  betreffenden  Worte  im  ursprünglichen 
Text.  —  Das  Verhältniss  der  beiden  Vorlagen  zu  einander 
dürfte  damit  festgestellt  sein;  und  wir  wenden  uns  nun  der 
Aufgabe  zu ,  für  beide  gemeinschaftlich  die  Entstehungszeit 
zu  bestimmen. 

In  erster  Linie  ist  dafür  zu  beachten,  dass  beide  Aufzeich- 
nungen ihrem  grösseren  Theil  nach  mit  Artikeln  der  Ehinger 
Einigung  vom  9.  April  1382  in  sehr  auffallender  Weise,  oft 
auch  im  Wortlaut,  übereinstimmen  !.  Zunächst  wird  nun  die 
Vermuthung  aufsteigen,  dass  die  beiden  Stücke  aus  der  Zeit, 
da  über  die  Ehinger  Einigung  verhandelt  wurde ,  also  aus 
dem  Anfang  des  Jahres  1382  stammen.  Gegen  diese  Ver- 
muthung ist  aber  zweierlei  einzuwenden.  Erstens  steht  das, 
wie  wir  eben  sahen ,  frühere  der  beiden  Stücke ,  nr.  9 ,  der 
Ehinger  ^  Einigung  im  allgemeinen  sehr  viel  näher  als  das 
spätere,  nr.  10 2.  Setzt  man  nun  beide  Nummern  in  die  Zeit  der 
Verhandlungen  über  die  Ehinger  Einigung ,    so    ergäbe    sich, 


1)  Vgl.  die  Anmerkungen    zu    beiden  Stücken.,    besonders   zu 
nr.  9. 

2)  S.  nr.  9  art.  1.  labe.  2CC'.  2e.     Der  umgekehrte  Fall  liegt 
nur  bei  nr.  10  art.  2  e  (nr.  9  art.  2  d)  vor. 


Datirung  d.  2  Aufzeichnungen  Beil.  nr.  9  u.  10.  143 

dass  die  in  nr.  9  vorliegenden  Vorschläge  in  nr.   10  vielfach 
verändert   und   schliesslich    in  den  Vertrag  doch  meistens  in 
einer  nr.  9  entsprechenden  Form   aufgenommen  wären.     Das 
ist  ja  freilich  an  sich  nicht  unmöglich,    ist  aber,    wenn  man 
die  Bedeutung  dieses  Vorgangs   näher  ins  Äuge   fasst,    doch 
recht  unwahrscheinlich.  Nach  dem,  was  sich  uns  vorher  über  das 
Verhältniss  der  beiden  Schriftstücke  ergab,  wäre  diese  Bedeutung 
nämlich    die,    dass   die  Schwäbischen  Städte  1382  eine  Reihe 
von  Forderungen  erhoben  hätten,  die  fast  sämmtlich  zurück- 
gewiesen  wären.     Das    entspricht    aber    nicht    dem.    was  wir 
sonst  von    den  Verhältnissen  1382    wissen1,    entspricht    auch 
nicht  dem  Schreiben  der  Schwäbischen  Städte  an  die  Rheini- 
schen vom  9.  April  1382  2,  wonach  jene  anscheinend  mit  der 
Ehinger  Einigung   sehr   zufrieden  waren.     Zweitens  ist  nichl 
recht  erklärlich,  wie  diese  Aufzeichnungen  in  die  Archive  zweier 
Rheinischer  Städte  —  Strassburg  und  Hagenau  3  —  gekommen 
sein  sollen,  wenn  sie  von  Verhandlungen  über  einen  Vertrag 
herrühren ,    an  dem  die  Rheinischen  Städte  gar  nicht  bethei- 
ligt waren.     Zwar   hatten    diese   zu  Anfang  des  Jahres  1382 
Gesandte    nach  Schwaben    geschickt,    um    den    Schwäbischen 
Städten  bei  ihren  Verhandlungen  mit  den  Rittergesellschaften 
zur  Seite  zu  stehen  4,  aber  dass  diese  Gesandten  die  Aufzeich- 
nungen   mit    nach  Hause  gebracht  haben  ,    ist    doch  ziemlich 
unwahrscheinlich :  denn  die  Entscheidung  über  Annahme  oder 
Ablehnung  der  Vorschläge  zur  Einigung  war  1382   ja  ledig- 
lich Sache   der  Schwäbischen,    nicht    der  Rheinischen  Städte, 
und  diese  nahmen  damals  überhaupt  gar  nicht  bis  zum  Ab- 
schluss  des  Vertrages  an  den  Verhandlungen    theil ,    sondern 
ihre  Gesandten    kehrten    schon    mindestens  5  Wochen    früher 


')  S.  Vischer  in  d.  Forsch.  2,  41;  Lindner  Gesch.  151;  meine 
Gesch.  d.  Rhein.  Städtebunds  v.  1381  pag.  25  (Westd.  Zeitschr.  2, 347 

2j  Regest  Janssen  Krankt'.  Reichskorr.  1.  6  nr.  11. 

3j  Unsere  Vorlage  zu  nr.  10  wird  wie  manches  andere  Akten- 
stück der  Babel'schen  Sammlung  aus  dem  Hagenauer  Archive 
stammen. 

4)  S.  meinen  A.ufeatz  üb.  d.  Rhein.  Städtebund  Beilagen  nr.  •"> 
art.  5. 


144        Kap.  4:  Vers]-,  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

wieder  nach  Hause  zurück.  Ein  besonders  reges  Interesse 
für  die  Details  der  Verhandlungen  war  also  bei  den  Kheini- 
schen  Städten  damals  schwerlich  vorhanden ,  und  es  wäre 
mindestens  überraschend,  wenn  sie  sich  damals  solche  Auf- 
zeichnungen sollten  verschafft  haben.  Ich  gebe  zu,  dass  die 
beiden  Argumente  nicht  völlig  entscheidend  sind ,  aber  ich 
glaube  doch ,  gezeigt  zu  haben ,  dass  Bedenken  gegen  das 
Jahr  1382  obwalten,  die  uns  auffordern  müssen,  zu  prüfen, 
ob  nicht  eine  andere  Datirung  möglich  ist. 

Eben  in  der  Verwandtschaft  mit  Artikeln  in  der  Ehinger 
Einigung  wird  man  mit  Recht  einen  sehr  beachtenswerthen 
Anlass  rinden,  die  Einreihung  der  beiden  Stücke  zu  den  Ver- 
handlungen  des  Jahres  1384  zu  versuchen.  Haben  wir  uns 
doch  überzeugt,  dass  diese  Ehinger  Einigung  im  Jahre  1384 
bei  Ausarbeitung  des  Entwurfes  zur  Heidelberger  Stallung 
als  Muster  diente.  Dazu  scheinen  Amendirungsvorschläge  der 
Fürsten ,  die  sich  ebenfalls  an  diese  Vorlage  anlehnen ,  ganz 
vortrefflich  zu  passen.  Es  ist  dann  auch  erklärt,  weshalb  die 
frühere  Fassung  (in  nr.  9)  der  Ehinger  Einigung  näher  steht 
als  die  spätere  (in  nr.   10). 

Man  wird  nun  fragen ,  ob  die  Stallungsurkunde  selbst 
irgendwie  an  die  beiden  Aufzeichnungen  erinnert.  Wenigstens 
ein  Artikel  lässt  sich  in  der  Beziehung  anführen,  jener  schon 
besprochene  art.  13  nämlich,  in  welchem  es  heisst,  es  sei  ver- 
boten, ganze  Städte  und  Dörfer  der  andern  Partei,  gestattet  da- 
gegen, einzelne  Personen  als  Bürger  aufzunehmen.  Dieser  steht 
den  Artikeln  2  und  2 a  unserer  beiden  Aktenstücke  ziemlich 
nahe  \  Ich  bin  geneigt,  darauf  einiges  Gewicht  zu  legen,  und 
zwar  ein  um  so  grösseres,  da  erstens  trotz  der  den  Wortlaut 
stark   berührenden  Abweichungen2,    die   der  Artikel   in    der 


')  Neben  Einzelheiten  des  Ausdrucks  ist  die  gleichartige 
Gliederung  zu  beachten.  Auf  das  Verbot,  ganze  Gemeinden  als 
Bürger,  bezw.  Bauern  „samethaft"  (bezw.  Bauern  und  Bürger  über- 
haupt) als  Pfahlbürger  aufzunehmen,  folgt  die  Erlaubniss,  einzelne 
Personen  als  (eingesessene)  Bürger  aufzunehmen. 

2)  Diese  sind  dadurch  bedingt,  dass  art,  13  auch  das  Verbot, 
Unterthanen  der  andern  Partei  als  Mitglieder  in  den  Bund  autzu- 


Datirung  d.  2  Aufzeichnungen  Beil.  nr.  9  u.  10.  14."> 

Stallung  verglichen  mit  den  beiden  Aufzeichnungen  aufweist. 
doch  einige  Besonderheiten  des  Ausdrucks  übereinstimmen  '. 
da  zweitens  die  sachlich  erheblichen  Aenderungen,  welche  die 
spätere  Aufzeichnung  nr.  10  mit  diesem  Artikel  im  Vergleich 
zu  nr.  9  vorgenommen  hat ,  entschieden  von  nr.  9  zu  der 
Stalhingsurkunde  hinüberleiten  2,  und  da  drittens,  so  viel  ich 
sehe,  die  Stallung  und  unsere  beiden  Aufzeichnungen  die 
einzigen  Schriftstücke  aus  jener  Zeit  sind,  die  sich  in  diesem 
Punkte  ähneln,  während  z.  B.  in  der  Ehinger  Einigung  der 
betreffende  Artikel 3  stark  abweichend  formulirt  ist.  Zwei 
andere  Bestimmungen  bezüglich  der  Bürgeraufnahme,  die  in 
nr.  9  und  nr.  19  enthalten  sind,  nämlich  art.  2e  und  2f 
bezw.  art.  2f,  kamen  beim  Abschluss  der  Stallung,  wenn 
auch  nicht  in  der  Haupturkunde  selbst,  ebenfalls  vor4. 

Diese  Berührungspunkte  zwischen  den  beiden  Akten- 
stücken und  der  Heidelberger  Stallung  gewinnen  sehr  an 
Bedeutung  und  werden  noch  vermehrt,  wenn  wir  neben  der 
ausgefertigten  Urkunde  auch  den  schon  besprochenen  Ent- 
wurf zum  Vergleich  herbeiziehen.  Es  stellt  sich  dann  näm- 
lich, wie  wir  ja  schon  wissen,  heraus,  dass  die  betreffenden 
Bestimmungen  über  die  Bürgeraufnahme  erst  in  der  Aus- 
fertigung der  Stallung  hinzugekommen  sind  5,  während  sie 
im  Entwurf  noch  fehlten;    und  weiter  ergibt    sich,    dass  die 


nehmen,  enthält,  und  dass  das  Verbot,  während  der  Dauer  »Irr 
Stauung  Pfahlbürger  aufzunehmen,  was  den  Kreis  der  betroffenen 
Personen  anlangt,  weiter  ausgedehnt  ist. 

')  Das  Wort  „ainliczig"  ist  wie  in  art.  1:'.  der  Stallung  auch 
in  nr.  9  art.  2a  gebraucht.  Ferner  kommt  in  der  städtischer  Aus- 
fertigung hier  das  Wort  jedweder  und  zwar  in  der  Form  „ietwedra" 
in  der  Verbindung  „ietwedra  tail"  vor;  sonst  findet  es  sich,  so  viel 
ich  sehe,  in  der  ganzen  Urkunde  nicht,  sehr  häufig  aber  in  nr.  9 
und  nr.  10,  und  zwar  in  nr.  9  ebenfalls  in  der  Form  „ietwedra", 
und  immer  verbunden  mit   „tail".  s.  /..  B.  nr.  9  art.  2  a. 

*)  S.  weiter  nuten  die  Charakteristik  der  Umarbeitung. 

3)  S.  Lünig  1.  c.  27b  unten. 

'i  S.  Rta.  1  nr.  245.     Vgl.  weiter   unten  pag.  153  f.  die  R 
örterung  dieser  Urkunde. 

J)  S.  pag.  138. 
Quidde,  Schwäbisch-Rheinischer  Städtebund  1384.  IQ 


146        K'lP-  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heiclell).  Stallung. 

in  nr.  9  und  in  nr.  10  ausserdem  noch  enthaltenen  Vor- 
schläge bezüglich  Wahrung  des  Besitzstandes  sich  vortrefflich 
mit  der  Umarbeitung,  welche  art.  12  des  Entwurfes  in  der 
Ausfertigung  erfahren  hat,  in  Verbindung  bringen  lassen  '. 
Dies  sind  nun  aber,  wie  wir  wissen,  ausser  der  Herabsetzung 
der  Kontingente,  die  die  beiden  Parteien  sich  zu  Hilfe  zu 
schicken  haben,  und  ausser  der  Ausdehnung  der  Giltigkeits- 
dauer,  also  ausser  zwei  sehr  einfachen  Massregeln,  die  keine 
besonderen  schriftlichen  Vorschläge  erforderten,  die  einzigen 
erheblichen  Veränderungen,  die  mit  dem  Entwurf  überhaupt 
noch  vorgenommen  sind 2.  Demnach  können  wir  (und  das 
dürfte  für  die  Entscheidung  unserer  Datirungsfrage  sehr 
wichtig  sein)  in  der  Vorgeschichte  der  Heidelberger  Stallung 
ein  Stadium  nachweisen,  in  welchem  gerade  über  die  beiden 
Punkte ,  auf  die  sich  unsere  Aufzeichnungen  beziehen ,  ver- 
handelt wurde. 

Mit  dieser  Bemerkung  haben  wir  schon  den  ersten  Schritt 
gethan,  um  zur  genaueren  Datirung  der  beiden  Aktenstücke 
innerhalb  der  dem  Abschluss  der  Heidelberger  Stallung  voran- 
gehenden Verhandlungen  zu  gelangen.  Sie  werden  später  ent- 
standen sein  als  der  oft  erwähnte  Entwurf,  oder  genauer: 
erst  nachdem  dieser  Entwurf  auch  seitens  der  Fürsten  im 
Princip  angenommen  war,  was,  wie  wir  wissen,  vermuthlich 
um  Pfingsten  auf  der  Versammlung  zu  Speier-Heidelberg  ge- 
schah 3.  Es  handelt  sich  nun  weiter  noch  darum,  ob  unsere 
Aufzeichnungen  von  dieser  selben  Versammlung  oder  von  der 
folgenden,  die  Anfang  Juli  in  Heidelberg  zusammentrat  und 
um  den  11.  Juli  sich  aufzulösen  drohte,  herrühren.  Ersteres 
dürfte  wahrscheinlicher  sein;  denn  aus  der  Aufzeichnung 
vom  10.,  11.  oder  12.  Juli4  scheint  hervorzugehen,  dass  auf 
dieser  Juli-Vei-sammlung  keine  neuen  Vorschläge  erörtert 
wurden;  es  hiess  da,  man  solle  eventuell  am  16.  August  zu- 
sammenkommen „zuvolendene  die  einmütekeit  zusehen  fursten 


')  S.  weiter  unten. 

2)  S.  oben  pag.  137  f. 

3)  S.  pag.  77.  119  Anm.  4.  137. 

4)  Rta,  2  nr.  21  art.   1:   vgl.  hier  pag.  114  ff. 


Datirung  d.  2  Aufzeichn.  auf  Ende  Mai  1384.  147 

herren  und  stetden  nach  den  artikeln  die  zu  phingesten  nehest 
zu  Heidelberg  übertragen  sinf.  —  Ein  Bedenken  könnte 
noch  geltend  gemacht  werden.  Wir  erfahren  aus  anderer 
Quelle  j  dass  die  Fürsten  auf  der  Mai-Juni- Versammlung  die 
Forderung  aufstellen,  es  solle  den  Städten  untersagt  sein. 
Unterthanen  der  Fürsten  in  ihren  Bund  aufzunehmen,  und 
wir  sehen  ferner,  dass  in  die  Stallung  eine  entsprechende  Be- 
stimmung wirklich  Eingang  fand ;  unsere  Aufzeichnungen 
aber  wissen  nichts  davon.  Das  lässt  sich  indessen  wohl  er- 
klären. Die  Städte  waren  anscheinend  schon  vor  Pfingsten 
zu  Heidelberg  bereit,  diese  nicht  unbillige  Forderung  zuzu- 
gestehen 2,  und  man  hatte  sich  vielleicht  über  sie  schon  ge- 
einigt, als  man  über  jene  anderen  Punkte  ,  die  unsere  Auf- 
zeichnungen enthalten,  noch  verhandelte. 

Wenn  auch  nicht  gelungen  ist,  für  die  hier  ver- 
tretene Datirung  der  beiden  Aufzeichnungen  einen  völlig 
stringenten  Beweis  zu  führen,  so  hat  dieselbe  doch  einen 
hohen  Grad  von  Wahrscheinlichkeit  für  sich,  und  wir 
dürfen  zuversichtlich  hoffen,  auf  dem  richtigen  Wege  zu 
sein,  wenn  wir  jetzt  versuchen,  das  Bild  der  im  Jahre  1384 
geführten  Verhandlungen  durch  Züge,  die  wir  diesen 
Quellenzeugnissen  entnehmen,  zu  vervollständigen. 

Wie  sich  aus  den  obigen  Ausführungen  ergibt,  hat 
man  in  nr.  9  die  Vorschläge  zu  sehen,  welche  die  Fürsten 
auf  dem  Tage  zu  Speier-Heidelberg  um  Pfingsten,  d.  h. 
Ende  Mai  1384,  als  sie  sich  mit  dem  städtischen  Entwurf 
nr.  8  im  grossen  und  ganzen  einverstanden  erklärt  hatten, 
den  Städtegesandten  unterbreiteten.  Nr.  10  ist  als  eine 
wenig  spätere,  städtisch  gehaltene  Ueberarbeitung  dieser 
Vorschläge  aufzufassen.  Es  fragt  sich  nun  bezüglich 
nr.  10  nur  noch,  ob  es  die  Fürsten  resp.  deren  Vertreter 
selbst    waren,    die    unter  Berücksichtigung    des    von   den 


')  S.  Beilagen  nr.  4  Nachschrift. 
2)  S.  ebendort. 


148         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

.Städtegesandten  gegen  die  ursprünglichen  Vorschläge  er- 
hobenen Widerspruches  diese  Ueberarbeitung  vornahmen, 
oder  ob  die  Städtegesandten  die  Urheber  dieses  zweiten 
Schriftstücks  sind,  in  welchem  sie  dann  ihre  eigenen 
Vorschläge  denen  der  Fürsten  gegenübergestellt  hätten  l. 
Die  letztere  Ansicht  wird  entschieden  die  richtige  sein; 
denn  man  wird  nicht  annehmen  dürfen,  dass  die  Fürsten 
sich  zu  so  erheblichen  Konzessionen  verstanden  haben, 
wie  sie  nr.  10  enthalten  würde  2,  und  insbesondere  ist 
nicht  glaublich,  dass  sie  den  art.  2C  ihrer  ersten  Forde- 
rungen sollten  fallen  gelassen  haben,  an  dem  sie  doch 
offenbar  noch  im  letzten  Momente  vor  dem  Abschluss  der 
Stallung  festhielten  3. 

Die  fürstlichen  Vorschläge  betrafen,  wie  in  der  Unter- 
suchung über  die  Datirung  schon  erwähnt  wurde,  zwei 
Punkte :  erstens  den  Schutz  des  Besitzstandes  gegen  ge- 
waltthätige  Eingriffe  und  zweitens  die  Bedingungen,  an 
welche  die  Erwerbung  des  Bürgerrechtes  geknüpft  werden 
sollte. 

In  ersterer  Beziehung  verlangten  die  Fürsten  fol- 
gende Bestimmungen:  Niemand  darf  den  andern  in  seinem 
Besitz  stören;  geschieht  das  doch,  so  ist  der  Thäter  zur 
Zurückerstattung  verpflichtet  und  die  Partei,  der  er  an- 
gehört, hat  ihn  dazu  anzuhalten:  leistet  der  Schuldige 
dem  nicht  Folge,  so  haben  die  andern  Parteien,  Herren 
und  Städte,  einzuschreiten:  nach  geschehener  Rückerstat- 
tung kann  der  Thäter  seinen  etwaigen  Anspruch  auf  dem 


')  Eine  dritte  Möglichkeit  wäre,  nr.  10  als  Gesandtschafts- 
instruktion  aufzufassen,  so  dass  diese  Vorschläge  von  einer  einzelnen 
Stadt  (Hagenau)  ausgiengen.  Vgl.  deshalb  Anm.  zu  nr.  10.  Für 
die  Verwerthung  des  Stücks  würde  der  Unterschied  nicht  sehr 
gross  sein. 

2)  S.  die  folgenden  Bemerkungen  über  die  Verschiedenheiten 
zwischen  nr.  9  und  nr.  10. 

3J  S.  Rta.  1  nr.  245. 


Verhh.  ül>.  Bestimm,  z.  Schutz  d.  Besitzstandes.  149 

Rechtswege  verfolgen  1.  Diese  Vorschläge,  die  im  wesent- 
lichen der  Ehinger  Einigung  entnommen  sind  2,  machen 
dem  modernen  Beurtheiler  den  Eindruck,  als  ob  sie  po- 
litisch ganz  indifferent  und  rein  im  Interesse  der  Land- 
friedenswahrung  gelegen  seien.  Wenn  die  Städte  trotz- 
dem mit  ihnen  nicht  einverstanden  waren,  so  müssen  wir 
bedenken,  dass  es  sich  bei  den  Besitzfragen  nicht  nur 
um  Streitigkeiten  zwischen  Privatleuten,  sondern  auch 
um  Objekte  öffentlich-rechtlichen  Charakters  und  um 
politisch  gefärbte  Differenzen  handelte,  und  dass  die 
Städte  gerade  darüber  klagten,  dass  sie  keinen  recht- 
lichen Austrag  ihrer  Beschwerden  gewinnen  könnten. 
Da  wünschten  sie  wohl  nicht,  jegliche  Ueberschreitung 
des  Rechtsweges  mit  der  zweischneidigen  Waffe  der 
Bundesexekution  zu  bedrohen  und  zugleich  die  andere 
Partei  zum  Einschreiten  zu  legitimiren.  Es  ist  das  nur 
ein  Symptom  der  damals  bei  diesen  Verhandlungen  über- 
haupt deutlich  hervortretenden  Abneigung  der  Städte. 
weitgehende  Verpflichtungen  auf  sich  zu  nehmen.  Hatte 
ihr  Entwurf  doch  auch  die  Bestimmungen  über  die  Bil- 
dung von  Schiedsgerichten,  die  die  Ehinger  Einigung 
darbot 3,  gestrichen.  Die  in  städtischen  Kreisen  damals 
herrschende  Auffassung  ist  offenbar  die.  dass  man  von 
den  Gegnern  durch  das  natürliche  Gewicht  der  Macht- 
stellung des  Bundes  mehr  zu  erreichen  hoffte  als  durch 
Verträge,  die  doch  immer  beide  Theile  gleichmässig 
banden  und  leicht  auch  einmal  unbequem  werden  konnten. 
Die  Gegenvorschläge  der  Städtegesandten  beseitigten  dem- 
nach, während  sie  den  allgemeinen  Grundsatz  (Eingriffe 
in  den  Besitz  als  unstatthaft  zu  bezeichnen)  beibehielten  '. 


')  S.  Beilagen  nr.  «.)  art.  1  -Id. 

2)  S.  Anmerkungen  dazu:    zu   I »fachten   i-t   die   Verschärfung. 

'l  S.  Aiini,  zu  Beil.  nr.  8  art.  8. 

•)  S.  Beilagen  nr.   10  art.   1. 


150         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1:384  u.  Heidelb.  Stallung. 

doch  jene  Zwangsvorschriften,  welche  die  Mitglieder  der 
Landfriedenseinung  zur  Exekution  gegen  jede  Verletzung 
dieses  Grundsatzes  verpflichten  wollten ,  begnügten  sich 
vielmehr  mit  der  Vorschrift,  dass  der  Herr  oder  die 
Stadt,  unter  denen  der  Kläger  gesessen  sei,  denselben 
zur  Beobachtung  des  Rechtsweges  anhalten  sollten  \  und 
fügten  dafür  ziemlich  selbstverständliche  Bestimmungen 
über  den  Processgang  bei  Streitigkeiten  über  Lehen-, 
Eigen-,  Erb-  und  Pfandgüter  hinzu  2.  Damit  war  vom 
ursprünglichen  Vorschlag  die  Hauptsache  fortgefallen, 
nämlich  die  Idee,  die  Durchführung  des  Besitzschutzes 
zur  Landfriedenssache  zu  machen,  und  geblieben  war  fast 
nur  eine  ziemlich  werthlose  theoretische  Anerkennung 
jenes  Grundsatzes.  Es  ist  also  nicht  zu  verwundern, 
wenn  man  bei  Ausfertigung  der  Stallung  von  diesen  Be- 
stimmungen überhaupt  absah  und  sich  damit  begnügte, 
jenem  Artikel,  der  vom  Schutz  der  beiderseitigen  Rechte 
und  Freiheiten  handelte,  eine  etwas  andere  Fassung  zu 
geben.  Wir  lernten  diese  Abweichung  zwischen  Aus- 
fertigung und  Entwurf  ja  weiter  oben  schon  kennen3. 
—  In  diesem  Punkte  waren  also  im  wesentlichen  die 
Städte  mit  ihrem  Widerspruch  durchgedrungen. 

Bezüglich  der  Berechtigung  zur  Aufnahme  von  Bür- 
gern verlangten  die  Vorschläge  der  Fürsten  sehr  weit- 
gehende Beschränkungen.  Zunächst  ziehen  wir  diejenigen 
Artikel  in  Betracht,  die  das  Pfahlbürgerthum ,  d.  h.  die 
Ertheilung  des  Bürgerrechtes  an  Personen,  die  nicht  inner- 
halb der  Stadt  sesshaft  waren,  angehen. 

Die  Fürsten  verlangten  in  ihrem  art.  2  ein  vollstän- 
diges Verbot  dieser  Institution,  soweit  dabei  Unterthanen 
(Bürger  und  Bauern)  der  andern  Partei  in  Betracht  kamen. 


J)  S.  ibid.  art.  1  c. 

2)  S.  ibid.  art.  1  a  und  1  b 

3)  S.  pag.  138  oben. 


Verhandlungen  üb.  d.  Pfahlbürgerfrage.  151 

Das  Pfahlbürgerverhältniss  sollte  in  dieser  Beziehung 
künftig  nicht  nur  nicht  ausgedehnt,  sondern  auch,  wo  es 
bestand,  aufgehoben  werden.  Vom  Pfahlbürgerthum  im 
allgemeinen,  soweit  die  betreffenden  Personen  nicht  Unter- 
thanen  eines  Landfriedensmitgliedes  waren,  ist  allerdings 
nicht  die  Rede;  doch  wünschten  die  Fürsten  noch  in 
art.  2 d  ein  Verbot  (durch  das  doch  wohl  auch  das  Pfahl- 
bürgerthum berührt  wäre),  Geistliehe,  die  Lehen  von 
weltlichen  Leuten  trügen,  als  Bürger  aufzunehmen.  — 
Die  städtischen  Gegenvorschläge  änderten  jenen  art.  2 
dahin  ab,  dass  erstens  nur  die  künftige  Aufnahme  von 
Pfahlbürgern,  nicht  die  Fortdauer  des  bestehenden  Zu- 
standes  betroffen  wurde,  dass  zweitens  auch  dieses  Ver- 
bot nicht  bezüglich  der  Bürger,  sondern  nur  der  Bauern 
(auf  die  es  aber  wohl  auch  besonders  berechnet  war) 
gelten  sollte  und  dass  drittens  dasselbe  auch  auf  diese 
um-  dann  anzuwenden  war,  wenn  sie  nicht  einzeln,  son- 
dern in  grösseren  Gruppen  (also  etwa  dörferweise)  das 
Bürgerrecht  erwerben  wollten.  Ausserdem  verlangte  man : 
erstens  in  art.  2 '',  dass  für  Personen ,  die  aus  gewissen 
näher  bezeichneten  Gründen  das  Bürgerrecht  einer  Stadt 
nachsuchten,  das  Pfahlbürgerverhältniss  ausdrücklich  ge- 
stattet werde,  und  zweitens  in  art.  2  ",  dass  von  allen  in 
Aussicht  genommenen  Beschränkungen  Herren.  Ritter. 
Knechte,  Klöster  und  Geistliche,  die  irgendwo  Bürger 
werden  wollten  '.  ausdrücklich  auszunehmen  seien.  Diese 
letzte  Forderung  ist  offenbar  direkt  gegen  die  von  den 
Fürsten  vorgeschlagene  Bestimmung  bezüglich  der  Geist- 
lichkeit gerichtet,  und  sie  sollte  den  Städten  das  (von 
den  Fürsten  übrigens  im  allgemeinen  nicht  bestrittene) 
Recht   sichern,  Angehörige  des  Adels  und  des  Klerus  als 


')  Die  Worte  ..Wir  irgendwo  Bürger  werden  wollten"  sind  von 
mir  hinzugesetzt  ;  dass  art.  2e  so  zu  interpretiren  ist,  ist  zweifel- 
los; 'li<'  Ehinger  Einigung  drückt  sich  deutlicher  uns. 


152        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  18S4  u.  Heidelb.  .Stallung. 

Bürger,  insbesondere  auch  als  Pfahlbürger,  aufzunehmen. 
—  Die  Stalluug  nun  stellt  in  art.  13  ein  merkwürdiges 
Kompromiss  zwischen  den  fürstlichen  und  städtischen 
Vorschlägen  dar.  Die  Städte  setzten  die  Forderung,  dass 
alle  Einschränkungen  sich  nur  auf  künftige  Verlei- 
hungen des  Bürgerrechts  (natürlich  auch  nur  für  die 
Dauer  der  Stallung  1)  beziehen  sollten ,  durch ;  dagegen 
wurde  die  fernere  Verbreitung  des  Plählbürgerthums  für 
diese  Zeit  nicht  nur,  soweit  Unterthanen  der  andern  Partei 
in  Betracht  kamen,  sondern  überhaupt  untersagt  -'. 
Diese  letztere  Bestimmung  gieng  noch  über  die  ursprüng- 
lichen Forderungen  der  Fürsten  hinaus  und  war  wohl 
von  ihnen  erst  verlangt  worden,  als  sie  in  jenem  andern 
Punkte  den  Städten  nachzugeben  sich  entschlossen.  — 
Beide  Parteien  hatten  somit  in  diesem  art.  13  gleich- 
massig  Zugeständnisse  gemacht.  —  Die  Frage  der  Bürger- 
aufnahme ist  aber  damit  nicht  erschöpft. 

Die  Fürsten  hatten  nicht  nur  das  Pfahlbürgerthum, 
sondern  auch  die  Verleihung  des  Bürgerrechts  an  solche 
Personen,  die  in  den  Städten  ansässig  waren,  gewissen 
Beschränkungen  unterwerfen  wollen.  Wenn  wir  von 
einigen  andern  Punkten  absehen,  die  wohl  nur  dem  Ge- 
wohnheitsrecht entsprachen  und  nebensächlicher  Natur 
waren  3,    so    verlangten    sie    in    art.    2C  und  2f  zweierlei. 


')  So  ist  es  gewiss  auch  schon  in  nr.  10  gemeint. 

-)  Dass  es  in  dem  Artikel  zunächst  heisst,  es  sei  verboten, 
ganze  Städte,  Dörfer  etc.  als  Bürger  aufzunehmen,  ist  eigentlich 
ganz  überflüssig;  denn  ganze  Ortschaften  konnten  natürlich  nur 
als  Pfahlbürger  aufgenommen  werden  und  ein  allgemeines  Verbot 
der  Aufnahme  von  Pfahlbürgern  folgt  ja  noch  nach.  Die  Fassung 
des  Artikels  erklärt  sich  z.  Th.  durch  Anlehnung  an  Beil.  nr.  10 
art.  2  und  2a;  vgl.  auch  pag.  144  Anm.  1  u.  2. 

3)  S.  nr.  9  art.  2a'.  2b.  2e.  Art.  2a'  und  2e  kehren  in  nr.  10 
ziemlich  unverändert  wieder,  werden  aber  trotzdem  ebenso  wie  der 
in  nr.  10  gestrichene  art.  2b  in  der  Stallung  nicht  berücksichtigt. 
Vielleicht   schloss    die   Formel  „als    das   von   alter   herkomen    ist" 


Verhh.  üb.  Bestimm,  betr.  Bürgeraufnahme.  1">:> 

Es  sollte  verboten  sein:  erstens,  solche  Leute,  die  ihrem 
Herrn  das  Fortziehen  verschworen  und  verbürgt  hätten, 
und  zweitens,  Amtleute,  die  mit  ihrem  Herrn  noch  nicht 
abgerechnet  hätten,  als  Bürger  aufzunehmen.  Die  Städte- 
gesandten  lehnten  das  erste  Verlangen  pure  ab,  indem 
sie  in  ihren  Gegenvorschlägen  den  betreffenden  Artikel 
fortliessen  und  vielmehr  die  deutlich  entgegenstehende 
Bestimmung  einfügten,  dass  jeder  Theil  seinen  freien 
Zug  haben  solle,  wie  es  von  Alters  her  Herkommen  sei. 
Zum  zweiten  Verlangen  stellten  sie  sich  günstiger;  sie 
wollten  ebenfalls  die  wissentliche  Aufnahme  solcher  Amt- 
leute untersagen,  setzten  aber  (wenn  unser  Text  richtig 
ist l)  hinzu,  dass,  wenn  trotzdem  dergleichen  [unwissent- 
lich] einmal  geschehe,  man  den  aufgenommenen  schützen 
solle.  Nirgends  waren,  scheint  es,  der  fürstliche  und  der 
städtische  Standpunkt  so  schwer  zu  vereinen  wie  bezüg- 
lich dieser  beiden  Fragen,  besonders  wohl  der  erstge- 
nannten, und  noch  auf  der  letzten  Versammlung  zu  Hei- 
delberg unmittelbar  vor  Abschluss  der  Stallung  hatte 
der  König  grosse  Mühe,  einen  Ausgleich  herbeizuführen. 
In  die  Stallung  wurde  keine  diesbezügliche  Bestimmung 
aufgenommen;  die  Städtegesandten  erklärten  nur  münd- 
lich vor  dem  König,  dass  sie  zu  Hause  dahin  wirken 
würden,  dass  wegen  der  Aufnahme  unverrechneter  Amt- 
leute und  solcher  Leute,  die  geschworen  hätten  bei  ihrem 
Herrn  zu  bleiben,  keine  Klage  vor  den  König  komme. 
Von  dieser  mündlichen  Erklärung  wurde  dann  in  einer 
königlichen    Urkunde    vom    25.    Juli    Akt    genommen  -. 


diese  Bestimmungen  ziemlich  in  sich  und  machte  sie  also  ent- 
behrlich. 

')  Ich  hatte  zeitweilig  Bedenken  wegen  des  Textes,  die  aber 
doch  wohl  unbegründet  sind;  art.  2a'  ist  in  ähnlichem  Sinne  ab- 
geändert  worden: 

2)  Rta.  1  11  r.  245.  Diese  Urkunde  trägt  so  unverkennbar  die 
Züge  eines  Kompromisses,  dass  allein  aus  ihr  <li''  vorausgegangen*  n 


154        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

Wie  wenig  die  Städte  dadurch  gebunden  waren,  liegt 
auf  der  Hand;  und  im  Grunde  genommen  waren  es  die 
Fürsten,  die  von  ihren  über  den  art.  13  der  Stallung 
noch  hinausgehenden  Forderungen  hatten  abstehen  müssen. 

Die  ganze  Regelung  aber,  welche  die  Frage  der  Bürger- 
aufnahme damals  erfuhr,  die  nach  Vergleichnng  der  Stal- 
lungsurkunde  mit  dem  städtischen  Entwurf  zunächst  als 
Konzession  der  Städte  erschien,  ist  (das  dürfte  sich  aus 
den  beiden  Aufzeichnungen  deutlich  ergeben  haben)  als 
ein  Kompromiss  zu  charakterisiren,  das  die  Nachgiebig- 
keit der  Fürsten  mindestens  in  gleichem  Masse  erfor- 
dert hatte. 

Schlimm  war  nun  aber,  dass  dieses  Kompromiss  nicht 
durchweg  klare  unzweideutige  Bestimmungen  enthielt, 
sondern  dass  man  über  eine  Schwierigkeit,  die  zu  lösen 
nicht  gelingen  wollte ,  in  jener  eigentümlichen  Weise, 
die  wir  eben  kennen  lernten,  hinwegzukommen  suchte, 
indem  eine  Zusicherung  ertheilt  wurde,  welche  der  einen 
Partei  wohl  einen  moralischen  Anspruch  gab,  die  andere 
aber  nicht  zur  Erfüllung  dieses  Anspruches  bindend  ver- 
pflichtete. Man  kann  sich  nicht  verhehlen,  dass  für  die 
Vermeidung  von  künftigen  Zwistigkeiten  damit  in  sehr 
mangelhafter  Weise  gesorgt  war,  und  dieses  Urtheil  wird 
auf  die  Stallung  überhaupt  anzuwenden   sein. 

Es  ist  wohl  der  Mühe  werth,  sich  die  Urkunde  unter 
diesem  Gesichtspunkt  einmal  zu  betrachten.  Sie  ist,  wie 
wir  sie  oben  charakterisirten,  ausschliesslich  Landfriedens- 
vertrag,   und    eine   Ordnung    der   Beziehungen    zwischen 

Verhandlungen  (die  Forderungen  der  Fürsten,  der  Widerspruch  der 
Städte)  in  der  Hauptsache  sich  von  selbst  ergeben.  Ich  hatte  diese 
schon  ähnlich  wie  jetzt  hier  oben  dargestellt,  ehe  ich  die  Hieher- 
gehörigkeit  von  Beil  nr.  10  vermuthete  und  ehe  ich  nr.  9  kennen 
lernte.  Das  Urtheil  über  die  Urkunde  Rta.  1  nr.  245  bleibt  also 
im  wesentlichen  unverändert,  auch  wenn  die  beiden  Aufzeichnungen 
falsch  datirt  sein  sollten. 


Verzicht  auf  Ordnung  d.  polit.  Fragen.  155 

Herren  und  Städten  wird  durch  sie  nicht  einmal  versucht. 
Sehen  wir  von  dem  art.  13  ab,  der  die  Frage  der  Bürger- 
aufnahme in,  wie  wir  wissen,  so  unvollkommener  Weise 
zum  Austrag  brachte,  und  lassen  wir  die  allgemeine  Be- 
stimmung, dass  jeder  Theil  bei  seinen  Rechten,  Frei- 
heiten etc.  bleiben  soll,  als  für  die  Praxis  ziemlich  un- 
wesentlich bei  Seite,  so  finden  wir  nirgends  darauf  Be- 
dacht genommen,  ein  gutes  Einvernehmen  zwischen  Fürsten 
und  Städten  herzustellen  und  den  Frieden  zu  sichern. 
Man  findet  nicht  einmal  ein  allgemein  gehaltenes  Ver- 
sprechen, sich  einander  nicht  schädigen  und  Streitigkeiten 
freundlich  beilegen  zu  wollen.  Das  wichtigste  aber  ist, 
dass  kein  schiedsgerichtliches  Verfahren  für  künftige 
Streitfälle  vereinbart  wurde.  Darauf  wäre  es  doch  wohl, 
wenn  man  etwas  dauerndes  schaffen  wollte,  besonders  an- 
gekommen l. 

