Skip to main content

Full text of "Die Konsumsteuern im österreichisch-ungarischen Ausgleich"

See other formats


This is a digital copy of a book that was preserved for generations on library shelves before it was carefully scanned by Google as part of a project 
to make the world's books discoverable online. 

It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject 
to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books 
are our gateways to the past, representing a wealth of history, culture and knowledge that 's often difficult to discover. 

Marks, notations and other marginalia present in the original volume will appear in this file - a reminder of this book's long journey from the 
publisher to a library and finally to you. 

Usage guidelines 

Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the 
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to 
prevent abuse by commercial parties, including placing technical restrictions on automated querying. 

We also ask that you: 

+ Make non-commercial use of the file s We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these files for 
personal, non-commercial purposes. 

+ Refrain from automated querying Do not send automated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machine 
translation, optical character recognition or other areas where access to a large amount of text is helpful, please contact us. We encourage the 
use of public domain materials for these purposes and may be able to help. 

+ Maintain attribution The Google "watermark" you see on each file is essential for informing people about this project and helping them find 
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it. 

+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are responsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just 
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other 
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can't off er guidance on whether any specific use of 
any specific book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search means it can be used in any manner 
any where in the world. Copyright infringement liability can be quite severe. 

About Google Book Search 

Google's mission is to organize the world's Information and to make it universally accessible and useful. Google Book Search helps readers 
discover the world's books white helping authors and publishers reach new audiences. You can search through the füll text of this book on the web 



at |http : //books . google . com/ 



3 2044 103 232 948 



I ff 




HARVARD 

uw 

LIBRARY 



Digitized by 



Google 



(^MayL./9J^\ 




HARVARD LAW LIBRARY 



FROM THE LIBRARY 
o» 

HEINRICH LAMMASCH 



Received May 25, 1922. 



r 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



5f> 



DIE KONSÜMSTEUEEN ' 



IM 



ÖSTERREICHISCH-UNGARISCHEN AUSGLEICH. 



VON 



PROFESSOR ROBERT ZÜCKERKANDL. 



WIEN UND LEIPZIG 
WILHELM BRAUMÜLLER 

K. U. E. Hof- U. UNIYBBSIlXTS-BuCHiaKDLBB 
1907 



Digitized by 



Google 



SONDEE-ABDEÜCK 

AUS DER 

ZEITSCHRIFT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT, SOZIALPOLITIK UND VERWALTUNG. 



BBlUUSaEQBBBIf VON 



EUGEN ▼. BÖHM-BAWERK, KARL'tUBODOR v. INAMA-8TERNEGG, 
BUGEN T. PHILIPPOVICH, ERNST Y. PLENBR, FRIEDRICH FREIHERR y. WIESER. 



SECHZEHNTER BAND —1907. 



MAVo 51921 



Drnck von Rudolf M. Rohrer in Brünu. 



Digitized by 



Google 



INHALTSVERZEICHNIS. 



