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Full text of "Die Alkoholfrage 21.1925 22.1926"

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De 
Alkoholirage 











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HERAUSGEGEBEN 
im Auftrage der 


Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 


Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 


unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Präsident a.D. Dr. Reinhard Strecker 
und Professor Dr. med. h. c. I. Gonser 


In der Schriftleitung 
Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


BERLIN-DAHLEM 
Verlag „Auf der Wacht“ 
1925 


Internationale 
wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 





Inhalt. 


I. Uebersicht. 


1. Abhandlungen. 


Abel, Fick u. Das ee im Rome. medi- 
Zinischer Flochschulleh rer . . ; 

Aoki, Der Nationale Antialkoholbund Japans . 

vV. Egloffstein , Der Entwurf zum All emeinen deutschen Straf- 
gesetzbuch und die Bekämpfung des Trunks . Rare 

—, Zeugenaussage und Trunk . 

Flai g, ar behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol 


IV—XXXVI) . 20, 138, 


Gaupp, Der neue Entwurf eines "Allgemeinen "Deutschen Strafgesetz- 
buches und die Alkoholvergehen . Eee 

—, Die A erie Wirkungen des Alkohols . 

Hei m, Alkohol und Sittlichkeit . u 

Juliu sbur ger, Alkohol und Schlaflosigkeit . ; 

—, Erwiderung auf die Schrift von Pütter und Hesse: „Bekäm fung des 
a BRRDERUENS ohne Gemeindebestimmungsrecht und Trocken- 
egung“ 

—, Zum Entwurf eines Allgemeinen "Deutschen Strafgesetzbuches . ` 

Kles se, Beziehungen zwischen Alkoholkonsum u. Bl ee 

Martell, Zur Geschichte des Branntweins . . 

MedicalResearch Council, Alkohol als Arzneimittel . 

Merbitz, Alkoholbekämpfung in ‘der höheren Sr AR 

Mezger, "Alkohol und Strafrecht . . . i 

Muff, Alkohol und Wehrkraft . 

Pla nk, Belastung der öffentlichen Finanzen durch die Trunksucht 

Pfleiderer, Auch ein Ziel . ; 

Polzer, Die "Alkoholfrage an den deutschen Universitäten . . 

Reinhards, Gesetz zur Bekämpfung der Trunksucht in Lettland . 

Salomon, Die soziale Wirkung des amerikanischen Alkoholverbots 

Scharffenberg, Die Schwierigkeiten bei der SEEN eines 
Alkoholverbots . . i 

Schmölders, Der internationale Kampt gegen die Prohibition . 

Seiffert, Erkrankungen des Gefäßsystems alkoholischer Natur . . . 

Snell, Eine Denkschrift über die a KEG der “Schaiung, eines 
deutschen Trinkerfürsor egesetzes . ; 

Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. . 2 22... "65, 

Strecker, Die Genfer Konferenz . . . . 2 2 2 En rn. 

—, Pädagogik und Strafgesetz . . 

Stubbe, Die Schleswig-Holsteinische Landeskirche und der Alkohol . 

T uczek, Alkohol und Schule. . : 

Weber, Volkswirtschaft und Gemeindebestimmungsrecht . 

Weitz, "Alkohol und Gesundheit i 


2. Chronik (Pastor Dr. Stubbe, Kiel) S. 35, 98, 160, 224, 
3. Mitteilungen. 


Aus der Trinkerfürsorge. . . 44, 108, 168, 233, 
Ausden Landesversicherungsanstalten. ; 108, 
Aus Vereinen. ... 2 s Sy 47, 112, 235, 


Verschiedenes: 

Der nationale Verband gegen die Schnapsgefahr in der Schweiz — 
Jahresversammlung der alkoholgegnerischen Vereine Belgiens in 
Antwerpen — Von der holländischen Wanderausstellung — Skan- 
dinavische Alkoholstatistik — Die jährliche Ausgabe Japans für 
geistige Getränke — Vom jungen Schopenhauer . . . 

Alkoholireie Jugendfürsorge — Die Hamburgische Elternkammer — 
Die evangelische Frau und die Alkoholfrage — Nachdenkliches 
aus. ‚einem gesundheitsbehördlichen Bericht — Edgar Allan Poe . 


114 


Der Alkoholverbrauch in verschiedenen Ländern — Sinken und 
Steigen der Trunksucht in den letzten 12 Jahren im Spiegel der 
Aufnahmen in die Krankenanstalten einer deutschen Großstadt — 
Von der Durchführung des amerikanischen Alkoholverbots — Ver- 
schärfung des isländischen Verbotsgesetzes — Bemerkenswerte 
Schlußsätze des Kongresses der Alkoholgegner des britischen 
Reiches — Englands Alkoholrechnung und andere englische 
Alkoholzahlen vom Jahre 1924 — Vom norwegischen Brannt- 
WEINVErDOL s s s oa ar a ee ee ee ae e a 

Ottilie Hoffmanns 90jähriger Geburtstag — Weinbau und Weinerte 
in den wichtigsten Weinländern 1923 und 1924 — Werbewoche 
für ein deutsches Gemeindebestimmungsrechtt — Der zweite 
deutsche Alkoholgegnertag — Die schottischen Kirchen und der 
Alkohol — Präsident Schober in Wien und das amerikanische 
Alkoholverbot — Das allmächtige Alkoholkapital . . . . .. 

Tatsachenmitteilungen vom amerikanischen Alkoholverbot — Aus 
dem englischen Inselreiche — Die Berliner Gastwirtsmesse — 
Ludendorfis Stellung zur Alkoholfrage — Was sollen wir trinken? 

Zur Frage: Der Nährwert des Alkohols — Zwei deutsche Uni- 
versitätsprofessoren zur Alkoholfrage — Eine Entschließung der 
Leipziger Studentenschaft — Der Rektor der Tübinger Univer- 
sität an die Altherrenschaften — Aus: Ethik — Glauben — Wissen 


4. Besprechungen. 


Bogusat, Das Alkoholverbot in den Vereinigten Staaten von Amerika 
und seine Folgen — Hercod, Die Prohibition in den Vereinigten 
Staaten — Bennet, Der Alkoholschmuggel in den Vereinigten 
Staaten von Amerika — Bekenntnisse eines Rumschmugglers — 
Taft, Ist das Alkoholverbot ein Schlag gegen die persönliche 
Freiheit? — Das Verbrecherviertel von New-York einst und jetzt — 
Koller, Das Krankenmaterial der New-Yorker Irrenanstalten mit 
besonderer Berücksichtigung der Alkoholikeraufnahmen — Anti- 
Saloon League Yearbook 1924 — Paull, Wir und das kommende 
Geschlecht — Prof. Dr. Wilbrandt, Alkoholismus als Problem 
der Volkswirtschaft (Flaig). . - - 2 rn 00. 

Schmidt, Warum haben wir den Krieg verloren? (Brunzlow) — 
Riedlin, Das Kochsalz als Gewürz und Krankheitsursache und 
seine Beziehungen zur Kultur (Flaig) . ; 


5. Schrifttum (Dr. J. Flaig) 
ll. Sachverzeichnis. 


S. 119, 247, 


171 


237 


301 


370. 


59 


245 
307 


Abstinente Frauenliga S. 368. 

Afrika S. 38, 102, 163, 228, 365. 

AktionsausschuB zur Bekämpfung 
des Alkoholismus S. 35. 

Alkoholkapital S. 244. 

Amerika S. 42 f, 55, 59, 76, 107, 
166, 174, 224, 230, 243, 301, 368. 

Arbeitsgemeinschaft der Gärungs- 
gewerbe S. 37, 99. 

Armenpflege S. 263. 

Arzneimittel S. 147. 

Australien S. 38, 98, 102, 163, 228, 


365. 
Automobilunfälle S. 42, 


su join S. 52, 102, 163, 228. 
Berliner Gastwirtsmesse S. 305. 
Bierbauerei S. 36, 362. 
Biersteuer S. 36, 160 f, 204. 
Blaukreuzverbände S. 47 f, 362 f. 
Bolivien S. 102. 

Bornhak S. 370. 


Branntwein S. 101, 161, 220. 
Branntweinmonopol S. 225, 360. 
Brasilien S. 365. 

Bratt S. 79. 

Braugewerbe S. 100. 

Bund deutscher Frauenvereine S. 99, 


Canada S. 39, 163, 224, 228. 
China S. 163. 
Coolidge S. 43. 


Dänemark S. 39, 56, 102, 365. 

Deutscher Bund evang.-kirchl. Blau- 
kreuzverbände S. 48. 

Deutscher Frauenbund für alkohol- 
freie Kultur S. 235. | 

Deutscher Gastwirtetag S. 363. 

Deutscher Guttemplerorden S. 42, 
236, 362. 

Deutscher Hauptverein vom Blauen 
Kreuz S. 47 


Deutscher Verein gegen den Alko- 
holismus S. 226, 300, 336. 

Elternkammer S. 115. 

England S. 35. 

Estland S. 39, 365. 

Evangelischer Frauentag S. 115. 

PS DeNeBemeinschaft von Frauen 
. 37. f 

Finnland S. 66, 102, 126, 163, 366. 

Frankreich S. 39, 102, 164, 366. 

Gastwirtschaften S. 30 f, 361. 

Geheimbrennerei S. 162, 360. 

Gemeindebestimmungsrecht S. 153, 
239, 346 ff. 

Gemeinnützige Gasthausgesellschaft 
für Rheinland und Westfalen S. 48. 

Gemeinnütziger Verein für Milch- 
ausschank S. 227. 

Genfer Konferenz S. 249. 

Getränkesteuer S. 209. 

Getreidebrennerei S. 20, 161. 

Griechenland S. 103. 

Großbritannien S. 39, 103, 
179 ff, 228. 303, 366. 


Heimstättengesetz S. 138. 

Hoffmann, Ottilie, S. 227, 237. 

Holland S. 53. 

Hopfenernte S. 100. 

Intern. Konferenz g. d. A. S. 359. 

Intern. Konferenz zur Bekämpfung 
des Alkoholschmuggels S. 98. 

a Liga der Prohibitionsgegner 

224 


164, 


Intern. Verband von Eisenbahner- 
Alkoholgegnervereinen S. 98. 

Intern. Bureau z. Bekämpfung des 
Alkoholismus in Lausanne S. 113. 

Island S. 179. 

Italien S. 40, 103, 229, 

Japan S. 32, 57, 103, 228. 

Jugend S. 21, 91, 101, 114 f, 138 f, 
140, 1%, 210 f, 

Kirchliches S. 101, 146 f, 162, 227, 
363 


Konferenz der Kirche Christi S. 359. 
a der Antiprohibitionisten 


Laquer S. 163. 

Lebensdauer S. 34. 

Lettland S. 23, 104, 164. 

Litauen S. 165. 

Londoner Kongreß der nichtinter- 
essierten Prohibitionsgegner S. 35. 

Ludendorff S. 306. 


Methylalkohol S. 22, 38. 
Mineralwässer S. 36. 


National Temperance League S. 297. 

Nationaler Verband gegen die 
Schnapsgefahr S. 50. 

Neufundland S. 40. 


e—a Um mn m a a n a e o ae a mee m an 


Niederlande S. 40, 104, 165, 229, 
366. 

Norwegen S. 35, 40, 54, 104, 183, 
229, 367. 

Oesterreich S. 41, 104, 165, 229, 243, 
267. 


Palästina S. 104. 

Poe, Edgar Allan S. 118. 
Polen S. 41, 105, 367. 
Polizeistunde S. 99, 205. 
Pcrtugal S. 105. 


Quensel S. 163. 


Rotes Kreuz S. 102. 
Rumänien S. 105, 165, 367. 
Rußland S. 105. 


Sächsische Landeshauptstelle g. d. 
A. S. 112. 


Salzgenuß S. 246. | 

Schankstättengesetz. S. 99, 161. 

Schlaflosigkeit S. 17. 

Schmuggel S. 162. 

Schnapsverbot S. 21. 

Schopenhauer S. 58. 

Schottland S. 242. 

Schweden S. 41, 57, 105, 165, 
367 


Schweiz S. 41, 49, 105, 109, 
229, 367 


Spanien S. 42. 

Spritschiebungen S. 161. 

Statistisches S. 36, 54, 57, 100, 161, 
171 f, 226, 238, 361 f. 

Strafrecht 80 ff, 121 ff, 325. 

Siudentenschaft S. 373 ff. 

Südslavien S. 106, 368. 


Trinkerfürsorge S. 37, 44 ff, 
168, 233, 271, 294 f. 
Trunkenheitsvergehen S. 56. 
Trunksuchtsmittel S. 22. 
Tschechoslowakei S. 42, 106, 


230, 368. 
Türkei S. 106, 166. 
Ungarn S. 230, 368. 
Universitäten S. 309 ff. 


Venezuela S. 106. 

Verband für Deutsche Jugendher- 
bergen S. 37. 

Voigt-Diederichs, Frau Helene S. 227. 


Wanderausstellung S. 53, 102. 

Weinbau S. 35, 5 

Weinsteuer S. 204. 

Welttagung der abstinenten Frauen 
359. 


Weltverbotsvereinigun S. 160. 
"1a. 


Wohlfahrtsgesetz 
ee Ani Landesverband 
der katholischen alkoholgegne- 


rischen Vereine S. 112. 


Zeppelinluftschiff S. 35. 
Zollkrieg S. 78. 


a 


Mi 








An unsere Leser! 


us technischen Gründen war es leider nicht 
möglich, den Jahrgang 1924 mit einem 6. Hefte 
abzuschließen, wie das ursprünglich beab- 
sichtigt und auch angekündigt war. Dazu 
kam, daß die Herstellungs- und Vertriebskosten 
unserer Zeitschrift im vergangenen Jahre noch 
immer die Bezugseinnahmen beträchtlich über- 
stiegen. Wir lassen als Ersatz für die unfreiwillige 
Kürzung des vorigen Jahrganges das erste Heft 
des neuen Jahres in verstärktem Umfange hinaus- 
gehen und hoffen, nun, nachdem die mannigfachen 
von der Kriegs- und Inflationszeit herrührenden 
Hemmungen überwunden zu sein scheinen, in gleich- 
mäßigen Abständen 6 Hefte jährlich zu bringen. 
Den Lesern, die uns die schweren Jahre hindurch 
treu geblieben sind, danken wir herzlich; wir bitten 
sie, auch fernerhin unserer Zeitschrift ein freund- 
liches Interesse entgegenzubringen und für deren 
Verbreitung bei gegebener Gelegenheit zu werben. 


Die Herausgeber 
und der Verlag der „Alkoholfrage“. 


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Erkrankungen des Gefäfsystems 
alkoholischer Natfur'). 


Von San.-Rat Dr. Seiffert, sen. 


‚. Zahlreicher Art sind die Beobachtungen über das Gefäßsystem. 
Sie gaben für das Bild des chronischen Alkoholismus manchen Pinselstrich 
und brachten uns manchen erklärenden Zusammenhang. Ein Bierherz 
Bollingers, ein Weinherz Mürzingers’?) sind bekannt, ebenso „arteriosklero- 
tische Entartungen des Gefäßsystems.‘“ Wie aber steht es mit den An- 
langsveränderungen? 

Es drängt sich da zunächst eine gewisse Verschieblichkeitder 
Herzgrenzen in den Vordergrund der Beobachtung. Wie ich im 1. Teil?) 


. ) Beobachtungen aus der Heilanstalt für Alkoholkranke St. Johannes-Haus, Tarno- 
vıtz OSchi., von Dr. Seiffert sen. und jun., Beuthen OSchl. 
Baer und Laquer: Die Trunksucht und ihre Abwehr (Urban und Schwarzenberg 1907). 
Seiffert, Beobachtungen aus der Hellanstalt für Alkoholkranke St. Johannes- Haus, 
Taraowitz, 1. in „Die Alkoholfrage“, Berlin-Dahlem, Verlag „Auf der Wacht“ 1922, Heft 3. 


Die Alkoholfrage, 1925 1 






2 Abhandlungen. 


ausgeführt habe, ist die Herzdämpfung sehr oft eingeengt, nicht als Ausdruck 
einer wirklichen‘ Verkleinerung des Herzens als vielmehr der Einengung 
des Klopfschalles durch die Ueberlagerung überdehnter Lungenränder. Wo 
nach einiger Dauer der Entziehungskur die Lungen wieder ihre frühere 
Elastizität wiedergewinnen — und das ist bei jüngeren Trinkern meist 
noch der Fall —, da verbreitert sich auch allmählich wieder die Herz- 
dämpfung. — Dabei ist aber nicht zu übersehen, daß in der größten An- 
zahl von Fällen das Herz wirklich vergrößert ist. Nachstehende Tabelle 
erläutert das nähere. 

Die Herzperkussion ergab bei den 835—840 Fällen, wo sie ausgeführt 
war, anfänglich 








vV as DE EIER UL AEE VOR INDIEN: zusammen, d.h.auf 100 

erbre ng ‚d.h. 

des Herzens 21-30 31-40 41-50 51-60 über 60 

nach rechts. . 30 107 65 13 2 217 27,29 

nach links .. 2 26 38 6 — ' 72 9,06 

beiderseits .. 17 75 75 18 1 186 23,39 
zusammen | 49 208 1733 37 3 | 45 59,75 


Normale Verhältnisse waren nur 320 mal vorhanden, also bei 40,25 % ; 
darunter war 128 mal die Dämpfung anfangs durch Lungenschall einge- 
engt. — Die Herzverbreiterung betraf zumeist die rechte Kammer, in 
zweiter Linie beide; nur bei 9 % der Fälle war die linke allein betroffen. — 
Diese Uebersichtszahlen bestätigen unsere im Laufe der Jahre längst ge- 
machten Erfahrungen. Sie erweisen aber auch, daß in den jüngeren Jah- 
ren die Verbreiterung nach rechts überwiegt, was, wie wir gesehen 
haben °), mit der frühzeitigen Schädigung der Lungen zusammenhängt. Erst 
mit den 40er Jahren überwiegt die Breitenzunahme nach beiden. Seiten, 
edi die nur nach links auch dann noch um die Hälfte geringer 

ei 

Was die Bedeutung dieser Feststellungen betrifft, so handelt es sich 
anfänglich fast durchweg um'eine Erweiterung der Höhle auf Kosten 
der Wandung, um eine Dilatation des Herzens. Es ist das ja nur zu 
erklärlich, wenn man an die bei den Alkoholikern stets zunehmenden 
Widerstände im Gefäßsystem denkt und an die dadurch und durch den 
hohen Blutdruck bedingte ungeheure Inanspruchnahme der Herzkraft. 


Wie bei den Lungen leidet auch beim Gefäßsystem die Elastizität 
frühzeitig. Damit nimmt natürlich die Arterienspannung ab und hat Er- 
weiterung der Gefäße mit Blutüberfüllung und Blutstauung zur Folge. 
Anderseits wird dadurch der Blutdruck noch erhöht, ganz abgesehen von 
seiner zentralen Beeinflussung, die noch nicht allgemein voll anerkannt ist. 
Alles Einflüsse, die die Herzarbeit steigern müssen. Solch überreichlicher 
Belastung kann aber der Herzmuskel durch Hypertrophie (Zunahme der 
Wandstärke) nur dann Rechnung tragen, wenn die Ansprüche nicht zu 
plötzlich, zu gewaltig, zu allseitig an ihn herantreten. Je frühzeitiger, je 
ausgiebiger der übermäßige Alkoholgenuß eingesetzt hat, je weniger wider- 
standsfähig das Individuum ist, je schwerer die Berufsarbeit, je geringer 
die Ruhepausen für Erholung von Arbeit und alkoholischer Ueberanstren- 
gung, desto weniger kann sich der Herzmuskel der Mehrarbeit anpassen, 
desto häufiger kommt es zu einer Ueberdehnung und einfachen Erweite- 
rung des Herzens. Leider ist das nur zu oft der Fall. Wir verstehen naci 
den Besprechungen im I. Teil?) über die schnelle und ausgedehnte Ver- 
minderung der Lungenelastizität und die ihr folgenden emphysematischen 
Zustände, nun gut, daß zuerst und vor allem das rechte Herz die größten 
Widerstände zu überwinden hat und sich vergrößern muß. Erst später, 
wenn Erkrankungen des Verdauungsapparates, vor allem der Leber, des 


Seitfert, Erkrankungen des Gefäßsystems alkoholischer Natur. 3 


Ausscheidungsapparates der Nieren, ja des Betriebsapparates von Herz 
und Gefäßen selber, eintreten, bezüglich Fortschritte machen, beteiligt sich 
an der Verbreiterung auch das linke Herz. Das langsamere Eintreten und 
Fortschreiten letztgenannter Veränderungen, das viele, individuell ver- 
schiedene Einschläge zeigt, bringt es mit sich, daß das linke Herz nicht so 
häufig mit einer bloßen Erweiterung der Herzhöhle antwortet, sondern 
gleichzeitig mit einer Verdickung seiner Wandung. Diese Hypertrophie 
infolge vermehrter Widerstände in den erkrankten Organen ist uns beim 
chronischen Alkoholismus schon lange bekannt ?). Das Herz bleibt in diesem 
Zustande der Anpassung lange Zeit gut funktionsfähig. Wenn es aber bei 
schwerem Alkoholabusus, großer körperlicher Arbeitsbelastung, wenig 
widerstandsfähigen Personen schon anfangs, bei allmählich verbrauchten 
Reservekräften später, zu einer Erweiterung kommt, ist die Sache stets 

xefährlich und führt oft genug plötzlichen Zusammenbruch herbei. 

Ist ein solcher Dilatationszustand eingetreten, so 
können volle Enthaltsamkeit und Ruhe doch noch, wie 
man in der Anstalt häufig genug beobachten kann, 
Besserung bringen. Die Dilatation (Erweiterung) geht 
zurück, um folgender Hypertrophie (Muskelzunahme) 
Platz zu machen. 

Zuweilen kann man ein Zurückgehen um 1 bis 2 Querfingerbreiten jeder- 
seits beobachten. Am regelmäßigsten ist diese Besserung zur Hypeıtrophie, 
wie leicht erklärlich, rechterseits zu beobachten. Geringe Verbreiterungen 
verschwinden hier fast durchweg, oft nach kurzer Zeit, schon weit fort- 
xeschrittene werden noch erheblich geringer. Die Fälle, in denen die Hyper- 
trophien als notwendige Ausgleichsbedingungen dauernd bestehen bleiben, 
sind für das rechte Herz fortgeschrittenes Emphysem, für das linke Arterio- 
sklerose (Aderstarre), besonders häufig der Aorta (große Körperschlagader). 
end chronische Nierenentzündung. 

Das maßgebendste für die Ausbildung einer Dilatation bezüglich Hyper- 
trophie ist wohl der Blutdruck*), der im allgemeinen bei chronischen 
Alkoholikern erhöht ist. Bei akuten Vergiftungszuständen ist er allerdings 
auch bei ihnen erniedrigt. Diese lähmende Wirkung ist ja eine ganz all- 
semein bekannte Tatsache. Ueber Ausführung der Blutdruckmessungen 
und die Bedeutung ihrer Ergebnisse habe ich mich in einer anderen Arbeit °) 
ausgesprochen. Ich brauche hier nur zu erwähnen, daß bei unseren Blut- 
druckbestimmungen in der Anstalt der von Recklinghausen modifizierte 
Riva-Rocci-Apparat mit Hg.manometer unter Anwendung einer 12 cm 
breiten, mit Segeltuch auf einer Seite bespannten Gummimanschette mit 
Schnalle zur Anwendung gekommen ist. Die Messungen geschahen fast 
ausschließlich am rechten Oberarm und erfolgten zumeist morgens zwischen 
1% und 9 Uhr, waren also von der Tagesarbeit noch nicht beeinflußt. Bis 
zum November 1911 wurden die Minimal- und Maximaldruckwerte pal- 
patorisch (durch Pulsbetastung), später auskultatorisch: (Horchen des Puls- 
tones) bestimmt (Koratkow®), Fellner *). Es zeigten durchschnitt- 
liche Blutdruckmessungen in mm. Hg. gemessen: (s. umst. Tab.) 


Was ist zunächst aus den Kurven selber zu ersehen? Sie verlaufen, 
obgleich an den verschiedensten Kranken aufgenommen, im großen und 
ganzen einander parallel. Es scheinen Fiermit beide Messungsmethoden 
ziemlich zuverlässig. Dabei springt aber ein großer Unterschied zwischen den 
palpatorisch und den auskultatorisch ermittelten Werten sofort in die Augen. 
Letztere sind sichtlich niedriger, was ja schon bekannten Feststellungen 
entspricht. Bei Horchteststellung bleiben die systolischen, maximalen Zahlen 
um etwa 30, die diastolischen, minimalen um über 50 mm. Hz. zurück. 
Auch liegen die palpatorisch gefundenen (systolischen und diastolischen) . 


empedi und Schittenhelm, Lehrbuch der klinischen Untersuchungsmethoden 1908. 
Seiflert, Biutdruckerhöhung, ein Hinweis auf alkoholische Erkrankung. Selbstverlag 
OSchi. 1918. (Eine re eg 
% Sahii. Lehrbuch der klinischen Untersuchungsmethoden 1913. 










4 Abhandlungen. 
a) palpatorisch 


61-70 | 71-80 | 81-90 [91-100 [101-1 


pa 
.— 
m 
._— 
— 
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b) auskultatorisch 


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Seiffert, Erkrankungen des Gefäßsystems alkoholischer Natur. 5 


a) palpatorisch 


191-2001201-210[211-220]221-230[231-240|241-250 im Durchschnitt mm. Hg. 





[1 m I | _—— - Á O N o 


150,00 (1 Fall) 176,00 (1 Fall) 


Jg JEPE RHEREE EE DE | 
EJE E SE E Z E = E = E E E minimal maximal 
E ElElEEIE EIE EIE EJE|E 
N 4 $ | | | | 121,1 (9 Fälle) | 150,7 (10 Fälle) 
6 afi 7 | ataks | I | I | 140,07 (27 Fälle) | 167,44 (34 Fälle) 
| 13 59 | 4 rail | ul laf l2 135,50 (61 Fälle) | 164,56 (75 Fälle) 
| 9 au Ist Ielzlıl le] | 129,20 (83 Fälle) | 159,09 (99 Fälle) 
11 PE EAlil Isl le] l2 142,12 (69 Fälle) | 167,37 (79 Fälle) 
6 SE 3 TA re 1 eh: 131,69 (43 Fälle) | 166,82 (51 Fälle) 
|3 j3 ız à ala S 1 aro i u“ 135,87 (15 Fälle) | 170,32 (19 Fälle) 
-= Sa EA NA 91,67 (3 Fälle) | 137,50 (6 Fälle) 
1 





215,00 (1 Fall) 


RS 
E 


5 |18 1 12] 2|9| 2|6| |7] jall 134,4 (311 Fälle) | 164,8 (375 Fälle) 


b) auskultatorisch 


| | 62,83 (6 Fälle) | 148,17 (6 Fälle) 


ne E 


u mn | mann mn E m E EA FE ers — — — — —— 


80,00 (93 Fälle) | 139,11 (93 Fälle) 


84,06 (108 Fälle) | 146,29 (108 Fälle) 


TE 


ri > J 
Ju 


al 


83,63 (96,Fälle) | 143,44 (96 Fälle) 





u en ne m a mn | mn m | m Do | 


84,41 (49 Fälle) | 152,49 (49 Fälle) 
82,0 (19 Fälle) | 146,37 (19 Fälle) 





Tas Leon 
| 
| 
| 
| 
| 
| 
| 
| 


89,33 (3 Fälle) | 166,66 (3 Fälle) 


118,0 (1 Fall) | 195,0 (1 Fall) 
| || 850 (1Faņ | 153,0 (1 Fan) 
| 
| 


|| 82,99 (422 Fäne) | 145,94 (422 Fate) 





Abhandlungen, 


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(systolischer) Höchstdruck, 
palpatorisch festgestellt. 


aurchschnittl.(diastolischer) 
Niedrigstdruck, pal paforisch 
festgestellt. 








Niedrigstdruck 
auskultatorisch festgestel 


Me ae 








Seiffert, Erkrankungen des Gefäßsystems alkoholischer Natur. 7 


Werte näher aneinander, die auskultatorisch gefundenen aber weiter. 
Letztere Methode ist empfindlicher und gestattet daher die Feststellung 
höherer und niedrigerer Grenzen. 


Was nun die Beurteilung der Höhe der gewonnenen Blutdruckzahlen 
anlangt, so wollen wir, um ja keine Fehlschlüsse zu machen, lieber die von 
einzelnen Auforen angegebenen höheren Blutdruckwerte?) hier als noch 
normal zugrunde legen, d. h. palpatorisch etwa 150 mm Hg. Druck als 
höchsten systolischen und etwa 120 mm Hg. als höchsten diastolischen noch 
normalen Blutdruck ansprechen, auskultatorisch entsprechend 120 bzw. 
23 mm. Im allgemeinen rechnen die Aerzte am Krankenbett etwas nied- 
rigere Höchstzahlen. Auf jeden Fall sind Werte von über 150 bzw. 120 mm 
Hg. Ueberwerte. Trotz dieses Zugeständnisses geht nun aus unseren Kurven 
hervor, daß sowohl bei palpatorischer als bei auskultatorischer Unter- 
suchung der systolische sowie der diastolische Blutdruck der Trinker er- 
höht waren. Die Durchschnittswerte liegen bezüglich des Höchstdruckes 
palpatorisch 15, auskultatorisch sogar 25 mm Hg. über den noch als normal 
zugestandenen Grenzen von 150 bzw. 120 mm, bezügl. des Niedrigstdruckes 
palpatorisch um 14, auskultatorisch um 3 mm Hg. über den entsprechenden 
Werten von 120 bzw. 80 mm. In zahlreichen Fällen war natürlich die Er- 
höhung eine weit höhere, bis 190 mm. Bilutdrucksteigerungen, wie sie bei 
gesunden physiologisch vielleicht jenseits der 50er Jahre zum Ausdruck 
kommen, sind bei Trinkern gewöhnlich. 


Auffallend ist an unseren palpatorisch ermittelten Kurven der Anstieg 
der durchschnittlichen Werte des systolischen und diastolischen Blutdruckes 
bis Mitte der 20er Jahre, also gerade bei den jungen Trinkern, von da ab 
ein leichtes Sinken bis Mitte der 30er und dann erst ein im ganzen lang- 
samer Anstieg bis etwa Anfang der 50er, um plötzlich stark mit 30 bzw. 
4 mm abzufallen und sich Ende der 50er und in den 60er Jahren wieder 
steil zu erheben. — Dagegen zeigen die auskultatorisch festgestellten Werte 
im ganzen einen leichten, kleinen Schwankungen unverworfenen, Anstieg bis 
Anfang der 50er Jahre, um sich dann bis Anfang der 60er Jahre stark zu 
erheben und schließlich plötzlich wieder abzufallen. 


Worauf diese Differenzen beruhen, ist nicht ohne weiteres zu sagen. 
Vielleicht erklären sie folgende Erwägungen: Der durch den Manometer 
kenntlich gemachte Einschnürungsdruck hat nicht nur den eigentlichen 
Blutdruck, sondern auch die Gefäßelastizität zu überwinden, zeigt also die 
Summe beider Werte an. Zu einem erhöhten Blutdruck kommt in den 
Ser Jahren noch die Ueberwindung großer Elastizität, die für den nach 
dem Puls tastenden Finger bis zum Schwinden der Pulswelle größere 
Manometerkraft notwendig macht, als sie die Wahrnehmung des eintreten- 
den bzw. verschwindenden Pulsgeräusches für das Gehör erfordert. Gegen 
Ende der 20er beginnt dann wohl beim Trinker schon ein Nachlassen der 
Elastizität der Gefäßwandungen, so daß der Manometerdruck geringer zu 
sein braucht, um von Mitte der 30er ab das in der Hauptsache leichte, bei 
dem einzelnen Individuum wechselnde, also im Durchschnitt nicht gleich- 
mäßige Ansteigen des Blutdruckes anzuzeigen. Schwindet Anfang der 50er 
Jahre die Gefäßelastizität ganz, so wirkt das Hindernis der Einschnürung 
stärker, das ist: die Pulsweile schwindet leichter und eher, d. h. der vom 
Manometer gekündete Blutdruck sinkt schnell, um Mitte der 50er Jahre, 
ganz physiologisch, mit zunehmender Gefäßrigidität (Starre) wieder schnell 
zu Steigen, während bei der Auskultation, die selber nicht wie die Pal- 
pation von der Elastizität beeinflußt ist, die tatsächliche Blutdrucksteigerung 
schon Anfang der 50er zum Ausdruck kommt. Ob bei dem auskultatorisch 
festgestellten Absinken des Blutdruckes in den 60er Jahren bei nur 2 be- 
obachteten Fällen es sich nur um eine Zufälligkeit handelt, ob bei der vor- 
handenen Gefäßwandstarre die Tonbildung erleichtert wird, also schon bei 
niederem Druck zu Gehör kommt, ob ein beginnender Marasmus den Blut- 
druck so sinken ließ, müssen wir dahingestellt sein lassen. 


8 Abhandlungen. 


Um dieprozentuale Beteiligungder Trinkerindenver- 
schiedenen Lebensaltern an der Blutdrucksteigerung 
oder -verminderung etwas näher zu würdigen, habe ich die Blut- 
üruckwerte in drei Klassen gruppiert, in niedere bis 120 bzw. 80 mm He. 
Blutdruck einschließlich, in mittlere, etwa dem normalen Druck ent- 
sprechend, von 120—150 bzw. 80—120 mm und sicher angrmale Höchst- 
werte über 150 bzw. 120 mm und die betr. Werte in ihrem prozentualen 
Verhältnis zu den einzelnen Altersklassen der Trinker in Beziehung ge- 
bracht. Nachfolgende graphische Darstellung soll das ersichtlich machen: 

(s. neben.- u. umst. Kurven-Tafeln.) 


Dabei ergibt sich 1. daß Niedrigstwerte dessystolgischen 
Druckes palpatorisch bis zu den 50er Jahren nur in 10% der Fälle vor- 
kommen, in den 50er Jahren bis 33%. Auskultatorische Feststellung ergab 
nur Mitte der 40er Jahre zu 2% Niedrigstwerte, sonst überhaupt keine, d. h. 
niedrige Werte des systolischen Druckes waren bei unseren Trinkern pal- 
patorisch ganz gering und auskultatorisch fast gar nicht zu finden. 


2. Mittelwerte des systolischen Druckes waren palpa- 
torisch in der ersten Hälfte der 20er Jahre bis zu 70 % festzustellen, dann 
schwankten sie um 30 %, um Ende der 50er Jahre rapid zu sinken bzw. 
zu schwinden. Auskultatorisch schwankten sie um 10%, um nach einem 
Abfall in der letzten Hälfte der 30er und ersten Hälfte der 40er Jahre bis 
in die erste Hälfte der 50er auf 35 % anzusteigen und alsbald wieder rapid 
zu sinken bzw. zu schwinden. 

3. Höchstwerte des systolischen Druckes, palpatorisch 
bestimmt, stiegen bereits in der 2. Hälfte der 20er Jahre von 30 % auf 
über 65 % und hielten sich dann bis Mitte der 50er Jahre auf 60 und 70 %, 
um bis Ende der 50er plötzlich auf 35 % zu fallen und sofort wieder steil 
auf 95% anzusteigen. Auskultatorisch konnten sie von Anfang an auf 
90—100 % festgestellt werden, um in den 50er Jahren auf 67 % zu fallen, 
dann sofort schnell auf 100 % zu steigen. 

4. Der durchschnittlice Niedrigstwert des diastolischen 
Druckes schwankte, palpatorisch festgestellt, zwischen 26 und 44 %. 
um in der 2. Hälfte der 50er Jahre rapid zu fallen und zu schwinden. 
Auskultatorisch fiel er schon in der 1. Hälfte der 20er Jahre von 85 auf 
60%, bis zu den 40er Jahren auf 43%, um nach kurzem Anstieg Anfang 
der 50er jäh zu fallen und Anfang der 60er ganz zu schwinden. 

5. ‘Der Mittelwert des diastolischen Druckes, palpa- 
torisch festgestellt, senkte sich, um 40% schwankend, Mitte der 50er auf 
27 %, um dann steil bis Mitte der 60er auf 95 % zu steigen. Auskultatorisch 
stieg er bis Mitte der 40er auf 52 %, um nach einem kurzen Abfall in der 
ersten Hälfte der 50er auf 37 % sofort steil bis auf 100 % Anfang der 60er 
zu steigen. 

6. Der Höchstwert des diastolischen Druckes stieg bei 
der palpatorischen Feststellung von 10% Mitte der 20er auf 44% Ende 
derselben, fiel alsbald wieder auf 25, ia Ende der 30er auf 22 %, um, all- 
mählich bis Mitte der 50er auf 33 % steigend, dann steil zu fallen und zu 
verschwinden. Auskultatorisch stieg er nie über 5% in der ersten Hälfte 
der 50er. Mitte der 20er wies bei der palpatorischen Untersuchung die 
Hälfte der Fälle (30—70 %) die mittleren und höchsten systolischen Blut- 
druckwerte auf, d. h. die normalen Höchstwerte und darüber weit hinaus- 
gehende, nicht mehr normale Höchstwerte; bei der auskultatorischen 
Untersuchung waren diese Höchstwerte mit 95 % sogar führend. Auch 
in den 60er Jahren waren die anormalen systolischen Höchstwerte bei 
beiden Untersuchungsarten überwiegend. Bei der verhältnismäßig geringen 
Anzahl von so jugendlichen und alten Fällen wollen wir aber zunächst 
dieser Feststellung nicht übergroße Bedeutung zulegen, sondern vielmehr 
die Zeit von Anfang der 30er bis Ende der 50er näher betrachten: Da 
ergibt sich dann etwa folgende Zusammenstellung: 


Seitfert, Erkrankungen des Geläßsystems alkoholischer Natur, 


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Abhandlungen. 


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Seiffert, Erkrankungen des Gefäßsystems alkoholischer Natur. 11 


Es wurden im Alter von 30 bis Ende 50 festgestellt an Blutdruck werten 
unserer Trinker: 


palpatorisch auskultatorisch 

systol.: niedrigste unter 109], fast keine 
mittlere um etwa 30 9, um etwa 10°), 
höchste etwa 55— 709), über 90°], 
diastol.: niedrigste etwa 26—42 °j, über 42—55 0; 
mittlere etwa um 40°, über 40—52 r 
höchste etwa 22—38 9), bis 59, 


d. h. wohl kurz: Weitaus die größte Anzahl der Trinker zeigt höchste 
systolische Druckwerte, fast die Hälfte niedrigste diastolische, die Hälfte 
mittlere diastolische Werte. Die größere Gleichförmigkeit in den diasto- 
lichen Druckwerten wird erklärlich, wenn man erneut an die Elastizität 
der Gefäße denkt, die bei der diastolischen Druckfeststellung im ganzen 
eine geringere Rolle spielt, weil ja theoretisch der diastolische Druck in 
dem Augenblick festgestellt werden soll, wo das Gefäß sich nicht spannt, 
wo also der elastische, aktive Spannungsfaktor der Gefäßwand aus- 
geschaltet ist; d. h. die Blutdruckwerte können hier gleichmäßiger und 
auch um diesen Elastizitätsfaktor niedriger sein, sie zeigen mehr, von der 
Geiäßelastizität unabhängigere, Mittelwerte. Immerhin dürften die palpa- 
torisch festgestellten ca. 30 % höchster diastolischer Druckwerte darauf 
hinweisen, daß auch beim diastolischen Druck noch nicht alle Elastizität 
ausgeschaltet ist, und sie sich bei fast % der Trinker noch geltend macht. 
Auffallend bleibt, daß in den 50er Jahren sowohl bei palpatorischer, als 
bei auskultatorischer Untersuchung die Blutdruckwerte steil abfallen. Die 
Erklärung finde ich neben dem Nachlassen der Gefäßelastizität in dem 
Versiegen der Reserveherzkräfte..e Dem widerspricht nicht, daß die mitt- 
leren diastolischen Druckwerte steigen. Sie bleiben der alleinige Ausdruck 
der noch vorhandenen Herzenergie und müssen daher verhältnismäßig 
zunehmen. 

Zu erwägen wäre noch die Frage, ob etwa die Fälleausnehmend 
hohen und niedrigen Blutdruckes uns besonders belehren. Es sind 
im ganzen 47 Fälle zu verzeichnen, in deren bald nach Eintritt in die 
Anstalt eine Erhöhung des Blutdruckes auf 200 mm Hg. und 
darüber beobachtet werden konnte. 19 mal handelte es sich um Steige- 
tungen auf 200—210, 12 mal auf 211—220, 7 mal auf 221-230, 6 mal auf 
231—240, 2 mal auf 241—250, 1 mal auf 254 mm. 


Es waren beteiligt: 

4 Fälle zwisch. 20—30 J., d.h. 8,51%), v.47 0d. 4,17°/, von 99 dieser Altersklasse, 
17 Fälle zwisch. 31—40 J., d.h. 36,17°,, v.47 od. 4,53°/, von 411 dieser Altersklasse, 
16 Fälle zwisch. 41—50 J., d.h. 34,04%), v.47 od. 5,82°/, von 323 dieser Altersklasse, 

9 Fälle zwisch. 51—60 J., d.h. 9 9,v.470d. 19,15°/, von 64 dieser Altersklasse, 

l Fall zwisch. 61—67 J., d.h. 2,13%, v.47 0d.25, °/, von 4dieser Altersklasse, 


d. h. wohl einwandsfrei: Je höher das Alter, desto zahlreicher prozentual 
die Fälle stärkster Biutdruckerhöhung. 
Beruflich waren von diesen 47 Trinkern 


landwirte .. .. 1 ( 2,13°/,) d. i. von den Anstaltspfleglingen dieses Berufes 2,2, 
Arbeiter... . . 17 (86,17 °/,) d. i. von den Anstaltspfleglingen dieses Berufes 4,3], 
Handwerker . . . 10 (21,28°/,) d. i. von den Anstaltspfleglingen dieses Berufes 5 ° 


Gewerbetreibende 12 (25,53°/,) d. i. von den Anstaltspfleglingen dieses Berufes 8 ° 
(darunter 1 Brauer, 1 Gastwirtstellvertreter, 5 Kaufleute, 1 Drogist) 
kleinere Beamte 7 (14,89°/,) d. i. von den Anstaltspfleglingen dieses Berufes 8,99], 


Dieschwerekörperliche Arbeitistalsogeringerbe- 
teilig. Esentspricht dasauch der sonstigen Beobach- 
tung,daßbeikörperlicher Anstrengung und Aufenthalt 
im Freien der Alkohol weniger verderblich wirk: als 
beiStuben- und Geistesarbeit. 


12 Abhandlungen. 


Zu berücksichtigen ist aber auch, daß Handwerker, Gewerbetreibende. 
kleinere Beamte den Tag über mehr Gelegenheit und Anlaß haben und 
suchen, dem Alkoholdrang zu genügen, — daher die Beteiligung von 
Fleischern, Alkoh.-Gewerbe, Kaufleuten —, endlich, daß im großen und 
ganzen die Landwirte und Arbeiter die kräftigeren und gesünderen sind. , 

Wie verhielt sich das Herz- und Gefäßsystem in diesen 47 Fällen? 
Bei härtlichem Puls waren Pulsbeschleunigungen, die, wie bei den übrigen 
Kranken, nach Arbeitsleistung beträchtlich steigen, wohl in den meisten 
Fällen vorhanden, doch nur 6 mal sind Pulsunregelmäßigkeiten dabei ver- 
zeichnet (2 mal war der Puls leicht zu unterdrücken, 1 mal leicht un- 
regelmäßig, 1 mal ungleich, 1 mal frustran bei leichter Dilatation nach links. 
1 mal zeigten sich Extrasystolen. Auch deutlich sklerotische Erschei- 
nungen waren 3 mal vorhanden). Die Herz.kraft war in den meisten Fällen 
noch eine ausreichende — 16 mal war Hypertrophie der linken Herzkammer 
z. T. mit leichter Erweiterung vorhanden, 5 mal war auch die rechte 
hypertrophiert. — Sklerotische Erscheinungen waren in allen 47 Fällen 
da, 11 mal ausgesprochen, sonst nur durch einen härtlichen Puls angedeutet 
ohne deutliche andere Anzeichen. 

Was war wohl die Veranlassung zu den ungeheuren Blutdrucksteige- 
rungen? Es lag nahe, auf chron. Nierenentzündung zu fahnden; diese 
Vermutung bestätigte sich aber nicht. Eine Aussprache darüber bleibt 
einer späteren Arbeit überlassen. 5 mal war wohl eine geringe Eiweiß- 
absonderung festzustellen (32jähriger Kranker, zuletzt Konzipimt mit einem 
palpatorischen Blutdruck von 254 mm Hg., 33jähriger Fleischer mit einen: 
solchen von 250 mm, 37jähriger Kaufmann und Destillateur mit einem 
solchen von 240 mm, 37jähriger Zinkmeister mit 240 und 38jähriger Kutscher 
mit 240 zeigten bei andauernder Kontrolle keine Eiweißspuren; mikroskopische 
Untersuchung stand leider nicht zur Verfügung), doch nur einmal konnte 
bei einem 43jährigen Glasmacher mit 240 mm Hg. Blutdruck (palpatorisch) 
die Diagnose auf chr. Nierenentzündung gestellt werden. — Die Skierose des 
Gefäßsystems allein verantwortlich zu machen, ist auch nicht angängix. 
zumal sie in 20 Fällen des hohen Blutdruckes nicht deutliche Erscheinungen 
machte. Eine andere Vermutung indessen liegt näher. Sind schon an und 
für sich die weitaus meisten Alkoholiker infolge der frühzeitig lähmenden 
Einwirkung des Alkohols auf die reflektorischen Hemmungszentren im 
Gehirn leicht erregbar und in ethischer Beziehung bald minderwertig, so 
fällt es bei unseren 47 Kranken auf, daß bei 30 von ihnen starke psychische 
Erregbarkeit oder starkes Darniederliegen der seelischen Kräfte zu be- 
obachten war, bzw. sich in den Vordergrund drängte auch 2 mal, wo Ver- 
änderungen an Herz- und Gefäßsystem sich nicht deutlich geltend machten. 
Bei einem großen Teil handelte es sich um Leute, die, früher in guter 
wirtschaftlicher Lage, nun keine Existenz mehr hatten, um Leute mit vielem 
Berufswechsel, um herabgekommene Arbeiter, um Personen, die mit dem 
Strafgesetz in Konflikt gekommen waren, um einzelne Entmündigte. Bei 
11 waren delirante Zustände vorhergegangen (1 mal Lues). Der Gedanke 
gewinnt da volle Berechtigung, daß der Blutdruck zentral stark beein- 
flußt war. Vom Puls kennen wir eine solche dauernde, zentrale Beein- 
flussung von jeher; es gibt „nervöse“ Personen, mit dauernd erhöhter Puls- 
zahl. Dazu kommt, daß man oft bei späteren Untersuchungen erhöhten 
Blutdruck hatte feststellen können, wenn eine starke Erregung des Kranken 
vorangegangen war. Selbst während der Untersuchung konnte in ein- 
zelnen Fällen beobachtet werden, daß der Blutdruck nach Meinungsdiffe- 
renzen zwischen Untersucher und Untersuchtem stieg. 

Würdigen wir nur noch, soweit als möglich, die Fälle mit niedrig- 
sten Blutdruckwerten einer kleinen Betrachtung. Es handelt sich 
im ganzen um 15, darunter 11 auskultatorisch ermittelt. Dem Alter nach 
standen. 

6 zwischen 20—30 J., d. h. 40 °:, v.15 oder 6,1 °% von 99 dieser Altersklasse, 
3 zwischen 31—40 J.. d. h. 20 °% v. 15 oder 0,73%), von 411 dieser Altersklasse, 


Seiffert, Erkrankungen des Qefäßsystems alkoholischer Natur. 13 


4 zwischen 41—50 J., d. h. 26,6°/ v. 15 oder 1,28°/, von 313 dieser Altersklasse, 
? zwischen 51—60 J., d. h. 13,8°/, v. 15 oder 3,13°/, von 64 dieser Altersklasse. 


Wenn auch die Zahl dieser Fälle nicht so groß ist, um weitgehende 
Schlüsse machen zu können, so bleibt doch auffällig, daß gerade in den 
iingsten Jahrgängen (Anfang der 20er) Niedrigstdruck sich häufiger findet; 
bei der größeren Elastizität der jugendlichen Gefäße dürfte er sich hier 
saom geltend machen. Man kann sich nur denken, daß sie bei gewisser 
Veranlagung (Intoleranz) durch den Alkoholgenuß bereits schwer gelitten 
kat. Dafür könnte angeführt werden, daß bei 4 dieser 6 Fälle auch eine 
Verbreiterung der Herzdämpfung nach rechts festgestellt wurde, d. h. daß 
such die Lungenelastizität wahrscheinlich bereits gelitten hatte, wie in der 
ersten Arbeit ausgeführt*). Frühzeitig einsetzende Sklerose, für die sich 
iM mal d. i. bei */s der Fälle Anzeichen vorfanden, mag die Grundbedingung 
scwesen sein. 4 mal waren auch bereits Anzeichen geschwächter Herz- 
muskelkraft vorhanden; zu Hypertrophie des link. Ventrikels war es aber 
iı keinem der 15 Fälle gekommen. Daß es sich um einen Ausnahmezustand 
:andelt, d. h. daB die Intoleranz gegen den Alkohol schon frühzeitig Tribut 
iordert, kann auch daraus geschlossen werden, daß vom 30. Jahre ab bei 
im Laufe der Jahre physiologisch sich mindernder Elastizität der Geiäße die 
diastolischen Mindestdruckzahlen langsam wieder unter Schwankungen stei- 
sen: trotzdem stehen sie in den 50eın prozentual noch gegen den Anfang der 
Xer zurück. Diese Intoleranz betrifft selbstverständlich auch die Zentral- 
organe, wahrscheinlich in erster Linie. Dies tritt bei den 15 Fällen dadurch 
in die Erscheinung, daB Gehirnarbeiter prozentual besonders beteiligt 
erscheinen, wie folgende Zusammenstellung zeigt: Unter 15 Alkoholikern 
mit diastolischen Mindestdruckwerten waren 


Landwirte .. .. 1, das ist von den 46 Anstaltspfleglingen dieses Berufes 2,17°],, 
Industriearbeiter . 7, das ist von den 395 Anstaltspfleglingen dieses Berufes 1,77°/,, 
Handwerker . . . 3, das ist von den 200 Anstaltspfleglingen dieses Berufes 1,5 P],, 
Gewerbetreibende 2, das ist von den 150 Anstaltspfleglingen dieses Berufes 1,33°/,, 
Studierte(Student.) 2, das ist von den 14 Anstaltspfleglingen dieses Berufes 14,3 °/,. 


Die niedrigsten, verzeichneten Blutdruckwerte lagen kaum über 0, so mit 
2 mm Hg. Druck bei einem 22jährigen Studenten, mit 15 mm bei einem 
jährigen Pferdeführer in der Grube, mit 20 mm bei einem 28jährigen 
Arbeiter, mit 25 mm bei einem 47ijährigen Handelsmann. Bei dem Studen- 
ten hatte ein ungeheurer Alkoholabusus stattgefunden. Er hatte in der 
tzten Zeit vor dem Eintritt durchschnittlich täglich 15 Glas Bier, 1 bis 
3 Liter Rotwein, 1 bis 2 Liter Weißwein und dazwischen einige Schnäpse 
zetrunken. Bei dem anderen 2ljährigen Studenten hatte in der Haupt- 
sache abusus nicotianae vorgelegen. 


8 mal war psychische Beteiligung besonders zu erweisen, darunter 
+ mal bei den 20jährigen, indem wir psychische Erregbarkeit, Gedächtnis-, 
starke Willensschwäche, voraufgegangenes Delirium ausdrücklich ver- 
:£ichnet finden. 


Zwei Beobachtungen erfordern hier noch eine besondere Hervorhebung. 
Es ist bekannt, daß der Rausch den Blutdruck herabsetzt. Das machte sich 
auch bei unseren Kranken bez. des Minimaldruckes bemerkbar. Bei drer 
dieser im Rauschzustand in die Anstalt gekommenen Kranken stieg der bei 
der Einlieferung festgestellte Minimaldruck schon tags darauf. Ferner waı 
testzustellen,. daßmitAnhaltenderAbstinenzundBesserung 
der Herzkraft der Minimaldruck sich hob, eine Erfah- 
tung, die auch zuprognostisch guten Schlüssen heran- 
sezogen werden konnte. 

A vaenu Schlüssen berechtigt uns die Beobachtung des 

ulses 

Was zunächst die Zahl der Pulsschläge betrifft, so gelten als normal 

vom 15. bis 50. Lebensjahr etwa 70, vom 51. bis 60. etwa 74, vom 6l. bis 


14 Abhandlungen. 


80. etwa 79, bis zum 90. etwa 80 Schläge’). Um festzustellen, ob und 
inwiefern die chronischen Alkoholisten andere Zahlen aufweisen, wurden 
zunächst die Fälle der ersten Zeit, als unsere Anstalt in Miechowitz die 
Anfangsjahre erlebte, übersichtlich geordnet, zugleich mit den Beobach- 
tungen nach Ruhe und Arbeit. Sie sind entschieden die schwierigeren, da 
in der ersten Zeit nur schwere und schwerste Fälle der Anstalt zugeführt 
wurden. Die Beobachtung geschah noch nicht regelmäßig zu gleicher 
Tageszeit und nach gleicher Arbeitsleistung. Dabei ergaben sich durch- 
schnittliche Pulszahlen bei Leuten im Alter von: 


Jahren in Ruhe nach Arbeit bei Fällen 

20— 30 96,17 115,5 12 

31—40 87,19 103,47 43 (in 2 Fällen nicht verzeichnet) 
41—50 91,42 108,85 26 

51—60 99 103 1 


Die Zusammenstellung der Zahlen der Tarnowitzer Anstalt ergibt bei 
gleicher Reihung folgende Uebersicht: 
bei Jahren in Ruhe nach Arbeit (Fälle) gewöhnl.Pulsz. (Fälle) 


21—30 90,52 109,43 82 90,16 96 
31—40 83,76 102.26 346 83,64 376 
41—50 87,24 109.05 258 87,17 279 
51—60 89,17 108,88 44 88,21 50 
über 60 95,33 103,33 3 98,83 4 
im Durchschnitt 89,20 105,58 S. 733 89,60 S.805 
21—50 87,18 106,91 686 96,99 751 
31—60 86,72 105,05 648 86,84 705 


Mit den oben gegebenen physiologischen Zahlen verglichen, liegen die 
an den Anstaltskranken gewonnenen Werte weit höher. Bis zum 50. Jahre 
zeigen unsere Alkoholiker im Duichschnitt 17 Pulsschläge mehr, als dic 
entsprechenden normalen Altersklassen, vom 51. bis 60. Jahre 15, darüber 
hinaus 16 

Auffallendistdabeiauch hier wieder die höhere Be- 
lastung der 20er Jahre, die durchschnittlich 4 Puls- 
schläge mehr aufweisenals der Durchschnitt derande- 
ren Altersklassen Die Alkoholreaktion ist also auch 
hier wie bezügl. des Pulsdruckes bei den jugendlichen 
eine größere. Später mag eine gewisse Gewöhnung an 
das Gifteintreten. 

Im einzelnen ergaben die Krankengeschichten, daß unter 813 Fällen, 
wo beim Eintritt in die Anstalt der Puls notiert war, 141 mal, d. h. bei 
17,34 % der Fälle, der Ruhepuls 100 und darüber betrug, darunter 12 mal 
120 bis 130, 14 mal 130 bis 140, 4 mal 140 bis 146, 1 mal sogar 160. Anderer. 
seits lag er 126 mal unter 70 u. z. 105 mal zwischen 70 und 60, 17 mal 
zwischen 60 und 50 und 4 mal unter 50. Die Zusammenstellung ergibt ferner 
eine erhebliche Pulssteigerung nach geringer Arbeits- 
leistung von je 25 Umdrehungen am Gärtnerschen Ergostaten bei eineı 
8 pfündigen Belastung desselben, gewöhnlich morgens zwischen 7% bis 
9 Uhr nach dem Frühstück beobachtet. Während eine solche minimale 
Arbeitsleistung am gesunden Herzen fast spurlos vorübergeht, vermehrte 
sich hier die Pulszahl in der Minute z. T. ungeheuerlich, durchschnittlich 
um 16, in den 20er Jahren sogar um 19, über. 60 nur um 8. (Er schwankte 
nach der Ergostatenarbeit bei 37 verglichenen Fällen in Grenzen von 
1—5, 6—10, 11—15, 16—20, 21—25, 26—30, 31—385, 86—40, 41—45 Schlägen 

21 24 62 56 55 42 87 21 15 mal ` 
46—50, 51—55, 56—680, an 66—70, ar ai Schlägen 
7 2 3 1 mal; 


') Landois: Puls. Eulenburgs Realencyklopädie, IV. Aufl. 


Seittert, Erkrankungen des Gefäßsystems alkoholischer Natur. 15 


i mal schwankte er um 113, 1 mal 121, 1 mal 128 Schläge, ohne daß be- 
sondere Gründe ersichtlich waren.) Außer in 138 Fällen (18,57 %), wo die 
Pulszahl schon an und für sich 100 und mehr betrug, stieg sie nach Arbeits- 
kistung noch 415 mal auf 100 und darüber, d. h. noch bei 56,26 %. Im 
ganzen also zeigte der Puls bei 74,83 % der Fälle nach leichter Arbeits- 
kistung einen Anstieg auf 100 und mehr; nur bei 4 der Kranken blieb er 
unter 100. 22 mal stieg er sogar auf 150 und mehr, darunter 1 mal auf 181 
(depressiver Zustand), 1 mal auf 188 (Korsakow), 1 mal auf 193 (Delirium). 
— Nur 3mal zwischen 35. und 45. Lebensjahre hatte die Arbeitsleistung 
keine sichtliche Steigerung der Pulszahl zur Folge. Sie blieb ziemlich die- 
selbe 75 bzw. 78 (praescleros. aa., hypertroph. ventr. sn.), 102 bzw. 104 
(skleros. aa.), 108 bzw. 110 (praescleros.). 1 mal fiel sogar nach der Arbeit 
die Pulszahl von 105 auf 99 bei einem etwas stumpfen, alkoholischen Epi- 
leptiker, der nicht viel vertrug und nicht gar so übermäßig getrunken hatte. 
Es fallen am Puls endlich noch eine Anzahl Qualitäts- Verände- 
rungen auf, die am Gesunden nach Alkoholzufuhr nicht beobachtet werden 
(Rosenfeld), die aber bei unseren chronischen Alkoholikern an der Tages- 
ordnung waren. So ist der Puls oft genug, besonders im Anfang nach Ein- 
tritt in die Anstalt, nach Arbeitsleitstung, bei Erregung leicht unregel- 
mäßig, wird kleiner; auch frustane Wellen kommen manchmal vor, ohne 
daB dabei andere schwere Veränderungen am Herzen oder Gefäßsystem 
zu beobachten waren, abgesehen von einem mehr oder minder als vor- 
handen anzunehmenden präsklerotischen Zustande. 
Den Grund für alle diese Pulsveränderungen, seine 
Beschleunigung, seine Labilität, seine verschiedene 
Qualität. kann man nur in zentralen Einflüssen, die 
der Alkohol gesetzt hat, und lokaler Veränderung des 
Herzmuskels suchen. Während die Beschleunigung wohl in erster 
Linie zentral bewirkt wird, worauf schon hingewiesen ist, wird die Labilität 
und Qualität wohl vorzugsweise durch myodegenerative Veränderungen im 
Herzmuskel bedingt sein,wenn auch da zentrale Einflüsse nicht auszuschließen 
Hingewiesen werden wir auf sie erneut durch die drei zuletzt ge- 
nannten Fälle stärkster Pulsbeschleunigung, bei denen ersichtlich das Gehirn 
beteiligt war (depressiver Zustand, Korsakow, Delirium). — Was die lo- 
kalen Veränderungen angeht, so beweist schon das physiologische Experi- 
ment, daß der Alkohol die Kraftleistung des Herzens herabsetzt und mit 
der Abnahme der Muskelenergie auch die Zahl der Pulsschläge $). Dieser 
endlichen Abnahme der Pulsschläge, wie sie auch bei den alten chronischen 
Alkoholikern unserer Anstalt beobachtet ist, geht bei diesen allerdings die 
mehr durch zentrale Lähmungen bewirkte Steigerung der Pulsschläge 
voraus. Die Herzveränderungen lokaler Natur werden beim Alkoholiker 
semeinhin im Herzmuskel vorausgesetzt. Krehl®) weist auf die bei einem 
Teil dieser Kranken auf dem Sektionstisch erwiesene fettige Degeneration 
und frische Entzündungen hin und sagt, daß sie die herabgesetzte Leistungs- 
fähigkeit vollkommen erklären. Für die im Myocard (Herzfleisch) ve- 
streuten, frischen Infiltrationsherde glaubt er sich allerdings nicht berechtigt, 
den Alkohol als schädigendes Moment anzusehen, gibt aber zu, daß dieses 
Gift die notorische Fähigkeit habe, solche an anderen Organen hervor- 
zurufen, daß also diese Wirkung auch für das Herz nicht völlig abgelehnt 
werden kann. Für den Praktiker, der das plötzliche Erlahmen der Herz- 
kraft bei Alkoholikern mit anscheinend noch nicht schweren, d. h. objektiv 
nicht besonders zu erweisenden Herzveränderungen oft beobachten kann, 
der gesehen hat, wie wenige Umdrehungen am Ergostaten zu Atemnot, 
Bäulicher Verfärbung des Gesichts, fadenförmigem Puls führen können bei 
Kranken, die sonst niemals derartige Erscheinungen gehabt haben, wie im 
Delirium plötzlich Herzstillstand und Tod bei anscheinend vorher ganz ge- 
sunden Menschen beobachtet werden, sind solche degemrative Veränderun- 


') Krebi, pathologische Physiologie, Leipzig 1906. 





16 Abhandlungen. 


gen des Herzmuskels und seiner Ganglien wohl zweifellos. Gerade die 
schon nach leichter körperlicher Arbeit in die Erscheinung tretenden An- 
zeichen von Herzinsuffizienz geben uns ein Recht, einen chronischen Alko- 
holiker als krank und erwerbsunfähig oder als erwerbsbeschränkt im Sinne 
des Krankenversicherungsgesetzes zu bezeichnen und den Aufenthalt in 
einer Heisanstalt als durchaus notwendig anzusehen. 


Ich hebe nochmals hervor, daß der Anteil des Nervensystems an der 
Pulsbeschleunigung und mittelbar auch an den anderen Pulsveränderungen 
nicht verkannt werden soll. Die Pulsbeschleunigung ist nicht nur der Aus-. 
druck des versuchten Arbeitsausgleiches der durch erhöhten Blutdruck, 
vermehrte Gefäß- und Organwiderstände reichlich zu ihrem Nachteil in 
Anspruch genommene Herzkraft, sie wird auch direkt psychisch beeinflußt. 
Die zentrale Einwirkung von Alkoholgenuß auf Blutdruck und Herzschlag 
sind ja physiologisch bekannt. Bei täglichem und meist noch reichlichem 
Alkoholgenuß muß auch die psychische Beeinflussung zu einer Dauerwirkung 
werden. Nur eine psychische Beeinflussung kann die öfter bei unseren 
chronischen Alkoholikern gemachte Beobachtung erklären, daß die anfangs 
stark erhöhte Pulszahl im Laufe der Untersuchung oder Unterhaltung sinkt, 
ja in einzelnen Fällen selbst nach der inzwischen bewirkten Betätigung am 
Ergostaten eine Verringerung der Pulszahl beobachtet werden konnte. Auch 
für den Pulsdruck gilt ab und zu eine solche Verringerung im Laufe einer 
Untersuchung. 


Eine ganz besondere Beobachtung der Pulsqualität bezieht sich auf die 
sog. Härte des Pulses. Fast in allen Krankengeschichten findet sich ent- 
weder bald nach der ersten Untersuchung oder später die Bemerkung „Puls 
gespannt“, „Puls härtlich‘, „Puls hart“, selbst schon bei den jüngsten unserer 
chronischen Alkoholiker. Damit sollte nicht eine Härte des Gefäßrohres 
zum Ausdruck gebracht werden, sondern nur die größere Spannung durch 
die Blutwelle.. Man fühlt den höheren Blutdruck schon am Pulse. Man 
könnte dieses langandauernde Stadium als ein präsklerotisches 
bezeichnen. Erst später stellen sich unter der ständigen Druckerhöhung 
Veränderungen am Gefäßrohr selber ein; es ist nicht mehr so elastisch, 
schlängelt sich, wird härtlich. Wahrscheinlich handelt es sich wie bei der 
Alterssklerose um Hypertrophie der Muscularis und Bindegewebsverstär- 
kung. Starrheit und Kalkeinlagerungen finden sich kaum, nur bei höherem. 
Alter. — Die unter dem ständig erhöhten Blutdruck durch direkte mecha- 
nische Wirkung eintretende Verminderung der Gefäßspannung und die durch 
zentrale Wirkung bedingte Lähmung des Gefäßtonus erstreckt sich nicht nur 
auf die Arternien, sondern auch auf das Kapillarnetz und die Venen. Häu- 
figes Vorkommen von Teleangiectasien nicht nur, wie bekannt, an 
Nase und Wangen, sondern auch an anderen Körperstellen, häufig an den 
vorderen und seitlichen Brust- und Bauchteilen des Mittelleibes, weisen 
darauf hin. 

Auch eine genaue Beobachtung der Herztöne ergab mancherlei Ver- 
änderungen. Sie waren in weitaus der größten Anzahl unserer Fälle leicht 
verändert. Der erste Ton wurde als „nicht ganz rein“ oder „unrein‘“ emp- 
funden, häufig mehr oder minder deutlich gedoppelt oder von einem nicht 
stabilen Nebengeräusch begleitet, besonders häufig an der Herzspitze. Fast 
regelmäßig findet sich auch, zumeist zn der Spitze (fortgeleitet von der 
Pulmonalklappe), dann über der großen Körperschlagader der 2. Ton, „laut“, 
„akzentuiert‘“, „verstärkt“, „klappend“. Die Nuancierungen des 1. Tons 
erinnern an die dumpien Töne bei ausgesprochener, mit Herzerweiterung 
 verbundener Muskeldegeneration des Herzens und dürften ein Hinweis auf 
eine drohende oder im Entstehen begriffene Erweiterung sein. Die Doppe- 
lung, das Anzeichen einer Verlängerung der Austreibungszeit des Blutes, 
gibt einer entsprechenden, leichten Herzschwäche Ausdruck’). Soweit 


biT Q Geigel, Verlängerung der Anspannungszeit, München, mediz. Wochenschrift, 64, Jahrg., 
‚Nr. 51, 





p sro: VER HN Ed DE en EREA a 
k 


Juliusburger, Alkohol und Schlaflosigkeit. 17 


diese Veränderungen die 2. Töne betreffen, sind sie wohl meist der Aus- 
druck des erhöhten Blutdruckes, später aber bereits einsetzender, skle- 
rotischer Entartung. — Alle diese kleinen Anstände bleiben nicht gleich- 
mäßig dieselben, sondern treten zurück, verschwinden oft ganz bei fort- 
schreitender Besserung des Allgemeinzustandes. Sie bilden aber einen 
nicht unwichtigen, diagnostischen Anhaltspunkt, dessen Bedeutung bisher 


nicht genügend betont war. à 


* 


Werfen wir schließlich noch einen Rückblick auf die wesentlichsten 
Ergebnisse dieser jahrelangen Beobachtungen, so können wir kurz folgen- 
des zusammenfassen: 


1. Ueber die Hälfte der Fälle zeigt bei Eintritt in die Anstalt Herz- 
verbreiterungen und zwar nach rechts 3mal soviel als nach links, nach 
beiden Seiten in ?/s der Fälle. Bei den jüngeren Jahrgängen überwogen 
die Verbreiterungen nach rechts (ein reichliches Viertel der Fälle), vom 
4. Jahr ab die nach beiden Seiten (ein kleines Viertel der Fälle); nach 
links allein kamen in den späteren Jahrgängen !lıo der Verbreiterungen in 
betracht. Im wesentlichen handelte es sich rechts um Dilatation (Abnahme 
der Gefäß- und Lungenelastizität), links um Hypertrophien (Heilungs- 
vorgänge, Sklerose). Die Dilatation ging im Laufe rechtzeitiger Behandlung 
regelmäßig zurück. 


2. Der systolische Blutdruck war bei der Mehrzahl der in die Anstalt 
aufgenommenen Fälle wesentlich erhöht und zwar durchschnittlich pal- 
patorisch auf zirka 165, auskultatorisch auf zirka 145 mm Hg., ausnahms- 
weise sogar auf 254. Der diastolische Druck wies im e a mittlere 
Zahlen auf, palpatorisch 135, auskultatorisch 83 mm 

Jugendliche Trinker zeigten verhältnismäßig zeitig ar TRR stärkere 
Schādigungen bzw. Herzverbreiterung, Blutdruckveränderungen (ver- 
minderte Gefäßelastizität bei zentraler Einwirkung); bei älteren waren 
Blutdrucksteigerungen das häufigste (Gefäßstarre). Während im Laufe der 
Behandlung der Maximaldruck fällt, steigt der Minimaldruck (Besserung 
der Elastizität). Letzteres ist als diagnostisches Zeichen zu deuten. ` 


3. Die Pulsfrequenz der Alkoholiker liegt im Durchschnitt um 15 bis 17 
Schläge höher als normal; in den 20er Jahren ist die Steigerung am größten. 
Schon bei leichter Arbeitsleistung geht sie im Durchschnitt um 16 bis 19 
Schläge in die Höhe, wiederum in den 20er Jahren am meisten. 

Am Pulse selber sind reichliche Qualitätsveränderungen zu beobachten; 
fast immer kann er als härtlich bezeichnet werden (praesklerotisch. Stadium). 
Ebenso sind Venenerweiterungen häufig, fast regelmäßig Veränderungen 
an den Herztönen, die mit Besserung des Zustandes wieder verschwinden. 


Alkohol und Schlaflosigkeit. 


Von San.-Rat Dr. Otto Juliusburger-Berlin. _ 


Herr Prof. Rumpf hielt am 17. November dieses Jahres an der Uni- 
versität Bonn einen Vortrag über Alkoholismus und seine Bekämpfung, 
worin er bezüglich des individuellen Schutzes zu sehr beachtenswerten 
Folgerungen kam, zu denen im Hinblick auf die Autorität des Herrn Ver- 
fassers sowie die Wichtigkeit des Gegenstandes Stellung genommen werden 
muß. Herr Prof. Rumpf stellt folgende Sätze auf, zu denen ich jeweils 
sogleich ein Wort zu sagen mir erlauben werde. 

1. Für gesunde Kinder und Jugendliche halte ich jede Art von Alkohol 
für schädlich. In Krankheitsfällen kann die Verwendung am Platze sein. 
Das gleiche gilt für gesunde Frauen. s 


Die Aikoholfrage, 1925 2 


18 Abhandiungen. 


Diesen Sätzen stimme ich zu. Wenn der Alkohol hier am Krankenbette 
wirklich noch für unentbehrlich im einzelnen Falle angesehen werden sollte, 
gehört er lediglich in die Hand des verantwortungsvollen, verordnenden 
Arztes wie irgend eine Medizin, die der Arzt genau dosiert verschreibt. 
Im Vordergrunde steht aber Prof. Rumpfs Forderung, daß gesunde Kinder, 
Jugendliche und gesunde Frauen keine alkoholischen Getränke genießen 
sollen. Darin stimme ich mit ihm ohne jede Einschränkung überein. Hof- 
fentlich kommt diese Forderung allen Erziehern und Jugendbildnern zu 
Gesicht und dringt von dort in ihren Willen zur Tat. Wenn es noch immer 
häufig genug vorkommt, daß Schülerveranstaltungen unter Aufsicht von 
Lehrern vor sich gehen, wobei diese sowie die Schüler alkoholische Ge- 
tränke genießen, so dürfte dies wohl von jedem Standpunkte aus zu miß- 
billigen sein. Also Ihr Lehrer und Lehrerinnen, beherzigt und befolgt die 
Worte des Herrn Professor Rumpf. 

2. Der erwachsene gesunde Mensch tut gut, sich des Genusses alko- 
holischer Getränke völlig zu enthalten. Er erhält sich dadurch leistungs- 
fähiger und vermeidet Schädigungen seines Körpers, die die Widerstands- 
fähigkeit gegen Krankheiten herabsetzen. 

Ich stimme auch hierin Herrn Professor Rumpf vollständig zu und 
wünsche, daß diese Worte allen Aerzten zu Gesicht kämen, um auch in 
diesen den Willen zur Tat zu wecken. Ich erhebe hiermit öffentlich an 
alle meine Kollegen die Aufforderung, entweder die Meinung des Herrn 
Professor Rumpf zu widerlegen oder sie durch das persönliche Beispiel der 
Enthaltsamkeit vom Genusse alkoholischer Getränke in lebensvolle Wirk- 
lichkeit umzusetzen. 

3. In Zeiten ruhiger, gleichmäßiger Arbeit, selbst weit über den Acht- 
stundentag hinaus, gelingt die völlige Abstinenz von alkoholischen Ge- 
tränken ohne jede Schädigung. 

Ich habe in dreißigjähriger Erfahrung niemals eine Schädigung nach 
Abstinenz eintreten sehen. Leider besteht in Laien- und auch in manchen 
ärztlichen Kreisen die durchaus irrtümliche, nicht selten dem Alkoholkranken 
sogar schädliche Ansicht, daß ein Entzug von alkoholischen Getränken, 
insbesondere der völlige und sofort einsetzende mit Lebensgefahr verbunden 
sei. Das ist im allgemeinen nun nicht der Fall. Liegt bereits durch den 
fortgesetzten Alkoholgenuß eine ernstere Schädigung des Organismus eines 
Trinkers vor, so kann auch dann die sofortige Entziehung jeder Alkohol- 
menge vorgenommen werden, ja es muß dies geschehen, um noch zu retten, 
was zu retten ist — aber dann gehört ein solcher Kranker unter dauernde 
ärztliche Ueberwachung und Behandlung, wobei wir über genügend gute 
herzanregende und stärkende Mittel, Beruhigungs- und Schlafmittel ver- 
fügen, die in der Hand des sachverständigen Arztes, falls der Krankheits- 
zustand nicht hoffnungslos schon liegen sollte, segensreich wirken werden. 
Selbst ein drohendes oder schon ausgebrochenes Delirium verläuft ohne 
Alkoholzufuhr besser als wenn dem Vorurteile zufolge noch weiter Alkohol 
gereicht wird, nur muß der Kranke unter Obhut einer sachverständigen 
Behandlung und Pflege kommen, auch hierin solange bleiben, als es ärztlich 
notwendig erscheint. 

4. Es gibt aber besonders bei den geistigen Arbeitern Zeiten, in welchen 
derselbe 10 bis 12 Stunden angestrengt tätig ist und nach Schluß seiner 
Arbeit keinen Schlaf finden würde, wenn er nicht dem Nervensystem ein 
Beruhigungsmittel zuführt. In solchen Fällen ist ein Glas guten Bieres oder 
reinen Weines jedenfalls besser als Morphium oder ähnliche Präparate. 
Das zu entscheiden, bleibt am besten dem Arzt überlassen. 


Hier muß ich zunächst sagen: das zu entscheiden, bleibt nur dem Arzt 
und darf nur ihm überlassen bleiben. Nun hat bereits einen ähnlichen Ge- 
danken wie Herr Professor Rumpf der hervorragende frühere Pharmakologe 
an der Universität Breslau, Herr Professor Filehne, in der im April 1903 
erschienenen Schrift des Herrn Professor Karl Fränkel: „Mäßigkeit oder 
Enthaltsamkeit‘“ geäußegt. Herr Professor Filehne schrieb damals: „Eine 





Juliusburger, Alkohol und Schlaflosigkeit. 19 


ieucht-fröhliche, d. h. unter Weingenuß sich abspielende recht leichte Plau- 
Jerei ohne höhere Ideen-Assoziationen präpariert mich für eine normale 
Nachtruhe, von der ich völlig „normal“ erwache. Wer mich mit „höheren 
Ideen-Assoziationen‘“ im alkoholfreien Verhalten hätte für die Nachtruhe 
präparieren wollen, würde mir geschadet haben.“ In meinen offenen 
Briefen, die ich im Dezember 1909 als Antwort auf die Schrift des Herrn 
Professor Fränkel herausgab, widersprach ich auch unter eingehender Be- 
sründung der Auffassung des Herrn Professor Filehne. Ich erlaube mir 
auf meinen offenen Brief an diesen von mir, einem seiner Schüler, hoch- 
verehrten Lehrer hinzuweisen. Ich halte Wort für Wort, was ich damals 
geschrieben habe, heute aufrecht. 

Herrn Professor Rumpf gestatte ich mir, folgendes noch entgegen- 
zuhalten. Herr Professor Rumpf spricht zunächst nur von geistigen 
Arbeitern, und da er in seinem ersten Satze ausdrücklich gesunden Frauen 
die Enthaltsamkeit vom Genusse alkoholischer Getränke empfiehlt, weiß ich 
nicht, ob er etwa auch bei geistig arbeitenden Frauen eine gelegentliche 
Ausnahme von der Regel gestatten will. Wird aber wirklich auf eine solche 
Erlaubnis in jedem Falle ein Arzt gerufen oder befragt werden, welches 
Beruhigungsmittel, Alkohol oder Morphium, er zur Beruhigung nach an- 
sestrengter geistiger Arbeit empfehlen würde? Denn auch Herr Professor 
Rumpf sagt, das zu entscheiden, bleibt am besten dem Arzt überlassen. 
Ich bin überzeugt, daß dann so mancher glauben wird, er sei sich selbst 
der beste Arzt, da er sich am besten und genauesten kenne, — und wer 
wird nicht gern von sich behaupten, daß er täglich so angestrengt habe 
geistig arbeiten müssen, daß er sich schon „sein: Glas Bier oder Wein“ 
zönnen könne, natürlich nur als Arznei, um die erforderliche Bettschwere 
zu finden, psychologisch ausgedrückt, die quälenden Gedankenassoziationen 
zur Ruhe zu bringen. Ich meine, und die tägliche Erfahrung wird dies 
immer aufs neue bestätigen, daß durch die gelegentliche Zulassung des Ge- 
nusses alkoholischer Getränke die Mahnung des Herrn Professor Rumpf 
im zweiten Satze still vergnügt umgangen werden wird. 

Ich würde es aber gar nicht verstehen können, wenn ein Arzt bei nicht 
organisch bedingter, also einfacher Schlaflosigkeit Morphium, Opium, Codein 
oder ein ähnlich wirkendes Mittel innerlich oder subkutan verordnen wollte. 
Bei einfacher Schlaflosigkeit, besonders von der Art, die Herr Professor 
Rumpf im Auge hat, käme doch wohl zunächst der gute altbewährte Bal- 
driantee, namentlich in Form eines kalt zubereiteten Aufgusses in Betracht; 
wenn dieses Mittel versagen sollte, kann der Arzt zu den harmlosen, dem 
Morphium völlig fernstehenden Mitteln wie Adalin, Abasin greifen. Vor 
allen Dingen aber ist die Psychotherapie nicht zu vergessen. Nach an- 
gestrengter, einseitiger geistiger Arbeit dient sehr zur Beruhigung noch 
die kurze Beschäftigung mit einer ganz anderen Seite unseres Geistes, 
etwa für wenige Minuten das Lesen eines schönen Gedichtes, eines guten 
Romanes —, für gewisse Persönlichkeiten zu gewissen Zeiten eine Zwie- 
sprache mit sich selbst, ein Blick in einen seiner Lieblingsdenker, in die 
Bibel oder Buddhareden, — kurz eine derartig angestrebte Ablenkung wird 
eine Beruhigung herbeiführen, die als Beispiel gegeben und befolgt niemals 
dem Individuum selbst oder einem anderen irgend einen Schaden bringen 
un, was doch auch vom selten genossenen Alkohol nicht gesagt werden 

ann. 

In sehr häufigen Fällen aber ist selbst angestrengte geistige Arbeit nicht 
die letzte, sondern nur die auslösende Ursache einer Schlaflosigkeit oder 
eines schwer, späteintretenden und ungenügend sich auswirkenden Schlafes. 
In solchen Fällen ist dann eine tiefer in das Seelenleben eindringende Psycho- 
therapie, etwa eine kritisch vorgenommene Psychoanalyse notwendig. 

5. Menschen, die infolge geistiger Schwäche nicht davon lassen können, 
täglich oder häufiger alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, sollen sich 
begnügen, nicht mehr als % Liter leichten Bieres oder eventuell 4 Liter 
reinen Weines zu sich zu nehmen. Sie müssen aber stets darüber klar sein 


2% 


20 Abhandlungen. 


daß der regelmäßige Genuß selbst geringer Mengen alkoholischer Getränke 
den Körper zu schädigen vermag. 

Auch hier kann ich Herrn Professor Rumpf nicht folgen. Die Erfahrung 
‚zeigt doch immer wieder, daß für einen Alkoholkranken nur in der völligen, 
dauernden Enthaltsamkeit vom Genusse alkoholischer Getränke die einzige 
Möglichkeit der Gesundung gegeben ist; er ist völlig außerstande, sich: auf 
ein geringes Maß für dauernd einzustellen; wird ihm auch nur der gelegent- 
liche Genuß eines Glases Bieres oder Weines gestattet, so ist es nur die 
Frage. zumeist einer sehr kurzen Zeit, wann er wieder erheblich mehr 
trinkt. Ich kenne wenigstens keinen Fall, besonders nun gar, wenn eine 
geistige Schwäche besteht, wo die von Herrn Professor Rumpf zugelassene 
oder eine beliebig andere erlaubte Menge von alkoholischen Getränken. 
nicht sehr bald überschritten worden wäre. Wie sollte auch ein solcher 
Mensch, wenn er gar noch mit einer geistigen Schwäche behaftet ist, die 
Selbstbeherrschung aufbringen, an die Vorschrift, die ihm gegeben, stets zu 
denken, der sich zu jeder Zeit und allörtlich sich ihm stark aufdrängenden 
Verführung zu widerstehen, sich über die drohenden körperlichen Schädi- 
gungen klar zu sein. Das ist eine Aufgabe, die ein solcher Mensch nicht 
leisten kann; sie erfüllen zu können, dürfte er schon gar nicht mit einer 
geistigen Schwäche behaftet sein. Nein, die Forderung, die Herr Professor 
Rumpf für den erwachsenen gesunden Menschen aufstellt, sich des Genusses 
alkoholischer Getränke zu enthalten, gilt ebenso für den geistig Schwachen, 
sei es, daß er von Geburt an zu den Defektmenschen gehört, sei es, daß er 
erst im Leben etwa durch eine schwere Verletzung des Kopfes oder durch 
irgend eine andere Schädlichkeit exogenen oder endogenen Charakters, 
also aus der Außenwelt oder aus Vorgängen im eigenen Organismus, durch 
ingendwelche Krankheitsvorgänge eine Schwächung seines Geistes er- 
fahren haben sollte. i 

Jedenfalls aber müßte die Umgebung solcher Menschen, die besonders 
gefährdet sind, völlig alkoholfrei leben; dazu gehören aber nicht nur die 
nächsten Angehörigen, sondern auch diejenigen, deren Rat und Hilfe diese 
Kranken aufzusuchen genötigt sind, in erster Linie also die Aerzte, die mit 
dem persönlichen Beispiele der Enthaltsamkeit vom Genusse alkoholischer 
Getränke vorangehen sollten: nicht weniger verpflichtet wären auch die 
Richter, die täglich in die Lage kommen, über Mitmenschen Urteile zu 
fällen, die entweder durch alkoholbedingte Keimverderbnis ihrer Erzeuger 
cder dank der herrschenden Trinksitte zu Falle gekommen sind. Hier 
handelt es sich aber um letzte Dinge, um die ernsten Fragen der Welt- und 
Lebensauffassung, worüber ich an dieser Stelle mich nicht näher aus- 
sprechen will. 


Bedeufsame behördliche Maßnahmen 
mit Bezug auf den Alkohol. (XXXIV.) 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig'). 


1. Betr. Brennerei. 


Ueber unbeschränkte Zulassung der Getreidebren- 
nerei schreibt die „Tageszeitung für Brauerei“ Nr. 281 vom 29. No- 
vember: 

„Durch die ungünstige Witterung im Sommer und Herbst ist in er- 
heblichen Teilen des Reiches die Getreideernte so verschlechtert wor- 
den, daß größere Getreidemengen nicht mehr zur unmittelbaren mensch- 
lichen Ernährung verwendbar sind. Es ist aus diesem Grunde, zumal 
die Witterungsschäden in erster Linie diejenigen Gebiete betroffen haben, 


2) Im übrigen siehe auch „Chronik“! 








Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXIV.) 21 


in denen die Getreidebrennereien vorzugsweise liegen, und im Hinblick 
auf die Notwendigkeit der Schlempeerzeugung Anlaß gegeben, die Ver- 
arbeitung von Getreide auf Branntwein wieder unumschränkt zuzulassen. 
Das Reichsministerium für Ernährung und Landwirt- 
schaft hat bereits seit dem Frühiahr 1924 im allgemeinen allen Anträgen 
auf Genehmigung des Getreidebrennens entsprochen, und hat bei den oben 
geschilderten Verhältnissen nunmehr keinerlei Grund, auch einer allgemeinen 
Freigabe des Getreidebrennens entgegenzutreten. Der Reichsfinanz- 
minister hat daher durch Erlaß vom 12. Nov. 1924... die Zollbehörden 
dahin verständigt, daß gegen eine Verarbeitung von Getreide auf Brannt- 
wein vom Ernährungsstandpunkte nichts mehr eingewendet werden kann 
und daher von den Zollbehörden allgemein diese Verwertung des Getreides 
nur soweit nicht zugelassen werden darf, als ihr etwa die gesetzlichen 
Bestimmungen über das Branntweinmonopol entgegenstehen.“ (Zu einer 
ganzen Anzahl von Stellen dieser Auslassung drängen sich ganz erhebliche 
Bedenken auf. D. Ber.) 


Kürzung des Brennrechts. Laut Bekanntmachung der Reichs- 
monopolverwaltung für Branntwein vom 17. November 1924 wird das 
Brennrecht für das Betriebsiahr 1924/25 um 30 v. H. gekürzt. (,Brannt- 
weinmonopol‘, 1924, Nr. 93.) 


2. Betr. Ausschank und Vertrieb geistiger Getränke. 


ZeitweisesSchnapsverbot. Die Polizeiverwaltung in Hers- 
teld (Hessen-Nassau) hat eine Verordnung erlassen, die es Gastwirt- 
schaften und allen mit Spirituosen Handelnden verbietet, am Frei- 
tag und Sonnabend von mittags 12 Uhr ab Likör und Branınt- 
wein in Flaschen oder zu sofortigem Verbrauch abzugeben. Auf die Ueber- 
tretung dieses Verbots sind hohe Strafen gesetzt. (Nach: „Das Gasthaus‘ 
Nr. 79 vom 26. November.) 


3. Sonstiges. 


Betr. „Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs durch 
nüchternheitsunterricht‘“ in der Provinz Pommern schreiben die 
„Pommerschen Wohlfahrtsblätter“, 1924, Nr. 3: 

„Das Landeswohlfahrtsamt hat vor kurzem die ersten Schritte getan, 
um auch in unserer Provinz zu einer allgemeinen Einführung des „Nüch- 
ternbeitsunterrichts‘“ zu gelangen. Es ist mit dem in Stettin bestehenden 
Verein gegen den Alkoholismus?) und dem Zentralverband zur Bekämpfung 
des Alkoholismus in Verbindung getreten, und hat angeregt, alle Vereine 
der Provinz zu einem: Provinzialverband zur Bekämpfung des Alkohol- 
mißbrauchs, wie ein solcher bereits früher bestand, zusammenzuschließen. 
Durch dessen Vermittelung sollen geeignete Kräfte zur Erteilung des Unter- 
richts gewonnen werden. Mit dem gleichen Ziele hat sich das Landes- 
wohlfahrtsamt an die einzelnen Kreis- und Stadtwohlfahrtsämter der Pro- 
vinz gewandt und diese gebeten, auch ihrerseits diese Angelegenheit nach 
Kräften zu fördern und nach geeigneten Persönlichkeiten, in erster Linie 
Aerzten und Lehrern, Umschau zu halten. Das Wohlfahrtsamt der Stadt 
Stettin, die als Hafenstadt an diesen Bestrebungen besonders interessiert 
ist, hat bereits seine tatkräftige Mitarbeit auf diesem Gebiete zugesagt. 
Auch an die höheren Schulbehörden — Provinzialschulkollegium und Re- 
gierungen — ist das Landeswohlfahrtsamt mit der Bitte um Unterstützung 
dieses Planes, Genehmigung des Unterrichts und Aufklärung der Lehrer- 
schaft über seine Bedeutung herangetreten. Die Regierung zu Köslin hat 
dem Antrage bereits entsprochen.“ 

Rundschreiben des Regierungspräsiderten zu Han- 
nover vom 25. November an die Landräte und die Magi- 


) Bezirksverein des Deutschen Vereins g. d. Alk. 


22 Abhandlungen. 


strate von Hannover, Hameln, Nienburg, Pyrmont: 

„Indem ich meine Verfügung vom 27. 10. 1922 — I. D. 3559 — ergebenst 
in Erinnerung bringe, ersuche ich, die Alkoholgefahr nicht aus 
dem Auge zulassen und alle Einrichtungen zu fördern, 
die ihrer Bekämpfung dienen. Dazu gehört auch die Jugend- 
pflege und das Turn-, Spiel-, Sport- und Wanderwesen. Dem Herrn Minister 
für Volkswohlfahrt wäre sehr erwünscht, daß sich ferner alle beamteten 
Aerzte — namentlich die Kommunalärzte — in den Dienst der Sache stellen 
und die Betreuung von Trinkerfürsorgestellen usw. übernehmen 
wollten. Ich ersuche, in diesem Sinne zu wirken und deswegen Fühlung 
mit den Kreis- und Kommunalärzten zu nehmen. 

Bis zum 15. Mai 1925 ersuche ich mir über das Veranlaßte, sowie über 
den Stand der alkoholgegnerischen Bestrebungen zu berichten.“ 


Amtliche Warnung vor Methylalkohol. Der Landrat 
zuOpladen sandte den Zeitungen seines Kreises unter dem 4. Dezember 
folgende Mitteilung (für den Nachrichtenteil): 

„Schon des öfteren ist auf die außerordentlich schädliche Wirkung hin- 
gewiesen worden, die der Genuß von Methylalkohol nach sich zieht. Neben 
Todesfällen treten häufig Erblindungen ein. Trotz aller Warnungen lassen 
sich immer wieder Unverbesserliche dazu verleiten, Methylalkohol zu 
trinken, so noch Anfang vorigen Monats zwei Arbeiter aus Schlebusch, die 
mit dem Wegräumen von Glasballons auf der Karbonitfabrik beschäftigt 
waren, und die es nicht unterlassen konnten, den Inhalt auf seine Trinkbar- 
keit zu prüfen, obgleich ihnen ausdrücklich gesagt worden war, daß die 
Flüssigkeiten nicht genießbar seien. Die traurige Folge war für den einen 
ein qualvoller Tod nach einigen Tagen, während der andere mehrere 
Wochen ins Krankenhaus mußte, wo sich noch nicht übersehen läßt, welche 
dauernden Folgen für ihn eintreten. 

Es kann daher nicht nachdrücklich genug vor dem Genuß von Methyl- 
alkohol gewarnt werden.“ 


Einallgemeines VerbotderAnkündigungvon Trunk- 
suchtsmitteln ist durch Verordnung der Reichsregierung vom 9. De- 
zember 1924 über den Verkehr mit Arzneimitteln — in Kraft tretend 1. Januar 
1925 — erlassen (Reichsgesetzblatt Nr. 74 vom 19. Dezember). Es wird 
dadurch in die Verordnung betr. den Verkehr mit Arzneimitteln vom 22. Ok- 
tober 1901 in Ergänzung der Liste der Geheimmittel, deren Ankündigung 
oder Anpreisung untersagt ist, ein „Verzeichnis C“ eingefügt, in dem es u. a. 
(Abteilung C, Ziffer 2) heißt: 

„Mittel gegen Trunksucht (z.B. Mittel . des Alkolin-Instituts, 
Mittel Burghardts — auch als Diskohol —, Mittel August Ernsts, Franks. 
Theodor Heintz’, Konetzkys — auch als Kephalginpulver oder Mittel der 
Privatanstalt Villa. Christina —, Mittel der Gesellschaft Sanitas, Joset 
ae Wessels, Cozapulver, Trinkerhilfe Richard Oldenburgs Ka- 
sankha).“ 

Die Ausführung dieser Verordnung ist, wie wir erfahren, Sache der- 
Landesregierungen, von denen denn auch entsprechende Anordnungen teils 
bereits erlassen, teils in allernächster Zeit zu erwarten sind. 

(Damit ist endlich im wesentlichen eine seit mehr als einem Jahrzehnt von 
allen Kreisen der Trinkerrettung und -fürsorge erhcebene Forderung erfüllt. 
Während bisher nur eine Anzahl bestimmt benannte „Trunksuchtsmittel“ auf 
der Geheimmittelliste standen, ist die jetzige Bestimmung offensichtlich grund- 
sätzlich und allgemein gemeint, wobei die in Klammern mit Namen auf- 
geführten „Mittel“ nur als Beispiele dienen.) 


Reinhards, Gesetz zur Bekämpfung der Trunksucht in Lettland. 23 


Geseß zur Bekämpfung der Trunksucht 
in Lettland. 


(Vom lettländischen Landtage am 9. Dezember 1924 angenommen.) 


I. 

„l. An Verkaufsstellen für alkoholische Getränke ist es verboten, mit 
alkoholischen Getränken zu handeln und dieselben zu genießen von 10 Uhr 
abends bis 9 Uhr morgens, jedoch an Sonntagen und anderen Feiertagen, 
sowie auch an Tagen der Volksabstimmung, der Wahlen der Selbstverwal- 
tungsorgane und an Tagen der Aushebung von Militärpflichtigen — den 
ganzen Tag und an Sonnabenden wie auch an Vorabenden sonstiger Feier- 
tage von 12 Uhr mittags an. 

Ueber weitere Einschränkung des Handels mit alkoholischen Getränken 
in der in diesem Paragraphen erlaubten Zeit beschließen die Stadt- und 
Fleckenverordneten bzw. die Landgemeinderäte. 

2. Den Fabriken und Anstalten zur Herstellung von alkoholischen Ge- 
tränken, Lagerräumen, Handlungen und anderen Verkaufslokalen von alko- 
holischen Getränken ist es verboten, für alkoholische Getränke nach außen Re- 
klame zu machen, wie durch Affichen, Plakate, besondere Beleuchtungseffekte, 
durch Auslage in Schaufenstern oder auf eine andere Art und Weise, mit 
Ausnahme des Aushängeschildes mit der Bezeichnung des Geschäfts und 
der Firma. Ebenso ist verboten, die Reklame irgend welcher alkoholischer 
Getränke und der Geschäfte zum Vertriebe alkoholischer Getränke in Zeit- 
schriften oder sonstigen Drucksachen und an öfftenlichen Orten, wie an 
StraßBenbahnwagen, auf den Eisenbahnen, in Ausstellungen usw. 

3. An Stellen des Verkaufs von alkoholischen Getränken zum Verbrauch 
an Ort und Stelle sind verboten Tanz- und Varietevorstellungen und dergl. 
Vergnügungen. An diesen Orten ist Musik nur mit Erlaubnis der örtlichen 
Selbstverwaltung statthaft. 

4. In Verkaufslokalen für alkoholische Getränke ist es verboten, Löh- 
nung auszuzahlen oder Dienstverträge abzuschließen mit solchen Personen, 
die in diesen Lokalen nicht angestellt sind. 

5. Es ist verboten, alkoholische Getränke zu genießen in allen aus 
Staats- oder Kommunalmitteln ausgerichteten Feierlichkeiten oder Gast- 
mählern, wie auch in den Arbeitsräumen der Staats- und Kommunalinsti- 
tutionen. 

6. Es ist verboten, alkoholische Getränke zu genießen in allen Räumen 
von Unterrichts- und -Erziehungsanstalten, in allen bei diesen Anstalten 
bestehenden Organisationen, ihren Räumlichkeiten, wie auch in festlichen 
Ausrichtungen dieser Anstalten und ihrer Organisationen. 

7. Es ist verboten mit alkoholischen Getränken zu handeln und die- 
selben zu genießen in Ausstellungen, auf Märkten, festlichen Ausrichtungen 
verschiedener Organisationen, in Theatern, in Handlungen mit Lebens- 
mitteln, auf Schiffen der Innengewässer, Küstenschiffen und Eisenbahn- 
stationen. 


II. 

Im Strafgesetz werden folgende Veränderungen resp. Ergänzungen 
festgesetzt. 

§ 284. Wer am öffentlichen Ort augenfällig betrunken erscheint, wird 
bestraft: mit Arrest nicht länger als 1 Monat oder mit einer Geldstrafe 
nicht höher als 100 Lat (Frans). 

8 285. Wer in der Stadt oder im Flecken öffentlich in Gesellschaft, sei 
es auf der Straße, oder auf einem öffentlichen Platz, oder im Hofe, odeı 
in der Durchfahrt, alkoholische Getränke genießt, wird bestraft mit Arrest, 
nicht länger als 14 Tage, oder mit einer Geldstrafe, nicht höher als 50 Lat. 

§ 286. Wer alkohlische Getränke genießt bei Gelegenheiten, an Orten. 
oder zur Zeit, in denen es im Gesetz oder durch Verordnungen verboten 


24 Abhandlungen. 


ist, wird bestraft mit Arrest, nicht länger als einem Monat oder mit einer 
Geldstrafe, nicht höher als 100 Lat. 

§ 315. Wer 

1. eine Schankstätte oder eine andere Verkaufsstelle alkoholischer Ge- 
tränke zu unerlaubter Zeit offen hält; 

2. an diesen Orten unerlaubte Vergnügungen gestattet; 

3. in einer Schankstätte oder einer anderen Verkauisstelle alkoholischer 
Getränke zur Bedienung eine Person anstellt, die nicht das im Gesetz oder 
in den verbindlichen Verordnungen festgesetzte Alter erreicht hat, oder an 
diesen Orten zum Genuß alkoholischer Getränke eine Person zugelassen 
hat, die jünger ist als 16 Jahre, oder eine Person, die augenfällig betrunken 
ist, oder eine augenfällig betrunkene Person auf die Straße gewiesen hat; 

4. nicht erfüllt die im Gesetz oder in den Verordnungen vorgesehenen 
Bedingungen über das Halten von Verkaufsstätten alkoholischer Getränke 
und über den Handel mit ihnen; 

5. berufsmäßig seine Wohnung oder ein anderes Lokal zum Genießen 
andererorts gekaufter alkoholischer Getränke freigibt; 

6. in einer Schankstätte Speisen und Getränke teurer verkauft oder 
Zimmer teurer vermietet, als sie im Preiscourant angegeben sind; 

wird bestraft: 
mit Arrest nicht länger als 3 Monate oder mit einer Geldstrafe, nicht höher 
als 500 Lat. 

§ 316. Wer mit alkoholischen Getränken gehandelt hat: 

1. an einem Ort, wo der Handel mit alkoholischen Getränken ver- 
boten ist; 

2. ohne die Berechtigung zum Handel mit alkoholischen Getränken 
überhaupt zu haben oder an besagtem Ort; 

3. in einer Schankstätte, zu deren Eröffnung er nicht die erforderliche 
Erlaubnis erhalten hat, oder deren innere En nicht den im Gesetz 
vorgesehenen Anforderungen entspricht; 

wird bestraft: 
mit Arrest oder mit einer Geldstrafe, nicht höher als 1000 Lat. Außerdem 
ist gen Schuldigen die Erlaubnis zum Verkauf alkoholischer Getränke zu 
entziehen. 

$ 317. Der Halter einer Verkaufsstelle alkoholischer Getränke oder 
derjenige, der in derselben Handel treibt, welcher 

1. alkoholische Getränke gegen Pfand, auf Rechnung der künftigen 
Ernte oder überhaupt auf Schuld verkauft hat; 

2. alkoholische Getränke gegen ein Wertobjekt eingewechselt hat; 

3. gezahlt hat an Geldesstatt mit alkoholischen Getränken für Ver- 
pflichtungen oder für geleistete Arbeit 

wird bestraft: 
mit Arrest oder mit einer Geldstrafe nicht höher als 1000 Lat, oder mit 
beiden Strafen zusammen. 

Außerdem wird dem Schuldigen die Erlaubnis zum Verkauf alkoholische! 
Getränke entzogen. 

Die für die Getränke empfangenen Schuldscheine sind für nichtig zu 
erklären, die in Pfand oder im Austausch genommenen Wertobjekte werden 
ohne Vergütung beschlagnahmt oder den Familienmitgliedern des Besitzers 
zurückgegeben. 

Die Bestimmungen des ersten Punktes des ersten Teiles dieses Para- 
graphen, wie auch diejenigen des dritten Teiles, beziehen sich nicht auf 
Schuldverpflichtungen für die von Fabriken und Großniederlagen verkauften 
alkoholischen Getränke. 

§ 2851. Wer auf dem Reklamewege alkoholische Getränke, deren Fa- 
briken oder andere Herstellungsstätten, Niederlagen, Handlungen oder andere 
Verkaufsstätten in vom Gesetz verbotener Weise anpreist, wird bestraft: mit 
Arrest oder einer Geldstrafe, nicht höher als 1000 Lat oder mit beiden 
Strafen zusammen. 


u 


Reinhards, Gesetz zur Bekämpfung der Trunksucht in Lettland. 25 


$ 2861. Wer eine Löhnung auszahlt oder einen Dienstvertrag ab- 
schließt in einer Verkaufsstelle alkoholischer Getränke, mit Angestellten 
»der Arbeitern, die nicht in dieser Stätte angestellt sind, wird bestraft 
nit einer Geldstrafe, nicht höher als 500 Lat. 

§ 3161. Wer im Geheimen alkoholische Getränke herstellt. oder solche 
eimlich hergestellten Getränke aufbewahrt oder mit solchen handelt oder 
die entsprechende Maische bereitet hat, oder eine Vorrichtung zur Her- 
-tellung solcher Getränke einrichtet, wird mit Zuchthaus bestraft; außer- 
sem wird dem Schuldigen eine Strafzahlung auferlegt, nicht höher als 
00 Lat. Die Getränke, Apparate und die verfertigte Maische werden 
"eschlagnahmt. 

III. 


$ 1. Selbstverwaltungsorganen, die systematisch eine Bekämpfung der 
Trunksucht ausführen, sind zu solchen Zwecken budgetmäßig Unterstüt- 
zıngen zu gewähren. Die Abrechnungen über die Verwendung dieser 
Summen sind dem Innenministerium einzureichen. 

$ 2. Unabhängig von der Aufsicht der Polizeibehörden über die Be- 
tulgung der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Stadt- und Flecken- 
verordneten und Landgemeinderäte besondere Kuratoren erwählen, denen, 
ebenso wie den Polizeiorganen, das Recht zusteht die Bestrafung der 
Schuldigen zu beantragen. 

3. Genannte Unterstützungssummen werden aus einem besonderen 
Fonds zur Bekämpfung der Tıunksucht gewährt, der sich zusammensetzt: 
as % von den Strafgeldern und Strafzahlungen für die im Strafgesetz 
SS 284-286 I, 315—317 vorgesehenen strafbaren Handlungen und — be- 
zinnend mit dem Budgetjahre 1925/26 —, aus % % der Einnahmen des 
Saatsmonopols für Branntwein. Den Fonds verwaltet das Innenministerium 
im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium. 

84. Die Selbstverwaltungsorgane können die im ersten Paragraphen 

benannten Summen verwenden: 
Zur Veranstaltung antialkoholischer Ausstellungen und Verlosungen, zur 
rrrichtung und Unterhaltung von Asylen für Alkoholiker, Volkshäusern, 
Teehäusern, Bibliotheken und Lesehallen, zur Unterstützung von Orchestern 
cnd Sängerchören und ähnlichen Zwecken, mit der Bedingung, daß in allen 
diesen Unternehmungen und Ausrichtungen keine alkoholischen Getränke 
senossen werden dürfen. 

Diejenige Selbstverwaltung, deren von ihr unterstützte Anstalten und 
Unternehmungen eine Uebertretung der Bestimmungen dieses Paragraphen 
zugelassen haben, verliert für die ganze Zeit ihrer Vollmacht das Recht, die 

lerwähnten Summen zu erhalten. 

85. In den Grenzen dieses Gesetzes gelten als alkoholische Getränke 
nausehenden und starken Getränke, welche mehr als 1% % Alkohol 
en n. 

Das Gesetz tritt 3 Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft.“ 

gez. Jahni Tschakste, Staatspräsident. 
k * 
* 


i aem ist von der Saeima folgende Uebergangsformel angenommen 
orden: 

„Die Saeima bestimmt — beginnend mit dem Budgetjahre 1925/26 ist 
de Herstellung von Branntwein für den inländischen Gebrauch allmählich 
einzuschränken durch Uebernahme der Verteilung von Branntwein und 

itus in die Hand des Staates und durch Ausführung derselben seitens 
winteressierter Beamter.“ — 

Gleichzeitig’ mit diesem Gesetz sind außerdem Veränderungen im 

isegesetz vorgenommen worden, die den Selbstverwaltungsorganen 
begrenztes Vetorecht bei Eröffnung von Verkaufsstellen alkoholischer 
Getränke einräumen. So lautet $ 210 des Akzisegesetzes jetzt folgender- 


26 Abhandlungen. 


maßen: Das Departement für indirekte Steuern erteilt mit „Zustim- 
mung“ (früher „mit Wissen“) der betreffenden Selbstverwaltung und nach 
Benachrichtigung der örtlichen Polizei die Erlaubnis zur Eröffnung folgender 
Verkaufsstätten alkoholischer Getränke: 

1. Großniederlagen für Wein, Branntwein und Bier. 

2. Handlungen für Wein und andere alkoholische Getränke zum Fort- 
bringen, sowohl in den Städten, als auch auf dem Lande. 

3. Schankstätten mit dem Rechte des Verkaufes alkoholischer Getränke. 

4. Büfetts in Klublokalen und Vereinen. 

5. Auf Schiffen des Fernverkehrs. 

8 227. Es ist verboten, Verkaufsstellen alkoholischer Getränke zu er- 
öffnen in den Städten und Flecken näher als 100 Meter, aber auf dem Lande 
näher als 1 Kilometer von Lokalen der Stadt-, Flecken- und Landgemeinde- 
verwaltungen, Gerichtshäusern, Schulen, Gefängnissen, Kasernen, Industrie- 
unternehmungen, in denen nicht weniger als 50 Angestellte beschäftigt sind. 
Krankenhäusern, Kirchhöfen, Kirchen und Bethäusern, in denen Gottesdienst 
verrichtet wird. 

§ 231 bestimmt, daß als Verkäufer, als deren Gehilfen, oder auch als 
Bedienende in Geschäften, die mit alkoholischen Getränken im kleinen 
handeln, Personen nicht fungieren dürfen, die jünger sind als 21 Jahre. 

* a * 

Teil I und HI des Gesetzes sind für Lettland ganz neu. Im 2. Teil, der 
von den Strafbestimmungen spricht, sind teils ältere Bestimmungen etwas 
verschärft, oder neue eingefügt ($ 2851, 286I und 3161). Polizeistunde, 
Schluß der Alkoholverkaufsstellen an Feiertagen und zu einigen besonderen 
Gelegenheiten ist aus dem ersten Paragraphen zu ersehen. In demselben 
ist eine besondere Art von Gemeindebestimmungsrecht festgelegt. Gewöhn- 
lich wird ja die Abstimmung von allen wahlfähigen Gemeindegliedern vorge- 
nommen; in Lettland ist diese Funktion den auf 3 Jahre gewählten Gemeinde- 
vertretern anheimgestellt.e. Dieselben haben auch das Recht, die Kontrolle 
in den Grenzen ihrer Gemeinde über die Befolgung des Gesetzes durclı 
besonders gewählte Kuratoren auszuüben, und die Gemeindevertretungen 
können auch Staatsmittel zur Bekämpfung der Trunksucht auf dem Budget- 
wege bekommen. Ausgehend von dem Gedanken, daß die Trinksitte durch 
aufdringliche Reklame besonders gefördert wird, ist letztere in jeglicher 
Form untersagt. Desgleichen ist der Versuch gemacht worden, die An- 
stoß erregende Vereinigung von Öffentlich gepflegtem Bacchus- und Venus- 
dienst einzuschränken ($ 3). 

Der Gesetzgeber hat besonderes Gewicht darauf gelegt, einen erziehe- 
rischen Einfluß auf das Volk auszuüben. Es ist zu diesem Zwecke in Lett- 
land schon zu Ende des Jahres 1923 ein Gesetz herausgegeben worden, das 
im Herbst 1924 in Kraft trat; nämlich: daß in allen Schulen ein obligato- 
rischer Unterricht in der Hygiene stattzufinden habe, „mitbesonderer 
Betonung der Schädlichkeit des Alkoholgenusses“ Im 
Zusammenhange damit ist auch im Gesetz zur Bekämpfung der Trunk- 
sucht $ 6 eingefügt, der den Genuß alkoholischer Getränke in allen 
Räumen von Unterrichts- und Erziehungsanstalten verbietet. Dieses Verbot 
trifft auch alle Lehrer-, Schüler- und Studentenorganisationen. Die letzteren 
werden gezwungen sein, ihre althergebrachten Burschensitten, die sie zum 
größten Teil von der deutschen Studentenschaft übernommen hatten, einer 
gründlichen Revision zu unterziehen. Dieser Passus der Gesetze ist deshalb 
auch stark beanstandet worden und hat lebhafte Debatten erregt, und man 
meint, die Studenten würden aus ihren studentischen Versammlungslokalen 
in die öffentlichen Kneipen getrieben werden. Die Mehrzahl der Saeima- 
mitglieder war jedoch der Ueberzeugung, daß das nicht zu befürchten 
sei, denn man muß nicht vergessen, daß gewiß auch andrerorts, aber 
ganz bestimmt in Lettland, dank örtlicher gesellschaftlicher Verhältnisse 
die Studentenschaft die besten Elemente unseres Volkes repräsentiert. Der 








Salomon, Die soziale Wirkung des amerikanischen Alkoholverbots. 27 


rotorische Trinker und Faulpelz wird natürlich Trinkgelegenheiten auf- 
suchen, solcher gibt es aber nicht viele! Wir sind überzeugt, daß eine 
Umstimmung nach Art der finnischen und englischen Studentenschaft un- 
ausbleiblich eintreten wird, und die überschäumende Jugendkraft in Sport, 
Wanderungen, Reisen, in sozialer Betätigung, Teilnahme an Diskussionen 
über Kunst und Wissenschaft usw. Befriedigung und Auswirkung finden 
wird. 

Die Anschauung im Volke über die Sitte und die Mode, daß zu jedem 
Fest Alkohol gehört, soll durch $ 5 erschüttert werden. Man kann auch 
chne Alkohol Feste feiern und sehr fröhlich sein! 


Eingreifend für unsere Verhältnisse ist das Verbot vom Verkauf und 
Genuß alkoholischer Getränke auf Märkten, Ausstellungen, festlichen 
Veranstaltungen verschiedener Organisationen, in Theatern, Handlungen ` 
mit Lebensmiteln und auf Eisenbahnstationen. Der Gesetzgeber wollte, daß 
der Alkohol sich nicht dort breit mache, wo größere Volksmassen zu- 
sammenkommen. 

In Lettland hat cer Staat das Monopol für Spiritus und Branntwein: 
aus dessen Verkauf bezieht er bis jetzt den 7. bis 6. Teil seiner jährlichen 
badgetmäßigen Einnahmen!) und ist deshalb an der Verbreitung und 
am Verkauf des Alkohols interessiert. Durch das Gesetz zur Bce- 
kämpfung der Trunksucht hat aber der lettische Staat den Genuß, die 
Verbreitung des Alkohols und die Reklame für ihn als nicht „fair“ hingestellt. 
— Wir sind überzeugt, daß durch dieses Gesetz in den breiten Massen des 
Volkes ein erzieherischer Einfluß nicht ausbleiben, die Produktionsfähigkeit 
Lettlands gehoben werden und das durch verminderte Alkoholsteuern ver- 
irsachte Manko im Budget vielfach durch die nicht vom Alkohol gelähmte 
Energie des Volkskörpers eingebracht werden wird. 


Dr. G.Reinhards, Abgeordneter der lettländischen Saecima. 


Die soziale Wirkung des amerikanischen 


Alkoholverbots?). 


Von Dr. Alice Salomon, Berlin. 


In Deutschland sind so viele widersprechende Meinungen über die Wir- 
kung des amerikanischen Alkoholverbots verbreitet, daß es zweckmäßig 
erscheint, einmal persönliche Eindrücke, begrenzte Erfahrungen beiseite zu 
lassen und zu versuchen, die soziale Wirkung des Verbots an zahlen- 
mäßigem, authentischem Material festzustellen. 

Dabei muß noch einmal und immer von neuem dem Gedanken entgegen- 
getreten werden, daß es sich bei dem Verbot um eine Ueberrumpelung der 
Bevölkerung, um ein Gesetz gegen den Willen der Mehrheit der Union 
handelt. Es muß auch immer wieder gesagt werden, daß selbst die leiden- 
schaftlichsten Alkoholgegner in Deutschland gar nicht daran denken, etwas 
gleiches mit einem Schlag herbeiführen zu wollen. In Amerika ist dem 
ationalen Verbot eine Aufklärungs- und Erziehungsarbeit von nahezu 100 
Jahren vorangegangen. Ein Staat nach dem andern führte dann Beschrän- 
kungen ein, erließ das Gemeindebestimmungsrecht oder ein staätliches Ver- 
bot. Ehe die nationale Gesetzgebung in Bewegung gesetzt wurde, hatten 





) Das sind etwa 25 bis 30 Millionen Lat. Die Einnahmen des lettländischen Staates be- 
trugen in den letzten 3 Jahren durchschnittlich 150 bis 190 Millionen Lat jährlich. 
‘) Wir halten diesen im „Reichsarbeitsblatt“ (Nr. 26 v. 24. Nov. 1924) erschienenen Aufsatz 
a mehrfacher Hinsicht für so bedeutsam, daß wir ihn in der „Alkoholfrage‘‘ wiederzugeben 
Der Abdruck erfolgt mit Erlaubnis der Verfasserin und des ‚‚Reichsarbeitsblattes‘. 
Schriftl. d. „Alkoholfrage‘‘. 


28 Abhandlungen. 


bereits drei Viertel aller Staaten die gewerbsmäßige Herstellung und den 
gewerbsmäßigen Vertrieb von alkoholischen Getränken verboten. Erst als 
die verschiedenartige Handhabung der Sache in den einzelnen Staaten die 
Wirkung der Maßnahmen abschwächte und in den einzelnen Fällen illu- 
sorisch machte, drängte man nach einer nationalen Regelung. 

Diese ist mit einer überwältigenden Mehrheit durch die Parlamente 
herbeigeführt worden. Da eine Verfassungsänderung für ein das ganze 
Gebiet der Vereinigten Staaten betreffendes Gesetz nötig ist, mußte sowohl 
Senat wie Repräsentantenhaus dafür stimmen und drei Viertel aller Staaten 
mußten deren Beschluß im Laufe von sieben Jahren ratifizieren. Tatsächlich 
war das Stimmenverhältnis im Senat 65 für das Gesetz und 20 dagegen; im 
Repräsentantenhaus 282 dafür und 128 dagegen. Die Ratifizierung der 
"Staaten, die auch wieder in jedem einzelnen Staat nur durch Mehrheit beider 
Häuser erfolgen kann, war in den notwendigen 36 Staaten bereits 13 Monate 
nach der Abstimmung in Washington vollzogen. Im Laufe von 6 weiteren 
Wochen hatten 45 unter den 48 Staaten der Union ihre Zustimmung erklärt. 

Es ist erstaunlich, daß in Deutschland selbst ansehnliche wissenschaft- 
liche Zeitschriften immer wieder Nachrichten bringen, wonach heute in den 
Vereinigten Staaten mehr getrunken werden soll als je zuvor, und wonach 
die Zahl der Erkrankungen, der Todesfälle und der Kriminalität, die auf 
Trunksucht zurückzuführen sind, erheblich zunehmen. Erst vor wenigen 
Monaten brachte eine medizinische Zeitschrift eine Zuschrift aus St. Louis, 
in der solche und ähnliche Bekauptungen auf Grund persönlicher Eindrücke 
und Erfahrungen ausgesprochen waren. Es sollen deshalb an dieser Stellt 
einige Zahlen zusammengestellt werden, die für sich sprechen. 

Die Stadt New York, die einmal infolge der Anhäufung von Millioneü 
Menschen, daun aber auch als größte Hafenstadt der Welt und schließlich 
als Zentrum der Einwanderer, die aus allen Ländern hier zusammenströmen, 
immer besonders gefährdet war, bildet naturgemäß auch heute noch die 
Stätte, in der die Uebertretung des Alkoholverbots am wahrscheinlichsten 
die Durchführung des Gesetzes am schwierigsten ist. Immerhin sind Be- 
strafungen auf Grund von Trunksucht von 16 355 im Jahre 1916 auf 8101 im 
Jahre 1923 zurückgegangen. Dazwischen liegt eine Periode, in der die Be- 
strafungen bis auf 5210 gesunken waren, nämlich im Jahre 1919, in dem 
zuerst mit Rücksicht auf den Krieg das Alkoholverbot in Kraft trat, in dem 
anscheinend der Schmuggel noch nicht organisiert war. Allmählich stiegen 
dann die Bestrafungen bis auf 8765 an (im Jahre 1922), scheinen aber 
damit den Höhepunkt erreicht zu haben und nun wieder die Kurve ab- 
wärts zu senken. Diese Zahlen sind den Veröffentlichungen der Gerichte 
entnommen. Im Zusammenhang damit verdienen auch die Bestrafungen 
auf Grund von Prostitution in Groß-New-York Beachtung, die von 1913 
mit 2658 Fällen bis 1923 auf 1486 Fälle zurückgegangen sind. Der tiefste 
Stand wurde wieder 1920 mit 996 erreicht. 

Ueber die Sterblichkeit auf Grund der Trunksucht liegen Zahlen von 
dem Gesundheitsamt des Staates und der Stadt New York vor. Danach 
starben im Jahre 1910 infolge von Alkoholismus 621 Personen, im Jahre 
1923 waren es 346. An der Bevölkerung beider Jahre gemessen, handelt 
es sich um 13 bzw. 6 auf je 100000 Einwohner. Auch hier lag der Tief- 
punkt im Jahre 1920 und 1921 mit 1 bzw. 2 auf 100000 der Bevölkerung. 
Im Bellevue-Hospital, einem der größten Krankenhäuser, ist nach den 
Jahresberichten in der Zeit von 1910 bis 1916, also vor dem Inkrafttreten 
des Verbots, die Zahl der an Alkohol-Psychose Behandelten durchschnitt- 
lich jährlich 4, die der auf solche Krankheiten zurückgeführten Todesfälle 
durchschnittlich im Jahre auf 2 beziffert, während nach dem Inkrafttreten 
der Prohibition (1920—1923) ein außerordentliches Anschwellen dieser 
Erkrankungen und Todesfälle, nämlich auf 173 bzw. 10 im Jahresdurch- 
schnitt zu verzeichnen waren. Dagegen gingen im gleichen Abschnitt die 
Fälle von akuter und chronischer Erkrankung durch Alkoholismus von 
7589 im Jahresdurchsetmitt auf 3683 im Jahresdurchschnitt zurück, die 








Salomon, Die soziale Wirkung des amerikanischen Alkoholverbots. 29 


der Todesfälle von 251 auf 30. Die Erkrankungen an Syphilis vermin- 
derten sich von einem Durchschnitt von 865 in der Periode von 1910 
bis 1916 auf 527 in der Verbotsperiode 1920—1923; die Todesfälle von 
durchschnittlich 45 bis auf durchschnittlich 35. | 

Der Bericht eines christlichen Trinkerheims in der Stadt New York 
gibt an, daß vor dem Alkoholverbot die Aufnahme in das Heim immer 
erst nach langen und ausgedehnten Exzessen erfolgte. Jetzt erfolgt die 
Aufnahme in der Regel. ehe eine Erkrankung monatelang anhält. Der 
«eschmuggelte Schnaps ist oft so schlecht, daß die Leute schon nach 
dem Genuß weniger Gläser so heftig erkranken, daß sie in ein Heim 
‚ur Behandlung aufgenommen werden müssen. Falls also ein Trinkerheim 
eine größere Zahl von Aufnahmen zu verzeichnen hätte, würde das nicht 
chae weiteres bedeuten, daB es mehr Trinker oder mehr Trunksucht als 
irüher gibt. Denn früher mußte man sich auf eine geringere Zahl von 
Fällen beschränken, bei denen eine monatelange oder jahrelange Behand- 
ng nötig war. Heute kommt es vor, daß dieselben Personen mehrmals 
während eines Jahres aufgenommen werden, aber nach kurzer Zeit wieder 
entlassen werden können. In dem genannten Heim ist trotzdem die Zahl 
der Aufnahmen von 444 im Jahre 1910 auf 291 im Jahre 1923 zurück- 
gegangen. Auch hier lag der Tiefpunkt im Jahre 1920 mit 181 Aufnahmen, 
dann stieg die Kurve wieder an, scheint aber 1922 bereits den Höhepunkt 
reicht zu haben. Im Jahresdurchschnitt der sechs Jahre vor dem Verbot 
surden 420 Personen aufgenommen, im Durchschnitt der Jahre 1920—1923, 
so nach dem Verbot, 254. 

Das städtische Nachtasyl in New York hat gleichfalls seit dem Verbot 
ıinen erheblichen Rückgang des Besuches zu verzeichnen. Von einem 
täglichen Durchschnitt von 318 im Jahre 1910 ist der tägliche Durchschnitt 
m Jahre 1923 auf 203 zurückgegangen. Von 1910—1915 schwoll der 
Strom noch weiter bis auf einen täglichen Durchschnitt von über 900 an, 
bis dann mit dem Krieg eine rückläufige Bewegung eintrat, als die Männer 
durch das Heer aufgesogen wurden. Der Tiefpunkt lag nach dem Inkraft- 
ıreten der Prohibition 1920 mit 70 täglichen Aufnahmen, der neue Anstieg 
zmg bis 1922, dem wieder der Rückgang des Jahres 1923 folgte. Nach 
den Jahresberichten des Wohlfahrtsamtes der Stadt New York ist der 
Leiter der Anstalt der Ansicht, daß viele Männer, die früher immer wieder 
das Asyl besuchten. weil sie ihre Einnahmen vertranken, sich jetzt nie- 
mals mehr blicken lassen, weil sie eine eigene Wohnung bezahlen können. 
Viele von ihnen sollen gut gekleidet sein und Bankguthaben besitzen. !u 
müberer Zeit kam es oft vor, daß das Asyl nicht annähernd ausreichte 
und die Docks als Nachtlager verwendet werden mußten. Jetzt sind 
mehrere Stockwerke des Hauses häufig ganz unbesetzt. 


Die Auffassung, daß die Trunksucht für den Zusammenbruch des 
Familienlebens verantwortlich ist und in vielen Fällen Hilflosigkeit der 

der verursacht, wird durch den Jahresbericht eines Heims für hilflose 
ind verwahrloste Kinder bestätigt. Das Heim für Kinder von 6—12 Jahren 
nahm in der Zeit von 1910—1916, also vor dem Alkoholverbot, im Jahres- 
ar 178 Kinder auf, in der Zeit von 1920—1923 im Jahresdurch- 
, | u 

Von ganz besonderer Ueberzeugungkraft ist das Ergebnis einer Unter- 
suchung, die von dem Forschungsinstitut der Weltliga gegen den Alkoholis- 
mas in New York unternommen worden ist. Danach bestanden im Jahre 
1896 in Manhatten, d. h. also dem wesentlichen Teil der Stadt New York. 
m dem sich alles Geschäfts- und Vergnügungsleben abspielt, 7500 Kon- 
zessionen für Schankstätten, Verkaufsstellen für Spirituosen und Droge- 
en, in denen gleichfalls Spirituosen verkauft wurden. Im Jahre 1916, 
nachdem bereits ziemlich starke Beschränkungen des Staates New York 
eingeführt waren, war die Zahl auf 5093 heruntergegangen. Mit dem 
Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes am 1. Januar 1920 waren die Kon- 
“essionen erloschen, und es ist nur der Ausschank und Verkauf von Ge- 


30 l Abhandlungen. 


tränken gestattet, die nicht mehr als % v. H. Alkohol enthalten. Während 
1896, als der Handel mit Spirituosen noch vollkommen frei war, eine 
Kneipe auf je 202 Einwohner entfiel, betrug die Zahl im Jahre 1916, als 
zahlreiche Beschränkungen durchgeführt waren, nur noch eine Kneipe aui 
729 Einwohner. Im Jahre 1924 hatte sich das Verhältnis bis auf 2715 Ein- 
wohner für eine Kneipe verschoben. Im Jahre 1924, nachdem das Verbots- 
gesetz fünf Jahre durchgeführt war, unternahm es das genannte For- 
schungsinstitut, 3000 Stellen aufzusuchen, die im Jahre 1916 im Besitz einer 
Konzession waren, um festzustellen, ob die Schankstätten tatsächlich ver- 
schwunden waren oder sich umgestellt hatten nder dem Schleichhandel 
obliegen. Von den 2834 früheren Konzessionen, deren Geschäftslokale 
aufgesucht wurden, bezogen 2263 sich auf Schankstätten, 391 auf den 
Schnapshandel, 180 auf Drogerien. Von den Schankstätten sind 461 augen- 
scheinlich noch in Betrieb und verkaufen Getränke, die angeblich weniger als 
% v. H. Alkohol enthalten. Die sämtlichen Geschäfte, die 1916 mit Spiri- 
tuosen handelten (Flaschenhandel), 391 an der Zahl, sind verschwunden. 
Es sind auch nicht, wie man annehmen könnte, an ihre Stelle Malz- und 
Hopfengeschäfte getreten. Nur 37 solcher Firmen sind entstanden. Von 
den 180 Drogerien, die im Jahre 1916 Alkohol verkaufen durften, bestehen 
noch 145; die anderen haben sich anscheinend ohne Alkoholverkauf nicht 
halten können. 

Im Jahre 1911 waren im Staate New York einschließlich der Stadt 
New York fast 24000 konzessionierte Kneipen vorhanden, im Jahre 19?0 
8000, heute keine einzige. 

Eine sehr interessante Veröffentlichung stellt die Veränderung dar, 
die einige der wichtigsten Straßen- und Stadtteile von New York durch 
das Alkoholverbot erfahren haben. Nämlich „Broadway“, veröffentlicht 
von der „World League against Alcoholism, Washington D. C.” und ein 
anderes Heft „the Bowery“ aus dem gleichen Verlage. In „Broadway“ 
wird dargestellt, wie in dieser größten Verkehrs- und Geschäftsstraße der 
Welt, die früher voller Trinkstuben, Kneipen, Hotels und Vergnügungs- 
stätten war, die Umstellung durch das Alkoholverbot vor sich ging. Von 
146 Kneipen, die im Jahre 1918 in dieser Straße bestanden, sind 89 v. H. 
verschwunden. Der größte Bezirk des Bankwesens enthält heute keine 
einzige Trinkstätte mehr. In dem Teil der Straße, der den Mittelpunkt des 
übrigen Geschäftslebens bildet, namentlich auch das Konfektionsviertel be- 
herbergt, sind von 27 Kneipen 26 verschwunden, im Theaterbezirk sind 
alle 29 Schankstätten eingegangen, und in den Wohnbezirken ist auch nur 
eine verschwindende Zahl übrig gcblieben. Auch diese verkauft angeblich 
und jedenfalls öffentlich nur Getränke, die unter % v. H. Alkohol enthalten, 
also zugelassen sind. Dabei muß man in Betracht ziehen, daß New York 
von altersher. seit seiner Gründung, ein Mittelpunkt des Alkoholhandels 
wie auch ausschweifender Trinksitten gewesen ist. Aus der „New Yorker 
Zeitung“ des Jahres 1769 ist eine Anzeige überliefert, in der ein Hausdiener 
gesucht wurde: „der nicht mehr als zwölfmal im Jahr sich betrinkt“. Und 
zu jenen Zeiten galt der Spruch: „Der ist nicht betrunken. der vom Fuß- 
boden wieder aufstehen und weitertrinken kann. Betrunken ist nur, wer 
hilflos liegen bleibt, ohne Kraft aufzustehen und weiter zu trinken.“ Kneipen 
und politische Korruption schienen ein Jahrhundert lang unlösbar mit- 
einander verbunden. Heute verkehren in jener Hochburg zusammengeballten 
Lebens täglich Hunderttausende, verrichten ihre Geschäfte, ohne daß auch 
nur irgendeine Stätte, die einer Bar ähnlich sieht, weit und breit zu finden 
ist. Um die Mittagsstunde entleeren jene Riesenhäuser aus Stahl und Stein 
die Heere der Arbeiter und Angestellten, und die Speisestuben nehmen sie 
auf und geben ihnen bessere Nahrung, als in früheren Zeiten verlangt oder 
bezahlt wurde. 

Die Umstellung des wirtschaftlichen Lebens hat erstaunliche Ergebnisse 
erzeugt. Zunächst sind Geschäftslokale frei geworden. Die Geschäfte 
mußten ein besseres Aussehen, eine gediegenere Ausstattung erlangen. In- 


Salomon, Die soziale Wirkung des amerikanischen Alkoholverbots, 3l 


iolgedessen hat die Bautätigkeit sich sehr erhöht. Mit der Steigerung der 
Bautätigkeit ist der Wert des Bodens und vor allem der Gebäude um ein 
mehrfaches gestiegen. Die Zahl der Nahrungsmittelgeschäfte, der Geschäfte 
tür Kleidung nimmt ständig zu. Während vor dem Alkoholverbot 5200 
Restaurants in der Stadt New York bestanden, war die Zahl auf 12000 im 
Jahre 1921 gestiegen. 


Ebenso augenfällig ist die Umstellung in dem Bezirk nahe am Hafen, wo 
Italiener, russische Juden und Chinesen dicht beieinander wohnen, in dem 
die Einwanderer ihre erste Zuflucht finden, in der „Bowery“. Dort erwies 
sich der Handel mit Spirituosen als das Ferment, das alles zusammenhäufte, 
was elend, gemein, verkommen war. Und dort hat die Aufhebung der 
Kneipen auch das Laster und die Verkommenheit: vertrieben, verscheucht, 
ihnen das Wasser abgegraben. Fast jeder Laden, fast jedes Erdgeschoß 
war Schankstätte.. An Stelle der 97 Kneipen im Jahre 1886 waren 1923 
nur noch 6 vorhanden. Heute sind dort, wo früher die Betrunkenen in der 
Gosse lagen, die Preise für Schlafstellen mehrere v. H. in die Höhe ge- 
zangen. Aber die Leute sind bereit zu zahlen, weil sie bessere Unterkunft 
verlangen. Unzählige verwahrloste Häuser sind abgerissen und neue, 
bessere an ihre Stelle gesetzt. 29 Häuser, in denen früher Kneipen unter- 
gebracht waren, haben nach der Steuereinschätzung ihren Wert seit 1916 
um 232000 Dollar erhöht, während 6 Häuser, in denen sich noc# Kneipen 
befinden, an Steuerwert eingebüßt haben. 


Die Zahlen für New York sollen noch durch einige Zahlen ergänzt 
werden, die sich auf 100 amerikanische Städte mit einer Einwohnerschaft 
von 5000 bis 5 Millionen beziehen (zusammen mit etwa 20 Millionen Ein- 
wohnern), und die über das ganze Gebiet der Vereinigten Staaten verteilt 
sind. Auch hier werden wieder Zahlen angeführt, die sich einmal auf eine 
dreijährige Periode vor dem Alkoholverbot, nämlich 1914 bifl 1916 beziehen, 
und eine andere dreijährige Periode, nach dem Inkrafttreten des Verbots, 
1920 bis 1922. Arreststrafen für Betrunkenheit wurden in den ersten drei 
Jahren durchschnittlich im Jahre 17,5 auf das Tausend der Bevölkerung ver- 
hängt. in der Verbotsperiode 9,5 auf das Tausend. 


Zu beachten ist allerdings, daß Arreststrafen überhaupt, d. h. für die 
verschiedensten Uebertretungen, nur unwesentlich zurückgegangen sind, 
nämlich von 54,2 auf 52,8 pro Tausend. Aber in der ersten Periode betrugen 
die Strafen auf Grund von Trunksucht 32 v. H. der gesamten Strafen, in 
der letzten Periode nur 18,8 v. H. Die größte Verminderung der Strafen 
für Trunkenheit im Vergleich zu den gesamten verhängten Strafen findet 
sich in den Städten mit einer Bevölkerung zwischen .500 000 und 1 Million 
Einwohner, in denen der Prozentsatz dieser Strafen um 21 v. H. zurück- 
gegangen ist. In den kleineren Städten, in denen wohl mehr Alkohol für 
den eigenen Bedarf hergestellt wird, was bekanntermaßen nicht verboten 
ist, betrug der Rückgang nur 10 v. H. In den Städten mit über 1 Million 
hält der Rückgang sich ungefähr auf derselben Höhe wie in den kleinen 
Städten, anscheinend weil hier der Schmuggel besser organisiert ist. 


Zu ganz besonderen krassen Trugschlüssen kommt man, wenn man die 
Strafen wegen Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit als Ganzes be- 
trachtet und daraus Schlüsse über die Umgehung des Alkoholverbots zieht. 
Teilt man dagegen die Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit auf ver- 
Schiedene Gesichtspunkte ein, nämlich einmal Vergehen in bezug auf das 
Verkehrswesen, wobei die gesamten Uebertretungen der Verkehrsbestim- 
mungen durch Automobile zu verstehen sind, so ergibt sich, daß hier eine 
ganz außerordentliche Zunahme vorhanden ist. Bestrafungen auf das Tau- 
send der Bevölkerung erfolgten aus diesem Grunde im Jahre 1916 in New 
York 7,8, in den Jahren 1920 bis 1922 durchschnittlich 17,7. Dagegen sind 
die Bestrafungen für Vergehen gegen die Person, gegen die Familie und die 
Bestrafung von Jugendlichen zurückgegangen. Letztere von 1,5 auf das 
Tausend der Bevölkerung auf 1,0. 


32 Abhandlungen. 


Sicherlich kann heute noch kein abschließBendes Urteil darüber aus- 
gesprochen werden, ob ein rigoroses Verbot wie das amerikanische auf dic 
Dauer von einem Volk ertragen werden kann. Aber über die wohltätige 
soziale Wirkung des amerikanischen Verbots kann bereits kein Ziweifel 
mehr bestehen. Hier handelt es sich nicht um gefühlsmäßige Erwägungen, 
sondern hier gilt, daß Zahlen beweisen. 


Der nationale Antialkoholbund Japans. 


Ein kurzer geschichtlicher Ueberblick ’). 


Japan ist zu verschiedenen Zeiten seit Einführung des Buddhismus, der 
ia eine Enthaltsamkeitsreligion ist, Verbotsstaat gewesen. Bereits vor etwa 
1500 Jahren verzeichnet die Geschichte das erste Alkoholverbotsgesetz in 
Japan. Die organisierte Antialkoholbewegung, wie wir sie heute haben, 
ist jedoch erst recht neuen Ursprungs. Man kann sagen, daß sie seit der 


Einführung des Protestantismus vor nun über 50 Jahren ihren Anfang ge- | 


nommen hat. Der erste alkoholgegnerische Verein war im Jahre 1888 von 
Studenten der Kaiserlichen landwirtschaftlichen 
Hochschule gegründet worden. Die von diesem Verein unter dem 
Titel: „Der Schild, der die Nation schützt“ herausgegebene 
Zeitschrift war auch die erste alkoholgegnerische Veröffentlichung in Japan. 
Katsuluka (?) Ito, jetzt ein hervorragender Oelindustrieller und ge- 
schäftsführender Direktor des Nationalen Antialkoholbundes, war damals 
noch als Student sowohl Herausgeber der Zeitschrift, als auch Leiter des 
Vereins. Etwa um diese Zeit war es, daß der erste christliche 
Frauentemperenzverein in Japan gegründet wurde unter Leitung 
von Frau Kajiko Yajima, einer heute weltbekannten Reformerin. 
Frau Yajima und Herr Ito haben also großes Verdienst um die Organisation 
der Nüchternheitsbewegung in Japan. 


Vor allen andern Namen aber muß der von Yaro Ando genannt 
werden, denn dieser war tatsächlich die Hauptgestalt in der Nüchternheits- 
bewegung des neuen Japan. Yaro Ando war Kaiserlicher Konsul auf den 
Hawaii-Inseln, wo er die Alkoholnotstände ernstlich studierte, in denen er 
ernste Gefahren für das nationale Leben Japans erblickte. Er trat dann 
von seinem Posten ab und kehrte in die Heimat zurück, um sich hier der 
Nüchternheitssache zu widmen. Dies war im Jahre 1890. Ando gab „Das 
Licht der Nation“ heraus, die. einzige damalige Nüchternheitszeit- 
schrift, und vereinigte mit Ito zusammen die 30 örtlichen Vereine zu einem 
Verband „Nippon Kinshu Kai“, dem japanischen Antialkohol- 
bund. „Das Licht der Nation“ wurde zum Organ des Bundes gemacht. 


1903 wurde zum ersten Mal der Entwurf eines Jugend- 
Alkolverbotsgesetzes im japanischen Reichstag von dem Ab- 
geordneten Sho Nemoto eingebracht. 1910 ging er durch die Bemühungen 
von "euch und Soroku Ebara, gleichfalls Reichstagsmitglied, im Unter- 

aus durch. 


Neben manchen andern gleichzeitigen Nüchternheitsarbeitern traten 
Sen Ysuda, ein hervorragender Landwirtschaftsgelehrter, und Okina Hayashi 
von Yokohama hervor. Auch Dr. Kuniynshi Katayama und Dr. Kenijii 
Osawa von der Kaiserlichen Universität waren entschiedene Vorkämpfer 
der Bewegung. 

Der Bund fand dann viele Freunde und Sympathien in ganz Japan, 
machte rasche Fortschritte und wurde einer der volkstümlichsten Verbände 


’) Von befreundeter japanischer Seite erhalten wir diesen interessanten Bericht zugesandt, 
den wir gern veröffentlichen als ein Zeugnis davon, wie ul in dem aufstrebenden Insel- 
reiche im fernen Osten die Lösung der Alkoholfrage erstrebt wird. — Aus dem Englischen 
übertragen von J. Flaig. 





Der nationale Antialkoholbund Japans. 33 


in Japan. Zu dieser Zeit erhob sich unter einigen führenden Mitgliedern des 
Bundes die Frage, ob nicht die Ausschaltung örtlicher Far- 
ben christlicher Art aus dem Werke des Bundes sich empfehlen 
würde. Die Frage war ebenso natürlich als wichtig. Da fast alle Führer und 
die meisten Mitglieder des Bundes zufällig entschiedene Christen waren, wurde 
der Bund naturgemäß in christlichem Geiste und missionarischem Sinne 
geleitet. Z. B. wurden die Temperenzversammlungen mit Gebet und Schrift- 
verlesung eröffnet usf. Diese Uebung wurde zweifellos zu einer Art Stein 
des Anstoßes für diejenigen, die nicht dem Christentum zuneigen und sich 
doch zur Nüchternheitssache bekennen. Die Frage wurde denn auf einer 
in Yokohama abgehaltenen Tagung zur Entscheidung gestellt. Die Vertreter 
der Ortsgruppe Osaka wichen unglücklicherweise in dieser Frage von 
andern ab: sie waren einmütig dafür, daß, um den Bund zu einer nationalen 
Vereinigung zu machen, die Abschaffung der Uebung religiöser Gebräuche 
nötig und dringend sei; der Bund müsse sowohl in religiöser, wie in partei- 
politischer Hinsicht streng neutral sein. Da sich kein anderer Ausweg fand, 
wurde die Ortsgruppe Osaka aus dem Bund entlassen und wurde zu 
einer selbständigen Vereinigung. Sie gab dann die Zeitschrift „Die 
neue Nation“ heraus, die eine Nebenbuhlerin des „Lichts der Nation“ 
wurde. Andererseits hatten der Bund und die Ortsgruppe Osaka doch nie- 
mals verschiedene Ziele im Auge; sie waren sich bewußt, daß sie zu einer 
Verständigung gelangen und sich wieder zu gemeinsamer Arbeit zusammen- 
finden müßten. 

In dieser Zeit der Krisis trat ein Mann namens Shozo Aoki auf. 
Aoki aus Kyoto, ein hervoragender Geschäftsmann und früheres Mitglied 
des Stadtrats von Osaka, unternahm es, mit Jinzo Yakahashi, einem 
Polizeipräsidenten, Matsujiro Usami, dem Vorsitzenden des Christ- 
lichen Vereins junger Männer in Kyoto, und Eishike Makamura, 
früherem Reichstagsmitglied, die ziemlich unbekannte Nüchternheitsvereini- 
gung von Kyoto zu reorganisieren. Nachdem ihm dies geglückt war, ging Aoki 
an die weitere Aufgabe der Vereinigung und Verschmelzung 
der zwei bis dahin rivalisierenden Verbände, des Bundes 
und des Vereins von Osaka. Aoki betonte, daß nur in einer großen, zu- 
sammengefaßten Streiterschar die Möglichkeit eines Sieges der Nüchtern- 
keit in Japan liege. Nach unablässigen Bemühungen gelang es ihm schließ- 
lich, alle Vereine von Osaka, Kyoto, Kobe und anderen Orten des west- 
lichen Japan zusammenzuschließen ?). Er organisierte dann den Nationalen 
Antialkoholbund Japans und veranlaßte seine Eintragung mit einem Grund- 
stock von 20000 Yen. Er wurde zum Vorsitzenden des Organisations- 
ausschusses gewählt. Um diese Zeit kam Dr. Gaudin aus Amerika, ein 
Vorkämpfer des Weltverbots, nach Japan. Dr. Gaudins sehr tatkräftiger 
Werbefeldzug war ein bedeutsames Ereignis, das eine neue Epoche in der 
Nüchternheitsarbeit Japans bildete. Gaudin hatte in Begleitung von Aoki 
Unterredungen mit dem Premierminister Huru, ebenso mit dem Minister 
des Innern Mizuno und vertrat mit Nachdruck die Ueberzeugung, daß ein 
völliges Alkoholverbot eine gebieterische Notwendigkeit für 
die Wohlfahrt des Volkes sei. 

Der Nationale Antialkoholbund Japans sah in seinem Arbeitsplan von 
1918, seinem Gründungsjahr, u. a. eine Eingabe an den Reichstag vor, die 
die gesetzliche Unterdrückung des Alkoholhandels forderte, ferner die Auf- 
bringung eines Kapitals von 1 Million Yen zur Durchführung der Arbeit 
i Bundes und die Eröffnung eines großen Werbefeldzugs in der Stadt 

okio. 

Zur Erreichung dieser Ziele war allgemeine Zusammenarbeit mit dem 
Bunde unerläßlich. Die Ausschüsse der beiden Vereinigungen traten dann 
in Tokio zusammen, und es wurde eine Verständigung erreicht. Es war 
also nun endlich eine Verschmelzung zum Nationalen Antialkoholbunde 


9 1920. 
Die Alkoholfrage, 1925 3 


34 | Abhandlungen. 


Japans, wie dieser jetzt besteht, vollzogen. Im folgenden Jahr wurde die 
vorhin genannte Eingabe mit den Unterschriften von mehr als 10000 Per- 
sonen aus dem ganzen Lande dem Reichstag vorgelegt. Der große Werbe- 
feldzug, der in Tokio unternommen wurde, war sehr erfolgreich. 

Nun bearbeiteten Aoki und andere, die es fast als nationale Schmach 
empfanden, daß das Jugend-Alkoholverbot, das bereits vor acht- 
zehn Jahren im Unterhaus durchgegangen und nur im Oberhaus verhindert 
worden war, noch immer nicht Gesetzeskraft erlangt hatte, von Haus zu 
Haus fast alle Regierungsbeamten aufs eindringlichste im Sinne der Durch- 
bringung des Gesetzentwurfs. Baron Sakatani, Mitglied des Oberhauses, 
trat ihren Bemühungen bei, und großenteils durch seinen Einfluß wurde der 
Entwurf endlich 1922 Gesetz. 

Aoki, der geschäftsführender Leiter des Bundes blieb, hat jetzt noch 
eine weitere Einrichtung geschaffen, die unter dem Namen „Aoki Kyosai 
Dar“, Aoki-Reformgesellschaft, eingetragene Organisation, in 
der er eine erschöpfende Erforschung des Alkoholismus ins Werk setzen 
will. Er ist überzeugt, daß in der wissenschaftlichen Erforschung des 
Alkoholismus eine Lösung der Alkoholfrage zu finden ist. 

Man hofft in den beteiligten Kreisen zuversichtlich, daß das völlige 
Alkoholverbot in Japan bald durch die vereinigten Anstrengungen dieser 
zwei Organisationen verwirklicht werden wird. — Der Bund besteht jetzt 
aus gegen 200 angeschlossenen Ortsvereiner und hat eine Gesamtmitglieder- 
zahl von über 50 000°). R 

Nachtrag des Uebersetzers: Eine (englisch geschriebene) 
Tokioter Tageszeitung (The Japan Advertiser, 16. April 1924) brachte einen 
ausführlichen Bericht über die 5. Jahresversammlung des Bundes am 5. und 
6. April v. ]. in dem stattlichen eigenen Hause der Ortsgruppe in Okayanıa, 
dem wir noch einige bemerkenswerte Mitteilungen entnehmen. Auf der 
Tagung, auf der 92 Ortsvereine durch 118 Abgesandte vertreten waren, 
und an der die Behörden sich ansehnlich beteiligten, wurden die starken 
Zusammenhänge der Alkoholfrage mit den heutigen brennenden sozialen, 
wirtschaftlichen und sittlichen Fragen des Landes nachdrücklichst betont und 
beleuchtet. Die heutige Jahresausgabe für Reisschnaps und andere geistige 
Getränke betrage mehr als 1 Milliarde Yen (2,09 M), das ist °/a des ganzen 
Reichshaushalts, das Dreifache der neulichen Anleihe in Amerika und das 
Mehrfache der Ausgaben für öffentliche Erziehung*). Der Bund brachte auch 
hier mit aller Entschiedenheit sein Ziel völliger Abschaffung von Alkohol- 
herstellung und -verbrauch zum Ausdruck, in welcher .Richtung das nahe, 
große amerikanische Beispiel herüberwirkt, und erstrebt als nächste Vor- 
ziele u. a.: Erhöhung der Altersgrenze des .Jugend-Alkoholverbots vom 
20. aufs 25. Jahr, um alle Studenten und Heeres- und Fiottenmannschaften 
einzuschließen, Beseitigung des Alkoholverkaufs in Eisenbahnzügen und auf 
Eisenbahngrundstücken, Einschränkung der Alkoholreklame, einen Auf- 
klärungsfeldzug des Wohlfahrtsministeriums. Die Tagung zeigte, daß der 
Bund auf der Bahn entschlossenen und kräftigen Wiederaufbaus ist nach 
den schweren persönlichen und sachlichen Verlusten durch die große Erd- 
bebenkatastrophe. 





j 9» In unerklärlichem Widerspruch hierzu sind in dem im Nachtrag genannten Artikel die 
Zahlen 240, andererseits „rund 0* angegeben, 


4) Vgl. die Mitteilung „Die jährliche Ausgabe Japans für geistige Getränke“ auf S. 57. 


| Chronik R 
für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 1924. 
Von Chr. Stubbe. 


A. Zwischenstaatliches. 


Eine Studie von Oskar H. Rogers untersucht den EinfluB des Alkohols. 
auf die Lebensdauer. Sie ist (übersetzt von Dr. Flaig) in Nr.5 1924 der 
„Alkoholfrage‘“ abgedruckt. 

Die Hochs bei den Festlichkeiten zu Ehren der Besatzung des deutschen 
Zeppelinluftschiffes in den Vereinigten Staaten wurden, wie die 
Presse meldet, „in köstlichem Eiswasser“ gebracht. Auch für die Ueber- 
tahrt bestand absolutes Alkoholverbot. Ueber die Befolgung des Verbots 
sind die Meinungen geteilt. 

Die Gesellschaft Neptun hatte behauptet, der Vertrag mit England 
(wonach die Führung alkoholischer Getränke an Bord englischer Dampfer 
in amerikanischen Häfen gestattet werde) verletze die Verfassung der Union. 
Der Gerichtshof hat das Gesetz für konstitutionell erklärt („Vaterland“ 27.9.). 

Eine Auslegungsverhandlung (Protocole interpr&tatif) des norwe- 
gisch-französischen Vertrags vom 8. September 1924 (betr. 
Vertrag vom 23. 4. 1921) wurde im französischen „Journal official“ vom 
12. 9. veröffentlicht („Bull. des Halles“ 13, 9.). 

Der norwegische Dampfer Sagatind aus Drammen wurde Mitte 
Oktober an der amerikanischen Küste von den Zollbehörden be- 
schlagnahmt; 43 000 Kisten mit Spirituosen, die nach New York geschmuggelt 
werden sollten, wurden vorgefunden. Kapitän und Mannschaft waren be- 
Sinnungslos betrunken („Kieler Ztg.‘“ Nr. 491). 

Die „Allg. Gastgewerbe-Ztg.“ (Wien, Nr. 17 und 18) schreibt „vom 
Londoner Kongreß der nichtinteressierten Prohibi- 
tionsgegner“: Eine klare Resolution habe sich gegen jede Verbots- 
maßnahme, nationale wie lokale, gewandt, da sie „eine Verletzung der 
menschlichen Naturrechte“ sei. — Im vergangenen Winter habe sich in 
Washington ein Komitee von 60 Kongreßmitgliedern gebildet, das dem 
Komitee der Arbeitsvereinigung, der Vereinigung gegen die Prohibition, der 
Konstitutionellen Liga für Freiheit von Massachusetts und der Mäßigkeits- 
liga angeschlossen sei. 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 


Allgemeines. 


Der preußische Minister des Innern hat angeordnet, daß bei den Wahlen 
7.12. möglichst davon abzusehen sei, die Wahlen in Wirtschaften abzuhalten. 

Bei der Erörterung des Haushalts für Volkswohlfahrt im 
Preußischen Landtag forderte 17. 10. Abg. Dr. Quaet zur Pflege der Volks- 
gesundheit Verstärkung des Kampfes gegen Alkoholismus und Geschlechts- 
krankheiten. | 

Der preußische Landtag nahm 3. 10. eine von der Deutschnationalen 
Partei eingebrachte Entschließung an, die Reichsregierung zu ersuchen, bei 
den Verhandlungen über Handelsverträge mit anderen Staaten den deut- 
schen Weinbau gebührend zu berücksichtigen. 

Die Berliner Wohlfahrtsvereinigung hat am 30. Juni 1924 einen 
Aktionsausschuß zur Bekämpfung des Alkoholismus 
(Geschäftsstelle Berlin W 35, Flottwellstraße 4) gebildet. 


3* 


36 Stubbe, Chronik. 


Die Hamburger Bürgerschaft hatte durch Beschluß vom 2. 4. den Senat 
umEntfernungalkoholischerPlakate vonder Hochbahn ersucht. 
Der Generalpächter des Anzeigenwesens der Hochbahn hat erklärt, daß es 
sich z. T. um langfristige Verträge handelt. Freiwerdende Flächen sollen 
indessen anderweitig verwandt werden („Hamb. Corr.“ 8. 9.). 

In München sind 1923 die Gastwirtschaften von 133 auf 125, die 
Schankwirtschaften mit Bierabgabe von 1392 auf 1310, die Betriebe für 
Branntwein- und Likörgenuß von 419 auf 387, die Weinwirtschaften von 
102 auf 97, die größeren Kaffeehäuser von 63 auf 49, die einfachen Kaffee- 
schenken von 134 auf 118, die alkoholfreien Schankstätten von 311 auf 282 
zurückgegangen, die Fremdenheime dagegen von 210 auf 213 gestiegen 
(Münch. N. N.“ 23. 8.) 


Statistisches. 


Aus den „Vierteliahrsheften zur Statistik des Deut- 
schen Reiches“ 1924, Heft 2 und 3: In Preußen gab es 1923 eine 
Rebbaufläche von 166135 ha mit 110760 hl Mostertrag zu einem 
Geldwert von 5752965 GM, in Bayern 201295 ha Rebbaufläche mit 
223 279 hl Mostertrag zu einem Geldwert von 8 669 604 GM, in Württem- 
berg 10680,5 ha Rebbaufläche, 134902 hl Mostertrag zu einem Geldwert 
von 10016183 GM, in Hessen 14442 ha Rebbaufläche, 148592 hi Most- 
ertrag zu 6648600 GM Geldwert, in Baden 12831 ha Rebbaufläche, 
173 507 hl Mostertrag zu 11257178 GM Geldwert. (Im übrigen vgl. hierzu 
Flaig „Alk.-Fr.“ Heft 4, S. 139 f.) 

Bierbrauerei und Bierbesteuerung im deutschen Bier- 
steuergebiet (ohne Saargebiet) im Rechnungsjahre 1921. Die Biererzeugung 
hob sich im Berichtsjahr mit 33993270 hl gegen die des Vorjahres 
(23438188 hl) um 10555082 hl = 45 v. H., der Malzverbrauch mit 
4926 394 dz gegen den des Vorjahres (2202052 dz) um 2724342 dz 
= 124 v. H., der Verbrauch an Braustoffen aller Art mit 5 430 850 dz gegen 
den vorjährigen Braustöffverbrauch (2258135 dz) um 3172715 dz = 141 
v. H. Die Zunahme von Erzeugung und Braustoffverbrauch war in den 
Landesfinanzamtsbezirken ziemlich gleichmäßig. — Die Einfuhr war gering. 
Sie betrug 1921 185238 hl. Sie hat gegen das Vorjahr um 119837 hi 
= 63 v. H. abgenommen. Die Ausfuhr dagegen hob sich von 354466 hi 
um 168514 hi = 48 v. H. auf 522980 hl; die größten Mengen gingen nach 
dem Saargebiet. — Am Schlusse des Jahres waren 13306 Brauereien 
steueramtlich angemeldet; im Laufe des Jahres waren 11 088 (d. h. 293 mehr 
als im Vorjahre) im Betrieb. Das Stilliegen der Kleinbetriebe und die Zu- 
sammenschlußbewegung nahmen ihren Fortgang. — Die Gesamteinnahmen 
betrugen in Solleinnahme an Biersteuer 364496 688 M, Steuer von ein- 
geführtem Bier 387 262 M, Eingangszoll vom Bier 1998 649 M, Goldzoll auf 
Geld 19903 767 M, im ganzen 386 786 366 M (gegen 199592597 M 1920). 


Ueber Mineralwässer und künstlich bereitete Getränke im Rech- 
nungsjahre 1922 können von 5 Landesfinanzämtern (besetztes oder Ein- 
bruchsgebiet) keine genauen Zahlen geboten werden. Für die übrigen 
21 Landesfinanzämter ergaben sich 10316 steuerpflichtige Betriebe, von 
denen 903 nur Mineralwasser, 779 nur konzentrierte Kunstlimonade oder 
Grundstoffe dazu herstellen; versteuert wurden 55 995 878 1 Mineralwasser, 
94 419 977 1 Limonaden und andere künstliche Getränke, 4949 082 1 konzen- 
trierte Kunstlimonaden, 51797 I Grundstoffe dazu; aus dem Ausland ein- 
geführt 391 559 1 Mineralwasser, 2 1 konzentrierte Kunstlimonade, — un- 
versteuert ins Ausland ausgeführt 891 544 I Mineralwasser, 533 756 I Limo- 
naden und andere künstliche Getränke, 25 212 1 konzentrierte Kunstlimo- 
naden, 21483 1 Grundstoffe zu ihrer Herstellung. — Inländische Mineral- 
wässer sind ungefähr in gleicher Menge wie 1921 in Verkehr gebracht; der 
Absatz einheimischer Limonaden weist wieder starken Rückgang auf, die 
Ausfuhr hat dagegen um 100 Prozent zugenommen (hauptsächlich nach 
den englischen Kolonien und nach Südamerika). Auch bei konzentrierten 





Stubbe, Chronik. 37 


Kınstliimonaden und den Grundstoffen dazu ist die Ausfuhr gesteigert. — 
en uhr war durch Teuerung und Geldentwertung fast völlig unter- 
bunden 

Essigsäurefabriken gab es im Brantweinmonopolgebiet im 
Berichtsjahre 1922/23 14 (für Essig zu Gam hzwecken) und 3 (zu gewerb- 
lichen Zwecken): 20152 dz versteuerte, 11784 dz vergällte Essigsäure, 
71019 dz ohne Vergällung zur steuerfreien Verwendung versandte Essig- 
säure wurden hergestellt. 

Ende 1923 gab es 116 Aktiengesellschaften und 879 Gesellschaften mit 
b H. für Gast- und Schankwirtschaften im Reiche (mit auf 
Mark lautendem Kapital). 26 Gesellschaften wurden 1923 neu gegründet, 
eine trat in Liquidation. (Da die Kapitaländerungen inzwischen völlig be- 
langlos geworden sind, verzichte ich auf deren Wiedergabe. 


Vereinswesen. 


Auf der Leipziger Hauptversammlung der Gemeinschaft prole- 
tarischer Freidenker hat man erklärt, die Mitglieder an Alkohol- 
enthaltsamkeit nicht binden zu wollen. Indessen besteht noch die Ent- 
schließung von Ostern d. J.: „Freidenker können nur frei denken, wenn sie 
alles aus ihrem Leben ausscheiden, was ihre geistige Freiheit beeinträchtigt. 
Dazu gehört vor allem der Alkoholgenuß, der das Denken überhaupt hemmt 
und die Handlung unfrei macht ... Die organisierten Freidenker müssen 
... ständig der Alkoholfrage die größte Beachtung schenken.“ („Leipziger 
Volksztg.‘“ 26. 7.). 


Eine Facharbeitsgemeinschaft von Frauen zur Be- 
kämpfung des Alkoholismus ist geschlossen vom Deutschen Bund abstinenter 
Frauen, Deutschen Verein gegen den Alkoholismus, Verband Deutscher Haus- 
iranenvereine, Reichsverband der landwirtschaftlichen Hausfrauenvereine, 
Allg. Deutschen Lehrerinnenverein, Allg. Deutschen Frauenverein, Deutschen 
Verband zur Förderung der Sittlichkeit; Vorsitzende: Gustel v. Blücher 
(Schw. Frauenblatt“ 20. 9.). 

Die Arbeitsgemeinschaft der Gärungsgewerbe in 
Berlin hat in umfassender und planmäßiger Weise an die Reichs-, Staats-, 
Gemeindebehörden, Volksvertretungen usw. eine Schrift: „Aerztliche Gut- 
achten zur Alkoholfrage“ im Stillen versandt. Die Deutsche Reichshaupt- 
stelle gegen den Alkoholismus, Berlin-Dahlem, hat in einer besonderen ein- 
gehenden Flugschrift diese Gutachtensammlung als „eine ausgesprochene 
Interessenten-Veröffentlichung‘* gekennzeichnet. 


Bei sämtlichen Veranstaltungen des „Stahlhelm s“ haben die Führer 
darauf zu achten, daß kein übermäßiger Alkoholgenuß stattfindet, insonder- 
heit dann nicht, wenn der „Jungstahlhelm“ teilnimmt. Mit rücksichtsloser 
Schärfe haben die Führer gegen Kameraden, die sich dem übertriebenen 
Alkoholgenuß hingeben, einzuschreiten („Der Wille“ Nr. 9). 


Das Reichsherbergsverzeichnis 1924/25, herausgegeben vom Ver- 
bande für Deutsche Jugendherbergen in Hilchenbach, führt 
iber 2100 reichsdeutsche und weit über 200 danziger, österreichische und 
böhmische Jugendherbergen an (Ebenda). 


Kirchliches. 


„Luther. Mitteilungen der Luther-Gesellschaft‘‘ 1924, H. 3, bringen 
Luthers „Lebensanweisung für Priester“ Kap. 1: „Die 
Mäßigkeit der Priester“. Darin heißt es: „Ein gesunder Schlaf ist in einem 
mäßigen Menschen . . . abends viel Geschwätz und Pokulieren macht inner- 
lich kaputt und gibt einen konfusen Kopf, der am Morgen voller Schwere, 
Schleim und Blödigkeit ist.“ 

‚Die Trinkerheilstätte des Landesvereins für Innere 
Mission Salem bei Rickling (Holstein) ist wieder eröffnet; Hausvater 
Meewes, Anstaltsarzt Sanitätsrat Dr. Tofft. 


38 Stubbe, Chronik. 


Sonstiges. 


Auf eine Entscheidung des Reichsgerichts betr. Methylalkohol sei 
hingewiesen. Ein Arbeiter- kaufte bei einem Destillateur Branntwein, er- 
blindete nach dem Genuß und verklagte den Destillateur auf Schadenersatz. 
Das Reichsgericht, zu dessen Entscheidung der Prozeß gelangte, erklärte 
den Anspruch für begründet. Der Käufer müsse sich nicht nur auf die Ehr- 
lichkeit, sondern auch auf die bessere Warenkunde des Verkäufers verlassen 
können. Wer Branntwein feilbiete, müsse sich wenigstens soviel Kenntnisse 
aneignen, daß seine Kunden gegen giftige Getränke geschützt seien; das 
gelte erst recht, wenn er das Getränk selbst herstelle („Kieler Ztg.‘“ Nr. 530). 
| Lehrer J. Petersen in Kiel, Begründer und langjähriger Vorsitzen- 

der des Deutschen Vereins enthaltsamer Lehrer, zugleich lange Schrift- 
leiter der „Enthaltsamkeit“, starb nach kurzem schwerem Leiden 14. Novem- 
ber 1924. Er ist Verfasser der Schriften: „Der Deutsche Verein abstinenter 
Lehrer“, „Schule und Alkoholfrage“, „Der Alkohol“, „Der Becher” — Ge- 
storben ist auch Pastor Samuel Keller (Freiburg i. Br.), der nicht nur 
in Erzählung („Wie ich ihm fluchen lernte“), sondern auch in Vorträgen 
und Predigten alkoholgegnerisch wirksam hervortrat. 

Ueber „E. Th. A. Hoffmann und die Elixiere des Teufels“ bringt 
N Asmussen eine Abhandlung in der „Int. Ztschrift gegen den Alkoholismus“ 

r5. 

Vor dem Hamburger Seeamt wurde 4. 11. über die Strafbarkeit 
des Kapitäns eines Memeler Dampfers Thor verhandelt, welcher, mit Spiri- 
tuosen und Essenzen beladen, die an der finnländischen Küste außerhalb 
der Hoheitsgrenze verkauft werden sollten, in der Nähe von Hangoe leck 
sprang. Der Reichsvertreter führte u. a. wörtlich aus: „... Den 
Kapitän trifft der Vorwurf, daB er den Schmuggel unterstützte. Dieser Vor- 
wurf trifft ihn um so mehr, weil er preußischer Beamter war (früherer 
Lotse). Trotzdem e; sich in einer Notlage befand, weil sein Ruhegehalt 
ausgeblieben war, hätte der Kapitän zum Spritschmuggel seine Hand nicht 
hergeben sollen. Ich stelle den Antrag, dem Kapitän Schultz das Recht zur 
Ausübung des Schiffergewerbes zu entziehen.“ Das Seeamt entsprach dem 
Antrag allerdings nicht, aber die Stellung des Reichsvertreters ist 
dankenswert („Memeler Dampfboot“ Nr. 265). 

Es hat sich herausgestellt, daß die vier Verwüster des Judenfried- 
hofsin Hagen, die — abgesehen von sonstigem Frevel — von 60 Grab- 
steinen 52 umwarfen, ihr Vorhaben durch ein Schnapsgelage einleiteten und 
auch bei der „Arbeit“ die Schnapsflasche umgehen ließen. 9 Jahre Ge- 
fängnis und 10 Jahre Ehrverlust war der Abschluß („Der Wille‘ Nr. 9). 


C. Aus anderen Ländern. 


Afrika. In Südafrika gilt die Prohibition für Eingeborene; nur das 


heimische Kaffernbier ist gestattet. Neuerdings hat der Gemeinderat 
(Conseil communal) von Kapland für den neuen Eingeborenenbezirk Langa 
auch dieses untersagt („L’Abst.“ 13. 9.). 

Ein amerikanischer Missionar, der lange in Belgisch-Kongo lebte, er- 
klärte dem früheren sozialistischen Minister Wanters, im Kongostaat richte 
der Alkoholismus große Verheerungen an. Trotz hoher Einfuhrlizenzen 
werde viel a konsumiert, viel werde auch eingeschmuggelt (,„Vor- 
wärts“ 23. 9.). 


Australien. R. G. Stewart von der Adventistenmission, Fiji, klagt 
lebhaft über den Verkauf von Spirituosen und von Feuerwaffen an die Ein- 
geborenen auf den unter der gemeinsamen Verwaltung von Frankreich und 
England stehenden Neuhebriden („The Herald, Melbourne“, 28. 8.). 

Belgien. Die Abstinenzvereine des Landes hielten in Antwerpen 


25. und 26. Oktober eine gemeinsame Tagung. (Vgl. S. 52 dieses Heftes 
der „Alkoholfrage‘“.) 








Stubbe, Chronik. 39 


Der Verband der belgischen Abstinenzvereine verbreitete 
einen Aufruf an die Führer von Eisenbahnzügen, Tramwagen, Kraftwagen, 
Motorrädern, Wagen, Flugzeugen und Schiffen, sich alkoholfrei zu halten 
(int. Bur. z. B. d. A.“, Bull. Nr. 43). 


Canada. Bei der Volksabstimmung am 23. Oktober in Ontario über 


das Alkoholverbot siegten die Freunde des gegenwärtigen Prohibitions- 
systems über die Anhänger der Staatskontrolle („The Times“ 25. 10.). 


Dänemark. Bei den letzten Wahlen zum Landsting (Senat) wuchs 
die Zahl der Abstinenten von 13 auf 15 („Int. Bur. z. B. d. A.“, Bull. Nr. 44). 


Estland. Erst in diesen Tagen (Nov. 1924) ist die Kommission, die 


mit der Vorberatung eines Alkoholgesetzentwurfes beauftragt war, mit ihren 
Arbeiten zu Ende gekommen. Man nimmt an, daß das Parlament binnen 
kurzem die Beratung des Gesetzes beendigen wird (,Int. Bur. z. B. d. A“, 
Bull. Nr. 45). (Inzwischen hat das Parlament das Gesetz angenommen. 
Vgl. S. 23—27 dieses Heftes. — Die Schriftl.) 


Frankreich. Ein Gutachten der Professoren Ponchet, Achard und 


Chauffard erklärt die Getränke auf der Basis Anis für ebenso ge- 
fährlich wie Absinth, Die Akademie der Medizin fordert deshalb Unter- 
drückung der „Ersatz-Absinthe“. Die „Ligue nat. c. l’alc.“ unterstreicht diese 
Forderung angesichts des steigenden Alkoholgenusses (,Cap. et Trav.“ 11. 9.). 


Die Ligue Prol&etarienne Antialcoolique forderte auf ihrer 
Hauptversammlung in Marseille im Oktober d. J. gleichfalls das Verbot von 
Likören auf der Basis von Anisessenzen („Fraternite“). 


DerneutraleundderinternationaleGuttemplerorden 
haben sich 27. 7. in Paris verschmolzen. Die neue franco-belgische 
Loge umfaßt 18 Ortslogen mit reichlich 500 Mitgliedern („L’Abst.“ 

r. 16). 


Großbritannien. 1923 sind in fast 4000 englischen öffentlichen 


Schulen wissenschaftliche Temperenzlektionen durch die United 
Kingdom Band of Hope organisation abgehalten; dadurch wurden rund 
250 000 Kinder erreicht („The Am. Iss.“ Nr. 9). 


Seit 1905 nimmt die Zahl der Schank- und Kleinverkauf- 
stellen beständig ab. Die Zahl der ersteren betrug 1905: 99 478, 1923: 
81 480, die der letzteren 1905: 25045, 1923: 22097. Umgekehrt sind die 
Klubs von 6587 im Jahre 1905 auf 11126 im Jahre 1923 angewachsen. Die 
Verurteilungen wegen Betrunkenheit sind sich in den letzten 3 Jahren 
im wesentlichen gleich geblieben (1923: 77094, davon 13244 Frauen). 
Todesfälle an Alkoholismus 1923: 278 Männer und 132 Frauen, an Leber- 
npung 1169 Männer und 605 Frauen (,Int. Bur. z. B. d. A.“, Bull. 

T. 43). 


Anläßlich der Verhandlungen der BritishMedicalAssociation 
in Bradford hielt 24. 9. dort die National Temperance League eine Sitzung; 
es wurde festgestellt, da8 sowohl in den Londoner wie in den provinziellen 
Krankenhäusern der Gebrauch von Alkohol stark abgenommen habe. Ein 
Arzt, der Alkoholmischungen (alcool promiscually) verordnen würde, habe 
jetzt als rückständig zu gelten („The Times“ 25. 7.). 


Auf der 48. Jahresversammlung der Distillers Company in 
London herrschte große Befriedigung: Die Dividenden bleiben die alten; die 
Reserven sind vergrößert; insonderheit hat sich das Geschäft in gewerb- 
lichem Spiritus gebessert („The Times“ 24. 7.). 


Die Konferenz der Wesleyaner Methodisten in Notting- 
ham 21.7. wandte sich insonderheit gegen den Alkohol auf den Missionsfeldern. 
1920 seien 51 000 Gall. Gin an der Goldküste eingeführt, in % Jahr 1923 
391000 (!!). In einer EntschließBung brachte man den Willen zum Ausdruck, 


40 Stubbe, Chronik. 


auch ferner von Kirche wegen an einer radikalen Beseitigung des Trink- 
übels durch die Gesetzgebung mitzuwirken. 

Bei einer Bevölkerung von 3% Millionen Einwohnern verbrauchte man 
1922 im Freistaat Irland 2120065 Gall. gebrannte Getränke, 49 708 809 
Gall. Bier, 1 027 909 Gall. Wein, 118729 Gall. Most, im Ganzen für 30 719 956 
Pfd. St. Spirituosen. 1924 gab es 15270 Schank- und Kleinverkaufsstellen 
für alle Getränke, dazu 311 Kleinverkaufstellen für Branntwein, 8 Wein- 
wirtschaften und 660 Weinkleinverkaufsstellen (,Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 5). 


Italien. Zum ersten Mal seit dem Weltkriege haben die italienischen 


_Alkoholgegner wieder einen Kongreß abgehalten, der am 27. und 
"28. September in Como stattfand. Der König hatte den Ehrenvorsitz an- 
genommen, Mussolini, sowie der ehemalige Ministerpräsident Luzzati und 
andere hervorragende Persönlichkeiten hatten der Versammlung ihre Sym- 
pathie bezeugt. — Eine reichhaltige Antialkoholausstellung war mit dem 
Kongreß verbunden. Sonntags vereinigte sich der Bund der Arbeiter- 
Wanderfreunde, dessen Devise ist: „Für die Berge, gegen den Alkohol‘, mit 
en Kongreßteilnehmern zu einer öffentlichen Kundgebung (,Int. Bur. z. B. 
. A“. Bull. Nr. 42). 

Das „Croce verde“ in Como beschloß, eine Werderaseiilun: 
gegen den Alkoholismus und die Tuberkulose durch Norditalien ziehen zu 
lassen („Schw. Abst.“ 9. 10.). 

In Mailand wurde Anfang d. J. unter den Schülern der Primar- 
schulen eine alkoholgegnerische „Campagne“ gehalten. — Eine Umfrage, 
wie weit die Kinder Wein genießen, ergab im ganzen 28,7% enthaltsam, 
61,7 %, die Wein zu Mahlzeiten nehmen, 10,7 %, bei denen die Antwort unklar 
war. 1908 waren nur 16 % enthaltsam und 83,1% nahmen Wein. Merk- 
würdigerweise ist die Zahl der enthaltsamen Knaben größer als die der 
Mädchen (Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 

Der Mörder des Abgeordneten Casalini, ein Zimmerer Corsi., war 
vier Tage lang vor der Mordtat berauscht und war wegen Trunksucht von 
seinem Arbeitgeber entlassen („Schw. Abst.“ Nr. 17). 


Neufundland ist nach 6jähriger Prohibition zur „Staatskontrolle” 
des Spirituosenhandels übergegangen („The Times“ 11. 9.). 
Niederlande. Die Alkoholinteressenten haben eine Volks- 


petition gegen das Gemeindebestimmungsrecht an die 
erste Kammer gerichtet. Obgleich sie selbst die Zahl der Interessenten aui 
350 000 angeben, und die Eingabe in allen Wirtschaften zur Unterzeichnung 
ne war, sind doch nur 276 034 Unterschriften erreicht („De Wereldstr.“ 
Nr. 42). (Inzwischen hat die 1. Kammer das GBR abgelehnt. — Die Schriftl.) 
In Niederländisch-Indien wurden 1923 für 4 Millionen Gulden 
starke Getränke eingeführt, davon für 1 700000 Gulden aus den Niederlanden 
(„De Wereldstr.“ Nr. 39). 


Norwegen. Die Wahlen für das Lagting haben die parlamentarische 


Lage zur Alkoholfrage nicht wesentlich verändert. Die Konservativen, 
welche von Parlamentswegen das Branntweinverbot aufheben wollten, ver- 
loren 13 Sitze. Im ganzen werden von den 150 Mitgliedern des Lagting 
sicher 74 (vielleicht aber bis 81) eine Volksabstimmung verlangen, wenn die 
Frage der Aufhebung des Branntweinverbots wieder gestellt werden sollte 
(„Int. Bur. z. B. d. A.“, Bull. Nr. 44). 


Der Verkauf vonBranntweinnachärztlichemRezept ging 
zurück von 447543 | März bis August 1923 auf 70850 I in den gleichen 
Monaten 1924 und der Verkauf von Sprit von 79233 1 auf 16693 I. Der 
Verkauf von Sprit nach tierärztlicher Verordnung senkte sich 
von 116 687 I auf 73 353 I, aber der Branntweinverkauf stieg von 18 655 1 auf 
- 20759 1 („Aftenposten‘“ 16. 10.). 


r 


Oesterreich. 1923 betrug der Bierkonsum 3756801 hl, der 


Weinverbrauch 910852 hl, der Verbrauch an gebrannten Ge- 
tränken 86962 hi. Der Gesamtverbrauch hatte einen Wert von 4,754 
Bübonen Kronen, so daß täglich 13 Milliarden für Alkohol ausgegeben 
warde. Für den Kopf der Bevölkerung wurden 750 000 Kronen alkoholisch 
aufgewandt (Statist. Handbuch f. d. Republik Oesterreich, 4. Jg., Wien 1924). 
Frau Dr. Julie Schall-Kassowitz, Führerin der abstinenten 
Frau, ist 42 Jahre alt, am 4. Juli in Wien gestorben („Abst. Arb.“ Nr. 9). 
Die erste alkoholfreie Gaststätte desArbeiterabstinenten- 
bundes ist in der Siedlung Rosenhügel, Wien 12, 28. 6. eröffnet („Der 
Abst.“ Nr. 7/8). 


Polen. Das Branntweinmonopol, das den An- und Verkauf von Spi- 


ritus, sowie die Verarbeitung und den Verkauf von gereinigtem Schnaps 
zum Staatsprivileg macht, ist in erster Linie ein Handelsmonopol. Der Ab- 
satz erfolgt in eigenen Verkaufsstellen oder in staatlich konzessionierten 
Läden mit 20% Gewinn. Der Zwischenhandel soll zu Gunsten des Staates 
ausgeschaltet werden. Der Hauptteil des Gesetzes tritt 1. 1. 1925 in Kraft 
(„Rhein.-Westf. Ztg.“ 25. 7.). 


Schweden, Die Wahlen für den Reichstag haben alkoholgegnerisch 


nicht viel geändert. Die alte Kammer zählte 108, die neue 104 Abstinenten 
unter 230 Mitgliedern (,Int. Bur. z. B. d. A.“, Bull. Nr. 43). . 

Die schwedische Gesellschaft Svenska Sprit hat einen Brennstoif 
bergestellt aus 20 bis 25 % Alkohol und 75 bis 80 % eines ähnlichen Stoffes 
wie der „carburant national francais“. Er soll zur Heizung von Motoren 
besser und billiger als reiner Alkohol sein („L’Information“ 22. 10.). 


Schweiz. Die am 4. Oktober in Bern versammelten Vertreter sämt- 


licher alkoholgegnerischer Vereinigungen der Schweiz nahmen einstimmig 
eine Entschließung an, daß bei einer Neuregelung des Alkohol- 
wesens die fiskalischen Interessen den volksgesundheitlichen untergeord- 
net werden müßten. Sie verlangen vor allem die Beseitigung der Haus- 
brennerei. Dabei soll eine Lösung gesucht werden, die den berechtigten 
Interessen der Bauernsame Rechnung trägt („Neue Bündner Ztg.“ 8. 10 


Bei der Beratung des Haushalts der Alkoholmonopolverwal- 
tung erklärte u. a. Bundesrat Musy: Vom Standpunkte der Volksgesundheit 
sei der heutige Schnapspreis unhaltbar; der Schnaps sei billiger als der 
Wein, und der Konsum habe wieder zugenommen. Auch die Kantone haben 
ein fiskalisches Interesse an beschleunigter Lösung. — Kommissionspräsident 
Obrecht sagte u. a.: Die Alkoholmonopolverwaltung muß das Geschäft allein 
machen können; sie braucht ein faktisches Spritmonopol. Der Branntwein- 
hausbrand: soll nach wie vor frei bleiben (,„N. Zürcher Ztg.“ 8. 10.). 

Die Bettagssteuerin Zürich 1924 ist der Trinkerfürsorge gewidmet 
(„N. Zürcher Ztg.“ 18. 9.). 

Weil die Kartoffelernte des Landes den Bedarf nicht deckt, soll vom 
Brennen von Kartoffeln auf Grund des Alkoholgesetzes Abstand 
genommen werden („Tagebl. d. St. Zürich“ 17. 9.). 

r Schweizer Abstinenten-Radfahrerverband umfaßt 
jetzt 352 Mitglieder („Bl. Kr.“ 12. 9.). 

Prof. Milliet hat berechnet, daß 1913 bis 1922 — umgerechnet in ab- 
soluten Alkohol — die Schweiz im Jahre 212 650 hl Alkohol in Form 
von Wein, 66400 hl in Bier, 73250 hi in Form von Obstwein, 96125 hl in 
gebrannten Wassern gebrauchte; der Jahresdurchschnitt betrug auf den 
Kopf der Bevölkerung im Ganzen 11,56 l absoluten Alkohols, wovon rund 
9 | auf gegohrene, 2,5 l auf gebrannte Getränke fallen. Der Verbrauch be- 
trägt 3,1 1 absoluter Alkohol jährlich weniger als 1903 bis 1912, aber der 
Schnapskonsum ist fast der gleiche geblieben („Aargauer Tagebl.“ 22. 10.). 


Der schweizer Verein des Blauen Kreuzes zählte 1. 9. 33 219 
Mitglieder (914 mehr als im Vorjahr). Von den Mitgliedern haben 18 888 


Stubbe, Chronik. 41 


42 Stubbe, Chronik. 


zum Beispiel, 7869 zur Bewahrung und 6402 Perosnen zur Besserung unter- 
schrieben. Dem Blauen Kreuze gehören 1780 Trinker an, die seit mehr als 
10 Jahren keinen Alkohol genossen haben („Aargauer Tagebl.“ 27. 10.). 

Der Direktor des Motorwagendienstes der schweizer Armee Oberst- 
leutnant Hamberger erklärte in der „Automobil-Revue“: „Ich habe während 
meiner Dienstzeit erfahren müssen, daß die überwiegende Zahl von Auto- 
mobilunfällen auf Einwirkung von Alkohol zurückzuführen war . . .* 
„Daß die Postverwaltung ihren Chauffeuren den Alkoholgenuß vor oder 
während des Dienstes untersagt, und daß auch im Entwurf für das eidg. 
Gesetz eine ähnliche Vorschrift für die Führer von Gesellschaftswagen vor- 
handen ist, ist durchaus gerechtfertigt“ („Aargauer Tagebl.“ 25. 10.). 

Der Voranschlag über den Betrieb der Alkoholverwaltung 
für 1925 sieht 11 524000 Fr. Einnahme, 6 274000 Fr. Ausgabe, 5250000 Fr. 
‚Ueberschuß vor (davon zur Verteilung an die Kantone 2700263) („Neue 
Berner Ztg.“ 18. 10.). 

Nach einer Mitteilung der schweizer Zentralstelle gegen den Alkoholis- 
mus betrug die Zahl der organisierten Abstinenten in der 
Schweiz 1924 125000 (gegen 120000 1921), davon 59000 Erwachsene und 
66000 Kinder und Jugendliche; dabei sind die Mitglieder abstinenter Be- 
rufsvereine und abstinenter Religionsgesellschaften nicht mitgerechnet. 


Spanien. Das Land hat eine höhere Sterblichkeit als z. B. Deutsch- 


land. Der Alkohol wirkt dazu mit. Roesle schreibt in der „Sozialhygieni- 
schen Rundschau“: „Die Ursache der anhaltend höheren Sterblichkeit in 
Spanien ist nicht auf eine höhere Säuglingssterblichkeit, sondern auf die 
größere Sterblichkeit an gewissen Infektionskrankheiten, wie Pocken, 
Malaria, Typhus, Masern und, gleichwieindemWeinlandFrank- 
reich, an Gehirnschlag zurückzuführen“ („IH. Arb.-Frd.“ Nr. 8). 
Tschechoslowakei. Die politische Landesverwaltung hat den 


politischen Bezirksverwaltungen empfohlen, in Orten, wo es angemessen 
erscheint, den Ausschank und den Detailverkaufvon Alko- 
hol an Samstagen nur bis 5 Uhr zu gestatten und an Sonn- und Feiertagen 
ganz zu verbieten. In Prag und in der Provinz soll die Sperrstunde für 
Gasthäuser um 12, für Kaffeehäuser um 1 Uhr beibehalten werden. Die 
Handels- und Gewerbekammer empfiehlt, bei besonderen Anlässen auf An- 
trag Verlängerung der Sperrstunde gegen Zahlung einer Gebühr zu ge- 
statten („Der Abst.“ Nr. 10). 

Holitscher hat zusammen mit anderen einen Gesetzentwurf betr. Klein- 
verkauf und Ausschank alkoholischer Getränke ein- 
gebracht. Der Großhandel soll frei, der Kleinverkauf und Ausschank kon- 
zessionspflichtig sein. Kleinhandel liegt bei gebrannten vor, wenn 20, bei 
T Getränken, wenn 100 I nicht erreicht werden („Prager Tagebl.“ 
19. 6.). 

Die Deutschen Guttempler und die Deutsche Gemeinschaft für alkohol- 
freie Kultur haben sich auf einer gemeinsamen Tagung zu Neutitschein 7.9. 
zur „DeutschenGuttemplergemeinschaft“ zusammengeschlos- 
sen („Dtsche. Gemsch.“ H.9). 

VereinigteStaatenvonNordamerika. Die Handelskammer 


von Des Moines (Jowa) hebt den Einfluß des Alkoholverbots auf das Woh- 
nungswesen hervor. Vor 20 Jahren hatte die Stadt 86 Saloons, 1630 Miets- 
häuser und 1466 Eigenhäuser. Jetzt hat Des Moines keine Saloons, aber 
1574 Mietshäuser und 4872 Eigenhäuser. Der Hausbau und -erwerb hat nach 
Einführung der Prohibition sich verdreifacht („Clipsheet‘“ der Bord of Temp. 
der meth. Kirche 20. 8.). 

In den 6000 Kongregationalistenkirchen (mit 850000 Mit- 
gliedern) ist für den September durch alle Geistlichen ein „Kreuzzug“ zur 
Durchführung der Verbotsgesetzgebung durchgeführt. Die Kongregationa- 
listenkirche hat einen eigenen Ausschuß zur Gesetzesdurchführung eingesetzt 
(„The. Am Issue“ Nr. 9). 


Stubbe, Chronik. 43 





Coolidge ist als Präsident wiedergewählt. Eine New Yorker Drah- 
tung vom 7. 11. meldete: „Das Alkoholverbot bleibt weiter in Kraft. Der 
‚neue Kongreß hat eine Dreiviertelmehrheit von Prohibitionisten.“ 

Das „Int. Bur. z. B. d. A.“ (Bull. Nr. 46) berichtet: 33 Senatoren 
waren neu zu wählen; nur 1 der Gewählten kann endgültig als „naß‘ be- 
zeichnet werden. Von allen 96 Mitgliedern des Senats werden 72 bestimmt 
für straffe Durchführung des Verbots einstehen. Unter den gewählten Ab- 
geordneten weiß man bei 8 noch nicht, welche Stellung sie zum Verbot ein- 
nehmen: im übrigen sind 320 Abgeordnete „trocken“, 107 „naß“. Der Aus- 
zang der Wahlen zeigt auf der ganzen Linie einen Fortschritt der Verbots- 
freunde, also eine Sicherung des Alkoholverbots. 

Gegenwärtig zählt man 15 552 000 Automobile in den Vereinigten Staaten. 
Der „Clipsheet‘‘ des Board of Temperance der bisch. meth. Kirche (25. 10.) 
bemerkt dazu: Das Alkoholverbot habe gleich anfangs eine Gesellschafts- 
lage herbeigeführt, in der sogar einfache Arbeiter sich eine Annehmlichkeit 
gestatten können, die früher nur Wohlhabenden zugänglich war. 

Derselbe Clipsheet meldet: Das Hotel Ambassa go rin New 
York liegt an der Stelle einer alten Brauerei. Werte von Hunderten Mil- 
un Dollars sind im Lande seit Einführung des Alkoholverbots in Hotels 
angelegt. 

Das Alkoholverbot hat seine Märtyrer. 37 Bundesbeamte haben bei 
der Durchführung (trepassing) des Verbots das Leben eingebüßt, während 
in den Gefechten zwischen Staatsangestellten und Schmugglern über 200 
Menschen (einschließlich Schmuggler) getötet wurden (,„Wereldstr.‘“ Nr. 47). 

In Massachusetts sind 7 von den 31 Kreisgefängnissen seit 
Durchführung des Verbots entleert, und im Bundesgebiete sind weniger 
Arme in Armenhäusern als je in den letzten 20 Jahren (1910 84198, 1924 
N F trotz des Anwachsens der Einwohnerzahl 78090) („The Am. Issue" 

r. 10). 


Mitteilungen. 


1. Aus der Trinkerfürsorge. 


Vorträge der Il. Trinkerfürsorgekonferenz. 


(Nürnberg, 24. September 1924.) 


i. Dr. Plank: Belastung der öffentlichen Finanzen 
durch die Trunksucht. 


Der Redner beleuchtet einleitend unsere überaus schwierige allgemeine 
wirtschaftliche Lage. Es ergibt sich aus ihr der zwingende Schluß, dab 
alle irgendwie verfügbaren Kräfte restlos zur Produktion, zur Schaffung 
von Werten ausgenützt werden müssen, daß wir unser beschränktes Volks- 
vermögen nur für wirklich produktive Zwecke anlegen und ausgeben 
dürfen usw. Von hier aus erörtert der Vortragende — großenteils aus den 
Erfahrungen seines eigenen Berufskreises schöpfend — die Schädigungen, 
die die Trunksucht und ihre Begleiterscheinungen dem Volksvermögen und 
damit den öffentlichen Finanzen bringen. Die Belastung der Armen- 
pflege, die den Gemeinden obliegt, durch die Trunksucht ist ein altbekanntes 
Kapitel. Eine Umfrage bei den Kreisämtern des Wohlfahrtsamtes Nürn- 
berg ergab beispielsweise, daß etwas über 100 Familien dauernd in der 
Betreuung des Wohlfahrtsamtes sich befinden, deren Notlage durch aus- 
gesprochene Trunksucht des Familienhauptes oder eines Familiengliedes 
verursacht wird. Bedenken wir weiter, daß diese Trinkerfamilien durch- 
weg unerziehbar sind, daß sie den Typ der sogen. Asozialen darstellen, 
daß sie den Bezirksfürsorgerinnen und den Beamten des Wohlfahrtsamtes 
dauernd Arbeit machen, daß ihre Kinder entweder wegen eigenen Leicht- 
sinns oder wegen Gefährdung durch die Eltern in Fürsorgeerziehung ge- 
geben werden müssen, so ergibt sich daraus ein ungefähres Bild. wie 
stark das Wohlfahrtsamt einer Großstadt durch die Trunksucht belastet 
wird. Die angeführten Gesichtspunkte lassen auch die Belastung des 
Jugendamtes durch die Trunksucht ersehen, besonders wenn man 
bedenkt, daß dort individuelle Fürsorge von Mensch zu Mensch getrieben 
wird. Weiter füllt der in den Nachkriegsiahren rapid gestiegene Alkohol- 
verbrauch die während des Krieges leer gewordenen Irrenhäuser 
wieder und machte eigene Fürsorgestellen für offene Irrenfürsorge nötig. 
Die Fürsorgestelle für Gemüts- und Nervenkranke in Nürnberg hat z. Zt. 
191 Schützlinge zu betreuen, deren Leiden auf Trunksucht zurückzuführen 
ist. Dazu kommt der große Anteil des Alkohols an den Geschlechtskrank- 
heiten mit ihren verheerenden Folgen, die Belastung, die die Trunksucht 
den öffentlichen Kassen auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung, der Recht- 
sprechung und des Strafvollzugs bringt. Beispielsweise mußten in Nürn- 
berg nach dortigen Aufzeichnungen im Jahre 1922: 1738, 1923: 807, 1924 
voraussichtlich noch mehr Festnahmen betrunkener Personen durch die 
Polizei erfolgen. Nimmt man die gewaltigen Summen hinzu, die unmittelbar 
für nutzlosen Alkoholgenuß vergeudet werden, die bedeutende Herabsetzung 
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch denselben, die Erhöhung der 
Versicherungslasten durch den Trunk usf., so kann man sich nicht genug 
darüber wundern, warum Staat und Gemeinden, mit wenigen Ausnahmen, 
bis heute achtlos an diesen riesigen Verlustziffern vorübergegangen sind. 
Die Gemeinden haben die Pflicht, auf eine Gesetzgebung hinzuarbeiten, 
die derartig unproduktive und schädliche Mitglieder der menschlichen Ge- 
sellschaft streng von den übrigen Fürsorgeempfängern scheidet, der Staat 


Mittellungen. 45 


cie Pflicht, diese unfruchtbaren Ausgaben mit allen Kräften einzudämmen, 
um die dadurch frei werdenden Mittel zur Förderung des Allgemeinwohls 
2u verwenden. 


2 Dr. Colla: Zur Frage eines Trinkerfürsorgegesetzes 
(vom ärztlichen Standpunkte aus). 


i. Die Zunahme der Trunksucht erfordert neben allgemeinen vorbeugenden 
Maßnahmen dringend auch die Inangriffnahme einer großzügigen Behand- 
lung der Trunksüchtigen. 

2.Diese wird gegenüber anderen Krankheiten sehr erschwert durch die 
Einsichtslosigkeit, Willensschwäche und Gemütsverödung der Trinker, 
und man hat in vielen Staaten schon Gesetze zur zwangsweisen Behand- 
iung der Trinker erlassen, die sich vortrefflich bewährt haben. 

s.Es können nach der allgemeinen Erfahrung 30-40 v. H. der Trinker ge- 
heilt werden. Nicht heilbare Trunksüchtige müssen, weil sie eine schwere, 
soziale Gefahr darstellen, dauernd in Anstalten versorgt werden. 

4 Sofern nicht Enthaltsamkeitsvereine Trunksüchtige mit Erfolg in Schutz- 
auisicht nehmen, können diese nur in ganz besonders für ihren Zweck 
eingerichteten Trinkerheilstätten mit Erfolg behandelt werden durch eine 
planmäßige Erziehung zur Enthaltsamkeit. ; 

5. Zur Zeit können wir Trinker nur auf Grund des § 6 des Bürg. Gesetz- 
buches nach Entmündigung oder in Verbindung mit $ 681 der Zivilprozeß- 
ordnung unter drohender Bevormundung zwangsweise einer Behandlung 
in einer Anstalt zuführen. Vom ärztlichen Standpunkt genügt das nicht, 
weil die Entmündigung als ein öffentlicher, gerichtlicher Akt immer erst 
zu spät und als letztes Mittel zur Besserung cder zur Unschädlich- 
machung, und daher für eine Heilbehandlung in den weitaus meisten 
Fällen ohne Aussicht auf Erfolg versucht wird. 

6. Wir bedürfen daher eines Gesetzes, das ermöglicht den Trunksüchtigen 
mit amtsärztlichem Zeugnis, auf dem Verwaltungswege, etwa wie den 
Geisteskranken, zwangsweise der Behandlung zuzuführen. 


‚Auch die Bestimmungen des Entwurfs zu einem neuen Strafgesetze 
drängen auf eine gesetzliche Regelung der gesamten Trinkerfürsorge hin: 
sie bedrohen sinnlose Betrunkenheit und Trunksüchtige, die Straftaten 
begehen, mit Strafe, verlangen also auch, daß den Trinkern, nötigenfalls 
gegen ihre Einsichtslosigkeit mit Zwang, Gelegenheit geboten werde, von 
ihrer Sucht befreit zu werden. Der Entwurf macht aber auch Trinker- 
heilanstalten. Trinkerfürsorgestellen und Enthaltsamkeitsvereine zu Ein- 
richtungen des öffentlichen Rechts (Denkschrift zu den §§ 91—-94), und 
es muß daher auf gesetzliche Regelung -der Trinkerfürsorge ohnehin 
Bedacht genommen werden. 

8. Das Trinkerfürsorgegesetz muß Bestimmungen enthalten über Einrichtung 
und Leitung der Trinkerheilanstalten, über Anstalten für unverbesserliche 
Trinker oder ihre sonstige Versorgung, über das Aufnahme- und Entlaß- 
verfahren, Antragsberechtigung, die nicht wie bei der Entmündigung 
wegen Trunksucht auf die Angehörigen beschränkt bleiben darf, sowie. 
über die staatliche Beaufsichtigung der Anstalten. 

9.Der Wert eines solchen Gesetzes wird neben der Heilung und Versorgung 

von Trunksüchtigen vor allem auch in einer Aufklärung des Volkes, in 

Schärfung der Gewissen und in allgemein erzieherischer Richtung zu 

suchen sein. 


3 Dr. Bauer: Zur Frage eines Trinkerfürsorgegesetzes 
(vom juristischen Standpunkte aus). 
1.Das Entmündigungsverfahren ist kein hinreichend wirksames Mittel, um 
Trinker der zwangsweisen Heilung zuzuführen. 
2 Wir brauchen ein Gesetz, das ermöglicht, Trinker möglichst rechtzeitig, 
auch gegen ihren Willen, in einer Trinkerheilanstalt unterzubringen und 
bis zu ihrer Heilung zurückzuhalten (Trinkerfürsorgegesetz). 


-d 


46 Mitteilungen. 


3.Der Entwurf zu einem deutschen Strafgesetzbuch 1919 sicht die Unter- 
bringung verurteilter Trunksüchtiger in einer Trinkerheilanstalt als Ma8- 
regel der Besserung und Sicherung vor. 

.Die Bestimmungen des künftigen Strafgesetzbuches machen ein Trinker- 
_ fürsorgegesetz nicht überflüssig. Wir brauchen neben der strafrecht- 
lichen Unterbringung die verwaltungsrechtliche auf Gutachten des Amts- 
arztes. 

5.Beiden Gesetzen können gewisse Einrichtungen gemeinsam sein. Aus 
beiden erwachsen den Trinkerfürsorgestellen und alkoholgegnerischen 
Vereinen weitgehende Pilichten. 

.Die Bedenken aus dem persönlichen Rechte auf freie Selbstbestimmung 
sind nicht stichhaltig. Es wird sich aber empfehlen, unnötigen Zwang 
zu vermeiden und gesetzliche Sicherungen (Beschwerde ans Verwaltungs- 
gericht usw.) zu schaffen. 


Deutsche Trinkerheilstätten. 


Dem Verbande von Trinkerheilstätten des deutschen Sprachgebiets ge- 
hören die folgenden, gegenwärtig geöffneten Heilstätten an: 
für Männer 


> 


ken) 


1. Fürstenwalde, Spree . . . . Heilanstalt Waldfrieden 

2. Gifhorn, Aller, Hannover . . . Stift Isenwald 

3. Eberstadt bei Darmstadt. . . Haus Burgwald 

4. Rickling bei Neumünster, Holstein Haus Salem 

5. Belgard, Pers., Pommern. . .  Johanneshaus 

6. Lintorf, Kreis Düsseldorf . . .  Heilanstalt Bethesda 

7. Werden-Heidhausen, Ruhr . . St. Kamillushaus, Kath. Anst. 
8. Leutesdorf, Rhein. . . . . St. Johannesheim, Kath. Anst. 
9. Jauer, Schlesien . . .  Heilanstalt für Alkoholkranke 
10. Eckardtsheim, Bez. Minden . . Haus Thekoa 
11. Dinker, Kreis Soest . . . .  Blaukreuzhof 
12. Moritzburg, Elbe, Sachsen . . Anstalt Seefrieden 
13. Hasenweiler, Württemberg . .  Zieglerstift Haslachmühle 
14. Hutschdorf, Post Thurnau, Oberfr. Haus Immanuel 
15. Renchen, Baden . . Heilanstalt für Alkoholkranke 

B. für Frauen 

1. Himmelstür bei Hildesheim . . Elisenheim 

2. Belgard, Pers., Pommern . . .  Maria-Martahaus 

3. Mündt bei Titz bei M.-Gladbach . St. Annahaus Kath. Anst. 

4. Wassenberg, Rheinl. . . . St. Marienheim, Kath. Anst. 
5. Jauer, Schlesien . . . . .  Parksanatorium 

6. Borsdorf bei Leipzig. . . . Villa Elisabeth 

7. Korntal bei Stuttgart. . . . Haus Zoar 


Trinkerfürsorge und Trinkerheilung. 


Eine bemerkenswerte Aufstellung über Trinkeraufnahmen 
während eines längeren Zeitraums ist uns von der Leitung der Städt- 
ischenHeil-undPfleganstaltDresden zur Verfügung gestellt. 
Es handelt sich um die Aufnahme einesteils von ausgesprochenen Alkohol- 
kranken (Trinkern), andernteils von sonstigen mit Alkoholmißbrauch ur- 
sächlich verbundenen Krankheitsfällen, verglichen mit der Zahl der Gesamt- 
aufnahmen, während der Jahre 1908—23. Innerhalb dieses Zeitraums stellt 
der Verhältniszahl nach das Ausgangsjahr 1908 mit (im Vergleich zur Ge- 
samtaufnahme) 26,6 v. H. Aufnahmen ausgesprochener Alkoholkranker und 
11,6 v. H. sonstigen alkoholverknüpften Aufnahmefällen den Höhepunkt 
dar, den absoluten Ziffern nach das Jahr 1912 mit 438 (326 + 112) Fällen 
(1918 waren es 403), während den Tiefpunkt absolut genommen die beiden 
Jahre 1917 und 1918 mit 54 (16 + 38) und 37 (30 + 7) Fällen bilden. Dann 
stieg es (wie überall) wieder rasch an, 1919—22: 65, 144, 269, 392 insgesamt, 
um erstmals 1923 wieder zu fallen auf 295, wobei allerdings die Zahl der 





Miiteilungen. 47 


soostigen alkoholischen Aufnahmen hier noch eine Steigerung aufweist, 
1921—23: 70, 66, 79. — Auch die Frauen sind im Vergleich zu dem, was 
man wohl meist vom weiblichen Geschlecht in dieser Beziehung erwarten 
würde, ziemlich stark beteiligt: Es befanden sich unter den Alkoholismus- 
Aufnahmen (bei den sonstigen alkoholischen Fällen sind die Geschlechter 
sicht gesondert angegeben) 1921—23 26, 30, 25 weibliche Fälle. 

Wie von Dreden ist uns auch aus einzelnen andern großen Städten 
cin spürbarer Rückgang der Trinkeraufnahmen im Vorjahr bekannt ge- 
worden. So zeigte die Irrenklinik in München darin gegen die beiden 
Vorjahre eine sehr beträchtliche Abnahme — 1921-23: 145, 161, 35 Fälle -—, 
die Städt. Heilanstalt und Uhniversitäts-Irrenkliniik Frankfurt a. M. 
egen 1922 einen starken, gegen 1921 einen leichten Rückgang — 1921-23: 
181, 314. 176 Fälle. Die Zahl der Frauen unter ihnen betrug hier 19, 39, 23. 

Demgegenüber wiesen allerdings die Aufnahmen aus alkoholischer Ur- 
sache an der Kölner Irrenklinik 1924, wenigstens in der ersten Jahres- 
hälfte, eine verhältnismäßige Zunahme gegenüber 1923 auf: Der Zugang 
trug 1924 (bis dahin) über 25 v. H. der Gesamtaufnahmen gegenüber 18 
. H. im Vorjahre. Fl. 


Aus der Trinkerfürsorgestelle Mannheim. 


In den Jahren 1911 bis 1917 waren hier gemeldet 909 Fälle 
In dem Jahre 1918 wurden neu gemeldet 177 Fälle 
In dem Jahre 1919 wurden neu gemeldet 310 Fälle 
In dem Jahre 1920 wurden neu gemeldet 143 Fälle 
In dem Jahre 1921 wurden neu gemeldet 285 Fälle 
In dem Jahre 1922 wurden neu gemeldet 551 Fälle 
In dem Jahre 1923 wurden neu gemeldet 286 Fälle 
In dem Jahre 1924 wurden neu gemeldet bis Oktober 432 Fälle 

insgesamt 3093 Fälle 


Schwester Marg. Zuber. 
2. Aus Vereinen. 


Zahlenmäßige Uebersicht über den Stand des Deutschen 
auptvereins vom Blauen Kreuz. 
(„Der Herr mein Panier“ 1924, Nr. 12, S. 186.) 
Zählung 1924. 
I Zahl der Ortsvereine., 


. 1914, 1923 1924 
West-Bund 296 236 239 
Mitteld. Bund 163 116 113 
Nordost-Bund 124 17 76 
Nord-Bund 17 45 43 
Südost-Bund . 61 83 84 
Süd-Bund 95 8 82 
816 588 587 
ll. Zahl der Vereinsgenossen. 1994 
1914 1923 1924 Mitglieder Anhänger 
m. W. m. w. 
West-Bund . 18 039 12048 12346 4387 5529 1174 1256 
Mitteld. Bund . 7784 4859 4 287 1362 1675 643 607 
Nordost-Bund . 5586 2160 2148 976 783 217 172 
Nord-Bund . 8815 1793 1 803 695 724 223 161 
Sadost-Bund . 8 252 1 208 1215 415 501 141 158 
Sd-Bund . . 4916 3993) 4052 1079 1779 479 715 
43 392 25561 25851 8914 10991 2877 3069 


1) Im vorigen Jahr war irrtümlich die Zahl 5575 in der Statistik angegeben. 


Ver- Hoffnungsbünde nur Jugendabteilungen Be- 

eine verpfl. Kinder Besucher Vereine, verpfl. sucher 
West-Bund . . 76 3 264 4 571 39 1017 1402 
Mitteld. Bund . 36 657 1447 10 123 19 
Nordost-Bund . 11 299 464 4 38 89 
Nord-Bund . . 7 242 557 — — — | 
Südost-Bund . 8 188 288 1 40 50 
Süd-Bund . . 35 857 1 506 14 298 404 

173 5 507 8 833 68 1516 214 

Die Jugend 


48 Mitteilungen. 


In drei ausländischen Vereinen sind außerdem 198 Vereinsgenossen. 
Und dem Hauptverein direkt als auswärtige Vereinsgenossen angeschlossen 
sind 698, und zwar 444 Mitglieder und 254 Anhänger. 

Gerettete Trinker wurden gezählt im Jahre 1924 im Westbund 1519. 


Mitteld. Bund 712, Nordost-Bund 254, Nordbund 214, Südostbund 189, Süd- 


bund 360, ausländische 10, zusammen 3238. 








des deutschen Bundes evang.-kirchlicher Blaukreuzverbände?). 


Die Treubünde (Jugendliche). 











Verband Gesamtzahl d. Mitg!. 
Brandenburg . . . . 2... 86 
Freistaat Braunschweig . . . . 35 
Hannoverscher Verband. . . . 39 
Provinz Sachsen . . . . ... 79 
Freistaat Sachsen . . . . .. 45 
Schlesien . . . . 2 2 202. 19 
Schleswig Holstein . . . . . 21 
Westfalen . . 22200. 270 
Hamburg. . . . 2 2 202. 40 

= | - 634 
Die Hoffnungsbünde (Kinder). 

Verband Gesamtzahl d. Mitgl. 
Brandenburg . . . . 2... 100 
Hamburg . . .: 2 2 200. 100 
Pommern . . 2 2202. 100 
Provinz Sachsen . . . . .. 187 
Freistaat Sachsen . . . . .. 153 
Schlesien. . . 22202. 19 
Westfalen . . 2 222. 457 

1116 


Gemeinnützige Gasthausgesellschaft 
für Rheinland und Westfalen, G. m. b. H., im Jahre 1923. 


Das abgelaufene 15. Betriebsjahr der unter der Geschäftsführung von 
Korvettenkapitän a. D. Dr. phil. Reche und Regierungsrat a. D. Meißner 
stehenden Gesellschaft (Sitz: Dortmund, Kuhstr. 4) „stand (nach dem Jahres- 
bericht) im Zeichen der durch die Papiergeldinflation verursachten Ver- 
mögensverluste und des damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen 
Chaos. Hierzu traten die Störungen des wirtschaftlichen Lebens durch die 
französische Ruhrbesetzung“. So mußte ein im Januar hoffnungsvoll eröff- 
neter und dann günstigst entwickelter Betrieb im Telegraphenamt Dortmun 


I Zusammenfassende Uebersicht nach einer vom Bunde veröffentlichten Statistik Verg! 
„Das Blaue Kreuz“ 1924, Nr. 11, S 73/74. Die Zahlen der Hoffnungsbünde lassen vermuten, daß 
es sich zum Teil nur um Schätzungen handelt. 


Mitteilungen. 49 


— Mittags- und Abendverpflegung und Erfrischungen für die zahlreichen 
männlichen und weiblichen Beamten — im Juni infolge feindlicher Truppen- 
besetzung des Amtes aufgegeben werden. Ebenso fielen im Laufe des 
Berichtsjahres die Speiseanstalten in zwei Eisenbahnbetrieben und in einem 
Postamt und ein Ledigenheim auf einer Zeche, die von der. Gesellschaft 
betrieben wurden, unmittelbar oder mittelbar der Ruhrbesetzung zum Opfer. 
Gleichzeitig ging überall der Umsatz infolge der industriellen Betriebsein- 
schränkungen zurück. Am Ende des gut begonnenen Geschäftsjahres konnte 
die Gesellschaft sich nur mit Unterstützung aus der Ruhrhilfe und mit Hilfe 
von Zuwendungen der Harpener Bergbaugesellschaft geldlich über Wasser 
halten. Von der erhofften Wiedergesundung der allgemeinen Verhältnisse 
ım Industriegebiet wurde auch für die Arbeit der Gesellschaft wieder eine 
zunstigere Gestaltung erwartet und im Ausblick hierauf insbesondere mit 
den Eisenbahndirektionen wegen SANET Uebernahme neuer Betriebe 
Fihlung gehalten. J. Fi. 


23. Verschiedenes 


Der Nationale Verband 
gegen die Schnapsgefahr in der Schweiz. 


Am 3. Juni 1923 hat das Schweizervolk mit Wucht (ungefähr 
355000 Nein gegen 255000 Ja) eine Revision seiner Verfassung abgelehnt, 
welche das schweizerische Alkoholmonopol neu ordnen sollte). 
Seither sind die befürchteten Folgen eingetreten: Der Schnaps ist sehr 
billig geworden, und zugleich hat die Alkoholverwaltung große Mühe, sich 
über Wasser zu halten. Sie liefert den Kantonen, denen der Reingewinn 
zehört, nicht nur nichts ab, sie hat ein Defizit von ungefähr 10 Millionen Fr., 
das hauptsächlich aus Abschreibung infolge Preissturz des Sprits entstand 
und nur nach und nach gedeckt werden kann. 

Es war vielen Alkoholgegnern sofort klar, daß man sich mit dem Ent- 
scheid vom 3. Juni vorigen Jahres unter keinen Umständen abfinden könne. ` 
Aus den verschiedensten Gründen muß innerhalb der nächsten Jahre noch 
einmal eine Abstimmung über diese wichtige Frage kommen. Vielen schien və 
das einzig Richtige, daß man sich ungesäumt an die Arbeit mache, um diese 
kommende zweite Abstimmung besser vorzubereiten. Verschiedene Gründe 
hatten vor einem Jahr zusammengewirkt und zur Verwerfung geführt: die 
langandauernde Arbeitslosigkeit und Verdienstlosigkeit, man wollte Arbeit 
und Brot und nicht neue Gesetze; man hatte „genug von Bern“, von wo 
während des Krieges alle die unangenehmen (aber auch unumgänglichen) 
Einschränkungen ausgegangen waren. Ein wichtiger Grund war aber sicher 
auch de Einsichtslosigkeit weiter Kreise. Man wußte, das 
durch die neue Ordnung der Trinkschnaps verteuert wurde. Weite Kreise 

trachteten das mit demselben Unwillen, wie wenn das Brot verteuert 
wird: das muß man doch verhüten, überhaupt sollen die Reichen die 
Steuern bezahlen. — Als am Abend des Abstimmungstages die Verwerfung 
bekannt wurde, feierten sie weit herum in den Wirtshäusern laute Sieges- 
feiern, als hätte man einen Sieg erkämpft wie bei Morgarten und Sempach. 

Wenn in der Demokratie etwa besseres erreicht werden soll, dann 
braucht es unter solchen Umständen eine ganz gehörige Aufklärungs- und 
Erziehungsarbeit. Man durfte nicht mehr, wie bei der letzten Abstimmung, 
de Haupttätigkeit auf die letzten 6—7 Wochen vor der Abstimmung ver- 
Sparen, als sogar unter den Alkoholgegnern immer wieder die im Grunde 
unverständliche Behauptung gehört wurde, man dürfe das Pulver nicht zu 
irüh verschießen! Man kann im Giunde doch nicht früh genug anfangen. 

Leider fehlte der rührigen Zentralstelle zur Bekämpfung des Alkoholis- 
mus in Lausanne das Geld, um sich sofort in verstärktem Maße ans Werk 
zu machen. Als der Schreiber dieser Zeilen nach dem 3. Juni für diese 


) Siehe Die Schweizer Abstimmung am 3. Juni 1923, S. 204, 1923, dieser Zeitschrift. 
Die Alkoholfrage, 1925. 4 


50 Mitteilungen. 


Zentralstelle Mittel aufzubringen versuchte, machte er eine merkwürdige 
Erfahrung. Trotz der immer noch andauernden ernsten Krisis der Schweizer 
Industrien und obwohl alle Besitzenden tagtäglich angepumpt werden, fand 
er doch an vielen Orten große Bereitwilligkeit, die geplante Aufklärungs- 
arbeit zu unterstützen. Aber immer kam dazu dieselbe Bemerkung: Es soll 
keine Abstinenten-Sache werden, sonst ist sie ein totgeborenes Kind! 


Es galt, dieser Erkenntnis entsprechend zu handeln. So wurde ein 
neuer Verband gegründet, der nicht den allgemeinen Kampf gegen den 
Alkohol proklamiert, dafür aber mit aller Kraft den Kampf gegen den 
Schnaps aufnimmt. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß diese Be- 
scheidung in der Zielsetzung gut war. Prominente Männer, deren Namen 
Gewicht hat in der Eidgenossenschaft, haben sich zur Mitarbeit bereit er- 
klärt. Während der „Verband für Volksaufklärung über den Alkoholismus”, 
welcher der Lausanner Zentralstelle neue Mittel zuführen soll, große Mühe 
hat und wenigstens bis dahin nur sehr bescheidene Erträge abliefern konnte 
(obwohl die zahlreichen Abstinenten mit unermüdlicher Treue für sie arbeiten 
und betteln), hat der neue Verband gegen die Schnapsgefahr recht ansehn- 
liche Mittel, wenigstens für den Anfang erhalten. Und von verschiedenen 
Seiten wartet man ungeduldig auf von ihm zu leistende Arbeit. 

Eine Gründungsversammlung in Zürich im Frühjahr 1924 hat bei starker 
Beteiligung und flotter Stimmung den ersten Initianten zugestimmt, hat die 
im Entwurf vorliegenden Satzungen gutgeheißen, hat die bisherigen sieben 
Förderer des Werkes als Vorstandsmitglieder gewählt und beauftragt, sich 
weiter bis auf 15 zu ergänzen. 

Die wichtigsten Bestimmungen der Satzungen lauten: 

„$ 1. Der Verein „Nationaler Verband gegen die Schnapsgefahr“ be- 
zweckt auf möglichst breiter Grundlage in der ganzen Schweiz den Kampi 
zu führen für intensive Verminderung des Schnapsverbrauches, 

Er sucht sein Ziel zu erreichen durch Aufklärung der öffentlichen 
Meinung, durch Mithilfe bei der Revision der eidgen. Alkoholgesetzgebung 
und durch Förderung der gärungslosen Obstverwertung und des Frischobst- 
verbrauches. 

Er unterhält zu diesem Zwecke ein Sekretariat. 

Er ist konfessionell und politisch neutral. 

Sein Sitz ist der jeweilige Wohnort des Sekretäis. 

§ 2. Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische 
Person werden, welche den Verbandszweck fördert oder unterstützt. 

Der minimale Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt Fr. 2,—, 
für juristische Personen oder öffentliche Korporationen Fr. 10,—. 

Ueber Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand. 

Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich 
statt, sie wählt den Vorstand (auf 2 Jahre), nimmt Geschäfts- und Kassen- 
bericht entgegen und beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, 
die au vom Vorstand oder aus der Mitte des Verbandes unterbreitet 
werden.“ — 

Als Leiter des Sekretariates wurde vom Vorstand der Unterzeichnete 
gewählt, der auf 1. Oktober sein Pfarramt für einige Jahre niederlegt, um 
sich von Zürich aus der neuen Aufgabe widmen zu können. 

Als wichtigste Aufgaben sind folgende drei zu nennen: 

1. Bereitstellung und möglichst starke Verbreitung von Aufklärungs- 
material (Schaffung von Flugblättern, Lichtbilderreihen, Filmen), Anstellung 
von Wanderrednern, Versorgung der politischen, religiösen und sonstigen 
Presse mit Aufsätzen über die Schnapsfrage. 

2. Organisation von kleinen Ausschüssen, womöglich in jedem Kanton, 
die dem Sekretär beratend und helfend zur Seite stehen. 

3. Bearbeitung aller möglichen kantonalen und schweizerischen Vereine 
und Verbände (Gemeinnützige Gesellschaften, Bischöfliche Konferenzen, 
Reformierter Kirchenbund, Aerzte-, Lehrer- und Pfarrervereine, kantonale 
Kirchen-Synoden, Rotes Kreuz, Krankenkassen usw.), damit die Schnaps- 


Mitteilungen. 51 


irage an ihren Tagungen besprochen wird. Sie soll nicht mehr von ihrer 
Geschäftsliste verschwinden, bis auf diesem Gebiete ein wichtiger Schritt 
vorwärts getan worden ist. 

Wichtige Verhandlungen brauchte es zur Klarlegung der Verhältnisse 
zwischen dem neuen Verbande und der gut organisierten, starken schwelze- 
rischen Abstinenzbewegung, die in der Zentralstelle in Lausanne zusammeu- 
gefaßt ist. Den führenden Männern im neuen Verbande war es von Anfang 
an klar, daß der Antischnapsverband nicht einen Ersatz für die 
Abstinenzorganisationen,sonderneineErgänzungder- 
selben sein soll. Vor allem wurde versucht, eine finanzielle Schädigung 
oder Schwächung der abstinenten Arbeitsstelle zu verhüten, z. B. ver- 
pflichtet sich der neue Verband, bei abfälligen Gesuchen um Beiträge 
aus dem Alkoholzehntei immer auch für ungeschmälerte Unterstützung 
von Lausanne einzutreten. Wir halten eine lebenskräftige 
und leistungsfähige Abstinenzbewegung für außer- 
ordentlich wichtig im Kampf für größere Nüchtern- 
heit unseres Volkes. Wir möchten aber den Versuch wagen, 
ob es nicht gelingt, das Interesse an der Alkoholfrage in weitere Kreise zu 
tragen und sie zur Mitarbeit für die dringendsten Aufgaben aufzurufen. Wir 
zlauben, daß, zumal bei den heutigen Verhältnissen, weite Kreise geneigt 
sind, den Kampf gegen den Schnaps zu unterstützen, die nicht für die 
Abstinenz und nicht für den allgemeinen Kampf gegen den Alkohol zu 
haben sind. Diese Kreise brauchen wir, wenn es gelingen soll, die neuen 
Erkenntnisse über die Gefahren der Alkoholverseuchung gesetzgeberisch 
auszumünzen; wir hoffen zuversichtlich, daß unter den radikalen Alkohol- 
zeznern die besonnenen Elemente stark genug sein werden, daß die zwei 
verschiedenen Gruppen sich nicht durch gegenseitigen Kampf unnütz 
schwächen. Hoffentlich sind die Zeiten endgültig vorbei, wo man glaubte, 
sich vor allem gegen die Mäßigen richten zu müssen, auch wenn diese ernst- 
lich für Nüchternheit eintraten. 

Wir glauben, daß im Kampf gegen den Alkohol sich das Vorgehen nach 
Zeit und Ort richten muß und darum in den verschiedenen Ländern not- 
wendig verschieden sein wird. Eines schickt sich wirklich nicht für alle. 
Wenn man uns entgegenhält, daB vor 100 Jahren eine Antischnapsbewegung 
aufkam und wirkungslos (?) im Sande verlief, so antworten wir ruhig: 
Wenn zwei dasselbe tun, ist es nicht notwendig dasselbe. 

Ohne stark Theorien zu klopfen und ohne uns zu fürchten, weil wir 
neue Wege (wenigstens für die Schweiz) gehen, wollen wir durch praktische 
Arbeit das Notwendige tun. 

Heute sind die Verhältnisse wirklich widersinnig. Die Schweiz leidet 
unter hohen Lebenskosten, teurem Brot, teurem Fleisch, dafür haben wir 
setzt in der Schweiz den billigsten Trinkschnaps auf der ganzen Welt. 
(Schon jetzt ist ein Liter für 1,— Franken zu haben, und ohne Zweifel wer- 
den die Preise noch tiefer sinken.) Wir alle seufzen unter dem Drucke von 
sehr hohen direkten Steuern. Aber wir bringen es nicht fertig, eine solch 
ergiebige Steuerquelle, wie es der Schnaps (leider) ist, den öffentlichen 
Aufgaben des Landes nutzbar zu machen. Starke Belastung des Schnapses 
ist wohl die gerechteste Steuer, die es gibt. Nach dem Vorbild anderer 
Länder wäre es ein Leichtes, in der Schweiz aus der Besteuerung des 
Schnapses jährlich 30-49 Millionen Franken Reingewinn zu erzielen. 

Wir sind uns der großen Gefahr der Alkoholsteuern wohl bewußt, aber 
wir glauben, daß wir für lange Zeit nicht darum herumkommen. Von einem 
Schnapsverbot kann bei den besonderen Verhältnissen in der Schweiz auf 
eine ganze Anzahl von Jahren hinaus keine Rede sein. Da ist es gewiß 

r, der Schnaps sei teuer, und zwar nicht zu Gunsten der zufälligen 
privaten Hersteller des Schnapses, sondern zu Gunsten der Allgemeinheit. 

Wir wissen wohl, daß auch bei glücklichem Gelingen unserer Arbeit 
nur etwas ganz Kleines erreicht ist, aber das macht uns nichts, weil wir 
erkannt haben, daß es in unserem Lande überhaupt nicht anders als in 


4% 


52 Mitteilungen. 


ganz kleinen Schritten vorwärts gehen wird (es sei denn, daß ganz außer- 
ordentliche Erlebnisse unser gemütliches Dahinleben und unsere Wohl- 
behäbigkeit erschüttern). In der langen Front im Stellungskrieg zwischen 
Alkoholgegnern und -interessenten wählen wir einen bestimmten Punkt 
heraus und wollen mit zum Teil neu herangeführten Truppen einen starken 
Angriff wagen. Nach der Niederlage vom 3. Juni wird ein frischer Kampf 
gut tun. Ein Erfolg in diesem Punkte wird die in vielen alkoholgegnerischen 
Kreisen nicht kleine Entmutigung am ehesten überwinden. Wir haben 
trotz groBer Schwierigkeiten nicht zu verzweifeln. 
F. Rudolf, Pir., Herisau. 


Jahresversammlung 
der alkoholgegnerischen Vereine Belgiens in Antwerpen. 


Am Sonnabend, dem 25. Oktober 1924 wurde die Jahresversammlung 
des Bundes der belgischen Abstinenzvereinigungen unter dem Vorsitz von 
Dr. Fierens und in Anwesenheit hervorragender Alkoholgegner Belgiens 
(u. a. Prof. Ley, Dr. Capart, Dr. Boulanger, Frau Puttemans, Frl. de Laveleye, 
Pastor Serex, Pater Vullings) und des Auslandes (u. a. Dr. Hercod, Dr. 
Dahlgren, Prof. van Rees. Frl. Prior, Gouverneur Julian) eröffnet. 

Gegenüber den belgischen Abstinenzkongressen der letzten Jahre, die 
in Gent und Brüssel stattfanden, bedeutet die Antwerpener Tagung ent- 
schieden einen Fortschritt. Einmal war die Vorbereitung des Kongresses 
seitens der belgischen Abstinenzvereinigung Sobrietas, deren Hochburg 
Antwerpen ist, besonders gut. Zum anderen zeichnete sich die Tagung 
durch Behandlung aktueller Themata und Erstattung hervorragender Be- 
richte aus. 

Der erste Verhandlungsredner war Dr. Boulanger, der Generalsekretär 
des Zentralbureaus für Erforschung des Alkoholismus im Justizministerium 
ist. Boulanger gibt alljährlich die Zahlen bekannt, durch die die Wir- 
kungen des Verbotsgesetzes von 1919 zum Ausdruck kommen. 

Der Verbrauch an Branntwein (100 %) betrug vor dem Kriege 2,5 Liter, 
jetzt 1—1,25 Liter pro Kopf (1923: 1,26). Die Zahl der alkoholischen Geistes- 
kranken ist ebenfalls niedriger als vor dem Kriege. Dagegen weist dıe 
Statistik über Bier- und Weinverbrauch eine nicht unbedenkliche Zunahme 


auf: 1910 1913 1919 1921 1923 
Bier 219,00 223,00 127,00 169,00 232,00 Liter 
Wein 6,62 4,61 = = 7,50 Liter. 


Boulanger empfiehlt in seinem Vortrage, die Herstellung von Bier mit 
mehr als 5% Alkohol und den Verkauf von Wein mit mehr als 12 % Alkohol 
zu verbieten. Vor allem müßte die Erziehungsarbeit zur Abstinenz mehr 
als bisher von der Regierung gefördert werden. Die Unterstützung der 
belgischen Alkoholgegnerbewegung vor dem Kriege betrug jährlich 80 000 
Franken; heute sind es nur 40000, eine Summe, die bei Berücksichtigung 
der Geldentwertung nur den 8. Teil der Vorkriegssumme darstellt. 

Ueber den Alkoholhandel in den Kolonien sprachen Gou- 
verneur Julian, Dr. Broden und Gräfin Carton de Wiart; ferner die Ver- 
treter der Mission, Pastor Anet und Pater Vullings. Es wurde im Laufe 
der Vorträge und der Aussprache wiederholt die Forderung geäußert, daß 
in den Kolonien für Weiße und Schwarze dieselben Einschränkungs- oder 
Verbotsmaßnahmen gelten müßten — trotz des starken Einspruchs, den die 
Weißen gegen eine solche Gleichstellung zu erheben pflegen. 

Das dritte Hauptverhandlungsthema war: Alkohol und Schule. 
Prof. E: Vincent sprach über die erzieherischen Werte der Abstinenz für die 
Entwicklung des Charakters. Frl. A. Descoeuvres (Genf) behandelte die 
wirksamsten Methoden, die Kinder vor dem Alkohol zu bewahren. Dr. 
Hoorens sprach über Antialkoholunterricht in Lehranstalten und Univer- 
sitäten. Er teilte u. a. den Wunsch eines bekannten Brüsseler Jugend- 


Mitteilungen. 53 


richters mit, der im Interesse der gefährdeten Jugend den Alkohol gesetzlich 
abgeschafft wissen will. Dr. Dahlgren (Stockholm) berichtete über die 
Grundlagen des schwedischen Nüchternheitsunterrichts. 


Mit dem zweitägigen Kongreß war ein Festabend verbunden, an dem 
Dr. Hercod und Pater Vullings sprachen, ferner eine Ausstellung, die längere 
Zeit geöffnet blieb. Krt. 


Von der holländischen Wanderausstellung. 


Eigentlich sind’s ihrer zwei: Diejenige der Vereinigung zur Errichtung 
und zum Betrieb einer Wanderausstellung („Reizend drankweer museum‘) 
und die fahrbare Eisenbahnwagenausstellung, die der holländische Eisen- 
bahn-Alkoholgegnerverband geschaffen hat und umreisen läßt. Wir meinen 
hier die erstere. Die Vereinigung, die in Amsterdam ihren Sitz hat, sieht 
jetzt auf ihr sechstes Lebensjahr zurück. Wie dem von ihrem Sekretär 
und Schatzmeister J. Harders erstatteten Jahresbericht über 1923 zu ent- 
nehmen ist, haben sich die Bestandsschwierigkeiten des Werkes noch nicht 
gelichtet. Staatlicher Unterstützung immer noch ermangelnd (allgemeine 
Geldnöte!), ist es in erster Linie auf die Beiträge seiner ordentlichen Mit- 
glieder — einiger alkoholgegnerischer Landesverbände, die einen Kopf- 
beitrag leisten — angewiesen. Dazu kommen gewisse Beiträge der außer- 
ordentlichen Mitglieder (zurzeit 110) und Gönner (zurzeit 20) und Ein- 
nahmen aus „Materialmiete“ (anscheinend aus erhobenen Eintrittsgeldern) 
und Schriftenverkauf. Dabei wird — wie in den letzten Jahren öfters aus 
Holland — neben dem Geldmangel über ‚„Mattheit und geringe Unter- 
nehmungslust‘“ geklagt, „die unverkennbar auch in den Reihen der Alkohol- 
gegner herrscht“. Ueber Art und Inhalt der Ausstellung sagt ihr Sekretär 
und Verwalter: „Wir besitzen in unserem Museum ein sorgfältig auf- 
gebautes, gut passendes Ganzes, das sicher noch in dieser und jener Hin- 
sicht verbesserungs- und ergänzungsfähig ist, aber bis heute scharfer Kritik 
auch von gut gewappneten Gegnern standhalten kann.“ Den strengen 
Grundsätzen, die bei der Gestaltung der Ausstellung leitend sein sollen, 
kann man nur zustimmen — sie decken sich mit den vom Deutschen Verein 
z. d. Alk. bei seiner Wanderausstellung beobachteten: „Man darf nie ver- 
vessen, daß die Alkoholinteressenten in Bereitschaft stehen, jede Ungeschick- 
lichkeit, jeden Fehler, der auf unserer Seite gemacht wird, sich zunutze 
zu machen. Mit gutem Willen allein kommt man im Kampf gegen den 
Alkoholismus nun einmal nicht weiter, es ist auch Einsicht und gediegene 
Kenntnis dabei nötig. Und nicht auf bloßen äußeren, sondern auf inneren 
Erfolg muß bei Antialkoholausstellungen das Absehen in erster Linie ge- 
richtet sein.“ 


Mit 47 Orten wurden im letzten Jahr Verhandlungen über Veranstaltung 
der Ausstellung geführt, an 18, worunter auch mehrere Dörfer, kam sie 
zustande. Die Dauer betrug in der Regel 3 bis 6 Tage. Die Besucherzahl 
bewegte sich zwischen 200 und 3000 und mehr, meist belief sie sich auf 
einige Hundert. Ein sehr starker Besuch wurde an einem Orte anläßlich 
eines] ahr-(Vieh-)markts erzielt. Insgesamt haben 1923 an den erwähnten 18 
Plätzen 16550 Erwachsene und 3740 Schüler die ausgestellten Gegenstände 
zesehen. Vielfach wird die Besichtigung so eingeteilt, daß tagsüber mehr 
die Schulen, abends mehr die übrige Bevölkerung sich einfindet. In Haarlem 
wurden alle Schulen amtlich zum Besuch aufgefordert, und zwei Lehrer 
bekamen vier Tage Urlaub, um auf der Ausstellung durch Aufklärung der 
Schuljugend behilflich sein zu können. Es kamen etwa 1000 Schüler. Zu 
den genannten Veranstaltungen und Ziffern kam dann im November auf 
Bewerkstelligung des „Amsterdamer Ausstellungskomitees für Trunk- 
bestreitung‘‘ Amsterdam, wo das Museum für 25 Tage einer großen Aus- 
stellung über Volksernährung eingegliedert war, hinzu mit mindestens 50 000 
Besuchern — von den etwa 72000 Besuchern der Gesamtausstellung. Auf 
dieser war, so wie die Dinge heute noch stehen, naturgemäß das Alkohol- 


54 Mitteilungen. 


gewerbe recht stark vertreten. Schon monatelang war für die Ausstellung 
mit einem Werbeplakat die Trommel gerührt, auf dem eine Reklame für 
Stout (starkes, dunkles Bier) prangte (— „Volksernährung“!). Es kam mit 
den Alkoholinteressenten, denen seitens der Leitung der Antialkoholabteilung 
beherzte und geschickte Gegenwehr geboten wurde, zu spannenden und 
unterhaltsamen Zwischenfällen, die in der Endwirkung zugunsten der Alko- 
‚holgegner ausschlugen. 

Meist wird die Ausstellung von örtlichen alkoholgegnerischen Vereini- 
gungen herbeigerufen — und von diesen öfters mit Bazaren und Lotterien 
verbunden, die Geld für ihre Zwecke bringen sollen. Von erwünschten 
Nebenwirkungen der Ausstellungsveranstaltung seien erwähnt die Ver- 
breitung von schriftlicher Aufklärung und der verschiedentlich erzielte 
Gewinn an Mitgliedern für die betreffenden alkoholgegnerischen Orts- 
gruppen. Was die erstere anlangt, so belief sich der Verkauf an Schriften 
usw. seitens der Ausstellungsleitung im abgelaufenen Jahr auf einen Betrag 
von 760 Gulden. Es wird auch eine eigene Zeitung in zwei Formaten aus- 
gegeben und für die Ortsgruppen, die die Ausstellung veranstalten wollen, 
zur Verfügung gehalten. Sie haben dann selbst für Anzeigen zu sorgen 
und können damit ihre Unkosten bestreiten. Außerdem werden große 
Mengen Flugblätter kostenlos verteilt. 

Was der Bericht zum Schlusse sagt, gilt in entsprechender Anwendung 
auch für die Erfahrungen, die man in Deutschland und anderwärts vielfach 
bei den Nüchternheitsbestrebungen macht: „Wir stoßen jetzt überall auf 
Sympathie und Wertschätzung, sowohl bei Alkoholgegnern als an maß- 
gebenden Stellen. Natürlich geht bei letzteren die Sympathie und Wert- 
schätzung nicht immer sehr tief, aber mehrfach gewann man doch die 
Ueberzeugung, daB man über das überrascht war, was die Alkobol- 
bekämpfung vor Augen führen kann. Es ist zu hoffen, daß in Zukunft die 
Wertschätzung ... . sich mehr als bisher in Taten umsetzen wird... .“ 

J. Flaig. 


Skandinavische Alkoholstatistik. 


A. Norwegen. 


Den Mitteilungen des norwegischen statistischen Zentralbüros über die 
Alkoholstatistik des Jahres 1923 entnehmen wir die folgenden Einzelheiten: 


L 


In Norwegen besteht, seitdem am 16. April 1923 das Südweinverbot 
aufgehoben worden ist, lediglich ein Branntweinverbot. Zugelassen sind. 
wenigstens für bestimmte Teile des Landes, Verkauf und Ausschank von 
Wein und Bier. Man unterscheidet drei Arten von Bier, 1. Schwachbier. 
das höchstens 2% Vol. Prozent enthalten darf, 2. das sogenannte gewöhn- 
liche Bier mit 2%-—-4°?l« Vol. Prozent Alkohol, und 3. das Starkbier mit 
4°4—7 Vol. Prozent Alkohol. 


I. Ausdehnung des Bier- und Weinhandels. 


a) In Städten: In 25 der 67 norwegischen Städte besteht ent- 
weder überhaupt kein Alkoholausschank oder höchstens ein Ausschank 
von Schwachbier, in 6 Städten ist nur der Verkauf von Schwachbier, 
in einer Stadt ist der Ausschank sämtlicher Biersorten zugelassen; 
in 4 Städten sind nur Wein- und Bierausschank gestattet, in 
21 Städten Wein- und Bierverkauf, und in 10 Städten nur Bier- 
verkauf. 

b) Aufdem Lande: Von den 651 norwegischen Landgemeinden gibt 
es in 579 Gemeinden überhaupt keinen Ausschank und Verkauf 
geistiger Getränke, in 16 Gemeinden ist nur Schwachbierverkauf 
zugelassen, in 14 Gemeinden Ausschank aller Biersorten, in 
29 Gemeinden Wein- und Bierausschank, in einer Gemeinde 


Mitteilungen. 55 


A un Bierverkauf und in 12 weiteren Gemeinden nur Bier- 
verkauf. 

Wenn man also nach skandinavischem Gebrauch das alkoholschwache 
Bier nicht zu den berauschenden Getränken zählt, kann man behaupten, 
daß von den 67 Städten 31 und von den 651 Landgemeinden 595 trocken 
gelegt sind. 

HI. Der gesetzliche Alkoholverbrauch. 
1. Spritund Branntwein. 


1922 1923 
Sprit. . 2.2.2.2... 829 873 896 737 Liter 
Branntwein . . . . . 864 161 1 360 265 Liter 
2. Wein und Fruchtwein. 
1923 
Südwein . . 2 2 2 2 2 2 2 20. 1 985 581 Liter 
schwache Weine . . . . . 2.2... 511 334 Liter 
Fruchtwein . . . 2. 2 2 2 2 202. 18563 Liter 
3. Bier 
1922 1923 
Schwachbier . . . . 41012 39 438 Hektoliter 
Gewöhnliches Bier. . 576233 612075 Hektoliter 
Starkbier . . . . . . 224 185 157 712 Hektoliter 


4Gesamtverbrauchan reinem Alkoholaufden Kopf 
der Bevölkerungim Jahr: 


Branntwein 

und Sprit Wein Bier insgesamt 
1916 1,69 0,31 . 1,08 3,03 Liter 
1921 0,59 0,21 1,40 2,20 Liter 
1922 0,63 0,18 1,38 2,14 Liter 
1923 0,82 0,15 1,25 2,22 Liter 


5. Zahi der Alkoholrezepte. 
von 1443 Aerzten von 258 Tierärzten 


ausgestellt ausgestellt 
1921 1 701 000 212 000 
1922 1 574.000 219 000 
1923 1 807 206 335 000 


IV. Alkoholausgaben. 
Im Jahre 1923 wurden verausgabt für 


Sprit und Branntwein . ... . ca. 47 000 000 Kr. 
Bier u. 2.2.5 2 2 ae 78 000 100 Kr. 
Wein 2. u.a ae 26 000 000 Kr. 

151 000 000 Kr. 


das macht bei einer Bevölkerungsmenge von 2,7 Millionen (Zählung vom 
I. Januar 1923) pro Kopf 56 Kronen. 


V. Uebertretungen des Verbotsgesetzes. 


Geschmuggelt wird hauptsächlich Branntwein; der Weinschmuggel ist 
unbedeutend. Bis zum 1. Oktober 1922 erfaßte die Statistik nur diejenigen 
Alkoholmengen, die von Zollbeamten beschlagnahmt worden waren. Seit 
dem 1. Oktober 1922 werden auch die von der Polizei beschlagnahmten 
Mengen berücksichtigt. 


Zollbeamten konfiszierten:- 
1921 1922 1928 
Sprit und Branntwein 16989 93092 203889 Liter 


56 Mittellungen. 


Von Zoll- und Polizeibeamten zusammen wurden beschlagnahmt im 
Jahre 1923: Sprit 532 618 Liter, Branntwein 13824. Das sind an absolutem 
Alkohol rund 520 000 Liter. 

Während des ersten Halbjahres 1924 und 1923 wurden im ganzen be- 


schlagnahmt: 
1. Halbjahr 1924 1. Halbjahr 1923 
Sprit . . 22.2. 100 664 236 182 Liter 
Branntwein . . . . 5448 .9 793 Liter 


Der starke Rückgang im Jahre 1924 ist vor allem der wesentlich ver- 
schärften Ueberwachung des Schmuggels durch die norweg. Regierung zu 
danken, dann aber auch den zunehmenden Abwehrmaßnahmen deutscher 
Reeder und nicht zuletzt der Stabilisierung der deutschen Mark. Für die Zu- 
kunft werden vermutlich von Einfluß die Vereinbarungen sein, die auf der 
internationalen Konferenz zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels am 
24. November 1924 in Helsingfors getroffen worden sind. 


VI. Trunkenheitsvergehen. 
Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich nicht nur auf die Verhaftungen, 
sondern auch auf Notierungen seitens der Polizeibeamten. 
1916 1921 1922 : 1923 
Kristiania . . . 24818 18750 18195 22504 
die übrigen Städte 32642 18327 22174 21937 
Landgebiet . . 5181 3425 4 816 4578 


62641 35502 44685 49019 


B. Dänemark. 


Das dänische statistische DEDAPIEMENI hat folgende Verbrauchsziffern 
veröffentlicht: 
I. Branntwein. 


An gebrannten Getränken wurden 1923 im ganzen 2 233 000 I (100pro- 
zentig) verbraucht. Das entspricht einem Verbrauch auf den Kopf der 
Bevölkerung von 0,67 Litern. 

Der Verbrauch auf den Kopf der Bevölkerung war 


1911—1915 4,45 Liter 1918 0,20 Liter 1921 0,51 Liter 
19:6 4,34 Liter 1919 0,46 Liter 1922 0,56 Liter 
1917 1,26 Liter 1920 0,76 Liter 1923 0,67 Liter 


An Branntweinabgaben wurden 1923 gezahlt: 
Gewöhnliche Abgaben -780 000 Kr. 
Zuschläge. ..... 33 500 000 Kr. 


I. An Fruchtwein 


(mit einem Alkoholgehalt von 2%%—-20 Vol. Prozent) wurde 1923 hergestellt: 
1289000 Liter (1922: 636179). An Steuern wurden 1923 für Fruchtwein 
bezahlt: 620 966 Kr. 

HI. Bier. 


An alkoholarmem Bier (bis zur Alkoholgrenze von 2% Gew. Prozent. 
Steuerklasse II und steuerfrei) wurde 1923 verbraucht: 1694000 hl. an 
Starkbier: 1268000 hl, im ganzen also 2962 000 hl. 

Das sind auf den Kopf der Bevölkerung nahezu 90 Liter. 

Der Bierverbrauch in den vorhergehenden Jahren betrug auf den Kopf 
der Bevölkerung 


1917 75 Liter 1920 80 Liter 
1918 57 Liter 1921 73 Liter 
1919 70 Liter 1922 62 Liter 


An Biersteuern wurden 1923 im ganzen gezahlt: 25 307 000 Kr. 


Mitteilungen. 57 


C. Schweden. 


Nach den Angaben der schwedischen Kontrollbehörde gelten folgende 
Ziiiern für den Verbrauch geistiger Getränke in den letzten Jahren: 


Branntwein zu 50% Wein steuerpflicht. Bier Dünnbier 


1919 1920. . . 6,0 Liter 0,70 Liter 21,55 Liter 12,5 Liter 
1920/1921. . . 4,8 Liter 0,48 Liter 22,08 Liter 12,7 Liter 
1921/1922. . . 3,8 Liter 0,40 Liter 14,85 Liter 10,3 Liter 
19221923. . . 3) 3,9 Liter 0,47 Liter 21,66 Liter 11,1 Liter 


Der Jahresalkoholverbrauch des schwedischen Volkes dürfte in Geldes- 
wert mindestens 300 Millionen Kronen betragen. Die Kontrollbehörde er- 
rechnete für das Jahr 1922, lediglich den Getränkepreis zugrundelegend 
ohne Steuern und Gewinne des Zwischen- und Kleinhandels, allein die 
Summe von 198 471 705 Kr. 


Die Trunkenheitsvergehen sind vom Vorjahr zum Jahre 1923 gestiegen 
von 25673 auf 30127. An der Zunahme sind die Städte schuld. Auf dem 
Lande gehen die Trunkenheitsvergehen zurück. Von 2407 Landgemeinden 
besitzen nur noch 300 Kleinverkaufsstellen und Wirtschaften. Krt. 


Die jährliche Ausgabe Japans für geistige Getränke‘) 


beläuft sich jetzt nach einem Bericht von Mark R. Shaw, Vertreter des Aus- 
schusses für Temperenz usw. der bischöflichen Methodistenkirche in Japan, 
auf über 1 Milliarde Yens, also über 2 Milliarden (2132 Millionen) Mark. Im 
jahre 1922 wies der Alkoholverbrauch in Japan nach mäßiger Schätzung 
iolgende Ziffern auf: Sake (Reisbranntwein) 10% Millionen hl im Wert von 
cber 1990 Millionen Mark, Bier 1,389 Millionen hl = rund 120 Millionen Mark, 
eingeführte Schnäpse, Weine und andere geistige Getränke (schätzungs- 
weise) über 20 Millionen Mark. .‚Dieser Betrag kommt °/s des jährlichen 
Regierungshaushalts gleich und bedeutet eine Durchschnittsausgabe von 
rund 130 Mark für die Familie im ganzen Reiche. Dies trotz der Tatsache, 
Gaß glaubhaft festgestellt ist, daß 92 v. H. der Bevölkerung mit weniger als 
% Yens (1045 Mark) im Jahre auskommen müssen, und daß die Präfektur 
von Osaka das durchschnittliche Jahreseinkommen der Bauern dieses Be- 
zirks auf nur 264 Yens (552 Mark) berechnet hat. Dies gibt einigen Begriff 
von der Ausdehnung und dem Ernst der Alkoholfrage in Japan.“ Obwohl 
das Land vor ernsten Ernährungsschwierigkeiten steht, die es zur jährlichen 
Einfuhr großer Mengen Reis nötigen, verschwendet es doch jährlich mehr 
als diese Einfuhrmenge in der Sakeherstellung. Dies macht 'lıa des ge- 
amten japanischen Reisverbrauchs aus und würde zur Ernährung von 
> Millionen Menschen, !/Jıs der ganzen Bevölkerung Japans, reichen. Der 
Ernst des Sakeproblems tritt auch beim Blick auf die Tatsache in die Er- 
:cheinung, daß die japanische Sterbeziffer im Wachsen ist: sie steigerte sich 
1922 um 22,3 v. Taus. Unter solchen Verhältnissen hat, von 1915 bis 1922 
bei einer Bevölkerungszunahme von 8 v. H. die Sakeerzeugung sich um 
%, die von Bier sogar um 136 v. H. gesteigert. Zu gleicher Zeit nimmt 
nach dem Zeugnis von Wohlfahrtsarbeitern die Straffälligkeit der Jugend- 
ichen reißend zu. Auch hier ist wie in andern Ländern das Alkoholgewerbe 
ricksichtslos am Werke. 


(J. Fl. nach der Zeitungskorrespondenz des Ausschusses für 
Temperenz, Alkoholverbot und öffentliche Moral der bischöf- 
lichen Methodistenkirche, Washington, vom 16. August 1924.) 


ee a Ben 


 ,') Für das Jahr 192324 stellte die Kontrollbehörde eine weitere Steigerung des Alkohol- 
‚efbrauchs fest. Uns legen vorläufig nur die absoluten Zahlen für Branntwein und Wein vor: 
ranntwein 28454934 Liter 26318181 Liter 
Wein . . 3383293 Liter 2790774 Liter 


') Vgl. den Aufsatz „Der Nationale Antialkoholbund Japans“ auf S. 32 ff. 


58 Mitteilungen. 


Vom jungen Schopenhauer. 


In den Reisetagebüchern Arthur Schopenhauers aus den Jahren 1803 
und 1804, die von Charlotte von Gwinner herausgegeben sind, findet sich 
eine Niederschrift des damals 15jährigen Arthur Schopenhauer, die bereits 
für seine feine Beobachtungsgabe, seinen auf das Wesenhafte gerichteten 
Wirklichkeitssinn höchst charakteristisch ist. Schopenhauer hat in seinem 
Reisetagebuch unter dem 8. Mai 1803, nachdem er auf seiner Reise, die er 
damals mit seinen Eltern angetreten hatte, die holländische Grenze über- 
schritten, folgende Aufzeichnung hinterlassen: „Wir traten in einer kleinen 
ärmlichen Schenke ab. Bei unserem Eintritt saßen auf der Diel Bauern an 
verschiedenen Tischen, aßen und tranken Kaffee, und sprachen ruhig unter- 
einander. Da wurde nicht gesungen und gejauchzt, oder gezankt und 
geflucht, wie es wohl an anderen Orten in den Dorfschenken abends 
geschieht, sondern sie saßen wie ächt holländische Bauern und tranken 
— Kaffee. Die ganze Szene war vollkommen so, wie man sie so häufig auf 
den niederländischen Bildern findet“. — Wie richtig hat hier der junge 
Schopenhauer beobachtet; offenbar hatte er die sonst übliche Alkoholwirkung, 
wie er sie in der Heimat wohl selbst gesehen hatte, in Erinnerung und sah nun 
die gegenteilige, harmlose, friedliche Wirkung des Kaffees. Was der junge 
Schopenhauer damals gesehen und in seiner Aufzeichnung im Reisetagebuch 

festgehalten hat, muß ihm wohl wichtig genug erschienen sein und ihn offen- 
bar nachdenklich gemacht haben, sonst hätte er eben seine Wahrnehmung 
nicht erst aufgeschrieben. Ihre psychologische und soziale Bedeutsamkeit 
kennen wir ja aus der täglichen eigenen Beobachtung und den wissen- 
schaftlichen Feststellungen der experimentellen Psychologie. 


San.-Rat Dr. Otto Juliusburger. 


Besprechungen. 





Das praktisch bedeutungsvollste und in seinen Maßen weitaus größte 
‚ntialkoholische Unternehmen, das die Welt bis heute erlebt hat, ist zweifel- 
os ds amerikanische Alkoholverbot. Kein Wunder daher, 
daß dieses Werk, das zwar im Grundsatz etwas Fertiges und Gegebenes, 
m seiner tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung aber wohl noch 
auf eine Reihe von Jahren hinaus im Werden und in der Entwicklung be- 
riffen ist, noch immer und noch zunehmend die Aufmerksamkeit auf sich 
zieht und immer neue Veröffentlichungen hervorruft. 

Wenn auch nicht auf Augenzeugenschaft, wie manche andere dies- 
dezügliche neuere Eıscheinungen, so doch auf guten und glaubwürdigen 
Unterlagen beruht die Schrift von Dr. Bogusat, Oberregierungsrat im 
Reichsgesundheitsamt: „Das Alkoholverbotinden Vereinigten 
StaatenvonAmerikaundseine Folgen“, 1924 bei Schwetschke 
& Sohn, Berlin, erschienen. Sie stellt eine sorgfältige Bearbeitung des 
Tatsachenstoffs dar, der in den Jahten 1922 und 1923 seitens der deutschen 
Regierung von den konsularischen Vertretern Deutschlands drüben beschafft 
wurde, soweit solcher von Behörden oder von angesehenen und urteils- 
iähigen Persönlichkeiten zur Verfügung gestellt wurde. Es handelt sich 
um Berichte aus 16 Staaten der Union. Der Verfasser betont zunächst die 
in fast allen Berichten hervorgehobene Schwierigkeit der Beschaffung 
möglichst zuverlässiger und vollständiger Angaben und gibt als Grund- 
lage eine längere Vor- und Entstehungsgeschichte und Inhaltsangabe des 
Verbotsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen usw. Sodann bietet 
er an Hand genannten Quellenstoffs einen Ueberblick der gesundheitlichen, 
wirtschaftlich-sozialen und kriminell-sittlichen Wirkungen. Wenn er hier 
mit Beziehung auf die angeführten zahlreichen Belege über gesundheitlich 
günstige Folgen feststellt, daß den mannigfachen Einwänden der Gegner in 
dieser Hinsicht keine nennenswerten, irgendwie stützenden statistischen 
Angaben zur Seite stehen, so dürfte das deutlich genug sprechen. Von 
segensreichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen wird die wesentliche 
Zunahme der Sparkasseneinlagen usw., der Rückgang der Unterstützungs- 
empfänger in zahlreichen Städten u. a. angeführt. Betr. die frühere Alko- 
holindustrie werde „von deutscher amtlicher Stelle jedenfalls eine Schädi- 
gung der in Rede stehenden Gewerbe verneint“. Die Zahl der Inhaftierun- 
ken nicht nur wegen Trunkenheit, sondern überhaupt hat sich nach polizei- 
behördlicher Statistik von 86 Städten, worunter verschiedene größte, infolge 
des Verbots wesentlich verringert, ebenso die der vor die Jugendgerichte 
kommenden Vergehen u. a. Die Häufigkeit der Uebertretungen des Verbots- 
gesetzes wird zugegeben und belegt, aber bemerkt, aus ihrer (größtenteils 
aus der Verschärfung der Durchführung zu erklärenden) Zunahme auf einen 
moralischen Niedergang des Volkes zu schließen und Abschaffung des Ge- 
stzes zu verlangen, sei unangängig. In seinen Schlußfolgerungen 
st der Verfasser sehr vorsichtig abwägend, Licht und Schatten nach beiden 
Seiten verteilend. Er stimmt mit Dr. Hercod (siehe nachher) in der Auf- 
assung überein, der man nur zustimmen kann: daß für ein abschließendes 
Urteil die Frist noch zu kurz sei. — Die starke Nachfrage nach der Schrift 
beweist, wie dankbar willkommen diese halbamtliche, ruhige und besonnene 

arbietung jenes verläßlichen Tatsachen- und Erfahrungsstoffes ist. 

Eine höchst wertvolle und erwünschte Ergänzung der bisher vorhande- 
aen Quellen bietet der Generalsekretär des Internat. Büros g. d. Alko- 
holismus in Lausanne Dr. Hercod mit seiner kürzlich erschienenen aus- 


’ 


60 Besprechungen. 


gezeichneten Schrift: „Die Prohibition in den Vereinigten 
Staaten“ Dieses Seitenstück zu der Bogusatschen Broschüre hat noch 
den Vorzug, daß der. Verfasser in der Lage ist, noch ausführlicheren und 
mannigfaltigeren Stoff zu bieten, und vor allem den der Augenzeugenschaft: 
haben doch neben dem Studium der reichen amtlichen und privaten Unter- 
lagen an Drucksachen und brieflichen Mitteilungen, die fortgehend bei der 
genannten Stelle einlaufen, mehrere Reisen, die er in den letzten Jahren 
nach und in den Vereinigten Staaten machte, Hercod in den Stand gesetzt. 
den Gegenstand nach allen Seiten zu beleuchten. Ein beigegebenes Ver- 
zeichnis der umfassenderen Werke, die über diesen erschienen sind (wo- 
runter auch Küppersbusch und Gaupp), ermöglicht, sich gegebenenfalls auf 
dem Gebiete noch anderweitig umzusehen. Hervorragende Sachkenntnis 
und Umsicht, leidenschaftslose Sachlichkeit und Unparteilichkeit bei aller 
überzeugten und entschiedenen Alkoholgegnerschaft und eine französisch 
leichte und genußreiche Darstellung zeichnen auch diese Veröffentlichung 
des Verfassers aus. Wie Bogusat will H. unter Absehen von einer Er- 
örterung des Verbotsgrundsatzes selbst lediglich eine Uebersicht der Ge- 
schichte der amerikanischen Verbotsbewegung und eine Schilderung der 
Durchführung der Prohibition und ihrer bisher erkennbaren Ergebnisse 
geben. — Inhalt: S. 5—13: Geschichtliches; S. 13—26: Die Durch- 
führung des Alkoholverbots; der weitaus. überwiegende Teil, S. 26—51: 
Die Wirkungen des Alkoholverbots. — Besonderes Gewicht und besonderen 
lebensvollen Reiz gibt der Darstellung, wie schon angedeutet, ihre Durch- 
setzung mit persönlicher Kenntnis und, eigener Erfahrung. Das Schluß- 
urteil H.s auf Grund des von ihm vorgeführten ausgiebigen, gediegenen 
Stoffes und seiner eigenen Beobachtungen lautet — um einen erheblichen 
Grad bestimmter in günstigem Sinne als bei Bogusat: „Die Tatsachen, die 
wir mitgeteilt haben, erlauben mit aller Bestimmtheit zu sagen, daß die 
Wirkungen der Prohibition ungeachtet aller vorhandenen Schattenseiten 
gute, zum Teil geradezu glänzende sind. Die günstigen Folgendes 
Verbots überwiegen bei weitem seine Nachteile“ (vom 
Verfasser selbst gesperrt). H. ist aber kritisch und sachlich genug, um bei- 
zufügen: „Ein endgültiges Urteil freilich läßt sich nach einer Zeitspanne 
von vier Jahren seit der Einführung des Verbots noch nicht abgeben. Dazu 
braucht es eine längere Zeit. Es ist vor allem die Frage, bis zu welchem 
Grade es den Behörden gelingen wird, den Schmuggel und die geheime 
Brennerei zu unterdrücken.‘ Heute sei die Befreiung Amerikas vom Alko- 
hol durchaus noch keine vollständige. Andererseits sei aber jedenfalls auch 
für die nächsten Jahre die Abschaffung oder auch nur Milderung des Ver- 
bots undenkbar. — Wie H. über die Verbotsfrage im allgemeinen denkt, 
scheint in dem kurzen Seitenblick durch, den er am Ende auf unseren Erd- 
teil wirft: „In den meisten Ländern Europas werden noch viele Jahre ver- 
gehen, ehe die öffentliche Meinung ein Alkoholverbot verlangen wird. Um 
aber durchgeführt werden zu können, muß ein Alkoholverbot sich auf die 
große Mehrheit der öffentlichen Meinung stützen können.‘ Das „in Ruinen 
dastehende Europa‘ habe aber, da es seine Genesung nur in angestrengter, 
tüchtiger Arbeit aller seiner Bewohner werde finden können, und da an- 
dererseits nach der Ansicht gewiegter Volkswirtschaftler die Trockenlegung 
Amerikas dem an sich schon mächtigen Lande eine ungeheure wirtschaft- 
liche Ueberlegenheit gebe, alle Ursache, die Ergebnisse des amerikanischen 
Versuchs genau und aus guten Quellen (nicht den üblichen, meist schiefen 
und abenteuerlichen Zeitungsberichten) zu verfolgen — mit Kritik, aber 
auch mit Wohlwollen. | 

Von der im Neuland-Verlae (Hamburg 30) erscheinenden Reihe von 
„Schriften zum Alkoholverbot“ sind die vier bis jetzt heraus- 
gebrachten Hefte (1924) gleichfalls dem amerikanischen Gesetz und seinen 
Wirkungen gewidmet. Heft 1: W. S. Bennet, „Der Alkohol- 
schmuggelinden Vereinigten StaatenvonAmerika“, und 
Heft 4: „Bekenntnisse eines Rumschmugglers“ geben einen 


Besprechungen. 61 


vbendigen Einblick in diese bekannte, hauptsächlichste Quelle des Alkohoi- 
ıerbrauchs, soweit er in den Vereinigten Staaten noch im Schwange ist. 
nie erstgenannte Schrift stammt von einem nordamerikanischen Industriellen 
‚nd beleuchtet die Frage zugleich von ihrer grundsätzlichen Seite (die 
dextsche Wiedergabe könnte besser sein). Die zweite stellt eine Ueber- 
«zung und Bearbeitung der ungeschminkten und urwüchsigen, sehr an- 
staulichen Schilderung eines englischen Seemanns dar, der um die Wende 
[«22'23 mit einem Schnapsschmuggelschiff fünf Monate vor New-York gc- 
acen hat. mit einem den Inhalt dieser Stimmungsbilder wertenden Nach- 
wort des Uebersetzers. Dieser sieht in dem Schmuggel aus verschiedenen 
urunden kein allzu ernstes oder gar unüberwindliches Hindernis für die 
Jerchführung des Verbots — wohl mit Recht, denn die gewaltige Er- 
schwerung und damit erhebliche Verminderung des Unwesens in den letzten 
Monaten scheint nach glaubhaften Berichten unbestreitbar zu sein. — Heft 2: 
W.H. Tait. „ist das Alkoholverbot ein Schlag gegen die 
persönliche Freiheit?“ Dieser aus einem amerikanischen Zeit- 
shriitenheft von 1919 herübergenommene Aufsatz hat, wie der Herausgeber 
Th. Gläß sagt, nicht in erster Linie seines Inhalts wegen Bedeutung, sondern 
sines Verfassers als des früheren Präsidenten der Vereinigten Staaten 
wegen. Er zeigt uns das Urteil eines führenden Amerikaners über das 
Alkoholverbot, der noch 1918 dessen Gegner war. Die Anfassung des Gegen- 
‘tendes ist nicht die uns Deutschen gewohnte systematische und grund- 
stzlich-gründliche, sondern mehr im volksrednerischen, mit Anekdoten 
würzten, anziehenden Plauderstil da und dort Lichter aufsetzend. — In 
at Wirkungen des Verbots geben einigen Einblick Heft 3 der genannien 
Reine: „Das Verbrecherviertelvon New-York einst und 
eizt" und ein Aufsatz von Dr. Koller, dem wissenschaftlichen Mit- 
„heiter auf dem Internationalen Büro g. d. Alkoholismus: „DasKranken- 
riterialderNew-YorkeriIrrenanstaltenmitbesonderer 
Berücksichtigung der Alkoholikeraufnahmen“ in der 
Zeitschrift für die gesamte Neurologie und Psychiatrie (Verlag Jul. Springer, 
Berlin), 1924 Heft 3/5 (S. 437—62 — S. 453f. die Alkoholikeraufnahmen). 
Das Verbrecherviertel|“ ist eine kurze, mit einem zahlenmäßigen 
Tabellenanhang und sehr reichem Bildschmuck über „einst und jetzt“ aus- 
le Bearbeitung einer amerikanischen Schilderung von R. Corradini 
iber die gründliche Veränderung, die sich in der früher berüchtigten 
-Bowery in den verschiedensten Beziehungen unter dem Alkoholverbot 
vollzogen hat (auch aus anderweitigen Darstellungen, so z. B. von dem 
cänischen Bischof Anton Bast schon bekannt). 
Koller zeigt — im Anschluß an die Aufstellungen der Kommission für 
die Staatskrankenhäuser des Staates New-York — für die Riesenstadt New- 
York, die wohlgemerkt den Großteil (nach der Zählung von 1921 fast 8 von 
den rund 10% Mill. Einwohnern des Staates New-York) umfaßt, für die Zeit 
it 1909 im wesentlichen einen allmählichen Rückgang der alkoholischen 
Geistesstörungen im Verhältnis zur Gesamtheit der Erstaufnahmen in die 
staatlichen Irrenansalten. Im ersten vollständieen Verbotsiahr 1920 wurde 
‘er Tiefstand erreicht. In den beiden folgenden Jahren stellt sich wieder 
tine Zunahme ein, die Zahlen bleiben aber noch um mehr als ?/s hinter den 
\urkriegsverhältnissen zurück. Auch bei den übrigen Geistesstörungen, 
dci denen unmäßiger Alkoholgenuß eine Rolle spielte, ob die Krankheit 
seh st als alkoholische zu bezeichnen war oder nicht“, zeigt sich deutlich 
der günstige Einfluß des Alkoholverbots: Sie betragen im Verhältnis kaum 
nesr die Hälfte von früher. Dies, obwohl New-York — wie erwähnt, der 
sÖterwältigende Hauptteil des Staates — das „wenigst amerikanische" Ge- 
diet der Union ist und der ganze Staat New-York zu den Bezirken der 
‚einigten Staaten gehört, wo das Verbot am lässigsten durchgeführt wird. 
Nach der kurzen Darlegung der New-Yorker Verhältnisse vergleicht der 
ve lasser damit (S. 45561) die entsprechenden Zahlen einiger euro- 
Piischer Länder, die er zusammenbringen konnte. Die verschiedenen 


62 Besprechungen. 


in Betracht gezogenen europäischen Gebiete: Schweden, Norwegen. 
Schweiz, Belgien, Württemberg, München, weisen alle während des Krieges 
für die männlichen Alkoholikeraufnahmen eine starke Senkung auf, die 
nach Aufhören des Krieges und der durch ihn veranlaßten Alkoholein- 
schränkungen wieder einem beträchtlichen, in Schweden, Norwegen und 
Belgien mit ihren einschneidenden Nüchternheitsmaßnahmen noch verhält- 
nismäßig geringsten Anstieg Platz machte. (Vgl. im übrigen hierzu, auch 
betr. weiteres über New-York, den kurzen Artikel „Geisteskrankheiter . 
infolge von Alkoholismus und andern Vergiftungen“ in 1924 Heft 2/3 S. 90). 

Vorwiegend auf die amerikanischen Antialkohol-, insbesondere 
Verbotsverhältnisse bezieht sich dass Anti-Saloon League Year- 
Book 1924, das von dem bekannten amerikanischen Nüchternheitsführer 
Cherrington herausgegeben ist. Umfangreich und reichhaltig wie immer. 
gibt es neben Abschnitten über diesen Bund und über die Weltliga gegen 
den Alkoholismus, die auf ihm sich aufbaut, Darstellungen über die gesetz- 
und verwaltungsmäßige Durchführung des Verbots im Ganzen der Union 
(siehe hierüber noch besonderen Artikel im nächsten Heft) und in ihren ein- 
zelnen Staaten, oberste Gerichtsentscheidungen, einschlägige EntschlieBun- 
gen der Kirchen (diese Seite 57—69) u. a. In der „Teilweisen Biblio- 
graphie heutigen Schrifttums über die Alkoholfrage“ (S. 175—183) finden 
sich aus dem — ja bekanntlich grundlegenden — deutsch-schweizerischen 
Schrifttum wenigstens einige Titel. — Das Jahrbuch gibt einen lebendigen 
Eindruck davon, wie stark und vielseitig jenseits des Ozeans staatlicher- 
seits und freiwillig gegen die Geißel „Alkoholismus“ gearbeitet wird. 

$ 


Wertvolle Beiträge zur Frage „Alkohol und Nachkommenschaft“ ent- 
hält das schon 1922 erschienene Werk des Karlsruher Stadtschularztes 
Dr. Herm. Paull: „Wir und das kommende Geschlecht. 
ein Gespräch über Vererbung, Erziehung, Heirat, Familie, Volkstum und 
Gesetzgebung“ '). Besonders in den Kapiteln „Die Stammbäume“, in dem 
von den berüchtigten Familien „Kallkak“ und „Zero“ (beides Decknamen) 
ausgegangen wird (S. 7—15), und „Entartete Erbstämme“ (S. 87—105). 
Unter den 16 Stammbaumdarstellungen (Zeichnungen), die hier auf Grund 
von ärztlichen Familienuntersuchungen anläßlich der Aufnahme von (geistes- 
schwachen) Hilfsschülern dargeboten werden, findet sich eine ganze Anzahl 
von solchen, in denen der Alkohol eine mehr oder minder große Rolle spielt. 
Die Auffassung des Verfassers ist: „Es ist wohl meistens so, daß der 
Schwachsinn als minderwertige Anlage zuerst in die Erscheinung getreten 
ist, die dann ihren Träger dem Alkoholgenusse zugeführt hat, der nun wieder 
rückwärts durch Keimvergiftung den Schwachsinn vermehrt. .... Der 
Alkohol verhindert es nun immer wieder, daß durch die Vererbungsmächte 
die minderwertigen Anlagen aus solchen Familien ausgemerzt werden.“ Da 
die Zeugungsfähigen aus diesen bei ihren gleichartigen (ehelichen oder 
unehelichen) Verbindungen „ihre Geschlechtszellen immer wieder mit Alko- 
hol schädigen, so wird die Keimanlage dadurch immer weiter verschlechtert. 
Geistige und moralische Minderwertigkeit, Tuberkulose, Geisteskrankheiten, 
Epilepsie, Mißbildungen und andere Entartungserscheinungen treten in diesen 
Familien auf und häufen sich, je mehr dem Götzen Alkohol geopfert wird“. 
Im übrigen bezieht sich der Verfasser für die Erklärung und Wertung der 
hier vorliegenden Tatsachenerscheinungen auf die Vererbungsforschungen 
von Mendel, Weismann u. a. 

Mit dem „Alkoholismus als Problem der Volkswirt- 
schaft“ beschäftigt sich ein 1924 bei E. H. Moritz in Stuttgart erschiene- 
nes Büchlein des bekannten Tübinger Volkswirtschaftlers Prof. Dr. 
Wilbrandt?). (Im wesentlichen waren die Ausführungen vorher im Jahr- 
gang 1923 der Intern. Zeitschrift gegen den Alkoholismus erschienen.) Die 


1) 175 Seiten mit 31 Abbildungen, Verlag Strecker und Schröder, Stuttgart. 
?) 55 Seiten, 80 Pf. 


Besprechungen. 63 


Einleitung bildet eine kritische Auseinandersetzung mit dem Schankgesetz- 
dee d. h. mit volkswirtschaitlich beurteilbaren Grundgedanken des- 
selben. 
Im ersten Kapitel, „Oekonomische Grundlegung“, kommt der Verfasser 
darauf hinaus, daß es gilt, die uns zur Verfügung stehenden äußeren und 
inneren Güter möglichst sparsam und wirtschaftlich auszunutzen. Er betont 
dabei namentlich die letzteren, in uns liegenden Güter wie Kraft, Zeit und 
Gesundheit im weitesten Sinne, kurz die „von der Nationalökonomie oft 
vernachlässigte‘“ „Menschenökonomie“, in welches Kapitel vor allem der 
Alkoholismus im Sinne des Massenverbrauchs der geistigen Getränke ge- 
höre. Noch wichtiger und noch vernachlässigter sei das Kapitel der 
ODekonomie der menschlichen Anlagen, der sittlichen, schönheitsmäßigen 
und verstandesmäßigen, die noch mehr als jene Menschenökonomie durch den 
Alkoholismus, ja durch den Alkoholgenuß geschädigt werden. Der Verfasser 
weist als krassen Beweis davon auf die erneute Füllung der Irrenanstalten 
mit Alkoholkranken, der Gefängnisse mit alkoholischen Straftätern in den 
letzten Jahren hin. Hier verbinden sich die gewaltigen unmittelbaren Aus- 
gaben des Einzelhaushalts für ein Genußmittel, das die wirtschaftlich wich- 
tigsten menschlichen Anlagen zerstört, mit der ebenso gewaltigen mittel- 
baren Belastung der öffentlichen Kassen durch die Opfer jener Zerstörung. 
In Kapitel Il. untersucht W. „die volkswirtschaftlichen Wurzeln des 
Alkoholismus‘. Er findet sie neben der persönlichen Schwäche und Torheit 
vor allem in der Spekulation auf diese zwecks Massenabsatzes, in dem 
.„Geschäftsinteresse eines mit den Regierenden gewöhnlich eng verbundenen 
Alkoholkapitals‘“. Hierin erblickt er — gewiß mit Recht — das entscheidende 
Hindernis für die an sich sonst so einfache Lösung der Alkoholfrage durch 
die Enthaltsamkeitsbewegung. „wie eine vertieft gedachte Wirtschaftlichkeit 
se dem einzelnen nahelegt und eine Stimme seines Innern als Kultur- 
sehnsucht und als physiologischer Instinkt sie von ihm verlangt“. Dabei 
sieht er im Gebaren des Alkoholkapitals nur einen Teilausschnitt aus dem 
Wesen und Sichauswirken des Kapitalismus überhaupt. Aller Einspruch 
gegen diese mächtig und rücksichtslos das Volksleben aurchwuchernde 
privatwirtschaftliche Interessenverfolgung auf Kosten der Gesamtheits- 
belange sei auf dem Boden der bisherigen Wirtschaftsform praktisch 
wirkungslos, nur das staatliche Verbot wie in Amerika könne auf ihm 
Rettung bringen. — Hier scheint uns ein Trugschluß vorzuliegen: Die 
Schaffung des Alkoholverbots, das die Bestrebungen und Bewegungen, die 
auf Erlösung vom Alkohol gehen, von ihrem Haupthemmnis, dem Alkohol- 
kapital, befreien soll, darf ja nicht als eine Münchhausen-Tat vorgestellt 
werden, bei der sich ein Volk am eigenen Schopf aus der Grube zieht: 
vielmehr setzt sie, wie gerade die nähere Prüfung des amerikanischen 
Beispiels aufs eindringlichste zeigt, eine starke Volksstimmung und -mehr- 
heit für solches Unternehmen, also eine sehr weitgehende Selbstbefreiung 
yom der Herrschaft der Alkoholinteressen, eine breite Enthaltsamkeits- 
wegung schon voraus. Als ein sehr wertvolles gesetzgeberisches Mittel 
af diesem Wege erscheint uns gerade für deutsche Verhältnisse das Ge- 
meindebestimmungsrecht, das ja auch in der Vorgeschichte zum nord- 
amerikanischen Verbot bekanntlich eine große, wenn nicht entscheidende 
wegbereitende Rolle gespielt hat, wobei wir für Deutschland auch eine 
Hereinziehung von Gedanken des Gothenburger Systems — der gemein- 
nitzigen Gestaltung des Gasthauswesens — erstreben. In der Tat weist 
cenn auch W. selbst neben dem Verbot zugleich auf diesen letzteren, in 
cen nordischen Ländern beschrittenen Weg hin (den Hinweis auf das Ge- 
meindebestimmungsrecht vermißt man an dieser Stelle) und erwähnt 
tachher die mannigfaltige indirekte Bekämpfung des Alkoholkapitals, von 
dr er hier sehr richtig sagt, daß sie „die Vorbedingung ist zu einem 
Erfolg der direkten Bekämpfung“. Hier scheint uns — wenn gewiß „um- 
gekehrt die direkte Bekämpfung, wie sie vorhin angedeutet wurde, die in- 
direkte (sehr wesentlich, möchten wir hinzusetzen) erleichtert“ — der ent- 


64 Besprechungen. 


scheidende Punkt zu liegen: Können wir auf den verschiedenen dafür 
in Betracht kommenden Wegen ’Millionen von Volkgenossen dahin bringen. 
daß sie die Erzeugnisse der Alkoholgewerbe nicht kaufen und genießen. 
so löst sich die Alkoholfrage im wesentlichen von selbst. Ist jene alte 
Wirtschaftsform sozusagen von innen heraus ausgehöhlt, so stellen sich diese 
Gewerbe schon von sich aus aus Selbsterhaltungstrieb auf andere, volks- 
nützliche Erzeugungszweige um und wird die Volksmeinung reif, ihren 








Stand zur Alkohlfrage gegebenenfalls auch durch ein allgemeines Verbot | 


zum Ausdruck zu bringen und damit die Befreiung vollends weiter durch- 


zuführen und zu befestigen. Also inletzterundentscheidender ` 


Linie: Aufklärungs- und Erziehungsfrage, Verbraucherproblem, „Kon- 
sumentenmoral‘ (ohne daß damit wie gesagt die hohe Wichtigkeit der vor- 
läufigen und helfenden gesetzgeberischen Maßnahmen — Schankstätten- 


gesetz! — unterschätzt werden soll). Dem entspricht denn auch, um dies | 


etwas vorausgreifend gleich hier anzufügen, das eindringliche Ausmünden 
W.s im SchlußBwort in die „alkoholfreie Jugenderziehung‘“. 

. Das dritte Kapitel: „Die volkswirtschaftliche Lage in 
Deutschland“, zieht die Folgerungen, die sich angesichts der heutigen 
besonderen Lage unseres Volkes aus jenen allgemeinen ökonomischen 
Grundsätzen des ersten Kapitels ergeben. Um aus den für den nicht volks- 
wirtschaftlichen Fachmann schwierigen, in dialektischem Hin- und Her- 
wogen der Gedanken sich vorwärts bewegenden Ausführungen die prak- 
tischen Schlußpunkte herauszugreifen, so führen wir bei einer gegen die 
Vorkriegszeit schr stark verminderten Ein- und Ausfuhr für gewaltige 
Summen an grundlegend Wichtigstem, an Lebensmitteln ein — für Summen, 
die wir weder mit unserer Ausfuhr, noch aus Auslandszinsen, noch durch 
den Dienst der Handelsflotte aufbringen können. Daneben die Wieder- 
geutmachungslasten. Es gilt also gebieterisch, soviel als irgend möglich an 
Lebensmitteln selbst zu erzeugen, den dafür in Betracht kommenden Boden 
und seine Erzeugnisse möglichst restlos diesem Zwecke zuzuführen, statt 
eine Fläche in der Größe des landwirtschaftlich nutzbaren Gebiets mehrerer 
mittlerer Bundesstaaten in den Dienst der Alkoholerzeugung zu stellen. 
Auch sonst können wir uns als verarmtes und in seinen Grundfesten er- 
schüttertes Volk den ausgedehnten Alkoholverbrauch einfach nicht mehr 
leisten, bedürfen wir bei unserem betrüblichen Handels- und Zahlungs- 
haushalt, dem „chronischen Verhungern vieler Tausende von Volksgenossen“ 
alle unsere inneren und äußeren Güter für dringlichere und nötigste Zwecke, 
müssen unsere Leistung und Hervorbringung unter Verzicht auf allen Ver- 
brauch, der sie mittelbar und unmittelbar schädigt, steigern, die Einzel- 
belange den Gesamitinteressen unterordnen. „Der Alkoholismus findet in 
der gegebenen Lage ökonomisch nicht die Spur einer Duldung,.er müßte... 
restlos verschwinden. ... Die auf mehr als 5 Goldmilliarden Mark be- 
rechnete Einsparungsmöglichkeit der deutschen Volkswirtschaft im ganzen 
bei Ausschaltung des Alkoholismus und all seiner Begleiterscheinungen” 
(nach Elster) müßte voll ausgenutzt werden zur Ueberwindung der nach 
dem Kriege eingetretenen Lage Deutschlands. — 

Diese Andeutungen dürften einen Eindruck vermitteln von der Be- 
deutsamkeit der grundsätzlichen Gedankengänge und wuchtig begründeten 
Schlußfolgerungen dieser Abhandlung, als deren zahlenmäßig-rechnerische 
Ergänzung die, wir möchten sagen, klassische Schrift von A. Elster, „Das 
Konto des Alkohols in der deutschen Volkswirtschaft“ (2. Aufl., 1922), mit 
ihrem reichen und lichtvoll gruppierten volkswirtschaftlichen Tatsachen- 
stoff in Erinnerung gebracht sei. J. Flaig. 


— {0 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 


=" 


och Lie 


r März ‚April 1925 


De ` 
Alkoholfrage 


Internationale 
wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 


f 





21. Jahrgang 


Nene Folge XVI. Bd.) 











X 





HERAUSGEGEBEN 
im Auftrage der 


Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 


internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 


unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Präsident a. D. Dr. Reinhard Strecker 
und Professor Dr. med. h. c. I. Gonser 


In der Schriftleitung 
Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
d Verlag „Auf der Wacht“ 
1925 


Die Alkoholfrage erscheint unter Mitwirkung von: 


Abel, Jena; Amaldi, Florenz; Bérenger, Paris; Bumm, Berlin; H. Carton de Wiart, Brüssel; Cu: 
Jassy; Dalhoff, Kopenhagen, Daneli, Skara; Delbrück, Bremen; van Deventer, Amsterda 
Qonath, Budapest; Endemann, Heidelberg; Friedrich, Budapest; Fuster, Paris; Gaule, Züri: 
Geill, Viborg; GieBwein, Budapest; von Gruber, München; Hansson, Kristiania; Haw, Leut 
dorf; Henderson, Chicago; Holmquist, Lund; Kabrhel, Prag; Kaufmann, Berlin: Kelynai 
London ; Kerschensteiner, München; Kiaer, Kristiania; Kögler, Wien; Latour, Madrid; v 
Lewinsky, Moskau; von Liebermann, Budapest; Earl of Lytton, Herts; Masaryk, Prag; Mey 
Columbia; Minovici, Bukarest; Nolens, Haag; Oseroff, Moskau; Peabody, Cambridge (U.S. / 
Pilez, Wien; Reinach, Paris; Reinitzer, Graz; Ribakoff, Moskau; Saleeby, London; Sang 
Madrid; Schellmann, Düsseldorf; Schiavi, Mailand; Sherwell, London; Spiecker, Berlin; v 
Strümpell, Leipzig; Stubbe, Kiel; Szterenyi, Budapest; Tahssin Bey, Konstantinopel; Tezu! 
Nagoya; Tremp, Benken (Schweiz); Vlavianos, Athen; F. Voisin, Paris; Paul Weber, |c 
Westergaard, Kopenhagen; Ziehen, Halle a. S. 


Schriftleitu.ng: 
Verantwortl. Schriftleiter: Prof. Dr. med. h. c. I. Gonser, Berlin-Dahl« 
Werderstr. 16. . 


Verlag und Versand: 


Verlag „Auf der Wacht‘ (Verlag des Deutschen Vereins g. d. A.), Berlin-Dahle 
Werderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 


Anzeigen: 
Anzeigenpreis nach Vereinbarung. 


Inhalt des Heftes 2. 


I. Abhandlungen. | | 
Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland (Kapitel 1—4) 


N eo 


Schmölders, Der internationale Kampf gegen die Prohibition ' 

3. Der amtliche Entwurf eines Allgemeinen deutschen Strafgesetzbuches (1925) 

4. Gaupp, Der neue Entwurf eines NEAR deutschen PPOR und 
die Alkoholvergehen ; 

v. Egloffstein, Der Entwurf zum Allgenieiheh deutschen Strafgesetzbuch und | 
die Bekämpfung des Trunks . . | | 

6. Tuczek, Alkohol und Schule . . l ; 


ws 


Il. Chronik. Stubbe, Kiel) 


Ill. Mitteilungen. 


1. Aus den Landesversicherungsanstalten: Ueber die Trinkerfürsorge der 


Landesversicherungsanistalt Schlesien im Geschäftsijahre 1923 . . . . i | 
9. Aus der Trinkerfürsorge: Trinkerfürsorge in Kiel -- Von PEA EPEA | 
Trinkerfürsorge i 


3. Aus Vereinen: Sächsische raies hanoteieie gegen den Alkohöfiemus (Dresden) 
-— Der Württembergische Landesverband der katholischen alkoholgegnerischen 
Vereine — Das Internationale Bureau zur TESNENIE des Alkoholismus in 
Lausanne im Jahre 1924. . . . T) 

4. Verschiedenes: Aikoholikeie Jjugedaitisoiė = Die Haribargiache Elternkammier 
— Die evangeliche Frau und die Alkoholirage -- Nachdenkliches aus einem 
gesundheitsbehördlichen Bericht — Edgar Allan Poe . K a a À 3 


IV. Schrifttum. (Dr. J. Flaig) 


Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen aus den Jahren 1924 p% 1925 
imit einzelnen Nachträgen aus 1923). i Er et 1 








Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 


Von Uno Stadius. 
Aus dem Schwedischen übersetzt von Rudolf Oberndörfer.') 





Vorwort des Verfassers. 


Am 1. Juni 1924 waren fünf Jahre seit dem Inkrafttreten des gesetz- 
lichen Alkoholverbots in Finnland vergangen. Die Gegner des Gesetzes 
glauben in dieser Zeit weitere Bestätigung für seine Undurchführbarkeit 
ah zu haben und dringen darum nachdrücklicher denn je auf 

ion. 

Ein Zeitraum von nur fünf Jahren ist an und für sich zu kurz, um end- 
gültige Schlüsse ziehen zu lassen, inwieweit ein neues Gesetz zum be- 
absichtigten Ergebnis geführt hat. Was besonders das Alkoholverbot be- 
trifft, so ist zu bedenken, daß unter den gegebenen Verhältnissen sich ein 
senes Gesetz in normaler Weise nicht auswirken konnte. Der rote Aufruhr 
katte das gesamte Staatswesen in einen Auflösungszustand versetzt, die 
förchterliche Entsittlichung des Weltkriegs hatte ihre Wirkungen auch in 
unserem Lande ausgeübt, und als 'das Alkoholverbot in diesen abnormen 
Zeiten zur Durchführung kam, da zeigte sich bald, daß Schmuggelsprit, 
Rezeptalkohol und das verantwortungslose Auftreten eines Teils der 
Zeitungen gegen ein vom Reichstag ordnungsgemäß beschlossenes und vom 

denten bestätigtes Gesetz sehr erheblich die Befolgung des Gesetzes 
verhinderten. Ein vorurteilsfreier und sachlicher Beobachter muß darum zur 
Beurteilung der Lage in Finnland nach fünf Jahren gesetzlichen Alkohol- 
verbots alle mitwirkenden Umstände ins Auge fassen und die Mißverhält- 
nisse außer acht lassen, die nicht eine Folge des Verbots sind. 

Das Verbot hat natürlich wie so viele andre neue Gesetze seine Mängel, 
gegen die von kommenden Reichstagen Abhilfe geschaffen werden kann. 
Bevor man aber auf Aufhebung dieses Gesetzes dringt, das, wie die Reichs- 
Ggswahl von 1924 bewies, ständig von einer starken Mehrheit des Volkes 
getragen wird, muß man sich klar darüber sein, wie weit ein anderes 
Gesetz eine allgemeine Nüchternheit des Volkes besser gewährleistet, Bis 
gtzt ist ein solches Gesetz nicht in Vorschlag gebracht worden. 





Kapitel L 
Wie das Gesetz entstand. 


181] Im Jahr 1811 wurde jede Einfuhr von Branntwein aus Rußland 

ISi6 nach Finnland verboten, und im Jahr 1816 erhielt „die Finnische Haus- 
haltungsgesellschaft‘ von drei Seiten Schreiben, in denen ein völliges 
Verbot des Branntweinbrennens vorgeschlagen wurde. 

84 Im Jahr 1854 forderten einige Pfarrer von der Regierung ein Ver- 
bot der Herstellung jeder Art von Wein. Befürwortet wurde es vom 

apitel in Abo. 

I) Als der finnische Landtag im Jahr 1863 zusammentrat, wurde voa 

mehreren Seiten der Antrag auf ein gesetzliches Verbot gestellt, 


Leider war es nicht möglich, die frisch und lebendig geschriebene Abhandlung von 
Uno An die auf schwedisch in Buchform vorliegt, ganz wiederzugeben, Der Uebersetzer 
wußte sie ungefähr auf ein Drittel kürzen. Die hier veröffentlichte ebersetzung erscheint 
tleichzeitig in Buchform (Verlag „Auf der Wacht“, Berlin-Lahlem). R. O. 


Die Alkobalfrage, 1925. 5 





66 


1885 


1888 


1898 


1900 


1904 


Abhandlungen. 


darunter vom Rektor der Universität. Der Landtag beschloß ein 


halbes Verbot; es wurde das sogenannte „Hausbedarfsbrennen“ ver- 


boten. In Wirklichkeit bedeutete das jedoch in weiten Kreisen ein 
vollständiges Rauschtrankverbot. Erst seitdem das Brennen in 
Fabriken in Fluß kam und ausländische Rauschgetränke ins Land ge- 
langten, trat die Forderung eines völligen Verbots wieder hervor und 
machte sich von Jahr zu Jahr immer stärker geltend. Die moderne 
Nüchternheitsbewegung forderte von der ersten Stunde an ein Total- 
verbot und ist von diesem Grundsatz seitdem nie gewichen. 

Im Landtage kam 1885 die Branntweinfrage zur Besprechung. In 
kurzer Zeit hielt man in den Dörfern viele Gemeindeversammlungen 
ab und sammelte Masseneingaben, die alle gegen die Herstellung 
berauschender Getränke Einspruch erhoben. Mehrere Vertreter im 
Landtag brachten das gesetzliche Verbot in Vorschlag. Aber vergebens. 

1888 wurde dem Landtage ebenfalls eine Masseneingabe überreicht, 
ın der man besondere vorbereitende Maßnahmen zu einem gesetz- 
lichen Verbot forderte. 146 Gemeinden befürworteten ein völliges 
Rauschtrankverbot. Man beschloß eine Untersuchung. 

Im Jahre 1898 fand der Verbotsgedanke in Finnland einen ur- 
wüchsigen und kräftigen Ausdruck. Als eine Meinungsäußerung für 
das Verbot und gleichzeitig als einen Einspruch gegen die abweisende 
Haltung des Landtags setzte man einen freiwilligen Rauschtrankstreik 
in Gang. Ungefähr 70000 Einwohner zeichneten ihren Namen in die 
Streiklistten und die Verbotsbewegung gewann stark an Boden. 
Immer allgemeiner drängte man nun auf ein Gesetz. 

Beim Landtag von 1900 zog man eine Masseneingabe vor, in der 
140 000 Einwohner ein gesetzliches Verbot forderten und 305, d. h. 
mehr als die Hälfte der ungefähr 500 Gemeinden des Landes, 
bekundeten, daß sie ein gesetzliches Verbot unterstützten. Wieder 
sagte der Landtag nein. Vor allem der Adel und die Bürgerlichen 


= verhielten sich ablehnend, während sich im Pfarrer- und Bauernstand 


eifrige Verteidiger des Verbots fanden. Die Forderung des flachen 
Landes strandete an den Interessen der Städte. 

Im Jahre 1904 machte man einen Versuch, wenigstens zur Hälite 
das Ziel zu erreichen. Vom Pfarrer- und Bauernstand wurde das 
gemeindliche Verbotsrecht vorgeschlagen. Der Ausschuß befürwortete 
den Vorschlag. Das Ergebnis war: Die Pfarrer und Bauern stimmten 
dem Vorschlag zu; die Ritterschaft und der Adel sowie der Bürger- 
stand verhandelten gar nicht über ihn. Wieder stand Stadt gegen Land. 


1905/1906 Es kamen so die ereignisreichen Jahre 1905 und 1906. Die 


1907 


Regierung wurde abgesetzt. Die Städtevertretung wurde aufgehoben, 
der Einkammerlandtag mit allgemeinem und gleichem Stimmrecht für 
Männer und Frauen wurde eingeführt. Zum ersten Male sollte man 
nun im Landtag die Stimme des Volkes hören können. Diese durch- 
greifende Reform deckte ein neues Blatt in der Geschichte Finnlands 
auf und bedeutete auch die Zukunft des Verbots. Es wurde ein Aus- 
schuß gebildet, der einen ins einzelne gehenden Gesetzesvorschlag 
für das Verbot ausarbeiten sollte, 


Im Jahre 1907 trat der Einkammerlandtag zum erstenmal zusammen. 
Nicht weniger als fünf verschiedene Vorschläge zum gesetzlichen 
Verbot wurden eingereicht, und diese waren von 113 der 200 Land- 
tagsabgeordneten unterzeichnet. Am 31. Oktober 1907 nahm der 
Landtag bei der dritten Lesung en bloc das Verbotsgesetz an. 

Aber es standen neue Prüfungen bevor. Schon bei der ersten 
Lesung hatten die entsprechenden Regierungsmitglieder mitgeteilt, 
daß die Regierung das Inkrafttreten des Gesetzes nicht befürworten 
könne. Die Regierung sandte an den Zaren ein ablehnende Gutachten, 
das zur Folge hatte, daß der Monarch das Gesetz nicht bestätigte- 





1917 


1919 


1921 


1922 


1923 


Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 67 


Die Verbitterung im Volk war unerhört. Die Stimmung für das 
Verbot wurde durch diese Mißachtung des Volkswillens nur vertieft. 
Dem Landtag von 1909 wurde ein neuer Verbotsantrag eingereicht, 
der vom Landtag angenommen wurde. Es folgte keine Bestätigung. 
Der Landtag von 1911 ersuchte in einer Bittschrift um Bestätigung 
des Gesetzes; sie erfolgte nicht. 

Dem Landtag von 1914 wurde eine gleiche Bittschrift vorgelegt. Es 
folgte keine Bestätigung. 

jetzt begannen die Verbotsgegner rücksichtsloser vorzugehen. Es 
war unter anderem behauptet worden, daß die öffentliche Meinung 
nicht mehr für das Gesetz sei. Da wandten sich die Verbotsfreunde 
ans Volk. Die Gemeindevertretungen wurden aufgefordert, sich zu 
äußern. In der Mehrzahl der Landgemeinden wurde beschlossen, auf 
Bestätigung des Gesetzes zu dringen. Darauf sammelte man in den 
Städten Unterschriften für das Verbot. Das Ergebnis war, daß sich 
50—97 % aller über 21 Jahre alten Einwohner für das Verbot 
erklärten. Schließlich wurde diese Abstimmung untersagt. 

Im Jahre 1917 wurde die Gewalt des Zaren in Rußland gestürzt; 
der in diesem Jahr zusammengetretene Landtag übernahm die höchste 
Staatsgewalt und erklärte Finnland als unabhängige Republik. Dieser 
Landtag hatte mittlerweile vorher eilig die Bestätigung des Verbots 
gefordert. Endlich wurde das Gesetz bestätigt. In den zehn Jahren, 
die vergangen waren, seitdem das Gesetz zum ersten Male (1907) 
angenommen war, hatten die Volksmeinung und ihre Vertreter von 
mehreren Landtagen treu und unermüdlich die Bestätigung des 
Gesetzes verlangt. Selten, vielleicht nie, ist ein Gesetz in irgend 
einem Lande so verteidigt worden, wie dieses. Zu behaupten — wie 
es wirklich geschehen ist, — daß Finnlands Alkoholverbot von einer 
Gruppe von Fanatikern gegen den Willen des Volkes durchgedrückt 
worden sei, zeugt entweder von unerhörter Unkenntnis der wirklichen 
Verhältnisse oder ist eine bewußte Entstellung der Tatsachen. 


Am 1. Juni 1919 trat das gesetzliche Verbot in Kraft. Der Reichs- 
tag desselben Jahres beschloß (am 15. Aug.) mit 142 gegen 39 Stimmen 
eine Verschärfung des Gesetzes. 

1921 kam das Gesetz wieder vor den Reichstag, diesmal auf Ver- 
anlassung der Gegner. Zwei konservative, der schwedischen Bevöl- 
kerungsschicht angehörige Abgeordnete wünschten die Aufhebung des 
Gesetzes. MitZweidrittelmehrheit beschloß der Reichstag, diesen Antrag 
abzulehnen, ohne ihn erst zur Ausschußbehandlung weiter zu geben, und 
dabei ist zubemerken,daß in der Minderheit sich auchVerbotsfreundebe- 
fanden,die aus rein formellen Gründen fürAusschußbehandlung stimmten. 


Auch in den Reichstagsverhandlungen des Jahres 1922 spielte das 
Gesetz eine ganz hervorragende Rolle. Der Reichstag beschloß mit 
109 gegen 63 Stimmen eine Verschärfung des Gesetzes. Das war somit 
das achte Mal in 15 Jahren, daß sich der Reichstag mit großer 
Mehrheit auf die Seite des Verbots stellte. Dieses verschärfte Gesetz 
wurde nachher vom Präsidenten bestätigt. 


Im Jahre 1923 kam die Verbotsfrage von neuem zur Sprache aus 
Anlaß eines Antrages von Dr. Georg Schauman, „es möge eine 
Volksabstimmung abgehalten werden über Beibehaltung oder Auf- 
hebung des gegenwärtig geltenden Alkoholverbots“. Der Haus- 
haltungsausschuß beschloß mit 16 gegen 1 (Schaumans) Stimme dem 
Reichstag vorzuschlagen, man möge den Antrag ablehnen, eine Volks- 
abstimmung sei unnötig, da die letzten Reichstagswahlen bewiesen 
hätten, daß die überwiegende Mehrheit des Volkes auf dem Stand- 
punkt des Verbots stehe, und da die Zahl der Verbotsgegner im 
Reichstage „so verschwindend klein“ sei. Dr. Schaumans Antrag 
wurde daher abgelehnt. 


5. 


68 Abhandlungen. 


Das ist in Kürze die Geschichte des Verbots in Finnland. Selten ist 
wohl in irgendeinem Lande ein Gesetz von einer ständig wachsenden Volks- 
stimmung mit solcher Beharrlichkeit gefordert und erreicht worden. Der 
Verbotgedanke wurde bei uns im Laufe der Zeit stärker und stärker, daß 
schließlich kein Gegner mehr die Annahme des Verbots verhindern konnte. 
Es ist einem mächtigen Volkswillen entsprungen und hat in ihm seine 
stärkste Stütze. Fällt diese Stütze, so ist die Zukunft des Gesetzes in 
Gefahr. Darum gehört es auch zu den wichtigsten Aufgaben der Verbots- 
gegner, daß man teils dem Volk einzureden versucht, das Gesetz sei nie von 
einer allgemeinen Stimmung getragen gewesen, und teils auf das gegen- 
wärtige Geschlecht in verbotfeindlicher Richtung zu wirken sucht. Natür- 
licherweise muß man seine Zuflucht zu Unwahrheiten nehmen. Wie oft hat 
man nicht lesen können, das Verbot sei von einer kleinen Zahl von 
Fanatikern durchgedrückt usw. „Die zuverlässigste Volksschicht des Landes 
befindet sich unter einer Art Vormundschaft, die großenteils von Ver- 
brechern und Zuchthäuslern ins Werk gesetzt wurde.“ (So schrieb die 
führende Tageszeitung „Huvudstadsbladet‘“.) 

Eines der beliebtesten Werbemittel gegen das Gesetz ist der bekannte 
Einwand, das Gesetz sei ein unberechtigter Eingriff in die persönliche 
Freiheit. Da die Verbetgegnerpresse oft Professor Robert Tigerstedt als 
Autorität anführt, sind folgende Worte des berühmten Gelehrten und 
warmen Nüchternheitsfreundes besonderer Beachtung wert. Prof. Tiger- 
stedt schreibt in seinem Buch „Von den Spritgetränken“ u. a.: 

„Bei der Erörterung des Alkoholverbots ist von verschiedenen Seiten 
betont worden, das Gemeinwesen sei nicht berechtigt, Gesetze zu schaffen. 
die in so hohem Grad, wie dieses, gegen herrschende Sitten und Gebräuche 
streiten und so tief in das Privatleben des einzelnen Bürgers eingreifen. 

Ich für mein Teil kann mich dieser Auffassung nicht anschließen. Wenn 
eine für das Volkswohl äußerst gefährliche Sitte ganz allgemein verbreitet 
ist, muß der Gesetzgeber berechtigt sein, sie mit allen ihm zu Gebote 
stehenden Mitteln zu bekämpfen, auch wenn er dadurch die Freiheiten des 
einzelnen irgendwie beschneiden müßte. Völlige persönliche Freiheit 
herrscht übrigens in keinem Gemeinwesen.“ 

Dr. Axel Lille, der Verbotgegner, aber sich doch seiner Verantwortung 
wohlbewußte Veteran unter den Journalisten, schrieb ebenfalls in seinem 
unbestechlichen Rechtsempfinden offen und ehrlich die folgende Wahrheit: 
„Daß das Verbot von der Mehrzahl des Volks getragen wird, steht wohl 
außer allem Zweifel, sonst hätte es nicht durchgesetzt werden können.“ 

Dr. Schauman sagt in der schwedischen Weihnachtsschrift „Lucifer“ 
1923, daß Vergehen gegen das Alkoholverbot von der öffentlichen Meinung 
nicht als Vergehen aufgefaßt würden und daß man das Verbot als ein Aus- 
nahmegesetz betrachte. Es gibt allerdings traurige Beispiele pflicht- 
vergessener Männer und Frauen der oberen Volksschichten, die sich 
einbilden. sie könnten ein vom Reichstag angenommenes und vom 
Präsidenten bestätigte Gesetz als ein Ausnahmegesetz betrachten, aber sie 
sollen nur sich und anderen nicht vormachen, daß sie die öffentliche 
Meinung darsteliten. Es gehört zu den Seltenheiten in der parlamentarischen 
Geschichte eines Landes, daß ein Gesetz mit solcher Beharrlichkeit und 
Treue verteidigt wird. Der Versuch eine Volksstimmung zu schaffen, die 
das Alkoholverbot als Ausnahmegesetz betrachtet, hat in Finnland ebenso 
wenig Aussichten auf Erfolg wie in Amerika. 


Kapitel 2. 
Die Verhältnisse bei Inkrafttreten des Gesetzes. 


Die Ernte beruht nicht allein auf der Beschaffenheit der Saat, sonders 
auch des Bodens. Und der Boden, der sich vorfand, als das Gesetz zum 
ersten Mal vom Landtag angenommen wurde, war ein ganz anderer als 
zur Zeit, da es in Kraft trat. Die Volkssittlichkeit im allgemeinen und der 


Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 69 


Gehorsam gegen Gesetze im besonderen waren während der alles nieder- 
reißenden Zeiten des Weltkriegs und des Aufruhrs im Innern allzu schweren 
Versuchungen ausgesetzt. Ueber die Verhältnisse im Lande, einige Monate, 
nachdem man mit der Durchführung des Verbots (1. Juni 1919) begonnen 
hatte, schrieb „Huvudstadsbladet‘ u. a.: „Es vergeht tatsächlich nicht ein 
Tag, an dem nicht die Zeitungen spaltenlang von Betrügereien, Unter- 
schlagungen und Diebstählen zu berichten hätten; und zwar handelt es sich 
am Leute, die angestellt sind, das allgemeine Recht zu schützen und die 
Interessen des Staates zu vertreten.‘ „Den Auswüchsen am Volkscharakter, 
die unter abnormen Verhältnissen und durch geistige Ansteckung entstanden 
sind, müssen die gesunden Kräfte der Allgemeinheit mit aller Kraft 
schonungslos entgegenwirken.“ Nach dieser Zeitung sollten die Auswüchse 
am Volkscharakter eine Folge abnormer Verhältnisse und geistiger An- 
steckung sein, die, wie gesagt, ein Ergebnis des Weltkriegs und des roten 
Aufstands waren. Die Volkssittlichkeit war also schon vor dem Inkrafttreten 
des Gesetzes zerstört. Später hat „Huvudstadsbladet‘“ immer wieder, wie 
andere Zeitungen, in der Absicht, dem Verbot beizukommen, zu behaupten 
versucht, daß das Alkoholverbot die Volkssittlichkeit zerstört habe. 


Kapitel3,. 
Schwierigkeiten bei der Durchführung des Alkoholverbots. 


Der Schmuggelsprit. 


Ein ganz gewöhnlicher Einwand gegen das Verbot ist der, daß es zum 
Schmuggel mit Alkohol veranlasse. Da das Gesetz die Herstellung im Lande 
und die Einfuhr aus fremden Ländern zum Genuß verbiete, so müsse man 
ihn sich auf ungesetzliche Weise verschaffen. Also sei der Fehler des 
Gesetzes, daß Uebertretungen stattfinden — so gibt man an. Man geht 
dabei von der Voraussetzung aus, daß ein Bedürfnis nach Alkohol vor- 
handen sei, das unbedingt zufriedengestellt werden müsse. 

Aber woher kommt denn dieses Bedürfnis? Diese Diagnose muB zuerst 
gestellt sein, wenn man sich über die Ursache des sozialen Siechtums, das 
Trunksucht heißt, klar werden will. Der Durst nach berauschenden 
Getränken ist eine Folge eingewurzelter und hergebrachter Gewohnheiten. 
Die Trinksitte schafft das Bedürfnis nach Alkohol, nic ht das Gesetz. 
Es will ja gerade dadurch, daß es die Trinksitte beseitigt, die Versuchung 
wegnehmen. 

In Schweden, wo kein Totalverbot besteht, wohl aber ein von Verbot- 
gegnern so oft gepriesenes Beschränkungssystem, hat der Spritschmuggel 
so überhand genommen, daß die Regierung ein verschärftes Schmuggelgesetz 
ausgearbeitet hat. In Norwegen mit einem Halbverbot hatte die unerlaubte 
Spriteinfuhr geblüht, bis sie jetzt in letzter Zeit bedeutend vermindert wurde, 
nachdem die Zollgrenze bis zu 10 Meilen ins Meer hinausgeschoben wurde. 
Auch Dänemark, wo man alkoholische Getränke überall in den Städten 
kaufen kann, ist diesen Gesetzesübertretungen nicht entgangen, weil der 
zeschmuggelte Alkohol billiger ist. Der Spritschmuggler verkauft, wo er 
Käufer findet. Totalverbot, Halbverbot, Beschränkungssystem, all das ist 
Nebensache. Die Hauptsache ist der Alkohol, und der muß her so billig 
wie möglich. 

In allen nordischen Ländern ist jetzt der Kampf gegen den Sprit- 
schmuggel eine der am meisten erörterten Fragen; daraus geht hervor, daß 
dieser ungesetzliche Handel nicht eine rein finnische Erscheinung ist, die 
durch unser Alkoholverbot verursacht wäre. Die Rauschtranksitte selbst ist 
also die Ursache des Alkoholschmuggels und nicht das Verbot. Wir haben 
auch Gesetze gegen Opium und Morphium, aber niemand klagt darüber, weil 
eben das Morphium- oder Opiumlaster nicht eine imUmpgangsleben geduldete 
Sitte ist. Die Verbotgegner sagen, sie seien dabei, wenn man dem Alkohol- 
mißbrauch entgegenarbeite, aber sie meinen, daß ein mäßiger Gebrauch 
zugestanden werden soll. Es ist aber zu bemerken, daß nicht die verhältnis- 


70 Abhandlungen. 


mäßig geringe Anzahl bekannter Trinker die größten Abnehmer des 
geschmuggelten Alkohols sind, sondern die sog. Mäßigkeitsfreunde, die 
zusammen das Meiste trinken und damit den Spritschmuggel befördern 
und unterstützen. 

Wie groß die Mengen Alkohol sind, die unerlaubterweise in unser Land 
eingeführt werden, kann niemand wissen. Die Beschlagnahmungen, die zu- 
weilen auf reinen Zufälligkeiten beruhen, stellen nicht eine ständige Verhältnis- 
zahl dessen dar, was den Nachforschungen der Behörden entging. Eine 
Zunahme der Menge der beschlagnahmten Waren kann einerseits selır 
wohl gesteigerten Schmuggel bedeuten, auf der anderen Seite aber auch 
größere Tatkraft bei der Ueberwachung und größere Leistungsfähigkeit der 
Zollboote durch Erhöhung ihrer Zahl und Seetüchtigkeit. 

In Finnland haben auch noch andere Umstände beim Schmuggel mit- 
gewirkt. Die Fischer der Schären sind aus verschiedenen Ursachen von 
Jahr zu Jahr in eine immer schwierigere wirtschaftliche Notlage gekommen, 
und da die ausländischen Spritschmuggler ihnen große und verhältnismäßig 
leicht verdiente Einnahmen versprechen, sind die Versuchungen für 
schwache Charaktere zu mächtig geworden. 


Der Rezeptalkohol. 


Neben . dem eingeschmuggelten Alkohol spielt der, den man auf 
ärztliches Rezept erhält, eine große Rolle. Geht hierbei alles mit rechten 
Dingen zu, oder gibt es Aerzte, die ihr Rezeptrecht mißbrauchen? 

Die Leitung des Allgemeinen Finnländischen Aerztebundes sandte am 8. März 
1915 und darnach am 29. Oktober 1917 an die Aerzte im Lande ein Rund- 
schreiben, in dem darauf hingewiesen wurde, daß ein Mißbrauch des Rechts, 
Alkohol zu verschreiben, „mit dem Ansehen der Aerzteschaft nicht vereinbar 
sei.“ Diese Mahnung war also schon vor Inkrafttreten des Alkoholverbots 
notwendig. Inzwischen scheint das Ansehen der Aerzteschaft eine weitere 
Mahnung gefordert zu haben. Am 10. Dez. 1920 ließ die Leitung des Aerzte- 
bundes eine neues Rundschreiben hinausgehen; darin stand unter anderem 
„Die Leitung hatte gehofft, es würde die frühere Mahnung befolgt werden; 
aber leider ist das nicht der Fall gewesen, wie die Erfahrung gezeigt hat. 
Es ist nämlich zur Kenntnis der Leitung gelangt, daß das Recht, Alkohol 
zu verordnen, nicht selten mißbraucht wird, ja in einzelnen Fällen ist dies 
Recht zu einem einträglichen Geschäft ausgebeutet worden. Die Leitung 
hat sich deshalb in einigen Fällen gezwungen gesehen, unmittelbar gegen 
einzelne Bundesmitglieder einzuschreiten und satzungsgemäß ihnen eine 
Warnung zu erteilen. Die Folgen dieses mangelnden Verantwortungsgefühls 
einiger Aerzte haben sich auch schon gezeigt. Man nimmt sich die Freiheit, 
über die genannten Mißstände öffentlich in einer Weise zu sprechen, die mit 
dem Ansehen, das die Aerzteschaft in ihrer Gesamtheit genießen muß, nicht 
in Einklang steht.“ 


Ein Beispiel von der Verbreitung des Rezeptalkohols. Im Programm für 
ein neues Alkoholgesetz in Finnland, das der „Bund für Volksnüchternheit 
ohne Totalverbot‘ (früher „Antiverbotsvereinigung‘‘) herausgab, heißt es: 
Nach behördlicher Statistik ist en daß voneiner einzigen 
Apotheke in Helsingforsin drei Monaten gegen Rezept 
über zehntausend Liter (100%) Alkohol verkauft wurden. Um- 
gewandelt in 37% % Branntwein macht diese Menge nahezu dreißigtausend 
liter aus. Und dies von einer einzigen Apotheke und in drei Monaten!“ 
Es wäre noch interessanter gewesen, wenn zu diesen amtlichen Zahlen auch 
Angaben darüber gemacht worden wären, welche Krankheiten in einem 
einzigen Monat mit 10000 Liter Branntwein geheilt werden mußten, noch 
dazu von einer einzigen Apotheke aus, und ferner, welche Mengen die 
einzelnen Rezepte verordnet haben. 

Aus Angaben über den Alkoholvertrieb des Staates kann man einen 
Einblick in das Alkoholgeschäft der Apotheken gewinnen. Dabei ist zu 


Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. ` 71 


bemerken, daß die Berechnungen nach 100 % Alkohol gemacht wurden und 
daß auch der vergällte Sprit in die folgende Statistik aufgenommen ist. 

Die staatliche Alkoholverkaufsstelle verabfolgte an Apotheken, tech- 
nische Einrichtungen usw., 


1919 1. 6.—31. 12.) 445 908 Liter Alkohol zu 100 % 
1920 845 811 3 = a: 
1921 1 037 041 99 7. 39% „ 99 
1922 1 560479 ,, $ De 
1923 1306538 „ PA dos A i i 
Von diesen Mengen gingen allein an die Apotheken: 
1921 657 684 Liter Alkohol zu 100 % 
1922 1 150892? ., ” Ba a di 
1923 871 810 99 „ 9t 99 


Bei einer amtlichen Untersuchung in Tammerfors (etwa 48 000 Ein- 
wohner) wurde festgestellt, daß in der Beobachtungszeit vom 1. März bis 
10. Mai 1921 von ungefähr 150 verschiedenen Aerzten Alkoholrezepte aus- 
gestellt wurden. Ueber ?/s sämtlicher Rezepte waren von zwei Aerzten 
ausgestellt worden. Diese zwei Aerzte, von denen man andere Rezepte 
nur vereinzelt vorfand, waren Tierarzt Gröndahl und Dr. med. Moberg. 
In der genannten Zeit waren von der Apotheke in Tammerfors zusammen 
55101 Rezepte erledigt worden, wovon 30 155 Alkoholrezepte waren. Von 
diesen hatte Tierarzt Gröndahl 15 318, Moberg 6670 und sämtliche übrigen 
(148) Aerzte zusammen 8077 ausgestellt. 

Betreffs des Alkohols als Medizin hat sich 1921 der „Allgemeine Finnlän- 
dische Aerztebund“ dahin geäußert, „daB die Bedeutung der Verwendung von 
alkoholhaltigen Mitteln zur Verhütung und Behandlung von Krankheiten 
besonders gering und die allgemein herrschende Auffassung von ihrem 
Nutzen in dieser Hinsicht stark übertrieben sei.“ 


Die Hoffnung, daß infolge dieser Kundgebung die Alkoholverordnung 
zurückgehen werde, erwies sich als trügerisch: 1921, im Jahre der Kund- 
gebung, mußten die Apotheken mit 657 684 Litern 100%igen Alkohols beliefert 
werden, im Jahre darauf mit — 1150892 Litern. 


Wie wir gezeigt, wird von einigen wenigen Aerzten ganz ungeheuer 
gesündigt, die Mehrheit aber hält sich an ihren Diensteid. 


Es ist allgemein bekannt, daß ein sehr großer Teil des auf Rezept 
verabfolgten Alkohols zu Genußzwecken verwendet wird; aber es ist 
unmöglich festzustellen, wie groß diese Mengen sind. 1922, wo der 
Verkauf alkoholhaltiger Mittel durch die Apotheken seinen Höhepunkt 
erreichte, machte er 73,7 % des gesamten Alkoholverbrauchs aus, zum 
größten Teil war es reiner Alkohol. Das kam zweifelsohne daher, daß einige 
„Spritdoktoren‘‘ förmlich Großhandel mit Rezepten betrieben und die 
Apotheker ihnen bei dieser schändlichen Umgehung des Gesetzes behilflich 
waren. Der Alkoholverbrauch durch die Apotheken verringerte sich um 
ungefähr ein Drittel (32 %) im Juli 1922, als das verschärfte Verbot in Kraft 
trat, das Strafbestimmungen gegen Aerzte und Apotheker wegen Mißbrauchs 
der Alkoholverordnung enthielt. Und als nach dem 1.Oktober desselben Jahres 
das sogen. „Rezeptblankettsystem‘ eingeführt wurde, wodurch es möglich war, 
den Alkoholhandel der Aerzte und Apotheker zu überwachen, da verringerte 
Sich der Verbrauch um ein weiteres Drittel (34%) im Vergleich zum vorher- 
gehenden Monat. Das neue System hatte also anfangs eine gute Wirkung, 
aber als man dahinter kam, daß es nicht so gefährlich sei, wie man glaubte, 
haben vor allem einige Zahn- und Tierärzte, aber auch andere Aerzte, 
unter freundlichem Beistand der Apotheker, von neuem mit unerlaubtem 
Alkoholhandel begonnen. 

Selbst wenn man annehmen wollte, daß all der Alkohol, der staatlicher- 
seits hergestellt und eingeführt wird, d. h. der auch zur Herstellung von 

tenn- und Leuchtspiritus und Reinigungsmitteln, Aether, Essig, Lack, 


12 Abhandlungen. 


Firniß und Politur, sowie Zahn-, Haar-, Haut-, Riech- und Mundwasser, als 
auch für mehrere andere technische Zwecke angewendete Alkohol zu 
Genußzwecken verwendet sei, würde dieser Alkoholverbrauch im Jahre 
1922 nicht mehr als 0,45 Liter 100 % Alkohol auf den Kopf der Bevölkerung 
ausgemacht haben, während die entsprechende Menge 1913, vor dem Welt- 
krieg, 1,45 Liter betrug. In Schweden wurden 1922 nach der amtlichen 
Statistik 3,8 Liter zu 50 % oder 19 Liter zu 100 % auf den Kopf der 
Bevölkerung verbraucht. Der gesetzliche Alkoholverbrauch zu Genuß- 
zwecken war also in Schweden 1922 mehr als viermal so groß wie der 
gesamte gesetzliche Alkoholverbrauch in Finnland. Wäre der Verbrauch 
in unserem Land nicht größer, als die eben genannten Zahlen angeben, 
dann könnten wir mit dem Ergebnis bei uns sehr zufrieden sein. Aber. 
leider wird bei uns, wie in Schweden, außer dem vom Staat beschafften 
Alkohol, auch noch ungesetzlicherweise in den Handel gebrachter Alkohol 
verbraucht, der entweder heimlich im Lande hergestellt oder vom Ausland 
eingeführt wird; dessen Gesamtmenge genau zu berechnen ist nicht möglich. _ 


Die Stellung der Presse. 


Weder der Schmuggelsprit noch der Rezeptalkohol hätten die Nüchtern- 
heit im Lande so nachteilig beeinflussen können, wenn die Zeitungen in der 
Verbotsfrage einen anständigen Standpunkt eingenommen hätten; aber das 
ist nicht der Fall gewesen. Natürlich kann eine Zeitung Ansichten haben, _ 
welche sie nur will, und sie auch aussprechen. Niemand wird einer Zeitung 
das Recht verwehren, verbotsgegnerische Ansichten zu äußern. Aber das 
sollte, zumal in einer Presse, die über den Verfall der Sittlichkeit klagt, in 
würdiger Weise geschehen. Schon bevor das Verbot in Kraft trat, hielten es 
die Zeitungen für eine ganz natürliche Sache, daß gegen dies Gesetz ver- 
stoßen würde, und als dann Gesetzesübertretungen eintraten, wurden sie 
als Geringfügigkeiten betrachtet. Gemeindebeamte, die zur Ueberwachung 
des Gesetzes eingesetzt waren, wurden verhöhnt, die Nüchternheitsarbeit 
wurde verkleinert, während man die Trinksitten pries, gegen die Anhänger 
des Verbots wurden die gemeinsten Unwahrheiten ausgestreut und ein- 
gesandte Berichtigungen nicht aufgenommen. 

In Südfinnland gibt es nicht eine einzige schwedische Zeitung, mit Aus- 
nahme des „Arbetarbladet“, die das Alkoholverbot verteidigt. Eine Folge 
davon ist, daß die bürgerliche Allgemeinheit Jahr für Jahr von den 
tendenziösen Aufsätzen beeinflußt wird, um nicht zu sagen von diesen 
Massen von Unwahrheiten, die planmäßig in der Verbotsgegnerpresse 
erscheinen. Es ist durchaus nicht verwunderlich, daB man in diesen 
schwedischen Kreisen besonders einseitige Ansichten vom Alkoholverbot 
hat, da man sich so gut wie nie die Mühe nimmt, sich klarzumachen, 
was die Gegenseite zu ihrer Verteidigung anzuführen hat. Aus den 
Zeitungen erhält man einseitige und oft geradezu irreleitende Angaben; 
das „Arbetarblad‘‘ zu bestellen, dazu hat man nicht den Mut; denn man 
hat Angst, andere Ansichten hören zu müssen; sich dazu die Nüchternheits- 
zeitung „Fram“ zu halten, die nur 10.— M (= 1.— RM) im Jahr kostet, daran 
denkt man nicht, trotzdem man ständig davon schwätzt, die Nüchternheits- 
arbeit müsse „auf dem Wege der Ueberzeugung“ betrieben werden; aber _ 
sich selbst ein bißchen Kenntnis zu verschaffen, fällt einem gar nicht ein; 
einen Nüchternheitsvortrag anzuhören erscheint einem langweilig; sich ein 
Buch über diese Frage zu kaufen, hält man für unnötig, denn man hat ja 
schon seine Ueberzeugung aus den Zeitungen! Bezeichnend für die Lage 
ist, daß im schwedischen Oesterbotten, wo es verbotsfreundliche bürgerliche 
Zeitungen gibt, die natürlich die Unwahrheiten der Verbotsgegnerpresse ent- . 
hüllen, bei der Neuwahl am 1. und 2. April 1924 zum Reichstag die meisten 
Stimmen in der schwedischen Volkspartei dem Verbotsmanne zufielen. 


In den verbotsfeindlichen Zeitungen sind in den letzten fünf Jahren SO 
viele Aufsätze und Notizen über das verhaßte Gesetz erschienen, daß 








Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 13 


in dieser Schrift der Raum fehlt, auch nur annäherungsweise das Wichtigste 
wiederzugeben. Einige Stichproben mögen genügen. 
Huvudstadtsbladet stellte 1919 das Verbot mit folgenden Worten seinen 
Lesern vor: „Am 1. Juni d. J. tritt das Alkoholverbot in Kraft, dem einige 
mit so großen Hoffnungen entgegensehen. Niemals zuvor ist, wenigstens in 
. mserem Land, mit dem Zustandekommen eines Gesetzes 
so viel Humbug vereinigt gewesen.“ Mit welchem Ernst das 
 imnische Volk jahrzehntelang treulich auf das Zustandekommen dieses Ge- 
 ‚setzes hingearbeitet hat, geht aus dem ersten Kapitel dieses Buches hervor. 
Ein andermal konnte „Hbl.“ in seiner Geschmacklosigkeit erklären, „das 
Verbot sei vom Teufel selbst inspiriert“. Nach einem solchen Zeugnis der 
 Kulturhöhe dieser Zeitung wundert man sich nicht über den folgenden 
Satz: „Die Verbotsbewegung gehört zu den wirklichkeitsfremden sozialen 
 Wahnvorstellungen, zu den grotesken, logischen Fehlschlüssen, zu den un- 
 gehenerlichen Phantastereien, diefüreinen niedrigen intellektu- 
cellen Bildungsgrad bezeichnend sind“ 


Die Zeitung „Borgåbladet“ äußert sich folgendermaßen: „Hundert- 
tausende Mitbürger und dazu die vernünftigsten, klügsten, gesundesten und 
am meisten freiheitsliebenden unter ihnen werden niemals dies 
 Gesetzalsdaseinsberechtigtanerkennen,alseinwirk- 
liches Gesetz neben anderen.“ Das Alkoholverbot ist „die 
größte Schande, die Finnland getroffen hat“, und „macht Gesetzes- 
LIES ENNDE in mehrfacher Hinsicht zu etwas Natür- 

chem“. 


Einige Aeußerungen, die die Gesetzesübertretung betreffen: Die Trunken- 
heitskuarve in Helsingfors sollte um 50 % gestiegen sein; diese Nachricht 
wurde vom Tammerfors Aftonblad mit folgenden Worten begleitet: 
„...Jch fühle mich so stolz und in so gehobener Stimmung, daß 
ich kaum Worte finde um auszusprechen, was diese 50 % eigentlich wert 
sind.“ Im Anschluß daran, daß ein Café in Helsingfors geschlossen wurde, 
weil die Besitzerin gegen das Alkoholverbot verstoßen hatte, schrieb „Hbl.“: 
-Das ist hart, liebe Frauen; aber stimmt bei der nächsten Reichstags- 
wahl für keinen Verbotsfanatiker, dann wird es vielleicht einmal erlaubt 
sin wieder zu leben und zu atmen und zu arbeiten.“ 


Nachdem das Blatt ein Mittagessen in Hasselbacken zu Stockholm ge- 
schildert hat, klagt „Hbl.“: „Ach Gott, wieder einmal draußen unter Kultur- 
menschen sitzen und seinen Freunden zutrinken zu können .. . !“ und fährt 
fort: „Pfui Teufel, wie tief sind wir in unserem lieben Finnland gesunken!“ 


Noch eine kleine Probe, wie die Verbotsgegnerpresse die Nüchtern- 
heitsarbeit kennzeichnet. Wasabladet schrieb 1922 u. a.: „Die Nüchtern- 
heitsarbeit steht gegenwärtig ohnmächtig da, die Nüchternheitsbewegung 
befindet sich im Verfall, die Nüchternheitstagungen werden von einigen 

oder ganz berufsmäßigen Verbotsleuten besucht, die Nüchternheits- 
presse wäre ohne Unterstützung des Staates schon längst tot, die völlige 
Enthaltsamkeit ist eine tote Lehre für die Jugend, ja sogar das früher all- 
gemein angenommene Mäßigkeitsideal kann sich nur mit Mühe gegen den 
strom der Volksmeinung halten. Der vom Staat unterstützte Fanatismus, 
der sich noch in gewissen unbedeutenden Kreisen entwickelt, verdient nicht 
wa men den Namen Nüchternheitsbewegung. So geht's, wo das Ver- 

waltet.“ 


(Diese paar Proben mögen genügen; man sieht ja deutlich, daß in den 
finnischen Zeitungen der gleiche Geist herrscht wie in unseren deutschen. 
Wer das von den deutschen Zeitungen noch nicht weiß oder einmal eine 
erschütternde Sammlung deutscher Zeitungsausschnitte kennen lernen 
möchte, der beschaffe sich „Die Alkohol-Schreckenskammer‘‘ der Monats- 

schrift „Mutiges Christentum!“ "Dez. 1924, Jahrgang 6, Nr. 12; heraus- 
gegeben von Pastor Johannes Zauleck, Wetter [Ruhr]. Der Uebers.) 


74 Abhandlungen. 


Kapitel 4. 
Das Zeugnis der Statistik. 


Die Vorsicht, die dem statistischen Material jeder Art gegenüber ge- 
boten ist, muß ganz besonders bei Beurteilung der Verstöße gegen das 
Alkoholgesetz und der Trunkenheitsvergehen in Finnland gewahrt werden. 
Will man einfach das Zeugnis der Statistik den. Ausschlag geben lassen, 
das heißt die Zahlen an und für sich, so ist das eine Vereinfachung des 
Verfahrens, die zwar hetzerischen Zwecken nützen kann, aber von sach- 
lichem Streben nach Wahrheit weit entfernt ist. 


Im vorliegenden Falle muß man zwischen Verfehlungen gegen das 
Alkoholverbot und Trunkenheitsvergehen, die ebenfalls bestraft werden, 
unterscheiden. Die Zahl der Straffälle beider Art hat nach der Statistik 
des Justizministeriums in den letzten Jahren zugenommen, und in dieser 
Tatsache glaubten die Verbotsgegner besonders wertvolle Angriffswaffen 
zu erblicken. Dr. Georg Schauman, der Führer der Bewegung gegen das 
Verbot im Reichstag, hat sich in einer weit verbreiteten Veröffentlichung 
auf diese Statistik berufen. Herr Schauman schreibt: „Während die Zahl 
der wegen Verfehlungen gegen das Alkoholgesetz verurteilten Personen in 
den Jahren 1910—13 im Durchschnitt 1644 ausmachte, stieg sie 1919 auf 
5280, 1920 auf 10561, 1921 auf 11028 und 1922 auf 12802“, und fährt fort: 
„Die Zahl der wegen Trunkenheit Verurteilten betrug 1910—13 im Durch- 
schnitt 14 388, im Jahre 1920 war sie auf 21 184 gestiegen, 1921 auf 30 731 
und 1922 auf 35709.“ Herr Schauman kommt dann zu der Schlußfolgerung: 
„Kein Wunder, daß die Straffälligkeit in ihrer Gesamtheit in hohem Grad 
zugenommen hat — eine Tatsache, die unser Volk in ein wenig schmeichel- 
haftes Licht im Vergleich mit anderen Kulturvölkern rückt.“ 

Wir wollen zunächst kurz bei denen verweilen, die wegen Verstoß 
gegen das Alkoholgesetz verurteilt wurden. Es läßt sich ja nicht leugnen, 
daß der Anstieg von durchschnittlich 1644 Verurteilungen (in den Jahren 
1910—13) auf 12 802 (1922) eine gewaltige Zunahme bedeutet. Aber forscht 
man nach den Ursachen der Zunahme, so kommt man zu bemerkenswerten 
Ergebnissen. Manche Handlungen, die vordemGesetzerlaubt 
waren, sind nach dem neuen Gesetz strafbar. Neue Ge- 
setze lassen neue Vergehen und Verbrechen zustande kommen. Die Sta- 
tistik des Justizministeriums zeigt, daß das Verbotsgesetz in erster Linie 
Vergehen zur Folge hat, die in der Beförderung und Lagerhaltung geistiger 
Getränke bestehen. Nach dem Gesetz ist es verboten, über 50 Gramm 
alkoholischer Waren mit mehr als 2% Aethylalkohol zu besitzen. Die 
wegen Trunkenheit Angehaltenen haben oft eine Flasche mit mehr als 
50 Gramm bei sich. Sie werden einmal nach dem Strafgesetz wegen 
Trunkenheit, dann aber auch auf Grund des Verbotsgesetzes. wegen des 
Besitzes von Alkohol bestraft. Die größte Anzahl von Verfehlungen macht 
eben diese Art von Besitz aus, der vor dem Verboterlaubt war. 
Kein Wunder, daß früher die Straffälligkeit geringer war! 


Herr Schauman behauptet weiter, daß auch die Trunkenheitsvergehen 
eine bedeutende Steigerung aufgewiesen haben. Vom Durchschnitt von 
14388 in den Jahren 1910—13 stieg die Zahl der wegen Trunkenheit Ver- 
urteilten 1922 auf 35907. Das ist die Sprache der Zahlen. Herr Schauman 
unterläßt jedoch einen Umstand zu nennen, der die Trunkenheitsstatistik in 
ein ganz anderes Licht stellt. Von den vor dem Verbot wegen Trunken- 
heit Angehaltenen wurden nur ungefähr 25% angeklagt und verurteilt, 
während nach den neuen Gesetzesbestimmungen die meisten (in Helsing- 
fors ungefähr 83 %) der Angehaltenen nun angeklagt und verurteilt werden. 


Wegen Trunkenheit wurden 1913 (also vor dem Verbot), nach den 
Polizeiberichten in allen Städten des Landes zusammen 58839 verkaftet 
bzw. notiert, aber von diesen wurden nur 15081 verurteilt, mithin 25,6 %. 
Hätte man 1913 die wegen Trunkenheit Angehaltenen in gleicher Weise 


Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 19 


fehandelt, wie letztes Jahr in Helsingfors (83 %), so wäre 1913 die Zahl 
der Verurteilten in allen Städten auf 48836 gestiegen, während sie wie 
gesagt nur 15 081 erreichte. 1922 war die Summe der in den Städten des 
Landes wegen Trunkenheit Angeklagten 30 461, sonach nur ungefähr die 
Hältte (51,8%) der 1913 wegen Trunkenheit angehaltenen Personen. Vor 
cem Verbot war es üblich, daß man eine Menge der Betrunkenen in den 
Städten von der Polizei wieder freiließ, nachdem sie eine Warnung erhalten 
hatten. Diese Trunkenheitsfälle, die somit schon von der Polizei erledigt 
wurden, kamen nie vor das Amtsgericht und treten in der Statistik des 
Justizministeriums nicht auf, das hingegen jetzt alle diese Fälle aufnimmt, 
weil die neuen Gesetzesbestimmungen fordern, daß gegen alle wegen Trunken- 
heit Angehaltenen auch beim Kreis- oder Amtsgericht Klage erhoben werden 
muß, ausgenommen die Personen, die irrtümlich wegen Trunkenheit angehalten 
warden oder die auf einem nicht öffentlichen Platz berauscht waren. Die 
Zahl der vor und nach dem Verbot verurteilten Betrunkenen einfach mit- 
einander zu vergleichen, ohne gleichzeitig eine Aufklärung über die ver- 
änderte Behandlungsweise zu geben, die in hohem Grade die Statistik be- 
einflußt hat, wie dies Dr. Schauman tat, kann nicht als richtig angesehen 
werden. Der Unterschied von 25 % verurteilter Betrunkener vor dem Ver- 
bot und 883% nach dem Inkrafttreten des Verbots ist so groß, daß man 
ihn nicht verschweigen darf. 

Außer diesen statistischen Abweichungen, die auf der verschiedenartig 
sestalteten Rechtspflege vor und nach dem Verbot beruhen, hat noch ein 
‚derer Umstand die Trunkenheitsstatistik beeinflußt. Das neue Trunk- 
sıchtsgesetz, das am 1. Januar 1922 in Kraft trat, bestimmt: Jede Person, 
cie auf Öffentlichen Plätzen sichtlich betrunken angetroffen wird, ist, auch 
wenn die Trunkenheit kein öffentliches Aergernis erregt, zu bestrafen. Nach 
dem alten Gesetz konnte Bestrafung nur erfolgen, wenn öffentliches Aerger- 
nis festgestellt war. Daraus folgt, daß die Trunkenheitsstatistik von 1922 
nicht mit der Statistik vorausgehender Jahre oder noch weniger mit Zahlen 
aus 1910—13 verglichen werden kann. 


Ein dritter Umstand, der gleichfalls die Trunkenheitsstatistik stark be- 
eifußt, ist das schärfere Vorgehen der Polizei seit Einführung des Verbots. 
Wie die Polizeimeister der meisten Städte der Nüchternheitsabteilung des 
Sızialministeriums mitgeteilt haben, wird jetzt gegen Betrunkene eher ein- 
o moen als früher; daher die häufigeren Verhaftungen wegen Trunken- 
seit, 

Die Trunkenheitsstatistik, die ein wechselnder Ausdruck für die Ge- 
stzgebung und Rechtspflege verschiedener Zeiten ist und zum großen 
Teil auch von der jeweiligen Milde oder der Tatkraft der Polizeiorgane 
abhängt, diese Trunkenheitsstatistik ist jetzt den Verbotsgegnern „eine gute 
statistik“, seit man mit ihr so leicht Unkundige verblüffen kann. 


Es kommt noch eins hinzu: Die Zahl der Angeklagten ist kleiner als 
tie der Vergehen, weil nicht selten eine und dieselbe Person gleichzeitig 
wegen mehrerer Vergehen angeklagt werden kann. Wo die gleiche Person 
mehrere Male wegen Trunkenheit angeklagt wird, taucht sie in der Sta- 
stik jedesmal als eine neue Person auf. Das ist ein sehr wichtiger Um- 
stand, der unbedingt in Betracht gezogen werden muß. — 


= Wie oft hat man nicht in der Alkoholpresse des In- und Auslands lesen 
tonnen, der Alkoholverbrauch bei uns sei jetzt größer als vor dem Verbot. 
Aber selbst verbotsgegnerische Blätter Finnlands haben mitunter das Gegen- 
til bezeugt. So schrieb „Huvudstadsbladet“ genau zu der gleichen Zeit, 
ds Dr. Schauman auf dem 17. Internationalen Kongreß gegen den Alko- 
holismus (1923 in Kopenhagen) die Wirkungen des finnischen Alkoholverbots 
berabzusetzen suchte, daß nach den Meldungen des Polizeimeisters in Hel- 
Singiors an den staatlichen Alkoholausschuß der Alkoholverbrauch in seinem 
ienstbereich seit der Zeit vor dem Kriege sich verringert habe. Ebenso 
si die Zahl der Trunkenheitsvergehen gesunken. 


16 Abhandlungen. 


Aehnlich berichtete die Zeitung „Äbo Underrättelser“: „Nach der An- 


sicht des Polizeimeisters in Abo ist der Verbrauch alkoholhaltiger Getränke 
im Vergleich zu der Zeit vor dem Weltkrieg geringer geworden. 
Auch die Zahl der angehaltenen Betrunkenen habe abgenommen, was aus 
den statistischen Berichten hervorgehe.‘‘ Die Polizeimeister in den zwei 
größten Städten des Landes meldeten also amtlich, daß der Alkoholverbrauch 
seit dem Verbot sich vermindert habe. Mit Staunen liest man in derselben, 
sonst durchaus verbotsfeindlichen Zeitung vom 12, Sept. 1923, daß die Ver- 
hältnisse nach den Aussagen des Polizeimeisters jetzt besser als vor dem 
Krieg seien — „was auch niemand geleugnet hat“. Alsoı Niemand hat 
jemals geleugnet, das es jetzt besser als vorher sei! Gerade das aber hat 
eben eine große Zahl von Zeitungen ganz entschieden geleugnet. 

Also trotz des Schmuggels, trotz des Rezeptalkohols und der entsitt- 
lichenden Zeitungsaufsätze, die zweifellos eine Zunahme der Trunkenheits- 
vergehen bewirkt haben, hat sich doch nach dem Zeugnis der Statistik der 
Nüchternheitszustand seit der Zeit vor dem Verbot gebessert. Die Trunk- 
sucht, die jetzt in einer Reihe von Orten, besonders an der Küste, vor- 
kommt, ist als eine soziale epidemische Krankheit zu betrachten, der man 
wohl Herr werden kann. Seitdem die wirklichen Krankheitsursachen fest- 
gestellt sind, gilt es die geeignetsten Heilmittel zu finden, und wenn die 
Epidemie die Neigung zeigen sollte, sich weiter auszubreiten, wird man 
eben zu kräftigeren Heilmitteln greifen müssen. ei 

uß folgt. 


Der internationale Kampf 
gegen die Prohibition. 


Von Dipl.-Volkswirt Günter Schmölders. 


Der Kampf gegen die Prohibition ist zunächst insofern ein natio- 
naler, als man darunter die Widerstände versteht, die der Durchführung 
des Antialkoholgedankens in jedem einzelnen Lande entgegentreten, und 
deren Grundlage teils eine sachliche Ueberzeugung, der Mäßigkeitsgedanke, 
zum überwiegenden Teil jedoch das wirtschaftliche Interesse aller derer 
ist, die als Erzeuger oder Händler alkoholischer Getränke durch die Durch- 
führung der Prohibition ihrer Existenz beraubt zu werden fürchten. Werden 
dann von seiten der Interessenten verschiedener Länder — in erster Linie 
der Länder mit bedeutendem Wein- und Spirituosenexport — gemeinsame 
Veranstaltungen in die Wege geleitet, um in wirksamerer Weise durch ver- 
eintes Vorgehen der Antialkoholbewegung entgegenzuarbeiten, so kann von 
einem internationalen Kampf gegen die Prohibition gesprochen 
werden. 

Die Vorbedingungen der Einleitung eines derartigen internationalen 
Vorgehens waren nach dem Kriege in besonderem Umfange gegeben. Der 
Absatzkampf der Weinbauländer hatte sich aus verschiedenen Gründen 
ständig schwieriger gestaltet; die allgemein noch aus der Kriegszeit über- 
nommene handelspolitische Absperrung hatte sogar in dem klas- 
sischen Lande des Freihandels, in England, dazu geführt, daß die Wein- 
einfuhr hohen Zöllen und einer scharfen Kontingentierung unterworfen war, 
die z. B. 1919 auf 70 % der Vorkriegseinfuhr festgesetzt war. Ueberhaupt 
war die handelspolitische Maßnahme der Kontingentierung, die vor dem 
Kriege so gut wie ungebräuchlich war, stark in Aufnahme gekommen, und 
noch jetzt besteht in Deutschland eine vertragliche Kontingentierung der 
Weineinfuhr gegenüber Griechenland und Portugal: 

Neben den handelspolitischen Schwierigkeiten für den Absatz alkc- 
holischer Getränke war der Konkurrenzkampf der Erzeugungsländer 
um die noch nicht trockengelegten Absatzgebiete auch deshalb schärier 


Schmölders, Der internationale Kampf gegen die Prohibition. 17 


geworden, weil einerseits die Länder mit einer durch Währungsveriall ge- 
ninderten Kaufkraft nicht mehr ebenso aufnahmefähig waren, wie vor dem 
Kriege, andererseits aber die gleiche Erscheinung des ‚Währungsverfalls 
auf der Seite der alkoholexportierenden Länder ein „Valutadumping‘ 
seitigte, gegen das die Länder mit weniger gesunkener Währung nicht auf- 
kommen konnten. Ein Beispiel der ersteren Art ist das russische Absatz- 
gebiet, das für den Weinexport hauptsächlich wegen seiner Valutaverhält- 
nisse verloren gegangen war; ein Beispiel der zweiten Art liefert der Wett- 
hewerb Spaniens mit Italien auf dem schweizerischen Markte, wo Italien 
miolge des niedrigen Standes der Lira seine Weine ungemein billig an- 
bieten konnte. Besondere Schwierigkeiten entstanden für Frankreich danu 
äurch den Ablauf der Frist für die im Versailler Vertrage vorgesehenen 
Erleichterungen des Weinimports nach Deutschland und durch den Boykott 
iranzösischer Weine seitens des deutschen Weinhandels als Antwort auf 
cen Ruhreinbruch. 


Alle diese Schwierigkeiten standen jedoch an Bedeutung für die Wein- 
tunländer weit zurück hinter der Ausbreitung der Antialkohol- 
hewegung und ihren Erfolgen in der Welt. Es lag daher nahe, die Be- 
kampfung gerade dieser Bewegung durch ein gemeinsames Vorgehen der 
an Alkohol ınteressierten Länder in Angriff zu nehmen, und so beschlossen 
in Sommer 1919 die beiden Organisationen, die bis dahin die Produktion 
usd den Vertrieb europäischer Weine zu regeln hatten, nämlich das fran- 
zösische Weinsyndikat und das internationale Weinkomitee, eine besondere 
Organisation zur „Verteidigung des Weins gegen seine Feinde in der Welt“ 
zu schaffen. In diesem Beschluß ist offenbar der Ursprung der inter- 
nationalen Liga der Alkoholinteressenten zu suchen, die seitdem eine ebense 
geheime wie erfolgreiche Tätigkeit im Kampf gegen die Prohibition und 
die Prohibitionsländer entfaltet hat. 


Diese Liga der Verbotsgegner hat in den letzten Jahren eine Reihe von 
Kongressen in verschiedenen Ländern abgehalten, bei denen die Verhand- 
lungen regelmäßig hinter verschlossenen Türen stattfanden. Präsident der 
Liga ist der Graf de Mun, im übrigen nahmen an den Verhandlungen neben 
Vertretern der Interessenten auch mehrfach die diplomatischen Vertreter 
jer Hauptweinländer teil; so waren auf dem 4. Kongreß in London im Ok- 
tober 1923 14 Staaten, darunter die Prohibitionsländer, mit ihren Alkohol- 
interessenten, Frankreich, Spanien und Portugal aber außerdem mit ihren 
Gesandten vertreten, und ebenso nahmen die Gesandten dieser drei Länder 
ir den Niederlanden an dem Schlußbankett des Kongresses teil, der im 
Juni 1924 im Haag tagte. Die Kampfmethoden der Liga umfassen 
ale Mittel von der Zeitungspropaganda bis zu dem handelspolitischen 
Boykott der Verbotsländer, wie er schon im September 1921 auf dem 
Kongreß der Liga in Lausanne in Vorschlag gebracht wurde; da ein wirk- 
sam durchgeführter Boykott jedoch ein derart einheitliches Vorgehen er- 
iordert, wie es bei den geschilderten Konkurrenzverhältnissen zunächst nicht 
erwartet werden kann, dürfte dieses Kampfmittel vorderhand noch nicht 
zur Anwendung gelangen können. Auf dem Gebiet der Propaganda 
segen die Prohibition ist Frankreich besonders rührig. Hier wurde im 
Jahre 1922 die „Commission d'exportation des vins de France“ gebildet, 
de durch Bearbeitung von Zeitungen und durch Zahlungen zur Unter- 
stützung der Antiverbotsvereine, z. B. in Schweden, das gemeinsame Ziel 
zu fördern sucht. An die Spitze dieses Zweiges der Bewegung stellte sich 
der Bürgermeister der in fruchtbarster Weingegend gelegenen Stadt Dijon, 
Gaston Gerard, der Propagandareisen durch Schweden, Dänemark, 
Norwegen, Belgien, Holland und die Schweiz unternahm, und der auch in 
Kanada an der Aufhebung des Verbots in den Provinzen Manitoba und 
Alberta mitgewirkt hat. Ein weiteres, höchst wirksames Kampfmittel der 

Liga angehörenden Weinländer besteht in der Anwendung politischen 

es. Als Beispiel sei an die Verzögerung der gesetzlichen Festlegung 


18 Abhandlungen. 


des Branntweinverbots in Norwegen nach der Volksabstimmung von 
1919 erinnert; die endgültige Kodifizierung des freilich schon seit dem 
Kriege gehandhabten Verbots erfolgte infolge des politischen Druckes 
seitens der interessierten Mächte erst 2 volle Jahre später. Als im Jahre 
1923 die Antialkoholbewegung in Aegypten von amerikanischer Seite 
Förderung erfuhr, erklärte Frankreich, es werde die Einführung einer Pro- 
hibition als „unfreundliche Handlung“ betrachten; das Interesse Frankreichs 
erklärt sich daraus, daß die für den Bedarf der Hotels und Restaurants in 
der Wintersaison erforderlichen Flaschenweine in erster Linie aus Frank- 
reich bezogen werden. 


Das Kampfmittel jedoch, dessen sich die Mitglieder der Liga in weitaus 
bedeutendstem Umfange bedienen, und mit Hilfe dessen auch bereits erheb- 
liche Erfolge erzielt worden sind, bietet die Handelspolitik. Die 
weltwirtschaftliche Verflechtung der Kulturländer bringt es mit sich, daß 
ein Land von einem anderen wirtschaftlich in dem Maße abhängig ist, wie 
der Wert seiner Ausfuhr dorthin den seiner Einfuhr aus diesem Lande über- 
steigt. Die Frage also, ob ein Land es sich leisten kann, durch ein Alko- 
holverbot den Weinländern ihre Absatzmöglichkeit zu unterbinden, ließe 
sich, wenn nicht noch eine ganze Reihe anderer Momente mitspielten, durch 
ein einfaches Rechenexempel beantworten. Die Weinländer Spanien und 
Portugal sind nun in der Tat nicht nur in starkem Maße Abnehmer der 
Klippfischproduktion der nordischen Länder, sondern befinden sich auch 
unter den wenigen Ländern, deren Handelsbilanz gegenüber diesen Staaten 
passiv ist. So mußte Island in dem Kampf um seine Prohibition gegen 
Spanien unterliegen, und so erklären sich auch die schweren Kämpfe Nor- 
wegens mit Spanien und Portugal, die endlich die Niederlage Norwegens 
zur Folge hatten. 


Das Kampfmittel der Handelspolitik wird regelmäßig von dem zunächst 
interessierten Lande in der Weise angewandt, daß starke Zolldiskriminationen 
für die Waren des zu bekämpfenden Verbotslandes eintreten; in der Regel 
handelt es sich um eine Verfünffachung der Zollsätze. Wird von dem be- 
kämpften Lande die entsprechende Gegenmaßnahme ergriffen, so beginnt 
damit der Zollkrieg, der häufig, wie im Falle Norwegen-Portugal, 
jahrelang durchgeführt wird. Gerade an dem Beispiel Norwegens sind die 
Kampfmethoden der Verbotsgegner besonders deutlich zu beobachten. Zu- 
nächst kündigte Frankreich 1919 das französisch-norwegische Abkommen 
von 1892 und zwang dann Norwegen in den Verhandlungen über ein neues 
Wirtschaftsabkommen zur Heraufsetzung der Grenze des zugelassenen Alko- 
holgehalts für Wein von 12 auf 14 vol. % und zur Uebernahme eines jährlichen 
Kontingents von 400 000 I Spirituosen, die die norwegische Regierung Zu- 
nächst ohne jede Verwendungsmöglichkeit auf eigene Rechnung einführen 
mußte. Danach setzte Spanien mit Hilfe eines Zollkrieges ebenfalls ein 
derartiges Kontingent von 500000 I durch, und endlich trat Portugal nach 
einem langen und erbitterten Zollkrieg mit der Forderung eines Kontingents 
von 850000 1 auf den Plan. In diesem Vorgehen liegt offenbar System; 
es ist den Weinländern weit weniger um den Absatz der Kontingente von 
Wein und Spirituosen zu tun — eine derartige zwangsweise Unterbringung 
seiner Waren liegt niemals im Interesse des Kaufmanns —, als um die 
planmäßige Unterwühlung des Verbots; schon nach der Uebernahme des 
französischen Kontingents tauchte das Gerücht auf, diese Mengen Alkohol 
seien von der norwegischen Regierung mangels anderer Verwendungs- 
möglichkeiten (Wiederausfuhr und Verwässerung waren vertraglich ver- 
boten) ins Meer geschüttet worden, und in der Tat ist die Belastung des 
Budgets mit derart unproduktiven Ausgaben für Kauf, Lagerung und Ueber- 
wachung der Weinmengen jedenfalls ein außercrdentlich wirksames Druck- 
mittel, das denn auch in Norwegen im April 1923 tatsächlich die erhebliche 
Abschwächung des dortigen Teilverbots zuwege gebracht hat; die Grenze 
des zugelassenen Alkoholgehalts für Wein wurde auf 21 Vol. % erhöht. 


m —-- — ‘w 





Schmölders, Der internationale Kampf gegen die Prohibition. i9 


so daß damit auch die schweren Madeiraweine, deren mittlerer Gehalt an 
Alkohol etwa 20 Vol. % ausmacht !), in Norwegen wieder zugelassen wurden. 
Die Verteidigung des Verbots gegen derartige Angriffe besteht 
zunächst in handelspolitischen Gegenmaßnahmen, die je nach der Art der 
Handelsbeziehungen der beiden Länder von verschiedener Wirkung sein 
können. Durch eine Einwirkung auf diese Handelsbeziehungen kann die 
Machtlage des angegriffenen Verbotslandes weitgehend verändert werden: 
so wurde in Island nach der Niederlage gegen Spanien der Plan ins Auge 
efaßt, für die isländische Klippfischausfuhr andere Märkte zu gewinnen 
ınd so die handelspolitische Machtstellung Spanien gegenüber auf eine neue 
Grundlage zu stellen. Ein weitergehendes Verteidigungsmittel stellt der 
wirtschaftliche Boykott dar, wie seine Anwendung gegen Spanien wegen 
seines Ueberfalls auf Island im europäischen Verbotsausschuß der World 
Prohibition Federation vorgeschlagen wurde. Wenn auch die Durchführung 
eines derartigen Boykotts zunächst noch nicht im Bereiche der Möglichkeit 
iegen dürfte, so scheint doch der Plan eines Zusammenschlusses der nor- 
dschen Staaten zur Verteidigung ihrer Antialkoholgesetzgebung, wie er 
seuerdings erörtert wird, durchaus geeignet, den Weg zu einer erfolgreichen 
Bekämpfung der internationalen Liga der Verbotsgegner zu eröffnen. Die 
deste Verteidigung stellt jedoch für das einzelne Land die Einigung auf 
zütlichem Wege dar. So gelang es Finnland, sich mit Frankreich durch 
die Einräumung eines Einfuhrmonopols für alkoholische Getränke, soweit 
sie in Frankreich hergestellt werden, für den gesetzlichen Bedarf Finnlands 
auseinanderzusetzen, eine Abmachung, die in der internationalen Handels- : 
politik einzigartig ist‘); Finnlands Stellung gegenüber den anderen Wein- 
hauländern wurde dadurch insofern nur wenig geschwächt, als diese zum 
stoßen Teil Weine ausführen, die in Frankreich nicht erzeugt werden und. 
ılso dem Monopol nicht unterliegen. Gleichwohl drohte auch für Finnland 
m März 1923 ein Zollkrieg mit Portugal. Am einfachsten war die Aus- 
emandersetzung mit den Weinländern für Schweden, das in seinem „Bratt- 
system“ ein Alkoholrestriktionssystem besitzt, das dem Absatz der leichte- 
ren Weine keine Schwierigkeiten in den Weg legt’). Spanien verlangte 
n den Verhandlungen des Jahres 1923 die Uebernahme der Verpflichtung 
von seiten Schwedens, daß mindestens 40 % der schwedischen Weineinfuhr 
‚us Spanien gedeckt werden würden. Da jedoch bis dahin die spanischen 
eine am schwedischen Weinimport nur etwa mit 10 % beteiligt waren, 
sonnte diese Forderung keine ernsthafte Grundlage der Verhandlungen 
bilden. Es gelang Dr. Bratt denn auch, die Unterhändler der Weinländer 
zu überzeugen, daß das Brattsystem gegenüber allen anderen Antialkohol- 
maßnahmen noch am vorteilhaftesten sei und daher von den Weinländern 
sefördert, nicht bekämpft werden müßte. In der Tat bietet dies System 
m Hinblick auf die Garantien für die Echtheit der Waren und die Zuver- 
assigkeit der Warenbezeichnungen gewisse Vorteile für die Weinländer; 
so wurde im Vorjahr von Schweden ein reichsortiertes Lager italienischer 
ke u ständiger Zusammenarbeit mit den italienischen Interessenten 
E et. ? ; 
‚ Von besonderer Bedeutung für die friedliche Auseinandersetzung der 
Verbotsstaaten mit den weinproduzierenden Ländern dürften die neuerdings 
æsonders in Frankreich mit erhöhtem Eifer betriebenen Versuche der 
saronglosen Weintraubenverwertung zur Herstellung alkoholfreier Wein- 
ıetranke sein. Solange jedoch die Interessen der weinproduzierenden 
Länder nicht in irgendeiner Form mit denen der Antialkoholbewegung in 
mklang gebracht werden können, wird der Kampf gegen die Prohibition 
vermutlich noch in steigendem Maße und in schärferen Formen in Er- 


| ‘cheinung treten, und es muß Sache der Prohibitionsländer sein, durch 





') Nach Schwalbe, zit. bei Gruber, Der Alkoholismus, Leipzig 1911. 
) Röpke, Die internationale Handelspolitik nach dem Kriege, Jena 1928. 
’ ch, Das Brattsystem, Qreifswald 1923, 


80 Abhandlungen. 


internationalen ZusammenschlußB der Liga der Verbotsgegner gleichfalls 
eine Einheitsfront entgegenzustellen; von welchem Einfluß eine wirtschaft- 
lich mächtige Kampfstellung sein kann, dafür liefert das von den Wein- 
ländern kaum nennenswert angegriffene bedeutendste Prohibitionsland, die 
Vereinigten Staaten von Nordamerika, ein deutliches Beispiel. 


Der amtliche Entwurf eines Allgemeinen 
Deutschen Strafgeseßbuches (1925). 


Bestimmungen, die unmittelbar mit der Alkoholfrage oder Bekämpfung 
des Alkoholismus in Verbindung stehen.?) 


Erstes Buch. 
Verbrechen und Vergehen. 
Allgemeiner Teil 
2. Abschnitt 
§ 17 


Nicht zurechnungsfähig ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseits- 
störung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen 
Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser 
Einsicht gemäß zu handeln. 

War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem 
Maße vermindert, so ist die Strafe zu mildern ($ 72). Dies gilt nicht bei 
Bewußtseinsstörungen, die auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen. 


7. Abschnitt 
Maßregeln der Besserung und Sicherung 
Arten von Maßregeln 
§ 42 i 
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind: 
1. die Unterbringung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt, 

. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, 
. die Sicherungsverwahrung, 
. die Schutzaufsicht, 
. das Wirtshausverbot, 
. die Reichsverweisung, 
. der Verlust der Amtsfähigkeit, 
. der Verlust des Wahl- und Stimmrechts, 
. die Urteilsbekanntmachung, 
. die Einziehung. 

§ 44 


Wird ein Trunksüchtiger wegen einer Tat, die er in der Trunkenheit 
begangen hat, oder wegen Volltrunkenheit ($ 335) zu einer Strafe verurteilt, 
30 ordnet das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Trinkerheil- 
anstalt an, wenn diese Maßregel erforderlich ist, um ihn an ein gesetzmäßiges 
und geordnetes Leben zu gewöhnen. 

Genügt Schutzaufsicht ($ 51), so ist diese anzuordnen. 


OO NA UT EN 


u 


§ 46 
Die Unterbringung (§§ 43 bis 45) bewirkt die Verwaltungsbehörde. . 
Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt darf nicht länger "als 
zwei an dauern, 
une den hier angeführten Paragraphen können und müssen noch verschiedene andere 


vom dpunkte des Alkoholgegners in Betracht gezogen werden. Deren Abdruck an dieser 
Stelle Für e jedoch zu weit führen. 


Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches. 8l 


§ 47 

Ist auf Unterbringung neben einer Freiheitsstrafe erkannt worden, so 
ist zunächst die Strafe zu vollstrecken. Das Gericht kann jedoch die Voll- 
streckung der Strafe einstweilen aussetzen und anordnen, daß zunächst die 
Unterbringung vollzogen wird. 

Ist die Unterbringung durch den Strafvollzug überflüssig geworden, 
so ordnet das Gericht an, daß sie unterbleibt.e. Die Unterbringung unter- 
bleibt auch dann, wenn das Gericht dem Verurteilten einen Rest der Strafe 
bedingt erlassen hat und der Erlaß endgültig wird. 

Ist der Vollzug der Strafe durch die Unterbringung überflüssig ge- 
worden, so ordnet das Gericht an, daß er unterbleibt. 


§ 49 


Zu einer Entlassung aus der Unterbringung bedarf es, solange die An- 
ordnung des Gerichts nicht nach § 46 Abs. 2 außer Kraft getreten ist, der 
Zustimmung des Gerichts. 

Zeigt sich nach der Entlassung, daß der Zweck der Unterbringung 
noch nicht erreicht war, oder daß das Bedürfnis für die Unterbringung 
wieder eingetreten ist, so kann die Entlassung mit Zustimmung des Gerichts 
widerrufen werden. 

Wirtshausverbot- 


Wird jemand, der in der Trunkenheit zu Ausschreitung neigt, wegen 
einer Tat, die er in selbstverschuldeter Trunkenheit begangen hat, oder 
wegen Volltrunkenheit ($ 335) verurteilt, so kann ihm das Gericht für eine 
bestimmte Frist allgemein verbieten, Wirtshäuser zu besuchen, in denen 
geistige Getränke verabreicht werden. 

Die Frist ist auf mindestens drei Monate und höchstens auf ein Jahi 
zu bemessen. Sie wird von dem Tage berechnet, an dem das Urteil 
rechtskräftig wird, in die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der 
der Verurteilte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf Grund behördlicher 
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wid. i 


Reichsverweisung 
§ 53 


(Abs. 3.) Einen Ausländer, gegen den auf Unterbringung in einer 
öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder 
auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist, kann die zuständige Ver- 
waltungsbehörde an Stelle oder neben der Ausführung dieser Maßregeln 
aus dem Reichsgebiete verweisen. Kehrt der Ausgewiesene unbefugt zu- 
rück, so kann die Maßregel nachgeholt werden. 

Besonderer Teil 
à 8. Abschnitt 
Auflehnung gegen die Staatsgewalt 
Befreiung von behördlich Verwahrten 
§ 151 

Wer, abgesehen von den Fällen der $$ 148, 150, jemanden, der auf be- 
tördliiche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, aus der Verwahrung 
befreit oder sein Entweichen erleichtert, wird mit Gefängnis bis zu zwei 
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Der Versuch ist straibar. 

35. Abschnitt 
Mißbrauch von Rauschgiften 
Volltrunkenheit 
§ 335 


Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß geistiger Ge- 
tränke oder durch andere berauschende Mitte! in einen die Zurechnungs- 


Die Alkcholfrage, 1925. 6 


82 Abhandlungen. 


fähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt, wird mit Gefängnis bis 
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustande 
eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. 

Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht schwerer sein als die 
für die vorsätzliche Begehung der Handlung angedrohten Strafe. 

Die Verfolgung tritt nur auf Verlangen oder mit Zustimmung des Ver- 
letzten ein, wenn die begangene Handlung nur auf Verlangen oder mit Zu- 
stimmung verfolgt wird. 


Bruch des Wirtshausverbots 
§ 336 


Wer einem Wirtshausverbote zuwider ein Wirtshaus besucht, in dem 
geistige Getränke verabreicht werden, wird mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. 

Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber einer Schankwirtschaft öder als 
Vertreter des Inhabers wissentlich einer Person, die unter Wirtshausverbot 
steht, in den Räumen der Schankwirtschaft ein geistiges Getränk ver- 
abreicht. 

Abgabe geistiger Getränke 
an Insassen einer Trinkerheilanstalt. 


§ 337 


Wer wissentlich einer Person, die auf Grund des $ 44 in einer Trinker- 
heilanstalt untergebracht ist, geistige Getränke verschafft, wird mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. 


Verabreichung geistiger Getränke 
an Jugendliche .oder Betrunkene. 


§ 338 


Wer einer Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist, Branntwein oder 
in einer Schankstätte in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten 
oder seines Vertreters andere geistige Getränke zu eigenem Genusse ver- 
ED: wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstraie 

estrait Ä 

Ebenso wird bestraft, wer einem Betrunkenen in einer Schankstätte 

geistige Getränke verabreicht. 


Uebertreten von Vorschriften 
gegen das Verabreichen geistiger Getränke. 


8 339 
Wer einer Vorschrift zuwiderhandelt, durch die für bestimmte Klacke 


das Verabreichen geistiger Getränke verboten wird, wird mit Gefängnis 
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. 


Zweites Buch 
Uebertretungen 
Besonderer Teil 
Uebertreten der Polizeistunde 
§ 361 
Wer als Gast in einer Schankwirtschaft oder an einem Öffentlichen 
Vergnügungsort über die Polizeistunde hinaus verweilt, obwohl der In- 
haber oder dessen Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn aufgefordert hat, 
wegzugehen, wird mit Geldstrafe bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber einer Schankwirtschaft oder 


eines Öffentlichen Vergnügungsorts oder als Vertreter des Inhabers duldet, 
daB ein Gast über die Polizeistunde hinaus verweilt. 


Gaupp, Der neue Entwurf ein. allg. deutsch. Strafgesetzbuchs u. d. Alkoholvergehen. 83 


Der neue Entwurfeines allgemeinen deufschen 
Strafgeseßbuchs und die Alkoholvergehen. 


Von Professor Dr. Gaupp (Tübingen). 


Das Reichsjustizministerium veröffentlicht den amtlichen Entwurf eines 
allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches (Berlin-1925 C. H. Becksche Ver- 
'agsbuchhandlung in München), das in 384 Paragraphen zusammenstellt, 
was künftig in Deutschland auf strafrechtlichem Gebiet gültiges Recht 
werden soll, wenn es die Zustimmung des Reichstags und des Reichsrats 
wird gefunden haben. 


Das Buch zerfällt in 3 Teile: der erste Teil behandelt die Verbrechen 
ınd Vergehen, der zweite die Uebertretungen, der dritte das gemeinschäd- 
liche Verhalten (Betteln, Arbeitsscheu, Unzucht). Der Entwurf enthält 
zahlreiche Paragraphen, die den Gegner des Alkohols interessieren; er 
erfüllt manchen lange gehegten Wunsch und verspricht, wenn er in der 
vorliegenden Form Gesetz wird, eine erhebliche Verstärkung unserer 
Waffen im Kampfe gegen die Alkoholkriminalität. 


$ 11 bestimmt in Absatz 6, daß unter den Begriff der „Gewalt“ auch 
lie Anwendung eines betäubenden Mittels fällt, die zu dem Zwecke ge- 
schieht, jemanden gegen seinen Willen bewußtlos oder widerstandsunfähig 
a machen. Ist dabei wohl auch in erster Linie an eigentliche Narcotica 
wie Chloroform und Aether gedacht, so kann doch kaum ein Zweifel 
darüber bestehen, daß auch Wein, Sekt oder Schnaps zu solchen betäuben- 
den Mitteln gehören, und die Zusammenkoppelung dieser „betäubenden 
Mittel“ mit der Hypnose im $ 11,6, zeigt wohl, daß es dem Gesetzgeber 
richt darauf ankam, daß irgendeine brutal-zwangsmäßige Einverleibung 
der berauschenden Substanz zum Begriffe der Gewalt unerläßlich ist; denn 
hypnotisieren kann man einen Menschen bekanntlich nicht durch Zwang, 
sondern nur mit einem Mehr oder Weniger an freiwilliger Zustimmung. 
Aus dem gleichen $ 11 ist wichtig die Definition des Begriffes „Gemein- 
sefahr“; der Entwurf versteht darunter „die Gefahr für Menschenleben 
oder in bedeutendem Umfange für fremdes Eigentum“. So wenig die 
Kautschukbestimmung „in bedeutendem Umfange‘“ befriedigen mag, so 
wichtig ist gerade auch in Hinsicht auf die Alkoholverbrechen die grund- 
sätzliche Anschauung, daß auch die Gefährdung fremden Eigentums als 
semeingefährliche Handlung erscheint. 


$ 12 bestimmt im 3. Absatz, daß fahrlässiges Handeln nur strafbar ist, 
wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. 


Besondere Bedeutung besitzen die $$ 16 und namentlich 17, die von 
krvollen und der verminderten Zurechnungsfähigkeit 
derErwachsenen handeln. § 16 sagt kurz: „Wer zur Zeit der Tat 
nicht zurechnungsfähig ist, ist nicht strafbar". $ 17 erläutert dies: „Nicht 
zurechnungsfähig ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, 
wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche 
unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß 
zu handeln. War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe 
n hohem Grade vermindert, so ist die Strafe zu mildern. Dies gilt nicht 
bei Bewußtseinsstörungen, die auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen“. 


Damit führt also das deutsche Strafgesetzbuch erstmals wieder den 
Begrifi der verminderten Zurechnungsfähigkeit ein; es ersetzt den früheren, 
leicht mißverständlichen Ausdruck der „Bewußtlosigkeit‘ durch den wissen- 
schaftlich richtigeren der „Bewußtscinsstörung‘“ und es verweigert 
dem Betrunkenen die Milderung in Gestalt der Anerkennung der verminder- 
tn Zurechnungsfähigkeit. Daß auch bei dieser neu getroffenen Formu- 
erung in bezug auf die Frage der rechtlichen Behandlung der Alkohol- 


6* 


84 Abhandlungen. 


delikte viele Schwierigkeiten verbleiben, leuchtet ein. Wann ist ein Rausch 
eine strafbefreiende Bewußtseinsstörung, die jede Zurechnungsfähigkeit 
ausschließt; wann wird der gewöhnliche, der „normale“ Rausch ein patho- 
logischer, schwerer Rausch, eine sinnlose Trunkenheit die als Psychose 
zu gelten hat? Das Gesetz verlangt auch da künftig ein „aut-aut“, eine 
scharfe Grenzbestimmung, wo die Natur keine Grenzen zuläßt. Die Be- 
wußtseinsstörung im wissenschaftlichen Sinne beginnt mit dem ersten Glas 
Schnaps oder ‚Wein und verstärkt sich mit der Zunahme der genossenen 
Menge; es ist immer willkürlich, hier an irgendeiner Stelle den Einschnitt 
zu machen. Weder die körperlichen Zeichen (Veränderungen der Sprache, 
des Ganges, der Sicherheit und Kraft der Bewegungen, des Gesichts- 
ausdrucks) noch das seelische Verhalten (Affektanomalie, Erinnerungs- 
ausfall usw.) ermöglicht eine scharfe Trennung der noch „normalen“, die 
Zurechnungsfähigkeit bejahenden Angeheitertheit von der als Bewußtseins- 
störung zu bewertenden „Volltrunkenheit‘“ ($ 335). 

Wir werden auch künftig auf die Beschreibung solcher Zustände durch 
Laien (Zeugen, Polizeiorgane) angewiesen bleiben, deren Unzulänglichkeit 
jedermann kennt. Und doch wird dieser Uebelstand viel weniger schwer 
empfunden werden, weil die praktische Behandlung der schuldigen Trinker 
zweckmäßiger sein wird, als bisher. Der siebente Abschnitt. der von den 
„Maßregeln der Besserung und Sicherung“ handelt, bedeutet 
hierin einen großen grundsätzlichen Fortschritt. 


Der § 42 bringt neben dem nur in dörflichen Verhältnissen wirksamen 
Wirtshausverbot und neben der Schutzaufsicht als wichtigste 
Neuerung die richterliche Anordnung der Unterbringung des Schuldigen 
in einer Trinkerheilanstalt, außerdem die Unterbringung des geisteskranken 
Trinkers in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt. 

§ 43 wird den praktischen Verhältnissen bei der Aburteilung von Ver- 
brechen oder Vergehen, die von unzurechnungsfähigen Trinkern begangen 
werden, nicht völlig gerecht, insofern er bestimmt, daß dann, wenn jemand 
als nicht zurechnungsfähig freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt 
oder als vermindert zurechnungsfähig verurteilt wird, das Gericht zugleich 
seine Unterbringung in einer öffentlichen Heil- oder Pflege- 
anstalt anordne, falls die öffentliche Sicherheit diese Maßregel erfordere. 
Genüge Schutzaufsicht, so sei diese anzuordnen. 


Hier übersieht der Entwurf, daß die Situation in weitaus den meisten 
Fällen, in denen ein Mensch wegen alkoholisch bedingter Bewußtseins- 
störung freigesprochen werden muß, anders liegt: die meisten Alkohol- 
psychosen, die zu Verbrechen und Vergehen führen, sind ihrer Natur nach 
heilbar und kurzdauernd: so der schwere Rausch, die sinnlose 
Trunkenheit, das Delirium tremens, der Alkoholwahnsinn, der dipsomanische 
Dämmerzustand, der alkohologene epileptische Dämmerzustand, der akute 
transitorische Eifersuchtswahn. Hier wird der Täter zur Zeit der gericht- 
lichen Aburteilung in der Regel wieder geistesgesund sein, seine Frei- 
sprechung muß .aber erfolgen, weil die Tat unter den Schutz des § 17 
fällt. Es wäre aber widersinnig, den Täter nun, wie dies bisher leider 
der Fall war, wieder kurzerhand laufen zu lassen, wenn er etwa ein 
schweres Verbrechen (Totschlag, Brandstiftung usw.) begangen hatte. Ihn 
als geistesgesund (nach Abheilung der akuten Alkoholpsychose) in eine 
Heil- oder Pflegeanstalt zu stecken, wäre wertlos, ja schädlich; er bedarf 
in allererster Linie der zwangsweisen Verbringung in eine Trinkerheil- 
anstalt, dieder Entwurf in $44 nur für solche Fälle vorsieht, in denen ein 
Trunksüchtiger wegen einer Tat, die er unter Alkoholeinfluß beging, oder 
wegen „Volltrunkenheit‘“ (darüber später) zu einer Strafe verurteilt 
wird. Gerade diese Anordnung wird namentlich für solche Fälle unerläß- 
lich sein, in denen Freisprechung hatte erfolgen müssen, weil der alko- 
holische Ausnahmezustand den zweifelsfreien Charakter einer Bewußtseins- 
störung bzw. einer Geistesstörung angenommen hatte. 


Gaupp, Der neue Entwurf ein. allg. deutsch. Strafgesetzbuchs u. d. Alkoholvergehen. 85 


Der $ 44 enthält die Einschränkung, daß eine solche zwangsweise Ver- 
bringung in eine Trinkerheilanstalt nach erfolgter Verurteilung nur erfolgen 
solle, wenn diese Maßregel erforderlich ist, um den Trinker an ein gesetz- 
mäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen. Wenn Schutzaufsicht genüge, 
so sei diese anzuordnen. Auch diese Formulierung wird in der Praxis 
je nach den eigenen Anschauungen des Richters über die soziale Bedeutung 
der Alkoholdelikte sehr verschiedene Auslegungen finden — ein unvermeid- 
licher, aber doch offen einzugestehender Uebelstand. 


Aus $ 46 erfahren wir, daß die Unterbringung durch die Verwal- 
tungsbehörde zu geschehen habe. Hier wird also ein Strafvollzug, 
der bei richtiger Auslegung des Gesetzes in unzähligen Tausenden von 
Fällen künftig wird stattfinden müssen (man vergleiche die Zahlen der 
Alkoholkriminalität der letzten 20 Jahre!), in die Hände einer Instanz gelegt, 
die nicht dem gleichen Ministerium untersteht, wie das Gericht, und die 
heute völlig unfähig sein würde, die Urteile der Gerichte in die Tat umzu- 
setzen — weil es nicht den zehnten Teil der Trinkerheilstätten gibt, 
die alsdann nötig sein werden. Es bleibt vorderhand völlig unklar, wer in 
unseren Zeiten der Verarmung Deutschlands die Trinkerheilstätten bauen 
und unterhalten würde, die nach Annahme des vorliegenden Entwurfs er- 
forderlich sein werden, wenn das Gesetz wirklich ausgeführt wird. Es 
wird nötig sein, die Behörden des Reiches und der Länder rechtzeitig mit 
allem Nachdruck auf diese Sathlage hinzuweisen, damit es nicht gehe, wie 
es lange Zeit mit dem Strafvollzug bei Jugendlichen ging: er sollte in 
bestimmten gesonderten Anstalten stattfinden, aber diese Anstalten 
an da und wurden auch nicht allerorts geschaffen, als das Gesetz 
in Kraft trat. 


Der letzte Absatz des $ 46 besagt, daß die Unterbringung in einer 
Trinkerheilanstalt nicht länger als 2 Jahre dauern dürfe. Es ist fraglich, 
ob diese Beschränkung zweckmäßig ist. Wissen wir ja doch, wie häufig 
die Trinkerheilanstalten nicht zur Heilung ihrer Pfleglinge in dieser Zeit- 
spanne kommen, weil die Einsicht des Trinkers ausbleibt, weil immer wieder 
neue Täuschungs- oder Entweichungsversuche gemacht werden und der 
gzemeingefährliche Trinker nach 2 Jahren noch genau so gemeingefährlich 
oder verwahrlost ist, wie bei seinem Eintritt in die Anstalt. Was den 
Geisteskranken recht ist, das möge auch für die ungeheilten gefährlichen 
Trinker billig sein. Die Sicherungsverwahrung muß bei jenen nach 3 Jahren 
auf ihre Berechtigung von Neuem richterlich geprüft werden. Das Gleiche 
sollte für die Trinker nach zwei Jahren angeordnet werden. 


In durchaus richtiger Weise regelt der $ 47 die Frage des Verhältnisses 
der Unterbringung (zu Heilzwecken) zur Abbüßung einer verhängten Frei- 
heitsstrafe.. Der Paragraph lautet: 


„Ist auf Unterbringung neben einer Freiheitsstrafe erkannt worden, so 
ist zunächst die Strafe zu vollstrecken. Das Gericht kann jedoch die Voll- 
streckung der Strafe einstweilen aussetzen und anordnen, daß zunächst die 
Unterbringung vollzogen wird. Ist die Unterbringung durch den Straf- 
vollzug überflüssig geworden, so ordnet das Gericht an, daß sie unterbleibt. 
Die Unterbringung unterbleibt auch dann, wenn das Gericht dem Ver- 
urteilten einen Rest der Strafe bedingt erlassen hat und der Erlaß endgültig 
wird. Ist der Vollzug durch die Unterbringung überflüssig geworden, so 
ordnet das Gericht an, daß er unterbleibt“. 

Und $ 48 fährt fort: „Wird auf Sicherungsverwahrung neben einer 
Freiheitsstrafe erkannt, so kann das Gericht anordnen, daß die Verwahrung 
an die Stelle der Strafe tritt. Der Verurteilte ist in einem solchen Falle 
mindestens solange in der Anstalt unterzubringen, als die Strafe dauern 
würde“. 

§ 49 legt die Entscheidung über die Entlassung in die Hände des Ge- 
richts und regelt die Frage der Probeentlassung und den Widerruf der 


86 Abhandlungen. 


Entlassung bei Nichtbewährung. Diese Formulierungen geben keinen An- 
laß zu Bedenken, sondern müssen als Fortschritte begrüßt werden. 

$ 51 definiert den Begriff der „Schutzaufsicht“ und läßt er- 
kennen, daß darunter gewiß sehr viele chronische Trinker fallen würden. 
Was diese Schutzaufsicht in städtischen, namentlich großstädtischen Ver- 
hältnissen leisten kann, steht dahin. Gleiches gilt von dem Wirtshaus- 
verbot (§ 52). Es kann nur gegen solche Personen ausgesprochen 
werden, die wegen einer in selbstverschuldeter Trunkenheit begangenen 
Tat oder wegen Volltrunkenheit bereits verurteilt sind. Der Entwurf kennt 
es nur in der Form des allgemeinen Verbots für alle Wirtshäuser, in 
denen geistige Getränke verabreicht werden. Frist 3 Monate bis höchstens 
1 Jahr. Auch hier will mir die Begrenzung nach oben unrichtig erscheinen. 

$ 53,3 ermöglicht die Ausweisung eines Ausländers, gegen den 
auf Unterbringung in einer öffentlichen Heil- oder Pilegeanstalt oder in 
einer Trinkerheilanstalt oder auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist. 


‚ Der neunte Abschnitt, der von der Strafbemessung handelt, kennt in 
S 75 „besonders leichte Fälle“, in denen der Richter von jeder 
Strafe absehen kann. Dies wird gewiß auch bei vielen erstmaligen Alkohol- 
vergehen oder Uebertretungen künftig praktische Uebung werden, zumal 
es ja noch immer viele Menschen gibt, die gegen die Ausschreitungen der 
Trunkenheit eine weitgehende Toleranz besitzen — in Erinnerung an die 
eigene übermütige Studentenzeit. 

Die § 76—334 haben (etwa mit Ausnahme von § 77,3, der vom Rückfall 
handelt) für die uns hier berührenden Fragen der Alkoholkriminalität 
kein besonderes Interesse, dagegen ist der 35. Abschnitt ($ 335 bis 339) 
eine sehr wichtige und glückliche Neuerung des Entwurfes; er handelt 
„vom Mißbrauch von Rauschegiften“. 


S 335 führt den Begriff der „Volltrunkenheit“ ein und lautet: 
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß geistiger Getränke 
‚oder durch andere berauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit 
ausschließenden Rauschzustand versetzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei 
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine mit 
Strafe bedrohte Handlung begeht. Die Strafe darf jedoch nach Art und 
Maß nicht schwerer sein, als die für die vorsätzliche Begehung der 
Handlung angedrohte Strafe. Die Verfolgung tritt nur auf Verlangen oder 
mit Zustimmung des Verletzten ein, wenn die begangene Handlung nur auf 
Verlangen oder mit Zustimmung verfolgt wird.“ Dieser Paragraph ist ganz 
fraglos ein großer Fortschritt und füllt endlich eine seit Jahrzehnten 
schmerzlich empfundene Lücke aus. Aber er enthält auch eine ernste 
Gefahr für die Rechtsprechung. Schon bisher kannte die 
Gerichtspraxis das „Antrinken mildernder Umstände“. Wie oft wird 
künftig bei schweren Verbrechen (Mord, Totschlag, Brandstiftung, Sittlich- 
keitsverbrechen) der $ 335 herangezogen werden, dessen Anwendung 
höchstens eine zweijährige Gefängnisstrafe ermöglicht. Es muß doch sehr 
sorgfältig geprüft werden. ob das vorsätzliche Sich-Betrinken 
zum Zwecke geplanter tötlicher Gewalttat oder anderer Ver- 
brechen mit 2 Jahren Gefängnis eine genügende Sühne erfährt. „Jetzt sauf 
ich mir einen ordentlichen Rausch an und dann bring’ ich den Kerl um 
(oder „dann zünd’ ich dem Kerl das Haus an“), dann kann mir nicht viel 
passieren, höchstens 2 Jährchen‘ — solche oder ähnliche Ueberlegungen 
dürften mancher nüchtern geplanten brutalen Gewalttat vorangehen. 

336 bestraft den Bruch des Wirtshausverbots mit 
Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe sowohl am ungehorsamen 
Trinker wie auch am Inhaber der Schankstätte (bzw. seinem Vertreter). 
falls dieser wissentlich ein geistiges Getränk an den Trinker verabreicht. 
Analoge Bestimmungen trifft der § 337 gegen den, der dem Insassen 
einer Trinkerheilanstalt wissentlich Alkohol zukommen läßt. Endlich 
schützt der $ 338 Jugendliche und Betrunkene gegen Inhaber 


Gaupp, Der neue Entwurf ein. allg. deutsch. Strafgesetzbuchs u. d. Alkoholvergehen. 87 


von Schankstätten, die diesen Personen Getränke verabreichen. Der 
Schutz der Jugendlichen dehnt sich bis auf das 16. Lebensjahr aus. 
$ 339 gibt noch eine Sonderbestimmung, wenn für bestimmte 
Anlässe das Verabreichen von geistigen Getränken verboten und dieses 
Verbot nicht eingehalten wird. $ 361 bestraft die Uebertretung der Polizei- 
stunden in Wirtschaften usw. (nach vorangegangener Aufforderung zum 
Weggehen) mit Geldstrafe, wie dies schon das heutige Gesetz bestimint. 

Ueberblicken wir den ganzen Entwurf unter dem Gesichtspunkt, was 
er uns im Kampfe gegen die Alkoholseuche und ihre Schädlichkeit für 
Staat und Gesellschaft bedeutet, so können wir nicht umhin anzuerkennen, 
daß er eine groBe Verbesserung gegenüber dem heute geltenden Strafrecht 
bringt. Wenn sich die deutschen Richter mehr als bisher mit der Psycho- 
logie der Alkoholwirkung und der Trinkermentalität befassen, wenn fie den 
Ergebnissen der Reichskriminalstatistik mehr als bisher ihr Interesse 
zuwenden, wenn sie durch ernstes Studium der ganzen Alkoholfrage den 
Humor für die dummen Streiche und sinnlosen Handlungen des Berauschten 
und des chronischen Trinkers mehr verlieren, wenn sie jede Klassenjustiz 
sorgfältig vermeiden und nicht etwa z. B. dem Studenten ein Recht des 
„Sichauslebens‘ zugestehen, das sie dem Bürger oder Arbeiter verweigern, 
dann ist zu hoffen, daß der größte Feind des deutschen Volkes, der seinem 
Aufstieg aus heutigem Elend und heutiger Unfreiheit am meisten im Wege 
steht, mit schärferen Waffen bekämpft und schließlich besiegt werden kann. 


Der Entwurf 
zum Allgemeinen deutschen Strafgeseßbuch 
und die Bekämpfung des Trunks. 


Von Oberregierungsrat Leo von Egloffstein. 


Seitdem Anselm von Feuerbach aus Kant’scher Weltanschauung heraus 
ein neuzeitliches Strafrecht geschaffen und mit dem bayrischen Straf- 
gesetzbuch von 1813 den deutschen Staaten das Vorbild eines Strafgesetzes 
gegeben hat, ist durch keine Neugestaltung des Strafrechts eine solche Kluft 
hinter der letzten Vergangenheit aufgerissen worden, wie durch das „All- 
gemeine deutsche Strafgesetzbuch“ in der Gestalt des Entwurfes, der in 
diesen Tagen vor der Beratung im Reichstag steht. 

1. Der Entwurf weitet dem Richter die Verantwortung. Im Ausmaß 
der Strafe, in der Wahl der Straf- und der Sicherungsmittel ist ihm kaum 
eine hemmende Schranke mehr gezogen. Die strafrechtlichen Begriffe sind 
weit weniger eingeengt als bisher. Der Richter kann ihren Inhalt aus 
Wissenschaft und Leben schöpfen. 

2. Das neue Strafrecht will sich nicht mehr auf Strafe beschränken. 
Es will schützen: die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher, den Rechts- 
brecher vor neuen Verbrechen. Der Zustand soll enden, daß die über- 
wiegende Zahl von Verbrechern nach der Strafe zu immer neuen Uhntaten 
freigelassen wird. 

Beides und manche Einzelbestimmung dient dem Kampf gegen den 
Trunk nicht minder, als der neu geschaffene Abschnitt „Mißbrauch von 
Rauschgiften‘“. 


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k * k 


1. Die Gebote. 

1. Daß im künftigen Strafrecht die Trunkenheit nicht mehr als Mil- 
derungsgrund gelte, ist schon zum Schlagwort geworden, aber nur 
zur Hälfte wahr. Auch nach dem Entwurf steht es dem Richter frei, die im 
Rausch begangene Tat milder zu beurteilen, als die nüchtern überlegte und 
auch unterm alten Recht stand es dem Richter frei, dem Betrunkenen die 


88 Abhandlungen. 


mildernden Umstände und strafmildernden Gründe abzusprechen, ja ihm 
die Trunkenheit zur Last zu rechnen. Der Entwurf bestimmt: 

„Das Gericht kann die Strafe... mildern, wenn es annimmt, daß die 
Tat hauptsächlich auf Ursachen zurückzuführen ist, die dem Täter nicht 
zum Vorwurf gereichen.“ 

Trotzdem kann der Richter nach wie vor dem Betrunkenen mildernde 
Umstände zubilligen, wenn ihm das angedrohte Mindestmaß zu hoch scheint. 
Er muß dann eben nach anderen mildernden Umständen suchen. Wir be- 
grüßen es, wenn der Entwurf auch in diesem Satz die Trunkenheit so ernst 
auffaßt, wie es die ernsten Zeiten fordern, aber praktische Bedeutung 
messen wir ihm nicht bei. 

2. Die Jugend wird geschützt. 

„Niemand darf Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, Branntwein 
oder in einer Schankstätte in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Be- 
rechtigten oder eines Vertreters andere geistige Getränke zu 
eigenem Genusse verabreichen. 

3. Ebenso ist das Verabreichen geistiger Getränke in Schank- 
stätten an Betrunkene verboten. 

4. Aber weit wirksamer als solche Polizeiverbote werden dem Trunk 
und der Verführung zum Trunk einige Strafbestimmungen entgegenarbeiten, 
die gar nicht auf ihn abzielen. So das Verbot der „Aussetzung“: Bisher 
dachte der Gesetzgeber bei Aussetzung nur an Kinder, Kranke und Ge- 
brechliche. Der Entwurf aber bestraft wegen Aussetzung jeden, der „einen 
anderen in hilflose Lage bringt“ 
und der 

„einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für dessen Fort- 
schaffung oder Aufnahme er zu sorgen hat, in einer hilflosen Lage läßt, die 
sein Leben gefährdet“. 

5. Der Entwurf führt ferner das Verbot der „Lebensgefährdung“ 
ein und bestraft sie mit Zuchthaus: 

„Wer wissentlich und gewissenlos einen anderen in unmittelbare 
Lebensgefahr bringt ... wird .. . bestraft.“ 

6. Er schafft endlich den Begriff der „Herbeiführung eines 
Erfolgs durch Unterlassung“: 

„Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, obwohl er hierzu rechtlich 
verpflichtet ist, wird ebenso bestraft, wie jemand, der den Erfolg verursacht. 

Wer die Gefahr, daß ein bestimmter Erfolg eintritt, durch seine Tätigkeit 
herbeiführt, ist verpflichtet, den Erfolg abzuwenden.“ 


Damit erinnert der Entwurf den Wirt und auch ieden Gastgeber im 
eigenen Heim usw. an eine Verantwortung, die zwar von jeher als selbst- 
verständliche sittliche Pflicht bestanden hat,die aber mangels strafrechtlichen 
Nachdrucks für das sittliche Empfinden Vieler verloren gegangen ist. Der 
Wirt also haftet, wenn ein Gast betrunken die Schänke verläßt und ver- 
unglückt, oder einen andern verunglücken läßt, oder ein Verbrechen begeht. 
Und er ist verpflichtet, den Trunkenen in Sicherheit zu bringen. Er haftet 
vor dem Straffichter und haftet mit seinem Vermögen. Es wird ihn bald 
verleiden, einen Gast so lange zu bewirten, bis er trunken wird. 


7. Manch anderer Unfug des Trinkers und mit Trinkern wird strenger 
erfaßt. Bisher war der Begriff der Anstiftung eng verklauselt. Der 
Entwurf nennt Anstifter: 

„Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine strafbare Handlung 
ausführt.‘ 

Wer also Leute betrunken macht, damit sie Versammlungen sprengen 
oder sonst Unheil anrichten, trägt die Haftung, der er sich bis jetzt zu ent- 
ziehen wußte. 

8. Strafbar wird nun auch die „Aufforderung zumMord“ und die 
„Verabredung eines Mords“, mit denen die Wirtshausrauferei zu 
beginnen pflegt. 


E 


v. Eglofistein, Der Entwurf z. Allg. deutsch. Strafgesetzbuch u. d. Bekämpf.d.Trunks. 89 


9. Zur Gewalt, die den Raub, die Nötigung, die Notzucht kenn- 
zeichnet, gehört nach dem Entwurf auch 
„die Anwendung betäubender Mittel zu dem Zweck, jemand bewußtlos 
oder (auch nur) widerstandsunfähig zu machen‘. 
10. Neben der Körperverletzung, die ja vor allem Rauschvergehen ist, 
kennt der Entwurf die MißBhandlung und 
„die Mißhandlung und Körperverletzung von Kindern, Jugendlicher 
und wegen Gebrechlichkeit und Krankheit Wehrlosen“ durch den 
Fürsorgepflichtigen usw. ` 
So kann man den Trinker, der Frau und Kinder mißhandelt oder auck 
nur seelisch quält, der Trinkerheilstätte zuführen. 
ił. Zur Kuppelei endlich, die bekanntlich nur unter den Trinksitten 
in ihrem derzeitigen Umfang möglich ist, rechnet der Entwurf auch das 
Halten von 
„Bordellen und bordellartigen Betrieben“, 
Aber ernstlich kann nie ein Strafgesetz, sondern nur das Trunkverbot 
das Dirnentum an der Wurzel fassen. 


2. Sicherungen. 


Das Gericht kann im Urteil auch Sicherungsmaßnahmen aussprechen. 

1. So dass Wirtshausverbot von drei Monaten bis zu einem 
Jahr, und bestraft wird nicht nur, wer es übertritt, sondern auch 

„der Inhaber einer Sehankwirtschaft, der in den Räumen der Schank- 
wirtschaft ihm ein geistiges Getränk verabreicht‘. 

2. Das Gericht kann den Verurteilten auch in eine Trinker- 
heilstätte bis zu zwei Jahren einschaffen. 

3. Aber auch die Heil- und Pflegeanstalten, in denen 

„als nicht zurechnungsfähig Freigesprochene oder außer Verfolgung Ge- 
setzte oder als vermindert zurechnungsfähig Verurteilte“ 
untergebracht werden können, werden, wie alle Irrenanstalten, mindestens 
zur Hälfte Trinker aufweisen. 

4. Und wer weiß, wie häufig die Trunksucht bei Rückfälligen vertreten 
ist, wird die Zahl der Trinker in den Sicherungsverwahrungsanstalten für 
Rückfällige bemessen können. 

5. Aber, wie auch jetzt, werden die meisten Trinker im Arbeitshaus 
sein. Die Bettler und Landstreicher werden nicht mehr bis zu hundertmal 
von Strafhaft, ins Arbeitshaus und wieder auf die Landstraße gejagt, sondern 
kommen sogleich ins Arbeitshaus, bis das Gericht ihre bedingte Wieder- 
entlassung beschließt. 

6. An Stelle der Unterbringung in einer Trinkerheilstätte und bei jedem 
bedingten Straferlaß und jeder bedingten Aussetzung oder Aufhebung der 
Unterbringung in einer Anstalt kann das Gericht die Schutzaufsicht 
anordnen. Diese hat also auch alle Aufgaben der Trinkerfürsorge +). 

1. Jeder bedingte Straferlaß und jeder Erlaß des Strafrestes und jede 
Entlassung aus einer Heil- und Pflegeanstalt oder Sicherheitsverwahrung 
oder aus dem Arbeitshaus kann an Bedingungen geknüpft werden, auch die 
Bedingung der Enthaltsamkeit oder des Eintritts in einen Enthaltsamkeits- 
verein, und so wird auch das Pollard-System, die Trinkerbewährung 
ins neue Strafrecht einziehen. Auch aus dem Bereich des Deutschen Ver- 
ens sind viele Vorschläge fürs neue Strafrecht hervorgegangen; in Auf- 
Sätzen zur „Alkoholfrage‘“ und in besonderen Schriften. Sie gewinnen in 
diesen Tagen, da ums neue Recht beraten wird, an Wert. Wir nennen: 

Die sichernden Maßnahmen des künftigen Rechts können mit einem 
Schlag das Reich von verbrecherischen Trinkern und trunksüchtigen Feinden 
der Ordnung befreien. Sie greifen freilich auch so tief in die Freiheit des 


1 1. der Behandlung der Trinker in den Anstalten des künftigen Strafrechts ver- 
weise ich auf meine Ausßprache bei der 35. Tagung des Deutschen Vereins gegen den Alko- 
kolismus in Nürnberg 1924. 


90 Abhandlungen. 


Verbrechers ein, wie ers bis jetzt sich nicht träumen ließ. Aber was Robert 
Heind! in seinem ungemein lehrreichen Werk „Meine Reise nach den Strat- 
-kolonien“ (Ullstein 1913) aus Australien berichtet, wo die Sicherungen längst 


eingeführt sind, das kann auch bei uns eintreffen. Die Furcht vor lebens- 


länglicher Verwahrung und Bevormundung wird manchen zur Besinnung 
bringen, der Enthaltsamkeit zuführen und vor dem Verbrecherelend erretten. 


* * * 


Aenderungsvorschläge. 