Wir  haben  allerdings  kein  positives  Zeugniss  da- 
für, dass  bei  den  Verhandlungen,  die  im  Jahre  1384 
über  eine  Einigung  gepflogen  wurden ,  überhaupt  von 
Schiedsgerichten  die  Rede  war;  doch  taucht  der  Gedanke, 
solche  zwischen  Fürsten  und  Städten  zu  verabreden, 
-rhon  bei  den  früheren  Verhandlungen  auf.  und  er  muss 
1384  um  so  näher  gelegen  haben,  als  in  der  Ehinger 
Einigung,  die  bei  Ausarbeitung  des  städtischen  Entwurfes 
als  Vorlage  benutzt  wurde,  derartige  Bestimmungen  ent- 
halten waren.  Man  wird  deshalb  wohl  nach  besonderen 
Umständen  fragen  dürfen,  die  seiner  Ausführung  sich 
entgegenstellten.  Als  Gegner  solcher  Vereinbarungen 
hat  man  wahrscheinlich  vor  allen  andern  die  Rheinischen 
Städte  zu  betrachten;  denn  deren  Abneigung  dagegen 
tritt  in  der  Geschichte  dieser  Jahre  mehrfach  hervor. 
Der  königliche  oder  genauer  wohl  kurfürstliche  Land- 
friedensentwnrf  vom  Sept.  1381  z.  B.  enthielt  Vorschriften 


•i  \'ul.   die    Klagen  I  Im-   \m,i  i'T.  Febr.  Beil.    ru\  2  art.  29 


156        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

über  die  Bildung  von  Schiedsgerichten  ' ;  in  dem  Gegen- 
entwurf 2,  der  unter  dem  Einfluss  der  Rheinischen  Städte 
entstanden  zu  sein  scheint,  waren  dieselben  beseitigt. 
Wir  haben  gesehen,  dass  auch  innerhalb  des  Rheinischen 
Bundes  selbst  solche  ursprünglich  nicht  bestanden  und 
dass  erst  in  Folge  schlimmer  Erfahrungen  und  offenbar 
widerstrebend  die  Städte  sich  dazu  entschlossen  hatten, 
die  Ernennung  des  Obmanns  bei  Streitigkeiten  der  Bundes- 
versammlung zu  übertragen.  Bei  Erneuerung  der  Heidel- 
berger Stallung  im  Jahre  1387  wurden  in  die  sogenannte 
Mergentheimer  Stallung  Bestimmungen  über  Schieds- 
gerichte aufgenommen,  aber  der  Rheinische  Städtebund 
trat  eben  dieser  Mergentheimer  Stallung  nicht  bei.  Man 
sieht  aus  dem  allem,  wie  gerade  die  Rheinischen  Städte 
abgeneigt  waren,  sich  in  dieser  Weise  zu  binden.  Ihre 
Motive  kann  man  wohl  verstehen.  Setzte  man  ein  für 
alle  Male  den  Modus  für  Bildung  von  Schiedsgerichten 
fest,  so  wurde  zwar  für  jeden  einzelnen  Fall  die  Schwie- 
rigkeit beseitigt,  die  oft  darin  lag,  sich  über  einen  Ob- 
mann zu  verständigen,  andererseits  aber  war  man  nicht 
sicher,  dass  das  Verfahren  stets  zu  dem  erwünschten 
Ziele  eines  wohlgesinnten  und  unparteiischen  Obmanns 
führe.  Auch  noch  andere  Bedenken  mögen  obgewaltet 
haben.  Bestimmte  man ,  wie  das  meistens  in  solchen 
Fällen  geschah,  dass  bei  Klagen  eines  Fürsten  oder  Herren 
gegen  eine  Stadt  der  Kläger  den  Obmann  aus  dem  Rathe 
der  Stadt  zu  nehmen  habe,  so  mochte  man  fürchten, 
dadurch  Zwistigkeiten  in  die  Rathskollegien  hineinzu- 
tragen und  etwa  sogar  die  Bildung  einer  fürstenfreund- 
lichen Partei  unter  den  Rathsherren  zu  befördern.  Wo 
das  bürgerliche  Selbstgefühl  nicht  ganz  besonders  stark 
entwickelt   ist,    pflegt   eine   gewisse  Empfänglichkeit  für 


r)  S.  Rta.   1,  317  f.  nr.  180  art.  13  »  -  13  «. 
2)  Rta.  1  nr.  181. 


Verzicht  auf  Einsetzung  v.  Schiedsgerichten.  1  .~>7 

fürstliche  Huld  -    und   Vertrauensbezeigungen    doch   vor- 
handen zu  sein. 

Was  nun  aber  auch  immer  die  Motive  gewesen 
sein  mögen,  jedenfalls  sah  man  davon  ab.  in  die 
Heidelberger  Stallung  Bestimmungen  über  Beilegung 
künftiger  Streitigkeiten  aufzunehmen  *.  Dagegen  hat 
man  sich,  wie  es  scheint,  damals  bemüht,  einige  gerade 
schwebende  Streitfragen  aus  der  Welt  zu  schaffen.  Wir 
erwähnten  schon  den  damals  zwischen  dem  Pfalzgrafen 
und  der  Stadt  Speier  geschlossenen  Vergleich.  Ausser- 
dem haben  wir  noch  Kunde  von  einem  für  die  Zeit  der 
Stallung  getroffenen  Abkommen  über  das  Rotenburger 
Landgericht  2  und  von  Bemühungen  des  Königs,  Streitig- 
keiten zwischen  dem  Herzog  von  0 esterreich  und  den 
Schwäbischen  Städten  beizulegen  "'. 


Wenn  wir  nun  zum  Schluss  versuchen  wollen,  zu- 
sammenfassend die  Bedeutung  zu  würdigen,  welche  die 
Heidelberger  Stallung  für  die  politische  Entwicklung  des 
Reichs  und  insbesondere  für  die  drei  an  ihr  vornehmlich 
interessirten  Parteien,    die  Fürsten,    den  König   und  den 


!)  In  den  Reichstagsakten  (1,  42ü.  3)  wird  vermuthet,  dase 
damals  in  Heidelberg  wenigstens  verabredet  sei.  dass  nach  erfolgter 
Absage  noch  drei  Tage  der  Friede  gewahrt  werden  müsse,  tn 
einem  Brief  vom  3.  Nov.  1386  ist  nämlich  auf  eine  solche  zu  Heidel- 
berg geschehene  Abmachung  Bezug  genommen.  Damit  ist  aber 
sehr  wahrscheinlich  der  Tag  vom  22.  Juli  1386  gemeint:  vgl. 
Lindner  in  d.  Forsch,  z.  D.  (iescli.  19,  39. 
S.  Uta.  1.  528  f.  nr.  289  art.  10. 

:i  K.  Wenzel  mannte  Ezg.  Leopold  am  27.  Juli,  sich  mit  den 
Reichsstädten  wegen  der  Stadt  Giengen  zu  vereinigen  (s.  Lichnowskj 
(ilesch.  4  Regest  nr.  l*tJ5i  und  übte  andererseits  zu  seinen  Gunsten 
eine  Pression  auf  Hasel  aus.  indem  er  ihm  am  28.  Juli  versprach, 
ihm,  falls  er  sich  mit  der  Stadt  nicht  einigen  könne,  behilflich  zu 
sein  (s.  Vischer  in  d.  Forsch.  2  Regesl  nr.  221). 


158         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidoll..  Stallung. 

Städtebund,  namentlich  den  letzteren,  besass  \  so  drängt 
sich  uns  nach  den  eben  gemachten  Bemerkungen  zunächst 
die  Frage  auf,  wie  es  wohl  zu  erklären  ist,  dass  vom 
Zustandekommen  dieses  Vertrages,  der  so  wenig  darauf 
ausgeht,  die  Anlässe  zu  Streitigkeiten  zwischen  Fürsten 
und  Städten   zu   beseitigen,    der   kaum  als  der  Versuch, 


')  Diese  Betrachtung  sieht  also  davon  ab,  die  Bedeutung, 
welche  der  Heidelberger  Stallung  im  Rahmen  der  Reichs- 
Land  fr i e d en s g e s  chi cht e  zukommt,  zu  erörtern,  wie  unsere 
Untersuchung  überhaupt  die  eigentlichen  Fragen  der  Landfriedens- 
gesetzgebung nur  gestreift  hat.  Diese  Beschränkung  ist  dadurch 
gerechtfertigt,  dass  es  sich  damals  ganz  vorwiegend  um  politische 
Machttragen,  in  erster  Linie  um  die  Stellung  und  Existenz  des 
Städtebundes,  handelte  und  die  Landfriedensprojekte  wenig  mehr 
als  Mittel  zu  politischen  Parteizwecken  waren.  Die  Entwicklung 
der  Landfriedensgesetzgebung  denke  ich  einmal  in  grösserem  Zu- 
sammenhang zu  behandeln,  und  auf  die  Stellung  des  Städtebundes 
zur  Landfriedensfrage  werde  ich  wohl  in  der  Fortsetzung  meines 
Aufsatzes  über  den  Rheinischen  Städtebund  (Westd.  Zeitschr.,  künftig 
wahrscheinlich  auch  separat)  zu  sprechen  kommen.  Hier  über 
die  Heidelberger  Stallung  nur  so  viel :  Für  die  Ausbildung  der 
gleichsam  technischen  Bestimmungen,  welche  die  Wahrung  des 
Rechtsweges  und  die  Unterdrückung  der  Selbsthilfe  bezwecken, 
hat  sie,  so  viel  ich  sehe,  gar  keine  Bedeutung.  In  Bezug  auf 
Organisation  ist  sie  eine,  freilich  nicht  vereinzelt  dastehende,  Ano- 
malie, indem  sie,  selbst  eigentlich  ganz  organisationslos,  zwei  grosse, 
nicht  geographisch ,  sondern  ständisch  und  politisch  geschiedene 
(erst  in  sich  wieder  z.  Th.  geographisch  gegliederte)  Konföderationen 
zur  Aufrechterhaltung  des  Landfriedens  verpflichtete  und  in  eine 
lose  Verbindung  unter  einander  brachte.  Das  war  nur  ein  Seiten- 
sprung der  Entwicklung,  deren  herrschendes  Princip  vielmehr  in 
geographisch  beschränkteren  Landfriedenskreisen  mit  manchmal 
recht  energisch  entwickelten  selbständigen  Organisationen  zur  Er- 
scheinung kommt.  Bedeutungsvoll  ist  die  Stallung  durch  die  weite 
Ausdehnung  der  von  diesem  Landfriedensbunde  umfassten  Gebiete, 
und  als  das  abschliessende,  freilich  ein  wenig  karrikaturähnliche 
Ergebniss  jener  Verhandlungen,  welche  über  das  erste  Projekt 
einer  sich  über  das  ganze  Reich  erstreckenden  Landfriedensorgani- 
sation gepflogen  waren. 


Schlussbetrachtung:  die  Stallung  u.  d.  Fürsten.  159 

einen  modus  vivendi   herbeizuführen,    zu  bezeichnen  ist, 
doch  die  Erhaltung  des  Friedens  abhängig  war. 

Man  muss  sich  vergegenwärtigen,  dass  die  fürstliche 
Politik  der  letzten  Jahre  darauf  ausgegangen  war,  die 
Städte  zum  Eintritt  in  einen  gemeinsamen  Landfrieden, 
eine  beide  Parteien  umfassende  Einung,  zu  bewegen. 
Die  Städte  widerstrebten  dem,  die  Fürsten  aber  hatten 
sich  so  sehr  für  ihre  Pläne  engagirt,  dass  es  gewisser- 
massen  ein  Ehrenpunkt  für  sie  war,  dieses  Widerstreben 
zu  überwinden.  Kam  es  zu  keiner  gütlichen  Verständi- 
gung über  die  Einung,  so  sollten  deshalb  die  Städte  mit 
Waffengewalt  gezwungen  werden.  Bedenkt  man  diesen 
Zusammenhang,  so  wird  man  erst  recht  verstehen,  wie 
ein  Vertrag,  dessen  einzelne  Bestimmungen  für  die  Be- 
wahrung des  Friedens  anscheinend  so  gleichgiltig  sind, 
doch  als  ganzes  gerade  für  diese  Frage  von  entscheiden- 
der Bedeutung  war.  Die  Fürsten  hatten  doch  jetzt  den 
Beitritt  der  Städte  zu  einer  Landfriedenseinung  erreicht; 
sie  konnten  nun  mit  Ehren  das  Schwert  in  der  Scheide 
behalten.  Dass  sie  den  Städten  dabei  sehr  wesentliche 
Zugeständnisse  hatten  machen  müssen,  konnte  zwar  nicht 
bestritten  werden;  aber  auch  die  Gegner  hatten  doch  in 
einigem  nachgegeben,  der  Abschluss  der  Stallung  be- 
zeugte ,  dass  auch  bei  ihnen  der  Wunsch ,  den  Frieden 
zu  erhalten,  das  Uebergewicht  besass.  Dass  überhaupt 
ein  allgemeiner  Landfriede  zu  Stande  kam,  konnten  die 
Fürsten  für  einen  Erfolg  ihrer  Partei  ausgeben,  und  si< 
gewannen  damit  die  Möglichkeit,  sich  mit  Anstand  zurück- 
zuziehen. Dass  sie  triftige  Gründe  hatten,  die  kriegeri- 
schen Pläne,  die  im  Januar  und  Februar  in  ihren  Kreisen 
erörtert  wurden,  fallen  zu  lassen,  wissen  wir.  Sie  muss- 
ten  befürchten,  sich  einer  Koalition  der  Städte  and  des 
Königs  gegenüber  zu  sehen. 

Dass  K.  Wenzel  .sieh   um  das  Zustandekommen  der 
Stallung  bemüht  hat,   ist  nicht    nur  in  der  Urkunde   ff<  - 


160        Kap.  4:  Versl«--.  i.  Juli  i:J>84  u.  Heidelb.  Stauung. 

sagt,  sondern  geht  noch  deutlicher  daraus  hervor,  dass 
er  es  war,  der  die  Hand  zu  jenem  Kompromiss  in  der 
Frage  der  Bürgeraufnahme  bot.  Vor  i  h  m  legten  die 
städtischen  Gesandten  das  erwähnte  mündliche  Ver- 
sprechen ab,  und  er  liess  die  Urkunde  darüber  ausstellen. 
Die  ganze  Geschichte  der  Verhandlungen  zeigt,  dass  sein 
Eingreifen  sogar  geradezu  entscheidend  war. 

Die  Motive  dieses  Eingreifens  lassen  sich  wenigstens 
ungefähr  bestimmen.  Es  war  schon  weiter  oben  ein- 
mal von  ihnen  die  Rede.  Brach  ein  Krieg  zwischen 
Fürsten  und  Städten  aus,  so  war  es  für  Wenzel  vielleicht 
unmöglich,  die  Rolle,  die  ihm  gewiss  am  meisten  gefallen 
hätte,  die  des  unbetheiligten  Zuschauers,  durchzuführen^ 
vielleicht  hätte  er,  um  seine  Krone  nicht  zu  verlieren, 
am  Kampfe  theilnehmen  müssen.  Dass  diese  Aussicht 
ein  Motiv  zur  Friedensvermittlung  abgab ,  wäre  schon 
bei  jedem  andern  Herrscher  verständlich,  ist  es  aber  bei 
Wenzel  noch  mehr  als  bei  den  meisten,  selbst  wenn  man 
von  einer  Betrachtung  der  grade  im  Jahre  1384  herr- 
schenden Verhältnisse  ganz  absieht.  Die  Interessen  seines 
Hauses  nahmen  ihn  stets  mehr  in  Anspruch  als  die  Dinge 
im  Reich:  in  den  wichtigsten  Fragen  seines  Deutschen 
Königthums  hat  er  sich  durch  Rücksichten  seiner  Haus- 
politik bestimmen  lassen.  So  wäre  es  ihm  gewiss  unter 
allen  Umständen  sehr  unlieb  gewesen,  durch  Verwick- 
lungen im  Reich  seine  Kräfte  für  die  Verhältnisse  im 
Osten,  für  ein  Eingreifen  in  Ungarn  und  Polen  lähmen 
zu  lassen:  damals  grade  hatte  er  aber  noch  besondere 
Veranlassung,  nicht  nur  sich  selbst  die  Hände  frei  zu 
halten,  sondern  auch  die  Kräfte  des  Reichs,  die  ihm  dienst- 
bar sein  konnten,  zu  schonen.  Das  ihm  durch  den  Tod 
seines  Oheims  kürzlich  anheimgefallene  Herzogthum 
Luxemburg  wurde  ihm  von  einer  nicht  unbedeutenden 
Partei,  bei  der  man  wohl  Burgundisch-Französische  Sym- 
pathien voraussetzen  darf,  streitig  gemacht.    Es  galt  jetzt, 


Schlussbetrachtung :  die  stallung  u.  d.  König.  \i\\ 

dieses  Stanimland  der  Familie,  das  im  April  des  Jahres 
schon  als  verloren  betrachtet  wurde  *,  in  Besitz  zu  neh- 
men, und  dazu  wünschte  Wenzel  militärische  Unter- 
stützung aus  dem  Reich  zu  gewinnen  2.  Sehr  begreiflich 
ist  es  also,  dass  sein  Bestreben  dahin  gieng,  den  Aus- 
bruch des  Kampfes  zwischen  Fürsten  und  Städten  zu 
verhindern.  Dieses  Resultat  erreichte  er  aber  nur  mit 
nicht  zu  unterschätzenden  Opfern  für  das  Königthum. 
Die  Heidelberger  Stallung  bezeichnete  zweifellos  einen 
Sieg  der  föderativen  und  centrifugalen  Bestrebungen.  Es 
war  eine  grosse,  fast  das  ganze  südwestliche  Deutsch- 
land umfassende  Landfriedenseinung,  aber  ohne  den  König 
durch  Vertrau  zweier  Bünde  errichtet,  also  etwas  von 
den  Projekten  der  Jahre  1381 — 1383  doch  wesentlich 
verschiedenes.  In  diesen  Projekten  erschien  der  König 
als  die  Spitze  der  ganzen  Organisation  3.  in  der  Stallung 
dagegen  liess  man  ihn  seitwärts  liegen,  obschon  es  sich 
um  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  der  Reichsregierung. 
um  die  Wahrung  des  Landfriedens  handelte.  Zwar  war 
auch  der  Einfluss,  den  die  früheren  Entwürfe  dem  König 
auf  die  \\  irksamkeit  des  Landfriedens  einräumten,  nicht 
sehr  gross,  aber  er  war  —  wenigstens  bei  der  letzten  Ge- 
staltung des  Projekts  —  in  einzelnen  Bestimmungen4  doch 
immerhin  vorhanden,  während  er  jetzt  ganz  und  gar  be- 
seitigt war.  Man  wird  wohl  annehmen  dürfen,  dass 
Wenzel,  wenn  er  ernstlich  gewollt  hätte,  einen  günsti- 
geren Vertrag  hätte  erreichen  können;  aber  er  betrieb 
anscheinend    das    Friedenswerk    ohne    Rücksicht    auf   die 

-    Rta.   1.  560  nr.  309  gegen  Ende;  vgl.  oben  pag.  « ;-4. 
3.  Rta.  1.  4:',:,  nr.  243  art.  3. 
3l  So    in   Rta.    1    im-.    181     und   205,    auch    in   nr.    UM    (welche 
Urkunde  aber  oichl  recht   in  diese  Entwicklungsreihe  hineingehört) ; 
nr.  180    ist    zu  skizzenhaft  und  lässi    nicht   sicher  beurtheilen,   ob 
man  sich  <li<-  Urkunde  vom   König  ausgefertigt   dachte. 
4)  S.  /..  1!.  Rta.   1.  372  f.  or.  205  art.  17  und  27. 

Qnidde,  Si  bund  1384.  1 1 


162         Kap.  4:  Versig.  i.  Juli  1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

Stellung    des    Königtimms    nur    um    seines    persönlichen 
Vortheils  willen. 

Während  die  Fürsten  mit  der  Heidelberger  Stallung 
kaum  mehr  als  die  Befriedigung  eines  point  d'honneur 
erreichten,  während  Wenzel,  als  er  dieselbe  vermittelte, 
wesentliche  Interessen  seines  Königthums  seinem  Ruhe- 
bedürfniss  und  seinem  Familieninteresse  zum  Opfer  brachte, 
konnten  die  Städte  sich  dieses  Vertrages  als  eines  nahezu 
vollen  Erfolges  rühmen.  Wie  sehr  die  Bestimmungen 
im  einzelnen  ihren  Wünschen  entsprachen,  hat  sich  schon 
bei  Vergleichung  der  Urkunde  mit  dem  städtischen  Ent- 
würfe gezeigt.  Die  grösste  Bedeutung  aber,  das  muss 
hier  noch  einmal  betont  werden,  hatte  es  für  sie,  dass 
der  Landfriede  als  Bündniss  zwischen  Bund  und  Bund 
und  unter  ausdrücklicher  Ausnehmung  des  Städtebundes 
ins  Leben  trat.  Das  konnte  nicht  nur,  wie  wir  ausein- 
andersetzten, in  der  Praxis  bei  Handhabung  des  Land- 
friedens sehr  wichtig  werden,  sondern  es  war  auch  ein 
grosser  moralischer  Erfolg.  Die  Fürsten  hatten  sich  zu 
einem  Vertrage  genöthigt  gesehen,  der  in  unzweideutig- 
ster Weise  die  faktische  Anerkennung  des  Städtebundes 
als  einer  legitimen  Institution  voraussetzte,  und  diese  An- 
erkennung war  eine  um  so  bedeutsamere,  als  die  Fürsten 
gerade  durch  den  Landfrieden  die  Auflösung  des  Städte- 
bundes hatten  herbeiführen  wollen.  Dass  ferner  der 
König  die  Stallung,  diesen  Vertrag,  den  die  beiden  Städte- 
bünde als  solche  mit  den  Fürsten  abschlössen,  durch  eine 
besondere  Urkunde  sanktionirte  und  dass  man  ihn  in  der 
Haupturkunde  als  Vermittler  namhaft  machen  durfte,  war 
doch  eine  Art  von  Anerkennung  auch  seitens  des  Königs, 
obschon  dieser  in  seinen  eigenen  Urkunden  es  vermied, 
den  Städtebund  ausdrücklich  zu  erwähnen. 

Ausser  der  momentanen  faktischen  Anerkennung  war 
den  Städten  auch  eine  gewisse  Garantie  für  die  Zu- 
kunft,   soweit  Verträge    solche    bieten    können,    mit   der 


Schlussbetrachtun«? :  die  Stallung  u.  d.  Städte.  163 

Stauung  gegeben.  Die  Schwierigkeiten,  mit  denen  sie 
bisher  besonders  zu  kämpfen  hatten,  waren  aus  der  For- 
derung, einem  Landfrieden  beizutreten,  entstanden. 
Dieser  Forderung  war  nun  genügt,  und  sie  konnte,  so 
lange  die  Stauung  bestand,  nicht  gut  aufs  neue  erhoben 
werden.  Unter  anderer  Motivirung  die  Auflösung  des 
Städtebundes  zu  verlangen,  war  den  Fürsten,  die  jetzt 
mit  ihm  den  Landfrieden  vereinbart  hatten,  und  dem 
König,  der  diesen  Vertrag  bestätigt  hatte,  ebenfalls  un- 
möglich, falls  sie  sich  nicht  des  offenbarsten  Vertrags- 
bruches schuldig  machen  wollten.  Zu  diesen  nur  mora- 
lischen Garantien  für  die  weitere  unangefochtene  Existenz 
des  Bundes  gesellte  sich  noch  eine  mehr  materieller 
Natur.  Das  Einverständniss  zwischen  König  und  Fürsten, 
in  dem  für  die  Städte  die  Hauptgefahr  gelegen  hatte, 
war  auf  das  tiefste  erschüttert,  und  eine  ganz  andere 
Parteigruppirung  schien  sich  vorzubereiten.  König  Wen- 
zel, durch  die  Absetzungspläne,  von  denen  zu  Anfang 
des  Jahres  die  Rede  gewesen .  offenbar  ernstlich  beun- 
ruhigt, suchte  die  Städte  an  sich  zu  fesseln;  bald  liess 
er  ihnen  Anerbietungen  wegen  eines  Bündnisses  machen  *, 
und  schon  bei  Abschluss  der  Stallung  war  sein  Verhält- 
niss  zu  den  Städten  sichtlich  ein  sehr  viel  freundlicheres 
als  während  der  drei  vergangenen  Jahre.  Jedenfalls  war 
für  die  nächste  Zeit  nicht  zu  besorgen,  dass  er  mit  den 
Fürsten  gegen  die  Städte  gemeinschaftliche  Sache  machen 
werde.  So  durften  die  Städte  in  der  Stallung  wohl  den 
glänzenden  Abschluss  einer  Periode  glücklich  überwun- 
dener Schwierigkeiten  feiern  und  mit  frohen  Hoffnungen 
in  die  Zukunft  blicken.  Nicht  ohne  Grund  meinte  der 
Regensburger  Stadtschreiber,  es  sei  ein  „guter  Satz", 
den  Fürsten  und   Städte  damals  jremacht  hatten  2. 


')  S.  Ebrard    Der   erste  Annäherungsversuch  K.  Wenzel's    an 
d.  Schwab.  Rhein.  Städtebund. 
3.  Gemeiner  2,  216. 


liil         Kap.    \:  Versig.  i.  Juli   l:'.s4  u.  Eeidelb.  Stallung. 

Nur  von  einem  Gesichtspunkt  aus  betrachtet  hätte 
dieses  friedliche  Abkommen  allenfalls  Bedenken  ei*regen 
können.  Wer  den  kriegerischen  Zusammenstoss  zwischen 
Fürsten  und  Städtebund  als  auf  die  Dauer  unvermeidlich 
ansah,  der  konnte  vielleicht  zweifelnd  fragen,  ob  nicht 
der  denkbar  günstigste  Moment  verpasst  sei.  Wäre  es 
im  Frühjahr  1384  zum  Kriege  gekommen,  so  hätte  man 
den  König,  wenn  auch  vielleicht  nicht  zum  Bundes- 
genossen, so  doch  gewiss  nicht  zum  Gegner  gehabt,  und. 
was  wichtiger  als  alles  andere  gewesen  wäre,  man  wäre 
in  den  Kampf  gegangen  in  der  klaren  Erkenntniss  dessen, 
was  auf  dem  Spiele  stand  und  mit  dem  Bewusstsein, 
nicht  den  Sondervortheil  einer  einzelnen  Stadt,  sondern 
das  allgemeine  Interesse  und  die  Existenz  beider  Bünde 
zu  verfechten.  Schwäbischer  und  Rheinischer  Bund  fühl- 
ten sich  damals  in  gleicher  Weise  bedroht  und  waren 
entschlossen,  den  Feind  zu  bestehen  und  den  Krieg  mit 
allem  Nachdruck  zu  führen.  In  dem  Rheinischen  Bunde 
herrschte  eben  damals,  wie  wir  sahen,  eine  der  engeren 
Vereinigung  mit  dem  Schwäbischen  günstige  Strömung, 
die  auch  die  Organisation  des  Bundes  zum  Vortheil  grös- 
serer Geschlossenheit  und  Aktionsfähigkeit  umzugestalten 
beschäftigt  war.  Wie  ganz  anders  standen  die  Dinge» 
als  es  S1J2  Jahre  später  wirklich  zum  Kriege  kam.  Nicht 
eine  grosse  allgemeine  Frage,  sondern  die  Schädigung 
einzelner  Bundesgenossen  gab  da  die  Veranlassung,  und 
die  Rheinischen  Städte  wurden  nur  indirekt,  durch  ihre 
Verpflichtung,  den  Schwäbischen  zu  helfen,  in  den  Krieg 
hineingezogen.  Dass  dieser  somit  weit  davon  entfernt 
war,  von  Anfang  an  den  Charakter  eines  unvermeidlichen 
gegen  die  feindliche  Macht  des  Fürstenthums  zu  führen- 
den Kampfes  um  die  Existenz  zu  tragen,  war  von  folgen- 
schwerer Bedeutung,  und  die  daraus  fliessenden  Uebel- 
stände  trugen  in  erster  Linie  zum  Untergang  des  Bundes 
bei.     Wenn    man    diesen    Ausgang    betrachtet    und    sich 


Schlussbetrachtung:  die  Stallung  u.  d.  Städte.  165 

dann  auf  den  städtischen  Standpunkt  stellt,  so  ist  man 
versucht,  es  als  ein  Unglück  zu  beklagen,  dass  der  Aus- 
bruch des  Kampfes  im  Jahre   1384  vermieden  wurde. 

Man  wird  sich  aber  doch  hüten  müssen,  aus  dieser 
unserer  Kenntniss  der  späteren  Ereignisse  heraus  die 
städtische  Politik  beurtheilen  zu  wollen. 

Die  Städte  hatten  im  Frühjahr  1384  zweimal  vor 
der  Entscheidung  der  Frage  gestanden,  ob  sie  den  Krieg 
wollten  unvermeidlich  werden  lassen:  das  erste  Mal,  als 
sie  im  Februar  und  März  zweifelten,  ob  mit  den  Fürsten 
überhaupt  noch  weiter  zu  unterhandeln  sei,  und  dann, 
als  der  Krieg  Ende  April  und  Anfang  Mai  anscheinend 
schon  vor  der  Thüre  stand  und  sich  im  letzten  Moment 
die  Vermittlung  des  Königs  geltend  machte.  Man  wird 
nicht  behaupten  können,  dass  man  bei  diesen  Gelegen- 
heiten in  den  städtischen  Kreisen  ganz  blind  für  die  durch 
Friedensverträge  nicht  hinwegzuräumenden  Ursachen  fort- 
dauernder Kriegsgefahr  gewesen  wäre.  In  Ulm  z.  B. 
fühlte  man  anscheinend  sehr  deutlich,  dass  es  früher  oder 
später  doch  zum  Kriege  kommen  müsse,  und  war  ent- 
schieden dafür,  diesen  lieber  jetzt  gleich  zu  führen. 
Wenn  diese  Ansicht  nicht  durchdrang,  so  lag  das  freilich 
wohl  z.  Th.  daran,  dass  man  sich  der  Schärfe  des 
Gegensatzes,  der  zwischen  der  frischen  Machtentwicklung 
des  Städtebundes  und  den  in  der  Vergangenheit  wurzeln- 
den politischen  Ansprüchen  des  Fürsten-  und  Herren- 
standes obwaltete,  nicht  allgemein  und  nicht  deutlich  genug 
bewusst  war.  Aber  nicht  auf  diesen  vermuthlich  vor- 
handenen Mangel  an  Einsicht,  sondern  auf  andere  stich- 
haltige Motive  wird  man  doch  vorwiegend  die  friedliche 
Entscheidung  der  Städte  zurückzuführen  haben.  Diese 
trugen  gewiss  eine  sehr  berechtigte  Scheu,  zu  den  Waffen 
zu  greifen,  so  lange  nicht  die  unbedingte  Notwendigkeit 
vorlag  und  so  lange  sich  noch  wohlbegründete  Aus- 
sichten   auf  einen    ehrenvollen    Frieden    boten,    der    alle 


166        Kap.  4:  Versig.  i.  Juli   1384  u.  Heidelb.  Stallung. 

wesentlichen  Interessen  ungefährdet  liess.  Es  soll  damit 
natürlich  nicht  behauptet  werden,  dass  die  damaligen 
Leiter  der  städtischen  Gemeinwesen  den  Staatsmännern  des 
19.  Jahrhunderts  an  Moral  und  Gesittung  überlegen  ge- 
wesen wären  und  dass  sie  einen  nicht  aus  Nothwehr 
gegen  gewaltsame  Unterdrückung,  sondern  zu  Zwecken 
der  Machterweiterung  und  zur  Befriedigung  politischen 
Ehrgeizes  unternommenen  Krieg  als  solchen  verabscheut 
hätten.  Aber  die  materiellen  Interessen  der  Städte,  die 
an  den  ungestörten  Fortgang  des  Handels  und  des  Ge- 
werbes gebunden  waren,  werden  sich  in  diesem  Sinne 
Geltung  verschafft  haben.  Und  dann:  wer  wollte  voraus- 
sagen, wie  die  Verhältnisse  sich  weiter  gestalten  würden, 
ob  es  nicht  doch  noch  zu  vermeiden  war,  die  Entschei- 
dung der  Waffen  anzurufen,  und  ob  in  Zukunft  die 
Chancen  für  einen  Erfolg  nicht  noch  bessere  sein  würden. 
Endlich  sprachen  doch  auch  gewichtige  Gründe  für  eine 
gewisse  Rücksichtnahme  auf  die  Wünsche  des  Königs, 
der  eben  im  Begriff  war,  sich  von  der  bisher  befolgten 
Politik  loszusagen. 

Die  Schwächen  und  Gebrechen,  an  denen  der  Or- 
ganismus des  Städtebundes  krankte  und  die  in  seiner 
Geschichte  oft  genug  hervortreten,  sollen  nicht  geleugnet 
werden,  aber  in  dem  damals  gegenüber  König  und  Für- 
sten beobachteten  Verhalten  ist  von  diesen  Schwächen 
kaum  etwas  zu  bemerken.  Fest  und  entschieden  hatten 
die  Städte  ihre  Forderungen  vertreten,  hatten,  als  keine 
Aussicht  auf  deren  Bewilligung  schien,  den  drohenden 
Kampf  aufnehmen  wollen,  und  auf  diese  Weise  ausser- 
ordentlich wichtige  Zugeständnisse  erreicht.  So  lag  denn 
in  dem  Eingehen  auf  die  Heidelberger  Stallung  für  sie 
kaum  irgend  etwas,  was  ihre  Freude  über  die  errungenen 
Erfolge  und  über  die  Erhaltung  des  Friedens  trüben 
konnte. 


Beilagen, 
Akten  und  Briefe. 


Vorbemerkungen. 

Ueber  die  Herkunft  der  in  den  Beilagen  veröffentlichten  l>is- 
her  ungedruckten  Akten  und  Briefe  ist  in  den  Quellenangaben 
zu  den  einzelnen  Nummern  nähere  Auskunft  gegeben;  vgl.  auch 
pag.  6 — 7.  —  In  erster  Linie  bin  ich  für  dieselben  Herrn  Prof. 
J.  W  e  i  z  s  ä  c  k  e  r  und  Herrn  Kreisrichter  Conrad  y  in  Miltenberg 
zu  grossem  Dank  verpflichtet.  Durch  Herrn  Prof.  Weizsäcker 
wurden  mir  die  nrr.  2.  6.  7.  und  eine  zu  nr.  1  collationirte  Ab- 
schrift aus  den  Supplementen  der  Reichstagsakten  zur  Veröffent- 
lichung überlassen  und  ausserdem  die  handschriftlichen  Regesten 
der  Reichstagsakten  behufs  etwaiger  Verwerthung  zur  Verfügung 
gestellt.  Nr.  2  habe  ich  dann  noch  einmal  mit  der  Vorlage  ver- 
glichen, die  Herr  Kreisarchivar  Dr.  Jung  von  Bamberg  nach  Frank- 
furt a.  M.  mir  zu  übersenden  die  Güte  hatte.  Herr  Kreisrichter 
Conrady  bewilligte  mit  liebenswürdigster  Bereitwilligkeit  den 
Zutritt  zu  der  in  seinem  Privatbesitz  befindlichen  Habel'schen 
Sammlung  auf  Schloss  Miltenberg.  Diese  Habel'sche  Sammlung 
(vgl.  Götze  i.  d.  archival.  Zeitschr.  2,  146  ff.)  ist  im  Sommer  1883 
ins  Münchener  Reichsarchiv  überführt  worden  und  wird  dort  in 
ihrer  Hauptmasse  auch  verbleiben.  Durch  das  Entgegenkommen 
Herrn  Geh.-Raths  Prof.  v.  Löher  und  Herrn  Archivraths  Philippi 
konnte  ich  die  Münchener  Vorlagen  zu  nr.  1.  3.  8.  10.  12  im  Herbst 
1883  auf  dem  Staatsarchive  in  Königsberg  i.  Pr.  nochmals  kolla- 
tioniren.  Herrn  Bibliothekar  Dr.  Ebrard  (bisher  in  Strassburg  i.  E.) 
bin  ich  für  die  Gefälligkeit,  nr.  9  für  mich  zu  kopiren,  Herrn  Stadt- 
archivar  Dr.  Grotefend  für  liberalste  Förderung  meiner  Be 
nutzung  des  Frankfurter  Archivs  (dem  nr.  4.  5.  11.  13  entstammen) 
vielen  Dank  schuldig. 

Für  die  Behandlung  der  Vorlagen,  speciell  auch  der  Ortho- 
graphie, waren  die  von  Weizsäcker  im  ersten  Bande  der  Deutschen 
Reichstagsakten  aufgestellten  Grundsätze  massgebend.  Auch  in 
den  Aeusserlichkeiten  der  Druckeinrichtung  wurden,  so  weil  an 
gänglich,  die  Reichs tagsakten  zum  Muster  genommen.  Ueber  zwei 
ziemlich  untergeordnete  Punkte  seien  hier  noch  einige  Worte  ge- 
stattet. —  Die  Notirungsbuchstaben  für  die  Varianten  -ind  im  Text, 
wenn  man  die  störenden  Klammem  fortlässl  (also  nicht  '■').  sondern 
a  druckt),  schlecht  aufzufinden,  und  man  kommt  doch  manchmal 
in  die  Lage,  von  der  Variante  ausgehend,  die  betreffende  Textstelle 


170  Beilagen.     Vorbemerkungen. 

zu  suchen.  Bei  dem  z.  B.  in  den  Städtechroniken  angewandten 
Verfahren  (bei  den  Varianten  die  Zeile  des  Textes  anzugeben, 
zu  der  die  betreffende  Variante  gehört,  im  Text  selbst  aber  kein 
Verweisungszeichen  zu  setzen)  fällt  dieser  Uebelstand  zwar  fort, 
tritt  aber  dafür  der  andere  ein,  dass  man  nun  im  Text  gar  nicht 
auf  die  Variante  aufmerksam  gemacht  wird.  Eine  Vereinigung 
I  »eider  Methoden  dürfte  empfehlenswerth  sein,  besonders  wenn  die 
Seiten  grösseren  Umfang  haben  als  in  vorliegender  Schrift  und  wenn 
die  Zeilen  in  margine  gezählt  sind.  —  Im  Vorwort  zum  zweiten  Band 
der  Iieichstagsakten  pag.  III  hat  Weizsäcker,  einer  Erinnerung 
von  Waitz  nachgebend,  die  Anwendung  von  Kursive  oder  eckigen 
Klammern  für  Stellen,  die  in  den  Text  aus  einer  zweiten  Vorlage 
eingeschoben  sind,  für  überflüssig  erklärt,  wenn  in  einer  Variante 
über  den  Sachverhalt  Auskunft  gegeben  wird,  im  Text  also  ein  Ver- 
weisungszeichen auf  die  Emendation  aufmerksam  macht ;  und  dem 
entsprechend  sind  in  den  späteren  Bänden  der  Reichstagsakten 
vielfach  (nicht  durchgängig ,  aber,  so  viel  ich  weiss,  doch  princi- 
piell)  Emendationen  etc.,  über  welche  die  Varianten  Mittheilungen 
machen,  nicht  durch  eckige  Klammern  oder  durch  Kursive  gekenn- 
zeichnet. Ich  bin  entschieden  der  Meinung,  dass  diese  Kenn- 
zeichnung doch  wünschenswerth  ist,  wenigstens  dann,  wenn  die 
Emendation  blosse  Vermuthung  des  Editors  ohne  handschriftliche 
Grundlage  oder  wenn  sie  die  schlechter  beglaubigte  Lesart  ist, 
ebenso  wenn  zweifelhafte  (d.  h.  nicht  bloss  orthographisch,  sondern 
dem  "Wortsinn  nach  zweifelhafte)  Abkürzungen  aufgelöst  werden. 
Der  Editor  ist  doch  immer  Irrthümern  bei  seinen  Emendationen 
ausgesetzt,  kann  sogar  einen  Text  für  emendationsbedürftig  halten, 
den  er  nur  nicht  richtig  interpretirt,  und  soll  deshalb  seine  Aen- 
derungen  und  Zuthaten  möglichst  auffällig  als  solche  kennzeichnen. 
Ueber  einen  Notirungsbuchstaben  wird  leicht  fortgelesen,  wenn  nur 
der  Text  keinen  Anstoss  bietet;  denn  man  erwartet  dann  in  der 
Variante  nur  etwas  zu  finden,  was  vielleicht  für  philologische 
Studien  oder  für  die  Kenntniss  der  handschriftlichen  Ueber- 
lieferung,  aber  nicht  für  die  Interpretation  von  Wichtigkeit  ist. 
Kursive  (resp.  eckige  Klammern)  allein  ohne  Variante  wird  für 
nur  orthographisch  zweifelhafte  Auflösungen  von  Abkürzungen, 
leichte  Ergänzungen  schadhafter  Stellen  u.  dergl.  zu  gebrauchen 
sein.  —  Eine  kleine  Inkonsequenz  möge  man  entschuldigen :  y  mit 
kolumnirtem  e  ist  in  nr.  4  und  6  y  e ,  sonst  dagegen  ye  gedruckt 
worden. 