Seifte 

1. Die beiden Gesetze über die gemeinBamen Angelegenheiten 5 

2. Inhalt der AuBgleichsverhandlangen . • • . . 15 

3. Die Restitutionen 27 

4. Die Änderungen der Zucker- und Branntweinsteuer im Jahre 1888 33 

5. Die Mineralölzölle 44 

6. Das Überweisungsverfahren 51 

7. Die Ordnung des Jahres 1899 55 

8. Der Brüsseler Vertrag 60 

9. Schluß 70 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



beit zwölf Jahren wird mit gewissen Unterbrechungen immer wieder über 
den österreichisch-ungarischen Ausgleich verhandelt. Die Vereinbarungen, die 
das Ministerium Badeni mit Ungarn getroffen hatte, konnten in Österreich 
parlamentarisch nicht erledigt werden, und so wurden im Jahre 1899 die Aus- 
gleichsangelegenheiten, teilweise auf ganz neuer Grundlage, im Wege des be- 
kannten § 14 bis Ende des Jahres 1907 geordnet; die Ausgleichsvorlagen, die 
das Ministerium Körber nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen 
zu Anfang des Jahres 1903 dem österreichischen Abgeordnetenhause vorlegte^ 
wurden vom jetzigen Ministerium wegen der veränderten Verhältnisse in 
Ungarn zurückgezogen, der Zolltarif allein ist Gesetz geworden^ und 
neue Verhandlungen sind gegenwärtig im Zuge. Sie vollziehen sich unter 
Umständen und Aussichten, wie sie bei den Ausgleichen bisher nie dagewesen 
sind. Über die Abmachungen wird in Österreich das erste aus dem allgemeinen 
Wahlrecht hervorgegangene Abgeordnetenhaus zu entscheiden haben, in 
Ungarn ein Haus, dessen Mehrheit einer Partei angehört, die die Ordnung 
des Jahres 1867 bekämpft. Täglich wird uns überdies versichert, daß die 
Zollgemeinschaft mit Österreich, sobald die Handelsverträge des Vorjahres 
es gestatten, nicht mehr erneuert, vielmehr durch den Zustand handels- 
politischer Selbständigkeit Ungarns ersetzt werden wird, der, seit Handels- 
verträge überhaupt häufiger vorkommen und durch Jahrhunderte vor dieser 
Zeit, niemals existierte. All d{is im Vereine mit den Militärfragen beschäftigt 
bei uns weite Kreise auf das intensivste; die in Aussicht gestellte Zolltrennung 
im besonderen verdient, trotzdem sie augenblicklich nicht aktuell ist, sowohl 
wegen der aufierordentlichen volkswirtschaftlichen Einwirkungen, als auch 
wegen ihres Einflusses auf die Gemeinsamkeitsverhältnisse der beiden Teile 
der Monarchie, die gröfite Beachtung. 

Die Ausführungen dieser Arbeit betreffen ein anderes als das eben 
erwähnte Gebiet, nämlich die Eonsumsteuem im Ausgleiche. VieUeicht wird, 
trotzdem jene großen politischen und wirtschaftlichen Fragen die Aufmerk- 
samkeit auf sich konzentrieren, die folgende hauptsächlich retrospektive Dar- 
stellung eines verhältnismäßig minder wichtigen Teilgebietes der Ausgleichs- 
sachen einigem Interesse begegnen. 

1. Die beiden Gesetze über die gemeinsamen Angelegenheiten, 

Die beiden Gesetze über die Österreich und Ungarn gemeinsamen An- 
gelegenheiten, das ältere ungarische und das jQngere österreichische, haben 



Digitized by 



Google 



6 ZackerkandL 

eine ungleiche Entstehungsgeschichte. Als im Dezember 1865 der ungarische 
Reichstag, der zweite seit der Bevolution, zusammentrat, der erste des 
Jahres 1861 wurde wenige Monate nach seiner Einberufung als gänzlich 
unwillfährig aufgelöst, da waren die Aussichten auf eine Verständigung: 
Wiederherstellung der ungarischen Verfassung, Abänderung einzelner Gesetze 
des Jahres 1848, besonders aber angemessene Festsetzung der allen Ländern 
der Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und ihrer Behandlung, worQber 
die 1848er Gesetze nur einige ungenügende Wendungen enthalten, sehr gebessert. 
Schmerling war zurückgetreten und seine Stelle hatte Belcredi eingenommen; 
das mit dem Februarpatent erlassene Grundgesetz über die Beichsvertretung, 
das die Ungarn als ihrer Verfassung widersprechend auf das bestimmteste 
perhorresziert hatten, war, um die Verhandlungen mit Ungarn zu erleichtern, 
sistiert worden, womit ein Haupthindernis der Annäherung aus dem Wege 
geräumt war; man hatte von Wien aus Schritte getan, um die Union Sieben- 
bürgens mit Ungarn und die Vertretung Kroatiens im ungarischen Beichstag 
zu bewirken; die an den Beichstag gerichtete Thronrede, die die Ordnung 
der Frage der gemeinsamen Angelegenheiten als dessen erste Aufgabe erklärte, 
bezeichnete die Pragmatische Sanktion als Bechtsgrundlage und Ausgangspunkt 
für die Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse. Diesen bedeutsamen 
Tatsachen war eine Friedensbotschaft Deäks vorausgegangen, der, gewiß wohl 
unterrichtet über die Erschütterung der Stellung Schmerlings, den Zeitpunkt 
für gekommen erachtete, um diese Krisis im Interesse Ungarns durch eine 
Medliche Enunziation zu beschleunigen. Er veröffentlichte zu Ostern 1865 
in einer Pester Zeitung einen Artikel, worin er die Wichtigkeit der Großmacht- 
stellung der Monarchie anerkannte, die Pflicht Ungarns zu gemeinsamer 
Verteidigung als Eonsequenz der Pragmatischen Sanktion bezeichnete, und 
die Bereitwilligkeit der Nation aussprach, die ungarischen Gesetze auf 
gesetzlichem Wege mit der Sicherung des festen Bestandes des Beiches in 
Einklang zu bringen; einen Monat später erschienen in einem Wiener 
Journal von Deäk inspirierte Artikel, die das Wesen und die Behandlung 
der gemeinsamen Angelegenheiten, wie die ungarische Mehrheit sich sie denkt, 
bis ins Einzelne detaillierten. So waren denn die Gegensätze nicht mehr 
so groß wie im Jahre 1861, wo gegenüber der ersten Adresse des ungarischen 
Beichstages das kaiserliche Beskript vom 21. Juli den historischen Nachweis 
des Jahrhunderte alten Bestandes der Gemeinsamkeit in den auswärtigen, 
Militär- und gewissen Finanzangelegenheiten erbringen mußte. 