Der Entwurf zeigt vor seinen beiden 1913 und 1919 erschienenen Vor- 
entwürfen den Vorzug, daß er einem Guß entstammt und nicht die Flicken 
vieler Beratungen und Verbesserungen aufweist. Wir wünschen, daß er so 
bleibt. Die Aenderungen die wir fordern, würden das Gesamtbild gewiß 


nicht stören. 


1. Inder Trinkerheilstättesollein Trunksüchtiger untergebracht 
werden, wenn er die Tat in der Trunkenheit begangen hat oder wegen 


Volltrunkenheit zu Strafe verurteilt worden ist. Warum muß die Trunksucht 


schon ausgebrochen sein? Da ists oft schon zu spät. Warum muß die Tat 
selbst in Trunkenheit begangen sein? Wir kennen viele, die nüchtern waren | 


bei der Tat, aber durch den Trunk zu ihr getrieben wurden und deshalb 
in die Trinkerheilstätte gehören. 

Wir wünschen die Fassung: 

„War die Tat durch Trunk verursacht... . so ordnet das Gericht die 
Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt an, wenn diese Maßregel erforder- 
lich ist, um ihn an ein geordnetes Leben zu gewöhnen.“ 


2. Entsprechendes gilt für das Wirtshausverbot, sofern wir von ihm 


Erfolg erwarten. 

3. Wo im Entwurf von Wirtshaus und Schankstätten die Rede ist, 
‘wünschen wir den Zusatz 

„und andere Verkaufsstellen von geistigen Getränken“. 

Denn diese sind heute dem Trinker nicht minder gefährlich. 

4. Wir begrüßen es, daß bei der Unterbringung in eine Trinkerheil- 
anstalt, in eine Öffentliche Heil- und Pflegeanstalt, in Sicherungsverwahrung 
und auch ins Arbeitshaus dem Richter freie Hand gelassen ist. Er kann 


die Verwahrung in der Trinkerheilanstalt auf zwei Jahre, die übrigen Ver- 
wahrungen ie nach Bedarf nach immer neuer Prüfling‘ und versuchsweiser 
Entlassung u. a. auf Lebensdauer erstrecken. Er hat auch die Wahl, ob er ı 


erst die Strafe oder die Verwahrung volistrecken oder die eine durch die 


andere ersetzen oder sie bedingt erlassen will. Aber es heißt: 
„Das Gericht ordnet zugleich die Unterbringung ... an. 
Das Wort zugleich wünschen wir gestrichen. 


Es wird sich während der Strafverbüßung, während der Verwahrung, 


während der Bewälirungsfrist und Schutzaufsicht immer wieder zeigen, daB 


eine andere Unterbringungsart geeigneter ist, als die in der Hauptverhand- 


lung angeordnete. In der Trinkerheilstätte z. B. zeigt sich, daß der Pflegling 


rettungsloser, geisteskranker Trinker ist und in die Heil- und Pilegeanstalt | 


gehört, vielleicht auch besser im Arbeitshaus untergebracht ist und die 
Schutzaufsicht wird immer mit Pfleglingen zu tun haben, die in eine Anstalt 
gehören. Bis zum Ende der Strafverbüßung oder der Schutzaufsicht, oder 
der Bewährungsfrist oder der Verwahrung muß dem Gericht vorbehalten 
bleiben, solche Sicherungsmaßnahmen zu treffen. 


* % * 


Die Frist kann kurz sein, binnen deren wir unsere Anträge geltend 
machen können. Aber es kann geschehen. Nicht minder wichtig als unsere 
Vorschläge ist für uns, daß im Lauf der Reichstagsverhandlungen nichts zu 
Ungunsten unserer Sache geändert wird. 


Auer 000 





Tuczek; Alkohol und Schule. 91 


Der Entwurf gibt von den neuen Sätzen und Maßnahmen nur die Umrisse. 
Vollzugsgesetze und Verordnungen werden für die Ausführung. sorgen.. Auf 
sie und die Rechtsprechung müssen wir ein waches Auge haben. Wir können 
viel dazu beitragen, daß unterm neuen Strafrecht das Vaterland vor dem 
Trunk, den Trinkern und ihren Verführern geschützt wird. | . 


Alkohol und Schule‘). 


Von Geh. Medizinalrat Prof. Dr. Tuczek. 


Die Alkoholfrage, die während der Alkoholknappheit im Kriege und in 
en Nachkriegszeit nahezu verstummt war, ist heute wieder in vollem 

lu = 

Aerzte, Pädagogen, Geistliche, Juristen, Volkswirtschaftler, Landwirte, 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Kongresse, Parlamente, Gesetzgeber be- 
schäftigen sich mit ihr, und schrill klingen in die Diskussion hinein die 
Stimmen der im Dienste der Alkoholindustrie stehenden Organe zur Abwehr 
der Enthaltsamkeitsbewegung. 

So sehr nun auch im Einzelnen die Meinungen auseinandergehen, zumal 
auch über den Wert und die Folgen des, seit 5 Jahren in Amerika ein- 
zeiührten, Alkoholverbotes, so geschlossen ist die Einigkeit über die Not- 
wendigkeit alkoholfreier und alkoholgegnerischer Jugenderziehung. Das 
wachsende Gehirn reagiert besonders empfindlich auf Alkohol; alle die Ent- 
re störenden Einflüsse bringen aber dem Organismus bleibenden 
Schaden. 

In keiner Periode des Lebens, von der zartesten Kindheit vielleicht ab- 
xesehen, drohen vom Alkoholgenuß größere Gefahren als gerade in der 
reiferen Jugend, in der Pubertätszeit; in ihr entscheidet es sich, was und 
wie der Jugendliche in Beziehung auf Gesittung und Charakter wird. Viel- 
fach ist bei Jugendlichen eine Abnahme der Leistungsfähigkeit unter Alko- 
hoiwirkung und parallel der Menge des genossenen Alkohols festgestellt und 
durch den wissenschaftlichen Versuch bestätigt worden: durch Abnahme der 
Einzelleistungen und geringeren Unterrichtserfolg bei Schulkindern, die ent- 
weder regelmäßig geistige Getränke erhielten, oder als Nachwirkung eines ` 
einmaligen Genusses solcher. 

Wir müssen seit einigen Jahren eine starke Zunahme des Verbrauchs _ 
von Alkohol und von Tabak, besonders in einzelnen jugendlichen Kreisen, 
feststellen; dessen Bekämpfung ist um so notwendiger, als die heran- 
wachsende Generation nicht die widerstandsfähigste ist, und, als wir heute 
einer nicht unbedenklichen Neigung der Jugend begegnen, überlieferte sitt- 
liche Ordnungen aufzulösen, und die individuellen Triebe und Leidenschaften 
über jede Autorität und Ehrfurcht hinweg aller ernstlichen Zucht zu ent- 
ledigen. Für viele Jugendliche deckt sich heute geradezu der Begriff des 
Lebensgenusses mit Trinken und Rauchen. 

Nun ist es leichter und aussichtsvoller, junge Menschen in neue An- 
schauungen einzuführen und darin zu befestigen, als fertige, in sich ab- 
geschlossene Menschen zu beeinflussen, wobei es sich von selbst versteht, 
daß der für diese Aufgabe genügend vorbereitete Erzieher sich so verhalten 
muß. daß er von den Zöglingen ernst genommen wird. Hier nun muß die 
Schule, als das berufenste Erziehungsorgan, die Führung übernehmen. Denn 
der Schule ist der Alkohol besonders gefährlich; gilt es doch hier, geistigen 
Stoff zu sammeln und zu verarbeiten, das Gemütsleben zu veredeln und zu 
entfalten, einen willensstarken widerstandsfähigen Charakter zu schaffen 
ang Menschen heranzuziehen, die imstande und gewillt sind, später dem 


2 Nach ein einem Vortrage, gehalten am Elternabend der Oberrealschule in Marburg a.d. Lahn 
den 19. Februar 1925. 


02 Ä Abhandlungen. 


Volksganzen zu dienen, für die Volksgemeinschaft auch Opfer zu bringen. 
Einer solchen Erziehung wirkt aber die Abschwächung feinster geistiger 
und sittlicher Regungen durch den Alkohol geradezu entgegen. 


Mit Erlassen und Verboten der Schulbehörden und Schulleitung ist es 
hicht getan. Es muß die Frage der alkoholfreien Jugenderziehung in die 
der sozialen Erziehung eingegliedert, also vom sozialpädagogischen Stand- 
punkt aus behandelt werden; denn in der Alkoholfrage hängen die gesund- 
heitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schäden eng und vielfach durch 
Wechselwirkung miteinander zusammen. 


Belehrung über die Alkoholfrage muß ausdrücklich in den Unterrichts- 
plan fest eingefügt und Lehrern anvertraut werden, welche die hygienische 
Einsicht in die Notwendigkeit des anzustrebenden Ziels besitzen auf Grund 
eigener hygienischer Bildung und Lebensführung. Die Lehrer müssen für 
die Idee der alkoholgegnerischen Jugenderziehung gewonnen werden: denn 
der Unterricht muß getragen sein von der freudigen Mitarbeit der Lehrer: 
der Unterrichtende muß mit seiner inneren Ueberzeugung hinter den von 
ihm vorgetragenen Erkenntnissen stehn; gerade hier hängt der Erfolg ganz 
von der Persönlichkeit des Lehrers ab. 


In den Vereinigten Staaten von Nordamerika verlangen die Gesetze, 

daB keine Berechtigung zum Unterricht an höheren Schulen denjenigen Per- 
sonen erteilt wird, welche nicht eine befriedigende Prüfung in Physiologie 
und Hygiene mit besonderer Berücksichtigung der Einwirkung des Alkohols 
und andrer Berauschungs- und Betäubungsmittel auf den Menschen, abgelest 
haben; und jeder zukünftige Lehrer höherer Schulen muß im ersten Jahr 
auf der Hochschule eine Vorlesung über Hygiene mit besonderer Berück- 
sichtigung der Alkoholfrage hören. In den amerikanischen Schulen wird ob- 
A Der Unterricht über die Wirkungen des Alkohols vom 8. Jahre an 
erteilt. 
Der Unterricht wird einzusetzen haben mit der Belehrung über die, alle 
Organe, besonders das Nervensystem, schädigende Giftwirkung des Alko- 
hols; wie er die Leistungsfähigkeit, besonders der Kopfarbeiter, herabsetzt: 
wie der gewohnheitsmäßige Alkoholgenuß die Erbmasse, und damit die Naclı- 
kommenschaft, schädigt: wie er die Konstitution verschlechtert, Krankheiten 
in allen Organen hervorruft; große Angriffsflächen für allerlei Schädigungen 
schafft, die durch aufreibendes Berufsleben und sonstige ungesunde Lebens- 
weise begünstigt werden: wie er für Entstehung und den ungünstigen Ver- 
lauf vieler Krankheiten Hilfsursache ist; wie er somit die Krankheits- und 
Sterblichkeitsziffer erhöht; wie insbesondere frübzeitiger Alkoholgenuß die 
körperliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugend gefährdet: und. 
wie das Alles vom Alkohol in jeder Form, von Bier und Wein nicht minder 
wie vom Branntwein gilt. 

Weiter wird aufzuzeigen sein, daß in der Statistik all die Fälle mittlerer 
Grade unerfaßt bleiben, in denen sich der Alkoholismus lediglich in allmäh- 
lichem Rückgang der Arbeitsleistung und Wirtschaftslage, in erhöhter 
Kränklichkeit, in frühzeitigem Altern, in allmählicher Abschwächung des 
gesamten Persönlichkeitswertes äußert. Sodann wird hinzuweisen sein auf 
die Abstumpfung der feinsten sittlichen und ästhetischen Gefühle, auf die 
Beseitigung der Hemmungen, die sich den Begierden entgexensetzen und so 
in Verbindung mit der Aufpeitschung der Sinnlichkeit den Alkohol zum 
Schrittmacher für die Verbreitung der Unsittlichkeitsvergehen und der Ge- 
schlechtskrankheiten macht; äuf den verhängnisvollen geistigen Verfall des 
Trinkers, der ihn des Pflicht- und Ehrgefühls, der Achtung vor dem Gesetz 
beraubt, ihn zu einem egoistischen, energielosen, arbeitsscheuen, brutalen 
Menschen macht, welcher der Familie, der Gemeinde, den Polizeibehörden 
zur Last fällt oder auf die Verbrecherlaufbahn gerät. Es wird auf die hohe 
prozentuale Beteiligung des Alkoholismus an den Massenerscheinungen des 
wirtschaftlichen Verfalls, des Landstreichertums, der Prostitution, der Kri- 
minalität und an Formen des Familienelends, die in keine Statistik zu fassen 


Tuczek, Alkohol und Schule. | 93 


sind, hinzuweisen sein. Besonders ist zu betonen, daß die Abschwächung 
ieinerer körperlicher und geistiger Leistungen den einmaligen Genuß auch 
einer mäßigen Dosis eine Zeitspanne bis zu mehreren Tagen überdauern 
kann: sowie, daß der gewohnheitsmäßige Genuß geistiger Getränke schwere 
und schwerste Dauerschädigungen auch bei Menschen setzt, die niemals 
betrunken gewesen sind. 

Aus den Haushaltungsplänen wird nachgewiesen werden können, daß 
in Deutschland die Ausgaben für alkoholische Getränke die für lebens- 
wichtige Nahrungsmittel vielfach erreichen, ja nicht selten übersteigen und 
stets größer sind als die Gesamtausgaben für Bildungszwecke und soziale 
Versicherungen zusammen — eine unverantwortliche Verschleuderung von 
Vermögen unseres verarmten Volkes auf Kosten der Gesamternährungs- 
wirtschaft, der Kreditfähigkeit, auf welche wir schon wegen der notwendigen 
Einfuhr von Lebensmitteln angewiesen sind und auf Kosten wichtiger Kultur- 
aufgaben; dazu die Luxusausgaben, vielfach für sinnliche und seichte Genüsse, 
zu welchen der Alkohol verleitet, und die Unsumme von indirekten Ausgaben, 
welche auf das Konto des Alkoholismus zu setzen sind: die Armenlasten, die 
Ausgaben der Krankenkassen, die Invalidenrenten, die Kosten für Kranken-, 
Irren-, Straf- und Besserungsanstalten, für Psychopathenheime — Ausgaben, 
die alle von der Allgemeinheit getragen werden müssen; endlich die wirt- 
schaftliche Schädigung durch quantitative und qualitative Minderung der 
Arbeitsleistung in allen Industriezweigen, wie sie tausendfältig in Betrieben 
festgestellt ist und zu strengen Vorschriften über die Enthaltung von gei- 
stigen Getränken während der Arbeitszeit geführt hat. 


Man kann auch den indirekten Weg wählen, indem man in der Statistik 
der Krankheits- und Sterbefälle, der Lebensversicherungsgesellschaften, der 
Invaliditäts-, Unfalls- und Selbstmordhäufigkeit, in der Armenpflege, in der 
Kriminalität, in der Ehescheidungs-, Hilfsschul-, Fürsorgeerziehungs- und 
Berufsvormundschaftsstatistik den Einfluß der Trinkgewohnheiten verfolgt. 


Aus all dem soll die Jugend erkennen lernen, daß es sich bei der Alko- 
hölirage um nicht nur für den Einzelnen sondern auch um sozialgefährliche 
Genüsse handelt. Sie soll erkennen lernen, daß der Kampf gegen Alkohol 
und Tabak heute geradezu vaterländische Pflicht jedes Deutschen ist. Hat 
doch eine Einschränkung dieser Genußmittel eine Erleichterung unserer 
Reparationsabgaben im Gefolge. Nach dem Londoner Abkommen richtet 
sich nämlich die Höhe der Reparationsabgaben aus dem deutschen Reichs- 
haushalt vom Jahre 1929/30 ab nach einem besonderen „Wohlstandsindex“:; 
und einen wichtigen Bestandteil der Dinge, die diesen Wohlstandsmaßstab 
bestimmen, bildet der Gesamtwert des Verbrauchs an Tabak, Bier und 
Branntwein in Deutschland. 

„Die Sorge für das Volkswohl zu wecken, das Bewußtsein lebendig zu 
machen, daß ieder Einzelne in jeder Stelle mit verantwortlich ist — durch 
seine Anschauungen, durch sein Auftreten, durch seine Lebensführung, — 
für das Gedeihen oder den Verderb seiner Volksgenossen, scheint mir“ 
— %0 sagt ein hervorragender Schulmann — „der wichtigste Ausgangspunkt 
für die ganze alkoholgegnerische Erziehung.“ 


Jedes Unterrichtsfach kann der Belehrung dienstbar gemacht werden, 
wenn der Lehrer es versteht, sie an den gerade behandelten Stoff an- 
zuknüpien. 

„Ist ein Lehrer“ — sagt derselbe Schulmann — „selbst aus dem un- 
bewußten Mitmachen der Trinkanschauungen und Trinksitten erwacht. 
dann wird er immer wieder Gelegenheit beim Unterricht finden, um der 
Jugend neue Gesichtspunkte und Einblicke in dies Gebiet zu geben. Es 
ist ja nur ein harmloser Witz“ — fährt er fort — „wenn der Professor in 

r Prima gerade die abstinenten Schüler aufruft, daß sie den Inhalt einer 
Horazschen Ode zur Verherrlichung des Falerner Weins aufsagen, unter 
Spürbarem Grinsen der Einen und innerem Widerstreben der Anderen. 
“otwendig ist es nicht so; es könnte ruhig eine solche Horazstunde von 


g4 Abhandlungen. 


der dichterischen Schönheit des Gelesenen hinüberleiten in den Ernst des 
Lebens, in die strengen Zusammenhänge von sittlicher Lebensauffassung 
und Lebensschicksale, von der Rückwirkung des Verhaltens Einzelner aui 
den Bestand der Gemeinschaft des ganzen Volkes.‘ Und — möchte ich 
hinzufügen —, wenn in der englischen Stunde vielleicht gelesen wird, 
was Hamlet von dem Dänenvolk rügt: 


„Dies schwindelköpfge Zechen macht verrufen bei andern Völkern uns 
in Ost und West. Man heißt uns Säufer, hängt an unsre Namen ein schmutzig 
Beiwort; und fürwahr, es nimmt von unsern Taten, noch so groß verrichtet, 
den Kern und Ausbund unsres Wertes weg“ — so ergibt sich ungezwungen 
ein Hinweis darauf, wie das deutsche Volk sich im Ausland durch seine 
Trinkunsitten verächtlich gemacht und die Fortführung der Kinderspeisungen 
durch das amerikanische Hilfswerk ernstlich gefährdet hat. 


Und, um weiter dem Shakespeareschen Genius das Wort zu geben: 
Wenn wir Othellos Leutnant Cassio, der, verleitet, ein Glas mehr zu trinken 
als er vertrug, sich zu unbesonnenen Handlungen hatte hinreißen lassen, 
in die Verwünschung ausbrechen hören: 


„Trunken sein und wie ein Papagei plappern? und Renommieren und 
Toben, Fluchen, und Bramabarbasschwatzen mit unserm eignen Schatten? 
O, du unsichtbarer Geist des Weins, wenn du noch keinen Namen hast, an 
dem man dich kennt, so heiße Teufel! O, daß wir einen bösen Feind in den 
Mund nehmen, damit er unser Gehirn stehle! DaB wir durch Frohlocken, 
Schwärmen, Vergnügen und Aufregungen uns in Vieh verwandeln! Jetzt 
ein vernünftiges Wesen sein, bald darauf ein Narr und plötzlich ein Vieh -- 
o furchtbar! Jedes Glas zu viel ist verflucht und sein Inhalt ist ein Teufel!“ 
— dann könnten wir gut hinzufügen: Für Jugendliche bis zur Voll- 
entwicklung ist schon ein Glas zu viel -— selbst ein gelegentliches Glas Wein 
oder Bier, z. B. bei einem Familienfest, bei einem Ausflug. 

Und wir teilen den Wunsch desselben Cassio: „Mir wär 's lieb, wen 
die Höflichkeit eine andere Sitte der Unterhaltung — als nämlich das 
Trinken — erfände.“ 

In den Rahmen der staatsbürgerlichen Erziehung würde es sich einfügen. 
wenn darauf hingewiesen würde, daß zur Zeit von allen Industrien fast nur 
die des Brauens und Brennens gute Geschäfte macht; und, daß eine ernst- 
hafte Unterstützung im Kampf gegen den Alkohol nicht zu erwarten ist von 
einem Staate, welcher einen Teil seiner Einnahmen aus der Besteuerung der 
alkoholischen Getränke bezieht, welcher die Verarbeitung von Getreide zu 
Branntwein wieder uneingeschränkt freigibt, und welcher auch heute noch 
in den Abteilen seiner Eisenbahnzüge Reklamen für „echten alten Wein- 
brand“ und „feine Liköre“ anbringen läßt; daß wir also in diesem Kampi 
aus eigener Kraft und mit dem guten Beispiel vorangehen müssen. 

Vertretungsstunden für verhinderte Lehrer könnten durch einen zu- 
sammenhängenden Ueberblick über die Alkoholfrage einen wertvollen Inhalt 
bekommen. 

Aber nur gelegentliche Hinweise sind nicht ausreichend; es bedarf 
eines planmäßigen Unterrichts in der Gesundheitslehre unter weitgehender 
Berücksichtigung der Alkoholfrage von fachkundigen Lehrern, die durch 
einen sozialhygienischen Unterricht dazu vorbereitet sind. Hygiene mit 
menschenkundlicher Grundlage als Teilgebiet biologischen Erkennens muß 
einen notwendigen Bestandteil eines einheitlichen naturwissenschaft- 
lichen Unterrichts bilden, unterstützt durch geeignete Anschauungs- 
mittel, Wandtafeln, Flugblätter, Besuch alkoholgegnerischer Ausstellungen 
gemeinsame Lektüre. Auch die, aus Anlaß der Impfungen erfolgende. 
Verteilung von Merkblättern über die Gefahren des Alkoholismus hat 
sich bewährt. . Zu der Belehrung muß die Uebung durch die Tat kommen, 
die Pflege hygienischen Denkens und Wandelns zur Grundlage des ganzen 
Schullebens werden; also: Leibesübungen, deren Bedeutung für Gesundheit, 
Charakterbildung und Gemeinschaftssinn, aber auch als Bundesgenosse im 


o — = 


Tuczek, Alkohol und Schule. 95 


kampfe gegen den Alkohol sich allgemein durchgesetzt hat; Turnen, Spiel- 
ibungen, Schwimmen, Wanderungen, Schulbäder, Schulgärten, Veredelung 
Jer Geselligkeit und Vergnügungen. Wie der Alkohol auf dem Gebiet des 
Sittlichen die feineren Gefühle zuerst zum Schweigen bringt, so hebt er auch 
die Aufnahmefähigkeit für feinste und reinste Genüsse auf. 

Alle Turn- und Sportverbände stehen auf dem Standpunkt, daß von 
Jugendveranstaltungen der Alkohol grundsätzlich, ebenso von den Turn- 
plätzen Alkohol und Tabak fernzuhalten sind. 

Durch die Erziehung zu Tätigkeiten werden wertvolle Seelenkräfte erst 
geweckt; darin liegt der Wert methodisch geübter Leibesübungen für die 
Wilensdisziplin; jede Ueberwindung auf einem Gebiet erleichtert den Sieg 
auf anderen Gebieten. Durch Uebung werden Tätigkeiten zur Gewohnheit; 
das gilt für Sinnes- und Muskeltätigkeiten, und ebenso für Denkgewohnheiten 
und Willensrichtungen. 

Also: Gewöhnung an alkoholfreies Leben in der Schule, auf Wan- 
derungen, bei Spiel und Sport, auf Schulfesten, Schulentlassungsieiern und 
stnlichen Veranstaltungen. In dieser Beziehung liegt noch manches im Argen. 
dbiturientenkommerse mit ihrem drum und dran in geistloser Nachahmung 
studentischer Gepflogenheiten sind noch immer an der Tagesordnung. 

Wenn die Jugend sich vom Genuß geistiger Getränke freihält, wird sie 
körperlich und geistig frischer heranwachsen und sich Empfänglichkeit und 
Begeisterungsfähigkeit bewahren. 

Die Jugend hat das Verlangen, etwas Großes zu sein und zu leisten: 
stecken wir ihr ein hohes Ziel, das den Einsatz aller Kräfte fordert — und 
dazu gehört die Enthaltsamkeit aus freiem EntschluB —, so werden die 
Besten mitmachen und neue Wege gehen, auch wenn sie steil sind; das 
macht unempfindlich für Spöttereien, Sticheleien; das macht aus einer 
sıgenblicklichen Begeisterung die, durch den Grundsatz gefestigte, ent- 
schlossene Gesinnung zum Arbeiten und Kämpfen für das erkannte Ziel. 

Das beste Erziehungsmittel ist aber auch hier das Beispiel, das Vorbild. Der 
echte Erzieher wirkt mehr durch das, was er ist, als durch das, was er sagt, 
ilaubt oder verbietet. Die Jugend lebt in einer Welt der Trinksitten. 
Uiese zu beseitigen, müssen die Erwachsenen den Jugendlichen, die Ge- 
ħketen den weniger Gebildeten vorangehn. Gegenüber der fortschreitenden 
Erkenntnis von den Alkoholgefahren sorgen die Trinksitten, die Alkohol- 
‚rdostrie, nicht selten auch die häusliche Erziehung dafür, daß das nach- 
itigende Geschlecht immer wieder in die bisherigen Trinkanschauungen 
rmeinwächst. Immer noch hat die Jugendbewegung, bei der beherrschenden 
Tradition. mit den’ Idealen einer falschen Männlichkeit zu kämpfen. (Von 
deser Einsicht ausgehend, haben Lehrer aller Schulgattungen, von der 
\olksschule bis zur Hochschule, den „Deutschen Bund enthaltsamer Fr- 
ücher“ begründet, der schon einige Tausend Mitglieder zählt und diese mit 
Rehtlinien, Aufklärungsmaterial usw. versorgt. Vors. Dr. Stenzer, Berlin- 
Hessenwinkel, Ahornstraße 9.) 


Bei den Jugendlichen ist der Einfluß von Kameraden, von Alters- und 
sSinnungsgenossen meist wirksamer als der von Erwachsenen. Dahin 
telende Bewegungen aus den Kreisen der Jugend selbst versprechen daher 
ım sichersten Erfolg und verdienen unsere volle Beachtung und Förderung. 
. Soweit in der heutigen Jugendbewegung, wohldiszipliniert und ohne 
Einschachtelung in politische Parteien, Religionen und Sekten, ein innerer 
trang nach Reinheit, wie er sich in dem Abwenden vom Rauchen, Trinken 
i sexuellen Ausschweifungen, zeigt, lebendig ist, können wir diesen Ent- 
icklungsgang nur begünstigen; wenn sie sich dabei auch von der Familie 
‚was Joslösen sollte, wird sie doch Eigenschaften ausbilden und pflegen, 
7 tzen Endes wieder dem Familienleben und damit dem Leben des 
en Ranzen zugute kommen. Wir können daher Jugendverbände als 
Ce ungsgemeinschaften mit der Tendenz zur Schaffung einer neuen 

Nigkeit, wie sie sich in allen denkbaren Stufen der Stellungnahme 


a. 


ae 2a : PP - o ee > 
nn = 


96 Abhandlungen. 


gegenüber dem Genuß geistiger Getränke bis zur Verpflichtung zur völligen 
Abstinenz herausgebildet haben, nur begrüßen. — 

Nun ein Wort über die Schulentlassenen. Die größte Zahl der 
erwerbstätigen Jugend kommt aus der Volksschule. Mit dem Abschluß der 
Schulzeit fällt ein wichtiger Erziehungseinfluß weg; gleichzeitig schwächt 
sich der Erziehungseinfluß durch das Haus, eine erziehliche Einwirkung der 
Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer ist kaum vorhanden, ein solcher des 
Lehrherrn auf den Lehrling meist nicht sehr tiefgreifend. 


So ist die Jugend, welche bei weitreichender Selbständigkeit und Freiheit, 
vielfach ohne höheres Ziel und tiefere Bildung, oft körperlich schwächlich in 
die Entwicklungsperiode mit ihren körperlichen und geistigen Umwälzungen 
hineingeht, mit dem Eintritt in das Erwerbsleben meist auf eigne Kraft 
gestellt. Hier haben die Berufsschulen auf Grund der durch die Ver- 
fassung vorgesehenen Fortbildungspflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 
einzugreifen, die ihre Wirksamkeit in überwiegender Weise auf etne Durch- 
geistigung der Arbeit einzustellen haben und nicht nur Unterrichts-, sondern 
auch Erziehungsanstalten sein sollen; sie haben in der Alkoholfirage eine 
besondere Verantwortung auf sich zu nehmen. Das liegt ja auch in der 
Richtung ihrer besonderen Unterrichtsziele auf gesundheitlichem und volks- 
wirtschaftlichem Gebiet im Hinblick auf die Vorbilder, die vielfach das 
Leben zu Haus und im Betriebe bietet, und durch Bezugnahme auf die 
täglichen Erfahrungen. — Die Wirkungsmöglichkeiten der Fortbildungs- 
schulen sind aber, selbst falls sie die wünschenswerte Unterstützung durch 
Jugend- und Wohlfahrtsvereine finden, beschränkt, um so wichtiger ist es, 
daß schon in der Schulzeit der Grund gelegt wird zu einer, die künftige 
Lebenshaltung beherrschenden Ueberzeugung von den Alkoholgefahren. — 


Die Aussichten, im alkoholgegnerischen Unterricht: Erfolge zu erzielen, 


sind für den Lehrer um so günstiger, wenn er auch sonst tätig an der 


Aufklärungsarbeit sich beteiligt den Eltern, seiner Umgebung, gegenüber, 
zur Schaffung einer, die Alkoholgefahren kennenden und bekämpfenden, für 
gesetzgeberische Maßnahmen z. B. die Durchsetzung des so überaus wich- 
tigen Gemeindebestimmungsrechts über die Erteilung von Schankkonzes- 
sionen, reifen öffentlichen Meinung; durch Mitarbeit im Jugendamt, bei 
Gründung von Jugendherbergen. — 


Bei der alkoholfreien Jugenderziehung muß, wie überall, das Haus mit 


der Schule Hand in Hand gehen. Es ist eine ganz gute Ergänzung der 
Beobachtungen, die der Lehrer an den Schülern macht, wenn er einerseits 
das Elternhaus kennenlernt, wenn er andererseits gelegentlich in an- 
gemessener Weise zu hören bekommt, wie der Schüler sich außerhalb der 
Schule über den Lehrer äußert, z. B. auch in der Stellungnahme zum Alkohol. 


Es könnte nichts schaden, wenn sich aus dem Kreis der Eltern häufiger 
Stimmen erheben würden gegenüber etwaigen Mißständen bei Schul- 
entlassungsfeiern oder im Ausflugswesen. Es wäre sehr dankenswert, wenn 
die Abiturienten zu ihrer Abschiedsfeier auch ihre Eltern und die Mitglieder 
des Elternbeirats einladen wollten. — 

Noch ist der wichtigen Bundesgenossenschaft zu gedenken, welche die 
Lehrer in dem Schularzt erstreben sollten. Sachsen, das hierin vor- 
bildlich ist, hat als erster größerer Bundesstaat für alle staatlichen höheren 
Schulen den Schularzt eingeführt, und die städtischen höheren Schulen 
folgten. Den gesetzlichen Schlußstein in der Ueberwachung, auch in der 
Zahnpflege, der gesamten schulpflichtigen Jugend einschließlich der Berufs- 
schulen, hat das Schulbedarfsgesetz vom 31. 7. 22 gebracht. Damit wird 
der Schularzt zum Schülerarzt, der das Kind durch die ganze Schullaufbahn 
zu begleiten hat. 

Auch mit dem Schularzt sollte das Haus noch geschlossener Hand in 
Hand gehen; kann er doch auch, bei genauer Kenntnis, nicht nur des Kindes, 
sondern auch der Familie, in der Berufsberatung wertvolle Hilfe leisten. 


Tuczek, Alkohol und Schule. 97 


wenn wir es auch hier im allgemeinen mit der Mutter in „Hermann und 
Dorothea" halten werden: 

„Denn wir können die Kinder nach unserm Sinne nicht formen, 

So wie Gott sie uns gab, so muß man sie haben und lieben, 

Sie erziehn aufs Beste und Jeglichen lassen gewähren, 

Denn der Eine hat die, der Andere andere Gaben, 

Jeder braucht sie und jeder ist doch nur auf eigne Weise gut und glücklich.“ 


Die Alkoholtrage, 1925. 7 


Chronik 


für die Zeit vom 1. Dezember 1924 bis zum 28. Februar 1925. 
Von Christian Stubbe. 
A. Zwischenstaatliches. 


Der frühere Ministerpräsident von Australien Hughes 
drahtete von einer Reise durch die Vereinigten Staaten in seine Heimat: 
„Mein Eindruck geht dahin, daß in nationaler, sozialer und ökonomischer 
Hinsicht die Prohibition Veränderungen herbeigeführt hat, die ans Wunder- 
bare grenzen.“ (Schw. Abst.“ Nr. 19.) 

Ein elektrolytisches Verfahren zur Sterilisierung des Mostes 
ist von Dr. Max Kleiber und Assistent H. Jenny erfunden. (,„Frht.‘“ Nr. 19.) 
— In der Akademie der Wissenschaften zu Paris führte Abbé Senderens 
ein Experiment vor, durch katalytische Entwässerung (déshydratation) der 
Alkohole unter Verwendung von Schwefelsäure neue Aether-Oxyde zu ge- 
winnen. („La Journ. Ind. Fin.” 11.) — Auf dem Kongreß für chemische 
Industrie berichtete Boulard, daß die Agave, die in den tropischen und 
subtropischen Gegenden gedeiht (Welterzeugung rund 210000 To.), sich zur 
Zucker- und zur Alkoholgewinnung vortrefflich eignet. Mit Agaven aus 
Oran sind in Frankreich Versuche angestellt; 12 % Zucker und 60 % Alkohol 
waren das Ergebnis. Die industrielle Ausnutzung hat begonnen. Eine 
Maschine kann 1000 To. Blätter von Fasern täglich befreien, was 60 hl 
Alkohol entspricht. Der Fasergewinn an sich ist auch lohnend. (,L’Industrie 
Chimique“, Okt. 24.) 

In Frankreich arbeitet ein besonderer „wissenschaftlicher 
Petroleumausschuß“ auf Veranlassung des Handelsministers daran, 
die Verwertung von Alkoholen und Pflanzenölen als Brenn- und Leucht- 
stoffe auszuprobieren. („La Semaph.“ 17. 1. 25.) — Ein aus Rußland stam- 
mender Ingenieur Makhounine hat seine Erfindung, entzündbare 
Gase zum Motorantrieb aus Pflanzenölen und Alkohol auf elektrischem 
Wege zu gewinnen, der Republik Frankreich zur Verfügung gestellt. („La 
Liberté“, 1. 1. 25. „La Croix“ 10 1.) — In Schottland wird Motor- 
spritin großen Massen aus Pflanzenstoffen und Kohlen gewonnen: Haupt- 
ort der Erzeugung ist Grangemouth. („Daily Chron.“ 8. 1. 25. 

Der Internationale Verband von Eisenbahner-Alko- 
holgegnervereinen besteht gegenwärtig aus 12 Landesverbänden 
mit rund 80 000 Mitgliedern, die beinahe alle im aktiven Bahndienst stehen 
(England rd. 65 000, Holland rd. 2500, Schweden 2450, Dänemark 1700, Finn- 
land 940, Schweiz 900, Ortsgruppe Oldenburg in Deutschland 800, Deutsche 
Landesgruppe etwa 900 Mitglieder). (,„Frht.‘ Nr. 20.) 

Die Internationale Konferenz zur Bekämpfung des Alko- 
holschmuggels in Helsingfors tagte 24. 11. bis 4. 12. 24. Alle bal- 
tischen Staaten und Norwegen waren vertreten. Eine internationale Kon- 
vention wurde geschlossen, die nach 30 Tagen in Kraft tritt, nachdem drei 
Staaten sie unterzeichnet haben. Die Hauptpunkte sind: Schiffen unter 
100 Registertonnen Tragkraft ist die Ausfuhr alkoholischer Getränke zu 
untersagen. Größere Schiffe bedürfen zu solcher Ausfuhr einer Bewilligung, 
die nur als ehrenhaft bekannten Reedern erteilt wird. Der Kapitän hat sich 
zu verpflichten, keinen Alkohol auf unerlaubte Weise auszuschiffen. Die 
Vertragsstaaten sichern sich das Recht zu, ihre Gesetze gegen Schmuggel- 
schiffe innerhalb einer 12-Meilenzone anzuwenden; in der Verfolgung aber 





Stubbe, Chronik. 99 


soll das Zollschiff auch aufs offene Meer dem Schmuggler nachjagen dürfen. 

Die „Deutsche Nautische Zeitschrift“ „Hansa“ teilt 1925, Nr. 1, mit, 
akin von Kielaus hätten im letzten Halbjahr 1924 143 Fahrzeuge Sprit 
geschmuggelt! 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 


Allgemeines, 


Der Bund Deutscher Frauenvereine hatte für die letzte 
Reichstags- und Landtagswahl (7. Dez. 1924) Frauenforderungen zusammen- 
zestellt, darunter die Wiedereinbringung des Schankstättengesetzes. 

Die Arbeitsgemeinschaft der Gärungsgewerbe hat bei den 
bürgerlichen Parteien (der Deutschnationalen Volkspartei, der 
Deutschen Volkspartei, dem Zentrum und den Demokraten) angefragt, wie 
sie zum Alkoholverbot stehen. Die Deutsche Volks- und die Demokratische 
Partei lehnen ein Verbot ab; das Zentrum erklärt, sich mit dieser Frage 
noch nicht befaßt zu haben. Die Deutschnationale Partei ist „aus kulturellen 
Gründen‘ für die Bekämpfung des Alkohols; ein „absolutes Alkoholverbot“ 
dagegen wäre „kulturwidrig“. („Der Wille“ Nr. 10.) 

Der bevölkerungspolitische Ausschuß des Reichs- 
tags hat mit vier Stimmen Mehrheit den Antrag der Sozialdemokraten 
und Demokraten, daB dem Reichstag der Entwurf eines Schankstätten- 
gesetzes vorgelegt werden solle, angenommen. Im Reichstag wurde 
über die Vorlegung des Schankstättengesetzes 18. 2. in einer des Ernstes der- 
Sache wenig würdigen Weise verhandelt. Hauptargument dagegen war: Wir 
wollen keine Trockenlegung! — In der Theorie erklärten sich alle Parteien 
(mit Ausnahme der Wirtschaftlichen Vereinigung) gegen den Alkoholmißbrauch. 
Ein Vertreter der Bayrischen Volkspartei behauptete jedoch, in Bayern sei 
Bier ein Nahrungsmittel! Die Frauen aller Parteien forderten entschiedene 
Maßnahmen gegen den Alkoholismus. Der Antrag auf Vorlegung des Schank- 
stättengesetzes wurde mit 199 gegen 165 Stimmen bei 16 Enthaltungen ab- 
gelehnt, — angenommen dagegen ein deutschnationaler (mit 305 gegen 53 
Stimmen bei 6 Enthaltungen) auf Schutz der Jugend gegen die Gefahren 
des Alkoholismus und Verbesserung des Konzessionswesens unter Ab- 
lehnung der Trockenlegung Deutschlands. Im Bayrischen Landtag 
wandte sich bei der Generaldebatte zum Landwirtschaftsetat der deutsch- 
nationale Abgeordnete Rassig gegen das Schankstättengesetz als Förderung 
der verderblichen Trockenlegung! 

Der deutsch-portugiesische Handelsvertrag vom 28. 
4. 23 ist 31. 12. 24 um ein weiteres Jahr verlängert worden. Dabei sind 
Portugal für Porto- und Madeiraweine dieselben Zollsätze zugestanden, wie 
sie für die spanischen Malaga-, Tarragona- und Xeresweine bestehen. Die 
amtliche Drahtung fügt hinzu: Es handle sich um hochwertige Spezialweine, 
die keine Konkurrenz für deutsche Weine bilden! 

Im deutsch-italienischen Handelsvertragsproviso- 
riam haben beide Teile für den endgültigen Handelsvertrag beiderseitige 
Meistbegünstigung zugestanden. 

Der preußische Minister des Innern gab einen Erlaß, daß 
öffentliche karnevalistische Veranstaltungen aller Art in ge- 
schlossenen Räumen zugelassen werden können; verboten bleiben karne- 
valistische Umzüge und sonstiges karnevalistisches Treiben im Freien. Die 
Oberpräsidenten und der Polizeipräsident Berlins werden ermächtigt, die 
Polizeistunde, soweit dieses erforderlich scheint, während des Karne- 
vals zu verlängern. Der Minister drückt die Erwartung aus, daß die Be- 
völkerung sich des Ernstes der Zeit bewußt bleiben und es an der nötigen 
Zurückhaltung nicht fehlen lasse. Gegen Auswüchse und Ueberschreitungen 
solle mit aller Schärfe vorgegangen werden. („Kieler Ztg.“ 3. 1. 24.) So- 
wohl der Erzbischof wie die evangelische Geistlichkeit in Köln fordern 


TR 
í 


100 Stubbe, Chronik. 


wegen der ernsten Zeit Verzicht auf Karnevalsfreuden; die Gastwirte in 
München verlangen Durchführung des Faschings. 

Das am 30.9. zu Ende gegangene Wirtschaftsjahr ist für das deutsche 
Braugewerbe im allgemeinen günstig verlaufen. Zur Zeit der In- 
flation hatte man sich durchweg eingedeckt, und für das Geschäft kam 
nachher die Stabilisierung der Währung. Die Goldmarkumstellungen der 
Aktienbrauereien fielen verhältnismäßig vorteilhaft aus. In den Großstädten 
hat sich überall ein konzernmäßiger Zusammenschluß der führenden Gesell- 
schaften vollzogen. — Zur Zeit zählt man rd. 11 000 Brauereien, von denen 
2000 Zwergbetriebe und rd. 5000 sog. Hausbetriebe sind. — Der Preis für 
1 hl Bier im Großhandel beträgt zirka 32 M, worin 5 bis 6 M für Steuer 
enthalten sind. (Der Friedenspreis war 18 M fürs hl.) Der Kleinhandels- 
preis liegt in Norddeutschland durchschnittlich 100 %, in Bayern rd. 40 % 
über dem Großhandelspreis. („Kieler Ind.- u. Hand.-Ztg.“ 22. 10. 24.) 


Die ersten Weinversteigerungen in der Pfalz (Ende 
. Januar ff. in Dürkheim) brachten hohe Preise. 1000 I 1922er Weißwein 
kosteten 810 bis 1030 M, der besserer Lagen 1220 bis 1320 M, der der Spät- 
lese 1420 bis 1830 M. Die Gewächse von 1923 erzielten 910 bis 1050 und 
aus besseren Lagen 1170 bis 1320 M, die von 1921 sogar 3520 bis 4520 M. 


(Kieler Ztg.“ 5. 2. 25.) 
Statistisches. 


Aus den „Vierteljahrsheften zur Statistik des Deut- 
schen Reichs“, 1924, H. 4 (Berlin 1925): Die Hopfenernte 194 
auf einer Anbaufläche von 11 630 ha wird geschätzt auf 56 328 dz (bei einem 
Durchschnittsertrag von 4,8 dz auf I ha). 1914 betrug die Anbaufläche 
22 761 ha und der Ertrag 169 477 dz, — 1919 (die niedrigste Zahl!) 7 976 ha 
mit 38705 dz Ertrag. — Betr. Branntweinbrennereien im deut- 
schen Branntweinmonopolgebiet im Betriebsjahr 1922/23: Verboten war 
die Verwendung von Gerste als Maischmaterial, die Herstellung von Brannt- 
wein aus Obst, die Verwendung von inländischem Zucker, die Verarbeitung 
von Topinamburs, — zuerst beschränkt und erst nach und nach in weiterem 
Umfange zugelassen die Verwendung von Kartoffeln. Die Branntwein- 
erzeugung betrug i. gz. 2022913 hl gegenüber 1270654 hl im Vorjahr, der 
Branntweinabsatz durch die Reichsmonopolverwaltung i. gz. 1309743 hl 
Weingeist (1921/22: 2331 027 hl). Von der Gesamterzeugung entfallen auf 
die landwirtschaftlichen Brennereien 75,1 %, auf die Hefelüftungsbrennereien 
5,9 %, auf die anderen gewerblichen Brennereien 9,7, auf die Obstbrennereien 
2,0 und auf die Monopolbrennereien 7,3%. Aus Kartoffeln wurden her- 
gestellt etwa 854800 hl, aus Getreide einschließlich Mais etwa 734 100 hl 
Weingeist. Den Obstbrennereien fel:!ten die französischen Beerenweine. 
Im Einbruchsgebiet (Ruhr) konnte infolge Maßnalımen der Franzosen und 
Belgier nur in geringem Umfange gearbeitet werden. — Die in Verbindung 
mit Hefengewinnung betriebenen Brennereien haben 264000 dz Preßhefe 
(1921/22: 349512 dz) geliefert. — Im Berichtsjahre sind 193 Brennereien 
neu entstanden (und zwar 16 gewerbliche, 20 landwirtschaftliche, 129 Obst- 
brennereien, 5 landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, 23 Obst- 
gemeinschaftsbrennereien); gänzlich abgemeldet wurden 93 Verschluv- 
brennereien und 83 Abfindungsbrennereien. Am Schlusse des Betriebsjahres 
waren 48029 Abfindungsbrennereien vorhanden. — Die durchschnittliche 
Weingeiststärke der gewöhnlichen Trinkbranntweine betrug 30 bis 50 Raum- 
hundertteile.e. Der Preis hat im Betriebsjahre infolge der fortschreitenden 
Marktentwertung vielfache Aenderungen, in aufsteigender Richtung, erfahren. 
Brauchbare Preisangaben fehlen deshalb. — Verbraucht wurden an Roh- 
stoffen 769 311 to Kartoffeln, 233 133 to Getreide und andere mehlige Stoffe, 
131 668 to Melasse und sonstige Rübenstoife, 7616 hl Brauereiabfälle und 
Hefenbrühe, 832 440 hl Kernobst und -treber, 390 252 hi Steinobst, 27 126 hl 
.Traubenweine, 579 442 hl sonstige nichtmehlige Stoffe, 17 578 297 hi Zellstoff- 


Stubbe, Chronik. 101 


ablaugen, 2577 to Karbid. (Auf die beiden letzten Stoffe möchten wir be- 
sonders hinweisen; dort sehen wir gesunde verheißungsvolle 
Entwicklungsmöglichkeiten. Zellstoffablaugen wurden ver- 
braucht 1919/20: 1626476 to, 20/21: 4202625, 21/22: 14339795 to, — 
Karbid 1919/20: nichts, 20/21: 909 to, 21/22: 1619 to.) — An auslän- 
dischem Branntwein wurden eingeführt 1922/23: 23784 hl (1919/20: 
323869, 20/21: 405 875, 21/22: 268 304 hl). — Der annähernde Trinkgebrauch 
betrug 1922/23: 1,2 1 (1919/20: 0,7, 20/21: 1,0, 21/22: 2,0 I) 100 teiliger 
Weingeist auf den Kopf der Bevölkerung; zu gewerblichen usw. Zwecken 
wurden verabfolgt 1,4 1 (1919/20: 1,3, 20/21: 1,1, 21/22: 2,1 1) 100 teiliger 
Weingeist auf den Kopf. — Weinverbrauchund Weinversteue- 
rung im Deutschen Reich im Steuerjahr 1922: Nach Ausscheidung der Be- 
triebe in den Landesfinanzamtsbezirken Oberschlesien, Köln, Cassel, 
Münster, Darmstadt, Düsseldorf (für die 1922 Angaben gar nicht oder nur 
1. T. eingegangen sind), und der Angaben über Schaumweine und schaum- 
weinähnliche Getränke ergeben sich für 20 Landesfinanzamtsbezirke fol- 
gende Zahlen: Wein in Fässern 1922: 163 801 000 1 (davon Wein und Most 
aus Trauben 88 524 000, weinähnliche Getränke 74991 000, weinhaltige Ge- 
tränke 286 000 1) gegen 137 883 000 I 1921 (aus Trauben 88 173 000, weinähn- 
liche 49 530 000, weinhaltige 180 000 I), — Wein in Flaschen 83 553 000 I (aus 
Trauben 76 176 000, weinähnliche 6 605 000, weinhaltige 772000 1) gegen 
71316 000 1 1921 (aus Trauben 67 272 000, weinähnliche 3 606 000, weinhaltige 
438 000 I). Der Verbrauch von Traubenwein stieg um 9,3 Millionen | (= 6,0 
v. H.) gegenüber dem Vorjahr. — Steuerfrei verwandt wurden an Wein 
und Most aus Trauben zur Herstellung von Essig 762 333 1 (1921: 1714 764 ]), 
zur Herstellung von Branntwein 4457 222 1 (1921: 10520088 I), — wein- 
ähnliche Getränke für Essig 413541 1 (1921: 189543 I), für Branntwein 
1352 367 | (1921: 14380 898 1), — weinhaltige Getränke zur Herstellung von 
Essig 2212 1 (1921: 398 1), von Branntwein 00 (1921 dagegen 8 332 500 1). 


Alkoholikeraufnahmen in die Irrenkliniken erfolgten in 
Frankfurt a. M. 1920: 108, 1921: 181, 1922: 314, 1923: 176, — in München 
1920: 89, 1921: 145, 1922: 161, 1923: 35. 


Vereinswesen. 


Orden junger Menschen (bisher Block aktivistischer Wehr- 
templer) nennen sich die aus dem Guttemplerorden geschiedenen Wehr- 
templer auf Beschluß ihres ersten „Ordenstages‘“ 31. 8. in Kassel. („Der 
Wille“ Nr. 10.) | 

Der Nautische Verein in Hamburg nahm 15. 12. 24 eine Ent- 
schließung an, worin er die von deutschen Schiffen betriebene Unter- 
stützung ausländischen Spritschmuggels scharf ver- 
urteilt. In der Entschließung wird weiter betont, daß der Verein von 
der Reichsregierung ein sofortiges Einschreiten gegen diese unlauteren 
Geschäfte erwartet. 


Kirchliches. 


An das Evangelische Kirchenbundesamt hat der Deutsche Bund ent- 
haltsamer Erzieher die Bitte gerichtet, „das Ev. Kirchenbundesamt wolle 
sich dafür einsetzen, daß in Zukunft beim Abendmahl der Neukon- 
iirmierten, also der Jugendlichen, nicht mehr alkoholischer Wein, 
sondern unvergorener Traubensaft gereicht werde“. (,„Enth.“ Nr. 12.) 


Sonstiges. 


Der Württembergische Landesausschuß gegen den Alkoholismus hat in 
den beiden ersten Dezemberwochen eine alkoholgegnerische 
ührerschule in Stuttgart abgehalten; der Landesausschuß für Jugend- 
pflege beim Kultusministerium empfahl allen Jugendorganisationen, geeig- 
nete Teilnehmer zu entsenden. (,N. Stuttg. Tagebl.‘) 


ai 


102 Stubbe, Chronik. 


Seit August 1924 ist für Ostpreußen ein Wanderlehrer angestellt, der 
in schulbehördlichem Auftrag Nüchternheitsunterricht auf dem 
Lande gibt. Hervorgehoben wird die Wichtigkeit dieses Unterrichts für 
die Fischerdörfer am Haff, wo Inzucht und Trunksucht großes Elend bewirkt 
haben. (.Königsb. Hart. Ztg.“ 2. 12. 24.) 

In Verbindung mit der Genehmigung einer Verpachtung des Stadt- 
hauskellers in Breslau an die Raiffeisengesellschaft wurde die Be- 
willigung von 10000 M für ein alkoholfreies Restaurant in Aussicht gestellt. 
(„Schles. Ztg.“ 12. 12. 24.) 

Die Heilstätte Bethesda-Lintorf begann das Jahr 1925 mit 
17 Patienten (gegen 2 1924) und hatte 1924 39 Aufnahmen bei 24 Ent- 
lassungen. Es werden wieder regelmäßige Vortragsabende gehalten, und 
das „Lintorfer Korrespondenzblatt“ lebt nach 10jähriger Ruhe wieder auf. 
(Brfl. Mittlg.) 

Das, Deutsche Rote Kreuz hat eine sozialhygienische 
Wanderausstellung eingerichtet, deren eine Abteilung den Alko- 
holismus behandelt. In dem Oktober 1924 erschienenen Führer hat Dr. Flaig 
einen Kommentar für diesen Abschnitt verfaßt. Außerdem weist in der 
Abteilung für Geschlechtskrankheiten Dr. Röschmann darauf hin, daß der 
Alkohol der schlimmste Kuppler ist. 


C. Ausanderen Ländern. 


Afrika. In der letzten Hauptversammlung der Gruppe Achat von 


Boma (Kongo) wurde mit 357 gegen 15 Stimmen entschieden, daß der 
Alkoholverkauf verboten sein solle. („L’Avenir col. belge“ Dez. 

In Angola ist das Branntweinverbot abgeschafft. In Zukunft bleibt 
es auf die Farbigen beschränkt, während den Weißen nur einzelne gefähr- 
liche Schnäpse untersagt sind. („Int. Bur. z. B. d. A.“ Bull. Nr. 2.) 


Australien. In Westaustralien ist in der gesetzgebenden 


Kammer die Prohibitionsvorlage mit einfacher Mehrheit abgelehnt. (,‚Manch. 
Guard.“ 27. 12.) 


Belgien. Das Belgische Komitee zur Verteidigung 


gegen das Verbot hat eine große Eingabe an Regierung und gesetz- 
gebende Kammer gerichtet, worin sie das Verbot als gemeinschädlich er- 
weisen will und als gutes Mittel, den Alkoholgenuß zu vermindern, hohe 
Abgaben empfiehlt. („L’E’t. Belge“ 11. 12.) 


Bolivien. Durch neue Verordnung ist ausdrücklich die Einfuhr 
fremder Alkohole in Bolivien verboten. (,Information‘“ 17. 11. 24.) 
Dänemark. Am 1. Januar 1925 tst das neue dänische Schankgesetz 


in Kraft getreten, das neben anderen Beschränkungsmaßnahmen das Ge- 
meindebestimmungsrecht enthält und für die Stunden 5 bis 8 Uhr morgens 
das völlige Alkoholverbot vorschreibt. Eine übersichtliche Zusammen- 
stellung der Hauptbestimmungen des Gesetzes veröffentlicht Rechtsanwalt 
Dr. Heilesen in einer 24S. starken Broschüre „Bevaeterloven af 24.Marts 
1924 i Hovetraek“ („Das Schankgesetz vom 24. März 1924 in seinen Haupt- 
zügen) bei P. Haase u. Sohn, Kopenhagen. 

Finnland. Dr. Schauman, der Führer der Verbotsgegner im 
finnischen Landtag, hatte sofort nach Eröffnung des im Frühling nen 
gewählten Parlaments einen Gesetzentwurf in Vorschlag gebracht, der das 
Alkoholverbot aufgehoben hätte. Der wirtschaftliche Ausschuß des Landtags 
beantragte Ablehnung des Vorschlages, und der Landtag schloß sich diesem 
Antrag mit der bemerkenswerten Mehrheit von 123 Stimmen gegen 36 an. 
(„Int. Bur. z. B. d. A.“ Bull. No. 47.) 

Frankreich. Der Almanach der Ligue nationale c. l’alcoolisme 
ist in einer Auflage von 100000 Stück erschienen. (.L’£t. Bl.“ No. 9--10.( 


Stubbe, Chronik. 103 


Die ärztliche Beratungsstelle für Alkoholiker im Hause der 
Ligue nat. c. l'aic. zu Paris, betreut von Dr.,R. Mignot, hat in den 7 Jahren 
ihres Bestehens in 274 Fällen gedient, 148 mal unmittelbar den Trinkern, in 
126 Fällen den Personen ihrer Umgebung. Es handelt sich um 194 Männer 
und 80 Frauen. (Die Unmäßigkeit hat unter den Frauen seit 1914 zu- 
genommen.) Die Wermuthschnäpse spielen als Krankheitsursache eine große 
Rolle. 28 Personen bekannten, im Krieg Trinker geworden zu sein. Genaue 
Angaben über den Erfolg der Beratungen fehlen. Mignot fordert eine 
staatliche Trinkerheilstätte. („L’£t. Bl.“ No. 9—10.) 


Die Getränkeabgaben brachten in den ersten Monaten 1924 
rund 1 Milliarde 60 Millionen Fr. ein, d. i. 118 Millionen mehr als in 
gleicher Zeit 1923. („Les Ann. Ant.” No. 9.) 

Ein Kongreß der Getränkehändler tagte 19. 11. in Paris. 
Man forderte staatliche Vorschüsse für das Gasthauswesen (Crédit hôtelier) 
und beschwerte sich über die hohe Alkoholbelastung. Vor dem Krieg 
hätten die Abgaben 220 Fr. für 1 hi Alkohol betragen, 1920 1000 Fr., 
1924 1150 Fr. (mit den verschiedenen Taxen sogar 2000 Fr.) Der 
Minister erklärte die Höhe der Abgabe durch die schwere Wirtschaftslage, 
stellte aber einen Kredit von 4 000 000 Fr. jährlich bei der Bank von Frank- 
reich fürs Wirtegewerbe in Aussicht. (,„Bull. des Halles“ 20. 11.) 


Griechenland. Die den Destillierkolben auferlegte Steuer (Gesetz 


vom 20. Aug. 24) hat lebhaften Widerstand, vor allem auf Kreta, gefunden. 
Der Finanzminister schlägt jetzt vor, die Abgabe für die kleineren Brennkessel 
(bis zu 40 1) um die Hälfte zu ermäßigen. („Le messager“ 22. 10.) 


Großbritannien. In der Gartenstadt Letchworth entschied 


die Volksabstimmung, daB die Stadt auch ferner trocken bleiben solle. — 
Desgl. lehnte eine Abstimmung für eine bei Wallsend on Tyne entstehende 
Gartenstadt jegliches Wirtshaus ab. („Schw. Abst.“ Nr. 18.) 

Es wird lebhaft über das Klubwesen geklagt. Der Polizei- 
kommissar von London wünscht die Unterstellung der betr. Kon- 
zessionierung unter die Polizei. Jetzt sei es so, daß jemand, dem eine 
Lizenz verweigert sei, oder auch vielfach vorbestraft sei, durch die Er- 
öffnung eines Klubs einen Ausschank erlangen könne. („Daily Mail“ 31. 10.) 

Lady Astor eröffnete ein alkoholfreies Wirtshaus Wellington in 
der Bidderstreet in London, welches von dem Canning Town Women's 

ment übernommen wurde. („Daily Tel.“ 18. 12. 

Die wichtigsten Bestimmungen des neuen irischen Wirt- 
Schaitsgesetzes sind: Die Wirtschaften sind an Wochentagen von 
9 bis 10 (Samstags bis 9%) Uhr offen, Sonntags erst von 1 Uhr mittags 
an. — Weihnachten, Karfreitag und St. Patrikstag den ganzen Tag ge- 
schlossen. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 
18 Jahren ist verboten. Wirten, die dreimal wegen Gesetzesübertretung 

aft sind, wird die Schankbewilligung entzogen. Das Trinken von. 
ee wird mit Gefängnis bestraft. (,Int. Bur. z. B. d. A.“ Bull. 


Japan. In Japan wurden 1901 4257072 Koku Sake (Reisbrannt- 
wein) und 13434 Koku Bier hergestellt, 1922 6148288 Koku Sake und 
764344 Koku Bier (1 Koku = 1,804 hl). (Shozo Aoki in „Int. Ztschr. g. 
d. A.“ Nr. 6.) 

Italien. Die Faschistenunruhen haben auch auf die Gast- 


wirtschaften Einfluß. Z. B. meldet „Messagero‘“ aus Brescia: Vielen Gast- 
hausbesitzern der Umgegend sei die Betriebserlaubnis entzogen. Alle 
Gastwirte müßten um 7 Uhr schließen. („Kieler Ztg.“ 25, Nr. 9.) 

Eine Geheimbrennerei wurde zu Ponticelli entdeckt, deren Er- 
zeugung so groß war, daB dem Staate dadurch ein täglicher Verlust von 
25000 Lire erwuchs. (,„Int. Bur. z. B. d. A.“ 19. 1. 25.) 


104 Stubbe, Chronik. 


Der Vorsteher der Abteilung für das Unterrichtswesen in der Stadt 
Rom hat 1200 Lire für Antialkoholunterricht in den städ- 
tischen Volksschulen ausgesetzt. (Ebenda 14. 2.) 


Lettland. Das neue Schankgesetz mit seinen weitgehenden Be- 


schränkungen des Alkoholgewerbes ist 9. Dez. 1924 vom lettländischen Land- 
tage angenommen worden. Vgl. „Die Alkoholfrage“ Heft 1 S. 23 ff. 


Niederlande. Beklagt wird der Tod von N, A. de Kries (gest. 


3. 11. 1924, 46 Jahre alt in Groningen), Vorstandsmitglied der „Nederland- 
sche Vereeniging tot afschaffing van alcoholhoudende Dranken‘“,'der sich 
noch kürzlich durch das aus seiner Studienreise nach Amerika erwachsene 
Buch „De Nieuwe Wereld" ein literarisches Denkmal gesetzt hat. (,De 
Geh. Onth.“ No. 16.) 


Nach dem neuen „motorwet“ sind die Autoführer persönlich für 

u von ihnen angerichteten Schaden verantwortlich. („De Wereldstr.“ 
0. 2. 

Der Volksbund für Gemeindebestimmungsrecht hat 
sich erneut an Körperschaften sittlicher und genossenschaftlicher Art ge- 
wandt, um deren Anschluß zu gewinnen. Zu den 5300 früheren sind jetzt 
1725 neue Körperschaften getreten (513 Fachvereinigungen verschiedener 
Art, 315 Alkoholgegnervereine, 224 Kirchenräte, 223 christliche Jünglings- 
vereine, 134 Vereine genossenschaftlicher und sittlicher Art, 127 christliche 
Wahlvereine, 86 Abteilungen S.D. A. P., 79 christliche Arbeitervereine, 20 Be- 
amtenvereine (bestuurdersbonden), 2 Gemeinderäte, 2 Abteilungen des frei- 
sinnigen demokratischen Bundes). („De Wereldstr.‘“ No. 52.) 


Die erste Kammer hat mit 28 gegen 20 Stimmen das Gemeinde- 
bestimmungsrecht für gebrannte Getränke abgelehnt. (,Int. Bur. 
z. B. d. A.“ Bull. Nr. 2.) 


Norwegen. In der Thronrede bei Eröffnung des Storthings in 


Oslo 19. 1. heißt es: „Sobald genügend Erfahrungen über die Wirkungen 

des Gesetzes zur Aufrechterhaltung des Branntweinverbots gewonnen sein 

werden, wird die Frage einer Volksabstimmung betreffend das 

N dieses Verbots dem Storthing vorgelegt werden.“ („Kieler 
tg.“ Nr. 32. 


Die VerhaftungenvonBetrunkenen in Oslo, die 1923 22504 
betrugen, sind 1924 auf 18408 gesunken. (,Int. Bur. z. B. d. A.“ Bull. Nr. 2.) 


Gegenüber den Behauptungen, daß „die Linke“ aus dem Aus- 
lande, insonderheit von Nordamerika, Geld für ihre politische Arbeit 
erhalte, führte Dr. J. Scharffenberg im Abstinentenorgan „Das Volk“ aus: 
Solche Behauptung sei lächerlich; die einzige Hilfe, welche (nicht eine be- 
stimmte politische Partei, sondern) die Verbotsbewegung aus dem 
Ausland erhalte, bestehe vielmehr seihes Wissens darin, daß die Weltliga 
gegen den Alkoholismus Pastor David Oestlund als ihren Vertreter in Nord- 
europa unterhalte (dieser habe allerdings im Wahlkampf einige Vorträge 
gehalten). Diese Unterstützung koste der Weltliga (bzw. der diese stützen- 
den nen jährlich nur einige Tausend Dollars. (Briefliche Mitte. 
von Dr. Sch. 


Oesterreich. „Die Deutsche Gemeinschaft für alkoholfreie Kultur“ 
hat H. 10 und 11 ihrer Zeitschrift der gärungslosen Obstverwertung xe- 
widmet. Sie berichtet u. a., daß in den letzten Wochen 300 Bauern auf der 
Geschäftsstelle Belehrung über alkoholfreie Obstverwertung erbeten haben. 

Prof. R. Smola wurde Dr. phil. der Wiener Universität auf Grund 
einer Dissertation „Rauschtrankfreie Erziehung“. (,„Reichsausschuß f. Alk.- 
Verb.“ Jan. 25.) 

Palästina. Der amtliche Bericht über die Palästinaverwaltung 1923 


sagt: „In der Weinindustrie gab es keinen Fortschritt; es wurde 


Stubbe, Chronik. 105 


sogar weniger Wein produziert. Der Weinhandel war besonders durch 
billigere französische und italienische Weine, durch das amerikanische Alko- 
bolverbot und «durch verstärkte Einfuhrzölle in den Importländern schwer 
geschädigt.“ („Neueste Nachr. aus dem Morgenilde.“ Nr. 3/4.) 


Polen. Der Stadtrat von Lodz hat die Errichtung eines besonderen 


Amtes zur Bekämpfung des Alkoholismus beschlossen. (,Int. Bur. z. B. 
d. A.“ -Bull. Nr. 2.) 


Portugal. Wie die Einfuhr von Branntwein und einfachem Alkohof 


so ist jetzt auch die Einfuhr von nicht spezifizierten alkoholischen Getränken 
im Archipel von Madeira verboten. (,„L’Exp. Belge“ 17. 12.) 


Rumänien. Aus dem geplanten Gesetz über den Verkauf 


geistiger Getränke teilt „Cuväntel‘“ mit: 3 Klassen von Schank- 
wirten werden nach Lage des Geschäfts und des Gewinnes unterschieden; 
außer den bisherigen Steuern werden jährlich je 50000 Lei für eine Kon- 
zession 1., 30000 Lei für Il. 20000 für eine Ill. Kl. erhoben. Die gegen- 
wärtigen Konzessionen sollen bei ihrem Ablauf nicht mehr erneuert werden, 
im Falle eines Ablebens die Erben nicht die Verlängerung des Konzessions- 
rechtes erhalten. Den Spiritusfabrikanten wird die Erzeugung bestimmter 
Stärkegrade auferlegt. In Landgemeinden sollen die Geistlichen und Lehrer 
die Ausbreitung des Alkoholismus hindern. Die Verkäufer geistiger Ge- 
tränke verlieren das passive Wahlrecht. (Czernow. „Allg. Ztg.“ 17. 12.) 


Rußland. Die Höchstgrenze für den Alkoholgehalt geistiger Getränke 


ist von 20 auf 27% erhöht. Für den Verkauf von Branntwein über die 
Gasse ist de schwedische Branntweinkarte eingeführt: jeder 
erwachsene Bürger erhält eine Karte, die ihn zum Bezug einer Flasche 
Schnaps alle 14 Tage ermächtigt. (,„Frht.“ Nr. 19.) 


Schweden. Der Kronprinz von Schweden ist enthaltsam. Bei 


einem Regimentsjubiläum in Umeaa mangelte es weder an Wein noch Likör: 
vor ns Kronprinzen aber stand beim Festmahl die Wasserflasche. (Frht.“ 
Nr. 20. 

Die Generaldirektion des schwedischen Zollamts hat 
zur Bewachung Schwedens gegen den Alkoholschmuggel mehrere Flug- 
zeuge und neue neue schnellfahrende Boote in Dienst gestellt. („Volks- 
ztg.“ 21. 11. 

Der neue schwedische Ministerpräsident Richard Sandler ist Gut- 
templer (1.O.G.T.). (,Int. Bur. z. B. d. A.“ Nr. 2.) 


Schweiz. Der Beiratder Schweizer Zentralstelle zur 


Bekämpfung des Alkoholismus tagte in Bern. In einer Entschließung wurde 
für de Revision des Alkoholwesens gefordert: 1. Unter- 
ordnung der fiskalischen Interessen unter die volksgesundheitlichen, 2. die 
Beseitigung der Hausbrennerei. — Mißverständnisse über Entstehung und 
Bedeutung des „Nationalen Verbandes gegen die Schnapsgefahr‘ wurden 
von Pfarrer Rudolf aufgeklärt; er stellte den neuen Verband als Ergänzung 
und Hilisorganisation der Zentralstelle und der ihr angeschlossenen Vereine 
dar. („Frht.“ Nr. 19.) 


In der Bernischen Arbeitsanstalt St. Johannsen-Ins waren 
31. 12. 23 226 bestrafte Männer (davon 222 wegen Trunksucht eingeliefert), 
m der Weiberanstalt Hindelbank 130 Insassen, davon 30 Bestrafte 
(40 % infolge Trunksucht eingeliefert; weitere 40 % Opfer des Alkoholismus 
der Vorfahren); in der stadtbernischen Arbeitsanstalt Kühle- 
wil sind 75 % der Pfleglinge Opfer des Alkoholismus. („Frht.“ Nr. 19.) 


Die Weinernte des Jahres 1924 wird auf 375 000 hl geschätzt (gegen 
800.000 hl 1923 und 1020000 hl 1922). (,„Frht.“ 20.) 

Die Trester der Fabriken für alkoholfreie Weine in 
Meilen werden nicht mehr zur Schnapsbereitung, sondern als Viehfutter 


106 | Stubbe, Chronik. 


verwertet. (,Frht.‘“ 25. 10.) — Für das Betriebsjahr 1923/24 ist infolge des 
ungünstigen Sommers ein Verlustsaldo von 397 318 Fr. zu verzeichnen. Das 
Aktienkapital soll deshalb von 1,4 Mill. um 812 000 Fr. reduziert und gleich- 
zeitig die Einzahlung von Prioritätsaktien ersten Ranges im Betrag von 
440 000 Fr. konstatiert werden. („Basler Nachr.“ 22. 12.) | 

Der Oberbefehlshaber des Automobilwesens beim Heereswesen Ham- 
berger spricht sich in der „Revue du Touring-Club“ über Automobil- 
unfälle aus: eine erdrückende Mehrheit der Automobilunfälle sei, wie er 
während seiner Militärzeit habe feststellen können, auf den Alkohol zurück- 
zuführen. („Cri de guerre“ 1. 11. 

Ein Veteran des Blauen Kreuzes, der 70jährige Pfarrer A. 
Morel, hat seine Lebenserinnerungen unter dem Titel „Les Temps He&roiques 
de la Croix Bleue‘ (Verlag V. Attinger, Neuchätel) veröffentlicht. 

In der Heilstätte Ellikon sind seit der Gründung 1889 bis Ende 
1924 über 2000 Alkoholiker verpflegt. („Zürch. Volksztg.“ 7. 1. 25.) 

Im letzten Sommer feierte die Trinkerheilstätte Effinger- 
hort auf dem Kernenberg bei Holderbank ihr zehnjähriges Bestehen. Sie 
beherbergte in dieser Zeit rund 250 Kranke; 1923 wurden dort 58 Kranke 
Serien. Das Heim hat 205000 Fr. Vermögen. („Schw. Freie Presse“ 
29. 11. 24 

Organisierte Abstinenten zählte die Schweiz 1916 118000, | 
1921 120. 000, 1924 125 000, davon 66 000 Jugendliche und 59 000 Erwachsene; 
die Angehörigen der sog. Berufsvereine (Bauern, Eisenbahner, Lehrer, 
Pfarrer u. dgl.) sind, um Doppelzählung zu vermeiden, nicht mitgezählt. 
(„Frht.“ 6. 12.) | 

Im Kanton Tessin kommt eine Wirtschaft auf 60 Einwohner; 2556 _ 
Tessiner sind Wirte. (,„Nat. Ztg.“ 11. 1. 25.) 


Südslavien. Der (auch durch seine rege Teilnahme an den Inter- 


nationalen Kongressen gegen den Alkoholismus wohlbekannte) Dr. J. Da- 
nitsch in Belgrad ist 25. 10. 24 gestorben. Er ist Senior und Vater der 
Abstinenzbewegung in Serbien. Die Abstinenzvereine Belgrads haben sein 
Andenken durch besondere Erinnerungsfeiern geehrt und gemeinsam mit 
dem Aerzteverein eine „Stiftung des Dr. Danitsch‘“ begründet, welche der 
Verbreitung volksgesundheitlicher Flugschriften dienen soll. 


Auf Drängen der Alkoholinteressenten hat die Regierung das sog. 
„Pribitschewitsch-Gesetz“ von 1919 aufgehoben, wonach 
Verabfolgung geistiger Getränke ohne Speisen, desgl. ihr Verkauf an Jugend- 
liche und Betrunkene, sowie der Verkauf von Branntwein und Likören von 
Tan a bis Montagmorgen verboten war. (,„Int. Bur. z. B. d. A“ 
19 2 


Tschechoslowakei. Der erste Reichsjugendtag des 


sozialistischen Jugendverbandes wurde in Teplitz-Schönau alkoholfrei 
gefeiert. („Der Abst.“ Nr. 9/10.) | 

Türkei. Die „Grüne Halbmondgesellschaft zur Bekämpfung 
des Alkoholismus‘ hat eine Umfrage in der türkischen Frauenwelt nach dem 
Stand der Trinkfrage gehalten. Die Antwort war: Besonders bei den 
jüngsten, am meisten von der Kultur beeinflußten Frauen zeige sich in fal- 
scher Auffassung der Kultur und des Gesellschaftslebens Neigung zum 
Trinken. Der Unterrichtsminister ist ersucht, Frauen zu gestatten, in 
Mädchenschulen Vorträge zu halten und sich um "Spiele im Freien als Gegen- 
mittel zu bemühen. („Daily Mail“ 27. 12.) 

Venezuela. Die Regierung hat ein Gesetz gemacht (uitgevaardigd), 
wonach es verboten ist, Chauffeuren in oder außer Dienst geistige Ge- 
tränke zu verabfolgen. (,Sobr.“ Nr. 11.) 

Vereinigte Staaten von Nordamerika. Die Wahl- 
vorgänge (Demonstrationen usw.) spielten sich infolge des Alkohol- 





Stubbe, Chronik. 107 


verbots ganz anders ab als sonst. Rohheiten und Gemeinheiten fehlten im 
StraBenbilde.e In ganz Washington wurden nur 26 Verhaftungen wegen 
Trunkenheit vorgenommen. (,„Clipsheet‘‘ des Board of Temp. der bisch. 
meth. Kche. 15. 11.) 

Die Polizei von Aberdeen (Wash.) nimmt Fingerabdrücke von 
allen Chauffeuren, die wegen Angetrunkenheit verhaftet 
werden, um bei einem Wiederholungsfall eine Unterlage zur Streichung des 
Privilegs zu haben. („The Nat. Adv.“, Nov.) 

Die Heilsarmee gab in bestimmten Zeiten einer großen Zahl zu- 
sammengebrochener Leute („down and outs“) freie Mahlzeiten. Brigadier 
Edward Underwood erklärte auf der letzten „strategischen Konferenz“ in 
Atlantic City, daß diese Wohlfahrtseinrichtung aus Mangel an Zuspruch in- 
folge des Alkoholverbots habe aufhören müssen. („The Nat. Adv.“, Nov.) 

Der 29. Jahresbericht der Kommission für Gefängnisse des 
Staates New York gibt eine Uebersicht über die Aufnahmen in sämtlichen 
Strafanstalten und Gefängnissen 1914 bis 1923. Trotzdem die Bevölkerung 
in dieser Zeit etwa t/o zugenommen hat, wurden im Jahre 1922/23 nur halb 
so viele Männer und ?/s so viel Frauen eingeliefert als im Durchschnitt der 
jahre 1914 und 1915. Die absoluten Zahlen der wegen Betrunkenheit Ein- 
gesperrten machen 1922/23 bei den Männern nur %, bei den Frauen '/s der 
Zahlen von 1914 aus. (,„Int. Bur. z. B. d. A.“ Bull. 19. 1. 25.) 

Die Weltliga gegen den Alkoholismus suchte festzustellen, was aus den 
300 Gewesen im Manhattan-Quartier zu New York geworden 
sei, die dort nach der Liste der Steuerbehörde 1916 Schankerlaubnis 
hatten. Ueber 2834 solcher Gewese wurde Genaueres ermittelt. 1916 gab 
es 2263 Saloons, 391 Spirituosenläden, 180 drug stores, — 1924 461 Saloons, 
die aber keine Getränke mit mehr als % % Alkohol führen dürfen, 145 drug 
stores (Spezereiläden, worin aber nur soft drinks — Getränke unter % % 
Alkohol — zu haben sind) — im ganzen 606. Die übrigen Schankstätten 
sind verschwunden und zwar meistens in Lebensmittelhandlungen um- 
gewandelt. (,Clipsheet‘ des meth. Board of Temp. 27. 12. 24.) 

Der neueste Jahresbericht der „Vereinigten Wohltätigkeitsgesellschaften‘“ 
vonChicago, der den Zeitraum vom 1. Okt..1923 bis 30. Sept. 1924 um- 
iaßt, gibt in einem besonderen Kapitel über den Einfluß des Alkoholverbotes 
auf de Unterstützungsbedürftigkeit bemerkenswerte Angaben. 
Darnach betrug 


Gesamtzahl der Familien, Davon Fälle, 

die größere Unterstützungen wo Unmäßigkeit eine Ursache 
bezogen: der Bedürftigkeit war: 
1916,17 7507 625 
1917/18 7149 499 
1918/19 6842 429 
1919/20 5336 33 
1920/21 5547 61 
1921/22 5416 125 
1922/23 3507 223 
1923/24 4092 


224 
(„Int. Bur. z. B. d. A.) 
Zur Durchführung der Prohibition 1925 sind 30 Millionen 
Dollars in Anschlag gebracht: 11 Millionen für allgemeine Ausgaben, 9 Mil- 
lionen für Verbesserung und Erweiterung der trockenen Flotte, 8 Millionen 
für ja PeSscrung und Ausdehnung der Küstenbewachung. (, ‚Paris Times“ 


Mitteilungen. 


1. Aus den Landesversicherungsanstalten. 


Ueber die Trinkerfürsorge der Landesversicherungsanstalt 
Schlesien im Geschäftsjahr 1923 


ist dem gedruckten Bericht des Vorstandes der Anstalt zu entnehmen: 


Das Trinkerheilverfahren mußte anläßlich der durch die Finanzlage be- 
dingten Einschränkungen im September 1923 eingestellt werden. In diesem 
Zeitraum wurden von neu eingegangenen 16 Anträgen auf Uebernahme des 
Heilverfahrens 3 abgelehnt. In 2 Fällen verweigerten die Kranken die An- 
nahme des Heilverfahrens, so daß es nur in 11 Fällen zur Durchführung 
kam. Aus dem Vorjahr waren noch 18 Versicherte in Trinkerheilstätten 
in Behandlung. | 

Welches war nun das Ergebnis? Bei Einstellung des Verfahrens waren 
von den Behandelten 14 als geheilt, 6 als gebessert und 9 als ungeheilt ent- 
lassen. Die auf fünf Jahre sich erstreckende Ueberwachung der mit Erfolg 
Behandelten durch halbjährliche Nachfragen bei Fürsorgestellen, Trinker- 
rettungsvereinen, Trinkerheilanstalten und Vertrauenspersonen hat ergeben, 
daß von 45 überwachten Versicherten 16 nach Ablauf von % bis 1% Jahren 
rei geworden sind. In 27 Fällen (60 v. H.) war Dauererfolg so 
worden. 


2. Aus der Trinkerfürsorge. 
Trinkerfürsorge in Kiel. 


Aus der städtischen Trinkerfürsorge in Kiel berichtet der 
Vorsteher Stadtmissionar H. Meyer über die Zeit vom 1. 1. 1919 bis 31. 12. 
1924: Zunächst gahlt es, nach dem Kriege festzustellen, was aus den Pilex- 
lingen der Vorkriegszeit geworden sei: 321 Fälle bedurften noch der Für- 
sorge. Zu ihnen kamen hinzu: 


1920 17 männlich, — weiblich, im ganzen 17 Fälle 
1921 10 Mr l 4 Rn s il n 
1922 46 i — a 2 er 46 „ 
1923 34 m 2 & i bs 36 n 
1924 41 2 S ; a 43 p 


man hatte also mit den erstgenannten 321 im ganzen 474 Fälle. Folgendes 
ist über den Erfolg festgestellt: Enthaltsam leben 184 (15 traten in den 
Blaukreuzverein, 16 in den 1.0.G.T., 11 in den Arbeiter-Abstinentenbund 
ein). Gebessert haben sich 132; als aussichtslos sind 92 anzusehen. In 
die Trinkerheilanstalt kamen 8, in die Nervenklinik 15. — Von den „Ge- 
besserten‘ wurden 16 vom Stadtarzt verwarnt: 4 Personen sind gestorben. 
— Von den Gebesserten und Aussichtslosen sind 4 entmündigt, 46 ge- 
schieden und 18 leben getrennt. 30 starben, darunter 4 durch Selbstmord 


‘ und 2 Frauen durch Alkoholvergiftung. 4 der Aussichtslosen kamen wegen 


Betrugs, Diebstahls oder. sittlichen Vergehens an Kindern in trunkenem Zu- 
stande ins Gefängnis. — In 70 Fällen wurde von dem "Trinkerfürsorger das 
Krankengeld für die Patienten abgehoben und entweder in Kolonialwaren 


oder in bar der Familie ausgeliefert. — In das Polizeigefängnis wurden 
1923 355 männliche und 23 weibliche Personen eingeliefert; die Listen 
wurden dem Trinkerfürsorger monatlich zugestellt. — In ganzen wurden 


2142 Hausbesuche gemacht. — Wir bemerken noch, daB der Stadtmissionar 
dem Kirchlichen Blauen Kreuz angehört. St. 


Mitteilungen. | 109 


Von schweizerischer Trinkerfürsorge. 


Die Schweiz, wohin seinerzeit aus Deutschland die Bewegung für or- 
ganisierte Trinkerfürsorge hinübergeschlagen hatte, ist im Laufe der Jahre 
mit in die vorderste Reihe auf diesem Gebiete eingerückt. In zunehmendem 
Maße geben Jahresberichte und anderweitige Veröffentlichungen Kunde von 
eifriger und guter Arbeit hierin. 


Aus der Züricherischen Fürsorgestelle für Alkoholkranke. 


Der Jahresbericht dieser größten und wohl besteingerichteten schweize- 
rischen Fürsorgestelle ist auch diesmal (13. für 1924, 24 S.) wieder besonders 
lehrreich und anregend. 

Indem, was der Berichterstatter aus schweizerischen Verhältnissen 
beraus im allgemeinen über Verbreitung und Erscheinungsweise des 
Alkoholismus sagt, kann man auch unsere deutschen Verhältnisse ab- 
gespiegelt sehen: daß nämlich in gewissen Bevölkerungsschichten der Trunk 
wohl zurückgegangen sein möge, anderseits aber das Alkohollaster immer 
verderblichere Formen annehme, namentlich auf dem Wege des Ueber- 
handnehmens des besonders verheerenden Schnapsgenusses. Es ist be- 
günstigt durch dessen Billigkeit; ist doch nach dem Verfasser das Volksgift 
Branntwein in der Schweiz zurzeit billiger als das Volksnahrungsmittel Milch. 

Mit 234 Neuzuweisungen im abgelaufenen Jahre ist die Gesamtzahl der 
behandelten Fälle auf 2178 gestiegen. Von den Neuanmeldungen erfolgten 
ıd durch Bekannte, 50 durch Angehörige, 22 durch die Polizei, 19 durch die 
Vormundschaftsbehörden, 15 durch Pfarrämter, nur 9 durch Enthaltsam- 
keitsvereine und — nur 7 durch die Trinker selbst. Mit der Vormundschafts- 
behörde hatte man regen Verkehr. Welche Arbeit die Trinkerfürsorge 
macht, wird durch die Zahl von 3536 Besuchen bei Schützlingen oder An- 
gehörigen derselben, 2336 Erkundigungen und Nachfragen, 2274 ausgegange- 
nen Schreiben usf. beleuchtet. Ende 1924 wurden noch über 1200 Personen 
betreut. Außer dem Leiter Fritz Lauterburg waren 4 bis 5 eigentliche Für- 
sorger und Fürsorgerinnen, neben andern Kräften, tätig. Zur eigenen Arbeit 
kam hinzu, daß der Verband schweizerischer Trinkerfürsorger, der im Mai 
v. J. im Aargau tagte, die Züricher Fürsorgestelle zu seinem Sekretariat 
und zur Auskunftsstelle für das schweizerische Trinkerfürsorgewesen be- 
stimmt hat. — Die hinter der Stelle stehende Gesellschaft zählte 1924 410 
Einzel- und 43 körperschaftliche Mitglieder. 

‚Aus den gemachten Erfahrungen heben wir hervor die Bemerkung, daß 
-Eilersucht bei fast sämtlichen Alkoholikern zu ihrer Krankheit gehört“ — 
weshalb in vielen Fällen für weibliche Fürsorgekräfte günstigere Zugangs- 
möglichkeiten vorlägen. Weiter, daß es der Fürsorgestelle leider fast nie 
gelinge, für männliche arbeitslose Pfleglinge Arbeit aufzutreiben, während 
es sich für weibliche eher ermöglichen lasse. Ein ermutigender Erfolg da- 
segen, dem auch anderwärts allgemeine Nachahmung zu wünschen wäre, 
wurde mit einer Eingabe an die Justizverwaltung des Kantons erreicht: 


„seit vielen Jahren schon hatten uns Schützlinge und gemeinnützige Kreise 
gebeten, wir möchten doch dahin wirken, daß die staatlichen Besserungs- 
anstalten, deren Pfleglinge doch meistens auch Alkoholiker sind, wenigstens 
für diese alkoholfrei zu führen seien. Die betreffende Aufsichtskommission 
hat denn nun auf unsern Schritt hin u. a. beschlossen, es seien den Häft- 
gen auch im Sommer keine alkoholhaltigen Getränke zu verabreichen, und 
es hätte sich in Anwesenheit von Häftlingen auch das Personal geistiger 
nke zu enthalten.“ 

Ein ausführliches, fesselndes Kapitel des Berichts befaßt sich mit den 
tsachen der Trunksucht?). Der Verfasser sieht diese zunächst, 


') Zum Vergleich darf ich vielleicht hinweisen auf meinen Beitrag „Die Ursachen der 
ea Trunksucht“ im Handwörterbuch der Wohlfahrtspflege, 1924, 5. Lieferung, der 
voraussichtlich auch in der „Alkoholfrage“ noch zum Abdruck kommen wird. 


110 Mitteilungen. 


wenn auch in den wenigsten Fällen, in dem ursprünglichen sinnlichen Ge- 
jüste, oft in Verbindung mit dem Reiz des Verbotenen oder Vorenthaltenen. 
Sodann häufiger in unmittelbarer krankhafter Veranlagung. Daneben die 
mittelbaren Ursachen, die er im wesentlichen in zwei Gruppen teilt: die 
Gewöhnung oder Trinkunsitte, in Verbindung mit dem so verbreiteten Vor- 
urteil, daß der Alkohol in gesunden und kranken Tagen unentbehrlich sei: 
zum andern die „tiefste, wichtigste und ausschlaggebendste Ursache, die 
wohl hinter jedem eigentlichen Fall von Trunksucht steht und durch die 
Ursachen der Gewöhnung und Sitte schrankenlose Förderung erfährt, 
nennen wir sie mit einem einzigen Ausdruck: die Betäubungssucht‘“. Als 
zwei Hauptwurzeln und -nährböden derselben hebt der Verf. Eheverhält- 
nisse und Wohnungsnot hervor, denen er eingehendere Betrachtungen . 
widmet. Zu diesen „äußeren“ Ursachen des Betäubungsbedürfnisses komme 
an inneren Gründen „unsere Abirrung vom Ursprung, ohne den wir nicht 
leben können; dazu unten bei den Verzweifelten und oben bei den Ton- 
angebenden der völlige Mangel an Glaube (wohl besser: an Einsicht, Er- 
kenntnis. D. Ber.), daß diese Abirrung schuld und ausschlaggebend und die 
Rückkehr zu unserem Ursprung unsere einzige Rettung sei, und bei allen 
andern, namentlich den Gleichgültigen, den Sündigsten unter uns, der Mangel 
an Liebe zum Nächsten. ... Wie soll ein solcher Kranker von seiner 
Leidenschaft loskommen, wenn er mitten in einer Gesellschaft lebt, die nicht 
die geringste Lust bezeugt, sich irgendwie zu ändern, ihre eigenen Fehler 
auch gutzumachen, die sich wohl ob Mord- und Brandfällen entsetzt, aber 
kühl bleibt angesichts der täglichen Verheerungen, die das Alkohollaster 
anrichtet? ... Unser ganzer Kampf gegen den Alkoholismus bleibt ein 
Kreislauf, wenn wir nicht seine tiefsten und eigentlichsten Ursachen kennen 
und anerkennen und nicht bei ihnen ansetzen“. — 


Die Fürsorgestelle für Alkoholikranke der Bezirke Solothurn 
und Lebern | 


veröffentlicht ihren ersten Bericht für 10. März 1923—18. Dez. 1924. Sie hat neben 
dem Vorstand noch Vertrauensleute hin und her in den Bezirksorten. In dem 
Bericht sind zunächst allgemeinere Betrachtungen über den Alkoholismus und 
seine Gefahren, die Heilung und die Mittel und Wege zu ihr (Trinkerheii- 
stätte, Entschließung zur Enthaltsamkeit, die Fürsorgestellen und ihre Aui- 
gabe) angestellt, worauf Mitteilungen über-die weit ausgreifende Fürsorge- 
stelle folgen. Hierbei wird auf die Gesamtentwicklung der Trinkerfürsorxe 
in der Schweiz ein Blick geworfen: | 

Die erste solche Fürsorgestelle war 1912 in Zürich gegründet worden. 
Seitdem wurde „fast in jeder größeren Ortschaft der Schweiz“ eine ins 
Leben gerufen. Während die Trinkerfürsorgestelle des Kantons Graubünden 
durch die kantonale Gesetzgebung geschaffen ist, werden die andern durch 
die Unterstützung der Kantone und Gemeinden zusammen mit privater (ein- 
schließlich vereinlicher) Hilfe unterhalten. Ihre Tätigkeit ist als gut at- 
erkannt. Der Umfang der Arbeit in einzelnen Städten wird durch fol- 
gende Zahlen beleuchtet: Die Fürsorgestelle in Zürich wurde innerhalb der 
zwölf Jahre ihres Bestehens von über 2000 Personen in Anspruch genommen. 
die in Basel 1915 bis 1920 von über 700. . 

Wie oft von kundigen Seiten, wird auch hier darauf hingewiesen, daß 
die freie Fürsorgestelle eben, weil sie — wenngleich die Hilfe von Behörden 
oft notgedrungen sich nutzbar machend — nicht behördlichen Charakter hat, 
in den Kreisen der Hilfesuchenden Zutrauen genießt. Andererseits wird auch 
2 diesem Bericht die Notwendigkeit möglichst frühzeitiger Behandlung 

etont. 

Die Hauptsprechstunde der Solothurner Fürsorgestelle findet in einem 
alkoholfreien Gasthaus Solothurns statt. Aus 16 Gemeinden erfolgten bis 
jetzt 139 Anmeldungen. 80 Pileglinge konnten zum Anschluß an Enthalt- 
samkeitsvereine bewogen werden, bei dem 33 bis jetzt geblieben sind. „Aul 


Mitteilungen. lit 


diese Weise konnten eine Reihe von Personen ihre Stellung im Erwerbsleben 
behaupten und so vor Verarmung und Not geschützt werden.“ Auch die 
ubrigen befleißigen sich dank der Einwirkung der Fürsorgestelle wenigstens. 
eines besseren Lebenswandels. Ein besonderes Feld der Fürsorgetätigkeit 
bildete die Uebernahme entlassener Bestrafter zur Schutzaufsicht und 
Arbeitsbeschaffung, die freilich mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat. „Die 
Tätigkeit des Fürsorgers bringt neben dem Unangenehmen die Genugtuung 
w Form des Dankes, den die Geretteten und deren Angehörige abstatten. 
Das ist das schönste Entgelt für die aufopferungsvolle Arbeit.“ 


Der Tätigkeitsbericht 
der Aargauischen Gesellschaft für Trinkerfürsorge 


für Herbst 1923 bis Winter 1924 beginnt mit Betonung des Grund- 
satzes: „Die Trunksucht ist eine Krankheit, die geheilt werden kann, 
wenn frühzeitig genug eingegriffen wird“, und der Pflicht des Staates 
und der Gemeinden, schon um ihrer eigenen recht verstandenen 
Belange willen, die Trinkerfürsorgearbeit tatkräftig zu unterstützen. 
Als Beispiele in dieser Hinsicht werden angeführt, daß die Stadt 
St. Gallen für diesen Zweck einen jährlichen Beitrag von 4000 Fr. leiste, acht 
kleine Landgemeinden eines solothurnischen Bezirks 1500, eine zürcherische 
Gemeinde Rüti 700 Fr. „Man rufe den Fürsorger nur beizeiten, man erspart 
sich damit eine Menge Armenlasten!‘“ 

Es werden dann aus der allgemeinen Arbeit der Gesellschaft, aus dem 
Bericht des Direktors der aargauischen Irrenanstalt (unter den Gesichts- 
pankten der Trinkerfürsorge) und den Berichten der kantonalen, wie von 10 
örtlichen Fürsorgestellen Mitteilungen gemacht, von denen manches von 
allgemeinerem Belang ist. Im Dezember 1923 wurde eine gemeinsame 
Besprechung zwischen den Bezirksamtmännern und den Trinkerfürsorgern 
des Kantons veranstaltet und dabei angeregt, bezirksweise Aussprachen 
gegenüber den in erster Linie heranzuziehenden Gemeindebehörden durch 
die Bezirksamtmänner durchführen zu lassen — ein Vorgehen, das in 
entsprechender Form auch für deutsche Verhältnisse sich empfehlen dürfte. 
Es wird auch der 5. Schweizerischen Trinkerfürsorgekonferenz im Mai v. J. 
m Königsfelden gedacht, auf der u. a. auch der Vorsteher des Fürsorge- 
wesens der schweizerischen Armee Oberst Feldmann und der Leiter der 
militärischen Trinkerheilstätte Götschihof Hauptmann Abplanalp anwesend 
waren (man hält dies an diesen Stellen nicht unter seiner Würde). — Eine 
Forderung der berichtenden Gesellschaft: Schaffung eines Arbeitshauses für 
unheilbare Trinker wurde von der evangelischen Volkspartei des Kantons 
aufgenommen und eine Kommission für die Verwirklichung eingesetzt. — 
% oder rund 30 v. H. aller Gemeinden unterstützen heute die Arbeit. 

Der kantonale Fürsorger richtet ein Wort besonderen Dankes an alle, 
de durch Arbeitsbeschaffung mitgeholfen haben, „den armen 
Opfern unserer Trinksitten nicht nur den Weg zu Verdienst und Lebens- 
ınterhalt, sondern sehr oft auch den Weg zur menschlichen Gemeinschaft 
zyrückzufinden“. Seinerseits hat er (zugleich als Blaukreuzagent) im Blick 
auf die große vorbeugende praktische Bedeutung der Süßmostfrage 
dieser Aufklärungs- und Anleitungsarbeit im Herbst einen beträchtlichen 
Teil seiner Zeit und Kraft gewidmet, nicht weniger als 20 Süßmostlehrgänge 
hin und her geleitet usf. „Was für ein bewahrender Einfluß davon (nämlich 
daß in vielen Hundert Fällen nun die unvergorenen Obstsäfte eingeführt 
und sehr geschätzt sind) ausgeht, ... weiß der Fürsorger am ersten zu 
beurteilen.“ | 

In einem Anhang wird ein lehrreicher Vortrag des Direktors der 
aargauischen Heil- und Pflegeanstalt (Irrenanstalt) Königsfelden Dr. Kielholz 
über Trinkerfürsorgemaßnahmen in Familie, Gemeinde und Staat wieder- 
gegeben. (Wir finden beiläufig auch hier die häufige, alte Angabe bestätigt, 

8 bei einem guten Drittel der männlichen Geisteskranken die Trunksucht 


112 Mitteilungen. 


als Hauptursache ihres Zustandes anzusprechen sei.) Als Maßnahmen, die 
je nach Lage des Falles bald einzeln, bald in geeigneter Verbindung unter- 
einander in Frage kommen, führt er auf und schildert er näher: 1. Den 
Versuch, den Trinker ohne Beiziehung der Behörden der Enthaltsamkeit 


zuzuführen. 2. Wo das nicht glückt usf., Verwarnung durch die Behörden. 


3. Wirtshausverbot. 4. Behandlung in einer Trinkerheilstätte. 5. Je nach- 
dem Versorgung in der Heil- und Pflegeanstalt. 6. Bevormundung (Ent- 
mündigung). 7. Ehescheidung. 8. Zwangsarbeit. (Die letzten drei werden 
als zweischneidiges Schwert und nur als Notbehelf betrachtet.) Endlich 


9. für Unheilbare Unterbringung in Spitälern und Asylen. — 
J. Flaig. 


3. Aus Vereinen. 


Sächsische Landeshauptstelle gegen den Alkoholismus 
(Dresden). 


Die am 2. März 1921 gegründete Stelle (Vorsitzender: Dr. med. M. 


Vogel) faßt die alkoholgegnerischen Verbände Sachsens aller Richtungen, 


die vorher lose im Sächsichsen Zentralverband gegen den Alkoholismus ver- 
einigt waren, zu gemeinsamer Arbeit zusammen. Sie steht zugleich in der 
Rolle eines Fachausschusses für die Alkoholfrage mit dem Landeswohltahrts- 
amt in ständiger, enger Fühlung. Eine Frucht dieser Verbindung war z. B. 


im vorigen Herbst die reichhaltige Alkohol-Sondernummer (Oktober) der 
sächsichen „Blätter für Wohlfahrtspflege“. In den Jahren 1921—1922 ent- 
faltete die Landeshauptstelle eine mannigfache Tätigkeit, vor allem in Ge- 


stalt von Lehrgängen. Nach den schweren Hemmungen der Geld- 


entwertungszeit nahm sie dann im vorigen Jahre die Arbeit verstärkt 


wieder auf. 

Als Aufgaben der L.andeshauptstelle werden bezeichnet: 

1.Allgemeines: Laufende Herausgabe bzw. Versendung von Tat- 
sachenstoff, die den Wohlfahrtsämtern und Bezirksärzten zugute kommen 
soll; Nachweisung sachkundiger Redner; Auskunfterteilung; Beschaffung 
und Verleihung von Anschauungsmitteln; Schriitenversand. 

2. Erziehung und Unterricht (im weiteren Sinne — Leitung: 
Studienrat Merbitz). Eine im Bund mit den enthaltsamen Lehrern ein- 
gerichtete „Abteilung Erziehung“ will hauptsächlich der Unterrichtung der 
Lehrer dienen, was namentlich durch Lehrgänge bezweckt wird, die zugleich 


auch für Wohlfahrts- und Verwaltungsbeamte nutzbar gemacht werden. 


— Im November fand, ven den Fürsorgeverbänden der Stadt und der Amts- 


hauptmannschaft Zittau einberufen, eine Aussprache aller an der Bekämp- 
fung des Alkoholismus im Rahmen der Wohlfahrtspflege interessierten 
Körperschaften, Vereine und Einrichtungen mit Vorträgen über gesetzliche 


Maßnahmen und über Trinkerfürsorge statt, wobei ein eigener Ausschuß 
für gemeinsame Arbeit mit den Wohlfahrtsämtern gebildet wurde. 


3. Trinkerfürsorge. Auch hierfür besteht eine besondere Ab- 
teilung (Leitung: W. Grunert) mit dem Zwecke des Austauschs von Er- 
fahrungen, der Vereinheitlichung der Arbeit der bestehenden Trinkerfürsorge- 


stellen und der Gründung neuer. — Im Märzheft 1925 der „Blätter für Wohl- 
fahrtspflege' ist ein kurz zusammenfassender Aufsatz: „Die Trinkerfürsorge 
in Sachsen“ veröffentlicht. 


Die Landeshauptstelle sieht ihre besondere Aufgabe darin, die Ver- 


bindung der Wohlfahrtsämter mit den örtlichen alkoholgegnerischen Organi- 
sationen herzustellen. Fi. 
Der Württembergische Landesverband der katholischen 
alkoholgegnerischen Vereine 


hat seinen Geschäftsbericht über sein 15. Jahr 1924 ausgegeben. Ein 
einleitender Abschnitt: „Was wir wollen‘ enthält folgende in grundsätzlicher 


Mitteilungen. 113 


Hinsicht bemerkenswerte Sätze: „Wir Anhänger der katholischen abstinenten 
Lebenserneuerungsbewegung erstreben, ferne von Einseitigkeit und Ueber- 
treibung, für die Jugend wenigstens bis zum 14., besser bis zum 18. Lebens- 
jahr allgemein die Abstinenz, die Enthaltung von allen alkoholhaltigen Ge- 
tränken, für die Erwachsenen als christliche Pflicht und Forderung der Zeit 
strengste Mäßigkeit. Wir ireuen uns aber, wenn auch recht viele Erwachsene 
beiderlei Geschlechts als Vorkämpfer der edlen Sache freiwillig, weniger 
aus gesundheitlichen und volkswirtschaftlichen Gründen, als aus den höheren 
Beweggründen einer zeitgemäßen Fastenübung, Sühneübung und Liebe- 
übung, Gott und dem Nächsten zulieb, Enthaltsamkeit von Rauschgift und 
womöglich auch von Rauchgift, von Alkohol und Nikotin, üben und sich 
im katholischen Kreuzbündnis zusammenschließen.“ 

Der zum Kreuzbündnis in Heidhausen in näherer Beziehung stehende 
Verband, dessen Leitung bis Ende 1924 Stadtpfarrer Dr. Müller in Saulgau 
hatte (ietzt sein Nachfolger als Diözesanpräses für die Nüchternheitssache 
Piarrer Funk, Hohenrechberg), setzt sich aus folgenden Vereinigungen 
zusammen: Kreuzbiündnis mit 3 Ortsgruppen in Stuitgart, Ulm und Mergent- 
heim und einer Anzahl zerstreuter Einzelmitglieder, zusammen gegen 500 
Mitglieder; Landesgruppe des Priesterabstinentenbunds mit rund 30 Mit- 
gliedern: Schutzengelbund (Kinderabteilung des Kreuzbündnisses) mit „wohl 
gegen 10000 Mitgliedern“; „Jungborn‘ (enthaltsame werktätige Jugend); 
„Quickborn“, „Hochland“ u. a. (entlıaltsame Mittel- und Hochschüler). Die 
im „finanziell mageren Jahre’ 1924“ noch sehr eingeschränkte Tätigkeit 
erstreckte sich auf Vorträge, Schriftenverbreitung, gelegentliche Ver- 
sorgung der katholischen Presse u. a. 


Das Internationale Bureau zur Bekämpfung des Alkoholismus 
in Lausanne im Jahre 1924. 


Der Bericht, der wiederum vom Leiter des Bureaus, Dr. Hercod, 
erstattet ist, kennzeichnet zunächst ::inleitend, um häufigen Mißverständ- 
nissen zu begegnen, wieder einmal die Art der Tätigkeit des Bureaus: Es 
hat wohl die Erforschung und Bekämpfung des Alkoholismus zum Zweck, 
nicht aber Propaganda im eigentlichen Sinne. „Es kann nicht unsere Auf- 
gabe sein, uns einzumischen in die inneren Verhältnisse eines Landes, für 
eine bestimmte Lösung des Alkoholproblems daselbst einzustehen und an- 
dere Lösungen zu verwerfen. Das ist Sache der alkoholgegnerischen Ver- 
eine an Ort und Stelle und der Behörden. Wir haben uns darauf zu be- 
Schränken, ihnen behilflich zu sein in der Wahl der passenden Lösung.“ 
So sei das Bureau auch nicht auf irgendwelche bestimmte gesetzgeberische 
Maßnahmen, beispielsweise das Alkoholverbot, eingeschworen, sondern — 
bei aller Würdigung vor allem des amerikanischen Verbots als „des 
riesigsten sozialen Experiments der Neuzeit“ — bemüht, kritisch und un- 
parteiisch Klarheit über dieses Vorgehen und seine Wirkungen zu schaffen 
und zu vermitteln. 

Der Auskunftsdienst des Bureaus, das außer dem Leiter und 
dem „wissenschaftlichen Adiunkten‘“ Dr. Koller über eine Anzahl Hilfs- 
kräfte verfügt, in wissenschaftlichen, wie in praktischen Beziehungen wird 
von Jahr zu Jahr ausgedehnter und mannigfaltiger. „Fast am häufigsten 
kehren, besonders seitens amtlicher Stellen, Fragen nach der Alkoholgesetz- 
gebung in verschiedenen l.ändern wieder.“ DiePressemitteilungen 
werden jetzt mindestens 14tägig in Deutsch, Französisch und Englisch ver- 
sandt. Das Bestreben darin ist, möglichst unparteiisch zu sein und jede 
Polemik zu vermeiden, auch gegenüber irreführenden Zeitungsartikeln ein- 
fach die falschen Angaben richtigzustellen. Die dreisprachige Inter- 
nationale Zeitschrift — wie unsere „Alkoholfrage‘‘ zweimonatlich 
erscheinend — ist im Umfang erweitert worden. Von sonstigen Ver- 
ölfentlichungen bzw. größeren literarischen Arbeiten 
usf, sind hervorzuheben: 1. Das im vorigen Jahre ausgearbeitete, kürzlich ` 


Die Alkoholfrage, 1925. 8 


114 Mitteilungen. 


herausgekommene, umfangreiche und reichhaltigelnternationale Jahr- 
buch des Alkoholgegners 1925—26, in dem eine gewaltige 
Arbeit steckt, mit wertvollen Beiträgen in den drei vorgenannten Spracheı.. 
Wir erwähnen daraus eine eingehende Schilderung der alkoholgegnerischen 
Bewegung in 1923 und 1924, eine Darstellung der in den letzten Jahren ın 
den verschiedenen Ländern erlassenen Gesetze zur Alkoholfrage, einen 
zusammenfassenden Aufsatz über die zwischenvölkische Alkoholverbrauchs- 
statistik, einen großen alkohol- und sozialstatistischen Teil, eine Uebersicht 
über das alkoholgegnerische Vereins- und Zeitschriftenwesen. 2. Eine 
von Dr. Koller in französischer Sprache bearbeitete, zwischenstaatliche 
Alkohol-Erzeugungs- und -Verbrauchsstatistik (gleich- 
falls kürzlich erschienen), der der vorhin genannte Auszug entnommen ist. 
3. Die ausgezeichnete Schrift von Dr. Hercod über das amerikanische 
Alkoholverbot. 4. Eine Abhandlung wiederum Dr. Kollers über .Das 
Krankenmaterial der New-Yorker Irrenanstalten mit besonderer Berück- 
sichtigung der Alkoholikeraufnahmen“ (welche beiden letzteren Veröffent- 
lichungen in Heft 1 dieses Jahrgangs zur Besprechung gelangten). 5. Eine 
100 Bilder umfassende Lichtbilderreihe über Amerika und sein Alkoholverbot. 


In der schwedischen Zeitschrift „Tirfing‘ hat Dr. Hercod die alkohol- 
gegnerische Auslandsrundschau übernommen. Für die zweite Auflage der 
deutschen Ausgabe von Bergman und Krauts Geschichte der Nüchternheits- 
bestrebungen besorgte er auf Wunsch der. Verfasser die Durchsicht des 
Manuskripts. Das Bureau dient ferner als Europa-Korrespondent der 
Herausgeber der groß angelegten Enzyklopädie der Alkoholfrage, die Dr. 
Porter in Westerville (Ohio) in Arbeit hat. Mit der Liga der Rote-Kreuz- 
Gesellschaften in Paris ist — auf deren eigenen Anstoß — Verbindung 
gewonnen. „Dokumenten- und Büchersammlung“ werden 
ständig weiter ausgebaut. Die Reisetätigkeit des Direktors 
war wieder sehr vielseitig; der diesbezügliche Teil des Berichts zählt 
Amerika, Jugoslavien, Bulgarien, Athen, London, Görlitz, Christiania, 
Helsingfors, Estland (hier Besprechung betr. den nächsten Internationalen 
Kongreß 1926) und noch eine Anzahl weiterer Länder und Städte auf, die 
Dr. Hercod besucht, wo er Besprechungen oder Vorträge gehalten und 
Studien gemacht hat. Fl. 


4. Verschiedenes. 
Alkoholfreie Jugendfürsorge. 


Das Dresdener Jugendamt, das schon seit Jahren auf dem Boden der 
alkoholfreien Jugenderziehung steht, hat im November 1924 an sämtliche 
städtische Kinderfürsorgeanstalten, Jugendpflegerinnen und Säuglings- 
schwestern, an die Abteilung für Landpflegekolonien und sämtliche Kolonie- 
leiter. an alle Vereine, die Kinderfürsorgeanstalten unterhalten, an sämt- 
liche Pflegevereine und Fürsorgerinnen einen vorbildlichen Aufruf erlassen. 


Unter Hinweis auf eine besonders für Mütter und Pflegemütter bc- 
stimmte „Anweisung zur Kinderpflege“, die den Satz enthält: „Alle 
alkoholhaltigen Getränke sind für Kinder Gift“! heißt es 
in dem Aufruf weiter: In Befolgung dieses Grundsatzes muß in allen, dem 
Jugendamt unterstehenden Kinderanstalten und Kinderheimen streng darauf 
geachtet werden, daß die Kinder keinen Alkohol, sei es in irgendwelcher 
Form, erhalten. 

Da trotz Aufklärung in weiten Kreisen große Unkenntnis über die Ge- 
fahren des Alkoholgenusses für Kinder und Jugendliche besteht, wird drin- 
gend ersucht, streng darauf zu achten, daß alle Pfleglinge und Zöglinge des 
Jugendamtes völlig alkoholfrei erzogen werden. Die Organe des Jugend- 
amtes wollen auch jede Gelegenheit benützen, die sich ihnen bei den Ver- 
handlungen und Besprechungen mit Pflegemüttern und den leiblichen Eltern 
ihrer Pflegebefohlenen bietet, diese auf die Gefahren des Alkohols für die 


Mitteilungen. 115 


Jugend aufmerksam zu machen und so zu ihrem Teile auf eine alkoholfreie 
Erziehung unserer Jugend hinzuwirken. 

Pflegeverhältnisse, bei denen der Verdacht besteht, daß die Pflegekinder 
Alkohol erhalten, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, dem Amte ist, 
wenn sich der Verdacht bestätigt, Anzeige zu erstatten, damit nach Be- 
ünden ein Pflegewechsel herbeigeführt werden kann.‘ Olga Koptsani. 


Die Hamburgische  Elternkammer 


hielt am 17. November 1924 eine Sitzung ab, in der Dr. Calvar y einen Vortrag 
hielt über das Thema: „Die Alkoholfrage eine Erziehungs- 
irage“. Der Vortragende begann mit einer Schilderung der schon viele 
Jahrtausende alten Sitte des Alkoholgenusses und ihrer schweren Schädi- 
gungen in gesundheitlicher und moralischer Hinsicht für alt und jung. Es 
sei daher zu fordern, daß schon die Jugend durch Schule und 
Familie — wie das in Wien und Salzburg der Fall sei — zur völligen 
Alkoholenthaltsamkeiterzogen wird. Die jungen Menschen- 
kinder müssen, wenn sie die Schule verlassen, als feste und gekräftigte 
Persönlichkeiten ins Leben treten. Die Versuchungen der Großstadt seien 
außerordentlich groB und mannigfach. Die Tanzsalons, Dielen und Bars 
und die dort gepflegte Musik spekulieren alle auf das erotische Empfinden 
der jungen Menschen. Der Alkohol ist der Kuppler alles Schlechten und 
Unmoralischen. Aus allen diesen Gründen kann die Forderung: „Der 
Jugend keinen Alkohol!“ nicht laut genug in unser Volk hinaus- 
gerufen werden. Die Elternkammer nahm einstimmig folgende Leit- 
sätze an: 

1. Es ist der Wunsch der Hamburger Elternschaft, vertreten durch die 
Elternkammer, daß die heutige und die kommenden Generationen der 
Hamburger Schuljugend zur völligen Alkoholenthaltsamkeit erzogen werden. . 

2.Nach der Lage der Dinge ist von den beiden Haupterziehungsfaktoren — 
Schule und Familie — besonders die erstere in der Lage, diesem Erziehungs- 
ideal zu dienen. 

3. Die Vertreter der Elternschaft in der Öberschulbehörde haben 
diesen Wunsch der Hamburger Elternkammer nachdrücklichst zu vertreten. 

4. Wie diesem Ideale in. der Schule am besten zugestrebt werden kann, 
ist als pädagogische Frage im wesentlichen Sache der Lehrerschaft. Diese 
wird von der Elternschaft aufs herzlichste um ihre energische Arbeit auf 
diesem Gebiete gebeten: es ist gegebenenfalls die abstinente Aerzteschaft 
mit hinzuzuziehen. ` 

5. Die Elternschaft in den einzelnen Schulen ist immer wieder darauf 
hinzuweisen, daß nur völlige Alkoholenthaltsamkeit das Glück und die 
Gesundheit ihrer Kinder verbürgt, aber auch darauf, daB eigenes Beispiel 
wie in allen Dingen das beste Erziehungsmittel ist. 

(„Hamburger Echo“, 22. Nov. 1924) R. 


Die evangelische Frau und die Alkoholfrage. 


Auf dem evangelischen Frauentage, den die Vereinigung 
evangelischer Frauenverbände Deutschlands am 23. und 
24. November 1924 zu Königsberg i. Pr. veranstaltete, wurde 
neben anderen wichtigen sozialen Gebieten auch das der 
Alkoholfrage eingehend erörtert. Zur Verhandlung stand das 
Thema „Die evangelische Frau und die Alko- 
holfrage“ Frau Becker- Reinickendorf hielt den Ein- 
leitungsvortrag, an den sich eine lebhafte Aussprache an- 
schloß. Der Vortrag stützte sich auf die folgenden Thesen, 
die auch für weitere Kreise von Interesse sein dürften und 
daher hier wiedergegeben werden sollen. 

I. These. Schriftl. der Alkoholirage. 


1. Bei der Frage des Wiederaufstiegs unseres Volkes handelt es sich 
nicht nur um wirtschaftlichen und politischen Wiederaufstieg. 


8* 


116 Mitteilungen. 


2. Angesichts der gesundheitlichen Schwächung unseres 
Volkes handelt es sich um die Frage der Wiedergewinnung körperlicher 
Gesundheit und Rassentüchtigkeit in unserem Volke, um die Frage einer 
gesunden Nachkommenschaft. 

3. Angesichts des Verfalls von Sitte und Sittlichkeit wird die 
Frage des Wiederaufstiegs zur Frage der Wiedergewinnung sittlicher Krait 
und Gesundheit. 

4. Angesichts der Abwendung der weitesten Kreise unseres Volkes vom 
Christentum handelt es sich um die Frage der Wiedergewinnung un- 
seres Volkes für den christlichen Glauben. 


H. These. 


1. Die Frau ist Glied der Volksgemeinschaft. Sie ist seit 1918 
gesetzlich anerkannte, gleichberechtigte Staatsbürgerin. Die evan- 
gelische Frau ist innerlich und nach der äußeren Verfassung ihrer Kirche 
vollberechtigtes Glied der Kirche. 

2. Aus ihrem Stehen in der Volksgemeinschaft, aus ihrem 
Staatsbürgertum, aus ihrer Eigenschaft als Glied der Kirche er- 
wachsen der Frau ihrer Wesensart gemäß besondere Aufgaben und Pflichten, 
eine besondere Verantwortung in Staat, Volk und Kirche. 

3. Ihr ist die Gesundheit des Volkes, vor allem des kommenden 
und heranwachsenden Geschlechts anvertraut, sie trägt die Verantwortung 
für das sittliche Niveau des Volkes, ihr ist die Pflege des reli- 
giösen Lebens in der Familie anvertraut. l 

4. Pflicht und Verantwortung der Frau sind heute um so größer, weil 
es sich um die Frage handelt, ob unser Volk zu einer neuen Zukunft sich 
emporringen kann oder nicht. 

HL. These. 


1. Die Sorge um ein vererbungs- und rassentüchtiges Geschlecht läßt 
heute die Folgen des Alkohols, wie sie in der Schwächung der körperlichen, 
der geistigen und der Nervenkraft hervortreten, um so ernster erscheinen. 

2. Die Folgeerscheinungen des Alkoholismus treten heute um so mehr 
hervor, als die körperliche und die Nervenwiderstandskraft durch die 
Kriegs- und Nachkriegszeit geschwächt ist. 

3. Auch im Kampf um die Erhöhung des tief gesunkenen, sittlichen 
Niveaus unseres Volkes stößt die Frau überall auf die Wirkungen des Alko- 
hols: Der Alkoholgenuß schwächt die allgemeine sittliche Widerstandskraft 
und fördert die Laxheit der sittlichen Anschauungen. 


IV. These. 


1. Verheerend sind die Wirkungen des Alkohols für das Kindes- und 
jugendliche Alter. (Folge des Alkoholmißbrauchs der Eltern: ungünstige 
allgemeine Lebensbedingungen, mannigfache körperliche Schädigung der 
SEN nl Nervenschwäche, geistige und sittliche Minderwertig- 

ei 

2. Der Alkohol schwächt die Widerstandsfähigkeit des Körpers gegen 
Krankheiten, vor allem gegen die als Volksseuche unter uns wütende 
Tuberkulose. 

3. Solange der Alkoholverbrauch in unserem Volke in der Zunahme 
begriffen ist, ist der Kampf gegen die zweite Volksseuche, die Ge- 
schlechtskrankheiten, aussichtslios: Der Alkohol steigert die 
Sinnlichkeit, während er auf der anderen Seite die Besonnenheit, das Scham- 
und Ehrgefühl, das Verantwortungsbewußtsein lähmt und betäubt, die Hem- 
mungen aufhebt, als Blutverschlechterer die allgemeine Gesundungskraft 
verhängnisvoll beeinträchtigt. 

4. Der Alkohol wirkt auf das Verhältnis der Geschlechter 
zueinander erniedrigend, weil er die rein sexuellen, erotischen, sowie die 
materiell sinnlichen Beziehungen der Geschlechter zueinander stärkt. Er 
schwächt das sittliche Feingefühl gegenüber der Entehrung der Frau in 


Mitteilungen. 117 


Theater, Kino und Darstellungen in Wort und Bild, wie gegenüber der 
öffentlichen Unsittlichkeit. 

5. Die Zusammenhänge zwischen Alkohol und Prostitution 
sind klar. 

6. Die Verbrechen, vor allem die Leidenschafts- und Roheits- 
vergehen einschließlich der Sittlichkeitsverbrechen infolge von Alkoholgenuß 
zähen nach Zehntausenden. 


V. These. 


1. Die religiöse Erneuerung in unserem Volke kann sich nur vollziehen, 
wenn die einzelnen Christen viel stärker als früher von dem Verantwor- 
tungsbewußtsein für die religiöse Erneuerung erfüllt sind, und für sich selbst 
den Volksschäden gegenüber die Konsequenzen für ihr Verhalten ziehen. 

2. Der Ernst unserer Lage, die Beurteilung unserer Zeit, wie sie der 
Christ gewinnen muß, verträgt sich nicht mit Alkoholgelagen. 

3. Häufiger starker Alkoholgenuß macht die Menschen den Ewigkeits- 
bedingungen gegenüber stumpf und gleichgültig. 


VI. These. 

Die evangelische Frau muß wissen: 

1. Daß unser Volk, vom volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt aus be- 
trachtet, durch den Alkoholverbrauch Unsummen verschleudert. 

2. Daß unserem Volke zur Bereitung der geistigen Getränke Un- 
mengen von Nahrungsmitteln entzogen werden. 

3. In welchem Maße Volksgesundheit und Volkskraft durch 
den Alkohol zugrunde gehen. ` 

4. Daß ein sehr großer Teil der Armenunterstützungen der Gemeinden 
usw. usw. durch den Alkoholgenuß verursacht wird. 

5. Daß die Krankenhäuser, Irrenhäuser, Häuser für Blöde und Epi- 
leptischer durch den Alkoholismus gefüllt werden, daß Geschlechtskrank- 
heiten, Tuberkulose, körperliche und geistige Minderwertigkeit der Klein- 
kinder indirekt sehr vielfach Folge des Alkohols ist. 

6. Daß das Glück und der Friede unzähliger Familien durch den Alkohol 
vernichtet wird. f 

VIL These. 


Pi kann die evangelische Frau der Volksnot des Alkohols gegenüber 
en: 

1. Durch ihr persönliches Beispiel und durch Beeinflussung der Ge- 
selligkeit wie der öffentlichen Sitte. 

2. Durch ihren Einfluß in der eigenen Familie und Kindererziehung. 

3. Dadurch, daß sie aufklären hilft über die Wirkungen des Alkohols. 

4. Durch Förderung und Unterstützung der planmäßigen vereins- 
mäßigen Bekämpfung der Trinkschäden. 

5. Durch Schaffung und Förderung von praktischen Einrichtungen, die 
dem Alkoholismus vorbeugen. 

6. Dadurch, daß sie die Gesetzgebung mit beeinflußt und die Gesetz- 
entwürfe, die zur Bekämpfung der Alkoholnot dienen, zu fördern sucht. 
S insbesondere ein wirksames Gemeindebestimmungs- 
rec 


Nachdenkliches aus einem gesundheitsbehördlichen Bericht. 


Einem Bericht von Oberregierungs- und -medizinalrat Dr. Bundt: 
„Gesundheitszustand und Fürsorge in der Provinz Pommern im ersten Halb- 
ahr 1924" in Nr. 2 1924 (Nov.) der „Pommerschen Wohlfahrtsblätter“ ent- 
nehmen wir folgende bemerkenswerten Feststellungen, die nach mancherlei 
Anzeichen und Mitteilungen von da und dort her in anderen deutschen 

ndstrichen ihre Parallelen haben dürften: 


118 Mitteilungen. 


Aus dem Regierungsbezirk Stettin: „In Stettin trat die Sterblichkeit 
der Jugendlichen an Tuberkulose wieder stärker hervor. Im übrigen war 
der allgemeine Zustand der Jugendlichen nicht ungünstig, jedoch wirkte die 
stark verbreitete Vergnügungssucht, das Zigarettenrauchen und Likörtrinken 
bei den -Jugendlichen beiderlei Geschlechts auf die Widerstandsfähigkeit 
des Nervensystems ein, so daß eine erhebliche Zunahme der Nervösen und 
Psychopathen zu bemerken war.“ 


Aus dem Regierungsbezirk Köslin: „Der Gesundheitszustand der 
Jugendlichen auf dem Lande war kein ungünstiger, in den Städten macht 
en immer ein auffälliger Hang zum Alkohol- und Tabakgenuß be- 
merkbar.“ 


Aus dem Regierungsbezirk Stralsund: „Bei den Jugendlichen fällt be- 
sonders, obgleich sie meist leidlich ernährt sind, eine ausgesprochene Ent- 
wicklungshemmung, ein Kleinwuchs, sowie blasse Gesichtsfarbe auf. Ge- 
klagt wird vielfach über eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Jugend- 
lichen in der Arbeit, wogegen sich ein übermäßiger Hang zum Tanz, erheb- 
licher Mißbrauch von Alkohol und Tabak immer noch bemerkbar macht. 
Erfreulich ist dabei, daß durch die Turn- und Sportvereine die Jugendlichen 
wieder auf den richtigen Weg zur Ertüchtigung und Gesundheit des Körpers 
geleitet werden.“ 


Aus der Zusammenfassung: „Ueberall wird noch über den Mißbrauch 
des Alkohols und Tabaks, Zunahme der Zigarettenseuche und über weit- 
a kaum abnehmende Vers&uchung mit a REAME EN 
geklagt.“ ; 


Edgar Allan Poe (1809—1849) 


gehört der Weltliteratur an. Sein 75. Todestag hat allerlei Betrachtungen 
über Leben und Werke dieses „Dichters des Grauens“ gebracht. Poe war 
Alkoholiker. Wir entnehmen einiges zu seiner Charakteristik einer Ab- 
handlung von Georg Strelisker: „Er ist ein Tunichtgut, sagten sie damals, 
ein versoffener Kerl, ein unnützes Mitglied der menschlichen Gesellschaft, 
ein Parasit! Er war nebenbei auch ein Genie, das den Rausch heiligte 
(sic! St.), weil er im erbärmlichsten Alkoholsuff einige der prachtvollsten 
Perlen der Weltliteratur schuf. Dunkle Perlen allerdings, denen eine selt- 
same Düsterheit eigen war, Perlen, die den in sich geweinten Tränen eines 
innerlich Tiefvereinsamten entstanden.“ „Baudelaire meinte einmal, Poe 
habe trinken müssen, damit sich immer wieder die wundervollen Visionen 
vor ihm gestalten, die er in seinen Werken veranschaulichen wollte; der 
Alkohol sei für ihn dasselbe gewesen wie für einen anderen das Notizbuch: 
ein Mittel, sich Vergangenes gegenwärtig zu machen.“ „Weil er ein Genie 
war, standen seine Zeitgenossen ihm verständnislos gegenüber. Sie waren 
bloß empört, daß er nach dem Riesenerfolg, den er mit seinem Gedicht 
„Der Rabe“ in ganz Amerika davongetragen hatte, betrunken, ein elendes 
Menschenwrack, durch die Straßen von New York getorkelt war.“ „Seine 
Leidenschaft hetzte ihn frühzeitig in den Tod, der für ihn eine Erlösung 
bedeutete. Im Jahre 1849 erlag er im Delirium tremens.“ „Schreit ihm 
nach, daB er ein Trunkenbold, ein Verachteter, ein Verkommener gewesen! 
Er war auch ein Dichter und... er war ein — Einziger.“ 


Wir fügen nüchtern hinzu: Eben, weil er ein Dichter war, bedauern 
wir, daß durch den Trunk das Leben vorzeitig und so traurig abgeschlossen 
wurde. / 

Als Deutsche fühlen wir uns von Poe in manchen Stücken an Ernst 
Theodor Amadeus Hoffmann erinnert. Es ist ein psychologisch, in manchen 
Fällen pathologisch interessantes Thema: „Der Künstlerrausch und der 
Rausch des Künstlers“. Aber nie wird ein Genie den Rausch heiligen, 
wie auch der Rausch nie ein Genie wird gebären können. Schade um die 
vielen Genies, die durch den Alkohol verlottert sind. Stubbe. 


Schrifttum. 119 


Schrifttum. 





Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen aus den 
Jahren 1924 und 1925 (mit einzelnen Nachträgen aus 1923). 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. 


l. Alkohol und alk. Getränke. 


2, Herstellung (technische); Erzeugung 
ssd chemische Zusammensetzung. 
S. Riche unter V.9. 


3. Vertrieb (Handel). 

Kachel, J.: Herberge und Gastwirtschaft 
in Deutschland bis zum 17. Jahrhundert. 
18 S. 1924. Verl. W. Kohlhammer, Berlin- 
Strttgart-Leipzig. 

4. Steuerwesen. 

Hartwig: L’influence des impöts sur la 
onsommation de l'alcool. In: XVIIe 
Congrès international contre l'alcoolisme, 
Copenhague 1923, S. 118—123. 1924. Hrsg. : 
Le Comité d'organisation. 


5. Anderweitige Verwendung der Rohl- 
(Ausgangs-) und Nebenerzeugnisse. 

Obstverwertungs -Sondernummer 
des „Schweizer Abstinent“: 1924, Nr. 15. 

Seaderheit: Gärungsliose Früchte- 
verwertung der eutschen Gemein- 


schaft“, Zeitschr. f. alkoholfr. Kultur, Wien, 
1%4, H 10:11. 


6. Anderweitige Verwendung des 
Alkohols. 

Jaquet, L.; L'emploi industriel de l’alcool, 
spėcialement dans l'industrie des moteurs. 
la: XVIIe Congrès (s. o.), S. 142—153. 


1. Umwandiang der zur Alkohol- 
TEENgang dienenden Einrichtungen. 

Schiff, W.: Die Umstellung der alkohol- 
erzeugenden Betriebe vom volkswirtschaft- 
lichen Standpunkte. 12 S. 1924. Buchh. d. 
Arbeiter-Abstinentenbundes, Wien. 

im übrigen s. auch Meyer unter Ill. 8. 


$. Das Alkoholkapital, das Alkobolge- 
werbe und die Bekämpfung der Anti- 
alkoholbewegung. 

Baurichter, K.: Der Freiheitskampf gegen 
das Alkoholkapital 1924. Verl. d. Deutschen 
Arbeiter-Abstinenten-Bunds, Berlin SO.16. 

v Zobeltitz, F.: Wein, Weib, Gesang, 
Ein fröhliches Plauderbuch. 62 S. 1924. 
Prisma-Verlag, Berlin. 


Il.Wirkungen d. Alkoholgenusses. 


1. Allgemeines, Statistisches, 
Sammelwerke, 

Olbrecht: Organisation de la statistique 
social concernant 1’alcool. In: XVile 
Congrès (s. o ), S. 23—28. 

lu übrigen s. auch: Führer unter Ill. 7. 
Westergaard unter Il. 3. 


2 Paysiolog, u. psycholog. Wirkungen. 
Alcohol: its action on the human 
organism. Medical Research Council, 
2. edit. enlarged and revised. 176 S. 1924, 
H. M. Stationery Office, London W. C. 2. 
Riche, Ch.-E.: Le régime des alcools en 
France. 386 S. 1924. Librairie Dalloz, Paris. 
3. Alkohol und Krankheit. 
Hindhede, M.: L'influence sur la santé 
du rationnement de guerre danois et 
ement des restrictions concernant 
Valcoot. In: XVIIe Congrès (s. o.) S.169-175. 


SM. O ar- e- — - 


Westergaard, H.: La statistique et Vin- 
une N l’alcoolisme sur la santé. Ebd., 


S. ` 
Seiffert: rn tome des chronischen 
Alkoholismus. S.-Abdr. aus der Zeitschr. 
£.Bahn- u. Bahnkassenärzte 1924, H.11,8S. 
Im übrigen s. auch: Koller unter V. 2. 


4. Alkohol und Sterblichkeit. 

Rogers, O.H.: Die Wirkung des Alkohols 
auf die Lebensdauer. Eine Untersuchung 
von Lebensversicherungsstatistiken. (Aus 
d. Englischen übers. von J. Flaig.) In: 
Die Alkoholfrage 1924, H.5, S. 151—157. 

Schmitt, L.: 13785 Todesfälle der Basler 
Lebensversicherungsgesellschaft, umfas- 
send die Jahre 1898—1922. Medizinisch 
und statistisch bearbeitet. 54 S. 1923. 
(S. 26f , 33, 50f.). Selbstverlag der Basler 
Lebensversicherungsgesellschaft, Basel. 

Im übrigen s. auch: Alcohol... unter Il. 2. 


7. Alkohol und Entartung. 

Laitinen und Bluhm: Etudes experi- 

. mentales relatives à l'influence de l'alcool 
D Be In XVlle Congrès (s. o.), 


8. Alkohol und Volkswirtschaft, 
Statistisches. 

Ude, J.: Das warenökonomische Problem 
und dessen Bedeutung für Familie, Volk 
und Welt. In: Alkoholfrage 1924, H.4, 
S. 97—112. 

Im übrigen s. auch: Schiff unter I, 7. 


HI. Bekämpfung d. Alkoholismus. 


2. Staat und Gemeinde, Gesetzgebung 

und Verwaltung. 

Bericht über die 27. Sitzung des Reichs- 
tags am 18. Febr. 1925. Beratung des An- 
trags Müller (Franken) betr. Vorlegung des 
Entwurfs eines Schankstättengesetzes. S. 
684—705. Reichsdruckerei, Berlin S.W. 68. 

Kleiner Katechismus der Alkohol- 
fra £ e:2.„Alkoholgesetzgebung“vonFilalg, 
3. „Alkoholverbot“ von Kraut. In: Alkohol- 
frage 1924, Heft 4, S. 117—121. 

Kvaran,E.H.:Laprohibition de l’alcool en 
Islande. In: XVII e Congrès (s.0.), S. 72-75. 


Welzenbach, P. J.: Verlaging van het ma- 
ximum. In:Sobriëtas 1924 Nr.10, S. 170-179. 

Im übrigen s. auch: Aro unter V.8, Hercod 
unter 111.7, Hindhede unter 11. 3. 


3. Einzelne bestimmte Gruppen und 
Gebiete. 

Blackburn und Julien: Faits récents 
touchant le trafic de l’alcool aux colonies. 
In: XVIIe Congrès (s. o.) S. 197—211. 

Brandt, F. A.: Alcohol en de spoorweg. 
In: De Wegwijzer 1924, Nr. 1, S 65—79. 

Ders.: L'importance de la question de !’ 
alcool dans le trafic des chemins de fer. 
In: XVHe Congrès (s. o,), S. 94—102. 

Dahlgren, Göbel und Borgström: 
Comment amener la jeunesse à s'abstenir 
d'alcool. Ebd. S. 79—88. 

J.G. Fichtes Rektoratsrede über die aka- 
demische Freiheit. Neu herausgegeben von 


120 


Dr. R. Strecker. 1924, 
Hamburg 30. 

Flaig: Alkohol Lake Hr und Sport. 
In: M.-Schr. f. Turnen, piel und rt 
1924, H. 13, S. 592—:!;94. 

Konsumvereine und Schnapsverkauf. 
Aufsätze in: Konsumgenossenschaftliche 
Praxis (Düsseldorf-Reisholz) 1923 Nr. 21, 
1924 Nrn.3 u. 5-7. 

Pearson, L. K.: Le suffrage féminin et la 
question de l'alcool. In: XVIIe Congrès 
(s. 0.), S. 163— 166. 

Puzyna, Prinzessin: La femme au parle- 
ment et la lutte contre l’alcoolisme. Ebd, 
S. 155— 160. 

Schmidt, H.: Warum haben wir den Krieg 
verloren? 54 S. 1924. Neuland-Verlag, 
pamburi 30. Desgl. S.-Abdr. 1924 und in: 
Der Christi. Abstinent 1925, Nr. 1, S.1-6. 

Thiele: Vom Alkohol in der Gewerbehy- 

iene. In: Intern. Ztschr. g. d. Alk. 1924, 
r.5, S. 251—261. 

Im übrigen s. auch Braun unter IlI 5, Flaig 

unter 1118. 


4. Kicchliches. 

Carter, H.: The attitude and work of the 
churches in Britain. In: The Nat. Temper. 
Quart. 1924, Nr. 67, S. 113—120. 

Hansen, A.: Kristendom og Aedrueligheds- 
bestraebelser. 16 S, 1924, Verl. Central- 
trykkeriet, Slagelse. 


5. Kulturelles. 

Asmussen, G.: E. Th. A. Hoffmann und 
die „Elixiere des Teufels”. In: Intern. 
Ztschr. g. d, Alk, 1924, Nr. 5, S. 275—286. 

Braun, E.: Cicero, Eine Studentenge- 
schichte. 18 S. 1924. Neuland-Verl. Ham- 
burg 30. 

v. Kraft, Zdenko: Der Osterprinz, Ein 
sonniges Leben. 9.—13. Taus. 149 S. 1924. 
et Stuttgart. 

RauschundRauch! Zur Bekämpfung der 
Gifte. I. Verb. m. d. Dürerbunde herausg. 
durch die Guttempler-Geschäftsstelle in 
Mähr.-Schönberg. 8 Schattenrißblätter m. 
einleit. Worten v. F. Avenarlus, Bilder und 
Reime v. Q. Plischke. 

Schild, W.: Der Schnapsteufel. Nach einer 
Legende von Tolstoi. S. 1924. Theater- 
verlag Ed. Bloch, Berlin C.2. 

Im übrigen siehe auch Eitze unter Ill 8, 
Zandt unter III 7. 


6. Trinkerfürsorge, Trinkerhellung. 

Haupt, J.: Die verwendbarkeit der hypno- 
Bee ukece ven Behandlung bei Alkoho- 
lismus. S.-A. aus d. Ztschr, f. d. ges. Neu- 
rologie u. Psych. Bd. XCI, H. 3,4. 4S. 

Ein ganzes Jahr in Seefrieden. Vortrag 
eines Pfleglings vor seinen Kameraden 1924. 
4 S. 1924. Herausg. Heilstätte Seefrieden 
b. Moritzburg i. Sa. 

7. Alkoholgegnerisches Vereins- 

Aufklärungswesen. 

Antialkohol-Nummer der „Christlichen 
Volkswacht“, 1924, 1.15. Sept. Volkswacht- 
Verl., Hamburg. 

Die Bekämpfung des Alkoholismus. Son- 
der-Nr. der Blätter für Wohlfahrtspflege, 
herausz. v. Sächs. Landesamt f. Wohlf.-Pil., 
1924 H. 10. Verl.B. G Teubner, Dresden. 

Bericht über Verhandlungen der Common- 
wealth Temperance Convention zu Anfang 
Juni 1924 in London. In: Th Nat. Temp. 
Quart. 1924, Nr. 68, S. 145-179 

Reizend drankweer museum. Jarverslag 
over 1923. 1924. Sekretariat des R.D.M.. 
Amsterdam. 


Neuland -V erlag, 


und 


Schrifttum. 


l 


Führer durchdiesozialhygienischeWander- 
ausstellung des Deutschen Roten Kreuzes. 
94, S. 21—26; Abt. „Alkoholismus“ 

(von Flaig). 

Gonser, 1.: Was bedeutet die Alkoholfrage 
für das deutsche Volk in Gegenwart und 
Zukunft? t0 S. 1924. 3. Aufl. 1925. Verlag 
„Auf der Wacht“, Berlin-Dahlem. 

Ders.: Alkoholgegnerische Vereinigungen in 
Deutschland. 

D 162 m 166. 

Hercod, R.: La politique commerciale 
internationale et la prohibition de l'alcool. 
In: XVlle Congrès (s.0.), S. 104—111. 

Kraut, R : Guttemplerarbeit. (N. ein. früh. 
Sonderdr. aus Nr. 14 des „Vortrupp*, 3. 

., neu bearb.). 8 S. 1924. Neuland-Verl., 
amburg 30. 

Neumann, E.: Grundsätzliches zur Alko- 
holfrage. 2, Aufl., m. e. Nachwort. 23 5. 
1924. Ebend. l 

Sammelilbericht über die Tätigkeit der 
Ortsgruppen des Deutschen Bundes ab- 
stinenter Frauen in 1922 und 1%3. In: 
Deutscher Alkoholgegner 1924, Nr. 11, S. 
177—179. 

Scharffenberg und Bennet: La que- 
stion de la contrebande de l'alcool, In: 
XVlle Congrès (s. o.), S 125—136. 

Der Sieg des Verbotsgedankens unter des 
deutschen Alkoholgegnern. Vorträge und 
Aussprachen der ersten deutschen Alkohol- 
verbotskonferenz in Hamburg 1923. Hersg. 
v F. Gösch. 1924. Neuland-Verlag, Ham- 
burg 30. 





In: Alkoholfrage 1924, H.5, 


Schweizerischer Taschenkalender für | 
Abstinenten 1925. Herausg. von Baclımann- 


Genisch. 148 S. 1924. Selbstverlag des 
Herausg., Zürich 4. . 
Zandt, j.: Eine Fessel des Proletariats. 


Betrachtungen eines sozialistischen Alko- 
holgegners. 24 S. 1924. Verl. d. Deutschen 
Arbeiter-Abstinenten-Bunds, Berlin 5.0.16. 
Im übrigen s auch Baurichter unter 1.9, 


VIErZIE Jahre... unter V. 19, Stubbe 


unter 111. 10. 
8. Ersatz für Alkohol. 


Eitze, G.: Lichtrildbuch Nr. 2; Ich fahr’ in 


die Welt! Deutscher Jund S 
und Herbergsfilm. 48 S. 1924. Deutsche 
Lichtbildgesellschaft, Berlin S.W. 19. 

Meyer, l. F.: Das Problem der alkoho!- 
freien Bierfabrikation gelöst! S.-Abdr. aus 
Transunion - Ztschr.. Januar 1925. 11 S. 
Transunion G.m.b.H., Berlin, Kronprin- 
zenufer 19. 

Verzeichnis der alkoholfreien und Re 
form-Gasthäuser im deutschen Sprachge- 
biet. 'Korrekturabzug.) 28 S. 1924. Volks- 
haus-Verl., Keitum auf Sylt. a 

v. Waldeyer-Hartz, H.: Burg Ludwig- 
stein im Werratal, die Burg deutscher 
Ju endwanderer. 

illessen, Berlin. 

Was sollen wir trinken? Eine grand- 


1924. Verl.-Buchh. Fr. 


legende Antwort und erprobte Anweisun- 


gen zur Herstellung alkoholfreier Getränke. 
1924. Herausgegeb. und zu beziehen voM 
Deutschen Frauenbund f. alkoholfreie Kul- 
tur, Dresden-A. 

Im übrigen s. auch Flaig unter Ill. 3. 

10. Geschichtliches und Biographisches. 

Gösch, F.: La lutte contre l’alcaolisme en 
Alteınagne. In: Intern. Zts.hr. g. d. A. 
1924, Nr. 5, S.261— 272. 

Stubbe, Chr.: Schleswig-Halstein und der 
Alkohol 1923 und 1924. 1925. Provinz. 
Verband g. d. Alkoholismus, Kiel. 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 











asad raige dS I) | p Herts 
Alkoholfrage 


Internationale 


wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 





HERAUSGEGEBEN 
im Auftrage der 


Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 


Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 
unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Präsident a. D. Dr. Reinhard Strecker 
und Professor Dr. med. h. c. I. Gonser 


In der Schriftleitung 
Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
Verlag „Auf der Wacht“ 
1925 





Die Alkoholfrage erscheint unter Mitwirkung von: 


Abel, Jena; Amaldi, Florenz; Bérenger, Paris; Bumm, Berlin; H. Carton de Wiart, Brüssel; Cuza, 
Jassy; Dalhoff, Kopenhagen; Danell, Skara; Delbrück, Bremen; van Deventer, Amsterdam: 
Donath, Budapest; Endemann, Heidelberg; Friedrich, Budapest; Fuster, Paris; Gaule, Zürich; 
Geill, Viborg; Gießwein, Budapest; 'von Gruber, München; Hansson, Kristiania; Haw, Leutes- 
dorf; Henderson, Chicago; Holmquist, [Lund; Kabrhel, Prag; Kaufmann, Berlin; Kelynack, 
London; Kerschensteiner, München; Kiaer, Kristiania; Kögler, Wien; Latour, Madrid; von 
Lewinsky, Moskau; von Liebermann, Budapest; Earl of Lytton, Herts; Masaryk, Prag; Meyer, 
Columbia; Minovici, Bukarest; Nolens, Haag; Oseroff, Moskau; Peabody, Cambridge (U.S. A); 
Pilcz, Wien; Reinach, Paris; Reinitzer, Graz; Ribakoff, Moskau; Saleeby, London; Sangro, 
Madrid; Schellmann, Düsseldorf; Schiavi, Mailand; Sherwell, London; Spiecker, Berlin; von 
Strümpell, Leipzig; Stubbe, Kiel; Szterenyi, Budapest; Tahssin Bey, Konstantinopel; Tezuka, 
Nagoya; Tremp, Benken (Schweiz); Vlavianos, Athen; F. Voisin, Paris; Paul Weber, Jena; 
Westergaard, Kopenhagen; Ziehen, Halle a. S. 


Schriftleitung: 


Verantwortl. Schriftleiter: Prof. Dr. med. h. c. I. Gonser, Berlin-Dahlem, 
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Inhalt des Heftes 3. 





Seite 
I. Abhandlungen. 

1. Strecker, Pädagogik und Strafgesetz . . . . , > SB a RE 
2. Juliusburger, Zum Entwurf eines Allgem. Dtsch. Strateesehihuchen eh A 124 
3. Stadius. Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. I . . . . 126 
4. Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol (XXXV) . 133 
9. Alkoholals Arzneimittel © ... EN | 
6. Juliusburger, Erwiderung auf die Schrift von Pütter und Hesse: „Bekämpfung 


des Alkoholmißbrauchs ohne Gemeindebestimmungsrecht und Trockenlegung“ 153 
II. Chronik. (Stubbe, Kiel) . . . 2. 2..2.2..10 


II. Mitteilungen. 


1. Aus der Trinkerfürsorge: Die Trinkerfürsorge in Sachsen 1924. — Sechste 
Zusammenkunft der westfälischen Trinkerfürsorgestellen in Münster, — Basler 
Trinkerfürsorge im Jahre 1924 .... er Te ..+18 

2, Verschiedenes: Der Alkoholverbrauch in Veischlegsnen: Ländern — Sinken 

und Steigen der Trunksucht in den letzten 12 Jahren im Spiegel der Auf- 

nahmen in die Krankenanstalten einer deutschen Großstadt — Von der Durch- 
führung des amerikanischen Alkoholverbots — Verschärfung des isländischen 

Verbotsgesetzes — Bemerkenswerte Schlußsätze des Kongresses der Alkohol- 

gegner des britischen Reiches — Englands Alkoholrechnung und andere 

englische Alkoholzahlen vom Jahre 1924 — Vom norwegischen Branntwein- 

BEDO t 0 aE ee ee ee ee a ee A 


Pädagogik und Strafgesetz. 


Von Dr. Reinhard Strecker, Berlin. 


Daß die Arbeit der Aufklärung und die Aufstellung sachlich begründeter 
Forderungen nicht vergeblich ist, zeigt der vorliegende amtliche Entwurf 
eines neuen deutschen Strafgesetzbuches. Für den Pädagogen ist es schon 
grundsätzlich als wesentlicher Fortschritt zu begrüßen, daß neben dem 
Abschreckungs-, Sicherungs- und Sühnegedanken der erzieherische Gedanke 
einen breiten Boden in diesem Entwurf gefunden hat. Und das gilt ganz 
besonders für die Behandlung derienigen Straftaten, die irgendwie mit dem 
Alkoholismus zusammenhängen. Der ganze 35. Abschnitt des Entwurfes ist 
dem Mißbrauch von Rauschgiften gewidmet und erzieherisch muß dabei 
schon allein der Umstand wirken, daß in diesem Abschnitt der Alkohol auf 
einer Linie mit anderen Genußgiften wie Opium, Morphium und Kokain 
erscheint. Die böse Möglichkeit, die früher bestand, sich vor einer 
verbrecherischen Tat „mildernde Umstände anzutrinken‘“, ist nun endgültig 
verschwunden. An ihre Stelle tritt die neue Auffassung, daß Trunkenheit, 
welche die Zurechnungsfähigkeit aufhebt, schon an sich strafbar ist, einerlei, 
cd sie der Uebeltäter sich vorsätzlich oder nur fahrlässig zugezogen hat. 
In$ 17 sind deshalb auch Bewußtseinsstörungen, die auf selbstverschuldeter 
Irunkenheit beruhen, ausdrücklich ausgeschlossen, wo es gilt, verminderte 
Zurechnungsfähigkeit zur Begründung der Strafmilderung heranzuziehen. 
Der Ausdruck „Bewußtseinsstörungen‘ ist auch recht geeignet, im Publikum 
rıchtigere Auffassungen über das Wesen der Trunkenheit zu verbreiten, als 
sie zurzeit noch herrschen. Auch unter den Ursachen, die nach $ 73 dem 
Täter nicht zum Vorwurf gereichen und deshalb strafmildernd wirken 
können, spielt jetzt die Trunkenheit keine Rolle mehr. Damit ist ein ganz 
anderesMaß von Verantwortung der Alkoholversuchung gegenüber geschafien 
als es bisher bestand, wenn man bei den zur Zeit geltenden Bestimmungen 
überhaupt von einer solchen Verantwortung reden durfte. Der neue Straige- 
setzbuchentwurf macht es ausdrücklich dem deutschen Staatsbürger zur nicht 
nur sittlichen, sondern auch rechtlichen Pflicht, seinen nüchternen Verstand 
zu bewahren. Wie begründet diese neue Auffassung ist, wird jeder zugeben, 
der das Strafgesetzbuch einmal durchblättert und sich daran erinnert, 
wieviele der hier unter Strafe gestellten Handlungen — Ruhestörungen, 
Gewalttätigkeiten, Gefährdungen der Verkehrssicherheit, Unzucht, Mord 
ww. — gerade unter der Wirkung des Alkohols stattzufinden pflegen. Die 
strafrechtliche Anerkennung dieser Pflicht zur Nüchternheit ist eine Grund- 
lage, auf welcher nun auch die allgemeine staatsbürgerliche Erziehung wird 
aufzubauen und die Alkoholfrage sehr ernstlich zu berücksichtigen haben. 

Wir finden aber auch eine ganze Reihe von pädagogischer Einsicht 
diktierte Sonderbestimmungen für die Behandlung von Trunksüchtigen. 

Entwurf bemüht sich, einerseits den Trunksüchtigen selbst, 
wenn möglich, wieder auf den Weg einer geordneten Lebensführung 
zurückzubringen, andererseits die Versuchung und den Verführer von ihm 
iernzuhalten. Ist schon an und für sich die weitgehende Zulassung des 
bedingten Straferlasses als pädagogische Maßnahme zu begrüßen, so gilt 
das dem Trunksüchtigen gegenüber in besonderem Maße. Er stellt ja 
besonders häufig den Typus des Gelegenheitsverbrechers dar, der an sich 
der sittlichen Auffassung und des guten Willens nicht entbehrt, sondern der 
beides nur unter der Wirkung des Alkohols vorübergehend verliert. Hier 
wird also die psychologische Möglichkeit für Besserung häufiger gegeben 
as bei anderen Verbrechern. Dem trägt der Entwurf Rechnung. Er 


122 Abhandlungen. 


setzt deshalb vor die Bestrafung eine Anzahl anderer Maßnahmen, welche 
die sittliche Kraft des durch den Alkohol Gefährdeten zu stärken und zu 
unterstützen geeignet sind. Da kommt in Betracht das Wirtshausverbot. 
Der Trunksüchtige wird es sich doch wohl überlegen, ein Wirtshaus wie- 
der zu betreten, wenn er weiß, daß er mit dem Schritt über die ver- 
hängnisvolle Schwelle sofort eine Geldstrafe und unter Umständen sogar 
eine Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten zu gewärtigen hat. Er wird es sich 
erst recht überlegen, wenn er vielleicht mit dem Strafgesetz schon in einer 
im Rausche begangenen Straftat in Konflikt gekommen ist, wenn er daraui- 
hin bedingt verurteilt wurde, und wenn er nun weiß, daß die bedingungs- 
weise verhängte Strafe sofort vollstreckbar würde, wenn er die Bedin- 
gung der Nüchternheit nicht erfüllte. Seine Einsicht in die Gefährlichkeit 
des Trinkens findet so eine wesentlich verstärkte Stütze in den strafrecht- 
lich neu geschaffenen psychologischen Hemmungen. Ohne Zweifel darf 
man ferner damit rechnen, daß Angehörige und wirklich ehrliche Freunde 
des Gefährdeten sich künftig mehr als bisher bemühen werden und auch 
mit mehr Erfolg bemühen können, ihn von erneutem Betreten des gefähr- 
lichen Weges zurückzuhalten. 


In der gleichen Richtung wie das Wirtshausverbot kann auch die 
Schutzaufsicht oder die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt wirken. 
Der Eintritt in einen Enthaltsamkeitsverein kann dann dem Gefährdeten 
die sittliche Selbstbeherrschung erleichtern und das segensreiche Gewöh- 
A und Erziehungswerk der Trinkerheilanstalt gegebenenfalls fort- 
setzen. 

Neben diesen für den Gefährdeten positiv förderlichen Maßnahmen 
werden auch die anderen negativen zu seinem Schutz vorgeschlagenen 
Paragraphen nicht zu unterschätzen sein. Man wird freilich als Pädagoge 
nicht allzuviel von der Bestimmung halten, daB einem Betrunkenen in 
einer Schankstätte keine geistigen Getränke mehr verabreicht werden 
dürfen. Wir haben ja seit dem Bestehen des Notgesetzes mit dieser Be- 
stimmung schon Erfahrungen gemacht, die wohl niemand als glänzend 
bezeichnen wird. Dieses Verbot erinnert zu sehr an den Brunnen, der erst 
zugedeckt wird, wenn das Kind schon hineingefallen ist, womit nicht ge- 
sagt sein soll, daß etwa eine Aufhebung dieses Verbotes wünschenswert 
wäre. Es kann immerhin im einzelnen Falle noch Schlimmeres verhüten. 
Aber sehr heilsam sind doch alle diejenigen vorgesehenen Strafbestim- 
mungen, die sich gegen denjenigen richten, der sich einen Spaß oder 
ein Geschäft daraus machen könnte, einen Trunksüchtigen oder doch 
durch den Alkohol wenigstens Gefährdeten wieder in neue Gefahr, also 
wieder in eine auch strafrechtlich verhängnisvolle Bewußtseinsstörung zu 
locken. Man weiß ja, daß es leider unter den Gastwirten an Elementen 
nicht fehlt, die in dieser Hinsicht gewissenlos sind. Es gibt aber auch 
leider der guten „Freunde“ genug, die es nur für einen Scherz halten, 
jemand, der dem Alkohol zu widerstehn sich redlich bemüht, wieder 
zu Fall zu bringen. Es wird heilsam für diese Elemente sein und 
über ihren Kreis hinaus auch auf die allgemeine Auffassung des Publikums 
wirken, wenn strafrechtlich festgelegt wird, daß die Verführung zum Trin- 
ken eine Straftat ist, womit indirekt doch auch zugleich ein Urteil über 
unsere allgemein herrschenden Trinksitten und Beurteilungen des Alkohols 
gefällt wird. ’ 

Von jeher ist es für den Pädagogen ein besonders schrecklicher Ge- 
danke gewesen, daß Trunkenbolde doch zugleich die Erziehungsberechtigten 
ihren eigenen und womöglich noch fremden Kindern gegenüber sein kön- 
nen. Es ist vielleicht die dunkelste Nachtseite der ganzen Tragödie des 
Alkoholismus, daß letzterem tagtäglich tausende von unschuldigen Kindern 
zum Opfer fallen, indem sie Gegenstand der Mißhandlung, der Verführung 
und des Mißbrauchs seitens ihrer eigentlich zur erzieherischen Fürsorge 
verpflichteten Eltern werden. Und schon wenn der Alkoholfreund die 
Mittel, die eigentlich zum Unterhalt und zur Erziehung seiner Kinder er- 


Strecker, Pädagogik und Strafgesetz. 123 


forcerlich wären, diesem Zwecke entzieht, begeht er ja eine schwere Sünde 
gegenüber seinen heiligsten und schönsten Pflichten. Da dürfen die Para- 
graphen 240 und 282, welche Mißhandlung der Kinder oder Verletzung 
der Unterhaltspilicht betreffen, begrüßt werden, ja hier möchte man im 
Namen der wehrlosen kleinen Opfer sogar einer Verschärfung der betreffen- 
den Paragraphen gerne das Wort reden. 


Daß die Jugendlichen in bezug auf den Alkoholgenuß besonders behan- 
delt werden, und daß bei ihnen zugleich auch noch der Tabakxgenuß mit- 
berücksichtigt wird, ist gleichfalls pädagogisch zu begrüßen. Wir haben 
ya freilich auf Grund des Notgesetzes auch mit diesen Bestimmungen schon 
weniger erfreuliche Erfahrungen gemacht. Einmal ist das Alter der Wirts- 
hausbesucher oder der Alkohol- und Tabakkonsumenten nicht immer schnell 
einwandfrei festzustellen, sodann spielt hier der gute Wille des Verkäufers 
eine im allgemeinen leider nicht sehr vertrauenerweckende Rolle; ferner 
wird eine Hintertür eröffnet, insofern es sich nur um ein Verbot der Ver- 
abreichung zum eigenen Genusse handelt, was also durch die billige Aus- 
rede umgangen werden kann, daß der betrefiende Jugendliche in fremdem 
Auitrage kaufe; endlich wird auch dieser Scutz der Jugendlichen vor 
Nikotin und Alkohol häufig dadurch illusorisch, daß die Schutzbestim- 
mungen nur in Abwesenheit des Erziehungsberechtigten gelten. So hoch 
wir die Autorität der Eltern pädagogisch einschätzen müssen, so dürfen 
wir trotzdem doch wohl die Frage aufwerfen, ob die Rücksicht auf diese 
Autorität nicht zu weit geht, wenn man Verabreichung der genannten Ge- 
ußgifte an Unmündige cerlaunt, sobald ein einsichtsloser Vater oder eine 
einsichtslose Mutter sich schützend oder womöglich gar anregend hinter 
die unreifen Wünsche des Jugendlichen stellen. Man erinnere sich doch, 
wie unwissend vielfach auch selbst die Eltern in Sachen des Alkohol- und 
Tabakgenusses sind. Da würde es schließlich gar nichts schaden, wenn 
auch die elterliche Einsicht durch die schärfere Formulierung des Straf- 
rechts einen gewissen, Halt bekäme, der ja doch nur zum Segen der Kinder 
sich zuswirken könnte. Aehrlich muß doch auch der verständige Arzt. 
manchmal gegen die mangelhafte Einsicht der Eltern einen Jugendlichen 
vom Genuß des Tabaks oder des Alkohols streng fernhalten. Auch ist 
nicht recht einzusehen, warum der Begriff des Jugendlichen in dem Ab- 
schnitt, der von den Rauschgiften handelt, nur auf die Zeit vom 14. bis 
16. Lebensjahre beschränkt wird, während er in $ 11 viel richtiger bis 
zum 18. Jahre ausgedehnt wird. Es sei doch daran erinnert, daß sich 
die Führer beinahe sämtlicher modernen Jugendorganisationen, hinter denen 
Millionen von Jugendlichen stehen, schon in feierlichen Resolutionen da- 
tür ausgesprochen haben, daß der gesetzliche Schutz der Jugend vor Al- 
kohol und Nikotin bis zum 18., ja bis zum 21. Jahre ausgedehnt werden 
möge. Ich glaube, auch hier würde das kommende Strafgesetz durchaus 
nicht mit der öffentlichen Meinung in Widerspruch geraten, wenn es die 
Altersgrenze höher hinaufsetzte. Es scheint mir bei der jetzigen Formu- 
lierung hinter der doch immerhin schon erreichten Reife des Urteils, wie 
weitesten und besten Kreisen unseres Volkes herrscht, zurück- 
zubleiben. 

Zu den erzieherischen Maßnahmen dürfen wir wohl auch die Bestim- 
mungen über die Polizeistunde und über das Alkoholverbot bei bestimmten 
Anlässen rechnen. Die Bedeutung dieser Bestimmung wird allerdings weni- 
ser durch das Strafrecht als durch die Regierungs- und Verwaltungs- 
maßnahmen gegeben. Bei der Polizeistunde kommt alles darauf an, für 
welche Zeit sie festgesetzt und mit welcher Energie sie durchgeführt wird. 
Angesichts der im Gange befindlichen Bestrebungen seitens der Alkohol- 
interessenten, die Polizeistunde ganz abzuschaffen, ist es aber doch wert- 
voll, im Strafgesetzentwurf den $ 361 zu haben, der das Bestehen einer 
Polizeistunde voraussetzt. Und wenn man den Begriff der Erziehung, wie 
t$ wohl sein muß, nicht bloß auf das jugendliche Alter beschränkt, darf 
wohl gesagt werden, daß eine völlige Aufhebung der Polizeistunde gleich 


124 Abhandlungen. 


zu schätzen wäre mit einem radikalen Verzicht auf jede volkserzieherische 
Maßnahme, während das Bestehen einer Polizeistunde auf alle Fälle grund- 
sätzlich die Pflicht der Behörde anerkennt, auch erzieherisch gegenüber dem 
Publikum zu wirken und das öffentliche Gewissen den Ausschreitungen 
der Genußsucht gegenüber wachzuerhaiten. Wenn bei bestimmten Anlässen 
das Verabreichen geistiger Getränke verboten wird, so ist auch das eine 
erzieherische Maßnahme, von der man nur wünschen möchte, daß die 
Behörden recht cft davon Gebrauch machten. Es liegt ja auf der Hand, 
daß der Ernst einer politischen Entscheidung stark unterstrichen wird, wenn 
bei einer Wahl die Schänkstätten geschlossen bleiben müssen: daß die 
Würde einer Feier in demselben Maße erhöht und bis zum Schlusse aufrecht 
erhalten wird, in welcher für die Nüchternheit der Teilnehmer gesorgt ist. 
Wir begrüßen es in diesem Sinne, daß z. B. die evangelische Kirche ihre 
Gustav-Adolf-Feste alkoholfrei durchzuführen sich entschlossen hat. Wir 
erinnern an die äußerst eindrucksvolle Erfahrung, die wir mit der alkohol- 
freien Durchführung der Mobilmachung von 1914 gemacht haben. Auf dem 
Wege derartiger Erziehungsmaßnahmen sollten Verwaltung und Regierung 
noch viel tapierer vorgehen als bisher, dann würden auch diese 
Bestimmungen des Strafgesetzes zu einer weitreichenden pädagogischen 
Bedeutung kommen. 


Zum Entwurf eines 
Allgemeinen Deutschen Strafgeseßbuches. 


Bemerkungen zum $ 17 und $ 335. 
Von San.-Rat Dr. Otto Juliusburger-Berlin. 


Der neue Paragraph, der an Stelle des bisherigen Paragraph 51 St. 
G. B. nach dem Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuclıis 
treten soll, lautet in der bisher vorgeschlagenen Fassung (!/ı 17): 

„Nicht zurechnungsfähig ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußt- 
seinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen 
Geistesschwäche unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder 
dieser Einsicht gemäß zu handeln. War die Fähigkeit zur Zeit der Tat 
aus einem dieser Gründe in hohem Grade vermindert, so ist die Strafe 
zu mildern (!ı 72). Dies gilt nicht bei Bewußtseinsstörungen, die auf 
selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen.“ 

Ich will an dieser Stelle nicht auf eine grundsätzliche Erörterung eingehen, 
ob diese Fassung des Paragraphen, der sich mit der Frage der geistigen Zu- 
rechnungsfähigkeit befaßt, nicht durch eine noch klarere ersetzt werden 
könnte, ob und inwieweit dies überhaupt möglich sein kann. An anderer 
Stelle habe ich mich hierüber geäußert. Nur dem Begriffe der selbst- 
verschuldeten Trunkenheit will ich einige Bemerkungen widmen. Zuvor aber 
möchte ich noch auf den wichtigen $ 335 hinweisen, der, wie folgt, lautet: 

„Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß geistiger 
Getränke oder durch andere berauschende Mittel in einen die Zurech- 
nungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt, wird mit Ge- 
fängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in 
diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Die Strafe 
darf jedoch nach Art und Maß nicht schwerer sein als die für die 
vorsätzliche Begehung der Handlung angedrohte Strafe. Die Verfolgung 
tritt nur auf Verlangen oder mit Zustimmung des Verletzten ein, wenn 


ge Die Seung des Psychiaters zur Strafreform, Journal für Psychologie 
und Neurologie, 1%8, Band XIII. 

2?) Juliusburger: Der § 51 in gegenwärtiger und zukünftiger Fassung, Forens. Medizinische 
Zeitschrift, 1925, April. 


Juliusburger, Zum Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches. 125 


die begangene Handlung nur auf Verlangen oder mit Zustimmung ver- 
iolst wird.“ 

Ich glaube wohl sagen zu dürfen, daß die Fälle recht selten sind, in 
denen jemand absichtlich und vorsätzlich, mit kühler, ruhiger Ueberlegung _ 
sich den Genusse geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel 
hingibt, um dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden 
Rauschzustand zu geraten, damit die strafbare Handlung, zu der er in 
einem solchen Rauschzustand dann geschritten, ihm hernach nicht zu- 
eerechnet werden könne. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird die 
andere Frage aufgeworfen und beantwortet werden müssen, ob und 
inwiefern der Zustand einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden 
Geistesverfassung durch Fahrlässigkeit und somit durch eigenes Ver- 
schulden des Täters herbeigeführt wurde. 


Meiner Ueberzeugung nach könnte nur dann von Fahrlässigkeit die Rede 
sein. wenn jemand bereits die üble Erfahrung gemacht hat, nach Alkoholgenuß 
in einen Zustand gekommen zu sein, worin er sich strafbarer Handlungen 
schuldig gemacht hatte. Dann hätte dieses Individuum durch die eigensten 
Erfahrungen belehrt sein können oder müssen, sich vor weiterem Genusse 
alkoholischer Getränke peinlichst auf der Hut zu sein. Vielleicht hat aber 
solch ein Mensch auch tatsächlich den besten Willen gehabt, nach einmal 
vollbrachter Tat, nach einmal angerichtetem Unheil, nachdem er schon 
schuldig geworden, — nun nicht wieder sein Gehirn narkotisieren zu lassen, 
also sein Denken, Fühlen und Wollen völlig oder nahezu ganz frei von 
einer Alkoholwirkung zu halten, — und vielleicht, ja in sehr vielen Fällen 
wäre es ihm auch gelungen, — wenn —, ja, wenn die Versuchung in der 
herrschenden, immer wieder großgezüchteten Trinksitte nicht so ver- 
iührerisch an ihn herangetreten wäre. Die tägliche Erfahrung zeigt doch 
immer wieder aufs neue, wie jemand arglos und harmlos eine Gesellschaft 
auisucht, bei Scherz und Witz, bei fröhlichem Geplauder ins Trinken hinein- 
kommt, — bis die noch harmlose Alkoholwirkung ins Gegenteil umschlägt 
und nun die bisherigen Freunde in hemmungslose, wilderregte Feinde ver- 
wandelt. Die Hemmungen, die der Alkohol im Seelenleben allmählich mehr 
und mehr lockert und aufhebt, lassen dann eine ganz andere Persönlichkeit 
erwachen und zu Taten schreiten, die vor dem Genuß alkoholischer Ge- 
tränke allen Streitereien, Raufereien, gewalttätigen Handlungen, oder auch 
abwegigen Suxualbetätigungen völlig fern gestanden hatte. 


Ich möchte auch nicht versäumen, darauf hinzuweisen, daß 
haufig genug die antisozialen Handlungen nicht im Wirtshaus oder 
in der Kneipe, sondern erst an der frischen Luft, im freien, auf 
der Straße, auf dem Heimwege vollzogen werden. Gewiß kann 
diese Erscheinung so erklärt werden, daß erst auf der Straße 
Gelegenheiten zu Reibereien und Zusammenstößen sich mehr als 
im Lokale bieten; es kommt aber nicht selten noch ein wichtiger Umstand 
hinzu. nämlich die bekannte und oft nicht genügend zgewürdigte Einwirkung 
des Temperaturwechsels und der Luftveränderung, die in den einen Fällen 
zünstig, ernüchternd wirken, in den anderen Fällen rasch, oft ganz plötzlich, 
erst recht trunken machen, den gefährlichen Rauschzustand wie mit einem 
Schlage herbeiführen, sei es, daß von dem Individuum die Umgebung ver- 
kannt wird, harmlose Vorgänge der Umwelt eine gesteigerte Betonung und 
ihnen nicht zugehörige Färbung erhalten oder sonst niedergehaltene An- 
triebe, Wünsche und Begehrlichkeiten aus der Tiefe des Seelenlebens 
aufsteigen, die erst nach Wegfall der seelischen Hemmungen widerstandslos 
zur Tat und Verwirklichung gelangen können. In solchen Fällen, die gar- 
häufig zur Beurteilung‘ kommen, kann man doch wirklich nicht von Fahr- 
lässigkeit sprechen. 

Hierzu kommt noch, daß in einer trinkenden Gesellschaft das 
xemeinsame Genießen alkoholischer Getränke geradezu suggestiv zum 
Weitertrinken verleitet; nach der herrschenden Trinksitte will niemand 


126 Abhandlungen. 


hinter dem anderen zurückbleiben, jeder will da „Stange halten“. Liegt 
doch in manchen Fällen dem Aufsuchen einer alkoholtrinkenden Gesellschaft 
das Verlangen zugrunde, eine wirkliche oder vermeintliche seelische 
Schwäche oder Leistungsunfähigkeit durch das irreführende, trügerische 
euphorische Gefühl, welches bei der Alkoholwirkung den Menschen zu 
überkommen pflegt, in ein gesteigertes Selbstbewußtsein, ein vermehrtes 
Machtgefühl mit dem gefährlichen Drange nach Expansion zu verwandeln. 
Man sollte diese psychischen Mechanismen nicht übersehen und mit dem 
za der Fahrlässigkeit wird man sicherlich gar nicht so freigebig sein 
Önnen. 


Was folgt nun aus dieser Auseinandersetzung? Sicherlich nicht 
eine vermehrte Berufung auf den $ 17 oder die Anrufung mildernder Um- 
stände. Nur sollte man bei allen hierher gehörigen Erörterungen und Be- 
wertungen von der Tatsache ausgehen, daß jede Alkoholwirkung, besonders 
wenn sie tiefer eingedrungen ist, als eine Gehirn-Narkose aufzufassen ist. 


Wer unter Alkoholwirkung eine strafbare Tat vollführt hat, erwies 
sich der Gesellschaft gegenüber als antisozial. Vom Ausmaß und der Aus- 
wirkung von der Reichweite einer solchen antisozialen Gesinnung und 
Betätigung, von der Neigung zu derartigen Wiederholungen, von der 
gesamten psycho-physischen Konstitution des Täters muß es dann abhängig 
gemacht werden, ob Schutzaufsicht, vorübergehende oder dauernde Ver- 
wahrung zu verhängen ist. 


Ich wünsche also unter keinen Umständen einen Freispruch. 
sobald eine antisoziale Handlung unter Alkoholwirkung vollzogen 
wurde. Schutz der Gesellschaft, Vorbeugung der Wiederkehr einer- 
seits, Umwandlung der Persönlichkeit des Rechtbrechers andererseits, sind 
allein die Gesichtspunkte, die in Betracht gezogen werden müßten. Wir sollen 
doch endlich aufhören, uns rächen zu wollen, unsere Haßgefühle sich aus- 
wirken zu lassen, „unser Mütchen zu kühlen“, — sondern seien wir ehrlich 
bestrebt, aufzurichten, wo seelische Aufrichtung und Erstarkung noch 
möglich wäre, zu schützen und zu verwahren, wo solche Hemmung nur 
noch am Platze sein dürfte. Die erforderlichen intellektuellen und moralischen 
Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um ein Individuum, welches unter 
Akoholwirkung strauchelte und zu antisozialen Handlungen kam, zu alkohol- 
gegnerischer Festigkeit zu erziehen, mögen bei anderer Gelegenheit erörtert 
werden, wo auch über die Schutzaufsicht noch ein Wort gesagt werden muß. 


Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 


Von Uno Stadius. 
(Schluß.) 


Kapitel 5. 


Der Haushalt des Landes. 


Man hat viel darüber geredet, daß der Staat und die Gemeinden infolge 
des Verbots ihre Alkoholeinkünfte verloren haben. Dabei sind aber doch, 
wie so oft, die Schilderungen übertrieben. Im Haushaltplan des Staats 
machten die Alkoholeinkünfte vor dem Kriege ungefähr 7 % sämtlicher Ein- 
nahmen aus. Seit der Freiheitserklärung des Landes hat der Staat be- 
trächtliche neue Ausgaben für die Landesverteidigung und für die Ver- 
tretung im Auslande aufbringen müssen. Wenn die Alkoholeinkünfte im 
gleichen Verhältnis zu den übrigen Einnahmen wie vor dem Kriege jetzt 
im Haushaltplan vorkämen, würden sie nicht mehr als ungefähr 4% der 
staatlichen Ausgaben ausmachen. Der Reingewinn aus dem staatlichen 
Alkoholhandel stieg 1922 auf 25 Millionen oder ungefähr 1% sämtlicher 


Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 127 


Staatseinkünfte. Infolge des Alkoholverbots hat der Staat also nur un- 
gefähr 3% seiner Einkünfte verloren. Anderseits ist zu beachten, daß 
durch eine gesteigerte Volksnüchternheit, vor allem unter den Industrie- 
arbeitern, große Werte in Form von gesteigerter Arbeitsfähigkeit auf der 
Einnahmeseite gebucht werden müssen. Daß das versteuerbare Vermögen 
jetzt größer als früher ist, geht u. a. aus den erhöhten Einlagen bei den 
Sparkassen hervor. 


Dr. Bratt äußerte in seinem Vortrag in Helsingfors am 12. Jan. 1920 
über Rauschgetränke und Familienleben vor seiner eleganten Zuhörer- 
schaft aus den oberen Ständen folgende harten Worte: „Glauben Sie mir, 
meine Herrschaften, die schlimmsten Tragödien spielen sich in den obersten 
Klassen ab.“ Ohne irgendwie eine solche Behauptung bestreiten zu wollen, 
kann man doch auf der anderen Seite der Ansicht sein, daß der Gebrauch 
von Rauschgetränken und in noch höherem Grade der Mißbrauch aus rein 
wirtschaftlichen Gesichtspunkten am meisten in das Leben der Armen ein- 
greift. Das Geld, das ein vermögender Mann zum Einkauf einer Flasche 
Alkohol anwendet, wirkt nicht weiter störend auf seine wirtschaftliche 
Lage ein, während die gleiche Summe, aus dem Wochenlohn eines Arbeiters 
genommen, Mangel an Nahrung, Feuerung und Kleidern bei Weib und Kind 
bedeuten kann. Das Alkoholverbot ist daher als ein wirtschaftliches 
Schutzgesetz für die Arbeiterklasse anzusehen, die darum auch über das 
Verbot wacht. Wenn es wirklich wahr wäre, was so oft von den Verbots- 
gegnern behauptet wird, nämlich daß trotz des Verbots eine unaufhaltsame 
Sauferei unter den Arbeitern blühe, so würde sich dies in verschlechterten 
wirtschaftlichen Verhältnissen widerspiegeln. Ein Blick in die Jahres- 
berichte der Arbeitersparkasse in Helsingfors gibt uns Klarheit über die 
Verhältnisse. ` 


Jahr Zahl der Sparkassenbücher Größe der Einlagen 


1909 745 215 040 
1910 1233 463 801 
1911 1695 668 716 
1912 2246 787 446 
1913 2839 1 155 664 
1914 3157 1 066 235 
1915 3467 1 433 923 
1916 3968 1 884 373 
1917 4878 3 134 021 
1918 4888 2 223 514 
1919 5237 3 736 369 
1920 6058 8 667 060 
1921 6758 12 848 742 
1922 7545 18 075 875 
1923 8755 27 522 696 


1923 stieg die Zahl der neuen Sparer auf 1736. Von diesen kamen 
1244 oder mit anderen Worten 71% aus den Reihen der Arbeiter und 
Dienstboten. 


Mehrere Umstände können zusammengewirkt haben, daß die wirtschaft- 
liche Lage der Arbeiter sich in den letzten Jahren verbessert hat; aber daß 
auch das Alkoholverbot dabei von besonders großem Einfluß gewesen, ist 
eine allgemein anerkannte Tatsache, die vor allem von den Arbeitern selbst 
betont wird. Die Spritpfennige sind Sparpfennige geworden. Sicherlich 
ist die heutige Geldentwertung in Betracht zu ziehen; aber wenn man auch 
— wie üblich — mit einem zehn Mal kleineren Wert gegen früher rechnet, 
so ist die Summe der Einlagen doch bedeutend gestiegen. 


Noch bemerkenswertere Zahlen bekommt man aus den Sparkassen- 
berichten des sozialdemokratischen Konsumvereins. 


128 Abhandlungen. 
Jahr Zahl der Sparkassenbücher Größe der Einlagen 
1919 2108 1 819 626,33 
1920 6 971 11 323 739,33 
1921 14 079 26 944 093,59 
1922 19 916 42 475 501.13 
1923 44 531 70 579 760.82 


Wenn darüber geklagt wird, daß unser Land infolge des geschmuggelten 
Alkohols Geld ans Ausland verliert, so sei daran erinnert, wie es vor der 
Zeit des Verbots gewesen ist. 1913 wurden nach Finnland Arrak, Rum, mit 
Zucker zubereitete alkoholische Getränke sowie Weine für zusammen 


10 975 000 Mark eingeführt. Nach der gewöhnlichen Berechnungsweise, d. h. Ä 


mit Rücksicht darauf, daß der Geldwert jetzt zehnmal schlechter ist, als 
vor dem Krieg, würde diese Summe jetzt 109750000 Mark entsprechen. 
1923 wurden hauptsächlich für medizinische Zwecke vom Ausland alkohol- 
haltige Waren in der Höhe von 6 749 907,35 Mark eingekauft. Der Unterschied 


zwischen jetzt und der Zeit vor zehn Jahren ergibt sich also leicht aus 
folgender Rechnung: 2 


Einkauf der alkoholischen Waren Finnische Mark 
109 750 000,— 
1923 6 749 907,35 
103 000 092,65 


Also eine Ersparnis für 1923 von nicht weniger als über 100 Millionen 
Mark (= 10 Millionen Reichsmark. D. Ü.) 


1913 wurden für die gesetzliche Herstellung von Branntwein im Lande _ 


eingekauft: 1126579 kg Roggen, 163740 kg Gerste, 20361 kg Hafer, 
zusammen 1310680 kg Getreide. 1923 wurde kein gesetzlich erlaubter 
Branntwein aus Getreide hergestellt. 


Die Verteidiger der Rauschgetränke haben mit großem Geschick das 
Alkoholverbot als ein Hindernis guter Handelsbeziehungen mit den wein- 
bauenden Ländern hingestellt. Infolge des Gesetzes werde der Außenhandel, 
vor allem die Holzausfuhr, in hohem Grade gefährdet, was auf den Haushalt 


des Landes unvorteilhaft einwirken würde; und gleichzeitig würden die 


mächtigen Südstaaten Achtung und Vertrauen zu Finnland verlieren. Wie 
ist es nun wirklich gekommen? 


Der hervorragende Fachmann auf dem Gebiet des Außenhandels, | 


Dr. Henrik Ramsay, hat sich in einem Aufsatz im „Hbl.“ über den Handels- 


vertrag Finnlands mit Frankreich folgendermagen geäußert: „Das Alkohol- | 
verbot hat bei den vorläufigen Abmachungen keine unübersteiglichen | 


Schwierigkeiten bereitet, und es mag anerkennend festgestellt werden, daß 


man auf französischer Seite großes Verständnis für unsere Lage gezeigt hat. 
Denn wie man auch über das Verbot denken mag, man muß doch einsehen, 


daß es eine innere Frage ist, die allein unser Volk zu lösen hat, und daß 
jeder Druck von außen in dieser wie in ähnlichen Fragen höchst unwill- 
kommen wäre. Mit sicherem Feingefühl hat man auf französischer Seite 
das Unzweckmäßige eingesehen, eine Lösung erzwingen zu wollen, die man 
besser und sicherer durch die Erfahrungen, die die Zeit mit sich bringt und 
die man nicht länger übersehen kann, zum Ziele gelangt. Jetzt verpflichtet 
sich die finnische Regierung nur, den für den gesetzlichen Verbrauch 
vorgesehenen Bedarf in Frankreich einzukaufen, und es brauchte —entgegen 
den Zeitungsmeldungen — überhaupt kein Mindestmaß für den Alkoholeinkauf 
festgelegt zu werden. 

Das Ergebnis der Verhandlungen zeigt, daß ein gegenseitiges Ver- 
ständnis erzielt werden konnte. Ich wage es auch auszusprechen, daß die 
Vorteile — wie die Lage sich jetzt ergibt — auf unserer Seite sind. Denn 
die Menge der Waren, für die Frankreich Erleichterungen erzielte, ist gegen- 
über der Menge finnischen Holzes und finnischen Papiers, denen der Vertrag 
jetzt sichere Absatzmöglichkeiten eröffnet, recht unbedeutend.“ 


PT 


Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 129 


1922 entwickelte sich unser Außenhandel besonders günstig. Der Wert 
der Ausfuhr erhöhte sich gegen das Vorjahr um nicht weniger als 1071,7 
Millionen Mark, während der Wert der Einfuhr sich nur um 367,4 Millionen 
erhöhte. Dadurch überwog die Ausfuhr die Einfuhr um 508 Millionen Mark; 
unser Land hatte also dies Jahr eine aktive Handelsbilanz, die früher 
während der ganzen Zeit von 67 Jahren, für die amtliche handelsstatistische 
Zahlen vorliegen, nicht erreicht wurde. 


In der Fachzeitung „Finansbladet‘“ stand in einem Leitaufsatz vom 
17. April 1924: „Ein glänzender Rechnungsabschluß wurde in 
diesen Tagen vorgelegt und ein ungefähr gleich vorteilhafter in seinen 
Hauptzügen angedeutet. Wir überschauen die Rechnungsabschlüsse der 
Stadt Helsingfors und der Republik Finnland für 1923. Der erstere bilanziert 
mit einem Ueberschuß von 66,5 Millionen, der letztere mit einem solchen 
von über 300 Millionen Mark. — 

Der Volkswirtschaftler Prof. J. H. Vennola bemerkte, als er Staats. 
minister war, in einer politischen Rede: „Wir haben das Alkoholverbot zu 
einer Wirklichkeit gemacht und denken auch dies Gesetz zu behalten. Wir- 
haben aus finanziellen Gesichtspunkten eine Reform von größter Bedeutung 
durchgeführt. Unser Finanzwesen kann ohne Alkoholein- 
künitebestehen. Was dies für dieFrage desStaatshaushaltes bedeutet, 
mag man daran erkennen, daß unser Nachbarland Estland seine Einnahmen 
zu einem Drittel aus den Alkoholsteuern bestreitet. Hätten wir diese Reform 
noch vor uns, müßten wir mit viel größerem Pessimismus die Ordnung 
unseres Staatshaushalts betrachten als jetzt, da wir die Frage schon hinter 
uns haben. 

Was die Wirkungen des Alkoholverbots selbst anbelangt, so bin ich 
überzeugt, daß, wenn man gleichermaßen Schattenseiten und Vorzüge des 
Gesetzes in betracht zieht, es auf jeden Fall schon viel Unglück verhütet und 
die Sitten günstig beeinflußt hat. Ich bin auch davon überzeugt, daß das 
kommende Geschlecht, das in diesem Zeichen aufwächst, glüchlicher sein 
a als das absterbende Geschlecht, das unter anderen Verhältnissen groß 
wurde. — 


Kapitel 6. 


Bessere Verhältnisse. 


Die Sterblichkeit in einem Lande wird durch mancherlei Umstände 
beeinflußt. Bei uns sind die meisten Todesfälle im ersten Lebensjahr vor- 
zekommen, eine Folge sozialer Mißverhältnisse und mangelhafter Säuglings- 
pileze. Krieg, Lebensmittelmangel und Epidemien können für ein oder 
mehrere Jahre die Sterblichkeit erhöhen. Zunahme und Aßnahme des 
Alkoholverbrauchs ist ebenfalls nachweislich von Einfluß auf die Sterblichkeit. 

Bei Inkrafttreten der vollständigen Blockade im Februar 1917 kam 
Dänemark in eine verzweifelte Lage. Der Anblick des hungernden Deutsch- 
land war nicht ermutigend, da die Deutschen im Verhältnis zur Volksmenge 
ungefähr doppelt so viel an Roggen und Kartoffeln ernten als die Dänen. In 
dieser schweren Lage setzte die Regierung einen Ausschuß ein und 
beauftragte ihn, auszurechnen, wie die Ernte am besten verteilt werden 
könnte. Die beiden Physiologen, denen die Verantwortung der Nahrungs- 
mittelrationierung zufiel, wiesen auf die Tatsache hin, daß der größte Teil 
der dänischen Ernte an Getreide und Kartoffeln für Schweinezucht und 
Alkoholherstellung verbraucht werde. Nun ging man daran, den Schweine- 
bestand auf ungefähr ein Fünftel, die Bierbereitung auf etwa die Hälfte der 
Vorkriegszeit zu beschränken und die Herstellung von Trinkbranntwein ganz 
zu verbieten. Diese letzte durchgreifende Maßnahme war durchaus nicht 
von dem Wunsch bestimmt, unter gewöhnlichen Verhältnissen ein Verbot 
einzuführen. Etwas Derartiges lag ganz sicher außerhalb der Pläne und 
Wünsche der Mehrheit der Ausschußmitglieder. Es war einfach die drohende 
Not, die Dänemark zwang, Getreide und Kartoffeln dem Branntwein vor- 


Die Alkoholfrage, 1925. 9 


130 Abhandlungen. 


zuziehen. Dr. M. Hindhede, dessen Schrift: „Das Problem Alkohol und 
Gesundheit“ diese Angaben entnommen sind, hat die dänische Sterblichkeits- 
statistik zur Grundlage einer Untersuchung über den Alkoholverbrauch 
gemacht und ist dabei zu dem bemerkenswerten Ergebnis gelangt, daß der 
Alkohol in den Mengen, in denen er vor dem Kriege in Kopenhagen genossen 
wurde, die Sterblichkeit der Männer im Mannesalter (25-65 Jahre) um 
mindestens 64 % erhöht hat. 

Die besonderen Verhältnisse in Dänemark zur Zeit der Blockade können 
ja nicht mit der Lage in Finnland verglichen werden, aber die Tatsache, 
daß der Alkoholgenuß auch bei uns auf die Volksgesundheit und Sterblichkeit 
eingewirkt hat, kann mit Fug und Recht nicht bestritten werden. Auch in 
unserem Land beruht die hohe Sterblichkeit der Männer bis zu einem 
bestimmten Grade auf den Trinksitten. In den 10 Jahren 1891—1900 betrug 
die Zahl der Todesfälle auf 1000 Personen 19,7, in der Zeit von 1901 
bis 1910 17,9; das war die niedrigste Ziffer, die bis dahin in Finnland 
für einen ganzen Zeitraum von 10 Jahren festgestellt worden war. Die Zahl 
der Todesfälle auf 1000 Personen in der Zeit darnach geht aus folgender 
Statistik hervor: 


Jahr Anzahl der Todesfälle 


1911 16,5 

1912 16,3 

1913 16,1 

1914 15.6 

1915 15,9 

1916 16,5 

1917 17,7 

1918 28.5 Männer Frauen 
1919 18,9 20,1 17,7 
1920 15,9 16,9 14,9 
1921 ` 14,0 14,7 13,4 


1916 begann der Lebensmittelmangel sich geltend zu machen, 1918 war das 
Jahr des Aufstands und 1919 war die spanische Grippe epidemisch. 1920 
sank die Sterblichkeit auf 15,9, erreichte somit den Stand von 1915. Die 
Sterblichkeit von 1921, die nur 14,0 auf 1000 betrug, war die geringste, die 
bisher in der Bevölkerungsgeschichte Finnlands seit 1750 erreicht worden ist. 
(Zum Vergleich sei mitgeteilt, wie hoch die Durchschnittszahl der Todesfälle 
auf 1000 Einwohner in den letzten fünf Jahren vor dem Weltkrieg in den 
weinerzeugenden Ländern war: Frankreich 18,3; Portugal 20,2; Italien 
20,4 und Spanien 23.) 

Auch die Armenpfilege ist vom Alkohol beeinflußt worden. 1913, bevor 
das Kriegsverbot eintrat, war die Zahl der Männer über 15 Jahre, die auf 
ea Trunksucht Armenunterstützung erhielten, bedeutend höher 
als i 

Aeltere, vorurteilsfreie Leute,auch in grundsätzlich verbotsgegnerischen 
Kreisen, haben anerkannt, daß der Nüchternheitszustand im allgemeinen 
besser ist, als vor dem Inkrafttreten des Verbots. Auch „Hbl.“ gibt Material 
zu Vergleichen, u. a. in bezug auf die Zustände in der Mittsommernacht 
verschiedener Jahre. Am 26. Juni 1911 las man im „Hbl.“: „Die Mittsommer- 
nacht verlief auch dies Jahr nicht ohne Schlägerei und Blutvergießen, 
obgleich doch schwerere Gewaltätigkeiten nicht zu verzeichnen sind. — 
Vom Chiriurgischen Krankenhaus in Helsingfors wird berichtet, daß am 
Mittsommerabend 42 Verletzte und am Tag darauf 10 eingeliefert worden 
sind. — In Sörnäs wurden am Mittsommerabend sechs Leute, alle betrunken. 
infolge von Schlägereien verwundet.“ Sonach 422+10+6 = 58 Verwundete. 
11 Jahre später (26. 6. 1922), als das Verbot in Kraft getreten war, stand im 
„Hbl.“: „Die Ordnung in der Mittsommernacht wurde nicht besonders 
gestört.“ „. .. Aus der Umgebung der Stadt werden irgendwelche Stö- 
rungen der Ordnung nicht gemeldet. Weder von Schlägereien noch anderen 


| Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 131 


Vergehen ist in der Stadt oder in ihrer Nähe berichtet worden.“ Und dazu 
fielen auf den Mittsommer 1922 zwei Feiertage nacheinander. Mithin: 1911 
vor dem Verbot 58 Verwundete, 1922 während des Verbots keiner. 

Nicht nur in Helsingfors, sondern auch in andern Städten haben die 
Frauen nicht mehr zu befürchten, daß sie abends auf den Straßen von 
Betrunkenen behelligt werden. Die Wirtschaften können nicht mehr wie 
vordem die übertriebenen Trinkereien aufweisen. Je tiefer die Gesellschafts- 
schichten, um so mehr preist man die guten Wirkungen des Alkoholverbots. 
Die Arbeiter, die sich betrinken, sind zum großen Teil freie Hafenarbeiter, 
die Gelegenheit haben, von den ausländischen im Hafen liegenden Schiffen 
alkoholische Getränke aus deren für eigenen Bedarf mitgeführtem Vorrat 
zu bekommen. Da ein solcher Hafenarbeiter sich dann mehrere Male hiuter- 
einander betrinkt, wird er in der Statistik — wie schon oben erwähnt — 
jedes Mal als eine neue Person aufgeführt, wodurch die Trunksucht 
verbreiteter zu sein scheint, als sie es tatsächlich ist. Man kann ja nicht 
bestreiten, daß es unter den Arbeitern wie unter den oberen Schichten 
ständig gewohnheitsmäßige Trinker gibt, die ihren Schatten auf die 
Charakterstarken und Gesetzestreuen werfen; aber man darf nicht sagen, 
daß jetzt infolge des Verbots unter den Arbeitern grenzenlos gesoffen wird. 
Der Vorstand der Stadtmission in Helsingfors hat erklärt, seine auf reiche 
Erfahrungen gegründete Ueberzeugung sei, daß das Alkoholverbot große 
Segnungen mit sich gebracht habe. 

Auch auf dem Lande wird allgemein bezeugt, daß das Leben auf 
Märkten, bei Versteigerungen, Hochzeiten usw. jetzt ein nüchterneres 
Gepräge trägt als früher. Von einer Reihe von Gemeinden der Schären, wo 
der Schmuggel seine großen Verkehrsstraßen hat, wird wohl von Sauferei 
und allerhand Mißständen berichtet. An solchen Orten ist es wohl möglich, 
daß die Trunksucht zugenommen hat, aber die Verhältnisse in diesen Aus- 
nahmegemeinden dürfen nicht — wie das oft geschieht — als für das ganze 
Land kennzeichnend angeführt werden. In einer Reihe von Gegenden klagt 
man über trunkfällige' Amtsvorsteher und Polizeibeamte, auch daß Aerzte 
Rezepte zu Berauschungszwecken ausfertigen. Daß dies geeignet ist, den 
Nüchternheitszustand zu verschlechtern, läßt sich nicht leugnen, aber das 
Aergernis erregen die Beamten und nicht das Gesetz! 


Besonders lehrreich sind die amtlichen statistischen Angaben über die 
Vergehen, bei denen die Trunkenheit eine bedeutende Rolle zu spielen 
pflegt, und es ist interessant, dabei die Verhältnisse von 1912 vor dem 
Verbot und 1922 während des Verbots zu vergleichen, sowie das Ueber- 
gangsjahr 1914, an dessen Schluß das Kriegsverbot eingeführt wurde. 

Die Untergerichte in den Städten und die Kreisgerichte auf dem Lande 
lieferten die folgende Statistik: 


Art der Vergehen und Verbrechen 1912 1914 1922 
Tätliche Beamtenbeleidigung 837 596 529 
Totschlag 90 89 88 
Verbrechen gegen Gesundheitund Eigentum 1314 1057 145 
Mißhandlung 1572 1358 921 
Grober Unfug und ruhestörender Lärm 3196 2125 1187 
Tierquälerei 198 150 90 
Haus- und Landfriedensbruch 613 536 240 
Beleidigung 8il 721 390 


Aus obigen Zahlen geht hervor, daß die Verhältnisse sich ständig in 
Gen letzten zehn Jahren gebessert haben. Besonders überraschend ist der 
starke Rückgang der Zahlen für groben Unfug usw. sowie Mißhandlung, Tier- 
quälerei und Beleidigung, Vergehen und Verbrechen, die oft unmittelbar 
auf Trunkenheit zurückzuführen sind. 

9* 


132 Abhandlungen. 


Kapitel7. 
Vorschläge für ein neues Alkoholgesetz. 


Es ist schon erwähnt worden, daß der entsittlichende Einfluß des 
Weltkriegs und des roten Aufstands, der Schmuggel und Rezeptalkohol und 
das unverantwortliche Auftreten der Zeitungspresse in hohem Grade die 
guten Wirkungen des Alkoholverbots beeinträchtigt haben. Außerdem klagt 
man allgemein im Lande darüber, daß manche, die die Befolgung des 
Gesetzes zu überwachen haben, ihre Pflicht nicht erfüllen. Darum ist es 
übereilt, die vorläufige oder völlige Aufhebung des Verbots zu fordern, 
bevor man überhaupt versucht hat, es wirklich durchzuführen. Diese 
Forderung ist tatsächlich erhoben worden. 


Von dahingehenden Vorschlägen seien die von Staatsrat A. Ramsay im 
„Mercator“ (21. Jan. 1921), von Prof. A. Serlachius im gleichen Jahr im 
Maiheft der Zeitschrift „Lakimies“, von einem Anonymus A. H. im 
„Allgemeinen Kalender Finnlands“ für 1923 sowie vom Polizeimeister in 
Helsingfors, Hj. Honkanen und Prof. G. von Wendt genannt. In diesem 
Zusammenhange ist vor allem der „Verbotsgegnerverein‘ zu nennen, der 
sich kurz nach dem Inkrafttreten des Verbots bildete, um die Interessen 
der Gegner zu wahren. Da dem Verein wiederholt vorgeworfen worden 
war, er tadle nur das Verbot, ohne selbst ein besseres Gesetz vor- 
zuschlagen, so gab der „Verbotsgegnerverein“ endlich mehrere Jahre nach 
seiner Gründung das „ProgrammfüreinneuesAlkoholgesetz 
inFinnland“ heraus. Gleichzeitig gab er aus taktischen Gründen seinen 
bisherigen Namen auf, um ihn mit dem positiver und sozialer klingenden 
Namen „Bund für Volksnüchternheit ohne. Totalverbot‘‘ zu vertauschen. Die 
wichtigsten Punkte des erwähnten Programms sind die folgenden: 

Der gesamte Handel mit Alkohol muß dem Staat vorbehalten werden. 
80 % des daraus fließenden Gewinnes sollen einen Fonds für Alters- 
versicherung bilden, während „ein kleinerer Teil der restlichen 20 % für 
unmittelbare Nüchternheitswerbearbeit verwendet und vom Rest zu einem 
Teil die Kosten der Zwangsinternierung Alkoholkranker gedeckt werden 
sollen.‘ Das hält der Verein für ein sozial verantwortliches Vorgehen. 
Man erhielte auf diese Weise ein Staatsmonopol in Gesellschaftsform, und 
die „sittliche Aufgabe“ des Handels mit Alkohol sei, in solchen Grenzen 
sich zu halten, daß der Alkoholmißbrauch den mindestmöglichen Schaden 
anrichtet. Den Fachleuten sei darum ein Ueberwachungsrat zur Seite zu 
stellen, dessen Mitglieder mit der gesellschaftlichen Bedeutung der Alkohol- 
frage vertraut sein müßten. . 


Es heißt weiter in dem Programm: Die Bierbrauerei soll nicht unter 
Monopol gestellt werden; der Alkoholgehalt des Bieres höchstens 2% 
Gewichtsprozent betragen. „Man kann der Nüchternheitsbewegung Finn- 
lands keinen größeren Dienst erweisen, als daß man uns ein wenn auch 
nicht gutes, so doch genießbares Tischgetränk an Stelle des widerlichen 
Extrakts verschafft, der jetzt unter dem Namen Bier geht. Das Monopol 
bleibt also auf Branntwein und Punsch beschränkt. „Dagegen dürfe das 
a die Herstellung von Beerenweinen für den Hausbedarf nicht 
verhindern.“ 


Für den Kleinverkauf „kann ein Rationierungssystem nicht gut 
empfohlen, sondern es muß ein System vorgezogen werden, durch welches 
das Recht des Einzelnen, geistige Getränke zu kaufen, nicht beschränkt 
wird.“ Das Gesetz sollte nicht bestimmen, wie viel alkoholische Getränke 
der Einzelne im Lauf eines Jahres kaufen darf, wohl aber sollte es die größte 
und kleinste Menge, die auf einmal gekauft werden darf, festsetzen. 
Bei Branntwein von 37% Volumenprozent und anderen gleich starken oder 
stärkeren geistigen Getränken sollte die Mindestmenge 4 Liter, die Höchst- 
menge 2 Liter betragen, bei Punsch die doppelten Mengen, ebenso bei Wein 
mit mehr als 18 % Alkohol. Alle schwächeren Weine sollte man in 


Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 133 


unbegrenzter Menge kaufen dürfen, reinen Alkohol nur in der Apotheke 
gegen Rezept. Jeder Käufer ist an eine bestimmte Verkaufsstelle ge- 
bunden und hat einen Schein mit Angabe der Kaufmenge zu unter- 
zeichnen. Ein Hausherr darf den Einkauf auch durch seine Dienstboten 
besorgen lassen. Das Recht, alkoholhaltige Getränke einzukaufen, sollte für 
bestimmte Zeit Trunksüchtigen und solchen Personen verweigert werden 
können, die irgendwie gegen das Alkoholgesetz verstoßen haben oder 
„deren Einkauf das Maß des eigenen Bedarfs zu überschreiten scheint“. 
Verkaufsstellen der Monopolgesellschaft sollen ohne weiteres in den Landes- 
residenzstädten eingerichtet werden können. In anderen Orten ist die 
Zustimmung der Stadtverwaltung erforderlich. 


Aniangs — heißt es im Programm — „ist mit einem stärkeren Andrang 
der Käufer zu rechnen“, und es könnten, teils um einen wirtschaftlichen 
Gewinn daraus zu erzielen, teils um die Leute etwas zurückzuhalten, die 
Preise während einer Reihe von Monaten recht hoch gehalten werden. Wenn 
die Zeit des ersten Andranges vorbei sei und die Allgemeinheit wieder ihren 
Einkauf „nach dem laufenden Bedarf‘ mache, könnte man die Preise wieder 
sinken lassen. Die Monopolgesellschaft soll auch das Recht haben, einzelnen 
Wirten in der Stadt die Berechtigung zum Ausschank zu überlassen. 


Das Programm schließt mit der Vermutung, die vorgeschlagene Neu- 
ordnung werde die Verhältnisse in eine sittlich und sozial gesündere 
Richtung lenken als das „auf einer Gesellschaftslüge aufgebaute Alkohol- 
verbot“, aber „man müsse anfangs mit einem stärkeren Alkoholverbrauch 
rechnen‘, weil die Allgemeinheit geneigt ist, bei der ersten Gelegenheit 
möglichst große Mengen solcher Waren zu kaufen, an denen früher 
Mangel war.“ 

Das ist also die Grundlage eines vom Verbotsgegnerverein gewünschten 
Gesetzes für den Fall, daß sich das Alkoholverbot beseitigen läßt. Das 
Programm beruht auf zwei unrichtigen Grundgedanken, nämlich 1. daß 
der Verkauf berauschender Getränke jeder Art und die Herstellung alkohol- 
haltiger Beerenweine im Privathaushalt gesetzlich erlaubt sein, 2. daß der 
Staat den Handel mit Alkohol als eine Einnahmequelle benützen soll. Es 
ist moralisch und juristisch nicht folgerichtig, daß der Staat den Alkohol- 
verbrauch, der anerkanntermaßen Schädigungen hervorruft, gesetzlich 
schützen soll, um dann die zu bestrafen, die sich mit diesem gesetz- 
lichen Alkohol in den Zustand der Trunkenheit versetzt haben. Ein solches 
Verfahren ist nicht, wie das Programm behauptet, „sozial verantwortlich‘, 
es ist vielmehr sozial im höchsten Grade unverantwortlich, daß der Staat 
aus der geringen Widerstandskraft seiner Bürger und den daraus folgenden 
Krankheiten, Elend, Not und Tod Gewinn ziehen soll. 


Der ganze Handel mit Alkohol soll dem Staat allein vorbehalten sein. 
‘Jedes private Interesse soll ausgeschlossen werden. Keine Einzelperson, 
sonach auch keine Gemeinde usw. soll aus dem Alkoholverbrauch Nutzen 
ziehen dürfen. Das ist das A und O des Alkoholgesetzes, heißt es im 
Programm. Wo weiter unten die Rede auf den Ausschank kommt, wird 
indes erklärt, daß die Monopoigesellschaft das Recht haben solle, „einzelnen 
Wirten die Berechtigung zum Ausschank zu überlassen“. Weiter wird 
hinzugefügt, daß „ein gewisser den Wirten zufallender Gewinnprozentsatz“ 
damit begründet ist, daß im anderen Fall Wirte ohne Ausschankrecht „mit 
ihnen durch ungesetzlichen Ausschank in Wettbewerb treten können“. Der 
grundlegende Gedanke des Programms war, wie gesagt, jedes Einzel- 
interesse am Handel mit Alkohol auszuschließen, und diesen Gedanken 
glaubt man dann durch „einen gewissen den Wirten zufallenden Gewinn- 
prozentsatz‘‘ zu verwirklichen. Wie groß dieser Prozentsatz werden sollte, 
an den Einzelheiten, mit denen man das Programm nicht belasten 
wollte. — 

Vom Alkoholgewinn des Staates sollen 80 % einen Fonds für Alters- 
versicherung bilden. Die Verbotsgegner wollen da mit sozialen Reformen 


134 Abhandlungen. 


locken, aber jedermann weiß, daß ein Fonds für Altersversicherung Tausende 
von Millionen Mark erfordern würde, ein Ergebnis, das auf dem Wege der 
Alkoholbesteuerung erst in ferner Zukunft erreicht werden könnte. Und in 
dieser Zeit sollten Massen von Mitbürgern sich arm saufen können und die 
Ausgaben der Gemeinden für Armenpflege vermehren, statt sie zu verringern. 
Die Statistik vieler Länder beweist in abschreckendem Maße, daß der 
Alkoholgenuß unmittelbar die Ursache größerer Armut und daraus 
folgender gemeindlicher Hilfsmaßnahmen ist. Sogar die Verbotsgegner 
mußten anerkennen, daß der ‘Wohlstand, besonders im Arbeiterstande, 
infolge des Alkoholverbots zugenommen hat. Der bekannte schwedische 
Volkswirtschaftler, Prof. G. Cassel, der u. a. nach Deutschland eingeladen 
wurde, um sich über die Finanzen des Landes auszusprechen, hat in seinem 
Vortrag geäußert: 

„Es ist eine Verrücktheit, wenn man im Namen der Wirtschaft ein 
Gewerbe aufrechterhalten will, daß Tränen und Fluch erzeugt, ein Gewerbe, 
das das Volk vergiftet. Das ist eine Wirtschaft des Todes statt des Lebens. 
— — Alle Arbeit, die das Ziel hat, den Alkoholhandel verschwinden zu 
lassen, ist eine Arbeit für Verbesserung der Volkswirtschaft, so gewiß wie 
ein nüchternes Volk größere Arbeits- und Steuerkraft besitzt als ein 
alkoholvergiftetes.‘ 


Ein kleinerer Teil der restlichen 20 % —so heißt es in dem Prora der 
Verbotsgegner — soll für unmittelabre Nüchternheitswerbearbeit verwendet 
und vom Rest sollen zu einem Teil die Kosten der Zwangsinternierung 
Alkoholkranker gedeckt werden. Man wird sich mit dem Gedanken vertraut 
machen müssen, daß dieser kleinere Teil vielleicht 1—9 % ausmachen wird, 
soweit man nicht an 0 % mit noch ein paar Nullen in den Dezimalen dachte. 
Daß der größere Teil für Zwangsinternierung Alkoholkranker veranschlagt 
wird, kann nicht Wunder nehmen, denn die Alkoholflut, welche das Gesetz 
der Verbotsgegner über das Land rauschen lassen würde, dürfte eine 
ungeheure Menge Alkoholkranker zurücklassen. Die müssen natürlich 
zwangsinterniert werden, damit sie unschädlich gemacht werden und nicht 
unangenehm auffallen. 


Da nun einmal von Nüchternheitsarbeit die Rede ist, wäre es unrecht, 
eine recht wertvolle Aeußerung der Programmschrift zu übersehen, 
nämlich die Worte: „Man kann der Nüchternheitsbewegung keinen 
größeren Dienst erweisen, als daß man uns ein wenn auch nicht gutes, so 
doch genießbares Tischgetränk an Stelle des widerlichen Extrakts verschafft, 
der jetzt unter dem Namen Bier geht.“ Hier haben wir somit die Selbst- 
kennzeichnung des neuen Volksnüchternheitsbundes, die in dem Wörtohen 
„Bier“ gipfelt.e Der größte Dienst, den man der Nüchternheitsbewegüng 
erweisen kann, ist Bier zu brauen, gutes Bier! Und je mehr man trinkt, 
um so mehr nützt man da wohl der Nüchternheit? Man ist versucht zu‘ 
fragen: Hat nicht ein einziger der Herren des Vereins irgendwann ein Glas 
frisches Wasser getrunken? Weiß nicht ein einziger dieser Herren, daß 
frisches Wasser ein herrliches Tischgetränk ist? In Amerika ist es allgemein 
Sitte, bei den Mittagsmahlzeiten zuhause und in den Gasthäusern ein Glas 
Wasser vor dem Gedeck stehen zu haben. Nach der Auffassung der 
Verbotsgegner müßte der reinste Trank der Natur mit 2% Gewichtsprozent 
Alkohol vermischt werden, damit er genießbar wird. Und mit dieser 
Alkoholmischung erweist man dann der Nüchternheitsarbeit den größten 
Dienst! Der „Verein für Volksnüchternheit ohne Totalverbot‘“ hat wirklich 
mit seinem Programm der Nüchternheitsarbeit in diesem Lande einen 
glänzenden Dienst erwiesen. Denn jetzt weiß man, welche Wege der Bund 
für Volksnüchternheit gehen zu können glaubt. 


Es ist nicht nur das Bier, das der Nüchternheitsarbeit nützen soll. Die 
ungesetzliche Herstellung alkoholhaltiger Getränke zuhause, die u. a. 
Dr. Bratt in Schweden verzweifeln ließ, ist ein Problem, das der Verein 
mit derselben Ueberlegenheit löst. Ganz einfach: Die Herstellung von 


Stadius, Fünf Jahre Alhoholverbot in Finnland, - 135 


Beerenweinen für den Hausbedarf darf nicht verhindert werden. Mithin: 
Ein gesetzlich gewährleistetes Recht für jeden beliebigen, so oft er will, 
durch natürliche Gärung Beerenweine für den Hausbedarf herzustellen. 
Das, was der Volksnüchternheitsbund „Hausbedari‘ nennt, ist, wie bekannt, 
in gewissen Häusern besonders groß. Und wie geschickt! Jeder, der sich 
unzulässigen Branntwein verschafft, braucht nur seine Ware mit etwas 
a zu vermischen, um dann zu erklären, alles sei für den Hausbedarf 
hergestellt. 


So kommen wir nun zu der Frage des Verkaufs. Als der vom Verbots- 
gegnerverein eingeladene Dr. Bratt sein Stockholmer Rationierungs- 
evangelium bei uns verkündigt hatte, schlossen sich die Verbotsgegner dieser 
Lehre an und die alkoholinteressierten Zeitungen legten fleißig den Text 
aus. Aber nach und nach fing man an, im Glauben wankend zu werden 
und jetzt — heißt es im Programm des Vereins — „kann ein Rationierungs- 
system nicht empfohlen, sondern es muß ein System vorgezogen werden, 
durch welches das Recht des Einzelnen, geistige Getränke zu kaufen, nicht 
beschränkt wird usw. usw.“ Die Volksnüchternheit soll also durch Bier und 
hausbereitete Weine gefördert werden, und dadurch, daß man einmal 2 Liter 
rigen Branntwein, acht Halbliterflaschen Punsch oder Weine über 
18 % sowie Weine unter 18 % in unbegrenzter Menge kaufen kann. Um 
indes die Volksnüchternheit ganz sicherzustellen, hat der Verein fürchterliche 
Einschränkungen vorgeschlagen. Das Recht alkoholhaltige Getränke ein- 
zukaufen soll „für bestimmte Zeit“ Trunksüchtigen usw. verweigert werden. 
Welch erschreckliches Los erwartet da denjenigen, in dessen „persönliche 
Freiheit“ die Verbotsgegner einen so brutalen Eingriff zu machen gedenken! 
Er kann: 1. sich die gewünschte Ware mit der Karte eines anderen ver- 
schaffen, 2. den Kaufschein einer anderen Person fälschen, 3. Bier in 
groen Mengen trinken, 4. die zuhause rechtmäßig angefertigten Weine 
zenießen, 5. Wein bis 18 % Alkoholgehalt, der für ihn zugelassen ist, „in 
unbegrenzter Menge“ kaufen und dadurch, daß er doppelt so viel Wein 
trinkt, kann er sich genau dieselbe Menge Alkohol einverleiben, die in dem 
iür ihn verbotenen Branntwein enthalten ist, 6. in die nächste Wirtschaft 
gehen und verlangen, was er wünscht, 7. sich gegen Rezept von der 
Apotheke reinen Alkohol verschaffen. Und schließlich kann der vom Einkauf 
Ausgeschlossene 8. geschmuggelten oder heimlich hergestellten Alkohol 
kaufen. Die Wirkungen des Brattsystems in Schweden haben gezeigt, daB 
Hass an Akoh0! Ausgeschlossenen sind, die am meisten geschmuggelte 

are kaufen. 


Mit einem sichen Gesetz, wie es der Verbotsgegnerverein vorschlägt, ist 
also der Volksnüchternheit schwerlich gedient. Das einzig gesunde und 
völlig folgerichtige Gesetz ist ein Totalverbot. Es verbietet grundsätzlich 
und tatsächlich jede Verwendung einer Ware zum Genuß, die für die 
Gesundheit des Leibes nicht nötig ist, aber unerhörte Leiden und soziale 
Schäden nach sich zieht. Die Durchführung eines Totalverbots fordert ein 
persönliches Opfer von dem, der mehr oder weniger an Alkohol gewöhnt 
is. Aber von einem guten Staatsbürger kann man verlangen, daß er seine 
selbstischen Wünsche dem Wohl seiner Mitmenschen und des Staates opfert. 


In den Landesresidenzstädten sollte die Monopolgesellschaft ohne 
weiteres Verkaufsstellen einrichten dürfen, aber in den übrigen Städten 
wurde das Einverständnis der Stadtverwaltung gefordert. Weshalb denn 
diese Ungleichheit vor dem Gesetz? Die Antwort lautet: „Der Verkauf kann 
eine Erhöhung der Ausgaben für Polizei verursachen und somit den Haushalt 
der Stadt belasten“, aber „in den Landesresidenzen ist die Polizei stark 
zenug, die bei Beginn des Alkoholverkaufs sich möglicherweise bietenden 
Aufgaben zu erfüllen“. Diese Ueberlegung ist sehr bezeichnend für die 
Arbeit des neuen Bundes für Volksnüchternheit. Die Hauptirage ist offen- 
sichtlich nicht, inwieweit die Stadtverwaltung einen Verkauf alkoholischer 
Getränke zuzulassen wünscht. Nein, alles wird zu einer rein wirtschaft- 


136 Abhandlungen. 


lichen Angelegenheit gemacht. Wenn die kleineren Städte nicht glauben, 
daß sie die Mittel haben, um die Ausgaben für die Polizei zu erhöhen, so 
können sie den Verkauf verbieten. Anders in den Landeshauptstädten. Dort 
ist die Polizei für die neuen Aufgaben, Betrunkene in großer Zahl zu 
verhaften usw. „stark genug“. In den Jahren des Verbots hat man eine 
bedeutende Vermindung des Ordnungsdienstes durchführen können. Jetzt 
befürchten die Verbotsgegner mit Recht eine neue Aufgabe tür die Polizei. 
Viel einfacher wäre es freilich für den Volksnüchternheitsbund, den Versuch 
zu machen, den Alkoholverbrauch einzuschränken. Denn dann brauchte 
man nicht die Ausgaben für die Polizei zu erhöhen. Oder gibt es vielleicht 


noch einen anderen Grund, warum man z.B. in Abo und Helsingfors, wo die 
Mehrheit der Stadtbevollmächtigten Nüchternheitsausschüsse gebildet hat, 
die Erlaubnis zur Eröffnung des Alkoholverkaufs nicht von einer Gemeinde- 
abstimmung abhängig machen will? Befürchtet man eine Absage? Hat man 
Angst, daß das Volk selbst die Volksnüchternheit verteidigen würde? 


Am Schluß der Programmschrift findet sich eine Bemerkung, die 
besondere Aufmerksamkeit verdient, nämlich daß anfangs mit einem 
stärkeren Alkoholverbrauch zu rechnen sei, weil voraussichtlich zunächst 
der Andrang zum Kauf geistiger Getränke größer sein werde. Andrang 
zum Kauf? Wie in aller Welt kommen die Verbotsgegner dazu, einen solchen 
Andrang und Mehrverbrauch zu prophezeihen? Die aufrichtige Erklärung wird 
mit den Worten gegeben: „Teils beruht das auf der Macht der Reaktion, teils, 
und vor allem, auf der bei der großen Menge ständig wiederkehrenden 
Neigung, bei der ersten Gelegenheit möglichst große Mengen solcher Waren 
zu kaufen, an denen früher Mangel war.‘ Wie die Verbotsfreunde mit 
Genugtuung feststellen können, erkennt also sogar die Hauptvereinigung 
der Verbotsgegner an, daß gegenwärtig ein Mangel an Alkohol fühlbar ist, 
ja ein so großer Mangel, daß es einen „Andrang“, einen „beträchtlichen 
Mehrverbrauch‘“ gäbe, wenn solche Getränke wieder verkauft würden. 


Der Verbotsgegnerverein hat also vier Wege zur Volksnüchternheit 
gezeigt: 1. Bier, da Wasser als genießbares Tischgetränk nicht angesehen 
wird, 2. hausbereitete Weine, 3. Verkauf bis zu 2 Liter Branntwein, 8 Halb- 
literflaschen Punsch usw. sowie Wein unter 18% in unbegrenzter Menge 
und 4. Ausschank in Wirtschaften. In Wirklichkeit bedeutet das alles un- 
beschränkte Möglichkeiten, geistige Getränke zu erhalten. Und das nennt 
man dann ein Programm für Volksnüchternheit! Und welch ein ungeheurer 
Apparat und welche Summen würden nicht für die Durchführung eines 
solchen Programms gefordert werden müssen! Ein umfassendes Karten- 
system für den Einkauf oder mit anderen Worten ein neues Zivilregister, 
Amtsräume, Beamte, Hilfsarbeiter usw. Alles für die Volksnüchternheit, 
die man viel einfacher dadurch erhalten kann, daß alle Bürger ein Gesetz 
befolgen, das mit großer Mehrheit vom Reichstag angenommen worden ist. 


Schlußwort. 


Wir haben eingangs darauf hingewiesen, daß das Alkoholverbot in 
Finnland nicht von einer Reihe Fanatiker durchgedrückt worden ist, wie 
in der Presse behauptet wird, sondern daß es schon 1907 vom ersten Ein- 
kammerlandtag angenommen wurde, der auf Grund des allgemeinen gleichen 
Stimmrechts gewählt war, und daß es von nicht weniger als sieben darauf- 
folgenden Landtagen und Reichstagen von neuem bestätigt wurde. Außer- 
dem erinnerten wir daran, daß die Lage im Lande, als das Gesetz 1919 
endlich in Kraft trat — um ein Wort Prof. A. R. Tigerstedts anzuwenden —, 
„tür die Durchführung eines Alkoholverbots die denkbar ungünstigste war“. 
Eine tatsächliche Durchführung des Gesetzes wurde seitdem weiter er- 
schwert durch Schmuggelsprit, Rezeptalkohol und die rücksichtsiose Gegen- 
arbeit eines Teils der Zeitungen, die nicht selten mit offenbaren Unwahr- 


Stadius, Fünf Jahre Alkoholverbot in Finnland. 137 


heiten arbeiten. Trotz alledem hat, wie die Statistik beweist, das Alkohol- 
verbot gute Wirkungen. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist einzig- 
artig gut und auch auf mehreren anderen Gebieten haben sich die Verhält- 
nisse gebessert. Die Vorschläge zu einem neuen Alkoholgesetz, die von 
verschiedenen Seiten gemacht wurden, könnten ein besseres Ergebnis, als 
es das Alkoholverbot erzielt, nicht gewährleisten. 


Die Unzufriedenheit mit dem Alkoholverbot geht vor allem von den 
bessergestellten Kreisen der größeren Städte aus, und darüber braucht 
man sich nicht zu wundern. In der Zeit des Vierkammersystems, in der 
wiederholt ein Antrag auf Einführung eines Verbots gestellt wurde, war es, 
wie schon erwähnt, bald die Regel, daß der Piarrer- und Bauernstand das 
Verbot forderte, während Riterschaft, Adel und Bürgerstand sich ablehnend 
verhielten. Stadt wider Land. Die gesunde Lebensanschauung des flachen 
Landes hat nie die künstlichen Alkoholfreuden der Städte recht verstehen 
können, die sich oft in Trauer verwandelten. Gesundheit steht gegen Un- 
gesundheit. Gerade die eingewurzelten und vererbten Alkoholsitten der 
oberen Klassen, die von alkoholinteressierten Zeitungen eifrig verteidigt 
werden, sind der HauptanlaßB zur Gesetzesübertretung. Die Vorbilder, die 
von den gesellschaftlich Höherstehenden gegeben werden, üben ihren ent- 
sittlichenden Einfluß auf die niederen Gesellschaftsklassen aus. 


Weil das Verbot übertreten wird, fordert man dessen Aufhebung. Ja, 
viele erklären, daß sie nicht einmal bis zur Aufhebung des Gesetzes zu 
warten gedenken, sondern daß sie sich schon jetzt weigern, es zu befolgen. 
Sie sagen frei heraus, daß sie das Gesetz aus Trotz brechen. Haben diese 
Männer und Frauen der oberen Klassen auch bedacht, welche Folgen dieser 
Trotz mit sich führen kann? Ist es anderen Bürgergruppen erlaubt, auf 
dieselbe Weise mit den Gesetzen zu verfahren, die ihnen nicht gefallen? 
Wo gibt es schließlich ein Gesetz, das nicht übertreten wird? Was be- 
sonders das Alkoholgesetz betrifft, so liefert Schweden interessante Er-. 
fahrungen. Der ursprüngliche und leitende Grundgedanke des Restriktions- 
systems ist, wie bekannt, die Beaufsichtigung des Einzelnen. Wer unmäßig 
trinkt, erhält bekanntlich nach diesem Beschränkungssystem kein Einkaufs- 
buch, während die Mäßigen jeden Monat eine gewisse Menge Alkohol kaufen 
können. Nun hat sich indessen gezeigt, daß gerade die Leute ohne Bücher 
am meisten trinken, denn die verschaffen sich Schmuggelsprit. Die Be- 
schränkung, die man mit dem Rationierungsverfahren erreichen wollte, hat 
ihre Wirkung verfehlt. Wer größere Mengen als die erlaubten zu trinken 
wünscht, findet Gelegenheit genug, heimlich Einkaufsbücher zu erhandeln. 
Was für ein Alkoholgesetz ein Land auch haben mag, es wird immer ein 
gewisser Prozentsatz von Uebertretungen vorkommen, bis die Erziehung 
der Bürger so geworden ist, daß man jedes gültige Gesetz achtet. 


Man erklärt auch, der Trotz gegen das Alkoholverbot sei ein Protest 
gegen einen rohen Eingriff in die persönliche Freiheit. Indes, es gibt kein 
Kulturland, wo die persönliche Freiheit nicht beschränkt wäre. Das ist eine 
notwendige soziale Schutzmaßnahme, und die gleiche gesellschaftserhaltende 
Aufgabe hat auch das Alkoholverbot. Habe ich meine persönliche Freiheit, 
um ein Alkoholgesetz zu brechen, so habe: ich wohl auch die Freiheit, z. B. 
ein Steuergesetz zu brechen, d. h. meine Schulden nicht zu bezahlen. Welch 
ein Durcheinander gäbe das in der Gesellschaft, wenn eine solche Miß- 
achtung der Gesetze allgemein würde und von den überwachenden Be- 
amten schweigend geduldet würde! Der Grundsatz des Verbotes ist uralt 
und kann unmöglich in einer geschlossenen Gemeinschaft entbehrt werden. 
Schon bei der ersten Kindererziehung zuhause spielt das „du darfst nicht‘ 
eine große Rolle, und der erste Religionsunterricht in der Schule kommt 
mit den Worten der zehn Gebote „du sollst nicht“. Das Strafgesetz und 
die Polizeiordnung enthalten eine Menge Verbote. Sowohl das Gotenburger 
wie das Brattsystem sind in ihren Beschränkungen des Alkoholhandels zum 
großen Teil Verbote. Sogar wenn man in einen Straßenbahnwagen ein- 


138 Abhandlungen. 


steigt, begegnet man Verboten. Da ist verboten zu rauchen, zu spucken, 
Hunde mitzunehmen, ungeschützte Hutnadeln zu tragen, mit dem Führer 
zu sprechen, abzuspringen, wenn der Wagen in Fahrt ist usw. Mindestens 
ein halbes Dutzend Verbote in einem Straßenbahnwagen, ein halbes Dutzend 
rohe Eingriffe in die persönliche Freiheit! Soll man das Verbot, eine noch 
nicht tragfähige Eisfläche zu betreten, aufheben, weil es doch umgangen 
wird? Soll man bei herrschenden Epidemien die Verbote der Gesundheits- 
polizei, bei Tollwut die Hundesperre aufheben? Die Fragen können ver- 
vielfacht werden. Die natürlichste Antwort ist, daß man Schutzmaßnahmen 
in Form von Verboten ergreifen soll, wenn das Wohl der Gesellschaft be- 
droht ist und daß Ansichten und Wille des Einzelnen sich den Interessen 
des Ganzen unterordnen müssen. 

Wer mit dem Gedanken an die Volksnüchternheit Sturm gegen das 
Alkoholverbot läuft, möge auf die Frage Antwort geben: Wie wären jetzt 
die Verhältnisse in unserem Lande, wenn wir in den letzten fünf Jahren 
kein Alkoholverbot gehabt hätten? Nach den schauerlichen Blut- und 
Hungerszenen der Aufstandszeit gaben sich sehr viele Menschen einem un- 
gezügelten Vergnügungsleben hin, das von dem starken Geldzustrom ge- 
fördert wurde. Denkt man ferner an die entsittlichenden Wirkungen des 
Weltkrieges auf vielen Gebieten, so kann man sich leicht die fürchterlichen 
Verwüstungen vorstellen, die eine Alkoholüberschwemmung mit sich ge- 
bracht hätte. Wenn man das Alkoholverbot mit Schleusentoren vergleicht, 
die einen mächtigen Zufluß verhindern wollen, so kann wohl nicht bestritten 
werden, daß es hie und da Spalten gibt, durch die sich ein kleiner Teil der 
zurückgehaltenen Flut durchdrängen kann. Es würde aber keinem Schleusen- 
wärter einfallen, wegen solcher Mängel, die ausgebessert werden können, 
die Schleusentore zu öffnen oder völlig wegzunehmen. 


Bedeutsame behördliche Maßnahmen 
mit Bezug auf den Alkohol. (XXXV.) 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig*). 


Die württembergische Regierung gegen gewerbsmäßigen Alkoholverkauf 
j auf Heimstättengrundstücken. 


In Vollzug des Reichs-Heimstättengesetzes und der Kleingarten- und 
Kleinpachtordnung haben die württembergischen Ministerien der Justiz und 
des Innern, sowie das Arbeitsministerium bestimmt, daß in jedem nach dem 
6. Februar abzuschließenden Heimstättenvertrag eine Bestimmung des In- 
halts aufzunehmen ist: „Auf einem Grundstück, das nach dem 6. Februar 
1925 als Heimstätte ausgegeben wird oder auf andere Weise die Eigen- 
schaft als Heimstätte erlangt, darfkeingewerbsmäßiger Verkauf 
alkoholischer Getränke stattfinden. Handelt der Heimstätter dem 
Verbot zuwider und setzt er dieses Verhalten trotz schriftlicher beifristeter 
Mahnung fort, so kann der Ausgeber der Heimstätte verlangen, daß diese 
ihm übertragen wird. Macht bei einer Heimstätte, deren Ausgeber weder 
das Reich noch der württembergische Staat ist, der Ausgeber von der 
Befugnis keinen Gebrauch, so kann das Ministerium des Innern verlangen, 
daß die Heimstätte einem von diesem zu bezeichnenden Dritten gegen 
Zahlung ihres Wertes übertragen wird.“ 

* 


Der preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung 
zur Frage des Nüchternheitsunterrichts. 
Der Minister hat unter dem 27. Januar den Provinzialschulkollegien und 
Regierungen ein Schreiben der „Zentrale für Nüchternheitsunterricht‘“ und 


3) Im übrigen siehe jeweils auch unter „Chronik®! 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXV.) 139 


des Deutschen Bundes enthaltsamer Erzieher mit dem Ersuchen um 
Stellungnahme zur Kenntnis gegeben, worin auf die Notwendigkeit hin- 
gewiesen wird. dem stetig wachsenden Alkoholismus unseres Volkes schon 
bei der Erziehung der Jugend einen Schutzdamm entgegenzustellen. Wo 
das nicht im planmäßigen Unterricht gründlich und erfolgreich geschehen 
könne, weil nicht überall die geeigneten Lehrkräfte für diese Aufgabe vor- 
banden seien, so heißt es in jener Eingabe, müsse aushelfend der Wander- 
unterricht eintreten. Die genannte Zentrale hat hierfür Richtlinien 
aufgestellt, aus denen der „Amtliche Preußische Pressedienst‘ einiges 
mitteilt. 
Nüchternheitsunterricht in den Schulen des Landes Lippe. 


Die Lippische Oberschulbehörde (Detmold) hat im November v. J. 
eine Bekanntmachung erlassen, in der es heißt: „In unserer ernsten Zeit 
erweist sich die Bekämpfung des Alkohols besonders notwendig. Die 
Schule ist berufen, das heranwachsende Geschlecht vor den ungeheuren 
Geiahren des Alkoholgenusses in gesundheitlicher und sittlicher Beziehung 
zu warnen. Wir halten es deshalb für wichtig, daß im Unterricht immer 
wieder aufklärend und belehrend nach dieser Seite hin gewirkt werde.“ 
Es wurde daher Nüchternheits-Wanderunterricht durch eine frühere Lyzeal- 
lehrerin in allen Schulen des Landes nach Vereinbarung mit der Lehrer- 
schait genehmigt, und diese ersucht, solche Belehrung und Aufklärung zu 
ermöglichen und zu fördern. 


Das Mecklenburg-Schwerin’sche Unterrichtsministerium zur Bekämpfung des 
Alkoholmißbrauchs in der Schule. 


Auf eine Eingabe der Mecklenburgischen Arbeitsgemeinschaft für 
Nüchternheitsunterricht auf Einführung solchen Unterrichts in den Schulen 
ist vom Ministerium folgende Antwort ergangen (anscheinend Januar d. J.): 

„Die Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs erscheint auch hier als ge- 
boten. In den Lehrerbildungsanstalten des Landes sind dem- 
gemäß ständig entsprechende Belehrungen und Anleitungen für die Schul- 
praxis erteilt worden. Auch die Lehrerandenhöheren Schulen 
werden während ihrer Ausbildungszeit auf die Wichtigkeit der Alkohol- 
bekämpfung hingewiesen. In den Schulen bieten der naturkundliche 
Unterricht und die Gesundheitspflege ausgiebig Gelegenheit 
zur Aufklärung. Neben den bezüglichen ordentlichen Schulstunden noch 
einen besonderen Nüchternheitsunterricht durch Wanderredner erteilen zu 
lassen, muß hier im allgemeinen als schwierig erscheinen. Es sind dafür 
bestimmte Geldmittel notwendig. Beauftragte Wanderredner kennen durch- 
wez die Ortsverhältnisse und den Gesichtskreis der Schüler nicht so wie 
der Klassenlehrer. Die besonderen Stunden können nur außerhalb der 
regelmäßigen Unterrichtszeit erteilt werden. Die Teilnahme der Kinder 
muß eine freiwillige bleiben usw. Auch kann sich das Ministerium von 
einem Unterricht durch Wanderlehrer keinen wirklichen Erfolg versprechen. 
Die nötige Aufklärung und Belehrung wird besser und wirkungs- 
voller innerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts bei 
sich bietender Gelegenheit von den den Schülern vertrauten Lehrern ge- 
schehen. Sollten keine Geldmittel vorhanden sein, so dürfte sich die Ver- 
teilung von geeigneten Schriftstücken in erster Linie empfehlen.“ 


Erlaß des Schleswig-holsteinischen Evang.-luther. Landeskirchenamts 
vom 6. Dezember 1924 betr. Warnung der Konfirmanden vor dem Alkohol. 


„Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 15. September 
1922 über die Bekämpfung des Alkoholismus nehmen wir Gelegenheit, bei 
Beginn des Konfirmandenunterrichts die Herren Geistlichen erneut auf die 
überaus ernste Frage hinzuweisen. Wir halten es für dringend geboten, 
daß die Konfirmanden eindringlich vor den schweren Gefahren gewarnt 
werden, die gerade der Jugend durch den Alkohol drohen, und empfehlen 


140 Abhandlungen. 


den Herren Geistlichen, sich selbst eingehend mit der Frage zu beschäf- 
tigen, um eine auf Sachkenntnis beruhende Aufklärung bieten zu können.“ 
— Es wird dann die Verteilung einer geeigneten Schrift (Störmer, „Was 
jedermann vom Alkohol wissen muß“) an die Konfirmanden, „etwa kurz 
vor ihrer Einsegnung“, empfohlen ') 


Schritte zweier Jugendämter für alkoholfreie Erziehung ihrer Pileglinge. 


1. Das Aachener Jugendamt erhob unter dem 14. November An- 
regungen im obigen Sinne, die von dem dortigen Bezirksverein gegen den 
Alkoholismus usf. ergangen waren, als „Anträge auf gesunde Erziehung 
‘der von der Stadt betreuten Zöglinge“ in folgender Gestalt zum Beschluß: 

„l. Das Gesundheitsfürsorgeamt hat den Leitungen der städtischen 
Anstalten zur Pilicht zu machen, daß sie den in den Anstalten ver- 
pflegten Jugendlichen im Sinne des Reichs-Jugendwohlfahrtsgesetzes 
weder Alkohol, nochalkoholhaltige Süßigkeiten, noclı 
Tabak, Zigarren oder Zigaretten verabreichen oder verab- 
reichen lassen. 

2. Die unter 1. bezeichnete Maßnahme soll den Vorständen der pri- 
vaten Anstalten dringend empfohlen werden, und zwar von der- 
jenigen ‘Stelle, die die Ueberweisung vorgenommen hat.“ 

(Der Regierungspräsident hatte entschieden, daß aus den Bestimmungen 
zur Regelung der Pflegekinderaufsicht, die für den Regierungsbezirk auf 
Grund des Reichs-Jugendwohlfahrtsgesetzes und der preußischen Aus- 
führungsbestimmungen dazu erlassen sind, keine Bedenken gegen die Ab- 
zielung jener Anträge vorlägen, allerdings den Vorständen der privaten 
Anstalten die Berücksichtigung derselben nicht zur Pflicht gemacht, sondern 
nur empfohlen werden könne.) 

Inzwischen wurde nun noch beschlossen: 1. auch allen privaten 
Pflegepersonen dringend zu empfehlen, daß sie ihren jugendlichen 
Pileglingen weder alkoholische Getränke oder Süßigkeiten, noch Rauch- 
waren verabreichen oder verabreichen lassen; 2. den Mitteilungen über die 
Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines Pflegekindes Flugblätter des 
Deutschen Vereins gegen den Alkoholismus beizugeben. 

2. Der Rat zu Dresden, Jugendamt, hat unterm 21. November an 
sämtliche städtischen Kinderfürsorgeanstalten, Jugendpflegerinnen, Säug- 
lingsschwestern und Fürsorgerinnen, die Abteilung für Landpflegekolonien 
und die Kolonieleiter, alle Vereine für Kinderfürsorge usw. nachstehendes 
Rundschreiben gerichtet: 

„Das Jugendamt zu Dresden hat von jeher besonderen Wert darauf 
gelegt, daB alle unter seiner Aufsicht stehenden Kinder völligalkohol- 
frei erzogen werden. Es hat diesen Grundsatz vor allem auch in seiner 
Anweisung zur Kinderpflege, die jede Pfilegemutter und jede Mutter eines 
unehelichen Kindes erhält, die ihr Kind selbst verpflegt, dadurch zum Aus- 
druck gebracht, daß es dort heißt: „Alle alkoholhaltigen Ge- 
tränke sind für Kinder Gift.“ In Befolgung dieses Grundsatzes 
muß in allen dem Jugendamt unterstehenden Kinderanstalten und Kinder- 
heimen streng darauf geachtet werden, daß die Kinder keinen Alkohol, 
sei es in irgendwelcher Form, erhalten. 

Da trotz aller Aufklärung in weiten Kreisen große Unkenntnis über die 
Gefahren des Alkoholgenusses für Kinder und Jugendliche besteht, wird 
dringend ersucht, streng darauf zu achten, daß alle Pfleglinge und Zöglinge 
des Jugendamtes völlig alkoholfrei erzogen werden. Die Organe des 
Jugendamtes wollen auch jede Gelegenheit benützen, die sich ihnen bei 
den Verhandlungen und Besprechungen mit Pflegemüttern und den leib- 
lichen Eltern ihrer Pilegebefohlenen bietet, diese auf die Gefahren des 


1) Vielfach werden auch dafür verwendet und haten sich dafür bewährt: Bode, Der 
größte Betrüger; Georg, Für Volksgesundheit und Volkswohl, etwa auch Nr. 1i und 3 der er- 
zählenden „Büchlein zum Weitergeben“ (Verlag „Auf der Wacht“, Berlin-Dahlem), 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXV.) 141 


Alkohols für die Jugend aufmerksam zu machen, und so zu ihrem Teile 
auf eine alkoholfreie Erziehung unserer Jugend hinwirken. 


Pflegeverhältnissen, bei denen der Verdacht besteht, daß die Pflege- 
kinder Alkohol erhalten, ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen; dem 
Amte ist, wenn sich der Verdacht bestätigt, Anzeige zu erstatten, damit 
nach Befinden ein Pflegewechsel herbeigeführt werden kann.“ 

k 


Wohliahrtspflegegesetz und Bekämpfung der Alkoholnot. Das neue 
sächsische Wohliahrtspflegegesetz, das am 1. April d. J. in Kraft getreten 
ist, bezieht in die Pflichtaufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege auch 
„die Bekämpfung des Alkoholismus und die Trinkerfürsorge‘ mit ein. Der 
Landesfürsorgeverband (der Staat) hat u. a. dafür zu sorgen, daß zur 
Unterbringung von Trinkern den Bezirksfürsorgeverbänden ausreichend 
öffentliche und private Anstalten zur Verfügung stehen. Für die wichtig- 
sten Zweige der Wohlfahrtspflege (also wohl auch für die Alkoholfrage) 
müssen ehrenamtliche Fachausschüsse gebildet werden, die dem Landes- 
Wohlfahrts- und -Jugendamt als sachkundige Berater dienen. (Das 
Arbeits- und Wohlfahrtsministerium hat im Einvernehmen mit den be- 
teiligten Ministerien die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu treffen.) 

k 


Verfügung des Regierungspräsidenten in Lüneburg vom 14. Januar d. J. 
betr. Bekämpfung des Alkoholismus. 


I 


Der Regierungspräsident (Herr Krüger) nimmt im Verfolg und in Er- 
<änzung seiner Verfügung vom 2. August v. J. „Veranlassung, die Herren 
Oberbürgermeister und Landräte dringlich zu ersuchen, der Bekämpfung 
des Alkoholismus ihre persönliche Aufmerksamkeit zuzuwenden. Ich bin 
überzeugt davon, daß sich bei allen beteiligten Stellen, je länger und ein- 
gehender die Beschäftigung mit dieser Materie dauert, die Einsicht immer 
mehr durchsetzen wird, welche furchtbare Gefahr der zweifellos jetzt 
wieder zunehmende Alkoholgenuß für das deutsche Volk in allen seinen 
Ständen bedeutet, und daß alles daran gesetzt werden muß, ihn einzu- 
dämmen in einer Zeit, in der es mehr als je darauf ankommt, alle Kräfte 
des Volkes zu gemeinsamer Aufbauarbeit zusammenzufassen. 


II. 


Nach den mir vorliegenden Berichten hat der übertriebene Alkohol- 
genuß vor allen Dingen in den Städten, aber auch in vielen ländlichen 
Bezirken stark zugenommen. Insbesondere hat bei besonderen Veran- 
lassungen, wie Schützenfesten, Sportiesten, Turnfesten und Tanzlustbar- 
keiten der Alkoholgenuß, insbesondere das Schnapstrinken, auch auf dem 
Lande einen bedauerlichen Umfang angenommen. Es besteht daher für alle 
verantwortlichen Stellen, sowohl in den Städten wie in den Landkreisen, 
die dringende Notwendigkeit, alle Kräfte im Kampf gegen den Alkoholgenuß 
zusammenzufassen. 

... Solange aber die gesellschaftlich führenden Kreise bei ihren Veranstal- 
tungen dem Alkoholgenuß einen derartig breiten Raum gewähren, wie 
bisher, wird auch die Bekämpfung des Alkoholgenusses in den unteren 
Schichten sehr schwierig bleiben. Daher muß auch in diesen Kreisen das 
Bewußtsein erweckt werden, daß ihr Beispiel von allergrößter Bedeutung 
für die Lebensführung des gesamten Volkes ist. 


II. 


Die bisherigen Erfahrungen und die in den Berichten enthaltenen Vor- 
schläge zeigen, daß die wirksame Arbeit zur Eindämmung der Alkohol- 
gefahr sich vorzugsweise in folgenden Richtungen zu bewegen hat: 


142 Abhandlungen. 


: a s der Bevölkerung, insbesondere bei der Erziehung der 
ugend. 

. Förderung alkoholfreier Veranstaltungen, insbesondere für die Jugend, 
Einrichtung von Jugendheimen +) usw. 

. Strenge Handhabung der bestehenden Vorschriften gegen den Alkohol- 
mißbrauch. | 

. Fürsorge und Rettung der durch Alkoholmißbrauch gefährdeten 
Personen. 


Im einzelnen gebe ich hier folgende Anregungen: 
Zu A. 
Aufklärung über die Alkoholgefahren. 


1. Bei der Bekämpfung können behördliche Maßnahmen unmitteibar 
nur eine verhältnismäßig geringe Rolle spielen. 

Wirkliche Erfolge können nur von der tätigen und aufrichtigen Mit- 
arbeit aller Volkskreise erwartet werden. Daher bitte ich, allen Nachdruck 
auf sachgemäße Aufklärung der Bevölkerung in allen ihren Schichten zu 
legen. i 

Hierbei müssen planmäßig alle Organisationen und Einzelpersonen zu 
tatkräftiger Mitarbeit herangezogen werden, von denen irgend ein ge- 
deihlicher Einfluß zu erwarten ist. Das gilt zunächst von den Organi- 
sationen, welche besonders der Bekämpfung des Alkohols dienen, ins- 
besondere also z. B. von den Guttemplerlogen, den kirchlichen und 
nichtkirchlichen Blaukreuzvereinen u. dgl. 

Man wird auch gewiß auf die Mitarbeit der Geistlichen sämtlicher 
Religionen und Konfessionen, der Aerzte sowie der Lehrer aller 
Schulen rechnen dürfen. Weiter muß versucht werden, alle die Berufs- 
organisationen von der Bedeutung des Kampfes gegen den Alkohol zu 
überzeugen, die erfahrungsgemäß einen großen Teil der Bevölkerung zu- 
sammenfassen. Ich nenne hier die verschiedenen Gewerkschaften 
der Beamten, der Angestellten und der Arbeiter sowie sonstige Berufs- 
vereinigungen aller Art. 

2. In den Dienst der allgemeinen Volksaufklärung muß insbesondere 
bereits die Erziehung der Jugend in allen Schulen gestellt werden. Es 
wird den Lehrern besonders auch an den Fortbildungsschulen und 
Fachschulen aller Art zur Pflicht zu machen sein, bei jeder Gelegen- 
heit entsprechende Belehrungen zu geben. | 

Da aber die beste Aufklärung und Belehrung der Jugend noch immer 
durch die Eltern erfolgt, leider aber die Eltern selbst noch recht häufig 
einer solchen bedürfen, so ist auf deren Belehrung bei Elternabenden be- 
sonderes Gewicht zu legen. Zwar besteht zurzeit — im Gegensatz zu den 
höheren Schulen — bei den Volksschulen nur ein recht geringes Interesse 
der Eltern an solchen Abenden. Die Belebung dieser Veranstaltungen wird 
daher allen Beteiligten ans Herz zu legen sein. Die Schulärzte dürften 
hier die geeigneten Vortragenden sein. 

3. Ich lege auch Gewicht darauf, daß auf den Bezirkslehrer- 
konferenzen und den Versammlungen der Schulräte die 
Frage, in welcher Weise am zweckmäßigsten im Sinne vorstehender An- 
regungen verfahren werden soll, wiederholt eingehend behandelt wird und 
Erfahrungen darüber ausgetauscht werden ?). Gute Dienste können auch 
die Wanderausstellungen der verschiedenen Vereinigungen gegen 
den Alkoholismus leisten, die bereits einigemale im Regierungsbezirk Lüne- 
burg veranstaltet worden sind (z. B. von dem Guttemplerverein Harburg 
und der Stadt Celle). 

H Das Wort „alxoholfrei“ bezieht sich selbstverständlich auch auf die Jugendheime. D. Ber. 

”) Es wurde denn auch bereits die amtliche Schulräteversammiung mit der Frage der 
Bekämpfung des Alkoholismus in und seitens der Schule befaßt. Dabei wurde den beteiligten 
Herren ein Verzeichnis der einschlägigen Schriften und Bildwerke überreicht. D. Ber. 


oO 0 U >» 














Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXV.) 143 


4. Weiter ist die Einrichtung von Fabrikvorträgen angeregt 
worden. Solche Veranstaltungen treffen zwar noch auf Schwierigkeiten 
bei den Arbeitgebern, wenn die Vorträge während der Arbeitszeit statt- 
finden, während die Arbeitnehmer nach der Arbeitszeit schwer zu haben 
sind. Es wird zu versuchen sein, durch Herantreten an die Handels- 
kammern, die Unternehmerorganisationen usw. einerseits, an die Arbeit- 
nehmerorganisationen, Spitzenorganisationen der Gewerkschaften usw. 
andererseits hier einen das Interesse der Sache fördernden Ausgleich zu 
erstreben. Ich ersuche namentlich die Herren Gewerberäte, in diesem 
Sinne ihren Einfluß geltend zu machen. Den Unternehmern gegenüber 
kann darauf hingewiesen werden, daß regelmäßiger wie übermäßiger 
Alkoholgenuß die Leistungsfähigkeit der Arbeiter herabsetzt 
und nicht selten die Sicherheit der Betriebe gefährdet. 


5. Wenn ich mir auch keineswegs die Schwierigkeiten verhehle, die den 
Bemühungen entgegenstehen, die Tagespresse zur Propaganda heran- 
zuziehen, so empfehle ich doch Versuche. Kleine populär-medizinische 
Aufsätze, in die Aufklärungen über die Alkoholgefahr leicht hineinverarbeitet 
werden können, werden erfahrungsgemäß von marchen Blättern gern auf- 
genommen. Ich nehme an, daß die Herren Kreisärzte gelegentlich 
diesem Hinweis stattgegeben werden. 

6. Geeignetes Material wird die Reichshauptstelle gegen den Alkoholis- 
mus (Geschäftsstelle Berlin-Dahlem, Werderstraße 16) gern zur Verfügung 
stellen. 

Zu B. 


1. Einer praktischen Vorbeugung dient in hohem Maße die Ver- 
mehrung und alkoholfreie Gestaltung von Herbergen, Jugend- 
heimen und ähnlichen Einrichtungen, die als Versammlungsräume wie 
als Uebernachtungsstätten für auswärtige Wanderer dienen und die Jugend 
vom Besuch der Gastwirtschaften abhalten. 

Es empfiehlt sich, in allen diesen Räumen Plakate usw. anzubringen, 
in denen in angemessener Form auf die Gefahren des Alkohols und die Not- 
wendigkeit seiner Bekämpfung hingewiesen wird. Auch solche Plakate 
usw. sind bei der vorgenannten Hauptstelle zu erhalten. 

2. Ebenso ist die Förderung sportlicher Veranstaltungen, 
Wettkämpfe und Volksfeste im Auge zu behalten, deren wirk- 
liches Gelingen nur ohne Alkoholgenuß denkbar ist. Erfreulicher- 
weise regen sich hier in der Jugend verheißungsvolle Bestrebungen zur 
Leberwindung der alten Trinkunsitten. Es gilt, diese neuen Fornien der 
Geselligkeit. die sich hier herausbilden, behutsam zu unterstützen und 
weiter zu fördern. 

3. Ich habe aus den Berichten mit Befriedigung entnommen, daß bereits 
ein Teil der Turn- und Sportvereine bei seinen Veranstaltungen 
denAlkoholgenußvölligvermeidetoderihn wesentlich 
einschränkt. 

Andererseits sind mir auch bedauerliche Fälle vorgetragen, in denen 
behördlich unterstützte Turnvereine ihre Ausflüge mit Gelagen beendeten. 
Das muß in Zukunft vermieden werden. 

Ich ordne daher hierdurch an, daß aus den staatlichen Mitteln für 
Jugendpflege nur solche Vereine und Veranstaltungen unterstützt werden, 
bei denen wirksame Garantien gegen den Alkoholmißbrauch in jedem ein- 
zelnen Falle gegeben sind. 

Veranstaltungen, bei denen überhaupt kein Alkohol genossen wird, 
sind vor anderen zu bevorzugen. 

Bei jeder einzelnen Bewilligung ist aktenkundig zu machen, wie dieser 
Vorschrift genügt worden ist. Ich ersuche, durch die Kreisjugrendpfleger 
die Innehaltung der Bedingungen genau zu kontrollieren und Vereine, die 
die Bedingungen nicht innehalten, für die Zukunft von staatlichen Unter- 
stützungen rücksichtslos auszuschließen. 


144 Abhandlungen. 


Ich behalte mir vor, gelegentlich die Befolgung dieser Anordnung durch 
Besuche des Bezirksjugendpflegers bei den einzelnen Veranstaltungen sowie 
durch Einsichtnahme in die dort geführten Akten nachzuprüfen. 

Dasselbe gilt für die Verwendung der mir jährlich zur Verfügung über- 
wiesenen Beihilfen zur Bekämpfung des Alkoholismus, 
welche künftig gerade diesen Zweig der alkoholgegnerischen Arbeit be- 
sonders unterstützen sollen. 


5. Die Jugendpfleger ersuche ich besonders darauf iinzuweisen. 
daß von ihrer aufrichtigen Mitarbeit ein wesentlicher Teil des Erfolges ab- 
hängig sein wird. 

6. Daß den Blaukreuz- und ähnlichen Enthaltsamkeits- 
vereinen sowie den Guttemplerlogen, die alles aufbieten, um 
den Enthaltsamkeitsgedanken in weite Kreise der Bevölkerung zu tragen, 
Betätigungserleichterungen soweit als möglich gewährt wer- 
den, setze ich als selbstverständlich voraus. | 


Zu C. 


1. Die Gelegenheiten zum Alkoholgenuß sind einzu- 
schränken. 

‘ Hier muß der durch die Gesetzgebung begründete behördliche 
Einfluß mit allem Nachdruck ausgeübt werden. Einmal müssen die 
Kreis-(Stadt-)Ausschüsse bzw. die Ortspolizeibehörden 
die Vorschriften des Artikels I des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 
(RGBI, I S. 147) und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, ins- 
besondere des Min.-Erl. vom 20. VI. 1923 (M.-Bi. f. d. i. V. S. 701) bei 
Anträgen auf Gewährung von Konzessionen für Schankwirtschaften oder 
den Kleinhandel mit Spirituosen genau beachten. 


Ich ordne hiermit an, daß die Ortspolizeibehörden vor der Stellung- 
nahme zu jedem derartigen Gesuch den zuständigen Kreis- (Stadt- 
Medizinalrat sowie das zuständige Kreis-(Stadt-)Wohl- 
fahrtsamt und außerdem in den Orten und Bezirken, für welche 
alkoholgegnerische Vereine und Organisationen be- 
stehen, diese Organisationen gutachtlich über die Bedürfnis- 
frage hören. 

Bestehen am Orte oder im Kreise Organisationen der Gastwirte, so 
ist nichts dagegen zu erinnern, wenn sie ebenfalls gehört werden. 


Wollen die alkoholgegnerischen Vereine die Bedürfnisfrage durch 
freiwillige Probeabstimmung der Bevölkerung klären, 
so ist diesem Wunsche stattzugeben und die Abstimmung selbst 
in jeder Weise zu unterstützen, namentlich auch hinsichtlich 
der einwandfreien Feststellung ihres Ergebnisses. Die Abstimmung selbst 
ist Sache der betreffenden Vereine. Ich verweise hierzu auf die Zeitschrift 
„Die Alkoholfrage‘“ 1922, Heft 5/6 S. 279. 

Sämtliche Gutachten sind dem Kreis-(Stadt-)Ausschuß bzw. Magistrat 
mit der Aeußerung der Ortspolizeibehörde vorzulegen. 


2. Für die Konzessionserteilung muß der Grundsatz gelten, 
daß augenblicklich mehr wie genug Schank- und Verkaufsstellen für 
Alkohol vorhanden sind. Die Genehmigung neuer Wirtschaften 
und Verkaufsstellen ist daher mangels Bedürfnisses künftig regel- 
mäßig abzulehnen. Ich mache den Ortspolizeibehörden erneut zur 
Pflicht, in den Fällen, in denen der Kreis-(Stadt-)Ausschuß bzw. Magistrat 
entgegen ihrer Stellungnahme die Konzession erteilt, im öffentlichen Interesse 
an einzulegen (vergl. Erl. vom 2. IX. 22 — II. E. 687 — Min.-Bl. 


3. Ebenso sind Konzessionen rücksichtslos zu entziehen, wenn den 
Inhabern Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen nach- 
zuweisen sind. 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol, (XXXV.) 145 


4. Bei Erlaubniserteilungen zum Alkoholausschank bei Jahrmärkten, 
Volksfesten usw. auf Grund des $ 42a Abs. 3 RGO. ist ebenfalls bei 
der Beurteilung der Bedürfnisfrage der strengste Maßstab anzulegen. 

5. Die zahlreichen Festlichkeiten der Vereine leisten dem 
Genuß alkoholischer Getränke weitgehend Vorschub. Deshalb ist die 
Erlaubniserteilung zu solchen — soweit sie erforderlich ist — überall stark 
einzuschränken; es sollten im allgemeinen nur noch die althergebrachten 
Feste genehmigt werden. Dabei ist auf gleichmäßige Behandlung aller 
Bevölkerungskreise besonders Bedacht zu nehmen. 

6. Die Innehaltung der Polizeistunde ist besonders bei 
Vereinsiestlichkeiten und öffentlichen Tanzlustbarkeiten allen mit der Auf- 
sicht betrauten Polizeibeamten zur strengsten Pflicht zu machen. Die Land- 
jäger und die sonstigen Polizeibeamten sind regelmäßig auf die Bedeutung 
dieser Vorschriften und die Notwendigkeit ihrer Durchführung im Gesamt- 
interesse hinzuweisen. Es muß erreicht werden, daß sie innerlich davon 
durchdrungen sind und aus wahrem Interesse an der Sache für die strenge 
Anwendung der Bestimmungen eintreten. 

7. Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Veranstaltungen, die 
erfahrungsgemäß zu übermäßigem Alkoholkonsum Veranlassung geben, 
z. B. bei Märkten usw., Gelegenheit zum Genußalkoholfreier 
Getränke geboten wird. 

8. Ferner verdienen Einrichtungen zur Verabreichung 
alkoholfreier Getränke in größeren Industrieunterneh- 
mungen jede Förderung. Ich bitte, dieserhalb, soweit erforderlich, an 
die größeren Unternehmungen heranzutreten. 

9 Die Schankerlaubnissteuer für alkoholfreie 
Schankstätten wird zu erlassen oder doch möglichst niedrig zu 
bemessen sein (vergl. $ 6 des Musters zur Schankkonzessionssteuerordnung 
— Min.-Bl. f. d. i. V. 1906 S. 277). 


Zu D. 


1. Trinkerfürsorgestellen müssen in den größeren Städten 
mit Unterstützung der Magistrate unbedingt eingerichtet werden. Es ist 
bedauerlich, daß solche z. Zt. in Harburg und Lüneburg nicht bestehen. 
Ueberall muß die Mitarbeit der alkoholgegnerischen' Ver- 
eine gesichert sein. Die Tätigkeit der behördlichen Fürsorgestellen 
oder, wo solche nicht notwendig sind, wie auf dem Lande, die Tätigkeit 
der alkoholgegnerischen Vereine ist auf jede Weise zu unterstützen und zu 
fördern. Handelt es sich hier auch um einen, günstigstenfalls nur Einzel- 
eriolge erzielenden Kleinkampf, so ist doch dieser keineswegs zu unter- 
schātzen. Mit der Rettung des einzelnen Trinkers ist bekanntlich häufig 
genug auch die Wiederaufrichtung ganzer zerrütteter Fa- 
milien und die Beseitigung schweren wirtschaftlichen 
und sittlichen Elends verknüpft. 

2. Die Behörden dürfen sich nicht damit begnügen, Trunkenbolde auf 
die Säuferliste zu setzen, sondern müssen schon vorher, sobald ihnen die 
Neigung bestimmter Personen zu übermäßigem Alkoholgenuß bekannt wird, 
ihre Namen den alkoholgegnerischen Vereinen mitteilen. 


IV. 


Die Leitung aller Maßnahmen wird zweckmäßig den Wohlfahrts- 
ämtern der Städte und Landkreise übertragen werden, wie das 
mehrfach bereits. geschehen zu sein scheint. 

Im Landkreis Lüneburg hat sich die Mitarbeit örtlicher Wohliahrts- 
ausschüsse besonders bewährt. 

Ich ersuche jedoch die Herren Oberbürgermeister und Landräte auf 
Grund der vorstehenden Richtlinien, persönlich mit allen in Betracht kom- 
menden Behörden, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten (z. B. Geist- 
lichen, Schulräten, Aerzien ihres Bezirks) eingehend zu beraten, welche 


Die Alkoholfrage, 1925 10 


146 Abhandlungen. 


Maßnahmen nach den besonderen örtlichen Verhältnissen notwendig und 
zweckmäßig erscheinen. 


In anderen Bezirken haben Kreise und Städte vielfach in die Etats be- 
sondere Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus eingesetzt, 
etwa 10 bis 20 Pfennige auf den Kopf der Bevölkerung Solche Aufwen- 
dungen pflegen sich durch Ersparnisse bei der Armenpflege wieder be- 
zahlt zu machen. Ich ersuche auch, auf ähnliches Vorgehen hier Bedacht 
zu nehmen. Der Fonds wird in erster Linie dazu zu verwenden sein, daß 
die Städte und Kreise die Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus (Ge- 
schäftsstelle Berlin-Dahlem, Werderstraße 16) unterstützen, aufxklä- 
rende Drucksachen beziehen und diese den interessierten Stellen zu- 
gänglich machen. Auch Merkblätter usw. werden aus diesem Fonds 
zu bezahlen sein, ebenso etwaige Kosten für aufklärende Vor- 
träge und dergl. y 


Ganz besonderen Wert lege ich auf die Mithilfe der gesamten 
Beamtenschaft. Die Beamten sind auf Grund ihres wohlerworbenen 
Ansehens tonangebend für weite Kreise der Bevölkerung und können somit 
in erster Linie durch ihr Beispiel wirken. Aus dieser ihrer Stellung er- 
wächst ihnen aber auch die Verpflichtung, vorbildlich zu sein auf einen: 
Gebiete, dessen gewaltige Bedeutung für das Volkswohl von niemandem 
mehr verkannt werden kann. 


Ganz besonders erwarte ich die Mitwirkung von den Landjägerei- 
beamten und den Beamten der Schutzpolizei und der kommunalen Polizei. 


Gegen Beamte, die durch übermäßigen AlkoholgenußB dem Ansehen 
ihres Standes schaden, ist mit aller Strenge vorzugehen. Ich ersuche, 
allen unterstellten Beamten, Angestellten usw. den Inhalt dieser Verfügung 
durch Vermittlung der Beamten- und Angestelltenvertretungen zugänglich 
zu machen. m 


"Ueber die Durchführung der angeregten Maßnahmen und ihre Ergeb- 
nisse ist mir bis zum 1. Oktober d. J. eingehend zu berichten. Der Bericht 
ist in genauer Anlehnung an die einzelnen Abschnitte und Unterabschnitte 
dieser Verfügung zu erstatten. 

Auch ist dabei anzugeben, ob und welche Veränderungen im Bestande 
der alkoholgegnerischen Organisationen und Vereine und im Bestande der 
alkoholfreien sowie der sonstigen Gast- und Schankwirtschaften sowie der 
Handlungen mit geistigen Getränken eingetreten sind. 

Die Herren Kreisärzte, Schul- und Gewerberäte, die Abschrift dieser 
Verfügung erhalten haben, sind angewiesen, bis zum 1. September d. J. über 
die Erfolge ihrer Mitarbeit der dortigen Stelle zu berichten. 

10 Abdrücke dieser Verfügung sind zur Verteilung an die Jugendpfleger, 
die alkoholgegnerischen Vereine und sonstigen Interessenten beigefügt.“ 


Rundschreiben des Deutschen evangelischen Kirchenausschusses 
vom 15. April an die deutschen evangelischen Kirchenregierungen. 


Die Deutsche Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus hat unter dem: 
28. März d. J. folgenden Antrag eingereicht: „Der Deutsche evangelische 
Kirchenausschuß möge in einem Rundschreiben die evangelischen Landes- 
kirchenbehörden auffordern, daß sie in Erlassen den Geistlichen ihrer 
Aufsichtsbezirke dringlichstnahelegen, sichan der Werbe- 
woche für das Gemeindebestimmungsrecht vom 10. bis 
16. Mai zu beteiligen, und zwar vor allem in der Weise, daß sie am 
Sonntag, dem 10. Mai, im Gottesdienste auf die Bedeutung der Alkoholfrage 
wie für das Volksleben, so insbesondere für das Kirchenleben von jung und 
alt, auf die Bedeutung des vom Reichstag neuestens geforderten Gesetzes 
„zum Schutze der Jugend gegen die Gef ahren des Alkoholismus und zur 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXV.) 147 


Verbesserung des Schankkonzessionswesens“. auf die Bedeutung insbeson- 
dere des Gemeindebestimmungsrechts hinweisen“. 

So wünschenswert und wichtig eine Mobilmachung der im Evangelium 
liegenden Kräfte für die Bekämpfung der auf diesem Gebiete ofienbaren 
sittlichen MiBstände ist, namentlich auch im Hinblick auf die Zusage weit- 
gehender Mitwirkung im Gottesdienst seitens der katholischen Kirche und 
einzelner Freikirchen, so muß es doch den einzelnen Landeskirchen vor- 
behalten bleiben, ob und in welcher Weise sie Anordnungen für die För- 
derung der Werbewoche durch die Geistlichen treffen wollen. Sollte 
es Bedenken erregen, den Gottesdienst am 10. Mai ganz oder teilweise 
in den Dienst dieser besonderen Aufgaben zu stellen, würde es doch für 
die Sache außerordentlich förderlich sein, wenn im Gottesdienst in geeig- 
neter Weise auf die Bedeutung der Werbewoche für das sittliche Leben des 
Volkes hingewiesen würde, und die Pfarrer mit den Gemeindekirchenräten 
es sich angelegen sein ließen, in Gemeindeversammlungen usw. auf die Not- 
wendigkeit einer Beschränkung des Alkoholgebrauchs ernstlich hinzuweisen. 

Eine entsprechende Erklärung hat der Vertreter des Kirchenausschus- 
ses bereits in der hiesigen Sitzung des Reichsausschusses für das Ge- 
meindebestimmungsrecht am 16. März d. J. abgegeben. 

Ich erlaube mir hinzuzufügen, daß an der Stellung des Kirchenaus- 
schusses in dem Kampfe gegen den Alkoholismus, insbesondere hinsichtlich 
des Schankkonzessionswesens und des Gemeindebestimmungsrechts, sich 
auch nach der Abstimmung des Reichstags am 18. Februar d. J. nichts ge- 
ändert hat, und darf dabei auf die im „Evangelischen Deutschland“ Nr. 10 
vom 8. März 1925 veröffentlichte Eingabe an den Reichskanzler ver- 
weisen. 

Dem Wunsche der genannten Reichshauptstelle entsprechend, teile ich 
noch sehr ergebenst mit, daß ein Verzeichnis von Schriften zur Orien- 
tierung über das Schankstättengesetz und das Genfeindebestimmungsrecht 
von dem Verlag „Auf der Wacht‘ in Berlin-Dahlem, Werderstraße 16, un- 
entgeltlich bezogen werden kann, sowie daß die ebenda domizilierende 
Reichshauptstelle in der Lage ist, eine Liste von Rednern zu versenden, 
die zu Versammlungsvorträgen in der „Werbewoche“ 10. bis 16. Mai be- 
reit sind. Der Präsident: D. Dr. Kapler“. 


Der Preußische evangelische Oberkirchenrat hat un- 
term 24. April dieses Rundschreiben an die preußischen und das Danziger. 
sowie die drei Fürstlich-Stolbergischen Konsistorien weitergegeben „mit 
dem Veranlassen, den Gemeindekirchenräten und Geistlichen ihres Auf- 
sichtsbezirkes nahezulegen, daß sie dem vorstehend angeführten Antrage 
der Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus entsprechen“. 


Aehnlich andere evangelische Kirchenregierungen. 


Alkohol als Arzneimittel. 


Im Nevember 1916 hatte die in der Kriegszeit in England 
eingesetzte Oberaufsichtsbehörde für den Getränkehandel (Cen- 
tral Control Board, Liquor Traffic) einen aus angesehenen enz- 
lischen Gelehrter, vor allem aus der Aerztewelt zusammen- 
gesetzten wissenschaftlichen Beirat über die Alkoholfrage 
eingesetzt unter dem Vorsitz des bekannten Lord D’Abernon 
— zugleich Leiters jener Behörde —. Dieser Beirat ließ 1918 
zum ersten Mal in einem Buche: „Alcohol: Its action on the 
human organism“ das Ergebnis seiner Untersuchungen er- 
scheinen. Nach Auflösung der Oberaufsichtsbehörde im Jahre 
1921 wurde er auf Veranlassung des Innenministeriums, an das 
jene Oberaufsicht übergegangen war, vom „Aeıztlichen For- 
schungsrat“ (Medical Research Council — einer halbamtlichen, 


10* 


148 Abhandlungen, 


vom Staat unterstützten, im übrigen aber im wesentlichen selb- 
ständigen wissenschaftlichen Körperschaft) unter seine For- 
schungsausschüsse übernommen, um so die Fortführung der 
Arbeit des Beirats zu sichern. Im Dezember 1923 wurde nun 
das Werk dieses Alkoholforschungsausschusses 
in zweiter, durchgesehener und erweiterter Auflage durch den 
Medical Research Council herausgegeben '). Es befaßt sich nach 
einer grundlegenden Einleitung in wissenschaftlich sorgfältig 
abgewogener und zugleich verständnisvoll die PraXis berück- 
sichtigender Weise der Reihe nach mit dem Alkohol als Nah- 
rungsmittel, seinen geistigen Wirkungen, seinen Beziehungen 
zur Muskeltätigkeit und den einfacheren geistigen Vorgängen, 
zur Verdauung, zu Atmungstätigkeit und Blutumlauf, zur Körper- 
wärme, mit dem Alkohol als Gift und als Arznei und seinen 
Beziehungen zur Lebensdauer, um zuletzt zusammenfassende 
Schlußfolgerungen zu ziehen. 

Wir geben mit freundlicher Zustimmung der herausgeben- 
den Stelle und des Verlags das Kapitel über die arzneiliche 
Stellung des Alkohols, das in der zweiten Auflage zum ersten 
Mal auftaucht, in Uebersetzung wieder. J. Flaig. 


Der Alkohol in seinen verschiedenen Zubereitungen hat stets eine Rolle 
bei der Behandlung vieler Krankheiten gespielt, und erst in neuerer Zeit ist 
sein Nutzen in Frage gezogen worden, Der Gebrauch des Alkohols in 
Krankenhäusern ist sehr vermindert worden, ohne Nachteil für die Kranken, 
und in manchen Kliniken hat man ihm ganz den Abschied gegeben. Es ist 
kein Zweifel, daß man früher dem Alkohol bei Krankheiten zu großen Wert 
beigemessen hat, und die einzige Frage, die zur Eıörterung steht, ist, ob 
seine ärztliche Verwendung jetzt die sachgemäßen Grenzen erreicht hat 
oder noch weiter beschränkt werden sollte. Die Tatsachen, daß der Alkohol 
gleichzeitig ein kräftiges und rasch wirkendes Arzneimittel und ein Be- 
standteil der regelmäßigen Kost eines großen Teils der weißen Rasse ist, 
haben ihn in hervorragendem Maße zum volkstümlichen Hausmittel für 
viele der kleineren Beschwerden gemacht, die die Menschheit plagen. Man 
darf nicht vergessen, daß bis in neuere Zeit hinein Alkohol und Opium tat- 
sächlich die einzigen in der westlichen Kulturwelt bekannten Betäubungs- 
mittel waren: Mit der Einführung der neuzeitlicheren Mittel dieser Klasse 
nahm der Gebrauch des Alkohols zur Herabsetzung nervöser Erregung 
natürlich ab. 

Einige der Heilanzeigen für den Gebrauch von Alkohol sind im Zu- 
sammenhang der übrigen Kapitel dieses Buches bei Besprechung seiner 
Wirkungen auf die verschiedenen körperlichen Tätigkeiten schon erwähnt 
worden. Es erschien jedoch wünschenswert, der Untersuchung des Werts 
des Alkohols als Heilmittel ein besonderes Kapitel zu widmen, selbst auf 
die Gefahr hin, daß einiges von dem bereits andern Orts Gesagten wieder- 
holt wird. Welche Meinung man auch immer sich über seinen Wert oder 
seine Gefährlichkeit als Bestandteil der gewöhnlichen Kost für den Gesunden 
bilden mag, so haben wir doch unabhängig davon seinen Platz in der Be- 
handlung des Kranken zu erwägen. 

Zunächst mag gesagtwerden, daß der A.nicht als besonderes „spezifisches“ 
Heilmittel für irgendeine Krankheit anzusprechen ist. Die Wirkung z. B. 
von Chinin bei Malaria oder von Emetin?) bei amöbischer Rulır beruht auf 
der Vernichtung der Ansteckungskeime. Der Alkohol hat keine Wirkung 
dieser Art, was er an Heilwirkungen besitzt, liegt, wie anderwärts gezeigt. 
auf ganz anderem Gebiet Danach muß jeglicher Wert, den der Alkohol 
etwa als Arzneimittel besitzen mag, auf seiner Fähigkeit beruhen, Krank- 


:) H. M. Stationery Office, Adastral House, Kingsway, London, W.C.2. 1 sh., geb. 1"; sh. 
und Postg. 


?) Der arzneiliche Bestandteil der Brechwurz. D. Uebers. 


Alkohol als Arzneimittel, 149 


heitserscheinungen zu lindern und die natürlichen Heilkräfte des Körpers 
zu unterstützen. 

Bei Erörterung des Heilwertes des Alkohols haben wir es nicht mit den 
Wirkungen großer Gaben zu tun, die in dem Kapitel „Alkohol als Gift“ be- 
trachtet sind. Wir haben vielmehr nur seine Bedeutung als Nahrungs- und 
s!s Arzneimittel für den Kranken ins Auge zu fassen. Die Fragestellung und 
der Gesichtswinkel sind hier andere als beim gewöhnlichen, gesunden 
Leben. wenngleich die Wirkungsweise tatsächlich dieselbe ist. Wir haben 
z. B. gesehen, daß die gleichzeitige arzneiliche Wirkung den Wert des Al- 
kohols als Nahrungsmittel für den Gesunden beschränkt; es ist jedoch leicht 
einzusehen, daß diese Verbindung, wie sie kein anderes Nahrungs- oder Arznei- 
mittel in gleichem Grade darstellt, dem Alkohol eine besondere Stellung 
als Heilmittel verleihen kann. Andererseits war die Feststellung wichtig, 
daß die Wirkung des Alkohols auf das Nervensystem wesentlich betäuben- 
der Art, und daß sein Einfluß auf die höheren Fähigkeiten der Genauigkeit 
bei geistiger oder Muskeltätigkeit abträglich ist. Es ist aber daran zu er- 
innern, daß diese Abstumpfung sozusagen der feinen Ecken und Schärfen 
der Empfindlichkeit, diese Entspannung der geistigen Spannung und Kon- 
trolle bei der Behandlung von Krankheitszuständen von höchstem Wert 
sein kann. Wir haben daher einander nach diejenigen Wirkungen des Al- 
kohols vorzunehmen, für die klare wissenschaftliche Feststellungen ge- 
wonnen sind — seine betäubende Wirkung auf das Gehirn und Nerven- 
system, seinen erweiternden Einfluß auf die Blutgefäße der Haut, seine 
blähungtreibende Wirkung auf die Bewegungen des Verdauungskanals, wo- 
bei er die Neigung zu schmerzhafter und unregelmäßiger Zusammenziehung 
herabgesetzt, seine Rolle als bequem verwendbares Nahrungsmittel. Wir 
haben zu prüfen, welchen Wert jede einzelne dieser Wirkungen bei der Be- 
handlung des Kranken oder Genesenden haben kann, wobei wir nicht ver- 
gessen dürfen, daB sie noch mehr als in ihrer Vereinzelung in ihrer Ver- 
bindung miteinander von besonderem Wert in manchen Fällen sein können. 

Die mild betäubende Wirkung des Alkohols ist wahrscheinlich die wich- 
tigste vom Heilgesichtspunkt aus. In manchen Fällen von Krankheit wird 
der Zustand des Kranken erschwert und seine Wiederherstellung verzögert 
durch seine Aengstlichkeit über den Verlauf und Ausgang seiner Krankheit 
vnd durch Sorge um seine geschäftlichen Angelegenheiten und seine Familie. 
Soicher innere Druck kann die Wiederherstellungsaussichten entschieden 
beeinträchtigen, und insofern der Alkohol ihn lindert und Ruhe und Zu- 
versicht befördert, hat er einen bestimmten Heilwert. Es kann kein Zweifel 
sein, daß er häufig solche Wirkung ausübt. Wir haben an anderer Stelle 
gesehen, daß ein sehr kennzeichnender Zug seiner Wirkung auf den ge- 
wöhnlichen Menschen das Selbstvertrauen ist, das er einflößt. Bei einem 
Versuch über die Wirkung einer mäßigen Alkoholgabe glaubt die Versuchs- 
person, ihre Ausführung der Aufgabe sei ungewöhnlich gut und rasch ge- 
wesen, und nur der nachträgliche Augenschein der genauen zahlenmäßigen 
Feststellungen vermag sie vom Gegenteil zu überzeugen. Welches auch 
immer die Wirkung solcher irreführenden Zuversichtlichkeit in den ge- 
wöhnlichen Angelegenheiten des Lebens sein mag, so ist sie für den Kranken 
oft von wirklichem Wert. Selbst wenn der Arzt keinerlei körperliches 
Zeichen von Besserung zu finden vermag, kommt der Umstand, daß der 
Kranke sich kräftiger und gemütlich leichter fühlt, diesem zugute. Indem 
der Alkohol den Schlaf befördert und die EBlust hebt, leistet er einen 
tatsächlichen Dienst, und die Entspannung von nervöser Spannung, die er 
hervorruft, kann selbst zur Herabsetzung von Fiebertemperatur beitragen. 
Selbst wenn er den Verlauf der Krankheit nicht wahrnehmbar beeinflußt, 
wird der Alkohol oft den Zustand des Kranken für ihn selbst weniger 
peinigend machen. 

Diese Wirkung teilt der Alkohol mit andern betäubenden Arzneimitteln, 
aber er mag oft das zweckmäßigste Mittel sein, weil seine Wirkung durch 
passende Bemessung der Gabe mild und länger andauernd gemacht werden 


150 Abhandlungen. 


kann ohne Störung der geordneten Tätigkeit des Magens und des Darmes 
oder herabsetzende Wirkung auf das Atmungszentrum. Er hat den Vorteil 
vor einigen anderen Betäubungsmitteln, daß zur Erzielung der gewünschten 
Wirkung keine rasche Steigerung der verabreichten Gabe nötig Ist, da die 
erworbene „Toleranz“ für den Alkohol verhältnismäßig gering ist, und sich 
nur langsam entwickelt. Die Tatsache seines Nährwertes muß ferner in 
Rechnung gezogen werden bei der Behandlung von Fällen, in denen der 
Kranke wenig fähig ist, gewöhnliche Nahrung aufzunehmen. 

Diese mild betäubende Wirkung des Alkohols findet ihre hauptsächliche 
Anwendung bei der Behandlung von akuter, von Fieber begleiteter An- 
steckung. Früher wurden solche Krankheiten, besonders Lungenentzündung, 
typhöses Fieber und septische Zustände gewöhnlich mit Verabreichung 
großer Mengen Alkohols behandelt in der irrigen Ansicht, daB er eine mehr 
oder weniger unmittelbare und besondere Wirkung auf die Ansteckung habe. 
Wir haben gesehen, daß für solche Annahme kein Grund vorliegt. Die 
unterschiedslose Behandlung aller derartigen Fälle mit Wein und Spirituosen 
ist in Mißkredit gekommen und kann nichts zu ihrer Empfehlung vorbringen. 
Der Ablauf der Krankheit wird durch solche Behandlung nicht abgekürzt 
und der Verhältniszahl der Wiederherstellungen durch sie nicht gesteigert, 
noch kann man irgendwie sagen, daß das persönliche Befinden des Kranken 
dadurch gleichmäßig erleichtert werde. Der Alkohol kann in solchen Fällen 
bei geschickter und vernünftiger Anwendung von großem Wert sein, aber 
er muß mit Sorgfalt und gutem Urteil wie jedes andere Betäubungsmittel 
verschrieben werden, und sein Gebrauch darf nicht in das Belieben des 
Kranken oder seiner Freunde gestellt werden. 

Während der Genesung von einer akuten Ansteckung, oder während 
des Verlaufs einer länger dauernden Krankheit hinwiederum können geistige 
Getränke einige Bedeutung zur Besserung der EBlust haben. Alle über- 
prüfte Erfahrung spricht freilich gegen die Ansicht, daß der Alkohol irgend- 
einen unmittelbar wohltätigen Einfluß auf die Verdauungswerkzeuge hat; 
immerhin kann er die Verdauung und die Verwertung der Speisen im Körper 
befördern, indem er den Einfluß von Sorgen und übler Stimmung, die mit 
dem Zustand des Kranken verbunden sind, beseitigt. Eine gewisse Vor- 
freude auf die Mahlzeiten hat an sich schon einen günstigen Einfluß auf die 
Tätigkeit der Verdauungswerkzeuge. Die Verordnung von Alkohol unter 
solchen Umständen erfordert aber gleichfalls Urteil und Unterscheidung der 
Verhältnisse. Die erfahrungsgemäße sorgenmildernde Eigenschaft des 
Alkohols und seine Fähigkeit, eine ungewöhnliche Empfindlichkeit für un- 
angenehme Stimmungen und Empfindungen durch ein Gefühl der Zufrieden- 
heit zu ersetzen, kann für Nervenkranke gefährlich werden. 

Außer dieser Wirkung auf die Gemütsverfassung, die seinen haupt- 
sächlichsten Anspruch auf einen gewissen Wert im Arzneischatze begründet, 
hat der Alkohol zweifellos einen bestimmten, wenn auch beschränkten 
Nährwert. Wir haben an anderer Stelle beleuchtet, daß es unangezeigt ist, 
ihn als Nahrungsmittel für den gesunden Menschen anzusehen; aber bei 
Krankheit, wo sein Einfluß auf das Gehirn wirklich wohltätig sein und die 
Aufnahmefähigkeit für gewöhnliche Nahrung sehr herabgesetzt sein kann, 
gewinnt der Nährwert des Alkohols Bedeutung. Ein bettlägeriger Kranker ' 
braucht an Nahrung den täglichen Betrag von um ein ziemliches weniger als 
2000 Wärmeeinheiten (Kalorien), um seinen Kräfteverbrauch zu ersetzen. 
Eine Unze (31,1 gr) Spirituosen von normaler Stärke ergibt ungefähr 
80 Wärmeeinheiten. Das neue Werk von Mellanby sagt, der Körper des 
gesunden Menschen könne binnen 24 Stunden °/s Pint (etwa 25 1) Branntwein 
normaler Stärke verarbeiten; dies würde auf obiger Grundlage etwa 1100 
Wärmeeinheiten ergeben — ein sehr wesentlicher Teil des gesamten Energie- 
bedarfs eines bettlägerigen Kıanken. Es ist natürlich nicht gemeint, daß 
Alkohol den kranken Personen in diesem Betrage gegeben wird oder je ge- 
geben werden soll, oder daß er an Stelle anderer Nahrungsmittel verwendet 
werden soll, wo diese genossen werden können. Es dürfte aber klar auf 


il 


———r 


Alkohol als Arzneimittel. 151 


der Hand liegen, daß er dem Kranken helfen kann, über eine Zeit verhältnis- 
mäßiger Entkräftung hinwegzukommen, in der andere Nahrung nicht auf- 
genommen wird. Es ist Tatsache, daß der Alkohol leicht vom Körper auf- 
gesaugt wird und keine Tätigkeit der Verdauungswerkzeuge beansprucht; 
dasselbe gilt aber auch vom Traubenzucker (Glukose). Die besondere 
Stellung des Alkohols und seine Bedeutung für die Erhaltung der Kräfte 
während eines entscheidenden Zeitraums einer Krankheit liegt in der Tatsache, 
daß er zugleich Betäubungs- und Nahrungsmittel ist. In den Fällen, wo die 
Hauptaufgabe der Behandlung in der Ueberwindung der Ruhelosigkeit und 
krankhaften Aengstlichkeit des Pfleglings besteht, ist die Verknüpfung mit 
dieser Bedeutung als Nahrungsmittel, wenn auch beschränkten Grades, nicht 
unwichtig. 

Wird der Alkohol andererseits während der Genesung oder während 
einer mehr chronischen Krankheit gereicht, so ist seinem Nährwert als 
solchem wenig Bedeutung beizumessen. Im Gegenteil wäre er, wenn sein 
Gebrauch den Kranken dazu verleiten würde, sich unter solchen Umständen 
weniger an mehr normale Nahrung zu halten, nachteilig. Nur insofern er 
die EBlust und die Verdauung hebt und zu bereitwilligerer Aufnahme und 
besserer Verarbeitung der Nahrung führt, die den Verlust durch die Krank- 
heit ersetzen kann, hat er einen gewissen ernstlichen EinfluB auf die Er- 
nährung. 

Ein Beispiel des Gebrauchs, der von dem unmittelbaren Nährwert des 
Alkohols gemacht werden kann, ist besonders in Verbindung mit der Be- 
handlung der Zuckerkrankheit in die Erscheinung getreten. Bei der neuzeit- 


ichen Behandlung dieses Leidens wird oft am Anfang ihres Verlaufs für 


mehrere Tage jede gewöhnliche Nahrung entzogen. Man hat dabei ge- 
funden, daß dem Kranken durch diese erste Zeit mit einer täglichen Gabe 
Alkohol durchgeholfen werden kann. Zweifellos spielt die Wirkung auf das 
Nervensystem dabei eine Rolle, und in jedem Fall vermag der verabreichte 
Alkohol eben nur einen Teil der Kraft, die selbst durch den ruhenden 
Körper ausgegeben wird, zu ersetzen. Trotzdem ist die Kraft, die der 
Alkohol liefern kann, wenn er in kleinen und verdünnten Gaben verabreicht 
wird, unter solchen Umständen entschieden hilfreich. Selbst wenn man das 
neulich entdeckte „Insulin“ anwendet, das eine gleichwertige Wirkung ohne 
solch einschneidende Beschränkung in der Kost ermöglicht, kann der Alko- 
hol noch einen wesentlichen Posten in der fachmännisch angepaßten Kost 
bilden, wenigstens auf den Anfangsstufen der Behandlung. 

Der volksmäßige Gebrauch des Alkohols für Leibschmerzen und Unter- 
leibsbeschwerden im allgemeinen hängt wahrscheinlich mit der blähung- 
treibenden Wirkung zusammen, die er mit andern Stoffen teilt, welche auf die 
Eingeweideschleimhaut mild anregend wirken, wie z. B. verschiedene Oel- 
essenzen, Pfefferminze, Gewürznelken usw. Seine anscheinende Wirkung 
in dieser Richtung wird zweifellos durch den Einfluß auf das Gehirn er- 
höht, infolge deren er den Betroffenen sein Uebelbefinden weniger empfinden 
läßt. Vom ärztlichen Standpunkt aus kann nur gesagt werden, daß es hier 
mancherlei gleich wirksame Möglichkeiten gibt, und daß die Zuflucht zum 
Alkohol. um damit die kleineren, sei es körperlichen, sei es gemütlichen Un- 
annehmlichkeiten des Lebens zu lindern, wahrscheinlich der Anfangs- und 
uam ist für viele Fälle gewohnheitsmäßiger Trunksucht, besonders 

i Frauen 

Schließlich hat noch die Blutanfüllung der Körperoberfläche, die der 
Alkohol hervorruft, wahrscheinlich einen gewissen Heilnutzen. Im Volke 
hält man viel von einer Gabe Spirituosen in heißem Wasser, im Bette ein- 
genommen, bei den Anfangsstufen einer „allgemeinen Erkältung“ — eines an- 
steckenden Katarrhs der Luftwege. Indem der Alkohol die Ableitung des 
Blutes nach den Gefäßen der Haut unterstützt und dadurch in gewissem 
Grade den Blutandrang in inneren Organen erleichtert und einen heilsamen 
Schweiß befördert, hat man keinen Grund, zu zweifeln, daß er, auf diese 
Weise gebraucht, von einigem Vorteil sein kann. 


152 Abhandlungen. 


Wir können die erkannten Heilverwendungen des Alkohols folgender- 
maßen zusammenfassen: 

1. Sein Hauptwert liegt in seiner betäubenden Wirkung, durch die er 
Erregung und Mißbehagen mildert, Ruhe und bessere Stimmung herbeiführt 
und dadurch oft andere Krankheitserscheinungen mittelbar bessert. 

2. Sein begrenzter Nährwert kann in Verbindung mit seiner betäubenden 
Wirkung bei Zuständen wichtig werden, bei denen der Kranke gewöhnliche 
Nahrung nicht zu sich nehmen kann. 

3. Durch Ableitung des Blutes von den inneren Organen nach der Haut 
unterstützt er die Anwendung äußerer Wärme zur Abwendung oder Milde- 
rung der Wirkungen der allgemeinen katarrhalischen Ansteckung, die unter 
dem Namen „Erkältung“ bekannt ist. 

Nach diesen Feststellungen ist es von nicht geringerem Interesse, einige 
der Wirkungen ins Auge zu fassen, die dem Alkohol ohne zureichenden 
Grund zugeschrieben werden. Zunächst einmal beruht der Volksglaube an 
den Alkohol als Heilmittel zu einem großen Teil auf der Täuschung, daß er 
eine wichtige anregende Wirkung auf das Herz, die Atmung und die wichtig- 
sten Lebenstätigkeiten im allgemeinen habe. Die wissenschaftliche Heil- 
kunde hat, wie wir gesehen haben, diese Ansicht schon längst preisgegeben, 
sie hält sich aber noch in den Volksgewohnheiten. Wenn jemand plötzlich 
aus irgendeiner Ursache — ob Ohnmacht infolge von Schrecken, Schmerz 
oder Erschöpfung, Fallsucht, Schlagfluß, Erstickung oder Erschütterung 
durch einen Fall auf den Kopf — bewußtlos wird, so ist gewöhnlich das 
erste, was der mitleidige Dazukommende tut, daß er Spirituosen zwischen 
die Zähne des Opfers zwängt. Die Reizung des Halses durch den stechen- 
den Alkohol, die Erregung von Husten durch das Einträufeln desselben in 
die Kehle mag die äußeren Zeichen zurückkehrenden Bewußtseins zu be- 
schleunigen scheinen, es ist aber kein Grund zu der Annahme, daß diese Be- 
handlung dem Kranken wirklich gut tut. Die Annahme, daß der Alkohol die 
Tätigkeit eines versagenden Herzens anrege, hat keine Grundlage in fest- 
gestellten Tatsachen. Wenn der Betroffene sich von Ohnmacht infolge von 
Schrecken oder Schmerz erholt, mag die beruhigende Wirkung des Alkohols 
zur Verhinderung eines Rückfalls nützlich sein, aber die unterschiedslose 
Anwendung von Alkohol bei einem Fremden, den man infolge einer un- 
bekannten Ursache bewußtlos findet, ist zu mißbilligen; es ist nicht wahr- 
scheinlich, daß sie Gutes stiftet, wohl aber kann sie leicht Schaden tun. 

Eine andere volkstümliche Täuschung, die wir schon erwähnt haben, 
besteht darin, daß man dem Alkohol eine besondere anregende Wirkung auf 
die Verarbeitung der Nährstoffe zuschreibt, durch die er bei regelmäßBigem 
Gebrauch körperliche Kräftigkeit verleihe, die ohne ihn nicht zu erreichen 
wäre. Auf diese Linie gehört auch der gefährlichere Glaube, daß der Alko- 
hol gegen Ansteckung mit Krankheitskeimen schütze. Gewiß kann er unter 
kundiger ärztlicher Beratung bei der Behandlung hitzigen Fiebers tatsächlich 
wertvolle Dienste leisten: um so notwendiger ist es, nachdrücklich die Mei- 
nung zurückzuweisen, daß sein gelegentlicher oder gewohnheitsmäßiger Ge- 
brauch irgendwelche vorbeugende Wirkung habe. Im Gegenteil liegen ge- 
nügende Beweise dafür vor, daß der Gebrauch von Alkohol, falls er die 
Grenzen strengster Mäßigkeit überschreitet, entschieden die Widerstands- 
kraft gegen Ansteckung, wie die mit Influenza oder Lungenentzündung 
schwächt. Die Genesungsaussichten bei Lungenentzündung sind für den 
hemmungslosen Alkoholgenießer immer schlecht; seine Gewohnheit hat die 
natürliche Widerstandskraft herabgesetzt und ihn von vornherein der wohl- 
tätigen Wirkung beraubt, die der Enthaltsame oder streng Mäßige von der 
ihm ungewohnten Wirkung dieses Mittels in einem kritischen Zeitpunkt der 
Krankheit haben kann. 

Wir können daher zum Schlusse zusammenfassend sagen: Der Alkohol 
ist, wenn er in zweckmäßiger Weise gebraucht wird, zu den echten Heil- 
mitteln zurechnen. Wäre sein Gebrauch in andern Beziehungen unbekannt, 
so bliebe er doch ein wertvoller Artikel im Arzneischatze. Sein wirklicher 


Juliusburger, Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs ohne GBR u. Trockenlegung. 153 


Nutzen wird jedoch leicht dadurch verdunkelt, daß man ihm gedankenlos 
mancherlei Wirkungen zuschreibt, die er nicht besitzt, und daß man land- 
äufig im Volke bei fast jeder Art unerwarteter körperlicher Zufälle zu ihm 
seine Zuflucht nimmt. 


Bekämpfung des Alkoholmifbrauchs 
ohne Ggemeindebestimmungsrecht 


und Trockenlegung. 


Von Geh. Regierungsrat E. Pütter und Sanitätsrat Dr. P. Hesse. 
Eine Erwiderung von Sanitätsrat Dr. Otto Juliusburger. 


In der Maisitzung der Berliner Gesellschaft für Neurologie und 
Psychiatrie hatte ich einen Vortrag gehalten für die Forderung der Ein- 
führung des Gemeindebestimmungsrechtes als einer notwendigen Maßregel 
zur Bekämpfung des Alkoholismus. Ich hatte in meinen Ausführungen 
eine Uebersicht gegeben über die wachsende Zunahme der durch den 
Alkoholismus bedingten mannigfachen Störungen auf wirtschaftlichem und 
gesundheitlichem Gebiete; ich hatte auf die außerordentlich große Summe 
hingewiesen, die das Deutsche Volk jährlich für Alkohol ausgibt, ich lenkte 
die Aufmerksamkeit auf die Steigerung unserer Abgaben auf Grund des 
Dawes-Planes, wonach wir von 1929—1930 um so mehr zu zahlen haben 
werden, je mehr wir für. Tabak und Alkohol ausgeben. Ich hob auch die 
schreckliche Wohnungsnot hervor und sagte, daß in Alt-Berlin am Ende 
des Jahres 1922 gezählt wurden: 28000 bebaute Grundstücke und 11000 
Schankstätten. Die wichtigen Arbeiten der bekannten Psychiater Kräpelin 
und Bonhöffer erwähnte ich besonders, aus denen die wohltätigen Folgen 
der Alkoholknappheit während des Krieges so beweiskräftig hervorgehen; 
ich erinnerte auch an die Veröffentlichungen des Herrn Dr. Oppler aus 
der Breslauer städtischen Irrenanstalt (Direktor Dr. Chotzen). der zu dem 
zleichen Resultate kommt und die segensreiche Einschränkung hervorhebt. 
welche in Breslau der Schnapsgenuß durch Beschränkung der Schankzeit 
und Verkürzung der Polizeistunde infolge einer Verfügung des Ober- 
vräsidenten von Niederschlesien in der Bevölkerung seinerzeit erlitten .. 
hatte. Ich verfehlte auch nicht darauf hinzuweisen. daß der neue Amtliche . 
Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches für bestimmte 
Kategorien von antisozialen Trinkern ein Wirtshausverbot vorsieht, was 
natürlich nur dann seine volle Wirksamkeit erfahren kann. wenn als 
Warnungsmittel ein Gemeindebestimmungsrecht vorgesehen ist, welches 
schließlich fortgesetzte Gesetzesüberschreitungen von seiten unlauterer 
Schankstätteninhaber allein verhindern könnte. 


Aus allen diesen hier kurz angeführten Gründen sprach ich mich für 
die Einführung des Gemeindebestimmungsrechts aus, welches auch geeignet 
wäre, immer wieder in die Bevölkerung das notwendige Wissen über die 
vielseitigen Alkoholschäden zu tragen und in Männern wie Frauen das 
soziale Verantwortungsgefühl zu schärfen. Meine Bitte, der Vorstand 
möge eine zustimmende Erklärung für die Forderung des Gemeinde- 
bestimmungsrechts fassen, wurde einstimmig angenommen, und der 
Vorstand der Berliner Gesellschaft für Neurologie und Psychiatrie erklärte: 
„Während des Krieges hatte die Alkoholknappheit einen sehr erheblichen 
Rückgang der durch Alkoholmißbrauch bedingten Geistesstörungen und 
kriminellen Handlungen bewirkt. In der Nachkriegszeit hat aber der _ 
Alkoholismus wieder von Jahr zu Jahr zugenommen und eine sehr bedauer- 
liche Steigerung aller durch ihn bedingten Folgeerscheinungen zur Folge 


154 Abhandlungen. 


gehabt. Die Berliner Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie schließt 
sich daher der Forderung an die Reichsregierung an, dem Reichstage 
baldigst das Schankstättengesetz vorzulegen und in dieses das Gemeinde- 
bestimmungsrecht aufzunehmen, das ein wertvolles Mittel ist, dem Alkohol- 
elend unseres Volkes allmählich wirksam abzuhelfen.“ 

In der Sitzung der Berliner Gesellschaft für Psychiatrie und Neu- 
rologie, in der ich meinen Vortrag hielt und die Begründung der Forderung 
des Gemeindebestimmungsrechtes gab, war auch Herr Sanitätsrat Hesse 
in Begleitung eines anderen Herrn anwesend; warum haben die Herren 
nicht das Wort ergriffen, als Geheimrat Bonhöffer allgemein zur Wort- 
meldung aufforderte? — Erst vier Wochen später wurde zu Beginn der 
Junisitzung am 8. Juni die oben genannte Broschüre durch den Hausmeister 
der Klinik verteilt; dasselbe geschah am 10. Juni in der Sitzung der 
Medizinischen Gesellschaft, deren Vorstand auf meine Anregung in der 
April-Sitzung der Medizinischen Gesellschaft gleichfalls eine der Forderung 
der Einführung des Gemeindebestimmungsrechts zustimmende Entschließung 
gefaßt hatte. 

Die Herren Pütter und Hesse hatten also auch im April sich die gute 
Gelegenheit entgehen lassen, das Wort gegen meine Ausführungen und 
gegen meinen Antrag für die Forderung der Einführung des Gemeinde- 
bestimmungsrechts zu ergeifen. So haben sie also sich ihren Widerspruch 
für die Broschüre aufgespart und man muß anerkennen, daß Kosten nicht 
gescheut wurden; denn die Broschüre wurde ja in beiden ärztlichen Gesell- 
schaften unentgeltlich verteilt, und ich nehme an, sie wird auch anderwärts 
kostenlos verbreitet werden. 

Zur Broschüre selbst. Mit Vergnügen hebe ich hervor, daß ihre 
Herren Verfasser die alkoholischen Getränke. nicht zu den üblichen 
Nahrungsmitteln gezählt wissen möchten, weil die „Schattenseiten dieser 
Ernährungsweise ihren Nutzen überwiegen“. Sie wollen die alkoholischen 
Getränke nur als Genußmittel gelten lassen, weil sie dem Menschen „Freude 
bereiten, Unglück lindern, Kummer und Ungemach einmal vergessen 
lassen“. — Aber meine Herren, sollten nicht auch hier die Schattenseiten 
die euphorische Wirkung überragen, sobald man die Wirkung der alko- 
holischen Getränke in der Allgemeinheit in Betracht zieht? Die euphorische 
Wirkung der alkoholischen Getränke beruht doch auf einer Gehirnnarkose, 
und wohin diese als soziale Erscheinung führt, und zwar in erschreckend 
groBem Ausmaße, das brauche ich ja solchen Sachkennern gewiß nicht aus- 
einanderzusetzen. Denn der Direktor des Berliner Krankenhauses Charite 
hat ja sicherlich reichlich Gelegenheit erhalten, die traurigen Folgen des 
Alkoholismus auf den verschiedensten Gebieten kennenzulernen. 

Nun weisen die Herren Verfasser der Broschüre auf die Bibel hin, 
worin „aber auch schon vor dem Mißbrauch der geistigen Getränke und 
seinen Folgen gewarnt wird“. „Der Wein ist ein Spötter, und wer davon 
taumelt, wird nie weise; wer ihn liebt, nicht reich. Weh, Leid, Zank, 
Kummer, Wunden, unanständige Worte, sündige Wollust, Geistes- und 
Gemütsabstumpfung, Gottlosigkeit sind bei übermäßigem Genuß von 
Rauschgetränken in seinem Gefolge.“ Da die eben erwähnten Sätze von 
den Verfassern der Broschüre unter Anführungszeichen gesetzt sind, darf 
ich annehmen, daß sie nur vergessen haben, die Fundstelle genau an- 
zugeben. Dieser kleine Fehler läßt sich ja bei einer zweiten Ausgabe der 
Broschüre wieder gut machen; denn eine zweite Auflage der Broschüre 
wird sich schon im Hinblick auf die Zahl der Berliner und auswärtigen 
Aerzte als notwendig erweisen, denen allen doch der seltene Genuß, die 
Broschüre kostenfrei lesen zu dürfen, nicht vorenthalten werden sollte. 

Die berühmte Stelle in den Sprüchen Salomonis heißt aber wörtlich: 
„Der Wein macht lose Leute und stark Getränke macht wild: wer dazu 
Lust hat, wird nimmer weise. Wo ist Weh? wo ist Leid? wo ist Zank? 
wo ist Klagen? wo sind Wunden, ohne Ursache? Wo sind trübe Augen? 


Juliusburger, Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs ohne GBR u. Trockenlegung. 155 


Wo man beim Wein liegt und kommt, auszusaufen, was eingeschenkt ist. 
Siehe den Wein nicht an, daß er so rot ist, und im Glase so schön stehet. 
Er geht glatt ein, aber darnach beißt er wie eine Schlange, und sticht 
wie eine Otter. So werden Deine Augen nach anderen Weibern sehen, 
and Dein Herz wird verkehrte Dinge reden. Und wirst sein, wie einer, 
der mitten im Meer schläft und wie einer schläft oben auf dem Mastbaum.“ 
— Ich möchte auch noch auf folgende sehr bedeutsame Stelle im Buch der 
Richter hinweisen: Und der Engel des Herrn erschien dem Weibe und 
sprach zu ihr: „Siehe, Du bist unfruchtbar, und gebierst nicht; aber Du 
wirst schwanger werden und einen Sohn gebären. So hüte Dich nun, daß 
Du nicht Wein noch starke Getränke trinkst und nichts unreines essest.“ 

Vergessen Sie auch, bitte, nicht Evangelium Lukas, Kapitel 1, Vers 
13—15. „Aber der Engel sprach zu ihm: Fürchte dich nicht, Zacharias. 
Dein Gebet ist erhöret; und Dein Weib Elisabeth wird Dir einen Sohn 
gebären, des Namen sollst Du Johannes heißen. Und Du wirst Freude 
md Wonne haben, und viele werden sich seiner Geburt freuen. Denn er 
wird groB sein vor dem Herrn; Wein und stark Getränke wird er nicht 
trinken; und wird noch im Mutterleib erfüllt werden mit dem heiligen 
Geist.“ — Gedenken Sie auch der Stelle im Evangelium Marci, Kapitel 15, 
Vers 23: „Und sie gaben ihm Myrrhe im Wein zu trinken, und er nahms 
nicht.“ 

Nun werden Sie mich gewiß freundlicherweise an das Hochzeitsfest 
zu Kana erinnern; aber beachten Sie wohl: Jesus befahl nicht etwa, 
Wein zu holen, sondern ließ die Hochzeitsleute eben das Wasser trinken, 
das sie suggestiv beeinflußt nun als Wein tranken. Es ist denn doch wohl 
eine ganz unannehmbare Vorstellung, daß Jesus weintrunkenen Menschen 
noch mehr Wein zuführen wollte. Der Menschenkenner ließ es eben beim 
Wasser bewenden. 

Für die zweite Auflage, meine Herren, empfehle ich Ihnen die schöne 
Schrift: „Buddhismus und Alkohol“ ja nicht zu vergessen. Sie erhalten sie 
durch den wirklich ausgezeichneten Verlag von Oscar Schloß in München- 
Neubiberg; von dort müssen Sie sich auch: „Das fünfte Silam“ zu ein- 
gehender Kenntnis kommen lassen. Meine Herren! Sie werden sicherlich 
erstaunen über die tiefe Kenntnis, welche buddhistische Weisheit von der 
psychischen Wirkung des Alkohols schon besaß. Bitte, vertiefen Sie sich 
in diese beiden Schriften und lassen Sie sich von dem ausgezeichneten 
Kenner des Buddhismus, dem Berline; Stadtarzt Dr. Wolfgang Bohn, über 
die tiefsinnigen Buddhalegenden einiges mitteilen, woraus Sie wieder Ihre 
Po lgelschen Erfahrungen über die Wirkung des Alkohols bereichern 
{önnen. 

In Ihrer Broschüre erwähnen Sie als die „enthaltsamen‘“ oder „ab- 
stinenten‘‘ Gruppen: das evangelisch-kirchliche Blaukreuz, den katholisch- 
kirchlichen Caritas-Verband, — Sie meinen wohl das Kreuzbündnis? — die 
Heilsarmee, den Guttemplerorden, den Arbeiter-Abstinentenbund. — Leider 
haben Sie den Verein abstinenter Aerzte im Deutschen Sprachgebiete auf- 
zuführen vergessen. Das hätte ich sonst gar nicht getadelt, aber da Sie Ihre 
Broschüre in ärztlichen Vereinen verteilen ließen, hätten Sie doch Rücksicht 
nehmen und die hervorragenden Mitglieder des Vereins nicht unerwähnt 
lassen sollen, nämlich Abderhalden, Forel, Kräpelin, Bleuler, Gaupp, 
Aschaffenburg, Grotjahn usw. Das können Sie natürlich auch in der zweiten 
Auflage nachholen. 

Anerkennung zollen Sie den Abstinenten, wenn sie „Trunksüchtigen 
und deren Angehörigen nachgehen und sie ihrem Kreise einzuverleiben 
trachten:“ wenn aber „eine gewisse Strömung“ unter den Abstinenten 
„aufdringlich darauf ausgeht, jedermann, ja womöglich ganz Deutschland 
zum Abstinententum zu bestimmen, so verkennt sie mindestens Zweck 
und Nutzen des weisen Alkoholgebrauchs und überschreitet weit ihr 
Aufgabengebiet‘, 


156 Abhandlungen. 


Zuvor, meine Herren, was finden Sie in der Abstinentenbewegung auf- 
dringlich? Ich bitte u mnähere Angaben. Sie kennen doch sicherlich die 
Schriften der oben erwähnten abstinenten Aerzte, die allerdings die 
Forderung der völligen Enthaltsamkeit für jedermann, nicht nur für die 
Trunksüchtigen und deren Angehörigen aufgestellt haben. Haben Sie 
Kräpelins und seiner Schüler experimentell festgestellten Befunde wider- 
legt? Enthalten Sie die Ergebnisse Ihrer Forschung uns nicht vor, seien 
Sie nicht bescheiden, meine Herren, seien Sie nur im Sinne und Geiste 
eines Abderlialden, Kräpelin, Forel, Bleuler oder Gaupp recht aufdringlich; 
seien Sie überzeugt, wir werden es nur loben und begrüßen. 

= „Weiser Alkoholgebrauch?‘“ Bitte, definieren Sie doch diesen Begriff 
etwas näher. Wir Abstinente können, wie die Dinge sich in unserem 
Vaterlande jetzt gestaltet haben, im Hinblick auf die wirtschaftliche, 
geistige und moralische Not unseres Volkes in allen seinen Schichten, in 
unserem sehnlichsten Verlangen nach einer gesamten Neuerstarkung und 
Ertüchtigung aller Volksgenossen im Alkoholgebrauch als sozialer Er- 
scheinung nur einen Mißbrauch sehen, von dem der Bruch mehr ehrt als 
der „weise“ Gebrauch. Die Frage lasse ich ganz beiseite, ob im Einzelfalle 
ein Glas Bier oder Wein physiologisch schaden kann; ich kann aber auf die 
höchst lehrreichen Ausführungen von Professor Thiele in der September- 
Oktober-Nummer 1924 der Internationalen Zeitschrift gegen den Alkoholis- 
mus hinweisen, aus denen hervorgeht, daß auf gewissen Gebieten der 
Gewerbehygiene wie in der Farbstoff- und Arzneimittellehre, bei der 
künstlichen Herstellung von Düngemitteln, bei Kanal- und Tiefbauarbeiten, 
Tunnelbauten schon der Genuß einer ganz geringen Menge eines alkoho- 
lischen Getränks die verderblichsten Folgen zeitigen kann. 

Man darf aber bei der Frage nach der schädlichen Wirkung kleiner 


Mengen alkoholischer Getränke nicht nur die physiologische Wirkung auf 


ein Individuum im Auge haben, es ist keineswegs hierbei zu vergessen, 
daß der ständige Gebrauch alkoholischer Getränke, gerade der „weise“ 
Alkoholgebrauch der Herren Verfasser suggestiv fort und fort einwirkt. 
suggestiv die Trinksitte mit zu stützen und festwurzeln zu lassen, erfolgreich 
tätig ist. Das ist eben auch ein wichtiger und starker Grund, gerade in 
der Gegenwart die Forderung der völligen Enthaltsamkeit vom Genusse 
jeglicher alkoholischer Getränke immer wieder zu erheben. 

Was die Verfasser der Broschüre über Amerika zu sagen wissen, 
entbehrt völlig jeder wissenschaftlich gesicherten Grundlage. Wenn jemand 
über das Alkoholverbot in Amerika das Wort ergeifen will, so muß er 
mindestens die Schrift von Dr. Hans Bogusat, Oberregierungsrat im Reichs- 
gesundheitsamt: „Das Alkoholverbot in den Vereinigten Staaten von 
Amerika und seine Folgen“ kennen; es kann ihm aber nicht erlassen 
bleiben, sich auch die diesbezüglichen Schriften von Professor Strecker, 
Professor Gaupp, Dr. Küpperbusch, Dr. Hercod vertraut zu machen, die 


ja auf Grund eigener Beobachtungen in Amerika zu ihrer Darstellung der 
Folgen des Alkoholverbots in Amerika gelangt sind; auch verweise ich 
ausdrücklich auf die wertvollen Mitteilungen von Dr. Alice Salomon, die, 
obwohl Nicht-Abstinentin, die segensreichen Wirkungen des amerikanischen 
Alkoholverbots gleichfalls nach eigenen Erfahrungen im Lande der Ver- 


einigten Staaten geschildert hat. 

Wenn die Herren Verfasser auch nur einige Kenntnis von der Ge- 
schichte des Alkoholverbots in Amerika besäßen, würden sie nicht von 
einer plötzlichen, gewaltsamen Umstellung der Alkohol-Produktions- und 
Ausschankstätten mit ihrer Wirkung auf die bisher in ihnen Beschäftigten 


(Arbeitslosigkeit!) geschrieben haben. Wer denkt denn bei uns an eine | 


sofortige, plötzliche Trockenlegung? Das Gemeindebestimmungsrecht, 
dessen Einführung wir erstreben, ist kein Alkoholverbotsrecht im Sinne des 
amerikanischen Alkoholverbots, es ist ein Ermächtigungsrecht, das den 
wahlberechtigten Mitgliedern einer Gemeinde oder eines Gemeindebezirks 


Juliusburger, Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs ohne GBR u. Trockentegung. 157 


das Recht geben soll, die Ausdehnung der Zahl der Schankstätten nach 
dem erkannten Bedürfnis zu regulieren, es soll als Mittel dienen, die 
Gelegenheiten zum Ausschank und somit zum Genusse alkoholischer Ge- 
tmänke einzuschränken. Selbstverständlich muß man einer Gemeinde, d. h. 
ihren wahlberechtigten Mitgliedern das Recht zusprechen, über den Umfang 
der Alkoholproduktion und Konsumtion innerhalb ihres Bezirkes, über die 
Ausdehnung der Polizeistunde Verfügungen zu treffen, die als zweckmäßig 
und notwendig erkannt werden. Das ist und bleibt ein demokratisches 
Grundrecht. Wahrlich, es besteht keine Gefahr, daß bei uns so wenig 
wie vordem in Amerika grundlegende gesetzgeberisch festgelegte Aen- 
derungen bezüglich der Alkohol-Produktions- und Ausschankstätten plötz- 
lich vorgenommen werden. Das wird und kann auch nur allmählich vor 
sich gehen; wir haben wahrlich nicht die Absicht, ein Heer von Arbeits- 
losen noch zu ihrer bisherigen Zahl schaffen zu wollen; im Gegenteil, wir 
sind nach dem amerikanischen Vorbild überzeugt, daß die Arbeitslosigkeit 
erheblich verringert werden wird, je mehr die Alkoholindustrie es lernen 
wird, sich auf andere Industriezweige umzustellen. Handel und Wandel 
wird erst recht aufblühen. 

Mit „den politischen Gefahren einer Beeinträchtigung des Weinhandels 
für das Rheinland und andere Gebiete Deutschlands, wodurch dem Be- 
gehren der Franzosen nur Wasser auf die Mühle getrieben würde“, können 
die Verfasser der Broschüre doch nur politische Kinder schrecken; die 
Rheinländer und alle Deutschen müßten sich ganz energisch den Verdacht 
verbitten, welchen die Herren Verfasser anzudeuten wagen. Was? Die 
Rheinländer sollten nur bis zum Geldpunkte vaterländisch gesinnt sein 
und mit der Abnahme des Weingenusses auch ihre vaterländische Ge- 
sinnung abnehmen lassen. Meine Herren, glauben Sie das wirklich? Doch 
xewiß nicht. 

In Ihrer Broschüre heißt es: „Bier und in anderen Gegenden Wein 
sind nicht nur für die Einheimischen Bedürfnis und Genuß, sondern auch 
iür die Fremden, die der deutschen Gegend, sobald sie ganz trockengelegt 
wäre, wohl schnell den Rücken kehren würden. — Unsere guten deutschen 
Weine und Biere üben eine nicht zu unterschätzende Anziehungskraft auf 
die Fremden aus.“ Nun liegt doch wirklich nicht im Wesen des jetzt 
seiorderten Gemeindebestimmungsrechts die sofortige allgemeine Trocken- 
legung von ganz Deutschland, das wissen sicherlich ebensogut wie ich 
die Herren Verfasser der Broschüre. Es ist aber doch tief bedauerlich 
und geradezu beschämend, in der Produktion alkoholischer Getränke eine 
deutsche Eigenart sehen zu wollen, die gewissermaßen aere perennius 
anzesehen werden soll. Unser herrliches deutsches Land soll also wirklich 
des Weines und des Bieres erst bedürfen, um auf die Fremden anziehend 
zu wirken und sie zum Verbleiben zu bewegen? Unsere Wälder, unsere 
Berge, unsere Flüsse, unsere Städte erhalten erst durch die Bierpaläste 
und die Weinstuben, gar auch durch die vielen Kneipen und Destillen 
das charakteristische Gepräge und ihren unwiderstehlichen Anreiz? Ist 
es wirklich das bier- und weintrinkende Deutschland, von dem wir sagen 
und singen: „Deutschland, Deutschland über alles“? Ich meine, wir wollen 
doch lieber wahrhaftig und tiefinnerlich das Volk der Denker und der 
Dichter heißen und vor allen Dingen wieder sein. Wir wollen auf der 
Bahn echter Menschlichkeit und sozialer Gesinnung vorangehen. Deutsche 
Wissenschaft, Deutsche Kunst und Technik werden immerdar die Besten 
des Auslandes zu uns rufen, wie auch wir von ihm das Beste lernen wollen. 
_ Nun höre ich aber noch einen wichtigen Zwischenruf. Wo bleibt die 
Steuerquelle, wenn die Produktion und Konsumtion der alkoholischen 
Getränke wesentlich eingeschränkt werden soll. 

Warum wird aber immer wieder vergessen, darauf hinzuweisen, 
welche Unsummen Geldes derselbe Staat oder dieselbe Gemeinde wieder 
ausgeben muß, um nur einigermaßen die durch den Alkohol bedingten 


158 Abhandlungen. 


und hervorgerufenen Schäden wieder auszugleichen. Wir werden ganz aui 
die Steuern verzichten können, welche aus einer so sozial verwerflichen 
und betrübsamen Quelle wie die Alkohol-Produktion und Konsumtion doch 
ist, gewonnen werden, wenn wir erst eine gerechte Grundsteuer haben, 
die den Spekulationsgewinn für die Allgemeinheit erfaßt. Wenn wir die 
Bodenspekulation wirksam bekämpfen, wenn wir dem Volke den Boden 
zurückgeben, wenn wir das Wohnungselend beseitigen, wenn wir dem 
Volke Heimstätten bauen und wie gesagt, zu einer gerechten Grundsteuer 
kommen, — dann haben wir wesentlich gesündere Verhältnisse als heute, wir 
brauchen dann nicht Steuern aus einer Quelle zu erheben, aus der doch nur 
ungemessenes Volkselend zugleich hervorströmt. Die Herren Verfasser 
der Broschüre lehnen aber das Gemeindebestimungsrecht auch deswegen 
ab, weil sie Bedenken haben, daß der Urwählerschaft eine bestimmende 
Gewalt in diesen Fragen eingeräumt würde. Die Entscheidung über das 
Vorliegen eines Bedürfnisses liegt heute bei den Kreis- und Stadt- 
ausschüssen nach Anhörung vom Gemeindevorstand. Dies seien Stellen, 
die nach Meinung der Verfasser der Broschüre auch hinreichend Bürg- 
schaft für eine sachgemäße Behandlung bieten. Wir sind aber entschieden 
anderer Meinung. Vor ganz kurzer Zeit haben wir ja erst bei Eröffnung 
des Freibades Wannsee in Berlin erlebt, was dabei herauskommt, wenn 
die gegenwärtig die Entscheidung führenden Stellen nicht durch die soziale 
Verantwortlichkeit der wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde abgelöst 
werden. Die Behauptung der Verfasser der Broschüre wird gerade durch 
die Verfügung bezüglich der völlig unangebrachten Erlaubnis, im Freibade 
beliebig alkoholische Getränke auszuschenken, recht wirksam widerlegt 
und die dringende Notwendigkeit der Einführung eines Gemeinde- 
bestimmungsrechtes allen einsichtigen Männern und Frauen unwiderleglich 
klar dargelegt. Der Fall Wannsee ist geradezu ein Schulbeispiel, wie es 
nicht gemacht werden sollte, wie die bisherigen Instanzen, welche eine 
Entscheidung in vorliegender Frage zu fällen haben, nur zu leicht versagen, 
wie notwendig es ist, daß auf ganz anderer Grundlage, eben auf der 
freien Entscheidung der Urwählerschait neue Bestimmungen getroffen 
werden müssen. Die Forderung des Gemeindebestimmungsrechtes ist eben 
sozial unumgänglich. 

Nun noch ein Wort zu einem besonders schwerwiegenden Irrtume der 
Verfasser der Broschüre. Die Herren Verfasser erklären: „Ausgesprochene 
Abstinenz der Mitglieder der Fürsorgestellen, wie des Vorsitzenden und 
des leitenden Arztes würde die meisten Trinker abschrecken zu kommen 
und sich beeinflussen lassen, wie es jetzt bei den Fürsorgestellen der 
Abstinenten offensichtlich der Fall ist.“ Gegen eine solche Auffassung 
und Forderung muß mit aller Entschiedenheit Einspruch erhoben werden. 
Was die Verfasser der Broschüre hier behaupten, wird durch unsere jahre- 
lange Erfahrung entschieden widerlegt. Es würde eine Rundfrage bei 
maßgebenden Fachärzten das Gegenteil der Meinung der Herren Pütter 
und Hesse ergeben. Ich hoffe, daß noch eine sehr deutliche Antwort den 
Herren Verfassern der Broschüre gerade aus ärztlichen Kreisen zuteil 
werden wird. 

Es ist doch klar, daß weit mehr wie das ermahnende Wort, das 
lebendige Beispiel wirksam ist, dem eben die Hauptkraft einer positiv 
wirkenden Suggestion innewohnt. Darüber kann aber nach den vor- 
liegenden, immer wieder neu zu erhebenden Erfahrungen keine Meinungs- 
verschiedenheit mehr bestehen, daß für Alkoholkranke und ihre Angehö- 
rigen das persönliche Vorbild der völligen Enthaltsamkeit allein mahnend, 
anspornend, überzeugend wirken kann. Nur durch das Beispiel der Mit- 
glieder der Fürsorgestellen, voran der leitenden Mitglieder, des Vor- 
sitzenden und des Arztes, können im Seelenleben des Kranken die für seine 
neue Lebens-Auffassung und -gestaltung erforderlichen sozial-sittlichen 
Kraftideen erzeugt, behauptet, festgewurzelt werden. Ein Alkoholkranker 


Juliusburger, Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs ohneGBRu.Trockenlegung. 159 


und auch seine Angehörigen müssen eine ganz neue Stellung zum Leben 
empfangen, und die kann ihnen nur eine im Sinne der Abstinenz orientierte 
Persönlichkeit geben, die mit der Stärke und Sicherheit der Ueberzeugung, 
die sich Schritt für Schritt im Leben bewahrheitet, auch den erforderlichen 
Rückhalt gewähren kann, wenn erneut die Versuchung herantritt, die gewiß 
auch dem und jenem nicht erspart bleibt, welcher sich einem Abstinenten- 
vereine angeschlossen hat. 

Gewiß gibt es auch hier Rückfälle, aber trotzalledem ist grundsätzlich 
der Schutz, den ein Abstinenzverein gibt, doch ungleich wirksamer als 
eine Organisation, die auf einem anderen Prinzipe erbaut ist. Dafür zeugt 
eben immer aufs neue die vorurteilslose Erfahrung. Dazu kommt noch, 
daß bei der Behandlung auch der Alkoholkranken die psychischen Trieb- 
kräfte nicht außer Betracht gelassen werden dürfen, die nur ein psycho- 
logisch geschulter Blick aus dem Seelenleben entwirren und klarlegen kann. 
Die mannigfachen Insuffiziens- und Minderwertigkeitsgefühle mit ihren oft 
fehlerhaften Kompensationsbestrebungen, die psychosexuellen Triebkräfte, 
die zum Alkoholgenuß verführen, im Sinne der Grundauffasung von Alfred 
Adler und auch Sigmund Freud, werden nur Persönlichkeiten erfassen können, 
die mit den einschlägigen Fragen sehr genau wissenschaftlich Bescheid wissen. 
Dazu sind aber nur Aerzte, Pastoren, Juristen, Sozialbeamte nach gründlicher 
psychologischer und auch erzieherischer Vorbildung geeignet. Zur wirk- 
samen Behandlung und Beherrschung der hinter dem Verlangen nach 
Alkoholgenuß befindlichen seelischen Vorgänge kann aber nur die völlige 
Abstinenz vom Genusse alkoholischer Getränke dienen. Erheiternd wirkt 
es geradezu, wenn die Herren Pütter und Hesse verlangen, daß in den 
Komitees der von ihnen verlangten Fürsorgestellen „nicht zuletzt Brauer, 
Brenner und Schankwirte vertreten sein sollen“. Da mit dieser Forderung 
der Ernst der Sache von den Verfassern verlassen wird, erübrigt sich jedes 
Wort einer weiteren Widerlegung. Daher empfehle ich den Herren Ver- 
fassern als Motto für die zweite Auflage ihrer Broschüre: Parturiunt 
montes, nascatur ridiculus mus. 


Zum Schlusse aber will ich kurz einem Forscher und einem 
Denker das Wort geben, mit dessen Werke sich jeder vertraut 
machen sollte, der in sozialen Dingen mitreden will, und niemand 
ergreife das Wort zur Alkoholfrage, dem nicht die inhaltsreiche Schrift 
Professor Robert Wilbrandts genau bekannt ist: „Der Alkoholismus als 
Problem der Volkswirtschaft.“ Hier sagt Wilbrandt: „Und unter den 
Faktoren, die unsere an sich mögliche Selbstversorgung aus der deutschen 
Landwirtschaft hindern, ist ein nicht geringer der Verbrauch von Nah- 
rungsmitteln für Alkoholproduktion. — Unser Volk braucht restlose Oeko- 
nomisierung, um wieder hochzukommen, und das heißt vor allem: Stärkung 
der Produktionskraft unter Verzicht auf allen die Produktion nicht fördernden, 
weil nicht leistungsfähig machenden, sondern direkt und indirekt schädigenden 
Konsum. Da muß alle Rücksicht auf Privatinteressen zurücktreten. — Darum 
möchte man dem Reichstag zurufen: Landgraf werde hart. Sei mehr in 
Sorge um das Schicksal der ganzen deutschen Volkswirtschaft und weniger 
um das Schicksal der einzelnen Gast- und Schankwirtschaften. — Baut 
Nahrungsmittel an und laßt sie nur als solche verwenden. Laßt die 
Schnapsbrennereien und Sektfabriken und Brauereien zu Nahrungsmittel- 
fabriken werden. — Und mit der Begeisterung, die in den jungen 
Bekämpfern des Alkoholismus glüht, mit dem Kampf gegen die raffinierte 
Verlogenheit des Alkoholkapitals, sei das Gewissen verbunden, das gegen 
die eigene Natur, gegen die hohe Anlage im Menschen, gegen die heilige 
Gotteswelt nicht sündigen will durch Herabsinken in die Schwäche des 
Genusses und Lasters, sei auch das soziale Gewissen verbunden, das derer 
gedenkt, die als Opfer des Alkohols fallen. Es mögen Erkenntnis, Kultur. 
und Gewissen sich verbinden zum Aufbau eines gereinigten, eines gesunden‘ 
eines starken, und geachteten, eines stolzen und blühenden deutschen Volkes.“ 


Chronik | 
für die Zeit vom 1. März bis zum 30. April 1925. 
Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 
A. Zwischenstaatliches. 


Die Weltverbotsvereinigung hat eine Denkschriit über das 
Alkoholverbot an den Völkerbund gerichtet, er möge eine internationale 
Konferenz der verschiedenen Regierungen offiziell einberufen, um eine 
Iate nationale Verbotsbewegung herbeizuführen („The Int. Rec.“ 1925, 

0. 33). 

Veränö Vionmaa, welcher 3 Jahre lang finnländischer Vertreter im 
Völkerbund war, hat im „Kieltolakilethi‘“ eine Abhandlung über Alkohol- 
frage und Völkerbund geschrieben. Schon dadurch, daß Nord- 
amerika sich fernhalte, und Finnland, der einzige europäische Verbotsstaat, 
nur geringe Macht besitze, trete das Interesse an der Alkoholfrage zurück. 
Und Genf, der Sitz des Völkerbundes, sei von Weinbergen umgeben und 
pflegt die Trinksitte. Man fühle sich für China verantwortlich und entrüste 
sich über die Entarturg dort durch Opium und setze sich dann an einen mit 
alkoholischen Getränken überladenen Tisch. Ein sozialistischer englischer 
Minister habe sich jedoch bei einem offiziellen Essen dadurch ausgezeichnet, 
daß er nichts anderes als Alpenwasser trank. — Amtlich hätte sich der 
Völkerbund mit der Alkoholfrage in Rücksicht auf die Eingeborenen von 
Afrika und der Südsee beschäftigen müssen, Zwei besondere MißBstände 
liegen dort vor: 1. daß die Weißen anders behandelt werden als die Ein- 
gebarenen (gelegentlich werde jemand Christ, um dadurch Freiheit zum 
Spirituosengenuß zu bekommen), 2. daß die Kolonien verschiedener Staaten 
nicht die gleichen Zölle und Abgaben für Spirituosen erheben (dadurch 
werde der Schmuggel ungemein gefördert) — „De Geheelonthouder‘ No. 4. 

Die Weltweinernte 1923 betrug 162 159000 hl; davon fielen auf 
Frankreich ohne Algier 58 980 000 hl, mit Algier 69 431 000 hl, auf Italien 
43 855 000 hl, Spanien 22 219000 hl. Die anderen Länder hinken weit hinter- 
her (Les Ann. ant.“ 1924, No. 11). 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 
Allgemeines. 


Im Vordergrund des Interesses steht für die Alkoholgegner der Kampf 
umdasSchankstättengesetz. Als Zentrale ist ein Reichsausschuß 
für das Gemeindebestimmungsrecht (Vorsitzender: Dr. Melle, Frankfurt 
am Main, Geschäftsführer: Prof. Dr. Gonser, Berlin-Dahlem, Beisitzer aus 
allen wichtigeren sozialen Verbänden) gebildet. Die Woche vom 10. bis 
17. Mai ist Werbewoche für das Gemeindebestimmungsrecht. Die Kirchen- 
behörden aller Konfessionen treten für eine kirchliche Einleitung der Woche, 
soziale und gemeinnützige Verbände aller Art neben den Alkoholgegnern 
für große Werbeversammlungen ein. Besonders bemerkt wird, daB auch 
die Berliner Medizinische Gesellschaft in einer Entschließung die Einführung 
des Gemeindebestimmungsrechtes im Interesse der Bekämpfung des Alkohol- 
mißbrauchs für eine dringende Notwendigkeit erklärt. 

Nach Drahtung des W. T. B. vom 2. 3. aus Berlin schlägt das Reichs- 
finanzministerium (um den Haushaltsplan des Reiches ins Gleichgewicht zu 
bringen) u. a. vor, die Zölle für Auslandsbier zu erhöhen und die 


Stubbe, Chronik. 161 


Steuer für Inlandsbier zu verdoppeln, was eine Erhöhung von 54 Pig. 
aufs Liter bedeutet. 

Bei der Darlegung des FinanzprogrammsderRegierungim 
Reichstag fordert die Reichsfinanzminister am 30. 4. eine Erhöhung der Bier- 
ındTabaksteuer, die, wenn möglich, bereits 1. 7. in Kraft treten soll. 
Er rechnet mit einem Ertrag von 338 Millionen M im Jahre. — Von national- 
sozialistischer Seite erhob man Einspruch. 


Die sozialdemokratische Reichstagsfraktion hat im Januar eine Anfrage an 
die Regierung wegen der uneingeschränkten Wiederzulassung des 
Brennens von Getreide durch den Reichsernährungsminister ge- 
richtet: „Noch immer ist Brot notwendiger als Schnaps.‘ Die vom a 
nn Begründung ist als stichhaltig nicht anzuerkennen (,„A. d. W.“ 

r, 3—4 

Der handelspolitische Ausschuß des Reichstages hat 1. 4. 
den deutsch-spanischen Handelsvertrag abgelehnt und in einer Entschließung 
neue Verhandlungen gefordert, die ausreichenden Zollschutz u. a. für den 
deutschen Wein- und Obstbau erstreben sollen. 

Der Umstand, daß das Reichsmonopolamt Branntwein zu verschiedenen 
Preisen abgibt, hat zu umfangreichen Spritschiebungen geführt. Die 
Getränkeindustrie zahlt den regulären Verkaufspreis. Für die Heilmittel- 
fabriken gilt der sog. besonders ermäßigte Verkaufspreis, Für die Par- 
fümeriefabrikation gibt es einen dritten, den sog. allg. ermäßigten Verkaufs- 
preis. Nun hat die Getränkeindustrie sich dauernd große Mengen auf Konto 
der zweiten und dritten Art der Verwertung zu verschaffen gewußt, dadurch 
ein großes Geschäft gemacht und den Staat schwer geschädigt. (Näheres 
nach dem „Vorwärts“ im „Abst. Arbr.“ 1924, Nr. 11). — Der Präsident der 
Reichsmonopolverwaltung Geheimrat Steinkopf ist zurückgetreten (,„Vor- 
wärts“ 2. 2.). — Regierungsrat Kreth erklärte im Verein der Spiritus- 
fabrikanten: Die Entwicklung, sowie die Bestandshöhe beim Monopol dränge 
nach einer Reform der Spiritusgesetzgebung; auch müßten Reich und Staat 
in a Betrieben mehr zur Verwendung von technischem Spiritus über- 
zehen. 

Anläßlich der Wahl eines Reichspräsidenten erließ der Hochmeister des 
Jungdeutschen Ordens (24. 4.) folgenden Befehl: „In den be- 
deutungsvollen Tagen vom Bekanntwerden dieses Befehls bis zum Abschluß 
der Wahlhandlung am 26. April verbiete ich jeden Genuß von Alkohol und 
Tabak, sowie die Beteiligung an jeder nutzlosen Vergnügung, welche nicht 
mit Familie und engstem Freundeskreise zusammenhängt.“ 


Statistisches. 


Ueber Branntweinerzeugung und -verbrauch im 
Betriebsjahr 1922/23 (von Herbst zu Herbst) entnehmen wir der 
Zeitschrift des Statist. Reichsamts „Wirtschaft und Statistik“ Nr. 2 1925 
iolgeende bemerkenswerte, wenn auch infolge der feindlichen Besetzung noch 
unvollständige Angaben: Brennereien waren im deutschen Branntwein- 
monopolgebiet am 30. September 1923 im Betrieb 45 625 (i. Vorj. 44.047). 
An für die menschliche oder tierische Ernährung nutzbaren Rohstoffen 
wurden verwendet: rund 769 000 t Kartofieln, 233 000 t Getreide und sonstige 
mehlige Stoffe, 832 000 hl Kernobst und Kernobsttreber, 390 000 hi Steinobst, 
132000 t Melasse und sonstige Rübenstoffe.. Der Verbrauch an Trink- 
Schnaps betrug mind. 1550 000 hl (620 000 reinen Alkohol, wovon 23800 hl 
aus dem Ausland eingeführt), das macht („mit Vorbehalt“) auf den Kopf 
12 l gegen 21i. V. Der größere Teil des Branntweinverbrauchs geht, was 
nicht allgemein bekannt ist, schon seit Jahren auf gewerbliche Zwecke; es 
waren im Betriebsjahr 769 000 hi r. A.) Die genannte Quelle bemerkt dazu: 
„Ohne Zweifel ist 1922/23 ein starker Rückgang des Branntweinverbrauchs 
eingetreten, der auf die zunehmende Verarmung breiter Bevölkerungs- 
schichten zurückzuführen ist.“ Dieser Rückgang hielt auch im Betriebsjahr 


Die Alkoholfrage, 1925. 11 


162 Stubbe, Chronik. 


1923/24 an (334000 hl r. A. oder 0,54 pr. K.). Für das Betriebsjahr 1924/25 
ist aber nach einer aus dem Preuß. Statist. Landesamt stammenden Angabe 
voraussichtlich schon wieder mit einer sehr wesentlichen Steigerung zu 
rechnen. 


Kirchliches. 


Evangelisch. „Wort und Tat“. Aus der Arbeit des Central- 
Ausschusses für die Innere Mission der deutschen evangelischen Kirche im 
Jahre 1924“ führt als Fachverband Gruppe 8 „Bekämpfung sittlicher Volks- 
schäden und Fürsorge für Gefährdete und Gefallene‘“ auf. Obmann: Pfarrer 
Maetzold, Dıesden; Vertreter Prof. Dr. Gonser, Berlin-Dahlem. Von alkohol- 
gegnerischen Verbänden sind dieser Gruppe der Deutsche Verein gegen den 
Alkoholismus und der Deutsche Bund evang.-kirchl. Blaukreuz-Verbände 
angeschlossen. 


Auf der außerordentlichen Propsteisynode zu Kiel 18. 3. 1925 
wurden Vorträge von Pastor D. Jansen über die Bekämpfung der öffent- 
lichen Unsittlichkeit und von Pastor Dr. Stubbe über die Trunksuchts- 
frage gehalten. Einstimmig wurde zum zweiten Thema folgende Ent- 
schließBung angenommen: 


„Neben der geschlechtlichen Sittenlosigkeit erblickt die Synode in dem 
Alkoholismus einen gefährlichen Feind unseres Volkstums. Sie erwartet von 
allen zum Dienst an der Gemeinde Berufenen, besonders von den Geistlichen 
und den Kirchenvertretern, daß sie sich auch in der Bekämpfung des 
Alkoholismus ihrer Führerpflicht bewußt sind... .. Sie bittet die Reichs- 
regierung und den Reichstag, vor allem die schleswig-holsteinischen Ab- 
geordneten, dringend, für den baldigen Erlaß eines Schankstättengesetzes 
mit den von der Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus vorgeschlagenen 
Bestimmungen Sorge zu tragen.“ 


Katholisch KardinalBertram hat den Kreuzbündlern Schle- 
siens zu ihrer Hauptversammlung seinen „dringendsten Wunsch“ zu 
erkennen gegeben, daß ihre Arbeit Frucht bringe. 


Sonstiges. 


Ein kräftiger Schlag ist dem Spritschmuggel abermals von 
deutschenGerichten versetzt. Eine Hamburger Fischereigesellschait 
hatte Mannschaften angeheuert, eine Schiffahrt nach Finnland zu unter- 
nehmen. Anstatt Lohn sollten sie einen Teil des Erlöses vom Sprit erhalten. 
Es gab aber statt des erhofften Gewinnes Verlust, weil der Sprit auf Kredit 
verkauft war. Es kam zum Rechtsstreit zwischen Mannschaft und Gesell- 
schaft. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Forderung auf einem 
gegen die guten Sitten versioßenden Geschäft beruhe. Das Oberlandes- 
gericht trat der Vorentscheidung bei: Die deutsche Rechtsordnung gewähre 
Personen keinen Rechtsschutz, die sich bewußt auf die Förderung gewerbs- 
mäßigen und gewinnsüchtigen Schleichhandels einlassen. — Dieser Stand- 
punkt wurde auch vom Reichsgericht eingehalten („Kieler Ztg.“ Nr. 9). 


Eine Geheimbrennerei wurde im Norden Berlins etwa 20 m unter 
der Erde entdeckt, ein großer Betrieb, katakombenartig aus- 
gebaut. Die Ausschachtungsarbeiten waren seinerzeit nachts vor- 
genommen. Auch die Brennerei arbeitete nachts. Horchposten waren aus- 
gestellt. Das Geschäft soll mindestens 6 Monate bestanden haben (,,K. Ztg.“). 


Das Branntweinmonopol (Nr. 23 v. 20. 3. 25) schreibt: „Die Auffindung 
geheimer Brennereien ist eine so alltägliche Sache, daß wir meistens keine 
Notiz davon genommen haben.“ (!) 


Eine Alkoholgegnerwoche wurde 3. bis 8. 5. in Königsberg 
i. Pr., eine Landesalkoholgegnertagung für Schleswig-Holstein in Flensburg- 
Neumünster-Rickling 11. bis 14. 4., ein Lehrgang zur Alkoholfrage in Stettin 
l. bis 4. April, cine „Kampfwoche gegen den Alkoholismus“ im März in 


Stubbe, Chronik. 163 


Karlsruhe gehalten. Von allen 4 Plätzen berichtet man, daß der Besuch, 
uberhaupt der ganze Verlauf erfreulich gewesen sei. 

Wir betrauern den Heimgang des Geheimen Regierungsrates H. 
Quenselund des SanitätsratsDr.B.Laquer. Q., Gründer des Rheinischen 
Provinzialverbands und lange Vorstandsmitglied des Deutschen Vereins 
gegen den Alkoholismus, ist Verfasser des viel verbreiteten Büchleins „Der 
Alkohol und seine Gefahren“ und der massenhaft aufgelegten Belehrungs- 
karten zur Alkoholfrage; L., Vorsitzender des Wiesbadener Bezirks- 
vereins und Verwaltungsausschußmitglied des D. V. g. d. A., schrieb u. a. 
über das Gotenburger System, das nordamerikanische Alkoholverbot, 
bearbeitete die zweite Auflage von Baer, „Die Trunksucht und ihre Abwehr“ 
und war vor allem ein eifriger Vorkämpfer für die Errichtung eines Alkohol- 
forschungsinstituts. 


C. Ausanderen Ländern. 


Afrika. Die Stadt Zanzibar zählt 203000 Einwohner. Von diesen 


sind 200000 Neger und Hindus, welche ein Prohibitionsgesetz zur Annahme 
gebracht haben. Nur die 3 000 eien stehen außerhalb der „Trocken- 
heit“ („La Rev. ant.“ 24, No. 9 u. 10). 

1919 bis 1923 wurden in en ee Kolonien Westafrikas 
16644421 1 gebrannte Getränke (Gambien 180 781, Sierra Leone 1271918, 
Goldküste 9 736 145, Nigeria 5 435 577 1), in den französischen 8972 211 I 
(Senegal 3253 808, Sudan 151 284, Guinea 311 659, Elfenbeinküste 983 884, 
Dahome 4 271 576 1 eingeführt, d. h. fürs Gesamtgebiet 0,146 1 auf den Kopf 
der Bevölkerung, — ein starker Rückgang gegen die Vorkriegszeit („Afrique 
Française”, Mars). 


Australien. Die amtliche Statistik für Viktoria berechnet eine 


Trinkausgabe von durchschnittlich 5 Pfund Sterling im Jahr auf den Kopf 
der Bevölkerung („The Times“, 16. 1.). 

InWestaustralien ist Anfang April in der Volksabstimmung die 
Prohibition abgelehnt. 


Belgien. Auf den Kopf der Bevölkerung wurden getrunken: 


1913 1920 1921 1922 1923 
Grannie („ SPIEL LNOSEH “) 5521 2481 1981 2391 2521 
Wein . . 4611 7611 6691 7,271 7561 
Bier. . . Eee] 138 l 169 I 202] 234 l 


Die Trunkenheitsfälle sanken von 200000 1913 auf 117997 1923 (d. h. 
l auf 70 Einwohner). — „Monthly Notes“ 1924, No. 11. 

Die Königliche Akademie der Medizin hat einstimmig eine 
EntschlieBung zugunsten der Aufrechterhaltung der lex Vandervelde an- 
genommen („Metropole“ 22. 2). 

Canada. Saskatchevan ist im April vom Staatsverbot zur Staats- 
kontrolle übergegangen. („Manch. Guard.“ 17. 4); desgl. Neufundland im 
Februar („Daily Mail u. Emp.“ 2. 2.). 

China. Der General Feng, welcher kürzlich in Peking die Regierung 
stürzte, ist Abstinent und Nichtraucher und verbietet Alkohol, Tabak und 
Opium auch seinen Soldaten. Dafür leitet er sie zur Feldarbeit, zum 
Straßenbau und zum Handwerk an. („Schw. Abst.“ No. 22.) 

Finnland. Der kürzlich zum Staatsoberhaupte gewählte Dr. Re- 
lander ist entschiedener Anhänger des Alkoholverbots. Eben deshalb 
ist auch die große verbotsfreundliche rn bei der Wahl für ihn 
eingetreten. (Int. Bur. z. B. d. A“ No. 3). Pressebulletin. 

1924 sind 20057 Vergehen gegen das Alkoholverbots- 
kesetz festgestellt worden (gegen 19 198 im Vorjahre). 1162 (2168) fallen 
auf verbotene Herstellung von Alkohol, 78 (146) auf die Einfuhr und 13 989 


11%. 





164 Stubbe, Chronik. 


(12028) auf den Transport und die Aufbewahrung, 3379 (3189) auf den 
Verkauf von Alkohol und 1540 (1667) auf sonstige Verstöße gegen das 
Alkoholgesetz. — Wegen Trunkenheit wurden 1924 63405 Personen 
(gegen 56 413 im Jahre 1923) bestraft. („Kieler Ztg.“ Nr. 117 u. Tirfing 1925 
H. 1/2). Der schwedische Statistiker Gahn erklärt die Zunahme der Ver- 
haftungen wegen Trunkenheit zur Hauptsache daraus, daß die Polizei viel 
schärfer zugreife als früher („I. B. z. B. d. A.“ Bull. No. 3). 


Frankreich. Ein Nationaler Verband gegen die Haus- 


brennerei ist gebildet (Ehrenpräsident M. Donteau). — „Frht.‘“ No. 3. 

Hohe Steuern auf alkoholische Getränke pflegen den Verbrauch zu 
mindern. 1921 setzte Frankreich bei Aufhebung des Branntweineinfuhr- 
Verbotes hohe Abgaben für Trinkalkohol fest. Für 1 hl 300 fr Zoll, 1150 
fr Inlandssteuer, 30 % des Wertes Luxussteuer, 420 fr soz. Uebertaxe zu- 
gunsten der Alkoholregie. (Die Inlands- und Luxussteuer gelten auch für 
die heimischen Schnäpse). Der Verbrauch an Branntwein (zu 100 %) betrug 
1913: 1 665 000, 1918: 599 000, 1921: 788 839, 1922: 963 671, 1923: 1046 858 hl. 
Also das Publikum gewöhnt sich verhältnismäßig rasch an die höheren 
Preise. Außerdem wurde der geringere Branntweingenuß zum Teil durch 
vermehrten Weingenuß ausgeglichen (1911—13 durchschnittlich 39 000 000 hl 
jährlich, 1921—23 45 000 000 hl im Jahr). — „Frht.“ 1924, Nr. 20. 

Der Conseil général du Rhône fordert angesichts der guten 
Erfolge des Absinthverbots insonderheit in der Verminderung der Geistes- 
störungen auch ein VerbotderErsatzabsinthe (,„L’E't.“ B1. No. 12). 


Großbritannien. Im Alter von 89 Jahren starb im Monat Februar 


der Großindustrielle Joseph Rowntree, der mit Sherwell zusammen über 
Wirtshausreform im Sinne des Gotenburger Systems geschrieben hat. Neben 
der Alkoholfrage beschäftigte ihn vor allem die Wohnungsfrage. Er gründete 
u. a. das ideale Arbeiterdorf New Easswick bei York mit einem Volkshaus 
(„Frht.“ Nr. 6). 

Die englische Vereinigung enthaltsamer Eisenbahner (Haupt- 
versammlung in London 25. 10. 24) umfaßt rund 60000 Mitglieder („Het 
veil. Spoor“ 1924, No. 12). 

Der englische Finanzminister hat die Profite der Brauerei- 
Konzerne im gesamten Königreiche geschätzt auf (Einkommensteuerjahr) 
1913—14: 9971000 Pfund Sterling, 14—15: 11680000, 15—16: 13 181 000, 
16—17: 14220000, 17—18: 24394000, 18—19 30190000 Pfd. St. Bei 7 
Millionen Biertrinkern würde das ein Tribut von 4 Pfd. St. =80 M) auf 
den Kopf bedeuten. („Abst. Arbr.“ 1924, No. 12, nach dem Glasgower 
„Vorwärts‘“). 

1923 wurden in England und Wales rund 77000 Menschen wegen 
Trunkenheit verurteilt; an Alkoholismus starben 278 Männer 
und 132 Frauen, an Leberschrumpfung 1169 Männer und 605 Frauen. (Ebenda.) 

Die Jungliberalen von Lancashire und Cheshire fordern die 
Aufnahme der Prohibition als einen der Hauptpunkte ins liberale Partei- 
programm („Daily News“ 2. 1. 

Ueber den Einfluß des Trunkes der Mutter auf die Kinder 
hat Sullivan im Gefängnis zu Liverpool Untersuchungen angestellt. Tuber- 
kulöse und syphilitische Frauen wurden ausgeschlossen. Im übrigen konnte 
er an 120 Trinkerinnen seine Feststellungen machen. 600 Kinder wurden von 
diesen 120 trunksüchtigen Frauen geboren: davon starben 335, ehe sie das 
2. Lebensjahr erreicht hatten; nur 44,2 % wurden älter. Je länger die 
Mütter bereits tranken, um so größer war die Zahl der Totgebornen. (Beim 
ersten Kinde 6,2 %, beim zweiten 11,2 %, beim sechsten und späteren 
Kindern 17,2 %.) 41 % der trunksüchtigen Mütter litten an Epilepsie. 
(„De Volksbond“ No. 138 — nach „Journ. of Med. Sc.“). 


Lettland. Nicht nur unter den Letten, sondern auch unter den 
Deutschen wird kräftig gegen den Alkoholismus gearbeitet. Im „Jahrbuch 


Pr 


Stubbe, Chronik. 165 


des Deutschtums in Lettland‘ (Riga 1925, Verlag Jonck u. Poliewsky) findet 
sich eine Abhandlung von Dr. Oskar Schabert über „Die Deutsche 
Fürsorgezentrale“. Darin wird auch über die deutsche Arbeit gegen 
den Trunk berichtet. Sch. schreibt: Durch eine Rundfrage an die Ge- 
meinden und Vereine wurde festgestellt, daß die Opfer der Trunksucht 
sich stark gemehrt haben. Ist doch der Konsum alkoholischer Getränke 
rotz der schlechten wirtschaftlichen Lage des letzten Jahres wieder im 
Steigen begriffen. Die Rundfrage ergab das erschütternde Resultat, daß 
es die höchste Zeit ist, eine der Trinkerheilung dienende 
Anstalt ins Leben zu rufen. Die Rigasche Stadtmission will sie be- 
gründen.“ Es wird dann weiter ausgeführt, daß die Deutsche Fürsorge- 
zentrale die Einheitsfront im Kampfe gegen den Alkoholismus bilden will. 
„Unser kleines Häuflein Deutscher (zirka 65 000), das für den größten Teil 
seines Kulturbudgets selbst aufkommen muß, darf es nicht zulassen, daß 
von seinen Gliedern 60 Mill. Rbl. jährlich für Alkohol verschwendet werden. 
Wenn auch die Deutsche Fürsorgezentrale zunächst vom nationalökono- 
mischen Standpunkte aus den Alkoholmißbrauch bekämpfen will, so freut 
sie sich doch von Herzen, daß die führenden Abstinenzvereine sich mit 
anderen auf dem Boden der Abstinenz und ernsten Mäßigkeit stehenden 
Vereinen zusammengeschlossen haben zu einer Deutschen Arbeits- 
gemeinschaft zur Bekämpfung des Alkoholismus.“ 


Litauen. Der Katholische Studentenverein Ateitis besitzt an der 


Lniversität Kaunas eine abstinente Sektion, die 1924 mit 76 Mitgliedern 
abschloß, die an höheren und Mittelschulen im ganzen 229 Vorträge im 
genannten Jahre hielten. In 47 Orten Litauens gibt es Mittelschüler- 
Abstinentenvereine mit im ganzen 2 000 Mitgliedern. An der Schaffung einer 
litauischen alkoholgegnerischen Literatur ist fleißig gearbeitet (,Int. Bur. 
z. B. d. A.“ Bull. No. 3). 

Niederlande. „De blauwe Vaan“ No. 1 berichtet, daß den 
katholischen Alkoholgegnern durch „die hohe Geistlichkeit“ 
verboten sei, für das Gemeindebestimmungsrecht zu werben, „um die 
katholische Einheitsfront nicht zu brechen“, während: der niederländische 
sumisch-katholische Hotel-, Kaffee-, Restaurantbesitzer-Bund sich bei der 
ersten Kammer um die Verwerfung der lex Rutgers bemüht habe. 

Oesterreich. Die Wiedervereinigung des alten I. O. G. T. und des 
neutralen Guttemplerordens ist auch in Oesterreich vollzogen. Eine 
speziell österreichische Werbeschrift „Der Guttemplerorden‘“ ist von Karl 
Janotta geschrieben („Der Rufer“ No. 2). 

Die Zunahme der im Krieg zugückgegangenen alkoholischen Geistes- 
Störungen setzte gleich 1919 ein (132 gegen 102 1918). 1923 wurden — 
nach Dr. Herschmann — bereits 403 geistesgestörte Alkoholiker eingeliefert 
(Schw. Abst“ No. 22). 

Seit am 1. Januar der Bierzoll von 30 auf 12 Goldkronen ermäßigt 
ist, werden 4 Waggon Pilsener Bier allein nach Wien täglich abgelassen 
(„Reichsausschuß für's Alk.-Verb." Febr.) 

Rumänien. Die neubegründete „Croix orthodoxe“ entfaltet 
eine lebhafte Werbetätigkeit; der Erzbischof für die orthodoxe Kirche in 
Moldau hat einen Hirtenbrief gegen den Alkoholismus erlassen. („Der 
Rufer“ Nr. 2). 

Schweden. Der vor kurzem verstorbene Finanzminister Thorsson 
war Guttempler. 

In Schweden zählt man 784303 organisierte Abstinenten und 
Verbotsanhänger, darunter 237 959 Jugendliche. — 5. November 1924 wurde 
der 45. Jahrestag der Einführung des Guttemplerordens in Schweden 
gefeiert („Tirfing‘, 24, No. 9—10). 


O3 u a a 220 2 2 eilt 


166 Stubbe, Chronik. 


1925 werden vom Zentralverband für Nüchternheits- 
unterweisung fünftägige Lehrkurse in Karlstadt, Oskarshamn, Jön- 
köping, Strängnäs, Malmö, Sundsvall und Laholm gehalten (,„Tirf.‘‘“ ebenda). 

Der Reichstag hat Kr. 152000 für die Nüchternheitsarbeit bewilligt, 
davon Kr. 20000 an den eben genannten Zentralverband, 32000 für den 
hygienischen Fortbildungskursus für Lehrer („Reformat.‘“ 26. 3). 


Schweiz. Der Bundesrat führt durch Verordnung vom 6. 1. 25 einen 


verwaltungsärztlichen Dienst für die allgemeine Bundesver- 
waltung ein; dem Oberarzt liegt auch die Mitwirkung bei der Bekämpfung 
des Alkoholmißbrauchs ob (,Frht.“ Nr. 5). 

1924 sind in die Schweiz 146 Millionen 1 ausländischer Wein 
(Großhandelswert 6 Millionen Fr.), 2,3 Millionen 1 Bier, daneben 266 000 q 
Malz, 3800 a Hopfen (Wert der Einfuhr an Bier und Bierrohstoffen 15 bis 
20 Millionen Fr.) und für rund 3% Millionen Fr. gebrannte Getränke, 
— im ganzen rund 80 Millionen Fr. geistige Getränke eingeführt, während 
kaum für % Million alkoholischer Getränke ausgeführt sind („Frht.“ Nr. 4). 


Nationalrat Bratschi stellte 2. 12. 24 an den Bundesrat die 
„Kleine Anfrage“, ob nicht bei Revision der Alkoholgesetzgebung statt Frei- 
gabe der Hausbrennerei Schnapsverbot angemessen sei? Der Bundesrat 
antwortete 15. 12: Er halte für eine „Mittellösung‘“ der Schwierigkeiten, 
den gesamten Branntweinverkauf fiskalischer Belastung zu unterstellen, 
dagegen Brennen aus Eigengewächs und dessen Verbrauch im eigenen 
Haushalt freibleiben zu lassen (,„Frht.“ Nr. 1). 

Um die Arbeiterschaft in der Mittagspause schnell und vielseitig be- 
dienen zu können, hat der Bund abstinenter Frauen in Basel eine 
Auto-Küche, eine Art Autoomnibus mit vollem Kochbetrieb, ein- 
gerichtet (,„Frht.“ Nr. 2). 

Das „Korrespondenzblatt für studierende Jugend“ 29. Jahrg. Nr. 1 führt 
Jugendherbergen in 23 Orten auf. 


Die Alkoholverwaltung schloß das Rechnungsjahr 1924 mit 
einem Ueberschuß von 4133392 Fr. ab. Dieser Gewinn erlaubt, an die 
Kantone 50 Rappen auf den Kopf der Bevölkerung zu verteilen; der Rest 
wird zur Tilgung des Unterschusses der letzten Jahre verwandt (,Boden- 
see-Ztg.“ 9. 2.). 

Für das Jahr 1923 werden, obwohl das Jahr ohne Reinertrag abschloß, 
20 Rappen auf Rechnung der Alkoholverwaltung auf den Kopf vergütet; 
der größte Teil der Unterstützung fiel der Bekämpfung der Ur- 
sachen des Alkoholismus zu (297708 Fr. = 45,18 %). während 
174 1 Fr. = 26,50 % dem Kampfe gegen die Wirkungen galten (,Expreß“ 
6. 2.). ; 

Die eidgenössischen Räte haben für dieKampforganisationen 
gegen den Alkoholismus einen Kredit von 8500 Fr. in den 
Voranschlag aufgenommen, von denen das Schweizerische Abstinenz- 
sekretariat 5000, die katholische Abstinentenliga 2000 Fr., der Sozialistische 
Abstinentenbund 800 Fr., der abstinente Bauernbund 500 Fr., der Guttempler- 
orden 200 Fr. erhält („Volkswohl“ Nr. 4). 


Tschechoslowakei. Für die deutsche enthaltsame 


Jugend erscheint seit 1. 1. 25 eine eigene Monatsschrift „Jungschar‘“, 
Schrittleitung: Dr. A. Grimm: Verlag: J. Czeıny, Landskron, Ostböhmen. 


Türkei. Die große Nationalversammlung beschloß mit 133 gegen 23 
Stimmen, daß Raki nicht wie Bier und Liköre als berauschendes Getränk 
im Sinne des Gesetzes anzusehen, und daß sein Verkauf gestattet sei („The 
Times“ 24. 1.). 

Vereinigte Staaten von Nordamerika. Etwa 1000 Pro- 
hibitionsgegner aus 30 Städten hielten 2. 2. in New York eine Versammlung, 
worin die Bildung eines Fonds (1 Million Dollars) beschlossen wurde, um 


Stubbe, Chronik. 167 


eine Organisation über 2lle Bezirke auszulassen, die für die Wahl 1926 
eine verbotsgegnerische Mehrheit sichern soll („The Times“ 4. 2). 

Das Washingtonian House in Chicago, wo im ganzen 300 000 
Betrunkene behandelt sind, — 1863 errichtet, 1875 neu gebaut, — hat nach 
Einführung der Prohibition geschlossen und neuerdings verkauft werden 
können („The Am. Issue“ No. 2). 

Während der Ende 1924 verstorbene Arbeiterführer Samuel Gompers 
ein Gegner des Alkoholverbots war, ist sein Nachfolger William A. 
Green, Präsident der American Federation of Labor, ein langjähriger 
Abstinent und eifriger Anhänger der Prohibition („Frht.“ Nr. 2 

Der 29. Jahresbericht der Kommision für die Gefängnisse des 
StaatesNew York gibt eine Uebersicht über den Anteil, den Alkoholis- 
mus und Betäubungsmittel an den Aufnahmen in die City Institutions (Straf- 
anstalten), County Jails (Bezirksgefängnisse) und Penetentiaries (Zucht- 
häuser) haben. Trotz einer Vermehrung der Bevölkerung seit 1914 um 
10% haben die Straftaten seit 1916 wesentlich abgenommen (es muß also 
eine wesentliche Ursache der Kriminalität eingeschränkt sein, — der 
Alkoholismus). Die Aufnahmen von Häftlingen wegen Trunkenheit gehen 
1917 (Branntwein herzustellen verboten!) zurück und erreichen ihren Tief- 
stand 1920. Seit 1920 nehmen die Alkoholikerfälle wieder zu; es wird aber 
in den Bezirksgefängnissen kaum die Hälfte der Zahlen von 1914/15 erreicht, 
in den Strafanstalten der Stadt und den Zuchthäusern weniger als 30 % 
— Personen, die sich mit Betäubungsmitteln abgeben, „drugaddicts“, 
werden von der Narcotic-Division untersucht und, wenn sie nicht rückfällig 
oder schon gerichtlich bestraft sind, dem Metropolitan Hospital oder dem 
Kings County Hospital zu dreiwöchentlicher Kur übergeben. Die kriminellen 
drug addicts gehören zu den allerschwierigsten Sträflingen (Genaueres 
siehe „Int. Ztschr. gegen d. Alk.“ Nr. 2). 

1924 sind nach dem Berichte des Justizamts im ganzen 332 ausländische 
Schiffe abgefaßt, die Schmuggel mit alkoholischen Getränken trieben; 
307 fuhren unter britischer Flagge („The Times“ 3. 2.). 

Senator Edwards von New-Jersey ist angeklagt, an der Spitze eines 
Bootlegger-Rings zu stehen, der mit einem Kapital von 6 Millionen 
Dollars arbeiten soll („Daily News‘ 21. 1.). 

Orville Preuster, Prohibitionsbeamter an den Niagarafällen, ist durch 
Bombenwurf getötet („Le Temps“ 4. 3.). 

Als fette Ente kam in die europäische Presse eine Mitteilung des 
New York Herald, daß in einer „verkürzten Bibel“, einem Bibelauszug 
vom prohibitionistischen Professor der Yale-Universität, das Wort Wein 
allenthalben durch „Traubenkuchen‘“ ersetzt sei; mehr oder minder geist- 
reiche Witze schlossen sich daran an. Demgegenüber wird festgestellt, daß 
an einer Stelle (Hos. 3, 1) in der Tat auf Grund des Urtextes dieser 
Ersatz vorgenommen, im übrigen aber (31mal) korrekter Weise die Ueber- 
setzung „Wein“ geblieben sei („La Semaine rel.“ 28. 3.). 


Mitteilungen. 





1. Aus der Trinkerfürsorge. 
Die Frinkeresorge in Sachsen 1924. 


rbemerkung. Die tatsächlich bearbeiteten Trinkerfürsorgefälle 
sind zahlenmäßig nicht alle erfaßt. So bearbeiten z. B. die einzelnen Logen 
des Guttemplerordens oft Fälle, die nicht durch die Beratungsstelle gehen. 
Die folgenden Angaben beziehen sich demnach nur auf die aktenmäßig 
festgelegten Fälle der einzelnen Fürsorgestellen im Qeschäftsjahre 1924. 


Die seit 14 Jahren in Dresden-A., Blochmannstraße 19, bestehende Be- 
ratungs- und Fürsorgestelle für Alkoholkranke aller Stände weist in der 
seit dem Jahre 1920/21 geführten Kartothek insgesamt 1221 Trinkerfälle 
nach. Die Inanspruchnahme ist von Jahr zu Jahr gestiegen. Im Berichts- 
jahre sind 215 neue Trinkerfälle gemeldet und 210 laufende Fälle aus dem 
Geschäftsjahr 1923 übernommen worden. Aus früheren Jahren lebten 62 
alte Fälle wieder auf, so daß im Berichtsjahre 487 Fälle bearbeitet wurden. 
Die allwöchentlich vom Leiter, Arzt und der Trinkerfürsorgeschwester ab- 
gehaltenen Sprechstunden erreichten die Zahl 890. Die Fürsorgeschwester 
führte 559 Hausbesuche und 431 Besuche bei Behörden, Vereinen und an- 
deren Einrichtungen aus. Die Beratungsstelle, die der Rat der Stadt Dres- 
den in Anerkennung der Wichtigkeit dieses Zweiges der öffentlichen Für- 
sorge stützt und fördert, wird unterhalten vom Guttemplerorden (Vorsitzen- 
der: staatlicher Fürsorgebeamter W. Grunert) und der Ortsgruppe Dres- 


den des Deutschen Vereins gegen den Alkoholismus (Vorsitzender: Stadt- | 


medizinaldirektor Dr. Leonhardt). 


Die von der Dresdner Stadtmission (Blaukreuzverein I) unterhaltene 


Trinkerfürsorgestelle. ZinzendorfstraßBe 17, bearbeitete im Berichtsjahre 
76 Fälle (Leiter: Pfarrer Hieke). 

Der Blaukreuzverein II Dresden (Gemeinschafts-Blaukreuz), Leiter: 
Prediger Arthur Mütze, bearbeitete insgesamt 45 Fälle. Die Geschäfts- 
stelle befindet sich Räcknitzstraße 7. 

Die katholische Fürsorgestelle für Alkoholkranke, Dresden, Schloß- 
straße 32, bearbeitete 12 Fälle. Die unterhaltende Organisation ist das 
katholische Kreuzbündnis (Leiter: Kaplan Gustav Palm). 

Der Ortsausschuß alkoholgegnerischer Vereine in Leipzig unterhält in 
Leipzig, Töpferstraße 2, eine Beratungs- und Fürsorgestelle für Alkohol- 
kranke aller Stände, geleitet von Max Lösch. Im Jahre 1924 sind 125 neue 
Fälle anhängig geworden. 

Außerdem unterhält das Blaue Kreuz I, II und IV Fürsorgestellen Naun- 
dörfchen 12, Roßstraße 14 und Demmeringstraße 18, geleitet von Stadtmis- 
sionar Hinkelmann, Guido Schneider und Prediger Gustav Färber. In 
diesen Fürsorgestellen wurden 150, 176 und 40 Fälle bearbeitet. 

Das Kreuzbündnis abstinenter Katholiken, Bezirksverband Leipzig und 
Umgegend, bearbeitete aus katholischen Kreisen drei Fälle. Die Geschäfts- 
stelle befindet sich Leipzig, Cichoriusstraße 15, geleitet von Carl Friese. 

In Chemnitz unterhält der Stadtverein für Innere Mission, Gartenstr. 29, 
unter Leitung von Hermann Vieweg eine Trinkerfürsorgestelle, die im 
Berichtsjahre insgesamt 103 Fälle bearbeitete, 100 männliche und 3 weib- 
liche. Davon sind aus dem Vorjahre 24 Fälle übernommen worden, von 
neu gemeldeten Fällen wurden 1924 79 behandelt. In 288 Sprech- 
stunden wurden 950 Personen beraten. Der Fürsorger besuchte 290 Pflege- 
befohlene, während durch Hilfsorgane 50 Besuche ausgeführt wurden. 


Mitteilungen. 169 


Die vom Rat zu Plauen, Gesundheitsamt, unterhaltene Fürsorgestelle 
für Geisteskranke, Psychopathen und Trinker im Stadtkrankenhaus, Psychi- 
atrische Abteilung, bearbeitete im Berichtsjahre ar Alkoholikern 34 Fälle. 
Es handelt sich durchweg um schwerste Fälle, die zum kleinsten Teil von 
selbst kommen, sondern durch die Polizei und die Psychiatrische Abteilung 
zugewiesen wurden. 


Die Fürsorgestelle in Freiberg, Wohlfahrtsamt, Petriplatz 5, wird vom 
Freiberger Bezirksverein gegen den Alkoholismus unterhalten. Leiter ist 
Dr. med. Carl Mulert. Es wurden 70 Fälle bearbeitet. Die Arbeit hat in- 
folge Mangels an Mitteln in der ersten Hälfte des Jahres geruht und ist 
erst am 15. August wiederaufgenommen. 


Die Sächsische Landeshauptstelle gegen den Alkoholismus, Dresden-A., 
Blochmannstraße 19, gibt über die in Sachsen bestehenden Fürsorgestellen 
Auskunft, ist den Wohlfahrtsämtern bei Einrichtung einer Trinkerfürsorge- 
stelle behilflich und stellt mit den bestehenden alkoholgegnerischen Organi- 
sationen die Verbindung her. 

(Nach einem Bericht der Sächsischen Landeshauptstelle 
zegen den Alkoholismus in den sächsischen „Blättern für Wohl- 
fahrtspflege“ 1925, H. 3.) 3 a 


Sechste Zusammenkunft 
der westfälischen Trinkerfürsorgestellen in Münster. 


Nach längerem Zwischenraum — die letzte Zusammenkunft hatte mit- 
ten im Kriege, 1916, stattgefunden — fanden sich, von der westfälischen 
Zentrale für Trinkerfürsorge eingeladen, am 11. Dezember v. J. die Ver- 
treter der Trinkerfürsorgestellen Westfalens wieler zu gemeinsamer Be- 
ratung zusammen. Nicht weniger als 104 Personen trugen sich als Teil- 
nehmer ein. Den Vorsitz führte der Leiter der Zentrale Landesrat 
Kraß. Er gab zunächst einen kurzen Geschäftsbericht, in dem er aut die 
erneute Wiederzunahme der Trunksucht, andererseits auf das Erliegen oder 
die Schwächung vieler Fürsorgestellen und alkoholgegnerischen Ver- 
eine unter den ungünstigen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit 
hinwies. Die Fürsorgestellen bedürften zur Fortführung oder Wieder- 
belebung ihrer Tätigkeit weiterer Geldmittel, wofür im Laufe der Tazung 
Fingerzeige gegeben werden sollten. Die Landesversicherungsanstalt West- 
ialen und der Allgemeine Knappschaftsverein in Bochum haben in Anerkeın- 
rung der Wichtigkeit dieser Arbeit für die Volkswohlfahrt ansehnliche 
jährliche Beihilfen gewährt; erstere gibt außerdem die zum Unterhalt der 
Zentrale erforderlichen Mittel. 


Hierauf sprach Oberarzt Dr. Hinsen von der Provinzialheilanstalt 
Marienthal über: „Die Verbreitung der auf 'Alkoholmiß- 
brauch zurückzuführenden Erkrankungen seit dem 
Kriege unter besonderer Berücksichtigung der west- 
fälischen Verhältnisse“ Gegenüber dem wieder gesteigerten 
Alkoholismus wünscht er gesetzliches Verbot wenigstens des Vertriebs 
hochprozentiger geistiger Getränke. — In der Aussprache bemerkte der 
Vortragende: Asoziale, für sich und andere gefährliche Alkoholiker, die 
noch nicht entmündigt und daher noch nicht in die Trinkerheilstätten über- 
führt werden können, seien als geisteskrank mit ärztlichem Fragebogen in 
die Provinzialkeilanstalten einzuweisen. Aus dem Kreise der Teilnehmer 
wurden — wie auch in der Aussprache zu den übrigen Vorträgen — ge- 
wisse Bedenken gegen die Trinkerentmündigung geltend gemacht (sie wurde 
mehr nur als letztes Hilfsmittel betrachtet) und unter anderem Mittei- 
lungen aus der Trinkerheilanstalt gemacht, die mit dem Arbeitslıaus Ben- 
ninghausen, wenn auch in sachlich und räumlich getrennter Weise, ver- 
knüpft ist, einer Eigentümlichkeit der Provinz Westfalen, die aus der 
Erkenntnis herausgewachsen sei, daß die vorhandenen „offener“ Anstalten 


170 Mitteilungen. 


nicht genügten. Die Erfolge seien recht befriedigend. Die Aufnahme könne 
eine freiwillige oder eine zwangsweise sein: die erstere habe sich aber im 
allgemeinen nicht bewährt. — Im übrigen wies auch der Vorsitzende daraui 
hin, daß seines Erachtens das neue Fü-rsorgepflichtgesetz vom 
13. Februar 1924 eine Handhabe biete ($$ 7, 19, 20), die Trinker 
auf Kosten der Allgemeinheit unterzubringen. 


Vom Zusammenarbeiten der Trinkerfürsorgestellen 
mitden Behörden usf. gab Frau FloBß, die Leiterin der katholischen 
Fürsorgestelle in Münster, aus der praktischen Erfahrung heraus ein an- 
schauliches Bild: wie zusammengewirkt wird mit dem städtischen Wohl- 
fahrtsamt, der Landesversicherungsanstalt, den Krankenkassen, der Poli- 
zeiverwaltung, den Gerichten, der Eisenbahn- und Postbehörde, der Provin- 
zialverwaltung und dem Oberpräsidenten, der Bezirksregierung, Anstalten 
und Aerzten, endlich der Geistlichkeit — dies gibt eine Vorstellung daven, 
was „organisierte Trinkerfürsorge‘“ ist. Von einer Seite wurde hierbei daraul 
hingewiesen, daß es ein großes Aufgabengebiet der Fürsorgestellen sei, die 
von den Enthaltsamkeitsvereinen nicht erfaßten Trinker zu betreuen. 


Einen Gegenstand aus dem Gebiet der Vorbeugung, die die Quellen zu 
verstopfen sucht, behandelte Seminaroberlehrer Lotze mit der Fraze: 
„Wie kann die bevorstehende Reform der Lehrerbil- 
dung die Lehrer befähigen,ihre Kraftin den Dienst der 
Bekämpfung des Alkoholismus zu stellen?“ Die rechte Er- 
ziehung und Vorbildung des Lehrernachwuchses auf dem vorliegenden Ge- 
biet sei im Grunde der Kernpunkt des Kampfes. Im Anschluß-an die Aus- 
führungen und Vorschläge des Vortragenden wurde folgende Ent- 
schließung gefaßt und ihre Absendung an die drei westfälischen Be- 
zirksregierungen beschlossen: 

„Der Kampf gegen den Alkoholismus muß in den Lehrplänen der künf- 
tigen Lehrerbildungsanstalten ausreichend berücksichtigt werden. Wir 
wünschen: 

1. daß der Alkoholismus (nach seinen Quellen und Folgen) und seine 
Bekämpfung sowohl Unterrichts- als auch Prüfungsgegenstand an den 
pädagogischen Instituten wird. Wer auf diesem Gebiete nicht zu Hause 
ist, darf nicht Lehrer werden; 

2. daß die Schulbehörde alle Bestrebungen unterstützt, die die Bekämp- 
fung des Alkoholismus zum Ziel haben (Anschaffung von Büchern, Zeit- 
schriften, Vorträge und Kurse, Förderung der Jugendbewegung usw.): 

3. daß Lehramtskandidaten, die in grober Weise durch ihr Verhalten 
zeigen, daß sie im Kampf gegen den Mißbrauch geistiger Getränke ihre 
a als Lehrer nicht erfüllen werden, zur Prüfung nicht zugelassen 
werden“. 

Unter der Ueberschrift: „Polizeistunde und Wohlfahrts- 
spende“ befaßte sich Fräulein W. Lohmann mit der Verfügung des 
Oberpräsidenten von Westfalen vom Februar v. J.. welcher Verlängerung 
der Polizeistunde an Bezahlung einer besonderen Gebühr knüpft, die teil- 
weise für örtliche Wohlfahrtszwecke Verwendung finden solle. Die alkohol- 
gegnerischen Vereine und das Wohlfahrtsamt von Bielefeld hätten den 
Oberpräsidenten gebeten, keine Polizeistundenverlängerung zuzulassen. 

Nach einem Bericht von cand. phil. et med. Haack, Münster, über 
die Tagung des Reichsausschusses für ein Alkoholverbot in Deutschland 
vom September in Bückeburg sprach nochmals Frau Floß über vorbeu- 
gende Arbeit gegen die Schäden des Alkoholismus, wie 
sie sich gerade aus der Fürsorgearbeit heraus gebieterisch nahelegt. Ihre 
Hauptforderungen gingen auf: 1. Völlig alkoholfreie Jugenderziehung, 
2. entschiedene Bekämpfung des Trinkens an den Arbeitsstätten und vor- 
beugende Fürsorge für Trinkerkinder und trunkgefährdete Jugendliche; 
3. eingehende, breiteste Aufklärung, besonders auch über die Schädigung 
der Nachkommenschaft durch den Trunk. 











Mitteilungen. 171 


Landesrat Kraß erwähnte noch die wirtschaftlichen Verhältnisse, die 
die Landesversicherungsanstalt bewogen haben, die früher ziemlich reich- 
lich geübte Trinkerheilbehandlung einzustellen. Die Vertreter einzelner 
Fürsorgestellen wollen versuchen, hier wieder eine Aenderung et 
führen. l. 


Basler Trinkerfürsorge im Jahre 1924. 


Bei der Fürsorgestelle, hinter der eine eigene „Gesellschaft für die 
Basler Trinkerfürsorgestelle“ steht, die sich aus rund 250 persönlichen und 
körperschaftlichen Mitgliedern zusammensetzt, kamen im abgelaufenen Jahr 
14 Fälle neu zur Behandlung — insgesamt seit Bestehen der Fürsorgestelle 
nur 1074 —. Die Sprechstunden hatten 1924 1166 Besuche (664 von Trinkern, 
502 von Angehörigen): die Besuche und Unterredungen bei Angehörigen und 
Behörden belieien sich auf 1642. 

Was die ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen betrifft, so besteht 
nach den Wahrnehmungen des Fürsorgers bei den die Fürsorgestelle Auf- 
suchenden überwiegend die Meinung, es handle sich in erster Linie um 
Unterbringung in einer Anstalt. Nach Prof. Bleuler in Zürich ist aber ein 
Trinker: Wer sich oder seine Familie durch Alkoholgenuß schädigt, ohne daß 
man ihm dies begreiflich machen kann, oder ohne daß er den Willen oder 
die Kraft hat, sich zu bessern. An diesen Punkten ist in erster Linie 
erzieherisch und fürsorgerisch einzusetzen. Hauptsächlichst kommt es daher 
gemäß der allgemeinen Erfahrung auf den Anschluß an einen Enthaltsam- 
keitsverein an, um die Durchführung einer alkoholfreien Lebensweise zu 
ermöglichen. "Wir kennen viele, bei denen dieser erste Schritt einen lebens- 
langen Erfolg zeitigte.‘‘ Wo es hiermit nicht geht, müsse sorgfältig nach der 
Ursache des Mißlingens gesucht und sie nach Möglichkeit beseitigt 
werden, beispielsweise durch entsprechendes Eingreifen bezüglich der An- 
gehörigen, des Familienlebens usw. In pathologischen Fällen (Vorliegen 
eines geistigen Gebrechens) Beratung und Hilfe des Nerven- oder Irren- 
arztes' Bei der für schwierigere Fälle erforderlichen Einleitung der Heil- 
behandlung in einer Trinkerheilstätte hat man auch hier, wie anderwärts, 
mit häufig unüberwindlichen geldlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, die oft 
die Zuflucht zu polizeilich behördlicher „Versorgung“ „in unsern landläufigen 
Asylen oder Zwangsarbeitsanstalten‘“ nahelegen, während doch die frei- 
willige Unterbringung im allgemeinen die weitaus besseren Ergebnisse zeitigt. 
Daher erscheint die Beteiligung der Krankenkassen und Armenbehörden zum 
Tragen der Kurkosten sehr wünschenswert. — „Eine der schönsten Auf- 
gaben der Trinkerfürsorgestelle besteht darin, den nach absolvierter Heil- 
Stättenkur Heimgekehrten Freund und Berater sein zu können und ihnen helfen 
zu dürfen, ein neues, ein besseres Leben zu beginnen.“ Die Entmündigung ` 
wird in besonderen Fällen, weniger „als Heilmaßnahme‘“, mehr „als Schutz- 
maBnahme‘‘ angewandt. 

Die Bemerkung, in die der Bericht ausmündet, dürfte die durchschnitt- 
lichen Erfahrungen der allermeisten Trinkerfürsorgestellen zum Ausdruck 
bringen: „Blieben wir auch ... . nicht von deprimierenden Enttäuschungen 
und Mißerfolgen verschont, so schließen wir unsern Bericht doch mit dem 
befriedigenden Gefühl, dazu beigetragen zu haben, daß in mancher Familie 
langjähriges Elend und Verzweiflung schwanden und an ihre Stelle Hoff- 
nung und fröhliche Pflichterfüllung trat.“ J. FI. 


2. Verschiedenes. 


Der Alkoholverbrauch in den verschiedenen Ländern. 


Immer wieder wird nach vergleichenden Angaben des Alkohol- 
verbrauchs in den verschiedenen Staaten gefragt. Eine irgendwie brauch- 
bare neuere Statistik darüber gab es nicht. Gemäß einer auf dem Inter- 


172 - Mitteilungen. 


nationalen Kongreß in Kopenhagen 1923 gefallenen Anregung hat das 
Internationale Bureau z. Bek. d. Alk. in Lausanne eine umfangreiche 
zwischenvölkische Erhebung über Herstellung und Verbrauch geistiger Ge- 
tränke in den Jahren 1919—22 durch eine Umfrage bei den in Betracht 
kommenden amtlichen Stellen veranstaltet und das Ergebnis, von seinem 
wissenschaftlichen Sachbearbeiter Dr. A. Koller in französischer Sprache be- 
arbeitet, 1925 herausgegeben.*) Einen deutschen Auszug aus dieser be- 
merkenswerten Statistik, auf die wir noch zurückzukommen uns vorbehalten. 
bietet das Internationale Jahrbuch des Alkoholgegners 1925—1926, welchem 
Auszug wir hier einiges entnehmen. i 


Die Berechnung des Verbrauchs erfolgte meist nach dem Schema: 
Herstellung zuzüglich Einfuhr abzüglich Ausfuhr. Die erlangten Zahlen 
sind naturgemäß von sehr verschiedener Zuverlässigkeit. Nicht berück- 
sichtigt sind in der Regel die Verschiebungen über die Jahressrenzen. Wer 
etwa noch keine Vorstellung haben sollte von den gewaltigen Schwierig- 
keiten einer zwischenstaatlichen Statistik auf diesem Gebiet, der kann sie 
aus dieser Untersuchung bekommen. Mehr oder weniger große Fehler- 
quellen bilden die nicht erfaßbaren Posten der erlaubten Herstellung für 
den Hausgebrauch und in den Verbots- und Verbrauchssteuerländern des 
Schmuggels, der Geheimherstellung und des Schleichhandels. Vom Wein 
heißt es, daß die Mengen überall da als (notgedrungen) nur schätzungs- 
weise anzusehen seien, wo es sich um Eigenerzeugung des Landes handle, 
vom ÖObstwein, die Höhe der Herstellung sei hier noch schwieriger zu 
erfassen. Auch beim Branntwein ist öfters von „sehr summarischen‘, „sehr 
schätzungsweisen Angaben“ die Rede; nur beim Bier erscheinen diese 
verhältnismäßig zuverlässig. Dazu das große Schwanken und die vielfache 
schwere Bestimmbarkeit des Alkoholgehalts der Getränke, die eine Be- 
rechnung des Kopfverbrauchs an reinem Alkohol so außerordentlich er- 
schweren. Weiter der Uebergangscharakter der erfaßten Jahre, der sie 
nicht als typisch ansehen läßt, und die zweifellos großen Verschiebungen, 
die inzwischen jedenfalls in Ländern wie Deutschland, Frankreich u. a. 
(hier bedeutend nach oben) stattgefunden haben. — Unter den Vorbehalten, 
die sich hieraus und noch aus anderen Umständen und Erwägungen ergeben, 
muß aber die sehr mühsame und fleißige Untersuchung in ihren Ergebnissen 
immerhin als recht beachtenswert erscheinen. Ihre Angaben sind im ganzen 
als Mindestzahlen zu werten. 


Um mit Deutschland (ohne Saargebiet) zu beginnen, das uns am 
nächsten liegt, so steht es für genannten Zeitraum beim gefährlichsten Ge- 
tränk, dem Schnaps, im Jahreskopfverbrauch (zu 50 Volum-Prozent 
Alkohol berechnet) erst an 14. Stelle. An vorderster steht die Schweiz 
mit 7,52. Es folgen Estland mit 7,17, Spanien 5,93, Argentinien 5,60, 
Danzig 4,73, Frankreich (für 1922 mit Elsaß-Lothringen) 4,64, Tschecho- 
slowakei 4,56, Schweden 4,24, Peru 3,9, Niederlande 3,79, Oesterreich 3,34, 
Kanada 2,8, Neuseeland 2,6; nun Deutschland 2,40; dann Belgien 2,27, Italien 
2,19, Großbritannien 2,17 usf. Im Bier verbrauch hingegen nimmt das 
Deutsche Reich die 6. Stelle ein mit 48,7 1 auf den Kopf. Voraus gehen 
ihm: als „Höchstbesteuerter‘‘ Belgien mit 160,6, Großbritannien mit 81,3, 
Dänemark 69,6, Australien 54,9, Neuseeland 50,1 1; hinter Deutschland folgen 
als nächste:Tschechoslowakei mit 47,8, Oesterreich mit 45,7 1. Im Wein 
steht Deutschland mit 3,21 1 sehr weit unten; an der Spitze marschieren 
hier Frankreich mit 143,2, Italien mit 96,6, Spanien 85,59, Argentinien 54,9, 
Chile 53,8, Schweiz 51,96 I. Im „Obstwein“-Verbrauch „führen“ Peru 
mit einem aus Mais und Zucker bereiteten, weinähnlichen Getränk: 50 |, 
Schweiz 38,66 Frankreich 34,3, Mexiko mit einem aus Agavensaft gewon- 
nenen, 3—4 % igen Getränk 23,1 1. Was aber in erster Linie interessiert, 


*) Dr. A. Koller, La production et la consommation des boissons alcooliques dans les dif- 
ferents pays. 98 S. 3 Fr. Internat. Büreau g d. Alkoholismus, Lausanne, 1925. (Auch durch 
den Verlag „Auf der Wacht“, Berlin-Dahlem. Ebenso das obengenannte Jahrbuch), 


Br 


ist der gesamte auf reinen Alkohol umgerechnete Kopfverbrauch. 
Hier stand nach dieser Statistik 1919—22 Frankreich mit 17,61 1 an erster, 
Deutschland mit 2,66 I erst an 22. Stelle. Dazwischen Spanien 15,83, Italien 
13,77, Schweiz 11,92, Argentinien 11,18, Chile 10,09. Belgien 8,98, Peru 7,30, 
Großbritannien 6,23, Oesterreich 5,75, Ungarn 5,72, Tschechoslowakei 4,52, 
Australien 4,31, Japan 3,92, Estland 3,73, Neuseeland 3,65, Danzig 3,41, 
Schweden 3,03, Niederlande 3, Dänemark 2,89; hinter Deutschland: Bul- 
garien 2,54, Kanada 2,39, Norwegen 1,95, Rumänien 1,35 u. a. 

Auch auf die alkoholfreien Trauben- und Obstweine 
erstreckte sich die Umfrage; ihre Herstellung ist aber meist noch ver- 
hältnismäßig geringfügig und fast nirgends zahlenmäßig erfaßt. J. Fl. 


Mitteilungen. 173 


Sinken und Steigen der Trunksucht in den letzten 12 Jahren 
im Spiegel der Aufnahmen in die Krankenanstalten einer 
deutschen Großstadt. 


Der Rückgang des Trunks mit seinen verhängnisvollen Folgen während 
der Kriegsjahre mit ihrem notgedrungen sehr stark beschränkten Alkohol- 
verbrauch und seine Wiederzunahme nach dem Krieg, wo die 
hemmenden Schranken für Alkoholherstellung, -einfuhr und -verbraucü 
wieder eine um die andere fielen, wird durch die folgenden, vom früheren 
Direktor der Bremer Krankenanstalt Prof. D. Dr. Stövesandt veröffent- 
lichten Zahlenangaben veranschaulicht. Es zeigt sich eine ganz außer- 
ordentlich in die Augen springende Verminderung von 1913—18 mit dem 
letzteren Jahre als ausgeprägtestem Tiefpunkt. Mehrere Jahre hindurch 
war der Säuferwahn auch hier geradezu verschwunden. Die seit Kriegs- 
ende wieder reißend angestiegene Kurve der alkoholischen Erkrankungen 
erfährt dann auch hier, wie anderwärts, eine vorübergehende wesentliche 
Senkung im Jahre 1923, weil, wie Prof. St. bemerkt, „in dem Inflations- 
jahr sich doch viele scheuten, eine Million für ein Glas Bier oder einen 
Schnaps herzugeben‘“, um aber 1924 wieder ganz beängstigend weiter in 
die Höhe zu schnellen. Dies geschah in dem Maße, daß in der Kranken- 
anstalt der.Friedensstand schon um etwas, in der Irrenanstalt (bei 
den Aufnahmen wegen Alkoholismus als einziger und entscheidender 
Krankheitsursache) bereits beträchtlich überstiegen ist. 


Inder Krankenanstalt wurden wegen Trunksucht aufgenommen 


Männer Frauen insgesamt 
1913 162 mit Säuferwahn 37 14 Säuferwahn 1 176 Säuferwahn 38 
1914 127 = 37 10 m 3 137 > 40 
1915 97 " 20 14 4 0 11 ” 20 
1916 57 5 8 10 N 1 67 á 9 
1917 9 j 0 4 Mn 0 13 ” 0 
1918 7 z 0 2 Mn 0 9 : 0 
1919 16 È 0 1 Š 0 17 Š 0 
1920 58 ö 2 2 = 0 60 5 2 
1921 95 Š 8 3 š 0 98 5 8 
1922 152 i 9 5 £ 1 157 A 10 
1923 75 = 5 5. . 2 80 p 7 
1924 162 £ 14 16 r 0 178 n 14 


Die Irrenanstalt zeigt folgendes Bild: 
Aufnahmen, bei denen der Alkoholismus war 


die einzige Krankheitsursache mitwirkende Ursache 
1918 55 1917 8 1921 22 1921 75 
1914 52 1918 5 1922 41 1922 85 
1915 31 1919 5 1923 25 1923 58 


1916 14 1920 12 1924 69 1924 137 J. FI. 


174 Mitteilungen. 


Von der Durchführung des amerikanischen Alkoholverbots. 


Das hie freundliche, dort feindliche Interesse an diesem „sozialen 
Riesenexperiment‘‘ des amerikanischen Volkes scheint, nachdem nun rund 
5% Jahre seit der dauernden Einführung des Verbots ins Land gegangen 
sind, in Deutschland und sonst in der Welt nicht ab-, sondern eher noch 
zuzunehmen. Darum seien hier im übersetzenden Anschluß an das Jahr- 
buch 1924 der Anti-Saloon League (herausgegeben von dem 
international bekannten Vorkämpfer Dr. E. H. Cherrington) einige Mit- 
teilungen gemacht, die in die mannigfaltigen Anstrengungen der maßgeben- 
den Stellen der Vereinigten Staaten zur weiteren und wirksameren Durch- 
führung und in die Haltung der parlamentarischen und der Wählerkreise 
zu dieser Frage Einblick geben. 


Tätigkeit des Nationalverbots-Dienstes während der 
verflossenen drei Jahre. 


Der Bundesverbotskommissar R. A. Haynes hat einen zusammen- 
fassenden Ueberblick über die Wirksamkeit des Verbotsdienstes in den 
drei Jahren, seit er am 11. Juni 1921 diesen Posten übernahm, veröffentlicht. 
Er führt darin die hervorstechendsten Arbeiten seiner Verwaltung auf. Es 
handelte sich vor allem um die vollständige Umbildung des Verbotsdienstes. 
sowohl auf der Washingtoner Hauptstelle, wie im Lande draußen. Für 
Fälle von zwischenstaatlicher Verzweigung oder sonstige größere An- 
forderungen stellende Fälle wurde ein ergänzender Durchführungszweig 
geschaffen, der unter dem Namen „Allgemeine Verbotsagenten‘“ bekannt 
ist, eine bewegliche, aus Männern mit besonderer Vorbildung und weit- 
reichender Erfahrung gebildete Truppe, deren Tätigkeit von den Hilfs- 
kräften des Staatsverbotsdirektors unabhängig ist, und die doch, wo immer es 
zweckmäßig erscheint, mit diesen zusammenwirkt. Das Arbeitsgebiet ist für 
sie in 18 geographische Bezirke gegliedert. Diese Truppe ist häufiger örtlicher 
Verschiebung unterworfen, was eine Arbeit ganz in der Stille gestattet, 
die eine wirksamere Durchführung ermöglicht hat. Vom 1. Juli 1921 bis 
zum 1. Juni 1924 hat diese Truppe von Agenten 47 720 Fälle angezeigt und 
30035 Verhaftungen vorgenommen. Sodann wurde eine besondere Ab- 
teilung für Betäubungsmittel mit 15 Unterabteilungen und einer besonderen 
Truppe von Betäubungsmittelagenten eingerichtet und für geeignete Ueber- 
wachung der ärztlichen Alkoholerlaubnisse Vorsorge getroffen, indem ein 
Zentralkomitee geschaffen wurde, das aus 7 Beamten des Verbotsdienstes 
unter dem Vorsitz des Hilfs-Verbotskommissars besteht. Man regelte 
die Fragen der Ein- und Ausfuhr geistiger Getränke, indem man 
das Ein- und Ausfuhramt schuf, das aus 5 Beamten des Verbots- 
dienstes besteht. Die Abgabe von Alkohol aus den staatlichen Lagern 
wurde vermindert, um so eine der Hauptquellen der gesetzwidrigen Ver- 
sorgung abzuschneiden. Weiter wurde in fast jedem Staat und Bezirk ein 
verschärftes Verfahren in die Wege geleitet unter Anrufung der Ver- 
schärfungsparagraphen des Strafgesetzbuchs der Vereinigten Staaten und 
eine Ueberprüfung der Verbotsbestimmungen unter Einverleibung der 
mancherlei Vorschriften und Entscheidungen vorgenommen, die während 
der letzten vier Jahre ergangen sind. Wie er in der Konferenz der Gouver- 
neure skizzierte, hat Kommissar Haynes einen umfassenden Plan entworfen 
und ausgeführt, um die Fragen und das Verantwortungsbewußtsein für 
die Durchführung der Verbotsgesetze in die Bevölkerung zu tragen, das 
öffentliche Interesse an der Befolgung derselben zu wecken und Kräfte 
dafür heranzuziehen, die bisher der Sache gleichgültig oder feindlich gegen- 
überstanden. 


l Die Aenderung der Tätigkeit des Verbotsdienstes, die die Arbeit 
dieser Behörde wirtschaftlicher, wirksamer und rascher gestaltete, wurde 
tatsächlich während des ersten Jahres dieser Verwaltung durchgeführt. 








Mitteilungen. 175 


Der Verbotsdienst hat stets die Tatsache anerkannt und sich von dem 
Grundsatz leiten lassen, daß das mit dem gewerblichen und medizinischen 
Alkohol verknüpfte Geschäftsleben, das ja vom Gesetz zugelassen ist, 
ebenso klaren Anspruch darauf hat, daß seine gesetzlichen Vorrechte von 
den rechtmäßig dafür vorgesehenen behördlichen Stellen gewahrt werden, 
wie vorausgesetzt wird, daß andere derartige Stellen denjenigen zu Leibe 
rücken, die das Gesetz verletzen und diese Vorrechte mißbrauchen. Es 
gibt zwei Arten von Durchführung, die vorbeugende und die mit starkem 
Arm eingreifende. Eine geeignete Ueberwachung des Erlaubniswesens 
oder eine vorbeugende Durchführung bedeutet weniger tatsächliche Ueber- 
tretungen. 