1.  Aufzeichnung  der  Rheinischen  Städte  über 
Beschlüsse  einer  Versammlung  der  beiden  Städte- 
bünde zu  Speier.     [1384  Februar  8  Speier1.] 

M  aus  München  Reichsarchiv  Habel'sche  Sammlung  (bisher  in 
Miltenberg  im  Besitz  des  Herrn  Kreisrichter  Conrady)  Pack 
No.  11  Beiträge  zur  Geschichte  des  Rheinischen  Städtebundes 
Grossfolioblatt  not.  eh.  coaev.  Die  8  Alineas  der  Vorlage, 
von  denen  die  letzten  4  in  verso  stehen,  sind  im  Druck  bei- 
behalten. In  verso  die  Notiz  von  gleichzeitiger  oder  nahezu 
gleichzeitiger  Hand  „daz  beretniss". 

S  coli.  Strassburg  St,  A.  AA  (yermuthlich  110)  not.  eh.  coaev.  aul 
breitem  Folioblatt,  von  dem  beinahe  die  Hälfte  der  zweiten 
Seite  leer  ist,  mit  Lücken  im  Papier;  für  die  Supplemente 
der  Reichstagsakten  durch  Herrn  Oberbibliothekar  Dr.  Kerler 
kopirt  und  nach  dieser  Abschrift  von  mir  kollationirt. 

Stand  auch  in  den  Exe.  Wenckeri.  die  mit  der  Strassburger  St. 
Bibl.  i.  J.  1870  verbrannt  sind.  2,  363  *>  -364»,  o.  Zw. 
aus   S. 

|  /  ]  Es  ist  zu  wissende ,  daz  der  Rynischen  stetde 
frunde,  alse  die  of  diese  zit  zu  Spire  bi  einander  gewesen 


')  Art.  1  ist.  wie  am  Schluss  gesagl  wird,  am  6.  Februar 
1384  beschlossen  worden;  die  Aufzeichnung  selbst  als  ganzes  wird 
aber  etwas  später  anzusetzen  sein;  denn  da  der  14.  Febr.  in  art.  3 
als  der  „allerneheste  sontag"  bezeichnet  ist  .  so  isl  der  7.  Febr. 
schon  vergangen.  Ober  diesen  Termin  wird  man  aber  nicht  weit 
hinausgehen  dürfen:  denn  am  11.  Februar  sind  die  Städtegesandten 
schon  in  Worms  (s.  erste  Anm.  zu  nr.  2  dieser  Beilagen  art.  4),  und 
unsere  Aufzeichnung  wird  doch  noch  in  Speier  entstanden  sein. 
Da  nun  in  art.  .">  der  16.  Februar  nicht  als  „nehester  dinstag". 
sondern    als    „dinstag    für    der    pfaffen    \ astnaht"    bezeichne!    is< 


172  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

sint,  beretd  und  uberkomen  hant  also":  [«]  wer'  ez 
daz  eine  stad  under  in  denb  stetden  mit  der  andern  stete 
eine  oder  me  zu  schicken  hette,  so  sollent  sie  zusamen 
riten  und  derselben  ire  sache  gutlichen  uberkomen;  mohte 
aber  daz  nit  gutlichen  gesin ,  so  sollent  sie  die  sache 
übertragen  mit  ratluden  und  überluden,  und  wer'  ez  daz 
sie  darüber  eins  gemeinen  mannes  nit  uberkomen  mohten, 
so  sollent  sie  die  gemeine  lute  die  sie  zu  beider  site 
darbitden  (die  auch  des  bondes  sollent  sin)  für  dem  ge- 
meine bonde  nemen,  und  wen  in  derselbe  gemeine  bond 
oder  daz  merreteil  der  stimec  von  den  stetden  als  her- 
nach gesckriben  stet  also  zu  gemeinem  oberman  git,  erd 
si  von  denselben  genanten  oder  andere  die  des  bondes 
sint,  den  sollent  sie  also  nemen.  und  sollent  die  ratlute 
und  oberlute  die  Sachen  also  ustragen  so  sie  furderlichest 
mogent  ane  geverde.  und  sol  auch  die  stad,  uzzer  der 
die  ratlute  oder  der  gemein6  man  genomen  unde  geweit 
werden ,  darzu  halten ,  daz  sie  sich  der  sache  annemen ; 
ez  were  danne  daz  ir  deheiner  reht  zu  sprechende  ver- 
heissen  *  hette  vor  data  dis  artikels  ungeverlichen ,  so 
solt  man  andere  darzu  kiesen  die  sache  uzzutragen.   doch 


a)  lin.  1,  statt  dieses  Eingangs  „es  ist  —  also"  hat  S 
„als  der  stetde  frunde  of  diese  zit  zu  Spire  bi  einander  ge- 
wesen sint,  dez  hant  sie  beretd  und  uberkomen  also".  — 
b)  lin.  2,  S  „ denselben ".  -  -  c)  lin.  11,  so  S;  M  „de 
stime".  —  d)  lin.  12,  S  reza.  —  e)  lin.  17,  „der  gemein" 
aus  S:    M   hat   nur  „gemeinen". 


scheint  der  9.  Febr.  noch  bevorzustehen,  und  wir  kommen  so  auf 
den  8.  Febr.  als  wahrscheinlichsten  Zeitpunkt  für  die  Abfassung 
des  Stücks. 

')  Offenbar  hier  in  der  (bei  Lexer  mhd.  Hwb.  allerdings  nicht 
verzeichneten)  Bedeutung :  durch  eine  Erklärung  ablehnen,  geloben, 
dass  man  etwas  nicht  thun  wird.  „Versprechen"  und  „ver- 
sweren"  kommen  öfter  so  vor,  s.  Lexer  mhd.  Hwb.  3.  246  u.  262. 
—  Eine  Bestimmung  wie  die  obige  findet  sich  in  vielen  Vor- 
trägen der  Zeit. 


nr.  1;  1384  Februar  8.  17:', 

sol  iedie  stad  bi  iren  friheiden  rehten'  und  guden  ge- 
wonheiden  bliben\  als  sie  herkomen  ist  und  des  auch 
iegeliche  stad  besigelt  briefe  hat  ane  geverde.  und  umb 
semelich  erkentnisse  soc  habent  die  von  Meneze  von 
Straßburg  Wormeü  Spire  und  Franckef'urd  ir  igeliche 
derselben  stetde  eine  stime .  die  von  Frideberg  Wetflar 
und  Geilnhusen  die  dri  stetde  semetlich  auch  ein  stime. 
[die  von  Hagenouw  Wissenburg  und  Selz  ouch  eine  stime 
und  die  von  Sliczstad  und  Ehenheim  ouch  eine  stime d], 
in  den  Yovgeschriben  sachen.  mit  namen  den  oberman  zu 
kiesen  und  nit  anders1.  [fr]  auch  ist  beretd;  wer'  ez 
daz  ieman  in  unsern  bond  wolte .  wer  der  wert-,  den 
mogent  die  stetde  in  den  bond  nemen  mit8  semelichen 
stimen  der  stetde  als  da  vor  geschriben  stet 2.  [c]  und 
dirre  artikel  sol  steen  hienan  biz  sant  Johans  tag  bap- 
tisten  znneheste  und  darnach  über  ein  ganz  jare  3.  und 
ist  diser  vorgeschr/fow  artikel  uberkomen  of  den  nehesten 
samestag  nach  unser  vrauwen  tag  der  lihtmesse  anno 
domini  millesimo  300  octuagesimo  quarto4. 

[2]  Auch  ist  eins  tages  gewehen 5  mit  den  t'ursten 
und  mit  den  stetden  uf  dem  Rine  und  in1  Swaben.  und 
sollent    die  Swebischen    stetde    den    tag    bereden  und  in 


;u  lin.  1.  S  „rehten"   vor  „friheiden".       b)  lin.  2.  M   „bb 
ben"    od.    „ bieben "?     S.   „bÜben".  —  c)  lin.  4,    S  „do". 
d)  lin.    9,    „die   von    Eagenouw   —  stime"    aus    S,    fehli    in 
M.  —  e)  lin.   13.  S   „in".    -   f)   lin.  21.  S  sinnlos   „ist". 


')  Damit  soll  wohl  betont  werden,  dasa  die  Städte  nicht 
die  Befugniss  haben,  eine  materielle  Entscheidung  des  Streites  zu 
geben.     Zur  Beurtheilung  <\r>   Beschlusses  vgl.  oben  p.  81—83. 

2)  D.  h.  oaeh  dem  eben  angegebenen  Abstimmungsmodus 
mit  absoluter  Mehrheit.     -  Vgl.  pag.  83  — st. 

8)  P.  h.  liis  1385  Juni  24.  —  Die  zeitliche  Beschränkung  gilt 
auch  für  art.    1  ;i  nicht    nur  für   1  *' :    vgl.    nr.   2  art.  2. 

4)  D.  i.  1384  Feh.  6. 

s)  Erwähnen  gedenken,  s.  Lexer  mini.  Hwb.  1.  981 


174  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

dann  die  Rynischen  stetde  lassen  wissen,  mit  nanien  die 
von  Spire,  die  denselben  tag  furbaz  den  andern  stetden 
verkünden  sollent.  so  sollend  wir  zu  demselben  tage 
komen  mit  vollem  gewalt.  und  ist  der  gewalt  also:  einer1' 
vereinunge  zu  machen  zwuschen  den  fursten  und  uns  den 
stetden ,  doch  also  daz  aller  der  stetde  bunde  in  iren 
criften  e  sin  und  bliben  sollent l. 

[5]  Auch  ist  bered,  daz  alle  stetde  of  dem  Rine  of 
disen  allernehesten  sontage  für  der  pfaffen  vastenaht 2 
bestellen  und  besorgen  sollent  offenlich  mit  armen  und 
riehen  in  den  stetde d,  daz  iederman  gespannen  und  ge- 
warnet sieze,  ez  si  mit  harnesch  mit  pherden  mit  die- 
nern mit  spise  und  kost,  und  mit  namen  daz  nieman 
kein  armbruste  phile  bulfer  busen  ieman  lihe  geben 
noch  verkeifen6  solle  anders  danne  nnsern  eitgenofsen 
und  iren  burgern,  oder  andern  gezug  daz f  darzu  gehöret ; 
umb  daz,  wanne  wir  uns  versehent  und  uns  auch  semelich 
botschaft  ist  komen  daz  man  an  uns  wolle,  so  ist  ez  not- 
durftig, daz  wir  forderlichen B  darzu  dun,  und  daz  man 
sehe,  daz  wir  uns  darzu  stellen  und  rihten,  daz  man  uns 
nit  blüs  solle  finden. 

[4\  Auch  ist  bered 3 ,  daz  die  stetde  of  dem  Rine 
und  in  Swaben  alle  jare  zwernet  zusamen  sollent  riden, 
einmal  gein  Eüelingen  of  sant  Greorien  tag4,  also  daz 
alle   stetde  of  dem  Rine  und  in  Swaben h  ire  frunde  da- 


a)  lin.  3  oder  „sollen"?  meine  Abschrift  ist  hier  nicht 
ganz  sicher.  —  b)  lin.  4.  so  auch  S;  kaum  zu  emendiren. 
als  (ienitiv  abhängig  von  „gewalt"  aufzufassen.  —  c)  lin.  7 
sie  M.  —  d)  lin.  11,  so  M;  S  „stetten".  —  e)  lin.  15,  sie  M; 
S  „verkoufen".  —  f)  lin.  16,  S  „der".  —  g)  lin.  19,  S 
„sunderlich".  —  h)  lin.  25  „Swaben"  oder  „Swabin" '?  meine 
Abschrift  ist  hier  nicht  ganz  sicher. 

')  Vgl.  nr.  2  art.  1. 

2)  D.  i.  1384  Feb.  14. 

3)  Vgl.  nr.  2  art.  6. 

4)  D.  i.  April  23. 


nr.  1;  1384  Februar  8.  17-"» 

selbest  haben  sollent,  und  zu  glicher  wise  so  sollent  die 
\orgnanten  stetde  auch  alle  ire  botden  haben  zu  Spire 
of  sant  Martins  tag  x  zu  dem  andern  male. 

[5]  Item  von  der  münze  wegen,  ez  sin  guldin  oder 
phennig,  wie  man  daz  besorgen  sol,  darumbe  so  sollent 
die  von  Straßburg  Wormeü  Spire  und  Franckefurd  ire 
igelich  stad  einen  botden  haben  zu  Mencze  an  dem  dins- 
tage  für  der  pfaffen  vastnaht 2. 

[6]  Auch  ist  rede  gewesen  von  unsern  frunden  von 
den  Swebischen  stetden,  und  meinent,  wie  sie  und  wir 
zu  rade  sollent  werden  von  des  altern a  marggrefen  wegen 
von  Baden 3  ime  jerliche  eine  summe  geltes  zu  geben, 
daz  er  uns  mit  sinen  slossen  zu  allen  unsern  noten  ver- 
bunden und  gewartig  were. 

[7]  Auch  ist  geredbvon  des  slosses  Luterburg  wegen. 
wie  man  daz  umbe  ein  gut  verpfente0,  daz  es  in  des 
bondes  hant  und  gewalt  allein  stunde  mit  allen  sinen 
zugehorden  dorfern  renten  walt  und  weide,  als  lange  biz 
daz  es  wider  geloset  werded. 

[<S]  Und  sollent  der  stetde  frunde  mit  vollem  ge- 
walt umbe  die  vorgeschriben  artikel,  der  sie  sich  an  iren 
reten  zu  erfaren  haben,  zu  dem  vorgnanten  tage  komen 
den  die  Swebischen  stetde  uns  den  Rinischen  stetden 
zuneheste  verkünden e  werdent,  als  vor  erlut  ist. 

2.  Ulm  an  Rotenburg  a.  d.  T.  [und  ebenso 
vermuthlich  an  andere  Städte    des  Schwäbischen 


a)  lin.  11,  sicM;  S  „ eitern".  —  b)  lin.  15.  S    „beretd".  — 
c)  lin.   16,   S    »verphendet«.  —  d)  lin.    19,   S    , wurde". 
e)  lin.  24,  S  zweimal  „ verkündende". 


')  D.  i.  Nov.  11. 

2)  D.  i.  1384  IVhr.  16.  —  Vgl.  nr.  13  art.  2. 

3)  Mf.  Bernhard  [.,    älterer  Bruder    Mi'.  Rudolfs  \ 'II.         Vgl. 

nr.  2  art.  5. 


17ti  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

Städtebundes1],  berichtet  vom  Speirer  Städte- 
tage u.  a.  m.,  fordert  unter  Angabe  der  Berathungs- 
gegenstände  auf  zur  Beschickung  einer  Versamm- 
lung des  Schwäbischen  Städtebundes  zu  Giengen 
auf  18.  März.     1384  Febr.  27  [Ulm]. 

Aus  Bamberg  Kreisarchiv  Acta  über  Rotenburg  a.  d.  T.  wegen 
des  Landfriedens  1348 — 1447  nr.  31  aB  or.  eh.  lit.  cl.  c.  sig. 
in  v.  impr.  Ueber  Schrift  und  Orthographie  der  Vorlage 
bemerke  ich  folgendes :  c  und  t  sind  kaum  zu  unterscheiden, 
und  in  der  Verbindung  mit  z  (cz,  tz)  habe  ich  t  durch- 
geführt; wo  kolumnirtes  e  gedruckt  ist  (über  o,  a,  einzeln  u), 
hat  auch  die  Vorlage  immer  deutliches  e ;  ü  ist  in  der 
Vorlage  stets  u  mit  einfachem  Punkt  (nicht  Strich)  dar- 
über; u  ebendort  u  mit  kolumnirtem  links  offnen  Bogen; 
dieses  letztere  Zeichen  findet  sich  auch  mehrmals  über  a  und 
einzeln  über  o .  es  ist  da  von  mir  durch  kolumnirtes  u  ge- 
geben ;  häutiger  aber  zeigt  die  Vorlage  bei  Wörtern .  die 
nach  einem  a  mit  t  schliessen .  wie  rat .  hat .  haut  einen 
rechten  oder  etwas  spitzen  nach  links  unten  offnen  Winkel, 
dessen  wagerechter  Schenkel  über  nt  bezw.  at  fortgeht,  wäh- 
rend der  senkrechte  Schenkel  den  Querbalken  des  t  schneidet; 
auch  dieses  Zeichen  habe  ich  durch  kolumnirtes  u  gegeben; 
nur  in  graphischer  Beziehung  ist  zu  erwähnen,  dass  über 
dem  r  regelmässig  ein  bedeutungsloser  Schnörkel  (Haken)  an- 
gebracht ist:  fraglich  ist  mir.  ob  man  in  den  Wörtern 
baidw.  sinw.  dw,  allw,  erberw,  ieglichw  statt  w  nicht  lieber 
iv  (gleich  iu)  zu  lesen  hat.  —  Wo  einzelne  Buchstaben  in 
Kursive  stehen,  ohne  dass  in  den  Varianten  etwas  darüber 
bemerkt  wäre,  ist  entweder  eine  Abkürzung  aufgelöst  oder 
eine  Lücke  der  Vorlage  ausgefüllt.  Diese  Lücken  sind  z.  Th. 
durch  Risse  etc.  im  Papier,  z.  Th.  durch  Verlöschen  von 
Buchstaben  entstanden. 

Unsern  dienst  bevor,  [i]  als  gemain  stett  nü  nechst 
ain  erber  bottschaft  santen  gen  Spir  zu  den  Rinischen 
stetten,  des  ersten  mit  in  ze  reden,  ob  man  tag  mit  den 
fürsten  und  herren  laisten  welle  oder  niht,  die  hänt  uns 
verkünt,  das  si  das  gentzlich  gesetzt  haben  uf  die  stett 
unsers  bunds  ze  Swaben:  wenne  in  die  ain  tag  verkun- 


')  Dass  das  Schreiben  nicht  speciell  für  Rotenburg  bestimmt, 
sondern  als  Rundschreiben  an  alle  Bundesstädte  konzipirt  war, 
zeigt  besonders  art.  11,  wo  von  den  Rotenburgern  in  der  dritten 
Person  die  Rede  ist. 


m\  2;  1384  Februar  21.  177 

dent  ze  laisten  ze  Haidelberg  oder  ze  Phortzhain .  da 
wellen  si  gern  zuriten  ze  versuchen,  ob  wir  uns  mit  den 
fürsten  und  herren  verainen  muhten,  doch  unsern  blin- 
den unschedlich  das  die  in  allen  iren  krefften  beliben  l. 
[2]  si  hänt  uns  mer  verkünt,  das  sich  die  Rinischen 
stett  mit  ainander  verainet  haben:  ob  ain  stat  oder  mer 
ander  in  stossig  mit  ainander  wurden,  das  si  des  beliben 
süllen  uff  ainem  a  gemainen  man  usser  ireni  bund.  und 
ist  och  das  ietzo  vernotelt  wie  deshalb  gemain  man  dar- 
zü  sol  bracht  werden,  und  sol  das  bestän  hinnan  bis  zu 
sunwenden  und  dannanhin  ain  jar  das  nechst2.  [3]  si 
hänt  och  mit  den  von  Spir  gerett  von  der  zwaiger  tu- 
send  guldin  wegen  die  wir  in  schuldig  sien  ''.  und  kün- 
den anders  da  niht  vinden,  wan  das  si  uns  ain  uffschlag 
umb  dasselb  gelt  geben  hänt  bis  uf  sant  Georyen  tag 
zenechst4.  davon  so  lassent  nit,  ir  enpfelhent  derselben 
iuwer  bottschaft  vollen  gewalt  dasselb  gelt  ietzo  anzu- 
legen; wan,  wa  das  nit  bescheche,  so  besorgen  wir  das 
die  stett  ze  grossen  schaden  kämen.  [4]  ouch  hänt 
si  uns  verkunt  von  des  Zolles  wegen  ze  Worms,  das  si 
sich    dar  umb   verainet    haben"1,     ist.    das    herczog   Rup- 


a)  lin.  8.  .ainem-  oder  „ainen",  abgekürzt. 


')  Vgl.  nr.  1  art.  2. 

2j  D.  h.  bis  1385  Juni  24.      Vgl.  nr.   1   art.   1  a  und   1^. 

3)  Aus  Anlass  des  Zollstreites,  s.  die  Urkunde  vom  25.  Juli  1383, 
-(•druckt  Schaab,  Rhein.  Städteb.  2,  293—295  nr.  225,  Reges! 
Janssen  Prankf.  Reichskorr.   1,   11   nr.  81. 

*|  I).  h.  bis  zum   23.   April   1384. 

i)  Die  Städte  .Main/.  Strassburg,  Prankfurt,  Sagen  au,  Weisser 
bürg,  Schlettstadt .  Oberehenheim .  Friedberg,  Gelnhausen  und 
Pfeddersheün  erklären,  dass  sie,  so  Lange  ihr  Bund  dauert  („unsern 
bund  aß"),  der  Stadt  Worms  jährlich  soviel  geben  sollen.  als  vier 
Groschen  jährlich  zu  Mannheim  an  dem  Zoll  bringen  „minner  hundert 
gülden  und  auili  der  von  Spire  unser  eitgenossen  anzale  als  vil 
als  in  darzu  geborete  zu  geben  aach  marczal  minner"  dafür,  dass 

Ide,  Schwäbisch-Rheinischer  Städtebrrad   1384  [2 


178  Beilagen:  Akten  und   Briefe. 

recht  den  von  Worms  verschribet,  das  er  sinen"  zolle- 
schriber  haisset  sagen  uf  sin  aide  waz  vier  gros  an  dein 
zolle  ze  Mannhain  jars  getan'  haben  l,  so  lit  derselb 
zolle  danider,  also  das  wir  in  ainen  brief  geben  werden 


a)  ün.   I.   „sinen"   oder  „sinem"  ?   abgekürzt.   —   b)  lin.  ;J>, 
Vorl.  ..getan"  anscheinend  mit  Ueberstrich.  „getänn"  ? 


die  Wormser  den  Zoll  zu  Worms  auf  dem  Rhein  niederlegen.  |  K,s 
folgen  nähere  Bestimmungen  über  jährliche  Festsetzung  des  Be- 
trages und  über  Befugnisse  der  Wormser  bei  säumiger  Zahlung.] 
„datum  etc.'1  [nicht  ausgefüllt].  Johan  Kemmerer  Ritter  Hof- 
meister hat  sein  Sigel  zu  Ende  dieser  Schrift  an  diese  „notele* 
gedrückt  auf  Bitte  der  Boten  von  Mainz.  Frankfurt.  Speier 
und  Schwaben,  als  die  jetzt  zu  Worms  gewesen  sind  auf  Do.  v. 
Valentini  [Feb.  11]  a.  84.  (Frankf.  Stadtarchiv.  Kop.-B.  nr.  7  ■ 
fol.  161  a  b  nr.  426  cop.  eh.  coaev. :  Regest  Janssen  Reichskorr.  1. 
13  nr.  38  ebendorther,  recht  ungenau.)  —  Mainz  verspricht  Worms. 
ihm  bis  Halbfasten  [März  20]  den  näher  bezeichneten  Haubtbrief 
mit  aller  Städte  Sigeln  besigelt  zu  antworten,  wie  die  Notel  be- 
griffen und  durch  Herrn  Johan  Kemmerer  Hofmeister  Ritter  besigeU 
ist,  übernimmt,  falls  etwa  die  Städte  die  Notel  nicht  besigeln, 
selbst  alle  die  Verpflichtungen  und  verspricht,  dann  einen  gleich- 
lautenden besigelten  Brief  zu  geben,  „datum  etc."  Johan  Kem- 
merer Hofmeister  Ritter  hat  sein  Sigel  zu  Ende  dieser  Schrift  an 
diese  Notel  gedrückt  auf  Bitte  der  Boten  von  Mainz.,  als  die  jetzt 
zu  Worms  gewesen  sind  auf  Do.  vor  Talent.  [Fei».  11]  a.  84. 
(Frankfurt  1.  c.  fol.  162 a  nr.  427  cop.  eh.  coaev.) 

')  Erklärung,  unterzeichnet  von  Heinrich  vom  Steinenhuse 
Landrichter  zu  der  Nüwenstad .  wonach  während  des  von  Di.  n. 
kath.  s.  Petri  bis  wieder  zu  diesem  Tage  laufenden  Jahres  [1383 
Feb.  24-1384  Feb.  24?]  ein  Groschen  am  Zoll  zu  Mannheim  214  fl. 
minder  1  Pfennig  und  nach  Abzug  der  Kosten  192  fl.  3  gr.  91/-  hl. 
gebracht  hat.  (Frankfurt  Stadtarchiv  Reichssachen  Akten,  I  nr.  114 
not.  (cop.)  eh.  coaev.)  —  In  einer  Aufzeichnung  vom  März  1385 
ist  erwähnt,  dass  der  Zoll  zu  Mannheim  dieses  Jahr  [1384 -- 1385] 
nach  Erklärung  des  Zollschreibers  1114  '/a  fl.  minder  9  hl.  gebracht 
habe.  s.  Ebrard  Der  erste  Annäherungsversuch  pag.  31  nr.  7 
art.  5. 


nr.  2;  1384  Februar  27.  171» 

umb  als  vil  als  uns  das  antritt  *  in  der  wise  als  die  stett 
du  nechst  davon  schieden.  [5]  si  hänt  och  etwas  ge- 
rett  mit  dem  marggrafen  von  Baden 2 ,  das  der  baidw 
der  stett  an  dem  Rine  und  och  der  stett  ze  Swabeji 
h(")ptman  sin  solt,  und  das  den  stetten  sinw  schlol.i  und 
land  offen  sin  solten.  und  mainent,  das  er  darumb  zwain- 
czigtusend  guldin  nemen  wort  die  zit  und  jar  als  die 
Rinischen  und  die  Swabischen  stett  ainander  verbunden 
sind,  und  hänt  uns  damit  verkünt,  das  gross  werben  an 
in  sye  von  fürsten  und  von  herren,  umb  das  das  baidw 
den  Rinischen  und  den  Swabischen  stetten  der  weg  durch 
sin  land  verkomen  und  gewent  werde.  [6]  ouch  haut 
si  gerett 3 ,  das  die  Rinischen  stett  allw  jar  uf  saut 
Georyen  tag  4  gen  Esslingen  ain  geritt  zu  den  Swabischen 
stetten  tun  süllen,  und  desgelichen  die  Swabischen  stett 
uf  sant  Martins  tag  5  ain  geritt  zu  den  Rinischen  stetten 
gen  Spir  tun  süllen .  da  gemainen  bresten  und  sach  des 
lands'1  und  der  stett  usszerichten  und  ze  verkomen. 
[7]  item  so  ist  ettlich  bottschaft  an  uns  komen  von  den 
stetten  Zürich  und  iren  aidgenossen,  das  wir  hofen.  wer'. 
das  man  das  werbe13,  wir  verainen  uns  mit  inG.  [6]  item 
als  gemain  stett  den  Billen  von.Costentz  und  den  schult  - 
heiss  von  Rotwile  zi'i  unserm  herren  von  Oesterrich  santen. 
die   hänt  mit  in  ussgetragen :  ob  das  were,  das  dw  sach 


,ii  Lin.    18,   Vor]     „land".  —  10  lin.    21.  Vorl.    „wer    das 
werbe". 


')  Die  Urkunde  der  Rheinischen  Städte  (s.  vorletzte  Anna.) 
sagl  nichts  von  einem  Beitrag  der  Schwäbischen  Städte.  Vielleii  hl 
sollten  diese  die  lud  tl.  und  den  Antheil,  der  auf  Speier  fiel,  jähr- 
lich zahlen. 

i  \  gl.  nr.   1  art.  6. 

;i    Vgl.   nr.    1    art.  4. 

A)  D.  i.  April   2:'.. 

•I   D    i.   Nov.   11. 

i    Vgl.    nr.   4    und    Aiini.    dort. 


]gO  Beilagen:  Akten  and   Briefe. 

ze  kriegen  käme,  das  dennocht  aller  stett  unsers  bunds 
baidw  in  Swaben  und  in  Franken  gut  in  allen  sinen 
schlössen  sicherhait  haben  süllen  uf  ein  sölich  erber  ab- 
sagen, das  iederman  das  sin  wol  zu  im  geziehen  mügr 
also  das  die  sinen  bi  uns  in  unsern  stetten  och  sölich 
sicherhait  haben  süllen  l.  [9~]  so  haut  och  uns  die  stett 
iimb  den  See  verschriben,  das  unsers  herren  von  Oester- 
rich  erberw  bottschaft  und  rat  bi  in  gewesen  sye .  und 
die  haben  gerett:  das  sich  fürsten  herren  und  stett  vast 
U-en  ainander  sterken,  und  das  gemainw"  red  si,  man 
welle  kriegen,  und  wifi  doch  nieman  warumb  inan  krie- 
gen welle,  und,  ob  das  were  das  si  kamen  bresten  dar- 
ynne  wisten ,  das  man  in  das  verkunti ,  es  were  der 
fürsten  halb  oder  der  stett  halb,  da  wolt  ir  herre  gern 
zuriten  und  sich  darynne  arbaiten  -.  der  red  hant  im  die 
stett  unser  aidgenossew  vast  gedanket,  und  hant  im  dar- 
uf  ze  antwurt  geben,  das  si  das  gern  an  ir  rate  &mdb 
an  gemain  stett  bringen  wellen,  also  verkünden  wir 
iuch  das  in  disem  brief,  doch  süllent  ir  noch  wir  noch 
ander  stett  unsers  bunds  sich  nihtzit  des  minder  nach 
disen  lofen 3  richten.  [iO]  lieben  fnhid.  als  ir  wol 
wissent,  wie  nü  nechst  gerett  ward  von  grauf  Rudolfs 
wegen  von  Veitkirch,  und  och  den  stetten  umb  den  See 
mit  etlichen  andern  stetten  baidw  unser  stat  Esslingen 
und  Bibrach  voller  gewalt  gegeben  ward,  denselben  herren 
zu  uns  ze  ziehen,  das  ist  also  ussgetragen,  das  derselb 
grauf  Rudolf  und  och  siner  swester  sun  grauf  Hainrich 
von  Vadutz  den  bund  zehen  jar  gesworen  hänt  mit  allen 


a)  lin.  10,  Vorl.  „gemainu"    oder  „gemaniu".  —  b)  lin.    1*. 
Lücke  im  Papier. 


!)  Zur  Erläuterung  vgl.  pag.   14. 

2)  Zur  Beurtheilung  vgl.  pag.  26—27. 

3)  D.  h.  wohl  nach  den  (kriegerischen)  Läufen.  Verhältnissen 
im  allgemeinen.     Vgl.  art.  12. 


nr.  2:  1384  Februar  27.  181 

iren  landen  und  schlössen,  doch  ist  mit  namen  darynne 
ussgetragen,  das  grauf  Rudolf  der  stett  umb  den  See 
und  och  gemainer  stett  hoptman  sin  sol  zwai  jar  l,  und 
darunib  sol  man  im  geben  zwai  tusend  guldin  dieselben 
zwai  jar.  das  wolten  aber  die  stett  umb  den  See  nit 
tun,  wan  si  des  geltz  ze  vil  duht  sin.  wan  das  unser 
der  von  Esslingen  und  von  Bibrach  bottschaft  das  ge- 
raten hänt  durch  des  besten  willen  uff  gemainer  stett 
trost  umb  das  daz  gemainen  stetten  das  land  und  die 
strä  I.;  durch  Kurwalhen  offen  were .  darumb  enpfelhent 
och  iuwer  bottschaft  vollen  gewalt.  wie  man  den  stetten 
an  dem  See  an  demselben  gelt  ze  statten  kome :  wan 
das  doch  aller  stett  ding  ist.  [IT]  so  wissent  och,  das 
der  maister  des  Tütschen  ordens  sin  erber  bottschaft  zu 
uns  getan  hat  von  der  vestin  wegen  Arxhofen  die  die 
von  Rotenburg    gebrochen    hänt2,    das    er  darunib  gern 


')  Die  Bodenseestädte  schlössen  bald  darnach.,  am  '2'-\.  April 
1384,  mit  Gf.  Heinrich  von  Montfort-Tettnang  einen  Vertrag,  wo- 
nach dieser  auf  5  Jahre  ihr  Hauptmann  wurde,  s.  Vischer  (Forsch. 
/.  I).  <i.  2.  1481  Reg.  nr.  209.  Ist  daraus  etwa  zu  3chliessen,  dass 
das  Allkommen  mit  Gf.  Rudolf  von  Montfort-Feldkircli  betr.  die 
Hauptmannschaft  rückgängig  geworden  sei? 

2)  Rotenburg  an  nicht  genannte  verbündete  Stadt  [wohl 
Frankfurt]:  ein  Rotenbürger  Diener  ist  Fr.  n.  Obersten-Tag 
[Jan.  81  durch  .der  Tutzschen  herren  amptman  von  Aigshoffen" 
und  dessen  Genossen  ermordet  worden:  die  Rotenburger  haben, 
um  diese  Schmachheit  zu  rächen,  die  Mörder  nach  Ärgshofen  ver- 
folgt und  das  Haus  am  Sa.  [Jan.  9]  erobert,  fanden  dort  den  Er- 
mordeten, dessen  Pferd  und  Habe,  sowie  die  Mörder,  haben  diese 
gefangen  und  halten  das  Haus  besetzt,  meinen  das  auch  inne  zu 
haben,  bis  ihnen  der  Mord,  der  Sehade  und  die  Schmachheit,  die 
Kost  und  Arbeit,  die  vi,,  von  t\rv  Deutschen  Herren  Dienern  und 
an-  ihren  Voten  erlitten  haben,  gekehrt  sind:  Littet,  sie  deshalb 
zu  verantworten  und  von  etwaiger  [Truppen-]  Sammlung  oder 
drohenden  Feindseligkeiten  zu  unterrichten;  dat.  ..an  dem  achten 
dage  der  obersten  [Jan.  13]  anno  etc.  84*.  (Frankf.  St.A.  Kopialb 
nr.  7  il  Pol.  66a  nr.  228  cop.  eh.  coaev.) 


L82  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

für  gemayn  stett  komen  welle  und  .sin  und  des  ordens 
gelimpf  und  ungelimpf  da  erzelen  welle .  dasselb  mügen 
die  von  Rotenburg  och  tun .  und  welle  och  der  sach  bi 
den  stetten  gern  beliben.  uf  das  haben  och  wir  dem 
maister  verkünt  ietzo  ze  komen  für  die  stett.  ob  aber 
er  also  kome  oder  nilit.  des  wissen  wir  niht.  wan  das  er 
•  las  mit  siner  erber  bottschaft  an  uns  geworben  hat. 
darynne  wissend  och  iuwer  bottschaft  ze  underwisent 
waz  iuwer  maynung  darumb  sye.  [i5]  item  so  un- 
derredent  iuch  aigenlich.  wan  sich  doch  dw  sach  nach 
allen  loffen  ze  kriegen  ziehen  wil.  ob  maw  gemainen 
stetten  mer  spiess  bestellen  welle  uf  gemain  kost,  mit 
nanien  hundert  spiesse  oder  mer  als  die  stett  nü  neckst* 
davon  schieden,    oder    ob    ieglichw    stat    noch  ainost  als 

vil  spiess  bestellen r b  und c sich 

de stett  selb  angriff*  mit  pferiden  z< 

g<  winnen  und  spiess  ze  machen  l.  [i-3]  item  von  unser 
aidgenossen   wegen   der    von  Rütlingen   burger   Ghümrad 


a)  lin.  13,  Lücke.  —  b)  Im.  15,  mich  .bestellen"  eine  Lücke 
für  etwa  9—10  Buchstaben,  der  letzte  Buchstabe  vor  „und" 
ist  noch  ganz  deutlich  als  _r"  zu  erkennen,  durch  etwa  drei 
Buchstaben  von  „r"  getrennt  ist  oben  ein  Haken  wie  zu  „d" 
oder  auch  zu  „b"  oder  _1-  gehörig  sichtbar.  —  c)  lin.  15. 
zwischen  .und"  und  .sieh-  wird  ein  Wort  von  3  oder  4  Buch- 
staben fehlen,  der  erste  Buchstabe  ist  anscheinend  _d".  — 
di  lin.  16,  das  auf  -sich"  folgende  Wort  ist  anscheinend  .dem" 
oder  .den",  die  darauf  folgende  Lücke  vor  .mit"  reicht  für  etwa 
30  Buchstaben  oder  mehr,  die  Worte  .selb  angriff"  sind  noch 
ziemlich  deutlich  zu  erkennen,  davor  lese  ich  .zw  [oder  .zv"] 
stett"  aber  sein- unsicher,  bestimmt  zu  sehen  ist  nur  der  zu 
.f"1  oder  „s"  gehörige  Schaft  unterhalb  der  Linie  etwa  4  oder  5 
Buchstaben  vor  „ selb"  ;  zwischen  .de"  und  diesem  Schaft  ist 
noch  für  etwa  15  Buchstaben  Platz.  —  ei  lin.  17.  nach  _z" 
ist  in  solchem  Abstand,  dass  dazwischen  für  etwa  2  Buch- 
staben  Platz  ist.  der  untere  Theil  eines  _g"  sichtbar,  dann  ist 
am  Schluss  der  Zeile  noch  Raum  für  etwa  6  Buchstaben. 


b  Der  Sinn  im  allgemeinen  ist  klar.  Eine  irgend  sichere 
Ergänzung  vermag  ich  nicht  vorzuschlagen.  Inhaltlich  zu  ver- 
gleichen ist  nr.  1  art.  3  sowie  nr.  3  art.  1  u.  2. 


m\  2:  1384  Februar  27.  188 

Aülbers  *  umb  die  hkiii"  und  rob,  die  im  geschach  gen 
Friburg  und  von  den  von  Friburg  aignen  luten  und 
bürgern.  [14]  item  aber  von  der  von  Rütlingen  wegen, 
als  die  korherren  ze  Costentz  si  gemainlich  gemant  hänt 
von  gemainsami  wegen  die  si  haut  mit  herr  Diettrichen 
Demiast,  über  das  das  doch  gemain  stett  nü  riechst  /.«■ 
Giengen2  erkanten,  das  baidw  die  stett  die  von  Costentz 
und  von  Rütlingen  der  sach  fürbas  müssig  gän  solten. 
[15]  item  als  gemain  stett  nü  necbst  unserm  herren 
hertzog  Rüprechten  verschriben  von  vil  klag  wegen 
baidw  von  unser  aidgenossen  der  von  Nordlingen  mit- 
burger  des  Hanesb  und  och  ander  stett,  die  sind  ze  tagen 
komen,  und  mohtin  ir  sach  kain  usstrag  werden,  wie 
den  darynne  geholffen  werde.  [16]  do  ward  uns  min  nechst 
enpfolhen  ze  manen  3  des  ersten  von  der  Stnberin  wegen 
und  Laimots',  als  die  ainander  recht  umb  recht  vor  den 
stettön  halten  wellen.  [i7]  item  von  grauf  Chiimw/ 
wegen  von  Bregentz ,  der  sich  mit  allen  sinen  Sachen 
zu  den  stetten  zuhet  und  gezogen  hat  um  sin  arm  lüt 
die  im  die  von  Kemptun  ze  burgern  ingenomen  und 
enpfangen  hänt.  |  18  |  item  von  der  von  Ravenspurg 
burger  wegen  des  gotzhus  in  der  Ouwe  umb  die  stösse, 
die  si  hänt  mit  den  von  Bibrach  von  des  gerichtz  der 
täfern  und  der  holczniarkan  ze  Uniendorf'1.  [  18  "  |  item 
aber  von  der  von  Ravenspurg  burger  wegen  Essendorfs, 
dem  die  von  Giengen  ain  sin  armen  man  ze  Schwain- 
husen  erschlagen  hänt.       |  l(.f\  item  als  unser  berre  von 


.ii  lin.   I.  Lücke.  —  b)  lin.  12,  Vorl.  „hanes"  od.  „haue 
(„haves"  V)  —  c)  lin.   |f,.  od.   „Lainots"?        d)  lin.  24,  sie. 