Entsprechend der in der Thronrede enthaltenen Aufforderung, Vorschläge 
betreffend die gemeinsamen Angelegenheiten zu erstatten, beschloß das ungarische 
Abgeordnetenhaus am 1. März 1866 auf Antrag Deäks einen Ausschuß 
von 67 Mitgliedern zur Ausarbeitung von Anträgen Ober diese Fragen 
einzusetzen; dieser Ausschuß betraute dann einen Unterausschuß von 15 Mit- 
gliedern mit der Vorbereitung dieser Anträge, der seinerseits seine Arbeiten 
80 beschleunigte, daß er sie beendigen konnte, ehe die Entscheidung auf den 
böhmischen Schlachtfeldern fiel. DasErgebnis dieser Arbeiten isteinausführlicher, 
von Deäk herrührender Entwurf, der, wie schon jetzt bemerkt werden kann, mit 



Digitized by 



Google 



Die Konsamateuern im Osterreichisch-UDgariachen Ausgleich. ^ 

gewissen, gleich zu erwähnenden Änderungen den wörtlichen Hauptinhalt des 
Gesetzartikels XII vom Jahre 1867 betreffend die zwischen Osterreich und Ungarn 
obschwebenden gemeinsamen Angelegenheiten bildet. Der entscheidende Teil 
des Oedankengehaltes dieses Entwurfes ist von De&k, die Idee der Delegationen 
stammt vom Grafen Julius Andr&ssy.^) 

Noch vor dem Friedensschlüsse wurden die Verhandlungen mit Ungarn 
aufgenommen und in den nächsten Monaten weitergeführt. Die Beschlüsse 
des Fünfzehnerunterausschusses befriedigten in Wien nicht durchweg, es 
sollten Änderungen vorgenommen werden, und schliefilich wurde den in Wien 
erschienenen Mitgliedern der ungarischen Parlamentsmehrheit, den späteren 
Ministem Andrässy, Eötvös und Lönyay, ein wie ein Gesetzentwurf gefaßtes 
Elaborat, das sich an die Anträge des Fünfzehnerausschusses anschloß, aber 
in wesentlichen Punkten davon abwich, übergeben.*) Bei den Beratungen, 
die über die ganze Frage am 9. und 10. Jänner 1867 in Wien zwischen den 
drei genannten Staatsmännern, dann Belcredi, Mailäth und Sennyey unter dem 
Vorsitze Beusts stattfanden, wurden Abänderungen des Entwurfes des Fünf- 
zehnerunterausschusses vereinbart, bei denen es auch verblieben ist; andere 
in Wien besprochene Änderungen wurden nachher im Sinne Deäks modifiziert 
und in Wien angenommen; sie alle sind sehr wichtig, haben aber das Wesen 
des ungarischen Entwurfes nicht berührt.^) Derart wurde über alle Einzelheiten, 
die den Wortlaut des Gesetzartikels XII vom Jahre 1867 bilden, im Jänner 
1867 eine Verständigung erzielt; gewisse noch zu erwähnende Änderungen 
und Zusätze wurden anläßlich der Umgestaltung der Beschlüsse des ungarischen 
Reichstages in die Form eines Gesetzentwurfes vorgenommen. Freilich war 
damit die Sache für Osterreich keineswegs abgeschlossen, denn der Entwurf 
des Ausgleichsoperates sollte noch der außerordentlichen Seichsratsver- 
sammlung vorgelegt werden, die Abänderungen, ja die Ablehnung des Ganzen 
beantragen konnte. 