Aus der Verbotsgesetzgebungs-Tätigkeit der 
ersten Sitzung des 68. Kongresses. 


Diese Sitzung, die am 7. Juni v. J. zu Ende ging, hat eine Reihe von 
Maßnahmen für die Durchführung des Verbots angenommen, während 
andererseits all die zahlreichen Anträge der „Nassen“ unter den Tisch 
fielen. Es wurde eine Reihe zwischenvölkischer Verträge 
gegen den Alkoholschmuggel unterzeichnet, als erster und bahnbrechender 
der mit Großbritannien am 13. März 1924 — „einer der wichtigsten Akte“. 
Er erweiterte bekanntlich den geschützten Küstenstreifen: Da die bis- 
berige, durch zwischenstaatliche Abmachung festgesetzte sogenannte Drei- 
-meilengrenze, innerhalb deren Schiffe durchsucht werden dürfen, sich als 
unzureichend erwiesen hatte, wurde durch diesen Vertrag die Grenze auf 
eine Fahrtstunde Entfernung von der Küste festgelegt, zu messen an 
der Fahrgeschwindigkeit eines Schmuggelschiffes. Das Recht zur Durch- 
suchung ist in drei Fällen gegeben: Wenn das Fahrzeug eine Verletzung 
der Gesetze der Vereinigten Staaten begangen hat, oder solche zu begehen 
im Begriff ist, oder die Begehung versucht. Als Gegenleistung wurde be- 
stimmt, daß englische Fahrzeuge berauschende Getränke in die amerika- 
nischen Gewässer unter Verschluß und Siegel einbringen dürfen, so daß 
dieselben nicht zu Getränkezwecken gebraucht werden, solange das Schiff 
innerhalb der Hoheitsgrenze der Vereinigten Staaten weilt. — Es 
folgten ähnliche Verträge mit Norwegen, Deutschland, Schweden, Däne- 
mark, Italien, Canada, Panama, Frankreich und den Niederlanden. 


Am selben Tage, an dem der genannte Vertrag mit England vom Senat 
unterzeichnet wurde, befaßte sich das Abgeordnetenhaus damit, die Küsten- 
wache zu kräftigerer Kriegführung gegen den Alkoholschmuggel in Stand 
zu setzen. Eine diesbezügliche Vorlage wurde mit 304 gegen 50 Stimmen 
angenommen. Sie gab die Möglichkeit, der Küstenwache überschüssige 
Flottenfahrzeuge, die für Patrouillendienst hergerichtet wurden, zu über- 
weisen. Ebenso wurde die Flottenverwaltung zu zeitweiser Vermehrung 
ihres Personalbestandes ermächtigt, um Mannschaften für die „Anti-Rum- 
Flotte‘ stellen zu können. Die Vorlage ging im Senat mit gewissen Ab- 
änderungen am 26. März durch und trat am 21. April in Kraft. Am 14. März 
wurden im Abgeordnetenhaus, am 26. im Senat 13% Mill. Dollars für die 
Küstenwache zur Unterdrückung des Schmuggels bewilligt‘). 

Eine Vorlage für eine Bewilligung für Durchführung des 
Verbots im allgemeinen ging im Abgeordnetenhaus am 12. Fe- 
bruar, im Senat mit Abänderungen am 7. März 1924 durch. Sie trat dann 





p Nach Zeitungsangaben (z. B. Kölnische Volkszeitung vom 20 Oktober 1924) umfaßt die 
Anti-Rum-Fiotte, die auf Grund dieser Beschlüsse in Dienst gestellt wurde, 300 schnellfahrende 
Schiffe, mehrere Torpedoboote und fünf Fahrzeuge, die während des Weltkrieges als Minen- 
leger Dienst getan haben. Sie scheint bereits sehr gute Wiıkung getan zu haben, so daß man 
an den in Betracht kommenden amerikanischen Stellen hofft, des Schmuggels zur See bald 
Herr zu werden. Nach einer Angabe, die unter dem 19. November in einer BD TEEN 
amerikanischen Zeitschrift gemacht ist, hatten laut Mitteilung des Schatzamtes die Bundes- 
bekörden neuerdings in einer DIR E vorbereiteten und umsichtig durchgeführten vier- 
wöchigen „Kampagne“ 7 große britische und einen norwegischen Schmugglerdampfer be- 
schlagnahmt mi einem Gesamtwert von rund 4'!, Millionen Dollar. 


176 Mitteilungen. 


mit dem 4. April in Kraft. Es wurden rund 10 630 000 Dollar bewilligt, von 
denen 1% Millionen zur Durchführung der Betäubungmittelgrenze ver- 
wendet werden sollen. Die Bewilligung für das vorausgegangene, mit 
Juni 1924 abschließende Rechnungsiahr hatte 9 Millionen betragen, wovon 
s/, Millionen für die Betäubungsmittelsache. Somit also für das laufende 
Rechnungsjahr im ganzen um über 1% Millionen mehr als im Vorjahr. 

Weiter wurden mit Wirkung vom 28. Mai Mittel für einen Beson- 
deren Rat in Verbotssachen bewilligt. Es sollten aus den für 
den Haushalt des Justizministeriums bewilligten Mitteln bis zu 150 000 
Dollar für diesen Zweck zur Verfügung stehen. 

* 


Man ersieht aus alle dem einerseits aufs neue, mit welch außerordent- 
lichen Schwierigkeiten der große und kühne Versuch zur Lösung der 
Alkoholfrage in diesem Riesenlande mit einer Bevölkerung von 114 Millionen 
Menschen zu ringen hat. Andererseits bekommt man namentlich auch einen 
starken Eindruck davon, mit welch entschlossenem, zähem Ernst und mit 
welcher bewunderungswürdigen und sich durch keine Hindernisse beirren 
lassenden Anstrengung aller Kräfte man das Ziel einer fortschreitenden 
wirklichen Trockenlegung zu erreichen sucht. 

Auch die politischen Parteien Amerikas haben sich — ent- 
gegen den Erwartungen und Ausstreuungen der „Nassen“ — alle mit mehr 
oder minder großer Entschiedenheit für Durchführung des Verbots aus- 
gesprochen: 


Erklärungen der verschiedenen politischen Parteien 
der Vereinigten Staaten betreffend Gesetzesdurch- 
führung und Befolgung des Alkoholverbotsgesetzes. 


Die Republikanische Partei nahm auf ihrer Landesversamm- 
lung in Cleveland im Juni 1924 folgende Erklärung an: 

„Wir müssen Achtung vor den Gesetzen haben. Wir müssen Gehor- 
sam gegen die Gesetze haben. Wir müssen Durchführung der Gesetze 
haben. Der Bestand eines geordneten Regiments hängt tatsächlich hier- 
von ab. Private Willkür an Stelle öffentlicher rechtlicher Ordnung zu 
setzen, bedeutet im Grunde nichts anderes als Unterdrückung, Unordnung, 
Anarchie und Pöbelherrschaft. Jede Regierung ist auf die Gesetzestreue 
und Achtung ihrer Bürger angewiesen. Verletzungen des Gesetzes 
schwächen und bedrohen die Regierung selbst. Keine rechte Regierung 
kann derartige Handlungen auf Seiten ihrer Bürger verzeihen. Die Repu- 
blikanische Partei setzt sich für volle Kraft und Entschiedenheit der 
Regierung zur Aufrechterhaltung dieser Grundsätze durch Durchführung 
der Verfassung und aller Gesetze ein.“ 

Die Demokratische Partei auf ihrer Landesversammlung in 
New-York im Juli: „Die Demokratische Partei verpflichtet sich, die Ver- 
fassung und alle Gesetze zu achten und durchzuführen.“ 

Die Nationalverbots-Partei auf ihrer Landesversammlunz 
in Columbus am 6. Juni: 

„Die Nationalverbots-Partei fordert alle diejenigen, die für Unter- 
drückung des Alkoholhandels, Durchführung der Gesetze, Aufrechterhaltung 
einer verfassungsmäßigen Regierung des Landes, Reinigung unserer Politik, 
Redlichkeit und Tüchtigkeit der Verwaltung und Aufbau einer besseren 
Bürgerschaft sind, auf, sich ihr bei der Bildung einer neuen Kampfreihe 
in einer politischen Partei zur Erreichung dieser hohen Ziele anzuschließen.“ 

Die Amerikanische Partei auf ihrer Landesversammlung 
in Columbus am 3. Juni: 

„Betreffend Gesetzesdurchführung. Die Amerikanische Partei ver- 
spricht für den Fall, daß sie maßgebenden Einfluß auf die Regierung er- 
langt, den 18. Verfassungszusatz ebenso wie alle anderen Zusätze oder Ge- 
setze unter Einsatz aller Kräfte, die ihr dafür zu Gebote stehen, streng 
durchzuführen. 


Mitteilungen. 177 


Betreffend Getränkekontrolle.. Um eine unparteiische und vollständige 
Durchführung des 18. Verfassungszusatzes zu sichern, sollten weitere gesetz- 
liche Bestimmungen eingeführt werden, die folgende Punkte umfassen: 


a) Aller Branntwein, der sich jetzt in Speichern der Regierung befindet, 
sollte alsbald beschlagnahmt werden. 

b) Es dürfen keinerlei alkoholhaltige Getränke hergestellt werden, 
ausgenommen unter behördlicher Oberaufsicht für gewerbliche, 
wissenschaftliche und ärztliche Zwecke. 

c) Ausländische Gesandtschaften sollten gehalten sein, sich denselben 
sen Gesetzen zu unterwerfen, die für die amerikanischen Bürger 
gelten. 

d) Der Gebrauch aller vergorenen Weine zu religiösen Zwecken sollte 
verboten sein.“ : 


Soweit das Anti-Saloon League Year Book 1924. 


Der Ausfall der letzten Parlamentswahlen bietet denn auch tat- 
sächlich ein für das Verbot günstiges Bild. Nach den Mitteilungen der Korres- 
pondenz des Internationalen Büros g.d. A.in Lausanne vom 26. Nov. sind von 
den neugewählten 33 Senatoren nicht weniger als 28 bekannte Anhänger 
der Prohibition, 4 weitere treten gleichfalls für ihre Durchführung ein, und 
nur einer ist endgültig als „naß“ zu bezeichnen. Im Abgeordnetenhaus 
sind, soweit die Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt übersehen werden konnten 
Inur in 8 Bezirken standen sie noch aus), 320 Neugewählte „trocken“, nur 
i)? Verbotsgegner*), und betrug der.Gewinn der Verbotsanhänger bis dahin 
mindestens 15 Sitze. Von den 174 Wahlbewerbern der Verbotsfeinde 
wurde noch nicht die Hälfte, nämlich 82, von den 262 Kandidaten der 
Verbotsfreunde dagegen 219 gewählt. Außerdem lehnten 8 von den Ver- 
hotsgegnern empfohlene Kandidaten ausdrücklich öffentlich ab, von dieser 
Seite empfohlen zu werden. Kurz, wie die genannte Quelle hinzufügt: 
„Der Ausfall der amerikanischen Wahlen zeigt auf der ganzen Linie 
deutlich, daß die überwiegende Mehrheit des amerikanischen Volkes gewillt 
ist das Alkoholverbot aufrechtzuerhalten und durchzuführen.“ 

e 


. Der schon erwähnten Korrespondenz der Bischöflichen Methodisten- 
kirche vom 30. März d. J., entnehmen wir in Uebersetzung noch fol- 
sende weitere Tatsachenmitteilungen aus den ameri- 
kanischen Verbotsverhältnissen: 

1917 waren in den Vereinigten Staaten 1217 Brauereien in Betrieb, 
1924 noch 357 (bekanntlich ist ja die gewerbliche Herstellung und der Vertrieb 
von ganz leichtem, fast alkoholfreiem Bier bis zu % bzw. 1 v. H. noch 
erlaubt). 17 Staaten der Union haben überhaupt keine mehr, New Jersey, 
das früher 36 Brauereien zählte, hat ihrer jetzt noch 6, Michigan mit einst 
25 noch 7. Unteramtlichem Verschluß stehende Alkohol- 
lagerhāuser gab es nach einem Bericht des Verbotskommissars Haynes 
neı seinem Amtsantritt noch etwa 300. Ein neues Gesetz gestattete die 
Zusammenziehung dieser versiegelten Spiritusvorräte in etwa 80 Lager- 
häuser. Die Abgabe solchen Alkohols zu gesetzlich erlaubten Zwecken 
betrug im letzten Jahre 1813000 Gallonen (zu 4,4 1). „Diese Quelle des 
Schleichhandels hat man jetzt befriedigend in der Gewalt.“ Es gibt 
19 Klassen von Erlaubnissen zur Verwendung von Alkohol 
“der alkoholischen Getränken. Sie betreffen Aerzte, Zahn- 
und Tierärzte, Gebrauch zur Herstellung ärztlicher Bedarfsmittel, in 

rankenhäusern, Erlaubnis zur Einfuhr, Ausfuhr usw. Es besitzen heute 
segen 130 000 Personen in den Vereinigten Staaten solche Erlaubnisse. 





*) Nach einer späteren Nachricht: in der Korrespondenz des Temperenz usw.-Aus- 
Käusses der amerikanischen Bischöflichen Methodisten vom 29. November sind es (genaueres 
Tgebnis) im Senat 73 „Trockene“ gegen 21 „Nasse“ und 2 Ungewisse, im Abgeordnetenhaus 
i9 „Trockene“ gegen 111 „Nasse“ und 5 Ungewisse. 


Die Alkoholfrage, 1925, 12 


178 Mitteilungen. 


Der rechtmäßige Gebrauch von denaturiertem Alkohol hat in den 
letzten zehn Jahren gewaltig zugenommen. Alkohol wird zur Her- 
stellung vieler Bedarfsgegenstände verwendet, die früher 
aus dem Ausland bezogen worden waren, die aber, als die ausländische 
Zufuhr durch den Krieg abgeschnitten wurde, in Amerika erzeugt wurden. 
Z. B. gibt es im Staate Virginia eine neuerdings errichtete Fabrik, die 
künstliche Seide für Unterzeug, Bänder, Hemden und andere Kleidungsstücke 
herstellt und eine Million Gallonen Alkohol im Jahre verbraucht. Henry 
Ford braucht mindestens ebensoviel zur Fabrikation von künstlichem Leder 
für Sessel u. a. Man schätzt weiter, daß heute gegen 30 Millionen Gallonen 
zu Kälteschutzzwecken bei den Heizungen amerikanischer Kraitwagen 
Verwendung finden. Und es besteht naturgemäß das Bestreben, diese 
Verwertungsweisen zu fördern unter gleichzeitiger wirksamer Verhütung 
der Ableitung größerer Mengen davon in den Schleichhandel. 

Mit Ausnahme der drei Staaten New York, Maryland und Nevada haben 
jetzt alle Staaten eigene Verbotsdurchführungsgesetze, und 
zwar 19 solche, die über das Volstead-Gesetz hinausgehen. In 23 Staaten 
darf Branntweinnichtals Arznei verschrieben werden, und dies 
sind die gesündesten Staaten Amerikas. Was die Zahl der Ueber- 
tretungen usf. betrifft, so kann sie, mag sie an sich auch noch hoch 
erscheinen, im Vergleich zu der Bevölkerungszahl von 114 Millionen 
Menschen und der Uebertretungen der Alkoholgesetze auch in den Nicht- 
verbotsländern nicht als sehr beträchtlich angesehen werden. Es wurden 
1924 rund 68000 Personen wegen Verletzung des National-Verbotsgesetzes 
verhaftet und rund 37000 überführt und verurteilt. 

Ueber die Wirkungen des Verbots einige Belege: Im Staate 
Massachusetts konnten von den 21 Gefängnissen unter dem Verbot 7 
geschlossen werden, während 3 oder 4 weitere jetzt verkauft werden 
könnten. 2 der geschlossenen sind bereits in private Hände übergegangen. 
EinvomRepräsentantenhauseingesetztereigener Aus- 
schuß hat kürzlich seine Untersuchung über die Durchführung und die 
Wirkungen des Alkoholverbots beendet und einen ausführlichen Bericht 
darüber erstattet. Er stellt darin fest, daß das Gesetz, so unvollkommen | 
auch naturgemäß seine Durchführung noch vielfach ist, große und segens- 
reiche Wirkungen gezeitigt hat. Er weist besonders darauf hin, daß die Zahl | 
der Sparkonten sich seit Bestehen des Verbots um 400 v. H. gesteigert hat. 
und daß der Betrag der monatlich abgeschlossenen Versicherungen tatsächlich 
das Doppelte der Vorverbotsziffern darstellt. Die Sterbeziffer habe sich 
wesentlich verringert, die Grundstückswerte bedeutend gesteigert. Die Fälle 
von Fürsorgebedürftigkeit, die das Volksganze belasten, haben sich ver- 
mindert, die Verbrechen bedeutend an Zahl abgenommen; der Stand der 
allgemeinen Volksgesundheit habe sich offensichtlich gebessert, usf. Der 
Ausschuß macht dann allerdings dem Kongreß eine Anzahl bestimmte | 
Vorschläge für noch bessere und wirksamere Durchführung des Verbots- 
gesetzes. J. Flaig. 


Verschärfung des isländischen Verbotsgesetzes. 


Am 1. Juli d. J. werden auf Island neue gesetzliche Bestimmungen in 
Kraft treten, die eine wesentliche Verschärfung des Verbotsgesetzes be- 
deuten. Es handelt sich in der Hauptsache um die drei folgenden 
Bestimmungen. 

1. Es wird im Verbotsgesetz eine Territorial-Grenze festgesetzt (was 
bisher nicht der Fall war), innerhalb der die Schmuggler verfolgt 
werden können. In einem Abstande von vier Seemeilen wird diese Grenze 
gezogen, so daB der Schmuggel in sämtlichen Fjorden künftig stark er- 
schwert wird. 

2. Die Strafen für Uebertretungen werden ganz erheblich erhöht. Eine 
erstmalige Uebertretung des Verbotsgesetzes wird mit einer Geldstrafe von 











Mitteilungen, 179 


500—5000 Kronen geahndet (bisher 200—1000 Kronen), die zweite Ueber- 
retung mit 1000—10 000 Kronen (bisher 500—2000 Kronen). Für weitere 
Lebertretungen ist eine Strafe von 2000—20 000 Kronen vorgesehen (bisher 
war das höchste Strafmaß 5000 Kronen). Außerdem kann Gefängnisstrafe 
bis zu zwei Jahren eintreten. Schiffe, die als Hauptfracht alkoholische 
ne mit sich führen, werden zugunsten der Staatskasse beschlag- 
nahm 


3. Aerzte, welche, ohne daß eine Krankheit vorliegt, geistige Getränke 
verordnen, werden mit einer Geldstrafe von 500--5000 Kronen bedroht, 
im Wiederholungsfalle mit 1000—10 000 Kronen. Im weiteren Wieder- 
holungsfall wird ihnen das Recht, Medikamente zu verordnen, abgesprochen. 


Gerade in letzter Zeit sind wiederholt Fälle vorgekommen, in denen 
Aerzte zu Genußzwecken geistige Getränke verordnet hatten. Die bis- 
herige Lücke im Verbotsgesetz machte eine strafrechtliche Verfolgung 
unmöglich. Aus diesem Grunde entschloß sich die Volksvertretung sehr 
rasch zur Verschärfung des Verbotsgesetzes. 


(Nach einer im „Afholdsdagbladet“ v. 8. Juni 1925 veröffentlichten 
Mitteilung von Pastor David Östlund.) 


Bemerkenswerte Schlußsätze 
des Kongresses der Alkoholgegner des britischen Reiches. 


Anläßlich der Ausstellung des britischen Reiches (British Empire 
exhibition) veranstalteten die englischen Alkoholgegner in der ersten 
uniwoche 1924 in London eine Tagung der Alkoholgegnerschaft dieses 
eiches (Commonwealth Temperance Convention), die das National 
Temperance Quarterly, die Zeitschrift der National Temperance League, 
(1924 Nr. 68) als „vielleicht den hervorstechendsten Zug“ in der grob- 
britannischen Nüchternheitsarbeit des letzten Jahres bezeichnet. „Sie 
zog eine große Zahl namhafter Teilnehmer aus allen Teilen des Ver- 
einigten Königreichs herbei, während allerdings der Besuch aus Uebersee 
unter der Verschiebung der Ausstellung aus dem vorhergehenden Jahre 
litt.“ Die Verhandlungen verkörperten laut der genannten Quelle den 
neuesten Stand der geschichtlichen Erkenntnis und der Grundsätze 
und Grundlagen der Bewegung, „und die Schlußsätze, die in der ab- 
schließenden Sitzung des Kongresses angenommen wurden, zeigen 
Ben neuen Ausgangspunkt für zugreifende Anstrengungen im ganzen 
eiche an“. 
Diese Endergebnisse, deren allgemeine Bekanntgabe im ganzen 
Reichsgebiete von der Sitzung beschlossen wurde, dürften beachtenswert 
genug sein, um hier (verdeutscht) wiedergegeben zu werden. 


Das Zeugnis des Kongresses zur Praxis der Enthaltsamkeit. 
l. Das sittliche Zeugnis. 


Dieser Kongreß der Alkoholgegner des britischen Reiches spricht es 
als seine Ueberzeugung aus, daß 

bei der Beurteilung der Vollenthaltsamkeit unter sittlichen Gesichts- 
punkten folgende Tatsachen zu berücksichtigen sind: 

1. Daß die Wirkung des Alkohols auf das menschliche Urteilsvermögen 
leicht zu einem Verhalten führen kann, das ebenso dem einzelnen wie der 
Gesamtheit Schaden bringt. 

2. Daß der Alkohol im Hause eine mögliche Bedrohung für die Wohl- 
fahrt der Familie bedeutet und das angeborene Recht des Kindes auf Glück 
und sittliches Wesen gefährdet. 

3. Daß bei Vergehen und Tätlichkeiten gegen die Person der Alkohol 
häufig eine ausgesprochen ursächliche Rolle spielt. 

4. Daß Beschränkung der Ausschankstunden durch Erfahrungen positiver 
und negativer Art begründet ist, z. B. Abnahme der sogenannten Alkohol- 
vergehen und Eintreten besserer Verhältnissg, wenn die Gelegenheit zum 
Trinken beseitigt ist. : 


12* 


180 Mitteilungen. 


ll. Das ärztliche Zeugnis. 


... bei der Beurteilung unter ärztlichen Gesichtspunkten folgende 
Tatsachen: 

1. Daß der Alkohol (Aethylalkohol), der sich in allen geistigen Ge- 
tränken findet, ein betäubender Stoff ist. 

2. Daß er, als Arzneimittel angesehen, nur wenig Heilwert hat, ab- 
gesehen von der Nutzbarmachung seiner betäubenden Wirkung. 

3. Daß Alkohol ein Stoff ist, der ähnlich verschiedenen anderen Be- 
täubungsmitteln leicht einen krankhaften Hang nach seinem Genusse 
hervorruft. 

4. Daß der Heiz-Nährwert des Alkohols, von ganz wenigen Ausnahmen 
abgesehen, gleich Null ist, in Anbetracht dessen, daß dieser bei geistiger 
und körperlicher Arbeit die Leistungsfähigkeit sehr stark herabsetzt. 

5. Daß Alkoholismus bei einem der Eltern oder bei beiden die Nach- 
kommenschaft verschlechtert. 

6. Daß der Alkohol für Kinder und Heranwachsende entschieden 
schädlich ist. 

7. Daß für Psychopathen und Leute mit angeborener Nervenschwäche 
jeder Alkoholgebrauch besonders gefährlich ist. 


I. Das materielle (wirtschaftliche) Zeugnis. 


... bei der Beurteilung unter materiellen Gesichtspunkten folgende 
Tatsachen: 

1. Im Blick auf die Industrie: Enthaltsame als industrielle Arbeiter 
sind von besserem Betragen, zufriedener, pünktlicher in der Einhaltung der 
Zeit, haben eine geringere Krankheits- und Unfallziffer, können länger und 
mit geringerer Ermüdung arbeiten als selbst mäßig Trinkende, geschweige 
denn als Unmäßige. Dies ermöglicht den Bau besserer Wohnhäuser. 

3. ImHinblick auf die Wohnungsfrage: (a) Enthaltsame verlangen 
und erlangen bessere Wohnungsverhältnisse; (b) da sie in besseren häus- 
lichen Verhältnissen leben, erfreuen sie sich besserer Gesundheit als selbst 
mäßige Trinker, geschweige denn als unmäßige. 

3. Im Blick auf das wirtschaftliche Wohlergehen: Ent- 
haltsamkeit ist eine große Hilfe zum Sparen oder dazu, daß man mehr Geld 
für notwendige Dinge ausgeben kann, z. B.: (a) Ein mäßiger Trinker, der 
wöchentlich 3% Schilling (Mark) für geistige Getränke ausgibt, braucht 
dafür im Jahre mindestens 9 Pfund (180 M). Der Enthaltsame kann diese 
Summe zurücklegen oder für nötige Dinge verbrauchen. (b) 9 Pfund im 
Jahr ist der Beitrag für eine Lebensversicherung auf 500 Pfund (10 000 M) 
für das Leben eines jungen Mannes von 21 Jahren. 


Der Ruf zu nationaler Betätigung gegen die Alkoholgefahr. 


Die dem Kongreß vorgelegten Unterlagen zeigen klar, daß der Genuß 
berauschender Getränke eine unmittelbare Ursache von Leiden, Arbeits- 
losigkeit und Vergeudung nationaler Hilfsquellen ist. Elend und Trunk sind 
zu fast gleichbedeutenden Begriffen geworden. Die schlimmen Folgen des 
Alkohols und die Beschwerden, die er seinen Opfern und deren Angehörigen 
zufügt, sind ein häßlicher Fleck auf der Gesittung dieses sich so erleuchtet 
dünkenden Zeitalters. 

Der Kongreß legt allen Mitbürgern, ohne Ansehen ihres Bekenntnisses 
und ihrer Parteizugehörigkeit, die Notwendigkeit ans Herz, dieser all- 
gemein anerkannten Trunkgefahr baldigst ein Ende zu machen: 

(a) durch gesteigerte Bemühungen, dem einzelnen die Pflicht zur Ent- 
haltsamkeit eindringlich zu machen; 

(b) durch weitere wissenschaftliche Erforschung des Wesens und der 
Wirkung des Alkohols auf Körper und Geist des Menschen und aus- 
gedehnteste Bekanntmachung dieser Tatsachen; 

(c) durch Veranlassung der Professoren an Universitäten und theo- 
logischen Bildungsanstalten zur Darlegung aer wissenschaftlich festgestellten 


Mitteilungen. 181 


Tatsachen über die Wirkung des Alkohols auf den menschlichen Organis- 
mus vor ihren Studenten, um sie besser für ihr Lebenswerk auszurüsten; 

(d) durch Fürsorge für planmäßige Vorbildung der Lehrer und für Lern- 
mittel für die Jugend, die die ernsten Gefahren des Alkohols zeigen; endlich 

(e) durch Schaffung einer gesunden öffentlichen Meinung; die zu wirk- 
samer nationaler Betätigung führen wird mit dem Ziele der Ausschaltung 
des Trunks aus dem gesellschaftlichen Leben — des Trunks als einer Quelle 
von Verbrechen, Armut und vorzeitigem Tode. 

Der Kongreß ist davon durchdrungen, daß die Völker diese Frage des 
Getränkehandels nicht länger als eine Frage von örtlich umgrenzter Be- 
deutung behandeln dürfen, nachdem die Tatsachen, wie unparteiisch man 
sie auch betrachten mag, erweisen, daB sie von völkischer, ja selbst 
zwischenvölkischer Bedeutung ist; und er ruft alle Regierungen auf, einhellig 
wirksame Maßnahmen zu erwägen und zu beschließen, die geeignet sind, 
diese Gefahr für die Gesellschaft zu beseitigen. 

Der Kongreß bringt nach sorgfältigstem Studium und eingehenden Be- 
ratungen seine feste Ueberzeugung zum Ausdruck, daß nichts als lediglich 
die endgültige Aufhebung des Alkoholverschleißes die beklagten mannig- 
fachen Uebel beseitigen kann, und betont daher die dringende Notwendig- 
keit alsbaldigen tatkräftigen Vorgehens, um diese einzig befriedigende 
Lösung der Frage herbeizuführen. 


Weitere, von Theodore Neild vorgelegte Schlußsätze befaßten sich mit 
dem „Nebeneinander- und Zusammenarbeiten der alko- 
holgegnerischen Vereinigungen des britischen 
Reiches“. Als gemeinsame Ziele wurden bezeichnet: 

„l. Die Förderung der persönlichen Enthaltsamkeit; 

2. Die Herbeiführung von Maßnahmen, die eine fortschreitende Ver- 
ringerung des Alkoholverbrauchs in der Volksgemeinschaft bezwecken“ — 
wobei in erster Linie an gesetzgeberische Maßnahmen gedacht ist. 
In dieser Hinsicht nahm man folgenden yernünftigen Standpunkt ein: 

„Ein kurzer Ueberblick über das britische Reich genügt, um uns die 
außerordentlich wichtige Tatsache vor Augen zu führen, daß die Verhält- 
nisse, welche für Nüchternheitsgesetzgebung von Einfluß sind, in den ein- 
zelnen Ländern außerordentlich verschieden sind. (Es werden eine Reihe 
solcher Umstände aufgeführt.) Die Alkoholgegner im einzelnen Lande 
werden sich am besten einen zutreffenden, sachlichen Ueberblick über diese 
Verhältnisse zu verschaffen wissen. Und diejenigen in jedem anderen Lande 
hinwiederum werden am besten in der Lage sein, zu beurteilen, inwieweit 
die so gewonnenen Erfahrungen für die Fragen ihres eigenen Landes von 
Bedeutung sind.“ | J. Flaig. 


Englands Alkoholrechnung 
und andere englische Alkoholzahlen vom Jahre 1924. 


George B. Wilson von der United Kingdom Alliance (einem der 
größten englischen Antialkoholverbände) hat kürzlich wieder, wie schon 
seit Jahren, einen Bericht über Englands Getränkerechnung herausgegeben, 
der auch auf einige diesem unmittelbaren Gegenstand verwandte Dinge 
Streiflichter wirft („Great Britain’s drink bill for 1924“). 

Großbritanniens Verbrauch an geistigen Getränken, auf reinen Alkohol 
berechnet, wies im verflossenen Jahre eine Zunahme gegenüber dem Vor- 
jahr um etwa 6 v. H. auf. Er belief sich auf ungefähr 54 Millionen Gallonen') 
(je 454 I) gegen 51 Millionen im Jahre 1923, wovon (1924) 80 v. H. auf Bier, 
5A v. H. auf Spirituosen, 4% v. H. auf Trauben- und Obstwein und derg!. 
entfallen. Der Kopfverbrauch, in absolutem Alkohol gerechnet, betrug 


') Die hier wiedergegebenen Alkoholverbrauchszahlen sind laut Wilson als Mindest- 
zahlen zu verstehen. 


182 Mitteilungen. 


etwa 1,24 Gallonen. Während der Schnapsverbrauch weiter durch die 
hohen Spirituosenpreise vermindert wurde und einen groben Rückgang 
gegenüber der Vorkriegszeit aufweist (nämlich für England und Wales 
gegenüber 1913 um 48, für Schottland um 57 v. H.), steigerte beim Bier 
die Preissenkung, die im April 1923 einsetzte, auch weiterhin die Nachirage. 
Der Bierverbrauch stellte sich für den Kopf auf 22,8 Volum-Gallonen. der 
an Spirituosen auf 0,33 Normal-Gallonen (4,54 1, s. o.). Etwa 4 des Bier- 
verbrauchs vollzog sich in Form des Flaschenbiers. 

Wie sieht es sich geldlich an? W. schätzt den englischen Aufwand 
für geistige Getränke für 1924 bei einer Bevölkerungszahl von 43% Mil- 
lionen auf etwa 316 Millionen Pfund Sterling (6329 Millionen M) gegenüber 
etwa 307,5 Millionen Pfund im Vorjahr, was eine Zunahme von gegen 
3 v. H. bedeutet. Die Ausgabe auf den Kopf der Bevölkerung betrug ins- 
gesamt etwa 7 Pfd. 5 Schillinge (145 M) gegen 7 Pfd. 2 Schillinge (142 M) 
1923. Großbritannien zählt etwa 10 Millionen Haushaltungen, von denen 
mindestens 1 Million nichts für geistige Getränke ausgeben, so daß der 
Aufwand der nichtenthaltsamen Familien im Jahre 1924 im Durchschnitt 
über 35 Pid. (über 700 M) betrug. Zum Vergleich zieht W. die Milch- 
ausgabe heran: Sie betrug im letzten Jahr 76 Millionen Pfd. St., die Bier- 
rechnung dagegen mehr als das Zweieinhalbfache davon, 198,425 Millionen 
Pfund (3968,5 Millionen M). England gibt also immer 2 Pfd. Sterl. und 
12 Schill. für Bier aus, wo es 1 Pid. für Milch verwendet. 

W. nimmt im Blick auf diese Zahlenangaben Bezug auf eine kürzliche 
Erklärung von Sir John Simon im Parlament, es seien, ob unter dem Titel 
der Arbeits- oder Erwerbslosen-Unterstützung oder der Hilfe außer dem 
Hause (outdoor relief), seit dem Waffenstillstand 288% Mill. Pfd. aus- 
gegeben worden — eine Aufwendung, die er als künstlichen Anreiz be- 


zeichnete. In der gleichen Zeit, so fügt Wilson hinzu, verbrauchten wir - 
über 2000 Mill. Pfd. (über 40 Milliarden Mark) für wirklichen, nicht nur | 


bildlich verstandenen künstlichen Anreiz, davon, selbst nach Abzug der 
Steuer, 750 Mill. Pfd. (15 Milliarden Mark) für Bier. 

Auch über andere mit dem Alkoholverbrauch nahe zusammenhängende 
Fragen erfahren wir Bemerkenswertes. Die Steuern auf die geistigen 
Getränke (durch das Alkoholgewerbe vom Verbraucher erhoben) betrugen 


137 Mill. Pfd.: 81,4 Mill. aus Bier, 52 aus Schnaps, 3,7 aus Wein. Das 
bedeutet, daß etwa 43 v. H. der gesamten Alkoholausgaben auf Steuern 
gingen. Beim Schnaps betrug der Steuersatz 100 v. H., beim Bier rund 31, 


beim Wein 11,5—19,5 v. H. des Wertes. Was die Zahl der in den 


Alkoholgewerben beschäftigten Personen im weiten Sinn 
betrifft — auch Handwerker, Beförderungsgewerbe, Kraftwagenführer usw. 


die für dieselben arbeiten, einbegriffen —, so waren es insgesamt 397 009 
(rund 252000 männliche, 145000 weibliche): in der Herstellung 112346, 
im Vertrieb 284663. Die Gesamtzahl macht etwa 2 v. H. der erwerbs- 
tätigen Bevölkerung aus. — Die uns aus Deutschland wohlbekannte Er- 
scheinung der zunehmenden kapitalistischen Zusammen- 


fassung („Konzentration“) in der Bierbrauerei in neuerer Zeit 
zeigt sich auch in England in hohem Grade: von 19040 im Jahre 1880 ist 


die Zahl der Brauereien auf 2484 im Jahre 1922 zurückgegangen. 
Von Interesse sind nebenbei auch die Mitteilungen über die Brannt- 


weinverschiffung und den Branntweinschmuggel nach. 
dem Ausland. Die Gesamtausfuhr an Spirituosen betrug 1913 10,09, 


1924 8,37 Millionen Normal-Gallonen. Davon gingen nach Deutschland 
1913 291 000, 1920 208 000, 1924 363 000. Die englische Schnapsausfuhr nach 


den Ländern, die 1924 als „Sprungbrett“ für den Schmuggel nach Amerika 


dienten, beziffert W. auf einen Wert von rund 5 Millionen Pfd., die Menge 
des verfrachteten Schnapses zu Schmuggelzwecken auf etwa 2 250 000 


Gallonen, wofür britische Verschiffer rund 3% Millionen Pfd. eingenommen 
hätten. Wenn W. hinzufügt: „Dieser Handel ist es zu einem beträchtlichen 


Mitteilungen. 183 


Teile, dem die gegenwärtige Blüte der schottischen Whiskyindustrie zu 
danken ist“, so erinnert man sich doch mannigfacher Mitteilungen aus 
neuerer Zeit, wonach dieser englisch-schottische Schnapsschmuggel nach 
den Vereinigten Staaten stark nachgelassen hat, weil die Unternehmer 
vielfach schwere Verluste dabei erlitten, zum Teil „pleite wurden‘, weil 
die amerikanischen Schleichhändler — nicht zahlten! 

Die Worte, mit denen W. seine Uebersicht schließt, passen in ent- 
sprechender Anwendung auch auf Deutschland: „Von der Klarheit des 
Blickes, der Ausschaltung jeder Verschwendung, der gewerblichen Höchst- 
produktivität, der Höherentwicklung der Landwirtschaft und einer höheren 
Stufe der Leistungsfähigkeit hängt die Zukunft unseres Landes ab. Es gibt 
aber keinen Feind von jedem dieser Erfordernisse, der so mächtig wäre 
e unsere Trinkrechnung und die 54000 000 Gallonen Alkohol, die sie ver- 
örpert.“' 

(Aus der englischen Quelle übersetzt und bearbeitet von J. Flaig.) 


Vom norwegischen Branntweinverbot. 


Die Propaganda-Abteilung des Deutschen Brauer-Bundes hat vor 
kurzem (Juni 1925) „Amtliche Berichte über die Wirkungen des Alkohol- 
verbots in Norwegen‘ veröffentlicht. Mit diesen amtlichen Berichten 
glaubt der Brauerbund die Undurchführbarkeit des Branntwein-Verbots in 
Norwegen nachweisen zu können. 


Es handelt sich um Berichte von Amtmännern und Polizeidirektoren, 
die das Statistische Zentralbüro in Norwegen zu Beginn des vorigen 
Jahres auf Veranlassung der norwegischen Regierung eingefordert hat. 
In der Broschüre des Brauerbundes sind natürlich die Gutachten der Ver- 
waltungs- und Polizeibehörden nicht ungekürzt wiedergegeben, und auch 
nicht aus sämtlichen norwegischen Bezirken; nur 33 Berichte lernen wir 
kennen aus Bezirken, die etwa ein Drittel der norwegischen Bevölkerung 
umfassen. Sämtliche der hier mitgeteilten Berichte äußern sich sehr 
abfällig gegen das norwegische Branntweinverbot, das in der Ueber- 
setzung bezeichnenderweise immer als Alkoholverbot auftaucht. 


Betrachtet man diese Berichte etwas genauer, so fällt einem sofort 
auf, daß sie rein stimmungsmäßig abgegeben und an sachlicher Begründung 
recht arm sind. Die Vermutung liegt sehr nahe, daß diese Polizeidirektoren 
und Amtmänner in der Mehrheit keine Freunde der Alkohol-Enthaltsamkeit 
sind. Die Redewendungen, deren sie sich bedienen, kennt man schon aus 
verbotsgegnerischen Kundgebungen anderer Länder. Immerhin ist es auf- 
fällig, daß diese 33 Leute und vermutlich noch eine weitere Zahl nor- 
wegischer Beamter sich so uneingeschränkt gegen das Branntweinverbot 
ausgesprochen haben sollen. Vergleicht man indessen die hier in deutscher 
Vebersetzung mitgeteilten Aussprüche mit den Veröfientlichungen des 
\orwegischen statistischen Zentralbüros selbst?), so merkt man bald, daß 
manches in der Brauerbroschüre nicht recht stimmt. Nach der Veröffent- 
lichung des Brauerbundes soll z. B. der Amtsmann Hedemarks bekundet 
haben: „Nach dem bisherigen Befund hat das Verbot keine Verbesserung 
gebracht.“ In dem Bericht des Norwegischen Zentralbüros heißt es aber: 
„In den ersten Jahren wirkte das Verbot zufriedenstellend, später wurde 
es schlechter.“ Auch vermissen wir in der Veröffentlichung des Brauer- 
bundes mehrere Berichte, die das Norwegische Zentralbüro bereits im 
Jahre 1924 bekannt gegeben hatte. Sie passen aber in den Text der Brauer 
nicht gut hinein. Aus Arendal z. B. meldet man: „Die Trunkenheitsvergehen 

seit 1917 wesentlich abgenommen.“ Der Polizeidirektor in Horten 
berichtete: „Offensichtlich wird die Bekämpfung des Schmuggels wirk- 


!) Teilweise abgedruckt in den Pressemitteilungen des Aufklärungsbüros der schwedischen 
esellschaft. 


Nüchteraheitsg 















184 Mitteilungen. 


samer. Erst seitdem die Zentralbehörde kräftig zugreift, beginnt man, von; 
den Wirkungen des Verbots sich eine rechte Vorstellung zu machen.“ 
Am Schluß der Broschüre des Brauerbundes beruft sich der Heraus-' 
geber auf eine Aeußerung, die der norwegische Staatsminister Dr. Berge: 
in der Sitzung des Odelstings am 14. Juli 1924 getan hat, und die sich 
mit scharfen Worten gegen das Verbot richtete. Inzwischen ist nun frei- 
lich ein Jahr vergangen; eine andere Regierung ist gegenwärtig am Ruder, 
deren Vertreter, Staatsminister Mowinckel, im Februar 1925 Gelegenheit 
fand, nun seine Meinung über das Verbot zum Ausdruck zu bringen. 
Es war inzwischen ein Gesetz in Kraft getreten, das dem weitverbreiteten 
Unfug norwegischer Aerzte, alkoholische Getränke zu Genußzwecken zu 
zu verordnen, erfolgreich begegnet. Mowinckel sagte: „Es kann zahlen-: 
mäßig nachgewiesen werden, daß es notwendig war, dem Verbot eine: 
Probezeit zu lassen. Seit das neue Rezeptgesetz in Kraft getreten ist, hat: 
der Verbrauch von Rezeptwein sich um 883 300 Liter ?) vermindert. Dabei; 
hat der Schmuggel keineswegs zugenommen. Die Möglichkeit, sich Brannt- 
wein zu verschaffen, wird ununterbrochen geringer.“ 
Alles in allem darf man sagen, daß die norwegische Regierung, die: 
für das laufende Jahr allein zur Bekämpfung des Schmuggels die Summe: 
von 1959966 Kronen bewilligt erhalten hat, im Laufe des letzten Jahres 
mit wesentlich besserem Erfolge als früher das Branntweinverbot durch- 
zuführen verstand. Der Schmuggel ist ganz wesentlich zurückgegangen, 
und die Statistik der Verhaftungen wegen Trunkenheit läßt ebenfalls auf) 
eine beträchtliche Abnahme des Trunkes schließen. Während im Jahre; 
1923 noch 49019 Trunkenheitsfälle von der Polizei notiert waren, betrug: 
die Zahl im Jahre 1924 nur 43188. Das ist also ein Rückgang von rund 
6000. Vor dem Verbot, im Jahre 1916, war die entsprechende Ziffer 62 281. 
Man ist also zu der Annahme berechtigt, daß das Branntweinverbot: 
sich mehr und mehr durchsetzt, trotz mancherlei Gegnerschaft auch in den 
Beamtenkreisen. Auf jeden Fall ist die Broschüre des Brauerbundes, die 
jede Bekundung zu Gunsten des Verbots glatt unterdrückt hat, ein völlig‘ 
ungeeignetes Mittel, sich über die Verbotsverhältnisse in Norwegen zu 
unterrichten. Krt. 


2) Nach einer anderen Mitteilung ist in der Zeit vom März bis Oktober 1924 von Apo- 
-theken verkauft worden 97250 Liter Branntwein und 21093 Liter Sprit gegenüber 653200 Litern 
Branntwein und 117971 Litern Sprit während des gleichen Zeitraumes im Jahre 1923. ! 





Druck von Kupky & Dietze (inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 


Ku  —— 
7, 


Juli, August 1925 


A N, Di j e Heft 4 
Akoholfrage 


Internationale 


wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 


— 












HERAUSGEGEBEN 
im Auftrage der 


“Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 
unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Präsident a.D. Dr. Reinhard Strecker 
und Professor Dr. med. h. c. I. Gonser 


In der Schriftleitung 
Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
Verlag „Auf der Wacht“ 
1925 





Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 


E 


Die Alkoholfrage erscheint unter Mitwirkung von: 


Abel, Jena; Amaldi, Florenz; Bérenger, Paris; Bumm, Berlin; H. Carton de Wiart, Brüssel; Cuz: 
Jassy; Dalhoff, Kopenhagen; Danell, Skara; Delbrück, Bremen; van Deventer, Amsterdam 
Donath, Budapest; Endemann, Heidelberg; Friedrich, Budapest; Fuster, Paris; Gaule, Zürich 
Geill, Viborg; Gießwein, Budapest; von Gruber, München; Hansson, Oslo; Haw, Leute: 
dorf; Henderson, Chicago; Holmquist, Lund; Kabrhel, Prag; Kaufmann, Berlin; Kelynacı 
London; Kerschensteiner, München; Kiaer, Oslo; Kögler, Wien; Latour, Madrid; vo 
Lewinsky, Moskau; von Liebermann, Budapest; Earl of Lytton, Herts; Masaryk, Prag; Meye! 
Columbia; Minovici, Bukarest; Nolens, Haag; Oseroff, Moskau; Peabody, Cambridge (U.S. A. 
Pilez, Wien; Reinach, Paris; Reinitzer, Graz; Ribakoff, Moskau; Saleeby, London; Sangrı 
Madrid; Schellmann, Düsseldorf; Schiavi, Mailand; Sherwell, London; Spiecker, Berlin; vo 
Strümpell, Leipzig; Stubbe, Kiel; Szterenyi, Budapest; Tahssin Bey, Konstantinopel; Tezuka 
Nagoya; Tremp, Benken (Schweiz); Vlavianos, Athen; F. Voisin, Paris; Paul Weber, Jena 
Westergaard, Kopenhagen; Ziehen, Halle a. S. 

Schriftleitung: 

Verantwortl. Schriftleiter: Prof. Dr. med. h. c. I. Gonser, Berlin-Dahlem 

Werderstr. 16. 

Verlag und Versand: 

Verlag „Auf der Wacht“ (Verlag des Deutschen Vereins g. d. A.), Berlin-Dahlem 

Werderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 

Anzeigen: 


Anzeigenpreis nach Vereinbarung. 


Inhalt des Heftes 4. 
I. Abhandlungen. 


Seiti 


l. Stubbe, Die Schleswig-Holsteinische Landeskirche und der Alkohol . . . . I5 
2. Merbitz, Alkoholbekämpfung in der höheren Schule . . . .19 
3. Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen und Schritte mit Bezug sit an | 

Alkohol (XXXVI). . . . 2... ERBEN: 
4. Pfleiderer, Auch ein Ziel . . . ‚a3 
5. Scharffenberg, Die Schwierigkeiten bei daj Dürehrährng einen Alkoholveibols 214 


6. Martell, Zur Geschichte des Branntweins 2% 





II. Chronik. (Stubbe, Kiel) 


II. Mitteilungen. 


l. Aus der Trinkerfürsorge: Aus der Arbeit des Vereins „Sächsische Volks- 
heilstätten für Alkoholkranke‘“ — Sechste Zusammenkunft der schweizerischen 
Trinkerfürsorger . . 2 

2. Aus Vereinen: Deutscher Frauenbund "für alkoholfreie Kultur, Dresden — 
Jahresversammlung des Deutschen Guttemplerordens in Barmen vom 17. bis 
21. Juli 1925 . > a Be Eh ae, ie ae rl Te Br Fr N 

3. Verschiedenes: Ottilie Hoffmanns 90jähriger Geburtstag — Weinbau und 
Weinernte in den wichtigsten Weinländern 1923 und 1924 — Werbewoche für 
ein deutsches Gemeindebestimmungsrecht — Der zweite deutsche Alkohol- 
gegnertag — Die schottischen Kirchen und der Alkohol — Präsident Schober 
in Wien und das amerikanische Alkoholverbot — Das allmächtige Alkoholkapital 


IV. Besprechungen. 


Schmidt, Warum haben wir den Krieg verloren? (Brunzlow). — Riedlin, Das Kochsalz 
als Gewürz und Krankheitsursache und seine Beziehungen zur Kultur. (Flaig) : 


V. Schrifttum. (Dr. J. Flaig). 
Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen aus den Jahren 1924/25. . 





Die Schleswig-Holsteinische Landeskirche 
und der Alkohol. 


Von Chr. Stubbe. 


Auf der Jahresfeier des Deutschen Vereins gegen 
den Alkoholismus zu Kiel im Herbst 1925 wird das 
Thema „Kirche und Alkohol“ vielseitig und gründ- 
lich behandelt werden. Zu den allgemeinen und 

undsätzlichen Betrachtungen, die wir dort von 

rufenen Männern zu erwarten haben, möchten 
wır hier ein örtlich umgrenztes, konkretes Einzel- 
bild bieten, — „Die schleswig-holsteinische Landes- 
kirche und der Alkohol“. 

E. Weidensee, der Reformator Haderslebens, veröffentlichte um 
1540 einen „Sermon von dem grausamen und unmenschlichen Laster 
des Vollsaufens“. 

Johannes Stricker (Striker, Stricerius), Pastor von Grube (,„Closter 
Cismar“), schrieb 1584 ein niederdeutsches Drama „De düdesche 
Schlömer‘“). Im „Prologus“ sagt er: 

„Unse Schlömer ys ein Weldtkindt, 

Der noch veel nagebleuen synt, 

Tho banketeren Dag vnd Nacht. 

Beuelt darümm der Fruwen syn, 

Se schöl vorschaffen Beer vnd Wyn, ... . 
Gheit vort hen na dem Veddern syn, 
Dar bestellt was de warme Wyn, 

Mit em de Frosupp tho ethen, 

De Supens wert nicht vorgeten.“ 

In den Anfängen unserer Landesuniversität hat ein Glied der theo- 
logischen Fakultät sich berufen gefühlt, Zeugnis gegen den Trunk 
abzulegen: Prof. Chr. Kortholt erneuerte für seine Zeitgenossen die 
Schrift des Chrysostomus wider den Trunk. 

Ein Klaus Harms hat gelegentlich sein mächtiges Wort gegen das 
Trinken erschallen lassen (z. B. in der Sommerpostille die Predigt über 
das Gleichnis vom reichen Mann und armen Lazarus). 

In der älteren Mäßigkeits- und Enthaltsamkeits- 
bewegung (im Kampfe gegen den Branntwein) haben die Pastoren 
sich eifrig mit betätigt; ein Volquarts von Lunden und Carstensen von 
Elmshorn haben über Holsteins Grenzen hinaus gewirkt — Volquarts 
u. a. auf der Generalversammlung der deutschen Mäßigkeitsvereine zu 
Braunschweig und auf dem kontinentalen Mäßigkeitskongreß zu Han- 
nover. Mehrere Predigten, die im Druck erschienen sind, zeigen uns, 


1) Heraus von Johannes Bolte. Druck des Vereins für Nieder- 
deutsche Sprachforschung Ill. Norden u. Leipzig 1889 (Landesbibl. V. 62). — 


186 | Abhandlungen. . 


wie Volquarts als „Alkoholgegner“ seine Aufgabe zu lösen suchte) 

Uns soll hier hauptsächlich die neuere Zeit beschäftigen — die 
Zeit, in welcher einerseits das Leben der Kirche durch die Kirchen- 
gemeinde- und Synodalordnung vom 4. November 1876 — seit 30. Sep- 
tember 1922 „Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche 
Schleswig-Holsteins“ — geregelt ist — und andererseits der Kampf 
gegen den Alkoholismus im wesentlichen durch die noch heute tätigen 
Vereine (von 1883 an) geführt wird. 

Dieneue Kirchenverfassung nimmt ausdrücklich auf die 
Alkoholgefahr Bezug (8 32, 3). 

Wie stellt sich zu diesem Kampfe die Gesamtsynode (jetzt 
Landessynode) ? | 

Seit 1889 werden der Gesamtsynode vom Gesamtsynodalausschuß 
Uebersichten über die freie christliche Liebestätigkeit in der Provinz 
geboten; darin finden regelmäßig der Kampf gegen den Trunk, 
die Fürsorge für die Wandernden (Herbergswesen) und ähnliches 
Berücksichtigung. Wer diese Schilderungen der verschiedenen Ueber- 
blicke zusammenstellte, würde damit eine Geschichte der Antialkohol- 
vereine und verwandter Bestrebungen erhalten. 

Auch in den Verhandlungen der Gesamtsynoden selber ist die 
Alkoholfrage wiederholt hervorgetreten. 

1883 war der Deutsche Verein gegen den Mißbrauch geistiger 
Getränke, der Schleswig-Holst. Provinzialverein zur Bekämpfung der 
Trunksucht am 19. Januar 1885, gegründet. 

Auf der Gesamtsynode 1885 beantragten Pastor Kjer (Osterlügum) 
und Genossen eine Resolution: 

„l. Die Synode erkennt, daß Unmäßigkeit und Trunksucht leider 
auch in unserer geliebten Heimatprovinz weit verbreitet ist und vieler 
Orten schreckliches Unheil anrichtet. Sie erklärt daher, daß es not- 
wendig und an der Zeit ist, gegen dieses Unheil ernstlicher als bisher 
in Gottes Namen anzukämpfen. E 

2. Da zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Trunksucht die 
Mittel der Gesetzgebung ganz unentbehrlich sind, so beschließt die 
Synode in Analogie mit den Beschlüssen anderer evang. Kirchenvertre- 
tungen, das Königliche Konsistorium aufzufordern, bei der Staats- 
regierung zu beantragen, hochdieselbe wolle geeignete Schritte tun, 1. 
daß der Branntwein mit einer bedeutend höheren Steuer belastet werde, 
2. daß die Gesetzgebung, betr. den Ausschank und den Kleinverkauf 
mit Branntwein im Interesse des Volkswohls gründlicher reformiert 
werde, 3. daß die Strafgesetzgebung in Bezug auf die Trunksucht ver- 
bessert werde. 

3, Weil aber Rettung von der Gesetzgebung allein nicht erwartet 
werden kann, sondern nur durch Gottes Gnade von einer ernstlichen 
Arbeit des ganzen Volkes an seiner eigenen Besserung, so will Synode 





2) Näheres siehe Stubbe, Die ältere Mäßigkeits- und Enthaltsamkeits- 
bewegung in Schl.-H. — Berlin 1906, S. 82 f. Bilder aus der älteren Mäßig- 
keitsbewegung 1910. 


| 
| 


Stubbe, Die Schleswig-Holsteinische Landeskirche und der Alkohol. 187 


ale dahingehende redliche Vereinsarbeit anerkennen und speziell 
Anschluß an den Schlesw.-Holst. Provinzialverein gegen den Mißbrauch 
geistiger Getränke empfehlen.“ 


Abänderungsanträge gingen dazu ein von den Synodalen Kjer, 
Muhl und Strodtmann, sowie vom Oberpräsidenten Steinmann. Stein- 
mann ließ Satz 1 bestehen und gab den beiden anderen Sätzen RENEE 
Fassung‘: 


„sie vertraut, daß alle Mitglieder unserer Landeskirche, vor 
allem die Herren Geistlichen, geneigt sein werden, sich an diesem 
Kampfe mit vollem Nachdruck beteiligen und zu diesem Zwecke 
namentlich auch den Bestrebungen des schleswig-holsteinischen 
Landesvereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke nach Kräften 
Unterstützung angedeihen zu lassen. Die Synode spricht dabei die 
Hoffnung aus, daß ihre Bestrebungen auch seitens der Reichs- und 
Staatsregierung in geeigneter Weise Unterstützung finden werden.“ 


Die verschiedenen Abänderungsanträge wurden zugunsten des 
Antrages Steinmann zurückgezogen und dann die so amendierte Ent- 
 schließung Kjer-Steinmann einstimmig angenommen. 

In den Verhandlungen traten als Redner Kjer und Hauptpastor 
Diekmann (Wesselburen) wirksam hervor. Bei der Würdigung „aller 
redlichen Vereinsarbeit nennt Kjer „Z B. auch die Arbeit der Good- 
templars, welche von Norden her in unser Land hinübergekommen 


sind“. Verteilt wurde bei dieser Gelegenheit die Ansprache des 
"Schlesw.-Holsteinischen Provinzialvereins g. d. M. g. G. (verfaßt von 
Bockendahl, Kiel), worin u. a. gesagt war: In den Städten Schleswig- 


Holsteins sterben jährlich 2- bis 3mal so viel Menschen an Säuferwahn- 
sinn als in Berlin, 4- bis 5mal so viel als in Frankfurt a. M. Es gibt 
Gegenden im Lande in denen 1 Schankstätte auf 36 Menschen kommt 
— Säuglinge eingerechnet. Wenn von 100 Selbstmördern im Staat 7 
die Tat wegen Trunksucht verübt haben, so in Schleswig-Holstein 9. 


1891 lag der Gesamtsynodale eine Petition von Guttemplern 
vor; Lehrer Matthiesen-Sebbelau und Postverwalter Wurr in Augusten- 
burg baten „Namens der Goodtemplar-Loge Staafast Nr. 41 in 
Augustenburg die hohe Gesamtsynode herzlich und in Ehrerbietung, 
(inre) Bestrebungen in geeigneter Weise hochgeneigtest zu empfehlen 
und zu unterstützen; denn es ist ein edler Kampf, den wir kämpfen, und 
mit Gottes Hilfe wird der Feind einst erliegen“. — Die Petitions- 
kommission beschloß, „in Erwägung, daß der Goodtemplar-Orden in 
der Tat in der Trinkerheilung große Erfolge erreicht und dadurch zur 
Gesundung des Volkslebens beiträgt, auch der evangel.-lutherischen 
Kirche für ihr Werk an den Seelen vorarbeitet und dient, folgende Re- 
solution zu beantragen: Synode erklärt, mit Interesse von den geseg- 
neten Bestrebungen der Goodtemplar-Loge Kenntnis zu nehmen und 
ersucht den Gesamtsynodalausschuß, in dem Bericht über die christliche 
Liebesarbeit wie bisher, so auch fernerhin den Goodtemplar-Orden zu 
berücksichtigen.“ 


188 Abhandlungen. 


Dagegen wandte sich vor allem Generalsuperintendent Ruperti, 
welcher in den Guttemplern eine geheime Gesellschaft sah, während 
Generalsuperintendent Kaftan deren soziale Wirksamkeit anerkannte, 
aber das Wort „gesegneten‘“ zu streichen beantragte (auch eine zweite 
Aenderung der Resolution anregte). Propst Kjer war Berichterstatter 
und hob u. a. hervor, daß die Bedenken, welche in Pastorenkreisen dem 
Orden gegenüber bestanden, zurückgetreten seien. Die Synodalen Wolf, 
Momsen, v. Bernstorff, Kawerau, v. Reventlow, Harder sprachen für, 
Treplin gegen die Resolution; diese wurde mit der angegebenen Strei- 
chung angenommen. 

1903 meldete sich das Kirchliche Blaue Kreuz. Der Be- 
richt der „Petitionskommission“ (Berichterstatter Propst Kjer) lautet: 

„Der Kirchliche Verband des Blauen Kreuzes in Schleswig-Holstein 
bittet, hochwürdige Synode wolle die kirchliche Blaukreuzarbeit in 
Schleswig-Holstein den Gemeinden und Pastoren zur Beachtung und 
Unterstützung empfehlen. Der Verein begründet seine Bitte damit, daß 
er im Gegensatz gegen alle anderen Vereinigungen gegen den Alko- 
holismus ein kirchlicher sei, in Gottes Namen und mit Gottes Wort an 
der Trinkerrettung arbeite, auch auf dem Bekenntnis der evangelischen 
Kirche fuße und insofern für die Kirche (d. h. wohl ihre Organe sowohl 
als ihre Glieder) die geeignetste Form für den Kampf gegen die Trunk- 
sucht sei. | 

Es ist sicher mit Freuden zu begrüßen, daß wir in dem Kirchlichen 
Verband des Blauen Kreuzes einen Verein haben, der beim Kampfe 
gegen den Alkoholismus den Namen Christi auf die Fahnen schreibt, 
das heilkräftige Wort Gottes gebraucht, und auf der Grundlage der 
landeskirchlichen Bekenntnisse steht. Die Kommission erachtet es aber 
im allgemeinen für bedenklich, von den vielen Vereinen christlicher 
Liebestätigkeit einen einzigen, den Blaukreuzverein, in besonderer 
Weise und vor allen anderen zu empfehlen. Im besonderen kann auch die 
Behauptung, daß der Blaukreuzverein wegen seiner kirchlichen Hal- 
tung die geeignetste Form für die Beteiligung der Kirchenglieder an 
dem Kampfe gegen den Alkoholismus sei, nicht als einleuchtend richtig 
anerkannt werden. Die geeignetste Form wird vielmehr an jedem Orte 
und in jedem Falle die sein, welche jedesmal am leichtesten durch- 
führbar erscheint und die besten Erfolge erreicht und verspricht. Und 
das könnte z. B. auch der Verein gegen den Mißbrauch geistiger 
Getränke oder der Guttemplerorden sein. Uebrigens wird auch schon 
der Kirchliche Verein vom Blauen Kreuz durch die Berichte über die 
christliche Liebestätigkeit, sowie diejenigen der Prosteisynode, als auch 
diejenigen der Gesamtsynode der Kirche zur Beachtung empfohlen, nur 
nicht vor, sondern neben allen anderen Bestrebungen christlicher Liebe. 

Wir empfehlen demnach, Synode wolle beschließen, in Erwägung, 
daß zwar der christliche und kirchliche Charakter des Blaukreuzvereins 
hohe Anerkennung verdienen, daß es aber bedenklich sei, vor allen 
anderen Vereinen christlicher Liebe diesen einzigen besonders zu 
empfehlen, daß Synode auch nicht ausmachen kann, ob in jedem Fall 








Stubbe, Die Schleswig-Holsteinische Landeskirche und der Alkohol, 189 


der Blaukreuzverein die geeignetste Form für die Beteiligung der Kirche 
an dem Kampfe gegen den Alkoholismus, und daß der Blaukreuzverein 
durch die Synodalberichte über die christliche Liebestätigkeit schon 
empfohlen sei, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen.“ 

Obgleich Professor Rendtorff lebhaft befürwortete, durch eine Re- 
solution Beachtung und Unterstützung der Blaukreuzarbeit den Ge- 
meinden und Pastoren zu empfehlen, wurde die motivierte Tagesord- 
nung gemäß Antrag des Berichterstatters Kjer angenommen (aber auch 
vom Vorsitzenden der Petitionskommission hervorgehoben, daß darin 
keine absprechende Kritik, sondern eine warme Anerkennung des Kirch- 
lichen Blauen Kreuzes liegen solle). 

Wie so die großen Antialkoholvereine in den Verhandlungen. der 
Gesamtsynode zu Worte gekommen sind, hat man auch wichtige 
Einzelheiten aus dem Gebiete der Alkoholfrage behandelt. 

1900 brachte Propst Janß, Sörup, die alkoholischen Mißstände an 
den Kleinbahnen zur Sprache. Es handelte sich darum, daß im 
Gegensatz zur Staatsbahn, welche viele Bahnhofswirtschaften ein- 
gezogen hat, bei den neuen Kleinbahnen vor allem in Nordschleswig 
seitens der Kreise an den Haltestellen Wirtschaften eingerichtet waren 
oder wurden, wodurch die Zahl der Schankvertriebe gemehrt und der 
Alkoholverbrauch gehoben wurde. Geheimrat Brütt sah die Sache für 
ungenügend geklärt an, meinte auch, daß nordschleswigsche Sonder- 
bestrebungen im Antrag zum Ausdruck kämen. Geheimrat Adler wollte 
gleichfalls den Schein eines Vorwurfs gegen das bisherige Vorgehen 
der Verwaltungsbehörden vermeiden. Die Synodalen v. Brincken, Muß- 
mann, Wolf, Hansen, Clausen, Thomsen, v. Bernstorff, Jansen, Loren- 
zen, Iwersen, Kaftan, Paulsen unterstützen das Vorgehen von Janß. 
Der Antrag Janß lautete: 

„Gesamtsynode richtet an das Königliche Konsistorium die Bitte, 
dasselbe wolle beim Bezirksausschuß dahin vorstellig werden, daß 
bei den in unserer Provinz in Aussicht genommenen Kleinbahnen 
eine Vermehrung der Wirtschaften tunlichst vermieden werden 
möge.“ Pastor Jansen beantragte hinter „vermieden“ einzuschieben: 
„sowie bei den bestehenden Kleinbahnen der Schankbetrieb auf das 
für das reisende Publikum unerläßliche Maß eingeschränkt“, Graf 
Bernstorff, statt „bei dem Bezirksausschuß“ zu sagen: „bei den 
zuständigen Behörden“. 

Das Amendement Jansen wurde abgelehnt, das v. Bernstorff an- 
genommen — und schließlich, nachdem. Brütt der Auffassung Ausdruck 
gegeben, daß der Antrag, wie die Diskussion ergeben habe, keinen 
Vorwurf gegen irgend eine Instanz enthalte, der Antrag Janß- 
(v. Bernstorff) einstimmig angenommen. 

1915 veranlaßte der Weltkrieg den Synodalen Stubbe zwei 
Eatschließungen einzubringen, die in einmaliger Lesung zur Annahme 
gelangten; die erste knüpfte an die Verhandlungen über die Sittlich- 
keitsfrage an (auch war aus Altona ein Antrag zur Bekämpfung der 
Verfilzung des Alkoholkapitals mit dem Bordellwesen eingegangen) 


190 | Abhandlungen. 


und wünschte in allgemeinerem Rahmen u. a. die von den General- 
kommandos verfügte Aufhebung der Animierkneipen für die Zukunit 
sicherzustellen. Sie lautet: 


„Hochwürdige Synode wolle das Kirchenregiment ersuchen, zu- 


ständigen Ortes dahin vorstellig zu werden, daß (zur Reform des 
Schankstättenwesens und zur Beseitigung der Animierkneipen) bald- 
tunlichst dem Reichstag wieder eine Novelle zur Reichs- 
gewerbeordnung vorgelegt, gegebenenfalls aber zunächst 

durch ein Notgesetz den schwersten Schäden abgeholfen werde.“ 
Die andere stand im inneren Zusammenhang mit den Erörterungen 
über Teuerung und Kriegswucher und wandte sich gegen eine verderb- 
liche Umwandlung von Nähr- und Futtermitteln in Spirituosen (auch 
war vom Lande eine Erklärung gegen Verwendung von Futtermitteln 

zur Spirituosenbereitung eingegangen). Sie besagt: 

„Die 13. ordentl. Gesamtsynode anerkennt die auf die Ein- 


schränkungderErzeugung unddesVertriebsvon. 
Spirituosen während der Kriegszeit gerichteten Bestrebungen und _ 


begrüßt Gesetze und Verordnungen, durch welche Rohstoffe, die für 


die Volksernährung oder Viehfütterung wichtig sind, vor der Um- 


wandlung in Spirituosen möglichst bewahrt werden.“ 

1919 erließ die außerordentliche Gesamtsynode auf Antrag von 
Stubbe und Genossen eine „Kundgebung“ an die Gemeinden, welche 
auch die Alkoholfrage berührt. Es heißt darin: 

„Eingeschränkt, aber nicht gebrochen ist in den Kriegsjahren 
der Alkoholismus. Er beginnt, sich wieder zu heben, und Geschäfts- 
sinn daheim und draußen fördern ihn. Im siegreichen Auslande 
schreitet man zu durchgreifenden antialkoholischen Maßnahmen; das 
besiegte Deutschland darf nicht zurückstehen. Wir erwarten von 
der Regierung baldige Einbringung der angekündigten Gesetz- 
vorlage gegen die Trunksucht, eine Reform desKonzessionswesens und 
Schutz gegen die Ueberflutung mit ausländischen Spirituosen — 
und bitten die alkoholgegnerischen Vereine, ihre dankenswerten Be- 
mühungen zur Ernüchterung des Volkslebens unverdrossen fort- 
zusetzen.“ 

1921 beiaßte sich die Gesamtsynode auf Grund eines Beschlusses 
der Propsteisynode Rendsburg gemäß Antrag von Propst Heß und 
Genossen mit den Alkoholschäden der Gegenwart. Einstimmig machte 
sie sich die Entschließung des Kirchentages von Stuttgart zu eigen und 
beschloß erneut, zur baldigen Herbeiführung einer Konzessionsreform 
vorstellig zu werden. 

So hat in ihren Berichten und in ihren Verhandlungen die Gesamt- 
synode sich mit der Alkoholfrage beschäftigt. 

Wie stellte sich zu diesem Kampfe die Propsteisynode? 

Der Synodalausschuß hat regelmäßig über die kirchlichen und 
sittlichen Zustände in der Propstei der Synode Bericht zu erstatten 
(dabei wird gegebenenfalls auf Trinkschäden mit eingegangen). Auf 
Grund Beschlusses der Gesamtsynode hat sodann am 12. März 1886 


Stubbe, Die Schleswig-Holsteinische Landeskirche und der Alkohol. 191 


das Konsistorium verfügt, daß alle 3 Jahre — zuerst 1887 — über die 
in den Propsteibezirken geübte freie christliche Liebestätigkeit berichtet 
werde; unter den zu berücksichtigenden Punkten ist 6. Sorge für Wan- 
dernde und Dienende (Herbergswesen, Arbeiterkolonie, Verpflegungs- 
station), 8. der Kampf gegen die Trunksucht aufgezählt. — Wir finden 
in diesen Berichten der Synodalausschüsse reichen kultur- und heimat- 
geschichtlichen Stoff gesammelt. Ich habe es mir im neuen Jahrhundert 
angelegen sein lassen, diejenigen Abschnitte, welche die Alkoholfrage 
betreffen, zusammenzustellen; sie sind als Anlagen in den Jahres- 
berichten des Schleswig-Holst. Bezirksvereins gedruckt worden. 


In den Verhandlungen der Propsteisynoden hat (natürlich nach 
den örtlichen Verhältnissen verschieden) mehrfach die Alkoholfrage zur 
Verhandlung gestanden; zweimal beteiligten sich so gut wie alle 
Propsteisynoden daran. Im Anschluß an die beiden Jahresversamm- 
lungen des Deutschen Vereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke 
in Schleswig-Holstein (zu Kiel 1898 und 1910) empfahl das Konsisto- 
rum auf Antrag des Provinzialvereins bzw. Schlesw.-Holst. Bezirks- 
vereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke den Kampf gegen den 
Trunk als Verhandlungsgegenstand. 


Ueber die Verhandlungen von 1898 bringt Pastor Biernatzki eine 
Uebersicht in seinen „Monatsblättern für Innere Mission“, über die von 
1911 Stubbe in der „Landesk. Rundschau“. Verschiedene der damals 
gehaltenen Sydonalvorträge wurden gedruckt, z. T. als besondere 
Flugschriften (z. B. von Möding und Stubbe). Auch erschienen auf 
Beschluß von Synoden besondere Anschreiben an die Gemeinden 
(z. B. in Norderdithmarschen 1898, neu aufgelegt für die Propstei 
Segeberg 1898) oder Traktate, wie in Kiel „Der Branntweinteufel“ 1900 
Auflagen hier, ein Sonderdruck für das Herzogtum Braunschweig) 
von Stubbe. 


Die Propsteisynode Rendsburg gab 1921, wie vorher erwähnt, 
den Anstoß zur Verhandlung der Alkoholfrage auf der Gesamtsynode 
des Jahres. Die Propsteisynode Kiel ließ Stubbes Sydonalvortrag „Die 
Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs“ Kiel 1911) als Flugblatt drucken; 
sein Vortrag 1925 „Die Trunksuchtsfrage“ erschien in der „Landes- 
kirche“ 1925, Nr. 19. 


Auf mehreren Propsteisynoden hat man Entschließungen zur 
Schankstättenreform mit Gemeindebestimmungsrecht angenommen. 


Den Kirchenvorständen war schon in der „Kirchen- 
gemeinde- und Synodalordnung“ anbefohlen, das christliche und kirch- 
liche Leben in den Gemeinden zu pflegen. Damit also mittelbar auch 
die Beachtung der Trinkschäden. 

DieneueKirchenverfassung rechnet ausdrücklich zu den 
besonderen Aufgaben des Kirchenvorstandes ($ 32,3) Bildung und 
Förderung von Vereinen zur Bekämpfung der Alkohol- 
gefahr. (Die Kirchenvertretung ist zur Unterstützung des 
Kirchenvorstandes berufen [8 34]). 


192 Abhandlungen. 


Bedeutsam war das Vorgehen des Kirchenvorstandes von Hoptrup, 
Bußtag 1910. Veranlaßt durch einen Mord, als dessen Quelle man 
Trunk in einer Kleinbahnwirtschaft ansah, gab der 
Kirchenvorstand öffentlich bekannt, daß er folgenden Antrag an den 
Kreisausschuß von Hadersleben einreiche: 

„Ein allgemeiner Bußtag hat immer die Bestimmung gehabt, das 
Bewußtsein dafür zu wecken, daß wir alle mit verantwortlich sind 
für die Laster, die unser Volksleben aufweist. Unser Bußtag erhielt 
dieses Jahr ein besonderes Gepräge durch jenes schreckliche Ver- 
‚brechen, das der Alkohol paar Tage vorher verursacht hatte. Wir 
betrachten dieses als einen Appell an unser Gewissen, daß der Kampi 
gegen den Alkoholmißbrauch ganz anders als bisher zu den Auf- 
gaben des Kirchenvorstandes gerechnet werden muß. Den ersten 
Schritt nach dieser Richtung machen wir damit, daß wir uns an 
den Kreisausschuß mit dem Antrage wenden, er möge im Laufe 1911 
alle Kleinbahnhöfe, die dem Kreise gehören, in alkoholfreie Wirt- 
schaften umwandeln. Sollte der Kreisausschuß bezweifeln, daß dieser 
Antrag in Uebereinstimmung mit den Wünschen der Bevölkerung ist, 
und vielleicht geltend machen, daß die Bahnhofvorsteher dann ganz 
anders gelohnt werden müßten, so wollen wir durch Tausende von 
Unterschriften dokumentieren, daß die Steuerzahler des Kreises bereit 
sind, diese im Verhältnis zum ganzen Budget unbedeutende Zulage 
zur Kreissteuer zu bezahlen, wenn sie nur befreit werden können 
von der Verantwortung für das Verderben, das die Bahnhofswirt- 
schaften anrichten. Wir bitten den Kreisausschuß, möglichst vor 
dem 1. Januar 1911 uns mitzuteilen, ob unser Antrag im Prinzip 
angenommen wird. Der Kirchenvorstand: Tonnesen, Larsen, Frey, 
Paulsen, Knudsen. 

Eine unmittelbar praktische Arbeit leistete der Kirchenvorstand, 
bzw. Verbandsausschuß von Kiel, indem er bei dem Bau von 5 
Kirchen den dabei beschäftigten Leuten Vormittags und Nachmittags 
je einen halben Liter Kaffee gewährte, auch den Arbeitern bei der 
Anlage des Friedhofs Eichhof Kaffee spendete. 

Bereitwillig haben die Kirchenvorstände die Kirchen für Feiern 
der alkoholgegnerischen Vereine wie für Lichtbildergottesdienste und 
Gemeindeabende zur Alkoholfrage zur Verfügung gestellt. Sowohl der 
schleswig-holsteinische Provinzialverband gegen den Alkoholismus wie 
der Kieler Bezirksverein halten seit Jahren ihre Abend- oder Jahres 
feiern in Kirchen ab. Die Alkoholgegnerwochen bestimmter Städte (wie 
Flensburg 1923 und Kiel 1924), wie des ganzen Landes (1925, Mai) 
hatten ihre Gottesdienste. — Auch sind Gemeindehäuser und 
Konfirmandensäle niemals alkoholgegnerischen Versammlungen 
versagt worden. 

Gegenüber der Aengstlichkeit und Kleinlichkeit, die in anderen 
Landeskirchen gegenüber alkoholfreiem Wein in sakramentalem Ge 
brauch bisweilen geherrscht hat, sei ausdrücklich hervorgehoben, daß 
in Kiel gelegentlich der Verbandsausschuß sämtlichen Gemeinden des 





Stubbe, Die Schleswig-Holsteinische Landeskirche und der Alkohol. 193 
Parochial-(jetzt Kirchengemeinde-)verbandes für die Osterkommunionen 
alkoholfreien Wein zur Verfügung gestellt hat. Im übrigen ist 
die Anschaffung des Abendmahlweins Sache des Kirchenvorstands, 
und es ist keinerlei Prozentsatz Alkohol vorgeschrieben! 

Der vorerwähnte alle drei Jahre an den Synodalausschuß für 
dessen zusammenfassenden Bericht zu erstattende Bericht über 
die Liebestätigkeit, sowie die Berichte über die kirchlichen 
und sittlichen Zustände, bisweilen auch Beschlüsse oder Anregungen 
seitens der Synodal-Ausschüsse bringen die Bedeutung der Alkohol- 
frage immer wieder in Erinnerung. Eine große Anzahl von Kirchen- 
vorständen ist den Bezirksvereinen gegen den Mißbrauch geistiger 
Getränke körperschaftlich als Mitglied beigetreten. Viele Kirchen- 
vorstände und Kirchenvertretungen haben neuerdings Entschließungen 
zugunsten einer Schankstättenreform mit Gemeindebestimmungsrecht 
gefaßt. 

An der Spitze der kirchlichen Verwaltung stand das Königliche 
Konsistorium, seit 1922 das Landeskirchenamt. Gedacht 
ist der von ihm den Propsteisynoden übermittelten Anregungen. Der 
Präsident D. Müller begrüßte persönlich die Jahresversammlung des 
Deutschen Vereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke zu Kiel 
1910 und hat regelmäßig Veranlassung genommen, auf die Kurse zma 
Studium des Alkoholismus und auf die Trinkerfürsorgekonferenzen, 
wie sie in Berlin alljährlich stattfanden, empfehlend hinzuweisen. Im 
Weltkriege, Herbst 1914, gab das Konsistorium den Geistlichen anheim, 
in den Predigten des Bußtages die Gewissen in Beziehung auf die 
Volksverderber Trunk und Unzucht zu schärfen. 


1921 wurden vom Konsistorium 4831,66 M aus einem besonderen 
Fonds zur Verfügung gestellt, um die Gefängnisse von Altona, Glück- 
stadt, Neumünster, Kiel, Rendsburg und Flensburg mit Sammelbänden 
antialkoholischer Schriften (insonderheit für die Einzelzellen) zu ver- 
sehen. 

Auf den beiden deutschen Alkoholgegnertagen, sowie 
auf den Jahresfeiern des Deutschen Vereins gegen den Alkoholismus 
zu Weimar und Nürnberg ließ das Konsistorium (Landeskirchenamt) 
sich vertreten. 

1922 wurde mit Erlaß vom 15. September den Pastoren die Schrift 
von Werner „Die Pflicht des Geistlichen im Kampfe gegen den Alko- 
holismus“ überwiesen und erneut Beratung der Alkoholfrage auf 
Pastoralkonferenzen gewünscht. „Mit theoretischen Erörterungen der 
Frage, ob der Genuß alkoholischer Getränke einem Christen erlaubt 
ist oder nicht“, heißt es, „ . . . kommen wir nicht weiter. Gewiß aber 
ist, daß der Opfersinn derer, die im Kampf Führer sein wollen, eine 
nicht zu entbehrende Siegerwaffe ist. Wir vertrauen, daß auch 
unsere Geistlichen um ihrer seelsorgerlichen Pflicht willen das Opfer 
des persönlichen Verzichts bringen werden, wo die Arbeit an der 
Jugend, die Bekämpfung der Trinkunsitten urd die Rettung der Trinker 
solchen Verzicht gebietet.“ 


Die Alkoholirage, 1925 13 


194 Abhandlungen. 


28. 5. 1923 bezeichnet das Konsistorium die Gemeindeabstimmung 
als „Abwehrmittel ersten Ranges gegen die willkürliche Ueberschwem- 
mung der Gemeinden mit Schankstätten“. „Nichts ist gefährlicher, als 
wenn auf diesem Gebiete durch übertriebenes Angebot die Nachfrage 
künstlich gesteigert wird.“ 

6. 12. 1924 weist das Landeskirchenamt erneut auf die Behandlung 
der Alkoholfrage im Konfirmandenunterricht hin und empfiehlt den 
Geistlichen die Beschäftigung mit der Alkoholfrage. 

16. 1. 25 bringt es einen ausführlichen Aufruf zugunsten der 
‚ Trinkerheilstätte Salem, — legt sodann ein Flugblatt des deutschen 
Herbergsvereins, den Jahresbericht des Provinzialverbands gegen den 
Alkoholismus und das Flugblatt „Evangelischer Christ“ (betr. Ge- 
meindebestimmungsrecht) bei, empfiehlt den Synodal-Ausschüssen und 
Kirchenvorständen körperschaftlichen Beitritt zum Verein gegen den 
Alkoholismus und macht auf den Deutschen Bund enthaltsamer Pfarrer 
aufmerksam. | 

Persönlich sei noch dankbar erwähnt, daß D. Wallroth, als Propst 
von Altona zum Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Be- 
zirksvereins erwählt, auch als Generalsuperintendent von Holstein in 
unserem Vorstande geblieben, und sein Nachfolger, Generalsuper- 
intendent D. Petersen, auch in unserem Kreise in die Spuren Wallroths 
getreten ist. 

Wenn jetzt ein Wohlfahrtsdienst seitens der Landeskirche _ 
eingerichtet wird, so vertrauen wir darauf, daß dem dafür zu bestellen- 
den Pastor die Alkoholfrage innerhalb der Landeskirche als Ackerfeld 
mit zugewiesen wird?). 

Damit sei die Betrachtung der Landeskirche als solcher und 
ihrer verfassungsmäßigen Organe in ihrer Stellung zur 
Alkoholfrage abgeschlossen. Es liegt uns ferne, zu behaupten, daß 
antialkoholisch alles getan ist, was möglich war, und daß alle 
Wünsche, die von alkoholgegnerischer Seite gehegt wurden oder 
werden, erfüllt sind; andererseits ist es unsere Pflicht, nicht zu ver- 
kennen, daß in allen Organen der Landeskirche die Alkoholfrage 
gewürdigt wird, und wir können nur herzlich bitten, das weiter aus- 
zubauen. 

Unsere Kirche ist keine Pastorenkirche, und doch kommt für ihr 
Leben sehr viel auf die Pastoren als Diener am Worte, als Diener 
an den Gemeinden, an. Wenn wir von der Beteiligung der Gesamt- 
synode, der Propsteisynoden und der Kirchenvorstände an der Anti- 
alkoholarbeit sprechen, so traten uns dabei allenthalben auch Pastoren 
nahe. Wenn wir auf die Vereinsarbeit gegen den Alkoholismus ein- 
gehen, so zählen wir in allen Vereinen Pastoren zu den wett- 
vollsten Helfern. Bei dem Vereingegen denÄlkoholismus 


3) Anmerkungsweise „gedenken wir dessen, daß unser Kirchenregiment 
im sogen. Eisenacher Kirchenausschuß mit vertreten ist und Vertreter unsere! 
Landeskirche dem deutschen Kirchentag mit angehören. An beiden Stellen 
hat man sich ja wiederholt eingehend mit der Alkoholfrage beschäftigt. 








Stubbe, Die Schleswig-Hoisteinische Landeskirche und der Alkohol. 195 


(früher: „gegen den Mißbrauch geistiger Getränke“) sind aus 
früheren Jahren vor allem zu nennen: Propst Kjer aus Tondern, der im 
Auftrage des Deutschen Vereins gegen den Mißbrauch geistiger Ge- 
tränke z. B. eine Reise zum Studium der dortigen Alkoholfrage nach 
Norwegen machte und auf der Jahresversammlung des D. V. g. d. M. 
g. G. zu Hamburg Vortrag hielt, zeitweise Vorsitzender und dann 
Ehrenmitglied des Schlesw.-Holst. Bezirksvereins g. d. M. g. G. war, 
— Pastor D. Mau, der in Kiel den Ortsverein und die Kaffeeschenke 
der Gesellschaft freiwilliger Armenfreunde gründete, den Kieler Orts- 
verein mehrere Jahre leitete und nach seinem Rücktritt zum Ehren- 
mitglied des Bezirksvereins ernannt wurde, — die Pastoren, welche 
als Vereinsgeistliche dem Landesverein für Innere Mission dienten und 
zugleich uns mannigfach halfen, der spätere Superintendent Braun, der 
Verfasser des „Rettungsankers“, und Biernatzki, der unermüdlich reg- 
sam war, — Pastor Dr. Küßner zu Mölln, der Vertrauensmann der 
Lauenburgischen Vertreterschaft des D. V. g. d. M. g. G., — Gefängnis- 
geistlicher Lüder, jetzt in Hamburg, und sein Nachfolger Holst, welche 
jahrelang das Schriftführeramt bekleideten, — in der Gegenwart: Pastor 
Meyer als Schriftführer des Schleswiger Bezirksvereins, Propst Hansen 
und Pastor Möller in Eiderstedt, Pastor Burmeister als Leiter des 
Eckernförder, Pastor Lensch als Vorsitzender des Flensburger, Pastor 
a. D. Prietsch als der des Wandsbeker, Pastor Dr. Stubbe als der des 
Kieler Bezirksvereins, Hauptpastor Bruns (Mölln), Pastor Mühlenhardt 
(Elmshorn), Pastor Petersen (Neumünster), Pastor Treplin (Hademar- 
schen), Pastor Schlee, der Schöpfer der Norderdithmarscher Wohl- 
fahrtspflege für Drescharbeiter. Eine Reihe von Schriften ist aus diesem 
Kreise hervorgegangen; ich nenne hier nur von Küßner „Was können 
Magistrate kleiner Städte gegen den Mißbrauch geistiger Getränke 
tun?“ (Mölle 1902.) „Was sind wir unseren Kanalarbeitern schuldig?“ 
(Berlin 1906), von Stubbe, die „Jubiläumsschrift über den Deutschen 
Verein gegen den Mißbrauch geistiger Getränke“, „Welche Aufgaben 
stellt die Alkoholnot an die Jugend- und Volkserziehung?“, „Ersatz 
der Kneipe“, „Das Trinken in Schleswig-Holstein“, „Der Christ und 
die Alkoholgefahr“, sowie die geschichtlichen Arbeiten: „Die ältere 
Mäßigkeits- und Enthaltsamkeitsbewegung in Schleswig-Holstein“, „Der 
Kampf gegen den Alkohol in Mecklenburg“, „Hamburg und der Brannt- 
wein“, „Bilder aus der älteren Mäßigkeits- und Enthaltsamkeits- 
bewegung‘“*), — „Luther und der Trunk‘“®). 

Aus den Reihen der Guttempler sind mir die Pastoren Lamp, 
Hennig, Petersen, Bielfeldt, Engelke (Odesloe), H. Jäger, früher auch 
Heydorn, jetzt in Hamburg, Nievert (Siebeneichen) und von Wicht, jetzt 
in Berlin, bekannt geworden. 

%) Alle im Verlag „Auf der Wacht“, Berlin-Dahlem. — In der letzt- 
un Schrift ist eine Ruhmesliste derjenigen Pastoren, welche sich in 
er älteren MAIER WCRUNg in Schleswig-Holstein beteiligt haben; ich 
bitte, darin Pastor Möller (Wöhrden) nachzutragen. 

+) Neuland-Verlag, Hamburg 30. 

13* 





196 Abhandlungen. 


Im Nordbund des Blauen Kreuzes betätigten sich die 
Pastoren Röschmann und Witt (welche aus dem Dienst der Landeskirche 
in den des Gemeinschaftsvereins übertraten), im Kirchl. Blauen 
Kreuz — dessen eigentliche Heimat ja unsere Schleswig-Holsteinische 
Landeskirche ist — Bahnson (jetzt in Hamburg), Engelke, Gleiss (Neu- 
münster), Haake (jetzt Hamburg), Matthiesen (Flensburg), Rienau 
(Husum), Schlepper (früher Hennstedt), Schöttler (Böklund), Schröder 
(Rendsburg), Matzen (Breklum), Voigt (Rickling), Wedekind (jetzt in 
Amerika), Direktor Rohnert und Fliedner (Kropp), Pohl (Mölln), 
Studiendirektor lic. Rendtorff (Preetz). 

Schröder hat jahrelang die Vereinszeitschrift „Das Blaue Kreuz“ 
herausgegeben und ist Vorsitzender des Provinzialverbandes des Kirchl. 
Bl. Kr. Auf dem Boden des Blauen Kreuzes sind bei uns erwachsen 
Schriften von Braune („Rettungsanker‘), Rienau („Was hat die Kirche 
gegen die Trunksucht zu tun?“), Schlepper („Was habt Ihr gegen das 
Blaue Kreuz?“), Schröder („Wie bewährt sich das Blaue Kreuz als 
Arbeit der Inneren Mission?“ sowie eine Sammlung von Blaukreuz- 
Betrachtungen), Wedekind („Die Aufgaben der Kirche gegenüber der 
Alkoholfrage“), Voigt („Der Trinkerrettung Not und Kraft“). 


Der Deutsche Bund enthaltsamer Pfarrer hatte 
einen eigenen Nordschleswiger Gau, welcher mit dem Uebergang der 
Nordmark an Dänemark untergegangen ist. Ein Schleswig-Holsteiner, 
Pastor Lamp, war Gründer und 1. Vorsitzender des Bundes. Ostern 1924 
ist ein Provinzialverband errichtet (Vors.: Stubbe, Kiel), Geschäfts- 
führer: Moritzen, Krusendorf bei Gettorf). Der „Verband“ hat jetzt 
rd. 40 Mitglieder. 


Der Deutsche VereinfürGasthausreform hat immer 
gerne Gelegenheit genommen, auf das Reformgasthaus von Pastor 
Schmidt in Frifeld bei Wodder hinzuweisen; es hat sich leider als 
solches nicht halten können. — Es liegt auch im abgetretenen Gebiet. 
Der nordelbische Herbergsverband hat den Pastoren 
Engelke (Altona, demnächst Hamburg) und Iversen (jetzt Rendsburg) 
viel zu danken. Gegenwärtig ist Geschäftsführer Pastor Postel (Hemme). 


Es sei betont, daß die Aufzählung der Namen keinerlei Anspruch 
auf Vollständigkeit erhebt — mancher wackere Pastor zählt außer den 


hier genannten zu unseren Helfern; ja, ich möchte sagen, zu den | 


Kämpfern gegen die Trinkschäden gehört im Grunde jeder ordentliche, 
pflichtbewußte Geistliche — wenigstens sollte er dazu gehören. Wir 
nehmen an, daß am Eingang der deutschen Alkoholgegnerwoche von 


allen Kanzeln des Alkoholismus, bzw. des Gemeindebestimmungsrechtes 


gedacht ist, ähnlich wie in den örtlichen Alkoholgegnerwochen in 
Flensburg, Kiel usw.). — Ferner müssen wir ausdrücklich darauf auf- 
merksam machen, daß die Pastoren sich nicht scharf nach Vereinen 
scheiden, sondern mehrfach verschiedenen Vereinen (z. B. dem Blauen 
Kreuz oder dem I. O. G. T. und dem V. g. d. M. g. G.) gleichzeitig 
angehören und gerne nach allen Richtungen hin sich nützlich machen. 


Stubbe, Die Schleswig-Holsteinische Landeskirche und der Alkohol. 197 


Wo wir die Pastoren überblicken, dürfen wir deren Bildungsstätten 
nicht vergessen. — Im Preetzer Predigerseminar werden all- 
jährlich die Kandidaten durch Vorträge des früheren Preetzer Inspek- 
tors, jetzt Rendsburger Pastors Schröder in die Alkoholfrage eingeführt. 
Von den theologischen Dozenten der Landesuniversität, die 
im Sommer 1925 im Namen ihrer Fakultät geschlossen für das GBR. 
eintraten und eine entsprechende Eingabe an den Reichstag richteten, 
haben die Professoren D. D. Baumgarten, Mühlau und Mulert im Kieler 
Bezirksverein g. d. A., Leipoldt wiederholt im Verein abstinenter 
Studenten (dem stets auch Theologen angehörten) mit Vorträgen gedient. 
Von Mühlau erschien im Druck „Die Bibel und der Alkohol“. 


Haben wir die Hauptantialkoholvereine bereits bei der Würdigung 
der Pastorenarbeit vorüberziehen lassen, so bedarf in unserem Rahmen 
noch eine freie Liebesarbeit der Kirche einer besonderen Erörterung: 
deArbeitderInneren Mission. Generalsuperintendent a. D. 
D. Petersen (vor ihm D. Kaftan) hat die Führung des Landesvereins; 
jeder der bisherigen Vereinsgeistlichen hat antialkoholisches Interesse 
irgendwie mit betätigt, und man kann wohl sagen, daß die Landes- 
geistlichkeit hinter dem Landesverein steht. Der Inneren Mission ver- 
danken wir die Gründung der Trinkerheilstätte „Salem“ zu Rickling, 
welche über die Grenzen der Landeskirche hinaus vielen Patienten zu 
einem Segen geworden ist, ihr die Schöpfung eines Netzes von Her- 
bergen zur Heimat über die ganze Provinz und die Errichtung eines 
Seemannsheims in Kiel, einer Seemannsstube in Altona — antialko- 
holisch gesprochen: von volkstümlichen Reformwirtschaften. (Soviel ich 
weiß, herrscht — mit zwei Ausnahmen — in allen Herbergen des Nord- 
elbischen Herbergsverbandes Alkoholfreiheit.) Ferner erwirbt sie sich 
ein Verdienst in der Heranbildung von Arbeitskräften, welche in der 
Triakerfürsorge, in der Leitung von Heimen und Herbergen, wie anti- 
alkoholischer Vereinsarbeit sich bewähren. (Auch in Rickling haben wir 
jetzt eine Brüderanstalt.) Als eines der jüngsten Kinder der Inneren 
Mission haben wir das Heim für Trinkerkinder in Kiel anzusprechen, — 
und als einen der verdienstvollsten Jünger einer Brüderanstalt den 
verstorbenen Stadtmissionsinspektor Schröder in Kiel, seinerzeit Vor- 
steher der dortigen Trinkerfürsorge und Gründer des letztgenannten 
Heims, anzuführen. Vor allem helfen Diakone, „Stadtmissionare“ in 
der Blaukreuzarbeit und in der Trinkerfürsorge (z. B. Meyer, Schwarze 
in Kiel, Griebe in Neumünster, Levenhagen in Altona, Kiesbye in 
Salem). Die Monatsblätter des Landesvereins stehen freundlich zum 
Verein g. d. A. (u. a. in Entgegennahme von Beiträgen); die 
Jahresfeste bieten den Konferenzen des Kirchlichen Blauen Kreuzes 
Unterkunft. Als dem Generalsuperintendenten D. Kaftan anläßlich des 
10. Geburtstages 1917 von Direktor D. Gleiß ein Handbuch der Inneren 
Mission in Schleswig-Holstein gewidmet wurde, fanden darin auch die 
Antialkoholbestrebungen ihren Platz. 

_ In der Inneren Mission wie in den Vereinen sind die Pastoren als 
Mitarbeiter, z. T. sogar als Führer willkommen; indessen die Mehrzahl 


198 Abhandlungen. 


der Mitglieder besteht aus sogenannten „Laien“. So mag der Blick auf 
die Vereine uns zugleich daran gemahnen, wie durch die schlichten 
Glieder unserer Gemeinden christliches, landeskirchliches Leben in die 
verschiedenen Antialkohalvereine hineingetragen wird, — andererseits 
auch daran, wie die Pastoren berufen sind, Vermittler zwischen dem 
kirchlichen und dem Vereinsleben zu sein. 

Zum kirchlichen Leben — sowohl der Gemeinden wie der Vereine 
— gehört (zumal in der Gegenwart) diekirchlichePresse. Wir 
dürfen es dankbar aussprechen, daß diese auf der gesamten Linie sich 
stets verständnisvoll zu den Antialkoholbestrebungen gestellt hat, vom 
„Sonntagsboten“ und dem früheren „Evangel. Gemeindeboten“ bis zu 
den ehemaligen Schäferschen „Monatsblättern für Innere Mission“ und 
den Kirchenblättern der Provinz. Den letztgenannten lassen wir oft 
Berichte und Mitteilungen aus unserer Arbeit zugehen; es wird bereit- 
willigst Raum dafür gewährt. Wertvoll war es, daß die „Feldpost“ des 
Direktors Pastor Gleiss (die sich ja einer Massenverbreitung erfreute), 
auf die Alkoholfrage im Dienste ihrer Soldaten ein aufmerksames 
Augenmerk richtete. Auch die Gemeindeblätter berücksichtigen die 
Alkoholfrage. 

Damit schließen wir den Ueberblick über die freien Lebens- 
äußerungen der Landeskirche im Verhältnis zur Alkoholfrage und 
bemerken ähnlich wie vorher: „Nicht, daß man es schon ergriffen hätte 
oder schon vollkommen sei“ — aber es ist manches Gute geleistet — 
und man fühlt eine antialkoholische Verantwortung; unser Wunsch und 
unser Bemühen geht dahin, dieses Verantwortungsgefühl immer mehr 
zu schärfen und zu neuen Leistungen aufzurufen. 

Antialkoholarbeit und Kirche gehören zusammen. So gewiß es ist, 
daß ein besonderer Schaden auch mit besonderen Mitteln bekämpft 
werden muß (zumal ein solcher, wo äußere und innere „Krankheit“, 
körperliche und seelische Schwächen so ineinander übergehen, wie beim 
Alkoholismus), so sicher ist es auch, daß jede Arbeit, welche der Ge- 
sundung und Erhaltung des ganzen Volkskörpers dient, daß die 
gesamte, geordnete Kirchenarbeit, welche den inwendigen Menschen 
packt und die unsterbliche Seele mit ihren Ewigkeitsquellen verbindet, 
als solche der Versumpfung entgegenwirken muß. Deshalb sehen die 
Antialkoholbestrebungen in den Kirchen als Förderern des religiös- 
sittlichen Lebens ihre natürlichen Bundesgenossen. — Bescheiden 
sagen sie von sich: Wir sind nicht berufen, Seligkeit zu ver- 
mitteln oder gar zu wirken, wohl aber möchten wir zum Lebens- 
glück der Menschen etwas beitragen und an unserem Teile dazu: helfen, 
den Boden des Volkstums und den Acker der Herzen zu entsumpfen 
und zu bereiten, damit er immer mehr sich eigne, den Samen des 
Wortes aufzunehmen, auf daß er reichliche Frucht trage für eine bessere. 
Zukunft. Aus eben diesem Grunde hoffen sie, daß auch fernerhin ihre 
Arbeiten Verständnis, Teilnahme, Förderung in den kirchlichen Kreisen 
finden werden. 


Merbitz, Alkoholbekämpfung in der höheren Schule. 199 


Alkoholbekämpfung in der höheren Schule. 


Von Stüudienrat Merbitz- Dresden. 


Während die Einführung des planmäßigen, systematisch aufgebauten 
Nüchternheitsunterrichts an der Volksschule im wesentlichen nur noch eine 
Personenfrage ist, da der sich mehr und mehr durchsetzende Gesamtunterricht 
es dem Lehrer leicht macht, Zeit und Gelegenheit dazu zu schaffen, stellen 
sich ihr in der höheren Schule allerlei organisatorische Schwierigkeiten 
entgegen (Fachsystem, verschiedene Schultypen und Lehrpläne und Prüfungs- 
ordnungen, Ueberfülle von Fächern und von Stoff in den einzelnen Gebieten, 
Nebeneinander und Nacheinander zahlreicher, sehr verschiedener Lehrer- 
persönlichkeiten u. a. m... Fachlich ist der Nüchternheitsunterricht ein- 
zugliedern in die Gesundheitslehre, die wieder viel stärker als bisher zur 
Vorberrschaft in der Naturkunde und Biologie kommen muß; aber auch die 
Volkswirtschaftslehre, heute in Geschichte, Erdkunde, Rechnen mit behandelt, 
wird die Alkoholfrage gründlich betrachten müssen. Nicht immer aber wird 
gerade der betr. Fachlehrer — besonders wichtig ist ja der Naturwissen- 
schaftler — ohne weiteres auch nach seiner inneren Einstellung zu den 
Rauch- und Rauschgiften die geeignete Lehrerpersönlichkeit sein. Selbst- 
verständlich wird niemand dem enthaltsamen Lehrer, der andere Fächer 
vertritt, verwehren können, auch in ihnen die Gelegenheit herbeizuführen und 
zu nützen, Belehrungen über den Alkohol usw. zu geben, aber es wird dies 
een doch „gelegentlich“ bleiben müssen. Damit aber die Frage nach 
rechter Lebensführung und die Tatsachen über die Selbstvergiftung und 
vernichtung des einzelnen wie der Gesellschaft durch den Alkohol und seine 

sen wenigstens recht oft an die Schüler gelangen, damit ihre Teilnahme 
geweckt werde, müssen wir noch andere Wege einschlagen als den des plan- 
mäßigen Nüchternheitsunterrichts oder der gelegentlichen Belehrung, ja selbst 
dort, wo ein geregelter Unterricht gegeben werden kann, wird auch er 
mancherlei Unterstützung und Vertiefung auf diese Weise erfahren können. 
Wir werden dabei weniger das Belehren der Schule als das Gewinnen zum 
Mittun anwenden müssen, wie es im Vereinsleben üblich ist. Diese Form ent- 
spricht aber gerade dem Wesen des Entwicklungsalters vortrefflich, in dem sich 
ja die meisten höheren Schüler befinden, und führt von selbst zu den Arbeits- 
schulmethoden, die für unser Gebiet das geeignetste sind, da wir ja nicht 
Wissensschätze, sondern Ueberzeugungsgrundlagen und Antriebe zur Tat 

wollen. Und unser Wirken soll sich dabei nicht nur auf die Schüler, 
sondern ebenso auch auf die Eltern und die Lehrer wie endlich auch auf 
das ganze Schulleben erstrecken. 


Die Grundlage für unsere Arbeit an den Schülern bildet die Ein- 
Achtung des „Goldenen Buches“, die von Oesterreich!) ausgehend immer 
weitere Verbreitung findet. Ein festes Quartheft enthält auf der ersten Seite 
die Formel: „Wir hier Unterzeichnete verpflichten uns aus freiem eigenen 
Antriebe, solange wir der Schule angehören, auf die Genußgifte Alkohol und 
Nikotin zu verzichten. Wir entsagen diesen scheinbaren Genüssen, um 
dadurch unseren Willen und unsere see aung zu üben und zu 
stäblen. Wir halten unsern Körper rein von diesen Giften, um dadurch 
körperlich und geistig leistungsfähiger zu werden. Und wir wollen dies, 
um tüchtig zu sein für unsere Lebensaufgabe, unserem deutschen Volke eine 
bessere Zukunft aufzubauen.“ Durch Unterschrift innerhalb der für ihre 
Klasse bestimmten Spalte übernehmen die Schüler diese Verpflichtung. Von 
den jüngeren (Sexta—Quarta) ist vorher eine Bescheinigung (Vordruck) vor- 
zulegen, auf der die Eltern durch Unterschrift anerkennen: „Ich bin damit 
einverstanden, daß mein Sohn . . . Schüler der Klasse... der... ..Schule, 





1) Angeregt von Lehrer Karl Springenschmid, Salzburg, Franz-Josef-Straße 3. Vergi. Est- 
AIMER 1924, Heft 12, S. 144 f. (Verlag: Deutscher Bund enthaltsamer Erzieher, Hamburg- 
rgedorf),. 


200 Abhandlungen, 


das nn ablegt, für die Dauer seiner Schulzeit den Genuß von 
alkoholischen Getränken und Speisen sowie das Rauchen zu meiden, um 

seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit für die Schule und für das 
Leben nicht zu verringern. Ich erkläre mich bereit, ihn jederzeit darin zu 
unterstützen, daß er dies sein gegebenes Wort auch hält.“ Dadurch wird das 
Elternhaus ebenfalls auf die Frage aufmerksam gemacht und mindestens ein | 
Entgegenwirken verhindert. Diese verpflichtende Unterschrift der Eltern wie 
der Schüler ist in jedem Schuljahr neu zu geben; so gerät sie nicht so leicht in 
Vergessenheit und auch die Eltern werden erneut auf die Frage hingewiesen. 
Diese jährliche Erneuerung verstärkt aber auch das Gefühl der Freiheit, der 
eigenen Entscheidung, ein Gefühl, das im Entwicklungsalter von großer 
Bedeutung für alle Entschlüsse und Handlungen ist. Endlich werden so 
Schwächlinge, die nicht durchhalten können, ohne weiteres ausgeschieden und 
beflecken nicht das Ansehen des Ganzen durch ihre Uebertretungen und die 
dadurch nötigen „Ausschlußverfahren“. Eine Beaufsichtigung der Ver- 
pflichteten ist ja auch gar nicht möglich, erzieherisch auch keineswegs 
wünschenswert. Eigener Entschluß führt zur Unterschrift, die nicht im 
Anschluß an eine a ale Stunde, sondern erst einige Zeit nach der 
Meldung geleistet wird; eigene Verantwortung und Achtung vor dem eigenen 
Wort sichert ihre Erfüllung; eigene Abmeldung löscht die Unterschrift und 
damit die Verpilichtung, wenn der Schüler sie nicht halten will oder kann. 


Diejenigen, die sich in diesem „Goldener Buch“ unterschrieben haben, 
bilden nun eine Vereinigung, die das „Blaue Dreieck“ als Zeichen führt, 
deren besondere Mitgliedpflichten (Versammlungsbesuch, Beitrag u. a.) zu 
erfüllen aber niemand gezwungen wird. Für die verschiedenen Aufgaben 
sind Vereinsbeamte nötig, und es empfiehlt sich in weitgehender Arbeits- 
teilung möglichst viele heranzuziehen, jeden aber für ein nicht zu umfang- 
reiches Gebiet. Der Vorstand arbeitet in enger Fühlung mit den enthaltsamen 
Lehrern der Schule, verteilt die Aufgaben, treibt die Säumigen an usw. Mit 
den einzelnen Klassengruppen steht er in Verbindung durch deren gewählte 
Vertreter. Das „Blaue Dreieck“ kommt in der Regel einmal monatlich zu- 
sammen in einem Schulzimmer oder anderem Orte (Reformgasthaus, Woh- 
nung, im Sommer im Freien), anschließend an den Unterricht, — was weniger 
günstig ist wegen der allgemeinen Ermüdung — oder des Nachmittags. In 

iesen Versammlungen wird die Arbeit besprochen und verteilt, Berichte 
und Vorträge werden geboten, Fragen und Einwände tauchen auf und werden 
in gemeinsamer Arbeit durchdacht und beantwortet. Gelegentlich laden wir 
uns auch einmal Gäste ein und erweitern dann das Gebotene durch Musik 
und Rezitation, vielleicht sogar durch eine kleine Szene. Wichtiger vielleicht 
noch wird aber die Tätigkeit in den Untergruppen, freilich nur, wenn es 
gelingt, geschickte Führer aus den Schülern herauszubilden. Da werden 

useen besucht — wir in Dresden haben ja im Deutschen Hygiene-Museum 
für unsere Zwecke eine glänzende Bildungsstätte —, in Vorträgen anderer 
Vereinigungen, die wie wir den Alkohol bekämpfen oder überhaupt für 
Lebensreform eintreten, holen wir uns neue Anregungen, es wird geturnt, 
ges ielt und geschwommen, es geht hinaus auf Fahrt zu Fuß oder auf dem 

tahlroß usw. Es zeigt sich ja bald, daß die „Enthaltsamkeit“ allein der 
Jugend als Gebiet des Studiums und der Betätigung nicht genügt, daher 
werden wir alle Fragen körperlich und seelisch gesunder Lebensführung mit 
heranziehen müssen, wie unsere Jugendbewegung auch die Ganzheit des 
Lebens packen und sich nicht auf ein Einzelziel einengen lassen will. Besteht 
daher an unserer Schule schon eine Sup der Jugendbewegung, so werden 
wir enthaltsamen Erzieher natürlich nichts Neues gründen, sondern mit und 
in dieser arbeitend sie auch nach unserem Sondergebiet hin lebendig machen. 
Dazu dient nun in hohem Maße die Bücherei. Aus ihren eigenen Beständen 
haben die enthaltsamen Lehrer der Schule einen Grundstock zur Verfügung 

estellt, der durch Schenkungen und Ankäufe (aus den Beiträgen, zurzeit 

‚0 M monatlich) weiter wächst. Die Bücher, besonders die kürzeren Helfte, 
werden fleißig gelesen und geben immer neuen Antrieb zum Fragen und 





Merbitz, Alkoholbekämpfung in der höheren Schule, 201 


Besprechen wie zum Handeln. Zeitungsausschnitte, Flugblätter und die 
Zeitschriften der Bewegung kommen in Lesemappen, die herumwandern. 
jeder hilft mit, sie zu füllen. Die Lehrer, indem sie ihre Zeitschriften mit 
zur Verfügung stellen, die Schüler, indem sie allerlei sammeln, was sie in 
den Tageszeitungen oder sonstwo an Beachtenswertem finden. Besondere 
„Fachleute“ tragen dann in Sammelmappen zusammen, was ihr Sondergebiet 
angeht, etwa „Amerika“ oder „Volkswirtschaft“ oder „Unglücksfälle‘ oder 
„stellung berühmter Menschen“ oder anderes. 

Was sich nun von alledem als geeignet erweist, kommt in entsprechender 
form zum Aushang. Im Schulhause, an allen sichtbarer Stelle (bei uns am 
Holausgang) ist eine große Wellpapptafel angebracht, die wir natürlich selbst 
beschafitt und hergestellt haben. Das Blaue Dreieck ziert sie und hier werden 
nun ausgehängt: Flugblätter, Berichte und Tatsachen aus den Zeitungen, 
Zeichnungen dazu, Bilderbogen zu Erzählungen, Bilder oder Säulen und 
Kurven zur Veranschaulichung statistischer Zahlen, Anzeigen und „eigen- 
artige“ Presseberichte mit entsprechenden Erklärungen, Einwände und ihre 
Widerlegung (vgl. Stihlke, Trutzbüchlein) in Kunstschrift, Ankündigungen 
und Bekanntmachungen u. v. a. m. Geschickte Zusammenstellung und er- 
läuternde Beschriftung sind dabei von großer Bedeutung, wird doch alles 
auch von vielen gelesen, die unseren Bestrebungen gleichgültig oder sogar 
keindlich gegenüberstehen. Es gibt da oft scharfe Kritiken und manch hefti 
Auseinandersetzung entspinnt sich, die oft nicht auf die Schüler beschränkt 
bleibt, sondern bis ins Lehrerzimmer ihre Wellen schlägt. Aber das ist ja 
nur zu begrüßen; denn so beschäftigt mar sich mit den Tatsachen der 
Alkohol- und Nikotinvergiftung unseres Volkes und allmählich wirken diese 
doch. Wenn sie nur überhaupt erst einmal beachtet werden, mag es auch 
in sehr feindlichem Sinne sein, sie lassen den Menschen nicht wieder los, 
wenn er ein ehrlich wollender und für seine Mitmenschen fühlender ist. Nur 
müssen wir bemüht sein, so sachlich wie möglich zu bleiben und die Dinge, 
die nicht wegzuleugnen sind, selbst sprechen lassen, ihre Sprache höchstens 
durch geschickte Anordnung klar und unüberhörbar zu machen. Aehnliche, 
natürlich kleinere Aushangtafeln werden auch in den Klassenzimmern an- 

ebracht, in denen stärkere Blau-Dreieck-Gruppen sind, nach vorheriger 
erständigung mit dem betr. Klassenlehrer. 


Wie alle Erziehungsarbeit der Schule, so bedarf auch die unsere der 
verständnisvollen Unterstützung durch das Elternhaus. Daran fehlt es freilich 
meist, im allgemeinen vornehmlich aber auf dem Gebiet der Genußgift- 
bekämpfung, ja der gesunden Lebensweise überhaupt. Aber gerade die 
Schule kann hier unendlichen Segen für unser Volk stiften, wenn sie Wissen 
verbreitet und die Kinder zu einer prüfenden Betrachtung des gewohnten 
ke are und der häuslichen Einrichtungen und Formen anleitet. Die 

fangene Kinderfrage mahnt oft besser als der schönste Vortrag, den sich 

die, die er am meisten angeht, nicht anhören. So rütteln wir die 
Eltern schon dadurch aus ihrer bequemen Ruhe des „das war schon immer 
so“, daß wir die Kinder andere Wege weisen. Die oben erwähnte schriftliche 
Zustimmung zum Eintrag ins Goldene Buch und Bereiterklärung, das Kind 
in der Erfüllung seines Versprechens zu unterstützen, une zur Erörterung 
der Frage im Familienkreise, zum Achtgeben bei der Aufstellung des Küchen- 
zettels, vielleicht sogar zu allerlei Schwierigkeiten bei Familieniesten usw. 
Immer wieder einmal kommt der Junge mit neuen „Tatsachen“ angerückt. 
Aber auch unmittelbar wollen wir an die Eltern herangehen. Wir werden 
Sie zu Vorträgen einladen über allerlei Fragen der Erziehung — es ist dabei 
von Vorteil, die Worte „Alkohol“, „Genußgift“, „Rauchen“ u. a. im Thema 
zu vermeiden, im Vortrag selbst kann man es ja nicht, da, wie wir wissen, 
iese Dinge in alle Erziehungsiragen mit hineinspielen — wir werden in 
Klassenelternabenden, bei unsern Besuchen im Elternhaus wie bei den 
elterlichen in der Schule darauf hinweisen, welch entscheidende Rolle die 
Gesundheit für die Schulerfolge hat und wie die Genußgifte die Leistungs- 
fähigkeit für die Schule wie für das spätere Leben verringern. Wenn dann 


202 Abhandlungen. 


ab und zu einmal ein passendes Flugblatt mit ins Haus kommt, so wird es 
vielleicht doch gelesen und beachtet. Besonders guten Boden wird aber das 
Merkblatt finden, das wir bei der Aufnahme des frischgebackenen höheren 
Schülers den gerührten Eltern in die Hand drücken können, gleich zur 
Kennzeichnung der neuen Schule, die sich auch um die körperliche Erziehung 
ihrer Schüler kümmert und sie freigehalten wissen will von allen Rauch- 
und Rauschgiften. 

Diese Einstellung der ganzen Schule ist aber wohl nur möglich, wenn es 
uns gelingt, mindestens einen größeren Teil der Lehrerschaft für unsere 
Anschauung zu gewinnen. Daß sie alle gaich selbst enthaltsam werden, ist 
freilich noch ein schöner Wunschtraum, aber viel ist schon gewonnen, wenn 
sie uns nicht entgegenarbeiten, sich über den Einzelfall sachlich mit uns 
auseinandersetzen, unsern Begründungen und Tatsachen auch einmal Be- 
achtung schenken, ja schließlich grundsätzlich unsere Stellung anerkennen 
und bereit sind, uns den Schülern und Eltern gegenüber zu unterstützen. 
Um solche Gönner etwas „festzunageln‘“, nimmt sie z. B. der Landesverband 
der Sächsischen enthaltsamen Erzieher als „Freunde“ auf mit vollem Mit- 

liedsbeitrag und Zeitschriftenbezug. Wenn man dann Aussprachen und 
bstimmungen in der Lehrerversammlung durch „Einzelbesprechungen“ 
geschickt vorbereitet, läßt sich schon allerlei erreichen, — wenn man nicht 
zu viel auf einmal verlangt. Mit großen Forderungen allein erreichen wir 
gar nichts, ja wir erwecken und stärken nur Gegnerschaft.e. Mag uns selbst 
ein großes Endziel begeisternd leuchten, in der Kleinarbeit des Alltags 
müssen wir kleine Schritte tun. Ueberhaupt wird für unsern Erfolg von aus- 
schlaggebender Bedeutung sein, welche Stellung wir im Kreise der Amts- 
genossen einnehmen. Sind wir geachtet wegen unserer wissenschaftlichen, 
erzieherischen oder sonstigen Leistungen, beliebt als gute Kameraden und 
Helfer, dann wird man uns auch Gehör schenken; wer sich aber selbst abseits 
stellt und die andern durch unnütze Schärfe in der Form vor den Kopf stößt, 
der wird auch abgelehnt werden, wo der andere sich leicht durchsetzt. 

Wie aber gewinnen wir den fernstehenden Lehrer zum Freunde? Da 
hat wohl ein jeder der Amtsgenossen sein Gebiet, das ihm besonders am 
Herzen liegt. Auf dieses folgen wir ihm und verknüpfen es mit der Alkohol- 
frage, was ja wirklich nicht schwer ist, da der Alkoholgenuß und seine 
Folgen ja zu allen Zeiten und auf allen Lebensgebieten Wirkungen ausgeübt 
haben. Viele werden schon aufhorchen, wenn wir von den Erzieherpflichten 
sprechen und die Schädigung des heranreifenden Menschen in den Vorder- 
grund stellen; andere bitten wir um Auskunft oder Hilfe, ohne besonders 
den Enthaltsamkeitsstandpunkt zu betonen. Nichts regt ja mehr zum Nach- 
denken über bisher „Selbstverständliches“ an als eine geschickt gestellte 
„dumme“ Frage, und wenn der Zeichner uns ein Plakat entwirft, eine Be- 
schriftung überwacht, wenn der Musiker uns ein Lied lehrt, der Mathematiker 
etwas berechnet und graphisch darstellt, so vertieft er sich doch auch einmal 
in den Inhalt, stutzt, fragt, und der Weg zu ihm öffnet sich. In freundlich 
unaufdringlicher aber zäher Weiterbearbeitung wird er allmählich zum 
auldenden, zum fördernden, ja vielleicht sogar zum verpflichteten und zahlen- 
den „Freund“. | 

Als solcher wird er dann wohl auch in seinem Fachunterrichte Gelegen- 
heiten herbeiführen und nützen, über die Alkoholfrage zu sprechen, und wenn 
dies öfter und immer wieder je nach dem Fache und der Persönlichkeit des 
Lehrers von etwas anderer Seite her in der Klasse geschieht, so wird damit 
schon allerlei zu erreichen sein, wenn auch gerade dann der planmäßi 
Nüchternheitsunterricht besonders wertvoll wäre, der all dies Gelegentliche 
ee! und -fügt zum geordneten festen Bau einer wissenschaftli 
gegründeten Lebensanschauung und -führung. Gelegenheiten zum Herein- 
ziehen der Nüchternheits- ja der Gesundheitslehre überhaupt bietet jedes 
Fach: das Rechnen arbeitet mit eingekleideten Aufgaben aus der Nährwert- 
lehre, aus den Haushaltplänen einzelner Familien, der Gemeinden, der Länder, 
des Reiches, aus Versicherungs-, Erkrankungs- u. a. Statistiken u. s. f, im 


Merbitz, Alkoholbekämpfung in der höheren Schule. 203 


Deutschen üben wir Lesen, Wiedererzählen, Vortragsweise u. a. an Werken 
unserer Dichter, die die Alkoholnot als Hintergrund haben?), in der neueren 
Sprache behandeln wir entsprechende Werke der fremden Zunge oder plaudern 
über die Verhältnisse der anderen Staaten (England— Amerika), im Zeichnen 
ihren wir, wie ein Plakat inhaltlich und technisch geschaffen wird, in der 
Matbematik treiben wir Statistik und stellen das Erkannte in Kurven dar, 
in der Naturkunde, Physik, Chemie stoßen wir immer wieder auf die Genuß- 
gifte und ihre störenden und zerstörenden Wirkungen, und so läßt sich für 
Es Fach vielerlei Gelegenheit zeigen, die wir nur auszunützen haben. Daß 

ich dabei trotz allen guten Willens des „Freundes“ den größeren Erfolg 
doch der Erzieher haben wird, der nicht gezwungen ist, auf die Frage 
„Und Sie??“ auszuweichen, sondern sie mit klarem „Und ich bin darum 
selbst auch enthaltsam!“ beantworten kann, das möchte nicht verschwiegen 
werden. Erzieher sein heißt Vorbild sein! 

Zum Schluß noch ein Wort über die Veranstaltungen und Feste der 
Schule. Schulwanderungen sind alkohol- und nikotinfrei zu halten, das ver- 
langen sogar die behördlichen Verordnungen. Mit freundlicher Zähigkeit läßt 
sich, zur Not mit Hilfe des Direktors, wenn er seine Lehrer geschickt zu 
behandeln versteht, dies von allen erzwingen. Viel schwieriger wird es aber 
bei Schulfesten und gar bei Schulbällen. Wir haben ja dazu nur den Raum 
der Gasthäuser, wir „haben die Eltern und Angehörigen der Schüler, bei 
Bällen noch dazu ihre Damen und deren Angehörige als Gäste. Heute sind 
wir noch nicht so weit, ihnen allen den Verzicht auf das Rauchen und den 
Rauschtrank als Bedingung für ihre Anwesenheit aufzulegen. Wir würden 
einen derartigen Beschluß der Lehrerschaft auch kaum herbeiführen können. 
Halten wir uns also protestierend fern? Das würde wenig nützen; besser ist 
es, wir versuchen in unserm Sinne zu wirken, soweit es eben geht. 

Kann die Schule ihre Feste im eigenen Hause abhalten, so läßt sich schon 
viel durchsetzen, deshalb streben wir dies an. Müssen wir aber ins Gasthaus, 
so beugen wir durch eine kleine Besprechung mit den Schülern, vielleicht 
sogar eine kurze Bitte an die Eltern (Flugblatt?), wenigstens etwas vor. 
Meine Klassenfeste konnte ich auf diese Weise schon ganz „giftfrei“ halten, 
aber da hatte der enthaltsame Klassenlehrer ja auch die letzte Entscheidung 
über alles. Ein vernünftiger Wirt en heute schon auf Forderungen ein, so 
gab es sogar auf unserm Schulball auf der Weinkarte „alkoholfreien Apfel- 
sft“ und einigen Vegetariern wurde an Stelle des Fleischganges ein schöner 
Kräutereierkuchen vorgesetzt. Solche Kleinigkeiten dürfen wir nicht unter- 
schätzen. Sie beweisen den anderen, daß es auch „ohne“ geht, aber auch daß 
wir Enthaltsamen uns auch auf dem Parkett zu bewegen wissen und nicht auf 
die guten Formen der Gesellschaft verzichten, sondern unsere Schüler auch 
in ihren rechten Gebrauch einführen wollen. Mit solchen kleinen Schritten 
müssen wir allmählich auch die anderen Lehrer, die Eltern und die Schüler 
umgewöhnen. Ist freilich die „Reformpartei“ stark, so kann sie es auch zur 

tung treiben, vielleicht sogar ein Fest im neuen Geiste erzwingen, aber 
das zweite wird heute noch kaum möglich sein, und die Spaltung der Schule 
ın zwei Lager ist sicher nicht gut für ihr Leben und ihre Arbeit und wird 
mehr zerstören als aufbauen. 

Das aber soll unser Streben sein, daß wir Aufbauarbeit leisten. Das Alte 
und Ueberlebte wird dann selbst zusammenbrechen an seiner inneren Hohl- 
heit. Solche Arbeit aber braucht Zeit und Ruhe und Geduld, daher werden 
auch die hier angedeuteten Wege, die wir schon mit Erfolg gehen, uns 
vorwärtsbringen, wenn sie auch vorerst nur ein Notbehelf sind, solange der 

este Weg eben noch nicht gegangen werden kann, der des planmäßigen in 
ène umfassende Gesundheitslehre eingebauten Nüchternheitsunterrichts, er- 
teilt vom enthaltsamen Lehrer. 





°) Vergi. Die neue Erziehung 1925, Heft 2, S. 119 (Verlag: C. A. Schwetschke & Sohn, 
Berlin W 30). 


204 Abhandlungen. 


Bedeutsame behördliche Maßnahmen und 
Schritte mit Bezug auf den Alkohol. (XXXVI.) 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig.') 


Das Gesetz über Erhöhung der Bier-(und Tabak-)Steuer vom 10. Aug. d. J. 


bringt mit Geltung vom 1. April 1926 an eine Hinaufsetzung der 
Biersteuer um ?/, der bisherigen Sätze. Die Steuer beträgt nun für jedes 
Hektoliter der in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahres 
erzeugten Menge Vollbier (mit einem Stammwürzegehalt von 11—14v.H. — 
dieses macht die überwiegende Hauptmenge der Erzeugung aus): von den 
ersten 1000 hi 6 RM, bei größerer Erzeugung stufenweise steigend bis zu 
8,15 M. Die Steuersätze ermäßigen sıch für Einfachbier (Stamm- 
würzegehalt bis 6,5 v. H.) und erhöhen sich für Starkbier (Stamm- 
würzegehalt 16 v. H. und mehr) je um die Hälfte. Einfachbier darf nur in 
Verkehr gebracht werden, wenn es in einer dem Verbraucher erk 

Weise als solches bezeichnet ist. 


Hauptsächlichste Bestimmungen des auf die Weinsteuer bezüglichen Teils 
des Gesetzes zur Aenderung von Verbrauchssteuern vem 10. August 1925: 


Die Steuer wurde (mit Rücksicht auf die Notlage der Winzer) ermäßigt, 
sie Et nun für Schaumwein und schaumweinähnliche 
Getränke (mit Ausnahme von solchen lediglich aus Fruchtwein) 30 v. H., 
für sonstigen Wein („einschließlich Traubenmost, weinähnliche Getränke 
und weinhaltige Getränke“ — also auch solche aus Obst und Beeren) 20 v. H: 
des rohen Verbraucherpreises IE I). Dabei ermäßigen sich 
die Sätze vom 1.August 1925 bis 30.September 1927 um %” 
und soll aus dem Steuerertrag in der Zeit vom 1. Juli 1925 bis 30. Juni 1927 
1% „zur Behebung der Not des Winzerstandes“ verwendet werden. Steuerfrei 
ist eigentlicher „Haustrunk“ für den Hersteller und zu kostenloser Abgabe 
für seinen Betrieb, Wein für gottesdienstliche, wissenschaftliche und gewerb- 
liche Zwecke u. ä — Der Reichsfinanzminister hat als Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieser Bestimmungen, abgesehen von der mit * bezeichneten, die 
bereits in Wirksamkeit getreten ist, den 1. September d. J. festgesetzt. 

Die Steuerbefreiung der alkoholfreien Trauben- und 
Obstweine wurde leider trotz nachdrücklichster Befürwortung durch die 
Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus und im Reichstag insbesondere 
durch den Abgeordneten Sollmann abgelehnt. 


Der Hauptausschuß des preußischen Landtags l 


hat bei der Beratung des Haushalts des Ministeriums für Volkswohlfah 
für das Rechnungsjahr 1925 im Juni u. a. folgende Anträge gestellt: 
Der Landtag wolle beschließen, das Staatsministerium zu ersuchen: Der 
Verbilligung der aus staatlichen Mineralquellen stam- 
menden Mineralwässer besondere Aufmerksamkeit zu schenken — 
Dafür zu sorgen, a) daß in allen behördlichen Erfrischungsräumen gute 
und billige alkoholfreie Getränke bereitgestellt werden, b) daß die 
gesundheitsgemäße Herstellung von Fruchtsäften und alkoholfreien Getränken 
nach Möglichkeit gefördert wird, c) daß die staatlichen Brunnenwasser durch 
billige Preise zu einem Volksgetränk werden — Baldigst einen Gesetzentwurl 


vorzulegen, der die Abgabe und den AusschankalkoholischerGe- 


tränkean Jugendliche bis zu 18 Jahren verbietet — Auf die Reichs- 


regierung dahin einzuwirken, daß sie den durch Reichstagsbeschluß vom 
18. Februar 1925 geforderten Entwurfeines Gesetzes zum Schutz | 


der Jugend gegen die Gefahren des Alkoholismus und zur 
Verbesserung des Schankkonzessionswesens schleunigst ausarbeite und vor- 


2) Im übrigen siehe jeweils auch unter „Chronik“! 


Flaig, Bedeuts. behördl. Maßnahmen u. Schritte mit Bezug a. d. Alkohol. (XXXV1.) 205 


ge, und daß in diesem Entwurf vor allem auch das Selbstbestim- 
mungsrecht der Gemeinden Aufnahme finde — Auf die Reichs- 
regierung einzuwirken, ein Trinkerfürsorgegesetz einzubrin — 
Auf die Reichsregierung dahin einzuwirken, daß Alkohol zu es- 
infektionszwecken steuerfrei abgegeben werden kann. 


Verordnung des Oberpräsidenten von Schleswig-Holstein vom 6. Mai 
und 11. Juni d. J. betr. die Polizeistunde. 


Die Verordnung, die für Gast-, Schank-, Speisewirtschaften, Kaffeehäuser, 
Theater, Lichtspielvorführungen und andere Schaustellungen, Varietes, Kaba- 
retts, Dielen usw. und für die damit in Verbindung stehenden Räume gilt, 
setzt die Polizeistunde allgemein auf 11 Uhr, in den Städten bis zu 10 000 
Einwohnern auf 12 Uhr, in den Städten über 10000 Einwohnern und 
für die Badeorte in der Kurzeit auf 1 Uhr nachts fest. Für Nachbarorte von 
Städten kann die Aufsichtsbehörde die gleiche Polizeistunde wie für die 
Städte gestatten. Auch die an Hamburg angrenzenden Kreise können für 
einzelne Orte die Polizeistunde auf 1 Uhr festsetzen. Die Oeffnung der 
aufgeführten Wirtschaften und Schaustätten darf ohne besondere Genehmi- 
gung nicht vor 6 Uhr morgens erfolgen. Wird die Oeffnung vor 6 Uhr 
morgens gestattet, so darf jedenfalls kein Branntwein geschenkt werden. 
Vergnügungsparks haben Sommer und Winter um 10 Uhr zu schließen. 
für besondere Veranstaltungen kann mit Genehmigung des Regierungspräsi- 
denten in Schleswig Oeffnung bis 10% Uhr gestattet werden. Wirt oder 
Unternehmer haben die für den Betrieb gültige Polizeistunde in den Räumen 
durch Aushang an deutlich sichtbarer Stelle bekanntzugeben durch ein 
Plakat des Wortlauts: „Polizeistunde.... Uhr. Für Ueberschreitungen ist 
Wirt und Gast strafbar“. Den Eintritt der Polizeistunde hat der Wirt 
allabendlich für jeden Gast oder Besucher wahrnehmbar zu verkünden usf. 
Geschlossene Gesellschaften, Klubs usw. unterstehen denselben Vorschriften. 
Die Polizeistunde kann ortspolizeilich bis auf 9 Uhr herabgesetzt werden. 
Die gleiche Maßnahme ist zulässig, wo Wirt oder Stellvertreter sich als 
unzuverlässig erwiesen haben. 


Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit 

trafen von 3 bis 10000 Mark bedroht. Gäste unterliegen den Strafen 
auch dann, wenn der Wirt oder sein Stellvertreter zum Verlassen der Wirt- 
schaft nicht aufgefordert hat. 


Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien gegen die „Festseuche“. 


Der Oberpräsident hat sich im Juli mit folgender sehr zeitgemäßen 
Mahnung an die Oeffentlichkeit gewandt: 


`. „Wie mir von verschiedenen Seiten berichtet wird, nehmen die öffent- 
lichen Feste in der Provinz überhand. Die Vereine wetteifern miteinander, 
große Festlichkeiten zu veranstalten, die die Aufmerksamkeit der Oeffent- 
lichkeit auf sich ziehen. Der hierbei entfaltete öffentliche Prunk steht in 
starkem Gegensatz zu der allgemeinen Not und insbesondere zu dem Zerfall 
der Straßen und der Bedürftigkeit der öffentlichen Einrichtungen. Durch 
die Festlichkeiten wird bedauerlicherweise auch die Trunksucht gefördert, die 
sich wieder häufiger im Straßenbilde und in der Zunahme von Delikten in 
ap enem Zustande und von Geisteskrankheiten bemerkbar macht. Der 
sich wieder regende Sparsinn wird durch solche häufig unbegründete 
Vereinsfeiern gehemmt. Auch die Erziehung der Jugend muß durch ihre 
häufige Heranziehung zu solchen Festlichkeiten, die sich zuweilen sogar auf 
zwei Tage erstrecken, erheblich leiden. Aus diesen Gründen erscheint mir 
eine Mahnung zur Einfachheit und Zurückhaltung bei der Begehung von 
Festen, und die Einschränkung der öffentlichen Umzüge erforderlich zu sein. 
Ich bitte die Vertreter von Behörden und Vereinen, bei der Vorbereitung von 
Feiern auf die genannten Gesichtspunkte Bedacht nehmen zu wollen.“ 


206 Abhandlungen. 


Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Marienwerder vom 26. April 
betr. den Branntweinausschank und -verkauf an Lohn- und Vorschußtagen. 


„Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der $$ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265) wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des 
Regierungsbezirks Westpreußen folgendes verordnet: 

§ 1. In Ortschaften, in welchen an allgemeinen Lohn- oder 
N ee 25 no übermäßigen Genusses geistiger 
Getränke Störungen der öftentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu 
besorgen sind, kann die Ortspolizeibehörde in den Landkreisen mit 
Zustimmung des Landrats 

1. den Ausschank und Verkauf von Branntwein und 
Spiritus allgemein oder in einzelnen Gast- und Schankwirtschaften oder 
in bestimmten Räumen dieser Wirtschaften, 

2. den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus in 
offenen oder geschlossenen Gefäßen von einer bestimmten Tages- 
stunde vor Beginn der allgemeinen Polizeistunde an verbieten.“ 

Die Verordnung bezieht sich auch auf Likör, Grog u. dgl. 

„Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung ist jeder Vertrieb, der anders 
als in Mengen (Gebinden oder Flaschen) von mindestens 5 Litern stattfindet. 

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des $ 1 ergangenen An- 
ordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft, an deren Stelle 
im Unvermögenstalle entsprechende Haftstrafe tritt. 

Bezirksausschuß der Regierung in Merseburg zur Abwehr des Alkoholismus. 

Seit 1. Februar 1925 arbeitet die Geschäftsstelle des im Dezember 1924 
unter dem Vorsitz des Herrn Regierungspräsidenten Grützner gegründeten 
Bezirksausschusses zur Abwehr des Alkoholismus. Sein Arbeitsgebiet 
innerhalb des Regierungsbezirks besteht in Gründung von Orts- und Kreis- 
ausschüssen, Abhaltung von Lehrgängen und Vorträgen, Vermittelung von 
solchen, Verleihung von Lehrmitteln über die Schäden des Alkoholismus, 
Unterstützung der alkoholgegnerischen Gruppen aller Richtungen, Förde- 
rung der Pflege und des Gebrauchs von alkoholfreien Getränken, Förderung 
der Einrichtung von Verkaufsständen für alkoholfreie Getränke, von alkohol- 
freien Herbergen, Jugendheimen, Vereinshäusern, von Milchausschankstellen 
usw., Pressedienst über Alkoholfrage und Gemeindebestimmungsrecht usw. 

Die Richtlinien für Orts- und Kreisausschüsse zur 
Abwehr des Alkoholismus, in denen nicht nur die alkohol- 
gegnerischen, sondern alle Wohlfahrtsvereine unter Anlehnung an die vielfach 
unter Vorsitz der lokalen Wohlfahrtsbehörden (Stadt- und Kreis- 
wohlfahrtsämter) arbeiten, lauten: Ziel: Die wichtigste Wohlfahrtsarbeit 
im Dienste von Gemeinde und Kreis ist Abwehr des Alkoholismus von 
Jugend und Volk. Arbeit: 1. Schutz der äußerst bedrohten Jugend, 
2 Fürsorge für Alkoholgefährdete und -kranke, 3. Werbe- und Aufklärungs- 
arbeit für das Gemeindebestimmungsrecht, 4. Aufklärung der breiten Masse 
des Volkes über die Tatsachen des Alkoholismus, 5. Abhaltung von Lehr- 
gängen über die Alkoholschäden, 6. Versorgung der Presse mit Nachrichten 
über Alkoholgefahren, 7. Unterstützung der Jugendbewegung, 8. Errichtung 
von alkoholireien Gaststätten, Vereinshäusern, Jugendheimen usw., 9. Ein- 
richtung von Verkaufsstellen, Ständen, Zelten, Buden für alkoholfreie Ge- 
tränke bei Volks- und Vereinsfesten, 10. Ueberwachung der Durchführung 
bestehender Gesetze und Verordnungen. 

Ausführliche Bekanntmachung des Landratsamtes und des Kreisausschusses 
in Bischofsburg (Kreis Rössel, Ostpr.) vom 15. Mai d. J. 

A. Oeffentliche Tanzbelustigungen bedürfen nach § 24 der 
Polizeiverordnung vom 14. April 1909 (Regierungsamtsblatt S. 105) der Ge- 
nehmigung durch die Ortspolizeibehörde. .. . 


er— 


Flaig, Bedeuts. behördi. Maßnahmen u. Schritte mit Bezug a. d. Alkohol. (XXXV1.) 207 


Die Genehmigungen dürfen mit Rücksicht auf die allgemeine Not nur 
in beschränkten Maße erteilt werden. ... 
B. Wird durch die Ortspolizeibehörde Genehmigung zum Ausschank 
geistiger Getränke außerhalb der konzessionierten Räume, auf Grund 
der §§ 42 und 67 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung erteilt, so ist für diese 
besondere Genehmigung noch eine Verwaltungsgebühr von 5—50 RM zu 
erheben. Als Norm sind 12 M zu betrachten. Ermäßigung für die Aus- 
schankerlaubnis bis auf 5 M darf nur erfolgen, wenn der Ausschank auf 
alkoholfreie Getränke und Bier beschränkt wird. 
C. Oeffentliche Tanzlustbarkeiten sind grundsätzlich durch 
2 Beamte zu beaufsichtigen. Für die durch Zuziehung des 2. Beamten 
entstehenden besonderen Auslagen sind vom Veranstalter 10 M Sicherheits- 
betrag einzuziehen ... Die Landjägernieister habe ich ermächtigt, nach den 
von mir ihnen erteilten näheren Weisungen in geeigneten Fällen von Komman- 
dierung eines 2. Beamten Abstand zu nehmen. ... 
D. Vergnügungen, welche einer besonderen ortspolizeilichen Ge- 
nehmigung nicht bedürfen, können unter Umständen nach der ministeriellen 
Verordnung vom 14. April 1923 (Kreisbl. S. 135) auf Grund des Notgesetzes 
vom 24. 1923 verboten werden. Unberührt bleibt die Befugnis der 
Polizeibehörden, auf Grund des § 10 II 17 des ah Landrechts gegen 
solche Vergnügungen einzuschreiten, welche eine Gefährdung der öffentlichen 
Ruhe, Sicherheit und Ordnung besorgen lassen. .. . 
F. Auszug aus den Bestimmungen des Oberpräsidenten 
über Festsetzung und Handhabung der Polizeistunde in Gast- und 
Schankwirtschaften vom 20. 12. 1923 (Amtsbl. S. 259, Kreisbl. 1924 S. 11) 
unter Berücksichtigung der Aenderung vom 6. 5. 1924 (Amtsbl. S. 78, Kreisbl. 
S. 148) und 20. 4. 1925 (Amtsbl. S. 73). 
8 1: Die Polizeistunde beginnt 
a) auf dem Lande um 10 Uhr, am Sonnabend und Sonntag, am Neujahrstag, 
am 2. Osterfeiertag, am Himmelfahrtstag, am 2. Pfingstfeiertag und an 
den beiden Weihnachtsieiertagen um 11 Uhr, 

b) in den Städten um 11 Uhr, an den bei a bezeichneten besonderen Tagen 
um 12 Uhr. 

8 2: Der Beginn der Polizeistunde kann hinausgeschoben werden: 

a) für geschlossene, auf den Kreis ihrer Mitglieder, deren Angehörige 
und durch schriftliche namentliche Einladung des Vorstandes eingeführte 

- Gäste beschränkte Veranstaltungen im Falle eines durch den 
Zweck der beabsichtigten Veranstaltung nachgewiesenen besonderen 
Bedürfnisses — für ein und denselben Verein höchstens zwei Mal 
jährlich — um zwei Stunden... durch den Landrat, darüber hin- 
aus durch den Regierungspräsidenten; 

b) für ortsübliche und volkstümliche Veranstaltungen 
durch den Regierungspräsidenten. 

In dem Antrage zu a ist die Zahl der Mitglieder und die Höchstzahl 
der Angehörigen sowie der einzuladenden Gäste anzugeben. Die Anträge 
zu a und b sind in jedem Falle von dem Schankwirt, in dessen Räumen 
die Veranstaltung stattfindet, zu stellen und stets bei der Ortspolizeibehörde 
einzureichen. 

‚.Bei Ablehnung einer beantragten Hinausschiebung brauchen Gründe 
nicht angegeben zu werden. 

§ 3: Die Polizeistunde endet in den Monaten April bis September um 
TUhr morgens und in den Monaten Oktoberbis Märzum8 Uhr 
morgens. 

G. Die Anträge auf Hinausschiebung der Polizei- 
stunde müssen ergeben: Den Namen des Veranstalters (Verein, Gesell- 
schaft usw.), die Art der Veranstaltung (Stiftungsfest, Sommerfest usw.), den 
15, der Veranstaltung, die Zahl der Teilnehmer, und zwar getrennt nach 
l. Mitgliedern, 2. Angehörigen von solchen, 3. einzuladenden Gästen. Die 
Ortspolizeibehörden ersuche ich, die Anträge unter genauer Beachtung der 


208 Abhandlungen. 


mit Verfügung vom 12. Januar 1924 — 16B3 — mitgeteilten Richtlinien zu 
prüfen und mir mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung vorzulegen. Ver- 
spätete Gesuche haben keine Aussicht auf Berücksichtigung. 

Vereine, welche nicht nur die leichte Geselligkeit pflegen, sondern ernstlich 
der Volkswohlfahrt dienen wollen, werden Ausdehnung in die Nachtzeit 
möglichst vermeiden. Gute Vereine müssen der Bevölkerung auch mit gutem 
SNE vorangehen. : 

ieVerwaltun gs gebühr für die landrätliche a r 
je nach Dauer sowie Art und Umfang der Veranstaltung 5—50 . Für 
ewöhnlich werde ich 20 oder 25 RM festsetzen. Der Betrag ist vor der 
eranstaltung durch die Ortspolizeibehörde von dem Gastwirt zu erheben 
und sogleich an die Kreissparkasse in Bischofsburg (Postscheckkonto Königs- 
berg 1933) abzuführen. .. . Diese, in vollem Betrage der Staatskasse zu- 
fließende Vo LER UN hat mit der von der Ortspolizeibehörde zu 
führenden Kontrolle der selbst festgesetzten Verwaltungsgebühren nichts 
zu tun. .... 

H. Geschlossene Veranstaltungen, für welche eine Hinausschieb der 
Polizeistunde beantragt worden ist, müssen besonders daraufhin über- 
wacht werden, daß sie tatsächlich geschlossene Gesellschaft bleiben, und 
daß die hinausgeschobene Polizeistunde genau eingehalten wird. 

Bei bis in die Nacht dauernden Festen besteht immer die Gefahr, daß 
einzelne sich eintrinken und dann schwer zum Aufbrechen zu bewegen sind. 
Der Wirt muß rechtzeitig seine Maßnahmen treffen, um den Bestimmu 
zu genügen. Unzuverlässigen Gastwirten droht nicht nur gerichtliche Strafe, 
sondern es kann auch die gewöhnliche Polizeistunde früher festgesetzt werden. 
Wer als Gast nach Beginn der Polizeistunde in einer Gast- oder Schank- 
wirtschaft verweilt, ist gemäß Art. 1 § 4 Abs. 2 und 3 des Notgesetzes vom 
24. Februar 1923 strafbar (Vergehen). 

I. Von jeder Hinausschiebung der Polizeistunde hat der Amtsvorsteher 
sogleich nach Eintreffen des landrätlichen Bescheides den zuständigen Land- 
jägermeister in Lautern bzw. Rössel zu benachrichtigen. In 
der Regel werden 2 Beamte kommandiert. Abschnitt C dieser Verfügung gilt 
sinngemäß.... Für die Städte ist Benachrichtigung der Landjägereibeamten 
durch allgemeine Verfügung vom 1. August 1924 — 1895 — besonders geregelt. 
(Es tolgt ein Auszug aus den Reichsbestimmungen über die gemeind- 
lichen Vergnügungssteuern und aus den oben berührten Ausführungs- 
bestimmungen des Ministerialerlasses vom 29. Januar 1925 betr. die reichs- 
as verfügte Vergnügungssteuerfreiheit von Jugendpflegeveranstal- 
ungen. 

L. Nach dem Notstandsgesetz vom 24. Februar 1923 (RGBl. I S. 147) 
dürfen Personen unter 18 Jahren Branntwein oder branntweinhaltige 
Genußmittel überhaupt nicht, Jugendliche unter 16 Jahren Bier und Wein 
zum eigenen Genuß nur in Anwesenheit der Erziehungsberechtigten erhalten. 
Wenn letztere berücksichtigen, daß die giftigen Wirkungen des Alkohols den 
jugendlichen Körper ganz besonders schädigen, werden sie die Verabfolgung 
von Rauschgetränken nicht dulden... . l 

Veranstaltungen für die Jugend sollten grundsätzlich alko- 
hol- und nikotinfrei sein. Daß dies sehr wohl geht, haben große 
Veranstaltungen, bei denen Tausende von Jugendlichen und Jugendfreunden 
zusammenkamen, wiederholt bewiesen. 

M. Art. 139 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBil. 
S. 1383) bestimmt: 

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als 
Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich 
geschützt.“ 

Trunkenheit sowie die daraus leicht entstehenden Beleidigungen und 
Schlägereien sollten daher besonders an diesen Tagen vermieden werden. 

Sehr eindringlich muß jeder Vaterlandsfreund die Bestimmungen des 
Londoner Abkommens (RGBl. 1924 Teil II S. 289) auf sich wirken 


Flaig, Bedeuts. behördi. Maßnahmen u. Schritte mit Bezug a. d. Alkohol. (XXXVI) 209 


lassen. Danach haben die Ausgaben für Zucker, Tabak, Bier und Brannt- 
wein (sog. Wohlstandsindex) erheblichen Einfluß auf die Höhe der zu leisten- 
den Reparationszahlungen. Wer verarmt ist, darf nicht durch Luxusausgaben 
Wohlstand vortäuschen. 

N. Ueber in Gast- und Schankwirtschaften abgehaltene Feste sowie 
über Feste im Freien, bei denen ein Ausschank stattgefunden hat, ist mir 
von den Landjägereibeamten (durch die Abteilung) auf besonderem Vordruck 
zu beri Sen In den Städten liegt gleiche Pflicht den Polizeiverwal- 
tungen ob. ... 


Gegen Mißbrauch eines Feiertags 
— Ausschreitungen bei den ,„Herrenpartien“ zu Himmelfahrt — 


wandte sich vor diesem Feste der Berliner Polizeipräsident. Er 
wies, wie in der Presse öffentlich mitgeteilt wurde, die Schutzpolizei an, ihr 
besonderes Augenmerk auf die Auswüchse bei diesen Ausflügen, bei denen 
„vor allen Dingen reichlich gezecht wird“, zu richten und ihnen mit aller 
Ruhe und Besonnenheit, aber auch mit aller Schärfe entgegenzutreten. Dabei 
wurden beschämende Schilderungen aus den mannigfachen Ausschreitungen 
bei diesen Herrenpartien im vorigen Jahre gegeben, „die in keiner Weise dem 
Anstandsgefühl der Mehrheit entsprachen“. rartige schamlose Auswüchse 
würden in diesem Jahr die Polizei unbedingt zum Einschreiten veranlassen 
und gerichtliche Nachspiele zur Folge haben. (Inwieweit diese Absichten und 
Anordnungen tatsächlich zur Ausführung. gekommen sind, entzieht sich 
unserer Kenntnis. Uns selbst sind auch am diesjährigen Himmelfahrtsteste 
bei einem Ausflug in der weiteren Umgebung Berlins nicht wenige Bilder 
von widerlicher Angetrunkenheit oder Betrunkenheit entgegengetreten. D. Ber.) 


Beschluß der Stadtverwaltung Nürnberg gegen Wiedereröffnung 
eingegangener Wirtschalte. 


„In letzter Zeit ist mehrfach die Absicht zutage getreten, eingegangene 
Wirtschaften, deren Räume zu Wohnzwecken aus- oder umgebaut wurden, 
und auch tatsächlich zu Wohnzwecken dienen, wiederzueröffnen. Diesbezüg- 
liche Genehmigungsanträge werden meist von Personen gestellt, die sich aus 
spekulativen Gründen die Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten ver- 
schafft haben. Wenn auch die zwangsweise Entfernung der in solchen Räum- 
lichkeiten untergebrachten Familien vom Stadtrat nicht verhindert werden 
kann, weil nach dem 1. Juli 1918 neugeschaffene Wohnungen nicht den 
Bestimmun des Reichsmieterschutzgesetzes unterliegen, so wird doch 
allgemein darauf aufmerksam gemacht, daß die Entfernung solcher Familien 
mit oder ohne Zuhilfenahme des Gerichts den Interessenten nicht den erhofften 
Erfolg bringt. Nach $ 33 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung des 
Notgesetzes kann die Erlaubnis zum Betriebe einer Gast- oder Schankwirt- 
schaft versagt werden, wenn die u der Räume für den Betrieb 
dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Zeit der größten Wohnungsnot 
zwingt die Behörden, von allen gesetzlichen Mitteln Gebrauch zu machen, 
den Verlust einer Wohnung hintanzuhalten, weshalb der Stadtrat be- 
schlossen hat, künftighin Anträgen auf Wiedereröff- 
nung eingegangener Wirtschaften, deren Räume zuletzt 
Wohnzwecken gedient haben, nicht mehr stattzugeben 
und widerrechtlich eröffnete Wirtschaften zwangsweise 
zuschließen, auch wenn die Räumung der Wirtschaft von den Inwohnern 
bereits erfolgt ist.“ (Amtsblatt d. Stadt. Nürnberg v. 23. Juni 1925.) 


Regierungspräsident und Bezirksausschuß in Düsseldorf 
ür die gemeindliche Getränkesteuer. 

In einer Reihe westdeutscher Gemeinden ist (laut „Düssel- 
dorfer Nachrichten“ vom 4. Juni d. J.) in jüngster Zeit die 
Getränkesteuer wiederabgeschafft worden, in anderen ist sie 
trotz wiederholter Vorlage gar nicht eingeführt, sondern von 


Die Alkoholfrage, 1925. 14 


210 Abhandlungen. 


den Gemeindevertretern immer wieder abgelehnt worden. Hier- 


auf hat der Regierungspräsident in Düsseldorf in folgender 


Weise in den Streit um die Steuer eingegriffen: 


Wie der Regierungspräsident in einer Verfügung an Landräte, Bürger- 
meister und Oberbürgermeister mitteilte, legt der Bezirksausschuß 
bei der Genehmigung von Umlagebeschlüssen Wert auf den Einsatz 
der Getränkesteuer im Haushaltsplan und beabsichtigt, die 


Steuerumlagen beim Fehlen der Getränkesteuer herabzusetzen. Es werde den 
Stadtverordneten-Versammlungen überlassen werden, entsprechend auf Aus- 
aben zu verzichten oder die Getränkesteuer einzuführen. Der Grund dafür 
iege in der von dem Bezirksausschuß anerkannten Notwendigkeit, alle 


den Gemeinden außer den Realsteuern zur Verfügung stehenden Steuer- 


quellen auszuschöpfen, insbesondere eine Steuer, die von den Lebens- 
haushaltungs-Ueberschüssen genommen werd. Wo die 
Getränkesteuer bereits eingeführt gewesen, aber durch Beschluß der Stadt- 
verordneten wieder außer Hebung gesetzt worden sei, könnten die Bürger- 
meister mit Hilfe des Beanstandungsrechts aus § 53,3 der Rheinischen Städte- 
ordnung die Beibehaltung dieser Steuer erreichen. Der Bezirksausschuß 


würde sich in diesem Falle, wenn er zur Entscheidung berufen werde, wahr- 


scheinlich auf den Standpunkt stellen, daß es dem Staatswohl und dem 


allgemeinen Gemeindeinteresse widerspräche, wenn einzelne Gemeinden durch 


die Wiederaufhebung der Getränkesteuer ihren Nachbargemeinden die Bei- 
behaltung der Steuer erschwerten. 


Weiter ersuchte der Regierungspräsident, da, wo die Getränkesteuer noch 
nicht bestanden hat, weiterhin auf ihre Einführung bedacht zu sein. Das 
Vorgehen des Bezirksausschusses soll den Kreisausschüssen empfohlen 


werden, jedoch soll die Minderung der Umlagesteuern durch den Bezirks- 
ausschuß und eine Streighung von Ausgaben durch die Stadtverordneten- 


versammlung nicht zur Minderung der vorgesehenen Schuldentilgungssummea 


führen. 


Maßnahmen und Schritte im Blick und mit Beziehung 
auf die Jugend. 


Begünstigung der Alkoholfreiheit von Jugendveranstaltungen durch den 
preußischen Ministerialerlaß vom 29. ar 1925 zur Ausführung 
der Reichsbestimmungen über die gemeindliche Vergnügungssteuer. 


In $ 2 dieser Bestimmungen werden Veranstaltungen, die der Jugendpflege | 


dienen, im wesentlichen von der Vergnügungssteuer freigelassen. Dazu 
bemerken die genannten preußischen Ausführungsbestimmungen u. a.: „Im 


allgemeinen wird man von der Auffassung ausgehen dürfen, daß Veranstal- 
un von Jugendvereinen als solche der Jugendpfllege angesehen werden 
en. 


dü Insbesondere wird man die Tatsache, daß mit der Veranstaltung ein 
Ausschankalkoholischer Getränke nicht verbunden ist, 
als ein Merkmal ihres jugendpflegerischen Charakters ansehen können, 
ohne daß an sich die Steuerfreiheit an die Bedin ung geknüpft wäre, daß 
keine alkoholischen Getränke verabfolgt werden dürfen.“ 


Das Provinzialschulkollegium in Hannover 


übersandte unter dem 4. Juni den höheren Lehranstalten einschließlich 
der Lehrerseminare der Provinz ein vom Deutschen Verein gegen den Alko- 
holismus herausgegebenes Schriftenverzeichnis mit dem Ersuchen, 
es „öffentlich so auszulegen, daß es allen Lehrpersonen zugänglich ist“. 


Einrichtung von Nüchternheits-Wanderunterricht durch die Regierung 
in Minden. (Runderlaß vom 21. April d. J.) l 

Um „dem stetig wachsenden Alkoholismus unseres Volkes schon bei 
der Erziehung der Jugend einen Schutzdamm entgegenzustellen“, hat die 
Regierung einen Bielefelder Lehrer mit der Erteilung von Nüchternheits- 
unterricht in den Volksschulen zunächst vom 1. Mai bis 1. Oktober d. J. 


Flaig, Bedeuts. behördl. Maßnahmen u, Schritte mit Bezug a. d. Alkohol. (XXXVI.) 211 


beauftragt. Der Beauftragte soll den Bezirk ‚„kreisweise bereisen und in jeder 
Volksschule, die den Wunsch hat, den Unterricht zu hören, in der Oberstufe 
2—3 Stunden Nüchternheitsunterricht erteilen. Nicht zu weit voneinander 
liegende Schulen können vereinigt werden. Wir ersuchen, den Lehrer Reese 
bei seiner Arbeit zu unterstützen. Die Herren Schulräte wollen sich mit ihm 
wegen Festsetzung der Zeit und wegen Aufstellung eines Planes, nach dem 
der Kreis zu bereisen wäre, in Verbindung setzen. Die Schulen hätten von 
dem Stattfinden des Unterrichts rechtzeitig Mitteilung zu bekommen. 

Zur ee er Vertiefung des Wanderunterrichts ist die Nacharbeit 
der Klassen- und Fachlehrer, die in einer mannigfachen Anwendung des 
Stoffes besteht, durchaus notwendig.“ \ 

Die Schulräte werden ersucht, soweit der Wanderunterricht in dem 
betreffenden Kreise stattgefunden hat, über das Ergebnis des Unterrichts bis 
zum 1. November d. J. zu berichten. 


Stellungnahme im Haushaltausschuß der Berliner Stadtverwaltung 
zum Nüchternheitsunterricht. 


Im genannten Ausschuß bat (laut „Täglicher Rundschau“ vom 7. Juni) 
bei der Beratung des Schulhaushalts der Sachbearbeiter, „von jeder Streichung 
der vorgesehenen Summe für den Nüchternheitsunterricht abzusehen, weil die 
Betonung einer alkoholfreien Jugenderziehung heute mehr denn je für durch- 
aus wünschenswert angesehen werden müßte. Stadtkämmerer Dr. Karding 
schließt sich diesen Ausführungen an.“ 


Hinweis des Regierungspräsidenten von Breslau auf die bestehenden 
Handhaben zum Schutz der Jugend gegen die Alkoholgefahren usw., 
veröffentlicht Anfang Juli: 


„Es ist in letzter Zeit vielfach von Jugendverbänden und andern an der 
Ertüchtigung unserer Jugend interessierten Stellen die Forderung erhoben 
worden, unsere gegend mehr als bisher auch durch polizeiliche Vorschriften 
vor dem Genuß von Rauch- und Rauschgiften sowie vor dem Besuch 
Schädlicher Vergnügungen zu schützen. Es ist daher von Bedeutung, darauf 
hinzuweisen, daß ein derartiger Schutz durch polizeiliche Bestimmungen 
bereits in erheblichem Umfange besteht, und daß es daher Sache aller 
Polizeibehörden, aber auch der Lehrerschaft, der kirchlichen Behörden, sowie 
vor allem der Jugend selbst sein wird, auf strenge Durchführung der 
gegebenen Polizeivorschriften zu achien. 

So enthält die Polizeiverordnung des Oberpräsidenten 
der Provinz Schlesien vom 28. Mai 1903 über die Verabfolgung 
geistiger Getränke die Bestimmung, daß Branntwein an Personen unter 
16 Jahren nicht ausgeschänkt werden darf.“ (Außerdem wäre ja an die 
bekannten ee Bestimmungen des Reichs-Notgesetzes vom Februar 
1923 zu erinnern. D. Ber.) 

Des weiteren wird an das im September 1917 vom Oberpräsidenten 
erlassene Verbot des Tabakverkaufs an Jugendliche unter 16 Jahren und 
des Rauchens derselben auf Straßen und Plätzen erinnert, sowiean die 
Untersagung des Besuchs von Tanzlustbarkeiten durch Jugendliche 
außer in Begleitung der Eltern (Polizeiverordnung des Oberpräsidenten vom 
14. Januar 1925 über die Polizeistunde usf.). 


Vorgehen eines Landrats gegen Zulassung von Kindern zu Maskenbällen 
in öffentlichen Lokalen. 


Der nut in Wiesbaden erließ unter dem 9. Februar d. J. folgende 
achung: 

„Es ist mir gemeldet worden, daß in einer größeren Gemeinde des 

dkreises an einem Abend 107 Schulkinder in pieun ihrer Eltern 

Maskenbälle besucht und sich dort zum Teil bis 2 Uhr nachts aufgehalten 

haben. Das verantwortungslose Verhalten solcher Eltern muß in aller 

Oeffentlichkeit gebrandmarkt werden. Um diesem unerhörten Unfug zu 


14* 


212 Abhandlungen. 


steuern, ordne ich an, daß jeder Gast- und Schankwirt dafür 
verantwortlich gemacht wird, wenn ein Schulkind auf einem 
Maskenball in seinen Räumlichkeiten angetroffen wird. In einem solchen 
Falle werde ich rücksichtslos die in Frage kommende Gastwirtschaft schließen 
Fra und das Konzessions-Entziehungsverfahren gegen den betr. Gastwirt 
einleiten.‘ 


Warnung des Jugendamts in Fürth in Bayern vor Verabreichung 
geistiger Getränke an Kostkinder. 


Das Jugendamt der Stadt Fürth erneuerte vor kurzem eine Bekannt- 
machung, die der Stadtmagistrat erstmals unter dem 10. September 1908 
auf Anregung des Stadtarztes erlassen hatte: 

„Der Genuß auch kleiner Mengen Alkohol ist nach unzweifelhaften 
wissenschaftlichen Feststellungen für Kinder in hohem Grade schädlich. Daher 
muß dringend davor gewarnt werden, Kindern Bier oder andere alkohol- 
haltige Getränke zu verabreichen. Personen, welche fremde Kinder in Kost 
und Pflege übernehmen, werden nachdrücklichst gewarnt, in solcher Weise 
die ihnen anvertrauten Kinder zu benachteiligen; sie würden unter Umständen 
Bestrafung, jedenfalls aber Entziehung der Erlaubnis zum Halten von Kost- 
kindern zu gewärtigen haben.“ 

* 


Bemerkenswerte Erlasse von deutschen Eisenbahnbehörden 


werden im „Pionier, Zeitschrift zur Förderung der Nüchternheit und Sicher- 
heit im Verkehr“ (Verlag „Auf der Wacht“) fortlaufend veröffentlicht. So 
wurden z. B. in Heft 2 d. J. zwei beachtliche Bekanntmachungen der Reichs- 
bahndirektion Karlsruhe vom 7. Januar und 30. April d. J. betreffend 
„Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs‘“ usw., in Heft 1 eine solche der 
Reichsbahndirektion Würzburg vom „22. November v. J. abgedruckt. Als 
ein Beispiel aus neuester Zeit geben wir die Bekanntmachung der 
Reichsbahndirektion Elberfeld vom 31. Juli d. J. „an alle Be- 
diensteten, Aemter, Ausbesserungswerke und Dienststellen des Bezirks, nach- 
richtlich an alle Bahnärzte“ wieder: 

„Die allgemein beobachtete Zunahme des Alkoholgenusses unter der 
Bevölkerung gibt erneut Veranlassung, das Eisenbahnpersonal auf die 
schweren Gefahren des Alkoholmißbrauchs für den ein- 
zelnen wie für das Volksganze ernsthaft hinzuweisen. 
Bei dem Bestreben, den Genuß des Alkohols unter dem Personal einzu- 
schränken, insbesondere aber an der Bekämpfung des Mißbrauchs von 
Alkohol mitzuwirken, hat die Verwaltung in erster Linie die Sicherheit des 
ge dann aber auch die Fürsorge für das Personal und dessen Familien 
im Auge. 

Es wird’ deshalb der Erlaß vom 10. Januar 1923 E. II 93 Nr. 15602/22 
— veröffentlicht im Amtsblatt B 1923 unter Nr. 27 — in Erinnerung gebracht 
und dazu noch folgendes bemerkt: 

Mehr Erfolg als von Verboten wird bei der Bekämpfung des Alkohol- 
mißbrauchs von Maßnahmen erwartet, die sich auf die Belehrung und Vor- 
beugung erstrecken und die äußeren Umstände beseitigen oder doch ab- 
schwächen, die den übermäßigen oder unzeitmäßigen Alkoholgenuß unter 
dem Eisenbahnpersonal zu fördern geeignet sind. . 

Es wird deshalb besonderer Wert darauf zu legen sein, daß die Ueber- 
nachtungs- und Aufenthaltsräume so beschaffen sind, daß das Personal nicht 
nur die Möglichkeit hat, sich auszuruhen und zu erholen, sondern auch auf 
Wirtshausbesuch und Alkoholgenuß zu verzichten. 

Die bestehenden Verbote des Genusses alkoholhaltiger 
Getränke während der Dienstzeit — zu vergl. § 10 Ziffer 5—9 
der gemeinsamen Bestimmungen für die Beamten und § 3 Ziffer 8 der 
Arbeitsordnung für die Arbeiter — werden zur genauen Beachtung 
in Erinnerung gebracht. Die Dienstvorstände werden diese Vorschriften 


Flaig, Bedeuts. behördl. Maßnahmen u. Schritte mit Bezug a. d. Alkohol. (XXXVI.) 213 


streng durchführen und bei Zuwiderhandlungen strafend einschreiten oder 
Anzeige hierher erstatten. 

Auch vor dem übermäßigen Genuß geistiger Getränke außerhalb der 
Dienstzeit, insbesondere unmittelbar vor Dienstbeginn, wird das Per- 
sonal eindringlichst gewarnt, weil schon geringe Mengen Alkohol in lang- 
anhaltender Wirkung die Klarheit des Denkens und Handelns erheblich be- 
einträchtigen, was bei dem verantwortungs- und gefahrvollen Eisenbahn- 
dienst von unheilvoller Wirkung sein kann. 

In den Kursen der Dienstanfängerschulen und der Verwaltungsschule, 
bei den regelmäßigen Dienstvorträgen und bei Belehrungen durch die 
Wanderlehrer, ferner durch die Bahnärzte bei dem Unterricht in der ersten 
Hilfeleistung bei Unfällen ist das Personal über die Gefahren des Alkohol- 
mißbrauchs sowohl für die Gesundheit als auch für die Sicherheit des 
Eisenbahnbetriebes eingehend aufzuklären. | 

In diesem Zusammenhang wird es begrüßt, daß sich, wie in anderen 
Bezirken, so auch im Bezirk der Reichsbahndirektion Elberfeld, ein Arbeits- 
ausschuß des Deutschen Vereins gegen den Alkoholismus, Abteilung Ver- 
kehrswesen, bilden wird, der sich die Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs 
im Eisenbahndienst zur Aufgabe stellt, dessen Vorsitz Herr Reichsbahnrat 
Dr. Ing. Müller, Vorstand des Betriebsamts 1 Elberfeld, übernehmen wird. 
Dem Personal wird empfohlen, der Tätigkeit dieses Verbandes Verständnis 


entgegenzubringen.“ 


| Auch ein Ziel. 
Von Dr. Alfred Pfleiderer (Ulm). 


In der „Zeitschr. f. Völkerpsychologie und Soziologie“ behandelt Professor 
Dr. Delbrück (Bremen) das Alkoholverbot in Amerika. Er weist darauf 
hin, daß schon im vorigen Jahrhundert breite Schichten des amerikanischen 
Volkes enthaltsam gewesen sind. Und zwar führt er diese weite Verbreitung 
der Enthaltsamkeit vor allem auch auf die Verachtung zurück, die anständige 
Menschen gegenüber dem „Saloon“ fühlten und er Der Saloon war 
die Stärke der Völlerei einerseits und der politischen Korruption andererseits. 
Dagegen wurde die Stillung des Hungers seit langer Zeit mehr und mehr 
von schönen und guten Speisehäusern besorgt, in denen von ZEHN zu 
Jahrzehnt immer weniger Älkohol verlangt und verabreicht wurde. 

Das hat die Einführung des Alkoholverbots ungemein erleichtert. Die 
guten und durchaus notwendigen Speisehäuser wurden ja dadurch so gut wie 
gar nicht betroffen. Ihre Besitzer und die in ihnen tätigen Menschen brauchten 
also nicht von Berufswegen und aus Furcht vor dem Brotloswerden Gegner 
der Verbotsgesetze oder der Verbotsbewegung zu sein. Im Gegenteil: sie 

ten, daß der Ruf des Gasthausgewerbes durch nichts so sehr geschädigt 
würde, als durch den Saloon, und daß sie mit darunter leiden mußten, wenn 
die üblen Erscheinungen des Saloonwesens die öffentliche Meinung zur 
Banane gegen das ganze ee He aufstachelte. Das hatte zur 
Folge, daß die Verbotsbewegung von den guten Vertretern des Speisehaus- 
gewerbes geradezu begrüßt und gefördert wurde. 

Das ist leider bei uns in Deutschland ganz anders. Bei uns ist die 

amte Speisung derjenigen Menschen, die ihre Mahlzeiten nicht im eigenen 
eim oder in einer Kantine oder in einem Vereinsspeisehaus einnehmen, 
Sache des Wirtshauses. Und dieses Wirtshaus ist nur in den allerseltensten 
Fällen alkoholfrei oder auch nur re he Im Gegenteil: Die meisten 
irtschaften sind vor allem Trinkwirtschaften, in denen die Verabreichung 
von Speisen Nebensache ist. Man wird denn auch überall zuerst gefragt: 
„Was trinken Sie?“ Und selbst wenn das betr. Wirtshaus erklärt, daß es 
keinen Trinkzwang ausübe, so fühlt sich der Gast, der nichts trinkt, dennoch 
als Gast zweiter Klasse. Und wenn ein Gast hineinkommt, der als Mitglied 


214 Abhandlungen. 


des Guttemplerordens oder eines anderen Nüchternheitsvereins das Ver- 
sprechen der Enthaltsamkeit abgegeben hat, so ist er, falls er früher alkohol- 
süchtig war und nicht schon lange in der Bewegung steht und in der Ent- 
haltsamkeit sicher ist, in großer Gefahr, rückfällig zu werden, weil er andere 
Gäste Rauschgetränke zu sich nehmen sieht und weil die ganze Luft von 
den Gerüchen dieser Getränke und von den Dämpfen des Alkohols ge- 
schwängert ist. 

Er ist auch, ob er es gleich nicht will und nicht weiß, ein Stützer des 
Gasthausgewerbes. 

Dieses aber ist in Deutschland, weil wir keine solche Scheidung in Trink- 
und Eßwirtshäuser haben, so gut wie ausnahmslos Schutztruppe des Alkohol- 
kapitals. Und es ist selbstverständlich ein Haupthindernis für die Einführung, 
irgend eines Nüchternheitsgesetzes, während es in den Vereinigten Staaten, 
wie w. gesehen haben, ein Förderer der Nüchternheitsgesetzgebung ge- 
wesen ist. 

Es ist für uns deutsche Nüchternheitsarbeiter sehr wichtig, diese Sachlage 
scharf ins Auge zu fassen. Wenn es uns gelänge, auch bei uns diese Schei- 
dung zwischen Trinkwirtschaften und Eßwirtschaften durchzuführen, dann 
wäre sehr viel gewonnen. 

Vor allem würde eine der kräftigsten Stützen des Alkoholkapitals, 
nämlich die des Gastwirtgewerbes, in zwei ganz verschiedene Teile gespalten: 
Der eine Teil, der aus den künftigen Speisewirten bestände, hätte künftighin 
gar keine Berufsbindung mehr an das Alkoholkapital.e Und wenn meine 

orschläge in die Tat umgesetzt werden, und wenn die Nüchternheitskämpfer 
ihre Pflicht tun, dann wird es so kommen, daß die Speisewirte immer zahl- 
reicher, die Trinkwirte immer seltener werden. Das würde zu einer immer 
mehr zunehmenden Schwächung der Kauponokratie führen, was dem Fort- 
schreiten der Nüchternheitsbewegung ungeheuer förderlich wäre. 

Zum andern würden alle die Menschen, die in das Wirtshaus gehen, weil 
sie ihre Mahlzeiten dort einnehmen, müssen, nicht aber aus dem Willen 
heraus, geistige Getränke zu genießen, von der Gefahr befreit, die mit dem 
Besuch von Alkoholwirtschaften verbunden ist. 

Drittens würde eine Hauptstütze der Trinksitte zerbrochen oder wenig- 
stens stark geschwächt werden: Das ist die heute noch ganz unerschütterte 
Verquickung der Begriffe „essen und trinken“. Diese Verquickung ist bei 
uns Deutschen ganz besonders innig. Und sie ist bei uns deshalb so ver- 
hängnisvoll und folgenschwer, weil bei uns der Begriff trinken im weitesten 
Maße verkoppelt ist mit dem Begriffe Alkohol. Aus diesem Grunde wäre es 
ganz besonders zu begrüßen, wenn es uns Nüchternheitsarbeitern im Bund 
mit den Ernährungs- und Lebensreformern gelingen würde, diese Ver- 
koppelung der drei Begriffe „essen“, „trinken“ und „Alkohol“ zu lösen. 

Als Mittel zu diesem Zweck können wir am besten die Steuerschraube 
benutzen: Wir arbeiten darauf hin, einen scharfen und großen Unterschied 
zu machen in der ee der Eßwirtschaften und der Trinkwirtschaften. 

Die Eßwirtschaften sollten möglichst niedrig, die Trinkwirtschaften 
möglichst hoch besteuert werden. 

Und zwar sollte als Trinkwirtschaft jede Wirtschaft, überhaupt jeder 
Betrieb, angesehen werden, in denen auch nur die kleinste Menge eines 
geistigen Getränks verkauft wird. 

Das führt dann auch zu der Entalkoholisierung der Spezereiläden, der 
Lebensmittelgeschäfte, der Konsumvereinsläden, der ospize, der Kosttische, 
der Kantinen, der Apotheken usw. Und damit wäre ein ungeheurer Fort- 
schritt in unserer Arbeit erzielt. 

Dazu müßte kommen die Steigerung der Anforderungen, die von der 
Baupolizei, der Gesundheitspolizei usw. an die Beschaffenheit der Räume 
aller dieser Alkoholverkaufsgelegenheiten gestellt werden. Allein schon die 
Anwendung aller der Handhaben, die die orts-, landes- und reichsbehördlichen 
Bestimmungen uns jetzt schon bieten, wäre genügend, eine nz Menge von 
Kneipen alsbald zu schließen. Um so mehr, wenn diese Handhaben planmäßig 


Pfleiderer, Auch ein Ziel. 215 


und mit der Absicht auf Einschränkung der Alkoholvertriebsstellen verstärkt 
würden. 

Mit dieser Neuordnung des von Gasthauswesens könnte dann eine 
sehr wichtige Neuerung verbunden werden, nämlich die Einführung einer 
Konzessions wertsteuer. 

Bisher waren doch die Verhältnisse so, daß einer, der lange genug 
gewartet hat oder der „Vettern‘“ auf dem Rathaus hatte, schließlich seine Kon- 
zession erhielt und diese dann alsbald in seine Bilanz einsetzte als Vermögens- 
wert (Vor dem Kriege wurde z. B. eine solche mit 10000 bis 30000 Mark 
bewertet und sie mußte dem Verkäufer eines Hauses, in dem eine solche 
dingliche Gerechtigkeit lag, in dieser Höhe neben dem Kaufpreis für das 
Haus und für das Inventar ausbezahlt werden.) 

Die Neuregelung des Gasthauswesens im obigen Sinne böte nun eine 
günstige Gelegenheit, auf alle Konzessionen, also sowohl auf die dinglichen 
als auch auf die persönlichen, eine jährlich zu bezahlende Konzessionswert- 
steuer zu legen. Und zwar in der Art, daß jeder Inhaber einer Konzession 
vor dem Steueramt den Wert seiner Konzession selber einschätzen muß. Er 
wird diese Einschätzung von dem Gesichtspunkt vornehmen, daß er den Wert 
seiner Konzession nicht zu hoch einschätzt. Denn dadurch verurteilt er sich 
. zu einer jährlichen Steuer, die zu hoch ist. Es wird nämlich ein bestimmter 
Hundertsatz — z. B. 5% — dieses Werts als Steuer angesetzt. 

Gegen die Gefahr, daß der Alkoholverkäufer den Wert seiner Konzession 
zu niedrig einschätzt, um seine Jahressteuer zu erniedrigen, schützen wir uns 
auf diese Weise, daß wir bestimmen: In jedem Fall von Enteignung der Kon- 
zession, die der verleihenden Körperschaft unter Erfüllung bestimmter Voraus- 
setzungen jederzeit möglich ist, wird von ihr eine Entschädigungssumme aus- 
bezahlt, die der Höhe des Werts der Konzession entspricht, für den der 
Alkoholverkäufer seine Konzessionswertsteuer bezahlt hat. 

-Eine Aenderung dieses Steuerbekenntnisses steht dem Konzessionsinhaber 
. jederzeit frei. Aber der Mehrwert, d. h. die Spannung zwischen der alten 
und der neuen Einschätzung fällt der Verleihungskörperschaft zu und muß 
bar entrichtet werden, ehe der neuen Einschätzung die behördliche Zu- 

simmung erteilt wird. 

Glaubt jedoch der Inhaber der Konzession, daß er deren Wert niedriger 
. einschätzen müsse als bisher, so kann das nur in der Form geschehen, daß 
er die Konzession zurückgibt und sich um eine neue bewirbt. Dabei erhält 
er natürlich den Wert der alten Konzession ausbezahlt. 

Hier hat nun die Bewegung einzusetzen, die unter weitester Anteilnahme 
aller ungen der deutschen Se VE heute für die Er- 
peung des Gemeindebestimmungsrechts arbeitet. Sie müßte in das Gesetz 
betr. GBR. die Bestimmung hineinbringen, daß eine Gemeinde oder eine 
gemeinnützige Speisehausgenossenschaft jederzeit aba A sein soll, eine 
beliebige Zahl von Wirtschaften aufzukaufen, sofern sie den Kaufpreis für 
das Anwesen samt Gerechtsame erlegen kann. 

Nebenbei gesagt: Die Uebertragung des Vorschlags, den ich oben betr. 
Wertsteuer un Wertzuwachsheimfail gemacht habe, auf die Besteuerung des 
Bodens ist nicht bloß leicht möglich, sondern auch dringend wünschenswert, 
ja notwendig. Daß sie möglich ıst, beweist die Landordnung von Kiautschou, 
die sich glänzend bewährt hat. Daß sie notwendig ist, sieht jeder, der sich 
mit der enfrage vom Standpunkt der Bodenreformbewegung aus beschäf- 
tigt hat, schon längst ein. Die Bodenfrage ist die Grundfrage der ganzen 
Volkswirtschaft. Und die von mir vor Sr Lösung erscheint mir als 
die brauchbarste und förderlichste. Ich habe alle diese Fragen in meiner Zeit- 
schrift „Hellauf“ verschiedenfach behandelt. Die betr. Hefte können vom 
Mimirverlag Stuttgart, Senefelderstr. 13, bezogen werden. 

Wenn bei einem Wirtshaus der Wert des Bodens, der des Hauses und 
der der Gerechtsame solcherweise im Steuerbuch steht mit der Bestimmung, 
daß der Inhaber von diesen drei Werten jedes Jahr den betreffenden Hundert- 
satz als Wertsteuer bezahlt und daß die Summe dieser Werte bei der Ueber- 


216 Abhandlungen. 


nahme des Anwesens seitens einer öffentlichen Körperschaft oder einer 
leer en Genossenschaft ohne weiteres als Supa gilt, dann ist für 

ie planmäßige Verringerung der Zahl der Alkoholverkaufsstellen freie Bahn 
geschaffen, und zwar in einer Weise, die dem Alkoholkapital jedes Recht 
nimmt, vom Standpunkt der Gerechtigkeit gegen eine solche Regelung Ein- 
spruch zu erheben. 

Ein Punkt bedarf noch der une Das ist die Frage des Alkohol- 
gehalts von anderen Genußmitteln. Wie bekannt, gibt es in den Konditoreien 
eine Anzahl von Back-, Zucker- und Schokoladewaren, die Alkohol enthalten. 
Hier wäre die Bestimmung zu treffen, daß jede Konditorei, die alkoholhaltige 
Leckereien verkauft, ebenfalls als Alkoholverkaufsstelle behandelt und mit einer 
hohen Betriebssteuer zuzüglich der Konzessionswertsteuer belegt wird. Das 
Gleiche gilt von Fabriken, die solche Leckereien herstellen (Kognakbohnen, 
Rumbonbons u. dergl.). Für diese müßte noch dazu die Bestimmung getroffen 
werden, daß diese Erzeugnisse nur in plombierten Packungen verkauft 
werden Sied; auf denen der Hundertgehalt derselben an Alkohol angegeben 
sein muß. 


Was schließlich die Apotheken betrifft, so müßte diesen die Auflage 
gemacht werden, daß sie alle alkoholhaltigen Arznei- und Stärkungsmittel 
nur auf ärztliche Verordnung abgeben dürfen, und zwar unter genauer 
Angabe der jeweils abgegebenen Mengen und mit der Bedingung, daß eine 
solche Abgabe nicht wiederholt werden darf ohne erneute Verordnung des 
Arztes. Selbstverständlich müßte dann die in den Apotheken noch so weithin 
geübte Gepflogenheit, ihren Kunden, sowie den Boten, den Briefträgern usw. 
ein Gläschen Südwein oder Likör zu verabreichen, durch ein entsprechendes 
Verbot unterbunden werden. 


Wir Nüchternheitsarbeiter aller Richtungen können die hier besprochenen 
Fragen gar nicht ernst genug nehmen. Ich habe mich seit Jahren bemüht, für 


diese Fragen eine Lösung zu finden, die möglichst schmerz- und erschütterungs- 
los vom Heute zum Morgen hinüberführt und deshalb auf die Zustimmung 


der weitesten Volkskreise rechnen darf und kann. 


Es ist nun die Aufgabe und die Pflicht aller Nüchternheitsverbände, diese 
Vorschläge, die auf vierzigjähriger Beschäftigung mit der Alkoholfrage 
beruhen, in ihrem Kreis zu besprechen und auf dem nächsten deutschen 
Alkoholgegnertag zu behandeln. 


Wir stehen bezüglich der Alkoholgefahr in der zwölften Stunde. 


Die Schwierigkeiten bei der Durchführung 


eines Alkoholverbots. 
Nach einem Vortrage!) von Dr. Johan Scharffenberg (Oslo). 


Mögen die Schwierigkeiten, die vor Einführung eines Alkoholverbots 


zu überwinden sind, noch so groß sein, die größten Schwierigkeiten stellen 
sich erst ein, wenn das Verbot in Kraft ist. Dann wird die Berechtigung 
des Kerns auf eine harte Probe gestellt. Der Kampf um das 
Ideal, ein alkoholfreies Gemeinwesen oder Land, hat die Streiter jahrzehntelang 
zusammengehalten. Wenn man an die bescheidenen Anfänge der Bewegung 
denkt, muß man sagen, daß der erfochtene Sieg sehr bedeutend ist: ein Gesetz 
ist geschaffen, das den Alkoholgenuß und Alkoholhandel als unsozial, als 
gesellschaftsfeindlich stempelt und das Alkoholkapital für einen Feind des 


kaan 


') Gehalten am 8. Januar 1925 in Stockholm. Die hier folgende Darstellung ist stark gê- 
kürzt und gibt lediglich den aupige Annengang wieder. Es sei auf die „Internationale Zeit- 
schrift gegen den Alkoholismus“ 1925, Heft 2, verwiesen, wo der Vortrag in englischer Ueber- 
setzung erschienen ist. 


Scharffenberg, Die Schwierigkeiten bei der Durchführung eines Alkoholverbots. 217 


Volkes erklärt. Ein großes, mächtiges Gewerbe, einst gegen erkleckliche 
Steuerleistungen vom Staate beschützt, ist nunmehr ungesetzlich, verfemt. 


Aber die Einführung des Verbots bedeutet nicht den Endsieg. Der Kampf 
setzt sich fort, jahrelang, vielleicht ein Menschenalter lang. Nur die Rollen 
sind vertauscht: jetzt sind die Verbotsanhänger nicht mehr die Angreifer, 
sondern die Verteidiger, Wie immer, ist auch hier der Verteidigungskampf 
der schwierigste. Freilich beginnt der Kampf nicht sofort. Mit Recht spricht 
der schwedische Verbotsgegner Dr. Bratt von den Flitterwochen des Verbots. 
Zuerst ist alles herrlich, die Trinker werden nüchtern und bringen ihren 
Wochenlohn regelmäßig nach Hause, die Trunkenheitsvergehen vermindern 
sich usw. Aber allmählich haben sich die Gegner gerüstet. Durch die 
verschiedensten Kanäle kommt der Alkohol wieder ins Land, die Trunksucht 
lebt wieder auf und nimmt oft gefährliche Formen an. Das ist der 
kritische Zeitpunkt des Verbots. Nun muß es sich zeigen, ob das 
en auf festem Grunde steht und die öffentliche Meinung genügend vor- 

reitet ist. 


In solcher Krise befindet sich gegenwärtig Finnland und in gewisser 
Weise auch Norwegen, wenn auch ein halbes Verbot, wie es das norwegische 
Branntweinverbot ist, sich von einem Vollverbot wesentlich unterscheidet. 


Das Alkoholkapital hat nicht so unrecht, wenn es meint, es sei ein- 
drucksvoller und für seine Interessen vorteilhafter, ein Verbot wieder ab- 
zuschaffen, als die Einführung zu verhindern. Der knappe Sieg, den das 
Alkoholgewerbe bei der Verbotsabstimmung in Schweden am 27. August 1922 
davontrug (51% der Stimmen gegen 49), hat die Verbotsfreunde keineswegs 
entmutigt. Wäre dagegen in Finnland, wenn auch nur mit einer ebenso 
geringen Mehrheit das Verbot wieder abgeschafft worden, so wäre das für 
ie Verbotsfreunde der ganzen Welt ein schwerer Schlag gewesen. Denn 
dann hätte es geheißen: „Seht ihr wohl? Ihr habt mit dem Verbot einen 
Versuch gemacht, aber es hat sich als Fehlschlag erwiesen.“ Man denke an 
er ki in Kanada und Neufundland, die in dieser Weise ausgenutzt 
worden sind. 


Der gewissenhafte Verbotsfreund hat natürlich die Pflicht, die Erfahrungen 
der Verbotsländer, alle Möglichkeiten und alle Schwierigkeiten unparteiisch 
zu prüfen; er darf sich auch nicht verhehlen, daß in dieser unvollkommenen 
Welt kein Ideal völlig verwirklicht werden kann. Eine Erfahrung läßt 
sich nun schon jetzt feststellen: ein Verbot sollte nie unter dem Eindruck 
= Augenblicksstimmung, einer vorübergehenden Begeisterung eingeführt 
werden. 

Ein nicht ausreichend vorbereitetes Verbotsgesetz ist leicht gefährdet. 
Man hat das in Norwegen erfahren, wo das Branntweinverbot 1916 ein- 
geführt wurde, aber seit 1924 erst Maßnahmen zur Dor rung ergriffen 
werden, die übrigens in mancher Hinsicht noch He en sind. Bis in 
alle technischen Einzelheiten hinein muß die Durchführung des Verbots 
vorbereitet sein. Es war z. B. in Norwegen ein großer Fehler, daß man 
bei Einführung des Verbots keinerlei Kontrollorgane besaß, kein einziges 
schnellfahrendes Motorboot zur Abwehr des Schmuggels, keine Bestimmung 
über den Alkoholverkauf in den Apotheken. 


Jede ehrliche und kluge Kritik von seiten der Gegner ist von großem 
Nutzen. Schweden sollte z. B. dafür dankbar sein, daß es in der Person des 
Dr. Bratt einen so ausgezeichneten Verbotsgegner und -kritiker besitzt. Wichtig 
ist ferner, daß hinter dem Verbot eine genügend starke Mehrheit des ganzen 
Volkes steht, die nur durch unmittelbare Abstimmung, nicht im Parlament, 
N werden kann. Wenn diese Abstimmung, wie 1919 in Norwegen und 
1922. in Schweden, auch nur beratende Kraft hat, so ist ihr Wert doch nicht 
zu unterschätzen. Auch die gesonderte Zählung der männlichen und weib- 
lichen Stimmen ist von Bedeutung. So, wie die Verhältnisse nun einmal sind, 
wird die Durchführung des Verbots zu mehr als 90% in den Händen der 
Männer liegen. Es hängt deshalb viel davon ab, daß nicht nur unter den 


218 Abhandlungen. 


=i ni 


Frauen, sondern auch unter den Männern eine starke Mehrheit für das Verbot 


erzielt wird. Wenn die Volksabstimmung ausschlaggebend sein soll, muß bei ’ 


beiden Geschlechtern eine beträchtliche Mehrheit vorhanden sein, zum mindesten 
eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die wenigstens 50% aller 
Wahlberechtigten ausmachen müßte. 


Auf jeden Fall ist es besser, daß ein Verbot 10 Jahre später kommt, als 
auch nur einen einzigen Tag zu früh. 


Um die Schwierigkeiten zu beleuchten, die der Durchführung eines 
Verbots entgegenstehen, werde ich mich im wesentlichen auf norwegische 
Erfahrungen stützen. Ich darf das tun, obwohl wir in Norwegen nur ein 
Branntweinverbot haben; denn die Schwierigkeiten sind bei einem Halbverbot 
dieselben wie bei einem Vollverbot. Besonders gilt das vom Schmuggel, der 
sich in beiden Fällen vorzugsweise auf den Branntwein erstreckt. Der 
Branntweinschmuggel ist, weil es sich um eine konzentrierte Flüssigkeit 
handelt, sehr viel leichter durchzuführen und auch vorteilhafter als der Bier- 
und Weinschmuggel. 


Gilt es freilich, die Vorzüge des Verbots zu untersuchen, dann kann man 
nur zu einem Teile das Branntweinverbot heranziehen. Bei einem Halbverbote 
kann sich der ‘als betrunken Verhaftete leichter herausreden, er habe nur 
Wein und Bier getrunken. Und in vielen Fällen verhält sich das auch tat- 
sächlich so. Uebrigens weist die Statistik nach, daß in Norwegen der 
Verbrauch an Bier und Wein größer ist als in Schweden, ein Beweis, daß die 
Vorteile des Halbverbots nur begrenzt sind. 


Aber man mußte sich in Norwegen mit der halben Maßnahme zufrieden 
geben, denn man hatte seinerzeit nur die Wahl: entweder ein Branntwein- 
verbot oder gar kein Verbot. Der Einführung eines Vollverbots standen 
wesentliche handelspolitische Bedenken entgegen. Soviel ist freilich sicher, 
daß die Lage auch bei der Einführung anderer beträchtlicher Beschränkungs- 
maßnahmen, z. B. des schwedischen Brattsystems oder strenger Alkohol- 
steuern nicht günstiger gewesen wäre. Auch diese Maßnahmen hätten 
dieselben oder ebenso erhebliche Schwierigkeiten im Gefolge gehabt wie das 
Verbot, denn jedes Alkoholgesetz wird übertreten. Worauf es ankommt, ist, 
unter welchem System die Volksnüchternheit am besten gedeiht. Es ist eine 
noch immer ungelöste Frage, wo der Schmuggel am üppigsten blüht, ob in 
Schweden oder Norwegen. Wohl sind die in Norwegen während des Jahres 
1923 beschlagnahmten Branntweinmengen mehr als doppelt so groß gewesen 
wie die während dieser Zeit in Schweden beschlagnahmten, aber die Zahl der 
wegen Schmuggels bestraften Personen betrug in Schweden 2951, in Nor- 
en dagegen nur 159. Man sollte sich deshalb vor dem immer wieder 
vorkommenden Gedankenfehler hüten, daß der Schmuggel nur eine Folge des 
Verbots sei. Aber mit dieser Gedankenlosigkeit ging man 1922 in Schweden 
hausieren, und in Norwegen tun es die, welche das Verbot abschaffen möchten, 
noch heute. y 
Die nn der Durchführung des Verbots sind der 
Schmuggel, dieheimliche oder ungesetzliche Herstellung 
von Branntwein, Bier und Wein, der heimliche Handel, das Trinken 
von Ersatzstoffen (Methylalkohol usw.) und die mißbräuch- 
liche Verwendung von geistigen Getränken, die in den 
Apotheken verkauft werden. 


Der Schmuggel ist der Hauptfeind. Er ist am schwierigsten zu bekämpfen, 
vor allem, weıl dazu internationale Maßnahmen erforderlich sind. Der 
gelegentliche Schmuggel kleinerer Mengen aus Ländern mit niedrigerer Be- 
une und billigen Getränken nach solchen mit hohen Abgaben und 
teueren Getränken war bis zu einem gewissen Grade immer üblich, ist aber 
sozial von geringer Bedeutung. Die eigentliche Gefahr besteht in dem 
kapitalistisch organisierten Schmuggel. Er übt eine starke politische Macht 
aus. Uebrigens wird auch nach den exportierenden Ländern Branntwein 
geschmuggelt, also nach Deutschland, Estland und Holland. Nicht selten 


Scharffenberg, Die Schwierigkeiten bei der Durchführung eines Alkoholverbots. 219 


werden sogar deutsche geistige Getränke nach Deutschland zurückgeschmuggelt, 
weil die Abgaben auf heimische Getränke im Falle der Ausfuhr zurück- 
vergütet werden. Ebenso geht estländischer Branntwein nach Estland 
zurück usw. 

Der organisierte Schmuggel ist ein ungemein einträgliches Geschäft. Eine 
Ladung im Werte von einigen Hunderttausend Kronen kann einen Gewinn 
von Millionen einbringen, allerdings ist das Risiko groß. Die Organisation 
geschieht in der Weise, daß die führenden Personen aus einem kleinen 
veheimen „inneren Aug sich zusammensetzen. Sie nehmen oft in der 
Gesellschaft eine angesehene Stellung ein und kommen daher nicht so leicht 
ın Verdacht. Der „innere Ring‘ kauft geistige Getränke im Auslande auf 
ind unterhält Verbindungen mit Kapitalisten und Banken. Er sucht Polizei- 
und Zollbeamten zu bestechen und so den ausführenden Schmugglern den 
Weg zu ebnen. In Norwegen sind bisher nur bei untergeordneten Beamten 
Bestechungsfälle nachgewiesen worden. In den Vereinigten Staaten dagegen 
erlagen auch höhere Beamte der Versuchung. Vom ‚inneren Ring“, dessen 
shilfe bis an die Territorialgrenze gehen, kaufen die Großkaufleute, von 
ihnen die kleineren Abnehmer. So wird durch ausgedehnten Zwischenhandel 
die Ware ziemlich teuer. Im Hamburger Freihafen kostet ein Faß mit 
10 Litern des für die Ausfuhr bestimmten Getränkes 5 norwegische Kronen, 
in Oslo ist der Preis bereits auf 200 Kronen gestiegen. Fallen die Preise, so 
t das ein sicheres Zeichen, daß eine größere Ladung der Beschlagnahme 
entgangen ist. | 
‚Die Kniffe der Schmuggler sind bekannt. Man findet sie in allen 
Zeitungen beschrieben. Die im Jahre 1923 in Schweden beschlagnahmten 
geistigen Getränke beliefen sich auf 191922 Liter, in Norwegen waren es 
517334 Liter. Wieviel der Beschlagnahme entgeht, ist schwer zu sagen. 
10% anzunehmen, wie man das gelegentlich in Norwegen und Finnland tat, 
st jedenfalls unzulässig, denn sobald der Kampf gegen den ae 
verschärft wird, nehmen die Beschlagnahmungen natürlich zu. Auch aus der 
Versicherungsprämie (6%) auf den Umfang der beschlagnahmetn Menge zu 
schließen, geht nicht an; das Transportrisiko reicht nämlich nur bis zur 
Territorialgrenze. Ein Schmu gler in Bergen, hat mir erzählt, daß mehr 
als ein Drittel der Ladungen, die er aus Deutschland einschmuggeln wollte, 
der Beschlagnahme verfallen sind. Andere Schmuggler sollen allerdings mehr 
Glück gehabt haben. 


Für die Bekämpfung des Schmuggels kommen zunächst internationale 
Abmachungen in Frage, wie sie auf den Konferenzen in Oslo und Helsingfors 
vorgeschlagen worden sind, und die neuen in Norwegen und Schweden 

senen Gesetze gegen den Schmuggel. In Norwegen haben diese Gesetze 
bereits gut gewirkt. Viele Großschmuggler sind unschädlich gemacht, leider 
hat die Polizei aber den „inneren Ring“ noch nicht erfassen können. Vielleicht 
ist es auch die eine oder die andere Bank die sich an der Finanzierung des 
Xhmuggels beteiligt. Aufhören wird der kapitalistisch organisierte Schmuggel 
in dem Augenblick, in dem er sich nicht mehr bezahlt macht. Diesen Zustand 
kann der Staat mit Hilfe intelligenter und gewissenhafter Polizei- und Zoll- 
beamten erreichen, vorausgesetzt, daß die öffentliche Meinung für die 

örden Partei ergreift und sie unterstützt. 


. Außer durch Schmuggel kommt natürlich auch auf dem Wege erlaubter 
Einfuhr Alkohol ins Land, z. B. für medizinische und technische Zwecke 
und für die ausländischen Gesandtschaften, die das Recht haben, für eigenen 
Gebrauch Getränke einzuführen. Von diesem Recht soll sogar die finnische 
Gesandtschaft in Oslo Gebrauch gemacht haben. Eine südamerikanische 
Gesandtschaft hat gar einen geheimen Handel mit geistigen Getränken eröffnet, 
La ommnis, as auf die sittliche Höhe der Diplomatie ein eigenartiges 

ieat wirft. 


Die geheime Herstellung von Branntwein spielt bei weitem nicht eine 
‘0 große Rolle wie der Schmuggel. Mit Hilfe einer wachsamen und 


220 Abhandlungen. 


zuverlässigen Polizei muß sie auf ein Mindestmaß beschränkt werden könner 
und zwar nicht nur in den Städten, sondern auch auf dem Lande, wo si 
sich leicht durch die Herbeischaffung des Rohmaterials verrät. Die Heı 
stellung von Bier und Obstwein für eigenen Verbrauch sollte man nich 
verbieten, da ein solches Verbot kaum durchzuführen ist. Auch Amerik 
gestattet die Herstellung von Obstwein für den eigenen Gebrauch. Ir 
übrigen sollte man als Grenze der erlaubten Herstellung geistiger Getränk 
nicht 14%, wie in den Vereinigten Staaten, sondern 2% ansetzen; das würd 
die Durchführung wesentlich erleichtern. 

Ein weit ärgerer Uebelstand als die geheime Herstellung ist der Brann! 
weinverkauf in den Apotheken. Im Jahre 1923 stellten norwegische Aerzt 
1 807 206 Alkoholrezepte aus, die Tierärzte 334 772. Die norwegische: 
Apotheken haben allein nach ihren eigenen Angaben 2257000 Liter Spri 
verkauft, und das norwegische Volk bezahlte nicht weniger als 11 000 00 
Kronen für Ausstellung von Alkoholrezepten und 36 000 Kronen für di 
auf diese Weise erhaltenen Getränke. Ein solcher Mißbrauch läßt sic 
verhältnismäßig leicht auf ein ganz geringes Maß beschränken. Tatsächlicl 
hat auch das am 1. März 1924 in Norwegen eingeführte Rezeptgeset; 
wesentlich Wandel geschaffen. Nur die Tierärzte machen sich noch erheb 
licher en schuldig, die dadurch beseitigt werden könnten, dal 
ihnen überhaupt die Ausstellung von Alkoholrezepten untersagt wird, wii 
das in den Vereinigten Staaten der Fall ist. Die Verordnung von Alkoho. 
für Haustiere ist sinnlos. In manchen amerikanischen Staaten ist auch der 
übrigen Aerzten verboten, Alkohol zu verschreiben, ohne daß dadurch deı 
Gesundheitszustand der Bevölkerung gelitten hätte. 

Die Depots geistiger Getränke zu technischen und medizinischen Zwecken 
sollten niemals Privatleuten überlassen bleiben, sondern dem staatlichen 
Monopol unterliegen. Die Verwaltung durch Private führt allzu leicht zu 
Mißbräuchen. 

Es ist also eine große Zahl von Schwierigkeiten zu überwinden, aber, 
wie schon bemerkt, trifft das für jede strengere Maßnahme gegen den 
Alkoholismus zu. Diese Schwierigkeiten beweisen, wie groß die Macht ist, 
die der Alkohol auf die Menschen ausübt. Für den Verbotsfreund müssen sie 
ein Ansporn sein, die Anstrengungen zu verdoppeln, um diese Macht zu 
brechen und es zu erreichen, daß das Volk den Alkohol nicht anders betrachte 
als wie das Morphium, Nikotin und andere narkotische Mittel. Daß das 
Verbot die wirksamste Maßnahme gegen den Alkohol ist, davon bin ich 

erstand der Alkoholinteressenten gegen 
alle Verbote bestätigt die Richtigkeit dieser Auffassung. Völlig wirksam 










herstellenden Ländern umgeben ist. Es ist daher die Forderung. der Amerika 
ner nach einem Weltverbot nur logisch. Natürlich ist das ein langer W 
und vor den entgegenstehenden Schwierigkeiten soll man nicht die Aug 
en lese aber erst recht nicht sich einem unfruchtbaren Pessimism 
ingeben. Ä 


Zur Geschichte des Branntweins. 


Von Dr. P. Martell. 


Wohl der erste Schriftsteller, welcher des Branntweins gedenkt, w 
der arabische Arzt Albucases von Zahera bei Cordova, der im Jahre 1122 
letzterer Stadt starb. Der genannte arabische Arzt Albucases, dess 
Namen von den Zeitgenossen auch in anderer Schreibweise wiedergegeb 
wird, hat ein „Servitor“ betiteltes Werk hinterlassen, das von der Zuberei 
tung der Arzneien handelt. Dieses Werk erschien in erster Ausgabe ! 
lateinischer Sprache zu Venedig im Jahre 1471. Hierin wird auch © 
Destilliergerät aus Glas oder gebranntem Ton beschrieben, das in seine 


Martell, Zur Geschichte des Branntweins, 221 


technischen Grundgedanken noch im 19. Jahrhundert Geltung hatte. Mit dem 
Apparat wurde auch die Destillation des Rosenwassers betrieben. Albucases 
war einer der ersten, der den Wein einer Destillation unterwarf. Der ara- 
bische Arzt bezeichnet das Destillat mit Vinum ustum, also gebrannten Wein. 
Die arabischen Aerzte jener Zeit gebrauchten den Branntwein nur als 
Arzneimittel, so der Leibarzt des Kalifen zu Marokko namens Avenzoar. 
Durch die Schriften der Araber fand das Destillationsverfahren des Weines 
dann in Europa Eingang. Immerhin hielt man Mitte des 14. Jahrhunderts die 
Darstellung des Branntweins in Europa für ziemlich schwierig; es kann 
richt überraschen, daß man im Zeitalter der Alchimisten den ganzen Destilla- 
tionsprozeß mit einer undurchdringlichen Geheimniskrämerei umgab. Die 
Herstellung des Branntweins galt als eine geheime Kunst; wir können 
diese alchimistischen Auffassungen aus den hinterlassenen Schriften des 
Theophratus Paracelsus Bombastus und anderer Gelehrten entnehmen. Der 
zeraue Zeitpunkt, wann die Araber im 12. Jahrhundert die Darstellung des 
Branntweins begannen und wann dies in Europa erfolgte, ist geschichtlich 
wdenialls nicht bekannt. Die Modeneser sollen gelegentlich eines sehr 
ertragreichen Weinjahres im 15. Jahrhundert einen Teil des Weines zur 
Herstellung von Branntwein benutzt haben, der nach Deutschland guten 
Absatz fand. Die Venetianer ließ der Erfolg der Modeneser nicht ruhen; 
so trieb die stolze Dogenstadt auf der Höhe ihrer politischen Macht einen 
schwunghaften Branntweinhandel. 


In Deutschland wurde der Branntwein erst gegen Mitte des 15. Jahr- 
ndeng allgemein bekannt, und zwar nannte man ihn damals gebrannten 

rein. 

Zu den ältesten deutschen Büchern, in denen des Branntweines gedacht 
wird, gehört nach Zapfs Annales typographiae Augustanae das Werk von 
Michael Schrick: „Verzeichnis der gebrannten Wasser“, Augsburg bey Ant. 
Sorg. 1483. Ein Jahr später erschien ein gleiches Werk von demselben Ver- 
fasser; vermutlich handelt es sich um eine zweite Auflage. Das nur aus 12 
Folioblättern bestehende Buch war im Besitz der Bibliothek des Klosters 
Buschein. Michael Schrick, Dokter der „ercznerz“, gibt in seinem kleinen 
Werk zuerst eine Beschreibung der gebrannten Wasser und dann eine solche 
von dem Branntwein. Für Michael Schrick als Arzt erfuhr der Branntwein 
natürlich nur eine medizinische Bewertung, und wir erfahren hier die ver- 
schiedene Anwendungskrise des Branntweins. So wird der Branntwein als 
ein gutes Mittel gegen Gicht durch Bestreichen der Körperteile bezeichnet. 
„Bei Heiserkeit soll man den Hals mit Branntwein einreiben und morgens 
drey nüchtern trinken.“ Weiter heißt es „wer alle Morgen trinkt einen halben 
Löffel vol gepranntes weins, der wird nimmer krank“. Auch steht zu lesen, 
„wenn einer sterben sollte so gieße man ihm ein wenig geprannten wein$ in 
den Mund, so wird er reden vor seinem Tod und wer Branntwein gießt in 
einem toten, der faulet noch stinket nimmer auf der Erden noch darunter“, 
Im gleichen Sinne wird der Branntwein auch als Konservierungsmittel für 
tohes oder gekochtes Fleisch bezeichnet. Trüber Wein soll durch einen 

satz von Branntwein wieder „schön“ werden. Oel auf Branntwein 
gegossen fällt zugrunde. Ferner wird Branntwein als Mittel gegen Blasen- 
stein empfohlen. Nach der Vorschrift soll man alle Morgen ein wenig 
Branntwein trinken, das „zerbricht den Stein und kommt von ihm und wird 
auch gesund‘. Eigenartig ist die folgende Angabe wo es heißt „auch wer 
geprannten wein trinket alle Monat, so stirbt der wurm so da wächst dem 
menschen bey dem lıerzen oder an der lungen oder Lebern. Allgemein wird 
darauf hingewiesen, daß der Branntwein auch für denienigen gut ist, dem das 
„Haupt“ weh tut. Schon damals galt der Branntwein auch als ein Schön- 
heitsmittel, denn der gute Doktor Schrick berichtet, daß man bei Behandlung 
es „Hauptes‘“ mit Branntwein „allweg schön und lang jung bleibe“, auch 
macht Branntwein „ein gut Gedächtnis und stärkt des Menschen Sinn und 

tz“, Bei Behandlung des Kopfes mit Branntwein wird darauf hinge- 
wiesen, daß die „Milben und Nüsse“ getötet werden. Bei übelriechendem 


222 Abhandlungen. 


Atem soll man sich mit Branntwein bestreichen und ihn gemischt mit anderen 
Wein trinken, so wird es ein „süßer Atem“. Gegen Husten wird ebenfalls 
als heilsames Mittel ein Getränk gemischten Branntweins empfohlen. Bei 
trüben und entzündeten Augen soll man die Augenbrauen mit Branntwein 
bestreichen und vor dem Schlafengehen die Augen mit einigen Tropfen 
beträufeln. Wer nicht hört, soll einige Tropfen Branntwein in die Ohren 
tröpfeln, und das Gehör wird sich wieder einstellen. Endlich wird der 
Branntwein noch als ein erfolgreiches Mittel gegen Wassersucht bezeichnet. 
Der Branntwein war also im 15. Jahrhundert ein Allerweltsheilmittel in der 
Heilkunde, die damals noch stark in den Kinderschuhen steckte. | 

In einem anderen Werk, das ohne Verfassernamen im Jahre 1529 bei 
Fryderich Peypus zu Nürnberg erschien, und das den Titel „Apoteck für den 
gemeinen Man“ führt, werden einige Rezepte des „hochberühmten und wohl- 
erfarnen Meyster“ Hieronymi Brunschweigk über Branntwein gegeben. Das 
seltene, aus 23 Blättern bestehende Buch befindet sich im Besitz der Univer- 
sitätsbibliothek zu Göttingen. Der Verfasser klagt darüber, daß viele 
„reiche leut, die gut evangelisch sein wollen“, bei Krankheiten aus Unver- | 
stand nicht den Arzt zu Rate ziehen wollen. 

Ein anderes, im Jahre 1493 zu Bamberg von Max Ayrer und Hans Per- 
necker gedrucktes Werk, betitelt: „Wenn der geptannt Wein nutz sey oder | 
schad. Und wie er gerecht oder fälschlich gemacht sey“, nennt ebenfalls 
keinen Verfasser. Es handelt sich um ein altes deutsches Gedicht über den ı 
Branntwein, das wenig Bemerkenswertes bietet. 

Im Anfang des 16. Jahrhunderts scheint man dann dazu übergegangen zu 
sein, den Branntwein nicht nur als Arzneimittel zu betrachten, sondern ihn 
als allgemeines Getränk zu behandeln. Verschiedene landesherrliche Ver- 
ordnungen weisen auf diesen Umschwung der Dinge hin. So erließ in den 
ersten Jahren des 16. Jahrhunderts Landgraf Wilhelm der Zweite eine Ver- 
ordnung, die den Branntweinhändlern verbot, im eigen Hause Branntwein zu 
verschenken, es war also nur der Branntweinverkauf erlaubt. Ferner war 
untersagt, an „heiligen“ Tagen Branntwein vor der Kirche zu verkaufen. 
Wer hierbei. ertappt wurde, dessen Branntwein verfiel der Beschlagnahme. 
Von dem Landgraf Philipp erging im Jahre 1524 ein gänzliches Verbot des 
Branntweinausschanks und Verkaufs. In den Amtsregistern des Hauses 
Celle vom Jahre 1578 findet sich eine Anzeige: „Hans Müller und Hans 
Günther haben angefangen Branntwein zu brennen und zu schenken, wider 
unseres gnädigen Fürsten Ordnung“. Die freie Reichsstadt am Main 
erließ im Jahre 1582 ein Branntweinverbot und zwar auf Betreiben der Bar- 
biere, da diese den Branntwein für die damalige Sterblichkeit sehr schädlich 
erklärten. Das Verbot wurde im Jahre 1605 sogar erneuert. 


Nachdem ınan lange Zeit den Branntwein nur aus schlechtem Wein, aus 
Weinhefe oder aus Bierhefe hergestellt hatte, ging man: in Norddeutschland 
gegen Ende des 16. Jahrhunderts dazu tiber, den Branntwein aus Getreide 
zu verfertigen. In der letzten Herstellungsart sah man lange Zeit einen 
unverantwortlichen Mißbrauch des Getreides, auch befürchtete man Ver- 
fälschungen zum Schaden des aus Wein hergestellten Branntweins. Man 
vertrat weiter die Auffassung, daß die Getreide als Futter für das Vieh sehr 
schädlich seien und nahm dies besonders für die Schweine an. Beim Genuß 
derartigen Schweinefleisches befürchtete man für den Menschen Hautaus- 
schläge. Dagegen scheint die Bedeutung des Branntweins als Steuerquelle 
schon frühzeitig erkannt worden sein. Bereits im Jahre 1595 wird unter den 
Einkünften des Magistrats der Stadt Berlin eine Branntweinsteuer erwähnt. 


In zahlreichen Zunftordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts wird für die 
Bierbrauer ein Verbot der Branntweinherstellung ausgesprochen. Dennoch 
befaßten sich viele Brauer, wo ein solches Verbot nicht bestand, mit der 
Herstellung von Branntwein. In der Zunftordnung der Bierbrauer von Son- 
dershausen vom 9. April 1598 wird diesen die Herstellung von Branntwein 
freigegeben, jedoch durfte nur Bierhefe hierfür benutzt werden. Der Ver- 











Mariell, Zur Geschichte des Branntweins. 223 


kauf des Branntweins wurde den Sonderhausener Brauern mit der Begrün- 
dung gestattet, „dieweil sich etliche alte Leute und andere die sich daran 
gewöhnt, sich desselben nicht enthalten könnten“. Zu Oberdingen im 
schwäbischen Amte Heidenheim strengten im Jahre 1616 die Bauern gegen 
einen Bäcker Klage bei der Kirchenvisitation an, daB der Genannte aus 
Dinkel, Roggen, Heidekorn und anderen Früchten Branntwein erzeuge, was 
die Bauern als „einen Mißbrauch der Gottesgabe“ hinstellten, da aus der 
Speise Trank gemacht würde. 

Die Geschichte zeigt also, daß der Branntwein erst als Arzneimittel 
diente, bis die Entwicklung mehr und mehr aus ihm ein Genußmittel machte, 
das schließlich in weiten Volkskreisen Eingang fand. 


Chronik 


für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1925. 
Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 


A. Zwischenstaatliches. 


Ueber „Dietechnische Verwertung des Alkohols“ schreibt 
Dr. Trier (‚Internat. Ztschr. g. d. Alk.“ Nr. 3). enüber der Los „Aus- 
bau der techn. Alkoholverwertung‘“ betont er als Notwendigkeit „Abbau der 
Alkoholproduktion‘“. 

Seit 1. 2. 24, schreibt der „Kämpfer“ (Danzig, Jan. 1925, Nr. 2), haben 
65 Dampfer und Segler Danzig mit Sprit verlassen; 52 führten 
die deutsche Flagge; 8 waren finnischer, 3 lettischer, je 1 dänischer und 
memeler Herkunft. Als Bestimmungsort hatten 45 finnländische, 8 lettländische, 
4 deutsche, 2 schwedische und je 1 dänische bzw. norwegische Häfen an- 
gegeben. Bei einem Spritschiff hieß es „Probefahrt auf die Reede!“ — 38 Fahr- 
zeuge liefen in der angegebenen Zeit in den Hafen von Neufahrwasser mit 
Sprit ein; 10 gaben als Herkunftsort finnländische Häfen an. Diese Schiffe 
bringen Restladungen, die sie nicht haben los werden können, zurück, um sie 
bei nächster Gelegenheit abzusetzen. 

SirBrodrick Hartwell in London, der als „Whisky-Baron“ eine 

ewisse Ariege Volkstümlichkeit hatte, befaßte sich mit Finanzierung und 
anisierung des Spritschmuggels nach Nordamerika. Er 
stellt® seinen Geldgebern ungeheure Dividenden in Aussicht. Sechsmal gelang 
es ihm, seine Whiskyschiffe nach Amerika zu bringen und Riesensummen zu 
verdienen. Bei der siebenten Expedition wurde die ganze Flotte von der 
amerikanischen Zollbehörde aufgebracht und die Ladung beschlagnahmt. Hart- 
well zeigt seinen Aktionären an, daß fast das ganze Kapital jetzt hin ist. 
„Manch. Guard.“ 21. 4.). 

DieInternationaleLigaderProhibitionsgegner (Vors.: 
Graf de Mun) hat gegen die von dem Weltbund für Prohibition bei dem 
Völkerbunde gegebene Anregung, eine ET DC lung über die Wirkung des 
Alkoholismus ın allen Ländern zu veranstalten und dann entsprechende Maß- 
nahmen zu trefien, protestiert, weil eine solche Untersuchung „eine große 
Nas für das Einvernehmen unter den Völkern“ bedeute („Schw. Abst.“ 

o. 8). 

Das kanadische statistische Amt gibt eine Ausfuhr von 3 Millionen 
Gall. Bier und Ale und über 3 Mill. Gall. Whisky als Ausfuhr des letzten 
Jahres nach den Vereinigten Staaten an. Komm. Haynes erklärt, daß für 
dergi icien keinerlei gesetzliche Grundlage gegeben sei („The Am. Iss.“ 

o 


Amerikas Ausfuhr an Trockenobst hatte im Jahre 1924 einen Wert 
von 30 164000 Dollar gegen 18444 000 Dollar im Jahre 1923. Die Ursache 
für die starke Zunahme dieser Ausfuhr dürfte in der schlechten europäischen 
Pflaumenernte 1924 zu sehen sein. Deutschland ist der beste Abnehmer 
amerikanischer Trockenpflaumen. Es führte im Jahre 1924 90 Millionen 
Pfund Backpflaumen im Werte von 4 Millionen Dollar ein, d. h. 40% der 
Gesamtausfuhrmenge Amerikas. Von Amerikas Ausfuhr an Trockenäpfeln 
führte Deutschland 47% ein, Pfirsiche 43% und Aprikosen 32%. (Nach der 
„Konservenindustrie“, Braunschweig, Nr. 21 d. J.) 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 
Allgemeines. 


In der Erörterung der steigenden Selbstmordziffer in Heer und Marine 
erklärte Reichswehrminister Dr. Geßler u. a. am 9. 6. im 


Stubbe, Chronik. l 225 


Reichstag: Die Mängel der Wohnungsfrage und die Schäden des Alko- 
bolismus müßten energisch bekämpft werden. 

n den Reichstagsverhandlungen hob 15. 5. der Reichs- 
ernährungsminister Graf Kanitz hervor: Das Angebot in Milch ist be- 
friedigend; der Frischmilchverbrauch ist ungenügend, einmal wegen der 
geringen Kaufkraft der ärmeren Bevölkerung, dann wegen des starken Ver- 
ax > von Kondensmilch, deren Einfuhr sich gegen den Frieden versieben- 

t hat. 

Der Vertreter der Deutschen Volkspartei Abg. Bickes forderte 20. 6. im 
Reichstag Schutz der Jugend vor den Gefahren des Alkohols. Man müsse 
dafür sorgen, daß in Deutschland eine Jugend herangezogen werde, die 
imstande ist, Deutschland in der Welt die Stellung zu verschaffen, die ihm 
zukommt. Da es heute keine allgemeine Wehrpflicht mehr gibt, müßten von 
der Regierung alle Bestrebungen auf sportlichem Gebiete tatkräftig unterstützt 
werden 


Der westdeutsche Führertagder DeutschnationalenVolks- 
parn ei (Rheinisch-westfälischer Zweckverband) zu Hamm dankte 29. 5. der 
eichstagsfraktion für ihre Haltung bei der großen Aussprache über den 
Alkoholismus 18. 2., — verwahrte sich gegen die Mißdeutungen, welche deren 
Stellungnahme erfahren hat, — und sprach die Erwartung aus, „angesichts 
der steigenden Alkoholgefahr für unser sittliches Leben und unser völkisches 
Wesen, daß die Deutschnationale Volkspartei den Kampf gegen den Alkoholis- 
mus mit allem Nachdruck führen und für ein brauchbares Gemeindebestim- 
mungsrecht sich einsetzen wird“. 

r Bayrische ocean hat einstimmig einen Antrag der Bay- 
rischen Volkspartei angenommen, der sich mit großer Entschiedenheit gegen 
die Erhöhung der Biersteuer ausspricht. Der Regierungsvertreter versicherte, 
daß die Bayrische Regierung sich kräftig gegen die vorgeschlagene Steuer- 
erhöhung wenden würde. 

. In der Reichstagsverhandlung über die Biersteuer 9. 7. stimmte jedoch 
die Bayrische Volkspartei (Redner Horlacher) der Kompromißvorlage zu, da 
das Gesetz Steuerfreiheit für die kleineren Brauereien bringe. 

Beim Etat des Reichsfinanzministeriums kam es 27. 6. im 
Reichstag zu einer Debatte über die Zweckmäßigkeit des Branntwein- 
monopols. Der sozialdemokratische Redner wollte nachweisen können, 
daß die amtliche Statistik über den Alkoholverbrauch unrichtig sei, wenn 
man einen Rückgang feststelle. Im Gegenteil, es werde mehr Trinkalkohol 
als vor dem Kriege verbraucht, der allerdings in Schwarzbrennereien unter 
Umgehung der gesetzlichen Vorschriften hergestellt werde. Das Branntwein- 
Tage Serie müsse dahin abgeändert werden, daß der Monopolverwaltung 
ein rein kaufmännisches Arbeiten ermöglicht werde. — Von deutschnationaler 
Seite wurde Wiederherstellung des Zustandes vor der Sozialisierung, von 
volksparteilicher Umbildung der Monopolverwaltung in der Richtung auf ihre 
frühere Organisation als zweckmäßig empfohlen. 

Der Reichsfinanzminister v. Schlieben erklärte 2. 7., eine durchgreifende 
Reorganisation des Branntweinmonopols, das ein rechtes Sorgenkind der 

eichsregierung sei, werde sich nicht vermeiden lassen. 

Am 4. 8. erklärte Staatssekretär Dr. Popitz: Die geringen Einnahmen 
aus dem Branntweinmonopol bilden den Gegenstand ernster Sorge der Reichs- 
regierung. Den Mißständen bei der Monopolverwaltung sei 
die Reichsregierung mit größter Rücksichtslosigkeit entgegengetreten, und der 

u eingesetzte besondere Fahndungsdienst arbeite weiter. Die Schwarz- 
brennerei habe einen höchst bedenklichen Umfang angenommen, aber von den 
Beamten der Monopolverwaltung sei nur ein einziger schwer belastet. Weder 
der frühere, noch der jetzige .Präsident der Monopolverwaltung könne in 
dieser Angelegenheit irgendwelchen Angriffen ausgesetzt werden. Sobald man 
durch die Erledigung der Steuervorlage entlastet sei, werde die Regierung ein 

vorlegen, mit dem rücksichtslos auf die Vorgänge in der Monopol- 
verwaltung eingegangen werden soll. 


Die Alkoholfrage, 1925. 15 


226° Stubbe, Chronik. 


Als feierlicher Abschluß der Alkoholgegnerwoche kann der Zweite 
deutsche A OTO E ENET Ag gelten, der in der Pfingstwoche in 
Düsseldorf stattfand (über ihn siehe den besonderen Bericht S. 240 ff.). 

Als Echo der Alkoholgegnerwoche aus Gastwirtekreisen sei 
eine Stimme aus Hamburg (30. 5. „Deutsche Hotelnachrichten“) angeführt: 
„Die Gastwirte-Innung würde sich im Falle der Wiederholung solcher Werbe- 
methoden für den Antialkoholismus gezwungen sehen, jede weitere Mit- 
wirkung bei charitativer Tätigkeit, zu welcher sie aus kirchlichen Kreisen 
aufgefordert wird, ganz entschieden abzulehnen“ (,„Mut. Chrt. Nr. 6—7.). 
In Düsseldorf selbst wurden „Extrablätter“ von Alkoholinteressenten 
verbreitet, in denen die „Abstinenzbewegung als Feind deutscher Einheit“ 
bezeichnet und den Alkoholgegnern zugerufen wurde: „Hände weg vom 
deutschen Rhein und vom deutschen Wein.“ 


Statistisches. 

Im Jahre 1924 wurden in Deutschland Likör, Wein, Most und Bier im 
Werte von 42,8 Millionen M eingeführt, während die Ausfuhr an 
diesen Waren nur 20,6 Millionen M betrug („Der abst. Arbr.“ Nr. 3). 

Aus den „Vierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen 
Reichs“ 1925 H. I.: 1924 standen im Reiche i. gz. 74342 ha Rebfläche im 
Ertrag, 334 weniger als 1923. Seit 1878, als zum ersten Male eine reichs- 
statistische Erhebung über den Weinbau stattfand, ist die Rebfläche um 
mehr als 14000 ha zurückgegangen, hauptsächlich wegen Einschränkung des 
Anbaus von Rotweingewächsen. Der Ertrag an Weinmost 1924 1,8 Mil- 
lionen hl ist der Menge nach mittelmäßig und wird der Qualität nach ver- 
schieden beurteilt. — Die Angaben über Bierbrauerei und Bier- 
besteuerung im Rechnungsjahr 1922 sind wegen der Besetzung deutschen 
Gebietes unvollständig und fallen in die Zeit der Geldentwertung. Immerhin 
glaubt man, gegenüber 1921 eine Abnahme des Braustoffverbrauchs um 4 v. H. 
und eine Abnahme der Biererzeugung um 5 v. H. feststellen zu können. Man 
rechnet für das gesamte Biersteuergebiet 5 430 850 dz 1921 und 5 058 785 dz 
1922, — 33 933 270 hl 1921 und 31 234 654 hi 1922. Der Absatz süddeutscher 
Biere in Norddeutschland ging wegen der hohen Fracht stark zurück; ebenso 
die Einfuhr ausländischer Biere (wegen des Goldaufzollgeldes). Die Bier- 
ausfuhr steigerte sich im Anfang des Jahres wegen der schlechten deutschen 
Währung, nahm aber Ende des Jahres ab, als die deutschen Preise sich den 
Weltmarktpreisen näherten. — Aus der Konkursstatistik für ee 
1923: In der Gast- und Schankwirtschaft gab es 1923 2, 1922 6 eröffnete 
Konkursverfahren, mangels hinreichender Masse abgelehnte Anträge auf 
Konkurseröffnung 1923 4, 1922 27, — beendete Konkursverfahren 1923 37, 


1922 68. 

In den Provinzialheilanstalten Westfalens waren die 
Alkoholikeraufnahmen von 28 im Jahre 1913 auf 1 im Jahre 1918 
zurückgegangen. 1919 bis Oktober 1924 ergab sich dann folgendes Ansteigen: 
12, 15, 17, 22, 20, 19.— In der städtischen Nervenheilanstalt in Chemnitz 
gab es 1914 3 trunksüchtige Männer, 1922 64, 1923 40, 1924 70, — in der 
städtischen Heil- und Pflegeanstalt zu Dresden 1923 216, 1924 259 Aufnahmen 
Nee alkoholischer Geistesstörungen („Ztgsdienst der Rchshptstelle g. d. A. 

r. 5). 


Vereinswesen. 

Der Deutsche Verein gegen den Alkoholismus hielt 
anläßlich des Düsseldorfer Alkoholgegnertages 1. 6. Sitzungen des Vorstandes 
und des Verwaltungsausschusses ab. Hier sei erwähnt: Einnahmen und Aus- 
gaben 1924 betragen 139 149,62 M. z 

Der Berliner Frauenverein gegen den Alkoholismus 
hatte 1924 53 498,97 M Einnahme und Ausgabe. Die Fürsorge für Alkohol- 
kranke diente bislang in 784 Fällen (davon 87 aus 1923, 33 neu von 1924). 
An 11 Stellen i. gz. 261 108 Getränke-, 103 571 Speiseportionen verkauft. Von 


Stubbe, Chronik. 227 


besonderem Wert ist die Arbeit auf dem Baldur, dem großen Kabinenschiff 
der Siedlungsgesellschaft „Grüne Heimat“; dieses 220 Betten fassende Eisen- 
schiff soll denen dienen, deren Beutel schmal ist, und die doch eine Erholung 
nötig haben; das Schiff ist alkohol- und nikotinfrei. 

Der gemeinnützige Verein für Milchausschank in 
Berlin berichtet über 1924: Einnahme und Ausgabe für den Milchausschank- 
Verein in Berlin selbst stellen sich auf 31 715,95 M, die des Kindererholungs- 
heims in Brunshaupten auf 30 25755 M. — 294 Kinder waren in Br. unter- 
dpi davon 186 aus Berlin. Die Milchhäuschen sind leider eingegangen. 

esammelt wird jetzt für ein zweites Kinderheim, 


Kirchliches. 


au a Auf dem 41. Kongreß für Innere Mission kam 
auch die Alkoholfrage zur Sprache, vor allem in dem Vortrage von Prof. 
Dr. Bruns (Magdeburg) über das Thema: „Welche Aufgaben erwachsen 
unserem Christenvolk angesichts der religiösen und sittlichen Not der Schüler 
höherer Lehranstalten?“ Er rechnete zu den dringendsten Aufgaben 
den Kampf gegen Alkohol und Nikotin. | 


Der Bund evangelischer Missionäre erließ auf einer von 
mehr als 70 Missionaren besuchten Tagung in Nürnberg einen Aufruf an die 
heimische Christenheit, mit aller Macht den Leib und Seele verderbenden 
Mächten IB SC azureten, ganz besonders der furchtbaren Alkoholmacht 
(„il. Arbrird.“ Nr. 2). 


Die Vereinigung evangelischer Frauenverbände Groß-Berlins veranstaltete 
zusammen mit dem Arbeitsausschuß der Vereinigung evangelischer Frauen- 
verbände Deutschlands in Berlin 23. 3. einen Evangelischen Frauen- 
tag für sittlichen Wiederaufbau. In 22 Sälen wurden Vorträge 
gehalten. Richtlinien, wie die christliche Frau mitzuarbeiten hat, wurden 
verteilt. Darin heißt es: „Aller Alkoholmißbrauch muß von der reinen Frau 
aufs schärfste verurteilt werden.“ 


Auf der 12.Reichstagungderevangelischen]Jungmänner- 
bünde zu Pfingsten in Hannover wurden im Namen der 193000 Mitglieder 
Entschließungen gefaßt für die Einführung eines Schankstättengesetzes und 
den Ausbau der Siedlungsbewegung. 


Katholisch. Kardinal Faulhaber preist in der Silvester- 
predigt die katholische Jugendbewegung: Das alte alkoholkranke Geschlecht 
müsse wohl aussterben, wie Israel in der Wüste; die Jugend gelange mit 
neuem Lebensstil ins gelobte Land (,Sobrietas“ Heidhausen, Nr. 1). 

Als Schlußerinnerung für das Jubeljahr des großen Apostels der Deut- 
schen teilt Kretschmar einige Züge von Bonifatius bei Fulda mit: 
„Da er bei seinen Landsleuten sowohl als in seinem deutschen Wirkungskreise 
so oft das Laster der Trunkenheit beobachtet hatte, veranlaßte er die Mönche, 
jedes berauschende Getränk sich zu untersagen; nur leichtes Bier sollte erlaubt 
sein“ Auch an den Papst Zacharias berichtet er, daß im Kloster Wein und 
Met verschmäht werden (,Sobrietas“ Heidhausen, Nr. 1). 


Sonstiges. 


Frl. OttilieHoffmann, die Veteranin der deutschen Alkohol egner 
und Vorkämpferin der enthaltsamen Frauen, feierte 14. Juli ihren 90jährigen 
Geburtstag. 


Die als Heimatdichterin hochangesehene Frau Helene Voigt-Die- 
derichs feierte am 26. Mai ihren 50 Geburtstag. Wir machen darauf 
aufmerksam, daß sich unter ihren Erzählungen auch Trinkergeschichten 
inden: 

Eine „Zeitschrift für alkoholfreie Kultur“ „Der Kämpfer“ wird seit 
l. 1. 25 von der Danziger Hauptstelle für das Alkoholverbot, jetzt „Landes- 
hauptstelle g. d. A. in Danzig“, herausgegeben. 


15° 


228 Stubbe, Chronik. 


C. Aus anderen Ländern. 
Afrika. Die anglikanische Kirchensynode und die holländische Kir- 


chenkonferenz in Südafrika haben mit großer Mehrheit beschlossen, die 
Forderung der GBR. zu unterstützen („The Int. Rec. No. 4). 


Australien. Der Basler Forschungsreisende Dr. Speiser berichtet 


über die Neu-Hebriden. Auf dem englischen Teil ist der Schnapsverkauf 
unterdrückt. Anders im französischen Teil. „Man konnte eigentlich nie ein 
Dorf betreten, ohne eine Gruppe von Männern in höchster Trunkenheit auf 
der Erde sitzen zu sehen, und dann und wann steigerte sich die Stimmung 
zur Abhaltung wahrer Orgien, wo dann die gesamte Bevölkerung, Frauen 
und Kinder sich im Rausche am Boden wälzte. So nimmt die Rasse an Zahl 
erschreckend ab.“ Auch beim Anwerben von Arbeitern spielt der Schnaps 
eine böse Rolle. — Die Weißen leiden gleichfalls unter dem Alkohol. „Die 
Société Caledonienne des Nouvelles Hébrides sei eine Organisation, die in 
kurzer Zeit große Summen auf den Inseln vergeudet habe, meist mit Cham- 
pagnertrinken. Weiteres siehe „Schw. Abst.“ No. 4 


Belgien. Die Freundschaft mit Frankreich ist der französischen 


Weineinfuhr nach Belgien günstig gewesen. 1913 betrug sie 35 Mil- 
lionen 1, 1913 56, 1924 gar 75 Millionen („Sobrietas“ 1925, Nr. 4.) 


Die neuen Wahlen haben trotz der Anstrengungen der Wirtekreise 
eine stattliche Mehrheit gegen die Freigabe des früheren Schnapsverkaufs 
ergeben. Sozialisten und christliche Demokraten sind entschlossene Alkohol- 
gegner („Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 3). 


Dem Blauen Kreuz, welches während des Krieges fast abgestorben 
war, gelang es 1924 wieder 300 Mitglieder in 16 Sektionen zu organisieren; 
jetzt sind es 625 in 24 Sektionen. Die Bewegung hat in den flämischen 

zirken Boden gewonnen (,„Journ. Relig.“ 20. 6) 


Canada. Auf der Diözesantagung der Sozialen Arbeiter von Quebec 


wurde einstimmig eine Entschließung gefaßt gegen die Alkoholreklame 
und dabei gründliche Aufklärung der öffentlichen Meinung und wirksames 
Vorgehen gegen den Mißstand gefordert („La Croix Blanche“, März-No.). 


Die Schankstättengesetzgebung von Elsaß-Lothrin- 

ge n ist durch Dekret vom 29. Juli 1924 der französischen angepaßt worden; 

er conseil consultatif von Elsaß-Lothringen hat der Vorlage zugestimmt 
(Näheres in „L’Etoile Bleue‘ 1925, No. 3). 

Die Vorstände von 24 französischen Sportvereinigungen 
haben eine Erklärung gegen den Alkohol als Feind der Kraft, Schnelligkeit, 
Ausdauer und Widerstandsfähigkeit unterzeichnet. Die Ligue nationale contre 
Ne hat ein wirkungsvolles Plakat daraus gemacht („L’Et. BI.“ 

0. 3). 
Großbritannien. Nach dem 84. Berichte der United King- 


dom Temperanceand General Provident Institution (der 
Lebensversicherungsgesellschaft, die 1840 eigens für Enthaltsame durch Robert 
Werner eingerichtet wurde, als eine Versicherungsgesellschaft sich weigerte, 
einen Wassertrinker gegen die gewöhnliche Prämie aufzunehmen, die aber 
1866 durch eine Abteilung für Mäßige ergänzt wurde) wurden 1924 in der 
Abteilung der Enthaltsamen 926 Sterbefälle erwartet, aber es gab nur 501 
(d. h. 54% der Erwartung); in der Abteilung der mäßig Trinkenden waren 
die Zahlen 590 und 379 (d. h. 64% der Erwartung). 


Japan. Vom 13. bis 16. Mai d. J. fand in Tokio eine von über 1700 


Vertretern von wohltätigen und gene innilzigen Gesellschaften des Landes 
besuchte Konferenz statt. Abgesehen von einer Anzahl Abgeordneter christ- 
licher Organisationen waren die große Mehrzahl der Delegierten Buddhisten. 
Die Konferenz befaßte sich auch mit der Alkoholfrage und Taßte die folgenden 
Entschließungen: 


. Stubbe, Chronik. 229 


1. (an das Parlament gerichtet): Das gesetzliche Verbot, an ame 
liche geistige Getränke zu verabreichen, ist dahin zu erweitern, daß das 
Schutzalter von 20 auf 25 Jahre erhöht wird. Auf diese Weise würden 
die meisten Studenten und Soldaten dem Gesetze unterstellt. 

2. (an die Regierung gerichtet): In die Schulbücher der Volkschulen ist 
eine wissenschaftliche Darlegung der Alkoholfrage aufzunehmen. Der Genuß 
alkoholischer Getränke ist ın allen Häusern zu verbieten, die Erziehungs- 
zwecken dienen. 

3. (ebenfalls an die Regierung gerichtet): Es sollen Ausschüsse eingesetzt 
werden mit dem Auftrage, die soziale Seite der Alkoholfrage in Japan genau 
zu untersuchen (Int. Bur. z. B. d. A.“ Bull. No. 10). 


Italien. Eine neue Enthaltsamkeitszeitschrift ist entstanden: ‚Il 


arroco astemio“ (der enthaltsame Priester), herausgegeben vom 
iester G. Arrigoni, Linaro („L’Abst.“ No. 6). 


Niederlande. Die Vereinigung enthaltsamer Eisen- 


und Straßenbahner schloß 1924 mit 2469 Mitgliedern ab, davon 2206 
in 56 Abteilungen (Rückgang von 33 gegen 1923). Das Vereinsblatt „Het 
Veilig Spoor“ erscheint monatlich in einer Auflage von 3000 bis 3500 („Het 
Veil. Sp.“ No. 3). | 

Die Niederländische Vereini a Abschaffung 
alkoholischer Getränke berichtet über 1924: Die Anzahl der Ab- 
ungen ging von 371 auf 361, die der Mitglieder von 21 428 auf 20 788 
zurück. as Jahrbuch erzielte eine Auflage von 30000, das Vereinsblatt 
„De blauwe Vaan“ 19—20 000 (die Mai- und Neujahrsnummer sogar 46 300 
und 148 100). — „De Wereldstr. No. 19. 

Auch der „Volksbond“ derBundenthaltsamerPfarrer und 
der Enthaltsamkeitsbund jugendlicher Christen (I. C. G. O. 
B.) klagen über Mitgliederabnahme infolge der schlechten Zeiten. Der 
Christliche Enthaltsamkeitsbund, begründet September 1891, 
ist 1. November 1924 aufgelöst (‚De Volksbond“ No. 138). 

Die Verurteilungen wegen Trunks in Amsterdam betrugen 
1924 2480 gegen 3100 1920 (De Wereldstr. No. 20). | 

Norwegen. Das Blaue Kreuz zählt 133 Vereine von Erwachsenen 
mit 6605 Mitgliedern und Anhängern und 35 Kindervereine mit 2143 Mit- 
gliedern. Die Vereine bilden 10 Kreise; 5 Vereine sind keinem Kreise an- 
geschlossen. In Oslo ist jeden Sonntag um 6 Uhr „Frühstücksversammlung‘“; 
etwa 300 bis 400 Männer lauschen dem Evangelium und erhalten dann 
unentgeltlich Kaffee und Butterbrot. In 8 Städten hat das Blaue Kreuz Heime 
mit i. gz. 150 Plätzen, wo Männer SA werden, die ein neues 
Leben anfangen möchten (,„Bl. Kr.“ Bern No. 6). 

Oesterreich. „Die Deutsche Gemeinschaft“ zählte 31. 12. 
1924 63 Ortsgruppen, 1634 Gemeinschaftler, 261 Anhänger, 933 Junggemein- 
schaftler, i. g. 2828 Enthaltsame, davon 1098 Frauen, — ein dankenswerter 
Fortschritt gegenüber dem Vorjahr („Deutsche Gemeinsch.“ No. 3). 

Schweden. In der Zwangsarbeitsanstalt Landskrona 
fanden 1916 bis 1924 936 weibliche Insassen Aufnahme, fast alle Prostituierte. 
Ueber erbliche Belastung war nur in 108 Fällen Auskunft möglich; in 18 ' 
Fällen war eines der Eltern, in 90 ein oder mehrere Geschwister trunksüchtig. 
Unter den Prostituierten selbst waren 68,1% trunksüchtig (,„Int. Ztschr. g. d. 
A.“ No. 3 nach „Soziala meddelanden“ No. 2 und 3). 

Die Zahl der Trunkenheitsvergehen Darig ungefähr nur die 
Hälfte der Vorkriegszeit, nämlich 1913 auf 100 000 Einwohner 1048, 1923 500, 
1924 535 (Ebenda). 

Schweiz. Die Schweizer abstinente Burschenschaft hat 
jetzt drei Burschenschaften (mit 2 Altherrenbünden): Rhenania (Basel), Jurassia 





230 Stubbe, Chronik. 


und eine zahlreiche Altibertas), Helvetia 87 Aktive, 48 Einzelaktive, 11 
unioren und eine große Zahl Altmitglieder, der schweizerische Bund ab- 
stinenter Mädchen 114 Aktive, 60 Einzelaktive und 2 Passivmitglieder 
(„Korr. für stud. Abst.“ No. 4). 

Die neue „Schweizer Alkoholvorlage wird erst 1927 zur Ab- 
stimmung gelangen (,„lll. Arbtirnd.“ No. 3). | 

1924 sind für 61 Millionen Fr. ausländische Weine eingeführt; 
von 3 I Wein, die heute in der Schweiz getrunken werden, stammen 2 aus 
dem Ausland („Frht.‘“ No. 7). Es wird gerade so viel für Auslandswein wie 
für das gesamte Armenwesen ausgegeben (No. 4). 

25. 3. starb in Herzogenbuchsee Frau Amelie Moser-Moser, über 
85 Jahre alt, die Gründerin der ersten modernen alkoholfreien Wirtschaft in 
der Schweiz (,„Frht.“ No. 7). 

Zwei Schweizer Hochschulen haben im laufenden Studienjahr 
enthaltsame Rektoren, Basel Prof. Tappolet, Zürich Prof. Bleuler („La Rev. 
ant. et Hyg.“ No. 1). 

Marktlage und Absatzverhältnisse für Obstwein sind flau, und große 
Vorräte von Obstbranntwein sind vorhanden, die wegen des billigen 
Monopolsprits keinen Absatz finden; im Großhandel ist 1 | Tresterbrannt- 
wein für 1 fr. und darunter erhältlich („Lebensmittelhandel“ 18. 4.). 


Der Jahresbericht der schweizerischen Zentralstellegegen den 
Alkoholismus hebt hervor: 53 Kurse und Vorträge von Dr. Oettli, — 
Vorführungen alkoholgegnerischer Lichtbilder und Filme — Wanderausstel- 
lung. — Bei einem erneuten Versuch zur Revision des Alkoholwesens ist die 
Gefahr groß, daß die volkshygienischen Gesichtspunkte, welche dem Kampf 
für letzte Revisionsvorlage zugrunde gelegt wurden, durch bloße wirtschaft- 
liche Gesichtspunkte verdrängt werden.“ 

Die Generalversammlung des Aerzteverbandes des Bezirkes 
Zürich weist auf die Branntweingefahren hin, fordert erhebliche Belastung 
des Trinksprits und Bereitstellung eines billigen re („Ostschw. 
Tagebl.“ 25. 5.); — Die Aerztegesellschaft Baselland stellt das 
rasche Anwachsen der Schnapsgefahr fest und verlangt Maßnahmen zur Ein- 
dämmung der Festseuche (,„Tagebl. d. St. Zür. 7. 5.); de Aerztegesell- 
schaft des Kantons Genf wünscht Einsetzung einer Alkoholkom- 
mission, um das Problem von den verschiedenen Seiten noch genauer zu 
erforschen (Schw. Aerzteztg. 10. 4.). 

Der Verein abstinenter Bauern hat es von 39 Mitgliedern 
auf 200 ordentliche und 107 außerordentliche Mitglieder, ihr Vereinsblatt 
„Vorspann“ es von 250 Stück zu einer Auflage von 2500 gebracht und sich 
un A alkoholfreie Obstverwertung verdient gemacht (‚Neue Aarg. 

tg.“ 30. 4.). 

Tschechoslowakei. Eine Vereinigung derabstinenten 
Sozialisten der Republik (Sdruzeni abstinente sozialiste) ist in Pr 
21. 12. 1924 begründet (Obmann Genosse A. Vesely). Ein eigenes Blatt soll 
herausgegeben werden. Man will sich für eine Schankreform gemäß Antrag 
Holitscher, für Schnapsverbot und Gemeindebestimmungsrecht einsetzen 
(„Der Wille“ No. 3). 

Ungarn. Der Ausschuß der ungarländischen sozialistischen Partei hat 


in seiner A go ezune 1924 beschlossen, die Abstinenzbewegung in jeder 
Weise zu fördern. Seit November 1921 sind dem Arbeiterabstinentenverein 
über 1000 Mitglieder beigetreten, außerdem als unterstützende Mitglieder 
40 Parteiorganisationen und Gewerkschaften („Abst. Soz.“ No. 4). 
VereinigteStaatenvon Amerika. 14. 5. wurde aus Newyork 


gedrahtet: Die Küstenbewachung sei jetzt so scharf, daß 90% der Schmug- 
geleien abgefaßt würden. — 15. 5.: Die amerikanische Küstenflotte habe eine 


(and ei Sequania (Bern). Libertas (Sektion Zürich) hat 18 aktive Mitglieder 


Stubbe, Chronik. 231 


scharfe Offensive gegen die Schmugglerflotte unternommen und sie vollständig 
eingeschlossen. 


Die Großloge Kentucky des Freimaurerordens hat beschlossen, 
daß jeder, der das Alkoholverbot umgeht, vom Orden ausgeschlossen sei. 
Schon vor mehreren en waren Brenner, Wirte und sonstige Whisky- 
interessenten von der Mitgliedschaft ausgeschlosen („Schw. Abs.“ No. 3). 


Die Temperance Collegiale Association (Vorsitzender A. 
T. Davies) hat 1924 30000 Bücher zur Unterweisung von Lehrern und Stu- 
denten an Öffentlichen Schulen in Hygiene und Temperenz verbreitet (‚The 
Int. Rec.“ No. 4). 


Während 1918 bis 1920 43 Gall. Milch auf den Kopf der Be- 
völkerung kamen, waren es 1921 49, 1922 50, 1923 53 Gall. („The Int. 
Stud.“ 1924, No. 12). 


10 Brauereien geschlossen, 10 Millionen Dollars anderer beschlagnahmter 

(padlocked) Besitz, 582 Verurteilungen in Alkoholfällen — das ist der 

ecord‘“ des Distriktsanwalts (attorney) Olsen von Chicago („The 
Int. Stud.“ 1925, No. 2). 


Das Subkomitee der Kommission für das Alkoholwesen im 
Repräsentantenhaus zu Washington hat nach Befragung hervorragender Per- 
sönlichkeiten und Verbotsbeamten Bericht erstattet. Es en zusammen- 
fassend zu dem Schluß, daß die Schwierigkeiten und Mängel in der An- 
wendung des Alkoholverbots absichtlich übertrieben worden sind, während 
man die bis dahin erzielten Erfolge nicht genügend ins Licht gestellt hat. 
Es verlangt bessere Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Bundesdeparte- 
ments, Verstärkung des Küstenschutzes, bessere Ueberwachung der Brauereien, 
Beseitigung eines politischen Einflusses auf die Verbotspolizei. Als Erfolge 
werden gebucht: Besserung der Arbeiterlage, Zunahme der Spareinlagen und 
Versicherungen, der Neubauten, der Automobilbenutzung, Abnahme der Ar- 
menunterstützungen, des Verbrechertums, des Dirnenwesens. „Wenn die ersten 
Verbotsstaaten 50 Jahre brauchten, um ihre Gesetzgebung so zu vervoll- 
kommnen, daß eine wirksame Durchführung des Alkoholverbots möglich war, 
wie sollten wir uns entmutigen lassen, nachdem das nationale Alkoholverbot 
als Verfassungsgrundsatz erst 4 Jahre in Kraft besteht?“ (,Int. Bur. z. Bek. 
d. Alk.“ Bull. 5). 


Nach einer in „New Times“ veröffentlichten Erhebung haben 42% der 
Studenten höherer Semester an der berühmten Harvarduniversität 
me alkoholische Getränke genossen („Reichsauschuß f. Alk.-Verb.“ Mai-Korr.). 


„Das Gefängnis zu Elbridge, N. Y., wird in eine öffentliche 
Bibliothek umgewandelt, weil es seit Einführung des Alkoholverbots nicht 
mehr gebraucht wird („Clipsh.‘“ des meth. Board of Temp. 20. 4.). 


Ueber den Einfluß der Prohibitionaufdas Unterstützungs- 
wesen unterrichtet eine ausführliche Uebersicht im „Clipsheet‘“ des Board 
of Temperance der bischöflich methodistischen Kirche (Juni-No.; vgl. „The 
Int. Stud.“ No. 2). Indem wir daran erinnern, daß das letzte Jahr mit 
normalem Ausschank das Jahr 1916 war, geben wir folgende Zahlen wieder. 


Die vereinigten Unterstützungseinrichtungen (united Charities) in Chicago 
atten Familien zu unterstützen: 


1915/16 10692, darunter 857, bei denen der Trunk hilfsbedürftig machte, = 8% 
1919/20 5336, darunter 33, bei denen der Trunk hilfsbedürftig machte, = 6 % 
1923/24 4092, darunter 224, bei denen der Trunk hilfsbedürftig machte, = 5 % 


Die soziale Wohlfahrtsliga, Rochester (N.Y.) 


1916 1176, darunter 157, bei denen der Trunk hilisbedürftig machte, = 13,4 % 
1920 627, darunter 27, bei denen der Trunk hilfsbedürftig machte, = 4,3% 
1924 1201, darunter 30, bei denen der Trunk hilfsbedürftig machte, = 2,5% 


232 Stubbe, Chronik. 


In New Jersey betrug in Paterson 
3 Jahre vor der Prohibition die Zahl der Unterstützungsfälle infolge Trunks 


233, 3 Jahre nach der Prohibition 18 
in Atlantic City 175, 3 Jahre nach der Prohibition 48 
in Newark 108, 3 Jahre nach der Prohibition 29 ' 
Nach gewissen Zeitungsmeldungen soll die amerikanische Jugend mehr 
denn je verwildern und sich nicht genug tun können, offen und heimlich 
alkoholische Getränke zu genießen, um dadurch so recht ihrer Gesetzes- 
un Ausdruck zu verleihen. Solchen Behauptungen gegenüber seien 
folgende Tatsachen hervorgehoben: 1. In der Stadt Newyork mußten im 
Jahre 1916, dem einzigen Jahte vor dem Alkoholverbot, für welches diese 
Angaben erhältlich sind, 8095 Jugendliche von der Polizei in Gewahrsam 
genommen werden. Im Durchschnitt der Jahre 1920/22 waren es noch 6306. 
2. Analog wies die Stadt Boston im Durchschnitt der Jahre 1912/18 vor 
dem Alkoholverbot, 3124 Verhaftungen auf wegen Vergehen Jugendlicher, 
1920/22 noch 2388. Verwahrloste Kinder wurden 1912/18 im Mittel 206 in 
Schutzhaft genommen, 1920/22 noch 84. 3. Eine kürzlich veranstaltete Rund- 
frage bei den Schulvorstehern der Mittelschulen des Staates Massachusetts 
ergab 100 Antworten. Aus ihnen geht hervor, daß es eine seltene Ausnahme 
ist, wenn von Tausenden von Schülern vereinzelte gelegentlich alkoholische 
Getränke bekommen. An der Universität Michigan ergab eine Abstimmung 
unter den Studenten nach eingehender Aussprache 1247 Stimmen für und 
520 Stimmen gegen das Alkoholverbot. An der Universität Minnesota 
stimmten 1348 Studenten dafür, 493 dagegen, an der Universität Cincinnati 
1740 dafür und 698 dagegen. 
Auf Grund solcher Zahlen kann man nicht behaupten, die amerikanische 
Jugend huldige seit Einführung des Alkoholverbotes, das nebenbei gesagt 
000 Salons geschlossen hat, ebenso sehr oder gar noch mehr dem Alkohol 
als früher. Es ist keine Frage, daß, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, 
die amerikanische Jugend unvergleichlich viel nüchterner lebt als die jungen 
Leute der meisten europäischen Länder (,Int. Bur. z. B. d. Alk.“ Bull. No. 10). 
, Die „WorldLeagueagainst Alcoolisme“ veröffentlicht einige 
lehrreiche Hefte: euer „Permanent American Prohibition“, Ev. Booth 
„shall American go back?“, Pollock „Alcoholic Psychoses before 
and after Prohibition“, Woods „Social Effects of Prohibition“, (Corradini 
„ArrestsforDrunkennessandArrestsforallcauses before 
and after National Prohibition.“ Wir geben die Schlußsätze von Pollock 
wieder: „Seit 1910 nahmen die alkoholischen Psychosen in den 
V. St. merklich ab, verursacht teils durch Einschränkungen des Getränke- 
handels, teils durch Aenderung der Lebensgewohnheiten. Die niedrigste Zahl 
von Erstaufnahmen wegen alkoholischer Psychosen fiel auf 1920; 1921 trat 
eine Reaktion ein. Die Zahl alkoholischer Erstaufnahmen entspricht durchaus 
dem Durchschnittsverbrauch an Spirituosen für den Kopf. Die Abnahme der 
Rate alkoholischer Psychosen ist verhältnismäßig größer bei Frauen als bei 
Männern. Aufnahmen mit alkoholischen Psychosen kommen im allgemeinen 
aus städtischen Bezirken. Corradini bringt die Zahlen von 100 Städten aus 
den Jahren 1910 bis 1922. Verhaftungen erfolgten i. 1910 49 auf 1000, 
wegen Trunkenheit 17,2 auf 1000, — 1918 50 bzw. 129, 1919 45,8 bzw. 88, 
1922 58,6 bzw. 12,9 auf Tausend der Bevölkerung. 











Mitteilungen. 


1. Aus der Trinkerfürsorge. 


Aus der Arbeit 
des Vereins „Sächsische Volksheilstätten für Alkoholkranke“. 


Dem ausführlichen Jahresbericht über 1922—24, als welcher Heft 19 der 
„Mitteilungen“ des Vereins vom 1. Juni d. J. ausgegeben ist, ist zu ent- 
nehmen, daß dieser (1. Vorsitzender: Distriktstempler und Fürsorgebeamter 
W. Grunert, Dresden) mit 270 persönlichen und körperschaftlichen Mitgliedern 
in das Geschäftsjahr 1922 eintrat, die sich freilich inzwischen eher vermindert 
haben dürften. 

Die von dem Verein unterhaltene, seit nunmehr etwa 20 Jahren bestehende 
Heilstätte Seefrieden bei Moritzburg wird in immer steigendem 
Maße in Anspruch genommen. Der leitende Arzt Dr. von Kügelgen ist 
bestrebt, jeden einzelnen Alkoholkranken nach möglichst genauer Unter- 
suchung individuell zu behandeln. Die Erfolge der Behandlung waren 
zunächst schlechter als vor dem Krieg und Umsturz. Diese „hatten den 
sittlichen Halt fast aller dieser ohnehin gefährdeten Männer völlig zerstört“, 
sodaß es für Hausvater und Arzt sehr schwer war, sie im Zaum zu halten und 
an Ordnung und Gehorsam zu gewöhnen. Zur Förderung der Zucht wurden 
Freiübungen und Atemgymnastik eingeführt, die nun — neben der her- 
kömmlichen Arbeit in Land-, Garten- und Viehwirtschaft — fleißig getrieben 
werden, und wovon der Bericht (wie auch von dieser) eine Abbildung gibt. 
Im übrigen hält der Arzt den Pfleglingen bei jeder Anwesenheit einen 
Vortrag über irgendein geeignetes und bemerkenswertes Gebiet und be- 
antwortet ihnen in der anschließenden Aussprache Fragen, wie auch der 
Hausvater eingehenden Unterricht in der Alkoholfrage erteilt (eine Abbildung 
im Bericht führt letzteres vor Augen). Im Laufe der jahrelangen Zusammen- 
arbeit lernten Arzt und Hausvater (v. Döhren), schneller aussichtslose Fälle 
zu erkennen und abzuschieben; ebenso wurden sie „härter gegen die doch 
fast ausnahmsios unheilbaren grundsätzlich Mäßigen“. Auch in anderer 
Hinsicht ist der Anstaltsarzt, durch üble Erfahrungen mit den „Tücken dieser 
heimtückischsten Krankheit“ und der außerordentlichen Ablenkbarkeit der 
Alkoholsüchtigen gewitzigt, zu strengerer Haltung geführt worden: er versagt 
jetzt seinerseits fast jeden Urlaub, da nicht selten ein solcher in kurzem 
vernichtete, was in monatelanger Arbeit mühsam aufgebaut war, auch 
erfahrungsgemäß häufig viel zu früher Familienzuwachs einen weiteren, 
sozial und biologisch unerwünschten Nachteil der Besuche zu Hause bildete. 
Zu Dr. K’s Heilmethode gehöst auch „Lahmännisch“ reizlose und salzarme 
Kost unter Bevorzugung von grünen Gemüsen, Kartoffeln usw. — Mit dem 
Beispiel des Arztes und des Hausvaters als nichtrauchende Enthaltsame 
(Guttempler) wird es zugeschrieben, daß auch immer mehr Gebildete aus 
allen deutschen Gauen kommen und erfolgreich beeinflußt werden. „Das 
heutige Seefrieden ist fast immer bis auf den letzten Platz mit meist frohen 
und genesenden Kranken angefüllt.“ 

Nach dem Bericht des Hausvaters waren die drei Berichtsjahre die 
schwierigsten und sorgenvollsten seit dem ganzen Bestehen der Anstalt. 
Die Kranken standen unter der en dee Einwirkung der ganzen schlimmen 
Zeitverhältnisse und waren meist samt ihren Angehörigen nicht zu mindestens 
sechsmonatlicher Kur zu bewegen. Hielten 1909—13 durchschnittlich 30 bis 
63 v. H. diese vorgeschriebene Behandlungsdauer aus, so 1921—24 (1919 und 


234 Mitteilungen. 


1920 stand die Anstalt als solche still) nur 12—17 v. H. Auch die in den 
Friedensjahren so bewährte „Arbeitstherapie“ ließ sich trotz allerdringlichster, 
ernster Belehrung und Ermahnung erst in den letzten Monaten des Berichts- 
jahrs 1924 unter Mithilfe einiger zielbewußter Pfleglinge einigermaßen 
durchsetzen. Zur seelischen und willensmäßigen Beeinflussung der Kranken 
werden begabte und redegewandte unter ihnen, nachdem sie einige Monate 
Heilbehandlung hinter sich haben, als Helfer herangezogen. Die Kranken zur 
Mitarbeit für Herbeiführung besserer Zustände auf dem Gebiete der Alkohol- 
frage — zugleich das beste Mittel für sie selbst, um fest zu bleiben! — zu 
erziehen, ist besonders auch die Aufgabe der blühenden Seefriedener Hausloge 
des Guttemplerordens. Ein weiteres Band der Zusammengehörigkeit zwischen 
den anwesenden Kranken, der Anstaltsleitung und den geheilten Pfileglingen 
bildet die Un die größtenteils von Patienten selbst verfaßt wird. 
Noch einige zahlenmäßige Angaben seien angefügt: Neu aufgenommen 
wurden 1922—24 185, insgesamt verpflegt 241 Kranke; entlassen 185, davon 
ordnungsmäßig nur 81, während 104 die Anstalt gegen deren Rat vorzeitig 
verließen. Der Herkunft nach überwog unter den Neuauigenommenen natur- 
emäß Sachsen selbst; doch stellten auch Spandau, Berlin und Thüringen 68, 
terreich 3, die Tschechoslowakei 1 Kranken. Dem Beruf nach waren von 
ihnen 77 Kaufleute, 32 Handwerker, 31 Arbeiter, 26 höhere Beamte und 
Akademiker, 10 Postbeamte, 7 Angehörige des Gastwirtsgewerbes, je 
1 Fabrikbesitzer und Landwirt. Was die Kurkosten anlangt, so wurden sie 
in 113 Fällen von den Kranken und ihren Angehörigen getragen, in 43 von 
Fürsorgeämtern und Krankenkassen, in 29 von den Landesversicherungs- 
anstalten Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin. Der Verpflegungssatz wurde 
1924 für Kopf und Tag wieder auf (nur! D. Verf.) 3,50 M festgesetzt. Fragt 
man nach dem Heileriolg, so traten nach eingezogenen Erkundigungen und 
eingegangenen Meldungen von den obengenannten 185 Pileglingen 78 nach 
der Entlassung Enthaltsamkeitsvereinen bei, 5 lebten ohne Anschluß enthaltsam. 
Die dem Tätigkeitsbericht angefügten Abdrucke von Briefen geheilter, dank- 
barer Pileglinge geben einen schönen Einblick in das warme Verhältnis, das 
den Kranken einerseits, dem Arzte. und Hausvater andererseits 
steht. 
Da Seefrieden seit Monaten überbelegt ist, gedenkt der Heilstättenverein 
demnächst einen Anbau zu schaffen, der neben ausreichenden Tagesräumen 
noch für etwa 20 weitere Pfleglinge Aufnahmemöglichkeit bieten soll. J. Fl. 


Sechste Zusammenkunft 
der schweizerischen Trinkerfürsorger. 


Nach dem Vorbild der deutschen Trinkerfürsorgekonferenzen geben sich 
auch die schweizerischen Trinkerfürsorgekreise von Zeit zu Zeit ein Stell- 
dichein, um ihre Erfahrungen gegenseitig auszutauschen, aufgetauchte 
Fragen zu klären und Richtlinien für die Weiterarbeit aufzustellen. Die 
fünfte Zusammenkunft dieser Art, die im Mai 1924 im Aargau abgehalten 
wurde, haben wir in H. 2 d. J. (S. 109 und 111) erwähnt. Ueber die 
sechste, die am 2. Mai d. J. im „Alkoholfreien Gasthaus zum Hirschen“ in 
Solothurn stattfand, geben wir hier auf Grund des vom Sekretariat — der 
Leitung der Züricher Trinkerfürsorge (Sekretär Fritz Lauterburg) — er- 
statteten schriftlichen Berichts einige Mitteilungen: 


37 Fürsorger, Mitglieder von Fürsorgeausschüssen und Gäste aus 11 
Kantonen hatten sich eingefunden. Das Sekretariat wird nach dem hier 
erstatteten Tätigkeitsbericht viel beansprucht, um über das schweizerische 
Trinkerfürsorgewesen Auskunft zu geben und vor allem bei Neugründungen 
mitzuwirken. Für die gemeinsamen Angelegenheiten wurde ein fünf- 
gliedriger Ausschuß bestellt. Folgende Entschließung wurde gefaßt und 
der Presse übergeben: 

„Die von 37 Teilnehmern besuchte sechste Versammlung der schweize- 
rischen Trinkerfürsorger richtet angesichts der nachgerade erschreckenden- 


Mitteilungen. 235 


Verbreitung des Alkoholismus in allen Schichten und Kreisen unseres 
Volkes an Behörden und eine weitere Oeffentlichkeit die mahnende Bitte, 
der Alkoholfrage vermehrte und tätige Aufmerksamkeit zu schenken.“ 


Mit Befriedigung konnte die Zunahme der Fürsorgestellen festgestellt 
werden. — Bei einer Besichtigung der Irrenanstalt Rosegg durch die Tagungs- 
teilnehmer hielt der Leiter der Anstalt Dr. Tramer einen lehrreichen Vortrag 
über Wesen und Ursachen der Alkoholkrankheit. J. Fl. 


2. Aus Vereinen. 


Deutscher Frauenbund für alkoholfreie Kultur, Dresden. 


Einen Lehrgang über gärungslose Früchteverwertung veranstaltete vom 
25. bis 29. Mai der Deutsche Frauenbund für alkoholfreie Kultur gemeinsam 
mit der Sächsischen Landeshauptstelle gegen den Alkoholismus in der 
höheren Staatslehranstalt für Gartenbau in Pillnitz bei Dresden. Es nahmen 
daran teil drei Landwirtschaftsräte aus Sachsen und zwei vom sächs. Landes- 
kulturrat abgeordnete landwirtschaftliche Wanderlehrerinnen, ein Abteilungs- 
vorsteher der Lehr- und Forschungsanstalt in Berlin-Dahlem, ein Vorsteher 
der Obstverwertungsstation der höheren staatlichen Lehranstalt Geisenheim 
am Rhein (auf Anordnung des Preuß. Landwirtsch.-Ministeriums), eine 
Anzahl von Vertretern von Obstbauvereinen, Obstbaulehrer, Gewerbeschul- 
lehrerinnen, Haushaltungsschullehrerinnen, Hausfrauen und ein Teil der 
Studierenden der Pillnitzer Staatslehranstalt. Nach kurzer Begrüßung durch 
die Vorsitzende, Frl. von Blücher, hielt Studienrat Prof. Dr. Neubert einen 
einleitenden, grundlegenden Vortrag. Er kennzeichnete die von der Natur 
in Form von Zucker, Eiweiß, Fett, Ergänzungs- und Mineralstoffen her- 
gestellten und aufgespeicherten Lebenskräfte und Energiespender in ihrer 
unermeßlichen eutung für den menschlichen Organismus wie für die 
Volkswirtschaft und erklärte die zerstörende Wirkung, welche jeder Gärungs- 
prozeß auf diese Stoffe ausübt. Aus dieser Erkenntnis erwachse für Volk 
und Staat die Pflicht, neue Wege zur Erhaltung aller Quellen der Volkskraft 
zu suchen: deshalb keine Vergährung unsres kostbaren Obstes, sondern 
gärungslose Obstverwertung. . 


Der Obstbaulehrer Baumann aus Buchenbach in B., einer der ersten 
Fachleute auf diesem Gebiete und Leiter des Lehrgangs, sprach sodann über 
die mannigfachen Verfahren, welche seit Pasteur bekannt geworden seien 
und Hand in Hand mit den neuesten Ergebnissen der wissenschaftlichen 
Emährungslehre sich inzwischen immer zweckentsprechender entwickelt 
haben. Der Lehrgang zeigte im weiteren Verlauf theorethisch und praktisch, 
daß es nunmehr gelungen ist, auf kaltem und warmem Wege vollwertige 
Obstsäfte zu gewinnen, ohne ihre kostbarsten Stoffe zu zerstören oder ihren 

uft zu beeinträchtigen, und zwar ebensowohl für den Haushalt wie für 
Großbetriebe und gewerbsmäßige Herstellung in Flaschen und in Fässern. 
Größtes Interesse der Fachleute erweckte die praktische Vorführung des von 
Baumann erfundenen „Flächenerhitzungsapparates“, der die schnelle und 
gründliche Pasteurisierung großer Mengen von Obstsäften (bis zu 1000 Liter 
ın einer Stunde) in Fässern ermöglicht und in Verbindung mit eigens dafür 
konstruierten Zapfapparaten und Luftfiltern nicht nur jahrelanges Lagern der 
unvergorenen Obstsäfte, sondern auch den Versand auf weite Entfernungen 
und den „Anstich“ der Fässer ohne Gärungsgefahr gewährleistet. Sach- 
kenntnis und sorgfältigste Ausführung des Verfahrens ist Grundbedingung, 
deshalb Ausbildung von Kursleitern dringend erforderlich. In Süddeutschland 
bestehen bereits Landesverbände zur Aufklärung der Fachkreise und Hunderte 
der Apparate sind im Gebrauch oder im Auftrag. 


‚ Den Abschluß des Lehrganges bildete ein Vortrag von Dr. med. Vogel, 
wissenschaftlichem Direktor am Hygienemuseum, der noch einmal die Ge- 
sundheitswerte von Obst und Gemüse unter Hinzuziehung von Lichtbildern 
erläuterte. Er hob besonders hervor, daß Obst und Gemüse nicht als 


236 Mitteilungen. 


Luxusbestandteile unsrer Ernährung zu betrachten seien, sondern unentbehr- 
liche Nahrungsmittel darstellen. 

Der Frauenbund für alkoholfreie Kultur hat eine Kursleiterin zur Ver- 
fügung, die über Saftbereitung nach dem neuen Verfahren für den Haus- 
bedarf und genossenschaftliche Betriebe innerhalb 4 Stunden unterrichten 
kann. Die Geschäftsstelle des Bundes (Dresden-A., Liebigstraße 22 I) erteilt 
nähere Auskunft. 


Jahresversammlung des Deutschen Guttemplerordens 
in Barmen-Elberfeld vom 17. bis 21. Juli 1925. 


Der Deutsche Guttemplerorden hielt vom 17. bis 21. Juli d. J. in Barmen 
seine Hauptversammlung, das Großlogenfest, ab. Die Tagung zeichnete sich 
durch reichen Besuch, auch von ausländischen Vertretern des Ordens, aus. 
Eingeleitet wurde die Tagung durch die Eröffnung der Ordensaus- 
stellung „Mutter und Kind“, an der sich auch die Barmer Stadtverwaltung 
beteiligte. Auch durch geldliche Beihilfe, zur Ausstellung sowohl wie zur 
gesamten Tagung, hat die Stadt ihr Interesse an der Bewegung bekundet. 

Wie üblich, gingen der Großlogensitzung kleinere Versammlungen: die 
der Distriktstempler, der Frauen und der Vertreter des Jugendwerkes voraus. 
Die Großlogensitzung selbst zerfiel in zwei Teile. Am Sonnabend, 
den 18. Juli, fand die eigentliche Festsitzung statt, in der 74 Mitglieder den 
Großlogengrad erhielten, und Frau Gerken-Leitgebel über die Auf- 
ee und Pflichten der Frau im Guttemplerorden sprach. 

Sonntag füllten die geschäftlichen Verhandlungen aus. 

Aus dem Jahresbericht des Großtemplers entnehmen wir, daß 
17 276 neue Mitglieder im vergangenen Jahre aufgenommen wurden, während 
allerdings ein Abgang von 15 692 zu verzeichnen ist. Der Orden zählte am 
1. Mai 1925 34 221 erwachsene Mitglieder in 885 Grund- 
logen. An Abgaben erhielt die Großloge in der Zeit vom 1. Februar 
bis 31. Oktober 1924 vierteljährlich 30 Pfennige von jedem Mitgliede; vom 
1. November 1924 bis 31. Januar 1925 erhöhte sich dieser Betrag auf vierteljähr- 
lich 50 Pfennige, von denen 19 Pfennige eigentliche Abgaben an die Großloge 
waren, 21 Pfennige der Hinterbliebenenunterstützung zufielen; 10 Pfennige 
sind als Entgelt für. „Neuland“ gerechnet worden. Der Neuland-Verlag 
(Verlag und Buchhandel) brachte einen Reingewinn von 8 197,50 Mark. Die 
drei Zeitschriften des Ordens „Neuland“, „Deutsche Jugend“ und „Jung 
Siegfried“ erforderten dagegen Zuschüsse. Die Schrititenbestände 
hatten am 1. Februar 1924 einen Wert von 29 869,71 Mark, am 31. Januar 1925 
einen solchen von 41 143,73 Mark. Wesentlich erschwert wurde der Geschäfts- 
gang durch starke Inanspruchnahme des Kredits seitens der einzelnen 

rdensgruppen. Die Buchdruckerei des Ordens arbeitete im ver- 
gangenen Jahre mit einem geringen Verlust, 387,85 Mark. Sie wird erst 
völlig ausgenutzt werden können, wenn sie, mit der Zentrale der Großloge 
en in geeigneten Räumen untergebracht und entsprechend vergrößert 
sein wird. ! 

‚Von den Beschlüssen der Großlogenversammlung ist hervorzuheben 
die Annahme eines Antrages des Großlogenrates, vom 1. November d. J. a 
die Zeitschrift „Neuland“ 8Stägigerscheinen zulassen und dafür 
von jedem Mitgliede vierteljährlich 15 Pfennige mehr zu erheben. Ferner die 
vorläufige Zustimmung der Mehrheit der Versammelten zu dem Plane, die 
Geschäftsstelle des Ordens nach Berlin zu verlegen. Ein 
endgültiger Beschluß über den dahingehenden Antrag kann nach den Satzungen 
erst auf der nächstjährigen Großlogentagung, die in Hamburg 
stattfinden wird, gefaßt werden. 

Die Entschließungen, die die Großloge annahm, bezogen sich 
sämtlich auf die Forderung der Vermehrung des Obstverbrauches und der 
uses Obstverwertung. Wir lassen zwei dieser Entschließungen hier 

olgen: 


Mitteilungen. 237 


l. „Neuerdings wird durch private und leider auch sogar durch amtliche 
cder halbamtliche rap Lug ie Herstellung von alkoholischen Getränken 
aus Obst gefördert. Das bedeutet eine Vermehrung der Alkoholquellen in 
einer sehr gefährlichen Form und in unkontrollierbarem Umfange Das 
öffentliche Interesse erfordert aber im Gegenteil die Förderung der Obst- 
Eng in alkoholfreier Form, die die Werte des Obstes voll zur Geltung 
og und sehr schmackhafte und gesundheitlich empfehlenswerte Getränke 
iefert.“ 

2. „Die Jahresversammlung des Deutschen Guttemplerordens in Barmen 
empfindet als ein Unrecht, daß Traubensäfte, die keinerlei Gärung durch- 

cht haben, die sich in ihrer Herkunft und ihrem Charakter in keiner 
'eise von Obstsäften aus anderen Früchten unterscheiden, der Steuer für 
Weine unterworfen werden; sie bittet, dieses offenbare Unrecht abzustellen 
und Säfte aus Weintrauben hinsichtlich der Steuer genau so zu behandeln 
wie alle anderen Obstsäfte.“‘ 

Die Beamtenwahl der Großloge ergab keine wesentlichen Ver- 
änderungen; die führenden Persönlichkeiten, zu denen sich wieder Super- 
intendent D. Rolffs, Osnabrück, gesellt hat, sind im übrigen dieselben 
geblieben. 

Auf dem öffentlichen Festabend, der sich an die Geschäfts- 
sitzung der Großloge anschloß, hielt Präsident Dr. Strecker einen 
Vortrag über Alkohol und Ethik, der, ebenso wie Frau Gerken- 
Leitgebels Vortrag, inzwischen schon im Druck erschienen ist. Ver- 
schiedene Ausflüge der folgenden Tage führten die Festteilnehmer nach 
Schloß Burg an der Wupper, nach dem Haus Hoheneck des Kreuzbündnisses 
und dem Kamillushaus, sowie ins Siebengebirge. Krt. 


3. Verschiedenes. 


Ottilie Hoffmanns 90 jähriger Geburtstag. 


Am 14. Juli d. J. feierte Ottilie Hoffmann, die Begründerin der Abstinenz- 
wegung unter den deutschen Frauen, in ihrer Vaterstadt Bremen den 
jährigen Geburtstag. Unzählige Gratulanten, behördliche Persönlichkeiten, 
Anhänger der verschiedensten sozialen Bestrebungen, nicht zuletzt die Ver- 
treter der Alkoholgegnerbewegung, drückten der Greisin ihren Dank und 
ihre Verehrung aus. ; 

Ottilie Hoffmanns Leben und Wirken ist den meisten unserer Leser 
wohlbekannt. Oft wurde von ihrer mannigfachen segensreichen Arbeit in 
den Zeitschriften berichtet. Man weiß, daß sie in jungen Jahren im Kreise 
der Gräfin Carlisle die ersten Anregungen zu ihrer Arbeit auf dem Gebiete 
der Alkoholbekämpfung empfangen hat. Besonders bezeichnend für dieses 
Wirken ist die Tatsache, daß sie niemals fruchtlosen theoretischen Erörte- 
rungen Zeit gegönnt hat, sondern immer da zu finden war, wo es galt, 
praktische Arbeit zu leisten. Ein dauerndes Denkmal solcher praktischer 
Arbeit sind. vor allem die 12 Häuser des Bremer Vereins für alkoholfreie 
Speisehäuser, mit deren Gründung und Entwicklung Ottilie Hoffmanns Name 
eng verbunden ist. Diesen Grundsatz praktischen Wirkens hat sie auch dem 
von ihr ins Leben gerufenen Deutschen Bunde abstinenter Frauen, dem 
jetzigen Frauenbunde für alkoholfreie Kultur, für alle Dauer aufgeprägt. 
Auch in diesem Kreise gilt noch heute die Arbeit, wie sie zuerst in Bremen 
Beet wurde, besonders viel, wenn auch die Aufklärungsarbeit und die 

erbung für alle zeitgemäßen Gedanken unsrer Bewegung nicht versäumt 
wird. "Es wird von der Jubilarin als ein gnadenreiches Glück empfunden, 
diese gesunde Entwicklung der von ihr begonnenen Arbeit verfolgen zu 
dürfen. Die ihr am 14. Juli dargebrachten Wünsche, mit denen sich auch 
die unsrigen vereinen, zielen allererst dahin, daß der Geist, der die alkohol- 
gegnerische Frauenbewegung in Deutschland von Anbeginn erfüllt, der 
gleiche bleiben und immer größeren Einfluß auf die gesamte Frauenbewegung 
gewinnen möge. Krt. 


238 Mitteilungen, 


Weinbau und Weinernte in den wichtigsten 
Weinländern während der Jahre 1923 und 1924). 


Rebfläche in 1000 ha 









Weinmostertrag in 1000 hl 


Länder 
1924 | 1923 1924 1923 

Europa: 
Deutsches Reich . . . 74,3 74,7 1 804,0 791,0 
Buülgarlen. 0 ws 54,7 46,0 1 281,5 903,0 
Frankreich , 7... ,« 1 458,5 1 419,3 67 948,6 57 164,2 
Griechenland ... . — *) 157,3 2 368,6 2 100,0 
Malen: 2a wi 4 270,0 4 273,0 43 000,0 53 948,0 
Jugoslavien ..... — 166,8 — 4 414,2 
Luxemburg" es oa + 1,7 1,6 — 8,1 
Oesterreich . . .. . 31,9 31,9 225,0 822,1 
Portugal ...... — 313,2 = 6 131,2 
DERWERI. N EZ 17,2 17,8 375,0 752,0 
SORHIEH oe ae 1 341,3 1 341,7 21 744,7 22 078,3 
Tschechoslowakei . . 16,5 17,0 240,0 329,5 
UBBaM +. 50. ag LA 221,8 219,4 1 368,2 4 696,6 

Afrika: : 
ARENEB aie duau 207,5 194,5 9 787,2 10 186,4 
Fn aa ale 27,9 28,7. 720,0 680,0 

*) Mittel 191821. > 

WEINBAUFLÄCHE 1924 
> Bulgarien 
DeutschesRefch rige eu nder 
een \\ es ar Arefene 










Ungarn zZ Ni 
Rumänien ag 


Portugal- 


SnItalien 

















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II | | 











WEST.2S 


1) Wir entnehmen die toigenae Zusammenstellung und das Uebersichtsbild der Zeitschrift 


„Wirtschaft -und Statistik“ (19 
von Reimar Hobbing, Berlin SW 61. 


Heit 7), herausgegeben vom Statistischen Reichsamt. Verlag 


FE u 


Mitteilungen. 239 


Werbewoche für ein deutsches Gemeindebestimmungsrecht. 


Alkoholgegnerische Werbewochen, wie sie besonders in angelsächsischen 
und skandinavischen Ländern üblich sind, hat man auch in Deutschland 
trüher schon gelegentlich veranstaltet. In besonders guter Erinnerung mancher 
Mitkämpfer ist z. B. jene Werbewoche vom 8. bis 14. November 1908, ir der 
zum ersten Male in größerem Ausmaße im Deutschen Reiche für das Ge- 
meindebestimmungsrecht geworben wurde. Demselben Gedanken galt die in 
diesem Jahre vom 10. bis 17. Mai ausgeführte Werbewoche, in der die 
Alkoholgegner fast im ganzen Reiche planmäßig für Verbesserung des 
Schankerlaubniswesens und den Gedanken des Gemeindebestimmungsrechts 
eintraten. Es handelte sich bei dieser Kundgebung ganz allgemein um die 
Forderung eines wirksamen Reichsgesetzes, das den wahlfähigen Gemeinde- 
mitgliedern die Befugnis erteilen soll, über den Umfang des Ausschanks und 
Verkaufs geistiger Getränke innerhalb ihrer Gemeinde durch Abstimmung 
zu entscheiden. 


Erst im Laufe des Sommers sind die letzten Berichte über die zahlreichen 
Veranstaltungen der Werbewoche bei der Reichshauptstelle g. d. A. ein- 
gelaufen. Sie werden von Präsident Dr. Strecker bearbeitet, der vermutlich 
ım November dieses Jahres den Gesamtbericht in Buchform veröffentlichen 
wird. Schon jetzt kann gesagt werden, daß die diesjährige Werbewoche in 
Wort und Schrift eine der eindruckvollsten Kundgebungen ihrer Art war und 
auf weite Kreise der Bevölkerung ihre Wirkung nicht verfehlt hat. Wie von 
langjährigen Mitkämpfern der Bewegung übereinstimmend versichert wird, 
ist, solange die moderne Alkoholgegnerbewegung besteht, innerhalb der 
deutschen Grenzen wohl hoch niemals so umfassend und gründlich für den 
Gedanken der Alkoholbekämpfung geworben worden, wie in diesem Jahre. 
Die verstärkte Arbeit hat sich auch keineswegs auf eine Woche beschränkt. 
Es gingen ihr vielmehr schon viele Werbeunternehmungen voraus, und viele 
sind gefolgt. Unzählige Versammlungen, sicher über tausend, haben statt- 
gefunden. Teils waren es öffentliche, teils wurden sie in geschlossenen 
Organisationen abgehalten; in den Großstädten oft mehrere täglich, in Berlin 
über 60 in der einen Woche. Dresden veranstaltete eine große Versammlung, 
in weicher der bekannte dänische Mitstreiter Redakteur Larsen-Ledet vor mehr 
als tausend Zuhörern sprach. Tägliche wohlgelungene Veranstaltungen hat 
man in Hamburg, Bremen, Königsberg, besonders im rheinisch-westfälischen 
Industriegebiet, aber auch in Süddeutschland gehabt. Selbst kleine Städte 
von 20 000 bis 30 000 Einwohnern konnten Versammlungen von 600 bis 800 
Besuchern aufweisen. Sehr groß ist die Zahl der in diesen Versammlungen 
an Reichsregierung und Reichstag gerichteten Entschließungen, die einmütig 
als notwendigste Gegenmaßnahme gegen den bedrohlich wachsenden Alko- 
bolismus ein wirksames Schankgesetz mit Gemeindebestimmungsrecht fordern. 


Neben den alkoholgegnerischen Vereinen beteiligten sich an den Ver- 
anstaltungen soziale Körperschaften verschiedener Art. In erster Linie 
Wohlfahrts-, Gesundheits- und Jugendämter, sowie Frauen- und Jugend- 
vereine.e Besonders haben sich die kirchlichen Organisationen bei dieser 
Werbung hervorgetan. Die Evangelische Kirche als solche hat sich offiziell 
für die Forderung des Gemeindebestimmungsrechts eingesetzt. In hunderten 
von Kirchen der verschiedenen Bekenntnisse ist am Sonntag, dem 10. Mai, 
der alkoholgegnerischen Sache gedacht worden. An manchen Orten stand sie 
im Mittelpunkte der ch Hunderttausende von Flugblättern und Auf- 
klärungsschriften über die Älkoholfrage im allgemeinen und über das G. B. R. 
im besonderen sind verbreitet worden. Auch die Zeitschriften- und Tages- 
presse hat der Werbung zum Teil weitgehend gedient. 


Wie stark die Wirkungen der Werbewoche waren, hat man z. T. an den 
genmaßnahmen der Alkoholgewerbetreibenden beobachten können, die eine 
änkung der überzahlreichen Gelegenheiten zum Trunke bereits als 
Trockenlegung Deutschlands betrachten. Es sind bezeichnenderweise nicht 
nur die Organisationen der Wirte, die auf dem Kampfielde erschienen; der 


240 Mitteilungen. 


Hauptwiderstand geht von den Brauern und Brennern aus. Die Formen, 
die diese Gegenkundgebungen vielfach angenommen haben, zeugen von der 
Schärfe des Kampfes und den nicht geringen Hindernissen, mit denen man 
mehr und mehr im Verlaufe der Werbung für das G. B. R. zu rechnen hat. 
Besonders erbost scheinen die Alkolholinteressenten auf die kirchlichen Orga- 
nisationen und ihre Vertreter zu sein. Man drohte unverhohlen damit, seine 
Treue zur Landeskirche von dem ungeschmälerten Alkoholverbrauch des 
deutschen Volkes abhängig zu machen. In Berlin scheute man sich nicht, 
durch zum Teil angetrunkene Ruhestörer eine Versammlung in der Drei- 
faltigkeitskirche, der Kirche Schleiermachers, unmöglich zu machen. Allerdings 
wird bei solcher bedenklichen Form der Gegenwehr dem unbefangenen 
Beobachter die Entscheidung nicht schwer, auf welche Seite er sich zu stellen 
hat. Man wird sich im übrigen darüber klar sein müssen, daß der Kampf 
um das G. B. R. noch in seinen Anfängen steht, daß die Schwierigkeiten 
noch gewaltig wachsen werden, und daß es der Zusammenfassu aller 
unserer Kräfte bedarf, um zum Ziele zu gelangen. rt. 


Der Zweite deutsche Alkoholgegnertag '). 


Vom 1. bis 4. Juni d. J. wurde der zweite deutsche ne 
im Ständehaus zu Düsseldorf abgehalten. Den Kern der Tagung bildeten die 
Verhandlungen am 2. und 3. Jan An dem ersteren Tage galt es, die Bedeu- 
lung der Alkoholfrage tür Deuschlands Gegenwart und Zu- 
kunft von verschiedenen Gesichtspunkten aus zu beleuchten. Dr. R. Weber, 
Assistent am Kölner Forschungsinstitut für Sozialwissenschaft, behandelte 
den volkswirtschaftlichen, Prof. Ude aus Graz den sittlichen 
Wiederaufbau, während über de Zusammenhänge zwischen 
der deutschen Alkoholfrage und den internationalen 
unge Präs. a. D. Dr. Strecker sprach. Für Prof. Aschaf- 
fenburg, der es übernommen hatte, die Frage des gesundheitlichen 
Wiederaufbaues zu behandeln, aber in letzter Stunde verhindert war, 
sprang Prof. Gonser ein. Die vier Vorträge gaben mit ihrem reichen 

atsachenstoff ein anschauliches und ziemlich abgerundetes Bild von dem 
preriwi ngm Stand der Alkoholfrage und den Aussichten und Forderungen 

ür die Zukunft. 


Die Vortragsreihe der zweiten Hauptversammlung am Vor- 
mittag des 3. Juni war vielleicht noch geschlossener und eindrucksvoller. 
Es wurde die Frage behandelt: Welche Forderungen stellen wir 
an das im Reichstag one Gesetz zur Bekämpfung 
des Alkoholismus? Fünf Redner und eine Rednerin beantworteten 
diese Frage von vier verschiedenen Gesichtspunkten. Man darf wohl sagen, 
daß sich jedes der durchweg kurzen Referate so fest an das andere angliederte, 
daß fast der Eindruck eines einzigen großen Vortrages hervorgerufen wurde. 
Jn ihrer Eigenschaft als Juristen und Verwaltungsbeamte beleuch- 
teten Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Weymann und ÖOberbürgermeister 
Dr. Luppe (Nürnberg) den Gegenstand, die Reichstagsabgeordneten Prof. 
D. Strathmann und Sollmann als Politiker. ie Forderungen, 
die mit Rücksicht auf Wohlfahrts- undFamilienpflege zu erheben 
sind, und die der N Bun faßten Frau Krukenberg und 
Theo Gläß zusammen. Das Ergebnis der Verhandlungen waren die beiden 
folgenden Entschließungen: 


1. Die vom 1. bis 4. Juni 1925 in Düsseldorf versammelten deutschen 
Alkoholgegner fordern von Reichsregierung und Reichstag ein wirksames 
Schutzgesetz gegen den Alkoholismus. Sıe erwarten, daß dieses 
in einer einleitenden Erklärung die mit dem Genuß in Getränke 
verknüpften Gefahren betont und grundsätzlich die Verpflichtung des 
Staates anerkennt, tatkräftige Maßnahmen gegen den Alkoholismus zu 


1) Vgl. „Auf der Wacht“ Nr. 78. 





Mitteilungen. 241 


ergreifen. Die deutschen Alkoholgegner wünschen ferner die Berück- 
sichtigung ihrer aus Anlaß früherer Schankgesetzvorlagen erhobenen 
Forderungen; mit besonderem Nachdruck fordern sie, daß das Schutzgesetz 
in weitgehendem Maße der Selbstbestimmung der Gemeinden Rechnung 
trägt und unter allen Umständen das Gemeindebestimmungsrecht in 
praktisch durchführbarer und wirksamer Form enthält, d. h. Bestimmungen, 
die den Mitgliedern gestatten, durch Abstimmung der Urwähler über 
Umfang der zulässigen Alkoholschankerlaubnisse im eeann Er- 
teilung der Einzelerlaubnisse und Ausdehnung der Polizeistunde zu 
entscheiden. 

2. Die vom 1. bis 4. Juni 1925 in Düsseldorf versammelten deutschen 
Alkoholgegner beantragen bei den Landesregierungen, daß sie unverweilt 
Maßnahmen treffen, welche die alkoholfreie Jugenderziehung (lehrplan- 
mäßigen Unterricht oder, falls er zurzeit noch nicht möglich ist, jede nur 
ae mögliche Förderung der Wanderkurse) gewährleisten und nach 
Inhalt und Form sicherstellen. Die deutschen Alkoholgegner knüpfen mit 
dieser Forderung an den Beschluß des Reichstags an, der von der Reichs- 
regierung ein Gesetz zum Schutze der Jugend forderte. Auch. sind sie 
überzeugt, daß gesetzliche Maßnahmen zum Schutze der Jugend vor den 
Alkoholgefahren nur mit gleichzeitiger Einführung und Durchführung der 
alkoholfreien Jugenderziehung Wert und Erfolg haben. 


Den SEINEN UOBSEEBE NE der dritten Hauptverhandlung bildeten die 
vorsichtigen und sachkundigen Ausführungen Dr. Hercods über das 
Thema „Die Wahrheit über Amerika“. 

Ein Konferenz für neun ige schloß sich am vierten 
Tage diesen Hauptversammlungen an. Sie wurde eingeleitet durch Prof. 
Gonsers Bericht über den gegenwärtigen Stand der 
Trinkerfürsorge, der auf Grund einer von ihm veranstalteten Rund- 
frage in der Lage war, ein reiches Material vorzulegen. Ueber heilbare 
und unheilbare Trinker sprach Prof. Delbrück (Bremen), der 
das Problem der unheilbaren Trinker von neuen Gesichtspunkten aus 
betrachtete, Dr. Flaig über dieneuesteg Handhaben gegen den 
Trunksuchtsmittelschwindel. 

Auf diese Vorträge ai eine Reihe kurzer Bilder aus der prak- 
tischen Arbeit der Trinkerfürsorgestellen, dargestellt von 
frau Gerken-Leitgebel (Berlin), Sanitätsrat Dr. Mainzer (Nürn- 
berg), A. Ewald (Barmen), Frau L. Floß (Münster) und H. Backhaus 
(Hamburg) und anderen. 

Am Abend dieses Tages fanden zwei öffentliche Versammlungen statt, 
eine Frauenversammlung unter Fräulein von Blüchers Vorsitz, 
und in der städtischen Tonhalle eine Volksversammlung unter 
F.Goeschs Leitung, in welcher der Abgeordnete W. Sollmann, Kaplan 
Weidmann, der Vorsitzende des Düsseldorfer Ortsausschusses und Präs. 
Dr. Strecker sprachen. 

Die von einer großen Zahl von Alkoholinteressenten versuchten Störungen 
scheiterten an der geschickten Versammlungsleitung und an Herrn Sollmanns 
glänzender Meisterschaft, diese Gegner in Schranken zu halten, so daß sie 
schließlich unverrichteter Dinge abziehen mußten. 

Einige Vereinigungen hatten gelegentlich des As gner ages 
Sondersitzungen veranstaltet, u. a. der Verband der Trinker- 
heilstätten und der Deutsche Bund enthaltsamer Pfarrer. 

Von dem ersten deutschen Alkoholgegnertage in Breslau 
(1921) unterschied sich die Düsseldorfer Tagung sehr wesentlich. In Breslau 
leitete man gewissermaßen eine neue Arbeitsperiode der Alkoholgegner ein. 
Es war eine Veranstaltung in größerem Rahmen mit verschiedenartigeren 
Verhandlungsstoffen. Auch trat die ee der einzelnen Organisationen 
mehr in den Vordergrund. Der Düsseldorfer Alkoholgegnertag 
war dagegen eine .—_.—. Arbeitstagung, von prak- 
tischen Gesichtspunkten gegenwärtigen Kampfes diktiert, und, wie man 


Die Alkoholfrage, 1925. 16 


242 Mitteilungen. 


wohl annehmen darf, auch nicht ohne Einfluß auf den weiteren Verlauf des 


Sun 
ließe sich bei dieser Gelegenheit vieles Grundsätzliche über die 


Organisationunserer Kongresse sagen. Daß manches an unseren 
großen Veranstaltungen veraltet ist, und wir in mehr als einer Hinsicht 


zu neuen Formen kommen müssen, darüber sind sich die aufmerk- 
samen Beobachter einig. Das wird auch in den meisten der Organisationen 
schon seit Jahren mehr oder minder stark empfunden, und die Versuche, neue 
Wege zu gehen, sind hier und da bereits gemacht. An der Düsseldorfer 
Tagung verfehlt war wohl zweifellos jener Dienstagabend mit seiner schier 
endlosen Reihe schließlich stark ermüdender Begrüßungen. Trotz einzelner 
Organisationsschwächen aber dürfen wir mit der Gesamtleistung der Tagung 


und auch mit den Wirkungen nach außen zufrieden sein. Es sind für die 
Fortsetzung des G. B. R.-Kampfes wertvolle Waffengeschmiedet 
worden, und den weltlichen und geistlichen Behörden wurde reiche Gelegen- 


heit gegeben, sich von neuem von der Bedeutung und Notwendigkeit der 
alkoholgegnerischen Arbeit zu überzeugen. Daß die Tagung auch die Gegner. 


zu vermehrter Arbeit angeregt hat, dürfte kein Fehter sein. R, Kraut. 


Die schottischen Kirchen und der Alkohol. 


Wenn man, wie das auf der Kieler Jahresfeier des Deutschen Vereins gegen 
den Alkoholismus der Fall sein wird, von Kirche und Alkohol reden will, so. 
darf nicht versäumt werden, auf die alkoholgegnerische Stellung der angel- 


sächsischen Kirchengebilde hinzuweisen. — An dieser Stelle sei der schot- 


tischen Kirchen gedacht, die obwohl kleiner als manche andere, doch der 
Menschheit eine Reihe kirchengeschichtlich bedeutender Persönlichkeiten ge- 


schenkt haben. 

Wir besitzen in der Sammlung „Kirchengeschichte des Auslandes“ ein 
umsichtiges, gründliches Werk von Lic. Dr. Otto Dibelius (Gießen bei Töpel- 
mann 1911): „Das kirchliche Leben Schottlands“. Im Abschnitt VI „Die 


kirchliche Arbeit außerhalb der Gemeinde“ (S. 135 f.) wird über die Nüchtern- 


heitsarbeit gesprochen. Wir bringen hier einen Auszug daraus: 


„Die schottischen Kirchen haben mit besonderer Energie die Alkoholnot | 


zum Felde ihrer Betätigung gewählt. Die Alkoholirage hat in Großbritannien 


eine lange Geschichte. Leichtes Bier kennt man jenseits des Kanals nicht, nur 


Porter und Ale, daneben Branntwein, speziell in Schottland den alles 
beherrschenden Whisky, und endlich Rotwein, der schon im Mittelalter einer 
der bedeutendsten Handelsartikel zwischen Frankreich und England war. Da: 
Fehlen eines leichten Nationalgetränkes hatte zur Folge, daß Trunksucht und 


Trinkunsitte in Großbritannien einen ungeheuren Grad erreichten. Da hielt 
in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts der Tee seinen Einzug, verdrängie 
allmählich den Rotwein und wurde zum eigentlichen Nationalgetränk der 


Engländer und Schotten. Er wurde auch das Getränk des geselligen Bei- 


sammenseins. Da man ein Wirtshausleben in Großbritannien nicht kennt, 
würde der Alkohol keine eigentliche Volksgefahr mehr bedeuten, wenn das 
Proletariat nicht wäre. Die Arbeiterschaft der unteren Schichten ist es nun 


vor allem, die die Bars der schottischen Städte füllt; Arbeiter sind es, ganz 

besonderes irische Arbeiter, die man an allen Tagen und zu allen Tageszeiten, 

vor allem am Sonnabend-Nachmittag, in sinnloser Trunkenheit durch die 

Straßen taumeln sieht. Der macht die Verkommenheit der aller- 
fn 


ee Volksklasse zu einer holfnungslosen. Die Familien, die in den 
sog. Slums hausen, kennen oft seit Generationen keinen anderen Genuß und 


keine andere Erholung als Whisky; und dies Alkoholelend zieht alles andere 
nach sich: den grauenerregenden Zustand der Wohnungen, die Verwahrlosung 


in Kleidung und Körperpilege. 

Diese Alkoholnot der untersten Volksschicht ist es, welche die Frage der 
Temperenz zu einer brennenden Volksfrage macht. Die Abstinenz ist in den 
Häusern der Gebildeten weit verbreitet. Kein Inhaber einer Brennerei oder 





Mitteilungen. 243 


Brauerei wird so leicht für einen öffentlichen Posten kandidieren können; 
sein Gewerbe ist verfemt. Indes: politische Schwierigkeiten melden sich. 
Das Kapital der großen Brauereien und Brennereien steht im Bunde mit 
der Partei der Unionisten. Als das liberale Regiment ans Ruder kam, 
setzte es alsbald eine höhere Besteuerung der alkoholischen Getränke durch 
und erreichte damit einen erheblichen Rückgang des Whiskykonsums. Die 


‚, Unionisten sind nicht in der Lage, zu einer derartigen Maßregel die Hand 


zu bieten; und wer zu ihrer Fahne schwört, wird sich in der Bekämpfung 
des Alkohols Zurückhaltung auferlegen müssen. Die verschiedene Stellung 
des Einzelnen kommt hinzu, auch innerhalb der Geistlichkeit. Vor allem 
findet man in den Häusern der landeskirchlichen Geistlichen, die durch ihre 
natürliche Verbindung mit dem ländlichen Grundbesitz häufig dem Unionisten- 

r zuneigen, bisweilen Rotwein oder Whisky auf dem Tische. Die 
Geistlichen der Unierten Freikirche sind fast durchweg Total-Abstainer. 


‚, Die Kirchen selbst.aber sind einig darin, daß die Bekämpfung des Alkohols 
' zu ihren Pflichten gehört. Große Temperenz-Versasamlungen werden jahraus, 
- jabrein in allen großen Städten gehalten; wohl keie Generalsynode vergeht, 
' ohne daß nicht in Verbindung mit ihr eine Temperenz-Kundgebung größten 


Stiles stattfände. Vor allem sind die Frauen dabei auf dem Plan. Ist doch 


_ die Trunksucht unter Frauen ein besonders trauriges Charakteristikum der 


: englisch-schottischen Zustände. Die Frauenvereine der Church of Scotland 
unterhalten ein Heim für Trinkerinnen; andere Anstalten dieser Art stehen 
in engster Fühlung mit der Kirche. Und wer nicht selbst Total-Abstainer 
: Ist, macht davon wenigstens kein Aufhebens, um nicht dadurch seine Kirche 
 bloßzustellen. Als z. B. in der Generalsynode der Wee Frees 1907 ein 
 Adltester das Wort bei der Debatte ergriff und bekannte: er trinke Whisky 


an jedem Tag, den er erlebe, da unterbrachen ihn stürmische Pfui-Rufe, und 
auch die freier Gerichteten empfanden ein solches Auftreten als eine un- 
verantwortliche Kompromittierung ihrer Kirche. 

Die Tätigkeit der Kirche unterscheidet sich aber keineswegs durch 
besonders ernste religiöse Fundamentierung von der Temperenzarbeit anderer 
ereine, wie sich etwa in Deutschland die Blaukreuzarbeit von der der 
Guttempler und von den Mäßigkeitsbestrebungen unterscheidet. Diese Gegen- 


Sitze zwischen „christlicher“ und „humanitärer“ Arbeit können in einem 


Lande, in dem Christentum und Kirchlichkeit bei jedem Angehörigen der 
oberen Stände vorausgesetzt werden, nicht von Bedeutung sein. Daß in 


einer Trinkerheilstätte, sie mag kirchlich oder prora sein, christliche Sitte 


und Hausordnung herrscht, ist selbstverständlich; daß ein Trinker, welcher 


der menschlichen Gesellschaft wiedergewonnen wird, damit auch der kirch- 


lichen Sitte wiedergewonnen wird, ist nicht minder selbstverständlich. Und 
wenn in der Methode der Trinkerrettung Unterschiede bestehen, so liegen 


-diese Unterschiede in den Persönlichkeiten der Arbeitenden, nicht in den 


nnzipien einer religiösen oder nichtreligiösen Richtung.“ 


Hinzuzufügen dürfte für die Betrachtung der Stellung der Kirche zur 
Alkoholfrage aus dem sonstigen reichen Inhalt des Dibeliusschen Buches noch 


sen: Die Church of Scotland besitzt eine kleine Arbeiterkolonie, aber 


chöpfungen wie Bodelschwinghs Anstalten für die Wanderarbeiter und für 

die Arbeitslosen darf man in Schottland nicht suchen; dagegen vereinigen sich 
in besonders glücklicher Weise religiöse und soziale Arbeit auf dem Gebiete 
der Jugendpflege. St. 


Polizeipräsident Schober in Wien 
und das amerikanische Alkoholverbot. 

An dem dritten internationalen Polizeikongreß in Newyork nahm auch 
der Wiener Polizeipräsident Schober teil. Er hat sich aus diesem Anlaß 
auch über das amerikanische Alkoholverbot geäußert, welches naturgemäß der 
amerikanischen Polizei mancherlei besondere Aufgaben stellt. Die Aeußerung 
Schobers wurde, wie üblich, in der Presse wieder ganz einseitig im Sinne 


16* 


244 Mitteilungen. 


der Alkoholfreunde weitergegeben, wie der Kenner der Verhältnisse beim Lesen 
gleich annehmen mußte; waren doch schon früher Aeußerungen von Polizei- 
präsident Schober bekannt geworden, die im Gegenteil sein warmes und 
eindringendes Verständnis für die Alkoholfrage zeigten. Auf eine deutsche 
Anfrage ließ denn auch die Polizeidirektion Wien antworten, daß die 
Aeußerungen des Herrn Polizeipräsidenten nicht wörtlich so weitergegeben 
wurden, wie er sie tat. In dem Schreiben heißt es dann wörtlich: „Was 
die Haltung der Polizeidirektion und des Herrn Polizeipräsidenten zur 
Alkoholfrage anbelangt, so erhellt deren Stellungnahme schon aus der 
Tatsache, daß auf dem vom Polizeipräsidenten Schober einberufenen und 
eleiteten Internationalen Polizeikongreß im September 1923 der Kampf gegen 
en Alkoholmißbrauch ganz offiziell im Rahmen des Kongresses zur Sprache 
gekommen ist.“ (Der Vortrag, den der Wiener Polizeioberbezirksarzt Dr. Metz! 
auf diesem Kongreß über die Zusammenhänge zwischen Alkoholfrage und 
Polizei hielt, wurde ausführlich veröffentlicht.) Ein weiteres beredtes Zeugnis 
bildet das aus der Wiener Polizeidirektion hervorgegangene ausgezeichnete 
und umfangreiche Sonderheft „Polizei und Trinkerfürsorge“, das vom Verlag 
„Auf der Wacht“ (für 1,30 M postir.) zu beziehen ist. gl. auch „Alkohol- 
frage“ 1923 H. 3/4, S. 157 f.). 


Das allmächtige Alkoholkapital. 


In dem äußerst lehrreichen Werke „Mein Rheinland-Tagebuch“ von 
General Henry T. Allen, Oberbefehlshaber der amerikanischen Besatzungs- 
armee im Rheinland 1919—1923 findet sich folgende Stelle (S. 45 der deutschen 
Uebersetzung): 


„26. 12. 19. Eine recht bezeichnende Mitteilung kam von Roussellier 


französischer Vertreter im Rheinland). Er verlangt die Aufhebung. aller 

dena fen des Alkoholverkehrs ım besetzten Gebiete. Gleichzeitig die 
Aufhebung aller Strafen, die wir bisher für die Verletzung unserer dies- 
bezüglichen Verbote verhängt haben. Diese Einschränkungen sind ur- 
sprünglich von Marschall Foch eingeführt worden. Nun zeigt sich aber, 
daß die französischen Geschäftsinteressen dadurch ernstlich gelitten haben; 
das WohlderDeutschenwiedasder Truppenbleibtüber- 
haupt ohne Berücksichtigung. Selbst die deutschen Be- 
amtenwarenmitmeinem Vorgehen, den Verkauf und Ausschank 
alkoholischer Getränke im besetzten Gebiete auf leichte Weine und Bier zu 
beschränken, einverstanden.“ 


Besprechungen. 





Schmidt, Univ.-Prof. Dr. Hans, Warum haben wirden Krieg ver- 
loren? Neuland-Verlag. Hamburg. 1924. 


In dem Kampfe, den einsichtsvolle Teile unseres Volkes darum führen, 
in Gemeindebestimmungsrecht dem Alkoholkapital gegenüber eine wirk- 
same Waffe in die Hand zu bekommen, erscheint ihnen ein wertvolles 
Werbemittel in der Schrift Prof. Schmidts. Sie paßt auch in anderer Hin- 
sicht trefflich in die Kämpfe der Gegenwart. Schmidt geht von klaren 
militärischen Darlegungen aus, welche sich unter anderem auf wertvolle 
Zeugnisse aus dem Lager der Feinde stützen, so auf das Buch des eng- 
ischen Hauptmanns Wright: „Wie es wirklich war im obersten Kriegsrat 
der Alliierten.‘ Er zeigt, wie nahe uns im März 1918 der Sieg war und 
wie er uns entglitt — durch den Teufel Alkohol. Die nicht unbe- 
kannte, aber immer wieder abgestrittene Tatsache, daß die Weinkeller der 
Alliierten die Waffe waren, mit denen sie den siegreich vorstürmenden 
hundert Divisionen Ludendorffs Halt geboten — Prof. Schmidt belegt sie 
durch ein sorgfältig gesammeltes und wohl gruppiertes Materjal, das sich 
auf das Zeugnis von mehr als 50 Gewährsmännern, meist Augenzeugen, 
stützt Wie die stark ermüdeten, aber von einem heiligen Siegeswillen 
vorwärts getriebenen Truppen durch den Alkohol jeden sittlichen Haltes 
beraubt wurden, der Hand ihrer Führer entglitten, und wie diese Ver- 
zögerung den Gegnern Zeit gab, die Gegenwehr zu organisieren, das muß 
man bei Schmidt nachlesen. : 

Prof. Schmidt erhebt gegen die Oberste Heeresleitung — und das ist der 
Kernpunkt seiner Ausführungen — den schweren Vorwurf, daß sie diese Mög- 
lichkeit nicht vorausgesehen habe, weil sie selbst von dem Dogma der Nützlich- 
keit des Alkohols nicht loskommen konnte. Wenn Oberst Bauer schreibt: „in 
verständigen Grenzen genossen, hat sich der Alkohol doch im ganzen Kriege 
als bestes Mittel bewährt, die Stimmung zu halten, Nervenanspannungen zu 
lösen und so indirekt die Arbeitslust und -kraft zu erhöhen“, so verraten 
diese Sätze eine so bedauerliche Verkennung der Tatsachen, daß Schmidt 
se mit Recht als- einen der verhängnisvollsten und unbegreiflichsten Irr- 
tumer, in die unsere Führung verfallen ist, bezeichnet. Weil die Truppe 
in der Meidung des Alkohols kein Beispiel bei ihren Offizieren fand, hielt 
sie = für ihr gutes Recht, sich über die gefundenen Weinvorräte herzu- 
machen. 

Was lehrt diese Erfahrung für die Gegenwart und die Zukunft? 

Der Krieg ist verloren, und alle Kritik kann nur nützen, wenn sie den 
sanz veränderten Verhältnissen Rechnung trägt. Nicht auf die Einsicht 
eines obersten Kriegsherrn (die uns die Mürwiker Rede bewies) oder der 
obersten Heeresleitung (welche die alkoholfreie Mobilmachung durchführte) 
kommt es mehr an, sondern auf die Durchdringung des ganzen Volkes mit 
besserer Erkenntnis der Gefahren des Alkohols. Und hier darf man im 
Gemeindebestimmungsrecht einen wertvollen Erziehungsfaktor erblicken. 

rkämpfung und Durchführung erfordern eine einsichtsvolle Majorität. Denn 
jede Anwendung dieses Gesetzes stellt die Abstimmungsberechtigten vor 
eine Entscheidung, die sie nötigt, sich mit der Bedeutung der Alkoholirage 
zu beschäftigen. Die Gleichgültigkeit der Allgemeinheit ist der wertvollste 
undesgenosse des Alkoholkapitals. Diese Gleichgültigkeit aufzurütteln, ist 
rof. Schmidts Schrift ein besonders wertvolles Mittel in einer Zeit, da 


246 Besprechungen. 


vaterländisch einsichtsvolle — aber in Sachen des Alkoholismus noch durch- 
aus einsichtslose — Teile unseres Volkes sich gern mit den Lehren des 
verlorenen Krieges beschäftigen. 
Dr. Brunzlow, Gen.-Oberarzt a.D. 
ehem. Div.-Arzt 4. Kav.-Div. 


Trunk und übermäßiger Salzgenuß. 


Im Verlag von Fr. P. Lorenz, Freiburg i. B., ist im vorigen Jahre in 
2., vermehrter und verbesserter Auflage ein Buch von Dr.med.G.Riedlin, 
prakt. Arzt in Herrenalb, erschienen: „Das Kochsalz als Gewürz und Krank- 
heitsursache und seine Beziehungen zur Kultur‘, das vermöge seines reichen 
Gedanken- und Tatsacheninhalts die ernste Beachtung wie der ärztlichen, 
so breiterer Kreise verdienen dürfte. Immer wieder zeigt der Verfasser 
auch sein Verständnis für die Alkoholfrage.. Er mißt aber in gesundheit- 
licher Hinsicht neben ihr der  Fleisch- und insbesondere der Salzfrage 
(„chronische Salzvergiftung‘‘) eine wohl ebenso große Bedeutung bei. 

Zur Beleuchtung der nach dem Verfasser und manchen andern Beob- 
achtern häufigen Zusammenhänge zwischen Salz- und Alkoholmißbrauch 
oder Parallelität zwischen Salz- und Alkoholwirkung seien aus dem Buche 
die folgenden Abschnitte wiedergegeben: 

„Eine Lehrersfrau auf dem Lande verbraucht viel Salz, etwa 1 Pfund 
in 10—12 Tagen für 3—4 Personen. (Es folgt eine kurze Angabe der 
Krankheitszustäinde von Frau und Tochter, worauf fortgefahren wird:) 
Der Mann dieser Lehrerfrau war ein Trinker. Die milde Kost besserte 
seinen Zustand, er wurde Mitglied eines Abstinentenvereins und lebt jetzt 
anständig und nüchtern. Das Salz hatte hier eine „Familienepidemie‘ be- 
wirkt, mehrere Krankheiten flossen aus einer Quelle.“ | 

„Das Salz unterhält oder begünstigt Katarrhe und Entzündungen und 
verhindert oder erschwert die Heilung, ähnlich dem Alkohol. Ebenso ver- 
zögert sich die Heilung von Wunden unter der Reizwirkung des Salzes. 
Später wird man völlige Enthaltung vom Salz oder doch größte Mäßigkeit 
in seinem Gebrauch ebenso verlangen wie heute bezüglich des Alkohols. 
Man wird einsehen, daß der Kampf gegen den Alkohol fast nutzlos ist ohne 
Aufgeben des Salzgenusses in den heute üblichen Mengen.“ 

„Irunksüchtiger Landwirt: Herzschwäche, geschwollene Füße, ver- 
zweifelte Stimmung, Lebensüberdruß. Verordnung: Salzarme Kost mit 
sehr wenig Fleisch, Kräutertee, milde Wasseranwendungen und Suggestion 
heilen diesen Mann, der das Kreuz seiner Familie war und jetzt seit fünf- 
zehn Jahren gesund ist und arbeitet wie ein junger Mann: 

Schuld an der Trunkenheit war hier die Frau des Landwirts mit ihrer 
„kräftigen Kost‘ aus dem Salzfaß! So werden Tausende von Männern zu 
Säufern gemacht, weil die Frauen nicht kochen können. Macht den Männern 
keinen Durst, so werden sie keine Säufer! 

Aehnlich verhält es sich mit der Rauchsucht, diesem verbreiteten, 
schmutzigen Laster. Der vom Salz gereizte Organismus verlangt erst 
Alkohol, dann den Reiz des Tabaks.“ 

Auch an den Sportsiegen der Vegetarier, die, „soviel uns bekannt, aus- 
schließlich dem Nichtgenuß von Fleisch und Alkohol zugeschrieben wurden“ ; 
kommt nach der Ueberzeugung Riedlins ihrem geringen Salzverbrauch ein 
Teil Verdienst zu. — 

Man wird zugeben müssen, daß diesen Ausführungen ein tüchtig Korn 
richtiger Beobachtung zugrunde liegt und wertvolle Anregungen zu ent- 
nehmen sind. J. Flaig. 


Schrifttum. 


Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen 
der Jahre 1924 und 1925*). 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. 


, Aus anderen Ländern ®). 


Amerika. 

ıti-Saloon League Year Book 194. 
verl. der Anti-Saloon League of America, 
Westerville, Ohio, l 

»gusat, H.: Das Alkoholverbot in den 
vereinigten Staaten von Amerika und seine 
“olgen. 1924. Verl. C. A. Schwetschke u. 
sohn, Berlin. 

"cod, R.: Die Prohibition in den Ver- 
snigten Staaten. 1924. Alkohoigegnerverlag, 
Ausanne. 

ller, A.: Das Krankenmaterial der New- 
'örker Irrenanstalten mit besonderer Be- 
ücksichtigung der Alkoholikeraufnahmen. 
a: Ztschr. f. d. ges. Neurologie u. Psychi- 
trie 1924, H. 35, S. 437—462. 

n der Meulen: Amerikaansche indruk- 
en. In: De Wegwijzer 1924, Nr. 1, S. 56—64. 
lomon, A.: Die Wirkung des Alkohol- 
erbots in Amerika. In: Die Frau, 1924, 
1.11, S. 33—36. 

lstead, A.J., Warming, J.und Stod- 
lard, C. F.: La prohibition de l'alcool 
ux Etats-Unis. InXVIle Congrès intern. 
'ontre l'aic., Copenhague 1923, S. 44-56. 
arming, J.: Het verbod in Amerika. In: 
Je Wegwijzer, 1924, Nr. ı, S. 9—21. 
Finnland. 

0, K: La prohibition de l'alcool en Fin- 
ande. In: XVIIe Congrès . .., S. 61—72. 
iaz, G.: Finnland ohne Alkohol? Feuchte 


che, Ch.-E,: Le régime des alcools en 
Tance, 1924. Librairie Dalloz, Paris. 
Großbritannien. 

€, ). T.: The education of the empire. 
n: National Temper. Quart. 1924. Nr. 
7, S. 103—112., 


übrigen s. auch Carter unter III. 4. 
‚Niederlande, 


eizend... unter III. 7, Welzenbach 
mter TII, 2. Í 


Schweden, i 
tbn: Le système des restrictions indivi- 


luelles. In XVIIe Congrès internat. ... 
5. 182—189, 1924, we 


a. Ostseestaaten. 

tcod, R.: Present situation of our mo- 
ment in the Northern countries. In: 
ctra Ztschr. g, d. A. 1924, Nr.5, S. 24i 
‚Schweiz, 


'her& Jahre Blau-Kreuz-Arbeit. 


‘tban Wilheim Nabholz, ein Lebensbild, 
er, v, R. Schwarz; Das Basler Blau- 


cherei des Deutschen Vereins g. d. Alk. 
gliedern des Vereins frei (i. allg. Be en 
e 


Pönlichkeiten egen eine mäßige 
*) Dieser Ab A 





Kreuz-Haus 1899—1924, Jubiläumsbericht 
von Joh. Hasler. 1924. Agentur des 
Blauen Kreuzes, Basel. 

Im übrigen s. auch Schweiz. Taschen-. 
kalender unter III. 7. 

20. Internationales. 

Stubbe, Chr.: Wir, das Ausland und der 


Alkohol, In: Die Älkoholfrage 1924, H, 5, 
S. 145—151. 


I. Alkohol und alkoh. Getränke. 
_ _ 0 und alkoh,. Getränke, 


2. Herstellung (technische); Erzeugung 
und chemische Zausammensetzun 

Graphische Darstellungen über die 
Lage des deutschen Weinbaues in der 
Vergangenheit und Gegenwart. (lu Dar- 
stellungen mit Erläuterungen.) Winzerver- 
band für Mosel, Saar und Ruwer. 1925 (?). 

3. Vertrieb (Handel), 

Gerhardt: Der Kampf um die Ideale des 
Gasthausgewerbes. 30 S, 1924. Verlag 
„Der Bote“, Berlin NW. 6. 

Hannovers Gaststätten. Dem stadt- 
hannoverschen Hotel- und Gastwirts- 

ewerbe gewidmet vom Hannoverschen 

urier. (Enthält u.a. Aufsätze über „Hotels 
und Gaststätten in Verkehr und Wirt- 
schaft“, „Hotel- und Gaststättengewerbe*“, 
„Bedeutung und Gefährdung des Fremden- 
verkehrs“.) 1925. Hannoverscher Kurier, 
Hannover. i 

Koller, A.: Der Alkoholverbrauch in den 
verschiedenen Ländern. In: Intern. Jahrb, 
des Alkoholgegners 1925—26, S. 141—152. 
1925. Intern. Bür. z. B. d. A., Lausanne. 

— La production et la consommation 
des boissons TA s dans les diffé- 
rents pays. 98 S. 1925. Intern. Bur. g. d. Alk., 
Lausanne. 


5. Anderweitige Verwendung der Roh- 
(Ausgangs-) und Nebenerzeugnisse, 
Baumann, J; Gärungslose Früchtever- 
wertung, 2. Teil. 31. - 40. Taus. 76 S. 1925. 
Verl. Eugen Ulmer, Stuttgart. 
8. Alkoholkapital, Alkoholgewerbeu.Be- 
kämpfung der Antialkoholbewegung. 
Jahrbuch der Berufsverbände im 
Deutschen Reiche. Ausg. 1925. Hrsg. v. d, 
Reichsarbeitsverwaltung. 30. Sonderh. z. 
Reichsarbeitsbl. 190 S. Verl. des R.-Arb.-Bl. 
(R. Hobbing), Berlin SW. 61. 


I.Wirkungen d. Alkoholgenusses. 
a i inienn = Aaland -aoaaa 


1. Allgemeines, Statistisches, 
Sammelwerke usf, 

Statistisches. In: Intern, Jahrb. d. Al- 
koholg. 1925—26, S. 153—200. 1925. Int. - 
Bur. g. d. Aik., Lausanne. 


*) Die Mehrzahl der hier angezeigten Veröffentlichungen befindet sich in der umfassenden 
Berlin-Dahlem, deren r H Gai Behörden und 

rsatz der Zusendungskosten), ande 

ebühr (und Zusendungskostenersatz) offen steht. 

schnitt war noch aus der vorletzten Nummer zurückgestellt. 


rn Stellen und 





248 Schrifttum. 


Stoddard, C. F.: Scientific phases of the 
alcohol problem. In: Anti-Saloon League 
Year Book 1925, S. 59 —68. 1925. Anti-Saloon 
League of America, Westerville, Ohio. 


2 Physiolog. u. psycholog. Wirkungen. 


Laarss, R.H.: Dämon Rausch. Eine Ab- 
handlung über den Mißbrauch von Be- 
täubungsmitteln (Opium, Morphium, Ko- 
kain, Aether, Haschisch u. a.). Abschn. 8 
(S. 51-54): „Tabak und Alkohol“ (dieser 
auch sonst mehrfach berührt). 74 S. 1925. 
Talisverlag, Leipzig. 


3. Alkohol und Krankheit. 


Alkohol als Arzneimittel. (Uebersetz. 
von „Alcohol as a medicine“, Kap. IX von 
„Alcohol: its action on the human orga- 
nism“, 2. ed (revised), Medical Research 
Council, London 1923.) In: Alkoholfrage, 
1925. H. 3, S. 147-153. 

Koller, A.: Alcool et maladies mentales. 
In: Intern. Jahrb. d. A.-G. 1925—26, S. 83 
bis 99. Intern. Bür. z, B. d. Alk., Lausanne. 

Seiffert, K.: Erkrankungen des Gefäß- 
systems alkoholischer Natur. In: Alkohol- 
frage, 1925. H. 1, S. 1—17. 


6. Alkohol und Sittlichkeit. 


v.d. S : Alcohol en huwelijk. (Voordracht.) 
P : EORIAIEIR (Utrecht), April Juni 1925, S. 


7. Alkohol und Entartung. 


Ley, M. A.: Normaux et anormaux. Con- 
tribution å l'étude de la dégénérescence 
dans ses rapports avec l'hérédité et le 
milieu. Aus: Bulletin de l'académie royale 
de médecine de Belgique, séance du 28 
fevrier 1925. Verl.: Goemaere, imprimeur 
du roi, Bruxelles. 

Rost, E., und Wolf, G.: Zur Frage der Be- 
einflussung der Nachkommenschaft durch 
den Alkonol im Tierversuch. (A. d. Physio- 
logisch-pharmakologischen Laboratorium 
d. Reichsgesundheitsamts.) 14 S. 1924. 


8. Alkohol und Volkswirtschaft. 


Klesse, M.: Beziehungen zwischen Alko- 
holkonsum und Nahrungsspielraum. Mit 
6 Seiten Literaturverzeichnis. 1925. (Ma- 
schinenschriftlich in Bücherei des Deutsch. 
ve. g. d. Alk.) l 


IIl.Bekämpfung desAlkoholismus. 


1. Allgemeines. Sammelarbeiten. 
Grundsätzliches. Statistisches. 


Fischer-Defoy: Leitfaden durch die so- 
ziale Gesundheitsfürsorge und ihre Ein- 
richtungen. (S. 112—118: Bekämpfung des 
Alkoholismus.) 137 S. 1925. Verlag der 
„Gesundheitswacht“, München. 

Flügge, C.A.: Tue das Bessere! Morgen- 
sternheft Nr. 16. 31 S. 1925. Christl. Traktat- 
gesellschaft, Cassel. 


2. Staat und Gemeinde, Gesetzgebung 
und Verwaltung. 


a) Allgemeines. 
S. Koller unter V. 29 (nächstes Heft). 


d) Strafgesetzgebung und -recht- 
sprechung. 

Aufsätze zum Entwurf eines neuen deutschen 
Strafgesetzbuchs von Gaupp. von Egloff- 
stein usw. In: Alkoholfr., 1925. H.2, S. 
80—91, H.3, S. 121—126. 


g) Schankerlaubniswesen und 
-verbesserung. 

v. Blücher, G.: Das Recht zur Selbsthilfe. 
Beitrag zu einem neuen Befreiungskampi 
des deutschen Volkes. 12 S. 1925. Verl. 
des Deutsch. Frauenbunds f. alkoholfr. 
Kultur, Dresden-A. 24. 

Delius: Bekämpfung der Trunksucht und 
Gemeindebestimmungstre.ht. In: Gesetı 
und Recht, 1925 H. 11, S. 161 —166. Eben- 
dort (and. Verf.): Gemeindebestimmungs- 
recht und Reichsverfassung (S. 167f.). 

Denkschrift: An die katholischen Ab- 

eordneten im Reichstage. Hrsgeg. von 
reuzbündnis, Heidhausen a. d. Ruhr 
9 S. 1925. 

Pütter, E., und Hesse, P.:" Bekämpfung 
des Alkoholmißbrauchs ohne Gemeinde 
bestimmungsrecht und Trockenlegung. 
12 S. 1925. Freier literarischer Verlag, 
Berlin-Tempelhof. 

Sonder-Nr. des Nachrichtenblattes des 
Bundes deutscher Frauenvereine (1935 
Nr. 3) zur Ablehnung des Schankstätten- 
poezen im Reichstag am 18. Februar 1925. 

rhältlich von Frau Alice Bensheimer, 
Mannheim L. 12, 18. 

Stadius, U.: Fünf Jahre Alkoholverbot in 
Finnland. A. d. Schwed. übers. v. R. Obern- 
dörfer. 24 S, 1925. Auch in: Alkobolfrage 
1925. H. 2f. 

Stimmen deutscher Männer und 
Frauen zum Gemeindebestim- 
mungsrecht. Ergebnis einer Umfrage. 
Erweit. S.-A. a. „Auf der Wacht”, 195, 
Nr. 34. 21 S. 1925. Verl. „Auf der Wacht‘, 
Berlin-Dahlem. 

Im übrigen s. auch: Neumann unter IlI. 9, 
Larsen-Ledet: V.7, Gesetz... .: V.11, 
Aktiebolaget: V. 18 (nächstes Heft). 


3. Einzelne bestimmte Gruppen und 
Gebiete. 
d) Jugend und Erziehung, 

An unsere Konfirmanden! 85. 1925.. 
ugend- und Schulabt. der Hessischen 

a Rede g. d. A., Darmstadt. 

Lindrum, L.: Zwölf Lehrproben zur Àl- 
koholfrage. 4. Aufl. 84 S. 1925. Neuland- 
Veri., Hamburg 30. 

Smola, R.: Zeitgemäße Behandlung der 
Alkoholfrage in der Volks- und Bürger- 
schule. 16 S. 1923. Deutscher Verl. f. Jugend 
und Volk, Wien I. | 

Tuczek: Alkohol und Schule, In: Alkohol- 
frage, 1925, H. 2, S. 91—97. 


e) Flotte, Heer, Krieg. 
Schmidt, H.: Warum haben wir den Krieg 
verloren? 2. Aufl. 1925. Neuland- Verl., 
Hamburg 3. Nachwort zur 2. Aufl. ë S. 
end. 


f Verkehrswesen. 
Gonser, i.: Alkohol u. Verkehrssicherheil. 
19 S. 1825. Verl. „Auf der Wacht“. 


4. Kirchlich-Religlöses. 

Engelke, F.: Christus war nicht a und 
Nein. Eine Predigt von unserem ja in 
Nein im Kampf gegen den Alkohol. 16 S. 
1925. Norddeutscher Männer- u. Jünglings 
bund, Hamburg 3. d 

Hercod, R.: The christian churches ie 
the fight against alcoholism. The catho | 
churches. In: Int neb a Akoh E 1025) | 
S. 51—67. Protestant churches: S. ; 
1925. Int. Bür. z. B. d. Alk., Lausanne. if 

Im übrigen s. auch: An unsere Konlir 
manden! unter Ill. 3. 


N ne m Er a a ne ner 
Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 





a . HERAUSGEGEBEN 
' im Auftrage der 


_ Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 
Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 
Be unter Mitwirkung 
e namhafter Fachleute aller Länder 
pa von 
F Präsident a. D. Dr. Reinhard Strecker 
oog und Professor Dr. med. h. c. I. Gonser 
- In der Schriftleitung 


à Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


- Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
‘ Verlag „Auf der Wacht‘ 
ie 1925 





Die Alkoholfrage erscheint unter Mitwirkung von: 


Abel, Jena; Amaldi, Florenz; Bérenger, Paris; Bumm, Berlin; H. Carton de Wiart, Brüssel; Cuza 
lassy; Dalhoff, Kopenhagen; Danell, Skara; Delbrück, Bremen; van Deventer, Amsterdam 
Donath, Budapest; Endemann, Heidelberg; Friedrich, Budapest; Fuster, Paris; Gaule, Zürich 
Geill, Viborg; Gießwein, Budapest; von Gruber, München; Hansson, Oslo; Haw, Leute 
dorf; Henderson, Chicago; Holmquist, Lund; Kabrhel, Prag; Kaufmann, Berlin; Kelynaci 
London; Kerschensteiner, München; Kiaer, Oslo; Kögler, Wien; Latour, Madrid; vo 
Lewinsky, Moskau; von Liebermann, Budapest; Earl of Lytton, Herts; Masaryk, Prag; Meye) 
Columbia; Minovici, Bukarest; Nolens, Haag; Oseroff, Moskau; jPeabody, Cambridge (U.S.A. 
Pilcz, Wien; Reinach, Paris; Reinitzer, Graz; Ribakoff, Moskau; Saleeby, London; Sangrı 
Madrid; Schellmann, Düsseldorf; Schiavi, Mailand; Sherwell, London ; Spiecker, Berlin: vo 
Strümpell, Leipzig; Stubbe, Kiel; Szterenyi, Budapest; Tahssin Bey, Konstantinopel; Tezuks 
Nagoya; Tremp, Benken (Schweiz); Viavianos, Athen; F. Voisin, Paris; Paul Weber, Jen 
Westergaard, Kopenhagen; Ziehen, Halle a. S.’ s 


Verantwortlich für. Schriftleitung und Verlag: Prof. Dr. med. h. c. I. Gonseil 
Berlin-Dahlem, Werderstr. 16. i 


Verlag und Versand: 
Verlag „Auf der Wacht“ (Verlag des Deutschen Vereins g. d. A.), Berlin-Dahlem 
Werderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 


Anzeigen: 
Anzeigenpreis nach Vereinbarung. 


Inhalt des Heftes 5. 
I. Abhandlungen. 


1. Strecker, Die Genfer Konferenz ee er A Dei 

2. Klesse, Beziehungen zwischen Alkoholkonsum und Nahrungsspielraum 

3. Plank, Belastung der öffentlichen Finanzen durch die Trunksucht . 

4. Snell, Eine Denkschrift, über die Notwendigkeit der Schaffung eines diini 





Trinkerfürsorgegesetzes ; š 
5. v. Egloffstein, Zeugenaussage und Trunk . i ae A , au 
D: Meist, Alkon: une SICIR a e aaor a te er 3 


II. Mitteilungen. 

1. AusVersicherungsanstalten: Die Landesversicherungsanstalten Sachsen 4 
und Schleswig-Holstein j i i £ ker NS 

2. Aus der Trinkerfürsorge: Trinkerfürsorge in Pforzheim — Trinkerfürsorge- 

stelle Lüdenscheid i. Westf. — Von der Trinkerheilstätte „Stift Isenwald® — 
\ Aus dem Jahresbericht 1924 der Trinkerheilstätte Ellikon — : 

3. Aus Vereinen: The National Temperance League — Bezirksverein Stuttgart 
des deutschen Vereins g. d. A. De ea ren 

4. Verschiedenes: Tatsachenmitteilungen vom amerikanischen Alkoholverbot. 

— Aus dem englischen Inselreiche — Die Berliner Gastwirtsmesse — Luden- 

dorifs Stellung zur Alkoholfrage. — Was sollen wir trinken? 


IN. Schrifttum. (Dr. J. Flaig). 
Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen aus den Jahren 1924,25 .. 








Die Genfer Konferenz. 
| I. Bericht. 
Von Dr. Reinhard Strecker. 


Die Genfer Konferenz, welche am 1., 2. und 3. September über inter- 
nationale Fragen der Alkoholismusbekämpfung beriet, war vom internationalen 
Büro gegen den Alkoholismus einberufen und organisiert. Trotz dieses pri- 

> vaten Charakters waren aber auch verschiedene Regierungen vertreten, be- 
sonders die Ostseestaaten, welche kürzlich den Vertrag von Helsingfors ab- 
en haben, darunter erfreulicherweise auch Deutschland. Herr 
eneralkonsul Aschmann-Genf wohnte der Konferenz als Regierungsvertreter 
bei, während die Reichshauptstelle durch Geh. Rat Weymann, Prof. Gonser 
und den Verfasser dieser Zeilen vertreten war. 

Die Konferenz wies im Ganzen etwa 90 Teilnehmer auf. Ihr Vorsitzender 
war der frühere holländische Ministerpräsident Jonkheer Ruys de Beeren- 
brouck. Geh. Rat Weymann wurde zum Vizepräsidenten gewählt, während 
Verf. dieser Zeilen als Vizepräsident der Schmuggelkommission deren erste 
Sitzung zu leiten hatte. 

Die Konferenz teilte nämlich ihre Arbeiten unter drei Kommissionen auf, 
deren eine die Alkoholfrage in den Kolonien, die zweite die Konflikte zwischen 
Weinexport- und Verbotsländern, deren dritte die Schmuggelbekämpfung im 
eigentlichen Sinne zu behandeln hatte. Am 3. Tage der Konferenz wurden 
in einer abschließenden Plenarsitzung die Resolutionsentwürfe der Kommis- 
sionen noch einmal durchgesprochen und mit einigen Aenderungen meist 
einstimmig angenommen. 

Die Koni tene hatte sich zur Aufgabe gesetzt, einmal in kurzen Forde- 
rungen zusammenzufassen, was unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen 
Schwierigkeiten doch auch heute schon auf dem Gebiete der Älkoholfrage 
an gemeinsamen internationalen Schritten möglich erscheint. Grade bei 
dieser Beschränkung ihrer Aufgabe darf sie wohl hoffen, eine Arbeit ge- 
leistet zu haben, die bei den Regierungen, bzw. beim Völkerbund als beacht- 
liches Material für künftige gesetzgeberische Akte betrachtet werden kann. 

Eine äußerst wertvolle Unterlage für die Beratungen der Schmuggel- 
kommission war der Vertrag von Helsingfors. Eine Reihe von Bestimmungen 
konnten aus ihm ohne weiteres genommen werden mit dem Wunsche, daß 
auch die übrigen Kulturstaaten der Welt sie sich zu eigen machen möchten. 
Hierher gehören die Bestimmungen über den Ausschluß kleiner Schiffe unter 
100 Tonnen, die zu schwer zu kontrollieren sind, vom legitimen internationalen 
Alkoholgeschäft; ferner die Ausdehnung der Staatshoheit zur See, soweit 
die Bekämpfung des Ba | u das erforderlich macht und die 
Staatshoheit benachbarter Länder nicht verletzt wird; die Konferenz hielt 
allerdings 12 Seemeilen auch schon nicht mehr für ausreichend, sondern be- 
zeichnet 20 Seemeilen als gegenwärtig erforderlich und fügte im Hinblick auf 
künftige technische Weiterentwicklungen des Verkehrs die allgemeinere For- 
mmulierung hinzu: „eine solche Ausdehnung des Herrschaftsbereiches, wie sie 
sich jeweilig zur wirksamen Unterdrückung des gesetzwidrigen Alkohol- 
handels als notwendig erweist“. 

Auch entspricht die Forderung gegenseitiger Unterstützung der Zoll- und 
Greenzbehörden sowie der gegenseitigen Auskuniftserteilung den Verabredungen 
von Helsingfors. Wenn in letzteren die Gültigkeit auf alkoholhaltige Getränke 
von über 16 % beschränkt wird, so ist das natürlich eine zeitlich und lokal 
begründete Formulierung, welche sich die Genfer Konferenz nicht zu eigen 
machen konnte. Hier werden künftig Verträge immer auf die jeweilig gelten- 
den Gesetze der beteiligten Staaten Rücksicht nehmen müssen. So sollte 
sinngemäß nach Verbotsländern überhaupt keine Ba AA ae A von 
anderen Ländern mehr erteilt werden, eine Forderung, die von der Genfer 
Konferenz einmütig als korrekt anerkannt wurde. Alkoholexporteure sind 


n Å= 





250 Abhandlungen. 


auch nach dem Vertrag von Helsingfors schon verpflichtet, schriftliche Er- 
En vorzulegen, die Namen und Bestimmungsort des Schiffes angeben. 
Sie sollen darüber hinaus innerhalb bestimmter Frist auch eine amtliche Be- 
scheinigung der Zollbehörde des Einfuhrlandes beibringen, wonach die Ge- 
tränke gesetzmäßigerweise eingeführt werden können. 

Die Genfer Konferenz würde es am liebsten sehen, wenn die Ausfuhr 
geistiger Getränke in jedem einzelnen Fall nur auf besondere Erlaubnis zu- 
er würde und der Alkoholhandel in dieser Beziehung mit dem Waffen- 

andel an oben würde. Man begnügt sich aber in diesem Falle mit 
einem bloßen Wunsche, weil sich im Augenblick alle Schwierigkeiten einer 
solchen Regelung in den einzelnen Ländern nicht übersehen lassen. Handelt 
es sich dagegen bei einem Alkoholexport um begründeten Verdacht, daß 
Schmuggelabsichten bestehn, so hält es die Konferenz auch heute schon für 
möglich und nötig, daß der Exporteur zunächst die im Heimatlande vor- 
Beer Abgabe hinterlegt, deren Rückerstattung erst stattfindet, wenn 
egitime Einfuhr am Bestimmungsort nachgewiesen werden kann. 

Bei allgemeiner Durchführung solcher Bestimmungen würde dem ver- 
brecherischen Alkoholschmuggel das Leben wenigstens schon erheblich saurer 
gemacht als heute. Durchgesetzt werden können aber solche Bestimmungen. 
nur, wenn hinter ihnen die öffentliche Meinung der Welt steht. Das bedeutet, 
daß sich die Erkenntnis verbreiten muß, daß der Alkoholschmuggel ein | 
Verbrechen gegen Wirtschaft, Gesundheit und Moral der Völker ist. In diesem 
Sinne muß namentlich von den Tageszeitungen dringend gefordert werden, 
daß sie nicht den Alkoholschmuggel beschönigen oder wohl gar als eine 
Art Heldentum feiern. In einer besonderen Resolution legte die Schmuggel- 
kommission auch diesen moralischen Appell an die Welt fest. 

Für die Kolonien stützte man sich auf die Vereinbarungen von St. Ger- 
main-en-Laye, wobei man den Ausdruck „Handelsalkohol“ in Artikel 4 in 
dem Sinne gedeutet haben will, daß darunter nicht nur Branntwein, sondern 
alle berauschenden Getränke zu verstehen sein sollen. Wirksamer Schutz der 
Eingeborenen gegen diese Getränke wird aber letzten Endes auch nur dann 
für möglich erachtet, wenn die eingewanderte Bevölkerung mit dem Beispiel 
strengster Nüchternheit vorangeht. Denn wer nicht einmal sich selbst zu 
erziehen vermag, ist auch nicht berufen, andere zu erziehen. 

Was die Konflikte zwischen Verbotsländern und Weinbauländern betrifft, 
so gibt es da nur eine Lösung, welche den Wirtschaftsinteressen der letzteren 
entspricht, ohne das Selbstbestimmungsrecht der ersteren in unwürdiger Weise 
zu vergewaltigen. Es muß mit allen Mitteln moderner Technik die alkohol- 
freie Verarbeitung und Konservierung der Trauben gefördert werden. Hier 
liegen Möglichkeiten vor, die, wie das Beispiel Kaliforniens zeigt, von den 
europäischen Ländern nur erst in der allerunzureichendsten Weise ernstlich 
erprobt werden. 

‚ „Angenehm unterbrochen wurden die Arbeiten der Konferenz durch eine 
Einladung von Frau Appard nach ihrem entzückenden Landgut am Genfer 
See. Da konnten die Teilnehmer der Konferenz im Schatten der herrlichen 
Parkbäume noch manch wertvollen privaten Meinungsaustausch pflegen, der 
die Beziehungen der Alkoholgegner über Ozeane und Kontinente hinweg 
auch persönlich festigte.e Und Gleiches gilt von dem Frühstück, zu dem das 
Internationale Büro nach dem berühmten Hötel des Bergues eingeladen hatte. 
Sicherlich haben alle Teilnehmer das gastliche Genf mit den besten Eindrücken 
verlassen. Die Beschlüsse der Konferenz aber, die es nun gilt, Regierungen, 
Parlamenten, Zeitungen und Versammlungen vorzulegen, werden uns in unserm 
verschiedenen Ländern und Organisationen noch Arbeit in Hülle und Fülle 


geben. 





ll. Entschließungen. 
Kommission I, Kolonien. 
1. Die Konferenz gegen den Alkoholismus beglückwünscht die Mandat- 
kommission des Völkerbundes für den Ernst und Te Gewissenhaftigkeit, mit 
welcher sie die Frage des Alkoholismus und seiner Folgen behandelt. 





Strecker, Die Genfer Konferenz. 251 


Sie stellt mit Befriedigung fest, daß auf dem Fragebogen der Mandat- 
kommission die Alkoholfrage zusammen mit den Fragen hinsichtlich der 
anderen sozialen Betäubungsmittel aufgeführt ist. 


2 Die Konferenz spricht den Wunsch aus, daß man fortfahren möge 
auf strenge Beachtung der Bestimmungen der Vereinbarung von St. Germain- 
eu-Laye zu dringen, insbesondere in bezug auf Art. 4, in der Meinung, daß 
der Ausdruck „Handelsalkohol“ (trade spirits) alleberauschenden Ge- 
trinke umfassen soll. 


Außerdem stellt die Konferenz den Wunsch auf, daß das Verbot jeder 
Art gebrannter Getränke auf alle Einwohner der Kolonien ausgedehnt werde, 
ohne Rücksicht auf Farbe oder Rassenzugehörigkeit. 

Die Konferenz schlägt ferner vor: 


| 3. daB zur Verhinderung des Schmuggels die Zollgebühren in allen 
un ieh und so hoch als möglich angesetzt und ın Gold berechnet 
en sollten. 


4. daß die Kolonialregierungen für ausreichende Beschaffung einwand- 
freien Trinkwassers besorgt seien und den Verkauf gesunder, alkoholfreier 
Getränke an die Eingeborenen auf alle Weise begünstigen, 


5. daß der Völkerbund ein ständiges, internationales Büro bestelle zum 

‚ Studium der Alkoholfrage und der sozialen Bedeutung des Alkoholkapitals 

in allen Kolonien, 

. 6. daß das Interesse der eingewanderten Bevölkerung der Kolonien am 

| a gegen den Alkoholismus geweckt werde und daß man die Auswahl 
und Beförderung der Beamten und Angestellten der Kolonialverwaltung zum 

Teil von ihrem Verhalten zum Alkohol abhängig mache. 


1. Die Konferenz richtet an die eingewanderte Bevölkerung der Kolonien 
` die dringende Aufforderung, den Eingeborenen das persönliche Beispiel der 
: Nüchternheit zu geben und aus freien Stücken, zu Gunsten des sittlichen Fort- 
. schrittes der Kolonie, auf den Genuß berauschender Getränke zu verzichten. 


Kommission II, Schmuggel: 1. Entschließung. 


-= Die Konferenz weist mit Nachdruck darauf hin, daß es Pflicht der Bürger 
' aller Länder ist, die Gesetze ihres Landes zu beachten, die zum Zwecke haben, 
den Alkoholismus zu bekämpfen. So verschieden diese Gesetze von Land zu 
auch sind nach der Art und Weise, wie sie den Alkoholhandel be- 
schränken oder verbieten, so stellen sie doch für jedes Land die wohlerwogene 
Auffassung und Entscheidung seiner gesetzgebenden Behörde dar. Die Kon- 
lerenz ist der Ansicht, daß Versuche seitens der Angehörigen eines Staates, 
die Gesetze eines andern Staates zu umgehen, sei es durch Älkoholschmuggel 
nach jenem Lande oder durch sonstige Verletzung derselben, mit aller Strenge 
beurteilt zu werden verdienen, nicht allein als Zuwiderhandlungen gegen den 
Sian und den Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Grunde, weil 
ige Handlungen leicht zu Mißstimmungen oder Konflikten zwischen 
den Staaten führen können. Die Konferenz lädt ferner die Regierungen aller 
Länder ein, einander beizustehen in der Bekämpfung von Versuchen, die ge- 
setzlichen Bestimmungen irgend eines Landes durch Alkoholschmuggel zu 
übertreten. Sie bittet alle guten Bürger, die Gesetze jedes Volkes zu achten, 
und ersucht die Presse der ganzen Welt, den Geist der Achtung vor dem 
Gesetze, sei es national oder international, zu pflegen. 


Kommission Il, Schmuggel: 2. Entschließung. 
Herstellung, Transport, Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf und Verbrauch der 
tigen Getränke unterstehen in allen Kulturländern der staatlichen Rege- 
uch Besteuerung, Einschränkung oder Verbot, je nach den Staats- 

nissen. 

Die Wirksamkeit solcher gesetzlicher Bestimmungen wird in verschie- 
denen Staaten ernstlich bedroht durch den Schmuggel, den Angehörige anderer 


252 Abhandlungen. 


Staaten mit oder ohne Unterstützung der eigenen Staatsangehörigen betreiben. 
Dadurch wird nicht nur das Wohl des betroffenen Staates geschädigt, sondern 
es werden leicht auch die guten Beziehungen zu andern Staaten getrübt und 
unerwünschte Zwischenfälle oder Verwicklungen geschaffen. 

Daher ersucht die Konferenz die Regierungen der Kulturstaaten und 
den Völkerbund, unverzüglich und ernstlich die verschiedenen Fragen zu 
prüfen, die sich aus diesem ungesetzlichen zwischenstaatlichen Handel mit 
solchen Getränken ergeben. Sie unterbreitet der Beachtung dieser Regierungen 
und des Völkerbundes die folgenden Vorschläge als Grundlage für eine inter- 
nationale Uebereinkunft, durch welche die bestehenden Mißbräuche wesentlich 
vermindert und schließlich beseitigt werden können. 

I. Die Vertragschließenden verpflichten sich, jede möglichen Maßnahmen 
zu treffen, um zu Land, zur See und in der Luft jeden Handel zu unterdrücken. 
der aus ihrem Land in eines der Vertrag schließenden Länder geht und eine 
Verletzung der dort bestehenden Gesetze bedeutet. 

II. Unbeschadet der in den einzelnen Staaten herrschenden Gesetze über 
die Grenze des Staatshoheitsgebietes gestatten die Vertrag schließenden Par- 
teien einander eine solche Ausdehnung des Herrschaftsbereiches, wie sie sich 
jeweilig zur wirksamen Unterdrückung des gesetzwidrigen Alkoholhandels als 
notwendig erweist — gegenwärtig bis auf mindestens 20 Seemeilen —, un 
die Gesetze des andern Staates durch Durchsuchung oder Beschlagnahme der 
Schiffe durchzuführen, die offensichtlich beim Schmuggel betroffen werden. 
Falls solche Schiffe beim Anrufen innerhalb der Zone über diese hinaus ent- 
weichen, werden die Zollbehörden des beteiligten Staates ermächtigt, diese 
Schiffe auf die offene See hinaus zu verfolgen, sofern nicht das Hoheitsgebiet 
eines andern Staates berührt wird, und sıe so zu behandeln, als wären sie 
innerhalb des Herrschaftsbereichs dieses Staates betroffen worden. 


HI. Die Ausfuhr geistiger Getränke darf nur auf Schiffen einer bestimmten 
Größe — heute mindestens 100 Tonnen — gestattet werden. | 

IV. Die Vertragschließenden kommen überein, daß keine behördliche | 
Bescheinigung für die Ausfuhr geistiger Getränke nach solchen Ländern erteilt 
werden darf, deren Regierung mitgeteilt hat, daß die Einfuhr geistiger 
Getränke nach solchen Ländern erteilt werden darf, deren Regierung mitgeteilt 
hat, daß die Einfuhr geistiger Getränke beschränkt oder verboten ist, sei es 
denn, daß eine Bescheinigung der Behörden dieses Landes vorgelegt werde, 
nach der die beabsichtigte Ausfuhr gesetzlich ist. 

Die Vertrag schließenden Staaten vereinbaren den Wortlaut einer gleich- 
mäßig vom Exporteur der geistigen Getränke auszufüllenden, vom Führer des 
Schiftes gegenzuzeichnenden Erklärung, in welcher Art und Menge der aus- 
zuführenden Getränke, Name und Bestimmungsort des Schiffes angegeben 
sind, wobei von ihm die Verpflichtung zu übernehmen ist, daß die aus- 
geführten Getränke ausschließlich am Bestimmungsorte ausgeladen und nicht 
in ein anderes Land weiter verfrachtet, aber auch nicht auf hoher See in 

esetzwidriger Weise umgeladen werden. Der Exporteur hat der Zollbehörde 
es Ausfuhrhafens innerhalb bestimmter Frist eine amtliche Bescheinigung | 
der Zollbehörde des Einfuhrlandes beizubringen, daß die Getränke in gesetz- Ä 
mäßiger Weise dort eingeführt worden sind. | 
ein Schiff mit Alkoholladung darf vor Erfüllung oben genannter Be 
dingungen den Hafen verlassen. | 

Die Konferenz ist der Ansicht, ohne im Augenblick alle Schwierig- 
keiten in den einzelnen Ländern übersehen zu können, daß der direkteste Weg 
zur Unterdrückung des Schmuggels der sein würde, daß die Ausfuhr geistiger 
Getränke durch die Vertragsstaaten in jedem einzelnen Fall nur auf besondere 
Erlaubnis zugelassen würde, wie es beı der Ausfuhr von Waffen und anderen 
Gegenständen bereits geschieht. 

V. Wenn der Verdacht besteht, daß geistige Getränke ausgeführt werden 
sollen in das Nachbarland eines Vertragstaates, der die im vorigen Para- 
graphen erwähnte Mitteilung gemacht hat, und wenn die Umstände es wahr- 
scheinlich erscheinen lassen, daß die Ladung zum gesetzwidrigen Weiter- 





ien ie a i a ta E i 


Strecker, Die Genfer Konferenz. | 253 


transport in das Gebiet des andern Vertrag schließenden Staates bestimmt ist, 
kommen die Vertrag Schließenden überein, daß die Hinterlegung der Abgabe, 
die im Heimatlande vom inneren Verbrauch erhoben wird, Vorbedingung ist 
für die Ausfuhr, und daß keine Rückerstattung des hinterlegten Betrages 
stattfindet, bevor der Exporteur durch eine Bescheinigung der Zollbehörde des 
Einfuhrlandes beweist, daß die Getränke dort in gesetzlicher Weise eingeführt 
und die dortigen Verbrauchsabgaben bezahlt worden sind. 

VI. Die aneinandergrenzenden Vertragstaaten werden eine Verständigung 
treffen, daß ihre Zollbehörden zur Unterdrückung des Schmuggels zu Land, 
Wasser und Luft zusammenarbeiten. 

VII. Die Vertrag schließenden Länder werden die Erfüllung dieser Ver- 
tragsbestimmungen durch Strafvorschriften sichern. 

VIII. Die Vertrag Schließenden werden ihre beteiligten Behörden anweisen, 
einander so weit als möglich über die Personen und Verhältnisse des 
Schmuggels und die Schmuggelschliche auf dem Laufenden zu erhalten. Sie 
werden einander auch sonst alle Mitteilungen machen, die geeignet sind, die 
Bekämpfung des Schmuggels zu erleichtern. 


Kommission Ill, Konflikte. 


Die Internationale Konferenz gegen den Alkoholismus stellt in Erwägung, 
daß jeder selbständige Staat das Recht hat, den Handel mit vergorenen und 
gebrannten Getränken im Interesse der Volksgesundheit den ihm notwendig 
erscheinenden Maßnahmen unterwerfen, die Forderung auf, daß die Alkohol 
ausführenden Staaten beim Abschluß von Handelsverträgen den Einfuhr- 
staaten nicht Bedingungen stellen dürfen wie: Aufhebung einschränkender 
Maßnahmen, Einfuhr eines Mindestkontingentes, Verpflichtung, während der 
an des Vertrages an der bestehenden Alkoholgesetzgebung nichts zu 
ändern. 

Andrerseits erkennt die Konferenz den Alkohol ausführenden Staaten das 
. Recht zu, auf dem Wege freundschaftlicher Verhandlungen angemessene Kom- 
- pensationen zu verlangen für den Fall, daß während der Dauer eines Handels- 
vertrages die Ge tzBeDUNE des Einfuhrstaates im Sinne einschränkender oder 
prohibitiver Maßnahmen abgeändert wird, vorausgesetzt, daß dieser Fall 
veim Abschluß des Vertrages nicht ausdrücklich vorgesehen war. 

Die Konferenz empfiehlt ferner, daß die Obst, namentlich die Trauben 
produzierenden Staaten die Industrie der alkoholfreien Obst- und Trauben- 
produkte kräftig fördern. Umgekehrt legt sie den Staaten mit einschränkender 
oder prohibitiver Alkoholgesetzgebung nahe, nach Möglichkeit, insbesondere 
durch Herabsetzung oder Aufhebung der Einfuhrgebühren, den Absatz von 
Obst, Trauben und deren alkoholfreien Produkten zu begünstigen, um auf 
diese Weise den Ländern einen Ersatz zu bieten, von denen früher alko- 
holische Erzeugnisse bezogen worden waren. Dabei soll aber kein Jahres- 
kontingent festgesetzt werden.. 

‚Selbstverständlich dürfen die oben erwähnten einschränkenden oder pro- 
hibitiven Maßnahmen keinen schutzzöllnerischen oder fiskalischen Charakter 
haben, sondern müssen ausschließlich hygienischen Zwecken dienen. 





In Anbetracht der unleugbaren Analogie, die zwischen der Opium- und 
der Alkoholfrage besteht, und in Erwägung, daß die Alkoholfrage für viele 
Länder mehr Bedenin hat als die Opiumfrage, ersucht:die internationale 
Konferenz gegen den Alkoholismus den Völkerbundsrat, zu prüfen, in welcher 
ese sich der Völkerbund mit dem Alkoholproblem befassen könnte, wie 
& bereits in bezug auf das Opium geschieht; dies besonders mit Rück- 
sicht auf die Gefahr von Konflikten, die zwischen Alkohol ausführenden 

aten und solchen mit einschränkender oder prohibitiver Alkoholgesetz- 
dung entstehen können. 





Die Internationale Konferenz gegen den Alkoholismus richtet an die 
alkoholgegnerischen Vereinigungen aller Länder und an alle nationalen und 


re 


254 Abhandlungen. 


internationalen Verbände, die sich mit der öffentlichen Gesundheitspflege be- 
fassen, die dringende Einladung, im Gefühl der ‘internationalen Zusammen- 
gehörigkeit aller Alkoholgegner alle Mittel praktischer, namentlich erziehe- 
rischer und gesetzgeberischer Natur zur Anwendung zu bringen, die geeignet 
sein können, den Absatz alkoholfreier Obst- namentlich Traubenprodukte zu 
fördern. Denn einzig die Herstellung solcher Erzeugnisse im Großen und 
ihr gesicherter Absatz stellt jene wirtschaftliche Lösung der Alkoholfrage dar, 
welche der alkoholgegnerischen Bewegung in den Obst- und Weinbau treiben- 
den Gegenden ermöglicht, sich weiter zu entwickeln ohne dabei wesentliche 
ökonomische Interessen ihres Landes zu schädigen und sich damit unüberwind- 
liche Hindernisse zu schaffen. | 

Die Konferenz beauftragt das Internationale Büro gegen den Alkoholis- 
mus, diese Entschließung den alkoholgegnerischen Vereinigungen aller Länder 
sowie den Regierungen zur Kenntnis zu bringen, und auch weiterhin dieser 
Frage seine ganze Aufmerksamkeit zu schenken. 


Beziehungen zwischen Alkoholkonsum 
und Nahrungsspielraum. 


Von Dr. med. Max Klesse, 
Wir bringen im Folgenden mit Erlaubnis des 
Verfassers einzelne Teile einer bisher nicht im 
Druck erschienenen Berliner Doktorarbeit (vom 


Frühjahr 1925). 
Schriftleitung der „Alkoholfrage". 





Ist Alkoholein Nahrungsmittel? 


Der erfreuliche Rückgang des Alkoholkonsums in der Vorkriegszeit, der 
durch die Nahrungsmittelnot im Weltkrieg in Deutschland eine außerordent- 
liche Beschleunigung erfuhr, hat nach dem Krieg, wie später ausführlich 
gezeigt werden wird, wieder einer erheblichen Steigerung Platz gemacht. 
Angesichts der durch den Krieg und seine Folgen herbeigeführten Einengung . 
des deutschen Nahrungsspielraums erscheint die Frage nach dem Wert des 
Alkohols sehr berechtigt. Neben dem Genußwert wird ihm noch ein - 
erheblicher Nährwert zugeschrieben, spricht man doch vom Bier ze 
als „Hlüssigem Brot“. Welche Antwort gibt die Wissenschaft darauf f 

Lange Zeit hatte man angenommen, daß der Alkohol eine Zeitlang Im 
Blut zirkuliere und unverändert den Körper wieder verlasse, also keinen 
Brennwert besitze. 

Erst Binz und andere Autoren, besonders Atwater!) und Benedict'), 
haben eine Lösung dieser Prage gebracht: Sie stellten fest, daß von dem 
eingeführten Alkohol im Durchschnitt nur 1,9% unverändert durch Niere, 
Haut und Lungen ausgeschieden werden, während über 98% im Kö zu 
Wasser und Kohlensäure verbrennen (S. 259). Die Oxydation im Körper 
ER verschieden schnell vor sich, je nach der Gewöhnung an Alkohol. Nach 

hweisheimer’s?) Untersuchungen an Potatoren, mäßigen Gewohnbeits- 
trinkern und Nichttrinkern fand sich, daß bei gleichen Gaben der Alkohol 
bei Potatoren etwa in der Hälfte der Zeit (7!/» Std.) aus dem Blut ver- 
schwindet wie bei Nichttrinkern (S. 312). 

Aber der Alkohol verbrennt nicht bloß im Körper, dem er keinerlei 
Verdauungsarbeit bereitet, da er von der gesamten Schleimhaut schon vom ; 
Munde an resorbiert wird, sondern er verbrennt auch mit Nutzen im Körper. ı 
Da Sauerstoffaufnahme und Kohlensäureausscheidung nach Alkoholgenuß nur ; 


1) Atwater und Benedict, An experimental inquiry regarding the nutritive value of alcohol. 
7) Schweisheimer: Der Alkoholgehalt des Blutes. d 





Klesse, Beziehungen zwischen Alkoholkonsum und Nahrungsspielraum. 255 


wenig wachsen, verbrennt der Alkohol also anstatt anderer Stoffe, die er spart 
Aus den Untersuchungen Atwater’s und Benedict’s, die bestimmte Mengen von 
Fett in der Nahrung durch entsprechende Alkoholgaben von gleichem Brenn- 
wert ersetzten (72 g Alkohol, d. h. rund 500 Kalorien), geht dies exakt hervor. 
Es gelang den Forschern auch, nachzuweisen, daß Aikohol bei seiner Ver- 
brennung auch Eiweiß sparen kann; sie bestätigen damit Neumann’s?) 
Versuch an sich selbst: Falls Alkohol Eiweiß sparen kann, muß die Stickstoff- 
ausscheidung abnehmen, wenn man bei Stickstoffgleichgewicht zur bisherigen 
Nahrung Alkohol zusetzt; oder aber das Stickstofigleichgewicht muß erhalten 
bleiben, wenn durch Alkohol bestimmte Fett- und Kohlehydratmengen ersetzt 
werden. Neumann setzte sich in einer Vorperiode zuerst ins Stickstoff- 
gleichgewicht (N-Ausscheidung 11,93 g im Durchschnitt); in der folgenden 
viertägigen Periode wurden von der bisherigen Nahrung 77 g Fett weg- 
gelassen, was eine Mehrverbrennung von Eiweiß und Erhöhung. der Stick- 
stoffausfuhr auf 13,79 g durchschnittlich zur Folge hatte. In der 3. Periode 
wurde das fortgelassene Fett durch 100 g absol. Alkohol ersetzt: die Stick- 
stoffausscheidung erfuhr in den ersten 4 Tagen dieser Periode eine weitere 
Steigerung (im Durchschnitt auf 15,21 g). Vom 4. Tage an erfolgte ein rapides 
Abfallen der Stickstoffausscheidung und hielt sich an den folgenden sechs 
Tagen dieser Alkoholperiode auf 12,48 g. Als in der folgenden 4. Periode 
der Alkohol beibehalten und das vorher iortgelassene Fett wieder hinzugefü 


-= wurde, nahm die Stickstoffausscheidung entsprechend ab (auf 10,84 g). Zu 


ähnlichen Schlußfolgerungen über die eiweißsparende Fähigkeit des Alkohols 


gelangten Atwater und Benedict: 


I. ”The offer no evidence to imply that alcohol cannot protect protein, 
though they imply in some cases it may, at least for a time, fail to do so.“ 


II. ”On the other hand, they give very marked indications of its protein 

protecting power.“ (S. 268. 

Wenn also zu Beginn der’ Periode, in der Fett und Kohlehydrate durch 
Alkoholmengen von gleichem Brennwerte ersetzt werden, eine Steigerung des 
Eiweißzerfalles beobachtet wird, die nach einigen Tagen auf den normalen 
Wert wieder herabsinkt, so muß man wohl annehmen, daß der Körper erst 
nach einer Zeit der Gewöhnung die Fähigkeit gewinnt, den Alkohol wee 


. bisher das Fett als Eiweißsparer zu verwerten. 


Es hat sich also unzweifelhaft herausgestellt, daß der Alkohol im Körper 


` verbrennt und Ponzipie) nicht bloß Fett und Kohlehydrate vertreten, sondern, 


' wie diese, auc 


Eiweiß sparen kann. 
Neben dieser wissenschaftlichen Klarstellung ist die Frage am wichtig- 


sten, ob Alkohol auch praktisch als Nahrungsmittel für den gesunden 


Menschen empfohlen werden kann. Man wird fragen müssen, wie die aus 
dem Alkohol gewonnenen Kalorien vom Körper verwendet werden: 


l. Führt die schon nach mittleren Gaben eintretende Erweiterung der 
Hautgefäße zu einem nennenswerten Wärmeverlust? 

2. Wie wirkt Alkohol auf die Leistungsfähigkeit der Muskeln ein, und 
in welchem Umfange läßt sich der Brennwert des Alkohols in 
kinetische Energie umwandeln? 

3. Welche Wirkung übt der Alkohol auf das Gehirn und dadurch auf 
die Arbeitsleistung aus? ` 

4. Ist Alkohol teurer als die normalen Nahrungsmittel? 


Ad 1. Atwater und Benedict fanden, daß die Erweiterung der Haut- 
gefäße nach Gaben von 72 g absol. Alkohol us (in 6 Dosen) keine 
erhebliche Steigerung der Wärmeabgabe zur Folge hatte. Erst nach sehr 
großen, narkotisch wirkenden Mengen kommt es zu den bekannten Fällen 
von Erfrieren Betrunkener, die teils auf verringerter Wärmebildung, teils auf 
vermehrter Wärmeabgabe beruhen. | 

Neumann : Die Bedeutung des Alkohols als Nahrungsmittel (Arch. f. Hygiene % Bd 
u, $ 1-44) 8.5.30 u. Tafel l. ee 


256 Abhandlungen. 


Ad 2. Verschiedene Autoren, u. a. Hellsten’), haben Versuche „über 
die Einwirkung des Alkohols auf die Leistungsfähigkeit des Muskels“ an- 
Jeden Hellsten ließ in seinen ersten Untersuchungen die Muskeln sich gegen 

ewichtsbelastung kontrahieren (,„isothonisches Regime“), pa ließ er im 
Zwei Sekunden- Rhythmus die Muskeln auf eine so kräftige Feder einwirken, 
daß kaum eine Verkürzung, sondern nur eine Spannungserhöhung zustande 
kam („isometrisches Regime“). Bei den Experimenten unter isothonischem 
Regime fand der Autor, „daß der Alkohol fast unmittelbar nach Genuß die 
Leistungsfähigkeit erhöht; nach etwa 12—40 Minuten tritt dann eine Abnahme 
der Leistungsfähigkeit zum Vorschein“ (S. 217). Diese Herabsetzung der 
Arbeitsfähigkeit dauert mehrere Stunden, wodurch die Gesamtleistung nach 
Alkohol deutlich verringert wird. Die dargereichten Alkoholmengen betrugen | 
in allen Fällen 80 g reinen Alkohols. Zu den Versuchen unter isometrischem 
Regime, die wenig zahlreich und in ihrem Ergebnis noch nicht als endgültig 
anzusehen sind, schreibt Hellsten selbst: „Nach diesen allerdings wenig zahl- 
reichen Versuchen zu urteilen, würde also der Alkohol bei isometrischem 
Regime die Leistungsfähigkeit sowohl bei dem ausgeruhten als bei dem 
müden Muskel steigern. Bei dem müden Muskel dauert diese Wirkung indes 
viel kürzere Zeit (S. 217).“ 


Von ungleich praa praktischer Bedeutung für die Beurteilung, ob 
Alkohol mit Vorteil in Muskelarbeit verwandelt werden kann, scheinen mir 
A. Durig’s*) Geh- und Steigversuche an sich selbst auf der Sporner Alp zu 
sein: Die ohne Voreingenommenheit von dem an durchschnittliche Alkohol- 
mengen seit Jugend an gewöhnten D. unternommenen Steigversuche ohne und 
mit Alkohol (30—40 g reinem Alkohol) hatten folgendes Ergebnis (S. 380): 


Etfekt per Minute Wirkungsgrad 


nach Alkoholgenuß: 1009 mkg 25,62% 
ohne Alkoholgenuß: 1215 mkg 29,55% 
Abnahme durch Alkohol: 206 mkg 3,93% 
Somit Verluste in % 

des Normalversuches 20% 133 % 


Durig selbst beschreibt dies mit den Worten (S. 382): 


„Es ergibt sich mit voller, unumstößlicher Eindeutigkeit, daß nicht 
nur der Eftekt, und zwar in jeder einzelnen Strecke, sondern auch der 
Wirkungsgrad (der Quotient aus produzierter Energie und dem Aufwand 
der Energie für die Arbeitsleistung) gesunken ist. — — Dies ist jedoch 
nur die eine Seite, die in Betracht gezogen ist. Wir müssen berücksich- 
tigen, daß die Zeit, welche für die Durchführung derselben Arbeit 
erforderlich war, vom normalen Versuch mit 2 Std. 40 Min. auf 3 Std. | 
15 Min. gesteigert ist. Uebertragen wir diese Verhältnisse auf einen | 
Arbeitstag, so würde dieselbe Arbeit ohne Alkohol in 8 Std. geleistet 
werden, für die mit Alkoholgenuß rund 9 Std. erforderlich gewesen wären.“ | 


Wenn dieser Versuch auch keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit 
erheben darf, wenn auch andere Individuen und andere Arbeitsformen ver- 
schieden hohe Leistungsminderungen aufweisen dürften, so erlaubt D.’s Ver- 
suchsreihe doch den Schluß: 


daß solche Leistungsminderungen nach Alkoholgenuß bei jeder über eine 
kurzdauernde Kraftanstrengung hinausgehenden, regelmäßigen Tätig- | 
keit unvermeidlich sind, 


daß Alkohol als Kraftspender keineswegs an die normalen Nahrungsmittel 
heranreicht. 


. 9) Hellsten, Ueber die Einwirkung des Alkohols auf die Leistungsfähigkelt d. Muskels bei | 
isometr. Arbeitsweise (Skand. Arch, f. Physiologie 1907, S. 201.17). 


*) A.Durig: Ueber die Einwirkung von Alkohol auf die Steigarbeit (Pflügers Arch.! 13,Bd.16). 








Klesse, Beziehungen zwischen Alkoholkonsum und Nahrungsspielraum. 257 


„Die Ursache für den größeren Verbrauch ist jedenfalls zu einem großen 
Teil in ungeschickterer ee und schlechterer Ausnutzung 
der Wegverhältnisse gegeben (S. 397). 


So bezieht sich Durig zur Erklärung dieser Erscheinung auf die nar- 
kotische Wirkung des Alkohols. Den objektiven Minderleistungen steht bei 
den Versuchspersonen im allgemeinen der Eindruck gegenüber, daß sie mit 
Alkohol mehr leisten als ohne ihn, wenigstens ern Das hängt wohl 
damit zusammen, daß eine kurzdauernde Arbeitsleistung durch Alkoholgenuß 
steigen kann, und daß das Müdigkeitsgefühl durch die euphorische Wirkung 
herabgesetzt wird. > | 

Ad 3. Gerade diese Seite der Wirkung des Alkohols auf das Gehirn 
verdient ganz besonders nk zu werden. Die Kenntnisse über 
seine psychischen Wirkungen und dadurch auf die Arbeitsleistung sind vor 
allem durch Kraepelin®), der in etwa 40jähriger Arbeit immer besser aus- 
gearbeitete Methoden zur Prüfung der Alkoholwirkung auf die Gehirnarbeit ge- 
schaffen hat, sehr erweitert worden. Es zeigte sich, daß die leichteren 
Arbeiten, wie das addieren, weniger litten als Gedächtnis (Zahlen lernen) und 
Auflassungsfähigkeit. Am stärksten wurden die inneren Ideenassoziationen, 
die die Versuchsperson an ein Stichwort knüpfen sollte, in Mitleidenschaft 
gezogen, indem sie durch äußere Klang- und Reimassoziationen ersetzt 
wurden: z. B. statt „Kunst— Musik: Kunst— Dunst“. Beachtenswert ist, daß 
nach einer mehrtägigen Alkoholperiode (80 g reiner Alkohol tägl.) die 

ünstige Wirkung auch nach Fortlassen des Alkohols noch nicht völlig 
ulgehoben ist, und z. B. bei Beginn einer zweiten Alkoholperiode 5 Tage 
nach Aufhören der ersten die Wirkung viel stärker ist. Es ist schon eine 
durch die Praxis des Alltags erhärtete Tatsache, daß gewisse Kategorien 
von Kopf- und Handarbeitern bei gewohnheitsmäßigem Alkoholgenuß 
weniger leisten (oder gar Unheil anrichten: Zug-, Autoführer u. a.) 
als Ihre enthaltsamen Berufsgenossen. Kraepelin schreibt in der oben 
zitierten Arbeit: „Im Hinblick auf anderweitige Erfahrungen (nicht bloß 
der mitgeteilten Untersuchungsergebnisse — M. K.) ist es. wahrschein- 
lich, daß allgemein schwierigere Leistungen unter dem Einflusse des 
Alkohols mehr leiden als leichtere (Seite 453/4).“ Es verdient in diesem 
Zusammenhange ganz besonders betont zu werden, daß ganz im Ge- 
gensatz zu a pomen verbreiteten Vorstellungen gerade die schöpferische 
Arbeit sehr wohl unter Alkoholgenuß leidet, was Goethe’) zu der Aeußerung 
veranlaßte: „Schiller hat nie viel getrunken, er war sehr mäßig; aber in 
Augenblicken körperlicher Schwäche suchte er seine Kräfte durch etwas 
Liqueur oder ähnliches Spirituoses zu steigern. Dies aber zehrte an seiner 

undheit und war auch den Produktionen selbst schädlich. Denn was 
gescheite Köpfe an seinen Sachen aussetzen, leite ich aus dieser Quelle her.“ 
(Gespräch vom 18. 1. 1827.) Und am 11. 3. 1828: „Wollte er (der dramatische 
Dichter) nun etwa durch geistige Getränke die mangelnde Produktivität 
herbeinötigen und die unzulängliche dadurch steigern, so würde das allenfalls 
auch wohl angehen, allein man würde es allen Szenen, die er auf solche Weise 
gewissermaßen forciert hätte, zu ihrem großen Nachteil anmerken.“ 


Aus allen diesen Erwägungen und Erfahrungen geht hervor, daß der 
Alkohol ein trügerischer Energiespender für Kopf- und Muskelarbeit ist, und 
als Nahrungsmittel für den gesunden Menschen gar nicht in Frage gezogen 
werden sollte, ganz abgesehen von den Krankheiten des Körpers und Geistes, 
die nach längerem,: gewohnheitsmäßigem Alkoholgenuß so häufig auftreten. 


Ad 4. Dazu kommt noch, daß Alkohol im Verhältnis zu den normalen 
Nahrungsmitteln viel zu teuer ist; dies muß bei der Verminderung des Ein- 
kommens fast aller Familien besonders ins Gewicht fallen und den Nachwuchs 
schwer schädigen. Im: Januar 1925 erhielt man in Berlin im Kleinhandel 


*) Psychologische Arbeiten: u.a. Ueber die Beeinflussung psych. Vorgänge durch regel- 
mäßigen Alkoholgenuß. Von E. Kraepelin und E. hürz. Bd. 3, 1900. S. 417—457. 


') Eckermann, Gespräche mit Goethe v. 18. 1. 27 u. 11. 3. 28. 
Die Alkcholfrage, 1925. 17 


258 Abhandlungen. 


für 1 Reichsmark: 


Ware Gramm Kalorien 
Weizenmehl 2500 8125 
Brot 2923 6440 
Zucker 1500 6150 
Palmin 667 5820 
Margarine 667 5260 
Naturbutter 238 1800 
Kakao 313 1310 
Rindfleisch 555 880 
Schweinefleisch 411 820—1200 
Liter Kalorien 
Bier (Durchschnitt) 1 667 800—930 
Monopolbranntwein 0,280 675 
Korn i. Glasverkauf 0,166 443 


An Stelle von 50 I Bier (dem durchschn. Kopfverbrauch der letzten Jahre) 
kann man also kaufen: 
75 kg Weizenmehl oder 12,33 kg Schweinefleisch 
oder 88 kg Brot oder 16,5 kg Rindfleisch 
oder 45 kg Zucker oder 20 kg Palmin 


II. 
Die Höhe der Nährstoffverluste durch Alkohol- 
produktion und Alkoholkonsum. 


Es muß nun gefragt werden, ob zu den Nachteilen, die die Verwendung 
des Alkohols für den Einzelhaushalt mit sich bringt, noch solche für den 
Volkshaushalt kommen; das wäre um so bedenklicher, „weil wir infolge des 
Krieges und seiner Nachwirkungen von dem Weltmarkt mehr oder weniger 
abgeschnitten und in weit stärkerem Maße als zuvor auf die Versorgungs- 
möglichkeiten aus dem Inland, d. h. den „Nahrungsspielraum im engeren 
Sinne“ angewiesen sein werden“ (Mombert S. 333). Es muß also geprüft 
werden, ob mit der Produktion von Bier und Branntwein und mit ihrem 
Konsum Nährstoffverluste verbunden sind, und wie hoch sie in jedem der 
beiden Fälle sind. | 

Brauprozeß: Den wichtigsten Grundstoff für die Biererzeugung 
bildet das Malz, das erst aus der Gerste gewonnen werden muß; der für den 
Brauprozeß wertvollste Bestandteil der Gerste ist die Stärke. Daher wird 
auf hohen Stärkegehalt und entsprechend niedrigen Eiweißgehalt hoher Wert 
gelegt. Ferner soll Braugerste möglichst trocken sein, nicht über 12% Wasser 
enthalten. Feucht eingelahrene Gerste bekommt beim Lagern leicht einen 
dumpfigen Geruch und büßt ihre Keimfähigkeit ein, d. h., sie verliert dadurch 
es ihren Charakter als Braugerste. Feuchte Gerste muß daher fleißig nach- 

handelt werden, damit sie gut austrocknet; das erfordert, fleißiges Um- 
schaufeln des Kornes oder besser noch Behandlung mit künstlichen Trocken- 
aparaten. Alsonurdasbeste Gerstenkom istfür den Brau- 
prozeß brauchbar. 
‚ Durch den Keimungsvorgang gehen je nach der Höhe der Betriebstechnik 
im ganzen bei der Verwandlung der Gerste in Braumalz 9—15% der Nähr- 
stofie verloren, im Durchschnitt 12% (vgl. Eltzbacher?). Weitere 25% Verluste 
vom Nährwert der Gerste entstehen beim Auskochen des Malzes zur ur 
der Würze, wovon allerdings die Biertreber als Viehfutter abzuziehen sind. 
3—4% kostet der weitere Prozeß, wie die Gärung durch die Hefe und die 
SAE des Bieres bei der Entfernung der Hefe. Seitdem die Hefe für 
menschliche und tierische Ernährung Verwendung findet, werden diese Ver- 
luste geringer. 

Die deutsche Volksern ng und der en . eben 

von Paul Eltzbacher, 1914 fobies Angaben nach ET a nn 


Klesse, Beziehungen zwischen Alkoholkonsum und Nahrungsspielraum. 259 


M. v. Gruber?) hat folgende mit dem Brauprozeß verbundene Verluste 
an Kalorien, und davon in Gestalt von Eiweiß, berechnet und sie mit der 
Ausnutzung der Gerste als Mehl verglichen: Der Einfachheit und für unsern 
Zweck größeren Uebersicht halber ist die Rechnung unter Beibehaltung von 
Gruber's Zahlenverhältnis auf ein Kilo Gerste reduziert. 

Für 1 hl Bier sind 25 Kilo Gerste zugrunde gelegt, für 1 Kilo Gerste 
345 Kalorien, an Bestandteilen u. a. 101 g Stickstoff. 

Aus 1 Kilo Gerste lassen sich für den Körper nutzbar machen: 


A. durch den Brauprozeß: 


in Vollbier sind enthalten 1800 Kal., an Eiweiß 16,0 g 
aus den verfütterten Trebern und Malzkeimen 
lassen sich gewinnen in Gestalt von Fleisch 317 Kal, an Eiweiß 16,6 g 


im ganzen 2117 Kal., an Eiweiß 32,6 g 
in Prozent 63,2% an Eiweiß 32,3% 


B. durch Verarbeitung zu Mehl: 


m Mehl sind enthalten 2492 Kal., an Eiweiß 56,7 g 
aus den verfütterten Gerstenschalen lassen sich 
gewinnen in Gestalt von Fleisch 163 Kal., an Eiweiß 3,0 g 


im ganzen 2655 Kal., an Eiweiß 59,7 
in Prozent 79,4% an Eiweiß 59,1 


Der Verlust an Kalorien, der mit der neu unvermeidlich ver- 
bunden ist, beträgt also über 16% und im besonderen der an Eiweiß sogar 
28%. Dabei ist noch in Rechnung gestellt, daß das im Bier enthaltene 
Eiweiß ohne Verluste vom Körper auigesaugt wird. 


Branntweinbrennerei: Günstiger schneidet die Branntwein- 
brennerei ab, für die in Deutschland die wichtigsten Rohstoffe die stärke- 
haltigen Stoffe sind: die Kartoffeln im Osten, Roggen im Westen; in Süd- 
deutschland und Hessen, wo die Obstbrennerei zu Hause ist, spielt noch das 
Stein- und Kernobst eine Rolle. In dem schon oben zitierten, von Eltzbacher 
herausgegebenen Buch (S. 138) finden sich über das Verhältnis zwischen dem 
Nährwert der Kartoffel als Speise und ihrer Verwertung im Brennereiprozeß 


kılgende Angaben: 
A. Brennereiprozeß: 


Von den in den Kartoffeln enthaltenen Kalorien gehen über: 
in den Branntwein 60% d. Kal. 
in die als Viehfutter zu verwertende Schlempe 37% d. Kal.; 
davon kommen als Fleisch und Fett wieder der mensch- 


lichen Ernährung zugute etwa !/s: 12,3% d. Kal. 

im ganzen werden also nutzbar gemacht . 72,3% d. Kal. 
B. Verwendung der Kartoffel als Speise: 

Dabei gehen verloren durch Schälen, Kochen usw. 15% d. Kal. 

Verluste durch unvollkommene Verdauung 2% d. Kal. 

im ganzen werden also nutzbar gemacht 83% d. Kal. 


Der mit der Brennerei verbundene Verlust an Kalorien beträgt also über 
10%. Ueber das reine Zahlenverhältnis der ausgenutzten Kalorien hinaus ist 
noch zugunsten der Verwendung der Kartoffel für die menschliche Ernährun 
anzuführen, daß die Eiweißausbeute dabei eine viel günstigere ist als bei 
der Brennerei und ferner, daß die Verluste durch die Schalen in vielen Haus- 

tungen mit Viehhaltung verringert werden. Demgegenüber könnte dem 
Konto der Branntweinbrennerei zugute kommen, daß ein mehr oder weniger 
großer Teil der verbrannten Kartoffeln für menschliche Speisezwecke nicht 


Y M, v. Gruber, Kriegsbereitschaft des Ernährungswesens und Biererzeugung. München, 
med. Wochenschrifi vom 9. 3. 1915. 


17° 


260 Abhandlungen. 


brauchbar ist. Dieser Anteil ist je nach Witterung und Ernteausfall sehr 
wechselnd, braucht aber praktisch dem Trinkbran#wein kaum in Rechnung 
esetzt zu werden, da er ebensogut bei ausschließlicher Herstellung von 
Spiritus für gewerbliche Zwecke Verwendung finden könnte. Das gilt nach 
dem Verlust von Provinzen mit ausgedehntem Kartoffelbau jetzt mehr als 
zuvor. A 
Verluste, die beim Alkoholkonsum entstehen: Als Ver- 
lust an Nährstoffen muß aber auch ein Teil des genossenen Alkohols selbst 
gebucht werden, nämlich der Teil, der auf überdurchschnittlichen Alkohol- 
genuß entfällt. Dieser wird — aufs Volksganze berechnet — abhängig sein 
von der durchschnittlichen Höhe des Alkoholverbrauchs in einem bestimmten 
Zeitabschnitt und infolgedessen für die Vorkriegs- und Nachkriegszeit Unter- 
schiede aufweisen. 

In den letzten Vorkriegsjahren sollen vom deutschen Volke für geistige 
Getränke jährlich 31/;—4 Milliarden Goldmark ausgegeben worden sein (in 
Kteinhandelspreisen).. In den Aktenstücken zur Konferenz von Brüssel (16. 
bis 22. Dezember 1921)) gibt die deutsche Regierung unter Antwort 22 die 
Höhe des Alkoholkonsums des deutschen Volkes für 1913 mit 4,15 Milliarden 
Goldmark an. 

Das Einkommen des deutschen Volkes wurde im letzten Vorkriegs- 
jahrfünft auf etwas über 40 Milliarden geschätzt [May’°), Hellfferich'*)], 
wovon ein Fünftel bis ein Viertel gespart wurde. ehmen wir also die 
Gesamtausgaben für konsumtive Zwecke mit 32 Milliarden an, so entfallen 
auf die Ausgaben für Alkohol der achte Teil oder 121% i. J. 1913. Den 
ordentlichen Familien, die über: ihre gesamten Ausgaben Buch geführt haben, 
darf man für alkoholische Getränke im Durchschnitt 6—7% der Gesamt- 
ausgaben in une stellen, wie es Elster'?) tut (6,7%). Auf sie entfiel also 
rund die Hälfte des deutschen Alkoholkonsums vor dem-Kriege; die andere 
Hälfte muß man also denen aufs Konto setzen, die jenen Durchschnitt der 
mäßigen Familien überschritten haben. Daß dieser Grad des Alkoholgenusses 
in zahlreichen Fällen häufigere und länger dauernde Krankheiten als beim 
Mäßigen zur Folge hatte, ferner Unglücks- und Todesfälle, strafbare Hand- 
lungen usw., sei nur nebenbei erwähnt, belastet aber auch erheblich die 
Passivseite des Alkoholkontos (vgl. Elster u. d. Sammelwerk der Forschungs- 
anstalt für Psychiatrie!) in München). 


Endergebnis: Von den oben im Bier und Branntwein erwähnten 
nutzbaren Kalorien muß man also noch rund die Hälfte als über Bedarf und 
Durst genossen abziehen, um annähernd eine richtige Vorstellung zu erhalten 
von der Gesamthöhe der Nährstoffverluste, die mit der Alkoholproduktion und 
dem Alkoholkonsum vor dem Kriege verbunden waren. Dabei ist noch 
vorausgesetzt, daß die andere Hälite des von den Mäßigen genossenen 
Alkohols von diesen als vollwertiges Nahrungsmittel im Körperhaushalt 
benutzt wurde, was in Wirklichkeit durchaus nicht immer der Fall gewesen 
sein dürfte. 

Es läßt sich somit folgende Endrechnung für die Nährstoffverluste (in 
Kalorien) bei der Erzeugung und dem Konsum für die Vorkriegsjahre auf- 
stellen (vgl. S. 24—26). 


Unter Zugrundelegung der oben benutzten Zahlen sind also von den im 
Vollbier enthaltenen Kalorien (auf den gesamten Bierkonsum bezogen) nur 


die Hälfte als Nährwert in Rechnung zu setzen, d. h. 900 Kal. 
Dazu kommen aus den Trebern und Keimen in Gestalt von Fleisch 317 Kal. 
Im ganzen werden durch den Brauprozeß | 1217 Kal. 
aus 1 kg Gerste „nutzbar“ gemacht, d. h. 36,4% d. Kal. 


ı) E, May, Das deutsche Vulkseinkommen und der Zuwachs des Volksvermögens, 127. 
1) Hellfferich, Deutschlands Volkswohlstand 1888/1913 (3. Auflage, 1914). 

1°) A. Elster, Das Konto des Alkohols in der deutschen Volkswirtschaft, 1922. 

'") Die Wirkungen der Alkoholknappheit während des Weltkrieges, 1923, 


| 
z ~ DE 





Klesse, Beziehungen zwischen Alkoholkonsum und Nahrungsspielraum. 261 


Ebenso sind von den im Branntwein enthaltenen Kalorien nur die Hälfte 
als Nährwert zu rechnen, d. h. von den in den Kartoffeln enthaltenen Ka- 


lorien nur 30 % 
Dazu kommen aus der Schlempe in Gestalt von Fleisch usw. 12,3 % 
Im ganzen werden also durch die Brennerei 42,3 % 


der in den Kartoffeln enthaltenen Kalorien „nutzbar“ gemacht. 

Vergleicht man damit die Kalorienausbeute bei der Verwandlung der 
Gerste in Mehl und bei der Verwertung der Kartoffel als Speise, dann springt 
einem erst die Einbuße an Nährstoffen in die Augen, die mit ihrer Umwand- 
lung und ihrem Konsum als Alkohol vor dem Kriege verbunden war. Sie 
betrug rund die Hälfte der Kalorien, die bei Verwendung der Rohstoffe als 
menschliche Nahrungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, wie die folgende 
Gegenüberstellung zeigt: 


Kalorienausbeute der Rohstoffe: 


A. der Gerste B. der Kartoffel 
1. als Mehl u. Kleie — 79,4% 1. als Speisekartoffel — 83 % 
2 im Brauprozeß — 36,4% 2. im Brennereiprozeß — 42,3% 
Gesamtverlust also 43,0% 40,7% 


Kurze Zusammenfassung: In großen, regelmäßigen Mengen 


genossen wirkt der Alkohol auf körperliche und geistige Gesundheit schä- 


digend; schon in seltener genossenen mittleren Mengen setzt er die Leistungs- 


. fähigkeit erheblich herab. 


Im Vergleich zu den Volksnahrungsmitteln ist er viel zu teuer. Daher 
kann der Alkohol als Nahrungsmittel für Gesunde nicht in Betracht kommen. 


Der Alkoholkonsum bedeutet eine erdrückende Belastung für den deutschen 


| Volkshaushalt. 


Dieser geht mit seiner stark passiven Handels- und Zahlungsbilanz einer 
zunehmenden Verschuldung an das Ausland entgegen. — Diese Verschuldung 


' muß schließlich katastrophal wirken, wenn sie, wie bisher, zu einem erheb- 
| lichen Teile für konsumtive Zwecke aufgenommen wird. 


Der Konsum von entbehrlichen und Luxusgütern, zu denen der Alkohol 


bei Deutschlands Lage zu rechnen ist, müßte daher aufs äußerste ein- 
 geschränkt werden. 


Das Gegenteil ist leider der Fall: Wie in früheren Jahrzehnten sich die 
Ausgaben für alkoholische Getränke nach dem Umfange des Nahrungsspiel- 
Taumes richteten, so auch jetzt: Mit der besseren, z. T. auf Auslandskrediten 

henden Versorgung des deutschen Volkes ist der Alkoholkonsum auch 

wachsen; verschlang er vor dem Kriege etwa ein Zehntel des deutschen 
'olkseinkommens, so dürfte er im laufenden Wirtschaftsjahr 1924/25 ein 
Zwölitel schon wieder erreichen (nämlich 3'/, bis 3'/» Milliarden Goldmark)! 


. Bei der Produktion von Alkohol entstehen erhebliche Nährstofiverluste. 
Diese müßten um so mehr vermieden werden, als die Ackerbauerträge aus 
dem heimischen Boden durch Gebietsverluste und Produktionsrückgang stark 
gesunken sind. 

„Gleichwohl beanspruchte der Alkoholkonsum in Höhe der letzten In- 
ationsjahre von der heimischen Scholle schon alljährlich so viel, wie das 
ch a und Gartenland von Baden ausmacht — nämlich etwa 

a 


262 Abhandlungen. 


Belastung der öffentlichen Finanzen 
durch die Trunksucht!). 


Von Rechtsrat Dr. R. P la n k - Nürnberg. 


Vor wenigen Wochen kam der Londoner Vertrag zustande, der 
dem gesamten deutschen Volke auf viele Jahre hinaus ganz gewaltige 
Lasten auferlegt, Lasten, die wir uns in den glücklichen Friedensjahren 
zu tragen kaum zugetraut hätten. Ich will nur kurz darauf verweisen, 
daß für 1924—1925 1000 Goldmillionen, für 1925—1926 1220 Gold- 
millionen, für 1926—1927 1200 Goldmillionen, für 1927—1928 1750 
Goldmillionen, für 1928—1929 2500 Goldmillionen usw. zu zahlen sind. 
Um diese Belastung recht würdigen zu können, müssen wir anderer- 
seits bedenken, daß sie nicht mehr auf dem starken Volke der Vor- 
kriegszeit ruht, sondern auf dem durch Kriegs- und Nachkriegsjahre 
geschwächten und zermürbten Volkskörper, aus dem ganz- erhebliche 
Teile herausgeschnitten wurden, die früher mit einer starken Pro 
duktion zur Stärkung unserer Wirtschaft und Mehrung unseres Volks 
vermögens beitrugen; ich erinnere nur an Oberschlesien. 