'l  Hersellie  k mt   auch   vor  Mon.  Suinfurt.  ed.  Stein  pag.  147 

m\  156  in  einem  Schreiben  vom  17.  Dec.  1380. 

i  Dori  war  also  wohl  die  nächstvorhergehende  Versammlung 
des  Schwäbischen  Städtebundes  gewesen. 

Das  gib1   wohl  für  'In1  folgenden  artt.  bis  28  incl. 


1>1  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

Oesterr/c//  mainet  das  man  im  ain  stat  beneme  '  da  er 
hin  verkünde .  das  im  die  stett  recht  widerfaren  lassen 
von  des  zins  wegen  des  von  Hochenberg  schuld  -.  als  er 
mainet  kainen  /.ins  ze  geben,  sid  des  mäls  das  der  von 
Hochenberg  den  bund  zu  dem  andern  mal  mit  den  stetten 
swore*3,  das  doch  den  stetten  niht  gehalten  ward:  wie 
sich  die  stett  darynne  halten  wellen.  [20]  item  vor 
umb  die  stösse,  die  Walther  von  Wiler  der  von  Rotwile 
burger  und  her  Hans  von  Rischach  der  von  Uiberlingen 
burger  mit  ainander  hänt.  1 2T\  item  von  der  von 
Regenspurg  burger  wegen  r/es  Ingelstetters  umb  das  gut. 
das  im  in  des  von  Mentz  gelait  gerobet  und  genomen 
ward.  [22]  item  von  unsers  mitburgers  wegen  des 
von  Matsche  und  des  aptz  von  Rot  das  ietwedra  teil  sin 
urkund  für  die  stett  bringe.  [25]  item  von  Walt- 
husers1,  wegen  von  Halle  und  Hansen  von  Rinderbachs 
von  Gemund.  das  ietwedra  tail  sin  kuntschaft  und  brief 
och  für  die  stett  bring,  als  die  stett  davon  geschaiden 
sind.  [2i]  item  wie  das  versorget  werd,  das  alle  koff- 
manschaffc  gen  Frankenfurt  und  in  andern  landen  under- 
wegen  beliben.       [/^^    item  von  ainer  gemainen  haller- 


a)    lin.    6,    Vorl.    wohl    „swore"    und    nicht    „swere".   — 
b)  lin.  1  «i.  oder  „Walthusens"  ?  abgekürzt. 


')  Nebenform  für  -benenne'',  s.  Lexer  mhd.  Hwb.  1.  1*0. 

2I  Gf.  Rudolf  von  Hohenberg  hatte  im  Jahr  1378  von  den 
Schwäbischen  Städten  12000  fl.  geborgt  und  dafür  einige  Besitz- 
ungen als  Pfand  angewiesen.  Hzg.  Leopold  von  Oesterreich  über- 
nahm dann  beim  Ankauf  der  Grafschaft  Hohenberg  1381  auch  die 
Bezahlung  der  Schulden .  wie  aus  Verträgen  mit  den  Grafen  von 
Wirteinberg  hervorgeht.  Vgl.  Lichnowsky  Gesch.  d.  H.  Habsburg 
4.  194 — 196.  Ueber  die  Streitigkeiten,  in  die  er  deshalb  mit  den 
Schwäbischen  Städten  gerieth.  s.  ibid.  196  und  Vischer  (Forsch.  2) 
pag.  55. 

s)  Davon  ist.  so  viel  ich  sehe,  sonst  nichts  bekannt. 


in.  2;   1384  Februar  27.  185 

munls  wegen,  als  die  stett  ni'i  uechst  davon  gerett  hant* 
wie  dw  angefangen  und  geschlagen  werde,  umb  das  das 
gemain  stett  als  verlieh  nit  geschetzt  werden,  und  das 
och  die  von  Augspurg  von  Halle  und  wir  ieglichw  stat 
ir  münl.imaister  ieczo  für  die  stett  bringen;  so  wond  och 
die  von  Nürenberg  ir  erber  bottschaft  von  derselben  sach 
wegen  och  ieczo  zu  den  stetten  tun1.  [56']  item  von 
der  von  Bibrach  wegen .  umb  die  klag  die  si  haut  gen 
unsern  herren  von  Baigern  von  der  vestin  Hagel  wegen, 
und  och  von  der  klag  wegen  gen  unserm  herren  von 
Oesterr/W/  von  des  Schadens  wegen  den  in  tet  Sitz  von 
Althain.  [57]  item  von  der  von  Kouffburren  wegen 
umb  iren  mitburger  Baiswile.  den  des  hertzogen  von 
Tegg  und  der  von  Friberg  von  Liphain  aignen  lüt  ge- 
langen hänt.  [28 j  item  aber  von  der  closterfrowan  wegen 
von  Gemund,  wan  die  von  Gemünd  allen  Sprüchen  und 
brieffen  so  die  stett  gegeben  und  getan  hänt  noch  nit 
gehorsam  sin  wend  und  den  frowan  von  tag  ze  tag  ie 
herter  sind.  [5.9]  nach  allen  vorgeschriben  Sachen  so 
lassent  nit,  ir  siezent  gar  ordenlich  und  berätenlich  über 
die  such,  oli  mit  den  forsten  und  herren  tag  ze  laistend 
sye  oder  nit;  wan  wir  besorgen,  das  es  nihtzit  anders 
sie  denne  ain  umbfuren.  so  bedenkent  och.  so  wir  uns 
selb  als  swarlich  angriffen  mit  höptluten  mit  soldnern 
und    mit    ander   kost,    wie   lang   wir   das   liden   süllen .   das 


a)  I in.  1.    sie.    hier  ausnahmsweise  nicht  mit   dem   Haken 
durch  das  .t".  vgl.  Quellenbeschreibung. 


'i  Wir  haben  hier  die  bei  weitem  Früheste  bis  jetzl  i>ek.uint> 
Spur  der  Verhandlungen,  die  zu  K.  Wenzel's  Münzgesetz  für  Schwa- 
ben and  Franken  vom  16.  Juli  1385  (Rta.  I  nr.  260)  führten.  Die- 
selben vier  Städte,  die  liier  ihre  Münzmeister  schicken  wellen,  «rei 
den  im  Münzgesetz  zu  Prägestellen  auserseben.  --  Man  sieh!  nun 
deutlich,  dass  die  [nitiative  zur  Münzgesetzgebung  des  Jahres  I 
\<>ii  den  Städten  ausging.  —  Vgl.  auch  nr.  1  art.  5. 


18b'  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

uns  kainer  unser  sach  usstrag  werden  mag-,  und,  ob  es 
iuch  wol  trerieli ,  wan  wir  doch  ain  redlich  ansprach 
haben  zu  unserm  herren  von  OesterocA  von  der  von 
Bibrach  wegen  1,  wie  man  dieselben  sach  beschaidenlich 
ervorderti,  und,  ob  das  nit  volgän  muht,  das  man  in 
denne  ains  beschaidens  pfands  gunne  uf  recht  wan  si 
doch  nit  anders  begerent  wan  das  dw  sach  mit  recht 
ussgetragen  würde  nach  des  alten  bunds2  sag,  und  das 
wir  als  verlieh  uns  selb  mit  grosser  kost  uns  das  unser 
nit  lassen  abbrechen.  [30]  darumbe  so  manen  wir 
iuch  ernstlich  und  vestentlich  wes  wir  iuch  gemanen 
mügen,  das  ir  iuwer  erber  wise  bottschaft  von  iuwerm 
rät  mit  vollem  gewalt  umb  allw  vorgeschriben  stuck  gen 
Giengen  schikent  uff  den  nechsten  sunnentag  ze  naht  als 
man  singet  oculi3,  da  allen a  vorgeschriben  Sachen  nach 
dem  besten  end  und  usstrag  ze  gebeut b.  [5i]  und  vor 
allen  dingen  so  richtend  und  besorgend  iuch  mit  buwen 
an  iuwer  stat  mit  kost  mit  zwgc  mit  pulfer  und  mit 
allein  dem  das  darzü  gehört,  so  getrüwen  wir,  das  wir 
mit  der  hilf  gotz  den  krieg  also  erobern,  das  wir  und 
unser  nachkomen  des  bas  in  künftigen  ziten  bi  frid  und 


a)  lin.  15,  „allen"  od.  „allin"?  —  b)  lin.  16,  Vorl.  „gebnt" 
oder  „gehut"  mit  U  eberstrich,  also  „gebent"'  oder  „gebunt". 
-    c)   lin.    18,    oder  „ziug"  ?    vgl.    Quellenbeschr.    über  das 
-\v  am  Schluss  der  Wörter. 


'l  Ist  nur  die  in  art.  26  erwähnte  Sache  gemeint? 

-)  Gemeint  ist  wohl  die  am  6.  Januar  1384  abgelaufene 
Ehinger  Einigung  vom  9.  April  1382  (s.  Vischer  in  d.  Forsch.  2. 
43—48  und  Regest  nr.  174)  oder  das  am  23.  April  1382  abgelau- 
fene ßündniss  vom  13.  Febr.  1378  (s.  Vischer  1.  c.  31  und  Regest 
nr.  115).  Die  Ehinger  Einigung  enthielt  Bestimmungen  über  den 
Austrag  von  Streitigkeiten,  ob  auch  das  Bündniss  von  1378.  kann 
ich  nicht  angeben. 

3^  D.  i.  1384  März  13. 


nr.  2  u.  3;  1384  Febr.  27  u.  April  c.  med.  187 

bi  gemach  beliben.       geben  an  sainpstag  vor  invocavit  ' 
anno  etc.  84. 

\ ron   uns  den 
von  Ulme. 

|  in  cerso~\  Den  erbern  und  wisen  unsern  besundern 
guten  frunden  und  lieben  aidgenossen  dem  burgermaister 
and  dem  rate  der  stat  ze  Rotenburg  uff  der  Tuber. 

3.  Aufzeichnung  über  die  (nach  Beendigung 
der  in  Heidelberg  mit  den  Fürsten  geführten 
Verhandlungen)  seitens  der  Vertreter  der  Rhei- 
nischen Städte  in  Speier  gefassten  Beschlüsse. 
[1384  um  Mitte  April  Speier  -.] 

Aus  München  Reichsarchiv  Habel'sche  Sammlung  (bisher  in 
Miltenberg  im  Besitz  des  Herrn  Kreisrichter  Conrady)  Pack 
No.  10  fasciculus  scriptorum  die  Stadt  Hagenau  betreffend 
not.  eh.  coaev.  auf  einem  c.  31  cm  hohen,  c.  29  cm  breiten 
Blatte  in  Alineas  geschrieben,  denen,  von  einer  Ausnahme 
abgesehen  (s.  Varianten  zu  art.  4),  unsere  Artikeleintheilung 
entspricht.  In  verso  von  gleichzeitiger  Hand  „Uf  dise  artikel 
sol  man  sich  beraten". 

Alse  der  Rinschen  stetde  frimde  zu  Spire  bi  ein- 
ander gewesen  sint,  nach  dem  alse  sie  von  den  forsten 
zö  Heidelberg  gescheiden  sint,  so  hant  sie  geratslaget 
und  uberkomen  diese  hienachgeschr/tafl  artikele  hinder 
sich  an  ire  rete  zu   bringen. 

[i]  Zum  ersten  das  iedie  stad  unsers  bondes  ir  volle 
grozze  summe  und  zal  der  dienere  und  gleen,  die  sie  zu 
dem  bunde  schuldig  ist  zu  haltene.  zu  stunt  von  guten 
rittern  und  von  knehten  wol  erzuget  und  geritten,  so 
sie  allerbaste  mögen,  bestellen  und  gewinnen  sollent,  und 
daz  man  die  vorderlich  habe  und  ane  verzog. 

[2]    Item    daz    sich    [gliche    stad    zu  derselben  irre 


'>  1).  i.  Febr.  27. 

2)  Die  Begründung  dei    Datirung  s.  pag.   VI  —  44. 


1  88  Beilagen :  Akten  und  Briefe. 

grossin  summe  der  gleven  mit  halb  als  vil  dienern  dar- 
zu  sterken  und  die  gewinnen  sol,  obe  ez  not  besehene, 
daz  eine  stat  der  andern  ire  meiste  summe  der  gleen 
schickende  wurde,  daz  dannoch  iglich  stat  an  dienern  nit 
vmwerhaftig  oder  bloz  mohte  fanden  werden,  und  ouch 
umbe  daz  wir*,  obe  wir  zu  velde  zihende  worden,  deste 
mehtiger  und  sterker  werent. 

[5]  Item  *  daz  iglich  stacl  under  uns  den  stetten  die 
andern  umb  ire  dienere,  obe  ez  zu  kriege  mit  den  fur- 
sten  queme ,  nit  manen  solle  nach  dez  buntbriefes  sage 
wreder  umbe  luczel  oder  umbe  viel,  ez  enwere  dan  daz 
die  stetde  gemeinlichen  ez  andertent:  doch,  wo  ez  not 
geschehe,  so  mohte  eine  bekombert  stat,  die  not  angieng, 
die  andern  stette  verbotscheften,  daz  sie  zu  innb  zugen 
und  in  zu  helfe  quemen.  daz  solte  man  dün  nach  der 
sachen  gelegenheit  und  als  dann  die  houptlute  duhte  daz 
imec  dan  zu  dunde  were. 

[i]  Und  duhte  uns  auch  gut  sin '-,  daz  die  von 
Strasburg  Ungenau we  Wißenburg  Sliczstat  und  Ehen- 
heim  einen  houptman  habin  soltent,  itemd  die  von  Mencze 
Worm^  und  Spire  ouch  einen  houptman.  item1'  die 
Wedereybischen  stette  ouch  einen  houptman ,  doch  also 
daz  der  gemeine  bont  den  kosten  der  drier  heuptlude 
gemeinlichen  tragen  solle. 

[ö]  Item  wer"  ez  sache  daz  der  kunig  nit  zu  lande 
queme  zwuschen  hie  und  sant  Walpurg  tage  3  oder 
14  dage  darnach,  so  sollent  die  stette  alle  zu  tage  komen 


a)  lin.  6.  „wir"  fehlt  in  der  Vorlage.  —  b)  lin.  14.  sie 
(„ynn")  wohl  für  „inen".  —  c)  lin.  17,  Vorl.  deutlich  ryme". 
vielleicht  korr.  aus  „inne".  —  d)  lin.  20.  Vorl.  beginnt 
neues  Alinea,  —  e)'lin.  21.  desgleichen. 


')  Vgl.  zu  diesem  art.  3  die  Erörterung  pag.  85  ff.,  bsds.  pag.  20. 
2)  Vgl.  Rta.  2  nr.  21  (vom  10..  11.  oder  12.  Juli  1384)    art.  4 
ex.,  ferner  die  Erörterung  hier  pag.  91  u.  93. 
s)  D.  i.  Mai   1. 


nr.  3;   1384  um   Mitte  April.  18i> 

nein  Spire  uf  denselben  sontag  1 4  tage  nach  Walpurgis  K 
und  iederman  siner  rete  meinunge  sagen  umbe  die  vor- 
gnanten  artikele,  und  ouch  do  zu  rade  werden,  waz  für- 
baz  zu  dem  criege  zn  dunde  were. 

[6']  Und  wer1  ez  aber  daz  der  kunig  hiezwuschen 
tage  beschiede ,  daz  do  '  iederman  siner  rete  meinunge 
sage  von  der  artikel  wegen  so  die  fursten  und  wir  zu 
Heidelberg  gein  einander  geretd  habint,  oder  umb b  friden 
und  stallnnge  kurz  oder  lang  mit  den  fursten  ufzune- 
mende,  oder  rihtunge  ufzfinemende,  oder  aber  den  krieg 
zn  bestellende,  daz  darumbe  die  botten  mäht  habeut  und 
der  minre  teil  dem  merren  volge  von  dirre  stncke  wegen. 

1 7]  Ez  sol  ouch  iedie  stat  uf  dem  vorgenanten 
dage  vor  den  andern  stetten  sagen  ,  obe  sie  mit  ieman 
iht  zu  schaffen  habe  und  waz  der  stucke  si ,  umbe 
daz  die  stetde  wissint,  warumbe  man  kriegen  solle  und 
wolle. 

[#~|  Gedenkent  an  die  von  Frideberg  -. 

4.  Zwei  gen.  Frankfurter  berichten  vom  Tage 
zu  Speier-Heidelberg  aus  an  ihre  Stadt  über  das 
Projekt  eines  Bündnisses  der  beiden  Städtebünde 
mit  den  Schweizer  Eidgenossen  und  bitten  um 
Instruktionen.      [1384  8]  Mai   20  [Speier]. 

Aus  Frankfurt  St.-A.  Reichssachen  Akten  II  or.  153a  or.  eh. 
lit.  cl.  c.  sig.  in  v.  impr.  del.,  der  Einschluss  ibid.  sub 
nr.  149c  mit  einem  Brief  der  Stadt  Speier  vom  16.  Mai  1385 
zusammengeklebt;  Schrift  und  Schnittelassen  keinen  Zweifel 


a)  liu.  6,  „do"  aufkorrigirt.  —  b)  lin.  8,  „umb"  am 
Schluss  der  Zeile  anscheinend  nachträglich  hinzugefügt;  am 
Anfang  der  nächsten  folgt  ausgestrichen   ..uns". 


')  D.  i.  Mai   15,  im  Jahre  1384  ein  Sonntag. 
')  Tin  w;h  es  sich  dabei  handelt,  kann  ich  nicht  angeben. 
!i  In   dem  Frankfurter  Paszikel,    dem    wir   unser  stück    enl 
nehmen,  i-t  dasselbe  auf  den   12.  Mai   1385  datirt,  sicher  irrthflni 


190  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

über  Zugehörigkeit  des  Zettels  zu  unserm  Brief.  Den  im 
Brief  enthaltenen  Bündnissentwurf  habe  ich  zwischen  ||  und 
||    gestellt  und  ihn  allein  in  Artikel  abgetheilt. 

Unsern  dienst  bevor,  lieben  herren.  wir  lan  uch 
wissin,  daz  die  Swebeschen  stetde  unserm  bonde  uff  dem 
Ryne  furgeleyt  hant,  wie  daz  sie  von  ir  selbes  und  ouch 
von  unsers  bondes  wegen  sich  underretd  habent  mit  den 
von  Zürich  von  Berne  von  Lucerne  von  Soltern  von 
Swiecze  von  Urach  von  Underwalden  und  mit  den  Walt- 
stetden  die  darczü  gehörnt  von  einer  verbuntnisse  wegen 
mit  uns  beyden  bonden  zu  habene  als  hernach  geschviben 
steet  l.  ||  [1  "]  zürn  ersten,  wer1  ez  daz  yeman  uff  un- 
sere stetde a  von  beyden  bünden  dienen  oder  sie  schedigen 


a)  lin.  13,  Vorl.   „steetde",    das  zweite  „e"    aber   anschei- 
nend durch  untergesetzte  Punkte  getilgt. 


lieh.  Das  Bündniss  mit  den  Schweizer  Reichsstädten  vom  21.  Febr. 
1385  war  zur  Zeit,  als  dieser  Brief  geschrieben  wurde,  gewiss  noch 
nicht  abgeschlossen.  Wollte  man  auch  Rückdatirung  der  Bündniss- 
urkunde annehmen  und  so  das  Jahr  1385  für  diesen  Brief  ermög- 
lichen, so  zeigt  doch  die  übrige  Korrespondenz  aus  jener  Zeit,  dass 
er  dorthin  nicht  gehört.  Diese  Korrespondenz  denke  ich  bei  Fort- 
setzung meines  Aufsatzes  über  den  Rheinischen  Städtebund  in  der 
Westdeutschen  Zeitschrift  zum  Abdruck  zu  bringen.  Es  wird  darin 
auch  auf  die  im  vergangenen  Sommer  geführten  Verhandlungen  in 
einer  Weise  Bezug  genommen,  die  deutlich  zeigt.,  dass  unser  Brief 
im  Jahre  1384  geschrieben  ist.  Dass  damals  mit  den  Schweizern 
schon  verhandelt  wurde,  wissen  wir  aus  nr.  2  art,  7.  Zu  diesem 
Jahre  passen  auch  die  Personen  der  Absender,  die  wir  damals 
anderweitig  (s.  nr.  10  u.  nr.  13  art,  9  b)  in  Speier  nachweisen 
können.  Die  Nachschrift  endlich  ergibt  zweifellos,  dass  die  Heidel- 
berger Stallung  noch  nicht  in  Kraft  war,  als  der  Brief  geschrieben 
wurde,  dass  aber  die  mit  der  Stallung  abschliessenden  Verhand- 
lungen bereits  im  Gange  sind.  — -  Wegen  der  Ortsangabe  im  Datum 
unserer  Ueberschrift  s.  die  Antwort  des  Frankf.  Raths  nr.  5  und  auch 
im  Briefe  selbst  nach  den  Mittheilungen  über  den  Vertragsentwurf. 
')  Vgl.  zum  folgenden  die  Bündnissurkunde  vom  21.  Febr. 
1385 .    gedruckt  Lehmann.     Speyr.    Chr.    ed.   Fuchs   748 — 749   und 


nr.  4:  1384  Mai  20.  19] 

woltent,  claz  daz  die  vorgenanten  Waltstetde  getruw- 
lichen  weren  und  wenden  sollent  und  dieselben  schedisen 
an  libe  und  an  gute ,  als  obe  die  sache  sie  selber  an- 
gienge.  [7  ''  oder  ob  yeman  deheinen  koufiman  oder 
kouffman schafft  angriffe  oder  schedigete ,  do  sollent  sie 
ouch  zu  stunt  zu  dun  glicher  wise  als  vor  geschriben 
steet.  [i  ']  wer'  ez  ouch  daz  unser  stetde  deheine  not 
oder  komber  angienge  oder  eynen  besetz  dünde  wnrdent, 
so  sollent  sie  mit  irre  ganczen  mäht  unsern  bunden  mit 
gezoge  gehorsam  sin  zuswzijhen a  zwuschen  dem  Lamper- 
schen  b  gebirge  und  dem  /Setdemen c  x  und  den  Ryn  herabe 
uncz  gein  Basel  und  in  den  kreißen  dozwuschen.  [2  " ''] 
dogegen  so  sollint  unser  zwene  bonde  yn  ouch  geraten 
und  beholffen  sin  uff  alle  die  die  uff  sie  zijhent  oder 
schedigen  woltent  oder  ire  koufflude  oder  ire  gut  sche- 
digetent  und  angriffent,  in  aller  der  maße  als  ob  uns  daz 
selber  angienge.  [2  c]  darczü,  wer  ez  daz  sie  not  an- 
gienge, so  sollen  unser  zwene  bonde  yn  dienen  mit  zwei- 
hundert spießen  in  den  gegen  als  verre  sie  uns  dienent. 
[2 '?]  und  zu  dem  dinste  so  gijt  der  bunt  zu  Swaben 
anderhalbhundert  gleen  und  der  bont  von  dem  Ryne 
funffezig  gleen.  und  duncket  die  botten  als  wir  ieze 

zu  Spire  bij  einander  sint  alle  einhelliclich ,  wie  ez  uns 
nnczlich  und  gut  sij  und  wir  ez  nit  uzslahen  sollent. 
und  wir  ez  ane  uch  nit  mehtig  warent.  darumb  so  laut 
uns  unverzogenlichen  uwer  meynunge  wissin,  obe  ir  uns 
darumbe    gewalt   wollent  geben'1,  wan  der  stetde  frunde 


a)  lin.  10,  Vorl.  „zuzijhen".   —   b)  lin.  11.  sie.  —  c)  lin.  11. 
vom  erst. Mi  Buchstaben  des  Wortes   ist  wegen   eines   Loches 
im  Papier  fasi  nichts  mehr  sichtbar ;  er  schein!  ein  Maj 
„S"    gewesen    zu    sein.  —  d)  lin.  27,    es    folgt   ein  (offenbar 
absichtlich)  ausgewischtes  und  unleserliches  Wort. 


751-7.'):;.   [.iiiii-   R.-A.  1:;  (part.  spec.  cont.   IV.   1 1.  39-4:?  nr.  32, 
Dumonl  corpa  univ.  '_'.  1.  1'.»:;. 

')  Vielleicht  An  tnons  Septimer  gemeint? 


]<-)2  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

gemeinlich  geratslaget  haut,  nach  dem  als  ez  zwuschen 
den  forsten  und  stetden  gelegen  sij  daz  ez  den  stetdeii 
eyne  grossen  ri'iffe  bryngen  solle  und  die  fursten  den 
stetten  deste  baz  volgen  sollen,  und  besundern  ob  ez  zu 
cryege  quenie  daz  dan  der  herczog  von  Osterich,  uff  den 
sich  die  fursten  allermeiste  verlaßent,  und  die  sinen  von 
denselben  Swiczern  also  gehelliget  wurden,  daz  sie  den 
fursten  herabe  keyne  hilffe  getün  mohten.  und  lant  uns 
uwer  antwürt  zu  stunt,  ez  sij  tag  so  naht,  wider  wissin, 
uff  daz  an  uns  in  den  Sachen  keine  sumniße  sij.  be- 
sigelt  under  eyme  gemercke,  wand  wir  unsere  ingesigele 
bij  uns  nit  han,  off  den  frytag  post  ascensionem  domini. 
Adolff  Wilse  und  Jolian  Frosche. 

[in  verso]  Den  ersamen  unsern  lieben  frunden  bur- 
germeistern  scheffen  und  rat  zu  Franckenford. 

[Nachschrift  auf  besonderem  Zettel  ']  Auch  lieben 
frunde.  gienge  die  eynmütekeit  zwuschen  den  fursten  und 
den  stetten,  so  wollen  die  fursten,  daz  man  deheine  ire 
stat  gerillte  oder  wyler  samenthafft  in  der  stetde  bünde 
emphahe  -.  nii  horent  die  Swiczer  stetde  und  dele 
dez  meiste  teyl  dem  rych  zu.  so  meynet  ouch  der 
herczog  von  Osterich,  daz  der  stetde  eyn  teyle  yme  zu- 
gehorent.  darumbe  gebent  ende  in  den  Sachen,  daz  sie 
nit  gesümet  werde  und  zu  ende  treffen  möge  ee  man 
mit  den  fursten  ihtes  zu  ende  keine ,  daz  keine  infall 
daryn  vallen  werde. 

5.  Der  Rath  zu  Frankfurt  an  seine  zwei  ge- 
nannten Vertreter  auf  dem  Tage  zu  Speier- 
Heidelberg,  erklärt  sich  über  das  Projekt  eines 
Bündnisses  der  beiden  Städtebünde  mit  den  Schwei- 


')  Vgl.  Quellenbeschreibung. 

'i  Vgl.  Heidelberger  Stauung  Bta.  1  nr.  246  art.  13. 


nr.  4  u.  5;  1384  Mai  20  u.  Mai  21.  193 

zer    Eidgenossen,    im    allgemeinen    zustimmend. 
[1384  ']  Mai  21   [Frankfurt]. 

Ans  Frankfurt  St.-A.    Eieichssachen  Akten   II    nr.   153  b   or.    eh. 
lit.  cl.  c.  sig.  in   v.  impr. 

Unsern  fruntlichin  gruz  vorgesetzt.  Adolff  und 
Johan  Froisch  liebin  frunde.  als  ir  uns  gesehrebin,  hat 
mit  den  von  Zürich  von  Berne  von  Lucerne  von  Solu- 
tern  von  Swiczen  von  Urach  von  Undirwalden  und  mit 
den  Waltstedin  die  darezü  gehören  von  eyns  virbuntnisses 
wegin  mit  beyden  bonden  der  stede  in  Swaben  und  an 
dem  Ryne  czö  obirkomen,  daz  wir  uch  darumbe  unsern 
willin  lal.Ün  wil.Ün,  die  schrifTt  hau  wir  vvole  gehört  lesen, 
und  des  dunckit  uns  gud  sin,  daz  ir  uch  darumbe  arbe- 
dit  und  reddit,  so  ir  baz  mogit'.  ob  ir  und  dye  andern 
boten  die  iezönt  czü  Spire  bijeb  eyn  sin  mit  den  boten 
der  obgeschrebin  steden  geredin  und  czü  mogit  brengin, 
daz  sie  herabe  dem  bünde  uft'  dem  Ryn  mit  irme  folke 
mit  gleffen  czü  dinste  quemen  czü  dem  dinste  und  vir- 
buntnisse  als  ir  uns  in  uwerm  brieffe  gesehrebin  hat,  als 
wir  tun  henurt'  mit  unsern  glelen'.  mochte  des  abir 
nicht  von  in  gesehehin .  so  gebin  wir  uch  doch  mach! 
der  sachen  waz  die  andern  boten  irer  stete  tun  daz  ir 
daz  ouch  mit  yn  tüd.  datum  nostri  opidi  sub  aigillo 
sabbato  post  ascensionem  domini. 

\  (in   ans  dem   rade 
i7.ii   Franckinford. 


a)  Hn.  14.  „so  ir  baz  mogit"  übergeschrieben  in  flüch- 
tigerer Schrift.  —  b)  lin.  15,  Vorl.  J<\\"  mit  hochgestelltem 
-•"•.  —  c)  lin.  20.  „henuff  mit  ansern  glefen"  überge 
schrieben  in  flüchtigerer  Schrift. 


i  S.   Begründung  der  Datirung  zu  nr.  4.  mit   welchem  Stück 
nr.  .">  antrennbar  zusammengehört. 

Quidde.  Schwäbisch-Rheinischer  atiatcbuud  lttöl.  13 


1<|J  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

[_in  verso]  Den  ersamen  unsern  liebin  frundin  Adolffe 
Wijfien   und  Johanne  Froische  äebet, 

(>.  Nicht  genannte  Stxassburger  berichten 
an  ihre  Stadt  vom  Tage  zu  Speier-Heidelberg. 
[1384  !]  Mai  23  Speier. 

Aus  Strassburg  St.-A.  AA  118  or.  eh.  lit.  cl.  c.  sig.  in  v.  impr., 
durch  Herrn  Prof.  Menzel  für  die  Supplemente  der  Reichste gs- 
akten  kopirt  und  aus  dieser  Abschrift  hier  abgedruckt. 

Unsern  dienst  zuvor,  lieben  herren.  wir  lalien 
ikIi  willen,  daz  wir  nit  anders  wilöen  wanne  a  daz  unsere 
frunde  von  den  stetden  off  dysen  niandag 2  zu  nacht 
by  uns  zu  Spire  sint.  unde  meynen  wir  daz  sye  off  den 
dinstag 3  zu1'  nacht  zu  Wy'ßenburg  sollent  lyegen  unde 
off  die  myetwoche i  zu  nacht  zu  Hagenaiiwe.  unde 
d unket  uns  gut  sin,  daz  ir  uwere  bötschafft'  off  nry't- 
woche  by  in  zu  Hagenaiiwe  habent,  die  in  sagen  uwere 
meynunge  unde  war  ir  mit  in  wollent.  auch  latien  wir 
uch  wißen,  daz  wir  unde  andere  botden  von  beyden 
bünden  zu  Heydelberg  gewesen  sint  by  hertzoge  Rüp- 
vecht  hertzoge  Adolffe  unde  hertzoge  Fvy&erich.  unde 
haben  uns  da  von  etwiemanieherhande  stucke  under- 
retdet  die  wir  uch  nu  zünial  nit  rerschriben  künden (i. 
nnde    enkonnent    keyne    sicher    mere    befynden,    wo  der 


a)  lin.  10.  „wan"  zweimal.   ..otfen"   und    „bescheyden"   je 

einmal  mit  Ueberstrich,    im  Druck  mit  „wanne",    „offene". 

„beseheydenen"   gegeben.  —  b)  lin.   13.    folgt  ausgestr.   „a", 

-   c)  lin.   15.   ..ua   oder  re'1   über   ..botschafft"?  —  dl  lin.  23, 

oder  „künden" ? 


r)  Die  Datirung  ist  pag.  68  und  pag.  TU  —  72  erörtert. 
Die  Zusammengehörigkeit  von  nr.  (j  und  nr.  7  wird  kaum  in 
Frage  gestellt  werden :  auch  die  übereinstimmende  Besigehmg 
spricht  dafür. 

2)  D.  i.  Mai  23.  —  Zur  Sache  vgl.  nr.  13  art.  7. 

3)  D.  i.  Mai  24. 

4)  D.  i.  Mai  25.     • 


nr.  6  u.  7:  1384  Mai  23  u.  Mai  25.  195 

konig  sy  oder  wanne  er  komme,  auch  lauen  wir  ach 
wißen,  claz  wir  mit  hertzoge  Ruprecht  nnde  hertzoge 
Fryderich  geret  han  von  der  Walhen  1  wegen,  da/, 
sie  darzn*  gedenken  nnde  raden  waz  zu  den  Sachen 
zu  tunde  sy1'.  so  hant  sie  gar  dugentliehe  zu  allen 
saohen  geret.  als  wir  uch  wol  sagende  werdent.  unde 
sonderlichen  so  hat  hertzog  Ruprecht  geret:  weren  alle 
stete  sin  offene  vyende.  nochtan  so  wolt  er  zu  den  Sachen 
dun  unde  helffen  wye  daz  claz  böse  folk  verdryben  wor- 
den unde  claz  daz  lant  ungeschediget  verlybe.  darumb 
nit  enlant  ir  dunt  uns  alle  dage  botschafft  wye  ez  stände 
unde  waz  der  sache  sye,  umb  daz  die  stetde  unde  auch 
wir  uns  wißen  darnach  zu  rychten.  gegeben  zu  Spire 
off  dysen  mandag  frühe  nach  unsers  herren  offart  dag 
besigelt  mit  Walter  Leyterlins  ingesigele. 

Von  uns  uwern  botden. 

[in  verso]  Den  wyesen  bescheydenen  dem  meyster 
unde  rate  zu  Straßbürg  presentetur  litera. 

7.  Nicht  genannte  Strassburger  berichten 
an  ihre  Stadt  vom  Tage  zu  Speier-Heidelberg. 
•[1384  2]  Mai  25  [Speier3]. 

\n~  Strassburg  St.-A.  AA  118  or.  eh.  lit.  cl.  c.  sig.  in  v.  impr. 
durch  Herrn  Prof.  Menzel  für  die  Supplemente  der  Reichs- 
tagsakten kopirt  und  nach  dieser  Abschrift  hier  abgedruckt, 

l  useru  dinst  bevor.  lieben  herren.  als  wir  zu 
Heydelberg  gewesen  sint.  do  hant  uns  unsers  herren  dez 
kunyges   rat    und    herezog  Kupreht  erbeten  daz  wir  sollent 


a)  lin.    1.  das  Wort  i>t  verletzt. 


')  Vgl.  Ebrard  Strassburgs  Fehde    mit   Herrn  Jean  de  Vergj 
1382-   1387  (Gemeinde-Ztg.  f.  Elsass-Lothr.   1880  nr.  17  u.   18) 
')  S.  pag.  69-72. 
»)  S.   Unterschrift. 


]<h;  Beilagen:  Akten  und   Briefe. 

bliben   biz    an    donrestag    nehstkompt 1 :    so    wollent    sie 

schaffen  daz  sie  und  wir  die  stetde  uff  dem  Kyne  und 
in  °  Swaben'  zusamenkoment.  und  ist  ire  meynunge,  daz 
sie  den  tryden  vier  wochen  lenger  gestrecket  woltentb 
haben  oder  eine  ursage  2.  do  meynden  wir.  wir  woltent 
uns  mehtigen  umbe  eine  jar  und  nit  knrtzer.  und  wissintr 
daz  der  künig  mit  namen  nit  enkompt  und  meynet  zu 
komen  zu  sant  Johans  das  sungihtigten  J.  und  hette  sem- 
lieh  saehen  under  banden,  als  wir  uch  eine  abesebrifft 
eins  brieffes  4  sendent  der  den  Swebischen  stetten  ge- 
schicket ist.  ouch  wissint,  daz  der  herezog  von  Tesschin 
uff  diesen  vergangen  zinstag  5  gein  Heydelberg  komen 
ist,  und  kompt  uff  diesen  vorgenanten  donrestag  herezog" 
Lupolt  und  der  bischof  von  Meincze  und  der  von  Wir- 
tenberg ouch  gein  Heydelberg,  als  man  uns  sicher  seit, 
und  meinent  die  bede  bonde  ouch  darezu  komen .  und 
truwent  mit  gottes  hulffe  daz  ez  eine  gute  ende  nemen 
solle.  ouch  wissint.  daz  wir  her  Gocze  von  Grraenstein 
und  ouch  andere  botten  von  dem  Ryne  gein  Francken- 
iurt  geschicket  habent  von  dez  zolles  wegen  zu  Hoeste6. 
ouch  wissint .  daz  wir  viel  rede  under  einander  haben 
und  als  wir  uch  wol  sagren  werden  so  wir  zu  uch  komen. 


a)  lin.  3,  Vorl.  add.  .zu-.  —  b)  lin.  4.  oder  „weltenf 


')  D.  i.  Mai  26. 