^) S. K 6 n 7 i., De&k Ferencz besz^dei (Die Reden Franz Deäks) 2. Auflage. Budapest 
1903, III. Band, S. 484 ff. 

^ Abgedruckt bei Könyi, IV, 163—169. 

^ Die wichtigsten Abänderungen, die an dem Elaborat des Fünfzehnemnterausschusses 
bei den Wiener Konferenzen im Jänner 1867 vereinbart wurden, sind, an der Hand des 
Gesetzartikels XII vom Jahre 1867 dargestellt, die folgenden. Im § 8 wurden 
die Sätze eingeschaltet: „Deshalb gehören die diplomatische und kommerzielle Vertretung 
des Reiches gegenüber dem Auslande, sowie die hinsichtlich der internationalen Verträge 
erforderlichen Verfügungen, im Einverständnis mit den Ministerien beider Teile und mit 
deren Zustimmung zu den Agenden des gemeinsamen Ministers des Auswärtigen. Die 
internationalen Verträge teilt jedes Ministerium seiner eigenen Gesetzgebung mit." Der 
§ 11 wurde ganz neu gefaßt, die eingetretene Modifikation ergibt sich, wenn 
man sich den Wortlaut des § 11 in der Fassung des Fünfzehn erunterausschusses vor 
Aagen hält: „Indem die aaf das Kriegswesen bezüglichen verfassungsmäßigen Herrscher- 
rechte Seiner Majestät unverletzt aufrecht erhalten bleiben, wird alles, was sich auf die 
einheitliche Leitung, Führung und innere Organisation der gesamten Armee und somit 
auch der ungarischen Armee bezieht, als unter gemeinsame Anordnung gehörig anerkannt." 
Eine weitere Veränderung betrifft den § 13, in dem der ganze Wortlaut von den Worten 
„Nachdem jedoch** bis zum Schluß neu hinzugefügt wurde. Die Bestimmung des § 41, 
daß von den monatlich einfließenden Staatseinnahmen monatliche Zahlungen an den 



Digitized by 



Google 



g Zuckerkandl. 

Der weitere Verlauf in Ungarn war, daß die Anträge des Fünfzehner- 
ausschusses zunächst vom Siebenundsechzigerausschusse mit den er- 
wähnten vereinbarten Abänderungen angenommen wurden. Der Reichstag 
hat das Ganze am 30. März und 8. April zum Beschlüsse erhoben und es 
ist dann mit einigen Änderungen und Zusätzen, die anläfilich der Umarbeitung 
des Beichstagsbeschlusses in einen Gesetzentwurf erfolgten, in den Gesetz- 
artikel XII hinübergenommen worden;^) auch die vereinbarten Änderungen der 