Die unaufhaltsam fortschreitende Geldentwertung der letzten Jahre 
brachte außerdem für immer neue Schichten der Bevölkerung die 
unerbittliche Notwendigkeit, öffentliche Unterstützung in Anspruch zu 
nehmen, wenn sie nicht dem Hungertode anheimfallen sollten. Ich 
erinnere an das Notständsmaßnahmengesetz vom Dezember 1921, das 
den Gemeinden die Pflicht auferlegte, die große Schar der Invaliden- 
und Alters-, Witwen-, Waisen- und Unfallrentner ergänzend zu unter- 
stützen, nachdem die Renten, von denen diese Personen früher in der 
Hauptsache lebten, auf dem Wege von der Post bis nach Hause zu 
einem Nichts zusammenschwanden. Ich erinnere weiter an die große 
Menge von Kleinrentnern, deren in jahrzehntelanger Sparsamkeit er- 
wirtschaftetes Vermögen während der Jahre der Inflation zunichte 
wurde, so daß sie ebenfalls mit öffentlichen Mitteln in der Hauptsache 
unterhalten werden mußten. Die durch die Armut unserer Volkswirt- 
schaft verursachte Geldknappheit ließ die Fabriken stillestehen, und wo 
früher Tausende von Arbeitern mit auskömmlichem Lohn beschäftigt 
wurden, arbeiten heute oft nur noch einige Hundert. Andere Betriebe 
wieder sind gezwungen, um ihre Arbeiter vor der Entlassung zu 
behüten, die Arbeitszeit auf einen Bruchteil zu reduzieren. So kommt 
zu der großen Anzahl der Armenpfleglinge, Sozial- und Kleinrentner, 
der Alten und der Erwerbsunfähigen noch das Heer der Erwerbslosen 
und Kurzarbeiter. Wie hoch diese Elendswoge zuweilen ging, mag 


1) Obige Ausführungen bilden den Vortrag, den Rechtsrat Dr. Plank 
auf der Jahresversammlung des deutschen Vereins gegen den Alkoholismus 
in Nürnberg am 24. September 1924 im Rahmen der Ronlerenz für Trinker- 
fürsorge gehalten hat. Der Bericht über diese Jahresversammlung ist soeben 
im Verlage „Auf der Wacht“ (Berlin-Dahlem) erschienen; er enthält eine 
ae sehr wertvoller Beiträge, die zeitgemäß sind und zugleich Dauerwert 

aben. i 








| 


Plank, Belastung der Öffentlichen Finanzen durch die Trunksucht. 263 


man daraus ersehen, daß in dem vergangenen trostlosen Winter 
56 Proz. der Nürnberger Bevölkerung Unterstützung in irgendeiner 
Form bezog. In solchen Elendszeiten bedarf es der Zusammenfassung 
aller Kräfte, um die großen Mengen der Unterstützungsbedürftigen 
wenigstens mit dem Notdürftigsten versehen und sie vor dem Unter- 
gang bewahren zu können. 

Es ist unbedingt notwendig, daß wir uns diese tiefgehende 


| Schwächung unserer Volkskraft und unserer Volkswirtschaft, die, selbst 


wenn wir mit Anleihemitteln unsere Produktion wieder allmählich in 
Gang bringen werden, nicht von heute auf morgen und auch nicht in 


einigen Jahren behoben werden kann, in unerbittlicher Klarheit und 


Deutlichkeit vor Augen halten und ihr andererseits die gewaltigen 
Leistungen, die wir nun regelmäßig vollbringen sollen — neben den 
Leistungen, die wir zum eigenen Leben, des Ein- 
zelnensowohlwie der ganzen Nation, notwendig 
haben — gegenüberstellen: Aus dieser Gegenüberstellung muß sich 
für jeden vernünftig denkenden Menschen der zwingende Schluß 
ergeben, daß wir mehr denn zu irgend einem Zeitpunkt in der 
Geschichte unseres Landes vor die unabweisbare Notwendigkeit gestellt 
snd, alle irgendwie erreichbaren und verfügbaren Kräfte restlos 


‚ zusammenzufassen und zur Produktion, zur Schaffung von Werten, 
 auszunützen, unser beschränktes Volksvermögen nur für wirklich 


produktive Zwecke anzulegen und auszugeben, die Quellen unproduk- 
tiver Ausgaben mit unerbittlicher Strenge zu erforschen und zu ver- 
stopfen, vor allem aber, um weitere Schwächungen unserer Volkskräfte 
zu verhindern, auf die vorbeugende Arbeit unser ganzes Sinnen 
und.all unsere Kräfte zu konzentrieren. 


Zu den stärksten Quellen unproduktiver Ausgaben und’ zu den 


schwersten Schädlingen unserer Volkskraft und Volkswirtschaft in 
dieser Zeit der großen Not und der höchsten Notwendigkeit, alle 


Kräfte anzuspannen, gehört die Trunksucht. Betrachten wir uns einmal 


mher, wie schwer die Öffentlichen Finanzen durch sie und ihre Folgen 


belastet werden und wie tiefgreifend unsere Verwaltungsarbeit durch 
ee Kampl, der mit diesem Schädling täglich zu führen ist, beeinflußt 
wird. — - 

Auf dem Gebiete der öffentlichen Fürsorge steht obenan das 
Kapitel „ArmenpflegeundTrunksucht“. Nachdem neuer- 
dings durch das gewaltige Anwachsen der Zahl der Empfänger von 
öffentlicher Unterstützung die Armenpflege in ihrem früheren Umfange 
ganz erheblich in den Hintergrund gedrängt wurde, und auch die Zahl 
der Armenpfleglinge sich gegenüber der gesamten Zahl der Unter- 
Stützungsempfänger verhältnismäßig verringert hat, ist es ganz be- 
sonders notwendig, diesen Gesichtspunkt hervorzuheben; denn die 
Belastung der Armenpflege durch die Trunksucht und ihre Folge- 
erscheinungen ist wahrhaftig noch bedeutungsvoll genug! Und bei 
näherem Zusehen werden wir finden, daß überall da, wo die Armen- 
pflege in der Hauptsache nur noch für die sog. asozialen Elemente, 


264 l Abhandlungen. 


d. h. die wirtschaftsfeindlichen oder wirtschaftsgleichgültigen Elemente, 
betrieben wird, die Trunksucht der Fürsorgeempfänger, wenn auch nicht 
die ausschließliche, so doch mit die Hauptursache ist, die das Elend 

dieser Kreise verursacht, und der Hauptgrund dafür ist, warum diese 
Kreise durchweg einer Besserung und einer Hebung unzugänglich sind 
und so oft bis an ihr Lebensende samt ihrer Familie im Elend ver- 

bleiben, und warum auch meist ihre Nachkommenschaft nicht auf eine 
höhere 'Lebensstufe gebracht werden kann. Die Angaben verschiedener 
städtischer Statistiken bestätigen dies. Hamburg rechnet nach einer 
Statistik von Popert bei 50 Proz. aller Verarmungsfälle mit der Trunk- 

sucht als Ursache hierfür. Eine Reihe von anderen Städten geben 
20—30 Proz. an. In einem Bremer Bericht für das Jahr 1912 wird 
mitgeteilt, daß bei 13,6 Proz. aller Armenparteien Trunksucht die 
Ursache des Elends sei. Die Zahlen schwanken eben je nach dem 
Grade der Trunksucht, den der Statistiker seinen Erhebungen zugrunde 
legt. Eine Umfrage bei den Kreisämtern des Wohlfahrts- 
amtes Nürnberg ergab, daß etwa 120 Familien in der Betreuung des 
Wohlfahrtsamtes sich befinden, deren Notlagen durch Trunksucht des 
Familienoberhauptes oder eines Familienmitgliedes verursacht wird. 
Nachdem wir in Nürnberg insgesamt 670 Armenparteien zu unter- 
stützen haben, können wir also sagen, daß in 18 Proz. der Fälle die 
Verelendung durch Trunksucht verursacht ist. Wenn eine dieser 120 
Familien monatlich nur 40 Mark durchschnittlich erhält, so ergibt das 
eine Ausgabe von rund 5000 Mark im Monat und 60 000 Mark im Jahr. 
Daneben ist aber zu berücksichtigen, daß diese Trinkerfamilien eben 
wegen ihrer Unverbesserlichkeit nicht nur den Beamten an den Für- 
sorgestellen, sondern vor allem den Außenorganen, den Bezirkstür- 
sorgerinnen und Ermittlern außerordentlich viel Arbeit verursachen, so 
daß zu dieser Summe ohne Bedenken noch die Gehälter für mehrere 
Beamte hinzugerechnet werden können. Ganz besonders stark ist auch 
die Belastung des Jugendamtes durch diese Familien. Die 
Fürsorgeorgane sind oft gezwungen, die Arbeit von mehreren Tagen 
nur einigen wenigen Trinkerfamilien zuzuwenden, da es sich ja fast 
in all diesen Fällen um Verelendung der ganzen Familie und nicht um 
Verelendung eines einzelnen Menschen handelt; vor allem sind es die 
Kinder solcher Familien, die infolge der mangelnden Beaufsichtigung 
und des schlechten Beispiels selbst auf Abwege geraten oder von den 
Eltern, auch wenn sie selbst keinen schlechten Lebenswandel führen, 
derart vernachlässigt werden, daß sie aus der Familie weggenommen 
und in geeignete Pflege oder Fürsorgeerziehung gegeben werden 
müssen. Wer weiß, wie ungeheuer schwer es hält, gerade in der 
Großstadt einen geeigneten Pflegeplatz oder Lehrplatz für heran- 
wachsende junge Menschen zu finden, der kann sich eine Vorstellung 
davon machen, welche Summe von Arbeitskraft und welche finanziellen 
Aufwendungen gerade hier durch die Trunksucht verursacht werden. 
Nach den Angaben der Abteilung Jugendfürsorge sind jährlich für 
Jugendliche, deren Verwahrlosung in der Hauptsache auf Trunksucht 








rer 


Plank, Belastung der öffentlichen Finanzen durch die Trunksucht. 265 


der Eltern zurückzuführen ist, zirka 8000—8500 Verpflegetage 


inBeobachtungsheimen und Erziehungsanstalten 
. notwendig. Zu diesen Verpflegeausgaben kommen dann noch die Auf- 
 vwendungen für Kleidung, für Reisen, Korrespondenz usw. Wie viele 


Erziehungsanstalten und Beobachtungsheime für Jugendliche könnten 
aufgelassen werden, wenn die Trunksucht der Eltern nicht wäre! Und 
dabei hat diese Betrachtung, die wir hier anstellen, nur die rein zahlen- 


‚ mäßige Belastung unserer Finanzen im Auge, ohne die moralisch zer- 
störende Wirkung der Trunksucht, Minderung der Arbeitskraft, Meh- 


rung von Krankheitsfällen usw. noch näher zu untersuchen, auf die wir 


; später zu sprechen kommen werden. 


Eine interessante Aufstellung hat die hiesige Berufsvor- 


.mundschaft geliefert. Die Bearbeitung von 44 Familien ergab, 


daß in 33 Fällen im allgemeinen regelmäßig und gut von den Kinds- 
våtern die Alimente bezahlt wurden, dagegen waren unter 11 Vätern, 


: die unregelmäßig oder nie bezahlten, 8, die dem Alkohol gern zu- 
: sprachen, darunter 7 ausgesprochene Alkoholiker. Von 44 Kindsvätern 
` versaumten also sieben oder 16 Proz. ihre Unterhaltspflicht. Für die 


Kinder der 7 Trinker kam in zwei Fällen (also bei 28,5 Proz., die 
6ifentliche Fürsorge auf, in den anderen Fällen die Mutter oder der 
Stiefvater. Ein Schluß aus dieser kleinen Stichprobe, auf die sämtlichen 


Fälle der Nürnberger Berufsvormundschaft angewendet, würde folgen- 
‚ des Ergebnis zeitigen: 


Bei rund 4200 Mündeln sind zirka 60 Proz., also etwa 2500 unter- 
haltspflichtige Väter anzunehmen. Von diesen dürften etwa 16 Proz., 


also rund 400 Väter, ihre Unterhaltspflicht infolge Trunksucht verletzen, 


und für etwa 28,5 Proz. ihrer Kinder, das sind 114 Mündel, käme die 


 öfentliche Fürsorge auf, was bei einem Aufwand von durchschnittlich 


400 Goldmark pro Kind und Jahr einen Betrag von jährlich 45 600 


Goldmark ausmachen würde. 


Der in den Nachkriegsjahren rapid gestiegene Alkoholkonsum 


‚füllte die während des Krieges leer gewordenen Irrenhäuser 
‚ wieder. Dr. Schwenk hat einen Bericht über die Aufnahme von Alkohol- 
' kranken in die Münchener psychiatrische Klinik während der Jahre 
. 1910-1921 veröffenlicht. Das Verhältnis der männlichen Alkoholiker 


zu den männlichen Gesamtaufnahmen soll betragen haben: im Jahre 
1913: 17,2 Proz., 1915: 12 Proz., 1916: 5,3 Proz., 1917: 4,4 Proz., 


`- 1918: 2,4 Proz, und stieg dann auf 1919: 4,3 Proz., 1920: 6,7 Proz., 
1921: 13, Proz. und 1922: 21,5 Proz. Der schwindende und dann 


rg yet sinn ” vr rn 


wieder anwachsende schädigende Einfluß des Alkohols ist hier mit 
vollster Deutlichkeit zu erkennen. Eine ganz vorsichtig aufgestellte 
Statistik der Heil- und Pflegeanstalt Erlangen spricht davon, daß 
14 Proz. aller Zugänge des Jahres 1912 und 6,4 Proz. aller Zugänge 
des Jahres 1913 auf Kranke mit Störungen auf alkoholischer Grundlage 
treffen. Das erhebliche Absinken dieses Prozentsatzes während der 
Kriegsjahre und das Ansteigen desselben in den Nachkriegsjahren wird 


` von dort ebenfalls bestätigt. Stärker noch als die Belastung der ge- 


266 Abhandlungen. 


schlossenen Irrenfürsorge ist de Belastung der offenen Für- 
sorge, die ja vor allem in Nürnberg in vorbildlicher Weise durch- 
geführt wird. Die letzten Jahre machten es auch notwendig, diese 
Fürsorgestelle für entlassene und beurlaubte Geisteskranke auszubauen 
zur allgemeinen Fürsorgestelle für Gemüts- und Nervenkranke, was 
natürlich eine Mehrung an Aerzte- und Pilegepersonal bedingte. 
Die Fürsorgestelle für Gemüts- und Nervenkrnake in Nürnberg 
hat zurzeit 191 Schützlinge zu betreuen, deren Leiden auf 
Trunksucht zurückzuführen ist. Den Arbeitsaufwand, den diese Per- 
sonen verursachen, können wir uns dann vorstellen, wenn wir bedenken, 
daß jede dieser 191 Personen in regelmäßigen Zeitabschnitten durch 
die Pfleger der Fürsorgestelle und durch den leitenden Arzt besucht 
werden muß. Bei dem Abschnitt „Alkohol und Geisteskrankheiten“ ist 
weiterhin zu bedenken, daß nach Prof. Forel 76,4 Proz. der Männer, 
die sich eine Geschlechtskrankheit zuzogen, unter 
Einwirkung des Alkohols standen. Nach einer anderen 
Statistik von Dr. Langstein, der in Straßburg Material sammelte, ergibt 
sich, daß 43,8 Prozent der Männer und 90 Proz. der Frauen alkoholisch 
beeinflußt waren, als sie sich durch Geschlechtsverkehr infizierten, 
Und nun bedenken wir, daß die verheerendste aller Geschlechtskrank- 
heiten, die Syphilis, in den Nachkriegsjahren eine so gewaltige 
Steigerung erfuhr, daß wir bis vor kurzem noch sagen konnten, Syphilis 
und übrige Geschlechtskrankheiten verhalten sich in der Häufigkeit 
ihres Auftretens wie 1 : 1, und bedenken wir weiter die schweren 
Folgeerscheinungen der Syphilis, die den Infizierten vielfach im Irren- 
hause enden lassen, so ersehen wir, daß auch noch ein erheblicher 
Prozentsatz der auf anderer Krankheitsgrundlage in die Irrenhäuser 
eingelieferten Geisteskranken dem Konto „Alkohol und Trunksucht“ 
zur Last zu legen ist. 

Nicht minder erschreckend ist das Ergebnis, wenn wir die 
Zusammenhänge prüfen zwischen der Tätigkeit der Straf- 
gerichte, der Inanspruchnahme der Gefängnisse, 
der TätigkeitderPolizeiorganeaufdereinen Seite 
unddemübermäßigen Alkoholgenuß andererseits. 
Nach den ‚Aufschreibungen unserer sehr exakt arbeitenden Trinker- 
fürsorgestelle in Nürnberg sind im Jahre 1922: 1738, im Jahre 1923: 
807 polizeiliche Festnahmen von betrunkenen Personen erfolgt, die in 
zahlreichen Fällen hiervon wegen totaler Betrunkenheit zur Ein- 
schaffung auf die psychiatrische Abteilung unseres Krankenhauses 
führten. Nach den bisherigen Aufzeichnungen des Jahres 1924 wird in 
diesem Jahre die Zahl der polizeilichen Festnahmen wegen Trunkenheit 
900—1000 erreichen. 


Nach einer amtlichen bayrischen Statistik wurden bei den 
bayrischen Gerichten im Jahre 1922: 1135 Verurteilungen von Personen 
rechtskräftig, die die strafbare Handlung im Zustande der Betrunkenheit 
begingen und 25 Verurteilungen von Personen, deren strafbare Handlung 
auf gewohnheitsmäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen war. Nahezu 





Plank, Belastung der öffentlichen Finanzen durch die Trunksucht. 267 


ein Drittel dieser Straftaten war so schwerwiegender Natur, daß sie 
nicht von Schöffengerichten, sondern von Land- und Volksgerichten 
abgeurteilt werden mußten. Von den 1160 Verurteilten waren 12 weib- 
lichen Geschlechts, 565 ledige Männliche, 587 Verheiratete oder 
Verwitwete und 17 Geschiedene. Nachdem diese Personen doch meist 
eine Freiheitsstrafe abzubüßen haben, sind sie eine Zeitlang dem 
produktiven Erwerbsleben entzogen, und es ist deshalb nicht uninter- 
essant, die Altersgliederung dieser Verurteilten zu betrachten: Von den 
Verurteilten standen 411, also 35 Proz., bei Begehung der Tat im Alter 
von 18—25 Jahren, 380, also 32,8 Proz., zwischen dem 25.—35. Lebens- 
jahre, 210, also 18,1 Proz., zwischen dem 35.—45., 116, also 10 Proz., 
zwischen dem 45.—55., und 21, also 1,8 Proz. waren älter. Nach der 
Berufsschichtung betrachtet, stellen den größten Prozentsatz unter 
diesen Verurteilten die Gewerbsgehilfen, Gelegenheits- und Fabrik- 
arbeiter. Wir sehen also das traurige Bild, daß der Alkohol gerade 
diejenigen Kräfte ausschaltet, die zum produktiven Schaffen vor allem 
berufen wären. 


Rechnen wir für jede der 1160 Verurteilungen nur eine durch- 
schnittliche Strafdauer von 30 Tagen und übersetzen wir dieses 
Ergebnis auf die Bevölkerungszahl von ganz Deutschland, so ergibt 
sich, daß die Trunksuchtsverbrechen und -Vergehen die öffentlichen 
Finanzen mit Kosten vón etwa 400000 Gefängnisverpflegstagen im 
Jahr belasten. Dazu kommen ferner noch die Ausgaben für die Ge- 
längnisbauten, für das Vollzugspersonal und für die 
Unterhaltung der Gerichte, die zur Aburteilung derartiger 
Fälle notwendig sind, ganz abgesehen von den Verlusten, die unsere 
Volkswirtschaft dadurch erleidet, daß diese Kräfte, wie ich schon 
erwähnt habe, der Berufsarbeit während der Verbüßung der Freiheits- 
strafe entzogen sind, ganz abgesehen von dem Schaden, den die Familie 
dadurch erleidet, daß ihr der Ernährer auf längere Zeit entzogen ist, 
und abgesehen weiter von der Belastung, die der öffentlichen Fürsorge 
erwächst, die zeitweise für diese Familien wieder einzutreten hat. 


. Üeberblicken wir nochmals das große Gebiet, das wir in unseren 
bisherigen Ausführungen gestreift haben, nämlich die gewaltige Be- 
lastung der Wohlfahrtsämter und der Jugendfürsorgeeinrichtungen, der 
geschlossenen und offenen Fürsorge für Geisteskranke, Gemüts- und 
Nervenkranke, der Polizeiverwaltung, der Gerichte und der Gefäng- 
nisse und vergegenwärtigen wir uns nochmals die Zusammenhänge 
und Ausstrahlungen dieser Belastungen, dann können wir wohl mit 
Recht sagen, daß auch die zurzeit so aktuelle Frage des Beamten- 
abbaues sehr stark von dem Grad der Intensität beeinflußt wird, 
mit der sich Staat und Gemeinden der Bekämpfung des Alkoholmiß- 
brauchs widmen. Welches Heer von Beamten könnte für andere Zwecke 
Ireigemacht werden, wenn kein Betrunkener mehr die Straßen unsicher 


brenia würde und keine Raufhändel mehr die Gerichte beschäftigen 
rden! 





268 Abhandlungen. 


Mit diesen positiv aufzuwendenden Ausgaben, die bei eingehender 
Prüfung auf Grund der vorhandenen Statistiken mit ziemlicher Sicher- 
heit zahlenmäßig erfaßt werden können, ist aber die Belastung der 
öffentlichen Finanzen durch die Trunksucht noch nicht erschöpft. Wenn 
wir unser Thema im weiten Sinne auffassen, dann müssen wir auch 
alle Belastungen hinzunehmen, die unser Volksvermögen und unsere 
volkswirtschaftliche Kraft dadurch” erfährt, daß von weiten Bevöl- 
kerungskreisen große Summen für nutzlosen Alkohol- 
genuß vergeudet werden, der nicht nur keinerlei positiven 
Werte schafft, sondern außerdem noch dazu beiträgt, die vorhandenen 
Kräfte zu zermürben und zu vermindern, gewaltige Summen, die durch 
den Wegfall dieses, überflüssigen Alkoholgenusses für rein wirtschaft- 
liche und kulturelle Zwecke, zur Förderung des Allgemeinwohls und 
zur Stärkung unseres Volksvermögens verwendet werden könnten. 
Dr. Elster berechnet in seiner Schrift „Das Konto des Alkohols in der 
Deutschen Volkswirtschaft“, daß der Satz von 3 bis höchstens 
5 Proz. der Ausgaben eines Haushaltes dem entspricht, was 
auch in einer alkoholfreien Wirtschaft für erfrischende und erfreuende 
Getränke ausgegeben würde. An Hand der von ihm benutzten 
Statistiken geht er dann sogar so weit, das Maß der Mäßigkeit, 
wirtschaftlich betrachtet, auf 7 Proz. Alkoholausgaben von 
den Gesamtausgaben eines Haushalts anzusetzen und nur das als 
unnütze, als Luxusausgabe, zu erklären, was über dieses Mad 
getrunken wird. Dieser Prozentsatz ergibt, umgelegt auf das Gesamt- 
einkommen im Deutschen Reich in der Vorkriegszeit, eine Unmäßig- 
keitsausgabe von 2 Milliarden Goldmark. 


2000 Millionen Goldmark ist die Summe, die als Ver- 
lustsumme anzusehen ist, als Summe, die nichts nützt, nicht durst- 
stillend usw. wirkt, die als Mehrquantum infolge Unmäßigkeit und. 
schlechter Gewohnheit zu bezeichnen ist. 

Wir haben bisher nur gesagt, daß diese Ausgabe nichts nützt. Bei 
der volkswirtschaftlichen Wertung kommt es aber auch darauf an, zu 
prüfen, ob und inwieweit sie Schaden anrichtet. Dieser Schaden isi- 
ganz gewaltig. Er liegt vor allem in der Beeinträchtigung 
der Arbeitsleistung durch den übermäßigen Alko- 
holgenuß. Diese Beeinträchtigung ist dadurch bedingt, daß der 
Alkoholgenuß eine Vergeudung der Zeit bedeutet, die besser und wirt- 
schaftlicher und nützlicher zu häuslichen Arbeiten z. B. im Garten oder 
zur geistigen Erholung durch Lesen eines guten- Buches, durch 
Musizieren usw. ausgefüllt würde. Ungleich größer aber ist noch die 
Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die physiologisch-psycho- 
logische Wirkung des während, vor oder nach der Arbeit genossenen 
Alkohols. Es ist einwandfrei festgestellt, daß der Alkohol zwar augen- 
blicklich anregend und auffrischend wirkt und dadurch eine vorüber 
gehend höhere Leistungsfähigkeit erzeugt, um sie dann aber um so 
schneller sinken zu lassen. Dies gilt für körperliche Arbeit sowohl wie 
für geistige Leistung. Ich verweise nach dieser Richtung vor allem 


Plank, Belastung der öffentlichen Finanzen durch die Trunksucht, 269 


auf die bekannten Untersuchungen von Kräpelin, die zeigte, daß nach 
dm Genuß von einer Menge Alkohol, wie sie etwa in einem Liter 
Bieres enthalten ist, schon die Verlangsamung der Ideenverbindung 
begann, daß verwickelte Auseinandersetzungen nicht mehr verstanden 
wurden und die klare Ueberlegung beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich 
körperlicher Leistungen beim Sport und Militärdienst liegen ebenfalls 
interessante Ergebnisse vor, die dies bestätigen. Die verschiedenen. 
Forscher sind einig darin, daß nicht nur die Quantität der Arbeits- 
leistung, sondern auch ihre Qualität in ganz erheblichem Maße 
durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt wird. Nach dem Ergeb- 
nisse dieser Untersuchungen kann damit gerechnet werden, daß eine 
Arbeitsverminderung von zirka 10 Prozent und eine 
Arbeitsverschlechterungvonrund25 Prozent durch 
čen Alkoholgenuß bedingt wird. Beide Wirkungen gehen natürlich 
nebeneinander her, so daß der unter der Wirkung des Alkoholgenusses 
Arbeitende eine Minderung der Arbeitsleistung um 35 
Prozent aufzuweisen hat. Dr. Elster stellt in seiner schon erwähnten 
schrift „Das Konto des Alkohols in der Deutschen Volkswirtschaft“ 
den interessanten Versuch an, den Gesamtverlust zu berechnen, der der 
deutschen Wirtschaft dadurch verursacht wird. Er legt dabei als 
Gesamteinkommen des deutschen Volkes die Summe von 30 Milliarden 
Goldmark (Friedenseinkommen) zugrunde und die Tatsache, daß die 
Minderung des Arbeitserfolges nicht an allen 6 Tagen, sondern nur 
an einem Arbeitstage in der geschilderten Weise in die Erscheinung 
tritt. Er gelangt zu dem niederschmetternden Ergebnis, daß durch 
Alkoholgenuß die gesamte deutsche Arbeit im Laufe eines Jahres eine 
qualitative und quantitative Schädigung von rund 1000 Millionen 
Goldmark erfährt. 


Damit aber noch nicht genug. Die Volkswirtschaft und damit auch 
unser Volksvermögen erleiden noch weitere einschneidende Verluste 
dadurch, daß ihnen infolge des Alkoholgenusses Arbeitskräfte entzogen 
werden durch de Verkürzung des wirtschaftlichbrauch- 
baren Lebens des einzelnen Alkoholikers. Es ist nachgewiesen, 
daß die Alkoholiker in weit höherem Grade als die Allgemeinheit an 
den langwierigsten Krankheiten leiden. Nach einer Statistik der Leip- 
ziger Ortskrankenkasse wurden 0,52 Proz. Alkoholiker (ausgesprochene 
Trinker) gezählt. Während ihr Gesundheitszustand am Anfang ein 
überdurchschnittlicher ist, zeigt sich allmählich eine starke Verschlech- 
terung gezählt. Die Sterblichkeit der Alkoholiker ist 1,2—2,9 mal so 
groß, als die der Allgemeinheit. Dr. Elster berechnet den 
Verlust der deutschen Volkswirtschaft durch 
Krankheit und vorzeitigen Tod, die durch den Al- 
koholverschuldetsind, auf2'!» MillionenGoldmark 
ım Jahr. Dazu kommt dann noch die vermehrte Belastung der 
Versicherungseinrichtungen, vor allem der Krankenkassen, durch diese 
häufigen Erkrankungen. Weymann hat an Hand genauer Erfahrungen 
berechnet, daß die deutsche Arbeiterversicherung mindestens um 


270 Abhandlungen. 


5 Proz. billiger wirtschaften würde, wenn sie nicht unter dem Alkohol- 
mißbrauch zu leiden hätte! Das allein wären schon 10 Millionen 
Goldmarkim Jahr. Dazu kommt weiter die vermehrte Belastung 
“der Invaliden- und Altersversicherung infolge vorzeitiger Arbeits- 
unfähigkeit und, nicht zu vergessen, die starke Belastung der Berufs- 
genossenschaften durch die Unfallhäufigkeit infolge der zahl- 
reichen Betriebsunfälle, die gerade bei Alkoholikern zu verzeichnen sind. 


Vergegenwärtigen wir uns noch einmal ganz kurz alle die Tat- 
sachen, die wir in unseren Betrachtungen erwähnt haben: 


Die Belastung der Wohlfahrtsämter, Jugendämter und sonstigen | 
Fürsorgeeinrichtungen, die starke Belegung der Irrenhäuser und die | 
häufige Inanspruchnahme der offenen Fürsorge durch Geistes- und | 
Gemütskranke, endlich die Tätigkeit der Gerichte durch Aburteilung 
von Verbrechen und Vergehen, die im Rauschzustande begangen sind, _ 
sowie die starke Belegung der Gefängnisse, und nehmen wir dazu dann ° 
diese gewaltigen Zahlen, die eben angeführt wurden. Es ist gar nicht 
notwendig, daß wir sie in ihrer ganzen Größe anerkennen. — Sie 
beruhen auf Schätzung, und zwar auf einer vorsichtig durchgeführten 
Schätzung. Aber selbst wenn wir sie nur zu einem Bruchteil an- : 
erkennen wollen, vielleicht nur zu einem Drittel, dann ergeben die : 
Ziffern: 


(nutzlos vertrunkener Alkohol . . . . . . . . 2000 Mill. GM. : 
Krankheit und vorzeitiger Tod . . . . . . . 2500 Mill. GM. į 
Herabsetzung der Arbeitsqualität und -quantität . 1000 Mill. GM. į 


5500 Mill. GM.) | 


schon die riesige Summe von nahezu 2000 Millionen Goldmark, die | 
neben den anderen Schädigungen als Belastung unserer Wirtschaft, als | 
Schwächung unseres Volksvermögens vorhanden sind und als Mindest- | 
ziffer, wie wir sie angenommen haben, den Tatsachen nahekommen | 
werden, eine Summe so groß, um damit für die beiden kommenden | 
Jahre die Reparationsleistungen vollbringen zu können. Und dabei | 
gehen diese Berechnungen doch davon aus, daß, 
jedem Haushalt ein mäßiger und vernünftiger Pro- : 
zentsatzder Gesamtausgabeals Getränkeausgabe, 
eingeräumt wird. l 


Angesichts dieser Tatsachen können wir nur staunend stille stehen | 
und uns fragen, warum der Staat und die Parteien zu diesem über- | 
wältigenden Ergebnis noch nicht Stellung genommen und noch keine į 
amtliche Veröffentlichung dieses Materials veranlaßt haben, um die | 
Allgemeinheit aufzuklären und zu belehren, auf welche verhältnismäßig : 
leicht erträgliche Art und Weise eine Mehrung des Volksvermögens | 
und damit eine Besserung unserer Wirtschaft erzielt werden könnte, 
so daß die ungeheuren Leistungen, die von uns in den nächsten Jahren 
zu vollbringen sind, nicht als schwer drückende Last empfunden zu ` 
werden brauchten. Man hört heute so viel von Wiederaufbau unserer 





un 


ETRE pa 


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Snell, Eine Denkschrift für Schaffung eines deutschen Trinker-Fürsorgegesetzes. 271 


Wirtschaft und Gesundung unserer Finanzen sprechen, und noch mehr 
wird darüber geschrieben. Wollen wir doch allen diesen Personen, 
die davon sprechen und darüber schreiben, immer und immer wieder 
das Ergebnis unserer heutigen Betrachtungen vor Augen führen und 
ihnen zurufen: „Hier habt ihr das Rezept; wenn Ihr es ernst meint, 
gebraucht es!“ 


l Eine Denkschrift 
über die Notwendigkeit der Schaffung 


-eines deutschen Trinker-Fürsorgegeseßes. 


Von Geh. Sanitätsrat Dr. Snell in Lüneburg. 


Der Deutsche Verein für Psychiatrie hat auf seiner Jahresversammlung 
zu Dresden im September 1922 eine Kommission gewählt, um über einen 
Antrag des Dr. Colla zu beraten, der en a hatte, der Verein moge 
mit enem Gesuche um Einbringung eines Trinkerfürsorgegesetzes an die 
Reichsregierung herantreten. Die Kommission beauftragte den Dr. Colla 
mit. der Ausarbeitung einer Denkschrift zu der Frage und diese Denkschrift 
wird nunmehr in dem am 27. Juli 1925 erschienenen Hefte der Allgemeinen 
Zeitschrift für Psychiatrie und psychisch-gerichtliche Medizin veröffentlicht 
und zur Diskussion gestellt. 

Der Alkoholismus ist eine von den großeñ Volkskrankheiten, deren 
Bekämpfung eine wichtige Pflicht des Staates ist, eine mindestens ebenso 
wichtige wie die Bekämpfung der Tuberkulose und der Geschlechtskrank- 
heiten. Eine bedeutende Seite der Bekämpfung des Alkoholismus ist von der 
Gesetzgebung noch kaum berücksichtigt worden, nämlich die Fürsorge für 
den Trunksüchtigen selbst. Für Deutschland ist leider die Tatsache festzu- 
stellen, daß nach dem starken Rückgang des Alkoholismus im Kriege ein 
neues, anfangs stürmisches, jetzt langsameres, aber sehr erhebliches Wachsen 
der Trunksuchtserscheinungen gefolgt ist. Die Zahl der Aufnahmen von 
Alkoholkranken in die Krankenanstalten hat diejenige der Vorkriegszeit er- 
reicht, teilweise sogar schon überschritten. Für einzelne Krankheitsformen 
scheint die Ueberschreitung der Zahlen von 1913 allgemein zu sein. Be- 
souders fällt die Beteiligung der Jugendlichen am Alkoholismus auf. Der 
Bieralkoholismus mit seinen vorwiegend körperlichen Entartungserschei- 
nungen trat anfangs gegenüber dem Wein- und Schnaps-Alkoholismus ganz 
zurück, hat aber in neuester Zeit seit Wiedereinführung des Starkbieres 
wieder erheblich zugenommen. | 
In dem Kampfe gegen den Alkoholismus ist die Behandlung der Trunk- 
Süchtigen eine Aufgabe von größter Wichtigkeit. Jeder Alkoholiker ist durch 

` seme Krankheit mindestens so gefährlich wie ein Tuberkulöser oder Ge- 
schlechtskranker.. Man bedenke die Keimschädigung mit ihren entartenden 
Folgen für die Nachkommenschaft, das Heranwachsen der Kinder unter dem 
trunksüchtigen Vater, an das schlechte Beispiel des moralisch gesunkenen 
Trinkers überhaupt, an die Belastung der Krankenkassen und Versicherungs- 
anstalten, an die Vermehrung der Unfälle durch die Alkoholiker. Besonders 
zeigt sich aber die Gemeingefährlichkeit der Trinker in der Statistik der 
Verbrechen. Nicht nur die Gesetze und Polizeimaßnahmen, die die Ein- 
dimmung des Alkoholgenusses erstreben, nicht nur die Tätigkeit gemein- 
aütziger Vereine zur Besserung der Lebensgewohnheiten und sonstige vor- 
gende Maßnahmen sind notwendig, sondern vor allem auch die Eriassung 

s vorhandenen Uebels bei dem Einzelnen. Der Jahresbericht der Landes- 
versicherungsanstalt Westfalen für das Jahr 1923 beklagt den Mangel einer 


2712 œ | Abhandlungen. 


geregelten el age und erklärt ihre gesetzliche Einführung für un- 
erläßlich, wenn die info 
Not gelindert und das Trinkerelend wirksam bekämpft werden soll. 


Der Alkoholismus ist eine Krankheit, eine fortschreitende Entartung. 
der Körperorgane, vor allem des zentralen Nervensystems. Ein Alkoholiker 
kann nur dadurch geheilt werden, daß er sich ein für alle mal außerhalb 


der leider bei uns noch herrschenden Trinksitten stellt, also zeitlebens ent- 
haltsam bleibt. Leider können nicht alle Trinker durch die Abstinenz- 
behandlung ‚vollkommen geheilt werden. Die Arbeit, die geleistet werden 
muß, um einen Alkoholiker in Gegensatz zu bringen zu der die Welt be- 


herrschenden Trinksitte und ihn so zu festigen, daß er sich darin Behaupten 
kann, hängt von so viel äußeren und inneren Umständen ab, daß ein 


günstiges Ergebnis oft genug ausbleibt. 
Von allen Süchtigen gehen die Alkoholiker am wenigsten freiwillig zum 


Arzte oder in eine Anstalt. Morphinisten und Kokainisten leiden viel 


weniger an der optimistischen Einsichtslosigkeit, die man bei Alkoholiker 
so häufig findet; die Grenzen des ausgesprochenen Alkoholismus gegenüber 


ge der Trunksucht in vielen Familien herrschende 


dem gewohnheitsmäßigen, noch für erlaubt geltenden Genusse geistiger 


Getränke ist so verschwommen, daß die Beeinflussung seitens der Ange- 


hörigen oft lange zögert, sich geltend zu machen; auch werden die Geld- 
ausgaben für Alkohol unter die Lebensnotwendigkeiten gerechnet, während. 


die Ausgaben für Morphium und ähnliche Gifte viel eher als vermeidbare 


Luxusausgaben aufgefaßt werden. Trotzdem treten viele Alkoholiker frei- 


willig in Trinkerheilstätten ein, aber von diesen werden viele deshalb nicht 


eheilt, weil sie zu früh wieder austreten, woran sie nicht gehindert werden 

önnen. Günstiger sind die Aussichten bei der Versorgung entmündigier 

Trinker, weil der Vormund das Recht hat, den Aufenthaltsort des Mündels 

zu bestimmen. Bei der Schwerfälligkeit des Entmündigungsverfahrens 

kommt es leider in vielen Fällen erst dann zur ANGELN: wenn kaum 
ac 


noch Aussicht auf eine u SA Behandlung besteht. 
geltenden Gesetzen ist daher di 


die Allgemeinheit, die zumeist Schaden und Kosten zu tragen hat, sondern 
namentlich auch für den Trinker selbst eine große Wohltat.“ In England, 
Schweden, vielen Kantonen der Schweiz und einigen Staaten der Union 


h den jetzt 
e Entmündigung wegen Trunksucht wohl ge- 
eignet, einen degenerierten Alkoholisten unschädlich zu machen, aber kaum 
von Bedeutung für ein rechtzeitiges Eingreifen, um einen heilbaren Alkoho- 
liker auch gegen seinen Willen zwangsweise einer Behandlung zuzuführen. 
Kraepelin hat 1913 gesagt: „Ein Trinkerfürsorgegesetz, das gestattete, den 
Trinker wie jeden anderen Hilfsbedürftigen oder gemeingefährlichen Geistes- 
kranken einer geeigneten Behandlung zuzuführen, wäre daher nicht nur für 





ist die zwangsmäßige Behandlung der Trinker eingeführt, entweder auf 


erichtlichem oder auf. dem Verwaltungswege. Die Erfahrungen, die man 
ın diesen Ländern mit der Zaang behan ung der Trinker gemacht hat, 
sind gut. Auch in Deutschland ist daher schon oft ein ähnliches Gesetz 
gewünscht worden. 


Während. für die | unheilbarer Alkoholiker nur die Anstalt 
i Da 


in Frage kommt und für diese 


lle die...ıenfünsorge und das Entmündi- 


gungsverfahren ausreichende Grundlagen geben, ist die Frage, ob es zweck- 
mäßig ist, alle heilbaren Trinker einer Anstaltsbehandlung zu unterwerfen, 


umstritten. Die Abstinenzorganisationen haben in vielen Fällen hervor- 
ragende Erfolge in der Erziehung von Alkoholikern zur Enthaltsamkeit. 


Daneben sind jedoch Trinkerheilstätten unentbehrlich, denn viele Trinker 
wollen in keinen Abstinenzverein eintreten und viele müssen durchaus aus 
ihrer ganzen bisherigen Umgebung entfernt werden. Zur Behandlung der 
Trinker sind besondere Anstalten erforderlich. Offene Sanatorien und all- 


gemeine Krankenhäuser sind ganz ungeeignet. Die Irrenanstalten entlassen 


meistens die Trinker nach Ablauf der akuten Krankheitserscheinungen. ZU 
ihrer längeren Behandlung sind die Irrenanstalten meistens zu groß und mt 


einer zu geringen Zahl von Aerzten ausgestattet. 


Snell, Eine Denkschrift für Schaffung eines deutschen Trinker-Fürsorgegesetzes. 213 


Es bestehen in. Deutschland Trinkerheilanstalten, die meist durch chari- 
tative Vereinigungen ins Leben gerufen worden sind. Viele von ihnen sind 
während des Krieges aus Mangel an Zustrom oder nach dem Kriege aus 
Mangel an Geldmitteln eingegangen, sodaß nur noch etwa 20 arbeiten, teil- 
weise unter sehr schwierigen Verhältnissen. Die deutschen Trinkerheilanstalten 
sind gesetzlich gewissermaßen anerkannt durch die Reichsversicherungs- 
ordnung, wo der $ 120 bestimmt, daß die einem Trinker zu gewährende Sach- 
kistung auch durch Aufnahme in eine Trinkerheilstätte geboten werden kann. 
In dem Entwurf des neuen Strafgesetzes wird in Aussicht genommen, daß 
von den Gerichten unter Umständen die Verbringung in eine Trinkerheilanstalt 
bei kriminellen Alkoholikern angeordnet werden muß. Falls dieser Entwurf 
Gesetz wird, ist also das Reich gezwungen, dafür zu sorgen, daß die vom 
Richter ausgesprochene Verbringung in eine Trinkerheilstätte auch wirklich 
ausgeführt werden kann. 

Das Gesetz, dessen Erlaß notwendig erscheint, würde zweckmäßig den 
Namen „Trinkerfürsorgegesetz“ oder „Gesetz betreffend die Fürsorge für 
Trunksüchtige und Trunkfällige“ erhalten. Es ist wichtig, in dem Namen 
des Gesetzes zum Ausdruck zu bringen, daß es sich bei dem Gesetze um 
eine humanitäre Maßnahme handelt, ähnlich wie bei der Fürsorge für 

- und Geschlechtskranke. Der Ausdruck „Fürsorge“ umfaßt alle 
Maßnahmen, die bei der Bekämpfung der Trunksucht an dem einzelnen 
Menschen in Frage kommen können: Schutzaufsicht, Zwangsheilung, Ver- 
sorgung bei Unheilbarkeit und andere gelegentlich etwa zu verwendende 
Mitte. Der Ausdruck „Fürsorge für Trunksüchtige und Trunkfällige‘ würde 
Rücksicht nehmen auf die Alkoholintoleranten, die nicht Trinker oder Trunk- 
süchtige im gewöhnlichen Sinne sind, sondern durch geringe Mengen alko- 
bolischer Getränke in schwere, krankhafte Rauschzustände geraten und für 
die zum Unterschiede von den eigentlichen Trunksüchtigen der Ausdruck 
„Irunkfällige‘“ vorgeschlagen wird. 

Der- wesentliche Inhalt des Gesetzes muß der sein, daß die Möglichkeit 
geschaffen wird, einen Alkoholiker auch gegen seinen Willen zu behandeln, 
nötigenfalls ihn zwangsweise, auch ohne vorherige Entmündigung, in eine 
Trin erheilanstalt zu versetzen oder, bei Unheilbarkeit, in einer Pflege- oder 
Verwahrungsanstalt zu internieren. Unter Berücksichtigung der bereits be- 
stehenden Bestimmungen und der zu erwartenden Vorschriften des neuen 
Straigesetzbuches ergeben sich folgende Möglichkeiten: Zwangsheilung ohne 
Entmündigung, Entmündigung mit NEE NEIL LUNG zum Heilversuche, 
ERBNES VCF OLEUNE bei Unheilbarkeit mit oder ohne Entmündigung, Inter- 
nerung auf Grund des Strafgesetzbuches und schließlich Behandlung auf 
Grund der Reichsversicherungsgesetze. f 

Es wird zweckmäßig sein, in einem künftigen Trinkerfürsorgegesetz zu 
bestimmen, daß das Vormundschaftsgericht die Versetzung des entmündigten 
Trinkers in eine Trinkerheitstätte oder, bei Unheilbarkeit, in eine Verwah- 
rungsanstalt anordnen muß, wenn das mit Rücksicht auf die Heilung des 
Trinkers oder seine oder der l o e Sicherheit notwendig erscheint. 
Den Hauptpunkt der jetzt notwendigen Erörterungen bildet jedoch die Frage 
nach den Voraussetzungen: für zwangsweise Verbringung in eine Anstalt 
ohne vorheriges Entmündigungsverfahren und ohne Strafurteil. Es wird die 
Fassung vorgeschlagen: „Wer infolge von Alkoholgenuß sich selbst oder die 
Sicherheit anderer gefährdet, seine Familienpflichten on oder 
öffentliches Aergernis erregt, kann auch gegen seinen Willen in eine Trinker- 
heilanstalt gebracht werden.“ In der eigenen Gefährdung liegt natürlich 
die durch den Alkoholgenuß bewirkte Gesundheitsgefährdung mit ein- 
geschlossen. Abzulehnen ist der Grundsatz, daß die persönliche Freiheit, 
sich selbst zu ruinieren, gesetzlich unangetastet bleiben müsse; jeder 
Alkoholiker ist, weil er durch den Trunk entartet, gemeingefährlich, und 
zwar in strafrechtlicher, sozialer und allgemein hygienischer Beziehung. 

, Das Antragsrecht ist der Staatsanwaltschaft, der Armenbehörde und der 
Trinkerfürsorgestelle zuzusprechen, als den drei Instanzen des bedrohten 


Die Alkoholfrage, 1925. 18 


274 Abhandlungen. 


kechtes, der gefährdeten Ortsfinanzen und der Volksgesundheit. Die private 
Antragsberechtigung könnte entsprechend der durch die Zivilprozeßordnung 


iur das Entmündigungsverfahren eingeführten abgegrenzt werden. 


Die beschließende Behörde kann entweder das Amtsgericht oder eine 


verwaltungsbehörde sein. Für die Wahl des Gerichtes spricht das herr- 
schende Volksbewußtsein, das gewöhnt ist, in der Zulassung des Rechts- 
weges die höchste Gewähr für eine unparteiische Rechtsbehandlung zu 
sehen. Die Entscheidung einer Verwaltungsebhörde hätte den Vorzug, 
einfach, schnell und von dem Ansehen einer helfenden Maßnahme, 
nicht einer Maßregelung zu sein. Es ist auch vorgeschlagen, ein 
besonderes Spruchkollegium zu schaffen, das aus dem Vorsitzenden des 
Wohlfahrtsamtes, einem Richter und dem Kreisarzte bestehen könnte; als 
Berufungsinstanz könnte das Vormundschaftsgericht benannt werden. Schließ- 
lich könnte man das Verfahren bei Alkoholikern ganz dem bei Geisteskranken 
ee so daß in Preußen die Landratsämter und die Magistrate der 
tädte die zuständige Behörde sein würden. 

Bei Gefahr im Verzuge muß eine beschleunigte, vorläufige Unterbringung 
auf amtlichen Antrag ermöglicht werden. Die beschleunigte Versorgung 
ist durchaus notwendig in Fällen von Selbstmordgefahr, verhängnisvoller 
Verschwendung, aD ungen oder sonstiger Gemeinschädlichkeit. Es ist 
zu erwägen, ob bei der vorläufigen Versorgung nicht einfach ein Zeugnis 
des Amtsarztes genüge. 

Bei der Entmündigung wegen Trunksucht ist die Einholung eines 
ärztlichen Gutachtens nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich jedoch, schon 
um den Charakter der Heilbestrebung zu wahren, bei der zwangsweisen 
Ueberführung in eine Trinkerheilanstalt ein ärztliches Gutachten vor- 
zuschreiben. 

Der freiwillige Eintritt in eine Anstalt oder Beitritt zu einem Enthaltsam- 
keitsverein muß angestrebt werden, bevor die Zwangsmaßnahmen in Wirk- 
samkeit treten. Die Verbindung von Freiwilligkeit der Aufnahme mit 
zwangsmäßiger Zurückhaltung und Verpflichtung auf eine Bestimmte oder 
eine vom Urteil des Anstaltsleiters abhängige Deit bietet Schwierigkeiten. 
Wenn nicht durch das Gesetz eine zwangsmäßige Zurückhaltung in der 
Anstalt auch für die freiwillig eingetretenen Trinker ermöglicht wird, so ist 
für die Alkoholiker schlecht gesorgt, denn es wird häufig der Aufenthalt in 
der Heilanstalt zu frühzeitig abgebrochen werden, so daß Zeit und Geld 
unnütz vergeudet sind. 

Von einer Verknüpfung der Anstaltsbehandlung mit Entmündigung und 
anderen privatrechtlichen schränkungen wie Entziehung der elterliçhen 
Gewalt ist abzusehen. Viele Entmündigte gehören zur Behandlung oder 
Verwahrung in eine Anstalt, aber ein internierter Trinker bedarf an sich 
nicht der Entmündigung, weil er in eine Anstalt verbracht ist. Ob Ent- 
mündigung oder Entziehung der elterlichen Gewalt notwendig ist, muß von 
Fall zu Fall, unabhängig von der Anstaltsbehandlung, entschieden werden. 
Häufig wird die Einsetzung einer Pflegschaft genügen. 

Der Zwangsbehandlung eine gesetzliche zeitliche Begrenzung zu geben, 
ist vom rein ärztlichen Standpunkte nicht berechtigt, denn die Zeit, die 
für die Heilung eines Leidens erforderlich ist, kann nicht vorausgesagt 
werden. Zur Beruhigung des Volkes bei einer so einschneidenden Maßnahme 
sind jedoch gewisse zeitliche Grenzfestsetzungen wohl nicht zu vermeiden. 
Bei den schon bestehenden Gesetzen anderer Länder schwankt die Mindest- 
dauer zwischen 6 und 12 Monaten, die Höchstdauer zwischen 1 und 3 
Jahren. Der Entwurf des neuen deutschen Strafgesetzbuches beschränkt die 
Unterbringung auf 2 Jahre, eine Zeit, die gegenüber verbrecherischen 
Alkoholikern recht knapp bemessen ist. Nach allgemeiner ärztlicher Er- 
fahrung kann man die Mindestdauer, die zur Heilung eines Alkoholikers 
erforderlich ist, auf 9 Monate ansetzen. Da im allgemeinen nach 1:4 Jahren 
sich zur Genüge herausgestellt haben wird, ob ein Trinker als vollständig 
gefestigt oder gebessert oder als unheilbar anzusehen ist, so könnte man 





Srell, Eine Denkschrift für Schaffung eines deutschen Trinker-Fürsorgegesetzes. 275 


für das Gesetz den Wortlaut vorschlagen: Die Dauer der Unterbringung 
beträgt in der Regel 9 bis 18 Monate, bei Rückfällen entsprechend mehr. 

Neben der zwangsmäßigen Anstaltsbehandlung müssen auch andere 
Fürsorgemaßnahmen in dem Gesetze vorgesehen werden. Es kommen in 
Betracht: Ansetzung einer Besserungsfrist, Verfügung des Eintrittes in einen 
Abstinentenverein, Erteilung der Weisung, sich geistiger Getränke zu ent- 
halten oder sich an einem bestimmten Orte oder bei einem bestimmten 
Arbeitgeber aufzuhalten, und Ernennnung eines Beschützers. Diese Maß- 
Der können einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden. Die 

utzaufsicht durch Eintritt in Enthaltsamkeitsvereine ıst in Deutschland be- 
reits in dem Entwurfe des neuen Strafgesetzbuches für verbrecherische Trinker 
da vorgesehen, wo sie an Stelle der Anstaltsbehandlung genügt. Es wird 
jedoch notwendig sein, nicht einen Enthaltsamkeitsverein als solchen, sondern 
ein bestimmtes Mitglied mit der Schutzaufsicht zu betrauen und eidlich 
zu verpflichten. Bei einem Rückfall unter Schutzaufsicht muß dann freilich 
sofort Anstaltsbehandlung eintreten, weil sonst unnütze Zeit verschwendet 
und die Aussicht auf Heilung verschlechtert wird. Auch nach der Entlassun 
aus der Anstalt ist in vielen Fällen Schutzaufsicht notwendig. Der Anschlu 
an einen Enthaltsamkeitsverein ist auch für den Einsichtigen und den gegen 
die Verführung widerstandsfähig gewordenen Pilegling nach der Entlassung 
aus der Anstalt eine sehr wünschenswerte und oft dringend notwendige 
Maßnahme. Gelingt es dem Leiter der Trinkerheilanstalt nicht, von dem 
Piegling bei der Entlassung die notwendig erscheinende Aufnahme in einen 
abstinentenverein zu erreichen, so muß die Möglichkeit der zwangsweisen 
Schutzaufsicht bestehen. 

Die Organisation und a Le der Trinkerheilanstalten bedarf 
der gesetzlichen Regelung. Bei aller Verschiedenheit der Anlage muß die 
Einheitlichkeit gewisser Grundsätze gesetzlich gewahrt werden, nämlich: 
strengste Durchführung der Enthaltung vom Alkohol in jeder Form und 
Konzentration mit enthaltsamem Leiter und ebensolchem Pflegepersonal, 
systematische Arbeit und Erziehung zur Lebensanschauung gänzlicher 
nthaltung von geistigen Getränken. „Nur der wird dem Alkoholismus 
eatrissen, der ein überzeugter Feind der Trinksitten wird.“ Die Organisation 
der Trinkerfürsorge wird den einzelnen Staaten zugewiesen werden müssen; 

wird die Landesgesetzgebung die Bestimmungen für die Einrichtung 

der Trinkerheilanstalten treffen müssen. Daß die Oberleitung der Trinker- 
fürsorge in den Händen eines mit der Alkoholfrage genau vertrauten Arztes 
liegen muß, bedarf keiner Erörterung. Dagegen ist es sehr wohl möglich, 
daß kleinere Anstalten auch in Zukunft von einem „Hausvater“, oder wie 
man den Laienvorsteher nennen will, geleitet werden. Kleinere Anstalten 
bilden die beste Gewähr für strenges Individualisieren, für gute Aufsicht und 
Kontrolle. Falls Privatanstalten zugelassen werden sollen, so muß streng 
darauf gesehen werden, daß ihnen der Charakter einer Alkoholentziehungs- 
anstalt gewahrt bleibt; eine Ausdehnung der Anstalt auf Nervöse und dergl., 
wodurch sie einem gewöhnlichen Sanatorium gleichgestellt werden würde, 
muß unter allen Umständen unterbunden werden. Höchstens können Mor- 
Phinisten, Kokainisten und andere Süchtige gleichzeitig mitbehandelt werden, 
und sie sind in einer solchen Anstalt am besten auigehoben. Oeffentliche 
Anstalten werden voraussichtlich mit der Zeit schon deshalb entstehen, weil 
die Sorge für die behandlungsbedürftigen Trinker im Unvermögensfalle den 
Armenverbänden zufallen wird. Eine Trennung der Trinker nach der 
were der Erkrankung, nach Unbescholtenheit oder Kriminalität ist 

wünschenswert. Insbesondere dürfen nicht heilbare und unverbesserliche 
Tinker in einer und derselben Anstalt interniert werden. Namentlich die 

erichte aus Schweizer Anstalten haben immer die Schwierigkeiten betont, 

die sich aus dem Zusammenlegen unheilbarer und heilbarer Trinker ergeben. 
` lange keine Verwahrungsanstalten für unheilbare Trinker bestehen, können 
chronische Alkoholiker in den Irrenanstalten untergebracht werden, denen 
sie allerdings wenig willkommen sind. Die Rheinprovinz hat bereits eine 


18* 


276 Abhandlungen. 


Anstalt, die dazu eingerichtet ist, neben Arbeitsscheuen auch Trinker aul- 
zunehmen: Die Abteilung für unindigte Trinker und Arbeitsscheue bei 
der Provinzial-Arbeitsanstalt zu Brauweiler. 

Die Versorgung der kriminell gewordenen Trinker wird in Deutschland, 
sobald wir das neue Strafgesetzbuch erhalten haben, akut werden. Ihre 
Regelung wird sich kaum einheitlich ermöglichen lassen. Es wird beispiels- 
weise nicht angehen, einen gutwilligen Menschen, der infolge eines patho- 
lögischen Rausches gesetzwidrig gehandelt hat, ebenso zu versorgen wie 
einen entarteten, rückfälligen Alkoholiker. Der Entwurf des Straigesetzes 
kennt nur die Trinkerheilanstalt. Diese Einseitigkeit wird später dahin 
ergänzt werden müssen, daß der Leiter der Trinkerheilanstalt die Versetzung 
des für die Anstalt ungeeigneten Trinkers in eine Pflegeanstalt oder Ver- 
wahrungsanıstalt in beschleunigtem Verfahren veranlassen kann. 

Die Trinkerfürsorgestellen, die seit etwa 15 Jahren, namentlich auf 
Betreiben des Deutschen Vereins gegen den Alkoholismus, in Deutschland 
a ala sind, haben sich in jeder Weise bewährt. Die Trinkerfürsorge- 
stellen sollen Beratungsstellen sein für Alkoholiker und deren Verwandte. 
Sie sollen wie die Fürsorgestellen für Lungenkranke die Hilfsbedürftigen 
aufsuchen und in reger Verbindung mit der Enthaltsamkeitsbewegung 
arbeiten als „Zentralstellen, in denen für einen bestimmten Wirkungskreis 
alle Fäden der Alkoholikerfürsorge zusammenlaufen.“ Alles Polizeiliche, 
Denunziantenhafte oder sonst Odiöse muß von ihnen ferngehalten werden. 
Sowohl private als amtliche Fürsorge ist möglich. Nachdem in Deutschland 
die Wohlfahrtsämter eingeführt sind. fügt sich die Trinkerfürsorge fast von 
selbst ein und es müßte in ein zukünftiges Trinkerfürsorgegesetz die 
Bestimmung aufgenommen werden, daß in jedem Wohfahrtsamte eine 
Abteilung für Trinkerfürsorge eingerichtet werde. Für diese muß dann das 
Recht, die Verbringung eines Trinkers in eine Anstalt zu beantragen, 
zugestanden werden. | 

Die Kosten der Trinkerfürsorgestellen müssen aus kommunalen Mitteln 
bestritten werden, weil die Trinkerfürsorge den städtischen oder ländlichen 
Wohlfahrtsämtern zusteht. Die Kosten der Anstalten, werden bisher aus 
Vereinsbeiträgen und dergl. bestritten, wobei die Pensionsgelder nur einen 
Bengen Beitrag zu den Betriebskosten liefern. Wenn in Deutschland ein 

rinkerfürsorgegesetz zustande kommt, so werden die vorhandenen Trinker- 
heilanstalten, von denen im Kriege eine große Zahl eingegangen ist, mit 
der Zeit nicht ausreichen. Die Kostenfrage wird dann Schwierigkeiten 
machen. Es würde ganz im Sinne der beabsichtigten Trunksuchtsbekämpfung 
liegen, wenn die aus dem Spiritusmonopol dafür bereitgestellten Mittel zum 
großen Teile den Anstalten zugute kämen. Diese Gelder können nicht besser 
angewendet werden; durch Trinkerheilung besteht berechtigte Aussicht, Irren- 
und sonstige Krankenanstalten, ebenso Armenhäuser und Gefängnisse, in 
einem gewissen Grade zu entlasten. Die Errichtung einer Trinkerheilanstalt 
ıst, wenn man auch nur eine Durchschnittszahl von einem Drittel Heilungen 
annimmt, ein auch finanziell nicht unbeachtliches Unternehmen für den 
Staat. Sie stellt in Aussicht: Einschränkung der Kriminalität, der Verarmung, 
der Krankheiten und Unfälle und eine Vermehrung der Steuerkraft der 
Bevölkerung. Außerdem ist es sittliche Pflicht des Staates, für die Heilung 
der Alkoholiker ebenso zu sorgen wie für Geisteskranke und Epileptiker. 
Die Trinkerfürsorge muß sich in die Ausführungsgesetze zum Reichsgesetze 
über den Unterstützungswohnsitz einfügen. Die Aufbringung der Pflege- 
kosten in der Trinkerheilanstalt erledigt sich bei zahlungsfähigen Trinkern 
von selbst. Bei den mittellosen Trinkern müssen die Pflegekosten entsprechend 
dem Gesetze über den Unterstützungswohnsitz aufgebracht werden. Das 
ist gerechtfertigt, weil die Trunksucht als Krankheit im Sinne dieses Gesetzes 
zu bezeichnen ist. Dies müßte in dem Trinkerfürsorgegesetze ausdrücklich 
ausgesprochen werden. 

Die gesamte Trinkerfürsorge muß durch Strafbestimmungen gestützt 
werden. Unter Strafe müssen gestellt werden: die wissentliche oder fahr- 





Egloffstein, Zeugenaussage und Trunk. 277 


lässige Verabreichung von geistigen Getränken an Pfleglinge einer Trinker- 
heil- oder Bewahranstalt, sowie überhaupt an alle unter Trinkerfürsorge 
stehenden Personen oder ihre Verführung zum Alkoholgenuß in irgendeiner 
Weise, ferner die Behinderung der Versorgung eines Trinkers, die Hilfe 
zum Entweichen aus einer Anstalt und sonstige ge en den Zweck des , 
Gesetzes verstoßende Handlungen, seien sie absichtlich oder fahrlässig 


begangen. 
Diese Vorschläge Collas sind geeignet, die Grundlage zu bilden für den 
Meinungsaustausch über ein deutsches Trinkerfürsorgegesetz. 


Zeugenaussage und Trunk. 


Eine Untersuchung zur gerichtlichen Seelenkunde. 
/ Von Oberregierungsrat Leo von Egloffstein. 
Il. Aussage. 


Der Beweis war immer ein Schmerzenskind der Gerichte. In den Tagen 
der Gottesgerichte, in den Zeiten, da man den Glauben an das Geständnis 
als die Krone der Beweise zu Tode folterte, bis in die Gegenwart, da sich 
auch die beeidete Zeugenaussage als von Grund aus unzuverlässig erweist 
und tausend Möglichkeiten aufgedeckt werden, unter denen eine wahrheits- 
gemäße Aussage dem Zeugen unmöglich ist. 


Unter all den Mächten, die dem Zeugen die Fähigkeit stören, richtig 
wahrzunehmen, zu urteilen, zu behalten und wiederzugeben, ist kaum eine 
dem Trunk zu vergleichen. Aber wir sind so sehr in den Trinksitten 
befangen, daß auch die Hüter des Rechts bisher diesen Feind der Wahrheit 
zu wenig gewürdigt haben. 


‚ 1.Die Wahrnehmung. An die vielfachen Versuche sei erinnert, 
die angestellt worden sind, um den Einfluß des Trunks auf Sinne und 
verstand zu prüfen. Man hat Lern-, Rechen-, Denk- und Beobachtungs- 
übungen anstellen und andere geistige Arbeiten verrichten lassen von An- 
getrunkenen und zum Vergleich von Nüchternen. Immer wurde das Gleiche 
beobachtet. Schon bei ganz mäßigem Trunk werden die Sinne und die 

verstandeskräfte abgestumpft und die feinsten seelischen Fähigkeiten sind es, 
die zuerst versagen. Das Gleiche muß bei den Wahrnehmungen eintreten, 
die Gegenstand einer gerichtlichen Vernehmung werden können. 


jedem Richter ist der Unterschied bekannt zwischen der lebensvollen 
p nung cine wohlgearteten jungen Menschen oder eines berufsfreudigen 
nüchternen Beamten und den trägen stumpfsinnigen Aussagen eines Wirts- 
hausgastes. Man könnte auch die Versuche ergänzen: Man führe Reihen- 
bilder, einen Ausschnitt aus einem Kinostück vor und lasse dann die Wahr- 

ungen bis ins Kleinste erzählen. VonNüchternen und von Angetrunkenen. 
Man wird sehen, wie vieles dem Angetrunkenen entgangen, wie er manches 
lalsch gesehen hat. 


‚ Man könnte nach den Gemütsarten, den Temperamenten unterscheiden, 
wie der Trunk die Geistesgaben lähmt. Der Phlegmatische, Geruhige, sonst 
gerade zu kühler, leidenschaftloser Beobachtung geeignet, wird träge, ihm 
entgeht das Wichtigste. Der Leichtlebige, Sanguinische, sonst aufgeschlossen 
und feinfühlig, wird unzuverlässig, beeinflußbar, der Koleriker, der Zorn- 
mütige, der sonst seine Sinne beherrscht, läßt sich vom ersten Eindruck 
hinreißen und verliert die kühle Besinnung. Der Melancholiker, der Schwer- 
mütige, überlegt zu viel und wird hintersinnig. 

‚Die Beobachtung, die der Zeugenaussage zugrunde liegt, besteht zum 
kleineren Teil aus rein sinnlichen Wahrnehmungen und schon diese sind 
bedenklich abgestumpft durch den Trunk. Es gehören dazu eine Reihe von 
Schlüssen, ätzungen, Vergleichen. Also recht feine Denkarbeiten, die 


278 Abhandlungen. 


unbefangene Ueberlegung fordern, sind nötig. Und gerade die Unbefan- 
genheit fehlt dem Angetrunkenen. 

Vor allem die Unbefangenheit sich selbst gegenüber. 

In den Berichten von den Versuchen an Nüchternen und Angetrunkenen 
lesen wir immer wieder: „Die geistigen Leistungen waren unter Trunk- 
wirkung geringer, aber der Angetrunkene glaubte besonders gut zu arbeiten.“ 
Diese Erfahrung mag bei den Versuchen nur eine merkwürdige Neben- 
erscheinung gewesen sein. Für die Beurteilung der Aussagen ist sie die 
wichtigste. Der Angetrunkene glaubt besonders gut beobachtet zu haben. 
Die Selbstprüfung des Nüchternen tritt zurück. Damit ist schon eine Menge 
von falschen Beobachtungen, Schätzungen, Trugschlüssen für immer festgelegt. 

Dann die Unbefangenheit von eigenen Neigungen, Wünschen, 
Vorurteilen. Der Nüchterne, sofern er guten Willens ist, läßt sie zurücktreten. 
Beim Angetrunkenen beherrschen sie von vornherein die Wahrnehmung. Haß 
und Liebe, Argwohn und Zuneigung, Eigennutz und Schadenfreude, Miß- 
trauen und blindes Zutrauen, Parteigeist und Eigenbrötelei, Widerspruchs- 
geist und Urteilslosigkeit, Unselbständigkeit und Eigensinn sind von der 

ahrnehmung nicht mehr zu trennen. 

Am deutlichsten wohl tritt dies bei der Eifersucht hervor. Sie gehört 
zu den ausgeprägtesten Trunkerscheinungen. Durch Trunk erzeugte und 
genährte Eifersucht spielt ihre wichtigste Rolle bei Ehescheidungen und 
ehelichen Zerwürfnissen, Wirtshaushändeln usw. Schon beim ersten Glas 
tritt sie auf, ein Lächeln wird als ein Buhlen mit anderen, ein Wort als ein 
Hohn des Nebenbuhlers gedeutet. Die Wahrnehmung selbst ist von vorn- 
herein gefälscht. 

Endlich die Unbefangenheit vom Einfluß anderer. Man kennt die 
Beeinflußbarkeit der Angetrunkenen, die Bauernfänger, Marktschreier, manche 
Versteigerer, Verkäufer, Volksredner leben davon. Und manches, was ein 
Zeuge beschwört, wurde seinem angetrunkenen Hirn von irgendeinem ein- 
geflößt, in dessen Bann er gerade stand. ' 

Um die Wahrnehmungsfähigkeit beim Trunk zu beurteilen, war mir 

wichtig, was ich über die Kniffe der Falschspieler erfuhr. Mein Gewährs- 
mann war ein gewiegter Spieler, der auch die Taschenspielerkünste als 
Liebhaberei betrieb. Ich frug ihn, wie es kommt, daß erfahrene Spieler sich 
seit Jahrhunderten immer wieder durch dieselben plumpen Kniffe täuschen 
lassen. „Man ist ja doch schon umnebelt, wenn der Falschspieler auftritt“, 
war die Antwort. Also der Spieler mag noch so gerissen, mag noch so sehr 
auf Gewinn erpicht sein, er ist vom Trunk umnebelt. Seine Aufmerksamkeit 
ist eingeengt, seine Beobachtungsgabe gelähmt. Er steht im Bann eines 
andern, er ist blind und taub für eine Reihe von Vorgängen, die sich in 
seiner Umgebung abspielen und auf ihn und sein Spiel abzielen. Aber — 
er glaubt die Lage zu beherrschen. 
‚2 Die Erinnerung. Hans Groß, der Vater der Kriminalistik, hat 
in seiner „Kriminalpsychologie“ und seinem „Handbuch des Untersuchungs- 
richters“ und seinem „Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik“ 
die Mängel und Störungsursachen der Aussage gesammelt und gesichtet. 
Darin gehört der sonst so neuzeitlich denkende Mann der alten Schule an, 
daß er den Trunk als Verbrechensursache und Fehlerquelle der Wahr- 
nehmung und Aussage nicht nach Verdienst würdigt, zum mindesten nicht 
bis ins Einzelne verfolgt. Aber eine köstliche Geschichte liegt in seinem 
Archiv (Bd. 29 S. 289) vergraben, die Bände spricht und so ziemlich alles 
bestätigt, was wir hier vorbringen: 

Früh acht Uhr begrüßt ihn, den Grazer Professor, nüchtern und stramm, 
wie immer, der Universitätsbote. Heute trägt er Festkleidung und Orden, 
denn der vierzigste Jahrestag der Königgrätzer Schlacht wird gefeiert. 
„Wurden Sie damals verwundet?“ fragt der Professor. „Nein, nichts im 
geringsten ist mir passiert, so heiß es auch zuging.“ Nachmittags drei Uhr, 
inzwischen war Festfrühschoppen, fängt der Bote von selbst an: „Eigentlich 
passiert ist mir nichts. Aber eine Kugel ist mir quer durch den Tornister 


Egloffstein, Zeugenaussage und Trunk. | 279 


egangen.“ Abends acht Uhr ist der Bote immer noch stramm im Dienst, 
es ıst Prüfungstag. Der Professor redet ihn an: „Gut, daß Ihnen damals 
nichts passiert ist.“ „Nichts passiert? Da — er zeigte auf die Brust — ` 
hat der verdammte Preuß’ hereingeschossen und neben dem Rückgrat ist dıe 
Kugel wieder herausgeflogen. Seit 40 Jahren habe ich fürchterliche Schmerzen, 
aber ich leide sie gern für Kaiser und Vaterland.“ Und dabei flossen Tränen 
auf seine Wangen. 

Hans Groß faßt sein Urteil über den Fall zusammen: „Die Benontmenheit 
des alten Mannes war sehr gering und kaum bemerkbar. Bewußt gelogen 
hat er ganz bestimmt nicht und wenn er als Zeuge vernommen worden wäre, 
so hätte er gewiß ebenso unrichtig ausgesagt, als der Vernehmende an dem 
ihm fremden Menschen die Spuren von Rausch sicher nicht entdeckt, und 
ihm daher vollauf geglaubt hätte.“ 

Es wäre von Wert, ein aufs Sorgfältigste eingeübtes Schaustück, etwa ein 
Kasperstück, bei einer Kneiperei auizuführen und gleich darauf ein lebhaftes 
Gespräch unmerklich darüber anzuknüpfen. Am anderen Morgen lasse man jeden 
Einzelnen ausführlich darüber berichten. Man wird sehen, wie viel vergessen, 
wie viel von später Besprochenem und Gedachtem mit dem Gesehenen vermengt 
worden ist. er je gekneipt hat oder mit Kneipenden sich unterhalten hat, 
der weiß ohnehin, wie viel von dem Erlebten am andern Morgen schon ent- 
fallen ist. Oft gerade das Ausgeprägteste.e Das Gedächtnis läßt es 
schon bald entfallen. Man weiß, wie bald schon der Angetrunkene seine Er- 
ählung zu wiederholen beginnt oder den Schlager an seiner Erzählung 
vergißt. kann Aehnliches eintreten, wie das, was wir als Studenten 
zahlendes Elend nannten und öfter erlebten. Der Betrunkene hatte seine 
Zeche schon längst bezahlt, wollte aber immer wieder von neuem zahlen. ` 

Oder das sprunghafte Wesen des Betrunkenen macht sich geltend. 
Im Gedächtnis wird zusammengeschoben, was zeitlich weit auseinanderliegt. 
Wer hätte dem Angetrunkenen nicht schon zugehört, wenn er die Reihenfolge 
der Tatsachen durcheinanderwirft, so etwa, daß der Hase vor dem Schuß 
llt So wird sein Gedächtnis die Ereignisse verwerfen, wenn er aussagen 
soll, wann Wehr und Gegenwehr einsetzt, oder ob das Warnungszeichen 
rechtzeitig gegeben war oder zu spät. 

Der Gleiche wird nicht mehr auseinanderhalten können, was er bestimmt 
wahrgenommen und was er nur vermutet und über dies Wahrgenommene 
gegrübelt hatte. Was er selbst gesehen und was andere über die Sache 
geäußert haben. 

Das Gedächtnis wird lügenhaft. Wie das Jäger- und Kriegerlatein 
entsteht, das doch sicher nur auf feuchtem Boden gedeiht, das konnte ich in 
mener Knabenzeit beobachten: Bei uns lebte ein alter Offizier, der ein 
starker Zecher und geschulter Erzähler war. Kaiser Wilhelm I. kam durch 
die Stadt. Der Offizier begrüßte ihn an der Spitze der Veteranen. Ich sah 
zu, wie der Kaiser den Offizier nach den Gefechten frug, die er mitgemacht, 
wie er dann freundlich nickte und den nächsten ansprach. Ich hörte den 
Offizier ein paarmal beim Wein den Vorgang erzählen, der ihn mächtig 
erfüllte. Jedesmal war die Erzählung um ein Kleines ausgeschmückt und 
nach vierzehn Tagen war der schlichte Vorgang zu einem packenden Zwie- 
gsspräch voll bunter Kriegserinnerungen ausgestaltet. 

‚So ist’s wichtig, bei Trinkern zuweilen auch den Zwischenstufen 
zwischen der Wahrnehmung und Aussage nachzugehen. Hierher gehören die 
Gerüchtsbildungen, die nirgends so üppig gedeihen, wie im Wirtshaus. Wer 
dächte da nicht an die Schauergerüchte zur Kriegs- und Umsturzzeit. Einem 
konnte ich nachgehen. Auch ın unserer Stadt wurde in den ersten Kriegs- 

das Gerücht verbreitet, die Kaiserin und das Kronprinzenpaar seien 
ermordet worden. Das Gerücht war im Wirtshaus entstanden, in dem die 
„Großkopfeten“ zechten. Man sprach vom Ursprung des Krieges, dem Mord 
von Serajewo, von den Schicksalsschlägen im österreichischen Kaiserhaus 
te Hirne bezogen das Gehörte auf das deutsche Kaiserhaus. Später 
ım Feld wußten wir genau, daß fast alle falschen Gerüchte in Kantinen und 





w 


280 Abhandlungen. 


an Offizierstischen entstanden waren. Auch solche Gerüchte können Gegen- 
stand gerichtlicher Untersuchung werden, wenn das Gericht einer üblen 
Nachrede, dem Ursprung eines Aufruhrs usw. nachgehen muß. Oder ein 
Zeuge vermengt sie mit eigenen Wahrnehmungen. 

3. Die AussagevorGericht. Bei Gericht ist der ungewohnte 
Trunk nicht unbekannt, zu dem gar oft der Zeuge verführt worden ist. 
Mancher Meineidige hat sich vorher Mut angetrunken. Aber auch mancher 
hat das gleiche getan aus a NE und damit die Aussage verschlechtert. 
Der Gang, die Reise zum Gericht, das Warten sind Gelegenheit zum Trinken. 
Selbst der mäßigste Trunk wirkt in der fremden Umgebung mehr als 
anderswo. 

Die Verleitung zum Meineid geschieht wohl nirgends so häufig wie beim 
Trunk. „Geh, reib mi nit nei“, sagt im Bayrischen der Beschuldigte zum 
Zeugen beim Bier. 

Lehrreich ist hier ein Stück aus den Eulenburgprozessen. Allerdings hat 
hier zur Abwechselung der Trunk zur Wahrheit geführt. Aber es war ein 
bedenkliches Mittel, das angewandt wurde. Der Zeuge, ein Mann vom 
Lande, leugnete unter Eid häßliche Dinge ab, an denen er zu verjährter Zeit 
sıch beteiligt haben sollte. Niemand bezweifelte, daß er gelogen, aber er blieb 
standhaft. Die Verhandlung wurde ausgesetzt. Der Zeuge nahm im Bierhaus 
sein Mittagsmahl ein. Am Nachmittag setzte ein vielgewandter Anwalt die 
neuerliche Vernehmung des Zeugen durch. Man setzte ihm heftig zu, der 
S hapsunk tat das Seine, der Zeuge wurde mürbe und bekannte die 

chande. 

Man hat schon oft getadelt, daß ungeeignet gestellte Fragen bei Gericht 
die Zeugen UmBÜNSUg influßt (Suggestivfiragen) oder auch ein- 
geschüchtert haben. Am leichtesten ist dies möglich, wo der Trunk vor- 
gearbeitet hat. 


Zu den Fällen, da der Trunk gesunde Sinne stört, kommen noch die 
vielen, da Rausch und seelische Krankheit zusammentreffen. Der 


Richter. erfährt oft zu spät davon. Sehr viele Geisteskrankheiten werden mit 
Neigung zum Trunk eingeleitet, die Krankheit äußert sich zum erstenmal im 
Rausch, aber die Umgebung merkt noch lange nichts von ihr. Hierher gehört 
außer den Geisteskrankheiten aller Art auch die Fallsucht, die Epilepsie, mit 
ihren Dämmerzuständen davor und danach, Erregbarkeit, Beeinflußbarkeit 
und Sinnestäuschungen. Dann die Kopfverletzungen, bei denen der mäßigste 
Trunk die bedenklichsten Bewußtseinsstörungen verursachen kann, die zu 
allen möglichen Straftaten führen und zu falschen Aussagen. Dies wird den 
Gerichten leider zu selten bekannt; dann alle Zustände beginnender und 
schon ausgebildeter Trunksucht. _ 

Ich hatte im Feld drei Untergebene, einen Soldaten, einen Wachtmeister, 
einen Leutnant, die sich immer wieder dadurch auszeichneten, daß sich die 
alltäglichsten Erscheinungen, wie Rauchwolken, Truppenbewegungen, Rufe, 
zu Ueberfällen, Angriffen, Rückzügen, zu ganzen Romanen auswuchsen. Alle 
drei waren schwere Trinker und standen bei der Meldung unter Trunk- 
wirkung. Einen fallsüchtigen Unteroffizier mußte ich nach den ersten Tagen 
des Vormarsches in die Heimat zurückschicken. Bald wurden dort die 
schauerlichsten Lügenmärchen über meine Kolonne verbreitet, sie sei mit 
Mann und Maus zugrunde gegangen. Der Fallsüchtige hatte sie beim Bier 
den Kameraden erzählt. 


In mein Amt kam von Zeit zu Zeit ein berüchtigter Querulant nach dem 
Schoppen und brachte ein Bündel Anzeigen und Beschwerden vor, bei denen 


Wahres mit Eingebildetem vermengt war. Ich kannte ihn als scharfen, kühlen 
Beobachter, der auch seine Schlüsse ruhig abzuwägen wußte. Aber wenn er 
etrunken hatte, verquickten sich die Wahrnehmungen mit allen den Gehässig- 


eiten und Verfolgungsgedanken und Rachbegierden, die so ein Hadermann 


im Hirne wälzt. 
Plötzlich kann eigentliche Krankheit ausbrechen bei geeignetem Anstoß. 
Ich hatte in einer Kleinstadt viel mit einem Kanzleibeamten zu tun: 


Eglofistein, Zeugenaussage und Trunk. 281 


Er war Gewohnheitstrinker, beschränkt und eingebildet, aber niemand dachte 
bei ihm an geistige Erkrankung. Er war einen Tag in München und 
gerade an diesem Tag fand ein wohl vorbereiteter Einbruch in einer 
großen Geldanstalt statt. Alle Welt sprach davon. Die Zeitungen brach- 
ten Lichtbilder von den entkommenen Tätern, Belohnungen waren aus- 
gesetz. Der Beamte nun glaubte, dia Täter gesehen zu haben, als 
sie den Tatort verließen, hetzte die Polizei auf harmlose Leute. Einige 
wurden auch festgenommen. Er wurde immer erregter, versteifte sich 
auf seine Annahmen, sah in jedem, der ihm nicht glaubte, einen Mittäter, 
glaubte an jeder Straßenecke einen Verfolger zu sehen und mußte schließlich 
as gemeingefährlicher Geisteskranker verwahrt werden. Hätte ihn in der 
Kleinstadt nicht jeder gekannt und wäre er dort ernst genommen worden, er 
hätte noch viel Unheil angerichtet. 

Es wäre noch zu untersuchen, bei welchen Straftaten Trunk und Zeugen- 
schaft am häufigsten zusammenfallen. Tatzeugen kommen hauptsächlich bei 
Körperverletzungen in Betracht; denn bei den übrigen häufig vorkommenden 

ten, Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung pflegt der Tatzeuge zu fehlen 
und der Sachverhalt muß aus den Begleitumständen geschlossen werden. 
Aber gerade die Körperverletzungen werden zu zwei Dritteln im Wirtshaus 
igangen. Und gerade die richtige Beobachtung der Raufhändel würde be- 
sders klare Sinne erfordern. 

Wichtig ist das Verhalten der Wirte als Zeugen. Jeder Strafrichter weiß: 
En Wirt hat nie etwas gesehen. Nicht, daß er löge. Aber er gewöhnt sich 
daran, nicht zuzusehen, um seine Gäste nicht in Strafe bringen zu müssen. 
„ich sah nichts, ich mußte einschänken‘“, ist seine Ausrede. _ 

Weit schlimmer ist, wenn dem Richter die Angetrunkenheit des Zeugen 
nicht bekannt wird. Wenn der Angetrunkene Zeuge eines Unfalls oder Ver- 
brechens wird, dann tritt noch zum Trunk die Aufregung. Gefährlich sind 
die Angetrunkenen als Anzeiger. Jeder, der an Gerichten und Polizeistationen 
gearbeitet hat, weiß, daß Anzeiger, die beim Amt erscheinen, sehr häufig 
angetrunken sind. Der Trunk wühlt Haß,‘ Aerger, Rachsucht, Eifersucht 
maschmal auch Eitelkeit, Vielgeschäftigkeit auf. Der Anzeiger muß dann oft 
als Zeuge vernommen werden. Seine Aussage ist von vornherein vergiftet. 
Wichtig wäre, die Anzeigen auf ihren trinkerischen Ursprung zu untersuchen, 


` die von Polizei und Staatsanwalt gar nicht ans Gericht gegeben werden, weil 


sie sich von vornherein als unwahr oder haltlos erwiesen haben. 


I. Forderungen. 


. Eine traurige Rolle spielt der Trunk auch als Eideshelfer. Das wird 
nicht besser werden, so lange er nicht ganz aus dem Land gebannt ist. Aber 
manches kann schon jetzt gegen seinen Einfluß geschehen. 

l. Vor allem muß die Wirkung des Trunks auf Wahrnehmung und Aus- 
sagen gründlich erforscht werden, von Seelenforschern (Psychologen) und 
erven- und Irrenärzten im Verein mit Richtern und Verbrechenserforschern. 
2. Richter und Polizeibeamte, auch die Laienrichter, und alle, denen die 
Erforschung der Verbrechen und die ersten Zeugenvernehmungen obliegen. 
Alle, die selbst viel als Zeugen auftreten müssen, außer den Polizei- die 


 Forsibeamten usw., müssen in Fachzeitschriften, durch Vorträge und Dienst- 


anweisungen, dauernd über die Trunkschäden unterrichtet werden. 
3 Es soll heute noch vorkommen, daß in Gerichtsgebäuden, in Zeugen- 
zımmern Bier ausgeschänkt wird. Wirksamer könnte allerdings einer wahr- 
heitsgetreuen Aussage kaum entgegengearbeitet werden. Nicht nur aus den 
Gerichtsgebäuden muß der Trunk gebannt werden. Den Zeugen muß Ge- 
enheit geboten werden, zu warten und Nahrung zu sich zu nehmen ohne 
rınkzwang und ohne Verleitung zum Trunk. In der Nähe des Gerichts- 
gebäudes nicht minder als auf den Bahnhöfen. 
. ‚4 Unsere Strafgerichtsordnung aus dem Jahre 1877 fordert: „Der Zeuge 
Ist zu beeidigen.“ Das Gebot war berechtigt, als man noch glaubte, der 
könne bei gutem Willen „die reine Wahrheit sagen“. Aber heute, da 


282 Abhandlungen. 


man weiß, daß in der überwiegenden Zahl der Fälle der Zeuge die Wahrhei 
nicht sagen kann, sollte mit dem „Anrufen Gottes als Zeugen der Wahrheit“ 
sparsamer umgegangen werden dürfen; besonders dann, wenn das Geric 
genau weiß, daß „das beste Wissen und Gewissen“ künstlich getrübt word 
ist. Heute schon ist es dem Richter überlassen, ob er einem vereideten oder 
unvereideten Zeugen glauben will oder nicht. Das künftige Strafrecht wi 
nicht nur den Meineid, sondern auch die unvereidete unwahre Aussa 
bestrafen. Wir fordern von einer ae Gerichtsordnung, daß dem 
Richter überlassen wird, ob er den Eid für unerläßlich hält oder nicht. 
un zeigt uns eine Untersuchung der gerichtlichen Aussage, daß der 

runk die Rechtspflege gefährdet und damit von neuem an einer Säule des 
Staatslebens rüttelt. Wir stehen erst vor dem en des Kampfes. Wir 
haben noch nicht genug getan, um den Feind ins Auge zu fassen und sei 
Kräfte zu erkunden. 


Alkohol und Siftlichkeit. 


Ein am 3. Juli d. J. in der Neuen Aula der Universität zu Tübingen gehaltener Vortrag. 
Von Professor Dr. Heim. 


In den vier Vorträgen, die wir bisher gehört haben, hat man uns ein 
gewaltiges Tatsachenmaterial vor Augen gestellt. Der Volkswirt- 
schaftslehrer wies nach: wenn wir so weiter trinken, wie wir bisher 
getrunken haben, dann wird die Hoffnung immer geringer, daß wir aus 
unserer passiven Handelsbilanz wieder herauskommen. ach dem Dawes- 
Gutachten müssen wir ja einen besonderen Wohlstandsindex mitbezahlen, 
dessen Höhe sich danach richtet, wie viel wir jährlich verrauchen und 
vertrinken. Die beiden Aer gte, die gesprochen haben, wiesen aus ihrer 
ärztlichen Erfahrung heraus “darauf hin, daß vor allem die Geschlechts- 
krankheiten, durch die ja unsere Volkskraft am schnellsten und sichersten 
zerstört wird, und die seit dem Kriege bis ins kleinste Dorf getragen werden, 
zum größten Teil unter dem Einfluß des Alkohols erworben werden (in der 
Kieler Hautklinik 75 %). Der Chef unserer Garnison zeigte, daß 
der Rauschtrank die Trefisicherheit herabsetzt, die Marschfähigkeit verringert 
und nach kurzer Anregung erschlaffend auf den Soldaten wirkt. Uns allen. 
die wir diese Vorträge gehört haben, hat sich unter ihrem Eindruck die 
Frage aufgedrängt: Wenn das so ist, warum ist nicht schon längst von 
allen vaterländisch denkenden Männern der Vorschlag gemacht worden: wir 
wollen einmal, wenigstens so lange, bis wir über dem Berg sind, bis die 
dringendste Wohnungsnot überwunden : und dem Umsichgreifen der ver- 
heerenden Geschechtskrankheiten Einhalt getan ist, jede Luxusausgabe für 
Alkohol unterlassen und die Riesensummen, die damit gespart würden, zum 
Aufbau des Vaterlandes verwenden. Vor allen Dingen sollte es in der 
jetzigen Zeit unter Strafe gestellt werden, wenn jemand französischen Kognak 
und französische Weine trinkt. Es hat in der deutschen Geschichte immer 
wieder Augenblicke gegeben, da der furor teutonicus losbrach und Gewalt 
maßregeln gefordert wurden gegen eine Macht, die uns das Blut aussog. 
z. B. damals, als im Reformationszeitalter Ulrich von Hutten ausrief: „Suchen 
die Deutschen nicht ihre Waffen herfür? Greifen sie nicht mit Eisen und 
Flammen an?“ Warum fahren wir nicht auch heute in deutschem Zorn aul 
gegen diesen Alkoholsunipf, in dem mitten in der schwersten Notzeit unsere 

olkskraft unterzugehen droht? Warum versam die Energie der Re- 
ierungen und der Stadtverwaltungen dieser Macht gegenüber? Am 
ktoberfest in München wurde schon 1922 wieder in drei Tagen so viel 
vertrunken, daß man dafür 400 Häuser mit Gärtchen für 2000 Einwohner 
hätte bauen können. Trotzdem hat man das Oktoberfest auch für das 
Jahr 1925 wieder genehmigt. Beim Pressefest im November 1924 in Essen 


Heim, Alkohol und Sittlichkeit. 283 


(Ruhr) unter dem Ehrenausschuß von Reichskanzler Marx und 35 hohen 
und höchsten Persönlichkeiten stand auf dem Festprogramm: „Ein Sektzelt, 
Bayrisches Oktoberfest, Die Krahnen laufen dauernd, dadurch die köstlichen 
Erzeugnisse der Phönix-Brauerei rinnen.“ In derselben Stadt Essen gibt es 
tausend junge Menschen, die von der sicher zu erwartenden Schwindsucht 
durch eine 4—-6wöchige Erholungskur bewahrt werden könnten. Das für 
solche Kuren nötige Geld ist an diesem und für den Presse-Abend doppelt 
ausgegeben worden“ (vgl. „Mutiges Christentum“ Nr. 12 vom Dezember 1924). 
Unter dem Einfluß des üppigen Lebens der französischen Besatzung haben 
im besetzten Gebiet auch deutsche Fabrikantenfrauen wieder angefangen, 
bei ihren Damenkränzchen Likör zu trinken. Ganze Eisenbahnwagen mit 
tranzösischem Kognak rollen über die Grenze. Warum erfaßt uns bei all 
dem nicht ein heiliger Zorn? Warum haben wir die „feucht-vergnügte Aus- 
sprache“, die „lustige Alkoholdebatte“, die am 18. Februar 1925 im Reichstag 
stattfand und in der es an jedem Verständnis für den Ernst der Frage fehlte, 
ruhig ertragen? 

Man hat das Alkoholkapital dafür verantwortlich gemacht und seine 
mt allen Mitteln betriebene Propaganda. Aber das genügt nicht zur 
Erklärung. Diese planmäßige Beeinflussung der See würde nicht 
vd erreichen, wenn sie nicht in uns selbst einen starken Bundesgenossen 
lá Was ist das für ein Bundesgenosse? Woher kommt es, daß man 
ın diesem Punkt auch mit dem erdrückendsten Tatsachenmaterial wie an 
aex Wand hinredet? Woher kommt es, daß andererseits, wenn es sich um 
Bier und Wein handelt, die unglaublichsten Scheingründe, die hundertmal 
widerlegt sind, sofort Eindruck machen? Der Grund ist sehr einfach. 


. Aber er muß ganz offen ausgesprochen werden. „Der Wein erfreut des 


nicht die 


Menschen Herz!“ Ein Glas Münchner Bier schmeckt jedem gut, der von 
Kindheit an daran gewöhnt worden ist. Ein Glas Rheinwein erzeugt Wohl- 
behagen. Wenn die Champagnerpfropfen knallen, wenn der Sekt in den 
Gläsern perlt, kommt Leben in den Hochzeitssaal. Sagen wir es ganz 
ehrlich: Alles andere, was zum Lobe von Wein und Bier gesagt wird — 
daß er wärmt und kühlt, daß er einschläfert und wach erhält, daß er anregt 
und wit — würde gar keinen Eindruck machen, es würde dem Alkohol 

elt erobert haben, wenn dieser Stoff eine bittere Pille wäre, 


wenn wir uns überwinden müßten, ihn zu uns zu nehmen. Es wirkt nur 


dshalb, weil der Alkohol jedem, der sich einmal daran gewöhnt hat (bei 
ee erzogenen Kindern ist es allerdings Anders); einen Genuß 
itet. 


Halten wir das beides nebeneinander: die verheerenden Wirkungen des 
Alkohols, die vom Volkswirt, vom Arzt, vom Offizier nachgewiesen sind, 
ind die sich schon bei ziemlich kleinen Dosen regelmäßigen Alkoholgenusses 
bemerkbar machen, auf der einen Seite, und auf der anderen Seite den 
Genuß, den dieser Stoff bereitet, so stehen wir vor einer Urtatsache unseres 


` menschlichen Lebens, die das ganze Problem der Sittlichkeit in sich schließt. 


ie Welt, in die wir hineingestellt sind, ist merkwürdigerweise so ein- 
gerichtet, daß der Weg in die Höhe durch ein Dorngestrüpp führt. „Vor 
die Tugend haben die Götter den Schweiß gesetzt.“ Das Tor, durch das 
der Weg ins Verderben hinabführt, ist dagegen mit Rosen bekränzt und mit 
allen Reizen der Verführung, mit dem ganzen Zauber der Poesie und der 
omantık umgeben. In der griechischen Sage wird das in dem Abenteuer 
eindrucksvoll dargestellt, das Odysseus an der Insel der Sirenen zu bestehen 
iat. Diese Nymphen locken den Vorüberfahrenden durch einen zauberhaft 
schönen Gesang ans Ufer. Aber wer sich hinüberlocken läßt, ist ein Kind 
Todes. Hinter den schönen Sängerinnen liegt das ganze Gestade voll 
modernder Totengebeine. Odysseus kann nur dadurch die Versuchung über- 
Winden, daß er seinen Genossen Wachs in die Ohren streicht, um sie taub 
i machen für den verführerischen Gesang. Sich selbst aber läßt er an 
ånden und Füßen gefesselt aufrecht an den Mast binden. Das Herz 
schwellt ihm vor Begierde, als er den bezaubernden Gesang hört. Obwohl 


284 Abhandlungen. 


er von Kirke gewarnt worden ist und die Todesgefahr kennt, fleht er 
seine Freunde an, ihn loszubinden. Aber seinem Befehl gehorchend schnüren 
sie ihn nur noch fester. Nur so ist es ihm und seinen Genossen möglich, 
an der Insel des Todes vorüberzusteuern. 

Der Lebensweg des Menschen, der Weg, den jeder durch diese Welt 
zu gehen hat, gleicht dieser Fahrt an der Insel der Sirenen vorüber. Man 
kann nur vorbeikommen, wenn man mit ganzer Kraft das Steuerruder 
festhält und dem lockenden Gesang widersteht. Darum ist dieser kurze 
Lebensgang, den jeder von der Geburt bis zum Tode zurückzulegen hat, 
eine schwere sittliche Kraftprobe, wo jeder auf seinen ewigen Wert gewogen 
wird. Der deutlichste Ausdruck für diese eigentümliche Lage ist die Tat- 
sache, daß die Gifte, die uns am sichersten ruinieren, die Narkotika Opium, 
Morphium und Alkohol jedem, der sich an sie gewöhnt hat, außerordentlich 
süß eingehen. In Indien wird dem Opium fast dasselbe nachgerühmt, was 
unsere Alkoholinteressenten vom Alkohol sagen. Es wird gesagt, dal 
Opium, mäßig genossen, wundervolle Träume hervorruft; man ist befreit 
von der Erdenschwere, die Phantasie belebt sich, man schwelgt in den 
Wonnen des Paradiesess. Das Gleiche gilt vom Morphium. Wir hatten 
vor längerer Zeit beim Universitätsgericht einer deutschen Universität ewen 
Studenten abzuurteilen, der Geld aus den Mänteln seiner Kommilitiona 
hatte. Der Fall war uns unbegreiflich. Denn der Student war 

ffizier mit dem EK. 1 und hatte sich ausgezeichnet geschlagen. Er gestand 


zögernd, er sei im Lazarett mit Morphium behandelt worden. Als er 


die Wirkung spürte, unterlag er dem unwiderstehlichen Reiz dieses Gifte. 


Ohne zu wissen, was er tat, griff er zu jedem Mittel, um sich Geld für 


Morphium zu verschaffen. 


och stärker als bei Opium und Morphium ist der Reiz, den der Alkohol | 


ausübt. Darüber brauche ich kein Wort zu verlieren. Alle Trinklieder, 
besonders die Rheinweinlieder, sind ja voll davon. 

Die ernste sittliche Entscheidung, vor die uns alle diese süßen Gifte 
stellen, wird uns erst dann völlig klar, wenn wir den Zauber, den sie aui 
uns ausüben, in vollem Maße empfinden, wenn wir alles zugeben, was di: 
Dichter darüber gesungen haben und was die Alkoholkapitalisten davon 


zu rühmen wissen. Nur dann wird uns klar, was für eine Entscheidung? 





wir hier zu treffen haben. Wir könnten hier philosophische Betrachtungen 


darüber anstellen, warum die Welt so eingerichtet ist, daß gerade die gefähr- 
lichsten Gifte süß schmecken, daß wir also unseren Lustgelühlen nicht ohne 
weiteres trauen dürfen. jeder wird je nach seiner Weltanschauung di 
Frage verschieden beantworten. Er wird vielleicht mit Schopenhauer va 
einer metaphysischen Schuld reden, die auf dieser Welt lastet, oder mil 
dem Christentum von der dämonischen Macht der Sünde, die durch dit 
Welt geht und den gefährlichsten Genüssen eine verführerische Gestalt gibt. 


Aber wir wollen diese letzte Frage, die sich hier dem denkenden Menschen 


aufdrängt, nicht weiter verfolgen, sondern bei der Tatsache stehen bleiben. 
über die wir alle einig sind. Offenbar sind wir Menschen mehr als alle 
anderen Geschöpfe dem verführerischen Reiz der süßen Gifte ausgesetzt, und 


zwar deshalb, weil der Mensch unter allen Lebewesen das instinktärmste ist 


Das Tier weist jedes Gift, das sein Leben bedroht, mit sicherem Instinkt 
zurück. Es fühlt den Reiz, aber der Lebensinstinkt ist stärker. Es geling! 
darum nur schwer, ein Tier an Alkohol zu gewöhnen. Es ist nur bei den 
Haustieren des Menschen, etwa bei Hunden, denen man in studentischen 
Verbindungen das Tropfbier zu trinken gab, gelegentlich gelungen. Uns 


Menschen fehlt dieser sichere Instinkt. Bei uns tritt an die Stelle ds 


Instinkts, von dem das Tier geleitet wird, die Intelligenz und die bewußt 
Willensentscheidung. Wir sind darauf angewiesen, scharf zu beobachten. 
Schlüsse zu ziehen und darnach zu handeln. Darin liegt die Größe un 
zugleich die Gefahr unserer menschlichen Bestimmung. Während das Tier 
seiner Witterung folgt, sind wir vor eine Willensentscheidung gestellt. Wir 
können entweder den Naturtrieb in unsere Gewalt bringen und dadurch 


Heim, Alkohol und Sittlichkeit. 285 


e 


hoch über das Tier emporsteigen und freie Persönlichkeiten werden, oder 
aber wir verlieren die Herrschaft- über uns selbst und sinken tief unter das 
Tier hinab und entarten, wie nie ein Tier entarten kann. So ist es auf 
dem Gebiet des Geschlechtslebens. Das Tier hat seine kurzen Brunstzeiten, 
die durch die Fortpflanzung der Gattung genau geregelt sind. Im übrigen 
it es von jeder Versuchung frei. Nur wir Menschen haben das Vorrecht, 
daß wir uns durch den Geschlechtstrieb selbst zu ruinieren vermögen. Wir 
können diesen lebenswichtigen Trieb zu unserem eigenen Genusse miß- 
brauchen, so viel wir wollen, ohne dabei an die Fortpilanzung der Gattung 
zu denken. Aehnlich ist es mit unserer Stellung zu den narkotischen Giften, 
denen wir mit unserem schwachen Lebensinstinkt ausgesetzt sind. 

Die sittliche Entscheidung, vor die wir hier gestellt sind, wird uns 
aber noch deutlicher, wenn wir genauer fragen: Worauf beruht denn der 
verführerische Reiz dieser Gifte? Von den beiden Aerzten, die gesprochen 
haben, ist uns gezeigt worden: Das Narkotikum wirkt durch Magen- und 
Leberzellen unmittelbar aufs Gehirn, und zwar auf die zentralen Gehirn- 
teile, die der Sitz der klaren Ueberlegung und der Willensentscheidung sind. 
Plato hat das Leben des Menschen mit einer Wagenfahrt verglichen, bei der 
der Rosselenker, die Vernunft, die zwei feurigen Pferde, den Mut und die 
Gier, straff am Zügel halten muß. Jeder, der mit lebhaften Pferden kutschiert 
tat, weiß, was dieses Bild bedeutet. Unser waches Leben besteht in einer 
egentümlichen Spannung. Der wache Geist muß fortwährend die beiden 
Merde, den Zorn, der mit ihm durchgehen will, und die Sinnenlust, die am 
¿igel zerrt, scharf an die Leine nehmen. Er muß bald hemmen und zurück- 
re:ßen, bald lenken und vorwärtstreiben. Das narkotische Gift hat nun die 
Wirkung, daß diesem Rosselenker, der Vernunft, die Zügel entfallen. Die 
Spannung hört auf, in der unser waches Geistesleben besteht. Es tritt eine 
Entspannung ein. Das ist außerordentlich wohltuend und entlastend. Der 
Mensch wird „fröhlich und guter Dinge“. Nestor, der alte Zecher, sagt 
zu der betränten Hekuba: „Trink ihn aus, den Trank der Labe, und vergiß 
den großen Schmerz; wundervoll ist Bacchus’ Gabe, Balsam fürs zerriss ne 
Herz“ Vergleichen wir unser Seelenleben mit einem Schiff, so besteht die 
Wirkung des Alkohols darin, daß dem Steuermann mitten im Sturm die 
Hand herabsinkt; das Schiff schaukelt steuerlos auf den Wellen. Vergleichen 
wir unser Geistesleben mit einem Haus, so besteht die Wirkung des Alkohols 
darin, daß der Wächter, des Hauses mitten in der Nacht in süßen Schlummer 
wkt und nun die Diebe ruhig hereinschleichen können. 

Es ist kein Wunder, daß gerade Menschen, die eine große Verantwortung 
ragen und immer auf dem qui vive stehen müssen, den Reiz dieses Zustandes 
ganz besonders empfinden. Es ist außerordentlich angenehm, „Ferien vom 
Ich“, zu haben, „moral holidays“, in denen die Verantwortlichkeit für unser 
Leben aufhört. Wenn dies der Reiz auch schon einer leichten Narkose ist, 
was bedeutet dann diese Betäubung für unser sittliches Leben? Es ist hier 
das Fundament herausgezogen, das den ganzen Bau unseres Charakters 
trägt, die Grundlage, die jede sittliche Arbeit erst möglich macht, nämlich 
das Verantwortungsbewußtsein, das Gewissen, das Zentralorgan der 
sittlichen Entschließung. Bei jeder anderen Versuchung oder sittlichen 
Gefährdung, etwa bei einer Verführung zu einem unredlichen Geschäft, 
wird zwar die Magnetnadel unseres sittlichen Wollens, die immer auf das 
Gute zeigt, von ihrer geraden Richtung abgelenkt, aber sie wird nicht selbst 
zerstört. Unsere Willensentscheidung wird auf ein falsches Ziel gelenkt, 
aber der Wille selbst nicht ausgeschaltet. Hier aber wird das Organ selbst 
vorübergehend aufgehoben, das die sittliche Entscheidung hervorruft, das 
feine Organ des Gewissens, die Magnetnadel, die immer auf den einen 

tern zeigt. Wir werden aus der ganzen sittlichen Haltung hinausgeworfen 
ind in einen unzurechnungsfähigen Zustand versetzt. s gibt nur eine 
arallele dazu, ein Mittel, durch das eine ähnliche Wirkung erzielt wird: 
ie Hypnose. Der Hypnotiseur schaltet den eigenen Willen des Mediums 
&us und macht dieses zu seinem willenlosen Organ. Es kommt etwa vor, 


286 Abhandlungen. 


daß in einem Bahnzug ein Mensch eine ihm gegenübersitzende Dame 
es und dazu bringt, ihm ihre Uhr und Geldtasche zu geben. Unsere 

esetzgebung hat auf diese Hypnose, wenn sie nicht von einem Arzt aus- 
geführt wird, eine schwere Strafe gesetzt. Denn, wenn die Hypnose von 
een ohne weiteres ausgeführt werden dürfte, so wäre das eine Gefahr 
ür das ganze öffentliche Leben. Bei der Hypnose ist es aber ein anderer 
Mensch, der unsere Entschlußfähigkeit ausschaltet; beim narkotischen Rausch 
dagegen tun wir es selbst. 

Was es bedeutet, wenn wir in dieser Weise unser sittliches Zentralorgan 
ausschalten und in einen Zustand „jenseits von Gut und Böse“ übergehen, 
das kann man deutlich sehen, wenn man zunächst beobachtet, was für 
Wirkungen der Rausch bei wohlerzogenen Menschen ausübt, und dann. 
welche Rolle er im Leben sittlich gesunkener Menschen spielt. 

Ein Mensch, der nicht nur durchaus anständig lebt, sondern der 
sogar das Opfer des Lebens zum Besten des Vaterlandes zu bringen 
vermag, kann unter dem Einfluß des Alkohols in einer Viertelstunde dahin 

ebracht werden, daß er etwas tut, wozu er sich selbst im nüchternen 
ustande niemals für fähig gehalten hätte, einfach, weil das moralische 
Zentralorgan ausgeschaltet ist. Studenten von tadelloser Führung sind in 
französichen Quartieren unter dem Einfluß des Weines zu Ehebrechern 
eworden. Sie konnten es nachher nicht begreifen. Es war ihnen, als 
ätten sie es im Traum getan. Ich möchte gewiß keinen Stein auf die 
Helden werfen, die im Frühjahr 1918 zur letzten Offensive vordrangen aui 
Hindenburgs Befehl: man möchte es jedem einzelnen Soldaten zurufen: 
„Dringe vorwärts auf Amiens, gib den letzten Rest deines Willens her! 
Vielleicht bedeutet Amiens den entscheidenden Sieg!“ Wenn nicht die 


Frontoffiziere selbst schon diese Tatsachen veröffentlicht hätten, würden wir . 


selbstverständlich darüber schweigen. Aber nun ist die Schrift von Professor 
Hans Schmidt „Warum haben wir den Krieg verloren?“ schon in zweiter 
Auflage in aller Händen. Die Tatsachen sind dadurch im In- und Auslande 
bekannt. Er schildert jenen spannenden Augenblick, da die Franzosen 
schon Vorbereitungen zur Räumung von Paris trafen und im Großen Haupt- 
quartier der englischen Armee die Autos schon angekurbelt auf der Straße 
hielten, um nach dem sicher erwarteten Fall von Amiens das englische 
Hauptquartier in einen der Kanalhäfen zu bringen. Der Sieg über Amiens 
war zum Greifen nahe, der Infanteriestoßtrupp war todesmutig, völlig er- 
schöpft vonStrapazen und Hunger, in derRichtung auf dieStadt schon weit vor- 
gedrungen. Jeder Soldat weiß, daß bei einer Offensive die Entscheidung an Stun- 
den und Minuten hängt, denn es kommt alles darauf an, die Verwirrung, in die 
man den Feind versetzt hat, sofort auszunutzen. Wenn der Vormarsch stockt, 
wenn man dem Feind Zeit läßt, sich wieder zu sammeln und seine Geschütze 
aufzufahren, verwandelt sich der Sieg in eine Niederlage. Man kam m 
die tödliche Umklammerung des feindlichen Kreuzfeuers. Es kam also da- 
mals alles darauf an, daß die zweite Staffel, vor allem die Artillerie, sofort 
nachkam. In dieser Lage genügte das rasche Hinunterschütten von fran- 
zösischem Wein, Sekt und Kognak in die durstigen Kehlen, um Menschen 
höchsten Verantwortungsbewußtseins, Männer höchster sittlicher Qualitäten, 
Offiziere bis hinauf zum Major, die dem Tod hundertmal ins Angesicht ge- 
sehen hatten, in einen Zustand zu versetzen, in dem sie Dinge machten, zu 
denen sonst kein Soldat vor dem Feind fähig ist. Deutsche Soldaten winkten 
mit Tüchern den englischen Fliegern zu, die über Estaire kreisten. In den 
Kellern, wo der ausgelaufene Wein den Boden hoch bedeckt, schwimmen 
deutsche Soldaten, im Wein ertrunken. Ein Batterieführer rollt mit aufgekrämpel- 
ten Aermeln ein Faß voll Wein über die schmutzige Straße. Ein Oberleutnant 
fällt vom Pferde, verliert den Stahlhelm und kann nicht mehr hinauf kommen. 
Er gibt im Rausch einen ‘Befehl, der seine Leute direkt in das Feuer der eng- 
lischen Maschinengewehre hineinschickt. Soldaten verkleiden sich als fran- 
zösische Frauen oder setzen Zylinderhüte auf und schieben Kinderwag 
vor sich her, ein Bild, wie beim Sommerfest eines weinselig feiernden Uê- 


-7a m 


Heim, Alkohol und Sittlichkeit. 287 


sangvereins. In dieser Verkleidung werden sie von feindlichen Bomben 
hingemäht. Mitten auf der Dorfstraße haben sie einen toten Kameraden mit 
weißen Leintüchern aufgebahrt. Sein Kopf ruht auf einer Schnapsflasche. 
Links und rechts stehen als Kandelaber zwei große Weinflaschen. Das ist 
einer der Witze, die einem im Alkoholdusel so außerordentlich geistreich 
erscheinen, während man sich nachher darüber schämt. Das alles geschah, 
während jeder Offizier wissen mußte, daß es auf Stunden und Minuten 
ankam, wenn der Vorstoß gelingen sollte, und während vorn tapfere Truppen 
'verbluteten, weil die Artillerie nicht nachkam. Ich sage kein Wort des Vor- 
wuris. Denn diese Menschen waren alle in unzurechnungsfähigem Zustand. 
Ich mische mich auch nicht in die militärische Frage, ob uns darüber, wie 
Hans Schmidt nachzuweisen sucht, die Eroberung von Amiens und der ganze 
Endsieg, der zum Greifen nahe war, verloren ging, ober ob dabei, wie andere 
frontotfiziere meinen, noch sehr viel andere Faktoren mitwirkten!). Wir 
betrachten die Sache hier nur vom sittlichen Standpunkt aus und sehen darin 
an Warnungszeichen für das deutsche Volk für alle Zeifen, ein weltgeschicht- 
liches Beispiel dafür, was es bedeutet, wenn bei einem Menschen von höchster 
sittlicher Verantwortung in einer entscheidungsvollen Lage plötzlich das 
Zentralorgan des sittlichen Wollens vorübergehend ausgeschaltet wird, so 
daß die Zurechnungsfähigkeit aufhört. _ 

Jeder Offizier weiß, was im Kriege das Ausplaudern militärischer Ge- 
hemnisse bedeutet. Ein ganzer Sieg, das Leben von Tausenden von Men- 
shen kann daran hängen, daß man Tag und Stunde eines feindlichen An- 
gniis vorausweiß. Es gab darum bei der militärischen Spionage immer nur 
en Mittel, um aus Offizieren militärische Geheimnisse herauszubringen. 
Das war der Alkoholrausch. Marinegeneraloberarzt Otto Buchinger erzählt 
(‚Christliche Welt“ 1925 Nr. 22/23), wie der Auslandskreuzer Hertha im 
Dezember 1904 vor Wladiwostock lag und nun versucht werden sollte, durch 
Besuch bei den russischen Kameraden für den deutschen Geheimbericht nach 
Berlin die Stellung der Geschütze, der Hafenbefestigung, die Kaliber, die 
Reichweite, die Stärke der Besatzung, ihre Zusammensetzung, die Zukunfts- 
pline der Russen zu erkunden. Man lud die russischen Öffiziere in die 
Oifiziersmesse ein und ließ Wein, Sekt und Likör in Strömen fließen. „Hielt 
man sich selbst nur leidlich nüchtern, dann bekam man in einer halben 
Stunde in hemdsärmelig vertrautem Gespräch alles zu hören, was man nur 
wissen wollte.“ Nun versuchten sie dasselbe auch bei den Japanern. Sie 

ren hinüber nach Hakodate. Besuche wurden ausgetauscht, Einladungen 
gegeben, Bowlen angesetzt. „Aber die Gelben tranken nichts. Sie nippten 
zur, wie verschämte Backfische nippen. Sie lächelten viel und schwiegen 
vd. Unsere Herren mußten ihre Bowle unter Protest selber austrinken.“ 
Es war nichts aus den japanischen Offizieren herauszuholen, was man nach 
erlin hätte berichten können, ein Hauptgrund der Ueberlegenheit der 
Japaner über die Russen, die sich im russisch-japanischen Krieg gezeigt hat. 


‚ Der Juli-Angriff bei Reims, der letzte Versuch der deutschen Heeres- 
leitung, im Angriff zu verharren, ist nach dem Bericht von Oberst Weber 
durch einen braven deutschen Pionieroffizier’ ausgeplaudert worden, der ge- 
angen worden war. Er schwieg wie ein Grab, solange er nüchtern war, 
aber sobald man ihn betrunken gemacht hatte, erfuhr man von ihm alles, 
Was man wissen wollte. Marschall Foch wußte bis auf Tag und Stunde, 
wann wir vorzugehen gedachten?). 


Ich habe absichtlich auf diese bekannten Tatsachen grw en weil es 
sich hier um gebildete, militärisch geschulte Männer handelte, die eine gute 
Kinderstube und eine Offizierserziehung gehabt hatten. Daran wird am 
teutlichsten, was die Ausschaltung der moralischen Verantwortlichkeit bedeutet, 
d ') In den „Schriftdeutschen Stimmen“ 1924 Nr. 22 S. 169f sagt ein anderer Frontoffizier, 
re amp hat, Generalleutnant von Wedel, nicht die Trunkenheit der Soldaten, 
= ern ein Entlastungsvorstoß der Franzosen von Südwesten her sei für die Aenderung des 
grifisplans maßgebend gewesen. 
) Hans Schmidt, Warum haben wir den Krieg verloren ? 2. Aufl. S. 38. 


288 Abhandlungen. 


die unter dem Alkohol eintritt. Im Rausch fallen schon in der alten ger- 


manischen Sage gerade die Helden, die sonst durch nichts zu besiegen sind, 


unter die Räder der tragischen Schuld?). 


Steigen wir nun eine Stufe tiefer hinab und fassen wir die Menschen 
ins Auge, die nicht den Vorzug einer guten Erziehung und einer akademischen 
Bildung gehabt haben, so muß bei ihnen natürlich die Ausschaltung des 
Gewissens noch viel verheerendere Wirkungen haben, Bonne, der 15 Jahre 
jährigen Praxis auf die Frage, wie sie zu dem leichtsinnigen Schritt ge- 
ommen seien, von fast allen die Antwort erhalten: Hätte ich nicht ein oder 
zwei Glas Bier vorher getrunken, so wäre es mir nicht passiert! Er erzählt 
ferner, er habe als blutjunger Student von den älteren Semestern, die auf 


diesem Gebiete schon eine längere Praxis hatten, eine sehr einfache Methode 
überliefert bekommen, junge Mädchen zu verführen. Auf dem Tanzboden : 


lang gefallene Mädchen zu verhören hatte, sagt, er habe in seiner fünfzehn- . 


en 


genügten einige Glas, Bier oder einige Weingrogs. Wenn das nicht aus- . 


reichte, so galt eine Portion Gulasch nebst einem oder zwei Glas schweren 
Weines in einer der sogenannten Südweinstuben für ein unfehlbares Mittel, 
um auch die Besten zu Fall zu bringen‘). Aber auch beim Mann wird auf 
diesem Gebiet das Gewissen durch Alkohol ausgeschaltet. Meistens nach 
Kommersen und Trinkgelagen werden Bordelle oder Prostituierte aufgesucht. 

Daraus erklärt es sich, daß das Alkoholkapital und das Bordellkapital 
vielfach Hand in Hand arbeiten. Man lese etwa die Offerten und Anzeigen 
beim Verkauf schlechter Häuser, wie wir sie schon vor dem Krieg gehabt 


haben. Ich greife wahllos ein paar heraus: In Altona: „Goldgrube! Hoch- . 


vornehmes, erstklassiges Mädchenlogierhaus, Aufenthaltssalon mit 


Piano... Sogleich zu verkaufen, hoher Reingewinn, großer Umsatz in Bier, f 


Wein usw.“ Oder: „Lukrative Existenz in Hamburg-Altona: In flottem Be- 


triebe befindliches, wie Damenpensionat betriebenes Unternehmen, verbunden | 


mit Wein- und Bierverkauf, pro sogleich zu verkaufen... Es wird im Haus 
ganz bedeutend viel Bier, Wein, Sekt usw. verkauft. Der Jahresumsatz be- 
läuft sich auf über 120000, der Reingewinn auf 25000 M jährlich. Einer 
ungünstigen Konjunktur sind solche Geschäfte nie unterworfen. Der Be 


trieb geht Tag und Nacht. Die Polizei ist hier sehr liberal und zuvor-& 


kommend und genießen Wirte hier privat sogut wie den Behörden gegen- 


über das größte Entgegenkommen.“ In einer Stadt, die ich hier nicht nennen | 
will, war es eine Brauerei, die das Bordell finanzierte. Der Brauereidirektor : 


hatte den Vertrag selbst abgeschlossen. Offenbar wird ein ganz besonders 


glänzendes Geschäft gemacht bei dieser Verbindung des Alkoholkapitals mit f 
den Bordellen, diesen Häusern unserer Großstädte, von denen ununterbrochen 4 
ein Strom von Krankheitsinfektionen bis in die entferntesten Dörfer geht. % 
Wir begreifen hiernach die schauerliche Tatsache der Statistik, daß 85% } 


aller Sittlichkeitsverbrechen dem Alkohol zur Last fallen. 


Der enge Zusammenhang zwischen der Ausschaltung des Gewissens | 


unter dem Einfluß des Alkohols und jeder Art von Verbrechen wird uns 


am anschaulichsten, wenn ich» hier noch einige Verbrecher aus unseren | 
württembergischen Gefjängnissen zu Worte kommen lasse, die sich aus eigener # 


reicher Erfahrung darüber geäußert haben. Es sind Selbstbiographien von 


Gewohnheitsverbrechern der heutigen Zeit, die diese teilweise in etwas un- 
gelenker Sprache niedergeschrieben haben. Der eine erzählt, wie ihn seine | 


Mutter, eine liederliche Person, als kleines Kind, weil sie seiner überdrüssig 


war, in der Nähe von Reutlingen bei der Gminderschen Fabrik in die Echatz | 
warf. Er wurde von einem mitleidigen Manne herausgezogen. So wurde | 


er schon als kleiner Knabe ein elternloses Kind, das in der Welt herum- 
gestoßen und zum Stehlen verführt wurde. Schon in früher Jugend ging er 
von einer Arbeitsstelle zur anderen. „Vom Spenglerlehrling stieg ich her- 


l 3) 0. Buchinger, a.a. O. S. 464. 
4) Dr. Hugo Hoppe, Die Tatsachen über den Alkohol. 1904, S 340. 








Heim, Alkohol und Sittlichkeit. 289 


Pf. Infolgedessen, daß ich den Keller unter mir hatte, lernte ich das größte 
aller Uebel, nämlich das Trinken, und zwar in einer Weise, die jedes mensch- 
liche Maß überstieg... O., so hieß der Besitzer, hatte seine helle Freude 
daran, wenn er seinen kleinen Joann den Studenten präsentierte, wenn er 
von der einen Ecke in die andere torkelte‘“ Bald wird er entlassen und 
geht auf die Wanderschaft. „Auf meinen Kreuz- und Querzügen habe ich 
so manches gesehen, gehört und gelernt, namentlich in letzterer Hinsicht das 
Schnapstrinken. Gott sei Lob und Dank, heute kenne und meide ich diesen 
Halunken wie die Pest, selbst wenn ich einen geschenkt bekomme, trinke ich 
'hn nicht... Dies kommt daher, bei einem Weinhändler in Arbeit stehend, 
trank ich, nein, ich soff mich toll und voll und jedesmal erwachte in mir 
eine tierische Sinnlichkeit, und da habe ich mich in solchem Zustand jedes- 
mal vergangen gegen $ 176 und mir schwere Strafen zugezogen.“ Nun 
zählt er die Hauptvorfälle dieser Art auf und fährt fort: „Heute schäme ich 
mich halb zu Tode, daß ich solcher gemeiner Taten fähig sein konnte. Aber 
kdermann weiß, daß der Alkohol den Menschen im Menschen erstickt und 
ha zu allen Lastern fähig macht. Und Rosegger hat recht, wenn er sagt: 
.Der Alkohol, meinst du, macht frisch und stark, doch braucht der Lump 
dazu dein eigen Mark.“ Er erzählt dann eine Reihe von Sittlichkeitsver- 
brechen, die er begangen habe. Einmal bietet sich ihm eine verheiratete 
Fra zu unsittlichem Umgange an. Es kommt aber zunächst nicht dazu. 
Da aimmt ihn ein Freund ins Wirtshaus mit und bezahlt ihm, was er nur 
naken konnte. „Um 4 Uhr trennten wir uns. Durch den übermäßigen 
Genuß entsetzlich erregt, kam mir das Gespräch mit meiner Hausfrau in 
den Kopf. Und ich faßte, den Gedanken nicht mehr los werdend, den Ent- 
schluß: Heute suchst du was in R. Schon Nietzsche sagt: „Dunkle Hunde 
bellen in deinem Keller.“ Wirklich dieser Mann. kannte das Leben oder 
besser gesagt den Menschen besser als ich. Denn jene Hunde bellten damals 
m mir entsetzlich. Nur mit dem Unterschied, daß es eine geile Rasse war.“ 
Dann folgt die Beschreibung einer abscheulichen Verführungsszene mit einem 
“vierzehnjährigen Mädchen und die Schilderung der Strafe, die ihn zwang, 
ein Siebentel seines Lebens hinter Kerkertüren: zuzubringen. „Diese Strafe 
heilte mich gründlich vom Alkoholismus.“ „Die Nutzanwendung ist die: 
‚Lebe nüchtern in Speis’ und Trank. Denn der Genuß übermäßiger geistiger 
‚Getränke erweckt in dir das Tier, welches in jedem Menschen schlummert.“ 

Ein anderer gewerbsmäßiger Einbrecher, der schon als Junge Haupt- 
nun einer Einbrecherbande im Stöckach in Stuttgart war, beschreibt, wie 
& bei ihm anfing. „Es war im „Schönbuch“ in der Wolfiramstraße, wo 
der W, drauf ist... Oft saß ich die halbe Nacht durch bei den Gästen und 
se gaben mir zu rauchen und zu trinken, bis ich benebelt war und an ‘ 
meinem Räuschchen hatten diese Tölpel die größte Freude Und wenn ich 
dann einen Zigarrenstumpen in den Mund nahm und feste Rauchwolken in 
die Luft blies, wollten sie fast vor Vergnügen platzen. O ihr Menschen! 
Habt ihr auch über euer Tun nachgedacht? Habt ihr gedacht, welche Wohl- 
tt ihr mir bezeigtet, indem ihr mir mein junges Leben schon in seinem Ent- 
stehen und Wachsen, in seinen zartesten Jahren vergiftet? Acht Jahre 
war ıch alt, da ging ich wieder mit einem kleinen Rausch nachts um 12 Uhr 
nach Haus... In meinem Rausch fiel ich in ein vier Meter tiefes Wasser- 
loch. Wer mich herausgezogen hat, weiß ich heute noch nicht.“ Von da 
an fing das Biwakieren im Freien an und das Stehlen der Brotsäckchen, die 
die Bäcker morgens an die Haustüren hängten. Der Weg führte über die 
‚ettungsanstalt infolge immer neuer Einbruchsdiebstähle zuletzt ins Zucht- 

us. 


‚ Ein dritter Verbrecher, der sich viel darauf zugute tut, daß seine Mutter 
die Tochter eines adeligen Offiziers war, der anno 1848 für die Freiheit 
ces Volkes den Degen zog und dafür füsiliert wurde, wird in der Anstalt 
in Beuggen erzogen. Er ist zunächst noch frei von aller Versuchung. 
Aber er kommt dann zu sehr harten Meistern in die Lehre, die ihn miß- 
brauchen. Das bringt ihn dem Wahnsinn nahe. „Auf der Bühne (dem 


Die Alkoholfrage, 1925. 2 


290 Abhandlungen. 


Dachboden) wollte ich mich erhängen.“ Er wird aber von der Magd be- 
merkt, nimmt dann ein haarscharies Tranchiermesser und geht damit in 
den Keller, um sich die Halsader zu öffnen. „Plötzlich stolperte ich, 


schaute nach, über was, es war ein Schlauch. Oft hatte ich denselben auf die 
Seite getan. Jetzt schoß es mir blitzschnell durchs Gehirn. Ha! Jetzt 
wird gsofie, gsoffe bis zur Bewußtlosigkeit! Schnell reinigte ich den, 


Schlauch, schnitt ihn zurecht und tauchte ihn ins Faß. Mit teuflischenı 
Vergnügen sog ich das kühle Naß ein. Von jetzt an gings rasch abwärts. 
Ich glaubte mich entschädigen zu können für alle moralischen und physischen 
Qualen, welche ich so lange schweigend erdulden mußte. In Wahrheit war 


es keine Entschädigung, sondern der schwerste Schaden, den ich mir selbst‘ 


je angetan habe.... Ich verfiel dem Alkohol so sehr, daß ich unmöglich 
von ihm mich trennen zu können glaubte. Wenn ich jetzt zurückschaue., 
so muß ich bekennen, daß hier meine Schuld anfängt, wenigstens nach 


außen hin, und ununterbrochen fortgedauert hat bis zur letzten Tat, welche, 
mich ins Zuchthaus brachte. Meine Zuflucht suchte ich im Keller bei ge 


stohlenem Most und Wein. Fast stumpisinnig bin ich geworden.“ Er er- 
zählt dann, wie er sich im „Mohrenkeller“ den abgetropften Wein zu- 
sammengeschüttet und sich damit Courage angetrunken hat, um seinen ver- 


haßten Meister in einer wilden Rauferei niederzuschlagen. Er wird et- 
lassen und führt nun ein Vagabundenleben. Nach einer neuen Enttäuschung 
heißt es: „Hat es mir irgendwo ein bißchen gefallen, so kam mir immer 
wieder der Gedanke an meine zertrümmerten Hoffnungen, und im Glas 
suchte ich Trost. Nie habe ich vor jenem Tag Schnaps angerührt, jetzt sofi | 


ich auch das. Alles, wenn es nur betäubte, war mir gut genug. Seit jenen 
Tagen ist meine moralische Kraft gebrochen, nur einmal habe ich mich noch 
aufgerafit. Es zog eine wirkliche echte Liebe in mein Herz. Nur ein 
Vierteljahr zwar, dann wurde es wieder dunkel und dunkler als je zuvor.“ 


Beim Lesen dieser Verbrecherbiographien steht man unter dem Eindruck: 


Diese Menschen sind eigentlich nicht schlechter, als wir. Sie haben ein tiefes 
Gemütsleben. Aber es gab ganz wie bei jenen gebildeten, wohlerzogenen 
Menschen, von denen ich 

unter dem Einfluß des Alkohols das moralische Gleichgewicht verloren. 
Und von da an war ihnen alles gleich. Sie wurden in diesem gefährlichen 
Augenblick nicht, wie wir, von einer Familie aufgenommen oder von av- 
ständigen Freunden getragen und vor dem Schlimmsten bewahrt. Sie sanken 
vielmehr im Sumpf der Großstadt unter, und es blieb ihnen nur die Ver- 
brecherlaufbahn übrig. 








zuerst sprach, einen Augenblick, wo sie einfach 





Wir haben sowohl bei den wohlerzogenen Menschen wie bei denjenigen. 
denen es an sittlicher Erziehung fehlte, dieselbe Beobachtung gemacht. 
Schon eine verhältnismäßig leichte Narkose beginnt das Zentralorgan unserer 


sittlichen Verantwortlichkeit zu zerstören, sodaß unser Gewissen versagt und 


wir zu Dingen fähig werden, die wir im nüchternen Zustand- für unmöglich 


gehalten hätten. 
Damit stehen wir vor der einfachen ethischen Frage: Können wir & 


sittlich verantworten, unser Gewissen, unser Verantwortungsgefühl auszu- 


schalten, und können wir es verantworten, daß eine Einrichtung bestehen 


bleibt, in der andere Menschen fortwährend in der Gefahr sind, daß sie in 
einen unzurechnungsfähigen Zustand geraten? 


| 


Darauf antwortet man vielleicht: Das ist Sache der en Ent- 
er 


scheidung jedes Einzelnen. Nach einem Alkoholvortrag, 


habe doch das Recht, mich selbst zu zerstören.“ Er gab zu: es ist jedesmal 
ein sittlicher Selbstmord und ein Beitrag zu meinem körperlichen Ruin, wenn 
ich mich berausche. „Aber ich habe doch das Recht, mir das Leben zu 
nehmen.“ Auch bei der Debatte über das Schankstättengesetz im Reichstag 
sagte der Vorstand des Verbandes der Gastwirte für Berlin und die Provinz 
Brandenburg, O. Strauß: „Statt Gemeindebestimmungsrecht verlangen wir 
Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen!“ Dabei wird aber eine Grundtatsache 


vor 25 Jahren 
vor der Tübinger Studentenschaft gehalten wurde, sagte ein Student: „Ich 


Heim, Alkohol und Sittlichkeit. 291 


enseres menschlichen Lebens außer acht gelassen, die Tatsache, daß unser 
Handeln eben niemals das Handeln eines Einzelnen ist, sondern stets in das 
Leben von Tausenden von Anderen hineinwirkt. Wenn jeder die Folgen 
seiner Tat allein tragen dürfte, ohne andere Menschen mit ins Verderben zu 
ziehen, dann könnte man das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen prokla- 
mieren. Aber wir stehen in einem Gesamtleben; wir sind Glieder eines 
sozialen Ganzen. Alles, was ich als Einzelner tue, ist „ein Schlag, der 
üusend Verbindungen schlägt“. Es hat unmittelbare Folgen für Andere. 
Ih wirke fortwährend in das Leben von Hunderten von Gegenwärtigen und 
Künftigen hinein, für die meine Tat zum Schicksal werden kann. Das 
zeigen schon die Unglücksfälle, die durch Trunkenheit Einzelner über eine 
Masse von Anderen gebracht worden sind. Ein Betrunkener, der etwas auf 
‚die Schiene legt aad dadurch einen Zug zur Entgleisung bringt, bringt 
Hunderte von Menschen in Gefahr. Jede Woche lesen wir von Autounfällen, 
de durch einen betrunkenen Chauffeur verschuldet worden sind. Jeder 
munte Verkehrsunfall auf den Berliner Straßenbahnen ist auf Alkoholexzesse 
zurückzuführen. Aber noch wichtiger ist eine andere Tatsache, die die 
medizinische Wissenschaft festgestellt hat. Die Untersuchung der Ver- 
erdungsgesetze hat gezeigt, daß der Zustand, in dem sich der Vater bei der 
Erzeugung des Kindes befindet, auf Geschlechter hinaus das Schicksal von 
Kindern und Kindeskindern bestimmt. Man hat genaue Versuche mit der 
Nadkommenschaft von alkoholisierten Hunden gemacht, wobei man zunächst 
dea männlichen und dann auch den weiblichen Teil alkoholisierte. Es zeigte 
‚sich, daß schon in der ersten Generation, wenn auch nur das Männchen 
‚äkoholisiert war, die Hälfte der Nachkommenschaft lebensunfähig war. War 
‚auch der weibliche Teil alkoholisiert, so kamen lauter kranke Junge zutage. 
‘Und nun denke man an die Tausende von Kindern, die im Rausch erzeugt 
snd. Während des Oktoberfestes und. während des Faschings werden ja 
eine Menge von Kindern im Rausch ea Was bedeutet das? Lippich 
hat über 97 im Rausch erzeugte Kinder bachtungen gesammelt. Von 
diesen 97 waren nur 14 ohne Gebrechen, 28 waren skrophulös, 3 schwind- 
süchtig, 4 schwachsinnig, 6 hatten Gehirnentzündung. Schon Erasmus Dar- 
win, der Großvater des berühmten Darwin, hat nachgewiesen, daß alle 
‚Krankheiten, die vom Alkohol herrühren, sich bis ins dritte und vierte Glied 
‚borterben und zwar so, daß sie allmählich zunehmen, bis das ganze Ge- 
;schlecht ausstirbt. Von 83 epileptischen Mädchen in einer Pariser Anstalt 
kante man bei 60 mit Sicherheit Alkoholismus der Eltern feststellen. Dug- 
dik fand 1874 in den Gefängnissen von New York 6 Verbrecher, die mit- 
“nander verwandt waren, und verfolgte ihren Stammbaum bis zu ihrem 
Sammvater, der im Anfang des 18. Jahrhunderts gelebt hatte, einem hol- 
„adischen Jäger und Fischer. Dieser hatte seine Kinder im Rausch erzeugt. 
sieben Generationen ließen sich feststellen mit 709 Nachkommen. Von diesen 
waren 174 Prostituierte, 18 Bordellbesitzer, 77 Verbrecher (darunter zwölf 
Mörder), 64 waren im Armenhaus untergebracht, 142 wurden außerhalb des 
Armenhauses öffentlich unterstützt, die meisten waren Alkoholiker. Unter 
den weiblichen Nachkommen waren zunächst die Hälfte Prostituierte. In 
der fünften Generation waren beinahe alle Weiber Prostituierte und alle 
Männer Verbrecher. | 


_ Ein paar Maß Bier, vor der Konzeption getrunken, löst also unter Um- 

Sänden eine ganze Lawine aus, ein zunehmende Masse von Elend und Ver- 
rungen innerhalb der Volksgemeinschaft. Wir können darnach ermessen, 
was ein jährlicher Münchener Fasching und ein jährliches Oktoberfest für 
ein Volk bedeutet. Die Volksschullehrer in den niederösterreichischen Wein- 
tZirken sagen: wenn wir in den untersten Klassen sehr schlechtes Schüler- 
Material haben, so wissen wir, daß 6—7 Jahre vorher ein gutes Weinjahr 
Sa Schon die Alten kannten diese furchtbaren Zusammenhänge. Nach 
` utarch sagte Diogenes zu einem entarteten und entnervten Jüngling: Mein 
lunger Freund, dein Vater hat dich im trunkenen Zustand erzeugt. 


19* 


292 Abhandlungen. 


Wir sehen aus diesen Zusammenhängen: Der Alkoholismus ist nie die 


Angelegenheit eines Einzelnen, er ist mehr als irgend etwas anderes eine 
u Angelegenheit, die nicht vom Einzelnen unabhängig von den 


nderen entschieden werden kann. jedes Glas Bier, das einer von uns 
regelmäßig trinkt, wirkt auf tausend Vererbungswegen auf die ganze Volks- 


Pe lt Es hilft mit, die Alkoholatınosphäre zu schaffen und zu er- 
alten, die die Niederungen unseres Volkslebens noch ganz und gar be- 


herrscht, jene Atmosphäre, in der die Verbrecher, die Geschlechtskranken.. 
die Entarteten gedeihen, und in der alle, denen es an guter Erziehung gefehlt 
hat, in Gefahr sind, unterzugehen. Mit dieser Alkoholatmosphäre hängt 
das tägliche Martyrium Tausender von Trinkerfrauen zusammen, diese trau- | 
rigste Erscheinung in unserem Volksleben. Wer einmal auch nur einige 
Monate lang in der Tinkerrettungsarbeit gestanden hat, der hat für immer 


die harmlose Freude am Bierglas verloren. In Halle war eine Familie. 


die jede Nacht aus der eigenen Wohnung flüchten mußte, um nicht in die 





Hand des betrunkenen Vaters zu fallen, der sie in der rohesten Weise zu 


mißhandeln pilegte. Eines Morgens lag der Mann völlig betrunken schlafend 
unten an der Treppe. Der dreijährige Junge kam mit einem Beil in der 
Hand die Treppe heraufgestiegen und sagte zur Mutter: „Schlag ihn doch 


tot, Mutter, da unten liegt er!“ Alle diese furchtbaren Tatsachen, denen wir . 
ohne eine neue Alkoholgesetzgebung machtlos gegenüberstehen, stellen uns 
vor die einfache Frage: Hat unser Volk noch so viel sittliche Kraft un! 


Gesundheit, um nach klarer Erkenntnis der Sachlage zu handeln und den 
Dämon, der uns zu erwürgen droht, niederzuwerfen? Ein starker Körper 
ist ja imstande, ein Gift, das in ihn eingedrungen ist in einem heftigen 
Fieberschauer auszuscheiden, ein Schwacher geht daran zugrunde. Die 
Alkoholfrage läßt sich nicht isolieren. Sie hängt mit allen anderen sitt 
lichen Nöten unseres Voikslebens eng zusammen, mit der Wohnungsirage. 
mit der Prostitution, mit der Schmutz- und Schundliteratur. Auf allen diesen 
Gebieten stehen wir vor der Frage, ob unser Volk noch die Kraft hat, in 
heiligem Zorn aufzufahren und das Gift auszuscheiden. Die sittliche Kraft 
hängt ja, wie wir sahen, davon ab, ob wir noch imstande sind, den ver 
führerischen Reizen zu widerstehen, die die gefährlichen Gifte auf uns au: 
üben, ob wir noch so viel Widerstandsfähigkeit besitzen, trotz des Sirene 
gesanges, der von der Insel her tönt, an der Insel des Todes entschlossen 
vorbeizufahren. Das chinesische Volk hat einen Krieg geführt, als mai 
ihm aus Handelsinteressen das Opium aufdrängen wollte. Das amerikanische 
Volk hat die Prohibition erreicht. Die Frage ist, ob wir zu einer ähnlichen 
sittlichen Entscheidung fähig sind oder ob wir nicht mehr die Kraft dazı 
haben. Die Lage läßt sich in einem Bild veranschaulichen. Mitten durch 
eine Stadt fließt ein tiefer reißender Bach, dessen Ufer durch kein Geländer 
geschützt sind. Er treibt weiter unten eine Mühle. Jedes Jahr fällt ein ganz 
bestimmter Prozentsatz von Menschen, namentlich Kindern, hinein, werden 
fortgeführt und in das Räderwerk der Mühle hineingerissen. Es gibt nun 
eine Anzahl starker Menschen, für die es einen besonderen Reiz hat, dit 
gradezu einen Sport daraus gemacht haben. sich in die Wellen zu stürze! 
und dann, mit der Gefahr spielend, gerade im rechten Augenblick heraus- 
zuspringen, ehe es zu spät wird, ehe die Strömung zu stark wird, Solang? 
das die Starken tun, wirkt es als ansteckendes Beispiel auf die Schwächeren. 
besonders auf die heranwachsende Jugend, sie wollen es alle diesen Starken 
nachtun. Dieser Stadt mit dem hindurchströmenden Bache gleicht ei: 
menschliche Gemeinschaft (eine Gemeinde, oder ein Staat), in der jene: 
Mittel, das Gewissen auszuschalten, jedem ohne weiteres zugänglich ist. 
Fin ganz bestimmter Prozentsatz von Menschen muß der Gefahr erliegen. 
so lange kein Geländer angebracht ist. Man hat ja festgestellt, daß in 


folge der Schwäche der durchschnittlichen Menschennatur von den Menschen. 


denen ein narkotisches Gift zugänglich ist, ein ganz bestimmter Teil das 
sittliche Gleichgewicht verliert und daran zugrunde geht. Von den Aerzten 








und Apothekern, denen das Morphium zugänglich ist, geht jährlich em 


Heim, Alkohol und Sittlichkeit. 293 


bestimmter Teil an Morphinismus zugrunde. Die Frage ist nun die: Können 
wir es verantworten, daß die Gefahr bestehen bleibt? Müssen wir nicht 
fordern, daß ein Geländer angebracht wird, das es unmöglich macht, an 
den gefährlichen Strudel heranzukommen? Müssen nicht gerade wir, die 
die nötige Widerstandskraft zu besitzen g’auben, nur umso dringender 
dieses Geländer fordern aus Ritterlichkeit gegen unsere schwächeren Brüder? 
Haben nicht wir, die wir das unverdiente Vorrecht einer guten Erziehung 
en haben, gerade darum die sittliche Pflicht, das Opfer der freiwilligen 
nthaltsamkeit zu bringen? Jeder, der arf dem Gebiete der Trinkerrettung 
gearbeitet hat, weiß ja, daß Mäßigkeit hier nichts hilft. „Die Mäßigen sind 
die Verführer der Anderen.“ ur fre,williger Verzicht kann uns helfen. 
Es ist ein großes Opfer, das hier Merang wird, ein Verzicht auf eine 
ganze Tradition voll Poesie und Romantik. Zum Opfer gehört eine sittliche 
hraft. Diese sittliche Kraft können wir unserem Volke nicht geben; wir 
können sie nicht schaffen. Wenn sie nicht da ist, wenn sie nicht ın unserem 
Volke lebt. vor allem in seiner gebildeten Jugend, so helfen alle Vorträge 
und Aufforaderunigeu nichts. Nur eins können wir unter allen Umständen 
verlangen: daß der Entscheidung zum großen verzicii, wo sie aus der 
Tiefe der Volksseele sich emporringt, Raum gemacht wird, daß die Stimme 
tes Volkes in dieser Frage gehört wird. Das ist die sittliche Seite der vor- 
geschlagenen Gesetzgebung über die Schankstätten und den Schutz der Jugend. 
Auf die gesetzgeberische Seite der Sache soll hier nicht eingegangen werden. 
Nas vom sittlichen Standpunkt aus verlangt werden muß, ist die Freiheit 
der Entscheidung, Raum für die Selbstbestimmung der Volksgemeinschaft. 
Wir verstehen nicht, was die Wirte und Bierbrauer dagegen haben, daß 
Ge Stadtgemeinde über neue Schankstätten abstimmen soll. Sie sagen ja 
immer, daß die Wirtschaften einem dringenden Bedürfnis des Volkes ent- 
sprechen. Wenn das richtig ist, dann wird die Abstimmung, die wir ver- 
\engen, noch eine Vermehrung der Wirtschaften und Likörstuben herbei- 
Warum fürchtet man dann diese Abstimmung? Das hat seinen 
guten Grund. Man hat z. B. in Heidenheim in einer Sieddling einen Versuch 
damit gemacht. Man ließ die 278 wahlberechtigten Siedler darüber ab- 
simmen, ob eine Wirtschaft eingerichtet werden soll; 241 stimmten dagegen, 
nur 10 dafür. Die 86 %, die dagegen waren, wollten lieber statt der Wirt- 
schaft bessere Wege und eine Kinderschule. Der Gemeinderat aber beschloß, 
ne Bäckerei und eine Metzgerei mit Wirtschaft einrichten zu lassen, also 
de Gelegenheit zu schaffen, daß jeder Jugendliche, der eine Wurst oder 
emen Laib Brot holt, auch einen Schnaps oder ein Glas Bier trinken kann. 
Die Aktionäre der Brauereien fürchten natürlich solche Abstimmungen, in 
denen der sittliche Wille des Volkes deutlich zum Ausdruck kommt. Sie 
fürchten vor allem die Frauen, die Mütter unseres Volkes, die Märtyrerinnen 
des Alkoholelends, die darüber in allen politischen Lagern nur eine einzige 
. Meinung haben. 
© Was wir vom sittlichen Standpunkt aus in dieser Frage verlangen müssen, 
st nur, daß die Gesetzgebung Raum schafft für die Willenskundgebung des 
Volkes. Der Freiheit eine Gasse! Es geht in dieser Frage um sehr viel, 
' um Aufstieg oder Niedergang! Jeder, der sein Volk liebt, sinnt heute dar- 
_ über nach, ob dies Volk noch die sittliche Kraft besitzt, eine große Mission 
zu erfüllen, oder ob es seine Rolle ausgespielt hat. Die Frage ist noch 
nicht entschieden. Wir sind noch nicht über den Berg. Die schwersten Ent- 
 scheidungen stehen uns noch bevor. Möchte am Tage der Entscheidung 
Ban von uns, der die Verantwortung fürs Ganze mitträgt, auf seinem 
sten sein! 


Mitteilungen. 


1. Aus Versicherungsanstalten. 


Die Landesversicherungsanstalten Sachsen 
und Schleswig-Holstein. 


Dem Geschäftsbericht der Landesversicherungs 
anstaltSachsenfürdie un 1918 — 23 ist zu entnehmen: 

Die Behandlung von Trinkern ist 1920 wiederaufgenommen worden 
Es wurden untergebracht in der Heilstätte Seefrieden bei Moritzburg 19%: 
2 Männer, 1921: 5, 1922: 15, 1923: 8 Männer, mit gutem Erfolge. Di 
Unterbringung erfolgte in der Sr auf ein halbes Jahr, im Durchschnitt jedoch 
nur 4?/s Monate. Beiträge „zur Bekämpfung des lkoholmißbrauchs‘“ wurden 
von der L. V. A. geleistet in den Jahren 1918—22: 460, 1560, 2030, 4240, 
8460 M. (Die Inflationsbeträge des Jahres 1923 wurden weggelassen.) 

Nach dem Bericht derLandesversicherungsanstaltSchles- 
wig-Holstein ist von ihr im Jahre 1924 eine Beihilfe von 200,— M mr 
Heilung eines Alkoholkranken geleistet worden. Im Jahre 1925 sind dra 
Heilverfahren ganz auf Kosten der Landesversicherungsanstalt übernommen 
worden. Sämtliche Kranke wurden der Trinkerheilanstalt Salem in Holstein 
zur Kur überwiesen. 


2. Aus der Trinkerfürsorge. | 


Trinkerfürsorge in Pforzheim. | 


Im Rahmen des städtischen Wohlfahrtsamtes ist ein Trinkerfürsorge 
tätig, dessen Gehalt zu ?/, von der Stadt, zu % vom Badischen Landesverband 
gegen den Alkoholismus getragen wird. Die Arbeit ist nach dem Tätigkeis 

richt des Jugend- und Fürsorgeamts für 1924/25 (Abschnitt über die Tätig 
keit der Trinkerfürsorge), seit 1920 in, wenn auch zahlenmäßig schwankend 
Steigen. Es wurden in den Jahren 1920—24 angemeldet: 101,295,240,84 (ei 
entwertungsjahr 1923!), 110, insgesamt 830 Personen, wovon 71 männlich 
59 weibliche gemeldet und besonders dringend sind! Der Bericht macht hie 
die folgenden bemerkenswerten Ausführungen (Sperrungen von uns. D. Ber.) 

„Es sind durchweg Familien, die sonst der Fürsorge (des Wohlfahrt‘ 
amtes) irgendwie anhängen, sei es in der Armenfürsorge, sei es in de 
Jugendfürsorge wegen Verwahrlosung der Kinder. Diese Fälle sind 
ımmer dieschwierigsten, teuersten und langwierigsten 
des Wohlfahrtsamtes. Nicht überall liegt die allgemeine Ursache der 
Not in der Trunksucht des Familienvaters, aber meist kann man dit 
Verhältnisse nur dann bessern, wenn man bei diesem 
Uebel ansetzt. Das Problem des Alkoholismus ist deshalb in dem 
en Umfang zu einem Massenproblem geworden, weil der durci 

riegs- und Nachkriegszeitverminderten Widerstand: 
kraft vieler Menschen in körperlicher und seelischer Hinsicht e!? 
verstärktes Angebot des Alkoholkapitals und raffiniert 
teste Reklametechnik gegenübersteht. Darum wird in fast 
allen Städten das gleiche Anwachsen der Zahl wie hier beobachtet.“ 

Aus der mannigfaltigen Tätigkeit der Fürsorge wird u. a. hervorgehoben: 
„Durchführung von Entmündigungen; es ist aber auch Führung eine! 

anzen Reihe von Vormundschaften (man steht hier offenbar der Entmun 
igung weniger zurückhaltend gegenüber als an manchen anderen Orten, è 
werden nicht weniger als 42 noch geführte Vormundschaiten genannt, während 
6 im Laufe des Jahres aufgehoben werden konnten. D. Ber.), praktische 
Mitwirkung bei einer zweckmäßigen Einkommensverwendung nötig. Grobe 
seelischer und sittlicher Not, vor allen Dingen der Kinder, kann hier gesteuer! 


Mitteilungen. 295 










nicht unerhebliche Ausgaben der Stadtverwaltung an 
Unterstützungsstellen können durch eine gute Trinker- 
lürsorge gespart werden.“ 

In laufender Fürsorge standen im letzten gun 296 Pileglinge. Neben 
einer großen Menge von Trinkerbesuchen, Sprechstundenberatungen und 
sonstigen Rücksprachen wurden 29 Verwarnungen durch das Bezirksamt 
veranlaßt, in 12 Fällen Arbeit vermittelt, in 14 Fällen werden Sachleistungen 
verwaltet. 5 Personen wurden in Trinkerheilstätten gebracht; 18 (!) mußten 
in die Irrenanstalt eingeliefert werden; 5 befinden sıch in der Kreispflege- 
anstalt. — Die Erfolge (soweit sie sichtbar sind)? 4 Trinker wurden enthalt- 
sam, etwa 40 werden als gebessert bezeichnet. Fl. 


Trinkerfürsorgestelle Lüdenscheid (Westfalen). 


Wie dem Bericht für 1. Mai 1924 bis 31. März 1925 des dortigen Bezirks- 
'wereins gegen den Alkoholismus, der die Fürsorgestelle gegründet hat und 
wterhält, zu entnehmen ist, konnte diese, nachdem sie unter den Schwierigkeiten 
der Geldentwertungszeit zusammengebrochen war, auf 1. Mai d. J. mit einem 
xuen Sekretär wiedereröffnet werden. Die Stadt gewährte außer einem 
Zuschuß einen Raum im Gesundheitsamt. Veröffentlichungen in der Orts- 
pesse, Anschläge in den Wartezimmern der Aerzte, Krankenkassen und 
akren gemeinnützigen Anstalten weisen auf die Fürsorgestelle hin. Ihre 
‘Sprechstunden finden täglich vormittags von 8 bis 10 Uhr und nachmittags 
won 2 bis 3 Uhr statt. 


| gon, für Abhilfe zu sorgen. Gefährdet er die Sittlichkeit der Kinder 
‚ durch schmutzige Worte oder unzüchtige Handlungen, so wird Schutz- 
aulsicht oder anderweitige Unterbringung dieser Kinder veranlaßt.“ Zur 
Entmündigung wird folgende Stellung eingenommen: „Nur in den aller- 
schwierigsten Fällen wird den Angehörigen geraten, einen Entmündigungs- 
atrag zu stellen. Hat man Entmündigung eintreten lassen, so ist eine 
Rettung fast unmöglich, denn es fehlt den Kranken nun das Gefühl der 
agenen Verantwortlichkeit, das so wirkungsvoll bei der Heilung zu Hilfe 
gezogen werden kann. Nur wenn es sich um lebensgefährliche Bewahrung 
eines schwer geistesgestörten Trinkers handelt, ist die Entmündigung zu 
' beantragen.“ — Wenn auch nicht alle Fürsorgestellen und Fürsorge-Praktiker 
: m der Ablehnung bzw. Einschränkung dieses Hilfsmittels so weit gehen, 
3% gehen doch die Erfahrungen und Urteile wohl meist dahin, daß die Ent- 
mündigung mehr als warnendes Druck- und Drohmittel, als in wirklicher 
| Ausführung sich wirksam erweist und so als eindrucksvolles Erziehungs- 
t mittel zu schätzen ist. l 
' In Pflege genommen sind 102 Personen. Von ihnen wurden 10 Enthalt- 
| samkeitsvereinen als Mitglieder zugeführt, 10 andere schlossen sich als 
| „Anhänger“ dem Blauen Kreuz an, 8 können als gebessert angesehen werden. 
je einer wurde der Trinkerheilstätte „Blaukreuzhof“ und dem Trinkerasyl 
ın Benninghausen überwiesen; 7 kamen in die Arbeiterkolonie, ins Kranken- 
haus oder Gefängnis. Bei 65 war nichts zu erreichen. Die ersten Angaben 
können bei der Schwierigkeit der Arbeit und insbesondere des Neuanfangs 
nach der notgedrungenen Unterbrechung als recht befriedigend erachtet 
werden. In 16 Fällen ist der Sekretär Vormund, und er hat die Schutz- 
aufsicht über 7 Kinder aus Trinkerfamilien. Die Fürsorge arbeitet in engstem 
Einvernehmen mit dem Blauen Kreuz. Beklagt wird die Ablehnung von 
„subchandlunsganträgen durch die Landesversicherungsanstalt (zum Unter- 
schied von der früheren Uebung). Fl. 


296 Mitteilungen. 


Von der Trinkerheilstätte „Stift Isenwald“ 


und ihrer Arbeit zeichnet ihr Leiter, der bekannte Pastor Fiesel in Kästorl 
in Heft 1 des Werkes „Die Hannoversche Innere Mission in Einzelheiten“: „Ein 
Missionsstation in der Lüneburger Heide“ t) ein lebensvolles Bild (S. 41—4) 
Den breitesten Kreisen sollten die Worte bekannt werden, die der Verfasse 
seiner Schilderung der Tätigkeit der Anstalt voransetzt: 

„Gibt es denn Hilfe für Trunksüchtige und Alkoholgefährdete? Ei 
tröstlich festes Ja auf diese oft erhobene Frage können diese Spezialheilstätte 
geben, welche seit einem Menschenalter in Deutschland erstanden, Tausend 
trunksüchtiger Männer und Frauen aufnahmen, dem Fortschreiten des Uebel 
wehrten und mindestens bei der Hälfte ihrer Patienten so viel Besserun; 
ereichten, daß sie wieder in Haus und Beruf brauchbar wurden.“ 

Die seit 1901 bestehende Heilstätte, die 40 Insassen vorwiegend aus dei 
bessergestellten Ständen Unterkunft bieten kann, beherbergte im Laufe de 

ahre „neben 103 kernigen, aber durch den Alkohol in Bier, Branntwein ux 

ein krank gemachten, zum Teil schon aufgeriebenen Männern des Arbeiter: 
standes“ 157 Handwerker, 148 Landwirte, 123 Kaufleute, 18 Apotheker. 
27 Lehrer, 15 Techniker, 32 Gastwirte, 22 Studierte, 39 obere und mittlere 
Beamte, 70 Unterbeamte und ferner im bunten Wechsel: Glasmacher, Förster, 
Offiziere a. D., Buchhändler, Kellner, Fabrikanten, Boten, Rentner, Makler. 
Buchdrucker, Opernsänger, Wäscher, Drogisten, Baumeister, Maurermeisie 
usw. Im August d. J. wurde der tausendste Pflegling aufgenommen. „Wed 
roße Zahl! Und doch wie verschwindend klein gegen die wirklich vor 
andene Unsumme kurbedürftiger Trinker!“ Aus eigenem Antrieb oder au 
Veranlassung von Behörden wurden über 800 aufgenommen; etwa 200 dz 
gegen waren in Einsicht und Willenskraft schon zu weit gesunken, mußt 
entmündigt werden und wurden zwangsweise zugeführt. „Doch auch dre 
Alkoholruinen hielten sich in dem ganz offenen, äußerlich wie ein Landhaw 
innen wie ein Krankenhaus mit drei Klassen gebauten Stift überraschend gt 
Bei vielen konnte die Entmündigung wiederaufgehoben werden.“ u 

Gegenüber der noch viel verbreiteten Meinung, daß die alsbaldige völlig 
Alkoho une gefährlich oder schädlich sei, weist der Verfasser auf d 
Tatsache hin, daß von den 1000 behandelten Pfleglingen nur 3 in der Ans 

estorben sind, davon 2 im mitgebrachten Säule wahnsinn, einer an eiD 
armkrankheit. „Schwierig ist nicht die Entwöhnung 
sondern die Erziehung zu lebenslänglicher, dauernde 
Total-Enthaltsamkeit von allen alkoholischen Geträn 
ken, auch vom Bier. Arzt und Seelsorger müssen in der Anstalt wetteifem 
um diese Erkenntnis zu begründen und den Willen zu stärken. Hier liegt di 
ganze Schwierigkeit, aber auch die Kunst des Heilverfahrens.“ — Gera 
i den periodischen Trinkern wurde bei zureichend langer Behandlung ve 
hältnismäßig oft Heilung erzielt, selbst noch in hohem Alter. „Auffallen: 
ist das schnelle körperliche Aufblühen (der Pfleglinge überhaupt) in dë 
völligen Alkoholfreiheit.“ 
m allgemeinen begnügt man sich in Stift Isenwald mit Ersatz m 
Selbstkosten durch die Heilungsuchenden, während Mittellose gleiche Hi 
in der großen Arbeiterkolonie finden, die den Hauptstamm der Kastor 


Anstalten bildet. 
Aus dem Jahresbericht 1924 | 
der Trinkerheilstätte Ellikon a. d. Thur (Kanton Thurgau). 


In der alt- und rühmlich bekannten Heilstätte waren auf 1. Januar 19 
35 Pfleglinge vorhanden gewesen. 37 wurden dann im Laufe des Jahres at 
zehn verschiedenen Kantonen der Schweiz aufgenommen, unter denen 
Nachbarkanton Zürich (mit 17) überwog; 39 gingen ab, worunter 3 als aus 
gewiesen und 4 vorzeitig Ausgetretene. Die Pileglinge gehörten den vef 
schiedensten mittleren und unteren Ständen an. Kaira en und Aufnahme 
gesuche kamen insgesamt 124. Die Heilerfolge waren recht befriedigend: V% 


1) Verlag des Landesvereins für Innere Mission, Hannover, 1925. 





Mitteilungen. 297 


‚den 30 Pfleglingen, welche die ee durchgeführt haben, leben jetzt 25, 
:83 v. H., enthaltsam, während 5 rückfällig wurden. Der Hausvater freut 
sich „über die schöne Zahl Männer, welche den einzig richtigen Grundsatz 
‚mit ins Leben hinausgenommen haben: Keinen Tropfen mehr!“, den er mit 
Recht als „das ABC der Trinkerbewahrung“ bezeichnet. Auf dauernde Ent- 
‚haltsamkeit hinzuführen wird — wie in allen richtigen Trinkerheilanstalten —- 
„durch Aufklärung, sittliche Erziehung und Charakterstählung und gesunde, 
igeregelte Arbeit (Landwirtschaft, Hausgewerbe usw.) erstrebt. In diesen 
Sinne erhalten die zu Entlassenden die von Pfleglingen gezeichneten und unter 
‚Glas und Rahmen gebrachten Worte: „Nie mehr zurück!“ mit nach Hause. 
‚Der Belehrung, wie guter Unterhaltung dienen mancherlei Veranstaltungen, 
jnicht zum wenigsten auch ein eigener Bildwerfer für Lichtbildervorführungen. 
‚Auch über die Süßmostbereitung wird durch Wort und Ausübung unter- 
‚wiesen — die Anstalt stellte im Herbst v. J. rund 2000 1 Saft in Fässern her. 

Mit den früheren Pfleglingen erhält sie die Verbindung nach Kräften 
aufrecht, es besteht unter dem Namen „Sobriötas“ eine Vereinigung ehemaliger 
Pieglinge von Ellikon. Ein Zeichen dieser engen Fühlung ist, daß zum 
lazten Jahreswechsel 22 Männer, die im Laufe von 1924 dort ihre Kur 
teendigt hatten und bis jetzt enthaltsam blieben, in die Heilstätte kamen, um 
deu Sılvesterabend bei Ernst und Scherz hier zu verbringen. 

Als ein Haupthindernis dauernden Erfolges erweist sich immer wieder 
de Meinung, die noch breite Schichten beherrscht: Daß ein Trinker auch 
„mäßig“ sein könne, wenn er wolle, er brauche sich nur im Zaum zu halten 
und nıcht mehr zu trinken, als er „vertragen könne“. Auf solchem Unverstand 
krruht dann die häufige Verleitung, die zu verhängnisvollen Rückfällen führt. 

Wird durch solche Torheit, im besten Falle solchen Irrtum oft nicht nur 
der Bestand der Rettung gefährdet, sondern auch schon das Beschreiten 
desWeges zu ihr verhindert, so steht daneben noch ein anderes häufiges 
Hindernis: Das Zurückschrecken vor den erheblichen Kosten einer lang- 
aauernden Heilbehandlung. Und doch „scheint die momentan billigere 
Versorgung eines eigentlichen Trinkers in einer geschlossenen Anstalt nur 
billiger zu sein, in Wirklichkeit trifft hier a das Wort zu: „Das Billigere 
ıst das Teurere“.“ Als Beispiel dafür wird ein Fall aus dem letzten Jahre 
angeführt, wo ein Mann, der schon zweimal erfolglos im Korrektionshaus 
‚ttergebracht war, beim dritten Mal endlich in die Heilstätte verbracht 
‚wrden war, sich in dieser gut gehalten hatte und jetzt „mit der nötigen 
unenzüberzengung draußen im Leben steht“. it früherer Unter- 
bingung in der Trinkerheilanstalt, gleich beim ersten Mal, wäre nicht bloß 
der Mann selbst früher- gerettet, sondern auch seiner Familie früher geholfen 
worden und wären der Oeffentlichkeit empfindliche Unterstützungslasten für die- 
side erspart geblieben. „Gegenwärtig sind noch einige Männer hier, die schon 
durch die Korrektion gegangen sind. Sn allen diesen Pfleglingen merkt 
Man die vorausgegangene, unzweckmäßige Versorgung gut an... Ein 
Trinker gehört unbedingt zuerst in eine Irinkerheilstätte; nur dann, wen: 
die Kur in einer solchen erfolglos ausfallen sollte, kann korrektionelle Ver- 
sorgung schließlich verantwortet werden.“ 

. Was den äußeren Unterhalt der Heilanstalt und ihrer Arbeit betrifft, so 
wird neben den übrigen Quellen erwähnt ein sehr ansehnlicher Betrag aus der 
‚Bettagssteuer“, die der Kirchenrat des Kantons Zürich für die Trinker- 

‚tung und -fürsorge bestimmt. hatte — eine Hilfsquelle, die vielleicht auch 
‚sderwärts ähnlich erschlossen werden könnte. FI. 


3. Aus Vereinen. 


Vom englischen „Nationalen Enthaltsamkeitsbund“ 
(„The National Temperance League“). 


‚Die alkoholgegnerischeVereinsbildung ist in Großbritannien mindestens 
rs Mannigfaltig und vielgestaltig wie in Deutschland: Das Internationale Jahr- 
uch des Alkoholgegners 1925-26 zählt nicht weniger als 31 englische alkohol- 


’ 


298 Mitteilungen. 


gegnerische Verbände auf. Einer der ältesten und bedeutendsten unter ihnen 
ist die bereits in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts gegründete 
National Temperance League. Es mag für unsere Lesser von Interesse sein, 
an Hand ihres 69. Jahresberichts für 1924/25 einiges über diese Vereinigung 
zu erfahren, und damit überhaupt zugleich in englische Art zusammenschluf- 
mäßiger Nüchternheitsarbeit einen gewissen Einblick zu bekommen. 


Der Bund, der den Baronet Dr. med. Sir Thomas Barlow zum Vorsitzen- 
den und den bekannten John Turner Rae zum Schriftführer und Schriftleiter 
hat, zählt zurzeit etwa 460 Mitglieder und Förderer, von denen für die ersteren 
der Mindestbeitrag durch die Satzung auf 2%; Schilling (Mark) festgesetzt isi. 
tatsächlich aber allermeist, und viellach sehr wesentlich überboten wird. — 
Die im Vergleich zu unseren deutschen und zu anderweitigen Verhältnisser 
geringe Mitglieder-(und Förderer-)Zahl erklärt sich aus dem andersartigen, 
rein zentralen, sozusagen aristokratischen Aufbau des Bundes, ohne Unter- 
verbände und Ortsgruppen. — Unter der großen Reihe der „Vizepräsidenten“. 
ebenso im Ausschuß („Exekutivkomitee‘“) und unter den Mitgliedern finden 
wir zahlreiche hervorragendste und bekannteste englische Namen, kirchliche 
Würdenträger, Parlamentsmitglieder, Gelehrte usw. Auch der im letzten Jahr 
verstorbene Josef Rowntree, der durch das große Werk „The Temperanc 
Problem and social Reform‘, das er mit dem noch lebenden Gasthausreformer 
Arthur Sherwell zusammen verfaßt hat, weit über Englands Grenzen hinat: 
an geworden ist, gehörte zu den Mitgliedern und Vizepräsidenten de 

undes. 

Nach den 1905 neu durchgesehenen Satzungen hat der Bund 4 Abteilungen: 
Wissenschaft und Aufklärung („science and education“), Religion und Sittlich- 
keit, Handel und Gewerbe, Sozialwirtschaft. „Er hat“, so sagt der Bericht. 
„seine Arbeit mit den von bekenntnismäßigen oder politischen SSW 
unverworrenen wissenschaftlichen und erzieherischen Methoden fortgefühn. 
die ihn bisher gekennzeichnet haben und ihn einem weiten Kreis gebildet: 
Menschen empfehlen. 

Die Stichworte seiner gegenwärtigen Tätigkeit sind wissenschafi- 
liche Beweisführung („evidence“) und Aufklärung. In ersterer Hin- 
sicht sagt der Bericht: „Jahr für Jahr konnten auf den berühmten Frühstücken 
des Bundes Fortschritte verzeichnet werden, und die neuzeitliche Tatsachen- 
feststellung unter der Autorität des „Aerztlichen Forschungsrats‘ erweist sich | 
zweckentsprechend und erfolgreich („practically proves its case“). Weitere 
wünschenswerte Vorwärtsentwicklung auf diesem Gebiet ist von der fori- 

ehenden Anwendung genauer wissenschaftlicher Methoden mit Hilfe der 

arlow-Stiftung zu erwarten.‘ (Ein einem unbekannten Spender zu ver- 
dankender Fonds, zu dessen Bildung der Stifter zu Ehren des genannten Vor- 
sitzenden des Bundes als seines alten Freundes 5000 Pfund Sterling — mi 
einer ersten Dividende von 150 Pfund — übereignete.) Von an 
wird das bedeutsame Werk „Wissenschaft und Alkohol“ erwähni 
das Dr. C. C. Weeks als Entgegnung auf Prof. Starlings alkoholfreundliche: 
Buch „Die Wirkung des Alkohols“ schrieb, und das eine sehr günstige Atl- 
nahme fand; ferner die regelmäßige Herausgabe der Bundeszeitschrift „Na- 
tional Temperance Quarterly and Medical Temperance Review“. 
von deren Auflage rund die Hälfte an Mitglieder des Aerztestande: 
geht. Der Umstand, daß der Bund von jeher besondere Aufmerksamkeit dar- 

auf verwendet hat, die Unterstützung der wissenschaftlichen Wahrheit für seine 
Aufklärungsarbeit zu gewinnen, erklärt seine langjährige nahe Fühlung m! 
den Führern der Aerztewelt.e. Dr. Weeks war im abgelaufenen Jahre mit 
zwei wissenschaftlichen Untersuchungen beschäftigt, die 
wertvolle Ergebnisse lieferten. Eine erste Umfrage über den Umfang des 

Alkoholverbrauchs in Krankenhäusern vor, während und nach dem Kriege 
führte ihn dazu weiter, die Untersuchung auf die englischen Kolonien un 
auswärtige Länder auszudehnen, wobei ?/, der ausgesandten 800 Frageboge! 
Beantwortung fanden. Die Ergebnisse, die bis jetzt erst teilweise in ärzt- 
lichen Kreisen bekanntgegeben wurden, werden nach Veröffentlichung des 


nn 


_ Mitteilungen. 299 


ganzen Ertrags gewiß weithin Beachtung finden. Eine zweite Erhebung ver- 
suchte festzustellen, inwieweit die Schulärzte Alkoholismus mit in der Schul- 
klinik zum Vorschein kommender Untüchtigkeit usw: („disabilities“) in Ver- 
bindung bringen. (In ihren Ergebnissen fällt allerdings das Schwergewicht auf 
den spürbaren ungünstigen Einfluß der sozialen und Umweltsverhältnisse.) 
Weiter beteiligte sich der Bund mannigfach und lebhaft an den Aerztetagungen. 


„Das Ziel dr Nüchternheits-Aufklärung und -Erzieh- 
ung wurde während der letzten Jahre hauptsächlich durch die Arbeit des 
Bundes und die ausgezeichneten von Dr. Weeks geleisteten Dienste sehr 
ırweitert.“ Dieser entsprach im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht weniger 
as 496 (!) Einladungen zu Vorträgen usw. nach fast allen Teilen des Ver- 
einigten Königreichs. Seine erstaunlich ausgedehnte und mannigfaltige Arbeit 
beschränkt sich zwar nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsklasse, richtete 
sich aber doch besonders darauf, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse 
den in Ausbildung begriffenen und im Dienst stehenden Lehrern, wie den 
teranwachsenden Schülern und Studenten zu vermitteln. Ausführlich 
wird über diese Tätigkeit berichtet. Hierbei kann die erfreuliche Feststellung 
gemacht werden, daß der Lehrerstand als Ganzes seit dem Krieg einen 
schönen und höchst ermutigenden Geist der „Initiative“ und Mitarbeit zeige. 
Die Veröffentlichung der (die Alkoholfrage entsprechend berücksichtigenden) 
.sundheitspraxis“ durch die Rektorenkonferenz war ein bemerkenswertes 
Zechen der neuen Haltung, und die Verbreitung von über 6000 Stück der- 
sben, zu der der Bund half, ist eine wichtige Tatsache.“ Wertvoll ist hier 
umentlich die Verbindung mit dem englischen Lehrerverband, insbesondere 
durch die „Empfänge“ mit Vorträgen und Aussprachen, die ihm anläßlich 
seiner jährlichen Osterkonferenz gegeben werden. Ebenso werden zahlreiche 
Vorträge auf sonstigen Lehrerversammlungen, in Lehrerbildungsanstalten und 
an Hochschulen gehalten — so macht der Bericht Mitteilungen über eine ` 
alkoholgegnerische Studentenwoche in London im März 1924 und erwähnt, 
daß der Schriftführer Rae zugleich Vorsitzender der Hochschul-Enthaltsam- 
keitsvereinigunng ist —, ebenso an zahlreichgn sonstigen Schulen und Lehr- 
anstalten. Diese Tätigkeit ist wiederum in erster Linie von der Person von 
Dr. Weeks getragen. In den fünf Jahren, seit denen dieser den Bund vertritt, 
hat er nicht weniger als 1991 einzelnen Verpflichtungen vor verschiede- 
nen Bevölkerungskreisen genügt, den Nachwuchs von Heer und 
Flotte eingeschlossen. In die Arbeiterkreise suchte man insbesondere 
öirch Verbindung mit der Enthaltsamkeitsvereinigung von Beamten der Ge- 
werkschaften und der Arbeiterpartei einzudringen (jährliche Teempfänge an- 
kBlich der Tagungen der Arbeiterschaft) — wenngleich man sich bewußt 
bleibt, daß der entscheidende Weg hier der innere der Beeinflussung der 
Arbeiterwelt aus ihren eigenen Reihen heraus ist. Eine nicht geringe Rolle 
spielten innerhalb der Aufklärungsarbeit auch Predigten über die Alkohol- 
trage. — Auch an der Vorbereitung des Antialkoholkongressesdes 
schen Weltreichs im Juni v. J. nahm der Bund hervorragenden 
Anteil. 

‚ Anläßlich einer Mitteilung über einen veranstalteten nationalen Bazar 
wird erwähnt, daß der Bund schon lange für seine Gepflogenheit bekannt sei, 
interessierte Freunde der Bestrebungen in gesellschaftlichem Verkehr mit- 
einander zusammenzubringen. 

‚ In der Art, den Zielen und der Arbeitsweise des Bundes erinnert, wie 
die obigen Darlegungen zeigen, gar manches: die religiöse und politische 
Neutralität, das Gewichtlegen auf wissenschaftliche Stichhaltigkeit und Unter- 
vauung, das Bestreben breitester Aufklärung, aber mit besonderem Aufruf 
der Gebildeten und Zugang zu den Gebildeten u. a., an die Grundsätze und 
Eigenart des Deutschen Vereins gegen den Alkoholismus. 

Bemerkenswert ist für uns Deutsche auch ein Einblick in die „Kriegs- 
kasse“, mit der der Bund den Kampf führt. So zahlenmäßig bescheiden sein 
Vereinsbestand ist, so weist seine Rechnung doch in Einnahmen und Aus- 
gaben rund 5948 Pfund, gleich 118960 Mark auf. Unter den Einnahmen 


300 Mitteilungen. 


stehen neben den 11328 M gewöhnlichen Beiträgen und Sa Ertrag 
aus Vereinen, Versammlungen und „Frühstücken“ 14112 M, aus dem er- 
wähnten Bazar 31 485, Beiträge zu einem besonderen Aufklärungsionds 20 285 
— worunter die namenlose Spende von 15000 M von einer an der Aufklärungs- 
arbeit warm interessierten Dame —, aus Vermächtnissen nicht weniger als 
16948 M. Die zwei Spalten umfassende Uebersicht der Vermächtnisse seit 
1856 zählt aus früheren Jahrzehnten vier von je 1000 Pfund, eines von 
2260,75 Pfund, eines von 7500 Pfund (150000 M!) auf — eine bei uns ın 
Deutschland leider in unserer Bewegung noch ganz vereinzelte Form ihrer 
Unterstützung. In letzterer Hinsicht ist — praktisch, wie der Angelsachse 
schon einmal ist — im Jahresbericht schon eine bestimmte „ur an die 
Hand gegeben. Auch wird als nachahmenswertes Beispiel angeführt, daf 
einige Freunde des Bundes ihren Jahresbeitrag durch eine unmittelbare Spende 
oder durch einen Kreditfonds (trust fund), der alle ihre kleinen Einzelbeiträge 
deckt, kapitalisiert haben. Ein besonderes Ereignis bildete die oben erwähnte 
hochherzige Gabe (Barlow-Stiftung). 

Berührt uns bei solchem Hinüber- und Einblick, wie es andere, in anderem 
Lande, haben und treiben, manches fremdartig, als aus anderer Volksart und 
unter anderen Bedingungen als die unsrigen erwachsen, so ist es doch gewiß 
immer einmal anregend und wertvoll, solchen Blick über die Zäune zu n 


Aus der Arbeit des größten Untervereins des Deutschen 
Vereins gegen den Alkoholismus, des Bezirksvereins Stuttgart. 


Der knappe Geschäftsbericht dieses zurzeit rund 1850 Mitglieder 
zählenden Vereins (Vors.: Prof. Dr. A. Ströle, Geschäftsführer: Oberrea- 
lehrer Bihler) hebt in kurzen Stichworten aus seiner rührigen und vit 
gestaltigen Tätigkeit folgende Arbeiten heraus: 

1. Allgemeine Volksaufklärung durch Vortrags- und Reis 
tätigkeit des Geschäftsführers, durch Lehrgänge und Lichtbilder, durch Ver- 
breitung zeitgemäßer Flugblätter und Schriften, durch Werbeschreiben an die‘ 
verschiedensten Kreise, durch umfangreichen Pressedienst. Weiter wurden in 
Eingaben an Behörden diesen fast durchweg im Namen aller württember- 

ischen alkoholgegnerischen Verbände mancherlei Anregungen und sorg- 
ältig geprüfter Tatsachenstoff unterbreitet, zahlreiche Anfragen und Wünsche 
erledigt, nach den verschiedensten Seiten im Sinne der Nüchternheitsbestre- 
bungen Beratung erteilt, Anregungen und Förderung gegeben, mit verwandten 
Vereinen (Ortsverband und Landesauschuß g. d. Alk.) eng zusammengewirkt. 

2. Förderung der gärungslosen (alkoholfreien) Obst- 
verwertung. Zwei aus allen Teilen Württembergs und weit darüber hinaus 
zahlreich besuchte Tages-Lehrgänge in Stuttgart zeigten und erklärten 
die vereinfachte und verbilligte Sü ai ostbereitung im Holzfa‘ 
mittels des von dem erfahrenen Fachmann Obstbaulehrer mann Buchen- 
bach i. B., erfundenen „Flächenerhitzers“. Eine Gerätevertriebsstellt 
wurde gegründet, die alle für das Verfahren nötigen Geräte und ausführliche 
gedruckte Gebrauchsanweisung abgibt. An verschiedenen Plätzen Württent 
bergs wurden 15 Süßmostfaß-Lehrgänge zur weiteren Verbreitung de 
zuverlässigen Faßverfahrens abgehalten, außerdem rund 40 kurze Lehrgängt 
in Stadt und Land über das Entkeimen von Obstsäften im Haus: 
halt, das Eindünsten von Obst und Gemüse usw. veranstaltet. An 
der „Früchteverwertung Stuttgart A.-G.“, die die kaufmännisch- 
praktische Seite der Bewegung besorgt, nahm man tätigen Anteil und ver- 
breitete anregende und aufklärende Pressenotizen und einschlägige Schriften 
und Merkblätter. 

3. OrganisierteTrinkerfürsorge durch Pflegearbeit an Trinkern 
und ihren Familien, ausgeübt von einer hauptamtlichen Fürsorgerin und ehren- 
amtlichen Helfern und Helferinnen, wobei 96 unentgeltliche, für jedermann 
zugängliche Sprechstunden (je Dienstag und Freitag abends von 6 bis 7% Uhr) 
abgehalten wurden. Außer 94 neuen Fällen waren 263 Personen, darunter 


+a., 


Mitteilungen. 301 


38 Frauen, aus den mannigfachsten Berufsständen und aus trostlosen Ver- 
hältnissen in fortlaufender Fürsorge des Vereins, die sich besonders auch der 
stets gefährdeten Kinder von Trinkern annimmt. Die Wankelmütigkeit der 
Trinker, Not und Gleichgültigkeit der Angehörigen, Verworrenheit der Ver- 
haltnisse und die weiten Entfernungen erschweren die so nötige Trinker- 
Kr re ungemein. Welch ungeheures Maß von Elend, Krankheit und 
Zerfall der wirtschaftlichen und sittlichen Verhältnisse kann man aus den 
einzelnen Bekenntnissen der Familienangehörigen und der Trinker erkennen! 
Die Ende 1923 gegründete „Frauengruppefür u Re ee 
hat schon in ihrem ersten Jahr sehr wertvolle Fürsorgearbeit geleistet, indem 


sie zerrüttete Trinkerfarhilien durch Gaben verschiedenster Art unterstützte, 


allmonatlich mit den schwerbedrängten Frauen von Trinkern im „Silbernen 
Hecht“ zusammenkam, jeden Mittwoch sich dort zu werktätiger Arbeit ver- 
sammelte und sich nach Kräften für Trinkerheilung einsetzte. 

4 Kampf gegenalleder Volksgesundheitschädlichen 
Maßnahmen und Mißstände, z. B. gegen Vergeudung lebensnot- 
wendiger Nahrungsmittel zu alkoholischen Getränken, gegen Mißstände auf 
dem Gebiete des Schankwirtschaftswesens, gegen aufdringliche Alkohol- 
apreisung, gegen alkoholkapitalistischen Raubbau in der Bauaustellung mit 
dm amtlıch genehmigten Nachtbetrieb, gegen den alkoholischen Volksfest- 
nmmel. Weiter bemühte der Verein sich gegen die mächtigen Bestrebungen 
af Lockerung oder gar Aufhebung der Polizeistunde und trat in Wort und. 
Schrift, namentlich anläßlich der Reichs- und Landtagswahlen, für baldige 
Verabschiedung des Schankstättengesetzes mit verbessertem reichsgesetzlichem 
(iemeindebestimmungsrecht ein, ebenso für ein Trinkerfürsorgegesetz, für 
Errichtung einer geschlossenen Trinkerpflegeanstalt in Württemberg (Heim 
zur Unterbringung unheilbarer, entmündigter Trinker) usw. 

5 Einwirkung aufdie Jugend teils auf dem Wege über Lehrer- 
schaft und Schule (Eiternabende!), teils unmittelbar im Sinne einer plan- 
mäßigen Erziehung der Jugend zu alkohol- und nikotinfreier Lebenshaltung. 
Dem diente vor allem die Einrichtung von Wanderunterricht über die 
Alkoholfrage in sämtlichen Schulen von zunächst einigen Oberämtern durch 
eine besonders hierfür geeignete und freigemachte Lehrkraft; ferner Ab- 
haltung einer alkoholgegnerischen Jugendführerschule an sechs 
Abenden, ums aus der Jugend aller Richtungen und Bekenntnisse bewußte 
iee aa gegen den Alkoholismus heranzubilden. Weiter betätigte man sich 
uf der Linie der Schaffung einwandfreier Ersatzgetränke für den dem 
Kindes- und Jugendalter so schädlichen alkoholischen Most. F; 


4. Verschiedenes. 


Tatsachenmitteilungen vom amerikanischen Alkoholverbot. 
Nach Prof. Emerson vom Pennsylvania College, V. St. 
(Uebersetzt von J. Flaig.) 

(Wirkung auf Kindeswohlfahrt.) 


‚ Nach Feststellungen von Theodore A. Lathrop, dem Generalsekretär des 
Vereins gegen Kindermißhandlung im Staate Massachusetts, be- 


wirkte das Alkoholverbot bei Alkoholmißbrauch als Ursache einschlägiger 


Fälle eine Abnahme um 50—60 v. H. Gleichzeitig zeigten die Zahlen der 
Personen, die im selben Staat durch Armenhäuser unterhalten oder unterstützt 
wurden, in den Verbotsjahren 1920—23 eine Abnahme von 67 v. H. gegen- 
über den Vorverbotsjahren 1914—1917. In New York vergleicht der Leiter 
der Lebensstatistik die Sterbeziffer der Kinder für 1913—17 mit der 
für 1920—23. Dabei ergeben sich folgende Abnahmen: Bei Totgeburten 
1v. H., bei Sterbefällen unter einem Jahre 23 v. H., unter 2 Jahren 40 v. H. 


(Gesteigerter Milchverbrauch.) 


‚ Einen wichtigen Umstand bei der Besserung der allgemeinen Volksgesund- 
heit und beim Rückgang der Sterbeziffer bildet der gesteigerte Verbrauch 


302 Mitteilungen. 


von Milch. Das Landwirtschaftsministerium der vampa Staaten gibt 
bekannt, daß der Verbrauch an flüssiger Milch von 40 Gallonen je Kopf 
im Jahre 1919 auf 53 Gallonen im Jahre 1923 gestiegen ist. 

ir Lügen in diesem Zusammenhang aus anderer Quelle die folgende Mit- 


teilung ein betr. 
P (Weinbau und Alkoholverbot:) | 
Die „Los Angeles Times“ vom Januar 1925 berichtete: „Der Weinbau 
und die alkoholfreie Traubenverwertung in Kalifornien 
nimmt seit dem Alkoholverbot derart zu, daß sich der Außenstehende gar 
keinen Begriff davon machen kann. Im Staat Kalifornien sind jetzt mehr als 
680 000 acres Traubenland. (Ein acre sind 40 Ar.) Im kommenden Jahr 
wird noch viel mehr angebaut werden. Beinahe der 20. Teil der Boden- 
fläche von Kalifornien ist mit Rebland bedeckt. Es werden hauptsächlich 
Tafeltrauben und eine kernlose Sorte. angebaut, die getrocknet als Rosinen 
über die ganze Erde versandt werden.“ 


(Von der Haltung der Eltern- und Lehrerschaft.) 


Auf dem Nationalkongreß von Eltern und Lehrern, der am 28. April in 
Austin im Staate Texas abgehalten wurde, konnte festgestellt werden, daß die 
700000 Mitglieder des Verbandes zur Durchführung des Volstead-Gesezs 
stehen. Die Nationalpräsidentin Frau A. H. Reeve erklärte: „Durch Aw- 
klärung und Erziehung ermöglichte Gesetzesbefolgung bildet mehr als Ge 
er das ursprüngliche Programm des Eltern- und Lehrer- 
verbandes.“ 


(Neue private Unternehmungen für Durchführung 
des Verbotsgesetzes.) 


Die Weltliga gegen den Alkoholismus faßte im fannar d. J. auf ihn 
Sitzung in Westerville Pläne für Eröffnung von Aufklärungsfeldzügen ume 
allen iremdsprachigen Bevölkerungsteilen der Vereinigten Staaten, die nach 
Angabe des Generalsekretärs der Liga % der Gesamtbevölkerung ausmachen. 
Fin neues Unternehmen auf diesem Wege ist die Einrichtung einer Schul: 
zur Ausrüstung von Lehrern und Führern mit einer genügenden Kenntnis 
der gesamten Älkoholfrage. Diese Schule soll einen Monat dauern und sollt 
Mitte Juli d. J. eröffnet .werden. Sie soll unter der gemeinsamen Oberleitung 
des Wissenschaftlichen Antialkoholverbands (The Scientifice Temperance Fede- 
ration) und des Christl. Frauen-Enthaltsamkeitsvereins (The National Women’ 
Christian Temperance Union) stehen und „Schule für wissenschaftlichen Antı- 
alkoholunterricht (School of Scientific Temperance Instruction) heißen. 


(Die Haltung der Studentenschaft.) 


Diese steht überwiegend zum Alkoholverbot. 3000 Studenten der Uni- 
versität von Südkalifornien verpflichteten sich vor kurzem zum Eintreten für 
die Sache der Verbotsdurchführung. Kurz darauf erließ der Vorsitzende des 
Studenten-Wohlfahrtsausschusses dieser Universität folgende Bekundung: „Der 
Besitz und Gebrauch berauschender Getränke durch Studenten unserer Anstalt 
wird als Verletzung der Forderungen von Ehre und Pflicht angesehen und 
wird nicht geduldet werden.“ Es folgte die einmütige Annahme einer Ent- 
schließung durch die Studentenversammlung, worin die Studenten der Uni 
versität sich so lange für Durchführung des 18. Verfassungszusatzes erklärten. 
als dieser einen Bestandteil der rechtmäßig beschlossenen Gesetze der Ver- 
einigten Staaten ausmacht. Eine Gruppe von Engländern aus Oxford, wo 
runter M. J. Macdonald, ein Sohn von Ramsay Macdonald, besuchte ım 
Oktober letzten Jahres eine Anzahl amerikanischer Universitäten, um dort 
die Verbotsirage zur Aussprache zu bringen. An den Universitäten der 
Staaten Ohio, Missouri, Kansas und Minnesota endeten die Aussprachen, als 
die Frage zur allgemeinen Abstimmung gebracht wurde, mit einer über- 
wältigenden Niederlage für die (verbotsgegnerischen) Besucher. Die Hoch- 
schul-Verbotsvereinigung richtete an die Universitäten und Hochschulen der 
Vereinigten Staaten eine Umfrage, wie die Fakultät und die Studentenschaft 








Mitteilungen. 303 


‘sich in Theorie und Praxis zur Verbotsfrage stellten. 158 Hochschulen und 
‘Universitäten antworteten, davon 136 mit einer Studentenschaft von 142000 
Köpfen günstig; 10 mit 22 000 Studenten wollten sich nicht äußern oder ant- 
worteten unbestimmt, 8 mit 16000 Köpfen ungünstig, endlich 4 mit 2000 
Studenten im Grundsatz günstig, aber ablehnend gegenüber den derzeitigen 
. gesetzlichen Bestimmungen. 


Aus dem englischen Inselreiche. 


\omverstaatlichten Gast-undSchankwirtschafitsbetrieb 
ingewissen Bezirken von England und Schottland 
(dem „Carlisle experiment“). 


: Der bekannte, durch die Kriegsverhältnisse veranlaßte Versuch (vgl. H. 1 
1919, S. 12—14, H. 4 1921, S. 334) umfaßt drei Bezirke: Einen großen in 
England und zwei kleinere in Schottland. Im ersteren, dem rund 380 Geviert- 
meilen umfassenden Gebiet von Carlisle und North Cumberland, in dem 
weitaus der größte Kapitalbetrag angelegt ist, ist die Zahl der Wirtschaften 
sit der Verstaatlichung (wenn wir die Einzelangaben richtig verstanden und 
zsammengerechnet haben) von vorher vorhandenen 320 auf 196, also um 
etwa °/, herabgemindert worden, in den beiden schottischen Bezirken von 
Orna (125 Geviertmeilen) und von Cromarty-Fjord (240 Geviertmeilen) von 
ú vom Staat übernommenen auf 32, also um mehr als die Hälfte. Es ist 
kdoch nicht so zu denken, daß in diesen Gebieten durchweg nur noch Staats- 
ietriebe bestünden; es gibt neben diesen noch eine hier mehr, dort minder 

“große Anzahl von privaten Wirtschaften, die nicht vom Staat erworben 
wurden (oder erworben werden konnten); in einem Unterbezirk wurden z. B. 
#9 Wirtschaften staatlich übernommen, während 18 privat blieben usf. Wäh- 
iend allerdings in gewissen Abschnitten dieser Bezirke der Staat der alleinige 
Inhaber und Verwalter ist. Die Kleinhandels-Gerechtsame wurden alle ein- 
gezogen, die Zahl der Stellen mit Verkauf geistiger Getränke über die Straße 
beträchtlich verringert, z. B. in der Stadt Carlisle von 100 auf nur 13, in Annan 
von 6, in Dingwall von 5 je auf 1. 

Die segensreichen Wirkungen dieses Systems wurden schon 
‚öfter in den „Monthly Notes“ der Temperance Legislation League am Rück- 
gang der Strafurteile wegen Trunkenheit in Carlisle erläutert. Nummer 7/8 
[95 der Zeitschrift gab ein ähnliches Bild an den Zahlen in Cromarty-Fjord. 
' In den drei Jahren 1913—15 waren es 174, 166, 246 solcher Urteile. Im 

April 1916 setzte dann die Arbeit der staatlichen Oberaufsichtsbehörde für 
den Getränkehandel ein; nun gingen die Ziffern bis 1924 in folgender hand- 
greillichen Weise herunter: 146, 101, 37, 53, 80, 53, 58, 22, 25. Wie denn 
ier Polizeimeister der Grafschaft Ross und Cromarty in seinem Bericht 
ür 1918 erklärte: „Die Aenderung in der Betriebsweise der Wirtschaften, 
die von der Oberaufsichtsbehörde für den Alkoholverschleiß übernommen 
wurden, hatte eine deutliche Verbesserung in deren Verhalten zur Folge, und 
die Zahl der- im Bezirke wegen Trunkenheit Belangten oder unter Alkohol- 
wirkung Betroffenen ist auf ein Mindestmaß zurückgeführt.“ 

‚Was die wirtschaftliche Seite des Unternehmens betrifft, so 
belief sich die dem Staatsschatz zufließende bare Reineinnahme aus dem 
 Naatsbetriebe laut dem amtlichen Bericht für das mit Ende März 1925 ab- 
gelaufene Geschäftsjahr auf 87 305 Pfd. St. (174610 M) — entsprechend einer 

Verzinsung von 7,8 v. H. —, im Laufe der ganzen Jahre auf 847 400 Pid. St. 

(rund 1700000 M). Bei erwartungsgemäßer Weiterentwicklung wie im 

letzten Jahre wären nach Verlauf vorr vier Jahren die ganzen Aktiva schulden- 

Ireies Eigentum des Staats. Diese günstigen geldlichen Ergebnisse wurden 

nicht durch Förderung des Verkaufs geistiger Getränke, sondern durch die 

Tüchtigkeit der Verwaltung und die Zusammenlegung im Gefolge der Schlie- 

Bung überflüssiger Lokale erreicht. Während z. B. 5 Brauereien vom Staat 

Dernommen wurden, ließ es sich ermöglichen, alles erforderliche Bier in 

einer herzustellen und die 4 übrigen Grundstücke für andere Zwecke zu ver- 


304 Mitteilungen. 


wenden. Die Mischung der Spirituosen, die früher in 17 Betrieben vor sich. 
eing, wira jetzt in einem vollzogen. Dadurch wurden gewaltige Ersparnisse 
erzielt. | 
Die Politik der Zusammenfassung und Verbesserung, die von Anfang 
an die Staatsbetriebsunternehmungen gekennzeichnet hat, wird beharrlich fort- 
gesetzt und nach Möglichkeit weiterentwickelt. So läßt man sich die Be- 
schaffung vermehrter Sitzgelegenheiten und Uebernachtungsmöglichkeiten, 
die Fürsorge für eine angenehme und harmonische Umgebung und leichte 
Mahlzeiten, etwa auch Ausstattung mit drahtlosen Apparaten angelegen sein. 

Beachtenswert sind de BeziehungenzwischenStaatsbetrieb 
und Gemeindeabstimmungen. In den unter ersterem stehenden 
Gegenden Schottlands blieben die Abstimmungen in den Jahren 1920 uni 
1923 naturgemäß unbehelligt von jeder Beeinflussung seitens des Getränke 
handels und seiner Parteigänger, während in andern Bezirken diese tüchtig 
ihre Minen springen ließen. Dabei hatte der Staatssekretär für Schottlani 
zu erkennen gegeben, daß die Regierung das Ergebnis der Abstimmungen. 
(auch wenn es auf Verbot hinausliefe) berücksichtigen werde, und drang 
nicht in die Wähler, für den jetzigen Stand der Dinge zu stimmen. Das Ab- | 
stimmungsergebnis fiel auch tatsächlich in keinem Teil des in Rede stehenden 
Gebiets für Verbot aus; dies ist aber eben dann als Zeugnis dafür zu be 
raen, daß die Bevölkerung mit dem bestehenden staatlichen System zu- 
rieden ist. | 


Sonstiges Bemerkenswertes auf dem Gebiet 
der gesetzlichen a des Alkoholismus 
in England. 

Der Staatssekretär des Innern hat kürzlich einen Departements 
Ausschuß bestellt mit der Aufgabe, „die verschiedenen Systeme ge- 
meinnützigen Wirtshausbetriebs zu prüfen, die da und dort 
— ob nun in Verbindung mit privaten Unternehmungen oder anderweitig - 
versucht worden sind, und zu berichten, ob die bis jetzt gewonnenen Er- 
fahrungen genügende Unterlagen für Einführung eines dieser Systeme durch 
eine Aenderung der Schankgesetze bieten“. Dabei wird zweifellos gerad! 
auch das obige staatliche System eine Rolle spielen. Der Ausschuß hat bereits 
mit seiner Arbeit begonnen. Das Alkoholgewerbe und die für seine Belang? 
tätigen — mit biederen Namen wie „Wahrer Mäßigkeitsverein“ (True Temp- 
rance Association) und „Gesellschaft für Freiheit und Reform“ (Fellowship 
of Freedom and Reform) sich schmückenden — Verbände suchen nun mi 
allem Nachdruck die Vorstellung zu verbreiten, daß alle Vorteile, die durch 
den gemeinnützigen Betrieb in Carlisle und anderwärts erzielt wurden, auch 
erreicht werden könnten, wenn man dem Alkoholgewerbe erlauben würde. 
sich selbst, ohne staatliche Einmischung, zu reformieren — eine Behauptung. 
die die „Monthly Notes“ einer entsprechenden Beleuchtung unterziehen. | 

Zwei Gesetzesanträge für Verbesserung des Wirts 
hauswesens liegen in Form des im Unterhaus eingebrachten Vorschlags 
eines Wirtshausverbesserungs-Gesetzes (Public House Improvement Bill) un 
des im Oberhaus eingebrachten „Gesetzesvorschlags zur Abänderung des 
Schankerlaubniswesens“ (Licensing ee Amendment Bill) — letzterer 
also nur für Schottland — vor. Beide zielen ausgesprochenermaßen in erster 
Linie darauf ab, die Einrichtung verbesserter Wirtschaften mit guten Er- 
holungsmöglichkeiten zu fördern und solchen Lokalen gewisse Vorteile zu 
gewähren. Der Entwurf für Schottland umschreibt zunächst den Begriff des 
„gebilligten“ Wirtshauses, das einen Typus von Reformgasthaus arstellt. 
welches nicht lediglich eine Stätte zum Verbrauch geistiger Getränke ist und 
nicht von einer Person verwaltet und bedient wird, die bezüglich Gehalt 
oder Provision vom Gewinn aus dem Alkoholverkauf abhängig ist. Er $I 
sodann die Regelung der Entschädigungsfrage vor, was es bis jetzt in Schott- 
land zum Unterschied von England noch nicht gibt: Die Einsetzung eine! 
Entschädigungsbehörde, die Schaffung eines Entschädigungsstocks und die 














Mitteilungen. 305 


Festsetzung der OA gng für die Nichterneuerung einer Schankgerecht- 
same. Weiter die Vermin 
höchstens 11 Jahren im allgemeinen auf */s der früheren Zahl belaufen soll. 


(Nach Nummer 7/8, Juli—August 1925 der „Monthly Notes“.) J. Fl. 


Die Berliner Gastwirts-Messe. 


Vom 13. bis 17. September d. J. fand in Berlin die Reichs-Gastwirts-Messe 
Hatt. Wie auf der Breslauer Gastwirts-Messe im Juni d. J. war auch hier 
n der Hauptsache das, was das Gastwirtsgewerbe für seine Betriebe braucht, 
ausgestellt: Zigarren, Bierduckapparate, Parkettreiniger, Berufskleidung für 
Kellner und Köche, Konserven u. a. Nahrungsmittel, Kaffee, kurz alles für 
das Gastwirtsgewerbe Notwendige war zu finden. Wie nicht anders zu 
warten, waren die Fabriken alkoholischer Getränke, besonders aber Likör- 
hbriken, recht zahlreich vertreten. Alkoholfreie Getränke waren, abgesehen 
vielleicht von Kaffee, fast gar nicht zu finden. 

Der Eröffnung der Messe wohnten mehr als 200 Vertreter der Behörden, 
des Gewerbes und der Presse bei. Nach einer Begrüßungsansprache des 
Berliner Stadtverordnetenvorstehers Haß sprach Herr K öster, der Präsident 
ds deutschen Gastwirteverbandes. Er erkannte an, daß die neue Steuer- 

ung dem Gastwirtsgewerbe große Erleichterung gebracht habe, er 
betonte jedoch, daß die Gastwirte diese Erleichterung nur 
asein Kompromiß ansehen, da namentlich in bezug aut 
dieGetränkesteuer noch viel weitgehendere Forderungen 
erhoben seien. Im übrigen klagte er über die schwierige Lage des 
(ewerbes, die es unmöglich mache, die seit dem Frühjahr geplante Erweite- 
rung der Messe durchzuführen. 


Nach einem Rundgang durch die Messe gab es dann auf Einladung des 
Gastwirtsverbandes den unvermeidlichen Imbiß. Herr Litfin, der stell- 
vertreterde Vorsitzende des deutschen Gastwirte-Verbandes, benutzte diese Ge- 
legenheit, den Dank des Verbandes an die Stadt Berlin abzustatten und 
energisch die Forderung nach Aufhebung der Polizei- 
stunde zu vertreten. 


Interessant ist die Haltung der Berliner Presse anläßlich der Gastwirts- 
messe. Einige der größten Zeitungen brachten lediglich einen kurzen Korre- 
Pondenzbericht über die Eröffnung der Messe. („Vorwärts“, „Berliner Volks- 
etung“ u. a.). Ausführlich berichtete die „Nachtausgabe“ des „Tag“, die 
uch prompt eine große Anzeige veröffentlichen durfte. Die „Vossische 
leitung“ brachte einen Aufruf „von besonderer Seite“, der die Aufhebung des 
anzverbotes forderte. Das „Berliner Tageblatt“ veranstaltete sogar anläßlich 

ler Gastwirtsmesse eine Umfrage über Tanzverbot und Aufhebung der Polizei- 
tunde, Bedauerlich ist, daß sich auch die Vertreter der städtischen Interessen 
ur die Aufhebung des Tanzverbotes und der Polizeistunde einsetzen, wie die 
Aeußerungen des Generalsteuerdirektors Lange, des Direktors Schick 
wm Berliner Messe-Amt, und des Direktors Kolanowski vom Fremden- 
ierkehrsbüro beweisen. 
‚ Am tollsten trieb es jedoch zweifellos die Wochenendzeitung „Berlin“, 
las offizielle Organ des Berliner Messeamts. In Nr. 13 widmete sie fast vier 
xıten der Berliner Gastwirtsmesse, und auf der Messe selbst wurde eine 
erseitige Sondernummer verteilt, die ganz dem Alkohol und seinen berufen- 
len Vertretern gewidmet war. Wes Geistes diese Sondernummer ist, möge 
An Zitat aus einem Aufsatz: „Hopfen und Malz — Gott erhalt’s!“ zeigen. Es 
weißt es darin: „Glücklicherweise brauchen wir jetzt, nachdem wir fünf Jahre 
ang verwässertes Zeug haben schlucken müssen, keinen Mangel mehr an 
nem guten Trunk zu feiden Ich muß gestehen, daß ich heute bereits sämt- 
ae Sorten vom Engelhardt-Bier in etlichen Schoppen gekostet habe und 
wahrscheinlich deswegen vor meiner Trockenlegung besonderes Gruseln emp- 
e Nein, wir wollen lieber „feucht“ bleiben, solange hier ein so urkräftiger 
munk ausgeschänkt wird!“ 


Die Alkobolfrage, 1925. 20 


erung der Zahl der Wirtschaften, die sich binnen , 


306 Mitteilungen. 


Es ist auffallend, wie wenig die meisten Vertreter des Gastwirtgewerbe 

. die Zeichen der Zeit verstehen. Anstatt jetzt, wo es um das Gemeinde 
bestimmungsrecht geht, sich alle Erwerbsmöglichkeiten offen zu halten und aı 
den Vertrieb von Soc und alkoholfreien Getränken besonderen Wert z 
legen, drängen sie sich gewaltsam auf die Seite der Alkoholverkäufer. Si 
werden die Folgen dieser Torheit vermutlich erst erkennen, won sn spät is 
.Löggow. 


Ludendorffs Stellung zur Alkoholfrage. 


Als die erste Auflage der Broschüre „Warum haben wir de; 
Krieg verloren“ von Univ.-Prof. D. Hans Schmidt erschien, war e 
Ludendorff, der sich mit großer Entschiedenheit hinter den Verfasser stellte 
In der dritten Auflage (12.—18. Tausend) der genannten Broschüre, die soebeı 
im Neuland-Verlag'G. m. b. H. Hamburg erscheint, findet sich die inter 
essante Feststellung, daß Ludendorff schon 1918 die Gefahr erkannt hatte 
So schrieb er z. B. an den Rand einer dort abgedruckten Meldung: „Dant 
lassen sie auch das Saufen sein. L.“ Wir sind überdies heute in der Lage 
einen Brief Ludendorffs an den Verfasser zu veröffentlichen, den wir eben 
falls der genannten Schrift entnehmen. Er lautet: 


Geehrter Herr D. Schmidt! 


Ich glaube auch, daß wohl nun alles geschehen ist. Ueber die Alkohol: 
frage, wie Sie sie erörtern, brauche ich mich nicht mehr auszusprechen. Nut 
meine ich, wäre es verdienstvoll, immer wieder auf die Schäden des Alkohol 
auf die Rasse hinzuweisen. Leider fehlt es an einem geschlossenen Kreis vou 
Propagandisten. Der einzelne dringt nicht durch. Immer wieder muß da 
selbe unserem Volke gesagt werden, sonst geht es in ein Ohr rein und dar 
aus dem andern raus. 

Warum werden all diese Fragen nicht auf den Universitäten behat 
und gelesen? Es ist doch das wichtigste, was wir haben, und ist doch wir 
lich nicht Parteisache. i 

Wo sind die berufenen Führer unserer Jugend? 


Mit deutschem Gruß 


München, den 7. 3. 


Ludendorfi. 


Was sollen wir trinken? 


Ein wertvolles und willkommenes Stück vorbeugender praktischer Be 
kämpfung bietet das vom Deutschen Frauenbund für alkoholfreie Kult 
(enthaltsame Frauen) herausgegebene hübsche neue Schriftchen „W2! 
sollen wir trinken?“ Auf eine grundlegende allgemeine Einleitun 
zu der Titelfrage folgen die Anweisungen über Herstellung rauschtranx 
freier Getränke aus Früchten, Milchgetränke, „Verschiedene Getränke, war 
und kalt zu geben“. — Für die eigentlichen Obstgegenden spielt naturgemäl 
die Obstverwertung eine Hauptrolle; für diese ist auf einige wichtigst 
einschlägige Schriften verwiesen. Wir vermissen hier die Nennung dt 
Sonderhefts der „A.-Fr.“: „Gärungslose Früchteverwertung‘“ mit Aufsätze) 
von Pfleiderer, Ragnar Berg, v. Gizycki, Baumann, Däpp u. a., und neben di 
Warnung vor dem ausländischen Tee und Kaffee (wegen ihrer Nerver 
giftigkeit) den Hinweis auf den guten und gesunden Malz- oder Früchte- 
kaffee, für dessen zweckmäßige Bereitung — wie für die von Tee (vor 
allem einheimischem) vielleicht noch einige Fingerzeige gegeben sein düriten. 
damit diese einfachen und naheliegenden Durststiller ihre Rolle im Havs 
und bei der Arbeit noch besser und noch breiter hin erfüllen. Und zu de! 
Anweisungen für Herstellung dürften sich wohl für die Fälle und Verhält- 
nisse, wo die Selbstherstellung aus dem einen oder andern Grunde wenige! 
in Frage kommt, noch einige Angaben empfehlenswerter Bezugsquellen 
von fertigen, namentlich Obstgetränken u. dgl. (über die drei im Anzeigentt! 
aufgeführten hinaus) gesellen. J. Flaig. 





Schrifttum. 





Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen 
der Jahre 1924 und 1925 *). 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. 


5, Kulturelles. 
d) Politisches. ~ 


Schmidt, G.: Hakenkreuz und Stahlhelm. 
ch re Volkstum, 1925, H. 3, S. 175 
is 184, 


Kunst und Literatur. 


Spörr#», S.: Vater Aschmanns Erlebnisse. 
2 S. 1925. Buchh. d. Evang, Gesellsch. f, 
Deutschl., Elberfeld. 

Störmer, H.: So streng darf man nicht 
denken. Aufführ. in 3 Akten. 16 S. 1925. 
Blaukreuz-Buchh., Herford. 

Traugott, E.s jugendida (Jungbrunnen. 
H. 4) 16 S. 1925. Alkoholgegnerverl. Lau- 
sanne, und Schweiz. Agentur d. Blauen 
Kreuzes, Bern. 

er re s. auch Laarss unter Il. 2, 


6. Trinkerfürsorge, Trinkerheilung. 


Das EEERNFUNSSERECTE im System der 
Fürsorge, m. e. Entwurf z. e. Bewahrungs- 
gesetz. 28 u.X S. 1925. Deutsch. Ver. f. 
öffentl. u. priv. Fürsorge, Frankfurt a. M. 

Colla: Denkschrift über die Notwendigkeit 
d. Schaffung eines Trinkerfllrsorgegesetzes. 
In: Ztschr. f. Psychiatrie usw., Bd. 82, S. 
8-161. Auch i. S.-Abdr. 1925. 

Jahresbericht über 1922—24 (der Heil- 
stätte Seefrieden),. Mitt. a. d. Ver. „Säch- 
ne Volksheilstätten f. Alkoholkranke“, 


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berg, G.: Die Errichtung behördlicher 

Trinkerheilstätten eine dringende Not- 
wendigkeit. In: Bl. f. Wohlfahrtspflege 
herausg. v. Sächs. Landeswohlfahrts- un 

Jugendamt, 1925, H. 5, S. 130—136. Im S.- 
Abdr. bei d. Sächs. Landeshauptstelle g. d. 
Alkoh., Dresden-A. ` 


E Alkoholgegnerisches Vereins- und 
ufklärungswesen. 


b) Aufklärungsarbeit. 


‚ Alkohol- Schreckenskammer. „Mu- 
. tiges Christentum!“ 1924, Nr. 12. 16 S. Bei 
| _ Pastor Zauleck, Wetter-Freiheit (Ruhr). 

i Anti-Saloon League Year Book 1925. 
Hrsg. v. E. H. Cherrington. 224 S. 1925. 
Anti-Saloon League of America, Wester- 
ville (Ohio). 

Internationales Jahrbuch des Al- 
koholgegners 1 26. Hrsg.v:R.Hercod 
und A. Koller. 272 S. 1925. Int. Bur. z. Bek. 
d. Alk., Lausanne. 


n REDE 


Sonderheft zur Alkoholfrage: H.5, 
1925, der „Blätter des Deutschen Roten 
Kreuzes“ mit Beiträgen von Stegmann, 
jultueburger, Hayduck, Rögind, His, Knob- 
auch, Flaig. 

Thiel,G.: Dämon Alkohol. (Mit 16 Bildern). 
37 S. 1924 (?, Deutsche Lichtbild-Ges,, 
Verl.-Abt,, Berlin SW. 19. 

Im übrigen siehe auch Engelke unter 
iii. 4b, S. 248. 

d) Allgemeine u. Zentralverbände. 

Neumann, E.: Vom Guttemplerorden, 
Drei Vorträge, 27 S. 1925. Neuland-Verl., 
Hamburg 3%. 


e) Standesvereine und Organi- 
sationen mit besonderen Auf- 
gaben. 

Reichs-Herbergsverzeichnis 1925/26. 

Hrsg. v. Verband f. deutsche Jugendher- 

bergen, Hilchenbach i. W., 290 S. 1925, 


f} Internationale und ausländi- 
sche Vereineu.Angelegenheiten. 
Organisations internationales — 
Internationale Vereinigungen — Interna- 
tional organisations. In: Int. Jahrb. der 
Alkoholg. 1925-26, S. 207—260. 1925. Int. 
Bur. z. Bek. d. Alk., Lausanne. 
Alkoholgegnerische Zeitschriften. Ebd. 
S. 260-270. 
Im übrigen s. auch: Koller unt. I. 3, S. 247. 
National Temp. League unter V. 10. S. 247. 


8. Ersatz für Alkohol. 


Führer durch die alkoholfreien Restau- 
rants, Gasthöfe u. Pensionen der Schweiz. 
32 S. 1925. Hrsg. u. Selbstverl.: Th. Bach- 
mann-Gentsch, Zürich 4. 


9. Polemisches. 


Juliusburger, O.: Bekämpfung des Al- 
koholmißbrauchs ohne Gemeindebestim- 
mungsrecht und Trockenlegung. Eine Er- 
widerung auf die so betitelte Schrift von 
Pütter und Hesse. In: Alkoholfr. 1925, 
H. 3, S. 153—159. 

Neumann, J.: Zwangsabstinenz und Ge- 
meindebestimmungsrecht. 10 S. 1925. Mit- 
teldeutscher Verl., Halle a. S, 

Schüler, H., Der Kampf gegen den Al- 
kohol. la: Deutsche Stimmen Nr. 3—5, 
1925. — Entgegnung darauf von G. Heyse: 
„Der Kampf um den Alkohol“ in Nr. 10, 
S. 201—205. 

Im übrigen s. auch Pütter und Hesse 
unter III. 2g, S. 248 


B *) Die Mehrzahl der hier angezeigten Veröffentlichungen befindet sich in der umfassenden 
ücherei des Deutschen Vereins g.d. Alk. Berlin-Dahlem, deren Bridges, Behörden und 
e e 


Mitgliedern des Vereins frei (i. allg. 


en 
Persönlichkeiten gegen eine mäßige 


rsatz der Zusendungskosten), an 
gebühr (und Zusendungskostenersatz) offen steht. 


rn Stellen und 


20* 


r 
sid 


308 Schrifttum. 


10. Geschichtliches und Biographisches. 


Hercod, R.: Le mouvement antialcoolique 
en 1923 et 1924. In: Int. Jahrb. d. Alkoholg. 
1925-26, S. 5-5). 1925. Intern. Bur. g. d. 
Alkoh., Lausanne. 


Javet, M.: Von unsern Vätern. S.-Abz. a. 
d. Arbeiterfreund-Kalender 1925. 10 S. 1925. 


V. Aus andern Ländern. 


2. Amerika. 

Cherrington, E.H.: A cloud of witnesses. 
64 S. 1924 (?) The American Issue Press, 
Westerville, Ohio. 

— : Permanent american prohibition assured. 
16 S. 1924 (?) The World League against 
alcoholism., Washington. 


Clark, N. Mc. C.: Mayor Dever and pro- 
hibition. The story of a dramatic fight to 
enforce the law. 16 S. 1924 (?). American 
Issue Publishing Comp., Westerville, Ohio. 


Corradini, R.E.: The record of one hun- 
dred american cities. Arrests for drunken- 
ness and arrests for all causes before and 
after national prohibition. 7 S. 1924 (?) 
World League against alcoholism, Wester- 
ville, Ohio. 

Flaig, J.: Von der Durchführung des ameri- 
kanischen Alkoholverbots. In: Alkoholfr. 
1925, H. 3, S. 174—178. 


Gaupp, R.: Amerika und wir. 2. Aufl., 11. 
bis 20. Taus. 24. S. 1924. Mimir -Verla g, 
Stuttgart. 


Isman, F.: The effect of prohibition upon 
realty values. 8 S 1924 (?). Amer. Issue 
Publ. Comp., Westerville, Ohio. 


Macdonald, A. B.: Whirlpools of beer. 
The Quebec experiment brings the reverse 
of temperance and sobriety. 12 S. 1924 (?). 
Aus: The Ladies’ Home Journal v. Nov.1923. 


Salomon, A., Die soziale Wirkung des 
amerikanischen Alkoholverbots. In: Al- 
koholfrage, 1925, H. 1, S. 27—32 

Steuart. T. J.: Dollar 100000000 saved 
Connecticut in three dry years. 19 S. 1924 (?). 
Amer. Issue Publ. Comp.,Westerville,Ohio. 


Stoddard, C. Fr.: Massachusetts’ expe- 
rience with exempting beer from prohi- 
bition. 8 S. 1924 (?). Ebend. 

— : Present less in life and health due to 
alcohol. 4 S. 1925. The Scientific Temp. 
Feder , Boston. 

—: Prohibition in Massachusetts in 1922. 
8 S. 1924(?). Amer. Issue Publ. Comp, 
Westerville, Ohio. 


Stoddard, C. Fr.: Where stands the 
question of prohibition and drug addiction 
in the United States? A second study. 
22 S. 1924 (?). 

Im übrigen s. auch: Anti-Saloon Lea- | 
gue... unter Ill.7b. | 


3. Asien. R | 

Der nationale Antialkoholbund Japans. (Ein 
kurzer geschichtlicher Ueberblick.) In: Al- 
koholfrage, 1925, H. 1, S. 32—34. 

5. Balkanländer. 

Neytcheff, Kh.: L’alcool, V’alcoolisme et 
l’antialcoolisme en Bulgarie. In: Int. Jahrb. 


d. Alkoholg. 1925-26, S. 100—107. 1925. Int. 
Bur. z. Bek. d. Alk , Lausanne. 


7. Dänemark. 
Larsen - Ledet: Die Gemeindeabstim- . 
mungen in Dänemark. 3., erw. Aufl. 56 S. 
1925. Verl. „Auf der Wacht“, Berlin-Dahlen. 


8. Finnland. 

Stadius, U.: Fünf Jahre Alkoholverbot in 
Finnland. A. d. Schwed. übers. von R. 
Oberndörfer. 24 S. 1925. S.-A. aus „Alto- 
hulfr.*, 1925, H.2f. Verl. „Auf der Wacht‘, 


10. Großbritannien. 


The National Temperance League 
69 th. annual report, 1925. 36 S. Pater 
Noster House, London E. C. 4. 


17 b. Ostseeländer. 


Das Gesetz zur Bekämpfung der Trunksoct, 
in Lettland und seine Bedeutung. Fist 
Nr. 2 d. Deutsch-baltischen Arbeitsgemä® 
schaft z. Bek. d. Alkoholismus, Riga. NS. 


1925. , 

Gesetz zur Bekämpfung der Trunksucht it 
Lettland. (Vom lettländischen Landtagt 
am 9. Dez. 1924 angenommen.) In: Alko- 
holfr. 1925, H. 1, S. 23—27. 

18. Schweden. 

Aktiebolaget Stockholms - Syste- 
met. Förvaltningsberättelse för ar 19%. 
103S.u. Bilderanh. 1925. Verl. d. A.-B. St.->. 

19. Schweiz. 

S. Führer... unter Ill. 8, Javet unter 
I. 10. 
















20. Internationales. 


Koller, A.: Die Alkoholgesctzgebung def 
letzten Jahre. In: Int. Jahrb. d. Alkuholg. 
1925-26, S. 108—140. 1925. Int. Bur. z. Bek. 
d. Alkoh., Lausanne. l 

Im übrigen s. auch: Koller unter l3, 
Statistisches unter Il. 1, S. 247. 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 











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| November/ Dezember 1925 Hocschulbeft 








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Alkoholfrage 


Internationale 


wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 











HERAUSGEGEBEN 
im Auftrage der 


Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 


Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 
unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Präsident a.D. Dr. Reinhard Strecker 
und Professor Dr. med. h. c. I. Gonser 


In der Schriftleitung 
Dr.R. Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


| BERLIN-DAHLEM 
| Verlag „Auf der Wacht“ 
| 1925 








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Die Alkoholfrage erscheint unter Mitwirkung von: 


Abel, Jena; Amaldi, Florenz; Bérenger, Paris; Bumm, Berlin; H. Carton de Wiart, Brüssel; Cuz 
Jassy; Dalhoff, Kopenhagen; Danell, Skara; Delbrück, Bremen; van Deventer, Amsterdar 
Donath, Budapest; Endemann, Heidelberg; Friedrich, Budapest; Fuster, Paris; Gaule, Züric 
Geill, Viborg; Gießwein, Budapest; von Gruber, München; Hansson, Oslo; Haw, Leute 
dorf; Henderson, Chicago; Holmquist, Lund; Kabrhel, Prag; Kaufmann, Berlin; Kelynac 
London; Kerschensteiner, München; Kiaer, Oslo; Kögler, Wien; Latour, Madrid; ví 
Lewinsky, Moskau; von Liebermann, Budapest; Earl of Lytton, Herts; Masaryk, Prag; Mey: 
Columbia; Minovici, Bukarest; Nolens, Haag; Oseroff, Moskau; Peabody, Cambridge (U.S.A 
Pilcz, Wien; Reinach, Paris; Reinitzer, Graz; Ribakoff, Moskau; Saleeby, London; Sangr 
Madrid; Schellmann, Düsseldorf; Schiavi, Mailand; Sherwell, London; Spiecker, Berlin; vı 
Strümpell, Leipzig; Stubbe, Kiel; Szterenyi, Budapest; Tahssin Bey, Konstantinopel; Tezuk 
Nagoya; Tremp, Benken (Schweiz): Vlavianos, Athen; F. Voisin, Paris; Paul Weber, Jen 
Westergaard, Kopenhagen, Ziehen, Halle a. S. 


Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: Prof. Dr. med. h. c. I. Gonseı 
Berlin-Dahlem, Werderstr, 16. 


Verlag und Versand: 
Verlag „Auf der Wacht“ (Verlag des Deutschen Vereins g.d. A.), Berlin-Dahleı 
Werderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 


Anzeigen: 
Anzeigenpreis nach Vereinbarung. 


Inhalt des Heftes 6. 


Seit 
Vorena aa d a ee ee T a a a AA 
I. AA 

1. Weitz, Alkohol und Gesundheit . . . . E E E E T EA 

2..Gaupp, Die psychischen Wirkungen des Alkohols . . . 222... 

8. Mezger Alkohol und Steche 2 o 22. aa EI e on 

Mutt, Alkobol und Wenke . 2. 2.22 5. a. a ir 

5. Weber, Volkswirtschaft und Gemeindebestimmungsrechtt . . . . . . 2 
6. Abel, Fick u. a, Das Gemeindebestimmungsrecht im Urteil medizinischer 

HOCHBEBRBERTER Zee, ee ee ee Aa hi 

7. Polzer, Die Alkokolfrage an den deutschen Universitäten . . . 2: 2.2. „8i 

II. Chronik. (Stubbe, Kiaj < s a woe a a aA 


II. Mitteilungen. 

Zur Frage: Der Nährwert des Alkohols’ — Zwei deutsche Universitätsprofessoren 
zur Alkoholfrage. — Eine Entschließung der Leipziger Studentenschaft. — Der 
Rektor der Tübinger Universität an die Altherrenschaften. — Aus: Ethik — 
Glauben — Wissen 


Vorwort 


lizulange ist die Alkoholfrage auf deutschen Hochschulen recht 

stiefmütterlich behandelt worden. Auch heute noch wird sie 
eder von Lehrern noch Studenten in dem Maße gewürdigt, das ihrer 
Bedeutung für das gesamte Volksleben entspricht. Immerhin scheinen 
Anschauungen und Verhältnisse sich allmählich zu wandeln. Das be- 

eisen gelegentliche und wiederkehrende Vorträge von Professoren und 
jereinzelte Kundgebungen innerhalb der Lehrer- und Studentenschatt. 
vorliegende „Hochschulheft“ will davon einen Ausschnitt geben. 


Die Schriftleitung. 
®© | 








Alkohol und Gesundheit”). 


Von Professor Dr. Weitz. 
Meine Damen und Herren! i 


Der Gegenstand des ‚heutigen Abends ist: Alkohol und Gesundheit! 
‘Unter den Themen, die wir hier behandeln wollen, nicht das unwichtigste. 
Denn wenn es wirklich so ‚wäre, wie manche ‘Freunde des Alkohols es 


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. 
(j 


rbeit ohne einen en gulen Schnaps nicht auskommen a dann würde es sich 


richtig: der Alkoħol ist nicht ein Förderer, sondern ein Verderber der 
undheit. Meine Aufgabe soll es sein, die Richtigkeit dieser Behauptung 
‘zu beweisen. 
Die Hauptwirkung des Alkohols ist eine narkotische. Das gilt nicht 
den Menschen allein, sondern für die ganze belebte Welt. 
Die Spaltungsvorgänge durch Fermente, die Bewegung des Protoplasmas 
pflanzlicher und tierischer Zellen, die Vorgänge der Zellteilung beim Wachs- 
"tum und bei der Vermehrung, das Leitungsvermögen der Nervenfasern, aber 
auch die verwickelten Umsetzungen in den Zellen der Großhirnwände werden 
durch Alkohol narkotisiert. Komplizierte Leistungen sind im allgemeinen 
ichter narkotisierbar, als weniger komplizierte. Bei bestimmten Bakterien 

‚2. B. wird die Fähigkeit, durch Licht angelockt zu werden, eher aufgehoben 
‚als ihre Ne nie 

Der Herabsetzung mancher Zelleistung E ein Erregungsstadium voran. 
So wird z. B. die Bewegung der manchen Zellen e ee Flimmerhaare unter 
der Einwirkung des Alkohols zunächst gesteigert, ann gelähmt. 

Auch die Zellen des Menschen werden in ihrer Tätigkeit gelähmt. Auch 
bei ihm läßt sich nachweisen, daß gewisse Funktionen, z. B. die Seh- und 
Hörfähigkeit, vor der Lähmung zunächst erregt werden, während andere 


+) Vortrag, gehalten vor der Tübinger Studentenschaft im Sommer 1925. j 





310 Abhandlungen. 


Funktionen, vor allem auf motorischem und dem Gebiete der höheren gedank 
lichen Arbeit von vornherein eine Herabsetzung erfahren. Die Ihnen allei 
bekannte psychische und motorische Erregung des in leichtem Rauschzustani 
Befindlichen ist wahrscheinlich weniger durch eine Erregung bestimmte 
Hirnzentren bedingt, als durch eine Lähmung von Hemmungszentren, denei 
bei vielen komplizierteren menschlichen Funktionen eine außerordentlic 
große Wichtigkeit zukommt. ; 

Wenn ich Ihnen sagte, daß die menschliche Zelle, wie alle Zellen, durcl 
Alkohol narkotisiert wird, so wird man annehmen, daß als Vorbedingun| 
hierfür der Alkohol in die Zelle eintreten muß, und das ist in der Tat de 
Fall. Der Alkohol gelangt vom Magen und Darm in die Leber und wir 
zunächst in den Leberzellen zum großen Teil zurückgehalten, so daß kur 
nach seiner Aufnahme die Leber das alkoholreichste Organ ist. Er wir 
dann aber bald von den Leberzellen zum größeren Teil wieder abgegeben 
und nun sind es die Zellen aller übrigen Organe, vor allem die Gehirnzellen 
die den Alkohol aus dem Blut an sich reißen. Das Gehirn wird das alkohol 
reichste Organ. Nach einer tödlichen Vergiftung eines Menschen mit ?]ı Lite 
Absinth fand man in der Leber 0,21, im Gehirn 0,47 % Alkohol. 

Wie es kommt, daß der Alkohol nach seinem Eintritt in die Zelle di 
Zelltätigkeit lähmt, weiß man noch nicht. Sicher ist es aber, daß die Voraus 
setzung dafür ist, daß irgendwelche Umsetzungen in der so feinen un 
komplizierten Struktur des Protoplasmas eintreten. Sie sind zunächst nich 
etwas Dauerndes; der Alkohol wird in der Zelle zum Teil verbrannt, zur 
Teil wieder ausgeschieden und die Struktur des Protoplasmas wird dam 
wieder so, wie sie vor der Alkoholzuführung war. ie Lebenskraft de 
Protoplasmas wird mit dem Gifte nach einiger Zeit fertig. 

Die Lebenskraft des Protoplasmas ist aber beschränkt. Der Alkohol ist 
an sich nichts in den Zellen zu tun; die Umsetzungen des Protoplasmas 2u! 
die Einnahme von Alkohol sind nicht normale physiologische, sondern abnorme 
Reaktionen. Kein Wunder, daß das immer wieder zu solchen Reaktioren 
gezwungene Protoplasma schließlich in seiner Struktur dauernde Ver 
änderungen erfährt und endlich gar abstirbt. Damit ist ein neues Stadıur 
erreicht.” Wenn man bis dahin weder bei der makroskopischen noch b 
der mikroskopischen Untersuchung der Organe etwas Abnormes hatte find 
können, so stellt man jetzt Abweichungen ın dem Aussehen einzelner Organ 
fest; die abweichenden Organe aber bekommen eine abweichende Funktion 
Der Träger der Organe ist ein kranker Mensch geworden! | 

Ich hatte gesagt, daß der Alkohol in die Zellen sämtlicher Orgax 
eintritt. Da wird man erwarten dürfen, daß an zahlreichen Organen dei 
Alkoholikers sich krankhafte Veränderungen bilden können; und das ist 1 
der Tat der Fall. Lassen Sie mich Ihnen ein kurzes Bild der Veränderung 
der einzelnen Organe und der dadurch hervorgerufenen Krankheiten geben 

Bereits an der Stelle, wo der Alkohol zunächst in Berührung m 
empfindlichen Zellen des Körpers tritt, am Rachen, treten Veränderungel 
auf. Es kommt zum Rachenkatarrh. Häufiges Räuspern und Husten ' 
die Folge. Der Katarrh geht auf den Kehlkopf über. Die Stimme wird 
rauh und tief, was euphemistisch als Bierbaß bezeichnet wird. Sehr oll 
ist auch ein Katarrh der Bronchien vorhanden, der zum Teil vom Kehlkop! 
tortgeleitet wird, zum Teil deshalb entsteht, weil ein Teil des Alkohols durch 
die Bronchien ausgeschieden wird. Die Bronchitis führt nicht selten zuf 
Lungenentzündung, die sehr oft die Todesursache der Alkoholiker bildet. 


Die katarrhalischen Veränderungen finden sich weiter an der Speiseröhre 
und im Magen und verursachen die bekannten Erscheinungen des Magen- 
katarrhs, über die ich mich hier nicht weiter auszulassen brauche. Die Folge 
des Magenkatarrhs ist eine Bildung von reichlichem Schleim im nüchternen 
Magen, der häufig durch Erbrechen entleert wird. ee 

Vom Magen und Darm gelangt der Alkohol in das Blut, und zwar in das 
der Pfortader, und gelangt damit in die Leber. Lebererkrankungen, die 
durch Alkohol bedingt sind, sind häufig. Zunächst kommt es zu einer 








| Weitz, Alkohol und Gesundheit. 311 
| 


| dlgemeinen Blutüberfüllung der Leber und zu einer abnormen Fett- 
| bidun . Das Fett kann sich zwischen den Leberzellen ablagern oder, was 
; gefährlicher ist, in den Leberzellen selbst. Die vergrößerte Leber führt zu 
einem Druckgefühl in der Lebergegend. Die veränderte Leber beginnt ihren 
Funktionen, der Gallenbereitung, der Entgiftung, der Umwandlung von 
» Zucker nicht mehr gerecht zu werden. Verdauungsstörungen, leichte Ver- 
į giltungserscheinungen, Zeichen der Zuckerkrankheit können auftreten. In 
‚anderen Fällen kommt es zur Vernichtung zahlreicher Zellen der Leber, 
| und zwar grade derjenigen, die als die spezifischen Leberzellen angesehen 
: werden müssen. Dagegen geraten die Bindegewebszellen, die sich überall 
į zwischen den spezifischen Leberzellen finden und dem Organ seine Gestalt 
geben, in Wucherung. Das wuchernde Bindegewebe schrumpft nach einiger 
‚Zeit und wird narbig. Damit tritt eine Verhärtung und Verkleinerung der 
ganzen Leber ein; es kommt zur Leberschrumpfung (Lebercirrhose). Das 
? erkrankte Organ zeigt ähnliche Funktionsstörungen wie die Fettleber; aber 
: das ist nicht das schlimmste. Durch die Leber geht alles Blut, das von dem 
‘Darm und Magen kommt. Die Gefäße, in denen es innerhalb der Leber 
. läuft, „werden in der schrumpfenden Leber zusammengedrückt. Das Blut 
: kann nicht frei hindurchströmen, sondern wird dahinter gestaut. Das führt 
; zu schweren Magen- und Darmstörungen, zur Ausschwitzung von wäßriger 
} Flüssigkeit in den Bauch, zur Bauchfellwassersucht. Große Mengen Flüssigkeit 
können sich im Bauch ansammeln (zehn, fünfzehn und mehr Liter). Die 
Ernährung leidet auf’s Schwerste, und unter allgemeinem Kräfteverfall kommt 
; & in kürzerer oder längerer Zeit zum Tode. | 
i Der Alkohol gelangt von der Leber ins Herz. Auch hier kann er, wie 
bei der Leber, zur Fettansammlung führen. Auch hier kann das Fett zwischen 
den Herzzellen, d. h. den Muskelzellen oder in dieselben eingelagert 
sein. Beides, vor allem das letztere, führt zu einer Schädigung der Leistungs- 
fähigkeit des Herzens. Und nun kommt noch etwas hinzu: der Alkohol 
schädigt das Herz nicht nur direkt, sondern er treibt auch das Beige 
Herz zu verstärkter Tätigkeit. Der Blutdruck in den Gefäßen wird gesteigert, 
so daß das Herz sich mit größerer Kraft entleeren muß. 


Die Folgen der ae zeigen sich in der Neigung zum Herz- 
‘klopfen, in Kurzatmigkeit, vor allem bei Anstrengungen, in schwereren Fällen 
: von Leberschwellung, Wassersucht, in immer mehr zunehmender, quälender 
Atemnot, bis endlich der Tod dem Leidenden das ersehnte Ende bringt. 
Der alkoholischen Herzschädigung kommt eine viel größere Bedeutung zu, 
als man im allgemeinen glaubt, worauf nachher noch näher einzugehen ist. 

Ob bei der Entstehung der Arteriosklerose oder Aderverkalkung der 
Alkohol eine große Rolle spielt, darüber sind die Meinungen noch geteilt. 
Von sehr vielen wird es angenommen. Unzweifelhaft aber ist, daß der 
gleiche Grad von Arteriosklerose bei regelmäßigem Alkoholgenuß viel 
schwerere klinische Erscheinungen verursacht, als bei Abstinenz. 

Vom Herzen gelangt der Alkohol durch die Gefäße in die verschiedensten 
Organe. Ich nenne die Niere, durch die er ausgeschieden wird. Auch 
hier kommt es zu Veränderungen in den Nierenzellen und es kommt, ähnlich 
wie in der Leber, zu ee ig und Schrumpfung. Es tritt 
das klinische Bild der Nierenschrumpfung auf. Die Symptome dieses Leidens 
sınd außerordentlich quälend. Es kommt zu starker Blutdrucksteigerung, 
die das Herz zu vermehrter Arbeit zwingt; diese Mehrarbeit vermag es 
häufig nicht zu leisten und es treten die eben erwähnten Zeichen der Herz- 
schwäche auf. Dem erhöhten Blutdruck leisten häufig die Gefäßwände in 
As Organen nicht mehr den nötigen Widerstand. Es kommt zu 

lutungen in diese Organe, z. B. in das Gehirn. Die erkrankte Niere ist 
anderseits nicht imstande, alle die Stoffe auszuscheiden, die sie ausscheiden 
sollte. So sammeln sich im Körper gewisse Produkte des Stoffwechsels in 
überreicher Menge an und führen zur Ver iftung. Sie erzeugen eine 
allgemeine große Unruhe und bedrückende Gefühle der Angst, bei leichter 
allgemeiner Benommenheit; sie führen zu einem schnellen Schwinden der 


312 | Abhandlungen. 


Körperkräfte, zu Durchfällen, quälendem Hautjucken, unstillbarem Durst, 
Erbrechen und Neigung zu Krämpfen und schließlich nach schrecklichen 
Leiden zum Tode. 

Ganz besonders schwere Veränderungen wird man im Nervensystem 
erwarten dürfen, und zwar finden sie sich sowohl im Gehirn und 
Rückenmark wie in den peripheren Nerven. | 

Die Hirnhäute werden beim Alkoholgenuß blutreich und verdicken sich. 
Das von ihnen abgesonderte Hirnwasser wird in vermehrter Menge 
gebildet. Dies führt zu Eingenommensein des Kopfes und Schwindelgefühl. 

Im Gehirn selbst zeigen sich Veränderungen an den Ganglienzellen. 
Diese sind in normalem Zustand ie Zellen und zeigen Ausläufer nach 
allen Richtungen hin, die die Zellen mit andern gleichartigen verbinden 
sollen. Diese Zellen schrumpfen bei Alkoholikern und verlieren ihre Fortsätze. 
Natürlich muß darunter die Funktion des Gehirns leiden. Den Aenderungen 
im Takt- und im Verantwortlichkeitsgefühl bei Alkoholikern, dem Verlust 
der feineren seelischen Regungen, dem Eintritt intellektuellen Verfalls, der 
oft nur eine Betätigung in völlig ausgefahrenen Bahnen erlaubt, mögen 
oft beginnende Veränderungen in den Ganglienzellen, wie ich sie soeben 
schilderte, zugrunde liegen. Jedenfalls sind sie immer bei jenem schweren 

eistigen Verfall vorhanden, der als Korsakoff’sche Psychose bekannt ist und 
urch die hochgradige Gedächtnisschwäche und eine Neigung, die phan- 
tastischsten Dinge als wahr hinzunehmen und zu erzählen, charakterisiert ist. 

Auch an den peripheren Nerven kommt es zu Veränderungen, zum 
Zerfall der eigentlichen Nervensubstanz und zu Wucherungen der Stütz- 
substanz. | 

Die Folgen sind Schmerzen und Schwäche der von den Nerven versorgte 
Muskulatur. Das Zittern der Alkoholiker zeigt, daß die Willensimpuke | 
die durch die Nerven zum Muskel fließen, nicht mehr in richtiger Weise 
‚die Muskeln erregen. | 

Auch an den Nerven des Auges kann die vergiftende Wirkung ds 
Alkohols sich betätigen. Man hat Schwachsichtigkeit, ja Blindheit infolge 
Schwunds des Sehnerven beobachtet. 

Aehnliche Veränderungen wie an der Leber, also schrumpfende Prozess: 
treten häufig an der Bauchspeicheldrüse, dem Pankreas, auf. Da diese Drüs 
eine sehr wichtige Rolle im Zuckerstoffwechsel spielt — beim Tier führt ihre 
Herausnahme zu der schwersten Form der Zuckerkrankheit — so kommt e 
als Folge der alkoholischen Pankreasveränderungen sehr häufig zur Zucker- 
krankheit. 

Der Harnsäurestoffwechsel wird unter dem Einliuß des Alkohols 
verändert, ohne daß ein bestimmtes organ dafür anzuschuldigen wäre. Die 
Folge ist das häufige Auftreten der Gicht. 

An den Geschlechtsdrüsen kommt es zum Schwund der Geschlechts- 
zellen, worauf später noch einzugehen sein wird. 

In der katarrhalisch erkrankten Magen- und Speiseröhrenschleimhaut 
kommt es besonders leicht zu krebsiger Entartung. 


Die Erkrankungen, die ich Ihnen soeben aufgezählt habe, sind durch deı 
Alkohol direkt verursacht. Der Alkoholiker ist aber nicht allein durch sie 
gefährdet; nein — und das spielt eine besonders wichtige Rolle — auch durti: 
eine ganze Reihe anderer Erkrankungen, da sie bei ihm viel schwerer als 
bei anderen verlaufen. Die Sterblichkeit an den verschiedensten Infektion:- 
krankheiten, der Influenza, Lungenentzündung, Halsentzündung, ist beim 
Alkoholiker um ein Beträchtliches größer als beim Nichtalkoholiker. Das 
liegt zum Teil daran, daß der Alkoholiker die Abwehrstoffe gegen die 
Erreger der Krankheit nicht in normaler Menge bildet; ferner daran, dad 
ein durch Alkohol geschädigtes Herz eher versagt und daß es bei einem 
alkoholgeschädigten Gehirn unter dem Einfluß der Infektion außerordentlich 
häufig zu quälenden Angstvorstellungen, Halluzinationen und Visionen 
une die ihrerseits wieder eine schwere Belastung für Herz und Kreislau! 

arstellen. 








Weitz, Alkohol und Gesundheit. 313 


Daß der Alkohol bei Infektionen widerstandsvermindernd wirkt, ist 
auch durch Tierversuche bewiesen worden. Man infizierte z. B. nicht 
a'koholisierte und alkoholisierte Meerschweinchen mit der gleichen Dosis der 
gleichen Pneumobazillen. Von den alkoholisierten starben 55 %, von den 
nichtalkoholisierten 35%. Wenn man ihnen die gleichen Mengen Tuberkel- 
bazillen in die Bauchöhle einimpfte, so starben sowohl die alkoholisierten 
wie die nichtalkoholisierten stets daran — es liegt das an der ungeheuren 
Empfänglichkeit des Meerschweinchens gegen die Erreger —, aber die 
alkoholisierten Tiere lebten durchschnittlich noch 36 Tage, die nichtalkoholi- 
sierten 57 Tage. Ich könnte noch eine Reihe ähnlicher Versuche aufzählen, 
sehe aber, da sie das gleiche Ergebnis hatten, davon ab. 


Die Gefährdung eines Patienten durch eine Infektionskrankheit ist, wie 
ich behaupten möchte, praktisch mehr abhängig von seinem vorausgegangenen 
‚Alkoholgenuß als von allem anderen. Ich kann Ihnen hier von Erfahrungen 
berichten, die ich vor mehr als 15 Jahren in reichlichem Maße an einem 
sehr großen Hamburger Krankenhause gemacht habe. 


Unter der Arbeitsklasse spielten die Hauptrolle die Hafenarbeiter und 
Schauerleute. Es waren dies besonders kräftige Leute von starkem Körperbau 
‚und guter Muskulatur; denn nur solche Leute können beim Ein- und Aus- 
: laden der schweren Stückgüter, beim Kohlenschippen, beim Bedienen der 
‚ Fahrzeuge gebraucht werden. Auch ihre Frauen sahen wir nicht selten. Sie 
: waren, besonders wenn sie etwas älter waren, in ihrem Kräftezustand nicht 
‚ seiten reduziert. Sie wohnten irgendwo in einer engen Gasse und hatten 
í monatelang die Sonne nicht gesehen; sie hatten oft in schneller Folge eine 
Reihe Kinder bekommen, sie hatten wohl öfters auch nicht genug zu essen 
` gehabt; viele sahen elend und matt aus. 

Und doch, zehnmal lieber behandelte ich eine solche Frau an einer 

Lungenentzündung, als ihren kräftig und gesund aussehenden Mann. 
.. Damals beherrschte die Hafenarbeiter der unglückselige Gedanke, daß zu 
ihrer schweren Arbeit ordentlich Schnaps getrunken werden müsse, und so 
tranken sie täglich ein viertel, ein halbes Liter Schnaps, ja unter Umständen 
noch mehr. 

Wenn sie mit einer Lungenentzündung zu uns kamen, so war von 

‚ vornherein das Krankheitsbild ein viel schwereres, als man nach der Aus- 
j dehnung der Erkrankung hätte erwarten sollen. Sie hatten einen kleinen, 
schnellen Puls; das blasse Gesicht war von Schweiß bedeckt, die Lippen 
; kicht bläulich verfärbt; sie waren geängstigt von Wahnvorstellungen aller 
Art, und so starben diese prächtigen Kerle wie die Fliegen, und ihre elenden 
Frauen kamen durch. 
Nun werden Sie sagen: „Ist es denn wirklich wohl so schlimm? Werden 
da die gesundheitlichen Gefahren des Alkohols nicht reichlich schwarz 
geschildert? Machen sich denn wirklich die Alkoholschädigungen bei 
so a Leuten bemerklich, daß ihnen so große Bedeutung beigelegt werden 
mu 9% 
Nun ist es zwar richtig, daß die Alkoholschädigungen im gegenwärtigen 
Augenblick zurücktreten. Aber wer sein Urteil über die gesundheitliche 
Gefahr des Alkohols sich nur danach bilden würde, was er heute sieht, der 
kommt zu einem völlig falschen Urteil. Der Krieg hat uns gezwungen, 
i Praktisch abstinent zu sein, und auch in den darauf folgenden Jahren der 
Inflation ist wenig getrunken worden. Die gesundheitlichen Schädigungen 

smd infolgedessen stark zurückgegangen. Jetzt hat das Trinken wieder 
begonnen. Zur Entwickelung der Alkoholschädigungen braucht es aber Zeit. 
| Die Folgen der Wiederaufnahme der Trinksitten zeigen sich jetzt noch nicht 
, 5%, wie man es nach der Menge des genossenen Alkohols erwarten sollte; 


| Fr T man wird sie schon noch merken, und es wird gar nicht mehr lange 


mg 


Die Häufigkeit schwerer gesundheitlicher Alkoholschädigungen wird 
| von manchem auch deswegen für gering gehalten, weil er in seinem eigenen 
| antenkreis nicht viel davon sieht. Ich möchte davor warnen, auf diese 


314 Abhandlungen. 


Erfahrungen gar zu viel zu n. Die Aerzte dürfen ihnen im einzelnen Fall 
keinen reinen Wein einschenken; sie sind an ihre Schweigepflicht gebunden. 
Und von den Angehörigen erfahren Sie noch viel weniger die reine Wahrheit. 
Wenn Sie die Angehörigen hören, so kommt ein Alkoholiker so gut wie 
nie wegen einer alkoholischen Störung, sondern wegen nervöser Erschöpfung 
infolge rl, ins Irrenhaus; hat er eine alkoholische Lebercirrhose 
und kommt zum Schluß, wie so häufig kurz vor dem Tode, eine Lungen- 
entzündung hinzu, so ist die Lungenentzündung die Todesursache und die 
Leberschrumpfung wird zu einem Leberleiden, das mit irgend etwas anderen, 
am liebsten mit Erkältungen, in Zusammenhang gebracht wird. 


Wirklich einwandfreie Kenntnisse über die Häufigkeit und die Gefahr 
der Alkoholschädigungen kann nur eine genaue Statistik bringen. 


Was ich Ihnen an statistischem Material vorbringe, stammt im wesent; 
lichen aus der Zeit vor dem Kriege.. Dies liegt daran, daß das statistische 
Material der letzten Jahre noch nicht genügend verarbeitet und veröffentlicht 
worden ist. Das Material aus der Gegenwart würde auch aus Gründen, di 
ich vorhin entwickelt habe, ein zu günstiges Bild geben. Das Vorkriegs- 
material heranzuziehen, haben wir aber auch ein gutes Recht; denn der 
Alkoholkonsum nähert sich schon stark dem der Vorkriegszeit. Herr 
Professor Wilbrandt hat Ihnen dafür bereits einige Unterlagen gegeben. 
Als ein Beispiel dafür darf ich noch eine Mitteilung wiedergeben, die ich 
vor ein paar Tagen in einer Bremer Zeitung las. Am St. Jürgenası! 
wurden im Durchschnitt der Kriegsjahre 8 Alkoholni chosen, im Durch- 
schnitt von 9 Vorkriegsjahren 55 und im Jahre 1924 66 Alkoholpsychosen 
aufgenommen. Wer aber die Vorkriegsstatistik nicht gelten lassen will, wei 
der Alkoholkonsum der Zeit vor dem Krieg heute noch nicht ganz erreich 
ist, der mag aus meinem Vorkriegsmaterial wenigstens soviel entnehmen, dit 
wir, was den Alkoholgenuß anlangt, nicht wieder zu Verhältnissen kon! 
dürfen, wie sie vor dem Krieg bestanden haben. 


Ein besonders gutes Material über die Häufigkeit der Alkoholschädt 
gungen geben die Totenscheine der Schweiz. Auf diesen wird in jedem einzeln 
all vom Arzt vermerkt, ob der Alkohol beim Tode mitgewirkt habe. Di 
Technik der Ausführung gewährleistet dabei völlige Diskretion. Die örtliche 
Behörde erfährt Nichts von der Meinung des Arztes über die Mitwirkung de 
Alkohols beim Tode, die zentrale Behörde Nichts von den Namen. 


Es ergab sich dabei als Meinung der Aerzte, daß im Jahre 1912 unter 
20 179 Männern, die im Alter von über 20 Jahren gestorben waren, be 
1956 der Alkohol beim Tode mitgewirkt habe, d. h. bei 9,69 %. Dabei war 
— was vielleicht für manchen von Interesse ist, die Zahl derer, bei denen 
der Alkohol mitgewirkt hatte, in den kleinen Gemeinden höher, als in den 
großen, hier 8,22 %, dort 10,11 %. 

Die einzelnen Altersklassen sind dabei ze belastet: für das Alter 
von 30—39 Jahren beträgt bei Männern die Zahl der Alkoholgeschädigtet 
16 %, für die 40—49jährigen (also in der Vollkraft der Mannheit stehen jen) 
19 %, für die 50—59 jährigen 16 %, für die ganz alten, über 80jährigen, sinkt 
die Zahl auf 1,2%. > 7 

Für Deutschland haben wir keine ähnlichen Zusammenstellungen. Dab 
sie aber für 1912 im großen Ganzen wohl ein ähnliches Bild gegeben hätten, 
wie die Schweizer Zahlen, daran zweifle ich nicht. Gewiß mag in manchen 
Gegenden Deutschlands weniger getrunken werden, als in der Schweiz: 
dafür aber wahrscheinlich in anderen Gegenden um so mehr. | 


Die Richtigkeit der Angaben der Schweizer Aerzte ist angezweile! 
worden. Und in der Tat haftet allen solchen Angaben etwas Subjektives an- 
Es gibt sicher Aerzte, die hinter zu vielen Leiden den Alkohol suchen; © 
gibt aber auch ganz gewiß viele Aerzte, die den Alkohol viel zu selten als 
mitwirkend beim Tode ee Sie trinken selbst gern ihr Schöppchen 
und wollen deshalb nicht en, daß das schädlich sein könne. Ließ sich 
doch nachweisen, daß auf dem Totenscheine notorischer Trunkenbolde oft 








Weitz, Alkohol und Gesundheit. 315 


genug Nichts von Alkoholschädigung erwähnt war. Ich möchte deshalb 
glauben, daß die Zahl von 9,69% des Schweizer Materials eher zu klein 
‚als zu groß ist. 

Ein objektives Bild über die Häufigkeit gewisser alkoholischer Störungen 
eben die Veröffentlichungen der Irrenanstalten. Wenn eine Schweizer 
Statistik z. B. mitteilt, daß von allen Aufnahmen in sämtlichen Schweizer 
Irrenanstalten im Jahre 1920 18,4 %, im Jahre 1921 20,3 % und im Jahre 1922 
234% (also fast ein Viertel) an Alkoholpsychose litt, so ist gegen die 
‚Richtigkeit dieser Statistik nichts einzuwenden; denn die Psychiater können 
mit absoluter Sicherheit die Alkoholpsychose von andern Psychosen ab- 
grenzen. 
Als durchaus objektiv haben auch die sogenannten Beruisstatistiken zu 
;glten. In diesen wird die Sterblichkeit von Leuten, die den sogenannten 
‚Alkoholberufen angehören, mit denjenigen von Leuten verglichen, die andern 
‚Berufen angehören. Auf der einen Seite stehen die Gastwirte, die Kellner, 
de Brauer, auf der andern irgendwelche andern Berufe oder alle andern 
Berufe zusammen. 


Unterschiede in der Sterblichkeit können nicht etwa auf die Art der 
Ernährung schlechthin bezogen werden — diese wird im Durchschnitt im 
‚alkobolberuf besser sein als sonst —; sie kann aber auch nicht auf eine 
‘besondere Unfallgefahr zurückgeführt werden; denn Gefahren, wie sie viele 
Industrie- und Bergarbeiter, Holzfäller und landwirtschaftliche Arbeiter und 
m Krankendienst stehende Personen bedrohen, gibt es in den Alkohol- 
‚gtwerben nicht. Eine größere Sterblichkeit bei diesen kann daher vernünftiger- 
ie auf nichts anderes, als auf den vermehrten Alkoholgenuß bezogen 
werden. 

Besonders kräftige Leute sind im allgemeinen die Brauer. Trotzdem 

, um ein Beispiel zu nennen, unter dem Material der Leipziger Orts- 
krankenkasse ihre Sterblichkeit mehr als das 1%fache der sonstigen gleich- 
rtıgen männlichen Kassenmitglieder. Statt 100 starben bei ihnen an Infek- 
tonskrankheiten 122,3; an Krankheiten der Atmungsorgane 133,8; der Kreis- 
lauforgane 260; der Verdauungsorgane 200; der Nerven 214,9; der 
‚Dewegungsorgane 309,1. Noch schlimmer werden die Zahlen, wenn wir 
‚das Alter von 35—54 Jahren nehmen. Statt 100 unter den übrigen Mitgliedern 
‚der Ortskrankenkasse starben hier 420,8 an Erkrankungen der Kreislauf- 
: agane; 359,2 an Erkrankungen der Verdauungsorgane; 616,7 an Erkrankungen 
‚der Bewegungsorgane. 

‚. Nach einer neueren englischen Statistik, die das ganze Material des 
Königreichs umfaßt, starben von Wirten und ihren Angestellten 180, von 
gleichartigen sonstigen Erwachsenen 100, und zwar starben an Alkoholismus 
und Lebererkrankungen statt 100 670; an Krankheiten des Nervensystems 178, 
der Kreislauforgane 144; an Lungentuberkulose 173; an Nierenerkrankungen 
%3; an Selbstmord 216. Die letzte Zahl darf als Illustration zu dem schönen 
ort von dem Freudenbringer Alkohol besonders hervorgehoben werden. 

Auch die privaten Versicherungsgesellschaften, bei denen sich ja im 
allgemeinen nicht die Arbeiter, sondern nur die Wohlhabenderen versichern 
lassen, haben erfahren, daß die Mitglieder der Alkoholberufe: Gasthof- 


' besitzer, Wirte, Brauereibesitzer usw., eine erhöhte Sterblichkeit haben. 


nsere größte Lebensversicherung, die Gothaer, hat z. B. gefunden, daß, 
wenn die Sterblichkeit der Gleichaltrigen zu 100 gesetzt wird, die der Gasthof- 
itzer, Wirte und Brauereibesitzer bis zum 40. Jahr 180, vom 41.—55. Jahr 
15, vom 56.70. Jahr 147 beträgt. 
. Ym sich vor Verlusten zu schützen, stellt die Gothaer Lebensversicherung 
“men 20jährigen Brauer so in Rechnung, als ob er 33,4 Jahre alt wäre. 
. So, meine Damen und Herren! rechnen Mathematiker! Einem 20jährigen 
Jungen Menschen, der als Brauer nicht immer, aber recht häufig Alkoholiker 


ihig geen sie ein um 13,4 Jahre kürzeres Leben als den übrigen Zwanzig- 


316 Abhandlungen. 


Bei diesen Berufsstatistiken muß natürlich bedacht werden, daß viele 
Leute, die den Alkoholberufen angehören, keine Alkoholiker sind, und daf 
‚andererseits zu den nichtalkoholischen Berufen viele Alkoholiker gehören 


Könnten wir auf die eine Seite statt der Leute mit alkoholischen Beruier 
nur Alkoholiker setzen und auf die andere Seite statt der Leute aus einen! 
nichtalkoholischen Beruf Abstinenten, so würde der Unterschied in dei 
Sterblichkeit noch viel augenscheinlicher sein. | 

Zu den Organschädigungen, die durch den Alkohol direkt verursachi 
werden, kommen nun noch indirekte Schädigungen, die der Alkohol dadurct 
verursacht, daß er Unfälle veranlaßt. Wie oft muß man nicht in der 
Zeitungen von Totschlägen und schweren Körperverletzungen, die voj 
Betrunkenen begangen werden, lesen! Wo überhaupt von Raufhändeln u. a 
zu lesen ist, da handelt es sich in sicher 90 % aller Fälle um Betrunken 

Wenn die Wiener Freiwillige Rettungsgesellschaftt 8% ihrer Hilke 
leistungen am Samstag, Sonntag und Montag zu leisten hat, so ist kei 
Zweifel, daß diese Vermehrung vor allem dem größeren Konsum von Alkohol 
zuzuschreiben ist. _ 

Auch an den Betriebsunfällen bei der Arbeit ist zweifellos zu einem 
nicht geringen Teil der Alkohol schuld. Bekannt ist, daß die Zahl d 
Unfälle unter den Brauereiarbeitern besonders hoch ist. Daß dies mit de 
Alkoholgenuß zusammenhängt, geht aus einer Wiesbadener Statistik Be 
wonach die Zahl der Unfälle von 18,2% im Jahr nach Abschaffung Je 
Freitrunks plötzlich auf 12,7% sank, obwohl die Brauereiarbeiter daduro 
natürlich nicht zu Abstinenten wurden. Und in der Iiseder Hütte, einem 
großen Eisenwerk im Hannoverschen, sank die Unfallzahl nach Abschaflug 
der freien Bierabgabe während der Arbeit und der Bereitstellung alkobo- 
freier Getränke von 9,47 % auf 5,7%. | 

Auch unter der Nachwirkung des Alkohols, unter dem Einfluß ds 
Katers, kommt es zu einer vermehrten Zahl von Unfällen. Nur so kan 
man es sich erklären, weshalb das Maximum der Betriebsunfälle auf d 
Montag fällt; es betrug hier in Deutschland 123, wenn als durchschnittic® 
tägliche Häufigkeit 100 angenommen wurde. Man hat gesagt, die Erkläns; 
hierfür könne auch die sein, daß am Montag die Leute wegen der Sonntag“ 
pause nicht so eingearbeitet und deshalb ungeschickter seien. Die Norweg® 
Verhältnisse widerlegen dies jedoch. Hier war früher der Alkoholgenı 
vom Sonntag mittag bis Montag mittag unmöglich gemacht. : Die Arbeit 
kamen Montags mit klarem Kopf an die Arbeit und hatten eine Zahl vwo 
Betriebsunfällen, die der normalen entsprach. Am Montag abend konnten ë 
wieder trinken; sie machten hiervon auch nach zwei abstinenten Ta 
besonders starken Gebrauch und hatten infolgedessen am Dienstag 4. 
Maximum der Betriesunfälle, wo es 126,5 (statt 100) betrug. l 

Noch auf zwei andern Gebieten sind die indirekten Schädigungen d& 
Alkohols ungeheuer ernst und schwer. = 

Der trinkende Vater sorgt nicht so für seine Familie, wie er müb 
Was er vertrinkt, geht den Kindern an Milch und sonstiger Nahrung 2: 
und so läßt sich in allen Ländern feststellen, daß die Sterblichkeit der 
Kinder der Alkoholiker eine überaus hohe ist. Besonders schlimm s" 
natürlich die Kinder daran, wenn die Mutter trinkt. An englischem Material 
ist nachgewiesen worden, daß bis zum Ende des 2. Lebensjahres 55,8 % der 
Kinder trunksüchtiger Mütter sterben. . 

Und das andere Gebiet ist das der Geschlechtskrankheiten. Der Alkohol 
beseitigt alle sittlichen und gesundheitlichen Bedenken vor dem auber- 
ehelichen Geschlechtsverkehr und bringt die Ansteckung. Es gibt viele 
Statistiken, die das beweisen. Der Arzt für Geschlechtskrankheiten kann 
damit rechnen, daß nach großen Festen, bei denen der Alkohol in Ströme? 
fließt, sich seine Sprechstunden füllen. Ich habe darüber Erfahrungen !! 
der Kieler Hautklinik sammeln können. Mindestens 75 % der Infektionen 
war unter dem Einfluß des Alkohols entstanden. Was für herzzerreißend‘s 
Elend hinter dieser Zahl steckt, ist gar nicht auszumalen. 














T. L tF ey 


TITO e- — Ga 





Weitz, Alkohol und Gesundheit. 317 


Das Trinken verdirbt aber nicht nur den Trinker selbst, nein, das 
Trinken ist eine Sünde, von der man sagen kann, daß sie die Kinder bis 
ins dritte und vierte Glied heimsucht. 

Es ist eine ganz a E ärztliche Erfahrung, daß unter den Kindern 
von Alkoholikern viel mehr Psychopathen, Schwachsinnige und ganz besonders 
EP puker vorkommen, als man nach der allgemeinen Häufigkeit erwarten 
sollte. 

Man hat gesagt, daß dies nicht unbedingt mit dem Alkohol zusammen- 
hängen müsse. Die Trinker seien an sich schon minderwertige Leute; der 
Alkoholismus des Vaters und die Psychopathie oder Epilepsie der Kinder 
seien beides nur Zeichen einer gleichen Anlage; der Alkoholiker würde diese 
Anlage auch vererbt haben, wenn er durch äußere Umstände verhindert 
worden wäre, je einen Tropfen Alkohol zu trinken. Dieser Einwand verdient 
u alle Beachtung; aber eins stimmt damit nicht überein: Unter den 

hwestern der Trinker ist eine große Zahl von Personen, die dieselbe 
Erbmasse, wie die Trinker haben; käme es nur auf die Erbmasse an, so 
müßte auch unter den Kindern dieser Schwestern Schwachsinn und Epilepsie 
besonders häufig vorkommen. Dies ist aber nicht der Fall. Besonders 
deutlich hat sich das bei den Studien des bekannten Erblichkeitstorschers 
Lundborg an einem großen Bauerngeschlecht in Südschweden ergeben. 

Für den Zusammenhang zwischen dem Alkoholismus der Väter und 
der Epilepsie der Kinder spricht auch, daß die Epilepsie bei den Kindern 


von Juden viel seltener ist, als bei denen von Nichtjuden. Das ist mit 


großer Wahrscheinlichkeit darauf zu beziehen, daß die Juden im Durchschnitt 
viel weniger trinken als Nichtjuden, dagegen nicht auf eine bessere Beschaffen- 
heit der Erbmasse an sich; denn andere degenerative, in der Erbmasse 
liegende Züge kommen bei der jüdischen Rasse im Durchschnitt nicht seltener, 
sondern häufiger vor als bei Nichtjuden. 

Weiter! Im Anfang des 19. Jahrhunderts war Schweden sehr stark 
alkoholdurchseucht. Norwegen viel weniger. In Schweden kamen auf 10 000 
Wehrpflichtige 35,5 Epileptiker, in Norwegen 13,2. Eine andere Ursache 
dafür, als der Alkohol der Väter, ist nicht erkennbar. Rassenunterschiede 
können nicht die Ursache sein. ` 

Um noch sicherere Grundlagen zu erhalten, hat man das Tierexperiment 
herangezogen. 

Der amerikanische Professor Stockard setzte Meerschweinchen, die 
vorher gesunde Junge bekommen hatten, Monate lang jeden Tag Alkohol- 
dämpfen aus.. Sie wurden dabei nicht gradezu betrunken, waren aber auch 
nie völlig nüchtern, wie das ja auch bei vielen Menschen vorkommt. 

Die Paarungen dieser alkoholisierten Tiere verliefen oft ergebnislos; 
oft wurden die Jungen tot geboren und die wenigen Jungen, die lebend 
geboren wurden, starben früh. Wenn sie älter wurden, zeigten sie oft 
Mißbildungen und Krankheitsanlagen. Diese vererbten sich weiter auf 
Kinder, Enkel und Urenkel. 

Besonders stark waren die Schädigungen der Abkömmlinge, wenn Vater- 
und Muttertiere alkoholisiert wurden, etwas weniger, wenn nur die Mutter- 
tiere alkoholisiert wurden, noch weniger, aber immer noch augenscheinlich, 
wenn nur die Vatertiere alkoholisiert wurden. 

Daß die Schädigungen bei Abkömmlingen alkoholisierter Muttertiere 
stärker als bei solchen alkoholisierter Vatertiere waren, hängt offenbar damit 
zusammen, daß bei Alkoholisierung der Muttertiere zu der Schädigung des 
Keims auch noch die Schädigung des Embryos hinzukommt. 


Noch nicht sicher entschieden ist die Frage, ob ein vorübergehender 
Rauschzustand zur Entartung der Nachkommenschaft führen kann. Ein 
Italiener hat dies z. B. daraus geschlossen, daß nach den Geburtstagen von 

8000 Schwachsinnigen und Idioten unverhältnismäßig viele von ihnen 
zur Zeit des Faschings und der Weinlese erzeugt waren. Der Einwand, daß 
die betrunkenen Erzeuger an sich minderwertiger seien, als der Durchschnitt, 
und deshalb auch ihre Nachkommenschaft minderwertiger sein müsse, läßt 


318 Abhandlungen. 


sich allerdings nicht ganz widerlegen. Aber für möglich, ja sogar für wahr- 
scheinlich wird man die Entstehung einer geschädigten Nachkommenschaft 
bei Erzeugung im Rausche halten dürfen. 

Statistik und Tierversuche ergeben also übereinstimmend, daß der 
Alkoholismus eines der Eltern die Nachkommenschaft schwer schädigen kano. 


Eine rein theoretische Betrachtung der Dinge zeigt, daß es auch kaum anders 


sein kann. 

Ich hatte gesagt, daß bei ausgesprochenem Alkoholismus gewöhnlich die 
Keimzellen in den Geschlechtsdrüsen völlig geschwunden seien. Nun ist es 
nach allen Erfahrungen nicht denkbar, daß dieser Schwund nicht plötzlich 
eintritt, daß gestern normale Keimzellen da waren und heute abgestorbene 
vorhanden sind. Nein, zwischen völliger Gesundheit und Schwund der Keim- 
zellen liegt eine beträchtliche Zeit, in der die Keimzellen mehr oder weniger 
geschädigt sind. 


Gewiß mögen in manchen Stadien der Schädigung die Keimzellen nicht 


mehr zur Befruchtung geeignet, sein; in manchen Stadien sind sie es aber 


sicher; und nach klaren biologischen Gesetzen muß das Kind, zu dessen 


Entstehung eine geschädigte Keimzelle beigetragen hat, selbst geschädigt sein. 
und der in der Erbsubstanz vorhandene Defekt wird wieder auf die weitere 
Nachkommenschaft übertragen werden können. 


Von Wichtigkeit ist es, zu wissen, ob der Alkohol, in gewissen Formen ge 
nossen, von besonderer Schädlichkeit ist, z. B. in der Form des Schnapses, we 


manche annehmen. Diese Annahme ist irrig. Von besonderer Giftigkeit ist 


allerdings der Fusel, wegen seines Gehaltes an Methylalkohol; aber die in 
den großen Schnapsbrennereien hergestellten Schnäpse, wie sie fast allen 


getrunken werden, enthalten keinen Fusel. 

Die Stärke der Alkoholschädigung hängt allein von der genossen 
Alkoholmenge ab. Zwei Liter eines teuren Südweins von 10 %igem Alkabel 
wirken genau so schädlich wie ein halbes Liter gewöhnlicher Kornbranntwin 
von 40% Alkohol. Wenn bei Schnapstrinkern sich oft Schädigungen 
stärkerem Grade zeigen als bei Bier- und Weintrinkern, so liegt das vor 
allem daran, daß sie wegen der Billigkeit des Schnapses im allgemeinen viel 
leichter zum Genuß großer Alkoholmengen kommen als Bier- und Wein- 
trinker. Manche Bier- und Weintrinker kommen auch erst im letzten Stadium 
ihrer Trunksucht zum Schnapsgenuß, wenn die wirtschaftliche Not, in die sie 
durch ihre Trunksucht geraten sind, ihnen den Bier- und Weingenuß amog 
macht. Die schweren Schädigungen, die sich bei ihnen zeigen, werden dann 


oft fälschlicherweise nur auf den Schnapsgenuß der letzten Zeit, nicht auf 


den Bier- und Weingenuß der früheren Zeit bezogen. 


Auch hier in Süddeutschland, wo eine, wenn ich so sagen darf, liebens- 
würdigere und weniger abstoßende Form des Alkoholgenusses in Form von 
Wein, Most und Bier besteht, ist die Alkoholfrage vdn der gleichen Bedeutung 
wie in dem schnapstrinkenden Norden. Und in einem sind sie dort sogar 
besser daran, als wir: In Norddeutschland gilt der Schnapsgenuß bei Frauen 
als etwas durchaus Ungehöriges; die Frauen und Kinder sind praktisch 
abstinent. Hier in Süddeutschland nehmen auch die Frauen und Kinder am 
Genuß von Wein und vor allem von Most teil. Und es ist sehr die Frage, 
wo der Gesamtschaden des Alkohols größer ist: im Norden, wo die schnaps- 
trinkenden Männer im allgemeinen mehr Alkohol zu sich nehmen, oder hier, 
wo die Männer im allgemeinen weniger trinken, aber die Frauen und Kinder 
sich dafür mehr am Alkoholgenuß beteiligen. 

Wir haben von den gesundheitlichen Schädigungen des Alkohols ge- 
sprochen. Wir sind aber noch nicht der Frage näher getreten, welche Mengen 
yon Alkohol eingenommen werden müssen, damit Gesundheitsschädigungen 
eintreten. 

Eine allgemeine bestimmte Antwort auf diese Frage kann nicht gegeben 
werden, weil die individuelle Widerstandsfähigkeit gegen den Alkohol sehr 
verschieden ist. Es ist kein Zweifel, daß einige Leute eine außerordentli 
große Widerstandsfähigkeit gegen den Alkohol Beten. Sie trinken viel und 


Du SS at 


Weitz, Alkohol und Gesundheit. 319 


erreichen doch ein hohes Alter. Aber es ist durchaus sicher, daß es von 


solchen Leuten nur wenige gibt, und daß man nur deshalb verhältnismäßig 
‘oft von ihnen hört, weil die Alkoholfreunde besonders gern ihre Aufmerk- 
‚samkeit auf sie richten. 


Wirkt der mäßige regelmäßige Alkoholgenuß schädlich auf die Gesundheit? 


: Bei Vielen nicht, bei Manchen ohne Zweifel. 


ng 


w 


Eine weitere Frage: Wirkt der gelegentliche und sich in mäßigen Grenzen 
haltende Alkoholgenuß schädlich? Die Frage ist für den Erwachsenen zu 
verneinen. 

Die Folgerungen, die der Einzelne aus unseren heutigen Betrachtungen 
ziehen sollte, sind folgende: Unbedingt zu vermeiden ist der tägliche Genuß 
pronerer Mengen von Alkohol. Dringend zu widerraten auch der tägliche 

nuß kleinerer Mengen, denn diese müssen zwar nicht, können aber Gesund- 


' heitsschädigungen herbeiführen; außerdem setzen sie auch, wie jeder Sports- 
‚ mann weiß, die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit herab. Gegen den 


den verschiedensten Ländern gemacht hat, mit al 


gelegentlichen Genuß kleiner Mengen Alkohol ist vom gesundheitlichen Stand- 
punkt Nichts einzuwenden. Ganz zu verbieten ist der Alkohol bei Kindern. 
Diese Richtlinien sollten für Jeden maßgebend sein, der sein individuelles 
Wohl in gesundheitlicher Beziehung im Auge hat. Wer aber darüber hinaus 
nicht allein an sein individuelles Wohl denkt, sondern an das Wohl des 
proben Ganzen, der wird sich nicht nur zur Mäßigkeit, sondern zur Abstinenz 
ennen. 
Wie die Erfahrung, die man in dem Kampf gegen den Alkoholismus in 
er Deutlichkeit zeigt, kann 


‚ gicht das Beispiel der Mäßigkeit, sondern nur das der Abstinenz die Trink- 


no 


sitten durchbrechen. 

Auf das Beispiel der führenden Schichten sieht das Volk. Sie, meine 
Damen und Herren! werden später zu diesen führenden Schichten gehören. 
Wird es unter Ihnen eine erhebliche Anzahl von Abstinenten geben, so muß 
und wird dies einen Einfluß auf den Alkoholkonsum ausüben zum Nutzen 
unseres Volkes und Vaterlandes. 


Die psychischen Wirkungen des Alkohols*). 


Nach Ausführungen von Professor Dr. Gaupp (Tübingen). 


Meine Damen und Herren! 


Sie werden sich vielleicht gefragt haben, warum ich für den heutigen 
Abend das Thema gewählt habe: Die psychischen Wirkungen des Alkohols. 
Sie werden sich vielleicht gesagt haben: Das ist doch eine Sache, die 
wir alle kennen! Wir haben ja täglich, ja man möchte fast sagen stündlich 
Gelegenheit, diese Wirkungen des Alkohols bei anderen Personen in reich- 
lichem Maße zu sehen. Wenn ich es trotzdem unternommen habe, hierüber 
zu Ihnen zu sprechen, so geschah es .deshalb, weil, wie Sie sehen werden, in 
der Tat auf diesem Gebiet eine merkwürdige Verschiedenheit der Anschauungen 


| besteht, nach der Richtung, worin eigentlich die wesentlichen Symptome der 


oholwirkung bestehen, und vor allem auch, woher es denn eigentlich 


_ kommt, daß dieses Genußmittel sich die Welt erobert hat. 


. Sie wissen ja, daß seit Jahrtausenden diese Wirkungen des Alkohols auf 
die Seele des Menschen besungen und besprochen werden. „Der Wein erfreut 
des Menschen Herz“ ist ein altbekanntes Wort. Man hat auch schon immer bei 
en verschiedenen Getränken wie Bier, Most, Wein, Sekt und Schnaps eine 
verschiedene Wirkung beobachtet; man hat ferner beobachtet, daß ver- 
schiedene Menschen auf die verschiedenen Genußmittel verschieden reagieren. 
Sie wissen ja, daß man einen gemütlichen, aber auch einen ungemütlichen 


Stu ao Summarischer Bericht eines Zuhörers über einen im Sommer 1925 vor der Tübinger 
entenschaft gehaltenen Vortrag. 


320 Abhandlungen. 


Rausch haben kann. Sie wissen ferner, daß man von dem einen Menschen 
sagt: er kann viel vertragen, und von dem andern: er kann nichts vertragen. 
Der eine gilt als trinkfest, kann sogar Wettrinken veranstalten und dabei 
Sieger bleiben; der andere ist intolerant und wird schon durch eine kleine 
Dosis Alkohol aus dem Gleichgewicht gebracht. Sie wissen auch, daß 
dasselbe Genußmittel je nach seiner Menge und dem Tempo des Genusses 
verschieden wirkt. Zunächst regt es an, dann wird der Mensch angeheitert, 
dann betrunken und laut, dann benommen und steif, bis er schließlich in 
einen tiefen Schlaf fällt. Man spricht ferner auch von einem einfachen, 
gewöhnlichen Rausch, einem „pat olögischen“, einem „abnormen“ Rausch. 
einer sinnlosen Trunkenheit. Endlich wissen Sie ja, daß man am Alkohol 
dreierlei Eigenschaften kennt: 1. seine Wirkung als vermeintliches Kräftigungs- 
mittel, als das Mittel, das unsere geistige und körperliche Arbeitsleistung 
steigern, erhöhen soll; 2. als Genußmittel des wohlschmeckenden Weins, des 
Sekts, des erfrischenden Bieres, und endlich 3. als Narkotikum, als den Trank 
des Vergessens, als den Sorgenbrecher, der dem Menschen hilft, den Kummer 
zu ertränken. 

Fragt man nun die Menschen, mit denen uns das Leben zusammenführ. 
warum sie eigentlich trinken, so bekommt man sehr verschiedene Antworter. 
Ich wende mich zunächst der handarbeitenden Welt zu und da werde ich 
kaum je, wenn ich die Frage stelle: „Warum trinken Sie eigentlich“, eine 
andere Antwort bekommen, als: „Weil mir das Bier, der Most oder der Wein 
Kraft gibt, weil er mir die Arbeit erleichtert, weil es eben ohne mein Quantur! 
Bier oder Most mit meiner Arbeit nicht vorangeht. Ich muß mein Quantum 
haben, sonst komme ich nicht zurecht.“ Vor etwa 20 Jahren haben wir einmal 
in München die Antworten all der Leute gebucht, die wir gefragt hatten 
warum sie eigentlich trinken, Männer aller Berufsarten. Ich will dam 
einige kurz anführen, die mir für das Problem charakteristisch zu sn 
scheinen: was ist der Alkohol für den handarbeitenden Menschen? D: 
sagte mir der eine: Bier macht Kraft; mit Wasser kann man es nicht mache. 
Der andere sagte: Vom Wasser bekommt man einen harten Magen. Ei 
Maurer erwiderte: „Bier gibt Kraft; mit Wasser allein kann kein Mensch 
arbeiten.“ Ein Schlosser sagte, er müsse wegen der Hitze trinken. En 
Gütler meinte: „Wenn man schwer arbeiten muß, muß man Bier trinken: 
Wenn ich ein Glas Bier getrunken habe, dann ist gleich ein anderes Leben 
in der Sache. Man kann ohne Bier auch schon arbeiten, dann muß man aber 
halt weniger arbeiten“ Ein Maler sagte: „Die Maler müssen trinken 
von wegen der Kundschaft.“ Ein Viehhändler trinkt wegen der schweren 
Arbeit, die er leisten müsse. Ein Schneider war der Ansicht, wenn man nic 
trinke, werde man dadurch, daß man den ganzen Tag hocken müsse, ganz 
steif im Kreuz. Ein Hausierer trinkt, damit man die Leute besser anlügen 
könne. Die Müller und Steinhauer trinken, weil der viele Staub Durst mache. 
andere Berufe, weil sie in der Kälte oder Nässe arbeiten müssen. Kurzum, der 
handarbeitende Mensch trinkt, weil er felsenfest an die Zunahme der 
Leistungsfähigkeit unter Alkohol glaubt. Er fühlt in sich selbst die Erleich- 
terung und läßt sich seine Meinung nicht ausreden. Heute liegen ja nun zahl- 
reiche andersartige Erfahrungen vor, vor allem auch von seiten der Sportsleute. 
die bekanntlich den Alkohol ablehnen, oder auch etwa der Akrobaten und 
der Künstler, die Sicherheit und Exaktheit bei ihren Bewegungen brauchen. 
Aber all das hat keinen sehr großen Eindruck gemacht. Der handarbeitend 
Mensch bleibt im allgemeinen bei der Meinung: Ich muß mein Quantum 
Most oder Bier haben, sonst kann ich nicht schwer arbeiten. 


Anders lautet die Antwort, wenn wir zu den geistigen Berufen übergehen. 
Fragt man hier die Menschen, warum sie eigentlich trinken, so bekommt 
man selten die Ansicht zu hören, die geistige Arbeit werde durch Alkohol 
erleichtert, gesteigert, quantitativ vermehrt, vielmehr eher die Meinung. 
Alkohol habe einen Erholungswert und sei wohltuend. Vor einigen Ja 
stellte van Vleuten einmal bei Dichtern, nämlich bei 150 deutschen Dichter 
und Schriftstellern, eine hierauf bezügliche Rundfrage. Er hatte ein schöne 





m. 


Gaupp, Die psychischen Wirkungen des Alkohols. 321 


Wort des großen Naturforschers Helmholtz gelesen, der sich einmal 
über die schöpferischen Ideen in sehr interessanten Ausführungen aus- 
ließ und dabei zu dem Ergebnis kam, daß schon die kleinsten Mengen 


: alkoholischen Getränkes diese schöpferischen Ideen verscheuchen. Diese Worte 


haben van Vleuten veranlaßt, an jene 150 deutsche Dichter einige Fragen zu 
stellen. Diese lauten: 1. Nehmen Sie regelmäßig vor der künstlerischen Arbeit 


‚ Alkohol in irgendwelcher Form zu sich und welche Wirkungen schreiben Sie 
ihm zu? 2. Haben Sie, falls Sie nicht regelmäßig Alkohol vor der Arbeit 


rehmen, esaber gelegentlich doch einmal getan haben, dann eine Steigerung 
oder eine Hemmung ihrer A us beobachtet? 3. Was haben Sie 
bezüglich der Wechselwirkung zwischen Alkohol und Dichtung beobachtet? 
115 der Dichter haben geantwortet. Ueber 90 % der Künstler meiden den 
Alkohol vor und während der Arbeit vollkommen. Im übrigen die Urteile 


- recht verschieden. Aber die Zahl derer, die den Schaden des Alkohols sehen 


und nicht den Nutzen, übertrifft die der Lobredner um das sechsfache. Selbst 
begeisterte Freunde des Weines, wie z. B. Dehmel oder Thomas Mann gaben 
die Verschlechterung der dichterischen Leistung durch Alkohol zu. Der 


: Trinkfreund Detlev von Liliencron nahm niemals vor der künstlerischen 


; durch den Alkoholgenuß. Auch Avenarius, der 


Arbeit Alkohol zu sich und sah immer eine a E E 
gründer des „Kunst- 


' warts“, sagt: „Ich nehme vor und während der geistigen Tätigkeit, seit ich 


| 


überhaupt ernsthaft arbeite, keinen Alkohol mehr. Er inspiriert nicht die 
Phantasie, sondern er lähmt nur die Selbstkritik. Nach meinen Erfahrungen 


: und Beobachtungen ist er überhaupt der größte Verdummer, den wir kennen.“ 


Nur wenige Dichter glauben an eine Förderung ihrer Phantasie durch 
Alkoholgenuß. Paul Ernst spricht sogar von einer inneren Verwandtschaft 
des alkoholischen Rausches mit dem Rausch der dichterischen Produktion. 
Also Sie sehen bei, der Phantasiearbeit des Künstlers finden wir bereits keine 
einheitliche Auffassung der befragten Dichter. Würden wir nun ähnliche Um- 
iragen bei den Gelehrten anstellen, so würden wir wohl noch mehr den 
Alkohol ablehnende Antworten erhalten. Streng logische und gedanklich 
schöpferische Arbeit gedeiht im Allgemeinen nicht unter Alkoholwirkung. 
Auch da mögen einzelne Ausnahmen vorkommen. Sie sehen aber, die 
Tatsache ist bemerkenswert: Der Handarbeiter glaubt an den Kraftzuwachs 
durch Alkoholgenuß, der geistige Arbeiter dagegen glaubt meistens nicht an 
den Zuwachs der Leistung oder Kraft. Er läßt den Alkohol nur gelten als 


: stimmungsfördernd, vor allem als Genußmittel nach getaner Arbeit. Dieser 


Unterschied ist wichtig, denn er wird uns nachher verständlich werden aus 
der eigentümlichen Wirkung, die der Alkohol auf die verschiedenen Seiten 


i des Seelenlebens auszuüben vermag. Im ganzen gibt es sehr viele Gründe 


für das Trinken, nicht nur die der Leistungssteigerung. Der berühmte 
Physiologe von Bunge in Basel hat einmal über das Trinken folgendes gesagt: 


„Die Menschen trinken, weil andere trinken. Hat man sich aber einmal 
' an das Trinken gewöhnt, so ist an Gründen zum Weitertrinken natür- 
: lich niemals Mangel. Die Menschen trinken, wenn sie sich wieder- 


nn . 


sehen; sie trinken, wenn sie Abschied nehmen; sie trinken, wenn sie 
ungrig sind, um den Hunger zu betäuben; sie trinken, wenn sie satt sind, 
um den Appetit anzuregen; sie trinken, wenn ’s kalt ist, zur Erwärmung; 
sie trinken, wenn ’s warm ist, zur Abkühlung; sie trinken, wenn sie schläfrig 
sind, um sich wach zu halten; sie trinken, wenn sie schlatlos sind, um 
eınzuschlafen; sie trinken, weil sie traurig sind; sie trinken, weil sie lusti 
sind; sie trinken, weil einer getauft wird; sie trinken, weil einer beerdigt wire 
ie trinken, sie trinken, sie trinken.“ 


. Wenn wir nun von den subjektiven Angaben derer absehen wollen, 
die wir gefragt haben, was sie eigentlich für Wirkungen an sich selbst wahr- 
genommen haben, und objektiv die Folgeerscheinungen des Trinkens auf 
sozialem Gebiet beleuchten, so findet sich Abnahme der Aufmerksamkeit, der 
Sicherheit und Präzision, erkennbar z. B. an der erheblichen Zunahme der 
Unfälle in der Berufsarbeit unter der Einwirkung des Alkohols, also Abnahme 


Die Alkoholfrage, 1925. 21 


322 Abhandlungen. 


der Vorsicht, der Aufmerksamkeit, der Sicherheit der Bewegung. Es wurden 
Versuche angestellt über die Sicherheit der Schießleistung bei gewandten, 
eschulten Schützen. Auch da eine Abnahme, wie Sie vielleicht später von 

errn Oberstleutnant Muff werden erläutert bekommen. Ich könnte ferner 
die bekanntlich so a ie Folgen des Alkoholgenusses in der Kriminalität 
erwähnen. Es ist ein Thema, das Herr Kollege Mezger Ihnen vortragen 
wird. Wir wollen uns der exakten Feststellung der Alkoholwirkung nach 
Grad und Dauer zuwenden, wie sie durch genaue Untersuchung im psycho- 
logischen Experiment festgestellt werden kann. Ich kann ferner als Arzt auf 
diesem Gebiet aus Erfahrung sprechen, die ich in reichem Maße habe machen 
können. Die heute etwas vernachlässigte experimentelle Psychologie zeigte 


in Orei niget analytischer Arbeit die wichtige Tatsache auf, daß die ver- | 


schiedenen 
ganz verschieden beeinflußt werden können. Man pflegt zu sagen, der Alkohol sei 
ein narkotisches Gift. Er habeanfänglicherregende, weiterhin lähmende Wirkung, 


iten des Seelenlebens durch toxische Einwirkung auf das Gehim 


wie es auch sonst bei narkotischen Giften der Fall sei. Wenn wir die Gifte, die 
wir als Genußmittel zu uns nehmen, überblicken, so können wir merkwürdige 


Unterschiede feststellen. Wenn wir einmal die bekannten Genußmittel, Tee. 


Kaffee, Nikotin oder die Arzneimittel, Brom, Opium, Morphium usw. au 


ihre Wirkung auf das Seelenleben des Menschen untersuchen, so können wir 
eigenartige Feststellungen machen. Wir können tatsächlich zeigen, daß diese 


Gifte, diese Genußmittel auf die verschiedenen Seiten des Seelenlebens ganz ver- 


schieden einwirken. Es ist noch niemals eine Körperverletzung durch Te 
oder ein Totschlag durch Nikotingenuß festgestellt worden. Auch hier haben 
wir zwei starke Gifte, aber sie haben keinerlei Bedeutung für die Kriminalität. 
Es muß seinen Grund haben, warum der Alkohol die ungeheure Bedeutux 
für die Kriminalität und das soziale Leben und Handeln der Menschen bit. 
Wenn wir also etwa die Wirkung des Alkohols auf die menschliche ek 
studieren wollen, so müssen wir es so machen, wie wir es auch sonst mache: 


Wir müssen die einzelnen Seiten des Seelenlebens gesondert prüfen. in _ 


allgemeinen pflegt man vier verschiedene Wirkungen zu unterscheiden: 
1. Die Wirkung auf die Affektivität, 2. Die Wirkung auf die psycho- 
sensorische Seite des Seelenlebens, auf die Wahrnehmung, Auffassung und 
Aufmerksamkeit, 3. Die. Wirkung auf den Gedankenablauf und 4. Die Wirkung 


auf den Bewegungsablauf, den Handlungsablauf. Kaffee und Tee z. B. wirken : 


auf die Affektivität euphorisierend, d. h. Wohlbehagen erzeugend. Wenn wir 
eine sehr gute Tasse Kaffee oder Tee langsam genießen, so empfinden wir 
ein gewisses Wohlbehagen. Des weiteren können wir feststellen, daß wir 
nach Tee- oder Kaffeegenuß eine sehr scharfe Auffassungsfähigkeit haben. 
Das ist im Laboratorium experimentell genau festgestellt worden. Die 
nach Tee- oder Kaffeegenuß auch eine sehr scharfe Auffassungsfähigkeit haben. 
Das ist mit dem Experiment im Laboratorium genau festgestellt worden. Die 
Leistungen steigen, wir sind konzentrierter, der Gedankenablauf geht flott 
von statten. Bekannt ist die arbeitsfördernde Wirkung des Kaffees oder Tees 
bei Menschen, die vor einem Examen stehen und die sich durch Kaffee 
lebendig halten, um durchhalten zu können, ohne daß dabei der gute Fortgang 
der geistigen Fähigkeit beeinträchtigt wird. Kaffee und Tee haben keine 
Neigung, die Motilität anzuregen. Der Mensch bleibt ruhig beim Kaffee 
sitzen, er ist ganz vernünftig und besonnen. Das Nikotin hat ganz ähnlich 
Wirkungen. Jeder Raucher weiß das. Auch dabei stets guter Fortgang der 
Auffassungsleistung, des Denkens und keinerlei Neigung zu voreiligen Re- 
aktionen. Auch der Alkohol wirkt zunächst vorwiegend euphorisierend, stim- 
munghebend, fröhlich machend, freilich nicht ausnahmslos. Es gibt auch 
streitsüchtige Krakeeler, die beim Alkoholgenuß recht unangenehm werdet. 
Nach dem Genuß einer geringen Quantität von etwa 30 g (1 Liter Bier) findet 
sich eine deutlich feststellbare Erschwerung und Verlangsamung der Aul- 
fassung. Wir sehen nicht mehr so genau, wir beobachten weniger scharl, 
wir machen Fehler, wir verkennen die Dinge, wir fallen Täuschungen zum 
Opfer. Wir verhören uns, wenn wir etwas getrunken haben, über das, was 


| 





Gaupp, Die psychischen Wirkungen des Alkohols. 323 


am Nachbartische geredet wird. Die Auffassung läßt nach, der Wahrnehmungs- 
vorgang wird verschlechtert. Nun der Gedankenablauf: Auch hier ist die 
Wirkung des Alkoholgenusses verflachend. Wir erscheinen uns häufig geist- 
reicher, wenn wir getrunken haben. Wir pflegen dann allerhand geistreich 
sein sollende Witze zu machen, wir sprudeln über, wir haben Neigung zu 
Reimereien. Aber wenn man dann diese geistreichen Leistungen ‚genau nach- 
prüft, so ist das Produkt nicht immer erfreulich. Als ich selbst noch nicht dem 


= Alkohol Feindschaft angesagt hatte, habe ich einmal mit ein paar guten 


Freunden bei einer Bowle gesessen. Es ist schon lange her; einer unserer 
Kollegen stenographierte damals; er hat sich hingesetzt und hat sich an diesem 
Abend den Spaß gemacht, alles, was wir geredet haben, zu fixieren. Am 


‚ andern Morgen kam der Kollege und sagte uns: „Nun will ich Euch einmal 
' vorlesen, was Ihr gestern abend geredet habt!“ Er tat es auch. Wir baten 


ihn aber sehr bald, abzubrechen, es war zu wenig erfreulich gewesen. An 
diesem Beispiel können Sie sehen: Wir haben das Gefühl subjektiver Er- 
leichterung, des raschen Zufließens der Gedanken, größeren Ideenreichtums, 


‚aber objektiv eine Abnahme der geistigen Leistung nach ihrer Qualität. Der 


Alkohol betrügt uns in der Selbstkritik um unsere richtige Urteilsfähigkeit. 
„in vino veritas“ heißt ein bekanntes Wort. Das heißt nicht, daß im Weine 
die Wahrheit gefunden wird, sondern: Im Weine plaudern wir offen viel aus, 
was wir sonst im Leben aus guten Gründen verschweigen. Der Wein macht 
indiskret. Wodurch? Durch eine Erleichterung und Enthemmung der Be- 
wegung, durch die Erleichterung des Tuns, des Handelns, was die Abnahme 
des Taktgefühls, der feinen Rücksichtnahme auf andere Menschen zeigt. Es 
iällt all das weg, was die Kultur uns allmählich anerzogen hat. Geht der 
Alkoholgenuß weiter, so kommt nach der psychomotorischen Erregung all- 
mählich die Lähmung auch körperlich: Unsicherheit der Sprache, Taumeln, 
Benommenheit und schließlich bleierner Schlaf, oder aber bei krankhaften 
Säufern der Umschlag der gemütlichen Stimmung in jene eigentümliche Er- 
regung, wo bei getrübtem Bewußtsein auf einmal die primitiven Triebe zum 
Ausbruch kommen, wo die Menschen, nachdem der geistige Oberbau gelähmt 
ist, Rohheiten, Gewalttaten, Sittlichkeitsverbrechen begehen. Und dann kommt 
die Steigerung zum Rausch, also jene akute Geisteskrankheit, bei der das 
Bewußtsein getrübt ist, die Auffassung schlecht funktioniert, die Aufmerk-' 
samkeit nicht mehr mitarbeitet, der Gedankenablauf einförmig, flach, zerfahren 
wird, wo ein triebhaftes Handeln den Menschen treibt, wo alles höhere geistige 
ausgelöscht ist. 


Wir wollen noch einmal das für uns wichtige festhalten: Der Alkohol 
hat die Besonderheit, daß er sich von den vielen andern Genußmitteln, die 
wir genießen, darin unterscheidet, daß er bei geringer Dosis die Bewegung 
erleichtert. Nun sind wir aber gewöhnt, unser Kraftgefühl darnach zu 
beurteilen, wie leicht wir unsere Bewegungen ausführen. Wie etwa der 
Redner, dem die Worte sehr leicht von der ‚Lippe gehen, leicht zu der 
Ueberzeugung kommt, ein sehr geistreicher Mann zu sein, weil er viele Worte 
spricht, so ist es auch bei dem Menschen, der da meint, mehr Kraft zu 
haben, weil die einzelnen Bewegungen anfangs leichter von statten gehen. 

enn man nun diese erleichterte Bewegung, dieses aktive Kraftgefühl mit 
der objektiven Kraftleistung vergleicht, so kommt dabei heraus, daß der 
Alkohol betrügt, daß die Leistung geringer geworden ist. Während wir also 


‚glauben, subjektiv mehr Kraft zu haben, haben wir bereits objektiv weniger 


raft. Der Alkohol ist nur da bisweilen ein objektiver Förderer der Leistung, 
wo er in geringer Menge zur Beseitigung seelischer Hemmung (Befangen- 
heit) genossen wird. So gibt es beispielsweise Schauspieler, die erst dann 
ihre Kunst entwickeln können, wenn sie den letzten Rest von Lampenfieber 
durch ein Glas Sekt weggespült haben, oder es gibt Momente, wo das Be- 
wußtsein unmittelbarer Todesgefahr durch den Genuß von Alkohol gedämpft 
werden kann. Unter Umständen kann der Alkohol auch sein, was die 
Peitsche ist für ein ermüdetes Pferd. Es kann Momente geben, wo es um 
jeden Preis gilt, die Maximalleistung dadurch zu erzielen, daß man die 


21* 
































324 Abhandlungen. 


Affektivität, die Gemütssphäre des Menschen, noch einmal aufpeitscht, um die 
letzte Leistung herauszuholen. Dabei kann es sich aber nur um eine Augen- 
blicksleistung handeln. Der Alkohol ist aber 'sonst infolge der ganzen spezi- 
fischen Art seiner pharmakologischen Wirkung ein Betrüger. Er schafft dem 
einzelnen Menschen die subjektiv ehrliche Ueberzeugung, daß er unter seiner 
Wirkung mehr leisten könne, und darin liegt seme verhängnisvolle Bedeutung. 
Er vermindert die wertvollen Hemmungen. Wir unterschätzen ja im Leben 
viel zu sehr die ungeheure geistige und sittliche Bedeutung der Hemmungen, 
des Unterlassens, des Nichttuns, des uns — Zurückhaltens, der Selbstkritik, 
der Selbstbeherrschung. 

Und dann noch etwas anderes! Wenn wir Hunger haben, so essen wir.’ 
Wenn wir gegessen haben, sind wir satt und dann essen wir nicht. 
weiter. Trinken wir dagegen Alkohol, wenn wir Durst haben, so bekommen 
wir häufig allmählich immer mehr Durst. Also in der pharmakologischen 
Wirkung des Alkohols liegt auch das Verlangen nach der Fortsetzung des 
Genusses über das eigentlich praktisch zulässige Maß hinaus. Eine Tendenz 
zur Sucht, zum gewohnheitsmäßigen Genießen ist in der speziellen Wirkung 
des Alkohols bereits enthalten. 


Nun sprach ich bisher vom Alkohol hauptsächlich als einer einmaligen 
Dosis, als einem Mittel, um Stimmung anzuregen, um scheinbar Kräfte zu! 
wecken, um Müdigkeit zu beseitigen, um der Hitze oder der Kälte Herr zu. 
werden. Ich sprach noch nicht von seinen chronischen Wirkungen, d. h. von 
der Veränderung des Seelenlebens, wnn der Mensch gewohnheitsmäßig geistige, 
Getränke genießt. Was heißt das: Gewohnheitsmäßig? Wir wollen sage: 
Wir sind dann gewohnheitsmäßige Trinker, wenn wir ein neues (Quantum 
Alkohol genießen, ehe das alte Quantum seine Wirkung erschöpft hat, so dab 
sich also Wirkung an Wirkung unmittelbar anschließt oder die Wirkungea 
sich gar summieren. Diese chronischen Wirkungen des Alkoholgenusses mi; 
-mißbrauchs sind Ihnen in den schweren Formen ja alle geläufig, so bi 
denjenigen Leuten, die viel Alkohol trinken und wirtschaftlich, sittlich und 
intellektuell herunterkommen, schließlich vollständig verblöden. Das ist Ihnen 
ja auch aus den vielen Bildern im Leben bekannt, in denen man diese traurigen 

ustände da und dort zu sehen bekommt. Aber nicht davon will ich heute spre-. 
chen, sondern fragen wir uns einmal: Worin bestehen diechronischen Wirkungen. 
des Alkoholgenusses, wenn wir ihn nur mäßig oder sagen wir einmal ein 
bißchen unmäßig trinken? Als Hauptsymptom könnte ich vielleicht den Haß der 
Trinkenden gegen die Abstinenten vorausschicken. Es ist eine ganz merkwürdige 
Tatsache, wie verhaßt wir Abstinenten bei den Menschen sind, die trinken. 
Aber vielleicht noch wichtiger ist folgendes: Wer sich im Leben unter den 
Leuten umschaut und jemand als jungen und frischen Menschen gekannt hat, der 
ist später oft bitter enttäuscht, wenn er sieht, was aus jenem geworden ist. 
Die ganze jugendliche Frische geht oft merkwürdig rasch dahin. Die ganze 
Begeisterungstähigkeit der Pubertätsjahre wird als Jugendeselei beiseite ge- 
schoben. Man hat seinen Beruf, seine Pension, seinen Wein-, seinen Biertisch, 
man tut recht und schlecht seine Pflicht, und alles andere, alle früheren Ideale 
sind vergessen und weggewischt. Das sind nur die harmlosen Formen, 
Abstumpfung der allerfeinsten Züge des Charakters, des feinsten Taktes, der 
Freude an der produktiven Arbeit und auch des stärksten Willens, vor allem 
auch jener freiheitlichen Gesinnung, die bereit ist, Verantwortung zu tragen, 
wenn die Verantwortung Opfer verlangt. Wir sehen diese Umwandlung des 
Trinkenden in den verschiedensten Variationen: Bei dem trägen Bierbauch. 
der jden Tag seine 1—3 Maß Bier trinkt, schon in der äußeren Erscheinung. 
beim Weintrinker in einer gewissen Reizbarkeit und Rücksichtslosigkeil 
namentlich gegen die Frau. Doch das ist immer noch erträglich im Verglei 
zum Schnapstrinker, der seine Familie verkommen läßt. Ich will heute 
hierüber nicht ausführlich sprechen, auch nicht von den schweren alkoholi- 
schen Geistesstörungen, dem pathologischen Rausch oder auch jener eigen- 
tümlichen Form von Eifersuchtswahn, dem so viele Frauen jahraus, jahrein 
zum Opfer fallen, oder gar jenen traurigen Bildern, bei denen jemand voll- 


Gaupp, Die psychischen Wirkungen des Alkohols. 325 


ständig das Gedächtnis verloren hat (Korsakoff). Ich will auch nicht von 
jenen Quartalsäufern sprechen, die bei starkem Alkoholgenuß zu geradezu 
schauderhaften Exzessen geraten. Außer Betracht lasse ich auch den Selbst- 
mord, der auch so ungeheuer häufig mit veranlaßt wird durch Alkohol- 
schädigungen, die der Trinker sich selbst zugefügt hat. Während der Selbst- 
mord ın der Zeit von den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts bis zur 
Jahrhundertwende in allen Ländern ganz enorm zugenommen hat, so hat er 
in einem einzigen Staat mit dem Beginn der 40er Jahre deutlich abgenommen. 
Dieser eine Staat ist Norwegen. Und diese Abnahme — es sind große 
Zahlen — fällt zeitlich mit der Einführung eines Gesetzes zusammen, auf 
Grund dessen es gelungen ist, aus dem früher schnapsverseuchten Norwegen 
ein heute ziemlich alkoholarmes Land zu machen. 

Lassen Sie mich noch einmal zu den chronischen Wirkungen zurück- 
kehren! Ich sehe in der chronischen Wirkung des Alkoholismus eben gerade diese 
Abstumpfung des Feinsten der sittlichen Persönlichkeit. Wenn ich selbst dem 
Alkohol entsagt habe, so geschah dies nicht aus irgend einem Fanatismus 
heraus. Ich habe niemals behauptet, daß eine kleine Dosis Alkohol, gelegent- 
lich genommen, einen objektiv erkennbaren Schaden stifte. Ich habe diesen 
Schritt getan, weil ich eben nur so zeigen kann, daß man auch ohne Alkohol- 
genuß doch frisch, leistungsfähig und arbeitsfreudig sein kann, und ich bin 
heute mehr als je der Meinung, daß die Frage, ob der einzelne Mensch 
geistige Getränke genießen soll oder nicht, nicht von dem abhängt, was er 
etwa selbst vertragen kann, ohne nachweisbaren Schaden zu erleiden. Die 
Alkoholfrage ist keine Frage nur des körperlichen oder seelischen Wohlbehagens. 
Sie ist heute eine wichtige Frage der Erhaltung unseres deutschen Staates gewor- 
den. Es handelt sich um ganz andere Dinge als um das, was uns bekommt. Immer 
noch leben wir wie in einer belagerten Festung, immer noch werden wir von 
einem haßerfüllten Feinde gedrückt und gekettet, der es uns um so schwerer 
macht, je mehr wir Alkohol trinken. Ich denke dabei ganz besonders auch an das 
Dawes-Gutachten. Vor allem aber möchte ich das eine erreichen, daß man endlich 
einmal jene feste staatsbürgerlihe Gesinnung, jene wirkliche Vaterlandsliebe 
lernte, die bereit ist, Alles für das Vaterlad zu tun und nicht jenem etwas 
lauten Patriotismus der Festbankette huldigt, dessen Wärme mit der Zahl 
der geleerten Gläser ent Ich meine, wenn es wahr ist, was die Kenner 
der Alkoholfrage sagen, daß unsere Willenskraft stark wird, daß unser Kopf 
klar bleibt, daß es uns leichter wird, freiheitliche Gesinnung festzuhalten, 
wenn wir nicht trinken, dann ist es doch unsere heiligste Pflicht, diese 
Tatsachen heute in Deutschland in den Vordergrund zu stellen. Wir ringen 
tm unsere Existenz als ein großes Kulturvolk, das der Erde noch viel zu 
geben hat. Wir müssen jede Möglichkeit, die uns in die Hand gegeben ist, 
wahrnehmen, um diesen Kampf siegreich zu Ende zu führen. In der A oneigung 
gegen uns, die wir heute diesen St. ıdpunkt vertreten, ist weniger der Mange 
an Einsicht wirksam, als jene Scnam über die eigene Schwäche, jenes 
schlechte Gewissen, das die anderen haben, die den Alkoholgenuß nicht 
meiden können. Daher finden wir sehr viel Widerstand, wenn wir unserem 
jungen Volke das zu sagen versuchen, was eigentlich ganz klar und selbst- 
verständlich sein sollte: „Laßt diese Gewohnheit, die Eure Gesundheit 
gelährdet, die Eure Willenskraft herabsetzt, die nur geeignet ist, das hohe 
Ziel zu gefährden, das Euch allen in der Seele brennt: ein freies, großes 
Vaterland zu haben!“ 


Alkohol und Strafrecht*‘). 


Von Prof. Dr. Mezger. 


Das Thema „Alkohol und Strafrecht“ umfaßt für den Kriminalisten zwei 
große Probleme: die Frage nach der tatsächlichen Einwirkung des Alkohols 
auf die Begehung der Verbrechen, also die Frage nach der verbrechen- 


*) Vortrag, gehalten vor der Tübinger Studentenschaft im Sommer 1925, 


326 Abhandlungen. 


verursachenden, kriminogenen Bedeutung des Genusses geistiger Getränke, 
und die Frage, welche strafrechtlichen Maßahmen nach geltendem Recht zur 
Bekämpfung jener Schäden zur Verfügung stehen, welche Forderungen 
nach zweckentsprechender Erweiterung wir an eine künftige Gesetzgebung 
zu stellen haben. Beide Probleme, das riminogene wie das kriminalpolitische, 
sollen uns im folgenden beschäftigen. 

Eines der a Hilfsmittel zur Erforschung sozialer Erscheinungen 
ist heute die Statistik. In ihren scheinbar trockenen Zahlen verkörpert sie 
den Niederschlag aus den lebensvollen Gestaltungen des gesellschaftlichen 
Daseins und aus’ ihnen ersteht dem Kundigen die tiefere wissenschaftliche 
Einsicht in das mannigfach verschlungene Kräftespiel des menschlichen Zu- 
sammenlebens. 

Die ersten umfangreichen statistischen Arbeiten auf unserem Gebiet ver- 
danken wir Baer (1878); er fand bei seinen Beobachtungen in annähernd IM 
preußischen Zuchthäusern und Gefängnissen und etwa 20 Korrektionsanstalten, 
daß unter den männlichen Gefangenen etwa 44 % und unter den weiblichen 
etwa 18% dem Trunk ergeben waren. Zum Teil noch höhere Zahlen zeigen 
die späteren Untersuchungen von Snell und Bonhoeffer: nach den Angaben 
des letzteren betrug bei den Trinkern der tägliche Alkoholdurchschnitt ?/ı Liter 
Branntwein. Dabei überwiegen nach Hoppe die Säufer im Zuchthaus, 
die Rauschdeliquenten im Gefängnis. Neuerdings hat v. Hippel (Deutsche 
Strafrecht Band I 562. 1925) an Hand bayrischen Materials aus -dem 
Jahre 1910 die bisherigen Forschungen wertvoll ergänzt: Trunkenheit über- 
wiegt bei weitem gegenüber dem Einfluß des chronischen Alkoholismus 
(8% zu 2%). t/ aller Fälle von gefährlicher Körperverletzung in Bayem 
sind Alkoholdelikte;, Totschlag und Körperverletzung mit Todeserfolg ist 
(1900 bis 1909 beim Schwurgericht Straubing) zu */s auf Wirtshausbesuc 
oder sonstigen Alkoholgenuß zurückzuführen. Insgesamt wurden in Bayern 
im Jahre 1910 Alkoholdelikte bei 10,5 % sämtlicher Verurteilter festgestellt. 
was übertragen auf die etwa eine halbe Million Verurteilte im ganzen Reich 
nicht weniger als 54 000 Personen ergibt, die in einem Jahr wegen Alkohc- 
delikten verurteilt werden. 


Aber nicht nur die Zahlen als solche sprechen eine beredte Sprache; ganz- 
besonders interessant sind die Verbrechensschwankungen und ihre Be 
ziehungen zum Alkoholgenuß, die uns die Statistik zeigt. In einer kleiner 
Arbeit aus Akten des Bezirksgerichts Zürich vom Jahre 1891 wies der 
Untersuchungsrichter Otto Lang nach, daß von 141 verurteilten Personen an 
den drei Tagen des Samstag, Sonntag und Montag insgesamt 100, an den 
übrigen vier Wochentagen zusammen nur 41 ihre Straftaten begangen haben. 
von letzteren zudem der größere Teil nachts oder in Wirtschaften. Sonnabend 
ist der übliche Lohntag, Sonntags wird ein Teil des Lohnes vertrunken. 
Montags „blau gemacht“. Weitere Untersuchungen in Worms, in den Rhein- 
landen, in Heidelberg, in Wien, in Dresden usw. ergaben genau dasselbe Bild: 
überall schnellt die Kriminalitätskurve über den Sonntag ganz gewaltig !" 
die Höhe. Ein umfangreiches Material der Reichskriminalstatistik für das 
ahr 1902 (Band 155. II. 34) bestätigt das Ergebnis. Ueber die richtige 

utung dieser berühmten Samstag-Sonntag-Montagkurve herrschen freilich 
Meinungsverschiedenheiten: während Aschaffenburg sie im wesentlichen 
auf den Alkoholgenuß an den genannten Tagen zurückführt, verweist 
der berühmte Statistiker von Mayr zur Erklärung auf die „vergrößerte soziale , 
Reibungsfläche“, die sich an Sonn- und Feiertagen tatsächlich für einen erheb 
lichen Teil der Bevölkerung ergibt. Trotz der beachtenswerten Replik 
Aschaffenburgs, die auf die niedrigen sonntäglichen Körperverletzungszißern 
in Norwegen mit seinem Branntweinverbot an Sonn- und Feiertagen hinweis! 
dürfen wir uns nicht mit einer zu einfachen Erklärung jener statistis 
Kurve abfinden; der Alkoholverbrauch ist in der Tat nur ein Glied in der 
Ursachenkette. Aber: er ist insoweit das für uns wichtigste Glied, als €f 
einer moralischen und legalen Beeinflussung, z. B. durch gesetzliche Eim- 
schränkung der Alkoholabgabe an den kritischen Tagen, zugänglich ist. Acht 





Tr un —_ 
ba C  — -a — 
Ld 


Mezger, Alkohol und Strafrecht. 327 


liches wie für die Samstag-Sonntag-Montag-Kurve gilt für das Ansteigen der 
Kriminalität unter dem Einfluß besonderer Fest- und Trinkzeiten des Jahres, 
der Kirchweihen, Volksfeste, Faschingstage oder der guten Herbste. 

Endlich noch ein Wort über die studentische Kriminalität im besonderen. 
Die Reichskriminalstatistik hat sich zweimal — im Jahre 1893 (Band 77. 
1. 7) und 1899 (Band 132 II. 48) — speziell mit ihr befaßt. Danach kamen 1893 
auf 42000 Studenten 350 und 1899 auf 54000 Studenten 435 Verurteilte. 
Besonders ungünstige Verhältnisse im Vergleich mit der Kriminalität anderer 
Volksschichten zeigen sich bei Beleidigung (22,2 und 17,9 zu 19,8) sowie bei 
Gewalt und Drohung gegen Beamte (14,5 und 13,9 zu 17,4), während Diebstahl 
(0,7 und 1,5 zu 51,5), Betrug (0,5 und 3,0 zu 16,4) und gefährliche Körper- 
verletzung (15,0 und 9,4 zu 95,8!) sehr günstig abschneiden. (Nähere Erklärung 
der Verhältnisziftern bei Aschaffenburg: Das Verbrechen und seine Be- 
kämpfung, 3. Auflage 1923. S. 89/90.) Als bei zukünftigen Richtern, Lehrern 
und. Aerzten besonders betrübend -bezeichnet Aschaffenburg das häufige Vor- 
kommen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamtee Auf der anderen 
Seite übersieht er freilich die konene erfreuliche Tatsache, daß im Vergleich 
der Jahre 1893 und 1899 innerhalb der studentischen Kriminalität Beleidigung 
(22 zu 17,9), gefährliche Körperverletzung (15,0 zu 9,4), Gewalt und 
NUDE gegen Beamte (14,5 zu 13,9) eine deutliche Abnahme, dagegen 
Diebstahl (0,7 zu 1,5) und Betrug (0,5 zu 3,0) eine auffallende Zunahme zeigen. 


Neben der Statistik gibt es noch einen zweiten Weg, um den Zusammen- 
a. zwischen Alkohol und Verbrechen nachzugehen: den der kriminal- 
psychologischen Vertiefung. 

In dieser Beziehung ist zunächst ein Blick auf diejenigen Deliktsgruppen 
lehrreich, bei denen nach den Erfahrungen des Kriminalisten der Alkohol 
eine besonders wichtige Rolle spielt. Im er stehen natürlich 
Gewalttätigkeitsdelikte aller Art, angefangen bei der Beleidigung, Nachtruhe- 
störung und Sachbeschädigung bis zur gefährlichen und tötlichen Körper- 
verletzung, zum Widerstand egen die Staatsgewalt, zum Hausfriedensbruch, 
zur Störung der öffentlichen Or nung: zum Raub, zum Totschlag. Aber auch 
Vermögensdelikte fehlen nicht, wenn Bier, Wein oder Schnaps die moralischen 
Hemmungen löst, wie Diebstahl, Betrug, verbotenes Glücksspiel, dann Berufs- 
und Amtsverbrechen, Transport- und Verkehrsgefährdungen, gemeingefähr- 
liche Verbrechen, Brandstiftungen usw. Ganz besonders verhängnisvoll aber 
tst die Kombination des Alkohols mit zwei Faktoren: mit der Massen- 
S tion und mit dem Geschlechtstrieb. Die moderne Psychologie lehrt uns, 
daß der Mensch als Glied einer kriminellen Masse in geradezu erschreckendem 
Maß das persönliche Verantwortungsgefühl verliert und Dinge begeht, zu. 
denen er als einzelner vorher wie nachher niemals fähig gewesen wäre. Bis 
zu unerhörten Scheußlichkeiten und mehr als tierischen Verzerrungen aber 
ea sich dieser Umstand, wo die Wirkung des Alkohols hinzutritt. 
Und ganz Aehnliches gilt für die Kombination mit dem Geschlechtstrieb. 
Schon das Sprichwort sagt: Die zwei großen V (Vinum et Venus) geben das 
große W. Es ist eine tausendfach bestätigte Erfahrungstatsache, daß der 
Alkoholgenuß mächtig erregend auf die geschlechtliche Begierde wirkt und 

‚ was besonders verhängnisvoll ist, die erotische und geschlechtliche 
Erregung auch dann noch anhält, wenn auf den übrigen körperlichen und 
geistigen Gebieten die lähmende und erschlafiende, alle vernünftige Ueber- 
egung hemmende Wirkung des Alkohols sich bereits geltend macht. So 
resultieren exhibitionistische und homosexuelle Akte, Mißbrauch von Kindern, 
Verführung, Vergewaltigung, Inzest, sexuelle Grausamkeiten; dazu die Eifer- 
suchtstaten des chronischen Alkoholisten. Hier ist auch der Ort, wo der 
Kriminalist von so manchen tief tragischen Folgen eines oft nur vereinzelten 

gelegentlichen Alkoholexzesses zu erzählen weiß. Daß endlich bei allem, 
was mit Prostitution — dem weiblichen Gegenstück des Verbrechens (Lom- 
broso) —, Kuppelei und Zuhältertum zusammenhängt, der Alkohol eine 
gewaltige Rolle spielt, ist bekannt. Zwar: jene sentimentalen Geschichten, wo 
der vornehme Herr beim Wein das unschuldige Mädchen aus dem Volke 


328 Abhandlungen. 


verführt und nachher auf die Bahn der käuflichen Liebe stößt, sind größten- 
teils erfunden; die Defloration der-meisten Prostituierten — en schon 
zwischen dem 15. und 19. Jahr — fällt, wie eingehende Untersuchungen 
en haben, meist ihresgleichen zur Last, „die Mädchen aus dem Volk 
fallen durch das Volk, die erste Blüte ihrer Schönheit und Jungfräulichkeit 
gehört ihresgleichen“. Auch was über eigenen und elterlichen Alkoholismus 


angegeben wird, ist meist gelogen. Dagegen scheint nach den Untersuchungen 


von Bonhoeffer, Hoppe, Hübner u. a. bei den sogenannten Spätprostituierten 
(nach dem 25. Lebensjahr) der chronische Alkoholismus in der Tat ein wesent- 
liches ursächliches Moment abzugeben. Verhängnisvoller noch wird der 
Alkohol den Opfern des Liebesgewerbes. Die „industrie d’amour“ in ihren 
mannigfach verzweigten Formen kennt diese psychologische Wirkung de 
Alkohols und er darf deshalb nirgends fehlen, nicht in den gefälschten Süd- 


weinen der Animierkneipe und nicht im echten französischen Sekt des ek- 


ganten Chambre separee. So waltet Bacchus verderblich in all’ diesen Brui- 


stätten des Verbrechens und der volksverzehrenden geschlechtlichen Er- 


krankung. 

Die neuzeitliche experimentell-psychologische Forschung ist den seelischen 
Gründen und Tiefen all dieser Erscheinungen erfolgreich näher gerückt. Ver- 
dienstvoll sind hier insbesondere die Versuche, die Rraepelin und seine Schüler 
seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts angestellt haben. Nach ihnen 
findet schon durch verhältnismäßig geringe Mengen Alkohol, die etw: 
1/3 bis ?/a Liter Bier entsprechen, eine deutliche Herabsetzung der geistigen 
Leistungsfähigkeit in Gedächtnis, Addition einfacher Zahlen, begrifflicher 
Assoziation usw. statt. Danebenher geht eine verkürzte Reaktion auf äußere 
Reize, und zwar auf Kosten der Zuverlässigkeit. Die psychische Verarbeitung 
des Reizes erfolgt oberflächlich oder gar nicht; es kommi zu reflexartigeı 
„Kurzschlüssen“ und zu vielfachen „Fehlreaktionen“. Die psychische Tätigkeit 
des Ueberlegens kommt durch die erhöhte nn zu kurz. 
Es ist, sobald wir nur den nötigen Uebersetzungsschlüssel besitzen, genau 





dieselbe Dune hier im Laboratorium wie draußen im Leben: da 
i 


„Reiz“ bildet ein Schimpfwort, eine Drohung, eine sexuelle Anregung — die 
„verkürzte Reaktion“, die Beleidigung, der Schlag mit der Faust, dem 
Stock oder dem Bierglas, der Stich mit dem Messer, der unüberlegte 
geschlechtliche Akt. Diese erhöhte Reizbarkeit und Erleichterung der be 
wegungsauslösung wirkt dabei erfahrungsgemäß oft auch später noch am 
Tage nach dem Rausch, im Katzenjammer, nach. 

Merkwürdig aber bleibt bei alledem die Buntheit der alkoholischen 
Kriminalität, das Ueberraschende, in dem sie sich bei sonst oft ganz anders 
earteten Menschen äußert. Man hat längst gewußt, daß antisozialt 


edanken und Triebe in der Seele auch der besten Menschen schlummern. 
aber erst die tiefer dringende psycho-analytische Erfahrung unserer Tag? 
erschließt uns die wirklichen inneren Zusammenhänge. Nach ihr sind die 


Vorstellungen und Impulse nicht mehr wie Männerchen, die beliebig un 
zufällig von außen her auf die Bühne des Bewußtseins treten und, nachdem 
` sie ihre Rolle gespielt, von ihr wieder spurlos und wirkungslos verschwinden. 
Auch das Seelenleben des Menschen stellt, ähnlich wie der Bau seine 


Körpers, einen unendlich komplizierten und in sich geschlossenen Organismus 
dar, der nur mit seinen obersten Spitzen in das klare Licht des Bewußtseins 


reicht und auf dessen unbewußtem Grunde seelische Urmechanismen aus den 


phylogenetischen und ontogenetischen Vorstufen der Entwicklung — über 
deckt und überlagert, aber nicht erdrückt von späteren Entwicklungstormen 


— ihre mächtige Wirksamkeit entfalten. Der Mensch bedarf dieser Urtriebe 
zum Leben so nötig, wie er im Körperlichen vieler Organe bedarf, die WI 
bereits in niederen Tierklassen vorgebildet finden. Primitives, kindlich 


infantiles und „unterbewußtes“ Seelenleben treten mit dieser Erkenntnis M 


ganz neue gegenseitige a i die ihrerseits Licht und Verständnis 1 
rätselhafte Vorgänge des genialen, mythologischen, traumhaften, wie (© 
kranken und des verbrecherischen Seelenlebens werfen. Von hier aus wird °S 








Mezger, Alkohol und Strafrecht. 329 


verständlich, wenn man den echten Verbrecher als einen „atavistischen“ 
Rückschlag (Lombroso) bezeichnet und ihn sogar mit dem unschuldigen 
Kind wie mit dem Urmenschen und Wilden in Parallele gestellt hat. Von 
bier aus wird aber auch verständlich, was schon Goethe und was Nietzsche 
in seinem Wort an den roten Richter und vom bleichen Verbrecher klar 
erkannt haben und was die moderne Kriminalpsychologie als „latente 
- Kriminalität“ bezeichnet: in jedem Menschen leben in der Verborgenheit 
der Seele unzählige verbrecherische Neigungen und Impulse, die eine 
Macht darstellen. Diese reflektorischen und hypobulischen Seelenmechanismen 
sind beim sozial angepaßten Menschen überlagert, reguliert und im Zaum 
halten von dem bewußten „Zweckwillen“. Das alkoholische Gift löst und 
ähmt diese oberste, entwickeltste Seelentätigkeit; die latenten verbrecherischen 
Triebe gelangen, wenn der „Zweckwille“ in dieser Weise abgelenkt ist, 
ungehemmt zur Entfaltung. So offenbart der Mensch gar oft im Rausche seine 
„wahre Natur“. jene sonst verborgene Tiefenmechanismen treten an die 
Oberfläche und treiben den Täter zu sonst ungekannten Handlungen, die er 
selbst nach vollbrachter Tat nicht versteht und von denen er sich nicht 
erklären kann, wie er „sich so vergessen konnte“. 
Nur auf der Grundlage exaktester Tatsachenforschung ist eine wirklich 
erfolgreiche Bekämpfung der schweren Schädigungen möglich, die der Alkohol 
: md seine kriminellen Folgen unserem Volksleben zufügen. Von hier aus 
muß der Kriminalist auf Mittel sinnen, Schädigungen Herr zu werden. 
Freilich: die strafrechtliche und kriminalpolitische Bekämpfung ist nur eine _ 
Seite der Sache; sie muß ihre Er ancug in einer weitergreifenden, all- 
gemeinen Sozialpolitik und sozialen Arbeit inden. So vermag der Kriminalist 
nur einen bescheidenen Ausschnitt aus dem Ganzen zu geben. 


Nahezu vollständig versagt das geltende deutsche Strafrecht im Kampfe 
gegen den Alkoholismus als Verbrechensfaktor. Trunkenheit, sofern sie den 
ordernissen des $ 51 StGB. entspricht, d. h. einen die freie Willens- 
bestimmung ausschließenden Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter 
Störung der Geistestätigkeit bedeutet, führt wegen Unzurechnungsfähigkeit zur 
e precius von der begangenen Tat. Geringere Grade der Berauschung 
gewähren — abgesehen von Sonderbestimmungen — „mildernde Umstände“ 
oder eine mildere Bestrafung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, was 
man nicht ohne Grund das „Gegenteil einer Bekämpfung“ genannt hat. Im 
übrigen soll nach $ 361 Ziff. 5 StGB. derjenige mit Haft bestraft werden, 
der sich dem Trunk dergestalt ergibt, daß zu seinem Unterhalt und zum 
Unterhalt derer, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittlung der 
Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Das ist alles, 
was uns das geltende Strafrecht zur Lösung eines unendlich wichtigen 
. kriminalpolitischen Problems an die Hand gibt. In seiner Dürftigkeit kann 
es auch von den dürftigsten Wünschen nicht unterboten werden. 
= So müssen wir unsere Blicke und Hoffnungen von der Gegenwart in 
die Zukunft, zu den Fragen der Strafrechtsreform, richten. 

Die erste wichtige Frage, der wir hier begegnen, ist die nach der 
Bestrafung der im Rausch begangenen Straftaten. Eine Radikalreform 
wird vielleicht geneigt sein, auf die Betrunkenheit zur Zeit der Tat 
überhaupt keine Rücksicht zu nehmen, d. h. den Betrunkenen stets und 

so zu bestrafen, wie wenn er die Tat in nüchternem Zustand begangen 
hätte. Dies ist, wenigstens im Punkte der sog. Zurechnungsfähigkeit, der 
Standpunkt des italienischen Vorentwurfs vom Jahre 1921, dessen geistiger 
rheber Enrico Ferri ist und der die extremen Forderungen der modernen 
soziologischen Schule zu verwirklichen bemüht ist. Er hält (Denkschrift 
Seite 59/61) im Gedanken an die symptomatische Bedeutung der Handlung für 
die Persönlichkeit des Täters an der Verantwortlichkeit für jedes begangene 
ikt fest, und zwar auch für ein solches, das von „zufällig“ Berauschten 
vollzogen wird, d. h. von denjenigen, bei denen die Berauschtheit nicht nur 
nicht gewollt, sondern auch nicht einmal vorausgesehen war, weil ihnen z. B. 
von fremder Seite ohne ihr Wissen Alkohol beigebracht worden ist. Mit 


r 





330 Abhandlungen. 


Recht haben alle deutschen und schweizerischen Entwürfe diesen Standpunkt 
nicht eingenommen. Sie alle halten an dem für uns Kriminalisten heute 
unverrückbaren Satze fest: „Keine Strafe ohne Schuld und Strafe nach Maß- 
gabe und Umfang der konkreten Schuld des Täters“. Dabei kommt es nicht 
auf die Schuld am Rausch an, sondern auf das Verschulden an der im Rausch 
begangenen Tat. 


Auch künftig werden also die äußersten Grade der Berauschung zur 
Unzurechnungsfähigkeit führen müssen. Aber unsere kriminalpsychologischen 
Erwägungen können sich schon an diesem Punkte fruchtbar erweisen: 
alltägliche wie forensische Erfahrung lehrt, daß im Rausch ein höheres Maf 
von Selbstbeherrschung möglich und deshalb zu fordern ist, als bei ent- 
sprechenden Störungen des psychischen Lebens durch wirkliche Geistes- 
krankheiten oder durch andere, dem Täter unbekannte Gifte. Offenbar haft: 
die vorübergehende Vergiftung durch Alkohol mehr an der Oberfläche, und 
offenbar bedeutet die Kenntnis der Erscheinungen ein nicht zu unterschätzendes 
Palliativ gegen deren Wirkung. Trotz gewisser Einwendungen von medi- 
zinischer Seite werden wir also daran lesthalten, beim Alkoholrausch die 
Grenzen der Unzurechnungsfähigkeit wesentlich enger, demgemäß die der 
Zurechnungsfähigkeit wesentlich weiter zu ziehen, als bei sonstigen geistigen 
Erkrankungen. Darin liegt nach dem Gesagten durchaus nichts Wider- 
sinniges. Auch werden wir nur dort zur Unzurechnungsfähigkeit gelange! 
können, wo die Tat wirklich ein persönlichkeitsfremdes Ereignis im Leben 
des Täters darstellt. Dem scheint ım großen Ganzen die gerichtliche Praxis 
schon heute zu entsprechen: Freisprechungen wegen Unzurechnungsfähigkeit 
im Rausch sind tatsächlich nicht sehr häufig (vgl. Begr. VorE. 1909 S. 29): 
in Bayern finden sich im Jahre 1910 unter 8864 Fällen bei denen der Alkobs! 
als Ursache des Deliktes angegeben wird, nur 150 Fälle. 


Unzurechnungsfähigkeit wegen Trunkenheit soll also auch künftig möglich 
sein. Ja wir müssen noch einen Schritt weitergehen: auch Strafmilderung 
innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens oder Zubilligung sogenannter mil- 
dernder Umstände wegen Begehung der Tat im Rausch werden wir nich! 
grundsätzlich ausschließen, wogegen allerdings der im deutschen Vorentwur! 
von 1919 8 63, StE. 1919 § 18, Amtl. E. 1925 § 17 wie im österreichische: 
Gg. E. 1922 8 10 Abs. 2 Satz 2 im Gegensatz zum schweizerischen Reg.E. 1913 
Art. 11 vorgesehene Ausschluß der sog. verminderten Zurechnungsfähigkei 
bei selbtverschuldeter Trunkenheit durchaus zu billigen ist. Es kommt auch 
hier für die Bestrafung auf die Schuld des Täters im Zeitpunkt der Tat an. 
und diese kann gemildert sein, wenn ihm der Alkohol die Sinne umnebei 
und die Herrschaft über sich selbst raubt. Und doch weisen auch hier, 
unsere früheren kriminalpsychologischen Erwägungen in eine Richtung, die 
noch viel zu wenig in unserer gerichtlichen Praxis eingehalten wird. Die 
Alkoholwirkung äußert sich, so haben wir gesehen, entweder darin, daß sie | 
die unmittelbar unter dem „Zweckwillen“ vorhandene rohe und brutale oder 
in anderer Richtung verbrecherische Gesamtpersönlichkeit des Täters nur 
ungehemmter und rücksichtsloser zur Entfaltung kommen läßt, oder aber 
darin, daß sie ganz außergewöhnliche, dem Täter und seiner Persönlichkeit 
sonst völlig fremde psychische Regungen aus der Tiefe seiner Urtriebe eruptiv 
an die Oberfläche treibt. Nur im zweiten Fall kann von einer Milderung die 
Rede sein, während dort, wo die Alkoholtat nichts anderes als den adäquaten 
Ausdruck der Täterpersönlichkeit darstellt, nach richtiger Auffassung die 
volle Schuld besteht und jede mildernde Berücksichtigung des Alkohols 
ausscheiden muß. Wenn einmal mehr als heute die bsycholopische Betrachtung 
der Verbrechen Eingang in unsere Gerichtssäle gehalten hat, dann wird es 
Sache des Richters sein, in jedem Fall eines Alkoholdeliktes eine genaue 
Erforschung der gesamten Persönlichkeit des Täters eintreten zu lassen, die 
auch vor den Tiefen des unbewußten Seelenlebens nicht Halt macht, um s0 
die jeweiligen Beziehungen der Tat zur Gesamtpersönlichkeit völlig klar- und 
sicherzustellen. 


Be, (er REN Be Ren Son nn für er a EE 


Mezger, Alkohol und Strafrecht. 331 


Die bisherigen Vorschläge haben vielleicht manchen enttäuscht. Sie 
drängen zwar zu einer tieferen psychologischen Erfassung des Alkoholismus 
in foro, aber sie lehnen es doch nachdrücklich und bestimmt ab, an den Grund- 
lagen des geltenden Rechts zu rütteln. Jene Enttäuschung wäre berechtigt, wenn 
wir den bisherigen Ausführungen nichts hinzuzusetzen hätten. Aber noch 
gilt es hinzuweisen auf eine fast unbegreifliche Lücke des geltenden Strafrechts 
ım Kampfe gegen den kriminellen Alkoholismus: Das geltende Recht berück- 
sichtigt zwar in grundsätzlich richtiger Weise das Problem der Schuld 
an der Alkoholtat als solcher, aber es übersieht ganz die Schuld des Täters 
daran, daß er sich betrunken hat. Diese Schuld kann eine sehr erhebliche sein; 
man denke etwa an Fälle, in denen der Täter genau weiß, daß er im Rausch 
für andere und für die Allgemeinheit höchst gefährlich wird. Diese Schuld 
uctige Licht zu stellen, wird daher unsere nächste kriminalpolitische. 

u sein. 
nannehmbar sind in dieser Richtung — weil sie die Tat, nicht die 
Trunkenheit strafen — die Vorschläge des Gesetzesentwurfs vom 23. März 1881 
(R.-Tagsdrucks. Nr. 70), bei Anwendung des § 51 StGB. die Alkoholtat nach 
versuchsgrundsätzen zur Verantwortung zu ziehen, oder des -Vorentwurfs 
1009 8 64, die Fahrlässigkeitsstrafe eintreten zu lassen, wo nach sonstigen - 
Bestimmungen das Delikt fahrlässig begangen werden kann; dies würde 
zu dem sinnlosen Ergebnis führen, daß zwar eine im Vollrausch begangene 
leichte Körperverletzung, nicht aber eine im ae Zustand begangene 
Notzucht bestraft werden könnte. Was wir vom künftigen Strafgesetz fordern, 
ist: Bestrafung der selbstverschuldeten Betrunkenheit, wenn in ihr generell 
voraussehbar eine Straftat begangen wird, ohne Beschränkung auf bestimmte 
Arten von Straftaten, neben der sonst üblichen Strafe für die Tat selbst und 
abhängig, von dieser, auch wenn sie wegen Unzurechnungsfähigkeit des 
Täters im Einzelfall ausscheiden sollte. Das Gesetz müßte hierbei dem Richter 
einen sehr weiten Strafrahmen zur Verfügung stellen — einen viel weiteren 
als Amtl. E. 1925 § 335 — und bestimmen, daß die Trunkenheitsstrafe nach 
der Schwere des im Rausch begangenen Delikts genau abgestuft werde. 
Solche Abhängigkeit der Strafe vom konkreten Erfolg ist durchaus nichts 
Neues und besfeufer keinerlei Widerspruch zum a E wir folgen ihr 
a bei unseren Fahrlässigkeitsstrafen. Mit dieser Art der Regelung 
en die Bedenken, die bei Besprechung des VorE. gegen ein solches 
„abstraktes Gefährdungsdelikt“ erhoben worden sind. So ergäbe sich folgender 
vorschlag als § 330a (gemeingefährliches Vergehen) des RStGB: 
„Wer sich durch eigenes Verschulden in Trunkenheit versetzt, wird, 
wenn er bei genügender Aufmerksamkeit mit einer Gesetzesverletzung 
rechnen konnte und in der Trunkenheit eine mit Strafe bedrohte Handlung 
begeht, mit Gefängnis oder Geld bestraft. ® 
‚ „Die Strafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Täter für die 
in der Trunkenheit begangene Tat nach § 51 nicht verantwortlich gemacht 
werden kann; sie soll sich nach der Schwere der begangenen Tat bemessen 
und darf die auf die Tat angedrohte Strafe nicht überschreiten.“ 


gie und umstritten ist es unter den Kriminalisten, ob die Trunken- 
heitsstrafe über den bisherigen Rahmen hinaus auch dort zur Anwendung 
kommen soli, wo der betrunkene Täter — ohne daß es zur Begehung einer 
ım Rechtssinne strafbaren Handlung käme — durch seinen Rausch eine grobe 
Störung der öffentlichen Ordnung, eine persönliche Gefahr für andere, ein 
Aergernis, eine Gewalttat gegen Person oder Sache (Komm. E. 1913 $ 417) 
oder ähnliches veranlaßt. Gegen eine Bestrafung der ärgerniserregenden 
Trunkenheit auf der Straße hat man geltend Semacht, ihre Verfolgung hänge 
zu sehr vom zartfühlenden Gemüt des Schutzmanns ab, sie wirke unsozial 
und bedeute im Grunde nur das Gebot: „Nimm dir eine Droschke!“ Ich 
möchte sie gleichwohl für erwägenswert halten. 

r auch damit sind wir noch nicht zu Ende. Als im Jahre 1893 der 
von Carl Stooß verfaßte Vorentwurf eines Gesamtschweizerischen StGB. 
erschien, brachte er eine überraschende Neuerung, welche die bisher in zwei 


iE Bimm. a. - 


332 Abhandlungen. 


Kampflager scharf getrennten Kriminalisten plötzlich auf eine gemeinsame 
Parole friedlich einigte: den Vorschlag, neben die Strafe im alten Sinn 
besondere, von der Schuld des Täters unabhängige sogenannte sichernde Maß- 
nahmen zu stellen. Seitdem ist dieser Gedanke Gemeingut der Kriminalisten 
aller Länder geworden und insbesondere auch in sämtliche deutsche Entwürfe 
eingedrungen. Im Kampfe gegen den Alkoholismus finden wir hierbei ım 
wesentlichen drei Maßnahmen: das Wirtshausverbot, die Trinkerheilanstalt 
und die Schutzaufsicht. 

Von dem sog. Wirtshausverbot verspreche ich mir wenig; seine praktische 
Durchführbarkeit ist, namentlich in größeren Städten, äußerst fraglich; es 
schädigt das Ansehen der Behörden. Um so mehr Beachtung verdienen die 
Vorschläge, im bisherigen Rahmen des Strafverfahrens die Unterbringung des 
Trunksüchtigen in einer Trinkerheilanstalt zu ermöglichen oder ihn in 
leichteren Fällen wenigstens unter Schutzaufsicht zu stellen; verbunden mit 
einer besseren Ausgestaltung der Entmündigung wegen Trunksucht, ins- 
besondere durch Gewährung des bisher fehlenden Antragsrechts des Staats- 
anwalts ($ 680 ZPO), würden wir damit eine Dreiheit von Maßregeln 
besitzen, von der wir bei zweckentsprechender Anwendung in der Tat vieles 
in der Bekämpfung des kriminellen Alkoholismus erhoffen dürften. In Englani 
ist durch die Inebriates Act vom Jahre 1898 die Einweisung in die Trinker- 
heilanstalt schon weitgehend ermöglicht, wenn auch die zu engen Voraus- 
setzung usw. die praktische Bedeutung bisher noch gehemmt haben. 

Ueber diese englische Inebriates Act berichtet Loewenfeld in den 
Mitteilungen der Internationalen kriminalistischen Vereinigung XIX, 68. Inĝ! 
ist bei Verbrechen oder Vergehen unter dem Einfluß von Trunkenheit, in $ ? 
bei viermaliger öffentlicher Betrunkenheit die gerichtliche Unterbringung eines 
Gewohnnheitstrinkers in einer Trinkerheilanstalt bis zu drei Jahren vorgesehen. 
Bis zum Jahre 1908, also in 9 Jahren, ist von § 1 in nur 400 Fällen — 
ei der komplizierten Gerichtszuständigkeit —, von § 2 bei 1,75 Millionen 
Gefängnisstrafen wegen Ausschreitungen in der Trunkenheit in nur 260 
Fällen (— 0,65%) — wegen ae Auslegung des Begriffs „Habitual 
Drunkard“ (Gewohnheitstrinker) und wegen der nach dem Gesetz erforder- 
lichen Häufung der Fälle — Gebrauch gemacht worden. Die gesetzlich 
eh viermalige Betrunkenheit hindert vielfach die rechtzeitige Unter- 

ringung. , 
Auch der jetzt vorliegende deutsche Amtliche Strafgesetzentwurf 195 
% 44, 46 Abs. 4 und 51 sieht Trinkerheilanstalt und Schutzaufsicht ım 

ampfe mit dem kriminellen Alkoholismus vor. 

ie Wirksamkeit aller derartiger Maßnahmen hängt immer und 
überall von zwei Bedingungen ab: von der rechtzeitigen Anordnung der 
Maßregel und von ihrer Anpassung an die ‚Besonderheiten des Einzelfalles. 
Die Entmündigung hat bisher versagt, weil sie stets zu spät kam. Was wir 
brauchen, ist ein elastisches System von Maßregeln, das auf der einen Seite 
den kriminellen Alkoholiker nicht unnötig der gewohnten Arbeit und der 
Freiheit entzieht und doch auf der anderen Seite, wenn sich Gefahren zeigen. 
so rasch und so unmittelbar einzugreifen in der Lage ist, daß sich diese 
Gefahren für andere und die Allgemeinheit nicht auszuwirken vermögen. Die 
bisher besprochenen Maßregeln geben an sich hierzu den geeigneten Rahmen, 
bedürfen aber noch der Verbesserung. 

Gegen die Bestimmungen des Strafgesetzentwurfs 1919 über Maßregeln 
der Besserung und Sicherung ($ 88 ff) hat Exner bei der I. K. V. Jena 192! 
(S. 48/50) mit Recht als fehlerhaft geltend gemacht, daß die Anordnung 
nicht auch bedingt erfolgen könne. Es wäre ganz gut, wenn der Trinker 
es „schwarz auf weiß hat, daß die Fortsetzung seines Lebenswandels ibt 
mit Gewißheit in das Trinkerhaus bringt“. Auch der amtliche Entwurf 1 
kennt leider keine bedingte Anordnung, sondern nur in § 49 II die Emt- 
lassung auf Probe. Dies sollte ergänzt werden. | 

Zu verkennen ist freilich nicht, daß die Durchführung des gewünschten 
elastischen Systems im einzelnen, vor allem hinsichtlich der Schutzaufsicht 





Mezger, Alkohol und Strafrecht. 333 


die höchsten Anforderungen an die Beteiligten stellt. Noch mehr als 
anderswo hängt schließlich auch hier der Erfolg von den Menschen 
ab und nicht von den Maßnahmen. Sache der Gesetzgebung aber ist es, 
dem zur Arbeit willigen Menschen die nötigen legislativen Maßnahmen 
zur Verfügung zu stellen. Von ihnen ist zu fordern, daß sie alles, was 
die verwaltungsmäßige Leitung anlangt,’in einer straffen, zum raschen Ein- 
greifen bereiten Hand konzentrieren. Als solche bietet sich, da es sich um 
kriminelle Bekämpfung handelt, die Hand des Staatsanwalts, nicht die der 
Verwaltungsbehörde. Wir verlangen zu seinen Gunsten neben der Mitwirkung 
bei der Durchführung der sog. sichernden Maßnahmen die Möglichkeit, die 
Entmündigung des Trunksüchtigen zu beantragen und dementsprechend in 
80 ZPO die Streichung des Äbs. 4 und im Abs. 3 der Worte „Abs. 1“. 
Die Einzelausführung aber sollte nach Möglichkeit den freiwilligen Organi- 
sationen der Trinkerfürsorge übertragen werden. Zum Schutze der indivi- 
duellen Freiheit endlich ist zu fordern, daß alle endgültigen Maßnahmen durch 
das Gericht zu geschehen haben. So ergäbe sich etwa, als Ergänzung des 
bisherigen § 39 StGB. folgender Gesetzesvorschlag: 

$ 39a (1): Wird jemand wegen eines Verbrechens oder Vergehens, 
dessen Begehung auf Trunkenheit oder gewohnheitsmäßigen Mißbrauch 
geistiger Getränke zurückzuführen ist, zur Strafe verurteilt, oder nach 
§ 51 freigesprochen, oder außer Verfolgung gesetzt, und hat die Unter- 
suchung ergeben, daß er ein für andere gefährlicher Gewohnheitstrinker 
ist, so stellt das Gericht dies ausdrücklich test. 

(2) Sofern es die öffentliche Sicherheit erfordert, ordnet das Gericht 
seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt an; die Anordnung kann 
auch erfolgen für den Fall, daß er eine ihm erteilte Enthaltsamkeits- 
auflage übertritt. 

(3) Andernfalls unterstellt ihn die Staatsanwaltschaft für die Dauer 
von 5 Jahren der Schutzaufsicht. Sie ist, soweit möglich, solchen Organi- 
sationen der Trinkerfürsorge zu übertragen, die vom Gericht ein für 
allemal als hierzu geeignet bezeichnet sind. 

8 39b (1): Die Sehutzauf.ichi soll den Betroffenen an ein gesetzmäßiges 
Leben gewöhnen, vor neuen Straftaten bewahren und sein persönliches und 
wirtschaftliches Fortkommen fördern. 

(2) Wenn sich derselbe erneut dem Trunke ergibt, oder durch seine 
Neigung zum Trunke neue Straftaten befürchten läßt, so ordnet vorläufig 
die Staatsanwaltschaft und endgültig das Gericht seine Unterbringung in 
einer Trinkerheilanstalt an. 

8 39c (1): Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt darf ins- 
gesamt nicht länger als 5 Jahre dauern. 

(2) Die Entlassung erfolgt durch Beschluß des Gerichts, wenn der 
Zweck der Maßregel erfüllt ist; ist die Frist noch nicht verstrichen, so 
geschieht die Entlassung für den Rest auf Probe. 

8 39d: In allen Fällen ist der Betroffene eingehend über die aus- 
gesprochenen und die ihm drohenden Maßregeln durch die Staatsanwalt- 
schaft persönlich zu belehren. Soweit erforderlich, können die Maßregeln 
oa im Vorverfahren vorläufig durch Gerichtsbeschluß angeordnet 
werden. 


Alkohol und Wehrkraft”). 


Von Oberstleutnant M uff in Tübingen. 


Die Aufgabe des heutigen Vortrags, in die Worte „Alkohol und 
Wehrkraft“ gefaßt, bedeutet nichts mehr und nichts weniger als die Zu- 
Sammenfassung, Zusammenwertung all’ der übrigen Vorträge dieser Vortrags- 


*) Vortrag, gehalten vor der Tübinger Studentenschaft im Sommer 1925, 


334 | Abhandlungen. 


reihe. Außer äußeren Gründen nicht, wie ursprünglich geplant, an das Ende 
der Veranstaltung genommen, wäre er demnach doch deren Aufgipfelungg. 


Denn was ist die Wehrkraft eines Volkes anderes als die Zusammen- 
fassung aller ihm innewohnenden Kräfte auf das eine, wichtigste Ziel der 
Selbstbehauptung, der Erhaltung seines Eigenlebens innerhalb des Beieinander- 
lebens, Nebeneinanderlebens, Gegeneinanderlebens der rassenmäßig, kulturell 
oder geschichtlich in Völker aufgeteilten Menschheit. | 

Wehrkraft ist die Zusammenfassung aller Kräfte eines Volkes für den 
geschichtlichen Augenblick, wo das Schicksal in Gestalt des Kri ein 
unerbittliches Urteil über Wert oder Unwert dieses Volkes fällt. ir, die 
wir noch ganz unter dem Eindrucke und den Wirkungen eines solchen Schick- 
salsspruches stehen, wissen, wie sehr eine jede Aeußerung menschlichen 
Einzel- und Gemeinschaftslebens ihren Anteil an der Stärkung oder Schwä- 
chung der nationalen Wehrkraft besitzt. Den geistigen Kräften nicht minder 
als den wirtschaftlichen, den sittlichen nicht weniger als den körperlichen fällt 
eine ausschlaggebende Rolle nach der einen oder anderen Seite hin zu. Und 
wenn wir im Laufe dieser Vortragsveranstaltung über das Verhältnis von 
Alkoholismus und physischem, psychischem, gesellschaftlichem, rechtlichem. 
wirtschaftlichem und sittlichem Leben unseres Volkes en hören, so 
werden damit bereits die wichtigsten Pfeiler berührt, auf denen die Krafı 
eines Volkes ruht, die wir eben im Hinblick auf das examen rigorosum des 
Krieges Wehrkraft nennen. 

s bliebe mir daher im Grunde nichts anderes zu tun übrig, als die 
Summe aus den Vorträgen zu ziehen, die vor dem meinigen gehalten wordeu 
sind und noch gehalten werden sollen, und dabei den nach dem Gesagten 
kaum mehr nötigen Nachweis zu führen, daß alle Ansatzpunkte für den 
Angriff des Giftes Alkohol auf einem jener Sondergebiete unsers Volksleben: 
zugleich Fäulnisstellen an unserer Wehrkraft darstellen, die schließlich zur 
Unterhöhlung der ganzen Kraft führen können. Diese Summe zu ziehen. 
möchte ich aber den Hörern dieser Vorträge selbst überlassen. Der kurze 
Hinweis auf die alles überspannende Bedeutung des Begriffs „Wehrkrait" 
dürfte genügen, um die behandelten Einzelfragen in den großen Zusammen- 
hang einzufügen. 

Ich will mich heute darauf beschränken, die Bedeutung der Frage des 
Alkoholismus für den Körper zu behandeln, in dem die Wehrkraft des 
Volkes sich darstellt, in dem sie ihren sichtbaren Ausdruck findet. Das ist 
seine Wehrmacht, sein Heer. 

Aber auch hierbei ist es nicht mE die Frage losgelöst von den 
übrigen bereits besprochenen oder noch zu besprechenden zu behandeln. 
Denn selbst ein stehendes Heer führt kein absolutes Sonderdasein im großen 
Körper des Volkes, bildet keine rings abgeschlossene Zelle, wie man ihm 
fälschlicherweise vielfach vorwarf und heute vielleicht noch mehr vorwirft 
Sondern die einem Volke innewohnenden Kräfte und Schwächen wirken sich 
auch in seinem Heere aus. Ein dem Alkoholgenuß huldigendes Volk wird 
auch das entsprechende Heer besitzen und zwar um so mehr, wenn dieses ein 
Heer der allgemeinen Wehrpflicht, wie bei uns vor dem Kriege, oder gar en 
Volksheer wie im Kriege ist. 

Dabei leuchtet aber ein, daß im Heere infolge der Geschlossenheit und 
willensmäßigen Einheitlichkeit seines geistigen und materiellen Lebens die 
ee e des Volkskörpers eine gesteigerte Auswirkung finden können, 
daß dort Tugenden und Laster desselben ganz besonders deutlich zutage 
treten. In diesem Sinne kann man der Einstellung des Heeres zur Alkobol- 
frage symptomatische Bedeutung für das ganze Volk beilegen. Andererseits 
kann aber auch das straff geführte, von einheilicher Gesinnung erfüllte Heer 

ar wohl den Fruchtboden abgeben, auf dem Bestrebungen zur Heilung von 
rankheiten am Volkskörper besonders gut gedeihen können. Das Heer kam 
ebensogut Schrittmacher auf dem Gebiete der Alkoholbekämpfung werden, als 
in ihm die Alkoholverhaftetheit eines Volkes seine teigerte Aeuberurg | 
finden kann. Und hier scheint mir die Tatsache der Feststellung wert, dad 








Muff, Alkohol und Wehrkraft. 335 


. 


e kleiner ein Heer ist, auf je geringerer Basis im Volke es ruht, es um so 
eichter allgemeinen Einflüssen völkischer Untugenden entzogen werden kann. 


‚ Dies trifft für unser kleines Freiwilligenheer zu. Wie dieses Heer, das den 
- verächtlichen Namen Söldnerheer für sıch durchaus ablehnt, sich als Keimzelle 
für die Fortpflanzung des Gedankens der Wehrhaftigkeit auffaßt, so könnte 


: es gar wohl auch eine führende Rolle in allen Bestrebungen zur Förderung 
. der moralischen und physischen Gesundung des Volkes erstreben. Ja, es 
. müßte dies tun, wenn es seine in die Zukunft weisende Aufgabe überhaupt 
: richtig begreift. Dann würde auch hier ein Anschlag unserer Feinde auf das 
: Leben des deutschen Volkes wie in so manchem anderen in das Gegenteil, 


- zum Segen ausschlagen. 


Von jeher scheinen dem oberflächlich Beobachtenden Kriegertum 
und Trunkfreudigkeit zusammenzugehören.. Es schein, als ob das 


- Dasein des Soldaten, das sich zwischen den starken Gegensätzen der 
` Hingabe des Lebens und des Hingegebenseins an das Leben, näm- 


lich dass dem Tode abgewonnene Leben, bewegt, der Augenblicke der 
Entspannung im Rausche bedarf, um die Erinnerung an erlebte Schrecknisse 
und verübte Schreckenstaten auszulöschen und die Gedanken an künftige zu 
übertäuben. Die Anspannung aller Kräfte von Seele und Leib im Kampf oder 
in der Schulung für den Kampf scheint der künstlichen Entspannung zu 
benötigen. Zwischen Ueberwindung des Leiblichen und gesteigertem Lebens- 
geauß schwankt das Dasein des Soldaten. Sein Leben geht in stärkerem, 
wilderem Rhythmus als das des Bürgers. Der Alkohol ist eines der Mittel, 
den Stunden vor und nach dem Kampf, den Zeiten der Ruhe zu solchem 
gesteigerten Lebensgefühl zu verhelfen. Es handelt sich hier nicht etwa nur 
um eine deutsche Erscheinung, sondern überall, wo Krieger lebten und leben, 
scheinen wir dies als Tatsache buchen zu können. Die Söldnerheere aller 
Herren und Länder auf europäischem Boden huldigten dem Alkohol, wo und 
wann sie ihn fanden. Und von manchem großen Heerführer bis in die neuere 
Zeit hinein wird uns berichtet, daß er durchaus trunkfreudig war. Gneisenau 

klagte sich in Briefen an seine Frau aus dem Feldzugsjahr 1814 bitter über 
seine Nöte mit dem Cham on des alten Blüchers, der diesem überall 
hin folgen mußte. Mannhaftigkeit und Trunkfestigkeit verschmolzen so fast 
zu einem Begriff. Die gehörte zum Bilde des tüchtigen Soldaten. Die 
puren solcher Anschauungen finden sich bis in die heutige Zeit in denjenigen 
eilen aller Heere, die den Zusammenhang mit dem alten Berufskriegertum 
am engsten bewahrt haben, dem Offiziers- und Unteroffizierskorps. 


Und doch ist die Annahme falsch, als ob das Trinkbedürfnis in Kampf- 
pas oder gar die Versetzung in den alkoholischen Rauschzustand für den 
ampf eine allgemeingültige Erscheinung sei. Völkerkunde und Geschichte 
lehren, wie vielfach ganz im Gegenteil der Krieger sich durch Enthaltsamkeit 
wd Fasten auf seinen Beruf und die Schlacht vorbereitete. Oft allerdings 
auch hier, um sich dadurch in einen ekstatischen Zustand zu versetzen, wie 
dies bei den Kriegerweihen ozeanischer Stämme heute noch zu beobachten ist. 
Auch die Indianer fasteten vor ihren Kriegszügen. Dasselbe wissen wir von 
den Eisenseiten Cromwells, die sich vor dem Kampfe mit ihren Offizieren im 
t zusammenfanden. Hohes Kriegertum und Enthaltsamkeit läßt sich also 


= wohl miteinander vereinigen. Und so steht auch dem Bilde des trunkfreudigen 


| priegsherrn das des enthaltsamen oder doch mäßigen gegenüber. Tilly, 
- Friedr 


ich der Große, Napoleon, Moltke gehören dazu, wie auch die besonders 


‚ hervortretenden Führer aus dem letzten Kriege. 


Wie dem aber auch sei, das Verhältnis zum Alkohol in unserem, alten 
Heere vor dem Kriege war etwa folgendes: 
. Die Führerschicht als Nachfolgerin des alten Berufskriegertums war in 
ihrer Masse durchaus nicht ablehnend gegen den Alkoholgenuß. Das Leben 
in der engen militärischen Gemeinschaft war diesem überall dort besonders 
günstig, wo die beschränkten Verhältnisse des Standorts wenig oder keinerlei 
Ablenkung boten und die einzige Erholung vom Dienste eben im kamerad- 
schaftlichen Beisammensein bestand, das sich der Deutsche ohne Alkohol kaum 


336 Abhandlungen. 


vorstellen konnte und vielfach auch heute noch nicht vorstellen kann. Die 
kleinen Garnisonen des Ostens und des Westens waren in dieser Hinsicht be- 
sonders gefährlich, weil dort auch die Lebensgewohnheiten der gebildenten 
bürgerlichen Gesellschaft in ihren Frühschoppen und Abendstammtischen ähn- 
liche Formen angenommen hatten. In den größeren und großen Garnisonen 
war dies geraume Zeit vor dem Kriege bereits anders geworden. Der stärkere 
Alkoholgenuß beschränkte sich dort auf wenige besondere, meist festliche 
Gelegenheiten. 

Uebrigens hatten die Mäßigkeitsbestrebungen, die vor dem Kriege in 
weiten Kreisen der wirklich guten Geslischaft schon im Gange waren, auch 
bereits im Offizierscorps, vor allem bei dessen jüngeren Gliedern, Ein 
gefunden. Seitdem der Sport anfing, eine wachsende eutung auch im Heere 
zu gewinnen, nahm auch die vollständige oder zeitweilige Enthaltsamkeit 
Einzelner, z. B. unserer Renn- und Turnierreiter, zu. Jedenfalls wurde vor 
dem Kriege im Offizierskorps im allgemeinen nicht mehr getrunken als in 
den entsprechenden Schichten der bürgerlichen Gesellschaft, besonders in 
den studentischen Kreisen. 

Aehnlich lagen die Verhältnisse im Unteroffizierskorps. Bei seiner vielfach 
engeren Berührung mit den breiteren Volksschichten unterlag es den örtlichen 
Einflüssen und der volklichen Einstellung zum Alkoholgenuß noch leichter. 
Während bei einzelnen Persönlichkeiten der Berufssoldaten sich die ver- 

iftenden Einflüsse regelmäßigen und starken Alkoholgenusses auf Lebens- 
ührung, berufliche und körperliche Leistungsfähigkeit feststellen ließen, war 
dies beim gemeinen Mann viel weniger der Fall, weil er ja nur kurze Zeit 
dem Heere angehörte. Abgesehen von einzelnen erblich Belasteten handelt 
es sich dort nur um junge, gesunde Männer, die, wo dies der Fall war, dem 
Alkoholgenuß erst kurze Zeit huldigten oder sich ihn erst während ihrer 
Dienstzeit angewöhnten. Die Folgen gewohnheitsmäßigen Trinkens stellen 
sich aber meist erst im Laufe einer gewissen Zeit ein. Jene jungen Leute 
brachten im allgemeinen die Lebensgewohnheiten ihrer bisherigen Umgebung 
in die Kaserne mit. So auch auf dem Gebiet des Alkoholgenusses. Der 
norddeutsche Soldat glaubte auch in seiner westdeutschen Garnison nicht au 
den Schnaps verzichten zu können. Der Bayer nahm sein Bier nach Lothringen 
mit. Der Schwabe verlangte seinen heimatlichen Most auch in Straßburg. 
Daneben veriielen sie allerdings auch den alkoholischen Getränken ihrer neuen 
Umgebung, meist mit stärkerer und rascherer Wirkung, weil deren Genuß 
für sie ungewohnt war. 

Wenn auch das Soldatenleben mit seinen körperlichen Anstrengungen und 
der- strengen, die persönliche Freiheit beschränkenden Zucht zur Entspannung 
in berauschendem Getränk reizt, und das Leben in der Kameradschaft eines 
a Kreises dazu verleitet, so wäre es doch Be zu behaupten, 

aß das alte Heer der allgemeinen Wehrpflicht mehr dem Alkohol ergeben 
gewesen sei als sonst die Masse des Volkes. Vielleicht wurde bei besonderen 
Anlässen schärfer getrunken, aber sicher nicht regelmäßiger. Das gestatteien 
die kargen Einkommensverhältnisse und der immer schärfere Dienstbetrieb 
nicht. In erhöhtem Maße gilt das für die Reichswehr mit ihren starken 
sportlichen Bestrebungen. 

Treten so die Erscheinungen des chronischen Alkoholismus nur 
vereinzelt auf, so sind bei der Eigenart des soldatischen Lebens uni 
des militärischen Dienstes natürlich die des akuten Alkoholismus häufiger. 
der vorübergehend das volle Bewußtsein des Menschen für sein Han 
deln aufhebt oder seine körperliche a rasch und plötzlich 
herabsetzt. Der Alkohol kann damit eine Gefährdung der Manneszucht bilden. 
also die Grundfesten des Heeres untergraben, oder die Verwendungsfähigkeit 
des Soldaten in Ss stellen. Die Erfahrungen der bürgerlichen Krimi- 
nalistik, daß in zahlreichen Fällen der Alkohol unmittelbar Ursache de 
Verbrechens gewesen ist, treffen deshalb im militärischen Leben in besonderen! 
Maße zu, weil hier die Schwere aller der Vergehen und Verbrechen, die 
gegen die militärische Zucht und Unterordnung gerichtet sind, zu ihrer 





Muff, Alkohol und Wehrkraft. 337 


Begehung vielfach die Beschränkung des klaren Bewußtseins des Täters 
, voraussetzt. Aus einer amtlichen Statistik, die die Jahre 1894—99 umfaßt, 
| geht hervor, daß in letzterem Jahre von den zur Bestrafung gelangten 
'erfehlungen gegen die militärische Unterordnung (Achtungsverletzung, 
gegen Vorgesetzte, en Gehorsamsverweigerung, tätlicher Angriff 
| gegen Vorgesetzte, Aufwiegelung, Meuterei und militärischer Aufruhr) im 
. Heere 28,5 %, in der Marine 45,7% im Zustand der Trunkenheit verübt 
; worden sind. Dabei wurde festgestellt, daß es oft durchaus brauchbare, 
ı ordentliche Soldaten waren, die sich im Rauschzustande vergessen und 
; durch schwere Straftaten unglücklich gemacht hatten. Ihre Tat entsprach nicht 
` ihrer Wesensanlage, war nicht der Ausfluß einer schlechten Gesinnung. 
Andererseits mußten auch viele Fälle unvorschriftsmäßiger nen 
‘ Untergebener und des Mißbrauchs der Dienstgewalt durch Vorgesetzte au 
; übermäßigen Alkoholgenuß zurückgeführt werden. Den schweren Gefahren, 
die der militärischen Zucht und Ordnung aus dem Alkoholgenuß erwachsen 
können, trug das heute noch gültige Militärstrafgesetzbuch dadurch Rechnung, 
daß es Trunkenheit im Dienste oder nach Befehligung zu einem Dienst, die 
zur Folge hat, daß der Soldat ihn nicht mehr zuverlässig leisten kann, mit 
Strafe bedroht. Ebenso faßt es die in der Absicht, sich dem Gefechte oder 
vor dem Feinde einer anderen mit Gefahr für die Person verbundenen 
Dienstleistung zu entziehen, herbeigeführte Trunkenheit als Feigheit vor dem 
‚ Feind auf und erblickt in der selbstverschuldeten Trunkenheit keinen Straf- 
milderungsgrund. Abgesehen von diesen Strafbestimmungen setzten auch 
andere ÄAbwehrmaßnahmen ein. Sie waren der Ausfluß der zunehmenden 
wissenschaftlichen Erkenntnis des Einflusses des Alkohols auf die Leistungs- 
fähigkeit des Soldaten. 
och in den Befreiungskriegen und nach ihnen erhielt der preußische 
Soldat eine Branntweinportion, und zwar als tapene Verpflegung und nicht 
als Vorbeugungsmittel gegen Krankheiten. Is solches hatte übrigens 
Friedrich der Große zu Beginn des Siebenjährigen Krieges die Mitführung 
von Essig zur Unschädlichmachung schlechten Trinkwassers befohlen. Erst 
1862 ordnete Konig Wilhelm der Erste den Ersatz der Branntweinportion 
durch Kaffee an. Der für seine Person völlig abstinente Generalfeldmarschall 
Graf von Häseler urteilt hierüber, was uns Heutigen schon ganz selbst- 
verständlich erscheint: „Die Ersetzung des Branntweins durch Kaffee hat sich 
ìn drei Kriegen voll bewährt, die Leistungsfähigkeit der Truppe erhöht, 
und deren inneren Gehalt gekräftigt.“ Man stand aber immerhin an den 
maßgebenden militärischen und militärärztlichen Stellen bis in unsere Tage 
noch auf dem Standpunkt, daß in besonderen Fällen die Verausgabung von 
Alkohol an die Soldaten gerechtfertigt sei. So spricht das Generalstabswerk 
über den Krieg von 1870/71 davon, daß bei dem Wassermangel bei der 
Einschließungsarmee von Metz durch regelmäßige Ausgabe der vorgefundenen 
reichen Weinvorräte sowie durch Verabiolgung von Branntwein und Glühwein 
für die Vorposten nachteiligen Folgen vorzubeugen versucht worden sei. 
Allerdings fügt das genannte Werk hinzu: „und später durch Erhöhung der 
Kaffeeportion“. Sollten sich hier doch auch nachteilige Folgen der Alkohol- 
ausgaben bemerkbar gemacht haben? 
„.Die wissenschaftliche Durchforschung der Alkoholfrage in bezug auf den 
militärischen Dienst hat sich auf folgende Punkte zu erstrecken: 
1. Welchen Einfluß hat der Alkoholgenuß auf die Handhabung der Waffe? 
2. Wie wirkt er auf die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit des 
Soldaten, besonders im Hinblick auf dıe Anstrengungen der Märsche 
und auf die verschiedenen Witterungseinflüsse? 
3. Welche physischen Wirkungen übt er auf den Soldaten in Rücksicht 
auf seine Haltung und Tätigkeit im Gefecht aus? 
4. Wie steht es mit dem Alkohol als Mittel, die Stimmung des Soldaten 
zu erhöhen und Erkrankungen vorzubeugen? 
Was die erste Frage, den Einfluß des Alkoholgenusses auf die Hand- 
habung der Waffe, anlangt, so ging hier Schweden, wo die Alkoholfrage 


Die Alkcholfrage, 1925. 22 


Zn. 





338 Abhandlungen. 


bekanntlich eine große Rolle spielt, mit grundlegenden Versuchen voran. Auf 
a ung des berühmten Münchener Psychiaters Kräpelin wurden diese 
1908 vom Bayrischen Kriegsministerium in großem Maßstabe fortgesetzt. 
Dabei ergab sich eine durchschnittliche Einbuße an Treffsicherheit in den 
Treffergebnissen von 1,9% 5 Minuten nach der Alkoholaufnahme, von 
3,1% 20 Minuten und von 25% 40 Minuten nachher. Bei gefüllten 
Magen nach der el EN trat die Wirkung etwas später und 
schwächer ein. Am schlechtesten waren, was sehr zu beachten ist, die 
Ergebnisse bei Schnellfeuer. Hier verhielten sich bei den schwedischen 
Versuchen die Fehlschüsse mit und ohne Alkohol wie 27 : 7. Eine inter- 
essante Beobachtung war bei diesen Versuchen, daß eine Reihe von Schützen 
unter dem Alkoholgenuß das Gefühl einer besseren Schießleistung hatten. 
obgleich sie tatsächlich schlechter geschossen hatten. Kräpelin meint hierzu: 
„Diese bei Alkoholversuchen häufig wiederkehrende Erfahrung einer Selbst- 
täuschung über die eigene Leistung, die uns aus den Beobachtungen im 
Rausche wohl bekannt ist, hat offenbar eine große Bedeutung für die allgemein 
wohlwollende Beurteilung der geistigen Getränke. Der Ängetrunkene fühlt 
sich leistungsfähiger, auch wenn die Messung das Gegenteil dartut, und 
vermag sich deswegen keine Rechenschaft von der ungünstigen Veränderung 
zu geben, die sich unter dem Alkoholeinflusse in seinem lenleben voll- 
zogen hat.“ Diese wissenschaftlichen Feststellungen sind übrigens schon 
lange eine Alltagserfahrung besonders der schießfreudigen und schießfertigen 
Schweizer, die sich geraume Zeit vor ihren nationalen Schützenfesten der 
geistigen Getränke enthalten, um ein sicheres Auge und eine feste Hand für 
das Schießen zu haben. 
Die Bedeutung dieser Feststellungen für die heutige Kampfweise, wo den 

Einzelschützen als Träger einer schnellfeuernden Maschinenwaffe gegen 
früher die at Sirene Rolle zufällt, liegt auf der Hand. Sie wird noch 
unterstrichen durch eine Reihe wichtiger Geschicklichkeitsprüfungen de 
enannten Forschers, die durchweg schon bei geringem Alkoholgenuß die 

nfänge der täppischen Unsicherheit erkennen lassen, die das Handeln des 
Berauschten kennzeichnen. Die Handhabung unserer technisch verfeinerten 
Waffen, der rasche Laufwechsel und die Beseitigung von Ladehemmunge 
beim Maschinengewehr, das Stellen von Richtaufsatz und Geschoßzünder 
beim Minenwerfer und Geschütz, die rechnerischen Richtverfahren bei diesen 
drei Waffen, der Gebrauch der Nachrichtenmittel mit und ohne Draht, die 
Lenkung, Beobachtung und Feuerabgabe im Flugzeug erfordern aber eme 
Sicherheit und Geschicklichkeit von Hand, Auge und Gehör, die keinerla 
Beeinträchtigung derselben zulassen. l 

Zur 2. Frage! Der ungünstige Einfluß des Alkohols auf die körperliche 

Leistungsfähigkeit bei großen leiblichen Anstrengungen sollte eigentlich kaum 
mehr erwähnt zu werden brauchen. Man denkt aber anders darüber, weni 
man noch heute die Erfahrung macht, daß törichte Quartierwirte dem Soldaten 
die Feldflasche mit Wein, Most, Schnaps oder sogar Bier füllen oder durch- 
marschierenden Marschkolonnen statt des verlangten Wassers alkoholische 
Getränke gereicht werden, und daß die Mannschaften, noch törichter, hinter 
dem Rücken ihrer verantwortlichen Führer versuchen, sich den verbotene 
Genuß zu verschaffen. Oder wenn man später noch zu berührende Vor- 
kommnisse aus dem letzten Krieg in Betracht zieht. Besonders häufig ist 
das Versagen einer unter wenn auch leichter Alkoholwirkung stehenden 
Truppe bei Hitze. Für die Entstehung des Hitzschlages, des gefährlichsten 
Feindes einer marschierenden Truppe, sind von größter Wichtigkeit die 
Störungen der Herztätigkeit und der Atmung. Gelegentlich einer in ibret 
Folgen wissenschaftlich untersuchten Uebung wurde festgestellt, daß 96,8». 
der an Hitzschlag erkrankten Soldaten mit allgemeiner Muskelschwäche, Herz- 
mukelschwäche und Schwäche der Atmungshilfsmuskeln behaftet waren. , D!® 
Widerstandsfähigkeit gegen den Hitzschlag ist also zu einem wesentlichen 
Teil gleichbedeutend mit starker Muskulatur und guter Herzkraft. Der Alkohol 
wirkt aber auf den Herzmuskel gerade so lähmend wie auf die Körper- W 





Muff, Alkohol und Wehrkraft. 339 


Geläßmuskulatur. Er setzt also die körperliche Leistungsfähigkeit wesentlich 
herab und wirkt so besonders gefährlich, wenn außer der reinen Marsch- 
leistung noch andere Widerstände vom Körper überwunden werden müssen, 
wie das Tragen von Waffen und Ausrüstung und das Aushalten von Hitze. 
Dies bewies erneut ein in Kiel abgehaltener Armeegepäckmarsch über eine 
Strecke von 100 km. Von der Gruppe der Abstinenten kamen 52 %, von den 
„ür gewöhnlich nicht Enthaltsamen“ nur 46 % ans Ziel. Und unter den 
35 Ersten waren 63 % Abstinenten und 17 % Nichtabstinenten; letztere waren 
also um 72 % schlechtere Marschierer als die ersteren. 


Anders scheinen die Dinge bei Kälte und Nässe zu liegen. Hier spricht 
' die allgemeine Meinung, beeinflußt von dem subjektiven Wärmegefühl, das 
. den Alkoholgenuß begleitet, noch sehr zu -dessen Gunsten. Aber auch diese 
Meinung ist von der Wissenschaft widerlegt. Wohl wirkt der alkoholische 
Trank zunächst auf den Magen und von da aus refilektorisch auf das gesamte 
Nervensystem. Diese Wirkung ist aber außerordentlich flüchtig. Sobald der 
Alkohol in den Kreislauf aufgenommen ist, tritt eine Erweiterung der Gefäße 
der Körperoberfläche ein, wodurch diese ihres Selbstschutzes gegen die Kälte 
beraubt wird. Der Körper gibt mehr Körperwärme ab. Erfrieren und bei 
Nässe Erkältung werden geradezu erleichtert. Besonders gefährlich wird der 
Alkoholgenuß dann, wenn der Soldat, als Posten oder sonstwie an seinen 
Platz gebunden, durch die unter dem Alkoholeinfluß eintretende Müdigkeit 
verleitet wird, sich niederzusetzen oder hinzulegen. Polarreisende kennen 
diese schädliche Wirkung des Alkohols schon lange. Nansen nahm auf seinen 
Reisen nie Alkohol mit; auch bei den Walfischfahrern ist Enthaltsamkeit 
üblich. Auf die schwächeren Alkoholgewohnheiten der Südländer ist auch 
ihre auffallende Widerstandsfähigkeit gegen Kälte zurückzuführen. 

3. Welche psychischen Wirkungen übt der Alkohol auf den Soldaten für 
seine Tätigkeit im Gefecht aus? 
‚Die Beobachtung des unter Alkoholeiniluß stehenden Menschen ergibt bei 
ihm eine Erleichterung der Auslösung von Willenshandlungen. Es entsteht 
eine gewisse Hemmungslosigkeit, wie wir sie bereits als Neigung zu 
Vergehen gegen die militärische Unterordnung und Zucht kennen gelernt 
haben. Diese Wirkung kann in gewissen Grenzen Hemmungen des Handelns, 
wie Aengstlichkeit und Befangenheit, ausschalten. Zweilellos kann man 
sch „Mut antrinken“, um über Bedenken und innere Schwierigkeiten 
hinwegzukommen. Diese Eigenschaft des Alkohols glaubte man da und dort 
im Kriege mit Vorteil ausnützen zu können. Eine unter Alkohol stehende 
Truppe wird unter Umständen rücksichtsloser auf den Feind gehen. Wir 
baben es vielfach bei unseren Gegnern, besonders auch bei ihren farbigen 
Truppen, erlebt, daß sie vor dem Sturm unter Alkohol gesetzt worden 
waren. Im deutschen Heere war es, jedenfalls von der Heeresleitung, 
weder befohlen noch angeraten worden. Der Soldat soll auf diese reichlic 
primitive Weise in den Zustand einer gewissen Besinnungslosigkeit 
versetzt werden, den zu anderen Zeiten und unter anderen Sonnen 
das geistige Mittel der Ekstase oder auch die mechanischeren des Kriegstanzes 
und N bewirkten. Uebrigens verfolgt auch unser Hurrarufen beim 
Sturm neben der Erschütterung des Gegners einen ähnlichen Zweck. Die 
= durch den Alkohol bewirkte Willenserregung ist jedoch in der Regel nur 
von kurzer Dauer. Sie macht bald der Erschlaffung Platz, die zwar um so 
' später eintritt, je größer die genossene Menge Alkohol ist, dann aber auch 
um so lähmender wirkt. Was vielleicht an Stoßkraft gewonnen wird, geht 
durch mangelhafte Herrschaft über die Willenswerkzeuge und frühzeitiges 
Versagen wieder verloren. Kriegslagen, in denen ein Truppenführer es wagen 
dürfte, zur Erzielung eines Augenblickserfolgs die genannten Wirkungen des 
Alkohols auszunutzen, werden nur selten vorkommen. Ja, man kann auf 
Grund der PERL Hauer feststellen, daß gerade der Zeitpunkt nach 
gelungenem Angriff der gefährlichste für den Angreifer ist. Die Truppe ist 
ürcheinander gekommen und erschöpft, der Befehlsmechanismus gestört, die 
Verbindung mit den unterstützenden Waffen, besonders der Artillerie, unter- 


22* 


u 





340 Abhandlungen. 


brochen.: Auch ohne besondere Mittel stellt sich die Erschlaffung der Nerven 
nach den vorausgegangenen Anstrengungen ein. Das ist der Augenblick, wo 
der Gegenstoß der feindlichen Reserven die Angriffstruppe in einem Zustand 
der Schwäche trifft und ihr oft den Erfolg ihres Angrifts ganz oder zum Teil 
wieder entrissen hat. So muß denn hier ein vorangegangener Alkoholgenuß 
ganz besonders verderblich wirken. 

Dazu kommt noch, daß der Alkohol zwar begrenzt und kurzfristig 
willenserregend wirken kann, daß er aber eine Reihe anderer seelischer Fähig- 
keiten mehr oder weniger schwer beeinträchtigt, die für den Soldaten im 
Kriege von Wichtigkeit sind. So die Auffassung äußerer Eindrücke und die 
Verknüpfung von Vorstellungen. Rasches Erkennen der gegebenen Lage, 
klarer Blick und kühle Besonnenheit, entschlossenes Handeln und rich- 
tiges Erfassen äußerer und innerer Zusammenhänge sind aber die Fähig- 
keiten, die gerade die heutige Gefechtsweise von jedem Maschinengewehr- 
schützen und Stoßtruppführer verlangt, wo sich die Schlacht in ein Gewoge 
von Einzelkämpfen kleiner np/gTappen auflöst. Die Zeiten des in der 
Masse fechtenden, sich blindwütig auf den Feind stürzenden Kriegers sind 
vorüber. Heute gilt es für den Soldaten, das kleinste Ziel rasch und sicher 
zu erfassen, den kurzen, günstigen Augenblick zum Sprung oder Heran- 
schleichen an den Gegner wahrzunehmen, die Kampfweise des Gegners scha 
zu beobachten und listig auszunützen, das Herannahen feindlicher Flugzeuge 
und Tanks zu erlauschen, den Einschlag des Artilleriegeschosses voraus- 
zufühlen, den leisesten Gasgeruch zu riechen. Feinste Schärfung aller Sinnes- 
und Denkorgane, nicht ihre Betäubung, ist daher notwendig. 


Doch, um zur Beantwortung der vierten Frage zu kommen, der Alkohol 
ist ja auch der Sorgenbrecher, vom Dichter und Sänger aller Zeiten als 
solcher gepriesen. Es drängt “ich daher der Gedanke auf, ob nicht die 
Erhöhung des subjektiven Wohlbefindens, die euphorische Wirkung de: 
Alkohols, in gewissen Verhältnissen und Lagen des militärischen Lebens, 
besonders im Kriege, benützt werden soll. 

Dergleichen Lagen wären z. B. Ruhepausen zwischen entscheidende: 
Kämpfen, wie sie der Stellungskrieg mit sich brachte, wären Zeiten, in dene 
der Soldat, aus der Kampffront zurückgezogen, sich erholen soll, wobei abeı 
schlechte und enge Unterbringung und der Mangel an Ablenkung wirkliche 
Wohlbehagen doch nicht recht aufkommen lassen wollen, wäre auch ein 
Biwakabend nach anstrengendem Uebungstag zu Friedenszeiten. Erscheint 
oder erschien doch bis vor kurzem gerade uns Deutschen die Erzeugung einer 
behaglichen oder heiteren Stimmung ohne einen zum mindesten mäßigen 
Alko ern unmöglich. Bei der durch Alkohol erzeugten Stimmung ist £3 
aber schwierig, die Grenze festzuhalten, wo die Angeregtheit sich zur 
Berauschtheit steigert. Dies gilt besonders für den undisziplinierten Menschen. 
Die Gefahr wird noch dadurch vergrößert, daß die Empfindlichkeit geger 
die Einwirkung des Alkohols bei den einzelnen Menschen verschieden ist 
Die Wissenschaft unterscheidet zwischen alkoholtoleranten und -intoleranten 
Individuen. Besonders der junge Mensch gehört zu den letzteren. Es gi 
aber auch eine zeitweilige Intoleranz, die sich auch beim kräftigen Menschen 
bei Hunger, Schlafmangel und übermäßiger Anstrengung einstellt. So hi 
die gleiche Alkoholmenge bei verschiedenen Individuen unter den gleiche 
äußeren Bedingungen und bei demselben Individuum unter veränderten Ver- 
hältnissen eine sehr verschiedene Wirkung. Da sich aber innerhalb desselben 
militärischen Verbandes Einzelpersönlichkeiten verschiedenster Veranlagung 
zusammenfinden, da gerade das militärische Leben reich ist an Einwirkungen. 
die selbst bei einer mäßigen Alkoholgabe unvorhergesehene Grade un 
Formen der Trunkenheit entstehen lassen, so ist es stets ein gefährliche: 
Experiment, durch Alkohol die Stimmung einer Truppe heben zu wollen. 
die sich erholen soll. l 

Nicht allein ist die stete Verwendungsbereitschaft einer solchen Truppe 1 
Frage gestellt, auch ihre durch den Alkoholgenuß bewirkte moralische Einbußt 
kann gerade in Zeiten, die neben der seelischen und körperlichen Erholung 





Muff, Alkohol und Wehrkraft. 341 


erneuter Festigung der militärischen Zucht und Ordnung dienen sollen und 
in denen der Soldat in nähere Berührung mit anderen Truppenteilen und der 
Zivilbevölkerung kommt, größer sein, als der beabsichtigte Gewinn. Die 
Neigung zu unbesonnenem, triebhaftem Handeln, zu Unbotmäßigkeit und 
Gewalttätigkeiten, die den Geist der Truppe untergraben, nimmt zu. Das 
Beispiel einiger weniger alkoholintoleranten Individuen in einer Truppe kann 
dabei in schlimmster Weise ansteckend wirken. Was es in Wahrheit für 
 ane Bewandtnis mit dem Alkohol als Förderer einer heitern und behaglichen 
Summung hat, schildert in treffender Weise Lotharingus in dem lesens- 
werten Buche „Der Weltkrieg im Lichte naturwissenschaftlicher Geschichts- 
auffassung“. Er schreibt dort in bezug auf die Schilderung des egozentrischen 
Triebes des Menschen: 


Eine der charakteristischsten Eigenschaften des egozentrischen Triebes 
ist die Stärke und Schnelligkeit seiner en N durch Alkohol. Der 
Alkohol hemmt eigentlich nur einen Trieb, den Selbsterhaltungstrieb, alle 
anderen Triebe werden durch den Alkohol bis zu einem gewissen Grade 
enthemmt, keiner aber so stark wie der egozentrische Trieb. Er verstärkt 
die bei antisozialen Handlungen bestehenden Lustgefühle, er führt den 
jungen Gymnasiasten zum Einwerfen von Laternen und Herunterholen von 

irmenschildern, er löst im jungen Arbeiter den Blaukoller aus, er nimmt 

dem Untergebenen das Unterordnungsgefühl und reizt ihn gegen den 
Vorgesetzten auf; 80 %, glaube ich mich zu erinnern, der militärischen 
Unterordnungsvergehen waren vor dem Kriege unter dem Einfluß des 
Alkohols entstanden‘). 


Für den, der wenig oder nichts trinkt, wird es immer hochinteressant 
bleiben, die allmähliche Enthemmung durch den Alkohol bei Festlichkeiten 
und dergleichen zu beobachten. Es scheint im Anang daß die Menschen 
zurückgeschraubt werden, jeder um eine bestimmte Zeitspanne, der eine 
läuft psychisch zurück in die Zeit des Idealismus und der Romantiker 
nach den Freiheitskriegen, irgendein Ahn aus dieser Zeit kommt zum 
Vorschein, er schwärmt, liebt alle Welt und vergießt bittere Tränen über 
das Unglück der guten Menschen. Andere scheinen in das Zeitalter der 
Scholastiker, der doktrinären Religionsdispute zurückzusinken, sie fangen 
die spitzfindigsten, endlosesten Wortstreite über irgendeine Doktorfrage an 
und beißen sich immer mehr auf Kleinigkeiten fest. In anderen kommt 
der verliebte Minnesänger des Mittelalters auf einmal wieder heraus, in 
anderen erscheint der streitbare Urmensch, der in jedem Nebenmenschen, 
insbesondere im Angehörigen eines anderen Rudels einen Feind erblickt 
— vgl. die Zusammenstöße der Studenten in diesem Stadium. Bei größeren 
Dosen tritt dann schließlich bei den meisten das nur noch grunzende und 
brummende, gänzlich hemmungslose Wald- und Urtier zutage. Aber am 
interessantesten ist doch die allmähliche Enthemmung des egozentrischen 
Triebes zu beobachten. Je mehr sich die Köpfe röten, desto häufiger kehrt 
das Wort „Ich“ in der Unterhaltung wieder, desto mehr zeigt jeder 
Beteiligte das Bestreben, A ae bald zu Worte zu kommen. Er wird 
unruhig, rückt auf dem Stuhle hin und her, lüftet hie und da das Gesäß 
und macht eine an das Beißen des Hundes erinnernde schnappende Kopf- 
bewegung nach dem gerade Sprechenden hin. Bei nächster Gelegenheit 
sitzt er selbst am Futternapf, d. h. er redet jetzt selbst, die Umsitzenden 
mit den Blicken eines eilig fressenden Hundes ansehend oder mit den 
Blicken tödlicher Feindschaft, wie sie der im Eisenbahnabteil sitzende 
Reisende auf die wirft, die zur Türe hereinsehen. Schließlich schreien 
gewöhnlich mehrere durcheinander, weil sie es nicht mehr abwarten 





1) Die Stellung des Deutschen zur Alkoholfrage kann geradezu als Beweis für seine ego- 
zeatrische Veranlagung angesehen werden. Es ist bekannt, daß Deutschland das einzige 
germanische Land war, das zwangsweiser Förderung der Temperenzbestrebungen stets wider- 
prebte und daß die Deutschen in Amerika dort die größten Gegner dieser Bestrebungen sind. 

liegt also beim Deutschen anscheinend mehr als bei anderen Völkern das Bedürfnis in der 
Psyche begründet, den egozentrischen Trieb von Zeit zu Zeit zu enthemmen. 


342 Abhandlungen. 


können, bis sie wieder darankommen, vom großen „Ich“ zu reden. De 
Lärm wird dadurch immer größer, ablenkend wirkt von Zeit zu Zeit nu 
der Gesang, wobei dann der brave Bierphilister, der nie biwakiert hai 
mit großem Stolz beteuert, er habe „überreift und überschneit den Stei 
zum Bett gemacht‘, oder worin er versichert, er sei „ein fahrender Schüler 
ein wüster Gesell“. 


Schließlich wird im Alkohol auch noch ein SORDENEULEN oder Heilmitie 
für eine Reihe von Krankheiten, die das Leben im Felde im Gefolge hat 
esehen. So wird behauptet, daß unsere Truppen ohne zeitweise verabreichte 
lkohol die Zeiten der nassen Witterung besonders auf den Kriegsschauplätze 
in Flandern, der Champagne und an der Somme nicht hätten durchhalte 
können, daß dadurch die zahlreich auftretenden Darmerkrankungen mit Erfol 
bekämpft worden seien. Diese Ansicht von der gesundheitserhaltenden 
-fördernden Wirkung des Alkohols ist ja landläufig und wird vielfach auc 
von Äerzten geteilt. Daß die Widerstandskrait des Körpers gegen Nässe um 
Kälte durch den Alkohol nicht gehoben, sondern im Gegenteil herabgesetzi 
wird, haben wir früher schon gehört. Leider liegen vergleichende Zahlen 
hierüber aus dem letzten Kriege nicht vor. Jedoch möchte ich auf a 
Beispiele aus früheren Zeiten und aus ausländischer Quelle hinweisen: Im 
nordamerikanischen Sezessionskrieg hatte die Potomac-Armee schwere An- 
strengungen bei äußerst nassem Wetter und in einer ausgesprochenen Malaria- 
Gegend zu bestehen. Es wurde daher eine tägliche Whiskyportion von 
150 g Alkohol in zwei Portionen verabreicht. Der Gesundheitszustand der 
Truppe wurde darnach ein so viel schlechterer, daß die Maßregel nach vi 
Wochen widerrufen wurde. Und der englische Militärarzt und Sanitä 
schriftsteller J. Hall schreibt: „Die gesundeste Armee, in der ich dient 
hatte keinen Tropfen Alkohol, und obwohl sie allen Mühsalen des Kriege 
im Kaffernlande bei nassem und rauhem Wetter ohne Zelte oder Schutz 
irgendwelcher Art ausgesetzt war, stieg die Krankenzahl doch selten 
über 1%. Aber bald, nachdem die Mannschaften wieder in Städten un 
festen Posten einquartiert worden waren, wo sie freien Zutritt zu Spirituos® 
hatten, stellten sich zahlreiche Erkrankungen ein.“ 


Bei allen Behauptungen über den Wert des Alkohols als Heil- und Vor 
beugungsmittel, bleibt immer fraglich, ob nicht der nämliche Erfolg eben; 
und ohne schädigende Nebenwirkungen durch bessere und häufigere Ver- 
pilegung, durch andere warme Getränke und sonstige Fürsorgemaßnahme 

ätte erreicht werden können. 


Darüber, welcher Soldat im allgemeinen widerstandsfähiger gegt 
Krankheiten ist, der abstinente oder der nicht abstinente, lassen aber de 
wissenschaftlichen Untersuchungen keinen Zweifel mehr. Auffallend ist 
schon der statistisch nachgewiesene hohe Zugang an Herzkranken in der 
alten bayrischen Armee, der in den T 1882—83 prozentual doppelt so 
groß war, wie in der preußischen. Derartige Herzmuskelerkrankungen si 
aber nach allgemeiner klinischer Erfahrung häufig die Folgen des Alkohol 
genusses. Der Verdacht, daß dies en bei der bayrischen Arr ee zutrifft. 
ist nicht von der Hand zu weisen. Äufschlußreich sind auch folgende Zahlen: 
Während der Herbstübungen eines aus verschiedenen deutschen Kontingent® 
zusammengesetzten Armeekorps erkrankten von den regelmäßig mit einer 
Branntweinportion versehenen Truppenteilen 1 %, von den branntweinlose 
dagegen nur % %. In der englisch-indischen Armee, in der schon seit Jahr 
zehnten eine starke Abstinenzbewegung eingesetzt hat, betrug im Jahre 13% 
die Zahl der an Krankheiten Deslörbenen Abstinenten 2,7 %, der Nicht- 
abstinenten dagegen 9,5 %. Aehnliche Ergebnisse können fortlaufend aus den 
en Statistiken nachgewiesen werden. Ebenso steht fest, daß der 
Alkoholismus die Gefahr der Sterblichkeit bei Lungenentzündungen und 
Choleraerkrankungen wesentlich erhöht, ganz zu geschweigen von der hohen 
Zahl Geschlechtskrankheiten, die meist durch Angetrunkenheit veranlaßt sind. 
lauter Krankheiten, die die Schlagfertigkeit eines Heeres stark beeinträchtige?- 


- Muff, Alkohol und Wehrkraft. 343 


Zusammenfassend kann über alle diese Fragen nichts Besseres gesagt 
‚werden als das, was die Ziffer 416 der Kriegssanitätsordnung vom 27. Januar 
:1907 sagt, die heute noch im Heere Gültigkeit hat: 

„Der Alkohol wirkt zwar anfangs belebend, beim Genuß größerer 
Mengen aber bald erschlaffend.. Die Erfahrung lehrt, daß enthaltsame 
Soldaten den Kriegsstrapazen am besten widerstehen. Auch verführt der 
‚Alkohol leicht zur Unmäßigkeit und zur Lockerung der Manneszucht. 
FAlkoholische Getränke sind daher nur mit größter Vorsicht zu genießen und 
af dem Marsche ganz zu vermeiden. Bei Kälte Alkohol zur Erwärmung 
zu genießen, ist gelährlich. Seine wärmende Wirkung ist trügerisch.. Dem 
‚Beschränken des Alkoholgenusses ist von allen Dienststellen fortgesetzt die 
teste Aufmerksamkeit zuzuwenden.“ 

Die Heeresleitung verschließt sich also den aus dem Alkoholgenuß der 
lagfertigkeit des Heeres erwachsenden Gefahren nicht. Ihre Abwehr- 
Maßnahmen bestehen in vorbeugenden, d. h. in der Belehrung und Er- 
schwerung des Alkoholgenusses im allgemeinen, und in unmittelbaren wie 
idem Verbot der Mitnahme von Alkohol in Feldfilaschen und Marketender- 
‘wagen bei anstrengenden Uebungen, während mehr oder wenig systematisch 
der Verbrauch von Milch, Tee und anderen alkoholfreien Getränken gefördert 
‘wird. Es ist aber klar, daß diese Bestrebungen höchstens einschränkend 
: wirken und auch nichts anderes bezwecken können, solange in den höheren 
; Schichten des Volkes Trinksitten überkommener Art für durchaus standes- 
k emäß und sogar erzieherisch wertvoll angesehen werden und in allen 
Ständen dem Alkohol eine große Rolle als Genußmittel zufäll. Ein Heer, 
wr allem ein Heer der allgemeinen Wehrpflicht wie das unsrige vor dem 
Xriege, vermag sich eben nicht außerhalb der allgemeinen Anschauungen 
‚des ganzen Volkes zu stellen, selbst wenn seine Leitung es wollte. Bezeich- 
‘nend hierfür ist die Antwort des bayrischen Kriegsministeriums auf eine 
Anfrage des Deutschen Vereins gegen Mißbrauch geistiger Getränke vom 
20. 9. 1901, die vom preußischen Krieveministeiuni eingehender Behandlun 
gewürdigt worden war. Sie lautete dahin, daß bisher ein Alkoholmißbrauc 
ım Sinne der Anfrage im Bereich des Königlich-Bayrischen Heeres nicht 
habe festgestellt werden können. 
. Auf der anderen Seite wurde aber der Alkoholfrage von dem als Alkohol- 
‚gegner bekannten Generalfeldmarschall Graf Haeseler (XVI. A.-K.), dem 
t General v. Lindequist (XIII. u. XVIII. A.-K.) und dem Prinzen Bernhard von 
Sachsen-Meiningen (VI. A.-K.) besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Und 
schließlich trat der Kaiser selbst in einer Ansprache vor den Seekadetten in 
Mürwick am 21. November 1910 für die Enthaltsamkeitsbestrebungen der 
‚ Guttemplerlogen und Blaukreuzvereine ein. 
' Der Weltkrieg begann bei uns in Deutschland mit einer, wenn auch nicht 
: umfassenden, so doch im Besonderen durchgreifenden Antialkoholmaßnahme. 
: Die schlechten Erfahrungen, die bei früheren Gelegenheiten bei großen 
'-Menschenansammlungen gemacht worden waren, veranlaßten die Heeres- 
leitung schon in den Mobilmachungsvorbereitungen, den Alkohol während 
der großen für die Mobilmachung und den Aufmarsch des Heeres notwendigen 
Transportbewegungen auszuschließen. Alkohol durfte weder in die Züge 
, Mitgenommen, noch auf Einlade-, Unterwegs- und Ausladestationen ver- 
t abfolgt werden. Im übrigen blieben aber die bereits im Frieden gültigen 
timmungen der Felddienstordnung und A on nung in Kraft. 
| Es ist daher unrichtig, von einer völligen Alkoholfreiheit der Mobilmachung zu 
‚ Sprechen. Diese wäre nur im Zusammenhang mit einem: allgemeinen Alkohol- 
verbot für das ganze Volk möglich gewesen, wie dies in Rußland für den 
-= penmapsausschank mit Kriegsbeginn der Fall war und auch eine Zeit- 
ung im sowjetbeherrschten Rußland, soweit der Arm der Sowjetregierung 
wirksam reichte. Diese eingeschränkte Maßnahme der Heeresleitung machte 
Sich aber auch so schon reichlich bezahlt. Dank ihrer verliefen die von den 
t ilitär- und Zivileisenbahnbehörden vorzüglich vorbereiteten und durchgeführ- 
en Mobilmachungs- und Aufmarschtransporte ohne irgendwelche Störung sei- 








344 $ Abhandlungen. 


tens der zu Befördernden. Nirgends kamen Fälle der Auflösung von Zucht uni 
Ordnung vor. Die von Rekruten- und Reservistentransporten aus Friedens 
zeiten her bekannten und beschämenden Vorgänge allgemeiner Trunkenhei 
traten nirgends in Erscheinung. 