2)  Kriegserklärung .  Zwischenzeit  zwischen  dieser  und  dem 
Beginn  der  Feindseligkeiten.  Lexer  mhd.  Hwb.  2,  2011.  Hier  ist 
gemeint .  dass  eine  bestimmte  Frist  festgesetzt  werden  soll .  die 
zwischen  Kriegserklärung  und  Beginn  der  Feindseligkeiten  zu  ver- 
streichen hat. 

3)  D.  i.  Juni  24. 

4l  Rta.  1,    559   f.    nr.  309    (auch    Janssen    Reiehskorr.    1.    16 
nr.  43).     Vgl.  hier  pag.  62—69. 
i  D.  i.  Mai  24. 
6(  Vgl.  pag.  72. 


in .  7  u.  8;  1384  Mai  25  u.  Mai  ex.  197 

ouch  wissint.  daz  wir  lieber  doheyme  weren  dan  hie. 
besigelt  mit  Waltherlins  ingesigel  uwers  dieners,  dation 
feria    quarta   hora   vesperarum  ante  festum  penthecostes. 

Von  uns  uwern  hotten  die  ieziint 
von  uwern  wegen  zu  Spire  sint. 

[in  versd]  Den  wisen  und  bescheiden  unsern  herren 
dem  meister  und  dem  rat  zu  Straßburg. 

8.  Der  Rheinische  und  der  Schwäbische 
Städtebund  schliessen  mit  nicht  genannten  Für- 
sten einen  bis  zum  23.  April1  [188(3]  geltenden 
Landfriedensvertrag.  [Städtischer  Entwurf  zur 
Heidelberger  Stallung,  wohl  vorgelegt  auf  dem 
Tage  zu  Speier-Heidelberg  im  Mai-Juni  1884  -. 
1884  um  Ende  Mai  Heidelberg.] 


')  Dass  gerade  dieses  Datum  gewählt  ist  .  spricht  sein-  ent- 
schieden für  Abfassung  des  Entwurfs  im  Kreise  der  Schwäbischen, 
nicht  der  Rheinischen  Städte.  Diese  hatten  sich  am  4.  Juli  1376 
bis  zum  23.  April  1380  verbündet,  verlängerten  ihr  Bündniss, 
zuerst  am  20.  Dec.  1377  bis  zum  23.  April  1385,  dann  am 
28.  Sept.  1382  bis  zum  23.  April  1395.  Mit  den  Herzögen  von 
Oesterreich  hatten  sie  am  13.  Kehr.  1378  einen  bis  zum  23.  April 
L382  'lauernden  Vertrag  abgeschlossen,  mit  den  Baierischen  Her- 
zögen etc.  desgleichen  am  4.  -luli  1379  einen  solchen,  der  am  23.  A  pri  I 
1385  ablief.  In  den  Verträgen  der  Rheinischen  Städte  kommt 
dieser  Termin  kaum  vor.  Vgl.  pag.  130  über  die  Verwandt- 
schaft dieses  Entwurfes  mit  der  (durchaus  Schwäbischen)  Ehinger 
Einigung  vom  '.».   April    1382. 

-i  Dass  wir  hier  einen  städtischen  Landfriedensentwurf  vor 
uns  haben,  der  als  Grundlage  dei  Eeidelberger  Stallung  vom 
2<>.  Juli  1384  zu  betrachten  ist,  isl  ohne  weiteres  klar.  Sichere  '  rrenzen 
Für  die  Datirung  ergeben  sieh  weiter  ans  der  im  Eingang  gegebenen 
Aufzählung  der  Schwäbischen  Bundesstädte,  obschon  diese  nach 
fünf  Namen  mit  einem  „etc."  abbricht.  Regensburg,  das  hier  ge- 
nannt ist.  war  Mitglied  des  Bundes  seit  dem  2.  Sept.  1381.  Dass 
Hasel  und  Nürnberg  fehlen,  beweist,  dass  diese  Städte  noch  nichl 
beigetreten  sind,  da  sie  sonst  gewiss  an  /weiter,  bezw.  dritter  oder 


1  ms  Beilagen  :  Akten  und  Briefe. 

Aus  München  Reichsarchiv  Habel'sche  Sammlung  (bisher  in 
Miltenberg  im  Besitz  des  Herrn  Kreisrichter  Conrady)  Pack 
No.  10  Fasciculus  scriptorum  die  Stadt  Bagenau  betreffend 
conc.  eh.  4  Folioseiten,  ca.  30  cm  hoch,  ca.  21 V2  cm  breit, 
alle  vier  Seiten  beschrieben,  in  Alineas,  denen  ganz  die 
Alineas  im  Druck  der  Stallung  Rta.  1  nr.  240  entsprechen, 
ausgenommen,  dass  art.  :i  und  4  hier  in  d.  Vorl.  ein  einziges 
Alinea  bilden.  Das  Wasserzeichen  im  Papier  ist,  wenn  ich 
mich  recht  erinnere,  ein  Hom  (Posthorn). 

Wir  die  stete  Mencze  Straßburg  Wormfie  Spire  frie 
stete  undea  auch  dez  heiligen  Romschen  riclies  stete 
Frankenfort  H&genamre  etc.  die  den  bunt  mit  einander 
haltent  of  dem  Ryne  unde  auch  wir  die  von1'  Regens- 
bürg  eine  frie  stat  unde  auch  dez  heiligen  Romschen 
richs  stete  Augespurg  Ulme  Costencze  Bßelingen  etc. 
die  den  bunt  mit  einander  lialtent  in  Swaben  bekennen 
o  Henrichen  mit  disem  hviefe  etc.:  darumb  so  haben  wir 
uns  mit  wolbedachtem  sinne  unde  mute  zu  den  forsten  etc. 
vereiniget  und  vereinigen  auch  uns  zu  in  mit  rechter 
wißent  unde  mit  kraft  diz  briefes  hiennan  biz  of  sante 
Georgen  tag l  der  schierste  kommet  unde  darnach  ein 
ganz  jare  daz  nehste,    daz    «las  hernach  geschxiben  steet 


a)  lin.  11,  hier  und  weiterhin  .und"  mit  Oeberstrich.  — 
h)  lin.  13,  folgt  ausgestrichen  „Rens-  mit  Abkürzungs- 
zeichen darüber. 


vierter  Stelle  stehen  würden.  Basel  trat  am  1.  Juni  lo84.  Nürn- 
berg am  21.  Juni  1384  bei.  Auf  den  Juli-Tag  von  Speier-Heidel- 
berg, auf  dem  die  Stalluno-  vereinbart  wurde,  kann  vorliegender 
Entwurf  also  nicht  gesetzt  werden.  Andererseits  ist  wegen  der 
auffallend  grossen  Uebereinstimniung  mit  der  Ausfertigung  anzu- 
nehmen, dass  derselbe  den  letzten  Stadien  der  von  1381  bis  1384 
geführten  Verhandlungen  angehört.  Am  nächsten  liegt  es  ent- 
schieden.  ihn  mit  den  .artikeln  die  z8  phingesten  nehest  [1384 
Mai  29]  zu  Heidelberg  übertragen  sint"  (Rta.  2.  50  nr.  21  art.  li 
zu  identifieiren.  Dass  er  auf  der  Mai- Juni-Versammlung  1384  vor- 
kam, ist  wohl  nicht  zu  bezweifeln.  Dass  er  vielleicht  schon  früher 
ausgearbeitet  war  und  etwa  auch  der  Aprilversammlung  schon 
vorgelegen  hat.  ist  freilich  sehr  wohl  möglich. 
■l  D.  i.  April  23. 


nr.  8;   1384  um  Ende  Mai.  199 

in  den  landen  begriffen  und  kreißen  als  die  hernach  ver- 
fangen und  benennet  sint  getruwelichen  zu  halten  zn 
leisten  und  auch  zu  follenfuren  ane  alle  geverde  l.  und 
sint  auch  daz  mit  uamen  die  begriffe  und  refiere  in  den 
die  hülfe  follengan  und»-  bliben  sol  unde  nit  für  noch 
ußerhalp  denselben  refieren  unde  kreissen  kommen1  ge- 
fordert noch  geniant  werden  in  keinem  weg  ane  alle 
geverde  -. 

[i]  ßi  dem  ersten3:  were  ez  daz  ieman  von  den 
Yoi-o-nanten  forsten  [weiter,  von  unwesentlichen  Varianten 
abgesehen,  ganz  wie  in  der  städtischen  Ausfertigung  der 
Heidelberger  Stallung  Rt«.  I  nr.  246  ort.  1  bis  zum  Schluss]. 

[2]  Were  ez  aber  sache 4  [weiter,  von  unwesent- 
lichen Varianten  abgesehen,  ganz  nie  ebendort  art.  2  mit 
folgenden  Abweichungen:  a)  statt  fünfftzig  mit  spießen 
/.  c.  pacj.  441 ,  21  ''  heisst  es  hier  hundert  mit  spießen, 
und    auch    weiterhin     dem     entsprechend    abweichend     5; 

ai  lin.  6,  sie:  Vorl.  „komen"  mit  Ueberstrich,  allenfalls 
auch  „keinen"  mit  Ueberstrich  zu  lesen;  vielleicht  „können14 
zu    emendiren?  —  b)    lin.  17.    statt    „funffezig   spiess"    1.  c. 


'i  In  der  Stallung  Rta.  1  nr.  246  wird  im  Eingang  die  Ver- 
mittlung des  Königs  erwähnt  und  die  Giltigkeitsdauer  anders  als 
hier  im  Entwurf  bemessen.     Vgl.  pag.  137. 

Ji  In  der  Stallung  erfolgt  die  Festsetzung  der  Grenzen,  inner 
halb  deren  Hilfe  zu  leisten  ist,  nicht  im  Eingang,  sondern  in  art.  15, 
in  der  Ehinger  Einigung  vom  9.  April  1382  dagegen,  die  für  un- 
sern  Entwurf  als  Vorlage  diente,  im  Eingang  bei  Bezeichnung  der 
an  dem  Bündniss  betheiligten  Kreise  der  Rittergesellschaften, 
s.  Druck  der  Einigung  bei  Lünig  Reichsarchh  7.  \  (pari  3pec. 
cont.  1.  Forts.  2,  L)pag.  23.  —  Die  übrigen  Drucke  s.  pag.  130  Anm.  1. 
Mutati-  mutandis  gleichlautend  ist  der  erste  Artikel  der 
Ehinger  Einigung,  s.   Lünig  1.  c.  •_':'.  u      '24  n. 

')  Desgleichen  ebendort  der  folgende  Artikel,  s.  Lünig  1.  c. 
24 ab.  Neu  ist  in  unserm  Entwurf  der  auch  in  die  Ausfertigung 
übergegangene  Schluss  des  Artikels,  s.  Rta.   1  pag.   141.  33  ff. 

5i  Vgl.  auch  die  Abweichungen  in  art.  :'.  unter  c.  Zur  Be 
urtheilung  vgl.   pag.   1".7. 


•JIM)  Beilagen:   Akten  and   Briefe. 

b)  nach  benempt  und  verkunt  werdent  äne  alle  geverds 
/.  c.  paff.  441,  28''  folgt  hier  ein  dort  fehlender  Satz: 
und  welicher  under  uns  steten  einre  oder  me  daz  zum 
ersten  verkunt  nnde  darumb  zugesprochen  vrere,  die 
sollent  daz  vorwerter  verkünden  den  andern  steten  ge- 
gelichin  nnde  sollen  dann  alle  unverzugelichen  darzu 
dienen  unde  griefen,  als  vor  geschriben  stet  1]. 

[5]  Were  ez  aber  sache  -  |  und  weiter,  von  un- 
wesentlichen  Varianten  abgesehen,  ganz  nie  art.  3  ebendort 
bis  auf  folgende  Abweichungen:  a)  nach  schidman  /.  c. 
pag.  442.  11  '■  folgen  die  dort  fehlende)/  Worte  die  dann 
of  dem  velde  weren.  b)  die  Worte  und  ouch  —  und 
geben  ibid.  18  ''  —  21  h  fehlen,  offenbar  nur  durch  Versehen 
des  Schreibers ;  c)  gegen  den  Schluss  des  Artikels  (s.  ibid. 
442,  30  b  f.)  heisst  es  zweihundert  mit  gleven  zu  unsern 
ersten  zweinhündert  mit  gleven.  gleich  darauf  (33  h  f.) 
nieder  auch    zweihundert  erleven    zu    iren    ersten    zwein- 


pag.  441.  36  b  f.  heisst  es  nämlich  hier  „hundert  spiesse", 
statt  „funffczig  spiessen"  ibid.  39*  f.  hier  .hundert  spießen", 
statt  „funffczig  spieß"  1.  c.  pag.  442..  1 b  hier  ..hundert 
spieße--. 


'l  Dass  dieser  Passus  in  «1er  Ausfertigung  der  Stallung  fort- 
gefallen ist,  hat  wohl  nichts  zu  bedeuten.  Ob  in  den  i nicht  ge- 
druckten) städtischen  Ausfertigungen  der  Ehinger  Einigung  sich 
eine  entsprechende  Bestimmung  findet,  geht  aus  Steinhofer's  Auszug 
(Neue  Wirtenb.  Chr.  2.  436  f.)  nicht  hervor. 

2)  Bestimmungen,  die  inhaltlich  diesem  art.  3  ganz  entspre- 
chen (nur  dass  die  Vertreter  der  Parteien,  die  .gemeinen  Leute", 
welche  über  Nothwendigkeit  grösserer  Hilfsleistung  entscheiden,  dort 
vorher  benannt  sind),  im  Wortlaut  ihm  aber  nicht  besonders  ähn- 
lich sind.  s.  in  der  Ehinger  Einigung  Lünig  1.  c.  24  h  —  25  a.  In 
unserm  Entwurf  (und  ebenso  in  der  Stallung  selbst)  fehlt  eine  in 
der  Ehinger  Einigung  vorhergehende  Bestimmung,  wonach  der, 
der  um  Hilfe  mahnt,  dem  Kriegsvclk  redlichen  feilen  Kauf  zu 
geben  hat. 


nr.  8;   1384  um  Ende  Mai.  2'U 

hundert    mit  gleven,    während    die  Ausfertigung    von  je 

100  (Hefen  spricht  >]. 

[Art.  4  2  und  5  '■'•  von  unwesentlichen  Varianten  ab- 
gesehen genau  wie  art.  4  und  5  ebendort.  \ 

[6']  Were  ez  aber  sache 4  [und  weiter  von  un- 
wesentlichen Varianten  abgesehen  genau  wie  art.  6  eben- 
dort,  nur  dass  die  Worte  oder  der  (s.  I.  c.  444.  9 h), 
oder  der  stette  oder  stat  (s.  ibid.  10  b  f.)  und  der 
(s.  ibid.  13)    mit   anderer    Tinte    übergeschrieben    sind]. 

[Art.  75.  8 6.  .9  "'.  10*.    11 ;    von    unwesentlichen  Va- 


]i  Vgl.  art.  2  Abweichung  a. 

Ji  Art.  4  entspricht  inhaltlich  Bestimmungen  der  Ehinger 
Einigung,  die  aber  in  der  Fassung  stark  abweichen  und  auch  erst 
an  einer  späteren  Stelle  der  Urkunde  stehen,  s.  Lünig  1.  c.  •_'*  '' 
bis  29  a.  Es  fehlt  hier  im  Entwurf  aber  die  dort  sich  anschliessende 
Bestimmung,  dass  bei  Belagerungen,  die  alle  Verbündete  gleich- 
massig  angehen.   Kosten  und  Beute  getheilt   werden. 

3)  Zu  art.  5  vgl.  Ehinger  Einigung  (auch  im  Wortlaut  ziem- 
lich nahe  stehend)  Lünig  1.  c.  25  :i. 

')  Art.  6  hat  kein  Pendant  in  der  Ehinger  Einigung;  vgl. 
dazu  den  Weseler  Landfrieden  Uta.  1  nr.  191  art.  14  (und  art.  12). 
auch  in  der  Form  ähnlich,    s.  oben  pag.   !:'>•_'    Anm.  4   u.  pag.   134. 

Äi  i)em  art.  7  entspricht  inhaltlich  ungefähr  eine  in  der 
Ehinger  Einigung,  aber  in  anderem  Zusammenhang  (vgl.  nächste 
Anm.),  vorkommende  Bestimmung,  s.  Lünig  1.  c.  27*>med.  Wegen 
Umarbeitung,  wahrscheinlich  nach  Rheinischem  Muster.  >.  oben 
pag.   135   Anm.  2. 

6)  Zu  art.  8  vgl.  Ehinger  Einigung  Lünig  1.  c.  25al)  (inhalt- 
lich  entsprechend,  ohne  in  der  Form  sehr  ähnlich  zu  sein).  Es 
folgt  dann  in  der  Einigung  (1.  c.  25  k)  die  Bestimmung,  dass  jeder 
bei  seinem  Besitz  I4cii.cn  Bolle,  und  dem  schliessen  sich  dann  Be- 
stimmungen an  über  Austrag  von  Streitigkeiten  unter  den  Ver- 
bündeten nml  deren  Unterthanen  (I.e.  25  b  —  27  a).  iibei  Beobach- 
tung des  Rechtsweges  bei  Besitzstreitigkeiten  (1.  c.  27  a  b),  und  über 
üeschränkunureii  des  Rechts  Bürger  aufzunehmen  (1.  c.  27  ''  -  28  h). 
I»ie<  alles  fehll   in  unserm  Entwurf;  vgl.  dazu  nr.  9  and  nr    1" 

7)  Ueber  art.  9  vgl.  oben  pag.  133  Anm.   1. 

')  Zu  art.   10    vgl.    Ehinger    Einigung  Lünig    I.  c.  28 ll  oben; 


202  Beilagen:  Akten  and  Briefe. 

rinnt  fit"  abgesehen,    <janz    wie  <trt.  7.  8.  9.   1".   12  1  eben* 
dort 2.] 

[12]  Item3  inh  allen  vorgeschr/ften  Sachen  sollen 
wir  \orgnante  stette  von  beiden  partien  unde  auch  alle 
die  forsten  graven  herren  ritter  und  knechte  die  iecz- 
unt  bi  uns  sinte  oder  noch  fort  zu  uns.koment4  wir  alle 

a)  lin.  1.  von  diesen  Varianten  wäre  nur  etwa  zu  no- 
tiren,  dass  es  im  Eingang  des  art.  8  hier  heisst,  „an  gesten 
an  kaufluten"  statt  ..an  kouffluten  an  gesten"  1.  c.  445 b  f. 
—  b)  lin.  3.  „in"  fehlt  in  der  Vorlage.  —  c)  lin.  6,  ziemlich 
verwischt. 


über  die  Abweichung  s.  hier  pag.  132  Anna.  2.  Es  folgen  dann  in 
der  Einigung  einige  in  unserm  Entwurf  leidende  Bestimmungen, 
nämlich  das  Verbot.  Schlösser  von  Feinden  der  Verbündeten  (um  sie 
zu  beschützen!  einzunehmen,  und  die  Verpflichtung,  sich  eventuell 
auch  nach  Ablauf  des  Bundes  bis  zum  Austrag  der  Sachen  oder 
bis  zum  gegenteiligen  Erkenntniss  der  gemeinen  Leute  zu  helfen. 
»)  Zu  art.  11  des  Entwurfs  (art.  12  der  Stallung)  vgl.  den 
Weseler  Landfrieden  Rta.  1  nr.  191  art.  lti  und  art.  17:  s.  hier 
pag.  132  Anm.  4  u.  pag.  134  oben. 

2)  Ks  fehlt  also  art.  11  der  Stallung.  Das  hat  aber  nichts 
zu  bedeuten ;  denn  dieser  Artikel  steht  auch  in  der  städtischen 
Ausfertigung  nicht,  ist  speciell  der  fürstlichen  eigentümlich.  Der- 
selbe entspricht  übrigens  einer  Bestimmung  der  Ehinger  Einigung 
Lünig  1.  c.  29 a  b.  Dort  in  der  Einigung  ist  aber  natürlich  nicht 
nur  für  die  Diener,  Vögte  etc..  sondern  auch  für  die  .gemeinen 
Leute"  is.  Anm.  zu  art.  3)  Beschwörung  des  Landfriedens  vor- 
geschrieben. Es  folgen  dann  dort  (1.  c.  29  b)  Vorschriften  über 
Wiederbesetzung  der  Stellen,  wenn  einer  der  Vögte.  Amtleute  etc. 
und  gemeinen  Leute  abgeht,  weiter  (29  ''  30  a)  Bestimmungen 
über  Aufnahme  neuer  Mitglieder  in  die  Einigung  und  (30  a)  über 
Ausschliessung  derer,  die  nicht  schwören  oder  die  nach  Ablauf  der 
Löwengesellschaft  austreten.  —  Es  fehlt  ferner  hier  im  Entwurf 
der  wichtige  art.  13  der  Ausfertigung.     Vgl.  dazu  pag.  138 — 139. 

3)  Diesem  art.  12  entspricht  art.  14  der  Stallung.  Leber  die 
Abweichungen  s.  pag.  138  oben  u.  148  — 150.  Die  Ehinger  Einigung 
stimmt  (1.  c.  30  a)  mit  dem  Entwurf  überein.  —  Der  nun  in  der 
Stallung  folgende  art.  15  ist  hier  im  Entwurf  am  Schluss  des  Ein- 
gangs angedeutet. 

rl  Dass   hier  die    Städte,    die    etwa    künftig   noch    zu    den 


nr.  8;  1384  um  Ende  Mai.  203 

gemeinlicheii  und  iegelich  besunder  bliben  bi  allen  unsern 
rechten  frieheiden  unde  briefen  unde  guten  gewonheiten. 
als  wir  die  gemeinlichen  oder  besunder  von  Ronischen 
keisern  oder  konigen  unde  von  andern  forsten  unde 
herren  unde  von  alter  biz  her  bracht  unde  gehebt  haben, 
ane  alle  geverde. 

[7.3]  So  1  nemeii  wir  vorgnante  stete  alle  gemein- 
lichen unde1  von  beiden  partien  in  diser  vereinunge  uz 
den  allerdurchluchtigesten  forsten  unsern  gnedigen  herren 
hern  Wenczch^r  von b  gots  gnaden  Romscher  konig  zu 
allen  ziten  nierer  dez  richs  unde  konig  zu  Beheim  unde 
auch  daz  heilige  Romsche  riche.  darzu  nenien  wir  auch 
uz  in  diser  verbüntnüße  alle  unde  iegeliche  vereinunge 
unde  biintnüiäe  die  wir  vor  uncler  einander  haben  oder 
wer  zu  uns  darin  koment0,  ez  sin  forsten  graven  herren 
ritter  oder  knechte  2,  oder  die  3  wir  ieczunt  gen  andern 
forsten    graven    herren    rittern  knechten  oder  steten  o-e- 


a)  lin.  8,  -Mir"  mit  üeberstrich.  -  -  b)  lin.  10.  Vorl. 
„Wenczel"  mit  üeberstrich  (wenn  ich  recht  sehet,  dann 
Lücke,  in  der  wohl  nur  zwei  oder  drei  Buchstaben  ge- 
standen haben.  —  c)  lin.  1").  Vorl.  „körnet"  mit  üeberstrich, 
also  .kommet"  oder  „kornenf. 


Bundesstädten  in  ihren  Bund  kommen,  nicht  erwähnt  sind,  ist  wohl 
aU  üngeschicktheii  des  Ausdrucks  zu  erklären:  vgl.  alier  über- 
nächste Aimi.  Hatten  etwa  die  städtischen  Ausfertigungen  der 
Ehinger  Einigung  schon  denselben  Text?  Steinhofer's  Auszug  (1.  c. 
in   unten)  gib!  darüber  keinen  Aufschluss. 

')  -Mit  diesem  art.  1:'.  stimmt  art.  l»i  der  städtischen  Aus- 
fertigung der  Stallung  bis  auf  kleine  redaktionelle  Abweichungen 
vollständig  überein;  s.  aber  nächste  Anm.  Her  Artikel  scheint  im 
Wortlaut  mit  der  städtischen  Ausfertigung  der  Ehinger  Einigung 
wenig  Aehnlichkeit  zu  haben,  s.  Steinhofer  1.  c.   1  [2. 

z)  Auffallend  ist.  dass  auch  hier  wie  in  art.  12  der  etwaige 
I  mitritt  Mm  Städten  ruht  beiücksichtigi  i>t:  in  der  Ausfertigung 
hcisst  <s  dann  am  h  ..rittet-  knechl  oder  stetde".  Es  Lieg!  wohl 
nur  ein  Versehen   vor, 

3)  D.  1).  .vereinunge  unde  buntnnße". 


-Jl>4  Beilagen :  Akten  und  Briefe. 

meinlichen  oder  besunder  gelobt  gemacht  oder  verbriefet 
haben,  unde  sol  auch  uns  mit  namen  dise  vereinunge 
an  denselben  bünden  oder  einungen  keinen  schaden  brin- 
gen, unde  wir  sollen  auch  der  genießen  als  dieselben 
bmide  unde  vereinunge  daz  uzwisent  oder  vergriffen  staut 
ane  alle  geverde.  etc.* 

1).  Aufzeichnung  [vom  Tage  zu  Speier- Heidel- 
berg im  Mai  —  Juni  1384  x] :  Vorschläge  [der  Für- 
sten2] bezüglich  der  in  den  Vertrag  zwischen 
Fürsten  und  Städten  aufzunehmenden  Bestim- 
mungen über  Wahrung  des  Besitzstandes  und 
Bürge  rauf  nähme.  [1884  um  Ende  Mai  Spei  er 
oder  Heidelberg  3.j 

Aus  Strassburg  Stadtarchiv  AA  132  not.  eh.  coaev.  in  Alineas 
geschrieben .  die  im  Druck  beibehalten  sind .  mit  einigen 
Korrekturen  von  anderer  Hand,  s.  Varianten:  ganz  unten 
auf  der  Seite  ist  von  anderer  (der  zweiten  oder  einer  dritten?) 
Hand  notirt  .item  margrafe  item  nit  gelt  köfc1  —  Die  Ab- 
schrift des  Stückes  verdanke  ich  Herrn  Dr.  F.  Ebrard. 


a)  lin.  6,    wohl    nur    bedeutungsloser  Schnörkel .    wie    oft 
am  Schluss  von  Urkunden. 


M  Vgl.  oben  pag.  140—147.  Es  sei  aber  auch  hier  nochmals 
darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  bei  diesem  und  dem  folgenden 
Stück  nr.  10  die  Datirung  nicht  völlig  gesichert  ist.  —  Ob  die 
Fürsten  diese  Aufzeichnung  den  Städtegesandten  übergeben  haben 
oder  ob  die  Städtegesandten  die  mündlich  erörterten  Vorschlage 
der  Fürsten  in  dieser  Form  zu  Papier  brachten,  kann  dahingestellt 
bleiben.  Ersteres  ist  entschieden  wahrscheinlicher.  —  Dass  unsere 
Vorlage  im  Schwäbischen  Dialekt  geschrieben  ist.  worauf  mich 
Herr  Dr.  Ebrard  aufmerksam  machte,  wird  zur  Beurtheilung  der 
Herkunft  der  Vorschläge  kaum  verwerthet  werden  können.  —  Das 
„gedenkent"  zu  Anfang  will  jedenfalls  besagen,  dass  die  Städte- 
gesandten über  diese  Vorschläge  an  ihre  Räthe  berichten  sollen. 

-)  S.  pag.  142  oben. 

3)  Genauer  nach  dem  26.  Mai  und  vor  dem  2.  Juni,  s.  pag.  52. 
60.  75  ex.  -  76  in. 


nr.  S  u.  9;   1384  um  Ende  Mai.  205 

[i]  Gedeiikent  '.  das  ieglicher  tau  beliben  sol  bi  siner 
stiller  geruweter  nutzlicher  gewera,  als  si  das  bis  uf 
disen  hutigen  tag  innegehept  genossen  und  besessen  haut. 
es  si  lehen  aigen  oder  pfand,  äne  geverde1'. 

[1  "]  Und  -  sol  ouch  kain  tail  dem  andern  das  ent- 
weren  irren  noch  hindern  äne  recht  in  dehain  wise,  äne 
geverde. 

[/  '']  Grescheche 3  es  aber,  da  got  vor  sie.  das  -"I 
derselb  der  das  getan  hat  ze  stund  widerkefen,  und  sol 
die  partie  in  welher  derselb  ist  denselben  darzi'i  halten 
unverzogenlich.  das  das  bekert  werde. 

|/']  Wolte  *  denne  derselb  das  aber  nit  kereu  .  so 
sullen  die  andern  partien  alle  vor  herren  und  vor  stetten 
samentlich  und  besunderlich  unverzogenlich  darzi'i  tun 
und  helfen  mit  der  mäht  an  die  oder  den*  die  das  ge- 
tan hetten .  das  si  genzlichen  widerkerent  was  also  ge- 
schechen  were,   äne  geverde.        [1  '■']   wenne  5  das  denne 


a)  lin.  2,  von  anderer  Hand  ist  aufkorrigirt  -von  irre 
gütere  wegen".  —  b)  lin.  1.  mit  der  gleichen  Tinte  wie 
der  Zusatz  sub  a  ist  hier  ein  Kreuz  und  dann  wagrechl 
unter  dem  ganzen  Artikel  herlaufend  ein  Strich  hinzugefügt. 
wohl  um  eine  Verbindung  der  beiden  Alinea-  1  und  1  a  zu 
einem  einzigen  Artikel  zu  bewirken.  —  c)  lin  15.  ,den" 
ist  aufkorrigirt,  aber  von  der  Hand  des  Stück-. 


l)  Art.  1  fast  gleichlautend  mit  der  Ehinger  Einigung  Lünig 
1.  c.  25*  med. ;  die  Worte  ,es  si  pfand"  fehlen  dort.  Vgl.  nr.  10 
art.  1.  —  Heber  art.  1  —  1  '*  s.  oben  pag.  148-  149. 

2I  Eine  inhaltlich  entsprechende  Bestimmung  s.  in  der  Ehinger 
Einigung  Lünig  1.  c.  27  a  unten.  Zu  1  '>  —  1  (1  vgl.  nr.  10  art. 
1  a—1  c. 

s\  Eine  inhaltlich  ziemlich  entsprechende  Bestimmung  s.  in 
Ehinger  Einigung  Lünig  1.  c.  27  '■'  unten  — -_'T ''  oben. 

')  Inhaltlich  entsprechend  Ehinger  Einigung  Lünig  1.  c.  27  '• 
oben,  doch  mit  dem  bemerkenswerthen  Unterschiede,  dass  dort  die 
nächstbetheiligte  Partei  die  andern  ersl  auffordern  muss,  einzu- 
schreiten.  Die  obige  Passung  isi  also  eine  Verschärfung  der  Vorlage 

'i  Vgl.  Ehinger  Einigung  Lünig  I.  c.  27 ;i  tu 


206  Beilagen  :  Akten  und  Briefe. 

bekert  wirt,  ducht  denne  denselben  der  das  getan  hett 
das  er  icbt  daran  r/e  sprechent  hett,  das  so!  er  astragen 
mit  dem  rechten3. 

[^]  Ouch  i  sol  kain  tail  des  andern  tails  burger  oder 
burgerin  gebur  oder  geburin  ze  pfaulburger  haben  noch 
enpf allen.  [2 "]  doch  2  mag  ietwedra  tail  des  andern 
tails  lüt  enpfahen  bi  ainlitzigen  3  personen  ze  ingesessen 
burgern.  [«']  doch4,  ob  si  iemans  aigen  weren  oder 
leben  oder  pfand  weren,  der  mag  si  besetzen  in  des 
ersten  jars  trist  als  es  von  alter  herkomen  ist.  und  sol 
man  si  davor  nit  schirmen. 

\2 fc]  Weren  5  es  ouch  nachgend  vogtlüt  und  das 
man  das  bewisen  möht  mit  derb  hof  jungern  die  in  den 
hof  gehorent  da  er  ingehurt  oder  mit  sinen  nechsten 
f runden  in  jars  frist  nachdem  als  er  burger  wirt,  derc 
sol  man  ze  baider  site  ouch  nit  schirmen. 

[2  c]  Würde  6  ouch  ieman  burger.  von  wederm  tail 


a)  lin.  3,  zwischen  diesem  und  dem  folgenden  Artikel  links 
ein  kleiner  wagrechter  Querstrich .  wohl  von  der  zweiten 
Hand.  —  b)  lin.  13,  sie?  nicht  „den"?  —  c)  lin.  15,  sie; 
zu  emendiren  ..den"  ? 


1)  Vgl.  nr.  10  art.  2.     Ueber    avt.    2  —  2*  s.    pag.  150  —  153. 

2)  Vgl.  nr.  10  art,  2  a.  Zu  art,  2  und  2»  vgl.  Ehinger  Einigung 
Lünig  1.  c.  27  b  zweite  Hälfte,  nur  inhaltlich  ungefähr,  nicht  dem 
Wortlaut  nach  entsprechend. 

3)  „Einlützec"  gleich  „einzeln"  ,  s.  Lexer  mhd.  Hwb.  1,  526, 
hier  wohl  nicht  als  terminus  technicus  für  „Leute,  die  in  ländlichen 
Verbänden  stehen,  aber  ohne  eigenen  Grund  und  Boden"  (s.  Rta. 
1,  447  Anm.  1).  sondern  ganz  wie  „einzigen"  in  nr.  10  art,  2a  ge- 
braucht, 

4)  Vgl.  nr.  10  art.  2a'.  In  der  Ehinger  Einigung  fehlt  eine 
solche  (wohl  ziemlich  selbstverständliche)  Bestimmung. 

5)  Art,  215  fehlt  sowohl  in  nr.  10  wie  in  der  Ehinger  Einigung. 

6)  Zu  art,  2 c  und  2 c'  vgl.  Ehinger  Einigung  Lünig  1.  c. 
27''  unten  —  28 a  oben  (sehr  ähnlich).  In  nr.  10  ist  diese  Bestim- 
mung fortgefallen :  vgl.  dort  art,  2  c.  Ueber  die  Behandlung  der  Frage 
bei  Abschluss  der  Stallung  s.  pag.  153. 


nr.  9;   1384  um   Ende  Mai.  207 

das  were,  die  iren  herren  oder  ir  herren  amptlüten  oder 
andern  von  iren  wegen  versworen  oder  verbürget  hetten, 
da  sol  man  si  vor  och  nit  schirmen.  [r'J  were  aber  das 
si  lognoten  der  aide  oder  der  burgschaft,  mag  si  denne 
der,  der  dem  oder  den  züsprichet.  es  sie  der  herre  ritter 
oder  knecht  oder  ir  amptlüt  von  iren  wegen,  bewisen 
mit  lantgerichtzbriefen  oder  mit  brieten  daran  zwaiger 
biderber  manne  insigel  phaffen  oder  laien  anhangent  die 
wäpens  genoss  sind,  oder  1  ains  herren  ritter  oder  knechtz 
amptman  mit  zwain  erbern  mannen  zu  in,  die  des  zu  den 
hailigen  sweren  sullen :   und  damit  süllen  si  bewiset  sin. 

[2  d~]  Were  '-'  och  das  dehain  phaff  burger  wurde,  in 
wederm  tail  das  were,  die  gotzgaban  von  weltlichen  luten 
hetten.  die  sol  entwedra  tail  nit  schirmen  noch  ze  bur- 
ger enphahen  vor  demselben  sinem  lehenherren. 

[2  e~\  Ouch 3  were  das  ain  burger  usser  ainer  stat  in 
ainer  ander  stat  burger  würde,  der  sol  sich  in  dieselben 
stat  hüslich  und  heeblich*4  ziehen,  und  was  in  anzal 
stwran  zins  oder  frevlinan  begriffen  hett  in  der  stat  da'1 
er  usgetaren  ist .  das  sol  er  usrichten ,  mag  man  in  des 
bewisen  mit  geswornen  raten  oder  richtern  der  stat  da 
er  usgefaren  ist. 


a)  lin.   18,  Vorl.   „lieblich"   mit  kolumnirtein   „e"  über 
—   b)  lin.   19,    Vorl;  anseheinend  nicht   .dar",  sondern   „da" 
korr.  aus  „dar"  ;    das    folgende  „er"  aufkorr.  von  der  Hain' 
des   Stücks. 


')  Nämlich:  „mag  si  bewisen".  Man  wird  den  Satz  „mag 
si  — sullen"  übrigens  nicht  als  Nachsatz  /.u  „were  aber — burgschaft' 
auffassen  dürfen,  sondern  es  isi  ein  zweiter  Vordersatz;  der  Nach 
satz  beginnt  mit  „und  damit"  anakoluthartig. 

'-)  Vgl.  nr.  10  art.  2  p.  Die  Ehinger  Einigung  stimm!  hier 
mit  nr.  10  überein. 

3)  Aehnlich  (auch  im  Wortlaut)  in  der  Ehinger  Einigung 
Lünig  1.  c.  28  a  unten  —  28  b  oben. 

*)  Die  Word'  „hüslich"  und  „heeblich"  erinnern  an  die  Ehinger 
Einigung  Lünig  I.  c,  27  !|  unten 


2u!s  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

|  2  '  |  Ouch  '  sol  entwedra  tail  dem  andern  fcail  dehein 
anverrechnoten  amptman  ze  burger  enphahen  innemen 
noch  schirmen  vor  sinen  herren  von  den  er  gefaren  were. 

10.  Aufzeichnung  [vom  Tage  zu  Sp.eier- 
Heidelberg  im  Mai  —  Juni  1884  2] :  Vorschläge 
[d er  Städtegesandten  3 1  b e z ü g lieh  der  in  den 
V  e  r  t  r  a  g  z  \v  i  s  c  h  e  n  Fürsten  un  d  S  t  !i  d  t  e  1 1  a  u  f- 
zunehmenden  B e s t i m m u n g e  1 1  ö b e r  W a h r u n g 
des  Besitzstandes  und  Bürgeraufnahme;  [Gegen- 
vorschläge zn  n  r.  9].  [1384  um  Ende  Mai 
S p e i e r  oder  Heidelberg4.] 

Aus  München  Reichsarchiv  Habel'sche  Sammlung  (bisher  in 
Miltenberg  im  Besitz  des  Herrn  Kreisrichter  Conrady)  Pack 
No.  10  fasciculus  scriptorurn  die  Stadt  Hagenau  betreffend 
not.  eh.  coaev.  Grossfolioblatt,  c.  431  -  cm  hoch.  c.  30  cm 
breit,  in  Alineas  gesehriehen,  die  im  Druck  beibehalten  sind. 
Wasserzeichen  im  Papier  ein  laufender  Hund. 

[-Z]  Gredenkent  ',  daz  ieglich  teil  bliben  sol  bi  sinre 
stiller  gerüweter  nützlicher  gewere  von  irre  gütere 
wegen,  alse  sie  die  biz  uf  disen  hütigen  dag  inne  gehebt 
genofien  und  beseßen  hant,  ez  sient  lehen  eigen  oder 
pfände  äne  alle  geverde.        [^  "1    daz6   ist  zu   verstände: 


!i  Vgl.  nr.  10  art.  '2  '.  In  der  Ehinger  Einigung  fehli  eine 
solche  Bestimmung. 