Die siegreiche Offensive im Westen führte die deutschen Hauptkräii 
rasch in feindliches Gebiet. Mit fortschreitender Entfernung von den Eisen 
bahnendpunkten des Etappengebiets wachsen die Verpflegungsschwierigkeiteı 
Die Vorräte des eroberten Landes ersetzen das Fehlende zum Teil. In reicht 
Weingegenden führt der Vormarsch der heißen Augusttage und des nasse 
Septemberanfangs die ermattete Truppe. Sie sucht Ersatz und Stärkung i 
den Wein- und Champagnerlagern, die überall als Beute vor ihr liegen 
Noch überwinden die Zucht harter Friedensschulung und der An Saria. 
der Truppe die größten Gefahren des für viele ungewohnten Genusses. E 
zeitigt aber doch schon da und dort Erscheinungen, die örtlich begrenzt di 
Angriffskraft lähmen und die Mannszucht vorübergehend aufzulösen drohen, 
Der ärmere Ostkriegsschauplatz birgt in dieser Beziehung weniger Giftstoll 


Ueberall erstarrt der Angriff im Grabenkriege. Die Aushungerung 
Deutschlands wirft ihre ersten Schatten. Mit der nassen Jahreszeit stellen sich 
Darmerkrankungen bei der Truppe ein. Eingewurzelter Anschauung folgend 
erhebt sich der Ruf nach Alkohol als Heil- und Vorbeugungsmittel. Das 
geisttötende Einerlei des Stellungskriegs, das gleichmäßig fließende Leben 
hinter der Front wecken das Bedürfnis nach dem altgewohnten Sorgenbrecher. 
In den Nachschubzügen rollen Bier und Wein an die Front und noch mehr 
in die Etappe. Der Transport dorthin ist ja so viel einfacher. Ihr stehen 
auch immer neuentdeckte Vorräte des Landes zur Verfügung. Der Kampfiron! 
läßt sich der Alkohol meist nur in der konzentrierten Form des Branntweıs 
zuführen. Mancher, der ihn bisher verschmähte, greift zu ihm zur At 
peitschung der geschwächten Nerven, zur vermeintlichen Hebung seiner dur 
Anstrengung und Entbehrung mitgenommenen Kräfte. Verständige Trupper 
führer verabreichen den gelieferten Branntwein — er ist zudem nicht von dë 
feinsten Sorte — wenigstens nur als Beigabe zum Tee, diesen allerding: 
damit auch Manchem verekelnd. Das heimatliche Bier wird aber Gott s 
Dank immer schwächer. Seine Herstellung bedeutet aber auch so noch z 





Verlust an Brotgetreide, das Heer und Heimat bitter nottut. Die Weinvorti 
zu Hause und in Feindesland werden knapp. Von eigentlichen Alkohol 
exzessen kann man nur noch an wenigen Stellen der Etappe sprechen, w0 
Einzelne altgewohnten Lüsten des Leibes unterliegen, während ein gan® 
Volk um sein Dasein ringt, stirbt und hungert. Im Ganzen betrachtet wiri 
das deutsche Volk und sein Heer zwangsmäßig alkoholfrei oder wenigstens 
alkoholarm, damit aber auch alkoholintolerant, ohne doch alkoholfeindlicı 
geworden zu sein. 

Im Frühjahr 1918 rafft sich das deutsche Heer im Westen zum letzte 
Angriff auf. In mehreren aufeinanderfolgenden Schlägen führt dieser ern‘ 
tief in bisher vom Kriege fast verschontes Land. a und dort stößt dit 
Angriffstruppe auf feindliche Verpflegungsvorräte, auch auf unversehrte Wein 
lager. Von jahrelanger Entbehrung verzehrt, von Hunger und Durst gepeng 
die Nerven aufgepeitscht durch die Schrecknisse des Kampfes, greift di 
Truppe zu, wo sie Eßbares, Trinkbares, als Kleidung und Ausrüstung 
Brauchbares findet, ohne Wahl und Besinnung. Und so erlahmt an en- 
scheidender Stelle der Angriffsgeist in Plünderungsdrang, Plünderungszwat: 
und vor allem im Rausch. Die Disziplin, die Finwicken der Führer un 
auch vielfach diese selbst versagen. Wer frei ist von Schuld, werfe dei 
ersten Stein. Wer nicht dabei war, schweige still! 

Der Dämon Alkohol hat so manchen günstigen Augenblick damals den 
deutschen Waffen entrissen und an wichtigen Frontabschnitten ihren Angri! 
vorzeitig zum Stocken gebracht. Dabei erhebt sich die schicksalsschwe'‘ 
Frage, ob dies nicht hätte vermieden werden können, wenn nicht eine volks- 
tümliche Irrmeinung im Alkohol einen Kräftespender erblicken würde, y 
sich endlich im deutschen Volke die Ueberzeugung durchgesetzt hätte, d4 











Muff, Alkohol und Wehrkraft. 345 


ler Alkohol die schwersten Gefahren für die Leistungsfähigkeit, besonders für 
len Soldaten unter den Anstrengungen des Kampfes, in sich birgt. Dann 
iätte sich wohl die Mehrzahl der Streiter damals, die wirklich vom heiligen 
Villen durchdrungen waren, sich den Endsieg und damit den Frieden zu 
rkämpfen, gehütet, sich durch den in solcher Lage ein gefährliches 
ft für die Angriffskraft bildenden Alkohol des Erfolges berauben zu lassen. 
\ber so eindeutig sind die großen Dinge doch nicht, daß man, wie es 
rsschehen ist, sagen könnte, der Alkohol trage die Alleinschuld daran, 
laß der erstrebte strategische Durchbruch dem taktischen versagt geblieben ist. 


Eines aber beweist der Gang der Ereignisse im letzten Kriege: Man kann 
ucht ohne weiteres ein Volk oder auch nur das Heer eines Volkes, dem der 
Akoholgenuß unentbehrliche Gewohnheit geworden ist, dem Trinkfestigkeit 
md Mannhaftigkeit fast zu einem Begrifi geworden sind, dessen führende _ 
Khichten in der Pflege von für standesgemäß gehaltenen Trinksitten auf- 
xwachsen sind, auf die Dauer eines Krieges alkoholfrei machen und halten 
md so vor den Gefahren des Alkohols bewahren, die in gesteigertem Maße 
la auftreten, wo Seelen- und Körperkräfte in gesteigertem Maße angespannt 
ind. Das könnte nur dann Ereignis. werden, wenn seine Führer und die- 
enigen Schichten des Volkes, auf die sich diese Führer stützen, den Mut 
ind die Kraft zu entschlossener Tat aufbrächten. Solche Führer hatten wir 
aber zu unserem Unglück auf keinem Gebiet. Aber, was noch viel schlimmer 
war: es fehlte auch den verantwortlichen Volkschichten der Wille und die 
Kraft zu letzten materiellen Opfern, wo sie doch — sonderbar ist der 
Menschen Wesen — das höchste Opfer, das des Lebens, darzubringen bereit 
waren. Und so unterlagen wir im Kampfe wohl doch aus Willenschwäche. 
Wenn das „bei Stimmung erhalten“ als oberstes Gesetz weichherziger staats- 
männischer Führung galt, dann konnte man das anerkannte Mittel, in 
Stimmung zu kommen, wohl nicht gut unterbinden. 


Welchen Zuwachs von moralischen Kräften freiwilliger oder auch von 
den Führern aufgezwungener Verzicht auf ein bis dahin für unentbehrlich 
Brialtenes Genußmittel bedeutet hätte, auf ein Genußmittel, das den klaren 

lick in den furchtbaren Rachen des Geschehens trübt, das den Leib ONE HE 
macht, seine ganze Kraft bis zum Ende, das nur das feindliche Gescho 
bringen dürfte, einzusetzen, das dem Volkskörper einen Teil der zur Erhaltung 
siner Kräfte notwendigen Nahrungsmittel vorenthält, das zu beantworten ist 
der nicht verlegen, der überall im Geschehen das Walten des Geistes zu sehen 
gewohnt oder gläubig genug ist. Dieser Gedanke aber leitet herüber in 
unsere Tage und in unsere Lage. Auch heute noch stehen wir im Kampf 
um das Leben unseres Volkes. Er ist für den, der an sein Volk und dessen 
Zukunft glaubt, noch nicht zu Ende. Wohl wird er zurzeit mit anderen 
Mitteln als denen des Schwertes gekämpft. Ob er auch ohne dieses aus- 
ekämpft werden wird, wer vermag es zu sagen? Als Soldat, der darum 
Soldat geblieben ist, muß ich es verneinen. 


Aber wie dem auch sein mag: dieser Kampf mit oder ohne Waffen 
verlangt ein wehrkräftiges Volk, wehrkräftig im weitesten Sinne dieses Wortes! 
vir brauchen die Kraft wirtschaftlichen Wohlstandes, um uns die den Feinden 
verschriebene Freiheit zu erkaufen, wir brauchen die Kraft eines gesunden 
seistes und Leibes, um uns jenen Wohlstand zu erarbeiten; wir brauchen die 
\raft nationaler Würde, um die äußerliche Niederlage nicht zu einer inner- 
‚chen werden zu lassen; wir brauchen die Kraft des klaren Blicks, um klug 
und sicher den Weg aus den Wirrsalen der Gegenwart in die Zukunft zu 
sehen, wir brauchen die Kraft des gesunden Herzens, auf daß nicht sein 
wildes Pochen uns die Brust zersprengt oder sein allzuleiser Schlag uns 
das Blut nur matt durch die Adern treibt. Und wir brauchen alle diese 
Krälte für den Tag, an den jeder denkt und von dem keiner spricht. Wir 
Tauchen ‚Wehrkraft! An ihr versündigt sich, wer durch unmäßigen Alkohol- 
genuß seinen Geist vergiftet, sein Herz vergiftet, seinen Leib vergiftet und 
emen Teil des Volksvermögens an dieses Gift vergeudet. 



















346 Abhandlungen. 


Als Mittel aber, sich und ein Volk, das von jeher auf die Freiheit deg 
Persönlichkeit pochte, von einer Gewohnheit zu befreien, die ihm seit deg 
Ahnen Gedenken als Recht des freien Mannes gilt und die deshalb gesetzlicheg 
Eingriffen trotzt, gibt es nur die: freiwilligen Verzicht und Erweckung vor 
Lebensbedürfnissen, die jene alte Gewohnheit allmählich verdrängen. Değ 
freiwillige Verzicht, das ist Aufgabe und edles Vorrecht derjenigen Schichten; 
die sich zur Führung bestimmt und verpflichtet fühlen, derer, die b 
wußt auf Befreiung, d. h. Wehrhaftigkeit, hinarbeiten. Ihr Beispiel wird 
zum Gesetz, zum ungeschriebenen, freiwillig auf sich genommenen. 

Daneben aber führt die Masse nur der Weg über die Ausbreitung de 
Freude an den DS UnBEN des Leibes fort zur Entgitung von übler Gewohnhei 
Nur die Erweckung des Stolzes auf den gestählten Körper befreit unser Vol 
vom Alkohol! 

Allen Verantwortlichen, in erster Linie den Lehrern der Jugend, ruk 
ich daher zu: Gebt Zeit und Raum für diese Stählung des Körpers, gebt iha 
sein Recht, das allzulang vorenthaltene, neben der Bildung des Geistes! Def 
Jugend aber rufe ich zu: Gebt nicht nach im Kampfe um euer Anrecht aw 
den gesunden Leib, auf seine Ausbildung in Luft und Sonne, auf grünem 
Rasen und auf Bergeshöhen, im Sommer und im Winter! Ihr Akademike 
aber, gebt ihr das Beispiel in beiderlei Hinsicht, wenn ihr mit der so ol 
beteuerten Liebe zu eurem Volke und der Arbeit an seiner Neugeburt Ernst 
machen wollt. Humanitas bedeutet: Stoa und Gymnasium; Befreiung heißt 
Fichte und Jahn! Wehrkraft ist das Ziel, die Zukunft, das Schicksal! 


Volkswirtschaft 


und (Gemeindebestimmungsrecht. 


Ein Gutachten veranlaßt durch die Kundgebungen deutscher Handels- 
kammern gegen dieses Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden. 


I. 


Mit Recht fühlte sich die deutsche Nationalökonomie bei aller sonst wı 
schaftspolitischen Tagestreitigkeiten ae gebotenen Zurückhaltung, ve" 
Be den im Gesamtinteresse der deutschen Volkswirtschaft so bedenk icheg- 

chritten einer von Sonderinteressen inspirierten Zollpolitik durch eine en 
drucksvolle Kundgebung entgegenzutreten. 

Mit demselben Rechte und der gleichen Verpflichtung gegenüber den 
Wohle des Vaterlandes und seiner Wirtschaft hat sie heute ihr unparteiisches 
wissenschaftliches Urteil zur Alkoholfrage öffentlich auszusprechen. 

Nach dem Beschluß des Reichstages vom 18. Februar 1925 steht eme 
reichsgesetzlich geregelte Bekämpfung des für die Gesamtheit unseres Volke 
so überaus nachteiligen Alkoholismus unmittelbar bevor. In dieser geschicht- 
lich denkwürdigen Stunde muß die im Gesamtinteresse urteilende deutsche 
Nationalökonomie ihre Stimme erheben, um vor unbesonnenem Uebereifer, ab? 
auch vor falscher Zaghaftigkeit zu warnen. Sie darf das Feld nicht den 
privatwirtschaftlichen „Sachverständigen“ überlassen, die am Alkoholismus 
im weitesten Sinne des Wortes als Konsum von Massen Alkohols dur 
Volksmassen interessiert sind. 

Die Alkoholfrage ist nicht nur ein gesundheits-, sozial- und kultur- 
politisches Problem, sondern mittelbar und unmittelbar auch eine ers! 
wirtschaftspolitische Angelegenheit. Gerade die volkswirtschaftliche 
deutung des Alkoholismus ist heute in den Vordergrund der Erörterungen 7” 
stellen, wo mehr als jemals das Schicksal des Reiches samt der Erhaltung 
und Mehrung der kulturellen Güter abhängt von dem erfolgreichen Wieder ; 
aufbau seiner Volkswirtschaft. P 

Daß die Alkoholfrage gerade auch in Deutschland reif ist zu volkswir 
schaftlicher Beurteilung, steht außer Zweifel und ist neuerdings wieder dure 


Weber, Volkswirtschaft und Gemeindebestimmungsrecht. 347 


einige wirtschafts-wissenschaftliche Publikationen erwiesen. Trotz abweichender 
Meinung im Einzelnen muß von der gesamten deutschen Nationalökonomie 
als zutreifendes wissenschaftliches Seinsurteil anerkannt werden, daß der 
Massenkonsum alkoholischer Getränke unter dem Gesichtspunkte an sich 
möglicher und in Deutschland gegenwärtiger wirtschaftlicher Notlage gebotener 
Wirtschaftlichkeit ein volkswirtschaftlich unproduktiver Luxus ıst, der die 
volkswirtschaftliche Höchstleistung beeinträchtigt. 
‘ Mit welchen Gefühlen man auch den Dawes-Verträgen gegenüberstehen 
g — es ist durchaus folgerichtig, wenn ihrem ab 1929 in Kraft tretenden 
Vohlstandsindex“ unter anderm sowohl die Einfuhr alkoholischer Ge- 
änke als auch überhaupt der Alkoholkonsum unseres Volkes mit zugrunde 


l 
Ä ist. 
Dandan ist bekanntlich kein reiches Land mehr, das sich eine passive 
delsbilanz leisten und diese durch eine aktive Zahlungsbilanz ausgleichen 
er gar überkompensieren könnte. Soll nach allen Anstrengungen zur 
ierung die deutsche Volkswirtschaft nicht doch noch zusammenbrechen, 
so muß die tatsächlich noch in bedenklichem Grade passive Handelsbilanz 
durch Verminderung unproduktiver Luxuseinfuhr und peiperung der Ausfuhr 
hochwertiger Qualitätswaren so zielbewußt und schnell wie möglich zu 
unseren Gunsten beeinflußt werden. 

Ist auch der Alkoholkonsum nicht das einzige Uebel, das eine solche 
!äenderung der Handelsbilanz erschwert, so kommt ihm doch eine nicht ernst 
‚genug zu nehmende Bedeutung bei. Angesichts der wirtschaftlichen Lage 
Weutschlands ist die Mehreinfuhr alkoholischer Getränke ohne Zweifel vom 
wlkswirtschaftlichen Standpunkt aus zu verurteilen. Aber auch die Mehr- 
änfuhr landwirtschaftlicler Erzeugnisse beruht nachgewiesenermaßen in nicht 
geringem Grade auf der Vergärung einheimischer Bodenprodukte zu alko- 

olischen Getränken. l 

‚ Volkswirtschaftlich ungünstig wirkt ferner der Massenkonsum von 
Trinkalkohol auf Arbeitsquantität und -qualität. Ebenso belasten die durch 
Alkoholismus wesentlich gesteigerten öffentlichen und privaten Ausgaben zur 
nachträglichen Behebung der die Gesamtheit benachteiligenden Schäden infolge 
von Unfällen, Invalidität, körperlicher und geistiger Krankheiten, Kriminalität, 
Armenfürsorge usw. usw. die deutsche Volkswirtschaft mittelbar in empfind- 
Tichem Maße. 

, Auf Grund sorgfältiger Berechnungen, die hier nicht wiedergegeben 
"werden können, ist festgestellt, daß die volkswirtschaftlichen Nachteile des 
Alkoholkonsums durch die volkswirtschaftlichen Aktivposten der Alkohol- 
produktion einschließlich der Verwertung der in ihr anfallenden Neben- 
‚produkte bei weitem nicht ARE werden. Aus diesem national- 
; ökonomischen Gesamturteil zur Tatsachenfrage des Alkoholproblems ergibt 
‚sich die Folgerung, daß ein durch Rückgang des Alkoholkonsums des 
deutschen Volkes erreichter alkoholfreierer Zustand der deutschen Volks- 
: wirtschaft vom nationalökonomischen Standpunkt aus sehr zu begrüßen wäre. 


: Natürlich ist auch das kein durchschlagendes Gegenargument, daß der 
' Staatshaushalt auf die nicht unbeträchtlichen Einnahmen aus den Alkohol- 
steuern nicht verzichten könne. Diese Seite des Alkoholproblems darf nicht 
vom Ressortstandpunkt aus beurteilt werden. Ein alkoholireierer Zustand der 
deutschen Volkswirtschaft würde teils Kaufkraft für volkswirtschaftlich 
| produktiven Konsum freimachen, teils die Kapitalbildung begünstigen. Durch 
tese, beiden Wirkungen würde der Ausfall an Alkoholsteuern großenteils 
-ìn Gestalt anderer Steuern wieder einkommen und ein etwaiger wirklicher 
| Steuerausfall mehr als eingespart werden durch verringerte öffentliche Aus- 
8 zur Reparation von Alkoholschäden. 
k Im Widerspruch zu dem volkswirtschaftlichen Gebot, den Alkohol- 
; Konsum einzuschränken, ist er tatsächlich in den letzten Jahren mit allen 
nachteiligen Folgen schnell und stetig gestiegen. Der vertrunkenen Menge 
nach ist der „Friedensstand‘“ schon beinahe wieder erreicht. Dem Geldwert 
_ ach vertranken „wir“ im verkleinerten und verarmten Deutschen Reiche 


348 Abhandlungen. 


im letzten Jahre ebenso viel wie im größeren und reicheren Deutschland vor 
dem Kriege, nämlich 3% Milliarden Goldmark. Das Unwirtschaftliche dieses 
Verbrauchs ist evident. Die deutsche Nationalökonomie hat demnach allen 
Grund, wirtschaftspolitische Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die geeignet 
sind, einen Rückgang des Alkoholkonsums des deutschen Volkes einzuleiten 
und herbeizuführen. 


II. 


Bei dem Uebergang vom wirtschaftswissenschaftlichen Seinsurteil zu 
wirtschaftspolitischen Urteilen des Sollens ergibt sich jedoch unleugbar eine 
Komplikation des Problems. Kann sich die deutsche Volkswirtschaft unter 
dem angesichts ihrer gegenwärtigen und für absehbare Zeit anhaltenden 
Notlage unausweichlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit den lebensunwichtigen 
Massenkonsum alkoholischer Getränke nicht leisten, so darf anderseits aus 
demselben Grunde das Wirtschaftsleben ernsten Erschütterungen nicht aus- 

esetzt werden. Es besteht aber ohne Zweifel die Gefahr, daß durch radikale 
inschränkung des Alkoholkonsums wertvolle in Alkoholproduktion an- 
gelegte Kapitalien ohne Möglichkeit zu allmählicher Umstellung plötzlich 
entwertet und die zahlenmäßig beachtenswert großen Gruppen der Arbeit- 
nehmer des Alkoholgewerbes der Arbeitslosigkeit ausgeliefert würden. 

Wie in dem eingangs erwähnten Reichstagsbeschluß eine ‚„Trockenlegung 
Deutschlands“ ausdrücklich abgelehnt wird, so wird auch die Mehrheit der 
Nationalökonomen Deutschlands wegen der angedeuteten Gefahren für ein 
rücksichtsloses Alkoholverbot schwerlich zu haben sein. Ohne öffentlich- 
rechtlichen Zwang kann anderseits bei der Eigenart der vom Gewinnstreben 

leiteten modernen Erwerbswirtschaft keine Maßnahme zur Verringerung des 
lkoholkonsums Erfolg haben. 

Es gilt daher, eine wirtschaftspolitische Maßnahme zu finden, welche 
den wahrscheinlichen Erfolg, einen alkoholfreieren Zustand der deutschen 
Volkswirtschaft herbeizuführen, verbindet mit der Gewähr, daß das Wirt- 
schaftsleben vor Erschütterungen bewahrt bleibt. 

Von allen in dieser Richtung gemachten konkreten Vorschläge empfiehl! 
sich dem Nationalökonomen weitaus am meisten die Einführung des sogenann- 
ten Gemeindebestimmungsrechts on) auch in Deutschland, das die 
erwähnten Bedingungen voll erfüllt und zudem in anderen Staaten erprobt ist. 

Mögen die subjektiven Wünsche einer an Zahl und Einfluß schwachen 
Gruppe seiner Befürworter radikalere Hintergedanken dabei im Sinn haben 
— sachlich hat das Gemeindebestimmungsrecht (GBR.) mit einer Trocken- 
legung Deutschlands unmittelbar nicht das geringste zu tun. Es zeichnet sid 
vielmehr durch weise Beschränkung aus und behandelt die Sonderinteressen 
des Alkoholgewerbes aufs schonendste. 

Wie bei allen politischen Maßnahmen sind auch bei diesem wirtschafts- 
politischen Mittel die Wirkungen nicht im Einzelnen vorausberechenbar. 
Grenzen und Tendenzen seiner Wirksamkeit lassen sich jedoch hinreichend 
bestimmen. 

Die Bedenken, die gegen ein staatliches Alkoholverbot für Deutschland 
vom Nationalökonomen erhoben werden können, treffen das GBR. nicht. 
Weder formal noch seiner Wirkung nach gleicht es einem solchen Verbot. 
Bedeutet es doch nicht einmal eine unmittelbare allgemeine Einschränkung 
des Alkoholkonsums. 

Die Herstellung alkoholischer Getränke wird vom GBR. unmittelbar 
überhaupt nicht berührt, und auch der Handel damit nicht grundsätzlich 
behindert. Der Alkoholverbrauch in den Privathaushaltungen bleibt iM 
Prinzip unbeschränkt. Die Gefahren des Schwarzbrennens und -brauens 
werden so von vornherein vermieden. 

Diese Art der Bekämpfung des Alkoholismus, die in Uebereinstimmung 
mit dem erwähnten Reichstagsbeschluß unmittelbar nur darauf abgestellt ist. 
das Schankkonzessionswesen zu reformieren, vermeidet jede Schablonisierung 
und gestattet, den verschiedenen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen 
vollauf Rechnung zu tragen. Diese Schmiegsamkeit der Anwendung des 














Weber, Volkswirtschaft und Gemeindebestimmungsrecht. 349 


GBR., sich von Fall zu Fall und Ort zu Ort den Erfordernissen der kom- 
munalen Gesamtinteressen anzupassen, ist auch unter volkswirtschaftlichem 
Gesichtswinkel ein Ber Vorzug gegenüber allen Vorschlägen zu unmittel- 
barer allgemeiner wang oe rimang des Alkoholkonsums. 

Das GBR. gewährt seinem Begriffe gemäß lediglich allen Einwohnern 
als Gemeindebürgern der einzelnen Gemeinden des Reiches die Möglichkeit, 
die Zahl der Schankstätten zu begrenzen oder zu reduzieren, strengstenfalls 


bis auf Null. Wo eine emeindeeyOlkerung eine der nach dem GBR. 
cht, 


eaer gegebenen Möglichkeiten verwirkli dürfte die Wirkung einer 
inschränkung oder doch wenigstens einer Verhinderung weiteren Anwachsens 
des Alkoholkonsums T Banane und somit den volkswirtschaftlich er- 
wünschten und vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfolg haben. Denn es ist 
nicht wahrscheinlich, daß ın den Privathaushaltungen künftig um so viel 


. mehr getrunken werden würde. 


+ 


Ob aber überhaupt und in wievielen Gemeinden Deutschlands nach 
Einführung des GBR. die weit überwiegende und ja nur dann juristisch 
ausreichende Mehrheit der Bevölkerung von dem neuen Rechte wirksam 
Gebrauch machen wird, ist durchaus ungewiß. 

Seiner Natur nach wird das GBR. auch bei reger Ausübung nicht 
überall im Reiche gleich schnelle und gleich große Fortschritte machen 
können. Außer allem Zweifel steht daher, daß der volkwirtschaftliche Gesamt- 
erfolg gunstige nur ganz allmählich und schrittweise eintreten kann. 
Das GBR. verbürgt somit eine Behutsamkeit des Vorgehens, die ernstere 
volkswirtschaftliche Nachteile nahezu ausschließt. 


Sonderinteressen einzelner Wirtschaftsgruppen müssen nötigenfalls dem 
Gesamtinteresse geopfert werden. Hinsichtlich des GBR. klaffen die volks- 
wirtschaftlichen Gesamt- und die privatwirtschaftlichen Sonderinteressen gar 
nicht so stark auseinander, wie es auf den ersten Blick den Anschein haben 


‚ Falls die meisten Gemeindebevölkerungen von einem deutschen GBR. 
keinen Gebrauch machen, so hat dessen Einführung im großen und ganzen 
weder in volks- noch in privatwirtschaftlicher Hinsicht am früheren Zustande 
etwas geändert. Bewirkt aber das GBR. durch rege Anwendung einen 
merklichen Rückgang des Alkoholkonsums, so bedeutet das bei seiner zweifels- 
frei allmählichen Wirksamkeit keinesfalls eine vernichtende Katastrophe für 
das gesamte deutsche Alkoholgewerbe. | 

Am ungefährlichsten ist die erhoffte volkswirtschaftlich günstige Wirkun 
GBR. für die großkapitalistische Alkoholproduktion der Brennereien un 
Brauereien als derjenigen AOO a die wegen der in ihnen angelegten 
großen Kapitalien und der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von nicht 
eringer volkswirtschaftlicher Bedeutung sind. Der auf Grund des GBR. 
barerweise starke Rückgang des Absatzes in einzelnen Gemeinden wird 
durch umgekehrte Verhältnisse in anderen Gemeinden abgeschwächt. Die 
resultierende Gesamtabnahme des Absatzes dürfte kaum schneller vonstatten 
Be als die Produktionsmittel ohnehin veralten. Ein durch das GBR. 
beigeführter stetiger Rückgang der Konjunktur trifft die Brennereien und 
Brauereien nicht überraschend und vollzieht sich hinreichend allmählich, daß 
mstellungen vorbereitet und durchgeführt werden können. Aehnliches gilt 
von den großen kapitalistisch wirtschaflenden Weinkellereien. 


‚Grundsätzlich unvereinbar erscheinen Gesamt- und Sonderinteressen 
Zunächst hinsichtlich der Schankstätten. Dieser Teil des Alkoholgewerbes 
wird bei positiver Anwendung des GBR. umittelbar getroffen. Da es durch 
die Schankkonzession jeweils an einen bestimmten Ort gebunden ist, kommt 
ihm der abschwächende Ausgleich der Gesamtwirkung des GBR. nicht 
mildernd zustatten. 

Anderseits ist dieser Teil des Alkoholgewerbes hinsichtlich Kapitalanlage 
und Arbeitsgelegenheit im großen und ganzen der volkswirtschaftlich am 
wenigsten bedeutungsvolle.e Wenn das volkswirtschaftliche Gesamtinteresse 
verlangte, die wohlerworbenen Rechte der Beamten zu opfern, um den zum 


350 Abhandlungen. 


Teil mit großen Härten verbundenen Personalabbau durchzuführen, so ist 
gegenüber den Gastwirten ohne Zweifel keine größere Rücksicht geboten. 


Die volkswirtschaftliche Ueberflüssigkeit der Viel-zu-Vielen unter ihnen 
steht außer Zweifel. Auf den 25000 auten Grundstücken Berlins gibt 
es 11000 Schankstätten, auf je 231 Einwohner (also einschließlich Frauen 
und Kinder) entfällt in Preußen eine Schankstätte. Trotz unvermeidlicher und 
bedauerlicher Härten im einzelnen wären zur Beseitigung dieses Zustandes 
im volkswirtschaftlichen Interesse „goldene Rücksichtslosigkeiten“ nicht zu 
beanstanden. 

Das GBR. geht aber auch den Gastwirten gegenüber behutsam vor. Mit 
der Anwendung seiner untersten Stufe können alle, die heute Gastwirt sind, 
im eigensten Interesse einverstanden sein. Sie trifft nur diejenigen, die es 
werden wollen. Die bestehenden Alkoholschankstätten werden dagegen 
lediglich vor neuer Konkurrenz bewahrt, wo ein Gemeindebeschluß gefaßt 
wird, keine neuen Konzessionen für den Ausschank alkoholischer Getränke 
‚mehr zu erteilen. 

Auch die zweite Stufe der Anwendung des GBR. trifft das Gastwirt- 
ewerbe nicht allzu hart. Ein Gemeindebeschluß, die Schankkonzession im 

alle des Besitzwechsels nicht zu erneuern, kann zwar verschiedene privat- 
wirtschaftlich nachteilige Folgen haben, die jedoch gegenüber dem volks- 
wirtschaftlichen Gesamterfolg nicht ins Gewicht fallen. 


Die dritte Stufe des GBR. kann allerdings von den Alkoholinteressenten 
niemals gebilligt werden. Denn der Möglichkeit nach bedeutet ihre An- 
wendung das Ende aller derjenigen Gastwirtschaften, deren Rentabilität ganz 
überwiegend auf Alkoholausschank beruht und durch Verabreichung von 
Speisen und nichtalkoholischer Getränke nicht gesichert ist. Die durch- 
schnittliche Stellung des deutschen Volkes zum Alkoholkonsum läßt es aber 
als ausgeschlossen erscheinen, daß in absehbarer Zeit auch nur in einer 
TT bedeutenderen Gemeinde Deutschlands von der strengsten Möglichkeit 
des GBR. Gebrauch gemacht wird, den Ausschank alkoholischer Getränke im 
Gemeindebereich überhaupt zu untersagen. 


Da die Wirksamkeit des GBR. als eines wirtschaftspolitischen und wirt- 
schaftspädagogischen Mittels von vornherein bewußt auf lange Sicht berechnet 
ist, kann man gerade unter volkswirtschaftlichem Gesichtswinkel dieser letzten 
schärfsten Anwendungsmöglichkeit des GBR. nicht entraten. Bedeutet sie 
unmittelbar keine ernste Gelahr für das gesamte deutsche Gastwirtgewerbe, so 
dürfte sie doch den günstigsten Einfluß ausüben, manchem in volkswirtschaft- 
lichem Sinne überflüssigen Gastwirt eine rechtzeitige Umstellung nahezulegen 
Sollte im Laufe der Tahre nach günstigen Erfahrungen mit den milderen 
Anwendungsgraden des GBR. die Ueberzeugung gereift sein, daß auch dessen 
schärfster Grad zur Anwendung kommen müsse, so würde das Gastwirt- 
erg davon nicht überraschend getroffen werden. Um aber auch in diesem 

unkte die weitestgehende Rücksichtnahme auf die Sonderinteressen zu nehmen, 
wird man den von juristischer Seite gemachten Vorschlag auch vom volks- 
wirtschaftlichen Standpunkte aus gutheißen, nämlich den Gesetzentwurf 
dahin zu ändern, daß ein Gemeindebeschluß der völligen Ausschließung 
a re erst ein oder zwei Jahre nach der Beschlußfassung 
in Kraft tritt. 


Entscheidende volkswirtschaftliche Bedenken gegen die Möglichkeit eines 
solchen kommunalen Alkoholausschankverbots bestehen nicht. Von einer 
Trockenlegung Deutschlands kann dabei nicht die Rede sein, da die Her- 
stellung alkoholischer Getränke an sich und ihr Verbrauch in den Privat- 
haushaltungen auch von dieser äußersten Bestimmung des GBR. nicht be- 
troffen werden können. 


Gegen die möglichen und wahrscheinlichen Auswirkungen eines deutschen 
GBR. können vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus durchschlagende 
Argumente nicht angeführt werden, die seine Einführung untunlich erscheinen 
lassen. Es gibt aber auch keinen grundsätzlichen Einwand der Art, daß eine 


U a A 


Weber, Volkswirtschaft und Gemeindebestimmungsrecht. 351 


solche Wirtschaftspolitik das Fundament der herrschenden Wirtschaftsordnung 
erschüttere. 

In der öffentlichen Meinung wird von Alkoholgegnern und Alkohol- 
interessenten der Streit manchmal so ausgelegt, als handele es sich um einen 
grundsätzlichen Angriff gegen „das“ Kapital. In Wahrheit steht jedoch die 
zu befürwortende wirtschattspolitische Maßnahme des GBR. durchaus auf 
dem Boden der geltenden Wirtschaftsverfassung. 

Das GBR. richtet sich nicht gegen das Kapital überhaupt, sondern nur 
gegen die hemmungslose und volkswirtschaftlich nachteilige, ohne öffentlich- 

tliche Regelung jedoch unabänderliche Auswirkung des Alkoholkapitals. 
Der Grundsatz der Gewerbefreiheit, der von der heute herrschenden Wirt- 
schaftsordnung geboren wurde, soll durch das GBR. nicht erschüttert werden. 
Es ist nur eine neue Art der sonst bereits längst eingebürgerten und allgemein ' 
anerkannten Einschränkungen der Gewerbefreiheit, die ihre grundsätzliche 
Herrschaft für die Gesamtheit auf die Dauer erst tragbar machen. Die Ver- 
treter „der“ Wirtschaft, wie z. B. die Handelskammern haben daher keinen stich- 
haltigen Grund, gegen das GBR. Sturm zu laufen. Als ein „gefährliches 
Experiment‘ kann es mit Grund nicht angesprochen werden. 

Der Nationalökonom, der seinem Begriife nach ohne Rücksicht auf die 
Gunst der öffentlichen Meinung, der Parteien und mächtigen Wirtschafts- 
organisationen im Interesse der Gesamtheit zu denken und zu urteilen hat, 
findet daher keinen entscheidenden Grund, von der Einführung eines deutschen 
GBR. abzuraten, sondern muß es vielmehr vom Standpunkte seiner wissen- 
‚ schaftlichen Zuständigkeit aus als ein wirtschaftspolitisches Mittel empfehlen, 

das geeignet erscheint, den Wiederaufbau der deutschen Volkswirtschaft wirk- 


' sam zu unterstützen. Dr. Reinhard Weber, 
Im November 1925. Assistent am Forschungsinstitut 
für Sozialwissenschaften der Stadt Köln. 


Zu diesem Gutachten haben ausdrücklich ihre Zustimmung erklärt: 
Prof. Dr. Th. Brauer (Karlsruhe i. Bd.), 
Geh. Rat Prof. Dr. L. Brentano (München), 
Prof. Dr. Brieis (Freiburg i. Br.), 
Prof. Dr. Brinkmann (Heidelberg), 
Geh. Rat Prof. Dr. Christian Eckert (Köln), 
Prof. Dr. Heimann nu): 
Geh. Rat Prof. Dr. Herkner (Berlin), 
Prof. Dr. R. Liefmann (Freiburg i. Br.), 
Staatsminister a. D. Prof. Dr. Lindemann (Köln*), 
Prof. Dr. P. Mombert, (Gießen), 
Prof. Dr. Erik Nölting (Frankfurt a. M.), 
Prof. Dr. Oppenheimer (Frankfurt a. M.), 
Exzellenz Prof. Dr. v. Pistorius (Stuttgart), 
Prof. Dr. Th. Plaut (Hamburg), 
Prof. Dr. Joh. Plenge (Münster i. W.), 
Geh. Prof. Dr. Schulze Gävernitz (Freiburg i. Br.), 
Prof. Dr. Eugen Schwiedland (Wien), 
Geh. Rat Prof. Dr. Sering (Berlin), 
Prof. Dr. Sieveking (Hamburg), 
Prof. Dr. Terhalle (Hamburg), 
Geh. Rat Prof. Dr. Tönnies (Kiel), 
Prof. Dr. Wilhelm Vershofen (Nürnberg), 
Dr. W. Vleugels, Privatdozent an der Universität Köln. 
Prof. Dr. Adolf Weber (München), 
Prof. Dr. R. Wilbrandt (Tübingen), 
Prof. Dr. Zimmermann (Hamburg). 


) Herr Prof. Dr. Lindemann. Köln, fügte seiner Unterschrift folgende Bemerkung an: 

h „Ich würde die Kritik an der alkoholfreundlichen „Wissenschaft“ viel schärfer gemacht 
aben, bin aber bereit, das Gutachten trotz dieser Milde zu unterschreiben.“ 

In ähnlichem Sinne äußerte sich Herr Prof. Dr. Plaut. 


352 Abhandlungen. 


Das Giemeindebestimmungsrecht 


im Urteil medizinischer Hochschullehrer. 


Die von dem Direktor des Berliner Krankenhauses- Charite, Geh. Reg.- 
Rat Pütter und San.-Rat Dr. Hesse herausgegebene Schrift „Be- 
kämpfung des Alkoholmißbrauchs ohne Gemeindebe- 
stimmungsrechtund Trockenlegung“ gab der Deutschen Reichs- 
hauptstelle g. d. A. Anlaß, eine Reihe angesehener Hochschullehrer der 
medizinischen Fakultäten um ihr Urteil über diese Schrift und auch über die 
Frage des Gemeindebestimmungsrechts zu bitten. Vierundzwanzig Hochschul- 
lehrer, sowie die Fachgemeinschaft der Deutschen Hygieneproiessoren ent- 
sprachen der Bitte. Die Antworten sind unter der Ueberschrift „Das Ge- 
meindebestimmungsrecht im Urteil medizinischer Hochschullehrer“ zu einer 
Flugschrift vereinigt worden und im Verlag „Auf der Wacht“ (Berlin-Dahlem) 
erschienen. 

Wir geben im Folgenden einige Auszüge aus der Schrift und fügen 
gleichzeitig zwei später eingelaufene Antworten (von Geh.-Rat Prof. Dr. Moritz 
und Prof. Dr. Aschoff) bei: 


»... Was die Herren Pütter und Hesse wider die Einführung des 
Gemeindebestimmungsrechtes vorbringen, ist wie so Vieles in ihrer Schrift 
fadenscheinig und unhaltbar. Ihre Meinung, daß die jetzigen Konzessions- 
behörden für die Schankstätten, die Stadt -und Kreisausschüsse, die „gegebenen 
Stellen“ für diese Aufgabe seien, weil sie „die beste Kenntnis der Orts- 


und Sachlage haben könnten“, widerlegen sie schon selbst, indem sie Nach- 
prüfung der Entscheidungen dieser Behörden durch Magistrat und Stadt- 


verordnetenversammlung und Berufung an den Bezirksausschuß anheim- 
geben... 


Die Bedenken der Verfasser, daß die Urwählerschaft nicht die „genügende 


Weisheit“ für die ihr anzuvertrauenden Entschließungen besitzen würde und nur 


zu leicht von Alkoholgegnern oder Alkoholinteressenten beeinflußt werden 


möchte, kann man theoretisch natürlich gegen jede Entscheidung durch eine | 


Volksmehrheit, gegen jedes Wahlverfahren politischer oder unpolitischer Art 
geltend machen .... 

Bei dem trotz Allem noch immer gesunden Sinn und Empfinden unseres 
Volkes wird sich das Richtige schon durchsetzen. Daß dies geschehen könnte. 
fürchtet freilich das Alkoholgewerbe, und darum bekämpft es das Bestim- 
mungsrecht der Gemeinde. Wir Anderen aber hoffen es um so mehr und 
wünschen deshalb die Entscheidung der Bevölkerung ermöglicht zu sehen. 
Jene ringen eben um materielle, persönliche, wir für ideelle, allgemein 
nützliche Zwecke. Freie Bahn! Und der schließliche Ausgang kann nicht 


zweifelhaft sein.“ Prof. Dr. Abel, 
Jena. Geh. Obermedizinalrat, 


Direktor des Hyg. Instituts. 


„Es ist eigentlich eine schwere Beleidigung für die Herren Geistlichen, 
Lehrer und Aerzte, daß das, leider ach so mächtige, Alkoholkapital, deren 
Urteilskraft so gering einschätzt, daß sie durch ein so wenig tiefes, Ir 
ORDNEN entbehrendes Schriftchen, wie das der Herren Kollegen 
E. Pütter und P. Hesse gegen das GBR., gewonnen werden könnten. 
Mag man es für zu weitgehend erachten, z. B. von jedem Nervenarzt volle 
Alkoholenthaltsamkeit zu verlangen — gegen das GBR zu kämpfen 
halte ich für einen Arzt geradezu für unverantwortlich. 

Prof. Dr. Rudolf Fick, 
, Geh. Medizinalrat, 
Vorstand der Anatomischen Anstalt 
der Universität Berlin. 


— 
E | = i > 








Abel u.a., Das Gemeindebestimmungsrecht im Urteil medizin. Hochschullehrer. 353 


„ich stehe nicht an, die Schrift der Herren Pütter und Hesse „Be- 
kämpfung des Alkoholmißbrauchs ohne Gemeindebestimmungsrecht und 
Trockenlegung“ als eine oberflächliche Tendenzschrift zu bezeichnen. Es sagt 
genug, daß dieselbe vom Alkoholkapital in großer Zahl vertrieben wird . . .“ 


Prof. Dr. Freudenberg, 
Direktor d. Kinderklinik d. Universität Marburg. 


& 


„ich habe das Erscheinen der Schrift von Pütter und Hesse sehr be- 
dauert. Die amtliche Stellung des Herrn Pütter gibt ihr ein autoritatives 
Gewicht, das sie gar nicht verdient. Der Umstand, daß sie in großen 
Massen vom Alkoholkapital überallhin versandt wurde, zeigt am ten, 
welchen Interessen sie tatsächlich dient. Eine Erhöhung der Profitrate des 
Alkoholkapitals liegt nicht im Interesse des deutschen Volkes, schadet der 
deutschen Volksgesundheit und auch der deutschen Volkswirtschaft. 

Die Verfasser kennen die Alkoholfrage zu wenig, haben sich mit der 
wirtschaftlichen Seite des ganzen Problems nicht genü end beschäftigt, wissen 
nicht genügend von der volkswirtschaftlich rationellen Umstellung des Alkohol- 
gewerbes in andere Produktionsformen, die in Nordamerika stattgefunden hat, 
sie unterstellen den Freunden des Gemeindebestimmungsrechts die geheime 
Absicht, eine Trockenlegung zu betreiben, obwohl ja daran in einem demo- 
kratischen Staatswesen nicht gedacht werden kann, solange wohl mehr als 
%0 % aller Wähler den Standpunkt völliger Abstinenz nicht teilen. Die große 
' nationale Bedeutung der Alkoholbekämpfung in unserem verarmten deutschen 
Volke, die Abhängigkeit unserer Reparationslast von unserem Alkohol- und 
Tabakkonsum wird übersehen oder zu gering bewertet . . . 


Prof. Dr. Ga upp, 
Direktor der psychiatrischen Klinik in Tübingen. 
d 


„Die Pro-Alkohol-Broschüre von E. Pütter und P. Hesse muß bei 
allen peinliches Befremden erregen, die bisher in den Verfassern Männer 
zu schätzen wußten, die sich auf dem Gebiete des sozialhygienischen Für- 
sorgewesens Verdienste erworben haben. Durch ihre Aeußerung zur Alkohol- 
frage und dem Gemeindebestimmungsrecht, die an Oberflächlichkeit jeden 
Rekord schlägt, haben sie diesen Ruf arg gefährdet. Wir wollen hoffen, daß 
das Heftchen nicht etwa eine vom Alkoholkapital ausdrücklich bestellte Arbeit, 
sondern nur ein von jener gefundenes Fressen ist. Aber wie aus der massen- 
haften Gratisverteilung hervorgeht, haben offenbar die Verfasser geduldet, 
daß ihre naive subjektive Meinungsäußerung von den Alkoholinteressenten in 
ener Art und Weise ausgeschlachtet wird, die gewiß nicht der sozial- 


hygienischen Kultur unseres Volkes dient. Si tacuissent, sozialhygienici 
mansissent!“ 


Berlin, Hyg. Institut. Prof. Dr. med. A. Grotjahn. 


* 


„Unser Volk ist durch den Verlust des Krieges und den Umsturz in eine 
so furchtbare wirtschaftliche Lage geraten, wie noch niemals ein großes 
Kulturvolk eine erlebt hat. Man vermag nicht einzusehen, wie die Masse 
unseres Volkes gesund am Leben erhalten werden soll, wenn nicht mit An- 
Spannung aller Kräfte gearbeitet und wenn nicht die Lebenshaltung so ein- 
gerichtet wird, daß einerseits der Rest von körperlicher und geistiger Kraft, 

uns geblieben ist, soviel als möglich ungemindert erhalten, andererseits 

er jede überflüssige Ausgabe streng vermieden wird. Nur so können wir 
wieder in den Besitz von soviel nationalem Betriebskapital gelangen, als 
vorkanden sein muß, um unsere Wirtschaft in einer der Größe unserer Volks- 
zahl entsprechenden Intensität führen zu können. 

Der Mißbrauch der geistigen Getränke schwächt den Arbeitswillen, be- 

änkt und nimmt die Leistungsfähigkeit und die Gesundheit; vergeudet 


Die Alkoholfrage, 1925. 23 





nn ei 


354 Abhandlungen. 


Arbeitskraft und Betriebskapital, die zur Herstellung von nützlichen Dingen 
hätten verwendet werden können; belastet die Gesamtheit mit der Erhal 
der Unnützen, Untauglichen, Verarmten, Verbrecherischen, Körper- 
Geisteskranken, die er ımmerfort neu schafft. 

Wenn man sich diese unbestreitbaren Tatsachen vor Au hält, muß 
man sagen, daß es ein Beweis für die bejammernswerte Dummheit und 
sittliche Schwäche der Menschen ist, daß die alten Trinksitten bei uns wieder 
aufkommen, daß wieder Milliarden Mark durch die Kehle gejagt werden. 

Angesichts der Unfähigkeit der ungeheuren Mehrheit der Menschen, 
freiwillig der Vernunft zu gehorchen, ist hier wie in so vielen anderen Fällen 
die Anwendung von gesetzlichem Zwang unentbehrlich . . .“ 

Prof. Dr. Maxv. Gruber, 
Geh. Obermedizinalrat, 
Direktor des Hyg. Instituts in München. 


%,,Wenn die Schrift von Pütter und Hesse wirklich, wie der Titel sagt, 
„Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs ohne Gemeindebestimmungsrecht und 
eig egung“ zum Ziele hat, so ist es ein Versuch mit untauglichn 

itteln.... . 

Die Broschüre behauptet, sie wolle auch den Kampf das Ueber- 
i 2 j 2 Lo ik! Weil die 
Bekämpfung des Uebermaßes allmählich zur Ausrottung des Alkohols führen 





Von keiner Sachkenntnis hinsichtlich der Alkoholfrage getrübt wird durt 
derartige Instanzen entschieden . . . 
Du par. et med. Wilhelm Weygandt, 
irektor der Staatsnervenheilanstalt 

Friedrichsberg in Hamburg. | 

} 
| 
„Nach meiner ärztlichen Kenntnis sind die Min des Alkoho- 
mißbrauchs im deutschen Volke so verheerend und in der Nachkriegszeit is 
steigendem Maße hervortretend, daß es mir im Interesse des Volkswohls 
durchaus geboten erscheint, ein Gemeindebestimmungsrecht zu schaffen, 
welches es durch einen Appell an die Wähler erlaubt, wirksame Abhilfe gegen 
die Alkoholschäden zu treiten.“ | 


Köln. Geh. Rat Prof. Dr. Moritz. 


„Da das behördliche Konzessionswesen in Deutschland uns vor den 
Schäden des Alkoholismus nicht bewahrt hat und auch wenig Aussicht 
besteht, daß hier ein erheblicher Wandel eintritt, bin ich für die Ein- 
führung eines Gemeindebestimmungsrechts. Dieses würd 
nur dann überflüssig sein, wenn von dem Reichstag selbst eine durchgreifende 
Kontrolle über den Alkoholausschank in Deutschland beschlossen würde 
Aber die Behandlung des Schankstättengesetzes im Se. zeigt, wie wenig 
Hoffnung darauf zu setzen ist. Um so nötiger ist es, daß die Bevölkerung 
selbst ihre Wünsche in dem Gemeindebestimmungsrecht äußern kann. Die 1 
der Schrift von Pütter und Hesse gemachten Vorschläge sind nicht durch- 
Ken genug, obwohl auch ich dieZuziehung der Schankstättenbesitzer zu den 

ratungen über die beste Bekämpfung des Alkoholismus innerhalb der 


en o — 2,  .— TEE er > 0 u 3 


Abel u. a., Das Gemeindebestimmungsrecht im Urteil medizin. Hochschullehrer. 355 


Gemeinde für sehr erwünscht halte und öffentlich vertreten habe. Nur in 
gemeinsamer Arbeit kann diese schwierige Frage gelöst werden. Gegen die 
von Pütter und Hesse gefürchtete übertriebene Anwendung des Gemeinde- 
bestimmungsrechts kann dadurch Schutz geschaffen werden, daß die von den 
Gemeinden gefaßten Beschlüsse der ang CU die Reichsregierung 
un Anhörung des Reichsgesundheitsamts ürfen, ehe sie wirksam 
werden . . . 


Pathologisches Institut der ı Prof. Dr. Aschoff. 
Universität Freiburg i. Br. 


». .. Die in großen Massen offensichtlich von Alkoholinteressenten ver- 
breitete Schrift ist eine der bedenklichsten Irreführungen der öffentlichen 
Meinung, gegen die von den Hütern deutscher Volksgesundheit nicht scharf 
genug Einspruch erhoben werden kann. Es erscheint hohe Zeit, daß Staats- 
regierungen wie Volksvertretungen nicht nur mit erhöhtem Nachdruck auf 
den Schutz der heranwachsenden Jugend durch Erlaß eines wirksamen 
Reichsschankstättengesetzes hinarbeiten: sie müssen auch verstärkt für eine 
sachlich? Aufklärung über Alkoholgefahren in den Kreisen hinwirken, die 
den Anspruch machen, die öffentliche Meinung in dieser für Deutschland 
lebenswichtigen Frare beeinflussen zu wollen. 

Die steigende Eıschwerung unserer Volksernährung fordert endlich, daß 


. der Vergeudung hochwertiger einheimischer wie eingeführter Nahrungsmittel 


Fe 


durch Vergärung Einhalt getan wird. Das wird nicht nur die Kaufkraft 
breiter Volkskreise im Innern stärken, sondern auch der bedenklich zu- 
nehmenden Verschuldung an das Ausland Abbruch tun.“ 


Im September 1925. Fachgemeinschaft der Deutschen 
Hygieneprofessoren. 


Prof. Dr. K. B. Lehmann, 
Geh. Hofrat, 
Direktor des Hyg, Instituts der 
Universität Würzburg. 


Die Alkoholfrage 


an den deutschen Universitäten. 


„> . . Ich meine ‚es wäre verdienstvoll, immer wieder 
auf die Schäden des Alkohols auf die Rasse hinzuweisen. 
Leider fehlt es an einem geschlossenen Kreis von Pro- 
pagandisten. Der einzelne dringt nicht durch. Immer muß 
dasselbe unserem Volk gesagt werden, sonst geht es in 
ein Ohr rein und dann aus dem andern raus. 

Warum werden all diese Fragen nicht 
auf den Universitäten behandelt und ge- 
lesen? Esistdochdas Wichtigste, waswir 
haben, und ist doch wirklich nicht Parteisache. 

General LudendorffanProf.D.HansSchmidt- 
ießen, den Verfasser der Schrift: „Warum haben wir 
den Krieg verloren?“ 


Der Deutsche Verein gegen den Alkoholismus hat anfangs November 
1925 an ihm nahestehende Medizinprofessoren der deutschen und einiger aus- 
ländischer Universitäten den folgenden Fragebogen gerichtet: 


l. Wird die Alkoholfrage in einer durch das ganze Semester sich hindurch- 
ziehenden Vorlesung behandelt? 


b) Zuletzt in welchem Semester? 
b) Von einem Mediziner? (Von wem?) 


23% 


356 Abhandlungen. 


c) Von einem Volkswirt? (Von wem?) 
d) Von einem Ethiker? (Von wem?) 


2. Wird die Alkoholfrage in einigen besonders bekanntgemachten Vor- 
lesungen im Laufe des Semesters behandelt? 


a) Zuletzt in welchem Semester? | 
b) Von einem Mediziner? (Von wem?) | 
c) Von einem Volkswirt? (Von wem?) 

d) Von einem Ethiker? (Von wem?) 


3. Sind im Laufe des letzten Semesters wissenschaftliche Lehrgänge zum 
Studium der Alkoholirage oder besondere Vortragsabende speziell für 
Studenten veranstaltet worden? Wenn ja, in welchem Semester? Von 
wem? 


4. Sind im Laufe der letzten Zeit Aufrufe an die Studenten, die vor den 
koholgefahren warnen, erfolgt? Vom Lehfkörper? Von außen her’ | 


5. Ist etwas Besonderes aus unserem Arbeitsgebiet an der dortigen 
Universität zu berichten? 


‚Darauf sind bisher 25 Antworten aus 20 deutschen Universitäten und 
2 aus zwei ausländischen (Budapest und pasa eingegangen!). Infolge de 
vielleicht nicht immer ganz eindeutigen Fragestellung weichen diese natüriich, 
was Arena ai der Angaben betrifft, sehr voneinander ab. immerhiv 
ergab sich im allgemeinen ein sicheres Bild. Die Hauptstriche geben wir bie 
in gedrängter Form wieder. | 


1. Besondere Vorlesungen über die Alkoholfrag 


werden im laufenden Semester gehalten: Berlin (öffentlich) von Sozid ; 
hygieniker Prof. Dr. Grotjahn; Breslau vom gerichtl. Mediziner Prol 
Dr. Puppe; Göttingen von Priv.-Doz. Dr. Eichelberg; Innsbruck w 
Prof. Dr. Gruber (öffentlich) über Alkohol und Geschlechtskrankheiten (m! 
Lichtbildern). 

Eine solche Vorlesung wurde in früheren Jahren gè 
halten: Erlangen (S. S. 23, öffentlich) vom Hygieniker Prof. Dr. Hein 
Jena (W. S. 24) vom ädagogen Dr. R. Strecker; Marburg (55.3! 
von Prof. Dr. Sterz; Innsbruck (W. S. 22) Hygieniker Prof. Dr. Tode. 


Beabsichtigt sind solche Vorlesungen: Breslau (S. 26) von Sozial- 
mediziner Priv.-Doz. Dr. Pietruksi; Hambu rg (S. 26) von Priv.-Doz 
Dr. Meggendori; Kiel voraussichtlich von W.% an regelmäßig von Pre. 
Dr. Ziemke. | 

Ein besonderer er über Alkoholismus war zu 

‚Beginn des Wintersemesters 1925/26 dem Priv.-Doz. der Hygiene Pro. 
Dr. Rosenthal zu Göttingen erteilt worden. Dieser wurde aber vor Begin 
der Vorlesungen von dort versetzt. 


Im ganzen u also eine deutliche Zunahme der Vorlesungen über 
. die Alkoholirage. ch verdient der Einwand Prof. Dr. Lehmanns-Würz- 
burg alle Beachtung: mit solchen Vorlesungen erreiche man jeweils nur 
einen kleinen Kreis, schrecke die Allgemeinheit meist geradezu ab; die Alkohol- 
frage sollte besser im Rahmen vieler, möglichst der Pflichtvorlesungen bè 
handelt werden, nach und nach möglichst viele Fächer durchdringen. 

2. Im Rahmen einer andern Vorlesung wurde die Alkohol- 
frage gelegentlich, doch eingehend behandelt; in Psychiatrie: regelmäßig 
Heidelberg, S. 25 Marburg; in Neurologie: S.25 Marburg; in gericht- 
licher Medizin: regelmäßig Bonn; Hygiene: regelmäßig Freiburg. 
Jena, Rostock, Würzburg, Innsbruck; S. 25 Dresden; in Sozialhygiene: 
Freiburg, Münster; „onmehrerenDozentendermedizinische 





PT 








3) Antworten fehlen noch (am 15. 1.) aus Dresden, Düsseldorf, Greifswald, Leipzig, München. 


: e _ a 





Polzer, Die Alkoholfrage an den deutschen Universitäten. 357 


Fakultät“ in Halle und Königsberg; in Praktischer Theologie in 
Erlangen. | 


Budapest behandelt die Frage regelmäßig in Nervenheilkunde, 
Brüssel ın Psychologie und Hygiene. 


3. Sammelvorlesungen über die Alkoholfrage, teil- 


weise mit Aussprachen. Von verschiedenen Dozenten in je einer 
Vorlesung, oft mit Lichtbildern, „um die Tragweite des Alkoholismus nach 


verschiedenen Richtungen hin allen Kreisen der Studentenschaft zur Kenntnis 
zu bringen‘. 


Bonn W.S. 25/26: Im Institut für gerichtliche und soziale Medizin. — 
Breslau S. 25: Nationalwirtschaftler, Sozialmediziner, Dermatologe und 
gient; „äußerst schlecht besucht!“ Eine ähnliche Sammelvorlesung kam 
W. S. 25/26 nicht zustande. — Erlangen W. 25/26: Monatliche Besprechungs- 
stunde im Hygien. Institut mit Aussprache: „Die Alkoholfrage und ihre Be- 
deutung für das Volksleben“ 1. „Student und Alkohol“, 2. „Die Alkoholirage 
vom med. Standpunkt“, besonders auf Grund eigener Lebenserfahsung (Prof. 
Dr. Heim). — Freiburg W. 25/26: „Bisher recht gute Beteiligung“: 
Dr. Aschoff, Pathol. Anat., „Akademische Trinksitten und akademische Ueber- 
lieferungen“; Priv.-Doz. Dr. Anders „Schädigungen des menschlichen Körpers 
durch Alkohol“ (Lichtbilder); Prof. Dr. Bopp (kath. Theol.) „Alkohol und 
Erziehung“; Prof. Dr. Briefs „Alkohol und Volkswirtschaft“. Einladung unter- 
schrieben von Rektor und Studentenausschuß. Wiederholung geplant S. 26. — 
Gießen: W.24/25 Psychiater, Hygieniker, Biologe, Dermatologe; Krimi- 
nalist; 2 Theologen; der Ethiker und Pädagoge. — Kiel W. 25/26: Physio- 
loge, Pharmalologe, Hygieniker, Gerichtl. Mediziner und Psychiater. — 
Königsberg: W.25/26: Kliniker, Hygieniker, gerichtl. Mediziner, Psycho- 
loge. — MarburgS.25: „Ein Mediziner und ein Theologe“. — Münster 
W. 235/26: (öffentlich) „Alkoholschäden und Fürsorge für Alkoholiker“: 
Hygieniker, Physiologe, Pharmakologe, Internist, Psychologe, Kinderarzt, 
gericht. Mediziner. — Tübingen S. 25, acht öffentliche ee 
„Theologe, Mediziner, Jurist, Offizier, Volkswirt.“ Wiederholung geplant 


Eine Bemerkung, wegen der großen Zahl der Vorträge hätten die ein- 
heitlichen Gesichtspunkte gefehlt, beweist, daß solche Sammelvorlesungen 
um so wertvoller und wirksamer sind, je mehr sie von einer 
Arbeitsgemeinschaftvon Dozenten ausgehen. — An einer Hoch- 
schule haben die Dozenten durch Einladung auf Grund persönlicher Be- 
ziehungen die Hörerzahl beträchtlich steigern können. 


. InBonn wurde S. 25 die Alkoholfrage im Rahmen einer Sammelvorlesung 
über soziale Fürsorge ausgiebig behandelt. 


Die Werbewoche für das Gemeindebestimmungsrecht 
hat da und dort zu öffentlichen Kundgebungen der Universität oder einzelner 
Dozenten geführt. So berichtet Freiburg von einer Vortragsreihe für 
Studenten und Bürgerschaft: „Alkohol und Volksgesundheit, Alkohol und Volks- 
wirtschaft, Schädigungen durch Alkohol vom pathol.-anat. Standpunkt, Alko- 
hol und Familie, Schweizerische Gaststättenreform, endlich Eigene Erfahrungen 
n Amerika.“ — In Gießen Studentenversammlung, in der der Rektor, ein 
Professor der Theologie, zwei Professoren der Medizin und einer der Rechts- 
wissenschaften sprachen. — In Rostock bei demselben Anlaß Sammel- 
vorlesung: Physiologe, Psychologe, Hygieniker. 

4. Aufrufe und Warnungen an die Studentenschaft 


a)VonderUniversitätaus: Kiel: „Vom Lehrkörper“. — K ön i g s- 
erg: „Rektor warnt zu Anfang jedes Semesters die versammelten Ver- 

treter der Körperschaften vor den Älkoholgefahren.“ — Marburg: „Früher 

In einführenden Semestervorträgen. Hat aufgehört.“ — Budapest: „Schon 

vor dem Kriege und während desselben alljährlich Vorträge über Alkoholfrage 

ür Mediziner; W.25/26 wieder aufgenommen, von nun an regelmäßig.“ — 
russel: Vorträge. 








358 Abhandlungen. 


Einzelne Dozenten verteilen an ihre Hörer regelmäßig alkoho erische 
Standeszeitschriften. Eine Universität berichtet, daß der Oberbibliothekar ia 
einzelnen Verbindungen über Alkoholfrage vortrage und die Bibliothek mit 
den einschlägigen Schriften versehen habe. 

Von außen her. Badischer Landesverband des 
Deutschen Vereins g. d. A. W.25/26 Heidelberg Vorträge für 
Studierende über die Alkoholfrage. — B.-V. Erlangen de D. V. g. d. A.: 
Kurz nach Ende SS. 25 Schreiben an sämtliche Körperschaften mit Warnungen 
besonders vor übermäßigem Schnapsgenuß (!) und vor Erregung öffentlichen 
Aergernisses; anscheinend mit Erfolg. 


5. Besonderes auf unserem Arbeitsgebiet. Leipzig melde. 


der seit einiger Zeit dort angestellte „Studentenpfarrer“ sei auch im Kampk 
gegen den Alkoholismus unter der Studentenschaft tätig. Kürzlich habe eine 
sehr gut besuchte Studentenversammlung die Alkoholfrage behandelt. — Die 
meisten anderen Berichterstatter schweigen aber dazu. Um so bezeichnender 
(betrüblicher) sind die Bemerkungen der wenigen, die sich hier äußern. 

Innsbruck: „An der Universität nichts geändert. Im Volke nimmt 
Schnapsübel allgemein zu.“ — Eine norddeutsche Universität: „Die Studenten 
trinken in alter Weise; ja, leider haben selbst Verbände, welche die Sportpüege 
auf ihre Fahne geschrieben haben, einen recht intensiven Kommersbetrieb 
noch nicht abgestreift.“ Von einer Hochschule von altem Rufe 
heißteskurz: „Eswird gesoffen!“ 

Wie sehr beschämt da der Bericht Prof. Dr. J. Donaths aus panpe 
„Die Zeitschrift „Alkoholfrage“ erhalten die Rektorate vom ungar. Wohlfahrts- 
ministerium regelmäßig in je 10 Stücken zur Verteilung an die Studenten- 
verbindungen. — Die Notlage,dieunser Zusammenbruch über 
unsere Studentenschaflt gebracht hat, läßt diese wenig 
an Alkohol denken. Frühschoppen, Bierkomment u. dgl. 
sind bei ihnen auch früher nie vorgekommen. Diekräl- 
tige Agitation im ganzen Lande, die vornehmlich von den Gut 
templern ausgeht und die Regierung zu ATOR DIEET Unterstützung der aus- 
gedehnten alkoholgegnerischen Arbeit veranlaßt hatdehntihreWirkun- 
genzusehendsauchaufdieHochschuljugend aus.“ 


Deutschland, tue desgleichen! 


* k 
* 


Aus den Ergebnissen der Rundfrage lassen sich m. E. folgende Nutz 
anwendungen für die Zukunft ziehen: Sondervorlesun- 
gen über die Alkoholfrage nur von erfahrenen, in weiten Kreisen geachteten 
Dozenten! Reiche Verwertung eigener Lebenserfahrungen; sachlich gu! 
unterbaut; mit Wärme vorgetragen. Andre schaden oft mehr als sie nützen. 
— Die Alkoholfrage in vielen Fächern mit behandeln, besonders !n 
Pflichtvorlesungen. — Sammelvorlesungen aus möglichst lebendiger 
Arbeitsgemeinschaft der Dozenten heraus! — In allen Fällen Fühlung mit 
den studentischen Körperschaften und der freien Studentenschaft: „Was 
wünschtet Ihr vor allem behandelt?“ Auch Fragekasten. 


22. 1. 26. Dr. H. Polzer, Schwerin i. M. 


Chronik 


ftir die Zeit vom 1. August bis zum 31. Oktober 1925. 
Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 
A. Zwischenstaatliches. 


Auf der „allgemeinen Konferenz der Kirche Christi für 
raktisches Christentum” in Stockholm (19. August f.) wurde die Alkohol- 
bei dem Titel „Gebrauch der Muße‘“ mitbehandelt. Von deutscher 

Seite sprach dazu Professor Dr. Gonser. Er hob den Alkoholismus als ein 
Haupthindernis einer idealen Verwertung der Muße hervor und forderte als 
nächste Maßnahmen obligatorischen Antialkoholunterricht, Ausbau des 
Alkoholikerheilverfahrens und Einführung des Gemeindebestimmungsrechtes. 
— Von den Angelsachsen wurde der Segen der Prohibition, von Skandinaviern 
der Wert des Kontrollsystems a hervorgehoben. — Die Konferenz legte 
sich nicht auf eine bestimmte Form der Alkoholbekämpfung fest, betonte aber 
die Verantwortung der Kirche auch auf dem Gebiete des Alkoholmißbrauchs. 

Die Welttagung der abstinenten Frauen fand im Juni in 
Edinburg statt; 30 von den 51 Nationalbünden waren (durch rund 1800 Be- 
sucherinnen) vertreten. Der Weltbund umfaßt rund 700000 enthaltsame 
Frauen; die letzten 3 Jahre brachten einen Zuwachs von rund 70000. Den 
Vorsitz führte Dr. Anna Gordon aus Evanston; Deutschland war vertreten 
durch Frl. Wilhelmine Lohmann. 

Der deutsch-spanische Botschafter hat den deutsch-spanischen 
Handelsvertrag zum 16. 10. gekündigt; zu guter Letzt gab es 
noch eine Massenausfuhr spanischer Trauben nach Deutschland. 

Der 6 Kongreß der Antiprohibitionisten wurde in Paris 
gehalten. 

Im neuen deutsch-italienischen Handelsvertrag, welcher 
11. 11. 1925 veröffentlicht ist, sind von deutscher Seite an Zoll für den 
Doppelzentner bzw. hl u. a. folgende Zollsätze festgesetzt: Weintrauben 
5 bis 7 M, Apfelsinen 3,25 M, Branntwein 500 bis 600 M, Wein und frischer 
Most (rot) 32 M und (weiß) 45 M, bei Einfuhr nach Italien für Bier in 
Gebinden 15 Goldlire. 

Eine Internationale Konferenz gegen den Alkoholis- 
mus in Genf, einberufen vom Internationalen Bureau gegen den Alko- 
holismus, fand vom 1. bis 3. September statt. Ausführlichen Bericht erstattet 
Dr. Strecker in Heft 5 der Alkoholfrage. 

Der Italiener Mario Andrusiani hat in Berliner Bäckereien 
Versuche gemacht, die mit den Brotschwaden beim Backen abziehenden 
Alkoholmengen zu gewinnen, und zwar, heißt es, soll aus 190 kg 
Brot 1 1 Alkohol gewonnen werden können („K. N. N.“ Nr. 260). 

Von Bergman-Kraut, Geschichte der Nüchternheits- 
bestrebungen (Hamburg, Neuland-Verlag, 1925) ist nunmehr der zweite 
= Halbband erschienen, so daß jetzt die lange erwartete zweite Auflage des 

Hauptgeschichtswerkes vollständig vorliegt. 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 
Allgemeines. 
‚ Der Parlamentarische Untersuchungs-Ausschuß über 
die Ursachen des deutschen Zusammenbruchs im Jahre 1918 hat sein Votum 
Ueber die Offensive des Jahres 1918 sagt er: „Der Fortschritt 
der Offensive ist durch unzulässigen Aufenthalt einzelner Truppenteile in 





u 


360 Stubbe, Chronik. 


Proviant- und Alkohollagern ohne Zweifel in einigen Fällen beeinträchtigt. 
aber im ganzen nicht entscheidend gehemmt worden.“ 

Der neueste Bericht der Branntweinmonopolverwaltung ergibt das über- 
raschende Resultat, daß der Reinertrag des deutschen Branntweinmonopols 
mit zirka 140 Millionen Mark um 50—60 Millionen hinter dem Erträgn:: 
der früheren Branntweinsteuer zurücksteht. Der Grund für dieses Versagen 
des Monopols liegt nach den Ausführungen des Berichtes in drei hayr:- 
sächlichen Momenten: 

1. Es besteht ein Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage von 
Branntwein. Die Verwaltung muß den Brennern mehr abnehmen. als si: 
absetzen kann. So häufen sich ihre großen Vorräte an. Dazu muß die 
Verwaltung den Brennern einen wesentlich über dem Weltmarktpreis stehen- 
den Preis zahlen. Der mit allen Mitteln geförderte Absatz von Industriesprit 
der nur dann möglich ist, wenn die Ware weit unter dem Einstandsprei: 
verkauft wird, stört die Finanzen der Monopolverwaltung noch mehr. 

2. In den letzten Den sind große Spritschiebereien aufgedeckt wordeı. 
wodurch z. B. im Jahre 1923/24 unter Mithilfe pflichtvergessener Zoll- uri 
Polizeibeamter dem Fiskus 3,7 Mill. Liter Branntwein entzogen wurde. 
Zudem hat die Schwarzbrennerei seit dem Kriege einen beunruhigenden Ur- 
fang angenommen. Einzig bei den bekannt gewordenen Fällen von Schie- 
bereien und Schwarzbrennerei zusammen ist der Staat im Jahre 193 
um 11,3 Mill. M geschädigt worden. Schwarzbrennerei wird besonders :1 
den zahlreichen Kleinbetrieben Süd- und Westdeutschlands betrieben. Dt 
Schwarzbrenner beschimpfen die Kontrollbeamten, bedrohen sie und ihr 
Angehorieen und werden nicht selten tätlich. Eigene Reinigungsfabrike 
sind entstanden, um die Produkte der Schwarzbrennerei in genußfähige 
Branntwein umzuwandeln. 

3. Schließlich leidet die Monopolverwaltung darunter, daß sie politische 
Einflüssen zugänglich ist und vor allem, daß die wichtigen Entscheidung® 
einem Beirate vorbehalten sind, wo die Alkoholinteressenten die Mehrt:! 
haben, so daß die Interessenten der Monopolverwaltung oft privaten Rü&, 
sichten zum Opfer gebracht werden. i . 

Der Bericht offenbart deutlich die ungeheure Schwierigkeit für ür 
Monopolverwaltung, sich im Kampf gegen skrupellose und mächtige Inte 
essen der kleinen und großen Alkoholproduzenten auch nur rein wirtschaftli@ 
und geschäftlich zu behaupten. (,Int. Bur. z. B. d. A.“ Pressebull. No. 11} 


Im Laufe des Monats August hat die Reichsmonopolverwal 
tung die Herstellung von Monopoltrinkbranntwein eingestellt. Ob die: 
Zweig der Monopoltätigkeit künftig wieder aufgenommen werden soll, hang 
von der weiteren Gestaltung der Verhältnisse ab. p 

In der „Bodenreform‘“ und vom sozialdemokratischen Presseausschi 
wird behauptet, die Reichsregierung habe mit der Wirtschaftspartei e 
Kompromiß geschlossen: Die Regierung verzichte auf das Gemeinde: 
i ul ungsrecht; die Wirtschaftspartei bewillige dafür die Bier 
steuer!! | 

Der Hauptausschuß des Preußischen Landtags hat die folgend 
Anträge des sozialdemokratischen Abgeordneten Dr. Weyl angenomme): 
Das Staatsministerium wird ersucht, dafür zu sorgen: 


1. a) Daß in allen behördlichen Erfrischungsräumen gute um 
billige alkoholfreie Getränke a ta werden, 
b) daß die gesundheitsgemäße Herstellung von Fruchtsäften und 
alkoholfreien Getränken nach Möglichkeit gefördert wird, 
c) daß die staatlichen Brunnenwasser durch billige Preise 7 
Volksgetränken werden. 

2. Baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Abgabe und den Au 
schank alkoholischer Getränke an Jugendliche bis zu 18 jahren 
verbietet. | 

3. Auf die Reichsregierung einzuwirken, daß sie den durch Reichstag“ 
beschluß vom 18. Februar d. J. geforderten Entwurf eines Gesetzes ZU 











Stubbe, Chronik. 361 


Schutze der Jugend gegen die Gefahren des Alkoholismus und zur 
Verbesserung des Schankkonzessionswesernms schleunigst 
ausarbeite und vorlege und daß in diesen Entwurf vor allem auch das 
Seilbstbestimmungsrecht der Gemeinden Aufnahme findet: 
Ueber die medizinischen Erfahrungen aus den langen schweren 
Kämpfen Lettow-Vorbecks in Deutsch-Ostafrika sprach 
im Oktober Prof. Dr. Steudel aus Berlin auf dem tropenmedizinischen 
Kongreß in Hamburg. Er erklärte: Der Feldzug ist ein Beweis, daß körper- 


liche ee Yi in den Tropen auch im Sonnenbrand bei zweckmäßiger 
ang und Vermeidung von Alkohol nicht unbedingt schädlich 
sim 


dass Ueberhandnehmen der öffentlichen Feste 
wendet sich der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien in einer öffent- 
lichen Erklärung. Der entfaltete Prunk stehe in starkem Gegensatze zu der 
allgemeinen Not, zu dem Zerfall der Straßen und der Bedürftigkeit der 
öffentlichen Einrichtungen. Im Zusammenhang mit dem Wetteifer der Vereine 
in der Veranstaltung großer Festlichkeiten mache sich auch die Trunk- 
sucht wieder häufiger im Straßenbild und in der Zunahme alkoholischer 
Delikte und Geisteskrankheiten bemerkbar. Der sich wieder regende Spar- 
sim werde gehemmt, die eng der Jugend schwer eg N 
deshalb erscheine eine Mahnung zur Einfachheit und Zurückhaltung bei der 
Begehung von Festen erforderlich. („Sonnt. u. Allt.“ 9. 8.) 


„Statistisches. 


Aus dem Statistischen Jahrbuch für den Freistaat Preußen Berlin 
1924: 1922 starben an Säuferwahnsinn in einem Alter von 15 bis 
% Jahren 20 männliche, 2 weibliche Personen, über 30 bis 60 Jahre alt 
375 m., 45 w., über 60 bis 70 Jahre 94 m.,.9 w., über 70 Jahre alt 25 m., 
und 2 w. — IndenIrren- und Nervenheilanstalten befanden sich 
1. 1. 1922 wegen Alkoholismus 893 männliche und 102 weibliche Personen; 
Zugang im Laufe von 1922 3413 m., 266 w.; Summe aller Behandelten 4674. 
Abgang im Jahre 3297 m., 271 w., i. gz. 3568 — davon durch Tod 49 m., 
9 w. i. gz. 58 Personen —. 


Bestand der verschiedenen Schank- und Getränkever- 
kaufstätten Ende des Steuerjahrs 1922: Es gab Gastwirtschaften in den 
Städten 17972, auf dem Lande 46477; Sckankwirtschaften in den Städten 
30 535, auf dem Lande 23548; kleine Handlungen mit Branntwein oder 
Spiritus in den Städten 16481, auf den; Lande 3713; Wirtschaften ohne 
Ausschank geistiger Getränke in den Städten 6499, auf dem Lande 2113; 
Wirtschaften überhaupt in den Städten 91 487, auf dem Lande 75851. — Ende 
des Steuerjahres 1922 entfiel im Staate Preußen 1 Gastwirtschaft auf 5% 
Einwohner, in den Städten auf 1147, aut dem Lande auf 387; 1 Schank- 
wirtschaft auf 521 Einw., in den Städten auf 408, auf dem Lande auf 764; 
I Kleinhandlung mit Spiritus oder Branntwein auf 1911 Einw., in den Städten 
auf 1250, auf dem Lande auf 4843, 1 Wirtschaft ohne Ausschank geistiger 
Getränke auf 4481 Einw., in den Städten auf 3171, auf dem Lande auf 8510; 
überhaupt kam 1 Wirtschaft auf 231 Einwohner, und zwar in den Städten 
auf 225, auf dem Lande auf 237. — 31. 3. 1923 gab es i. gz. in den Städten 
81088 Gast- und Schankwirtschaften (einschl. Kleinhandlungen) mit und 
6499 ohne Ausschank geistiger Getränke, auf dem Lande 73738 mit und 
2113 ohne; in Stadt- und Landgemeindegruppen unter 5000 Einwohnern in 
den Städten 12119 mit und 458 ohne, auf dem Lande 66892 mit und 1470 
ohne; in Bezirken von 5000 bis unter 20000 Einw. in den Städten 15999 
mt und 850 ohne, auf dem Lande 5853 mit und 486 ohne; in Bezirken von 

000 bis unter 10000 in den Städten 16.837 mit und 1577 ohne, auf dem 

e 903 mit und 157 ohne; in Bezirken von 100 000 und mehr in den Städten 

033 mit und 3614 ohne. 

Für Gast- und Schankwirtschaft gab es Ende 1921 645 Gesell- 
schaften mit bescHränkter Haftung mit dem Sitz in Preußen 


IE Gano, on... 


362 Stubbe, Chronik. 


(52 020 000 M Stammkapital); Zugang 1922 95 (20,82 Millionen M Stamm- 
kabia) durch Erhöhung des Stammkapitals: 177 (13,5 Millionen M Stamm- 
kapital); Abgang 1922 i. gz. 60 (3,61 Millionen M. ANKER), — 2 Aktien- 
gesellschaften S 62 Millionen M Gründungskapital, 54,88 Millionen M 
gegenwärtiges Nominalkapital); 20 davon verteilten einen Reingewinn von 
i. gz. 11,32 Millionen M. 


Im Rechnungsjahr 1. April 1924/25 hat nach „Wirtschaft und Statistik“ 
1925, Nr. 13, die deutsche Biererzeugung (ausgenommen das 
Saargebiet) die Höhe von 37 783 000 hl erreicht, in Wirklichkeit einen 
noch größeren Betrag, da die Angaben infolge der Ruhrbesetzung noch 
unvollständig sind. Das macht auf den Kopf der Bevölkerung mindestens 
61 l, das ist mindestens ?/s des Vorkriegsverbrauchs (1913 102 1). Für 192 
betrug die hergestellte Menge nach Berechnung aus maßgebenden Brauer- 
kreisen, die die amtliche Nennung mit Rücksicht auf die unzureichenden 
Angaben aus dem besetzten Gebiet ergänzt, rund 33, für 1923 desgleichen 
rund 29 Millionen hi. Dem durch die Geldentwertungsverhältnisse herbeı- 
geführten Rückgang des Jahres 1923 ist also mit einem Ruck eine Steigerung 
des Bierverbrauchs (der Verbrauch wird im allgemeinen als der Herstellung 
gleich angenommen) um fast 9 Millionen hl gefolgt. Unter dem angegebenen 

erbrauch des Rechnungsjahres 1924 sind nun nach dem Wegfall des Stark- 
bierverbots seit Anfang 1925 34 Million hl von diesem so stark alkoholhaltigen 
Getränk enthalten. Die verwendeten rund 14 Millionen (13 937 000) Zentner 
Malz entsprechen mindestens rund 18 Millionen Zentnern bester Gerste — 
noch abgesehen von rund 407000 Zentnern Reis und Reisgrieß, Maisgrieb 
und Maisstärke und 58000 Zentnern Zuckerstofie. 

Der deutsche Trinkbranntweinverbrauch betrug nach ami- 
lichen Zahlen in dem Halbjahre 1. Oktober 1924 bis 31. März 1925, auf reinen 
Alkohol in Form von Trinkbranntwein berechnet, 347 000 hl oder 0,55 1 au! 
den Kopf. Diese Ziffer würde sich erhöhen, wenn man die Mengen dazı 
erfassen könnte, die aus unreinen (Juellen (Schwarzbrand, insbesondere der 
süddeutschen Obstbrennereien, Spritschiebungen, Schmuggel aus dem Westen 
u dgl.) fließen — wenngleich diese neuerdings etwas vermindert werden 
onnten. | 


Im Jahre 1924 wurden bei den bayrischen Gerichten 505 (im 
Vorjahre 882) Verurteilungen von Personen rechtskräftig, die die strafbare 
Handlung im Zustande der Trunkenheit begangen hatten, und 1! 
(18) Verurteilungen von Personen, deren strafbare Handlung auf gewohn- 
heitsmäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen war. (Die letzteren 
beiden Zahlenangaben sind zweifellos viel zu niedrig. Auch für die beiden 
ersten Angaben — 505 bzw. 882 — legt sich dieser Verdacht nach den ander- 
weitigen Erfahrungen stark nahe. Es kommt hier naturgemäß viel einesteils 
auf die Begrifftsfassung, andernteils auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit 
der Erfassung des Tatbestandes an, die bezüglich der alkoholischen Ursäch- 
lichkeit nach Lage der Dinge in Bayern besonders erschwert sein dürfte.) 
Die 516 Verurteilten waren alle männlichen Geschlechts; davon standen 217 
bei Begehung der Tat im Alter von 18—25 Jahren, 151 zwischen 25 und 3. 
Von den strafbaren Handlungen waren insgesamt 461 Körperverletzungen, 
davon 261 gefährliche, 174 „einfache“ (die letzteren wiesen eine Zunahme 
von 35 auf 174, die ersteren einen Rückgang von 278 auf 261 auf), weiter 
79 Fälle von Beleidigung, 54 von Widerstand gegen die Staatsgewalt 


(„Ztgsdienst der Reichshptstelle g. d. A.“ 29. 8.) 








Vereinswesen. 

Die Jahresversammlung des Deutschen Guttemplerordens 
fand vom 17. bis 20. Juli d. J. in Barmen-Elberfeld statt. Vgl. „Die Alkohol- 
frage“ Heft 4 S. 230. 

Die Blaukreuzverbände des evangelisch-kirchlichen Bundes traten 
3. bis 6. Juli in Chemnitz zur Bundestagung zusammen. In 12 Kirchen 


Stubbe, Chronik. 363 


wurde zur Alkoholfrage gepredigt. Pfarrer Demandt, der Bundesvorsitzende, 
hielt einen Vortrag über „Die Sendung des Blauen Kreuzes“, Prof. Dr. Gonser 
über „Alkohol und Volkskraft“, Pfarrer Wöhrmann über „Alkohol und 
Evangelium. — „Das Blaue Kreuz erblickt (wie alle großen alkohol- 
gegnerischen Organisationen) eine Besserung des großen Alkoholschadens 
vor allen Dingen im sog. Gemeindebestimmungsrecht“. (,D. Alkohol- 
gegner“ Nr. 8/9.) 

Auf der Arbeitstagung des Bundes Deutscher Frauenvereine 
im Oktober in Dresden hielt Frl. v. Blücher einen Vortrag über das Schank- 
stättengesetz und forderte das Gemeindebestimmungsrecht; in der Debatte 
wies Frau Dr. Lüders darauf hin, daß Deutschlands Ausgaben für alkoholische 
Getränke die gesamte Einkommensteuer übertreffen. Eine Entschließung zum 
Schutzgesetz gegen die Alkoholgefahr wurde einstimmig angenommen. 


Der Deutsche Verein gegen den Alkoholismus beging 
l. bis 4. November in Kiel seine 36. Jahresversammlung in Verbindung mit 
denr 25jährigen Jubiläum des Verbandes Deutscher Trinkerheilstätten. Ueber 
die wohlgelungene Tagung ‚vgl. den Bericht S. dieser Zeitschrift. 

Der diesjährige 50. Deutsche Gastwirtetag wurde 15. 6. f. 
in Breslau gehalten und mit der Hauptversammlung des Landesverbandes 
Preußen eröffnet. Um parlamentarisch mehr erreichen zu können, sollen für 
einen Reichswahlschatz 20 % und für einen preußischen Wahlschatz 10 % 
der Mitgliederbeiträge bereitgestellt werden. In den Gemeindekörperschaften 
befinden sich schon jetzt über 400 Gastwirte. — Betr. Ruhezeit der An- 
gestellten el man Aufhebung der lästigen und zwecklosen Verordnung, 
daß über diese Ruhezeiten Buch geführt werden muß. Kräftig wendet man 
sich gegen die „Auswüchse der Äbstinenzbewegung‘“. Die Reichsregierung 
wird gebeten, „bei Maßnahmen zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs die 
Einführung eines Gemeindebestimmungsrechts unter allen Umständen ab- 
zulehnen“. Weiter wird gefordert, daß die Polizeistunde mindestens bis 
2 Uhr nachts gleichmäßig für Stadt und Land geregelt wird, daß Kaffees 
und Weinstuben eine Sonderverlängerung bis 4 Uhr erhalten, daß sämtliche 
Vereine wieder unbeschränkte Polizeistunde haben, daß alle noch bestehenden 
Beschränkungen, die dem Konzessionsinhaber verbieten, vor 6 bzw. 7 Uhr 
morgens sein Geschäft zu öffnen, sofort aufgehoben werden. 

Auch der 22. Verbandstag der Lebensmittel- und Getränke- 
arbeiter im Juni d. J. wandte sich „gegen die Hetze der Abstinenten“, 
verlangte Schutz der „persönlichen Freiheit“ und verpflichtete seine Mitglieder, 
„alle Versuche, Deutschland trocken zu legen, sei es durch ein Verbot der 
Herstellung alkoholischer Getränke oder durch Einführung des Gemeinde- 
bestimmungsrechtes, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu be- 
kämpfen“. (Vgl. „Reichsausschuß für das Alk.-Verbot“ Juli-Korr.) 

Dagegen trat der Zentralverband der Hotel-, Restaurant- 
und Kaffeeangestellten kräftig einer Verlängerung der Polizei- 
stunde im Interesse der Gastwirtsgehilfen entgegen. Gegen den Beschluß des 
Breslauer Wirtetags, die Polizeistunde zu verlängern und über die Ruhezeit 
der Angestellten nicht mehr Buch zu führen, hat die Organisation der Kellner 
bereits Protest eingelegt. 

Der Bund der Saal-und Konzertlokalinhaber Deutsch- 
lands fordert die Aufhebung des Notgesetzes von 1923. 


Kirchliches. 


Evangelisch. Im „Kirchlichen Jahrbuch für die evan- 
gelischen Landeskirchen Deutschlands“ 1935, herausgegeben 
von D. J. Schneider, Berlin (Gütersloh bei Bertelsmann 1925) behandelt 
Direktor D. Ulbrich „die Bekämpfung der Trunksucht“. Er weist auf den 
Aufruf des Zentralausschusses für Innere Mission 15.8. 1924 hin und schildert 
die Arbeiten des Kirchlichen Blauen Kreuzes (110 Vereine, 2602 a ran 
469 Anh: r, dazu in je 24 Vereinen 758 Treubündler und 1145 Hofinungs- 
bündler), des Deutschen Hauptvereins des Blauen Kreuzes (590 Ortsvereine 


364 Stubbe, Chronik. 


mit 26 747 Mitgliedern, darunter 3238 gerettete Trinker; 173 Hoffnungsbünde 
mit 5507 Mitgliedern), sowie des Deutschen Vereins gegen den Alkoholismus 
(rund 39000 Mitglieder. — Auch P. D. Mumnı, welcher die „Kirchlich- 
soziale Chronik‘ bearbeitet, hat dem „Kampf gegen den Alkoholismus“ ein 
Kapitel gewidmet: Das Gemeindebestimmungsrecht wird mehr und mehr zum 
Schibboleth der Bewegung; der deutsche evangelische Kirchentag und der 
Zentralausschuß für Innere Mission haben sich dafür ausgesprochen. Staats- 
sekretär Zweigert vom Reichsinnenministerium erklärte 20. 6. 1925 im Reichs- 
tag: „Es wird in diesem hohen Hause Uebereinstimmung darüber herrschen, 
daß Staat und Gesellschaft in der ernsten Bekämpfung des Alkoholismus 
wetteifern müssen.“ 

Der 41. Kongreß für Innere Mission in Dresden (vgl. S. 27) 
fordert in einer Entschließung im Anschluß an ein Referat von Prof. Dr. 
Kirstein über „Die heutige Ehenot und die evangelische Sittlichkeit‘“ von der 
Regierung Gesetze „zur wirksamen Bekämpfung der Prostitution, sowie des 
weite Kreise des Volkes immer furchtbarer schädigenden Alkoholmißbrauches. 
Insonderheit fordert sie die sofortige un des Schankstätten-Entwurfes 
einschließlich des Gemeindebestimmungsrechtes“. („Ztschr. des deutsch-evg. 
V. zur Förd. der Sittlichkt“ Nr. 7—8.) 

Die Schlesische Provinzialsynode hat eine Kundgebung 
gegen den Mißbrauch des Alkohols beschlossen, die von den Kanzeln zu 
verlesen ist. Sie fordert alle evangelischen Christen auf, „sich durch Vorbild 
und Mahnung, aber auch durch helfende Liebe an diesem Kampf gegen einen 
der schlimmsten Feinde unseres Volkes mit aller Kraft zu beteiligen.“ („Aul- 
wärts“ Nr. 244.) 

Der Landeskirchentag von Hannover erhob energisch seine 
Stimme gegen die Schäden des Gemeindelebens, besonders gegen den über- 
handnehmenden Alkoholismus, und setzte sich für das Gemeindebestimmungs- 
recht ein. („Mtsbote aus dem Stephanstift“ Nr. 1—6.) 

Katholisch. Der Vorsitzende der Fuldaer Bischofskon 
ferenz Kardinal Bertram richtete am 20. 4. an den Preußischen Minister 
des Innern „namens der Katholischen Kirche das dringendste Ersuchen, den 
Anträgen auf Aufhebung oder Hinausrücken der Polizeistunde in keiner Be- 
ziehung nachzugeben“. — Der Priester-Abstinentenbund tagte am 
2. 6. in Düsseldorf und faßte eine umfassende Entschließung zu Gunsten des 
Gemeindebestimmungsrechtes. „Die ganze Tagung war getragen von der 
Hoffnung, daß nun endlich einmal auch in Deutschland etwas geschehen 
werde, um den immer weiter um sich greifenden Alkoholismus einzu- 
dämmen“. (,„Sobr.“ H. 4.) | 

Das Kreuzbündnis hat am 5. 10. 1925 eine eigene Romfahrt (ab 
Aachen) unternommen. — Der Bundestag des Kreuzbündnisses fand am 
13. und 14. 10. in Münster statt. Gemeindebestimmungsrecht und Trinker- 
fürsorge standen im Vordergrund der Verhandlungen. — Weiteres später- 
(„Volksfreund“ Nr. 6.) 

Sonstiges. 

In Tübingen und Gießen fanden im Sommersemester Sammelvor- 
lesungen zur Alkoholfrage von Professoren der verschiedenen 
Fakultäten statt. 

Die theologischen Fakultäten in Kiel und Gießen haben sich zu Gunsten 
des Gemeindebestimmungsrechtes ausgesprochen. 

Dem außerordentlichen Professor der Hygiene Kreisassistenzarzt Dr. W. 
Rosenthal ist in a ein Lehrauftrag zur wissenschaftlichen Behandlung 
des Alkoholismus erteilt. 


Die Zahl der Todesfälle in Danzig ob denen Alkoholismus = 
1921 


Ursache angegeben ist, betrug 1920 1922 Da 2 
11 1 

Todesfälle an Leberkrankheiten 44 34 46 49 52 

Todesfälle an Gehirnschlag 174 216 237 234 21 


(„Kämpfer“ Nr. 11.) 


. 














i | 
Stubbe, Chronik. 365 


Die Landesversicherungsanstalten verbreiten in Massen den Vortrag des 
Landesrats Dr. Wilhelm „Die Mitarbeitder MutterundFrauim 
Kampfe gegen die Geschlechtskrankheiten“ (jetzt Auflage 
+5000). Mehr als einmal wird die Alkoholfrage gestreift. 

Im Preußischen Landtag führte am 17. 10. der Minister des Innern 
ung über die Frage der Polizeistunde aus, daß zwar in den nächsten 
Tagen tür Berlin Erleichterungen bei der Tanzerlaubnis eingeführt werden, 
aber einer Verlängerung der Polizeistunde angesichts der mißlichen wirt- 
schaftlichen Lage unter Keinen Umständen zugestimmt werden könne. Wenn 
in Berlin eine OR TUNE eintreten würde, dann würden Berufungen der 
größeren Provinzorte folgen und dann würde sich das Schauspiel ergeben, 
daß in einem Winter wirtschaftlicher Not der Kontrast bestünde, daß wenige 
bis in die späte Nacht hinein sich amüsieren, während der größte Teil der 
Bevölkerung die Sorge hat, wie er sich und die Seinen durchbringt. 

"Der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein hat die 
Trinkerliste wieder eingeführt, doch ist sie nicht zur allgemeinen Ein- 
sicht auszuhängen. — Jugendlichen ist durch Polizeiverordnung vom 
l. Oktober 1925 der Besuch von Gast-, Schankwirtschaften, Kaffeehäusern 
und dergl. von 7 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt. — — 

Durch besondere Polizeiverordnung wurde für den Kreis Minden be- 
stimmt, daß Personen, die offenkundig zu Gewalttätigkeiten neigen oder die 
sich bei öffentlichen Tanzlustbarkeiten oder ähnlichen Veranstaltungen nicht 
friedlich zu verhalten pflegen, sog nanne Raufbolde, in eine bei der Orts- 

lizei zu führende Liste (Raufboldliste) einzutragen sind. Solchen 

ten ist der Aufenthalt während der Dauer von Tanzlustbarkeiten in allen 
Räumen der Wirtschaft verboten; auch den Schankwirien ist die Abgabe 
oder der Verkauf geistiger Getränke an sie nicht gestattet. 


C. Ausanderen Ländern. 


Afrika. Einer Abhandlung von Dr. Harford über die Großmächte und 
den Alkoholhandel unter den Eingeborenen ist eine Uebersicht von Blackburn 
über eingeführte gebrannte Getränke (spirits) beigefügt. Wir notieren hier 
nur die summarischen Angaben: 1907 bis 1913 wurden in Westafrika jährlich 
21018045, 1921 40199534, 1922 42277266, 1923 46145581 Gallons ein- 
ponnn, in Ostafrika 1921 370 168, 1922 283 168, 1923 230735 Gallons. Das 

ähere siehe „Intern. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 4. l 

Australien. Die jedes dritte Jahr in Neuseeland stattfindende Volks- 
abstimmung über das Alkoholverbot hat folgendes Ergebnis gehabt: 

Für das Verbot. .... 2222222020. . 301.000 Stimmen 
Für die Aufrechterhaltung des ge AO. i Systems . 278 000 " 
Für die Nationalisierung des Alkoholhandels . . . . . 5200 >`,„ 

Die Abstimmung des ne 1922 gab 300 792 Stimmen für das Verbot, 
32669 für die Aufrechterhaltung, 35 727 für die Nationalisierung. Da das 
Verbot nicht in Kraft treten kann, bevor seine Anhänger mehr Stimmen als 
die zwei andern Gruppen zusammen erhalten haben, so bleibt in Neu-Seeland 
für drei weitere Jahre alles beim Alten. („Int. Bur. z. B. d. A.“ Bull. No. 16.) 

Brasilien. Der Landwirtschaftsminister hat den Vorsitz in der 
Nationalliga gegen den Alkoholismus übernommen. („The Int. Stud.“ No. 4.) 

Dänemark. 1922, 1923 und 1924 lagen laut Mitteilung des Zoll- 
departements 428, 375 und 204 Schmuggelfälle zur Verhandlung vor; ‚kon- 
fisziert wurden in diesen Jahren rund 38.000, 50 000 und 33.000 1 Sprit. 

(„Folkev.‘“ No. 23.) 

Estland. Es haben geistliche und weltliche Abgeordnete der lutheri- 
schen Kirche, der griechisch-orthodoxen Kirche, der Methodisten, der 
Baptisten, des christlichen Vereins junger Männer und des Bundes für 
christliche Liebestätigkeit sich für den gemeinsamen Kampf gegen den Alkohol 


i d Cnag. a! 


` 
366 Stubbe, Chronik. 


zusammengeschlossen. An der Spitze der Vereinigung stehen der lutherische 
Bischof Eukk, der Metropolit Alexander, der ehemalige Präsident des Par- 
lamentes, Tönnisen und der Theologieprofessor Rahamägi. Ä 
(„Int. Bur. g. d. A.“ Bull. No. 9.) 

Finnland. Nach der „Sozialen Revue“ Finnlands haben die Aerzte | 


in einer Zeit von 15 Monaten (1. Oktober 1922 bis 31. Dezember 193) | 
275000 Rezepte für Alkohol. 29000 für Kognak, 10000 für Wein und die 
Tierärzte 195 000 Rezepte für Alkohol, 1900 für Kognak und 700 für Wein 
ausgeschrieben! (,„L’Abst.“ No. 10.) 

Frankreich. Die Zahl der mit Reben bebauten Hektar betrug 1923 


1 404 596, 1924 1443217, mit in einem Jahr 38621 ha mehr. Dabei klagt 
man über mangelnden Absatz! Vor allem fordert der Deputierte Louis Proust: 
„Wir müssen bei den Bevölkerungen unseres ausgedehnten Kolonialgebietes 
die Vorliebe für Wein entwickeln (!!).“ („La Rev. ant. et hyg. No. 4.) | 

Nach „Wereldstrijd“ No. 40 hat Frankreich 460 274 Alkohol- 
verkaufsstellen (in einem Jahre eine Zunahme von 8000), — d. h. 
eine auf 90 Personen. 

Großbritannien. Dr. Courtenay C. Weeks hat im britischen Welt- 


reiche eine Umfrage nach der Verschreibung alkoholischer Getränke 
als Arzneimittel gehalten. Das Ergebnis ist, daß 1923 bei einem 
Krankenbestand von über Million auf Kopf und Tag nur 1,09 Unzen 
(0,3 di) alkoholische Getränke verabreicht wurden, während es im Jahre 1900 
bei einem fast dreimal -so kleinen Krankenbestand durchschnittlich 6,8 Unzen 
(zirka 2 di), also fast das siebenfache waren. (,Journ. of Inebriety“, Juli.) 

Niederlande. Die Mitgliederzahl der Vereinigung enthalt- 


samer Eisenbahner, die Ende 1924 auf 2469 gesunken war, hatte zut 
Zeit der Hauptversammlung in Enschede (15. bis 16. Mai) die 2500 wieder 
überschritten. (,Het veil. Sp.“ No. 6, 7.) | 
In seiner Jubiläumsrede anläßlich des 25jährigen Bestehens der Refor- 
mierten Alkoholgegner-Vereinigung teilte Gipsen mit, daß die Synode der 
Christlichen Reformierten Kirche dieses Jahr beschlossen 
keinen Inhaber eines Alkoholausschanks mehr zur Mitgliedschaft der Kirche 
zuzulassen. („De Wereldstr.‘“ No. 33.) | 
Die Staatskommission betr. Alkoholerzeugung, die sog. „Commissie 
van der Lande“ hat ihren Bericht zur Beschränkung des Aıkoholismus 
erstattet. Sie schlägt vor, den Gesamtverzehr der inlands hergestellten und 
von auswärts eingeführten gebrannten Getränke von 5 zu 5 Jahren festzustellen 
und Herstellung wie Verbrauch dementsprechend zu beschränken, alle 5 Jaure 
aber die so gezogenen Grenzen enger zu ziehen. Die Schankkonzession soll 
ihren persönlichen Charakter verlieren. Die gesamte Industrie und der 
ee sind unter staatliche Kontrolle zu bringen. („De Wereldstr.“) 
o. 34. | 
Die Sterblichkeit an Tuberkulose ist in Holland von 19,4 au 
10 000 Personen 1901 auf 10,7 1924 zurückgegangen; parallel geht eine Ab- 
‘nahme des Schnapskonsums. 1914 waren es noch 5,6 1 jährlich auf die Person, 
1923 2,4 1 (während der Weinverbrauch sich wesentlich gleich geblieben 
ist, der Bierverbrauch aber zugenommen hat). Eine Zusammenstellung über 
Tuberkulose von Kindern lehrt uns, daß bei dem beobachteten Material 
von Kindern alkoholischer Eltern 62 %, von Kindern mäßiger oder enthalt- 
samer Eltern nur 31,9 % tuberkulös waren. (,„Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 4) 


Niederländisch-Indien. Die Einfuhr betrug an 
en Getränken 1900 1879000 1913 2689000 1923 2863 000 Gulden 








ier 972 000 2 485 000 7943000 ,„ 
Wein 1 347 000 1 544 000 2578000 „ 
Milch 635 000 2 482 000 5408000 „ 


Die Ausfuhr an Spiritus betrug 1913 1640000, 1923 2771000 Gulden. 
(„Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 5.) 





Ba - - ie IT m EEE Sn ln Zn rm O = 


Stubbe, Chronik. 367 


Norwegen. Vor reichlich einem Jahr ist das neue Rezeptengesetz 


eingeführt. Es zeigt sich, daß auf Grund ärztlicher Rezepte vom 1. 3. 24 
bis 8. 2. 25 161418 1 Branntwein gegen 1291335 1 von 1. 3. 23 bis 
29. 2. 24 verkauft sind; von anderen starken Getränken wurden März 24 
bis Februar 25 32586 1 verkauft gegenüber 282940 ] von März 23 bis 
Februar 24. („De Blauwe Vaan.“ No. 22.) 
Oesterreich. Im Jahre 1924 wurden im Wiener Polizei- 


rayon wegen ÖOrdnungswidrigkeiten (Passantenbelästigung. nächtliche 
Ruhestörung, Haus-, Lokal-, Raufexzeß und sonsti Ausschreitungen) 29 274 
angehalten; davon waren 20359 — 6954 % alkoholisiert, von den Männern 
sogar 71,43 %. („Der Abst.“ Nr. 3/4.) 

Die Deutsche Gemeinschaft für alkoholfreie Kultur 
umfaßt jetzt in 66 Ortsgruppen rund 3000 Mitglieder. Auf dem 6. Bundestag 
zu Spital a. D. Pfingsten betonte man die Notwendigkeit eines Anschlusses 
ans Deutsche Reich in einer EntschließBung: „Wir grüßen die Brüder und 
Schwestern im Reiche und sprechen die Hoffnung aus, daß wir in kurzem 
als ein geeintes Volk in gemeinsamer Front den Todfeind unseres Volkes, den 
Alkohol, niederringen werden.“ (,„Völk. Beob.“ 3. 7.) 

Es ist 23. 5. eine Landesgruppe Oesterreich des Vereins 
abstinenter Aerzte des deutschen Sprac seen gebildet — Vors. Prof. 
Dr. Reichel, Wien. (,Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 5.) 

Polen. In Lodz (1923: 506 000 Einwohner) wurden 1923 5549 Personen 


wegen Trunkenheit verhaftet. Der Alkoholverzehr betrug, in absoluten 
Alkohol umgerechnet, 1 993 635 1, also 3,93 1 auf den Kopf. Die Stadt bzw. 
der Staat nahm an Abgaben im ganzen 2708 322 Zloty ein. („Int. Ztschr. 
g. d. Alk.“ Nr. 4.) 

Am 25. und 27. September fand der 6. polnische Kongreß gegen den Alko- 
holismus in Kattowitz statt. Ungefähr 200 Personen aus allen Landesteilen 
haben daran teilgenommen. Der polnische Staat und die kirchlichen Behörden 
befassen sich mit allem’ Ernst mit der Alkoholbekämpfung. (,Int. Bur. z. B. 
d. A.“ Bull. No. 13.) 

Rumänien. Die Regierung hat dem Parlament einen Gesetzentwurf 


über das Alkoholwesen vorgelegt, der einige bemerkenswerte originelle Be- 
simmungen enthält. Der Gesetzentwurf stellt sich u. a. zur Aufgabe, die 
Herstellung von Trinkalkohol aus Kartoffeln, Getreide, Melasse usw. zu 
kontingentieren und dann im Verlauf von 12 Jahren allmählich ganz zu be- 
seitigen. Hinsichtlich des Obstbranntweins, namentlich des in ausgedehnten 
Ma^. hergestellten Zwetschgenwassers (tzuika), läßt sich nicht der gleiche 
Weg gehen. Da versucht nun die Vorlage, eine andersartige Verwertung des 
Obstes, namentlich der Zwetschgen, zu erzielen, indem das Trocknen der 
Früchte, die Herstellung von Konfitüren und Marmeladen usw. durch be- 
deutende Beiträge gefördert werden sollen. (,„Int. Bur. z. B. d. Alk.“ Prese- 
bull. No. 12 — vgl. die Abhandlung von Dr. H. Siegmund in „Aufbau“.) 
Schweden. Am großen Nüchternheitstag wurden über 500 Versamm- 


lungen gehalten, die zum Teil glänzenden Besuch hatten. Zu den Rednern 
gehörten 3 Minister (Wigforsh, Sandler, Linders) und erste A 
Autoritäten wie Bergman, Oestlund, Malmström. (,„Reformatorn‘“ 28. 5.) 

Schweiz. Der Weinbau brachte 1923 80 800 000 Fr., 1924 51 900 000 Fr., 
Ob at dagegen 1923 105900 000 Fr., 1924 102100000 Fr. („Freiheit“ 

r. 12. 

Dersozialistische Jugendtag in Aarburg ist alkoholfrei durch- 
geführt. („Abst. Soz.“ No. 6.) 

Auf der Jahresversammlung abstinenter Eisenbahner 
wurde eine stete Zunahme der Mitgliederzahl festgestellt. In Verbindung mit 
em schweizerischen Samariterverein soll eine ambulante Ausstellung zur.Be- 
Kämpfung des Alkoholismus, der Tuberkulose und der Geschlechtskrankheiten 
ın einem Eisenbahnwagen eingerichtet werden. „Berner Tagwacht“ 15. 9.) 





368 Stubbe, Chronik. 


Die abstinente Frauenliga hielt ihre Hauptversammlung 17. 9. 

5 nn 5 umfaßt jetzt 60 Gruppen in der ganzen Schweiz. (,„N. Zürich. 
tg.“ 18. 9.) 

Im Jahre 1924 sind we Uebertretung des Absinthgesetzes 69 Fälle 
abgeurteilt worden; in 60 Fällen gab es eine Geldstrafe (im ganzen 6015 Fr.). 
in 9 Gefängnis, im ganzen 202 Tage. (,„Courr. du Vign.“ 17. 9.) 

Die Katholische Abstinentenliga hielt ihre Delegiertenver- 
sammlung 7. 9. in Olten. 1924 wurde mit 161 Sektionen (10 133 Mitgliedern) 
der Liga und 289 Vereinigungen (35943 Kindern) des Jugendbundes abge- 
schlossen, d. h. 97 Mitglieder mehr und 196 Kinder weniger als im Vorjahr. 
(„Vaterld.“ 9. 9.) ' 

Im Kanton Bern kommt eine Alkoholwirtschaft auf 264 Einwohner. 
im ganzen gab es 1924 im Kanton 2445 Wirtschaften. (,Nat. Ztg.“ 4. 9.) 

Südslavien. Der erste Kongreß der südslavischen Alkoholgegner 


fand vom 7. bis 9. Juli in Belgrad statt. Dem Kongreß ging eine Tagung 
der abstinenten Jugend des Landes in Novi Sad voraus. (,Int. Bur. z. Bek. 
d. Alk.“ Bull. No. 11.) 

Das neue Reglement über den BetriebvonSchankgewerben is 
Anfang August veröffentlicht. Es heißt darin u. a.: Das Platzrecht für Kaffee- 
und Gasthäuser kann nur in Orten mit mehr als 8000 Einwohnern ausgegeben 
werden, ausgenommen Badeorte. Notorischen Säufern oder schweren Be- 
trunkenen darf Alkohol nicht verabfolgt werden. Buffets, Schnapsbuden und 
Zuckerbäckereien, falls in ihnen auch Alkohol verabfolgt wird, dürfen — 
abgesehen von Bade- und Kurorten — in Orten unter 5000 Einwohnern nicht 
bestehen. („Belgr. Ztg.“ 4. 8.) l 

Tschechoslowakei. Den Beamten des Prager Rathauses 


ist der Genuß alkoholischer Getränke im Amte seitens des Bürgermeisters 


verboten. („Der Abst.“ Nr. 3—4.) 

Ungarn. Die ungarische Nationalversammlung hat in die Wahl- 
reformvorlage die Bestimmung aufgenommen, daß Leute, die mehr als 
einmal wegen öffentlichen, durch Trunkenheit hervorgerufenen Skandals zi 
5 Goldkronen Strafe verurteilt wurden, des Wahlrechts auf 1 Jahr verlustig 
gehen. („Reichspost‘“ 22. 6.) 

Vereinigte Staaten. Die Lebensversicherungsgesellschaft „Centrai 


Life Insurance Company“ von Illinois hat beschlossen, eine besondere Ab- 


teilung für Totalabstinenten einzurichten. Den in dieser Abteilung Versicher- 
ten wird eine Reduktion von 10 Prozent der Prämie gewährt, wenn sie jedes 
ganr bezeugen können, daß sie enthaltsam leben und gewillt sind, dies weiter- 

in zu tun. Wer diese Erklärung nicht abgeben kann, wird in die allgemeine 
Abteilung versetzt. Die Gesellschaft ist zu diesem Entschlusse gelangt, wei! 
sie es für erwiesen erachtet, daß die Enthaltung von alkoholischen Getränken 
die Sterblichkeit herabsetzt. 

Es werden, wie der Prohibitionskommissar Haynes mitteilt, jetzt monat- 
lich Kursefür die Prohibitionsbeamten gehalten, vor allem, um 
die Beamten (man zählt jetzt 1900 Verbotsageuten‘) über die wechselnde 
Taktik der Schmuggler und anderer Gesetzesübertreter auf dem Laufenden zu 
halten. („Frht.“ Nr. 12.) 

Die Zahl der Fälle, mit denen die Jugendgerichte von New 
York sich zu befassen hatten, betrugen 1910 bis 1918 durchschnittlich 14 071, 
1920 bis 1923 10764 jährlich, mithin in der Prohibitionszeit 23 Prozent 
weniger. („Frht.“ Nr. 8.) 

as Luftschiff Los Angeles ist mit Erfolg in den Dienst der 
Bekämpfung des Alkoholschmugels gestellt. Es leistet wertvolle Aufklärungs- 
dienste zur Feststellung von Schmuggelschiffen. („N. Wiener Tgbl.“ 22. 4.) 

Bei dem Ueberfall eines Schmugglerhauptquartiers in New York fiel den 

Trockenheitsagenten eine Liste von 25000 Personen in die Hand, 


ge u unlegale Weise mit Spirituosen versorgt wurden. ((,New York 
er.“ 19.7. 





Stubbe, Chronik. 369 


Die Nationalkonvention der Logen „Woodmen of World“ faßte in 
Chicago den Beschluß, daß keine Alkoholinteressenten Logenbrüder sein 
könnten; alle Logenmitglieder seien zum Gehorsam gegen das 18 Amendment 
verpflichtet. (‚Paris Times“ 2. 7.) 

Der Obstverbrauch hat sich seit 1907 mehr als verdoppelt. Amerika ist 
der stärkste Obstverbraucher der Welt geworden und unvergorene Obst- 
getränke nehmen in der amerikanischen Gesellschaft jetzt die Stelle der 
alkoholischen Getränke ein. („Reichsaussch. f. d. Alk.-Verb.“ Juli-Korr. nach 
der Chicagoer „Produktenztg.‘“) 

Einer der Vorkämpfer der Prohibition, William Jennings Bryan, 
ist 26. 7. in Dayton verstorben. Die Anti-Saloon-Liga weiß sich ihm zu 
besonderem Dank verpflichtet. Er kandidierte für die Präsidentenwürde (vgl. 
„Ihe Am. Jss.“ No. 8). | 

Cora Stoddard hat in „The Am. Jss.“ No.7 die Fälle des Alkoholwahn- 
sinns bei Erstaufnahmen in 45 Hospitäler für Irrsinnige 
in 12 Staaten festgestellt. 1912 waren es 10,1 Prozent; 1917 9,5 Prozent; 
1918 6; 1919 4,4; 1920 2,2; 1921 2,9; 1922 3,8; 1923 4,4; 1924 4,9 Prozent. 
Im Durchschnitt 1912 bis 1918 8 Prozent; 1920 bis 1924 3,6 Prozent. 


Der „Clipsheet“ der bisch. Meth. Kirche für Aùgust stellt glänzende 
Zeugnisseführender Geschäftsmänner, Eisenbahnpräsidenten, 
Bankiers, Aerzte und Erzieher für die Prohibition zusammen. 


Frau Cook, Winton (Ohio), eine eifrige Vorkämpferin der Prohibition, 
ist 8. 9. ermordet worden; man nimmt einen Racheakt von Schmugglern an 
(„Matin“ 9. 9.) 

OberstAndrews hat Foster mit der Leitung der Prohibitionspolizei 
in New York beauftragt. Dort und in anderen Großstädten ist das Prohibi- 
tionspersonal vermehrt, auch die „Trockene Flotte“ durch schnelle kleine Fahr- 
zeuge vergrößert. („Paris Times“ 22. 8.) l 


Im Fiskaljahr 1924-25 (Schluß 30. 6.) sind für mehr als 100 Millionen 
lr Spirituosen beschlagnahmt. (,Courr. de Gen.“ 27. 8.) 


Der Untersuchungsausschuß des Nationalbundes der Kirchen 
Christi äußert sich über die Erfolge der Prohibition. Ausführliche Inhalts- 
angabe des Berichts bringt das nächste Heft der „Alkoholfrage“. 


Die Todesfälle durch schlechten Alkohol (booze) haben in Kali- 
fornien um einige 400 % gegenüber dem Minimum der ersten Prohibitonstage 
zugenommen, ehe das Bootleggerwesen organisiert war. Aber diese bedeuten 
300 % Todesfälle weniger als die vor der Prohibition durch „guten“ Alkohol 

ewirkten Todesfälle, ferner ist die starke Zunahme der Bevölkerung in 
tracht zu ziehen. („Clipsheet‘“ des meth. Board of Temp. 6. 7.) 

Die Sterblichkeitsstatistik der Vereinigten Staaten 
für 1922 (Mortality Statistics 1922) enthält einen Abschnitt über die Todesfälle 
infolge von Alkoholismus und Leberzirrhose. 

Todesfälle auf je 100 000 Einwohner. 


Alkoholismus Leberzirrhose Alkoholismus Leberzirrhose 
1914 4,9 13,0 1919 1,6 7,9 
1915 4,4 12,6 1920 1,0 7,1 
1915 5,8 12,3 1921 1,8 7,4 
1917 5,2 11,4 1922 2,6 7,5 
1918 2,7 9,6 


‚ Das statistische Amt von Washington bemerkt zu diesen Zahlen: „Staaten, 
wie Kansas, Maine, Tennessee und Nord Carolina, die schon lange Jahre 
vor dem Kriege ein Verbotsgesetz besaßen und schon im Jahre 1917 eine 
verhältnismäßig niedrige Sterblichkeit für Alkoholismus und Leberzirrhose 
hatten, weisen in den letzten Jahren nur eine sehr kleine Ab- oder Zunahme 
auf.“ Trotz der wahrscheinlichen Zunahme der Fälle in den Jahren 1923 
und 1924 kann man also nicht behaupten, daß der Alkoholismus in den 
Vereinigten Staaten seit der Einführung des Verbotes zunimmt. 


Die Alkoholfrage, 1925. i 


T Ew. m 


370 Mitteilungen. 


Das statistische Amt der Vereinigten Staaten veröffentlicht auch die 
Statistik derin Anstalten versorgten Armen im Jahre 192%. 
Im Jahre 1904 zählte man in den Vereinigten Staaten 99,5 versorgte 
Armen auf je 100000 Einwohner, im Jahre 1010 96, im Jahre 1923 58.4. 


(„Int. Bur. z. B. d. A.“ Pressebull. No. 13.) 


-m 


Die Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 5 bringt einen Aufsatz von G. B. Wilson: | 


„Wie pron istderAlkoholverbrauch Amerikas? Gegenüber 
der Behauptung Staytons, des Vizepräsidenten der Nationalen Vereinigung 


gegen das Alkoholverbot, daß der jährliche Verbrauch starker Getränke jetzt : 
zweimal so stark sei als vor dem Alkoholverbot, kommt er zu dem Ergebnis, : 
„daß, als die amerikanischen Behörden im Jahre 1923 dem britischen Ge- | 


sandten erklärten, der Alkoholverbrauch sei um 80% gesunken, sie den 
Fortschritt des Verbots, wie er sich im Lichte der Tatsachen von heute 
ergibt, noch zu gering angeschlagen haben.“ 


Mitteilungen. 


Zur Frage: Der Nährwert des Alkohols. 


Die Nummer 224 der Ange zertung für Brauerei enthält einen Aufsatz: 
„Der Nährwertdes Alkohols“ und bringt in der Tat einen „inter- 
essanten Briefwechsel“. Herr Profesor Klewitz, Oberarzt der Medizini- 
schen Klinik in Königsberg, hielt kürzlich gelegentlich einer Volksunterhaltung 
einen Vortrag über „Temperenz und Abstinenz“. Wie die Tageszeitung für 
Brauerei schreibt, legte der „äußerst sachkundige Redner dar, Alkohol sei 
ein hochwertiges Nahrungsmittel, da ein Liter Bier 6:4 Hühnereiern an 


Wa... 


Nährwert gleichkomme, daher die Fettleibigkeit vieler Trinker“. Der Verfasser 
des Aufsatzes. in der Tageszeitung für Brauerei erhielt nun von abstinenter 
Seite einen Brief, worin es heißt: „Die gänzlich neue Entdeckung des Nähr- 


inhaltes von 6% Eiern in einem Liter Bier? Man war auf der Klinik völlig 
parpiex über solch blühenden Blödsinn; ich mußte ihn erst durch den „Druck“ 

weisen.“ Darauf erhielt der Verfasser des Aufsatzes in der Tageszeitung 
für Brauerei folgenden Brief des Herrn Professor Klewitz: „Die Herren, 
die meine Analyse für Blödsinn erklären, verweisen Sie bitte auf das „Hand- 
buch der Ernährungstherapie‘“, Bd. 1 von v. Noorden und Salomon, wo aul 
S. 756 der Nährwert der verschiedenen Biere zusammengestellt ist, z. B. 
für Münchener Pschorr-Bier 49,7 Kalorien in 100 — 497 Kalorien in 
1 Liter, der Nährwert eines Hühnereis beträgt 73 Kalorien, vgl. v. Noorden 
Bd. 1 S. 244. Die Berechnung, wieviel Eier hinsichtlich ihres Nährwert 
demnach einem Liter Bier entsprechen, darf ich den Herren wohl selbst 
überlassen. Ich empfehle auch die Lektüre des Abschnitts „Fettleibigkeit“ 
in dem Lehrbuch der Ernährungstherapie für innere Krankheiten von 
F. Klewitz, bei Bergmann, München 1925“. 


Ich hatte mich nun an die Herren Professoren Abderhalden und 
Abel gewandt mit der Bitte, mir ihre Auffassung von der wieder aul- 
polen Behauptung, der Alkohol besitze einen praktisch verwertbaren 

ährwert, freundlichst mitteilen zu wollen. Herr Geheimrat Abder- 
halden erwiderte darauf das Folgende: „Was die Frage des Nährwertes 
des Alkohols anbetrifft, so muß mit aller Entschiedenheit hervorgehoben 
werden, daß der Alkohol als Nahrungsstoff unter keinen Umständen in Frage 
kommen kann. Einmal spielt er als Baustoff gar keine Rolle. Er kommt 
nur als Energiequelle in Frage, und auch nach dieser Rich ist er nicht 
brauchbar, weil die giftigen Eigenschaften sich schon bei relativ geringen 





Mitteilungen. 371 


Alkoholdosen geltend machen. Es ist ein Unding, Alkohol und auf der 
anderen Seite Nahrungsmittel in ihrem Nährwert zu vergleichen. Führen wir 
doch mit den letzteren zahlreiche wichtige und unentbehrliche Nahrungsstoffe, 
Mineralstoffe, organische Nahrungstoffie, Vitamine, zu, während der Alkohol 
als ein rein chemischer Stoff, der nicht Zellbestandteil ist, niemals mit 
Nahrungsmitteln wetteifern kann. Wäre er von praktischen Gesichtspunkten 
ein solcher, dann wäre nicht zu verstehen, weshalb beim Erstreben körper- 
licher Höchstleistungen der Alkoholgenuß regelmäßig verboten wird. Daß 
vom rein theoretischen Standpunkte Alkohol ein Energiespender ist — nach 
seinem Kalorienwerte —, spielt praktisch gar keine Rolle, weil, wie schon 
erwähnt, die schädlichen Eigenschaften des Alkohols sich sehr frühzeitig 
geltend machen.“ 

Herr Geheimrat Abel schrieb mir: „Den Aufsatz des Herrn Prof: 

Dr. Klewitz in Königsberg, worin dieser 1 Liter Bier seines Kalorienwertes 
halber 614 Hühnereiern an Nährwert gleichsetzt, habe‘ich nicht gelesen. Ich 
würde es auch nicht für möglich halten, daß der Oberarzt einer Medizinischen 
Universitätsklinik eine solche Behauptung niederschreiben kann, wenn Sie 
mich nicht der Tatsache versicherten. Die Berufung des Herrn Prof. 
Dr. Klewitz auf das Handbuch der Ernährungstherapie von v. Noorden und 
Salomon Bd. 1 S. 756 geht natürlich fehl. Man findet dort zwar Zahlen für die 
Kalorienwerte verschiedener Biersorten, aber den Vergleich mit dem Nährwert 
von Eiern haben nicht die Verfasser des Buches, sondern Herr Klewitz gezogen. 
Dieser scheint nicht zu verstehen, daß die seinerzeit von Rubner eingeführte 
Rechnung mit Kalorienwerten in der Ernährungslehre nur den Zweck hat, 
leicht vorstellbare und vergleichbare Begriffe für den Heizwert der einzelnen 
Nahrungsmittel im Körper zu gewinnen, daß es aber ganz unerlaubt ist, 
zwei Nahrungsmittel ohne Rücksicht auf ihre Zusammensetzung und Be- 
schaffenheit rein nach dem Verbrennungswerte einander gegenüber zu stellen. 
Herr Klewitz wird sich auch wohl hüten, einen Digitalisinfus, dem Syrup als 
Geschmacksstoff zugesetzt ist, als Nahrungsmittel entsprechend dem. Kalorien- 
werte des Syrups bei der Ernährung seiner herzkranken Patienten in Rechnung 
zu setzen. Bei alkoholischen Getränken aber will er die Giftwirkung des 
Alkohols in einseitigem Blick auf dessen Wärmewert außer Acht lassen und 
begeht damit einen so grundsätzlichen Fehler, daß seine Ausführungen nur 
als Variante des tausendmal zurückgewiesenen Geredes vom Bier als 
„Hüssigem Brote“ erscheinen können.“ 
‚ „Nun möchte ich aber noch einem nicht-abstinenten Vertreter der medi- 
zinischen Wissenschaft das Wort geben. 1902 schrieb Herr Professor Hueppe: 
„Zunächst läßt sich die Ersetzbarkeit von Fett durch Alkohol nur bei so 
großen Mengen Alkohol sicher feststellen, daß dabei Vergiftungserscheinungen 
auftreten. Wir werden aber niemals ein Mittel Nahrungsmittel im engen 
Sinne nennen, bei dem der kalorische Effekt sich erst sicher einstellt, wenn 
auch Vergiftung eintritt.“ 

An einer anderen Stelle sagt Hueppe: „Daraus ergibt sich unzweideutig, 
daß Alkohol in den Mengen, in denen er als Nahrungsmittel nach seinem 
kalorischen Effekte in Betracht kommen könnte, ein so schweres Gift ist, daß 
dies ihn als Nahrungsmittel wieder ausschließt.“ — Ferner sagt Professor 

ueppe: „Der Alkohol ist demnach kein gutes, sondern ein minderwertiges 
Nährmittel und steht als Sparmittel für Eiweiß hinter den Fetten und Kohle- 
hydraten zurück, die ihn zudem an Billigkeit weit übertreffen. Die nährenden 
Eigenschaften des Alkohols sind individuell sehr schwankend und stehen 
praktisch und pekuniär so hinter denen der wirklichen Nahrungsmittel zurück, 
man von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen kann.“ 

Halten wir gerade in unserer so schweren Zeit an den Worten des nicht- 
abstinenten Professor Hueppe fest, daß er ausdrücklich den Alkohol in scharf 
ausgesprochenen Gegensatz zu den „wirklichen Nahrungsmitteln“ setzt. Dem 
notleidenden Volke sollen und müssen die schon schwer erreichbaren wirk- 
ichen Nahrungsmittel nicht noch durch die Verschwendung echter Nahrungs- 
stoffe zur völlig überflüssigen Produktion von einer wahren Flut alkoholischer 


24°% 


372 Mitteilungen. 


Getränke entwendet werden. Jedenfalls darf nicht geduldet werden, daf 
die Ergebnisse der Forschung von Vertretern bestimmter wirtschaftliche 
Interessen einseitig und daher ırreführend ausgedeutet werden. 


San.-Rat Dr. Otto Juliusburger. 


Zwei deutsche Universitätsprofessoren zur Alkoholfrage. 


Der außerordentliche Professor an der Berliner Universität Geh. Ra 

Dr. jur. Bornhak veröffentlichte im November 1925 unter der Ueberschrilt 
„Die Gemeingefährlichkeit der Antialkoholbewegunr 
im amtlichen Organ des Deutschen Gastwirteverbandes einen Aufsatz, der — 
zum Teil als Inserat — die Runde durch die deutsche Presse machte. Wir 
- entnehmen dem Aufsatze die folgenden Bruchstücke: —— ` | 
„..DieBekämpfung des Antialkoholismus ist eine ebenso 

p atriotische Pflicht, wie die der Kriegsschuldlüge. Der Antialkoh:- 
ismus ist aber auch unvereinbar mit den Grundlagen des Christentums, ob- 
leich er sich meist mit christlichen Federn zu schmücken liebt und mit den 

Muckertume Hand in Hand geht. Heißt es doch schon in einem alten Studenten- 


liede: „Diogenes, der war ein Mucker 
Vom griech'schen Mäßigkeitsverein, 
Trank Zuckerwasser ohne Zucker 
Und stippte etwas Aussicht ein. | 


Nach der Sündflut gab Gott der Herr Noah den Weinstock als Freude 
nach dem Leid und hat ihm die Rebengabe auch nicht wieder entzogen, ob- 
gleich Noah einmal, vielleicht weil er die Kraft der Reben noch nich 
genügend kannte, von der Gabe einen zu übermäßigen Gebrauch gemach 

atte. Christus sorgte, als auf der Hochzeit zu Kana der Wein avs- 
gegangen war, für frischen Stoff, und zwar, wie die Bibel bezeugt, für eim 

ute Sorte. Und wenn wir von der fröhlichen Hochzeit gleich auf das bite 

eiden und Sterben des göttlichen Heilands kommen, so stellt sich im heiliger 
Altarsakrament das höchste Geheimnis des Christentums in der Gestalt des Brote 
und des Weines dar. Will man dieses etwa in Zukunft, entgegen der göttlichen 
Einsetzung, mit Tee oder einem anderen alkoholfreien Getränk begehen? Un! 
selbst im ewigen Leben wird uns der Wein nicht fehlen. Denn Christ: 
sagt kurz vor seinem Hinscheiden, er werde nicht mehr vom Stock der Rebe 
. trinken, bis er ihn wieder trinken werde in seines Vaters Reiche. Wo bleiben 
da die Abstinenzler? Sie müssen samt und sonders an der Himmelstür: 
umkehren und zur Hölle fahren. Da gehören sie hin. Denn beim Teufel gib 
es nur höllische Glut und Snteprechenden Durst, aber nichts zu trinken. D't 
Bekämpfung desAntialkoholismusistalso ne 
gläubigenChristen,dernochanGottesWortfesthält... 


»... Nun heißt es freilich, es sei ein Unterschied zu mache 
zwischen Enthaltsamkeits- und bloßen Mäßigkeits 
bestrebungen. Ja, für die bloße hie Ja braucht man keinen Verein. 
die mag man jedem selbst überlassen. In ihren Mitteln laufen sie beide avl 
dasselbe hinaus und das Endziel ist bei beiden dasselbe: Unterdrückung 
allesAlkoholismus,alsoetwasebenso Unmöglichesw't 
derewigeFriede.. .“ 


„Die Erfahrungen, die große Reiche wie Norwegen und die \er 
einigten Staaten mit der Trockenlegung gemacht haben, sind nicht gerad 
verlockend. Der notleidende Teil ist in erster Linie dit 
Staatskasse, der eine ergiebige Steuerquelle entzogen wird . . .“ 


»... Nun will man allerdings für Deutschland zunächst noch kei 
vollständige Trockenlegung, sondern nur das Gemeindebestimmungsrecht. D'® 
Erlaubnis zur Errichtung neuer Gast- und Schankwirtschaften und zur Fort: 
- führung bestehender soll von einer Abstimmung im Gemeindebezirk oder b: 
kleineren Gemeinden in der ganzen Gemeinde abhängig gemacht werdet. 


Mitteilungen. . 373 


Hat man je einen größeren Blödsinn erlebt? An Stelle des 
sachlichen, obrigkeitlichen Ermessens über die Bedürfnisfrage sollen darüber, 
ob für Errichtung oder Fortführung einer Schankstätte ein Bedürfnis vor- 
handen ist, diejenigen entscheiden, die kein Bedürfnis danach haben. In letzter 
Linie entscheiden also die Frauen darüber, ob die Männer in ihrer Gemeinde 
noch eine Schankstätte bedürfen . . .“ 


* * 


%* 
Aus der großen Zahl der Entgegnungen auf Bornhaks Ausführungen sei 
eine des ordentlichen Professors der Theologie D. Niebergall in Marburg 
herausgehoben und hier auszugsweise wiedergegeben: 


»... Es ist ganz gegen akademische Art, dieses Problem mit Bemer- 
kungen wie die folgenden abzutun: die Staatskasse erleidet Schaden, wenn der 
Alkoholkonsum zurückgeht. Jeder Gebildete muß wissen, daß diese Ein- 
nahmen um ein Mehriaches überwogen werden von den Kosten, die in 
Gefängnissen, Irrenhäusern, Krankenhäusern und von Unfall- und Lebens- 
versicherungen für die Opfer des Alkohols bezahlt werden müssen. Oder: 
es geht die Frauen und die andern, die im Gemeindebestimmungsrecht ab- 
zustimmen hätten, gar nichts an, wie viel Wirtschaften errichtet würden; 
als wenn diese gerade nicht am allermeisten unter den Ausgaben und den 
Roheiten zu leiden hätten, die mit dem Trinken zusammenhängen. Man kann 
auch einem durch den Alkohol beeinträchtigten Empfinden kein Verständnis 
dafür zumuten, daß sich hunderttausende seiner enthalten, um seine ver- 
derbliche Macht über das Volksleben brechen zu helfen .. .“ | 


». . . Niemand von denen, die dem angeführten Artikel ihre Zustimmung 
schenken, hat eine Ahnung von der auf Wahrheit und Echtheit beruhenden 
tiefen Lebensfreude und Lebenskraft einer gänzlich alkoholfreien Kultur, von 
dem urkräftigen Behagen, der Leichtigkeit, dauernd und gründlich mit 
Sorgen und Leidenschaften fertig zu werden, und anderen Vorzügen, von 
denen sie begleitet ist. Lebenskraft und Lebensfreude sollten für einen 
gebildeten Deutschen vor allem aus dem Reichtum deutschen Geisteslebens 
quellen oder aus dem unerschöpflichen Schatz eines ganz reinen und innerlich 
wahren Familienlebens . . .“ 


Eine Entschließung der Leipziger Studentenschaft. 


Die Studentenschaft der Universität Leipzig hat von dem Artikel des 
Geheimen Justizrat Dr. C. Bornhak über „Die Gemeingefährlichkeit der 
Antialkoholbewegung“, der Mitte November in Leipziger Tageszeitungen er- 
schienen ist, Kenntnis genommen. 


Ohne für oder wider die Antialkoholbewegung Stellung nehmen zu wollen, 
hält es die Studentenschaft in ihrer Gesamtheit für ihre Pflicht, gegen diese 
Darstellung entschiedenste Verwahrung einzulegen. Die Studentenschaft der 
Universität wendet sich deshalb gegen den Artikel, weil in ihm die tiefen 
sozialen Nöte des deutschen Volkes eine Behandlung erfahren, die ihr mit 
der sachlichen und gründlichen Art deutscher Wissenschaft unvereinbar 
erscheint. Sie kann die Befürchtung nicht verhehlen, daß durch die unsachliche 
Art dieser Abhandlung der Weltruf deutscher Wissenschaft gefährdet wird. 
Sie gibt ihrem Bedauern Ausdruck, daß ein deutscher Universitätsprofessor, 
der mitberufen ist, die deutsche Wissenschaft hochzuhalten, der Verfasser 
dieses Artikels ist. 

Der Vorstand der Studentenschaft der Universität Leipzig. 
gez. Seidel, Lennert, Niese, Drube, Schwinger. 


Dieser Erklärung schließen sich an: Hochschulring Deutscher Art, 
Kartell rep. Studenten, Freischar des A. W. V. Deutsche Jungenschaft, 
Deutsche christl. Vereinigung stud. Frauen, Neudeutsche Freischar, Jung- 
nationaler Bund (Bund deutscher Jugend), Evangelischer Studentenring, 


Vera... 


374 Mitteilungen. 


Deutsche christl. Studentenvereinigung, Sozialistische Studentengruppe, Kath. 
Akademiker-Ausschuß, Neuwerkkreis Leipzig, Hochschulgruppe Leipzig der 


Adler und Falken. | 
‚(Nachrichtenblatt der Studentenschaft der 
Universität Leipzig, 1925, Nr. 3, 16. Dez.) 


Der Rektor der Tübinger Universität an die Altherrenschaften. 
Tübingen, den 20. Dezember 19%. 


Seit Kriegsende befindet sich an den deutschen Hochschulen, nicht 
zuletzt auch an den deutschen Universitäten, die Pflege der Leibesübungen 
in bemerkenswert erfreulichem Aufschwung. Es ist das besondere Verdienst 
der Studententage, den Sinn für körperliche Ausbildung der akademischen 
pugend ‘immer mehr geweckt zu haben und sogar bis zur Forderung der 

flichtmäßigkeit der Leibesübungen weitergeschritten zu sein. Ich sehe darin 
den Beweis, daß die Führer der akademischen Jugend auch heute noch sich 
ihrer Verantwortung dem Volksganzen gegenüber bewußt sind und 
jugendlicher Idealismus, der sich nicht scheut, sich selbst Pflichten auf- 
zuerlegen, noch keineswegs erstorben ist. Dies ermutigt mich, hier eine 
Angelegenheit zur Sprache zu bringen, die neuerdings dem akademischen 
Rektoramt und den akademischen Disziplinarinstanzen bedauerlich häulig 
zu schaffen macht. Ich meine die mehr oder minder uneingeschränkte Rück- 
kehr zu dem, was wir heute, wenn wir ehrlich sein wollen, als Trinkunsitten 
bezeichnen müssen. 

Während im Kriege und in den ersten Jahren nachher von nahezu allen 
Studierenden, und nicht zuletzt von den einer Korporation angehörenden, 
im Alkoholgenuß Maß gehalten wurde und der akademische Disziplinar- 
ausschuß nur in seltenen Ausnahmefällen zusammenzutreten brauchte, isi 
seit einigen Semestern eine deutlich spürbare Veränderung eingetreten, die 
nicht nur von den Lehrern der akademischen Jugend, sondern von den 
weitesten Kreisen der Bevölkerung ohne Unterschied der sozialen Stellung 
mit Bedauern und Mißfallen beobachtet wird. Man sieht wieder stark, mit- 
unter sinnlos betrunkene Studierende (nicht selten sogar am hellen Tage) 
auf der Straße — ein Spott der Jugend, ein Aergernis für die Erwachsenen. 
Die Polizei klagt über die Zunahme der Nachtruhestörungen’ und der Fälle 
groben Unfugs sowie anmaßendster Beamtenbeleidigungen. Staatsanwali- 
schaft und Gericht haben häufig Anlaß sich mit strafbaren Handlungen von 
Studierenden zu befassen, empfindli he Strafen müssen verhängt und auch 
der Disziplinarausschuß muß in jedem Semester mehrmals wegen solcher 
Vorkommnisse einberufen werden. Von Bürgerschaft und Gemeinderat wird 
es mit Recht besonders übel vermerkt, wenn, wie dies in den letzten Se 
mestern leider mehrfach u like ist, öffentliche Anlagen und En 
richtungen, wie elektrische Beleuchtungsanlagen, Feuermelder u. dgl., in der 
Betrunkenheit beschädigt oder zerstört werden. | 

In Tübingen haben bekanntlich alle Kreise von alters her volles Ver 
ständnis für einen gesunden studentischen Humor gehabt und auch heute 
denkt niemand daran, seine Kundgebung verbieten zu wollen. Man erwarte 
aber vom Studierenden, daß er die Grenzen einhält. Es muß auch für ihn 
selbstverständlich sein, daß bei der heutigen allgemeinen Notlage, unter den 
drückenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aller Erwerbsstände, mehr as 
früher Maß gehalten wird. Man verlangt mit Grund von dem Studierenden 
in ganz besonderem Grade Haltung und Selbstzucht. | 

Ich kann es nur als erfreulich bezeichnen, daß, wie das nicht selten 
zutage getreten ist, bei den neu in das akademische Leben Eintretenden 
ganz spontan sich ein mehr oder minder intensiver Widerstand gegen über- 
mäßiges und zwangsweises Trinken und öde Kommentreiterei geltend macht. 
Derartigen einem gesunden und zeitgemäßen Empfinden entsprechenden 
Regungen sollte nachgegangen und sie sollten nicht in falsch angewandte 
Disziplin als Widerspenstigkeit oder Schwächlichkeit unterdrückt oder gar 











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= — 2 
= - 


Mitteilungen. 835 


als dem deutschen Wesen oder einer geheiligten Tradition zuwiderlaufend 
bekämpft werden. Mit jener aus hohem Verantwortungsbewußtsein ge- 
borenen Forderung der Pflichtmäßigkeit der Leibesübungen verträgt sıch 
nicht eine Pflichtmäßigkeit von Trink,übungen“.. Und wenn wir mit der 
ersteren eine Kräftigung und Stählung des jugendlichen Körpers ebenso wie 
eine Hebung der Willenskraft beabsichtigen, so dürfen wir die Erreichung 
des uns vorschwebenden Ziels nicht durch überlebte Gebräuche gefährden, 
bei denen zum mindesten die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie die Willens- 
kraft ähmen und den jugendlichen Körper und Geist — oft für das ganze 
Leben — schädigen. 

Ich bin mir bewußt, daß behördliche Vorschriften und Ermahnungen 
¿uf diesem Gebiete nur dann etwas nützen können, wenn sie bei den 
Studierenden einen Widerhall finden und als willkommene Stütze für eigene 
Bestrebungen angesehen werden. Wirksam dürfte es sein, wenn die Alt- 
kerrenschaften sich den dargelegten Standpunkt zu eigen machen und sich 
dazu entschließen würden, in diesem Sinne auf die Kommilitonen einzu- 
wirken. An sie wende ich mich deshalb mit der Bitte, in ihrem Teile dazu 
beitragen zu wollen, daß die guten Nachwirkungen des Krieges, die bezüg- ` 
lich des Alkoholgenusses unstreitig vorhanden waren, nicht wieder verloren 
gehen und die Ertüchtigung der Jugend nicht ein bloßes Schlagwort bleibt. 


Köhler. 


Aus: Ethik — Glauben — Wissen. 


Festrede des Rektors Prof. Dr. Eugen Bleuler, gehalten an der 
92. Stiftungsfeier der Universität Zürich am-29. April 1925. 


»„*.. Wissen und Glauben haben jedes seine Berechtigung, aber wie 
alles in der Welt nur am richtigen Ort; wenn man das eine für das andere 
ausgibt, oder das eine anwendet, wo das andere angewendet werden sollte, 
und besonders wenn man ahnungslos beides vermischt, dann kann nichts 
Klares und nichts Gutes herauskommen. Aber wenn man beides in seiner 
Existenz und seiner Bedeutung erkennt, wird man bescheidener, und man lernt 
auch den Glauben anderer achten, wie es in englischen Sprachgebieten jetzt 
schon weitgehend der Fall ist, und man wird auch lernen können, den Glauben, 
der immer noch so oft zum Quälen und Unterdrücken des Nebenmenschen 
benutzt wird, segenbringend für sich und andere zu gestalten. 


... Zum Schluß noch ein Beispiel, wie ein künstlich geschaffener 
na in schärfsten Widerspruch mit der Ethik kommt und sie geradezu 
åischt . . . 


Da war ich in einer Sitzung für die Trinkerfürsorgestelle; der Fürsorger 
erzählte aus seiner letztjährigen Erfahrung. Ich hatte geglaubt, einen vollen 
Ueberblick zu besitzen über den Alkoholsumpf, in dem ich, seit ich Arzt bin, 
so viele Menschen versinken sah, die, hinabgezogen durch das Genußgift, 
auch durch das ärztlich verschriebene, der rettenden Hand stets wieder entglitten. 
Aber diesmal stieg aus aktenmäßigen Schilderungen solch ein Dunst von 
Schmutz und Schmach, daß mir das Blut stockte und dann wieder heiß zu 
Kopfe stieg beim Gedanken, daß das alles von heut auf morgen verschwinden 
könnte, wenn die Ethik der Gebildeten funktionieren wollte. — 


Ich war in einer andern Sitzung; man redete davon, wie unser Obstsegen, 
verwandelt in einen Schnapsiluch, sich über das Land ergießt, nachdem der 
Versuch einer Eindämmung durch Verfassungsbestimmungen an der Verständ- 
nislosigkeit derer gescheitert ist, die das Volk unterrichten sollten ... — 

nd fast zu gleicher Zeit bekam ich eine Broschüre in die Hand, die dar- 
stellte, wie ein Heer, das dreieinhalb Jahre lang fast allein dem größten Teil 
übrigen waffenfähigen Welt die Stirne geboten, schließlich durch den 
Alkohol, den der Feind ihm überlassen, so geschädigt wurde, daß die endliche 
Niederlage den Trinkgewohnheiten zugeschrieben werden kann — nicht etwa 
in den Tag hinein, sondern gestützt auf gesicherte Tatsachen. Es ist nun 


376 Mitteilungen. 


ganz gleichgültig, ob der Alkohol dabei wirklich die letzte Entscheidung 
brachte, oder nur mitwirkte; nichts ist so erschütternd als die Berichte, wie 
heidenhafte Angriffe, denen gegenüber die dynamitne Mauer des Granat- 
hagels machtlos gewesen war, in den Weinkellern der Städte verschlammten. 
Und die Schuld an dem Elend, das bei uns ganze Mietkasernen durch- 
gröhlt und durchweint, — an der Schnapspest, die, von keinem Gesetz 
ehindert, Glück und Gesundheit zerstört, Schuld oder Mischuld an der 
atastrophe eines Millionenheeres und eines großen Volkes, diese Schuld 
tragen unsere Trinksitten. Und wer trägt die Schuld an den Trinksitten? 
Die Gebildeten mit ihren Universitäten, die den Trunk hätscheln wie ein 
Kleinod und verklären durch die Ideenverknüpfung mit allem Zauber und 
idealen Streben der Jugend! ... | 
Da haben die Universitäten, nicht als abstrakte Gebilde, sondern die 
Einzelnen, die mit ihrem Geist einen lebendigen Organismus daraus machen, 
viel zu sühnen — gegenüber dem Schusterjungen, der deswegen verkam, 
weil er meinte, der studentische Bierzipfel in der Weste, mit dem was drum 
und dran hängt, mache ihn zum Manne . . . gegenüber dem Vaterlande, dem 
gerade jetzt wieder eine der schwersten Gefahren droht, und gegenüber der 
anzen Menschheit, der sie unabsehbaren Schaden gebracht haben durch 
ie Vergiftung der Tüchtigen und durch das schlechte Beispiel gegen- 
über den Schwachen. Ist es doch jetzt noch möglich, daß ein mit 
Recht hochangesehener Akademiker Alkohol und Morphium zusammen 
als Notwendigkeiten für die Menschheit darstellen kann. Ich hoffe. 
niemand, der dem bisherigen gefolgt ist, wird gegenüber dem Alko- 
holgläubigen einen Vorwurf herauslesen können. ie Leute, die die 
Hexen verbrannten, waren brave und nicht bornierte Männer, jedoch miß- 
leitet von ihrem Glauben. Aber jetzt, da einmal die Tatsachen gesammelt 
sind, die den Alkohol von der Seite der brutalen Realität zeigen, und wir 
den Umweg genau kennen, auf dem man zu dem falschen Glauben gekommen 
ist, erscheint es mir doch eine Pflicht jedes Akademikers, namentlich de : 
jungen, noch nicht rettungslos suggerierten, die Alkoholirage zu studieren, 
auf die Gefahr hin, daß er dann die liebe Mäßigkeit als dasjenige erkennt, 
was sie ist, im Zeitalter der ee ae Mö Tichkeit, Alkohol unter die 
Leute zu bringen, noch ausgesprochener als früher: eine blöde Utopie 
eine prinzipielle Unmöglichkeit. Unserer rationalistischen Zeit, die so ger 
allem Glauben, auch dem berechtigten, ihre Verachtung entgegenschleudert. 
steht es am schlechtesten an, gerade einen Aberglauben zu schützen, der die 
ethischen Werte, statt sie zu erhalten, vernichtet — in der gegenwärtigen 
Generation wie in den Keimen ihrer Zukunft.“ 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C, und R. Müller), Radebeul-Dresden. 





Das Narkotium Alkohol im sozialen 


Organismus. 


Von Dr. Reinhard Strecker. 


Es gibt chemikalische Stoffe, die die physiologischen Grundlagen unseres 
Seelenlebens angreifen; die den Menschen sozusagen auf chemischem Wege 
seelisch vergiften. Hier liegt die Gefährlichkeit aller Narkotika. Sie lähmen 
die Tätigkeit derjenigen Zellen, die unsere graue Gehirnrinde aufbauen, die 
als physiologische Grundlage unsrer Urteile und unsrer Willensentscheidungen 
funktioniert. Es gibt Krankheiten und Schmerzen, wo wir für die Möglichkeit 
dieser Lähmung dankbar sein müssen. Aber die gefährlichen Nebenwirkungen 
machen die Anwendung jedes Narkotikums in jedem einzelnen Falle doch 
immer wieder zu einer ernsten Frage. Es ist immer ein geringeres oder 
größeres Risiko damit verbunden. Denken wir an die Morphinisten! Sie 
sind moralisch minderwertig. Aber was hilft ihnen gegenüber die Moral- 
predigt? Ist das Gift jm Körper erst in Funktion getreten, hat es erst seine 

ähmungen mit nachfolgenden neuartigen Reizungen und Bedürfnissen be- 

wirkt, die der giftfreie Organismus nicht kennt, so haben wir mit mehr oder 
weniger veränderten physiologischen Grundlagen für die Willensentscheidung 
zu rechnen. Die normale Willenskraft ist nicht mehr vorhanden. Sie wird 
solange nicht mehr vorhanden sein, als bis die physiologischen Ursachen 
ihrer Veränderung Dt sind. Durch die planmäßig eingeleitete Ent- 
ziehungskur ist das möglich, wenn auch leider nicht immer. Die Morphium- 
sucht aber hat ihren Ursprung in der ersten kleinen Dosis, die zu irgend- 
einem medizinischen Zweck dem Patienten verabreicht wurde. 

Erst wenn wir uns darüber klar sind, daß der Alkohol ein ebensolches 
Narkotikum ist, dessen Wirkungen auf der gleichen Ebne liegen, wie die 
von Morphium, Opium und Kokain, kommen wir zur wissenschaftlich be- 
gründeten Einstellung ihm gegenüber. Mit den landläufigen Redensarten, 
daß jemand ein Gläschen oder zwei ohne Schaden vertragen könne, und 
daß man eben auch beim Alkoholgenuß Selbstbeherrschung haben müsse, 
daß womöglich gar dies letztere der sittlich höhere Standpunkt sei — 
mit all dem wird am Kern des Problems vorbeigeredet. Der Alkohol 
zerstört ja gerade die physiologischen Grundlagen der Selbstbeherrschung. 
Wenn ich einen Menschen vor mir habe, der zwei Glas Wein getrunken hat. 
so ist es eben nicht mehr derselbe Mensch, den ich vor diesem Trunk 

üßte. Ob der betreffende die physiologische Störung rascher oder 

chwerer überwindet, ob sie ihn tiefer oder weniger tief affiziert, das ist 
eıne Frage für sich, deren Beantwortung in jedem einzelnen Fall von 
individuell und zeitlich gegebenen Begleitumständen nun Aber die 
Schädigung an sich ist immer da. Niemals kann man ein Gift ohne jed- 
wedes Risiko einnehmen oder eingeben. Es kann sich immer nur darum 
handeln, ob die Giftwirkung entsprechend leichter genommen werden darf 
als das Uebel, das mit seiner Hilfe behoben werden soll. Bei der medizinischen 

erwendung von Giften ist das natürlich in der Regel der Fall. Daß aber 
beispielsweise mit Schlafmitteln schon nicht immer so vorsichtig umgegangen 
wird, wie es eigentlich sein sollte, ist allgemein bekannt. Und wenn Frau 
Dr. med. Grete Schüler-Helbing in der Täglichen Rundschau vom 6. Nov. 
einen Artikel veröffentlicht „Die Frau und der Alkoholmißbrauch“, und 
wenn sie darin das Bier mit besonderer Wärme als Schlafmittel empfiehlt, 


Die Alkoholfrage, 1926. 1 


2 Abhandlungen. 


so scheint sie die vermeintliche Ungefährlichkeit dieser „Arznei“ doch nicht 
richtig einzuschätzen. (Nachweislich falsch ist übrigens ihre Behauptung, daß 
nach der Trockenlegung in Amerika größere Teile des Volkes als zuvo: . 
dem Morphium veriallen seien) Wo will Frau Dr. Schüler-Helbing z. B. 
die Bürgschaft dafür finden, daß sich die vielen von ihr mit Bier traktierten 
Patientinnen nicht auch an dieses Schlafmittel so gewöhnen, daß sie zuletzt 
regelrechte (wenn auch nicht gleich gemeingefährliche) Alkoholistinnen 
werden? Oder daß die Wirkung dieses regelmäßigen Alkoholkonsums nicht 
direkt oder indirekt verhängnisvoll auf die Kinder und auf die weitere Um- 
ebung der Patientin einwirkt? All die Hunderttausende von Trunksuchts- 
fällen, die es in Deutschland Jahr für Jahr und leider nur mit einem Bruchteil 
von Erfolg zu verarzten gibt, haben doch ihren Ursprung in kleinen, be- 
scheidenen Anfängen von Alkoholgenuß. Wie kann also jemand bei irgend 
einem Patienten diesen Anfang machen, ohne die Möglichkeit auch einer 
solchen verhängnisvollen Weiterentwicklung besorgt zu überlegen? 


“Dem neuesten Stande der medizinischen Wissenschaft ebenso wie der 
roßen Verantwortlichkeit des Arztes entspricht sicherlich mehr, was 
Dr. Courtenay in seinem Buche „Alkohol in der ärztlichen Praxis“ sagt: 

„Die wesentlichen physiologischen und pharmakologischen Wirkungen 
des Alkohols sind heutzutage so genau festgestellt, daß sein gewohnheits- 
mäßiger oder über längere Zeit sich erstreckender Gebrauch verurteilt und 
seine Verordnung im allgemeinen beschränkt werden muß auf vorübergehende 
Anwendung in kritischen Momenten, wie Wiederherstellung der Oberflächen- 
zirkulation nach heftiger Kälteeinwirkung, sofern außerdem Wärme und Nah- 
rung verabreicht werden können. Als Reizmittel darf der Alkohol nicht mehr 
länger bezeichnet werden, sondern einzig als Narkotikum, daß sich leicht 
im ganzen Körper verbreitet und einen beschränkten und sehr wechselnden 
Wert besitzt, um Unruhe- und Angstzustände zu mildern, das Kraftgefühl zu 
heben und unter besonderen Verhältnissen wie ein kraitspendendes Nahrungs- 
mittel zu wirken.“ 

„streng wissenschaftliche Experimentalversuche sprechen gegen den Ge- 
brauch von Alkohol in Form von alkoholischen Getränken bei Herzschwäche. 
Lungenentzündung und Infektionskrankheiten.“ 

„Es gibt keine klar abgegrenzte Indikation für die Verordnung vou 
Alkohol; derselbe hat auch keine spezifische une und dient in keinem 
Fall als Gegengift bei irgend welcher Krankheit oder Infektion.“ 

„Inder großen Mehrzahl der Fälle kann der Alkohol durch andere, besser 
angebrachte Arzneimittel ersetzt werden, deren Wirkung zuverlässiger ist, 
als Kampfer, Koffein,, Glykose, und bei denen die Gefahr der Gewöhnung 
und nachfolgenden Mißbrauchs nicht zu befürchten ist. Diese letztere Gefahr 
sollte der Arzt sich immer vor Augen halten, wenn er Alkohol verschreibt: 
auf alle Fälle sollte er das nicht tun, ohne aufs Sorgfältigste die persönlichen 
Lebensgewohnheiten, eventuelle alkoholische Belastung usw. in Betracht ge- 
zogen zu haben.“ | 

„Man vergesse nicht, wie unsere ganze Kulturgeschichte zeigt, daß die 
verderblichen Folgen des Alkoholmißbrauchs und die Gefahr, die so oft auch 
in dem üblichen mäßigen Trinken liegt, auch dem Gebrauch des Alkohols 
als Arzneimittel eine ganz besondere Stellung zuweisen. Wir wenden uns 
an unsere Berufsgenossen, daß sie immer mehr ihre große Verantwortung 
in dieser Frage erkennen mögen; die unwissenschaftliche Empfehlung des 
Alkohols unterhält doch immer neu den Strom des Aberglaubens, der den 
Akon zum bevorzugten Hausmittel stempelt für beinahe jede Art von Un- 
wohlsein.“ 

Ein nüchterner Mensch wird schon aus rein physiologischen Gründen 
unter sonst gleichen Umständen immer über ein größeres Maß von Selbst- 
beherrschung und Verantwortungsbewußtsein verfügen, als derjenige, der 
unter der Einwirkung von Alkohol 'steht. Das ist ein Naturgesetz, das 
angesichts der gegebenen Beschaffenheit des Zellorganismus einerseits und 


Strecker, Das Narkotikum Alkohol im sozialen Organismus. 3 


des Alkohols andererseits ‘keinerlei Ausnahme zuläßt. Und nur solche 
moralischen Untersuchungen, die von dieser Voraussetzung ausgehen, können 
zu beachtenswerten Ergebnissen führen. 

Die sehr mangelhaft unterrichtete öffentliche Meinung von heute sieht 
freilich nur die gröbsten Folgen gröbster Alkoholexzesse. Und auch die nicht 
einmal im wahren Umfange, sondern nur sozusagen in der Form gelegent- 
licher Stichproben: nächtliche Ruhestörungen, Gewalttätigkeiten, Unglücks- 
fälle, Trinkerfamilienelend usw. Nicht gewürdigt wird der Zusammenhang, 
der auch zwischen diesen äußersten Erscheinungen und ihren ersten leisen 
von der öffentlichen Meinung noch wohlwollend in Schutz genommenen 
Ursprüngen besteht. Die Freude an einem guten Glase Wein, das Verlangen 
nach der „anregenden“ euphorischen (in Wirklichkeit nur hemmung- 
ausschaltenden, daß heißt lähmenden!) Wirkung des Alkohols, der kleine, 
gemütliche Schwips, der gelegentlich einmal ärger ausgefallene Rausch mit 
iolgendem Katzenjammer, das sind Erscheinungen, die sich allgemeinster, 
lächelnd verstehender Toleranz erfreuen. Und doch müssen auch gerade 
diese Anfangsstadien der Krankheit „Alkoholismus“, ohne welche die schließ- 
lichen verheerenden Wirkungen dieser Volksseuche gar nicht begriffen werden 
können, dem ernsteren Menschen schon allen Grund zum Nachdenken geben. 

Ich möchte im folgenden auf einiges Tatsachenmaterial aufmerksam 
machen, aus dem gerade die moralisch verhängnisvolle Wirkung eben.des 
allgemein entschuldigten und beschönigten Alkoholgenusses hervorgeht. 


Nehmen wir z. B. das studentische Trinken. Darüber schreibt Dr. Georg 
Klatt in seinem Buch Die Alkoholfrage S. 62: „So wird im besonderen das 
Trinken der Studenten geradezu mit einem Glorienschein umgeben. Jugend- 
lust, Ungebundenheit und Trinken fließen hier für den deutschen Spießer zu 
einem von Poesie umwobenen Gesamtbilde vom Studenten zusammen. Diese 
Poesie des Trinkens verliert viel von ihrem Schimmer, wenn wir die Dinge 
nüchtern betrachten. Im Jahre 1893 kamen gewisse Vergehen unter den 
Studenten des deutschen Reiches beträchtlich öfter vor als in der übrigen 
Bevölkerung, und zwar Sachbeschädigung doppelt so oft, Widerstand dreimal, 
Beleidigung anderthalbmal so oft.“ Die pädagogisch gegebene Forderung 
wäre, gerade die akademische Jugend zu besonderer Achtung vor dem Gesetz 
zu erziehen, einmal weil es sich auch hier um noch unreife und ungefestigte 
Jugend handelt, dann aber weil es die akademische Jugend ist, die 
vorausbestimmt ist für Stellungen, die geradezu auf der Achtung vor dem 
Gesetz begründet sind, die daraus ihre Autorität beziehen, denen die Pflege 
und Durchführung der Gesetze als wesentliche Aufgabe gestellt ist. 

Ein anderes Beispiel: Hermann Freiherr von Eckardstein bietet uns in 
seinen Memoiren interessante Einblicke in das Leben der Diplomaten. Wir 
lesen da auf S. 107 des ersten Bandes zunächst von einem „Frühstück“ im 
Bremer Ratskeller, das mehr als 6 Stunden dauerte, „bei dem wir eine ganze 
Serie der schönsten alten Rheinweine vertilgten.“ Und dann beginnt auf 
derselben Seite die Schilderung eines Zusammenseins mit dem russischen 
Botschafter, dem Grafen Paul Schuwalow. Wir zitieren wörtlich: „Wir 
waren den Abend wie gewöhnlich wieder sehr lustig, und der Botschafter 
geriet schließlich in eine so gute Laune, daß er uns alle aufforderte, noch 
zu ihm auf die Botschaft Unter den Linden zu kommen und bei ihm weiter 
zu soupieren. Es war schon nahezu 2 Uhr nachts, als wir bei Hupka 
aufbrachen, um der Einladung des Botschafters Folge zu leisten. raf 
Schuwalow, der am Abend einem offiziellen Diner beigewohnt hatte, war 
ım Frack und mit dem schwarzen Adlerorden sowie unzähligen anderen 

orationen behaftet. Er erklärte, er würde das Kommando beim Hinmarsch 
zur Botschaft übernehmen, und verlangte nach einem Kürassierpallasch. Ein 
solcher wurde ihm auch angeschnallt, "Graf Lüttichau stülpte ihm seinen 
Kürassierhelm auf den Kopf, und so zogen wir dann unter dem Kommando 

Botschafters, welcher in einem prachtvollen Astrachanpelz, einen 
Kürassierhelm auf dem Kopf und mit gezücktem Pallasch vorausschritt, nach 


1% 


4 Abhandlungen. 


den Linden. Herbert Bismarck ging dicht hinter ihm. Plötzlich berührte 
der Botschafter ihn mit der Pallaschklinge auf der Schulter und sagte: 
„Dragonerbruder, wenn du nicht im Schritt bleibst, dann bekommst du 
. nachher keinen Schnaps.“ Auf den Straßen befanden sich nur noch wenig 
Menschen, und die vereinzelten Nachtschutzleute, denen wir begegneten. 
lächelten und machten Front vor unserer Kavalkade. Auf der Botschaft 
angelangt, ließ Graf Schuwalow durch den Portier seinen Haushofmeister 
wecken, und es dauerte nicht lange, da stand im kleinen Eßsaal der Botschaft 
ein prachtvol! gedeckter Tisch mit allerhand kalten Delikatessen, wie grob- 
körnigem grauem Kaviar, Spickgans, Gänseleberpastete usw. bereit. Aul 
dem Anrichtetisch waren die Weine aufgestellt, darunter viele Flaschen von 
altem Deutz und Geldermann, sowie ungezählte russische Schnäpse. Es 
war ungefähr ein halb vier Uhr morgens, als wir uns zur Tafel setzten. 
Hier blieben wir dann sitzen und tafelten bis nach 6 Uhr früh. Aber ganz 
so harmlos, wie das Nacht- oder eher Morgensouper auf der russischen 
Botschaft dem verehrten Leser dieser Schilderung vielleicht erscheinen mag. 
war es denn doch nicht. Graf Paul Schuwalow, neben: welchem Herbert! 
Bismarck saß, benutzte diese Gelegenheit, um mit diesem eine Aussprache 
über die Erneuerung des Rückversicherungsvertrages zwischen Deutschland 
und Rußland zu haben.“ | 

Also in einer solchen Alkoholstimmung wird über Völkerschicksale, wird 
über Leben und Tod von Millionen Menschen verhandelt! Ob nicht mit 
weniger Alkohol und mehr klarem Verstand und Verantwortungsbewußtsein 
vor dem Weltkriege schon eine bessere Politik gemacht worden wäre? 


In den Ergänzungen und Nachträgen zum österreichisch-ungarischen Rot- 
buch, welches die diplomatischen Aktenstücke zur Vorgeschichte des Krieges 
enthält, lesen wir im ersten Teil Nr. 6 im Berichte des österreichischen Bot- 
schafters Graf Szoegyeny, daß ihm am 15. Juli der Kaiser zunächst versicherte. 
„daß er eine ernste Aktion unsererseits gegenüber Serbien erwartet habe, 
doch müsse er gestehen, daß er infolge der Auseinandersetzungen unsres 
allergnädigsten Herrn eine ernste europäische Komplikation im Auge behalten 
müsse und daher vor einer Beratung mit dem Reichskanzler keine definitive 
Antwort erteilen wolle“. Man sieht, der deutsche Kaiser war sich zunächst 
seiner furchtbaren Verantwortung bewußt und gedachte den korrekten Weg 
der Beratung mit dem Reichskanzler zu gehen. Aber nun folgt das Frühstück. 
bei dem gewohnheitsmäßig auch das Glas Wein nicht gefehlt haben wird. 
Und der Bericht des österreichischen Botschafters geht weiter: „Nach dem 
Dejeuner, als ich nochmals den Ernst der Situation mit großem Nachdruck 
betonte, ermächtigte mich Seine Majestät, unserm allergnädigsten Herrn zu 
melden, daß wir auch in diesem Falle (das heißt im Falle der „ernsten 
europäischen Komplikation“, der Verf.) auf die volle Unterstützung Deutsch- 
lands rechnen können“. Damit war der Würfel gefallen. Die entsprechenden 
Anweisungen ergehen nach Wien einerseits und an den Chef des deutschen 
Generalstabs andrerseits. Der deutsche Reichskanzler wurde vor ein fail 
accompli gestellt. So kam der Stein ins Rollen, der die Lawine entfesselte. 
und alle späteren Bemühungen, sie wieder aufzuhalten, erwiesen sich leider 
als vergeblich. Die sittlichen und verfassungsmäßigen Bedenken, die vor dem 
Frühstück noch bestanden, waren nach demselben verschwunden. 

Welche Rolle der Alkohol dann im Weltkriege selbst in kritischen 
Situationen gespielt hat, darüber haben wir ja die von Prof. Hans Schmidt 
jenen Zeugnisse in seinem wahrhaft erschütternden Buche: „Warum 

aben wir den Krieg verloren?‘ Man vergleiche, was „Die Alkoholirage" 
N Heft 5, S. 286/287) dazu ausführt, auch die dort zitierte Aeuße 

es Marineoberstabsarztes Dr. Otto Buchinger, der in der Christlichen Wet 
Nr. 22/23 von seinem Südseeaufenhalt mit dem Kreuzer Hertha erzählt: 
Die russischen Offiziere, die dem Alkohol zugänglich sind, lassen sich zum 
Ausplaudern aller militärischen Geheimnisse verführen, während aus den 
Japanern, die nichts trinken, auch nichts herauszuholen ist. 


Strecker, Das Narkotikum Alkohol im sozialen Organismus. 5 


Ein typisches Beispiel dafür, wie die Lockerung der Disziplin durch den 
Alkohol bei den obersten Stellen beginnt, bieten uns die „Erinnerungen und 
Betrachtungen“ des Oberst Bauer. Für die ganze Armee bestand während der 
Mobilmachung ein striktes Alkoholverbot. Dem letzteren ist ohne Zweifel 
die vollständige reibungslose Durchführung des riesigen Aufmarsches an allen 
Fronten zu danken. Das beweist vor allem ein Vergleich mit den nicht 
alkoholfreien Mobilmachungen in den andern Ländern. Oberst Bauer aber 
erzählt auf Seite 46 seines Buches ganz harmlos: „Der größte Teil der Offiziere 
der O. H. L. wohnte im Hotel, wo auch die Mahlzeiten eingenommen wurden. 
Man aß an kleinen Tischen, einfach aber kräftig, und trank dazu ein Glas 
Wein — dafür war es am Rhein. Sekt war von Molike verboten, da es 
unangebracht sei, wo so viele Menschen draußen Leben und Gesundheit 
opferten. Es war edel gedacht, aber doch weichlich und falsch.“ Sapienti sat! 


Ich selbst kam kürzlich auf einer Reise durch die Schweiz in ein 
schmuckes, sauberes Städtchen, das in Deutschlands Notzeit die Patenschaft 
für die hungernden Kinder einer deutschen Stadt übernommen hatte. Ich 
war dort im Quartier bei einer Dame aus altangesehenem Geschlecht, die 
an der Spitze der Wohlfahrtsarbeiten ihres Kantons steht und daher auch 
in der erwähnten Patenschaft tätig war. Die deutsche Stadt beschließt eine 
Dankesdeputation, darunter den Bürgermeister, an die Schweizer Stadt zu 
schicken. Dieser wird als Ehrengast bei der erwähnten Dame einquartiert. 
Sie holt ihn am Bahnhofe ab, wo er bereits sichtlich angeheitert dem Speise- 
wagen entsteigt. Der Tee, der ihm zum Abendessen vorgesetzt wird, genügt 
ıhm nicht, er wünscht Wein. Die Dame kommt in den größten Gewissens- 
konflikt, weil sie als überzeugte Alkoholgegnerin keinen Wein im Hause 
hat und grundsätzlich keinen vorsetzt. Da aber der Bürgermeister weniger 
ihr Gast als derjenige der Stadt ist, so fühlt sie sich verpflichtet, für 
ihn eine Flasche Burgunder holen zu lassen. Dann folgt der Festabend, 
den die Stadt veranstaltet. Die Stimmung des deutschen Bürgermeisters 
steigert sich so, daß es seiner Gastgeberin fatal wird und sie aufbricht. 
Der Herr Bürgermeister muß ihr folgen und die Schweizer Magistrats- 
mitglieder sind froh, daß auf diese Weise das Bankett geschlossen werden 
kann, dessen Ende sonst nicht abzusehen gewesen wäre. Welchen Eindruck 
dieses sein Verhalten, zumal im Zusammenhang mit der Not hungernder 
deutschen Kinder hinterlassen hat, dessen ist sich der betreffende Bürger- 
meister wohl nie bewußt geworden. Der Alkohol erspart ihm solche 
Gewissensbisse. 


Ende August kamen etwa 30 deutsche Studenten nach Sofia, der Haupt- 
stadt von Bulgarien. In dem benachbarten Bade Knjaschewo wurde eine 
Kneiperei veranstaltet. Es wurden viele Fässer Bier geleert. Es ergab sich 
nach Beendigung der Kneiperei, daß 350 Glas Bier unbezahlt geblieben 
waren. Was diese deutschen „Kulturträger‘ an diesem Abend getrunken 
haben, geht schon daraus hervor, daß auf den Kopf allein 7 unbezahlte 
Glas Bier fielen. Das Minus ist allerdins nachträglich gedeckt worden. 


Bedauerliche Erfahrungen mußte ich auch in Amerika machen. Dort 
sprach ein Mann, dessen Name damals im at Hr der politischen Dis- 
kussion in Deutschland stand, in mehreren großen Versammlungen über 
Deutschlands Not. Es war im Sommer 1923. Entsprechend der hohen Stellung, 
die er einnahm, glaubten ihn die Deutschamerikaner durch besondere Emp- 
länge ehren zu müssen. Und so hörte ich in St. Louis, wohin mich bald danach 
mein Weg führte, daß man dem deutschen Redner ein Bankett gegeben habe, 
bei welchem der Wein in Strömen geflossen sei. So erzählten mir Deutsch- 
amerikaner voll Stolz und mit schadenfrohem Seitenblick auf das amerikanische 
Alkoholverbot. Die amerikanischen Kreise, in die ich gleichzeitig kam, 
sprachen natürlich ganz anders. Es ist sicher, daß viel herzliche Gebefreudig- 

eit und Hilfsbereitschaft im Ausland, in der Schweiz sowohl wie in Amerika, 
durch solche Eindrücke ertötet worden ist. 


6 Abhandlungen. 


In der Zeitschrift „Die Menschheit“ Nr. 46 S. 299 berichtet der Reichstags- 
abgeordnete Prof. Richard Eickhoff über die Tagung der interparlamen- 
tarıschen Union in Washington. In diesem Bericht heißt es nach einer ab- 
fälligen Bemerkung über die Prohibition wörtlich folgendermaßen: „Auch 
der deutsche Botschafter, Freiherr Ago von Maltzahn, der wenn irgend einer 
dort drüben am Platze ist, ließ es sich nicht nehmen, freigebige Gastfreund- 
schaft zu üben, und er erzählte uns auf unsre Frage lachend, wie gut sich die 
Amerikaner in seinem Hause den Wein schmecken ließen, den er ihnen vor- 
setzte; denn das Haus der Botschaft ist natürlich exterritorial.“ Danach würden 
also amerikanische Staatsbürger, die die Verfassung ihres eignen Lande 
verachten und übertreten, im Hause der deutschen Botschaft nterstützung 
finden. . Kann irgend ein Staat der Welt ein solches Verhalten einer fremden 
Botschaft als freundlich oder auch nur als rücksichtsvoll empfinden? Gewiß 
gibt es auch heute noch Amerikaner, die durch das Staatsverbot nicht von 
der Alkoholsucht kuriert sind. Aber daß gaea mit diesen Kreisen in engem 
Verein der deutsche Botschafter vor aller Oeffentlichkeit erscheint, dünkt mich 
nicht eben ein Akt politischer Klugheit. Ich erinnere in diesem Zusammen- 
hang an eine der Resolutionen der internationalen Konferenz von Genf über 
den Alkoholschmuggel. In dieser Resolution heißt es („Alkoholfrage‘ 1925. Nr.5, 
S. 251): „Die Konferenz weist mit Nachdruck darauf hin, daß es Pflicht der 
Bürger aller Länder ist, die Gesetze ihres Landes zu beachten, die zum Zweck: 
haben, den Alkoholismus zu bekämpfen. So verschieden diese Gesetze von 
Land zu Land auch sind, nach der Art und Weise wie sie den Alkoholhande 
beschränken oder verbieten, so stellen sie doch für jedes Land die wohl- 
erwogene Auffassung und Entscheidung seiner gesetzgebenden Behörde dar... 
Die Konferenz lädt ferner die Regierungen aller Länder ein, einander bei- 
zustehen in der Bekämpfung von Versuchen, die gesetzlichen Bestimmungen 
irgendeines Landes durch Alkoholschmuggel zu übertreten. Sie bittet alle 
guten Bürger, die Gesetze jedes Volkes zu achten, und ersucht die Presse der 

anzen Welt, den Geist der Achtung vor dem Gesetze, sei es national oder 

international, zu pflegen.“ Falls der Bericht des Abgeordneten Eickhoff zu- 
treffend ist, wer könnte dann behaupten, daß das Verhalten des deutschen 
ae geeignet wäre, den „Geist der Achtung vor dem Gesetze“ zu 
pilegen? 

"Aber das liegt eben im Wesen des Alkohols, daß er laxere Auffassungen 
fördert, und wenn solche in führenden Schichten sich bemerkbar machen, $0 
wirken sie begriffsverwirrend und willenlähmend, in verstärktem Maße au! 
die unteren, bei denen die geringere Bildung und das geringere Maß von 
Verantwortung natürlich noch eine Menge mildernder Umstände liefern. 


Der Bericht, den die deutsche Branntweinmonopolverwaltung über ihre 
gegenwärtige Lage (1925) an den Reichstag erstattet hat, enthält unter anderem 
auch folgende Stelle („Neuland“ 1925 Nr. 14, Spalte 252): „Wie tief sich das 
Uebel der Schwarzbrennerei bei den Kleinbrennern eingenistet hat, beweist 
auch ihr ‘Verhalten gegenüber den kontrollierenden Beamten. \Wiederholi 
wurden Beamte bei der Nachschau in Abfindungsbrennereien mit Beschimp- 
fungen und Belästigungen empfangen; es wurde ihnen mit Schußwalten. 
Aexten und dergl. entgegengetreten, vereinzelt wurde auch auf sie geschossen. 
In einzelnen Dörfern kam es zu Zusammenrottungen, wobei Beamte ve 
und mit Steinen geworfen wurden, und ihnen das Weiterkommen mit dem 
Fahrrad durch quer über die Straße gelegte Stangen erschwert wurde. Pflicht- 
treue Beamte, auch deren Frauen, wurden teils mündlich, teils schriftlich mil 
dem Tode bedroht.... Das Vorgehen gegen die Schwarzbrenner haben die 
Brenner mit Protestversammlungen beantwortet; in der Pfalz haben sich 
einige .. Betreifenden auch an den französichen Delegierten in Landau 
gewandt.‘ 

Man erschrickt vor diesem Höchstmaß roher Gesetzesverachtung. Es 
ist eben nur auf dem Boden der Alkoholsucht verständlich. Kann aber die 
vornehme Gesellschaft, die im Hause der deutschen Botschaft in Washington 


en 














Strecker, Das Narkotikum Alkohol im sozialen Organismus. 7 


die Bestimmungen der amerikanischen Verfassung lachend mit Füßen tritt, 
reinen Gewissens und vor allem mit starker Wirkung jene Uebeltäter ver- 
urteilen? Die Wesensverwandtschaft dessen, was hier dem Weine und dort 
dem Schnaps zuliebe geschieht, liegt auf der Hand. Und wenn man Grad- 
unterschiede feststellen will, so ist mit Rücksicht auf die weitreichende Ver- 
antwortung der einen Seite noch nicht einmal sicher, ob sie bei einer solchen 
Unterscheidung leichter davonkäme. 

Das von Flettner erfundene Rotorschiff „Buckau‘“ war vor einiger Zeit 
nach Stockholm gekommen. Aus irgendwelchen Gründen hatte der itzer 
die „Buckau“ verpachtet. Der Pächter hatte darauf einen Restaurationsbetrieb 
mit Tanzveranstaltungen eingerichtet, die die schwedischen Zeitungen „a la 
Friedrichstraße“ bezeichneten. Der Pächter kümmerte sich auch nicht um 
die schwedische Gesetzgebung, so daß er mit der Polizei in Konflikt geriet. 
Die schwedische Presse begnügte sich daraufhin nicht nur damit, diesen 
Skandal zu kennzeichnen, sondern verzichtete auch darauf, die Flettner-Erfin- 
dung zu Ka re Die Leitung der „Buckau“ hat von dem Besuch anderer 
schwedischer Häfen absehen müssen. 

Vertreter der sogenannten „besseren“ Gesellschaft sind leider auch an 
dem schmutzigen Geschäft des Schnapsschmuggels aktiv beteiligt, der von 
Deutschland aus nach den Ländern mit starker gesetzlicher Einschränkung 
oder mit Verbot des Alkoholhandels geht. Die kapitalistische Fundierung 
dieses Schmuggels setzt finanziell leistungsfähige Kreise voraus. Unter den 
Kapitänen der Schmuggelschiffe finden wir bedauerlicherweise auch die 
Namen ehemaliger deutscher Marineoffiziere.. Die Not der Zeit mag vieles 
entschuldigen. Aber neben ihr ist ohne Zweifel mitverantwortlich jene in 
der Tagespresse wie in der Literatur vielfach gepflegte Auffassung, als ob 
die lustigen oder ernsthaften Heldenstückchen (oft genug sogar mit tödlichem 
Ausgang!) im Dienste des an das gleiche Maß von Anerkennung be- 
anspruchen dürften, wie entsprechende Leistungen im Dienste einer besseren 
Sache. Die Versorgung der Alkoholsüchtigen im Verbotslande wird wohl 
gar als Akt der Menschenfreundlichkeit betrachtet. So verwirrt sind nun 
einmal die sittlichen Begriffe in alkoholisch affizierten Gehirnen. 


In einem Briefe aus dem Auswärtigen Amt wurde mir kürzlich der Vor- 
wurf gemacht, daß ich Deutschlands Ansehen im Auslande durch Wiedergabe 
'solcher Tatsachen schädige.e Demgegenüber ist zu sagen: Dem Auslande 
werden mit solchen Tatsachen keinerlei Geheimnisse verraten. Das Ausland 
ist über diese Dinge leider Gottes wesentlich besser orientiert als die deutsche 
Oeffentlichkeit. Aus dem Auslande stammt ein großer Teil des Materials, _ 
auf das sich meine DarJegungen stützen. Das deutsche Ansehen könnte nur 
dann geschädigt werden, wenn wir in Deutschland zu solchen weltkundigen 
Vorkommnissen kritiklos schwiegen. 

‚. Man kann die Achtung vor dem Gesetz im eignen Lande auf die Dauer 
nicht hochhalten, wenn man zur systematischen Herabwürdigung der Gesetze 
anderer Länder in wohlwollender Duldung schweigt. Auch hat die Rebellion 
des Alkoholfreundes gegen die ihm unbequemen gesetzlichen Bestimmungen 
nichts mit der sittlichen Empörung desjenigen gemein, der unter Aufopferung 
seiner eigenen Persönlichkeit gegen wirkliche oder vermeintliche Ungerechtig- 
keiten eines geschriebenen Gesetzes protestiert. Denn der letztere steht dann 
ım Dienste eines höheren ungeschriebenen Gesetzes, von dem schon die 
Antigone des Sophokles zu reden weiß. Der Alkohol aber zerstört die 
Grundlage aller Gesetze, der geschriebenen sowohl wie der ungeschriebenen, 
weil er die Ehrfurcht zerstört. In der Alkoholschänke ist nichts mehr heilig. 

hat sie nicht mit Unrecht als die Kirche Satans bezeichnet. In animierter 

Gesellschaft verträgt man Witze über alles und jedes. Wo es nach Wein, 
Bier oder Schnaps riecht, da riecht es zugleich auch nach Leichtsinn und 
Zoten, nach Roheit und Gewalttätigkeit, nach Ehebruch und Gotteslästerung. 
Die Staatsregierung spricht gelegentlich von der Notwendigkeit, die religiöse 

esinnungsgrundlage im Volke zu pflegen. Ein außerordentlicher Professor 


8 Abhandlungen. 


an der Berliner Universität aber, Dr. Konrad Bornhak, unterzieht sich dieser 
Aufgabe mit folgenden Ausführungen, die begreiflicherweise durch die Propa- 
ganda des Alkoholkapitals zu weitester Verbreitung in der Presse gebracht 
werden: „Der Antialkoholismus ist aber auch unvereinbar mit den Grund- 
lagen des Christentums, obgleich er sich meist mit christlichen Federn zu 
schmücken liebt und mit dem Muckertume Hand in Hand geht. Heißt es 
doch schon in einem alten Studentenliede: 

Diogenes, der war ein Mucker 

Vom griech’schen Mäßigkeitsverein, 

Trank Zuckerwasser ohne Zucker 

Und stippte etwas Aussicht ein. 


Nach der Sintflut gab Gott der Herr Noah den Weinstock als Freude 
nach dem Leid und hat ihm die Rebengabe auch nicht wieder entzogen, 
obgleich Noah einmal, vielleicht weil er die Kraft der Reben noch nicht 
enügend kannte, von der Gabe einen zu übermäßigen Gebrauch gemacht hatte. 
hristus ac als auf der Hochzeit zu Kana der Wein ausgegangen war, 
für frischen Stoff, und zwar, wie die Bibel bezeugt, für eine gute Sorte. Und 
wenn wir von der fröhlichen Hochzeit gleich auf das bittere Leiden und 
Sterben des göttlichen Heilands kommen, so stellt sich im heiligen Altar- 
sakrament das höchste Geheimnis des Christentums in der Gestalt des Brotes 
und des Weines dar. Will man dieses etwa in Zukunft entgegen der gött- 
lichen Einsetzung, mit Tee oder einem anderen alkoholfreien Getränk 3 
Und selbst im ewigen Leben wird uns der Wein nicht fehlen. Denn Christus 
sagt kurz vor seinem Hinscheiden, er werde nicht mehr vom Stock der Reben 
trinken, bis er ihn wieder trinken werde in seines Vaters Reiche. Wo bleiben 
da die Abstinenziler? Sie müssen samt und sonders an der Himmelstüre um- 
kehren und zur Hölle fahren. Da gehören sie hin. Denn beim T 
ibt es nur höllische Glut und entsprechenden Durst, aber nichts zu trinken. 
ie Bekämpfung des Antialkoholismus ist also Pflicht jedes Christen, der 
noch an Gottes Wort festhält.“ (Im Original fett gedruckt.) 

Man glaubt die Bierpauke eines Studenten im vorgerückten Stadium 
eines Kommerses zu hören. Augenscheinlich aber vertragen weite Kreise 
unseres Volkes, und leider gerade auch in den gebildeten Schichten, diesen 
blasphemischen Ulk ohne sonderliche innere Empörung. Wir werden an 
das Lächeln der römischen Augurn erinnert, die unter sich verspotteten, 
was sie der misera contribuens plebs gegenüber noch als heiligen 
Brauch äußerlich aufrecht erhielten. Und das war der Anfang vom 
Untergang des römischen Weltreichs. Ohpe Achtung, ohne heilige Scheu, 
ohne ernste Ehrfurcht vor dem geschriebenen menschlichen und vor dem 
ungeschriebenen göttlichen Gesetz kann kein Staat lange existieren. Um 
diese Achtung und um diese Ehrfurcht ist es aber im heutigen Deutschland, 
das muß offen ausgesprochen werden, so bitter diese Wahrheit schmeckt, sehr 
übel bestellt. Wir sagten eingangs, daß der Alkohol zunächst die Zellen 
unsrer grauen Gehirnrinde lähmt, in denen unsre Urteile und unsre Willens- 
entscheidungen ihre physiologischen Unterlagen haben. Auf den sozialen 
Organismus übertragen heißt das: Der Alkohol lähmt zunächst die normale 
Funktion derjenigen zur Führung berufenen Stellen, die für die Gesamtheit 
des Volkes zu denken und Willensentscheidungen zu treffen haben. Obne 
diese Lähmungen bei den oberen Organen würden auch die schweren 
Störungen, die der Alkohol in den übrigen Organen des Sozialkörpere her- 
vorruft, nicht den heutigen ee HS len und — wenn es so weiter geht, 
wie bisher — für unser Vaterland lebensgefährlichen Umfang annehmen. 


Löggow, Der Alkohol in der Haushaltsrechnung. 9 


Der Alkohol in der FHlaushaltsrechnung. 


VonHansottoLöggow - Kaulsdorf. 


Nr. 105 der „Zpravy Statniho Uradu Statistickeho Republiky Cesko- 
ilowenske‘“ (Mitteilungen des statistischer Staatsamtes der Tschechoslowa- 
kischen Republik) enthält Statistiken über die Haushaltsrechnungen von 
i3 Arbeiter- und 8 Beamtenfamilien. Die Zusammenstellungen bringen 
detaillierte Angaben über den Verbrauch an den verschiedenen Nahrungs- 
und Genußmitteln in jeder der 21 Familien sowie genaue Zahlen über 
alle sonstigen Ausgaben. Die nachfolgenden Tabellen sind an Hand dieser 
Veröffentlichung zusammengestellt. Sie enthalten zunächst Angaben über die 
Gesamtausgaben der Familien sowie über die Ausgaben für Nahrungsmittel 
und Getränke. Die Ausgaben für alkoholische Getränke, die dann folgen, 
sind für jedes Getränk (Bier, Rum, Wein) einzeln angegeben und dann 
zusammengezogen. Es folgen der Reihe nach die Ausgaben für Tabak, 
Zigarren, Zigaretten, für Wirtshauszechen und für Vergnügungen und 
Ausflüge. Zum Vergleich wurden die Zahlen der Ausgabe für kulturelle 
Bedürfnisse angeführt. Um weitere Vergleiche zu ermöglichen, ist eine zweite 
Tabelle hinzugefügt, die die wichtigsten Posten, prozentual auf die Gesamt- 
ausgaben berechnet, enthält. Im folgenden wird ein Ueberblick über die 
Lebensverhältnisse der einzelnen Familien gegeben. (Alle Angaben in 
tschechischen Kronen!) 


(Siehe hierzu die Tabellen auf S. 10 u. 11. 


A.13 Arbeiterfamilien. 


1. Familie: Familie eines Webmeisters in Nordostböhmen, 6 Personen, 
Sohn 11 Jahre, Töchter 17, 12 und 6 Jahre. Die Familie führte die Rech- 
nungen vom 5. Februar 1923 bis 3. Februar 1924. Die Frau ab August 
Textilarbeiterin (4 Monate krank), die älteste Tochter 10 Monate im Dienst 
auswärts, dann zu Hause krank. Einnahmen der Familie: Arbeitslohn des 
Mannes und der Frau zusammen 13456 Kr., Krankenunterstützung 1316 Kr., 
sonstige Einnahmen 903 Kr., zusammen 15 675 Kr. 

2.Familie: Familie eines Tischlergehilfen in Westböhmen. 8 Personen, 
6 Kinder im Alter von 5—16 Jahren. Der älteste Sohn ist Handelspraktikant. 
Die Rechnung wurde geführt vom 26. März 1923 bis 23. März 1924. Ein- 
nahmen: Arbeitsverdienst des Mannes 14 703 Kr., Kostgeld von den Kindern 
83% Kr., sonstige Einnahmen 1586 Kr., zusammen 21 125 Kr. 

3. Familie: Familie eines Glasarbeiters in Nordböhmen, 5 Personen, 
Töchter 12 und 2%; Jahre, Sohn 11 Jahre. Führte die Rechnung vom 16. April 
1923 bis 13. April 1924. Einnahmen: 14 134 Kr. Arbeitsverdienst, 559 Kr. 
Arbeitslosenunterstützung, davon 195 Kr. von der Gewerkschaft. Sonstige 
Einnahmen 327 Kr., zusammen 15 020 Kr. 

.,4Familie: Familie eines Platzmeisters in einer Papierfabrik in West- 
böhmen, 10 Personen, Söhne 10, 7 und 3 Jahre, Töchter 1 und 5 Jahre; 
außerdem Schwiegervater, Schwiegermutter und Schwägerin. Führte die 
Rechnungen vom 16. April 1923 bis 13. April 1924. Einnahmen: 13671 Kr., 
davon 12115 Arbeitsverdienst des Mannes. 

. 5 Familie: Familie eines Maschinenschlossers in einer Zuckerfabrik 
ın Ostböhmen. 4 Personen, Söhne 12 und 6 Jahre. Führte die Rechnungen 
vom 7. Mai 1923 bis 4. Mai 1924. Einnahmen: Arbeitsverdienst 13582 Kr.. 


Abhandlungen. 


10 








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| gore | zes | zeve | sego | 061 | 66} | 9b6r |zeoeeı | 609682 | yuesaäsur 
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Löggow, Der Alkohol in der Haushaltsrechnung. 11 


Ausgaben : 


für alkoholische Getränke, Tabak, Gasthauszechen und 

Vergnügungen, verglichen mit den Ausgaben für kultu- 

relle Bedürfnisse, prozentual berechnet auf die Ausgaben 
für die gesamte Lebenshaltung. 








a2, | EE | a |88 |, |žeg 
s55] S9 | 3k | 50 | 88 | 85 
EI ze E = E A 
s la a dalade Te 
1. Familie 0,28 — 
2. Familie 1,36 | 0,76 
3. Familie 4,02 
4. Familie 1,42 | 0,86 — — 2,28 | 0,19 
5. Familie 4,41 | 0,86 — 1,46 | 6,73 | 6,64 
6. Familie 2,59 — — 1,20 | 3,79 | 4,02 
7. Familie 4,32 | 3,50 | 0,45 | 4,05 112,32 | 8,90 
8. Familie 6,57 | 2,68 — | 0,12 | 9,37 | 1,97 
9. Familie 0,04 — | 0,29 | 1,91 | 2,24 | 3,45 
10. Familie 4,48 | 0,09 | 0,66 | 1,02 | 6,25 | 2,52 
11. Familie 2,97 | 3,47 — 1,65 | 8,09 | 2,32 
42. Familie 0,29 — | 0,08 | 1,42 | 1,79 | 6,34 
. Familie 





14. Familie 0.67 | 1,09 Pen 
15. Familie 0,28 | 0,17 z 
16. Familie = Ze Ze 


17. Familie 1,37 | 1,46 | 0,02 
18. Familie 4,29 | 8,66 — 
19. Familie 0,77 — 0,09 
20. Familie 3,87 | 1,24 | 0,89 | 2,49 | 8,49 | 1,77 
21. Familie 1,41. 1,44 | 0,31 ` 0,93 | 4,09 | 4,39 


des Vaters 18051 Kr., Kostgeld der Kinder 21 932 Kr., Ben e 1844 Kr., 
sonstige Einnahmen 3300 Kr., zusammen 45127 Kr. (Ich nehme nicht an, 

B die ganze Familie nikotinenthaltsam lebt, sondern daß die Söhne diese 
Ausgaben von dem ihnen bleibenden Gelde bestreiten und daß aus diesem 
Grunde die Ausgaben nicht in der Tabelle erscheinen.) 

‚' Familie: Familie eines Zuckersieders in einer Zuckerfabrik in 
Mittelböhmen. 2 Personen, der Mann seit Ende März arbeitslos. Die 
Familie führte die Rechnung vom 7. Mai 1923 bis 4. Mai 1924. Einnahmen: 
20437 Kr. Arbeitsverdienst, 520 Kr. Unterstützung (417 Kr. von der Pensions- 
anstalt und 103 Kr. Arbeitslosenunterstützung), sonstige Einnahmen 656 Kr., 
Zusammen 21 613 Kr. 

8. Familie: Familie eines Zuckerfabrikarbeiters in Nordböhmen, 2 Per- 
sonen. Arbeitsverdienst des Mannes 10 209 Kr., 234 Kr. Krankenunterstützung, 
sonstige Einnahmen 284, zusammen 10 727 Kr. 

«Familie: Familie eines Bergarbeiters in Nordböhmen. 7 Personen, 
„une 15 und 12 Jahre, Töchter 22, 19 und 17 Jahre. Die älteste Tochter. 
ist Verkäuferin, die zweite Fabrikarbeiterin, die jüngste Tochter und der 


0,93 | 1,79 | 6,63 


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12 Abhandlungen. 


älteste Sohn sind in der Lehre. Die Familie führte die Rechnung vom 
21. Mai 1923 bis 18. Mai 1924. Einnahmen: Arbeitsverdienst des Mannes 
0845 Kr., Arbeitsverdienst der Frau 2990 Kr., Kostgeld von den Kindern 
8178 Kr., Unterstützung 1260 Kr. (davon 1068 Kr. Krankenunterstützung und 
192 Kr. Streikunterstützung), sonstige Einnahmen 1843 Kr., zusammen 
24116 Kr. (Es fällt die geringe Ausgabe für alkoholische Getränke und die 
hohe Ausgabe für kulturelle Bedürfnisse auf.) 

10. Familie: Familie eines Metallarbeiters in Westböhmen. 4 Per- 
sonen, Sohn 6 Jahre, Tochter 10 Jahre. Die Familie führte die Rechnungen 
vom 28. Mai 1923 bis 25. Mai 1924. Einnahmen: Arbeitsverdienst des 
Mannes 15616 Kr., sonstige Einnahmen 932 Kr., davon 720 Kr. Aftermiete, 
zusammen 16548 Kr. 

11. Familie: Familie eines Hilfsarbeiters in einer Textilfabrik in West- 
böhmen. 3 Personen, Sohn 9 Jahre. Die Frau ebenfalls Textilarbeiterin. Die 
Familie führte die Rechnung 11. Juni 1923 bis 8. Juni 1924. Einnahmen: 
Arbeitsverdienst des Mannes 6136 Kr., Arbeitsverdienst der Frau 47% Kr. 
sonstige Einnahmen 657 Kr., zusammen 11591 Kr. 

12. Familie: Familie eines Metallarbeiters in Prag. 5 Personen. 
Söhne 16 und 14 Jahre, Tochter 17 Jahre. Der älteste Sohn ist Modelleur- 
lehrling. Die Familie führte die Rechnung vom 11. Juni 1923 bis 8. Juni 1924. 
Einnahmen: Arbeitsverdienst des Mannes 18951 Kr., Kostgeld von den 
Kindern 216 Kr., sonstige Einnahmen 2304 Kr., zusammen 21 471 Kr. 

13. Familie: Familie eines Maschinisten in einer Zuckerfabrik in Ost- 
böhmen. 4 Personen, Sohn 17 ‚alle Tochter 2 Jahre. Der Sohn isi 
Drechslerlehrling. Die Familie führte die Rechnung vom 25. Juni 1923 bis 
22. Juni 1924. Einnahmen: Arbeitsverdienst des Mannes 11 711 Kr., Kostgeld 

von den Kindern 3070 Kr., sonstige Einnahmen 216 Kr., zusammen 14 997 Kr. 


B. 8 Beamtenfamilien. . 


14. Familie: Familie eines Militärgagisten in i 2 Personen. 
Führte die Rechnungen vom 1. März 1923 bis 27. Februar 1924: Einnahmen: 
Bezüge des Gatten 17 159 Kr., Verdienst der Gattin 11 276 Kr., sonstige Ein- 
nahmen 650 Kr., zusammen 28 995 Kr. 

15. Familie: Familie eines Postoberoffiziers in Nordböhmen. 3 Per- 
sonen, Tochter 12 Jahre. Führte die Rechnungen vom 26. März 1923 bis 
23. März 1924. Bezüge des Gatten 21 955 Kr., sonstige Einnahmen 369 Kr.. 
zusammen 22324 Kr. 

16. Familie: Familie eines Steuerbeamten VII. Rangklasse in Süd- 
böhmen, 2 Personen. Führte die Rechnungen vom 6. April 1 bis 13. April 
1924. Bezüge des Gatten 25 977 Kr., sonstige Einnahmen 1660 Kr., zusammen 
27637 Kr. (Die Familie lebt anscheinend alkohol- und nikotinenthaltsam.) 

17. Familie: Lehrer in Südböhmen, 1 Person. Führte die N 
vom 23. April 1923 bis 20. April 1924. Einkommen 19 165 Kr., dazu 5605 Kr.. 
zusammen 24 770 Kr. 

18. Familie: Lehrer in Prag XVI. 1 Person. Führte die Rechnungen 
vom 23. April 1923 bis 20. April 1924. Einkommen 21 195, dazu 3200 Kr. 
sonstige Einnahmen, zusammen 24395 Kr. (Da dieser Lehrer ‚außer dem 
Hause“ aß, dürfte die wahre Summe für alkoholische Getränke noch 
höher sein.) 

19. Familie. Familie eines Lehrers in Ostböhmen. 4 Personen, Söhne 
8 und 7 Jahre. Führte die Rechnungen vom 23. April 1923 bis 25. April 19. 
Einkommen 29930 Kr., dazu 809 Kr. sonstige Einnahmen, zusammen 30 739 Kr. 

20. Familie: Familie eines Zuckerfabriksbeamten in Mittelböhmen, - 
4 Personen, Söhne 5 und 335 Jahre. Führte Rechnung vom 7. Mai 1923 bis 
4. Mai 1924. Einkommen 32223 Kr., sonstige Einnahmen 3127 Kr:, zv- 
sammen 35 350 Kr. 

21 Familie: Familie eines Privatbeamten in Prag. 6 Personen, 
Söhne 13, 11 und 8 Jahre, Tochter 15 Jahre. Tochter Praktikantin in einem 
Geschäft. Führte die Rechnungen vom 18. Juni 1923 bis 15. Juni 1924. 





Löggow, Der Alkohol in der Haushaltsrechnung. 13 


Einkommen 28300 Kr., Kostgeld von der Tochter 6450 Kr., sonstige Ein- 
nahmen 1429 Kr., zusammen = 179 Kr. 


* * 


Man wird mit Recht gegen diese Zahlen einwenden, daß es sich um 
Einzelangaben handelt, die tür die groBe Masse der Bevölkerung wenig oder 
nichts bedeuten. Eines jedoch zeigen sie klar und deutlich: daß die Genuß- 
gilte in den Haushaltsrechnungen nicht etwa untergeordnete Bedeutung 

aben, sondern daß sie einen ganz erheblichen Bruchteil (rund ein Zwanzigstel 

der Gesamtausgaben) darstellen. Dabei muß in Betracht gezogen werden, 
daß penie Trinkerfamilien unter den angeführten 21 Familien — abgesehen 
vielleicht von einer Ausnahme — nicht zu finden sind. Interessant ist ferner 
die Tatsache, daß bei den 13. Arbeiterfamilien die Ausgaben für Alkohol usw. 
in der Regel die Ausgaben für kulturelle Bedürfnisse übersteigen, während 
bei den 8 Beamtenfamilien das umgekehrte Verhältnis in Erscheinung tritt. 
Ich weiß nicht, ob die These, die in Alkoholgegnerkreisen häufig aufgestellt 
wird, daß mit der Höhe des Gesamteinkommens die Ansprüche in kultureller 
Beziehung steigen und der Alkoholgenuß zurückgeht, zu Recht besteht. Die 
folgende Zusammenstellung erfolgte nach der öhe der Finkommen. Sie 
läßt diese Bit durchaus offen, wenn man nicht gewaltsam Ausnahmen 
konstruieren w 


Für Für 


Familie | holi. | Tabak, | kulturell 
i oli- abak, ulturelle 
Prakommen Nr. sche Zechen Be- 


Ge- und Ver- | dürfnisse 
tränke | gnügungen 


10 727 8 6,57 9,37 1,97 
11591 11 2,97 8,09 2,32 
13 671 1,42 2,28 0,19 
13 981 5 4,41 6,73 6,64 
14 997 13 0,45 1,51 0,06 _ 
15 020 3 4,02 5,21 1,21 
15 675 l 0,28 5,10 2,71 
16 548 | 10 4.48 6,25 2,52 
21 125 2 1,36 3,81 1,51 
21471 12 0,29 | ° 1,79 6,34 
21 613 7 4,32 12,32 8,90 
22 324 15 0,28 2,95 6,00 
24 116 9 0,04 2,24 3,45 
24 398 18 4,29 17,29 2,26 
24 770 17 1,37 2,92 8,18 
27 637 16 — 0,75 10,90 
28 995 14 0,67 2,63 2,83 
30 739 19 0,77 1,79 6,63 
35 350 20 3,87 8,48 1,77 
36 179 21 1,41 4,09 4,39 
45 127 6 2,59 3,79 4,02 


Ich gebe zu, daß die mißlichen Lebensverhältnisse in vielen Fällen zum 
Alkoholismus treiben. Ich verschließe mich auch keineswegs der Tatsache, 
durch die suggestive Reklame des Alkoholkapitals viele, besonders geistig 


14 Abhandlungen. 


weniger widerstandsfähige Menschen zum Alkoholgenuß getrieben werden 
und daß — last not least — ein großer Teil des Alkoholmißbrauchs au 
Konto des „Luxusalkohols“ zu setzen ist. Ich wende mich jedoch mit größter 
Schärfe gegen die Auffassung verschiedener Gewerkschajtskreise, daß mit 
einer Besserung der Lebensverhältnisse ein wesentlicher Rückgang des Alko- 
holismus eintritt. Tradition, Reklame und mangelndes Verantwortungsbewußt- 
sein sind noch immer Hauptstützen des Alkoholgenusses, und die werden nicht 
beseitigt allein durch bessere Lebensbedingungen, sondern durch Aufklärung 
und Erziehung einerseits und gesetzliche Maßnahmen andererseits. 


Die Verfügung des Regierungspräsidenten zu 
Lüneburg zur Bekämpfung des Alkoholismus. 


Von Geh. Sanitätsrat Dr. O. Snell, Lüneburg. 


Die Hoffnungen, die von weiten Kreisen der Bevölkerung auf eine zeit- 

nomia Neugestaltung der deutschen Schankgesetzgebung im Laufe des ver- 
ossenen Jahres gesetzt waren, haben sich bisher nicht erfüllt. Um so mehr 

drängt es uns festzustellen, was sich denn mit den jetzigen Gesetzen bei gutem 
Willen der Behörden in der Bekämpfung des Alkoholismus leisten läßt. Da 
ist sehr lehrreich eine Verfügung des Regierungspräsidenten zu Lüneburg 
vom 14. Januar 1925, die also bereits ein Jahr zurückliegt, aber weil sie 
offenbar über den Lüneburger Regierungsbezirk hinaus verhältnismäßig 
wenig Beachtung gefunden hat, einer eingehenderen Würdigung und Emp- 
fehlung wert ist. 

Der Regierungspräsident zu Lüneburg hatte im Sommer 1924 die ihm 
unterstellten Landräte und Magistrate zu Berichten über die beobachteten 
Schäden des Alkoholismus und über die zu ihrer Bekämpfung angewandten 
Mittel aufgefordert. Die darauf eingelaufenen Berichte haben den ee 

räsidenten zu der Erkenntnis gebracht, daß den Bestrebungen zur Be- 
ämpfung des Alkoholismus leider noch nicht überall das notwendige Inter- 
esse entgegengebracht wird. Neben guten und erschöpfenden Berichten sind 
auch andere eingelaufen, die der Bedeutung des Gegenstandes nicht Rechnung 
tragen. Die Oberbürgermeister und Landräte werden daher ersucht, der 
Bekämpfung des Alkoholismus ihre persönliche Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Aus den Berichten geht hervor, daß der übertriebene Alkoholgenuß stark 
zugenommen hat, am meisten bei besonderen Veranlassungen, wie Schützen- 
festen, Sportfesten, Turnfesten und Tanzlustbarkeiten. Die wirksame Arbeit 
zur Bekämpfung der Alkoholgefahr hat sich besonders in 4 Richtungen zu 
bewegen: Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere bei der Erziehung der 
ugend, Förderung alkoholfreier Veranstaltungen, strenge Handhabung der 
tehenden Vorschriften gegen den Alkoholmißbrauch, und schließlich Für- 
sorge und Rettung der durch Alkoholmißbrauch gefährdeten Personen. 

Zur sachgemäßen Aufklärung der Bevölkerung in allen ihren Schichten 
müssen planmäßig alle Organisationen und Einzelpersonen, von denen ein 
gedeihlicher Einfluß zu erwarten ist, zu tatkräftiger Mitarbeit ne a 
werden. Besonders muß bereits die Erziehung der jugend in allen Schulen 
in den Dienst der allgemeinen Volksaufklärung gestellt werden. Die Lehrer. 
besonders auch an den Fortbildungsschulen und Fachschulen aller Art, müsser 
bei jeder Gelegenheit entsprechende Belehrungen geben. Auch die Aufklärung 
und Belehrung der Eltern ist bei Elternabenden anzustreben und die Belebung 
dieser Veranstaltungen wird daher empfohlen. Die Schulärzte dürften hier 
die geeigneten Vortragenden sein. Gute Dienste kann die Wanderausstellung 
der Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus leisten. Auch Fabrikvorträge 
sind zweckmäßig. Solche Veranstaltungen treffen zwar noch auf Schwierig- 
keiten bei den Arbeitgebern, wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden. 


Snell, Lüneburg zur Bekämpfung des Alkoholismus. 15 


während die Arbeitnehmer ihre Zeit nach der Arbeitszeit nicht opfern wollen. 
Es muß ein Ausgleich angestrebt werden. 

Die Förderung von alkoholfreien Veranstaltungen, besonders für die 
Jugend, und die Einrichtung von Jugendheimen dienen der praktischen Vor- 
beugung. Uebernachtungsstätten für auswärtige Wanderer sınd geeignet, die 
Jugend vom Besuche der Gastwirtschaften abzuhalten. Förderung verdienen 
sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe, deren wirkliches Gelingen nur 
ohne Alkoholgenuß denkbar ist. Erfreulicherweise regen sich hier in der Jugend 
verheißungsvolle Bestrebungen zur Ueberwindung der alten Trinkunsitten. Aus 
den staatlichen Mitteln für Jugendpflege dürten nur solche Vereine und 
Veranstaltungen unterstützt werden, bei denen wirksame Garantien gegen 
den Alkoholmißbrauch in jedem einzelnen Falle gegeben sind. Veranstal- 
tungen, bei denen überhaupt kein Alkohol genossen wird, sind vor anderen 
zu bevorzugen. Bei jeder einzelnen Bewilligung ist aktenkundig zu machen, 
wie dieser Vorschrift genügt worden ist. Die Jugendpfleger sind darauf 
hinzuweisen, daß von ihrer aufrichtigen Mitarbeit ein wesentlicher Teil des 
Erfolges abhängig sein wird. 

Die strenge Handhabung der bestehenden Vorschriften ge en den Alkohol- 
mißbrauch kann viel bessern. Die Gelegenheiten zum Alkoholgenuß sind 
einzuschränken. Zu jedem Antrag auf Gewährung von Konzessionen für 
Schankwirtschaften oder den Kleinhandel mit Spirituosen sind der zuständige 
Kreis-Medizinalrat sowie das zuständige Wohlfahrtsamt und außerdem in den 
Orten und Bezirken, für welche Alkoholgegnerische Vereine und Organi- 
sationen bestehen, diese Organisationen gutachtlich über die Bedürfnistrage 
zu hören. Bestehen am Orte oder im Kreise Organisationen von Gastwirten, 
so ist nichts dagegen zu erinnern, wenn sie ebenfalls gehört werden. Wollen 
die alkoholgegnerischen Vereine die Bedürfnisfrage durch freiwillige Ab- 
stimmung der Bevölkerung klären, so ist diesem Wunsche stattzugeben und 
die Abstimmung selbst ın jeder Weise zu unterstützen, namentlich auch 
hinsichtlich der einwandsfreien Feststellung ihres Ergebnisses. Für die 
Konzessionserteilung muß der Grundsatz gelten, daß augenblicklich mehr 
als genug Schank- und Verkaufsstellen für Alkohol vorhanden sind. Die 
Genehmigung neuer Wirtschaften und Verkaufsstellen ist daher mangels 
Bedürfnisses künftig regelmäßig abzulehnen. Konzessionen sind rücksichtslos 
zu entziehen, wenn den Inhabern Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen 
Bestimmungen nachzuweisen sind. Die Erlaubniserteilung zu den Festlich- 
keiten der Vereine ist stark einzuschränken. Es sollten im allgemeinen nur 
noch die althergebrachten Feste genehmigt werden. Dabei ist auf gleich- 
mäßige Behandlung aller Bevölkerungskreise besonders Bedacht zu nehmen. 
Die Bestimmungen über die Polizeistunde müssen streng eingehalten werden. 

i Veranstaltungen, die erfahrungsgemäß Veranlassung zu übermäßigem 
Alkoholkonsum geben, z. B. bei Märkten, soll Gelegenheit zum Genusse 
alkoholfreier Getränke geboten werden. Ferner verdienen Einrichtungen zur 
Verabreichung alkoholfreier Getränke in größeren Industrieunternehmungen 
jede Förderung. Die Schankerlaubnis für alkoholfreie Schankstätten ist zu 
erlassen oder doch möglichst niedrig zu bemessen. 

Zur Fürsorge und Rettung der durch Alkoholmißbrauch gefährdeten 

ersonen müssen Trinkerfürsorgestellen in den größeren Städten mit Unter- 
stützung der Magistrate eingerichtet werden. Dabei muß die Mitwirkung der 
ılkoholgegnerischen Vereine gesichert sein. Die Behörden dürfen sich nicht 
damit begnügen, Trunkenbolde auf die Säuferliste zu setzen, sondern müssen 
chon vorher, sobald ihnen die Neigung bestimmter Personen zu übermäßigem 
moholgenuß bekannt wird, ihre Namen den alkoholgegnerischen Vereinen 

eilen. 


Die Leitung aller Maßnahmen wird zweckmäßig den Wohlfahrtsämtern 
der Städte und Landkreise übertragen werden. Die Oberbürgermeister und 
äte sollen jedoch persönlich mit allen in Betracht kommenden Behörden, 
ganısationen und Einzelpersönlichkeiten, wie Geistlichen, Schulräten und 
Aerzten, eingehend beraten, welche Maßnahmen nach den besonderen örtlichen 


16 Abhandlungen. 





Verhältnissen notwendig und zweckmäßig erscheinen. Ueber die Durc- 
führung der angeregten Maßnahmen und ihre Ergebnisse ist dem Regierungs- 
präsidenten bis zum 1. Oktober 1925 eingehend zu berichten. Der Bericht | 


ist in genauer Anlehnung an die einzelnen Abschnitte der Verfügung zu 
erstatten. 


Diese Verfügung hat bisher den Erfolg gehabt, daß wegen jeder 
beantragten Konzession von Schankstätten und Kleinhandel mit geisti 
Getränken in Lüneburg bei den alkoholgegnerischen Vereinen (Deutscher 
‘ Verein gegen den Alkoholismus, Blaues Kreuz, Guttempler) wegen der 
Bedürfnisfrage angefragt ist. Diese Frage ist natürlich stets verneint. Dem 
Vernehmen nach ist denn auch keine Konzession verliehen worden. Ferner | 
wird berichtet, daß die Furcht vor Konzessionsentziehung manche Wirte 
veranlaßt, die Vorschriften über Alkoholausschank, z. B. das Verbot der 
Verabreichung von Branntwein an Kinder, jetzt im Gegensatz zu frühere 
Gewohnheiten streng durchzuführen. Schließlich ist die Trinkerfürsorge, die | 
vor dem Auge von dem Bezirksvereine gegen den Mißbrauch geistiger | 
Getränke in Fühlung mit dem Blauen Kreuze und den Guttemplern sehr 
erfolgreich gewirkt hatte, aber im Kriege überflüssig geworden war, neu 
eingerichtet, und zwar im Anschluß an das städtische Wohlfahrtsamt. 

So darf wohl ein erheblicher Erfolg von der Verfügung des Regierungs- 
präsidenten zu Lüneburg erwartet werden, der hoffentlich auch anderwärt 
zu Taten anregen wird. 





Bedeutsame behördliche Maßnahmen 
mit Bezug auf den Alkohol. (XXXVII) 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig.') 


Verordnung der Reichsregierung über Anmeldung und Vertriebsbuchführung | 
der Brennereien. 


„Nach der am 1. August 1925 in Kraft tretenden Verordnung vom 
29. Juni 1925 über Aenderung der Ausführungsbestimmungen zum Branst- 
weinmonopolgesetz müssen die am 1. August 1925 vorhandenen Betriebe, 
Unternehmen oder Personen, die Branntwein herstellen, aufkaufen, lagern. 
vertreiben, bearbeiten oder weiterverarbeiten, spätestens am 8. August 195 
der zuständigen Zollstelle eine besondere vorgeschriebene Anmeldung 
doppelter Ausfertigung übergeben und die vorhandenen Bestände an Branıt- 
wein nach dem Stande vom 8. August 1925 in ein Branntweinvertriebsbuc 
als Zugang eintragen“. (Nach „Das Branntweinmonopol“ Nr. 62 vom 


4. Aug. 19 

(Man wollte damit wohl die Schwarzbrennerei, den Schleid 
handel mit schwarzgebranntem Spiritus und die Spritschiebungen, d. h. di 
Verwendung von billigem, für technische Zwecke erworbenem Spiritus ZU 
Trinkbranntwein nach Möglichkeit verhindern.) 

Einstellung der Trinkbranntweinerzeugung durch die Branntwein- 
monopolverwaltung. Die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein hat die 
Herstellung und den Vertrieb von Trinkbranntwein, die mehrere Jahre hn- 
durch einen Teil ihrer Geschäftstätigkeit gebildet hatte, neuerdings ein 
gestellt. (Nach Zeitungsnachrichten von Anfang September 1925.) 


Freigabe der Einfuhr von Branntwein und Wein. 


Durch yrordning. des Reichsministers für Ernährung und Landwirt- 
schaft vom Oktober 1925 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 244) wird mit Gültig- 





») Im übrigen s. jeweils auch unter „Chronik“ ! 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXVII) 17 


keit vom 20. Oktober ab als Ausnahme von dem Einfuhrverbot weiterhin 
ohne Bewilligung gestattet (sofern die nach dem 16. Oktober geltenden Zölle 
entrichtet werden) die Einfuhr von Branntwein aller Art (also natürlich auch 
Likören, Kognak und dergl.), Wein und frischem Most von Trauben. 


Aenderungen bezüglich der gemeindlichen Getränkesteuern. 


Wiz der Amtliche preußische Pressedienst mitteilte, sind auf Grund des 
Reichsgesetzes über Aenderungen des Finanzausgleichs zwischen Reich, 
Ländern und Gemeinden vom 10. August 1925 folgende Veränderungen im 
Besteuerungsrecht der Gemeinden und Kreise eingetreten: Diese dürfen den 
örtlichen Verbrauch von Mineralwässern und künstlich be- 
reiteten Getränken vom 1. Oktober 1925 ab nicht mehr 
besteuern. Nach dem neuen $ 14a des Finanzausgleichsgesetzes dürfen 
Gemeinden und Kreise, die am 1. September 1925 keine kommunalen Getränke- 
steuern erhoben, solche nicht neu einführen. Die bis zum 1. September 
v. J. eingeführten Steuer® der Gemeinden und Kreise auf den örtlichen Ver- 
brauch von Getränken dürfen nur bis zum 31. März 1927 erhoben 
und nicht erhöht werden. Diese Vorschriften beziehen sich auch auf 
die kommunale Besteuerung des Bieres. 


k 


Die neue Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Weingesetz vom 
7. April 1909 ist unterm 1. Dezember v. J. im Reichsgesetzblatt 1925 Teil I 
Nr. 52 (S. 413—417) veröffentlicht. 


Erlaß des preußischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 2. Oktober 1925 

an die H. Regierungspräsidenten und den H. Polizeipräsidenten in Berlin 

betr. Abwehrmaßnahmen gegen den wieder stärker hervortretenden über- 
$ mäßigen Alkoholgenuß. 


„Der übermäßige Alkoholgenuß, der während des Krieges, sowie auch 
noch in den ersten Jahren nach dem Kriege nachgelassen hatte, tritt jetzt 
wieder stärker in Erscheinung, und zwar onders als Ursache von Un- 
lücksfällen und Straftaten. s ist deshalb notwendig, daß von 
en früheren Abwehrmaßnahmen mit allem Nachdruck 
wieder Gebrauch gemacht wird. Vor allem darf keine Gelegen- 
heit unbenutzt gelassen werden, um die Bevölkerung in taktvoller Weise über 
die schweren gesundheitlichen und sittlichen Gelahren, die der Alkohol- 
mißbrauch zur Folge hat, aufzuklären, wobei Uebertreibungen sorg- 
fältig zu vermeiden sind. Hierzu sind, abgesehen von den Aerzten, Heb- 
ammen, Lehrern usw. in erster Linie die beamteten Aerzte 
(Regierungs- und Medizinalräte, Kreisärzte, Medizinalassessoren) berufen 
ber: $ 81a der Dienstanweisung für die Kreisärzte). Gelegenheit zur - 

ehrung finden sie bei öffentlichen Impfterminen, besonders den Nachschau- 
terminen, bei Schulbesichtigungen, Kreislehrerkonferenzen, Meldungen und 
Nachprüfungen von Hebammen, bei der Säuglings-, Tuberkulose- und Ge- 
schlechtskranken-Beratung usw. (vgl. die Erlasse vom 3. März 1909 — 
M. 5447 — und 29. März 1910 — M 567 U. III A. —). Aber auch auf die 
Schaffung von Wohlfahrtseinrichtungen, die zur Ver- 
hütung oder Beseitigung des Alkoholmißbrauchs geeignet 
erscheinen, wie z. B. die Einrichtung von Trinkwasserentnahmestellen an 
öffentlichen Orten (Bahnhöfen, Märkten, Plätzen usw.) und in industriellen 
Werken, sollen die Medizinalbeamten anregend einwirken.“ 


Indem er. noch auf frühere einschlägige Erlasse (vom 28. April 1923, 
3. September 1911 und 3. November 1924) Bezug nahm, ersuchte der Minister, 
„in diesem Sinne die Medizinalbeamten mit Anweisung zu versehen. Wegen 
der Verteilung von Merkblättern über die Schädlichkeit des Alkoholgenusses 
mache ich auf den Erlaß vom 1. April 1920 — I M IV 757 — aufmerksam.“ 


Die Alkoholirage, 1926, 2 


18 Abhandlungen, 


Polizeiverordnung des Oberpräsidenten von Schleswig-Holstein 
vom 3. August 1925 betr. das Verabiolgen geistiger Getränke an Trunkenbolde 


(in Kraft getreten 10. Oktober). 


». . . Ich verordne mit u mung des Provinzialrats für den Umfang 
der Provinz Schleswig-Holstein, was folgt: 

8 1. Den Gast- und Schankwirten sowie den Branntweinkleinhändlern 
ist verboten, geistige Getränke zum sofortigen Genuß oder zum Mitnehmen 
an solche Personen, die von der Polizeibehörde als Trun- 
kenbolde bezeichnet sind*), sowie an Personen, welche als Be- 
auftragte von Trunkenbolden zum Einkauf geistiger Getränk: 
für diese erkannt werden müssen, zu verabfolgen. 

Den von der Polizeibehörde als Trunkenbolde bezeichneten Persone: 
darf der Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränke: 
bestimmten Lokalen zum Genuß oder zur Mitnahme geistiger 
Getränke nicht gestattet werden. 


8 2. Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere | 


für einzelne Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann das Ver- 
abfolgen geistiger Getränke auch an andere als die in dem 8 1 bezeich- 
neten Personen verboten werden.“ (Folgt der in Heft 2 1923 (S.78 fi.) 
wiedergegebene Art. 1 § 5 des Notgesetzes vom Febr. 1923 mit dem Verbot der 
Verabfolgung geistiger Getränke an Jugendliche und an Betrunkene, dann:) 


„86. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 150 RM bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle eni- 
sprechende Haftstrafe tritt . . .“ 


Der Oberpräsident von Westfalen gegen die zunehmende Genußsucht 
und den gesteigerten Alkoholverbrauch. 


Der Oberpräsident hat vor einiger Zeit folgenden Aufruf erlassen: 


„Infolge der ernsten wirtschaftlichen Lage leiden weite Teile der werz- 
tätigen Bevölkerung bittere Not; andererseits nehmen Vergnügungssucht und 
die Gelegenheit zu deren Befriedigung — öffentliche Festlichkeiten und 
Veranstaltungen — stetig zu. Ganz abgesehen davon, daß durch die zahl- 
reiche Gelegenheit zum Feiern gerade bei den Jugendlichen die Genußsuch! 
gefördert, der Alkoholgenuß et und der Sparsinn unter- 

raben wird, bedeutet dieser offensichtliche Widerspruch zwischen Not und 

lend auf der einen und Vergnügungssucht auf der andern Seite eine ernstliche 
Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung. Es muß Unzufriedenheit 
erregen und Klassengegensätze verschärfen, wenn Familienväter, die kaum 
die notwendigen Mittel haben, um ihre Kinder kärglich zu ernähren, Tag 
tür Tag sehen müssen, wie andere mit Leichtigkeit sich große Ausgaben fir 
ihre Vergnügungen leisten können. Dazu kommt, daß durch derartige laute. 
- vielfach sogar aufdringliche Feiern im Auslande der Eindruck erweckt wird. 
als ob wir ein wohlhabendes Volk wären, ist doch z. B. nach dem Dawes- 
gutachten der Alkoholkonsum ein Maßstab für die von uns an die Entente- 
staaten zu zahlenden Summen. Nicht durch rauschende und bis in die tiefe 
Nacht währende Festlichkeiten, sondern durch Selbstzucht, Spar- 
samkeit und Genügsamkeit können wir den Wiederaufstieg 
unseres Vaterlandes fördern.“ (Nach der neuen Zeitschrift „Die 
Volksernährung“, November 1925.) 


Ein Polizeipräsident in Westdeutschland 

hat im Herbst vorigen Jahres in einer Bekanntmachung einen Feldzug 
egen die Vergnügungssucht angekündig. Im Einverständnis mit der 
egierung werde er in Zukunft gegen die Flut von Festen und Feiern, ins- 
besondere das Ueberhandnehmen von Rummelplätzen mit Karussellen, Schiffs- 
schaukeln, Glücksbuden und allerhand anderem Kitsch, womit den Arbeitern 


*) Also: Trinkerliste. Der Berichterstatter, 









































Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXVII) 19 


die Sparpfennige aus der Tasche gelockt werden, mit allem Nachdruck ein- 
schreiten. (Nach „Evang. Pressedienst“, Nr. 41 vom 7. Okt. 1925.) 


Der Landrat des Kreises Neuhaus a. d. Oste gegen Polizeistunden- 
verlängerung am Sonnabend und gegen neue Schankstätten. 


Aus einem Schreiben vom 17. November: 


»... Aus den mir ... vorgetragenen Gründen habe ich die Herren 
Gemeindevorsteher und Gastwirte des Kreises benachrichtigt, daß fortan 
Polizeistundenverlängerungen für geschlossene Ge- 
sellschaftenund VeranstaltungenanSonnabendennicht 
mehr genehmigt werden. Es verbleibt an diesen Tagen bei der gewöhn- 
lichen Polizeistunde 12 Uhr nachts. Oeffentliche Tanzlustbar- 
keiten sind schon von jeher an den Sonnabenden überhaupt 
nicht zugelassen worden. | 

FürneueSchankstättenundneueKleinhandelsstellen 
mit geistigen Getränken erteilt der Kreisausschuß grundsätz- 
lich keine Genehmigun E Eine Einschränkung der vorhandenen 
Schankstätten wegen mangelnden Bedürfnisses läßt sich wegen der erheblichen 
Vermögensschädigung im Falle der Veräußerung nur schwer verantworten. 

Die Landjäger kennen sämtliche Schankstätten, so daß sie gegen verbots- 
widrigen Ausschauk jederzeit einschreiten können.“ 


Polizeistundenregelung in München und Nürnberg. 


In München hat (laut Münchener Zeitung vam 23. Nov.) „die Polizei- 
direktion dem Antrag der Interessenkreise auf Verlängerung der derzeit 
geltenden Polizeistunde (12 Uhr) im allgemeinen nicht entsprochen, dagegen 
wird sie Gesuche von Betriebsinhabern um Verlängerung der Polizeistunde 
bis 1 Uhr nachts in einzelnen geeigneten Fällen für längere Zeit genehmigen.“ 
(Hoffentlich wird von diesen Ausnahmemöglichkeiten kein ausgedehnter 
Gebrauch gemacht. D. Ber.) 

In Nürnberg ist seit 1. November die Polizeistunde auf 12 Uhr, 
an Samstagen 1 Uhr festgesetzt, vorher war sie allgemein 1 Uhr. l 


Polizeiverordnung des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 8. Sept. 1925 
betr. den Schutz von Jugendlichen (gültig ab 10. Oktober). 


»... Ich verordne mit Zustimmung des Bezirksausschusses für den 
Regierungsbezirk Schleswig, was folgt: 

$1. Jugendliche Personen unter 16 Jahren dürfen in der 
Zet von 7 Uhr abends bis 6 Uhr morgens keine Gast- und 
Schankwirtschaften, Kaffeehäuser u. dgl. besuchen. Gast- 
und Schankwirte, deren Vertreter und Angestellte dürfen in dieser Zeit den 
Wirtshausbesuch von Jugendlichen nicht dulden. Der Besuch von alkohol- 
freien en und Jugendherbergen oder anderen für die Jugend 
geschaffenen Einrichtungen, in denen keine alkoholhaltigen Getränke aus- 
Ve werden, sowie der Besuch von Gast- und Schankwirtschaften in 

egleitung des zur Erziehung Berechtigten oder seines Ver- 
treters, sowie die Einkehr auf Reisen und Wanderungen werden 
von dem Verbot nicht betroffen. 

Gastwirte, ihre Vertreter und Angestellten dürfen die Verabfolgung von 

Speisen an Jugendliche nicht unter Berufung darauf verweigern, daß von 
den Jugendlichen keine alkoholhaltigen Getränke genossen werden.“ 


(Es ED dann die wesentlichsten Jugendschutzbestimmungen des oben 
erwähnten Notgesetzes vom Februar 1923, nähere Vorschriften betr. Tabak- 
verbot, Untersagung der Beteiligung von Fi endlichen unter 16 Jahren 
an öffentlichen Tanzlustbarkeiten u. dgl. und des Aufenthalts in dafür be- 
summten Räumen.) $ 


„$ 6. Eltern und andere Erziehungsberechtigte oder ihre Vertreter sind 
verpflichtet, die Jugendlichen von Uebertretungen der vorgenannten Be- 


2* 


20 Abhandlungen. 


stimmungen abzuhalten, und machen sich bei Vernachlässigung dieser 
Pflicht strafbar. 


8 7. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis 
zu 150 RM geahndet, an deren Stelle, wenn sie nicht beigetrieben werden 
kann, entsprechende Haft tritt . . .“ 


Empfehlung der Pommerschen Landeshauptstelle gegen den Alkoholismus 
durch den Regierungspräsidenten von Stettin. 


Seit 1. April v. J haben sich in der Provinz Pommern das Landes 


wohlfahrtsamt, der Provinzialverband des Deutschen Vereins gegen den 
Alkoholismus und der Zentralverband zur Bekämpfung des Alkoholismus 
unter dem Namen „Pommersche Landeshauptstelle gegen den Alkoholismus“ 
zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, die folgende drei Gebiete 
umfaßt, bzw. in folgende drei Abteilungen gegliedert ist: 1. Allgemeines. 
2. Erziehung und Unterricht, 3. Trinkertfürsorge. Der Regierungspräsident 
in Stettin machte in einem Rundschreiben vom 16. Oktober den Landräten, 
Kreiswohlfahrtsämtern und Magistraten des Bezirks und den städtischen 
Wohlfahrtsämtern in Stettin und Stargard hiervon unter Aufführung der 
einzelnen Aufgaben und des Inhalts der genannten drei Hauptarbeitsgebiete 
Mitteilung mit folgender Empfehlung: 


„Wenn die Pommersche Landeshauptstelle gegen den Alkoholismus 
unter diesen Gesichtspunkten arbeiten wird, so kann erwartet werden, daß 
mehr Vorbeugearbeit geleistet wird, als bisher, da alle Maßnahmen nach 
einheitlichen Grundsätzen. erfolgen werden. Dazu bedarf sie aber auch der 
- Unterstützung der staatlichen und kommunalen Behörden. Ich ersuche daher. 
der Landeshauptstelle weitestgehende Unterstützung zuteil werden zu lassen, 
sich ihrer in allen vorkommenden Fällen zu bedienen, ihre Mitwirkung in 
Angelegenheiten der Trinkerfürsorge und Trinkerrettung in Anspruch zu 


nehmen und ihre Tätigkeit in allen Kreisen und Städten in jeder geeigneten 


Weise zu fördern.“ 


Für Alkoholfreiheit kirchlicher Veranstaltungen. 


Der Deutsche evangelische Kirchenausschuß hat eine an ihn ge- 
richtete Eingabe des Deutschen Bundes enthaltsamer 
Pfarrer den ihm angeschlossenen Kirchenregierungen zur Kennt- 
nis gebracht, worin dieser dem Kirchenausschuß seinen Dank für 
dessen wiederholte, nachdrückliche Kundgebung zugunsten des Gemeinde- 
bestimmungsrechts ausdrückt und in Verbindung damit es als wünschens- 
wertes Ziel ausspricht, „daß von allen geselligen Veranstaltungen anläßlich 
kirchlicher Tagungen und Feste der Genuß alkoholischer Getränke grund- 
sätzlich ausgeschlossen wäre, wie es beim Kirchentag in Bethel bereits 
geschehen ist.“ Der Kirchenausschuß möchte (so sagt die Eingabe weiter) 
„den ihm angeschlossenen Kirchenregierungen die Anregung geben, daß sıe 
immer wieder auf die nachgeordneten Stellen in diesem Sinne einwirken 
möchten, damit sich keiner für die Unentbehrlichkeit alkoholischer Getränke 
bei gemeinsamen Mahlzeiten auf das Beispiel der Kirche berufen kann.“ 
Es handle sich hierbei um eine geringfügige Aenderung, die aber „paradig- 
matische“ (beispielgebende) Bedeutung habe. 


Das Konsistorium der Rheinprovinz in Coblenz (ob auch andere Kirchen- 
regierungen, ist uns nicht bekannt) hat unter dem 22. August vorigen Jahres 
die Eingabe den Geistlichen und Gemeindevertretungen mitgeteilt. 


Ausschuß für die Alkoholirage beim rheinischen Provinzialkirchenrat. 


Einem Beschluß der letzten rheinischen Provinzialsynode zufolge: Einen 
Dauerausschuß zur Bekämpfung des Alkoholismus dem (neugebildeten) Pro- 
vinzialkirchenrat anzugliedern und ihm die Organisierung des Kampfes der 
Kirche gegen den Alkoholismus zur Aufgabe zu machen — hat der Pro- 
vinzialkırchenrat anfangs Dezember einen solchen Ausschuß eingesetzt. 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXVI) 21 


Das Evangelische Kousistorium der Mark Brandenburg 


brachte in seinen „Amtlichen Mitteilungen“ Nr. 36 vom 26. November zwei 
Beschlüsse der 18. ordentlichen bran un Provinzialsynode vom 
18. und 21. September zur Kenntnis mit der Erwartung bzw. dem Ersuchen 
an die Geistlichen und Gemeindekirchenräte, daß sie dementsprechend wirken: 


1. u baldigster Vorlage eines Gesetzentwurfs durch die Reichs- 
regierung, „um die schweren Auswüchse zu bekämpfen, die durch Alkohol- 
Produktion und -Verbrauch im deutschen Volke in erschütternder Weise sich 
bemerkbar machen“, einschließend ein brauchbares Gemeindebestimmungs 
recht; Bitte arı die maßgebenden staatlichen Stellen, zum Schutz des Sonntags 
„die Polizeistunde für die Sonnabend-Abende je nach Lage der Verhältnisse, 
aber spätestens auf 12 Uhr festzusetzen und unbedingt durchführen zu lassen“; 
an die Lehrerschaft und die pne en u. a. immer wieder auf Be- 
wahrung der Jugend vor den Alkoholgefahren hinzuwirken; an die kirch- 
lichen Körperschaften und die erwachsenen Gemeindeglieder, u. a. „durch 
ihr persönliches Vorbild die einem Christen geziemende Stellung zum 
Alkohol. . . zu vertreten“. 


2. „Provinzialsynode empfiehlt zur praktischen Bekämpfung der Alkohol- 
not die Einrichtung alkoholfreier Wirtschaftsbetriebee Da Mittel dafür von 
Ger Synode nicht zur Verügung gestellt werden können, gibt sie den Ge- 
meinden und freien kirchlichen Verbänden und Vereinen (z. B. Frauenhilfen, 
Blaukreuzvereinen) die Anregung, solche Einrichtungen zu schaffen.“ 


Die Förschungs- und Erziehungsabteilung 
des Bundesrates der christlichen Kirchen Amerikas 
über die Verbotslage '). 


Von Oberstudienrat i. R. Dr. MartinHartmann-Leipzig. 


Die Ausführungen, die Dr. J. Scharffenberg-Oslo Anfang 1925 in Stock- 
holm über die Schwierigkeiten bei der Durchführung eines Alkoholverbotes 
machte, in einem Vortrage, der zwar zunächst auf den norwegischen Er- 
lahrungen beruhte, aber doch wegen seiner en Erörterungen eine 
allgemeinere Tragweite hatte, haben gewiß überall einen starken Eindruck 
hinterlassen?). Daß sie nur zu sehr begründet waren, geht einwandfrei aus 
dem Berichte hervor, den die Forschungs- und Erziehungsabteilung des 
Bundesrats der christlichen Kirchen Amerikas unlängst über die Verbotslage 
erausgegeben hat und als dessen Hauptverfasser in Amerika der Sekretär 
der genannten Abteilung bezeichnet wird, Dr. F. Ernest Johnson. Viele 
Leser werden erstaunt sein, daß von kirchlicher Seite ein solcher Bericht hat 
veröffentlicht werden können, da doch allgemein bekannt ist, daß gerade die 
Kirchen Amerikas am Zustandekommen des Alkoholverbots einen hervor- 
ragenden Anteil gehabt haben und daß sie dieses bis in neueste Zeit mit 
großem Nachdruck vertreten haben. Jedenfalls macht der Bericht nicht nur 
seinem Verfasser, sondern auch den amerikanischen Kirchen die höchste Ehre, 
denn er ist von einer penez bewunderungswürdigen Aufrichtigkeit und 
Sachlichkeit. Er unterscheidet scharf zwischen Tatsachen und Stimmungen, 
er verheimlicht keine Unvollkommenheit in der Durchführung des Gesetzes, 
selbst auf die Gefahr hin, den Verbotsfeinden Wasser auf die Mühle zu 
leiten, er übt an der bisherigen Art der Durchführung des Gesetzes scharfe 

ritik, er vermeidet es sorgfältig, Einzelerscheinungen vorschnell zu ver- 


rm 

F ') The Prohibition Situation. Published by the Department of Research and Education 
peieral Council of the Churches in Christ in America. 105 East 22nd Street New York City. 
I g Cents, Research Bulletin No. 5. Copyright 1925, by F. Ernest Johnson, (Publ, Sept. 


. in —80), 
”) Vgl. die isch Wiedergabe dieses Vortrags in der „Alkoholfrage“, 1925 (Heft 4) S. 216 ff. 


22 Abhandlungen. 





allgemeinern, sei es nach der günstigen oder nach der ungünstigen Seite. 
Lebhaft bedauert der Bericht, daß die Wirkungen des Verbots bisher uoch 
nicht zum Gegenstande einer streng wissenschaftlichen Untersuchung gemacht 
worden seien, daß namentlich die bisherigen statistischen Untersuchungen 
darüber der strengen Methode ermangelten und daher auch keine über- 
zeugenden Schlußtolgerungen ermöglichten, mögen nun solche Unter- 
suchungen von privater oder selbst von amtlicher Seite unternommen worden 
sein. it Recht weist der Bericht darauf hin, daß in dem ungeheuren Ge- 
biete der Union, das annähernd ja nur mit dem Gesamtgebiete von Europa 
verglichen werden kann, große Verschiedenheiten in der. Durchführung des 
Verbots vorhanden sind, daß z. B. die Lage in den Öststaaten mit ihrer stark 
von trunkliebenden europäischen Einwanderern durchsetzten Bevölkerung 
ungünstig ist, viel günstiger dagegen in den Binnenstaaten, daß im Osten 
wieder die Schwierigkeiten besonders groß in New York sind, das kein 
eigenes staatliches Durchführungsgesetz hat, während die Lage eines Binnen- 
staates, wie z. B. Indiana wesentlich günstig ist. Von den verwaltungsrech- 
lichen Hemmungen, die durch die eigenartige politische Organisation der 
Union gegeben sind, hat man in Europa bisher kaum eine ausreichende Vor- 
stellung gehabt, und erst durch diesen Bericht wird uns vieles klar, was bis- 
her schwer verständlich war. Hierbei handelt es sich nicht nur um den Dualis- 
mus zwischen Bund und Einzelstaat, auf deren harmonisches Zusammen- 
wirken sehr viel ankommt, sondern auch darum, daß an der Durchführung 
des Verbotsgesetzes zwei ganz verschiedene Ressorts beteiligt sind, da‘ 
Finanzministerium und das Justizministerium, von denen das erstere den 
Tatbestand der Gesetzesübertretungen festzustellen hat, während die Ab 
urteilung dem letzteren zugewiesen ist. Der Bericht läßt keinen Zweils 
darüber, daß der Finanzminister (Secretary of the Treasury) bisher kein 
tieferes Interesse für das Alkoholverbot bekundet und sich hier in keiner 
Weise als geistiger Führer betätigt hat. Darum hat man ihm wohl auch 
neuerdings in der Person des Generals Lincoln C. Andrews einen „Assistan: 
Secretary of the Treasury“ zur Seite gestellt, der die unmittelbare Veran- 
wortung für das Zollwesen, den Küstenschutz und die Verbotsabteilung de 
Finanzministeriums zu tragen hat. Erst in neuerer Zeit ist durch organ- 
satorische Reformen ein strafferes Zusammenarbeiten zwischen Finanz- uni 
Justizministerium hergestellt worden. Erst neuerdings hat auch der Kongreii 
durch Bewilligung der notwendigen größeren Geldmittel die Schwierigkeiten 
bei der Durchführung ausreichend berücksichtigt. Erst neuerdings geht ma: 
dem Alkoholschmuggel mit voller Energie zu Leibe, auf Grund der Ver- 
träge zur Bekämpfung des Uebels, die man mit den meisten europäischen 
Küstenstaaten des Atlantic abgeschlossen hat, ausgenommen das am Alkoho!- 
handel stark interessierte Frankreich. Freilich braucht die volle Auswirkung . 
dieser Reformen Zeit. Auch betont der Bericht mit Recht, daß ein so tiet - 
eingreifendes Gesetz wie das Alkoholverbot, das uralte Gewohnheiten und 
Neigungen gegen sich hat, ganz unmöglich schon in der kurzen Spanne Zei 

von 5 Jahren volle Wirkung getan haben kann und daß bis dahin vielleich‘ 

noch ein Menschenalter vergehen wird. Alles in allem darf man wohl sagen. 

daß die dem Verbote bis jetzt entgegenstehenden Hemmungen noch nirgend: 

so offen und zugleich so sachlich dargestellt worden sind wie in diesen: 

Bericht. Man vermißt darin eigentlich nur eine Würdigung des Einflusses. 

den der seit dem Kriege in der Union ungeheuerlich angewachsene Tabak- 

verbrauch auf den Alkoholverbrauch ausgeübt hat. 


Je rücksichtsioser aber der Bericht die bisherigen Unvollkommenbeitei 
in der Durchführung des Gesetzes feststellt, um so höheren Wert dürfen auch 
die auf Grund der Tatsachen in ihm niedergelegten Urteile beanspruchen. 
die gewissen von der verbotsfeindlichen Propaganda immer wieder verf- 
breiteten Behauptungen entgegentreten. So bezeichnet er es als eine zweifel- 
lose Tatsache, daß der Alkoholhandel gegen früher einen gewaltigen Rück- 
Bang erfahren hat, wenn es auch nicht möglich ist, hier einen bestimmten 

rozentsatz einwandfrei anzugeben. Ganz unhaltbar ist es daher natürlich | 


Hartmann, Die Forschungs- u Erziehungsabteilung Amerikas über die Verbotslage 23 


zu s , daß man jetzt in Amerika mehr trinke als früher. Wiederholi 
kommt der Bericht darauf zurück, daß die Schließung der etwa 250 000 
Saloons eine Tatsache von weittragender gesundheitlicher, wirtschaftlicher 
und sittlicher Bedeutung ist, wenn auch die Auswirkungen dieser Tatsache 
nicht scharf statistisch zu erfassen seien. Ja, der Bericht hält es auf Grund 
der Lage für sicher, daß die meisten Staaten der Union, wenn man das 
Alkoholverbot jetzt zum Gegenstande einer neuen Abstimmung machte, es 
von neuem bestätigen würden. Was die angebliche Zunahme des Gebrauchs 
von Betäubungsmitteln anlangt, zu denen man nach Behauptung der Alkohol- 
freunde in Ermangelung von Alkohol greifen soll, so bezeichnet der Bericht 
dies als einen reinen Mythus und erklärt, daß nach allem, was man zuver- 
ae er das gerade Gegenteil der Fall ist. Daß heimliche Herstellung 
von Wein und Bier an vielen Stellen vorkommt, gibt der Bericht zu, hält 
es aber nicht für eine Tatsache, die für das große Ganze erheblich ins 
Gewicht fällt. Wenn der Bericht findet, daß die wohltätigen Wirkungen des 
Verbots sich viel weniger der Aufmerksamkeit aufdrängen und in den 
Zeitungen eine viel geringere Rolle spielen als die unliebsamen Begleit- 
erscheinungen, die ein Einschreiten der Behörden herbeiführen, so wird das 
jedem Unvoreingenommenen ohne weiteres einleuchten. 


Der Bericht hat gewiß vielen überzeugten Verbotsanhängern eine Ent- 
täuschung bereitet, und seine erstaunliche Offenheit und Ehrlichkeit wird 
vielleicht sogar an manchen Stellen Bedauern auslösen, aber seine endgültige 
Wirkung wird gewiß nur heilsam sein. Er wird auch den Alkoholgegnern 
ihre Verantwortung in dieser wichtigen Frage voll zum Bewußtsein bringen, 
er wird ihre Gewissen schärfen und sie zu neuen Anstrengungen anspornen. 
Wenn hier und da die Meinung aufgekommen ist, daß der Bericht eine Um- 
kehr in der Haltung der amerikanischen Kirchen zum Alkoholverbot bedeute, 
so kann davon in alle Wege keine Rede sein, und es ist auch schon offiziell 
bekannt gegeben worden, daß die Kirchen nach wie vor fest auf dem Boden 
des Verbotes stehen. Als sicher aber darf man annehmen, daß der Bericht 
eine erhöhte und vertiefte Tätigkeit der Kirchen und auch der Schulen in 
bezug auf die Erziehung des Volkes zur Nüchternheit herbeiführen wird, eine 
Aufgabe, die man seit 1920 allzu sehr in den Hintergrund hat treten lassen. 
Der Bericht sagt darüber selbst im Schlußwort, und diese Stelle mag zugleich 
auch den ganzen Geist dieser so bemerkenswerten Veröffentlichung unmittel- 
bar kennzeichnen: „Die Lage bedeutet für die Schulen und Kirchen eine 
größere Verantwortlichkeit als wie sie jemals bisher bestanden hat. Bisher 
yst die Schuld der Kirchen sogar größer als die der Bundesregierung. In 
früheren Jahren legte man großen Wert auf den Nüchternheitsunterricht als 
auf einen Bestandteil der Erziehungsarbeit der Kirchen. Er war gewiß oft 
nur minderwertig, aber die Bedeutung eines nüchternen Lebens und die der 
Selbstbeherrschung wurden der Jugend doch beständig vor Augen geführt. 
Seit Annahme des Verbotsgesetzes jedoch hat man die Aufgabe der sittlichen 
Erziehung zu einem nüchternen Lebenswandel fast ganz aus den Augen ver- 
loren. Im Zusammenhange mit der hier vorgelegten Untersuchung wurden 
die jetzt eingeführten Hilfsbücher unter dem Gesichtspunkte des Nüchtern- 
heitsunterrichts und der -aus dem Verbotsgesetz folgenden staatsbürgerlichen 
Verantwortlichkeit sorgfältig geprüft. Die Ergebnisse waren aber wesentlich 
negativer Art. Sogar das rauhe Erwachen, das auf den Ausbruch der Zucht- 
losigkeit erfolgte, machte sich mehr in bloßen Protesten geltend, mehr in 
Entmutigung und Unzufriedenheit mit dem Verbote, als in dem sich doch 
aufdrängenden Entschluß, eine Erziehungsarbeit in Angriff zu nehmen, die 
niemals durch irgendwelche soziale Gesetzgebung befriedigend ersetzt werden 
kann. Jetzt nun eröffnet sich eine neue Gelegenheit. Die Krisis, die sich 
bei der Durchführung des Alkoholverbots entwickelt hat, legt uns die Pflicht 
auf, den Tatsachen offen ins Gesicht zu sehen und eine neue Verantwortung 
auf uns zu nehmen. Die Bundesregierung hat ein neues Blatt in der Durch- 
führungspolitik angekündigt. Das ist die Aufgabe der Regierung. Nicht 
aber ist es ihre Aufgabe, die Gesinnung des Volkes zu wandeln. Das ist 


24 Abhandlungen, 


Sache der Religion und .der Erziehung. Nur energische und ausdauernde 
ne kann die Unterlassungssünden der Vergangenheit wieder 
gut machen.“ 


Noch auf einen Punkt möge zum Schluß hingewiesen werden. An ver- 
schiedenen Stellen bemerkt der icht, daß das Schicksal des Alkoholverbots 
in letzter Linie davon abhängt, wie die öffentliche Meinung sich in naber 
Zukunft dazu stellen wird. Dem wird man gewiß beipflichten können, voraus- 
gesetzt, daß man dabei die unverfälschte, unabhängige öffentliche Meinung 
von der durch die Alkoholinteressenten beeinflußten öffentlichen Meinung 
zu unterscheiden weiß. Dr. J. Scharffenberg wies in Stockholm mit Recht 
darauf hin, daß das Alkoholkapital geradezu ein Lebensinteresse daran habe, 
das Alkoholverbot vor der großen Oeffentlichkeit als einen Fehlschlag zu 
erweisen. Das ist zweifellos richtig, und darum kann die Stellung der ölfent- 
lichen Presse in dieser Frage nur mit dem größten Mißtrauen betrachte 
werden. Für Deutschland darf man als sicher annehmen, daß die wahre | 
Stimmung des Volkes über alles, was irgendwelche Einschränkung de 
Alkoholhandels angeht, im größeren Teile der Tagespresse gar nicht zum Aus- 
druck kommt. Zwar gibt es bei uns keine Zensur mehr, und die Reichs- 
verfassung gewährleistet sogar in Artikel 118 ausdrücklich jedem Deutschen 
das Recht, ınnerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung 
frei zu äußern. Aber die deutschen Alkoholgegner wissen doch nur zu gut, | 
daß zahlreiche Organe der Tagespresse diese Freiheit praktisch zunichte 
machen, indem sie nur zu oft alkoholgegnerische Stimmen überhaupt gar nicht 
vor die Oeffentlichkeit gelangen lassen, und daß sie in diesem Sinne die öffent- 
liche Meinung geradezu fälschen. Man denke nur an die Enthüllungen, die 
ein Mann wie Prof. Kräpelin seinerzeit darüber veröffentlicht hat oder an die 
Mitteilungen Prof. D.Strathmanns in der Reichstagssitzung v. 18.Feb. 1925. Nach 
den as Si aber darüber, die 1921 auf dem Internationalen Anti-Alkohol- 
kongresse in Lausanne aus Schweden, Holland, England und anderen Ländern 
gemacht wurden, liegen die Dinge außerhalb Deutschlands nicht viel anders. 
Auch der neuerdings von Prof. pe mann in Rudolstadt herausgegebenen 
Sammlung: „Alkoholverbot? Offizielle Erklärungen amerikanischer Zeitungen 
zur Prohibition und zum „Gemeindebestimmungsrecht“ kann eine wirkliche 
Beweiskraft nicht zugesprochen werden, zumal da diese Erklärungen zum 
allergrößten Teile von Deutsch-Amerikanern stammen, deren innere Ein- 
stellung zur Alkoholfrage sattsam bekannt ist. Einen ganz anderen Wert als 
Gradmesser der öffentlichen Meinung dürfen die in diesem Jahre veröffentlich _ 
ten Querschnittsurteile beanspruchen, d. h. Urteile von Persönlichkeiten, die 
eine hervorragende Stellung im amerikanischen Leben einnehmen, so z. B. die 
Urteile über das Alkoholverbot von mehr als 80 Rektoren und Professoren 
amerikanischer Universitäten und Hochschulen, wie sie von der in Washington 
erscheinenden Zeitschrift „The International Student“ (Mai und Okt.) 1935 
herausgegeben worden sind, und die ganz überwiegend die Wohltaten des 
Verbotsgesetzes anerkennen. Ferner die Ergebnisse der von der Zeitschrifi 
„Manufacturers’ Record“ bei mehr als 200 hervorragenden Vertretern der In- 
dustrie, des Handels und anderer einflußreicher Kreise veranstalteten Umirage, 
wie sie in der Schrift „Prohibition has justified itself“ (Baltimore, 1925) ım 
Wortlaut veröffentlicht worden sind. Letztere Urteile fallen besonders deshalb 
schwer ins Gewicht, weil sie von denselben Persönlichkeiten stammen, die 
schon 1922 von der Redaktion derselben Zeitschrift über ihre Stellung zum 
Alkoholverbote befragt worden waren: 1922 wie 1925 war die überwältigende 
Mehrheit dieser Stimmen der Anerkennung voll über das, was die Prohibition 
für das amerikanische Volk als Ganzes zu bedeuten habe‘). Diese Ausschnitte 
aus wichtigen Kreisen der öffentlichen Meinung Amerikas lassen schon jetzt 
erkennen, daß es selbst der Tagespresse, so mächtig sie auch sein mag, Au 


-e nn nn 


!) Ein großer Teil der Urteile aus den beiden oben genannten Gruppen liegt jetzt in 
deutscher Uebersetzung vor, in der sehr zeitgemäßen Schrift: „Das Alkoholverbot im 
Urteil amerikanischer Akademiker und Wirtschaftsführer“, Hamburg !®, 
Neuland-Verlag G. m. b. H., 32 S. in 8°. Preis 80 Pf. 











Blücher, Ottilie Hoffmann zum Gedächtnis, 25 


die Dauer doch nicht gelingen wird, das öffentliche Urteil über die Wirkungen 
des Alkoholverbots zu entstellen.. Auch der oben angezeigte Bericht, der 
weder in die optimistischen noch in die pessimistischen Urteile einzureihen 
ist, wird schließlich doch die Wirkung haben, daß er einer gerechten und 


Cayen Würdigung des amerikanischen Alkoholverbotes zum Durchbruch 
verhi 


Ottilie Hoffmann zum Gedächtnis. 


Von Gustel von Blücher. 


„Mit ihr ist wieder eine der ganz großen Persönlichkeiten dahingegangen‘“, 
so schrieb mir unmittelbar nach Ottilie Hoffmanns Tod ein langjähriges Vor- 
standsmitglied des Bundes deutscher Frauenvereine. Wieder eine der ganz 
Großen und der ganz Gütigen! So steht sie wohl allen denen vor Augen, 
denen es vergönnt war, ihr persönlich nahezutreten oder gar ein Stück Weges 
mit ihr gehen zu dürfen, und jeder ihrer Freunde und Gesinnungsgenossen 
wird schmerzlich die Lücke empfinden, den ihr Tod in den Kreis ihrer Ge- 
Sinnungsgemeinschaft gerissen hat. 

„Ich will Dich segnen und Du sollst ein Segen sein“, so klang es wohl 
aus der Höhe, als sie am 14. Juli 1835 das Licht der Welt erblickte. Ihre 
Wiege stand in Bremen in einem angesehenen Kaufmannshause, wo sie von 
hochgebildeten, liberal gesinnten und sozial empfindenden Eltern als ältestes 
von vier Kindern liebevoll gehegt und erzogen wurde. Schon früh bewies 
sie die Selbständigkeit ihres Charakters, indem sie ihr Examen als Lehrerin 
ablegte und eine Stellung auf der Insel Wight annahm, in damaliger Zeit für 
junge Mädchen ihres Gesellschaftskreises etwas ganz Ungewöhnliches, ja 
Unerhörtes. Fünf Jahre blieb sie in England und benützte diese Zeit zu 
ihrer Weiterbildung. In die Heimat zurückgekehrt, machte sie bald die Be- 
kanntschaft der Begründerin der deutschen Frauenbewegung Luise Otto-Peters, 
für deren auf Ertüchtigung und höhere Bildung des weiblichen Geschlechts 

erichtete Bestrebungen sie von vornherein volles Verständnis zeigte. Ihre 
esensart drängte sie, theoretische Kenntnisse möglichst schnell in praktische 
Taten umzusetzen. Bezeichnend dafür ist, daß sie ihre ganze Wirksamkeit im 
öffentlichen Leben damit begann, daß sie in ihrer Vaterstadt mit gleich- 
gesinnten Frauen den „Frauenerwerbsverein‘“ gründete; er sollte Gelegenheit 
und Wege zur Ausbildung der heranwachsenden weiblichen Jugend bieten, um 
sie auf die Pflichten vorzubereiten, welche die ersten Vorkämpferinnen 
der Frauenbewegung gleichbedeutend mit den Rechten einschätzten, für die 
sie sich einzusetzen begonnen hatten. Mehr als drei Jahrzehnte war Ottilie 
Hoffmann als Vorstandsmitglied dieser ihrer ersten Schöpfung tätig, nachdem 
sie 1867 dazu erwählt worden war. Ihrer Initiative entsprangen später die 
Samariterkurse und kaufmännischen und gewerblichen Abteilungen für deren 
Schülerinnen allwöchentlich zwei gesellige Abende eingerichtet wurden. Eine 
ununterbrochene Tätigkeit für das öffentliche Wohl konnte O. H. erst ent- 
falten, nachdem ein zweiter langjähriger Aufenthalt in England ihren sozialen 
Neigungen eine bestimmte Richtung gegeben hatte. Der Wunsch, ihren nach 
dem Tode der Eltern ebenfalls nach ngland übergesiedelten Geschwistern 
nahe zu sein, mochte wohl einen Anstoß zu diesem zweiten Aufenthalt in England 
aen haben, doch fühlte sie sich besonders angezogen und gefesselt durch 
das außerordentlich geistig anregende und harmonische Leben, welches ihr 
ım Hause des Lord Carlisle und seiner Gemahlin als Erzieherin ihrer beiden 
Töchter, Lady Cecilia und Aurea geboten wurde, mit denen allen eine warme 
uendige Freundschaft sie lebenslänglich verbunden hat. Dort lernte sie neben 
vielen bedeutenden Persönlichkeiten und führenden englischen Frauen, durch 
die vorbildliche soziale. Arbeit, welche die ganze Familie Carlisle für das 
nwohl leistete, die grundlegende Bedeutung der Alkoholfrage kennen. 
Lady Carlisle’s umfassende vorbildliche Tätigkeit als damalige Vorsitzende 


26 Abhandlungen. 


der British Women‘s Temperance Association, einer Frauenvereinigung mit 


1100 Ortsgruppen und 108000 Mitgliedern zeigte ihr die Wichtigkeit der 
weiblichen Mitarbeit und sie kehrte in ihr Vaterland zurück mit dem festen 





Entschluß, die Bekämpfung des Alkoholismus als ihre wichtigste Lebens 


aufgabe zu betrachten und vor allem die Frauen dazu zu mobilisieren. 


Seit 1882 persönlich abstinent, hat Ottilie Hoffmann sich dieser großen | 


Aufgabe gewidmet und es bleibt ihr unbestrittenes Verdienst, die deutschen 


Frauen zum Kampf gegen den Bedroher und Zerstörer des Frauen- und 


iger Kain aufgerufen und organisiert zu haben. Zu klug, um nicht mit 
den gegebenen Verhältnissen zu rechnen — der Begriff der „Abstinenz“ war 
damals noch kaum geprägt und auch von den Frauen noch nicht erfaßt —. 
begann sie ihr Werk damit, durch positive Arbeit die ihr nahestehenden 


Frauenkreise für ihre Ideen zu gewinnen, indem sie den Vaterländischen 
Frauenverein zur Einrichtung und zum Betrieb einer Kaffeehalle bewog, ir 


der die mit dem Abbau der Gewerbe- und ee | beschäftigten 
Arbeiter in den kalten Spätherbsttagen des Jahres 1890 Zuilucht und Er- 


wärmung fanden. Dieser bescheidene Anfang war der Vorläufer ihrer 
umfassenden praktischen Tätigkeit auf dem Gebiete der Gaststättenreform. In 


dem „Bremer Mäßigkeitsverein“ schuf sie sich mit sachverständigen Freunde: 


i. J. 1891 den Apparat dazu und gründete nach und nach 13 alkoholfreie 
Kaffeestuben, Milchhäuschen und alkoholfreie Volksspeisehäuser, die weit über 
Bremen hinaus vorbildlich und anregend gewirkt haben. Mit welchem feinen 


liebevollen Verständnis sie immer bemüht war, den darin aus- und eingehenden 
Gästen, die sich größtenteils aus der Arbeiterschaft zusammensetzten, gerech! 


zu werden, das wurde in ergreifenden schlichten Worten an ihrer Bahre vor: | 


Vorsitzenden des Arbeiter-Abstinentenbundes zum Ausdruck gebracht. 
Positive Arbeit am Wohle der Allgemeinheit waren auch die Volks- 


unterhaltungsabende, die sie in den neunziger Jahren einrichtete und die sich 


immer regsten Zuspruchs erfreuten. Mathilde Plate-Bremen schrieb darüber 


anläßlich ihres neunzigsten Geburtstages in der „Nationalen Rundschau“: 
... Gleich im Beginn ihrer sozialen Tätigkeit steht die Schaffung der 


Volksunterhaltungsabende. Kunst, Belehrung und Humor — äußerlich in 
bescheidensten Rahmen — wurden geboten als Gegengewicht gegen die her- 
kömmlichen Verlockungen des Wirtshauses, als Gegengewicht ebenso 


gegen die Leere und Langeweile unausgefüllter Mußestunden. Wer jemals 


diese Unterhaltungsabende mitgemaät hat, wird sie nie vergessen. Der alt: 
gemütliche Gewerbehaussaal, nicht übermäßig reichlich erleuchtet, darin vor 
der kleinen Bühne ein aufmerksam lauschender Zuhörerkreis. Menschen m! 
harter Arbeitshand neben geistigen Arbeitern, glückliche Jugend neben müden 
Sorgengesichtern, alle froh über den Strahl von Wärme und 


Fröhlichkeit, der 


ihren Alltag unterbrach. Und mitten darin, als alles belebender Mittelpunkt. 


die gütige Frau mit dem energischen Gesicht und den klaren Augen. 
„Lichte Sonntage“ im wahrsten Sinne für alle Beteiligten, Zuhörer 
sowohl wie Mitwirkende, eine notwendige und segensreiche Einrichtung — 
bis sie in größeren Volksbildungsveranstaltungen unterging, denen sie selbst 


hatte die Bahn bereiten helfen.“ Keiner dieser Abende verging, ohne den 


Zuhörern ein Quäntchen Belehrung und Aufklärung über die Schädlichkeit 


des Alkohols mitzugeben und manches Samenkorn, was dort ausgestreul 
wurde, hat unvermutet reiche Frucht getragen. So erzählte mir einer unsere! 


streitbarsten abstinenten Pfarrer, da 


er die ersten Eindrücke von der Be 


deutung der Alkoholfrage als kleiner Junge in der Begleitung seiner Mutter 


in Ottilie Hoffmanns Volksunterhaltungsabenden empfangen habe und seitdem 


nicht mehr davon losgekommen sei. 


Nie ihr Hauptziel aus den Augen lassend, beteiligte sich Ottilie Hoffmann 
i. J. 1894 an der Gründung des Bundes deutscher Frauenvereine, dessen 


Vorstand sie längere Zeit angehörte. Ihrer Initiative entsprangen zumeist die 


Eingaben, welche die führenden Frauen jener Zeit- schon ein Jahr später 


an Erzieher und Schulbehörden richteten, um sie zur Aufnahme von 


lehrung über die Schädlichkeit des Alkohols in den Unterrichtsplan z” 





Blücher, Ottilie Hoffmann zum Gedächtnis. 27 


bewegen. 1899 folgte dann eine Eingabe des Bundes deutscher Frauenvereine 
an die Kultusministerien aller deutschen Staaten, welche die gleiche 
Belehrung in den Seminaren und Schulen forderte. Schritt für Schritt in 
unermüdlicher Wachsamkeit und unumstößlicher Hartnäckigkeit drang Ottilie 
Hoffmann mit ihren Ideen in diesen Frauenkreisen vor, immer nur das 
Erreichbare fordernd, aber niemals ihren radikalen Standpunkt verleugnend. 
In zahlreichen Vorträgen im ganzen Reiche wandte sie sich an die damals 
zu organisierter Arbeit sich zusammenschließenden Frauen und suchte zu- 
gleich in den Frauenzeitschriften Interesse für die Alkoholfrage zu erwecken. 
gehörte damals ein viel größerer Mut und eine größere Unerschrockenheit 
dazu, den Enthaltsamkeitsgedanken zu propagieren, als wir gegenwärtig 
aufzubringen haben, denn damals bedeutete die Tendenz zur Mäßigkeit schon 
einen Fortschritt und die Notwendigkeit der völligen Enthaltsamkeit lag auch 
den Kreisen der gebildeten Frauen noch so fern, daß sie nur ein mitleidiges 
oder spöttisches Lächeln für ihre Verkünderin erübrigen konnten. Zwar gab 
es schon eine kleine Anzahl von Frauen, die auf dem Boden der Enthaltsamkeit 
mit den Männern zusammenarbeiteten. Ottilie Hofimann hatte sie gefunden 
und kennengelernt im „Blauen Kreuz“, im „Alkoholgegnerbund‘“ und im 
„Guttemplerorden“, Organisationen, denen sie als hochwillkommene Mit- 
arbeiterin beigetreten war. So lernte sie sie kennen und schätzen und hat 
sie ihr Leben lang hochgehalten. Aber gerade die hier gemachten Er- 
fahrungen und Beobachtungen bestärkten sie in der Ueberzeugung, daß wie 
überall, so auch innerhalb der Nüchternheitsbewegung die Frauen „unter sich“ 
gesondert und auf sich selbst gestellt, erst Gelegenheit und genügend starken 
Antrieb zur Entfaltung ihrer eigensten Wesensart gewinnen und zur Tat 
schreiten würden. So war es denn ein tiefbeglückender Lebensabschnitt für 
sie, daß ihre zähe und unermüdliche Vorarbeit nach einem vollen Jahrzehnt 
dazu führte, daß sie am 17. Juli 1900 in Bremen den deutschen Bund 
abstinenter Frauen gründen konnte. Die Begründerin und damalige Führerin 
des christlichen Weltbundes abstinenter Frauen (World’s Woman’s Christian 
Temperance Union) Frances Willard hatte sie schon 1895 damit beauftragt 
und mit freudigem Stolz konnte Ottilie Hoffmann’ den kleinen deutschen 
Zweig dem großen Frauenbunde angliedern, der damals schon % Million 
abstinenter Frauen in allen fünf Weltteilen umfaßte, die nach dem gemeinsamen 
Ziele, einer alkohofreien Kultur, strebten. Der Ausbreitung und Erstarkung 
ihrer eigensten Schöpfung galt fortan ihre Hauptarbeit. Eine wesentliche 
Förderung brachte der i. J. 1904 in Bremen tagende Internationale Kongreß 
gegen den Alkoholismus, zu dessen Vorbereitung sie außerordentlich wich- 
tige Dienste geleistet hatte, sowohl auf Grund ihrer ausgebreiteten inter- 
nationalen Beziehungen und ihrer Sprachkenntnisse wie auch dank ihrer 
organisatorischen Begabung. Das Verständnis für diesen Zweig der Frauen- 
wegung wuchs seitdem zusehends, so daß i. J. 1912, als Ottilie Hoffmann, 
77 Jahre alt, ihr Lebenswerk jüngeren Händen anvertrauen durfte, der 
deutsche Bund abstinenter Frauen annähernd 40 Ortsgruppen und 1200 Mit- 
glieder umfaßte. Sins angeschlossen dem Bund deutscher Frauen- 
vereine wie dem Allgem. deutschen Zentralverband zur Bekämpfung des 
Alkoholismus (der Zusammenfassung aller Abstinenzorganisationen, an der 
A. auch wesentlich mitgearbeitet hatte), stellte er dar, was seine Be- 
gründerin damit bezweckt hatte: die Brücke zwischen Frauen- 
und Nüchternheitsbewegung, den beiden großen Kultur- 
bewegungen unserer Zeit. Ihre Pfeiler waren fest verankert im unergründlich 
tiefen Boden echter Mütterlichkeit, deshalb ist ihre Tragfähigkeit so groß und 
ihr kühner Bogen umspannt die intellektuellen wie die gefühlsmäßigen Kräfte, 
die sich vereinigen müssen, um in dem gewaltigen Ringen gegen die Mächte 
der Finsternis den Sieg davonzutragen. 
, Oft hat Ottilie Hoffmann den Ausspruch Hiltys angeführt: „Wenn in 
irgend einem Lande ein Mißbrauch überhand nimmt, so ha dieFrauen, 
die Hüterinnen der Sitte, nicht ihre Schuldigkeit getan.“ Ihr Glaube an die 
Mütterlichkeit in jeder Frau war ebenso unerschütterlich wie die Zuversicht, 


28 Abhandlungen. 


daß die deutschen Frauen aus dem Kampf gegen den verhängnisvollen gesell- 
schaftlichen Trinkzwang als Siegerinnen hervorgehen werden, sobald sie nur 
einmal die Tragweite dieser Unsitte erkannt haben würden. Sie wußte, daß 
die Frauen, die Mütter unentbehrlich bei der alkoholfreien Jugenderziehung 
sind — so warb sie um ihre Einsicht und Mitarbeit zuerst, sie organi- 
sierte die Mutterliebe und erblickte in jedem gewonnenen Bundesmitglied 
die Trägerin einer alkoholgegnerisch gerichteten Familie — die Keimzelle 
neuer vom Rauschtrank befreiter Geschlechter. Ihnen den Boden zu bereiten 
und öffentliche Zustände zu schaffen, die eine alkoholfreie Jugenderziehung 
BEN war einer der Gesichtspunkte, die die weitblickende gültige 

rau von Anbeginn in ihr Programm und in die Satzung des Bundes auf- 

enommen hatte. Als eine der Allerersten schuf sie nicht nur alkoholfreie 


aststätten, sondern begehrte bessere Gesetze gegen den Alkoholhandel und 


Ausschank. Zu einer Zeit, als selbst innerhal 
noch die tapfersten Männer davor zurückschreckten, schrieb sie die Forderung 


der Nüchternheitsbewegung 


des Gemeindebestimmungsrechtes auf ihre Fahne und pflanzte sie unerschrocken 


auf wie die Flagge für Frauenstimmrecht, zu deren Trägerinnen sie längst 


gehörte. Jahrelang hat sie im Bund deutscher Frauenvereine die Idee ds 
üemeindebestimmungsrechtes verfochten und es war einer ihrer glücklichsten 
Tage, als i. J. 1910 seine Generalversammlung beschloß, in die Vorarbeit für 
diese gesetzliche Forderung einzutreten. Mit gespanntester Aufmerksamkeit 
verfolgte sie diese Vorarbeiten, auch nachdem sie den Vorsitz en | 

atte. 


und sich mehr und mehr auf ihre Wirksamkeit in Bremen beschränkt 


Es war ihr eine köstliche Genugtuung noch erleben zu dürfen, daß die 
gesamte Alkoholgegnerschaft sich auf die laute und energische Forderung des 
Gemeindebestimmungsrechtes festlegte und schließlich ein später Lebensabend 


ihr die Vereinigung aller einsichtigen Volksfreunde, der Vertreter der Kirchen, 
der Inneren Mission, der organisierten Frauen und des wertvollsten Teiles 
der deutschen Jugend mit den Alkoholgegnern zum gleichen Kampfruf 
bescherte. 

Neben der Gewinnung der Frauen hat ihr nichts so sehr am Herzen 
elegen, als die geistigen Führer des Volkes zu Mitkämpfern für die Be 
reiung des Volkes vom Alkohol zu gewinnen und sie hat es aus ihrem 
eigenen tief religiösen Empfinden, aus ihrer wahrhaft seelsorgerischen 
Tätigkeit nie verstehen können, daß sich die Geistlichkeit — abgesehen von 
vielen löblichen Ausnahmen — der Alkoholirage gegenüber so schwerhörig, 
ja ablehnend verhielt. Um so inniger war ihre Freude, wenn aus diesen, 
wie überhaupt den akademisch gebildeten, so schwer zu gewinnenden 


Kreisen, neue Köpfe und neue Herzen sich kampfbereit erklärten und die 


liebenswürdige Art, wie sie ihnen zu danken und ihrer Freude Ausdruck zu 
geben verstand, wird jedem unvergeßlich bleiben. Auf die harmonische 
Zusammenarbeit der Frauen mit den Männern, wie sie nur auf das Vertrauen 
in die beiderseitige Gleichwertigkeit und a gegründet sein kann, hat 
sie immer großen Wert gelegt, wie denn ihr Blick stets auf's Große, Ganze 
erichtet blieb und bei aller ausgesprochenen nationalen Gesinnung über die 
renzen des eigenen Vaterlandes hinaus alle Gesinnungsfreunde nah und 
fern suchte und mit lebendiger Sympathie umwarb und umfaßte. So war 
sie bei Internationalen Kongressen stets eine viel umworbene Persönlichkeit, 
die sich der allgemeinen Ehrerbietung und dankbaren Anerkennung: ihrer 
Verdienste erfreuen durfte. 


Ihr Lebensabend wurde dunkel überschattet von der tiefen Trauer über 
den Krieg und seine für ihr über alles geliebtes Vaterland so entsetzlichen 
Folgen. Deutsch im innersten Kern ihres Wesens gab es keinen größeren 
Schmerz für sie, als ihr Volk verleumdet, entrechtet und geknechtet seben 
zu müssen und ihr ausgeprägtes Gerechtigkeitsgefühl bäumte sich kräftig 
dagegen auf. Aber niemals fanden Haß- und Rachegefühle Raum in ihrem 
edien Herzen und alle bitteren Erfahrungen vermochten nicht, ihre im buch- 
stäblichen Sinne des Wortes „friedfertige“ Gesinnung zu erschüttern, i 
schweige denn sie irre zu machen in ihrem unerschütterlichen Glauben an das 








Blücher, Ottilie Hoffmann zum Gedächtnis. 29 


Walten der göttlichen Vorsehung und die Wiedererhebung ihres Volkes. Und 
darum ging es ihr, das war das Ziel all ihrer Arbeit, ihrer Kämpfe. Die 
Abstinenz war ihr nicht Selbstzweck. Sie sah in dem siegreichen Vorwärts- 
dringen des Enthaltsamkeitsgedankens eine der unerläßlichen Vorbedingungen 
der religiös sittlichen Erneuerung ihres Volkes. Deshalb überstrahlte die 
Schatten des Abends, die sich allmählich über sie neigten, eine freudige 
Zuversicht, daß sie nicht umsonst dafür gewirkt habe. Ihre müde Seele 
erlabte sich noch an der tatenfrohen, tüchtigen, begeisterten Jugend, die 
in Bremen in ihrer unmittelbaren Nähe ihre Gefolgschaft bildete und der 
geliebten Führerin im „Ottilie-Hoffmann-Haus“ ein lebendiges Denkmal 
errichtet hat. Kein höheres Glück, kein schönerer Dank konnte der großen 
ütigen Frau beschieden sein, deren Triebkräfte aus dem unerschöpflichen 

rn echter Mütterlichkeit und wahrer Nächstenliebe entsprungen sind — 
als die Gewähr, daß ihres Geistes Kinder weiter die Wege bahnen werden 
zu einer vom niederziehenden Joche des Alkohols befreiten Kultur. 


Wir aber, die wir ein Stück Weges mit der Verklärten gehen durften, 
getrösten uns des Wortes von Platen: 
„Ein jedes Band, das noch so leise 
Die Geister aneinanderreiht, 
Wirkt fort auf seine stille Weise 
Durch unberechenbare Zeit.“ 


Chronik 


für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1925. 
Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 


A. Zwischenstaatliches. 


Die deutschen Parlamentarier, die jüngst die Vereinigten Staaten besuchten, 
haben sich z. T. ebenso oberflächlich wie absprechend in der Oeifentlichkeit 
über das Alkoholverbot geäußert (z. B. Dr. a), Besonnener hat 
sich der Reichstagspräsident Loebe dem Vorsitzenden des Deutschen Arbeiter- 
Abstinentenbundes Dr. Drucker gegenüber ausgesprochen. Er sagte u. a.: 

„Tatsächlich habe ich von der öffentlichen Auswirkung des Alkohol- 
verbots einen geradezu imponierenden Eindruck erhalten. Immer wieder habe 
ich die Kräfte des Staates bewundert, die zur Durchführung des Verbots ein- 
gesetzt werden. In den Hotels, bei den Mahlzeiten und Festlichkeiten wurde 
uns niemals ein anderes Getränk vorgesetzt als klares Wasser. In den großen 
Speisehäusern von Newyork und Chicago, wo täglich viele Tausend Arbeiter 
und Angestellte ihre Mahlzeiten einnehmen, konnte ich niemals ein alko- 
holisches Getränk feststellen. Niemals habe ich in den Straßen einer 
amerikanischen Stadt einen Betrunkenen gesehen!“ 

Auch das Urteil des Reichstagsabgeordeten Sollmann, der gleichfalls 
kürzlich „drüben“ war, über das Alkoholverbot der Vereinigten Staaten ist 
bemerkenswert. Er hat sich in einem Bericht ebenfalls günstig über seine 
Beobachtungen ausgesprochen. Den Unterschied zwischen den amerikanischen 
und den deutschen Verhältnissen formulierte er kurz dahin: „In Amerika muß 
jeder, der Alkohol zu sich nehmen will, ihn mit viel Mühe suchen, in Deutsch- 
and wird er auch dem, der nicht trinken will, aufgedrängt.“ 

In ähnlichem Sinne äußerte sich auch Prof. Schücking. 

Gegen die Meldung englischer und amerikanischer Zeitungen, daß der 
Schmuggel geistiger Getränke nach Amerika hauptsächlich von Hamburger 
Firmen betrieben werde, wendete sich die deutsche Tagespresse (Voss. Zig.. 
Kieler Ztg. v. 24. 12. 25 u. a.) auf Grund von Umfragen bei Hamburger 
Behörden: 

„Im Gegensatz zu der englischen Auffassung stehe die Hamburger 
Handelskammer und die deutschen Schiffahrtsgerichte auf dem Standpunkt, 
daß der Handel mit Schmugglern oder mit Firmen, die an Schmuggler liefern, 
als unehrenhaft anzusehen sei.“ i 

Zurzeit gibt es 18 alkoholgegnerische Pressedienste in 
FD davon 12 in deutscher Sprache. („Deutsche Gemeinsch.“ Nr. 6—7.) 

ie Ausfuhrstatistik Italiens zeigt, daß die Schweiz 1924 mit der 
Abnahme von 893339 hi Wein und 3036 hi Wermuth der beste Kunde 
Italiens für diese beiden Waren war. („Frht.“ Nr. 14.) 

Dr. Legrain weist darauf hin, wie in der Verzollung unvergore- 
ner Wein (alkoholfreier Obst- und Traubensaft) vielfach törichterweise 
schlechter behandelt wird als vergorener. Belgien z. B. erhebt für 1 hl 
unvergorenen Wein 60, für vergorenen 50 Fr., Dänemark für ı Flasche 
süßen Traubensaft 4,50 Fr., für 1 Flasche Wein 0,75 Fr., Norwegen für 
unvergorenen Wein 2, für vergorenen 1 Fr., Polen für 1 Flasche unvergorenen 
Wein 20 Fr. Zoll, während es den Einfuhrzoll für französischen Wein um 
90 % vermindert hat. ee Nr. 18.) i 

Der Verein für skandinavische Seemannsheime hat 
zurzeit Seemannsheime in Hamburg, Rotterdam, Antwerpen, Rouen, Cardiff. 


Stubbe, Chronik, 31 


Liverpool, Hull und Newcaste (Shields); Norwegen bestreitet etwa 60, 
Schweden 30 und Dänemark 10 % der Unkosten. („Bl.Seemannsmiss.“ H. 3—4.) 


DerInternationaleVerbandenthaltsamer Eisenbahner 
hielt seinen 7. Kongreß 18. bis 20. Juni in Prag ab. — Der Deutsche Verein 
enthaltsamer Eisenbahner in der Tschechoslowakei zählt 650 Mitglieder; in 
den erg de des Landes ist keine Alkoholreklame gestattet. („Het 
veil. Spoor“ No. $.) 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 
Allgemeines. 


Auf Reparationskonto sind an Frankreich im August u. a. 
100000 hi Alkohol im Werte von 2,6 Millionen M geliefert worden. 
(„Der Westen“ 28. 9.) 


Im Hauptausschuß des Preußischen Landtags war mit Hilfe der Sozial- 
demokraten und Kommunisten ein Antrag der Deutschnationalen, von der 
Reichsregierung die baldige Vorlage eines Gesetzentwurfes mit GBR. zu 
fordern, angenommen; im Plenum (1. 10. 25) stimmten die Sozialdemokraten 
und Kommunisten, versehentlich aber nicht die Deutschnationalen, dafür, 
so daß der Antrag abgelehnt wurde. („Voss. Ztg.“ 2. 10.) 


Der Braunschweiger Landtag hat beschlossen, das Staats- 
ministerium zu ersuchen, bei der Reichsregierung darauf hinzuwirken, daß 
zur-Sicherung des öffentlichen Verkehrs die Autoführer durch Reichs- 
verordnung verpflichtet werden, unmittelbar vor und während ihrer Tätigkeit 
sich jeglichen Älkoholgenusses zu enthalten. („Asbt. Arb.“ Nr. 9.) 


Der Landrat von Herford hielt vor Weihnacht eine Versammlung vor 
allem für Pfarrer und Lehrer des Kreises über den Kampf gegen 
Schmutz und Schund. Nachdrücklich wurde Bekämpfung des Alko- 
holismus (u. a. durch Aufklärung in den Schulen, Förderung von Abstinenz- 
vereinen und Unterstützung von Jugendheimen und -herbergen) gefordert. 
(„Aufwärts“ Nr. 299.) 


Ueber die 64 Probeabstimmungen über Einführung des GBR., die im 
November und Dezember stattfanden, vgl. Seite 46 dieses Heftes. 


Der „Deutsche Industrie- und Handelstag“ hat sich erneut 
an die zuständigen Stellen mit einer Eingabe gegen das Gemeindebestimmungs- 
recht gewandt und darauf hingewiesen, daß sich bisher 75 Handelskammern 
für eine Ablehnung des Gemeindebestimmungsrechtes ausgesprochen hätten. 
(„Kiel. Ztg.“ 29. 12.) 


„Angesichts der bevorstehenden Beratung der Anträge betr. Einführung 
des Gemeindebestimmungsrechts im Reichstag, die die Alkoholfrage mit 
gefährlichen Mitteln zu lösen suchen, die nicht mehr und nicht weniger 

euten als den Beginn und die Vorbereitung der Vernichtung aller 
gastronomischen Gewerbe, die uns von dieser Seite her droht“, hält es „Das 
Jasthaus“ Nr. 133 für „angebracht, das innerlich verlogene, verleum- 
erische, blindwütige Treiben des Vereins gegen den Alkoholismus in letzter 
Stunde noch einmal gebührend zu kennzeichnen und die amtlichen Stellen, die 
bei diesem Tun mitwirken, zu warnen.“ Seine Arbeit sei Maulwurfsarbeit: 
der Ersatz des Wortes „Alkoholmißbrauch“ durch „Alkoholismus“ im Vereins- 
Namen wäre „geistige Falschmünzerei“; um Alkoholmißbrauch und Trinker- 
ürsorge kümmere er seit 1921 sich wenig; sein Ziel sei die TEOCHENIEGUNG. 
Gefürchtet wird, daß der „geistige Seuchenherd“, der im D. V. g. d. A. 
egt, die amtlichen Organe infiziere (!!). 


T An Anwürfen dieser Art ist die Interessentenpresse und zum Teil auch die 
‚agespresse gegenwärtig sehr reich. Vgl., was im vorigen Hefte und auch 
n diesem über Prof. Bornhak gemeldet wird. 

















32 Stubbe, Chronik. 


Statistisches. 


Nach der statistischen Aufnahme im Juni d. g} beträgt inGroß-Berlin 
die Zahl der Gast- und Schankwırtschaften einschließlich Klein- 
handlungen mit Branntwein 16350, d. h. rund 1000 weniger als 1919, aber 
immerhin noch 1 Kneipe auf 5 bebaute Grundstücke oder auf rund 240 Ein- 
wohner. („Abst. Arb.“ Nr. 8.) 


Im Freistaat Danzig wurden in den Jahren 1919 bis 1922 durch- 
schnittlich 12003 hl Branntwein und 89921 hi Bier jährlich erzeugt, 
aber 17137 hl Branntwein, 87232 hl Bier, 8085 hi Wein, 287 hl Obstwein 
verbraucht. Verausgabt wurden 10 280 000 Gulden für Branntwein, 12 960 000 
Gulden für Bier, 4040 000 Gulden für Wein, 140 000 Gulden für Obstwein. 
(„Der Kämpfer“ Nr. 14.) 


Nach „Wirtschaft und Statistik“ Nr. 10 ergibt sich bei der Verbrauch- 
und Aufwandsteuer folgendes Bild: 


Rechnung Voranschlag Vorl.Ist-Ein- In Proz. 
1913 1924 nahme 1924 der Gesamt- 
M M M einnahme 
Biersteuer 171 970 500 126 000 000 195 664 000 2,7 
Weinsteuer 


= 48 000 000 93 918 700 1,3 
Schaumweinsteuer 10 406 000 -._ — = 


Branntweinmonopol 
bzw. -steuer 214 376 300 140 000 000 141 485 300 2,0 
376 752 800 314 090 000 431 068 000 6,0 


insg. Alkoholsteuer 

Aus dem „Statistischen JahrbuchfürdenFreistaatPreu- 
Ben“ (Berlin 1935): An Säuferwahnsinn starben 1918 110, 191 
162, 1920 155, 1921 297, 1922 572, 1923 294 Personen. — In den Irren- 
und Nervenheilanstalten befanden sich wegen Alkoholismus am 
1. 1. 23 991 männliche und 92 weibliche Personen; ugang 2361 m. und 
148 w., — Summe aller Behandelten 3592. Abgang überhaupt 2381 m. und 
164 w., zusammen 2545, davon durch Tod 60 m., 5 w. 


Aus den Vierteljahrsheften zur Statistikdesdeutschen. 
Reichs 195, H.2, über Weinverbrauch undWeinbesteuerung: | 
31. 3. 24, waren 269610 Betriebe (Hersteller, Händler usw.) vorhanden. 
1. 4. 23 bis 31.3. 24 wurden hergestellt 55 321 966 1 Wein und Most aus Trauben 
in Fässern, 2570108 Flaschen zu 1 1, 23757 Fl. zu 0,96 bis 0,901. 
44 870 328 Fl. zu 0,75 1, 29447216 Fl. zu 0,72 bis 0,70 1, 981 Fl. von 0,61 
bis 0,60 1, 1134805 Fl. zu 0,50 1, 4579 Fl. zu 0,40 1, 2415071 Fl. zu 
0,375 1, 153160 Fl. zu 0,37 bis 0,36 1, 1399397 Fl. zu 0,35 1, 157 114 A. 
zu 0,33 bis 0,30 1, 233790 Fl. zu 0,25 1, 9666 Fl. zu 0,20 1, 1825 Fl. zu 
01888 bis 0,130 1, 16825 Fl. zu 0,125 1, 20896 Fl. zu 0,10 1, 39 Fl. zu 
0,09 bis 0,05 1. — Weinähnliche Getränke sind 65900227 | in 
Fässern, 8137488 1 in Flaschen, — weinhaltige Getränke 539 346 | 
in Fässern, 785528 in Flaschen, — Fruchtschaumwein i. g. 892174 | 
in Flaschen, — anderer Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke 
4118101 l in Flaschen im Rechnungsjahr hergestellt. 


Aus den „Vierteljahrsheften z. St. d. D. R.“ H.3: UeberBranıt- 
weinbrennerei, Branntweinverbrauch und Branntweinbelastung im 
deutschen Monopolgebiet im Betriebsjahr 1923—24. (Es wird ausdrücklich 
bemerkt, daß aus dem besetzten und dem Einbruchsgebiet keine genauen 
Unterlagen eingegangen sind.) Der Branntweinabsatz der Reichs- 
monopolverwaltung hat betragen 6234 hl (und zwar gegen Entrichtung de 
regelmäßigen Verkaufspreises 315 905 hl, gegen Entrichtung des Ausfuhrpreises 
118338 hi, — von der Reichsmonopoliverwaltung unmittelbar ausgeführt 
136 078 hl, gegen une des ermäßigten Verkaufspreises a) nach voll- 
ständiger Vergällung 376 264 hl, b) nach unvollständiger Vergällung 306 149 hl. 



























Stubbe, Chronik. 33 


Vereinswesen. 


Die NEO ER UDRe des Bundesdeutscher Aerztin- 
nen nahm folgende Enitschließung an: „Als Aerztinnen fühlen wir uns 
verpflichtet, auf die gesundheitlichen, wirtschaftlichen und moralischen Ge- 
fahren hinzuweisen, die der Alkoholmißbrauch erfahrungsgemäß gerade in 
den Stunden nach Mitternacht mit sich bringt. Wir haben die schlechten 
gesundheitlichen Zustände Deutschlands und seine fortschreitende Verarmung 
vor Augen und müssen im Interesse des Volkswohls verlangen, daß die 
Polizeistunde nicht verlängert oder gar aufgehoben wird.“ („Ldkche“ Nr. 49.) 

Der DanzigerAlkoholgegnertag im Oktober brachte überfüllte 
Massenversammlungen, einstimmige Kundgebungen für das Gemeinde- 
bestimmungsrecht und alkoholgegnerische Jugendgesetzgebung, sowie einen 
guten Verlauf der Jugendversammlung. („Der Kämpfer“ Nr. 12.) 


Die gewerkschaftliche Jugendkonferenz in Hamburg 
6. und 7. 8. beschloß einen Aufruf, dessen Schluß lautet: „Angesichts der 
vielen Schäden, die der Alkoholismus jetzt wieder der Arbeiterschaft in wirt- 
schaftlicher, gesundheitlicher und kultureller Hinsicht bringt, ruft die Jugend- 
konferenz allen Jugendgenossen zu: Meidet den Alkohol und bekämpft die 
Trinksitten.“ („Der Wille“ Nr. 9.) 


Kirchliches. 


Evangelisch. Seit etwa Jahresfrist ist jeder in Sarepta (Bethel) 
ausgebildeten Schwester Enthaltsamkeit zur Pflicht gemacht. 
(„Dtsch. Alkoholgegn.“ Nr. 12.) 

Berlin, Dezember 1925, erschien zum ersten Male „Evangelischer 
Aufklärungsdienstgegenden Alkoholismus“ (Schriftleitung: 
P. Seyferth, Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft evangelischer Enthaltsam- 
keitsverbände, Berlin-N. 24, Oranienburger Straße 13/14). Er wird fortan 
unentgeltlich an alle evangelischen Pfarrer, Kirchenbehörden, Verbände und 
Anstalten der Inneren Mission monatlich geliefert. Die Schriftleitung erklärt 
zur Alkoholfrage: „Wir sind der Meinung, daß für uns das entscheidende 
Wort nur vom evangelischen Gewissen gesprochen werden kann.“ 


Die Rheinische Provinzialsynode hat, wie wir dem „Auf- 
klärungsdienst“ Nr. 1 entnehmen, in ihrer diesjährigen Tagung zu Neuwied 
beschlossen, einen Dauerausschuß zur Bekämpfung des Alkoholismus dem 
Provinzialkirchenrat anzugliedern, Mittel hierfür (sowie für Wandervorträge 
und Lehrgänge) bereit zu stellen, einen Berufsarbeiter hierfür (vielleicht zuerst 
nebenamtlich) anzustellen, sowie den Landeshauptmann um Änstellung eines 
Wanderlehrers zu bitten und den Antrag um Aufnahme des Gemeindebestim- 
mungsrechts in das baldigst vorzulegende Schankstättengesetz (an den Reichs- 
tag) zu erneuern. 

Auch die Pommersche Provinzialsynode erklärt (26. 9. 25) 
es für gebieterisch nötig, „daß die organisierte Kirche den Kampf gegen 
die Alkoholgefahr) mit äußerster Energie fortsetzt“ und fordert u. a. weitere 

inschränkung des Alkoholverbrauchs in Gemeinde- und Vereinshäusern 
durch Darbietung alkoholfreier Getränke und ein wirksames Gemeinde- 
bestimmungsrecht (Ebenda, Januar-Nr.). 

Die letzte OstpreußischeProvinzialsynode hat einen Aufruf 
erlassen, der in der ganzen Provinz verteilt wird. Er fordert Abwendung von 
den Trinksitten im Familienverkehr, wie in öffentlichen und privaten Festen, 
— Schärfung der Behörden im Kampfe gegen den Alkoholismus, — Förderung 
blat 7 en Alkoholismus tätigen Vereine und Verbände. („Dtsch. Pfarrer- 

r. 51.) 

Auf dem Christdeutschen Bundestag (1. bis 3. 6 auf der 
Jugendburg Hohensolms) zeigte Prof. Schmidt, Gießen, die sozial-ethische und 
-Politische Bedeutung der Alkoholfrage und Schlauck, Berlin, zog dann die 

olgerungen für die Christdeutschen. Der Grundton war „Verantwortung für 
Andere“, („Das junge Deutschland“ H. 8.) 


Die Alkobolfrage, 1926. 3 


N 


34 Stubbe, Chronik. 


Katholısch. Auf dem as era | des Kreuzbündnisses zu Münster 
wurde beschlossen, eine Beilage für i 

freund“ einzurichten und eine Flugschrift zu verfassen, die eine Anweisung 
zur Trinkerfürsorge enthält. („Volksfreund“ Nr. 7—9.) 


Sonstiges. 


Das Deutsche Rote Kreuz hat ein Merkblatt, bearbeitet vom Preußi- 
schen Landesausschuß für hygienische Volksbelehrung und der Arbeitsgemein- 
schaft sozialhygienischer Reichsfachverbände: „Wie erhalten wir uns 
gesund?“ „Zehn Gesundheitsregeln für jedermann“ herausgegeben, von 
dem jetzt schon eine zweite Auflage vorbereitet wird. Darin heißt es in 
Regel 5: „Kaffee in kleinen Mengen ist belanglos, in größeren ungesund, 
besser Malz- oder Getreidekaffee oder coffeinfreier. Das beste Getränk isi 
Milch. Unvergorene Trauben-, Obst- und Fruchtsäfte sind sehr zu empfehlen.“ 


rinkerfürsorge zum „Volks 


In Regel 6 wird unmittelbar die Alkoholfrage behandelt und auf die Reichs- 


hauptstelle gegen den Alkoholismus und ihr angehörenden Verbände hir- 
gewiesen. Es wird darin u. a. gesagt: „Meide den Alkohol! ... . Für Kinder 
und Jugendliche bedeutet der Alkohol eine besonders schwere Gefahr. Auch 
Erwachsenen bringt nicht bloß unmäßiger, sondern auch schon gewohnheits- 


mäßiger „mäßiger“ Genuß geistiger Getränke gesundheitliche, wirtschaftliche 


und sittliche Nachteile; er schä 
Nachwuchs.“ 


igt die Keimzellen und beeinträchtigt den 


Um die Verbindung mit seinen früheren Pfleglingen aufrechtzuerhalten, 
ab die Heilstätte Lintorf von Februar 1904 bis August 1914 ein eigenes 
orrespondenzblatt heraus. Das im Weltkrieg entschlafene Blatt ist 


Weihnachten 1925 zu neuem Leben erwacht. 





Am 21. 12. 25 starb — 90 Jahre alt — Frl. Ottilie Hoffmannn 


Bremen, die Veteranin der deutschen Alkoholgegnerbewegung. Ihr ist ein 
Aufsatz in dem vorliegenden Hefte der „Alkoholfrage‘ gewidmet. 


C. Ausanderen Ländern. 


Afrika. Im Ronagebiet in Südafrika besteht ein Blaukreuz- 


Bund, dem 1924 240, 1925 416 Mitglieder angehörten (und zwar 14 Missio- 
nare, 12 Missionsschwestern, 2 eingeborene Prediger, 33 Evangelisten, 1% 
eingeborene Männer und 169 eingeborene Frauen); eine neue Abteilung isi 
in Shilovane (Transvaal) gestiftet. („De Wereldstr.“ 1926, No. 1.) 


Belgien. Die Belgischen Enthaltsamkeitsvereine hielten 


ihren Kongreß 17. und 18. 10. in Lüttich ab. U. a. führte Boulenger über die 
Wirkung des Gesetzes vom 28. 8. 1919 aus: Der Alkoholismus an gebrannten 


Getränken ist seit 1920 stehen geblieben, der an Bier und Wein hat seitdem 
zugenommen. — 


Cuba. In 6000 Schulen ist Antialkoholunterricht; der Leit 


faden von Miß Stoddard (Boston) wurde ins Spanische übersetzt. („Schw 
Abst.“ No. 15.) 

Dänemark. Der Verband dänischer Enthaltsamkeits- 
y i an umfaßt jetzt 34 Enthaltsamkeits-Hotels in 28 Orten. (,„Folke-Vennen" 

r. 18. 

‚ Der Dichter Harald Bergstedt hat zusammen mit Larsen-Lede! 
einen Roman geschrieben, der das dänische Trinkleben geißelt und, zumal als 
„Schlüsselroman“, ungeheures Aufsehen und bei den Älkoholfreunden einen 
Sturm der Entrüstung erregt hat. Der Roman, der bereits die 2. Auflage und 
eine schwedische Uebersetzung erlebt hat, wird voraussichtlich auch in deut- 
scher Sprache erscheinen. 

Estland. Auf dem Sozialistenkongreß dieses Jahres wurde 


beschlossen Temperenz und Prohibition ins Parteiprogramm aufzunehmen. 
(„The Int. Rec.“ o. 36.) 


Stubbe, Chronik. 35 


Finnland. Nach Angaben des finnländischen Oberzollamts sind 
den ersten 9 Monaten 1925 i. gz. beschlagnahmt: 374768 ] Spiritus, 
81 Flaschen Kognak, 2885 Flaschen Whisky, 3048 Flaschen Wein, 300 
aschen Champagner. („Der Kämpfer“ Nr. 14.) 

Die Verbrechen gegen Person und Eigentum haben sich unter dem Verbot 
ark verringert; sie betragen 


von 1906 bis 1910 durchschnittlich 1705 
von 1911 bis 1925 or 1091 
im Jahre 1919. . . 2... 2 22 nn 00.0. 55 
Te 1920... 8 dere ee ae 72 
0 1921. 3: 2-2. 3.2 2 Eee 023 


ee’ 1922... 3... % <... 145 


Wenn trotzdem gewisse Vergehen und Verbrechen, z. B. Morde, in 
innland verhältnismäßig häufiger vorkommen als in den rein skandinavischen 
ändern, so ist das auf die große Verschiedenheit der Rasse und der Ver- 
ältnisse (z. B. Nachwehen des Bürgerkrieges) zurückzuführen. 


Frankreich. Das Land, wo der W ein am billigsten und oft leichter 


rhältlich ist als frisches Wasser, ist auch das Land der meisten 
.isenbahnkatastrophen. 1923 kamen dort 27, 1924 39, im ersten 
lalbjahr 1925 bereits 50 Menschen um. „Sicher würden die Signale von 
\bstinenten weniger häufig übersehen.“ (Schw. Abst.“) 
195 gibts in Frankreich.8000 Wirtschaften mehr als im Vorjahr; 
lie Gesamtzahl beträgt 460 274, d. h. 1 auf 90 Personen. (,„Wereldstr.‘“ No. 49.) 
_, Anläßlich des 100jährigen Jubiläums der Erfindungen des Chemikers 
-hevreul wird darauf aufmerksam gemacht, daß dieser gaer und volks- 
reundliche Mann sein Leben lang Abstinent war und 103 Jahre alt wurde. 
(Schw. Abst.“ No. 22.) 

DieLigueNationalecontre l’alcoolisme hielt ihre General- 
‚ersammlung 24. und 25. Oktober in Laon. Gärungslose Früchteverwertung 
nd Te Filmvorführung standen im Vordergrund. („L’E’t. BI.“ 
No, 11. 

‚ Der Verein vom Blauen Kreuz in Straßburg feierte 25. 10. 

sim Wjähriges Bestehen. 

Anläßlich der Tagung der Guttemplergroßloge in Paris 3. 10. 
sprachen Vertreter von 12 verschiedenen Organisationen über „Frau und Kind 
im Kampfe gegen den Alkohol“. („Rev. ant. et hyg.“ No. 9—10.) 


Großbritannien. Miß Slack ist zur Vorsitzenden der Natio- 


nalen britischen Frauen-Temperenzgesellschaft gewählt 
worden; die Nat. Brit. Wom. Temp. Ass. hat in einem Jähre um 10 117 Mit- 
glieder gewonnen und zählt jetzt 143 019. (The Int. Rec.“ No. 35.) 

‚ Die United Kingdom Alliance veranstaltet in diesem Winter . 
emen „Feldzug“ in England und Wales zugunsten des Gemeindebestimmungs- 
rechts. Die erste große Versammlung ist in der Freihandelshalle in Manchester 
19. 10. abgehalten. („Clipsh.“ des meth. Board of Temp.“ 26. 10.) Dort kam 
Lloyd George mit zu Wort. Er erklärte u. a., daß nach seiner Ansicht die 
Vereinigten Staaten ihren wirtschaftlichen Aufschwung vor allem der Prohi- 
tion verdanken, während England seine schlechte Handelsbilanz dem Um- 
stand zuschreiben müsse, daß es jährlich 316 Millionen Pfd. St. für Spirituosen 
ausgebe. („Schw. Abst.“ No. 23.) 

Auf sozialistischen Antrag hat der Gemeinderat von Glasgow 
ast einstimmig beschlossen, von allen Gemeindeveranstaltungen den Alkohol 
auszuschalten. („Schw. Abst.“ No. 23.) l 


hä Dank einer großzügigen Aufklärungskampagne der Obst- 
„adler ist in England 1924 1 Million Pfund Obst mehr verzehrt worden 
as im Vorjahre. („Frht.“ No. 18.) 


ein Licensing Statistics für England und Wales ergeben für 1924 
inen Rückgang von 493 Schankstellen, aber eine Zunahme von 38 Klein- 


3° 


u 


36 Stubbe, Chronik. 


verkaufstellen und von 345 Klubs mit Verkaufsrecht für alkoholische Getränke; 
es gab Ende 1924 auf 10000 Einwohner 16,68 Schankstätten, 5,11 Klein- 
verkaufstellen und 2,65 Klubs. Wegen Trunkenheit wurden 79 082 Personen 
Me von 16 % Frauen) gegen 77094 im Vorjahre. („Int. Ztschr. g. 
d. A.“ No. 6. 


Italien. Mussolini äußerte sich gegenüber Lady Drumont Hay. 


der Sonderberichterstatterin des „Daily Expreß“, über die Alkoholfrage: 
„Verbot? Warum soll ich andere Leute ihres persönlichen Vergnügens be- 
rauben? Etwa, weil ich selbst seit 10 Jahren keinen Alkohol genossen hab’ 
Das ist kein Grund. Ich werde aber ein Gesetz befürworten, das die 
heranwachsende Generation vor den zerstörenden Folgen des 
Alkohols bewahren soll.“ („Schw. Abst.“ No. 19.) 


Lettland. Für 1926 sollen rund 40 WeinhandlungeninRiga 
keine neue Konzesion erhalten. („Der Kämpfer“ No. 14.) 
Litauen. 21. 12. 25 beschloß der Seim eine Abänderung des Gesetzes 


über den Kleinverkauf von Alkoholgetränken. Nach § 1 werden die- 
jenigen Getränke, welche über 2% Alkohol enthalten, zu den stark alk- 
olischen Getränken gerechnet. Nach 8 5 wird der Verkauf von Bier, Porter. 
Met und einheimischem Wein in den Klubs gestattet. — In den Verhandlungen 
kündigte Titjunaitis (Christl. Dem.) die Bildung einer alkoholgegnerischer 
Einheitsfront an; Frau Gwildiew (Chr. Dem.) forderte, daß die abgefaßien 
Betrunkenen photographiert und Name und Photographie öffentlich bekannt- 
gegeben würden. („Memel. Dampfb.“ 25. 12.) 





Niederlande. In den Staatshaushaltsplan für 1926 ist en 


Betrag von 75000 Fr. zur Bekämpfung des Alkoholismus eingestellt. (.D: 
Bl. V.“ No. 39.) 

Hunderte kleiner Gewerbebetriebe inSchiedam sind zugrund: 
gegangen, aber mehrere Großbetriebe blühen. Z. B. hat die Firma Melcher: 


einen Betonbehälter von 600 000 1 Inhalt (in 4 Abteilungen geteilt), — den 


prosen Geneverbehälter der Welt — und Hollandia einen Solchen für 100000. 
erstellen lassen. („De Geheelonth.“ No. 36 

Der Volksbund hat den Justizminister um strafrechtliche Bestin- 
en ersucht, durch die besserungsfähige Trinker gezwungen 
werden können, sich einer Behandlung zu unterziehen, die zur Genesung 
führen kann. (‚De Blauwe Vaan“ No. 45.) 


Norwegen. Die norwegische Regierung hateine provisorische Verordnung 


erlassen, durch die dieStrafbestimmungen gegen den Schmugge! 
erheblich verschärft werden. Bisher konnten Zoll und Polizei die 
Sermi gpler erst dann anhalten, wenn sich diese auf der Rückfahrt von den 
außerhalb der Territorialgrenze liegenden größeren Spritfahrzeugen befanden. 
also bereits geschmuggelt hatten. Nach der neuen Verordnung kann Geldstrate 


oder Gefängnis bis zu drei Monaten verhängt werden gegen Personen, die 
„unter verdächtigen Umständen Verbindung mit den Spritfahrzeugen außerhalb 


der Territorialgrenze suchen“. („K. Ztg.“ 1. 12. 25.) 

~ Der Norwegische Verein abstinenter Studierender hát 
im Jahre 1924/25 um 25 % zugenommen; 6 neue Ortsgruppen wurden be- 
gründet. Die Mitgliederzahl wuchs von 808 auf 1001. („Frht.“ No. 16.) 


Dr. J} Scharffenbe rg hat im Auftrage der Kommission für Alkobol- 
t verfaßt, welche die Hauptangaben über Alko- 


unterricht eine Flugschri 

holverbrauch, Verhaftungen wegen Trunkenheit, en e Bestimmungen und 

r eo der Volksabstimmung von 1919 enthält. („Int. Ztschr. g. d. A” 
elt 0. 

Oesterreich. Auf dem Delegiertentag der sozialistischen 
Studenten Oesterreichs im Floridsdorfer Arbeiterheim wurde der 
von den Mittelschülern gestellte Antrag, Rauchen und Trinken am Delegierten- 
tag zu verbieten, mit großer Mehrheit angenommen. („Der Abst.“ Nr. 5-1.) 


zu 


Stubbe, Chronik. 37 


„Polizeiliche Einschreitungen“ erfolgten in Wien während 
des Februars 1925 an Sonntagen 290 (davon „Beanstandungen“ wegen Ein- 
wirkung des Alkohols 200), an Montagen 288 (197 alk.), an Dinstagen 239 
(152 alk.), an Mittwochen 255 (169 alk.), an Donnerstagen (Lohnauszahlungs- 
tag) 294 (191 alk.), an Freitagen 264 (156 alk.), an Samstagen (Hauptlohntag) 
406 (288 alk.). („Der Abst. Nr. 5—7.) 


Die Turnerjugend des Steinfeldgaus hielt ihr erstes Jugend- 
treffen in Sauerbrunn im Burgenlande. Das ganze Turnfest war alkoholfrei. 
(„Deutsche Gemeinsch.“ H. 6—7.) 


Mit dem gutbesuchten Bundestag der Deutschen Gemein- 
schaft für alkoholfreie Kultur in Spittal an der Drau war eine 
Alkoholgegnerwoche verbunden. — Broschek, der vor zwei Jahren die Bundes- 
oaa rdr in Wien a Mr seither geleitet und besonders durch För- 

rung der gärungslosen Früchteverwertung sich verdient gemacht hat, tritt 
von seiner Führerstelle zurück, da er nach Meran verzieht. (Ebenda.) 


Polen. Der Polnische Kongreß gegen den Alkoholismus fand 25. bis 


21.9. in Kattowitz statt. Es gab ee ne für Lehrer, Priester, 
Eisenbahner, Polizeibeamte und Studenten. („De Bl. V.“ No. 42.) 


Schweden. Mitte Juli hielt der Verband „Schwedens Gut- 


templer-Jungmannschaft“ in Oestersund seine Jahresversamm- 
Jung ab. Der Verband zählte 1. 1. 1925 8613 Mitglieder in 159 Ortegruppen, 
außerdem 100 unmittelbar angeschlossene Jungmannschaftler. Besondere Pflege 
hat man den Volkstänzen gewidmet. Die Jahresversammlung beschloß 
die Bildung einer besonderen Abteilung „Sport und Volkstänze“, „eingedenk 
der Statuten, die die Verediung des Vergnügungslebens als eine der vor- 
nehmsten Aufgaben der Guttempler-Jungmannschaft bezeichnen“. (,„Schw. 
Abst.“ No. 17. 

Der Verein studierender Abstinenten stellte auf seiner 
Jahresversammlung ein Wachstum um 8% im letzten Jahre fest; er hat 
135 De kuppen und stieg von 4140 auf 4460 Mitglieder. (,„Frht.“ No. 16.) 

‚ Der Vereinenthaltsamer Eisenbahner zählte im August 2442 
Mitglieder in 74 Abteilungen; 1924 wurden 322 Versammlungen und 35 Fest- 
versammlungen abgehalten. Vom Staate gab es 1000 Kr., von der Eisenbahn- 
u 500 Kr., von der Fachorganisation 500 Kr. Zuschuß. („Het Veil. 

p.“ No. 8.) 

Schweiz. Das alkoholfreie Züricher Volkshaus am Helvetia- 


platz schloß die Betriebsrechnung für 1924 mit 23531 Fr. Ueberschuß ab. 
(„Der Abst.“ No. 5—7.) 

‚ Am Kraftwerk Wäggital A.-G. ist auf jeder der drei Baustellen. 
ène alkoholfreie Wirtschaft eingerichtet; die erste wurde 1922 begründet. 
Ihre Führung ist dem Schweizer Verband Volksdiepst übertragen. („Die Ge- 
meindestube“ Nr. 17.) 

, Der „Wegweiser durch die alkoholfreien Wirtschaften und Gemeinde- 
häuser“ („Gemst.“ Nr. 17) führt — neben den 13 Wirtschaften des Züricher 
Frauenvereins für alkoholfreie Wirtschaften in Zürich 38 Wirtschaften in 

en der Schweiz auf. 
Das neue Verzeichnis der Jugendherbergen in der Schweiz 
p beziehen für 30 Rp. von Kern, Oerlikon, Züricherstr. 97), weist über 
Herbergen und reichlich 150 Genossenschafter nach. 


. Die 2500 Pfadfinder aus allen Teilen des Landes, welche vom 27. 7. bis 4. 8. 
m „Ersten Schweizerischen Pfadfinderlager“ auf der 

rT Allmand versammelt waren, haben völlig alkoholfrei getagt. („Schw. 
Abst“ No. 17.) 

Der Verband der Deutsch-schweiz. Jugendbünde vom 
Blauen Kreuz zählte 1. 9. 25 81 Sektionen, 1400 Aktivmitglieder, 408 
Anhänger Benj., 448 Anhänger über 14 Jahre, 249 Altmitglieder, i. g. 2505 
Mitglieder (1924: 2475). („Jünglingsbd.“ No. 12.) 


u nn o l e ae ~ 


38 Stubbe, Chronik. 


Pfarrer Marthaler, Gründer der Heilanstalt Nüchtern, ist in Bern 
68 Jahre alt 31. 10. gestorben. Er schrieb „Alkoholismus und Charakter- 
bildung“. („Frht.‘“ No. 21.) 


Während aller Manövertage der 5. Division folgten 2 Last- 
wagen der Meilener Alkoholfreie Weine A.-G. von morgen bis abend den 
Truppen mit Süßmost und fanden freudige Abnehmer. (,Frht.“ No. 19.) 


Die Evangelische Volkspartei hat in Basel eine volle Liste 
mit 5 Abstinenten für die Nationalratswahl aufgestellt. (,„Frht.“ No. 19.) 


Der Bundesrat hat den Voranschlag der Alkoholverwal- 
tung für 1926 genehmigt, welcher einen Einnahmeüberschuß von 
5527 000 Fr. vorsieht; davon sollen 80 Rp. auf den Kopf der Bevölkerung an 
die Kantone verteilt werden. („Bund“ 24. 10.) 


Tschechoslowakei. Die tschechische sozialistische 


AD n nro w gung geht auf das Jahr 1909 zurück, entschlummerte 
im Weltkrieg und wurde 21. 12. 24 wieder ins Leben gerufen. Anfang 19235 
wurde mit der Herausgabe einer Zeitschrift „Zdravy zivot“ begonnen. Auch 
in der Slowakei gewinnt die NE Boden. Es bestehen 11 Ortsgruppen, 
außerdem sind 300 Mitglieder der Hauptstelle unmittelbar angeschlossen. Di? 
Bundeszeitschrift erscheint in einer Auflage von 4000 Stück. („Der Wille“ No. 6.) 


VereinigteStaatenvon Amerika. Nach Bericht des öffentlichen 


Gesundheitsamts kamen 1900 D 264 000 Vergehen bezügl. Vertrieb 
vonOpium, Morphium, Kokain u. dgl. zur Verhandlung, während 
1924 die Zahl auf 110 000 sank. („Der Kpfr.“ No. 14.) 


In Chicago unternehmen 65 Hotelgesellschaften Erweiterun- 
gen und Neubauten im Wert von 65 Millionen Dollar. (Ebenda.) 


Kräftig äußert sich der sozialistische Schriftsteller Upton Sin- 
clair über den Alkoholkonsum bei der Prohibition: „Wir machen jetzt in 
den Vereinigten Staaten einen Versuch mit der Prohibition. Selbstverständlich 
ist es unmöglich, in 5 Jahren die Gewohnheiten eines Volkes umzuwandeln 
und wir haben daher noch zahlreiche Uebertretungen des Gesetzes zu ver- 
zeichnen. Aber es sind nicht die arbeitenden Klassen, welche 
sich Alkohol verschaffen, und ich habe gar nichts dagegen einzuwenden, wenn 
ein Teil der Faulenzerklasse entschlossen ist, sich selbst zu vernichten.“ („Der 
Wille“ No. 8.) 

Der Verbrauch von Zucker und Zuckerwerk hat unter der Prohibition 
gewaltig zugenommen. Die Zuckerfabrikanten wollen jetzt jährlich 500 000 Dollar 
e aufwenden, um großzügige nationale Reklame für Zuckerverzehr zu treiben. 
(„Cliph.“ des method. Board of Temp.“ 13. 7.) 


Auf der Jahreskonferenz der NationalProbationAssociatioı 


in Denver erklärte der Generalsekretär dieser Gesellschaft, Charles L. Chute: 





„Verbrechen Jugendlicher haben in den Vereinigten Staaten abgenommen, sei! 


die Prohibition in Kraft trat. Die Gesamtzahl von Gesetzesverletzungen aller 
Art unter Jugendlichen ist ständig zurückgegangen, seit das nationale Alkohol- 
verbot wirksam wurde.“ (Dgl. 21. 9.) 


Frank A.Dudley,der Vorsitzende der United Hotel Company 
von Amerika und der American Hotel Association, erklärt: Man 
nahm an, daß das 18. Amendement das Hotelgeschäft vernichten werde. Nichts 
der Art sei eingetreten. Aber der Hotelbetrieb sei jetzt eine „Wissenschaft“ 
(a Science) geworden; das alte Schlumpen sei vorbei. „Ein Hotel muß, um 
einen Verdienst abzuwerfen, genau nach denselben kaufmännischen Grund- 
De werden wie irgend ein anderer kaufmännischer Konzert. 

gl. 12. 10. 


‚ Die größte VersammlungderAntisaloon-Liga seit 12 Jahren 
(in Columbus) wurde im November in Chicago in der ersten Methodisten- 


Stubbe, Chronik. 39 


kirche genen. Eine Reihe von Entschließungen wurde gefaßt, u. a. hieß es: 
„Die Antisaloon-Liga muß und will ihr großes Erziehungswerk für Voll- 


enthaltsamkeit fortführen, und a gilt es vor allem, auf Achtung vor dem 
Gesetz zu dringen. („The Am. issue“ No. 11.) 


Die Behörden in Maryland haben angeordnet, daß Motor- 
führer für Angetrunkenheit 1000 Dollar Strafe zu zahlen haben. (,20 Cent. 
Progr.“ Nr. 5.) 

In New York wird jeder Betrunkene, der am Abend oder in der 
Nacht eingeliefert wird, photographiert. Am nächsten Morgen wird 
ihn außer der Quittung über 5 Dollar sein Bild übergeben, was sehr 
ernüchternd wirken soll. (,„Ill. Arbrfrnd.“ No. 11.) 


Viele en haben mitgeteilt, daß der Kongreß der Vereinigten 
Staaten die Au BPUnE des Alkoholverbots beschlossen habe. 
Andere berichten nur, daß der Widerstand gegen das Alkoholverbot im 
Kongreß von Tag zu Tag mehr Boden gewinne, daß der mit so viel Wucht 

onnene Kamp? gegen den Schmuggel zu lächerlichen Ergebnissen führe, 
daß die Gerichtshöfe sehr oft solche Leute freisprechen, die.der Uebertretung 
des Alkoholverbotes überführt werden, daß in keinem Lande die Zahl der 
Trunksuchtsfälle bei Frauen so groß ist wie in den Vereinigten Staaten. — 
Auf eine telegraphische Anfrage des Internationalen Bureaus gegen den Alko- 
holismus in Lausanne hat James E. Jones, Direktor der Alkoholverbots- 
abteilung in Washington, folgendes Kabeltelegramm gesandt: „Die in Europa 
veröffentlichten Berichte gegen das Alkoholverbot sind nichts als Propaganda. 
In der entscheidenden AB Ummung vom 22. Dezember hat sich der Kongreß 
mit 139 Stimmen gegen 17 für das Alkoholverbot ausgesprochen. er 
Schmuggel nimmt stark ab. Es ist selten, daß wir betrunkene Frauen zu 
verhaften haben. Die von den Gerichtshöfen ausgesprochenen Strafurteile 
lauten immer strenger.“ („Int. Bur. z. B. d. A.“ Bull. No. 19.) 


Mitteilungen. 


. 1. Aus Landesversicherungsanstalten. 


Aus dem Verwaltungsbericht der Landesversicherungsanstalt 
Westfalen für das Geschäftsjahr 1924.*) 





In den Richtlinien, die als dee Asa für die bei der Durchführung 


von Heilverfahren Beteiligten aufgestellt wurden, heißt es mit Bezug aví 
unsere Frage: „Mit Trinkern werden Heilverfahren nur durchgeführt, wenn 
besonders günstige Heilungsaussichten bestehen, und wenn mindestens die 
Hälfte der Kosten von anderer Seite (Wohlfahrtsamt usw.) übernommen wird.“ 
Ferner ist darin gesagt, daß die Landesversicherungsanstalt gemäß § 1214 
RVO. Beihilfen unter anderem an Trinkerfürsorgestellen, sowie an Vereine, 
en Bestreben der allgemeinen Volksgesundheit und Volkswohlfahrt dient. 
ähre. 
EFT Dem Abschnitt „Fürsorgestellen für Alkoholkranke“ sind folgende Mit- 
teillungen zu entnehmen: Unterstützt wurden 17 Fürsorgestellen mit zusammen 
6148 M. — 7 mehr als im Vorjahr —, mehrere Fürsorgestellen, die ihre 
Tätigkeit in der Geldentwertungszeit wegen Mangels an Mitteln eingestelli 
hatten, haben sie wiederaufgenommen. „Wenn auch die wirtschaftliche Not 
groß ist, so hat sie doch leider keine Abnahme der Trunksucht 
gebracht, in sämtlichen Berichten der Trinkerfürsorgestellen wird hervor- 
gehoben, daß die Trunksucht zugenommen habe. Das ist ein bedauerliches 
und ernstes Zeichen für unser Volk.“ Sehr richtig wird beigefügt: „Es ist 


unsere besondere Pflicht, Fürsorgestellen, die im Verein mit den alkohol- 
gegnerischen Vereinen die Fürsorge größtenteils durch ehrenamtlich 
tätige Kräfte ausüben, ganz erheblich zur Seite zu stehen, damit sie in 


ihrer Tätigkeit nicht erlahmen, sondern sie weiter ausbauen und neu beleben.“ 

Auch die Ruhrknappschaft in Bochum, als Trägerin der Ver- 
sicherung für die Bergarbeiter, hat der Westfälischen Zentrale der Trinker- 
fürsorge wieder eine Beihilfe von 5000 M überwiesen zur Verteilung an die 
Trinkerfürsorgestellen des rheinisch-westfälischen Bergbaubezirks; sie erkennt 
damit die Wichtigkeit dieser Fürsorge erneut an. 

Die genannte Zentrale wird geleitet von einem A ss des Vorstands 
der L. V. A., und ihre Geschäftsstelle befindet sich in dieser, von der sie 
auch im Berichtsjahr mit 500 M unterstützt wurde. 

Die L. V. A. hat, vorläufig versuchsweise, in Fällen, in denen die Unter- 
bringung in einer Heilanstalt sichere Aussicht auf Besserung bot, sich wieder 
an Heilverfahren für Trinker beteiligt. ‚Leider konnten wir mit 
Rücksicht auf unsere Wirtschaftslage das Trinkerheilverfahren nicht in dem 
Umfange wie vor dem Kriege durchführen ... . Die Dauererfolge erscheinen 
in vielen Fällen zweifelhaft; sie hängen wesentlich von der Tätigkeit guter 
Fürsorgestellen ab.“ 

In dem Bericht der Geschäftsstelle Lippspringe wird erwähnt: „Das 
sittliche Verhalten der Kranken war im allgemeinen als gut zu bezeichnen. 
Nur am Jahresschluß schien es, als ob wir Trinker in großer Zahl hier 
hätten. Strafweise Entlassungen erfolgten in 8 Fällen, durchweg wegen 
Trunkenheit bzw. Ausschreitungen infolge Trunkenheit.“ Fl. 


*) Kürzlich erschienen. 


Mitteilungen. 41 


Trinkerfürsorge der Landesversicherungsanstalt Schlesien. 


Nach dem Geschäftsbericht für das Rechnungsjahr 1924 befanden sich 
am Ende des Jahres 1923 keine Versicherten mehr in Heilbehandlung und 
sind im Jahre 1924 wegen der schlechten Geldlage der Landesversicherungs- 
anstalt keine Heilverfahren für Trunksüchtige durchgeführt worden. 

Von den in den Jahren 1920—1923 mit Erfolg einem Heilverfahren Unter- 

enen wurden 27 kontrolliert, um festzustellen, ob und welchen anhaltenden 
Eriolg die Heilstättenbehandlung hatte. Diese ung geschieht un- 
auffällig durch jährliche Nachfrage bei den Fürsorgestellen, Trinkerrettungs- 
vereinen, Trinkerheilanstalten und Vertrauenspersonen. In 6 Fällen ergab 
sich Rückfälligkeit, und zwar wurde diese festgestellt in 1 Falle nach 8 Mo- 
naten, in 2 Fällen nach 1% sn in je 1 Falle nach 2, 2%, 2% Jahren. 
Hiernach ist in 21 von 27 Fällen — 77,7 v. H. ein Dauererfolg erzielt worden. 
Von 21 Gebesserten gehörten 7 einem Enthaltsamkeitsverein an. FI. 


2. Aus der Trinkerfürsorge. 


Oeffentliche Trinkerfürsorgestelle Lübeck. 


Die Trinkerfürsorgestelle hat im Jahre 1925 58 Fälle, darunter 38 neue, 
tearbeitet. Der Fürsorger machte 850 Hausbesuche, die Sprechstunde wurde 
280mal von Ratsuchenden in Anspruch genommen. Entmündigt sind 6 Trunk- 
süchtige, ebenso viele wurden einer Heilanstalt zugeführt. 4 Trinker traten 
dem Guttemplerorden, 3 dem Blaukreuzverein bei. Mit 4 Ausnahmen waren 
alle neu gemeldeten Trinker verheiratet. Dem Berufe nach waren 7 selb- 
ständige Gewerbetreibende, 4 kaufmännische Angestellte, 8 gelernte und 16 
ungelernte Arbeiter, sowie 3 Berufslose. Die sozial niedrigste Bevölkerungs- 
schicht stellt demnach die meisten Trinker. Der Branntweintrinker ist am 
schwersten zu heilen, immer wieder fällt er ın seine Leidenschaft zurück. 
Das erstrebte Trinkerfürsorgegesetz wird hoffentlich eine in der Trinker- 
fürsorge oft empfundene Lücke in der Ger zgr sung schließen, so daß es 
künftig möglich sein wird, auch gegen nicht entmündigte Trinker mit 
Zwangsmaßnahmen vorzugehen. 


Die Trinkerfürsorge in Baden im Jahre 1924. 


„Auf allen Trinkerfürsorgestellen ist ein starkes Anwachsen der Fälle 
zu verzeichnen“ — heißt es im Geschäftsbericht des Badischen Landesverbandes 
gegen den Alkoholismus für das Jahr 1924 —, „ein Beweis für die Zunahme 

es Alkoholismus und zugleich für die Mangelhaftigkeit der bisherigen vor- 
beugenden Gegenmaßnahmen durch Gesetz ebung und Erziehung, eine 
Tatsache, die im Hinblick auf die geschwächte wirtschaftliche, körperliche 
und moralische Widerstandskraft unseres Volkes um so bedenklicher ist“. 
Ein Vergleich der Neuanmeldungen in a 1924 und 1923 veranschau- 
licht obige Angabe (die eingeklammerten Zahlen beziehen sich je auf 1923): 
Mannheim 615 (286), Pforzheim 110 (83), Karlsruhe 107 (77), Konstanz 96 (98 
— hier zufälliger kleiner Rückgang), Freiburg 89 (72), Heidelberg 66 (52). Die 
amtzahl der Neuanmeldungen im Berichtsjahr beträgt 1083, darunter 
Frauen. Zusammen sind in diesen verschiedenen Fürsorgestellen bis jetzt 
ee nicht weniger als 6581 Personen, wovon in Mannheim 3118, in 
arlsruhe 1088, in Pforzheim 830, in Freiburg 804. In laufender Fürsorge 
standen 1924 3224, wovon in Mannheim 2000, in Freiburg 342, in 
Konstanz 301, in Pforzheim 296, in Heidelberg 285. Dabei werden — aus 
naheliegenden Gründen — bei weitem nicht alle der Bearbeitung bedürftigen 
älle von der Trinkerfürsorge erfaßt; auch war z. B. in Pforzheim der 
Lanorger bis Oktober 1924 nur in beschränktem Maße für die Trinkerfürsorge 


Sprechstundenbesuche fanden insgesamt 7069 statt, wovon in Mannheim 
3410, in Konstanz 1567, in Freiburg 1182. Trinkerbesuche wurden 4106 





42 Mitteilungen. 


gemacht. Vormundschaften und Pilegschaften wurden angeregt 68, geführt 92, 
m A überwiesen 236 Fälle, polizeiliche Maßnahmen angeregt in 
ällen. 
Seit 1. Juli 1924 dient die Heilstätte des Bad. Landesverbandes g. d. A. 
Renchen wieder restlos ihrem ursprünglichen Zweck als Trinkerheilanstalt: 
zur Zeit der Abfassung des Berichts hatte sie 16 Pfileglinge. fl. 


Frauengruppe für Trinkerfürsorge in Stuttgart. 


In der A edera Kasse Landeshauptstadt hat sich zur Unterstützung 
der Trinkerfürsorgestelle des Bezirksvereins gegen den Alkoholismus und 
ihrer Berufsfürsorgerin eine Frauengruppe gebildet, die sich bis jetzt günstig 
entwickelt hat und als wertvolle Hilfstruppe bewährt. „Eine gro Er- 
leichterung für die Berufsfürsorgerin“, schreibt die letztere selbst. Insbesondere 
leistet die Gruppe äußere, wirtschaftliche Hilfsdienste für die Trinkerfrauen 
und -kinder. Es ist eine Hauptaufgabe für sie, „bei sich und ihren Bekannten 
etragene, noch gut erhaltene Kleider und Schuhe hervorzusuchen und sie 
er Fürsorgerin zu bringen.“ Von gesammelten Geldgaben werden Lebens- 
mittel und Stoffe zu Wäsche gekauft, diese zum Teil selbst genäht. e 
Woche einmal kommen die Helferinnen zusammen, um sich von der Für- 
sorgerin „über das namenlose Elend unter den Trinkerinnen und Trinker- 
familien“ und aus ihren Erfahrungen in Ausübung der Fürsorgetätigkeit 
erzählen zu lassen. Einmal im Monat werden Trinkerinnen „zu einem kleinen 
Kaffeefestchen‘‘ eingeladen, bei dem gut ausgewählte, für die Hausfrauen 
wertvolle kleine Geschichten erzählt, musikalische Darbietungen gegeben 
werden und das Beisammensein ausmündet in religiöse (biblische) Sammlung 
und Vertiefung. Fl. 


Die Heilstätte für Trinkerinnen in Wassenberg. 


Im Rheinland, zwischen M.-Gladbach und Aachen, liegt, durch die 
natürliche Lage schon ihrem Zweck dienend, auf einer Höhe, rings von Wald 
umgeben, die Heilstäte Marienheim in Wassenberg. Von der Station 
Wassenberg ist sie zu Fuß in 20 Minuten zu erreichen. Pater Anno 
Neumann, der verdienstvolle Vorkämpfer für die katholische Abstinenz- 
bewegung, hat diese Anstalt dem Zweck der Heilung für weibliche Trinke- 
rinnen zugeführt. Es ist heute die einzige katholische Heilanstalt 
für weibliche Trinkerinnen in Rheinland und Westfalen. Und sie steht 
in starker Gefahr, uns genommen zu werden! Was dieser 
Verlust bedeuten würde, begreifen alle die, die in der Trinkerfürsorgearbeit 
stehen und wissen, wie die Irunksucht beim weiblichen Geschlecht, besonders 
in den besseren Ständen, zugenommen hat. 

Es gilt jetzt, den Kampf aufzunehmen und das Marienheim seinem ur- 
sprünglichen Zweck zu erhalten! 

Der Krieg, der in der Heimat das Alkoholelend verminderte, brachte es 
mit sich, daß auch das Marienheim Erholungszwecken dienen mußte und 
auch nach dem Kriege noch diente. Die Trinkertürsorgestellen lebten auch nur 
schwach oder gingen ganz ein. Und den neu eingerichteten Stellen ist die 
Anstalt kaum bekannt. Daher ist sie heute trotz der zunehmenden Zahl an 
weiblichen Trinkerinnen nur zu einem Drittel belegt. Das veranlaßt das 
Städtchen Wassenberg, mit geldlichen Anerbietungen an die Oberin heran- 
zutreten, die die Heilstätte in ein Krankenhaus umwandeln sollen. Die Ver- 
handlungen darüber dauern an. Die Schwestern halten grundsätzlich daran 
fest, ihr Haus dem ursprünglichen Zweck zu erhalten. Aber die Geldnot ist 

roß und Hilfe tut not. Die beste Hilfe ist die Vollbelegung der Anstalt. 
ann kann sie erhalten bleiben. 45—50 Betten sind vorhanden, die sich auf 
drei Klassen verteilen. Davon sind elf heute nur belegt. 

Ich richte deshalb an alle Trinkerfürsorgestellen die dringende Bitte, 
ihre katholischen Patientinnen, soweit sie anstaltsbedürftig sind, der Heil- 
anstalt in Wassenberg zuzuführen, damit durch eine Vollbelegung die Anstalt 


Mitteilungen. 43 


wieder lebensfähig wird. Es ist auch angebracht, der Oberin jetzt schon Mit- 
teilung zu machen, in welcher Weise man mit ihr zu arbeiten gewillt ist, 
damit sie gegenüber den immer dringender werdenden Anerbieten des Städt- 
chens Wassenberg einerseits und der finanziellen Not der Anstalt andrerseits, 
Unterlagen für die Zukunft besitzt. Vor einigen Wochen habe ich einige Tage 
in der Anstalt geweilt, um an Ort und Stelle Einsicht in die Verhältnisse zu 
nehmen, und zu dem Zwecke mit den Schwestern und den Patientinnen ge- 
arbeitet. Ich kann daher aus praktischer Ueberzeugung sagen, unsere weib- 
lichen Alkoholkranken sind in dieser Anstalt an Leib und Seele geborgen. 


Anfragen sind zu richten an die Oberin in Wassenberg, Rhein- 
land, Sanatorium Marienheim. l 


Schnelle Hilfeistdiebeste! M. L. FloBß. 


3, Aus Vereinen. 


Zehn Jahre praktische Frauenarbeit 
zur Bekämpfung des Alkoholismus. 


Der Königsberger Frauenverein für alkoholfreie Volksspeisehäuser hat 
kürzlich unter obigem Titel einen ausführlichen, mit Bildern geschmückten 
Bericht für die Jahre 1915—25 veröffentlicht, der in ein Jahrzehnt von Arbeit, 
reich an Sorgen und Mühen, aber auch an Erfolgen einen fesselnden Einblick 
tun läßt. Die Gründung eines „alkoholfreien Kaffee- und Speisehauses Zur 
weißen Schleife“ durch Frau Ida Wittschell im Jahre 1912 mit Hilfe der 
Königsberger Ortsgruppe des Bundes abstinenter Frauen bildete den Aus- 
angspunkt. Als dieses Unternehmen, und ebenso die Leitung alkoholfreier 

Idatenrasten, die im Jahre 1914 letzterem Verein übertragen wurde, sich über 
Erwarten günstig entwickelte, führte der Wunsch, auch der übrigen Be- 
völkerung die Wohltat alkoholfreier Gaststätten in größerem Maßstabe zu 
gewähren, zur Gründung des berichterstattenden Vereins im Dezember 1915 
mit Frau Else Migge als Vorsitzender, Frau Wittschell als 2. Vorsitzender 
und gleichzeitiger Leiterin des Betriebsvorstandes. Diese unterrichtete sich 
bald darauf durch Augenschein über die Organisation des mustergebenden 
Züricher Frauenvereins für alkoholfreie Wirtschaften und die Einrichtung 
seiner Betriebe. 


Mit einem zinsfreien Darlehen von rund 10000 M, worunter 6000 durch 
den damaligen Oberpräsidenten von Batocki, 2000 vom Vaterländischen 
Frauenverein, ging’s ans Werk. Der durch den großen Umsatz bei bescheidenen 

reisen erzielte geldliche Erfolg der beiden ersten, im Frühjahr und Herbst 
1916 errichteten Speisehäuser ermöglichte die Rückzahlung der Kapitalien und 
die Inangriffnahme der Einrichtung weiterer Betriebe. ai 1917 wurde mit 
schon viel behaglicherer Einrichtung das 3. Speisehaus (Vorstadt nahe bein 
Bahnhof, mit viel Provinzbesuch) eröffnet, dem im Laufe des Jahres 1918 zwei 
weitere folgten. 1919 konnte dann das Grundstück des 2., umsatzreichen 
Speisehauses käuflich erworben werden. 1920 folgte als 6. Betrieb ein solcher 
(„Saisonbetrieb“) im Ostseebad Cranz, Juli 1921 die 7. und 8. Einrichtung. 
1922 wurde an Stelle eines früheren Speisehauses des Vereins, das wegen 
Veränderung der äußeren Verhältnisse aufgegeben werden mußte, an anderer 
Stelle ein neues, hauptsächlich von Hafenarbeitern benutztes, eingerichtet, in 
dem auch zehrfreier Aufenthalt gestattet wird. Der 9. Betrieb, ein 1923 
eröffnetes zweites Lokal im Hafenbezirk, mußte nach Beendigung des Hafen- 
baues nach einiger Zeit leider gleichfalls infolge ungünstiger äußerer Umstände 

schlossen werden. 1924 wurde aber als nunmehriges 9. Lokal ein Ledigen- 
eim im ehemaligen städtischen Waisenhaus aufgetan, in dem 80 männliche 
Personen aller Stände billige, saubere und behagliche Unterkunft über Nacht 
oder für längere Zeit finden, und das stets voll besetzt ist. Ein saalartiges 
Zimmer darin ist als Festraum eingerichtet und wird gern von Vereinen zu 

einen Veranstaltungen und Versammlungen benutzt, dient andererseits für 


44 Mitteilungen. 


die Unterhaltungsabende für die Heiminsassen und für die Feste für die 
Angestellten des Vereins. 


Eine Uebersicht über die im Berichtszeitraum ee Mittagessen, 
Abendessen und Suppen gibt ein für die einzelnen Jahre und Betriebe unter 
sich ziemlich verschiedenes Bild, das aber für alle Fälle zeigt, daß diese einen 
. groBen Umsatz haben und einem dringenden Bedürfnis nn Aller- 
dings äußert sich seit der Festigung der Währungsverhältnisse gegen 
Ende 1923 die Notlage weiter Bevölkerungskreise im Zurückgehen der 
sucherzahlen; erst neuerdings heben sich diese wieder. 


1921 war auch die Bewirtschaftung der drei Milchhäuschen des Bezirks- 
vereins gegen den Alkoholismus übernommen worden, sie mußten aber 1924 
wieder aufgegeben werden. 


Die Grundsätze und Ziele des Werkes werden im Bericht selbst 
durch folgende Sätze gekennzeichnet: „Wir wollen nicht, wie uns vielfach 
unterstellt wird, nur durch Billigkeit das Publikum anlocken und eine billige 
Speisegelegenheit nach Art der Volksküchen bieten, sondern wir wollen 
durch unsere Speisehäuser eine Konkurrenz der Alkoholbetriebe sein und 
für den Gedanken des alkoholfreien Gasthauses werben. Wir wünschen, daß 
alle Kreise der Bevölkerung sich heimisch in unseren Betrieben fühlen und 

ern darin verweilen. Darum wollen wir sowohl einfache Gaststätten, in 

enen sich der schlichte Mann wohl fühlt, als auch Speisehäuser einrichten, die 
einem verwöhnteren Geschmack genügen. Die widrigen Verhältnisse der 
Kriegs- und Inflationszeit haben sich der Erreichung dieses Zieles hindernd in 
den Weg gestellt; doch versuchen wir jetzt der Verwirklichung unserer Pläne 
näherzukommen . . . Eine Forderung allerdings wird an alle Betriebe gleich- 
mäßig gestellt: Das Lokal muß zweckmäßig eingerichtet, hell und freundlich 
sein,-die Tische sauber gedeckt, die Bedienung aufmerksam und liebenswürdig.“ 
Auf große Auswahl an Speisen, wie an alkoholfreien Getränken wird gehalten, 
unter rund zwei Dutzend heißen und kalten Getränken hat der Gast die 
Auswahl. Auch mancherlei Lesestoff wird den Besuchern geboten. 


Obwohl zum Dienst der Allgemeinheit die Preise sehr niedrig angesetzt 
sind, wird doch kaufmännisch gewirtschaftet, das Unternehmen 
„muß sich selbst erhalten. Wir wollen auch nicht durch zu billige Abgabe der 
Speisen und Getränke Privatpersonen das Halten alkoholfreier Wirtschaften 
unmöglich machen. Unser Streben geht lediglich dahin, zu beweisen, daß 
auch eine Gastwirtschaft ohne Alkoholausschank lebensfähig ist. Nach 
gesunden geschäftlichen Grundsätzen wollen wir die Betriebe führen. Ein 
kleiner Gewinn muß uns bleiben.“ Dieser wird lediglich für die Erweiterung 
der Betriebe und zur Unterstützung alkoholgegnerischer Arbeit verwendet. — 
Die meisten Einrichtungen gehen auf das Muster des schon genannten Züricher 
Vereins zurück. (Genaueres über die geschäftliche Organisation muß man in 
dem Bericht selbst nachlesen.) 


Von den Schwierigkeiten und Mühen, die das in eine ungünstige Zeit 
Kriegs- und Nachkriegsjahre!) gefallene Werk und seine Urheberinnen und 
rägerinnen durchzumachen hatten, gibt der Bericht einen lebhaften Eindruck. 

Diese ließen sich aber dadurch nicht abschrecken, die Arbeit fortzuführen und 
weiter auszubauen. Auch die gärungslose Früchteverwertung 
bezogen sie in ihren Tätigkeitskreis ein. Im Sommer 1924 nahm eine der 
Leiterinnen des Vereins an einem Lehrgang darüber teil, um die Bereitung 
alkoholfreier Weine mittels des Baumann’schen Flächenerhitzers zu lernen. 
Sie hielt dann im Laufe des genannten Jahres 20 Vorträge über den Gegen- 
stand vor verschiedenen Vereinen in Königsberg und der Provinz. Im ver- 
gangenen Herbst nahm man die Herstellung alkoholfreien Mostes selbst in 
die Hand, welcher jetzt in den Betrieben des Vereins glas- und literweise 
vom Faß verschänkt wird. 


Der Umfang des Werkes geht u. a. daraus hervor, daß die Einrichtungen 
des Vereins jetzt gegen 150 Personen beschäftigen. Nur wirklich geeignete 


Mitteilungen. 45 


Kräfte werden eingestellt. Für das Personal ist eine eigene, freundliche Dienst- 
kleidung eingeführt. Soziale und menschliche Fürsorge wird ihm zugewandt. 


Mit Befriedigung wird festgestellt, daß mit den alkoholfreien Speise- 
häusern ein gangbarer praktischer Weg zur Bekämpfung des Alkoholismus 
beschritten wurde; täglich werde in and mit ihnen in unaufdringlicher Weise 
wertvolle alkoholgegnerische Erziehungsarbeit am Volke geleistet, auch z. B. 
a dem Ausrichten von Hochzeiten, Einsegnungsfeiern und anderen Festlich- 
eiten. 


Als Aufgaben für die nächste Zukunft werden ins Auge gefaßt der 
Ausbau der Betriebe, weiter der Bau eines richtigen Saales für alkoholfreie 
Festlichkeiten — denn „Gott sei Dank, daß sich heute immer mehr Menschen 
finden, die empfinden, daß der Rausch der Freude und Begeisterung unendlich 
höher steht als alkoholischer Rausch, weil er keine Reue, keinen bedauernden 
Gedanken über die verlorene Zeit hinterläßt“. Für diese Pläne wird die 
Unterstützung der Behörden erhofft, die schon bisher die Unternehmungen 
mannigfach gefördert haben. Fl. 


Aus dem Tätigkeitsbericht der Groß-Berliner Arbeits- 
gemeinschaft für alkoholfreie Jugenderziehung über ihr 
zweites Arbeitsjahr 1924. 


‘Der Bericht kann das vorverflossene Jahr als „ein Jahr langsamen, aber 
stetigen Aufstiegs“ für die noch junge Vereinigung — deren Bestehen schon 
an sich eine bemerkenswerte Tatsache darstellt — bezeichnen. Die Arbeits- 
gemeinschaft (Vors.: Studienrat E. Otto, Geschäftsführer: Lehrer O. Grün), 
die auf 1. Januar 1925 79 A zählte, setzt sich zusammen aus der 
Landesgruppe Groß-Berlin des Deutschen Bundes enthaltsamer Erzieher und 
einer Gruppe von „Freunden der alkoholfreien Jugenderziehung“. Erstere 
Zihlte zum angegebenen Zeitpunkt 53 Mitglieder: 10 Philologen, 1 Philologin, 
14 Lehrer, 24 Lehrerinnen, 1 Seminaristen und 3 Angehörige anderer 
erziehlicher Berufe, die letztere 26. Die starke Zunahme um insgesamt 
36 Mitglieder während des Jahres 1924 wird hauptsächlich auf den erteilten 
Nüchternheitsunterricht zurückgeführt. Daneben stehen noch außerhalb der 
Arbeitsgemeinschaft eine größere Anzahl von enthaltsamen Erziehern und 
Bang die nur unmittelbar dem Deutschen Bund enthaltsamer Erzieher 
angehören. 


Die Arbeit der Vereinigung geht an Umfang und Bedeutung weit über 
das hinaus, was sonst bei einem Verein von dieser immerhin bescheidenen 
Größe zu erwarten ist, 4 Versammlungen wurden gehalten. Der Nüchtern- 
heitsunterricht konnte nach dem verheißungsvollen Anfang im Jahre 1923 
noch einmal im Februar 1924 in Neukölln aufgenommen werden, wo der 
Geschäftsführer im Auftrag des Provinzialschulkollegiums Vorträge an 
l6 Gemeinde- und 2 Mittelschulen hielt, bei denen auch 76 Erwachsene 
Zuhörer waren. Wiederaufnahme und Ausbau des Wanderunterrichts wurde 
angestrebt. Auf Herstellung und tus der Beziehungen zu den 
einschlägigen Landes-, Provinzial- und örtlichen Behörden wird besondere 

ufmerksamkeit verwendet. Mit anderweitigen alkoholgegnerischen Ver- 
bänden und der Berliner Wohlfahrtsvereinigung (mit einem Fachausschuß 
für die Alkoholfrage) wurde an zusammengearbeitet. Eine Ausleih- 
sammlung alkoholgegnerischer Bücher und Tafeln wird dauernd erweitert. 
Daneben gehen ein wachsender Schriftwechsel, viele persönliche Besuche und 
Unterredungen usi. her. 


Im abgelaufenen Jahre hatten die Bemühungen um Fortsetzung des 
Wanderunterrichts als eine, wenn nicht die Hauptaufgabe Erfolg, indem 
err Grün und Fräulein Mancke für den Zweck beurlaubt wurden und im 

ober den Unterricht — zunächst in den Gemeinde- und Mittelschulen 
Neuköllns — wiederaufnehmen konnten. Fl. 


46 Mitteilungen. 


4. Verschiedenes. 


Probeabstimmungen über Einführung des Gemeinde- 
bestimmungsrechts in Deutschland. 


Im November und Dezember 1925 sind auf Veranlassung der 
Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 
in den meisten Ländern des Deutschen Reiches freiwillige Abstimmungen 
veranstaltet worden, durch die stichprobenweise festgestellt werden konnte, 
wie die Bevölkerung -zur F ripe des Gemeindeabstimmungsrechts steht. Den 
Abstimmenden wurden überall dieselben Fragen vorgelegt, nämlich, ob sie 
bezüglichetwaiger Vermehrung oder Verminderung der 
Schankstätten am Orte und bezüglich der Ausdehnung 
der Polizeistunde das Mitentscheidungsrecht der ein- 
zelnen Wähler wünschen. Das Ergebnis war über Erwarten gün- 
stig für das Gemeindebestimmungsrecht. Mit einer einzigen Ausnahme hat 
sich überall eine zum Teil überwältigend starke Mehrheit für das Gemeinde- 
bestimmungsrecht ausgesprochen; im Durchschnitt 78 % der Abstimmenden. 


Ende Dezember lagen die Ergebnisse von64 Abstimmungen 
vor, von denen 35 auf Preußen entfallen, und zwar auf Berlin-Brandenburg 5, 
Hannover 1, Hessen-Nassau 2, Ostpreußen 3, Pommern 3, Rheinprovinz 4, 
Sachsen 4, Schlesien 11, Westfalen 2. Im Freistaat Sachsen fanden 2 Ab- 
stimmungen statt, in Baden 7, Württemberg 1, Hessen 2, Meckenburg- ` 
aea 2, Oldenburg 4, Schaumburg-Lippe 4, Hamburg 4, Bremen 2, 

ü 1. 


Es bestand die Absicht, möglichst verschiedenartige Volks- 
schichten zu erfassen. Daher wurden die Abstimmungen über Großstädte, 
Mittel- und Kleinstädte und Landgemeinden verteilt. In den Groß- und 
Mittelstädten beschränkte man sich auf einzelne Wahlbezirke oder Straßen- 
züge; in der Mehrzahl der Kleinstädte und in den Landgemeinden erstreckten 
sich die Abstimmungen über den ganzen Ort. In einzelnen größeren Städten 
nahm man mehrere örtlich voneinander getrennte Abstimmungen vor, um 
auch hier wieder nach Möglichkeit verschiedenartige Bevölkerungsgruppen 
befragen zu können. 


Die Abstimmungen der Großstädte (23 Abstimmungen in 
13 Orten) hatten folgendes Ergebnis: In Berlin (wo drei Abstimmungen statt- 
fanden, und zwar in Schöneberg, Moabit und Wedding), erklärte sich eine Mehr- 
heit von 75 %, 74 und 72 % für das Gemeindebestimmungsrecht, in Hamburg 
(4 Abstimmungen: 1 in Eimsbüttel, 1 in Eilbek, 2 in Barmbek) 78, 87, 75 und 
86 %, in Leipzig (2 Abstimmungen: 1 in Marienbrunn, 1 in Kleinzschocher) 
67 und 60 %, in Breslau (wo die Ergebnisse von 6 Abstimmungen zusammen- 
gezogen wurden) 66 %, in Hannover 69, in Elberfeld (3 Abstimmungen: je 
eine im 71., 59. und 63. Wahlbezirk) 77, 63 und 86 %, in Düsseldorf 74, in 
Kassel 82, in Mannheim (2 Abstimmungen: je eine in M.-Neckarau und M.- 
Neckarvorstadt)) 86 und 66 %, in Karlsruhe 84, in Bremen (2 Abstimmungen: 
je eine im 24. und 79. Wahlbezirk) 81 und 90%, Königsberg i. Pr. 92 
Stettin 88 %. 


Die Mittel- und Kleinstädte (27 Abstimmungen in 24 Orten) 
lieferten folgende Zahlen: Lübeck 60, Oldenburg i. O. 80, Rüstringen 9. 
Delmenhorst 84, Lüdenscheid 86, Hagen-Wehringhausen 87, Homberg i. H. 87, 
Offenbach (3 Wahlbezirke zusammengefaßt) 75, Heppenheim 72, Pforzheim 78, 
Freiburg i. B. 89, Lahr i. B. 65, Parchim 43, Stolp i. P. 90, Stargard i. P. 75, 
Forst i. L. 68, Delitzsch 2 Abstimmungen: je eine in Linde und Schützenhof) 
57 und 63, Weißenfels 58, Görlitz (2 Abstimmungen zusammengefaßt) 78, 
Bunzlau (2 Bezirke) 88, Schweidnitz 83, Reichenbach i. Schl. (2 Bezirke) 92, 
Grünberg 70, Neiße (2 Abstimmungen: je eine in der inneren und der äußeren 
Stadt) 84 und 81, Oppeln (3 Wahlbezirke zusammengelaßt) 76 %. 


Mitteilungen. 47 


Die Landgemeinden (14 Abstimmungen) meldeten folgende Zahlen: 

ü ühren in Oldenburg 71, Behrenbusch-Nordholz (Schaumb.-Lippe) 93, 

Kobbensen (Schaumb.-Lippe) 99, Meinsen (Schaumb.-Lippe) 96, Steinbergen 

(Schaumb.-Lippe) 93, Bettingen a. M. 77, Korntal in Württbg. 93, Frauenwald 

e Erfurt) 81, Spornitz in Mecklenbg. 69, Bindow i. M. 68, Weigels- 

dorf in Schl. 89, Langenbielau in Schl. 89, Tannenwalde bei Königsberg i. Pr. 
88, Kulligkehmen in Ostpr. 89 %. 


Zu den Abstimmungen wurden nur männliche und weibliche Personen 
wahlfähigen Alters zugelassen. Die Feststellung der Wähler erfolgte 
auf Grund der amtlichen Wahllisten. Die Beteiligung an 
den Abstimmungen war außerordentlich gut; sie überstieg in ein- 
zelnen Landgemeinden sogar 90 % der Wahlberechtigten, aber auch in den 
Städten hielt sich die Beteiligungsziffer sehr hoch (z. B. Bunzlau 80 %, Weißen- 
fels 90%), sie sank nirgends unter das Maß der bei politischen Wahlen 
üblichen Wahlbeteiligung. 


Die Abstimmung geschah nach Geschlechtern getrennt. Dabei wurde die 
Erfahrung gemacht, daß unter den Männern die Verhältniszahl der Freunde 
des Gemeindebestimmungsrechts nicht wesentlich geringer ist als unter den 
weiblichen Abstimmenden. Der Unterschied beträgt meistens 2—3 % (z. B. 
Berlin, Bunzlau, Neiße). 


Im ganzen haben sich rund 31000 Männer und 40000 Frauen 
der verschiedensten Gegenden und Volksschichten (Arbeiter, Gewerbetreibende, 
Mittelstand, bessergestellte Bevölkerungsgruppen) für die Einführung 
desGemeindebestimmungsrechts erklärt. 


Die Abstimmungen waren geheim und wurden unter Leitung oder Auf- 
sicht von Vertrauenspersonen, in der Regel von amtlichen Persönlichkeiten 
vorgenommen, so daß für eineordnungsgemäße Durchführung 
der Abstimmungen und für die Zuverlässigkeit der Er- 
gebnisse eine ausreichende Gewähr besteht. In einzelnen 
Orten (z. B. Berlin und Königsberg) wurden die Abstimmungsergebnisse 
unter Aufsicht eines Notars festgestellt, in andern Orten unter Aufsicht von 
Mitgliedern oder Beamten der Stadtverwaltung (Stargard, Delitzsch, Breslau, 
Bunzlau, Oppeln, Lüdenscheid, Karlsruhe u. a.). en übten Polizei- 
personen die Kontrolle aus (Hamburg), in Lübeck der Direktor des Sta- 
tistischen Amtes, in den Dörfern zumeist die Gemeindevorsteher (Kullig- 
kehmen, Behrenbusch-Nordholz, Kobbensen, Meinßen u. a.). 


Ueberhaupt brachten die örtlichen Behörden den Probeabstim- 
mungen im allgemeinen viel Interesse und Verständnis entgegen 
(besonders hervorgehoben in den Berichten aus Bunzlau, Oppeln, tiep nheim, 
Korntal und den Abstimmungsdörfern in Schaumburg-Lippe). Das Gleiche ist 
vielerorts den Geistlichen beider Konfessionenundanderer 
Kirchengemeinschaften nachgerühmt worden; wo der Abstimmungs- 
tag auf einen Sonntag fiel, wurde gelegentlich auch in der Predigt darauf 

genommen (Freiberg i. B., Korntal). Besonders bemerkenswert ist ein 
nach Kenntnisnahme des Äbstimmungsergebnisses gefaßter Beschluß der 
LettinerStadtverordnetenversammlung, der folgenden Wort- 
au t: 

„Die Stadtverordneten-Versammlung nimmt Kenntnis von dem Ergebnis 
der Probeabstimmung für das Gemeindebestimmungsrecht. Sie ersucht den 
Magistrat, das Ergebnis der Reichs- und Landesregierung weiterzureichen, 
damit es als Material bei den Vorarbeiten zum Schankstättengesetzentwurf 

ücksichtigung finde. Die Stadtverordnetenversammlung erkennt in dem 

indebestimmungsrecht ein brauchbares Mittel, um den, die Wohlfahrts- 
ausgaben der Kommunen stark belastenden Alkoholismus einzudämmen.“ 


Die praktische Durchführung der Abstimmungen er- 
folgte in der Weise, daß von den Helfern, die den örtlichen Ausschüssen 


48 Mitteilungen. 


zur Verfügung standen, die Stimmzettel*) bei den Wahlberechtigten 


des Abstimmungsbezirkes abgegeben wurden. (In der Regel waren die Helfer 
mit amtlichen Ausweisen versehen.) Einen bis zwei Tage später (in einigen 
Orten auch nach etwas längerem Zeitraum) begaben sich die Helfer mit 
amtlich verschlossener Urne und einer Abschrift der Wahlliste wiederum in 


die Wohnungen der Abstimmenden und trugen dafür Sorge, daß der zu- 


sammengefaltete Stimmzettel in den Schlitz der Urne gesteckt und in der 


Liste ein Vermerk über. die ausgeübte Abstimmung gemacht wurde. 


Die Helfer — ältere und jüngere Kräfte — setzten sich zusammen aus 


Mitgliedernderverschiedenen Alkoholgegnerverbände. 
Frauen- und Jugendvereine,kirchlichen Organisationen. 
der Wohlfahrts- und Jugendämter, aus Fürsorgerinaen 
u. a. 


Die Arbeitsgemeinschaft für Gärungsgewerbe und der 
deutsche Brauerbund hatten, wie festgestellt worden ist, sich ent- 
schlossen, die Probeabstimmungen nach Möglichkeit zu 
verhindern, und an die Alkoholgewerbetreibenden entsprechende Wei- 
sungen gegeben. Obwohl in mehreren Orten dieser Aufforderung gefolgt 
war und in auffallenden Zeitungsanzeigen, Plakaten und Flugblättern irre 
führende Behauptungen über das Gemeindebestimmungsrecht und die Frobe- 
abstimmungen verbreitet worden waren (z. B. in Hannover, Delitzsch, Bres- 
lau), sind die Abstimmungen doch nirgends dadurch wesentlich beeinträchtigt 
worden. Auf jeden Fall sind trotz solcher Störungsver- 
suchekeinerleiUnruheundStreitdurchdie Abstimmun- 
gen in die Bevölkerung getragen worden. Damit fällt 
ein stets mit besonderem Nachdruck von den Alkohol- 
gewerbetreibenden gegen das Gemeindebestimmungs- 
recht angeführtes Beweismittel in sich zusammen. Es 
verdient übrigens hervorgehoben zu werden, daß die Vertreter des Gastwirte- 
wen nicht überall mit dem eigentlichen Alkoholgewerbe gemeinsame 

ache gemacht haben. Wohl versuchten hier und da einzelne Gastwirte die 
Abstimmungen zu sabotieren, an andern Orten aber beteiligten sich Gast- 
wirte ordnungsmäßig an den Abstimmungen (z. B. Düsseldorf, Hamburg, 
Görlitz). In Görlitz waren sogar zwei Vertreter des Gastwirtegewerbe: 
(ein Hotelbesitzer und ein Kaffeehausbesitzer) im Abstimmungsausschuß tätig. 


An der Da gegen die Probeabstimmungen hat sich an manchen 
Orten auch die Tagespresse lebhaft, aber ohne Erfolg beteiligt (Delitzsch. 
Bunzlau, Oppeln, Oldenburg, Bremen u. a.). Die Berichte über die günstigen 
Ergebnisse sind indessen fast aus allen Abstimmungsorten, so viel uns be- 
kannt, von den dort oder in der Nachbarschaft erscheinenden Zeitungen 

ebracht worden. Es mag auch ausdrücklich vermerkt werden, daß sich die 

egnerschaft gegen das Gemeindebestimmungsrecht — von einigen kleinen 


Parteigruppen abgesehen — nicht an bestimmte politische Parteien knüpft. 


Politisch rechts wie auch links stehende Blätter sind gelegentlich für das 
Gemeindebestimmungsrecht eingetreten. 


*) Die Stimmzettel (für die männlichen Abstimmenden weiß, für die weiblichen grün! 
hatten folgenden Wortlaut: 


Stimmzettel! 
Nur wer mindestens 20 Jahre alt ist, 1. Wollen Sie, daß die Gemeinde durch Ab- 
wird zur Abstimmung zugelassen. stimmung ihrer Wähler über Vermehrung 


oder Verminderung der Schankstätten am 
Orte z! entscheiden hat, also das Gemeinde- 
bestimmungsrecht erhält ? 

Wollen Sie, daß die Gemeinde durch Ab- 
stimmung ihrer Wähler über Festsetzung def 
Polizeistunde zu entscheiden hat, also auch 
tür diesen Fall das Qemeindebestimmungs- 
recht erhält? 


N 








Mitteilungen. 49 


Die Seang dieser Probeabstimmungen, die ohne 
längere Vorarbeit ins Werk gesetzt wurden, ist ein doppelte. Einmal haben 
die Ergebnisse unzweideutig gezeigt, daß die große Masse der Bevölkerung 
über die Frage des Gemeindebestimmungsrechts ganz anders denkt, als man 
nach den zahlreichen Veröffentlichungen meinen sollte, die einseitig die 
Belange der unmittelbar beteiligten Wirtschaftsgruppen vertreten. Zum andern 
haben sich die Abstimmungen als eine ganz vorzügliche Gelegenheit erwiesen, 
Aufklärung über die Alkoholgefahren in weite Volkskreise zu tragen, und 
sollten schon aus diesem Grunde häufiger wiederholt werden. Mit großer 
Opferwilligkeit und Geduld haben die, soweit uns bekannt, nur mit einer 
einzigen Ausnahme unbezahlten Hilfskräfte mündlich und durch Ueberreichung 
von Flugblättern Auskunft über die Alkoholfrage im allgemeinen und ins- 
besondere über das Gemeindebestimmungsrecht erteilt. Sie haben sehr 
wesentlich dazu beigetragen, das durch einseitige Interessenpropaganda der 
Alkoholgewerbetreibenden getrübte Urteil über das Gemeindebestimmungs- 
recht zu berichtigen und die Wahrheit zu verbreiten, daß das nicht nur von der 
organisierten Alkoholgegnerschaft, sondern von den meisten sozialdenkenden 
Kreisen der Bevölkerung für Deutschland geforderte Gemeinde- 
bestimmungsrecht nicht Trockenlegung bedeutet und 
sieauch nicht herbeiführt, wohlabereinesehrheilsame 
VerringerungdesAlkoholverbrauchsunddamiteine Ab- 
nahme der Alkoholnot zur Folge haben wird. 


Dr. R. Kraut. 


Ein Beitrag 
zur Ueberkränklichkeit der Brauer und Brenner. 
Von Prof. Dr. Georg Rosenfeld, Geh. Sanitätsrat, Breslau. 


Die Uebersterblichkeit der Brauer, Wirte und Wirtsangestellten 
lehren viele Statistiken. Eine der übersichtlichsten Tabellen gibt eine neuere 
englische Anstellung’). 


Sterblichkeit. 








Alkoholis- 
mus und 
Leber- 
krankheit. 






Alle 


Erwachsenen 100 100 | 100 | 100 100 100 100 
Brauer 139 279 110 140 133 123 121 
Wirte und 

Angestelite 180 670 178 144 173 248 216 
Metallarbeiter | 103 101 106 84 


102 79 | 106 





Diesem Mortalitätsüberschusse entspricht natürlich auch der Krankheits- 
und Unfallüberschuß bei den Alkoholgewerben, die ja sattsam bekannt sind. 


‚ Für de Ueberkränklichkeit der Brauer und Brenner gibt aber 
die Statistik der Breslauer Krankenkassen in wenigen Zahlen 
ein aus klares Beweismaterial. Die Statistik umfaßt nur die Jahre 
1914—1917, und gerade diese Jahre geben interessante Aufschlüsse. 

mm nn 
®) Vgl. Wlassak, Orundriß der Alkoholfrage, Leipzig 1922, S. 35. 


Die Alkoholfrage, 1926. 4 





50 Mitteilungen. 


Im Verhältnis zur Mitgliederzahl zeigen nämlich Prozente an Krankheits- 
fällen 











die die Branntwein- 
Bierbrauerkasse brennerkasse 


die Allgemeinheit 
aller Kassen 








1914 116,05 X 247,00 % 180,52 X 
1915 100,54 % 201,95 & 150,37 X 
1916 114,65 % 180,08 % 148,21 X 
1917 120,98 % 149,61 % 117,40 % 





Dies ist nach den Geschäftsberichten des Krankenkassenverbandes aul- 
gestellt. Zunächst fällt für 1914 die enorme Ueberkränklichkeit der Brauer 
und Brenner auf, und zwar um so mehr, je mehr man an die Hünengestalten 
der Brauer usw. denkt! Wenn man die Erkrankungshäufigkeit der Allgemein- 
heit im Jahre 1914 mit 100 % ansetzt, so tritt das Verhältnis der Brauer und 
Brenner noch klarer hervor. | 











Alle Kasse | Brauerkasse | Brennerkasse 
1914 | 100% 213 % 155 X 
1915 106,54 % 190 % 142 % 
1916 114,65 % 158 % 125 % 
1917 120,93 % 124 % 97% 


Die Brauer sind 1914 also über 2mal so häufig, die Brenner über 1:4 mal 
so viel krank gewesen, als alle Arbeiter. Letztere sind nun im Kriege 
durch schlechte Ernährung, Sorgen, und vor allem durch Abberufung der 
Gesündesten in die Front immer kränker geworden bis zu 120,93 % der 
Friedenskrankheitszahlen. Gerade umgekehrt aber die Alkohol- 
arbeiter! Die Brauer haben ihre Ueberkränklichkeit verloren fast genau 
bis zum Niveau „aller Kassen“ auf 124 %, und die Krankheiten der Brenner 
sind immer gesunken, sogar bis unter die Friedensnorm aller Kassen 
-auf 97%! Und das ist geschehen zu einer Zeit, wo natürlich auch bei 
ihnen die Stärksten und Gesündesten zum Heere eingeiordert worden waren, 
die verhältnismäßig Kränklichsten zurückgeblieben waren und der Rest 
eigentlich eine höhere Krankheitsziffer erwarten ließ. Was dieses Wunder 
bewirkt hat, ist natürlich jedem Einsichtigen ohne Weiteres klar — sie 
habenimKriegekeinStarkbierundkeinenSchnaps mehr 
als Quelleihrer Krankheiten gehabt und sind so zwangsmäßig 
der Gesundung zugeführt worden. Hier haben wir wieder einmal eine 
besonders schöne Gelegenheit, die Beziehungen zwischen Alkohol und Krank- 
heit aufs klarste und einfachste zu erkennen. | 


Bekämpfung des Alkohols in der Türkei. 


- Am 2. November 1925 fand der 6. Kongreß des Türkischen Alkohol- 
gegner-Vereins (Hilal-i-Ahzar) statt, der besser besucht war, als der des 
Vorjahres. Unter den ausländischen Teilnehmern befand sich auch Mr. John- 
son (Pussyfoot), der bekante amerikanische Alkoholgegner, Ehrenmitglied 
unseres Vereins. Er hielt auch einen Vortrag. - 


Mitteilungen. 51 


Der türkische Alkoholgegner-Verein wurde im Jahre 1919 gegründet. 
Heute zählt er 13 Ortsvereine und 26 Einzelmitglieder in Anatolien. Auf 
Anregung des Vereins wurde im vorigen Jahr in der großen National-Ver- 
sammlung der Türkei der öffentliche Genuß von Branntwein verboten und 
die Bestrafung öffentlicher Trunkenheit beschlossen. 


Wir treten für staatliche Monopolisierung der Bierbauerei und hohe 
Besteuerung des Alkohols ein. Eine Anzahl Abgeordneter sind Alkoholgegner. 


Der Verein bemüht sich durch Versammlungen und Veröffentlichungen 
seine Aufgaben mehr bekannt zu machen. Seit drei Jahren hat der Verein 
eine Zeitschrift (Hilal-i-Ahzar); Schriftleiter ist Dr. Fachreddin Kerim, 
Generalsekretär des Vereins und Chef des Psychologischen Laboratoriums der 
Irrenanstalt Top-Tachi. 

Der Vorsitzende des Vereins ist Professor Dr. Mazhar Osman, Chefarzt 
der Irrenanstalt. Vizepräsident ist Ali-Mahir, Großgrundbesitzer, der jedes 
ahr aus seinem Privatvermögen einen Preis von 1000 Türkischen Pfund 

die besten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (alkoholische Erzeugnisse aus- 
genommen) aussetzt. Der zweite Vizepräsident ist Dr. Hazim Newrelge, 
der Kassierer Djelal Feyase Adnolsot. Daneben besteht ein Ausschuß von 


16 weiteren Mitgliedern. l 
Dr.Fachreddin Kerim, Stambul. 


4s 


Schrifttum. 





Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen aus den 
Jahren 1925 und 1926; mit einzelnen Nachträgen aus 1%4*). 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. 


l. Alkohol und alkoh. Getränke. 


1. Allgemeines, 


Statist. Jahrbuch für das Deutsche 
Reich tür 192425. 1925. Verl. f. Politik 
und Wirtschaft, Berlin SW 48. 


2. Herstellung (technische); Erzeugung 
und chemische Zusammensetzung. 


S.: „Aus dem deutsehen Branntweinsumpf“ 
unter Ill. 2g. 


3. Vertrieb (Handel). 


Don, A.: Der Kopfverbrauch an alkoho- 
tischen Getränken in verschiedenen Län- 
dern. In: Internat. M.-Schr. g. d. Alk., 
1925, Nr. 4, S. 205—219. 


. tenerwesen. 


Weinsteuergesetz vom 10. August 1925 
nebst Zollvorschriften und Ausführungs- 
bestimmungen. Mit Erläuterungen, Ein- 
leitung und Sachregister von Dr. U. Stock. 
1926. C.H.Becksche Verl.-Buchh., München. 


5. Anderweitige Verwendung der Roh- 
(Ausgangs-) und Nebenerzeugnisse. 


Oettli, M.: Aepfel. Ein Beschäftigungsbuch 
für Natur- und Menschenfreunde. 1925. 
Franckhsche Verlagshandlung, Stuttgart. 

Derselbe: Uebersicht über die verschie- 
denen in der Schweiz angewandten Ver- 
fahren zur Haltbarmachung der Obstsäfte. 





In: Intern. Ztschr. g. d. A., 1924 Nr. 4,. 
S. 201—208. . 
Sondernummer betr. alkoholfreie 


Obstverwertung: Schweizer Abstinent 
1925, Nr. 18. 

Stahel, E.: Das Rohaufbewahren von 
Früchten, Gemüsen usw. 1925 (?). Zu be- 
ziehen durch Buchdruckerei Keller und 
Eichenberger, Brugg (Schweiz). 

Derselbe: Süßer Most das ganze Jahr 
durch Zusatz von benzoesaurem Natron. 
1925 (?). Ebendaselbst. 

Thm, (Theuermeister): Bericht über den 
2. Lehrgang des Bezirksausschusses zur 
Abwehr des Alkoholismus (in MENU: 
1925. Zu beziehen von diesem Ausschuß, 


8. Alkoholkapital, Alkoholgewerbe u.Be- 
kämpfung der Antialkoholbewegung. 


Baurichter, K.: Volksentscheid oder 
Brauereidiktat? Oekonomische Betrach- 
tungen zum Schankstättengesetz. 1925. 


Neuland-Verlag, Hamburg 30. 


Rudolf, F.: Aus dem Lager der Interes” 
senten. In: Intern. Ztschr. g. d. A., 19% 
Nr. 4, S. 236—243. 


Im übrigen s. auch: Amtliche Berichte | 


... unter V.14, Hahn unter lil. 9, Mil- 
ner unter V. 2. 


il.Wirkungen d. Aikohoigenusses, 
1. Allgemeines, Statistisches usf. 


Dosenheimer 
1925. Neuland-Verilag Hamburg 30. 


Lauterburg, F.: Belege zur Alkoholoot. | 
1 Zürcherische ürsorgestelle für 
Alkoholkranke. 


2. Physiologische und psychologische 
Wirkungen. 


v‚Egloffstein: Zeugenaussage und Trunk. 
Eine Untersuchung zur gerichtlichen 
Seelenkunde. In: Die Alkoholfrage, 12, 
H. 5, S, 277— 282. Be 

Gylys, A.: Die Beeinflussung der geistigen 
Arbeit durch verschiedene Konzentrationen 
von Alkohol. In: Psychologische Arbeiten, 


hrsg. v. E. Kräpelin, 1935, H. 1, S. 157-1%. 
K.: Untersuchungen über den | 


Hansen, 
Einfluß des Alkohols auf die Sinnestätig- 
keit bei bestimmten Alkoholkonzentra- 
tionen im Organismus. M. 16 Abb. und 
2 Taf. 1924. C. Winters Universit.-Buchh., 
Heidelberg. 


Scharffenberg, J.: La combustion spot- 
tanée des buveurs. Une étrange et nn i 
r.g. d. Å, | 


DEE on In: Intern. Zts 
1925, Nr. 4, 93—205 


Wiesner, L.: Der Einfluß von Alkohol uad 


Nikotin auf die sportliche Leistungsiäbie 
keit. In: Veröffentl, a. d. Gebiet d. Heeres- 
Sanitätswesens, 1925, H. 78, S. 85—91. 

3. Alkohol und Krankheit. 


Baars,W.C.: Tuberculosis and alcoholis®. 
In: Intern, Ztschr. g.d. A, 1925, N 
243—246 


S. e 
Fleischer, H., Alkohol und Lebercirrhose. 


E.: Der Teufel Alkohol. | 


r. 4, | 








Eine statistische Untersuchung.) „IE: 


ntern. Ztschr. g. d. Alk., 1%5, 
285—289. 
Holitscher, 


Neue Aufl. ' 1925. Verlag des Deu 


Arbeiter-Abstinenten-Bundes,BerlinSO 16. 


Kanowitz, S.: Alkoholstatistik und AF 
koholgesetzgebung in Deutschland. 1n: 
Archiv f. BE und Nervenkrankt, 
1924, H. 2, $. 183—277. 


*) Die Mehrzahl befindet sich in der umfassenden Bücherei des Deutschen Vereins g. d. Alk. 
Berlin-Dahlem, deren Benutzung Behörden und Mitgliedern des Vereins frei (i. allgem 


Ersatz der Zusendungskosten), andern Stellen und 
gebübr (und Zusendungskostenersatz) offen steht. 


ersönlichkeiten gegen eine mäßige g 


A., Alkohol und Krankheit. | 





Schrifttum. 53 


Meyer, G.: Tuberkulose und Alkoholismus, 
ein sozialhygienischer Vergleich. In: La 
Nu antialcoolique et hygiänique, 1925, 

r. 6ff. - 


5. Alkohol und Unfall, Invalidität. 


Voionmaa, T.: Alkohol och olycksfall i 
man In: Tirfiog, 1925, H. 6—7, S. 81 


6. Alkohol und Sittlichkeit. 


Heim: Alkohol und Sittlichkeit. (Vortrag.) 
= a. Alkoholfrage, 1925 H. 5, S. 282 


K (oller) : Schweden. Die Betrunkenheits- 
vergehen in den Jahren 1917—1922. In: 
em Ztschr. g. d. Alk., 1925, Nr. 1, S. 


Strecker, R.: Alkohol und Ethik. 1925, 
Neuland-Verl., Hamburg 30. 


im Morigen s. auch: Dosenheimer unter 


7. Alkohol und Entartung. 


Kiendl, H.: Alkohol und Vererbung. 1925. 
Neuland-Verl., Hamburg 30. 

Koller: Die Zählung der geistig gebrech- 
lichen Kinder des schulpftlichtigen Alters 
im Kanton Appenzell-Außerrhoden imJahre 
1922. 1. Teil: Schweizer Ztschr. f. Hygiene, 
1925, H.3. pepr: Intern. Ztschr. g. d, Alk., 
1925, Nr. 5, S. 306. 


8. Alkohol und Volkswirtschaft. 
Statistisches. 


Kiesse, M.: Beziehungen zwischen Alkohol- 
konsum und DienEungaspielraum: In: Die 
Alkoholfrage, 1925, H.5, S. 1 . 

Leu, C.: Alkoholismus und A ENDU EST 
Zweite, verkürzte Aufl., 1924. Alkohol- 

egnerverl Lausanne. 

Plank, R.: Belastung der öffentlichen Pi- 
nanzen durch die Trunksucht. In: Die 
Alkoholfrage, 1925, H. 5, S. 262—271. 

Weber, R.: Volkswirtschaft und Gemeinde- 
bestimmungsrecht. Ein Gutachten, veranl. 
durch die Kundgebung deutscher Handels- 
kammern geg. dieses SADa TS DINLDER- 
recht der Gemeinden. 1925. Reichshauptst. 
g.d. Alk., Berlin-Dahlem. 


10. Verbreitung des Alkoholismus usf. 


Bieroder Branntwein? Tatsachen und 
Erwägungen. Filugschr. d. Deutsch - bal- 
tischen Arbeitsgemeinschaft z. Bek. d. Alk. 
1925. Geschäftsstelle dieser Arbeitsgemein- 
schaft, Riga. 


IIl.Bekämpfung desAlkoholismus. 


1. Allgemeines, Sammelarbeiten nsf. 


Gonser, I.: Der heutige Stand der Alkohol- 
forschung und Alkoholbekämpfung. In: 
Wege und Ziele der Gesundheitsfürsorge 
unter dem Gesichtspunkte der Planwirt- 
schaft, hrsg. von Langstein und Rott, S. 
178-191. Selbstverlag, Berlin-Charlotten- 
burg 5, Frankstr. 3. 


2. Staat und Gemeinde, Gesetzgebung 
und Verwaltung. 

2. Allgemeines. 

S. Kanowitz unter 11.3. 


d. Straigesetzgebung und -recht- 
sprechung. 


v‚Egloffstein: Aenderungsvorschläge zum 
amtlichen Entwurf eines allgemeinen deut- 
schen Strafgesetzbuchs. In: Mon.-Schr. f. 
Kriminalipsychologie u. Strafrechtsreform, 
1925, 11.112. H., S. 372—374. 


Im übrig. s. auch: v.Egloffstein unt. 11.2, 


g) Schankerlaubniswesen und 
-reform. 


Bandel, R.: Das Gesetz zum Schutz gegen 
den Alkoholismus. In: Blätter f. Gesund- 
heitsfürsorge (München), 1925, 2. H. 

Aus dem deutschen Sranntweinsumpi 
u. Wiedergabe der Denkschrift der 

ranntweinmonopolverwaltung über deren 
Lage aus der Ztschr. „Das Branntwein- 
monopol“, 1925, Nr. 51—53.) In: Neuland, 
1925, Nr. 14, Sp. 247—256. 

Delius, H.: Das Gemeindebestimmungs- 
recht. 1925. Hoffmann und Campe, Verlag, 
Berlin-Hamburg. 

Diem, O.: Women’s suffrage and prohi- 
bition. In: Intern. Ztschr. g.d. A. 1924, 
Nr. 4, S. 19-201. 

Kottmaier, M.: Das Gemeindebestim- 
mungsrecht und wir Kreuzbündier. In: 
Volksfreund 1925, 7.9. H. S. 105—115. 

Liefmann, E.: Die Alkoholfrage und der 
Entwurf zum neuen Schankstättengesetz. 
In: Die Frau, 1925, H. 4, S. 107—116. 

Muthesius: Ueber das Gemeindebestim- 
mungsrecht. In: Zentralblatt für Gemeinde- 
verwaltungen, 1925, Nr. 20, S. 627—632. 

Scharffenberg, J.: Die Schwierigkeiten 
bei der Durchführung eines Alkoholverbots, 
In: Die Alkoholfrage, 1925, H. 4, S. 216 
bis 220. 

Weymann, K.: Forderungen für ein 
deutsches Gemeindebestimmungsrecht. 
1925. Verl. „Auf der Wacht“, Berlin-Dahl. 

Ders.: Der Schankstättengesetzentwurf. 
In: Wege und Ziele der Gesundheitsfür- 
Dee ... 1925. Selbstverlag von Prof. 
Dr. Langstein und Prof. Dr. Rott, Berlin- 
Charlottenburg 5. 

Will, C.: Heraus mit dem Gemeinde - Be- 
stimmungs-Recht I 1925. Neuland-Verlag, 
Hamburg 30. l 

Im übrigen s. auch Baurichter unter 1.8, 
Expunere... unter V. 5, Marcus 
unter V. 18, Weber unter 11. 8. 


3. Einzeine bestimmte Gruppen und 
Gebiete. 


d) Jugend und Erziehung. 


Georg,G.: Für Volksgesundheit und Volks- 
wohl. Schulbuch über den Alkohol. 3. 
Aufl. 1925. Verl. „Auf der Wacht“, Berlin- 
Dahlenı. 

Göbel, F.: Jugendbewegung und Alkohol- 
frage in Deutschland. In: Internat. Ztschr. 
g. d. Alk., 1925, Nr. 4, S. 219—225. 

H. v. L.: Elne Unterredung. Neuland-Flug- 
schrift Nr. 6, 1925. Neuland-Verlag, Ham- 
burg 30. 

Lohmann, W.: Alkohol und Jugend- 
erziehung. Sonderdr. aus der Allgem. 
Deutsch. Lehrerinnenzeitung. 1925. Durch 
die Deutsche Zentrale f. Nüchternheits- 
unterricht, Bielefeld. 

Merbitz: Alkoholbekämpfung in der hö- 
heren Schule. In: Die Alkoholfrage, 1925, 
H. 4, S. 199—203. 

Oettli, M.: Die allgemeinen Aufgaben der 
Erwachsenen der Jugendbewegun gegen- 
über. S.-Abdr. a. d. Schweiz. Ztschr. f. 
Gesundheitspflege. 1925. 


54 


Smola, R.: Erziehung zu gesunder Lebens- 
führung (mit besond. Berücksichtigung der 
Alkohol- und Nikotinseuche). 1925, Deut- 
scher Verl. f, ‚Jugend und Volk, Wien- 
Leipzig - New-York. 

Welde, E.: Gesunde Schulkinder! Neu- 
zeitliche deutsche Schulkinder - Vorsorge. 
1925. J. F. Lehmanns Verl., München. 


e) Flotte, Heer, Krieg. 

Schmidt, H.: Unsere Niederlage im Welt- 
krieg. Militärische Einwände gegen meine 
Schrift über das Scheitern der deutschen 
nognie im Frühling und Sommer 1918 
und meine Erwiderungen. 1925. Neuland- 
Verlag, Hamburg 3), 

Derselbe: Warum haben wir den Krieg 
verloren? Das Scheitern des deutschen 
Angriffs im Frühjahr und Sommer 1918. 
Dritte, stark erweit. Aufl. 1925. Neuland- 
Verlag. Hamburg 30. 


p Einzeine Stände und Berufe. 
. Gerken-Leitgebel unter Ill. 7d. 


i) Koloniales. 

Harford, Ch. F.: The great powers and 
the liquor traffic among the native races. 
In: Internat. Ztschr. g. d. Alk., 1925, Nr. 4, 
S. 225—236. 


4. Kirchlich-Religiöses. 


Goldschmit, Br.: Der Christ und der 
Alkoholismus. Predigt. 1925. Verlag J. 
Boltze G. m. b. H., Karisruhe i, B, 

Stubbe, Chr.: Die schleswig-holsteinische 
Landeskirche und der Alkohol. In: Die 
Alkoholfrage, 1925, H, 4, S. 186—198, 


5. Kulturelles. 


d) Politisches. 
S. Sollmann unter Ill. 7b. 


e) Kunst und Literatur. 

Albert Frhr. v. Seld. den he Ein 
Leben an Bauern- und Fürstenhöfen, unter 
Säufern, Kindern und Verbrechern. Neu 
herausgeg. v. Dr. W. Vogt. 1925. Verlag 
Vandenhoeck u. Ruprecht, Göttingen. 

Friz, l.: Dr. Barnardo, Der Vater der 
Niemandskinder. Ein Bild seines Lebens 
und Wirkens. 7. Aufl. 1926. Verlag Orell 
Füßli, Zürich. 

Helvetia-Liederbuch. 1924. Beim Se- 
kretariat d. abstin. Jugend, Lausanne. 

Kuhls,K.: Nachabino. Sozialer Roman aus 
dem russischen Volksleben. 3. Aufl. 1925. 

. Neuland-Verl,, Hamburg 30. 

London, J.: König Alkuhol, ein autobio- 

hischer Roman. 1925. Gyldendalscher 
erlag, Berlin. 

Trommershausen, M.: Das Erbe der 
Väter. (Aus reichem Bronnen, H. 4.) 1924, 
Burckhardthaus-Verl., Berlin-Dablem. 

Zulliger, H.: Von den Leuten im Fluh- 

. bodenhüsli,. Jungbrunnen, Heft 5. 1925 (?). 
Verl. b. Alkoholgegnerverl., Lausanne, u. 
b. d. Schweiz. Agentur des Blauen Kreuzes, 

ern. 


6. Trinkerfärsorge, Trinkerhellung. 


Fiesel: Eine Missionsstation in der Lüne- 
burger Heide. (S.41—46: Trinkerheilstätte 
Stift Isenwald.) 1925. Verlag d. Landes- 
vereins f. Inn. Mission, Hannover. 

Pütter und Hesse: Die Bewahrungs- 

- Unterbringung Trunksüchtiger. In: Deut- 
eche Juristenzeitung 1928, H. 16, Sp. 1237 

s ; . 





Schrifttum 


Snell: Eine Denkschrift über die Not- 
wendigkeit der Schaffung eines deutschen 
Trinkerfürso esetzes. In: Die Alkohol- 
frage, 1925, H. 5, S. 271—277. 

Trinkerheilstätte Ellikon a.d.Thur 
3%. Jahresbericht über das Jahr 1924. 1925. 

Willeke: Die katholische Trinkerfürsorke. 
In: Volksfreund, 1925, 7.9. H., S, 115—121, 

Im übrigen s. auch Lauterburg unterll.ı. 


7. Alkobolgegnerisches Vereins- und 
Aufklärungswesen. 


a) Allgemeines. 
Entwicklung undjetziger Standder 
alkoholgegnerischenBewegungin 


Deutschland. Festbuch zur Großlogen- 
sitzung des Deutschen Guttemplerordens, 
17.,—21, Juli 1925 in Barmen - Elberfeld. 
1925. Hrsg. v. Rhein- Ruhr-Distrikt des 
Deutschen Quttemplerordens. 


b) Aufklärungsarbeit. 

ABmann d. J., J. L : Freudenmörder und 
Freudenbringer. (Neuland-Flugschr. Nr.7.) 
1926. Neuland-Verl., MARONIE 30. 

Christen, Th.: Die großen Seuchen un- 
serer Zeit. Neu bearb., 12.—16. Tausend, 
1925, Alkoholgegnerverl., Lausanne. 

Flaig,).: vorrags riäuterungs-)Text zem 

k inenschr 


Film „Ein Volksfeind". Masch 
1925, Veri. „Auf der Wacht“, Beriin-Dahl. 
Forel, A.: La boisson dans nos moeurs. 


Neue, völl. durchges. Aufl. 1925, Secré- 
tariat antialcoolique, Lausanne. 
Jahrbuch für Alkoholgegner 19%. 
Hrsg. v. F. Oösch. 1925, Neuiand - Veri., 
Hamburg 30. 
June- Siegtriedskatendet 1926. 192. 
e 


Ebenda. 

Neuland-Kalender 1926. 1925. Ebenda 

Plischke, G.: Alkohol der Kraftspender. 
8 Blätter zum Sampie wider Rausch und 
Rauch. 1925. Hrsg. : Quttempler-Geschäfts- 
stelle, Mähr,-Schönberg. Für De 
b. Neuland-Verlag. 

Polzer, H.: Heraus aus dem Sumpf ! 19%, 
Verl. Fr, Bahn, Schwerin i. M., und Ver. 
„Auf der Wacht*, Berlin-Dahlem, 

Schrey, F.: Die Reiz- und Genußmittel. 
Ihr Einfluß auf Gesundheit und Lebens- 
genuß. S.-Abdr. aus s. Schritt: „Wie werde 
und bleibe ich gesund?" 1925, Verl, F. 
Schrey, Berlin SW 19, 


Schumann, A.: Etwas vom Alkoholismus 
In: Altmärkischer Hausfreund (Kalender 
1925, S. 66—74. 1925. Selbstverlag des 
Vereins f. Innere Mission, Stendal. 

Schweizerischer Taschenkalender 
für Abstinenten 1926. 1925. Selbstverl. 
d. Herausg. Th. Bachmann-Gentsch, Alko- 
holfr. Volkshaus, Zürich 4. 

Sollmann, W.: Sozialismus der Tat. 19%. 
La 5 Deutsch. Arb.-Abst.-Bunds, Berlin 


Störmer, H.: Was jedermann vom Alko- 
hol wissen muß. 7, Aufl. 1925. Bilaukreut- 
buchhandl., Herford i. W. 

Im übrigen siehe auch: De goede Raad- 
gever unter V.13. 


c) Deutscher Verein gegen den Alko- 
holismus, 

Bericht über die 35. Jahresversamm- 
lung des Deutschen Ver. g, d. Alk. 
zu Nürnberg 1924 einschl, T des 
Trinkerheilstättenverbandes u. Konierenz 
für Trinkerfürsorge 1925. Verl. „Auf der 
Wacht“, Berlin-Dahlem. 


` 


Schrifttum. 


r 


dAllgemeineund Zentralverbände. 

Gerken- Leitgebel, L.: Die Frau im 
Guttemplerorden. 1925. Neuland - Verlag, 
Hamburg 30. 

Deutscher Guttemplerorden (l.O.Q.T.). 
Aufgaben, Arbeitsweise, Aufbau. 1925. Ge- 
schäftsstelle d. Deutsch. Guttemplerordens, 
Hamburg 30. 

Hoheneck 1925 Bundestagung des Jung- 
born, JUSEnCbEWFRUDE des Kreuzbündnis. 
1925. Hoheneck-Verlag, Heidhausen a. R. 

Oehring, K.: Innere Arbeit im Guttempler- 
orden (I. O. G. T.) 1924. Neuland- Verl., 
Hamburg 30. 


¢)Standesvereine und Organisati- 

onen mit besonderen Aufgaben. 
Tätigkeitsbericht der Groß-Ber- 
liner Arbeitsgemeinschaft für al- 
koholfreie Jugenderziehung über 
das 2. Arbeitsjahr. 1924/25. Hrsg. von dieser, 
Berlin-Schöneberg. 


g£) Tagungen, Kongresse. 

Hercod, R.: La conference internationale 
de Genève contre l'alcoolisme. In: Intern. 
Ztschr. g. d. Alk., 1925 Nr. 5, S. 257-267. 

Konferenz überalkoholfreie Ju- 
genderziehung in Reichenberg 
am ô. Juli 1925, einberufen und geleitet von 
der Deutschen Guttemplergemeinschaft, 
Mähr.-Schöneberg 1925. 

Lebdenswille und Werktag: 4. Bundes- 
Bye ungborn vom 4. —9. im Ernting 
1925 zu Heidelberg. Gesammelt und hrsg. 
von Aloysius Hotz und Klara Adolph. ; 
Verl. des Jungborn, Frankfurt a. M. 

Strecker, R.: Die Genfer Konferenz. In: 
Die Alkoholfrage, 1925 H. 5, S. 249—254. 


8. Ersatz für Alkohol. 


Grabmann, H.: Hüte Dich, Junger Sports- 
mann! Nikotin, Alkohol und Geschlechts- 
leben in ihrer Bedeutung für den jungen 
Sportsmann. 1925. Mimir-Verl., Stuttgart. 

euplimeyer, H.: Wohnung und Kultur. 
1925. Buchhdi. d. Arbeiter-Abst.-Bundes, 
Wien VII, 

Königsberger Frauenverein für al- 
koholfreie VolksspeisehäuserE.V. 
vn Jahre praktische Frauenarbeit zur 

tkämpfung desAlkoholismus“,1915— 1925. 
395 Bei dem Verein. 

Rudolf, F.: Vom Wohnen u. vom Trinken, 

2 mern. Ztschr. g. d Alk., 1925 Nr. 1, 


Zschokke, Th.: Der Apfel in-der Küche. 
135 Rezepte, Hrsg. v. Verband schweiz. 
Doeliandeis und Obstverwertungsfirmen 
n Zug. ; 

Züblin-Spiller, E.: Vom „Soldatenwohl“ 

zum „Volksdienst“, In: Internat. Ztschr, 

g.d Aık., 1925 Nr. 5, S. 267—276. 


9. Polemisches.') 

Hahn, E.: Abstinenz? Wissenschaftliches 
zur Frage des Alkohols und der gegorenen 
Getränke. 1925. Freier Literarischer verl., 
Berlin-Tempelhof. 

Joël, E, und Fränkel, F.: Zur Verhütung 
und Behandlung der Giftsuchten. In: 
Klinische Wochenschr., 1925 (4. Jg.) Nr. 36. 

10, Geschichtliches und Biographisches. 

Bergman-Kraut: Geschichte der Nüch- 
ternheitsbestrebungen. Aus d. Schwedisch. 
übers. u. in 2., veränd. Aufl. unter Mit- 
wirkung von Prof. Bergman und P. Dr. 
Stubbe neu bearb. u. hrsg. von Dr. R. Kraut. 


') $. zum Teil auch unter V, 2,14. 


55 


2. Halbbd. 1925. Neulandveri., Hamburg 30. 
Im übrigen 8 auch Albert Frhr. v. Seld 
unter Ill.5e, Entwickelung unter IlI.7a, 


1V. Verwandtes. 


I. Allgemeines. 


Biel, W.: Wahret die Flamme! Ein Spruch- 
buch. 1925. Neuland-Verl., Hamburg 30. 

v. Holbeck, O.: a r der Organisa- 
tion der freien Wohlfahrtspflege in Deutsch- 
land. Veröffentlichungen des 5. Wohlfahris- 
verbandes Nr. 2. 1925. Verl. H. R. Engel- 
mann, Berlin W. 15. 

Lickint, F.: Der Parallelismus zwischen 
Alkohol und Tabak. In: Intern. Ztschr. 
g. d. Alk., 1925 Nr. 5, S. 289—295. 

Wronsky, S.: Quellenbuch zur Geschichte 
der Wohlfahrtspflege zum Gebrauch an 
Berufsschulen, Seminaren und Universi- 
täten. 1925. C. Heymanns Verl., Berlin. 


V. Aus anderen Ländern. 


2. Amerika. 


Alkoholverbot? Offizielle Erklärungen 
amerikanischer Zeitungen zur Prohibition 
u.zum „Qemeindebestimmungsrecht“. 1925, 
Verl. der „D. P. K.“ (Deutschen Presse- 
korrespondenz), Rudolstadt. 

Wie groß ist der Alkoholverbrauch 
Amerikas? N. ein. Artikel in den „Alli- 
ance News“ Aug. 1925 v. G. B. Wilson 
London. In: Intern. Ztschr. g. d. Alk., 1925 
Nr. 5, S. 298—305., 

Cannon, J.: The american prohibition law. 
1925. a Haeggströms Boktryckeri, A.B. 
Stockholm. 

Corradini, R.E.: Broadway, the greatest 
street in America, under prohibition. 1924, 
The World League against alcuholism, 
Washington. 

Hartmann, M.: Das Alkoholverbot und 
die akademischen Kreise U.S. Amerikas. 
(Urteile nach „The Intern. Student“, von 
H. übers. u. mit einem Vorwort hrs.g) 
Schriften zum Alkoholverbot H. 5. 1926. 
Neuland-Verl., Hamburg 30. 

Milner, J. G.: Die Wahrheit über die 
Treckenlegung Amerikas. 1925. Freier Li- 
terarischer Verl., Beriin-Tempelhof. 

Prohibition has justified itself, 
2. Ausg. 1925. Published by Manufacturers ` 
Record Publishing Co., Baltimore. 

The prohibition situation. 195. De- 
partmentofresearch and education, Federal 
Council of the Churches of Christ in 
America, New York City. 

Steinbrinker, H.: Amerikanische Wirt- 
schaftsführer über das Alkoholverbnt. 
(Uebers. u. hrsg.) Schriften zum Alkohol- 
verbot H.6.1926. Neuland-Verl. Hamburg 30. 

Wheeler,W.B. aneen against smuggling 
thiough internatinnal cooperation in the 
United States of America. In: Intern. Ztschr. 
g. d. Alk. 1925 Nr.5, S. 276—285. 

Ders.: Is prohibition a success after five 
years ? 1925. The American issue Publishing 
Comp., Westerville, Ohio. j 

Wilson, S.: Fallacies and facts in America’s 
war against alcoholism. 1925. New Jersey 
Temperance Society, Newark, N. J. 


4. Australien. 


Koller, A.: Die Lage in Australien und 
Neuseeland. In: Intern. Ztschr. g. d. Alk., 
1924 Nr. 4, S. 209—215. 


56 


5. Balkanländer. 


a) Expunere de motive la legea bauturil 
or spirtoase. (Rumänisch.) b) zum Gesetz- 
entwurf über die geistigen Getränke, von 
Dr. H. Siegmund. 1925. 


9. Frankreich. 


Koller, A.: L’ alcoolisme chez les ouvriers 
francais. In: Intern. Ztschr, g. d. Aik., 1924 
Nr. 4, S. 215—223. 


10. Großbritannien. 
Fi aig), Ri Vom englischen „Nationalen 
nthalfsamkeitsbund“ (The National Tem- 
perance League). In: Die Alkoholfrage, 
1925 H. 5, S. 297300. 

Hercod, R.: La situation actuelle du mou- 
vement antialcoolique dans l’empirebritan- 
nique. In: Intern. Ztschr. g. d. Alk., 1924 
Nr. 4, S. 177—190. 

.Newsholme, A,: The social aspects of 
the aicohol problem. In: Intern. Ztschr. 
g. d. Alk., 1925 Nr. 1, 5.19. 

13. Niederlande. 

De goede Raadgever. Almanak voor 
drankbestrijding 1926. 1925. Nederl. Ver- 
eenig. tot abschaffing van alkoholhoud. 
dranken, Utrecht. 

14. Norwegen. 

Amtliche Berichte über die Wirkungen des 
Alkoholverbots in Norwegen. 1925. Freier 
Literar. Verl., Berlin-Tempelhof. 


Schrifttum 


17. Rußland. 
S. Kuhls unter IIl. 5e. 


18. Schweden. 


Marcus, M.: The swedish alcohol system; 
1925. Isaac Marcus, Boktryckeri- Actie-.. 
bolag, Stockholm. 

Schweden. (Rundschaubeitrag.) LES 
intern. Ztschr. g. d. Alk., 1924 Nr. 4, 
S. 223—225. 


19. Schweiz. 


Rudolf, F.: Die Alkoholfrage in der eid- 
er Gesetzgebung. 1923. Hrsg. v. 
ationalen Verband g. d. Schnapsgefahr, ` 
Zürich. : 
Ders.: Die wirtschaftliche Bedeutung des: 
Alkoholverbrauchs für unser Land. le:: 
Schweizerische Ztschr. f. Gesundheits 
pflege, Zürich, und S.-Abdr. daraus. 195. 
Tonsbeck, l, W.: indrukken van đe 
Zwitsersche geheelonthoudersbeweging. 
In: Enkrateia, Juli/Sept, 1925, S. 31-18, 
Im übrigen s. auch Helvetia-Liederbuck 
unter IIl- 5c, Koller unter II. 7a, 
Schweiz. Taschenkalender unter 
IN. 7b, Trinkerheilstätte unter 111.68. 


20. Internationales. 
S.Don unter I.3, Harford unter Ill.3i. 






f 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 


il 


22. Jahrgang 
(Neue Folge K Bd.) 





Die ~ 
Akohoffrane 


Internationale 


wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 








D 


und der 


Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 
unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Professor Dr. med. h. c. I. Gonser und 
Präsident a. D. Dr. Reinhard Strecker 


In der Schriftleitung 
Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
Verlag „Auf der Wacht“ 


HERAUSGEGEBEN 
im Auftrage der 
Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 
1926 


=] 


Inhalt des Heftes 2. 


I. Abhandlungen. | Seite 


1. Kraut, Die Anfänge des Kampfes gegen den Alkoholismus in den Vereinigten j 
Staaten AMENS oo a Sa a en E a a PERE E ETTI 
2. Strecker, Zur Geschichte des amerikanischen Alkoholverbofs . . ..... 6 
3. Röder, Philipp der Großmütige im Kampfe gegen den Alkoholismus. „. . . . & 
4. S5fubDeE; Speer und der AOO 2 2 24-5 nr TE | 
5. Stubbe, Kirchenvisitation in Kursachsen 1555 -. . . . . en ee 
6. Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen und Bekundungen mit Bezug aui 
den: AKONO TARANYEN u ee ea ER |. 
7. Donath, Die Wirkung des amerikanischen Alkoholverbots auf die Tuberkulose . © 
8. Nicholl, Die Sterblichkeit der Enthaltsamen . . . 2. 2: 2 ee 2.2 0.%. Da M 
Il. Chronik. (Stubbe, Kie) . . .....8 
i 


II. Mitteilungen. 

1. Aus der Trinkerfürsorge: Die Trinkerfürsorge des Hamburger Wohl- 
fahrtsamts. — Trinkerfürsorge Elberfeld 1925. — Die Trinkerfürsorge in 
Straßburg i. E. im Jahre 1925. — Gerichtshilfe und Trinkerfürsorge. — 
Beiträge zur Beleuchtung der Notwendigkeit eines eingreifenden Schutz- 


gesetzes gegen den Alkoholismus. . . . . 22222 nn. ieh 
2. Aus Vereinen: Die alkoholfreie Obstverwertung im Vormarsch. — Nüchtern- 
heitsarbeit in Oldenburg im Jahre 1925. ..... ERTL EERETE 
3. Verschiedenes: Aus dem Statistischen Taschenbuch der Stadt Berlin, 
Ausgabe 1926. — Weiterer Rückgang der deutschen Weinbaufläche. — 
Herzogliche Tischordnung von 1687. — Wirkungen eines Gesetzes zur 
Bekämpfung der Trunksucht. — Aus England. . . 2. 2. 22 2 2 18 
x 


Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: Prof. Dr. med. h. c. I. Gonse!, 
Berlin-Dahlem, Werderstr. 16. 


Verlag und Versand: 
Verlag „Auf der Wacht“ (Verlag des Deutschen Vereins g. d. A.), Berlin-Daklen, 
Werderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 


Anzeigen: 
Anzeigenpreis nach Vereinbarung. 


Ze 


Die Anfänge 
des Kampfes gegen den Alkoholismus 


in den Vereinigten Staaten Amerikas. 


Von Dr. R. Kraut. 


Wenn es heute noch notwendig wäre, die allgemeine Aufmerksamkeit auf 
die Bekämpfung des Alkoholismus in Nordamerika zu lenken, so hätte dazu 
guten Anlaß der 13. Februar d. J. geboten, der Tag, an dem vor 100 Jahren 
in den Vereinigten Staaten der Grundstein zur organisierten Arbeit gegen den 
Alkoholismus gelegt wurde: der Geburtstag der Amerikanischen 
Temperenzgesellschaft. | 

Unsere Kenntnis von jenen Anfängen der amerikanischen Bewegung gegen 
den Alkoholismus stützt sich im wesentlichen auf einen ausführlichen Arbeits- 
bericht der Amerikanischen Temperenzgesellschaft, den einer ihrer Leiter, 
Robert Baird, 10 Jahre nach Gründung der Vereinigung aus einem 
ganz besonderen Anlasse unter der Ueberschrift „Geschichte der 

äßigkeitsgesellschaft in den Vereinigten Staaten 
Nordamerikas“ veröffentlicht hat. Der Preußische Pong Friedrich 
Wilhelm III. hatte nämlich in Besorgnis über den wachsenden Branntwein- 
alkoholismus seines Landes sich 1833 offiziell an die Regierung der Ver- 
enigten Staaten gewandt, um Auskunft über die hier angewandten Methoden 
der Bekämpfung der Trunksucht zu erhalten. Die Auskunft wurde in prak- 
tischster und umfassendster Weise erstattet: die rührige amerikanische 
Temperenzgesellschaft sandte Robert Baird nach Berlin, der dem 
Preußischen Könige seinen in französischer Sprache verfaßten Bericht über 
die Tätigkeit der amerikanischen Temperenzgesellschaft (Histoire des sociétés 
de tempérance des Etats unis d'Amérique) überreichte. Außerdem besuchte 
Baird verschiedene andere europäische Höfe und hatte den Erfolg, daß sein 
Buch überall in die Sprache des betreffenden Landes übersetzt und in großer 
Auflage verbreitet wurde. Trotzdem ist Baird’s Buch, das in deutscher 
Sprache 1837 bei Gustav Eichler in Berlin erschien und 340 Druckseiten 
in Kleinoktavformat umfaßte, heute eine buchhändlerische Seltenheit. 
‚,Roberd Baird's „Geschichte der Mäßigkeitsgesellschaft in den Ver- 
einigten Staaten Nordamerikas“ gibt in dem ersten seiner sieben Kapitel einen 
Ueberblick über Verbreitung und Auswirkungen des Alkoholismus in 
Nordamerika. Nach Baird’s Auffassung muß in den vier Jahrzehnten von 
1790 bis 1830 sich der amerikanische Alkoholismus besonders stark ent- 
wickelt haben. In diesem Zeitraum sollen an Branntwein und Rum etwa 
ch Aillionen Gallonen eingeführt worden sein, also etwa 10 Millionen 

oliter ?). 

Zu dem eingeführten Branntwein kam der im Lande Eee Whisky, 
dessen Fabrikation sich rasch ausbreitete. Man rechnete in den 20er Jahren 
des vorigen Jahrhunderts, also zu einer Zeit, in der die Einwohnerzahl der 

ereinigten Staaten etwa 12 Millionen betrug, mit einem Jahresverbrauch von 
rund 70 Millionen Gallonen Branntwein, und bezifferte den Wert dieser 
ienge auf 48 Millionen Dollars. Baird’s statistischer Gewährsmann schätzt 
die Zahl der Trinker des Landes für diese Zeit auf 375000 und den Jahres- 
ausfall an Arbeitstagen infolge Trunkes auf 15 Millionen Dollars. Die vor- 
ge Toaestille infolge Alkoholismus werden auf 37 500 jährlich angesetzt und 
der durch sie entstehende volkswirtschaftliche Verlust mit 18 750 000 Dollars 





') Ich nehme an, daß schon damals die Gallone etwas über 4!/, Liter ausmachte. 


58 Abhandlungen. 


bewertet. Die Gerichtskosten für Untersuchung und Aburteilung von Alkohol- 
vergehen und -Verbrechen sollen etwa 6 525 000 Dollars betragen haben. Der 
Verlust an Einkommen von rund 9000 Verbrechern, die infolge Alkohol- 
genusses ihre Freiheit einbüßten, wird mit jährlich 450 000 llars an- 
gegeben. Die durch Alkohol verursachten Armenlasten, die Staat und Private 
zu tragen hatten, werden auf 5 700000 Dollars geschätzt. 

Das sind insgesamt über 94 000 000 Dollars. Nun soll im Jahre 1829 
der Wert des Ben Landes der Vereinigten Staaten mit Häusern und 
Sklaven 2519009 222 Dollars betragen haben. Die durch Alkohol verur- 
sachten volkswirtschaftlichen Verluste würden sich nach der von Baird mit- 
nen Berechnung nach einem Zeitraum von 30 Jahren mit Zins und 

inseszins auf 2832 750 000 Dollars belaufen haben. Eine Summe also, die 
den Wert des Landes um 300 Millionen Dollars überstiegen hätte. 


Ob diese Zahlen wissenschaftlicher Kritik standhalten können, ist schwer 
zu sagen, ist in diesem Zusammenhange auch nur von geringerer Bedeutung. 
Entscheidend ist, daß sie damals für richtig gehalten und. ihre Kenntnis 
verbreitet wurde. Sie lieferten die Grundlage für die in den 20 er Jahren ein- 
setzende organisierte Bewegung gegen den Branntweingenuß Bier- und 
Weingenuß spielte in jener Zeit im Vergleich zum Branntweinverbrauch eine 
untergeordnete Rolle. 

Sıeht man von einigen schüchternen Versuchen des zweiten Jahrzehntes 
des vorigen Jahrhunderts ab, Vereine gegen die Trunksucht zu bilden, s9 
wird man die amerikanische Temperenzgesellschaft, deren Gründer, einige 
einflußreiche Männer in Bosfon, in einer Versammlung am 10. Januar 18% 
sich eingehend mit der Frage befaßten, „was zu tun seı, damit die Unmäßig- 
keit aus den Vereinigten Staaten verbannt würde“, als die erste amerikanische 
Organisation gegen den Alkoholismus bezeichnen können. Einer zweiten 
Versammlung am 13. Februar desselben pe der eigentlichen Gründungs- 
versammlung, wurden von einem Ausschusse die Satzungen zur Beschluß- 
fassung vorgelegt, die dann am selben Tage genehmigt wurden. 

Das Vorwort dieser Satzungen ist so bezeichnend für die noch heute 
vertretene Auffassung des Kampfes gegen den Alkoholismus, daß es hier 
im Wortlaut wiedergegeben werden möge: | 

„Da die Erfahrung gelehrt hat, daß der unmäßige Genuß der be- 
rauschenden Getränke die Quelle von unberechenbaren Uebeln ist für 
die göttlichen und ewigen Interessen nicht nur einzelner Menschen, son- 
dern auch ganzer Familien und Gemeinden; — da dieses Laster eins der 
mächtigsten Hindernisse ist für die Wirkungen aller der Mittel, die Gott 
zur sittlichen und religiösen Vervollkommnung des Menschen bestimmt 
hat; — und da die verschiedenen Versuche, die die Freunde der christ- 
lichen Moralität bis jetzt angestellt haben, wenn auch nicht ganz frucht- 
los, doch bei weiten nicht hinreichend gewesen sind, um dem herrschen- 
den Uebel vollkommen und für die Dauer Einhalt zu thun; — da & 
daher augenscheinlich ist, daß es hierzu kräftigerer Mittel und all- 

Be Maßregeln bedarf, die sowohl auf diese, als auf die künftigen 

enerationen einen mächtigen und bleibenden Eindruck zu machen ver- 

mögen und eine gänzliche Veränderung in der Gesinnung und Gewohnheit 
des Volkes in Bezug auf den Genuß berauschender Getränke hervor- 
zubringen im Stande sind, um auf diese Weise der immer mehr und mehr 
um sic En Unmäßigkeit, welche schon so große Verheerungen 
in allen Theilen des Landes angerichtet hat und welche die theuersien 
Interessen unserer großen und mächtigen Republik zu vernichten drohet. 
einen Damm entgegen zu setzen: so haben die gegenwärtig hier ver 
sammelten Freunde des gesellschaftlichen und häuslichen Glückes, von 
dem Wunsche beseelt, Alles, was in ihren Kräften steht, für die Wohl- 
fahrt ihrer Mitmenschen zu thun, beschlossen, eine Gesellschaft zu bilden. 
die nach folgenden Statuten eingerichtet sein soll“, 


Von den 9 Artikeln der Satzungen ist der dritte der wichtigste. Er lautet: 
„Jeder, der zum Fond der Gesellschaft jährlich fünf Dollars oder ein für 


Kraut, Die Anfänge des Kampfes gegen den Alkoholismus in Amerika 59 


alle mal dreißig Dollars beiträgt, wird Mitglied der Gesellschaft, voraus- 
gesetzt, daß er folgende Verpflichtung unterschreibt: »Ich verpflichte mich 
zur gänzlichen Enthaltsamkeit von spirituösen Getränken, mit der alleinigen 
Ans wenn sie mir in einem Krankheitsfalle von einem Arzte verordnet 
wergen.« . 

Die weitere Entwicklung der amerikanischen Temperenzgesellschaft, die 
eine ungewöhnlich tatkräftige Werbung in Wort und Schrift entfaltete, ging 
so rasch, daß bereits sechs Jahre nach der Gründung — wie auf dem ersten 
groBen Temperenz-Konvent in Philadelphia am 24. Mai 1833 festgestellt 
werden konnte — die Gesellschaft über 6000 Ortsvereine mit mehr als 
einer Million Mitglider zählte. Ueber 2000 Brennereien — so behauptet 
ein im Dezember 1832 vom Vorstand der Gesellschaft versandtes Rund- 
schreiben — hatten ihre Betriebe einstellen müssen, über 5000 Kaufleute 
hatten den Handel mit Branntwein aufgegeben. Heer und Marine hatten den 
Branntwein aus ihrem Bereiche verbannt. Und über 5000 Trinker waren 
gerettet worden. 

Diese Zahlen nachzuprüfen, ist natürlich nicht möglich. Uebrigens kann 
sich das Baird’sche Buch nicht genug tun in der Häufung von Zahlen, durch 
welche die segensreiche Arbeit der Temperenzgesellschaft und ihre Wir- 
kungen ins rechte Licht gerückt werden. Es berichtet ausführlich über das 
Fortschreiten des Enthaltsamkeitsgedankens in den einzelnen Schichten und 
Ständen der Bevölkerung: der Geistlichen, der Aerzte, der Frauen, der Jugend 
usw. Es gibt eine Fülle praktischer any und Widerlegungen für junge 
Organisationen und Widerlegungen landläuliger Einwände gegen die Ent- 
haltsamkeit. 

Interessant ist, daß sich schon zeitig in einzelnen Ortsvereinen ein 
Grundsatz entwickelte, auf den noch heute in manchen Alkoholgegner- 
verbänden (z. B. im Guttemplerorden) großer Wert gelegt wird, nämlich, von 
den Mitgliedern zu verlangen, daß sie über das Versprechen persönlicher 
Enthaltsamkeit hinaus, auch das Anbieten, Verkaufen und Vorrätighalten 
von Branntwein ablehnen (zuerst wohl im Verein zu Andover in Massachu- 
setts, dessen Satzung bereits den Verbotsgedanken durchblicken läßt) ?). 

Auch die heute ın Amerika allgemein verbreitete Auffassung von der 
Unsittlichkeit des Handels mit geistigen Getränken und die daraus sich 
ergebende Stellungnahme gegenüber dem Alkoholhandel und Alkoholkapital 
tritt, wie man an der Hand von Baird nachweisen kann, schon sehr früh- 
zeitig zutage. Bereits im 5. Jahresbericht der Temperenz-Gesellschaft findet 
sich ein längerer Aufsatz mit der Ueberschrift „Die Unsittlichkeit des 
Handels mit spirituösen Getränken“. Baird selbst sagt in diesem Zusammen- 
hange: „Die Freunde der a konnten, sobald sie einmal den Grund- 
satz aufgestellt und durchgeführt hatten, daß dieser Handel eine 
Unsittlichkeit sei, nicht mit Gleichgültigkeit die Gesetze betrachten, 
welche jeden Gastwirt, Materialhändler und jeden Andern, der sich mit dem 
Detailverkauf dieser Getränke befaßte, zu demselben autorisierten“. 

Kein Wunder, daß der Gedanke des Gemeindebestimmungsrechts, wie 
Baird andeutet, ebenfalls schon damals — in den dreißiger Jahren des 
vorigen Jahrhunderts! — auftauchte, wenn auch zunächst nur in schüchternen 
Ansätzen, und zwar vorwiegend in nördlichen Staaten. Es ist zweifelhaft, 
ob es sich um ein direktes Abstimmungsverfahren oder um die Wahl von 
Ausschüssen handelte. Jedenfalls erstreckte sich dieses Gemeinde- 
bestimmungsrecht nur auf den Branntwein, wurde allerdings in einer äußerst 
radikalen Form ausgeübt, wie sie sich in europäischen Ländern nicht ein- 
gebürgert hat. Es ging immer nur um ein Ortsverbot, das Verbot bezog 
nicht nur auf den Ausschank, sondern auch auf jeglichen Verkauf von 

ranntwein. 


”™) In den Satzungen dieses Vereins heißt es u. a.: „... wir haben beschlossen, uns des 
Genusses spirituöser Getränke zu enthalten, es sei denn in Krankheitsfällen als Medizin; 
auch den Gebrauch derselben in unsern Familien nicht zu dulden, noch auch unsere Freunde 
damit zu bewirten, oder unsern Dienstleuten davon zu reichen, sondern aus allen Kräften 

n zu arbeiten, daß der Gebrauch derselben ganz aufhöre.“ 


60 Abhandlungen. 


Bemerkenswert ist, daß Baird an verschiedenen Stellen seines Buches 
über den eigentlichen Stoff seiner Darstellung hinausgreift und auch auf 
die Anfänge der KEDI New gung anderer Länder verweist. Wie 
weit schon vor Mitte der dreißiger Jahre Zusammenhänge mit der amerika- 
nischen Bewegung bestanden oder gar ein unmittelbarer Einfluß von dieser 
ausgeübt worden war, läßt sich schwer erkennen. Sicher ist nur, daß durch 
die Europareise, die Baird im Jahre 1835 antrat, ein Zusammenhang her- 
gestellt und die Bewegung in mehreren europäischen Ländern — unter- 
apeere in Norddeutschland — nach amerikanischen Grundsätzen eingeführt 
worden ist. | 

Das dritte und vierte Jahrzehnt des vorigen Jahrhunderts war die eigent- 
liche Blütezeit der amerikanischen Temperenz-Gesellschaf. Sobald der: 
moderne Abstinenzgedanke, der die Enthaltsamkeit von sämtlichen geistigen 
Getränken fordert, zur Herrschaft gelangte, mußten die Ortsvereine der 
amerikanischen Temperenz-Gesellschait sich im Sinne des modernen Ge- 
dankens wandeln und zu neueren Organisationen hinüberführen. l 

Gleichzeitig mit der modernen Abstinenzbewegung entstand in den Ver- 
einigten Staaten — darin unterscheidet sich der amerikanische Kampf gegen! 
den Alkoholismus grundsätzlich von dem europäischer Länder — die Ver- 
botsbewegung, deren Beginn schon in die 40er Jahre fällt. Im Gründungs- 
jahr der ersten modernen Abstinenzvereinigung, die sich zu einer inter-: 
nationalen Organisation erweitern sollte, des Guttemplerordens, erlebte‘ 
Amerika das erste Alkoholverbot. Es trat im Staate Maine am 2. Juni 1851 


in Kraft. 
Zur Geschichte 
des amerikanischen Alkoholverbofts. 


Von Professor Dr. Reinhard Strecker- Berlin. 


Wenn man die deutschen Zeitungsartikel über das amerikanische 
Alkoholverbot liest, und von allen Seiten die Beteuerungen hört, wie un- 
möglich ein solches Gesetz in Deutschland wäre, wird einem die Ver- 
schiedenheit der Volkscharaktere deutlich. Man erkennt dann aber auch zu- 

leich die Schwierigkeiten, die für ein gegenseitiges Verstehen der Völker 

stehen. Dasjenige, was am anderen Volke fremd anmutet, wird vielfach 
ins Lächerliche oder Verächtliche gezogen, und zwar vielleicht grade dann 
am meisten, wenn eine heimliche Stimme im eignen Innern dem andern Volke 
recht gibt. So hat man auch bei den deutschen Berichten über das amerika- 
nische Alkoholverbot manchmal den Eindruck, als sollte das schlechte 
Gewissen über deutsche Trinksitten und ihre übeln Folgen vor dem Beispie 
der amerikanischen Nüchternheit übertönt werden. Wer die Entstehung des 
amerikanischen Alkoholverbots begreifen will, muß schon zunächst eınmal 
mit dem billigen Vorurteil aufräumen, als ob die Mehrzahl der amerika- : 
nischen Bevölkerung ein bißchen verrückt oder furchtbar dumm oder ganz 
raffiniert geschäftstüchtig wäre. Letzteres wird dann behauptet, wenn das 
Verbot als Werk derjenigen hingestellt wird, die nach Ausschaltung des 
normalen Alkoholgeschäftes ihre onderen Schleichhandels- und Schieber- 
profite einheimsen können. So wenig es auch in Amerika an Dummen und 
Geschäftstüchtigen fehlt, so sehr beruht natürlich auch drüben Staat und 
Geselischaftsordnung auf positiveren Elementen. Da ist vor allem der starke 
christliche Einfluß zu nennen, der von den Puritanern ererbt noch heute von 
den verschiedenen dem . Staate gegenüber unabhängigen Kirchen ausgeht. 
Was das amerikanische Christentum an Gelehrsamkeit weniger hat, das hat 
es dafür an sozialer Praxis mehr. Und aus dieser christlich-sozialen Prax:ıs 
heraus erwuchs auch der leidenschaftliche Kampf gegen den Alkohol. Auf 
diesem Boden entstanden die großen alkoholgegnerischen Organisationen. 
voran die jetzt nach Millionen zählende Enthaltsamkeitsvereinigung der 
Frauen, dann die Anti-Saloon-League, der Guttemplerorden und so 





Strecker, Zur Geschichte des amerikanischen Alkoholverbots. 61 


andere. ype man hiermit die schwachen Organisationen in Deutsch- 
land, so wird einem schon manches klar. Man darf wohl sagen, daß ebenso 
wie in Deutschland die Einflüsse des Verbindungsstudententums bis in die 
höchsten behördlichen Stellen hinaufreichen, so in Amerika die Einflüsse 
jener alkoholgegnerischen Vereinigungen. Man sieht schon daraus, daß der 
Amerikaner keineswegs der ideallose Dollarjäger ist, als welcher er in der 
Phantasie unsres Durchschnittspublikums existiert. Ist doch auch ein großer 
Teil der Einwanderung in die Vereinigten Staaten aus idealen Motiven 
erfolgt, um religiöse oder politische Glaubensfreiheit zu retten. Um dieser 
idealen Güter willen wurden Gefahren und Mühen bestanden, die ein 
kerniges und opferbereites Geschlecht schufen. In den Urwäldern und 
Prärieen, in den Gebirgen und Wüsten da drüben entwickelte sich der 
Pioniergeist, wie ihn Wald Whitmann feiert und wie er sich im Stolz auf 
das Sternenbanner immer wieder begeistert ausspricht. Ohne diesen idealen 
nung ware auch der nationale Entschluß zum Verzicht auf den Alkohol 
nicht ar. 


Die amerikanische Politik ist schon seit Menschenaltern konsequent 
alkoholgegnerisch gewesen. Ehe man an das Verbot dachte, ging man schon 
in den einzelnen Staaten mit scharfen Regulierungen zunächst gegen die Un- 
mäßigkeit vor. Truppen und Schulen wurden geschützt, indem für ihren 
Umkreis Schankstätten verboten wurden; Sonn- und Feiertage sollten nicht 
durch Alkohol entweiht werden; Neger und Indianer wurden schon aus 
Sicherheitsgründen nach Möglichkeit- vom Alkohol ferngehalten; die große 
Methodistenkirche, die stärkste unter den Konfessionen drüben, schrieb 
Alkoholfreiheit für Pfarrer und Kirchenvorstand vor. 1901 wurde der 
Alkohol im Heere verboten — 1902 im Kongreßgebäude, dem Kapitol, 1909 
in Alaska. Die Post durfte Alkohol so wenig wie Kokain befördern. Für 
den Eisenbahntransport bestanden strenge S le Han In dieser ganzen 
lo pnare konnte sich der Verbotsgedanke verhältnismäßig leicht ent- 
wickeln. 

Zur politischen Wirklichkeit wurde er zuerst 1851 im Staate Maine. Der 
Bürgermeister Neal Dow von Portland hatte den Gesetzentwurf ausgearbeitet 
und die nötige Stimmenzahl der Abgeordneten für ihn gewonnen. Zu- 
bereitung und Verkauf aller alkoholischen Getränke waren verboten außer 
zu medizinischen und gewerblichen Zwecken. Dem Alkoholkapital fuhr ein 
mächtiger Schreck in die Glieder, zumal als das Beispiel von Maine im Laufe 
der nächsten 4 Jahre von 11 weiteren Staaten befolgt wurde. Und nun setzte 
die Gegenwirkung ein, Neal Dow wurde in der niederträchtigsten Weise 
persönlich angegriffen. Es kam stellenweise sogar zu Gewaltsamkeiten. Es 

elang der Älkoholpartei diese ersten Verbotsgesetze wieder zu stürzen. 
Fr in Maine selbst brachte sie 1856 einen der Ihren auf den Gouverneurs- 
posten. Aber freilich nur für 2 Jahre. 1858 trat das Verbot in Maine schon 
wieder in Kraft und blieb bestehen bis zur Durchführung des Verbots für 
die ganze Union. Von 1881 an konnte auch Kansas und von 1890 an Nord- 
Dakota sein Verbot halten. Die übrigen Staaten gingen teils mit sehr hohen 
Lizenzgebühren, teils mit dem Gemeindebestimmungsrecht gegen den Alkohol 
vor. Eine Freiheit des Alkoholausschanks und der Alkoholreklame, wie wir 
sie heute in Deutschland haben, gibt es in Amerika schon seit Jahrzehnten 
nicht mehr. Ueber alle Einzelheiten unterrichtet das bekannte Buch von 
Dr. Marta Küppersbusch „Das Alkoholverbot in Amerika“. 


Grade die Verschiedenheit der einzelstaatlichen Gesetzgebung führte 
aber zu großen Schwierigkeiten. Die drei trocken gelegten Staaten litten 
nicht nur unter dem Schmuggel der Nachbarstaaten, sondern auch unter den 
Transportbestimmungen der Eisenbahn, deren Regulierung erst 1913 unter 
die Kompetenz der Einzetstäaten estellt wurde. Gemeindebestimmungsrecht 
und Lizenzgebühren reizten zu allerhand Umgehungen, die durch die Nähe 
alkoholfeuchter Nachbarschaft leicht möglich war. Andrerseits mußten die 
trotz alledem günstigen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen, die 
sich in den Verbotsstasien beobachten ließen, aufklärend und werbend 


62 Abhandlungen. 


wirken. So entstand eine neue Verbotsstimmung, die 1907 die Staaten Okla- 
hama und Georgia eroberte, 1908 Nord-Karolina und Mississippi, 1900 
Tennessee, 1912 Westvirginien, 1914 Virginien, Kolorado, Oregon, Washing- 
ton, Arizona, 1915 Arkansas, Alabama, Südkarolina, Idaho, Jova, 1916 Süd- 
Dakota, Nebraska, Montana, Michigan, 1917 Indiana, Utah, Neu-Hampshire, 
Neu-Mexiko, 1918 Texas, Florida, Ohio, Wyoming, Nevada. Der Kongreß 
hatte von sich aus inzwischen auch noch für Puertorico, für die Panama- 
kanalzone, für Hawaii, Guam, und die Virginischen Inseln den Alkohol ver- 
boten. Es bestand also schon im Kongreß die Geneigtheit, höhere politische 
Gesichtspunkte über die Geschäftsinteressen des Alkoholkapitals zu stellen. 
Die entsprechenden Entscheidungen der Einzelstaaten konnten solche Se 
heit nur fördern. In diese Entwicklung hinein wirkte dann der Krieg. Er 


hat der Verbotsgegnerschaft den letzten Stoß versetzt. Der Umstand, dañ 


die meisten Bierbrauer deutscher Abstammung waren, wurde in freilich 
nicht immer einwandfreier Weise zu Propagandazwecken ausgebeutet 
Andrerseits aber muß man auch bedauern, daß sich die deutsche Geschäfts- 
tüchtigkeit drüben prade so stark auf das Gebiet der Alkoholproduktion ver- 
legt hatte, und dadurch in Widerspruch mit der allgemeinen und kulturel! 
sicherlich erfreulichen Entwicklung geriet. Es haben ja schon vor dem Weh- 
kriege Amerikakenner wie Münsterberg, Kühnemann u. a. diesen Umstand 
betont. Grade wem die Geltung des Deutschtums am Herzen liegt, sollte 
daraus entsprechende Lehren für die Zukunft ziehen. 


" Schon dieser kurze Ueberblick zeigt, wie abwegig die Behauptung ist. 
das Alkoholverbot sei nichts weiter als ein Produkt der Kriegspsychose. Die 
letztere hat sein Zustandekommen wohl beschleunigt, aber gommen wäre e: 
schließlich auch ohne Krieg. Der ganze Zug der Entwicklung ging dahin. 
und diejenigen Brennereien, Brauereien und Gastwirtschaften, die diesem 
Zuge der Zeit Rechnung trugen, haben jedenfalls klüger gehandelt, al: 
solche, die selbst heute noch ihre Betriebe lieber stillstehen oder halb leer 
laufen lassen, weil sie auf die Wiederkehr der Alkoholtrinksitten rechnen. 
Schon im Jahre 1914 bestand im Kongreß eine einfache Mehrheit für das 
allgemeine Reichsverbot. Weil aber die Alkoholgegner mehr wollten als em 
bloßes Gesetz, warteten sie das Wachstum bis zur Zweidrittelmajorität ab. 
um das Verbot als Verfassungsartikel fest verankern zu können. Und da: 
erreichten sie am 1. August 1917 im Senat, am 17. Dezember des gleichen 
Jahres im Repräsentantenhaus. Ersterer stimmte mit 65 gegen 20, letzteres 
mit 282 gegen 128 Stimmen für das Verbot. Damit aber war es noch langt 
nicht angenommen. Denn nun mußten erst noch alle 48 Staaten einzeln befragt 
werden, wobei jeder von ihnen wiederum 2 Parlamente (Oberhaus und 
Unterhaus) mit der Sache beschäftigen mußte. Nur wenn innerhalb von 
7 Jahren eine Dreiviertelmajorität der Staaten sich für Annahme des Ver- 
botes an, wurde es ein Jahr pe Gesetz. Wie leicht hätte noch 
jetzt das Verbot zu Fall gebracht werden können! Wenn von den % Par- 
amenten nur 13 gegen das Verbot gewesen wären, hätte keine Dreiviertel- 
majoritätdafürbestanden. Es ist ein Zeichen für dieStärke der Verbotsbewegung. 
daß in Wirklichkeit aber schon nach wenig mehr als einem Jahr 36 Staaten 
in ihren 72 Parlamenten das Verbot bestätigten. Das war am 16. Januar 
1919 und damit war erreicht, daß vom 16. Januar des nächsten Jahres an 
das Verbot tatsächlich in Kraft treten konnte. Das Gesetz hat nur emen 
einzigen Artikel, dessen erster Absatz Herstellung, Verkauf und Transpo 

Einfuhr und Ausfuhr von berauschenden Getränken verbietet. Der zweite 
Absatz verlangt ein Durchführungsgesetz, welches später von dem Ab 
geordneten Volstead ausgearbeitet worden ist. Der dritte Absatz erinnert 
an die vorgeschriebenen Formalitäten für das Inkrafttreten des Verbote. 
Sollte dieses Gesetz aus der Verfassung wieder entfernt werden, so müßte 
genau der gleiche umständliche Weg zurückgegangen werden, der zu seiner 
Annahme führte. Es ist so gut wie ausgeschlossen, daß dies jemals mögli 

würde. Auch die Gegner des Alkoholverbots geben sich darüber keine 
Illusionen hin. Ihr Kampf richtet sich deshalb nur gegen das Ausführungs‘ 


Strecker, Zur Geschichte des amerikanischen Alkoholverbots. 63 


gesetz, in welchem vor allem der Begriff „berauschende Getränke“ definiert 
werden müßte. Es werden da alle Getränke als berauschend bezeichnet, die 
mehr wie ein halb Prozent Alkohol enthalten. Nun geht der Kampf darum, 
diesen Prozentsatz soweit in die Höhe zu setzen, daß man schließlich wieder 
wenigstens Bier und Wein verkaufen kann. Die Wiederkehr des Schnapses 
wagt niemand zu fordern. Ebensowenig wagt man für die Wiedereröffnung 
der sogenannten Saloons, der eigentlichen Kneipen, einzutreten. Wie man 
dann freilich das Volk vor der Kneipe bewahren, dagegen den besitzenden 
Schichten die feinen Restaurants für Alkoholausschank wieder eröffnen will, 
ist auch eines von den unlösbaren Problemen, vor denen die Verbotsgegner 
stehen. All ihr lautes Geschrei kann keinen Einsichtigen über die schlechten 
Aussichten ihrer Position hinwegtäuschen. 


Uebrigens darf mit diesem in der Verfassung festgelegten Alkoholverbot 
nicht das einfache Kriegsverbot verwechselt werden, das im Oktober 1919 
DH AngIE von jenem bloß zu Kriegszwecken beschlossen wurde. Letzteres 
wäre für die Kriegszeit also auch dann in Kraft getreten, wenn die Alkohol- 
gegner jenen Verfassungszusatz, der für ewige Zeiten gilt, nicht durchgesetzt 
hätten. Bezeichnend für die Stellung des damaligen Präsidenten Wilson ist 
es, daß er gegen das Kriegsverbot sein Veto einlegte.e Aber drei Stunden 
nach Empfang seines Vetos nahmen Senat und Repräsentantenhaus das 
Kriegsverbot zum zweitenmal an und damit war der Einspruch des Präsi- 
denten beseitigt. Praktisch hat das Kriegsverbot die Bedeutung gehabt, daß 
es bereits Oktober 1919 die Trockenlegung einleitete, die vom 16. Januar 
1920 ab verfassungsmäßig in Kraft trat. Das waren aber in Praxi nur. 
3 Monate Zeitgewinn. 

Daß mit der Einführung des 18. Verfassungszusatzes der Kampf um den 
Alkohol auch in den Vereinigten Staaten noch nicht erledigt ist, ist eine 
Selbstverständlichkeit. Gibt es doch kein Gesetz in der Welt, das nicht 
übertreten würde und auch keines, um dessen Aenderung oder womöglich 
gar Aufhebung nicht gelegentlich gestritten würde. Trotz der qualifizierten 
Mehrheit bestand doch auch bei der Einführung des Alkoholverbots eine 
beträchtliche Minderheit gegen dasselbe, und diese Minderheit verfügt 
über starke Lungen, das will sagen, über starke Mittel zu Propaganda- 
zwecken. Hinter dem amerikanischen Alkoholkapital stehen jetzt außerdem 
die Geschäftsinteressen des Alkoholkapitals der ganzen Welt, dem alles daran 
gelegen ist, das amerikanische Verbot zu diskreditieren und die Nachahmun 
in andern Ländern zu verhüten. Eine internationale Organisation, die mit 
Millionen arbeitet und in Frankreich ihren Sitz hat, sucht die öffentliche 
Meinung im Geschäftsinteresse der Alkoholproduzenten zu beeinflussen. 
Möge sich doch dieser Tatsache jeder erinnern, der verbotsfeindliche Artikel 
ın seiner Zeitung liest! Damit soll gewiß nicht gesagt sein, daß alle Ein- 
wände gegen das Verbot und seine Durchführung völlıg unbegründet wären. 
Aber die Pflicht hat man schon, alle solche Einwände mit sehr viel Vorsicht 
und Kritik aufzunehmen. 


Unter der heute lebenden Generation in den Vereinigten Staaten sind 
natürlich noch viele alte mäßige oder unmäßige Gewohnheitstrinker. Sie 
sind nur allzu geneigt, den Schlagworten des Alkoholkapitals zu glauben, 
ihrerseits zu deren. Verbreitung mitzuhelfen und, wo sich Gelegenheit bietet, 
das Gesetz selbst zu übertreten. Daß zu ihnen auch Senatoren und Ab- 
eordnete, auch Richter und Staatsbeamte gehören, wird niemand wundern. 

kannt ist die Geschichte des Senators Hıll von Maryland, der vor einem 
Jahre öffentlich zu einem Gesellschaftsabend einlud, wo er den Gästen Wein 
eigenen Gewächses vorsetzte.e Der Bestrafung konnte er sich nur dadurch 
entziehen, daß er mit seinen Freunden beschwor, sie hätten nach Genuß des 
Getränks keine berauschende Wirkung verspürt. Ein andrer Abgeordneter 
nagegen, Herr Langley von Kentucky mußte wegen Uebertretung der Ver- 
botsgesetze sein Mandat niederlegen. Gelegentlich beschweren sich die An- 
hän r des Verbotes darüber, daß es manche Richter mit der Bestrafung der 

erbotsgegner zu leicht nehmen. Wenn nämlich bloße Geldstrafen verhängt 


64 Abhandlungen. 


werden, so sind diese oft nur ein kleiner Teil des Gewinns, den die Schleich- 
händler machen oder des Preises, den der Trinker von vornherein zu be- 
zahlen bereit ist. Wir kennen ja solches Mißverhältnis von Gesetzesüber- 
tretungen und Geldstrafen auch aus so manchem deutschen Schieberprozeß. 
Was aber Spritschiebungen, Beamtenkorruption und Gewalttätigkeiten bei 
solchen Gelegenheiten betrifft, so haben wır wohl grade jetzt in Deutsch- 
land Grund genug, den Amerikanern deswegen keine allzu lauten Vorwürfe 
zu machen. icht ohne Schadenfreude, zu der man ihnen nicht alles Recht 
absprechen kann, berichten jetzt amerikanische Zeitungen darüber, wie Berlin 
in die Hände der „Bootleggers“ geraten sei. Der Spritweberprozeß liefert 
ihnen reichlich Material dafür und so können sie sich für die vielen Artikel 
revanchieren, durch welche deutsche Zeitungen die amerikanischen Verhält- 
nisse lächerlich gemacht haben. Auch der Bericht der eat en a 
verwaltung an den Reichstag beweist ja, daß zu all derartigen Ver 

kein Alkoholverbot, sondern einfach die Gewinngier und die Trunksucht als 
Erklärung vorauszusetzen ist. Will man also nicht auf jegliche Regulierung 
des Alkoholgeschäfts verzichten, so wird man auch ımmer mit solchen 
Gesetzesübertretungen zu rechnen haben, wobei noch sehr die Frage ist, ob 
wirklich ein Verbot weniger schwer durchzuführen ist als andere Methoden 
der Regulierung. Man macht sich wohl die Lage in Amerika am besten klar, 
durch einen Vergleich mit der Durchführung unsrer Weimarer Verfassung 
oder mit der Verwirklichung unsrer monogamischen Regelung des Verkehrs 
der Geschlechter! Auch da wäre es wahrlich leicht, über die Fülle der 
Uebertretungen so laut zu klagen, daß einem einsichtslosen Beurteiler schließ- 
lich die völlige Aufhebung als einzig mögliche Lösung erscheinen könnte. 


Seitens der Regierung geschieht alles, um die Durchführung des Ver- 
botes stetig zu verbessern. Die Zahl der Prohibitionsbeamten wurde ver- 
mehrt und der Küstenschutz zum Kampf gegen die Schmuggler verstärkt. 
Die Rezepte der Aerzte werden strenger kontrolliert. ‘Mit auswärtigen 
Mächten, darunter auch mit Deutschland, wurden Verträge abgeschlossen, 
die den Schmuggel erschweren. Es handelt sich dabei vorwiegend um die 
Ausdehnung der Hoheitszone an der Küste von 3 Seemeilen auf 12. Sowohl 
der verstorbene Präsident Harding, dessen Aeußerungen vielfach sinn- 
entstellend aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben worden sind. 
wie auch Präsident Coolidge setzen sich für strenge ara des Ver- 
botes ein. Bei Eröffnung der gegenwärtigen Kongreßtagung hat sich Coolidge 
in diesem Sinne sehr energisch geäußert. Ein Unterausschuß des Parla mentes 
hat über eine amtliche Enquete Bericht zu erstatten gehabt, auf Grund deren 
er nicht etwa Milderung, sondern schärfere Durchführung des Verbotes 
für das Richtige erklärt. Der Senat hat sich bereit erklärt, sowohl Gegner 
wie Freunde des Verbotes anzuhören. Nur die Stimmen der ersteren sind 
in die deutsche Presse gelangt. Der Senat selbst steht in seiner Mehrheit 
auf der Seite der Verbotsfreunde. Zeitungsstimmen gegen das Verbot, die 
in der deutschen Presse eifrig gesammelt werden, haben natürlich keinerlei 
Beweiskraft. Manche amerikanische Zeitungen haben aus sehr durchsichtigen 
Beweggründen sogenannte Abstimmungen unter ihrer Leserschaft vor- 
genommen, wobei die Abstimmungszettel einfach per Post eingeschickt 
werden konnten. Die Verbotsfreunde haben sich natürlich an diesem primi- 
tiven Verfahren Bun! nicht beteiligt. Was dabei herauskommt, zeigt 
beispielsweise die letzte Bürgermeisterwahl in Seattle am Stillen Ozean. Das 
Zeitungsreferendum hatte eine niederschmetternde Niederlage der Trockenen 
festgestellt, bei der Wahl aber ging die „trockene“ Kandidatın gegenüber dem 
„nassen“ Kandidat geradezu glänzend als Siegerin hervor. So haben über- 
haupt die Parlamentswahlen ın der Zwischenzeit keinerlei Schwächung der 
Front der Verbotsfreunde gebracht. 


Nun wird noch viel mit den Ergebnissen des Verbotes hin und her 
operiert. Dazu ist zunächst im allgemeinen zu sagen, daß es keine einfache 
Sache ist, diese Ergebnisse statistisch zu greifen, ganz besonders nicht in 
eınem Lande, wo die Statistik noch mit so großen Schwierigkeiten zu 


Strecker, Zur Geschichte des amerikanischen Alkoholverbots. 65 


rechnen hat wie in Amerika. Man denke an die farbige Bevölkerung! Man 
denke an die ausgedehnten Wüstengebiete! Man denke an das noch vielfach 
verbreitete Analphabetentum! Aber auch die Kürze der Zeit — 6 Jahre seit 
Inkrafttreten des Verbotes — macht abschließende Urteile zur Zeit noch 
unmöglich. Der Uebereifer der Alkoholinteressenten, schon jetzt den angeb- 
lichen Fehlschlag des Verbotes feststellen zu wollen, ist deshalb für jeden 
vernünftigen Menschen von vornherein verdächtig. 


Auch wo sich der Einzelne vom gewohnheitsmäßigen Alkoholgenuß 
freimacht, treten die günstigen Folgen nicht unmittelbar danach ein und 
werden auch gelegentlich durch ungünstige Einflüsse andrer Art kompensiert. 
Wie unendlich viel komplizierter aber sind nun erst die Zusammenhänge 
in einer Volksgemeinschaft von 115 Millionen, noch dazu in einer durch 
Einwanderung aus allen Gebieten der Erde entstandenen wie in den Ver- 
einigten Staaten! Außerdem wirken in diese Verhältnisse jetzt auch noch 
die Folgen des Weltkrieges hinein, der z. B. die Zahl der Gewalttätigkeiten 
und der Geisteskrankheiten in allen beteiligten Ländern gewaltig gesteigert 
hat. Angesichts des Ineinanderspielens so vieler Faktoren eutet es in 
der Tat schon etwas, wenn man mit gutem Gewissen sagen darf: erhebliche 
Tatsachen oder ug von erheblichem Umfang, die unbedingt ‚gegen 
das Verbot sprächen, sind keinesfalls hervorgetreten und für alle dahin- 
gehenden Behauptungen sind uns die Gegner bis heute noch den zahlen- 
mäßigen Beweis schuldig geblieben. Dagegen haben sich die gesundheit- 
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den Vereinigten Staaten nach der 
Einführung des Alkoholverbotes besonders glücklich weiter entwickelt. Ohne 
nun behaupten zu wollen, daß diese Entwicklung lediglich dem starken 
Rückgang des Alkoholkonsums zuzuschreiben wäre, spricht doch eine sehr 
hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß dieser Umstand mindestens einen beacht- 
lichen Faktor neben allen übrigen darstellt. Natürlich wird niemand ohne 
Bedauern erfahren, daß seit Einführung des Verbotes die Zahl der Ver- 
giitungen mit Methylalkohol und andere akute alkoholische Erkrankungen 
wieder im Steigen begriffen sind. Es soll auch nicht verschwiegen werden, 
daß die Zahl solcher Erkrankungen in besonders ungünstigen Städten, wie 
z. B. Chikago, die Zahl der Erkrankungen vor dem Verbot erreicht und zum 
Teil übertroffen habe. Dem steht aber ein starkes Zurückbleiben solcher 
Erkrankungen an anderen Orten gegenüber. Es sei auf die entsprechenden 
Ausführungen von Dr. A. Koller ın der internationalen Zeitschrift gegen den 
Alkoholismus Nr. 2 von 1925 und Nr. 2 von 1926 hingewiesen. Schließlich 
kann es doch auch nicht die Aufgabe sein, die Methylalkoholvergiftungen 
wieder durch Leberzirrhose und Delirium Tremens zu ersetzen. Die letzteren 
beiden Krankheiten, deren Basis der langdauernde Gebrauch des normalen 
Alkohols zu sein pflegt, sind jedenfalls in stetigem Rückgang begriffen. Es 

also nur noch darauf ankommen, jetzt auch die neuen Krankheits- 
erscheinungen, sozusagen die Kinderkrankheiten der Verbotsperiode, gleich- 
falls zu berw iden. Die allgemeinen gesundheitlichen Verhältnisse sind 
jedenfalls nach Einführung des Verbotes so erheblich viel besser geworden, 
namentlich die Sterblichkeit an Tuberkulose und Lungenentzündung, daß in 
medizinischen Kreisen hier der Zusammenhang mit dem Alkoholverbot kaum 
noch bezweifelt wird. Zu beachten ist, daß es sich dabei sowohl um direkte 
wie indirekte Zusammenhänge handelt. Die größere Nüchternheit des weit 
überwiegenden Teiles der Bevölkerung macht nicht nur den Körper wider- 
standsfähiger, sondern läßt auch Geldmittel, die früher in die ungesunden 
Kneipen getragen wurden, in bessere Wohnung Ernährung und Kleidung 
‘ließen. an beachte die starke Zunahme des Milchverbrauchs, das rapide 
Anschwellen der Sparkasseneinlagen und die weite Verbreitung des Eigen- 
ems! Damit werden die hauptsächlichsten Vorbedingungen für die Ver- 
breitung der Tuberkulose stark verringert. . 


‚ Wieder kennzeichnet man die Lage wohl am besten durch einen Ver- 
gleich mit anderen Ländern. Für Deutschland und die Schweiz ist statistisch 
nachweisbar, daß der Rückgang des Alkoholkonsums während des Krieges 


Die Alkoholfrage, 1925. 5 


66 Abbandlungen. 


moralisch, gesundheitlich und wirtschaftlich von den besten Folgen begleitet 
war. Als nach dem Kriege der Alkohol wieder zugelassen wurde, tüllten 
sich auch wieder Gefängnisse und Besserungsanstalten, Armenhäuser und 
Krankenhäuser. In Amerika hat die fortschreitende Verbotsbewegung eine 
fortschreitende Besserung der Wirtschafts- und Gesundheitsverhältnisse mit 
sich gebracht. Der Höhepunkt wurde kurz nach der Einführung des Reichs- 
verbots erreicht. Nun ist zwar in den Vereinigten Staaten der Alkohol nicht 
wieder zugelassen worden, aber es haben sich Schleichhandel und Schm 
organisiert. Die Zunahme des Genusses von illegal beschafftem Alkohol 
zeitigt nun drüben ein ähnliches Wiederanschwellen der Unglückszifiern, 
wie bei uns die Zunahme des legalen Alkoholgenusses. Ein Unterschied 
ist nur, daß bei uns die unglücklichen Folgen schon allgemein wieder die 
Höhe der Vorkriegszeit erreicht haben. Das ist in Amerika bei weitem 
nicht der Fall. Das kann man drüben höchstens für vereinzelte alkoholische 
Krankheitserscheinungen, und auch da nur für einzelne besondere Plätze 
konstatieren. Die Frage der Zukunft ist nun: Wird es Europa leichter haben. 
seinen legalen Alkoholkonsum so zu regulieren, daß seine unglücklichen 
Folgen verschwinden? Oder wird Amerika mit der Bekämpfung des illegalen 
Alkoholkonsums rascher ans Ziel kommen? Die Wahrscheinlichkeit spricht 
zur Zeit wahrhaftig noch nicht zu gunsten Europas. 


Philipp der Großmütige 
im Kampfe gegen den Alkoholismus. 


Von Wolfgang Röder. 


Luther hat einmal gesagt, wenn jedes Land seinen Teufel habe, so werde 
der deutsche Teufel wohl ein Weinschlauch sein und „Sauf“ heißen?!). 

Daß dieses Wort im Hinblick auf den Alkoholmißbrauch zu Anfang des 
16. Jahrhunderts nicht übertrieben ist, beweisen uns Literatur und Gesetz- 
gebung aus jener Zeit. 

Treffend gekennzeichnet werden die damaligen Trinkunsitten durch ein: 
im Jahre 1552 erschienene Strafschrift von Matthäus Friederich: ‚Wider den 
Saufteufel — Item — Ein Sendbrief des Höllischen Satans — an die Zu- 
trinker . . . — Item — Ein Sendbrief . . . — an die vollen Brüder in deutschem 
Lande.“ Ueber das Zutrinken heißt es dort: „Man findet auch immer eime 
neue Weise über die andere. Etliche spielen den Wein oder Bier einander zu. 
etliche fluchen’s einander zu, die anderen singen’s einander zu, andere tanzen5 
einander zu, etliche füllens einander mit Füllhälslein oder Trichtern ein.“ 
An einer anderen Stelle: „Es üben auch solche Laster jetzt nicht allein die 
Mannspersonen, sondern auch die Weiber, nicht allein die Alten, sondern auch 
die jungen Kinder: Nun laß sehen, spricht der Vater zum Söhnlein, was du 
kannst: Bringe ihm ein Halbes oder Ganzes“?). 

Schon Ende des 15. Jahrhunderts war auf zwei Reichstagen über das „Zu- 
trinken“ verhandelt worden. Alle Erlasse hatten aber nichts genützt, denn 
weder der Adel, noch die Bürger, noch gar die Studenten richteten sich danach. 
So sahen sich denn die Gesetzgeber in den einzelnen deutschen Ländern ver- 
anlaßt, gegen den übermäßigen Alkoholgenuß einzuschreiten. 

Die einschlägigen hessischen Verordnungen stammen von Philipp der 
Großmütigen. Dieser Satz kann ohne Einschränkung gelten. Denn auch. 
soweit sie unter Philipps Nachfolgern erlassen sind, gehen sie auf ihn zurück 
und bringen seine Gedanken zum Ausdruck. 

In der Literatur über Philipp den Großmütigen werden seine Verdienste 
um die Justiz wenig BEWURRIG. Und doch ist er unter den hessischen Fürsten 
ohne Zweifel der genialste Gesetzgeber gewesen. Genial ist hier nicht als 
schmückendes Beiwort gebraucht, sondern zur Kennzeichnung eines Mannes. 


1) bei v. Leixner: Geschichte der deutschen Literatur, 1893, S. 281 oben. 
nach v. Leixner a. a. O 


Röder, Philipp der Großmütige im Kampf gegen den Alkoholismus. 67 


der schon vor vierhundert Jahren die schädlichen Folgen des Trunkes für 
die Volksgesundheit und seinen unheilvollen Einfluß auf die Kriminalität klar 
erkannte und großzügi bekämpfte. 

Des alten Tacitus Wort?) die Deutschen könnten „minime sitim a: 
hat bis auf den heutigen Tag seine Geltung behalten. Die Alkoholilut nac 
der Ebbe der Dünnbierzeit beweist das schlagend. Leider begnügen sich, wie 
Kanowitz in einem sehr lesenswerten Aufsatz „Alkoholstatistik und Alkohol- 

esetzgebung*“ — meines Wissens der neuesten umfassenden Arbeit auf diesem 
ebiete — zutreffend ausführt, die modernen Gesetze damit, „dem angerich- 
teten Schaden nachzuhinken und sich mit den Folgeerscheinungen des Alko- 
holismus irgendwie abzufinden. So gibt es auch ın Deutschland kein wirk- 
sames Gesetz, das den Alkoholismus als solchen trifft, fast nirgends wird der 
Versuch ern der Ausbreitung der Trunksucht vorzubeugen. Und wenn 
manche der geltenden Bestimmungen in diesem Sinne wirksam sein könnten, 
so sind sie darum belanglos, weil die ausführenden Organe kein Interesse 
daran haben, sie im alkoholgegnerischen Sinne zur Anwendung zu bringen. 
Die maßgebenden deutschen Gesellschaftskreise sind in der Mehrzahl noch zu 
sehr in den herrschenden Trinksitten befangen, um von einer Möglichkeit, 
dem immer stärker anwachsenden Alkoholismus in Deutschland entgegen- 
zutreten, Gebrauch zu machen.“ 

Die hessischen Gesetze dagegen versuchten wenigstens, — wie im Folgen- 
den gezeigt werden wird — die Axt an die Wurzel des Uebels zu legen. 

& F * 

Es ist oben gesagt worden, daß die Landesgesetzgebung eingrift, da die 
Maßnahmen des Reiches sich als ungenügend erwiesen. Von Erfolg gekrönt 
konnte dies Bestreben aber nur dann sein, wenn in einem Ben Bezirk 
die gleichen Bestimmungen galten. War es doch sonst leicht möglich, daß 
beispielsweise ein Wirt, dem in einem der vielen deutschen Staaten sein Ge- 
werbe gelegt wurde, in dem angrenzenden den Betrieb in alter Munterkeit 
wieder eröfinete. 

So beschloß denn Ponp im Jahre 1524 „mit viel oberländischen und 
rheinischen Kurfürsten und Fürsten“ vertraglich ein gemeinsames Vorgehen 
gegen den Alkohol. Für Hessen hat das seinen Niederschlag in dem an die 

mtleute gerichteten „Fürstlichen Ausschreiben“ vom 18. Juli 1524 gefunden. 


Bemerkenswert ist die Begründung, die Philipp für die Notwendigkeit 
seiner Maßnahmen gibt. Er sagt, es sei „vom Zutrinken und der Völlerei 
viel Unschicklichkeit, Uneinigkeit, Sünde, Laster; Seelen, Leibs und Guts 
Verderben; unchristliche, unehrliche Gotteslästerung und nichts denn aller 
Unrat“ gekommen. Das müsse beseitigt werden „Gott dem Allmächtigen zu 
Lobe und Ehren, zur Verhütung vieler Sünden und Laster und zur Förderung 
eines christlichen, züchtigen und ehrlichen Lebens.“ 

Es scheint fast, daß der Landesvater selbst nach dem Vorbilde des Kalifen 
Harun al Raschid in die Kneipen gestiegen ist, um das Leben und Treiben 
dort kennenzulernen und die Angrifispunkte für seine gesetzgeberische Tätig- 
keit zu finden. Am grünen Tisch läßt sich m. E. so viel Sachkunde nicht 
erlangen, wie das Ausschreiben sie verrät: 


‚ Niemand soll „dem andern zu vollem, halbem oder gleichem Maß zu- 
trinken, auch nicht deuten oder winken . . ., in keiner Weise. Auch niemand 
vom andern keinen gleichen Trunk oder Bescheid fordern oder warten, noch 
denn für sich selbst heimlich . . .„ damit doch dem andern sein Wille und 
Trunk geschehe . .. Sondern so jemand mit einem andern ehrliche Gesell- 
schaft haben will, soll und mag er die angemessenen und unbedingt nötigen 
Trünke tun“. 

‚ Das Verbot des unmäßigen Trinkens richtete sich gegen Grafen, Herren, 
Ritter, fürstliche Knechte und Dierr in gleicher Weise wie gegen ge- 





*) Germanien, 4, Kapitel: Leibesbeschaffenheit. 
N frei übersetzt: den Durst sehr schlecht vertragen. 
‘) Archiv für Psychiatrie, 71. Band, 2. Heft; s. auch die dort angegebene Literatur. 


58 


68 Abhandlungen. 


wöhnliche Sterbliche „bei Vermeidung Unserer ungnädigen Sirafe“ und — 
gegebenenfalls — „Verlust eines jeden Dienstes“. 

Hier zeigt sich die Zweckmäßigkeit eines gemeinschaftlichen Handelns: 
Ein wegen Trunksucht entlassener Mann wurde nämlich von den anderen 
Kurfürsten und Fürsten, die mit Philipp den „Vertrag zur DALE des 
Alkoholunwesens‘“ — wie ich ihn nennen will — geschlossen hatten, als Diener 
nicht angenommen. Er mußte schon recht weit von der Heimat fortziehen, 
wenn er einen neuen Dienst finden wollte. 


Diese Bestimmungen wurden — wie es früher mit den Gesetzen vielfach 
eschah — auch von den Kanzeln herab bekanntgemacht. Die Amtsleute 
ielten die Pfarrherren an, „von mäßigem Trinken“) zu predigen und ihre 
Pfarrkinder von ‚„Völlerei . . . mit höchstem Fleiße abzuziehen“. Die Pfarrer 
mußten dabei gleichzeitig bekanntgeben, daß Philipp „aus christlichen Lehren 
und Geboten . . . schuldig, willig, und geneigt sei, jetzt alsbald das Zutrinken 
und Bewegen zu gleichen Trünken . . . bei hohen schweren Strafen insgemein 
allen Untertanen, welchen Standes oder Wesens die seien . . .. ganz und gar 
zu verbieten . . .“, wenn sie sich nicht warnen ließen. 


Daß Philipp zunächst so milde vorging, hat seinen Grund darin, „daß 
solches Trinken leider in Unserm Fürstentum und Landen so hart eingerissen, 
daß ihm nicht leichtlich ohne große Mühe und Arbeit beizukommen‘ war. 
Immerhin enthält das Ausschreiben bereits neben den vielen Verwarnungen 
eine wichtige positive Bestimmung: der Ausschank und der Verkauf von 
Branntwein wird bei Strafe von „drei Pfund“ für jeden Fall der Zuwiderhand- 
lung antaa Praktischerweise ließ Philipp das Verbot erst Michaelis 
1524 in Kraft treten, damit in der Zwischenzeit „ein jeder seinen Brand- 
wein, den er jetzt bei ihm hat, verkaufen möge“. 


Die Mitte des Jahres 1526 ergangene „Reformationsordnung in Polizei- 
Sachen“ wiederholt in ihrem Artikel I „Von übermäßigem Zutrinken“ ım 
wesentlichen die Drohungen des Ausschreibens. 


* & 
ad 


Philipp hatte sich von diesen ersten Versuchen eine Bess ver- 
sprochen. Er hatte gehofft, daß „aus Anweisung des Göttlichen Worts“ 
ein jeder sich selbst „mäßigen und erziehen“ und dadurch den Erlaß 
eigentlicher Strafbestimmungen unnötig machen werde. 1 

Seine Erwartungen erfüllten sich jedoch nicht. Das Alkoholunwesen 
wurde im Gegenteil nur noch schlimmer. In der „Ordnung der Visitation“ 
von 1537”) beklagt der Fürst sich bitter über das Anwachsen der Alkoholilt, 
„wodurch ohne Zweifel Gott erzürnt, Teurung, Mißwachs, Krankheit und 
andere billige Strafen uns sendet und auferlegt, auch dem Evangelium eın 
roßer Anstoß begegnet und widerfährt“. Weiter heißt es dort: „SO 
ringet Uns, als die verordnete Obrigkeit Unser Gewissen und Gottes Ehre 
solches Zutrinken bei Strafe zu verbieten, wie Wir es hiermit tun .. ." 
Es folgen nun die oben angeführten „Tatbestände“ des Zutrinkens. 


Die Uebertretung des Trinkverbotes wird an „Amtsverwaltern, Befehls- 
habern, Rentmeistern, Schultheißen, Vögten, Amtsknechten, Bürgern, Bauern 
und anderen Untertanen, geistlichen oder weltlichen, gelehrten oder un- 

elehrten, die nicht vom Adel“, mit 10 Weißpfennigen, an „dem Wirt, Bürger, 

auern oder Hausmann, der solches in seinem Hause gestattet und nicht 
anzeigt“, mit 10 Gulden bestraft. Ferner muß sogar ein jeder, der dabeisitzt, 
wenn solches geschieht“, 10 Weißgroschen zur Buße geben. Um zu ver- 
hindern, daß die Amtleute, Befehlshaber und sonstigen landesherrlichen Avf- 
sichtsbeamten, pegno den Trinkern ein Auge zudrücken, werden sie „mit 
20 Gulden Strafe und Amtsentsetzung „nach Unserm Ansehen und Gefallen 
bedroht, wenn sie die Bestimmungen der Ordnung nicht mit aller Schärfe zuf 
Anwendung bringen. 


) In ee Zeit wurde ja auch „vom Nutzen der Stallfütterung“ gepredigt. 
unter 8. 


Röder, Philipp der Großmütige im Kampf gegen den Alkoholismus. 69 


Adlige dagegen sollen, „nach Inhalt der vorigen Ordnung“, d. h. nach 
fürstlichem Ermessen bestraft werden. Diese Sonderstellung führte aber nicht, 
wie man annehmen könnte, dazu, daß es adeliges Vorrecht wurde, sich un- 
ga zu betrinken. Vielmehr durften die Gasthalter auch den Adligen das 

utrinken nicht gestatten; besonders dann nicht, wenn sie mit Bürgern, Bauern 
oder „gemeinen Leuten“ zusammensaßen. Eine Bestimmung, die sicher im 
Interesse der Adligen lag! War aber, wie Philipp sich ausdrückt, „das ganze 
Gelöch vom Adel“, so mußte der Wirt die Zecher zunächst „insgeheim gütlich 
warnen“, ehe er sie bei der Obrigkeit anzeigte. Anzeige hatte aber selbst 
dann zu erfolgen, wenn das age etwa Gästen zu Ehren stattfand. Philipp 
prüfte solche Fälle persönlich nach, damit er „nach Gelegenheit der Personen 
gebührliche Versehung tun möge“, 


Neben diesen Bestimmungen, die polizeilicher Natur sind und — um mit 
dem alten lateinischen Sprichwort zu reden — den Anfängen entgegenwirken 
wollen, enthält die Ordnung auch zwei wesentliche Bestimmungen, die sich 
auf die Folgen des Alkoholismus beziehen. 


Es ist seit langem eine kriminalpolitische rn, daß das Strafgesetz 
der Trunkfälligkeit den Stempel des strafbaren Vergehens aufdrücken, daß 
jeder, der im Zustande ofienbarer Trunkenheit auf der Straße, im Wirtshaus 
oder anderen öffentlichen Orten gefunden wird, einer Gesetzesstrafe verfallen 
solle. Man verweist zur Begründung der Zweckmäßigkeit und Durchführ- 
barkeit eines solchen „Trunkenheits-Paragraphen“ auf das ie Amerikas, 
. Englands, Frankreichs und Oesterreichs, wo mit ihm gute Erfolge erzielt 
worden seien?). | 

Das geltende Strafgesetzbuch hat diesem Verlangen nicht Rechnung ge- 
tragen. it Haft wird allerdings nach $ 361 Ziffer 5 RStGB. bestraft, 
„wer sich dem Trunk hingibt“. Voraussetzung ist aber, daß er dadurch 
„in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unter- 
halte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittlung 
der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß‘®) 1°), 


Philipp der Großmütige dagegen verordnet schon im Jahre 1537: „Findet 
man einen Bürger, Bauern oder gemeinen Mann, der nicht vom Adel, der oft 
so voll ist, daß er ungeschickt wird, den soll man darum vornehmen und 
ziemlich nach Gelegenheit strafen“. 

Noch interessanter ist in heutiger Zeit, wo Trunkenheit vielfach als 
mildernder Umstand angesehen wird, die weitere Bestimmung im Nachsatz 
m a „er in der vollen Weise etwas übertritt, soll er doppelt gestraft 
werden‘°). 

Es ist bereits ep worden, daß Philipp sich in seinem Kampf gegen 
den Alkohol auch des Einflusses der Kirche bediente. In der „Ordnung der 
christlichen Kirchenzucht für die Kirchen im Fürstentum Hessen“ von 1539 
gibt er den Pfarrern eine ausführliche Anweisung, wie sie in dieser Richtung 
ätıg werden sollen. MEN 

‚ Paulus, so heißt es dort, zähle die „Trunkenpelze“ auch unter diejenigen, 
die gebannt werden müssen. Trunkenpelze aber gebe es leider zurzeit in 
Hessen eine Menge. Die Trunksucht verwüste nicht nur die teure Gottes- 

abe des Tranks jämmerlich, sondern auch den Menschen selbst an Gut, 

ib und Seele. Deshalb sei es nötig, daß die Prediger mit allem Fleiß dem 
armen Volke die „Erkenntnis und X eheu vor dieser verderblichen Sünde“ 
durch das Wort des Herrn erwecken und recht ins Gewissen brächten. Sie 
sollten dazu ‚wie der Heilige Augustinus lehrt, sich der so erschrecklichen 

Ruten und Plagen des Herrn, die er uns täglich zusendet, gebrauchen“, damit 
sie von „solchem ganz unsinnigen und viehischen Laster der Füllerei zu der 
allerernstesten Bußfertigkeit gewaltig erweckten und treiben . . . alle, die nur 
glauben, daß ein Gott und künftiges Leben ist“. 





vergi. Sturaberg Die Bekämpfung der Völlerei auf dem Wege der Gesetzgebung, 


9 
Düsseldorf 1877, S s 
s. dazu 362 u. 365 R.St.G.B. 
Entwurf 1919 88 91, 92, 274. 


70 Abhandlungen. 


Die Pfarrer waren aber auch nur Menschen und den Aniechtungen der 
Sünde nicht immer gewachsen. Am 1. Juni 1542 muß ein „Fürstliches Aus- 
schreiben an die Diener der Kirche wegen der üblen Aufführung einiger 
Prediger“ ergehen, in dem ihnen das „Vollsaufen‘ verboten wird. An einer 
anderen Stelle'!) findet sich die besondere Bestimmung für Predikanten und 
Kirchendiener: „Wenn sich einer vollsöffe, dem sollen ’s unsere Beamten das 
erste Mal gütlich untersagen. Würde er’s aber darüber noch einmal tun, 
so soll er seines Kirchenamtes entsetzt werden“. 


Ein ins einzelne gehendes Strafensystem enthält die enie wider das 
Gotteslästern, Vollsauien . . . usw.“ vom 3. Juni 15437, in der Philipp sich 
auch über das Wesen des Alkoholismus verbreitet. Seine Ausführungen sind 
noch heute, nach fast 400 Jahren, so treffend, daß sie wörtlich folgen mögen: 


„Nachdem man leider vor Augen siehet, daß die schändliche Sünde und 
groß Laster des Vollsaufens so sehr hat überhand genommen, auch man 
agen mit Sünde, Schande und Schaden befindet, was Böses und Arges daraus 
folgt, als nämlich, daß die, so sich sonst wohl miteinander vertragen, uneini 
werden, einander schlagen und ermorden. Item, daß viele, so sonst (natürli 
davon zu reden) wohl lang Leben haben möchten, sich durch das Vollsaufen 
ihren Leib und Leben abkürzen. — Wir wollen allhier geschweigen der großen 
Unzucht, so begangen wird, indem daß man sich so schändlich bricht und die 
Gottesgabe so unsauber verschwendet und durchbringt. 


Item, daß mancher, so mit Weisheit und Vernunft wohl begabt, durch 
das lästerlich Vollsaufen in Verlierung seiner Gesundheit und guten Gedächt- 
nisses und letztlich wohl zu ganzer Zerrüttung des Kopis gerät. 


Desgleichen findet man manchen Mann, der wohl schweigen kann, dem auch 
geheime und wichtige Sachen zu vertrauen sein; aber wann derselbig voll 
so schlägt er los, und tut der Mund die vertrauten Geheimnisse offen- 

aren. 

Es folgt aus diesem lästerlichen, vermaledeiten Vollsaufen alle Gott- 
losigkeit, Uneinigkeit, Verderbnis Leibs, Seelen, Gemahls, Weiber, Kinder, 
zeitlichen Guts und soviel Arges, Uebles und Böses, daß es unzählbar ist. 
wie es denn die Erfahrung täglich gibt, daß den Vollen kein Schenkel! oder 
Fuß trägt, und daß weder Kopf, Füße oder Hände des Vollen ihre Werke 
verrichten. Desgleichen, daß mancher durch Vollsaufen sein Angesicht und 
Gestalt, so ihm von Gott gegeben, also verdirbt, daß es seine natürliche Farbe 
verliert, gelb, wassersüchtig, rot und ungeschickt wird, daraus dann letztlich 
der Aussatz und andere Krankheit folget.“ 


Können die verheerenden Folgen des Alkoholmißbrauchs erschütternder 
und lückenloser dargestellt werden, als es in dem naiven Ton dieser alten 
Ordnung geschieht? 

Die Strafen sind höher bemessen als in den vorhergehenden ungen 
Der Trinker „soll das erste Mal einen Ort eines Gulden'®) zur Buße n, 
der zweite Teil in gemeinen Gotteskasten folgen und der dritte Teil den 
Amtsknechten und Stadtknechten, so solches vollstrecken, bleiben soll“. „Rück- 
fällige“ werden strenger angefaßt: Beim zweiten Mal müssen sie einen halben, 
beim dritten einen ganzen Gulden bezahlen. Beim vierten Mal tritt Turm 
für acht Nächte ein oder dreimonatige Ausweisung aus ihrem Wohnort 
und beim fünften Landesverweisung. 


Die Gastwirte, die ein Gelage dulden und ihren Gästen Alkohol geben, 
obgleich sie dessen „nicht notdürftig sind, sondern ihn zum Ueberfluß ge- 
brauchen“, trifft eine Strafe von zwei und vier Gulden für die beiden ersten 
Male. Beim dritten Male kommen sie einige Tage in den Turm, beim vierten 
müssen sie auf drei Monate aus ihrem Wohnort, beim fünften endlich aus 
dem Lande. Mit diesen härteren Strafen soll die Gewinnsucht der Wirte 
getroffen werden. 


11) Ordnung vom 3. Juni 1543 unter 2. 
r 


3 
3) = Gulden. 





Stubbe, Spener und der Alkohol. 7l 


Selbst diese Strafen scheinen nicht den nötigen Erfolg gehabt zu haben. 
Denn ein „Ausschreiben der Fürstlichen Statthalter und heimgelassenen Räte“ 
vom 12. August 1546 droht auf Befehl des Landgrafen, der bei Donauwörth 
im Felde lag, durchweg für übermäßiges Trinken 4 Wochen Turm an. 
pe hatte erfahren, daß seine Untertanen ‚in Städten, Flecken und Dörfern 
das Vollsaufen wider Gottes Gebot und derhalben ausgegangene Ordnung 
unbetrachtet jetziger geschwinden und gefährlichen Zeitläufe sich befleißigen“. 

Auch in einem auf kirchliche Dinge bezüglichen „Ausschreiben der 
Fürstlichen Statthalter, Kanzler und Räte” vom 25. März 1549 wird auf den 
Einluß des Alkohols erneut hingewiesen: „Die Untertanen“, so heißt es, 
„suchen anstatt des Reiches Gottes den gebrannten Wein und andere Zechen ... 
und brauen Bier ...“ 

Unter dem 12. Juli 1551 ergeht ein Ausschreiben, das die bisher erlassenen 
Ordnungen gegen das Trinken besser gehalten werden sollen. 1558'* wendet 
sich Philipp gegen das „unmäßige Brandweintrinken“ insbesondere. In der 
Begründung der Maßnahmen klingt die Ordnung vom 3. Juni 1543 an. Das 
Brandweintrinken wird überhaupt verboten, „damit kein Gelage mehr, weder 
von Wirten, Bürgern, Bauern, Edlen und Unedlen gehalten“ werden könne. 
Brandwein darf nur noch „kranken und gebrechlichen Manns- und Weibs- 
personen, die seiner von wegen Schwachheit und Gebrechlichkeit ihres Leibs 
oder sonst zu notwendigen Dingen zu gebrauchen von Nöten haben, ver- 
kauft werden“. 

k * k 

Philipps Nachfolger sind eine Zeitlang auf dieser Bahn weitergegangen. 
Wirkliche Erfolge konnten der mangelnden MELDE en lungen wegen 
nicht erzielt werden. Sollten aber die Gesetzgeber von heute aus diesen alten 
Bestimmungen nicht manche Anregung schöpfen können? 


Spener und der Alkohol. 


(Zum 250 jährigen Jubiläum der „Pia Desideria“.) 
Von Pastor Dr. Stubbe. 


Kirchen- und kulturgeschichtlich bedeutsam ist das Erwachen des Pietis- 
mus nach den Wirren des dreissigjährigen Krieges. Wenn von ihm die 
Losung ausgegeben wurde ein reines Leben gegenüber einer reinen Lehre, 
so musste das naturgemäss auf die gesamte Lebenshaltung einwirken und 
zugleich eine Kampfesparole gegen die üblichen Trinksitten sein. Die pieti- 
stischen Kreise, die ecclesiolae in ecclesia, wurden zu Nüchternheitsinseln 
ım Meere des deutschen Alkoholismus. 

Vater des Pietismus ist Philipp Jakob Spener, geboren 13. Januar 1635 
in Rappoltsweiler im Oberelsass (t 5. Februar 1705). Er studierte in Strass- 
burg und ward dort 1663 „Freiprediger‘“, darnach 1666 Senior der Geistlich- 
keit in Frankfurt a. M. Hier begann er mit den berühmten Erbauungs- 
versammlungen (collegia pietatis), die verhindern sollten, daß das christliche 
Leben über dem Buchstabenglauben verloren gehe. Hier schrieb er 1675 auch 
seine „Pia Desideria oder Hertzliches Verlangen, nach GOttgefälliger 
Besserung der wahren Evangelischen Kirchen“, — ein Buch, welches in seiner 
Wirkung unmittelbar den großen reformatorischen Schriften Luthers und 
Schleiermachers Reden über die Religion zur Seite zu stellen ist. Mir liegt 
die Ausgabe Frankfurt a. M. 1676 „in reng pam David Zonners“ vor. 
Wie Luther in seinem Sendschreiben an den Christlichen Adel deutscher 
Nation, nimmt er in dieser grundlegenden Schrift des Pietismus zur Alkohol- 
irage Stellung. Wir zitieren wörtlich (S. 37 f.): „Wir müssen bedenken, daß 
die Trun ken heit unter die Zahl gehöre, welche nicht nur an hohen und 
geringen orten bey geist- und weltlichem Stande regieret, sondern auch Mre 
vertheidiger findet, welche ob sie wohl bekennen, daß derjenige, welcher gar 
ein handwerk daraus machen wolte, sich damit versündigte, dennoch immer 





14) Verordnung vom 8, Juli. 


72 Abhandlungen. 


davor halten wollen, daß bey gelegenheit einem guten freund zu gefallen, dass 
eben nicht zu offt geschehe, einen rausch zu trincken, keine, oder eine kaum 
deß anders würdige sünde sey. Daher -wird solche niemahl bußfertig er- 
kannt; dann solte sie erkannt werden, so muß einmahl der haß gegen sie 

efasset seyn, nun und nimmermehr dieselbe jemand zu gefallen zu begehen. 

em kommt aber bey dem gemeinen hauffen dieses nicht gantz frembd und 
ungereimt vor, daß er auch diese sünde ein vor alle mahl verschweren müsse, 
solle er ein kind GOttes seyn? Vielmehr gedenken solche leute, diejenige. 
welche wider solche sünde eyffern, müssen sonst seltzame leute, oder aus 
andern ursachen dieser ergötzlichkeit feind seyn, daß sie dero lehre in 
diesem punckt vor Göttlich solten erkennen; und gleichwohl ist sie Göttlich. 
Massen S. Paulus I Cor. 6, 10 die trunckenbolden unter keine (vor GOTT) 
ehrliche gesellschaft setzet, als zu den hurern, ehebrechern, weichlingen, 
knaberschändern, dieben, geitzigen, lästerern, raubern: Die alle überhaupt 
vom reich GOttes von ihm außgeschlossen werden. 

Und gilt hie nicht, die distinction zu versuchen, daß ein unterschied seye 
unter einem, welcher es eben alle tage that, und seyne freude selbst darinnen 
suchet, und anderen die es seltener nach ereignender gelegenheit anderen zu 
gefallen thäten: gleich ob wären nicht diese, sondern jene nur gemeynet: dann 
Zu geschweigen, daß die nichtigkeit dieses einwurffs auch anderweitlich auß 
der Schrifft darzuthun ist, so wolte ich nur solche leute fragen, ob sie nur 
derer jenigen leben vor verdammlich halten, welche alle tag hureten, ehe 
brechen, knabenschändeten, stehleten, raubeten, etc. oder ob sie nicht glauben. 
daß auch deß jahrs einmal, geschweige denn jeglichen monat einmal, solches 
zu thun zuviel seye, und wo sie nicht solche sünde allerdings mit eifferi 
vorsatz ablegeten, solche lasterhaffte unbußfertige leute der seligkeit tehi 
gehen. Wie ich mich nun, daß dieses letztere von allen werde erkannt werden, 
so nur etwas von Göttlicher erkantnuß haben, versehe: Wie kommts damn, 
daß wir allein von dieser sünde so gering achten, und sie kaum anders al; 
auß dero öfftern begehung straffbar erkennen wolten? Dann was haben wir 
mehr zu deroselben vertheidigung, als die alte der Teutschen und Nord- 
länder hervorgebrachte und von einigen dero temperament beförderte gewon- 
heit? Meynen wir aber, daß solche GOttes wort aufhebe? Gewiß solches 
vermag sie so wenig zu schützen, als Pauli außspruch an die Corinther mit 
bestand hätte dieses mögen entgegen gehalten werden, daß bey den Griechen 
solche gewonheit auch eingerissen gewesen. Ja, so wenig wir andem | 
Völckern, die etwa zu unzucht, diebstal, und dergleichen mehr möchten geneigt 
seyn, gestehen, daß deßwegen solche ihre laster geringer zu achten; so ee 
werden sie uns in unserer trunckenheit lassen entschuldiget seyn, und 
so viel weniger wird der gerechte GOTT ihm von uns einen strich durch seyn 
gesetz machen lassen. 

Wann dann nun einige mit diesem argument auffgezogen kommen, daß 
die trunckenheit nicht müsse so schwere sünde seyn, weil ın dem gegensatz 
die wahren Christen unter uns gar zu dünne möchten gesäet seyn. So lasst 
ich vielmehr diese folge gelten, und schließe noch weiter, daß solche sünde 
so viel gefährlicher, so viel mehr sie überhand genommen und von ur 
erkannt wird. Also, daß man sich auch mit jenen zu Sodom, dersell 
rühmet, oder sie je schmücket, oder für ein Peccatillum geachtet haben will.“ 

Demgemäß sollen auch die Professoren ihren Studenten ein gute 
Beispiel geben und „auff der ihnen anvertrauten Studiosoren leben so wo 
als auff die Studia acht geben, und denen, die es bedörffen deßwegen ofit zu 
sprechen, auch gegen die jenige, welche zwar staatlich studiren, aber audi 
stattlich schwermen, sauffen, prachtiren“ — — — zeigen, daß sie nur genng 
eingeschätzt werden (S. 135). 

Angehängt ist den „Piis Desideriis“ ein „erfordertes Be- 
dencken“; (der Verfasser, ein Gesinnungsgenosse Speners ist nicht ge 
nannt) darin wird über den Stand der W irte Folgendes ausgeführt: _ 

„Zu der Handlung 6 h. zum Handelswesen, zum Kaufmannstand) ziehe : 
Jch etlicher massen die Wirthschafften, bey denen so viel sünden $i 

den; daß Jch bedencken trage, bey diesen gottlosen zeiten einem Frommen 











Stubbe, Kirchenvisitation in Kursachsen 1555. 13 


zu rathen, Wirthschafft zu treiben; dann indem er einmal der frembden Laster, 
Sünd und untugenden, wann er gleich sein von GOtt ihm anbefohlenes 
riesterliches Ampt beobachten solte, nicht allezeit ändern kan, sondern aller- 

d unzüchtige Reden, fluchen, schweren, rasseln, und viel anderes hören 
muß, und die zarte Jugend der Gäste allerhand seltzame Aufzüge mit 
wincken, deuten, spielen, huren, etc. siehet; So kan nichts anders als ärgernüß 

darauff er Daher Jch wünschen wolte, daß zur Zierde unserer Evange- 
lischen und nachfolg der alten Christlichen Kirchen, die so hoch beliebte und 
gelobte Gast-freundlichkeit unter uns allen wieder a möchte werden, 
da von jeglichem fromme frembde mit-Christen oder Glaubens-genossen rühm- 
lich aufgenommen, mit nothdürfftiger Speiß und Tranck versehen, und mit ge- 
bührlicher Ruhe erquicket würden. Wie aber noch zur zeit schlechte Hoffnung 
derselben sich blicken lässet, und zu fortführung Handel und Wandels in der 
Welt, die Wirthschafften fortgeführet müssen werden, so werden Christliche 
Wirth ermahnet, auch in diesem stück ihre Sełigkeit mit furcht und zittern zu 
würcken, daß sie die Gäste ja nicht übersetzen oder schinden, sondern auff 
die außlagen nur das schlagen, was die angewendete Mühe der Hausgenossen 
erfordert, wie dann die Arbeit und bemühung, daß einige Mittel sind, davon 
eh ständen ins gemein deß Lebens, Unterhalt und Segen ver- 
ordnet hat. 

So ist der Wirth zu seinem Gewissen verbunden, denen Gästen ihre 
Sünden, muthwill, etc. bescheidentlich vorzuhalten und sie zum guten zu er- 
mahnen, auch auff den verweigerungs-fall ihnen das Losament und den Tisch 
auffzukündigen: Und wie 3. fast Landbräuchlich werden wil auff die heilige 
Sonntage in Wirths-häusern zu spielen und zu sauffen, wäre mein rath, 
diesem bösen so zu steuern, daß der Wirth von Gottes wegen denen Gästen die 
unfug vorhielte, und wo sie darauff sich von selbst nicht änderten, keinem 
einheimischen etwas in Gesellschafft, Frembdlingen aber nur was zur blossen 
Nothdurfft dienet, reichete. Wie dann 4. ohne dem denen Gästen nicht mehr 
solte vorgesetzet werden zu jeden zeiten, als was Standes-gebühr jeglicher zu 
seiner Nahrung bedörfftig, und ist das unverantwortlich, wann umb deß 
nutzens oder ab angs willen denen leuten mehr Weins gegeben wird, als die 
Natur ertragen kan: Da bey erfolgten todsfällen, dergleichen wir innerhalb 
wenig zeit dieser Orten drey gehabt, die Blutschulden auff den Wirth und 
seine Kinder kommen biß is dritte und vierhte Glied. Deut. 22,8.“ 

Unendlich viel kommt auf das gute Beispiel des Predigers an. „Heut 
iebet das scharpffe Welt-aug darauffacht, ob Prediger — — — zur frölich- 
eit über ordiner trincken; Ob nun wol an sig. selbst dergleichen Dinge nicht 

allerdings böß sind, und zu wünschen, daß der Splitter-richter nichts mehr 
zu beurtheilen hätte, so hat man doch darauff zu reflectiren, und mit Paulo, 
daß man auch macht hätte nicht zu gebrauchen, daß ja dem Evangelio kein 
hindernüß gemacht werde.“ 


Kirchenvisitation in Kursachsen 1555. 


Die alten kirchlichen Visitationsprotokolle sind eine Fundgrube für die 
Kenntnis des Volkslebens, insonderheit auch der Unsitten einer Zeit. Berg- 
man-Kraut heben die Visitationsberichte des schwedischen Erzbischots 
Abraham Angermannus aus dem Jahre 1856 hervor, die zeigen, wie ernst 
es dieser wackere Mann mit dem Trunke nahm!). 

Wir wollen „Die Kirchen- und Schulvisitatioa im sächsischen. Kurkreise 
vom Jahre 1555“ betrachten. Nr. 90 und 92 der Schriften des Vereins für 
Reformationsgeschichte?) bringen eine eingehende Darstellung (nach größten- 
teils sonst noch nicht veröfentlichtem Aktenmaterial) von Prof. W. Schmidt. 
Ihr folgen wir. 

Der sächsische Landtag wünschte eine neue?) Kirchen- und Schul- 
visitation. Eine der ersten Regierungsmaßnahmen des Kurfürsten August 


') B.-Kr., Geschichte der Nüchternheitsbestrebungen, 2. Aufl., S. 77. 
?) Halle a. S., Verlag von Rudolf Haupt. 
”) Die erste fand 1528 statt. 





74 Abhandlungen. 


1553—1586) war die Anordnung derselben. Für das Programm war 

elanchthons Urteil mit entscheidend. Besonderes Gewicht wurde darauf 
gelegt, daß sich die Visitation eingehend auf die Sitten der Geistlichen und 
emeinden erstrecken müsse, wobei namentlich u. a. auch gegen all 
Unmäßigkeit vorgegangen werden solle. Bei dem Gutachtenentwurt machte 
bei dem Abschnitt „Von sitten der priester‘ Melanchthon persönlich den 
Zusatz: „von etzlichen, die Bier schenken oder sunst negatiationes haben“. 
Zu Visitatoren wurden Johann Forster, Paul Eber und Moritz von Theumen 
ernannt. 

Im allgemeinen kann sowohl den Geistlichen und Lehrern, wie den Ge- 
meinden ein gutes Zeugnis gegeben werden. Es sind doch in der Vor- 
bildung und Wirksamkeit des Pastorenstandes seit 1528 bedeutsame Fort- 
schritte anen und die Arbeit an und in den Gemeinden hat Früchte ge- 
tragen. Wir heben jedoch hier die Mängel, die alkoholischen Mißstände, her- 
vor, ob sie nun in alten Sitten und Gewohnheiten, oder in persönlicher Un- 
vollkommenheit und zeitgeschichtlichen Nöten wurzeln mögen. (Daß die Visi- 
tatoren ihrer gedenken, ist ja eben ein Zeichen, daß sie dagegen kämpfen 
und sie ausmerzen wollen.) Bei den einzelnen Kreisen kommen zuerst 
die Geistlichen, dann die Gemeinden an die Reihe. 


l. Kreis Wittenberg. 


Wegen seinerTüchtigkeit wird der Diakonus von Schmiede- 
berg gelobt, aber er ist angeklagt, „das, nachdem er vor etlichen jaren ein 
brauerb erkauft und jerlich wie ander burger 7 oder 8 bier breue, er solchs 
den meisten teil pflege im haus außzuschenken und gleich andern burgern gest 
zu setzen‘; (daneben treibe er das Seilerhandwerk). Den Visitatoren fällt es 
schwer, gegen den armen Diakonus vorzugehen, der sich damit entschuldigt. 
daß seine geringe eaung ihn zwinge, im Hause „Garn stricken“ zu lassen, 
und daß er „um des erkauften Hauses halben, noch tief in schulden stecket“ 
und darum allerdings „biß weilen sein weib und döchter hat bier schenken 
lassen, do er dasselbe bei fassen und vierteln nicht hat können vorkaufen.“ 
Die Visitatoren nehmen ihm das Versprechen ab, wenigstens keinen „wisch 
auszustecken und also das bier oeffentlich außzuschenken‘; do er aber ein 
viertel oder faß für seinen tisch aufthun und seinen nachbarn, do sie begerei. 
kandelweise aus dem haus verlassen wurde, solle ihm doch aus gunst nicht 
verwehret sein.“ 


Bei den Gemeinden wird öfter Unmäßigkeit im Trinken getadelt. So 
wird berichtet, daß in Rahnsdorf „an den hohen festen als weihnachten 
pfingsten grosse seuferei, welche balt am feierabent angefangen, getrieben 
wirt.“ In Pratau beschwert sich der Pfarrer, „daß bißweilen die krüger unter 
der predigt gast halten und zech gestatten“ und er fügt hinzu: „sonderlich der 
in Geßners krug soll bißweilen auch unzüchtige weiber herbergen.“ In Rotto 
heißt es geradezu, daß der Krüger „unzucht in seinem hause leid.“ 


ll. Die Aemter Schweinitz, Lochau und Seyda. 


1 häßlicher Fall liegt vor: Der Pfarrer von Knüppelsdorf „soll stets 
im krug ligen, darein ehr auch jetzt 5 alte schock schuldig sei, saufe sich 
auch so voll, daß er uf dem mist sich sühlet wie eine alte sau und laß 
sein weib und kind sehr schlammig gehen, versauf lieber das gelt, denn das 
er ihnen was an leib kaufte.“ Das Amt wird natürlich vernachlässigt. 

Der ek Pfarrer schenkt gegen Verordnung der früheren 
Visitatoren das selbstgebraute Bier öffentlich aus und läßt sogar „auf die 
3 furnemsten festtag bursche und zech halten.“ 


Aus den Gemeinden heißt es: In Herzberg herrsche „grosse unord- 
nung nach den kindteuffen;“ „da alsbald der tag, so das kindlein getauft 
worden, die gevattern zu gast geladen werden und darnach wol die halbe 
nacht der armen kindbetterin überm Hals sitzen.“ Aus den Abendhochzeiten 
machen die Leute manchmal 3, 4 Festtage. In Plössig wird gerügt, daß die 
Gemeinde bei Abhaltung der Kirchenrechnung zu viel Kirchengeld vertrunken 


Stubbe, Kirchenvisitation in Kursachssen 1555. 75 


hat. In einigen Dörfern finden bei ,zechen“ und Hochzeiten „unzuchtige 
tenze“ statt, so daß alle Tänze „bei der zechen“ gänzlich verboten werden 


sollen. 
III. Die Aemter Schlieben und Liebenwerda. 


In Liebenwerda und Baruth lassen sich viele Leute während der Mit- 
tagspredigt „zum gebrannten wein oder auf dem markt finden“, so daß der 
Bürgermeister eine Strafe darauf gesetzt hat. 


IV. Die Aemter Bitterfeld und Gräfenhainichen. 


Bei 3 Pfarrern klagt der Junker über Neigung zum Trunke, — bei 
dem zu Beyersdorf die Gemeinde, „daß er gern im krug wer und doselb zu 
tinden dann uf der pfarren ob den buchern.“ 


In Gräfenhainichen beschwert sich der Pfarrer über „stetes schweigen 
und sauleben“ der Gemeinde. Insbesondere herrscht auf den Hochzeiten 
„sehr grosse unordnung mit schwelgen und andern, und werde das saufen 
vor dem kirchgang und trauen angetangen, also daß ihr vil trunken in die 
kirchen kömmen und aldo mit offentlichem gelechter, getummel und geschrei 
wie die groben cyclopes sich gebaren.“ Ein weiterer Mißbrauch ist, „das 
die krüger uf den döriern, domit sie vil biers können außschenken, gesellen- 
schießen und boß- oder kugelpletz anrichten uf die feiertag mit ufwerfung 
etlicher cleinoten.... Und uber das, das sie ihr gelt unnützlich aldo ver- 
zeren mit zechen und spielen, bleiben sie uber nacht und wol etliche tag 
im krug ligen mit grossen verdacht geübter unzucht und ufs wenigst mit 
verseumnis der arbeit und mit schaden ihrer eltern und herren, denen sie 
dienen.“ Aehnlich wird in Brehma das „ubermas mit dem pfingst- und weih- 
nachtbier‘ getadelt. Bei Beiersdorf wird ausdrücklich erwähnt, daß allent- 
halben im Bitterfeldischen amtpt in dörfern der gebrauch gewesen, daß sie 
das pfingstbier in die kirche gelegt haben.“ Solches sei durch kurfürstlichen 
Befehl durchaus abgeschafft. 


V. Die Aemter Belzig und Gommern. 


1 Pfarrer ist zu rügen. Der Hauptmann zu Belzig beschuldigte den 
Pfarrer von Lüssa, daß er „vilmals im rug sei, mit den bauern sich voll- 
saufe“ und dabei „beschwerliche worte“ von dem Hauptmann gebraucht habe; 
er wird „solches seines saufens willen hart bestraft. 


In Brück wird es den Bürgern verboten, unter der Nachmittagpredigt 
„bier zu schenken oder geste zu setzen, außgenommen frembde oder wander- 
leut.“ In Rottstock erklärt der Pfarrer, daß „uf den hochzeiten vor dem kirch- 
gang die bauern sich vollsaufen.“ In Plötzky gingen die Leute, meistens 

olzhauer, „wenn den sonabend das gelt np ingen, so sie die wochen uber 
verdient hatten, alsbald in den krug, sassen da bis in die mitternacht, kemen 
des sonntags ihr gar wenig in die predigt.“ Deshalb wird ihnen die Sonn- 
abendzeche verboten; wenn sie zechen wollten, sollten sie’s Sonntags nach 
der Mittagspredigt abmachen. 


Der gemeine Kasten, 


welcher der Armenpflege dient, besitzt in einigen Orten ein eigenes „Kasten- 
brauhaus“, dessen Benutzung auch den Bürgern gegen eine Abgabe zu- 
steht. Häufig hat er Braupfannen gekauft, die er gegen eine bestimmte 
Abgabe für jedes Gebräu ausleiht („brauhausgelt“ und „pfannengelt‘“). 


Die Nachwirkung 


der Kirchenvisitation war gut. Der hohe Ernst, der nicht nur seitens der 
Visitatoren, sondern auch seitens der Mehrzahl der Geistlichen bei der Be- 
kämpfung der Schäden des kirchlichen und sittlichen Lebens bewiesen wird, 
bleibt nicht ohne Erfolg fürs Volksleben; in der Gesetzgebung aber sind die 
Generalartikel des Kurfürsten August von 1557 als ein unmittelbares Er- 
gebnis der Visitation anzusehen. Stub 


16 Abhandlungen. 


Bedeutsamebehördl.Maßnahmen undBekun- 


dungen mit Bezug auf den Alkohol. (XXX VII) 


Zusammengestellt von J. Flaig'). 


Aenderungen in der reichsmäßigen Besteuerung 
der geistigen Getränke. 


Durch das „Gesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirt- 


schaftslage“ vom 31. März 1926 wurden folgende Aenderungen in der Be- 
steuerung der geistigen Getränke getroffen: 
1. Die Weinsteuer wurde mit Wirkung vom 1. April ab aufgehoben. 
2. Die durch Gesetz vom 10. August v. I. beschlossene Erhöhung der 


Bier- und Tabaksteuer — bei Bier um % der a 1925 H.4 


S. 204) tritt statt op 1926 erst auf 1. Januar 1927 in 


raft. (Der aus- 
ländische Kommissar tür die verpfändeten Reichseinnahmen hat sich aller- 


dings laut Zeitungsnachricht zunächst nur mit Verschiebung der Erhöhung 


bis 30. Juni einverstanden erklärt, wobei aber die Anwendbarkeit seines 


Bu rcon noch geklärt werden soll. 
. Die Schaumweinsteuer wird mit Wirkung vom 1. Juli d. J. ab 
folgendermaßen festgesetzt: 

„l. Für Schaumwein und für schaumweinähnliche Geträuke mit Aus- 
nahme solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein: eineReichs- 
markfürdie gonzi Flasche, 2. im Be 20 Reichspfennig 
tfürdieganzeFlasche. (Ziffer I gilt also ollenbar für Schaumweine aus 
Trauben oder unter Zusatz von Traubenwein, Ziffer 2 für Fruchtweine. D. Ber.) 
Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein Viertel 
der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten.“ 


Als ganze Flaschen gelten solche von über 425 bis 850 ccm, also von | 


nahezu ; l aufwärts, als halbe solche von über 230 bis 425 ccm, also von etwa 
4% bis nahezu % 1. Die Steuer hat der Hersteller oder der Einführer zu be 
zahlen (durch Anbringung eines Steuerzeichens — „Banderole“ — an der 
Umschließung). Auf Verkürzung oder Gefährdung der Steuer ist hohe Geld- 
strafe gesetzt. 


Das sächsische Wohlfahrtspflegegesetz 
und die Bekämpfung der Alkoholnot. 


Das sächsische Wohlfahrtspflegegesetz vom 38. März v. J. bezieht in die 


Pflichtaufgaben der ötfentlichen Wohlfahrtspflege auch 
„die Bekämpfung des Alkoholismus und die Trinkerfürsorge‘“ mit ein. Der 
Landesfürsorgeverband (der Staat) hat u. a. dafür zu sorgen, daß zur Unter- 
bringung von Trinkern den Bezirksfürsorgeverbänden ausreichend öffentliche 
und Beate Anstalten zur Verfügung stehen. Für die wichtigsten Zweige der 
Wohlfahrtspflege (also wohl auch für die Alkoholfrage) müssen ehrenamtliche 
Fachausschüsse gebildet werden, die dem Landes-Wohlfahrts- und -Jugendamt 
als sachkundige Berater dienen. (Das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium hat 
im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die erforderlichen Aus- 
führungsbestimmungen zu treffen. 

In der unterm 20. März 1926 vom Arbeits- und Wohlfahrtsministerium 
erlassenen Ausführun 5 sverordnung (Sächsisches Gesetzblatt 1920 
Nr. 10) wird nun zu $ 2 Ziffer 7 des Gesetzes bestimmt: 


„Bekämpfung des Alkoholismus und Trinkerfürsorge. 
8 58. 


(1) Die Wohlfahrts- und Jugendämter haben an der Aufklärung über 
die Gefahren des Alkoholismus tatkräftig mitzuwirken. Bei der Erörteru 
von Fürsorgefällen, insbesondere ın den Fällen von Gefährdung un 


1) Im übrigen s. jeweils auch unter „Chronik“ ! 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXVIII) 77 


Verwahrlosung, ist zu rüfen, inwieweit der Alkoholismus als 
Ursache mitgewirkt hat. 


(2) Jedes Wohlfahrts- und Jugendamt hat sich der Beratung der 
Trinker und ihrer Familien, im Falle des Bedürfnisses ın ge- 
sonderten Fürsorgesprechstunden und Trinkerfürsorgestellen, an- 
zunehmen. Es soll sich hierbei der von den alkoholgegnerischen re de en 
eingerichteten gemeinnützigen Stellen, insbesondere der Sächsischen Landes- 
hauptstelle gegen den Alkoholismus, bedienen und diese fördern. 


L Die Maßnahmen zur Behandlung Alkoholkranker sind 
Pflichtaufgaben der Wohlfahrts- und Jugendämter. - 


(4) In Ben Fällen ist auf gerichtliche Entmündigung wegen 
Trunksucht nac 680 der Zivilprozeßordnung und $ 9 des Gesetzes zur 
Ausführung der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung vom 20. Juni 
1900 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1924 (GBI. 1924 S. 620, 
1925 S.32), sowie auf Schutzaufsicht hinzuwirken.“ 


* 


Erlaß des Evangelischen Konsistoriums der Provinz Westfalen 
vom 23. Januar 1926 betr. „Bekämpfung des Alkoholismus“. 


„Wir weisen darauf hin, daß sich die alkoholgegnerischen Vereine West- 
falens zu einer „Westfälischen Landeshauptstelle gegen den Alkoholismus 
E. V., Sitz Bielefeld“ zusammengeschlossen haben, und benutzen diese 
Gelegenheit, aufs neue die Bitte auszusprechen, daß sich die Herren Geist- 
lichen mit den Fragen der Alkoholnot in unserem Volke befassen und ins- 
besondere die ihnen anvertraute Jugend auf die Gefahren des Alkohols in 
ernster und eindringlicher Weise aufmerksam machen. Die genannte Stelle 
verfügt über ein reiches Material an Broschüren und Flugblättern, das u. a. 
zur Verteilung und Verwendung im kirchlichen Unterricht verwendbar ist; 
weiteres geeignetes Material ist vom Deutschen Bund evangelisch-kirchlicher 
Blaukreuzverbände durch die Blaukreuzbuchhandlung Hertord zu beziehen. 
Wir bitten, sich mit den genannten Stellen unmittelbar in Verbindung 


zu setzen.‘‘ 
Te 


Kirchliche Oberbehörden für Gemeindebestimmungsrecht und 
Unterschriftensammilung. 


Rundschreiben des Deutschen evangelischen Kirchenausschusses 
vom 12. Februar d. J. an die angeschlossenen Oberkirchenbehörden. 


„Nach einer Mitteilung des Reichsausschusses für Gemeinde- 
bestimmungsrecht in Berlin-Dahlem soll am Sonntag, den 14. März d. Js., 
wieder mit einer Sammlung von Unterschriften für Einführung des Gemeinde- 
bestimmungsrechts begonnen werden. 


Von dem Deutschen Verein gegen den Alkoholismus sind dazu folgende 
Drucksachen eingegangen: 1. Will: „Warum brauchen wir ein Schankstätten- 
gesetz?“. 2. Dr. Kraut: „Das Gemeindebestimmungsrecht“. 3. Verzeichnis 
neuer Schriften über das GBR. — die ich in der DnE mit einem Formular, 
wie es bei jener Unterschriftensammlung Verwendung finden soll, zur 
an en Kenntnisnahme ergebenst übersende. Ich füge nachstehend einige 

usführungen bei, die mir zur Sache von dem Deutschen Verein gegen den 
Alkoholismus zugegangen sind, und darf im übrigen auf das vorjährige Rund- 
schreiben vom 15. April 1925 — K.-A. 904/25 — ergebenst Bezug nehmen. 


Die kirchlichen Oberbehörden bitte ich hierdurch ergebenst, prüfen 
zuwollen,obundin welcher Weise den Geistlichen eine 
Mitwirkung bei dieser Unterschriftensammlung nahe- 
zulegen sei. 

Gleichzeitig sende ich dem Wunsche des Zentralausschusses für Innere 
Mission entsprechend in der Anlage dessen Rundschreiben betr. Begründung 
eines Archivs: „Die evangelische Kirche und die Alkoholfrage“ nebst Anlage; 


18 Abhandlungen. 


es wird eine Sammlung der Veröffentlichungen, die von evangelisch-kirch- 

lichen Behörden oder freien Organisationen ausgegangen sind, ichtigt; 

w Förderung dieses Zweckes dürfte im allgemeinen kirchlichen Interesse 

iegen“. 

Bekanntmachung des Evang. Konsistoriums der Provinz Westfalen, Münster, 
vom 26. Februar (veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt). 


„In der Zeit vom 14. März bis 18. April d. Js. soll durch ganz Deutsch- 
land hindurch eine Unterschriftensammlung für das Gemeindebestimmungs- 
recht veranstaltet werden. Wir vertrauen, daß Pfarrer, Presbyterien und 
Vereine diese Gelegenheit benutzen werden, um aufs neue sich gegen die 
schweren Schäden und Gefahren tatkräftig einzusetzen, die durch den 
Alkoholismus über unser Volk heraufbeschworen werden, und die angesichts 
der erschütterten Volkskraft und der schweren Wirtschaftsnot nur um so 
verderblicher sind. 

Wir ersuchen die Herren Pfarrer unseres Aufsichtsbezirks, im Haupt- 
ent am 14. März in geeigneter Weise der Gemeinde 

ie Alkoholnot und die Pflicht zum Kampfe gegen den 
Alkoholmißbrauch vor Augen zu führen. Auch wollen sie 
den kirchlichen Vereinen die Mitarbeit bei der Unter- 
schriftensammlung nahelegen. Wo ein Ortsausschuß für die 
Unterschriftensammlung nicht besteht, können Unterschriftenbogen upd 
Flugblätter durch die „Westfälische Landeshauptstelle gegen den Alkoholis- 
mus E. V. in Bielefeld“ bezogen werden. Im übrigen verweisen wir aul 
unsere Verfügung vom 25. April 1925 Nr. 6007 ( irchl. Amtsblatt S. 51) 
und vom 23. Januar 1926 (Kirchl. Amtsblatt S. 42)“. 


Aehnliche Bekanntmachungen haben erlassen: das Evang.-lutherische 
Landeskirchenamt von Schgleswig-Holstein, das Konsistorium von Schlesien, 
der badische Evangelische Oberkirchenrat und wohl noch andere evangelische 
Kirchenbehörden. 

In dem schleswig-holsteinischen Erlaß vom 18. März heißt e 
unter anderem: „... In Verfolg unserer Bekanntmachung gelegentlich der 
vorjährigen Werbewoche für Gemeindebestimmungsrecht . . . halten wir es 
für angezeigt, erneut auf die hohe Verantwortung hinzuweisen, die hin- 
sichtlich der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs auf der evangelischen 
Kirche ruht. Wir empfehlen den Herren Geistlichen, in geeigneter Weise 
auf die Bedeutung der Beschränkung des Alkoholgenusses für das sittliche 
und Gemeinschaftsleben aufmerksam zu machen und auf die Notwendigkeit 
solcher Beschränkung im Blick auf die schweren Schäden unseres Volks- 
lebens ernstlich hinzuweisen. Inwieweit die Kirchenvorstände sich un- 
mittelbar in den Dienst der Unterschriftensammlung stellen wollen, wird von 
den jeweiligen örtlichen Verhältnissen abhängen und ihrer eigenen verant- 
wortlichen Be ecung überlassen bleiben müssen“. 

Die badische Be Aa nE vom 5. März empan den Geist- 
lichen unter Ankündigung der Uebersendung einiger Flugschriften samt 
Unterschriftliste durch den Badischen Landesverban g en den Alkoholis- 
mus, „nicht nur selbst diese Zusendung einer gründlichen und gewissen- 
haften Durchsicht zu unterziehen, sondern auch ihren Gemeindegliedern, S0- 
weit sie es wünschen, behilflich zu sein, ihrer Zustimmung zum Ged 
des Gemeindebestimmungsrechtes durch Eintrag ihres Namens in die Unter- 
schriftenliste Ausdruck zu geben“. 


Aehnliche Kundgebungen haben 
katholische obere kirchliche Stellen 


ergehen lassen. An der Spitze der Vorsitzende der Fuldaer Bischofskonferenz. 
Kardinal Fürstbischof Dr. Bertram, Breslau. 
Er hat dem „Kreuzbündnis“ unterm 18. Februar folgendes Rundschreiben 
übersandt: 
„Gemeindebestimmungsrecht zur Einschränkung 
des Alkoholausschanks. Die Bestrebungen, den Gemeinden €m 








Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXVII) 79 


Recht zur Einschränkung des Alkoholausschanks und Alkoholhandels zu 
geben, um in vernünftigem Maße einer. das Gemeinwohl schädigenden Ver- 
mehrung des Alkoholbetriebes entgegenzutreten, verdienen allgemeine Unter- 
stützung. Es handelt sich hierbei nicht nur um Rettung einzelner, sondern 
auch um Gesundung des Familienlebens,: um Schutz von Frauen und Kindern 
gegen Ausschreitungen genußsüchtiger Männer, um das christlich-sittliche 

epräge des öffentlichen Lebens in den Gemeinden, um Erhaltung von Volks- 
kraft, Volksvermögen und Volksbildung. Das sind Güter, an deren 
Bewahrung und Rettung die ganze Gemeinde beteiligt ist. Daher die Ver- 
antwortung der ganzen Gemeinde. Ganz besonders ist es Sache der kirch- 
lichen Autorität als Hüterin von christlicher Sitte und Ordnung, Be- 
ee mit aller Kraft zu unterstützen, die dem fortschreitenden Nieder- 
ga er christlichen Sittlichkeit einen Damm entgegenzusetzen geeignet 
sind. Es ist daher sehr zu wünschen, daß die Bemühungen des katholischen 
Kreuzbündnissess um Sammlung von Unterschriften für anllnrung des 
Gemeindebestimmungsrechts vom hochwürdigen Klerus und allen katho- 
lischen Organisationen wirksam unterstützt werden“. 


Eine Rei nantıge Stellungnahme ist uns vom Bischof von Rottenburg 
vom 19. Februar, vom Bischof von Paderborn vom 9. März und von dem- 
jenigen von Meißen bekannt geworden. Wir geben die erstere Bekundung 
als besonders bemerkenswert hier noch wieder: 


„Gegen den Mißbrauch des Alkohols. Die steigende 
Alkoholflut zieht von neuem seit den letzten Jahren bedeutende religiöse, 
sittliche und soziale Schäden nach sich. Die Bekämpfung dieser 
Schäden ist dringliche Pflicht. Im Mittelpunkt des Kampfes gegen den 
Alkoholismus steht zur Zeit das Gemeindebestimmungsrecht. Die Be- 
deutung dieses Rechtes liegt einmal darin, daß, wie anderwärts, wo 
dieses Recht besteht, so sicher auch bei uns die Zahl der Alkohol- 
verkaufsstellen vermindert würde. Sodann böte eine etwa erfolgende Ab- 
stimmung über die Vermehrung der Konzessionen in der Gemeinde Gelegen- 
heit, die weitesten Kreise über die Alkoholfrage eingehend aufzuklären. Die 
Erfahrung in anderen Ländern beweist, daß bei Anwendung des GBR. ein 
nachhaltiger Rückgang des allgemeinen Alkoholverbrauchs mit Sicherheit zu 
erwarten ist. 


Der Reichsausschuß deutscher Katholiken für das Gemeindebestimmungs- 
recht (Geschäftsstelle: Haus Hoheneck in Heidhausen-Ruhr) teilt uns mit, 
daß am 14. März mit einer allgemeinen Unterschriftensammlung im Reich 
für das GBR. begonnen werden soll. Die Unterschriftensammlung soll dem 
Reichstag den Beweis erbringen, daß nicht nur die kleinen Kreise der 
anno ganlsationen, sondern weite Wählerkreise das GBR. als wirk- 
sames Mittel gegen den Alkoholismus fordern. 


Der hochwürdige Klerus wolle diese Bestrebungen in geeigneter Weise 
unterstützen und namentlich in der Fastenzeit an einem ee in Predigt 
und Christenlehre die Gläubigen ruhig und sachlich, aber auch ernst und 
entschieden über das Verderbliche und Verwerfliche des Alkoholmißbrauchs 
belehren und vor demselben warnen. Paul Wilhelm, Bischof“. 


” 


Bekundung der bayerischen Unterrichtsverwaltung für alkoholfreie Gestaltung 
er Jugendwanderungen. 


Der Bayerische Landesverband gegen den Alkoholismus hatte gelegentlich 
der Tagung für alkoholfreie Jugenderziehung in Augsburg im Mai 1923 an 
das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Antrag gestellt, 
es möchten alle Veranstaltungen der Schule (Ausflüge, Wanderungen, Schul- 
este) Ber alkoholfrei durchgeführt werden, auch seitens der Führer; 
und die Nürnberger Elternvereinigung war im Vorjahre mit einem gleich- 
gerichteten Ansuchen an die Unterrichtsbehörde herangetreten. Dem ist nun 
in den Richtlinien für die Leitungen der höheren Unterrichtsanstalten zur 


80 Abhandlungen. 


Durchführung des Schulwandertags, die im Amtsblatt des genannten 
Ministeriums vom Januar d. Js. veröffentlicht wurden, Rechnung getragen, 
indem es in Ziffer 18 heißt: 

„Das Rauchen ist bei den Wanderungen grundsätzlich zu verbieten, 
besonders auch unter dem Hinweis, daß rauchende Schülergruppen bei der 
Bevölkerung Aergernis erregen. 

Der Alkoholgenuß ist wenigstens in der Unter- und Mittelstufe grund- 
sätzlich zu verbieten, in der Oberstufe — 7. bis 9. Klasse — ist er tunlichst 
zu vermeiden oder doch einzuschränken. Den Schülern soll der freiwillige 
Verzicht als das Erstrebenswerte nahegebracht werden. Auf jeden Fall darf 
die a a zu solchem Genuß höchstens einmal am Tage und nur in so 
beschränktem Maße gegeben werden, daß jede Ausschreitung unmöglich ist. 
Den Lehrern wird es dringend ans Herz gelegt, durch das Opfer des eigenen 
Verzichts den Schülern ein Beispiel zu geben“. 


Das Landesjugendamt (Landeswohlfahrtsamt) von Niederschlesien fördert 
Alkoholfreiheit der Jugend-Einrichtungen und -Veranstaltungen. 


In den Richtlinien für die Verwendung der Mittel des ss te ons: 
die kürzlich vom Landeshauptmann erlassen wurden, heißt es (Ziffer 5): 


En LUDGER und Veranstaltungen, die... . Beihilfen aus dem Provin- 
ziellen Jugendpilegefonds erhalten, müssen unbedingt und ausnahmslos 
alkoholfrei gehalten werden. In den Fällen der Ziffer 4 (betr. Beihilfen an 
ae treibende Vereine für einzelne Anschaffungen und Maß- 
nahmen. D. Ber.) ist die Gewährung einer Beihilfe grundsätzlich nur an 
solche Vereine zulässig, deren Vereinsleben alkoholfrei gestaltet ist. — Beim 
Vorliegen besonderer Gründe, was im Einzelfalle nachzuweisen ist, ins- 
besondere, wenn eigene Räumlichkeiten fehlen, soll es zunächst genügen. 
wenn diese Bedingung in der Jugendabteilung des Vereins erfüllt ist“. 





Die Wirkung des amerikanischen 


Alkoholverbofs auf die Tuberkulose‘). 


Von Prof. Dr. Julius Donath. 


Wie ug auch frische Luft, Sonnenschein, genügende Nahrung und 
Reinlichkeit in der Verhütung und Heilung der Tuberkulose sein mögen, so 
können sie durch Alkoholismus unwirksam gemacht werden. Dafür gibt es 
sehr lehrreiche Beispiele. Nach E. Martin!) ist bei den Chinesen, die g 
die einfachsten Gesundheitsregeln sündigen, die Tuberkulose unvergleichlich 
seltener als bei den Europäern, was er in erster Linie der großen Mäßigkeil 
der Chinesen im Genusse geistiger Getränke zuschreibt. Nach Becker (M.m 
W. 1904 Nr. 9) findet sich unter den fast vog enthaltsamen Fellachen kaum 
ie Tuberkulose, umso häufiger ist sie bei den durch Trunksucht verkommenen 
opten sowie bei den Nubiern, welche als Hausdiener bei den Weißen deren 
Trinkgewohnheiten angenommen haben. Die Gesamtbevölkerung der Ver- 
einigten Staaten zeigt nach Fischber go eine ungefähr dreimal so A 
Sterblichkeit als die unter ihnen wohnenden Juden. In New-Yorks bevöl 
ten Stadtteilen, wo die Juden in der größten Armut zusammengedrängt 
leben, ist diese Sterblichkeit wesentlich geringer als die der Nichtjuden. Das 
selbe gilt für Whitechapel, den elendesten Stadtteil Londons. In der ehe 
maligen russischen Armee ist nach N. Schepotjeff (Die Tuberkulose der 


+*+; Nach einem in der Jahresversammlung des „Tuberkulosenvereins Ungarischer Aerzte” 
in Balatonfüred am 6. September 1925 gehaltenen Vortrage. 
. „u, 1% tuberculose dans la race jaune. Zit. H.Hoppe, Die Tatsachen über den Alkohol, 
. u . . . 
?) H. Hoppe, Der Einfluß der Mäßigkeit der Juden auf ihre Mortalität und Morbiditåt. 
Internat. Monatsschr. zur Bekämpfung der Trinksitten 1903, 11.10 u. 11. 





Donath, Die Wirkungen des amerik. Alkoholverbots auf die Tuberkulose 81 


russichen Armee, 1899) die Tuberkulosensterblichkeit unter den jüdischen Sol- 
daten, trotz der elenden Ernährung der russischen Juden, eine auffallend ge- 
ringe. Ob diese geringere Tuberkulosensterblichkeit der Juden eine Rassen- 
eigentümlichkeit ist, wie manche behaupten, ist nicht erwiesen, obgleich die 
Möglichkeit einer solchen relativen Rassenimmunität nicht geleugnet werden 
kann. Diese stärkereWiderstandsfähigkeit ist von Hoppe für Deutschland 
nachgewiesen, für Großungarn fand A. Fäy in seiner 1917 veröffentlichten, 
eingehenden Tuberkulosenstatistik auf 100 000 Einwohner die -Tuberkulosen- 
sterblichkeit bei aa zu 213, Reformierten 385, Röm.-Katholischen 464 und 
Griech.-Katholischen 551. Jedem, der die Verbreitung des Trinkens in Ungarn 
einigermaßen kennt, wird der Parallelismus zwischen dieser Sterblichkeit und 
dem Alkoholismus in die Augen springen. Zur Erklärung genügt auf die 
größere Enthaltsamkeit und die damit einhergehenden besseren Lebensverhält- 
nisse hinzuweisen. Ein starker Beweis hierfür ist, wie ich hier zeigen werde, 
die amerikanische Prohibition, derzufolge die Tuberkulose selbst in New-York, 
der „feuchtesten” Stadt der Union, stark abgenommen hat. Anderseits leben 
die australischen Landwirte (Crivelli) viel im Freien, trinken aber auch 
viel und gehen stark an Phthise zugrunde; dasselbe gilt für die reichen 
Bauern der Normandie (Brunon), sowie für die ungarischen Bauern in der 
Bäcska und Somogy. 


Aus dem Vorangehenden sowie den übrigen zahlreichen Alkoholschäden 
aben nur wenig europäische Staaten die vollen Konsequenzen gezogen. Ein 
solcher Staat ist Finnland, welcher seine Unabhängigkeit sofort mit der 
Prohibition inauguriert hat; die übrigen baltischen Randstaaten machen An- 
stalten, ihm nächstens zu folgen. Die skandinavischen Staaten, besonders Nor- 
wegen und außerdem Island, konnten die Prohibition nur deshalb nicht 
vollständig bei sich einführen, weil Spanien und Portugal nur unter der Be- 
dingung geneigt waren, deren Fische, den wichtigsten Handelsartikel jener 
Länder bei sich zuzulassen, wenn sie ihre starken Weine dort absetzen können. 
Dagegen ist in den Vereinigten Staaten Nordamerikas schon am 16. Januar 
1920 die allgemeine (National) Prohibition in Rechtskraft getreten. Um ihre 
Auswirkung beurteilen zu können, will ich vorausschicken, daß schon im Jahre 
1846 achtzehn Nordstaaten der Union, an ihrer Spitze der Staat Maine, die 
Prohibition auf ihrem Gebiete eingeführt haben (State prohibition). Bis 
zum Jahre 1918 hatte schon mehr als die Hälfte der Unionstaaten die 
Prohibition angenommen, doch schon im Jahre 1917, als die Union in den 
Weltkrieg getreten war, wurde vom Präsidenten, kraft seiner discretionären 
Macht, das Alkoholverbot über das ganze Gebiet der Union und ihrer in 
Europa kämpfenden Armee ausgesprochen (Wartime Prohibition). Dieses 
blieb ununterbrochen in Rechtskraft, bis es im Jahre 1920 als 18. Amendement 
(Ergänzung) ein integrierender Bestandteil der Unionsverfassung wurde. 
ieses Gesetz verbietet die Herstellung jeden Getränkes, welches % Volum- 
prozent Alkohol oder darüber enthält, sowie dessen Verkauf, Transport, Ein- 
und Ausfuhr auf dem ganzen Gebiet der Union. 


Die gesundheitlichen, volkswirtschaftlichen und sittlichen Wirkungen des 
Verbotes treten natürlich vor allem in jenen Staaten und Städten hervor, 
unter letzteren besonders in New-York, Chicago und San-Francisco, welche 
sich als die „feuchtesten“ hervorgetan haben und teilweise es noch jetzt sind, 
u. z. infolge des starken Alkoholschmuggels, Ausländerverkehrs, der Ausland- 
reichen europäischen, an Alkohol gewöhnten Einwanderung, der Ausland- 
reisen der Wohlhabenden, die dann Gelegenheit haben, wieder Trinkgewohn- 
heiten anzunehmen. Umso beweisender sind die von solchen „feuchten“ Ge- 
bieten gewonnenen statistischen Angaben. Für New-York, welches nach der 
1920 er Volkszählung rund 6 Millionen Einwohner zählte, lauten die offiziellen 
Daten folgendermaßen?): 


3) A. Koller, Die Ergebnisse der amerikanischen Mortalitätsstatistik und das Alkohol- 
verbot. Internat. Zeitschr. g. d. Alkoholismus. 1924 Nr.6. (Die Angaben rühren her von Dr. 
Deeds Picket im statistischen Bundesamt in Washington). 


Die Alkoholfrage, 1926. 6 


82 Abhandlungen. 


Sterblichkeit der Stadt New-York auf 100 000 Einwohner 
Allgemeine Sterblichkeit infolge jeder 


Jahr Sterblichkeit Art von Tuberkulose 
1914 1455 202 . 
1915 1458 1% 
1916 1464 180 
. 1917 1455 186 
1918 (Influenza) 1788 184 
1919 1335 152 
1920 1293 124 
1921 1117 102 
1922 1193 100 


1923 1172 96 

Demnach von 1914—1923 Abnahme der Tuberkulosensterblichkeit um 525 %. 
Während also die Abnahme der Tuberkulosensterblich- 
keit von 1914—1917 7,9% beträgt, beläuft sie sich — mit 
Außerachtlassung des Influenzajahres 1918 — seitder Prohibition 
1910-1923 auf 38,2%. Wird erstere Zahl von der letzteren in 

bracht, soergibtsichfür New-YorkalsunmittelbarePro- 

ibitionswirkung dieAbnahme der Tuberkulosensterb- 
lichkeitum 30,3%. 

Die 1918 stark emporgeschnellte Mortalität ist die Folge der Influenza- 
epidemie. Die Abnahme im darauffolgenden Jans welche sogar die Sterb- 
lichkeit von 1917 übertrifft, ist an sich nicht auffällig, weil nach Epidemien — 
infolge des Hinweggerafftwerdens der Schwächeren — die Sterblichkeit in der 
Regel absinkt. Aber die Sterblichkeitsabnahme nach 1920 ist wohl den ge 
besserten Gesundheitsverhältnissen zuzuschreiben. Doch zeigt die Tuber- 
kulosensterblichkeit auch während der Influenzaperiode eine wenngleich ge 
ringere Abnahme. Interessant ist auch die Tatsache, daß auf der Tuber- 
kulosenabteilung der New-Yorker Kommunalspitäler nach der Prohibition 
1000 Betten leer geblieben sind. Dabei hat aber die Bevölkerung von New-York 
von 1918—1923 um 439395 Einwohner zugenommen (The National Ad- 
vocate, 1925 Nr. 5). 

Die Tuberkulosensterblichkeit hat aber auch auf der „Registration Area“ 
abgenommen, worunter jene Staaten und Städte zu verstehen sind, deren An- 
gaben vom Statistischen Bundesamt in Washington für genügend verläßlich 
und einheitlich befunden werden, um zu Bene namen abellen verarbeitet 
zu werden. Diese Registration Area umfaßte im Jahre 1921 82,3 % der Be- 
völkerung, rund 90 Millionen Einwohner. | 

Tuberkulosensterblichkeit der Städte der „Registration Area“ auf 
100 000 Einwohner 


Jahr Sterblichkeit infolge jeder Art von Tuberkulose 
1914 143,7 
1915 142,3 
1916 136,8 
1917 142,0 
1918 (Influenza) 145,2 
1919 117,5 
1920 104,0 
1921 88,6 
1922 86,8 


Demnach von 1914—1922 Abnahme der Tuberkulosensterblichkeit um 39,6 %- 
Während also die Abnahme der Tuberkulosensterblich- 
keitvon 1914-1917 nur 1,2% beträgt, beläuft sie sich - 
mit Außerachtlassung des Influenzajahres 1918 — seitder Prohibition 
1919-1922 auf 41,2%. Wird auch hier erstere Zahl von der letzteren 
in Abzug gebracht, so ergibt sich als unmittelbare Prohi- 
tionswirkungfürdie egistration Area die Abnahmeder 
Tuberkulosensterblichkeitum 40,0%. 








Donath, Die Wirkungen des amerik. Alkoholverbots auf die Tuberkulose 83 


Das Influenzajahr 1918 ist auch hier wahrzunehmen, aber die starke Ab- 
nahme der Tuberkulosensterblichkeit von 1921—1922 ist wesentlich dem 
Alkoholverbot zuzuschreiben, denn in wenigen Städten der Union sind die 
Abwehrmaßregeln gegen die Tuberkulose so entwickelt wie in New-York. 

Charakteristisch sind die Erfahrungen auf dem Gebiete der Lebens- 
versicherung. Von den 14 Millionen Versicherten der Metropolitan In- 
surance Company, die über die ganze Union und Kanada verbreitet sind, 
kommen auf 100 


im Jahre 1916 . . . . . . . 190,2 
» » 190... . . . 1379 
Pe T2 o a ee A 


Todesfälle von Tuberkulose, also eine Abnahme von 1916—1921 um 38,3 %6). 
Esfindetalsoauf derganzenLiniegeradezueinAbsturz 
der Tuberkulosensterblichkeit statt, dem in Europa 
nichts an die Seite zu setzen ist. Um diesen Gewinn an Leben- 
den für die Stadt New-York auch in Zahlen auszudrücken, führe ich an, daß 
während 1910—1918 von 100000 jährlich im Durch- 
schnitt um 3 Personen weniger an jeder Art von Tuber- 
kulose sterben, stieg diese Zahl 1918—1922 auf 21. 


Was die Lungentuberkulose anlangt, starben in New-York 


im Jahre 1910 . . . . . . . 8,692 
» » 199 ....... 713% 
» » 12 ...... . 5038 


also 1922 um 3654 Personen d. i. 58 % weniger als 1910, die geringste bisher 
in dieser Stadt beobachtete Ziffer’). 

Durch die Prohibition ist sozusagen ein Massenexperiment an 106 Mil- 
lionen Menschen erfolgt, wo alle übrigen Faktoren: Erwerbs- und öffentliche 
Gesundheitsverhältnisse, a Aa gesellschaftliche Zustände usw. im 

oßen und ganzen unverändert geblieben sind und nur die durch die plötz- 
iche Alkoholentziehung geschaffenen Zustände sich geändert haben. Die in 
den Vereinigten Staaten auf 2 Milliarden Dollar geschätzte Summe, die im 
Jahre 1914 auf geistige Getränke verausgabt wurde, diente jetzt zu besserer Er- 
nährung, Kleidung, zur Hebung der Wohnungsverhältnisse, gesünderen Lebens- 
weise — ganz abgesehen von der besseren Befriedigung geistiger Bedürfnisse, 
von Spareinlagen usw. — und all dies verursachte eine so rasche und hoch- 
gradige Abnahme der Tuberkulosensterblichkeit, wie sie durch die sonst 
musterhaften prophysektischen Maßnahmen und Heilanstalten von New-York 
bisher nicht erreicht werden konnte. Das wird nach Her cod’), der sich 
zum Studium der Prohibition zu wiederholten Malen nach Amerika begeben 
hat, von der „New-York Tuberenlosis Society“ sowie von dem hervorragenden 
Chirurgen Kelly anerkannt. 

Aehnliche Ergebnisse weisen der Staat Massachusetts und dessen Haupt- 

a Boston auf, der Staat Montana und die Städte Chicago, Michigan und 
uis?). 

u wollen wir auch die diesbezüglichen Verhältnisse in Rumpf-Ungarn 

streifen. 

Daß sich mit dem Zusammenbruche und der damit ae! Sean unge- 
heuren Verschlimmerung der wirtschaftlichen, Ernährungs-, Wohnungs- und 
anderen Verhältnisse die allgemeine und im besonderen die Tuberkulosen- 
Sterblichkeit eine Steigerung erfahren werde, war vorauszusehen. Die vor 

em Kriege sich zeigende geringe, aber stetige Besserung der Tuberkulosen- 
Sterblichkeit zeigte wieder während und nach dem Kriege einen Rückgang, so 

die Zunahme der Tuberkulosensterblichkeit in 
Rumpf-Ungarn von 1921—1924 35,2% beträgt. In dem- 


9C M. Gordon and Gifford Gordon, 35000 Miles of Prohibition, 1923, Melbourne, 
Austr 2. 

Anti-Saloon League Year Book, 1924, S. 126. 

R. Hercod, Die Prohibition in den Vereinigten Staaten. Lausanne, 1924. 
)L.c.C.M. Gordon and G. Gordon. 





6* 


84 Abhandlungen. 


selben Zeitraum betrug in Budapest die Steigerung der 
SterblichkeitanLungentuberkulose 11,3%. 

Wenn wir nun — und dies gilt nicht nur für Ungarn, sondern auch für 
viele andere Länder Europas — nach Jahren das New-Yorker Niveau in der 
Abwehr der Tuberkulose erreicht hätten, blieben wir noch weit zurück hinter 
der durch die amerikanische Prohibition bewirkten Abnahme der Tuberkulose. 
Und wenn das alles nicht für genügend erachtet werden sollte, daß man in 
Europa den Pfad der Prohibition betrete, dann muß daran erinnert werden, 
daß die erstaunliche Abnahme der allgemeinen und der Tuberkulosensterblich- 
keit nur eine Episode der Prohibitionswirkung ist. Hierher gehört auch die 
Abnahme der Geschlechtskrankheiten, denn der Alkoholismus ıst zugleich das 
Warmbett der übrigen beiden Volkskrankheiten, der Tuberkulose und der Ge 
schlechtskrankheiten. Außerdem schützt die Prohibition den häuslichen Herd 
und die künftigen Generationen, ist sie eine wichtige Förderin von Wohlstand 
und Kultur, verringert in hohem Maße die Kriminalität sowie die Aus- 

aben für Kranken- und Armenhäuser, Strafrechtspflege und Gefängnisse. 

abei hat die Errichtung von Schulen aller Stufen, selbst von Hochschulen 
für die Lernbegierigen, die sich zu ihnen drängen, einen wunderbaren Avf- 
schwung genommen. Bezüglich Ungarns, welches seit seiner Verstümmelung 
an einer schweren Weinkrise leidet, habe ich die. volkswirtschaftliche Durch- 
führbarkeit des Alkoholverbotes in einer selbständigen Schrift nachgt- 
wiesen”). 

Welch mächtig verbreitete materielle Basis für die weitere Kulturent- 
faltung der Union durch das Alkoholverbot geschaffen wurde, dafür will 
ich unter vielem anderen nur eine einzige Tatsache anführen. Nach Irving 
Fischer, Amerikas gefeiertem Nationalökonomen an der Yale Universität, 
mehrt sich das Vermögen der Union infolge der Prohibition um jährlich 
5 Milliarden Dollar bei einem schätzungsweisen Gesamtwerte von 300 Mi- 
liarden. Und ich füge hinzu, dieses Plus ist eine Folge der gesteigerten 
Leistungsfähigkeit. 

Die großen Kulturen des Orients sind ohne Alkohol groß geworden. 
Nach den verheerenden Wirkungen des Weltkrieges scheint es, daß Europa die 
Fackel der Kultur, welche es einst von Asien übernommen hat und von dem 
es jetzt eine Erneuerung erhofft, an Amerika wird weitergeben müssen, wo 
eine alkoholfreie Kultur ihre Wiederauferstehung feiert. Dieser Vorgang 
könnte durch die Annahme der Einrichtung Amerikas verlangsamt, vielleicht 
auch verhindert werden. 


Die Sterblichkeit der Enthaltsamen. 


Von C. C. Nicholl, Chef-Mathematiker der „United Kingdom Temperance 
and General Provident Insititution“. 


Aus dem Englischen übertragen von S. J. Koning- Potsdam. 


Auf eine Anfrage bei der „United Kingdom Temperance and 
General Provident Institution“ in London, einer Lebensversiche- 
rungsgesellschaft, die die größte Sonder- Abteilung für Abstinenien 
besitzt, übersandte mir der Chef-Mathematiker Mr. C. C. Nicholl 
den folgenden Aufsatz. S.J.Koning. 


Es ist eine bemerkenswerte Tatsache, daß zwar verschiedene Ver- 
hältnisse, wie Gesundheit, Beschäftigung und Aufenthaltsort einen Zuschlag 
zu den normalen Prämiensätzen erfordern können, damit das mit diesen 
Verhältnissen verbundene größere Risiko ausgeglichen werde, aber nur eine 
Möglichkeit besteht, eine umgekehrte Beurteilung bei Bemessung der Prämie 
zu rechtfertigen, nämlich dann, wenn der Antragsteller sich völlig des 
Genusses geistiger Getränke zu enthalten pflegt; denn der nachteilige ınfluß 
Die ‚Alkoholgenusses auf die Lebensdauer des Menschen ist hinreic 

wiesen. 


5 J. Donath, Die Durchführbarkeit des Alkoholverbotes in Ungarn. Budapest, 19%. 
Ker. Könyveshäz (Ungarisch). 











Koning -Potsdam, Die Sterblichkeit der Enthaltsamen. 85 


In England gibt es drei Lebensversicherungsgesellschaften, die satzungs- 
gemäß das Verhältnis des Antragstellers zum Alkoholgenuß in Betracht 
ziehen. Diese Unterlagen üben einen wesentlichen Einfluß auf die Ausstellun 
des Versicherungsscheines aus. Ferner gibt es drei andere bekannte Gesell- 
schaften, die den Abstinenten eine Prämienermäßigung einräumen. Diese 
Gesellschaften verfügen über eine Garantiesumme von 50000000 Pfund 
Sterling und haben eine Gesamtversicherungssumme von 120 000 000 Pfund 
Sterling. Das Kapital dieser wenigen Gesellschaften macht einen bedeutenden 
Teil der Gesamtversicherungssumme des Landes aus. Es besteht keine Gesell- 
schaft, die nur Enthaltsame versichert. Allerdings hat die „United Kingdom“ 
als Pionier dieser besonderen Art von Lebens-Versicherung wirklich während 
der ersten sieben Jahre ihres Bestehens (die Gesellschatt wurde 1840 ge- 
gründet) nur diese Abstinenten-Versicherungen betrieben. Der Vorstand 
beschloß aber dann, diese einseitigen, auf viele Schwierigkeiten stoßenden 
Arbeiten einzustellen und das Geschäft auf breitere Grundlage zu stellen. 
Die Abteilung für Abstinenten wurde beibehalten, und heutzutage sind die 
Versicherungssummen in der allgemeinen und in der Abstinenten-Abteilung 
fast gleich groß. Die Sterblichkeit in den beiden Abteilungen hat sich seit 
1866 regelmäßig verringert, was den Vorstand veranlaßt hat, den Mitgliedern 
der Abstinenten-Abteilung eine besondere Dividende auszuzahlen. Im Jahre 
1904 hat der damalige Chef-Mathematiker der Gesellschaft, R. M. Moore, 
in einer Rede die Mindersterblichkeit der Abstinenten festgestellt. Er verglich 
die Sterblichkeit in den beiden Abteilungen von der Gründung der Gesellschaft 
bis 31. Dezember 1901 und fand, daß die Sterblichkeit der Abstinenzler 
günstiger war als die der anderen Versicherten, und zwar 4 Jahre im Alter 
von 20 und ungefähr 1 Jahr im Alter von 60 Jahren. Der Uebertritt von der 
einen in die andere Abteilung hat keinen nennenswerten Unterschied in der 
Sterblichkeit hervorgerufen. Bemerkenswert war, daß, obwohl im mitteleren 
Alter die Sterblichkeit bei den Abstinenten geringer war als in der allgemeinen 
Abteilung, diese im Alter von 75 bis 79 Jahren größer war als in der 
allgemeinen Abteilung. Diese Eigentümlichkeit ist nicht nur bei unserer 
Gesellschaft in Erscheinung getreten, sondern auch von der „North Western 
Mutual Life“ beobachtet worden. Man glaubt dies dadurch erklären zu 
können, daß, da der Erfolg der Abstinenz eine durchschnittliche Verlängerung 
des Lebens ist, viele schwache Personen infolgedessen das hohe Alter haben 
erreichen können, die sonst früher gestorben wären, während die Personen 
in der allgemeinen Abteilung im Alter von 75 bis 79 Jahren durchschnittlich 
kräftiger Natur sind. 


Folgende Aufstellung gibt ein Bild von den Verhältnissen der tatsächlichen 
gegenüber der erwarteten Sterblichkeit: 




















Abstinenten- | Allgemeine 
von Abteilung Abteilung Unterschied 

1866—1870 74,9 % | 93,7% 188 % 
1871—1875 707% 105,1 % 34,4 Y% 
1876—1880 69,8 % 99,7% 29,9 % 
1881—1885 70,8 % 91,6 % 20,8 % 
1886— 1890 68,9 % 94,8% 25,9 % 
1891—1895 71,3 % 99,7% 284 % 
1896—1900 738% 90,5 % 16,7 % 
1901— 1905 720% 83,3 % 16,3 % 
1906—1910 65,7% 83,3 % 17,6 % 
1911—1915 62,8 % 83,9 % 21,1 % 
1916—1920 774% 82,6 % 52 % 
1921—1923 53,5 % 72,2 % 18,7% 

1924 54,1 % 64,2% 10,1% 





86 Abhandlungen. 


Nicht berücksichtigt ist hier die Kriegssterblichkeit; sie betrug 62,1% 
in der Abstinenten- und 71,8% in der allgemeinen Abteilung. Die Sterb- 
lichkeit der bei unserer Gesellschaft Versicherten im Jahre 1925 wird durch 
folgende Zahlen veranschaulicht: 


Abstinenten-Abteilung. erwartete: tatsächliche: Prozentsatz: 
Todesfälle 935 492 52,6 
ausgezahlte Vers.-Summe Pfd. St. 393637 Pid. St. 229 741 58,4 

Allgem. Abteilung. 

Todesfälle 586 437 74,6 
ausgezahlte Vers.-Summe Pfd. St. 300 439 Pfd.St. 249 054 83,2 


Die aus der „Scottish Temperance“ weisen eine tatsächliche 
Sterblichkeit von 54 % in der Abstinenten- und von 69 % in der allgemeinen 
Abteilung auf. 


Seit 1866 ist die Sterblichkeit in der allgemeinen Abteilung stets größer 
en als in der der Abstinenten. Mit Ausnahme des Jahres 1918, ohne 
rücksichtigung der Kriegssterblichkeit in diesem Jahre war die Sterblichkeit 
in der letzten Abteilung etwas größer, Wie die obige Aufstellung zeigt, ist 
der Sterblichkeitsunterschied, der am Ende des 19. Jahrhunderts 25 % betrug, 
seitdem auf ungefähr 15 % gesunken. Der Rückgang der allgemeinen Sterb- 
lichkeit ist wohl hauptsächlich eine Folge der verbesserten hygienischen 
Verhältnisse und der erhöhten Körperkultur, die jetzt allgemein betrieben wird. 


Auch die Erfahrungen der „Mutual Life Insurance Comp. of Ney York“, 
die W. E. Porter in den Tahren 1905—1912 feststellte, sind recht bemerkenswert. 
Porter hat die Versicherten in drei Gruppen eingeteilt: 1. die Enthaltsamen, 
2. die a ta und 3. die allgemeine Gruppe (selbstverständlich ohne aus- 
gesprochene Irinker) und fand, daß die Sterblichkeit um 10 % höher bei der 
mäßigen und 20 % höher bei der allgemeinen Gruppe als bei den Enthalt- 
samen war. 


Die statistischen Untersuchungen der „North Western Mutual Experience“ 
von 1886—1900, zusammengestellt von E. B. Phelps, berücksichtigen ebenfalls 
drei Gruppen: 1. Enthaltsame, 2. Bier- und Weintrinker und 3. Schnapstrinker. 
Die Sterblichkeit der 2. Gruppe war etwas höher und die der 3. Gruppe um 
14 % höher als in der ersten Gruppe. 


Diese Zahlen, zusammengestellt in verschiedenen Zeitabschnitten und 
von Gesellschaften verschiedener Länder, beweisen die erhöhte Lebenskraft 
und, als Folge davon, die Mindersterblichkeit der Enthaltsamen. Auch zeigen 
sie, daß der Enthaltsame ein höheres Alter erreichen wird als der Mäßige 
und daß die regelmäßigen Genießer alkoholischer Getränke für eine Lebens- 
versicherungsgesellschaft weniger günstige Risiken bedeuten. 


Chronik 


für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 1926. 
Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 
A. Zwischenstaatliches. 


..„ Die organisierte Abstinenzbewegung feiert ihr hundert- 
ähriges Jubiläum. Am 13. Februar 1826 wurde in Boston „the American 
emperance Society“ begründet, deren Mitglieder sich verpflichteten, sich des 
Branntweirıs und branntweinhaltiger Getränke zu enthalten (ärztliche An- 
ordnung in Krankheitsfällen ausgenommen). (Vgl. die beiden ersten Aufsätze 
in diesem Heft der „Alkoholfrage‘.) 

Die Drangsalierung der Deutsch-Südtiroler durch Italien hat u. a. dazu 
pl, daß 116 verschiedene Gesellschaften in W ien sich verpflichtet haben, 

is zu einer Aenderung der Verwelschungsdekrete Wein Schnäpse und andere 
Ausfuhrartikel Italiens zu boykottieren („Gaz. de Laus.“ 20. 2.). 

Der Vorsitzende des Deutschen Bergarbeiterverbandes, Friedrich Huse- 
mam, teilt über die Eindrücke der deutschen Bergarbeiter- 
delegation in Amerika mit: „Wenn auch das Alkoholverbot an allen 
Ecken zu durchbrechen versucht wird, so ist die Tatsache nicht zu leugnen, 
daß sich der Wohlstand des amerikanischen Arbeiters seit der Durchführung 
der Prohibition in bemerkenswerter Weise gehoben hat. Der Einfluß des 
Alkoholverbotes auf die Kriminalität ist ungeheuer. In ihrem vollen Umfange 
werden sich die Auswirkungen der Prohibition in der kommenden Generation 
zeigen“. (,Gumbinner Volksfreund“ 14. 1. 26. 

Unter dem Vorsitz des Bischofs von London wurde im Kirchen- 
hause zu Westminster, 2. 2., eine bedeutsame andern Au op in der 
ein Schreiben Sir Austen Chamberlains zur Verlesung kam: Die Regierung tue 
alles, was sie könne, um den Vereinigten Staaten beizustehen, einen illegalen 
Getränkehandel, den sie mißbillige, zu unterdrücken. Der Bischof von London 
legte eine Statistik vor: Vom 1. Juli 1925 bis 1. Januar 1926 seien 24 aus- 
wärtige Spirituosenschiffe von den a de taaten beschlagnahmt; 20 
davon seien britisch. Sir Donald Maclean forderte Versammlungen in allen 
großen Zentren, um gegen den gesetzwidrigen, den internationalen Frieden 
erschütternden Schmuggel zu protestieren. (,Morn. Post“ 3. 2. 

Der Internationale Ausschuß der Weltverbotsvereinigung ver- 
anstaltete einen Danksagungstag und Bazar zu Gunsten der Weltverbots- 
bewegung 18. bis 20. 5. in London („The Int. Rec.“ Nr. 36). 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 
Allgemeines. 


Der Bericht über den zweiten Deutschen Alkoholgegner- 
tag und die Konferenz für Trinkerfürsorge in Düsseldorf ist soeben er- 
Schienen, — herausgegeben von der Reichshauptstelle gegen den Alkoholis- 
mus, Berlin-Dahlem (165 S., Preis: 3 M). 

Die deutschnationale A hat folgende 
Erklärung zur Schankstättenfrage festgelegt: (Die Fraktion) „sieht in der 
Wahrung der christlich-sittlichen Volksgüter ihre wichtigste Aufgabe und 
wünscht, daß der Kampf gegen die Trunksucht im Interesse der Volks- 
Besundung mit allem Ernste geführt wird. Die Fraktion ET des- 
alb einmütig nicht nur verschärfte Maßnahmen zum Schutz der Jugend- 
lichen, sondern auch eine wirksame Reform des Konzessionswesens. Fine 
Trockenlegung Deutschlands lehnen wir mit gleicher Einmütigkeit ab.“ — 


88 ~ Stubbe, Chronik, 


„In der Frage, ob das Gemeindebestimmungsrecht hierzu ein brauchbares 
Mittel darstellt, ist die Fraktion geteilter Meinung. Das ist um so natürlicher, 
als ja noch gar nicht feststeht, wie dieses Recht ausgestattet sein würde. 
Die Fraktion wünscht, daß diese Frage bei der Beratung des bald vor- 
zulegenden Schankstättengesetzes in gründlicher Untersuchung geklärt wird“. 
(„Aufwärts“ Nr. 2.) 

Der Reichstag behandelte 2. 1. eine Entschließung des Haupt- 
ausschusses auf Einführung eines Schutzgesetzes gegen den Alkohol unter 
Einbeziehung eines brauchbaren Gemeinde u FA über die Kon- 
zessionierung von Schankstätten. Dazu lagen Abänderungsanträge vor, die 
sich gegen das Gemeindebestimmungsrecht und gegen die Trockenlegung 
wandten. Abg. Guerard (Ztr.) beantragte die Zurückverweisung der Ent- 
schließung und der Abänderungsanträge an den Hauptausschuß. Abg. 
Sollmann (Soz.) verlangte dagegen die sofortige Entscheidung. Im Hammel 
sprung wurde mit 191 gegen 164 Stimmen die Zurückverweisung an den 

> tausschuß beschlossen, so daß die Entscheidung wieder einmal ver- 
schoben ist. 

Die Winzerunruhen im Mosel- und Saargebiet Ende Februar haben 
wiederholte Besprechungen im preußischen Landtage und deutschen Reichs- 
tage zur Folge gehabt. Vor allem einigte man sich auf .eine rasche Geld- 
hilfe. Dem Öberpräsidenten der Rheinprovinz wurden 1,6 Millionen M zur 
Verteilung an die Winzer übermittelt. Weitere Unterstützungen und Hilfen 
stehen in Aussicht. 

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt teilt über 
die Verwendung der vom Reichsministerium des Innern im Rechnungsjahre 
1924 zur Bekämpfung des Alkoholismus überwiesenen Mittel aus dem 
Branntweinmonopoltonds u mit: Im ganzen hat erhalten Sen 
0804, Brandenburg-Berlin 229, Pommern 11920, die Grenzmark 2500, 
Niederschlesien 18229, Oberschlesien 9853, Sachsen 19072, Schleswig- 
Holstein 11 170, Hannover 17406, Westfalen 18242, Hessen-Nassau 1118, 
Rheinprovinz-Sigmaringen 25114 M. — Es sind verwandt im ganzen für 
Fürsorgestellen und ähnl. 24332, Heilstätten 2790, Arbeitskolonien 3%, 
Gasthäuser und Heime 44 202,70, Milchhäuschen 2985, Lehrgänge 11 769,35, 
Ausstellunger 7235, Propaganda 5874,30, Sonstiges 68 759,55 M. 

Oeffentliche arnevalbelustigungen waren in Rüc- 
sicht auf die Not der Zeit untersagt; privatim hat man sich um so mehr aus- 

obt. „Trotz aller ernsten Aufrufe ist von einer Abnahme der an ngs- 
ust, wie eine Berliner Großzeitung nicht ohne Genugtuung feststellt, nichts 
zu spüren. Eine andere große Tageszeitung unternimmt den bemerkens- 
werten Versuch, die Kosten nur einer e dieser Veranstaltungen zu 
berechnen. Sie werden bei einem durchschnittlichen Eintrittspreis von 10 M 
(nicht zu hoch bemessen; es gibt bekanntlich auch Eintrittskarten zu 35 M!) 
und einem Besuch von 4000 Gästen, einschließlich Anschaffung von 
Kostümen, Frisieren, Schminken, Fahrt (z. T. im Auto), Tombola-Lose aul 
mindestens 175000 M veranschlagt. In der Berliner Faschingszeit finden an 
manchem Abend ein Dutzend Bälle statt („Voss. Ztg.“). Mithin wurden ın 
Berlin allein an einem Tage schätzungsweise über 2 Millionen M für Fast- 
nachtsvergnügungen verausgabt. Und welche Summe im übrigen Reiche?" 
(„Schl.-H. Sonntagsbote“ Nr. 19.) n 

Als Alkoholinteressenten haben der Verein der Spiritus- 
fabrikanten in Deutschland, der Deutsche Gastwirte-Bund und der Deutsche 
Brauerbund einen „Reichsinteressenverband im deutschen Gaststätten- 
gewerbe“ geschlossen; sie sind jetzt sehr regsam; vor allem kämpfen ste 

egen das Gemeindebestimmungsrecht, welches sie Berne einer drohenden 
rockenlecuns gleichsetzen. Besonders wird mit Flugschriften gearbeitet, 
welche in einflußreichen Kreisen massenhaft verbreitet werden. Als „Bei- 
träge zur Prohibitionsfrage“, herausgegeben von Dr. Hans Ehlers, sind 
bereits 4 Schriften erschienen; als Verlage, die in dieser Richtung benutz 
werden, sind mir bekannt geworden „Selbstverlag der Arbeitsgemeinschaft 
der Gärungsgewerbe“ (Berlin), „Verlag der D. P. K.“ (Rudolstadt), „Freier 





Stubbe, Chronik. 89 


Literarischer Verlag“ (Berlin-Tempelhof), Hoffmann und Campe (Hamburg), 
„Mitteldeutscher Verlag“ (Halle), — als Schriftsteller Bornhak, Delius, 
Dührssen, Milner, Neumann, Pütter-Hesse. 


Andererseits stehen auch die Alkoholgegner auf dem Plan; eine große 
Zahl neuer Schriften und ae ist von den alkoholgegnerischen Ver- 
lagen herausgegeben und wird besonders bei der für März und April be- 

ossenen Unterschriftenwerbung für das GBR. vertrieben. 


Kirchliches. 


Evangelisch. Unter dem Titel „Die Alkoholfrage in der 
Religion“ werden Studien und Reden im Neuland-Verlag, Hamburg, von 
Prof. D. Schmidt und Sup. D. Rolffs rl de ware — jährlich 4 bis 6 Hefte 
(Mitarbeiter des ersten Bandes sind Schmidt, hmer, Hempel). 


‚ Der Thüringische Verband für Innere Mission hat eine 
Eingabe an die Reichsbahndirektion Erfurt zur Beseitigung der überhand- 
nehmenden Anpreisungen von Alkohol-, Nikotin- und Luxuswaren in den 
Einrichtungen der Eisenbahn gerichtet (Schl.-H. Sonntagsbote“ Nr.7). 


Katholisch. Der Papst hat im heiligen Jahr die Pilgergruppe des 
Kreuzbündnisses pangen und den Bund und seine Bestrebungen gesegnet. 
Er erklärte: „Wir haben die Vertretung des Kreuzbündnisses mit seinen 
30000 Mitgliedern, sowie die Vertretung vom Jungborn und Schutzengel- 
bund gesehen. Dies erfüllt uns mit Freude. ir kennen die wohltuende 
Wirkung, die der Kreuzbund ausübt, für den Einzelnen, für die Familien, 
für die Völker, die er durch den Kampf gegen den Alkoholismus zur 
Abstinenz erzieht, der christliche Entsagung übt am Fuß des Kreuzes, zu 
Füßen des Gekreuzigten, der die Entsagung mit so mächtiger Beredsamkeit 
gepredigt hat“. („The Int. Rec.“ Nr. 36) 


Im Caritashandbuch von Kuno Joerger (2. und 3. Auflage, Frei- 
burg i. Br., en behandelt W. Baumeister „rettende und vor- 
beugende Fürsorge gegen die Schädigungen des Alkoholismus“, Dr. Hüfner 
die „Fürsorge für Gasthofangestellte“ und Dr. Ricking die „Fürsorge für die 
Wanderarmen‘. 

Vereinswesen. 

Der Berliner Frauenverein gegen den Alkoholismus 
verkaufte 1925 in seinen 12 Betrieben im ganzen an Getränken 410529 und 
an Speisen 205342 Portionen. Die Trinkerfürsorge hat bisher im ganzen 
875 Fälle behandelt; der Bestand von 1924 betrug 71, — 1925 kamen neu 
91 Fälle hinzu. Nach 1926 wurden 86 übernommen. Die Geschäfts- 
führerin Frau Gerken-Leitgebel hat auch eine rege Vortrags- 
und schriftstellerische Tätigkeit entfaltet. Die bisherige Vorsitzende Frau 
Exzellenz Schering trat nach anger Vereinsleitung von ihrer Stellung 
zurück und wurde zur Ehrenvorsitzenden ernannt: Erste Vorsitzende ist jetzt 
Frau Generalarzt Schuster (zweite: Frau Prof. Gonser, dritte: Frau Major 
von Hertzberg). 
‚Sonstiges. 

Große Propaganda wird neuerdings für Hausweinbereitung 
(durch sogen. Vierka-Weinhefen) gemacht. Uns ist ein eigenes Blatt dafür 
„Die Vierkaburg“ zugegangen! | 

Dr. Flaig hat einen neuen Bildstreifen „Der Alkoholismus 
und seine ämpfung“ (Stehfilm) mit Vortrag im Filmdienst-Verlag, 
Dresden, erscheinen lassen. on 

Von der a a A, Arbeitsgemeinschaft in 
Hannover ist ein Stofiplan für den sexualpädagogischen Unterricht an den 
Volksschulen der Stadt Hannover ee und hat als „Versuchsplan“ 
die Genehmigung der Regierung gefunden. Gefordert wird in der „Menschen- 
kunde“ (7. und 8. Schuljahr) auch Belehrung über Gefahren des Alkohols 
und in der „Staatsbürgerkunde“ Unterweisung über Fürsorge für Alkohol- 
gefährdete. („Mitteilungen der D. G. B. G.“ Nr. 1.) 


90 Stubbe, Chronik. 


Die Sieg-Rhein-Arbeitsgemeinschaft für Lebens- 
erneuerung hielt 31. 1. eine Arbeitstagung für Jugendführer auf der 
Freusburg. ehrere Hundert waren erschienen. Nach Vortrag von Bau- 
richter, dem Vorsitzenden des Deutschen Bundes enthaltsamer Studenten, 
wurde eine Entschließung zu Gunsten des Gemeindebestimmungsrechtes und 
des Jugendschutzes gefaßt. 


C. Aus anderen Ländern. 
Großbritannien. Auf Grund des Kompromisses wurde für die 


inneren Bezirke Londons 10 Uhr abends an Sonntagen und 11 Uhr an 
Wochentagen als Polizeistunde festgesetzt, für das übrige London 9 Uhr 
Sonntags und 10 Uhr Wochentags. Der Getränkehandel re jetzt kräftig 
für die Gleichtstellung der ganzen Stadt. („The Times“ 4. 2.) 

Auch die Klubs rühren sich, um eine Verlängerung der Polizeistunde 
zu erreichen. Vertreter von 2000000 Klubmitgliedern waren beim Home 
Secretary, der sich ablehnend verhielt, während er die Temperenzabordnung, 
die eine Ablehnung der Klubwünsche forderte, freundlich empfing. („The 
Times“ 30. 12. 25.) | 

The United Free Church von Schottland, welche die Grundsätze 
der Local option hochhält und als Kirche kräftig für die Temperenz in 
Schottland mit eintritt, hat sich in ihrem Organ „The Record“ gegen Dr. 
Moffet, eines ihrer angesehenen Mitglieder gewandt, der nach einem Besuche 
Nordamerikas die Prohibition in der Presse scharf kritisierte, indem u. a. 
betont wird, daß das Alkoholverbot in der angelsächsischen Bevölkerung 
ordnungsgemäß durchgeführt, allerdings in den mit Eingewanderten anderen 
Stammes gemischten Bezirken weniger erfolgreich sei. — Ebenda wird über 
die Temperenz in Schottland bemerkt: Die Local option erweise sich nützlich; 
das Schutzalter der Jugend sei jetzt 18 Jahre; die Polizeistunde sei verkürzt; 
seit 1900 seien über 2000 Lizenzen eingegangen. (, Christ. Sci. Mon.“ 12. 12. 25.) 

In bestimmter Veranlassung hat die Aerztekammer vonLondon 
General Medical Council) ıhre Grundsätze bei Behandlung ärztlicher 

runkenheit bekannt pegeben: eder Fall einer Ueberführung (conviction) 
wird der Kammer amtlich gemeldet. Beim ersten Trunkenheitsfall wird der 
betreffende Arzt brieflich verwarnt; bei einem zweiten Fall wird ihm eröffnet, 
daß bei einer Wiederholung er vor die Kammer werde geladen werden. Bei 
einem dritten Fall wird er vor die Kammer geladen; zeigt er dann Reue, 
so wird der Fall auf 6 bis 12 Monate vertagt, um zu sehen, wie der 
betreffende sich hinfort führt. Ist die Führung einwandfrei, wird nichts 
weiter unternommen. — Würde ein Arzt bei der Behandlung eines Kranken 
oder bei der PS nuog eines Autos betrunken sein, so würde die Kammer 
ihn sofort vorladen und je nach der Lage des Falles unmittelbar gegen ihn 
vorgehen. (,„Morn. Post 2. 1.) 


Lettland. Die Deutsch-Baltische Arbeitsgemein- 


schaft gegen den Alkoholismus hat bereits 5 Flugblätter heraus- 
ge eben. Nr. 4 behandelt „die Wirkungen des Gesetzes vom 24. Dezember 
924 zur Bekämpfung der Trunksucht in Lettland“: „Ein Ueberblick ergibt 
gegenüber 28 ungünstigen 41 pinsiiee Beobachtungen, was . ungefähr einem 
erhältnis von 4 zu 6 entspricht oder 100 zu 150. Von den 12 behandelten 
Auswirkungen des Gesetzes zeigt eine ein negatives, vier zeigen ein un- 
entschiedenes und 7 ein überwiegend positives Ergebnis“. 


Niederlande. Zweimal hat die erste Kammer die Einführung des 


Gemeindebestimmungsrechtes abgelehnt; jetzt werden zum 
dritten Mal Massenunterschriften für dieses Recht gesammelt. („De 
Wereldstr.“ Nr. 9.) 


Polen. In der Sitzung des Finanzausschusses des Sejms haben Ver- 


treter mehrerer Parteien eine Interpellation betr. das Spiritusmonopol 22. 1. 
eingebracht, die Rozmaryn vom jüdischen Klub begründete: Statt, daß das 
Monopol ca. 400 Millionen Zloty einbringen solle, habe es 1925 kaum 150 








Stubbe, Chronik. 91 


Millionen gebracht. Der Voranschlag für 1926 sehe 210 Millionen Ein- 
nahme vor. In Wirklichkeit bringe die Wirtschaft des staatlichen Monopols 
nur Verluste. — In der Monopoldirektion seien 200 Beamte P als 
Delegierte bei den einzelnen Finanzkammern weitere 120, während früher 
diese Sachen von einigen Beamten beim Finanzministerium eh seien. — 
Der Direktor des Staatlichen Spiritusmonopols erklärte, es handle sich um 
einen unberechtigten Angriff. („Prag. Presse“ 22. 1.) 


Rumänien. In der Bukowina hat der Kampf gegen den 


Alkoholismus eigentlich erst nach dem Weltkrieg begonnen. Auf Anregung 
des Rechtsanwalts Dr. Ambros Comorosan wurde eine „Liga antialcoholica 
in Bucovine‘“ ins Leben gerufen, von. der eine rege Vortragstätigkeit ent- 
faltet ist. Daneben ist eine Bewegung gegen die Trunksucht auf dem Lande 
durch den Regierungssekretär Stelan Bidnei eingeleitet, — Trezvia genannt. 
(„Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 1.) 


Schweden. 1924 wurden wegen Spritschmuggels bestraft 


im Stockholmer Zollbezirk 2051, 1925 im ersten Halbjahr 862, in allen Zoll- 
bezirken Schwedens 1924 2863, 1925 im ersten Halbjahr 1139 Personen, — 
an Sprit wurden beschlagnahmt 1924 im Stockholmer Zollbezirk 
47 744 1, 1925, erstes Halbjahr 17 319 1, in allen Zollbezirken Schwedens 1924 
180 757 1, 1925, erstes Halbjahr 71 755 l, davon wieder gerichtlich freigegeben 
1924 97022 1, 1925, erstes Halbjahr 51 621 I. — Die Zahl der ertappten 
Alkoholschmuggler machen 1924 79,8, im ersten Halbjahr 1925 784 % aller 
entdeckten Warenschmuggler aus. Der Hauptschmuggel fällt auf Stockholm 
und Umgebung. (,Int. Ztschr. E d. A.“ Nr. 1. 

Die Gesamtkosten für ung A ee he 
werden für eine Zeit von 4 Jahren auf 150 Kr., also jährlich 37 500 Kr., 
berechnet. Es gibt 3 staatliche und 3 „anerkannte“ private Trinkerheil- 
anstalten. Abgesehen von den für Vermöglichere bestimmten, rein privaten 
Anstalten und 2 Staatsanstalten für besondere Arten von Trinkern (Kriminelle 
und Vagabunden) stehen in der dritten Staatsanstalt 100 und in den 3 an- 
erkannten Privatanstalten 72 Anstaltsplätze zur Verfügung. (Ebenda.) 


Schweiz. Der Bundesrat hat 30. 1. die Vorlage des Finanz- 


departements über die Revision des Alkoholwesens genehmigt. 
Die Obstbrennerei soll neu geordnet werden. Die Einschränkung des 
Schnapskonsums durch Einwirken auf die Preise aller geistigen Getränke 
und die rationelle Obstverwertung bilden Hauptzwecke der Reform. Wichtig 
ist die Regelung der Hausbrennerei. Im allgemeinen wird dem Landmann 
estattet, für den Hausgebrauch frei Obst zu brennen, doch wird der Bund 
as Recht erhalten, die Zahl der Hausbrennereien durch gütliche Verein- 
barung mit den Besitzern tunlich einzuschränken. Die Berutsbrennerei wird 
der Kontrolle und der Besteuerung unterworfen. (,„Zürich. Volksztg.“ 1. 2.) 

Anfang Februar wurde in Bern eine selbständige Gesellschaft 
für Trinkerfürsorge begründet (Vors.: Handelslehrer Thomet), 
Ca alsbald die Einrichtung einer neutralen Trinkerfürsorgestelle beschloß. 
„bern. Tagw.“ 13. 2.) 

Der echnungsabschluß über 1924 gestattete der Alkohol- 
verwaltung, neben den zur teilweisen Den des, Passivsaldos ver- 
wendeten 2,08 Millionen Fr. die Auszahlung von 1,94 Millionen Fr. an die 

antone, was einer Kopfquote von 50 Rp. entspricht. Der von den Kantonen 
für die Bekämpfung des Alkoholismus zu verwendende Zehntel beträgt somit 
194000 M. („Linth“, 5. 2.) 


Syrien. „L'E't. Bleue“ (1. 1.) teilt mit, daß in Syrien, wo der Arrak 


und verwandte Getränke Unheil anrichten, Gouverneur Julien zwei Sektionen 

er „Ligue nationale contre l'alcoolisme“ in Verbindung mit 

dem dortigen französischen Schulwesen eingerichtet habe. . 
Tschechoslowakei. In der Kampagne 1924-25 stellt sich der 


Konsum an reinem Alkohol auf 272401 hi (1923-24: 261 126 hl). Er verteilt 


92 Stubbe, Chronik. 


sich auf Böhmen 96 200 hl, Slowakei 77828, Mähren 64 463, Schlesien 20 000 
und subkarpathisches Rußland 13000. — Der Verbrauch an denaturiertem 
Alkohol beträgt in Böhmen 105211 hl (1923-24: 98500) und in Mähren 
31 357 (1923-24: 26 585). — (,L’ Exp. Belge“, 23. 12. 25.) 


Vereinigte Staaten von Nordamerika. Im zweiten Halb- 
jahr 1925 sind 24 Schiffe wegen Alkoholschmuggels beschlag- 
nahmt worden, davon 20 englischer, 2 französischer und 2 kubanischer 
Nationalität. (,„Kämpfer“, Zürich, 22. 1. 

Mit 1. 2. sind zwei neue Alko olverordnungen des Schatz- 
amtes in Kraft getreten, welche die Verarbeitung von Whisky, Gin und 
OnIWED. in nl Präparate untersagen. (Tel. der „United Preß“ 
in „Frki. Ztg.“ 

Nach dem Berichte des Statistischen Amtes von Kalifornien sind 1916: 
8477 Eisenbahnwagen mit Trauben, 1924 dagegen 57 700 Waggons befördert. 
‚Ihe California Grape Grower“ schreibt, daß 1924 426 000 to. Trauben für 
Weinbereitung, 500 000 to. unmittelbar zum Essen verwandt, nicht weniger 
als 1 400 000 to. getrocknet seien. (‚Terre Vaud.“ 28. 11. 25.) 

In San Francisco wurde in dn Weihnachtstagen keinerlei 
Trinken in den öffentlichen Versammlungsplätzen bemerkt und keinerlei Ver- 
haftung wegen Trunkenheit vorgenommen. (,„Christ. Sci. Mon.“ 7. 1.) 

Der Anwalt (attorney) der Vereinigten Staaten Bruckner erklärte, das 
Hauptproblem sei nicht mehr der Kampf mit der Rumflotte, sondern die Auf- 
findung einer Methode, den Strom vergifteten industriellen Alkohols auf- 
zuhalten. (Reuters Tel. „Nat. Merc.“ 19. 12. 25.) 

John Langley aus Kentucky, der fast 20 Jahre dem Kongreß an- 
hörte, ist in die Strafanstalt von Atlanta eingetreten, um zwei Jahre 
efängnis wepi Vergehens gegen das Alkoholgesetz abzubüßen. Er hat 

im Janur als Mitglied des Kongresses seinen Rücktritt genommen. 
(„Arbr.-Ztg.“ 14. 1.) 

Die Zeitungen haben mE daß die Temperenzgesellschaft 
der amerikanischen Bischöflichen Kirche — die nicht mit 
der Bischöflichen Methodisten-Kirche zu verwechseln ist, — eine dem Verbot 
ungünstige Entschließung angenommen habe, in der sie die Milderung des 
Verbotes und die Rückkehr zum Verkauf von Wein und Bier verlangt. Daraus 
hat man geschlossen, daß die amerikanischen Kirchen anfangen, sich vom 
Verbot abzuwenden. Die Tatsachen sind folgende: 

Die Bischöfliche Kirche zählt in Amerika eine verhältnismäßig kleine 
Zahl von Anhängern, die sich hauptsächlich aus wohlhabenden Kreisen 
zusammensetzen, in denen die Gegner des Verbotes zahlreicher sind als in 
den Volksklassen. Der Bischöflichen Kirche ist wirklich eine Temperenz- 
gesellschaft angeschlossen, die, als ein Unikum in den Vereinigten Staaten, 
als Mitglieder auch Leute aufnimmt, die selbst alkoholische Getränke 

enießen. Man begreift aus dieser Tatsache, daß die Gesellschaft die 
ilderung des Verbotes verlangen konnte, da seine Mitglieder den Wein- 
und Biergenuß zulassen. Aber die Bischöfliche Kirche selbst steht dem 
Verbot ganz günstig gegenüber. Einer ihrer einflußreichsten Führer, Bischof 
W. T. Manning hat mit aller Energie verneint, daß die Bischöfliche Kirche 
sich mit der Tempetenzzesellschalt solidarisch erklären könne; denn die 
Kirche hat in ihrer letzten Versammlung ihre vorbehaltlose Unterstützung 
Curie 10 support) des Verbotes betont, und sie hat ihre Ansicht nicht 
eändert. 
i Die Bischöfliche Kirche gehört übrigens dem Bundesrat der christlichen 
Kirchen von Amerika nicht an, der die meisten protestantischen Kirchen Ir 
den Vereinigten Staaten vereinigt und der neulich noch einmal feierlich 
erklärte, er trete vorbehaltlos für die Beibehaltung des Verbotes ein. (,„Int. 
Bur. g. d. Alk.“, Pressebull. Nr. 2.) 











Mitteilungen. 


1. Aus der Trinkerfürsorge. 
Die Trinkerfürsorge des Hamburger Wohlfahrtsamts. 


Einem Bericht der „Hamburger Nachrichten“ vom 25. März d. T im 
Anschluß an einen Vortrag von Sg rungsi Dr. Jaques ist folgendes zu 
entnehmen: Das Hamburger Wohlfahrtsamt hat sich seit 1922 der Trinker- 
fürsorge zugewandt, und es kann von über 2000 Trinkerfällen, die es seitdem 
bearbeitet hat, nach vorsichtiger Schätzung doch bereits 50—60 v. H. als 
geheilt oder wegen günstig verlaufend betrachten. Dieser Erfolg war 
allerdings nur dadurch möglich, daß das Wohlfahrtsamt sich der Mithilfe 
der freien Trinkerfürsorge, d. h. Guttemplerlogen, Blaukreuzvereine, des 
Arbeiterabstinentenbundes usw., versicherte, die zu einer großzügigen 
Arbeitsgemeinschaft in der Trinkerfürsorge ambara zusammengeschlossen 
sind. Die Trinkerfürsorge des Wohlfahrtsamtes Hamburg ist nach dem 
enannten Berichterstatter und Fachbearbeiter ein typisches Beispiel 
ür den Wert der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Fürsorge 
und freier Wohlfahrtspflege. Zuerst nimmt sich jeweils die private Trinker- 
fürsorge nach den vom Wohlfahrtsamt ausgegebenen Richtlinien für Trinker- 
pfleger der gemeldeten Fälle an. Wo diese Betreuung nicht zum Ziel führt, 
schreitet das Wohlfahrtsamt mit Antrag auf Entmündigung bzw. vorläufige 
Vormundschaft ein, um den Trinker der 


Trinkerheilstätte des Hamburger staatlichen 
Versorgungsheims 


zur Zwangsheilung zuzuführen — der ersten staatlichen Trinkerheilstätte in 
Deutschland. 


Eine durch den Anstaltsgeistlichen ins Leben gerufene Vereinigung hält 
die Pfleglinge auch nach ihrer Entlassung zusammen, damit sie sich gegen- 
seitig im Kampf gegen neue Versuchungen stützen. — Auch hier wird eine 
steigende Zahl von Trunksuchtsmeldungen verzeichnet. Sie wird aber zu- 
peich als ein Beweis wachsenden Vertrauens der Oeffentlichkeit für dieses 

ebiet vorbeugender Wohlfahrtspflege angesehen, bei der mit dem nötigen 
Takt und, solange angängig, unter Schonung des Ehrgefühls vorgegangen 


werde. 
Trinkerfürsorge Elberfeld 1925. 


Die Trinkerfürsorgearbeit des Bezirksvereins g. d. Alk. Elberfeld ist seit 
Februar v. Js. wiederaufgenommen, nachdem sich die Notwendigkeit dieser 
Arbeit mehr und mehr wieder fühlbar gemacht hatte. Dem Bericht von 
Schwester H. Klaas im „Gemeinwohl“ (Beilage des „Täglichen Anzeigers 


für Berg und Mark“ vom März d. Js.) sind die folgenden Angaben zu 
entnehmen: 


Gemeldet wurden 217 Fälle leichterer und schwererer Art; soweit zu 
ermitteln, 127 Evangelische, 60 Katholiken, 31 Andersgläubige. Davon wurden 
17 in Trinkerheilstätten oder sonstigen Anstalten untergebracht, 9 entmündigt, 
während 7 Entmündigungsanträge noch laufen. In 3 Fällen wurde aus 
erzieherischen Gründen der Entmündigungsantrag ausgesetzt; in 3 weiteren 
zogen die Frauen aus Angst vor ihren Männern den Äntrag zurück. Haus- 


94 Mitteilungen. 


besuche wurden 933 gemacht, von 851 Ratsuchenden die Fürsorgestelle in 
An pridi genommen. In Bedarfsfällen wird natürlich Arbeit zu affen 
gesucht. 

Zuerst wird immer versucht, auf guam Wege den Trinker zur Ein- 
sicht zu bringen: durch De ühlungnahme auf der Geschäftsstelle, 
soweit der Eınladung Folge geleistet wird, oder durch Beeinflussung durch 
die treu mithelfenden Enthaltsamkeitsvereine. In ersterer Hinsicht wird 
festgestellt: „Gerade die eindringliche Ermahnung und Belehrung über die 
Folgen der Trunksucht in der Fürsorgestelle, also nicht im isein der 
anderen Ehehälfte, hat schon manchen zum Nachdenken und zur Einsicht 
gebracht“. Auch hier wird beklagt, daß der Spott der trinkenden Arbeits- 
so oft den Befreiungskampf und die Wiederherstellung erschwert. 
n Fällen, wo schärfere Maßnahmen erforderlich sind, wird Anstaltsunter- 
bringung möglichst auf freiwilligem che bewerkstelligt, zwangsweise nur, 
wenn die Familie durch Gemeingefährlichkeit des Trinkers gefährdet ist 
oder durch die entstandene äußere Not der Oeffentlichkeit zur Last fällt. 
Bedauert wird — wie so oft —, daß es an gesetzlicher Handhabe zur Unter- 
bringung eines Gemeingefährlichen auf schnellstem Wege fehle. — Aus 
der Praxis heraus werden eine Reihe von erschütternden Bildern aller Art 
entrollt.e. Dabei wird nicht verschwiegen, daß viele Frauen an der Trunk- 
sucht der Männer mindestens wesentlich mit schuld sind. Man bemüht sich 
darum, auch auf die Frauen in hauswirtschaftlicher und sonstiger Beziehung 
einzuwirken. So wurde ein Nähabend zur Unterweisung von Frauen im 
Flicken, Stopfen und Nähen eingerichtet, der im Dezember in ein gemüt- 
liches Adventsbeisammensein mit Kaffee, Kuchen, Ansprache usf. ausklang. 


Auch hier wird die Beobachtung bestätigt, daß die Arbeit an trinkenden 
Frauen noch schwerer ist als an den Männern. Ebenso die düsteren Bei- 
trage, die die Aage in der Trinkerfürsorge zu den en Alkohol 
und Schädigung der Nachkomnienschaft und Alkohol und Zerstörung des 
sittlichen Wesens des Menschen liefern. — Zur Mitarbeit an dem schweren 
und ragen Werke werden besonders die Frauen nachdrücklich ae 
gerufen. 4 


Die Trinkerfürsorge in Straßburg i. E. im Jahre 1925. 


Die vor 15 Jahren gegründete, im städtischen Gesundheitsamt unter- 
gebrachte „Fürsorgestelle für Alkoholkranke“ in der alten Perle des Elsaß 
arbeitet auch seit dr aa ang der Stadt unter französische Botmäßigkeit 
weiter, in Fühlung mit den in Frage kommenden Behörden, den Krankenkassen- 
Wohlfahrtsvereinen usf. Im Laufe des genannten Zeitraums bis Ende 1925 
sind 625 Trinker und 174 (!) Trinkerinnen, zusammen 799 Personen bei der 
Fürsorgestelle angemeldet worden. Auch hier stieg die Zahl in den letzten 
Jahren: 1922—25 waren es 18, 19, 49, 58. Im verflossenen Jahre wurden mit 
den 215 aus den früheren Jahren übernommenen zusammen 273 Fälle betreut. 
Davon waren 63 von Angehörigen, 58 von der Polizei, 42 vom Blaukreuz- 
verein, 24 von andern Nüchternheitsvereinen, 28 von der Lungenkranken- 
a race Dem Beruf nach überwogen Handwerker (94) und Tag- 
öhner (93). 

Der ee) Bericht kennzeichnet mit einigen knappen Tatsachen- 
angaben „die traurigen Folgen des Alkoholismus“ — beispielsweise 19 Pfleg- 
linge wegen Vergehen und Verbrechen im Rausch zu gegen 12 Jahren Ge- 
fängnis verurteilt, 11 in Nervenklinik oder Irrenanstalt untergebracht, 9 dem 
Pfründnerheim oder der Bezirkspflegeanstalt verfallen — und greift eine 
Anzahl erschütternder kleiner Einzelbilder aus den vorliegenden. Erfahrungen 
heraus. Lehrreich ist auch die Kinderstatistik. Unter den betreuten 
Familien blieben 38 kinderlos. In den übrigen 204 verstarben von der (wie 
meist in Trinkerfamilien) großen Kinderschar, 942 an der Zahl, in den ersten 
zwei Lebensjahren nicht weniger als 135, unter 14 Jahren insgesamt 1%, 
d. i. mehr als der 5. Teil. 33 Eltern standen imal, 15 2mal, 8 3mal. 
ebenso viele 4mal, 5 5mal, 4 Tmal an Kindersärgen. Von den noch lebenden 


Mitteilungen. 95 


Kindern (747) mußten 19 in Zwangserziehung gegeben werden, :7 sind 
anormal, 5 krank, 3 VEET pPI: (Eine genauere ärztliche Untersuchung 
würde gewiß die letzteren Zahlen erhöhen. D. Ber.) Die Sterbefälle und die 
Anormalen und Kranken usf. zusammengenommen, bedeuten diese Angaben 
über 24 v. H. Ausfälle. 


Aus der Tätigkeit der Fürsorgestelle selbst: 95 Sprechstunden, 6 Aus- 
schußsitzungen wurden 1925 gehalten, 245 Hausbesuche, 334 Gänge zu 
Behörden, Arbeitgebern usf. gemacht. Im laufenden Jahre hofft man endlich 
zu einer eigenen Trinkerheilstätte für das Elsaß zu kommen, nachdem die 
Behandlung in ausländischen Heilstätten wegen der hohen Kosten (Währungs- 
lage!) sich ausschließt. Was den Erfolg betrifft, so können nach mensch- 
lichem Ermessen als Berne angesehen werden 16 der 273 Trinker und 
Trinkerinnen — etwa 6 v. H. —; als gebessert oder als noch unentschieden, 
aber mit Aussicht auf Erfolg werden gebucht 124 — gegen die Hälfte —. 
Für eine Anzahl Trinkerkinder konnte mit Hilfe des Jugendamts und anderer 
Stellen Unterbringung in Heimen oder in einer Ferienkolonie erfolgen. 


Gerichtshilfe und Trinkerfürsorge. 


Der Ruf nach Gerichtshilfe ist nach dem Krieg bei uns laut geworden; 
aus seelsorgerischen und politischen Kreisen heraus, nicht zum mindesten bei 
den Gerichten selbst. An achtzig verschiedenen Stellen haben sich Gerichts- 
hilfen gebildet, aus den verschiedensten Einstellungen. Jetzt werden die An- 
fänge zusammengefaßt. Oberstaatsanwälte, Regierungspräsidenten, Gefäng- 
nis-, Gerichtsvorstände haben sich an die Spitze gestellt. Hilfe für die Ge- 
richte bei der fürsorgenden Arbeit soll der Zusammenschluss bezwecken. Die 
Gerichtshilfe soll angefordert werden können in dem Augenblick, da Polizei 
und Gericht zum erstenmal eingreifen müssen, bei der Strafverbüssung, nach 
der Entlassung, in der Bewährungszeit, und wann sonst noch der Verurteilte 
der schützenden Aufsicht bedarf. Wir wissen, dass zahlenmässig die Hälfte 
der Verbrechen und von vielen Verbrechensarten dreiviertel und mehr durch 
Trunk verursacht sind und auch bei den übrigen der Trunk im Vorleben, 
Umwelt, Abstammung seine Rolle gespielt hat. Wir wissen auch, dass fast 
mor Versuch, die Gefallenen zu heben, an ihren Trinkergewohnheiten 
scheitert. 

Darum wird auch die Gerichtshilfe wertlos sein, wenn sie nicht zugleich 
Trinkerfürsorge ist. 


Schon beim ersten Betreten. In den meisten Fällen wird hier schon die 
trinkerische Ursache zu Tag treten. Unter dem Eindruck des gerichtlichen 
Vorgehens werden Täter oder seine Angehörigen einer Beeintlussung zu- 
gänglich sein. Mancher wird vor Strafe bewahrt werden können, wenn er 
sich in Fürsorge begibt. Ist die Strafe gering oder wird sie gestundet oder 
ist der Täter freigesprochen, aber es bleibt eine trinkerische Schuld bestehen, 
so ist von Vorteil, wenn schon alles zur Trinkerfürsorge vorbereitet ist. Eine 
in der Trinken orge erfahrene Gerichtshilfe wird den Richter am besten be- 
raten und aufklären können. 


Während der Strafe. Die Leitung einer Strafanstalt ist immer im Unklaren 
über Familie und Umwelt des Gefangenen. Die Gerichtshilfe kann ihr un- 
ermesslich viel nützen. Ganz besonders in der Trinkerfürsorge. Vielen geht 
auch erst im Gefängnis nach längerer Enthaltsamkeit die Einsicht über ihr 
Trinkerleben auf. Gerichtshilfe kann zugleich Gefängnismission und Trinker- 
rettung sein. 


Bei der Entlassung. Entlassenenfürsorge hat immer an den Trinker- 
unarten des Schützlings versagt. Darum muss sie sich als Gerichtshilfe mit 
Trinkerfürsorge verbinden. 

Gerichtshilfe wird auch die Arbeiten einer künftigen Schutzaufsicht über- 
nehmen müssen, wo die Strafe bedingt erlassen oder der Gefangene bedingt 
entlassen wurde. Schutzaufsicht muss nach neuem Recht zugleich Trinker- 
fürsorge sein, wenn die Tat durch Trunk verursacht ist. Sie wird es in sehr 


96 Mitteilungen. 


vielen Fällen sein müssen, wo das Gericht nicht ausdrücklich die Schutz- 
aufsicht zur Trinkerfürsorge angeordnet hat. 

Die ganze, wunderschön gedachte Gerichtshilfe kann ihr Ziel verfehlen, 
wenn sie nicht zugleich vor dem Trunk schützt. Darum dürfen wir uns der 
Mitarbeit nicht entziehen. .  Oberregierungsrat Leo von Eglofistein. 


Beiträge zur Beleuchtung der Notwendigkeit 
eines eingreifenden Schutzgesetzes gegen den Alkoholismus. 


1 


Wir bestreiten in keiner Weise, daß es viele anständige Gastwirte gibt, 
die auf Mäßigkeit und Ordnung halten und eher dem Alkoholmißbrauch zu 
wehren suchen, als ihm Vorschub leisten. Leider lehrt aber die an 
— und das wird auch in den organisierten Wirtekreisen selbst vielf 
zugegeben und bedauert —, daß von recht vielen Gast- und Schankwirten das 
Gegenteil gilt — sie wollen lediglich verdienen, ohne Rücksicht auf Wohl 
und Wehe der betreffenden Gäste und ihrer Familien. Einem einzigen kurzen 
Berichte einer großstädtischen Trinkerfürsorgestelle („Beratungsstelle für 
Alkoholkranke“ ın H.) entnehmen wir folgende wörtliche 


„Klagen der Frauen der Trinker gegen die Wirte“: 

1. Es sind zuviel Wirtschaften vorhanden. Wenn ein anständiger Wirt 
meinem Manne den Schnaps verweigern möchte, gibt ihm ein anderer Wirt 
Schnaps: „Weshalb also soll ich (so sagt der Wirt) meinen Konkurrenten 
das Geschäft machen lassen?“ 

2. Oft verheimlichen die Wirte die Anwesenheit des Mannes. 

3. Trotz Ersuchens, meinem Manne nicht zu borgen, wurde doch geborgt, 
so erhielt er wieder einen Zahlungsbefehl. 

4. Mein Mann kommt um 2 und 3 Uhr nachts nach Haus. Er hat bei 
verschlossener Tür in der Wirtschaft . . . weitergekneipt. 


5. Meinem Manne wurde sehr oft Alkohol verabfolgt, als er schon 
betrunken war. 

6. Ich bin mit meinem Manne 3 Jahre verheiratet. Er hat täglich 
en war nur selten nüchtern. Die Wirte haben ihm auch in der 

runkenheit Alkohol verabfolgt ... Der Mann wurde entmündigt ... Die 
Wirte geben ihm, trotzdem sie wissen, daß er entmiündigt ist, Alkohol, 
sogar auf Pump. 

7... . Mein Mann trinkt seit Jahren. Er hat sehr gute Stellen verloren. 
... Die ganze Familie ist durch seine Trunkenheit verarmt. Er steht auf der 
Trinkerliste. Trotzdem bekommt er Schnaps, auch flaschenweise. .. Er wurde 
3 Wochen krank. Die Hannoversche Ortskrankenkasse wurde dadurch unnötig 
belastet. Meine Hoffnung, daß die Wirte in diesem Falle meinem Manne 
keinen Alkohol mehr ge würden, hat mich getäuscht. Sie haben vor den 
Gesetzen wohl keine Achtung. Was kümmert es die Wirte, ob ich mit meiner 
Familie zugrunde gehe. ... 

. Mein Mann, ein Handwerksmeister, trank seit Jahren. Das Uebel 
verschlimmerte sich. Er bekam auch, wenn er betrunken war, Alkohol gegen 
bar und auf Borg... . 5 


Daß die nen und bequemen Gelegenheiten zum Alkoholgenuß 
in Gast- und Schankwirtschaften, Konditoreien mit Ausschank geistiger 
Getränke, Likörstuben, Bars und Dielen, Kleinhandelsstellen für Branntwein, 
Flaschenbierhandlungen usf. Trinker und Trinkerinnen machen, ist eine 
offensichtliche Tatsache. In 

weibliches Trinkelend, 


an das man für gewöhnlich nicht denkt, und das sich auch der Natur der 
Sache nach der öffentlichen Kenntnis mehr entzieht, lassen die folgenden 
Bilder aus demselben Bericht einen Einblick tun: 








Mitteilungen. 97 


Der Beratungsstelle wurde eine Frau gemeldet, die in Wirtschaften mit 
Blumen handelte. Sie huldigte während der Zeit dem Alkohol, trank tagsüber 
noch einen halben bis dreiviertel Liter Schnaps. Im Rausche lag sie oft in 
der Gosse, wurde von der Polizei zur Wache gebracht, wo sie ihren Rausch 
ausschlief. Zu Hause hatte sie mit den Angehörigen immer Streit. Sie wurde 
schließlich in eine Anstalt gebracht, führt sich dort ohne Alkohol gut. 
Gäbe es keine alkoholischen Getränke, so wäre sie nie soweit gekommen. 


Ein Mann klagt: „Meine Frau trinkt, vernachlässigt den Haushalt. Oft 
haben ich und mein Junge im Alter von 15 Jahren nichts Warmes zu essen. 
Alle Ermahnungen haben keinen Wert. Sie lügt. So hat sie die Kohlenvorräte 
im Keller verkauft und mir dann vorgelogen, die Kohlen seien gestohlen 
worden. Das erlöste Geld vertrank sie ın Schnaps.“ 

Eine Mutter klagt: „Meine Tochter ist periodische Trinkerin. Sie trinkt 
oft 8 Tage lang in einer Tour, dann hält sie sich wieder wochenlang. Sie 
ibt alles Geld für Alkohol aus. Sie nahm mir aus dem Schrank: Eier, Butter, 
arte Mettwurst, Seife, Leinen und meine Hebekarte für meine Invalidenrente. 
Alles schleppte sie zu einem Wirte und bekam dafür Alkohol, trotzdem ich 
dem Wirt vorher sagte, ihr nichts abzunehmen, da sie nur meine Sachen 
entwendet und vertrinkt. Die Wirtin hatte bereits auf die Rentenkarte Alkohol 
et f und wollte die mir zustehende Invalidenrente durch ihren Sohn 
abholen lassen, um sich schadlos zu halten. Das ist doch Hehlerei. Wo bleibt 
das ehrliche Wirtsgewerbe?! (Auch hier wieder ein Beleg zu dem unter 1 
Gesagten. D. Ber) Wenn es keinen Alkohol gäbe, würde meine Tochter 
Br sich soweit vergessen. Sie sitzt dann in der Küche des Wirtes und 
trinkt.“ 

Eine Trinkerin wurde gemeldet, deren Mann Kellner ist. Sie stammt aus 
dem Gastwirtsgewerbe aus gutsituierter Familie. Sie ist erblich belastet. 
Hat ihr groBes Vermögen vertrunken, die Wohnung verloren und fiel ver- 
schiedenen Polizeirevieren zur Last. Sie steht auf der Trinkerliste, bekommt 
trotzdem Alkohol. (Wie unter 1.) Wenn sie nüchtern ist, ist sie brauchbar. Sie 
selbst sieht ein, wenn Deutschland keine alkoholischen Getränke hätte, so 
wäre sie eine achtbare und gutsituierte Person. 


Ein Mann meldete seine Frau: Sie trinkt seit Jahren. Er kann ihr nur 
tägliches Geld geben. Trotzdem trank sie, und zwar verschaffte sie sich 
Brennsprit, den sie verdünnt trank. Der Haushalt sah ganz erbärmlich aus. 


Eine Frau, die auch Brennsprit trank, wurde gemeldet. Die Erhebungen 
ergaben: sie stammte von reicher Gastwirtsfamilie. Ihr Mann war Major. Sie 
hatten beide ein großes Rittergut. Bis 1914 war das Gut verschuldet durch 
Trunksucht und Verschwendung der Frau. Eine Summe von 240000 Mark 
wurde beim Verkauf noch erlöst. Dieses Geld war bis 1919 auch durch- 
gebracht. Der Mann ließ sich scheiden nd starb kurz danach. Die Frau ist 
dem Wohlfahrtsamt zur Last gefallen. Fl. 


2. Aus Vereinen. 


Die alkoholfreie Obstverwertung im Vormarsch. 


Aus der Tätigkeit des Badischen Landesausschusses für gärungslose 
Früchteverwertung (Sitz Karlsruhe) im Jahre 1925. 


‚ Nach dem erstatteten kurzen Bericht konnte der Ausschuß dank der 
Unterstützung sowohl der Behörden, wie in Frage kommender Vereine 
und der Presse im abgelaufenen Jahr besonders erfolgreiche Arbeit leisten. 
Diese bewegt sich in der Hauptsache auf drei Linien, von denen die erste 
den breitesten Raum einnimmt: 

l. Aufklärungstätigkeit mit dem Ziel, daß jedermann mit dem 
Gedanken der gärungslosen Obstverwertung, insbesondere mit der Her- 
stell von naturreinen, unvergorenen Fruchtsäften (Süßmosten) vertraut 
emacht werden soll. Sie erfolgte durch Herausgabe und Verbreitung eines 
lugblattes, durch Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, durch Erteilung 


Die Alkoholfrage, 1926. 7 


98 Mitteilungen. 


von schriftlichen Auskünften und gelegentliche Beteiligung an Ausstellungen. 
insbesondere aber durch Abhaltung von etEingen und Vorträgen und 
durch Vorführung des Baumann’schen Flächener 

Säften in Holzfässern bei Einzelpersonen. Die Reihe der Lehrgänge wurde 
eröffnet durch einen AtA Rigen Kursus über Süßmostbereitung in der 
Trinkerheilstätte Renchen. r zählte 36 Teilnehmer, worunter der Fach- 
bearbeiter für Obstbau bei der württembergischen Landwirtschaftskammer. 
5 badische Kreis-Obstbauinspektoren, die Wirtschafter der badischen Irren- 
anstalten und eine größere Anzahl von Personen aus den Kreisen des Obst- 
baus und der Obstverwertung. Es folgte — wie der erste Lehrgang durch 
Obstbaulehrer pn Baumann abgehalten — ein dreitägiger Ausbildungs- 
kursus in Karlsruhe. Der Geschäftsführer Gerdon hielt sodann an nic! 
weniger als 30 Orten, zum Teil auch in andern deutschen Ländern, zu- 
sammen 37 Lehrgänge und Vorträge mit Teilnehmerzahlen zwischen 1t 


itzers und Herstellung von | 


und 200 im Einzelfalle und insgesamt rund 1850 Besuchern. An 13 Orten 
war Saftbereitung damit verbunden. An 11 weiteren wurde die schon er- 


wähnte Herstellung von alkoholfreiem Most in Holzfässern bei Einzel 
personen pan vorgeführt und ausgeübt mit einer Erzeugung von zu- 
sammen über 2000 Litern. 


2. Daneben wurde auf Grund der Erfahrun der letzten Jahre ein 
Gerätevertrieb auf gemeinnütziger re aufgenommen: 
Flächenerhitzer, Faßausrüstungen, Anstichvorrichtung für Korbflaschen, weit- 
halsige Entkeimungsflasche mit federndem Verschluß. Vom Flächenerhitzer 
wurden 40 Stück abgesetzt; eine Anstalt, ein Kreis und ein Hof wurden jt 
mit einem Betriebsapparat beliefert. 


3. Verschiedene praktische Bedürfnisse und Gesichtspunkte gaben Anlaß. 
eine une Mosterei einzurichten, was auf kleiner, solider Grundlag: 
— im Keller eines früheren Offizierskasinos, der einst an andere Ding 
gewöhnt war, geschehen konnte. Hier wurden für den verflossenen Herb 
noch rund 7000 1 Trauben- und Apfelsüßmost hergestellt. 


Der Bericht mündet auf Grund von alle dem und der dabei gemachten 
Erfahrungen in die Feststellung aus, „daß der Gedanke der Süßmost- 
bereitung vorwärts schreitet und die Sache eine große Zukunft hat“. Es 
leuchtet ein, daß die Entwicklung in dieser Richtung von größter praktischer 
Bedeutung ist, sind doch reine, natürliche Säfte für alle Fälle mit die besten 
und gesündesten ae le und hängt doch für die Nüchternheits- 
bestrebungen außerordentlich viel davon ab, die Verwendung des Obstes und 
der Trauben in andere als die herkömmlichen alkoholischen Bahnen zu 
lenken. Das Bestehen und die Tätigkeit von Landesausschüssen für gärungs- 
lose Früchteverwertung auch in Württemberg, Bayern und Hessen, praktische 
wichtige Erfindungen wie — neben dem Baumann’schen Flächenerhitzer — 
die des leicht zu handhabenden und zu befördernden Aluminium-Süßmost- 
fasses (Dr. Finckh Apparate-Gesellschaft, Stuttgart) berechtigen in der Tat 
zu guten Hoffnungen. Fl. 


Nüchternheitsarbeit in Oldenburg im Jahre 1925. 


Nach dem gedruckten Jahresbericht der Oldenburger Geschäftsstelle 
zur Bekämpfung des Alkoholismus. 


Drei Vereinigungen haben sich in dieser Geschäftsstelle (Geschäftsführer 
Eisenbahn-Oberingenieur a. D. Stöver) als ihre Träger zusammengeschlossen: 
Oldenburger Landesverband gegen den Alkohblismus (Vorsitzender Ober- 
schulrat Dr. Korte), Bezirksverein Sre g. d. Alk. (Deutsch. Ver. g. 
d. A. — Vorsitz. Studienrat Dr. Hollweg) und Oldenburger Arbeitsgemeinscha 
zur Bekämpfung des Alkoholismus (Vorsitzender Hr. Stöver). Es war einerseits 
der Eindruck der Zunahme des Trunks, andererseits die Aufgabe der Wer 
woche im Mai v. J., was den Gedanken der Gründung einer eigenen Geschäfts- 
stelle förderte. Zur Durchführung jener Woche wurde die Arbeitsgemeinschalt 


Mitteilungen. 99 


zur Bek. d. A. gebildet, der sich alle Wohlfahrtsvereine, insbesondere aber 
auch die Frauenvereine anschlossen. Im Juni v. J. folgte dann die genannte 
Erweiterung. 

Eine mannigfaltige Tätigkeit wurde und wird entfaltet. Vor allem suchte 
man die Oeffentlichkeit mehr als bisher für die Nüchternheitsarbeit zu inter- 
essieren. In der Presse fand man bei den hauptsächlichsten Zeitungen des 
Landes Entgegenkommen und Aufnahme für richtigstellende Artikel. 


„Eine gute Gelegenheit, die Gefahren des Alkoholismus einem weiten 
Kreise zu schildern, und um Mitarbeit gerade in den Kreisen zu bitten, die 
die Jugend zu erziehen haben, bot sich ın der Veranstaltung der Volksschul- 
woche, die Ende September in Oldenburg abgehalten wurde, sehr großen Zu- 
spruch fand, und die wohl alle Lehrer des Oldenburger Landes und noch 
darüber hinaus besichtigt haben.“ Innerhalb der Abteilung für Schulhygiene 
war der Vereinigung zu Ausstellungszwecken ein größerer Platz zur 
Verfügung gestellt, der tüchtig benutzt wurde. Zu dieser einmaligen gesellte 
sich eine dauerndere Ausstellung: die eigen- und bis jetzt einzigartige Ein- 
richtung einer Zeltausstellung. Es dient dafür ein einfaches Zelt von 
etwa 50 qm Grundfläche, welches ın drei Abteilungen eingeteilt ist, leicht 
von einem Ort zum andern befördert werden kann und, weil es eben ein Zelt 
ist, als solches leichter besucht wird und ohne große Unkosten auf jedem 
Platz aufgebaut werden kann. Eine besondere kleine Schrift, die auf Wunsch 
gern von der Geschäftsstelle een wird, gibt nähere Auskunft über dieses 
wertvolle und wirksame Aufklärungsmittel, mit dem man im Laufe dieses 
Jahres eine großzügige Werbearbeit leisten zu können hofft. Im September war 
das Zelt in Wilhelmshaven und Rüstringen auf dem Platz vor dem Rathaus 
aufgeschlagen und unter sachkundiger Führung in Tätigkeit. Die örtlichen 
Unkosten sind mäßig. Der Besuch war sehr gut, besonders durch die Schulen: 
in den weriigen Tagen nach vorsichtiger Schätzung rund 5000 Personen. „Die 
ganze Veranstaltung verlief ohne jede Störung und machte auf alle großen Ein- 
druck. Die Zeitungen brachten gute Artikel, und damit hatten auch diejenigen, 
die nicht das Zelt besucht hatten, Gelegenheit, etwas von dem Volksübel 
„Alkoholismus“ zu erfahren.“ Aehnlich in Varel (Besuch in 4 Tagen wohl 
mindestens 3000 Personen). In ang damit wurde zugleich der Versuch 
gemacht, gute alkoholfreie Getränke bekannt zu machen und einzuführen 
(Verteilung von Rezepten, Abgabe von Proben). Es gelang, überall Ver- 
tretungen Tür den Verkauf von alkoholfreien Weinen usf. einzurichten. Auch 
um Begründung und Förderung alkoholgegnerischer Vereine bemühte man 
sich bei der Zeltarbeit. 

Der günstige Verlauf der Aufklärungsarbeit durch das Zelt ermutigte. 
dieses auch unter der Aufschrift „Erfrischungszelt zur fröhlichen Einkehr“ als 
Schankzelt bei öffentlichen Veranstaltungen, bei Märkten, 
Schützenfesten usw. zu benutzen, wobei die Mithilfe der Frauenvereine sich 
sehr wertvoll erweist. Ein Versuch auf dem Kramermarkt in Oldenburg vom 
4. bis 8. Oktober fiel über Erwarten günstig aus. Es wurden zur Ausschmük- 
kung des Zeltes Kränze gebunden, Lampions angefertigt, Blumen und 
Bilder gestiftet und für das leibliche Wohl Heringssalat angefertigt. Verkauft 
wurden: Kaffee, Tee, Kakao, Milch, heiße Limonade, alkoholfreier Glühwein, 
Brause, Selters, alkoholfreier Wein in Gläsern und Flaschen, Torte mit und 
ohne Schlagsahne, sonstiger Kuchen, Heringssalat mit Brot, Butterbrot mit 
Käse oder Wurst usw., alles zu mäßigen Preisen. Bei dem überaus starken 
Besuch ergab sich ein — im Blick auf die sehr billigen Verkaufspreise „und 
die überall gerühmten Getränke und Eßwaren“ sehr ansehnlicher — Ueber- 
schuß von rund 577 Mark. Auch die eigentliche Akaning kam zu einem 
gewissen Rechte, indem man jedem erwachsenen Gast ein kleines Flugblatt 
und jedem Kind ein Lesezeichen mit einem Hinweis auf die Bedeutung der 
Alkoholfrage einhändigte. — Es ist beabsichtigt, das Zelt für solche Ver- 
anstaltungen zu vergrößern und einen eigenen Wagen zu seiner Beförderung 
anzuschaffen. l 

An sonstigen Einrichtungen sind zwei Kaffeeschänken des Bezirks- 
vereins g. d. Alk. zu nennen, von denen die eine — unter der ständigen Auf- 


7e 


100 Mitteilungen. 


sicht von vier Damen — gut geht, die andere erst seit Herbst wieder neu- 
eingerichtet ist. Durch die Arbeit in der Trinkerrettung, die sehr oft 
und mit manchem Erfolg in Anspruch genommen wurde, gewann man immer 
mehr Einsicht, „wie sehr die zahlreichen Opfer des Alkoholismus, namentlich 
die Frauen und unschuldigen Kinder, leiden“. 


An den Probeabstimmungen beteiligte man sich mit Eifer und 
Erfolg: In Oldenburg selbst kamen auf 100 für das Gemeindebestimmungs- 
recht abgegebene Stimmen noch nicht 3 gegen dasselbe, in Delmenhorst etwas 
über 5, in Grüppenbühren gegen 8. 


Mit den verschiedenen alkoholgegnerischen Vereinen wurde 
in der ar und im allgemeinen mannigiach zusammen- 
gearbeitet, mit Behörden reger Schriftwechsel gepflogen, beispiels- 
weise um die Erteilung neuer Schankerlaubnisse zu verhindern oder sonst die 
Gelegenheiten zur Veralkoholisierung des Volkes herabzumindern. In dieser 
Hinsicht kann der Bericht die erfreuliche, aber leider nicht allzu häufige Er- 
fahrung aussprechen: „Wir fanden in fast allen Fällen Unterstützung und 
Verständnis für unsere Anregungen und haben damit erreicht, daß wir in 
besonderen Fällen gutachtlich gehört werden.“ p. 


3. Verschiedenes. 


Aus dem Statistischen Taschenbuch der Stadt Berlin, 
Ausgabe 1926. 


Ende 1924 gab es in Groß-Berlin 18 499, in Alt-Berlin 10 112 Schank- 
stätten im weitesten Sinne, darunter 3660 bzw. (Alt-Berlin) 2037 Klein- 
handelsstellen für Spirituosen und 702 bzw. 335 Schankstätten für alkohol- 
freie Getränke. Es kam je eine Gast- und Schankwirtschaft, ohne Klem- 
verkaufsstellen, auf 275 bzw. 250 Einwohner (1923: 267 bzw. 239), rechnet 
man die Kleinhandelsstellen mit Branntwein mit ein, dann in Groß-Berlin 
eine Ausschankgelegenheit auf 221, in Alt-Berlin auf 199 Einwohner. An 
Dielen, Bars, Likörstuben, Schlemmerlokalen und Luxusgaststätten werden 
angegeben: für Groß-Berlin 203, für Alt-Berlin 99. 


Wegen Trunkenheit wurden in Groß-Berlin in Polizei- 
ewahrsam ge nommen 1923: 475 Personen (399 Männer, 76 Frauen), 
1924: 795 (!) (644 bzw. 101) — wobei aber sicher auch von anderen Ver- 
haftungsgründen wie Unfug, sonstige Uebertretungen und dergl. noch em 

nicht geringer Teil auf Rechnung des Alkohols zu setzen wäre. 

Von den Zusammenstößen und Unfällen im Straßen- 
‘verkehr in den drei Vierteljahren April bis Dezember 1924 werden 162 
auf Betrunkenheit zurückgeführt, wobei aber jedenfalls wiederum an- 
zunehmen ist, daß auch von den 3708 Fällen, deren Ursache unbekanıt 
geblieben ist, und von den auf anderweitige Ursachen zurückgeführten noch 
ein gut Teil dem Alkohol schuld zu geben ist. 


Als an „akuter und chronischer Alkoholvergiftung‘ 
en werden angegeben 79 Personen (71 männliche und 8 web 
u: — eine Zunahme um 19 gegen das Vorjahr —, womit natürlich wieder 
die Rolle des Alkohols als Todesursache bei weitem nicht erschöpft ist. N. 


Weiterer Rückgang der deutschen Weinbaufläche. 


Der Zeitschrift des Statistischen Reichsamts „Wirtschaft und Statistik“. 
1926, Nr. 5, ist zu entnehmen: 


Der Weinbau in Deutschland umfaßte im Jahre 1925 eine im Ertrag 
stehende Rebfläche von insgesamt 73274 ha. Gegenüber 1924 ist im Umfang 
der Rebfläche im ganzen eine weitere Verringerung um rund 1000 ha 
oder 1,4 v. H. eingetreten, die zum größten Teil auf Hessen entlällt 
wo allein eine Abnahme um 806 ha erfolgt ist, davon um 718 ha im Wein- 
baugebiet von Worms und Umgebung. Im übrigen hat sich in wichtigere! 








Mitteilungen. 101 


Ve die im Ertrag stehende Rebfläche in stärkerem Maße noch 
in Unterfranken (um 172 ha), im preußischen Nahe- und Rheingebiet (um 
107 bzw. 97 ha), im hessischen Gebiet von Alzey und Umgebung (um 91 ha) 
und in der bayerischen Rheinpfalz (um 87 ha) vermindert, während im 
Mosel-, Saar- und Ruwergebiet, im Rheingau und in einigen Gegenden 
Badens eine geringe Erweiterung des Weinbaus stattgefunden hat. Fl. 


Herzogliche Tischordnung von 1687. 


Ein Aufsatz von A. G. Krueger (,Heimat‘“ 1926, Nr. 5) behandelt die 
„Tischordnung, wornach sich alle Hof-Bediente, welche außer der Cavailler- 
Taffel, an was Ort es wolle, bey Hoff gespeiset werden, sich jederzeit zu 
richten ...“, gegeben von Herzog Johann Adolf zu Schleswig 1687, — eine 
Ordnung, welche ebenso sehr für die eingerissenen Unsitten, wie für das 
Streben, ihnen abzuhelfen, bezeichnend ist. 


Wir geben die beiden Abschnitte der „Ordnung‘ wieder, welche das 
Trinken betreffen: 


„Drittens: Die Mahlzeit solle in aller Sittsamkeit für ehrbarlich und 
stille, ohne einig secundiren und anziemliches vexiren oder ungezogene, 
garstige und grobe Reden zu führen, ohne alles Schalten, Schmähen, Fluchen 
und Sacramentiren und Gotteslästern, auch Schreyen und Jauchtzen innerhalb 
drey Viertel-Stunde verrichtet werden, und solle, sobald abgespeißet ist, sich 
ein jeglicher zu sein Dienst- und Ambtsverrichtung wieder verfügen. Wer 
das nicht thut, und des Mittags in der Hof-Stube über 11 Uhr, an den 
anderen Ohrten aber, wo gespeiset wird, über 12 Uhr, und des Abends über 
6 und 7 Uhr, besitzen bleibet und mit andern ein Gesöffe hält, der zahlet 
den Armen, in der Hof-Stuben 3 Schilling, an den andern Tischen aber 
4 biß 6 Schilling. Und derjenige, so sonst diesem dritten Punct in irgend . 
einem zuwider handelt, der büßet solches in der Hof-Stuben mit 1 ssl., an 
den andern Tischen aber mit 2 biß 3 Schilling in die Armen-Büchs und der, 
so es höret und nicht anmeldet, zahlet überall die Heliffte. 


Viertens: Keiner, der berauscht ist, soll sich unterstehen, so wenig 
in der Hof-Stube als sonst zu einem andern Tisch zu kommen, thut er’s, so 
wird er in der Hof-Stuben umb 6 Schilling gestraffet, anderwärtig aber umb 
12 ssl.; und sollen desselben Tisch-Cameraden zusehen, daß sie ihn alsbald 
chne rumor in der stille wieder hinaus und an seinen Ort ornen mögen; 
sollte er aber darüber Händel anfangen, so wird er am Tisch noch um 
so viel gestraffet, ohne der Hoff-Strafte, darin er sonst bey Verbrechen den 
Hoff-Marschall oder Hoff-Meister noch dazu alsdann verfallen ist.“ St. 


Wirkungen eines Gesetzes zur Bekämpfung der Trunksucht. 


Lettland hat zu Weihnachten 1924 ein solches Gesetz eingeführt. Im 
September vorigen Jahres hat zu ihm der in Riga zusammengetretene Aerzte- 
kongreß in Anwesenheit von 454 Medizinern eine Entschließung gefaßt, in 
der er sich dafür aussprach, daß „in Anbetracht der günstigen Wirkungen 
der Antialkoholgesetzgebung für die Volkswohlfahrt“ auch in Lettland das 
Gesetz nicht gemildert werden soll. Welches diese Wirkungen sind, geht 
aus den Erfahrungen und Beobachtungen der ausführenden Stellen, namentlich 
der Polizeibehörden, aus den Monaten Juli bis September v. Js. hervor, die 
der „Polizeianzeiger“‘ in seinen Nrr. 85—88 1925 veröffentlichte. Ein Flug- 
blatt der Deutsch-baltischen Arbeitsgemeinschaft zur Bekämpfung des 
Alkoholismus macht darüber bemerkenswerte Ausführungen. 

Ein Ueberblick ergibt danach gegenüber 28 ungünstigen 41 günstige 
Beobachtungen, was ungefähr einem Verhältnis von 2 zu 3 entspricht. Dabei 
hebt das Flugblatt als beachtenswert hervor: 

„a) Die hervortretenden Schwierigkeiten erklären sich leicht aus dem un- 
leugbaren Mangel an aufklärender und volkserzieherischer Vorarbeit, er- 
scheinen aber durchweg als mit der Zeit überwindbar. ' 


102 Mitteilungen. 


b) Jeder der Schattenseiten steht eine Lichtseite gegenüber, und die 
unerwünschten Begleiterscheinungen werden größtenteils reichlich aví- 
gewogen durch die beabsichtigten guten Wirkungen. 


c) Wenn ein solches Gesetz zu voller, ungestörter und klar übersehbarer 
Auswirkung billigerweise eine ganze Reihe von Jahren beanspruchen dari, 
und wenn so unverkennbare Besserungen, wie oben berichtet, bereits im 
Anfangsstadium der Gesetzesgeltung und bei nur 3-monatiger Beobachtungs- 
dauer gezeitigt werden, dann erscheint die Resolution des Aerztekongresses 
als durchaus begründet“. 


Wohl schmälert dieser Antialkoholkampf zunächst „bedeutende private 
und staatliche Einkünfte“ in starkem Maße, ist doch infolge des Gesetzes 
nn den ZONEN Angaben der Steuerverwaltung) der Verbrauch von 

rauereibier um 50—55, der von Branntwein um 15—17 v. H. gesunken. 

Aber die anscheinenden wirtschaftlichen Verluste bedeuten, wie die Aws- 
führung sehr zutreffend hervorhebt, in Wirklichkeit, auf weitere und tiefere 
Sicht, hohen Gewinn für Volkswirtschaft und Volkswohl. „Herabsetzung 
des Alkoholkonsums ist ja gerade der Zweck des Gesetzes; je mehr der 
Alkoholkonsum sinkt, desto mehr hat also das Gesetz seinen Zweck erfüll. 
Nämlich: — 

1. Verminderter Alkoholkonsum (vergl. das Gesamtergebnis des obigen 
Berichtes) bedeutet — nach den Erfahrungen in aller Welt — Minderung der 
Verbrechen, Minderung der Verkehrs- und Betriebsunfälle, Minderung der 
allgemeinen Erkrankungs- und Sterbehäufigkeit, Minderung der Geistes- 
störungen, Minderung der Verarmung und Verlumpung, Minderung von 
mannigfacher Arbeitsuntüchtigkeit. 


2. Verminderter Alkoholkonsum bedeutet ferner: Das sonst für Spiri- 
tuosen verausgabte Geld bleibt frei für Ausgaben zu besserer Lebenshaltung 
in jeder Hinsicht: bessere Ernährung, bessere Kleidung und Wohnung, sowie 
für Natur- und Kunstgenuß und für Bildungszwecke aller Art. 


Durch all dies wird nun einerseits das reale Wohl der Konsumenten 
Bean gesundheitlich, wirtschaftlich, kulturell; andrerseits erwächst den 
roduzenten all der nunmehr stärker verlangten Güter eine vermehrte 
Absatz- und Gewinnmöglichkeit, d. h. auch eine erhöhte Steuerkraft, der 
Kommune und dem Staate zugute. Somit werden im Endergebnisse Prof:ie 
höchst anfechtbarer Art aufgegeben zugunsten realer, dauernder Vorteile 
der Gesamtheit; denn jene Protite sind ohne Schädigung des Volkswohles 
schlechterdings nicht möglich, während die gewonnenen Vorteile auf wirklich 
solider Grundlage ruhen. 


Wenn dergleichen schon vom reell geschäftlichen Gesichtspunkt aus 
erechtiertigt und geboten erscheint, um wieviel mehr wird der Staat so 
andeln müssen, dessen wirtschaftliches Gedeihen keine sicherere Grundlage 
hat als eine gesund basierte Volkskraft“. 


Doch noch einem immer wieder sich erhebenden Einwand ist zu 
begegnen: — das angebliche unabweisbare Bedürfnis nach „Aufheiterung 
und Ausspannung durch ein gutes Glas im lustigen Kreise“ unter der Last 
und Hast des Lebens? ! „Wer will mir das Recht bestreiten, einen Teil des 
selbst erarbeiteten Geldes in unmittelbare, feuchtfröhliche Lebenslust um- 
zusetzen?“ — Wir geben auch hier die treffende Entgegnung wieder: 


„Gewiß, Alkohol schafft momentane Lustigkeit; aber gibt es denn wirk- 
lich nicht Freuden, welche ohne die dem Alkohol anhaftenden Schäden 
und Gefahren das Lebensgefühl En wahre Erquickung und Entspannung 
bieten, Freuden wie Naturgenuß, Musik, häusliche Geselligkeit, gehaltvolie 
und interessante Bücher usw.? Alle diese Freuden lassen uns wirkliche 
Kräfte zufließen, — und solche Freuden brauchen wir. 


Wenn wir uns also auch ohne Rauschgetränke Freude, die freilich kein 
Mensch entbehren kann, zu schaffen vermögen, dann taucht um so ernster 
die Frage. auf: Dürfen wir für bloße Scheinwerte so große, insgesamt in 
viele Millionen gehende unproduktive Ausgaben uns erlauben, während 


Mitteilungen. 103 


| wichtige Kulturbedürfnisse so- vielfach unbefriedigt bleiben? Ist da eine 
' einmütige Einschränkung gerade des Alkoholgenusses nicht vielmehr ein 
' ernstes Pflichtgebot? 


| Daß aber Staat und Kommunen hierbei mitwirken müssen, weil sie 
dem tausendfachen Verderben, das der Alkohol in den Volksorganismus und 
das öffentliche Leben hineinträgt, nicht passiv zusehen können, ist ohne 
weiteres klar. Darum wird eine Verminderung der Gelegenheiten zum 
 Alkoholgenuß durch Einschränkung der Zahl der Schankstätten und der 
Ausschankzeit sicherlich nicht unwirksam bleiben“. 


Natürlich bedürfen aber die staatlichen und gesetzlichen Maßnahmen, 
:um den richtigen Erfolg zu erzielen, der Unterstützung durch die Einsicht 
und den Willen der Bevölkerung. Hier haben „die führenden Faktoren im 
kulturellen Leben: Kirche und Schule, Volksliteratur und Presse“ eine ernste 
und bedeutsame Aufgabe. J. Flaig. 


Aus England. 


Starker Rückgang des Alkoholmißbrauchs und 
-verbrauchs ua 

Wir waren gefragt worden, ob es wahr sei, daß in England die 
Straffälligkeit bedeutend gesunken sei, und ob dieser Rückgang mit der 
Verminderung des Alkoholverbrauchs zusammenhänge. Die Frage hatten 
wir an zwei englische Kampfgenossen WEISTBEREDEN und haben darauf 
von dem bekannten Nüchternheitsvorkämpfier Arthur Sherwell, 
dem Aerius geber der „Monthly Notes“ der „Temperance Legislation 
League“, und von Herrn Theodore Neild folgende Antwort erhalten: 


Von Herrn Sherwell: 


Seit 1913 ist in England ein allgemeiner Rückgang der Straffälligkeit und 

nders auch der Trunkenheitsvergehen zu verzeichnen. Die Bestrafungen 
wegen Trunkenheit in England und Wales betragen jetzt irotz der Zunahme 
der Bevölkerung lange nicht mehr die Hälfte von 1913, 42 v. H. Auch der 
Verbrauch an geistigen Getränken hat sich stark vermindert, wie die folgenden 
Zahlen zeigen, die sich auf ganz Großbritannien beziehen: 


Bier. 
TonnenNormal-oder Tonnen wirkliches Ver- 
Steuerbier. kaufsbier (verdünnt) 
1913 31,705 000 oder 33,960 000 
1925 20,863 000 = 26,600 000 


(Eine Tonne enthält 36 Gallonen zum 4,34 1.) 


Das Verkaufsbier ist heute und seit langem schwächer als vor dem 
Kriege, so daß der Unterschied zwischen der Zahl der Normal- und der 
Verkaufsbiertonnen heute größer ist als 1913. 

Spirituosen. 
Steuer-Gallonen mit 57 Volumprozent Alkohol ;). 
England und Wales Schottland Großbritannien insgesamt 


1913 22,004 000 6,709 000 28,713 000 
1425 11,253 000 2,757 000 14,010 000 
Wein. 


‚Die Weinverbrauchszahlen haben sich seit dem Kriege erhöht, der 
Weinverbrauch ist aber in unserem Lande ganz gering. i 

‚Die Ausgaben für geistige Getränke haben sich seit dem 
Kriege gesteigert, obgleich die wirkliche Verbrauchsmenge an letzteren viel 
kleiner ist als früher. Dies ist der bedeutenden Steuererhöhung 





1...) Die Spirituosen, wie sie tatsächlich zum Verkauf kommen, sind viel schwächer, obige 
Verbrauchszahlen also zu niedrig. 


104 Mitteilungen. 
























zuzuschreiben. Mehr als 40 v. H. der gesamten Alkoholausgaben in unserem‘ 
Lande fließen in die Regierungskasse in Form von Steuern. Zugleich ist 
die viel höhere Besteuerung und der damit zusammenhängende höhere Preis 
der geistigen Getränke eine der Ursachen des Rückgangs des Alkoholver- 
brauchs seit 1914. Weitere Erklärungsgründe sind die kürzeren Ver- 
kaufszeiten und die Wirkungen des Krieges auf Gewerbe 
und Beschäftigung. Während des Weltkrieges beschränkte die Re 
gierung die Herstellung von Bier und Spirituosen. Eine solche Ein- 
schränkung besteht jetzt nicht mehr, aber die Preise sind zu hoch, um einen 
Ausg ngen Verbrauch aufkommen zu lassen, besonders angesichts der 
schlechten Wirtschaftslage. 


Herr Theodore Neild nennt als weitere Ursache des Rückgangs die 
behördliche Beschränkung des Alkohols (abgesehen von den schon am 
Je Umständen). r macht seinerseits noch folgende Bemerkungen: 

ie Beschränkung der Alkoholverkaufsstunden hat zweifellos eine gute 
Wirkung hervorgebracht, obwohl die Bestimmungen seit dem Kriege be- 
ständig übertreten werden. Ein besonderes Verdienst an der Verminderung 
der Trinkmißstände schreibt er — wie übrigens Herr Sherwell in seiner Zeit- 
schrift immer wieder — dem bekannten Carlisle-System zu, der staat 
lichen Beaufsichtigung, Bewirtschaftung und Verbesserung der Gast- und 
Schankwirtschaften, worüber wir in dieser Zeitschrift schon mehrmals be 
richtet haben. „Diese Maßnahmen haben den Alkoholverbrauch außer- 
ordentlich verringert, und es wird nicht lange anstehen, so sind die ganzes 
Kosten des Aufkaufs von Wirtschaftsanwesen und Brauereien abgetragen. Da- 
bei pee yolle Möglichkeit, jede Verbesserung einzuführen, die örtlich ge 
wünscht wird.“ 


Herr Sherwell erwähnt das Gesetz von 1904 für England 
Wales, wonach, wenn die Schankerlaubnisbehörden eine damals tehen 
Gerechtsame dem Inhaber als überflüssig entziehen, diesea 
einem bestimmten dafür gebildeten Grundstock (aus jährlichen En 
schädigungsabgaben der bestehenden Wirte) abgegolten werden muß (vof- 
her ging es ohne Entschädigungspflicht.. Unter diesem Gesetz seien bis 
heute gegen 15000 Schankerlaubnisse auf diese Weise eingezogen worden, 
in n letzten Jahren 600 bis 700 jährlich, im Anfang waren — | 
mehr. 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 





DE en 





Media is NUT 29 1920. 
-~ Juni/August 1926 


ze Min 
Alkooltage 


Internationale 


wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 











HERAUSGEGEBEN 


im Auftrage der 


Destschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 


Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 
` unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von. 


Professor Dr. med. h. c. I. Gonser und 
Präsident a. D. Dr. Reinhard Strecker 


In der Schriftleitung 
Dr. R: Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
Verlag „Auf der Wacht“ 
1926 








.— LAUTE Ar eas 


L. Simon, Der Alkoholismus in einer deutschen Hochschulstadt . 
2. Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol (XXXIX) 
‚38. Stenzel, Bier und Bierbrauerei . ... . 
4. Koning, Lebensweise und Sterblichkeit a š 
5. Kra ut, Die Unterschriftensammlung für ein deutsches EN CE REIN 
6. Stubbe, Der Gelehrte Ranzau und der Alkohol 


Inhalt des Heftes 3. 


I. Abhandlungen. 


. ‘ “ 


II. Chronik. (Stubbe, Kiel) . 


II. Mitteilungen. 


1. Aus Trinkerheilstätten: Die größte deutsche Heilstätte für Alkoholkranke 
2. Verschiedenes: Die Alkoholfrage in der Denkschrift des Reichsgesundheits- 


amtes. — Einstimmige Entschließung des Deutschen Aerztetages, — 
Statistisches aus Skandinavien. — Vorschläge und Entschließungen des 
Nationalen Temperenzbundes in Japan. — Wirkungen des Alkohols auf 
Körper und Geist. — Der Alkoholismus im Wirtschafts- und Sıaatsleben. — 
Alkohol, Zivilisation und Kultur. — Zur volkswirtschaftlichen Seite der 
AIKERBOULSRE: 2, 2 55 pag 


aan ee a m 


IV. Besprechungen. 


Pütter und Hesse, Der Alkoholist, sein Wesen und seine Bekämpfung (Dr. 


Juliusburger) 


Berlin- Dahlem, Werderstr. 16. 


Verlag und Versand: 


Se 
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Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: Prof. Dr. med. h. c. 1. Gonse 


Verlag „Auf der Wacht“ (Verlag des ‘Deutschen Vereins g. d. A.), Berlin-Dahlc 


Werderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 


Anzeigen: 


Anzeigenpreis nach Vereinbarung. 


Der Alkoholismus 
einer deutschen FHochschulstadt. 


Ein Beitrag zur Frage des Alkoholismus 
von cand. rer. pol. Marie Simon. 


Einleitung: Quellen, Zeitraum und Zweck der Studie. 


Die Quellen der vorig enam Studie sind die in der gemeinten „Hoch- 
schulstadt“ erscheinenden Ta a SA und die amtlichen Akten, die von 
der Stadtverwaltung bereitwillig zur Verfügung gestellt wurden. 

Der Zeitraum der Untersuchungen umiaßt ein volles Jahr: die Zeit vom 


1. Oktober 1924 bis zum 30. September 1925. Das gesellige Leben des Jahres 


mit allen seinen Auswirkungen wie auch das Alltagsleben zu den ver- 
schiedenen Jahreszeiten werden mithin in die Beobachtungen hineingezogen. 

Die Studie untersucht Vorkommnisse des Straßen- und Stadtlebens, die 
unter dem Einfluß von Alkohol geschehen sind. Eine erschöpfende Dar- 
stellung ist ausgeschlossen, da unmöglich alle derartigen Vorkommnisse 
von Presse und Polizei erfaßt werden können. Aber das, was von diesen 
beiden Organen berichtet oder tatsächlich festgestellt wurde, soll hier dar- 


| gelegt werden. 
n 


Rücksicht auf die wissenschaftlichen Absichten, die mit der vor- 
liegenden Studie verfolgt werden, ist die Darstellung so gewählt worden, daß 
eine Erkennung der Oertlichkeit, um die es sich handelt, ausgeschlossen ist. 


I. Darstellung auf Grund der örtlichen Tageszeitungen. 
a) Artender Exzesse. 


Auf Grund der Berichte in den örtlichen Tageszeitungen lassen sich die 
en Ausschreitungen in unserer „Hochschulstadt“ in 6 Gruppen 
gliedern: 

1. Rüpeleien und Flegeleien von Angetrunkenen und Angeheiterten gegen- 

über Passanten und Polizei; 

2. Araning Ruhestörungen durch lautes Lärmen, Schlägereien, Streitig- 
eiten; 

3. Sachbeschädigungen und Zerstörungsversuche, wie Zertrümmern von 
Reklameschildern, Ausheben und Wegschleppen von Gartentüren, Zer- 
trümmern von Fensterscheiben, Laternen usw.; 

4. Verunreinigungen der Straßen und Plätze, u. a. auch durch Ausleeren 
und Zerstreuen von gefüllten Mülleimern, Zerschlagen von Bier- und 
Weinflaschen und von Gläsern auf den Straßen; 

5. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch achtloses Wegwerfen von 
brennenden Fackeln, durch Auslöschen und Wegschleppen von Sicher- 
heitslaternen, die an gefährdeten Stellen angebracht sind; 

6. Widersetzlichkeit gegen die Polizei. 

Die gesammelten Zeitungsberichte — ein überaus reichhaltiges Material, 

das aus Raumgründen hier weder vollständig noch stichprobenweise auf- 
eführt werden kann — geben eine an nschauung von dem Tun und 
reiben der Angetrunkenen, zu denen Studenten, Arbeiter und andere 
Personenkategorien des bürgerlichen Lebens gehören. Man kann im Einzel- 
fall die Objektivität der Berichte anzweifeln; im Ganzen geben sie doch 
unzweifelhaft typische Vorgänge wieder. 


b) Ergebnis. 
Die wissenschaftliche Auswertung der Zeitungsberichte ist freilich be- 
grenzt durch ihre Lückenhaftigkeit (Tageszeitungen wollen und können nicht 


106 Abhandlungen. 


immer ee | 
Entstellung der Tatsachen, ein Umstand, der mit der parteipolitischen oder 
klassenbewußten Haltung der Tageszeitungen zusammenhängt. Der Wert 
dieser Berichte besteht vielmehr darin, daß durch sie bestimmte Aus- 
wirkungen des Alkoholismus der Oeffentlichkeit zur Kenntnis gebracht 
werden. Exakte Schlüsse daraus ziehen zu wollen, ist nicht angängig. 
Aus diesen Erwägungen heraus ergab sich die Notwendigkeit, amt- 
liche Material zur weiteren Bearbeitung heranzuziehen. 


lIi. Darstellung auf Grund der Polizeiakten. 


a) Anteil der Alkoholdelikte an den polizeilichen 
Uebertretungen überhaupt. 


sein), sie ist ferner eingeschränkt durch gelegentliche 


Von 3012 Personen, die sich innerhalb des Jahres 1924/25 polizeilicher 


Uebertretungen schuldig gemacht haben, waren 844 Personen an Exzessen 


beteiligt, die auf Alkoholgenuß zurückgingen, mithin 28,02 Prozent der 


Gesamtzahl. Unter diesen 844 Personen waren 30 Personen, die sich mehr- 


facher, oft vier- und fünffacher Uebertretungen, und über 100 Personen, die 


sich mehrerer Uebertretungen zugleich schuldig machten. 


Die Zahl der Delikte belief sich auf 633, wovon 339 im Winterhalbjahr. 


294 im Sommerhalbjahr verübt wurden. 


b) Verteilung der Alkoholdelikte auf die 
Bevölkerungsschichten. 











Zahl der Alkoholdeliquenten 

Personenkategorie relativ 

absolut | (in v. H. ihrer Gesamtzahl) 
Studenten . . . 2 22 22000 0.. 407 48,21 
Arbeiter ... u. .:2.% Ze wu 203 24,05 
Angestellte .. „10-2... Su sera 101 11,97 
Selbständige aller Art . . . . 22... 63 7,46 
Akademik. m. abgeschi. Hochschulbildung 32 3,79 
Mittlere Beamte . . .. 20202000 5 0,59 
. Matrosen. . 2 2 2 2 N 2 2 0,24 
Jugendliche... . 2. 2: 2 22000 12 1,43 
Weibliche (davon 4 Ehefrauen) . .. . . 10 1,19 
Beruf unbekannt . . . 22220200 9 1,07 
zusammen | 84 | 100,00 


Aus der Aufstellung geht erfreulicherweise hervor, daß die Jugend- 
lichen (Cehdinge Schüler) — wohl im Zusammenhang mit der kräftigen 
antialkoholischen Bewegung der Jugendvereine — einen sehr geringen 
Prozentsatz der an den Exzessen Beteiligten ausmachen. Andererseits weist 
die Aee Jugend absolut und relativ die größte Be 
teiligung auf. 

s sei noch bemerkt, daß alle Fälle, die ein gerichtliches Nachspiel 
hatten, bei der obigen Aufstellung nicht in Betracht gezogen sind. 


c) Spezialisierung der Delikte. i 


Die Delikte verstoßen sämtlich gegen den § 360, Ziffer 11 des Reichs- 
Strafgesetzbuches betr. ruhestörenden Lärm und groben Unfug, und gegen 
die 4, 56, 156, 157 der Polizei-VO. von 1919 betr. Verunreinigung der 
Straßen, Betreten und Verwüsten öffentlicher Anlagen, Zuwiderhandlungen 
gegen die Polizei-Verordnungen. 

Zwecks größerer Klarheit wurden bei der ognara Aufstellung — unter 
Benutzung der oben vorgenommenen Einteilung der Exzesse — die in Frage 
kommenden Verstöße gegen die angeführten g spezialisiert; gleichzeitig tut 


Simon, Der Alkoholismus einer deutschen Hochschulstadt. 107 


die Aufstellung die Beteiligung der einzelnen Bevölkerungsschichten an den 
verschiedenen Delikten dar. 








| 
| 
| 
| 


Zusammen | 
Studenten 
Arbeiter 
Angestellte 
Selbständige 
Altakademiker | 
Beamte 
Weibliche 
Lehrlinge 
Schüler 
Matrosen 
Unbekannt 





Ruhestörenden Lärm, Lautes | | 
Pfeifen, Lachen, Singen, | | 
Schreien, Jodeln, Gröhlen . |488| 224 119, 56 36 23 3 9 6 3 2| 7 

Schlägerei, Streitigkeiten . .| 95] 15 47 1812 1 — 1) 1 




















Zerstörungsversuche | | | 

Sachbeschädigungen . . .| 22| 20| 1| 1 — —|ı- -|1—-| — 
Gefährdung der öffentlichen | 

BE een 81| 0 5 12 2- — 1-— — — 
Verunreinigungen aller Art. .| 49] 27, 9 I) = -—|1—- ||| — 


Sonstiger Unfug (Erregung von | | 
Menschenauflauf durch sinn- | 

















lose Betrunkenheit u. a.) .[101| 70| 11| 7| 8| 2/1 - 1|—|—| ı 

Widersetzlichkeit gegen | 

Polizeibeamte . . . . . . Bee ee 
zusammen | 844 | 407 |203 1101 |63|32| 5|10| 9| 3| 2| 9 


Daraus ergibt sich, daß ruhestörender Lärm, 


Unfug aller Art, 
Schlägereien und Streitigkeiten 
die am meisten verübten Delikte sind, und daß in der Rubrik „ruhestörender 


Lärm“ alle hier angeführten Bevölkerungsschichten mit der Höchstzahl 
ihrer Beteiligungsziffer vertreten sind. 


Wir sehen ferner, daß bei allen Delikten — mit Ausnahme der groben 
Schlägereien und Streitigkeiten, wo die peteiliguvg der Arbeiter und An- 
gestellten stärker ist — die Studenten den höchsten Prozentsatz stellen. 

d) Statistik der Alkoholdelikte nach Monaten und 

Halbjahren (nebst Anhang aus der Tagesstatistik). 



































„|g 2; sn «2 |Win- Som- 3 

D | 8 BiI=|=-|5|2=| 3| 8] ter |mer- 

g : ; E JE < = z peig En F 

SELE yo) Gaia kima 
Studenten . . . . {26 |45| 70| 26 | 52 | 22 13 |39 41 49 18| 61241 | 1661407 
r OCENE 14 |11| 14| 23 | 10 | 12|25 | 23| 16 | 2818| 9] 84 | 1191203 
Angestellte . . . .I10| 2| 9| 9|11| 8[17| 8| 8| 11| 1| 7| 49| 521101 
Selbständige . . .| 6| 9| 4| 9| 3| 2| 9| 8| 3| 4! 8| 3| 33| 80| 68 
Altakademiker . .| 3| 2| 5|—| 4| 2| 1| 2| 4| 4| 4| 1| 16| 16| 82 
o I WOA —|— | —|—|—|— 2|—|—| 2 1|—| —| 5| 5 
Lehrlinge, .... . ah ehe LT a L a 
Schüler... . . 11—| -' — | — | 1| 11—|—| — —|—| 2| 1| 3 
Matrosen... ... —|—| — 2 —-|-I—-|-|—| — —|—-| 2 —| 2 
weibliche .... .|5| 1 ne Ha! waa are as Bee aa MW 2| 6 4] 10 
Beruf unbekannt —| 1| 3—|—| 1| 1| 1|—| —| 2| 1] 4| 5| 9 





zusammen |66 | 71 |104| 69 | 80 | 49|69 | 76 | 77 |100| 53 | 30|439 | 405 |844 


108 | Abhandlungen. 


Die Zahlen für die Halbjahre zeigen, daß bei der Studenten- 
schaft die Beteiligung an den Alkoholdelikten im Winterhalbjahr größer 
ist, als im Sommerhalbjahr; das Verhältnis ist 241 : 166. Das entsprechende 
Verhältnis bei den Arbeitern ist 84: 119,. mithin im Gegensatz zu der 
bei den Studenten beobachteten Bewegung. Man kann wohl annehmen, daf 
die stärkere Teilnahme des Arbeiters an den Alkoholdelikten im Sommer- 
halbjahr kein Zufall ist und durch vorwiegend wirtschaftliche Vorgänge 
begründet wird: der Winter mit seinen — gegen den Sommer — grö 
Ausgaben für Heizung und Kleidung, für die notwendigen Wintervorräte. 
für Anschaffungen der manigfachsten Art aus Anlaß des Weihnachtsieste. 
das Alles zung den Arbeiter (wenigstens den wirtschaftlich rationell 
denkenden) sein Einkommen vorzüglich zur Deckung des höheren Aufwande 
für die Lebensnotdurft zu verwenden, zwingt mithin zur Einschränkung im 
Verbrauch entbehrlicher Genußmittel; aber auch die in den Wintermonaten 
eintretenden Arbeitseinstellungen und -streckungen, und die hierdurch ver- 
ringerten Einnahmen werden mitsprechen. Die Gründe für das Anschwellen 
der Beteiligungszahl im Sommer werden demnach in den leichteren Lebens- 
verhältnissen des Sommers für den Arbeiter zu suchen sein, auch der 
Sommerhitze — Ursache erhöhten Durstes und Getränkeverzehrs — wird 
man eine gewisse Bedeutung beimessen können. 

Bei der Studentenschaft läßt das Deliktverhältnis von Sommer und 
Winter einen Zusammenhang mit wirtschaftlichen Tatbeständen nich 
erkennen. Angesichts der geringeren De Lgung im Sommer muß berüc- 
sichtigt werden, daß das gesellige Studentenleben im Sommer sich oft auber- 
halb des Weichbildes der Stadt abspielt (Spaziergänge, Wanderungen), und 
die außerhalb der Stadt vorkommenden Alkoholdelikte können in der Rege 
von der Gemeindepolizei nicht erfaßt werden. Es ist deshalb nicht anging. 
auf eine Abnahme des studentischen Alkoholismus im Sommer zu schließen. 


Auffallend ist die geringe Beteiligung der Beamten an den Alkohol 
delikten: im Winter sind überhaupt keine Delikte verzeichnet; sicher sprechen 
dabei — wie beim Arbeiter — die wirtschaftlichen Verhältnisse mit. Das 
bescheidene Diensteinkommen des mittleren Beamten gestattet kaum Aufwand 
für entbehrliche Genußmittel. Andererseits darf nicht übersehen werden, dat 
erade beim mittleren Beamten moralische Qualitäten (Standesbewußtsei. 
erantwortungsgefühl) vorhanden sind, die sich in der Abkehr und Abwehr 
von allen die Ruhe und Sicherheit des öffentlichen Lebens und die Staats- 
autorität gefährdenden Ausschreitungen äußern. 


Von den 10 weiblichen Deliquenten beteiligten sich 6 un 
verheiratete Arbeiterinnen an Lärmszenen, die in die beiden ersten Monate 
des Winterhalbjahres fallen, die 4 anderen Fälle spielten sich in den Sommer- 
monan ab und betrafen Ehefrauen, die sich an Lärm und Schlägerei be 
eiligien. | 

ie Monatsstatistik läßt erkennen, daß im Wintersemester der 
Dezember, im Sommersemester der Juli die Höchstzahlen der 
Studenten delikte aufweisen; andererseits ergibt sich, daß im Anfangs 
monat, sowohl von Sommer- als auch von Wintersemester (April. 
Oktober; März und September sind studentische Ferienmonate), die 
niedrigste Zahl innerhalb des Semesters verzeichnet ist. Die letztere Er 
scheinung kann damit begründet werden, daß der Student — besonders der 
jüngere — zu Semesterbeginn etliche unerläßliche Vorbereitungen für den 
Arbeitsbetrieb an der alma mater zu treffen hat (Belegung von Vorlesungen 
und Plätzen, persönliche Anmeldungen bei Dozenten, Wohnungsbeschaffung 
usw.) und diese z. T. zeitraubenden und anstrengenden Vorarbeiten lasses 
den studentischen Alkoholismus zu Semesteranfang nicht zur vollen Entfaltung 
kommen. In diesem Zusammenhange sei erwähnt, daß die offiziellen „Ar 
trittskneipen“ erst in der zweiten oder dritten Woche des Anfangsmons! 
stattfinden — eine allbekannte Tatsache, die auch durch eine anläßlich der 
vorliegenden Untersuchung vorgenommene Ta und Wochenstatistik be 
stätigt wird; — erst danach entwickelt sich der studentische Knei 


Simon, Der Alkoholismus einer deutschen Hochschulstadt. 109 


in Richtung ständigen und großen Alkoholkonsums. Bei den oben erwähnten 
Monaten mit den Höchstzahlen der Studentendelikte ist zu berücksichtigen, 
daß dr Dezember im Zeichen der „Weihnachtskneipen“, der Juli im 
ng der „Stiftungsfeste“ u. a. alkoholischer Sommerveranstaltungen 
S 


Im bezug auf die einzelnen Tage, an denen die Delikte geschehen, 
konnte an Hand der Tagesstatistik festgestellt werden, daß im Sommer- 
halbjahr die Sonntage die größte Beteiligung aufweisen, sodann der 
Sonnabend und weiter der Dienstag. Im Winter: Sonntag und Mon- 
tag. Für die Studenten ist im Sommer ebenfalls der Sonntag und dann der 
a. am meisten belastet, im Winter dagegen der Donnerstag und der 

nntag. 

Bei den Arbeiter delikten ist bemerkenswert, daß regelmäßig der 
letzte Monat eines Quartals eine starke Senkung der Ziffer gegenüber der 
des nächstfolgenden Monats aufweist. Dazu kurz die folgende Uebersicht: 


Monat Zahl der Delikte Monat Zahl der Delikte 
Dezember 14 Januar 23 
März 12 April 25 
Juni . 16 Juli 28 
September 9 Oktober 14 


Die beobachtete Senkung der Deliktziffer in den Endmonaten der 
artale wird mit Quartalszahlungen oder ähnlichen aufgesummten Ver- 
pllichtungen zusammenhängen, daneben vielleicht auch ein Anzeichen für die 
wirtsc iche „Baisse“ sein, die sich in vielen Haushalten am Ende eines 
Vierteljahres bemerkbar macht. 
e) Dielokale Verteilung der Alkoholdelikte. 

Die Delikte spielen sich zum größten Teil in der Altstadt ab, und zwar 
auf dem Markt und seinen Zugangsstraßen, auf den Hauptverkehrsstraßen, 
die die Altstadt durchziehen, und auf den Ringstraßen; dann auf den an- 
stoßenden Straßen, die nach den Randgebieten der Stadt führen und die Alt- 
stadt mit den anderen Stadtteilen verbinden. 

Verhältnismäßig wenig Delikte geschehen in den Arbeiterwohnbezirken: 
etwa 16 Fälle in einem reinen Arbeiterviertel, etwa 8 in den langen Arbeiter- 
wohnstraßen des Westens. Im Westviertel selbst, dem Sitz der wohl- 
habenderen Bevölkerung, sind etwa 40 Fälle verzeichnet; der entgegengesetzte 
Teil der Stadt, das Osbviertel, weist 58 Fälle auf, von denen etwa die Hälfte 
auf die Hauptverkehrsstraße dieses Stadtteils fällt. 

‚Daß sich die Delikte in den angegebenen Straßen abspielen, ist zunächst 
bedingt durch die Verkehrslage derselben: diejenigen Straßen und 
Plätze, die am Tage das Leben der Stadt aufnehmen und weiterleiten, 
kommen auch für das nächtliche Leben der Stadt in Betracht. Aber eine 
zweite sehr ausschlaggebende Ursache dürfte die yoia — oder besser 
Jin ai „Ansammlung“ — der Schanklokale in vielen der bezeichneten 

aben sein. 


III. Die konzessionierten Alkoholvertriebsstätten. 


a) Einige Zahlen zur Nahrungsmittel- und 
Alkoholversorgung der Stadtbevölkerung. 


Bei einem Vergleiche zwischen konzessionierten Alkoholvertriebsstätten 
und Betrieben, die der Ernährung der Bevölkerung dienen, ergibt sich, daß 


auf je 872 Köpfe der Bevölkerung 1 Bäcker 

auf je 925 Köpfe der Bevölkerung 1 Fleischer 
a auf je 269 Köpfe der Bevölkerung 1 Alkoholvertriebsstelle 
O : 

Der außerdem noch bestehende — nicht konzessionspflichtige — Klein- 
handel mit Flaschenbier und Wein konnte bei diesem Vergleiche nicht mit 
in die Berechnung einbezogen werden, da es z. Zt. der Materialsammlung 
für die vorliegende Studie aus technischen Gründen nicht möglich war, die 


110 Abhandlungen. 


Zahl der Betriebe zu erfassen. Nach vorsichtiger Schätzung können 
mindestens noch 50, wenn nicht 100, solcher nicht konzessionspflichtigen 
Verkaufsstätten von Flaschenbier und Wein zu der Zahl der konzessionierien 
Alkoholvertriebsstätten hinzugerechnet werden; dann ergibt sich, daß aul 
je 214 (180) Köpfe der Bevölkerung eine Alkoholvertriebsstätte kommt. 

Eine Vermehrung der Schankkonzession hat innerhalb des hier be- 
arbeiteten Zeitraumes nicht stattgefunden, obgleich mehrere Konzessions- 
Peune vorlagen; diese wurden jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß 
ein Bedürfnis vorläge. 

b) Dielokale Verteilungderkonzessionierten 
Schankstätten. 

Etwa % der konzessionierten Alkoholschankstätten befindet sich in der 
Innenstadt. 

Der Markt, der Mittelpunkt der Stadt, nimmt bezüglich der Zahl der 
Schankstätten eine Vorrangstellung ein: auf noch nicht jedes dritte Haus am 
Markt kommt eine Schankstätte! 

In einer der Verkehrsstraßen kommen auf 27 Häuser 7 Schankstätten. In 
dem vorhin erwähnten Arbeiterviertel werden 7 Schankstätten gezählt, in den | 
Arbeiterstraßen des Westens 8, im Westviertel 14 (von denen 7 auf eine kurze 
Durchgangsstraße fallen), im Ostviertel 14 (davon 7 in der sehr langen Haupt- 
verkehrsstraße). 

Bei Zusammenstellung der Zahl der Häuser und der Zahl der Alkohol- 
schankstätten ergibt sich für die Altstadt, daß auf fast jedes 7. Haus eime 
Alkoholschankstätte kommt. 


c) Lokale Verteilung der Alkoholdelikte und lokale 
Verteilung der Alkoholschankstätten. 

a bilden die Straßen und Plätze, die eine Ansammlung und damit 
Auswahl von Alkoholschankstätten darbieten, einen Anziehungspunkt für 
Alkoholliebhaber, bilden gewissermaßen Sammelbecken für die alkoholfreund- 
liche Masse der Bevölkerung. Ebenso steht fest, daß dadurch die Häufung von 
Alkoholexzessen und -delikten in solchen alkoholistisch durchsetzten Straßen 
und Plätzen bewirkt und begünstigt wird. Von einer irgendwie zahlenmäßig 
nachweisbaren „Gesetzmäßigkeit“, von einem „geraden“ Verhältnis von 
Deliktziffer und Schankstättenziffer auf der Grundlage lokaler Einheitlichkeit 
kann aber nicht gesprochen werden. 

Als Beleg dieser Angaben kann mitgeteilt werden, daß der Markt unserer 
Stadt bei 9 Älkoholschankstätten eine Deliktziffer von über 150 hat; für eine 
der Verkehrsstraßen der Innenstadt mit 7 Alkoholstätten wurden 97 Delikte 
verzeichnet, und in einer der ganz kurzen Zugangsstraßen zum Markt, die 
keine Schankstätte aufweist, fanden über 30 Delikte statt. 


IV. Polizeiaufgebot und Alkoholexzesse. 


. Oben wurde darauf hingewiesen, daß nicht alle Alkoholexzesse, die sich 
im Straßen- und Stadtleben abspielen, auch wirklich von der Polizei erfaßt 
und registriert werden. Tatsächlich beklagen sich auch öfters Einwohner dar- 
über, daß in den vom Stadtkern entfernten Straßen durch Betrunkene Radav- 
szenen aufgeführt werden, die offenbar nur selten von der Polizei beobachtet 
und abgestellt werden, — und es fällt dann leicht die Bemerkung: wenn man 
die Polizei braucht, ist sie nicht zur Stelle. | ei 
. Das „Versagen“ der Polizei hat folgende Ursachen: Der Stadtbezirk ist 
in 4 Polizeireviere eingeteilt. Der Außendienst in diesen Revieren muß von 
insgesamt 72 Polizeibeamten versehen werden. Während beim Tagesdiens! 
eder Polizeibeamte seinen Bezirk nach eigenem Ermessen begehen kann, sind 
ür den Nachtdienst — von 8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens — zeitlich und 
örtlich ganz bestimmte Patrouillen planmäßig festgelegt. Des Nachts hat also 
jeder Beamte seine genau vorgeschriebene Dienstroute zu erledigen. Innerhalb 
einer festgelegten Zeit muß er eine bestimmte Anzahl von Straßen begehen. 

um t/z und um ?/, jeder Stunde muß er zwecks Kontrolle durch seinen Vor- 
gesetzten an einer vorher bestimmten Stelle anwesend sein und sich dort etwa 














Simon, Der Alkoholismus einer deutschen Hochschulstadt. 111 


5 bis 10 Minuten aufhalten; dann setzt er seine Patrouille bis zum nächsten 
Treffpunkt fort. 


Es ist erklärlich, daß bei der großen Ausdehnung der Reviere und bei 
der verhältnismäßig kleinen Anzahl der Polizeibeamten diese unmöglich 
immer da gerade zur Stelle sein können, wo ein nächtlicher Sänger in den 
entfernteren Stadtteilen seiner Wein- oder Schnapslaune lauten Ausdruck ver- 
leiht, da die Beamten in den erfahrungsgemäß durch Exzesse am meisten 
gefährdeten Straßen vollauf zu tun haben, um für Ruhe zu sorgen. 

Laut der unten angeführten Stundenstatistik der Alkoholdelikte sind die 
Polizeibeamten gerade ın den mittleren Nachtstunden ungemein stark in An- 
spruch genommen. 

Die nächtlichen Alkoholexzesse finden zwischen 10 Uhr abends und 
5 Uhr morgens statt; der Höhepunkt liegt zwischen 1 und 2 Uhr morgens. 

Der größte Teil aller Exzesse spielt sich — wie dargelegt — hauptsäch- 
lich in der Altstadt ab, und oft genügt das einfache Polizeiaufgebot nicht, es 
muß Verstärkung heran geholt werden, um die Streit- und Radaulustigen zur 
Ruhe zu bringen oder zur Wache abzuführen. 









































Winter-Halbjahr Sommer-Halbjahr 
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Bei einigen Delikten konnte die Stunde nicht ermittelt werden; die Statistik ist mithin 
unvollständig. Die Ungenauigkeit ist en so gering, daß die aufgezeigten Ergebnisse 
bezüglich ihrer wissenschaftlichen Haltbarkeit keinen Schaden erleiden. 


V. Was ist nun das Ergebnis dieser Untersuchungen? 


Wir haben feststellen können, auf Grund der Polizeiakten, welche Ueber- 
tretungen im Rausch begangen worden sind, welches die am häufigsten ver- 
übten Delikte sind, und welche Kreise der Bevölkerung für diese Alkohol- 
delikte in Betracht kommen und in welchem Ausmaß sie daran beteiligt sind. 
Es muß freilich noch einmal darauf hingewiesen werden, daß nicht alle Vor- 
kommnisse erfaßt werden konnten, einmal aus dem oben angeführten Grunde, 
daß die Beamten nicht ausreichen, um alle Uebeltäter festzunehmen, dann aber 
auch, weil viele Vorkommnisse im Schutz des Privathauses vor sich gehen, 
und somit der Oeffentlichkeit nicht zugänglich sind. 


112 Abhandlungen. 


Leider war es nicht möglich, einen Einblick zu bekommen in die absolute 
Größe des Konsums, da die Steuerbehörden die Auskunft darüber verweigern. 
Aber ein Blick in den Annoncenteil der Tageszeitungen läßt ahnen, mit 
welcher Intensität dem Alkohol gefröhnt wird. — Die Vergnügungsanzeigen 
überstürzen sich: Erntefestbälle, Hausbälle, Gesindebälle, Schlachttieste, 
Sängerfeste, Turnfeste, Sommer- und Winterfeste der unzähligen Vereine — 
Stimmungskonzerte ‚ernste und heitere Veranlassungen jeder Art sollen das 
Publikum in die Schanklokale locken, und bei keiner dieser Anpreisungen 
fehlt der Hinweis auf die „schmackhaften Biere“, den „guten Tropfen“, die 
„feine Blume“. Der Gastwirt kennt die Psyche seiner Kunden! Voll- 
ständigkeit halber sei noch auf den „Haustrank‘“ hingewiesen, der ebenfalls 
nicht statistisch faßbar ist, der aber doch eine bedeutende Rolle spielt, da es 
nach der noch vielfach herrschenden Ansicht zur eher A und „Belebung“ 
der Geselligkeit der „anregenden“ geistigen Getränke bedart, eine Auffassung, 
die noch in fast allen Schichten der Gesellschaft zu finden ist. 

Der selbstbereitete Fruchtwein, der aus den oft selbst gezogenen Beeren 
hergestellt wird, und der sich oft gerade im Arbeiterhaushalt findet, mag für 
den Besitzer vielfach ein Grund sein, weniger oft das Wirtshaus aufzusuchen. 

Es konnte ferner festgestellt werden, in bezug auf die Verteilung, daß die 
Alkoholstätten sich hauptsächlich in lebhaften Verkehrsstraßen und Plätzen 
befinden, daß also ihre lokale Verteilung dem Bedürfnis der Bevölkerung 
Rechnung zu tragen scheint. Und die nicht erteilten Konzessionen zeigen das 
Bestreben, die Bedürfnisfrage streng zu prüfen. Aber es muß darauf bin- 
gewiesen werden, daß die so starke Zusammendrängung von Alkoholstätten in 
den kürzeren Straßen eine große Belästigung für die Anwohnerschaft ist. 

Es sei aus vielen ähnlichen Zusammenballungen in den verschiedenen 
Gegenden der Stadt folgendes Beispiel herausgenommen. In 3 beieinander- 
liegenden Straßen und auf Platz B, ın den sie münden, befinden sich 16 kon- 
zessionierte Alkoholstätten, dazu kommen noch 5 Verkaufsstätten für den 
Kleinhandel von nicht konzessionspflichtigen alkoholischen Getränken, also 
zusammen 21 Alkoholvertriebsstellen. 

Es wird von den nicht am Alkohol interessierten Bewohnern jener 
Straßen, Privatleuten, Kleingewerblern usw. lebhafte Klage geführt über die 
täglichen furchtbaren Lärmszenen und andere mißliebige Folgeerschein 
des unmäßigen Alkoholgenusses, die in den späten Abend- und Nachtstunden 
durch die Bezechten veranlaßt werden. — Dem sei hinzugefügt, daß in diesen 
‚betreffenden 3 Straßen nur 13 ExzesseimLaufe des ars regi- 
striert worden sind. Diese Lärmszenen usw. sind demnach ein sehr 
unliebsames Plus zu den nur polizeilich erfaßten Alkoholdelikten. 

Ueber ähnliche Erscheinungen wird auch in anderen Stadtteilen lebhaft 
geklagt, und es wird von der Anwohnerschaft sehr energisch der Wunsch 

eäußert, daß einige von den vielen Lokalen aus den eben dargelegten 
ründen geschlossen werden möchten. 

Eine weitere Feststellung über die Auswirkung des Alkoholismus in 
Familie und Gemeinde in bezug auf gesundheitliche und soziale Erschei- 
nungen, muß einer späteren Untersuchung vorbehalten bleiben. 


Bedeutsame behördliche Maßnahmen 
mit Bezug auf den Alkohol. (XXXIX.)*) 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. | 


Aenderungen in der Getränkebesteuerung. 


Durch das Gesetz über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirt- 
schaftslage vom 31. März d. J. wurde die Weinsteuer ab 1. April auf- 
gehoben; 2. die im August v. J. beschlossene Erhöhung der Bier- 


*) Im übrigen s. auch jeweils unter „Chronik“! 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XXXIX 113 


und Tabaksteuer — beim Bier um t/s der Sätze — vom 1. April d. J. 
um ®/ı Jahre hinausgeschoben Dis Anfang 1927); 3. die Schaum- 
weinsteuer ab 1. Juli d. J. neu festgesetzt. 


Wanderunterricht in Pommern. 


Solcher ist auf Veranlassung bzw. mit Ermächtigung der Oberbehörden 
seit einiger Zeit im Gang. 

U. a. Bekanntmachung der en zung in Stettin, Abt. f. Kirchen- 
und Schulwesen, vom 29. Mai an die Schulräte: 

„Wir haben genehmigt, daß der Lehramtsbewerber Riggert aus Kupfer- 
dreh (Rhld.) in den uns unterstellten Schulen Nüchternheitsunterricht mit 
insgesamt 4 Wochenstunden erteile. Er ist angewiesn, sich je zunächst bei 
hei Schulrat zu melden, und Sie wollen danach das Weitere 
veranlassen. 


Das Landesjugendamt Berlin gegen den Alkoholgenuß bei der Jugend. 
Mitteilung des Magistrats von Berlin vom 14. April 1926. 


»: .. Die Bestrebungen des Landesjugendamtes gehen dahin, die 
[jugend von dem Genuß alkoholischer Getränke abzu- 
rıngen. In Verfolg dieser Bestrebungen ist seitens des Landesjugend- 
amtes beim Wohlfahrtsministerium der Antrag gestellt worden, weitere 
MittelzurErrichtung von Verkaufsstellenfür Milchund 
weitere alkoholfreie Getränke bereitzustellen. Was den 
Getränkeausschank auf den Spiel- und Sportplätzen anbetrifft, so 
werden wir uns nach wie vor an den von den Stadtverordnetenausschüssen 
am 27. 8. 25 aufgestellten Leitsatz, daß grundsätzlichalkoholische 
Getränke dort nicht ausgeschenkt oder feilgehalten werden sollen, 
halten. Irgendwelche Schritte gegen früher ausgesprochene Konzessions- 
Lungen zu unternehmen, ist das Landesjugendamt zurzeit nicht in der 

age.‘ 

Das Polizeipräsidium Berlin 


hat ein kurzes „Alkoholmerkblattfür Kraftfahrzeugführer“ 
herausgegeben, welches es unter den Kraftfahrern verbreitet. 

i dieser Gelegenheit sei auch an die vom Deutschen Verein gegen den 
Alkoholismus herausge ebene Merkkarte: „Was muß der Kraftwagenführer 
vom Alkohol wissen?“ erinnert, die bereits in Zehntausenden von Stücken 
a o verbreitet ist und beispielsweise im Gliedstaate Sachsen amtlich 
verteilt wird.) 


Rundschreiben des Landrats in Bischofsburg vom 9. März d. q 
an die Lehrer und Pfarrer des Kreises Rössel, betr. Alkoholmißbrau 
und seine Bekämpfung. 


Das Schreiben enthielt folgende Fragen: 1. Hat die Verteilung der kurzen 
Belehrungsblätter gelegentlich der Impfung Erfolge gezeitigt? 2. Welche der 
sonst verteilten Schriften gegen den Alkoholismus erscheinen im hiesigen 
Kreise besonders wirksam? 3. Sind Kinder in der Schule vorhanden, deren 
Erziehung, Ernährung oder Bekleidung dadurch leidet, daß der Vater trinkt? 
4. Wie steht es mit der schulentlassenen Jugend? 5. Welche Vorschläge für 

ämpfung des Alkoholmißbrauchs wollen Sie machen? Das Ergebnis hat 
der Landrat unter Anlage einer Zusammenstellung über die Aeußerungen 
der befragten Stellen an den Regierungspräsidenten in Allenstein berichtet. 

Aus einer Kreisblattbekanntmachung desselben Landrats vom 10. Mai d. J. 
befr. „Schädigung der heimischen Wirtschaft durch Be- 
vorzugung ausländischer Erzeugnisse: 

„Ausländischer Wein strömt in ungeheuren Mengen nach Deutschland 
erein. Während die Keller der deutschen Winzer überfüllt sind und der 
Absatz des Rhein- und Moselweins fast vollkommen ins Stocken geraten ist, 
hat der Verbrauch ausländischer Weine besonders im letzten Jahre ‚in 
erschreckender Weise zugenommen. Das verarmte Deutschland sollte seine 


Die Alkoholfrage, 1925. 8 


114 Abhandlungen. 


Bedürfnisse einschränken, keineswegs aber so viele Millionen für Luxus- 
ausgaben ins Ausland senden . . .“ 


Die Raufboldliste in der Grafschaft Schaumburg. 


Der Landrat in Rinteln veröffentlichte vor einiger Zeit eine vom 
Regierungspräsidenten genehmigte neue Polizeiverordnung, durch die für den 
Umfang der Grafschaft Schaumburg die „Raufboldliste‘“ eingeführt wird. 
Danach sind alle „Personen, die offenkundig zu Gewalttätigkeiten neigen oder 
sich bei öffentlichen Tanzlustbarkeiten oder ähnlichen Veranstaltungen nicht 
friedlich zu verhalten pflegen“, in eine bei der Ortsbehörde zu führende 
„Raufboldliste“ einzutragen. Die ee erfolgt auf Verfügung des 
Landrats. Die Raufboldliste wird allen Schank- und Gastwirtschaften, sowie 
den angrenzenden Polizeibehörden mitgeteilt. Den in die Liste eingetragenen 
Personen dürfen keine geistigen Getränke verabfolgt 
werden, auch darf der Wirt ihnen den Aufenthalt ın 
seinen Räumen nicht gestatten. Die Raufboldliste selbst wird 
in den Wirtschaften öffentlich ausgehängt. 


Erlaß des Bischofs Dr. Schreiber, Meißen, vom 12. März: 


„Gegen den Mißbrauch des Alkohols. 

Die steigende Alkoholflut zieht von neuem seit den letzten Jahren 
bedeutende religiöse, sittliche und soziale Schäden nach sich. Diese Schäden 
zu bekämpfen und einzudämmen ist unsere dringlichste Pflicht. Im Mittel- 
punkt des Kampfes gegen den Mißbrauch alkoholischer Getränke steht 
zurzeit das Gemeindebestimmungsrecht (GBR.). Durch das GBR. 
wird nun einerseits, wie die Erfahrung in anderen Ländern bestätigt, mit 
Sicherheit die Zahl der Alkoholverkaufsstellen vermindert; andererseits bietet 
eine etwa erfolgende Abstimmung über die Vermehrung der Konzessionen in 
der Gemeinde Gelegenheit, die weitesten Kreise über die Alkoholfrage ein- 
gehend aufzuklären. 

Die Erfahrung in anderen Ländern beweist, daß bei Anwendung des 
GBR. ein nachhaltiger Rückgang des allgemeinen Alkoholverbrauches mit 
Sicherheit zu erwarten ist. 

Der Reichsausschuß deutscher Katholiken für das Gemeindebestimmungs- 
recht (Geschäftsstelle Haus Hoheneck in Heidhausen, Ruhr) teilt uns nun mit, 
daß am 14. März d. J. mit einer allgemeinen Unterschriftensammlung im 
Reiche für das GBR. begonnen wird. 

Die Unterschriftensammlung soll dem Reichstag den Nachweis erbringen. 
daß nicht nur die kleinen Kreise der Abstinenzorganisationen, sondern auch 
ni Wählerkreise das GBR. als wirksames Mittel gegen den Alkoholismus 
ordern. ' 

Da es vor allem Sache der Kirche als Hüterin von christlicher Sitte 
und Ordnung ist, Bestrebungen mit aller Kraft zu unterstützen, die dem fort- 
schreitenden Niedergang der christlichen Sittlichkeit einen Damm entgegen- 
zusetzen geeignet sind, so wollen die hochwürdigen Herren die Bemüh 
des Katholischen Kreuzbündnisses um Sammlung von Unterschriften fü 
Einführung des GBR. wirksam fördern.“ 

Aehnliche Veröffentlichungen erließen die Bischöfe von Hildesheim. 
Osnabrück, Rottenburg, Münster, Breslau.“ 


Bier und Bierbrauerei. 
Von Dr. Otto Stenzel. 


„Wer erstlich Bier gebrauet, ille fuit pestis Germaniae.“ Ais Martin Luther 
diesen Ausspruch in seinen Tischreden tat, da hatte er gewiß nicht die volks- 
wirtschaftliche Seite der Bierbrauerei im Auge. Aber es ist recht interessant. 
wie ein Mann, der so stark in seinem Volke wurzelte, der seine Lebens- 
weisheiten so wuchtig auf einige klare Sätze zu bringen verstand, sich gerade 


Stenzel, Bier und Bierbrauerei. 115 


zu dieser Frage stellte. Er erschaute sozusagen mit seinem über die einzelnen 
Teilgebiete hinausgehenden Blick die tiefsten Zusammenhänge, und so formt 
sich diese Schau zu dem Satz: Ille fuit pestis Germaniae. 

Wenn heute über irgend ein Gebiet, das den Alkohol berührt, ein Urteil 

egeben wird, so bleibt es im allgemeinen auf halbem Wege stecken. Es 
ist beschwert von Sentimentalitäten, es ist aber auch beschwert von privat- 
wirtschaftlichen Sonderinteressen. Heute werden z. B. volkswirtschaftliche 
Gutachten von Handelskammern und anderen Körperschaften über die 
Alkoholfrage abgegeben, die aus allem anderen, nur aus keinem „volks“wirt- 
schaftlichen Gesichtspunkt entstanden sind, und es war die höchste Zeit, daß 
die Vertreter der Wissenschaft selbst Stellung genommen gegen diesen Miß- 
brauch und klar herausgestellt haben, welchen Standpunkt eine wissenschaft- 
liche Betrachtung gewinnen muß +). Der von engherzigen Fachgedanken, um 
nicht zu sagen Privatinteressen — „Privat“ allerdings in einem weiteren 
Sinn — diktierte Standpunkt hat sogar Eingang in so treffliche Werke, wie 
das Handwörterbuch der Staatswissenschaften gefunden ?). 

Was in dem Artikel: „Bier und Bierbrauerei“ an Zahlen und sonstigem 
Material beigebracht wird, ist sicher wertvoll und entbehrt gewiß nicht der 
Beweiskraft. Aber es ist doch zu fragen: Ist das die ganze volkswirtschaftliche 
Bedeutung? Blättert man im ersten Band des Werkes, so trifft man beim 
Artikel „Alkoholismus“ doch auch auf anderes Zahlenmaterial °). 

Schon die Angaben über den Mißerfolg des amerikanischen Alkohol- 
verbots sind zu beanstanden. Wenn dieser so klar vor Augen läge und wenn 
das allgemeine Urteil tatsächlich so eindeutig wäre, wie es der Artikel uns 
glauben machen will, dann nimmt es uns nur Wunder, daß dieses Gesetz 
nicht schon längst wieder gefallen ist. Kenner der Vereinigten Staaten von 
Nord-Amerika erzählen uns, wie sehr die Abgeordneten dort Rücksicht auf 
die Stimmung ihrer Wähler nehmen müssen. Und trotzdem stimmen min- 
destens ?/, der Senatoren und Abgeordneten immer wieder für die Durch- 
führung des Gesetzes *). 

Es gibt natürlich eine große Anzahl von Bürgern, die das Gesetz be- 
kämpfen. Und es gibt sicherlich sehr viele, die es übertreten. Die Großstädte 
des Ostens geben dazu gute Gelegenheit. Aber sicher ist eines: Die Ver- 
sorgung mit Alkohol ist gegenüber früher viel schwieriger, wenn auch gewiß 
der Reiz des Verbotenen eın Moment zur größeren Verbreitung darstellen 
mag. Entgegen wirkt aber gewiß die drohende Strafe. Mögen nun die — 
in vielen Fällen sicherlich als Tendenznachrichten zu beanstandenden — 
Meldungen über Schmuggel und verbotswidrige Herstellung wahr sein, sie 
eben doch noch durchaus keinen Maßstab dafür, in welchem Verhältnis 
er heutige illegale Verbrauch zu dem früheren ungehinderten steht. Dagegen 
ist als sicher anzunehmen: Nach wie vor ist mindestens ®/, der Bevölkerung 
verbotsfreundlich. 

Eine neuere Umfrage der „Manufacturers Record“ in Baltimore bei den 
führenden Männern der Wirtschaft, des Verkehrs und der Finanzwelt hatte 
nun das interessante Ergebnis, daß in sehr vielen Antworten betont wurde, 
daß es in der Hauptsache Menschen in besserer Stellung seien, die die 
offensichtlichen Gesetzesfeinde und Uebertreter sind, daß aber gerade der 
Arbeiter das Verbot als Wohltat empfinde. Die Führer der großen Gesell- 
schaften und Verbände weisen auch besonders auf seine guten Wirkungen 
auf die Arbeiterschaft hin. 

Schließlich sind doch auch eine Unmenge Vergleichs zahlen über 
Spartätigkeit, Unfälle, Armenunterstützung, Todesfälle, Verhaftungen bekannt 


1) Volkswirtschaft und Gemeindebestimmungsrecht. Ein Gutachten, veranlaßt durch die 
Kundgebungen deutscher Handelskammern, gegen dieses Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden 
von Dr. Reinhard Weber. Verlag „Auf der Wacht“, Berlin-Dahlem, Werderstr. 16. 

®) Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Verlag Gustav Fischer, 1925, II. Bd. Artikel 
Bier und Bierbrauerei von Prof. Dr. Ecker. 

3) A. a. O. I. Bd. Alkoholismus von Dr. Alexander Elster. 

4) Nach einem Telegramm des Direktors der Alkoholverbotsabtellung in Washington, 
James E. Jones war das Ergebnis der neuesten Abstimmung im Kongreß am 22. Dezember 1925 
sogar 139 für und 17 gegen das Verbot. 


8* 


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116 Abhandlungen. 


gegeben worden, die bis zu einem gewissen Grade — doch ist hier immer 
sser mehr Vorsicht, als zu wenig am Platze, solange nicht die Möglichkeit 
anderer Beeinflussung dieser Zahlen ausgeschlossen ıst — einen Rückschluß 
auf den guten Einfluß des Alkoholverbotes möglich machen. 


Die Zahlen, die der Artikel Eckers bringt, haben gar keine Beweiskraft. 
Sie stammen aus der Großstadt; zudem sind keine Vergleichszahlen aus den 
Vorkriegsverhältnissen beigegeben. Auch der Ausspruch von Harding ist hier 
ohne große Bedeutung. Es könnten jederzeit Dutzende andere Urteile bei- 
gebracht werden von eutenden Männern, die das Gegenteil bekunden. 


Wie sehr aber die in der Presse verbreiteten Nachrichten über den 
Mißerfolg des amerikanischen Alkoholverbots bei Amerikanern selbst Un- 
willen erregen und auch unsere Achtung drüben vermindern, zeigt folgender 
Brief des amerikanischen Gesandten in Kairo, Dr. Marton Howell vom 
15. Mai 1925, veranlaßt durch den Artikel: Die Tragödie des amerikanischen 
Alkoholverbotes. Er schreibt u. a.: „Ich möchte gegenüber solchen Ver- 
leumdungen der amerikanischen Auffassung feststellen, daß das amerikanische 
Volk völlig in der Lage ist, selbst für die Interessen seines eigenen Landes 
in bezug auf die Alkoholfrage zu sorgen, so gut wie in anderen häuslichen 
Fragen auch, und daß wir mit Mißtrauen auf jeden Fremden sehen, der ent- 
weder durch Unkenntnis der Tatsachen oder durch offensicht- 
liche Verlogenheit (im Original nicht hervorgehoben) den Wunsch 
verrät, den Majoritätswillen unseres Volkes, wie er durch die Wahlen zum 
Ausdruck kommt, und unsere Anstrengungen, die physische und moralische 
Kraft unserer Nation im Ganzen zu heben, herabzuwürdigen ...... Lassen 
Sie diejenigen, welche an der Alkoholfrage interessiert sind, wenn sie wirk- 
lich die Wahrheit erfahren wollen, ihre Informationen von den Gouverneuren 
der 48 Staaten beziehen, von den 96 Senatoren, welche diese Staaten im 
Kongreß vertreten, von den Gerichtshöfen, welche mit dem Problem vor wie 
nach der Annahme des 18. Zusatzes und des Volsteadaktes praktisch zu tun 
hatten.“ 5) 

Die Behauptung, daß das Bier Volksnahrungsmittel sei, ist schon vor 
CA von dem Erlanger Physiologen Prof. Rosenthal als „frivole 

nwahrheit“ bezeichnet worden. Gewiß enthält das Bier Nährstoffe. Der 
im Bier enthaltene Nährwert kommt aber außerordentlich teuer zu stehen. 
Das in der Vorkriegszeit erschienene Alkoholmerkblatt des damaligen Kaiser- 
lichen Gesundheitsamtes gibt vergleichsweise den Nährwert an, der in ver- 
schiedenen Nahrungsmitteln für 30 Pfennig zu erhalten war. Danach erhält 
man in: 


Milch 70 gr Eiweiß 76 gr Fett 102 gr Kohlehydrate 
Brot 75 99 39 6 „ 99 588 99 ?9 
Bier 6 „ = 0 u ».4 „ j 37 gr. Alkohol. 


Die heutige Preislage bringt eine weitere Verschiebung zuungunsten des 
Biers. Wollte man seinen Nahrungsbedarf mit Bier befriedigen, so wäre dies 
also eine unverantwortliche Verschwendung. 


Auch die Angabe, daß 88 v. H. der Nährstoffe der Gerste durch die 
Bierbrauerei verwertet würden, bedarf einer Richtigstellung. Die Berechnung 
der Ausnützung muß auf einem gemeinsamen Nenner erfolgen und als 
solcher muß folgerichtig die Ausnützung für die menschliche Ernährung 
angenommen werden. Nehmen wir einmal die Erhaltung von 60 v. H. der 
Nährwerte im Bier als richtig an — wir werden unten noch darauf zurück- 
kommen — so dürfen die Hundertteile in den Abfallstoffen nicht ohne 
weiteres als solche in die Rechnung eingesetzt, sondern nur insoweit berück- 
sichtigt werden, als sie tatsächlich in der Milch oder im Schlachtgewicht 
der Tiere der menschlichen Ernährung zugute kommen. Trillich®) kommt zu 
dem Ergebnis, daß nur 3,5 % durch die Verfütterung erhalten bleiben, also 
nur diese für die menschliche Ernährung in Frage kommen. 


*) Zit. B. Bürck, Für Wahrheit und Recht, Volkswohlverlag Karlsruhe 1926. 


Stenzel, Bier und Bierbrauerei. 117 


Nun ist die Erhaltung der Nährwerte im Bier selbst aber auch etwas 
zu hoch a eben. Sowohl Trillich®) als Eltzbacher”) kommen zu niedrigeren 
Zahlen. Während Eltzbacher de Gesamtausnützung der in der Bier- 
brauerei verwendeten Gerste für menschliche Ernährung mit 60 % angibt, kommt 
Trillich zu dem Hundertsatz von 57,9. Davon wäre also noch die Aus- 
nützung der Abfallstoffe mit 35 % abzurechnen. v. Gruber) kommt zu etwas 
höheren Werten, die allerdings die angegebenen 60 % nicht erreichen. 
Nun ist aber in diesen Zahlen der Alkohol als reiner Nährwert eingesetzt. 
Man wird ungefähr annehmen können, daß von den Nährwerten die Hälfte 
erhalten bleibt, die andere Hälfte in Alkohol verwandelt wird. Gewiß kann 
dem Alkohol theoretisch eine Nährwirkung zugesprochen werden’): er spart 
bei ruhendem Körper andere Heizstoffe in gleichwertigen Mengen. Genaue 
Untersuchungen‘’) haben aber ergeben, daB dieser theoretische Nährwert 
sofort wieder aufgehoben wird durch die dem Körper schädlichen Eigen- 
schaften®). Die dem Alkohol innewohnende Energie kann also nicht aus- 
genützt werden. ja nach kurzer Zeit überwiegen die schädigenden Eigen- 
schaften wesentlich. Es kann aus diesen Gründen der Alkohol nicht als 
Nährmittel angesprochen werden, da ihm eine Grundvoraussetzung fehlt: 
Unschädlichkeit für den menschlichen Körper in der für die Ernährung in 
Betracht kommenden Menge. 

So schrumpfen die 88% wesentlich zusammen. An reinem Nährwert 
bleibt für die menschliche Ernährung noch 33,5 % übrig, an Alkohol 30 %. 

Was nun die Bedeutung der Bierbrauerei in der gesamten Volkswirtschaft 
betrifft, so muß gewiß zugegeben werden, daß hier hunderttausende Menschen 
ihre Beschäftigung finden, auch daß große Kapitalien mit gutem Ertrag an- 
gelegt sind. Doch ıst hier schon eine Einschränkung zu machen: Das Alkohol- 

ital gibt im Verhältnis bedeutend weniger Menschen Arbeit, als andere 
industrielle Betriebe. Schon im Jahre 1910 kamen auf 1 Million Alkohol- 
apin 40, auf 1 Million sonstiges industrielles Anlagekapital im Allgemeinen 
172 Arbeiter. Dieses Verhältnis hat sich während und nach dem Kriege 
bei dem starken Rückgang der kleinen und mittleren Betriebe, deren Lage 
schon vor dem Kriege immer bedrohlicher geworden war, und bei der starken 
Zusammenfassung der Brauindustrie in Konzernen sicherlich noch bedeutend 
verschlechtert, obwohl diese selbst sich über die Brauerei hinaus durch 
Aufnahme von Limonaden, Selterswasser- und Preßhefefabrikation und im Zu- 
sammenschluß mit dem Landesproduktenhandel verbreitert haben. 

‚ Und schließlich bleibt bei der volkswirtschaftlichen Betrachtung der 
Wirtschaftsfaktor „Mensch“ ganz unberücksichtigt. Nun ist aber gerade er 
mit seinen körperlichen und geistigen Anlagen der wichtigste Faktor. Es 
ist durch eine Unmenge von Material erwiesen, daß die Brauereien die am 
stärksten menschenverbrauchenden Betriebe sind. Die Statistik der Leipziger 
Ortskrankenkasse !t) zeigt, daß der Gesundheitszustand der Brauereiarbeiter 
äußerst schlecht ist. Selbst nach Abzug der Betriebsunfälle und Verletzungen 
ist die Zahl der Krankheitsfälle noch wesentlich höher als die der übrigen 
Pflichtmitglieder 383 : 303. Der Gesundheitszustand der niedrigen Jahres- 
klassen, obwohl auch schlechter als der Durchschnitt, ist noch am besten, 
wohl ein Zeichen von der körperlichen Güte des Menschemmaterials — zum 
Brauer eignen sich nur kräftige Menschen. Dann aber verschlechtert sich 
das Verhältnis zusehends: zwischen 35 und 45 Jahren 485 : 345, zwischen 
54 und 74 Jahren gar 953 : 493. 


©) Heinrich Trillich, Die Nährstoffausnutzung der Gerste bei ihren wichtigsten Ver- 

se sanen paur besonderer Berücksichtigung der für die Ernte 1916 gegebenen Verhält- 
nchen). 

”) Paul Eltzbacher, Die deutsche Volksernährung und der englische Aushungerungsplan, 

Braunschweig 1914. 
M. v. Gruber, Kriegsbereitschaft des Ernährungswesens und Biererzeugung. Münch. 

Med. Wochen März 1915, ii SRSA 

*%) M. v. Gruber, Ueber den Nährwert des Alkohols. Alkoholfrage, Berlin 1911/12. 

10) Hoppe, Tatsachen über den Alkohol. München 1912. 

“) Krankheit und Sterblichkeitsverhältnisse in der Ortskrankenkasse für Leipzig und 
Umgebung, bearb. im Kais. Stat. Amt, Berlin 1910, 


118 Abhandlungen. 


An Betriebsunfällen kommen nach derselben Quelle auf 1000 ‚beobachtete 
Jahrespersonen 93 Betriebsunfälle der Brauer gegen 42 in allen Berufen. Also 
auch hier wesentlich höhere Zahlen in der Brauerei. 

Besonders wichtig ist natürlich auch der Menschenverbrauch durch Tod. 
Es starben — immer noch nach derselben Quelle —, wenn man die Todesfälle 
aller Berufe gleich 100 setzt, 150,7 Bierbrauer. Dieses Zahlenmaterial steht 
aber nicht vereinzelt da. Auf Grund der englischen Statistik errechnet 
Westergaard '?) ähnliche Zahlen: Es kamen 1890—92 auf 100 erwartete Todes- 
fälle bei den Brauern im Alter von 25—65 Jahren 143 tatsächliche. Aehnlich 
liegen die Verhältnisse bei Selbstmord: Nach der neuen englischen Berufs- 
statistik betrug die Selbstmordzahl, wenn man die allgemeinen gleich 100 
setzt, bei den Brauern 121. 

In diesen Zahlen ist aber erst die direkte Einwirkung auf die Volks- 
wirtschaft ausgedrückt. Berücksichtigt man die Tatsache, an allen Er- 
scheinungen des Alkoholismus der Biergenuß einen wesentlichen Anteil hat, 
daß also nicht, wie früher angenommen, der Branntwein eine erden 
Rolle spielt, so ist leicht zu übersehen, welche Schädigungen die Bierbrauerei 
indirekt der Volkswirtschaft zufügt. Diese Tatsachen sind in den letzten 
Jahren so deutlich nachgewiesen worden, daß es sich erübrigt, hier darauf 
einzugehen t°). 

amit stellt sich aber auch die so viel gerühmte Ergiebigkeit als Steuer- 
uelle von einer höheren Warte gesehen als Ergebnis einer recht ungenauen 
echnung heraus. Zwar ist diese Steuerart leicht zu erheben, aber sie ist 
doch erkauft mit so großen allgemeinen Schädigungen und Nachteilen, die im 
Gefolge des Alkohols erscheinen, daß die Frage nicht von der Hand zu 
weisen ist, ob nicht durch Verminderung anderer Steuereinnahmen und Er- 
höhung von Ausgaben diese Ergiebigkeit nicht vollständig aufgehoben, ja 
sogar ins Gegenteil verwandelt wird. 

So wird durch eine sachliche Kritik das von Ecker lee Bild der 
volkswirtschaftlichen Bedeutung der Bierbrauerei wesentlich verändert. Zum 
Schluß wollen wir nicht versäumen, die Worte beizufügen, die Adam Smith, 
der Begründer der nationalökonomischen Wissenschaft geschrieben hat: „Die 
Arbeit, welche zur Erzeugung starker Getränke dient, zum Säen, Pflegen 
und Ernten des Korns, zu der weiteren Zubereitung, zum Brauen und Destil- 
lieren, kurz zu der ganzen Herstellung, Versendun und dem Verkauf dieser 
Getränke, ist ganz und gar unproduktiv. Sie produziert nicht solche Dinge, 
die man gerechterweise Güter nennen könnte. Die Arbeit, welche auf diese 
Getränke verwendet wird, vermehrt nicht den Wohlstand der Gesellschaft, 
die Nahrungsmittel, die Quellen wahren Genusses, sondern erzeugt im 
Gegenteil nur, was den Interessen der Menschheit schädlich ist.“ 


Lebensweise und Sterblichkeit. 


Tatsächliches aus Amerika. 
S. J. Koning, Potsdam. 


Einen tiefen Einblick in die Wirkungen des Alkohols erlaubt uns 
eine Mitteilung aus dem statistischen Bureau der „Metropolitan Life Insurance 
Company“ zu New York, die mir durch den Leiter Mr. Louis J. Dublin 
zur Verłügung gestellt wurde. In diesem „Bulletin“ heißt es, daß das Jahr 
1925 das gesundeste Jahr überhaupt war unter der industriellen Bevölkerung 
der Vereinigten Staaten und Canada. Die Sterblichkeit des Jahres 1925 war zwar 


ı2) Westergaard, Die Lehre von der Mortalität und Morbilität, Jena 1901. 

18) Unter der vielen neuen Literatur sei hingewiesen auf: i 
Handwörterbuch der Staatswissenschaften I. „Alkoholismus“ von Alex. Elster 1925. 
Handbuch der Hygiene IV, 3 „Grundriß der Alkoholfrage“ von Rud. Wlassak 1922. 
A. Elster, Das Konto des Alkohols in der deutschen Volkswirtschaft. eh 19: 
R. Wilbrandt, Der Alkoholismus als Problem der Volkswirtschaft, Stuttgart 1924. 

O. Stenzel, Alkohol und Wirtschaftlichkeit. Tüb. Dissertation 1923. 


Koning, Lebensweise und Sterblichkeit. 119 


sehr wenig niedriger als die des Jahres 1924, so daß es notwendig war, die 
Berechnung auf zwei Dezimalstellen auszudehnen, um die leichte Besserung 
enüber dem Vorjahre zu veranschaulichen. Die Sterblichkeit der Ver- 
sicherten der Gesellschaft war 8,46 auf 1000 Personen im Jahre 1925, während 
sie 1924 8,48 auf 1000 Personen betrug. Dies ist das Sterbeverhältnis unter 
mehr als 17 Millionen Versicherten, die aus der industriellen Bevölkerung 
hervorgehen. Das ist etwa !/, der ganzen Bevölkerung der beiden Länder; 
16 Millionen Versicherte leben in den Vereinigten Staaten und eine Million in 
Canada. Ihre Sterbilchkeit bildet immer einen Maßstab für die der ganzen Be- 
völkerung. Im Jahre 1925 waren 137 697 Todesfälle eingetreten, um 3 v. H. 
weniger als 1924, doch ist diese Zahl um 66 288 Sterbefälle niedriger als 1911. 
Die Erhaltung so vieler Menschenleben unter Versicherten, die diese Zahlen 
veranschaulichen, ist sehr bemerkenswert. Bei einem Vergleich mit der ganzen 
Bevölkerung in den Jahren 1911—1924 (das letzte Jahr, von dem Zahlen 
zu bekommen waren) zeigt sich, daß die Sterblichkeit bei der Gesellschaft 
um 32,3 v. H. zurüc gegangen war, während der Rückgang bei der ganzen 
Bevölkerung 19,9 v. H. betrug. Der Unterschied kommt daher, daß die 
Versicherten ausgesuchte Risiken sind. Sehr auffallend und erfreulich ist 
der Sterblichkeitsrückgang bei verschiedenen Krankheiten. Die Sterblichkeits- 
yet für Schwindsucht (aller Arten), Masern, Scharlach, Diphtheritis und 
inderkrankheiten war so niedrig wie nie zuvor. Am verhältnismäßig 
niedrigsten waren die Quoten für Schwindsucht und Kinderkrankheiten. Vor 
allen Dingen für die Schwindsucht ist das Jahr 1925 von großer Bedeutung, 
da die Sterblichkeit, die dieses Jahr aufweist, vorher nie so niedrig war; 
betrugen doch die Sterbefälle noch nicht 100 auf 100 000 Personen. Vor zehn 
Maren hat der größte Optimist diesen Rückgang nicht vorauszusagen gewagt. 
amals entfielen noch 198 Todesfälle auf 1 0 Versicherte. Das Jahr 1925 
wies nur 98 auf. Für diesen Fortschritt sind zehn Jahre eine kurze Periode. 
Seit 1911 ist die Sterblichkeit an Schwindsucht unter allen Versicherten der 
Gesellschaft um 56,3 v. H. zurückgegangen. 


Leider ist die Sterblichkeitsquote für Alkoholismus nicht so günstig. 
Folgende Tabelle gibt einen Ueberblick über die Todesfälle durch Alkoholis- 
mus während der ar 1910 bis 1925, festgestellt vom U.S. A. statistischen 


Amt und von der Gesellschaft. 
U. S. A. Stat. Amt. „Metropolitan“. 
Jahr: Quote per 100 000 Quote per 100 000 
der Bevölkerung: der Versicherten: 
1910 5,9 i 
1911 4,9 4,0 
1912 5,3 5,3 
1913 5,9 5,2 
1914 4,9 4,7 
1915 4,4 4,1 
1916 5,8 5,1 
1917 5,2 4,9 
1918 2,7 1,8 
1919 1,6 1,4 
1920 1,0 0,6 
1921 1,8 0,9 
. 1922 2,6 2,1 
1923 3,2 3,0 


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ím as 1918 (bald zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des Prohibitions- 
gesetzes) war die Sterblichkeit sehr zurückgegangen, die dann 1920 ihren 
niedrigsten Stand erreichte, sowohl in der amtlichen als in der privaten 
Statistik. Seit 1920 steigt die Sterblichkeit an Alkoholismus, ohne jedoch 
bisher die alte Höhe erreicht zu haben. Im ersten Quartal 1926 wurden bei 
der Gesellschaft 168 Todesfälle an Alkoholismus verzeichnet; diese Zahl 


| 


120 Abhandlungen. 


entspricht einer Quote von 3,9 per 100 000 Versicherten. Während derselben 
Periode war die Quote 1925 3,0 und 1924 29. Die schwere ng und 
Lungenentzündung-Epidemie im Monat März d. J. hat hauptsächlich diese 
höhere Sterblichkeit verursacht. 
Was lehren uns nun diese Zahlen? Sie zeigen uns, daß das 1919 ein- 
er Prohibitionsgesetz einen wohltätigen Einfluß auf die Gesundheit der 
esamtbevölkerung ausübt. Die Todesopier der gefährlichsten Krankheiten 
werden von an zu Jahr weniger. Die verheerende Macht des Alkohols ist 
ebrochen. Tausende von wertvollen Menschenleben bleiben jährlich der 
emeinschaft erhalten. So bedauernswert es ist, daß die Todesopfer an 
Alkoholismus sich vermehren, so ist diesen Zahlen nicht der Wert bei- 
zumessen, wie den ersten. Die erlaubte und unerlaubte Herstell von 
geistigen Getränken und der Alkoholschmuggel fordern zweifellos 
jedoch so wenig die Herstellung und der Schmuggel gegenüber den frü 
oßen Alkoholfabriken zu bedeuten haben, so wenig bedeuten auch die 
LONG: gegenüber der durchschnittlich guten Gesundheit des ganzen 
olkes. 


Die Unterschriftensammlung für 


ein deutsches GGemeindebestimmungsrecht. 


Am 14. März d. J. begann die vom Deutschen Reichsausschuß für 
Gemeindebestimmungsrecht (G.B.R.) veranstaltete e E s & 
welche die Aufgabe hatte, für die an den deutschen Reichstag zu ric 
Forderung des G.B.R. möglichst viele wahlberechtigte Unterzeichner zu ge 
winnen. Die auf.den Einzeichnungslisten abgedruckte G.B.R.-Formel, die der 
Werbung zugrunde gelegt wurde, hatte folgenden Wortlaut: 


Das Gemeindebestimmungsrecht gibt den wahlberechtigten 
Männern und Frauen der Gemeinde (des Gemeindebezirks) das Recht, 
für den Ausschank ‚Beistiger Getränke oder den Kleinverkauf von Brannt- 
wein in geheimer Abstimmung nach ihrer freien Wahl eine oder 
auch mehrere der folgenden Bestimmungen einzuführen: 

1. Die Zahl der vorhandenen Schankstätten darf nicht vermehrt werden. 

2. Erloschene Schankerlaubnisse dürfen nicht erneuert werden (das 
Recht der Witwe und der minderjährigen Kinder eines verstorbenen 
Schank Ines auf Fortführung des Betriebes wird dadurch nicht an- 
getastet!). l 

3. Bie Zeit des Ausschanks oder Verkaufs ist herabzusetzen (die 
Wähler setzen die Polizeistunde fest!). 

4. Ausschank und Verkauf von Branntwein, äußerstenfalls der Aus- 
schank geistiger Getränke überhaupt, ist in der Gemeinde ganz unt 
Für diese timmungen (Ziffer 4) wird man zweckmäßig die Zu- 
stimmung von etwa 60 Prozent aller Stimmberechtigten fordern. 

Jede dieser uk kann nach freier Entschließung der Wähler 
auf eine oder einige Arten der geistigen Getränke beschränkt werden. Es 
ist dabei z.B. möglich, den Branntweinausschank und 
Branntweinkleinhandel allein zu beschränken oder 
ganz zu untersagen. Ä 


Die letzten vier Wochen, die der Unterschriftensammlung VOrAE ZU 
dienten umfassender Vorbereitung. Alle erreichbaren Ortsausschüsse und Ver- 
bände wurden zur Mitarbeit auigefordert. Die Unterschriftslisten, im Er 
935 000, deren jede Platz für 20 Unterschriften hat, wurden durch den eichs- 
ausschuß versandt, ebenso durch seine Vermittlung etwa 2 bis 3 Millionen 
Flugblätter. Wieviel Flugblanir und Flugschriften von anderer Seite ur 
mittelbar verbreitet worden sind, entzieht sich genauer Feststellung. Sicher 
wird auch diese Zahl sehr beträchtlich gewesen sein. 


Kraut, Die Unterschriftensammlung für ein deutsches Gemeindebestimmungsrecht. 121 


Der ursprünglich in Aussicht genommene Schlußtermin der Unterschriften- 
sammlung, der 25. April, mußte, wie sich bald herausstellte, um einen vollen 
Monat hınausgeschoben werden. Ihren endgültigen Abschluß fand die Samm- 
lung Ende Mai. 

Am 21. Mai wurden die bis zu diesem Tage vorhandenen 2 Millionen 
Unterschriften dem Präsidenten des Reichstages von Vertretern des Reichs- 
ausschusses für G.B.R. persönlich überreicht. Die Unterschriften waren in 
200 Bänden zu je 10 000 gebunden und wurden von 60 Jugendlichen in das 
Reichtagsgebäude befördert. Die Einlieferung ist im Bild festgehalten und 
durch verschiedene Blätter an econ r Reichstagspräsident erklärte 
bei Entgegennahme der Unterschritten, daß seines Wissens eine von Privat- 
verbänden an den ee E ice Eingabe nur ein einziges Mal eine so 
große Zahl von Unterschritten aufgewiesen habe. Der Vorsitzende des Reichs- 
ausschusses Direktor Dr. F. H. Otto Melle betonte in seiner Ansprache, 
daß die Unterschriftenwerbung nur zu einem kleinen Teile von alkohol- 
PeBner chen Verbänden getragen sei, daß vor allem eine große Zahl sozialer 

erbände (Wohlfahrts-, Frauen-, Jugend-, kirchliche Organisationen u. ä.) 
an dieser Werbung beteiligt seien. 

In der Zeit vom 21. Mai bis zum Abschluß der Sammlung sind dann 
noch weitere 565 000 Unterschriften eingelaufen, die nachträglich dem Reichs- 
tage eingereicht wurden +). Diese 2565 000 Unterschriften verteilen sich auf 
die einzelnen Länder und Provinzen etwa in folgender Weise: 


1. Preußen: > Einwohner: Unterschriften: 
Brandenburg mit Groß-Berlin . . . 6249675 341 500 
Pommern ‘ . . . . 2 2 2... . 1789300 82 000 
Ostpreußen . . 2 2 2 2 20202... 2228500 139 000 
Grenzmark . . . a. 2 2 2.2.2... 325 000 8 500 
Ober- und Niederschlesien . . . . 4245962 255 000 
Provinz Sachsen . ©... . . 3120 200 45 000 
Schleswig-Holstein 1 462 700 48 000 
Hannover . A 3 030 000 100 000 
Hessen-Nassau . 2 250 000 76 500 
Westfalen . oo 2.22. 2.4470 000 381 000 
Rheinprovinz . . . . 2 . . . . 6787800 316 500 

2. Bayern ee ar 714033 24 000 

3. Sachsen... 4 663 500 212 000 

4. Württemberg 2 519 000 236 000 

3. Baden. . . 2 208 503 56 500 

6. Thüringen 1 500 000 18 000 

7. Hessen . . ... 2... 2.0. . 1284000 26 000 

8 Mecklenburg-Schwerin . . . 660000 19 000 

9. Mecklenburg-Strelitz . . . 107000 5 000 

10. Oldenburg . ..........517800 15 000 

il. Braunschweig. . . .. . . . 480599 6 000 

12 Anhalt .. a... . . . 333920 5 000 

13. Lippe-Detmold .... . . . 160000 18 000 

14. Schaumburg-Lippe 46 400 4 000 

15. Hamburg ....... . . . 1050000 100 000 

16. Bremen .:. .:.. 2 2 2 2 2 2 2. 311 266 19 000 

17. Lübeck 127 900 8 500. 


1) Awch diese Zählung wird voraussichtlich noch nicht die endgültige sein, da seitdem 
noch mehrere tausend Unterschriften eingelaufen sind und mit weiteren Nachzüglern zu rechnen 
ist. Die in die Zeit der Werbung fallenden Reichstagsverhandlungen hatten bei manchen 
Helfern die irrtümliche Auffassung erzeugt, daß die Unterschriftensammlung ihren Zweck ver- 
fehlt habe und nicht zu Ende geführt werde. Erst später, nach Schluß der Sammlung über- 
zeugten sie sich von Ihrem Irrtum. 


122 Abhandlungen. 


aus den Zahlen auf die Verbreitung des Alkoholismus oder des alkohol- 
gegnerischen Gedankens zu ziehen, ist natürlich unzulässig. Der einzig 
mögliche Schluß ist, daß dort, wo sich die geeigneten Persönlichkeiten zur 
Durchführung der Werbung zusammenfanden, im allgemeinen günstige Er- 
gebnisse erzielt wurden. 


Zur Werbung in Bayern noch eine besondere Bemerkung: Die dortige 
alkoholgegnerische Zentrale, der Bayerische Landesverband gegen den Alko- 
holismus, hielt es nicht für zweckmäßig, der über das Reich ausgedehnten 
Werbung sich anzuschließen. Man sammelte in Bayern Unterschriften auf 
besonders hergestellten Listen, deren G.B.R.-Formel die Möglichkeit eines 
Ortsverbotes nicht vorsah. Nur die Bayerische Pfalz gab man tür die Reichs- 
werbung frei. Außerdem konnten einzelne Bogen des Reichsausschusses, die 
vor der Vereinbarung mit dem Bayerischen Landesverbande bereits nach 
Bayern gesandt waren, nicht mehr zurückgezogen werden. So kommt es, daß 
die Reichswerbung in Bayern ein zahlenmäßig nur unbedeutendes Ergebnis 
hatte, während der Bayerische Landesverband für seine gemäßigtere Form 
des G.B.R. rund 75000 Unterschriften gesammelt hat. Diese Unterschriften 
sind mit eigener Eingabe dem Reichstage überreicht worden. 


Aus der besonderen Art der Werbung und den allzu geringen Mitteln 
erklärt sich zu einem guten Teil die Verschiedenheit der Ergebnisse. In 
keinem einzigen Land und in keiner Provinz war es möglich, ausnahmslos 
jede Gemeinde durch die Unterschriftenwerbung zu erfassen. Sehr oft mußte 
man zufrieden sein, wenn nur in einigen größeren Orten die Sammlung, 
und auch hier nicht immer ganz planmäßig, vorgenommen werden konnte. 


Erklärlicherweise hat man auf dem Lande und in kleineren Orten, 
soweit die Werbung gut durchgeführt wurde, einen größeren Prozentsatz 
der Bevölkerung für die Unterzeichnung gewinnen können. Nicht selten — 
besonders aus Württemberg und aus dem Erzgebirge, gelegentlich aber auch 
aus anderen Landschaften — wurde gemeldet, daß die gesamte oder doch 
nahezu gesamte nd Einwohnerschaft ihre Unterschrift abgegeben 
habe. In Großstädten darf das Ergebnis als recht befriedigend bezeichnet 
werden, wenn ganz oder annähernd 10 Prozent der Einwohnerschaft erreicht 
wurden. Dieses Ergebnis ist erzielt worden u. a. in Düsseldorf (40 161 Unter- 
schriften), Elberfeld (16374), München-Gladbach (6542), Bochum (18 154), 
Dortmund (22711), Iserlohn (3.005), Münster (12265), Kassel (21 443), Hildes- 
heim (5546), Harburg a. d. Elbe (9 084), Merseburg (2847), Kottbus (5 409), 
Stettin (30 976), Allenstein i. Ostpr. (3770), Elbing (10 453), Breslau nn 791), 
Liegnitz (7951), Neustrelitz (1403), Schwerin (4953), Darmstadt (10567), 
Gießen (3202), Zwickau (10782), Zittau (3 606). 


Einen immerhin beachtenswerten Erfolg haben die beiden größten Städte 
des Reiches, Berlin (303576) und Hamburg mit Altona (95 367), erzielt. 
Weit über 10 Prozent der Einwohnerschaft hinaus war das Ergebnis in 
Stuttgart (59791) und zahlreichen anderen Städten Württembergs, ferner in 
Pirmasens (8232, also über 20 Prozent!), in verschiedenen Orten Westfalens, 
z. B. Gütersloh (4900). Hamm (17233), Minden (9 159), Hersfeld (3 180); 
ebenso in den hannoverschen Orten Emden (7 153), Lingen (3805) und Leer 
4422). Ueber dem Durchschnitt steht auch eine Reihe pommerscher Orte: 

öslin (4 758), Stolp (7486), Treptow a. d. Rega (1 B, Kolberg (8261), 
Pyritz (3 194); in der Grenzmark Schneidemühl (8 430); in Ostpreußen ons 
berg (46 720) und Tilsit (12773). Eine große Anzahl schlesischer Orte hat 
den Durchschnitt ebenfalls zum Teil wesentlich überschritten: Beuthen (14 in 
Bunzlau (4574), Glogau (6191), Grünberg (4197), Langenbielau (5 077). 
Oppeln (7632), Reichenbach (5 972), Trebnitz (2747), Groß-Strehlitz (2272, 
das sind 43 Prozent!). Rund 55 Prozent hat Detmold mit 8502 Unterschriften 
erreicht; nahezu ebensoviel Bückeburg mit 3124. Fast 50 Prozent erzielte 
Meldorf i. Holstein mit 1902 Unterschriften. Besonders ergebnisreich war 
die Sammlung auf einzelnen Nordseeinseln: Nordstrand (917, etwa 40 Prozent) 
und Föhr (1209, 80 Prozent). 














Kraut, Die Unterschriftensammlung für ein deutsches Gemeindebestimmungsrecht. 123 


So verschieden die Zahlen, so verschieden die zu. überwindenden 
able niit der Mut, die Hoffnungen und der Eindruck, den die Wer- 
bung auf einzelne und die Gesamtheit gemacht hat. 


Die Hinternisse sind zum Teil ungeheuer groß gewesen, jedenfalls ganz 
wesentlich größer, als sie wo in der Werbewoche verspürt wurden. 
Fast aus allen Gegenden des Reiches kamen gelegentlich lebhafte Klagen über 
auBerordentliche Schwierigkeiten; manche hielten sogar die Werbung für 
das G.B.R. für verfrüht: „Es ist ee h notwendig, daß die Menschen mehr 
aufgeklärt werden, und daß Aerzte, Lehrer und Behörden den Alkohol- 
interessenten sagen, daß die Hetze gegen die aufklärend wirkenden Menschen 
sehr ungerecht ist.“ So schreibt eine Frau, die sich fleißig an der Arbeit 
beteiligt hat. Ein Helfer aus Holstein meldet: „Die Ausbeute blieb mager.. 
Dies -ist zum Teil auf die tief eingewurzelten Trinksitten zurückzuführen, zum 
Teil auch auf die von den Gegnern großartig betriebene Propaganda.“ 


Diese gegnerische Propaganda hat in der Tat ganz außerordentliche: 
Kräfte entfaltet und keine Mittel verschmäht. Mit großen Plakaten, teuren 
Zeitungsanzeigen, öffentlichen Versammlungen versuchte man, zum mindesten 
ın den großen Städten, die Unterschriftensammlung unmöglich zu machen. 
Unablässig hämmerte man den Satz? „G.B.R. ist Trockenlegung!“ in die 
Gehirne. Dazu persönlicher Terror schlimmster Art. Sammler wurden viel- 
fach bedroht, sogar gelegentlich mißhandelt, nicht selten Unterzeichner durch 
wirtschaftlichen Druck veranlaßt, ihre Unterschriften zurückzuziehen u. a. m. 
Ein Hilfslehrer in Süddeutschland muß wegen seiner Beteiligung an der 
Uxterschriftenwerbung Konflikte mit der vorgesetzten Behörde befürchten. 
Gegen einen Pfarrer einer norddeutschen Stadt wird von seiten der Wirte 
beim Konsistorium Beschwerde geführt, weil er, der übrigens die Trinker- 
fürsorge im Orte zu leiten hat, die Unterschriftenwerbung mig gefördert habe. 
Das geschah in derselben Stadt, in der vor nicht allzu langer Zeit ein hoch be- 
gabter Geistlicher wegen Alkoholismus aus dem Amte scheiden mußte. Ein 
anderer Bericht sagt: „Es hat allerhand Arbeit gekostet, die Stimmen zu- 
sammenzubekommen, stellenweise sind wir geradezu hinausgeflogen.‘“ Ein 
Geistlicher aus Ostpreußen meldet: „Bemerkenswert war der Widerstand der 
Behörden (Bürgermeister, Landgerichtspräsident) und Einschüchterung der 
Geschäftsleute durch die Brauerei; Brauereiangestellte fürchteten die Ent- 
lassung.“ In einem Briefe aus der Gegend der Unterweser heißt es: „Einige 
Unterschriften sind leider dadurch verloren gegangen, daß im Arbeiter- 
sekretariat, das wir auch für die Unterzeichnung der Listen interessierten, 
von unbekannter Hand drei Listen geraubt worden sind.“ Aehnliches be- 
Tichtete ein Helfer aus Hamburg. Aus dem Hannoverschen: „...auch Schläge 
at man uns angeboten.“ Eine Frau aus Bayern schreibt: „Es sieht hier 
traurig aus. Der Herr, der sich bereit erklärt hat, Unterschriften zu sammeln, 
bekam es mit der Angst, weil ihm mit Schlägen gedroht wurde. So mußte 
ich allein weiter sammeln.“ Besonders bedauerlich ist, daß vielfach auch 
rauen, und zwar von angeblich gebildeten Personen beschimpft und tätlich 

roht worden sind (Umgegend von Glogau und Berlin). 


Nicht minder zahlreich sind aber erfreulicherweise auch die fröhlichen 
und zuversichtlichen Berichte, die von viel Entgegenkommen und guten Er- 
folgen melden: ,... eine hiesige Guttemplerin hat 460 Stimmen abgeschickt, die 
Sie persönlich auf einer einzigen Straße gesammelt hat. Sie wollte damit 
èm Schulbeispiel für ganz gewissenhafte Arbeit liefern.“ Aus dem Rheinlande: 
„Unterschriften habe ich auch in einer Weinbaugemeinde erhalten. Die Winzer 
sind vielfach empört darüber, daß die Alkoholinteressenten bei der Be- 
ämpfung den gefährdeten Weinbau vorschützen.... Ich habe persönlich 
60 Unterschriften gesammelt. Nur in einem einzigen Falle hat man sie mir 
verweigert.“ Aus Holstein: „Ich rechne etwa 5000, die durch mein direktes 

irken unterschrieben haben, darunter Gastwirte, Lehrer, Gerichtspersonen, 
‚Tofessoren, Pastoren usw.“ Ein Berliner Bericht meldet: „Mehrere Helfer 
lieferten an 2000 Unterschriften. Ein Wehrtempler allein hat im Laufe von 
wenigen Tagen 1200 Unterschriften im Arbeitsnachweisbureau gesammelt. 


124 Abhandlungen. 


Eine 73jährige Frau sammelte 300, eine andere Frau 1500, ein Vater zv- 
sammen mit seinem Sohn 800 Unterschriften.“ Ein Prediger aus der Provinz 
Hessen schreibt: „Die vier ältesten meiner Kinder beteiligen sich an der 
Arbeit und waren täglich wohl zwei bis drei Stunden unterwegs. ... Mein 
Sohn, der Student der Theologie ist, benutzte einen Teil seiner Ferien, der 
andere Sohn, ein Gymnasiast, brauchte alle seine freie Zeit. Auch unsere 
Tochter, die in den Tagen der Mutter viel fehlte, ging fleißig mit ihren 
Bruder. Abends wurde ımmer berichtet...“ 


' Ueber die Arbeit in den verschiedenen Volkskreisen gehen die Berichte 
weit auseinander. Die einen beklagen sich darüber, daß die Gebildeten völlig 
versagten oder gar die Unterschriftenwerbung bekämpiten. Andere waren 
erstaunt über geringe Erfolge in Arbeiterkreisen. Aus dem Vogtlande schreibt 
ein Helfer: „Meine Erwartung eines stärkeren Erfolges bei den Sozial- 
demokraten ist enttäuscht worden, denn das Stimmenergebnis bei ihnen war 
kläglich.“ Die Erfahrung zeigt eben, daß nur da, wo hinreichend Aufklärung 
über die Alkoholnot verbreitet worden ist, auch Erfolge erzielt wurden, un- 
abhängig von Stand und Beruf und politischer Ueberzeugung. 


Bei der Vorbereitung‘ der Unterschriftenwerbung hatte man besonders 
Augenmerk auf die kirchlichen Kreise gerichtet. Evangelische Kirchen- 
behörden und katholische hohe Geistliche unterstützten die Werbung. Die 
Geistlichen aller Bekenntnisse wurden zur Mitarbeit aufgefordert, vıeliach. 
wie anzuerkennen ist, mit ausgezeichnetem Erfolge. Nicht ganz selten freilich 
war auch das Gegenteil zu verspüren. Aus Thüringen wurde geschrieben: 
„Leider hat unsere evangelische Kirche vollkommen versagt, anders dit 
katholische Kirche und die christlichen Gemeinschaften in unserer Landes- 
kirche.“ Aus anderer Gegend wird über das Versagen katholischer Geistlicher 
geklagt (u. a. Ostpreußen). 

Frauen und Jugend sind wirksame Helfer im Kampfie gewesen, wen 
auch mit Bedauern festgestellt werden mußte, daß der eine und andere größere 
Frauenverband abseits stand. Die Leiterin eines Berliner Frauenvereins hat | 
mit Hilfe ihrer Organisation nicht weniger als 15000 Unterschriften zu- 
sammengebracht. Aus einer anderen Stadt in der Nähe Berlins wurde ge 
meldet: „...ein großes Verdienst in der Propaganda haben sich die Jugend- 
organisationen und die Organisationen der Frauenhilfe erworben. Letztere 
haben unter den schwierigsten Verhältnissen Unterschriften gesammelt.“ Au: 
der Lausitz: „...an der Sammlung ist hier die christliche Jugend unseres 
Ortes beteiligt, und zwar: Jugendbund für Entschiedenes Christentum, Evan- 

elische Jungmännervereine, Evangelische Jungmädchenvereine und die christ- 
iche Pfadfinderschaft. Die Arbeit machte uns Freude.“ 


Enttäuscht hat zweifellos das Verhalten des Reichstages während seiner 
April- und Maisitzungen, in denen das Gemeindebestimmungsrecht erörtert 
wurde. Aber die große Masse der Helfer ist nicht entmutigt und wird auch 
voraussichtlich nicht entmutigt sein, wenn bei der Behandlung des Schans- 
stättengesetzentwurfes, den die Reichregierung dem Reichtage vorlegen wird. 
dieser sich nochmals gegen das Gemeindebestimmungsrecht erklärt. Man ist 
sich in allen Kreisen völlig klar darüber, daß die Arbeit, die soviel Auf- 
klärung über die Alkoholfrage verbreitet hat, nicht vergeblich gewesen ist. 
und daß Saat gesät wurde, die, wenn nicht heute oder morgen, so doch sicher 
später einmal aufgehen wird. Mit Recht schreibt ein Helfer aus dem Rhen- 
lande: „Im Sinne einer großzügigen Propaganda für Aufrollung der Alkohol- 
frage hat die Sammlung hier sehr viel geleistet und erleichtert sehr die 
weitere Arbeit.“ Ein anderer schreibt: „Immerhin ist auch hier die Frage i 
nach den Gefahren des Alkohols nie so erörtert worden wie in diesen Wochen. 

Die fast über das ganze Reich ausgedehnte Werbung bedeutet zweifel- 
los im weiteren Sinne einen so großen Erfolg, wie ihn die deutsche Alkohol- 
gegnerbewegung kaum je zuvor errungen hat, einen Erfolg, für den die Ver- 
anstalter jedem einzelnen Helfer zu größtem Danke verpflichtet sind. Er 
möge hiermit auch an dieser Stelle ausgesprochen sein. Die stille, uneigėn- 
nützige Arbeit, die von Tausenden oft unter den widrigsten Umständen 








Stubbe, Der gelehrte Ranzau und der Alkohol. 125 


geleistet wurde, verdient allergrößte Anerkennung. Viele der in der Zentrale 
eingegangenen Berichte haben auf die Empfänger einen tiefen Eindruck 
gemacht. Wenn eine 83jährige Frau die von ihr selbst gesammelten Unter- 
schriften mit der Entschuldigung einsendet, daß sie wegen hohen Alters nicht 
mehr habe leisten können; wenn ein ugendlicher, der noch nicht das wahl- 
fähige Alter erreicht hat, in seinem Heimatorte selbständig die ganze Wer- 
bung organisiert; eine durch tägliche Berufsarbeit überlastete Gemeinde- 
schwester von Haus zu Haus geht und unermüdlich Unterschriften sammelt: 
manche Familie sich wochenlang fast vollzählig in den Dienst der Werbung 
stellt, und viele, viele in ähnlichem Sinne berichten, so glauben wir der 
Beweise genug erhalten zu haben, daß Idealismus und Opferwilligkeit im 
deutschen Volke nicht erstorben sind, daß für weitere Arbeit an unserm 
Volke auf tausendfache Hilfe zu rechnen ist, und uns um die Zukunft nicht 
bange zu sein braucht. 
R. Kraut. 


Der gelehrte Ranzau und der Alkohol. 


Von Pastor Dr. Chr. Stubbe. 


Heinrich Ranzau ist die glänzendste und sympathischste Gestalt der 
Renaissance in unserem Norden, — Staatsmann, Schriftsteller zur Geschichte 
und Landesbeschreibung, Naturforscher, Dichter, dabei Kunstfreund, der sich 
in Errichtung von Bauten und Denksteinen zur Ehre seiner Heimat betätigte, 
— wohl vergleichbar einem der edlen Medizäer. — Am 11. März 1526 ist 
er auf der Steinburg (bei Itzehoe in Holstein) geboren und in der Silvester- 
nacht 1598 gestorben. Von seinem Ruhme war sein Jahrhundert voll, weit 
über die Grenzen von Dänemark und Deutschland. ine Grabschrift (von 
dem Rostocker Dichter Eilhard Lubinus) sagt stolz: 


Henrici tumulus hic. Caetera norunt 
Europae gentes orbis et occiduus. 


(Von Haupt verdeutscht: 


Heinrich Ranzaus Grab. Das Uebrige wissen die Völker 
In Europa rings und in der westlichen Welt.) 


Der Widerhall seines Ruhmes erscholl auch nach seinem Tode in einer 
Menge von Schriften, die seine Unsterblichkeit verkündeten, und bis auf 
diesen Tag schwebt sein Name als des Größten, den sein geliebtes Heimat- 
land Holstein hervorgebracht hat, auf den Lippen der Wissenden. Er wird 
gefeiert als der Name des Mannes, der konnte, was er wollte, und wollte, 
was er konnte, des großen Beförderers alles Guten und Bedeutenden, des 
mächtigen Pflegers der Kunst und Wissenschaft, von Allem, was geistig 
oder wissenschaftlich Bedeutsames im Lande geschah. So Richard aups 
der greise, noch immer jugendfrische frühere Provinzialkonservator der 
Provinz, den der 400. Geburtstag des Ritters auf den Plan gerufen hat, das 
Andenken des großen Mannes durch eine Schrift 


„Heinrich Ranzau und die Künste“ 


(Kiel, Gesellschaft für schleswig-holsteinische Geschichte, 1926) zu ehren. 
hr entnehme ich auch die nachstehenden Notizen. | 


Die Zeitgenossen konnten den Ritter kaum verstehen, den reichsten 
ann in Deutschland, der Gedichte machte, Bücher sammelte und nicht 
trank. Man genügte sich, ihn den gelehrten Ranzau zu nennen. Unter seinen 
Standesgenossen war er ein weißer Rabe, der Trunkenheit haßte, nicht 
spielte, nicht raufte, — aller Rohheit ein Widerspiel. Der sittliche Wandel 
es in der Fürsorge für die Seinen Unermüdlichen, des treuesten Familien- 
vaters war untadelig. 


Einen guten Trunk mochte er wohl schätzen, war es nun Braun- 
schweiger Bier, das die Fürsten so liebten, wovon er dem Großherzog von 


126 Abhandlungen. 


Florenz ein Gebinde und noch eines verehrte, oder Wein. Den aus Italien 
Ben griechischen wie auch Saveller, Muskateller oder Lacrimas 

hristi wußte er zu würdigen, wie auch die Sendung von köstlichem Ein- 
gemachten und Apfelsinen. Das Bier, das man zu Breitenburg braute, ward 
von den Leckermäulern hoch gepriesen. Groß war seine Gastfreundschaft. 
— Von dem „Willkommen“ bringen wir die Hauptsche Uebertragung: 


Der du dich neu anschließest dem Kreis, willkommener Gastfreund, 

Greif zu, laß dich des Tischs freundlich Gebotnes erfreun. 

Hebe den Humpen ührlich, den gastlichen, trink mit Behagen — 

Aber vor Zank und Streit, Trunkenheit sei auf der Hut. 

Freundschaft knüpft sich am Becher, — am Becher zerbricht sie, die 
Freundschaft. 


Trink mit Bedacht, aufrecht bleibe der Geist und der Gang. 


(Pocula amicitiam faciunt et pocula solvunt; 
Si bibis, ut valeant mensque pedesque, sapis.) 


Aus seiner Ehe mit Christine von Halle entsprossen zwölf Kinder, davon 
7 Söhne. 


Der Fürsorge für die Seinen verdankt ein Büchlein seinen Ursprung, au | 
welches wir genauer a wollen. (Es ist sicher das, welches im Ver- 
zeichnis der R.schen Schriften von Haupt „De annis climacteriis. 15% 
registriert ist. — In dem von mir benutzten Exemplar der Schlesw.-Holst. 
Landesbibliothek ist handschriftlich 1580 beigefügt.) 


Henrici Rantzovii Equitis Holsati 


de conservanda valetudine liber, in privatum liberorum suorum usum ab 
ipso conscriptus, ac editus a Dethleuo Syluio Holsato. In quo de diaet. 
itinere, annis climacteriis, et antidotis praestantissimis, breuia et utilia prac- 
cepta continentur. „Lipsiae Cum Privilegio.“ (s. a, — die Vorrede ist 
datiert: Segeberg, 1573.) — 


In der Einleitung erklärt R.: Der Mensch bestehe aus Leib und Sede 
Zum Heile der Seele sollten sich seine Söhne mit der Religion beschäftigen; 
er wolle ihnen hier nur einige Regeln zur ung des gebrechlichen 
Körpers bieten, die er ihnen zu Liebe aus ärztlichen Schriften zusammen 
getragen habe; abgesehen von Cornelius Celsus gäbe es keine weitere 0 
umfangreiche Sammlung. — Wir haben es also mit einer Darstellung der 
in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts über die Gesundheitspflege gang- 
baren Ansichten zu tun. | 


Zuerst werden die Elemente Luft, Wasser und Feuer in ihren Be 
ziehungen zum Menschen besprochen, dann Speise und Trank erörtert. 


Ueber das Wasser lernen wir: „Das Wasser ist am gesündesten m 
Sommer, danach im Frühling und Herbst, am wenigsten zuträglich (pessima) 
im Winter. Es ist aber das Trinken von keinerlei Wasser, sei es gut 
schlecht, zumal euren Körpern heilsam, die in diesen nördlichen Gegenden 
feuchten Krankheiten (morbis humidioribus) unterworfen sind. Sollet ihr 
dennoch genötigt und gezwungen sein, von jenen besseren Wassern (nämlich 
Regen- oder Quellwasser) zu trinken, so kocht es zuerst über langsamen 
Feuer ab. Durch solche Abkochung wird sowohl die Dicke (crassities) des 
Wassers aufgehoben, als auch jegliche Verdorbenheit (pravitas) verbessert. 


Bei der „Speise“ werden Milch und Früchte mit angeführt. „Milch 
ist warm und feucht, ähnlich der menschlichen Beschaffenheit, bekomm! 
Kindern und Greisen, aber nicht sehr den Fiebernden.“ „Betr. Früchte. 
o Söhne, so halte ich euch in jeder Weise vor ihrem Genusse zurück; Sie 
bringen nämlich mehr Nachteil als Vorteil. Indessen wird aus Nüssen un 
Feigen ein Heilmittel hergestellt.“ Der Genuß von Trauben wird morgens 
bei nüchternen Magen empfohlen. Was mit Freuden gegessen wird, bekomm 
am besten. Vor Uebersättigung im Essen und Trinken muß man sich hüten. 
Es kommen mehr durch die Gurgel als durchs Schwert um. 











Stubbe, Der gelehrte Ranzau und der Alkohol. 127 


„Das Trinken ist nicht weniger notwendig als das Essen, damit es 
den Körper anfeuchte . . .“ 


„Mäßiges Trinken des Weines erneuert die Kräfte, ie die natür- 
liche Wärme, mildert die Säfte (humores), und reinigt durch Schweiß und 
Urin, reizt den Appetit und die yere auung, und macht das Gemüt, zumal 
derer, die ruhigen Temperamentes sind, froh und heiter. Unmäßiger Genuß 
von Wein verletzt jedoch alle Sinne des menschlichen Körpers, unterdrückt 
die Kräfte des Geistes, entnervt die Spannkraft der Seele und stumpft sie ab, 
schädigt außerordentlich Gehirn und Nerven und führt Zittern der Glieder, 
Spasmus, Apoplexie, Paralyse und plötzlichen Tod herbei. — Vor allem möge 
solcher Wein gewählt werden, der guten Geruch, Farbe, Glanz (nitor) und 
Geschmack hat. Alter Wein ist warm im dritten, neuer im ersten Grade. 
Aber je edler (generosius) er ist, desto wärmer ist er, je süßer desto weniger 
stark (validum).“ Vergorener Wein ist dem Moste, der leicht Blähungen 
und Nierensteine bringt, vorzuziehen. 


„Bier werde aus gutem Korne hergestellt, gut gebraut; — es sei klar, 
vicht zu frisch, noch so alt, daß es einen säuerlichen Geschmack annimmt. 
Bier ernährt die Nerven, schafft gute Farbe, fließt leicht aus Magen und Ein- 
geweiden, bekommt am besten in heißer Zeit, löscht den Durst und ist 
unserem Körper nicht minder heilsam als Wein.“ Besonders hat das Ham- 
burger Bier außer der nährenden und wärmenden auch eine heilende Kraft. 
Daß das Bier in unseren nördlichen Gegenden besonders zuträglich ist, 
zeigen die blühende Farbe, die feine Gestalt (forma elegans) (!!) und die 
wohlige Beschaffenheit des Körpers. Selten nämlich leiden unsere Lands- 
leute an Gliederreißen oder Podagra, werden aber bisweilen von Katarrh 
oder Asthma oder Nierenkrankheit belästigt. — Wenn aber jemand Bier bis 
zur Betrunkenheit sich eingurgelt, wird er davon sehr großen Schaden haben. 
Er wird nämlich erfahren, daß Kopfschmerz, Blähungen und kalte Krank- 
heiten (morbi frigidi, — Erkältungen?) daraus entstehen. Es ist also der 
Rausch am Bier schlimmer als der aus Wein, zumal wo Phlegma und 
Katarrhe in dem Körper herrschen. Möge jeder sich das Bier aus der Fülle 
der Arten aussuchen, welches ihm am bekömmlichsten ist. 


Ein besonderes Kapitel handelt von der Trunkenheit, weil die 
Söhne doch in Geschäften und im menschlichen Verkehr an freundschaft- 
lichen Gelagen teilzunehmen gezwungen sein werden. „Die Trunkenheit ist 
nichts anderes als Verwirrung des Geistes und aller seiner Handlungen, 
erwachsen aus unmäßigem Trinken und ein freiwilliger Wahnsinn.“ 


„l. Um dieses Uebel zu vermeiden, ist das erste und wichtigste, wenig 
trinken und nicht mehr, als die Notwendigkeit erfordert. 

2. Sich sodann starker Getränke enthalten, schwächere Biere dazwischen 
mischen und nach und nach (pedetentim) trinken, nicht in einem 
Schluck alles leeren. 

3. Zwischen dem Trinken ein wenig essen; denn die Speise hält den 
Trank im Leibe zurück. 

4. Vor der Speise ein wenig Absinthwein oder 8 oder 9 bittere Mandeln 
nehmen; oder ein klein wenig Milch. Einige verzehren Lorbeerblätter, 
andere anderes. 


‚ Africanus will in seinen Tagebüchern darauf hinaus, daß, wer geröstete 
Ziegenlunge ißt, keine Trunkenheit spüren wird. 


Ich pflege immer an der Brust einen großen Amethyst zu tragen, 
weil einige schreiben, er sei heilsam gegen Trunkenheit, weil er nicht zuläßt, 
daß Feuchtigkeit zum Gehirn aufsteigt, und mir scheint, daß er etwas leistet, 
überlasse aber einem jeglichen sein Urteil. 


Alle Süßigkeiten und Zuckerwerk, zwischen dem Trinken genommen, 
verhindern die Betrunkenheit, weil sie keine Dämpfe aufsteigen lassen und 
en Wein und seinen Geschmack brechen. Die augenblickliche Heilung ist 
ein Erbrechen oder ein anderer Abfluß (aliud uvium), gemäß Hippo- 
krates: Denn aus der Fülle kommen gewisse Krankheiten, die Entleerung heilt. 


128 Abhandlungen. 


Schließlich heilt der Schlaf vollkommen die Trunkenheit, und man muß 
ihn so lange ausdehnen, wie das Rülpsen oder Gähnen andauert; denn (nach 
Gallenus) der Schlaf kocht zusammen (concoquit), das Wachen zerteilt 
(digerit). Legt euch jedoch nicht gleich nach dem Trinkgelage zum Schlafen 
hin, sondern wandert mindestens erst eine Stunde ım Zimmer umher 
und wacht. 

Avicenna schreibt folgenden Syrup gegen den Trunk vor, aber ich habe 
seine Heilkraft nicht erprobt; denn ich pflege mich lieber durch bittere 
Mandeln, einen Amethyst, Süßigkeiten, kalte Gerüche, wie Rosen, Veilchen, 
Kampher zu schützen, wenn ich wegen des Allgemeinbefindens nicht ein 
Erbrechen anregen will.“ 

Das Rezept gebe ich lateinisch wieder: 


„Succi alborum caulium, 

Succi granatorum, 

Aceti vini optimi ana unciam unam. 

Fervebant ebullitionibus aliquot et fiat syrupus.“ 


Mit der moralischen Mahnung, mit der der Graf dieses Kapitel ab- 
schließt, wollen auch wir unsere Uebersicht beenden: 

„Das weiß ich gewiß, daß Trunkensein unnatürlich und keinem 
Menschen nützlich ist. Daher hoffe ich, daß ihr meiner Mahnung eingedenk 
sein werdet und, soweit es die gewöhnliche Ordnung des Lebens zuläßt, 
diese allgegenwärtige Pest (praesentissimam pestem) fliehen werdet und dem 
allgütigen erhabensten Gott, der das untersagt, mehr gehorchen werdet, als 
daß ihr um der Genossen und Freunde willen freiwillig den Tod be- 
schleunigt.“ 

Wir verzichten darauf, die Rezepte wiederzugeben, welche unter Ver- 
wendung von Wein oder Bier gegen allerlei Gebrechen nützlich sein sollen. 
— Wie „de purgatione“, findet sich auch ein besonderes Kapitel „de vomitu“. 

Das Erscheinen mehrerer Auflagen bezeugt, daß die Schrift 
der Anschauung und dem Bedürfnis jener Zeit entsprach. Der vierten 
Auflage („Francofurti ex officina Palthenia Sumtibus viduae Petri Fischer 
MDXCVI ist als Anhang beigegeben Guilielmi Grataroli Berga- 
motis, Medici Clarissimi de Litteratorum et eorum, qui Magı- 
stratum gerunt, conservanda valetudine liber, omnibus, 
quibus secunda valetudo cura est, apprime utilis et necessarius.“ 














Chronik 
für die Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 1926. 
Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 


A. Zwischenstaatliches. 


Ein neues deutsch-portugiesisches Handelsabkommen 
ist am 20. 3. in Lissabon unterzeichnet worden. Portugal sind u. a. Zoll- 
erleichterungen für Dessertweine und Ananas gewährt worden. 

Der deutsch-spanische Handelsvertrag ist vor Pfingsten 
vom Reichstag angenommen. Die Zölle des italienischen Handelsvertrags 
gelten auch für die spanischen Weine, jedoch ist für roten spanischen Ver- 
schnittwein (welcher für die Aufmachung eines großen Teiles der deutschen 
Rotweine nötig ist) eine Zollermäßigung auf 20 M zugestanden. 

Der Deutsche Reichstag nahm am 26. 3. das auf der Konferenz zu Helsing- 
fors geschlossene Abkommen zur Bekämpfung des Alkohol- 
Schmuggels und über die Verfrachtung alkoholischer Waren an. 

Das Institut für Milchversorgung in Kiel hat den Preis errechnet für 
1000 Netto-Kalorien und dabei festgestellt, daß 1000 Kalorien Vollmilch 
48 Pfennige kosten und Milch somit von allen Nahrungsmitteln das 
billigste ist (Tilsiter Käse 52 Pfennige, Leberwurst 1,02 Mark, Rind- 
fleisch ohne Knochen 1,550 Mark usw.). In Nordamerika hat sich der 
Milchkonsum in den letzten vier Jahren gewaltig gehoben (in den großen 
Städten um 27%), was zum großen Teil auf die Aufklärungstätigkeit des 
National Dairy Council zurückzuführen ist. In England ist (in London) ein 
National Milk Publicity Council errichtet mit ähnlicher Aufgabe wie die 
amerikanische Einrichtung. In Deutschland rechnet man für 1925 etwa 
18 Milliarden Liter Milchertrag, aber nur mit einem durchschnittlichen Milch- 
verbrauch von !/, bis t/s Liter täglich auf den Kopf, und in einigen Industrie- 
een sogar nur mit t/o Liter, während er in einigen amerikanischen 

roßstädten bis zu ?/, Liter betragen soll. Ein Reichsausschuß zur Förderung 
des Milchverbrauchs ist gegründet worden; seine Tätigkeit hat selbstverständ- 
lich auch alkoholgegnerisch die größte Bedeutung (vgl. „Heimatdienst“ 1. 5.) 

Aergernis hat es erregt, daß von Matrosen des deutschen Kreuzers 
Hamburg bei einem Besuche in San Pedro im Mai an Nord- 
amerikaner Bier verkauft wurde. Das Staatsdepartement hat in einer Note an 
die deutsche Botschaft anheimgestellt, deutscherseits die erforderliche Unter- 
suchung einzuleiten. — Der Kommandant hat den Verkauf von Bier in den 
amerikanischen Häfen an Besucher verboten; die Leute, die Bier verkauft 
haben, sind bestraft. 

Nach der „Volkswacht“ er 4.) erhält der Staat in der Schweiz für jeden 
Franken, der vertrunken wird, durchschnittlich 9 Rp. an Abgabe, in Eng- 
land dagegen rund 43. In Dänemark sind die Staatseinnahmen aus dem 
Schnaps noch höher; sie betragen alles in allem 64 bis 66 ct. auf 1 fr. 
(„St. Gall. Stadtanzeiger“ 3. 5.). 

Die „Volkswacht“ schreibt am 15. 5.: Der schwedische Kronprinz ist 
abstinent, desgl. der oesterreichisce Bundespräsident, der finn- 
ländische Landespräsident, seit 10 Jahren alle englischen Ministerpräsidenten, 
der Präsident der U. S. A. Coolidge; der tschechische Präsident ist Verfasser 
von Abstinenzschriften, der mexikanische arbeitet für das Alkoholverbot, der 
norwegische für das Weiterbestehen des Schnapsverbotes (d. h. Mowinckel, 
jetzt abgegangen, St.); Mussolini trinkt seit 10 Jahren keine gebrannten Ge- 

tränke. — Und wie steht’s mit unseren Würdenträgern 

. Die englische Regierung, die schon mit den Ver. Staaten 
eınen Vertrag abgeschlossen hat, um den Alkoholschmuggel besser zu unter- 
drücken, hat ihre Bereitwilligkeit erklärt, zu untersuchen, ob es ihr möglich 


Die Alkoholfrage, 1926. 9 


130 Stubbe, Chronik. 


sei, noch mehr in dieser Hinsicht zu tun. Eine diesbezügliche Konferenz hat 
im Juni in London stattgefunden. Der amerikanischen Delegation gehörten 
u. a. General Andrews, der Chef der Prohibition, und Kontreadmiral Billard, 
Kommandant der Küstenwacht, an. Dazu hat noch die britische aug die 
Wachtschiffe der Ver. Staaten ie ohne Formalitäten in die Territorial- 
wasser der Bahamainseln zu fahren. (,Int. Bur. z. Bek. d. Alk.“ Nr. 7.). 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 


Die Reichsgesundheitswoche (18. 4. ff) beachtete fast allenthalben 
auch die Volkskrankheit Alkoholismus. Durch’s ganze Reich verbreitet sind 
u. a. vom Reichsausschuß für hygienische Volksbelehrung ein „Schriftennach- 
weis für die Gesundheitslehre und -pflege‘ (von Adam u. Lorentz), in der ein 
Abschnitt die „Bekämpfung der Rausch- und Genußgifte‘“ behandelt, und „Hin- 
weise für die Mitwirkung der Geistlichkeit an der hygienischen Volksbeleh- 
rung insonderheit in der Reichs-Gesundheits-Woche‘“ (von Harmsen), die gleich- 
falls einen Abschnitt über den Alkohol bringen. 

Das Weinsteuergesetz vom 10. 8. 1925 ist in der Tat mit Wirkung 
vom 1. 4. 1926 außer Kraft gesetzt worden. — Vom 1. 4. bis 1. 7. fällt die 
Schaumweinsteuer fort; mit 1. 7. wird eine Banderolsteuer von 1 RM 
für die Flasche bezw. 20 Pf. für Fruchtsaft wieder eingeführt. Dann noch vor- 
handene Sektbestände müssen nachversteuert werden. Am 25.6. wird gedrahtet, 
daß die Regierung die ErhebungderSchaumweinsteuerbis 1. 10. 
verschieben wolle. | 

Der Reichstag hat am 22. Januar 1926 eine Entschließung gefaßt, worin 
die Reichsregierung ersucht wird, die Verordnung vom 24. August 1920, 
wonach der Reichsernährungsminister das Verarbeiten von Kar- 
toffeln in Brennereien, Trocknereien und Stärkefabriken verbieten. 
beschränken und bestimmen kann, in welchem Umfang und unter welchen 
Bedingungen Kartoffeln und Erzeugnisse der Kartoftel-Trocknereien und 
Kartoifel-Stärkefabriken zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse verwandt 
werden dürfen, aufzuheben und eine entsprechende Gesetzesvorlage dem 
Reichstage vorzulegen. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft 
hat dieser Entschließung folgend unterm 16. März d. J. dem Reichstag den 
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung dieser Verordnung zugehen lassen. In 
der Begründung des Gesetzentwurfes wird darauf hingewiesen, daß ein Be- 
Sarn für die Aufrechterhaltung der gesamten Verordnungen nicht mehr 

stehe. 

Im Preußischen Landtag empfahl am 24. 3. in zweiter Beratung 
des Haushalts des Ministeriums für Volkswohlfahrt der Haupt- 
ausschuß Beschaffung und Verbreitung von Material über die Alkoholfrage 
Dr. Böhm erklärte, das Gemeindebestimmungsrecht sei kein geeignetes Mittel 
im Kampfe gegen den Alkohol. | 

Bei der zweiten Beratung des Etats für die landwirtschaftliche 
Verwaltung am 27. 4. erklärte Minister Dr. Steiger, der Kartoffelbau sei 
in besonders ungünstiger Lage; de Erzeugung von Branntwein (!) 
und Stärke aus Kartotfeln dürfe eine Hemmung erfahren. 

Der Reichsinnenminister Dr. Külz hielt am 10. 3. im Reichs- 
tag eine Programmrede, worin er auch auf die Alkoholfrage einging. Zur Be- 
kämpfung des Alkoholmißbrauchs seien erhebliche Mittel aufzuwenden. Eine 
wesentliche Einschränkung des Alkoholgenusses liege im gesundheitlichen und 
kulturellen Interesse des Volkes; sie zu erreichen, sei in erster Linie Aufgabe 
der Erziehung und nicht der Gesetzgebung. Eine Ueberzahl von Schankstätten 
sei vom Uebel, doch der Typ des deutschen Schankgewerbes sei ehrbar. Nev- 
konzessionen seien aufs äußerste zu beschränken und mißbräuchliche Be- 
nutzung bestehender Konzessionen zu bekämpfen. 

Nach umfangreicher Debatte über die Frage des Gemeindebestimmungs- 
rechtes im Haushaltungsausschuß am 28. 4., an der Freunde und 
Gegner desselben teilnahmen, wurde ein Antrag, der das Gemeindebestim- 
mungsrecht im Entwurf des Schankstättengesetzes ausgenommen wissen will, 


Stubbe, Chronik. 131 


mit 15 gegen 14 Stimmen angenommen. Desgleichen wurde eine Zentrums- 
entschließung angenommen, die eine Prüfung der Mißstände im Konzessions- 
wesen verlangt. Endlich wurde mit allen ge en 2 Stimmen ein Antrag an- 
genommen, der schleunige Vorlegung eines utzgesetzes gegen den Alkohol- 
ismus verlangt. 


Im Reichstag wurde am 8. 5. über das Schankstättengesetz verhandelt. 
Namens des Ausschusses schlug Budjuhn folgende Entschließung vor: 

a) die Reichsregierung zu ersuchen, das vom Reichstage schon am 
18. Februar verlangte Schutzgesetz gegen den Alkohol nunmehr schleunigst 
vorzulegen. 

b) die Reichsregierung zu ersuchen, baldigst in eine Beratung einzutreten 
über die erschrecklichen Mißstände im Schankstättenwesen, über Mißstände 
bei Verleihung von Konzessionen und ob zur Bekämpfung der Mißstände 
ein stärkeres Heranziehen der Gemeinden überhaupt dienlich ist. 

c) die Reichsregierung zu ersuchen, baldigst in eine Beratung einzutreten 
über Mittel zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und zum Schutze der 
Volksgesundheit und des Familienlebens insbesondere auch der Jugend gegen 
die Gefahren des Alkohols und über Neuregelung des Konzessionswesens. 
Schließlich wird die Regierung ersucht, durch geeignete Maßnahmen sicher- 
zustellen, daß von den im Etat des Innern zur Bekimplung des Alkoholmiß- 
brauchs bewilligten Mitteln mindestens ein Teilbetrag von zweidrittel aus- 
schließlich praktischen Zwecken, der Rest aber keineswegs der Propaganda 
ür das Gemeindebestimmungsrecht zugute kommt. Das Gemeindebestim- 
mungsrecht hat der Ausschuß mit apor Mehrheit abgelehnt. In der Not- 
wen igkeit einer Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs hat Einstimmigkeit ge- 
herrscht, nur über die Mittel ist man uneinig gewesen. 


Als Mitberichterstatter und Freund des G.-B.-R. betonte Sollmann noch- 
mals, daß eine u Bereit durch das G.-B.-R. nicht beab- 
ug sei. Bickes (D. V. P.) behauptete, die Anhänger dieses Systems hätten 
außerhalb des Be oft ee daß das Ziel die Trockenlegung 
auf dem Wege des G.-B.-R. sei; in Nordamerika und in Norwegen seien aber 
mit dem Verbot üble Erfahrungen gemacht. Die Kommunisten brachten einen 
Antrag zugunsten des G.-B.-R. ein. — Die Abstimmung erfolgte am 11.5.: Der 

ommunistische Antrag wurde abgelehnt, ebenso der sozialdemokratische An- 
trag auf Einführung des Gemeindebestimmungsrechts mit 241 gegen 163 
Stimmen bei 6 Enthaltungen. 

Die Entschließung des Ausschusses auf Vorlegung eines Gesetzes gegen 
den Alkoholmißbrauch wurde angenommen. — Am 21. 5. wurden auf zwei 
Autos 200 Bände mit Unterschriften für das G.-B.-R. abgeliefert; jeder Band 
enthält etwa 10 000 Unterschriften; später wurden noch 565 000 Unterschriften 
nachgeliefert, so daß also im ganzen über 2% Millionen Unterschriften zu- 
sammengekommen sind. 

Ein neuer Regierungsentwurf eines Schankstätten-. 
gesetzes liegt vor. Er ist auch der Reichshauptstelle gegen den Alkoholis- 
mus zur | übergeben. Sie hat im Juni ein ausführliches Gutachten 
erstattet. Die Abänderungsvorschläge wollen durchaus denselben Zielen 
dienen, zu denen sich die überwiegende Mehrheit des Reichstages am 18. 2. 
1925 bekannt hat, und zu dem Zwecke schärfer herausarbeiten: 1. ausgiebigen 
Schutz der gugend gegen die en 2. befriedigende Verbesse- 
rungen des Schankstättenwesens (durch Bestimmungen zur Eindämmung der 
Trunksucht, zum Schutze der Trunksüchtigen und ihrer Familien, zur Förde- 
fung eines achtbaren, seiner Verantwortung bewußten Gastwirtestandes, im 
Interesse der Angestellten des Gastwirtegewerbes). Ueberdies schlagen sie 
aus gleichen Beweggründen die Einfügung des Gemeindebestimmungsrechtes 
in maßvollster Form und mit weitgehenden Sicherungen gegen eine Schädi- 
gung berechtigter Interessen der Alkoholgewerbe vor. 


. ‚Reichsfinanzminister Reinhold betonte in einem Interview (26. 5.), daß 
ie jetzigen Erträgnisse der deutschen Monopolverwaltung von jährlich etwa 
170 Millionen RM einer Steigerung auf mindestens das Doppelte fähig seien. 


9% 


132 Stubbe, Chronik. 


Hierzu sei aber eine Umorganisation der Monopolverwaltung, besonders eine 
größere Selbständigkeit nach der kaufmännischen Seite hin erforderlich. Den 
Absatz hoffe man, weniger durch Konsumsteigerung des Trinkbranntweins 
zu heben als vielmehr durch Einführung des Monopolins, eines neuen Be 
triebsstoffes für Automobile. Der Minister wies zum Schlusse darauf hin, daß, 
wenn es gelinge, die Einnahmen aus dem Branntweinmonopol zu steigern, er 
eine Ermäßigung der in Deutschland besonders hohen Zuckersteuer vor- 
zunehmen gedenke. 


Dem Reichsuntersuchungsausschuß für das Brannt- 
weinmonopol hat die Monopolverwaltung mitgeteilt, daß zurzeit 5941 
Strafverfahren wegen Spritschiebungen und Hinterziehungen schweben, die 
sıch gegen 8808 Beschuldigte richten; die hinterzogenen Alkoholmengen be 
tragen 611 700 hl; die hinterzogenen Gebühren etwa 14,9 Millionen RM, eine 
Summe, die ungefähr den zehnten Teil der gesamten Einnahme ausmacht, die 
das Reich aus dem Monopol hat. 


Der Oberpräsident von Niederschlesien hat mit Zw 
stimmung des Provinzialrats verordnet, daß (abgesehen von bestimmten 
wenigen Ausnahmen) in Gast- und Speisewirtschaften, Weinhandlungen und 
Kaffees der Ausschank von Branntwein oder Spirituosen von 9 Uhr abends 
bis 8 Uhr morgens verboten ist. Auf Betreiben der Gastwirte und Brenne- 
Are HR die Preußische Regierung die Polizeiverordnung des Oberpräsidenten 
aufgehoben. 

* Berlin und andere Gegenden leben“ heißt es „Landeskirche“ 4. 4. „im 
Zeichen des Bockbier-Anstichs. Bekränzte Hallen, beflaggte Bier- 
wagen, buntkostümierte Kapellen — alles wirkt miteinander, um einige frohe 
Stunden über des Lebens Misere hinwegzutrösten. Aber in den brausenden 
Jubel mischen sich Kinderstimmen. Wir sehen bockbiertrinkende Kinder auf 
dem Schoße der Mütter, dann wieder Kinder unter dem schulpflichtigen Alter, 
die die Gänge entlang toben, erhitzt zurückkommen, um aus Vaters Glas den 
Durst zu löschen .... .“ 


In der A eung für Gesundheitspflege, soziale Für- 
sorge und Leibesübungen (Gesolei) zu Düsseldorf machen sich freilich Wein 
und Bier breit, aber es fehlt auch eine Abteilung zur Alkoholfrage nicht, für 
die u. a. Jacopin einen nban von „La paye“ zur Verfügung gestellt hat, und 
es sind nicht nur ein alkoholfreies Restaurant und ein Volksspeisehaus dort, 
sondern auch eine Anzahl von Milchhäusern. Anläßlich der Ausstellung hat 
ein Ortsausschuß unter Leitung von Pastor Ilgenstein vom 21, bis 24. Jun 
einen Lehrgang für alkoholfreie Ju enderziehung veranstaltet, auf dem u. a. 
die Universitätsprofessoren Aschaffenburg, Niebergall und Schmidt mit- 


wirkten. 
Statistisches. 
Aus den „Vierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen Reichs“ 19%, 

H. 1: Der Weinbau Deutschlands umfaßte 1925 eine im Ertrag 
stehende Rebfläche von 73 274 ha, darunter 57 378 ha Bestände mit Weißweın- 
ewächsen, 8975 ha mit Rotwein- und 6921 ha mit gemischten Weingewächsen. 
Gegenüber 1924 ist die Rebfläche um reichlich 1000 ha oder 1,4 v. H. zurück- 
gegangen. (Allein in Hessen ein Rückgang von 723 ha an Weißweinfläche.) — 
An Mostertrag ergab die deutsche Weinernte 1925 eine Gesamtmenge von 
rund 1,59 Millionen hl, darunter 1,29 Millionen hl an Weißwein, rund 
177500 hl an Rotwein und 124500 hl an gemischtem Wein (rund 213 000 hl 
oder 12 v. H. weniger als 1924 mit seiner geringen Mittelernte). Die für 
Weinmost bezahlten Preise schwankten in den wichtigeren Weinbaugebieten 
bei Weißwein zwischen 38 und 123 RM und bei Rotwein zwischen 33 un 

130 RM je hl. Die höchsten Preise wurden für beide Weinarten in Würtiem- 
berg, die niedrigsten in Hessen erzielt. 


Kirchliches. 


Katholisch. Der Zentralausschuß des Katholischen deut- 
schen Frauenbundes faßte in seiner Sitzung zu Koblenz die Ent- 








Stubbe, Chronik. -> 133 


schlieĝung: möglichst baldige Vorlage des Entwurfes eines Schankstätten- 
E welches das Gemeindebestimmungsrecht enthält in dem Sinne, daß die 
emeinden das Recht erhalten, die Schließung von Likörstuben anzuordnen, die 
Konzession für Wirtschaftsbetriebe zu beschränken, die Abgabe von Alkohol 
an Jugendliche zu verbieten und jene Wirte, die Alkohol an Betrunkene vere 
abreichen, mit Ordnungsstrafen zu belegen. (A. d. Wacht“ Nr. 3/4.) 


Evangelisch. Mit Bedauern haben wir zu berichten, daß Johannes 
Zauleck, Wettern a. d. Ruhr, sein seit 8 Jahren erscheinendes Blatt „Mutiges 
Christentum“ mit 1. März d. fh eingehen ließ. Das Blatt hat stets auch „mutig“ 
und „christlich“ zur Alkoho ans Stellung genommen. — Z. verweist seine 
Leser auf Gubelke „Die Unruhe, evangelisches Monatsblatt für mutiges 


Christentum“, für welches er (Z.) fortan monatliche „Schlußbrieie“ 
schreiben wird. 


Der Minister des Innern hat (lt. „Amtl. Pr. Pressedienst“) für Lokale 
mit Schankbetrieb am Karfreitag musikalische Darbietungen jeder Art, 
also auch ernste Musik, grundsätzlich verboten. Verboten sind auch alle 
privaten Lustbarkeiten in öffentlichen Vergnügungslokalen. 


Die Meron Ipung Evangelischer Frauenverbände Groß- 
Berlins hielt am 23. Februar einen „Evangelischen Frauentag für sittlichen Auf- 
bau“ ab; 16 Versammlungen fanden statt; in allen wurde eine Entschließung 
gefaßt, in der es heißt: „Alkoholmißbrauch und Wohnungsnot stehen in 
enger een} mit der Zunahme von Unsittlichkeit, Sittlichkeitsverbrechen, 
Verbrechen am keimenden Leben. Deshalb rufen wir auf zum Kampf alle, 
denen es mit uns Ernst ist um diese tiefe Not unserer Tage ... Op erwille 
und Liebe sollen unsere Heilmittel sein für unsere kranke Zeit... .‘ 


e. e. 


Vereinswesen. 


‚ Auf dem Bundestag des Arbeiter-Abstinentenbundes 
in Berlin, 21. und 22. November 1925, wurde beschlossen, die Bemühungen 
zur Schaffung einer Internationale sozialistischer Alkoholgegner, sowie zur 
Herstellung einer einheitlichen Front der sozialistischen Abstinenten in 
Deutschland fortzusetzen. Dr. Drucker wurde zum Vorsitzenden und Schrift- 
leiter wiedergewählt. Auf der öffentlichen Versammlung redete u. a. Sollmann 
über Amerika: „In Amerika muß jeder, der Alkohol haben will, ihn mit 
viel Mühe suchen; in Deutschland wird auch dem, der nicht trinken will, 
der Alkohol aufgedrängt.“ (,„Abst. Soz.“ Nr. 12.) 


‚ Der Frauenbund für alkoholfreie Kultur gibt jetzt ein 
eigenes „Aufklärungs- und Werbeblatt für Frauen“ unter dem Titel „Frau 
in Not“ heraus, welches jeden zweiten Monat (nach Bedarf öfter) erscheint. 


‚ Der Bericht über die 36. Jahresversammlung des Deutschen Ver- 
eins gegen den Alkoholismus zu Kiel vom 1. bis 4. November 
1925 einschließlich Jubiläumstagung des Trinkerheilstätienverbandes ist nun- 
mehr im Druck erschienen. (Verlag: „Auf der Wacht“, Berlin-Dahlem, 1926.) 
„Kirche und Alkohol“ und „Verkehrswesen und Alkohol“ waren die Haupt- 
themen. Auch die Hauptvorträge der Nebenversammlungen und 3 Predigten 
sind wiedergegeben. 


‚ Auf dem Deutschen Aerztetag in Eisenach wurde 26. 6. nach 
einem Vortrag von Ministerialrat Dr. Beyer über die Bedeutung der Alkohol- 
irage für Volk und Staat und einer sich daran anknüpfenden Aussprache eine 
Entschließung angenommen, die auf S. 143 f. dieses Heftes im Wortlaut 
abgedruckt ist. 


Der Norddeutsche Gastwirteverband tagte Ende Mai in 
Lübeck. Die allgemeine Geschäftslage wurde als wenig befriedigend be- 
zeichnet; der tägliche Besuch habe in allen Gaststätten nachgelassen, außer- 
dem habe die Krediteinschränkung das Gastwirtegewerbe besonders hart 
etroffen. Erfreulich seien die Aufhebung der Herbergssteuer, die Senkun 
er Umsatzsteuer und der Fortfall der Weinsteuer. Gehofft werde, daß nac 


134 Stubbe, Chronik. 


dem Finanzausgleich alle „Sondersteuern‘“ fürs Wirtsgewerbe fortfallen. An- 
genommen wurde der Antrag auf Schaffung eines „Einheitsbieres“ zur Er- 
Zielung eines Einheitspreises, desgl. ein Antrag auf Herabsetzung der Kohlen- 
säurepreise. Es sollen auch Schritte zur Erniedrigung der Konzessions- 
steuern und zur Wiederherstellung des „Rechtes geschlossener Gesellschaften 
bezüglich der Polizeistunde“ getan werden. 


Sonstiges. 

In der Heilstätte Bethesda (Lintorf) wurden 1925 88 alkoholkranke 
Männer behandelt; Durchschnittsaufenthalt: 4 Monate. Bestand am Jahres- 
beginn 17, am -schluß 29. Prof. Dr. Lenzmann, Duisburg, hat wieder die 
fachärztliche Behandlung übernommen. — Die entlassenen Patienten schlossen 
sich durchweg sofort alkoholgegnerischen Vereinen an. („Bl. Kr.“ Nr. 4.) 

Im sog. kleinen Spritprozeß in Berlin wurden die Angeklagten 
Kaufleute aus und Weber zusammen zu 18 Monaten Gefängnis und 
448000 RM Geldstrafe, zwei Zollbeamte zu 1% ar Zuchthaus bzw. 18 
Monaten Gefängnis und zusammen 160 000 RM Geldstrafe verurteilt. 

In der Gemarkung Burgen hat eine Reihe von Winzern onnen, 
Kirschbäume in den Weinbergen zu pflanzen. („Enth. Erzieh.“ 
H. 5, nach dem „Gasthaus‘.) 


C. Ausanderen Ländern. 


Afrika. In Bloemfontein legte die Synodalkommission der ho!l- 


ländisch-reformierten Tagung auf ihrer Halbjahrsversammlung 
Verwahrung ein gegen gewisse Bestimmungen des neuen Getränkegesetzes 
(u. a. gegen Errichtung besonderer Bars für Frauen und gegen Spirituosen 
verkauf in Eingeborenenbezirken) und forderte Zuziehung von Vertretern der 
Kirche zu den Konzessionsbehörden (licensing boards). („The Star“ 29.) 


Australien. Durch Parlamentsbeschluß ist die Abgabe auf Whisky, 


die 1921 auf 30 S. für den Gallon festgesetzt wurde, auf 35 S. tür den Gallon 
erhöht. („The Times“ 27. 3.) 

Weil im nächsten Jahre ungefähr gleichzeitig die Local-Option-Ab- 
stimmungen und die Parlamentswahlen stattfinden, organisieren die Ver- 
botsfreunde einen großen „Feldzug“, zumal im jetzigen Parlament die 
Mehrheit verbotsfeindlich ist. („The Times“ 5. 6.) 


Finnland. Nach „Social Tidskrift“ Nr. 2 wurden 1925 547735 | 


reiner Spiritus beschlagnahmt (1924: 511902 1), 6367 1 Kognak, Whisky, 
Rum, Liköre (1924: 5 520 1), 2908 1 Wein (aa: 3658 1). — Die Hauptmenge 
der Schmuggelware stammte früher aus Estland, jetzt aus Deutschland und 
der Tschechoslowakei; Danzig ist Hauptumschlagsplatz dafür, und estnische 
Schiffe sind die Haupttransporteure. (,„Int. Ztschr. g. d. A.“ Nr. 2.) 


Frankreich. In Paris starb im Alter von 59 Jahren der Besitzer 


des größten europäischen Hotel-Konzerns, Eugen Cornuché, bekannt 
unter dem Namen „König Cornuche“. Er begann seine Laufbahn als 
Flaschenspüler in einem Pariser Kaffee und starb als einer der reichsten 
Männer Frankreichs. Sein Konzern umfaßt mehrere Pariser Luxushotels, 
Kasinos und Restaurants. Außerdem gehörte ihm das Bad Deauville. Es 
war früher ein armseliger Ort an der Küste der Normandie und zählt heute 
zu den besuchtesten Seebädern Frankreichs. („Kiel. Ztg.“ 8. 4.) 

Der kürzlich begründete elsaß-lothringische Heimatbund 
fordert in seinem Programm Schutz des Weinbaus in Handelsver- 
trägen wie gegen die innerfranzösische Konkurrenz. 

Die Weinernte betrug 1925 62411 166 hl gegen 67312236 hl 19. 
(„De Blauwe Vaan‘ Nr. 3.) 

Prof. Dr. Carnot, Paris, ist zum Vorsitzenden der Ligue Nationale 
contre l’alcoolisme gewählt. („L’E’t. Bl.“ Nr. 2.) 


Stubbe, Chronik. 135 


Die genannte Liga hat an den Minister einen feierlichen Protest gegen 
den Verkauf gebrannter Getränke (spiritueux) durch die 
Apotheker eingereicht. („L’ E’t. Bl.“ Nr. 1.) 

Großbritannien. In Schottland sind durch Gemeinae- 
A nmunE (Loc. opt.) die Stimmbezirke Kilsyth und Kirkintillock 

S 


trocken gelegt. ergaben sich günstige Wirkungen. Es betrugen im Bezirke 
Kilsyth im trockenen Jahr 1925 im letzten nassen Jahr Abnahme 
alle Verurteilungen 136 216 37 % 
Trunkenheitsverurteilungen 12 72 83% 
Kirkintillock 

alle Verurteilungen 164 206 20% 
Trunkenheitsverurteilungen 21 | 


71 71% 
(„De Wereldstr.“ Nr. 17.) 


Nachdem das Temperenzhospital in London erst 1925 einen 
Neubau für 38 000 Pfund Sterling erhalten hat, erbittet es jetzt weitere 25 000 
Pfund Sterling, um ein Gebäude für moderne Untersuchungen über physio- 
logische und pa ooi ene Wirkungen des Alkohols zu errichten. („The Nat. 
Temp. Quart.“ Nr. 72.) ` 

or Malins starb 5. Januar 1926 in Birmingham. Selbst Sohn 
eines Trinkers, ward er Führer der englischen Guttempler. 1866 lernte er 
in Pennsylvania den Orden kennen. 1868 begründete er nach seiner Heim- 
kehr in Birmingham die erste Loge, 25. 7. 1870 die englische pe: er 
wurde 1897 zum Welttempler gewählt. Von der Zeit an hat er sich nicht nur 
in Großbritannien, sondern auch in allen anderen Ländern Europas um die 
Ausbreitung des Ordens bemüht. („The Am. ]ss.“ Nr. 3.) 

Mc Clures Magazine teilt mit: 1924 gab das englische Volk 3 750 000 000 
Gulden für. Rauschgetränke aus, aber nur 937500 000 Gulden für Milch. 
(„De Wereldstr.“ Nr. 14.) 

‚ Das Oberhaus hat mit 47 gegen 37 Stimmen zum Strafrecht eine Be- 
mnog angenommen, wonach der Fahrberechtigungsschein 
eines Autoführers automatisch für 12 Monate eingezogen wird, falls 
der betreffende wegen Trunkenheit verurteilt wird; doch kann er nach 

Monaten auf frühere Aufhebung der Einziehung Antrag stellen. („De 
Geh.-Onth.“ Nr. 3.) 


Italien. Das italienische Parlament hat in den letzten Wochen einige 


interessante Maßnahmen gegen den Alkoholismus getroffen. Das Gesetz zum 
Schutze der Mütter und der Kinder verbietet, den Kindern in den Schulen, 
Internaten, Anstalten alkoholische Getränke, Wein inbegriffen, zu verab- 
reichen. Auch können die Kinder selbst keine solchen Getränke in die 
Schulen bringen (Wein für die Mittagsmahlzeit). Es ist im allgemeinen 
verboten, den Kindern, die weniger als 7 Jahre alt sind, ‚gegorene Getränke 
zu verabreichen; eine Ausnahme ist für die ärztlichen Verordnungen vor- 
gesehen. Es ist verboten, in den Wirtschaften junge Leute, die weniger als 
18 Jahre alt sind, und die nicht zur Familie des Wirtes gehören, anzustellen. 
Diese Bestimmungen sind ins Gesetz Bun worden, um, wie sich 
der Berichterstatter im Senat, Professor Marchiafata, ausdrückt, die Kinder 
daran zu gewöhnen, die alkoholischen Getränke als nicht notwendige zu 

achten, um sie zu lehren, daß man darauf verzichten und trotzdem eine 
ausgezeichnete Gesundheit haben kann. 
‚ Das Parlament hat ferner die Verordnung vom 7. Oktober 1923, die 
die Zahl der Schankstätten auf eine für 1000 Einwohner beschränkt, zum 
Gesetz erhoben. Das Gesetz bestimmt ferner, daß die Lokale, die ausschließ- 
lich alkoholische Getränke, Wein, Bier, Branntwein, Likör ausschenken, vor 
10 Uhr vormittags in den Wochentagen und vor 11 Uhr am Sonntag nicht 
Bet werden dürfen. Sie müssen vom 15. Mai bis zum 31. Oktober um 

Uhr und vom 1. November bis zum 14. Mai um 22 Uhr geschlossen 
werden. Jeder. Verkauf von alkoholischen Getränken in den Bars, Pad 
hallen, Gasthöfen usw. ist vor 10 Uhr vormittags (am Sonntag 11 Uhr) und 


136 Stubbe, Chronik. 


nach 22 Uhr im Winter und 23 Uhr im Sommer verboten. (,Int. Bur. z. Bek. 
d. Alk.“ Bull. No. 8.) 


Japan besitzt ein Gesetz, das den Verkauf von alkoholischen Getränken 


an junge Leute von weniger als 21 Jahren verbietet. Die japanischen Anti- 
Alkoholvereine verlangen, daß die Verbotsgrenze auf das 25. Jahr erhöht 
werde. 14 Vertreter der 5 politischen Parteien haben im Parlament einen 
diesbezüglichen Antrag gestellt, der am 25. März von der zweiten Kammer 
angenommen worden ıst. Da aber die Frage in der ersten Kammer vor dem 
Schluß der Sitzung nicht besprochen werden konnte, so wird das Parlament 
sich im nächsten Tahre wieder damit befassen. 

Aus Anlaß der Diskussion über diesen Gesetzentwurf fand in Japan 
ein Anti-Alkohol-, oder genauer ein Anti-Sake-Tag statt. „Sake“, Reis- 
branntwein, ist das in qoran verbreitetste alkoholische Getränk. Ueberall 
im Lande hat man an diesem Tage, dem 15. März, große Kundgebungen, 
namentlich in den Schulen, veranstaltet. (,Int. Bur. z. Bek. d. Alk.“ Bull. Nr. 6.) 

Der Jatea des großen Erdbebens (1. September) soll 
Ti nationaler Prohibitionstag für ganz Japan sein. („Ihe Int. Rev.“ 

r. 37. 


Luxemburg. Wie uns brieflich mitgeteilt wird, hat die Regierung (Sani- 


tätsabteilung) durch Beschluß vom 22. 1. 26 eine neungliedrige Beratungs- 
kommission zur Bekämpfung des Alkoholismus eingesetzt mit dem Auftrag, 
der Abgeordneten-Kammer und der Regierung darauf bezügliche Vorschläge 
zu machen. Die Kommission hat ihre Arbeiten bereits begonnen und sich 
im Prinzip für die Prohibitionsgesetzgebung, subsidiarisch für eine Ver- 
schärfung des bestehenden Wirtshausgesetzes ausgesprochen, vornehmlich für 
die Einschränkung der Schenkenzahl u. ä. 


Niederlande. Die Alkoholgegner des Landes freuen sich, daß ihr 


Führer Prof. Dr. Slotemaker de Bruine zum Minister von Arbeit, 
Handel und Gewerbe ernannt ist. Die neue Regierung hat in ihr Programın 
die Einführung des Gemeindebestimmungsrechtes aufgenommen. („De We- 
reldstr.“ No. 12 u. 13,) 


Oesterreich. Das Bundesministerium für Finanzen meldet, daß im 


letzten Berichtsjahre (1. 9. 24 bis 31. 8. 25) die 145 Brauereien des Landes 
5153683 hl Bierwürze erzeugten, — 463000 hl mehr als im vorletzten 
Berichtsjahre. Die Einfuhr betrug nur 15688 hl. („Enth. Erzieher“ No. 5.) 

Die erste Ausstellung über „alkoholgegnerische Erziehung‘ 
in Wien, um die Prof. Dr. Smola ein Hauptverdienst hat, wurde vom Bundes- 
präsidenten Dr. Hainisch persönlich eröffnet; sie währte vom 7. bis 20. 4. 
und fand allgemeine Beachtung. („Enth. Erz.“ No. 5.) 

1925 wurden in Oesterreich 5165068 hl Bier, 659812 hi Wein. 
366 327 hi gebrannte Getränke und rund 800000 hi Obstmost ge 
trunken; es entfallen also auf den Kopf der Bevölkerung 78 1 Bier, 10 1 Wein, 
5,54 1 gebrannte Getränke und 12 1 Most, zusammen 105,54 1 geistige Getränke. 
1924 waren es 70 1 Bier, 14,4 1 Wein, 5,62 1 gebrannte Getränke und 18 I 
Most, zusammen 108,02 1. (,„Voralb. Volksbl.“ 11. 5.). 


Rumänien. Die Arbeit der Guttempler macht Fortschritte 


Die Gesamtzahl der Grundlogen (hier „Grundlauben“ genannt) beträgt im 
alten deutschen Kolonialgebiet 14 (davon sind 2 rumänisch, 
2 magyarisch und 10 deutsch) — dazu 5 deutsche Wehrlogen und 2 deutsche 
Jugendlogen. In den 2 Wehrlogen in Hermannstadt sind allein 40 Studenten 
und 30 Lehrlinge. Die rumänischen Guttempler zählen insgesamt 315 Er- 
wachsene, 478 fügendliche — Außerdem hat das Blaue Kreuz in Her- 
mannstadt und Kronstadt rund 90 Mitglieder. Daneben besteht ein „Alkohol- 
enthaltsamkeitsverein“ mit 35 Mitgliedern. — Unter den Deutschen in der 
Dobrudscha.hat eine religiöse Erweckung dazu geführt, daß in vielen 
deutschen Gemeinden es überhaupt kein Wirtshaus gibt, wenigstens Deutsche 





Stubbe, Chronik. -= 187 


sich nicht dafür hergeben, und daß das Anstoßen mit Weingläsern als unan- 
ständig gilt. („Flamberg“ 1925, Nr. 10.) 


Schweden. Sommer 1926 zählte man rd. 300 000 organisierte Absti- 


nenten, davon gegen 110000 Kinder; der stärkste Verband ist der der 
Guttempler mit fast 210000 Mitgliedern. (,„Int. Ztschr. g. d. Alk.“ No. 2.) 


Der Zentralverband für Nüchternheitsunterricht, 
dessen Lehrgänge für die Schulung der Lehrerwelt und die alkoholgegnerische 
Aufklärung ım allgemeinen so bedeutsam geworden sind, feiert am 20. 8. sein 
3jähriges Jubiläum. („Soz.-Dem.‘“ 23. 5.) 


Von den Mitgliedern der neuen Regierung gelten Ministerpräsident 
Ekman, der Minister für nationale Verteidigung Rosen, der für Ackerbau 
Hellström als „prohibionistischeLiberale“. („N. Berner Ztg.“ 8.6.) 


Schweiz. Vor 30 Jahren betrugen die Einnahmen des „Martha-Höfle“, 


des ersten Restaurants des ZüricherFrauenvereinsfüralkohol- 
lfreieWirtschaften, täglich 17 Fr. Heute wirft ein einziges der großen 
2 oholireien? in Zürich brutto 2000 Fr. ab; der Reingewinn beträgt un- 
gefähr 3%. 


Im Dezember 1925 ıst eine Bernische Genossenschaft für 
alkoholfreie Obstverwertung begründet. („Frht.“ No. 1.) 


Der Züricher Frauenverein für alkoholfreie Wirt- 
schaften hatte 1925 Fr. 4 555 678,55 Einnahme und Fr. 4 550 832,35 Ausgabe. 
Die Fonds des Vereins betragen jetzt Fr. 819 499,80. Der Prozentsatz der 
Enan Es für Betriebsspesen 49,5, für Lebensmittel 46,5. (Schw. Haus- 

alt. BI.“ 29. 5. 


Ueber die Anzahl der notorisch Trunksüchtigen der vom ge 
setzlichen Armenwesen Unterstützten sind 1924 Erhebungen veranstaltet, über 
die P. Wild, „Armenpfleger“ 1926, 1. 2., berichtet. Am meisten belastet ist 
die Armenpflege Freiburg; dort beträgt die Gesamtunterstützungssumme für 
alle Unterstützten 103078 Fr., die für die notorisch Trunksüchtigen 
3617 Fr. — 24,8%. Dann folgen die Armenpflege Schwyz mit 18,8, Kriens 
mit 12,7, Romanshorn mit 10,7, Glarus 10,6 %; tür Basel werden 6 %, für 
Zürich 4,7, für Bern 4,4 für St. Gallen 4,1% angegeben. Bei der Unter- 
stützungssumme, die von der organisierten freiwilligen Armenpflege auf- 
gebracht wird, herrscht ungefähr das gleiche Verhältnis. Der Alkoholismus 
als solcher belastet das Ärmenwesen viel stärker; bei den Anstalts- 
versorgungen im Kanton Glarus rechnet der Anstaltsdirektor Tschudy 
gegen 80 % ; die Gemeinde Liestal gibt ihre Belastung durch den Alkoholismus 
N J AEE auf fast 35, Netstal auf wohl 33% an. (,„Frht.“ 
0. 4. 


Eine Gesellschaft Berner Fürsorgestelle für Alkohol- 
kra nke wurde 10. 2. errichtet; Geschäftsstelle im städtischen Wohnungsamt; 
Präsident Thomet. („Frht.“ No. 4.) 


‚Der Inspektor des Basellandschaftlichen Armenvereins 
berichtet, daß 1920—24 dem Verein anvertraut wurden 


wegen außerehelicher Geburt 33 Kinder = 15,2%, 
» Tod oder Krankheit in der Familie 62 — 28,6 %, 
- „Alkoholismus 122 — 56,2%. 


Seit 1. August 1925 gibt die Schweizer Zentralstelle zur Bekämpfung des 

Alkoholismus auch einen Zeitungsdienst für Jugend- und 

Familienblätter (für inländische Benutzer unentgeltlich) unter der 
riftleitung von Dr. Oettli mit dem Titel „Schmitz“ heraus. 


Die von den Teilnehmern aus 10 Kantonen besuchte 7. Jahresver- 
sammlung des Verbandes schweizerischer Trinkerfür- 
Sorger in Schaffhausen faßte folgende ULB: „Die 7. Jahres- 
Versammlung des Verbandes schweizerischer Trinkerfürsorge, der etwa 


138 Stubbe, Chronik. 


40 Fürsorgestellen und Heilstätten umfaßt, macht die Behörden und alle ver- 


antwortlichen Persönlichkeiten unseres Landes mit Eindringlichkeit darauf : 


aufmerksam, daß eine Neugestaltung unserer Alkoholgesetzgebung nur ge- 
nügt, wenn sie die seelischen und sittlichen Gefahren des Alkoholelends in 
ihrer ganzen Schärfe erfaßt und ihre Berücksichtigung allen anderen Er- 
wägungen voranstellt“. („Bündn. Tgbl.“ 12. 5.) 

Nationalrat Wuillamoz hat beim Bundesrat zwecks Verminderung des 
Alkoholgenusses und Bekämpfung der Schnapsgefahr angeregt, den gesetz- 
en Räten Bericht und Antrag einzubringen im Sinne eines Ver- 

otes der Herstellung und des Verkaufs der Branntwein- 
verschnitte (Fassonbranntweine) und der künstlichen Branntweine im 
Gebiete der gesamten Eidgenossenschaft. („Graub. Anz.“ 27. 2.) 


Im Anschluß an den Nationalen Verband gegen die 
Schnapsgefahr bildete sich eine Studienkommission zur Förderung des 
Süßmostabsatzes und des Frischkonsums, sowie in Appenzell ein Kantonales 
Komitee zur Aufklärung der öffentlichen Meinung über die Notwendigkeit 
; umfassenden Neuordnung der Alkoholgesetzgebung. (,Volksstimme“ 


Die nationalrätliche Kommission betr. Revision der 
Alkoholgesetzgebung hat beschlossen, einem Begehren des Schwei- 
zerischen Weinhändlerverbandes und des Schweizerischen Wirtevereins ent- 
gegenzukommen durch Aufnahme einer nung in den Verfassungs- 
artikel, wonach der Bund befugt sein soll, auf dem Wege der Gesetzgebung 
Vorschriften für die Ausübung des Handels mit nichtgebrannten geisti 
Getränken in Mengen von 20 oder mehr Litern aufzustellen; diese Vor- 
schriften dürften aber die Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchti 
— Die von den alkoholgegnerischen Verbänden der Schweiz zur Prü 
der Vorlage eingesetzte Kommission sieht hierdurch die volksgesundheit- 
liche Bedeutung der Vorlage völlig in Frage gestellt und behält sich die 
weitere Stellungnahme vor, bis die a ae: Räte die Vorlage fest- 
gestellt haben. („Appz. Ztg.“ 18. 5.) — Von allen Seiten melden sich ideelle 
und noch mehr materielle Interessen. 


i Dr. Pahnd in Romainmotier hat festgestellt, daß in Waadtland 
je nach der Obsternte in einigen Gegenden 2000 bis 10000 | 

chnaps in einem Jahre gebrannt werden, von denen nur ein kleiner Teil 
nach auswärts geht; es gibt Familien, die 200—300 1 Schnaps im Jahre 
verbrauchen. („Arbeiterztg.‘“ 13. 4.) 


Die Generaldirektion der Bundesbahnen hat erneut in 
einer allgemeinen Dienstvorschrift an das Personal Weisungen über die 
SAMPE des Alkoholmißbrauchs erlassen; sie weist u. a. auf die unent- 

eltliche Abgabe alkoholfreier Getränke in den Bahn-Wohlfahrtseinrichtu 
in und verbietet grundsätzlich den Genuß alkoholischer Getränke in der 
Arbeitszeit. („Berner Jura“ 10. 4.) 


Der Bundesrat hat die Preise für- Trinksprit wesentlich erhöht 
(von 170 auf 180 Fr. für 1 hl 100 %, feinere Arten bis zu 210 Fr.), Industrie- 
sprit dagegen bei Lieferungen waggonweise (von 51 auf 47, bei geringeren 
Arten bis zu 45 Fr.) frei jede schweizerische Bestimmungsstation ermäßigt. 
(„Volkswacht“ 27. 9.) 


Vereinigte Staaten von Nordamerika. Fräulein Marie 
Brehm, eine Vorkämpferin der W.C.T.U., weithin auch durch ihre Tel- 


nahme an den Internationalen Kongressen gegen den Alkoholismus bekanıt, 
starb 66 Jahre alt am 21. Januar d. J. in Long Beach, Cal 

In Chicago sind vom Verbotsadministrator im Januar 75 ärztliche Er- 
laubnisscheine (permits) beanstandet und 293 Stätten in der Stadt wegen Ver- 
letzung der Verbotsvorschriften seit Mitte September auf ein Jahr ge 
schlossen (padlocked). — The Am. Jss. No. 2. . 

Es sind 1925 so viele Autos undsovieleHäuser gebaut wie niemals 
zuvor, — 2678327 Verkehrsautos (passenger cars), und für 6 bis 7 Billionen 


Stubbe, Chronik. 139 


Dollars Häuser, von denen 47% dürch Bau- und Spargesellschaften finan- 
ziert wurden und mehr als die Hälfte aus Kleinhäusern bestand. Man sieht 
darin einen Segen des Alkoholverbots. („The Am. Jss.“ No. 2.) 


Gegenüber verbotsfeindlichen öffentlichen Aeußerun- 
gen jüdischer Rabbiner, römisch-katholischer Kardinäle und Bischöfe, pro- 
testantisch-bischöflicher Geistlicher usw. und entgegen der naupo, die 
Kirchen der Vereinigten Staaten hätten ihre Stellung zur Prohibition ge- 
ändert und begünstigten et eine Aenderung des Verbotsgesetzes, erlassen 
de Führer der methodistischen Kirche eine gemeinsame Er- 
klärung, welche den Segen der Prohibition betont und gegenüber den Ge- 
setzesverletzungen strengere Durchführung der Gesetze, besonders auch eine 
Prohibitionserziehung fordert. Unterzeichnet ist sie von Bischof Cannon ' 
(Ausschuß für Temperenz- und sozialen Dienst), Rev. Levis (Generalkonferenz 
der Meth. Prot. Kirche), Bischof Mc Dowell (Präsident), Clar. T. Wilson 
Board of Temp: Proh. and Publ. a Bischof Bell (Vereinigte Brüder- 

irche.) — „Clipsh.“ des meth. Board of Temp. 1. 3. 26. 


Die Gesellschaft gegen das Prohibitions-Amende- 
ment rühmt-sich, eine Jahreseinnahme von 300 000 Dollar zu haben, sam- 
melt für ihre Zwecke einen Fonds von weiteren 300 000 Dollar, „Emergency 
Fund.“ („The Am. Jss.“ No. 3.) 


Prof. Cortright von der Universität New York hat eine Um- 
frage bei den älteren Semestern (senior college shedants) verschie- 
dener Universitäten nn New York, 3 colleges, Amherst Connecticut, 
weibliches college, niversität Minnesota, Seland Stanford, Universität 
Michigan, Universität Texas, Universität Nord-Carolina) gehalten, wie sie 
sich zu folgenden Fragen stellten: 1. Sollte das 18. Amendement strenge 
durchgeführt werden? 2. Sollte das 18. Amendement abgeschafft werden? — 
Von allen Abteilungen wurde geantwortet. Auf Frage I kamen die meisten 
Ja von der Monet Holyoke Seniorgruppe, nämlich 97 %, die wenigsten von 
der Handelsschule der New Yorker Universität, nämlich 55 %. Auf die zweite 
rage antworteten am meisten Nein 90 % der Minnesota Universität, die 
Amherstgruppe am wenigsten mit 50%; dagegen stimmten 57% der 
Washington Square college-Gruppe mit Ja. Die weiblichen Studenten waren 
trockener als die männlichen, meint C. Von den Studentinnen hatten 83 % 
für die Prohibition, von den Studenten nur 66 % für die Prohibition ge- 
stimmt. (Clipsheat des meth. Board of Temp. 3. 5.) 


-Eine katholische Verbotszeitschrift „The Father Mathew Man“ 
ist dem Chronisten "zugestellt (Publisher, Miß Alida H. O'Connor, Chi- 
cago Ill). Ich kann ihr bezeugen, daß sie an kräftiger Deutlichkeit nichts zu 
wünschen übrig läßt. An der Spitze jeder No. steht im Sperrdruck: 
‚ExcommunicatetheBootlegger.“ 

Der Anti-Alkoholverband der amerikanischen Stu- 
denten hat sich an Professoren im ganzen Lande gerichtet und sie ge- 
Iragt, ob die Studenten jetzt mehr trinken als früher. hlreiche Antworten 
sind eingetroffen, die von großen Universitäten, Yale in Connecticut, Stan- 
ord in Kalifornien, von Staatsuniversitäten und von vielen „Colleges‘ (höhere 
Schulen) kamen. Alle erklärten mit einer fast vollständigen Einstimmigkeit, 
daß die Trunksuchtsfälle unter den Studenten sehr stark abgenommen haben 
und daß die Lage viel besser sei, als vor dem Verbote. Wir erwähnen hier 
2. D. die Antwort des Professors der romanischen Sprachen an der Yale- 
Universität, Dr. Clark: „Ich bin nicht Prohibitionist und bin es nie ge- 
wesen. Ich gebe aber zu, daß die Wirkung des Verbotes für die Yale-Uni- 
versttät gut war. Ich weiß, wovon ich spreche. Seit langen Jahren Mit- 
glied des Disziplinarausschusses der Universität kenne ich die Verhältnisse 
gründlich und sage, daß die Aenderung ganz einfach revolutionär war. 

rüher hatte sich unser Komitee immer mit Trunksuchtsfällen unter den 
Studenten und den daraus entstehenden Skandalen zu befassen. Jetzt kennen 
wir fast keine solchen Fälle mehr. Es muß hinzugefügt werden, daß wir 


140 Stubbe, Chronik. 


uns früher mit einfachen Trunksuchtsfällen selten befaßten, nur mit denen, 
die ein Öffentliches Aergernis verursacht hatten. Heute ist die einfache Trunk- 
sucht allein als einer strengen Strafe würdig betrachtet.“ („Int. Bur. z. Bek. 
d. Aik.“ Bull. No. 8.) 


Die Zahl der Verhaftungen wegen Trunksucht betrug im Jahre 1925 in 
der Stadt Boston nach dem Bericht der Polizei 36 316 für die Männer und 
1628 für die Frauen, also 1592 weniger als im ale 1924, Abnahme von 
4,02 % (obgleich die zer zugenommen hat). 39,32 % der Verhafteten 
sind ausländischen Ursprungs. (Ebenda.) 