2)  Vgl.  erste  Amn.  zu  nr.  9.  —  Möglich  wäre  es  auch,  nr.  10 
als  eine  städtische  (wohl  Hagenauer)  Gesandtschaffcsinstruktion  zum 
nächsten  Heidelberger  Tage  vom  Juli  1384  aufzulassen.  Doch 
spricht  der  Umstand,  dass  nr.  10  sich  in  der  Form  so  nahe  an 
nr.  9  anschliesst  (s.  den  Eingang  „gedenkent"),  für  die  hier  an- 
genommene Deutung.  Auch  ist  es  an  sich  sehr  wahrscheinlich, 
dass  die  städtischen  Gesandten  noch  auf  der  Versammlung  selbsi 
zu  den  fürstlichen  Forderungen  Stellung  nahmen. 

::i  S.  pag.   14"_>  oben  und   14s  oben. 

4i  S.  pag.  204  Anm.  3. 

5i  Vgl.  nr.  9  art.  1:  zu   beachten  ist  dort  auch  die  Korrektur. 

')  Zu  art.  1  »  —  1  c  vgl.  nr.  9  art.  1  a  -  1  d,  insbesondere 
zu   art.  1  e  dort    art.  1  ll.     Ueber    die   Tendenz    der    Umarbeitung 


nr.  9  u.  10;  1384  um  Ende  Mai.  209 

were  ez  daz  entweder  teil  mit  dem  andern  zu  schaffende 
gewünne  umbe  denheine  gütere  die  lehen  werent  und 
sie  zu  beiden  teilen  gmtig  werent,  daz  ez  ein  lehen  were, 
so  sol  man  sie  wisen  vür  den  herren  von  dem  ez  zu 
lehen*  ruret  und  vür  sine  manne,  were  es  aber,  das  ein 
teil  dez  nit  gihtig  were  und  der  ander  teil  küntlich  mähte, 
daz  ez  ein  lehen  were,  so  sol  man  sie  ouch  wisen  vür 
die  herren  und  ir  manne,  alse  davor  geschriben  stat. 
[1  b~\  were  es  ouch  daz  eine  soliche  sache  umbe  eigen 
oder  erbe  oder  umbe  pfant-gütere  were,  daz  sol  man 
ustragen  nach  gelegenheit  der  gegen  da  danne  dieselbe 
sache  ist  und  alse  ez  zu  beiden  teilen  harkomen  ist,  ane 
geverde.  [i  c]  und  wer  dezselben  daz  davor  geschriben 
stat  ungehorsam  sin  wolte,  den  sol  der  herre  oder  die 
stat  under  dem  si  danne  seshaft  sint  oder  den  sie  danne 
zügehörent  söllich  haben  vurderlichen  wenne  ez  an  sie 
gevordert  wirt,  daz  sie  haltent  und  tünt  alse  davor  ge- 
schriben stat. 

[2]  Ouch  x  sol  kein  teil  dez  andern  teiles  lüte  ge- 
buren  oder  gebürin  hinnanfürder  zu  pfolburgern  sament- 
haft  nit  einphohen.  [2  "]  doch  2  mag  ietweder  teil  dez 
andern  teiles  lüte  hinanfurder  bi  einzigen  personen  wol 
einphohen  zu  ingeseßen  burgern.  [«']  doch 3  obe  sie 
iemans  eigen  werent,  der  mag  sie  besetzen  in  dez  ersten 
jares  frist  darnach  so  sie  also  zu  burgern  oder  burgerin 


s.  pag.  149  f.,    über  den  Einfluss  auf  art.  12  des  Entwurfes  nr.  8 
(art.  14  der  Stallung)  s.  pag.  138  und  150. 

')  Vgl.  nr.  9  art.  2.  Ueber  die  Bedeutung  der  Abweichungen 
s.  pag.  151  und  153,  über  den  Zusammenhang  mit  art.  13  der 
Stallung  s.  pag.  152. 

2)  Vgl.  nr.  9  art.  2  a. 

3)  Vgl.  ibid.  art.  2  a'.  Zu  beachten  ist,  das.s  das  Verbot  solche 
Bürger  zu  schirmen  hier  in  nr.  10  fortgefallen  ist:  vgl.  dazu 
art.  2  f. 

Quiddc,  Schwäbisch-Rheinischer  Städtebnnd  1384. 


210  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

empfangen  sint.  [2  b~\  ouch 1  mag  ietweder  teil  die 
bürgere  wol  behaben  und  einphohen  die  ez  2  von  erbes 
wegen  hant  oder  sie  anfeilet  und  die  ez  von  beratendes  3 
wegen  irre  kinde  haben  süllent  und  mügent,  ouch  die 
wol  uf  dem  lande  geseßen  sin  4 ,  alse  ouch  daz  bitzehar 
gewesen  ist.  [2  c]  und  5  sol  ietweder  teil  einen  frien 
o-ezotf  haben  alse  ez  von  alter  harkomen  ist  ane  alle 
geverde.  [2 d]  were 6  es  ouch  daz  ein  burger  oder 
burgerin  hinnanfürder  uz  einre  stat  in  die  ander  züge 
und  burger  da  wurde,  der  sol  sin  anzal  an  sturen  beten 
und  frefeln  geben  die  in  dez  jares  begriffen  het  in  der 
stat  daruz  er  gezogen  ist,  mag  man  in  dez  bewisen  mit 
geswornen  reten  oder  rihtern  der  stat  dannan-uz  er  ge- 
zogen ist.  [2  e]  doch  7  sol  dis  nit  angan  herren  rittere 
knechte  clöstere  und  pfaffen;  die  mügent  sich  zu  beiden 
siten  halten,  alse  sie  getruwent  daz  ez  in  nütze  und  gut 
sie,   und  alse    ez   von  alter  harkomen  ist,  ungeverliche. 


1)  Dieser  art.  2b  tritt  hier  in  nr.  10  im  Vergleich  mit  nr.  9 
neu  auf.  Auch  in  der  Ehinger  Einigung  findet  sich  kein  voll- 
kommen entsprechender  Passus,  doch  ist  dort  Lünig  1.  c.  28  a  zweite 
Hälfte  eine  Bestimmung  zu  vergleichen,  wonach  es  gestattet  war, 
Bauern,  die  nicht  eigne  Leute  eines  Verbündeten  waren,  zu  Bürgern 
aufzunehmen,  auch  wenn  sie  auf  dem  Lande  sitzen  blieben,  sofern 
sie  nur  ihren  etwaigen  Verpflichtungen  in  den  betr.  Dörfern,  Ge- 
richten etc.  nachkamen. 

2)  D.  h.  das  Bürgen-echt  oder  die  Veranlassung  Bürger  zu 
werden. 

3)  „Beraten",  gleich  unterhalten,  versorgen,  „ein  kint  beraten", 
es  aussteuern,  verheirathen,  s.  Lexer  mhd.  Hwb.  1,  184. 

4)  Also  Pfahlbürger. 

5)  Art.  2C  ist  weder  der  Ehinger  Einigung  noch  nr.  9  ent- 
nommen. Er  ist  deutlich  nr.  9  art.  2  c,  vielleicht  auch  art.  2  b 
entgegengesetzt. 

6)  Vgl.  nr.  9  art.  2  e.  Fortgefallen  ist  die  Verpflichtung,  sich 
in  der  Stadt,  deren  Bürger  man  wird,  auch  niederzulassen. 

7)  Aehnlich  Ebinger  Einigung  Lünig  1.  c.  28 a  med.;  anders 
aber  nr.  9  art.  2  d.     Vgl.  pag.  151. 


nr.  10  u.  11;  1384  Mai  ex.  u.  Mai  31.  211 

[2  f~\  Ouch  1  sol  deweder  teil  dem  andern  sinen  un- 
verrechten  amptman  nit  zu  burger  einphahen  mit  wißende. 
wo  ez  aber  geschehe,  den  sol  deweder  teil  vor  dem  an- 
dern1 schirmen. 

[2  #]  Wollent 2  die  fürst en  nit  briefe  geben  von  der 
pfolburger  wegen,  so  sol  man  iren  fürstlichen  eren  und 
iren  Worten  äne  briefe  glöben. 

11.  Der  Rath  zu  Frankfurt  an  seine  zwei  ge- 
nannten Vertreter  auf  dem  Tage  zu  Speier[-Hei- 
delberg],  übersendet  ein  Schreiben  Hagenaus, 
wünscht  Vereinbarung  der  Bundesstädte  wegen 
der  von  Hagenau  beanspruchten  fortdauernden 
Gültigkeit  einer  widerrufenen  Hilfsmahnung. 
[1384  3]  Mai  31  [Frankfurt]. 

Aus  Frankfurt  Stadtarchiv  Kopialbuch  nr.  7  a  (früher  Buch  des 
Bundes)  fol.  71anr.  246  cop.  eh.  coaev. 

Unsern  fruntlichen  gruz  xorgeschriben.  Adolff  und 
Johan.       uns  hant  die  von  Hagenauwe  einen  briff4  ge- 


a)  lin.  4,  ist  etwa  .nit"  zu  ergänzen?  meine  vor  einigen 
Jahren  allerdings  in  grosser  Eile  gefertigte,  später  aber  mit 
der  Vorl.  wieder  collationirte  Abschrift  hat  das  Wort  nicht ; 
es  fehlt  wohl  absichtlich. 


1)  Vgl.  nr.  9  art.  2  *.  Besonders  zu  beachten  ist  die  Ab- 
weichung betr.  des  zu  gewährenden  Schutzes.  Wegen  Behandlung 
der  Frage  bei  Abschluss  der  Stallung  s.  pag.  153. 

2)  In  nr.  9  fehlt  eine  diesem  art.  2ß  entsprechende  Forderung. 
Man  wird  annehmen  müssen,  dass  sie  seitens  der  Fürsten  mündlich 
erhoben  war. 

3)  Die  Stellung  im  Kodex  (vgl.  dazu  pag.  ti.",  —  67)  und  die 
Beziehung  auf  den  in  der  folgenden  Anmerkung  mitgetheilten  Brief 
Hagenaus,  der  im  Codex  unmittelbar  auf  diesen  hier  folgt,  stellen 
das  Jahr  völlig  Bicher. 

*)  Hagenau  au  .Mainz.  Worms,  Speier,  Frankfurt.  Weissenburg, 
Wetzlar,  Gelnhausen  u.  L'feddershcim:  widerbietel  den  Zug,  den  die 
Städte  auf  Mahnung  von  Hagenau  und  Weissenburg  mit  der  meisten 


212  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

sant,  alse  die  abeschrift  von  worte  zu  worte  ludet  die 
wir  uch  senden  hie-inne  besloßen,  do-inne  ir  wol  virne- 
ment  wie  sie  uns  allis  in  irer  erstin  manunge  behalden 
wollent.  lieben  frunde.  des  inlaßent  nit,  ir  habet  do- 
rumbe  rede  mit  den  boten  von  den  stetden  unsern  eit- 
,  genossen  die  iczunt  bie  ein  sint  zu  Spire  und  iz  mit  in 
ußtragent *,  wie  man  soliche  manunge  desglichen  vor- 
werter halden  solle,  daz  daz  eime  sie  als  dem  andern, 
datum  nostri  opidi   sub    sigillo   feria  tercia  post  penthe- 

costes. 

Von  uns  dem  rade 

zu  Franckinfurd. 

12.  Aufzeichnung  der  Rheinischen  Städte 
[vom  Tage  zu  Speier-Heidelberg  im  Mai — Juni 
1384  2]:  Letzte3  Beschlüsse  der  Vertreter  der 
Rheinischen  Bundesstädte,  z.  Th.  in  Gemein- 
schaft mit  den  Vertretern  der  Schwäbischen  Bun- 
desstädte.   [1384  Juni  2  4  Speier  oder  Heidelberg.] 


Summe  Glefen  gegen  Gf.  Heinrich  von  Saarwerden  Herrn  zu  Rap- 
poltstein  und  Hohenack  („Honag")  thun  sollten,  trotz  der  von 
Herrn  Johann  von  Verse  und  dem  Herrn  von  Sempo  drohenden 
Gefahr,  doch  so,  dass  die  Städte  allewege  gerüstet  und  gewarnet 
wegen  der  ersten  Mahnung  sitzen  sollen  und  dass  die  Mahnung  in 
ihren  Kräften  bleiben  und  nicht  ab  sein  solle ;  dat  Urbani  [Mai  25] 
1384.  (Frankfurt  Stadtarchiv  Kopialbuch  nr.  7a  fol.  71  ab  nr.  247 
cop.  eh.  coaev.) 

*)  Das  geschah  dann  auch,  s.  nr.  12  art.  2. 

2)  Vgl.  die  Erörterung  pag.  58—59. 

3)  Die  Aufzeichnung  enthält  keineswegs  alle  Beschlüsse,  die 
seitens  der  Vertreter  der  Rheinischen  Bundesstädte  auf  dem  Tage 
gefasst  wurden,  s.  pag.  93  und  auch  art.  1  hier.  Da  sie  ganz  an 
den  Schluss  der  Verhandlungen  zu  setzen  ist,  s.  pag.  60,  wird 
man  annehmen  dürfen,  dass  hier  nur  die  letzten  Beschlüsse  vor- 
liegen.    Die  übrigen  werden  anderweitig  aufgezeichnet  sein. 

')  S.  pag.  60. 


nr.  11  u.  12;  1384  Mai  31  u.  Juni  2.  213 

Aus  München  Reichsarchiv  Habel'sche  Sammlung  (bisher  in 
Miltenberg  im  Besitz  des  Herrn  Kreisrichter  Conrady)  Pack 
No.  10  Fasciculus  scriptorum  die  Stadt  Hagenau  betreffend 
not.  eh.  coaev.  auf  einem  c.  32 '/a  cm  hohen,  c.  31  cm  breiten 
Blatte,  in  Alineas  geschrieben,  die  im  Druck  beibehalteu  sind. 

[i]  Der  stetde  frimde  und  botden  sin  ubereinkomen : 
als  die  botden  die  sie  zu  unserm  herren  dem  küninge 
geschicket  hant  1  von  derselben  botschefte  wegen  den 
stetden  einen  tag  bescheiden,  daz  darzü  die  stetde  ire 
frunde  furderlichen  sullent  schicken. 

[5]  Auch  ist  ire  meinunge :  wanne  eine  stad  die 
andern  gemant  hat,  worde  danne  die  manunge  wider- 
botden,  so  sulle  die  manunge  zu  der  zit  abe  sin2. 

[3]  Auch  sullent  die  botden  an  ire  rete  brengen: 
umbe  alle  stucke  die  sie  anelangende  werdeut,  das  da 
die  minnesten  stiemen  den  meisten  volgen ,  und  das  die 
von  Mencze  und  von  Strasburg  dri  stime  haben,  die  von 
Wormeß  Spire  und  Franckefurt"  auch  dri  stimen,  die 
von  Hagenauwe  und  Wissenburg  eine  stime,  die  von 
Sliczstad  und  Ehenheim  eine  stieme,  die  von  Frideberg 
Wetflar  und  Geilnhusen  auch  eine  stieme 3. 

[4]  Auch  ist  der  botden  meinunge :  wer1  ez  daz  die 
von  Strasburg  oder  des  riches  stetde  umbe  sie  in  der 
gegen  mit  iemant  iet  zu  schickende  gewimnen  in  der 
art4,    daz    danne    die  mit  eine  sich  darin  arbeiten,   daz 


aj  lin.  18,  sie. 


')  Vgl.  Rta.  1,  434  nr.  212  art.  1  und  2.  —  Der  Besehluss, 
die  Gesandtschaft  zum  Könige  zu  schicken,  der  hier  nur  nebenbei 
erwähnt  wird,  ist  vermuthlich  nicht  vor  dem  26.  Mai  gefasst  wor- 
den, s.  pag.  00  unten. 

2)  Vgl.  nr.  11. 

s)  Vgl.  nr.   1   art.   l&und  nr.  :)    art.  7  ex.,    femer  pag.  95  <!'. 

4)  Hat  hier  offenbar  die  Bedeutung:  Land,  Gegend.  Lexer 
mhd.  Hwb.  gibt  freilich  nur  an  :  A.ckerbau,  sowrie  dessen  Erträgniss, 
Land.  Vgl.  aber  Schindler  Bayer.  Wo.  (2.  Aufl.)  1,  149  u.  Grimm 
D.  Wb.  1.  568  u.  509. 


214  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

die  sache  zu  tagen  kerne  und  fruntlich  oder  rehtlieh  hin- 
geiaht worde,  ob  man  möge,  e  danne  deheine  derselben 
stetde  sich  erkente  und  manunge  dete;  mohte  es  aber 
also  nit  hingeiaht  werden,  das  danne  iegeliche  stad  ire 
erkentnisse  und  manunge  dun  möge  nach  ußwisunge  des 
bundes;  und  das  die  von  Mencze  Wormeß  Spire  und 
Phedersheim  desselbenglichen ,  ob  es  darzü  kerne,  auch 
dun,  und  die  von  Franckefurt  Friedeberg  Wetflar  und 
Geilnhusen  dem,  als  vor  erlüt  ist,  auch  nachgen  sollent, 
ob  ez  dazu  kerne  1* 

[5]  Auch  sint  die  stetde  zu  rate  worden,  das  man 
in  ieder  stad  vorsehen  und  besorgen  sol,  das  zu  stunt 
bestalt  werde ,  ob  der  krieg  ufginge ,  wes  man  in  den 
stetden  bedorfe,  welicherleihe  daz  si,  daz  man  daz  da- 
inne  behalte  und  keinerlei  harnesch  und  andern  gezug 
darufe  nit  gen  lassen 2. 

[6']  Auch  sint  die  stetde  beider  bunde  uberkomen, 
wer'  ez  sache  daz  der  krieg  ufgienge ,  daz  danne  kein 
bunt  den  andern  mane  nach  utewisunge  des  bundes  den 
krieg  uz;  doch  daz  der  bund  zwuschen  in  in  craft  blibe. 
were  es  aber  das  deheine  parthie,  ez  were  der  bunt  an 
dem  Rine  oder  zu  Swaben  oder  deheine  stad  under  in, 
genodiget  wordent  mit  überziehen  oder  mit  beleger  und 
das  die  genudigete  parthie  das  die  andern  lieiäe  wissen, 
darzu  solde  man  dun  nach  dem  als  wir  von  beiden  siten 
billiche  ein  gut  getruwen  züsamen  habenta  sullent  und 
unsern  eren  wol  anestet.  [6  a~\  und  desselbenglichen  hant 
die  botden  an  dem  Rine  sich  under  ein  vereiniget  in 
irem  bünde,  ob  deheine  stad  in  dem  kriege  belegen  oder 
benudiget  wurde,  etc.  3. 


a)  lin.  26,  sie. 


*)  Vgl.  nr.  3  art.  3  und  4,  sowie  pag.  94. 

2)  Vgl.  nr.  1  art.  3. 

3)  Vgl.  nr.  3  art.  3,  sowie  pag.  92 — 93. 


nr.  12  u.  13;  1384  Juni  2  u.  Febr.  13  -  Okt.  22.  215 

[7]  Auch  umb  den  tag  als  uf  hüte  den  dornstag  1 
zwuschen  den  Waltstetden  und  beiden  bünden 2,  darumb 
sollent  uns  die  Swaben  lassen  wissen,  wie  man  von  dem- 
selben tage  scheiden  wirt. 

13.  Ausgaben  Frankfurts  zu  Gesandtschaf- 
ten und  andern  Sachen  bei  Gelegenheit  der 
Verhandlungen  über  eine  Einigung  der  St ädte 
mit  den  Fürsten  und  sonst3.  1384  Febr.  13 
bis  Okt.  22  [Frankfurt]. 

Aus  Frankfurt  St.  A.  Rechenmeisterbücher  (Rechenbücher)  not. 
eh.  coaev. ,  und  zwar  stehen  art.  1  —  3  in  dem  Rechenbuch 
von  1383  fol.  74  b  —  75  a  unter  „usgeben  koste  und  zerunge", 
art.  4  ebendort  fol.  56  b  unter  „bisündern  einzelingen  us- 
gebin",  art.  5.  7.  9.  12.  13.  15  in  dem  Rechenbuch  von  1384 
fol.  76  ab  und  77 b  unter  „usgeben  koste  unde  zerunge", 
art.  6.  8.  10.  14  ebendort  fol.  82a1;>  unter  „usgebin  perde- 
lon",  art.  11  ebendort  fol.  54  b  unter  „bisündern  einzelingen 
usgeben".  Das  Zeichen  über  „u",  das  einzeln  auch  wohl 
als  „e"  aufgefasst  werden  könnte,  habe  ich  immer  durch 
kolumnirtes  „o"  gegeben.  Das  vor  den  meisten  Samstagen 
stehende  „item"  ist  nach  Vorgang  der  Rta.  im  Druck  weg- 
gelassen. 


')  D.  i.  1384  Juni  2,  s.  pag.  60. 

2J  Vgl.  nr.  4.  Die  Gesandten  der  Schwäbischen  Städte,  die 
zu  diesem  Tage  mit  den  Schweizer  Eidgenossen  giengen ,  waren 
vermuthlich  vorher  in  Basel  oder  kamen  doch  mit  Vertretern  Basels 
irgendwo  zusammen;  denn  gerade  am  1.  bezw.  2.  Juni  1384  er- 
folgte Basels  Aufnahme  in  den  Schwäbischen  Städtebund.  s.  Vischer 
(Forsch,  z.  D.  Gesch.  2,  149)  Reg.  nr.  211. 

3)  Wegen  der  Verwendung  dieser  Frankfurter  Rechenbuchs- 
notizen ist  folgendes  zu  bemerken.  .  Der  Samstag,  unter  dem  ein 
Posten  steht,  bezeichnet,  wie  ich  wenigstens  für  diese  Zeit  mit  Be- 
stimmtheit glaube  behaupten  zu  können,  den  Anfang  (nicht  den 
Schluss)  der  Rechnungswoche,  während  deren  die  Eintragung  ge- 
schehen ist.  So  ist  es  auch  im  Vorwort  zum  4.  Bande  der  Reichs- 
tagsakten pag.  XXI  f.  angegeben,  während  in  den  früheren  Bänden, 
so  viel  ich  sehe,  stets  vorausgesetzt  war,  die  Eintragung  sei  in  der 
mit  dem  betreffenden  Samstag  seh  Hessen  den  Woche  vorgenom- 
men. Ich  beabsichtige,  bei  anderer  Gelegenheit  die  Art  der  Füh- 
rung der  Frankfurter  Rechenbücher  des  nähern  zu  besprechen. 


216  Beilagen :  Akten  und  Briefe. 

Gedruckt  sind  art.  9  b  und  13  a  b  Deutsche  Reichstagsakten  1 
(ed.  Weizsäcker),  435  nr.  243  art.  1  und  2;  desgl.  art.  4 
ebendort  Anm.  2  aus  unserer  Vorlage  nach  den  von  Kriegk 
für  die  Rta.  besorgten  Excerpten. 

[i]  Sabbato  ante  Valentini  l:  item  75  gülden  Jo- 
hanne Froissche  unde  Heinrich  Wiessen  reidemeistern 
15  dage  zu  nachtgelde  gein  Spire,  alse  der  Einsehen 
unde  der  Swebischen  stede  frunde  da  bi  ein  waren  umb 
allirleie  sache  des  bündes  2. 

[2]  Sabbato  post  Valentini 3 :  1 1  gülden  minus  39  heller 
virzereten a  Sifrid  zum  Paradise  unde  Jacob  Klohelauch 
gein  Mencze  mit  schiff lone  unde  kosten  viere  dageb  von 
der  gülden  unde  silbern  münze  wegen 4 ,  alse  der  Rin- 
schen  stede  frunde  auch  da  waren. 

[S~\  Sabbato  post  Mathie  5:  27  sh.  haid  Conrad  schrie- 
ber zwene  dage  gein  Menze  verzeret,  alse  uns  die  von 
Hagenawe  uf  den  von  Liechtenberg  gemanet  hatten6. 

\_4]  Sabbato  post  Ambrosii7:  item  7  gülden  12  heller 
haid  Lütter  von  Kleberg  virzeret,  alse  er  von  der  stede 
wegen  virbodet  waz  zu  besehen  wi  wir  uns  irweren 
mochten,  obe  die  fursten  vor  uns  ziehen  wolden  8. 

[5]    Sabbato   ante   Walpurgis  ° :    3  Ib.   minus    2  sh. 


a)  lin.  11  oder  „virzert"?  abgekürzt  „vzeten"  mit  2  „er"- 
Haken,  ebenso  weiterhin;  doch  erste  Silbe  ausgeschr.  „vir" 
in  art.  13  b  u.  13  c.  —  b)  lin.  12,  folgt  nochmals  „gein 
Mencze". 


J)  D.  i.  1384  Febr.  13. 
2)  Vgl.  nr.  1  und  nr.  2. 
3J  D.  i.  1384  Febr.  20. 

4)  Vgl.  nr.  1  art.  5. 

5)  D.  i.  1384  Febr.  27. 

6)  Vgl.  pag.  15  Anm.  8. 
7J  D.  i.  1384  April  9. 

8)  Vgl.  nr.  1  art.  3. 
9j  D.  i.  April  30. 


nr.  13;  1384  Februar  13  —  Oktober  22.  217 

virzerete  Henrich  schrieber  eines  l  gein  Oppenheym 2 
unde  eines  darnach  gein  Spire  3. 

[6']  Sabbato  ante  Walpurgis:  la  Ib.  von  eime  pherde 
vier  tage,  daz  Heinrich  schrieber  gein  Spire  reid. 

[7]  Sabbato  post  Urbani4:  100  guldin  34  guldin 
6  sh.  3  heller  unsern  frunden  unde  dienern  zu  nacht- 
gelde  von  drein  nachten,  alse  uns  die  von  Sträspurg 
gemanet  hafttb  mit  der  grossen  summen  uf  hern  Johaw 
von  Verse  und  sine  gesellschaft 5. 

[8]  Sabbato  post  Urbani:  2  Ib.  von  eime  perde 
8  dage,  daz  Conrad  schn'eber  gein  Spire  geredin  hatte 
und  widder  her  heim  sante  6. 

[9~]  Sabbato  post  Albani  7 :  [«]  90  guldin  Johaw 
Froischs  und  Heinrich  Wijßen  denc  alden  reddemeistern 
von  18  dagen  zu  nachtgelde,  alse  sie  zu  ostern  nestver- 
gangen 8    mit  der  andern  stede  frunden    zu  Spire  waren 


a)  lin.  3,  sieht  aus  wie  „V*",  der  durch  das  „j"  gehende 
Strich  gehört  aber  zur  nächsten  Zeile ;  stände  „  1J2 "  da ,  so 
würde  die  Rechnung  nicht  stimmen ,  vgl.  art.  8.  10.  14.  — 
b)  lin.  8,  Vorl.  „hatu.  -  c)  lin.  14,  Vorl.  „de"  mit  Ueber- 
strich,  kaum  „dem"  aufzulösen. 


')  D.  h. :  einmal,  s.  Lexer  mhd.  Hwb.  1,  523. 

2)  Vielleicht  hängt  diese  Gesandtschaftsreise  mit  einer  Be- 
schwerde zusammen,  die  Frankfurt  damals  bei  Pfg.  Ruprecht  dem 
altem  und  Erzb.  Johann  von  Mainz  erhob.  Zwei  Kaufleute  sollten 
in  Zielen  des  Friedens  den  Fürsten  und  Herren  mit  einander  halten 
und  in  der  Freiheit  der  Frankfurter  Messe  durch  genannte  Gesellen 
beraubt  sein.  (Konzept  des  Beschwerdeschreibens,  dat.  quasimodog. 
[April  17]  84,  Frankf.  St.  A.  Reichssachen  Akten  II  nr.  147.)  Oder 
haben  wir  hier  eine  Spur  wichtiger  Verhandlungen  /.wischen  den 
Versammlungen  vom  April  und  Mai? 

3)'  Um  was  es  sich  dabei  handfit.  wissen  wir  nicht. 

4j  D.  i.  1384  Mai  28. 

6)  Vgl.  art.  11  und  nr.  6. 

c)  Vgl.  art.  9bund  10,  sowie  die  Erörterung  ]';iLr.  51-  52. 

7J  D.  i.  1384  Juni  25. 

■)  D.  i.  1884   April  10. 


218  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

gewest  l.  [6]  item  100  guldin  20  guldin  2  sh.  1  heller 
verzeretin  Adolff  Wijlien  und  Johaw  Froischs  21  dage 
mit  eilf  perdin  zu  Spire  und  zu  Heidilberg,  alse  die 
fursten  und  der  stede  frunde  bi  ein  waren  umb  eine 
einmudekeide  zu  überkommen  2. 

[10~]  Sabbato  post  Albani:  25  Ib.  5  sh.  Adolffe 
Wijßen  Johaw  Froischs,  und  von  eime  perde  daz  Conrad 
schneber  geredin  hatte ,  21  dage  perdelon ,  gein  Spire 
und  gein  Heidelberg  zu  den  tedingen  zusehen11  den  fursten 
und  den  steden  3. 

\1T\  Sabbato  post  divisionem  apostolorum 4 :  item 
10  gülden  5  große  Conczen  Vererb  umb  grüne  und  wies 
düch  zu  kogeln,  alse  man  gein  Elsaüen  reisen  wolde, 
den  gesellen  5. 

[12]  Sabbato  post  Marie  Magdalene6:  19  x\z  gülden 
virzereten  Heilman  von  Spire  unde  Johaw  Kranich  gein 
Weczflar  mit  24  pherden  drie  dage  von  des  gemeinen 
bundes  wegen  alse  die  von  Mencze  ire  frunde  midde- 
schichten,  die  von  Weczflar  zu  bidden,  alse  sie  gemanet 
hatten,  die  manunge  ufzuslahen  7. 

[-Z3]  Sabbato  post  Laurencii 8 :      [a]  item  58  gülden 


a)  lin.  9,    das  Wort   fehlt  in   der  Vorlage.  —  b)  lin.  12, 
oder  „Berer"  ? 


1)  Vgl.  art,  13  d  und  die  Erörterung  pag.  43—44. 

2)  Vgl.  pag.  51. 

3j  Vgl.  art,  8  und  9  *>. 

4)  D.  i.  1384  Juli  10. 

5)  Vgl.  art.  7. 

6)  D.  i.  1384  Juli  23. 

7)  Vgl.  dazu  den  Beschluss  der  Städte  vom  10.,  11.  oder 
12.  Juli  1384,  Rta.  2  nr.  21  art,  3.  —  Wetzlar  hatte  gegen  Gf.  Johann 
von  Sohns  um  Hilfe  gemahnt,  s.  pag.  67  Anm.  1. 

8)  D.  i.  1384  Aug.  13.  In  den  Reichstagsakten  ist  dieser 
Posten  unter  „ipso  die  Sixti"  [Aug.  6]  gesetzt.  Die  Sachlage  ist 
folgende.   Vor  einem  der  scheinbar  unter  „Sixti"  stehenden  Posten 


nr.  13;  1384  Februar  13  —  Oktober  22.  219 

hand  Adulff  Wieße  Johan  Froisch  unde  Conrad  schrieber 
virzeret  mit  11  pherden  nun  dage  gein  Spire,  alse  un- 
ser herre  der  konig  die  fursten  unde  stede  virbodet  hatte 
unde  schreib ,  daz  er  kommen  wolde  unde  doch  nit 
quam1.  [6]  item  95^2  gülden  hand  Adulff  Wieße  unde 
Johan  Froisch  virzeret  zu  Spire  unde  zu  Heidelberg, 
alse  unser  herre  der  konig  da  geinwortig  waz  unde  die 
einunge  zusehen  den  fursten  unde  den  steden  vollinging, 
unde  hatten  nun  pherde  unde  waren  19  tage  uße  2. 
[c]  item  21  gülden  haid  Adulff  Wieße  virzeret  siben 
dage  mit  fünf  perden  gein  Spire,  alse  der  herzöge  die 
stede  gemanet  hatte  vor  Enczberg,  unde  die  stede  auch 
rechenunge  mit  ein  taden 3.  [rf]  72  gülden  han  wir 
gesand  gein  Spire ,  als  uns  geborte  von  der  rechenunge 
wegen  des  bündes,  alse  man  zu  Spire  ted  nach  ostern 
neistvirgangen  4. 

[14~]  Sabbato  post  Laurencii :  [a]  item  11  Ib.  5  sh. 
Adulffe  Wießen  Johanne  Froissche  unde  Conrad  schrieber 
von  fünf  perden  9  tage  gein  Spire,  alse  der  konig  heruz 
kommen  wolde  unde  doch  nit  quam  5.  [6]  item  24  Ib. 
minus  5  sh.  Adulffe  Wießen  unde  Johanne  Froissche  von 
fünf  pherden  19  dage  gein  Spire  unde  Heidelberg,  alse 


(und  zwar  vor  dem,  der  unserm  art.  13 a  unmittelbar  vorhergeht) 
steht  ein  Zeichen,  das  sich  sonst  nur  findet,  wenn  ein  neues  Datum 
eintritt,  und  ausserdem  schliesst  dieser  Posten  mit  der  Zeitangabe 
„sabbato  post  Laurencii"  (während  sonst  das  Datum  vor  dem 
ersten  Posten  der  betreffenden  Rechnungswoche  steht).  Der  Schrei- 
ber hat  offenbar  nur  vergessen,  das  neue  Datum  davor  zu  setzen, 
und  dieses  gilt  gleichwohl  für  die  folgenden  Posten,  wie  auch  der 
Vergleich  mit  art.  14  zeigt. 
r)  S.  pag.  112—11:!. 

2)  Vgl.  pag.  123  Anm.  1. 

3)  Vgl.   art.    15.  —  Diese   Abrechnung   ist   in  Rta.   2   nr.    21 
art.  5  in  Aussicht  genommen;  vgl.  pag.  115  oben  u.  120. 

*)  D.  i.  nach  April  10.     Vgl.  art.  9  a. 
5)  Vgl.  art.  13  a. 


220  Beilagen:  Akten  und  Briefe. 

unser  herre  der  konig  hie-uße  waz  unde  die  stallunge 
zusehen  unsern  herren  den  forsten  unde  den*  steden  vor 
sich  ging1,  [c]  item  3  7*  Ib.  Adülffe  Wießen  von  zwein 
perden  sieben  dage  gein  Spire,  alse  der  herzöge  gemanet 
hatte  vor  Enczberg  2. 

[-Z5]  Sabbato  post  Galli 3 :  item  alse  die  stede  in 
rechenunge  zu  Spire  mit  ein  taden  uf  sand  Laurencius 
dage  4  neistvergangen,  da  ieder  gleven  geborte  3  72  gül- 
den zu  geben,  darzü  geburte  uns  zu  gebin  200  gülden 
27  72  gülden;  der  han  wir  vor  ingeschr/efon  19 72  gülden; 
die  gen  an  dieser  summe  abe. 


a)  lin.  2,  das  Wort  fehlt  in  der  Vorlage. 


1)  Vgl.  art,  13  b. 

2)  Vgl.  art,  13  c. 

3i  D.  i.  1384  Okt.  22. 

4)  D.  i.  Aug.  10.     Vgl.  art.  13  <\ 


Alphabetisches  Kegister. 


Es  schien  zweckmässig,  in  diesem  Falle  Sack-  und  Namen- 
register zu  vereinigen.  Bezüglich  der  Namen  wurde  insoweit  Voll- 
ständigkeit angestrebt,  als  kein  im  Buche  überhaupt  vorkommender 
Name  und  keine  darin  abgedruckte  Quellenstelle,  die  einen  Namen 
enthält,  im  Register  fehlen  sollen;  dagegen  wurden  beiläufige 
innerhalb  der  Untersuchung  geschehene  Erwähnungen  z.  Th.  igno- 
rirt.  —  Das  Sachregister  berücksichtigt  besonders  die  inneren  Ver- 
hältnisse und  äusseren  Beziehungen  des  Städtebundes  sowie  die 
Verfassung  und  inneren  Zustände  des  Reichs,  ist  für  letzteres  Gebiet 
freilich  wenig  ergiebig.  —  Unter  die  Zahl  der  Schlagworte  sind  auch 
literarische  und  archivalische  Hilfsmittel  aufgenommen,  doch  wur- 
den darunter  in  der  Regel  nur  diejenigen  Stellen  zusammengestellt. 
an  denen  neue  Mittheilungen  oder  Berichtigungen  mit  direkter 
Beziehung  auf  die  betr.  Quellen  und  Bearbeitungen  zu  finden  sind.  — 
Zur  Erleichterung  des  Auffindens  wurden  Anfang,  Mitte  und  Ende 
der  Seiten  (wobei  die  Anmerkungen  nicht  mitzurechnen  sind)  durch 
die  Bezeichnungen  i.  m.  e.  (d.  i.  ineunte  media  exeunte)  unter- 
schieden ,  ferner  die  Anmerkungen  meist  besonders  durch  nt.  mit 
der  betreffenden  Ziffer  (oder  ohne  Ziffer,  wenn  eine  von  der  vor- 
hergehenden Seite  hinüberreichende  Anm.  gemeint  ist)  citirt. 

A.  Adolf  (Adolff  Adulff)  3.  .Mainz. 

Pfalzgraf  (Ruprecht  l.i.  Wiesse. 

Absetzungspläne  d.  Fürsten  Alpen  s.  Lombardei  Setdemen. 

gegen  Wenzel  30  e. -39.  Althain   (wohl   Altheim    n.  v. 

Abstimmungsmodus  Uli  nt.  Biberach),  SitzvonA.,   185  m. 

2.  —  Vgl.  Stimmenvertheilung,  Alzey  nw.  v.  Worms  L23  nt.  1  e. 

Mehrht'itsbeschlüsse,    Einstini-  A  m  t  leul  e,    Amtmannsverhält- 

migkeit.  niss  153.  207  i.  m.  208  i.  211  i. 

Adel:    Stellung   d.    kleinen  A.  .  Anonymus,  Schreiben  eines  A. 

zu  Fürsten  u.  Städten  24  -26  i.  an  II.  Toppler  u.  P.  Kreglinger 

—  A.   im   Pfahlbürgerverhält-  53  m.  62-69.  73-74.   196  m. 

niss  löl  e.  210  e.  Archive    u.   archivaL    Samm- 


222 


Register. 


langen  s.  Bamberg,  Frankfurt, 
München,  (Miltenberg),  Nürn- 
berg, Strassburg,  Würzburg. 

Archshof en  (Aigshoffen,  Args- 
hofen,  Arxhofen)  südl.  v.  Ro- 
tenburg, nnw.  v.  Feuchtwang, 
Deutschordensveste  181  e.  u. 
nt.  2.  —  Der  Deutschordens- 
amtmann von  A. ,  u.  dessen 
Genossen  181  nt.  2. 

Aschaffenburg  a.  Main  29  e. 

Aue  (Ouwe),  das  Gotteshaus  in 
der  A.,  s.  Weissenau. 

Augsburg  (Augspurg,  Auges- 
purg)  31  nt.  1.  97  i.  124  i.; 
nt.  1.  185  i.;  nt,  1.  198  m.  — 
Vertreter,  Gesandte  der  Stadt 
54  m.  -  55  i.  —  Augsburger 
Chronik  1386  -  1406  (1447)  ed. 
Frensdorff  St.  Chr.  4,  21  -  125: 
124  nt.  2;  3. 

Aulbers,  Konrad  (Chvmrad), 
Bürger  in  Reutlingen  183  i. ; 
nt.  1. 

B. 

Baden,    Mf.    Bernhard  von  B., 

15   m.    175    m.    179   i. ,   wohl 

auch  204  e. 
Baiern  (Baigem),  die  Herzöge 

vonB.,    185  m.  197  nt.  1.  — 

Ihre  Gesandten  124  e. ;  nt.  3. 

—  Herzog  Friedrich  (Fryderich) 

von  B. -Landshut  1375-1392: 

75  m.  194  e.  195  i. 

Burgen,    Städte,    s.    Hagel, 

Regensburg. 
Baiswile,     Bürger    in    Kauf- 

beuren  185  m. 
Bamberg,    Bisch.    Lamprecht 

von    B.     1374-1398:    116   m. 

124  m. ;  nt.  3.  —  Seine  Räthe 

18  m. 
Bamberg,  Kreisarchiv  169 

m.  176  i. 
Basel  31  nt.  1.   97  m.   105  m. 

157  nt.  3.    191  m.    197  nt.  2. 

198  nt.  215  nt.  2. 
Bauern    150  e.    151  m.    206  i. 

209  e.;   vgl.   206  nt.  3.     Vgl. 

Leibeigenschaft,  Vogtleute. 


Berg,  Hzg.  Wilhelm  I.  von  B., 
1360-1408  (Graf- 1380)  32  m. 

Bern  i.  d.  Schweiz  190.   193  i. 

Bernhard  s.  Baden. 

Berthold  (Bertholt)  s. Pfmzing. 

Besitzschutz  (in  Staats-  und 
privatrechtlicher  Beziehung) 
128  i.  -  m.  135  nt.  2.  138  i. 
146  i.  148-150  m.  201  nt.  6. 
203  i.  205- 206  i.  208 e. -209  m. 

Beweisverfahren  u.  Beweis- 
mittel 207  i. -m. ;  e. 

Bezirke  i.  Rhein.  Stb.  (Drittel) 
85  e.  91  e.  94.  100  m.  -  101  i. 
120  6.-121  i.  188  e.  213  e. 
bis  214  i.  —  Desgl.  i.  Schwab. 
Stb.  (Viertel)  91  e. -92  i. 

Biberach  (Bibrach),  zw.  Ulm 
u.  Ravensburg,  180  e.  183  e. 
185  i.  186  i.  —  Vertreter  der 
Stadt  181  m. 

Bille  (od.  Bill  od.  Bülen?)  aus 
Konstanz,  ansch.  M.  d.  Raths 
179  e. 

Bodenseestädte  26m.  180 i. ; 
e.  181  i. ;  nt.  1.  —  Deren  Haupt- 
mann s.  Montfort  (Gf.  Rudolf 
u.  Gf.  Heinrich).  —  Vgl.  Kon- 
stanz,Ravensburg,Ueberlingen. 

Böhmen  30  i.  44  e.  63  e.  69  i. 
Böhmischer  Einfluss  i.  d.  Reichs- 
regierung 36  m. 

B  r  a  b  a  n  t  32  e. 

Brand  (Prant)  s.  Grosse. 

Bregenz  (Bregentz)  a.  Boden- 
see s.  Montfort. 

Bruchsal  nö.  v.  Karlsruhe  29  e. 

Bruno  (Brun)  s.  Brunenfels. 

Brunenfels,  Brun  zu  B.,  in 
Frankfurt,  M.  d.  Raths  116  e. 
117  e. 

Bün  dnisswesen  19  m.  -  e. 
128  m.  —  Vgl.  Einigung,  Herren- 
bund, Landfrieden,  Städtebund, 
Stallung. 

Bürger  u.  überhaupt  Einwoh- 
ner von  Städten  s.  Aulbers, 
Baiswile,  Bille,  Brunenfels, 
Essendorf,  Friburg,  Frosch, 
Graenstein ,  Grosse ,  Haller, 
Hanes,  Heinrich,  Ingelstetter, 
Kloblauch,   Konrad,   Kranich, 


Register. 


223 


Kreglinger,  Laimot,  Leyterlin, 
Maetsche ,  Paradise ,  Rinder- 
bach,  Stromer,  Stuberin,  Tetzel, 
Toppler,  Verer,  Wiesse. 

B  ü  r  g  e  r  a  u  f  n  a  h  m  e,  Verleihung 
des  Bürgerrechts  78  i.  128  m. 
132  m.  138  m.-139  i.  144  e. 
bis  145.  152  e.-154.  183  e. 
201  nt.  6.  206  -  208  i.  209  e. 
bis  210  i. 

Bundesversammlung,  Be- 
fugnisse derselben  in  d.  zwei 
Stbdn.  82  e.-83  m.  87  nt. 
(e.).  182  i.  —  Berufung  der- 
selben i.  Schwab.  Stb.  95  e. 

Burgen,  Vesten ,  befestigte 
Häuser  s.  Archshofen,  Enzberg, 
Friberg  ('?),  Hagel,  Lauterburg. 

Burgund  160  e. 

C  (vgl.  K). 

Chroniken  Deutscher  Städte 
s.  Augsburg,  Stromer. 

D. 

D  einlast,  Herr  Dietrich  (Diet- 
trich),  183  i. 

Deutschorden  182i. — Deutsch- 
meister (der  maister  des  Tüt- 
schen  Ordens,  d.  i.  Sigfried  v. 
Venningen)  116  m.  181  e.  bis 
182  i.  —  Amtmann  und  Veste 
d.  Ordens  s.  Archshofen. 

Dienstverträge  mit  d.  Städte- 
bund 15.  25  i.  175  m.  179  i. 
180  e.-181  i.  181  nt.  1. 

Dietrich  (Diettrich)  s.  Demiast. 

Drittel  s.  Bezirke. 

E. 

E  1  >  e  r  h  a  r  d  (Eberhart)  s.Schreck, 
Wirtemberg. 

Ebrard.  F..  der  erste  Annähe- 
rungsversuch etc.  31  e. -32  i. 
—  Der*..  St  rassburgs  Fehde  mit 
Herrn  .leim  de  Verg.v  7  1  nt.  1 . 

Vgl.  auch  3  nt.   I. 
Eger  i.  Böhmen,    Egerer  Ldfr. 

s.   Landfrieden. 


E  h  e  n  h  e  i  m  s.  Oberehenheim. 

Ehingen  a.  d.  Donau  sw.  v. 
Ulm  s.  Einigung. 

Eigen thum  s.  Privat eigenthum. 

Eigene  Leute  s.  Leibeigen- 
schaft. 

Einigung,  Ehinger,  4  nt.  1. 
14  e.  129  e. -132  m.  130  nt. 
1  u.  2.  135  nt.  2.  136  nt.  1. 
142  e.-144  m.  145  m.  186 
nt,  2.  199  nt.  2-4.  200  nt.  1; 
2,  201  nt.  2-6;  8.  202  nt, 
nt.  2;  3.  203  nt.;  nt.  1.  205 
nt.  1  -  5.  206  nt.  2 ;  4  -  6. 
207  nt.  2-4.  208  nt.  1.  210 
nt,  1;  5;  7. 

Einstimmigkeit  gefordert  i. 
Rhein.  Stb.  83  m.  86  m.  90  i. 
95.  —  Desgl.  i.  Schwab.  Stb.  96  i. 

—  Vgl.  Mehrheitsbeschlüsse. 
Elsass  218m.  —  Landvogt  97 

nt, ;  vgl.  Finstingen.  —  Reichs- 
städte 97  nt,  —  Dieselben,  so- 
weit z.  Rhein.  Stb.  gehörig 
213  e. ;  vgl.  Hagenau ,  Ober- 
ehenheim, Schlettstadt,  Selz, 
Weissenburg.  —  Gruppe  d. 
Elsäss.  Städte  i.  Rhein.  Stb. 
(also  d.  Reichsstädte  u.  Strass- 
burg)  100  e.  101  i. ;  vgl.  d. 
eben  gen.  einzelnen  Städte. 

S.  ausserdem  Hohenack,  Lau- 
terburg, Lichtenberg. 

Eltville  a.Rh.ssw. v. Wiesbaden 
29  e. 

Entwürfe  s.  Landfrieden; 
Stallung. 

Enzberg  a.  d.  Enz  nö.  v.  Pforz- 
heim 219  m.  220. 

Essendorf  Bürger  in  Ravens- 
burg 183  e. 

E s s li  n  g  e  n  ( Eßelingen)  ö.  v. 
Stuttgart  85  i.  97  i.  174  e. 
179  m.  180  e.  198  m.  -  Ver- 
treter. Gesandte  der  Stadt 
181  m. 

F. 

Fehdewesen  181  nt.  2.  —  A.b- 
agefrisi    L57  nt.  1.   196  nt.  2. 

—  Unrecht     Widersaffen 


224 


Register. 


Landfriedens  vergehen.  —  Vgl. 
Besitzschutz,  Selbsthilfe. 

Feldkirch  (Veitkirch)  in  Vor- 
arlberg s.  v.  Bodensee  s.  Mont- 
fort. 

Finanzielles  15.  25  e.  184  i.; 
nt.  2.  —  Finanzwesen  i.  Rh.  Stb. 
86  m.  91  m.93e.(Abrechnungen:) 
115  i.  120  m.  188  e.  219  m. 
220.  —  Desgl.  im  Schwab. 
Stb.  87-88.  87  nt.  1.  91  m. 
—  Vgl.  Amtleute,  Dienstver- 
träge, Matrikel,  Pfanderwer- 
bungen, Preise. 

Finstingen  (Vinstingen)  in 
Lotin-,  a.  d.  Saar  n.  v.  Saar- 
burg, Herr  Ulrich  von  F., 
Elsäss.  Landvogt  15  nt.  8. 

Franken,  Bündniss  d.  Städte 
in  F.  und  in  Schwaben  180  i. ; 
vgl.Städtebund  (Schwäbischer). 
Fränkische  Fürsten,  Herren, 
Städte,  Oertlichkeiten  etc.  s. 
Archshofen ,  Aschaffenburg, 
Bamberg,  Gattenhofen,  Hall, 
Hohenlohe,  Mergentheim,  Mil- 
tenberg, Nördlingen,  Nürnberg, 
Pforzheim,  Rotenburg,  Schreck, 
Tauber. 

Frankfurt  (Franckefurd,  Fran- 
ckefurt ,  Franckenford ,  Fran- 
ckenfurt, Franckfurt,  Franckin- 
ford,  Frankenfort)  a.  M.  17  m. 
27  e.  52  e.  53.  66  nt.  2.  67 
nt,  1.  78  e.  82  i.  91  i.  108  i. 
111  m. -e.  117  m.;  e.  119  m. 
124  i.;  nt,  1.  173  i.  175  i.  177 
nt.  5.  184  e.  189  e.  196  e. 
198  m.  211  nt.  4.  213  m.  214  i. 
215-220.  217  nt.  2;  wohl 
auch  181  nt.  2. 

Der  Ratli  192  e.  193  e.  211  m. 
212  m.  —  Bürgermeister,  Schöf- 
fen u.  Rath  192  in.  —  Raths- 
mitglieder  s.Brunenfels,Frosch, 
Klobelauch,  Kranich,  Paradise, 
Spiere,  Wiesse.  —  Reitmeister 
(nicht  etwa  Rechenmeister !) 
1383-84  s.  Frosch,  Wiesse.  - 
Prokurator  d.  Stadt  1399-40 
s.  Weider.  —  Stadtschreiber  s. 
Heinrich ;  Konrad.  —  Vertreter, 


Gesandte  (Freunde)  d.  Stadt 
12  i.  43  m.  -  e.  50  m.  -  52  m. 
106  e.- 107  i.  178  nt.  217  m.; 
vgl.  die  gen.  Rathsmitglieder 
u.  Stadtschreiber.  —  Einwohner 
s.  Verer.  —  Diener  (Söldner) 
217  m. 

Messe  217  nt.  2 ;  wohl  auch 
gemeint  184  e. 

Reichstag  im  Sept.  1381  dort 
(Landfriedensentwurf)  s.  Land- 
frieden. 

Versig.  (?)  d.  Rhein.  Städte 
dort  i.  April  od.  Mai  1384: 
56  m.  -  57  m. 

Frankfurt,  Stadtarchiv 
6i.;e.  27  nt.  1.  29  nt.  1.  169  m. 
—  Kopialb.  nr.  7  a  (Buch  d. 
Bundes)  16  nt,  17  e.  64  e.  bis 
67.  178  nt.  181  nt  2.  211  e. 
211  nt.  —  Rechenbücher  43. 
44  i.  50-52.  116  e.  118  i. 
215  m. ;  nt.  3.  219  nt.  —  Reichs- 
sachen 178  nt.  1.  189  e. ;  nt.  3. 
193  i.  217  nt.  2. 

Frankfurts  Reichskorr. 
s.  Janssen. 

Frankreich  160  e. 

Freistädte  im  Unterschied 
von  Reichsstädten  31  nt.  1. 
84  i.  -  m.  99  e.  -  100  m.  — 
Die  vier  F.,  d.  i.  Mainz,  Speier, 
Strassburg,  Worms,  91  i.  — 
Vgl.  ausserdem  Basel,  Regens- 
burg. 

Freizügigkeit  gefordert  153  i. 
210  m. ;  durch  eidl.  Gelübde 
gehindert  153  i. ;  e.  207  i.  — 
Vgl.  Bürgeraufnahme. 

F  r  i  b  e  r  g  (etwa  d.  ehemal.  Frei- 
berg nahe  Biberach?),  Leute 
(Leibeigene)  derer  von  F.,  185  m. 

Friburg  (etwa  Freiburg  i.  B. 
oder  das  vorige  Freiberg?) 
183  i.  Bürger  u.  Leibeigene 
von  F.,  183  i. 

Friedberg  (Frideberg,  Friede- 
berg) i.  d.  Wetterau  65  nt.  1. 
82  i.  97  i.  173  i.  177  nt.  5. 
189  m.  213  e.  214  i.  -  Vgl. 
Wetterau. 

Friedrich  s.  Baiern,  Nürnberg. 


Register. 


225 


Frosch  (Froisch,  Froischs,  Fro- 
sche), Johann  ( Johan),  in  Frank- 
furt M.  cl.  Raths.  Reitmeister 
i.  J.  1383-84 :  12  m.  52  m.  60  m. 
112  e.-  113  m.  123  i.  123  nt.  1. 
189  e.  192  m. ;  e.  193  i.  194  i. 
211m.;  e.  216  i.  217  e.  218  i.; 
m.  219  i. ;  e. ;  wohl  auch  12  i. 
u.  17S  nt. 

F  ü  r  s  t  e  n,  die  F.  im  allgemeinen, 
d.  h.  besonders  die  Mitglieder 
des  Herrenbundes  114  m.  192. 
198  e.  204  m. ;  nt.  1.  208  m. 
216  e.  218  i. ;  m.  219  i. ;  m. 
220.   —  Vgl.  Herrenbund. 

Vgl.  Baden,  Baiern,  Bam- 
berg, Berg,  Lübeck,  Luxem- 
burg, Mähren,  Mainz.  Oester- 
reich,  Pfalz,  Teck.  Teschen, 
Ungarn.  Wenzel.  Würzburg. 

G. 

G  a  1 1  e  n  h  o  f  e  n  (Gatenhof  en)  n. 
v.  Rotenburg  a.  d.  T. ,  Kraft 
(Graft)  von  G.,  16  nt.  2. 

Geistliche  s.  Klerus. 

G  einhausen  (Geilnhusen )  i.  d. 
Wetterau  65  nt.  1.  82  i.  173  i. 
177  nt.  5.  211  nt,  4.  213  e. 
214  i.  —  Vgl.  Wetterau. 

Gerhard  s.   Würzburg. 

Gerichte,  Landgericht  zu  Ro- 
tenburg 157  m.  Gericht  zu 
Ummendorf  183  e.  —  Vgl. 
Processgang,   Schiedsgerichte. 

G es a n d ts chaf ts  w  e sen,  stä ( 1  - 
fcisches  51.  —  Vollmachten  u. 
Instruktionen  erforderlieb  174  i. 
175  e.  189  i.  —  Vgl.  Wein- 
schenkungen. 

Gesellschaften,  sogen,  böse 
( r.  (Kriegshaufen)  64  m.  71  i. 
L95  i.  '-'17  in. 

Gewere  s.  Besitzschutz. 

Gier  ge  a  zw.  Ulm  a.  Nörd- 
lingen  L57  nt.  3.  17»;  i.  L83  L; 
c.  ist;  ni.  —  Versig.  d.  Schwab. 
Stb.  zu  G.  vor  Feb.  L384:  14 
in.  183  i.  -  Desgl.  i.  Mars 
1384:  41m.-  t2i.42e.   186  m 

G  lefe   86  m.    98  m.-e.    99  m. 


Quidde,  Bohwäblsch-Rheinischer  Städtebund  LS84 


Gmünd  (Gemünd)    ö.    v.  Stutt- 
gart 185  m.  —  Bürger  -.  bin 
derbach.  —  Klosterfrauen  von 
G.,  185  m. 

Götz  (Gocze)  s.  Gräenstein. 

G raenstei n,  Herr  Götz  (Gocze | 
von  G. .  in  Strassburg  M.  d. 
Raths  190  e. 

Grafen  s.  Hohenberg,  Hohen 
lohe,  Montfort,  Nassau.  Saar- 
werden, Saint-Paul,  Sohns. 

Grosse,  Brand  (Prant),  in  Nürn- 
berg 54  e. 

Gruppen,  geographische  in  d. 
Stbdn.,  s.  Bezirke. 

Gulden  175  i.   —   Vgl.  216  m. 

H. 

H  a b  e  1  'sehe  S  a  m  m  1  u  n  g  (früher 
in  Miltenberg  jetzt  in  Mün- 
chen) s.  München. 

Hagel,  die  Veste  H,  wohl  in 
Baiern  (vielleicht  an  Stelle  d. 
Einöde  H.  in  Niederbaiern  Ldg. 
Landshut?)  185  m. 

H  a  g  e  n  a  u  (Hagenauwe ,  Ha- 
genawe.  Hagenow)  im  Elsass 
15  nt.  8.  53  i.  82  i.  148  nt.  1. 
173  m.  177  nt.  5.  188  e.  194  m. 
198  m.  208  nt,  2.  211  m.;  e. : 
nt.  4.  213  e.  216  e.  —  Stadt- 
archiv 143  in.:  nt.  •'!. :  vgl. 
München  (Habel'sche  Slg.) 

Hall  (Halle).  Schwab.-  11..  ö.  v. 
Heilbronn  185  i. :  nt.  1.  — 
Bürger  s.  Walthuser. 

Baller,  Eonrad  (<  tonrad)  in 
Nürnberg.M.d  Etathsl04.  I05i. 

Bande]  180  i.  181  m.  184  e. 
191  i. :  m.  —  Vgl.  Frankfurt 
(Messe),  Münzwesen,  Strassen 
( Landfriedensschutz). 

llanes,  Bürger  in  Nördlingen 
183  m. 

Bauptleute,  Anstellung  dreier 
H.  i.  Rhein.  Stb.  beschlossen 
85e.  91  >■.  93m.  L20e.-121  i. 
L88e. 

Eeidelberg  I  Baidelberg,  Bei- 
dilberg,     Beydelberg)    41    m. 
106  i.    L09  in.    116  e.    177 
L5 


22G 


Register. 


187  e.  189  i.  194  e.  195  e.  196  m. 
218  i. ;  m.  219  i.;  e. 

Fürsten-  u.  Städtetag  dort 
u.  in  Speier  i.  April  1384: 
42-47.  85-92.  96  m.  177  i. 
187  m.-189  m.    198    nt.    (e.) 

217  e.  219  m.  220. 

Desgl.  i.  Mai  (-Juni)  1384: 
45  i.  48-61.  74  e.  -79.  92 
bis  101.  103.  115  i.  119  e.  bis 
120  i.  119  nt.  4  146  e.- 151. 
189  i.  189  e.-215  i.  217  m. 

218  i. 

Desgleichen  i.  Juli  1384: 
102  i.  110  in.- 126  i.  123  nt. 
1.;  3.  146  e.  157  nt.  1.  198 
nt.  (i.).  208  nt.  2.  219  i.;  e. 

Desgleichen  auf  Mitte  August 
1384  vermuthlich  dorthin  ge- 
plant 114  m.  121  e. 

Desgleichen  angeblich  dort 
um  Pfingsten  1386 :  70  e.  1 16  m. 
bis  119  m. 

Desgleichen  dort  u.  in  Speier 
Ende  Juli  1386:  118  m.;  e. 
157  nt,  1. 

Desgleichen  im  April  1388  : 
115  e. 

Desgleichen   dort  u.  vorher 
in    Speier    u.    Utenheim  Mai- 
Juni  1389:  115  e.- 116  m. 
Heidelberger  Stallung  s. 

Stauung. 
Heil  mann  s.  Spire. 
Heinrich   (Henrich)  Schreiber 
d.  Stadt  Frankfurt  217  i. 

Vgl.  Montfort,  Stein enhuse, 
Toppler,  Weider. 
H  e  1 1  e  r  m  ü  n  z  e  185  i. ;  nt.  1 . 
Herren,  die  H.  im  allgemeinen, 
d.  h.  besonders  Mitglieder  d. 
Herrenbundes  114  m.  —  Vgl. 
Herrenbund. 

Vgl.  Demlast ,  Finstingen, 
Graenstein ,  Lichtenberg ,  Ri- 
schach,  Sempo,  Vergy. 
Herrenbund,  Nürnberger,  4  i. 
197  m.  217  nt,  2.  —  Vgl. 
Fürsten,  Herren. 

Organisation  18e.-20.  21  e. 
bis  22  i.  133  nt. :  nt,  1  (e.). 
134  nt, 


Verhältniss  z.  König  37.  73 e. 
bis  74  m.  —  Gesandtschaft  an 
denselben  54  m.  -  57.  59  e. 
bis  60  i.  60  e.  78  m.  -  e.  103. 
106  m.  112  m.  —  Verhältniss 
zu  Rittern  u.  Knechten  23  i. 
bis  24  i.  —  Verhältniss  z.  Stb. 
(fakt,  Anerkennung)  162  m. 
163  i.  —  Verh.  z.  Heidelb. 
Stallung  159. 

Versammlungen  s.  Mergent- 
heini,  Würzburg.  —  Verslgn. 
mit  d.  Stb.  s.  Heidelberg  (u. 
Speier),  Mergentheim. 

Hilfeleistung,  Bestimm,  üb.  H. 
i.  Rhein.  Stb.  86  m.  89.  90. 
91.  94;  vgl.  211  m.  212  i.;  nt. 
213  m.  —  Desgl.  i.  Schwab. 
Stb.  86  e.-89.  87  nt.  1.  - 
Desgl.  zwischen  beiden  Bünden 
92  e.  —  Suspension  d.  Ver- 
pflichtung zur  H,  85  e.  90  m. 
91  e.  92.  93  i.  94.  188  m.  214 
m.  -  e.  —  Bestimm,  über  H. 
bei  Landfriedensbruch  i.  d. 
Heidelb.  Stallung  126  e- 127. 
128  i.  137  e.  -  138  i. ;  vgl.  205  e. 

Höchst  w.  v.  Frankfurt,  Zoll 
zu  H,  66  nt.  2.  71  e.  72.  196  e. 

Hohenack  (Honag)  i.  Elsass 
w.  v.  Kolmar  s.  Saarwerden. 

Hohenberg  (Hochenberg),  Graf- 
schaft (in  Schwaben)  184  nt.  2. 
—  Der  von  H.  (Gf.  Rudolf  von 
H.)  184  i. ;  nt.  2. 

Hohenlohe,Gf.  Ulrich  von H.. 
t  1407  :  15  i. 


I. 

Ingelstetter  (d.  i.  Ingol- 
städter?)  Bürger  in  Regens- 
burg 184  m. 


J. 

Jakob  (Jacob)  s.  Klobelauch. 

Janssen,  J.,  Frankfurts  Reichs- 
korrespondenz Bd.  1,  1376  bis 
1519:  27  e.- 30.  62-69.  117  m. 


Register. 


227 


Johann  (Johan)  s.  Frosch,  Kra- 
nich ,  Lichtenberg ,  Sohns, 
Vergy. 

Jost  (Job)  s.  Mähren,  Tetzel. 

K. 

Kämmerer  (Kemmerer),  Jo- 
hann (auch  gen.  v.  Dalberg), 
Ritter,  Hofmeister  Pf.  Ru- 
precht's  I. :  178  nt.  ■ 

Kaufbeuren  (Kouifbui-en)  nö. 
v.  Kempten  185  m.  —  Bürger 
s.  Baiswile. 

Kaufleute  s.  Reisende. 

Kempten  (Kemptun)  a.  liier 
wsw.  v.  Ravensburg  183  e. 

Kirweihe,  vermuthl.  e.  Ort  i. 
Kurmainz.  Gebiet  29  e. 

Kleeberg  (Kleberg)  i.  d.  Wet- 
terau  ssö.  v.  Wetzlar,  Lutter 
(Lütter)  von  K.,  216  e. 

Klerus  (in  Landfriedensschutz) 
128  i.  134  i. ;  (in  Lehens-  und 
Bürgerverhältniss)  151  i.;  e.  207 
m.  210  e.  —  Vgl.  Klöster,  Kon- 
stanz, Worms. 

Klobelauch,  Jakob  (Jacob)  in 
Frankfurt,  M.  d.  Raths  216  m. 

Klosters.  Gmünd,  Roth,  Weis- 
senau ;  vgl.  Klerus. 

Knechte,  reisige  K. ,  Edel- 
knecht e  s.  Adel,  Gesellschaften, 
Rittergesellschaften.  —  Vgl. 
wohl  auch  Althain,  Gatten- 
hofen,  Kleeberg,  Schreck. 

Kommission,  i.  Rhein.  Stb. 
102  i. 

K  o  n  r  a  d  (Conrad ) ,  Stadtschrei- 
ber i.  Frankfurt  51  m.  -  e. 
52  m.  60  m.  112  e.-113  m. 
12:',  nt.  1.  216  m.  217  m.  218  m. 
21!)  i.;  e. 

Vgl.  Aulbers,  Haller,  Mmif- 
fort. 

Kons!  a  ii  /.  (Costentz,  <  lostencze) 
a.  Bodensee  97  i.  183  L.  L98  m. 
—  Bürger  s.  Bille.  —  Die 
Chorherren  zu  K..  1 83  i. 

K  r  ii  f  t  (Crafl  i  s.  I  rat  tenhofen. 

Krani  c  Ii .  Johann  (Johan),  In 
Frankfurt   M.  d.  Raths   21g  e, 


Kreglinger,  Peter,  in  Roten- 
burg a.  d.  T.,  wohl  M.  d.  Raths 
53  m.  62  i. 

Kriegswesen  im  Städtebund 
s.  Dienstverträge,  Glefe,  Haupt- 
leute, Hilfeleistung,  Kommis- 
sion. —  Rüstungen  45.  182  m. 
bis  e.  185  e.  186  e.  187  e.  bis 
188  i.  214  m.  216  e.  -  Be- 
waffnung d.  städt.  Bevölkerung 
174  m.  —  Kriegsmaterial  174  m. 
186  e.  —  Söldner  185  e.  —  Be- 
lagerungen 88  nt. 

Kriegswesen  i.  Reich,  Trup- 
penforderung Wenzel's  beim 
Rhein.  Stb.  64  m. 

Kriegsrüstungen   d.  Fürsten 

(Söldner,  Kriegsmaterial)  22  m. 

Beutevertheilung  201  nt.  2. 

Verpflegung     von    Truppen 

200  nt.  2  (e.). 

Vgl.  Gesellschaften,  Preise. 

Kundschafterberichte  17 
bis  21. 

Kunz  (Concze)  s.  Verer. 

Kurfürsten,  Rheinische,  63  i. 
73  i.  —  Stellung  zu  K.  Wenzel 
33  m.  -  36.  —  Vgl.  Mainz, 
Pfalzgraf.  —  Vgl.  Herrenbund, 
Landfrieden  (Entwurf  v.  Ffter. 
Rt.  u.  Weseler  L.). 

Kurpfalz  s.  Pfalz. 

Kurwalchen(Kui'\vallien)181m. 

L. 

Laimot  (oder  Lainot '?  etwa 
aus  Ulm?)  183  m. 

Lamprecht  s.  Bamberg. 

Landeshoheit  24 e.  126  nt.  1 . 
153  i. 

Land  fr  ie  den:  Landfriedens- 
vergehen, Fälle  von  Landfrie- 
densbrueh  L26  e.  127  m.  136 
nt.  1.  —  Landfriedensschutz 
(Kreis  (1.  befriedeten  Personen) 
126  e.  127  in.  —  Beschwörung 
(1.  Landfriedens  202  nt.  2.  -- 
Diverse  Bestimmungen  '.'7  nt. 
l:;i.  202  nt.:  nt.  2.  -  Vgl. 
I  lesitzschutz,  Bürgeraufnahme, 
i  m  Seilschaften  .     Bilfeleistung, 


•2-1* 


Register. 


Pfändung ,  Pfahlbürgerthnm, 
Privateigenthum ,  Schiedsge- 
richte. 

Projekte  (Entwürfe)  L381 
bisl383:3.128e.l58nt.l.l59i. 
161  e.  -  -  Kurfürsti.  Entwurf 
v.  Pfter.  Rt.  1381:  3  i.  L33 
nt.  2.  135  nt.  2.  155  e.  —  Gegen- 
entwurf  d.  Rhein.  Städte  (v. 
Frühjahr  1382) :  135nt.2.  L55i. 
Unbekannter  Entwurf  v.  Früh- 
jahr 1382 :  132  e.  133.  133  nt.  2. 
Egerer  L.  v.  J.  1389:  116  i. 
Weseler  L.  v.  9.  März  1382: 
132  e.;  nt.  4.  133.  133  nt.  2. 
137  nt.  201  nt.  4.  202  nt.  1. 
Vgl.  Einigung  (Ehingen. 
Herrenbund  (Nürnberger),  Stal- 
lung (Heidelberger). 

Lauterburg  l Luterburg)  i.  E. 
osö.  v.Weissenburg  15m.  175m. 

Lebensverhältnis*  151  i. 
207  m.  —  Rechte  d.  Lehns- 
herrn 134  m.  206  m.  —  Vgl. 
auch  209  i. 

Leibeigenschaft  183  i.  185  m. 
206  m.  209  e. 

Leopold  s.  Oesterreich. 

Leyterlin,  Wa lter  ( auch  nur 
Waltherlin)  Strassburger  Die- 
ner (wohl  Stadtschreiber?) 
195  m.  197  i. 

Lichtenberg  (Liechtenberg) 
nw.  v.  Hagenau  nahe  Ingweiler, 
Herr  Johann  von  L..  Strass- 
burger  Bürger   (Pfahlbürger), 

15  nt.  8.  216  e. 

L in dner,  Th.,  Gesch.  d.  D. 
Reichs  unter  K.  Wenzel  9  -  10. 

16  nt,  2.  23  i.  32  m.  35  nt.  1. 
36  m.  37.  48.  62-69.  70  e. 
sollte  (mit  pag.  230  m.)  auch 
erwähnt  sein  157  nt.  1.  — 
Ders.,  Zur  Gesch.  d.  Schwab. 
Stbs.  (Forsch,  z.  D.  G.  19) 
70  e.  113  e.  116  m. -119m. 

L  i  p  h  a  i  n  i  vermuthlich  ein  Ort 
in  Schwaben),  Leute  (Leib- 
eigene) aus  L.  185  in. 

Literatur  s.  Augsburg  (Chro- 
nik). Ebrard,  Janssen,  Lindner, 
Menzel.  Regesten,  Reichstags- 


akten,  Stromer  (Gedenkbuch), 

Vischer,  Vochezer. 
Löwengesellschait     23    e. 

67  nt.  1.  202  nt.  2  e.  —  Vgl. 

Rittergesellschaften.  Einigung.  ■ 
Lombardei:      Lombardisches 

(Lampersches)    Gebirge,    d.  i. 

die  Alpen  191  m. 
Lübeck,     Bisch.    Konrad    III. 

1379-  1386:  L33  nt.  2. 
Lutter  (Lutter)  s.  Kleeberg. 
Luxe  m  1)  II  rg       (Lutzeinborg), 

Herzogthuni .    32  m.  :'>7  i.:    m. 

62  e.    64.    160  e.  - 161   i.    — 

Hzg.  Wenzel   von   L.   (Bruder 

K.    Karl's    IV.);    1353-1383: 

62  e.   —  Haus.   Familie  34  i. ; 

vgl.    Mähren    (Jost),    Ungarn 

(Sigmund),  Wenzel. 
Luzern  (Lucerne)  i.  d.  Schweiz 
'190.  193  i. 

M. 

Mähren.  Jost  Mf.  von  M.,  1375 
bis  1411  (Römischer  König 
1410-1411):  34  i.  110  e. 

M  ä  t s ch e ,  der  von  M.,  Bürger 
zu  Ulm  184  m. 

Main,  Zoll  auf  dem  M.,  den 
Rhein.  Städten  verliehen  65 
nt.   1.    66    nt,  2.    71  e. -72  m. 

—  Vgl.  Höchst. 

Mainz)  Maintze,Meincze,M<  sneze, 
Mentz,  Menze)  17  m.  28  i.  29. 
30  i.  u.  e.  39  e.  66  nt.  2.  78  e. 
82  i.  84  m.  100  e.  108  i.  124  i.: 
nt.  1.  173  i.  175  i.  177  nt.  5. 
178  nt.  188  e.  198  m.  211  nt.  4. 
213  m.  214  i.  216  m.:  e.  218  e. 

—  Vertreter,  Gesandte  d.  Stadt 
12  i.  54m.-55i.  HOL  117  i. 
178  nt.  218  e. 

Erzb.  Adolf  I.  vonM.,  1379  bis 
1390:  29m.-e.  38  m.  66nt.2. 
72  e.  7.">e.  116  m.  124  m.:  nt.  3. 
184  m.  196  m.  217  nt.  2.  - 
Seine  Räthe  18  m.  54  m.  -  55  i. 
108  m.  —  Sein  Hofmeister 
29  e.  -  Das  Stift  72  e. 

Versammlung  d.  Rhein.  Stbs. 
dort  i.  Feb.  1384:    14e.-15i. 


Register. 


229 


216  in.   —  Desgl.  (?)  im    \]>ril 
1:1-  J  :  56  m.  -  57  in. 

Mannheim.  Zoll  zu  M.,  ITT 
nt,  5.  178.  178  nt.  1.  —  Zoll- 
schreiber zu  M..  178.  178  nt.  1. 

Markgraf,  wohl  Mf.  Bernhard 
v.  Baden  204  e. 

Matrikel,  Matrikularl  teil  rage 
i.  Rhein.  Stb.  (grosse  Summe 
d.  Glefen)  86  i.  98  m. -99  i. 
98  nt.  2.  220.  -  Desgl.  i. 
Schwab.  Stb.  (Reichssteuer 
87  i.    88  i.    91m.  (.)s  m.-99  i. 

Mehrheitsbeschlüsse  im 
Schwab,  stb.  83  e.  st.  >s  ,,i. 
88.  95  e.  —  Einführung  der- 
selben i.  Rhein.  Stb.  82i.  33e. 
96-  101.  172-  173.  189  m. 
213  m. 

M  e  n  /.  e  1 .  Recension  v.  Uta.  Bd.  2 
(i.  d.  bist.  Z.  37):  28  m.  38  e. 

Mergentheim  a.  d.  Tauber 
ssw.  v.  Würzburg.  Versig.  v. 
Mitgl.  d.  Herrenbundes  dort  i. 
Jan.  oder  Feb.  1384:  16-22. 
-  Desgl.  beabsichtigt  f.  d. 
.März  1384:  42  i.  —  Fürsten- 
u.  Städtetag  dort  i.  Aug.  1386  : 
118m.  -  Desgl. i.  Jan. (1389?): 
16  nt.  2.  17  nt. 

Militärisches  s.  Eriegsv  esen. 

Miltenberg  a.  Main  ssö.  von 
&schaffenburg  29  e.  —  Archival. 
Sammlungen  dort  s.  München. 

M  i  t  g  1  i  e  d  e  r  a  u  1'  n  a  li  m  e ,  Be- 
stimmungen  über  M.  in  beiden 
Städtebünden  83m. -84.  90i. 
173  in.  —  Beschränkung  der- 
selben 1384:  138m.  144  nt.  2. 

Montfort  in  Vorarlberg  südl. 
v.  Bregenz  nö.  v.  Feldkirch, 
Gf.  Heinrich  I.  von  M.-Tett- 
nang  f  1408:  181  nt.  1.  — 
Gf.  Heinrich  (Hainrich)  v. 
M. -Vaduz  t  1397:  180  e.  - 
Gf.  Eonrad  (Chünrad)  \.  M. 
Bregenz  t  1391  :  183  m.  - 
Gf.  Rudolf  V.  v.  M.-Feldkirch 
t  1390:  L5  e.  180  e.-181  i. 
181    nt.   1. 

M  ü  n  c  li  e  n  .  R  <■  Lchs  a  rc  li  i  v, 
Habel'sche  Sammlung   6.    1 13 


nt,    3.    169  m.    1T1  i.    187  m. 
198  i.  208  m.  213  i. 
Münzwesen     175    i.     lv5    i. ; 
nt.   1.  216  m. 

N. 

N  ä  chstgesess  e n  e,  Verpflich- 
tung ders.  zur  Hilfeleistung 
36  e.  90  e. -91  m.  94.  126  e. 
bis  127  m.  213  e. -214  i. 

Nassau,  Gf.  Ruprecht  von  N., 
67  nt.   1. 

Nationalgefühl  (nat.  Gegen- 
satz d.  Deutschen  gegen  Böh- 
tnen)  36  m. 

Neustadt  l  die  Nftwenstad  i  a. 
d.  H.  i.  d.  Bair.  Pfalz,  der 
Landschreiber  zu  N.,  s.  Steinen- 
huse. 

N  ördlingen  104.  105  m.  123 
nt.  2.  —  Bürger  s.  Hanes. 

Nürnberg  (Nurberg,  Nflren- 
bergi  30  i.  90  i.  104.  105.  106 i. 
109  e.  Uli.  112  i.  123  m.  124  i.; 
nt.  1.  185  L;  nt.  1.  197  nt.  2. 
198  nt.  —  Mitglieder  d.  Raths 
(?  frunde  uz  N.)  30  i.  39  e.; 
vgl.Haller,  Pfinzing,  Stromer, 
Tetzel,  Zingel.  —  Vertreter, 
i  resandte  d.  Stadt  -.  dieselben 
fünf. 

Burggraf  Friedrich  V.  von 
N..  1357-1398:  18m.  I24e.; 
nt.  3.  —  Vgl.  Rotenburg  Land- 
gericht. 

Nürnberger  Herrenbund 
s.  Herrenbund. 

N  ü  r  n  b  e  r  g  .  K  r  e  i  s  a  r  c  h  i  v. 
Rechenbücher  48  -  19.  53  in. 
bis  e.  97  m. 

0. 

Obereh  e  n  h  e  i  m  i  Ehenheim) 
sw.  v.  Strassburg  v2  i.  173  m. 
ITT  ni.  5.   188  e.  213  e. 