Miß Evangeline Booth, Generalin der Heilsarmee in den Ver- 
einigten Staaten, erklärte die Agitation gegen das Alkoholverbot für ein 
vorübergehendes Gerassel der „Bootlegger“. Die Arbeiterschaft habe kein 
Interesse am Saloon mehr; dafür sei die Freude am Familienleben ge- 
wachsen. Sie sehe die Zeit kommen, in der die Heilsarmee sich der reiche: 
Faulpelze mit ihrem heimlichen Trinken werde annehmen müssen wie früher 
der armen Opfer der Saloons. (,„Manch. Guard.“ 24. 2) - 


Die im Ausschuß des amerikanischen Senates vorgenom- 
mene Untersuchung über die Ergebnisse des Alkoholverbotes 
hat in der ganzen Welt ein großes Interesse geweckt. In der Presse 
wurde im allgemeinen über die dem Verbot ungünstigen Zeugnisse ein- 
gehend berichtet (auf deren Wiedergabe wir deshalb hier verzichten), wäh- 
rend man die Erklärungen ter Freunde des Verbotes nicht einmal erwähnte 
und doch waren mehrere wirklich bemerkenswert. Wir meinen nicht die 
jenigen der Vertreter der Antialkoholvereine und sogar der Kirchen, weil 
man behaupten könnte, sie seien nicht unparteiisch genug., Das kann man 
aber nicht behaupten von dem u des weltbekannten Nationalökonomen 
der Universität Yale, Prof. Irving Fisher, und des früheren Pen 
der kanadischen Provinz Ontario, W. E. Raney, der eingeladen wurde, vor 
dem Senate zu erscheinen. — Prof. Fisher hat zuerst von einer in seiner 
Universität durchgeführten Enquete über den Alkoholmißbrauch unter den 
Studenten gesprochen. Obgleich die Studenten der Yale-Universität aus den 
feuchtesten Gegenden der Vereinigten Staaten kommen, und aus diesem 
Grunde sehr oft gegen das Verbot sind, so behaupten die Disziplinar- 
ausschüsse der Universität, daß die Fälle von Trunkenheit unter den Stu- 
denten viel seltener sind als vor dem Verbot. Es ist also der Beweis, daß 
das Verbot die amerikanische Universitätsjugend nicht verdirbt, wie man es 
so häufig behauptet. — Prof. Fisher hat dann als Nationalökonom ge 
prona und es ist gut, daran zu erinnern, daß er früher eher ein Gegner 

es Verbotes war. Er hat vor dem Komitee behauptet, daß er nach reif 
licher Ueberlegung und sorgfältiger Berechnung zu dem Schlusse gekommen 
sei, daß das Alkoholverbot der Bevölkerung der Vereinigten Staaten jährlich 
ein Extraeinkommen von 6 Milliarden Dollar sichert. — Herr Raney, der sich 
auf zahlreiche Gerichtsakten und Statistiken stützte, erhob einen energischen 
Protest gegen diejenigen seiner Landsleute, die vor dem Staat erklärt haben. 
daß das in der Provinz Ontario inkraft getretene Verbot ein Fiasko sei. 
und daß die Ergebnisse des unter der Kontrolle der Regierung stehenden 
Alkoholverkaufs, den man in den Provinzen Quebec, Manitoba und Alberta 
Sag hat, ausgezeichnet seien. Nach Herrn Raney hat bei diesem letzten 
System die Geheimbrennerei und der Geheimverkauf gar nicht abgenommen. 
und dieses trägt noch viel mehr zur Bestechung der Beamten bei, als das 
Verbot. Es ist ein Irrtum, zu glauben, daß die Erlaubnis, Bier mit einem 
Alkoholinhalt von 2—3 % herzustellen, jedermann befriedigen wird, und da 
man so die Beibehaltung des Branntweinverbotes sichern kann. Man hat i10 
der Provinz Ontario einen Versuch mit diesem System gemacht, und die 
Bürger, die sich früher nach dem Bier zu 2,5% Alkohol sehnten, finden 
es jetzt viel zu fade und verlangen etwas Stärkeres. (,Int. Bur. z. Bek. des 
Alk.“ Bull. No. 6.) — Die Senatskommission spricht sich gegen ein natio- 
nales Referendum aus. („N. Zürch. Ztg.“ 4. 6.) 


Stubbe Chronik. 141 


Der Vorsitzende des Newyorker Apothekervereins erklärte 
in der letzten Generalversammlung, daß den Apothekern aus der Erlaubnis, 
Alkohol zu führen, nur Unannehmlichkeiten entstehen. Vor 6 Jahren habe 
man deshalb beschlossen, keinen Whisky mehr zu verkaufen. Die große In- 
luenzaepidemie habe einen amtlichen Zwang, Alkohol an Kranke abzugeben, 
Bi Indessen nur ein Drittel besitze jetzt die Lizenz. Nunmehr aber 
ätten Wirte und Kellner unter falschen Angaben vielfach Apotheken eröffnet, 
um unter medizinischem Vorwand Alkohol zu verkaufen; 1916 bis 1922 sei 
die Zahl der Apotheken von 4565 auf 5190 ee und steige weiter. 
Endlich gehe die Regierung daran, die „Alkohol-Apotheken“ zu sperren 
und damit den Skandal zu entfernen. („Med. u. Pharm. Rundschau“ 10. 4.) 

Die Ausfuhr Kalifornischer Trauben ist von 21605 Wagen- 
ladungen 0) 1919 auf 72116 1925 angewachsen. („Brooklyn D. Eagle‘ 7. 3.) 

Das Internationale Bureau zur Bekämpfung des Al- 
koholismus schreibt im Presse-Bulletin Nr. 9 (Lausanne, den 4. 6. 1926): 

Bei der Wahl eines Senators der Ver. Staaten für den Staat Pensylvania 
hat Herr William S. Vare den Sieg davongetragen. S. Vare ist ein Gegner 
des Verbots. Diese Tatsache darf jedoch nicht gedeutet werden, als ob die 
Wähler dieses Staates in ihrer Mehrheit dem Verbot feindlich gegenüber- 
üänden, denn die zwei trockenen Kandidaten, die gegen Vare kämpften, 
Gouverneur Pinchort und Herr Pepper haben zusammen ungefähr 250 000 
Stimmen mehr erhalten als der feuchte Kandidat. In der Wahl für das 
Amt des Gouverneurs von Pensylvania hat übrigens der trockene Kandidat 
S. Fischer mehr Stimmen als sein feuchter Gegner erhalten. 

Während die Gegner des Verbotes ihre Agitation fortsetzen, bemüht sich 
die Verwaltung in Washington, das Verbotsgesetz immer wirksamer durch- 
zuführen. Präsident Coolidge hat soeben eine Verfügung unterzeichnet, die 
von jetzt ab der Bundesverwaltung erlauben wird, die Staats-, Bezirks- und 
Gemeindebeamten gegen ein nominelles Gehalt als Bundesbeamten für die 
Durchführung des erkole anzustellen. Die Ortsbeamten, die bereit sind, mit 
der Zentralverwaltung zusammenzuarbeiten, werden also über die Autorität 
verfügen, die den Bundesbeamten zukommt. Diese Verfügung des Präsidenten 
wird zuerst in Kalifornien angewendet werden, dann in anderen Staaten 
mit Ausnahme derjenigen, wo das Gesetz den Beamten verbietet, Bundes- 
ämter anzunehmen. Diese Neuerung, von der General Andrews viel Gutes 
erwartet, ist von den Führern der feuchten Bewegung mit Entrüstung und 
Bestürzung aufgenommen worden. 


Mitteilungen. 


1. Aus Trinkerheilstätten. 


Die größte deutsche Heilstätte für Alkoholkranke, 
Waldfrieden bei Fürstenwalde a. d. Spree, 


die — unter der Leitung von zwei Irrenärzten stehend — am 3i. August v. J. 
ihr 25jähriges Bestehen feiern konnte, hatte 1925 zu den vorhandenen 173 
Pileglingen einen Zugang von nicht weniger als 195 Kranken — nämlich 
73 von Wohlfahrtsämtern, 72 von Krankenkassen, 42 Selbstzahler, 7 geistes- 
kranke Alkoholiker von der brandenburgischen Provinzialverwaltung, 1 Fail 
vom Reichsversicherungsamt — gegen einen Zugang von 111 im Vorjahr. 
Die Aufnahme von Kassenpatienten und Selbstzahlern hat sich im verflossenen 
Jahre gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt: 188 gegen 82. Wegen 
dieses sehr starken Andrangs mußte, da das nur für frische Alko- 
holiker bestimmte Haus A überfüllt war, sogar das Haus B mit frischen 
Alkoholikern belegt werden, was seit Bestehen der Anstalt noch nie der Fall 
gewesen war. Abgingen im Laufe des Jahres 1925 208 Behandelte, insgesamt 
wurden 368 Männer verpflegt. 

Von den 188 neuaufgenommenen Kassenpileglingen und Selbstzahlern 
stammen 140 aus Groß-Berlin, 28 aus dem übrigen Brandenburg, der Rest 
teils aus anderen preußischen Provinzen, teils aus Braunschweig, Mecklen- 
burg, Danzig, einer sogar aus Ungarn. Dem Glaubensbekenntnis nach waren 
von den 208 Ausgetretenen 166 evangelisch, 21 katholisch, 18 Dissidenten, 
2 mosaisch, 1 Menonit. Auf das Lebensalter gesehen waren 3 noch nicht 
20 Jahre, 20 erst zwischen 20 und 30. Dem Berufe nach waren die verschie- 
densten Gattungen vertreten, auch aus den höheren Ständen waren eine 
Anzahl Pileglinge vorhanden. 

Fragt man nach dem Erfolg, so wurden unter Nichtberücksichtigung der 
nur bis 6 Wochen Verbliebenen, der nach andern Anstalten Ueberführten und 
der Verstorbenen aus der offenen Abteilung als geheilt entlassen 76, als ge- 
bessert 43, als ungeheilt 23, aus der geschlossenen als geheilt 1, als ge 
bessert 7, ungeheilt 2. Die Gebesserten bzw. Geheilten der offenen Abteilung 
waren durchschnittlich nur etwa 3 Monate dagewesen, die der ee 
etwa 3 Jahre. In den 25 Jahren ihres Bestehens gin en 3493 9 lkoholkranke 
durch die Anstalt, von denen 40 v. H. als geheilt, 50 v. H. als gebessert, 
10 v. H. als ungeheilt entlassen wurden. 

Waldfrieden erhält sehr viel Besuch sowohl von Einzelpersonen, sowie von 
Kommissionen aus aller Herren Ländern, die seine Einrichtung und seinen 
Betrieb kennenlernen wollen. Außerdem kamen alle 4 Wochen am Sonntag 
etwa 100 Guttempler aus Groß-Berlin, um hier eine feierliche Logensitzung 
abzuhalten, während die Fürstenwalder Guttemplerloge alle 14 Tage ihre 
Sitzung hier abhielt. Amtliche Besichtigungen seitens einschlägiger Behörden 
fanden im verflossenen Jahre zwei statt. — Auskunft über die Anstalt und 
ihre Bedingungen wird gern zugesandt. Ein P NUR Bericht anläßlich der 
25-Jahrfeier gibt eine ausführlichere Uebersicht. fl. 


2. Verschiedenes: 
Die Alkoholfrage in der Denkschrift 
des Reichsgesundheitsamts. 


In dieser Veröffentlichung, die der Reichsminister des Innern im 
Dezember 1925 dem Reichstag vorlegte, wird aus der Statistik der deutschen 
Großstädte zum Punkte Sterblichkeit hingewiesen „auf die Zunahme der 


Mitteilungen. 143 


Todesfällean Hirnschlag von 11180 im Jaare 1923 auf 12408 im 
Jahre 1924 (zum Teil wohl durch syphilitische Erkrankung und 
Alkoholismus bedingt), anAlkoholiısmusvon81lauf131*) 
und an Selbstmord von 4096 auf 4883“. An sonstigen bedenklichen Er- 
scheinungen im Zusammenhang mit dem Trunke wird erwähnt: „Es wird 
noch mit auffallender Häufigkeit über psychische 
Störungen berichtet, die sich in Depressionszuständen, in Lebensmüdig- 
keit und auge rochenen geistigen Erkrankungen kundgeben und zum Teil 
in der wirtschaftlichen Notlage, zum Teilin der unverkennbaren 
Zunahme des Alkoholismus ihre Ursache haben dürften“. 
An anderer Stelle heißt es: „Diese wirtschaftlichen Nöte dürften zu einem 
steigenden Mißbrauch von berauschenden Mitteln Anlaß 
geben, zu denen neben dem Alkohol besonders in den Großstädten, aber 
manchmal anscheinend auch schon auf dem Lande, noch das Morphin und 
das Kokain treten. Auch die vielfach noch immer bestehende Häufigkeit der 
Selbstmorde, wie sie z. B. aus Stuttgart und Lübeck berichtet wird, 
ne mit beiden Uebelständen zum wenigsten teilweise im Zusammenhang 
stehen“. 7 2 
Im Kapitel „Ernährungs- und Gesundheitszustand von Kindern und 
pemanan endlich wir gesagt: „Vielfach wird auch über eine der 

esundheithöchstabträgliche Zunahme des Tabak- und 
Alkoholmißbrauchs unter den Jugendlichen geklagt, die 
sich namentlich in den größeren Städten der preußischen Regierungsbezirke 
Stettin, Schleswig, Hannover, Magdeburg, Stralsund, sowie ın Bayern und 
Anhalt bemerkbar macht. — Demgegenüber kann die erfreuliche Tat- 
sache hervorgehoben werden, daß die sportliche Betätigung in 
Gestalt von Spiel und Wanderungen unter den Jugendlichen in 
wachsendem Maße Anhänger findet, und daß die günstigen 
Einflüsse dieser Bestrebungen in manchen Berichten anerkannt werden“. FI. 


Einstimmige EntschließBung 
des deutschen Aerztetages in Eisenach 
am 26. Juni 1926. 

Der 45. Deutsche Aerztetag in Eisenach, die Vertretung von fast 
39000 deutschen Aerzten, hat nach einem Vortrage von Dr. Beyer, 
Ministerialrat im Preußischen Ministerium für Volkswohltahrt, über das 
Thema: „Die Bedeutung der Alkoholfrage für Volk und 
Staat“, nachdem zahlreiche Vertreter, besonders der abstinenten Aerzte- 
schaft (Dr. Rodewald-Kiel, Prof. Delbrück-Bremen, Geh. S.-R. Prof. Dr. 
Rosenfeld-Breslau, Dr. Holitscher-Komotau, Dr. Bornstein-Berlin, Dr. Boscamp- 
Düsseldorf, S.-R. Dr. Bandel-Nürnberg u. a.), das Wort ergriffen hatten, 
folgende Entschließung einstimmig gefaßt: 


Der 45. Deutsche Aerztetag erblickt in der gegenwärtigen Höhe des 
Alkoholverbrauches, namentlich in Hinsicht auf die wirtschaftliche und 
gesundheitliche Lage des deutschen Volkes, eine Gefahr für die Volks- 
ganadat die um so größere Beachtung verdient, als der Verlauf der 
etzten Jahre einen Anstieg des durchschnittlichen Alkoholverbrauches 
erkennen läßt. 

Der Deutsche Aerztetag verspricht sich weniger von harten gesetz- 
poenae Maßnahmen, als von weitgehender Auf ärung, von Nüchtern- 
eitsunterricht in den Schulen und von alkoholfreier Erziehung der Jugend, 
von der Unterdrückung der Alkoholpropaganda, von der Bekämpfung der 
Trinksitte und der Unterstützung der Abstinenz- und Mäßigkeitsvereine. 

Die tatkräftige Förderung der Alkoholbekämpfung durch Staat, Ge- 
meinde und private Organisationen ist erforderlich. Die bestehenden 

‚ Vorschriften zum Schutze der Jugend sind streng durchzuführen. Bei 
Konzessionierung von Schankstätten müssen die persönliche Eignung der 


*) Sperrungen von uns. D. Ber. 


144 Mitteilungen. 


Bewerber und die Bedürfnisfrage sorgfältig geprüft werden. Wünschens- 
wert ist die Herabsetzung der Vergnügungssteuern bei Volksveranstal- 
tungen, wenn an sie ein Verbot des Alkoholausschanks geknüpft ist. Als 
eeignet für die Eindämmung des Alkoholverbrauchs erscheinen dem 
erztetage die Unterstützung der Sporo wegung: die Förderung des 
Wohnungsbaues, des Siedlungswesens und der Kleingartenbewegung, 
sowie die Sorge für physiologisch und A günstige Arbeits- 
bedingungen und für gute und wohlfeile Erholungsmöglichkeit und 
bildende Unterhaltung. 


Statistisches aus Skandinavien. 


Aus den jetzt vorliegenden amtlichen Alkoholstatistiken Norwegens, 
Schwedens und Dänemarks über die Jahre 1924/25 seien hier die folgenden 
Zahlen mitgeteilt: 1. Norwegen: 


Der gesetzliche Alkoholverbrauch auf den Kopf der Bevölkerung betrug 
im Jahre 1924 1,95 Liter absoluten Alkohol, 
im Jahre 1925 2,12 Liter absoluten Alkohol. 
Der gesetzliche Branntweinverbrauch (ärztliche Verordnung) betrug in 
absolutem Alkohol auf den Kopf der Bevölkerung: 
im Jahre 1924 0,39 Liter, 
im Jahre 1925 0,26 Liter, 
der Verbrauch (in absolutem Alkohol) an 


| Wein: Bier: 
1924 0,46 Liter 1,10 Liter, 
1925 0,66 Liter 1,20 Liter. 


Den ungesetzlichen Verbrauch von Branntwein ziffernmäßig genau zu 
bestimmen ist unmöglich. Beschlagnahmt wurden 
1923: 628 256 Liter absoluter Alkohol und 14 885 Liter Branntwein, 
1924: 248 850 Liter absoluter Alkohol und 9682 Liter Branntwein, 
1925: 88949 Liter absoluter Alkohol und 6918 Liter Branntwein. 
Der Schmuggel hat sich also infolge stärkerer Bewachung offenbar 
wesentlich verringert. Schwarzbrennereien scheinen verhältnismäßig wenig 
verbreitet zu sein. Auch die Verhaftungen wegen Trunkenheit haben ab- 
genommen, wie aus folgenden Zahlen hervorgeht: 


— —— nn Le LE Le e e 


1905 - 1913 


Höchste Zahl Niedrigste Zahl 
der Verhaftungen | der Verhaftungen 
auf 1000 Einwohner | auf 1000 Einwohner! - 



















ER, 56,8 36,9 
Oslo . 2.2 2 2220. 67,8 40,4 
Alle Städte außer Oslo 51,8 32,7 


~ 2 Schweden: 
An Branntwein (50%ig) wurde im vergangenen Jahre hergestellt: 
in landwirtschaftlichen Brennereien 23315 667 Liter, 


60,3 | 529 
26,8 | 232 


in Hefefabriken 3 499 954 Liter, 
in Sulfitbrennereien 11 240 695 Liter. 
Der Branntweinverbrauch (50%ig) betrug auf den Kopf 
1924 28 452 676 Liter 4,74 
1925 29673511 Liter. 4,95 
Der Weinverbrauch betrug auf den Kopf 
1924 3391 245 Liter 0,57 
1925 3968 083 Liter 0,66 
Bierverbrauch pro Kopf: i 
Steuerklasse I Steuerklasse II 
1924 12,7 22,5 Liter 


1925 14,4 Liter 23,4 Liter. 


Mitteilungen. 145 


3. Dänemark: 


Der Brantweinverbrauch betrug 1878000 Liter, der Starkbierverbrauch 
Pi mit mehr als 2% % Alkohol) 1418000 hl, Schwachbier und steuerfreies 
ier (Alkoholarm) 895 000 hl. 
Der Verbrauch an absolutem Alkohol auf den Kopf der Bevölkerung 
betrug 1925 


an Branntwein 0,69 Liter, 
an Starkbier 1,58 Liter, 
an Schwachbier 0,40 Liter, 
an Wein 0,19 Liter, 
2,86 Liter, 
gegen 2,88 Liter im Jahre 1924. Krt. 


Vorschläge und Entschließungen des Nationalen 
Temperenzbundes in Japan. 


Dieser führende alkoholgegnerische Verband opan hielt vom 9. bis 
11. April d. J. unter sehr starker Beteiligung (133 „offizielle Delegierte“ und 
eine allgemeine Besucherzahl von über 600 Ortsgruppenvertretern und sonsti- 
gen Teilnehmern) seine 7. Jahresversammlung ın der großen Handelsstadt 
saka ab. Dabei wurden u. a. folgende Forderungen erhoben: 

1. Erneute Einbringung eines Gesetzentwurfs, der das Alkoholverbot für 
Jugendliche durch Erhöhung des Schutzalters von 20 auf 25 Jahre erweitert. 

2. Antrag an die Behörden, Fürsorge dafür zu treffen, daß die An- 
gestellten des Alkoholgewerbes vor dem Alkohol geschützt werden. 

3. Verbot des Verkaufs berauschender Getränke auf den Bahnhöfen. 

4. Bei den Wahlen sollen möglichst diejenigen Bewerber, welche für 
Alkoholverbot sind, unterstützt werden. Ä k 

5. Abschaffung der Gewohnheit, bei Ausstellungen und ähnlichen An- 
lässen den Sake-(Reiswein-)Becher zuzuerteilen. 

6. Geistige Getränke sollen in Schulgebäuden nicht zugelassen werden. 

7. Schaffung eines Forschungs- und Veröffentlichungsbüros über die Al- 
koholschäden durch die regierung. 

8. Einführung wissenschaftlicher Belehrung über die Alkoholfrage in die 
Lehrbücher der Schulen. 

9. Anstellung eines besonderen Polizeibeamten seitens der Regierung zur 
Durchführung des Alkohol-Jugendschutzgesetzes. ; 


Wirkungen des Alkohols auf Körper und Geist. 


Leitsätze,) von prakt. Arzt Dr. Steidle, München. 


l. Einwirkung des Alkoholsaufdie Zellen und 
Organe. 


‚1. Jede Zelle braucht lebensnotwendig u Fettstoffe, genannt 
Lipoide. Der Alkohol schädigt den Lipoidstoffwechsel, besonders in den 
lipoidreichen Gebieten des Gehirns und der Nerven. Deshalb machen sich 
besonders hier Störungen im elektrischen Stromablauf am stärksten geltend; 
teils Hemmungen, teils ungeordnete Erregungszustände im Nervensystem sind 
die Folge. Die Sinneswahrnehmungen werden abgestumpft. 

Gefahr des Einschläferns von Kleinkindern durch Bier. | 

2. Sämtliche Körperzellen werden von der Alkoholwirkung getroffen. 
Da Alkoholismus fast immer mit We ne ung N Duden ist, macht 
er sich in den Körperorganen besonders in der Neigung zu Arterien- 
verkalkung, Herzverfettung, Schrumpfniere, Magenkatarrh, Verstopfung, 
Zuckerkrankheit, Basedow’scher Krankheit, Gicht, Fettleibigkeit, Nerven- 
entzündung, Ischias, Fallsucht, Schlaganfällen u. dgl. bemerkbar. Alle diese 





') Zu einem Vortrag auf einem Führer-Lehrgang im Rahmen der Augsburger Werbewoche 
für alkoholfreie Jugenderziehung vom 21.—28, März 1925. 


Die Alkoholfrage, 1926. 10 


146 Mitteilungen. 


Krankheiten haben während des Krieges — durch Mängel an Alkohol und 
Fleisch — eine bedeutende Verminderung erfahren. 

3. Auch die Ei- und Samenzellen sind in den Körperkreislauf ein- 
geschaltet und unterliegen daher der Alkoholwirkung. Das nicht erblich 
geschädigte Kind leidet dennoch schwer durch den Alkoholismus der Eltern 
ın seiner Erziehung und Entwicklung. Trinkerkinder! 

Il. Folgerungen aus physiologisch-psychologischen 
Versuchen. 


1. Die Versuche über die Alkoholwirkung auf die geistigen und körper- 
lichen Fähigkeiten haben ergeben, daß eine einmalige Alkoholgabe von 
25 bis 100 ccm absolutem Alkohol auch am Tage nach dem Versuche in 
ihrer Wirkung noch nachweisbar ist. 

2. Mehrmonatliche, tägliche Gaben von 25 bzw. 100 ccm absolutem 
Alkohol (entsprechend etwa % bzw. 2% Liter Bier der Vorkriegszeit) be- 
einflussen nachweisbar Gedächtnis, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ge- 
schwindigkeit der Entschlüsse, Art der Entschlüsse, Rechnen, feine und grobe 
- Arbeitsleistung im au zu denselben Anforderungen bei Versuchen ohne 

Alkoholzufuhr; es macht sich eine Herabsetzung der Leistung bemerkbar, die 
dauernd hinter der Kurve der normalen Leistung zurückbleibt. Allerdings wird 
nach einiger Zeit eine gewisse Besserung der Leistung trotz Alkohol- 
zufuhr erkennbar, als Äusdruck der Gewöhnung an den Alkohol. Von 
mäßigem Alkoholgenuß kann nur dann gesprochen werden. wenn nicht 
täglich, sondern mehrmals wöchentlich Alkohol in kleinen Mengen (unter 
100 ccm) verbraucht wird. Für heranwachsende Jugend sind aber auch solche 
einmalige kurzdauernde Einwirkungen schädlich. 

Daher alkoholfreie en: ung. 

3. Die Stärke der Einwirkung täglicher kleiner Alkoholgaben auf den 
Körper kann daraus ersehen werden, daß noch nach dreiwöchentlicher Aus- 
schaltung der Alkoholgaben das Nachklingen der Schädigung im Versuch 
nachgewiesen werden konnte. 

..Kurzdauernde Versuche sind zur Darstellung der Alkohol- 
wirkung ungenügend, da die dauernde Schädigung erst nach einiger Zeit 
in einem plötzlichen Absinken der Leistung wırksam und erkennbar wird. 
Wenigtägige Versuche werden manchmal von alkoholfreundlicher Seite im 
Zusammenhang mit der Leistungssteigerung durch Uebung mißbraucht, um 
darzutun, daß der Alkohol leistungsfördernde Wirkung habe. 


Ill. DieEinwirkungdesAlkoholsaufdasSeelenleben. 


1. Er des seelischen Raumes der Höhe, Breite und Tiefe nach. 
Nachlassen des jugendlichen Idealismus und Versumpfung in Philistertum. 
Ersatz der wirklichen Welt durch eine Scheinwelt. Bedürfnis nach 
starken Eindrücken: Reklame, Kino, Massenbetrieb. Rückwärts 
richteter Blick. Euphorisches Lächeln des alten Trinkers. — Gewalttätı 
Erfüllung sozialer Verpflichtungen durch gewaltsame Eingriffe in Schule, 
Familie und Kirche, Ehescheidungen! — Verlust der Gewissenhaftigkeit, be- 
sonders im Rausch (uneheliche Kinder, Geschlechtskrankheiten) und Steigerung 
des Geschlechtstriebes in der triebhaften Erregung. 

2. Schwere Schädigungen des Alkohols führen zu Alkoholver- 
brechen (Gewalttätigkeiten) und Geisteskrankheiten. Stärkste Ab- 
nahme während und stärkste Zunahme nach dem Kriege infolge Alkoholismus- 
ab- bzw. -zunahme. 

IV. Wertrinkt? — Besonders seelisch Minderwertige. 

Durch Enthaltsamkeit wird seelische Minderwertigkeit nicht aufgehoben, 
aber leichter beherrscht und aus oe Warum wird getrunken? Einfluß 
und Zwang der Trinksitte! Einluß und Zwang einer neuen alkoholfreien 
Geselligkeit wird auch seelisch Minderwertige zu ihrem Wohl vom Alkohol 
fernhalten. 

V. Alkoholkein Nahrungsmittel, sondern teueres Genuß- 
mittel und gleichzeitig schädlich, Kalium im Bier, Herzgift. 


Mitteilungen. 147 


Der Alkoholismus im Wirtschafts- und Staatsleben. 
Leitsätze!) von Pfarrer M. Bürck. 
Gegenwärtige wirtschaftliche Lage: 
1. Wir sind heute ein an Rohstoffen und Geldmitteln verarmtes Volk. Die 
langfristigen, sozial guten Waren sind selten und teuer, dagegen herrscht 
eberfluß an sozialschlechten, kurzfristigen Degenerationswaren (Alkohol, 
Tabak, Schund, Tand). Hinzu kommt unter dem Druck des Londoner 
Vertrages und als Nachwirkung der Inflation die Neigung zum Raubbau 
auf allen Wirtschaftszweigen. 


2. Tatsachen über Zunahme des Alkoholismus seit 1918: 

a) Vordringen der Spirituosen in den Lebensmittelgeschäften. Alkohol- 
reklame. Wiederkehr der Trinksitten bei Festen und Tagungen. Frauen- 
Alkoholismus. 

b) ge Zahlen: Gesamt b ier produktion 1923: 26,4 Mill. hi, 1924: 
3 Mill hl. — Mindestausgabe 1924 für Alkoholika: 2 Milliarden. 
Trinkerfürsorgestelle Mannheim 1920: etwa 300 Fälle, 1924: 3000. 


3. Die sozialschädliche Wirkung des Alkohols wird heute gesteigert durch 
allgemeine Verarmung, Wohnungsnot, seelischen Druck; ihre Eindämmung 
wird erschwert durch die Verwurzelung des Alkoholismus in der Sitte 
und den landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben. 


4. Helfen kann nur eine neue Einstellung zum Wirtschaftleben, die es unter 
die Leitung der Vernunft und sozialen Verartwortlichkeit stellt. Voraus- 
setzung hierzu ist der Glaube, daß der Geist stärker ist als die Verhältnisse. 

5. Prüfen wir im Lichte einer durch Vernunft und Verantwort- 
lichkeit geleiteten Wirtschaft die Alkoholindustrie an ihren 
einzelnen „Produktionsmitteln“, so ergibt sich: 

a) Es werden heute noch mindestens 8000 qkm deutscher Ackererde 
(= Fläche des Freistaates Sachsen) mit Rohstoffen für Alkoholika be- 
baut. Das ist für ein unterernährtes Volk zu viel. 

b) Die Maschinen, Fabrikanlagen, Verkehrswerkzeuge und Ausschanklokale 
der Alkoholindustrie können produktiver verwendet werden. 

c) Es arbeiten in ihr über % Million Menschen; ihre körperliche und 
geistige Arbeitskraft geht für Notwendiges verloren. 

d) Seit 1918 belastet die Alkoholindustrie unsere Außenhandelsbilanz. An 
der Mehreinfuhr im Oktober 1924 von 244 Millionen Goldmark waren 
die Alkoholika und deren Rohprodukte mit 14 Millionen GM. beteiligt. 

e) Es ist nicht richtig, daß ohne die Abfallprodukte (Schlempe, Malz usw.) 
die Produktion von Milch und Schweinen zurückginge. 

Direkte Verfütterung des Getreides ist vorteilhafter als über 
den Umweg der Alkoholerzeugung. Gärung ist stets Nähr- 
stoffverlust. 

f) Die Staatseinnahmen durch Steuern und Zölle für Alkoholika sind keine 
wirklichen Einnahmen; denn die unwirtschaftlichen Mehr- 
ausgaben des Staates und der Gemeinden für die direkten und 
indirekten Schädigungen des Alkoholismus betragen mindestens 
das Sechsfache der gesamten Steuer- und Zollein- 
nahmen aus der Alkoholindustrie. 

. Die Alkoholindustrie erfüllt die Forderung einer produk- 
tiven Wirtschaft nicht; denn sie vermindert schrittweise das 
materielle und ideele Nationalvermögen. 

Im Interesse der Erhaltung und des Wiederaufbaues unserer Volkskraft 
muß eine allmähliche Umstellung der Genußmittelindustrie in lebensnotwendige 
Industrie erstrebt werden. Das ist aber nur bei gleichzeitiger Erziehung der 

Taucher zu sozial verantwortlichen Menschen möglich. 


für l Zu einem Vortrag auf einem IE utenE im Rahmen der Augsburger Werbewoche 
alkoholfreie Jugenderziehung vom 21.—28. März 1925. 


190° 


148 Mitteilungen. 


Alkoholismus, Zivilisation und Kultur. 
Leitsätze!) von Pfarrer M. Bürck. 


1. Kultur ist Beherrschung der Natur durch den Geist. „Zivilisation“ ist 
Entstellung und Verfälschung der Natur. Am deutlichsten tritt die zivili- 
satorische Entstellung der Natur in der heutigen Nahrungsmittel- und 
Alkoholindustrie in Erscheinung. 

2. Der frühe und BeWOhnDE t mabige Genuß der Alkoholika verdirbt den 
menschlichen Nahrungsinstinkt und trübt infolge des innigen Zusammen- 
hangs von Körper und Geist auch das Seelenleben. 

3. In der Kunst (sowohl im produktiven Schaffen wie im empfangenden 
öffentlichen Geschmack) zeigt sich die zivilisatorische Entartung zu Schund 
und Schmutz infolge der Narkotika besonders deutlich. Gleichzeitige Blüte 
der Spirituosenindustrie und der Fabrikations- und Darbietungsstätten von 
Kitsch und Schund aller Art. 

4. Folgende Zusammenhänge von Alkoholismus und After- 
kunst sind festzustellen: 

a) Alkohol bewirkt quantitative Vermehrung, beschleunigten Ablauf und 
qualitative Entleerung der Phantasiebilder. Physiologische Parallele: 
falsche und vorzeitige Wahlreaktionen. 

b) Entfesselung des Sexualtriebes und damit Verarmung und Erniedrigung 
des Kunstwerks und Verrohung des öffentlichen Geschmacks. 

c) Grenzverwischung zwischen edel und gemein. Physiologische Parallele: 
Alkohol setzt die Unterschiedsempfindlichkeit der Sinne herab. 

d) Die eigentliche narkotische Wirkung: der Alkohol führt am künstle- 
rischen Schöpferschmerz vorbei, ohne den Werk und Persönlichkeit nicht 
wirklich reifen können; er verstärkt die heutige Flucht vor dem Leide, 
erniedrigt das Heroische zum Philisterhaften. Physiologische Parallee: 
Alkohol lähmt die Schutzempfindungen, z. B. Kälte, Müdigkeit. 

Ergebnis: Unsere gesamte Kunst ist zivilisatorisch erkrankt und 
droht zu entarten. Die Narkotika verhüllen diese Tatsache, beschleunigen ihre 

Entartung und verhindern die Heilung. Erlösung wird unserer Kunst nur 

über den Weg zur Wahrheit, Güte und Schönheit der Natur. 


Zur wirtschaftlichen Seite der Alkoholfrage. 


Der volkswirtschaftliche Wert der Alkoholgewerbe und ihrer Er- 
zeugnisse wird von Freund und Gegner sehr verschieden beurteilt. Den 
unbestreitbaren mannigfaltigen und schwerwiegenden Passivposten 
derselben für das Volksganze werden von seiten der Alkoholgewerbe 
und -freunde große und angeblich überwiegende positive Posten ent- 
gegengestellt. Demgegenüber sind aber Stimmen so gewich- 
tiger Volkswirtschaftler und Politiker wie G. v. 
Schmoller, Adam Smith, G. Rümelin, Fürst Bülow u. a. zu beachten. 


Schmoller (vom deutschen Trunk): „Millionen und Milliarden 
verschwinden in diesem Schlund; die ganze Lebenshaltung unserer 
Mittel- und unteren Klassen hängt von dieser Frage ab, man könnte 
sogar fast ohne Uebertreibung sagen: Die Zukunft unserer Nation... “ 


Ad. Smith (der Begründer der neueren \Volkswirtschaftslehre): 
„Die Arbeit, welche zur Erzeugung starker Getränke dient, zum Säen, 


it Zu einem Vortrag auf einem Führer-Lehrgang im Rahmen der Augsburger Werbewoche 
für alkoholfreie Jugenderziehung vom 21.—28. März 1925. 


Mitteilungen. 149 


Pflegen und Ernten des Korns, zu der weiteren Zubereitung, zum 
Brauen und Destillieren, kurz zu der ganzen Herstellung, Versendung 
und dem Verkauf dieser Getränke, ist ganz und gar unproduktiv. Sie 
produziert nicht solche Dinge, die man gerechterweise Güter nennen 
könnte. Die Arbeit, welche auf diese Getränke verwendet wird, vermehrt 
nicht den Wohlstand der Gesellschaft, die Nahrungsmittel, die Quellen 
wahren Genusses, sondern erzeugt im Gegenteil nur, was den Inter- 
essen der Menschheit schädlich ist.“ 


Aehnlich der ehemalige Tübinger Kanzler Rümelin von den 
Wirtshäusern: 


„Die Blüte der Wirtschaft eines Volkes steht mit der Blüte seiner 
Wirtshäuser eher in der umgekehrten als der direkten Proportion.... 
Die Wirtshäuser gehören im großen und ganzen (sofern oder soweit 
sie nämlich, wie er nachher ausführt, [Alkohol-]Trinkhäuser sind) nicht 
zu den Güter erzeugenden, sondern zu den Güter zerstörenden und 
vermindernden Gewerben.“ 


Fürst Bülow in seiner „Deutschen Politik“: „Es kommt nicht 
allein darauf an, was durch verschiedene Arten des Erwerbs materiell 
gewonnen wird. Es kommt auch darauf an, wie die Erwerbsgebiete auf 
die Erhaltung der physischen und ideellen Kräfte des Volkes wirken... 
Physische, sittliche und geistige Gesundheit sind auch heute noch der 
größte Volksreichtum.“ 


Und um auch zwei hervorragende Schweizer Fachmänner zum 
Wort kommen zu lassen: Der bekannte Statistiker Prof. Dr. Milliet, 
Bern, der frühere langjährige Leiter der Eidgenössischen Alkohol- 
verwaltung, sagt: „Der Alkoholgenuß bildet in der Bilanz der Volks- 
kräfte nicht erst dann einen Verlustposten, wenn er zu Krankheiten und 
Tod führt, sondern schon dann, wenn er durch sinnlose Vergeudung 
von Geld und Zeit, durch Hemmung von Energie, durch Zerrüttung 
des Familienlebens, durch Verderbnis guter Sitten vitale Potenzen 
lähmt.“ Und Prof. Schorer, Freiburg (i. d. Schweiz), in einem Vor- 
trag in der gemeinsamen Jahresversammlung der Schweizerischen ge- 
meinnützigen Gesellschaft und der Schweizerischen statistischen Gesell- 
schaft am 12. Dez. 1925: „Bei Verwertung wirtschaftlicher Vorgänge und 
Tatsachen finden die Beziehungen und Rückwirkungen auf die soziale 
Gesellschaft, auf das Volk, viel zu wenig Beachtung. Der Erwerbs- 
gewinn obherrscht; wenn nur mit möglichst wenig Aufwand möglichst 
viel gewonnen wird — der soziale Wert des Produktes, der 
Erwerbstätigkeit mag gering oder gar negativ sein.“ 


Zur Frage der Alkoholsteuern 
(Steuern aus geistigen Getränken) im besonderen. 


Immer wieder hält man uns, besonders bei unseren Bestrebungen 
auf gesetzgeberischer Linie, den Trumpf von den hohen Steuereinnahmen 
aus den geistigen Getränken entgegen, die Reich, Länder und Gemeinden 
en entbehren könnten. Wie dachten weitblickende Staatsmänner 

arüber? 


150 Mitteilungen. 


König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen schrieb einmal: 
Ich würde es für den größten Segen meiner Regierung ansehen, wenn 
während derselben die Branntweinsteuer auf Null herabsänke.“ 

Die Engländer sind weltbekannt als gute Rechner und Wirklichkeits- 
politiker. Und ‘doch sagte der ehemalige große Staatsmann Glad- 
stone seinerzeit zu einer Abordnung von Brauern, die wegen an- 
geblich zu hoher Malzsteuer vorstellig wurde und auf die mit dem 
Rückgang des Bierverbrauchs verbundene Steuerabnahme hinwies: 
„Meine Herren, Sie müssen sich nicht wegen unserer Steuereinnahmen 
beunruhigen. Die Frage des Steuerertrags darf nie notwendigen Re 
formen im Wege stehen. Ueberhaupt, mit einer nüchternen Bevölkerung, 
die ihren Verdienst nicht verschleudert, weiß ich gewiß, woher die 
Steuern zu bekommen sind.“ 

Lloyd George erklärte, nachdem durch die von ihm veranlaßte 
starke Erhöhung der Branntweinsteuer 1909 eine erhebliche Abnahme 
des Schnapsverbrauchs eingetreten war: „Obwohl ich wegen der 
Finanzen des Reiches schon manche schlaflose Nacht hatte, würde ich 
mich über eine starke Verminderung dieser Einnahmen nur freuen.“ 

A. Chamberlain sprach das Wort: „Wenn wir morgen die 
Gier nach berauschenden Getränken zerstören könnten, wir würden 
bald sehen, daß unsere Steuern um Millionen herabgesetzt werden 
könnten.“ Und Sir George Murray, der Vorsitzende der eng- 
lischen Steuerkommission: „Es ist für ein Volk unmöglich, aus dem 
Alkoholhandel etwas zu gewinnen, die Einnahmen werden nie auf- 
kommen gegenüber den Verlusten.“ 

kad 


Wir weisen noch auf einige bemerkenswerte, teils mehr wissen- 
schaftliche, teils mebr volkstümliche einschlägige Veröffentlichungen 
hin: Alex. Elster, Das Konto des Alkohols in der deut- 
schen Volkswirtschaft (2. Aufl., 1922); R. Wilbrandt, Der Alko 
holismus als Problem der Volkswirtschaft (3. Aufl., 1926); Hartwig, 
Die wirtschaftliche Bedeutung des Biergewerbes (1914); T r o m mers- 
hausen, Die Spiritusinteressenten und das Brennereigewerbe (1917); 
Fuchs, „Die Bedeutung der Alkoholfrage für den wirtschaftlichen 
Wiederaufbau Deutschlands“ (im Bericht über den 2. deutschen Kongreß 
für alkoholfreie Jugenderziehung, 1922, S. 30—58); Baurichter, 
Volksentscheid oder Brauereidiktat?; Bürck, Für Wahrheit und Recht! 
Gläß, Zahlenmaterial zur Alkoholfrage; Flaig, „Von der Um 
stellung der Alkoholgewerbe während des Krieges“ in „Alkoholfrage“ 
1918 H. 4 (S. 257—266); Weber, Volkswirtschaft und Gemeinde- 
bestimmungsrecht (Flugschrift, unterzeichnet von einer großen Anzahl 
von Volkswirtschaftsprofesoren); Flaig, Tatsachen zu einer zeit- 
wichtigen Frage (Flugblatt). FI, 


Besprechungen. 


Geh. Reg.-Rat E. Pütter und Sanitätsrat Dr. P. Hesse: Der Alkoholist, 
seinWesenundseine Bekämpfung. Verlag v. Hoffmann u. Campe, 
Berlin-Hamburg 1926. 


Der Direktor der Charite, Herr Geheimer Regierungsrat Pütter, und 
Herr Sanitätsrat Dr. P. Hesse haben sich nicht auf ihre Lorbeeren schlafen 
gelegt, die sie bekanntermaßen mit ihrer famosen Schrift: „Bekämpfung des 

ikoholmißbrauchs ohne Gemeindebestimmungsrecht und ocken gung sich 
reichlich gepflückt hatten. Nun sind die Herren wieder auf dem Kampiplatze 
erschienen; diesmal wollen sie uns aber etwas über „das Wesen des 
Alkoholisten“ erzählen. Früher hatten sie sich zu ihrem lobesamen Tun den 
„Freien Literarischen Verlag, Berlin-Tempelhof“ erkoren, — oder vielleicht 
hatte auch der ausgezeichnete „Freie Literarische Verlag“ seine Aufforderung 
an die Herren ergehen lassen. Meinem vielbewanderten Buchhändler war 
dieser Verlag weder aus der Erinnerung, noch aus dem Nachschlagebuch für 
Buchhändler irgendwie bekannt; daher wandte sich mein Buchhändler tele- 
poms an Herrn Geheimrat Pütter, der die Liebenswürdigkeit hatte, zur 
eststellung der näheren Adresse des Verlags an Herrn Dr. llgenstein zu 
verweisen. Nach einer Mitteilung der Zeitschrift „Neuland“ ist Herr Dr. Ilgen- 
an mA literarische Leiter des Freien Literarischen Verlags in Berlin- 
empelhof. 

n einem Rundschreiben vom Januar 1925 betr. Schaffung eines 
Antiabstinenz-Films, das vom Deutschen Brauerbund, der Arbeitsgemeinschaft 
der Gärungsgewerbe usw. ausging, unterzeichnete dieser Herr: „Dr. Ilgenstein, 
Pressechef des Deutschen Brauerbundes“. Nun wird es vielleicht auch den 
Herren Pütter und Hesse nicht uninteressant zu hören sein, wenn ich ihuen 
sage, daß im Jahre 1907 Herr Dr. Ilgenstein zusammen mit dem berühmten, 
von mir wahrhaft hochverehrten, verstorbenen ‚Bremer Pastor Kalthoff das 
damals erschienene, dann eingegangene „Blaubuch“ herausgegeben hatte. 
1907 in Nr. 13 des zweiten Jahrganges des Blaubuchs war von mir ein 
Aufsatz erschienen: „Behandlung des Verbrechers.“ An Stelle einer sinn- 
losen Strafe verlangte ich damals wie heute planvolle Heilerziehung und 
schrieb u. a. den Satz: „Alkoholkranke Menschen können aber nur genesen, 
wenn sie in sachgemäßer Weise zur abstinenten Lebensweise erzogen werden.“ 
Ich erwähne dies nicht nur zur nützlichen Beleuchtung der bemerkenswerten 
Verwandlung, die sich bei Herrn Dr. Ilgenstein vom Redakteur des Blau- 
buchs zum Bressechef des Deutschen Brauerbundes vollzogen hat, sondern 
um die grundsätzliche Stellung anzugeben, die allen Alkoholkranken gegen- 
über eingenommen werden muß. Herr Pütter und Herr Hesse meinen freilich, 
daß man „abstinenten Vereinen nicht ein solches Vertrauen entgegenbringt —“, 
wie nämlich seinen früheren Trinkerfürsorgestellen. — In der Einleitu 
zu ihrer Schrift erklären die Herren: „Es wird allen Ernstes gefordert, da 
man aus sittlichen Gründen keinen Tropfen Alkohol zu sich nehmen darf, 
um zur Verbesserung der Welt und Beglückung seiner Mitmenschen sein 

eil beizutragen.“ Warum soll das nicht a werden, meine Herren? 
Ist unsere Zeit so reich an sittlichen Gefühlen und entsprechenden Willens- 
tigungen, daß wir nicht mehr nötig hätten, eine „ideale Forderung“ 
aufzustellen? i . 
. Ist den Herren die erhabene buddhistische Ethik völlig unbekannt ge- 
ieben, worin der Genuß alkoholischer Getränke und der Handel mit solchen 
verboten ist? Ich empfehle ihnen die aufmerksame Lektüre der wundervollen 
kleinen Schrift: „Das fünfte Silam“, in der ausgezeichneten Uebersetzung des 
Berliner Stadtarztes Dr. Wolfgang Bohn. — In dieser kleinen Schrift finden 


152 Besprechungen. 


wir erstaunlicherweise schon eine große Zahl wichtiger Wirkungen 
des Alkohols auf unser Seelenleben klar und zutreffend mitgeteilt; in dieser 
Schrift lesen wir, meine Herren Pütter und Hesse, nämlich wirklich 
etwas Wertvolles und Richtiges über das „Wesen des Alkoholisten“, worüber 
Sie in Ihrer Schrift auch nicht ein Wort verloren haben. In Ihrer 
ganzen Schrift, auch nicht in dem Kapitel, welches die stolze Ueberschrift 
trägt: „Wer ist ein Alkoholist?“, verspüren wir auch nur einen psycho- 
logischen Hauch; nirgends auch nur der Versuch, uns etwas von dem 
Seelenleben des Alkoholisten zu sagen, geschweige denn der wissenschaftliche 
Hinweis auf die große aeueo der experimentellen psychologischen 
Arbeiten Kräpelins und seiner Schule; ferner darf sich heute niemand mehr | 
beikommen lassen, über das Wesen des Alkoholisten reden und schreiben 
zu wollen, ohne wirkliche Kenntnisse der Psychologie des Ober- und Unter- 
bewußtseins zu besitzen, mit anderen Worten, die Ergebnisse der Freudschen 
und namentlich der Adierschen Forschungen auch tür die Psychologie des 
Alkoholisten kritisch zu verwerten, wie ich dies in verschiedenen Arbeiten 
bereits getan habe. Daher ist schon von diesem Hauptgesichtspunkte aus 
betrachtet und beurteilt die neueste Schrift der Herren Pütter und Hesse 
wirklich als völlig belanglos zu bezeichnen. Diese Schrift hat gar keinen 
wissenschaftlichen, — aber auch gar keinen praktischen Wert. Selbstverständ- 
lich lassen die Herren auch nicht die Gelegenheit vorübergehen, um gegen 
das amerikanische Alkoholverbot zwar von keiner Sachkenntnis getrübt, aber 
desto affektvoller loszugehen. Es hat keinen Sinn, mit ihnen hierüber in eine 
Erörterung einzutreten, da sie wiederum keine wissenschaftlich festgestellten 
oder kontrollierbaren Tatsachen zur Grundlage nehmen, sondern nur kühn 
Behauptungen aufstellen, die uns aus der Tagespresse zum Ueberdruß geläufig 
sind. Die ohnmächtigen Ausfälle gegen den Deutschen Verein und namentlic 
gegen Herrn Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Weymann bedürfen keiner ernst- 
alten Widerlegung; es ist zu durchsichtig, aus welcher Quelle ihre Tränen 
fließen; im übrigen kann sich die Leitung des Deutschen Vereins mit einem be- 
kannten Goetheschen Verse trösten, den ich aber aus Höflichkeit nicht her- 
setzen werde. In ihrem Schlußwort sprechen die Herren den Alkohol als 
„ein Genußmittel an, dessen Vorzüge nicht zu verkennen sind“. Sicherlich 
ist der Alkohol ein Genußmittel, — aber überwiegen nicht in der Tat. 
besonders vom sozialen, allgemeinen Standpunkte gesehen, die schädlichen 
Wirkungen die subjektiv euphorischen, — und sind letztere gerade in 
unserer Zeit noch irgendwie zulässig? Gilt nicht gerade von unserer Gegen- 
wart im Hinblick auf die Zukunft unseres Volkes, was im ersten Kapitel des 
Evangeliums nach Lukas steht: „Denn er wird groß sein vor dem Herrn‘ 
Wein und berauschende Getränke wird er nicht trinken und von heiligem 
Geiste wird er erfüllt sein von Geburt an.“ Wollen wir nicht lieber statt des 
Genußmittels Alkohol unser Volk mit „heiligem Geiste“ sich erfüllen lassen? 
Doch ich will schließen mit den denkwürdigen Worten eines Mannes, dessen 
Andenken dem Verlage Hoffmann und Campe doch einigermaßen nahe 
stehen sollte, nämlich Heinrich Heine sagt in seinen Gedanken und Einfällen 
— 1845—1856: „In den Flaschen sehe ich Greuel, die ihr Inhalt erzeugen 
wird — und ich glaube im Naturalienkabinett Flaschen mit Mißgeburten, 
Schlangen und Embryos zu sehen.“ Ich denke Heines in die Zukunft g 
richtetes Seher-Auge hat nur zu richtig gesehen. Meine Herren, die sittliche 
Forderung zur Abstinenz läßt sich heute weniger denn je so leicht abtun, 


versucht Raben. 
San.-Rat Dr. Otto Juliusburger. 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 





Fe win 


September 1926 
I: | 


Be Ir. Di e Hett 4 
Alkoholfrage 


Internationale 


wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 











HERAUSGEGEBEN 


im Auftrage der 


Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 


Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 
unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Professor Dr. med. h. c. I. Gonser und 
Präsident a. D. Dr. Reinhard Strecker 


In der Schriftleitung 


Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
Verlag „Auf der Wacht“ 
1926 


| 


de a 
S B*e A 


Inhalt des Heftes 4. 


I. Abhandlungen. Set 
1. Kraut, Vom 18. Internationalen Kongreß gegen den Alkoholismus in Dorpat . 15: 
2. Reinheimer, Der alkoholisierte Mensch . . 2 22 2 2 nn man. Isi 
3. Merbitz, Die Einbeziehung einer planmäßigen Bekämpfung des Alkoholismus 
in die Wohlfahrtsgesetzgebung . .. ... 2.222020 a 1° 
4. Pusch, Die Trinkerfürsorge und die Verordnung über die Fürsorgepflicht ve vom 
13. Februar 1924 . oo 0er 18 
5. Flaig, Zur „Reform des Branntweinmonopols“ . . . 2.2... ae re 
6. Böhme, Die deutsche Spiritusbewirtschaftung . . . . . 2... ne ee 
7. Die Polizeistunde in Deutschland. . ..... ; 14 
8. Berichtigungen zum Aufsatz von Prof. Julius Donath: Die Wirkung. des smet 
kanischen Alkoholverbots auf die Tuberkulose (Heft 2) . .. .2.... N 
II. Chronik. (Stubbe, Kie) .. ...... E 


III. Mitteilungen. 


l. Aus der Trinkerfürsorge: Städtische Trinkerhilfe Frankfurt a. M. — IEE | 
Heilstättenarbeit. — Zürcherische Fürsorgestelle für Alkoholkranke . ... iz 


2. AusVereinen: Jahrestagung des Deutschen Quttemplerordens. — Die 13.Bundes- 
tagung des Deutschen Bundes evang.-kirchi. Blaukreuz-Verbände vom 8. bis 
12. Juli 1926 in Kiel. — Reichsausschuß deutscher Katholiken gegen den 
Alkoholmißbrauch. — Aus der alkoholgegnerischen Arbeit in Bayern ... D 

3. Verschiedenes: Aus der Arbeit des Internationalen Bureaus zur Bekämpfung 
des Alkoholismus, Lausanne, im Jahre 1925. — Vom alkoholfreien Volkshaus 
in Zürich. — Gemeinnützige Gasthausgeselischaft für Rheinland und West- 
falen G. m.b. H. 1925. — Der Deutsche Seeschiffahrtstag gegen den Sprit- 


schmuggel. -- Verkehrsunfälle durch Alkohol. — Der neue schweizerische 
Entwurf zur Revision der Alkoholgesetzgebung. — Englands Alkoholausgaben 
1925. — Befreiung vom Alkohol: der Anfang nationaler Freiheit . . .. . ! 


IV. Schrifttum. (Dr. J.Flaig. ...... ® 


Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: Prof. Dr. med. h. c. I. Oonsei 
Berlin-Dahlem, Werderstr. 16. 


Verlag und Versand: 
Verlag „Auf der Wacht“ (Verlag des Deutschen Vereins g.d. A.), Berlin-Dahler: 
Werderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 


Anzeigen: 
Anzeigenpreis nach Vereinbarung. 


Vom 18. Internationalen Kongreß 


gegen den Alkoholismus in Dorpat 
21. bis 29. Juli 1926. 
' I. 1 

Es ist die alte Erfahrung: der Hauptwert unserer Kongresse 
besteht weniger im Belehren und Belehrtwerden, weniger in der Ver- 
mittlung neuer Gedanken und Erfahrungen als in der persönlichen 
Verbindung der Teilnehmer untereinander, der Anknüpfung neuer, der 
Wiederbelebung alter, halbvergessener Beziehungen. Ueber den sach- 
lichen Inhalt der Vorträge und Verhandlungen unterrichtet später 
schneller und sicherer der Verhandlungsbericht, als Teilnehmer an den 
einzelnen Sitzungen es vermögen, zumal ja eine Reihe von Veranstal- 
tungen zeitlich zusammenfällt und niemand an allen Verhandlungen 
teilnehmen kann. 

Obwohl fern im Osten tagend — der „Ööstlichste aller bisherigen Inter- 
nationalen Alkoholgegner-Kongresse“ — war der Dorpater Kongreß doch 
außerordentlich gut besucht. Zwar waren die Angelsachsen nur sehr 
schwach vertreten (3 Engländer und 3 Amerikaner), noch schwächer 
die Romanen (3 Abgesandte aus Italien), aber die Randstaaten (211 
Estländer, 26 Lettländer, 17 Litauer, 14 Polen), Skandinavien (36 
Schweden, 28 Finnländer, 3 Norweger, 8 Dänen, i Isländer) und 
Deutschland (35 Besucher) hatten sich umso lebhafter beteiligt. Im 
ganzen verzeichnete die Kongreßzeitung vom 24. Juli 418 Teilnehmer 
aus 21 verschiedenen Ländern. 

An charakteristischen Gestalten war gerade dieser Kongreß viel- 
leicht besonders reich. Die besten Köpfe der estländischen Geistes- 
welt haben ihr Interesse für die Tagung bekundet. Die führenden 
Persönlichkeiten des Staatslebens hatten das Ehrenpräsidium über- 
nommen, die wissenschaftliche Welt, die Geistlichkeit und auch das 
Militär waren während der ganzen Tagung vertreten. Die ganze Ver- 
anstaltung mit allen Einzelheiten ihrer Vorbereitung ließ deutlich er- 
kennen, daß dieser Kongreß für den jungen estländischen Staat eine 
Kulturangelegenheit ersten Ranges bedeutet. 

Manchen alten Kongreßbesucher hatte die weite Reise von der 
Teilnahme zurückgehalten, aber besonders aus den skandinavischen 
Ländern konnten wir doch viele alte Freunde wiederbegrüßen. Männer 
wie die Schweden Björkman, David Oestlund, Professor 
Bergman, die DänenLarsen-LedetundAdolphHansen, 
der Norweger Lars O. Jensen hatten den (für die Schweden freilich 
weniger) weiten Weg nicht gescheut. Die unentwegte baltische Vor- 
kämpferin unserer Sache Frl. v. Grewingk aus Riga durften wir 


154 Abhandlungen. 


ebenfalls begrüßen. Aus der Schweiz war natürlich der langjährige 
ständige Sekretär des Kongresses Dr. H e r c o d und ebenso der Sekretär 
des Schweizerischen Abstinenzsekretariats Dr. Oettli erschienen; von 
den österreichischen Vertretern waren u. a. Professor Ude und Prof. 
Smola zur Stelle; einer der drei anwesenden Amerikaner war der 
bekannte Johnson-Pussyfoot; auch Bischof Cannon fehlte 
nicht. 

Die offiziellen Sprachen der internationalen Kongresse gegen den 
Alkoholismus sind deutsch, englisch und französisch. Je nach der Lage 
des Kongreßortes und der Nationalität der Besucher pflegen eine oder 
zwei Sprachen den Vorrang zu haben. Dieses Mal herrschte die 
deutsche Sprache vor. 

Eine Fülle, man darf ruhig sagen: Ueberfülle von Einzelgebieten 
der Alkoholfrage stand auf dem Programm dieses nicht weniger als 
acht Tage beanspruchenden Kongresses'). 

In der Eröffnungssitzung wurde über die Wirkungen des Alkohols, 
insbesondere auf die Lebensdauer, gesprochen, in den Sondersitzungen 
der medizinischen Abteilung über die Behandlung der Trinker, u. a. 
durch Hypnose, über die Zusammenhänge zwischen Alkohol und 
Tuberkulose, Alkohol und Geschlechtskrankheiten und Alkohol und 
Vererbung. Weitere Stoffgebiete des Kongresses waren: „Die Kirche 
im Kampfe gegen den Alkohol“, Jugend und Alkohol“, „Alkohol und 
Unfälle“, „Alkohol und Heer“, „Die Landwirtschaft im Kampfe gegen 
den Alkohol“, „Alkohol und Armenunterstützung‘“, sowie gesetz- 
geberische Fragen, vor allem das Gemeindebestimmungsrecht und das 
Verbot. Den Schluß bildete am letzten Tage ein Vortrag über „Nationale 
Propagandawochen und Welttag gegen den Alkohol“. 

Für die Behandlung dieser Fragen waren im allgemeinen min 
destens je 2—3 Redner gebeten worden. 

Was bei einem so vielseitigen Programm mit so zahlreichen 
Rednern und gleichzeitig in einem so abgelegenen Kongreßorte fast 
mit Sicherheit vorauszusehen war, traf ein: eine leider nicht ganz 
kleine Zahl von Rednern war ausgeblieben, und man mußte sich mit 
der Verlesung der Referate begnügen oder ganz auf sie verzichten. 
Das hat die lebendige Kraft der Tagung doch beeinträchtigt, zumal es 
nicht die schlechtesten Redner waren, auf deren persönliche Gedanken- 
vermittlung wir Verzicht leisten mußten. Fehlten doch Persönlich- 
keiten wie Holitscher, Westergaard, Legrain, Cher- 
rington, Miß Stoddard, Gonser, Scharffenberg u. a. 
So erklärt es sich, daß die einzelnen Sitzungen mit dem, was an Vor- 
trägen und Verhandlungen geboten wurde, sich nicht immer auf gleicher 
Höhe halten konnten. Besonders starkes Interesse nötigten die Ver- 
handlungen ab, die sich mit der Jugend im Kampfe gegen den Alkohol 
befaßten, mit den gesetzgeberischen Fragen und dem Thema „Alkohol 


1) Länger als 3 bis 4 Tage sollten eigentlich unsere Kongresse nicht 
dauern. Es wäre auch wünschenswert, daß man für die künftigen Kongresse 
und deren Arbeitspläne neue, praktischere Grundsätze aufstellte. 





Kraut, Vom 18. Internationalen Kongreß gegen den Alkoholismus in Dorpat. 155 


und Heer“, zu dem allerdings nur einer der auf dem Programm 
stehenden Redner, Generalmajor Bauer aus Kassel, sprach; die beiden 
andern Redner, Dr. Legrain und der Finnländer Major Heikin- 
heimo waren am Erscheinen verhindert. 


Das Gebiet „Jugend im Kampfe gegen den Alkohol“ behandelten 
drei Vortragende: der Leiter des Kongresses Prof. Pöld (Prorektor 
der Dorpater Universität) in Ausführungen über das Thema „Ist die 
Enthaltsamkeit der Erwachsenen für die Jugendarbeit notwendig?“, 
Dr. Oettli, der über die Frage sprach: „Wie weckt man das Inter- 
esse am Anti-Alkohol-Unterricht?“ und Theo Gläß, dessen Vor- 
tragsthema „Beeinflussung der Psyche der Jugendlichen durch die 
Enthaltsamkeit“ lautete. 


Besonders eingehend sollte die Frage des Gemeindebestimmungs- 
rechts auf diesem Kongreß erörtert werden. Man hatte namentlich 
etwas von den Erfahrungen der Länder hören wollen, in denen das 
Gemeindebestimmungsrecht ausgeübt wird, oder wenigstens gewisse 
Gedanken des Gemeindebestimmungsrechts Wirklichkeit geworden sind. 
So waren Redner aus Dänemark (Larsen-Ledet), aus Schottland 
(R. A. Munro), aus Lettland (Rechtsanwalt Friedenberg), aus 
Litauen (Dr. Gylis) und aus Schweden (Alexis Björkman) ge- 
beten worden. Ueber die GBR.-Werbearbeit in Deutschland sollte 
Dr. Kraut berichten. Aber der Schotte war leider nicht erschienen, 
und für Dr. Friedenberg, der ebenfalls abwesend war, mußte Dr. Rein- 
hardt aus Riga einspringen. Immerhin hat man ein ganz anschauliches 
Bild von der Verschiedenartigkeit des Gemeindebestimmungsrechts und 
seinen Wirkungsmöglichkeiten erhalten. 

Ueber die Durchführung des Alkoholverbots in den Vereinigten 
Staaten sprach an Dr. Cherrington's Stelle sein Mitarbeiter 
Herr Richardson; über das finnländische Verbot Minister 
Liakka. Auf des letzteren Ausführungen werde ich noch zurück- 
kommen. 

Zahlreicher noch als die Hauptsitzungen des Kongresses waren 
de Sondersitzungen und de Sonderveranstaltungen 
einzelner Organisationen. Etwas bänglich konnte einem werden, wenn 
man in diesen Sitzungen den Organisationseifer beobachtete und eine 
ganze Anzahl internationaler Verbände entstehen sah. In besonderen 
Sitzungen tagten die Aerzte, die Geistlichkeit, die Sozialisten, die 
Studenten, die Eisenbahner, die Lehrer (die über 100 Teilnehmer zählten), 
die Militärpersonen, die Vertreter der Jugend. Fast aus jeder dieser 
Sondersitzungen ging eine Dauerorganisation mit mehr oder minder 
internationalem Charakter hervor. Warten wir ab, was in der Zeit 
bis zym nächsten Kongreß von diesen Verbänden geleistet wird. Die 
Frauen hatten schon im Anschluß an den nordischen Nüchternheits- 
kongreß, der dem Internationalen in Dorpat vorausging, ihre besondere 
Tagung gehabt und einen nordischen Frauenverband gegründet. 


Im übrigen hatten ältere Verbände wie die World League against 
Alcoholisme, die World Prohibition Federation, die Internationale Ver- 


156 Abhandlungen. 


einigung gegen den Alkoholismus, die Internationale katholische Ver- 
einigung gegen den Alkoholismus und die Guttempler ebenfalls ihre 
besonderen Sitzungen abgehalten, die Guttempler mit dem Erfolge, daß 
eine bereits vor Jahren in Dorpat gegründete Loge mit 16 neuen Mit- 
gliedern wieder ins Leben gerufen wurde. 


Auch einige öffentliche Werbeveranstaltungen kamen zustande: 
Volksversammlungen mit Vorträgen unter freiem Himmel, vor. allem 
Werbung mit und unter der Jugend. Ob der guten Beteiligung auch 
die weiteren Auswirkungen entsprechen werden, muß die Zukunit 
zeigen. 


Am Schlußtage des Kongresses gelangten eine Reihe von Ent- 
schließungen zur Annahme, von denen die wichtigsten an dieser Stelle 
Platz finden mögen. 


Der Völkerbund und die Alkoholfrage. 


Der Kongreß schließt sich den Resolutionen an, die in der inter- 
nationalen Konferenz über den Alkoholismus in Genf (September 1925) 
angenommen worden sind, und verlangt, daß der Völkerbund sich 
mit der Alkoholfrage in der gleichen Weise wie mit der Opiumfrag: 
befaßt. 

Er ist der Kommission des Völkerbundes dankbar dafür, daß si: 
beschlossen hat, die Alkoholfrage in ihrer Beziehung zur Jugend in iht 
Arbeitsprogramm aufzunehmen. 


Selbstbestimmungsrecht. 


1. Der Kongreß betont, daß jedes Volk das Recht hat zu be- 
stimmen, wie es das Alkoholübel bekämpfen will, ohne das Einschreiten 
einer anderen Regierung befürchten zu müssen. Er betont ferner, daß 
im Interesse des zwischenstaatlichen freundschaftlichen Verkehrs keine 
Regierung ihre eigenen Bürger aufmuntern sollte durch den Schmuggel 
und durch Handelsrepressalie den in legaler Weise geäußerten Willen 
eines anderen Landes zu durchkreuzen. 


2. Ueberall, wo nicht weitergehende allgemeine prohibitive Mab- 
nahmen eingeführt worden sind, empfiehlt der Kongreß, den stimm- 
berechtigten Bürgern der Gemeinde oder des Bezirks das Recht zu 
erteilen, selbst durch Volksabstimmung über die Zulassung des 
Alkoholverkaufs im betreffenden Gebiete zu entscheiden. (Gemeindt- 
bestimmungsrecht.) 


Alkohol undVerkehrsunfälle. 


In Anbetracht der Tatsache, daß ein sehr hoher Prozentsatz der 
Verkehrsunfälle dem Alkohol zuzuschreiben sind, ersucht der Kongreß 
alle Regierungen für alle, die ein konzessioniertes Verkehrsmittel zu 
führen oder überhaupt mit dem Verkehr direkt zu tun haben, ein voll- 
ständiges Alkoholverbot zu erlassen und für dessen strenge Durch- 
führung zu sorgen. 


Kraut, Vom 18. Internationalen Kongreß gegen den Alkoholismus in Dorpat. 157 


Untersuchung über Verkehrsunfälle und das 
Internationale Arbeitsamt. 


Der Kongreß dankt dem internationalen Arbeitsamt in Genf für 
das Interesse, das es dem Alkoholproblem entgegen bringt. 

Da der Alkohol die physische und geistige Leistungsfähigkeit der 
Arbeiter beeinflußt und dadurch zur Ursache von Unfällen wird, da 
die Untersuchung dieses Zusammenhanges von größter Wichtigkeit für 
den Kampf gegen den Alkoholismus sowie für den Schutz und die 
Sicherheit der Arbeiter ist, so spricht der Kongreß den Wunsch aus, 
daß das Internationale Arbeitsamt seine Studien über den Zusammen- 
hang zwischen Alkoholismus und Unfällen bei industriellen und 
anderen Unternehmungen, in denen Arbeiter beschäftigt sind, fort- 


setzen möge. 
” 


Ein besonderes Kapitel ist die Frage der Kongreßaus- 
stellung. Auch dieses Mal waren wieder von einzelnen Ländern 
kleinere oder größere alkoholgegnerische Ausstellungen gesandt und 
aufgebaut worden, die zum Teil — besonders gilt dies von Schweden, 
Finnland, Estland und Oesterreich — außerordentlich interessantes 
Material boten. Aber mehr denn je zuvor trat der Mangel an ein- 
heitlicher Leitung zutage. Es sollte sich nicht wiederholen dürfen, daß 
im Anschluß an einen Kongreß jeder jedes, was ihm beliebt, ausstellen 
darf, und daß außer durch’ den Raum keinerlei Beschränkungen auf- 
erlegt werden. Vielmehr ist es dringend notwendig, daß diese Kongreß- 
ausstellungen von fester Hand geleitet werden und einen bestimmten 
Zweck erfüllen, sei es, daß sie eine Uebersicht über die alkoholgegne- 
rische Arbeit der wichtigsten Kulturländer bieten, oder Kritik an den 
bestehenden Werbesystemen üben wollen, wie es die schweizerische 
Abteilung in Dorpat tat, oder sonst irgendeine Sonderaufgabe erfüllen 
wollen. 

Neben den zahlreichen Arbeitsveranstaltungen fehlte es natürlicher- 
weise auch nicht an geselligen Darbietungen. An Begrüßungstestlich- 
keiten, Empfängen, Festmählern, zwanglosen Zusammenkünften, Kon- 
zerten und anderen künstlerischen Darbietungen gab es des Guten 
soviel, daß man notgedrungen auf manche dieser Veranstaltungen 
verzichten mußte. | 

Was an organisatorischer Vorbereitungsarbeit geleistet worden 
ist, kann gar nicht hoch genug angeschlagen werden. Die Teilnehmer, 
denen in so liebenswürdiger Form so vieles geboten wurde, und um die 
man sich mit dem größten Entgegenkommen bemühte, sind den Ver- 
anstaltern und deren zahlreichen Helfern und Helferinnen, insbesondere 
dem langjährigen ständigen Kongreßsekretär Dr. Hercod und dem 
unermüdlichen Sekretär des 18. Internationalen Kongresses Herrn 
Magister Ernits, der uns an einem der Festabende in 10 oder 
12 Sprachen begrüßte, sowie dem Leiter des Organisationsausschusses 
und der Tagung Herrn Prof. Pöld den allergrößten Dank schuldig. 


> 


158 Abhandlungen. 


Leider fiel ein Schatten auf den Kongreß, auf dem so viel tüchtige 
Arbeit mit froher Unterhaltung gewechselt hatte. Schon während der 
ersten Kongreßtage erkrankte in Dorpat einer der Veteranen der deut- 
schen Alkoholgegnerbewegung, der besonders um die Arbeit unter der 
Lehrerschaft und der Jugend hochverdiente, fast zweiundsiebzigjährige 
Oberstudienrat Dr. Hartmann aus Leipzig. Er kehrte als Sterben- 
der heim und wurde wenige Wochen nach seiner Rückkehr zur letzten 
Ruhe geleitet. — Auch an dieser Stelle sei der Dank ausgesprochen, den 
die deutsche Bewegung gegen den Alkoholismus dem hervorragenden 
Mitstreiter und unsere Zeitung ihrem langjährigen Mitarbeiter schulden. 


II. 


Im Anschluß an den Internationalen Kongreß haben etwa 20 Teil- 
nehmer eine Studienreise durch Finnland unternommen, bei deren 
Vorbereitung sie den liebenswürdigen Rat und die freundliche Hilfe des 
Herrn Ministers Liakka, des Chefs des finnländischen Sozial- 
ministeriums, dankbar in Anspruch genommen haben. Die Hälfte der 
Teilnehmer beschränkte ihre Reise auf das südliche Finnland (bis 
Kuopio), während die übrigen, zu denen auch der Berichterstatter zählte, 
die Fahrt über den Polarkreis hinaus (bis zum Vikasee) ausdehnten. 


Die von uns gemachten Beobachtungen waren für uns um so wert 
voller, als gerade in letzter Zeit die deutsche (und vermutlich auch ein 
großer Teil der übrigen europäischen) Tagespresse von einem sehr 
abfälligen Urteil der finnländischen Parlamentskommission zur Prüfung 
der Wirkungen des Alkoholverbots berichten zu können glaubte und 
das Verbot in Finnland als völligen Fehlschlag bezeichnete. 


Was man freilich auf dem Dorpater Kongreß von so sach- 
kundigen Persönlichkeiten wie dem Minister Liakka, dem Professor 
Voionmaa (Mitgliedern der finnländischen Parlamentskommission 
zur Prüfung der Wirkungen des Alkoholverbots) und dem be- 
kannten Helsingforser Physiologen Professor Laitinen über das 
Verbot zu hören bekommen hatte, lautete wesentlich anders. 
Ganz gewiß wurde nicht in Abrede gestellt, daß infolge des 
Schmuggels der letzten Jahre der Alkoholgenuß zugenommen 
hat. Es wurde aber andererseits betont, daß sich die finn- 
ländische Parlamentskommission keineswegs in ihren Feststellungen 
einig sei. Eine ganze Reihe von Erscheinungen sind durchaus nicht 
eindeutig zu beurteilen. Wenn nach dem Kriege bestimmte Gattungen 
von Vergehen und Verbrechen besonders grell zutage traten, so ist 
vor allem die Tatsache zu berücksichtigen, daß Finnland, ganz ähnlich 
wie Deutschland, ungeheuer unter den Auswirkungen des Krieges und 
der furchtbaren Revolutionswirren gelitten hat. Krieg und Revolutions- 
kämpfe haben die Achtung vor dem Menschenleben in den meisten 
Ländern stark vermindert und die Neigung zu Roheitsvergehen ver- 
stärkt, ganz besonders natürlicherweise dort, wo die Revolution die 
blutigsten Formen annahm. Es ist zu verwundern, daß Finnland die 
Schreckenszeit und ihre Wirkungen so rasch überwunden hat, und 


Kraut, Vom 18. Internationalen Kongreß gegen den Alkoholismus in Dorpat. 159 


es fehlt nicht an Stimmen, die diese Tatsache als eine Folge des 
1919 eingeführten Alkoholverbots bezeichnen. Die vielfach erhobene 
Behauptung, daß heute in Finnland mehr getrunken werde als vor 
dem Verbot, läßt sich selbstverständlich nicht beweisen. Wo das Ver- 
bot gesetzlich besteht, ist eine Statistik nur über den Alkohol- 
verbrauch durchführbar, der als Ausnahmefall (für medizinische und 
rituelle Zwecke) zugelassen ist. Der ungesetzliche Alkoholgenuß ent- 
zieht sich so gut wie jeder Statistik. Zwar gibt die Beschlagnahme ge- 
schmuggelter Alkoholmengen und die polizeiliche Feststellung von 
Geheimbrennereien gewisse Anhaltspunkte, aber niemals ist auch nur 
mit annähernder Sicherheit festzustellen, wieviel Schmuggelware und 
wie große im Geheimen hergestellte Alkoholmengen unbemerkt zum 
Genuß gelangt sind. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Gegner 
des Verbots diese Mengen als sehr beträchtlich bezeichnen, die Freunde 
des Verbots die Sachlage anders beurteilen. 


Eine auch von den Gegnern des Verbots zugegebene Tatsache aber 
ist, daß durch bestimmte Verschärfungen des Gesetzes, insbesondere 
das tatkräftige Vorgehen gegen Aerzte, die unerlaubterweise den Genuß 
alkoholischer Getränke vermittelt haben, ferner durch internationale 
Vereinbarungen, die sich gegen den Schmuggel richten, das Verbots- 
gesetz wesentlich wirksamer geworden ist. Nach wie vor stehen zweifel- 
los die Mehrzahl des finnländischen Volkes und drei Viertel der Parla- 
mentsmitglieder zum Verbot. Geschlossen treten für das Verbot ein: 
die Bauernpartei, die Sozialdemokraten und die Kommunisten, während 
ein Teil der bürgerlichen Parteien das Verbot bekämpft. . 


Prof. Laitinen hob im Laufe der Kongreßverhandlungen hervor, 
daß nur 15 Prozent der finnländischen Bevölkerung in der Stadt leben, 
und diese hauptsächlich den bessergestellten, verbotsfeindlichen Klassen 
angehören; auf dem Lande und vor allem in den unteren Schichten 
der Bevölkerung sei der Segen des Verbots deutlich zu spüren; es 
werde geradezu als Arbeiterschutzgesetz empfunden. 


Was auf dem Kongreß in Dorpat berichtet wurde, haben wir auf 
unserer Studienfahrt im wesentlichen bestätigt gefunden. Wir haben 
uns davon überzeugt, daß die Zeitungsnotizen, die von einer unge- 
heueren Verbreitung der Trunksucht in Finnland, von einer „zunehmen- 
den Roheit der Trinksitten“ und dergleichen mehr melden, mit den 
Tatsachen in Widerspruch stehen. Wohl haben wir vor den Schären 
der finnländischen Küste Schiffe beobachtet, die uns als Schmuggler- 
Schiffe bezeichnet wurden; wohl ist uns von glaubwürdiger Seite ver- 
sichert worden, daß auch auf den Binnengewässern Schmugglerschiffe 
anzutreffen seien; wir sind auch überzeugt, daß in den Städten und 
ganz besonders in Helsingfors, der Hauptstadt, viel im geheimen ge- 
trunken wird, doch ist es unseren Führern in Helsingfors nicht ganz 
leicht gewesen, uns solche Schankstätten nachzuweisen, in denen 
zweifellos der mit den Verhältnissen Vertraute geistige Getränke wird 
bekommen können. Auffallend war uns, daß man nirgends auf 
den Straßen und auch in den Wirtschaften, die wir besuchten, 


160 Abhandlungen. 


Spuren des Alkoholgenusses wahrzunehmen vermochte. Wir sind in 
Hafenkneipen gewesen, die bekanntlich in den Hafenstädten der meisten 
Länder für den Nüchternen keine angenehmen, mitunter sogar ge- 
fährliche Aufenthaltsstätten sind. Wir haben in diesen Wirtschaften 
sowie in den von der einfachen Bevölkerung zahlreich besuchten 
Konzert-Cafes keinen auch nur Angetrunkenen feststellen können. 
Ueberall ging es ruhig, sauber und ordentlich zu. Wir haben uns abends 
zur Zeit der Promenadenkonzerte in Helsingfors durch die dichten 
Menschenmengen gedrängt, wir haben keinen Betrunkenen fesehen, 
keine Rüpelszene, wie sie in anderen Großstädten bei ähnlichen Ge- 
legenheiten nicht selten sind, sondern den allerbesten Eindruck von der 
großstädtischen Bevölkerung erhalten. Wir sind von Helsingfors nach 
Wiborg gereist, haben von dort das ganze Seengebiet durchquert, 
sind über Kuopio und Kajani nach Uleäborg gekommen. Von dort sind 
wir nach Tornio und Haparanda gereist und noch weiter nach Norden 
bis über Rovaniemi, die nördlichste finnländische Bahnstation, hinaus. 
Wir haben auf unserer ganzen Reise drei Personen beobachtet, die von 
einigen von uns für Betrunkene gehalten wurden. Eine dieser Personen 
trafen wir auf der Brücke nach Haparanda. Es bleibt also‘ zweifelhaft, 
ob dieser Mann auf finnisches oder schwedisches Konto zu setzen ist. 
Ich selbst habe in Tornio fast eineinhalb Stunden in einer Apotheke 
gesessen und den Betrieb beobachtet, habe wahrgenommen, wie eim 
altes Zigeunerweib in dieser Zeit dreimal den Versuch machte, Brantt- 
wein oder Wein zu kaufen, aber nichts von alledem bekam. Wir haben 
in Dörfern und auf einsamen Gehöften die Bewohner aufgesucht und 
uns überall über die Nüchternheit der Bevölkerung und die auffallende 
Sauberkeit ihrer Behausungen gewundert, wie wir überhaupt über das 
ruhige und liebenswürdige Verhalten der Finnländer voll der An- 
erkennung sind. 


Wir haben im Seengebiet inmitten einheimischer Ausflüglerscharen 
eine sonntägliche Wasserfahrt gemacht und uns daran erinnert, wie 
solche Wasserfahrten beispielsweise in Deutschland zu verlaufen 
pflegen. Wir mußten insbesondere auch an eine ähnliche Fahrt denken, 
die wir acht Tage früher in Estland über den Embach nach dem Paipus- 
see unternommen hatten, eine Fahrt, auf der wir wüste Trunkenheits- 
szenen zu beobachten Gelegenheit hatten. Hier auf den finnischen 
Seen war nichts dergleichen wahrzunehmen. Wir sind uns dessen wohl 
bewußt, daß auch bei solchen Gelegenheiten unter Umständen von 
einzelnen mitgebrachte geistige Getränke genossen werden mögen, und 
müssen die Versicherung eines Kapitäns, daß er auf seinem Dampfer 
keinen Alkoholgenuß dulde, in diesem Sinne deuten. Auch der gedruckte 
Anschlag in den Speisewagen der finnländischen Eisenbahn, der den 
Genuß geistiger Getränke ausdrücklich untersagt, läßt auf versuchte 
Gesetzesübertretungen schließen. Aber selbst wenn wir von einen! 
merkwürdigen Zufall begünstigt gewesen sein sollten, und andere 
gelegentlich weniger Erfreuliches beobachtet haben mögen, so müssen 
unter allen Umständen jene Notizen deutscher Blätter, die von einer 


Kraut, Vom 18. Internationalen Kongreß gegen den Alkoholismus in Dorpat. 161 


Verrohung der Trinksitten und dergleichen mehr melden, auf das ent- 
schiedenste zurückgewiesen werden. 

Auf der zweitägigen Seefahrt, die uns von Helsingfors nach Stettin 
zurückführte, hatten wir Gelegenheit, zahlreiche andere deutsche 
Finnlandbesucher zu sprechen und sie über ihre Eindrücke, namentlich _ 
mit Rücksicht auf den Alkoholgenuß, zu befragen. Unter diesen Fahr- 
gästen, die in der Mehrzahl keine Alkoholgegner waren, hatte kaum 
ein einziger etwas wesentlich Nachteiliges beobachten können. Alle 
rühmten die auffallende Nüchternheit der finnländischen Bevölkerung 
und sprachen ihr lebhaftes Bedauern darüber aus, daß der Ausländer 
von Deutschland einen ganz anderen Eindruck empfangen müsse. Sie 
waren mit uns darin einig, daß die Sauberkeit, die Ordnung, der Wohl- 
stand (Finnland hat eine aktive Handelsbilanz!), die auch sie beobachtet 
hatten, mindestens zu einem guten Teil als Wirkungen des Alkohol- 
verbots anzusprechen seien. 


R. Kraut. 


Der alkoholisierte Mensch.) 


Ueberblick über den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse 
von der Alkoholeinwirkung auf den menschlichen Körper. 


Von Stadtarzt Dr. Reinheimer, Frankfurt a. M. 


Die gesundheitliche Seite der Alkoholirage ist entgegen allgemeiner 
Meinung nur ein kleiner Ausschnitt aus einem Gebiet, das in erster Linie 
volkswirtschaftlicher und bevölkerungspolitischer Natur ist. Die schweren 
gesundheitlichen Schädigungen, die auch dem Laien auffallen, sind: vielfach 
erst Spätfolgen. Längst sind schwere soziale Schäden für die Familie und 
die Allgemeinheit durch den Trunksüchtigen erzeugt worden, bevor der ge- 
sundheitliche Untergang eintrat. Zudem sind schwere und dauernde, d. h. 
chronische durch Alkoholmißbrauch sicher verursachte körperliche Krank- 
heitszustäinde um vieles seltener als man bei der allgemeinen Verbreitung des 
Genußmittels Alkohol, wenigstens bei der älteren Generation — bei der 
Jugend ist ja eine erfreuliche Aenderung schon eingetreten — vermuten sollte, 
viel seltener auch als man in Erinnerung an die früher so häufig vorge- 
zeigten abschreckenden Darstellungen von Trinkerorganen glauben möchte. 
Weitaushäufigerund wesentlichersinddievomAlkohol 
erzeugten Veränderungen der Psyche, besonders der 
Intelligenz. 

Wenn es erst durch die Trunksucht zu einer Se Schrumpf- 

leber und dergleichen gekommen ist, dann kommt jede Hilfe zu spät. Genau 
wie bei der Bekämplung der ansteckenden Krankheiten, etwa der Lungen- 
schwindsucht, der Ansteckung vorgebeugt oder nach bereits erfolgter An- 
steckung unverzüglich mit Abwehrmaßnahmen eingegriffen werden muß, so 
kann eine wirksame Tronieuchiibekimpiung nicht warten, bis die zu Be- 
treuenden dem Untergang verfallen sind, sie muß mindestens einsetzen, ehe 
schwere Gesundheitsstörungen Platz gegriffen haben. 
‚ Damit ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß nicht erst die trau- 
rigen Endzustände der chronischen Alkoholvergiftung, sondern bereits die 
Vorstufen die Aufmerksamkeit aller wahrhaften Menschenfreunde verdienen. 
Leider sind diese Vorstufen der chronischen Alkoholvergiftung nach keiner 
Seite hin fest abgrenzbar. FlieBende Uebergänge bestehen namentlich auch 
nn 


1) Der Aufsatz ist den Frankfurter Wohlfahrtsblättern (Jg. 1926, Nr. 5) entnommen. 
Die Alkoholfrage, 1926 11 


162 Abhandlungen. 


zu anderen das Leben bedrohenden und das Lebensglück zerstörenden 
Krankheiten, die erfahrungsgemäß mit Vorliebe bei bestehendem Alkohol- 
mißbrauch erworben werden, wie die Syphilis, Nikotinvergiftung, Gicht, 
Zuckerkrankheit, Lungenentzündung und viele andere mehr. | 


Um zu verstehen, inwiefern die fortwährende Alkoholzufuhr den Boden 
für alle diese Krankheiten vorzubereiten vermag, und inwiefern eine meh: 
oder minder chronische Alkoholisierung des menschlichen Organismus für 
sich eine Krankheit darstellt, sei der Einfluß des Alkohols auf den Stoff- 
wechsel, auf die inneren Bunte und auf das Gehirn einer 
kritisch auswählenden, jedoch keinesfalls erschöpfenden Betrachtung unter- 
zogen. | 
Zum Stoffwechsel gehört der Nahrungsumsatz, die Verdauung, der 
Wärme- und Wasserhaushalt, der Stoffwechsel der Muskulatur. Vorweg die | 
Frage, ob der Alkohol ein Nährstoff ist. Daß dem Alkohol, der ım Körper 
fast vollständig zu Kohlensäure und Wasser verbrannt wird, ein bedeutender 
theoretischer Nährwert zukommt, ist an sich zu bejahen, aber deshalb 
ist der Alkohol genau so wenig, wie etwa giftige Pilze, die auch einen ge- 
wissen Nährwert durch ihren Eiweißgehalt besitzen, ein Nahrungsmittel. 
Die Giftwirkung des Alkohols ist allerdings nicht so schnell wie bei den 
Giftpilzen zu erkennen, aber kann dies seine Empfehlung als Nährmittel oder 
vielleicht gar als Kräftigungsmittel rechtfertigen? Selbst seine arzneiliche 
Anwendung als Notnährmittel auf Grund ärztlicher Verordnung ist durchaus 
umstritten. 

Trotz theoretisch restloser Verbrennbarkeit des Alkohols im Körper 
haben sehr gründliche Versuche des Wiener Physiologen D ur ig bewiesen, 
daß auch kleinere zu keiner Berauschung führende Alkoholgaben bedeutend 
Einschränkungen der auf Grund der Errechnung zu erwartenden Energit- 
verwertung zur Folge haben. 

Auch ohne wissenschaftliche Versuche hat die Erfahrung des sportlichen 
Trainings schon längst dargetan, daß Dauerhöchstleistungen nur bei völliger 
Nüchternheit zu erreichen sind — eigentümlich ist nur, daß die naheliegen- 
den Schlußfolgerungen aus diesen Eriahrungen noch nicht volkstümlicher 
geworden ad Als ein die Sachlage treffend kennzeichnendes Gegenbeispiel 
sei an die auffällig geringe Nahrungsaufnahme der ausgesprochenen Trinker 
erinnert. Sie scheint auf's deutlichste zu beweisen, daß der Alkoholgenuß 
die Nahrungszufuhr ersetzen kann. Aber der auffällige Kräfterückgang, Ja 
Kräfteverfall, der Trinker zeigt nach geraumer Zeit doch an, nicht nur da) 
die Giftwirkung sich bemerkbar macht, sondern daß der so gerühmten 
Ersatznahrung Alkohol ein lebenswichtiger, zur Erhaltung der Körperkrait 
unentbehrlicher Baustein, nämlich das Eiweiß, fehlt. 


Die wärmende Wirkung, die dem Alkohol zugeschrieben wird, beruht 
teils auf einer örtlichen Reizung der Schleimhäute, sofern der Gehalt an 
Alkohol genügend hoch ist, teils an einer lähmungsartigen Erweiterung der 
Hautgefäße. Größere Alkoholmengen bringen durch diese allgemeine Er- 
weiterung der Gefäße die Körpertemperatur zum Sinken, welcher Umstand 
es gut erklärt, warum gerade Berauschte so leicht den Erfrierungstod finden. 
Also genau die gegenteilige Wirkung, die eine seit Jahrhunderten eingewurzelie 
Volksmeinung dem Alkohol beimißt. Es ist nur ein einziges Glied ein 
Ben Kette von alkoholischen Selbsttäuschungen, die auf falschen Selbst- 

bachtungen beruhen. 


Wie wirkt der Alkohol auf die Verdauungsorgane ein? Einiger- 
maßen steht fest, daß der Alkohol die Magendrüsen zur Absonderung anregt, 
während über die verdauungsbefördernden oder hemmenden Einflüsse keine 
gesicherten Forschungsergebnisse vorliegen. Für den chronischen Magen- 
katarrh (sog. Säuferkatarrh), der auf Biermassengenuß und die dadurch 
verursachte Kältereizung und Wasserwirkung zurückgeführt wird, steht der 
ursächliche Zusammenhang zwischen Krankheitsentstehung und Alkoholgenuß 
noch nicht sicher fest. Aus dem gleichen Grunde seien der chronische Rachen- 


ne u 9 ade - u Ram 084 


Reinheimer, Der alkoholisierte Mensch. 163 


katarrh und der chronische Luftröhrenkatarrh nur beiläufig erwähnt; auch 
hier spielen anderweite Umstände, z. B. der Einfluß des Tabakrauches und 
-Saftes mindestens als Hilfsursache eine bedeutsame Rolle. 

Dagegen kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Schrumpf- 
leber (Leberzirrhose) und dem Alkoholmißbrauch als gesicherte Tatsache 
gelten. Nicht jede Leberschrumpfung braucht allerdings durch Alkohol ver- 
vrsacht zu sein, da auch andere Krankheiten, z. B. Syphilis, die Leber zum 
Schrumpfen bringen können. Nach den amtlichen Feststellungen der New 
Yorker Gesundheitsbehörde (Bogusat: „Das Alkoholverbot ın Amerika“, 
Seite 15, Berlin 1924) sind die Sterbefälle an LD rumpung im Jahre 1921 
um 53,1 Prozent zurückgegangen BRD. dem Durchschnitt der Lar 
1913—1917, d. h. der Zeit vor der Einführung des Alkoholverbotes. Nach 
Fleischer (internationale Zeitschrift zur Erforschung des Alkohols, Nr. 5, 
Seite 285, 1925) wiesen von den in einem Dresdener Krankenhause sezierten 
Leichen eine Schrumpfleber auf: | 


1910—1913 . . . . 234 Prozent 
1918. . 2 22.20.07 2 
1920 . 2 2 2 2 2.08 M 
193. 2 2 2 2 . . 20 = 


Nicht immer wird bei der Sektion notorischer Säufer eine ausgesprochene 
Schrumpfleber gefunden. Häufig läßt sich erst unter dem Mikroskop die für 
die beginnende Schrumpfung kennzeichnende Veränderung des Lebergewebes 
erkennen. Bei den meisten Alkoholisten deckt die Sektion das Vorliegen einer 
Fettleber mit oder ohne SOLIDE NSSDERÄNgE auf. 

Neben der Leberzirrhose werden mung en eınungen 
der Bauchspeicheldrüse mitoderohne Zuckerkrankheit 
(je nachdem ob die für den Zuckerstoffwechsel unentbehrliche Langerhans- 
schen Zellinseln in der Bauchspeicheldrüse geschädigt wurden) dem chro- 
nıschen Mißbrauch berauschender Getränke zur Last gelegt. Ob mit Recht 
oder Unrecht, ist noch nicht sicher entschieden. 

Ein ähnlicher, zwar sehr wahrscheinlicher, aber ebenfalls noch nicht 
völlig sichergestellter ursächlicher Zusammenhang besteht zwischen der 
Schrumpfniere und dem Alkoholismus. Unsere Kenntnisse der ver- 
schiedenen Formen der Schrumpfniere, ihre Beziehungen zur Aderverkal- 
kung der großen oder kleinen Nierenschlagadern, zur 
Blutdrucksteigerung sind zwar in den letzten Jahren stark vertieft 
und erweitert worden. Trotzdem sei ofien zugestanden, daß über den Anteil 
des Alkohols und der übermäßigen Flüssigkeitszufuhr der Biertrinker an 
der Entstehung der verschiedenen Schrumpfnierenarten keine Uebereinstim- 
mung besteht. Jedenfalls aber gibt die Statistik der an. Nierenerkrankungen 
(Wlassak, Handbuch der Hygiene von Rubner, Gruber, Ficker, Abs. „Alkoho- 
lismus“, 1923, Seite 151) einen deutlichen Hinweis: Wenn die Mortalität an 
Nierenerkrankungen bei allen Erwachsenen gleich 100 gesetzt wird, so betrug 
sie für die Brauer 123, für die Wirte und ihre Angetllen 243. 


Auch für die dem Alkoholmißbrauch zugeschriebenen Herzverände- 
rungen, Herzvergrößerung, Herzmuskelentartung, Fettdurchwachsung der 
Herzmuskulatur, Verhärtung und Verkalkung der Kranzschlagadern dürfte 
bisher ein bündiger Beweis der alkoholischen Entstehung noch nicht ge- 
liefert sein. Aber es ist im höchsten Maße wahrscheinlich, daß der über- 
mäßige Biergenuß eine Herzerweiterung oder ENTE STUNG: das so- 
genannte Münchener Bierherz, erzeugen kann, wobei nach B. Fischer 
der schädliche Faktor nicht so sehr ım Alkohol selbst als in den über- 
mäßigen Flüssigkeitsmengen gesucht werden kann. Die gesunde Natur in 
uns würde sich aufbäumen, wenn wir versuchten, an einem Tage 10 Liter 
Wasser zu trinken. Ohne Mühe jedoch vertilgt der Gewohnheitstrinker an 
einem Tage 10 Liter Bier! Wie ist das möglich? Eben nur, weil der Genuß 
des Bieres zur weiteren Zufuhr reizt, den Durst nicht löscht, sondern ver- 
mehrt. Der arme Körper muß das im Uebermaß aufgenommene Waser zur 


11* 


164 Abhandlungen. 


Ausscheidung bringen. Der Weg geht über das Blut. Das Blut wird verdünnt. 
die Blutmenge wird steigen, der Blutdruck — abhängig von der Elastizität 
der Gefäße — sich erhöhen, die Herzarbeit also sieh in zweifacher Hinsicht 
vermehren müssen. Der Enderfolg ist eine Vergrößerung des Herzens, Zu- 
nahme seiner Muskulatur, Erweiterung seiner Hohlräume. Damit geht Hani 
in Hand eine ungewöhnliche Beanspruchung des Ausscheidungsorgans, der 
Nieren (Schrumptniere!) und der Schlagadern, die, vorzeitig abgenutzt, ihr: 
Elastizität verlieren und hart und brüchig werden. Nach der Statistik der 
Leipziger Ortskrankenkasse (zitiert von Wlassak, a. a. O. Seite 150) beträgt die 
Sterblichkeit der Brauer im Alter von 35—54 Jahren an Krankheiten der 
Kreislauforgane 420,8 Prozent des Durchschnittes der männlichen Pflicht- 
mitglieder gleichen Alters! Eine viermal höhere Sterblichkeit der Brauer 
an Kreislaufkrankheiten muß in der Tat den Schluß, daß hier der Alkohol 
eine verderbliche Rolle spielen muß, sehr nahe legen! 


Nach den bisher mitgeteilten, wirklich wissenschaftlich sichergestellten 
und auch von den Nüchternheitsgegnern nicht bestreitbaren Tatsachen könnt: 
man geneigt sein zu glauben, daß nur der fortwährende, also chronische 
und unse Genuß berauschender Getränke solche Verheerungen an lebens- 
wichtigen Organen bewerkstellige. Es sei zugegeben, daß mit unseren 
heutigen Untersuchungsrüstzeug trotz feinster S(Oirwechselverzuche es mit 
Sicherheit noch nicht gelungen ist, an den inneren Organen durch kleine 
Alkoholgaben deutliche krankhafte Gewebsveränderungen nachzuweisen. 
Tatsächlich aber werden unser Gehirn und unser Be 
wegungsapparat,unsere Muskulatur,auch durchklein: 
ja winzige Alkoholgaben merklich beeinflußt. Wenn a» 
schon ganz geringe Alkoholgaben meßbare Störungen am Nerver- 
system hervorzurufen imstande sind, so ist es nur zu begreiflich, & 
fortgesetzte Unmäßigkeit im Alkoholgenuß stufenweise schwere und schwatt 
Veränderungen an dem so besonders empfindlichen Nervensystem erzeugt! 
muß. Das Gehirn und die Nerven werden durch den Alkohol narkoltisiei. 
d. h. betäubt. Die Anfänge dieser Lähmung, die bei oberflächlicher Be 
trachtung z. T. nicht als Lähmung oder ‚Betäubung, sondern als Erregung 
sich offenbaren können, sind nur mit feinsten psychologischen Prüfmethoden 
feststellbar. Sie sind trotzdem leicht verständlich als Vorstufe zu jenem be- 
kannten schweren Narkosezustand, den man Rausch oder Trunkenheit nennt. 


Das feinste Zusammenspiel unserer Muskulatur (die Koordination) ist 
im wesentlichsten eine Leistung unserer Großhirnrindee Man kann Z. 
die Zeit zwischen dem von außen zugeführten Reiz, etwa einem Lichtsignal. 
und der Ausführung einer gewollten bestimmten Bewegung messen. Man 
kann die Sicherheit des Nadeleinfädelns, die Trefisicherheit beim Schießen 
prüfen: übereinstimmend rufen wenige Kubikzentimeter Alkohol eine merk- 
liche Leistungsverschlechterung hervor. Die völlig unsicheren, gewollten oder 
en Bewegungen, der schwankende Gang des stark Berau 
stellen nur eine hundertfache Vergrößerung dieser eben geschilderten — 
anscheinend harmlosen — Störungen dar, die immer dann gefährlich werden 
können, wenn von der Präzision und Genauigkeit der Tätigkeit etwa der eme 
Lokomotivführers oder Kraftwagenlenkers die Sicherheit vieler Menschenleben 
abhängt. Die mangelhafte Zusammenarbeit der Muskeln, das Fehlen der zwecs: 
mäßigen Kraftverteilung, erklären z. T. die auffallende Tatsache, warum bei 
größeren Alkoholgaben die reine Muskelarbeit trotz des subjektiven 
efühles der Erleichterung der Arbeit sich meßbar verschlechtert. Uebrigens 
ein weiteres Beispiel von alkoholischer Selbsttäuschung. Die Sportleute wisse! 
es längst, daß man Dauerhöchstleistungen nur bei Enthaltsamkeit vollbringe! 
kann, und daß auch die systematische ernste Vorbereitung dazu, das Tramng, 
die Entsagung auf alle Rauschgetränke erheischt. RE 
DieSinnesempfindlichkeit für Licht und Farbe ist nach überein 
stimmenden Angaben der Untersucher von 10 auf 40 Gramm Alkoholzufuhr 
zwar gesteigert, aber die Unterscheidungsfähigkeit leidet und die Neigung ZU 











- 


Reinheimer, Der alkoholisierte Mensch. 165 


Trugwahrnehmungen, zu_illusionären Gesichts- und Gehörerscheinungen, 
scheint erhöht zu sein. Die Auffassungsfähigkeit z. B. für kurz 
vorgezeigte Bilder ist nach Alkoholeinnahme herabgesetzt. Nicht minder wird 
die Merkfähigkeit, d. h. das Einprägungsvermögen für Sinnesreize 
und ihre Wiedergabe, durch die Narkosewirkung selbst kleiner Alkoholmengen 
auf das Gehirn beeinträtigt. 

Die Vorstellungsverbindungen, die Assoziationen scheinen nach 
zahlreichen, zum Teil sich widersprechenden Versuchsergebnissen zunächst 
— und besonders für Klangassoziationen — erleichtert vor sich zu gehen. 
Dagegen dürfte die reine Verstandestätigkeit, gemessen an der Zahl 
richtig gelöster Rechenauigaben, mindestens bei der Mehrzahl aller Menschen 
bereits durch kleine Alkoholgaben merklich in Mitleidenschaft gezogen 
werden. Alle diese psychiatrisch-psychologischen Erkenntnisse stehen in 
sichtlichem Widerspruch zu den angeblich auf Selbstbeobachtung beruhenden 
Angaben der Alkoholfreunde über eine durch den Alkohol bewirkte „Er- 
leichterung“ der geistigen (und körperlichen) Arbeit. Auch hier wieder ein 
weiteres Beispiel einer groben Selbsttäuschung, hervorgerufen durch eine 
gewisse ebenfalls als teilweise Gehirnnarkose aufzufassende Urteilsschwäche, 
durch eine auffällige Verkennung der eigenen Leistungsfähigkeit, durch eine 
Verringerung der Selbstkritik. Klar erkennbar nur die Vorstufen der rausch- 
artigen ITrunkenheit mit ihrer tiefgehenden Urteilsschwäche und mit völligem 
Fehlen einer regulierenden Selbstkritik. Die stärkere einmalige 
Alkoholisierungdes Gehirns äußert sich ul durch eine erhöhte 
Erregbarkeit. Auch diese Erregbarkeitssteigerung ist nichts anderes als eine 

Narkose, eine Lähmungserscheinung. 

Gelähmt sind die sogenannten Hemmungen; die Schranken, 
die durch Takt, Gesittung, Rücksicht auf den Nebenmenschen gesetzt sind, 
sınd gefallen. „Der Alkohol löst die Zunge.“ Die Gefühlsäußerungen werden 
lebhafter, unmittelbarer, hemmungsloser. Die sonst in der Tiefe schlummern- 
den Triebe werden übermächtig; die Stimmung, meist zuerst gehoben, oft 
rührselig und überschwenglich: leicht kommt es jetzt zum stürmischen Um- 
schlag, zu Wutausbrüchen und Aehnlichem. 

Ganz unmerklich sind die Uebergänge von solchen Trunkenheits- 
zuständen zur chronischen Trunksucht. Allmählich stellen 
sich schwere Charakterveränderungen ein. Die Alkoholwirkung 
kann bei der fortwährenden Zufuhr gar nicht mehr zum Abklingen kommen 
und zu der Alkoholgewöhnung, die immer größere Mengen Alkohols zu der 
Erreichung der vom Trinker angestrebten rosigen Stimmung erfordert, tritt 
hinzu die Häufung der übrigen krankhaften Erscheinungen. Die dauernd in 
Wegfall gekommenen Hemmungen haben an Stelle von sozialer Verantwort- 
lichkeit und Nächstenliebe krasseste Selbstsucht, an Stelle von Taktgefühl, 
Sitte und Erziehung erschreckende Rücksichtslosigkeit und Gefühlsroheit ent- 
stehen lassen. Das ganze Sinnen und Trachten des Trinkers ist auf die 
Beschaffung des Alkohols gerichtet. Längst ist dabei das Familienleben 
zerrüttet worden, die beruflichen Pflichten wurden auch schon lange ver- 
nachlässigt, die produktive Arbeit nahm immer mehr ab. Die geistigen Fähig- 
keiten haben schwer gelitten, immer tiefer sinkt der Süchtige herab — selten 
werden in diesem Zustand neben den tiefgehenden und teilweise bleibenden 

en Veränderungen nunmehr auch die Zeichen körperlichen Verfalls 
und die körperlichen Merkmale der chronischen Alkoholvergiftung, wie Ent- 
zündung der Nervenstränge, Zittern, Erweiterung der feinen Hautgefäße an 
der Nase, im Rachen und ähnliches vermißt. Noch jetzt ist durch entsprechende 
ärztliche Maßnahme, d. h. durch eine langwierige Entziehungskur, eine 
eilung dann möglich, wenn der ehemalige Trinker nach der Kur nicht etwa 
mäßig wird — selbst die schlimmsten Trinker behaupten nur sehr mäßig 
zu trinken — nein, völlig enthaltsam lebt. Wie aber sähe es mit der Trinker- 
rettung aus, wenn es keine willensstarken Menschenfreunde gäbe, die ihren 
alkoholkranken, bedauernswerten Mitbrüdern und Mitschwestern zuliebe auf 
den Genuß von Rauschgetränken freiwillig und uneigennützig verzichten? 


166 Abhandlungen. 


Leider waren bisher sehr viele Trinker nicht mehr zu retten. Wie isi 
ihr Schicksal, wenn sie nicht an Alkoholentartung innerer Organe, etwa einer 
Leberschrumpfung, zugrunde gehen? Die Charakterveränderungen führen 
schließlich zu einer Art von unheilbarem Schwachsinn. Manchmal stellen 
sich überdies Erregungszustände ein, von denen eine — allerdings die 
häufigste — Abart, das Delirium tremens, der Säuferwahnsinn im engeren 
Sinne, auch weiteren Kreisen bekannt geworden ist. Hier treten bei starker, 
oft ängstlicher Unruhe oder gehobener, humorvoller Stimmung aus- 
gesprochene Gesichts-, Gehörs- und Gefühlstäuschungen auf. Der Eifersuchts- 
wahn, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsverlust, vom Gehirn ausgehende epilep- 


tische Krämpfe und Lähmungen, die sogenannte Alkoholparalyse, beherrschen 


bisweilen für sich das Krankheitsbild, so daß es möglich ist, die schweren 


alkoholischen Gehirnzerstörungen nach ihrem vorherrschenden Einzelmerkma 
in Unterarten zu unterscheiden. Außerordentlich schlimm kann sich der 


Alkoholgebrauch und erst recht Alkoholmißbrauch auswirken, wen 


das Gehirn schon vorher krank oder krankhaft veranlagt war. Namentlich 


die Leichtschwachsinnigen und die mit faliender Krankheit (Epilepsie) be- 


hafteten Personen sind in hohem Maße gefährdet. Auch ein Einzelrausch, 


ja selbst so geringe Alkoholmengen wie in einem Glas Bier enthalten sind, 


önnen bei einem krankhaft veränderten Gehirn die auslösende Ursache für 


schwere, mehr oder weniger rasch vorübergehende Geistesstörungen abgeben. 
Die sogenannten Quartalssäufer, die Dipsomanen, mit ihren anfallswetse 
auftretenden Trinkausschreitungen besitzen zum Teil ein solch überempfind- 
liches Gehirn. 

Die größtenteils sicher erwiesenen Zusammenhänge zwischen Alkohol 
vergiftung und Erbmasse, der alkoholische Kleinwuchs, die Schwachsin- 
entstehung, die EPUCDE ZUBE bei den Abkömmlingen alkoholvergikker 
Erzeuger, die mangelhafte Stillfähigkeit der Alkoholikertöchter sind gewist- 
maßen nur mittelbare, wenn auch sozial sehr bedeutungsvolle Alkohð- 
schädigungen, beleuchten greli den unmittelbar schädigenden und selbst zer- 
störenden Einfluß des Alkohols auf die Keimdrüsen beider Geschlechter. _ 

So erschreckend auch die Störungen und Zerstörungen sein mögen, die 
der Teufel Alkohol im menschlichen Körper hervorzubringen vermag, so sehr 
die körperlichen Alkoholschäden einem weiteren Kreise bekannt zu werden 


verdienten — im Vordergrund müssen für die Wohlfahrtspflege die rein 








wirtschaftlichen Mißstände stehen. Unentbehrlich ist die Mitarbeit der Heil- 
ärzte und Fürsorgeärzte bei den sozialen Trunksuchtsbekämpfungsmaßnahmen 


aber dennoch, und man muß dringend wünschen, daß diese Zusammenarbeit 
vielerorts stärker ausgebaut werden möge. Die soziale vereinsmäßige oder 


öffentliche „Trinker“-Fürsorge muß mit ihrer wirtschaftlichen und erziebe 


rischen Hilfe einsetzen, bevor die geschilderten groben gesundheitlichen 
Dauerschäden h ei l ärztliche Maßnahmen unumgänglich nötig gemacht haben. 
Frühzeitigste fürsorgeärztliche Mitwirkung tut not, damit Heil- 


behandlung erspart werden kann. Nicht die schon dem Laster Verfallenen. 
vielmehr bereits die Gefährdeten zu retten, muß das ernste Ziel jeder plan- 
wirtschaftlichen Giftsuchtsfürsorge sein oder werden. 


Die Einbeziehung 
einer planmäßigen Bekämpfung des Alkoholismus 


in die Wohlfahrtsgesetzgebung. 
Von Studienrat Merbitz- Dresden. 

Die Verhandlungen über das Gemeindebestimmungsrecht im deutschen 
Reichstag haben trotz der verschiedenen Einstellung der Redner zu diesem 
Rechte selbst doch gezeigt, daß sich kein Denkender mehr der Erkenntnis ver 
schließen kann, daß der Alkoholismus eine Schädigung unseres Volkes IS} 


gegen die wir ankämpfen müssen. Wie alle Lebensgebiete, Sittlichkeit, Gesund- | 


Merbitz, Die Einbezieh. ein. planm. Bekämpf. d. Alkoh. i. d. Wohlfahrtsgesetzgeb. 167 


heit und Wirtschaft des Einzelnen und der Gesamtheit unter diesem Volks- 
feinde leiden, muß den Lesern unserer Zeitschrift nicht erst im Einzelnen 
re FN werden. Seit langem haben sich daher ja sozial denkende 
Männer und Frauen freiwillig in den Kampi hineingeworfen, um unserm 
Volke aus dieser Not zu helfen, und manch schönen Erfolg haben sie errungen. 
Aber bei dieser Arbeit ist ihnen auch immer klarer geworden, wie der 
Alkoholismus nicht allein der Schädling ist. Neben ihm nagen all die andern 
sozialen Nöte an unseres Volkes Mark: Geschlechtskrankheiten, Tuberkulose, 
körperliche und geistige a 7 Wohnungsnot, Erwerbslosigkeit, 
Jugendnot und eng u. v. a. nd sie sind alle unter einander 
verknüpft, besonders aber finden wir den Alkoholismus als Begleiter, Er- 
schwerer, ja Verursacher all der Nöte. Schon aus diesem Grunde wird ihn 
die öffentliche Wohlfahrtspflege mit in ihr Arbeitsgebiet einbeziehen müssen. 
Praktisch tut sie es ja bereits meistens, aber vielfach fehlen ihr noch die 
gesetzlichen Grundlagen und damit die rechte Kraft dazu. Die Wohlfahrts- 
pflege ist ja noch ein junger Zweig unserer Verwaltung, wenigstens in dem 
Ausmaße, das sie jetzt annimmt. Hat man doch auch in dieser „sozialen 
Heilkunde“ lange wie in der Medizin immer nur die Krankheiten zu heilen 
esucht, statt das Vorbeugen und damit das Vermeiden des Erkrankens als 
auptziel zu erfassen und zu erstreben. Der Bedeutung der vorbeugenden 
Fürsorge ist man sich in den führenden Kreisen der Wohlfahrtspflege heute 
durchaus bewußt. Mehr und mehr schlägt man auch in der Praxis diesen 
Weg ein und erkennen Regierungen und Parlamente ihre Aufgabe, auch auf 
dem Gebiete der Alkoholismusbekämpfung diesem neuen, großzügigen Ge- 
danken Raum zu schaffen. Sachsen ist mit seinem Wohltahrtsgesetz vom 
28. März 1925 und seiner Ausführungsverordnung vom 20. März 1926 auf 
diesem Wege vorangegangen. Es ist zu wünschen, daß andere Länder und 
ar Reich selbst diesen Weg nun ebenfalls betreten und die Arbeit weiter- 
ühren. 


Warum fordern wir Alkoholgegner die Einbeziehung einer planmäßigen 
Bekämpfung des Alkoholismus in die gesetzliche Regelung der öffentlichen 
Wohlfahrtspflege? Hat die private Tätigkeit bisher nichts geleistet? Niemand 
wird dies behaupten können. Im Gegenteil, gewissen Kreisen tuen die 
Alkoholgegner schon viel zu viel. Sie sind nur sehr damit einverstanden, 
daß die Opfer des Trunkes möglichst rasch aus den Augen der 
Oeffentlichkeit beseitigt werden; denn sonst könnte diese doch endlich 
die Alkoholnot erkennen, in der unser Volk sich befindet. Daher wünschen 
ste eifrige Trinkerfürsorgearbeit, aber entsetzt wehren sie ab, wenn wir 
Alkoholgegner straffe Maßnahmen fordern, die die Entstehung des Trinkers 
und damit all des durch ihn verursachten Elends möglichst verhindern sollen. 
Dann käme ja ihr Geschäft zu kurz- und dies ist „Beeinträchtigung der 
persönlichen Freiheit“ und „Schädigung der deutschen Volkswirtschaft“. Ob 
aber diese Volks wirtschaft nicht mehr dadurch geschädigt wird, daß ihr 
durch den unheimlich hohen, völlig überflüssigen Alkoholgenuß gewaltige 
Summen entzogen werden, die wertschaffend in ihr arbeiten sollten, daß weitere 
nicht geringere Summen nötig sind, die durch den „Genuß“ verursachten 

äden nur notdürftig auszubessern, und daß schließlich und vor allen Dingen 
durch ihn die Grundlage aller Volkswirtschaft, nämlich die lebendige Schaffens- 
kraft der Volksgenossen, zerstört wird. Langsam zwar aber doch un- 
leugbar beginnt die Erkenntnis der Bedeutung des Alkoholismus in unserem 
Volke aufzudämmern. Hat doch der Reichstag mehrfach nun die Alkoholfrage 
behandelt und nicht unter der „Heiterkeit“ des Unverstandes früherer Jahre, 
sondern recht ernst und in scharfen Debatten. Das sind Erfolge unserer 
unermüdlichen Aufklärungsarbeit. Und wieviele sind in treuer Fürsorge aus 
den Klauen des „Teufels Alkohol“ gerettet, wie viel Frauen- und Kinderelend 
ist damit gebessert worden! Und wie mit der Bekämpfung dieser sozialen Not 
steht es auch mit der der anderen. Aber gerade dies unser Arbeiten hat uns 
auch die Grenzen und Mängel gezeigt, die unserer wie jeder rein privaten 
Wohlfahrtspflege anhaften. Da sie sich im allgemeinen auf den Einzelfall 


168 Abhandlungen. 


richtet, verliert sie leicht die großen allgemeinen Gesichtspunkte. Die von 
mir bekämpfte Not sehe ich wohl als die wichtigste, ja die einzige an und 
laube durch ihre Beseitigung alle sozialen Schwierigkeiten zu lösen. Das 
ührt zuweilen zu Unduldsamkeit und Einseitigkeit und kann enge Fanatiker 
erziehen. Da weiter jede Gruppe für sich und von ihrem engen Standpunkte 
aus den Kampf gegen die soziale Not aufnimmt, wird viel nebeneinander, ja 


durch- und gegeneinander gearbeitet und dadurch wertvolle materielle und 


ideelle Energie vergeudet. Endlich entziehen die Organisationen der Arbeit 
und ihre Finanzierung dem eigentlichen Wirken sehr viel Zeit und Kraft 
um so mehr, da durch die Vielheit der Gruppen und durch die Machtlosigkeit 
und den engen Machtbereich ihrer Leitungen sehr viel umständlich, unnütz 
und dabei mit geringem Erfolge nur getan wird. 


Gerade dieser Kraftvergeudung durch Zerrissenheit, Planlosigkeit und 


Mangel an Macht kann aber ein Ende gemacht werden durch eine gut 


arbeitende Behörde. Das Wohlfahrtsamt, meist mit dem Jugendamt verbunden, 
hat alle Zweige der Wohlfahrtspflege zu betreuen. Es wird als erste Pflicht 
anzusehen haben, all die verschiedenen Richtungen zusammenzufassen zu 
planmäßigem Wirken, so daß die Maßnahmen gegen die verschiedenen Nöte 
sich ergänzen und damit verstärken, zugleich aber auch verbilligen. Es wird 
weiterhin bei den zuständigen Volksvertretungen die Bereitstellung aus- 
reichender Mittel fordern und durch Beschaffung von Unterlagen, Bearbeiten 
der Erfahrungen usw. die Notwendigkeit dieser Forderung erweisen. Es 
wird vor allem dabei den Volksvertretern und der Oeffentlichkeit nachweisen. 
daß auch auf dem Gebiete der Alkoholfrage vorbeugende Wohlfahrtspiegt 
wirtschaftlich vorteilhafter ist als das nachträgliche Wegräumen der Opfer 
der sozialen Not, und daß daher klare gesetzliche Bestimmungen den rid- 


sichtslosen Egoismus der jeweiligen „Interessenten“ ausschalten, ja die Reit 


dieser „Interessenten“ beschneiden müssen, wenn es das Wohl des Ganzen 
nötig macht. Aber, wird man uns einwenden, ist es nicht gerade für dit 
Wohlfahrtspflege eine Gefahr, wenn sie behördlich wird? Müssen wir mit 
in erster Linie Menschen haben mit Herzen von tätiger, opferbereit! 
Nächstenliebe? Und wenn auch die behördlichen Organe praktische Einze- 
arbeit leisten und zwar mit liebevollem Eingehen, ihre Zahl wird schon aus 
Finanzgründen immer nur gering sein können und daher bei weitem nicht 
ausreichen für die vielen, vielen Fälle sozialer Not. Und Behörden sind 
„lieblos“, müssen es sein. Werden nicht Schematisierung und Bureaukra- 
tisierung das Leben erstarren lassen, das jetzt so frisch aus den Seelen 
quellend Segen spendet? Dieser Einwand ist nicht unberechtigt, besonders 





in unserm lieben deutschen Land, wo so gern dem „System“ die Vernunft 
geopfert wird. Aber prüfen wir einmal das oben Erwogene. Finden wif 


a nicht, daß der Mangel der privaten die Stärke der behördlichen Wohl 
fahrtspflege ist und umgekehrt? Daraus aber ergibt sich ja ohne weiteres 
der rechte Weg, der beide zu gemeinsamer Arbeit vereinigt. 

Die Wohlfahrtsbehörde stellt gewissermaßen den Generalstab dar, die 
einzelnen Verbände und Vereine, die Wohlfahrtspflege treiben, sind die 
Truppen. Der Generalstab hat die Truppen planmäßig einzusetzen, ihr Zu 
sammenarbeiten zu veranlassen und zu sichern, er hat für die Munition (das 
Geld) zu sorgen und sie dort hinzuleiten, wo sie am wirkungsvollsten ver 
wendet werden kann, er hat die Akten zu führen und das Schreibwerk zU 


vereinfachen und zu verringern (nicht zu vermehren). Die Truppen ihrerseits 


müssen durch klare und ausführliche Berichte den Stab auf dem Laufenden 
halten, wo und wie der Feind droht und zu packen ist, und untereinander 
Fühlung halten und zusammenwirken. l 
Auch das Zusammenwirken der Behörde mit den alkohol perischen 
Vereinen wird dadurch sicherzustellen sein, daß jede Wohlfahrtsbehörde si 


einen Beirat schafft, in dem Vertreter aller Vereine sitzen, die auf den Gebieten 


der Alkoholismusbekämpfung arbeiten. Der Beirat setze nun einen Arbeit- 
ausschuß ein, der, kleiner und nur aus aktiven Persönlichkeiten bestehend. 
in häufigen Besprechungen die Behörde berät, kritisiert, anfeuert. 





Merbitz, Die Einbezieh. ein. planm. Bekämpt. d. Alkoh. i. d. Wohlfartsgesetzgeb. 169 


wird diese in enger g mit der lebendigen Einzelarbeit und unter 
ihrem Einfluß vor dem Erstarren im Schema bewahrt bleiben. Sie 
wird durch die Berichte und Anregungen aus der Praxis, die bei ihr 
zusammenlaufen, Ueberblick und Einblick gewinnen und nun der Not ganz 
anders zu Leibe gehen können, aber auch ganz andere Unterlagen für ihre 
Forderungen an die Volksvertretungen haben. Zum Dank dafür wird sie die 
Arbeiter zusammenführen und ihnen ganz andere Mittel zur Verfügung stellen, 
als sie bisher hatten, sei es Geld zur notwendigen Hilfe, sei es ihre behörd- 
liche Macht zum Zurückweisen von unsozialem Egoismus oder zur Durch- 
führung energischer Maßnahmen, die wirklich dauernde Besserung der Not 
bringen. Sie wird weiterhin die praktische Arbeit erleichtern durch Ein- 
reichen übersichtlicher Akten, so daß sie jederzeit Auskünfte erteilen, Unter- 
Lagen bereitstellen und Zusammenwirken verschiedener Zweige der Wohl- 
fahrtspflege anregen kann, und durch Einführen einheitlicher Vordrucke und 
eines einheitlichen Instanzenweges möglichst im ganzen Reich. So werden 
die beiden scheinbaren Gegner: bureaukratisches Zentralisieren und liebe- 
volles Eingehen auf den Einzelfall sich vereinigen und dadurch sich ergänzend 
Großes leisten. So sollen also öffentliche und private Wohlfahrtspflege 
auch auf dem Gebiete der Alkoholismusbekämpfung sich durchdringen; 
denn beide sind nötig, jede in ihrer Eigenart, und wir müssen an 
das Reich und die Länder die araning richten, daß sie, soweit es noch 
nicht geschehen, durch eine entsprechende Gesetzgebung, ähnlich der 
des sächsichen Staates, ihre Zusammenarbeit regeln und fördern. Alle aber, 
die wir in den verschiedenen Zweigen der Wohlfahrtspflege tätig sind, haben 
die Pflicht, mit hinzuwirken auf dies gron Einigungswerk und soweit die 
bestehenden Bestimmungen es ermöglichen, es durch Zusammenarbeit unter- 


einander und mit den Behörden zu fördern. Denn das freilich gilt auf diesem _ 


Gebiete des wirklichen Dienstes an der Gemeinschaft mehr noch als asf 
allen anderen: die besten Gesetze sind wert- und wirkungslos, wenn sie nicht 
in Behörde und Volksgemeinschaft getragen und durchgeführt werden von 
Menschen, in denen die wahre Liebe zu ihrem Volke glüht, die nicht streitet 
und nicht feiert, sondern hilft und handelt. 


Die Trinkerfürsorge und die Verordnung 
über die Fürsorgepflicht 
vom 13. Februar 1924.”) 


Von Dr. Pusch. 


Der pretßische Landtag hat in seiner Sitzung vom 1. Oktcber 1925 den 
Antrag angenommen, das Staatsministerium zu ersuchen, auf die Reichs- 
regierung einzuwirken, ein Trinkerfürsorgegesetz einzubringen. 

Dieser Beschluß muß eine Prüfung der Notwendigkeit eines Trinker- 
fürsorgegesetzes und der gegenwärtig tehenden gesetzlichen Unterlagen 
für eine Trinkerfürsorge — insbesondere der Verordnung über die Fürsorge- 
pflicht — veranlassen. 

Es besteht kein Zweifel darüber, daß durch Trinker die Haushaltpläne 
von Reich, Staat, Gemeindeverbänden und Gemeinden erheblich astet 
werden. Sie sind die Ursache eines wesentlichen Teils der Ausgaben für 
Irrenhäuser, Gefängnisse, Polizei, Rechtspflege, Seuchenbekämpfung, Kranken- 

äuser, Armen- und Fürsorgewesen, beträgt doch die Zahl der Alkohol- 
kranken in Deutschland nach den Zusammenstellungen von Lazarus 300 000. 
Fine Rundfrage an die Städte und Kreise vom Juli 1925 ergab für den 
Regierungsbezirk Merseburg mit 1415376 Einwohnern 1029 Alkohol- 
Be nn a E 


°) Der Aufsatz ist in der „Sozialen Praxis“, Archiv für Volkswohlfahrt, Berlin, 1926, 
Nr. 31, erschienen. Wir drucken die Ausführungen mit Genehmigung des Verfassers und der 
„Sozialen Praxis“ ab. Die Schrifti. 


170 Abhandlungen. 


gefährdete und Kranke, von denen 110 sofort kurbedürftig waren. Um 
welche Ziffern es sich bei den Irrenanstalten handelt, mag man daraus ent- 
nehmen, daß sich in Deutschland 50000 Geisteskranke in Irrenhäusern be- 
finden, bei denen die Ursachen der Krankheit auf Alkoholismus zurück- 
zuführen sind. Für den Einfluß des Alkoholismus auf die Kriminalität hat 
Hoppe in seinem Buch „Alkohol und Kriminalität“ Zusammenstellungen 
i it Vorwiegend dem Rausch verdanken die Rohheits-, Sittlichkeits-, 

uflehnungs- und Fahrlässigkeitsdelikte, dem chronischen Alkoholismus eine 
Reihe anderer ihre Entstehung. Nach den Zahlen Hoppes ergibt sich für 
diese Delikte ein Schuldkonto des Alkohols von 70 bis 80 v. H., während 
für sämtliche Delikte sich eine Ziffer von 30 bis 40 v. H. ergibt. Wie groß 
der Anteil der Trinker an der Belegung unserer Krankenhäuser ist, ergibt 
sich aus einigen Zahlen aus Klatts Buch „Die Alkoholfrage‘“). Danach war 
in der Berliner Charité im Jahre 1913 jeder 8. Aufgenommene ein Alkoho- 
liker; in dem Münchener Krankenhaus Schwabing betrug die Zahl der 
männlichen Alkoholkranken vor dem Kriege 8 bis 9 v. H. der aufgenommenen 
Männer, in der psychiatrischen Klinik zu Königsberg waren unter den aul- 
enommenen Männern 1913/14 16,75 v. H., 1921/22 12,58 v. H. chronische 
Alkoholiker, im Jahre 1914 wurden in den preußischen Heilanstalten 11260, 
— 1921 annähernd die gleiche Zahl — alkoholkranke Personen aufgenommen. 
Ganz besoiuders groß ist aber der Anteil der Trinker an den Armen- und 
Fürsorgelasten. ach Elster „Das Konto des Alkohols ın der deutschen 
Volkswirtschaft‘) wird der Einfluß des Alkoholismus auf die Verarmung, 
das Anheimfallen an die öffentliche Armenversorgung, für Hamburg au 
50 v. H., für eine Reihe anderer Städte bis zu 20 bis 30 v. H., ja auch 
gleichfalls 50 v. H. aller Verarmungsfälle geschätzt. Wie aber die Trunk- 
sucht als Armutsursache fortzeugend immer neue Armut gebären muß, is 
auch der Trinker nicht nur in seiner Person, sondern auch in seinen Nach- 
kommen eine Last der öffentlichen Fürsorge. Nach Geheimrat Pütters 
Schrift „Trunksucht und städtische Steuern‘) besteht wissenschaftlich kem 
Zweifel, daß der Alkoholismus vererblich ist und geistige und körperliche 
Minderwertigkeit, Hang zu Verbrechen und Trunksucht auf die Nachkommen 
fortpflanzt, daß von Alkoholikern nur rund 20 v. H. gesunde Deszendenten 
und 80 v. H. abnorme, von Normalen aber 80 v. H. gesunde und 20 v. H. 
minderwertige Kinder abstammen. 

Bei dieser wesentlichen Belastung unserer Volkszukunft und unserer 
Wirtschaft durch die Trinker erscheint eine Trinkerfürsorge in weitgehenden 
Maße geboten. Die bisher zur Verfügung stehenden gesetzlichen Maß- 
nahmen halfen jedoch hier nur in geringem Umfange. 

Nach § 120 der Reichsversicherungsordnung können Trunksüchtigen ganz 
oder teilweise Sachleistungen gewährt werden und zwar auch durch Avt- 
nahme in eine Trinkerheilanstalt oder durch Vermittlung einer Trinker- 
fürsorgestelle. Zweifellos ist auf diesem Wege vielen Alkoholikern zu helfen 
und Krankenkassen und Versicherungsanstalten haben in dankenswerter 
Weise hiervon Gebrauch gemacht. Aber zur Wirksamkeit dieser Maßnahme 
gehört eine Einsicht des Trinkers. Wenn dieser sich sträubt, ist mit diesen 
Vorschriften nicht entmündigten Trinkern, obwohl die Sachleistungen auf 
Antrag des Armenverbandes oder der Gemeinde nach ausdrücklicher gesetz- 
licher Vorschrift gewährt werden müssen, nicht zu helfen, denn, auch wenn 
ihm die Barleistungen entzogen werden, wird ihn das unter Umständen 
wenig kümmern. Und im übrigen trifft die Vorschrift doch auch nur einen 
Teil der Trinker, nämlich die von der Reichsversicherungsordnung umfaßten. 

Einen weiteren Kreis der Trinker umfaßte die Armenfürsorge, die ihre 
Regelung in dem durch die Fürsorgepflicht-Verordnung aufgehobenen Unter- 
stützungswohnsitzgesetz vom 6. Juni 1870 (30. Mai 1908) gefunden hatte. 


1) Stuttgart 1925 S. 138/139. 


2?) 2. Aufl, Hamburg 1922 S. 58, vgl. auch Dresel, Die Ursachen der Trunksucht und ihre 
Bekämpfung durch die Trinkerfürsorge in Heidelberg, Berlin 1921. 


3) 3. Aufl. S. 6. 


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Pusch, Die Trinkerfürsorge u.d.Verordnung üb.d. Fürsorgepflicht v.13. Febr.1924. 171 


Hier bestand ein Anspruch auf Fürsorge für alle Hilfsbedürftigen, die nicht 
imstande waren, für sich und ihre Familie zu sorgen. Die Hilisbedürftigkeit 
mußte jedoch eine gegenwärtige unmittelbare, die Fürsorge eine armen- 
rechtlich notwendige sein, eine nur präventive Armenpflege, wie sie gerade 
bei Trinkern oft notig ist, wurde durch diese Vorschriften nicht gedeckt’). 
Auch hier war eine Einsicht des Trinkers erforderlich, denn irgendwelche 
Zwangsmittel, die Fürsorge auch gegen den Willen des Trinkers durch- 
zuführen, waren nicht gegeben. 

Eine zwangsweise Unterbringung von Trinkern in Trinkerheilstätten 
war bisher nur im Wege der Entmündigung durchzuführen. Das gesetzlich 
geregelte Entmündigungsverfahren kann nach $ 6 Ziffer 3 BGB. Platz greifen, 
wenn jemand infolge Irunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen 
vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt 
oder die Sicherheit anderer gefährdet. Das Gericht kann gemäß $ 681 ZPO. 
die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht auf 
Besserung besteht. In vielen Fällen hat die Androhung der Entmündigung 
und die über den Trinker verhängte Bewährungsirist Trinker zur Befolgun 
der in ihrem Interesse angeordneten Maßnahmen, insbesondere dazu, sic 
entgegen ihrer erst entwickelten Auffassung nunmehr freiwillig in eine 
Trinkerheilstätte zu begeben, veranlaßt. Wenn eine Entmündigung aus- 
en ist, kann der Vormund den Entmündigten auch gegen dessen 

illen in einer passenden Anstalt, einer Trinkerheilanstalt, unterbringen 
und dort unter Umständen auch zwangsweise festhalten lassen. 

Weitere gesetzliche Zwangsmittel finden sich im Strafgesetzbuch. Hier 
ist nach § 361 Ziffer 5 StrGB. mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer 
sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt ergibt, daß er in einen 
Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte der- 
jenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der 
Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. Die gleiche 
Strafe erleidet nach Ziffer 7 wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln 
eine Unterstützung erhält, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der 

örde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten, und 
nach Ziffer 10 wer, obschon er in der Lage ıst diejenigen, zu deren Er- 
nährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unterhaltspflicht trotz 
der Auiforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch Ver- 
mittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß. 
Außerdem kann in Fällen der Ziffer 5 und 7 neben der Strafe Ueberweisung 
an die Landespolizeibehörde und damit die Unterbringung in einem Arbeits- 
haus bis zu 2 Jahren ausgesprochen werden. Das Anwendungsgebiet dieser 
Vorschriften ist jedoch wegen ihrer Umgrenzung in der Praxis nur ein 
ziemlich geringes. 

Einen weiteren Rahmen für die Trinkerfürsorge brachte tatsächlich die 
Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924; die Festlegung dieses 
Rahmens findet sich in den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und 
Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924, sowie in der Preu- 
Bischen Ausführungsverordnung vom 17. April 1924. Wenn auch in den 
$ 6 der Fürsorgepflichtverordnng erlassenen Reichsgrundsätzen iA 

3 eine vorbeugende Fürsorge nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur 
auf ihre Mö lichkeit hingewiesen ist, so liegt doch auch hierin schon ein 
erheblicher Fortschritt, der sich aus den guten Erfahrungen mit der vor- 
beugenden Fürsorge besonders auf dem Gebiete der Gesundheits-, ArBkiter- 
und Jugendfürsorge ergibt’). Diese vorbeugende Fürsorge hat ja gerdde*auf 
dem Gebiete der Trinkerfürsorge ihre besondere Bedeutung. Leider ist aber 
aus vorbeugender Fürsorge kein Erstattungsanspruch an anderg;;Bezirks- 
fürsorgeverbände gegeben’). Von allergrößter Bedeutung sind die1M9sr 
een A ssd 


*) Eger, Unterstützungswohnsitzgesetz, 6. Aufl. Breslau 1909 S. 11. i tie sie aiw 


®%) Vgl. Amtliche Erläuterungen zu §§ 2 und 3 der Reichsgrundsätze. 


®) Vgl. Baath, Fürsorgepflichtverordnung 3. Aufl. Berlin 1925 S. :6 anderei"Arbient; Kracht. 
Das materielle Fürsorgerecht, Zeitschrift für das Heimatwesen, 30, 97. .i.:.:a21l0i0f1 15b II 


172 Abhandlungen. 


schriften der 88 6 und 11 der Reichsgrundsätze. Danach gehören zum not- 
wendigen Lebensbedarfe auch Krankenhilfe, sowie Hilfe zur Wieder- 
herstellung der Arbeitsfähigkeit. Hierzu gehört auch die Unterbringung in 
Trinkerheilstätten. Die Hilfe kann ausdrücklich sowohl in Geld auch in 
Sachleistungen oder persönlicher Hilfe bestehen und in offener oder ge- 
schlossener (Anstalts) Pflege gewährt werden. Dadurch, daß die Uhnter- 
bringung in Trinkerheilstätten, in Form der Krankenhilfe und Hilfe zur 
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zum notwendigen Lebensbedari 
gehört): wird die Unterbringung und die Kostentragung für die Behandlung 
von Alkoholkranken für alle die Trinker, die die Mittel hierfür nicht aus 
ET Se aufbringen können, zu einer Pflichtaufgabe der Bezirksfürsorge- 
verbände. 

Ueber diese mit dem Einverständnis des Trinkers oder seines Vormunds 
vorzunehmenden Maßnahmen hinaus kann auch gegen den Willen des Fir- 
sorgeberechtigten selbst eine zwangsweise Unterbringung in einer Trinker- 
heilstätte nach Maßgabe der §§ 20 der Verordnung und 21 Abs. 2 der Preuß. 
Ausführungsverordnung vom 17. April 1924 vorgenommen werden. Danach 
kann, wer trotz Arbeitsfähigkeit infolge seines sittlichen Verschuldens der 
öffentlichen Fürsorge selbst anheimfällt oder einer Unterhaltsberechtigten 
anheimfallen läßt, wenn er Arbeit beharrlich ablehnt oder sich der Unter- 
haltspflicht beharrlich entzieht, auch gegen seinen Willen auf Antrag des 
Fürsorgeverbandes durch Beschluß des irksausschusses in eine Trınker- 
heilanstalt eingewiesen werden. 

Wenn auch eine vorbeugende Trinkerfürsorge, die bei der erheblichen 
Bedeutung dieses Zweiges der Fürsorge erforderlich erscheint, nicht 
zwingend vorgeschrieben ist, ist doch das Verfahren der Trinkerfürsorge 
durch die Fürsorgepflichtverordnung und die Preußische Ausführungs- 
verordnung erleichtert, indem die zwangsweise Unterbringung in Trinker- 
heilstätten im Verwaltungsverfahren, erfolgen kann. Die Trinkerfürsorge ist 
ferner, soweit es sich um Fälle der u a handelt, ausdrücklich 
als eine Pflichtaufgabe der Bezirkfürsorgeverbände bezeichnet, indem zum 
notwendigen Lebensbedarf auch Krankenhilfe und Hilfe zur Wiederherstellung 
der Arbeitsfähigkeit gehören. Weiter als die preußische Ausführungs- 
Verordnung zur Fürsorgepflichtverordnung geht die sächsische Ausführungs- 
Verordnung zum Wohlfahrtspflegegesetz vom 20. März 1926 — Sächsisches 
Gesetzblatt Seite 55 —. Nach § 58 dieser Verordnung hat sich jedes Wohi- 
fahrts- und Jugendamt der Beratung der Trinker und ihrer Familien, ım 
Falle des Bedürfnisses in besonderen Fürsorge-Sprechstunden und Trinker- 
fürsorgestellen anzunehmen. Im § 58 Absatz 3 sind die Maßnahmen zur 
handlung Alkoholkranker ausdrücklich als Pflichtaufgaben der Wohlfahrts- 
und Jugendämter bezeichnet. 

iese Ausführungsverordnung geht also über die Fälle der Hilfsbedürftig- 
keit hinaus auf eine allgemeine Trinkerfürsorge. 

Es ist jedoch auch in Preußen Aufgabe der Bezirksfürsorgeverbände, m 
Rahmen der A Gern Vorschriften auch auf dem wichtigen Gebiete der 
Trinkerfürsorge Durchgreifendes zu unternehmen, um nicht nur dem Trinker 
selbst, sondern auch seinen Familienangehörigen, seiner Umgebung und der 
Allgemeinheit durch die Fürsorge zu nützen. 


Zur „Reform des Branntweinmonopols“. 
Von Dr. J. Flaig. 


Es ist bekannt, daß seit längerer Zeit in der deutschen Oeffentlichkeit, 1M 
Reichstag wie in der Presse und anderwärts, mancherlei und vielfach. 
scharfe Kritik an der Branntweinmonopolverwaltung des Deutschen Reiche, 
wie sie sich im Laufe der letzten Jahre gestaltet hatte, geübt und ihr nament- 


1) Baath, Fürsorgeoflichtverordnung, 3. Aufl. Berlin 1925 Anm, 3 zu § 6 und Anm. 2 19 
§ 11 der Reichsgrundsätze. 








Flaig, Zur „Refoım des Branntweinmonopols“. 173 


lich zu wenig kaufmännische Geschäftsführung vorgeworfen wurde. Diese 
Angriffe und die tatsächlich gemachten Erfahrungen selbst haben zur Vor- 
lage des Entwurfs eines neuen Spiritusmonopolgesetzes geführt, der seiner- 
seits schon mannigfache Öffentliche Erörterung gefunden hat. 


I 


Es sei hier zunächst kurz der wesentlichste Inhalt des Gesetzentwurfs und 
des Einführungsgesetzentwurfs (je vom 7. Mai d. J.) wiedergegeben, soweit 
er für die Alkoholgegner- und Wohlfahrtskreise Interesse haben dürfte. 

Das Monopol umfaßt in gewissen Grenzen: 

t. Ein Herstellungsmonopol. Die Monopolverwaltung hat das. 
ausschließliche Recht der Spirituserzeugung aus den sogenannten Ersatz- 
oder Monopolstoffen: vor allem Zellstoffe (einschließlich Zellstoff- 
ablaugen) und Kalziumkarbid. Sie kann, soweit sie nicht selbst den Brannt- 
wein herstellt, ihn auch durch andere herstellen lassen. „Ist in einem Betrieb 
ein Verfahren, das die Herstellung von Branntwein aus Monopolstoffen be- 
trifft, nach dem 1. Oktober 1919 erfunden oder in wirtschaftlich wertvoller 
Weise vervollkommnet worden, so kann die Reichsmonopolverwaltung pe 
statten, daß der Betrieb in dem Verfahren Branntwein aus Monopolstofien: 
herstellt; dies darf jedoch nur für gewerbliche Zwecke des Betriebs geschehen.“ 

„Die Branntweinmenge, die in einem Betriebsjahr aus Monopol-- 
stoffen hergestellt werden darf (Monopolkontingent), beträgt 250000 
Hektoliter Weingeist“, einschließlich der etwa auf die eben angedeutete Art 
erzeugten Mengen. Kann der Bedarf an Brantwein, der zu nu Ver- 
kaufspreisen (s. unten) abzugeben ist, nicht rss werden, so kann die 
Reichsmonopolverwaltung von dieser Vorschrift abweichen. Die Herstellung 
aus anderen Stoffen wird privaten Betrieben überlassen. 

2. Ein Reinigungsmonopol. Die Monopolverwaltung kann das. 
Recht der Reinigung des Branntweins auch durch andere ausüben. Aus- 
a von diesem Monopol kann sie für ablieferungsfreien Branntwein. 
zulassen. 

3. Ein Bezugsmonopol, d. h. ein ausschließliches Recht auf Ab- 
lieferung des hergestellten Branntweins an sie und zugleich die Pflicht zu 
dessen Uebernahme. Keine Ablieferungspflicht und für die Monopolverwal-- 
tung keine Uebernahmepflicht besteht für Obst- und Kornbranntwein aus 
Verschlußbrennereien, Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei, von 
einem Stoffbesitzer in einer Gemeinschaftsbrennerei, in einer kleinen land- 
wirtschaftlichen Verschlußbrennerei (nicht mehr als 4 hl Jahreserzeugung) 
hergestellt ist; in den letzteren beiden Fällen nur auf Antrag. 

4. Ein Einfuhrmonopol, mit Ausnahme der feineren und teureren 
Schnäpse: Rum, Arrak, Kognak und Likör, woneben noch weitere Aus- 
nahmen möglich sind. 

5. Ein Handelsmonopol, betr. den Handel mit (nur) unver- 
arbeitetem Branntwein (also nicht mehr, wie früher, auch Herstellung von 
und Großhandel mit Trinkbranntwein. D. Ber.), welches Recht die Monopol- 
verwaltung aber ebenfalls auch durch andere ausüben lassen kann. „Die 
Reichsmonopolverwaltung ist verpflichtet, nach Maßgabe einer vom Reichs- 
minister der Finanzen zu erlassenden, allgemein verbindlichen Lieferungs- 
ordnung Branntwein an jeden inländischen Besteller abzugeben.“ Das Monopol 
erstreckt sich nicht auf ablieferungsfreien oder einfuhrfreien Branntwein. — 
Das Einführungsgesetz (Uebergangsvorschriften) bestimmt in Artikel 30, daß 
ım Inland Trinkbranntwein nur unter Kennzeichnung des Weingeist- 
gehalts in Raumhundertteilen in den Verkehr gebracht werden darf und 
dieser bei Arrak, Rum und Obstbranntwein sowie Verschnitten davon und 
Steinhäger mindestens 38 v. H., bei sonstigen Trinkbranntweinen min- 

destens 35 v. H. betragen muß. 

Das Monopol soll an ein selbständiges Unternehmen 
des Reiches sein, in dem nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren ist. 
An der Spitze der Reichsmonopolverwaltung steht ein Präsident, der 


174 Abhandlungen. 


* 


selbstverantwortlicher Reichsbeamter ist. Die Verwaltung besteht aus den 


Reichsmonopolamt — einer Reichsbehörde —. Der Präsident hat dem 
Reichsfinanzminister auf Verlangen Auskunft über die wirtschalt- 
liche Lage und über den Geschäftsbetrieb der Reichsmonopolverwaltung 
sowie Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Se a Unterlagen zu geben. 
ist aber sonst in seiner Geschäftsführung dessen Anweisungen nicht unter- 
stellt. Der Reichsfinanzminister hat nur darüber zu wachen, daß d:r 
Präsident das Monopol nach den gesetzlichen Vorschriften verwaltet. 


An die Stelle des bisherigen, zu sehr von starken Interessenteneinflüssen 
beherrschten Beirats soll ein Verwaltungsrat als mitwirkende Körper- 
schaft treten, bestehend aus 3 Mitgliedern der Monopolverwaltung und 5 
auf 5 Jahre zu berufenden ehrenamtlichen Mitgliedern. Von letzteren sollen 
11 vom Reichsfinanzminister berufen werden — dem dabei nicht mehr, w:? 
bisher, die Wahl von unmittelbaren Interessenvertretern vorgeschrieben ist —. 
7 vom Deutschen Landwirtschaftsrat, je 3 von den Spitzenverbänden einer- 
seits von Handel und Industrie, andererseits der Gewerkschaften, und 1 von 
deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag. „Als ehrenamtliche Mit- 
glieder des Verwaltungsrats sollen nur Personen berufen werden, die ext 
weder erfahrene Kenner des Wirtschaftslebens sind oder über besonders 
Sachkunde auf dem Gebiete der Branntweinwirtschaft verfügen. Der Reichs- 
minister der Finanzen soll bei der Auswahl der von ihm zu berufenden Mit- 
glieder die Größe der einzelnen Länder und ihre Bedeutung für die Brann- 
weinwirtschaft berücksichtigen“. (Bemerkenswert ist, daß Reichsratsmii- 
glieder, Mitglieder der Reichs- oder einer Landesregierung für den Ver- 
waltungsrat nicht mehr in Frage kommen sollen.) Der Präsident soll de 
Verwaltungsrat in jedem Vierteljahre mindestens einmal einberufen. Er mu" 
den Verwaltungsrat einberufen, wenn sechs Mitglieder dies verlangen. $ 1? 
führt die Angelegenheiten auf, in denen der Präsident der Zustimmung de 
Verwaltungsrats bedarf: 24 Punkte, worunter die Regelung der Preisiragen 
und Aufschläge u. dgl. Auch in allen sonstigen wichtigen und grundsätz- 
lichen Fragen soll der Verwaltungsrat gehört werden. (Er hat offensichtlich 
wesentlich weitergehende Befugnisse als der bisherige Beirat. D. Ber.) Eni- 
scheidet er anders als der Präsident der Monopolverwaltung, so kann dieser 
die Entscheidung des Reichsfinanzministers anrufen. 

Ferner steht der Monopolverwaltung, ähnlich wie bisher, ein Gewerbe 
ausschuß zur Seite als Vertreter der einschlägigen Erwerbskreise e- 
schließlich ihrer Angestellten und Arbeiter. Er kann 5 Mitglieder mit b- 
ratender Stimme zu den Sitzungen des Verwaltungsrats entsenden. 


Das Monopolvermögen ist künftig von dem übrigen Reichsvermögei 
re zu halten, haftet also nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des 
eiches, wie andererseits das Monopol sich nach rückwärts und vorwärts selbst 
zu tragen hat, einschließlich einer angemessenen Entschädigung an die 
Reichskasse für die Mitwirkung der Finanzbehörden bei der Durchführu: 
des Monopols. Die Einführungsbestimmungen sehen vor, daß das Rei 
aus allgemeinen Mitteln der Monopolverwaltung einen Betriebsmittel- 
fondsbis zu 75 Millionen Mark zur Verfügung stellt, der von 
ihr angemessen zu verzinsen ist, wie andererseits dem Reichfinanzminıster 
jährlich bis zu einer halben Million aus Monopolmitteln zur and 
des Branntweins für öffentliche Kranken usw. -Anstalten und wissenschaft 
liche Lehr- und Forschungsanstalten zur Verfügung gestellt werden. 


Die Verwaltung ist nach einem genauen, jährlich aufzustellenden Wirt- 
schaftsplan zu führen. Geschäftsbericht, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung 
sollen je binnen 6 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres dem Reichstag 
und Reichsrat vorgelegt werden. Die Monopolverwaltung hat an die 
Reichskasse 1. für jedes zum regelmäßigen Verkaufspreis abgegebene hl 
Weingeist 280 Mark (sogenanntes Monopolreichsgeld), 2. den bilanz- 
mäßigen Rei En inn abzuführen. Das Einführungsgesetz bestimmt um- 
gekehrt (in Artikel 28): „Aus dem Aufkommen aus den Branntweinsteuerm 


Flaig, Zur „Reform des Branntweinmonopols“. 175 


werden der Reichsmonopolverwaltung die Beträge gutgebracht, um die die 
Branntweinsteuern das Monopolreichsgeld . . . . übersteigen“. 

Das Brennrecht der Eigen-(Privat-)Brennereien stellt nicht etwa eine 
allgemeine Beschränkung der Herstellung von Branntwein aus 
Nicht-Monopolstoffen dar, sondern besagt nur, daß das Uebernahmegeld 
lediglich für ihre festgesetzte Jahresmenge zum Normalpreise berechnet wird, 
für Ueberbrand dagegen dieser nicht verlangt werden kann. Die bisherigen 
Brennrechte bleiben im großen ganzen unverändert bestehen; neue sollen 
nicht erteilt, bestehende nicht erweitert werden noch übertragbar sein. Die 
Monopolverwaltung kann im übrigen das Brennrecht der Marktlage dadurch 
anpassen, daß sie die für ein Betriebsjahr geltenden Brennrechtsmengen sämt- 
licher Eigenbrennereien oder einzelner Brennereigruppen nach einheitlichem 
Maßstab erhöht oder in gewissen Grenzen herabsetzt. 

Bei Festsetzung des Grundpreises für die Uebernahme des 
Branntweins durch die Monopolverwaltung, zu dem je nach den verschiedenen 
Fällen Abzüge (für Nicht-Kleinbrennereien, also für solche von über 10 hl 
im Jahre und für gewerbliche Brennereien) und Zuschläge in Arn- 
wendung kommen, „ist einerseits die Marktlage zu berücksichtigen, anderer- 
seits darauf Bedacht zu nehmen, daß die durchschnittlichen Herstellungs- 
kosten eines Hektoliters Weingeist in gut geleiteten landwirtschaftlichen 
Kartoffelbrennereien mittleren Umfangs gedeckt werden. Dabei ist davon. 
auszugehen, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe 
dem Brennereibesitzer kostenfrei verbleibt“. Ausgleichsabzüge am Grund- 
preis können gemacht werden, um einen Teil (höchstens !/s) des Verlusts zu 
decken, der im vorausgegangenen Betriebsjahr der Monopolverwaltung durch 
die Abgabe von Branntwein zu ermäßigten Verkaufspreisen entstanden ist. 


Abgegeben wird der Spiritus von der Monopolverwaltung im all- 
gemeinen zum regelmäßigen Verkaufspreis. Zum ermäßigten 
Preis darf er abgegeben werden zum Kochen, Heizen, Putzen und Be- 
leuchten, zu besonderen gewerblichen Zwecken, als Treibstoff, zur Bereitung 
von Speiseessig, endlich zur Herstellung von Branntweinerzeugnissen für die 
Ausfuhr. Durch den regelmäßigen Verkaufspreis müssen mindestens gedeckt 
werden: das Monopolreichsgeld, das Uebernahmegeld (der Einkaufspreis), 
die Verwaltungs- und Geschäftsunkosten einschließlich eines angemessenen 
Teils des Verlustes durch den Absatz zu ermäßigten Verkaufspreisen, der 
Aufwendungen zur Verbilligung des Branntweins für die obengenannten 
Anstalten und von Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der Ein- 
führung des Monopols zu zahlen sind. Ablieferungs- und einfuhrfreier 
Branntwein, dessen Vertrieb frei ist, darf nicht unter dem regelmäßigen Ver- 
kaufspreis der Monopolverwaltung gehandelt werden. 


An Branntweinsteuern sind folgende vorgesehen: 


1. Soweit der Branntwein nicht an die Monopolverwaltung abzuliefern 
ist, unterliegt er der, ggf. um die spätere Vertriebssteuer sich er- 
mäßigenden, Herstellersteuer. Sie entspricht der Spannung, die 
innerhalb des Monopolbetriebs zwischen dem Uebernahmepreis (un- 
nn die Ausgleichsabzüge und -zuschläge) besteht, den die 

onopolverwaltung für den Spiritus bezahlt, und dem etwas ver- 
ringerten- Betrag des regelmäßigen Verkaufspreises, zu dem sie ihn 
abgibt. 

2. Für Einbringung von Branntwein und weingeisthaltigen Erzeugnissen 
die Branntweineinfuhrsteuer — im wesentlichen wie Ziffer 1. 

3. Die Branntweinvertriebssteuer für den Uebergang von Brannt- 
wein in den freien Verkehr, unter bestimmten Bedingungen. 

4. Die Essigsäuresteuer, desgleichen. 


H. 


Sehr bemerkenswert ist die Begründung, die die Regierung für die Not- 
wendigkeit einer Aenderung der bisherigen Regelung gibt (wir folgen einem 


176 Abhandlungen, 


ausführlichen Abdruck derselben in der ‚Berliner Börsenzeitung‘“ vom 
20. Mai d. Js.). Der Trinkbranntweinverbrauch ist in den letzten Jahren in 
seiner Ergiebigkeit als Steuerquelle zurückgegangen. Die Ursache liegt zu- 
nächst in der Verminderung des Verbrauchs, der vor dem Kriege unter Ab- 
rechnung der abgetrennten Gebiete rund 1670000 hl reinen Alkohols betrug, 
während er 1925 rund 600 000 hl (612200) ausmachte.. Dieser Rückgang, so 
erklärt die amtliche Darlegung, „ist in der Hauptsache zurückzuführen auf 
die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung, auf den 
Verlust gerade für den Branntweinkonsum besonders wichtiger Gebiete 
(Oberschlesien, Westpreußen und Posen), nicht minder aber auch auf die 
unverkennbaren Fortschritte der Mäßigkeits- und Enthaltsamkeitsbewegung; 
weiter aber auch auf die hohe Belastung des Branntweins, die namentlich im 
Vergleich zum Bier seit dem Kriege erheblich gestiegen, zurzeit etwa ver- 
dreifacht ist. Von nicht geringem Einfluß auf den geringen Ertrag des 
Monopols sind auch die zahlreichen Monopolhinterziehungen, die namentlich 
in Form der sogenannten Schwarzbrennerei und der Branntweinschiebung 
begangen werden“. Mit Genugtuung ist vom alkoholgegnerischen Standpunkt 
die Erklärung zu begrüßen, daß „jedenfalls gesetzliche Maßnahmen, die einen 
stärkeren Trinkverbrauch bezwecken, nicht in Erwägung gezogen werden 
können“. Andererseits sei Erhöhung des Trinkspritpreises der Monopol- 
verwaltung unratsam, da sie zu weiterem Verbrauchsrückgang und weiterer 
Zunahme der Steuerhinterziehungen führen würde. Dagegen müsse an Hand 
Be Maßnahmen möglichst aller zum Verbrauch kommende Trink- 
ranntwein von der Monopolverwaltung voll erfaßt werden. Hierzu sind 
vorgeschlagen: 
1. Beseitigung des he her Branntweinaufschlags auf den ablieferungs- 
freien Branntwein der kleinen Obst- und Abfindungsbrennereien; 
2. Einschränkung der Branntweinherstellung in Abfindungsbrennereke; 
3. Beseitigung der Preisvergünstigung für Spiritus zu Heilmitteln, Par- 
fümerien und Essenzen; 
4. Verbot des Handels mit Trinksprit unter dem Monopolpreise. 


Eine weitere Schwierigkeit liegt in dem Mißverhältnis zwischen Er- 
zeugung und Verbrauch. Die den landwirtschaftlichen Brennereien zu 
zahlenden Herstellungskosten liegen erheblich über dem Weltmarktpreis. Und 
doch wäre Herabsetzung des Uebernahmepreises auf diesen für jene Bren- 
nereien, die doch aus agrarwirtschaftlichen Gründen erhalten bleiben müßten, 
untragbar. Man will aber der Uebererzeugung und einer „allzu weitgehenden 
Bu ung de Uebernahmepreises“ durch verschiedene in dem Entwurf vor- 
gesehene Maßnahmen bezüglich Brennrecht und Uebernahmepreis-Gebaru 
entgegengetreten. Besonders weit unter dem Einstandspreis muß die Monopoi- 
verwaltung den Sprit zu allgemeinen technischen und gewerblichen und (am 
allerniedrigsten) zu Antriebszwecken abgeben. Dies kann nach Lage der 
Dinge nicht wesentlich geändert werden. So will man nun u. a. die Brenner 
zum Mittragen dieser Verbilligungslasten heranziehen. 


‚ Endlich wird die Lage der Monopolverwaltung beträchtlich durch ihre 
bisherige Organisation erschwert, die eine freie, kaufmännische Betätigung 
vielfach unmöglich macht: die Art und Zusammensetzung des Beirats, die 
Befugnis des Reichsrats, endlich die Unterstellung unter die Aufsicht des 
Reichsfinanzministers und die daraus sich ergebende politische Verantwor- 
lichkeit. „Die politische Beeinflussung, die sich auf dem Wege über den 
Reichsminister der Finanzen dem Monopol gegenüber geltend macht, hat 
nach den bisherigen Erfahrungen die Monopolverwaltung wiederholt ge- 
nötigt, von dem von ihr aus wirtschaftlichen und kaufmännischen Erwägungen 
für richtig gehaltenen Standpunkt abzugehen.“ — Wenn allerdings als Beispiele 
dafür angeführt werden die „unzweckmäßige“ Aufrechterhaltung der ım 
Oktober 1922 verfügten Trinkspritsperre bis zum Februar 1923 und das der 
Monopolverwaltung vom Reichsfinanzminister auferlegte Verbot der Reklame 
für ihre Schnäpse, so sind wir hierin anderer Meinung. — Durch die oben 











Flaig, Zur „Reform des Branntweinmonopols“. 177 


ersichtliche Umbildung der Einrichtung der Monopolverwaltung soll ein 


Lunar und gewinnbringendes Arbeiten des Monopols gewährleistet 
werden. 


II. 
Welche Aufnahme hat der Entwurf bis jetzt gefunden ? 


Zunächst die Stellung des Reichswirtschaftsrats. Sein 
wirtschaftspolitischer und sein finanzpolitischer Ausschuß nahmen (nach 
Zeitungsbericht) am 13. Juli unter Zuziehung des Ausschusses für Ernährung 
und Landwirtschaft den Bericht des Arbeitsausschusses zur Beratung des Gesetz- 
entwurfs nebst Einführungsgesetz entgegen. Sie kamen (nach der „Täglichen 
Rundschau“ vom 14. Juli, Beilage „Wirtschaft und Börse“) zu dem ee 
daß die Vorschläge des Gesetzentwurfs an sich geeignet sind, die bestehenden 
Verhältnisse weitgehend zu verbessern, wünschen aber, daß eine Bestimmun 
ein eiügt werde, die die Besteuerung des Spiritus und Trinkbranntweins dur 
andere Stellen als das Reich ausschließt. Bei der Bemessung des Brennrechts 
der Gemeinschaftsbrennereien schlagen sie vor, für jede Abfindungsbrennerei 
statt 150 Liter 300 Liter Weingeist zu gewähren. Die Uebertragung des 
Brennrechts soll bis zum 30. September 1928 nach Maßgabe der jetzt geltenden 
Bestimmungen gestattet werden. Zu am dr Preisen soll auch Spiritus 
zur Verwendung in der kosmetischen und in der Heilmittelindustrie abgegeben 
werden können. Das Reichsmonopolgeld soll dann 40 v. H. dieses Preises, 
mindestens aber 80 RM betragen. Auch empfehlen sie der Regierung Vor- 
nahme einer allgemeinen neuen Nachprüfung der lebensmittelpolizeilichen 
Bestimmungen. 


Sodann einige Proben aus den Betrachtungen und Erläuterungen, die 
dem Entwurf und der ganzen Frage in der Presse gewidmet wurden. 
Zunächst die Stimmen zweier führender Berliner Tageszeitungen, denen wir 
unter besonderer Ueberschrift die wörtlichen Ausführungen eines bisher den 
Dingen nahestehenden Mannes folgen lassen‘), 


Ein eingehender Aufsatz im „Vorwärts“ vom 5. August: „Reform des 
Branntweinmonopols, Forderungen der Arbeiterschaft“ geht davon aus, daß 
im Steuerkompromiß von Ende März zwischen den Regierungsparteien und 
der Sozialdemokratie vorgesehen war, daß mittels einer Einnahmesteigerung 
beim Branntweinmonopol die Zuckersteuer abgebaut werden sollte. Der Re- 
gierungsentwurf kümmere sich nicht um diesen Reichstagsbeschluß. Er lasse 
die Grundlage der heutigen Branntweinwirtschaft unverändert: die Be- 
günstigung der landwirtschaftlichen Kartoffelbrennerei als einer angeblichen 
ol can Notwendigkeit ersten Ranges, während doch z. B. im Jahre 
1924 nur 3 v. H. der deutschen Kartoffelernte von den Brennereien bearbeitet 
worden seien und in den ÖOstprovinzen ausweislich der Statistik nur ein 
geringer Bruchteil derselben gebrannt werde. Es müßte mindestens die Fest- 
setzung der Brennerei-Verbrauchsabgabe jährlich im Zusammenhang mit der 
Haushaltberatung erfolgen. Ebenso müßte sowohl um der Reichskasse, wie 
um der Volkswirtschaft willen statt der Kartoffelbrennerei vielmehr die un- 
verhältnismäßig viel billigere Ersatzbrennerei (Sulfit usw.) nachdrücklichst 

fördert und so der bisherigen verhängnisvollen Verlustwirtschaft der 
onopolverwaltung ein Ende gemacht werden. Statt dessen schlage das 
Reichsfinanzministerium sozusagen die Verpachtung des Monopols an die 
Branntweininteressenten bei starkem Uebergewicht der landwirtschaftlichen 
Interessenten vor, die lediglich vom Hektoliter rentablen Absatzes eine feste 
Abgabe zahlen sollen. „Dieser Gesetzesvorschlag ist für uns unannehmbar.“ 

Anders in der „Täglichen Rundschau“ (Nr. 376 vom 14. August) Professor 
Wittschewsky. Nach ihm war es die Tatsache des verringerten Ab- 
Satzes von Trinkbranntwein und demzufolge die Minderung des Steuerertrags, 
die zur „Sanierung“ drängte, und ist eine wesentliche Steigerung der Brannt- 





1) Vgl. den folgenden Aufsatz „Die deutsche Spiritusbewirtschaftung“, der (mit einigen 
Kürzungen) der „Deutschen Handelswacht“ entnommen ist. 


Die Alkoholfrage, 1926. 12 


178 Abhandlungen. 


weinsteuer nicht zu raten. Im übrigen wird hier in der Auslegung des 
Entwurfs und den Betrachtungen zu ihm eher die Partei der Brenner 
genommen. 


Die deutsche Nüchternheitsbewegung wird auch ihrerseits zu dem Plare 
der Regierung Stellung zu nehmen haben. 


Die deutsche Spiritusbewirtschafftung.!) 


Der wirtschaftspolitische und der finanzpolitische Ausschuß des vor- 
läufigen Reichswirtschaftsrates haben jetzt die von der Regierung NOrBe ep 
Entwürfe eines neuen Spiritusmonopolgesetzes und eines Ein 
führungsgesetzes zum Spiritusmonopolgesetz durchberaten und mit einigen 
Aenderungen angenommen. 


In den beiden letzten Jahren häuften sich die Kritiken über die deutsche 
Branntweinbewirtschaftung und zugleich die Vorschläge zu deren Gesundung. 
Der neue Entwurf hält an dem Grundgedanken der bisherigen Monopoigeseiz- 
gebung fest, nämlich, daß auch zukünftig für Spiritus ein Staatsmonopol be- 
stehen soll; er will aber die seit Einführung des staatlichen Branntwein- 
monopols, also seit 1. Oktober 1919, bzw. seit dem letzten Branntweinmonopoi- 

esetz vom 8. April 1922 aufgetauchten Schwierigkeiten auf dem goldenen 
ittelwege beheben. Die in dem Entwurf vorgesehenen einzelnen Maßnahmen 
sind, jede für sich genommen, von nicht allzu einschneidender Wirkung für 

die beteiligten Gewerbekreise. 
epflogene Preis- 


Die in der deutschen Branntweinbewirtschaftung 5 
politik, nämlich die wesentlich höhergestellten Preise tür Trinkbranntwein 
zur Verbilligung des Spiritus für nützliche gewerbliche Zwecke zu benutzen. 
setzt voraus: je mehr Spiritus für uützliche technische Zwecke (chemische 
Industrie, Heilmittel, Beleuchtungs-, Koch- und Heizmittel, motorische Zwecke! 
ebraucht oder verkauft wird, je höher muß auch der Ertrag oder der 
msatz an Trinkbranntwein werden, damit die Mehreinnahme aus dem 
Trinkbranntweinumsatz die bei dem Verkauf des Spiritus für technische 
Zwecke entstehenden Verluste decken kann. Der Selbstkostenpreis der 
Monopolverwaltung beträgt unter Berücksichtigung der Monopolspesen, ins- 
besondere der Reinigungskosten, etwa 70 RM für 1 hl Weingeist, während 
die Monopolverwaltung den Spiritus gegenwärtig zu 15 RM für 1 hl für 
motorische Zwecke, zu 30 RM für technischen Bedarf und Haushaltungs- 
zwecke, dagegen zu 430 RM für Trinkzwecke verkauft. Von den 430 RA 
muß die Monopolverwaltung einen Betrag von 280 RM an die Reichskasse 
als Branntweinsteuer (bisher Hektolitereinnahme genannt, später soll ste 
Monopolreichsgeld heißen) abführen. 


Der Entwurf versucht, mit diesem, aus kaufmännischen und sozial- 
politischen Gründen unerträglichen Preissystem zu brechen, indem zukünftig 
die Brennereien zu der Verbilligungsaktion herangezogen werden sollen. 
Der überwiegend größte Teil des der Monopolverwaltung zur Verfügung 
stehenden A wird aus den besonders in Ostdeutschland liegenden 
landwirtschaitlichen Brennereien bezogen, und zwar kamen im letzten Ge- 
schäftsjahr der Reichsmonopolverwaltung, das vom 1. Oktober 1924 bis 
30. September 1925 läuft, von der 1765039 hl Weingeist umfassenden 
Gesamtproduktion allein 1 275 581 hl aus den landwirtschaftlichen Brennereien. 
Dort wird der Spiritus hauptsächlich (in dem vergangenen Betriebsjahre 
1 121 628 hl) aus Kartoffeln gewonnen. Die Landwirtschaft wendet gegen 
die Auffassung, daß die eh S von Kartoffeln zur Spirituserzeugung 
einen sehr erheblichen Verlust an Nährstoffen bedeute, ein, daß für den 


1) Der Aufsatz ist, gekürzt, der „Deutschen Handelswacht“ 33. Jg. Nr 14 entnommen. Au‘- 
führlicher schrieb derselbe Verfasser „zur Reform des Branntweinmonopols* in H. TJuli) der 
„Deutschen Arbeit“. 














Böhme, Die deutsche Spiritusbewirtschaftung. 179 


landwirtschaftlichen Betrieb bei leichtem Ackerboden, wie er in Ostdeutsch- 
land zu finden ist, der Brennereibetrieb eine Notwendigkeit sei. Die land- 
wirtschaftlichen Brennereien erhielten als Nebenprodukte bei der Erzeugung 
von Spiritus die für die Viehhaltung und für die Düngung unentbehrliche 
Schlempe. Die Unentbehrlichkeit der Kartoffelbrennerei für die Landwirt- 
schaft bei leichtem Boden ist übrigens auch in Fachkreisen nicht unwider- 
sprochen geblieben. ...... 

Gegenwärtig werden etwa zwei Drittel der deutschen Spiritusproduktion 
für technische und gewerbliche Zwecke verbraucht, während etwa ein Drittel 
als Trinkbranntwein Verwendung finde. Für eine Anzahl wichtiger 
und nützlicher Industriezweige (Farben, Lacke, Sprengstoffe, 
Kunstseide, Kunstleder, Zelluloid, Films, Essenzen, Heilmittel usw.) ist man 
auf den Bezug von billigem Spiritus angewiesen, und als Beleuchtungs-, 
Koch- und Heizmittel spielt dieses Produkt auch heute noch in Millionen 
von Haushaltungen trotz Ausdehnung der Gas- und elektrischen Beleuchtung 
eine nicht zu unterschätzende Rolle. Für motorische Zwecke erobert sich der 
Spiritus immer neue Absatzmöglichkeiten. Kurz und gut, selbst bei zu- 
nehmendem Rückgange des Trinkbranntweinverbrauches bieten sich dem 
Spiritus noch große Verkaufsmöglichkeiten für technische Zwecke. Voraus- 
setzung hierzu ist eine erhebliche Senkung der Selbstkostenpreise, denn der 
Weltmarktpreis beträgt etwa 25 bis 30 RM für 1 hl. 

Wirtschaftliche und politische Rücksichten sowohl auf die ostdeutschen 
Brennereibetriebe, wie auf die vielen Tausende süddeutscher Kleinbrenner 
erschweren allerdings eine rationelle und preissenkende Spiritusbewirt- 
schaftung. Die bisher von der Reichsmonopolverwaltung zumeist unter dem 
Drucke der parlamentarischen Gesetzgebung und im Hinblick auf die von 
starken Interessen beeinflußte Zusammensetzung des Beirates betriebene un- 
kaufmännische Produktions- und Preispolitik führte zu manchen volks- und 

rivatwirtschaftlichen Absonderlichkeiten. So sitzt das Monopol schon seit 
angem auf einem Lagerbestande fest, der ungefähr der gesamten deutschen 
lahreserzeugung gleichkommt. Nach dem Entwurf soll das Monopol zu- 
künftig ein selbständiges Unternehmen wie etwa die deutsche Reichspost dar- 
stellen. Durch eine Neutralisierung des Beirates, der zukünftig den Namen 
Verwaltungsrat führen soll, hofft man die zu starken Interessenteneinflüsse 
auszugleichen und die Schwierigkeiten mildern zu können. 


Böhme. 


Die Polizeistunde in Deutschland. 


Seit einer Reihe von Jahren wird die Frage der Polizeistunde in Deutsch- 
land und insbesondere in Preußen fast unausgesetzt erörtert. Auf der einen 
Seite fordern die Wirte, und zwar, wie es scheint, nur eine einflußreiche 
Minderheit von ihnen, die Verlängerung und neuerdings die völlige Auf- 
hebung der Polizeistunde. Die sozialen Organisationen treten diesen Forde- 
rungen entgegen und haben bisher mit Erfolg eine ungünstige Aenderung 
der Bestimmungen über die Polizeistunde verhindert. Immerhin besteht ständig 
die Gefahr, daß die Preußische Regierung (der Minister des Innern) dem 
Drängen der Interessenten wenigstens zu einem Teil nachgeben wird. 

euerdings ist nun in der Gastwirtsgehilfen-Zeitung, die in Berlin er- 
scheint (Nr. 30 vom 29. 7. 1926) ein sehr lehrreicher Aufsatz erschienen, der 
überzeugend darlegt, wie wenig gerechtfertigt auch vom Standpunkt des 
Gastwirtestandes aus die Forderung nach einer Verlängerung oder Aufhebung 


der Polizeistunde ist. Wir lassen die wichtigsten Absätze dieses Aufsatzes 
hier folgen: 


Weshalb verlangen die Unternehmer die Beseitigung bzw. Verlängerung 
der Polizeistunde? Schon die Frage enthält einen Fehler, denn nicht „die 
Unternehmer“, sondern nur „gewisse Unternehmer“ stehen hinter dieser 


12° 


180 Abhandlungen. 


Forderung. Der großen Mehrzahl der gastwirtschaftlichen 
Unternehmungen ist die Polizeistunde völlig sen 
gültig. Ihre Inhaber wissen, daß nach Mitternacht in normalem Geschäfts 
betrieb nicht mehr viel zu holen ist. Sie sind froh, wenn sie um I Uhr 
morga endlich die Bude schließen können, genau so wie fast jeder Klein- 
händler froh ist, daß er Sonntags seinen Laden nicht mehr zu öffnen braucht. 
Und unter dieser Mehrzahl der Abseitsstehenden sind gar viele, wahrschein- 
lich sogar die meisten, die nur mit Schrecken an eine Verlängerung der 
Polizeistunde denken. Der Großbetrieb braucht die Polizeistunde nicht. Fūr 
ihn ist das Geschäft um Mitternacht vorbei, und wenn er auch zur Be- 
quemlichkeit der bereits Anwesenden noch bis 1 Uhr offen hält, so sucht 
er doch gleichzeitig sich die in dieser Stunde noch eintreffenden Spätlinge 
vom Halse zu halten. Wie aber steht es mit dem einfachen Gastwirt, der 
nicht gerade im Strudel des Nachtverkehrs fischt, sondern in einem soliden 
Wohnviertel sein Gewerbe treibt? Einer seiner Zunft kommt auf die un- 
glückliche Idee, es mit dem Längeroffenhalten zu versuchen. Er beantragt 
also und erhält, da gegen ihn absolut nichts einzuwenden ist, eine bis 2 oder 
4 Uhr verlängerte Polizeistunde. Natürlich nützt er sie zunächst ganz ohne 
Rücksicht auf ihr wirtschaftliches Ergebnis aus, um seinen Nachtbetrieb be- 
kannt zu machen. Die Folge ist, daß schon nach drei bis vier T 
die anderen Wirte der Gegend von ihren getreuen Stammgästen verwund 
gefragt werden, warum denn nicht auch sie länger offen hielten. Gewöhnlich 
ehlt dann auch die freundliche Bemerkung nicht, daß man es „wahrscheinlich 
nicht nötig habe“. Natürlich bemühen sich nunmehr auch alle anderen Wirte 
der Nachbarschaft, wenn auch im stillen fluchend, um eine Nachtkonzessior. 
Sie ist jetzt zur Ehrensache geworden, und wer sie nicht besitzt, kommt 
in den Verdacht, etwas ausgefressen zu haben. Und wer sie nicht ausübt, 
kommt in den Verdacht, sie nicht zu besitzen. Es kommt hinzu, daß viele 
Wirte nicht mit Unrecht fürchten, die Gäste, die länger sitzen bleiben wollen, 
würden dann gleich zu Anfang in die Lokale mit längerer Polizeistunde 


Es ist ein offensichtlicher, auf die Oberflächlichkeit des breiten Publikums 
und der Tageszeitungen berechneter Schwindel, wenn die Gastwirteorganı- 
sationen behaupten, wo kein Bedürfnis sei, werde auch keiner länger aul- 
halten, als er nötig. Die langjährigen Erfahrungen aus der Vorkriegs- 
zeit beweisen das Gegenteil und würden noch erdrückender sein, wenn nicht 
damals die Polizeibehörden mit der Erteilung von Nachtkonzessionen ziemlich 
sparsam gewesen wären. Man sollte doch auch nicht an der Tatsache vorüber- 
schen, daß z. B. der Bayerische Gastwirteverband im Vorjahr mit großer 

ehrheit den Antrag ablehnte, die Polizeistunde ganz aufzuheben, und daß 
er sich nur für eine gleichmäßige Ausdehnung bis 1 Uhr nachts aussprach.... 


In München wurde Anfang November 1925 eine große Protest- 
versammlung gegen die Polizeistunde (12 Uhr) veranstaltet, bei welcher 
der Referent, Cafehausbesitzer Stüber aus Berlin, als ultima ratio den Steuer- 
streik an die Wand malte. Das hinderte aber eine ganze Reihe von Dis- 
kussionsrednern nicht, ganz energisch gegen jede Verlängerung der Polizei- 
stunde zu sprechen. Selbst der Vorsitzende der Gastwirteinnung erklärte, 
er müsse zwar aus Solidaritätsgründen für eine Verlängerung der Polizei- 
stunde stimmen, er persönlich aber habe mit seiner Frau schon genug daran, 
Tag für Tag bis 12 Uhr nachts aufbleiben müssen. — Die Protestresolution 
wurde natürlich angenommen, aber beinahe gleichzeitig mit ihr ging dem 
Münchner Polizeipräsidenten eine andere, von 80 Wirten (darunter den be- 
kanntesten und größten) unterzeichnete Eingabe zu, in der gegen die von 
der Versammlung verlangte Verlängerung der Polizeistunde nachdrücklichst 
protestiert wurde. ...... 

‚ London, New-York und andere Weltstädte haben 
einen weitgrößeren Fremdenverkehr als Berlin, obwohl 
inihnen der nächtliche Junkel-Funkel unbekannt ist. Wie 
sah denn das wieder so heiß angestrebte Berliner Nachtleben der Vorkriegs- 








Die Polizeistunde in Deutschland. 181 


zeit aus? Nach außen übertriebene Eleganz, an welche der Fachmann freilich 
nicht allzu nahe herangehen durfte. In den Cafes wurde jedes Stückchen alt- 
backene Torte von mindestens sechs Glühbirnen bestrahlt. Aber die eigent- 
lichen Darbietungen waren doch immer nur recht unbeholfene und unzu- 
reichende Imitationen der Pariser und Brüsseler Nachtlokale und des da- 
maligen amerikanischen Vergnügungsrummels. Und das Publikum, bestand 
es wirklich aus Fremden? Es ist doch öffentliches Geheimnis, daß es sich 
einem recht erheblichen Teile aus Leuten zusammensetzte, für die sich be- 
sonders Staatsanwälte und Polizei interessierten: Rennbahnschieber, Falsch- 
spieler, Portokassenjünglinge, Lebemänner mit widernatürlichen Neigungen 
auf der einen, Dirnen mit und ohne „Buch“ und deren „Beschützer“ und 
„Freunde“ auf der anderen Seite, Und dazwischen tatsächlich ein paar 
Fremde, die sich den Rummel einmal ein bißchen ansehen, und ein paar 
brave Berliner purger mit ihren Ehefrauen, die im Anschluß an einen Theater- 
besuch auch einmal ihre Neugierde befriedigen wollten. ...... 


Nun sagen die braven Gastwirte, durch die Polizeistunde würden nur 
dieverbotenen Nachtlokale gefördert. So schrieb z. B. das „Gast- 
haus“ Ende Oktober 1925: „Es kann außerdem von keinem Sachkenner ge- 
leugnet werden, daß die vorzeitig (1 Uhr) festgesetzte Polizeistunde und ihre 
strenge Ueberwachung immer und überall ganz erheblich dazu beigetragen 
hat, ein obskures, ein Keller- und Hinterhofnachtleben mit Nackttanz und 
wüsten Ausschreitungen aufkommen zu lassen.“ Selbstverständlich sind der- 
artige Unternehmungen, deren Zahl und Bedeutung übrigens von der immer 
sensationslüsternen Presse und von gern öffentlich hervortretenden Polizei- 
beamten wesentlich übertrieben wird, nicht nur den Herren Gastwirten, 
sondern allen anständigen Leuten ein Stein des Anstoßes, und niemand wird 
ihre Beseitigung verhindern wollen. Aber glauben denn die Gastwirte 
wirklich im Ernst, daß auch nur ein Gast mehr zu ihnen kommen wird, wenn 
diese Betriebe verschwinden? Das hieße doch die sinnliche Einstellung dieser 
Art Gäste aufs gröbste verkennen. Sie verlangen Bordelluft um jeden Preis 
und dazu, wenn möglich, etwas Sensation, wenn sie auch nur in einem 

lötzlichen Einbruch der Polizei bestände. Dieses Dirnenmilieu und diese 


‚ Der „Berliner Lokalanzeiger“ behauptet, daß die Polizeistundenbriefe, 
die er bekomme, durchaus nicht nur von jungen Schwerenötern und Sause- 
winden sein, nein, auch ergraute Herren schrieben, daß die vermaledeite 
Polizeistunde endlich fallen müsse. „Fort mit der für eine Weltstadt unpassen- 
den Polizeigrenze!“ schreibt ihm „ein alter Oberst, der sich auch einmal ein 
bißchen amüsieren will“... .... 


... alle diese guten Leute scheinen nicht zu wissen, daß man in ganz 
England, wo nur ganz wenig zahlreiche Tanzlokale bis 2 Uhr offen halten 
ürfen, eine um 11 Uhr eintretende, sehr streng gehandhabte Polizeistunde 
hat, daß diese für Holland auf 12 Uhr (Ausnahmen bis 1 Uhr), in der Schweiz 
auf 12 Uhr (Ausnahmen bis 1 Uhr) und in Oesterreich spätestens auf 1 Uhr 
festgesetzt ist. Auch in Frankreich gehen die spätesten Kneipgäste infolge 
polizeilicher Anordnung um 1 Uhr nach Hause, und nur in Paris, im 
immlischen Paris, dauert der Spaß bis 2 Uhr, auf Montemartre und in der 
Gegend der Markthallen sogar die ganze Nacht hindurch. Was freilich nicht 
ausschließt, daß die weitaus meisten Geschäfte schon zwischen 10 und 11 Uhr 


Unsere Herren Arbeitgeber sind, von zählbaren rühmlichen Aus- 
nahmen abgesehen, jeden sozialen Verständnisses und jeden sozialen Willens 
- Wenn die Herren Cafehausbesitzer jetzt auf ihrem Münchner Verbands- 
tage wider besseres Wissen behaupten, daß eine Verlängerung der Polizei- 
de eine vermehrte Personaleinstellung nach sich ziehe, so hüten sie sich 
wohlweislich, darauf hinzuweisen, daß das bei den bisherigen wiederholten 


182 Abhandlungen. 


Polizeistundenverlängerungen der Fall nie gewesen sei. Wir aber haben ihnen 
immer wieder nachgewiesen, daß diese Behauptung in schroffem Widerspruch 
zu den Beschlüssen ihrer Organisation steht... .... 

„ ». Was die Unternehmer unseres Gewerbes wollen, das sagt ganz 
klar erkenntlich ein Artikel „Ruhetage‘“ der „Deutschen Gastwirte-Zeitung“ 
vom 10. 7. 1926. Hier heißt es in der Einleitung: „Wer auch nur einiger- 
maßen Einblick in die Wesensart des Gastwirte- und Hotelbetriebes hat, der 
wird ohne weiteres anerkennen, daß ein fester bestimmter wöchentlicher Ruhe- 
tag hier nicht in Frage kommen kann, daß aber jeder verständige Betriebs- 
leiter seinen Angestellten und Mitarbeitern, wann und wo immer möglich. 
Ruhepausen und Erholungsurlaub von Herzen gönnt, sofern dadurch nicht 
die Durchführung des gesamten Betriebes gefährdet wird. So haben wir in 
Deutschland auf Grund schiedlich-friedlicher Vereinbarungen eine, wenn auch 
nicht tadellos wirksame Regelung der Sonntags- und Ruhepausen in gast- 
wirtschaftlichen Betrieben, so doch eine den realen Verhältnissen und ab- 
soluten Erfordernissen der Betriebe anp panie Ordnung der Arbeits- und 
Erholungspausen.“ — Eine geradezu großartige Irreführung, denn wir haben, 
abgesehen von einigen Dutzend Tarifvereinbarungen in Großädten, für einen 
sehr großen Teil der gastwirtschaftlichen Arbeitnehmer überhaupt keine 
Regelung der Ruhetage. Zwar schreibt eine Bundesverordnung vom 23. 1. 1902 
vor, daß in allen Städten mit mehr als 20000 Einwohnern in jeder zweiten 
Woche, in kleineren Orten in jeder dritten Woche im Anschluß an eine Nacht- 
ruhe eine 24stündige Pause zu gewähren ist; aber diese Verordnung gilt 
erstens nur für das gelernte Personal, also keineswegs für das zahlreiche 
Hilfspersonal, und zweitens wird sie auch heute noch in schier unglaublichem 
Umfange übertreten. Demgemäß haben viele Tausende gastwirtschaftliche 
ar das Vergnügen, jahraus, jahrein 365 Tage hintereinander 14 bis 
15 Stunden täglich zu arbeiten. ...... s 


Berichtigungen 


zum Aufsatz von Prof. Julius Donath: „Die Wirkung des ameri- 
kanischen Alkoholverbots auf die Tuberkulose“ (in Hef 2 
unserer Zeitschrift). 


S. 82 18. Zeile von oben: statt 1910 lies 1919 und 
„ 38,2 % „ 36,8 % 

29 92) 21. 99 39 29 „ 30,3 % 99 28,9 % 

»» & „ „ unten „ 412% „ 261% 

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Chronik 


für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 1926. 
Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 
A. Zwischenstaatliches. 


Das finnländische Komitee zur Prüfung der Ueberwachungsmaßnahmen 
des Alkoholverbots hat angeregt, daß Finnland die Bekämpfung des Sprit- 
schmuggels durch den Völkerbund für dessen Septembertagung beantrage. 
(„Arbeiterzeitung‘“ 12. 7.) 

Im Handelsvertrag zwischen Deutschland und Finn- 
land ist für die finnländischen Preißelbeeren (gleich den schwedischen) Zoll- 
freiheit vorgesehen (1925 Ausfuhr nach Deutschland 20 Millionen finn. M.). 
Der Zoll für Milch und Rahm beträgt 40 RM. Beide Länder haben sich ver- 
pflichtet, keine Ein- und Ausfuhrverbote zu erlassen; nur das Alkoholverbot 
hat sich Finnland vorbehalten. („Voss. Ztg.“ 3. 7.) 

Ein vorläufiger Handelsvertrag tritt zwischen Deutschland 
und Frankreich 20. 8. in Kraft. Ueber Einzelheiten wird 6. 8. amtlich 
u. a. rahtet: Von der französischen Wirtschaft genießt die Hauptvorteile 
des Abkommens die französische Landwirtschaft, besonders auf die Einfuhr 
von Früchten, Apfelsinen, Zitronen und landwirtschaftlichen Kolonialproduk- 
ten. Im allgemeinen wird die Einfuhr frei. Hopfen ist kontingentiert. Be- 
troffen wird Frankreich durch den Ausschluß der gewöhnlichen Weine von 
den Vorteilen des Abkommens. 

Dorpat stand für die Zeit vom 17. bis 29. Juli im Mittelpunkte 
des Weltinteresses der Nüchternheitsfreunde. Eine ganze 
Reihe von internationalen und nationalen Veranstaltungen schloß sich zu 
einem stattlichen Kranze zusammen. Die Hauptveranstaltung war der 18. Inter- 
nationale Kongreß gegen den Alkoholismus. Ueber ihn erscheint in dieser 
Zeitschrift ein besonderer Aufsatz (vgl. S. 153 ff.). An dieser Stelle sei deshalb 
nur bemerkt, daß auch literarische Gaben nicht fehlten. Wir zählen die von 
den Nordanierikanern zur Verteilung gebrachten Schriften auf, sämtlich 
neuesten Datums, weil dadurch ein Ueberblick über die aktuelle Verbots- 
literatur geboten wird: Billard: Coast Guard Service of the U. S. strikely 
effektive in Prohibition enforcement. — Borah, The Constitution and Pro- 
hibition. — Cannon, Drink. — Cassidy, Prohibition a great success. — 
Cherrington, What became of the distilleries, breweries and saloons in 
the U. S. of America. — Johnson, The Church in action against the drink 
traffic. 10 years prohibition in Oklahama. The South Carolina Liquor 
Dispensary. — Isman, The effect of the prohibition upon realty values. — 
Manning, The question of prohibition. — Sargent, Adress before New 
York State Bar Association. — Stoddard, More Massachusetts Records 
and Prohibition. Prohibition and youth. — Sullivan, Law Breaking 
before and since the prohibition. — Wishart, The latest about prohibition 
in the U. S. of America. — Außerdem die Flugschriften: Federal Council of 
the churches unshaked in its stand for American prohibition. — Report of 

ubcommittee of the Committee on alcoholic liquor traffic. House of Repre- 
sentatives 168 congr., L. Session. 

Das Abgeordnetenhaus in Paris hat beschlossen, in Paris ein inter- 
nationales Weinbureau einzurichten (entsprechend zwei Weinkonfe- 
Tenzen, auf welchen Italien, Griechenland und Frankreich vertreten waren). 
Seit den Konferenzen sind Anschlußwünsche aus Oesterreich, Ungarn, Luxem- 
burg, Mexiko, Chile und Tunis gekommen. Als Zweck des Bureaus wird 


184 Stubbe, Chronik. 


der Welt zukommt“. („The Am. Iss.“ 


Die Versammlung der Direktoren des Rechabitenordens, welche 
in Manchester stattfand, erklärte den Brüdern in den Vereinigten Staaten | 
ihre Anerkennung wegen des Alkoholverbotes, verurteilte die Gesetzes- 
verletzung durch britische Bürger um schnöden Gewinns halber und gelobte, 
ihren Einiluß auf die öffentliche Meinung geltend zu machen, daß der Bruch 
amerikanischer Gesetze durch britische Individuen nicht mehr geduldet 
werde. („The Am. Iss.“ No. 7.) 


Strittig ist, ob die in den Papa Staaten geltende Prohibition auch 
für die Philippinen Gesetz ist. Das nordamerikanische Staatsdeparte- 
ment bejaht, das Kriegsministerium verneint die Frage. Es hat sich die „ 
Praxis herausgebildet, daß auf den Inseln Alkohol getrunken, aber jede 
Schiff, welches Alkohol bringt, mit 10 Dollar Strafe belegt wird. Die eng- 
lische Regierung hat dagegen Vorstellungen in Washington erhoben. Auch 
andere Regierungen drängen auf Klärung. („Hamb. Fremdenblatt“ 14. 7.) 


Die deutsche Hopfenernte für 1925 wird von den „Münch. N. N.“ 
(2. 7.) auf 30 000 Ztr., in der Tschechoslowakei auf 143800 Ztr., die Welt- 
ernte auf 1,16 Millionen Ztr. — nach dem Bericht der Hopfenbaufirma Barth 
und Sohn — angegeben. Die Weltbiererzeugung hat 1925 eine weitere 
Erhöhung von 159 auf 174 Millionen hl erfahren. Die hohen Preise des 1925er 
Hopfens haben zu einer ee P der Anbaufläche (in Deutschland 2% 
bis 30 Prozent) geführt. Die deutsche Hopfenausfuhr betrug 1925 nur 1100 
Zentner, die Einfuhr dagegen von September 1925 bis April 1926 rund 
108 000 Ztr. Deutschlands Anteil an der europäischen Hopfenanbaufläche ging 
von 56 Prozent 1900 auf 35 Prozent 1925 und sein Anteil an der Hopfen- 1 
ernte von 57 Prozent auf 25,8 Prozent zurück. Im März d. J. wurde ın 
Deutschland eine Gesellschaft für Hopfenforschung begründet, in der sich 
aii ln Handel und Produktion unter Mitwirkung der Regierung 

tätigen. 


bezeichnet: „dem Wein den Platz zu geben, Na ihm auf jedem Tisch in 
o. 6. 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 
Allgemeines. 


Der handelspolitische Ausschuß der Vereinigung deutscher Bauern- 
vereine hat 28. 6 in Berlin Stellung zu den schwebenden zollpolitischen 
Fragen genommen; u. a. verlangt er zur Gerstenzollfrage, daß „die Brau- 
ge ? ste im richtigen Verhältnis zu den übrigen Getreidearten geschützt“ 
werde. 

Es ist zwischen dem Reichsfinanzministerium und dem Kommissar für 
die verpfändeten Einnahmen Mac Fadyean jetzt eine Verständigung über die 
Biersteuer zustande gekommen. Der Kommissar hat sich damit einverstanden 
erklärt, daß die Erhöhung der Biersteuer bis zum 1. Januar 1927 verschoben 
wird, während der Reichsfinanzminister sich bereit erklärt hat, eine Garantie 
dafür zu übernehmen, daß eine Schädigung der Reparationskasse durch die 
Steuerermäßigungen nicht eintritt und daß, falls die ee Son Bier- 
steuererhöhung einen Ausfall DR sollte, der ausiallende Betrag aus 
anderen Einnahmen des Reiches gedeckt werden würde. („Kiel. Ztg.“ 29. 7.) 


Der wirtschaftspolitische und der finanzpolitische Ausschuß des vor- 
läufigen Reichswirtschaftsrates nahmen den Bericht des Arbeitsausschuses 
zur Beratung des Entwurfes eines Spiritus-Monopolgesetzes ent- 
gegen. Der Gesetzentwurf bringt gegenüber dem zurzeit bestehenden Plan 
im Monopolgesetz wesentliche Aenderungen. Das Monopol wird ein selb- 
ständiges Unternehmen der Reichsbetriebe. Die Mitglieder des Verwaltungs- 
rates werden zu einem Teil vom Reichsfinanzminister, zum andern Teil von 
den großen Spitzenverbänden berufen. Die Ausschüsse sind zu dem Er- 
gebnis gekommen, daß die Vorschläge des Gesetzentwurfes weitgehend zu 
verbessern, haben auch zahlreiche Abänderungsvorschläge gemacht. 


Stubbe, Chronik. 185 


DieBranntweinbrennerundLikörfabrikantendes Mosel-, 
Saar- und Eifelbezirkes haben (entsprechend der Landwirtschaftskammer der 
kheinprovinz) in einer außerordentlichen Hauptversammlung Stellung gegen 
den genannten Entwurf genommen: Die Abfindungsbrennereien seien vor 
allem fürs Weinbaugebiet von größter wirtschaftlicher Bedeutung; man ver- 
lange statt der Schädigung durch das neue Gesetz vielmehr Förderung und 
Aulbau dieser Brennereien. (Cobl. „Gen.-Anz.“ 26. 7.) — Auch der Badische 
Winzerverband faßte auf seiner Generalversammlung 4. 7. eine Ent- 
IE au Ablehnung des neuen Spiritusmonopolgesetzentwurfes. („Bad. 

resse“ 7. 7.) 

Der Kampf um den Entwurf -des Schankstättengesetzes geht weiter. Wäh- 
rend der Reichsverband des deutchen Handwerks grundsätz- 
lich zustimmt und sogar einer Verschärfung der Bestimmungen wünscht, 
die es ermöglichen, ein Entstehen weiterer Bars, Likörstuben und dergleichen 
zu verhindern und die Ueberzahl der schon konzessionierten Betriebe auf 
ein erträgliches Maß zurückzuführen („Bäcker- und Kond.-Ztg.“ 19. 7.), 
machen die Gastwirte kräftig dagegen mobil: „Der neue Entwurf ist 

den früheren verschärft worden. Es muß alles aufgeboten werden, um 
die Gesetzwerdung zu verhindern.“ („Berl. Gastw.-Ztg.“ 24. 7.) Auch die 
Kolonialwarenhändler sehen ihre Interessen bedroht und haben z. B. in 
Mecklenburg eine Entschließung gegen den Entwurf gefaßt. (Dtsche. Kolonial- 
waren- und Lebensm.-Rundschau“ 7. 7. 

Der preußische Minister für Volkswohlfahrt hat unter dem 19. Februar 
d. J. einen Erlaß an die Regierungspräsidenten gerichtet, worin er die Ein- 
richtung ärztlich geleiteter Eheberatungsstellen in Gemeinden und 
Kreisen empfiehlt. In dem beigefügten Entwurf des Preußischen Landes- 

undheitsrats für den Gang solcher Beratung ist unter den Fragen nach 

rankheiten des Ehebewerbers auch diejenige nach dem Gebrauch von 
Alkohol (wie von andern len usf.) vorgesehen. (Zeitschrift für Volks- 
aufartung 1926, Nr. 4, „Zeitungsdienst der Reichshauptstelle g. d. A.“ Nr. 6.) 

Auf das kräftigste treten die Gastwirtsgehilfen in der „Gast- 
wirtsgehilfen-Zeitung Nr. 30 (29. 7.), („Zentralverband der Hotel-, Restaurant- 
und Cafe-Angestellten‘“) für die Erhaltung der Polizeistunde ein. 
(Vgl. S. 179 if. dieses Heftes der „Alkoholfrage“.) Ä 


Statistisches. 


ErstaunlichstarkeZunahmedesFlaschenbierhandels 
meldet Nr. 25 der „Süddeutschen Brauer-Nachrichten“. Für Nürnberg (330 000 
Einwohner) seien 1925 nicht weniger als 204 Neuanmeldungen zu verzeich- 
nen (!). Dabei hat der Kleinhandel im Regierungsentwurf des neuen Schank- 
stättengesetzes sogar Freigabe des Flaschenbierhandels im Umherziehen 
durchsetzen können! („Ztgs.-Dienst der R. g. d. A.“ Nr. 6.) 


„Ein gesegnetes Geschäftsjahr“ überschreibt das „Gasthaus“ 
vom 5. Juni einen eingehenden Bericht über die Ergebnisse der deutschen 
Brauereien im Jahre 1925. Die ausgezahlten Dividenden (10—18 v. H.) drück- 
ten durchaus nıcht das wirkliche eschäftsergebnis aus; sie seien miehr Aus- 
druck einer stark zurückhaltenden Finanzpolitik der Gesellschaften. Außer- 
ordentlich hohe Abschreibungen (bei Berliner Kindl sogar 29 v. H. des 
Aktienkapitals!) seien möglich gewesen. Durchweg steigende Reingewinne 

ı steigenden allgemeinen Unkosten bewiesen am besten die glänzende 

onjunktur der Brauindustrie im abgelaufenen Jahre. Eines stehe fest, 
so schließt der Bericht: die Großbanken seien heute auch an der Brau- 
industrie die bestimmenden Faktoren (!!). (Ebenda.) 


Preußen hatte 1925 18644,1 ha Rebfläche, von denen 16 156,5 ha 
ertragsfähige Fläche waren (15 347,2 ha weißes, 809,3 ha rotes Gewächs); das 
Rofetretene Land und das Saargebiet sind nicht mitgerechnet. Die preußische 
Rebfläche beträgt 0,101 Prozent der landwirtschaftlichen, bzw. 0,064 Prozent 
der Staatsfläche (das Deutsche Reich hatte 1925 81 141 ha Rebfläche, die 


186 Stubbe, Chronik. 


0,172 Prozent des Gesamtlandes ausmachen). Im ganzen hat sich die Wein- 
fläche von 1878 bis 1925 nicht sehr verändert. 1878 waren es 1374 ha. Das 
Hauptweingebiet liegt am mittleren Rhein und seinen Nebenflüssen. In der 
Inflationszeit, als der ausländische Wettbewerb fast ausgeschaltet war, nahm 


der Weinbau abnorm zu (z. B. wuchs er im Regierungsbezirk Trier von 


3377 ha auf 5552 ha 1923, sank aber 1924 bereits wieder auf 5307 ha). („Statist. 
Korr.“ Nr. 27 — 22. 7.) 
fm Rechnungsjahr 1925 hat das Reich 256 Millionen an Biersteuer 
verannabm = sind noch nicht 4 Prozent der gesamten Einnahmen. („Abst 
rbr.“ Nr. 7. 


Aus dem „Statistischen Jahrbuch für die Freie und Hansastadt 


Hamburg 1925“ Hamburg 1926: Am Schlusse des Jahres 1925 gab es ın 
nun im Stadtgebiet im ganzen 3290 Schankstätten mit Branntwein- 
ausschank, 


212 ohne Branntweinausschank, 332 ohne Alkoholausschank (die 


entsprechenden Zahlen für 1920 lauten: 3812, 185, 326; die für 1915: 3904, 
302, 266; die für 1903: 2486, 1577, 102), im Landgebiet 363 Schankstätten 


mit Branntweinausschank, 7 ohne Branntwein-, 36 ohne Alkoholausschank 
(die entsprechenden Zahlen für 1920 lauten: 372, 9, 34; für 1915: 408, 23, 35; 
die für 1903: 419, 11, 26). Kleinhandlungen mit Branntwein gab es im Stadt- 
ee Ende 1925 994, im Landgebiet 100 (die entsprechenden Zahlen lauten 
ür 1920: 667 bzw. 76; die für 1915: 617 bzw. 81; die für 1903: 653 bzw. 8). 
Anträge auf Erteilung der vollen Konzession wurden im Staatsgebiet 195 
858 gestellt, davon 778 genehmigt, 80 abgewiesen, Anträge auf Erteilung der 
halben Konzession 6 (genehmigt 2, abgewiesen 4), Anträge auf Erteilung der 
Erlaubnis zum Kleinhandel mit Branntwein 192 (genehmigt 104, abgewiesen 


88), Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum alkoholfreien Ausschank 16! 





(genehmigt 144, abgewiesen 17), Rekurse gegen die Entscheidung 88 (zurüd- 


genommen 13, als indet anerkannt 14, verworfen 45, unerledigt 16), ent- 
zogene Konzessionen 3. 


Vereinswesen. 


Ueber den deutschen Guttemplertag in Hamburg, der zum 


guten Teil sich zu einer Ehrung des jetzt 25 Jahre amtierenden Großtemplers 
gestaltete, vgl. Nr. . . dieser Zeitschrift. 

In der 97. Generalversammlung des Vereins Pommerscher 
Brennereiverwalter wurde u. a. von Dr. Dehnicke in einem Vortrag 
über den Stand der Brennereitechnik ausgeführt, daß Kartoffelflocken an Stelle 
von Mais in der Kornbrennerei zu verwenden seien; auf diesem Gebiete se 
die Maiseinfuhr völlig zu entbehren. Aehnlich liegen die Dinge bei der Ver- 
sorgung unserer Wirtschaft mit Motortriebstoff; hier sei der Spiritus berufen, 
den größten Teil der Benzineinfuhr überflüssig zu machen. („Deutsche 
Tagesztg.“ 27. 7.) 


Kirchliches. 


Evangelisch. Der ZentralausschußfürdielnnereMis- 
sion hat 11. 5. 26 Richtlinien zur Weiterführung der Bekämpfung des 
Alkoholismus beschlossen. Er weist hin auf die Bildung einer Arbeitsgemein- 
schaft evangelischer Enthaltsamkeitsverbände, fordert die ihm angeschlossenen 
Verbände zur Bildung von Antialkoholkommissionen auf und gibt dafür 
verschiedene Winke (Enthaltsamkeit empfohlen aus taktischen Gründen, 
Gründen der Nächstenliebe und aus Rücksicht auf das Volkswohl) — Abdruck 
der Vfg. z. B. „Evg. Aufkl.-Dienst g. d. Alk.“ Nr. 6. 

Die 13. Bundestagung desKirchlichen Blauen Kreuzes 
fand 8. bis 12. Juli in Kiel statt. (Siehe Seite. .... ) 

Der Deutsche Bund evangelisch-kirchlicher Blau- 
kreuz-Verbände hatte 1. 1. 1926 im ganzen 166 Vereine mit 3180 Mit- 
gier 918 Anhängern, der Hoffnungsbund 26 Vereine mit 1125 Mitgliedem, 

er Treubund 21 Vereine mit 448 Mitgliedern, — insgesamt 213 Vereine mit 
5671 Mitgliedern. 








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Stubbe, Chronik. 157 


Auf der Hauptversammlung des Verbandes sächsischer Gast- 
wirte wurde folgende Entschließung gefaßt: „Die 40. Jahreshauptversamm- 
lu des sächsischen Gastwirteverbandes, die über 8000 selbständige Gast- 
wirtsbetriebe vertritt, hat mit tiefem Bedauern davon Kenntnis nehmen müssen, 
daß sich die evangelische Kirche dazu benutzen läßt, den Vorspanndienst 
für die Abstinentenbewegung zu leisten. Eine Anzahl Geistlicher hat sich 
dazu hinreißen lassen, von der Kanzel sowie bei Begräbnissen und in Wort 
und Schrift gegen das Gärungs- und Ira he Bot: zu kämpfen. Die 
Anwesenden erklären sich solidarisch, mit ihren Familien und Angehörigen 
der evangelischen Kirche den Rücken zu kehren, wenn das Landeskonsistorium 
nicht umgehend Veranlassung nimmt, den Geistlichen anheim zu geben, daß 
sie ihren Dienst in Zukunft nicht mehr zu agitatorischen Zwecken der Ab- 
stinenzbewegung benützen dürfen.“ („Christl. Welt“ Nr. 14.) 

Katholisch. Am 18. Juli besteht das Kamillushaus in Heid- 
hausen an der Ruhr 25 Jahre als katholische Trinkerheilstätte. Bis zum Welt- 
aut hatten ca. 3000 Alkoholkranke dort Aufnahme gefunden. 

achdem Anfang dieses Jahres ein Reichsausschuß deutscher 
Katholiken für das Gemeindebestimmungsrecht gegründet 
war, dem sich außer den 6 abstinenten Verbänden 20 nichtabstinente katho- 
lische Verbände anschlossen, wurde in der Haupttagung dieses Ausschusses 
8. 7. der Name geändert in Reichsausschuß deutscher Katho- 
likengegendenAlkoholmißbrauch und damit der Ausschuß auf 
ein breiteres Arbeitsziel eingestellt. (Vgl. S. . . . dieses Heftes der „Alkoholfr.‘‘) 


Sonstiges. 


Ein Weinschiff, welches von Düsseldorf kam und Faßweine sowie 
Kisten mit Flaschenweinen geladen hatte, kenterte an der Kölner Süd- 
brücke. Ein großer Teil der Ladung trieb ans Land und wurde vom 
Publikum in Besitz genommen. Allgemeine Betrunkenheit. Die Polizei lieferte 
etwa 20 sinnlos Betrunkene an Kölner Krankenhäuser ab, von denen bald 
4 starben. („Berl. Lok.-Anz.“ 7. 7.) Zwei der Männer, die nach „Strandgut“ 
fischten, fielen in den Fluß und ertranken. („D. Allg. Ztg.“ 7.7.) Auch in 
Duisburg und in Hohenbugsberg trieben Fässer an und verursachten Wein- 
orgien. (‚„Berl. Börsen-Cour.‘“ 10.7.) 

Im letzten Winter starben in Münster und Haltern nach vorhergehender 
Erblindung 14 Personen, die Schnaps aus der Branntweinfabrik des Kauf- 
manns H. Dulle in Münster a hatten. Die Untersuchung ergab einen 
Zusatz von 2 Prozent Methylalkohol, der als Todesursache zu gelten 
habe. Dulle wurde 8. 7. zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt wegen Vergehens 
4 das Nahrungsmittelgesetz und fahrlässiger Tötung. („Gen.-Anz. f. 

Ib. u. Barm.“ 8. T5 


C. Aus anderen Ländern. 


Amerika. Im „Rundgang durch die Weltmission“ heißt es in „Schl.-H. 


Missionsblatt‘“ Nr. 8: Die era: hat namentlich in Chile 
und Uruguay Fuß gefaßt. Chile steht unter den Wein produzierenden, aber 
auch dem Trunke verfallenen Ländern mit an erster Stelle. Jetzt ringen vier 
Bon Vereine mit der Trunksucht. Punta Arenas, der südlichste Hafen von 

hile, ist schon trocken gelegt. Dasselbe gilt von einem Bezirk von Valparaiso. 
In den Schulen und in öffentlichen Vorlesungen wird gegen die Trunksucht 
zu Felde gezogen. Der Präsident Alessandrii unterstützt diese Bestrebungen. 
In Uruguay ist die Enthaltsamkeitsbewegung so stark, daß man hofft, 
dieses Land demnächst trocken legen zu können. 


Dänemark. Die dänischen Abstinenzvereine haben auf ihrer Landes- 


versammlung zu Kopenhagen beschlossen, eine Agitation um Unterschriften 
mit dem Ziele einzuleiten, spätestens 1930 in Dänemark eine Volksabstimmung 
über das Alkoholverbot durchzuführen. 


188 Stubbe, Chronik. 


Italien. Im Zusammenhang mit der Maßnahme gegen den Ueberfluß 


hat Mussolini nach „Lavore d’Italia“ eine Bestimmung in Aussicht genommen, 
daß alkoholische Getränke, sowie Tee und Kaffee nach 10 Uhr abends nicht 
mehr ausgeschenkt werden dürfen. („D. Allg. Ztg.“ 1.7.) 
Wirtschaften, in denen ausschließlich Alkohol (also auch Bier und 
Wein) verkauft wird, dürfen während der Woche nicht vor 10, Sonntags nicht 
vor 11 Uhr geöffnet werden. Vom 15. Mai bis 31. Oktober müssen sie 
abends um 11 Uhr und vom 1. November bis zum 14. Mai abends um 10 Uhr 
geschlossen werden. („De Wereldstr.‘“ 10.7.) 


Litauen. Der Bund litauischer Landwirte hat mit Regierungsunter- 
stützung große Obsttrockenanstalten — bis jetzt sind 15 bereit — 
eingerichtet; man rechnet vor allem auf Eroberung des deutschen Marktes. 
(„La Coop.“ 15.7.) | 

Oesterreich. Bei der Eröffnung der Ausstellung über 
alkoholgegnerische Jugenderziehung in Wien erklärte Bundes- 
präsident Dr. Hainisch, er habe bei Begnadigungsgesuchen gefunden, dafi 
die meisten Fälle von Totschlag durch Alkohol verursacht seien. Polizeilich: 
Feststellungen, die auf seinen Wunsch vorgenommen seien, hätten ergeben. 
daß 80 bis 90 Prozent aller Ausschreitungen und Sittlichkeitsvergehen auf die 
Lohntage oder die Tage danach entfielen. („Nürnbg. Ztg.“ 2.7.) 


Polen. Während der Wirren, welche die Pilsudsky-Revolution 
brachte, waren die Wirtschaften geschlossen. („The Int. Rec.“ No. 39.) 


Rußland. Inder Hygieneabteilungder MoskauerStadt: 


verwaltung wurde berichtet, daß im Jahre 1926 in drei Monaten mehr 
Fälle an Trunksucht festgestellt wurden als im ganzen Jahre 1925. Auch die 
Zahl der an Alkoholismus Erkrankten war in diesem Jahre zweimal 0 
hoch wie im Jahre 1924. Die Zahl derjenigen, welche die Beratungsstellen 
gegen den Alkoholismus aufgesucht haben, war siebenmal so groß; % Proz. 
von ihnen waren Alkoholiker, 10 Proz. Kokainisten und Morphinisten. In den 
Schulen ist festgestellt worden, daß 60 Proz. der Schüler Alkohol genießen 
und nur 15 Proz. niemals Alkohol zu sich genommen haben. Der Bericht 
spricht geradezu von einer Alkoholepidemie. („Lpzg. Volkszig.‘“ 1.7.) 
Die Erhöhung des Alkoholgehaltes des Wodka (von 30 al 
40 Prozent im Oktober v. J.) hat freilich der Staatskasse genützt und die 
bäuerlichen Geheimbrennereien geschädigt, aber den Trunk stark gemehrt. 
Diesozialen Wirkungen sind höchst bedenklich. Die Arbeitsleistungen 
der Einzelnen bleiben um 30 oder 40 Prozent zurück. Kraval, der Leiter 
der wirtschaftlichen Abteilung des Höchsten Wirtschaftlichen Rates, empfiehlt 
Vorschriften betr. Enthaltsamkeit während der Arbeit und ähnliches. („New 
York Her.“ 13.7.) | 
In der Aprilsitzung des Zentralen Exekutivkomitees hat der Finanz- 
kommissionär Brjuchanov auf Grund der Einnahmen der verflossenen 6 Monate 
festgestellt, daß die Einnahmen aus dem Schnapsverkauf im Etat dieses Jahres 
410 bis 460 Millionen Rubel betragen werden, fast das Dreifache des Vor- 
jahres, etwa ein Achtel des Gesamtbudgets. („Abst. Arbr.“ Nr. 7.) | 


Schweden. Der Nüchternheitsverband schwedischer 


Lehrer feierte 25. bis 27. Juni in Borgholm sein 25jähriges Bestehen. 
Begründet im Juni 1906 in Upsala hat er es auf rund 4000 Mitglieder 
gebracht und viel für die Nüchternheitsaufklärung des schwedischen Volkes 
gewirkt. (Reformatorn“ 19. 6.) 
Eine große Konferenz von fast 300 Abgeordneten, Vertreterinnen 
der Frauenorganisation Schwedens, wurde kürzlich in Stockholm 
abgehalten, um Frauenprohibitionskomitees in den verschiedenen Landes 
teilen zu errichten und zu stärken und Vorbereitungen für die nächsten Parla- 
mentswahlen zu treffen. — Auf der Tagung berichtete u. a. Prof. Bergman 














Stubbe, Chronik. 189 


über die Erfolge des Alkoholverbots in dem kürzlich von ihm besuchten 
Nordamerika. („The Int. Rec.“ No. 39.) 


Schweiz. Die Alkoholverwaltung hat die Monopolgebühr für 


das aus dem Ausland eingeführte Mostobst mit Bezug auf dessen Trester 
für dieses Jahr auf 2 Fr. für 100 kg festgesetzt. Auf Sendungen, die als 
re erkennbar sind, wird eine Monopolgebühr nicht erhoben. („Bund“ 

Die Konferenz der Unterrichtsdirektoren der fran- 
zösischen Schweiz, die in Genf tagte, hat beschlossen: 1. Ueber das Problem 
Alkoholismus und Schule ist besonderes Material zu sammeln. 2. In den 
Kantonen der französischen Schweiz ist die Aufklärung gegen den Alkohol 
in stärkerem Maße durchzuführen. 3. Der Konferenz der schweizerischen 
Unterrichtsdirektoren ist vorzuschlagen, im ganzen Gebiete der Schweiz eine 
ähnliche Aktion durchzuführen. („Das Volk“ 21.6.) 

Die 40. Jahreskonferenz der bischöflich-methodi- 
stischen Kirche in der Schweiz (15. bis 22. Iuni in Winterthur) hat 
einmütig an Bundesrat Musy und die zuständigen Kommissionen die Bitte 
gerichtet, ihren ganzen Einiluß zur Unterdrückung der freien Distillation 
einzusetzen. („La Rev. Laus.“ 24. 6.) 

Die schweizerische Gesellschaft für Gesundheits- 
pflege erklärt auf ihrer Jahresversammlung zu Schwyz, daß die Kom- 
missionsberatungen der eidgenössischen Räte in der zu schaffenden Alkohol- 
vorlage die gesundheitlichen und sozialen Fragen zu wenig berücksichtigen 
und erinnert an ihre Resolution von 1925: 1. Die Einschränkung des Alkohol- 
genusses ist heute eine der wichtigsten nationalen Aufgaben. 2. Es ist Pflicht 
cer Behörden und der gemeinnützigen Organisation, die nötige Aufklärungs- 
arbeit nach Kräften zu fördern. 3. Trotz Scheitern der Vorlage vom 3. 6. 
1923 soll wieder eine umfassende Lösung gesucht werden, die geeignet ist, 
unser Volk vor den Gefahren der Eigenbrennerei zu schützen und die Inter- 
essen der Volksgesundheit allem anderen voranzustellen. („Kpir.‘“ 17.6.) 


Tschechoslowakei. Die neue sog. Bedeckungsvorlage sieht u. a. 


auch eine Erhöhung der Spiritussteuer vor. Zurzeit wird der 
Sprit mit 25 Kr. das Liter reinen Alkohols besteuert, bei einem Verkaufs- 
preis von 35 Kr. Eine Erhöhung von 2,80 Kr. soll in der Weise vor- 
genommen werden, daß der Erzeuger 1,80 Kr., der Konsument 1 Kr. zu 
tragen hat. („Prager Presse‘ 26. 6.) 


Türkei. Die Regierung hat zur Durchführung des Monopols von 


Alkohol und von Spirituosen ein Abkommen mit der Geschäftsbank der 
Türkei und der Gesellschaft Natchelea abgeschlossen. Das Monopol soll vom 
1. Juni 1926 bis zum 1. Juni 1951 dauern. 


VereinigteStaatenvonNordamerika. Die Generalversamm- 


lung der Vereinigten Presbyterianischen Kirche faßte 31. 5. 
In Sharon, Pa., eine Entschließung gegen ein Referendum jeglicher Art über 
das Alkoholverbot als illegal und billigte die Anordnung des Präsidenten 
Coolidge, daß örtliche Beamte als „Bundes-Trockenheitsagenten“ verwandt 
werden dürften. Sie gelobten wirksame Hilfe zur Durchführung des Pro- 
grammes in den örtlichen Bezirken. („The Am. Iss.“ No. 6.) 
Ein Protestzug von mehr als 10000 Jugendlichen bewegte sich 
2. 5. durch die Straßen von Atlanta, Ga., hauptsächlich aus Sonntagsschul- 
kreisen. Die Losung war: „Halte fest, Amerika“; man protestierte einerseits 
egen eine Aenderung der Prohibitiongesetze, andererseits gegen die von den 
assen ausgesprengte Behauptung, die Jugend sei (infolge des Alkoholverbots!) 
dem Trunke verfallen. (Ebenda.) 
Während des Jahres 1925, berichtete die Gesellschaft zur Ver- 
hütung vonGrausamkeit gegen Kinder in Massachusetts, mußte 
man sich einer Zahl von mehr als 13000 Kindern annehmen. Aber während 


190 Stubbe, Chronik. 


vor dem nationalen Alkoholverbot in 47,7 Prozent der Trunk eine Rolle 
spielte, ist dieser Faktor jetzt fast auf ein Drittel von vormals gesunken. 
1921 waren es 16,8 Prozent, 1922 20,2 Prozent, 1923 23,2 Prozent, 192 
21,9 Prozent, 1925 18,9 Prozent. („Clipsh.“ des meth. „Board of Temp“ 21.6.) 


Die Generalkonferenz der methodistischen Kirche des Südens, 
die 2600000 Mitglieder umfaßt, betonte 1. 5. in Memphis, Tenn., 1. ihre 
'Gegnerschaft gegen alle Maßnahmen zu etwaiger Erweichung oder Beseiti- 

ung des Alkoholverbots, 2. den Wunsch, die von der Prohibitionsabteilung 
er Bundesregierung zur Durchführung‘ der Verbotsgesetze vorgeschlagenen 
Maßnahmen während der laufenden Kongreßsitzung zum Gesetz erhoben zu 
sehen. („The Am. Iss.“ No. 7.) 

1925 sind 450000 Häuser gebaut, so viele, wie in keinem Jahr zuvor. 
Der Lebensunterhalt von mehr als 11 Millionen Menschen beruhte auf dem 
Baugewerbe. Alle Kundigen erklären, daß das Alkoholverbot zwar nicht der 
eesi R aber doch ein wichtiger für diese glückliche Entwicklung ist 

nda. 

Oft ist darauf hingewiesen, daß die Uebertretungen des 
Alkoholverbots weniger auf die eingesessene als auf die zugewan- 
derte Bevölkerung fallen. — Der Clipsheet des methodistischen Board 
of Temperence vom 5. 7. bietet auf Grund amtlicher Mitteilungen folgende 
Zahlen: Der Anteil der Fremden oder auswärts Geborenen an den Ver- 
haftungen wegen Verletzungen des Alkoholverbots betrugen in Arizona 
85 Prozent, Colorado 52 Prozent, Maryland 75 Prozent, Georgia 5 Prozent. 
Idaho 10 Prozent, Jowa 10 Prozent, Illinois 90 Prozent, Louisiana 10 Prozent, 
Missouri 88 Prozent, Nevada 50 Prozent, Neu-Mexiko 4 Prozent, New Jersey 
65 Prozent, New York 50 Prozent, Utah 80 Prozent, Vermouth 45 Prozent, 
Washington 28 Prozent, Wisconsin 90 Prozent, Wyoming 50 Prozent. 


Während sonst die Alkoholmengen, die nach dem Prohibitionsgesetz be- 
schlagnahmt wurden, einfach ins Meer oder in die Abflußkanäle chüttet 
wurden, hat man jetzt in Chicago begonnen, sie in Brennstoff tür Post- 
automobile des Bezirkes umzuwandeln; kürzlich ist das z. B. mit 70000 | 
besten schottischen Whiskys geschehen. („Kiel Ztg.“ 25. 8.) 

Die amtliche Statistik ist gezwungen, langsam zu arbeiten; so 
hat erst jetzt das Handelsdepartement in Washington die ersten vorläufigen 
Ergebnisse der Zählung der Gefangenen im Jahre 1923 veröffentlicht. 
Daraus ergibt sich, daß die berühmte Verbrechenswelle, von der man so 
viel spricht und die man oft dem Alkoholverbot zuschreibt, eine reine Er- 
findung ist. Während im a 1910, d. h. im Jahre der letzten ähnlichen 
Zählung, 5,217 Personen tür 100000 Einwohner zu Gefängnisstrafen ver- 
urteilt wurden, war im Jahre 1923 das Verhältnis 3,251 für 100 000, eine 
Abnahme von 37,5 Prozent. 

Die Zahl der Trunksuchtsdelikte war 1910: 170,941 und 193: 
91,367, trotz der en Strenge der Polizei und der Zunahme der Bevölke- 
rung. Unter der Rubrik: Körperverletzungen verzeichnet man im Jahre 1910: 
22,509 Gefängnisstrafen; 1923: 12,606. Dagegen ist die Zahl der Morde 
größer geworden. 1910: 2,876; 1923: 3,906. 

‚Soeben erscheint die amtliche Sterblichkeitsstatistik der Ver- 
a be Staaten. Hier die Zahlen für den akuten Alkoholismus und die Leber- 
zirrhose, eine Krankheit, deren Ursache in den meisten Fällen der chronische 
Alkoholismus ist. 


Alkoholismus Leberzirrhose Alkoholismus Leberzirrhose 
(Todesfälle für 100 000 Einw.) (Todesfälle für 100 000 Einw.) 
1913 5,9 13,4 1919 1,6 7,9 
1914 4,9 13,0 1920 1,0 7,1 
1915 4,4 12,6 1921 1,8 7,4 
1916 5,8 12,3 1922 2,6 7,5 
1917 5,2 11,4 1923 3,2 7,2 


1918 2,7 9,6 











Stubbe, Chronik. 191 


Sehr oft veröffentlicht die Tagespresse Nachrichten über zahlreiche Todes- 
fälle als Folge des Genusses von denaturiertem Alkohol. Die 
Zahlen der amtlichen Statistik sind viel bescheidener: 


1920 nn Todesfälle oder 0,4 für 100 000 Einwohner 


1921 ”„ ”» 0,2 ” 100 000 ”„ 
1922 201 j » 0,2 „ 100000 j 
19233 143 j » 0,1 100 


” 000 29 
(„Int. Bur. g. d. Alk.“, Bull No. 11.) 
Die durchschnittliche Traubenerzeugung in Kalifornien 
betrug 1919 1000000 to. 1925 waren es rund 2000 000, während die Preise 
sich vervierfacht haben. Auch die Versendung auf der Eisenbahn nach den 
östlichen Märkten hat sich ungefähr vervierfacht. („The New York Times“ 


13. 6. 

Ri eneral Andrews schätzte vor dem Hause des Representative Com- 
mittee die Kosten der Durchführung der Prohibition im nächsten Jahre auf 
28 500 000 Dollar. Die Alkoholkonsumenten in den Vereinigten Staaten würden 
auf mehr als 40 Millionen geschätzt. Er meinte, 15 Millionen Gallonen ge- 
werblichen Alkohols wären im letzten Jahre in Bootleg-Whisky umgewandelt. 
(„Ihe Times“ 26. 6. 

Gegenüber dem Gerücht, daß die Christian Science in ihrer Stel- 
lung zur Prohibition zwiespältig sei, erklärte der Christian Science Monitor: 
Die oberste Behörde der Kirche der Christlichen Wissenschaft, der Board 
of Directors of the First Church of Christ. Scientist, in Boston habe 15. 4. 
eine Entschließung an das Untersuchungskomitee des Senates geschickt, worin 
herzliche Unterstützung des 18. Amendents und seiner Durchführung 
gelobt wurde. 283 Kirchen der Christlichen Wissenschaft, 75 Gesellschaften 
und 506 Telegramme haben das unterstützt; keinerlei amtliche Erklärung aus 
den Kreisen der Christlichen Wissenschaft ist prohibitionsgegnerisch. („The 
Int. Rec.“ No. 39.) 

Gegenüber skeptischen Aeußerungen einzelner katholischer Kirchen- 
fürsten bringt der „Clipsheet“ des meth. Board of Temp. vom 16. 8. eine 
Aeußerung des Erzbischofs Spaulding: „Nach allem, was über die Unwirk- 
samkeit (inoperativeness) der Prohibitionsgesetzgebung gesagt werden kann, 
bleibt doch wahr, daß nichts so wirksam den Trunk und die Verbrechen, 
deren Quelle er ist, unterdrückt.“ 

Viel bemerkt ist eine Niederlage der „Nassen“ im Unter- 
hausedesKongresses, als sie bei dem Antrage auf Zurückverweisung 
des Antrages auf eine De a unie iung von 2686 760 Dollar für 
Prohibitionszwecke von 200 Stimmen nur 33 für sich aufbrachten. („The 
Outlook of New York City“ 21. 7.) 


Mitteilungen. 


1. Aus der Trinkerfürsorge. 


Städtische Trinkerhilfe Frankfurt a. M. 


Ueber die Tätigkeit der „Städtischen Trinkerhilfe“ des Wohlfahrtsamtes 
in Frankfurt a. M. während der Zeit vom 1. April 1925 bis 31. März 19% 
entnehmen wir einem Bericht der „Frankfurter Wohlfahrtsblätter‘‘ Nr. 5, 192 
die folgenden Einzelheiten: 

Neu gemeldet wurden 245 (im Vorjahr 193) Kranke — 230 (180) Männer 
und 15 (16) Frauen — von folgenden Stellen: Amtsgericht 1, Angehörige 80. 
Psychiatr. Klinik 43, Arbeitsamt 1, Arzt 4, Zentrale f. priv. Fürsorge |. 
Evang. Volksdienst 2, Fürsorgestelle f. Gemüts- u. Nervenkranke 2, Gefängnis- 
Fürsorge 4, Gemeinde-Waisenrat 1, Jugendamt 5, Krankenhaus-Fürsorge 1, 
Kreisstellen und Kreisstellenzentrale 63, Polizei 25, Selbstmeldungen 2, 
Sozial- und Sexual-Beratungsstelle 1. 

Unter den Kranken befinden sich 159 Arbeiter, 2 Aerzte, 3 Beamte, 
16 Kaufleute, 2 Musiker, 2 Wirte, 17 Angehörige der Fuhrberufe, 5 Invaliden. 
Diese Zahlen könnten zu der irrtümlichen Äuffassung verleiten, daB der 
Alkoholismus unter den Gebildeten verhältnismäßig wenig verbreitet sei. In 
Wahrheit besagen sie nur, daß aus naheliegenden Gründen die öffentliche 
Trinkerfürsorge von Gebildeten weniger in en lea enommen wird. 

Wesentlich größer als die Zahl der gemeldeten Kranken ist natürlich 
die der Ratsuchenden: 3045 (2513) Personen, darunter 1276 (1110) Frauen. 

Durch die Krankheit der 245 Personen werden nicht weniger als 457 
Kinder in Mitleidenschaft gezogen. , 

Zusammen mit dem Gesamtverband gegen den Alkoholismus hat die 
„Städtische Trinkerhilfe“ des Frankfurter Wohlfahrtsamtes Lehrgänge zur 
Alkoholfrage veranstaltet und weitere vorgesehen. Bilder und Plakate sollen 
in Polizeirevieren, Warteräumen, Werkstätten, Büchereien usw. für Auf- 
klärung sorgen. Besonderes Augenmerk ist den Herbergen, Logierhäusern 
und Animierkneipen zugewandt. Krt. 


25 Jahre Heilstättenarbeit. 


Das St. Kamillushaus in Heidhausen an der Ruhr, die einzige katholische 
Heilstätte für alkoholkranke Männer in Deutschland, konnte am 18. Juli 
auf ein 25jähriges Bestehen zurückblicken. In den 90er Jahren des vergange 
Jahrhunderts machte sich in katholischen Kreisen, vom Westen ausgehend, 
eine starke Bewegung geltend, um auch auf katholisch-konfessioneller Grund- 
lage dem immer größer werdenden Alkoholelend entgegenzutreten. Der da- 
malige Kölner Weihbischof und spätere Kardinal Dr. Fischer brachte der 
Bewegung das größte Interesse entgegen und lenkte die Aufmerksamkeit emes 
im Jahre 1898 in Essen gegründeten Komitees zur Errichtung einer katho- 
lischen Trinkerheilstätte auf den Kamillianerorden, als dem berufenen Träger 
dieser Charitasarbeit. Der Bahnbrecher auf dem Gebiete der katholischen 
Abstinenzbewegung, Pfarrer Neumann, Vorsitzender des katholischen Kreuz- 
bündnisses nahm die Verbindung mit dem Provinzial der neugegründeten 
Kamillianerprovinz P. Vido in Vaals auf, und der Orden erklärte sich bereit, 
Errichtung und Betrieb der Heilstätte zu übernehmen. Mit tatkräftiger Unter- 
stützung der kirchlichen und weltlichen Behörden wurde der Bau, für den 
man mit glücklicher Hand einen herrlich gelegenen Bauplatz auf den Rubr- 
höhen bei der alten Abtei Werden ausgewählt hatte, in Angriff genommen 


Mitteilungen. 193 


und am 18. Juli 1901 konnte Weihbischof Dr. Fischer die ausgedehnten Ge- 
bäulichkeiten der Heilstätte in feierlicher Einweihung ihrer idealen Aufgabe 
übergeben. Kurz und treffend kennzeichnete Landesrat Klausener bei der 
Einweihungsfeier den Zweck des Hauses mit den Worten: „Jedem Anklopfen- 
den werden die Tore der neuen Anstalt geöffnet werden, gleichviel, ob er 
schuldios durch Verführung und mangelnde Erziehung, oder ob er schuldvoll 
durch Leichtsinn auf die abschüssige Bahn gelangt, an deren Ende ihm aus 
klaffendem Abgrund die düsteren Mauern des Irrenhauses entgegenstarren. 
Nur das Vorliegen des guten Willens, der Absicht sich zu bessern, ist der 
Begleitbrief des Eintretenden, die nach Erfüllung derjenigen Vorschriften, 
die die Gesellschaft und die Hygiene erfordern, liebevoll aufgenommen und in 
gleicher Weise gepflegt werden.“ 


Gleich im ersten he fanden 144 Patienten Aufnahme in der Heilstätte 
und weit über 3000 Alkoholkranke fanden in den 25 Jahren zum größten Teil 
Heilung im St. Kamillushause. Während der Kriegsjahre diente das Haus 
als Lazarett für nervenerkrankte Kriegsteilnehmer und eine kurze Zeit nach 
dem Kriege auch als Erholungshaus für Kinder auf dem Schlachtfeld Ge- 
fallener. Gar bald aber mußte das Kamillushaus no Be des schnell steigen- 
den Alkoholismus wieder voll seinem ursprünglichen Zweck zugeführt 
werden, um den starken Ansprüchen, die bis heute an das Haus gestellt 
werden, genügen zu können. 


Bis zur Erwerbung des Hauses Hoheneck im Jahre 1921 durch P. Syring 
beherbergte das Kamillushaus auch die Zentrale des katholischen Kreuz- 
bündnisses, so den Stützpunkt der katholischen deutschen Abstinenzbewegung 
bildend. Hier haben verschiedene Patres als Geschäftsführer das Kreuz- 
bündnis und den Verlag desselben geleitet. 


So ist vom Kamillushause in den 25 Jahren ein reicher Strom von Segen 
in die Lande gegangen. Die Jubelfeier fand am 18. und 19. Juli in einem, 
den Zeitverhältnissen entsprechenden Rahmen statt. Eine große Zahl von 
Freunden des Hauses war von Nah und Fern herbeigeeilt, um an derselben 
teilzunehmen.Nach einem feierlichen Gottesdienste fand im schön geschmückten 
Saale ein Festakt statt, bei dem es sich zeigte, welch hohe Anerkennung man 
dem Kamillushause und seinem Wirken in allen Kreisen zollt. Vertreter welt- 
licher und kirchlicher Behörden waren erschienen, um ihre Glückwünsche aus- 
zusprechen und der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß das Kamillushaus auch 
fernerhin zum Wohle leidender Mitmenschen seine segensreiche Tätigkeit 
ausüben werde. 


Zürcherische Fürsorgestelle für Alkoholkranke. 
14. Jahresbericht 1925. 


. Der vom Leiter der Stelle, Herrn Fritz Lauterburg, erstattete Bericht be- 
ginnt mit einem Hinweis auf die Ausdehnung der Trunksucht: ‚,.. Unsere 
l4jährige Tätigkeit hat, trotz stärkster Entwicklung in letzten Jahren, immer 
noch erst einen verhältnismäßig geringen Teil des gesamten Alkoholismus 
in Zürich und Umgebung erfaßt.“ Obwohl die Fürsorgestelle „wegen genug- 
samer Arbeit“ seit bald 7 Jahren im allgemeinen nicht mehr öffentlich auf 
ihr Bestehen aufmerksam macht, hält der Zustrom hilfebegehrender Personen 
unvermindert an. Der Bericht nimmt für das Züricher Stadtgebiet schätzungs- 
weise 5000—6000 Alkoholkranke, oder etwa 3 v. H. der Bevölkerung an, 
hatte die Fürsorgestelle doch auf Jahresende noch etwa 1380 Pfleglinge in 
Behandlung, und kenne sie doch sicherlich nicht mehr als jeden vierten oder 
fünften Trinker. Das bedeute, die Familien mitgerechnet, 20- bis 25 000 
Menschen, die unter dem Alkoholismus und seinen Auswirkungen leiden — 
dabei noch von Nachbarsfamilien (bei engen Wohnverhältnissen) ganz ab- 

esehen. „Wie die verbitterten Trunksuchtsopfer die Saumseligkeit unserer 

hörden auf diesem Gebiete (besonders Schnapsnot laut dem Bericht) be- 
urteilen, können wir diesen Blättern nicht anvertrauen.“ Zugenommen haben 


Die Alkcholfrage, 1926. 13 


194 Mitteilungen. 


(wie auch anderwärts vielfach. D. Ber.) die weiblichen Schützlinge, die dies- 
mal mit 38 an der Zahl 15,5 v. H. der Gesamt-Neumeldungen ausmachen. 


Die Wirksamkeit des neuen „Gesetzes über die Versorgung von Jugend- 
lichen, Verwahrlosten und Gewohnheitstrinkern“, das Unterbringung von 
heilbaren Trinkern in Heilstätten und von unverbesserlichen Haltlosen usw. 
in Verwahrungsanstalten ohne vormundschaftliche Maßnahmen oder „Armen- 
genössigkeit‘“ gestattet, wird als recht wohltätig empfunden. 


Besuche bei Flleglingen oder ihren Angehörigen wurden nicht weniger 
als 3215 ausgeführt, Besuche von seiten derselben gab es 1134. 


Größere Ausdehnung hat auch das auf die verschiedensten Teile der 
Schweiz sich erstreckende Auskunftswesen über Trinkerbehandlung und 
-fürsorge gewonnen. Die Zahl der schweizerischen Trinkerfürsorgestellen hat 
sich 1925 auf 38 erhöht. 


Die hinter der Züricher Fürsorgestelle stehende Gesellschaft (Körper- 
schaften mit mindestens 10 Fr., Einzelpersonen mit mindestens 3 Fr. Jahres- 
beitrag) hat im abgelaufenen Jahr einen Zuwachs um 33 auf 464 Mitglieder 
zu verzeichnen. Die größeren Beiträge fließen, abgesehen von 5000 Fr. vom 
Regierungsrat, aus dem Alkoholzehntel, von gemeinnützigen Vereinen und 
Stiftungen, Kirchenpflegen, Enthaltsamkeitsvereinen, Banken, Fabriken und 
dergleichen. Fl. 


2. Aus Vereinen. 


Jahrestagung des Deutschen Guttemplerordens. 


In den Tagen vom 10. bis 14. Juli dieses Jahres veranstaltete der Deutsche 
Guttemplerorden seine Hauptversammlung, das Großlogenfest, in Hamburg, 
das dadurch seine besondere Bedeutung erhielt, daß der Großtempler 
Hermann Blume auf eine 25jährige Tätigkeit als Chef des Ordens 
zurückblicken konnte. In öffentlicher Versammlung sowohl wie in ge- 
schlossener u wurde dieser besonderen Bedeutung der Tagung in 
mannigfachen Kundgebungen Rechnung getragen und auf die pronen er- 
dienste hingewiesen, die Herr Blume sich in seiner Eigenschaft als Groß- 
ap um die Entwicklung des Deutschen Guttemplerordens erworben hat. 
Nicht nur aus dem engeren Kreise des Ordens, sondern aus der gesamten 
deutschen Alkoholgegnerbewegung heraus wurden dem Leiter des Ordens 
die herzlichsten Glückwünsche und Dankesgrüße dargebracht. Mit Recht 
wurde in einer der Reden hervorgehoben, daß die vom Großtempler geleistete 
Arbeit, sein Lebenswerk, ein Stück Geschichte sei, die für die Zukunft unseres 
Volkes in gewissem Sinne richtunggebend werde. 

Der erste der Großlogen-Festtage begann mit dem Begrüßungsabend am 
10. Juli im großen Sagebielschen Saale, der von etwa 2000 Personen besucht 
war und außer Begrüßungs- und Beglückwünschungs-Ansprachen eine Reihe 
musikalischer Darbietungen brachte. 

Der zweite Tag, der Sonntag, wurde mit einem Festgottesdienst in der 
Michaeliskirche eingeleitet, dem sich dann im Versammlungslokal die Fest- 
sitzung der Großloge anschloß. 

In der Geschäftssitzung am Montag wurden die Berichte der Großlogen- 
beamten vorgelegt, von denen die des Großtemplers und des Großsekretärs 
ein besonderes Interesse beanspruchen. Aus diesen Berichten geht hervor, 
daß der Deutsche Guttemplerorden im letzten Jahre eine recht günstige Ent- 
wicklung durchgemacht und die Zeit der Nachkriegskrisen überwunden zu 
haben scheint. 

Der Mitgliederstand der letzten drei Jahre ist folgender: 


Am 31. Januar der Jahre Mitglieder Logen 
1924 31 392 873 
1925 32 976 867 


1926 35 254 916 


Mitteilungen. 195 


Die Einnahmen der Großloge aus den Mitgliederabgaben betrugen im 
verfllossenen Jahre 26 633,95 Mark. Der Schriftenverkauf aus dem der Groß- 
loge angegliederten Neulandverlage ergab einen Umsatz von 119 409,87 Mark. 
Der Wert des gegenwärtigen Schriften- und Bücherbestandes ist 102 156,51 
Mark. Der Reingewinn betrug 8640,70 Mark. Die Zeitschriften des Ordens 
eriorderten im verflossenen Jahre geldliche Zuschüsse und zwar: das Haupt- 
organ des Ordens „Neuland“ 4441,— Mark, die Wehrlogenzeitschrift „Deutsche 
Jugend“ 1422,91 Mark und. die Kinderzeitschrift „Jung Siegfried‘ 1248,56 Mark. 
An Neuerscheinungen brachte der Verlag im Rechnungsjahre 1925/26 47 Ver- 
lagswerke sowie neun neue Auflagen heraus. 


Die Druckerei, die der Orden einige Jahre lang besaß, ist vor kurzem, 
vornehmlich mit Rücksicht auf die bevorstehende Uebersiediung der Ordens- 
geschäftsstelle von Hamburg nach Berlin, verkauft worden. 


Auch die Arbeit unter der Jugend hat im verflossenen Jahre zum Teil 
gute Erfolge gezeitigt. Die Zahl der Jugendlogen hat sich von 200 auf 224 
und die ihrer Mitglieder von 6736 aut 7311 erhöht. Die Zahl der Mitglieder 
in den Wehrlogen (das ist die Organisation der Halberwachsenen) hat sich, 
namentlich infolge der ungeheuren Arbeitslosigkeit, um ein weniges ver- 
ringert; sie betrug im Jahre 1925 4324, gegenwärtig 4201. Von diesen rund 
ei Mitgliedern gehören 852 (über 21 Jahre alte) gleichzeitig einer Grund- 
oge an. 

Der wichtigste Beschluß, den die Großloge in ihrer diesjährigen Haupt- 
versammlung faßte, war wohl die Bestätigung eines früheren Beschlusses, die 
Geschäftsstelle der Großloge nach Berlin zu verlegen. Die Uebersiedlung, die 
voraussichtlich noch im Öktober dieses Jahres erfolgt, wurde einstimmig 
beschlossen. 

Die Beamten sind im wesentlichen dieselben geblieben. Die nächste 
Jahresversammlung wird in Danzig tagen. 

Den Schluß des Festes bildeten am Dienstag eine gemeinsame Fahrt 
nach Cuxhaven und am Mittwoch eine Totenfeier auf dem Ohlsdorfer Friedhofe, 
die den heimgegangenen Mitgliedern des Ordens galt. a 


Die 13. Bundestagung des Deutschen Bundes evang.-kirchi. 
Blaukreuz-Verbände vom 8. bis 12. Juli 1926 in Kiel. 


Im kleinen Saale des Lutherhauses wurden am Donnerstag, den 8. Juli, 
die Teilnehmer an der Tagung durch die leitenden Persönlichkeiten des 
Kieler Blaukreuz-Vereins, Pastor Dr. Minor, Stadtmissionar Meyer, 
sowie durch Diakon Gr ieb e- Neumünster, Pastor Schröder- Rends- 
burg und andere begrüßt. Am Freitag morgen begannen die ee E 
Superintendent Dr. Bronis ch- Züllichau berichtete über die von dem 
Brandenburgischen Blaukreuz-Verbande geplante Trinkerheilanstalt, der 

undesvorsitzende, Pfarrer Demandt, über das in Bad Oeynhausen zu 
erwerbende Blaukreuzhaus, zu dem der Blaukreuzverein Corbach eine 
namhafte Summe geschenkt hat. — Von auswärts waren etwa 100 Teilnehmer 
erschienen, die nach dem gemeinsamen Mittagessen die Anstalten der Inneren 
Mission der Hafenstadt besichtigen. Am Abend fand im großen Saale des 
Lutherhauses die offizielle Begrüßungsfeier statt, gleichzeitig wurde die 
Weihe eines Blaukreuzbanners für den Kieler Verein vorgenommen. Neben 
der Rednertribüne prangte eins der ältesten Blaukreuzbanner des Bundes, das 
Banner des Blaukreuzvereins Neumünster. An der Feier, bei der Reden 
und musikalische Vorträge wechselten, nahm auch ein Vertreter der theo- 
logischen Fakultät der Universität Kiel, Professor D. Kögel, ein Mitglied 
des Blauen Kreuzes, teil. , 

Am Sonnabend wurde die Mitgliederversammlung vom Landesbischof 
Völkel und anderen Ehrengästen begrüßt. Sodann hielt Pastor Seyferth 
vom Zentralausschuß für Innere Mission in Berlin einen Vortrag über 


13° 


196 Mitteilungen. 


„Innere Mission und Blaues Kreuz“. — Abends hielt Diakon Hoffmanı- 
Hamburg, der vom 1. Juli 1926 an den beiden Verbänden Schleswig-Holstein 
und Hannover dienen soll, Bundessekretär Veer und Diakon Lüke- 
Hannover Evangelisationsvorträge. Die Festgottesdienste am Sonntag morgen 
in den verschiedenen Kirchen Kiels waren gut besucht; den luß der 
` Tagung bildete am Abend der Vortrag von Pastor B o d e- Hannover: „Die 
Innere Mission und ihr größter Arbeitgeber“. 


- 


Reichsausschuß deutscher Katholiken gegen den 
Alkoholmißbrauch. 


Der Kampf um das G.B.R. rief auch führende Kreise der katholischen 
Verbände auf den Plan, um dem Gedanken einer größeren Abwehrgemein- 
schaft der deutschen Katholiken gegen den Alkoholismus näher zu treten. 
Die Verhandlungen führten zunächst zur Gründung des Reichsausschusses 
deutscher Katholiken für das Gemeindebestimmungsrecht, der am 3. März 
1926 auf Haus Hoheneck unter Beteiligung von 26 katholischen Verbänden ins 
Leben gerufen wurde. Die praktische und erfolgreiche Tätigkeit dieser Aus- 
schusses für die Durchführung des G.B.R. führte dazu, denseiben unter Er- 
weiterung seines Aufgabenkreises zu einer ständigen a: innerhalb 
der großen katholischen Vereinsorganisationen auszubauen. Am 8. Juni trat 
der bisherige Ausschuss zur Beratung dieser Angelegenheit zu einer Sitzung 
zusammen, zu der auch weitere katholische Verbände, wie der katholische 
Lehrerverband und der Volksverein für das katholische Deutschland ihre 
Vertreter entsandt hatten. Nach längeren Beratungen wurde beschlossen, den 
Ausschuß fortan: „Reichsausschuß deutscher Katholiken 
gegen den Alkoholmißbrauch“ zu nennen. Den Arbeiten dieses 

usschusses wurden folgende Richtlinien zugrunde gelegt: 


1. Zweck. Aufgabe des Reichsausschusses deutscher Katholiken 
gegen den Alkoholmißbrauch ist es, für den Kampf g en jeglichen 
Alkoholmißbrauch und für die Abwehr aller gesundheitlichen, sozialen, 
sittlichen und religiösen Alkoholschäden möglichst weite Kreise der 
deutschen Katholiken, abstinente und nichtabstinente, zusammenzufassen. 

2. Mitgliedschaft. Der Reichsausschuß deutscher Katholiken 
gegen den Alkoholmißbrauch ist eine Arbeitsgemeinschaft innerhalb 
er katholischen Verbände. Mitglied des Ausschusses können die katho- 
lischen Verbände werden. Einzelpersonen können außerordentliche Mit- 
glieder werden. 

3. Regelung der Arbeit. Für die Bearbeitung der verschiede- 
nen Arbeitsgebiete werden folgende Ausschüsse bestimmt: 1. Ausschuß 
für die aufklärende Bearbeitung in den katholischen Vereinen und in 
der Presse. 2. Ausschuß für alkoholfreie Jugenderziehung. 3. Aus- 
schuß für Gesetzgebung. 4. Ausschuß für Trinkerfürsorge. 5. Aus- 
schuß für Gasthausreform. 6. Ausschuß für Früchteverwertung. Der 
Verwaltungsausschuß tagt wenigstens zweimal im Jahr. Die Ausschüsse 
werden von ihren Vorsitzenden je nach Bedarf einberufen. Die Zu- 
sammensetzung der Ausschüsse eralgi durch den Verwaltungsausschuß. 

6. Mitteilungsblatt. Die angeschlossenen Verbände erklären 
sich bereit, in ihren Verbandszeitschriîten Raum für die einschlägigen 
Fragen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes Material sowie die 
ee Mitteilungen gehen vorläufig den Mitgliedern durch Rund- 
schreiben zu. 


Weiterhin wurde beschlossen, für die Sachbearbeiter der verschiedenen 
Verbände vom 15. bis 17. November einen Kursus über die Alkoholfrage 
auf Haus Hoheneck abzuhalten. Bezüglich der künftigen Arbeit wurde fest- 

elegt, daß von der Geschäftsstelle aus weniger organisatorische Arbeit durch 
ildung von Diöcesan- und Ortsausschüssen geleistet werden soll. Vielmehr 
sollen die Vertreter der Reichsverbände von Zeit zu Zeit zusammenkommen, 


Mitteilungen. 197 


um die besonderen Fragen zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauches zu be- 
sprechen und es soll weiterhin von der Geschäftsstelle aus den Verbänden das 
geeignete Schrifttum zugeführt werden und auf den großen Tagungen der 

erbände die Frage der Bekämpfung des Alkoholmißbrauches von Zeit zu 
Zeit behandelt werden. 


Aus der alkoholgegnerischen Arbeit in Bayern. 


Bericht des Bayerischen Landesverbands g. d. A. für 1. September 1924 
bis 31. Dezember 1925. 


Der Verband — 1. Vorsitzender Stadtschuloberarzt San.-Rat Dr. Bandel, 
Nürnberg — besitzt seit 1. Januar 1925 einen eigenen Geschäftsführer, wofür 
ihm die Stadt Nürnberg einen städtischen Verwaltungsbeamten zu zwei 
Dritteln seiner Arbeitskraft überließ, wogegen der Verband zwei Drittel der 
Besoldung desselben samt Nebenleistungen zu tragen hat. Der Arbeitsaus- 
schuß, in dem die verschiedenen alkoholgegnerischen Vereinigungen: Gut- 
templerorden, Blaues Kreuz, Kreuzbündnis, Arbeiter-Abstinentenbund u. a., 
aus praktischen Gründen überwiegend durch Nürnberger Persönlichkeiten 
vertreten sind, hielt 1925 vier Sitzungen. 

Die Hauptarbeit galt zuvörderst der Aufklärung, Werbung und 
N E OF Was zunächst die letztere betrifft, so war man für 
Belebung und Neugründung alkoholgegnerischer Vereinigungen in Bayern 
bemüht. Im Dezember v. J. versandte der Verband an die bayerischen Amts- 
ärzte und an eine große Zahl von protestantischen Geistlichen Werbeschreiben 
mit Aufforderung zum Anschluß. Ein ähnliches Schreiben an die katholische 
Geistlichkeit und ein Aufruf an die Lehrerschaft in der Fachpresse wurde vor- 
bereitet. Aus den Reichs- bzw. Landesgeldern für Bekämpfung des Alkoholis- 
mus wurden verschiedene alkoholgegnerische Verbände und Unternehmungen 
Bayerns mit Zuschüssen bedacht, u. a. auch die auf Anregung von Staats- 
bibliothekar Dr. Zucker (Mitglied des Arbeitsausschusses) begonnene Bücherei 
für die Alkoholfrage bei der Universitätsbibliothek in Erlangen. 

Um die Aufklärung war man auf mannigfache Weise bemüht. Der 
1. Vorsitzende hielt eine Reihe von Vorträgen in verschiedenstem Rahmen. 
Eine durch mehrere Wochen sich hindurchziehende Vortragsreihe, zu der 
die Stadtschulbehörde von Nürnberg Einladung hatte ergehen lassen, während 
die Mittel vom Unterrichtsministerıum zur Verfügung gestellt wurden, diente 
Lehramtsbewerbern. Teils bei diesen Anlässen, teils sonstwie wurden, be- . 
sonders unter Lehrern, ausgiebig Schriften verteilt. Eine angeschaffte Licht- 
bilderreihe steht den Mitgliedern des Verbandes leihweise zur Verfügung. 
In den „Blättern für Gesundheitsfürsorge‘“, die in Gemeinschaft mit dem 
Landesverband herausgegeben und dessen Mitgliedern zugestellt werden, er- 
schienen verschiedene Aufsätze von diesem; ebenso veröffentlichte der 1. Vor- 
sitzende gemeinsam mit dem Verein abstinenter Aerzte im Aerztlichen 
Vereinsblatt einen Artikel „Sportarzt und Alkoholabstinenz“. Ueber die Not- 
wendigkeit der vertraulichen Sterbekarte für die Todesursachenstatistik nach 
Schweizer Muster wurden in verschiedene Zeitschriften Aufsätze gebracht, die 
auch zahlreichen Persönlichkeiten und Behörden vorgelegt wurden. Dem 
1. Vorsitzenden gelang es als Vorsitzenden des Bezirksvereins g. d. A. Nürn- 
berg, die Nürnberger Aerzteschaft und den Stadtrat zur Mitwirkung an dieser 
Statistik zu gewinnen, welche seit 1. April 1925 in Nürnberg in Uebung ist 
und bereits zu wertvollen Ergebnissen geführt hat. An der Werbewoche im 
Mai v. J. beteiligte man sich nach Möglichkeit. Anläßlich der Schankgesetz- 
irage wurden der Anregung der Reichshaupistelle g. d. A. entsprechend zahl- 
reiche Zuschriften an Reichstagsabgeordnete gerichtet und veranlaßt. Der 
Tagespresse schenkte man gebührende Aufmerksamkeit und sandte ihr Zu- 
schriften, die auch öfters abgedruckt wurden. Auch Gesinnungsfreunde in 
verschiedenen bayerischen Städten wurden mit aufklärenden Artikeln zur 
Pressebedienung versorgt. 

Eine besonders wichtige Aufgabe sieht der Verband in der Förderung 
der alkoholfreien Jugenderziehung mit Hilfe der Schule. 


198 Mitteilungen. 


Diesem Zweck diente eine ausführliche Denkschrift an das Ministerium für 
Unterricht und Kultus, die die Veranstaltung von Lehrgängen für die Lehrer- 
schaft, von Vorträgen vor Schülern und Schülerinnen an den höheren Lehr- 
anstalten und l.ehrerseminaren und unter Beigabe eines ausführlichen Ver- 
zeichnisses des für Lehrer und Schüler geeigneten Schrifttums Verbreitun 
von Schriften und Tafeln zur Alkoholfrage an den Schulen empfahl und na 
dem Muster anderer deutscher Länder die Bestellung von Wanderlehrern und 
-lehrerinnen als vorläufigen pädagogischen Notbehelf befürwortete. Ferner 
eine Anregung an die bayerischen Bischöfe und die Präsidenten der evan- 
gelischen Kirchen rechts des Rheins und der Pfalz, die Religionslehrer möchten 
sich an der Erteilung aono Ru Lehen Unterrichts beteiligen und hierfür 
an den Universitäten vorgebildet werden; ebenso die zahlreichen Vorträ 
des 1. Vorsitzenden vor Schülern und Lehrern. Ein Widerhall dieser Bemüb- 
ungen darf wohl in den zwei Erlassen des Unterrichtsministeriums gegen 
den Alkoholgenuß und das Rauchen bei den Wanderungen der Volks- und 
der höheren Schulen gesehen werden. 

Anträge und Anregungen mannigfaltigsten Inhalts wurden an Behörden 
und sonstige Stellen gerichtet und fanden vielfach Beachtung. FI. 


3. Verschiedenes. 


Aus der Arbeit des Internationalen Bureaus 
zur Bekämpfung des Alkoholismus, Lausanne, im Jahre 19%. 


Das Bureau hat, wie der gedruckte Bericht gleich zu Anfang hervorheben 
muß, ein bewegtes und schwieriges Jahr hinter sich: ständig zunehmende 
Arbeit, dabei durch den Wegfall großer amerikanischer Unterstützungen 
(Temperenzausschuß der Bischöflichen Methodistenkirche und Weltliga gegen 
den Alkoholismus) empfindlichste geldliche Bedrängnis, die zum Abbau 
mehrerer Personalkräfte, worunter des wertvollen wissenschaftlichen Mit- 
arbeiters Dr. Koller führte. (Letzterer arbeitet allerdings freiwillig auch 
weiterhin mit, behielt namentlich die praktische Leitung der „Internationalen 
Zeitschrift“ bei.) Um so mehr muß man der geleisteten vielseitigen Arbeit 
Anerkennung zollen. 

Aus dem Auskunftsdienst treten als wichtigere Fragegruppen 
- hervor die Beteiligung der Schule im Kampfe ge n den Alkoholismus, die 
alkoholfreie Trauben- und Obstverwertung, alkoholgegnerisches Ausstellungs- 
wesen, Gesetzgebung. — Im Pressedienst wurden die Korrespondenz 
(„Presse-Bulletin“) und, in vermehrtem Maße, die Hinausgabe besonderer 
Entgegnungen usf. an und für die Presse — vorwiegend bezüglich des 
amerikanischen Alkoholverbots — fortgesetzt. Zur Erleichterung und Be 
schleunigung der Bericht- und Berichtigungserstattung betreffend entfernte 
und namentlich überseeische Länder besteht der Wunsch und das Bemühen, 
mit Hilfe der großen zwischenvölkischen Nüchternheitsverbände einen geord- 
neten Drahtdienst einzurichten. — Die Fortführung der Herausgabe 
„Internat. Zeitschrift g.d. Alk.“ in der jetzigen Ausdehnung be- 
deutete eine sehr große Arbeit und erhebliche Geldopfer. An sonstigen 
Veröffentlichungen sind — neben der Fortführung der „Abstinence“ 
und der Auslandschronik der schwedischen Zeitschrift „Tirfing‘ durch 
Dr. Hercod — hervorzuheben: das Internationale Jahrbuch 1925—1926, die 
(in französischer Sprache erschienene) Arbeit von Dr. Koller über Herstell 
und Verbrauch der alkoholischen Getränke in den verschiedenen Ländern un 
eine von Dr. Hercod in London gehaltene „Norman Kerr Lecture“. 


Die größte außerordentliche Arbeit im Jahre 1925 war die Vorbereitung 
der zwischenstaatlichen Tagung in Genf. Das Bureau, das 
beauftragt wurde, die gefaßten Entschließungen dem Völkerbund und den 
Regierungen zu übermitteln und sich für ihre tatsächliche Beachtung und Aus- 
führung einzusetzen, veröffentlichte einen vollständigen Bericht über die 
Konferenz in englischer Sprache (160 S.). Auch sonst steht es bereits ın 


Mitteilungen. 199 


Beziehungen zum Völkerbund: zu seiner gesundheitlichen, seiner 
Mandats- und seiner Jugendschutz-Abteilung. Für die beratende Kommission 
zum Schutz des Kindes und der Jugend wurde ein Bericht mit eingehenden 
Unterlagen geliefert. 

Die ausgedehnte Reisetätigkeit des Direktors nahm ihren Fortgang. 
Von sonstigen Betätigungen sind noch zu erwähnen die Vor- 
bereitung des Internat. Kongresses g. d. A., der im Juli d. J. in Dorpat 
stattfand, eine Rundfrage über Antialkoholunterricht in den verschiedenen 
Ländern, deren Ergebnisse noch veröffentlicht werden sollen, und die Mit- 
hilfe für die Alkoholfrage-Sitzung der christlichen Weltkonferenz in Stock- 
holm im August v. J. 

Zu den acht Regierungen, die das Bureau mit Beiträgen unterstützen, 
sind drei neu naua eko mimea: mit weiteren schweben Unterhandlungen. Fl. 


Vom alkoholfreien Volkshaus in Zürich. 


Das Haus hatte nach dem gedruckten Bericht des Volkshausvereins im 
A aenen ar eine glänzende Entwicklung zu verzeichnen. Die Betriebs- 
rechnung schloß mit einem Reingewinn von 36892 Fr. ab. Wie mannig- 
faltigen Zwecken und Bedürfnissen des gesellschaftlichen und öffentlichen 
Lebens das Haus dient, zeigt die Angabe, daß die drei vorhandenen Säle 
und zwei Klub- und ein Vorstandszimmer 1924 nicht weniger als 1514 mal, 
1925 1528 mal für gewerkschaftliche, politische, wissenschaftliche, musikalische 
und religiöse Vorträge und Versammlungen, neben politischen und gewerk- 
schaftlichen Vorstandssitzungen, benützt wurden. Dies erbrachte im Jahre 
1925 eine Einnahme von 18 657 Fr. Sehr stark in Anspruch genommen wurden 
auch die Bäder und Brausen, die gleichfalls, wie die Saalvermietungen, eine 
stattliche Einnahme brachten. Im Laufe des eei 1926 hofft man mit nach- 
haltiger Unterstützung der Stadt die Vollendung des Volkshauswerkes durch 
den Anbau eines pora Saales, der bereits eingehend vorbereitet ist, mit 
einem Kostenanschlag von 1 650 000 Fr. in Angriff nehmen zu können. 


Gemeinnützige Gasthausgesellschaft 
für Rheinland und Westfalen G. m. b. H. 1925. 


Nach dem sehr kurzen Bericht der Gesellschaft (Sitz: Dortmund, im Ver- 
waltungsgebäude der Harpener Bergbau-A.-G.; Geschäftsführung: Korvetten- 
kapitän a. D. Dr. Reche, Reg.-Rat a. D. Meißner) über ihr 17. Betriebsjahr 
1925 hat sich die allgemeine Geschäftslage auch im abgelaufenen Jahr infolge 
von Betriebseinstellungen und -einschränkungen auf Zechen und industriellen 
Werken weiter verschlechtert. Doch gelang es, den fallenden Umsatz einiger- 
maßen durch Personalabbau auszugleichen, so daß man mit einem geringen 
Verlust davonkam. Eine Zechen-Speiseanstalt und ein Betrieb in einem Ledigen- 
heim mußten wegen starker Verringerung der Belegschaft geschlossen werden. 
In zwei anderen Fällen wurde die Gesellschaft von den Werksleitungen, die 
vermeintlicher größerer Billigkeit wegen den Betrieb ihrer Ledigenheime 
ihr ab- und in eigene Verwaltung genommen hatten, nachdem sich dieselben 
von der Irrigkeit jener Erwartung bzw. Vorspiegelung hatten überzeugen 
müssen, gebeten, die Verwaltung wieder zu übernehmen, in einem Fall außer- 
dem auch die eines der betreffenden Firma gehörigen Gasthauses und eines 
fertigzustellenden Mädchenheims.. Um Uebernahme neuer Betriebe ist die 
Gesellschaft bemüht. Fl. 


Der Deutsche Seeschiffahrtstag gegen den Spritschmuggel. 


Die Verhandlungen des 13. Deutschen Seeschiffahrtstages 
am 22. März 1926 im Bürgerschaftssaal des Rathauses in Lübeck“ sind jetzt 
im Druck erschienen. Richter Dr. Bramslöw, Hamburg, behandelte namens 
der Kommission des Deutschen Nautischen Vereins in Hamburg „Die Schiff- 
fahrt im amtlichen Entwurf eines deutschen Strafgesetzbuches“. Nach Er- 
örterung der Diebstahlsbestimmungen kommt er zur Frage der „Konter- 
bande“. Das geltende Recht behandelt diese Frage in $ 297, der Entwurf 


200 Mitteilungen. 


in $ 216 unter dem Titel „Schiffsgefährdung durch Branntwein“. Nach dem 
eltende Rechte, führt B. aus, können nur Reisende, Schifisleute oder Schiffer 
traft werden; nach dem Entwurf wird es anders. Da wird außer dem 
Reeder, dessen Eigentum durch diese Vorschrift gegen Mißbrauch geschützt 
werden soll, jeder mit Strafe bedroht, der eine solche Tat begeht. So wird 
die strafende Gerechtigkeit in voller Schwere in Zukunft auch die Händler 
treffen, die im allgemeinen die Hauptschuld haben und die 
besten Früchte des Schmuggels einzuheimsen pflegen. Zurzeit können sie aller- 
falls als Gehilfen oder Anstifter bestraft werden. In dem Entwurf haben wir 
also eine Erweiterung des Täterkreises. 

(Die Besprechung zweier kleiner Einschränkungen betr. Schiffsleute und 
Kapitäne lassen wir als weniger belangreich hier weg. Br. fährt dann fort:) 

Eine weitere zwecks einheitlicher Bekämfung des Schmuggelunwesens 
auf ausländische Schiffe ausgedehnte Geltung der 
Schmuggelvorschriften ist von der Kommission begrüßt worden, 
und zwar im Interesse der allgemeinen Bekämpfung des Schmuggels. Wenn 
es heißt: „die im Inland beladen werden‘, hält die Kommission es für zweck- 
mäßig, den Schutz noch weiter auszubauen durch den Zusatz: „oder wenn 
die Tat in deutschen Gewässern begangen wird“. 

Die soeben besprochene Konterbandevorschrift dient in erster Linie dem 
Schutz der Reederei. Darüber hinaus hat sie vor allem in den letzten Jahren 
die Bedeutung allgemeinen Rechtsschutzes erlangt, nämlich 
in den Fällen, die in Schiffahrtskreisen und sonst allgemein als überaus 
sittenwidrig angesehen werden. Es erscheint nötig, auch den 
Reeder, der sein Schiff zu derartigen Schmuggelgeschäften hergibt, unter 
Strafe zu stellen, nicht allein als Gebot der Gerechtigkeit gegenüber den 
Schiffsleuten, sondern auch zum Schutze des allgemeinen Reedereiberuifes: 
denn sein Ansehen wird ebenfalls erheblich gefährdet, das gilt in erster 
Liniefürden SEITEN KEE, der sehr oft zu unerquicklichen Er- 
örterungen in der deutschen und ausländischen Presse geführt hat. Die 
Kommission in ihrer Mehrheit teilt diesen Standpunkt und hat unter 
Zustimmung des Nautischen Vereins für Hamburg bè 
schlossen, die Kar ung zur Einführung einer derartigen Vorschrift dem 
Deutschen Sceschiffahrtsiage zu unterbreiten. Von einer bestimmten Formu- 
lierung sollte Br. als Referent absehen, weil die Meinung in dieser Hinsicht, 
wie es bei der Schwierigkeit der Sache begreiflich ist, sehr auseinander geht. 
Er selber aber schlägt folgende Vorschrift vor: 


„Wer aus Eigennutz den Ruf der deutschen Schiffahrt oder die 
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen dadurch erheblich ge- 
fährdet, daß er mit seinem oder dem Schiffe eines anderen Schmuggel- 
ware befördern läßt, wird mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen 
mit Gefängnis bestraft.“ 


Er betont, daß damit nicht etwa der generelle Schutz ausländischer Zoll- 

und Einfuhrvorschriften bezweckt werden soll, sondern in erster Linie ein 

Schutz der durch den Schmuggel mancher Gefahr aus- 
esetzten Personen an Bord und des Rufs der deutschen 
eederei. Stubbe. 


Verkehrsunfälle durch Alkohol. 


Ueber die Zusammenhänge zwischen Alkoholgenuß und Verkehrsunfällen 
hat vor kurzem in einer großen Berliner Zeitung (,Vossische Zeitung‘, 
Nr. 442 vom 18. September 1926, morgens, erste Beilage) der Leiter des 
Kraftverkehrsamtes in Berlin, Dr. Rudolf Hey, einen Aufsatz veröffent- 
licht, der mit einer für amtliche Darstellungen ungewöhnlichen Entschieden- 
heit strenge Nüchternheit der Kraftwagenführer fordert. 

In Berlin haben sich in der Zeit vom 1. Juli 1925 bis 30. Juni 1926 210 
zumeist schwere Verkehrsunfälle ereignet, die nachweislich auf Trunkenbeit 
des Führers zurückzuführen sind. Dr. Hey betont aber, es könne für den 











Mitteilungen. 201 


Kenner der Verhältnisse gar keinem Zweifel unterliegen, daß hier nur ein 
Bruchteil der Fälle erfaßt ist, in denen Alkoholgenuß die Ursache des Ver- 
Be ri des Führers war. Natürlicherweise ist die Feststellung, ob und in 
welchem Maße der Alkohol als Ursache eines Unfalles anzusprechen ist, mit- 
unter nicht leicht. Das Berliner Polizeipräsidium legt daher großen Wert 
auf eine eindringliche Aufklärung der Kraftwagenführer und. hat zu diesem 
Zwecke ein Alkoholmerkblatt herausgegeben, das jedem Führer ausgehändigt 
wird. Es hat folgenden Wortlaut: 


1. „Der schwere und verantwortungsvolle Beruf des Kraftfahrzeugführers 
verbietet jeglichen Genuß alkoholartiger Getränke (Bier, Wein, Obst- 
an: Branntwein u. dergl.), sowohl vor als auch während der Berufs- 
ausübung. 

2. Selbst kleine Mengen Alkohol sind für den Kraftfahrzeugführer schäd- 
lich. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, daß kleine Men Alkohol 
ungefährlich seien. Sie führen im Gegenteil zunächst durch Steigerung 
der Unternehmungslust zum Leichtsinn, hinterlassen aber vorzeitige 
Ermüdung und mangelndes Wahrnehmungsvermögen und schwächen 
dadurch die Fähigkeit zum schnellen Ueberlegen und Handeln im 
Augenblicke der Gefahr. 

3. Ein großer Teil der Kraftfahrzeugunfälle entspringt dem Genuß selbst 
kleiner Mengen Alkohol. 

4. Größere Mengen Alkohol steigern die Gefahr und führen schließlich 
zu Trunkenheit mit unüberlegten oder sinnlosen Handlungen und Aus- 
schreitungen. 

5. Personen, die zum Trunke neigen, wird in allen Fällen die Fahr- 
erlaubnis versagt. 


6. Ein angetrunkener Kraftfahrzeugführer darf ein Kraftfahrzeug unter 
keinen Umständen führen. Wird ein Kraftfahrzeugführer während 
seines Dienstes in angetrunkenem Zustande betroffen, so erfolgt 
zunächst De Zwangsgestellung und Sicherstellung des Fahr- 
zeuges. i festgestellter Irunkenheit wird ihm die Fahrerlaubnis 
entzogen. 

7. Die schwersten Unfälle ereignen sich bei Ausführung sogenannter 
Schwarzfahrten, die regelmäßig mit Alkoholgenuß verbunden sind. 
Schwere Bestrafung des Kraftfahrzeugführers und Entziehung der 
Fahrerlaubnis sind die Folge. 


8. Jeder Kraftfahrzeugführer, der dem Alkohol nicht entsagt, gefährdet 
nicht nur seine Mitmenschen und sich selbst, sondern bringt auch seine 
Familie ins Unglück.“ 

„Gewisse Verkehrsunfälle“, so schließt Dr. Hey seine Ausführungen, 
„werden sich nie vermeiden lassen, das zeigt die Unfallstatistik in Ländern, 
deren Verkehrsregelung und Unfall-Verhütungsmaßnahmen die denkbar besten 
sind und deren Bevölkerung sich durch eine straffe Straßendisziplin aus- 
zeichnet. Hier finden alle Bemühungen an der Unzulänglichkeit der Menschen 
ihre Grenzen. Aber zur Verhütung von Unfällen, die sich vermeiden lassen, 
muß alles auf ten werden. Dazu gehören in erster Linie die durch 
Alkoholgenuß hervorgerufenen Unfälle.“ 


Der neue schweizerische Entwurf 
zur Revision der Alkoholgesetzgebung. 


Seit mehreren Jahren schwebt in der Schweiz die Abänderung der eid- 
genössischen Branntweingesetzgebung. Die freie Obst-Hausbrennerei hat sich 
im Laufe der Zeit zu einem schwerer Mißstand ausgewachsen. Sie IEOR 
weit die Erzeugung und den Vertrieb der staatlichen Branntweinmonopol- 
verwaltung. Diese hielt bis zuletzt hohe Preise ein, um auch hierdurch den 

erbrauch zu verringern. Der staatliche Schnaps wurde aber durch den haus- 
gebrannten niederkonkurriert. Der Regierungsentwurf, der nun die Haus- 


202 Mitteilungen. 


brennerei besteuern oder monopolisieren wollte, wurde im Juni 1923 vom 
Volke verworfen. Darauf erniedrigte der Bundesrat die staatlichen Schnaps- 
preise, wogegen aber die Bauern be Sa Einspruch erhoben. Das Finanz- 
departement arbeitete nun einen Verfassungsentwurf aus, der vom 
Bundesrat unter dem 29. Januar d. J. veröffentlicht wurde und Ersatz des 
bisherigen „Schnapsartikels“ der Bundesverfassung durch folgende Bestim- 
mungen vorschlägt: i 


„Artikel 32 bis. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetz- 
ebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, 
en Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu er- 

lassen. Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den 
Genuß ausschließende Zubereitung erfahren haben, unterliegen keiner 
Besteuerung. 

Die Herstellung von Trinkbranntwein aus Wein, Most, Obst und 
deren Abfällen, aus Enzianwurzein, Wacholderbeeren und ähnlichen 
Stoffen, wenn es Eigengewächs inländischer Herkunft betrifft, ist ge- 
stattet und fällt, soweit es sich um Trinkbranntwein für den Bedarf 
des eigenen Haushaltes des Produzenten handelt, nicht unter die Be- 
steuerung. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der freiwilligen Ueber- 
einkunft mit den Eigentümern und gegen Entschädigung, sowie durch 
Förderung des Brennens von Obst und Obstabfällen ın den Drittmanns- 
brennereien die Zahl der Hausbrennapparate allmählich zu verminden. 
Der Bund stellt die zur Durchführung dieser Grundsätze erforderlichen 
Vorschriften auf. 

Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, daß sie die Herstellung und 
den Verbrauch von Branntwein vermindert. Zu diesem Zwecke 
sie die Verwertung einheimischer Brennereirohstoffe für die Ernährung 
are und. dem Produzenten den Absatz seines Brennerzeugnisses 
sichern. 

Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks und des 
Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes gehören den Kantonen 
des Bezuges. 

Von den Reineinnahmen aus der fiskalischen Belastung gebrannter 
Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die nach dem Verhältnis der 
durch die jeweilige letzte eidg. Volkszählung ermittelten und erwahrten 
Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist. Von seinem Anteil hat 
jeder Kanton wenigstens 10 Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus 
in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hi 


der Reineinnahmen verbleibt dem Bunde, wovon er 5 Prozent für 


die Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden hat. 


Der Ueberschuß soll der Sozialversicherung vom A punk ihres 
Inkrafttretens an und der Bekämpfung der Tuberkulose zufallen.“ 


Unter Artikel 31 der Bundesverfassung soll eingesetzt werden: 


Fe der Freiheit des Handels und der Gewerbe ausgenommen 
sind: 
c) Das Wirtschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Ge- 
tränken in dem Sinne, daß die Kantone auf dem Wege der Gesetz- 
gebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels 
mit geistigen Getränken in Mengen unter zwei Liter den durch das 
öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen können. 

Der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen 
von zwei bis zehn Liter kann innerhalb der Grenzen von Artikel 3l, 
lit. c, von den Kantonen auf dem Wege der reg ong von einer 
Bewilligung und der Entrichtung einer mäßi ebühr abhängig 
gemacht und der behördlichen Aufsicht unterstellt werden. 

Juristische Personen dürfen von den Kantonen nicht ungünstiger 
behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein und Most 








Mitteilungen. 203 


können ihr Eigengewächs in Mengen von zwei und mehr Liter ohne 
a und ohne Gefahr verkaufen. 

Der Verkauf nicht gebrannter geistiger Getränke darf von den 
Kantonen außer den Patentengebühren mit keinen besonderen Steuern 
belastet werden.“ 


Der Beiratder Schweizerischen Zentralstelle zur Be- 
kämpfung des Alkoholismus anerkennt in einer Denkschrift 
an die Mitglieder der eidgenössischen Kommissionen zum Studium der Revi- 
sion des Alkoholwesens gewisse Vorzüge der Vorschläge dieses Entwurfs, 
so besonders die Abzielung auf Förderung der alkoholfreien Verwertung ein- 
heimischer Brennereirohstoffe (Absatz 1 und 3 von Artikel 32 bis) — sei 
doch die Sicherung des Absatzes dieser Stoffe eine sehr berechtigte Forde- 
rung der Landwirtschaft —, findet aber vom Standpunkt der Volksgesundheit 
aus wesentliche Punkte zu beanstanden: 


1. Die beabsichtigte Steuerfreilassung des Eigen- 

verbrauchs an Schnaps (Abs. 2 von Artikel 32 bis). Diese Be- 
stimmung stehe nicht im Einklang mit der vornehmsten Aufgabe der neuen 
Vorlage, als welche die bundesrätliche Botschaft bezeichnet; „Den Schnaps- 
‚verbrauch durch die Preisverteuerung auf sämtliche Branntweine einzu- 
schränken.“ Warum ausgerechnet die bäuerliche Bevölkerung von dem volks- 
gesundheitlichen Fortschritt ausgenommen werden solle? Handle es sich doch 
auch bei ihr um einen Luxusverbrauch, nicht um einen wirklichen Bedarf. 
Es wird in der Denkschrift auf eine Erklärung der französischen Regierun 
vom Jahre 1915 Bezug 1 singen wonach der Hausverbrauch „in gesund- 
heitlicher und sozialer Hinsicht die größte Gefahr darstellt“. Zum mindesten 
de der steuerfreie Verbrauch strengen Gesetzesmaßnahmen unterstellt 
werden. 
‚„2 Die Hausbrennerei müßte — unter Wahrung aller wirtschaft- 
lichen Belange der Obstverwertung — aufgehoben werden, da ihre Gefährlich- 
keit (auch in der bundesrätlichen Botschaft) anerkannt sei und so viele ein- 
fache Möglichkeiten der Steuerhinterziehung und damit der verheerenden 
Geheimbrennerei gegeben seien, deren Benutzung psychologisch und er- 
fahrungsgemäß habe liege. Habe doch die deutsche Branntweinmonopol- 
verwaltung die von den Kleinbrennereien wirklich hergestellte Schnapsmenge 
auf das 4- bis 5fache der vorschriftsmäßig angezeigten geschätzt. Sei schon 
die wirksame Beaufsichtigung der Erzeugung bei den Zehntausenden von 
Brenneinrichtungen schwierig, so noch mehr die des Verkaufs und der Ver- 
wendung der für den a zurückbehaltenen Mengen. Damit sei auch 
ausgeschlossen, daß die Schnapspreise in der wünschenswerten Weise erhöht 
werden können, denn jede BETON würde auch einen vermehrten Anreiz 
zur Hintergehung bilden. „Ohne hohe Schnapspreise und ohne die Möglichkeit 
einer allmählichen, die wirtschaftliche Anpassungsfähigkeit des Verbrauchers 
schließlich übersteigenden Erhöhung müßte aber nach den Erfahrungen in 
anderen Ländern die Hoffnung auf eine verbrauchsvermindernde Wirkung der 
neuen Vorlage fallen gelassen werden.“ 

3. Die Bestimmung für das den Kantonen zufließende Alkoholzehntel 
(aus den Roheinnahmen der Alkoholverwaltung): „Zur Bekämpfung des 
Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen“ möge auch 
auf den zu gleichem Zweck bestimmten en Bundesanteil erstreckt 
werden, während von den übrigen 95 v. H. angenommen wird, daß sie un- 
geschmälert für die Sozialversicherung bestimmt werden. 

4. In dem „Doppelliter-Artikel“ 31 möge in c, Absatz 3 die Bestimmung: 
„Die Produzenten von Wein und Most können ihre Eigengewächse in Mengen 
von zwei und mehr Litern ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen“ 

strichen werden, da ihre Belassung eine künftige gesunde Regelung des 
irtschaftswesens stark erschweren könnte. i : 

Man kann nun auf die Entwicklung der Angelegenheit, mit der sich die 
schweizerischen Kampfgenossen in ihren Zeitschriften usw. lebhaft be- 
schäftigen, gespannt sein. 


— o m ea _- 


204 Mitteilungen. 


Englands Alkoholausgaben 1925. 


Im letzten Heft brachten wir (Seite 103 f.) Mitteilungen aus England. 
die den starken Rückgang des dortigen Verbrauchs an geistigen Getränken 
gegenüber der Vorkriegszeit zeigten, während — vor allem infolge des 
starken Anziehens der Steuerschraube — die Alkoholausgaben sich beträcht- 
lich gesteigert haben. Um welche Beträge es sich handelt, geht (laut der Preg- 
korrespondenz des „Board of Temperance“ usw. der Bischöflichen Methodisten- ` 
kirche, Yashingion, vom 21. Juni) aus einem Bericht der United Kingdom 
Alliance über die britische Trinkrechnung für 1925 hervor. Diese wird auf 
315,2 Millionen Pfund Sterling — 6304 Millionen Mark geschätzt (gegen; 
über 316 Millionen Pfund im P davon 199 Mill. Pfd. für Bier, 91 Mill. 
Pfd. für Spirituosen und 24 Mill. Pid. für Wein. Das macht zusammen etwa 
7 Pfd. und 4 Schill. (144 M) auf den Kopf, auf die nicht-enthaltsame Familie 
mindestens 35 Pfd (700 M) im Jahr. 

Bemerkenswert ıst ein Vergleich mit den Aufwendungen für öffentliche 
und soziale Zwecke. Die sozialen Ausgaben betrugen 307,7 Mill. Pfd.; davon 
für das Erziehungs- und Bildungswesen 86,6, für die Arbeitslosen 50, für 
rg Armenunterstützung 46, für das Arbeiterwohnungswesen 16,5 Mill. 

on den danebengestellten sonstigen Posten erwähnen wir: Verzinsung der 
nationalen Schulden 305, Gesamtunterstützungen für Arbeits- und Erwerbs- 
lose vom Waffenstillstand bis Februar 1926 300,9, Ausgaben für Brot 80, 
für Milch 76, Mitgliedsbeiträge der eingetragenen Gewerkschaften 192: 
8,2 Millionen. 

Der Tribut, den das Alkoholgewerbe im Jahre 1925 von den Ver- 
brauchern geistiger Getränke erhob, belief sich auf 134,1 Mill. Pfd. oder 
43 v. H. der gesamten Alkoholrechnung. A. 


Befreiung vom Alkohol: der Anfang nationaler Freiheit. 


Diese alte Tor cerong Mahatma Gandhis, des edlen Glaubenshelden 
und geistigen Führers der Inder, wird jetzt bereits von der überwiegenden 
Mehrheit seines Volkes anerkannt. Das indische Parlament hatte am 2. Mai 
1925 mit 69 gegen 39 Stimmen dem Generalgouverneur Vorbereitung eines 
Alkoholverbotes empfohlen. Alle Vertreter der Inder stimmten dafür; die der 
Europäer aber und die indischen Beamten dagegen. Der Finanzminister 
sprach sich aus finanzpolitischen Gründen dagegen aus. Zur Ueberraschung 
der Engländer trat dann Ende Januar in Delhi ein großer Kongreß der 
drei einander sonst feindlichen indischen Religionsbekenntnisse zusammen — 
der Hindus, Mohammedaner und Christen — und beschloß, den Kamp! 
gegen den Alkohol mit dem Endziel des Verbotes von nun an mit aller Krafi 
pe meinsam zu führen. Zwei Eingeborenenstaaten, Bhopal und Bhawnagar. 
aben bereits Erzeugung, Einfuhr und Verkauf von Alkohol verboten, ın 
Trawankur wird dies vorbereitet. — Befreiung vom Alkohol ist für Indien 
eine Frage nationaler Ehre. Bis vor wenigen Jahrzehnten lebte das indische 
Volk in der Hauptsache noch alkoholfrei. Die beiden großen nationalen 
Religionsgemeinschaften verbieten ja aus religiösen Gründen den Alkohol- 
genuß. Die Engländer haben es dann verstanden, besonders den Schnaps- 
verbrauch gerade in den ärmeren Schichten außerordentlich zu steigert 
und die Alkoholsteuer fast zur Grundlage der provinzialen Einkünfte werden 
zu lassen. Indien steht also vor langen und harten Kämpfen. Es ist verständlich, 
daß sie dort fast nur für oder gegen das Verbot gehen. In einzelnen Provinzen 
versucht man es zwar mit dem Gemeindebestimmungsrecht; anscheinend aber 
mit wenig Erfolg, außer auf dem hochentwickelten Ceylon. Sonst hat sich 
die Bevölkerung meist als für Abstimmungen zu passiv erwiesen. 
Nach dem ,„Abkari“, Vierteljahrsschriftt der Engl.-ind. Temperenz- 
Gesellschaft vom Juli 1926.) Dr. Polzer. 


Schrifttum. 


Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen 
aus den Jahren 1925 und 1926. 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. 


1. Alkohol und alkoh. Getränke. 


1. Allgemeines, 
Dresel s. unter II. 1. 


2. Herstellung (technische); Erzeugung 
und chemische Zusammensetzung. 


Bauer, M.: Das deutsche Nationalgetränk. 
Allerlei Geschichtliches vom edlen Gersten- 
saft. 1925? 1926? Vereinigte Verlags- 
gesellschaft, bie 

Baurichter, K.: Die Lage des deutschen 
Weinbaues. S.-Dr. aus „Deutscher Al- 
koholgegner“ 1925, Nr. 7. Deutscher Al- 
Te nolgegnerbund, Dresden-A. 

G148, Th.: Zahlenmaterial zur Alkohol- 
frage. 1926. Neuland-Verl., Hamburg 30. 


3. Vertrieb (Handel). 


Hayduck, F.: Alkohol in Zahlen. (1926). 
Verl. Ceres, Gesellschaft f. volkstümliche 
Ernährungspolitik, Berlin-Charlottenburg. 

Usteri, P.: Kulturhistorische Notizen über 
den Weingenuß bei den alten Griechen 
und Römern. In: Intern. Ztschr. g. d. A., 
1925 Nr. 6, S. 313—322. 


im übrigen s. auch: Bürck unter III, 7. 


5. Anderweitige Verwendung der Roh- 
(Ausgangs-) und Nebenerzeugnisse. 


Leuthold, R.: Einfachste und billigste 
Selbsiherstelfung von alkoholfreien Volks- 
konserven als Obst-, Trauben- und Beeren- 
säfte, sowie eingemachte Früchte und Ge- 
müse. 8., illustr. Aufl. 1926 (?). Für die 
Schweiz beim Verfasser, Wädenswil, für 
Deutschland bei Hans Albus, Nürnberg, 

ord. Sterngasse 1. 


6. Anderweitige Verwendung des 
Alkohols. 


Trier, G.: Die technische Verwertung des 


Alkohols. In: Intern. Ztschr. g. d. A., 1925 
Nr. 3, S. 129—154. 


7. Umwandiung der zur Alkohol- 
erzeugung dienenden Einrichtungen. 


Baurichter s. unter 1. 2. 


8. Alkoholkapital, Alkoholgewerbe u.Be- 
kämpfung der Antiaikoholbewegung. 


Bäumer, G.: Das Alkoholkapital im Kampf 
um die heiligsten Güter. In: Die Frau, 
1926 H. 8, S. 477—81 


Kalender mit Notizbuch 1926. Anti- 
Abstinenz-Kalender. 1925. Veri. Gust. 
Meyer, Leipzig-Schö. 

Im übrigen s. auch: Bauer unter I. 2, 
Bürck unter I. 7. 





I1.Wirkungen.d. Alkoholgenusses, 


1. Allgemeines, Statistisches usw. 


Dresel, E. G.: Der Alkohol und seine Be- 
kämpfung In: Handbuch der sozialen 
Hygiene und Gesundheitsfürsorge, 3. Bd., 
a g - 71550. 1926. Verl. von Jul. Springer, 

erlin. 

Im übrigen s. auch: Klatt unter Ill. 3d, 
Kommerell unter lll. 7. 


2. Physiologische und psychologische 
Wirkungen. 


Benedict, F. G.: Alcohol and human 

physiology. 1925. Nutrition Laboratory, 

arnegie Institution of Washiagton, 
Boston, Mass. 

Strecker, R.: Das Narkotikum Alkohol im 
sozialen Organismus. S.-A. aus „Die Al- 
koholfrage“, 1926 H.1. Verlag auf der 
Wacht“, Berlin-Dahlem, und Neuland- 
Verlag, Hamburg 30. 

Winterstein, H.: Alkohol und Arbeits- 
leistung. In: v. Wasielewski, Rosenfeld, 
Winterstein, Alkohol und Volksgemein- 
schaft, drei Vorträge Rostocker Hoch- 
schullehrer, gehalten auf Einladung der 
Rostocker Studentenschaft, S. 24—30. 1926. 
Verl. von Jul. Springer, Berlin. 

Im übrigen s. auch: Huntemüller unter 
111.8, Schönholzer unter Ill. 3f. 


3. Alkohol und Krankheit. 


Arnould, E.: Existe-t-il des concordances 
statistiques entre l’alcoolisme et la tuber- 
culose? In: Revue d'hygiène, 1925 Nr. 7, 
S. 614—27. 

Flaig, J.: Wesen und Ursachen der Trunk- 
suc Y In: Reichsgesundheitsblatt, 1926 

r.11, 

Kankeleit: Alkohol und Geisteskrank- 
heiten. 1926. Neuland-Verl., Hamburg 30. 

Koller, A.: Tuberculose et alcoolisme. In: 
Intern. Ztschr. g. d. A., 1925 Nr.6, S. 337 
bis 347. 

Mey er, G.: Tuberkulose und Alkoholismus. 
Ein sozialhygienischer Vergleich. S.-A. 
aus Revue antialcoolique et hygiénique, 
1925 (?). 

Pfeifer, B.: Behandlung der Vergiftungen 
mit Alkohol. S.-A. a. d. Handbuch der 
gesamten Therapie, 6,umgearb. Aufl., Bd.1. 
1926. Verl. von Q. Fischer, Jena. 

Rosenfeld, M.: Alkohol und Geistes- 
störungen. In: Alkohol und Volksgemein- 
schaft (s. Winterstein unter II, 2), S. 17—23. 


5. Alkohol und Unfall, Invalidität. 


R. H(ercod): Alkohol und Unglücksfälle. 
In: Intern. Ztschr., 1925 Nr. 3, S. 172—76. 


206 Schrifttum. 


6. Alkohol und Sittlichkeit. 


Kankeleit, Alkohol und Verbrechen. 1926. 
Neuland-Verl., Hamburg 30. 


7. Alkohol und Entartung. 


Bluhm, A.: Dnpiechung der Arbeit von 
Rost und Wolf: Zur Frage der Beein- 
flussung der Nachkommenschaft durch 
den Alkohol im Tierversuch, aus dem 
Physiologisch - pharmakologischen Labo- 
ratorium des Reichsgesundheitsamts, Ar- 
chiv für Hygiene, Bd. 95, Intern. Ztschr. 
£: d. A., 1925 Nr. 6, S. 355—57. 

Christen, Th.: Die menschliche Fortpflan- 
zung, ihre Gesundung und ihre Veredlung. 
8. Aufl. 1926. Verl. E. Reinhardt, München. 

Knauer, P.: Alkohol und Nachkommen- 
schaft. 1926. Mimir-Verl., Stuttgart. 

Ludwig. K.M.: Alkohol. Ein Beitrag zur 
Rassenfrage. S.-A. aus d „Oberösterreich. 
Aegeszehung. 1926. Gau Oberösterreich 

`- d. Deutschen Gemeinsch. f. alkoholfreie 
Kultur, Linz a.D. 

van der Smissen, H.: Der Alkohol und 
die Zukunft unserer Rasse. 2. Aufl. 1926. 
Neuland-Verl., Hamburg 30. 


8. Alkohol und Volkswirtschaft. 
Statistisches. 


Baurichter, K.: Ueber die Gegensätzlich- 
keit gärungsgewerblicher und gesamtwirt- 
schaitlicher Interessen. 1926. Neuland- 
Verlag, Hamburg 30. 

Berg, R., und Vogel, M.: Die Grundlagen 
einer richtigen Ernährung. 5.—7. Taus. 
(Alkoholfrage berücks. S. 152-58, 194-218.) 
1926. Deutscher Verl. f£. Volkswohlfahrt, 
Dresden. 

v. Wasielewski: Alkohol und Volkser- 
nährung. In: Alkohol und Volksgemein- 
schait (s. Wintersteia unter II. 2), S. 1—16. 


9. Wirkung des Alkohole auf das Kind 
und die Jugend. 


Gerken-Leitgebel,L.: Ein Feind unserer 
Kinder. 3. Aufl. 1926. Neuland-Verlag, 
Hamburg 310. 


10. Verbreitung des Alkoholismus usw. 


Hercod, R.: Deux enquêtes, deux mondes. 
In: Intern. Ztschr. g. d. Alk., 1925 Nr. 3, 
S. 176—180. 


Il.Bekämpfung desAlkoholismus. 
1. Allgemeines, Sammelarbeiten ust. 
S. Dresel unter Il. 1, Pfeifer unter II. 3. 


2. Staat und Gemeinde, Gesetzgebung 
und Verwaltung. 


Das Gemeindebestimmungsrecht — 
eine Irreführung der Oeftentlichkeit ? 1926. 
Verl. Ceres, Gesellschaft f. volkstümliche 
Ernährungspolitik, Berlin-Charlottenburg. 

Hansen, A.: Söndagen og Alkoholen. 1925. 
De Unges Forlag, Aarhus. 

Juliusburger, O.: Der 8 51 in gegen- 

-  wärtiger und zukünftiger Gestaltung. S.-A. 


aus Bd. V.H. 4 der Deutschen Ztschr, f.d. _ 


sanis gerichtliche Medizin, S. 415 bis 


. 1925. 

Die deutschen Katholiken und das Ge- 
meindebestimmungsrecht. Denk- 
schrift des Reichsausschusses deutscher 
Katholiken für das Gemeindebestimmungs- 
recht an die katholischen Verbände und 

. Parlamentarier. 1926. Hoheneck - Verlag, 

~“ Heidhausen a. R, 


Oldenberg, B.: Der Alkoholismus und 
das Recht. Die Verantwortlichkeit der 
Mutter im Eherecht. Beitrag zu den be- 
vorstehenden, auch für unsere Kinder so 
bedeutungsvollen Rechtsreformen. 198. 
Verl. Auf der Wacht. 

Scharffenberg, J.: The difficulties of 
prohibition enforcement In: Intern. Ztschr. 
g. d. A., 1 Nr. 2, S. 68—86. 

Die Wirkungen des Gesetzes vom 24. De- 
zember 1924 zur Bekämpfung der Trunk- 
sucht in Lettland. Flugblatt Nr. 4 der 
Deutsch - baltischen Arbeitsgemeinsch. z. 
Bek. d. Alk. 1926. 


Im übrigen s. auch: Baurichter unter 
. 8, Dührssen, Kaufmann, 
Löckermann unter Ill. 9. 


3. Einzelne bestimmte Gruppen und 
Gebiete. 


d) Jugend und Erziehung. 


Alkohol-Sondernummer von „Die neue 
Erziehung“. 1925 H. 2. 

Beltz, Bogenlesebuch.Bearbeiter.Fr.Schierl. 
Berufsschule, Lebenskunde. Bogen, 
nußgifte“. Anti-Alkohol-Heft. 1426. Ven. 
von Jul. Beitz, Langensalza. 

L’enseignement antialcoolique 
dans nos écoles. Réflexions et conseils 
du groupe medical vaudois de lutte coatre 
l’alcoolisme. 1926. Imprimerie A.-P. 
Rochat, Lausanne. 


Klatt, G.: Die Alkoholfrage. Eine Gesamt- 

. darstellung mit besonderer Berücksich- 
tigung der Aufgaben der Schule. 1%. 
Mimir-Verl., Stuttgart. 


Sonderheft „Alkoholgegnerische 
Jugenderziehung” der „Pädagog. 
arte“, 1926 H.5; S.-H. „Nüchternkeits- 
unterricht“: H. 14. 


Vorschläge für den Unterricht über 
die Wirkungen der Genußgiite 
innerhalb des biologischen Unterrichts 
und anderer Fächer nach den Richtlinien 
für die Lehrpläne der höheren Schulen if 
Preußen. Hrsg. v. „Deutschen Bund est- 
halts. Erzieher“ und der „Deutschen Zen- 
trale für Nüchternheitsunterricht“. 19%. 
Deutsche Zentrale f. Nüchternh.- Unterr., 
Bielefeld. 


e) Flotte, Heer, Krieg. 


Fick, A.: Unsere Trinksitte im Kriege. 19%. 
Veri. von Anton Pachmayer, Herrsching. 
f) Verkehrswesen. 

Schönholzer: Die Beziehungen zwischen 
demAlkoholismus und derArbeitsfähigkeit. 
Vortrag a. d. Kongreß d. Intern. Eisenbahn- 
Alkohoigegner- Verbands in Prag am 
20. Juni 1925. 1926. Buchdruck. Gehring u. 
Ryffel, Wintherthur-Töß. Gekürzt abgedr. 
im „Pionier“ (Verl. Auf der Wacht). 

g) Einzelne Stände und Berufe. 

Alkohol und Polizei. Vorträge, gehalten 
im Februar und März 1925 bei der Polizei- 
direktion in Wien. 1. Folge 1926. In: Po- 
lizei-Rundschau „Oeffentliche Sicherheit“. 
Selbstverlag der letzteren, Wien. 


4. Kirchlich-Religlöses. 


Hempel, J.: Mystik und Alkoholeksta#. 

1926. Neuland-Verl., Hamburg 3%. 

Reetz: Kirche und Antialkoholbewegung. 
1925? Druckerei der „Beigarder Zeitung , 
Belgard a. Pers. 


et = 








Schrifttum. 207 


Roch, M.: Kirche und Alkoholnot, ein 
evangelischer Gewissensruf, 1925. Neu- 
land-Verl., Hamburg 30. 


im übrigen s. auch: Püschei unter III. 9. 


5. Kulturelles. 
d) Politisches. 


Bericht über die 197. —1%. Sitzun 
des Reichstags am 8.,10.und 11.Ma 
1926 (betr. Alkoholismus, Gemeindebe- 
stimmungsrecht usw.). Verl. d. Reichs- 
druckerei, Berlin. 

Merki, A.: Alkoholfrage, Nationalismus 
und Internationalismus. In: Intern. Ztschr. 
g. d. A., 1925 Nr. 3, S. 154-68 


Im übrigen s. auch Jenssen unter III. 7. 


e) Kunst und Literatur. 


Albrecht, P.: Der verlorene Sohn. Lust- 

spiel in einem Aufzug. 1926. Neuland-Verl,, 
amburg 30. 

Bethge, E. H.: Die letzte Flasche. Ein 
Gleichnis am Feuer. 1926. Ed. Bloch, The- 
aterverlag, Berlin C 2. 

Ders.: Rausch. Ein Spiel im Freien um 
Freiheit. 1926. Ebenda. 

Hähnel, Fr.: Der Weg zum Glück. Volks- 
erzäblung. 24.—26. Taus. 1925. Neuland- 
Verl.. Hamburg 30. 

Müsken. W,: Der alte Veteran und sein 
Sohn. Erzählung nach einer wahren Be- 
gebenheit. 1926? Verlag der Großstadt- 
mission, Altona a. E. 

Wolff, H: Die Leute vom Möhlenhof. 
Erzählung aus dem niedersächsischen 
bauernieben. 1926. Neuland- Verl., Ham- 

urg 30. 


6. Trinkerfürsorge, Trinkerhellung. 


Delbrück, A.: Zur Asylierung der Trinker. 
In: Ztschr. tł. Psychiatrie und psychische 
gerichtliche Medizin, Bd. 84 (1926) S. 101 

s 122. 

Flaig, J.: Trinkerfürsorge und -heilung. 
Karun ätzliches und gemeine). In: 
on Geaundheltablatt, 26 Nr. 19, S. 471 

8 473. 

Grunert, W.: Trinkerfürsorge und Gut- 
a orden Or Nen Verl. Hambarg 10. 

Im übrigen s. auch: Bericht... unter lll.7g, 
Plaig und Pfeifer unter II.3, Olden- 
berg unter Il. 2. 


7. Alkoholgegnerisches Vereins- und 
Aufklärungswesen. 


b) Aufkiärungsarbeit. 


Almanak vor spoor-entramweg- 
personeel 196. Brochurenhandelaar 
der S. O. V., P. C. Lagas, Utrecht. 


Bürck, M.: Für Wahrheit und Recht! Die 
Propaganda der Alkoholinteressenten und 
die deutsche Alkoholnot. 1925. Volkswohl- 
Vfl, Karisruhe i. B., und Verl. Auf der 


Dohrn, K.: Gesundheitspflege im täglichen 
Leben. Bd.9 von „Leben und Gesundheit“, 
gemeinverständliche Schriftenreihe, hrsg. 
vom Deutschen Hygiene- Museum, 1926. 
Deutscher Verl. f. Volkswohlfahrt, Dresden. 

Ebert-Stockinger, C.: Elternsünden. 
Ein Beitrag zur Erziehung der Eltern. 1926. 
Verl. E. Pahl, Dresden. 

Fiaig, J.: Der Alkoholismus und seine Be- 
kämpfung. Vortrag zu einem vom Verf. 
zusammengesteliten Bildstreifen (Steh- 
tilm). 1926. Filmdienst-Verl., Dresden. 


Führer durch die Wanderausstellung „Ge- 
sundes PIBenalcben Hrsg vom Bezirks- 
ausschuß zur Abwehr des Alkoholismus, 
Merseburg. 1926. 

Jenssen, O.: Sozialistische Lebensreform. 
Marxismus und Alkoholismus. 1925. Verl. 
er nsutschen Arb.-Abst.-Bundes, Berlin 


Kommerell, E.: Der Alkoholismus. Ge- 
meinverständlich dargestellt. 1926. Ver- 
lagsanstalt Erich Deleiter, Dresden-A. 

Schulwandbilder der Schweiz. 
Zentralst. z.Bek.d. Alkoh. 1. Polar- 
Landschaft mit Ausspruch von Nansen. 
2. Die Gärung. 3. Süßer Most. Mehr- 
farbendruck. fe mit Textblatt. 1926. Al- 
koholgegner-Verl., Lausanne, und Neul.- 
Verl., Hamburg 30. 

Steidle, R.: Sankt-Jürg-Fibel. Zweites 
Büchlein. Will einfachen Leuten die Ge- 
fahren der Trinksitte und den Sinn der 
Enthaltsamkeit weisen. Als Muster ge- 
druckt. 1925. Vertriebsstelle: Josef Müller, 
München, Oberanger 28. 

Im übrigen s. auch: Erziehung... unter 
I1.7g, Strecker unter II. 2. 


c) Deutscher Verein gegen den 
Alkoholismus. 


Bericht über die36. Jahresversamm- 
lung des D. V.g.d.A. zu Kiel vom 1. bis 
4. November 1925 einschl, re 
des Trinkerheilstättenverbands. 1926. ern 
Auf der Wacht. 

Stubbe, Chr.: Der Deutsche Verein gegen 
den Alkoholismus, 1926. Verlag Auf der 
Wacht. 

Im übrigen s. aueh Stubbe unter III. 10, 


d) Allgemeine und Zentralver- 
bände 


Morel, A.: Die Heldenzeiten des Blauen 
Kreuzes. Erinnerungen eines Veteranen. 
(Ins Deutsche übers. von Schwester C.K.) 

. Verl. Victor Attinger, Neuenburg 
(Schweiz). 

Im übrigen s. auch Grunert unter Ill. 6. 

f) Internationale u. ausländische 
Vereine und Angelegenheiten. 


TheAwoki Kyosai Zaidan, Inc. (Awoki 
Temperance Reform Foundation.) Report 
to the 18. Intern. Congress against alcoh. 
1926. Tokio, 

Cherrington, E.H.: The challenge of a 
world crusade. Five years’ record of the 
World League against alcoholism. 1925. 
The American Issue Publishing Comp., 
Westerville, Ohio. 

Stoddard, C. F.: L'union chrétienne des 
femmes abstinentes. In: Intern, Ztschr. 
g. d. A., 1925 Nr, 2, S, 100—112. 

g) Tagungen, Kongresse. 

Bericht über den 2. Deutschen Al- 
koholgegnertag und die Konferenz für 
Trinkerfürsorge in Düsseldorf (1.—4. Juni 
1925). 1926. Hrsg. von der Deutschen Reichs- 
hauptstelle g. d. Alk., Berlin-Dahlem. 

Erziehung und Alkohol. Ein ernster 
Mahnruf an Eltern, Lehrer und Erzieher. 
Bericht über den 3. Lehrgang des Bezirks- 
ausschusses z. Abwehr des Alk. vom 14. 
bis 18. Dez. 1925, Merseburg. 1925. 


8. Ersatz für Alkohol. 

Huntemüller, O.: Der Einfluß des Al- 
kohols auf die Körperleistung. In: Hygien 
u. biolog. Abhandlungen, S. 56-63. 1925° 
Verl. von Alfred Töpelmann, Gießen, 


208 Schrifttum. 


Rudolf,P.: Vom Wohnen und vom Trinken. 
a Intern. Ztschr. g. d. Aik., 1925 Nr. 1. 


Schuster F. und Schacherl, F.: Prole- 
tarische Kulturhäuser. 1925. Buchhdi. d. 
Arb.-Abst.-Bunds in Oesterr., Wien VII. 


9. Polemisches. 


Dührssen, R.: Kommunaloolitik und Ge- 
meindebestimmungsrecht. 1926. Verl. Erich 
Reiß, Berlin. 

Engelen, P.: Der Alkohoigenuß und der 
Alkoholmißbrauch vom ärztlichen Stand- 
punkt. 1926. Repertorienverlag, rg S 

Kaufmann, P,: Der erste Schritt. 1935. 
Verl. Hoffmann u, Campe, Berlin-Hamburg. 

Löckermann, Das Gemeindebestim- 
mungsgrecht (G.B.R.). Seine politische 
und staatsrechtliche Bedeutung. 1926. Verl. 
H. Debus, Geisenheim a. Rh. 

Püschel, E.: Bibel und Alkohol. 1925. 
E. W. Plischeis Verl., Neudietendorf und 
Leipzig. 

Pütter.E., und Hesse, P.: Der Alkoho- 
list, sein Wesen und seine seräptung: 
1926. Verl. Hoffmann und Campe, Berlin- 
Hamburg. 


Im übrigen s. auch: Das Gemeindebe- 
stimmungsrecht .. unter 11l.2, Hay- 
duck unter I.3, Reetz unter Ill. 4, 


10. Geschichtliches und Biographisches. 


Burckhardt, R.:Arztund Menschenfreund, 
Der St. Galler Doktor J. L. Sonderegger. 
1.—3.Taus. (Alkoholfrage: S. 101—112 u.a.) 
1925. Veri. der Evang. Gesellschaft, St. 
Gallen. 

Stubbe, Chr.: Schleswig-Holstein und der 
Alkohol. 1925. (Zugleich Jahresbericht des 
Provinz.-Verbands g. d. Alk.). 1925. Prov.- 
Verb. g. d. Alk., Kiel. 


Im übrigen s, auch Usteri unter 1.3, 


IV. Verwandtes. 


Das Reichsgesundheitsamt 1876 bis 
1926. Festschrift, hrsg. vom R.Q.A. aus 
Anlaß seines 50jährigen Bestehens. 1926. 
Verl. von Jul. Springer, Berlin. 

Was das Rote Kreuz tut. Bilder und 
Zahlen aus der Arbeit der deutschen 
Männer- und Frauenvereine vom R.Kr. 
(Berlin W. 10). 1925. 


V. Aus anderen Ländern. 


2. Amerika. 


Bogusat, H.: Das Alkoholverbot in den 
Vereinigten Staaten von Amerika und seine? 
Folgen. 4., durchges. Aufl. 1926. Verl. 
Auf der Wacht. 

Hercod, R.: The american situation. In: 
Intern. Ztschr. g. d. Aik., 1925 Nr. 6, S. 39° 
bis 337. 

Kalle: Vereinigte Staaten. Aus der Ge- 
ängnisstatistik New Yorks. In: Int. Ztschr.: 

. d. A., 1925 Nr. 2, S. 116—120. l 

shart, Ch. F.: The latest about probi- 
bition in United States of America. 195. 
The World League against Alcoh., Wester- 
ville, Ohio. 

9. Frankreich, 

Ri&main, F.: L'effort antialcoolique fran- 
gms de guerre et la reaction alcoolique 


'après guerre, In: Intern. Ztschr. g.d. 
Alk., 1925 Nr. 1, S. 4-31. 


10. Großbritannien. 


Carter, H.: The drink problem in Enst 
land and Wales and the responsibility & 
the churches in relation thereto. (Univ 
christian conference on life and 
Stockholm, 1925.) In: The New Cam: 

aigner, 1925 Nr.9, S.10—15. Abbey Hoss: 
estminster. 















the alcohol problem. In: Intern. Ztschr. 
g. d. Alk., 1925 Nr. 1, S. 1—9. | 

13. Niederlande. 

S. Almanak unter lil. 7, b. 

14. Norwegen. 

S. Scharffenberg unter III. 2. 

17b. Ostseeländer. 

S. „Die Wirkungen® unter II. 2. 

18. Schweden. 

Gahn, H.: Die Alkoholgesetzgebung it: 
Schweden. In: Intern. Ztschr. g. d. ir.. 
1925 Nr. 2, S. 91—100. , 

K(oller): Schweden. Die Betrunkenkeits-. 
vergehen in den Jahren 1917—192. In: 
Intern. Ztschr. g.d. Alk., 1925 Nr. 1, $.© 
bis 50. 

Im übrigen s. auch: L'enseignement... 
unter III. 3 d. 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 


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- 


Lib J | 
ai Oktober November 1926 AN 4192 


kohafrage 


Internationale 





wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 





HERAUSGEGEBEN 
im Auftrage der 


Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 


Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 


unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Professor Dr. med. h. c. I. Gonser und 
Präsident a.D. Dr. Reinhard Strecker 


In der Schriftleitung 
Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
Verlag „Auf der Wacht“ 
1926 


Inhalt des Heftes 5. 


I. Abhandlungen. 


Seit: 
I. Gaupp, Emil Kraepelin + ; eh 
2. Käding, Anstalten für unheilbare Alkoholkranke : o zul 
3. v. Dassel, Zum neuen Entwurf eines Reichsschankstättengesetzes : Ai 
4. Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol XL) 2 
5. Müller, Die Landwirtschaft und der Kampf gegen den Alkohol . IN 
vb. Stubbe, Gottes Ebenbild und der Alkohol . . Es 


i Il. Chronik. (Stubbe, Kiel) . 


e| 


IH. Mitteilungen. 


l. Aus der Trinkerfürsorge: Rotterdamer Fürsorgestelle für Alkoholkranke : 


. AusVereinen: Jahresversammlung des Deutschen Vereins gegen den Alko- 
holismus, Barmen, 26.— 29. September 1926. — Hauptversammlung des 
Deutschen Frauenbundes für alkoholfreie Kultur, Leipzig, 26.— 29. September. 
— Aus der Jahresversammlung der Deutschen Gesellschafi zur Bekämpfung 
der Geschlechtskrankheiten . . . 2 2: Co Co on ren. .N 


3. Verschiedenes: Der Völkerbund ind die Alkoholtrage.. — . Die Polizeistunde 
in europäischen Großstädten. — 50 Jahre Antialkoholarbeit in Japan 


IV 
t- 


. e o. >’ 
f 


IV. Besprechungen. 


Handbuch der sozialen Hygiene und R RE nn von A. Gott- 
stein, A. Schloßmann, L. Teleky . . . ... le nee ua ae ne 


V. Schrifttum. 


Flaig, Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen aus. den Jahren 1925 
uad IB wur win ne a a ea DENTE 


Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: Prof. Dr. med. h. c. 1. Gon:: 
Berlin- Dahlem, Werderstr. 16. 


Verlag und Versand: 
Verlag „Auf der Wacht“ (Verlag des Deutschen Vereins g. d. A.), Berlin-Də: * 
Werderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 
Anzeigen: 
Anzeigenpreis nach Vereinbarung. 











Emil Kraepelin T. 





Am 7. Oktober 1926 starb in München nach kurzer schwerer Herz- 
erkrankung einer der bedeutendsten Männer medizinischer Wissen- 
schaft, der Altmeister der deutschen Psychiatrie Emil Kraepelin. 
Geboren am 15. Februar 1856 in Neustrelitz (Mecklenburg), erreichte 
er in rascher wissenschaftlicher Laufbahn schon mit 30 Jahren das 
Ordinariat der Psychiatrie in Dorpat, wirkte von 1890—1903 in Heidel- 
berg, von 1903 bis zu seinem Tode in München, wo er von 1904 ab 
die weithin berühmt gewordene psychiatrische Klinik leitete und 1917 
die deutsche Forschungsanstalt für Psychiatrie gründete, deren Aus- 
gestaltung er nach Aufgabe seines Lehramts (1922) seine ganze Tat- 
kraft zuwandte. Mitten aus den Vorbereitungen zu einer Reise in den 
fernen Osten (Indien), wo er neue Erkenntnis über die Ursachen der 
Geisteskrankheiten gewinnen wollte, rief den geistig frischen, lebens- 
freudigen Siebzigjährigen der grausame Tod ab. Mit ihm wurde eine 
der interessantesten und krafitvollsten Persönlichkeiten der deutschen 
Gelehrtenwelt dahingerafft, der vielen ein Führer und seiner Wissen- 
schaft ein Bahnbrecher war. 

Was Emil Kraepelin als Experimentalpsychologe und Systematiker 
der Psychiatrie in der Geschichte seiner Wissenschaft bedeutet, soll an 
anderer Stelle eine eingehende Würdigung finden. Die Gegner des 
Alkoholismus, die den Leserkreis dieser Zeitschrift (Die 
Alkoholfrage“) bilden, haben allen Grund, den Tod dieses außerordent- 
lichen Mannes aufs tiefste zu betrauern; denn eristesgewesen, 
der allen unseren Bestrebungen im Kampfe gegen 
den heimtückischen Feind unseres Volkes die 
wissenschaftliche Grundlage gegeben hat. Im 
Laboratorium des von ihm hochverehrten Philosophen Wilhelm 
Wundt hatte er sich mit den exakten Methoden der experimentellen 
Psychologie vertraut gemacht; auf Grund dieser Schulung ging er an 
seine Aufgabe, die Ursachen der Geisteskrankheiten und psycho- 
pathischen Zustände aufzusuchen und durch künstliche Erzeugung 
psychisch abnormer Zustände einen tieferen Einblick in das Wesen 
endogener und exogener seelischer Erkrankungen zu gewinnen. So 
entstand sein denkwürdiges Buch: Ueber die Beeinflussung 
einfacher psychischer Vorgänge durch einige 
Arzneimittel. (Jena, G. Fischer 1892.) Hier finden wir erstmals 
eine wissenschaftlich eingehend begründete Analyse der Alkohol- 
wirkung, nachdem Kraepelin schon in den Jahren vorher (seit 1886) 


Die Alkoholfrage, 1926 14 


210 Abhandlungen. 


in kleineren Aufsätzen das Problem der psychischen Wirkungen des 
Alkohols (und anderer Gifte und Genußmittel) in Angriff genommen 
hatte. Immer wieder kam er später auf diese Fragestellungen zurück. 
In den von ihm bei Engelmann (Leipzig) und später bei J. Springer 
herausgegebenen „Psychologischen Arbeiten“ finden sich 
zahlreiche Einzeluntersuchungen, welche die Wirkung des Alkohols 
auf die psychische Leistungsfähigkeit (Auffassung, Aufmerksamkeit, 
Uebungsfähigkeit, Gedankenablauf, Willensspannung, Muskelleistung 
nach Menge, Güte und Tempo) zum Gegenstand haben. Während 
des Krieges (1916) machte er in einer Studie auf die Schädigung der 
Treffsicherheit beim Schießen durch Alkoholgenuß aufmerksam. In 
seinem vierbändigen Lehrbuch, das uns in der 8. Auflage vorliegt und 
von dem er die 9. Auflage vorbereitete, bildet das große Kapitel über 
die alkoholischen Geistesstörungen eine Glanzleistung. Hier finden 
wir in anschaulichster Form alles zusammengestellt, was die Wissen- 
schaft über diese große Gruppe seelischer Erkrankungen auszusagen 
vermag; überall besteht dabei das Bestreben, die ausgesprochene 
Störung aus den leichten Veränderungen des Seelenlebens heraus zu 
erklären, die der psychologische Versuch aufgedeckt hatte, — eine 
wissenschaftlich einzigartige und bewundernswerte Leistung! 


Kraepelin verdanken wir vor allem die Kenntnis der wichtigen 
Tatsache, daß ein chemischer Stoff, der als Genußmittel auf dem Blut- 
weg das Gehirn erreicht, die verschiedenen Seiten des Seelenlebens 
ganz verschieden beeinflußt: Erschwerung der Auffassung, Ver- 
flachung des Gedankenganges neben Erleichterung der Bewegungs- 
auslösung, objektive Leistungsminderung bei subjektivem Gefühl der 
Leistungssteigerung infolge Schwächung der Kritik und Erleichterung 
der motorischen Innervation ergaben sich als das innerste Wesen der 
psychiatrischen Alkoholwirkung und erklären die unheilvollen Folgen 
des Alkoholmißbrauchs für den Trinker und die menschliche 
Gesellschaft. 

Ein Mann von der unbestechlichen Wahrheitsliebe, dem tiefen Ver- 
antwortlichkeitsgefühl und der ungeheuren Willenskraft Kraepelins 
blieb nicht bei der theoretischen Erkenntnis der Alkoholwirkung stehen 
— er zog zunächst für sich selber die Folgen aus der ihm gewordenen 
Einsicht: er wies jeden Alkoholgenuß von sich und trat als mutiger 
und unbeirrter Vorkämpfer für die völlige Enthaltsamkeit von allen 
geistigen Getränken an die Oeffentlichkeit — kein ängstlicher Hypo- 
chonder, der nur um des gesundheitlichen Vorteils willen dem Wein 
entsagt, kein finsterer Asket, der jede Lebensfreudigkeit von sich weist, 
sondern der willensstarke, allem Schönen der Welt in Natur und Kunst 
zugewandte, frische und lebensvolle Mann, der das Unheil der Trink- 
sitten unseres Volkes sah und es in seiner leidenschaftlichen Vaterlands- 
liebe von diesem Schandfleck befreien wollte. So sehen wir ihn in den 
letzten 30 Jahren seines Lebens immer wieder zur Feder greifen, um 
seine Einsicht allen, die guten Willens sind, zu vermitteln. 13 Aufsätze 
und Vorträge in vorbildlich schöner Sprache zeugen von diesen volks- 











Käding, Anstalten für unheilbare Alkoholkranke. 211 


freundlichen Bestrebungen, die ihm den bitteren Haß des Alkohol- 
kapitals zuzogen. Das Braukapital machte gegen ihn mobil; in fünf 
geistvoll-polemischen Abhandlungen mußte er sich gegen die Angriffe 
des Braugewerbes wehren, und er hat diesen Streit nicht ohne Schärfe 
und mit kampfesfreudigem Mut ausgefochten, — er, der selbstlose 
Idealist und kenntnisreiche Volksfreund gegen das profitgierige 
Alkoholkapital, das heute machtvoller als je nach Erhöhung seiner 
Verzinsung strebt und das doch dereinst, wenn unser Volk einmal zur 
Erkenntnis und Willensbetätigung kommen wird, durch die Arbeit 
Kraepelins und seiner Arbeits- und Gesinnungsgenossen seine Macht 
wird zerschellt sehen müssen, wenn anders nicht dieses Volk in niederer 
Genußsucht und fortschreitender Entartung dem Untergang anheim- 
fallen soll. 

Mit EmilKraepelin verlor unser deutsches Volk in einer Zeit 
scines schweren Kampfes gegen ein grausames Schicksal einen seiner 
besten Vorkämpfer für eine bessere und lichtere Zukunft. Ehre dem 
Andenken des großen Gelehrten und deutschen Mannes! 

R. Gaupp (Tübingen). 


Anstalten für unheilbare Alkoholkranke. 


Die nachfolgenden Ausführungen stellen eine an das 
Arbeits- und Wohlfahrtsministerium des Freistaates Sachsen 
gerichtete Eingabe dar, eine 
„Aussprache über den Antrag des Rates der Stadt Leipzig 
zur Errichtung von geschlossenen Heilanstalten für 
unverbesserliche Trinker.“ 


Wenn man es unternimmt, an eine Aussprache über die oben er- 
wähnte Frage heranzutreten, darf es wohl als gerechtfertigt erscheinen, 
einen kurzen Ueberblick über deren Berechtigung vorauszuschicken. 

Der Alkoholverbrauch und mit ihm der aus der sogenannten 
Alkoholmäßigkeit herausgewucherte Alkoholmißbrauch und seine 
Folgen sind in jüngster Zeit so stark angewachsen und die Diagnose: 
„Alkoholkrankheit“ ist bei den in ı’rage kommenden Aerzten 
so erschreckend häufig geworden, daß die Berechtigung des -Staates, 
dieser Krankheit, als einer das Einzel- und Gemeinschaftswesen be- 
er Volksseuche entgegenzutreten, zur Pflicht geworden sein 

e. 

. Erfreulicherweise steht die menschliche Gesellschaft den Fragen, die 
dieses Gebiet betreffen, sozialer denkend und menschlicher, als es vor 
dem Kriege der Fall war, gegenüber. 

Viele Entgleisungen aus der Bahn der gesellschaftlichen Norm, die 
man früher kurzerhand als nicht entschuldbares Laster, als unmoralisch 
und unfair ansprach, ist man heute geneigt, in vielen Fällen als krank- 
haft, nicht immer dem Richter, sondern dem Arzt als zuständig zu- 
zuweisen. 

Man ist ohne Zweifel im Allgemeinen menschlicher geworden. 

Das Verhältnis vom Menschen zum Nebenmenschen hat an Pflicht- 
gefühl für gegenseitige Hilfsbestrebungen vorteilhaft gewonnen. 


14® 


212 Abhandlungen. 


Die Fürsorge- und Wohlfahrtsbestrebungen finden einen allgemein 
günstigen Boden vor. 

Die Sozialfürsorge von privater Seite hat den Boden geebnet und 
das Eingreifen des Staates erleichtert. 

In jeder Stadt, auch in kleineren, ist die Fürsorge für Alkohol- 
kranke organisiert und in wirksamer Tatigk keit. 

Wir sehen dies an dem Bilde, das einen Momentquerschnitt 
durch das gesamte Gebiet der Alkoholfrage darstellt. 

Der Alkoholkonsum hat sich in kurzen, steilen Kurven nach dem 
Kriege zu der früheren Höhe emporgeschwungen. 

eben vorkrieglichen Trinkern wurden nach einer alkoholarmer, 
fast alkoholfreien Zwischenzeit neue Kreise erfaßt. 

Sind doch von den Insassen unserer Heilstätte „Seefrieden‘“ sechzig 
(60) Prozent, die im Anschluß an den Krieg, oder ganz nachkrieglich, 
aus früher durchaus nüchternen und arbeitsfreudigen Menschen, 
Alkoholsüchtige geworden. 

Und doch ist uns glücklicherweise das früher tägliche Bild des 
sinnlos betrunkenen Mannes in der Straßenrinne zu etwas Unsichtbarem 
geworden. 

Aus diesem Umstand ziehen bestimmte Kreise den leichten Schluß, 
der Alkoholmißbrauch habe nachgelassen. 

Daß wir die krassesten Formen des Alkoholismus nicht mehr in 
der Oeffentlichkeit zu Gesicht bekommen, ist eine der dankbaren 
Früchte eben der Alkoholfürsorge, die bei eintretendem Alkoholismus 
oder bei dessen Gefahr fürsorglich eingreift und diese Fälle der 
Beeinflussung der organisierten Alkoholentziehung oder der ärztlichen 
Behandlung zuführt. 

Daß aber trotz dieser frühzeitigen Maßnahme der Alkoholverbrauch 
so erschreckend hoch bleibt, dürfte beweisen, daß die Ausdehnung 
des Alkoholverbrauches in die Breite größer geworden ist und daß 
die bisherigen Maßnahmen gegen eine Totalverseuchung, besonders 
der jüngeren Generation, noch nicht genügend sein dürfte, wenn man 
dem Staate das Einzelindividuum und der Familie das wertvolle Mitglied 
erhalten will. 

Die Bekämpfung des Alkoholismus dürfte sich in drei Haupt- 
kategorien gliedern lassen: 

I. Prophylaxe bei der Jugend. 

(Aufklärung über die Gefahren des Alkohols in Schul- und Er- 

ziehungsanstalten. Einführung in Sport, Spiel, Natur, Kunst.) 
II. Erfassung und Sicherung der Alkoholgefährdeten. 

(Fürsorgestellen, Privatorganisationen.) 

Ill. Aerztliche Behandlung der bereits Erkrankten. 

Davon wieder: 

a) Behandlung der Besserungs- und Heilungsfähigen in offenen 
Heilstätten. 

b) Unterbringung der unverbesserlich Erscheinenden und schwer 
Behandelbaren in Dauerheilbehandlung geschlossener 
w -Trinkerheilanstalten. 

Run des ungünstigen Beispieles aus der Oeffent- 

ihkan, icherstellung von asozialen, der Gesellschaft und dem 
Staate Schaden bringenden Individuen.) 


_— - „2 Sn u ao 


Käding, Anstalten für unheilbare Alkoholkranke. 213 


IV. Bewahrung der geretteten Trinker in Enthaltsamkeitsvereinen. 


Beide Arten von Anstalten müssen Spezialanstalten sein 
unter bewährter und in der gesamten Alkoholfrage erfahrener wirtschaft- 
licher Leitung und unter direkter Behandlung eines Facharztes für 
Alkoholkranke stehen. 

Der Trinker ist gewöhnlich durch die Behandlung privater Für- 
sorge hindurchgegangen und ist nach erfolglosen Versuchen, ihn zum 
geregelten Leben zurückzuführen, einer Trinkerheilanstalt zugeführt 
worden. 

Nach Absolvierung einer längeren oder kürzeren Entziehungskur 
wurde er gewöhnlich nach kurzer Zeit, häufig sogar im Anschluß an 
die Kur, wieder alkoholrückfällig. Ä 

Eine erneute Anstaltsbehandlung zeitigte bei ihm dasselbe Resultat. 

Im Laufe der Zeit hat er so verschiedene Anstalten und Kranken- 
a zum Teil in geschlossenen Stationen (Delirium tremens), ab- 
solviert. 

Während dieser Zeit, die sich über eine Spanne von Jahren er- 
streckt, hat er persönlich ein menschenunwürdiges Dasein geführt, 
seiner Frau, seiner Familie, die gesetzlich immer noch machtlos gegen 
ihn waren, unsagbare Qual und entsetzliches Elend bereitet. 

Er ist unzählige Male mit Staatsanwalt und Gesetzesparagraphen 
in Konflikt gekommen und hat eine Reihe Vorstrafen hinter sich. 

Er selbst ist nicht nur ein asoziales Glied des Staates, sondern 
eine nutzlos und ohne Ergebnis durchgeschleppte Last für Familie, 
Gemeinde und Behörde. 

Die Kosten, die dieser aussichtslose Fall den Fürsorgeverbänden 
und Wohlfahrtsämtern bereitet hat, sind enorm und sind gesundungs- 
fähigen anderen Hilfsbedürftigen entzogen. 

Dieser Alkoholkranke gibt seinen Arbeitskollegen und der vom 
ed on unberührten empfangsfähigen Jugend ein gefährliches 

eispiel. 

Er setzt körperliche und geistige Krüppel als entsetzliche Be- 
lastungszeugen seiner selbst und vielleicht als Anklagezeugen gegen 
eine unserer modernen Staatsverfassung noch nicht entsprechende Für- 
sorge für solche Fälle, in die Welt. 

Diese degenerierten Trinkerkinder und deren Nachkommen brin- 
gen der Menschheit neue Qualen und sind der Ursprung zu Stamm- 
bäumen, die, durch Generationen hindurch verfolgbar, eine Quelle zur 
Pnopallischen Entartung, zu Verbrecher- und Dirnentum, Ballast 
ür Sozialentwickelung, Kostenfordernde vom Staate bilden. 

Hier hört die Krankheit auf, Privatangelegenheit des Individuums 
zu sein; hier beginnt die Verantwortlichkeit des Staates, seinen Mit- 
gliedern als Sozialindividuen gegenüber und hier beginnt die Pflicht 
des Staates, schützend einzugreifen. 

m eine Krankheit handelt es sich! 

Sind die Befallenen doch fast alle sogenannte Psychopathen, d. h. 
Menschen mit einer Seelenkonstellation, die man nicht als normal an- 
sprechen kann und die im allgemeinen den Anforderungen des moder- 
nen Gemeinschaftslebens nicht gewachsen sind, die aber auf der anderen 
Seite noch nicht reif für das Irrenhaus sind. 

Es sind Grenzpfähle zwischen gesund und krank mit plötzlichen 
unberechenbaren Auswucherungen in das Pathologische, Unglücks- 


214 Abhandlungen. 


geburten, mit sich se!bst unzufrieden und der Mitwelt zur Qual, Halt- 
lose, bis zu sinnlosen Wutausbrüchen erregbar, moralisch und ethisch 
Een Begriffsdurchbildete und hemmungslos ihrer Sucht Ver- 
allene. 

Nicht der Staatsanwalt, sondern der Arzt möchte in diesen 
Fällen das Wort reden! 

Nicht geschlossenes Gefängnis, sondern geschlossenes 
Krankenhaus! 

Der Freistaat Sachsen schreitet rüstig und beispielgebend in allen 
Fragen, die das soziale Gebiet betreffen, voran. 

Und fürsorglich arbeitet der Freistaat Sachsen mit anerkennung- 
verpflichtendem Erfolge. 

Die Alkoholfürsorge ist auch in kleinen Orten im Entstehen. 

Und doch hat ganz Sachsen nur eine einzige Heilstätte für 
alkoholkranke Männer, das ist — „Seefrieden‘“ — bei Moritzburg. 

Alle in Frage kommenden Stellen werden mit mir der Ueber- 
zeugung sein, daß der augenblickliche Ansturm der Alkoholkranken 
erst die erste Welle einer ansteigenden alkoholverseuchenden Flut ist. 

Um so mehr müßte man der Verwirklichung eines Planes Eriolg 
wünschen, der die Einrichtung einer geschlossenen Anstalı 
für unheilbare Trinker zur Aufgabe hat. 


Denn dadurch würden einerseits die Heilanstalten und Irrenhäuser 
entlastet, anderseits aber würde die Möglichkeit gegeben, den Bezirks 
Fürsorgeverbänden und Behörden die Dauerkosten für diese Kranken 
zu ersparen oder doch auf ein Mindestmaß herabzusetzen, dadurch, daß 
man imstande ist, diese Spezialkrankengruppe behandlungstechnisch 
zusammenzufassen und durch Organisation ihre Arbeitskraft bis zu 
einer gewissen Grenze produktiv zu gestalten. 

Doch davon später. 

Bei der Einrichtung einer derartigen Anstalt müßte man versuchen. 
allen Anforderungen gerecht zu werden, die die Behandlung dieser 
Menschen auf der einen Seite, das Sozialempfinden, die Staatssicher- 
heit und die Sicherheit der Familie auf der anderen Seite stellen. 


I. 1. In Frage kommen also Trinker, bei denen die Unmöglichkeit 
der selbständigen Lebensexistenz im Daseinskampfe als sicher 
nachgewiesen ist (erfolglose Behandlung in offenen Anstalten, 
ärztliches Gutachten), die also zum Schutze für sich 
selbst untergebracht werden. 


2. Trinker, die durch chronische oder zu häufig wiederholte akute 
Alkoholgiftwirkung sich zu asozialen oder antisozialen Ge- 
meinde- oder Familienschädlingen (unnütze Belastung von Wohl- 
fahrts- und Staatskassen) entwickelt haben. 

Unterbringung zum Schutze gegen Sie. 
Vorbedingung für jede Aufnahme ist die vorherige, zwangs 
weise Entmündigung. 

II. Die Anstalt selbst wird zweckmäßig, wirtschaftlich und verwal 
tungstechnisch (Verkehr mit Behörden!) einer bestehenden Heil 
anstalt für Alkoholkranke angegliedert. Es ist eines der ersten 
Erfordernisse, daß diese Anstalt oder das einzurichtende Haus 
räumlich von jeder anderen Anstalt getrennt und vollkommen 
isoliert von menschlicher Ansiedelung liegen muß. 


III. 


Käding, Anstalten für unheilbare Alkoholkranke. 215 


Es hat sich als unmöglich erwiesen, eine derartige Anstalt 
u räumlicher Angliederung an ein anderes Unternehmen zu 
ühren. 

Weder kann man diese Menschen in einem Gebäudekomplex, 
in dem sie mit direkten Geisteskranken zusammenkommen, 
unterbringen, noch würde es sich empfehlen, sie mit Alkohol- 
kranken, von denen man eine Dauerheilung erhofft, in Be- 
rührung kommen zu lassen. 

Der heilungsfähige und gesundungsgewillte Kranke, dessen 
Nervensystem in jedem Falle zum mindesten sehr aus dem 
Gleichgewicht geworfen ist, kann nur zu leicht suggestiv beein- 
flußt, in seinem Gesundungsprozeß geschädigt und zu Mutlosig- 
keit und Rückfällen verleitet werden, wenn er das Beispiel er- 
folgloser Entziehungskuren bei anderen Kranken vor Augen hat. 

Auf der anderen Seite aber ist die Kenntnis von dem Be- 
stehen eines geschlossenen, zwangsweisen Hauses eine ge- 
bührende Warnungstafel für ihn und eine wirksame Unter- 
stützung der behandelnden Organe. 

Die Behandlung dieser Kranken würde die der Alkohol- 
kranken im Allgemeinen sein, d. h. also, ein körperliches 
und seelisches Behandlungsprogramm, wie es 
sich in der Heilstätte „Seefrieden“ als erfolgreich und den 
modernsten Anforderungen entsprechend erwiesen hat. 

Dieses neue Haus müßte errichtet werden in einer Ent- 
fernung von der Haupt-Trinkerheilanstalt, die eine einheitliche 
Oberleitung durchaus möglich macht, aber doch soweit, daß die 
Insassen beider Anstalten keine Möglichkeit haben, miteinander 


in Verkehr zu treten. 


Am geeignetsten für diese Zwecke wäre ein in der weiteren 
Umgebung abgelegener Gutshof, ein altes Schloß oder der- 
gleichen. 

Der Hauptteil des Tages würde ausgefüllt von einer be- 
tont produktiven körperlichen Arbeit. 

Und das ist ein anderes Hauptmoment: Schaffung von 
ausgiebiger und für lange Zeit ausreichender Arbeit in freier 
Luft (Abholzung, Ausrodung eines Waldbestandes mit Urbar- 
machung, Entwässerung bisher unbebauten Geländes, Gärt- 
nereien und Landwirtschaft). 

Es ist Aufgabe des geschickten und erfahrenen Leiters der 
Anstalten, die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte der In- 
sassen durch Zusammenfassen und zweckentsprechende Aus- 
wertung ökonomisch so produktiv zu gestalten, daß ihre Kur- 
kosten aus dem Ertrag ihrer Arbeitsleistung ganz oder vielleicht 
zum größten Teil gedeckt werden können. 

Vielleicht auch könnte man die Kranken, eben weil sie 
Kranke und nicht Gefangene sein sollen, um ihnen den Lebens- 
mut nicht zu nehmen, leicht entschädigen. 


Die Anstaltsleitung müßte sich zusammensetzen aus einem, in 


~ Trinker-H e i l - Behandlung, sowohl als auch im Verkehr mit 


alkoholkranken Patienten und besonders deren Angehörigen, als 
auch ganz besonders im Verkehr mit behördlichen Organen er- 
fahrenen Manne, ebenso müßte natürlich der abstinente ärzt- 


216 Abhandlungen. 


liche Leiter über Erfahrungen der Anstaltsbehandlung von 
Alkoholkranken verfügen. 


IV. Was die Dauer der Aufnahme betrifft, so dürfte man, da ja alle 
Patienten schon anderweitige, erfolglose Kurbehandlung hinter 
sich haben, zunächst die feste Zeit von zwei Jahren ansetzen. 

Nach Ablauf dieser Zeit könnte man vorgeschrittenen 
Patienten, die in der letzten Zeit Gelegenheit hatten, ihre Be- 
währung im öffentlichen Leben zu zeigen, eine Probeentlassung 
mit Stellung unter vorläufige Aufsicht und Beobachtung bei 
festem Anschluß an eine gut organisierte Enthaltsamkeitsvereini- 
gung zubilligen, unter der Drohung einer sofortigen Wieder- 
einlieferung bei dem ersten Rückfall. 


Schlußbetrachtung. 


Es ist Absicht des Verfassers, im Schlaglicht des oben Geschilder- 
ten die Notwendigkeit beleuchtet erscheinen zu lassen, die eine bald- 
mögliche Einrichtung einer geschlossenen Heilanstalt für un- 
verbesserliche Trinker im Freistaate Sachsen zur Aufgabe hat, und die 
Richtlinien darzulegen, die nach eingehenden Rücksprachen mit dem 
seit zwanzig Jahren in dieser Tätigkeit stehenden, über reiche Er- 
fahrungen verfügenden Direktor der Heilstätte „Seefrieden“, Herrn 
Edmund v. Döhren, und anderen Fachmännern als die geeignetsten 


sich ergeben haben. 
Dr. med. Fritz Käding, 
Leitender Arzt der Heilstätte „Seefrieden“ 
bei Moritzburg, Bezirk Dresden. 


Zum neuen Entwurf 
eines Reichsschankstätfengesetzes. 


Von Regierungsassesor Dr. v. Dassel, Stralsund. 


Es ist zu erwarten und dringend zu hoffen, daß der Reichstag im Laufe 
der jetzt beginnenden Sitzungsperiode ein Schankstättengesetz beschließt, für 
welches seit langer Zeit Vorarbeiten geleistet sind. Nachdem bereits in den 
um 1881 und 1892 Entwürfe vorgelegt waren über die Bestrafung der 

runkenheit und die Bekämpfung der Trunksucht, wurde 1914 eine Novelle 
zur Gewerbeordnung entworfen, die durch eine umfassendere Regelung Rech- 
nung tragen sollte der inzwischen erheblich gewachsenen Bedeutung der 
Alkoholfrage. Infolge des Krieges kam der Reichstag nicht mehr zur Ver- 
abschiedung dieser Novelle. In den Folgejahren erschien dann ein Einschreiten 
des Gesetzgebers immer weniger geboten. Der Rückgang des Alkoholkonsums 
in Deutschland war starkt), und entsprechend die Milderung aller Schäden, 
für die er die Ursache gebildet hatte. In den letzten Jahren mußten wir jedoch 
ein erneutes kräftiges Ansteigen jener verhängnisvollen Kurve beobachten’). 
Das Konzessionswesen begegnete mehr und mehr scharfer Kritik. Die Ge- 
fährdung der jugend wuchs een So entschioß man sich zur 
erneuten Vorbereitung gesetzlicher Maßnahmen. Im Reichswirtschafts- 
ministerium wurden von 1921 bis 1923 zwei Entwürfe zu einem Schank- 


1) Z. B. sank in den Kriegsjahren der Bierverbrauch von 69 Millionen hi auf 23 Millionen, 
der Branntweinverbrauch von 1,7 auf 0,1. 
2) Der Bierverbrauch stieg bis 1925 wieder auf 46 Millionen hi, derBranntweinverbrauch auf 0,6. 














v. Dassel, Zum neuen Entwurf eines Reichsschankstättengesetzes.. 217 


stättengesetz ausgearbeitet. Gesetzeskraft haben aber auch diese nicht ern 
Nur die allerdringendsten Abänderungen des unhaltbar gewordenen Rech 

zustandes brachte das Notgesetz vom 24. Februar 1923 (RGBI. S. 147). Durch 
einen mit großer Mehrheit gefaßten Beschluß?) forderte schließlich der 
Reichstag seinerseits im Februar 1925 von der Reichsregierung ein „Gesetz 
zum Schutz der Jugend gegen die Gefahren des Alkoholismus und zur Ver- 
besserung des Schankkonzessionswesens.‘ Seitdem haben Haushaltsausschuß 
und Vollversammlung die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wiederholt 
ausgesprochen, der Reichstag zuletzt nach einer zweitägigen Aussprache am 
8. und 10. Mai dieses Jahres. Darüber hinaus hat in den letzten Monaten die 
weiteste Oeffentlichkeit Anteil genommen an der Erörterung der Alkohol- 

e, namentlich in Form eines lebhaften Kampfes für und gegen das Ge- 
meindebestimmungsrecht. Die von Mitte März bis Ende Mai veranstaltete 
Unterschriftensammlung für eine an den Reichstag zu richtende Eingabe ergab 
immerhin über 2; Millionen Stimmen Wahlberechtigter für eine derartige 
Form des Bürgerschaftsentscheids'). Doch steht jetzt zunächst der im ver- 

angenen Frühjahr von der Reichsregierung vorgelegte Entwurf zur 
rörterung, der eine Umarbeitung des im Oktober 1925 abgeschlossenen 
Referentenentwurfs des Reichswirtschaftsministeriums darstellt°). 

Wenn wir uns fragen, welche unmittelbaren Ziele jener SEE nur 
verfolgt, so treten zwei Gesichtspunkte in den Vordergrund, die auch bei 
sämtlichen Debatten im Reichstag und in seinen Ausschüssen allseitige Würdi- 
gung fanden: 

1. Ausgiebiger Schutz der Jugendlichen gegen die Alkoholgefahren. 
2, Verbesserungen des Schankstättenwesens 

a) im Interesse der Verringerung des Alkoholkonsums, 

b) im Interesse der Berufsehre und des Ansehens des Wirtestandes, 

c) im Interesse der Angestelltenschaft, 

) zum Schutz Trunksüchtiger und ihrer Familien. 

Der Entwurf besteht aus 36 Paragraphen, die sich auf 7 Abschnitte ver- 


teilen: 
I. Erlaubnis zum Gewerbebetrieb ($ 1—ii), 
II. Verlust der Gewerbebefugnis (88 12u.13), 


III. Umfang der Gewerbebefugnis (88 14—17), 
IV. Verfahren (8S 18—22), 
V. Anwendungsbereich 23—27), 
VI. Strafvorschriften rer 
VII. Uebergangs- und Schlußvorschriften (88 30—36 


I 


Entsprechend der Fassung, die der § 33 der Gewerbeordnung durch das 
Notgesetz erhalten hat, soll auch in Zukunft die Erteilung der Erlaubnis zum 
Betriebe der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit 
Branntwein vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig sein (§ 1). 
Gegen das gesetzliche Erfordernis des Bedürfnisnachweises ist ernstlicher 
Widerspruch m. W. nicht laut geworden. Man wird gegen den Grund- 
satz auch nichts einwenden können, es fragt sich nur, wie es mit seiner An- 
wendung bestellt ist. Die Tatsache, daß in den letzten Jahren, der Geltung 
des Notgesetzes zum Trotz, eine riesige Anzahl neuer Erlaubnisse erteilt 
worden ist, daß namentlich die Wirte-Organisationen selbst über eine zu 
großzügige Auslegung des Begriffs „Bedürfnis“ seitens der Konzessions- 

örden zu klagen beginnen, läßt reichsrechtliche Richtlinien dazu erwünscht 
erscheinen. Deshalb ist es zu begrüßen, daß § 1 Abs. 3 der Reichsregierung 
das Recht verleiht, mit Zustimmung des Reichsrats die Voraussetzungen zu 

3) 305 : 53 bei 6 Enthaltungen. 
*) S. hierzu unten Seite 223 f. 
*) Letzterer im folgenden kurz Referentenentwurf genannt. 


218 Abhandlungen. 


bestimmen, unter denen ein Bedürfnis anzuerkennen oder zu verneinen ist. 
Mir erscheint es darüber hinaus empfehlenswert, eine absolute Grenze für 
Konzessionserteilungen festzulegen. Es würde wohl das Verhältnis zwischen 
der Zahl der Schankstätten und der Einwohnerzahl als Maßstab dienen 
können; gegebenenfalls wären für Stadt und Land verschiedene Verhältnis- 
zahlen festzusetzen. 

Ferner müßte, dem Wunsch der Turn- und Sportverbände entsprechend, 
im Gesetz gesagt werden, daß ein Bedürfnis niemals anzuerkennen ist für 
Turn-, Spiel- und Sportplätze und -Hallen sowie deren nächste 
Umgebung. Dasselbe gilt für Kleingartenanlagen®°). 


$ 2 zählt die Voraussetzungen auf, unter denen trotz vorhandenen Be- 
dürfnisses die Erlaubnis versagt werden muß. Ziffer 2, 4 und 5 enthalten 
geltendes Recht (vgl. § 33 Abs. 3 Ziffer 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung). Neu 
sind die Bestimmungen über den Nachweis der zum ordnungsmäßigen Be- 
trieb erforderlichen Mittel seitens des Antragstellers, über den in den letzten 
3 Jahren wiederholt rechtskräftig bestraften Verstoß des Antragstellers gegen 
„Vorschriften über die Beschäftigung von Personen in Gast- oder Schank- 
wirtschaften“, wie endlich die Bestimmung in Ziffer 6: „... wenn die zum 
Betriebe des Gewerbes bestimmten Räumlichkeiten zu den in Ziffer 2 
nannten Zwecken mißbraucht worden waren”), sofern nicht anzunehmen ıst, 
daß der Betrieb ordnungsmäßig geführt werden wird.“ 


Es würde im Interesse des Wirtestandes liegen, eine fachmännische Aus- 
bildung vorzuschreiben, bei deren Fehlen die Erlaubnis ebenfalls zu ver- 
sagen wäre. 

Nach $ 3 ist die Erlaubnis, wie schon heute Rechtens ist, in jedem Falle 
für bestimmte Räume zu erteilen. Neu ist, daß bei Gast- und be 
Schankwirtschaften die Erlaubnis für eine bestimmte Be- 
triebsart und für bestimmte Arten von Getränken zu erteikn 
ist. Diese Verschärfung der Bestimmungen ist dazu bestimmt und m. E. gt 
eignet, die mißbräuchliche Benutzung von Schankkonzessionen zur Errichtung 
von Likörstuben und dergl. zu erschweren oder gar zu verhindern?). 


Auch in Zukunft soll die Erlaubnis grundsätzlich nicht auf Zeit oder 
auf Widerruf) erteilt werden können. Letzteres ist zwar zweckmäßig. 
Dagegen wäre zu erwägen, ob nicht die Dauer der Erlaubnis auf eine be- 
stimmte Zahl von Jahren beschränkt werden könnte. Das würde auf der einen 
Seite beim Konzessionsinhaber zu einer Stärkung des Verantwortungsbewußt- 
seins führen, auf der anderen Seite den sinnlosen Vorteil beseitigen, den der 
Eigentümer eines Hauses mit einem lebenslänglichen Schankbetrieb ohne jede 
Gegenleistung erhält. In verschiedenen Staaten sind solche Bestimmungen em- 

eführt worden), ohne daß sich die befürchteten Nachteile gezeigt habes. 
ormalerweise wird die Erlaubnis nach Fristablauf weiter bewilligt. _ 

§ 4 (Erlöschen der Erlaubnis durch Nichtbeginn bzw. spätere Nicht- 
ausübung des Betriebes) entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht 
(§ 49 der Gewerbeordnung). 


Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen ist nach $ 5 
die Konzessionsdauer auf den Zeitraum von 20 Jahren beschränkt. 


Die „Stellvertretung“ regelt § 6 abweichend von der allgemeinen 
Bestimmung im § 45 und $ 46 der Gewerbeordnung. Den geltenden Rechts 
zustand mißbrauchen heute zahlreiche Betriebsinhaber zu, durch 
stellung von „Stellvertretern“ deren Neukonzessionierung zu umgehen. 


°) In der preußischen Praxis wird bereits entsprechend verfahren auf Grund Erlasses dts 
Volkswohlfahrtsministers vom 30. November 1923. 


3) Völlerel, Hehlerei, Glücksspiel, Unsittlichkeit usw. 
8) Vgl. hierzu unten S. 222. 


® Nur „bei einem vorübergehenden Bedürfnis" kann der Betrieb vorübergehend auf 
Widerruf gestattet werden (8 8). 


20) In England beträgt die Dauer 1 Jahr, in Dänemark 8 Jahre. 








v. Dassel, Zum neuen Entwurf eines Reichsschankstättengesetzes. 219 


Zukunft soll deshalb der Stellvertreter einer besonderen Erlaubnis bedürfen, 
die nur erteilt wird 


„i. wenn nach Erteilung der Erlaubnis .... Umstände eingetreten sind, die 
den Inhaber hindern, das Gewerbe persönlich auszuüben, insbesondere, 
wenn er in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt worden ist; 

2. wenn der Betrieb nach dem Ableben des Inhabers für seine Witwe wäh- 
rend ihres Witwenstandes oder, wenn minderjährige Erben vorhanden 
sind, für sie fortgeführt werden soll.“ 

Anstatt „‚minderjährige Erben“ hieß es im Referentenentwurf „minderjährige 

Abkömmlinge“. Diese Fassung müßte meines Erachtens wieder hergestellt 

werden. Denn es fehlt durchaus an einem sachlichen Bedürfnis, den Kreis der 

Anspruchsberechtigten nach den sehr weit gehenden erbrechtlichen Bestim- 

mungen des bürgerlichen Rechts zu bemessen. Sogar Nichtverwandte können 

danach bekanntlich Erben sein. 

Eine Art „vorläufiger Erlaubnis“ für Personen, die einen Be- 
trieb von einem anderen übernommen haben, sieht $ 7 vor. Sie wird auf 
Widerruf und grundsätzlich nicht auf länger als 3 Monate erteilt. 

Hinsichtlich des vorübergehenden Bedürfnisses, von dem 
§ 8 spricht, wäre vorzuschlagen, daß die Anerkennung eines solchen für den 
Verkauf und Ausschank von Branntwein reichsgesetzlich ausgeschlossen 
werden müßte. Denn gerade in Fällen, wie sie hier der Gesetzgeber im Auge 
hat (Schützenfeste, Manöver, Märkte, große Erdarbeiten, Bauten und dergl.), 
spielt heute der Genuß von Branntwein eine in verschiedenster Hinsicht be- 
sonders verhängnisvolle Rolle. Seine Fernhaltung wäre da ebenso angebracht, 
wie an Lohnzahlungstagen, Sonntagen und dergl.‘‘). Endlich dürfte ein 
ee Bedürfnis ebenso wenig wie ein dauerndes in Betracht 

ommen bei 


a) Schul- und Jugendfesten, 


b) Sportfesten, an denen Jugendliche beteiligt sind, 
c) in Kleingartenanlagen. 


Die 88 9 und 10 behandeln den Ausschank von Milch und 
selbsterzeugtem Wein oder Apfelwein. Hier soll mit Recht 
unter gewissen Voraussetzungen keine besondere Erlaubnis notwendig sein. 


Bedeutungsvoll erscheint § 11. Danach können dem Betriebsinhaber A u f- 
E e macht werden, bei Erteilung der Erlaubnis oder auf Antrag der 
Polizeibehörde nach Erteilung derselben: 


„a) zum Schutz der Gäste, Angestellten und Arbeiter gegen Gefahren für 
Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit; 

b) zum Schutze der Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrund- 
stücke sowie der Bevölkerung gegen erhebliche Nachteile oder Be- 
lästigungen.“ 

Aus dieser Kann-Vorschrift sollte man im Interesse der Allgemeinheit 
eine Muß-Vorschrift machen. Darüber hinaus erscheint die Frage erwägens- 
wert, ob nicht reichsgesetzlich demjenigen Wirt, der Jemanden vorsätzlich 
oder fahrlässig in den Zustand der Trunkenheit versetzt hat, die Verpflichtung 
aufzuerlegen ist, diesen Trunkenen heimwärts zu befördern. 


II. 


8 12 bringt wesentliche Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht. Ein- 
mal werden die Konzessionsentziehungs-Gründe erheblich vermehrt, zum 
anderen wird für bestimmte Fälle vorgeschrieben, daß die Konzession ent- 
zogen werden muß. Der Zwang zur Zurücknahme der Erlaubnis besteht in 
zwei Fällen: 

„i.wenn sie der Antragsteller vorsätzlich durch unrichtige Angaben er- 
wirkt hat; l | 


1) Für diese Fälle sieht § 15 einschränkende Bestimmungen der Länder-Regierungen vor, 
$. unten Seite 221. 


220 Abhandlungen. 


2. wenn der zur Zurücknahme zuständigen Behörde Tatsachen bekannt wer- 
den, welche die Versagung der Erlaubnis nach $ 2 Abs. 1 Ziffer 2 und 3°) 
rechtfertigen würden.‘ 

Die anderen Entziehungsgründe („die Konzession kann entzogen werden‘) 

sind folgende: 

1. Die Erlaubnis ist durch Angaben erwirkt worden, deren Unrichtigkeit 
der Antragsteller fahrlässiger Weise nicht gekannt hat. 

2. Unbefugte Aenderung der Betriebsart, Ausschänken anderer als der zu- 
gelassenen Getränke, Verwendung anderer Räume als der zugelassenen 
zum Betriebe. 

3. Betriebsführung durch Stellvertreter ohne Erlaubnis. 

4. Nichtvollziehung der nach § 11 gemachten Auflagen durch den Inhaber 
oder Stellvertreter. 

5. Beschäftigung von Personen durch den Inhaber oder Stellvertreter, von 
denen er weiß oder annehmen muß, daß ihre Beschäftigung .nach § 17 
Abs. 1 untersagt ist. 

Diese Bestimmungen, die, wie gesagt, größtenteils Neuerungen sind, er- 

scheinen ausnahmslos als begrüßenswert, namentlich im Interesse eines acht- 

baren, seiner Verantwortung bewußten Wirtestandes. 
$ 13 enthält einen Untersagungsgrund für Fälle, die § 12 nicht 
trifft, nämlich für den Kleinhandel mit Bier und Wein und den 

Milchausschank. Gegen diesen kann eingeschritten werden, wenn 

der Gewerbetreibende innerhalb der letzten 3 Jahre rechtskräftig bestraft wor- 

den ist wegen nieht erlaubten Betriebes einer Schankwirtschaft oder eines 

Branntweinkleinhandels. iii 


Die Vorschriften über die Polizeistunde (§ 14) bringen gegenüber denen 
des Notgesetzes nichts Neues. Die Regelung bleibt im Einzelnen Sache der 
Landesbehörden. 

Bekannt ist der lebhafte Streit um diese zeitliche Beschränkung des täg- 
lichen Schankbetriebes. Auf der einen Seite wird für eine wesentliche Ver- 
schärfung der Bestimmungen und ihrer Handhabung im Einzelfall ein- 
getreten, auf der andern Seite die „Verlängerung der Polizeistunde“ oder gar 
ihre gänzliche „Abschaffung“ angeregt. Dies wird, soweit nicht ohne 
sondere Begründung lediglich gegen „eine überilüssige Beschränkung der 
Gewerbeifreiheit‘ Sturm gelaufen wird, meist mit der Behauptung motiviert, 
der Fremdenverkehr leide unter solch einengenden Bestimmungen. Die Gegen- 
seite beruft sich auf arbeitsphysiologische Untersuchungen, die gezeigt haben, 
in wie hohem Maße die Leistungsfähigkeit des Menschen durch Alkoholgenuß 
und fehlende Nachtruhe herabgesetzt wird. Ferner bestehe ein enger Zusam- 
menhang zwischen der Verbreitung der Geschlechtskrankheiten und gesteigerter 
Kriminalität einerseits und dem Alkoholmißbrauch in den späten Abendstunden 
andererseits. Das alles bedrohe namentlich die Jugend, sodaß im Interesse 
der Volksgesundheit und der Jugendwohlfahrt ein Abbau der betrefienden 
Schutzbestimmungen nicht zu verantworten sei, im Gegenteil genügten diese 
für einen wirkungsvollen Jugendschutz noch nicht!?). l 

M. E. haben wir alle Veranlassung, von der „Polizeistunde“ zwecks Ver- 
ringerung der Alkoholschäden ausgiebigen Gebrauch zu machen, — jeden- 
falls nicht weniger, als z. B. die Engländer’*). Andererseits dürfte es richtig 
sein, die Regelung dieser Frage den Ländern zu überlassen, im Interesse mög- 
lichst weitgehender Berücksichtigung örtlicher und zeitlicher Besonderheiten. 





12) Vgl. oben Seite 218. 

32) In diesem Sinne spricht sich eine Eingabe der „Arbeitsgemeinschaft für Volksgesundung“" 
an den Preußischen Innenminister vom 18. April 1925 aus. 

4) Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheint das Entgegenkommen des preußischen 
Innenministeriums gegenüber den Wirte- usw. Organisationen unerträglich: nach dem Erlaß 
vom 16. Oktober dieses Jahres ist die Polizeistunde festzusetzen in Städten von 100000 bis 
Te N Einwohner auf I Uhr, in solchen mit mehr als 300000 Einwohnern auf 2 Uhr, in Berlin 
au r. 





— S- 


v. Dassel, Zum neuen Entwurf eines Reichsschankstättengesetzes. 221 


Wieweit die Polizeistunde auch für Vereine und geschlossene Gesell- 
schaften „gilt“, sagt der Entwurf im $ 23. 

$ 15 sieht das von den verschiedensten Seiten seit langer Zeit geforderte 
Branntweinverbot für bestimmte Tage und Stunden vor. Der Brannt- 
wein-Ausschank und -Kleinhandel. kann von Landeswegen ganz oder teilweise 
verboten oder beschränkt werden 
z| an Lohnzahltagen, 

b) für bestimmte Morgenstunden, 
c) an Sonn- und Festtagen, | 
d) an dem diesen (siehe c) unmittelbar vorhergehenden Tage. 

Die hier und da geäußerte Befürchtung — CER Bestimmungen ver- 
größerten das Uebel, das sie bekämpfen wollten, die Bevölkerung gewöhne 
sich an, den Branntwein zu Hause zu trinken, und so werde der Schaden auch 
noch in die Familien getragen — halte ich für ganz unbegründet. Die Art 
Alkoholismus, die hier getroffen werden soll, beruht zum geringsten Teil 
auf einem wirklichen Trinkbedürfnis. Die Wurzel liegt vielmehr in der 
Unmenge der Versuchungen, die heute den nicht ganz Willensstarken um- 
geben, ferner dem unheilvollen Einfluß von Kameraden, Kollegen und 
„Freunden“. Ich möchte im Gegenteil eine Verschärfung obiger Bestimmung 
befürworten, etwa nach der Richtung hin, daß von Reichs wegen ein 
teilweises Branntweinverbot eingeführt würde. Die Statistik würde nach 
a Jahren die Erfolge einer solchen Maßnahme ad oculos demonstrieren! 

inen Rückschritt gegenüber dem geltenden Recht ($ 56 Abs. 2 Ziff. 1 
der Gewerbeordnung) bedeutet $ 16. In Ziffer 1 werden nämlich 
geistige Getränke nicht schlechthin vom Ankauf oder Feil- 
bieten im Umherziehen ausgeschlossen, sondern für Bier und Wein 
in Flaschen und Fässern wird eine Ausnahme gemacht. Dem entspricht auch 
die Regelung hinsichtlich des Feilbietens und des Ankaufs zum Wiederverkauf 
innerhalb des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu 
Se auf Öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen 

en. 


Nach Ziffer 2 ist es verboten, geistige Getränke auf Jahr- 
und Wochenmärkten feilzubieten. 
Die Ziffern 3 und 4 gelten dem Schutz der Jugendlichen. 


Nach Ziffer 3 ist es verboten 
„an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
Branntwein oder branntweinhaltige Genußmittel im Betriebe einer 
Gast- oder Schankwirtschaft oder zu eigenem Genuß im Kleinhandel 
zu verabreichen“, 
nach Ziffer 4: 
„an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in 
Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten oder seines Ver- 
treters andere geistige Getränke als Branntwein oder nikotinhaltige 
Tabakwaren im Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft zu eigenem 
Genusse zu verabreichen“. 
Der Rechtszustand, wie er durch das Notgesetz geschaffen wurde, bleibt also 
aufrechterhalten, obwohl ein wirksamer Schutz der Jugend heute nicht erreicht 
ist. Zu fordern wäre — schon zwecks leichterer Kontrolle und besserer 
Durchführbarkeit — eine Zusammenfassung der beiden Ziffern in folgender 
Vorschrift: 
„Verboten ist jeglicher Ausschank und Verkauf geistiger Getränke, 
sowie der Verkauf branntweinhaltiger Genußmittel und nikotinhaltiger 
Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren in Betrieben einer Gast- 
. oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel.“ 
Diese Fassung hat auch der Reichsausschuß der deutschen 
Jugendverbände verlangt, die offizielle Vertretung von 3% Millionen 
Organisierter Jugendlicher. Zum mindesten müßten in den Ziffern 3 und 4 
e Worte „zu eigenem Genusse“ fallen, ebenso in Ziffer 4 die Worte: „in 


222 Abhandlungen. 


Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten oder seines Vertreters“. 
Denn, ob das Getränk dem Jugendlichen „zum eigenen Genusse“ dienen soll, 
wird dem Verkäufer nicht stets erkennbar sein, und als „Vertreter des Er- 
ziehungsberechtigten‘“ kann jeder beliebige Unverantwortliche auftreten. 

Zilfer 5 verbietet das Verabreichen geistiger Getränke im Betriebe einer 
Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel „a n Betr u n k en e$), oder 
an solche Personen, die von der zuständigen Behörde als Trunkenbolde 
bezeichnet oder in eine Trinkerliste aufgenommen sind“. Ob die Fassung 
„an Betrunkene“ ausreicht, erscheint mir zweifelhaft, da unter Betrunkenheit 
meist nur das schlimmste Stadium des Rausches, die sinnlose Trunkenheit, 
verstanden wird. Und doch wäre es gut, überhaupt die Abgabe geistiger Ge- 
tränke an denjenigen zu verbieten, der bereits erkennbar unter ihrer Ein- 
wirkung steht. Auch diese Erweiterung des Entwurfs würde im Interesse des 
Wirtestandes liegen, dessen Ansehen durch nichts mehr gefährdet ist, als 
durch das unverantwortliche Ausnutzen der Trunkenheit von Gästen seitens 
einzelner Wirte. 

Ziffer 6 verbietet das Feilbieten von Branntwein oder branntweinhaltigen 
Genußmitteln durch Automaten. Nach Ziffer 7 ist verboten, „das Verab- 
folgen von Speisen in Gast- oder Schankwirtschaften von der Bestellung 
von Getränken abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung von Ge- 
tränken eine Erhöhung der Preise eintreten zu lassen“. 

8 17 spricht im Abs. 1 von der Beschäftigung einer Person als „Betriebs- 
leiter“. Die Beschäftigung kann beim Fehlen der erforderlichen Zuverlässig- 
keit behördlicherseits untersagt werden. Nach Abs. 2 können für die Zulassung, 
Beschäftigung und Art der Entlohnung weiblicher Angestellter in 
Gast und- Schankwirtschaften landesrechtliche Vorschriften erlassen werden. 
da diese Materie bisher zum Teil reichsrechtlich geregelt war '*), das betr. 
Gesetz aber durch I Ziffer 2 aufgehoben wird, besteht die Gefahr, daß der 
Schutz der weiblichen Angestellten Einbußen erleidet. Vielleicht kann die 
Pencraig gewisser Grundsätze den Landesregierungen zur Pflicht gemacht 
werden. 

Eine wertvolle Neuerung gegenüber dem geltenden Rechtszustande sah der 
Referenten-Entwurf vor: 

„In Gast-, Schank -und Speisewirtschaften dürfen Personen, die an 

offener Lungen- oder Kehlkopftuberkulose oder an einer ekelerregenden 

oder ansteckenden Haut- oder Geschlechtskrankheit leiden, oder die 

dauernd Typhus- oder Ruhrbazillen ausscheiden (Bazillenträger), bei 

der Zubereitung und Verabfolgung von Speisen und Getränken und 

bei der Reinigung des EBß-, Trink- und Küchengeschirrs nicht tätig sein.“ 
Diese Bestimmung müßte wieder hergestellt werden. Sie iiegt nicht nur im 
a ETE Interesse der Allgemeinheit, sondern namentlich auch in dem 
der Wirte und der Angestellten. 


IV 


Die §§ 18 ff. stellen gewisse reichsrechtliche Grundsätze auf für das 
Verfahren in Konzessionssachen. § 18 erklärt zunächst die 
oberste Landesbehörde für zuständig, die Behörden zu bestimmen und das 
Maea zu regeln. Für dieses schreibt indes der Entwurf folgende Grund- 
sätze vor: 

1. Der Bescheid muß schriftlich erteilt werden, 

2. der Bescheid muß mit Gründen versehen sein, es sei denn, daß die 
Erlaubnis zur Weiterführung eines bestehenden Betriebes erteilt wird, 
3. bei der Konzessionierung einer Gast- oder Schankwirtschaft oder eines 
Branntweinkleinhandels müssen bezeichnet werden 
a) die Betriebart, 
b) die zugelassenen Räume, 


15) Insoweit mit dem Notgesetz gleichlautend. 


1¢) Gesetz über weibliche Angestellte in Gast- und Schankwirtschaften vom 15. 1.20 
(R. G. BI. S. 69). 














v. Dassel, Zum neuen Entwurf eines Reichsschankstättengesetzes. 223 


3 die dem Betriebsinhaber etwa gemachten Auflagen, außerdem 
d Pa aa und Schankwirtschaften die Arten der zugelassenen Ge- 
ränke, 
4. das Verfahren muß den Vorschriften der §§ 20—2la der Gewerbe- 
ordnung genügen, 
5. die Antechtungsbefugnis muß nach näherer Bestimmung der obersten 
Landesbehörde auch einem Vertreter des öffentlichen Intereses zustehen. 


Zu Ziffer 5 dieser Zusammenstellung möchte ich vorschlagen, die Anfechtungs- 
befugnis unter allen Umständen demjenigen von den im § 19 genanten Ver- 
tretern des öffentlichen Interesses zu garantieren, der der Erlaubniserteilung 
widersprochen hat. 

Ueber die Instanzen, die vor der Erteilung oder Zurücknahme der Er- 
laubnis gehört werden müssen oder sollen, spricht nämlich 8 19. Zu 
ersteren gehören nur die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde, nicht — wie 
der Referentenentwurf richtigerweise bestimmte — auch das Jugendamt. Im 
übrigen nennt der Entwurf: das Gewerbeaufsichtsamt, gemeinnützige Vereine, 
die örtliche oder bezirksweise Vertretung des Gast- oder Schankgewerbes, 
die Beruisvertretung der betr. Arbeitnehmer. 


§ 20 lautet: 
„Ist die Erlaubnis mangels eines Bedürfnisses versagt worden, so darf 
innerhalb dreier je nach Rechtskraft der Entscheidung die Er- 
laubnis für denselben oder einen gleichartigen Betrieb auf demselben 
Grundstück nur erteilt werden, wenn sich die Verhältnisse inzwischen 
wesentlich geändert haben. Gegen die Entscheidung, durch welche diese 
Erlaubnis versagt wird, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.“ 


Diese Bestimmung wird man dahin auszulegen haben, daß bei dem „Wieder- 
ee Bere 1 die zweite Instanz nicht angerufen werden kann. Ich halte 
das für unbillig. 

Erhebliche Bedeutung kann § 21 erlangen. Abs. 1 spricht von einem Ver- 
zeichnis über die erteilten Erlaubnisse, das der obersten Landesbehörde oder 
einer von dieser zu bestimmenden Stelle jährlich vorzulegen ist. Abs. 2 fährt 
dann fort: 

„Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann, 
wenn nach ihrem Ermessen die Zahl der nach § 1 Abs. 1 erlaubnis- 
flichtigen Betriebe in einem Bezirk das Bedürfnis erheblich übersteigt, 
ür längstens ein Jahr anordnen, daß in dem Bezirk Erlaubnisse nicht 
oder nur für gewisse Arten von Getränken oder nur mit ihrer Genehmi- 
ung erteilt werden dürfen. Die Anordnung kann nach Ablauf eines 
Nas seit Beendigung der Sperrfrist wiederholt werden.“ 
Daß die Zahl der Erlaubnisse das Bedürfnis erheblich übersteigen 
muß, bevor die Landesbehörde einschreiten darf 1), wird man nicht zu 
fordern brauchen. Es sollte dazu genügen, daß überhaupt Konzessionen er- 
teilt worden sind, die nicht mehr dem vorhandenen Bedürfnis entsprechen. 

Von der Anwendung unmittelbaren oder mittelbaren Zwanges gegen 
die Fortsetzung des Betriebes T 1) und von seiner vorläufigen 
Schließung (Abs. 2) spricht § 22. Ersteres ist möglich, wenn der Betrieb 
ohne Erlaubnis begonnen oder die Erlaubnis erloschen, widerrufen oder 
zurückgenommen ist, letzteres „in den Fällen des § 12“. Der geltende Rechts- 
zustand ist bereits ähnlich (§ 3 des Notgesetzes). 

Dass Gemeindebestimmungsrecht, das frühere Entwürfe, 
namentlich der von 1923, vorsahen, fehlt im neuen Entwurf. Tatsächlich haben 
alle in den letzten Jahren durchgeführte Abstimmungen in der Vollversamm- 
lung und den Ausschüssen des Reichstages eine Mehrheit gegen dasselbe 
ergeben, meist allerdings eine recht knappe 1°). In der Bevölkerung ist jedoch 
die Bewegung für eine in solcher Weise durchgeführte Beteiligung der Ge- 
srıeinde-Wählerschaft an der Entscheidung von Konzessions-, Polizeistunden- 


31) Letzten Endes kommt es allerdings doch auf ihr eigenes Ermessen an. 


224 Abhandlungen. 


und dergi. Fragen stark im Wachsen. Und auch in den Parlamenten wird die 
Frage immer wieder angeschnitten werden, namentlich zweifellos bei der 
bevorstehenden Reichstagsdebatte. 

Eine Besprechung des den Lesern dieser Zeitschrift bereits bekannten 
Gemeindebestimmungsrechts dürfte sich erübrigen. 


V 


Aus dem Abschnitt „Anwendungsbereich“ ist die wichtigste Bestimmung 
die im $ 23 über Vereine. Nach Abs. 1 findet das Gesetz auf diese in 
vollem Umfang Anwendung *), „wenn sie Getränke ausschänken oder Brant- 
wein im kleinen absetzen“, selbst wenn kein Gewerbebetrieb vorliegt. Da- 
gegen unterliegt dieser Ausschank und Absatz an eigene Angestellte und 

rbeiter nur im Fall der Gewerbsmäßigkeit den Bestimmungen des Gesetzes. 

Abs. 2 bestimmt”), daß Vereine und geschlossene Gesell- 
schaften insoweit an die Bestimmungen über die Polizeistunde ge 
bunden sind, als ihre Zusammenkünfte in Gast- oder Schankwirtschaften statt- 
finden, oder in Räumen, die mit einer solchen verbunden sind, und in denen 
Schankwirtschaft betrieben wird. Landesrechtlich können die Bestimmungen 
ausgedehnt werden auf Zusammenkünfte in eigenen, gemieteten, geliehenen 
oder sonstwie überlassenen Räumen, — allerdings stets nur, „soweit im 
diesen Räumen Getränke ausgeschänkt werden“. 

8 24 spricht von Realgewerbeberechtigungen, $ 3 von 
Speisewirtschaften®), § 26 vom Kleinhandel mit Bier und 

ein). 8 27 erklärt, in 5 Ziffern, de Unanwendbarkeit des Ge 
setzes für bestimmte Fälle, z. B. Kantinen, Offiziers- und Kamerad- 
schaftsheime der Wehrmacht und Polizei, wenn der Betrieb sich auf den betr. 
Personenkreis beschränkt. In Ziffer 3 sind auchBahnhofswirtschaften 
und Speisewagen ausgenommen, „soweit diese nach $ 16 Abs. 5 des 
Gesetzes über die deutsche Reichsbahngesellschaft vom 30. August 194 
RGBI. II S. 272) den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht unteren 
kanntlich ist die Frage, ob auch in den Bahnhofswirtschaften die Polizei- 
stunde innegehalten werden muß, in den letzten Monaten lebhaft erörtert 
worden. Fast allgemein, namentlich aber von seiten der durch solche Kon- 
kurrenz geschädigten Wirte, wurde verlangt, daß den Bahnhofswirtschaften 
in dieser Hinsicht keine Vorzugsstellung eingeräumt werden dürfe bzw. diese 
beseitigt werden müsse. Der Gesetzgeber sollte m. E. diesem berechti 
Wunsch Rechnung tragen und mindestens in bezug auf den Genuß geistiger 
Getränke die §§ 14 und 15 gegenüber Bahnhofwirtschaften für anwendbar 
erklären. i | 
VI. : 


Dieser Abschnitt enthält die Strafbestimmungen, die gegenüber 
dem geltenden Recht wohl vermehrt, nicht aber verschärft werden sollen. 
Von Vergehen handelt § 28, von Uebertretungen $ 29. Die Frei- 
heitsstrafe für erstere ist nicht mehr Gefängnis bis zu sechs Monaten, sondern 
nur bis zu drei Monaten. Daneben oder anstatt dessen Geldstrafe. Bemerkens 
wert ist im übrigen bloß, daß die Ueberschreitung der Polizeistunde nach 
dem Entwurf in jedem Fall nur als Uebertretung bestraft wird, während 
das Notgesetz den Verstoß des Betriebsinhabers und des Gastes als Ver- 
gehen ansieht. vii 


Der § 30 verfolgt den Zweck, mit dem Likörstubenunwesen au- 
zuräumen. Dielen, Bars, Likörstuben und dergl. sind in den Beenden, 
tatsächlich in einer Weise aus dem Boden geschossen, daß in weitesten Kreisen 


s) Z. B. im Haushaltsausschuß am 28. April 1926 mit 14 : 13. 
19) Die VOR eh ene Regelung entspricht trotz abweichenden Wortlauts im wesentlicher 
dem geltenden Recht. 

s In fast wörtlicher Uebereinstimmung mit § 2 Abs. 2 des Notgesetzes, 

21) In beiden Fällen findet das Gesetz zum großen Teil entsprechende Anwendung. 

1) Landesgesetzlich kann das Gesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt werden. 

















v. Dassel, Zum neuen Entwurf eines Reichsschankstättengesetzes. 225 


eine lebhafte Entrüstung sich geltend gemacht hat. Dabei waren das keines- 
wegs nur „Umstellungen“, in der Art, daß etwa einem Bierlokal auf 
Grund der bestehenden Konzession eine Likörstube angegliedert oder jenes 
in diese umgewandelt wurde. Sondern eine Menge neu erteilter Erlaubnisse 
hat dazu beigetragen, das Alkoholelend unserer Groß- und Mittelstädte zu 
vergrößern. Da ist der Wunsch begreiflich, daß einerseits alle seit dem 
l. Januar 1919 erteilten, den Branntweinausschank betreffenden Konzessionen 
auf das heute vorhandene Bedürfnis hin nachgeprüft werden, und daß zum 
anderen gegen die Likörstuben, Bars, Dielen und dergl., die seit dem 
l. Januar 1919 auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis eingerichtet worden 
sind, mindestens ebenso scharf vorgegangen wird’). Der Entwurf trägt 
diesen Wünschen nicht genügend Rechnung. Mit den als Likörstuben neu 
konzessionierten Betrieben beschäftigt er sich überhaupt nicht. Die auf Grund 
einer allgemeinen Erlaubnis entstandenen Likörstuben glaubt er wohl 
zu treffen, aber in den meisten Fällen wird das nicht der Fall sein. Denn da 
hat es sich meist nicht um eine Umgestaltung des Gesamtbetriebes 
nn sondern z. B. um die Angliederung einer Diele an das bisherige 

einrestaurant. In solchen Fällen kommt es doch nicht auf den Umfang des 
Branntweinverbrauches im Gesamtbetrieb an°*), sondern der Gesetz- 
geber müßte sein Augenmerk auf die Diele als solche richten. Wirklich 
elfen kann nur die Wiederherstellung des Referentenentwurfs: 

„Die seit dem 1. Januar 1919 erteilten Erlaubnisse sind, soweit sie 
den Auschank von Branntwein betreffen, darauf nachzuprüfen, ob noch 
ein Bedürfnis im Sinne des § 1 besteht. Ist dies nicht der Fall, so 
sind sie zurückzunehmen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften 
dieses Gesetzes entsprechend. 

Einrichtungen zum ausschließlichen oder vorwiegenden Ausschank 
von Branntwein, die auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis zum Be- 
trieb einer Gast- oder Schankwirtschaft seit dem 1. Januar 1919 her- 

tellt worden sind (Likörstuben, Bars, Dielen usf.), müssen innerhalb 
dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beseitigt werden, 
wenn nicht auf Grund seiner Vorschriften eine besondere Erlaubnis 
dafür erteilt worden ist. Der Betrieb kann jedoch so lange fortgesetzt 
werden, bis über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtskräftig 
entschieden worden ist.“ 

Die Branntweinreklame in und an öffentlichen Verkehrsanstalten 
und -mitteln verbietet mit-Recht $ 31. In der Tat hat diese einen derartigen 
Umfang angenommen, daß fast von einem öffentlichen Aergernis gesprochen 
werden kann. Die übrige Alkoholreklame von quasi-amtlicher Seite ist jedoch 
nicht weniger unangebracht, und man sollte jegliche derartige Anpreisung 
von geistigen Getränken verbieten. 

Äut ie anderen Schluß -und Uebergangsbestimmungen einzugehen, 
erübrigt sich. 


Bedeutsame behördliche Maßnahmen 
mit Bezug auf den Alkohol. (XL.) 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. 


Erweiterung der Erlaubnisireiheits-Grenze des Schnapshandels in Bayern 
durch Verordnung des Staatsministeriums für Handel, Industrie und Gewerbe 
vom 23. Februar 1926. 


Der 8 12 Abs. 3 der Verordnung vom 29. März 1892 über den Vollzug 
der Gewerbeordnung erhielt durch obige Verordnung folgende Fassung: 


=) Ein schärferes Vorgehen ist deshalb nicht unbillig, weil der alte Betrieb nicht an- 
et zu werden braucht und so dem Inhaber erhalten bleibt. 
2) Worauf jedoch der Entwurf eingestellt ist. 


Die Alkoholfrage, 1926. 15 





226 Abhandlungen. 


„Als ig nngep LI hUger D. Ber.) Kleinhandel ist der Ver- 
kauf in Mengen unter zwei Liter anzusehen. Der Verkauf solcher 
Arten von Branntwein oder Likör, deren Vertrieb nach feststehen- 
dem Geschäftsgebrauch in festverschlossenen, verkapselten 
und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Flaschen statt- 
findet, gilt nicht als Kleinhandel, wenn die Abgabe in Mengen von min- 
destens. drei Achtel Liter erfolgt.“ 

Bisher war die Grenze beim Verkauf in Flaschen % Liter, also vier 
Achte. Als Begründung der Aenderung wird uns mitgeteilt: „Anlaß 
ee ED hatte die Feststellung gegeben, daß seit langen Jahren in 
Bayern Spirituosenindustrie und -handel nicht auf das Maß der %-Liter- 
Flasche eingerichtet sind, sondern auf die sogen. halbe Flasche zu ?/s Liter; 
mit Rücksicht hierauf hatten vielfach die Außenbehörden den Verkauf von 
Branntwein und Likör in ?/s-Liter-Flaschen ohne Erlaubnis entgegen der 
Vorschrift der Vollzugsordnung geduldet.“ 


Verfügung des Regierungspräsidenten in Merseburg 
betr. die Prüfung der Schankerlaubnisanträge. 

„Um eine gleichmäßige Handhabung der Prüfung bei der Gewährung 
von Konzessionen zu erreichen, ordne ich an, daß die Ortspolizeibehörden 
auchbeieintretendem Wechsel in jedem Falle die Bedürfnis- 
frage zu verneinen und gegen trotzdem erfolgte Erteilung von Kon- 
zessionen Berufung einzulegen haben. Wenn ein tatsächlich allgemeines Be- 
dürfnis vorliegt, ist in solchem Falle meine ee Genehmigung en- 
zuholen.“ (Nach „Neuland“ Nr. 28 vom 11. Juli.) 


Verordnung des Regierungspräsidenten in Schleswig vom 3. Juli d. ]. 
betr. Alkoholmißbrauch und Tabakgenuß Jugendlicher*). 


1. Organisation. 


Die gegen den Alkoholmißbrauch gerichtete Tätigkeit in den Gemeinden 
und Kreisen ist möglichst zusammenzufassen in Arbeitsgemeinschaften oder 
Kreis- und Ortsausschüssen, um ein zweckmäßiges Arbeiten und eine bessere 
Wirksamkeit zu erreichen. Die Tätigkeit aller den Alkoholmißbrauch be 
kämpfenden Vereine ist nach Möglichkeit zu fördern. 


2. Unterstützungen. 


Sportliche und Jugendveranstaltungen, bei denen der Alkoholgenuß aus- 
geschaltet ist, verdienen besondere Unterstützung, während bei Zulassung 
des Alkoholgenusses eine besondere Bedürftigkeit im allgemeinen kaum wird 
angenommen werden können. Förderung verdienen weiter alkoholfreie Gast- 
stätten und Jugendheime. 

3. Aufklärung. 

Die Aufklärung der Bevölkerung durch Vorträge auch in den Berufs- 
er auf Elternabenden und in Berufsschulen sowie durch Ver- 
teilung von Merkblättern ist eifrig zu betreiben. Geeignete Redner können die 
den Alkoholismus bekämpfenden Vereine stets namhaft machen. 


4. Konzessionswesen. 


a) Bei der Prüfung der Bedürfnisfrage bei Schankkonzessionsanträgen ist 
der schärfste Maßstab anzulegen. Die Zahl der Alkoholausschank- und 
verkaufsstellen darf nicht in einem falschen Verhältnis zur Zahl der Lebens- 
mittelgeschäfte (Bäcker, Fleischer, Milch- und Gemüsehändler, Kolonialwarel- 
handlungen) stehen. 

b) Besonders schädlich sind die hauptsächlich von den unbemittelten Teilen 
der Bevölkerung aufgesuchten Destillationen, in denen in der Hauptsa 


*) Veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung Nr. 29 vom 17. Juli. — Der Erlaß bezieht ae 
wie man sieht, hinsichtlich des Alkoholmißbrauchs nicht bloß auf Jugendliche, sondern Ist 











Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XL.) 227 


Schnaps glasweise ausgeschänkt und im Stehen genossen wird. Gerade die 
besondere Erleichterung der Verabfolgung und des Trinkens des Schnapses 
gewissermaßen im Vorbeigehen, ohne sich niederzulassen, bildet für viele 
eine große Verführung, die um so gefährlicher ist, als es sich um den Alkohol 
in seiner schädlichsten Form handelt. Für die Neu- und Wiedereröffnung der- 
aign Schankstätten wird ein Bedürfnis grundsätzlich nicht anerkannt werden 
önnen. - 

c) Zu den Konzessionsanträgen sind die den Alkoholmißbrauch be- 
kämpfenden Vereine (Arbeitsgemeinschaften usw.) sowie der Kreismedizinal- 
rat oder Stadtarzt und gegebenenfalls die Ne nung des Ortes 
rechtzeitig zu hören. Ihre Stellungnahme ist der entscheidenden Behörde mit 
vorzulegen. 

d) Die Konzessionsbehörden bitte ich, den Verhandlungstermin der den 
Alkoholmißbrauch bekämpfenden Vereinigung (Arbeitsgemeinschaft) und der 
Gastwirtevereinigung mitzuteilen, damit deren Anwesenheit und etwaige An- 
hörung als Sachverständige möglich ist, wie dies auch bei dem Bezirks- 
ausschuß geschieht. 

e) Wird eine Konzession entgegen dem Gutachten der Ortspolizeibehörde 
erteilt, so hat die Ortspolizeibehörde Berufung an den Bezirksausschuß unter 
gleichzeitigem Bericht an mich einzureichen. 

f) Allen Versuchen, die Bestimmungen zu umgehen, z. B. durch un- 
zulässige Stellvertreter, Ausdehnung des Betriebes auf nichtkonzessionierte 
Räume und dergl., ist entgegenzutreten, unter Umständen durch Schließung 
der Wirtschaft, maung des Inhabers und Klage auf Konzessionsentziehung. 
Gegen Gastwirte, die selbst dem Trunke ergeben sind, wird in der Regel 
die Klage auf Konzessionsentziehung am Platze sein. 


g) Dem Wunsche nach Abstimmung der Bevölkerung über eine Kon- 
zession ist Entgegenkommen zu zeigen. Die Behörde hat sich jedoch jeder 
Einmischung zu enthalten. Sie soll sich nur vergewissern, ob das Ergebnis 
der Abstimmung einwandfrei festgestellt ist. 


Ausschank auf Märkten. 


Die Erlaubnis zum Alkoholausschank auf Märkten und Volksfesten 
(§ 42a RTO) muß weiterhin erheblich eingeschränkt werden. Ich behalte 
mir vor, die Konzessionserteilung in den Polizeibezirken nachzuprüfen. 


6. Betrunkene Personen. 


Auf Straßen und Plätzen betroffene Betrunkene sind, falls das durch sie 
erregte Aergernis nicht sofort sicher beseitigt werden kann oder es zu ihrer 
oder anderer Personen Sicherheit nötig ist, stets bis zur Ernüchterung in 
Gewahrsam zu nehmen. Ihre Namen sind zur Kontrolle in eine Liste auf- 
zunehmen. Bei der Entlassung ist ihnen zu eröffnen, daß sie bei wiederholter 
Trunkenheit auf die Trinkerliste gesetzt und ihre Namen der Trinkerfürsorge- 
stelle oder dem Ortsausschuß (Arbeitsgemeinschait) genannt werden können. 
Die Namen der wiederholt in Gewahrsam genommenen Personen werden 
zweckmäßig vertraulich der Trinkerfürsorgestelle oder dem Ortsausschuß 
(Arbeitsgemeinschaft) mitgeteilt. In die oben genannte Liste (nicht Trinker- 
and sind auch diejenigen Personen aufzunehmen, welche in der Trunkenheit 
straibare Handlungen begangen haben. 

Die Wirtschaft, in der die Trunkenheit verursacht ist, ist festzustellen. 
Der Wirt ist polizeilich zu vernehmen und zu verwarnen und auf die Möglich- 
keit der Konzessionsentziehung hinzuweisen. Sein Name ist in eine Liste ein- 
zutragen. Bei Häufung von Frunkenheitsfällen in ein und derselben Wirt- 
schaft ist die Konzessionsentziehung zu betreiben. 


7. Trinkerfürsorge. 


. Wo Trinkerfürsorgestellen noch nicht vorhanden sind, ersuche ich, sie 
im Benehmen mit den den Alkoholismus bekämpfenden Verbänden einzu- 


15% 


228 Abhandlungen. 


richten. Der Provinzial-Trinkerfürsorger in Kiel, Projensdorfer Str. 14, ist 
stets zur Beratung bereit. 

Einige Kreise haben die Kosten für die Unterbringung von Trinkern in 
einer Heilanstalt übernommen. Ich bitte die Herren Landräte und Oberbürger- 
meister der Stadikreise, sich für ein gleiches segensreiches Vorgehen bei 
ihren Körperschaften einzusetzen. 


8s’Polizeistunde. 


Die Einhaltung der Bestimmungen über die Polizeistunde ist genau zu 
überwachen. Vereine, bei deren Veranstaltungen bemerkenswerte Trunkenheits- 
fälle vorkommen, sind mir zur Kenntnis zu bringen. Sie werden Beschrän- 
kungen in der Polizeistundenverlängerung unterworfen werden. 


9. Tabakgenuß. 


Ein besonderes Augenmerk ist dem immer mehr überhandnehmenden 
Tabakgenuß jugendlicher Personen zuzuwenden (s. die Polizeiverordnungen 
vom 3. August 1925 — Amtsblatt S. 353 — und vom 8. September 1925 — 
Amtsblatt S. 353 —.). | 


10. Bisherige Bestimmungen. 


Ich weise auf die in meiner Bekanntmachung vom 12. Oktober 1923. 
Amtsblatt S. 426, enthaltenen Bestimmungen allgemeiner Natur (Ziffer | 
bis 3 und Ziffer 9 zweite Hälfte) hin, die weiter zu beachten sind. 


Neuregelung der Polizeistunde in Preußen durch Runderlaß 
des neuen Ministers des Innern vom 15. Oktober 
an die Ober- und A E e und an den Polizeipräsidenten 
von Berlin: 


„Zum Zwecke der Neuregelung der Polizeistunde in Gast- 
und Schankwirtschaften bestimme ich in Abänderung der Verordnung: über 
Schankerlaubnis und Polizeistunde vom 20. Ks 1923 unter Aufhebung meins 
früheren Runderlasses vom 25. März 1924 folgendes: 


1. Der Beginn der Polizeistunde ist festgesetzt: 


a) in Städten von 100000bi1s 300000 Einwohnern auf I Uhr, 
b) in Städten von mehr als 300000 Einwohnern auf 2 Uhr, 
c) in Berlin auf 3 Uhr. 


2. Die örtlichen Polizeibehörden werden ermächtigt, 
beinachgewiesenem Bedürfnis a) für einzelne Veranstaltungen. 
b) aus besonderem Anlaß vorübergehend allgemein eine Verlängerung 
der Polizeistunde zuzulassen. Eine vorübergehende allgemeine Verlängerung 
der Polizeistunde darf nur nach Anhörung der Fachorganisationen der 
Arbeitnehmer und Arbeitgeber und.nach sorglältiger Prüfung 
der Bedürfnisfrage erfolgen. 3. Für Kur- und Badeorte kam 
wegen der Sommer- und Wintersaison die Polizeistunde allgemein ver- 
A ert Poroa: 4. Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung vom 

. Juni 1923. 


Für Groß-Berlin nal der Polizeipräsident Ausführungsbestim- 
mungen nachstehenden Inhalts getroffen: 

ür Gast- und Schankwirtschaften jeder Art ist Polizeistunde die Zeil 
von 3Uhr morgens bis 6 Uhr morgens. In den Frühstunden 
bis 8 Uhr morgens ist der Ausschank von Branntwein oder brannt- 
weinhaltigen Getränken verboten. Während der Zeit von 3—6 Uhr sind 
die Schankräume für den Verkehr geschlossen zu halten. Ausnahmen können 
in einzelnen, besonders gearteten Fällen vom Polizeipräsidenten Ben 
werden. Diese Festsetzung der Polizeistunde gilt für geschlossene Gesell- 
schaften (Klubs usw.), in denen Gast- oder Schankwirtschaft betrieben wird. 
oder die mit einer solchen in Verbindung stehen. Das Verbleiben der Gäste 
in den Wirtschaftsräumen über die Polizeistunde hinaus ist verboten, ohne 








Müller, Die Landwirtschaft und der Kampf gegen den Alkohol, 229 


daß es einer besonderen Aufforderung zum Verlassen der Schankräume 
bedarf. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafen bis zu 10000 RM oder mit einer dieser Strafen, 
fahrlässige Zuwiderhandlungen mit der vorgenannten Geldstrafe bestraft. 

Ein neuer § 7 will die Angestellten gegen De ur schützen. Er 
bestimmt, daß der Beginn der Polizeistunde in einzelnen Fällen auf eine 
frühere Stunde festgesetzt werden kann, wenn sich der Wirt oder sein 
Stellvertreter in der Aus varing seines Gewerbes als unzuverlässig erweist, 
insbesondere wenn durch das lange Aufhalten in einer Gast- oder Schank- 
wirtschaft die Arbeitszeit der darin beschäftigten Arbeit- 
nehmer in ungesetzlicher Weise ausgedehnt wird oder 
durch Nichtbeachtung der Polizeistunde sich Unzuträglichkeiten ergeben. Jene 
Maßnahme muß aber im allgemeinen zur Voraussetzung haben, daß die 
BeschwerdenvondenbetreffendenÄrbeitnehmernselbst 
ausgehen. 

Auch für öffentliche Veranstaltungen sind in Groß-Berlin hinsichtlich der 
Handhabung der Polizeistunde künftig die Polizeiämter zuständig. 


Die Landwirtschaft | 
und der Kampf gegen den Alkohol.!) 


Von Dr. Hans Müller-Großhöchstetten (Schweiz), 
Sekretär des Schweizerischen Verbandes abstinenter Bauern. 


Heute noch macht das Alkoholkapital, wenn es sich in seinen Geschäften 
bedroht sieht, im Bauernstande seinen mächtigsten Bundesgenossen mobil, in- 
dem es geschickt seine gefährdeten Interessen mit denjenigen des Bauernvolkes 
verquickt und identifiziert. 

Wenn der Kampf gegen den Alkoholismus in einem Lande von dauerndem 
Erfolge sein soll, dann muß er mit dem Bauern und nicht gegen ihn aus- 

agen werden. Es lohnt sich deshalb schon, wenn die Führer unserer 

eltbewegung einen Augenblick stille halten und sich auch über die Ver- 
hältnisse auf diesem bis jetzt wenig begangenen Teilgebiete unseres Vor- 
marsches, das aber für den Erfolg unserer Sache von ausschlaggebender 
Bedeutung sein kann, Rechenschaft geben. 

Von den besonderen Schwierigkeiten, die sich dem 
Vordringen unserer Ideen im Bauernstande entgegen- 
setzen: 

eder, der es auch nur ein einziges Mal versucht hat, unter Bauern für 
die Sache der Nüchternheit zu arbeiten, hat es erfahren, wie schwer es schein- 
bar ist, hier festen Fuß zu fassen. Viele unserer Freunde schließen daraus, 
daß die Trinksitten am stärksten im Bauernstande verankert geblieben seien. 
Nichts aber erschwert uns unsere Arbeit unter der landwirtschaftlichen Be- 
a | eines Landes so sehr, als wenn wir im Bauern das Gefühl auf- 
kommen lassen, sein Stand hätte in bezug auf die Trunksucht unsere ganz be- 
sondere Fürsorge nötig. Wenn wir in ihm dieses Gefühl aufkommen lassen, 
verriegeln wir uns selbst die Tür, durch die wir in das Bauernhaus ein- 
zutreten hofften. Bei der Gründung des Verbandes abstinenter Bauern der 
Schweiz wurde uns aus führenden Kreisen der schweizerischen Landwirt- 
schaft entgegengehalten, unsere Gründung sei eine Herausforderung an die 
Adresse der Landwirtschaft, durch sie werde der Bauer schlechtweg als 
Trinker hingestellt. 

Dann sınd es wieder andere Hemmnisse, die uns ganz besonders bei der 
Arbeit unter Bauern entgegentreten: 


3) Die Ausführungen stellen einen Vortrag dar, eine Arbeit, die dem Internationalen Kongresse 
gegen den Alkoholismus in Dorpat im August 1926 vorgelegt worden ist. 


230 Abhandlungen. 


Da ist einmal der konservative Sinn des Bauern, das ganz außerordenti- 
liche Mißtrauen, das der Bauer allem Neuen gegenüber, das auf seinem Heim 
erscheint, entgegenbringt. Kein Redehalten und Predigen ist im Stande, dieses 
furchtbare Mißtrauen zu beseitigen. Stille, treue, selbstlose, jahre- und jahr- 
zehntelange, aufopfernde Arbeit der werktätigen Nächstenliebe wird die Mauern 
einreißen, diese Mauern des Mißtrauens, die sich im Bauernvolke in Jahr- 
hunderten aufgerichtet haben. Dieses stille Arbeiten läßt ihn Vertrauen zu 
uns fassen. Jenes Vertrauen, auf dem gegründet unsere Arbeit erst von Erfolg 
gekrönt sein kann. . 

Dann dürfen wir nicht vergessen: Der Lehrer, der Pfarrer, der Arzt und 
Beamte, sie alle nehmen für ihre Person Senne zur Nüchternheitsfrage. 
Der Bauer aber tut es für seine ganze Wirtschaft, für seinen ganzen Betrieb. 

Dabei kommen wir aber schon mit den ernstesten Besonderheiten, die 
sich unseren Arbeiten — wenigstens in ihren Anfängen — unter dem Bauern- 
volke entgegenstellen, in Berührung, Besonderheiten, die in der Natur seiner 
Arbeit begründet sind: Die Heu- und Getreideernten in heißer Sommerszeit, 
die harte Waldarbeit in strenger Winterkälte — wenn ich da nur an die Ver- 
hältnisse unseres kleinen Landes denke. Auch hier, wie überall, tief ein- 
gewurzelte Vorurteile, alte Sitten und Gebräuche. 


Jeder Bauer weiß im Grunde, aus ureigenster Erfahrung selbst, daß er 
sich bei harter Wald- und Feldarbeit am wohlsten fühlt ohne geistige Ge 
tränke. Wenn er trotzdem glaubt, nicht ohne sie auskommen zu können, so 
ist es neben allen anderen Gründen wohl sicher auch deshalb, weil er 
meistens noch gar nicht weiß, was er an ihre Stelle setzen kann. Zeigen 
wirihm deshalb, wo immer sich uns Gelegenheit bietet, 
wie leicht er sie durch die unvergorenen, naturreinen 
Erzeugnisse, die seiner eigenen Scholle entwachsen 
sind, ersetzen kann. 


Mit dieser Frage aber, der Verwertung seiner 
Produkte, berühren wir den schwerwiegendsten Grund, 
warum der Bauer, der Wein- und Obstbauer ganz be- 
sonders, in uns Nüchternheitsfreunden heute noch die 
ärgsten Feinde seines geschäftlichen Erfolges erblickt. 


Dies sind wohl die schwerwiegendsten Besonderheiten, die sich unserer 
Arbeit unter den Bauern. entgegenstellen. Sie weisen uns auch die ganz be- 
sonderen Wege, die wir einschlagen müssen, wenn wir mit unseren Gedanken 
Eingang im Bauernhaus finden wollen. 

Gerade was die zuletzt erwähnte, die rein wirtschaftliche Frage an- 
betrifft, werden wir nie müde werden, darauf hinzuweisen und an 
Beispielen aus der Praxis zu zeigen, daß wirtschaftlich niemand 
vom Fortschreiten unserer Bewegung so sehr gewinnt, 
wiegerade der Bauer. 

Zeigen wir ihm, wie in den Städten der erg Staaten von Amerika 
der Milchkonsum nach der Trockenlegung des Landes um nicht weniger als 
20 % stieg. (Besonders in diesen Tagen, in denen der Absatz von Käse zu 
stocken beginnt, wäre gerade die schweizerische Landwirtschaft ungeheuer 
froh, wenn sich der Milchkonsum des Landes selbst erhöhen würde.) 

Sagen wir ihm, daß im Augenblicke, wo in der ganzen Welt neben 
anderem wohl sicher auch in erster Linie als Folge schwerer Absatzkrisen’) 
das Weinbauareal ständig zurückgeht, Marta Küpperbusch in ihrem 
Buche: „Das Alkoholverbot in Amerika“ auf Grund amtlicher 
Zahlen über den Weinbau dieses trockenen Landes schreiben kann: 








?) Aus einem Briefe, der mir vor kurzem zugegangen ist: „Gestatten Sie mir, daß ich mir 
erlaube, Ihre Gefälligkeit in nachstehender Angelegenheit in Anspruch zu nehmen. 

In meiner Eigenschaft als Agent und Importeur in Fremdweinen habe ich seit vielen 
Jahren die Erfahrung gemacht, daß die heutige Produktion an Trauben und Obst, welche für 
die Umarbeitung in Alkohol in Frage kommen, viel zu groß ist, sowohl in den fremden 
Ländern, wie auch bei uns in der Schweiz, und es sollte diesem Uebel derart abgeholfen werden, 
daß eine andere Verwendungsart in Frage käme.“ 


Müller, Die Landwirtschaft und der Kampf gegen den Alkohol. 231 


„Der Weinbau stand vor der Aufgabe, die der Weinbereitung dienenden 
Flächen und ihre Ernten zu anderer Verwertung als zur Herstellung von 
alkoholischen Weinen nutzbar zu machen. Viele kalifornische Weinbauern 
verkauften aus Furcht vor der Prohibition ihre Weinpflanzungen schon vor- ` 
her, andere begannen zu roden; wo der Anbau von Rebpflanzen für Tafel- 
trauben und Rosinen auf diesen Flächen nicht geeignet war, machte die seit 
der Prohibition besonders große Nachfrage nach Früchten für alkoholfreie 
Getränke und Obstkonserven es durchaus leicht, das Rebland in gewinn- 
bringende Obstkulturen umzuwandeln. Außerdem entwickelte die Ver- 
wendung von Trauben zu alkoholfreiem Traubensait und die Herstellung von 
hochwertigen Traubensyrupen und einer besonderen Art von Trauben- 
konserven, der sogenannten „Grapelade‘“ (Marmelade), einen ganz neuen 
kalifornischen Industriezweig?). Interessant ist die vollständige Verwertung 
der Rosinen, aus deren Kernen Cremor Tartari und Oel bereitet und deren 
Rückstände zu Briketts gepreßt werden. Die Folge war, daß nach Mitteilun 
der Welsh Grape Juice Comp., New York’), der Traubenpreis statt durch 
die Prohibition auf einen ruinösen Stand herabzusinken, von 50 auf 130 Dollar 
pro Tonne im Jahre 1920/21 stieg und damit eine bis auf den heutigen Tag 
unbekannte Höhe erreichte“. - 


Das Areal für Weinbau konnte daher im Jahre 1921 um 78000 ha 
‚re 16 % der Gesamtanbaufläche) erweitert werden, und zwar das Areal 
ür Weinbereitung um 5 %, das für Rosinen um 25 % und das für Tafel- 
trauben um 17 0). 


Die Blüte der Traubenindustrie verdankt der Weinbau, wie Dr. Woods 
Hutchison®) ausführt, zum Teil seiner besorfderen Trockenmethode, die es 
ermöglicht, den Ausfall europäischer Weinernten durch Export von Trocken- 
trauben zu decken; hauptsächlich aber der ungeheuren Nachfrage nach 
Früchten aller Art, besonders von Weintrauben für den Tisch, für Kon- 
serven, Konfitüren, wahrscheinlich auch zur Herstellung von Hauswein, einer 
Nachfrage, die dem Eintritt der Prohibition in Erwartung eines gesteigerten 
Bedarfs schon voranging’). Die früheren Weinbergbesitzer haben die Her- 
stellung von Fruchtsäften, Extrakten, Konserven usw. selbst in die Hand 
genommen, so daß die Prohibition einen ganz neuen blühenden Industrie- 
zweig der Weinbaugegenden ins Leben gerufen hat; in ihnen wird heute die 
Rückwärtsbewgung der Prohibition gefürchtet wie vordem das Kommen 
derselben’). 

Wir brauchen aber nicht nach Amerika zu gehen, gehen wir mit unseren 
Bauern auch in die großen alkoholfreien Gasthäuser unserer Städte und Dörfer. 
Wir Schweizer denken da in erster Linie an die mustergültig geführten Wirt- 
schaften des Zürcher Frauenvereins für alkoholfreie Wirtschaften, in denen 
heute Tag für Tag über 10 000 Personen verpilegt werden und zu deren Ver- 
sorgung mit Milch nach den Berechnungen des schweizerischen Bauern- 
sekretariates nicht weniger als 52 Schweizer Bauerngüter nötig sind. Nicht 


3) „Die landwirtschaftliche Abteilung der Kalifornischen Universität machte sich verdient 
um die Traubenindustrie durch Einführung neuer Verfahren zur Traubenverwendung*. 

*) „Nach derseiben Quelle fiel der Preis jedoch im Herbst 1922 wieder auf 60 bis 85 Dollar 

r Tonne, einmal, weil die Ernte sehr groß war, und weil die Nachfrage nach Trauben für 
einbereitung im Hause wieder nachgelassen hatte,“ 

5) „Report of the California Departement of Agriculture“ 30. Juni 1921 uri 30. Juni 1922, 

6) Saturda Evening Post, 20. März 1920, 

”) Nach Mitteilung des United States Departement of Agriculture erforderte der Versand 
von Trauben in den Vereinigten Staaten im Jahre 1922 = 50000 Waggons, die höchste bisher 
erreichte Ziffer. 

*) Kalifornien wählte im November 1922 ein strenges staatliches Durchführungsgesetz mit 
einer Stimmenmehrheit von 43000, nachdem es dasselbe einige Jahre früher mit 64000 Stimmen 
abgelehnt hatte. In dem Jahresbericht des U St. Departement of Agriculture vom Jahre 1916 
heißt es: „der gegenwärtige Konsum von Rosinen in den Vereinigten Staaten ist weniger als 
l'i Pfund pro Kopf. Wenn wir soviel konsumierten wie Großbritanien — 5 Pfund pro Kopf — 
so könnten wir die Rosinengewinnung vervierfachen, ohne damit eine Ueberproduktion zu er- 
zeugen. „Bezüglich der Zukunft des Weinbaues heißt es dort im Bericht vom Juli 1920: „man 
kann annehmen, daß in naher Zukunft die jährliche Traubenproduktion nicht annähernd mehr 
die Nachfrage nach Trauben für Saft, Marmeladen, Gelees und tür den Tisch befriedigen kann.“ * 


232 Abhandlungen. 


zu reden von den gewaltigen Mengen von alkoholireiem Most, Obst und 
re die unsere Bauern jahraus, jahrein in diesen Betrieben absetzen 
nnen. 

Sagen wir unseren Bauern dann noch, daß unser kleines Land nicht 
weniger als 60 solcher, wenn auch nicht so großer Vereine hat, die im Sinn 
und Geist der Zürcher Frauen arbeiten, dann werden sie recht bald einsehen, 
daß gerade die vorher so gut gehaßten oder doch wohl verschmähten Nüch- 
ternheitsfreunde es sind, die ihrem notleidenden Obst- und auch Weinbau 
neue gewaltige Absatzgebiete zu schaffen berufen sind. Für uns Abstinenten 
und unsere en öffnet sich hier ein neues Arbeitsgebiet, das außer- 
ordentlich reiche Ernte verspricht. Ein Gebiet, auf dem in erster Linie alle 
jene Naturen in unseren Reihen ihre Kräfte einsetzen werden, die ihre Be- 
riedigung weniger mehr in der formalen Begründung unserer Ideen als ın 
werktätiger Arbeit finden?). 


Welches wird nun die Arbeitder Abstinentenaufdem 
Gebiete der gärungslosen Obst- und Traubenver- 
wertung sein? 


Hier möchte ich unsere Freunde dringend davor 
warnen, daß sie ihre Hauptkraft, ihr Hauptaugenmerk 
auf das Erfinden, das Auspröbeln und Herstellen immer 
neuer Sterilisierapparate und Einrichtungen verlegen 


Nicht hieher darf das Hauptgewicht unserer Arbeit verlegt werden. 
Was die Süßmosterei auf dem einzelnen Bauernbetriebe selbst anbetrifft, 
müssen wir dem Landwirte zejgen können, daß das ganze Süßhalten seiner 
Säfte ohne kostspielige Apparate und Einrichtungen möglich ist. Mit teuren, 
gar komplizierten Apparaten, mögen sie noch so sinnreich gebaut sein. 
werden wir im Bauernhause nie Eingang finden. Und was die Apparate 
für die genossenschaftlichen — rein gewerblichen Betriebe anbetrifft, so ist 
dies das Arbeitsfeld geschulter Fachleute. Ermuntern wir alle technisch gut 
vorgebildeten Freunde unserer Sache, unsere staatlichen Wein- und Obstban- 
schulen zu Versuchen ‘auf diesem Gebiete. Wenn auch wir Abstinenten auf 
diesem rein technischen Gebiete etwas tun möchten, dann ist es wohl ın 
erster Linie, daß wir unseren Bauern zeigen, mit welch einfachen Mittelo 
sie heute schon ihre. Obst- und Traubensäfte süßhalten können. 


Viel Geld, viel Mißerfolge, viel Enttäuschungen blieben dem Einzelnen 
wie unserer ganzen Bewegung,erspart, wenn wir uns an diese natürliche 
Arbeitsteilung der Kräfte halten würden. 


Unsere wichtigste Aufgabe wird das Erschließen, 
das Schaffen der Absatzgebiete für die alkoholfreien 
ErzeugnissedesLandmannes sein. 


Hier wollen wir unsere ganze Kraft einsetzen. Erziehen wir durch 
unermüdliche, nie erlahmende Aufklärungsarbeit unser Volk dazu, daß es 
im Obste, in den frischen Trauben wiederum ein gesundes und außer- 
ordentlich bekömmliches Nahrungsmittel erblickt. 


Es wird und muß dazu kommen, daß der süße Most zum Haustrunk 
des Bauern wird, an Stelle der vielen fremden Weine und des Schnapses. 
Daß er aber, auch das Getränk des Städters, des Arbeiters wird, an Stelle 
seines Bieres, an Stelle auch der vielen künstlichen Ersatzgetränke. 


Durch diese Arbeit aber leisten wir nicht nur wertvolle Pionierarbeit 
im Kampfe gegen die Trunksucht, wir erschließen unserem notleidenden 
Wein- und Obstbau neue gewaltige Absatzquellen. Wir werden so zum Helier 
und wirtschaftlichen Bundesgenossen des Bauern auf einem Gebiete, von dem 


°) Der schweizerische Bauernführer, Nat. rat Meili, schreibt im „Ostschweiz. Landwirt‘: 

„Die Zeiten sind endgültig vorbei, wo man in ihnen (den Abstinenten) 
eine Konkurrenzierung des Obstbaues befürchten zu müssen glaubte. Sie 
arbeiten heute Seite an Seite mit uns zur Eroberung neuer Abdsatzgebiete 
und zur Erhaltung des stark gefährdeten Obstbaues“. 


- 














Müller, Die Landwirtschaft und der Kampf gegen den Alkohol. 233 


er glaubte, daß es durch die Arbeit der Abstinenten vollends seinem Ruin 
entgegengehen würde. Diese Arbeit, in der wir Bauern-Abstinenten gerade 
in unserem Lande durch viele tapfere Gesinnungsfreunde in den Städten 
unterstützt werden, wird für den Vormarsch unserer Sache in obst- und 
weinreichen Ländern von ausschlaggebender Bedeutung sein. 


Wenn in unserem Lande die Nüchternheitsbewegung eine Bewegung ge- 
worden ist, deren Wurzeln sich tief im Volke verankert haben, dann sind es 
in erster Linie zwei Dinge gewesen, denen wir dies zu verdanken haben: 
da ist das Werk der Trinkerfürsorge, dem wir in unserem Lande die Zu- 
neigung weiter Volkskreise zu verdanken haben. Und neben aller tapferen 
Arbeit unter der Jugend für die Gasthausreform sicher, namentlich in 
neuester Zeit, all die gewaltige Arbeit im Dienste der gärungslosen Ver- 
wertung unserer Obsternten. 


Das Problem der alkoholfreien Verwertung der großen Ernten wein- 
und obstreicher Länder ist eine Frage, die ihrer volksgesundheitlichen wie 
volkswirtschaftlichen Bedeutung wegen die Aufmerksamkeit der Behörden 
aller dieser Länder verdient. Durch weise Verfügung, Frachtermäßigung usw. 
würde es sehr leicht möglich sein, nicht nur die Städte, sondern ganz be- 
sonders auch die obstarmen Gegenden, ganze Gebirgstäler eines Landes mit 
süßen Säften und frischem Obst und Trauben zu versorgen. So gut, wie 
durch vernünftige Zollabkommen zwischen den einzelnen Ländern das gleiche 
für obst- und weinarme Länder erreicht werden könnte. Welche Mißstände 
aber pan hier zur Zeit noch herrschen, hat uns unser verdienter fran- 
zösischer Vorkämpfer Dr. Legrain aufgedeckt. Auf seinen- Angaben 
beruhen folgende kurze Ausführungen Odermatts im „Vorspann“, 
dem Blatte der abstinenten Schweizer Bauern: 

„Die Zölle haben eine zwiefache Aufgabe. Erstens müssen sie dem Staate 
Einnahmen bringen, sind also eine indirekte Steuer. Als solche sollten sie 
in erster Linie Luxuswaren und mehr oder minder fragwürdige Genußmittel, 
wie Alkohol und Tabak belasten. So hat beispielsweise Großbritannien 
lange Zeit die Erhebung von Einfuhrabgaben auf eine kleine Zahl von Waren 
beschränkt, die als Luxus taxiert wurden; die geistigen Getränke befanden 
sich selbstverständlich auch darunter. 

In fast allen Staaten Europas aber sahen sich die Regierungen gezwungen, 
die Zölle auch noch zu einem zweiten Zwecke zu benützen, nämlich zur 
Verteuerung gewisser ausländischer Waren, um Landwirtschaft oder Gewerbe 
des eigenen Landes vor einer ruinösen Konkurrenzierung zu schützen. 


Weder vom ersten noch vom zweiten Standpunkte aus kann man die Zoll- 

litik verstehen, die von den meisten Staaten gegenüber den alkoholfreien 

bst- und Traubensäften befolgt wird und auf die der verdiente französische 
Abstinentenführer Dr. Legrain vor kurzem wieder aufmerksam machte. (Die 
untenstehenden Werte sind in französischen Franken zu verstehen, 1 franz. 
Franken entspricht zurzeit rund 25 Schweizerrappen, Aug. 1926.) 

Belgien, dessen Weinbau ganz unbedeutend ıst, erhebt pro Hektoliter un- 
vergorenen Wein 60 Fr. Zoll, auf vergorenen nur 50 Fr. 

Dänemark, dessen nordisches Klima den Weinbau nicht gestattet, be- 
lastet die Flasche süßen Traubensaftes mit 4,50 Fr., während es sich für die 
Flasche vergärten mit 75 Cts. begnügt. 

use fordert vom Liter vergorenen Wein 1 Fr. Zoll, vom harmlosen, 
gesundheitsiördernden aber das doppelte. 

In Schweden, wo die Einfuhr von Wein einer staatlich anerkannten 
„Monopolgesellschaft“ übertragen ist, besteht für unvergorenen Trauben- 
saft De das Einfuhrverbot, indes der Gärwein gegen nur 0,30 Kronen 
auf den Liter eingelassen wird. 

Polen, das vor kurzem aus lauter Franzosenliebe den Einfuhrzoll auf 
Weine aus Frankreich um 90 Prozent verminderte, verunmöglichte die Einfuhr 
von unvergorenem französischen Traubensaft durch eine Einfuhrgebühr von 
sage und schreibe 26 Fr. pro Flasche. 


234 Abhandlungen. 


Diese unsinnige Zollpolitik hat auch für unseren schweizerischen Wein- 
und Obstbau eine gewaltige Bedeutung. Denn es ist klar, daß keine Aussicht 
besteht, unsere noch in den Kinderschuhen steckende Industrie alkoholfreier 
Obst- und Traubensäfte zu einer Exportindustrie auszubauen, so.lange gerade 
jene Länder, die infolge der Dürftigkeit oder des Mangels eigenen Wein- und 
Obstbaues und infolge ihrer teilweise hochentwickelten run 
besonders wichtige Absatzgebiete bilden, die Einfuhr unvergorener Obst- 
und Traubensäfte derart erschweren. 

Die sogenanten Weinländer haben schon zu wiederholten Malen zu- 
sammengearbeitet, um für die vergorenen und gebrannten Erzeugnisse Ein- 
fuhrerleichterungen zu erzwingen. Die Regierungen dieser gleichen Länder 
aber werden wohl noch auf lange lahre hinaus nicht zu bewegen sein, den 
„erprobten Druck“ auch zugunsten der unvergorenen Obst- und Traubensäfte 
anzuwenden. Aber könnte nicht, von einer internationalen Stelle 
aus, mit Hilfe der — besonders in Skandinavien — starken Alkohol- 
gegnervereine eine Einfuhrerleichterung erzwungen werden, von der gleich- 
zeitig die Bevölkerung der betreffenden Staaten und die alkoholfreie Obst- und 
Traubenverwertung in den sogenannten „Wein- und Mostländern‘“ den größten 
Nutzen zögen? Hier liegt eine große, praktische internationale Aufgabe vor. 
deren Lösung unverzüglich an die Hand genommen werden sollte.“ 


Und nun zum Schlusse: Wie machen wir die Bauern mital! 
diesen Tatsachen bekannt? Heute, wo der Bauer aller Länder noch 
sehr schwer dazu zu bringen ist, die Versammlungen und Veranstaltungen der 
Alkoholgegner zu besuchen, eben weil er in uns ın erster Linie Feinde seines 
geschäftlichen Erfolges erblickt. Heute, wo uns die landwirtschaftliche Presse 
aller Länder noch nicht ohne weiteres zugänglich ist. 

Wir dürfen nicht ruhen, bis alle oben ausgeführten Gedanken selbstver- 
ständliches Lehrgut aller ländlichen Volksschulen, wie der landwirtschalt- 
lichen Fachschulen geworden sind. | 

Es ist für unsere Sache außerordentlich wichtig, daß die Lehrer auf den 
Lande schon in den Lehrerfortbildungsanstalten auf diese Fragen und ihre 
Bedeutung für unser Landvolk hingewiesen werden. 


Aber auch die Kirche kann uns hier in unserer Arbeit unter den Bauern 
ganz außerordentlich wertvolle Hilfe leisten. Ist ja doch das Bauernvolk in 
allen Ländern derjenige Volksteil, der am treuesten zu seiner Kirche hält. 


Gesetzliche Maßnahmen (ich denke da in erster Linie an die 
Branntweinfrage) nützen nur dann etwas, wenn der Großteil 
der landwirtschaftlichen Bevölkerung hinter ihnen 
steht,wennsiemitdemBauernundnicht gegen ihn haben 
verfügt werden können. Auch hier sind die Sitten eines 
Volkes stärker als jedes Gesetz. 

Es ist Tatsache, daß sich der Bauer auch in diesen Fragen am leichtesten 
von seinesgleichen aufklären läßt. Das war mit ein Grund, warum wir m 
unserem Lande vor drei Jahren den „schweizerischen Verband 
abstinenter Bauern“ gegründet haben. Dieser kleine Verband hat mit 
seiner Zeitung, dem „Vorspann“, nicht nur in den Kreisen der Abstinenten. 
sondern auch unter der landwirtschaftlichen Bevölkerung unseres Landes 
2 en alles Erwarten gute Aufnahme und viele wertvolle Unterstützung 
gefunden. 

Wir fassen die ganze Nüchternheitsfrage unter den Bauern als einen Teil 
jener großen andern für das Bauerntum aller Länder heute brennenden Frage 
auf: der Frage der Abwanderung des Landvolkes in die Industrie, in die 
Städte, der landwirtschaftlichen Arbeiterfrage, der Frage der innern un 
äußern Gesundung unseres Bauernvolkes überhaupt. 

Das ist der Kern unseres Problems: Die Schaffung eines ın 
seinen Fundamenten kräftigen und gesunden Baueri- 
tums, das gewillt ist, den ampf aufzunehmen gegen 
alles Niedere, das sich auch im Bauernhause breit zu 








Stubbe, Gottes Ebenbild und der Alkohol. 235 


machen droht. Die Schaffung eines gesunden Bauern- 
volkes, das mit Ehrfurcht und Zähigkeit seine heimat- 
licheScholleliebt,anihrhängtundsiemitalldenvielen 
schweren Sorgen bebaut. 

Ein vom Fluche des Alkoholismus befreites, kraft- 
volles Bauerntum als Jungbrunnen unseres ganzen 
Volkes, das ist das Ziel unserer Arbeit. 


Ich spreche da ohne irgendwelche Ueberhebung. Wir wissen genau, wie 
groß die Widerstände sind, wie stark der Gegner ist, der sich uns da in den 
eg stellt, und wie gering und schwach unsere eigenen Kräfte sind. Nach 
uns kommen unsere Söhne, junge, unverbrauchte Kämpfer. Auf an eTe Jugend 
setzen auch wir unsere ganze, unsere frohe Hoffnung. Sie wird die Morgen- 
röte einer neuen Zeit anbrechen sehen, in der der Bauer sich aus ureigen- 
ster Kraft vom Fluche des Alkoholismus befreit hat. 


Der BaueristeinFanatiker der Freiheit. Werden wir nie 
müde, ihm zu zeigen, wie nichts so sehr seinen Aufstieg aus großen Tiefen 
pm hat und hemmt, wie die Trunksucht, die Trinksitten in allen ihren 

ormen, zeigen wir ihm, daß der Weg zu wirtschaftlicher Freiheit und innerer 
Größe über ein nüchternes Bauerntum führt! 


Gottes Ebenbild und der Alkohol. 


Predigt gehalten in der St. Johannes-Kirche in Dorpat anläßlich des 18. Int. 
Kongresses gegen den Alkoholismus von Pastor Dr. Chr. Stubbe, Kiel. 


In diesen Tagen wird hier in Dorpat ein Internationaler Kon- 
1 gegen den Alkoholismus geai Von den verschiedensten 
ändern Europas und sogar aus anderen Erdteilen sind Männer und Frauen 
hierher gereist, um hier zu lernen. Denn der Name Dorpat hat in der Welt 
einen guten Klang. Dorpat ist eine Heimstätteder Wissenschaft. 
Bedeutende Gelehrte haben hier gewirkt. Als ich auf dem Gymnasium mir 
eine Kirchengeschichte wünschte, wurde mir die von Kurtz empfohlen, als 
ein hebräisches Wörterbuch not tat, das von Mühlau-Volck angeschafft. Auf 
der Universität mußten wir uns in der Ethik mit Alexander von Oettingen, 
ın der praktischen Theologie mit Theodosius Harnack auseinandersetzen. 
Eine ganze Reihe von Schülern der Dorpater Universität ist zu Meistern 
in Deutschland, ja zu Lehrern der Menschheit geworden. — Insonderheit 
wir Alkoholgegner guten Grund, Dorpat dankbar zu sein. Hier 
hat einst Kreutzwald in der älteren Mäßigkeitsbewegung gearbeitet, hier 
Bunge, der Vater der modernen Abstinenzwissenschaft, seine Laufbahn be- 
gonnen, hier Rauber seine Untersuchungen über den Einfluß des Alkohols 
auf Pflanzen und Tiere gemacht. 


‚Die Wissenschaft ist international, sie dient der Menschheit. Und sie 
ist in ihrem Wahrheitsdrange etwas Heiliges. Sie steht mit unter den Segens- 
worten der Verheißung: "Den Aufrichtigen läßt es der Herr gelingen“ und 
abermals: „Suchet, so werdet ihr finden“. 


Auch ein Kongreß gegen den Alkoholismus will der Menschheit dienen, 
— theoretisch, wie praktisch. 


‚ Ist dem aber so, — handelt es sich in dem Kampfe gegen den Alkohol 
wirklich um eine Sache der Menschheit, dann dürfen wir auch 
feierlich bekennen: er ist Gottes Sache; denn „Gott schuf den Menschen 
ihm zum Bilde; zum Bilde Gottes schuf er ihn“. Wenn der Alkohol zu den 
Dingen gehört, die das Ebenbild Gottes verunehren, dann muß der Christ 
pegen den Alkoholismus arbeiten. Wo Menschen sich vom Geiste Gottes 
eiten lassen, da helfen sie mit, daß die Menschheit von den Fesseln des 
Alkohols frei werde. 


236 Abhandlungen. 


Im ersten Kapitel der Bibel wird uns von einem Propheten die Symphonie 
der Senop ung gesungen. Die Worte „Gott schuf“ klingen durch das 
anze Kapitel hindurch. Vom Einfachsten geht's weiter bis zum Voll- 
ommensten, — immer weiter, organisch vorwärts, immer höher, — ein 
Aufstieg, eine Entfaltung, eine Entwicklung von der Pflanze bis zu den 
Fischen und Vögeln, vom Gewürm und Getier der Erde bis zum Menschen. 
Die Zelle ist der Lebensträger: Dieser Lebensträger kann keinen Alkohol 
ertragen. In die Lebensfülle der Natur greift der Alkohol störend ein. Ich 
erinnere an die Untersuchungen Raubers. Die Pflanze verkümmert, wenn 
Du dem Wasser, womit Du sie begießt, Alkohol beimischest, — je mehr 
Du hinzutust, desto rascher das Verwelken. Der Wurm, der Fisch, die 
Eidechse werden betäubt, wenn in dem Wasser, worin sie sich aa 
Alkohol enthalten ist, und müssen sterben, wenn sie längere Zeit dem Ein- 
flusse des Alkohols ausgesetzt sind. Die Intelligenz und die Leistungs- 
fähigkeit der Säugetiere nimmt ab, wenn man sie an Alkohol gewöhnt, und 
ihre Jungen werden dann minderwertig. Alles wie beim Menschen, der 
durch den Alkohol betäubt wird, verroht, in seiner Leistungsfähigkeit zurück- 
geht, herunterkommt und vorzeitig stirbt. 


„Und Gott sah an alles, was er gemacht hatte, und siehe, es war 
sehr gut“. 

Im Ruhmesregister dessen, was Gott gemacht hat, fehlt der Alkohol. 
Ueber ihn ist kein göttliches Wohlgefallen ausgesprochen. Er ist kein un- 
mittelbares Erzeugnis der Natur, sondern ein Kunstprodukt, das pas 
einer Zersetzung; er wirkt kein Leben, gibt weder Kraft, noch Nahrung, 
sondern ist ein Giftstoff, der mit entsprechender Vorsicht und Sachkunde 
behandelt sein will, — gut für den Arzt, den Techniker, gefährlich für den 
Laien, für die Masse des Volkes. 


Freilich hat man behaupten wollen, daß der Alkohol „schöpferisch“ 
wirke, — daß unter seiner Anregung und Kraft Dichter und Künstler Großes 
und Schönes leisten. Das ist als Irrtum und au erwiesen; Hemmungen 
beseitigen, die Zunge lösen kann der Alkohol, — aber eine Poesie, die 
er schafft, die ist auch danach. Reine, erhabene Kunst erfordert Reinheit. 
Innerlichkeit, etwas von göttlicher Schöpferkraft. 


Gott schuf den Menschen ihm zum Bilde, zum Bilde Gottes 
schuf er ihn. — Es gibt auch das Umgekehrte.e Der Mensch macht 
sich seinen Gott, — der Neger formt seinen Fetisch; der Grieche 
schafft Götterbilder in Menschengestalt; der Römer verehrt die Majestät 
des Staates im Standbild des Kaisers. Der Dichter sagt uns: 


„Wie der Mensch, so ist sein Gott; 
Drum ward auch Gott so oft zum Spott.“ 


Der lebensfrohe Hellene will in seinem Olymp auch einen Gott des Weine. 
einen Gott des Trunkes haben, — und versetzt in das Gefolge des Dionysos 
taumelnde Halbgötter, Faune und Silene. Alles sprüht von Lebenslust. Das 
ist antike Naturreligion. Und wie ist's in der modernen Welt? Das mag 
uns der Apostel Paulus beschreiben. In seinem Briefe an die Philipper redet 
er von Leuten, „denen der Bauch ihr Gott“, „die irdisch gesinnet sind“. In 
diesen Kreisen wurde und wird noch heute der Alkohol als Abgott oft und 
viel verehrt. Ein Rosegger hat beißenden Spott für Menschen, denen das 
Wirtshaus zur Kirche, der Kneipwirt zum Priester, das Wirtshausgegröhle 
zum Kirchengesang, das Gelage, der Kommers zu einer Kommunion 

Paulus redet anders darüber; er sagt es „mit Weinen“. Und diese Tränen 
des Apostels sind aus derselben Quelle geflossen, wie jene Tränen, die der 
Heiland auf der Höhe des Oelbergs weinte über das dem Verderben geweihtt 
cheat „dieweil es nicht bedachte zu dieser seiner Frist, was zu seineM 

rieden diente“. 


Wir aber wollen weder vergangene Niere on, noch modernen 
Materialismus; wir halten uns an das Wort der Offenbarung: „Gott 
schuf den Menschen ihm zum Bilde; zum Bilde Gottes schuf er ihn“. — 














Stubbe, Gottes Ebenbild und der Alkohol. 237 


Was heißt das? — Er sollherrschen über die Vögel unter dem Himmel 
und über die Fische im Meer und über alles Getier, welches auf Erden 
kräucht, — also der Mensch soll Herr sein über die ganze Natur. 
Das ist die magna charta der Kultur. Wenn das Dampfroß das weite Land 
durchquert, oder das Unterseeboot wie ein Fisch das Meer durchschwimmt 
oder ein Flugzeug adlergleich in den Lüften schwebt, dann zeigt sich der 
Mensch als Herr der Elemente. Ein Kulturfortschritt war es ohne Fra 
auch, als arabische Gelehrte im Mittelalter die Destillation des Alkohols, die 
Reinherstellung des Spiritus entdeckten (Möchte nur immer der Mensch Herr 
bleiben über den Alkohol, und der De und die Spirituosen nicht Herren 
werden über den Menschen!). Auch moderne Brauereien und Brennereien 
mit ihren a kunstvollen Maschinen sind Wunderwerke der Kultur, 
der Technik. — Aber nicht jede Kultur ist ein Segen. Es gibt auch eine 
Afterkultur und eine Kulturentartung. Moderne Bierpaläste, Bars und Likör- 
stuben sind noch keiner Stadt, keinem Lande zu einem Segen geworden, und 
Alkoholkultus hat noch keiner Familie Glück, keinem Menschen einen inneren 
Gewinn gebracht. Wir dürfen im Gegenteil sagen: Je mehr ein Mensch 
für Alkoholkultur Sinn hat, um so mehr stumpft er für feinere Kultur ab, 
und je mehr für Alkohol ausgegeben wird, desto weniger ist für wahre 
Kultur, für Bedürfnisse des Herzens und der Seele übrig. 


Eines müssen wir uns vor allem merken: Es kann keiner über andere 
herrschen, der nicht zuvor gelernt hat, sich selbst zu beherrschen. 
Wer sich dem Alkohol ergibt, verliert bald genug die Selbstbeherrschung. 
Ein christlicher „Selbstherrscher‘“ läßt sich weder von seinem Fleisch und 
Blut, seiner Leidenschaft und Begierde bezwingen, noch vom Alkohol nieder- 
kriegen, mag auch noch so viele Reklame für ihn gemacht werden und das 
Getränk noch so lieblich im Glase blinken! — Menschenkind, beherrsche 
Dich selbst! Das bedeutet auch: Ueberwinde Deine Feigheit, auf daß Du 
Dich nicht fürchtest, wenn die Leute über Dich reden, falls Du veraltete 
Trinksitten nicht mehr mitmachen und mit den Wölfen nicht heulen willst. 


Gottes Ebenbild sollen wir sein. — Was ist denn Gott? Unser Heiland 
lehrt am Jakobsbrunnen: „Gott ist Geist“ Also sollen wir im Geiste 
wandeln; die der Geist Gottes treibt, die sind Gottes Kinder. Es sind 
aber Weingeist und Gottesgeist, heiliger Geist unversönliche Gegensätze, 
und geistige Getränke haben noch keinen Menschen geistreich gemacht. 
Manches kirchliche und vaterländische Fest wurde im Geiste, in Begeisterun 
begonnen und endete im Fleische, im Schmutz. — Doch sagen wir’s anders! 
Was unterscheidet den Menschen vom Tier? Philosophisch sagt man: „Die 
Vernunft“, wir reden von einer „unvernünftigen Kreatur“. Nun, dann 
soll der Mensch auch „vernünftig“ sein und das meiden, was ihm selbst 
und der Gesamtheit schädlich ist, — soll seine Vernunft sich erhalten und 
sie gut gebrauchen und alles ausschalten, was die gesunde Vernunft, was 
das klare Denken trüben kann — und das tut der Alkohol. Man vergleicht 
einen betrunkenen Menschen gelegentlich mit einem Tier und spricht von 
viehischer Betrunkenheit. Man tut damit den armen wehrlosen Tieren bitter 
Unrecht. Ich wenigstens habe bis jetzt noch niemals ein betrunkenes Schwein 
oder ein betrunkenes Rindvieh gesehen. Nein, in der Trunkenheit verliert 
der Mensch seine Würde und sinkt auf eine untertierische Stufe hinab. Das 
Tier durchweg läßt sich vor dem Alkohol warnen durch seinen Instinkt; der 
Mensch soll sich warnen lassen durch seine Vernunft. 


Auf die Frage nach dem Gottesebenbild erhalten wir im Neuen Testament 
noch eine andere, noch eine herzlichere Antwort. Im Sinne seines Meisters, 
der den allumfassenden Geist „Vater“ nannte, schreibt der Johannesjünger: 
„Gott ist Liebe“. Wer in Liebe handelt und in der Liebe bleibet, der 
verwirklicht Gottes Ebenbild. 


Alle Geschöpfe, die ganze Natur, auch die Tiere mit Vernunft und Liebe 
zu behandeln, das ist im Sinne des Schöpfers aller Dinge; der Trunk jedoch 
macht nachlässig und roh. — Was unterscheidet den Menschen vom Tier? 


238 Abhandlungen. 


„Edel sei der Mensch, hilfreich und gut; 
Denn das allein unterscheidet ihn 
Von allen Wesen, die wir kennen“. 


Wie viel Familienunglück, wie viel Herzeleid, wie viel Not, wie viel sittlichen 
Verfall bringt der Trunk. 


— „Gut sein, gut sein, das ist die Sach’; 


Alles And’re ist nur wenig!“ - 


Vielleicht kannst Du durch Dein Beispiel einen Mitmenschen vor dem Fall 
bewahren, durch Deine Handreichung einen Notstand lindern, durch Deime 
Aufklärung einem Schwankenden nützen, durch Deinen Anschluß an einen 
Antialkoholverein die Kämpferschar fürs Reine und Gute stärken, — vid- 
leicht, wenn Gott Gnade gibt, einen dem Trunk Verfallenen retten, — — 
und wenn’s nur ein Einziger wäre, den Du zum Segen würdest, denke an 


Gellerts Wort: 
„O Gott, wie muß das Glück erfreu’n, 
Der Retter einer Seele sein“. 


Einen Zug unseres Bibelwortes müssen wir noch betrachten- um voll- 
ständig zu sein: Gott schuf den Menschen, einen Mannundein Weib. 
Ihnen gemeinsam gab er seinen Schöpfersegen: „Seid fruchtbar und mebret: 
Euch und füllet die Erde.“ Erst vereint sind sie Ebenbild des Schöpiergottes 
und Träger des Lebens, der Lebensentwicklung. Familienglück und Volks- 
wohlfahrt erwachsen aus dem Bunde von Mann und Weib. 

Auch hier ist der Alkohol der Störenfried der Schöpfungsharmonie. An 
zwei ernste Kapitel erinnere ich: „Alkohol und Ehescheidung‘“, ‚Alkohol 
und Vererbung“. 

Ein traurıges Bild: Mann und Weib lebten glücklich. Es wurde bald 
anders. Die gegenseitige Achtung schwand; der Friede des Hauses war dahin; 
der Alkohol hatte das men! übernommen. 

Traurig, wo der Alkohol Kuppler wird, Mann oder Weib zum Ehebruch 
verführt oder Geschlechtskrankheiten ins Haus bringt. 

In den Ehescheidungsprozessen spielt der Alkohol eine unheilvolle Rolle. 

Trauriger ist das zweite Kapitel: Alkohol und Entartung oder Alkohol 
und Vererbung. Es nimmt uns Wunder, wie bei gesunden, stattlichen Menschen 
in der Reihe schmucker begabter Kinder mit einem Male ein geistig, vid- 
leicht auch körperlich verkümmertes Kind sich findet. — Wie ist's nur möglich? 
— Der Arzt wird Dir ernst sagen: Vielleicht war in jener Stunde, in der 
dieses Leben empfangen ward, Mann oder Frau betrunken oder „angeheiiert“; 
dafür muß das unschuldige Kind nun büßen. 

Komm mit mir in eine Anstalt für idiotische Kinder. Welch ein Jammer 
dort. Die blöden Augen 


‚sehn mich fragend an: 
Was hat man ir, du armes Kind, getan?“ 


Die Antwort ist bitter ernst: Wohl neunundneunzig vom Hundert der elenden 
Geschöpfe sind Alkoholerzeugnisse. „Die Sünde der Väter und Mütter wird 
heimgesucht an den Kindern.“ — Mann und Weib — welche große Ver- 
antwortung tragen sie vor dem heiligen Schöpfergott, welche Verantwortung 
für ein kommendes Geschlecht! 

Zusammen sind sie Gottes Ebenbild, — Ebenbild des Gottes der 
Liebe, — des Gottes, der aus lauter väterlicher göttlicher Liebe und Barm- 
herzigkeit schafft und erhält, herrscht und dient. 

nd dieser Gott ist zugleich der selig e Gott. In einem reinen, nüchternen 
Leben, in Selbstzucht und Vernunft, im Geiste barmherziger Liebe sollen und 
dürfen wir Anteil an göttlichem Frieden und himmlischer Seligkeit haben, — 
wir, freilich arme, sterbliche, fehlbare Menschen, — wir als Gottes Ebenbild. 











Chronik 
für den Monat September 1926. 
Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 
A. Zwischenstaatliches. 


Im Rahmen des Internationalen Kongresses gegen den Alkoholismus zu 
Dorpat (21. bis 28. Juli) kam es zu einer Besprechung der sozialistischen 
Arbeiter-Enthaltsamkeitsvereinigungen. Es wurde folgender 
Antrag der deutschen Arbeiterabstinenten angenommen: „Die sozia- 
listischen Abstinenzorganisationen vereinigen sich und 
bilden ein internationales Sekretariat, das seinen Sitz in Berlin 
hat. Die in Dorpat versammelten Delegierten verpflichten sich, diesem Bureau 
je nach ihren Kräften die Mittel zuzuführen, die zur Deckung der Geschäfts- 
unkosten nötig sind. Diesem Bureau sind alle diejenigen Organisationen an- 
geschlossen, die der Richtung des Internationalen Gewerkschaftsbundes an- 
gehören. ...““ Zum internationalen Sekretär wurde Genossin Dr. Wegscheider 

ewählt. Das Internationale Komitee besteht aus den Genossen Voionmaa 
Finnland), Björkman (Schweden), Dr. Kurz (Wien), Holitscher (Tschecho- 
slowakei). („Das Volk“, 16. 8.) 

Die Völkerbundsversammlung in Genf beschloß 21. 9., den 
von Finnland, Schweden und Polen gestellten Antrag, wonach sich der Völker- 
bund mit der Antialkoholarbeit befassen soll, der nächsten Völkerbunds- 
vollversammlung zu überweisen. („Hbg. Nchr.“, 22. 9.) 

Nachdem die Vereinigten Staaten mit Großbritannien zu einer Verein- 
barung zur besseren Unterdrückung des SD mug 
gels gelangt sind, verhandeln sie jetzt in gleicher Richtung mit Kanada. 
(„The Chic. Trib.“, 6. 9.) 

. Die gärungslose zung marschiert. Baumann, 
ihr Vorkämpfer, ist ersucht, auch in Oesterreich, Südslavien, Ungarn und 
Lettland Vorträge zu halten. („D. Alkoholgegn.“ Nr. 10). 

>~ Weinertrag in den wichtigsten Ländern 1924: Deutschland 1,8 Mil- 
lionen hl, Bulgarien 1,3 Mill. hl, Frankreich 70,0 Mill. hl, Griechenland 2,3 Mil- 
lionen hl, Italien 44,7 Mill. hl, Südslavien 2,9 Mill. hl, Oesterreich 0,3 Mill. hl, 
Portugal 5,3 Mill. hl, Schweiz 0,4 Mill. hl, Spanien 21,7 Mill hl, Ungarn 
1,4 Mill. hl, Nordafrika 10,6 Mill. hl. („Wirtsch. u. Stat.“ Nr. 5/26, S. 146.) 

Von neuen Erfahrungen über die Tuberkulose bei Haustieren 
weiß nach dem „Kosmos“ der Luxemburgische Schlachthausdirektor Spartz 
zu berichten. Während in den Kriegsjahren die Krankheit bei den Kühen 
stark zurückging, hat sie seit 1921 wieder zugenommen. Spartz führt den 
Rückgang darauf zurück, daß im Kriegedielandwirtschaftlichen 
Branntweinbrennereien geschlossen waren. Die Ernährung 
mit Brennereiabfällen begünstige nämlich zum mindesten die Tuberkulose. 
Die Brauereiabfälle hält Spartz für nicht so gefährlich. Vielleicht ist es nach 
seiner Ansicht überhaupt nicht der in den Abfällen enthaltene Alkohol, der 
die Schädigung verursacht, sondern die vergorene Maische überhaupt. Jeden- 

alls hat er inachtzehnjährigerErfahrung festgestellt, daß unter 

demSchlachtviehderBrennereibesitzer, wie auch unter jenen 

Tieren, die viel mit Brauereirückständen gefüttert werden, die 
rankheit besonders häufig ist. 

Gegenüber der Anschauung von der Unentbehrlichkeit der Treber und der 

lempe wäre diese Feststellung, wenn sie sich bestätigen sollte, von großer 
Bedeutung. (Mitteilg. von Georg Klatt, Görlitz.) 


240 Stubbe, Chronik. 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 
Allgemeines. 


Auf einer Konferenz in Berlin 23. 9. erstattete Reichsminister a. D. 
Schiele einen Bericht über die landwirtschaftlichen Nebengewerbe. Die 
Kartoffelernte habe 1925 mit nahezu 42 Millionen Tonnen fast die 
von 1913 wieder erreicht; das Gleiche gelte von der Anbaufläche mit 2 809 000 
Hektar. Verbraucht wurden von der Ernte je ein Drittel für Speise- und 
Futterzwecke, 20 Proz. für Saat, 4 bis 6 Proz. für Gewerbe. In den Jahren 
1909 bis 1913 haben die Brennereien 2,40 Millionen Tonnen, die Trock- 
nereien 0,60 Millionen Tonnen, die Stärkefabriken 1,40 Millionen Tonnen 
verbraucht. Im Jahre 1924/25 seien diese Zahlen auf 1,09, bzw. 0,20 und 0,40 
Millionen Tonnen gefallen. Große Bedeutung habe die Spiritusbereitung. Nach 
einer Besprechung ım Landwirtschaftsministerium sei ein Gemisch von Spirilus 
und anderen Brennstoffen (z. B. Benzol) aussichtsreich für Automobil- 
zwecke. Zur Steigerung des Absatzes müßten vor allem die Hemm 
der Gesetzgebung fallen. Die Kartoffeltrocknung müßte vor allem für Futter- 
mittelzwecke gefördert werden. — Dr. Bade erklärte: Mit der Hoffnung aut 
den Absatz von Motorspiritus könne man sich nicht beruhigen; die 
Frage sei noch ein Problem. Um mit dem Benzin konkurrieren zu können, 
müsse heute die Monopolverwaltung den Spiritus für Motorzwecke mit 15 RM 
abgeben; die Herstellung koste ihr selbst aber 75 RM. Auf diesem Gebiete 
müsse man sich also sehr zurückhalten. Technisch sei dies Problem zu lösen, 
wirtschaftlich sei es aber noch nicht gelöst. Eine neue Gesetzesvorlage wolle 
die Schäden der Branntweinwirtchaft beseitigen, bringe aber keine prinzipiellen 
Aenderungen. — („Hann. Kour.“, 24. 9. 

Die Kartoffelernte 1926 wird auf mehr els 30 Millionen Tonnen 
geschätzt (1925 über 41,7 Millionen). Nicht ganz 10 Millionen kommen als 
menschliches Nahrungsmittel in Betracht. Und wo bleibt, fragt die „Beilage 
der Täglichen Rundschau: Wirtschaft und Börse“ 5.10., der Rest? Das Blati 
rät zur Herstellung von Halbfabrikaten, nämlich der Kartoffelflocke 
Allerdings vermögen die uns nach Abtretungen an Polen usw. verbliebenen 
etwa 320 Flockenfabriken einschl. der Schnitzelfabriken nur rund 1 Million 
Tonnen zu 250 000 Tonnen Flocken zu verarbeiten (1916 hatten wir 853 Trock- 
nungsanlagen; es müssen zum Ersatz der verlorenen baldigst neue geschaffen 
werden). — Andererseits wird die ein, Mo Motors p r i t empfohlen. 
„Das Starren auf den Sprit als besondere Einkommensquelle ist doch nun 
einmal wenig zeitgemäß, da die „Trockenlegung“ infolge der Ausbreitung des 
Sports immer mehr um sich greifen muß, und da obendrein die Monopol- 
behörde über rund 1,5 Millionen hl Spiritus verfügt. Nicht nur aus Sulfitlauge 
(Holz) erhalten wir jetzt mindestens ein volles Fünftel der deutschen Sprit- 
a überhaupt, sondern auch die neuerlich vordringenden synthetischen 
Verfahren werden hier über kurz oder lang umwälzend wirken.“ Die Her- 
stellung von Kartoffelmehl leidet stark unter -der Konkurrenz der (amerika- 
nischen) Maizena-Werke in Barby a. d. Elbe, die, 1924 begründet, täglich 
etwa 1000 Tonnen Maisstärke erzeugen. „Die Propaganda für den Motor- 
sprit nach französischem Muster (carburant national; müßte bei uns erheblich 
wirksamer werden, wenn die alten behördlichen Verkaufsmethoden der 
Monopolverwaltung einer moderneren Gestaltung Platz machen würden.“ 

Alle an den Unruhen der Winzer in Berncastel beteiligten und ver- 
urteilten Personen sind mit Bewährungfsrist begnadigt worden. (Drahtung 
Koblenz, 21. 9.) 

In München wurde in Verbindung mit dem Oktoberfest vom 18. 9. 
bis 3. 10. eine Deutsche Brauereiausstellung gehalten, auf der 
die Berliner Versuchs- und Lehranstalt für Brauereien hervortritt. Diese Ar- 
stalt hat auch der wissenschaftlichen Sektion für Brauerei in München an- 
läßlich deren 50jährigen Bestehens eine große goldene Ehrendenkmünze über- 
reicht. An der Ausstellung rühmt die „Deutsche Allg. Ztg.“ (29. 9.) die 
„heitere rhythmische Einrichtung“! 











Stubbe, Chronik. 241 


Der Deutsche Städtetag bemüht sich darum, daß den Gemeinden 
das Recht auf Erhebung von Getränkesteuern über 1. 4. 1927 hinaus erhalten 
bleibt. Nach „Gasthaus“ (Nr. 92) betrug das Einkommen „an Gemeinde- 
en allein in Preußens größeren Gemeinden mehr als 38 Millionen 

eichsmark“. 

Mit Machenschaften von Alkoholinteressenten rechnen scharf ab u. a. 
Gertrud Bäumer: „Das Alkoholkapital im Kampf um die heiligsten Güter“ 
(„Die Frau“, Mai-Nummer) und Gustaf Dabelstein: „Korruption in Presse 
und Parlament. Wie Zeitungen und Gesetze gemacht werden“ (Hagen i. W., 
Verlag „Der Wille“). 


Ein Millionen-Spritschmuggel ist aufgedeckt. Eine große 
Segeljacht Pelikan nahm in Danzig jeweils 20 000 I Sprit (für 25 Pf. das Liter) 
ein; auf hoher See (bei Adlergrund) wurde die Ladung von einer Motorjacht 
nachts übernommen und nach Berlin (gelegentlich auch anderswohin) ge- 
schmuggelt I DOBaED kostet in Deutschland 4,30 RM das Liter). Allein 
durch zwei Fahrten hat der Pelikan das Reich.um 750000 RM betrogen. 
(„K. N. N.“, 5. 10.) 

Statistisches. 


Aus dem „Statistischen Jahrbuch für den Freistaat 
Preußen“, 22. Band 1926: Wegen Alkoholismus befanden sich 1. 1. 1924 
indenIrren- undNervenheilanstalten 961 männlich, 70 weiblich; 
Zugang: 3577 m., 259 w.; Summe aller Behandelten 4867. Abgang überhaupt 
3328 m., 235 w., im ganzen 3563; davon durch Tod 59 m., 8 w., im ganzen 67. 

Nach dem neuen Statist. Jahrbuchf.d. DeutscheReich betrug 
der Gesamtverbrauch an Trinkschnaps im abgelaufenen Geschäftsjahr 1924/25 
rs zu Herbst) 641 353 hl hundertteiligen Weingeists (davon 

3000 hl Auslandswahre), oder 1 I Weingeist auf den Kopf. Zu gewerblichen, 
technischen und dergleichen Zwecken dagegen war es fast die doppelte Menge, 
1123000 hl. Im Vorjahr waren es an Tr nkschnaps nur 355 000 hl. Die Zu- 
nahme des Branntweinabsatzes im allgemeinen (gewerblich-technischer und 
Trinkbranntwein) erklärt das Statistische Reichsamt erstens daraus, daß die 
besetzten Gebiete im Berichtsjahr wieder beliefert werden konnten; zweitens 
aus der schärferen Ueberwachung des Branntweinverkaufs, die mit ihrem 
erfolgreichen Vorgehen gegen Geheimbrennerei und Spritschiebungen erheb- 
lich zur Steigerung des Absatzes von Monopolsprit beitrug. Der Trink- 
schnapsvertrieb der Monopolverwaltung ist wegen sehr geringer Ergebnisse 
seit August 1925 aufgegeben. 


Kirchliches. 


Der ev. Oberkirchenrat von Württemberg hat auf Grund der vom 
Schwäbischen Gauverband gegen den Alkoholismus und von der Landes- 
gruppe enthaltsamer Pfarrer angeregten Verhandlungen des Landeskirchen- 
tages 6. 7. 26 eine Bekanntmachung erlassen, welche mit gewissen Kautelen 
für besondere Feiern alkoholfreien Abendmahlswein gestattet. („Christl. 
Abst.“ Nr. 5.) 

Vereinswesen. 


Die 3. Jahresversammlung des Deutschen Bundes enthalt- 
samer Erzieher fand 12. 7. in Hamburg statt. Freudig begrüßt wurde 
die Mitteilung von Prof. Dr. Weygandt (Hamburg), daß die Universität Ham- 
burg, obwohl jung, sich bemühe, einmal, die Studentenschaft über die Be- 

eutung der Alkoholfrage aufzuklären, dann aber auch der Wissenschaft und 
dem Leben zu dienen durch Errichtung eines Forschungsinstitutes 
für die Alkoholfrage. Prof. Dr. Hartmann (Leipzig) legte den von 
ihm ausgearbeiteten Entwurf eines Gesetzes für alkoholfreie Jugenderziehung 
vor. Der Bundesvorstand wurde beauftragt, die Forderungen wirksam zu 
gestalten. („Der enth. Erz.“, H. 9.) 
‚ Der Verband für Deutsche Jugono herbergen widmet in dem 
Reichsverzeichnis 1926/27 (Hilgenbach 1926) der Aufzählung der reichs- 


Die Alkoholfrage, 1926. j 


242 Stubbe, Chronik. 


deutschen Jugendherbergen 165, der Oesterreichs 26 Seiten; im ganzen handelt 
es sich um rund 2500 Jugendherbergen. 

Der DeutscheVereingegenden Alkoholismus tagte %. bis 
29. 9. in Barmen. Eine Trinkerfürsorgekonferenz und die 26. Jahresversamm- 
lung des Verbandes der Trinkerheilstätten deutscher Zunge waren ihr ein- 

egliedert. Weiteres über die Tagung siehe S. 247 ff. dieser Zeitschrift. 

Auf der 18. Hauptversammlung des Reichsverbandes der Kaffee- 
hausbesitzer in München 7. 7. wurde vor allem über die Polizeistunde 
verhandelt. Die frühe Polizeistunde (1 Uhr) schädige den Fremdenverkehr! 
Der Vorsitzende Stüber faßte die einmütige Ansicht der Versammlung dahin 
zusammen, daß einzig und allein die Rentabilität eines Betriebes der Grad- 
messer für die Sperrstunde sein müsse! („Gasthaus“, Nr. 84.) 

Die zum Aschinger-Konzern gehörende Berliner Hotelgesell- 
schaft schließt 1925 mit 299583 RM Reingewinn ab und zahlt 6 Prozent 
Dividende. („Gasthaus“, Nr. 82.) 

Der Deutsche Alkoholgegnerbund führt fortan den Unter- 
titel „Arbeitsgemeinschaft für alkoholfreie Kultur“. Zum zweiten Vorsitzenden 
ist Präs. Dr. Strecker gewählt; erster Bundesvorsitzender ist Dr. med. Vogel, 
Geschäftsführer Ferd. Goebel; Geschäftsstelle Hamburg-Ahrensburg, Man- 
hagener Allee 105. — In Bremen ist die Ortsgruppe, der auch Prof. Dr. 
Delbrück angehört, neu begründet. (,„D. Alkoholgegn.“, Nr. 10.) 

Der Württembergische Landesausschuß für gärungslose 
Früchteverwertung hält jährlich ein- bis zweimal Kurse in Stuttgart 
ab; 1. 9. führte Baumann die neuen Herstellungsarten von Säftemost und die 
Flächenerhitzer Modell 10 und 11 vor. („D. Alkoholgegn.“, Nr. 10.) 

Auf Anregung des Reichsbundes der Standesbeamten ist in Berlin em 
Deutscher Bund für Volksaufartung und Erbkunde be 

ründet, welcher durch gemeinsamen Erlaß der Minister für Wissenschaft, 
es Innern und für Volkswohlfahrt (20. 2. 1926) empfohlen wird. Der Bund 
bezweckt, „die deutsche Volksgesamtheit über die bestehenden bedrohlichen 
Gefahren der menschlichen Entartung aufzuklären, sowie die Mittel und Wege 
nicht nur zur Verminderung dieser Schäden, sondern auch zur Erhaltung 
und Mehrung des im deutschen Volke vorhandenen wertvollen körperlichen 
und geistigen Erbgutes in den weitesten Kreisen zu verbreiten“. Seine Zeit- 
schritt heißt „Zeitschrift für Volksaufartung und Erbkunde“ und wird von 
Obermedizinalrat Dr. N. Ostermann im Preußischen Ministerium für Volks- 
wohlfahrt, Berlin W 66, herausgegeben. Wir stellen gerne fest, daß die Alkohol- 
- frage darin ausgiebig Berücksichtigung findet. 

Der Deutsche Gastwirtstag in Cassel (im September) forderte 
die völlige Aufhebung der Polizeistunde und die Gleichstellung von Stadt und 
Land dabei, sowie die Errichtung von Gastwirtskammern, lehnte alle Ab- 
stinentenbestrebungen ab und re die Ablehnung des G 
bestimmungsrechtes durch den Reichstag. („Christl. Welt“, Nr. 18.) 

Der Bezirksverein und der Frauenbund des D. V. g.d. A. in Nürnberg 
haben 29. 7. die erste alkoholfreie Gaststätte der Stadt m 
Stadtjugendhaus zur Krone eröffnet. („Nürnbg. Ztg.“, 30. 7.) 


Sonstiges. 

Oberstudienrat Dr. M. Hartmann, Leipzig, Mitgründer und 
langjähriger Vorsitzender des Vereins abstinenter Philologen, dritter Vor- 
sitzender des Deutschen Bundes enthaltsamer Erzieher, Mitglied des Ver- 
waltungsausschusses des Deutschen Vereins gegen den Alkoholismus, ist 
72 Jahre alt, 17. 8. verstorben. Noch am Internationalen Kongresse g. d. A. 
in Dorpat nahm er teil. Er ist ein fruchtbarer Schriftsteller und eifriger Redner 
gewesen. Wir nehmen von seinen Schriften „Die Stellung der Schule zur 
Forderung alkoholfreier Jugenderziehung‘“, „Die höhere Schule und der Alko- 
holismus“, „Turnvater Jahn und seine Stellung zum Alkohol“, „Das gerichtliche 
Nachspiel zum 12. Deutschen Turnfest in Leipzig“, „Der neuere Stand der Anti- 
alkoholbewegung in Nordamerika“; besonders hat er auch die Nikotinfrage 








Stubbe, Chronik. 243 


bearbeitet und bei allen Gelegenheiten auf die Zusammenhänge zwischen 
Alkohol- und ee A hingewiesen. Das Letzte, was er den deutschen 
Pastoren in Dorpat ans Herz legte, war die Bitte, dafür einzutreten, daß bei 
en: Abendmahlsfeiern für die Konfirmanden alkoholfreier Wein gebraucht 
werde. 

Die erste Genossenschaftsbrauerei Berlin-Friedrichshagen 
feierte 1. 9. ihr 25jähriges Bestehen. Sie hatte zuerst hen Jahresausstoß von 
10000 hl, 1925 aber 267 000 hl. Nach dem jetzigen Umbau kann eine Steige- 
rung auf 400 000 hl erfolgen! („Gasthaus“, Nr. 97.) 


Dr. Peltzer hat den Weltrekord Nurmis geschlagen (Pe. 1500 m 
in 3 Minuten 51 Sekunden, Nu. 3 Min. 52,6 Sek.). Nu. war enthaltsam. Ueber 
Pe. schreiben die „K.N.N.“ 16. 9.: „Dr. Pe., dreifacher Weltrekordmann, hat 

eigt, was man durch eisernes Training und größte Enthaltsamkeit erreichen 
ann. Er selbst sagt: „Der erfolgreichste Typus im Sport ist auf jeden Fall 
derjenige, der sein Können nicht einer überragenden Veranlagung verdankt, 
sondern sich durch fleißige und überlegte Trainingsarbeiten hochringen muß“.“ 


C. Ausanderen Ländern. 


Afrika. Diesüdafrikanische W. C. T. U. (Christlicher Frauen- 


Welttemperenzbund) hat durch „Kettensammlung‘“ über 1000 neue Mitglieder 
gewonnen. 10000 Stück des Traubenrosinen-Kochbuchs von Emilie Salomon 
wurden auf den landwirtschaftlichen Ausstellungen verteilt. (D. Alkohol- 
gegner“, Nr. 2. 
Die Alkoholeinfuhr in Französisch-Westafrika war 
über der Vorkriegszeit merklich zurückgegangen. 1911 lieferten die 
oholzölle 48 Prozent der Gesamteinnahmen, 1920 nur noch 20 Prozent. 
Der hohe Zoll trug wesentlich zur Besserung bei. Mit der Entwertung des 
Franks fällt der Zoll jedoch immer weniger ıns Gewicht; die Folge ist eine 
Steigerung des Alkoholkonsums. („Berner Tagw.“, 9. 8.) 


Bulgarien. Der Unterrichtsminister weist die Direktoren 


aller staatlichen Schulen auf die Alkoholschäden hin und fordert auf, den 
Verband von Temperenzgesellschaften in Bulgarien bei seinem Feldzug gegen 
den Alkoholismus zu unterstützen. Insonderheit soll die Schule durch Er- 
teilung von alkoholgegnerischem Unterricht und durch geeignete Vorträge 
helfen. („Chri. Sci. Mon.“, 22. 6.) 


Canada. Der „Chri. Sci. Mon.“ 14. 6. weist (zum Zeichen, daß die 


Staatskontrolle den Brauereien gut bekommt) auf folgende Anzeigen in 
den Blättern von Vancouver hin, die neues Kapital für Brauereien anwerben 
sollen: „Wissen Sie, daß eine wohlbekannte Brauerei in Britisch-Columbien 
ihren Teilhabern 800 Proz. für ihre Anteilscheine zahlt? Wissen Sie, daß der 
Jahresbericht einer Brauerei in Quebec letztes Jahr einen Ueberschuß (surplus) 
von mehr als 3 000 000 Dollars aufwies und für das Jahr einen Gewinn (profit) 
von mehr als 1250000 Dollars auszahlte, indem sıe das Bier 8 Dollars das 
Barrel billiger verkaufte, als der Preis hiesiger Brauereien war? Wissen Sie, 
daß an einer Brauerei in Britisch-Columbien mit einem Verkauf von 200 Barrels 
täglich mehr Profit zu machen ist als mit einer fließenden Oelduelle mit einer 
Erzeugung von 2000 Barrels den Tag?“ 


Finnland. Die Zoll- und Polizeibehörden sind auf ein neues Mittel 
zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels verfallen: Die Wege werden durch 
Drahtverhaue gesperrt, in die zur Verstärkung der Hindernisse noch scharfe 
Nägel eingenietet werden. Etwa fünfzig Meter von diesen Drahtverhauen ent- 
fernt werden ne ausgestellt, die den sich nähernden Automobilen 
Haltesignale geben. Im Bezirk Nyland ist diese neue Methode der re 
bekämpfung bereits mit sehr gutem Erfolge erprobt worden. („Kieler 
Zeitung.“, 10. 9.) 


16* 


244 Stubbe, Chronik. 


Frankreich. Die diesjährige französische Weinernte wird 


auf 65 Millionen hl geschätzt, was gegenüber dem Vorjahr einen Minder- 
ertrag von 7 Millionen hl bedeuten würde. Infolge der starken Kaufaufträge 
ist der Weinpreis ab Weinberg schon jet um das Doppelte gegenüber dem 
Vorjahr gestiegen. Die Weinbauern halten indessen noch mit den Verkäufen 
zurück. („Berlin. Lok.-Anz.“, 25. 9.) 


Großbritannien. Während vor dem Kriege der Ertrag der 


Heeres- und Flottenkantinen zu 25 Prozent vom Bierverkaui 
stammte, sind es jetzt nur noch 6 Prozent. Die Fürsorge für gute Mahlzeiten, 
süße Kuchen, Spiele aller Art hat den Wandel gebracht: Der London Sunday 
Express sagt 27. 6.: „Gib uns Brotkuchen (Bues), nicht Bier“, scheint heute 
die Losung von Heer und Flotte zu sein. Die Kantinen sind von Kaffeetrinkern 
und Kuchenessern bevölkert, und man hört das Klappen von Teelöffeln an- 
statt des Klingens der Trinkkannen (Ankards). („The Am. Iss.‘“, No. 8.) 


Auf der 33. Jahresversammlung der Royal Army Temperance 
Society Caxton Hall, Westminster, erklärte der Vorsitzende Generalmajor 
Sir Walter P. Braithwaite: „Ich glaube, daß das Heer heute die nüchternste 
Gemeinschaft von Männern auf den britischen Inseln ist“. (Als Gründe führt 
er an: Aufklärung durch die R. A. T. S., die Schaffung vieler Erholungsplätze, 
die Pflege des Sports.) — Die Gesellschaft hielt über 200 Vorlesungen vor 
23000 Mann. 182 neue Zweigvereine entstanden im letzten Jahr; über 7000 
Mitglieder wurden eingetragen. — In einem Heere von 199002 Mann gab es 
1925 nur 248 Verurteilungen wegen Trunkenheit; 1924 waren es 296, 1923 4%, 
1922 850 Fälle. („Manch. Guard.“, 28. 5.) 

Gegenüber 7222 Verurteilungen (convictions) von Frauen 
wegen Trunkenheit 1918 gab es 1924 12924 dieser Art. („The 
Times“, 4. 8.) 


Lettland. Die „Rigasche Rundschau“ (4. 5.) berichtet, daß die Prüfungs- 


stelle („Staatskontrolle‘“‘) bei der Abrechnung über die Unkosten, die durch 
den Besuch des französischen Senators Reynald 6. und 7. 4. erwachsen sind, 
die Ausgabe füralkoholische Getränke (538 Lat) beanstande. 


Niederlande. Auf der allgemeinen Versammlung der Nieder- 


ländischen Gesellschaft zur Abschaffung alkoho!- 
haltiger Getränke 2. 8. in Utrecht wurde der eg für 1927 
auf 56 000 Gulden in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. P. van der Meulen 
und H. Sloeg jr. wurden mit der Schriftleitung von „de blauwe Vaan“ beauf- 
tragt. Man sprach sich gegen die Spirituosenrationierung und gegen Er- 
niedrigung der Abgabe auf gebrannte Getränke aus. Man will sich weiter 
um die Einführung des Gemeindebestimmungsrechtes bemühen und demnächst 
eine Schrift „Sport und Alkohol“ herausgeben. ((,Tel.“, 4. 8.) 

Verschiedene alkoholgegnerischen Verbände haben an den Gemeinderat 
einen Antrag eingereicht, daß in einer Reihe von Stadtbezirken 
eo. 3 S i a keine Konzessionen mehr erteilt werden sollen. (,Ni. Rott. 

our.“, 16. 7. 


Polen. Nach „Glos Prawdy“, dem Organ Pilsudskys, ist der Staat im 


Ree monopo um 250 Millionen Zloty betrogen worden; die Gewinne des 
piritusmonopols, heißt es da, bleiben in den Taschen der Besitzer von 
Spiritusbrennereien und Likörfabriken, die wie Pilze emporsprießen. („Kied. 
tg.“ Nr. 405, 31. 8.) 
Der Landesverband abstinenter Pfarrer hielt 27. 4. seine 
Ver nung in Posen. 20 Prozent der Geistlichen gehören ihm an. 
as Wichtigste, was die Tagung brachte, war die Anregung, dem Gemeinde- 
blatte eine Blaukreuz-Beilage mitzugeben. („Christl. Abst.“, Nr. 4.) 
Der Finanzminister hat eine ap erlassen, nach der das Alkohol- 
monopol in die Grafschaften Bialastock, Lublin, Krakau und Schlesien mit 














Stubbe, Chronik. 245 


dem 1. Dezember d. J., in die Grafschaften Warschau, Lodz und Kielce mit 
1. Januar 1927, in die Grafschaften Posen und Pommerellen mit 1. April 1927 
eingeführt wird. („Mess Polon.“, 1. 9.) 


Schweiz. Im Kanton Bern sind acht neue Jugendherbergen 


errichtet. Auch in St. Moritz (Engadin) gibt es jetzt eine solche, wie dort 
schon ein alkoholfreies Volksheim besteht. („Bl. Kr.“, 23. 7.) 

In Zürich fand eine vom eidgenössischen Finanzamt einberufene Kon- 
ferenz mit etwa 40 Vertretern der Gewerbebrennereien, Liköristen 
und Spirituosenhändlern unter Vorsitz von Bundesrat Musy statt, wobei 
auch die Alkoholverwaltung vertreten war. Die Konferenz erklärte sich damit 
einverstanden, daß die genannte gewerbliche Herstellung von gebrannten 
Wassern der Konzession zu unterstellen sei, und daß auch bei Hausbrenne- 
reien (mit Ausnahme der Spezialitäten) die Abgabepflicht verbunden mit der 
nanpi des Bundes für die erzeugten gebrannten Wasser festzusetzen 
sei. Auch über die Entschädigungsfrage einigte man sich. („Bündn. 
Bauer“, 3. 9.) 


Vereinigte Staaten von Nordamerika. Die amerika- 


nischen Farmer treten mehr als je für Prohibition ein. Ein Mr. Faber, 

der alle 48 Staaten (mit Ausnahme von 5) bereist hat, berichtet an den Präsi- 

denten Coolidge: „Vom Standpunkt des Geschäfts und Geldes aus ist es 
wichtiger denn I das Staatsverbot aufrecht zu erhalten; denn es ist zum 
großen Teil die Ursache unseres augenblicklichen Wohlstandes.“ (D. Alkohol- 

gegner‘“, Nr. 10.) 

Die Gesellschaft gegen das Prohibition Amendment 
hat einen Sammelfonds von 300 000 Dollars Are el um in diesem 
pure die Wahl nasser Kongreßleute zu unterstützen. Sie wirbt vor allem in 

rauenkreisen um weitere Gelder. („The Am. Iss.“, No. 8. 

Haiss, der Leiter des amerikanischen Filmwesens, erklärt, es würden die 
Filme keinerlei Szenen vom Trinken, Herstellen oder Verkauf von Spirituosen 
(En außer wenn dergleichen ein notwendiger Teil einer Erzählung sei. 
Ebenda. 

Das Recht der ausländischenDiplomaten, sich alkoholische 
Getränke zu halten, ist eingeschränkt worden. Der Alkohol muß jetzt vom 
Einfuhrbafen in eigenen Autos der Diplomaten nach Washington gebracht 
werden. („Christl. Welt“, Nr. 18.) 

Der Appellationsgerichtshof (United States Circuit Court of 
Appeals) hat entschieden, daß die BeschlagnahmevonSpirituosen 
innerhalb der Zwölfmeilengrenze ebenso aufdie fremden Schiffe 
wie auf die amerikanische Flagge anzuwenden ist. („Neptune“, 2. 8.) 

Veröffentlichungen mit Anzeigen von Spirituosen 
dürfen nicht mehr in die Vereinigten Staaten eingeführt werden. Aus diesem 
Grunde wurden z. B. einige Tausend Stück der Zeitschrift „The Rey of 
London“ von den Hafenbehörden in Ney York angehalten. („Inform.“, 20. 8.) 

Weil mit sakramentalem Wein Mißbrauch getrieben wurde, hat 
Major Chester Mills, Prohibitionsverwalter des Bezirkes New York, den 
Schluß von 250 Läden, die hiermit handelten, angeordnet; für jüdische Sakra- 
mentsfeiern muß fortan der Wein von den Rabbinern bezogen werden. (,New. 
York. Her.“, 20. 8. 

- __, In New York wurden 27 Aerzte, 36 Apotheker und 14 Vertreter von 
Distillerinen wegen Verletzung des Alkoholverbots vom großen Bundesgericht 
verkla gt; die Aerzte und Apotheker sollen sich mit falschen Verordnungen 

befaßt haben. („La Suisse“, 7. 8.) 


Mitteilungen. 


1. Aus der Trinkerfürsorge. 
Rotterdamer Fürsorgestelle für Alkoholkranke. 


(„Consultatie-Bureau voor Alcoholisme‘.) 


Die Stelle zählt nach dem von ihrem Schriftführer, Herrn T. Vleeming, 
erstatteten Jahresbericht für 1925 206 persönliche, 16 körperschaftliche Mit- 
lieder und 84 Gönner. Sie hat neben jenem als ihrem „pädagogisch-sozialen 
eiter“ einen ärztlichen Leiter (in ihrem zweiten Vorsitzenden) und einen 
rechtskundigen Berater (im ersten Vorsitzenden). Zweimal in der Woche gegen 
Abend hält der Fürsorgestellenleiter eine Sprechstunde für die zahlreich sich 
einfindenden Besucher, während (in einem zweiten Zimmer) der ärztliche 
Leiter in der Regel nur d i e Pfleglinge untersucht, die zum ersten Mal kommen. 


Die Zahl der neu Gekommenen belief sich im abgelaufenen Jahr auf 383, 
während es im Vorjahr 330 waren und die bisherige Höchstzahl 355 betragen 
hatte. Außerdem empfing der Leiter noch 3186 Besuche von alten Pfleglingen 
und solche von 214 Familiengliedern und 83 sonstigen Personen. Die meisten 
kamen um Hilfe, Unterstützung oder Arbeit, ohne zu bekunden, daß sie unter 
die Leitung der Fürsorgestelle kommen wollten; und wenn möglich, wird 
ihnen ein anderer Weg gewiesen. Welchen Umfang die Arbeit angenommen 
hat, zeigt die Tatsache, daß die Gesamtzahl der empfangenen Besuche 3953, 
also durchschnittlich reichlich 41 auf die Sitzung betrug. Ausgeführt wurden 
außer den Tausenden von Besuchen, die die Fürsorgerin machte, vom Leiter 
persönlich 491 Besuche bei Pfleglingen, Familienangehörigen, Arbeitgebern, 
Gerichten und Anstalten usw. | 


Was das Alter der neuen Pfleglinge betrifft, so waren unter ihnen 
31 unter 21 Jahren, davon 4 Mädchen. 


Bezüglich der Artder mißbrauchten Getränke trat der Wein 
neuerdings stärker hervor: 24 tranken Wein (meist neben Bier und vereinzelt 
up). „Hübsche Namen (Chinawein, Blutwein, Fieberwein), die auf 
falsche Bahn führen und der Bevölkerung suggerieren, daß Wein so 
sei, Unkenntnis, daß auch im Wein zuweilen ziemlich viel Alkohol enthalten 
ist, Nachäffung der begüterten Stände, um bei allerlei Gelegenheiten Wein 
auf der Tafel zu haben, der niedrige Preis des vornehmen Getränks .. .. 
die bequeme Möglichkeit, Wein in Läden aller Art zu bekommen — dies 
scheinen mir die Hauptursachen, die den Weinverbrauch in letzter Zeit so 
stark zunehmen ließen.“ Die Verhältniszahl der Trinker, die sich nur an 
starke Getränke halten, ist seit 1917 sehr stark zurückgegangen, ebenso bei 
den ungefähr in gleichem Maße Bier und Schnaps Trinkenden, während die 
Zahl der ausschließlichen Biertrinker beträchtlich gestiegen ist. „Wo bleibt 
die „Unschuld“ des Bieres, wenn man bedenkt, daß in 291 Trinkerfällen, d. ı. 
81 v. H., das Bier die beherrschende Rolle spielt?“ 

Hinsichtlich des Erfolges der Betreuung wird berichtet, daß von den 
Pfleglingen, die auf eine Aufforderung im ae einer Geldstrafe 
öffentlicher Trunkenheit erschienen, nur 22 v. H. es zur Enthalts t 
brachten, woran nach dem Bericht höchstwahrscheinlich die Zunahme des als 
harmlos geltenden Bierverbrauchs mit beteiligt ist. 


Mitteilungen. | 247 


Die soziale und sittliche Bedeutung der Trinkerfürsorge wird u. a. da- 
durch beleuchtet, daß die enthaltsam Gewordenen und die bedeutend Ge- 
besserten zusammen 225 Kinder hatten: „Für diese 225 Kinder wird die Für- 
sorgestelle ganz sicher sehr viel günstigere Lebensverhältnisse geschaffen 
haben, als die waren, in denen sie vorher lebten.“ 

Als Lohn und Renten nahm die Stelle 1925 2142 Gulden in Empfang 
und vom ‚Sozialen Hilfsdienst“ 528 Gulden zu wöchentlichen Auszahlungen 
an Krankenunterstützungsempfänger. Spargelder von Pfleglingen wurden emp- 
iangen und verwaltet 2390 Gulden. 

Dem Bericht des ärztlichen Leiters ist zu entnehmen, daß bei den 
172 Pfleglingsfamilien mit Kindern 66 Fehlgeburten, d. 6. 8,42 v. H. (im Vor- 
jahr 11,13 v. H.), vorkamen. Auch die Kindersterblichkeit war — wie nach 
den sonstigen Erfahrungen — groß: 156 von 784 Kindern, d. s. 20 v. H. 
(im Vorjahr 28,43 v. H.). Der vierte Teil der Betreuten hatte an Geschlechts- 
krankheiten gelitten — „ein deutlicher Beweis für den engen Zusammenhang 
zwischen Bacchus- und Venusdienst“. 

Insgesamt verzeichnet die Fürsorge in den 14 Jahren ihres Bestehens 
2455 Pfleglinge, von denen die kleinere Hälfte, gut 48 v. H., in Behandlung 
blieben, von welchen wieder zwei Drittel es zur Enthaltsamkeit a 


2. Aus Vereinen. 


Jahresversammlung des Deutschen Vereins gegen den 
Alkoholismus, Barmen, 26.—29. September 1926. 


Der Deutsche Verein gegen den Alkoholismus hielt in den letzten 
Septembertagen in Barmen seine aa nn ab, mit der die 13. Kon- 
ferenz für Trinkerfürsorge und die Tagung des Verbandes der Trinkerheil- 
stätten des deutschen Sprachgebietes verbunden waren. 


Ein Radiovortrag und Gottesdienste mit alkoholgegnerischen Predigten 
gingen der Tagung voraus. In der (nicht öffentlichen) Sitzung des Ver- 
waltungsausschusses des Deutschen Vereins wurden eingehende Berichte über 
die Arbeit des verflossenen Jahres erstattet, darunter ın sehr anschaulicher 
Darstellung über den Kampf um das Gemeindebestimmungsrecht. Der Haupt- 
versammlung war das Thema: „Schutz der Jugend gegen die Alkohol- 

fahren“ gestellt. Dem meisterhaften Einleitungsvortrage des Studienrats 

erbitz, der die Forderungen moderner Erziehung zur Alkoholfrage 
zusammenfaßte, folgte eine Reihe kürzerer Ansprachen aus verschiedenen 
Lebens- und Erziehungskreisen: Für die Frauen und Mütter sprach Frau 
E. Krukenberg-Conze, für die Reichsarbeitsgemeinschaft für alkohol- 
freie Jugenderziehung Professor Dr. Strecker. Der bekannte Sportsmann 
Dr. Peltzer erörterte die Möglichkeiten, im Rahmen der körperlichen und 
portiichen Erziehung der Alkoholismusbekämpfung gereci zu werden. 

eitere Ansprachen erfolgten aus den Kreisen der Schulen, der Jugend- und 
Wohlfahrtsämter, der Jugendbewegung, und der Jugendpflege. 


Im Zusammenklang mit der Hauptversammlung veranstaltete die Barmer 
Lehrerschaft am gleichen Tage (nachmittags) eine Konferenz, in der Lehrer 
Temme aus Nordhausen einen längeren Vortrag hielt und Lehrer Hüff- 
mann (Düsseldorf) eine Lehrprobe gab. 


Die Ergebnisse der Verhandlungen dieses Tages wurden in der folgenden 
Entschließung zum Ausdruck gebracht: 


race ung Anpreisung und Anbieten alkoho- 
lischer Getränke steigt beständig. Dadurch sehen wir 
vorallemdie Jugend aufsschwerstebedroht. 


Zum Schutz unserer Jugend gegen die Alkohol- 
geiahren erbitten, erwarten und fordern wir daher: 


248 Mitteilungen. 


Von jedem einzelnen — zumal in verantwortlicher 
Stellung —: Einsicht in die deutsche Alkoholnot und ihre Ursachen — 
u. ußtsein seiner Mitverantwortlichkeit für die Zukunft unseres 

olkes. 


Im besonderen: 


Von a Ei ung und Reichstag, von den nach- 
geordneten Staats- und Gemeindebehörden: 

Endliche Durchführung der bestehenden Schutz- 
bestimmungen — Verbot jeder Abgabe alkoholischer 
Getränke und Genußmittel an Jugendliche unter 18 
Jahren; besonders: baldigstes Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke 
und Genußmittel auf Turn-, Spiel- und Sportplätzen, bei Schul- und Jugend- 
festen, an denen Jugendliche beteiligt sind — Verbot jeglicher Alkoholrekliame 
an und in Verkehrsmitteln und öffentlichen Gebäuden — Zuziehung der 
Jugendämter, Elternvertretungen und alkoholgegnerischen Vereine zur Be- 
ratung über Schankerlaubnisse. 


VondenKirchen: 

Tiefgehende Behandlung unserer Alkoholnot im 
Religions- und Konfirmanden- (Kommunion-) Unter- 
richt, in Kindergottesdienst und Seelsorge — Vermehrie 
Gründung und Förderung alkoholgegnerischer Jugend- und Kampigruppen — 
Alkoholfreiheit aller kirchlichen Jugendfeste. 


Von Unterrichtsverwaltung und Lehrerschaft: 

Aufnahme der Alkoholfrage in die Lehrpläne sämt- 
licher Schulen, grundlegend in die Ausbildung der 
Lehrer selbst — durch Staatsbeihilfen und Beurlaubung ausgiebig 
unterstützte Kurse für Lehrer und Junglehrer — zielbewußte Förderung des 
Nüchternheits-Wanderunterrichts für die Uebergangszeit — Ausrüstung der 
einzelnen Schulen mit den nötigen Fachschriften und gutem Anschauungs- 
stoff — Versorgung aller Schüler der Oberstufe miteinem 
guten Handbüchlein über die Alkoholirage — Aufklärung 
der Eltern über die Alkoholgefahren — Empfehlung und Förderung des 
„Goldenen Buches“ — Pflege des Jugendwanderns, echten Volksliedes und 
edler Geselligkeit — Alkoholfreiheit aller Schulfeste als 
selbstverständliche Pflicht für Schüler und Lehrer wie 
auch für alle Gäste — Förderung des Milch- und Obst- 
genussesinden Schulen und durch die Schulen. 


Von Wohlfahrts- und Jugendpflege: 

Alkoholfreiheit der Spiel- und Sportplätze als Vor- 
bedingung jeder öffentlichen Unterstützung unter Vor- 
sorgefür gutealkoholfreie Erfrischungsmöglichkeiten 
— ar E der öffentlichen Jugendtage zu vorbildlichen Volksiesten 
ohne Alkohol und Nikotin — weitgehende Förderung alkoholfreier Jugend- 
heime und -Herbergen, Pflege echten Volksliedes und edler Geselligkeit — 
von allen beamteten Jugendpflegern das Beispiel der 
Enthaltsamkeit. 


VondenTurn-undSportführern: 

Aus dem Willen zu innerer Zucht und höchster 
Leistungsfähigkeit das Vorbild der Enthaltsamkeit — 
entschlossenes und zähes Eintreten für Säuberung der 
Turn- und Sportplätze von Alkoholund Nikotin — plan- 
mäßige Fiziehung ihrer Jugend zu einem von Alkobol 
und Nikotin unabhängigen Leben. 

Von den Gastwirten: 

Vertieftes Bewußtsein ihrer großen Verantwortun 
gegenüber der heranwachsenden Jugend — Ausschlu 
gewissenloser Elemente aus ihren Standesvereinen — 





Mitteilungen. 249 


Bereitstellung guter und preiswerter alkoholifreier 
re (namentlich Milch und unvergorener Obst- 
sälte). 

Von den deutschen Eltern: 

Das Vorbild, das ihre Kinder brauchen — Schärfung des Wissens und 
Gewissens der Kinder gegenüber der deutschen Alkoholnot — un- 
bedingte Bewahrung der Kinder vor Alkoholgenuß. 

Von der organisierten Jugend: 

Tatkräftiges Eintreten für Sicherung alkoholfreien 
Jugendlebens — bewußte Mitarbeit am Aufbau einer alkoholfreien Ge- 
selligkeit — unbedingte Ablehnung der überlebten Trink- 
sitten aus Gründen der Reinheit und Männlichkeit, der 
ErhaltungundEntfaltung deutscher Volkskraft — Treue 
zu der in der Jugendzeit gewonnenen Unabhängigkeit 
von Alkohol und Nikotinauch imspäteren Leben. 

Halte keiner sich für zu gering oder zu einflußlos, 
hier sein Bestes miteinzusetzen! Helfe jeder mit, die 
gesellschaftliche und berufliche Stellung aller derer 
zu stärken, die sich für diese Ziele einsetzen! Nur tat- 
kräftiges, hingebendes Zusammenwirken aller ver- 


bürgt eine bessere Zukunft. Aufjedeneinzelnen kommt 
esan!“ 


Außer der Versammlung des Verbandes der Trinkerheilstätten und der 
ESEL LIU OIE On Senn. in denen dringende De Fragen erörtert 
wurden, brachte die Tagung noch verschiedene Veranstaltungen, von denen 
die im Barmer Vereinshause abgehaltene Volksversammlung besonders 
hervorgehoben zu werden verdient. Den Hauptvortrag in dieser Versamm- 
lung hielt der bekannte Jenenser Volkswirtschaftler Professor Dr. Keßler, 
der die Frage: „Werden wirklich Millionen von Existenzen vernichtet, wenn 
weniger getrunken wird?“ miit wissenschaftlicher Gründlichkeit und in einer 
sehr glücklichen volkstümlichen Form beantwortete. 


An die Tagung des Deutschen Vereins knüpfte sich eine Fahrt nach 
Düsseldorf zur ıchtigung. der Hygiene-Ausstellung. K 
rt. 


Hauptversammlung des Deutschen Frauenbundes für 
alkoholfreie Kultur, Leipzig, 26.—29. September. 


Der Deutsche Frauenbund für alkoholfreie Kultur hielt in Leipzig seine 
14. Hauptversammlung vom 26.—29. September ab, die von 43 egierten 
aus 56 Vereinen und vielen Mitgliedern und Gästen auch aus Oesterreich 
und Dänemark besucht war. Neben theoretischer Arbeit leistete der Bund 
raktische durch Einrichtung alkoholfreier Gaststätten, Milchhäuschen und 
edigenheime. Durch allgemeine Aufklärung, alkoholfreie Erziehung der 
Jugend, Einführung von Nüchternheitsunterricht in den Schulen und durch 
die Bekämpfung der die persönliche Freiheit des Einzelnen beschränkenden 
aa glaubt er seinem Ziel, eine alkoholfreie Kultur zu schaffen, näher 
zu kommen. 


In einer öffentlichen Versammlung sprach Landtagsabgeordnete Frau 
Planck, Württemberg, über das Thema: „Zeitgemä mstellungen in 
der Haus- und Volkswirtschaft“. Eine Entschließung wurde einstimmig an- 
genommen, die lautet wie folgt: 


„In Erkenntnis der steigenden Alkoholnot unseres Volkes richten wir an 
alle deutschen Frauen und Mütter die dringliche Aufforderung, an der 
alkoholfreien Jugenderziehung mitzuarbeiten und eine von Rauschgetränken 
Pa edle Geselligkeit heranzubilden, wozu die Anfänge schon gegeben 
sind. 


250 Mitteilungen. 


Von den deutschen Regierungen, den maßgebenden Behörden und den 
Gemeindeverwaltungen erwarten wir, daß sie dem immer noch zunehmen- 
den Alkoholismus ihre Aufmerksamkeit schenken, an der Volksaufklä 
über das Wesen des Alkohols mitwirken und ein Schankstättengesetz 
schaffen, daß die Jugend ausgiebig vor dem Alkohol schützt und ferner die 
Zahl der Schankstätten allmählich und planmäßig vermindert.“ 

In einer zweiten öffentlichen Versammlung behandelte Frau Babette 
Oldenberg, Göttingen, das Thema: „Was können wir für den 
lichen Schutz der Trinkerfrauen und -Kinder tun?“ Auch über diese 
brennende Frage wurde eine Entschließung folgenden Inhalts einstimmig 
angenommen: 

„In ernster a um das Schicksal der stetig wachsenden, großen 
Zahl von Frauen und Kindern, die schutzlos den brutalen Angriffen und 
Mißhandlungen ihrer durch den Rausch geistesgestörten Männer und Väter 
ausgesetzt sind, richtet eine am 28. 9. 26 vom Deutschen Frauenbund für 
alkoholfreie Kultur ins Königin-Luisehaus in Leipzig einberufene Ver- 
sammlung an die Reichs-, Landes- und Gemeindebehörden die dringende 
Aufforderung, gesetzliche Maßnahmen zu schaffen, um diesem furchtbaren 
Notstande zu begegnen. 

Im Entwurf zur Strafgesetzrefiorm ist bereits die Verbringung von 
straffälligen Trunksüchtigen in eine Trinkerheilanstalt vorgesehen. Wir 
fordern, daß die darauf bezüglichen Bestimmungen schon jetzt auf dem Ver- 
ordnungswege geregelt werden. Wir fordern ferner einen weg zur schnellen 
Internierung von Gewalttätigen und die Schaffung von geschlossenen Heil- 
stätten für Trunksüchtige“. Str. 


Aus der Jahresversammlung der Deutschen Gesellschaft 
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. 


In der am 18. September abgehaltenen Jahresversammlung der Deutschen 
Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ist auch die Alkohol- 
frage erörtert worden. Die Ortsgruppe Frankfurt a. M. hatte im Ausschuß 
beantragt, es möge die DGBG. bei den gesetzgebenden Instanzen des Reiches 
und der Länder die Forderung um Unterdrückung bzw. Aufhebung der 
Animierkneipen, Bars und aller gen durch Förderung des Alkohol- 
mißbrauches zur Verbreitung der Geschlechtskrankheiten unter dem Einfluß 
des Alkohols führenden Lokale erheben. 

Begründung: Nachdem durch eine skrupellose Agitation die Aul- 
nahme des Gemeindebestimmungsrechts in das kommende Schankstätten- 
gesetz verhindert worden ist, nachdem weiter dieselbe Agitation bereits ein- 
gesetzt hat, um eine Einschränkungsmöglichkeit gegenüber den zum Alkohol- 
mißbrauch ausartenden Betrieben zu verhindern, ist im Interesse der Be 
schränkung des zu gemeingefährlicher Ausbreitung der Geschlechtskrank- 
heiten führenden Animierkneipenwesens unabhängig von dem Schankstätten- 
gesetz die Eindämmung des A De unerlaßlich, die nur durch 
ein radikales, auch die Umgehung schari bestrafendes gesetzgeberisches Vor- 
gehen möglich ist. 

Der Verhandlungsbericht gibt die folgende Aussprache wieder: 

Professor Stern schlägt vor, den Antrag einstimmig abzulehnen. 

Professor Hoffmann fragt, ob dieser Äntrag nicht schon von anderer 
Seite durchgeführt ist, insbesondere ob nicht rdamen usw. einer ge 
sonderten Ueberwachung zugeführt werden können. 

Vorsitzender betont den Standpunkt, daß es richtig sei, immer 
wieder die Beziehungen zwischen Alkohol und Geschlechtskrankheiten 
hervorzuheben, und daß die DGBG in allererster Linie verpflichtet ist, dazu 
etwas zu tun. Er glaubt, daß die vorliegende Fassung etwas zu weit gehl. 

Frau Fritsch: Die DGBG muß zu der neuen Gesetzgebung Stellung 
nehmen, nachdem das Gemeindebestimmungsrecht abgelehnt worden ist. Wir 
wollen verlangen, daß dem überhandnehmenden Animierkneipenwesen ge 





Mittellungen. : 251 


steuert wird. Im Kriege ist es möglich gewesen, dagegen vorzugehen, es 
muß auch jetzt wieder gelingen. 

Professor Flesch wünscht eine scharfe Fassung, nachdem er jetzt 
wieder die Erfahrung gemacht, daß in einem Artikel von Müller de la Fuente 
die Beziehungen zwischen Alkohol und Geschlechtskrankheiten als sehr 
geringe hingestellt werden. Es muß energisch betont werden, 
daßwiraufeinemanderen Standpunkt stehen. 

Vorsitzender: Es handelt sich also jetzt um die Frage, ob die Ver- 
sammlung den Antrag der Ortsgruppe in der eingebrachten Fassung an- 
nehmen will oder in einer vom Vorstand auszuarbeitenden Form. 

Es wird beschlossen, die endgültige Fassung zwischen der Ortsgruppe 
Frankfurt und dem Vorstand zu regeln, und jetzt nur zu beschließen, daß 
ein Antrag an die Regierung und die gesetzgebenden Körperschaften in 
diesem Sinne zu richten ist. _ 


3. Verschiedenes. 
Der Völkerbund und die Alkoholfrage. 


Im September 1925 versammelte sich in Genf eine internationale Kon- 
ferenz gegen den Alkoholismus, an der sich 15 Regierungen vertreten 
ließen, um die internationalen Probleme, die in Beziehung zur Alkoholfrage 
stehen, Kies zu prüfen: Konflikte zwischen Alkohol ausführenden 
Staaten und Staaten mit strenger OB SE LE, Alkohol in den 
Kolonien, internationale Bekämpfung des Alkoholschmuggels usw. Unter 
den von der Konferenz angenominenen Entschließungen befand sich auch 
ein allgemeiner Wunsch, der Völkerbund möge sich mit der Alkoholfrage 
befassen, wie er es schon mit der Opiumfrage tut. Nachdem dieser Wunsch 
zur Kenntnis mehrerer Regierungen gebracht worden war, beschloß die 
finnländische Regierung, die Sache vor den Völkerbund zu bringen und 
ihre Delegation an der VII. Le u UNE des Völkerbundes wurde damit 
beauftragt, einen diesbezüglichen Antrag der Versammlung zu unterbreiten. 
Nachdem die Delegation ihren Antrag samt Begründung aufgestellt hatte, 
setzte sie sich mit der schwedischen und polnischen Delegation in Verbin- 
dung, die den Antrag durch ihre Unterschrift zu unterstützen beschlossen. 
Die Minister des Auswärtigen von Belgien und der Tschechoslowakei 
hatten schon früher ihre grundsätzliche Zustimmung gegeben, konnten aber 
aus verschiedenen Umständen den Antrag nicht unterzeichnen, obgleich sie 
ihn vollständig billigten. So haben am 14. September die Herren Setälä, 
Minister des Auswärtigen und erster Delegierter von Finnland, Zaleski, 
Minister des Auswärtigen und erster Delegierter von Schweden der Ver- 
sammlung des Völkerbundes folgenden Antrag gestellt: „Die Versammlung 
des Völkerbundes wird ersucht, zu beschließen, daß die Prüfung der 
Alkoholfrage ins Arbeitsprogramm des Völkerbundes aufzunehmen sei und 
den Völkerbundsrat zu bitten, die nötigen Maßnahmen zu treffen.“ In der 
Begründung dieses Antrages betonen die drei Delegationen, daß der Völker- 
bund immer mehr dazu gebracht wird, sich mit der Alkoholfrage zu be- 
fassen. So hat die konsultative Kommission zum Kinder- und Frauenschutz 
beschlossen, die Alkoholfrage, soweit sie in Beziehung zu ihrer besonderen 
Arbeit steht, zu verfolgen. Dann hat die Mandatkommission die Einfuhr und 
den Verkauf der alkoholischen Getränke in den Mandatgebieten zu kontrol- 
lieren. Dazu empfindet man in den zivilisierten Ländern das Bedürfnis 
einer leitenden internationalen Aktion gegen den Alkoholismus, nämlich in 
der Frage des Alkoholschmuggels, die erst dann in befriedigender Weise ge- 
löst werden kann, wenn allgemeine Vereinbarungen gegen den Schmuggel 
getroffen werden. 

Eine solche Aktion von seiten des Völkerbundes wird schon seit man- 
chen Jahren von den Alkoholgegnern gewünscht. Die internationale Studien- 
konferenz in Paris 1919, die Genfer Konferenz 1925 und endlich der 


252 Mitteilungen. 


18. internationale Kongreß gegen den Alkoholismus in Dorpat in diesem 
Jahre haben sich in diesem Sinne geäußert, daß der Völkerbund sich mit der 
internationalen Seite der Alkoholfrage zu befassen habe. Es gib: 
Divergenzen in der Alkoholfrage, sagt der Bericht der drei Delegierten, es 
gilt jetzt, die Frage sorgfältig zu prüfen, um die richtigen Maßnahmen vor- 
zubereiten. Eine solche Arbeit, die die verschiedenen Regierungen im Geiste 
des Völkerbundes und auf der Grundlage unparteiischer, wissenschaftlicher 
Untersuchungen gemeinsam unternehmen würden, hätte ganz sicher eine 
segensreiche Wirkung. 

Nach der Arbeitsordnung der Völkerbundsversammlung müssen alle 
der Versammlung unterbreiteten Anträge zuerst an die Tagesordnungs- 
kommission überwiesen werden, die ihrerseits der Versammlung Anträge 
stellt, wie die betreffenden Propositionen zu behandeln seien. Die Tages- 
ordnungskommission, an deren Spitze Lord Robert Cecil steht, beschloß nun. 
in Anbetracht der großen Bedeutung der Alkoholfrage und der Tatsache. 
daß eine eingehende Prüfung des Antrages der Delegationen amı Ende der 
Session nicht gut möglich wäre, der Versammlung vorzuschlagen, die Frag: 
in der nächsten Session zu behandeln, was von der Versammlung, auch von 
den Antragstellern, einstimmig angenommen wurde. Wir werden also im 
paar 1927 eine große Alkoholdebatte in der Völkerbundsversammlung 

aben. Uebrigens hat man sich auch mehrere Male in der gegenwärtigen 
Session mit der Alkoholfrage beschäftigt. Nicht nur, daß die Mandatkom- 
mission 0 Jahr über die Alkoholfrage in den Kolonien Bericht erstattet 
hat, sondern auch in der V. Kommission, die sich mit der humanitären und 
sozialen Tätigkeit des Völkerbundes befaßt, hat man den Bericht der Kom- 
mission für Kinder- und Frauenschutz eingehend geprüft, und nach einer 
lebhaften Debatte haben sowohl die V. Kommission als auch die Ver- 
sammlung der Kommission zugestimmt in diesem Wunsche, auch die 
RUE: in ihren Beziehungen zur Kinder- und Frauenfrage zu ver- 
gen. 

Die von der 7. Versammlung des Völkerbundes gefaßten Beschlüss 
bedeuten eine wichtige Etappe im Kampfe gegen den Alkoholismus. Selbst- 
verständlich wird die Alkoholfrage immer vor allem eine nationale Frage 
bleiben, sie hat aber auch eine internationale Seite. Es ist gut, daß unter der 
Leitung des Völkerbundes die verschiedenen seeng sich verständigen. 
um die beste Lösung für das internationale Alkoholproblem zu finden. 3 

tr. 


Die Polizeistunde in europäischen Großstädten. 


In einem Erlaß, der mit dem 20. Oktober d. J. in Kraft getreten ist, ha: 
der Preußische Minister des Innern die Bestimmungen über die Polizei- 
stunde in Preußen geändert. Trotz zahlreicher Mahnungen, die dem Mini- 
sterium aus den Kreisen sozialer Organisationen zugegangen sind, hat der 
Minister sich dazu verstanden, eine Aenderung zu treffen, die wenigstens 
für Berlin eine wesentliche Hinausschiebung der Polizeistunde bedeutet. 

In den preußischen Städten mit 100000 bis 300000 Einwohnern gilt 
jetzt 1 Uhr nachts als Polizeistunde, in den preußischen Städten mit mehr 
als 300 000 Einwohnern 2 Uhr nachts und in Berlin 3 Uhr nachts. „Bei 
nachgewiesenem Bedürfnis‘ sind die örtlichen Polizeibehörden befugt, noch 
weitere Verlängerungen der Polizeistunde zuzulassen. Schon kurz nach In- 
krafttreten dieser ministeriellen Verordnung hat sich gezeigt, was von den 
meisten Sachkundigen vorausgesehen war, nämlich, daß die überwiegende 
Mehrheit der Berliner Bevölkerung ein Bedürfnis nach Verlängerung der 
Polizeistunde nicht empfindet. Mit unglaublicher Frivolität wird von den- 
selben Tageszeitungen, die den Wirten weitestgehende Helferdienste ge- 
leistet hatten, jetzt erklärt, daß der Berliner erst wieder zur Unsolidität 
erzogen werden müsse. In Wirklichkeit hat der Preußische Minister des 
Innern lediglich einer ganz dünnen Interessentenschicht einen wirtschaft- 
lichen Vorteil gesichert, der vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus ge- 





Mitteilungen. 253 


sehen, jeder Berechtigung entbehrt. Die einzige anerkennenswerte Verfügung 
in diesem Erlasse, dıe für die Morgenstunden von 6 bis 8 Uhr ein Brannt- 
weinverbot anordnet, bestand schon früher. 

Die Deutsche Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus hat, als der 
neue Erlaß des Preußischen Ministers erwartet wurde, eine Rundfrage bei 
den Polizeidirektionen europäischer Großstädte veranstaltet, um testzu- 
stellen, welche Bestimmungen über die Polizeistunde in diesen Städten 
gelten. Die eingelaufenen Antworten zeigen, daß Berlin auf Grund des 
neuen Erlasses tatsächlich die späteste Polizeistunde besitzt, und daß nur in 
anz wenigen Großstädten, praktisch genommen, geringere Beschränku 
es Alkoholausschanks bestehen, als dies in Berlin der Fall ist. Wir g 
im folgenden eine kurze Uebersicht der von der Deutschen Reichshaupt- 
stelle festgestellten Polizeistunden-Bestimmungen: 

In ien unterscheidet man zwischen Branntweinschenken und 
anderen Schankstätten. Die ersteren dürfen wochentags von morgens 6 Uhr 
bis 7 Uhr abends ausschenken, müssen an Sonn- und einigen hohen Fest- 
tagen aber ganz schließen, an anderen Festtagen mittags um 12 Uhr. Sonn- 
abends ist der Ausschank von 6 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags ge- 
stattet. Ausnahmen werden grundsätzlich nicht zugelassen. Die übrigen 
Schankstätten dürfen von moram 6 bis nachts 12 Uhr (Kaffeehäuser bis 
1 Uhr) geöffnet sein. Einwandtreien Betrieben werden auf Antrag gelegent- 
lich Verlängerungen zugebilligt. 

In London dürfen die Schankstätten wochentags nur 9 Stunden lang 
in den Vororten 8 bis 8; Stunden) geistige Getränke ausschenken, an 

nn- und Festtagen nur 5 Stunden, und zwar findet der Ausschank statt 
im Zentrum der Stadt und im Westen wochentags 11 Uhr 30 morgens bis 
3 Uhr nachmittags und 5 Uhr 30 nachmittags bis 11 Uhr abends; a 
von 12 Uhr 30 nachmittags bis 2 Uhr 30 nachmittags und 7 bis 10 Uhr 
abends. Für das übrige London sind die Ausschankzeiten wochentags 
ii Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags und 5 Uhr nachmittags bis 
10 Uhr abends, Sonntags von 12 Uhr mittags bis 2 Uhr nachmittags und 
7 bis 10 Uhr abends. Während der Sperrstunden am Mittag, in denen der 
Alkoholausschank verboten ist, brauchen die Wirtschaften nicht zu 
schließen, sie tun es aber meistens. 

In Rotterdam wird der Alkoholausschank von morgens 5 Uhr bis 
12% Uhr nachts (Sonnabends 1 Uhr) zugelassen. 


In Amsterdam geht die Schankzeit im allgemeinen von 6 Uhr (im 
Winter von 7 Uhr) morgens bis 12 Uhr nachts. Eine Verlängerung bis 
] Uhr nachts bedarf der besonderen Erlaubnis des Bürgermeisters. 


Im Haag ist die Frühpolizeistunde im Sommer 5 Uhr, im Winter 
6 Uhr, die abendliche Schlußstunde 12% Uhr (Sonnabends 1% Uhr) nachts. 
Verlängerungen kann der Bürgermeister gestatten. 
In Oslo unterscheidet man drei Gruppen von Schankstätten, die 
Wein und Bier von morgens 8 Uhr bis nachmittags 5 Uhr bzw. 10 oder 
12 Uhr abends ausschenken dürfen. Sonntags haben alle Wirtschaften erst 
von 12 Uhr mittags aı den Ausschank frei. Branntweinausschank ist — 
auch nach der Volksabstimmung am 18. Oktober d. J. einstweilen noch — 
ım ganzen Lande verboten. 
in Kopenhagen dürfen die Wirtschaften um 5 Uhr morgens 
öffnen, aber erst von 8 Uhr an ist der Alkoholausschank frei 3 
Polizeistunde ist 12 Uhr nachts. 75 Wirte dürfen gegen eine Sondersteuer 
ihre Gäste bis 1 Uhr, 25 Wirte ebenfalls gegen eine erhöhte Sondersteuer 
bis 2 Uhr behalten. Kein Gast aber darf auch in den zugelassenen Aus- 
nahmefällen nach 12 Uhr ein Lokal betreten. Neuerdings ist die Polizei 
geneigt, einer noch größeren Zahl von Wirten die verlängerte Schlußstunde 
zuzugestehen. 
‚In Stockholm ist der Ausschank geistiger Getränke von 12 Uhr 
mittags (Wein von 9 Uhr morgens) bis 10 Uhr abends gestattet, Sonntags 


254 Mitteilungen. 


überhaupt und wochentags vor 3 Uhr nachmittags darf der Ausschank nur 
bei Mahlzeiten erfolgen. Während des Hauptgottesdienstes ist jeder Aus- 
schank verboten. Verlängerung der Ausschankzeit gestattet das Oberstatt- 
halteramt meistens nur bis 12 Uhr nachts, der Aufenthalt im Lokal ist den 
Gästen allerdings bis 1 Uhr nachts gestattet. 

In Moskau dürfen Wein- und Kolonialwarenhandlungen von 9 Uhr 
(bzw. 8 Uhr) morgens bis 7 Uhr (bzw. 11 Uhr) abends ausschenken. Die 
Ausschankzeit für Kaffee-, Gast- und Speisehäuser mit Bierausschank geht 
von 9 Uhr morgens bis 11 Uhr abends. Einige Ausnahmen werden bis 
Ne en zugelassen. An Festtagen müssen alle Schankstätten geschlossen 

eiben. 

In Zürich geht die Ausschankzeit von 5 Uhr morgens bis 12 Uhr 
nachts. Der Kleinverkauf geistiger Getränke in Konditoreien und Geschäften 
ist wochentags bis 7 Uhr abends gestattet, Sonntags in Konditoreien von 
10% Uhr morgens bis 8 Uhr abends. In den Läden ist Sonntagsruhe. 

Die Schankzeit in Bern ist von 5 Uhr morgens bis 11 Uhr abends 
(Sonntags 12 Uhr). 

In Bukarest ist die Polizeistunde für die meisten Wirtschaften 1 Uhr 
nachts. Die Kabaretts, die um 11 Uhr abends erst öffnen dürfen, haben bis 
3 Uhr nachts Erlaubnis. 

In Italien ist der Alkoholausschank durchweg von 10 Uhr mor 
(Feiertags 11 Uhr) bis 11 Uhr abends (im Winter bis 10 Uhr abends) gestattet. 
An Feiertagen und Wahltagen ist der Branntweinausschank und -Verkauf 
völlig verboten. Verlängerungen der Ausschankzeiten dürfen die Präfekten 
bzw. die Polizeibehörden gestatten. Ro m hat von dieser Erlaubnis Gebrauch 
gemacht und für kleinere Speise- und Wirtshäuser, in denen Wein verabfolgt 
wird, die Polizeistunde auf 12 Uhr nachts festgesetzt. Kaffeehäuser, Bars 
u. ä. Lokale müssen um 1 Uhr schließen. 

In Warschau, Budapest und Paris sind die Beschränkungen 
des Alkoholausschanks durch die Polizeistunde praktisch sehr gering. 

Warschau gestattet den Alkoholausschank offiziell von 9 Uhr 
morgens bis 11 Uhr abends bzw. 1 Uhr, fast alle größeren Restaurants sind 
aber gegen Entrichtung einer Steuer die ganze Nacht geöffnet. Der Bramt- 
weinausschank und -Verkauf ist allerdings von Sonnabend nachmittags 
3 Uhr bis Montag morgens 10 Uhr gesetzlich nicht gestattet. 

Eine ähnliche Einschränkung kennt Budapest, das Sonntags den 
Branntweinausschank vollständig verbietet und den Verkauf von Wein, 
Most und Bier an Feiertagen nur morgens von 7 bis 9 Uhr zuläßt. Im 
übrigen aber ist der Ausschank geistiger Getränke von 5 Uhr mor bis 
2 Uhr nachts (Kaffeehäuser 3 Uhr) erlaubt. Verlängerung der ankzeit 
kann auf Antrag von Fall zu Fall bewilligt werden. 

Paris besitzt keine besonderen Beschränkungen des Branntwein- 
ausschanks. Die Schankzeit für geistige Getränke reicht im allgemeinen von 
4 Uhr morgens bis 2 Uhr nachts. ee ee wird auf Antrag bewilligt. 
Einzelne Schankstätten (in der Nähe der Bahnhöfe und Markthallen) haben 
ohne weiteres die ganze Nacht offen. Weihnachten, Ostern und am National- 
tag (14. Juli) besteht überhaupt keine Einschränkung durch die Polizei- 


u R.Kraut. 
50 Jahre Antialkoholarbeit in Japan. 


Bericht der „Awoki Antialkohol-Stiftung“ Shaker. von ihrem Schriftführer 
T. Chiba, Tokio) an den 18. Internationalen Kongreß gegen den Alkoholismus. 
übersetzt von J. Flaig:). 

Da die Religion Buddhas mit ihrer strengen Alkoholenthaltsamkeits- 
vorschrift in Japan schon vor rund 1300 Jahren eingeführt worden ist, kana 
a geben diesen Bericht, der gegenüber dem kurzen geschichtlichen Ueberblick In 


H.1 1 (S. 32—34) ein abgerundeteres und bis zur Gegenwart fortgeführtes, dabei in manchen 
Punkten genaueres Bild bietet, gern (etwas gekürzt) hier wieder. 


Mitteilungen. l 255 


man annehmen, daß der Verbotsgedanke in Japan schon eine lange Ent- 
wicklung hat; und in der Tat ergingen auch in den verschiedenen Zeiten der 
japanischen Geschichte kaiserliche Erlasse ‚gegen das Trinken — das erste 
erbotsgesetz ist nach den geschichtlichen 

in Kraft getreten. 


Andererseits ist die Alkoholfrage in Japan lange Zeit als eine persönliche 
Angelegenheit oder vielmehr Nüchternheit als eine persönliche Tugend an- 
en worden, und die Antialkoholbewegung im heutigen 

inne ist eigentlich erst seit der Einführung des Protestantismus vor un- 
ned 60 Jahren in Fluß gekommen, seit der Zeit, da Japan abendländische 
edanken und Gesittung aufzunehmen begann. 


Die erste japanische Nüchternheitsbewegung wurde im Jahre 1875 von 
einigen Mitgliedern der japanischen Presbyterianischen Kirche in Yokohama 
gegründet, aber erst um 1886 nahm sie feste Gestalt an. Das Widerstreben 
er Oeffentlichkeit gegen Bekundung antialkoholischer Bestrebungen war 
damals so bitter wie die Verfolgung des christlichen Glaubens. 


1877.wurde dann in Kyoto von Studenten der buddhistischen Schule in 
Verbindung mit der führenden buddhistischen Religionsgemeinschaft (Nishi- 
Honganji) ein zweiter alkoholgegnerischer Verein gegründet; es war der erste 
auf den Grundsätzen des Buddhismus beruhende. Diese Vereinigung ent- 
wickelte sich später zu einem starken nationalen Nüchternheitsverband mit 
vielen Tausend Mitgliedern; es folgte aber bald ein Gegenschlag, infolge 
dessen er zusammenschmolz und aufgelöst wurde. Doch bestehen noch etwa 
50 buddhistische Ortsvereine dieser Art wenn auch ohne Anschluß an den 
Nationalen Bund. 


1887 wurde in Hokkaido (der Nordinsel Japans) eine weitere Vor- 
kämpfervereinigung in Verbindung mit der Unabhängigen christlichen Kirche 
von Sapporo ıns Leben gerufen. Kazutaka Ito, jetzt im Nationalen Bund, 
war damals einer ihrer Führer. 1883?) folgte in Tokio der japanische. christ- 
liche Frauen- und Enthaltsamkeitsbund unter der Leitung von Frau Mary 
Clement Leavitt und Frau Kaji Yajima. 


Im Jahre 1890 hielt Frl. Jessie Ackermann, eine Nüchternheitsmissionarin, 
eine Reihe sehr erfolgreicher Antialkoholversammlungen in Tokio. Dies 
führte zur Gründung des Tokioter Alkoholgegnervereins unter Führung des 
ehrenwerten Herrn Taro Ando, ferner von Pfarrer Kwanichi Miyama, 
Katzutakalto, Dr. Julius Soper u. a. Sein Vorsitzender Herr Ando wurde 
von der Zeit an die Hauptgestalt in der Nüchternheitsbewegung von Japan. 
Er legte seine Stellung als kaiserlicher Konsul auf Hawaii nieder, um sich 
anz der Antialkoholsache zu widmen. Bis 1894 hatte sich der Verein in 
okio zum größten und einflußreichsten Japans mit vielen Zweigvereinen 
und einem Gesamtmitgliederstand von über 5000 aufgeschwungen. Durch die 
vereinten Bemühungen der Herren Ando und Ito wurde dann ein Ausschuß 
gebildet, der einen Zusammenschluß aller einschlägigen örtlichen Vereine 
zustandebringen sollte, und schließlich im Jahre 1898 der Japanische Anti- 
alkoholbund unter Vorsitz von Herrn Ando errichtet, der seine führende 
Stellung innehatte, bis er infolge geschwächter Gesundheit sich zurückziehen 
mußte. Er ist im Oktober 1924 verschieden. 1925 zählte der Bund 76 an- 
geschlossene Gruppen mit zusammen 7000 Mitgliedern. 


Auch die Heilsarmee, die 1895 von London aus in Japan Fuß faßte, hat 
unter Leitung ihres Obersten Yamamuro Erhebliches für die Förderung der 
Nüchternheitsbestrebungen im Lande geleistet. 


Im Jahre 1897 wurde in Tokio von Missionaren und sonstigen Aus- 
ländern ein „Vereinigter Ausschuß“ gebildet mit dem Zweck, die Nüchternheits- 
vereine zu beraten und deren Bestrebungen bei den Kirchen und Geistlichen 
mehr zur Geltung zu bringen (Vorsitzender: Dr. Julius Soper). 


achrichten vor etwa 800 Jahren 





”) In der Vorlage 1886, aber offenbar Druckfehler. Fl. 


256 Mitteilungen. 


1903 trat unter der tüchtigen Leitung von Frl. Azuma Moriya die „Jugend- 
Eaa amie Legion. in Verbindung mit der Arbeit des Christlichen 
Frauen-Enthaltsamkeitsbundes ins Leben. Sie zählt jetzt über 30 000 Mitglieder 
und spielt eine sehr einilußreiche Rolle innerhalb der Gesamtbewegung. 


1922 gelang es den unablässigen Bemühungen des ehrenwerten Herrn 
Nemoto und seines Kollegen, des ehrenwerten Herrn Soroku Ebara, endlich 
mit Hilfe des angesehenen Oberhausmitglieds Baron Sakatani den schon_im 
lori 1904 zum ersten Mal eingebrachten Gesetzesantrag, der den Ge- 

rauch von Reiswein (Sake) durch Minderjährige ver- 
bietet, im Oberhause durchzubringen. 

Wie der obige Abriß zeigt, hatte also in der organisierten Nüchternheits- 
bewegung Japans immer das christliche Element stark vorgeherrscht. 1918 er- 
hoben dann auf der Jahresversammlung des Bundes die Vertreter des Osakaer 
Vereins und einige andere Einspruch: der Bund sollte in religiöser, wie in 
poia Hinsicht streng unparteiisch sein, um sich zu einem nationalen 

erbande zu gestalten; und da keine Einigung erzielt werden konnte, trat der 
Osakaer Verein nebst einigen andern aus dem Bunde aus und bildete ein selb- 
ständige Vereinigung für sich. Da die beiden Verbände jedoch dieselben Ziełe 
verfolgten, wirkten sie auch weiter immer einhellig zusammen. Um diese Zeit 
begann Shozo Awoki, ein ins Privatleben zurückgezogener Geschäfts- 
mann und früheres Mitglied des Stadtrats von Osaka, sich ausschließlich der 
Nüchternheitsarbeit zu widmen. Er war lebhaft von der En a der Einig- 
keit unter den Antialkoholkämpfern durchdrungen, und es gelang ihm unter 
Mitwirkung von Jiuzo Takahashi und andern eifrigen Mitarbeitern, die 
Bildung eines religiös neutralen Nationalen Antialkohol- 
bundes zustandezubringen. Der verstorbene Dr. Gandier von der ameri- 
kanischen Anti-Saloon League, der zu der Zeit Japan besuchte, half kräftig 
dabei mit. Er und die Herren Awoki und Makino sprachen auch beim Premier- 
minister Harah und dem Innenminister Tokonami vor und betonten ihnen 
die Notwendigkeit eines völligen Alkoholverbots als Mittel zur Beförderung 
der nationalen Wohlfahrt Japans. 

1919 wurde der neue Bund unter dem Namen: „Nationaler Verbotsbund 
Japans’ eingetragen. Als seine Ziele verkündete er: Einreichung einer Ein- 
p: an die Volksvertretung für Einführung eines Verbotsgesetzes, ; 

hrung eines großen Aufklärungs- und ng zug in der Stadt 
Tokio, Aufbringung von einer Million Yen für die Fortsetzung der Arbeit. 
Und es wurde dann die Mitarbeit des Tokioter Japanischen Antialkoholbundes 
zu gon nnen gesucht und tatsächlich gewonnen, mit sehr erfolgreichen und 
lücklichen Te Dies führte fast gleichzeitig zur Verschmelzung der 

iden Verbände unter dem Namen: „Nationaler Antialkoholbund 
von Japan“ (National Temperance League of Japan). Dieser umfaßt zurzeit 
mehr als 250 Vereine mit rund 25000 Mitgliedern. 

Das bedeutsamste Ereignis vielleicht in der japanischen Nüchternbeits- 
bewegung war das oben erwähnte Jugend-Verbotsgesetz, das im Jahre 192 
nach einem in 18 Sitzungen immer wiederholten Anlauf endlich erreicht 
wurde. Die Nüchternheitsarbeit gilt seitdem zu einem beträchtlichen Teile 
der Sorge für die Durchführung dieses Gesetzes. 


Von neueren Ereignissen ist noch folgendes zu erwähnen: 


1923 wurde der Hochschul-Verbotsbund Japans ründet, 
unter dem Vorsitz von Dr. Masataro Sawayanagi, dem Präsidenten der Kaiser- 
lichen Gesellschaft für Erziehungswesen. Im gleichen Jahre errichtete Herr 
Awoki, der geschäftsführende Direktor des Bundes, die „Awoki Anti- 
alkohoi-Stiftung“ mit dem Zwecke wissenschaftlicher Forschungsarbeit 
über den Alkohol und Verbreitung der durch sie gewonnenen Erkenntnisse, 
ferner Zusammenschluß von Vereinigungen und Einzelpersonen in allen 
Ländern zur ung der Abschaffung des Gebrauchs geistiger Getränke 
Herr Awoki hat neuerdings im Zusammenhang mit dieser Stiftung, für die 
er alle Mittel aufbringt, eine Studienreise durch die Welt gemacht. 








Mitteilungen. 257 


1925 sodann entstand in Tokio die Buddhistische nationale 
Antialkohol-Vereinigung. Sie tritt für ein vollständiges Alkohol- 
verbot gemäß der Lehre Buddhas ein. Dr. Kuniyoshi Katayama, Ehren- 
professor der Kaiserlichen Universität, ebenfalls ein alter Nüchternheits- 
vorkämpfer Japans, wurde zum Vorsitzenden gewählt, während manche her- 
vorragende Buddhisten dem Stabe der Vereinigung angehören. 


1926 wurde das Gesetz zur Erhöhung des Alkohol-Schutzalters vom 20. 
auf das 25. Jahr zwar im Unterhaus einstimmig durchgebracht, aber zu spät, 
um noch die Aufmerksamkeit des Oberhauses zu finden. 


Eine stetige Zunahme der sogenannten „trockenen 
Dörfer“, was in Wirklichkeit Ortsverbot lediglich auf dem Wege der Ver- 
einbarung bedeutet, und einestarkeMehrungderNüchternheits- 
vereine, deren es jetzt über 600 sind, mögen die bedeutsamsten Tat- 
sachen sein. 

e 

Ueber die im Frühjahr d. J. beschlossenen Forderungen des Nationalen Anti- 
alkoholbundes haben wir in Heft 3, Seite 145, kurz berichtet. Ebenso über den 
japanischen Alkoholverbrauch und seine Tragweite im Januar/Februar-Heft 
1925 (Seite 57). Neuere Angaben in letzterer Hinsicht bietet der vorliegende 
Bericht. „Das japanische Volk gab über 1% Milliarden Yen (zu 2,09 M 
für geistige Getränke aus, ein Betrag, der fast dem ganzen Reichshaushalt 
glei kommt und mehr als das Fünftache des gesamten Jahresaufwands für 

öffentliche und private Schulwesen ausmacht. Auf den Kopf macht es 
mehr als 20 Yen, während die nationale Schuld von etlichen 30 Yen auf den 
Kopf der Bevölkerung noch ungetilgt bleibt. So betrübend schon diese wirt- ` 
schaftliche Verschwendung ist, so ist sie doch noch nicht zu vergleichen mit 
den ungeheuren Verwüstun an den Menschen selber — den zahllosen, 
schrecklichen Verbrechen, Krankheiten, all dem Elend und den Todesfällen, 
die das Land durch den Trunk erleidet.“ 

Der Bericht schließt — namentlich im Blick auf die schrankenlose Tätig- 
keit, die das Alkoholkapital jetzt in Asien entfalte — mit Befürwortung eines 
baldigen Zusammentretens des Internationalen Kongresses gegen den Alko- 
lismus in Asien. Die Alkoholfrage sei heute für Asien eine brennendere 
Lebensfrage als für Europa oder sonst einen Erdteil. 


Die Alkoholfrage, 1926. 17 


Besprechungen. 





Handbuch der sozialen Hygiene und Gesundheitspflege, 


herausgegeben von A. Gottstein, A.Schloßmann,L. Telexy. 
3. Band. ohlfahrtspflege, Tuberkulose, Alkohol, Ge- 
schlechtskrankheiten. — Berlin Verlag von Julius 
Springer. 1926. — 

Das umfangreiche bedeutungsvolle Werk umfaßt vier Hauptteile: Die 
rechtlichen Grundlagen und die Organisation der Fürsorge einschließlich 
des Armenrechtes und des Rechtes des Kindes, die Tuberkulose, den Alkohol 
und seine Bekämpfung und die Geschlechtskrankheiten einschließlich der 
Prostitution. 

Zu den oe ale Aufgaben gehören die wirtschaftliche, die 
esundheitliche und die erzieherische Fürsorge für die 
Ilgemeinheit und in Sonderheit für die Jugend. Ein Drittel des 

ganzen Buches ist allein der schwersten Volksseuche, der Tuberkulose, ge- 
widmet, zum größten Teile ihrer Bekämpfung. 

In seiner Äbhandlung „Der Alkohol und seine Bekämpfung“ 
sagt Dresel einleitend: „Ganz abgesehen davon, ob Alkoholgenuß an sich 

esundheitsschädlich ist oder nicht, belasten Trinksitten und Alkoholverbrauch 

en Haushalt weitester Kreise so. nachhaltig, daß dadurch die Aufwand- 
möglichkeiten für Gesundheit und Kulturbedürfinisse in gefährlichen Maße 
eingeschränkt werden.“ Dieser Gesichtspunkt dürfte maßgebend und richtung- 
gebend sein für den Kampf gegen den Alkoholismus. 

Entstehung und Zusammensetzung, Erzeugung und Verbrauch der 
geistigen Getränke werden in besonderen Abschnitten behandelt. 54 kg wert- 
vollste Bestandteile werden von 100 kg Gerste durch das Brauen der Volks- 
ernährung entzogen. 

Außerordentlich bedenklich stimmt die vielfach stärkere Zunahme des 
Schnapsgenusses als des Bierverbrauchs seit dem Kriege. In den 
Städten nehmen Likörstuben, Bars und Dielen überhand, der Verkauf in den 
offenen Branntweinläden hat erheblich zugenommen. Dazu hat u. a. die un- 
verständliche und teilweise unwürdige Reklame des Reichsbranntweinmonopols 
mit beigetragen. Auffallend ist die Zunahme des Schaumweinverbrauchs. Er 
übertraf bereits im Jahre 1921 wieder den vom Jahre 1913. Inwieweit 
unsere „Neureichen“ an diesem Luxus beteiligt sind, ist nicht feststellbar. 
Jedenfalls hat es unser verarmtes Volk noch nötig, Sekt in Massen zu trinken 
und war schamlos genug, nach alter Weise zu „saufen“, während man die 
Kinder von den Amerikanern durchfüttern ließ. Unbegreiflich und unentschuld- 
bar bleibt es, daß Regierung und Reichstag nicht nach den ausgezeichneten 
Erfahrungen der Enthaltsamkeit im Kriege, tatkräftig der erneut einsetzenden 
Alkoholflut begegnet sind. Statistische Angaben belegen, wie hoch noch 
immer der einzelne Haushalt durch Alkoholausgaben belastet ist und wie 
darunter der Aufwand für hygienische und kulturelle Bedürfnisse leidet. 

In längeren Ausführungen wird der Zusammenhang von Alkohol und 
Krankheiten in Sonderheit Erkrankungen des Nervensystems, behandelt. 
Eine für Alkoholwirkung spezifische Organerkrankung gibt es nicht. Es 
fehlt noch an genaueren Untersuchungen über das Zusammenwirken der ein- 
zelnen Bestandteile der geistigen Getränke auf unseren Organismus. Sicher 
ist, daß die verschiedensten, die Widerstandskraft des Gewohnheitstrinkers 
mindernden Einflüsse, wie ungeregelte Lebensweise, zeitweilige Unter- 


Besprechungen. | 259 


d 

ernährung, Aufenthalt in schlechter Kneipluft u. a. m. im Verein mit dem 
Alkoholverbrauch den Körper und Geist schädigen und leicht den Krankheits- 
erregern Bahn schaffen. kannt sind die Statistiken der Schweiz und vieler 
Lebensversicherungsgesellschaften über Erkrankung und Sterblichkeit Trinken- 
der und Enthaltsamer, sowie über diejenigen der sogen. Alkoholberufe. Eine 
absolute Beweiskraft kommt im allgemeinen den bisher gewonnenen Ergeb- 
nissen nicht zu. Immerhin ist der starke Rückgang der alkoholischen Geistes- 
krankheiten während des Krieges mit seiner Zwangsenthaltsamkeit bemerkens- 
wert. 

Im Gegensatz zu vielen Autoren betont D., daß die Trunksucht allein 
nicht die Kriminalität auslöst, sondern daß psychopathische Persönlich- 
keiten besonders dazu neigen, zusammenfallend trunksüchtig und kriminell 
zu werden. An einem engen Zusammenhang von Alkoholismus und Prosti- 
tution ist nicht zu zweifeln, auch daran nicht, daß der Alkohol der häufige 
Suppe: und Vermittler der Geschlechtskrankheiten wird. Anschaulich und 
packend wird der Alkohol als Zerstörer des Familienlebens 
geschildert, der gesellschaftliche, nicht auszurottende Trinkzwang, der in 
neuerer Zeit endlich durch unsere Jugendbewegung eine Minderung erfahren 
hat. (Schule, Erziehung, Sport.) 


Das Kapitel Alkohol und Ernährung bedarf noch ein- 
gehender wissenschaftlicher Bearbeitung. D. selbst hat hinsichtlich der 
erblichen Belastung der Alkoholirren festgestellt, daß bei den Fällen der 
Belastung durch die weibliche Ascendenz anscheinend Geisteskrankheit 
und ihr zunächst Nervenkrankheiten als ursächlich belastende Krankheits- 
erscheinungen überwiegen, während bei den Fällen der Belastung durch 
die männliche Ascendenz offensichtlich die Trunksucht selbst oder die 
Anlage zur Trunksucht als vererbliche Krankheitserscheinung am häufigsten 
hervortritt. Auch die’noch nicht genügend geklärte Frage vom Einfluß des 
Alkoholismus auf die Nachkommenschaft muß noch durch eine sorg- 
HINE aufgebaute Erforschung einzelner Geschlechter gelöst werden. 

as Schlußkapitel behandelt die Bekämpfung des Alkoholismus. Die Be- 
deutungderAlkoholfrageliegtnichtaufindividuellem, 
sondern auf sozialem Gebiete. Sie ist ein Massenproblem, es 
handelt sich beim Alkoholismus um eine psychische Massenintektion. Die 
Vorbeugung bleibt wie bei jeder Seuche die erste Pflicht der Verant- 
wortlichen und hier zuvörderst eine pooma nier Aufklärung. Gesetze, Ver- 
ordnungen und gemeinnützige Tätigkeit müssen sich die Hand reichen. 
Konzessionswesen und Gasthausreform bedürfen weitgehender Beachtung und 
müssen aus den Privatinteressen dem Gemeinwohl zugeführt werden. Dank- 
bar zu begrüßen war das Notgesetz vom 24. Februar 1923 über Schank- und 
Gasthausbetrieb, schärfere Fassung und vor allem apei der Be- 
dürfnisfrage bleiben aber noch zu fordern. Das Gleiche gilt für die Polizei- 
stunde. ie Wirtschaften müßten zu und der Wohlfahrts- 

flege werden. Das ganz unzureichende Branntweinmonopol hat keinen 
Nutzen in sozialhygienischer Hinsicht gebracht. Von Zwangsmaßnahmen 
und radikalen Gesetzen ist nicht viel zu erhoffen: „Nicht das Volk wird der 
Menschheitskultur Führer sein, das mit Zwangsmaßnahmen seine Haltun 
dem Alkoholismus gegenüber erkauft, sondern das Volk, das den Alkoho 
innerlich so überwindet, daß seine gewaltige schädigende Seite ausgeschaltet 
wird und seine guten Wirkungen der vernünftigen Handhabung unterliegen“. 
Das Letztere dürfte freilich von der großen Masse kaum zu erhoffen sein. 


Der letzte große Abschnitt des Buches behandelt Geschlechts- 
krankheiten und Prostitution. Wirtschaftliche und gesellschaft- 
liche Schäden der verschiedensten Art sind ihre Förderer und andererseits 
die stärksten Hindernisse in ihrer Bekämpfung. Ueberdies sind sie durch 
Ansteckungsmöglichkeit und Uebertragung auf die Nachkommen neben der 
eigenen Schädigung des Trägers von außerordentlicher sozialhygienischer 

eutung. In gleicher Weise wie die ersten ist auch dieses umiangreiche 
Kapitel mit reichem Zahlenwerk belegt. Der am Schtusse erwähnten 


17° 


260 Besprechungen. 


& = 
sexuellen Erziehung und Aufklärung inHaus und Schule 
ist besonderer Wert beizulegen. Daß hier die Persönlichkeit des Erziehers 
alles bedeutet, ist einleuchtend. Die gesetzlichen Bestimmungen und polizei- 
lichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in den ver- 
schiedenen Ländern sind unentbehrlich. Sie können aber nur dann von durch- 

ifendem Erfolge sein, wenn in den breiten Volksmassen Wesen und Ge- 
ahren dieser Volksseuche klarer erkannt und Gleichgültigkeit und Gewissen- 
losigkeit weitgehend gemindert sind. In einer Zeit schwerster Entsittlichung, 
wie wir sie jetzt durchmachen, und einer großen Arbeits- und Wohnungs- 
not ist das freilich eine gewaltige Aufgabe. Aber sie muß geleistet werden, 
soll unser Volk aus seinem Elend wieder gerettet werden. 
Dem ausgezeichneten 794 Seiten umfassenden Buche ist weiteste Ver- 
breitung zu wünschen. Es sollte vor allem in alle größeren Büchereien 
Eingang finden. 





Schrifttum. 


Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen 
aus den Jahren 1925 und 1926. 


Zusammengesteftt von Dr. J. Flaig. 


1. Alkohol und alkoh. Getränke. 


2. Herstellung (technische); Erzeugung 
und chemische Zusammensetzung. 


Das Institut für Gärungsgewerbe 
und Stärkelfabrikation zu Berlin. 
Festschrift zur Feier seines 50jährigen 
Bestehens am 29. September 1924. 1825. 
Verlag Paul Parey, Berlin SW 11. 

Geisler, K. W.: Die deutsche Spiritus- 
industrie. In: Technik und Wirtschaft, 

, H. 7, S. 187—195. 

Günther, A.: Neuere Verfahren der Wein- 
behandlung (Schwefelung und Schönung). 
In: Arbeiten a. d. Reichsgesundheitsamte, 
57. Band., S. 112—121, 1926. Verlag Jul. 
Springer, Berlin. 

Polzer. H.: Zur Regelung des Schank- 
stättenwesens. In: Freie Wohlfahrtspflege, 
1926, H. 5, S. 225—230. 


Im übrigen s. auch Ehle unter 1.4. 


3. Vertrieb (Handel). 


Neuman n, Die steuerliche Ueberlastung des 
Qastwirts- u.Beherbergungsgewerbes. 1925. 
Selbstverlag der Arbeitsgemeinschaft der 
Gärungsgewerbe, Berlin N 24. 


4. Steuerwesen. 


Ehle, W.: Der Einfluß. der deutschen 
Branntweinsteuergesetzgebung auf die 
Entwicklung des Brennereigewerbes. Dr.- 
Dissertation der Landwirtschaftlichen 
Hochschule zu Berlin. 1926. 

Müller, H.: Gärungslose Obst- u, Trauben- 
verwertung. Herausg. v. Schweizerischen 
Verbande abstinenter Bauern. 1926. Ver- 
bandsdruckerei A.G., Bern. 
as Sußmost-Büchlein. Anleitung zur 
gärungsiosen Haltbarmachung von Obst- 
Säiten in Fässern und Flaschen. 3. Aufl. 
1926. Genossenschaft für gärungslose 
Obstverwertung, Zug. 


8. Alkoholkapital, Alkobolgewerbe u.Be- 
kämpfung der Antialkoholbewegung. 


Dabelstein, G.: Korruption in Presse 
und Parlament. Wie Zeitungen und Ge- 
Setze gemacht werden! 1926. Verlag „Der 
Wille* (Gust. Riep), Hagen i. W. 

m übrigen s. auch „Das Institut...“ 
unter [. 2. 


ILWirkungen.d. Alkoholgenusses. 


1. Allgemeines, Statistisches, Sammel- 
werke. 


Le Brain: Les grands narcotiques sociaux, 
l Editeurs A. Maloine et fils, Paris. 





Vogel, M., und Neubert, R.: Grundzüge 
der Alkoholfrage. Bd.12 von „Leben und 
Gesundheit“, gemeinverständi. Schriften- 
reihe, hrsg. v. Veutschen Hygienemuseum. 
1926. Deutscher Verlag f. Volkswohlfahrt, 
Dresden. 


2. Physiologische und psychologische 
Wirkungen. 


Bornstein, K.: Alkohol und Beruf. In: 
Gesundheitsiehre für die a anugr. 
Berufs- und Fachschulen, S. 98—107. 1926. 
Verl. von F. C. W. Vogel, Leipzig. 

Rost, E., und Braun, A.: Zur Pharma- 
kologie der niederen Glieder der ein- 
wertigen aliphatischen Alkohole. In: Ar- 
beiten a.d. Reichsgesundheitsamt, 57. Bd., 
S. 580— 597. 1926. Verl. Jul. Springer, Berlin. 


3. Alkohol und Krankheit. 


Keeser, E. und J.: Untersuchungen über 
chronische Alkoholvergiftung. S.-A. aus 
Bd. 113, H.3;4 des Archivs für experiment. 
Pathologie und Pharmakologie, S. 188-200. 
1926, Verl. F. C. W. Vogel, Leipzig. 

Legrain: Les causes psychologiques de 
l'alcoolisme. 1925. Editions-Librairie „Je 
Sers“, Clamart. 

S.J; v. d.: Alcoholisme en Tuberculose. In: 

nkrateia Pa Mant 1925, S, 1—18. 
. W.: Alhoholismus und Tuber- 
kuloge. In: Say ien. Mitteilungen, 


. 2, S. 37—39. 
Im übrigen s. auch Donath unter V. 2, 


5. Alkohol und Unfall, Invalidität. 


Voionmaa,T.: L’alcoolisme et les acci- 
dents du travail. In: Revue internationale 
du travail, 1925 Nr. 2, S. 211—240. 


7. Alkohol und Entartung. 


Pfleiderer,A : BiologischeVolksbewegung 
und Nüchternheitsbewegung. In: Die 
biologische Volxsbewegung, 1926. Nr. 4 
S. 41—50. Beil.z. Sonder-Nr.: „Von Alkohol 
zu Most“ der „Neuen homöopathischen 
Zeitung“ 1926. Nr. 9. 

Siemens, H. W.: Grundzüge der Verer- 
bungslehre, der Rassenhygiene und der 
Bevölkerungspolitik. 3., umgearb. u. stark 
verm. Aufl. (Alkoholfrage: S. 53f., 8 72f., 
78, 86, 93.) 1926. I. F. Lehmanns Verlag, 
München, 


8. Alkohol und Volkswirtschaft. 
Statistisches. 


Wilbrandt, R.: Der Alkoholismus als 
Problem der Volkswirtschaft. 3., verb. 
und erweit. Aufl. 1926. Verl. E. H. Moritz 
(Inh. Franz Mittelbach), Stuttgart, und 
Verl. „Auf der Wacht“, Berlin-Dahlem. 


262 


9. Wirkung des Alkohols und der alko- 
holischen Getränke auf das Kind 
und die Jugend. 


Dannmeier, H.: Kind und Alkohol. 4. Aufl. 
1926. Neuland-Verlag G. m. b. H., Ham- 


burg 30. 
Sche enz, C.: Jugend und Alkohol. Vor- 
trag. 1925. Druck von Gebr. Rau, Züllichau. 


10. Verbreitung des Alkoholismus usw. 
S.Legrain unter IL 3. 


II1.BekämpfungdesAlkoholismus. 


1. Allgemeines, Sammelarbeiten usw. 


Schmidt, P.: Praktische Maßnahmen zur 
ek amp/ung des Alkoholismus. a a 
Deutsch. Mediz. W.-Schr., 1926 Nr. 25. 

Im übrigen 8. auch Legrain und Vogel- 
Neubert unter Il. 1. 


2. Staat und Gemeinde, Gesetzgebung 
und Verwaltung. 


Bogusat, H.: Aerztliche Wünsche zum 
amtlichen Entwurf eines Allgemeinen 
deutschen Strafgesetzbuches. In: Arbeiten 
a. d. Reichsgesundheitsamte, 57. Bd., S. 
198—211. 1926. Verl. Jul. Springer, Berlin. 

Der neue Entwurf des Allgemeinen 
deutschen Strafgesetzbuches vom 
ärztlichen Standpunkte. Bericht über die 
Sitzung des verstärkten Ausschusses (für 

erichtl. Medizin usw.) des (preußischen) 
ndesgesundheitsrats am 30. und 31. Okt. 
1925. Veröffti. a. d. Gebiete d. Mediz.-Ver- 
waltung, 2!. Bd., 2. H. 1926. Verl.-Buchh. 
von Rich. Schötz, Berlin. 

Entwürfe eines Spiritusmonopol- 

gesetzes und eines Einführungs- 
esetzes dazu. 7. Mai 1926 vom Reichs- 
nanzminister dem Vorläufigen Reichs- 
wirtschaftsrat zur Begutachtun vorgelegt. 

Gdsch, F.: Das Gesetz als Schwert im 
Kampte gegen den Alkohol, In: Festschrift 
für Hermann Blume, S. 39-63. 1926. 
Neuland-Verl., Hamburg 30. 

Riß, Fr.: Der Kampf gegen den Alkohol 
im künftigen Strafrecht. In: Münch. Mediz. 
W.-Schr., 1925 Nr. 19, S. 778 f, 

Theuermeister, R.: Amtliche Fürsorge 
zur Abwehr des Alkoholismus. Kurzer 
Auszug aus Gesetzen und gesetzlichen 
Bestimmungen, sowie aus inisterial- 
erlassen seit 1900. 1926. Neuland-Verl. 
Hamburg 30. 


Weidner,Th.: Das Gemeindebestimmungs- 
recht nach Notwendigkeit, Inhalt und Be- 
deutung für das Volkswohl. 1925. Verlag 
„Auf der Wacht“, 

Im übrig. s. auch „An die Mitglieder...“ 
unter V. 19. 


3. Einzeine bestimmte Gruppen und 
Gebiete. 


d) Jugend und Erziehung. 


Alkohol-Sondernummer der „Päda- 
gogischen Warte”, 1926 H. 14. 

Parkinson, G. A.: The great adventurers. 
Temperance lessons for bands of hope 
and other girls’ and boys’ organizations. 
6. Series. 1926. Westeyan Methodist 
Church Temper. and Social Welfare De- 
partement, London SW 1. 

Polzer, H.: Jugend und Alkohol. In: Das 
junge Deutschland, 1926 H.4, S. 119—126. 

Sachs, P.: Die unterrichtliche Behandlung 
der Alkoholfrage. In: Die Volksschule, 
1926 H.3, S. 72—78. 


Schrifttum. 


Temperance lessons for Sunda 
Schools, 1926. Temper. and Social Wel- 
fare Departement of the Wesleyan Me- 
thodist Church, London SW. 1. 

Ulbricht, W.: Die Alkoholfrage in der 
Schule. 2. umgearb. Aufl. 1926. Verlag 
„Auf der Wacht“. 

Im übrigen s, auch Bornstein unter Il, 2. 


e) Flotte, Heer, Krieg. 


Muff, Alkohol und Wehrkraft. Vortrag. 
S.-A. a. „Die Alkoholfirage”, 1925, H.6. 
Schmidt, H.: Das Kronprinzen-Tele 

gramm. 1926. Neuland-Verl., Hamburg 3). 


f) Verkehrswesen. 


Bonne: Nüchternheit und Verkehrssicher- 
heit. 1926. Neulaud-Verl., Hamburg 3%. 


g) Einzelne Stände und Berufe. 


Gerken-Leitgebel, L.: Eine Frauen- 
flicht. 5. Aufl. 1926. Neuland - Verlag, 
amburg 30. 

Straßer,Ch.: Der Alkoholismus und seise 

Bekämpfung durch den Nervenarzt, 19%. 
Sozialistischer Abstinentenbund, Bern. 


4. Kirchlich-Religlöses. 


Dittrich, G.: Die zwiefache Schicksals- 

frage. Predigt über Gal. 6 V. 7f. 195. 

Verl. d. Deutsch. Bundes enthalts. Pfarrer. 
Durch die Stadtmission Chemnitz. 

Rolffs, E.: Die Seele unserer Arbeit. Fest- 
predigt. 1926. Neuland-Verl.. Hamburg I. 

Schmidt, H.: Die Alkoholfrage im alten 
Testament. Bd.ı, H.ı von: „Die Alkohol- 
frage in der Religion, Studien und Reden’, 
hrsg. von E. Rolffs und H. Schmidt. 19%. 
Ebendaselbst, 


5. Kulturelles. 


Forel. A.: Der wahre Sozialismus der 
Zukunft. Autoris. Uebers. a. d. Französ. 
von P. Chr. Plottke. 1926. Verl. des Deutsch. 
Arb.-Abst.-Bundes, Berlin SO 16. 

Hähnel, Franz.: Harro Tienbeck. Er 
zählung. 5. Auti. 1926. Neuland-Verlag, 
Hamburg 30. 

Zola, E.: Die Schnapsbude. Einzig be 
rechtigte eg Uebertr. von A.E. 
Ruthra. 1.—3. Taus. 1925. Kurt Wolff Verl. 
A.G., München. 


6. Trinkerfürsorge, Trinkerheillung. 


S. Consultatie-Bureau unter V. B, 
Straßer unter Ill. 3. g. 


7. Alkoholigegnerisches Vereins- und 
Aufklärungswesen. 


a) Allgemeines. 


Flaig, J.: Kurzer Ueberblick über die 
heutige deutsche Nüchternheitsbewegung. 
In: Pädag, Warte, 1926 H. 14. S. 095—M!. 
Auch im S.-Abdr. im Verl. „Auf derWacht‘. 


b) Aufklärungsarbeit. 


Der Aufrechten-Kalender 1927. 198. 
Hoheneck-Verl., Heidhausen a.R. 
Eipidius: Patronentasche des Abstinenten. 
.. ergänzte Aufl. 1926. Hoheneck-Verl. 
G.m.b.H., Heidhausen a.d. Ruhr. 
Führer durch die Wanderausstel- 
lung „Gesundes Jugendlieben . 
1926. Bezirksausschuß zur Abwehr des 
Alkoholismus, Merseburg. 
Jung-Siegfried-Kalender 1927. 1%. 
Neuland-Verl., Hamburg 30. 


Schrifttum. 263 


Neuland-Kalender 1927. 1926. Ebenda. 


Sondernummer „Von Alkohol zu Most“ 
der Neuen homödopath. Zeitung, 1926 Nr.9. 

Schweizerischer Taschenkalender. für 
Apstinenten 1927. 1926. Selbstverl. von 
Th. Bachmann-Gentsch, Alkoholfr. Volks- 
haus, Zürich 4. 

Trinken oder Nichttrinken? Versuch 
eines Appells an Frauen und Männer der 
gebildeten Stände. Von einem Laien. 2., 
verbess. Auflage. 1925. Neuland-Verlag, 
Hamburg 30. 


d) Allgemeine und Zentralver- 
bände. 


Festschrift für Hermann Blume. 
Zum 25 jährigen Jubiläum als ontenpler 
des Deutschen Quttemplerordens. Hrsg. 
vom Rat der Großloge des Deutschen 
Guttemplerordens. 1926. Neuland-Verlag, 
Hamburg 30. 


Jahresarbeit 1925/26 des Deutschen 
Guttemplerordens. 1926. Ebenda. 


37. Jahresversammlun des Deut- 
schen Guttemplerordens vom 9. bis 
12. Juli 1926 in Hamburg. 1926. Ebenda. 

Schmidt und Schumann: Die Predigt 
des Blauen Kreuzes. Was das Blaue Kreuz 
will und nicht will. In: Samariter und 
Säemann. 1926. Hrsg. im Selbstverlag des 
Vereins f. Inn, Miss., Leipzig. Für den 
Buchhandel durch Paul Eger Verl., Leipzig. 

Strecker, R.: Die Arbeit unserer Gut- 
templerjugend. 1926. Neuland - Verlag, 
Hamburg 30. 

Weg und Ziel des Deutschen Gut- 
templerordens. Gesammelte Aufsätze. 
3926. Ebenda. ' 


e) Standesvereine und Or anisa- 
tionen mit besonder. Aufgaben. 
Verband für deutsche Jugendher- 
bergen, Jahresbericht 1925. 1926. 
Veri. des Verbandes, Hilchenbach i. W. 


g) Tagungen, Kongresse. 

XVIIIe Congrès international contre 
l'alcoolisme 1926. Rapports. 1926. 
Edition du Comité d'organisation, Tartu 
(Dorpat). 

8. Ersatz für Alkoħol. 

Bericht über den Betrieb des al- 
koholfreien Volkshauses in Zü- 
rich 4 im Jahre 1925. 1926. Volkshaus- 
verein, Zürich. 

Obstgenuß und Gesundheit. Ein 
ernstes Mahnwort an jung und alt, ins- 
besondere an die deutschen Mütter. On: 
vom Bayerischen Landesverband für Obs 
und Gartenbau, Nürnberg. 1926. 


9. Polemisches. 


Backert,E.: Feststellungen über die Aus- 
wirkungen des amırikanischen Alkohol- 
verbots. 1926. Erich Reiß Verl., Berlin. 


Ein Wort zur Alkoholfrage In: 
Deutsches Pfarrerblatt, 1925 Nr. 40,47,48,50. 


Im übrigen s. auch Dabelstein unter 1.8. 


10. Geschichtliches und Biographisches. 


Hercod, R: L'année antialcoolique 1924. 
In: L’Abstinence 1925 Nr. 1. 


Röder. W.: Philipp der Großmütige im 
Kampfe gegen den Alkoholismus. In: Die 
Alkoholfrage, 1926 H, 2., S. 66—71. 


V. Aus anderen Ländern. 


2. Amerika. 


Borah, W. E.: The constitution and prohi- 
bition. 1926. The American Issue Publi- 
shing Comp., Westerville, Ohio. 

Cassid iy, J.E.: Prohibition a great success. 
1926. Ebenda. 

College-student drinking since prohi- 
bition. In: The Literary Digest 1926, Vol. 
90 Nr. 2. S. 30f. und 45—73. New York 
and London. 

Donath, J.: Die Wirkung des amerika- 
nischen Alkoholverbots auf die Tuber- 
re In: Die Alkoholfrage, 1926 H.2, 


S. 80-84. 

Hercod,R., Das Alkoholverbot in Amerika. 

> Pädagogische Warte, 1926 H, 14, S. 717 
8 724. 

The national prohibition law. Hea- 
rings before the Subcommittee of the 
Committee on the Judiciary United States 
Senate, Sixty-ninth Congress first session. 
In 2 volumes. 1925. Government Printing 
Office, Vashington: 

Stoddard, C. Fr.: More Massachusetts 
records and prohibition. (Reprinted from 
The Scientific Temperance Journal vol. 
XXXIV Nr. 2, 1925.) The American Issue 
Publishing Comp., Westerville, Ohio. 

Dieselbe: Prohibition and youth. 1925 
oder 1926? The Scientific Temperance 
Federation, Boston. i 

Strecker, R.: Zur Geschichte des ameri- 
kanischen Alkoho'verbots. In: Die Alkohol- 

irage 1926 H. 2, S. 60—66. 

Im übrigen s. auch Backert unter III. 9. 


3. Asien. 


Awoki Kyosai Zaidan, inc. (Awoki 
Temperance Reform Foundation). Report 
to the 18th International Songrese aga nst 
alcoholism. 19.6. Offices: Tokio. (Gekürzte 
Uebers. in „A.-Fr.“ 1926, H. 5.) 


8. Finnland. 


Gahn, H., Finska Förbudsstudier. In: Tir- 
fing, 1925 H. 1—2, S. 1—7. 


10. Großbritannien. 


Siehe Parkinson und Temperance 
Lessons unter Ill. 3d. 


13. Niederlande. 


Consultatie-Bureau voor alcoholisme, Rotter- 
dam. Jaarverslag 1926. 


19. Schweiz. 


An die Mitglieder der eidgenössi- 
schen Kommissionen zum Studium 
der Revision des Alkoholwesens. Vom 
Beirat der Schweiz, Zentralstelle z. Bek. 
d. Alk., Lausanne im Februar 1926. 

Im übrigen s.auch Bericht.... unter III 8. 
Schweiz. Taschenkalender unt. 11I.7b. 


Druck von Kupky & Dietze (Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresden. 





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- 


22.) ne ee Di ie 


Dezember 1926 








Alkoholfrage 


Internationale 


wissenschaftlich - praktische Zeitschrift 





HERAUSGEGEBEN 
` im Auftrage der 


Deutschen Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus 


und der 


Internationalen Vereinigung gegen den Alkoholismus 
unter Mitwirkung 


namhafter Fachleute aller Länder 


von 


Professor Dr. med. h.c. I. Gonser und 
Präsident a. D. Dr. Reinhard Strecker 


In der Schriftleitung 
Dr. R. Kraut und Dr. J. Flaig 


Preis des Jahrganges (für In- und Ausland) 6 Goldmark 
Preis des einzelnen Heftes: 1,25 Goldmark 


BERLIN-DAHLEM 
Verlag „Auf der Wacht“ 
1926 





. Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol (XL) Far 
. Das polnische Gesetz vom 23. April 1920. 2. 2: 2 Co m rn ln nn. WW 
. Taktik des Alkoholgewerbes . . . . 2 2 2 aa a 


Inhalt des Heftes 6. 


l. Abhandlungen. Sehr 


. Strecker, Ein Rückblick auf das Jahr 1926 . .. . . ur 
. Baurichter, Die Bedeutung des Alkohol- und Te ‚akkonsums für die Höhe 


der deutschen Reparationszahlungen . 


H. Chronik. (Stubbe, Kiel) . . . 2.2.2... 


JII. Mitteilungen. 


. Aus der Trinkerfürsorge: Trinkerfürsorge im Bereich der Ländesver- 


sicherungsanstalt Westfalen. — Die Trinkerfürsorge im Geschäftsbericht 1925 
der Landesversichefungsanstalt Schlesien. — Aus dem Bericht der Evan- 
gelischen Abteilung der Fürsorgestelle für Alkoholkranke und Trinkerrettung 

` in Dortmund. — Trinkerfürsorgestelle München, 16. Jahresbericht 1925 | 


. Aus Vereinen: Die Tagung der AUTINE Gefängaisgesellschaft zur 


Alkoholfrage .... EEE 


. Verschiedenes: Sport und Alkohol. _ Abslimmüng det Bevölkerung über ein 


Wirtschaftsgesuch in einer Nürnberger Siedlung. — Die norwegische Volks- 
abstimmung vom 18. Oktober 1926 und ihre voraussichtlichen Folgen. — | 
Wirkungen des belgischen Branntweingesetzes vom 29. August 1919. — 
Neuere Gesetze und Bestimmungen zur 'Alkoholfrage in Italien. — Irving 
Fisher über das amerikanische Alkoholverbot. . . Bee ee 


VI. Schrifttum. 


Flaig, Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen aus den Jahren 1925 


und zum Teil 1925 und 1927 


Verantwortlich tür Schriftleitung und Verlag: Prof. Dr. med. h.c. I Ges: 


Zzerhn-Dahlem, Werderstr. 10. 


Verlass und Versand: | 
Verlag „Auf der Wachte (Verlag des Deutschen Vereins g. d. A.). Berlin-Di | 
Woerderstr. 16. Postscheckkonto: Berlin NW. 7, Nr. 9386. 


NEIL 


AnZzagec peis nach Ak | 


il 


Ein Rückblick auf das Jahr 1926. 
Von Prof. Dr. Reinhard Strecker, Berlin. 


Das Jahr 1926 wird mit einigen besonders markanten Tatsachen 
in der Geschichte der alkoholgegnerischen Bewegung verzeichnet 
bleiben. Wir erinnern an die Abstimmung über das Branntweinverbot 
in Norwegen und an die amerikanischen Kongreß- 
wahlen;fürDeutschlandan den Kampf um das Gemeinde- 
bestimmungsrecht und an die Verlängerung der Polizei- 
stunde. Wie haben nun wir Alkoholgegner die Gesamtlage im 
Weltkampf gegen den Alkohol gegenwärtig einzuschätzen? Rosig ist 
sie gewiß nicht, und gerade wir als nüchterne Leute werden am wenig- 
sten Trost in einer Schönfärberei suchen, die sich zuletzt an uns selbst 
rächen müßte. Es kommt nur darauf an, ein klares Bild zu gewinnen, 
um ihm die Richtlinien für die erfolgreiche Fortführung unseres 
Kampfes zu entnehmen. Denn allerdings, daß wir diesen notwendigen 
Kampf fortsetzen und uns durch keinen zeitweisen Rückschlag ent- 
mutigen lassen, das steht für uns auch fest. 


In Deutschland ist zweifellos noch eine Fülle sehr dringender 


Aufgaben z. erledigen. Im Jahre 1923 wurde dem Reichstag durch den 
volksparteilichen Minister Heinze der Entwurf zu einem Schankstätten- 
gesetz vorgelegt, der in § 26 das Gemeindebestimmungsrecht erhielt. 
Es war freilich so ängstlich verklausuliert, daß auch bei den deutschen 
Alkoholgegnern Zweifel bestanden, ob die Annahme dieses Para- 
graphen zu praktischen Erfolgen würde führen können. 


Immerhin war doch grundsätzlich damit der Weg angedeutet, auf 
dem auch endlich in Deutschland einmal eine ernsthafte Aufklärung 
über die Schäden des Alkoholismus, die Voraussetz.ng für die nötige 
Energie zu seiner Bekämpfung, hätte einsetzen können. Die im Verlag 
„Auf der Wacht“ erschienenen Gegenvorschläge von Geheimrat 
Weymann, aus reifer verwaltungsjuristischer Einsicht und Erfahrung 
erwachsen, hätten als Grundlage für eine sachgemäße Beratung im 
Parlament dienen können. Aber leider ist es zu dieser Beratung nicht 
mehr gekommen. Die Regierungen wechselten, die Inflationszeit nahm 
mit der Stabilisierung der Währung ihr Ende und die schlimmste Not 
hörte auf. Mit ihr verflog leider auch der gute Wille zu einschneiden- 
den Reformen. | | 


Erst Anfang 1925 wurde das Interesse für den Regierungsentwurf 
neu erweckt durch einen Antrag des sozialdemokratischen Abgeordneten 
Müller-Franken: „Die Regierung wolle beschließen, die Reichsregierung 
zu ersuchen, umgehend dem Reichstag den Entwurf des Schankstätten- 

esetzes vorzulegen.“ Im bevölkerungspolitischen Ausschuß fand dieser 
trag eine erhebliche Mehrheit. Trotzdem wurde er am 18. Februar 
1925 in der Plenarsitzung abgelehnt. Es stimmten 165 für ihn 199 da- 
gegen, bei 16 Stimmenenthaltungen. Allerdings wurde dann wenigstens 


265 Abhandlungen. 


ein Eventualantrag des deutschnationalen Abgeordneten Strathmann 
angenommen. Er lautete: „Der Reichstag wolle beschließen, die Reichs- 
regierung zu ersuchen, schleunigst ein Gesetz zum Schutze der Jugend 
gegen die Gefahren des Alkoholismus und zur Verbesserung des 
Schankkonzessionswesens unter Ablehnung der Trockenlegung Deutsch- 
lands vorzulegen.“ Für diesen Antrag stimmten 303, gegen ihn 53, bei 
6 Stimmenenthaltungen. Die Absicht des Antrages war, das Schreck- 
gespenst der Trockenlegung aus der künftigen Diskussion auszu- 
schalten. Er sprach aber leider auch nicht mehr vom Gemeinde- 
bestimmungsrecht. 


Sein Ziel hat er jedenfalls nicht erreicht, weil es die Propaganda 
des Alkoholkapitals trotzdem verstand, die falsche Gleichung in die 
Köpfe zu hämmern: „Gemeindebestimmungsrecht ist Trockenlegung.“ 
Immerhin bedeutete die Annahme des Antrages Strathmann den Zwang 
der Fortsetzung der Debatte im Reichstag. So hatte sich dessen Haus 
haltausschuß am 13. Juni 1925 wieder mit der Frage zu befassen, der 
dann eine Entschließung annahm: „Die Reichsregierung zu ersuchen, 
das vom Reichstag schon am 18. Februar verlangte Schutzgesetz gegen 
den Alkoholismus unter Einbeziehung eines brauch- 
baren Gemeindebestimmungsrechtes nunmehr schleu- 
nigst vorzulegen.“ Unter der Führung des volksparteilichen Abgeord 
neten Bickes wurde hierzu für die Plenarberat.ng von mehreren Ab- 
ans der Zusatz vorgeschlagen: „welches eine Trockenlegung 

eutschlands ausschließt.“ Noch mehr im Sinne des Alkoholkapitals 
war der Antrag, der an erster Stelle den Namen des demokratischen 
Abgeordneten Brodauf trägt, die Worte „unter Einbeziehung eines 
brauchbaren Gemeindebestimmungsrechtes‘“ einfach zu streichen. 


Am 22. Januar 1926 hätte nun der Reichstag den Entschluß fassen 
müssen, ob er im Sinne dieses Ausschußantrages oder eines der Ab- 
änderungsanträge einen Entwurf von der Regierung verlangen wollte 
oder nicht. Wie dieser Entwurf dann ausgesehen hätte, und was aus 
ihm bei den Beratungen im Reichstag geworden wäre, stand natürlich 
noch dahin. Von großer Tragweite wäre also ein Entschluß des Reichs 
tages am 22. Januar gar nicht einmal gewesen. Trotzdem fand die 
Mehrheit den Mut zur Stellungnahme nicht. Der sozialdemokratisch® 
Abgeordnete Sollmann wies auf das Unsinnige dieses Vorschlages hin. 
Es mußte dann durch Hammelsprung entschieden werden, wobei tat 
sächlich mit 193 gegen 164 Stimmen die Zurückweisung beschlossen 
wurde. (138 Abgeordnete fehlten in. dieser Sitzung.) 


Es war ein lächerlich-trauriges Schauspiel, das der deutsche Reichs 
tag damals bot, als er so sichtlich seinen Aengsten vor einer Stellung- 
nahme gegenüber der Alkoholfrage Ausdruck gab. Irgendwann mußte 
ja nun freilich ein Entschluß für oder gegen das Gemeindebestimmungs- 
recht doch gefaßt werden. Er fiel in der Sitzung am 11. Mai 1926 und 
zwar, wie nach allem Vorhergegangenen nicht mehr anders zu ef- 
warten war, mit 241 Nein gegen 163 Ja bei 6 Stimmenenthaltungen. 
Die Mehrheit gegen das Gemeindebestimmungsrecht war also seit der 
Sitzung vom 18. Februar 1925 noch erheblich gewachsen. Geschlossen 
für das Gemeindebestimmungsrecht stimmten die Sozialdemokraten 
und die Kommunisten. Ebenso geschlossen mit nein stimmten die 
Bayrische und die Deutsche Volkspartei, die Wirtschaftliche Vereinigung 











Strecker, Ein Rückblick auf das Jahr 1926. 267 


und die Völkischen. Von den übrigen Parteien stimmten nur Minder- 
heiten für das Gemeindebestimmungsrecht. 

Damit hat der Reichstag seinerseits ausdrücklich auf den Wunsch 
verzichtet, einen Regierungsentwurf zum Schankstättengesetz mit „Ein- 
beziehung eines brauchbaren Gemeindebestimmungsrechtes“ zu be- 
kommen. Die vom Reichshaushaltausschuß vorgeschlagene Entschlie- 
Bung aber, die alle zu diesem Gegenstand eingegangenen Petitionen 
und Anträge erledigt und mit 241 gegen 163 Stimmen angenommen 
wurde, hat folgenden Wortlaut: 

„Der Reichstag wolle beschließen, folgende Entschließungen an- 
zunehmen: 


a) die Reichsregierung zu ersuchen, das vom Reichstag schon am 
18. Februar verlangte Schutzgesetz gegen den Alkoholismus 
nunmehr schleunigst vorzulegen; - 

b) die Reichsregierung zu ersuchen, baldigst in eine Prüfung ein- 
zutreten 


1. über die derzeitigen Mißstände im Schankstättenwesen unter 
dem Gesichtspunkt der Volksgesundheit, des Familienlebens 

- und des Jugendschutzes; 

2. über die Mißstände bei Verleihung von Konzessionen; 

3. ob zur Bekämpfung dieser Mißstände eine stärkere Heran- 
ziehung von Gemeindeangehörigen dienlich ist; 


c) die Reichsregierung zu ersuchen, baldigst in eine Prüfung ein- 
zutreten 


1. über die Mittel zu einer wirksamen Bekämpfung des Alkohol- 
mißbrauchs und über den Schutz der Volksgesundheit und des 
Familienlebens, insbesondere aber unsrer Jugend gegen die 
Gefahren des Alkohols; 

2. über eine Neuregelung des Konzessionswesens unter Heran- 
ziehung der zur Förderung und Ueberwachung der Volks- 
gesundheit zuständigen Faktoren; 


d) die Reichsregierung zu ersuchen, durch geeignete Maßnahmen 
sicherzustellen, daß von den bei Kap. 2 Tit. 52 im Haushalt des 
Reichsministeriums des Innern bewilligten Mitteln mindestens 
ein Teilbetrag von zwei Dritteln ausschließlich praktischen 
Zwecken, der Rest aber keinesfalls der Propaganda für das Ge- 
meindebestimmungsrecht zugute kommt.“ 


Der auf Anregung des Herrn Bickes angefügte Schlußsatz spiegelt 
noch einmal in geradezu komischer Weise die Angst vor dem Selbst- 
bestimmungsrecht des Volkes dem König Alkohol gegenüber. Im 
übrigen muß die Zukunft lehren, ob die guten Absichten der Ent- 
schließung ebenso ernst gemeint sind wie diese Angst. 

Die Regierung ihrerseits hatte aber inzwischen auch schon das 
Gemeindebestimmungsrecht fallen lassen. Der Regierungsentwurf, 
welcher demnächst dem Reichstag vorgelegt werden wird, und der das 
Ergebnis vieler Hin- und Herberatungen und Zwischenentwürfe dar- 
stellt, enthält das Gemeindebestimmungsrecht nicht mehr. Anstelle der 
empfehlenden Begründung vom Juni 1923 fügt jetzt das Reichs- 

Schaftsministerium ein Begleitschreiben bei, worin das Gemeinde- 

mmungsrecht „als eine dem deutschen Verwalt_ngsrecht fremde 
und für deutsche Verhältnisse nicht brauchbare Einrichtung“ abgelehnt 


268 m Abhandlungen: 


wird. Ein bedauerliches Zwischenspiel hinter den Kulissen ist dieser 
neuen Stellungnahme vorangegangen. Es ist unwiderrufen geblieben, 
daß die Reichsregierung der deutschen Wirtschaftspartei die Auf- 
opterung des Gemeindebestimmungsrechtes zugestand, um dafür die 
Zustimmung der genannten Partei zur letzten Biersteuererhöhung zu 
gewinnen. 

Das Alkoholkapital triumphiert. Unersättlich wie es nun einmal 
ist, genügt ihm aber natürlich die Zerschlagung des Gemeinde- 
bestimmungsrechtes nicht. Aeußerst selbstgewiß versichern seine Ver- 
treter, wie kürzlich beim Zwickauer Alkoholgegnertag, daß der jetzt 
vorliegende Entwurf, auch ohne Gemeindebestimmungsrecht, noch nicht | 
Gesetz werden dürfe, weil er Bestimmungen enthalte, die dem Geschäfts- 
‚ interesse zuwiderlaufen. Der Kamm ist den Leuten auch dadurch 
mächtig geschwollen, daß nach dem Abgang des preußischen Inner 
ministers Severing sein Nachfolger Grzesinski im schroffen Gegensatz 
zu seinem Vorgänger alsbald die Polizeistunde verlängerte und zwar 
für Berlin bis 3 Uhr morgens, in Städten mit mehr als 300 000 Ein 
wohnern bis 2 Uhr morgens, in den Städten mit 100 000 bis 300 00 
Einwohnern bis 1 Uhr. 

Alle Warnungen und Proteste volkswirtschaftlicher und volks- 
erzieherischer Instanzen, auch die Proteste der Angestellten des Gast- 
hausgewerbes kamen gegen die Wünsche der Bierbrauer und Schnaps: 
brenner nicht auf. Selbst ein großer Teil der Gastwirte hat von der 
verlängerten Polizeistunde mehr Nachteil als Vorteil. Zeitungen aler 
Richtungen müssen auf Grund der Tatsachen jetzt schon feststellen, 
daß der Erlaß ein völliger Fehlschlag war, außer wenn es gelänge, das 
Publikum noch nachträglich zur längeren Ausdehnung der nächtlichen 
Trinkerei zu „erziehen“. In den Augen vernünftiger Menschen freilich 
eine merkwürdige Erziehungsaufgabe! | 

Der Dank des Alkoholkapitals aber besteht darin, daß es den 
preußischen Innenminister aufs heftigste angreift, weil er die Polizer 
stunde noch nicht vollständig und nicht für alle preußischen 
Städte beseitigt habe. In fettester Schrift bringt „Das Gasthaus“ am 
10. November die neue Kriegserklärung: „Solange sich das preußische 
Ministerium des Innern nicht zu diesem Standpunkte bekennen kann, 
solange wird es keinen Frieden in dieser wichtigen Streitfrage geben.‘ 


Und auch gegen den Schutz der Jugend, gegen ihre Aufklärung 
durch einen planmäßigen Nüchternheitsunterricht nimmt das Alkohol 
kapital und seine Freundschaft bereits Stellung. Ein deutlicher Beweis 
dafür, was man von den großartigen Zusicherungen derjenigen vom 
Alkoholkapital in den Reichstag entsandten Abgeordneten zu halten 
hat, die ihre Ablehnung des Gemeindebestimmungsrechts dadurch zı 
beschönigen suchten, daß sie sich mit Maßnahmen des Jugendschufze* 
einverstanden erklärten. Aber das alles ist ja nur zu begreifen bei der 
schwächlichen Haltung von Parlament und Regierung einerseits und 
bei dem rücksichtslosen Profitegoismus auf der anderen Seite, der ni 
mals andre Methoden gelten lassen wird, als diejenigen des bekannten 
Sprichwortes: „Wasch mir den Pelz, aber mach ihn nicht naß!“ 


Man begreift, wie schwer unter diesen Umständen für uns Alkohol- 
gegner der Kampf war. Wir haben den Millionen des Alkoholkapitals 
im wesentlichen nur. unseren Idealismus entgegenzusetzen. on 














Strecker, Ein Rückblick auf das Jahr 1926. 26% 


während unsrer Werbewoche vom 10. bis 17. Mai 1925 verspürten wir 
die starke Gegenwirkung des Geschäfts. Aber doch war das nur 
ein Kinderspiel gegenüber der ganz großzügigen Propaganda, die man 
unserer Unterschriftensammlung für das Gemeindebestimmungsrecht, 
die am 14. März 1926 begann, entgegensetzte. Fast ausnahmslos alle 
Zeitungen, alle Plakatsäulen, bis ins kleinste Dorf hinein, standen dem 
Alkoholkapital für seinen weitgeöffneten Geldbeutel zur Verfügung. 
Ebenso eine große Anzahl von mehr oder weniger erfolgreichen Propa- 

andarednern, mehr oder weniger „sachverständigen‘“ oder „gelehrten“ 

hriftstellern. Es ist wirklich nicht zuviel gesagt, wenn man in diesem 
Zusammenhange von einer Korruption der öffentlichen Meinung spricht. 
(Vergl. das reiche Material in dem Schriftchen von Dabelstein a 
tion in Presse und Parlament“. Verlag „Wille“, Hagen in Weitsalen, 
Talstraße 10.) o 


Was demgegenüber an Idealismus unsererseits aufgeboten werden 
mußte, hat Dr. Kraut in Heft 3 der „Alkoholirage‘“ auf Grund seiner 
besonderen Einsicht in die ganze Arbeit. ergreifend dargestellt. Dem 
Ergebnis unserer Unterschriftensammlung wird nur derjenige gerecht, 
der die Kräfte auf beiden Seiten richtig einzuschätzen versteht. In der 
Mehrzahl der deutschen Ortschaften und in weiten deutschen Gebieten 
verfügten wir überhaupt über keinerlei Beziehungen und Hilfskräfte, 
wāhrend natürlich auch die letzte Bier- und Schnapskneipe noch auto- 
matisch als Agentur des Alkoholkapitals funktionierte. Daß wir unter 
diesen Umständen für unsere Petition an den Reichstag mehr als 
2% Millionen Unterschriften zusammenbrachten, daß sich an der Unter- 
stützung dieser Petition vornehm denkende Menschen aller Parteien, 
aller Konfessionen, aller Stände beteiligten, das bleibt ein historisches 
Faktum von Bedeutung. Und die Zahl dieser Millionen wird wachsen, 
je mehr die Schäden des Alkoholismus steigen. Letzteres kann das 
Alkoholkapital auf die Dauer weder verhindern noch verheimlichen. 
Schon heute liegen erschütternde Berichte genug von amtlichen Stellen 
über die stetige Zunahme der alkoholisch verursachten Krankheiten, 
Unfälle und Verbrechen vor. Diese Tatsachen selbst sprechen letzten 
Endes eine noch deutlichere Sprache als selbst die schreiendste Reklame 
und Propaganda des Alkoholkapitals. So werden auch denjenigen, die 
heute noch blind sind, und zum Teil blind sein wollen, die Augen auf- 
gehen. Schrecklich nur, daß durch die Verzögerung einer wirklich 
durchgreifenden Gesetzgebung erst noch Hunderttausende von neuen 

pfern — getretene Frauen, verhungerte Kinder, Verunglückte, Ver- 
stummelte, Ermordete — dem rohen Moloch zum Opfer fallen müssen. 


Das Alkoholkapital hat seine riesigen Geldmittel und seine aus- 
gebauten Organisationen natürlich auch wieder dazu ausgenutzt, um 
in Anschluß an die am 2. November in Amerika vorgenommenen 


Wahlen und Abstimmungen das nahe Ende des Verbotsgesetzes anzu- 
kündigen; es soll sich dabei angeblich erwiesen haben, daß die Mehr- 
heit der Bevölkerung von der Prohibition nichts mehr wissen will. 
Weshalb ist dieses Siegesgeschrei aber so bald nach den ersten Bluff- 
meldungen verstummt? Nun, in Wirklichkeit hat sich in der Zusammen- 
setzung des Abgeordnetenhauses gar nichts geändert, es wird 
ebenso „trocken“ sein wie bisher. In den Senat wurde der Führer der 
„Irockenen“, Senator Willis im Staate Neuyork nach heißem Kampf 


270 Abhandlungen. 


wiedergewählt, während zwei Führer der „Nassen“, Wadsworth in 
Neuyork und Brennau in Illinois, geschlagen worden sind. 

Die Niederlage des Senators Wadsworth bedeutet wohl den größten 
Sieg der „Trockenen“ seit der Annahme des Alkoholverbotes. Seit 
Präsident Coolidge und die republikanische Regierung eine Politik der 
energischen Durchführung des Verbotes eingeleitet haben, war Senator 
Wadsworth, der Vorsitzende des sehr einflußreichen Komitees für 
Steuer- und Militärangelegenheiten, der Führer der Opposition. Die 
„trockenen“ Republikaner von Neuyork erkoren als Kandidaten Franklin 
Christman, einen unabhängigen Republikaner. Er erreichte 225 000 
Stimmen, was eine Mehrheit von 100000 gegenüber Wadsworth be 
deutet, sehr zum Erstaunen der „nassen“ Republikaner, welche ge- 
waltige Anstrengungen gemacht hatten, um dessen Wiederwahl zı 
sichern. (Es handelt sich hier um die Wahl des aufzustellenden Kan- 
didaten innerhalb der republikanischen Partei selbst.) Diese Spaltung 
in den Reihen der Republikaner endigte mit der Wahl des Richters 
Wagner, der zwar ein „nasser“ Demokrat ist, aber in keiner Weis 
die gleichen Dienste für die Alkoholinteressen leisten kann wie Senator 
Wadsworth. Der Bezirksleiter der Anti Saloon League New York, 
Herr I. Davis, erklärt, daß diese Niederlage des Senators Wadsworth 
ein Sieg von größter Tragweite sei. Auch in der Presse des Staates 
an wird die Niederlage von Wadsworth in dem gleichen Sinn 

ewertet. 

Den „nassen“ Demokraten wiederfuhr ein ähnliches Schicksal in 
Illinois. Trotzdem sich hier die „Trockenen“ spalteten und zwei Kar 
didaten aufstellten, erlitt der „nasse“ Demokrat, Mr. Georg E .Brennät, 
eine Niederlage durch Mr. Frank L. Smith, einen der „trockenen 
Republikaner. 

Man sollte überhaupt nicht annehmen, wie es vielfach in der Press 
geht daß die republikanische die „trockene“ Partei sei und die 

emokratische die „nasse“. Die Situation ist vielmehr nach der Januar- 
Nummer des International Record folgende: Im Senat waren 1917 in der 
entscheidenden Abstimmung 36 Demokraten und 29 Republikaner für 
das Verbot, 12 Demokraten und 8 Republikaner dagegen, im Ab- 
geordnetenhaus 141 Demokraten und 137 Republikaner für das Verbot 
und 64 Demokraten und 62 Republikaner dagegen. Das Ergebnis der 
letzten Wahlen aber zeigt, daß die Mehrheitsverhältnisse in beiden 
Häusern des Parlamentes völlig aufrecht erhalten blieben. Von den 
35 erwählten Senatoren sind 26 „trocken“ und von den 435 gewählten 
Abgeordneten sind 311 „trocken“. Die Verbotsfreunde dürfen also mit 
dem Ergebnis der Wahl, besonders im Hinblick auf die wütenden und 
mächtigen Anstrengungen der Gegner, höchst zufrieden sein. 

Von besonderem Interesse waren auch die Abstimmungen, 
welche über die Milderungsvorschläge zum Volstead-Akt in einzelnen 
Staaten gleichzeitig mit der Wahl veranstaltet wurden. Sie fanden merk- 
würdigerweise nur in 8 Staaten statt; und auch da wurde nicht übe! 
dasselbe abgestimmt. In 4 Staaten handelte es sich darum, den einzel- 
nen Staaten das Recht zu geben, selbst zu bestimmen, welche Getrankt 
als „berauschend“ anzusehen und infolgedessen zu verbieten 8&6- 
Das ließe sich aber nur durch ein neues Bundesgesetz, nicht durch die 
Gesetzgebung der Einzelstaaten machen. Die „Trockenen“ hatten e 
halb diesen Abstimmungen jede gesetzliche Grundlage aberkannt w 








Strecker, Ein Rückblick auf das Jahr 19286, 271 


die Stimmenthaltung beschlossen, so daß die Abstimmung jede Be- 
deutung verlor; es waren das die Staaten Neuyork, Illinois, Wisconsin 
und Nevada; und deshalb hatten dort natürlich die „Nassen“ jene ge- 
waltigen Mehrheiten, mit denen das Alkoholkapital in der ganzen Welt 
krebsen ging. Hingegen sollten sich die Staaten Missouri, Arizona, 
Kalifornien und Montana über Beibehaltung oder Aufhebung des 
Staatsverbotsgesetzes aussprechen, das heißt über die Frage, ob der 
Einzelstaat seine Beamten mit denen des Bundes bei der Durch- 
führung des Verbotes zisammen wirken lassen will oder. nicht. Hier 
beteiligten sich die „Trockenen“ am Kampfe, denn das zu entscheiden, 
liegt in der Tat in der Kompetenz jedes einzelnen Staates für sich. Der 
Erfolg war der, daß sie nur in dem kleinsten dieser Staaten, in Montana, 
geschlagen wurden, in den drei andern großen Staaten jedoch den Sieg 
davontrugen. So endete die heftige, seit dem Frühjahr währende Offen- 
sive, von der die Gegner des Verbotes, wenn nicht die Aufhebung, so 
doch wenigstens die erste Abschwächung der Verbotsgesetzgebung 
erwartet hatten. In Europa aber glauben die meisten Menschen dank 
der lügenhaften Berichterstattung auch heute noch, daß die Prohibition 
drüben vor dem Ende stehe. 

Die Worte des Präsidenten Coolidge bei Eröffnung der 
Kongreßtagung Dezember 1925, die in den Presseberichten über diese 
Botschaft in Europa auch fast allgemein unter den Tisch fielen, lauteten: 
„Entsprechend den grundlegenden Verfassungsbestimmungen wurde in 
ordnungsgemäßem Verfahren das Amendement betreffs Alkoholverbot 
aufgenommen. Der Kongreß nahm ein Ausführungsgesetz an, und ähn- 
liche Ausführungsgesetze bestehen in den meisten Staaten. So ist das 
Alkoholverbot das Gesetz unseres ganzen Landes, und alle diejenigen, 
welche unter dessen Gerichtsbarkeit kommen, haben die Pflicht, den 
Geist dieses Gesetzes zu beachten. Das Justizministerium und das 
Schutzamt aber haben die Pflicht, das Gesetz durchzuführen. Der 
Bundesregierung liegt es vor allem ob, den Schmuggel zu unterbinden, 
den gesetzwidrigen Transport im zwischenstaatlichen Handel, den 
Mißbrauch der Erlaubnisse und die Schaffung von Ersatzquellen für 
den gesetzwidrigen Handel. Durch Verträge mit den auswärtigen Re- 

ierungen und vermehrte Tätigkeit des Küstenschutzes, der Steuer- und 

erichtsbeamten und der besonderen Verbotsbeamten ist Vorsorge ge- 
troffen, jeder Gesetzesübertretung zuvorzukommen; aber die Verfassung 
bedingt auch eine entsprechende Verpflichtung der einzelnen Staaten. 
Wir haben ihre tätige und kräftige Mitwirkung, die Wachsamkeit ihrer 
Polizei und die Rechtsprechungen ihrer Gerichtshöfe bei der Durch- 
führung des Verbotes nötig. Ich fordere das Volk auf zur Gesetzes- 
beachtung, die Beamten zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um die 
Durchführung und den Kongreß zu günstiger Gestaltung des Budgets 
mit Rücksicht auf die Fortführung dieses Werkes.“ 


Ueber die Stellung des Senates hat die Presse im Dienste des 
Alkoholkapitals auch ganz irreführende Darstellungen veröffentlicht. 
Es handelt sich dabei um folgendes: In jeder Session des amerikanischen 
Kongresses pflegen die „nassen“ Mitglieder des Abgeordnetenhauses 
und des Senates Anträge zu stellen, die die Milderung oder die Auf- 
hebung des Verbotes beabsichtigen. Es handelt sich von vornherein 
um eine platonische Kundgebung; denn jedermann weiß, daß die große 
Mehrheit der Mitglieder des Kongresses entschieden verbotsfreundlich 


272 Abhandlungen. 






ist. Bis jetzt hat der Senat ganz einfach diese Anträge nach einer 
summarischen Prüfung seines Rechtsausschusses abgelehnt. 


Dieses Jahr wollte der Rechtsausschuß zuerst das gleiche tun. 
Schließlich aber hat er gemeint, es sei besser, da man von verschiedenen 
Seiten eine Untersuchung über die Wirkung des Verbots verlangte, 
den „Nassen“ eine allerdings wenig sagende Genugtuung zu geben, 
denn das Ergebnis der Abstimmung ist von vornherein sicher. Ein 
Unterausschuß von 5 Mitgliedern, deren 4 Anhänger des Verbotes 
sind, beschloß, eine unparteiische Untersuchung zu veranstalten, _ 
während 6 Tagen die Gegner und während 6 Tagen die Anhänger 
des Verbotes zu hören, wie auch einige hohe Beamten, ganz besonders _ 
den Unterstaatssekretär, General Andrews, das Oberhaupt der Verbots 
abteilung. | 

Man versteht, daß der Rechtsausschuß des Senates diese Enquete 
beschlossen hat, um so seine Unparteilichkeit zu bezeugen. Er hat den 
Zwecken der „Nassen“ nur insofern unwissentlich gedient, als diese im 
Lande selbst und in der ganzen Welt aus den vor dem Ausschuß ab- 
gelegten Zeugnissen sehr geschickt Kapital geschlagen haben. Sie 
haben die dem Verbot günstigen Zeugnisse wohlweislich verschwiegen, 
dafür aber der Weltpresse lange Telegramme über die ungünstigen 
Zeugnisse geschickt. Die Erklärungen der Vertreter der Verwaltung 
sind in einer kaum glaublichen Weise entstellt worden. Derjenige, der 
sich objektiv unterrichten will, sei nur darauf verwiesen, daß das Proto- 
koll dieses Untersuchungsausschusses in zwei umfangreichen Bänden 
(The National Prohibition Law. Hearings before the Subcomittee di 
the Comittee on the Judiciary United States Senate) erschienen ist und 
von der Regierungsdruckerei in Washington bezogen werden kann. 
Zu den Ausagenden gehörte u. a. der berühmte amerikanische Volks- 
wirtschaftler Irving Fisher. Er hat sich auch in einem eigenen Buch 
geäußert, das unter dem Titel „Prohibition at its worst“ in Neuyork 
erschien. Ohne irgend etwas von den Schwierigkeiten der Durch- 
führung des Verbotes zu verkennen, ist er doch strikter Gegner jeder 
Abschwächung des Gesetzes. | 


Eine Debatte über das Alkoholverbot fand am 10. Dezember 1925 
im Abgeordnetenhaus in Washington statt. Es handelte sich 
um die von der Verwaltung vorgeschlagenen Maßnahmen, um das- 
Verbot besser durchzuführen. Die Gegner des Verbotes haben die Ver- 
waltung heitig angegriffen, aber schließlich haben sich 140 Abgeordnete 
für den Vorschlag ausgesprochen und nur 22 dagegen. Die Frage des 
legalen Verbrauchs, d. h. des in der Industrie verwendeten Alkohols, 
ist in Amerika lebhaft umstritten. Die amerikanischen Behörden be- 
mühen sich, den Alkohol in einer so wirksamen Weise zu vergällen, daß 
er zu Genußzwecken nicht verwendet werden kann. Einige Zeitungen 
haben behauptet, daß die Verwaltung mit Absicht besonders giftige 
Substanzen gebrauche, die bei einer ungenügenden Reinigung des 
Alkohols tödlich wirken. Darauf hat der Direktor des Bureaus für den 
industriellen Alkohol der Presse eine längere Erklärung zugestellt, 
in der er sich aufs entschiedenste dagegen verwahrt, daß man vorzugs- 
weise sehr toxische Substanzen benutze. Die Verwaltung wünscht aber, 
solche Stoffe zu verwenden, die eine Renaturierung unmöglich machen, 
und deren Geruch und Geschmack so abstoßend sind, daß diejenigen, 


mw} AA 


Strecker, Ein Rückblick auf das Jahr 1926. 273 


die vergällten Alkohol trinken möchten, sofort vor der Gefahr ge- 
warnt sind. | 

Der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat mit 
5 gegen 4 Stimmen erklärt, daß die Bestimmung des Verbotsgesetzes, 
die es den Aerzten verbietet, ihren Patienten für eine Periode von 
10 Tagen mehr als eine Pinte (0,568 1) Whisky zu verschreiben, die 
Bundesverfassung nicht verletzt. Das Gericht ist der Meinung, daß 
das vorgeschriebene Maximum die Freiheit der Aerzte nicht in einer 
den.Kranken schädlichen Weise beschränkt, und daß, wenn die Aerzte 
ganz frei Alkohol verschreiben könnten, einige von ihnen dies Vor- 
recht gewiß mißbrauchen würden. Das Urteil des Gerichtshofes er- 
wähnt auch, daß viele Aerzte dem Whisky jede Heilwirkung absprechen. 


Abweichend von den Vereinigten Staaten sucht Canada mit der 


Alkoholfrage fertig zu werden. Das Verbot herrscht hier nur noch in 
den kleinen Provinzen Neubraunschweig, Neuschottland und Prinz 
Edward-Insel. Erst in Alberta, jüngst in Ontario ist das Verbot wieder 
aufgehoben worden. Es hat hier freilich auch nur als bloßes Gesetz 
und nicht als Verfassungsbestimmung bestanden und erstreckte sich 
auch nicht auf sämtliche geistige Getränke. Ueberflüssig zu sagen, daß 
sich das nee der ganzen Welt nicht nur über die Wieder- 
aufhebung des Verbotes gefreut, sondern auch materiell kräftig sein 
Teil dazu beigetragen hat. i 


In Ontario hängt die Aufhebung des Verbotes mit den Wahlen vom 
l. Dezember 1925 zusammen, welche eine konservative Mehrheit ans 
Ruder brachten. Wenn auch das Verbot nicht eigentlich Wahlparole 
war, und die letzte vorangegangene Verbotsabstimmung immer noch 
eine Mehrheit für das Verbot ergeben hatte, so glaubte doch der neue 
Premierminister die Situation für seine Politik ausnützen zu dürfen. Er 
entschuldigt sich damit, daß er darauf hinweist, die letzte Mehrheit für 
das Verbot seit viel geringer gewesen als bei früheren Abstimmungen. 
Er kündigt dann große Gewinne für die Provinz aus dem Alkohol- 
geschäft an. Er begegnet aber auch scharfen Protesten. Der General- 
staatsanwalt W. F. Mickle hat sein Amt niedergelegt, weil er mit der 
alkoholfreundlichen Politik nicht einverstanden ist. Er nennt in seinem 
Abdankungsschreiben die Legalisierung des Verkaufes alkoholischer 
Getränke einen schweren Fehler und verurteilt sie als „verführerisch 
und betrügerisch“. Die Arbeiterpartei der Provinz veröffentlicht eine 
Erklärung, wonach sie nur „die stetige Zurückdrängung des Alkohol- 
geschäftes bis zum denkbar niedrigsten Grade“ für die einzige Politik 
- hält, die sich „mit der Verantwortlichkeit einer Regierung vertrage“. 
Sie bezeichnet die alkoholfreundliche Politik der neuen Regierung als 
einen „Betrug an Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes“. 


Aehnlich ist die Lage in der Provinz Britisch-Columbien, wo der 
Premierminister Oliver voll Stolz auf seine Einnahmen aus dem Alkohol- 
geschäft hinweist. Sie betragen in der Tat nicht weniger als 1% Mil- 
lionen Dollars für ein halbes Jahr. Von dieser Summe werden 550 000 
Dollars an die Gemeinden verteilt und 230 000 Dollars an die Kranken- 
häuser. Die Freunde des Alkoholverbotes wehren sich auch hier gegen 
ein solch zweifelhaftes Geschäft, wodurch Steuerzahler und Wohlfahrts- 
einrichtungen dazu verführt werden, den Alkoholhandel zu erhalten. 
Das sei nicht anders, als ob man einem Hunde seinen eigenen Schwanz 


Die Alkoholfrage, 1926. 18 


274 Abhandlungen. 


zu kauen gäbe. Begreiflich ist die veränderte Einstellung in Ontario 
und Alberta durch die Nachbarschaft der Provinzen mit Alkohol 
ausschank. Die nächste Zeit mag nun lehren, ob die Tatsachen mehr 
für das amerikanische Verbot oder für das canadische Kontrolisystem 
sprechen. 

Wenden wir uns wieder nach Europa, so sind es die skandi- 
navischen Länder, die mit ihrer Alkoholbekämpfung bisher am 


weitesten gekommen sind. Von ihren verdienstvollen Versuchen wird 
ohne Zweifel das übrige Europa künftig zu lernen haben. Gutes 
Material über die skandinavische Gesetzgebung und ihre Wirkung ent- 
hält das Schriftchen von Dr. Günther Schmölders „Prohibition im 
Norden“ (Verlag Gebr. Unger, Berlin SW 11). Die Schlußfolgerungen, 
die er aus seinem Material zieht, braucht man freilich nicht in allen 
Einzelheiten zu teilen. Er selbst bekennt, daß „unbedingt exakte grad 
messende Symptome des Alkoholismus“ noch nicht festgestellt sind. 
Auch er muß deshalb manche Frage offen lassen. 


Wenn er zum Schluß vor dem Verbot warnen zu müssen glaubt, 
so läßt sich das vielleicht auf Grund der Schwierigkeiten, mit denen 
Finnland noch zu tun hat, begreifen. Vorsichtiger aber wäre eine 
Warnung nur vor der Verfrühung des Verbotes. Es erscheint 
durchaus nicht ausgeschlossen, daß auch Finnland seine Zwecke noch 
erreicht. So sehr hier die Presse und die oberen Klassen dem Verbot 
widerstreben, so entschieden sieht die Arbeiterschaft in ihm einen wert: 
vollen Schutz. Man unterschätze auch nicht, in Finnland ebenso we 
in Amerika, die überaus erzieherische Wirkung der alkoholfreien öflet 
lichen Gastlichkeit in Hotels, Cafes und Wartesälen, bei Versammlungen 
und Festlichkeiten. Was sich an Schwierigkeiten herausstellt, wird von 
der finnischen Regierung selbst mit aller Gründlichkeit geprüft. 


In Nr. 4 der „Internationalen Zeitschrift gegen den Alkoholismus“ 
1926 findet man den ausführlichen Bericht über eine amtliche Unter- 
suchung. Die eine Hauptquelle der Uebertretungen sind demnach die 
Rezepte der Schnapsdoktoren, die andre Hauptquelle die Schmuggler. 
Um die letzteren erfolgreicher bekämpfen zu können, ist in Helsingfors 
der Vertrag zwischen den Ostseestaaten abgeschlossen worden, den 
erfreulicherweise, wenn auch nach langem Zaudern, auch Deutschland 
anfangs 1926 ratifizierte.e Er enthält Bestimmungen über das inter- 
nationale Zusammenwirken der Zollbeamten und sonstigen Behörden 
sowie über die Größe der Schiffe mit Alkoholfracht und über ihre 
Ausklarierung. Allerdings betrifft der Vertrag nur alkoholische Ge 
tränke mit 18 Raumhundertteilen auf 180 Gramm im Liter, ein Prozent- 
satz, der im Interesse der deutschen Alkoholhändler für diese sogar 
noch auf 22 Raumhundertteile erhöht worden ist. Immerhin kann dieser 
Vertrag, ähnlich wie die zwischen Amerika und alkoholproduzierenden 
Ländern abgeschlossenen Verträge, zur Grundlage für die Entwicklung 
eines internationalen Rechtes auf dem Gebiete der Alkoholbekämpfung 
dienen. In diesem Sinne hat sich auch die Sachverständigenkonterenz 1n 
Genf im Sommer 1925 mit diesen Verträgen beschäftigt und tritt 
wiederum zu einer solchen Konferenz im Januar 1927 zusammen, UM 
möglicherweise Fühlung mit dem Völkerbund zu nehmen, der bei semer 
letzten Tagung beschloß, die Alkoholfrage auf die Tagesordnung seine! 
nächsten Hauptversammlung zu setzen. Schmölders gibt in semer 





Strecker, Ein Rückblick auf das Jahr 1926. 275 


Schrift dem schwedischen Rationierungssystem, dem 
von Dr. Bratt korrigierten Gotenburger System, den Vorzug. Es handelt 
sich da um eine ziemlich individuell Rationierung, der in der 
Tat Erfolge nicht abzusprechen sind. Immerhin ist die Zufriedenheit 
damit in Schweden keineswegs allgemein, wie wir namentlich gelegent- 
lich des 18. internationalen Kongresses in Dorpat aus dem schwedischen 
Tatsachenmaterial entnehmen konnten. 

In Dänemark, wo das Gemeindebestimmungsrecht erst von 
den Alkoholgegnern privatim ausgeprobt, dann gesetzlich eingeführt 
wurde, hat die Regierung eine Kommission eingesetzt, die über die 
Verhältnisse in Amerika, Finnland und Norwegen berichten soll. Sie 
gibt ihrer Auffassung Ausdruck, daß für Dänemark die Zeit des Alkohol- 
verbotes noch nicht gekommen sei. Die Alkoholgegner aber werden 
im dänischen Parlament einen anderen Standpunkt vertreten. Sie 
schlagen vor, daß Norwegen, Schweden und Dänemark 
sich zusammentun möchten, um für das ganze Gebiet der skandina- 
vischen Staaten durch Volksentscheid an einem und demselben Tage 
das Alkoholverbot zu erreichen. Es fragt sich, wie weit Schweden, 
vor allem aber auch wie weit Norwegen für ein solches Vorgehen zu 
haben wären. Schweden war bekanntlich s. Z. der Mehrheit für 
ein Verbot sehr nahe gekommen. Es stimmten dort 1922 im August 
042880 ge Ki en, 889 100 für das Verbot. Norwegen dagegen hat eben 
erst die Niederlage seines 'Branntweinverbotes in einer Volks- 
abstimmung erlebt. 

Die am 18. Oktober 1926 vollzogene norwegische Volks- 
abstimmung, die sich auf das Verbot der schwereren Alkohol- 
getränke mit über 21 Prozent Alkohol bezog, bringt wieder einmal die 
Frage vor das Weltgericht der öffentlichen Meinung, wie sich das 
Selbstbestimmungsrecht kleiner Völker gegenüber den mächtigen 
Interessen des Alkoholkapitals in größeren Ländern behaupten soll. 
Man weiß, wie das Verbot in Norwegen während des Krieges entstand 
und alle alkoholischen Getränke über 14 Prozent Alkohol betraf. Kaum 
aber war der Krieg vorbei, als Frankreich auf Norwegen drückte und 
die Abnahme von 450.000 I Südwein und Sprit erzwang. Hierdurch 
ermutigt tolgte Spanien und verlangte die Abnahme von % Million 1 
spanischer Weine, 1923 folgte dann prompt eine Anforderung von 
Portugal, daß Norwegen 850 000 I portugiesische Weine kaufen sollte. 


So blieb für Norwegen schließlich nur noch ein Schnapsverbot 
übrig. Dessen Durchführung aber ist schwierig, weil gerade der 
Schnaps sich am leichtesten schmuggeln und durch Schleichhandel ver- 
treiben läßt. Eine Anzahl Aerzte und Tierärzte mißbrauchten ferner 
in grober Weise ihr Verordnungsrecht, und die Behörden standen dem 
schreienden Skandal wehrlos gegenüber. Erst am 1. März 1924 trat 
ein neues, einigermaßen wirksames Gesetz über ärztliche Verordnungen 
in Kraft. Endlich wurde das Verbot zu einer akuten politischen Frage: 
verbotsfeindlich waren die Rechtsparteien. Die Tagespresse in Oslo, 
deren Einfluß sich auf das ganze Land erstreckt, trat, von wenigen 
Ausnahmen abgesehen, entschieden gegen das Verbot auf. 

Unter diesen ungünstigen Umständen nahm die anfangs be- 
Obachtete Wirksamkeit des Verbotes ab, man hatte, wenigstens in Oslo, 
wieder eine besorgniserregende Zahl von Verhaftungen wegen Trunken- 
heit zu verzeichnen. Dies schrieb man dem ungesetzlichen Schaaps- 


19° 


276 Abhandlungen. 





verbrauch allein zu, obgleich der steigende Verbrauch der starken 
Weine wohl in erster Linie dafür verantwortlich war. Man erhob 
gegen das Verbot den Vorwurf, es untergrabe die Volkssittlichkeit und 
zerstöre die Achtung vor dem Gesetze. Im Jahre 1925 verbesserte eine 
strengere Durchführung des Verbotes die Lage, aber die am 18. Oktober 
1926 vorgenommene Volksabstimmung über das Verbot zeigt, daß die 
Unzufriedenheit allzutiefe Wurzeln geschlagen hatte. Eine Mehrheit 
von rund 111000 Stimmen erklärte sich gegen das Verbot. Damit 
ist seine Aufhebung entschieden. Ueber die nunmehr zu treffenden 
Fra Maßnahmen gegen den Alkoholismus steht noch nichts 
est’). 

Nicht recht wäre es, unter den skandinavischen Staaten das kleine, 
aber tapfere Island zu vergessen. Hier hat sich eine Vereinigung 


ebildet zu dem besonderen Zweck, den Druck zu bekämpfen, den 
panien gegen das Verbotsgesetz des Landes ausübt. Man möchte 
ve Handelsvertrag mit Spanien und andern Wein produzierenden 
ändern abgelehnt wissen, der eine Verletzung des isländischen Ver- 
botsgesetzes darstellen würde. Guttempler, ferner die Vereinigungen 
der Geistlichen, der Lehrer, der Frauen, der Sozialisten, der Sport- 
verbände usw. haben sich hinter diese Forderung gestellt. Sie findet 
in Parlament und Presse ihr Echo. 

Ein anderes europäisches Land, im Gegensatz zu Island das größte, 
das sich während des Krieges zum Erstaunen der Welt auch zu der 
radikalen Maßnahme eines Alkoholverbotes entschloß, Rußland, 
ist in letzter Zeit wieder zum Alkoholkonsum zurückgekehrt. Es hat 
das Branntweinmonopol eingeführt. Der Spezialkorrespondent de 
Zeitung „Reformatorn“ in Stockholm berichtet: „Das Volk hat wieder 
sehr stark zu trinken angefangen, und es scheint, als ob Rußland erst 
noch wieder tief in die Schnaps-Sintflut versinken müßte, ehe es auf 
seinem falschen Wege umkehrt“. 

Erinnern wir der Vollständigkeit halber noch daran, daß im 
Britischen Weltreich auch außer in Canada noch in andern 

ebieten der un gegen den Alkohol wirklich aktiv geführt wird, sO 
in Schottland, wo namentlich in den Bergarbeiterdistrikten das 
Gemeindebestimmungsrecht wieder seine Mehrheiten findet; so 0 
Südafrika, wo der Minister Roos mit seiner alkoholfreundlichen 
Gesetzgebung auf so entschlossenen Widerstand besonders der Kirchen 
stieß, daß er die Entscheidung vertagen mußte; so in Australien, 
wo einzelne „trocken“ gewordene Distrikte schon von sichtbaren Vor- 
teilen berichten können; erinnern wir ferner daran, daß zwar die 
romanischen Völker durch ihren Weinbau solange belastet sind, 


als nicht nach kalifornischem Beispiel die gärungslose Verwertung 
dieser Obsternten großzügig organisiert wird; daß aber Chinesen 


und Japaner als nüchterne Völker angesprochen werden dürfen, 


die ‚sich hotfentlich des aufgedrängten Bier- und Schnapsimportes 
auch künftig mit Erfolg erwehren können; daß endlich für die islami; 


tischen Völk cer das Alkoholverbot schon im Koran verankert 
ist! dann dürfen :wir wohl zusamenfassend sagen: auch unter 


I Vgl. S. 310ff. 





Baurichter, Bedeut. d. Alkohol- u. Tabakkons. f. d. Höhe d. deutsch. Repar.-Zahl. 27.7 


universalem Gesichtspunkt sieht der Kampf gegen das dämonische Gift 
Alkohol immer noch ernst und schwer genug aus, aber doch nicht so 
trostlos, wie wenn wir ihn lediglich aus der deutschen Perspektive von 
heute betrachten. Die gewaltige Bewegung, die da überall im Gange 
ist, macht nicht den Eindruck, als ob sie wirkungslos aus dem Gang 
der Weltgeschichte wieder verschwinden könnte. Die Nervosität unsrer 
Gegner läßt sich begreifen. Und mögen sie, namentlich bei uns in 
Deutschland, auch noch den einen oder andern Triumph erleben. Wir 
dürfen doch im Hinblick auf die letzten Ziele der Menschheit guten 
Mutes zu ihnen sprechen: 


„Ihr zittert mehr als wir!“ 


Die Bedeutung des Alkohol- 
und Tabakkonsums für die Höhe 
der deutschen Reparationszahlungen. 


Von Diplom-Volkswirt Kurt Baurichter. 


Es ist bekannt, daß für die Summen, die Deutschland jährlich als 
Reparationsbeitrag an seine Weltkriegsgegner zu zahlen hat, im 
Londoner Abkommen (Dawes-Gutachten) ein genauer Zahlungsplan 
festgesetzt worden ist. Danach sollen die deutschen Leistungen 
betragen 

im ersten „Dawesjahr“ (1.9. 1924—30. 8. 1925) 1000 Millionen GM 


„ zweiten j (1925/26) 120 , r 
„ dritten E (1926/27) 1200 , 3 
„ Vierten M (1927/28) 1750 „ M 
» fünften (1928/29) 2500 ,, j 


Dieser Betrag von 2% Milliarden GM soll von 1928/1929 
jährlich von Deutschland geleistet werden. Da aber 1924, unmittelbar 
nach der Währungsstabilisierung, die wirtschaftliche Lage und Ent- 
wicklung noch sehr unübersichtlich war, wurden Bestimmungen in das 
Abkommen aufgenommen, um bis zu einem gewissen Grade wenigstens 
die Jahreszahlungen einer veränderten Leistungsfähigkeit der deutschen 
Wirtschaft anzupassen. Diese Elastizität der jährlichen Reparations- 
leistung wurde hergestellt durch zwei Bestimmungen, die in der öffent- 
lichen Diskussion nicht immer mit genügender Deutlichkeit aus- 
einandergehalten werden. 

Bei der ersten handelt es sich um eine Uebergangsregelung, die 
nur für die Jahre 1926/27 und 1927/28 Geltung hat. Das Londoner 
Protokoll (Unteranlage zu Anlage I, enthaltend das Abkommen vom 
9. August 1924 zwischen Deutschland und der Reparationskommission) 
sagt darüber: 

„Wenn der Ertrag der gesamten kontrollierten Einnahmequellen 
im dritten Jahre eine Milliarde oder im vierten Jahre 1% Milliarde 
übersteigt, so sollen die Leistungen aus dem Haushalt jeweils um ein 
Drittel dieses Ueberschusses, jedoch um nicht mehr als 250 Millionen 
erhöht werden. Wenn umgekehrt diese Gesamteinkünfte im dritten 
Jahre 1 Milliarde oder im vierten Jahre 1% Milliarde nicht erreichen, 


278 Abhandlungen. 


so sollen die Leistungen aus dem Haushalt jeweils um ein Drittel des 
Fehlbetrages, jedoch um nicht mehr als 250 Millionen, vermindert 
werden.“ 

Das Inkrafttreten dieses sogenannten „kleinen Besserungsscheines“ 
hängt also davon ab, ob die gesamten kontrollierten Einnahmen (Er- 
träge aus Zöllen plus Abgaben auf Branntwein, Tabak, Bier und 
Zucker) im dritten Jahre (1926/27) 1 Milliarde bzw. im vierten Jahre 
(1927/28) 1% Milliarde überschreiten. Wenn solche Ueberschreitung 
stattfindet, dann ist Deutschland verpflichtet, eine zusätzliche 
Reparationszahlung in Höhe eines Drittels des überschießenden Be- 
trages zu entrichten; jedoch ist diese Zusatzleistung im Maximum auf 
250 Millionen begrenzt. 

Da wir in dieses dritte Reparationsjahr erst am 1. September 1926 
eingetreten sind, läßt sich nur schätzungsweise auf Grund der Ergeb- 
nisse der beiden letzten Steuerjahre und der vorläufigen Ergebniss 
des laufenden Jahres etwas darüber aussagen, ob diese erhöhte 
Zahlungsverpflichtung Deutschlands eintreten wird oder nicht. In den 
Rechnungsjahren 1924/25 und 1925/26 hat sich das Aufkommen aus 
den kontrollierten Einnahmequellen folgendermaßen gestaltet (in 
Millionen RM): 


1924 1925 

Erträge aus Zöllen 356,6 590,5 
Abgaben auf 

Branntwein 141,4 153,1 

Tabak 513,7 615,5 

Bier 196,5 255,9 

Zucker 219,1 236,2 


(Aus: Wirtschaft und Statistik, Nr. 13, 1926.) 


Das Aufkommen hat also im Rechnungsjahr 1924/25 1,4 Milliarden, 
im folgenden Jahr sogar 1,8 Milliarden überschritten. Es ist sicher, daß 
auch in den nächsten Jahren die Ein-Milliarden-Grenze überschritten 
wird, so daß wir 1926/27 bestimmt in einen Zuschlag verfallen werden. 
Es ist sogar wahrscheinlich, daß. wir das Maximum (1750 bzw. 2000 
Millionen) erreichen und den vollen, in diesem Höchstfall 250 Mil 
lionen betragenden Zuschlag werden zahlen müssen. Die Berechnung 
dieser Zuschläge soll nach der im Londoner Plan getroffenen Regelung 
nach Ablauf des dritten und vierten „Dawesjahres‘“ (30. 8. 1927 und 
30. 8. 1928) erfolgen. Tatsächlich hat aber der Reichsfinanzminister 
Dr. Reinhold bereits im September dieses Jahres mit dem General 
agenten für Reparationszahlungen, Parker Gilbert, ein Abkommen ge 
troffen, wonach Deutschland sich verpflichtet, schon im laufenden Jahr 
eine Extrazahlung von 300 Millionen RM zu leisten, womit alle Zusatz- 
ansprüche der Reparationsgläubiger für die beiden in Frage kommenden 
Jahre 1926/27 und 1927/28 abgegolten sein sollen. Offenbar hat also 
der Reichsfinanzminister für beide Jahre mit dem Inkrafttreten der 
vollen zusätzlichen Zahlungsverpflichtung gerechnet, d. h. damit 
gerechnet, daß im dritten Jahre (1926/27) die kontrollierten Einnahmen 
1000 + 750 Millionen, im vierten Jahre (1927/28) die kontrollierten 
Einnahmen 1250 + 750 Millionen überschreiten werden. Dieses Ab- 
kommen bedeutet also im günstigsten Falle, daß Deutschland statt einer 
Mehrleistung von zweimal 250 Millionen in den nächsten beiden Jahreo 








Baurichter, Bedeut. d. Alkohol- u. Tabakkons. f. d. Höhe d. deutsch. Repar.-Zahl. 279 


einmalig, aber bereits im laufenden Jahr, 300 Millionen zahlen wird, 
die nach den Abmachungen ausschließlich für die Abdeckung von Sach- 
leistungen verwendet werden sollen. Durch diese Neuregelung ist eine 
allmählichere, gleichmäßigere Steigerung der Jahresleistungen erreicht 
worden, und man kann sagen, daß Reichsfinanzminister Reinhold an- 
gesichts der unvermeidlichen Sonderbelastung versucht hat, das Beste 
daraus zu machen. Der ursprüngliche Zahlungsplan hat sich dadurch 
folgendermaßen verändert: 


Rep.-Zahlung 1924/25: 1000 Millionen 


j 1925/26: 1220 i; 
2 1926/27: 1500 = (statt 1200 + evtl. 250 Mill.) 
5; 1927/28: 1750 j (statt 1750 + evtl. 250 Mill.) 
K 1928/29: 2500 = 


Diese Steigerung der ohnehin drückenden Reparationslast ist 
natürlich überaus bedauerlich. Es ist eine sehr umstrittene Frage, ob 
sie vermeidbar gewesen wäre. Manche meinen, eine größere Mäßigung 
im Alkohol- und Nikotingenuß würde uns diese Mehrausgabe erspart 
haben. Tatsächlich haben jedoch allein die Einnahmen aus Zöllen und 
Zuckersteuer in der ersten Hälfte des laufenden Rechnungsjahres (April 
bis September 1926) über 550 Millionen RM betragen. Zieht man 
daraus den naheliegenden Schluß, daß im dritten „Dawesjahr‘“ schon 
aus diesen beiden kontrollierten Einnahmequellen sich ein Jahresauf- 
kommen von über eine Milliarde RM ergeben wird, dann ist zu sagen, 
daß selbst im günstigsten Falle ein heroischer Verzicht, eine totale, 
hundertprozentige Enthaltsamkeit vom Konsum dieser Genußmittel 
gerade ausgereicht haben würde, um überhaupt den Eintritt, das Fällig- 
werden einer zusätzlichen Leistung zu verhindern! Solche radikale 
Aenderung und Aufgabe alter Konsumgewohnheiten innerhalb eines 
so kurzen Zeitraumes ist natürlich undenkbar. Wohlaber hätte 
durch eine wesentliche Einschränkung dieses 
Luxuskonsums erreicht werden können, daß wir 
nicht gerade den Höchstbetrag der vorgesehenen 
Sonderabgabe hätten zahlen müssen. 


Auf der anderen Seite wird von den Interessenten nicht so sehr die 
Höhe des Konsums, als vielmehr die übermäßige Steigerung der darauf 
ruhenden Abgaben verantwortlich gemacht für die Erhöhung der kon- 
trollierten Einnahmen und die dadurch eingetretene erhöhte deutsche 
Zahlungsverpflichtung. Mit diesem Argument ist auch die zwar be- 
schlossene, aber in dem Augenblick, in dem diese Zeilen geschrieben 
werden, noch nicht in Kraft getretene Erhöhung der Biersteuer 
bekämpft worden. Gerade in diesem Fall aber ist es durch die 
Tatsachen selbst widerlegt worden, denn die erhöhte Zahlungs- 
verpflichtung De.tschlands ist nach dem Abkommen zwischen Finanz- 
minister und Generalagenten bereits eingetreten. Auf der anderen 
Seite geht die überwiegende wirtschafts- und finanzpolitische Mei- 
nung dahin, daß die Verbrauchsabgaben speziell für Alkoholica in 
Deutschland im Verhältnis zu anderen Staaten zu niedrig sind und daß 
gerade hier noch erhebliche unausgenutzte Steuerreserven stecken und 
realisiert werden müssen. Eine Herabsetzung der Abgaben auf Brannt- 
wein, Tabak, Bier und Zucker ist überdies nach den Bestimmungen des 
Londoner Abkommens nicht möglich ohne Einwilligung des Kom- 


280 Abhandlungen. 


missars für die verpfändeten Einnahmen, die in solchem Falle, wie 
erade der Biersteuer-Streit gezeigt hat, schwerlich zu erreichen wäre. 
dlich ist in diesem Zusammenhang auch hinzuweisen auf die Zoll- 
einnahmen, deren erhebliche Steigerung infolge der deutschen Schutz- 
zollpolitik ebenfalls beigetragen hat zu jener Erhöhung der kon- 
trollierten Einnahmen, welche die Ursache gewesen ist unserer Ver- 
pllichtung zu einer zusätzlichen, drückenden Reparationsleistung. 

Die zweite Bestimmung im Londoner Abkommen, welche sich auf 
die Anpassung der deutschen Reparationsannuität an eine veränderte 
Leistungsfähigkeit der deutschen Wirtschaft bezieht, ist gleichfalls ent- 
halten in der Unteranlage zu dem Abkommen vom 9. August 1924 


pa ar u ui 


zwischen Deutschland und der Reparationskommission. Sie bezweckt, 


einen Index zu schaffen, um an ihm Wohlstandsänderungen des deut- 


schen Volkes periodisch wahrnehmen und messen zu können. Zu den | 


Komponenten, die den Index bilden, gehört auch der Konsum von 
Zucker, Tabak und Alkohol (ausgenommen Wein). Es ist darum mit 
scheinbarer Berechtigung gefordert worden, den Konsum von Alkohol 
und Tabak möglichst niedrig zu halten, um nicht durch eine für uns 
ungünstige Indexgestaltung die Reparationslast ohne zwingenden 
Grund zu vergrößern. Allein man hat dabei übersehen, daß eine Ver- 
flichtung zu solchem Verhalten mit Rücksicht auf den Wohlstands 
index erst dann entsteht, wenn die Bestimmungen über die Berechnung 
von Zuschlägen auf Grund der Indexänderungen tatsächlich in Kraft 
treten. Das aber ist erstmalig frühestens 1929/30 der Fall. Die ganze 
Gefährlichkeit dieser Argumentation aber wird erst dann deutlich, wenn 
man daran erinnert, daß die Indexbasis errechnet wird aus dem durch 
schnittlichen Verbrauch der Jahre 1912 und 1913, 1926, 1927, 1928 und 
1929. Der Maßstab also, wonach die Höhe künftiger Zuschläge 
berechnet wird, ist der gegenwärtige Verbrauch. Der Konsum dieser 
Jahre bis einschließlich 1929 bildet als Durchschnittskonsum die 
sogenannte Indexbasis. An dieser Basis werden spätere Veränderungen 
gemessen. Das ist ja der Sinn des Wohlstandsindex, soweit die Ver- 
brauchszahlen für Alkohol und Tabak für ihn maßgebend sind: wenn 
wir später mehr rauchen und trinken als heute, dann ist das ein Zeichen 
gehobenen Wohlstandes und ein Grund für die Reparationsgläubiger, 
sich an solcher offensichtlichen Wohlstandssteigerung zu beteiligen, 
indem sie ein Plus an Leistungen von ihrem Schuldner fordern. Je 
geringer darum der gegenwärtige Konsum ist, je tiefer also die Index- 
basis (Durchschnittsverbrauch) sich stellt, umso mehr wachsen die 
Chancen der Gläubiger, daß wir später mehr trinken oder rauchen 
werden als heute, d. h. also, daß wir dann zukünftig durch die Alk ohoł 
und Tabakkomponente den Index zu unseren Ungunsten gestalten 
werden und Zuschläge zahlen müssen. 
Mit dem Hinweis auf die Bestimmungen über den Wohlstandsindex 
im Londoner Abkommen eine Einschränkung des Alkohol- und Tabak- 
konsums zu befürworten und zu fordern, ist daher gegenwärtig nicht 
nur unerlaubt, sondern würde den wirklichen Tatbestand geradezu. auf 
den Kopf stellen. Erst wenn 1929/30 das System der Zuschläge auf 
Grund des Wohlstandsindex in Kraft getreten ist, wird durch 
steigenden Verbrauch dieser Genußmittel als einer der sechs Kom- 
ponenten die Indexgestaltung zu unseren Ungunsten beeinflußt und 
unsere Leistungspflicht dadurch erhöht werden können. E 


=. On — | 





| 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XLI.)- 281 


Bedeutsame behördliche Maßnahmen 
mit Bezug auf den Alkohol. (XLI.) 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. 


1. Betr. Ausschank- Beschränkung. 
Beschränkung des Branntweinausschanks am Sonntag in Ostpreußen. : 


Durch Verordnung des Oberpräsidenten vom 14. Juli 1926 ist an 
Sonn- und Festtagen der Ausschank von Branntwein und Spiritus 
während der Zeit des a dee (9/a„—12 Uhr) 
untersagt. Zu Branntwein und Spiritus sind, worauf das Polizei- 
präsidium noch besonders hinweist, alle Arten konzentrierten Alkohols, also 
auch Liköre, Kognak (desgl. Selter mit Kognak), dänischer Korn, Rum, Arrak 
und Grog zu rechnen. Das Verbot gilt auch für Bahnhofwirtschaften. 
Branntweinschänken, d. h. Schankstätten, in denen ausschließlich 
oder vorwiegend Branntwein oder Spiritus verabfolgt wird, müssen 
während der Zeit des Hauptgottesdienstes geschlossen 
bleiben. („Zeitschrift für Spiritusindustrie“, 1926 Nr. 34 nach Meldungen der 
Königsberger Presse.) Zu 


In Schaubuden und auf Rummelplätzen keinen Alkoholausschank. 


Die Polizeiverwaltung der Stadt Elbing erteilt Schaubuden 
und Rummelplätzen an Jahrmärkten grundsätzlich keine Schankerlaubnis für 
berauschende Getränke, mit der Begründung, daß dafür kein Bedürfnis vor- 
liege. Nach der Reichsgewerbeordnung (§ 42a, Abs. 3) hat es bekanntlich 
die Ortspolizeibehörde in der Hand, hier Erlaubnis zu erteilen oder nicht. 


Stellungnahme eines Kreisausschusses zum Bestreben der Neueinrichtung 
oder Erweiterung von Bahnhofwirtschaften. 


Diesem vielfach sich geltend machenden und beklagten Bemühen der 
Reichsbahnverwaltung (aus offenbar geldlichen Gründen) ist der Beeskow- 
Storkower Kreisausschuß dadurch entgegengetreten, daß er unter Bezug- 
nahme auf eine Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 
Dezember 1925 für jede Erweiterung oder Neueinrichtung obengenannter 
Wirtschaften Genehmigung durch den Kreisausschuß forderte. 


Warnung für Schankstätteninhaber und Bitte an die Eltern, Erzieher 
und Vereinsvorstände, erlassen von der Polizeiverwaltung in Erfurt. 
(Thüringer Allgemeine Zeitung, Erfurt, 16. Dezember 1926.) 


Die fortgesetzten nächtlichen Sachbeschädigungen an 
Zäunen, Bänken, Laternen, Feuermeldern, Kabeln usw., die zweifellos von 
angetrunkenen jungen Leuten verursacht werden, geben der Polizei Veran- 
lassung, vorbeugend zu wirken und die Wirte an Folgendes zu erinnern: 

ie übermäßige Verabfolgung von Alkoholgetränken und die Polizei- 
stundenüberschreitung ist als Völlerei zu bewerten, die neben der 
gerichtlichen Bestrafung die Schließung des Lokales unter Untersagung 
des Gewerbebetriebes zur Folge haben kann, 

2. das Verabfolgen oder Ausschänken von Branntwein und Likör an alle 
Personen unter 18 Jahren ohne Ausnahme, also auch wenn 
die Erziehungsberechtigten dabei sind oder wenn diese Getränke für 
diese nach Hause geholt werden sollen, sowie das Verabfolgen von 
Bier, Zigarren, Zigaretten an Personen unter 16 Jahren zum 
eigenen Genuß, es sei denn, daß die Erziehungsberechtigten zugegen 
sind oder daß diese Sachen für diese nach Hause geholt werden, ferner 
das Verabfol oder Ausschänken von geistigen Getränken aller Art 
an Betrunkene ist verboten. 

Aber nicht nur an die Wirte ergeht die ang: diese gesetzlichen 
Bestimmungen streng zu beachten, sondern auch die Eltern, Erzieher 


282 Abhandlungen. 


und Vorstände von Vereinen aller Art werden gebeten, die jungen 
Leute aufzuklären und sie vor Sachbeschädigungen oder sonstigem groben 
Unfug und ruhestörenden Lärm zu warnen. Die übrige Bürgerschaft bittet 
die Polizei, sie bei der Feststellung und Festnahme solcher „Helden“ z u 
unterstützen und sie ihr namhalt zu machen. Meldungen über solche 
Vorkommnisse nimmt jeder Straßenbeamte, jedes Polizeirevier oder das 
Polizeipräsidium (Zimmer 26) entgegen. 


Der Reichsminister des Innern für Beschränkung von Herstellung und Vertrieb 
alkoholhaltiger Süßwaren. 

Der Minister hat vor kurzem (laut „Deutsche Kolonialwaren- und Lebens- 
mittel-Rundschau“, Berlin, vom 9. Januar) folgendes Schreiben an den 
Reichsbund der deutschen Süßwarenindustrie gerichtet: 

„Die Deutsche Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus ist bei mir wegen 
Abstellung der beim Vertriebbranntweinhaltigen Konfekts 
zutage getretenen Mißstände und insbesondere wegen der 
häufigen Uebertretungen des Verbots des Verkaufs von 
Alkoholzuckerwaren an Jugendliche vorstellig geworden. in 
dankenswerter Weise hat sich der Reichsbund der deutschen Süßwaren- 
Industrie bisher bereit erklärt, bei den ihm angeschlossenen Fachverbänden 
dafür einzutreten, daß bei der Herstellung branntweinhaltigen Konfekts 
„größere ouer starker alkoholhaltige Stücke vermieden würden“. Nach dem 
Ergebnis von Untersuchungen, die das Reichsgesundheits- 
amt in den letzten Wochen an Proben der Erzeugnisse zweier bekannter 
Schokoladefabriken ausgeführt hat, von denen angenommen werden darf, 
daß sie dem Reichsbund angeschlossen sind, enthalten solche Erzeugnisse 
jetzt wieder reine Branntweine oder Liköre in erheblichen Mengen. Daß 
diese Verhältnisse auch dort nicht unbekannt sind, entnehme ich den Aus- 
führungen auf S.29 bis 30 des Geschäftsberichts des Verbandes deutscher 
Schokoladefabriken E. V., in Dresden, für das Jahr 1925/26. Unter Bezug- 
nahme auf den in den Jahren 1919 bis 1922 geführten Schriftwechsel darf ich 
den Reichsbund der deutschen Süßwaren-Industrie erneut ersuchen, bei den 
in Betracht kommenden Fachverbänden mit allem Nachdruck seinen Einfluß 
dahin geltend zu machen, daß die Herstellung und auch der 
Vertrieb alkoholhaltigen Konfekts, wenn nicht ganz 
vermieden, so doch wenigstens bezüglich des Gehalts 
an Alkohol auf das geringste Maß herabgedrückt wird.“ 


Im besondern betr. Polizeistunde. 


Polizeiverordnung des Oberpräsidenten von Hannover (Herrn Noske) vom 

18. November 1926 über Polizeistunde (unter Aufhebung der Verorda 

vom 17. Februar und 8. Oktober 1925) — in entsprechendem Anschluß an 
die Verordnungen des Ministers des Innern vom 15. Oktober °). 


„Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) und der §§ 6, 12, 13 der Ver- 
ordnung vom 20. September 1867 (GS. S. 1529) in Verbindung mit Artikel I 
88 2 und 4 des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 (RGBl. I S. 147) wird mit 
Zustimmung des Provinzialrats für den Umfang der Provinz Hannover 
folgendes verordnet: 1 


8 1. 
Die Polizeistunde (Abendpolizeistunde) wird festgesetzt: 
1. für Gast- und Schankwirtschaften, Cafes, Weinstuben und Speise- 
wirtschaften jeder Art: 
a) Inder Stadt Hannover auf 2 Uhr nachts**), 
b) In den Stadtkreisen, in den an Stadtkreisen unmittelbar an- 
grenzenden Vororten, sowie in den größeren Bade- und 
Kurorten während der Kurzeit und während der Zeit des regen 


*) S. letztes Heft S 228 
+*+) Ais Sıadt von über 300000 Einwohnern, gemäß der Ministerialverordnung, 





Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XLI). 283 


Fremdenverkehrs auf 1 Uhr nachts. Die Auswahl der Vororte bzw. 
ößeren Bade- und Kurorte, auf welche diese Vorschrift Anwendung 
indet, behalte ich mir vor. 
c) In den Landkreisen auf 12 Uhr abends. 
2. Für Schankwirtschaften mit weiblicher Bedienung 
allgemein auf.10 Uhr abends. 

Von Eintritt der Polizeistunde ab bis 6 Uhr morgens (Morgen-Polizei- 
stunde) sind alle Wirtschaftsräume in den Gastwirtschaften usw. für den 
Verkehr geschlossen zu halten. Der Ausschank von Branntwein 
vor 8Uhr morgens ist verboten. 


8 2. | 

Die Bestimmungen über die Polizeistunde finden auch Anwendung auf 
geschlossene Gesellschaften, Klubs usw., in den zu einer Gast- 
oder Schankwirtschaft gehörigen oder mit einer solchen in Verbindun 
stehenden Räumen, soweit damit ein gast- oder schankwirtschaftlicher Betri 
verbunden ist. l 

Die Bestimmungen finden ferner Anwendung auf Räume, die im Eigen- 
tum geschlossener Gesellschaften stehen oder von ihnen ermietet sind, sofern 
in den Räumen Gast- oder Schankwirtschaft betrieben wird. 


§ 3. 
Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 können durch 
die Ortspolizeibehörden zugelassen werden 
Ri für einzelne Veranstaltungen bis spätestens 5 Uhr nachts, 
b) aus besonderem Anlaß vorübergehend allgemein ... (wie in der 
Minist.-Verordn. D. Ber.). 


Die Ortspolizeibehörden und die Regierungspräsi- 
denten find befugt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicher- 
heit und Ordnung eine Verkürzung der Abendpolizeistunde bis auf 
8 Uhr abends anzuordnen. 


5. 

Erweist sich ein Wirt oder sein Stellvertreter oder Geschäftsführer in 
Ausübung des Schankgewerbes als unzuverlässig, oder ergeben sich 
aus seiner Geschäftsführung Unzuträglichkeiten für die öffentliche Ruhe, 
Sicherheit und Ordnung, so kann die Polizeistunde für seinen Betrieb auf 
10 Uhr abends durch die Ortspolizeibehörden herabgesetzt werden. 


8 6. 

Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, bei nachgewiese- 
nem dringendem öffentlichem Bedürfnis für einzelne Wirtschaften 
die Morgenpolizeistunde.aufeinen früheren Zeitpunkt, frühestens 
jedoch auf 4 Uhr morgens, festzusetzen. 


7. 
Das Verweilen der Gäste in den Räumen der Gastwirtschaften usw. über 
die Polizeistunde hinaus ist nach dem Notgesetz vom 24. Februar 1923 
(RGBI. I S. 147) verboten und strafbar, auch wenn eine besondere Aufforde- 
rung zum Verlassen der Schankräume nicht ergangen ist. 


88. 

Die Bestimungen der §§ 1 und 6 finden auf Gasthöfe gegenüber ihren 
Logiergästen, soweit diese nach Schluß der Polizeistunde sich auf 
ihren Zimmern aufhalten oder nach einer Uebernachtung im Gasthofe ab- 
reisen, keine Anwendung. 


$8 9 und 10 beziehen sich auf Theater, Lichtspiele, Vergnügungsparks; 

usf. und auf Tanzlustbarkeiten.) 
; g 11. v.l2 
Ich. behalte mir vor, Ausnahmen von dieser Polizeiverordnung zuzulassen:: 


284 Abhandlungen. 


812, 

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, so- 
weit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Not- 
gesetzes vom 24. Februar 1923 (RGBI. 1I S. 147), höhere Strafen verwirkt 
er an al bis zu 150 RM, im Unvermögensfalle mit entsprechender 

a raft. 


Kundgebung von Kardinal Fürstbischof Dr. Bertram, Breslau, 
namens der katholischen Bischöfe gegen die Verlängerung der Polizeistunde. 


Der Kardinal hat unterm 25. November eine Eingabe an den 
preußischen Innenminister gerichtet, in der er zunächst an sein 
gleichgerichtetes dringendes Ersuchen namens der Fuldaer Bischofskonferenz 
vom 20. April erinnert, das damals günstig aufgenommen, aber hernach nicht 
erfüllt wurde, und dann auf die „spontane, in weitesten um das Volkswohl 
tief besorgten Kreisen erwachsene Bewegung“ gegen die neue Regelung 
der Polizeistunde hinweist. Er fährt dann fort: 


„Irotz der vorbezeichneten betrübenden Erfahrung richte ich daher an 
Hohes Ministerium nochmals das dringendste Ersuchen, sich nicht den über- 
aus schwerwiegenden Gründen zu verschließen, die eine Rückkehr 
zurfrüheren,strengeren Ordnung gebieterischfordern. 

Was erreicht man mit dem Hinausschieben oder gar Aufheben der 
Polizeistunde? 

Die nächste Folge ist ein fortschreitender weiterer Niedergang der sitt- 
lichen Auffassung. Als in der Kriegszeit die furchtbare Not dem 
Volke klar vor Augen stellte, welches Unrecht jede Schwächung der Volks- 
kraft und jede Vergeudung irdischen Gutes im Genußleben sei, da hatte die 
Reichs- und Staatsregierung den Mut, durch strenge Maßnahmen dem Alkohol- 
genuß Einhalt zu tun. Liegt denn diese Notwendigkeit jetzt nicht mehr vor, 
da die weitesten Kreise von bitterer Not zermürbt und verbittert sind? Und 
wo das ganze Volk nur in starkmütiger Arbeitsleistung und Genügsamıkeit 
langsam einen Weg zum Wiederaufstieg sich ar soll? Man vergleiche 
damit die Statistik über das unglaublich hohe Anschwellen des Alkohol- 
verbrauchs in den letzten Jahren. 


Ist es zu verantworten, wenn um der Gruppen von Genuß- 
menschen willen und zum Nutzen der Alkoholprodu- 
zenten in immer weiteren Kreisen das christliche Familienleben, ehedenı 
unserer Vorfahren trautestes Glück, mehr und mehr vergiftet wird? 


Ist das Beispiel nächtlichen Genußlebens und das Bewußtsein 
einerimmer weitergehenden Duldung durch die Staats- 
regierung heilsam für die Jugend, die nach den Jahren der 
Verwilderung in Kriegszeit jetzt strenger Zucht, hoher Impulse und vor 
allem des vorbildlichen Starkmutes der führenden Stellen, besonders auch 
der Regierungsorgane bedarf? Gewiß sind staatliche Zwangsmaßuahmen 
nicht genügend zu sittlicher Bildung, die nur in Charakterveredelung ihren 
Quell hat; aber die Mithilfe der staatlichen Behörden übt dabei einen sehr tief- 
gehenden Einfiuß aus. 

Hat die Stimme der Statistik aus Irrenhäusern und Gefängnissen gar 
keinen Wert mehr bei Behandlung so folgenschwerer Fragen? 


Es ist genügend bekannt, wie jedes Nachgeben gegen die Alkoholsucht 
indirekt auch andere Grundpfeiler der Sittlichkeit im Volksleben untergräbt. 
Auf den engen Konnex zwischen Alkoholmißbrauch und geschlechtlichen Ver- 
irrungen sei hier hingewiesen, um die schlimmste Wunde zu bezeichnen, die 
die Volkskraft vergiftet. 

Und endlich: die Nachgiebigkeit der Staatsregierung führt zu weiteren 
Schwinden der Sonntagsheiligung, die zu allen Zeiten sicheres Erkennungs- 
zeichen und ein Grundpfeiler christlicher Kultur war und bleiben wird. 


Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XLI.). 285 


Sollte es aus allen diesen Gründen nicht en sein, zurückzukehren zu 
zielbewußtern Festhalten an jener Zucht und Ordnung, auf die Preußen früher 
so stolz sein konnte? 


Nicht an letzter Stelle kommt die Verantwortung für das große Heer 
der aa or Angestellten und Bedienungspersonen, für die Arbeitnehmer- 
verbände (Gasthausangestellte u. a.), deren körperliches und geistiges Wohl 
schon seither zerrüttenden Schädigungen ausgesetzt gewesen ist. 


Namens aller in der Fuldaer Bischofskonferenz ver- 
einigten Oberhirten wiederhole ich im vollen Bewußtsein unserer 
Verantwortung für die Volkssittlichkeit und Volkskraft die Mahnung meiner 
Eingabe vom 20. April 1925: 


Je lauter und rücksichtsloser Arbeitgeberverbände (Vertreter des Alkohol- 
kapitals) die öffentliche zn: im Sinne voller Freigabe ungezügelten 
Genußlebens zu beeinflussen suchen, desto ernster muß das deutsche Volk 
verlangen, daß die leitenden Stellen pädagogisch und prophylaktisch diesen 
Einflüssen entgegentreten, im vollen Bewußtsein der Verantwortung, die der 
Staatsregierung vor Gott und vor dem ganzen Volke obliegt.“ 


Schreiben des Evangelischen Oberkirchenrats, Berlin-Charlottenburg, 
vom 27. Dezember 1926 an den preußischen Minister des Innern. 


In unserem Schreiben vom 16. April 1925 ... hatten wir uns gegenüber 
dem Herrn Minister im Interesse der äußeren und inneren Gesundung unseres 
Volkes mit allem Nachdruck gegen eine Aenderung in der Regelung der 
Polizeistunde ausgesprochen. Der Herr Minister erwiderte darauf unter dem 
19. Mai 1925 ..., daß er bei den in der Angelegenheit zu treffenden Ent- 
scheidungen nicht unterlassen werde, die von uns gegebenen Anregungen 
besonders in Betracht zu ziehen. Angesichts dieser Zusage sind wir durch 
die weitere Entwicklung, welche die Angelegenheit durch den Runderlaß an 
die Ober- und Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten von Berlin 
vom 15. Oktober d. J. genommen hat, aufs bitterste enttäuscht worden. Nun- 
mehr ist die Polizeistunde für Städte von 100 000—300 000 Einwohnern bis 
1 Uhr, für Städte von mehr als 300 000 Einwohnern bis 2 Uhr und für Berlin 
bis 3 Uhr verlängert worden. 


Wir bedauern diese Maßnahme aufs tiefste, weil sie, um eines kleinen 
Teiles der Bevölkerung willen getroffen, die schwersten sozialen, gesundheit- 
lichen Schädigungen hervorzurufen geeignet ist. 


Um unserer Gemeinden und besonders um der mit den stärksten Ver- 
suchungen ringenden Jugend unseres Volkes willen, richten wir an den Herrn 
Minister die dringende Bitte, die Verordnung gefälligst wiederaufzuheben. 


Vom Polizeipräsidenten von Berlin gegen Ende November 1926 erlassenes 
Verbot nächtlicher Ruhestörung nach 11 Uhr. 


Im Hinblick auf die bis 3 Uhr verlängerte allgemeine Polizeistunde hat 
der Polizeipräsident die ihm unterstellten Beamten darauf hingewiesen, daß 
Beschwerden über Störung der Nachtruhe infolge des langen Offenhaltens 
der Lokale mit größter Sorgfalt nachzugehen ist. Jedenfalls dürfe nach 11 Uhr 
nachts lärmendes Treiben in einer Schankstätte oder vor einer Schankstätte 
nicht geduldet werden, wenn Nachtruhe und Gesundheit der im gleichen Hause 
oder in der Nachbarschaft wohnenden Personen dadurch gefährdet werden. 


Das gilt insbesondere auch für die Störungen, die durch den Aufenthalt 
wartender Fahrzeuge, ihr An- und Abfahren und überflüssiges Signalgeben 
verursacht werden. Jeder Einzelfall soll eingehend geprüft werden, und wenn 
sich mildere Maßnahmen als unzureichend oder fruchtlos erweisen, wird in 
schweren Fällen bis zur Herabsetzung der Polizeistunde für das betreffende 
Lokal geschritten werden. (Tägl. Rundschau, 27. November 1926.) 


286 Abhandlungen. 


2. Betr. Jugenderziehung und Jugendschutz. 


Bekanntmachung des preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und 

Volksbildung vom 6. Oktober 1926 an die Regierungen und das Provinzial- 

schulkollegium in Berlin-Lichterfelde betr. Nüchternheitsunterricht in der 
deutschen Volksschule. 


(Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen, 1926, $.38.) 


Zur Förderung der Aufklärung der Jugend über die ihr drohenden Ge 
fahren des Alkoholismus hat die Deutsche Zentrale für Nüchternheitsunterricht, 
Bielefeld, Roonstr. 5 *), den „Entwurf einer Stoffverteilung für Nüchternheits- 
unterricht in der deutschen Volkschule“ in vierter Auflage und neuer Be- 
el ung herausgegeben. Der Entwurf stellt einen Versuch dar, das, was 
sich in der Volksschule von dem umfangreichen Stoff zur Alkoholfrage be- 
handeln läßt, auf die Unter-, Mittel- und Oberstufe zu verteilen. Da er 
beachtenswerte Anregungen für die Eingliederung der Belehrungen über die 
Alkoholgefahr in den Stoffverteilungsplan der verschiedenen Unterrichtsfächer 
der Volksschule gibt, mache ich die Regierung (das Provinzialschulkollegium) 
auf ihn aufmerksam. Abdrucke des Entwurfs sind von der Deutschen Zentrale 
für Nüchternheitsunterricht in Bielefeld, Roonstr. 5, zu beziehen. Preis: eia 
Stück 0,10 RM, 100 Stück 4 RM, 1000 Stück 30 RM. 


Die Fuldaer Bischofskonferenz für Schutz der Jugend vor den Alkoholgefahres 
und für nachdrückliche Förderung der Nüchternheitsarbeit durch die Geistlichen. 


In einer durch Kardinal Fürstbischof Dr. Bertram, Breslau bekanst- 
benen Erklärung der Zusammenfassung der katholischen deutschen 
ischöfe vom 12. August 1926 heißt es u. a.: 

„Die Bischofskonierenz erklärt den Schutz der Jugend g die 
Schädigung durch Alkoholgenuß für notwendig und billigt das ernsie Streben 
der katholischen Jugend- und Jungmännervereine, ihre Veranstalt 
alkoholfrei zu halten, sowie ihre Mitglieder zur Enthaltung von Al 
oder zu strenger Mäßigkeit zu erziehen. Eltern und Erzieher legi 
sie dringend nahe, Kindern alkoholhaltige Getränke nicht zu geben, sowie 
selber in Wort und persönlicher Haltung das Beispiel der Enthaltsamkeit oder 
strenger Mäßigkeit zu geben. Empfohlen wird die Unterweisung der künt- 
tigen Priester über die Schädigung durch Alkohol und die kluge Arbeit 
an der Bewahrung der Jugend ..... Die Konferenz fordert die Geistlichen 
u sich die Arbeit gegen den Alkoholmißbrauch sehr angelegen sein zu 
assen.“ 


Warnung des Württembergischen Wirtschaftsministeriums vor Abgabe voa 
Likörbonbons und dergi. an Jugendliche im Kleinhandel, verbreitet gegen 
Ende Dezember durch die Presseabteilung des Staatsministeriums '). 


Frühzeitige Gewöhnung der Jugend an Alkoholgenuß ist verwerflich. 
Besonders gefährlich ist es, jugendlichen Personen Alkohol in versteckter Form 
durch branntweinhaltige Genußmittel wie Likörbonbons u. a. zugänglich zu 
machen. Es scheint nicht genügend bekannt zu sein, daß die Abgabe brannt- 
weinhaltiger Genußmittel an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, außer in Gast- und Schankwirtschaften auch im Kleinhande 
allgemein verboten und strafbar ist’). Geschäftsleute, die Kleinhandel mil 
solchen Genußmitteln treiben, mögen diese Bestimmung beachten, aber auch 
Eltern und Erzieher haben an ihrer Einhaltung alles Interesse. 


3. Sonstige Maßnahmen. 


Biersteuererhöhung ab 1927. 
Die durch Verordnung vom 15. März bzw. 4. Mai v. ]. ae Ban Bier- 
steuererhöhung um ein Drittel (von 6,10 auf 8,15 RM je hl) tritt laut Bekannt- 


*\ Eine Abteilung des Deutschen Bundes enthaltsamer Erzieher, welche neuerdings de 
Reichsarbeitsgemeinschaft für aıkoholfreie Jugenderziehung angegliedert worden ist. 

1) Angeregt vom Württemb. Landesausschuß g. d. Alk. 

N) Durch timmung des Notgesetzes vom Februar 1923, Fi. 














Flaig, Bedeutsame behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Alkohol. (XLI.). 287 


maciung des Reichsfinanzministeriums vom 9. November mit dem neuen Jahr 

in Kraft. 

Erlaß des württembergischen Ministeriums des Innern vom 21.Juli 1926 
an die Bezirksfürsorgebehörden betr. Trinkerfürsorge. 


In Ausführung eines vom Landtag angenommenen Antrags) be- 
treffend Einbeziehung der Trinkerfürsorge und der Bekämpfung des Alkoholis- 
mus in den Aufgabenkreis der Fürsorgeämter hat das Ministerium des Innern 
nunmehr an die Bezirksfürsorgebehörden einen Erlaß folgenden Wortlauts 
hinausgegeben: 

„Betreff: Trinkerfürsorge. Angesichts der un Bedeutung, die der 
Trinkerfürsorge und einer wirksamen Bekämpfung des Alkoholismus zu- 
kommt, wird zufolge einer vor kurzem im württembergischen Landtag ge- 
gebenen Anregung darauf hingewiesen, daß die Fürsorgebehörden — auch 
ohne die u. U. zu erwartende gesetzliche Regelung der Trinkerfürsorge in 
einem besonderen Trinkerfürsorge- oder Bewahrungsgesetz — schon jetzt 
auf Grund der. zurzeit geltenden Bestimmungen in der Lage sind, eine wirk- 
same TI rinkerfürsorge, die im Rahmen der Familienfürsorge bereits zu ihren 
Aufgaben gehört, auszuüben. So kann nach $ 3 der Reichsgrundsätze die 
Fürsorge, um drohende Hilfsbedürftigkeit zu verhüten, auch vorbeugend ein- 

ifen, besonders um Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Diese 
oraussetzungen werden nicht selten gegeben sein. 

Ein enges Zusammenarbeiten mit den Organen der freien Fürsorge, vor- 
nehmlich mit den alkoholgegnerischen Vereinen und ihren bestehenden Trinker- . 
soret En ist auf diesem Gebiete besonders angezeigt. 

Als Vereinigungen, die sich in besonderer Weise der Trinkerfürsorge 
und Bekämpfung des Alkoholismus annehmen, und deren Mitarbeit hier in 
Betracht kommt, werden die im Württembergischen Landesausschuß geg. d. 
Alk., Stuttgart, Böblingerstr. 26, zusammengeschlossenen Verbände angesehen 
(sie werden nun aufgezählt). 

Die Oberämter werden beauftragt, der Trinkerfürsorge und der Be- 
kämpfung des Alkoholismus ihre Aufmerksamkeit zu schenken und den 
Bezirks- und Ortsfürsorgebehörden von Vorstehendem Kenntnis zu geben.“ ?) 


Der Preußische Landesgesundheitsrat 


hat sich in H. 4 seiner Verhandlungen (Rich. Schötz, Berlin) vom ärztlichen 
Standpunkt aus mit dem neuen Entwurf eines deutschen Strafgesetz- 
buchs befaßt und dabei auch die auf die Alkoholfrage bezüglichen Teile 
desselben erörtert (so S. 9 f., S. 29—32). 


Tätige Förderung der Nüchternheitsbestrebungen durch eine Kreisbehörde. 


Ein badisches Bezirksamt bezog (vom Verlag „Auf der Wacht“) durch 
Vermittlung des Badischen Landesverbandes g. d. A. (anscheinend zur ent- 
sprechenden Verteilung an die Gemeinden) eine größere Anzahl Tafeln 
aus dem neuen Dresdner Bildtafelwerk. Der betreffende Landrat setzt sich, 
wie mitgeteilt wird, in seinem Bezirk, welcher in der Hauptsache aus Wein- 
orten besteht, nachdrücklichst für Verbreitung der Nüchternheitsbestrebungen 
ein, wobei naturgemäß mannigfache Widerstände zu überwinden sind. Eine 
Anzahl Bürgermeister dieser Weinorte schickte er zu einem Lehrgang über 
gärungslose a F sagte den betreffenden Ge- 
meinden einen Zuschuß von seiten des irksamtes zur en: eines 
Entkeimungsapparates zu. Zugleich ist er bemüht, dafür zu sorgen, daß die 


2) Eingebracht und beeründet im Anschluß an die EntschließBungen des 2, württemb. 
Alkoholgegnertags von der Abgeordneten Math. Planck, dann beim Ministerium nachdrücklich 
unterstützi durch den Landesausschuß g. d. Alk. 


*) Zur Erleichterung der praktischen Durchführung des Erlasses hat der Württemb, 
Landesausschuß gegen den Alk: holismus für die W. h'fahrtsämter „Richtlinien für die prak- 
tische Trinkertürsorge“ herauagegeben und eine Schrift über „Die wichtigsten rechtiichen und 
gesetzlichen Kesiimmungen für die Trinkeriürsorge” zusammengestellt (letztere im Verlag „Auf 

er Wacht“ erschienen). 


288 Abhandlungen. 


Obst- und Traubenergebnisse dieser Gemeinden, soweit sie nicht in den 
Orten selbst gärungslos verarbeitet werden, durch die städtische Bevölkerung 
teils in natura, teils als Saft abgenommen werden. 


Alkoholfreiheit des Volksbads und der Sportplätze. 


Auf eine bezügliche Be bee (seitens des Deutschen Vereins g. d. Alk.) 
hinsichtlich des städtischen Freibads Oberspree teilte dass Bezirksamt 
Berlin-Treptow vor einiger Zeit mit, daß die zu nie Deputation 
beschlossen habe, daß dort nur alkoholfreie Getränke AS. änkt werden 
dürften. Man werde überhaupt bestrebt sein, daß „auf den Sportplätzen, 
überhaupt auf allen öffentlichen Anlagen, wo Jugend verkehrt, alkoholische 
Getränke nicht ausgegeben werden“. 
(In letzterer Hinsicht vergl. H. 3 1926, S. 113.) 


”* 


Wir schließen re noch eine privatgesellschaftliche Maßnahme 
an, die uns erst nachträglich bekannt geworden ist: 


Verfügung der Berliner Hochbahngesellschaft — Betriebsverwaltung — 
vom Oktober 1924. 


Verbot des Genusses alkoholhaltiger Getränke während des Dienstes. 


Durch die Erfahrung, daß der Genuß alkoholischer Getränke im Eisen- 
bahndienst auf die Betriebssicherheit einen sehr ungünstigen Einfluß aus 
übt, sehen wir uns veranlaßt, den Alkoholgenuß während des Dienstes 
rn zu untersagen. | 
| ls Dienst im Sinne des Verbotes ist auch die Dauer der Dienst- 
pausen und der Dienstbereitschaft anzusehen. 

Das Verbot erstreckt sich auf das gesamte im Verkehrsdienst, einschlie- 
lich des Bahnbewachungsdienstes, tätige Personal. 

Zu den alkoholartigen Getränken, deren Genuß den Bediensteten verboten 
ist, gehören nicht nur Schnaps und schnapsähnliche Getränke, sondern auc 
alle Sorten Bier und Weißbier, sowie alle Weine und Obstweine. Das Mit- 
bringen solcher Getränke zum Dienst ist streng untersagt. 

Die Vorgesetzten, bei welchen sich die Bediensteten vor dem Dienst- 
antritt melden, haben sich davon zu überzeugen, daß dieselben imstande sind, 
den Dienst ordnungsmäßig zu versehen, und sind dafür verantwort- 
lich,daßkeindurch Alkoholgeschwächter Bediensteter 
den Dienst antritt oder weiter verrichtet. | 

Auch jeder Bedienstete hat die Pflicht, sich beim Dienstwechsel von der 
Dienstfähigkeit seines Ablösers zu überzeugen. Er darf den Dienst nicht 
übergeben, wenn er annehmen muß, daß der Ablöser nicht imstande ist, ihn 
ordnungsmäßig zu versehen, sondern hat auf seinem Posten zu bleiben und 
dem nächsten Vorgesetzten Meldung zu erstatten, der das Weitere auch 
bezüglich seiner Ablösung zu veranlassen hat. 

Ebenso hat jeder Bedienstete, welcher bemerkt, daß in den oben aul- 
geführten Dienstzweigen jemand in angetrunkenem Zustande seinen Dienst 
verrichtet, sofort dem nächsten erreichbaren Vorgesetzten Meldung zu er- 
statten. Dem Vorgesetzten liegt es ob, die sofortige Ablösung des dienst- 
unfähigen Bediensteten zu bewirken. 

Ueberhaupt dürfen angetrunkene Bedienstete innerhalb des Bahngebietes 
nicht geduldet werden. i 

Jede Trunkenheit wird als grobes Dienstvergehes 
mit sofortiger Entlassung bestraft; jede Uebertretung der 
übrigen Bestimmungen wird mit Disziplinarstrafen geahndet, im Wieder- 
holungsfalle wird unnachsichtlich die Dienstentlassung verfügt. 








Das polnische Gesetz vom 23. April 1920. 289 


Das polnische Gesetz vom 23. April 1920 


(mitBerücksichtigungder Verschärfungen von 27. 1. 1922) 


betreffend die Beschränkungen im Verkauf, Ausgabe und Genuß 
alkoholischer Getränke. 


Art. 1. Zwecks Verminderung des Genusses alkoholischer Getränke 
werden hiermit im Verkauf von Getränken, welche mehr als 2% Prozent 
Alkohol enthalten, nachfolgende Beschränkungen eingeführt, die in den 
Artikeln 3 bis 6 angegeben sind. Ueber den Ausschluß aus dem öffentlichen 
Handel derjenigen Getränke, welche noch weniger Prozent Alkohol enthalten, 
wird der Minister der öffentlichen Gesundheitspflege im Einverständnis mit 
dem Finanzminister und dem Minister für Handel und Gewerbe entscheiden. 

Art. 2. Die Beschränkungen beziehen sich auf Verkauf und Ausgabe der 
erwähnten Getränke sowohl in Flaschen wie in offenen Gefäßen. 

Art. 3. Es ist verboten, Getränke zu verkaufen, die mehr als 45 Prozent 
Alkohol enthalten. Ebenso ist verboten der Verkauf von Getränken, die aus 
ungereinigtem Spiritus verfertigt sind und Fusel enthalten. 

Art. 4. Die Stadt- und Landgemeinden sind berechtigt, in den Grenzen 
ihres Gebietes das gänzliche Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zu 
beschließen. Dieser Beschluß muß zustandekommen mittels allgemeiner Ab- 
stimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung wird angeordnet 
durch die Gemeindeverwaltung entweder aus eigener Initiative oder auf den 
schriftlichen Antrag von wenigstens !/ı der Gemeindebewohner, die über 
21 Jahre alt sind. Die Gemeindeverwaltung ordnet die Abstimmungen 
spätestens 4 Wochen nach dem Tage der us des Antrages an. 

Die Abstimmung geschieht an einem Feiertage. Die Art und Weise der 
ee AE richtet sich nach den Ausführungsvorschriften (Abgeordneten- 
wahlen). 

Die Revision des Beschlusses kann nicht eher erfolgen als 3 Jahre nach 
Inkraftsetzung des Verbotes. 

Falls ?/; aller Gemeinden eines Kreises, die wenigstens die Hälfte der 
Kreisbewohner umfassen, das vollständige Verbot des Verkaufs alkoholischer 
Getränke beschließen, ist die Kreisverwaltung verpflichtet, dieses Verbot 
auf den ganzen Kreis auszudehnen. 

Der Verbotsbeschluß, den die Gemeinde gefaßt hat oder den die Kreis- 
behörde angeordnet hat, muß öffentlich bekannt gemacht werden in der 
ortsüblichen Weise und außerdem der entsprechenden Akzisen- und Polizei- 
behörde zugeschickt werden und zwar wenigstens 2 Monate vor Beginn des 
Kalenderjahres, mit welchem das Verbot in Kraft tritt. 

Art. 5. Die Zahl der Stellen, wo alkoholische Getränke im Kleinhandel 
oder im Ausschank verkauft werden, wird beschränkt und zwar bis auf eine 
auf 2500 Einwohner, wobei höchstens die Hälfte davon für den Ausschank 
bestimmt werden darf. Mit dem Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes 
darf die Anzahl der jetzt bestehenden Verkaufsstellen für alkoholische Ge- 
tränke auf keinen Fall, ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl, vergrößert 
werden. Die Verminderung der Kleinverkaufsstellen und der Ausschank alko- 
holischer Getränke bis zur oben erwähnten Norm wird am 1. 1. 1921 erfolgen. 
Die Reduktion und Liquidation der reduzierten Verkaufsstellen muß bis Ende 
des Jahres 1922 beendet sein. 

Die Stadt- und Landgemeinden, Wohltahrts- und Wirtschaftsvereine, die 
vor .dem 1. 1. 1921 die Berechtigung erhalten haben, das Gasthaus- und Aus- 
schankgewerbe auszuüben, sofern sie gleichzeitig Speisesäle unter eigener 
Verwaltung führen oder als Pächter Kriegsinvaliden, Witwen von Gefallenen 
haben und den Reingewinn für öffentliche Zwecke bestimmen, kommen im 
ersten Abschnitt dieses Artikels nicht in Betracht. 

Die Groß-Verkäufer dürfen alkoholische Getränke nur den zum Klein- 
verkauf Berechtigten zustellen und bedürfen ebenfalls einer speziellen Kon- 
zession. 


Die Alkoholfrage, 1926 19 


290 Abhandlungen. 


Der Staat zahlt keine Entschädigung für die Konzessionen, die kraft der 
Artikel 4 und 5 entzogen werden. 


Art. 6. Die Verkaufsstellen dürfen nicht näher stehen als 50 Meter weit 
von Gebäuden, in denen sich Fabrikwerkstätten befinden mit 50 Arbeitern, 
nicht näher als 100 Meter weit von den Außengrenzen der Gebäude, in denen 
sich Kirchen, Gebethäuser, Schulen, Gerichte, Gefängnisse, Bahnhöfe und 
Eisenbahnstationen, Dampferstationen, Kasernen und Werkstätten mit mehr 
als 100 Arbeitern befinden. 


Die Entfernung von 100 Metern bezieht sich auf die Städte, in Dörfern 
soll die Entfernung 500 Meter betragen. Der Finanzminister ist berechtigt 
im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Gesundheitspflege und dem 
nn des Innern, in Ausnahmefällen von obigen Grundsätzen Abstand zu 
nehmen. 


Art. 7. In jeder Hinsicht verboten ist der Verkauf oder das Verabreichen 
von Getränken, welche irgendwelchen Prozentsatz von Alkohol enthalten, an 
Jugendliche unter dem vollendeten 21. Lebensjahre, ferner an Schüler der 
niederen und höheren Lehranstalten ohne Rücksicht auf ihr Alter; ebenso 
ist es verboten den übri Konsumenten auf Kredit,: gegen Hinterlassung 
irgendwelcher Gegenstände als Pfand oder als Lohn für verrichtete Arbeit 
auszuschänken. 


Auf den in Art. 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen wird der Ver- 
kauf, das Verabreichen und der Genuß von alkoholischen Getränken in 
nachstehenden Fällen verboten: 


a) in den Buffets der Eisenbahn, im Umfange der Stationsgebäude und 
in Eisenbahnzügen, an den Haltestellen von Dampfern und auf den 
Dampischiffen selbst; 

b) im ganzen Umfange der Kasernengebäude, auf Truppenübungsplätzes. 
sowie in Militärkantinen; 

c) im ganzen Umfange von Fabrik- und Gewerbebetrieben, sowie in 
Turnhallen und auf Plätzen, die für Sport und Leibesübungen ver- 
wendet werden; 

d) in Volkshäusern und Unterkunftsstätten der Feuerwehr; 

e) in allen Ortschaften, wo 


1. die Aushebung von Rekruten oder Mobilmachung, Wahlen zu den 
gesetzgebenden Körperschaften oder zu den Kommunalbehörden an- 
geordnet sind und zwar so lange die vorerwähnten Anordnungen 
oder Wahlen dauern, 

2. wo zur Aufrechterhaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung 
Ministerium des Innern oder durch dieses ermächtigte Admini- 
strationsbehörden den Verkauf oder Ausschank von alkoholischen 
Getränken für die Dauer von Standgerichten, während des Aus- 
nahmezustandes oder großer Volksversammlungen verbieten; 


f) an Sonn- und Feiertagen, welche als solche staatlich anerkannt sind, 
wobei die Beschränkungen von 3 Uhr nachmittags des Vorfesttages 
bis 10 Uhr vormittags des Nachtesttages dauern; 


g) in Ortschaften, welche außerhalb der Stadtgrenze einer Kreisstadt, 
Wojewodschaftsstadt oder Hauptstadt liegen, an allen übrigen Tagen. 
an welchen große Ansammlungen von Menschen, wie Wochen- 
Jahrmärkte, Ablaßfeste, Pilgerfahrten, religiöse Volksmissionen usw. 
stattfinden, werden die unter Punkt f angeführten Beschränkungen ebes- 
falls angewandt; 

h) in Gebäuden, welche zu Zwecken der öffentlichen Nutzbarkeit ver- 
wendet werden. 

Wer im Zustande der Trunkenheit, welche infolge des übermäßige 
Genusses von alkoholischen Getränken hervorgerufen wurde, durch 
Verhalten Anlaß zu öffentlichem Aergernis gibt, und ebenso, wer sich ia 














Taktik des Alkoholgewerbes. 291 


diesem Zustande der Trunkenheit an einem öffentlichen Orte befindet, unter- 
liegt, ohne Rücksicht auf sein Verhalten, der im Art 8 dieses Gesetzes vor- 
gesehenen Strafe. 

Derselben Strafe unterliegt jeder, welcher einen anderen zu einem solchen 
Zustande der Trunkenheit veranlaßt hat, und außerdem ist er neben dem 
Trunkenen mitverantwortlich für alle Schäden und Verluste, welche anderen 
durch die Person zugefügt sind, welche er trunken gemacht hat oder zur 
Trunkenheit mitveranlaßt hat. 

Art. 8. Wer die Bestimmungen dieses Gesetzes oder Verordnungen, die 
auf seiner Grundlage herausgegeben sind, überschreitet, wird, sofern seine 
Tat nicht einer strengeren Bestrafung nach den in einzelnen Teilgebieten 
geltenden nn ann unterliegt, bestraft auf dem Administrationswege 
mit Geldstrafe bis zu Zi. oder Gefängnisstrafe bis zu 1 Monat, im 
Wiederholungsfalle mit Geldstrafe bis zu 1000,— ZI. oder Gefängnisstrafe 
bis zu 3 Monaten. 

Die Gefängnis- und Geldstrafe kann gleichzeitig auferlegt werden. Ueber- 
dies kann die Entziehung der Konzession auf Verkauf und Ausschank alko- 
holischer Getränke verordnet werden. 

Zweimalige Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes zieht un- 
abhängig von den vorgesehenen Strafen den Verlust der Konzession nach sich. 

Die Verantwortlichkeit für das Uebertreten der Vorschriften dieses Ge- 
setzes erlischt nach Ablauf von 5 Jahren vom Tage der Uebertretung ab 
gerechnet. 

Art. 9. Den in Art. 8 angeführten Strafen verfällt nicht nur der Besitzer 
des Betriebes, resp. sein Verwalter, sondern ebenfalls die Angestellten, welche 
sich eine Uebertretung der Vorschriften des Gesetzes zuschulden kommen 
ließen, sowie alle Personen überhaupt, welche sich gegen die Vorschriften 

ieses Gesetzes vergehen. 

Art. 10. Alle Verbindlichkeiten, welche unter Hintergehung dieses Ge- 
setzes übernommen sind, sind ungültig. 

Art. 11. Zwecks Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften dieses 
Gesetzes beruft der Minister der öffentlichen Gesundheitspflege im Ein- 
verständnis mit den zuständigen Ministern die Organe der Staats- und Kom- 
munalbehörden, ebenso die sozialen Organisationen, welche den Kampf epen 
den Alkoholismus zum Ziele haben, und Vereinigungen, die der Vo - 
aufklärung dienen und den wirtschaftlichen Zusammenschluß verfolgen. 
= Art. 12. Die Durchführung dieses Gesetzes wird dem Minister der 
öffentlichen Gesundheitspflege ım Einverständnis mit dem Minister des 
Inneren und dem Finanzminister übertragen. 

Art. 13. Das vorliegende Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage seiner 
Bekanntmachung. 


Taktik des Alkoholgewerbes. 


Im 10. Kapitel des Popertschen Romans „Helmut Harringa‘“ wird ge- 
schildert, in welcher Weise das Alkoholkapital sich zum Kampf gegen die 
mehr und mehr erstarkende deutsche Abstinenzbewegung rüstet. Es 
wünscht, nicht dabei in den Vordergrund zu treten, sondern die Oeffentlich- 
keit glauben zu machen, daß es selbst gar nicht den Kampf führe. — Die 
Geschehnisse dieses Romankapitels sind der Phantasie des Dichters ent- 
sprungen, und Popert wird sich dessen vielleicht kaum ganz bewußt gewesen 
sein, wie sehr seine Schilderung der Wirklichkeit nahe kam. 

Seitdem sind ähnliche Kampfestormen der Alkoholgewerbe wiederholt 
testgestellt worden. Aber man hat doch dieser Art der Kampfesführung viel- 
fach nicht die genügende Aufmerksamkeit geschenkt. Daher sollten neue 
Beweise nicht als etwas Selbstverständliches übergangen, sondern stets in 
das Licht der Oeffentlichkeit gerückt werden. Hier ist ein solcher Fall: 


19% 


292 Abhandlungen. 


In der „Tageszeitung für Brauerei“ Nr. 283 vom 3. Dezember 1926 
rühmt ein sächsischer Berichterstatter die Geschäftstüchtigkeit des „Sächsisch- 
Thüringischen Brauervereins“, insbesondere im Kampfe gegen die Abstinenten. 
Dieser Teil des Berichts, der in die Mahnung ausmündet, sich ja nicht zu 
exponieren, ist für die ganze Auffassung der Gegenseite so bezeichnend, daß 
er ungekürzt hier wiedergegeben werden soll: 


„Ein Gebiet, auf dem der Sächsisch-Thüringische Brauereiverein .... 
eine kleine Priorität hat, ist das der Bekämpfung der Abstinenzbewegung. 
Im Jahre 1914 hörten wir schon das Gras wachsen. 1914 wurde in Leipzig 
der Verein gegen Uebergriffe der Abstinenz gegründet. Also damals war 
schon ein Verein der Art vorhanden, aber man hatte im übrigen Deutschland 
noch nicht die Erkenntnis von der Notwendigkeit, eine bestimmte Taktik 
egen die Gegner aufzuziehen. Im westfälischen und im schlesischen Gebiet, 
bender im letzteren, hatten schon lange derartige Gedanken die Geister 
beherrscht. Es war aber zu keinem für die Dauer erfolgreichen Ergebnis 

kommen. Wir in Leipzig hatten uns derselben Gedankenreihe angeschlossen, 

ie uns die Schlesier mit so großem Erfolge entgegengehalten hatten und 
hatten 1914 in Mitteldeutschland den ersten Verein zur Abwehr der Abstinenz 
gegründet. Dieser Verein zur Abwehr der Abstinenz war aber für die Ent- 
wicklung, die heute unser Kampf gegenüber der Prohibition genommen hat, 
von großem Wert. Denn hier setzte zuerst die Bewegung ein, die dann 
den Deutschen Brauer-Bund veranlaßte, unter genialer Führerschaft seines 
Präsidenten eine Organisation ins Leben zu rufen, die nun wirklich der Auf- 
gabe in vollstem Maße gewachsen ist. 


Dieser Kampf gegen die Abstinenz ist es, der uns veranlaßt, die übrigen 
Herren darauf aufmerksam zu machen, daß wir in Leipzig uns schon in 
größerem Kreise mit dem Gegenstand beschäftigen. Wir sind besorgt gegen- 
über einer Bewegung, die unser ganzes Denken und Fühlen unzubilden droht, 
gegen ber dem Einbruch des nüchternen Nützlichkeitsprinzips, wie es in 

merika beherrscht. Hier in Leipzig haben sich die Spitzenverbände 
zusammengetan, der Vertreter des Verbandes Sächsischer Industrieller hat 
schon ausgesprochen, daß der Verband Sächsischer Industrieller uns ireu 
zur Seite steht, sowohl in Dresden wie in Leipzig, und ich danke dieser 
Organisation. Ich muß aber den Dank noch erweitern auf die anderen 
Spitzenverbände. Alle diese Verbände haben erkannt, daß sich eine Gefahr 
aufrolit, daß wir es hier nicht mit der bloßen Frage zu tun haben, ob der 
Alkohol verwendbar und nützlich ist, sondern daß wir einen Kampf der 
nüchternen, kulturlosen Anschauung von der Brauchbarkeit bestimmter 
Gegenstände haben, gegenüber einer gepflegten Kultur, wie sie Europa seit 
ungefähr zwei Jahrtausenden sein eigen nennt. Das ist der letzte Sinn des 
Kampfes, in dem wir die übrigen Verbände an unserer Seite finden. Ich 
muß anerkennen, daß die Spitzenverbände sich in vollem Verständnis für die 
Gefahren der Bewegung an unsere Seite gestellt haben; in einer Eingabe 
an den Reichstag und die Reichsministerien erklären sie, daß sie den in der 
Brauindustrie verkörperten Gedanken vertreten. 


Das Wort geistige Getränke ist nicht zufällig. Es hat tatsächlich das 
geistige Getränk etwas mit Geist zu tun, und unsere Kultur ist in Bem 
aße befruchtet worden durch geistige Getränke. Das können wir von 
Hafis bis zu Goethe und bis zur Moderne, die nicht gerade in Schlapp- 
schuhen durch die Straßen läuft, verfolgen. Alle Kulturen, die wir durdi- 
gemacht haben, sind befruchtet worden durch den begeisternden Wein. Eine 
offenbar allgemeine Umgestaltung des griechischen Wesens hat sich mit 
dem Eindringen des Dionysosdienstes vollzogen. Sie finden sogar in der 
Bibel einen Anklang in der Noahgeschichte, die allerdings einen unerfreu- 
lichen Beigeschmack hat. Aber Sie sehen, daß die Kultur mit diesen 
geistigen Dingen verknüpft ist, und aus diesem Gedanken heraus haben wir, 
ie Spitzenverbände, in Leipzig uns zusammengetan, und haben gegen den 


Taktik des Alkoholgewerbes,. 293 


Einfluß der bloßen Nützlichkeit des nackten Materialismus auf die euro- 
paaie Kultur eine Abwehrentschlieĝung verfaßt, die wohl allgemeinen 
ifall gefunden hat. 

Wir wollen noch weitergehen. Wir denken, daß wir durch eine größere 
Kundgebung hier in Leipzig eine Bewegung für unsere westeuropäische 
abendländische Kultur in die Wege zu leiten vermögen. Leider hatsich 
der tapfere Mann noch nicht gefunden, der die Fülle der 
Aufgaben und dieFülle der Gefahren, diesichihm dabei 
bieten, auf sich nimmt und uns zur Seite tritt. Denn daß 
er aus unseren Kreisen nicht sein darf, ist klar; das 
würde ihn sofort verdächtigen und seine Absichten 
vereiteln*). Ich denke aber, wenn das hier in Leipzig gelingt, daß dann 
‚das Leipziger Beispiel für die Gesamtheit wirken wird.“ 


Diesen Grundsatz, Bescheidenheit zu üben, um keinen Preis aufzufallen, 
scheinen die Alkoholinteressenten auch noch auf einem anderen Gebiete zu 
befolgen, nämlich bei der Bilanzaufstellung. Namentlich die Brauereien haben 
zu ihrem Schaden beobachten müssen, daß die fetten Dividenden, die eine 
große Zahl von Brauereien im letzten Jahre zu zahlen in der Lage war, 
nicht nur die Aktionäre, sondern auch die breite Oeffentlichkeit interessiert 
haben. Es sind aus dieser günstigen Geschäftslage Folgerungen gezogen 
worden, die den Brauern nicht lieb sein konnten. 

Infolgedessen sah sich jüngst das Präsidium des Deutschen Brauer- 
bundes veranlaßt, an seine Mitglieder ein Rundschreiben zu richten, in dem 
diese zu einer „vorsichtigeren“ Bilanzaufstellung aufgefordert werden, damit 
die Oeffentlichkeit nicht erfahre, wie glänzend es gegenwärtig um das Brau- 
gewerbe bestellt ist. Es heißt in dem Schreiben: 

„Wir halten uns verpflichtet, wie bereits chehen, unsere Mitglieder 
auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer vorsichtigen 
Dividendenpolitik hinzuweisen. Hohe Dividenden der Brauereien 
pflegen in der Oeffentlichkeit den Anschein zu erwecken, als ob die Brau- 
industrie im Vergleich zu anderen Industrien übermäßig große Gewinne 
erzielte. Hierdurch wird die Oeffentlichkeit gegen unsere Industrie ein- 
genommen und es entständen in mehrfacher Hinsicht höchst un- 
erwünschte Rückwirkungen. Im Interesse der Konsumenten wird 
eine Herabsetzung der Bierpreise verlangt werden, im Interesse der Arbeit- 
nehmer eine Heraufsetzung der Löhne. Die Reichsregierung wird die hohen 
Dividenden als Argument für Steuerforderungen benutzen, und für die 
Abstinenten gibt jeder günstige Brauereiabschluß eine willkommene Ge- 
legenheit zu immer neuen häßlichen Ausfällen gegen die Gesamtheit unserer 
Industrie. Wir möchten an unsere Mitglieder die dringende Bitte richten, 
die vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte bei der Erörterung der dies- 
jährigen Dividende ernstlich in Erwägung zu ziehen.“ 


Es hat natürlich keinen Zweck, sich ob solcher Taktiken und Praktiken 
umständlich zu entrüsten. Das Braugewerbe wird wie jedes andere Gewerbe 
nach kaufmännischen Grundsätzen geleitet, und möglichst hohe Gewinne 
sind hier wie dort der Zweck der Arbeit. Hier ist ein moralischer Maßstab 
nicht immer angebracht. 

Notwendig aber ist, daß sich die Alkoholgegner diese Dinge merken 
und sie nicht wieder vergessen; daß sie lernen, die Bilanzen der alkohol- 
Pen erolichen Unternehmungen zu lesen; daß sie Augen und Ohren offen 

alten, wenn scheinbar von ganz unbeeinflußter Seite ein Angriff auf die 
Alkoholgegnerbewegung erfolgt. Man kennt z. B. die „harmlosen“ Aufsätze 
über amerikanische Verhältnisse. Mißtrauen ist in solchen Fällen immer am 
Platze — auf die Gefahr hin, daß es als „Fanatismus“ gedeutet werde. 


R. Kraut. 





*) Von uns gesperrt, — Schrifti. d. „Alkoholfrage“. 


Chronik 


für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 1926. 


Von Pastor Dr. Christian Stubbe. 
A. Zwischenstaatliches. 


Das amerikanische Kriegsschiff „Memphis“ besuchte Deutsch 
land. Die „Hamburger Illustrierte“ (8. 10. — Nr. 40) bringt ein Bild: 
„Amerikanische Matrosen vom Kreuzer „Memphis“ zu Gast in Berlin. Die 
Gäste sind nicht böse darüber, daß es in Berlin nicht so trocken ist, wie in 
ihrer Heimat“. (8 Matrosen erheben schäumende Biergläser.) Demnach 
scheint das amerikanische Alkoholverbot doch mit besserem Erfolge durd- 
geführt zu sein, als es die deutschen Zeitungen sonst wahr haben wollen. 

Die „Appenzeller Ztg.“ stellt fest, daß die Schweiz der Hauptabnehmer 
für deutschen Sprit ist. Von den rund 27 Millionen 1 Sprit, die 1924/35 
ausgeführt wurden, hat die Schweiz allein über zwei Fünftel auft. 

Der Freistaat Danzig ist dem Helsingforser Abkommen bei- 
getreten. („Kämpfer“ Nr. 10.) 

An der Internationalen Polizeiausstellung in Berlin (Anting 
Oktober) hat die Reichshauptstelle gegen den Alkoholismus mitgewirkt. — 
Es war auch eine Abteilung der Schmuggelbekämpfung gewidme. 
Die „Tgl. Rdschau“ Nr. 465 (6. 10.) plaudert darüber: „Was gibt's dem 


dort zu sehen? Bilder mit Schiffen auf schäumender See! Schmuggel! Ein 


Polizeiboot stellt einen Spritschmuggler auf hoher See. — Und dann macht 
man sofort einen ganzen Schmuggelkursus von A bis Z auf einmal durch. 
Lernt die Verstecke in der Brigg und im Gaffelschoner kennen, wo die Herren 
Schmuggler mit Vorliebe ium oder Sprit, Tabak oder Seiden vor den 


gewiß nicht auf den Kopf gefallenen Zollbeamten verstecken wollen, die dam 


später doch „den ganzen Laden ausheben‘“, wie es in der Gaunersprache s0 
schön zu Lande und auch hier zu Wasser heißt. Strompolizei, Hafenschutz. 
Frachtgutdiebstahl — tabelliert und graphisch dargestellt, mit Modell und 
Bild gezeigt“. — Während der Polizeiausstellung (bis 25. 10.) ist für Lokale. 
die ein Bedürfnis dafür nachweisen können, ein- bis zweimal die Woche die 
Verlängerung der Polizeistunde bis 3 Uhr zugelassen (jedoch ist dann eme 
Verwaltungsgebühr von 5 bis 10 RM und eine „Hockersteuer“ von 20 Pig. 
stündlich für einen Gast zu entrichten)! 





Als der Prinzregentvon Japan Paris besuchte, wollte man ibs 


dort u. a. mit edelstem Wein traktieren; er lehnte ab mit den Worten: „Wir 
haben in Japan ein Gesetz, welches allen Minderjährigen den Genuß alko 
holischer Getränke verbietet. Der Sinn dieses Gesetzes aber kann nur sem. 
daß sich eigentlich alle vernünftigen Menschen des Alkohols enthalten sollten. 
Das ist der Grund, weshalb ich keinen Alkohol anrühre, trotzdem ich 
über ar age hinaus bin“. („The Int. Rec.“ No. 40 nach 
„Kys-Sai“. 

Zwischen Frankreich und Griechenland ist ein Handels- 
vertra g abgeschlossen, der 11. 9. in Kraft trat. Frankreich erhält im allg. 
die Meistbegünstigung. Traubenweine bis zu 12° in Fässern und Behältern 
zahlen 4 Metalldrachmen für 100 Kilo und 5 Drachmen bei Flascheneinfeht, 
Schaumweine 10 Drachmen, Schnäpse und Liköre (bei 30 bis 70°) 140 Drach- 
men für 100 Kilo; umgekehrt kann Griechenland nach Frankreich zum 
Minimaltarif jährlich 250 000 hl gewöhnliche Weine und 22 000 hl Likörwei® 
Wermouth und dergl. einführen. (,‚Mon. vin.“ 15. 9.) 





Stubbe, Chronik. 295 


Das neue Alkoholschmuggelabkommen zwischen Groß- 
britannien und den Vereinigten Staaten ist als vom 25. 9. ab 
wirksam erklärt. Es sieht die administrative Zusammenarbeit der Behörden 
beider Regierungen in der Verhinderung ungesetzlichen Alkoholhandels 
zwischen britischen und nordamerikanischen Gebieten vor. Ir Ztg.“ 1. 10.) 

Die 4 ResolutionenderinternationalenKonferenzvon 
Genf (September 1925) betr. Alkohol und Kolonien, Alkoholschmuggel, sowie 
betr. Konflikte, die aus einer Antialkoholgesetzgebung erwachsen können, sind 
mit Bericht und Bitte um Mitwirkung von der internationalen Kommission 

egen den Alkoholismus in den Niederlanden erneut den zuständigen 
ınistern Hollands überreicht. Allen Mitgliedern der Generalstaaten ist eine 
Abschrift zugegangen. (Nieuwe Rott. Cour.“ 12. 10.) 

Ein erster Kongreß der Internationalen KatholischenLiga 
gegenden Alkohol wurde auf Haus Hoheneck (Heidhausen) 30. 10. d. J. 
unter Leitung von Kammerpräsident Ruys de Beerenbrouck gehalten. Vom 
Ausland waren besonders stark Holland, Frankreich und Belgien vertreten. 

Die 51. Generalversammlung des Internationalen Hotel- 
besitzer-Vereins tagte 29. 9. bis 3. 10. in Ofen-Pest. Allseitig trat 
man für eine Trinkgeldablösung ein („Mit der Hebung des Standes steht 
die Abschaffung des Trinkgeldes in der jetzigen Form in untrennbarem Zu- 
er und forderte einen gesetzlichen Schutz der Firmenbezeichnung 
„Hotel“. („Der Bote“ Nr. 23.) 


B. Aus dem Deutschen Reiche. 


Allgemeines. 


Der neue preußische Innenminister hat an die Ober- und Regierungs- 
präsidenten und an den Berliner Polizeipräsidenten ein Rundschreiben 
gerichtet, in welchem der Beginn der Polizeistunde neu festgesetzt wird, und 
zwar in Städten von 100000 bis 300 000 Einwohnern auf 1 Uhr, in Städten 
von mehr als 300000 Einwohnern auf 2 Uhr, in Berlin auf 3 Uhr nachts. 
Die örtlichen Polizeibehörden wurden außerdem ermächtigt, bei vorliegendem 
Bedürfnis für einzelne Veranstaltungen, wie aus besonderen Anlässen eine 
Verlängerung der Polizeistunde zu gestatten. Fiir Kur- und Badeorte kann 
während der Sommer- und Wintersaison die Polizeistunde allgemein veg- 
längert werden. (Drahtung vom 6. 10.) Wie die Berliner „Nachtausgabe“ 
zu der Neuregelung der Polizeistunde erfährt, ist diese nur als erster Schritt 
zur gänzlichen Aufhebung der Polizeistunde zu betrachten. Schon die gegen- 
wärtige Verordnung sieht vor, daß von den zuständigen Behörden aus be- 
sonderen Anlässen vorübergehend eine allgemeine Verlängerung der neuen 
Polizeistunde zugelassen werden kann. Solche Anlässe sind, wie das Blatt 
von zuständiger Seite erfährt, z. B.: große Ausstellungen, Tagungen und 
Kongresse, aber auch andererseits die Woche zwischen Weihnachten und 
Neujahr, oder die Karnevalszeit oder ähnliche Angelegenheiten. Es steht 
schon heute fest, daß während der Zeit der großen Bälle die Polizeistunde 
z. B. in Berlin für alle Lokale mindestens bis 5 Uhr früh verlängert 
werden wird. 

Dem keichsrat liegen z. Zt. „Richtlinien für die Behandlung der Bahn- 
hofswirtschaften und Bahnhofsverkaufsstellen“ vor. ir entnehmen 
ihnen: „Neue Bahnhofswirtschaften und selbständige Erfrischungshallen 
können von der Reichsbahndirektion nur im Einvernehmen mit der höheren 
Verwaltungsbehörde zugelassen werden ... Für die Errichtung .. ist das 
Bedürfnis des Reiseverkehrs maßgebend ... Nach Eintritt der örtlichen 
Polizeistunde ist der Ausschank von alkoholischen Getränken grundsätzlich 
verboten ... Der Wirtschaftsbetrieb darf frühestens eine Stunde vor dem 
Abgang des ersten der De une dienenden Zuges geöffnet und 
nicht später als eine halbe Stunde nach Abgang oder Ankunft des letzten 
derartigen Zuges geschlossen werden ... .“ („Kıel. Ztg.“, Beil. für „Handel, 
Ind. u. Schiff.“ 28. 11.) 


296 Stubbe, Chronik. 


Der Preußische Minister für Handel und Gewerbe er- 
läßt (weil die Reichsregierung das internationale Abkommen zur Bekämp 
des Alkoholschmuggels vom 19. 8. 1925 zum 1. 1. 1927 in Kraft treten läßt) 
eine Verordnung, nach der die Oberpräsidenten (Wasserbaudirektionen) in 
Königsberg und Stettin, sowie die Regierungspräsidenten in Aurich, Stade, 
Lüneburg und Schleswig die mit den Befugnissen des Gesetzes vom 14. 4. 1926 
auszustattenden Hafenbehörden ihres Bezirkes zu bestimmen haben. Das 
emäß § 4 des Gesetzes erforderliche Zeugnis über die Ehrenhaftigkeit und 
ertrauenswürdigkeit des Reeders (Kapitäns?) hat die für den Heimathafen 
zuständige Industrie- und Handelskammer auszustellen. („Flensb. Nchr.‘“ 30. 11.) 


Gegen die Verlängerung der Polizeistunde hat sich eine Fülle von 
Protesten gerichtet, die aus den verschiedensten Kreisen der Bevölkerung dem 
Minister zugingen. 

Die Zentrumsfraktion des Preußischen Landtags hat bezüglich 
der von dem Innenminister erlassenen Verordnung über Verlängerung der 
Polizeistunde folgende Anfrage eingebracht: 

„Die Verordnung des Innenministers über Verlängerung der Polizei- 
stunde hat in weiten Kreisen der Bevölkerung sehr große Mißstimmung 
erregt, weil man von der Auswirkung dieser Verordnung Here Schädi- 
gungen in sittlicher, sozialer und wirtschaftlicher Beziehung betürchtet. 

Was gedenkt der Innenminister zur Verhütung solcher Wirkungen zu tun?“ 

Eine Anfrage gleichen Inhalts ging auch von der Deutschnationalen 
Landtagsfraktion aus. 

Der „Börsen-Courier“ (28. 10.) meldet über das 30. 10. abgelaufene 
Braujahr: Im allg. werden die Dividendenausschüttungen nicht den hohen 
Erwartungen entsprechen, die im Laufe des Jahres entstanden sind. Durch- 
weg würde „nur“ dieselbe Dividende wie im Vorjahr verteilt (indessen bei 
Patzenhofer 14, vielleicht 15 %). Der Gesamtabsatz der Deutschen Brauereien 
betrage etwa 72 % der Vorkriegszeit. Die Bergschloß-Brauerei A.-G. werde 
mit der Löwenbräu-Böhmisches Brauhaus A.-G. verschmolzen. — Die Hopfen- 
preise übersteigen das Normale drei- und vierfach. 


Ueber das schlechte Sommergeschäft klagt das „Gasthaus“ 
21. 9.: „In diesem Sommer des Unheils haben Wirte teilweise noch nicht ein 
rittel des Umsatzes an Bier gehabt wie im Vorjahre. 


Zwischen dem Reichsministerium des Innern und den 
Regierungen von Preußen, Bayern und Sachsen sowie einigen anderen 
Ländern haben Verhandlungen stattgefunden, ob angesichts der wirtschaft- 
lichen und politischen Lage für die kommende Faschingszeit ein Kamevals- 
verbot zu erlassen sei. Nach eingehenden Erwägungen sind die maßgebenden 
Reichs- und Staatsregierungen zu der Ansicht gelangt, daß im Interesse der 
Wirtschaft und der zahlreichen mit dem Karneval wirtschaftlich verknüpften 
Existenzen bis auf weiteres keine Behinderung von karnevalistischen Ver- 
anstaltungen in geschlossenen Räumen eintreten soll. Dagegen bleiben öffent- 
liche Umzüge nach wie vor verboten. (Drahtung vom 5. 11.) 


Die Weinernte ist wegen der ungünstigen Witterung des Sommers 
allgemein dürftig ausgefallen. („De Bl. V.“ No. 41.) 


Statistisches. 


Aus den „Vierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen Reichs“, 3 H.: 
Betr. Bierbrauerei und Bierbesteuerung im deutschen Bier- 
steuergebiet (ohne Saargebiet) im Rechnungsjahr 1924. Der Gesamtbierabsatz 
betrug 1924 Einfachbier 86 107 hl, 201.056 hl Schankbier, 35 442 148 hl Voll- 
bier, 482 025 hl Starkbier an untergärigem Bier, 872017 hl Einfach- 
bier, 90 009 hl Schankbier, 950 254 hl Vollbier, 25 445 hl Starkbier an ober- 
gärigem Bier, i. gz. 36211 336 hl untergäriger und 1937 725 hi ober- 
gäriges, zusammen 38 149 061 hl Bier (gegenüber 26 533 533 hl untergäriges 
und 1696591 hl obergäriges, zusammen 28 230 124 hi Bier im Rechnungs- 


Stubbe, Chronik. 297 


jahr 1923). Am Schlusse des Rechnungsjahres waren 14 923 Brauereien vor- 
nanden, von denen 10 792 in Betrieb waren. 10112 bereiteten untergäriges, 
680 obergäriges Bier. An Braustoffen wurden verwandt 6967 669 dz Malz, 
28717 dz Zuckerstoffe, 200 756 dz Ersatzstoffe. Der mutmaßliche Verbrauch 
auf den Kopf der Bevölkerung beträgt 1919 48, 1920 37,8, 1921 54,2, 1922 
51,2, 1923 44,9, 1924 60,7, 1925 75,3 1. 


Kirchliches. 


Evangelisch. DerDeutscheBundenthaltsamer Pfarrer 
hat nach dem Mitgliederverzeichnis vom 1. 9. 26 1530 Mitglieder; die Landes- 
gruppe Oesterreich zählt 34, die Landesgruppe Polen 23, die der Tschecho- 
Slowakei 14; die übrigen entfallen aufs Deutsche Reich. Die stärkste ist noch 
immer Württemberg mit 241 Mitgliedern. Erster Vorsitzender ist Sup. D. Rolffs 

Osnabrück), zweiter Prof. D. Schmidt (Gießen), — der von Württemberg 
. lic. Römer (Buoch). 


Der u er Landeskirchentag nahm folgende 
Entschließung an: „Die furchtbare Gefahr des steigenden Alkoholmißbrauches 
ruft gebieterisch zur Abwehr auf. Deshalb billigt es der Br. Landeskirchen- 
tag in Uebereinstimmung mit den Vertretungen anderer evg. Landeskirchen, 
1. daß in den Gemeinden die Aufklärung durch Predigt, Unterricht, Seel- 
sorge, Jugendarbeit und Presse gefördert wird; 2. daß in den kirchlichen 
Gemeinde- und Vereinshäusern, sowie bei kirchlichen Veranstaltungen durch 
ausreichende Bereithaltung alkoholfreier Getränke der Alkoholmißbrauch 
weiter eingeschränkt wird; 3. daß im Interesse der durch den Alkohol Ge- 
fährdeten die Möglichkeit einer alkoholfreien Lebensweise gezeigt wird; 4. daß 
«einem wirksamen Gemeindebestimmungsrecht die Wege geebnet werden. 
(Christl. Abst.“ Nr. 6.) 


PastorLensch ur): hat einen Band von Reden und Predigten 
verschiedener Verfasser unter dem Titel „Volk in Not“ herausgegeben (Verlag 
P. Christiansen, Wolgast), der sich wesentlich mit der Alkohol- und der Sitt- 
lichkeitsfrage befaßt. 


Katholisch. Nachdem im Gefolge des Fuldaer Bundestages eine 
Zweiteilung des Jungborns eingetreten war, führte die diesjährige Tagung in 
Haus Hoheneck zur Gründung eines „Jungkreuzbundes“, der durch 
seinen Namen „unter starker Betonung seiner Selbständigkeit dokumentiert, 
daß aus seinen Reihen überzeugungstreue, mit echtem Neulebensgeist erfüllte 
Kreuzbündler hervorgehen sollen“. Bei dem Papste und dem Kardinal Schulte 
stellte man sich telegrafisch als „Katholiche abstinente Jugendbewegung“ vor. 
(„Sobr.“ H. 3.) 

Vereinswesen. 


Der DeutscheFrauenbundfüralkoholfreie Kultur tagte 
in Leipzig 26. bis 29. 9. Er brachte einen Bericht der Vorsitzenden über die 
Zeit vom Herbst 1924 bis 1. September 1926. Das Jahr 1925 sollte als 

ubiläumsjahr ein besonders reges Arbeits- und Werbejahr sein. Eine Ottilie- 
offmann-Ehrung war dem Berichte eingegliedert. Weiteres über die Tagung 
siehe Heft 5 dieser Ztschr. 


Sonstiges. 


Geheimrat Prof. Dr. Kraepelin in München ist im 71. Lebensjahre 
8. 10. gestorben. Einen Nachruf brachte „Die Alkoholfrage‘“ in Heft 5. 

Unter der Spitzmarke „Der größte Hamburger Sprit- 
schmuggelprozeß‘ berichten die „Flensbg. Nachr.“ 13. 10, daß das 
Hamburger Amtsgericht, Strafabt. II c, eine Spritschmugglerbande, die April 
bis Juni 1925 in 26 Fällen 338 Faß Feinsprit, 100 Kisten Spirituosen und 
10 Faß puren Jamaikarum in der Gesamtmenge von 150000 I aus dem Frei- 
hafengebiet ins Zollinland schmuggelte, i. gz. zu 4 Jahren 5 Monaten Ge- 
fängnis und zu 10°/, Millionen RM Geldstrafe (im Unvermögensialle dafür 
Gefängnis) und fast 2 Millionen RM Wertersatz verurteilt hat. 





298 Stubbe, Chronik. 


In dem durch seine Kirschblüte und leider noch mehr durch seine 
während der Blütezeit gefeierten Trunkorgien berühmten Werder bei Berlin ' 
hat sich eine umfangreiche Obstkelterei entwickelt. Während vor dem Kriege 
sich nur rd. 20 „Winzer“ dort betätigten, zählt man jetzt etwa 200. Der 
Absatz soll mindestens 12000 hl betragen. (,„Tgl. Rdsch.“ 13. 11.) 

Die Schriften von Prof. D. Schmidt über den Alkohol im Welı- 
krieg auf deutscher Seite („Warum haben wir den Krieg verloren?“ „Unsere : 
Niederlage im Weltkrieg“, „Das Kronprinzentelegramm“, alle im Neuland- 
Verlag, jetzt Berlin W. 8, Kronenstr. 8—9) haben Prof. Oppermann auf den 
Plan gerufen, Urteile deutscher Heerführer gegen Schmidt zu sammeln und sie 
anonym unter dem Titel „Deshalb haben wir den Krieg nicht verloren“ 

Hannover, Norddeutsches Druck- und Verlagshaus) zu veröffentlichen. 
hmidt bringt eine ausführliche Entgegnung „Neuland“ Nr. 44. 

Der Reichs- und Preußische Landesausschuß für hygienische Volks- 
belehrung hat „10 Gesundheitsregeln für Jedermann“ heraus- 
g eben. Regel 6 lautet: „Meide Alkohol und Tabak. Für Kinder und Jugend- 
iche bedeutet der Alkohol eine besonders schwere Gefahr. Erwachsenen bringt 
nicht nur ein unmäßiges, oft auch schon ein mäßiges Trinken, wenn es zur 
Gewohnheit wird, Nachteile... .. k 


C. Aus anderen Ländern. 


Angola. Prof. Dr. Schachtzabel, Berlin, schreibt in seinem Buche 


„Angola,rorschungenundErlebnisseinSüdwestafrika“ 
(Berlin, Die Buchgemeinde. 1926): Bei den Mpunden ziere meist die Dach- 
spitze ein Vogel, Kuhhorn, Kochtopf, oder — als Wahrzeichen fortgeschrit- 
tener Kultur — die Schnapsflasche. In Ndombe Grande bestehen Zuckerrohr- 
pflanzen, die früher reichen Gewinn aus Schnapsbrennen erzielten; die Re- 
ierung hat dieses jedoch im Interesse der Eingeborenen verboten. Das 
ationalgetränk ist (bei den Ngongela, Mbunda usw.) Maisbier, das in jedem 
Dorfe bei irgendeiner Familie jederzeit angetroffen wird; die Frauen kochen 
es. Nach 3 Tagen ist es Tschiganwe, ein leicht gegorenes, säuerliches, er- 
frischendes Getränk; dann kocht die Frau den Stolf zum zweiten Male und 
läßt ihn wieder einige Tage gären. Jetzt heißt er Tschipompe, und der Mann 
trinkt sich damit einen Rausch an. Ein anderer Rauschtrank ist der Honig- 
wein, welcher aus dem von wilden Bienen am Ende der Regenzeit zusammen- 
getragenen Honig hergestellt wird, aber üble Nachwirkungen *hinterläßt. — 
ei den verschiedenen Feiern (Mannbarkeitserklärung, Hochzeit usw.) gibts 
Maisbier. ' 
Canada. Auf der Generalversammlung der Presbyterianischen 


Kirche von Canada in Montreal 10. 6. wurde nach Begründung durch Rev. 
Dr. Scott, den früheren Moderator, jetzt Herausgeber des „Presbyterian 
Record“, eine Entschließung angenommen, in der es heißt: „Die Versammlung 
erneuert ernstlich ihre Entschließung vergangener Jahre gegen den Handel 
mit starken, berauschenden Getränken als einen Schandfleck der Zivilisation 
und ein Hemmnis des Reiches Gottes und fordert all unser Volk zu äußerster 
Anstrengung auf, durch alle gesetzlichen Mittel diesen Handel von unserem 
Lande zu verbannen“. („The Am. Jss.“ No. 9.) 


Dänemark. Auch in Kopenhagen ist man einem großangelegten 
Schmuggel auf die Spur lee Die Polizei hat festgestellt, daß mehr 
als 30 000 I 69prozentiger Alkohol, sowie große Mengen Kognak und Whisky 
aus dem Freihafen durch eine Schlauchleitung ins Zollgebiet geleitet, dort in 
besonders dafür eingerichtete Kraftwagen überführt und dann in der Stadt 
abgesetzt wurden. („K. N. N.“ 8. 10.) 

Wegen Rausches wurden in Kopenhagen verhaftet 1914 10 000, 
1916 10216, 1918 2133, 1921 3614, 1923 4834. („Det Blaa Kors“ No. 13.) 





Stubbe, Chronik. 299 


Frankreich. Die Weinernte in Frankreich bleibt im Ertrag 
weit hinter dem Durchschnitt zurück, in einigen Gebieten bis zu 50 Prozent. 
In Medoc, wo der rote Bordeaux wächst, beträgt die Ernte nur ein Viertel 
der normalen Menge. Die französischen Südweine sind um 30—40 Prozent 
hinter dem Durchschnitt zurückgeblieben. Auch der Burgunder hat nur eine 
kümmerliche Ernte abgeworien. Der Grund des schlechten Ertrages liegt in 
der ununterbrochenen Trockenheit, die in Frankreich vom Juli an herrschte. 
Erst im September fiel Regen, als es zu spät war. Die Qualität der geringen 
Ernte wird gerühmt. Man rechnet sicher damit, daß infolge des schlechten 
Ernteausfalles die Preise in die Höhe gehen. („Kiel. Ztg.“ 26. 10.) 


In der Akademie der Medizin in Paris führte Prof. Marcel Labbé aus, 
daß der Alkoholismus unter den Männern in Frankreich ab-, dagegen 
unter den Frauen reißend zunehme 9 Uhr- und Nachmittagsschnäpse 
spielten unter der weiblichen Arbeiterschaft eine ähnliche Rolle wie 5 Uhr- 

orter oder -Sherry in den Teeräumen und Boudoirs der feineren Klassen. 
Die Folge sei, daß in den Krankenhäusern ein größerer Prozentsatz alkoho- 
\ischer Verletzungen (L&sions) bei den Frauen als bei den Männern sich finde, 
z. B. in manchen Fällen die doppelte Zahl von Leberzirrhosen. („New York 
Her.“, Paris 8. 9.) 

Der Jahreskongreß der französischen abstinenten Katholiken 
„Das goldene Kreuz“ wurde in Rennes unter dem Ehrenvorsitz von Kardinal 
Mgr. Charost, Erzbischof von Rennes, gehalten. Die Fortschritte des Vereins 
sind langsam, aber ständig. („The Int. Rec.“ No. 40.) 


Großbritannien. Die britischen Getränkeabgaben (liquor 
taxes) brachten im letzten Jahre 700 000 000 Dollar ein. („The Am. Jss.“ No. 9.) 


Das berühmte Witzblatt Punch will fortan keine Alkoholanzeige 
mehr bringen. (,„Manch. Guard.“ 24. 9.) 


In Glasgow gab es 1826 auf 40000 Häuser bei 200000 Einwohnern 
2850 Wirtshäuser, also 1 auf 15 bewohnte Häuser. Jetzt gibt es bei einer 
beinahe sechsmal so zahlreichen Bevölkerung (einschließlich Krämerlizenzen 
und Hotels) 1517. Die hellen freundlichen Teeräume haben die Kneipe ver- 
drängt. („Ihe Times“ 4. 10.) 


Der Magistrat in Glasgow will beim Besuch der Premier- 
ministerder Dominions Ende November in der Bewirtung für einen 
Tag die Alkoholbeschränkung aufheben! („Westm. Gaz.“ 2. 11.) 


.Die Verurteilungen wegen Trunkenheit betrugen in Eng- 
land und Wales 1913 188877, 1918 29075, 1919 57948, 1920 95763, 1921 
77094, 1922 76 347, 1923 77 094, 1924 79 082, 1925 75 077. („Daily Tel.“ 7. 10.) 


Die Temperenzpartei in Ulster erneuert ihren Feldzug fürs 
Gemeindebestimmungsrecht in der Provinz. Sie hat bereits beim „Parlament 
des Nordens“ eine gewisse Temperenzreform erreicht: Sonntagsschluß der 
Wirtschaften und Verbot des Spirituosenhandels in Kolonialwarenhandlungen. 
er der Lizenzen für „Kleinhandlungen“, — spirit grocers) — „Ihe 

imes“ 18. 9. 
Italien. Der Minister des Innern Federzoni teilte im 


Senate mit, daß sich die Regierung entschlossen habe, energisch gegen den 
Alkoholismus vorzugehen, weil er die italienische Rasse gefährde. Auch sei 
die Hälfte aller Verbrechen in Italien dem Alkohol schuld zu geben. — Die 
Erklärung fand wärmste Unterstützung bei Faschisten und Nichtfaschisten. 
(„The Int. Rec.“ No. 40.) 


Litauen. Von Art. 12 des Trinkgesetzes von 1922, welches Abstinenz- 
vereinen bei Uebernahme von Konzessionen den Vorzug gewährt (um Wirt- 
schaften in der Art des Gotenburger Systems zu betreiben) machten früher 
mehrfach katholische Enthaltsamkeitsvereine Gebrauch, sehen aber neuerdings 
davon ab. Um so mehr Wert legen auf sie auf Art. 15, der das Gemeinde- 


300 Stubde, Chronik. 


bestimmungsrecht ermöglicht. Es gibt im Lande bereits 30 trockene Ge- 
meinden, in denen der Verkauf alkoholhaltiger Getränke entweder durch Volks- 
abstimmung oder auf andere Weise abgeschafft ist. („De Wereldstr.‘“ No. 41.) 


Niederlande. In den Volkskaffeehäusern der Abt. Rotterdam 


des „Volksbonds“ wurden 1925 65 000 I Milch, 17000 Glas Buttermilch, 
22500 Glas Lagerbier, 105 600 Pilsener, 2500 Flaschen Limonade, 1444 kg 
Kaffee und 79 kg Tee verkauft. („De Bl. Vaan“ No. 30.) 

Im Haag ist unter dem Titel „Mäßigung ohne Zwang“ eine Ver- 
einigung zur Verteidigung des ‚„ehrsamen‘ Handels mit alkoholischen Ge- 
tränken und Bekämpfung der Beschränkungs-, Abschaffungs- und Verbots- 
bestrebungen errichtet. (‚De goede Temp.“ No. 4.) 


Norwegen. 18. 10. fand de Abstimmung über Beibehaltung des 


Alkoholverbotes statt. Die Beteiligung war rege. 519 878 erklärten sich gegen 
und 408 324 für das Verbot. Während die Landbevölkerung noch heute 
meistens für das Verbot ist, hat sich in vielen Städten, besonders in Oslo, 
das Verhältnis stark zu Gunsten der Aufhebung verschoben. — Unter dea- 
jenigen, welche einen Aufruf gegen das Verbot unterzeichnet haben, be- 
anden sich Roald Amundsen, Fritjof Nansen und die Wwe. Caroline Björason. 


Nachdem die Volksabstimmung gegen die Aufrechterhaltung des Alkohol. 
verbots ausgefallen ist, verlautet jetzt, daß die norwegische Regierung einen 
Gesetzentwurf zur An ebung des Branntweinverbots 
ausarbeitet. Das Storthing, das erst nach Neujahr wieder zusanımentritt, wird 
sich sofort mit dem Gesetzentwurf beschäftigen. Inzwischen wird die jetzige 
Regierung den Gedanken der früheren Regierung Berge verfolgen, wonach 
auf Branntwein hohe Steuern gelegt werden sollen. (Drahtung v. 20. 10. 
„Kieler Ztg.“) 

Der legale Alkoholverbrauch auf den Kopf der Bevölkerung 
betrug 1924 1,95 I reinen Alkohols, 1925 2,12 1. — Der legale Verbrauch von 
Branntwein (medizinischer Gebrauch) betrug (umgerechnet auf reinen Alko- 
hol) 1924 0,39 1, 1925 0,26 I, der von Wein 1924 0,46 1 reinen Alkohol, 1925 
0,66 I, der von Bier 1924 1,10 I reinen Alkohol, 1925 1,20 1. — Der illegale 
Verbrauch von Alkohol läßt sich nicht feststellen 1924 wurden 248 850 1 kon- 
zentrierter Alkohol und 9682 1 Branntwein, 1925 88949 1 konz. Alk. und 
6918 1 Branntwein beschlagnahmt. — Die Trunkenheitsvergehen weisen einen 
merklichen Rückgang auf: 1922 49 019, 1924 43 188, 1925 38 442. („Int. Ztschr. 
g. d. Alk.“ No. 5.) 


Oesterreich. Im Finanz- und Budgetausschuß wurde 21. 9. nach 


längerer Erörterung der Gesetzentwurf über die Regelung der Erzeugung 
von Spiritus und des Verkehrs mit diesem und über Abänderung 
einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Branntweinsteuer mit kleinen Ab- 
änderungen und Ergänzungen angenommen. (,„N. Fr. Presse‘ 21. 9.) 


Vom österreichischen Spirituosenmarkt berichtet L. Faigl 
(„Deutsche Destill.-Ztg.“ 2. 11.): Das Spiritusgeschäft sei im allg. recht 
schwach, nur in Inländer-(Kunst-)Rum sei ein reges Geschäft zu verzeichnen. 
An Obstbranntwein herrsche d. Zt. Mangel. Sliwowitz werde (nach der reichen 
Zwetschenernte) viel angeboten und sei überbillig. In Weinbrand und Wein- 
destillat ist das Geschäft weiterhin recht schwach. Die Beratungen über die 
Erhöhung der Getränkesteuern sind noch.immer nicht beendet; vorläufig wird 
nur von einer Biersteuer gesprochen. 


Ostindien. „New York Her.“ 5. 10. berichtet: Darbar Sahib, Fürst 


von Jasdan in Kathiawar, Bezirk Bombay, habe den Handel mit berauschenden 
Getränken und Opium in seinem Reiche verboten, obwohl er dadurch ein 
Viertel seiner Einnahme verliere, und wolle aus seiner Privatschatulle die 
Staatskasse für ihren Verlust schadlos halten. | 

Die Herrscherin von Bhopal (Mittelindien) hat in ihrem Lande den 
Alkoholgenuß verboten. (Christl. Welt“ Nr. 19.) 


Stubbe, Chronik. 301 


Ru Bland. Ein vom Rat der Volkskommissionäre beschiossenes Gesetz 


schränkt den Branntweinverkaufein. Das Höchstmaß von Alkohol, 
das an eine Person verkauft werden darf, ist eine Flasche Wodka. Der Ver- 
kauf an Jugendliche ist verboten. Die örtlichen Behörden sind ermächtigt, 
den Verkauft von alkoholischen Getränken an den Tagen der Lohnauszahlung 
oder während einer Wirtschaftskrise ganz zu verbieten. („Bern. Tgbl.‘“ 20. 10.) 


Schweden. Auf Antrag des (jetzt zurückgetretenen) Ministeriums 


Sandler hat der Reichstag beschlossen, den Betrag, welcher der Staats- 
kasse aus den Alkoholsteuern zufällt, für das nächste Haushaltsjahr 
auf 85 Millionen Kr. zu beschränken. Für die folgenden 5 Jahre soll dann 
dieser Betrag jährlich um 2 Mill. Kr. gekürzt werden. Der Ueberschuß der 
Alkoholeinnahmen fällt in einen Fonds, der sr. Zt. angelegt ist, um der Staats- 
kasse zu helfen, wenn ein plötzlicher Rückgang der Alkoholeinnahmen 
See ae bringen sollte, — jedoch mit der Beschränkung, daß der Fonds: 
einschließlich Fondszinsen jährlich nur um 5 Mill. Kr. zu vergrößern ist; der 
Rest ist zur Schuldentilgung zu verwenden. (,Int. Ztschr. g. d. Alk.“ No. 5.) 


Schweiz. Auf der Abgeordnetenversammlung der Schweizerischen 


Gemeinnützigen Gesellschaft wurde nach Referaten von den 
Nationalräten Obrecht, Killer und Weber über die gegenwärtige Schnapsfrage 
der Zentralkommission der Gesellschaft ein Kredit von 20000 Fr. zur Be- 
kämpfung der Schnapsgefahr durch volkstümliche Literatur zu- 
gesprochen.. („Aargauer Ztg.“ 15. 9.) 


Nach einer Umfrage bei den öffentlichen Irrenanstalten, auf welche 
alle mit einer Ausnahme geantwortet haben, sind 1925 nicht weniger als 586 
Männer und 81 Frauen interniert worden, die an ausgesprochen alkoho- 
lıschen Geisteskrankheiten litten; von diesen waren 440 Männer 
und 59 Frauen erstmalig in Irrenanstalten eingeliefert. Bei den erstmalig an 
Irrsinn erkrankten Männern kamen auf je 100 Kranke 23 Alkoholiker, bei den 
Frauen nur rund 4 Prozent. („Bern. Tagw.“ 25. 9.) 


Das alkoholfreie Familienhotel Helvetia in Aarau, er- 
wachsen aus dem 1910 von der Sektion Aarau des Bundes abstinenter Frauen 


gt alkoholfreien Restaurant, ist jetzt erweitert und wird gelobt. 
C arg. Tgbl.“ 1. 10.) 


Der Zentralvorstand der Freisinnig-demokratischen 
Partei begrüßte in seiner Sitzung 29. 9. die von der nationalrätlichen Kom- 
mission 28. 7. gefaßten Beschlüsse zur Revision der Alkoholgesetzgebung 
und forderte, daß die mit Revision der Alkoholgesetzgebung verknüpfte Er- 
höhung der Einfuhrzölle auf Gerste und Malz es im Zeitpunkt der 
Abstimmung über die Alkoholvorlage von der Bundesversammlung durch- 
beraten und genehmigt sein sollte. („Vaterld.‘“ 30. 9.) 


Die Jahresversammlung der Abgeordneten der 
schweiz. alkoholgegnerischen Vereine zu Olten 25. 10. 
stimmten folgender Resolution zu: „Die Abgeordnetenversammlung warnt 
vor der Verankerung der bäuerlichen Hausbrennerei in der Bundesveriassung. 
Sie erneuert ihre Forderung, dem Bunde, unter Wahrung aller wirtschaft- 
lichen Interessen der Obstverwertung, das unzweideutige Recht zu geben, 
die Hausbrennerei innerhalb nützlicher, vom Ausführungsgesetz zu be- 
stimmenden Frist aufzuheben. Sie erklärt ferner, daß in den übrigen Be- 
stimmungen der Kommissionsvorlage nicht hinter die Rigi-Beschlüsse zurück- 
gegangen werden darf, wenn die Vorlage nicht den Widerstand der alkohol- 
gegnerischen Verbände finden soll.“ — Die neuen Schulwandbilder der 


weizerischen Zentralstelle zur Bekämpfung des Alkoholismus finden 
Anerkennung. 


Auch die in Olten tagende Vertreterversammlung der deutsch- 
schweiz. Blaukreuzvereine gab ihrer Erwartung Ausdruck, daß 
die eidgenössischen Räte nicht hinter das zurückgehen, was die national- 


302 Stubbe, Chronik. 


SE Kommission in den Rigi-Beschlüssen festgelegt hat. („Nat. Zig.“ 

Der Bundesrat hat den Voranschlag der Alkoholverwal- 
tung für 1927 genehmigt; dieser sieht bei 11 706500 Fr. Einnahmen und 
6505000 Fr. Ausgaben einen Ueberschuß von 5201500 Fr. vor, von dem 
1,20 Fr. auf den Kopf der Bevölkerung an die Kantone zur Verteilung 
kommen sollen. („N. Zürich. Ztg.“ 12. 10.). 


Nach einer Schätzung des Sekretariats der Schweizer. Armen- 
pfleger-Konferenz mußten im Jahre 1924 die Gemeinden des Landes 
rund 2 Millionen Fr. für notorisch Trunksüchtige ausgeben. („Bern. Tagw.“ 
22. 10.) 


Nach dem Jahresbericht der Züricher Trinkerfürsorgestelle 
über 1925 beträgt die Zahl der Alkoholkranken in Zürich 5- bis 6000, d. h. 
‘3 Prozent der Bevölkerung. Rechnet man die Familien der Trinker hinzu, 
so kommt man auf 20- bis 25000 Menschen (d. h. 10 Proz. der Bevölkerung), 
die unter dem Alkohol und seinen Auswirkungen zu leiden haben. (,, 
Volksst. 6. 10.) 


Für die Erweiterung des Volkshauses hat Zürich 600000 Fr. 
à fonds perdu und 300 000 Fr. Darlehen zu billigem Zinsfuß auf zehn Jahre 
bewilligt. („Gem.-Stube“ Nr. 14.) 

Aus der Tätigkeit des Verbandes „Volksaufklärung über 
den Alkoholismus“ 1925 heben wir hervor die Schaffung -aufklärender 
Wandbilder durch hervorragende schweizer Künstler wie Cardinaux, Liner, 
Kammiüller, Anneler, Ernst. Die Originale haben in der Schweiz. Landwirt- 
schaftlichen Ausstellung zu Bern ihren ersten Erfolg davongetragen. Den 
Vorsitz führt jetzt Direktor Prof. Dr. Preisig. Weiteres siehe „Freiheit“ Nr. 13. 


Ungarn. Für 196 wird das Spirituskontingent von 300000 
auf 350 000 hl erhöht; im verflossenen Jahre wurden 150 000 hl exportiert. 
(N. Fr. Pr.“ 2. 10.) 

Vereinigte Staaten von Nordamerika. Im Oktober fanden 


die Gesamtwahlen fürs Repräsentantenhaus und Teilwahlen 
für den Senat statt. In 26 Staaten haben (nach Pussyfoot-Johnson) Vor- 
wahlen zur Bestimmung der Kandidaten stattgefunden; von den so gewählten 
Kandidaten für die Kammer sind 75, für den Senat 80 Prozent trocken. 
(„Schw. Abst.“ 23. 9.) 


Entgegen den ersten in der Tagespresse erschienenen Mitteilungen zeigen 
die Wahlen vom 2 November, daß die Lage des Alkoholverbotes 
keineswegs erschüttert ist. Das neue Abgeordnetenhaus wird 
trocken sein, wie das alte, und was den Senat anbetrifft, der zu einem 
Drittel neu gewählt wurde, so ist der Führer der Trockenen, Senator 
Willis, nach einem heißen Wahlkampf im Staate Neuyork wieder- 
are worden, während zwei der Vorkämpfer der Verbotsgegner, 

adsworth im Staate Neuyork und Brennau in Illinois geschlagen 
wurden. Am 2. November fanden auch in 8 Staaten Volksabstimmungen, die 
das Verbot betrafen, statt. In den Staaten Neuyork, Illinois, Wisconsin, und 
Nevada handelte es sich darum, den einzelnen Staaten das Recht zu geben, 
selbst zu bestimmen, welche Getränke als berauschend zu betrachten und 
infolgedessen zu verbieten seien. Die Trockenen hatten diesen Abstimmungen 
jede gesetzliche Grundlage aberkannt und die Stimmenthaltung beschlossen, 
so daß die Abstimmung jede Bedeutung verlor. In den Staaten Missouri, 
Colorado, Kalifornien und Montana hingegen sollten sich die Wähler über 
die Beibehaltung oder Aufhebung des Staatsverbotsgesetzes aussprechen, und 
die Anhänger des Verbotes beteiligten sich am Kampfe. Sie sind im kleinen 
Staate Montana geschlagen worden, was bedeutungslos ist; in den drei 
übrigen großen Staaten dagegen haben sie den Sieg davon getragen. So 
endet die heftige, im Frühling begonnene Offensive, von der die Gegner des 


Stubbe Chronik. 303 


Verbotes, wenn nicht die Aufhebung, so doch wenigstens die ernste Ab- 
rn der Prohibition erwartet hatten. (,Int. Bur. g. d. A.“, Bull. 
9—12. 11. 

Dr. Ellenberger berichtet im „Harrisburg Patriot“, daß die Todesfälle 
an Alkoholismus in der Hauptstadt Pennsylvaniens stark seit Annahme des 
Prohibition-Amendments abgenommen haben. In den 4 Jahren vor dem 
Alkoholverbot (1915—1918) gab es 35 Todesfälle an Alkoholismus und nur 
8 Todesfälle aus gleichem Grunde 1920 bis 1925. Im Gesamtgebiet der Ver- 
einigten Staaten mit 90 Millionen Einwohnern zählte man in den vier Jahren 
vor dem Alkoholverbot 14 720 Todesfälle an Alkoholismus (1914—1917) und 
nur 6345 Todesfälle aus gleicher Ursache in den vier Jahren nach Einführung 
des Alkoholverbots 1919—1922. („Clipsh.‘“ des meth. Board of Temp. 25. 10.) 

in dem 30. 6. abgeschlossenen Rechnungsjahr wurden nach Mitteilung 
der Justizabteilung im ganzen 44 022 Uebertreter des Alkoholverbotsgesetzes 
verurteilt; im ganzen wurden 7336 995 Dollars Strafe verhängt. Auf den 
Staat Neuyork tielen allein 6161 Verurteilungen und 1512856 Dollar Strafe, 
während auf den alten Prohibitionsstaat Kansas nur 10 Verurteilungen kamen. 
— Die Zahl der Verurteilungen überstieg die des Vorjahres um 4193, dagegen 
war die Einnahme an Geldbußen von rund 4000000 Dollars ponge als 
1925, — andererseits die Kerkerstrafen von 5 bis 666 Jahren rund 1100 Jahre 
höher als im Jahre vorher. („The Am. Iss.‘ No. 10.) 

Der Volkswirtschaftler Prof. Irving Fisher an der Universität Yale hat 
unter dem Titel „Prohibition at its worst“ ein Buch herausgegeben (erschienen 
bei Mcmillan & Co. in Neuyork), in dem mit großer Objektivität Vorzüge 
= un des Verbots beleuchtet werden. (Vgl. S.313 dieses Heftes 

er „Afr.“ 

Liz. Dr. H. Werdermann veröffentlicht im „Deutschen Pfarrerblatt“ 
Nr. 47 f. „Amerikanische Reiseeindrücke“, „Die Prohibition in den Ver- 
einigten Staaten“. Der Inhalt ist kurz: Das Alkoholverbot war nicht eine 
Ueberrumpelung, sondern das Ergebnis eines langen Kampfes. „Die Saloon- 
irage ist gelöst“, der Saloon verschwunden. Schwierigkeiten lagen in den 
Prohibitionsbeamten, „aber der Prohibitionsgedanke ist größer als die Un- 
zulänglichkeit dieses oder jenes Prohibitionsagenten“. Eine wenig erfreuliche 
Rolle haben z. B. viele „Vereinsdeutsche‘“ gespielt, eine unerfreulichere oft 
noch Polen, Italiener, Griechen. Eine Zeitlang mochte es Sport sein, sich 
heimlich Alkohol zu verschaffen; dieser Sport kommt aus der Mode. Bei 
manchen Bürgern ist die Nichtbeachtung der Prohibitonsbestimmungen nur 
eine Begleiterscheinung einer allgemeinen Nichtachtung des Gesetzes: Im 
letzten Winter war eine Art Krisis eingetreten; es ist leichter, ein Gesetz 
ein-, als es durch- und auszuführen. Aber wo es sich um die Frage handelte, 
ob Abschaffung oder gründliche Durchführung des Gesetzes, hat man 
sich (in Detroit wie in Washington) für das Zweite entschieden. Man weiß 
ja nur zu sehr, daß doch die günstigen Folgen des Gesetzes die üblen weit 
j iegen. Wie oft habe ich die Antwort gehört: 67 Prozent gute, 
33 Prozent unangenehme Folgen. 


Mitteilungen. 


1. Aus der Trinkerfürsorge. 


Trinkerfürsorge 
im Bereich der Landesversicherungsanstalt Westfalen. 


Nach ihrem Verwaltungsbericht für das Geschäftsjahr 1925 hat die Ver- 
sicherungsanstalt in diesem 40 Trinkerfürsorgestellen (Fürsorgestellen für 
Alkoholkranke) mit dem Gesamtbetrage von 16 000 M unterstützt. Außerdem 
erhielten der Westfälische Provinzialverband g. d. Alkoholismus und der 
Landesverband alkoholgegnerischer Vereine Beihilfen. Ueber Steigerung des 
Trunks und die Abwehrtätigkeit dagegen sagt der Bericht: „Schon im vor- 
jährigen Bericht haben wir hervorgehoben, daß leider die Trunksucht wieder 
zugenommen hat. Die uns zugegangenen Berichte der Fürsorgestellen weisen 
fast sämtlich auf eine Zunahme auch im Berichtsjahre hin. Dieses ist ein 
bedauerliches Zeichen, namentlich im Hinblick auf die allgemeine wirtschaft- 
liche Notlage. Wir haben aber auch erfreulicherweise beobachten können, 
daß die im Kampfe gegen die Trunksucht in vorderster Linie stehenden 
Trinkerfürsorgestellen und Enthaltsamkeitsvereine unermüdlich und erfolg- 
reich tätig gewesen sind, um den Gefahren des Alkoholmißbrauchs zu be- 
gegnen. Außer der Fürsorge für die Trinker und ihre Familien betreibes 
sie eine großzügige Aufklärungsarbeit.“ 

Eine vom schon genannten Provinzialverband vom 10.—28. Mai v. J. in 
Münster veranstaltete Ausstellung, die neben der aufklärenden Bekämpfung 
der Alkoholschäden auch derjenigen der Tuberkulose und der Geschlechts- 
krankheiten diente, wurde mit Geld und Aufklärungsstoff unterstützt. Die 
Geschäftsstelle der Zentrale der westfälischen Trinkerfürsorgestellen befindet 
sich nach wie vor im Gebäude der Landesversicherungsanstalt, ihre Leitung 
in den Händen von Landesrat Kraß. Die Ruhrknappschaft in Bochum über- 
wies der Zentrale zur Verteilung an die Trinkerfürsorgestellen des rheinisch- 
westfälischen Bergbaubezirks wieder 5000 M. 8 Trinkerheilverfahren (i. V.0) 
wurden im Berichtsjahr übernommen. FI. 


Die Trinkerfürsorge im Geschäftsbericht 1925 
der Landesversicherungsanstalt Schlesien. 


An Trinkerrettungsvereine werden gemäß § 1274 RVO. Beihilfen ge- 
währt, wenn sie 
a) einen Fürsorger annehmen, der das Aufsuchen von zur Unterbringung in 
einer Heilanstalt geeigneten trunksüchtigen Versicherten mit Erfolg be- 
treibt, und dessen Unterhaltungskosten aus den eigenen Mitteln des Ver- 
eins nicht bestritten werden können; 

b) Trinkerheime errichten, in welchen trunksüchtige Versicherte Aufnahme 
‘finden können. 

Nach diesen Grundsätzen wurden im abgelaufenen Rechnungsjahre 1200 M 
Beihilfen bewilligt (eine angesichts der Fülle. und Schwere der auf diesem 
Gebiet vorliegenden Nöte und Aufgaben sehr bescheiden erscheinende Summe. 
D. Ber.).. Bedauerlich ist, daß viele, anscheinend die meisten Landes- 
versicherungsanstalten keine Trinkerheilverfahren mehr durchführen. So wird 
auch hier mitgeteilt, daß im Berichtsjahre ebenso, wie bereits im Vorjahre, 
solche „wegen der Finanzlage der Landesversicherungsanstalt“ nicht mehr 
übernommen wurden. 


Mitteilungen. | 305 


Um jedoch festzustellen, ob und welchenanhaltenden Erfolg 
die in den Vorjahren gewährte Heilstättenbehandlung hatte, wurden 23 
Patienten, für die in den Jahren 1920—1923 ein Heilverfahren mit ne 
durchgeführt worden war, kontrolliert. Diese Nachprüfung gescha 
unauffällig durch Nachfrage bei den Fürsorgestellen, Trinkerrettungsvereinen, 
Trinkerheilanstalten und Vertrauenspersonen. Die Ermittelungen ergaben 
9 Rückfälle nach 2—3°/, Jahren. Es ist also in 14 von 23 Fällen, — 60,86 


v. H., Dauererfolg erzielt worden. Von den 14 Gebesserten gehörten 
7 einem Enthaltsamkeitverein an. S 


Aus dem Bericht der Evangelischen Abteilung der Fürsorge- 
stelle für Alkoholkranke und Trinkerrettung in Dortmund. 


Dem Bericht über das 18. Geschäftsjahr — 1. April 1925/26*) — ist zu 
entnehmen: „Die wirtschaftliche Notlage hat nicht etwa eindämmend auf den 
Alkoholismus gewirkt, sondern im Gegenteil die Verführung und Aus- 
schweifung nur noch gesteigert. Manche Erwerbslosen haben ihre Unter- 
stützung — den letzten „Stempelgroschen‘“, wie der Volksmund sagt — ver- 
trunken, weil sie nicht wußten, wie sie ihre Zeit nutzbringend anwenden 
sollten. So haben sich die Fälle der haltlosen Hingabe an die Trinkleiden- 
schaft unter dem Zeichen der Arbeitslosigkeit leider gemehrt. Die schwersten 
Formen des Alkoholismus mußten uns wiederholt beschäftigen.“ 


Zu den von früher her vorhandenen Pfleglingen kamen nicht weniger als 
56 neue (50 Männer, 6 Frauen), durch Wohltahrtsamt, Polizei oder Angehörige 
überwiesen. Nur 14 konnten in Trinkerheilstätten oder verwandte Anstalten 
überführt werden. Zur Entmündigung „infolge völliger Zerrüttung der 
Willensstärke“ kam es in 12 Fällen; Vormundschaften und Pflegschaften 
bestehen bei 19 Männern, 5 Frauen, 11 Kindern. Nicht weniger als 1850 Haus- 
besuche wurden vom Berufs-Trinkerfürsorger ausgeführt. Die rege Verbin- 
dung mit der Ortsgruppe des Deutschen Vereins g. d. Alk. — Vorsitzender 
Stadtarzt Dr. Cäsar — erwies sich in ärztlicher Beratung und Unterstützung 
der Belange der Fürsorge bei den Behörden förderlich. Mit dem Mangel an 


„Existenzmitteln“ hat diese — wie leider die meisten Trinkerfürsorgestellen — 
zu kämpfen. 


Beratungsstelle für Alkoholkranke Münster i.W. im Jahre 1925. 


Auch hier gegenüber dem Vorjahr ein starkes Ansteigen der Zahl der 
Alkoholkranken und damit der Arbeit. Zu den 107 Fällen von 1924**) kamen 
nicht weniger als 188 neue hinzu. Außerdem wurden — ein auch ander- 
wärts vereinzelt geübtes, sehr empfehlenswertes frühzeitiges Eingreifen — 
gegen 200 von der Polizei erstmalig Verwarnte, die nicht alle unmittelbar 
als Trinker bezeichnet werden können, betreut. Als ehrenamtliche Helfer und 
Helferinnen beteiligten sich im Berichtsjahre an der Arbeit 17 Damen und 
30 Herren, die zum Teil aus Mitgliedern der „Vincenzkonferenzen“ der 
einzelnen Pfarren gestellt wurden. Dies ermöglichte und erklärt die sehr hohe 
Zahl von 3169 Besuchen bei Trinkern und ihren Familien. 


Die erforderlichen Mittel erhielt die Stelle von Landesversicherungsanstalt, 
Regierung, Wohlfahrtsamt und Allgemeiner Ortskrankenkasse. 


Die ansehnliche Zahl von 29 Personen (24 M., 5 Fr.) wurde 1925 durch 
Vermittlung der Fürsorgestelle in Trinkerheilstätten untergebracht, wovon 
16 in der geschlossenen Abteilung der Arbeitsanstalt Westhof bei Benning- 
hausen. Die Kosten des Heilverfahrens übernahm größtenteils das betr. Wohl- 





+) Im Auszug wiedergegeben im Verwaltungsbericht der Landesversicherungsanstalt West- 
falen für 1925. 


"®e, Worunter noch einige von früheren Jahren her. 


Die Alkoholfrage, 1926. = 


305 Mitteilungen. 


fahrtsamt, in einigen Fällen die Angehörigen, in einem Falle je hälftig Ver- 
sicherungsanstalt und Wohlfahrtsamt. — Für 26 Pfleglinge wurde Ent- 
mündigung bzw. vorläufige Vormundschaft beantragt und durchgeführt. 


Wir merken ausdrücklich den Wunsch an, in den der Bericht ausmündet: 
daß „möglichst bald ein Trinkerfürsorgegesetz zustande käme, so 
daß es möglich wäre, auch gegen nicht entmündigte Trinker mit Zwangs- 
maßnahmen vorzugehen, um den Kranken und den Familien die Ent- 
mündigung zu ersparen“. FI. 


Trinkerfürsorgestelle München, 16. Jahresbericht 1925. 


Die von Amtsrichter a. D. Dr. O. Bauer’) ehrenamtlich geleitete 
Stelle, deren ärztliche Beratung im Laufe des Berichtsjahres Privatdozent Dr. 
Graf übernommen hat, hatte 1925 129 Anmeldungen (worunter 4 Wieder- 
aufnahmen aus früheren Jahren), gegen 58 im Vorjahr. Damit ist die Ziffer 
des letzten Vorkriegsjahres (1913: 95) nicht nur erreicht, sondern bereits 
beträchtlich überschritten. Unter den Angemeldeten waren 5 Frauen. 49 
Sprechstunden wurden gehalten; außerdem werden Besuche und Anträge 
auch in der Wohnung der beiden Vorsitzenden entgegengenommen. „Wohl 
die Mehrzahl der anmeldenden Angehörigen kommt in der Erwartung eines 
Trunksuchtsmittels und ist enttäuscht von unserer Erklärung, daß wir solche 
Mittel niemals verabfolgt oder empfohlen, sondern stets bekämpft haben.“ 
Die Mehrzahl der Fälle wird als verschleppt befunden. 

Den fast größeren Teil der Arbeit beanspruchten auch im verflossenen 
Jahre die früheren Fälle; eine ganze Anzahl von bekannt gewordenen neuen 
konnte wegen Ueberbürdung mit den übrigen — bei bis jetzt nur wenigen 
freiwilligen, ehrenamtlichen Kräften — nicht behandelt werden. Und auch 
abgesehen davon ist man sich bewußt, daß die Fürsorge nur den geringsten 
Teil der fürsorgebedürftigen Trinker und Trinkerinnen Münchens erfaßt. 
Man kann dem Verfasser nur zustimmen, daß die Aufgaben, vor die eine 
Trinkerfürsorgestelle in einer Stadt von der Größe und den sozialen Ver- 
hältnissen Münchens gestellt ist, nur durch mehrere ee N Fürsorger 
gelöst werden können, für die ständige Mittel im städtischen Haushaltplan 
vorzusehen wären. 

Auf das Elend in Trinkerfamilien werfen die Angaben ein grelles Streif- 
licht, daß von den in Behandlung der Fürsorgestelle Befindlichen 46 ver- 
heiratete Männer ihre Unterhaltsptlicht in größerem oder geringerem Grade 
verletzten und 47 sich Mißhandlungen und schwere Bedrohungen 
Angehörige zu Schulden kommen ließen. 7 davon haben ihre Frau mit dem 
Messer bedroht, einer auf sie geschossen. Die zahlenmäßige Uebersicht, 
soweit Auskünfte zu erhalten waren, ergibt freilich erbliche Belastung mit 
der Trunksucht, bzw. der Anlage dazu, von oben her: in der Hälfte der 
betreffenden 98 Fälle waren Vater oder Mutter oder beide Trinker. (Nebenbei 
wird die bemerkenswerte Tatsache erwähnt, daß das klinische Archiv der 
dortigen Deutschen Forschungsanstalt für Psychiatrie sich mit Erhebungen 
über das Schicksal sämtlicher an ‚„chronischem Alkoholismus“ leidenden 
Personen beschäftigt, die von 1905—22 in der Münchener Universitätsklinik 
behandelt wurden.) 

Gegenüber der verbreiteten — und von den Interessenten geflissentlich 
genährten — Meinung von der Harmlosigkeit des „Gerstensaftes‘ verdient 
wieder die große Rolle Hervorhebung, die dieser im Bierlande auch bei der 
ausgesprochenen Trunksucht spielt: als Getränk wurde der Fürsorgestelle in 
62 ihrer Fälle Bier angegeben. In 30 waren es Bier und Schnaps, in 8 
Bier, Wein und Schnaps, in 5 Bier und Wein, in 6 Schnaps, in 1 Wein 
und Schnaps. Der günstige Einfluß der Alkoholknappheit während des 
Krieges und der ersten Nachkriegszeit wurde bei einer größeren Zahl von 
Pfleglingen festgestellt: In 39 Fällen ging es in der Dünnbierzeit gut und 


*, Von dem auch der gedruckte Bericht erstattet ist. 








En — in u N 


Mitteilungen. 307 


setzte mit der Voll- und Starkbierzeit das Trunkübel ein oder wieder ein. 
ve. auch das bekannte, von Prof. Kräpelin herausgegebene Werk: „Die 
irkungen der Alkoholknappheit während des Weltkrieges“.) | 


Ueber die Ergebnisse der Arbeit wird gesagt, sie mögen auf den 
ersten Blick bescheiden erscheinen, seien aber bei Berücksichtigung der vor- 
liegenden Verhältnisse durchaus befriedigend. — Gewünscht wird, daß durch 
ein Trinkerfürsorgegesetz die Möglichkeit geschaffen werde, Trinker auch 
gegen ihren Willen auf entsprechend lange Zeit in einer geschlossenen 

rınkerheilanstalt unterzubringen. 

An geldlicher Unterstützung erhielt die Fürsorgestelle von der 
bayerischen Regierung (Ministerium des Innern) rund 3000, von der Landes- 
versicherungsanstalt Oberbayern 300, der Allgemeinen Ortskrankenkasse 
München 50 M. i i ö 


2. Aus Vereinen. 


Die Tagung der Thüringer Gefängnisgesellschait 
zur Alkoholfrage. 


Ohne so beabsichtigt zu sein, wurde die diesjährige Hauptver- 
sammlung der Thüringer Gefängnisgesellschaft zu einer 
entschiedenen Kundgebung gegen den Alkoholismus. Der Verband hatte zur 
Beratung einer wichtigen Tagesordnung einen großen Kreis von Interessenten 
für den 10. November nach Rudolstadt eingeladen. Die Frage der Gerichts- 
hilfe für Erwachsene und die Ankündigung von Referaten namhafter Fach- 
leute hatte einen starken Besuch aus den verschiedenen Teilen Großthüringens 
zur Soge gehabt. Sogleich nach dem ersten Referate, das Generalsuperin- 
tendent Braune (Rudolstadt) über die „Seelsorge an Gefangenen“ hielt, trat 
Frau Schulrätin Schäfer (Saalfeld) mit starker Betonung der Alkohol- 
gefahren in die Aussprache. Vom religiösen Sozialismus herkommend, wies 
sie auf die große Mitverantwortung der Allgemeinheit hin, 
der sie den Vorwurf nicht ersparen könne: „Ihr laßt den Armen 
schuldig werden, dann überlaßt ihr ihn der Pein“. 
Das gelte ganz besonders auch in Hinsicht auf den Alkoholismus, 
ohnedeneingroßer Prozentsatzallerstrafbaren Hand- 
lungenüberhauptnichtbegangen würde Dieser Mitverant- 
wortung sich vollbewußtzu werden und daraus die Schluß- 
tolgerungen zu ziehen, hält die Rednerin für eine ernste Notwendig- 
keit. Sie wies darauf hin, daß in Deutschland rund eine Million 
Trinkerkinder nachweisbar seien und etwa 80 Prozent aller 
Straftaten mit dem Alkoholirgendwieursächlichin Zu- 
sammenhang gebracht werden können. Bei einem Stande von etwa 
2000000 Arbeitslosen, von denen ein erheblicher Teil eine Wochenunter- 
stützung von nur 4.65 RM zum Lebensunterhalt hätten, könne das Alkohol- 
kapital durchschnittlich 20 Prozent Dividende verteilen. Auf diesem Boden 
sah die Rednerin die Straftaten entstehen und fand dabei mit ihren warmen 
Worten offenbar starken Widerhall in dem voll gefüllten Saale. Diese Zu- 
stimmung zeigte sich besonders deutlich, als sie darauf hinwies, daß trotz 
dieser Sachlage der preußische Innenminister als erste Tat nach seinem 
Amtsantritt die Polizeistunde bis auf 3 Uhr morgens verlängert habe. 

Der 2. Vorsitzende des Reichsverbandes für Gerichtshilfe, 
Gefangenen- und Entlassenenfürsorge, Oberstaats- 
anwalt Dr. Nötzel (Cassel) teilte mit, daß der Reichsverband mit allen 
Mitteln gegen die Verlängerung vorgegangen sei, aber leider keinen Erfolg 
gehabt habe. | 

Die Leiterin der I le für Thüringen, 
Frau Gräfin Bose wandte sich unter allgemeiner Zustimmung gegen die 


20° 


308 Mitteilungen. 


Lügen des Alkoholkapitals auf der „Gesolei“ in Düssel- 
dorf, wodurch ein erheblicher Teil der erstrebten Gesamtwirkung wieder 
aufgehoben worden sei. 

MinisterialratStarke-Dresden, der über die ihm aus Infor- 
mationsreisen bekannten Verhältnisse der Gefangenenfürsorge in England 
berichtete, teilte mit, daß die zuständigen Kreise dort große Hofinungen 
hegen, besonders durch die Beschränkung des Alkoholismus 
im mer: der Gesetzgebungeine us der Straf- 
fälligkeit zu erreichen. Dort habe man klugerweise nach dem Kriege die 
gesetzlichen Maßnahmen gegen den Alkoholismus auf- 
recht erhalten. 

Noch bei mehreren anderen Anlässen klang die Befürchtung durch, daß 
ein wirkungsvolles Abstoppen der Zuflußkanäle der Strafanstalten nicht 
möglich sein werde, solange die Alkoholgefährdung in dem heutigen Umfange 
anhalte.e Neben der ätiologischen Bedeutung des Alkohols für den Rechts- 
bruch in seiner Allgemeinheit wiesen einzelne Redner — so Fräulein Klee- 
berg-Halle in ihrem Bericht über die praktische Arbeit der Gerichtshilfe 
in Halle — auf die Beeinträchtigung der Entlassenenfür- 
sorge durch den Alkohol hin, indem die Entlassenen, oft trotz guter Vor- 
sätze, dem Anreiz zum Alkoholgenuß wieder erliegen und dadurch auf die 
Bahn des Verbrechens zurücktreiben. x 

Diese intensive Betonung der Bedeutung der Alkoholfrage für die Vor- 
beugung von Straftaten und zur Besserung der Rechtsbrecher geschah im 
Rahmen vielseitiger und lehrreicher Erörterungen über die Gerichtshilie für Er- 
wachsene, Gefangenen- und Entlassenenfürsorge; sie war, wie schon eingangs 
erwähnt, nicht vorgesehen oder von alkoholgegnerischer Seite vorbereitet, 
weshalb die Wirkung wohl besonders hoch eingeschätzt werden muß. Vom 
seiten der alkoholgegnerischen Bewegung kann dieses Verständnis für die 
Alkoholirage bei einem so aufblühenden Zweige der freien Wohlfahrtspflege, 
wie er hier offenbar gegeben ist, mit aufrichtiger Freude und Dankbarkeit 


festgestellt werden. 
Johannes Thiken- Jena. 


3. Verschiedenes. 


Sport und Alkohol. 


Einem Vortrage, den kürzlich Prof. Dr. Müller-Heß, der Direktor 
des Instituts für an und soziale Medizin in Bonn, über das Thema 
„Sport und Alkohol“ gehalten hat, entnehmen wir die folgenden beachtens- 
werten Gedanken: 

An einem Apparat läßt sich durch Gewichtheben nachweisen, daß der 
unter Alkohol stehende Mensch anfangs schneller arbeitet als der nüchterne, 
daß aber bereits nach 15 bis 40 Minuten die Leistung auf Wirkung von 
60 Gramm Alkohol hin wesentlich abfällt.. Man kann das Zurückbleiben der 
Arbeitsleistung auf etwa 17 Prozent berechnen. Ein Bergsteiger, welcher im 
nüchternen Zustande zwei Stunden und IE Minuten gebraucht zum 
Zurücklegen einer Tour, ist in drei Stunden und fünf Minuten unter Wirkung 
von 30 bis 40 Gramm Alkohol erst in der Lage, die gleiche Strecke zu 
erledigen. Von 60 Bergsteigern haben 62 Prozent angegeben, daß sie voll- 
kommen alkoholfrei leben, 8 Prozent nahmen nur am Schluß der Tour wenig 
Alkohol zu sich und 30 Prozent versuchten lediglich bei Schwächezuständen 
durch geringe Alkoholmengen ihre Kräfte wieder aufzufrischen. Diese letzteren 
gebrauchten also den Alkohol gewissermaßen als „Peitsche“. 

Neben der Muskelwirkung ıst es vor allen Dingen die Selbsttäuschung, 
welche als Folgeerscheinung des Alkoholgenusses auftritt. Die Arbeit wird 
schneller und unkontrollierter geleistet; es fehlt eine ökonomische Verteilung 
der Kräfte, welche gena für den Sport außerordentlich wichtig ist; es 
fehlt ferner an der Selbstkritik, die bei Arbeitsleistung nicht zu entbehren ist. 


Mitteilungen. 309 


Da das Sportherz an sich groß ist, schädigt Alkoholeinfluß bei Leibes- 
übungen außerordentlich, weil auch der Alkohol eine Vergrößerung des 
Herzens bedingt und eine Blutsteigerung in den Gefäßen verursacht. Das 
Gefäßsystem aber wird beim Sport außerordentlich in Anspruch genommen 
und bedarf deshalb der Schonung. 


Besonders auffallend ist die Einwirkung des Alkohols auf das Seelen- 
leben: Die Sinnesempfindungen werden stark gesteigert. Sinneseindrücke 
werden zu spät und falsch empfunden und angegeben. Diese Wirkung tritt 
bei einem sonst nüchtern lebenden Manne schon durch Trinken von zehn 
Gramm Alkohol, gleich einem Glase Korn, auf. Deshalb sollen die Lokomotiv- 
führer im Eisenbahnbetrieb abstinent leben oder während des Dienstes wenig- 
stens nicht trinken. Eine weitere Alkoholwirkung besteht in der Verminderung 
der Auffassungsfähigkeit. Von 100 Worten werden nur etwa 59 eine halbe 
Stunde nach Alkoholgenuß richtig nachgesprochen. Der unter Alkohol Stehende 
bleibt „am Wort kleben“, anstatt daß er z. B. auf das Wort Baum als Er- 

Jarang wor Wurzel, Ast oder Blatt nennt, kommt er auf gleichklingende 
rter zurück. 


Die geistigen Leistungen werden unter der Einwirkung des Alkohols 
ebenfalls herabgesetzt. Bei einem Versuch an Schriftsetzern ließ die Leistung 
unter der Einwirkung von 40 Gramm Alkohol um etwa 8 bis 17 Prozent nach. 
Im Zusammenhang damit steht auch, daß ein längerer Alkoholgenuß selbst am 
trinkfreien Tage noch nachwirkt. 


Es ist keine Seltenheit, daß ein Sportspiel deshalb verlorengeht, weil am 
Vorabend des angeblich sicher zu erwartenden Sieges getrunken worden ist. 


Durch den Alkohol wird auch eine starke Ablenkbarkeit erzeugt. Neben- 
sächliche Dinge werden in den Vordergrund gestellt und Wichtiges rn 
2 De beansprucht aber alle Sinne und bedarf angestrengter Auimerk- 
samkeit. 


Bei der Leichtathletik würden unter der Alkoholwirkung besonders 
Muskeln und Herz leiden, die besonders in Anspruch genommen werden. 
Beim Wintersport wird durch die gefäßerweiternde Wirkung des Alkohols 
das für den Sportler so wichtige Kälte- und Wärmegefühl herabgesetzt. Das 
gleiche trifft für den Wassersport zu. 

Die Ruderer leben meist wochenlang vor dem Training abstinent, denn 
beim Rudern, das in gleichmäßigem Takt erfolgen muß, wird Muskelsinn und 
Kraft gefordert, welche der Alkohol stört. 


Bei einer Rundfrage an 241 Sportradfahrer haben 202 angegeben, daß 
sie vollkommen abstinent leben; mit Rücksicht auf den beim Radfahren stark 
beanspruchten Herzmuskel ist ein solches Verhalten auch zu empfehlen. Die 
Kraftsportler glauben, häufig ohne den Alkohol nicht auskommen zu können; 
es ist das dadurch zu erklären, daß der Kraftsport eine Momentleistung dar- 
stellt und die durch das Trinken entstehende Fettleibigkeit und Körperfülle 
für den Ringkämpfer zum Beispiel wertvoll ist. Dagegen muß aber angeführt 
werden, daß die abstinent lebenden türkischen Ringkämpfer durchaus wert- 
volle Leistungen vollbringen. 


Zusammenfassend kann man also sagen, daß vor allen Dingen vor dem 
Wettkampf und während der Sportarbeit alkoholische Getränke am besten 
gemieden werden. 


Da für unsere Jugend, die kommende Generation, der Sport einen wesent- 
lichen Lebensinhalt bildet, so wird der Alkoholmißbrauch unter den Jugend- 
lichen herabgesetzt. Herr Professor Müller-Heß konnte denn auch aus seiner 
Praxis als Gerichtsarzt in Bonn berichten, daß zurzeit viel weniger Jugend- 
liche im Rauschzustande ins Gefängnis eingeliefert würden als in den Jahren 
vor dem Krieg. Wenn die Führer in der Sportbewegung abstinent leben, 
so übt das auf die ıhrer Fahne folgende Jugend einen günstigen Einfluß aus. 
In diesem Sinne könne die Sportbewegung dazu beitragen, dem Alkohol- 
mißbrauch zu steuern und zum Wiederaufstieg Deutschlands beitragen. 


310 Mitteilungen. 


Eine Abstimmung der Bevölkerung über ein Wirtschaftsgesuch, 
| in einer Nürnberger Siedlung. 


Da bekannt geworden war, daß in der Siedlung Loher Moos, die 
etwa 506 Familien mit etwa 1200 Wahlberechtigten umfaßt, neben der schon 
bestehenden Schankwirtschaft eine zweite errichtet werden sollte, wurde von 
alkoholgegnerischer Seite*) kurzerhand am Sonntag, 7. November, dort eine 
freiwillige Abstimmung unter der Einwohnerschaft veranstaltet. Junge Leute 
(Wehrtempler) gingen mit einem Bogen von Haus zu Haus, welcher unter 
kurzer Darlegung des Sachverhalts folgende Frage enthielt: Ist ein Bedürfnis 
für eine zweite Wirtschaft in der Siedlung vorhanden oder nicht? (Es möchten 
nur Personen unterschreiben, die über 20 Jahre alt sind.) Bei der Abstimmung 
wurden 540 Personen erfaßt, von denen 500 mit Nein, 36 mit Ja abstimmten, 
4 Stimmen mußten als ungültig angesehen werden. Die Abstimmung konnte 
nach Lage der Umstände keine umfassende sein, weil zu einer genügenden 
Vorbereitung und Werbung Zeit und Möglichkeit fehlten. Die Guttempler- 
Jugendgruppe, die sich zur Besorgung der Stimmensammlung bereit erklärte, 
konnte erst zwei Tage vor dem nach der Sachlage einzig möglichen Ab- 
stimmungstag ihre Mitglieder erreichen, und es standen infolgedessen nur 
7 Personen für diese Arbeit zur Verfügung, welche die Unterschriftbogen 
wahllos herumtrugen. Dabei trafen sie natürlich viele Einwohner gar nicht 
an. So kann, da die Sammler als ganz ortsunbekannt völlig unparteiisch 
vorgingen, z. B. sogar den Bewerber um die fragliche Schankerlaubnis um 
seine Unterschrift angingen, der Ausfall bei der erreichten ansehnlichen Zahl 
von 540 wahlmündigen Personen als eindrucksvoll und beweiskräftig genug 
angesprochen werden. 

atürlich suchte die Nürnberg-Fürther „Arbeitsgemeinschaft gegen das 
Gemeindebestimmungsrecht“ — in einer zwei Spalten umfassenden Auslassung 
in der Presse — die Abstimmung und ihr Ergebnis zu diskreditieren. In der 
Sitzung des Verwaltungs- und Polizeisenats, die sich bald darauf mit der 
Sache beschäftigte, und in der gegenüber starker gegenteiliger Strömung 
der Oberbürgermeister Dr. Luppe entschieden gegen Bejahung der Bedürfnis- 
frage sprach, wurde diese dann mit 10 gegen 9 Stimmen verneint. (Leider 
ist, wie mitgeteilt wird, zu fürchten, daß durch Hervorziehung eines „Real- 
rechts“ — dieser in Bayern und z. T. anderwärts noch vielfach bestehenden, 
veralteten Einrichtung — die Errichtung der Schankwirtschaft vielleicht 
doch erreicht werde.) FI. 


Die norwegische Verbotsabstimmung vom 18. Oktober 1926 
und ihre voraussichtlichen Folgen. 


Am 18. Dezember 1916 hatte die norwegische Regierung ein Branntwein- 
verbot erlassen. Dieses Kriegsverbot war ursprünglich nur für die Dauer 
von drei Wochen (bis zum 8. Januar 1917) berechnet gewesen. Da es aber 
schon während dieser kurzen Zeit gute Wirkungen auf das Volksleben aus- 
übte, beschloß die Regierung die einstweilige Verlängerung des Verbotes. 
Im Jahre 1919 hielt man es für zweckmäßig, durch Befragung des Volkes 
festzustellen, ob eine Mehrheit der Bevölkerung für die weitere Fortdauer des 
Verbotes sei oder nicht. Die angeordnete Abstimmung ergab eine verbots- 
freundliche Mehrheit von 184 344 Stimmen. Infolgedessen blieb das Verbot, 
das sich von 1917 bis 1918 auch auf den Ausschank und Verkauf von Süd- 
weinen und Starkbier erstreckte, bestehen. 

Inzwischen ist von der durchweg verbotsgegnerischen Tagespresse Nor- 
wegens planmäßig gegen das Verbot gearbeitet worden, so daß die Re- 

ierung wiederholt vor die Frage der Aufhebung des Verbots gestellt wurde. 
aher beschloß das Parlament vor einigen Monaten, am 18. Oktober 1926 





*) Die Führung hatte die Vorsitzende des Nürnberger Frauenbundes gegen den Alko- 
holismus (Frauengruppe des Deutschen veıeins g. d. Alk), Frau Studienprofessor Leidig-Stark 


Mitteilungen. 311 


von neuem das Volk zu befragen. Das Ergebnis dieser Abstim- 
mungistfür die Verbotsfreunde ungünstig. Es erklärten sich 
519 878 gegen und 408324 für das Verbot. Das ist also eine gegnerische 
Mehrheit von 111554 Stimmen. 

Während die Landbevölkerung der meisten Landstriche Norwegens noch 
heute in ihrer Mehrheit für das Verbot ist, hat sich in vielen Städten, ganz 
besonders in Oslo, das Zahlenverhältnis stark zugunsten der Aufhebung des 
Verbots verschoben. 

Die folgende Uebersicht über das Abstimmungsergebnis einiger bekannter 
Städte zeigt das deutlich: 

für das Verbot: gegen das Verbot: 


Oslo 15 419 103311 _ 
(1919: 18 480 69 578) 
Bergen 12 703 26 000 
(1919: 14 198 17 136) 
Drontheim 5 093 15 587 
Drammen 1918 9 186 
Moss 926 2 696 
Sarpsborg 2 259 2 026 
Skien | 2281 3574 
Aalesund 4 583 2 322 
Sandefjord 711 1 160 
Porsgrund 1 429 1653. 
Kr. Sand 3011 4 174 
Lillehammer 970 1 508 
Kongsvinger 166 630 
Notodden 1108 1 204 
Grimstad 495 496 
Stavanger 9 574 6 819 
Manda 836 486 
Molde 894 483 
Tromsö 13% 1 977 


Die Beteiligung an der Abstimmung war gut, wenn auch nicht ganz so 
stark, wie 1919. In den größeren Städten, besonders in Oslo, kam es wieder- 
holt zu leidenschaftlichen Szenen, die deutlich zeigten, daß die Gegner des 
Verbotes namentlich in den bessergestellten Kreisen der Bevölkerung zu 
finden sind. Während z. B. im Arbeiterviertel Oslos die Abstimmung ruhig 
ohne jeden Zwischenfall verlief, wurden in anderen Stadtteilen fast unglaub- 
liche Szenen beobachtet, in denen grade gut gekleidete Personen eine bedenk- 
liche Rolle gespielt haben sollen. 


An dem Stimmungswechsel und dem dadurch bedingten ungünsti 
Ausgang der Abstimmung trägt die Tagespresse eine große Schuld. Sie hat 
in ihrer überwiegenden Mehrheit seit Jahren ständig zur Uebertretung auf- 

efordert und gleichzeitig über die zunehmende Gesetzesverletzung und den 

hmuggel laute Klage geführt. Ein schwerer Fehler war es zudem, daß das 
Verbotsgesetz ohne jede Vorbereitung in Kraft trat. Polizei und Zoll- 
beamtenschaft (wie überhaupt die Verwaltungsbehörden) standen zu einem 
sehr großen Teile von vornherein auf Seiten der Gegner des Verbots. Es 
war nichts geschehen, um die Beamtenschaft aufzuklären. Außerdem ver- 
fügte die Zollbehörde zunächst nur über langsam fahrende Boote, die 
höchstens zehn bis zwölf Knoten in der Stunde zurücklegten, während die 
Snugele mit ihren schnellen Booten 25 bis 30 Knoten fahren. Erst all- 
mählich stellte die Regierung schnellere Boote in Dienst und verschärfte über- 
haupt die Maßnahmen gegen den überhandnehmenden Schmuggel. Tat- 
sächlich ging auch der Schmuggel in den letzten beiden Jahren zurück. Aber 
die Stimmung gegen das Verbot war unter der Einwirkung einer skrupel- 
losen Presse gewachsen. Aehnlich verhält es sich mit der Unzahl leicht- 


312 Mitteilungen. 


fertig ausgestellter Alkoholrezepte. Erst ziemlich spät machte die nor- 
wegische Regierung dem unwürdigen Treiben mit diesen Rezepten ein Ende. 

Uebrigens sind auch die norwegischen Abstinenten im allgemeinen 
keine begeisterten Freunde des Branntweinverbots. Man hält es für eiw 
Halbheit, die zu bedenklichen Mißständen (u. a. zu starkem Anschwelle: 
des Wein- und Bierverbrauchs!) führen muß. Infolgedessen ist man seit 
Jahren für ein völliges Verbot eingetreten. 

Immerhin verschließt sich kein Alkoholgegner der Tatsache, daß auci: 
das Halbverbot bis zu einem gewissen Grade gute Wirkungen hervo en 
hat. Das beweist schon die Statistik der Verhaftungen wegen T 
(auf je 1000 Einwohner berechnet). 


Im Jahre in Oslo in den anderen norwegischen Städten 
1897 111,0 40,5 
1915 65,2 42,1 
1916 71,2 53,5 
1917 43,6 24,9 
1918 38,1 14,0 
1919 52,0 25,6 
1920 40,2 24,1 
1921 42,3 24,0 
1922 ‚6 29,1 
1923 72,7 23,7 
1924 60,4 26,1 
1925 52,9 23,2, 


Volksabstimmungen sind in der norwegischen Verfassung nicht vor- 
gesehen. Sie haben daher an sich nicht die Kraft einer gesetzlichen Ent- 
scheidung. Aber es unterliegt keinem Zweifel, daß dem Abstimmungs- 
ergebnisse Rechnung getragen wird. Es hat auch schon der Sozialminister 
Norwegens einen Ausschuß beauftragt, Vorschläge über neue Formen der 
Alkoholgesetzgebung dem Parlament zu unterbreiten. Die Mehrheit dieses 
Ausschusses ist für Einschränkungsmaßnahmen des Alkoholhandels, die den 
in Schweden bestehenden Einschränkungen zwar nicht gleichkommen, aber 
doch ähnlich sind. Es wird also, wenn die Vorschläge des Ausschusses den 
Beifall der Volksvertretung und der Regierung finden sollten, auf eine Mono- 
polisierung des Alkoholhandels hinauslaufen. Ausschank und Verkauf werden 
also dem Staate bzw. staatlich kontrollierten Körperschaften vorbehalten 
bleiben. Der Branntweinausschank wird ferner zeitlich stark beschränkt sein 
(Feiertagsverbot, verkürzte Schankzeiten und dergl.). Auch ein Jugendverbot ist 
sehr wahrscheinlich. Der Vertreter der Abstinenten im Ausschusse, hat gegen 
einzelne Vorschläge Einspruch erhoben und vor allem gefordert, daß der 
Branniwéinvekaul in Gemeinden mit weniger als 4000 Einwohner verboten 
bleiben solle. Ob aber die Stimmen der Abstinenten bei der endgültigen 
Regelung Gehör finden werden, mag zweifelhaft sein. 


Die Entscheidung wird vielleicht schon binnen Kurzem fallen. 7 
rt. 


Wirkungen des belgischen Branntweingesetzes 
vom 29. August 1919. 


Das Gesetz verbietet bekanntlich den Ausschank von Branntwein in 
öffentlichen Lokalen, besonders in Kabaretts. Ein Kabarettinhaber darf nicht 
einmal für seinen persönlichen Gebrauch Branntwein führen. Dagegen ist 
der Verkauf von Wein und Bier für den öffentlichen Verbrauch nicht be- 
schränkt. Man kann sich in Kolonialwarenhandlungen und anderen Läden 
Branntwein verschaffen, aber nur in der Mindestmenge von zwei Litem. 
Diese Vorschrift wird streng kontrolliert, und es scheint, daß dieses Mindest- 
maß von zwei Litern, das eine Ausgabe von 50—60 Franken ausmacht, ein 





Mitteilungen. 313 


ernstes. Hindernis für den Branntweinverkauf bedeutet. Die Wirkungen des 
Branntweingesetzes lassen sich etwa folgendermaßen zusammenfassen: . : 
.- 1. Die Zahl der Kabaretts, deren es vor dem Kriege über 200 000 gab, 
ist auf 108000 zurückgegangen. n 
2. Der Branntweinverbrauch, der vor dem Kriege 5 Liter auf den Kopf 
der . Bevölkerung betrug, ist auf zwei Liter gesunken. Nie zuvor hat ein 
Gesetz den Verbrauch so niedrig zu halten vermocht. 
- 3. Der Bierverbrauch beträgt 185 Liter auf den Kopf der Bevölkerung, 
vor dem Kriege 220 Liter. Der Verbrauch von Wein dagegen hat sich ver- 
doppelt. Zurzeit beträgt er etwa 10 Liter auf den Kopf der ölkerung, vor 
dem Kriege nur 4—5 Liter. 

4. Diesen im großen und ganzen günstigen Zahlen entspricht die Tat- 
sache, daß die Irrenhäuser heute weniger Insassen zählen, als vor dem 
Kriege. Die Zahl der Erkrankten ist von 20 000 auf 17 000 zurückgegangen. 
Man kann ferner beobachten, daß im ganzen Lande die Alkohol-Psychosen 
sich um 60—70 Prozent verringert haben. Weiter steht fest, daß, obschon 
eine genaue Statistik nicht angestellt ist, die Verbrechen sich verringert 
haben. Wesentlich zurückgegangen ist die Zahl der Morde und Totschläge. 
Die Gefängnisse haben sich entvölkert. Im Industriebetriebe ist ein Rück- 
gang der Unfälle am Montag beobachtet worden. 

Trotz allem bedeutet die Alkoholirage noch immer für Belgien ein großes 
soziales und wirtschaftliches Problem, da die Bevölkerung, deren wirt- 
schaftliche Lage sehr ungonsig ist, noch jetzt für geistige Getränke über 
zwei Milliarden Franken ausgibt. 


Dr. A. Ley, 


Neuere Gesetze und Bestimmungen zur Alkoholfrage 
in Italien. 


Das italienische Parlament hat auf Vorschlag der Regierung bemerkens- 
werte Maßnahmen gegen den Alkoholismus ergriffen. 

Das Gesetz zu Schutz und Hilfe für Mutterschaft und Kinderwelt ver- 
bietet, den Kindern in Schulen, Internaten und Asylen geistige Getränke ein- 
schließlich Wein zu verabreichen. Außerdem ist es seen untersagt, 
Kindern unter 7 Jahren gegorene Getränke zu geben, ärztliche Verordnung 
ausgenommen. Beschältigung von Jugendlichen unter 18 Jahren, soweit sie 
nicht zur Familie des Wirtes gehören, in Schankstätten ist nicht erlaubt. — 
Diese Bestimmungen wurden, wie der ya a Kliniker Marchiafava, 
der Berichterstatter über die Frage inı Senat, sich äußerte, angenommen, um 
die Kinder an den Gedanken zu gewöhnen, daß die alkoholischen Getränke 
für den Menschen nicht nötig sind, und damit sie lernen, daß man sich ihrer 
enthalten und dabei einer ausgezeichneten Gesundheit erfreuen kann. | 

Außerdem hat das Parlament die Regierungsverordnung vom 7. Oktober 
1923 zum Gesetz erhoben, die die Zahl der Schankstätten auf 1 für 
1000 Einwohner begrenzt. Ferner dürfen Schankstätten, welche ausschließlich 
geistige Getränke, Wein, Bier, Branntwein und Liköre, verabreichen, Werk- 
tags nicht vor 10, Sonntags nicht vor 11 Uhr vormittags öffnen und müssen 
vom 15. Mai bis 31. Oktober um 11 Uhr, vom i. November bis 14. Mai 
um 10 Uhr nachts schließen. In Bars, Restaurants, Hotels usw. ist jeder 
Verkauf geistiger Getränke vor 10 (Sonntags 11) Uhr vormittags und im 
Winter nach 10 Uhr, im Sommer nach 11 Uhr nachts verboten. 


(Nach der Internationalen Zeitschrift gegen den Alkoholismus, Lausanne, 
1926 Nr. 3, Mai/Juni. — Aus dem Französischen übersetzt von Flaig.) 


Irving Fisher über das amerikanische Alkoholverbot. 


Der bekannte Volkswirtschaftslehrer der Yale-Universität (Vereinigte 
Staaten), Prof. Irving Fisher, hat im September 1926 unter dem Titel „Prohi- 
bition at its worst“ (Das Alkoholverbot in Not) ein wissenschaftliches Werk 


314 Mitteilungen. 


herausgegeben, in dem er die Wirkungen des Verbots in den Vereinigten 
Staaten während dessen erster, siebenjähriger Probezeit untersucht. Darin 
sagt er u. a.: „Augenscheinlich kam das verfassungsmäßige Alkoholverbot 
etwas zu früh über das Land, bevor gewisse Gebiete, besonders der Osten 
und die großen Städte, durch Erziehung und Aufklärung dafür vorbereitet 
waren.“ Aber trotzdem ist F. der Meinung, daß der Versuch fortgesetzt 
werden sollte; denn die neue Einrichtung habe den Alkoholverbrauch im 
Lande beträchtlich herabgesetzt, und es lägen neue Tatsachen vor, die darauf 
hinweisen, daß das Heer der Trinker an seiner Quelle geschwächt wird. „In 
New-York, das manche für die nasseste Stadt der Vereinigten Staaten erklären, 
mit einer Bevölkerung, die größer ist als die mehrerer Staaten zusarnmen, 
zeigen Berechnungen, die auf Grund von Angaben des „Fingerprint-Bureaus“ 
beim Stadtmagistrat von New-York für mich gemacht wurden, eine bestimmte 
und ausgesprochene Abnahme der Zahl der einmaligen Trunkenheitsvergehen 
von 20 auf 10000 Köpfe im Jahre 1914 auf nur 4 im Jahre 1925.“ Es liege 
also nach den zahlenmäßigen Feststellungen selbst in New-York keine Be- 
rechtigung vor für die laute Behauptung, daß die Trunksucht im allgemeinen, 
wie unter der Jugend und der Frauenwelt im besonderen zunehme, im Gegen- 
teil: „Wahrscheinlich beträgt der ungesetzliche Verbrauch an Alkohol aus 
verschobenem Industriesprit weniger als 8 v. H. des gesamten gesetzlichen 
und ungesetzlichen Verbrauchs in der Vorverbotszeit. Dazuzuschlageu sind 
natürlich die Mengen aus Schmuggel und verbotener Brennerei und Brauerei; 
aber alle Sachverständigen sind darin einig, daß diese zusammengenommen 
... weit weniger als 8 v.H.des Vorverbotsverbrauchs ausmachen. Nach Prüfung 
aller Angaben (betr. Verhaftungen wegen Trunkenheit und damit verknüpfter 
Verbrechen und Fälle schlechten Betragens) habe ich schätzungsmäßig 
berechnet, daß der Alkoholstrom, der in den Vereinigten Staaten die mensch- 
lichen Hälse hinabfließt, zur Zeit sicher noch keine 16 v. H., wahrscheinlich 
nn keine 10, möglicherweise noch keine 5 v. H. des Vorverbotsverbrauchs 
rägt.... .‘ 

Prof. F. stellt eine eingehende Untersuchung der Statistiken über alkohol- 
verursachte Sterblichkeit und Krankheit an, wobei er beträchtlichen Gewinn 
an Gesundheit und Lebensdauer seit Inkrafttreten der Verbotsmaßnahme fest- 
stellt. In wirtschaftlicher Hinsicht wiederholt er die Schätzung auf 6 Mil- 
liarden Dollars Jahresgewinn durch das Verbot für die Vereinigten Staaten — 
noch ungerechnet alle Ersparnisse an Ausgaben für Gefängnisse, Armen- 
häuser, Asyle usw., ebenso die ee durch Verminderung der Sterbe- 
ziffer. Er erklärt, man müsse den Tatsachen, von denen manche für die Ver- 
botsfreunde, andere für die a nicht angenehm seien, frei ins Auge 
sehen. Diese Tatsachen faßt er in folgende Sätze zusammen, die den wesent- 
lichsten Inhalt und die a I nen seines Buches wiedergeben: 

„Die gegenwärtige Lage der unvollkommenen Durchführung des Verbots- 
gesetzes ist unerträglich. Die Verhältnisse sind aber nicht so schlimm, wie 
sie gewöhnlich dargestellt werden. Das Verbot hat in gesundheitlicher, wirt- 
schaitlicher und sozialer Beziehung viel Gutes gewirkt. Das Argument von 
der „persönlichen Freiheit“ beruht großenteils auf Täuschung. Die sogen. 
Verbesserung des Volstead-Gesetzes, die die Verbotsgegner anstreben, ist 
nicht möglich, ohne den 18. Verfassungszusatz zu verletzen. Andererseits 
kommt die Widerrufung dieses Zusatzes nicht in Frage. Die Nichtbeachtung 
desselben würde entsittlichendste Gesetzesverachtung bedeuten. Daher ist 
die einzige gangbare Lösung Durchführung des etzes, und diese ist 

g 


praktisch möglich. 
| (Nach The Internat. Student, Washington, Nov. 1926 
— auszugsweise übersetzt von Fl.) 





Schrifttum. 





Uebersicht über die wichtigsten Veröffentlichungen 
aus den Jahren 1926 und zum Teil 1925 und 1927. 


Zusammengestellt von Dr. J. Flaig. 


Z. Alkohol und alkoh. Getränke. 


2. Herstellung (technische); Erzeugung 
und chemische Zusammensetzung. 


b) Bier, Brauerei usw. 


Der Deutsche Brauerbund auf der 
Gesolei, Düsseldorf, 1926. 1926. 
Deutsch. Brauerbund, Berlin - Charlotten- 


burg ?. 

Die deutsche Brauindustrie in Wort 
und Bild. I. und Il. Teil. Sonderausgabe. 
et Ecksteins Biographischer Verlag, 

erlin. 

Hayduck, Fr.: Jahresbericht der Ver- 
suchs- und Lehranstalt für Brauerei in 
Berlin für das Jahr 132526. In: Tages- 
atA für Brauerei, 1926 Nr.«250, S. 1247 

s 1200. 


d) Wein, Weinbau. 
S. „Deutsches Land“ unter 1. 8. 


h) Geschichtliches. 


Philippe: Die Braukunst'der Aegypter im 
Lichte heutiger Brautechnik In Tagesztg. 
f. Brau., 1926 Nr. 250, S. 1246, 


5. Anderweitige Verwendung der Roh- 
(Ausgangs-) und Nebenerzeugnisse. 


Bartholomäi. Fr.: Die Bekämpfung des 
Alkohols durch die praktische Tat, d.h. 
durch gärungslose Früchteverwertung 1926. 
Selbstverlag des Verfassers, Stuttgart- 
Butnang. 


8. Alkoholkapital, Alkoholgewerbeu.Be- 
kämpfung der Antialkoholbewegung. 


Deshalb haben wir den Krieg nicht 
verloren! Deutschlands Hecıführer ge- 
gen die Prof. Schmidtsche Tendenzschrift 
Warum haben wir den Krieg verloren?“ 
1926. Norddeutsches Druck- und Verlags- 
haus, Hannover. 

„Deutscher Wein“. Sonderheft (H. 11 
1926) von „Deutsches Land“. Helingsche 
Verlagsanstalt, Leipzig. 


im übrigen s. auch „Die deutsche Brau- 
industrie“ unter 1, 2. 





il.Wirkungen d. Alkoholgenusses. 


1. Allgemeines, Statistisches, Sammel- 
werke. 


Voionmaa, V.: Yhteiskunnallinen alko- 
holikysymys (The social alcohol question). 
1925. Verl.: Werner Söderström Osaxeyh- 
tið, Porso. (Bespr. von R, Hercod in Intern. 
Ztschr. g. d. Alk., 1926 Nr. 3, S. 168f.). 


2. Physiologische und psychologische 
Wirkungen. 


Gaupp: Die psychischen Wirkungen des 
Alkohols. In: Alkoholfrage, 1 H. 6, 
S. 319—325. 


Gruber, G. B.: Alkohol und Leistungs- 
fähig<eit. In: Innsbrucker Universitäts- 
kalender für das Sıudienjahr 1926/27, S. 89 
bis 10%. 1926. Universit.-Verlag Wagner, 
Innsbruck. 

Hansen, K.: A survey of the problem of 

. habituation to alcohol, and a description 
of some experiments contributing to the 
sohnion of the problem In: Intern.Ztschr. 
g. d. Alk , 1926 Nr 2, S. 57—81. 

Simonin, C.: Recherches medico-l&gales 
sur intoxication aicoolique aigue. In: 
Strasbourg médicale, 84. année, Tome l, 
fasc. 5, 1926. (Bespr. von A. Koller in 
Intern. Ztschr. g.d. Alk., 1926 Nr. 4, S. 230.) 


3. Alkohol und Krankheit. 


Chaltiol e Pisani: Vinismo e neuropsico- 
pani nella città di Roma. 1925. Federici, 
esaro. (Bespr. von K. in Intern. Ztschr. 

g. d. Alk., 1926 Nr. 4, S. 21). 

Frank, L.: Vom Liebes- und Sexualleben. 
Erfahrungen aus der Praxis für Aerzte 
Juristen und Erzieher. 2 Bände. (Enthält 
mehrere Abschnitte betr Trunksucht.) 
1: 26. Verl. G. Thieme, Leipzig. 

Lewin, L.: Phantastica. Die betäubenden 
und erregenden Genußmittel. Für Aerzte 
und Nichtärzte. 2., erweit. Aufl. 1927. Verl. 
von G Stilke, Berlin. 

Reinheimer: Der alkoholisierte Mensch. 
Ueberblick tiber den derzeitigen Stand der 
wissenschaftlichen Erkenntnisse von der 
Alkoholeinwirkung auf den menschlichen 
ee Alkoholfrage, 1926. Heft 4, 

. 161—166. 


7. Alkohol und Entartung. 


Menetrier, P.: L’alcoolisme cause de la 
degenerescense de la race chez les rois 
merovingiens. In: L’Etoile Bleue, 1926 
Nr 3, S. 47 f. 

Weitz: Alkohol und Gesundheit. In: Alko- 
holfrage, 1925 H. 6, S. 309—319. 


8. Alkohol und Volkswirtschaft. 
Statistisches. 


S. Weber unter Ill. 2. 


10. Verbreitung des Alkoholismus usw. 
S. Challiol unter Il. 3. 


IIl.BekämpfungdesAlkoholismus. 


1. Allgemeines, Sammelarbeiten, Grund- 
sätzliches, Statistisches. 


Alkoholismus und soziale Fürsorge. 
H. 8 der „Beiträge zur sozialen Fürsorg«“, 
hrsgeg. i. Auftr. des Landeshauptmanns 
der Provinz Westfalen von Univ.-Prof. 
Dr. H. Weber. 1927. Aschendorffsche Ver- 
lagsbuchhandlung, Münster i. W. 


316 Schrifttum. 


2. Staat und Gemeinde, Gesetzgebung 
und Verwaltung. 


v.Dassel: Zum neuen Entwurf eines Reichs- 
schankstättengeseizes. In: Alkoholirage, 
1926 H. 5, S. 216-235 

Entwürfe eines Spiritusmonopol- 
gesetzes und eines Eınführungs- 
geseizes zum Spiritusmonopolgesetz 
nebst Begründ. Reichstagsdrucks 3.Wahl- 
peri de 1924/26, Nr 268788 v. 16 Nov. 1926. 

Flaig, J.: Zur „Reform des Branntwein- 
monopols“; Böhme: Die deutsche Spiri- 
tusbewirtschaftung. In: Aikoholfrage, 1926 
H. 4, S. 172—179. 

Kraut, R.: Die Polizeistunde in euro- 
päischen Großstädten. In: Alkoholfrage, 
l 


Kraut, R.: Die Unterschriftensammlung 
für ein deutsches em LE DEU: 
recht. In: Alkoholfr., 1926 H. 3, S 12-285. 

Mezgeı: Alkohol und Strafrecht. In: Alko- 
holirage, 1925 H. 6, S. 325 - 333. 

Schmölders, G.: Prohibition im Norden. 
Die staatliche Bekämpfung des Alkoholis- 
mus in den nordischen Ländern. 1926. 
Verl. Gebr. Unger, Berlin SW 11. 


Weber, R.: Volkswirtschaft u. Gemeinde- 
bestimmungsrecht. Ein Gutachten, veran- 
laßt durch uie Kundgebungen deutscher 
Handelskammern gegen dieses Selbstbe- 
stimmungsrecht der Gemeinden. (Unter- 
zeichnet von 2n Volkswirtschaftsprofesso- 
ren.) In Alkoholfrage, 1925 H.6. S M6— 
351. Auch im S-Abdruck im Verlag „Auf 
der Wacht“. 

Weinberg, S.: Der Alkohol vor dem Straf- 
tichter, nter besonderer Berücksichti- 
guug des neuen Sırafgesetzentwurfs. 1927. 
zn g Deutsch. Arb.-Abst.-Bunds, Berlin 

16. l 

Weymann, K.: Aikoholismus und Gesetz- 
gebung. In: H. 8 der Beiträge zur sozialen 
Fürsurge (s. unter IHI. 1), S 81—94 


Im übrigen s. auch Gahn unter V. 18. 


3. Einzeine bestimmte Gruppen und 
Gebiete. 


nen der „Alkoholfrage*": 


1 H. 6. 

Müller, H., Die Landwirtschaft und der 
Kampf gegen den Alkohol S-A. aus 
„Alkuholirage“ 1926 H 5, S 229 235. Se- 
kretariat des Schweiz. Verbandes absti- 
nenter Bauern, Großhöchstetten. 


Pastorello, D.: L’Abecedario del maestro 
nella lorta contro Palcvolismo. 1926 Segr. 
naz c. l’alc., Pellesirina. (Angezeigt in: 
Intern. Ztschr. g. d. Alk , 1926 Nr. 4. S 234). 


Reinhardt, L.: Akademische Tradition 
und studentische Trinksitten der deutschen 
akademischen Jugend. In: Intern. Ztschr. 
g. d. Alk., 1926 Nr. 4, S. 206—218. 


Riggert, E.: Schule und Alkoholfrage, 
Aus der Praxis des Wanderunterrichts. 
1926. Pommersche Landeshauptst g.d.Alk., 
Stettin 

Rodewald, B.: Die Alkohrlfrage im 
Schulunterricht. In: Archiv für soziale 
Hygiene und Demographie, 1926 H. 1, 
S. 30—37. 

Schmidt, H.: Die Heerführer Deutschlands 
und der Alk-hel im Kriege. In: Neuland, 
19 6 Nr. 41, Sp 745—756, und als S.-Abdr. 

im Neuland - Verlag, Berlin W 8, 


Simon, M.: Der Alkoholismus einer deut- 
schen Hochschulstadt. In: Alkoholfrage, 
1926 H. 3, S. 105—112. 

Im übrigen s.auch „Deshalb haben wir 
..." unter 1.8, Rodewald unter JIL7b. 


4. Kirchlich-Religiöses. 


Baumeister, W.: Bekämpfung des Alko- 
holismus durch die katnolische "Kırche. 
In: H. 8 der Beiträge zur sozialen Für- 
sorge (s. unter Ill. 1,, S. 42—52 

Stubbe, Chr: Die evangelische Kirche 
und der Alkohni. Ebenda, S. 53—62 

Stubbe, Chr.: Gottes Ebenbild und der 
anener Predigt an N an Kongr. 

. Alk. in Dorpat. in: oholfrage 
H. 5, S. 235—238. Auch im S.-Abdr. im 
Veri. „Auf der Wacht“. 


5. Kulturelles. 
e) Kunst und Literatur. 


Hundt, P.: Wiedenwalde. Erzählung. 1926. 
Neuland-Verlag, Berlin W 8. 


6. Trinkerflürsorge, Trinkerheilung. 


Bousfield, P.: The pathorogie and treat- 
ment of alcoholism. (Bespr. von Kolier in: 
Intern. Ztschr. g. d. Alk., 1926 Nr. 2, S. 1U6f}. 

Die deutschen Trinkerfürsorge- 
stellen. In: Jahrbuch f. Alkoholgegner 
1927, S.98-118. Neuland-Verl., Berlin W8. 

Feld, W.: Aus der praktischen Trinker- 
fürsorge und Anregung zum Ausoau der 

ahresberichte von Fürsorge-Institutionen, 
„A. aus der Schweiz. Ztschr, £ Gesuad- 
heitspflege, 1926. 

Floß, L.: Die Trinkerfürsorge. In: H. 8 der 
Beiträge zur sozialen Fürsorge (s. unter 
HI, 1), S. 104—122. 

Käding, F: Anstalten für unheilbare Al- 
koholkrinke, In: Alkoholfrage, 1926 fi. 5 

è —216. 


7. Alkohoigegnerisches Verelns- und 
Aufklärungswesen. 


b) Aufklärungsarbelt. 


Hölzli, A., Der Alkohol ein Feind 
Lebensführung. 1927. Verl. von M 
Peiles, Wien und Leipzig 

Jahrbuch für Alkoholgegner 1927. 
Neuland-Verl., Berlin W 8. 

Ludwig, K.M. Alkohol und Alkoholismus, 
Ein Wort von ihrem Wesen und Wirken, 
ein Mahnruf zu wehrhaftem Wollen. 1926. 
Landesgruppe Oberösterseich des Verban- 
des enthalts. Erzieher, Linz a. D. 

Rodewald, B., Die sozialhygienische 
Wanderausstellung des Roten Kreuzes als 
Unterrichtsmittel. S.-Abdr. a d, Oktober- 
Heft 1926 der Blätter d. Deutschen Rotes 
Kreuzes. 

Im übrigen s. auch Fischer unter Ill. 10. 


c) Deutscher Verein gegen des 
Alkoholismus. 
Stubbe, Chr.: Der Deutsche Verein geg. d. 
Alk. In: H. 8 der Beiträge zur soziales 
Fürsorge (s. unter Ill. 1), S. 73—80. 
e) Standesvereine und Organisa- 
tionen mit besonder. Aufgabes. 
v. Biticher, G.: Bericht über die Arbeit 
des Deutschen Frauenbundes für alkohole 
freie Kultur vom Herbst 1924 bis 1. See 
nu : esuneler Alkohelgegner, Nr. ', 


Druck von Kupky & Dietze {Inh.: C. und R. Müller), Radebeul-Dresdesn. - 








Deutjche Alkoholgegnerpreffe 


Neuland, Blätter für alkoholfreie Kultur, Amtsblatt des Deutjchen Gut- 
templerordens IN O. ©. T.), Stägig, Neuland: Berlag, Berlin W 8, 
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Deutidhe REN Monatsihrijt der Wehrlogen des Deutihen Guttempler- 
ordens (I. D. ©. T.), derjelbe Verlag; Preis 240 M jährlich. 
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Sung Siegfried, Monatsblatt der Tugendlogen des Deutichen Guttempler- 
ordens (3. O. ©. T.), derjelbe Verlag; Preis 1,20 M jährlid. 
Das Blaue Kreuz, Organ des Deutihen Bundes ev.-tirhl. Blaufreuzver: 
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Die Treuburg, Monatsblatt der Treubünde des Deutihen Bundes ev.-firdl. 
Blaufreuzverbände, derjelbe Verlag; Preis 7 Pf. die Nummer, portofrei. 
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Rettung, Ilujtr. Wochenb I.d. Blauen Kreuzes, derf. Berl.; Preis viertelj.25 Pr. 
Bewahrung, Illujtriertes TJugendblatt des Blauen Kreuzes, wöchentlich, 
derjelbe Verlag; Preis vierteljährlich 25 Bf. 
Der Ehriftliche Abftinent, Monatsichrift für Enthaltjamkeit und Volts- 
. wohlfahrt, Verlag des Traktathaujes, Bremen, Nordjtr. 78; Preis 1.25 M. 
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Ruhr; Preis 4.20 M jährl., einichl. Beilage „Trinterfürjforge“ frei Haus. 
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Sobrietas, Vierteljahresihrift des Priejter-Abjtinentenbundes, Breslau I, 
Antonienjtrage 30; Preis 3 M jadrlid). Ä 
Sohannisfeuer, Zeitjchrift d. jung. Rreuzbundes, Preis jährl. frei Haus3 M. 
Deutidher Alkoholgegner (Neue Folge der Abitinenz), Mitteilungsblatt 
verihiedener Alfoholgegnerorganilationen ; Verlag des na rauen- 
bundes für altoholfreie Kultur, Dresden-A. 24, Qiebigftrake 22; Preis 
vierteljährlih 30 Pf. und Beitellgeld. i ° 
Der enthaltfame Erzieher, Monatsihrift des Deutihen Bundes enthalt- 
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wart Hans Sager, Bergedorf, Brunnenitraße 105; Preis 5 M jährlid. 
- Der abftinente Arbeiter, Monatsichr. des Deutjchen Arbeit.-Abjtin.-Bundes, 
Geihäftsit. Berlin SO. 6, Engelufer 124; Preis 30 Pf. viertelj.b. Bojtbejtell. 
KRorreipondenz für die Arbeiterpreffe, herausgegeben vom Arbeiter: 
Abitinentenbund, derjelbe Verlag; Preis der Einzeltorrejpondenz 10 Pİ. 
Der Wille, Monatsichriit des Morbandes Jozialijtiiher Abjtinenten, Hagen 
i. W., Taljtraße 10; Preis vierteljährlich 75 Pİ. 
Aufwärts (Chrifti. Tageblatt) Bethel bei Bielefeld; Preis 1,20 M monatlich 
bei der Poft zu beitellen). | | 
a Leben, Wonatsichriit des Treubundes für aujjteigendes Leben 
.B., Verlag Stuttgart, Schottitraße 42, Preis 50 Pf. das Heft. ; 
Auf der Wacht, Monatsichrift des Deutichen Vereins g. d. A., Verlag Auf 
der Wacht, Berlin-Dahlem, Werderjtraße 16; Preis jährlid 3 M. 
Blätter zum Weitergeben des Deutihen Bereins g. d. AM., derjelbe 
Verlag, Preis 1 M für das Jahr (einichl. Porto). l zZ 
Der Pionier, Zeitichrift zur Förderung der Nüchternheit und Sicherheit im 
Verkehr, 6 Hefte im Jahre, derjelbe Verlag; Preis 2 M jährlid). 
Der Kämpfer, Kritiihe Beiträge zu Fragen der Lebenserneuerung. Verlag: 
Scildejche: Bielejeld, Schäferjtraße 10. Aahrli 1.50 M. 
Der Kämpfer, Zeitichr. f.altoholfr. Kultur, herausgegeb. von der Yandeshaupt- 
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Verlag. 6 Hefte jährlih. Jahrg. 6 M. 


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