0 ef fnungsrecht    134  m. 

Oest  errei  c  li .  Herzöge  von  ' '.. 
I4m.-e.  185m.  197 nt.l.-  Hzg. 
Leopold  III.  1358  (bezw.  65) 
bis    1386:    26  e.  -  27  i.    70  m. 


230 


Register. 


75  e.  119  i.  124  e. ;  nt,  3.  130 

nt.    1.    131  m.    139  i.    157  m.; 

nt.  3.  179  e.-180  m.    184  i.; 

nt.  2.  185  m.  186  i.  192  i. ;   e. 

196  m.  —  Seine   Räthe  18  m. 

26  m.  —  Seine  Gesandtschalt 

(Botschaft)  180  m. 
Oppenheim    ( Oppenheym)    s. 

v.  Mainz  217  i. 
Ouwe  (d.  i.  Aue)  s.  Weissenau. 

P. 

P  a  r  a  d  i  s  e .  Sigfried  (Sifrid) 
zum  P.,  in  Frankfurt,  Mitgl. 
d.  Raths  216  m. 

P  e  r  1  b  a  c  h  s.  Regesten. 

Peter  s.  Kreglinger. 

Pfahlbürgerthum  24 e.  78 i. 
128  m.  138  m.  -  139  m.  144 
nt.  1.;  2.  150  e.-152  e.  152 
nt.  2.  206  i.  209  e.  210  e.  211  i. 
-  Vgl.  Lichtenberg,  Rischach, 
Wiler.  —Vgl.  Bürgeraufnahme. 

Pfalz,  Pfalzgrafen:  Pfalz- 
graf Ruprecht  (Ruprecht.  Ru- 
preht)  I.  der  ältere  1353  -  1390 : 
18  m.  75  m.;  e.  76  m.  108  i. 
110  m.;  e.  114  m.  116  m.  120  m. 
122  i.  124  m.;  nt.  3.  125  m. 
157  m.  177  e.  183  m.  194  e. 
195  i.;  e.  217  nt.  2.  219  m. 
220.  —  Sein  Hofmeister  s. 
Kämmerer.  —  Sein  Land- 
schreiber zu  Neustadt  s.  Stei- 
nenhuse.  —  Sein  Zollschreiber 
zu  Mannheim  s.  Mannheim. 

Pfalzgraf  Ruprecht  IL  der 
jüngere  (auch  Adolf  genannt) 
1390-1398:  75  m.  194  e. 

Pfalzgraf  Ruprecht  III.  der 
jüngste  Clem  1398-1410  (Kö- 
nig 1400-1410):  18  m.  117  i. 
118  i.  124  m.;  nt,  3. 

Pfandwesen:  Pfändung  (i. 
Ldfr.)  127  e.  135  nt,  2.  136 
nt.  1.  —  Pfandbürgschaft  bei 
Processen  186  i.  —  Pfand- 
erwerbungen d.  Städtebundes 
175  m.  —  Pfandherr,  Rechte 
desselben  134  m.  206  m.  — 
Verl.  209  m. 


Pfedders h  e i m  i Phedersheim) 
w.  v.  Worms  65  L  96  e.  98 
nt.  1.  177  nt.  5.  211  nt.  4. 
214i. 

Pfennige  175  i. ;  vgl.  Münz- 
wesen. 

Pfinzing,  Berthold  (Bertholt) 
in  Nürnberg,  Mitgl.  d.  Raths 
104.  105.  106  e.  -  107  m.  107  e. 
123  m.;  nt.  2. 

Pforzheim  (Phortzhain)  so.  v. 
Karlsruhe  41  m.  177  i. 

Polen  63  e.  160  e. 

Preise:     Gesandtschaftskosten 

216  -  220  i.    -    Pferdelohn  51. 

217  i. ;  m.  218  m.  219  e.  Sold 
f.  Truppen  86  m.  217  i.  -m. 
Tuch  218  in. 

P r  i v a t e  i g e n t  h  u m  im  Kriege 

14  m.  128  i.  180  i. 
Processgang  150  i.  201  nt.  6. 

209  m. 

R. 

Rappoltstein  n.  v.  Kolmar 
s.  Saarwerden. 

Ravensburg  (Ravenspurg)  n. 
v.  Bodensee  onö.  v.  Konstanz, 
Bürger  s.  Essendorf,  Weissenau. 

Rechenbücher,  städtische. 
49.  51.  215  nt.  3.  219  nt.  - 
Vgl.  Frankfurt  (Stadtarchiv), 
Nürnberg  (Kreisarchiv). 

Rechtsverhältnisse  s.  Be- 
sitzschutz ,  Beweisverfahren. 
Landfrieden.  Leibeigenschaft, 
Pfandwesen,  Privateigenthum . 
Processgang,  Schiedsgerichte. 
Vogtleute. 

Ref ormbewegung  i.  Rhein. 
Stb.  80—102.  -  Vgl.  Bezirke. 
Finanzwesen,  Hauptleute,  Kom- 
mission .  Mehrheitsbeschlüsse. 
Mitgliederaufnahme.  Schieds- 
gerichte, Stimmenvertheilung. 

Regensburg  (Regenspurg)  31 
nt.  1.  97  i.  105  m.  197  nt.  2. 
198  m.  —  Bürger  s.  Ingel- 
stetter. 

Regesten  der  zu  Heidelberg 
bewahrten    Urkslg..    hera.    v. 


Register. 


231 


Wattenbach  und  Perlbach 
(Mone's  Z.  f.  d.  G.  d.  Ober- 
rheins 24):  113  m.  115  e.  bis 
116  m. 

Reichskorrespondenz, Frank- 
furts R.,  s.  Janssen. 

Reichslandfriede  3.  158 
nt.  1  (e.)  —  Argl.  Herrenbund 
(Nürnberger),  Landfriede,  Stal- 
lung (Heidelberger). 

Reichs ritter schaff  s.  Adel, 
Rittergesellschaften. 

Reichsstädte  s.  Städtebund 
(Rhein..  Schwab,  und  Schwäb.- 
Rhein.).  Schweizer,  ausserdem 
Oppenheim;  vgl.  Freistädte. — 
Reichsstädte  im  Unterschied  v. 
Freistädten  s.  Freistädte. 

Reichssteuer  98  nt.  2;  vgl. 
Matrikel. 

Reichstag sakten,  Deutsche 
R.  unter  K.  Wenzel  heia.  v. 
Weizsäcker  8  -  9.  10  nt.  2.  48. 
50.  62-69.  113  e.  114  nt.  1. 
115  e.  -  116  m.  157  nt.  1. 
1(19  i.  218  nt.  8. 

Reichsverfassung  s. Herren- 
bund, Landfriede,  Rechtsver- 
hältnisse, Städtebund.  —  Kö- 
nigthum  i.  s.  Stellung  zu  d. 
Parteien  27  m.  liil  m.-e.  - 
Thronfolge  33  e.  -  34  i. 

Reichs vikar  s.  Teschen. 

Reischach  s.  Rischach. 

Reisende  (Landfriedensschutz) 
127  m.  136  nt.  1:  vgl.  191  i.; 
m.  217  nt.  2. 

Reutlingen  (Rütlingen)  s.  v. 
Stuttgart  183  i.  —  Bürger  s. 
Aulbers. 

Rhein  (Ryn)  Fluss  191  m. 

Kurfürsten,    Rheinische,    s. 

Kurfürsten. 

Pfalzgrafen  bei  K..  s.  Pfalz. 

Städte.    Rheinische   (Städte 

die  den  Bund  halten  auf  dem  Et.), 

s.  Städtebund. 

li  li  ein]  a  n  <l  e,  Fürsten,  Eerren, 
Städte,  Burgen  etc.  s.  Alzey, 
Baden,  Basel,  Berg,  Bruchsal, 
Eltville,  Enzberg,  Finstingen, 
Frilmr»-,    Heidelberg.    1  iTxlist. 


Mannheim,  Nassau,  Neustadt, 
Oppenheim,  Pfalz,  Pforzheim, 
Saarwerden,  Saint-PauLSempo, 
Vergy,  Wesel:  vgl.  Elsass, 
Städtebund  (Rheinischer),  Wet- 
terau. 

Rinderbach,  Hans  von  R., 
aus  Gmünd  184  e. 

Rischach  (wohl  Reischach  w. 
v.  Sigmaringen?),  Herr  Hans 
von  R.,  Bürger  (Pfahlbürger?) 
in  Ueberlingen  184  m. 

Ritter  s.  Adel;  s.  Kämmerer; 
vgl.  Herren. 

Rittergesellsc  haften  23  e. 
bis  24.  130  nt.  1.  131  m.  143  e. 
199  nt.  2. 

Rom:  Römische  Kaiser  und 
Könige  203  i. ;  vgl.  Ruprecht, 
Wenzel.  —  Römisches  Reich 
203  m. 

Rotenburg  a.  d.  Tauber  16 
nt.  2.  17.  4Ü  i.  175  e.  176  nt.  1. 
181  e.-182i.  181  nt.  2;  sollte 
auch  vorkommen  124  i. ;  nt.  1. 
—  Bürgermeister  und  Rath 
187  i.  —  Rathsmitglieder  s. 
Kreglinger,  Toppler.  —  Ein 
Diener  181  nt.  2. 

Rotenb.  Landgericht  157  m. 

Roth  (Rot),  Kloster  osö.  von 
Biberach .  der  Abt  von  R., 
184  m. 

Rottweil  (Rotwile)  i.  südwestl. 
Wirtemberg,  der  Schultheiss 
von  R.  179  e.  —  Bürger  s. 
Wiler. 

Rudolfs.  Hohenberg,  Moni f< nt . 

Ruprecht  s.  Nassau,   Pfalz. 

8. 

Saarwerden,     Gf.     Beinrich 

von  S.    Herr   zu    Rappoltstein 

u.  Eohenack  t  L397:   212  nt. 
Saint-Paul,  < rf.  Walram  von 

S.,  64  m. 
S  c  li  i  e  d  s  g  e  richte  1 55  m.  bis 

L57  i.  182  i.  183-  184.  185  m. 

bis  186  m.  ls'i  nt.  2.  201  nt.  6. 

Bezügl.    Bestimm,    i.   Schwab. 

stli.  82  e.  -  83  m.    Einführung 


232 


Register. 


i.  Rhein.  Stb.  81  e.  -  83  m. 
90  i.  17-2-  173.  177  m. 
Schlettstadtl  Sliczstad,  Slicz- 
stat)  n.  v.  Kolmar  82  i.  17:'.  m. 
177  nt.  5.  188  e.  213  e.  - 
Vertreter.    Gesandte   d.  Stadt 

15  nt.  8. 

S  e  li  r  eck,  Eberhard  (El  terhart) 

16  nt.  2. 

Schreiber:  Landschreiber  s. 
Steinenhuse.  —  Stadtschreiber 
s.  Heinrich,  Conrad,  Leyterlin. 
—  Zollschreiber  s.  Mannheim. 

Schwaben  (Swaben,  Swabin), 
Städte,  die  den  Bund  halten 
in  S.,  Schwab.  Städte  s.  Städte- 
bund. 

Fürsten ,  Grafen ,  Herren, 
Städte  etc.  in  S.  s.  Bregenz, 
Ehingen.  Feldkirch,  Friberg, 
Friburg,  Hohenberg,  Liphain. 
Montfort,  Rischach,  Roth,  Rott- 
weil, Schweinhausen.  Teck.  Um- 
mendorf.  Vaduz,  Weissenau, 
Wirtemi terg ;  vgl.  Bodensee- 
städte. Städtebund  (Schwab.). 
Schweizer. 

Schweinhausen  (Schwain- 
husen)  ssw.  v.  Biberach  n.  v. 
Waldsee  183  e. 

Schweizer  (Swiczer)  58  m.  bis 
59  i.  119  i.  139  i.  179  e.  189  e. 
bis  193.  190  nt.  215  nt.  2.  - 
Vgl.  Waldstädte.  —  Reichs- 
städte s.  Bern.  Luzem,  Solo- 
thurn,  Zürich. 

Schwyz  (Swiecze,  Swicze)  190. 
193  i. 

See  s.  Bodensee. 

Selbsthilfe  s.  Pfändung.  — 
Einschränkung  der  S.  s.  Be- 
sitzschutz. 

S  elz  onö.  v.  Hagenau  15  e.  82  i. 
96  e.  173  m. 

S  e  m  p  o  ,  der  Herr  von  S.,  212  nt. 

Setdemen  (wohl  mons  Sep- 
timer i.  Graubünden  sw.  v. 
Julien  191  m. 

Sigfried  s.  Paradise,  Ven- 
ningen. 

Sigmund  s.  Ungarn. 

Sitz  s.  Althain. 


So lms  b.  Wetzlar.  Gf.  Johann 
von   S. .    65    nt.    1.    67    nt.   1. 

218  nt.  7. 

Solothurn  (Soltem,  Solutern) 

190.  193  i. 
Speier    11  nt.  1.    17  m.    40  m. 

82  i.   84  m.   85  i.    100  e.    104. 

105.     107  e.     109  e.  -  110  m. 

111  i.  114  m.  119  i.  123  nt.  2. 

124  nt.  2.  125  m.  157  m.  171  e. 

17::  i.  174  i.    17-".  i.    176  e.  bis 

177  m.  177  nt.  5.  179  m.;  nt.  1. 
187  m.  188  e.  189  i. ;  e.  193  m. 
194  m.  195  m.  197  m.  198  m. 
211  nt.  4.  212  i.  213  m.  214  i. 
216  i.  217  i. ;  m. :  e.  218  i. ;  in. 

219  i. :  m.;  e.  220:  sollte  statt 
Worms  genannt  sein  124  i. ; 
nt.  1.  —  Vertreter,  Gesandte 
d.  Stadt  12  i.  15  nt.  8.  117  i. 

178  nt.  -  Zoll  zu  S.  5  i.  15  e. 
81  m.   177  m. :  nt.  :!. 

Versig.  (1.  2  Städtebünde 
dort  Anf.  Feb.  1384:  11-15. 
28  m.  29  i.  42  e.  81  e.  -  85  i. 
171-179.  216  i. 

Desgl.  mit  (1.  Fürsten  dort 
u.  i.  Heidelberg  i.  Apr.  1384 ; 
desgl.  im  Mai  (u.  Juni)  1384: 
desgl.  i.  Juli  1384:  s.  Heidel- 
berg. 

Angebl.  Städtetag  dort  Ende 
Juni  1384:    50  e.    106  e.- 110. 

Event.  Versig.  d.  Stbde.  dort 
auf  27.  Juli  1384  geplant  114  e. 
bis  115  i. 

Rhein.  Städtetag  dort  im 
Aug.  1384:  120  m.  123  nt.  1 
(e).  219  m.  220. 

Angebl.  Rhein.  Städtetag 
dort  Anf.  Juli  1386:  119  i. 

Versig.  d.  Städtebde.  mit  d. 
Fürsten  dort  u.  in  Heidelberg 
Ende  Juli  1380;  desgl.  im 
April  1388:  desgl.  im  Mai 
1389 :  s.  Heidelberg. 
Spire,  Heilmann  (Heilman) 
von  S. .  in  Frankfurt .  M.  d. 
Raths  218  e. 
S  t  a  dt  schreib  er  s.  Heinrich, 
Konrad,  Leyterlin. 


Register. 


233 


S  t  a  d  t  r  e c hnunge n  s. Rechen- 
bücher. 
S 1  ä  d  t  e  s.  Alzey,  Aschaffenburg, 
Bruchsal,  Ehingen,  Eltville,  Fri- 
burg,  Heidelberg,  Höchst.  Kir- 
weihe  (?),  Mannheim,  Mergent- 
heim,  Miltenberg,  Neustadt, 
Pforzheim,  Wesel,  Würzburg. 
—Vgl.  Freistädte,  Reichsstädte. 

Die  Städte  im  allgemeinen, 
d.  h.  die  des  Städtebundes  s. 
Städtebund. 
S  t ä dt eb u n d,  Rh eini s  c h e  r 
I  stete  die  den  bunt  mit  ein- 
ander haltent  of  dem  Ryne, 
stetde  uf  dem  Rine.  Rynische 
stetde  u.  s.  w.)  t>4  m.  108  i. 
109  m.  Uli.  114  m.  118  m. 
124  i.  130  nt.  2.  143  m.- 144  i. 
17:;  e.  174  i.  m. :  e.  175  e. 
L76  e.-179.  190.  191  e.  193  m. 
198  m.  214  m.;  e.  —  Vgl.  El- 
sass  (Reichsstädte),  Freistädte 
(die  vier),  Pf'eddersheim,  Wet- 
terau  (Reichsstädte).  —  Vgl. 
Städtebund  (Schwab. -Rhein.). 

Auflösung  Uli  i. 

Entstehung  23  m. 

<  resandte,  Vertreter  d.  Städte 
auf  Bundesversammlungen  ii7 
nt.l.  191  e.  193  m.  194  e.  196  e. 
212  i.;  e.;  nt.  3.  213  i.  214  e. 
216  i. ;  m.  —  Vgl.  Kranich, 
Spire,  .Mainz  (Gesandte).  — 
Gesandtschaft  an  K.  Wenzel 
:,  I  m.  -57.  59  e.-60  i.  60  e. 
78m.-e.  103.  106  m.  108  m. 
109  m.  112  m.  213  i. 

Kriegsunternehmungen  •_':'. e. 
65  m.  71  m. 

Landfriedensentwurf  v.Früh- 
jahr  1382  s.  Landfrieden. 

Politik  d.  Bundes  i.  allg. 
56 e.  84e.-85i.  I55i.-156. 
lül  in.  -  165  i. 

Eteformbewegung  i.  J.  1384 
s.  Reformbewegung. 

Verfassung  und  innere  Zu- 
stände s.  Ahstinimungsmodus, 
Bezirke  (Drittel),  Bundesver- 
sammlung .  Kinst  immigkeit, 
Finanzwesen,  Hauptleute,  Kom- 


mission, Kriegswesen,  Matrikel 
Mehrheitsbeschlüsse .  Mitglie- 
deraufnahme,- Schiedsgerichte. 
—   Vgl.  auch  133  nt.  1. 

Versammlungen  s.  Frankfurt 
(?),  Mainz.  Speier. 

Zollerwerbung  s.  Main. 

Zusammensetzung  98  ni  bis 
99  i.  —  Gegensatz  von  Frei- 
städten u.  Reichsstädten  84  i. 
bis  m.    99  e.  -  100  m.   101  in. 

Zwistigkeiten .  innere .  5  i. 
15  e. :  nt.  8.  81  m. 
Städtehund,  S c hw ähischer 
(stete  die  den  bunt  mit  ein- 
ander haltent  in  Swaben,  die 
stett  unsers  bunds  ze  Swaben, 
desgl.  in  Swaben  und  in  Fran- 
ken, auch  nur  stetde  in  Swa- 
ben, Swebische  stetde  etc.  14 
m.-e.  90  i.  108  i.  118  m.  124  i. 
130  i.;  nt.  1;  2.  143.  157  m.; 
nt.  3.  104  m. -e.  17:!  e.  174  e. 
175  m. :  e.  1 76  i. ;  e.  nt.  1.  179. 
179  nt.  1.  180  i.  182  i.  183  m. 
184 i.;  nt.2.  190  i.  191  e.  196 m. 
197  nt.  1  :  2.  198  m.  214  e. 
•_jr>  i.;  nt.  2.  —  Vgl.  Augsburg, 
Biberach,  Bodenseestädte,  Gien- 
gen,  Gmünd,  Hall,  Kaufbeuren, 
Kempten,  Nördlingen,  Nürn- 
berg, Reutlingen.  Rotenburg, 
Etpttweil,  Ulm.  -  Vgl.  Städte- 
bund(Schwäbisch-Rheinischer). 

Gesandte,  Vertreter  d. 
des  12  i.  176  e. -17'.)  m.  178 
nt.  191  e.  194  e.  212  e.  215 
nt.  2.  216  i.  —  Vgl.  Bille, 
Rottweil  (Schultheiss).  —  Ge- 
sandtschafl  an  K.  Wenzel  5 1 
m.-57.59e.-60i.  60e.  78m.-e. 
103.  106m.  ins  in.  L09m.  112m. 

Hauptleute  des  Bundes  s. 
Montforl  (Gf.  Eeimich  u.  Gf. 
Rudolf). 

Kriegsunternehmungen  23e. 
65  in-    131  Hl. 

Landfriedensentwurfv.  Früh- 
jahr 1384  s.  Stallung. 

Landfriedensvertrag  v.  1382 
-.   Einigung. 

\  ei  fassung    und    innere  Zu- 


234 


Register. 


stände  s.  Bezirke,  Bundes- 
versammlung ,  Finanzwesen, 
Kriegswesen,  Matrikel,  Mehr- 
heitsbeschlüsse, Mitgliederauf- 
nahme, Schiedsgerichte,  Stim- 
menvertheilung. 

Versammlungen  s.  Giengen, 
Mergentheim,  iSpeier. 

Vertrag,  beabsichtigter,  mit 
K.  Wenzel  i.  J.  1379:  31  i. 

Zusammensetzung  97  m.  98 
m.  -  99  i. 
Städtebund,  Schwäbisch- 
Rheinischer  (die  stetde  uff 
dem  Ryue  und  in  Swaben,  beide 
bonde  der  stede  in  Swaben 
und  an  dem  Ryne,  die  stette 
von  beyden  banden ,  d.  st.  v. 
b.  partien,  bede  bonde,  die 
stette  alle,  u.  s.  w.)  63  i.  64  i. 
114m.-e.  124  nt.  2.  133  nt.  1. 
188  e.  189  e.  -  192  i.  193  m. 
196  i.;  e.  197  m.  202.  203  m. 
204  m.  208  m.  214  m.  215  i. 
218  m.  219  i.-m.  -  Vgl. 
Städtebund  (Rhein,  u.  Schwab.). 

Beziehungen  z.  König  31  e. 
bis  32  i.  45  e.  46.  73  e.  -  74  m. 
162  e.  163  m. -e.  166  m.  — 
Desgl.  zu  Herren,  Rittern  und 
Knechten  23  m.  -  26  i. ;  vgl. 
Dienstverträge.  —  Desgl.  zu  d. 
Schweizer  Eidgenossen  58  m. 
bis  59  i.  189  e.  -  193. 

Gesandte,  Vertreter  d.  Städte 
auf  e.  Bundesversammlung  204 
nt.  1.  208  m.;  nt,  2.  218  i.  Vgl. 
Stb.  (Rhein.)  u.  Stb.  (Schwab.). 

Landfriedensvertrag  s.  Stal- 
lung. —  Bedeutung  dieser  für 
d.  Stb.  128  e.- 129.   162-166. 

Politik  i.  allg.  165-166. 

Verbündete  (Fürsten  und 
Herren)  202.  203  e. ;  vgl.  Ba- 
den, Hohenberg,  Hohenlohe, 
Montfort. 

Versammlungen.regelm.  85  i. 
174  e. -175  i.  179  m. 
Städtebund,  Schwäbisch- 
Rhein. .  Quellen  u.  Lite- 
ratur z.  Gesch.  desselben  (vgl. 
Vorbem.  z.  Register)  s.  Augs- 


burg (Chronik),  Bamberg  ( Kreis- 
archiv),  Ebrard,  Frankfurt  (St.- 
A.),  Hagenau  (St.-A.),  Janssc-n, 
Lindner,  Menzel,  München, 
Miltenberg,  Nürnberg  (Kr.-A.), 
Regesten ,  Reichstagsakten, 
Strasshurg  (St.-A.  u.  St.-Bibl.), 
Stromer  (Gedenkbuch),  Vischer, 
Vochezer. 

Städtechroniken  s.  Augs- 
burg, Stromer. 

Stallung.  Verhandl.  über  eine 
St.  i.Apr.  1384 :  46  i.  —  Längere 
St.  c.  Ende  Mai  in  Heidelberg 
abgeschlossen  48-49.  55  m. 
76  m. -77  i.  120  i.  -  Ver- 
längerung derselben  bis  Sept.  8 
im  Juli  beabsichtigt  114m.-e. 
121  e. 

Heidelberger  St.  vom 
26.  Juli  1384:  125  e.;  nt.  1. 
126-129.  137-139.  144  e. 
bis  14U  m.  150  m.  152  i.  -m. ; 
nt.  2. 153  e.-  155  m.  157  e.-166. 
158  nt.  1.  Dauer  137  e.  Gel- 
tungsgebiet, Grenzen  158  nt.  1 
(e.).  161  m.  199  i.  nt,  2;  vgl.  237. 

—  Vgl.  Besitzschutz,  Bürgerauf- 
nahme, Hilfeleistung,  Land- 
frieden ,  Mitgliederaufnahme, 
Ptändung,  Pfahlbürgerthum.  — 
Artikel  zur  Stallung  v.  Fürsten 
u.  Städten  diskutirt  44  e.   77. 

—  Entwurf  d.  Schwab.  Städte 
129  m.  -  138.  145  e.  146  m. 
197  e.  -  204  i.  220.  —  Vor- 
schläge der  Fürsten,  Gegen- 
vorschl.  d.  Städte  139  e.  bis 
153  m.  204  m. -211  i. 

Mergentheimer  St,  156  m. 

Steinenhuse,  Heinrich. Land- 
schreiber (nicht  Landrichter!) 
zu  Neustadt  a.  d.  H.  178  nt.  1. 

Steuerpflicht  207  e.  210  m.; 
nt.  1. 

Stirn  m  e  n  v  e  r  t  h  e  i  1  u  n  g  im 
Rhein.  Stb.  82  i.  84.  96  e.;  nt.  2. 
97m. -101.  173 i.  213m.-e. — 
Desgl.  i.  Schwab.  Stb.  97-99. 

Strafbestimmungen  im 
Herrenbunde  20  i.  22  i.  — 
Desgl.  i.  Schwab.  Stb.  88  m. 


Register. 


235 


S tr assbur g  l Straßburg.  Straus- 
purg)  15  nt.  8.  71  nt.  1.  76  m. 
bis  e.  81  m.  82  i.  84  m.  90  i. 
97  i.  100  e.  109  e.  119  i.  124  i.; 
nt.  1.  173  i.  175  i.  177  nt.  5. 
188  e.  194  i.  195  e.  198  m. 
213  m. ;  e.  217  m.  -  Meister 
und  Rath  195  m.  197  m.  — 
Rathsmitglieder  s.  Graenstein. 
—  Vertreter.  Gesandte  (Boten) 
der  Stadt  54  m.  -  55  i.  107  e. 
bis  110  m.  194  i. ;  m.  195  m.;  e. 
197  i.;  vgl.  Graenstein.  — 
Bürger  (Pfahlbürger)  s.  Lich- 
tenstein. —  Diener  (Schreiber?) 
d.  Stadt  s.  Leyterlin. 

Gesandtschaftsberichte  vom 
23.  u.  25.  Mai  1384:  53.  68  m. 
bis  e.  69  e.  -  72.  —  Gesandt- 
schaftsbericht v.  c.  Ende  Juni 
1384:  104- 106  i.  107  e.  -  110. 

Strassburg,  Stadtarchiv 
143  m.  171  m.  194  i.  195  e. 
204  e. 

Strassburg.  Stadtbiblio- 
thek li.  J.  1870  verbrannt) 
Exe.  Wenckeri  (damals  ruit- 
verbrannt)  103  e.  171  e. 

Strassen  t  Landfriedensschutz) 
127  m.  136  nt.  1.  Vgl.  191  i.: 
m.  217  nt.  2. 

Stromer  ( Stromeyer),  Ulmann, 
in  Nürnberg,  M.  d.  Raths  104. 
105  i.  —  Gedenkbuch  desselben 
hera.  v.  Hegel  St.-Chr.  1 :  104  m. 

Stuberin,  die  St.  (etwa  aus 
Ulm  Vi  18:'>  m. 

T. 

Tauber  (Tuben  Fluss  187  i. 

Teci  (Tegg)  nw.  V.Reutlingen 
bei  Kirchheim,  die  Leute  i  Leib- 
eigene) des  Herzogs  von  T., 
185  m. 

Teschen      (Tesschin),       Hzg. 
Przemyslav    von    T. .    Etath   K. 
Wenzels  lieirhsvikai-  i.  .1.  1384: 
."..".  e.  64  in.  72  m.  76  i.    i 
bis  e.  1 10  e.   196  m. 

Tetzel,  Jost(Jobs),  inNürnberg, 


M.  d.  Raths  104.  105.  106  e. 
bis  107  m.  107  e.  123  m.:  nt.  2. 

T  h  r  o  n  r  e  v  o  1  u  t  i  o  n.  Plan  einer 
T.  30  e.  -  39. 

T  o  p  p  ler,  Heinrich,  in  Roten- 
burg M.  d.  Raths  u.  wieder- 
holt Bürgerin.  53  m.  62  i. 

u. 

Ueberlingen  l Uiberlingen)  a. 
Bodensee  n.  v.  Konstanz.  Bür- 
ger s.  Rischach. 

Ulm  (Urne)  11  nt.  1.  17  i.  40. 
41.  97  i.  124  i.;  nt.  1.  165  m. 
175  e.  180  e.  181  e.  -  182  m. 
185  i. :  nt.  1.  187  i.  198  m.  - 
Vertreter,  Gesandte  d.  Stadt 
54  m.  -  55  i.  181  m.  —  Bürger 
s.  Matsche;  auch  Laimot, 
Stuberin? 

U 1  m  a  n  n  s.  Stromer. 

Ulrich  s.  Finstingen .  Hohen- 
lohe. 

U m m endorf  ( Um endorf)  - i i . 
v.  Biberach  183  e. 

Ungarn  63  m. -e.  68  i.  160  e. 
—  Kg.  Sigmund  1387-1437 
(Rom.  König  1410-1437):  34  i 
62  e.  63  m.  -  e. 

Unt  e  r  t  h  a  n  e  n  v  e  r  hältnisse 
126  nt.  1.  153  i.  -  Vgl.  Bür- 
geraufnahme .  Lehenswesen, 
Leibeigenschaft .  Pfahll  ȟrger- 
thum,  Pfandwesen,  Vogtleute. 

Unterwaiden  ( Underwalden, 
Undirwalden)  190.  193  i. 

Tri  (fälschlich  Urach)  190.  193  L 

y. 

Vaduz  (Vadutz)  a.  Rhein,  ssw. 
v.  Feldkirch  s.  Montfort. 

Verer.  Kunz (Concze), (in  Frank- 
furt ?)  218  m 

Verfassung  des  Reichs  s. 
Reichsverfassung. 

V  e  r  fa  s  s  u  n  gs  ä  n  d  e  ru  n  g  e  d 
i.   Schwab.   Stb.   95  e.  -  96  i. 

Vergv  i  Verse),  Johann  von  V. 
71  L:   nt.   1.  212  nt.  217  m. 


236 


Register. 


Versammlungen  s.  Frank- 
furt (VI,  Giengen,  Heidelberg, 
Mainz.    Mergentheim.    Spei<T. 

V  i «'  rt  el  s.  Bezirke. 

\'  i  11  s  t  i  n  ge  11  s.  Finstingen, 

V  i  a  c  h  e  r.  W.  I  resch.  d.  Schwab. 
Stbs.   L376-1389:  87  nt.  1. 

Vochezer,  Z. Gesch.  d. Schwab. 

Stbs:  (Forsch,  z.  D.  Gesch.  15) 

31  i.;  nt.  1. 
Vogtleute  206  e. 

w. 

Will  sehe  (Walhen)  71  i.  195  i. 
Wald  städte      (Waltstetde), 

Schweizer  W. .  58  m.  -  59  i. 

139  i.  190.  191  i.  193  i.  215  i.  - 

Vgl.  ühterwalden,TJri,  Schwyz. 
W  ;i  I  r  ii  in  s.  Saint-Paul. 
Walter    (auch    Waltherlin)    s. 

Leyterlin,  Wiler. 
Walthuser  aus  Schwab.  Hall 

184  e. 
W  iittenbac h  s.  Regesten. 
Y\r  ein  Schenkungen     54    m. 

bis  e.  55  e. 
Weissenau  (das  Gotteshaus  in 

d.  Aue),  Angehörige  desselben, 

Bürger   zu  Ravensburg  183  e. 
Weissenburg     (Wissenl  turg, 

Wifsenburg,   Wyfienburg)    im 

Elsass  82  i.    17:!  m.  177  nt.  5. 

188  e.  194  m.  211  nt.  4.  213  e. 
Weizsäcker     s.     Reichstags- 
akten. 

Weider.  Eeinrich,  Kaplan, 
später  (1399-1440)  Prokurator 
d.  St.  Frankfurt  27  e.  -  30 
(besds.  29  m.l.  39  e. 

Wencker  s.  Strassburg  St.-Bibl. 

Wenzel  Rom.  König  1376  bis 
1400  (tl41-.ii:  32  m.  44  e.  45  e. 
bis  4«.  54  e.  »12  e.  63.  66  nt.  2. 
73  i.  105  e.  110  e.  111.  112  m. 
118  i.  121  m.  122  m.  -  12:5. 
123  nt.  1:  8.  12:»  i.:  nt.  1.  130 
nt.  2.  157  m.:  nt.  1.  188  e.  bis 

189  i.  195  i.  196  i.  203  m.  21:1  i. 
219  i.;  e.  —  Seine  Politik  im 
allg.  159  e.  -  162  i.  —  Seine 
Stellung  z. Thronfolgefrage  34  i. 


—  Desgl.  zu  d.  Rhein.  Kurff. 
u.  z.  Herrenbund  (Besorgniss 
vor  Absetzung)  :'.<)  e.  -  39.  74  m. 
in:;  m.  —  Desgl.  zu  Fürsten 
u.  Städten  78  e.  -  74  m.  - 
Desgl.  z.  Städtebund  (An- 
näherung 1379):  :'.l  >■.  (Ann. 
1384-1385):  31e.-32  i.  I62e. 
163  in.  -  e.  166  in.  ■  Desgl. 
z.  Rhein.  Stb.  (Hilfsforderung, 
Zollverleihung)  64m.  71  e.  -  72. 

Seine  Fürsten  id.  i.  zugleich 
Räthe)  los  i. :  vgl.  Lübeck, 
Mähren,  Teschen.  —  Einer 
seiner  Räthe  72  m.  75  m.;  e. 
7» '•  in.  195  e. 
Herzog  W.  s.  Luxemburg.  ' 

Wesel  (d.  i.  Oberwesel  zwi-< :hen 
Bacharach  u.  St.  Goar):  Weseler 
Ldfr.  s.  Landfrieden. 

Westdeutsch]  a  n  d  in  s.  Ver- 
hältniss  z.  Luxemb.  Monarchie 
34  e.  -36. 

Wetterau:  Gruppe  der  Wefc- 
terauischen  (Wedereybischen) 
Städte  i.  Rhein.  Stb.  100  e. 
101  i.  -  m.  188  e.  —  Vgl. 
Frankfurt.  Friedberg,  Geln- 
hausen. Wetzlar. 

Vgl.  ausserdem  Kleeberg. 

W  e  t  z  1  a  r  |  Wetflar .  Weczflar) 
a.  d.  Lahn  r,:>  nt.  1.  67  nt.  1. 
82  i.  17:;  i.  -_>11  nt.  4.  218  e. 
214  i.  218  e.  :  nt.  7. 

Wiesse  (Wiefie,  Wijfie,  Wifie), 
Adolf  (Adolff.  Adölfi),  in  Frank- 
furt, M.d.  Haths  .V2  m.  (iii  m.112 
e.-113  m.  110  e.  117  e.  189  e. 
192  m.:  i'.  193  i.  194  i.  211  m.; 
e.  218  i. ;  m.  219  i. ;  m. ;  e.  220. 

— ,  Heinrich,  desgl..  Reitmeister 
i.J.1383-84:  12m.  216 i.  217 
e. :  wohl  auch  12  i.  178  nt. 

W  il er ,  Walter  von  W.,  Bürger 
(Pfahlbürger?)  i. Rottweil  184 i. 

Wilhelm  s.  Berg. 

Wirtemberg  (Wirtenberg), 
Gf.  Eberhard  v.  W.  1344-92: 
18m.  75e.  124e.  nt.  3.  130  nt.  1. 
131m.:  nt.  1.  184  nt.  2.  196  m. 

—  Gf.  Ulrich  von  W.,  Sohn  Gf. 
Eberhards  124  e.  nt.  3. 


ter.  —   Berichtigungen. 


237 


Wirths  eh  a  ftlich  e Verhält- 
nisse 25  6.  -  Vgl.  Besitz- 
schutz, Finanzwesen,  Freizügig- 
keit, Leibeigenschaft.  Münz- 
wesen,PfaUbürgerthum,Preise, 
Steuerpflicht.  Vogtleute. 

W  o  r  m  s  i  Wormefi,  Wormfie)  12  i. 
17  in.  65  i.  82  i.  84  m.  100  e. 
116  e.- 117. 118  i.  120  nt.  1  e.). 
171  nt.  1.  178  i.  17ö  i.  177  e.; 
nt.  5.  178  nt,  188  e.  198  m. 
211  nt.  4.  213  m.  214  i. :  irr- 
thümlich  genannt  124  i.  und 
nt.  1.  —  Zoll  zu  W..  5  i.  15  e. 
81m.  117  e.:  nt.  5.  178.  178  nt. 
Bischof  von  W.  (Eckhard 
1370-1405)  117  in.  —  Klerus 
(Pfaffheit.)  zuW,  116  e.  117  m. 

W  ür  1 1  e  m  b  e  r  s  8.  Wirtemberg. 


Würzburg  10  nt.  2. 

Bisch.  Gerhard  von  W.  1372 
bis  1400:  18  m.  124  m.:  nt.  3. 
— Vgl.Rotenburg,  Landgericht. 
Versig.  v.Fürsten  d.  Herren- 
bundes dorthin  geplant  f.  d. 
März  1384:  42  i. 
W  ü  l'zburg,  K  r  e  i  s  a  r  c  h  i  v 
29  e. 

Z. 

Zingel,  der  Z.,  in  Nürnberg, 
wohl  M.  d.  Raths  48  m. 

Zölle  s.  Höchst.  Main,  Mann- 
heim, Speier,  Worms. 

Zollschreiber  s.  Mannheim. 

Zürich  (Zürich,  Zürich)  in  der 
Schweiz  179  e.  190.  193  i. 


Berichtigungen. 

pag.  124  lin.  4  u.  nt.  1  lies  „Speier"  statt  „Worms*. 

pag.  125  lin.  5  u.  nt.  1  sollte  auch  Rotenburg  genannt  sein  wegen 
des  in  Heidelberg  getroffenen  Abkommens  über  das  Roten- 
burger Landgericht  s.  pag.  157  m.  u.  nt.  2. 

pag.  157  nt.  1  sollte  noch  erwähnt  sein,  dass  Lindner  Gesch.  1, 
230  '!fT  Vermuthung  Weizsäckers  gefolgt  ist,  seine  Dar- 
stellung also  eventuell  in  diesem  Punkte  zu  berichtigen 
sein  wird. 

pag.  178  nt.  1  lin.  2  lies  „ Landschreiber "  statt  „Landrichter". 

pag.  199  nt.  2  ist  nachzutragen,  dass  wegen  des  Geltungsgebietes 
der  Heidelberger  Stallung  Lindner  Gesch.  1,  228  zu  ver- 
gleichen ist. 


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