gemeinsamen Finanzminister in dem dort angegebenen Verhältnis zu erfolgen haben, wurde 
gleichfalls in Wien vereinbart. Verschiedene Änderungen erfuhren die auf die Delegationen 
bezüglichen Paragraphe; der § 55 ist unter Weglassung eines Sehlnßsatzes des ungarischen 
Entwurfes zustande gekommen. Hinzugekommen sind die §§ 62 bis 67, worin angeordnet 
wird, daß die dort erwähnten Bestimmungen gleichzeitig mit der Festsetzung des Quoten- 
verhältnisses und des ZoUbUndnisses zu treffen sind. Dabei ergaben sich Abweichungen von 
den Wiener Vereinbarungen, indem nach diesen anscheinend gewisse Anordnungen über 
die beide Staaten interessierenden Eisenbahnen, dann die auf Einführung eines neuen 
Geldsystems und Münzfußes, sowie die auf die bestehenden bezüglichen Bestimmungen 
Sache der Delegationen hätten sein soUen (£ 6 n y i, IV., 176 f., 208 f.). Der neu hinzuge- 
kommene § 63 enthält kein neues Prinzip, denn schon im § 19 des Entwurfes des Fünf- 
zehneranterausschusses war ausgesprochen worden, daß es bezüglich der indirekten Steuern 
zweckmäßig wäre^ durch von Zeit zu Zeit erfolgende Übereinkommen beider Staaten 
Grundsätze festzustellen, die es bei Bestand eines einheitlichen Zollgebietes unmöglich 
machen, daß durch Maßnahmen des einen Teiles der andere Teil verhindert wird, aus 
diesen Steuerp Einnahmen zu ziehen. — Die Änderungen wurden im Texte als das Wesen 
des ungarischen Entwurfes nicht berührend bezeichnet; in der Tat hat die Siebenund- 
sechzigerkommission die Zusätze zu § 8 und die Änderung der §§ 11 und 13 ohne 
erhebliche Debatte angenommen, ebenso die übrigen. Zur Fassung des § 11 sei folgendes 
erwähnt. Als im Funfzehnerausschuß von der Opposition verlangt wurde, in den Anträgen 
das abgesonderte ungarische Heer festzusetzen, da sagte Deak am 7. Mai 1866: „Was 
ist das, die ungarische Armee? Das hat es weder jemals im Gesetz noch in der Wirk- 
lichkeit gegeben. Bloß von ungarischen Begimentern war die Bede. Er wolle keine ab- 
gesonderte ungarische Armee proponieren. Im Heere ist Einheit notwendig;" und auf den 
Zwischenruf: „sie ist nicht notwendig", antwortete er: „das wäre Personalunion ! Sprechen 
wir das aus und der Fluch wird auf uns fallen. Daran soll die Verständigung nicht 
scheitern ** (Eönyi, III, 691 ff.). Aus den Beratungen des Unterausschusses geht klar her- 
vor, daß die weitüberwiegende Mehrheit kein abgesondertes ungarisches Heer neben 
einem ebensolchen Österreichischen, sondern eine einheitliche Armee für die Gesamt- 
monarchie wollte; durch die Einschaltung der Worte „als ergänzenden Teiles der Gesamt- 
armee ** wurden unter solchen Umständen die Intentionen der Mehrheit nur zu klarerem- 
Ausdruck gebracht. Kein Mitglied des Fünfzehnerunterausschusses hat übrigens bei den Be- 
ratungen geglaubt, daß die Beschlüsse vom Wiener Ministerium unverändert angenommen 
werden würden, und die in Wien vereinbarten Änderungen blieben hinter den seinerzeit 
erwarteten gewiß sehr zurück. 

^) Die Sanktion wurde am 12. Jani vollzogen. Das ungarische Ministerium beschäftigte 
sich schon im April mit der Frage, die Beschlüsse des Reichstages in die Form eines 
Gesetzentwurfes umzugießen; Deäk^ an den Lönyay sich wegen dieser Formsache wandte, 
„war der Ansicht, es wäre besser, das Ganze erst dann als Gesetzentwurf zu fassen, 
wenn der (Osterreichische) Beichsrat es angenommen habe**, erhob aber keine Schwierig- 
katen. (Aus dem Tagebuch Lönyays, K 6 n y i, V. 77.) Bei dieser Umformung wurden die 
§§ 24 bis 26 abgeändert, es kam die Einleitung hinzu und der Absatz am Schlüsse, 
daß die auf die Art der Behandlung der gemeinsamen Angelegenheiten bezüglichen Be- 
stimmungen des Gesetzartikels erst in Wirksamkeit treten, wenn Österreich auf verfassungs- 
mäßigem Wege beigetreten ist, (K 6 n y i, V, 84 ff.) 



Digitized by 



Google 



ngp«^ — i^m^9-'tJ»'9K'iVi>A» 



Die Konsnmsteuern im Osterreichinch-UDgarischen Ausgleich. 9 

1848er Oesetze, auf die schon Belcredi hingewirkt hatte, wurden beschlossen. 
Das ungarische Gesetz über die gemeinsamen Angelegenheiten ist, wie die 
vorstehende Darstellung zeigt, keineswegs auf der Basis einer Regierungs- 
vorlage zustande gekommen, sondern, von den erwähnten Zusätzen abgesehen, 
eine selbständige Leistung der parlamentarischen Mehrheit, in erster Beihe 
ihres Führers Deäk, von dem auch der entscheidende Teil des Gedanken- 
gehaltes herrührt Der Inhalt des Gesetzes ist vom Führer der Mehrheit 
frei, im Sinne seiner staatsrechtlichen und politischen Überzeugungen gestaltet 
worden, ohne daß er irgendwie einer andern Auffassung ein prinzipielles 
Opfer zu machen gehabt hätte; auch die Zustimmung, die die neue Ordnung 
im Beichstage fand, war das Ergebnis freier Überzeugung. Es fehlte indes 
im Abgeordnetenhause nicht an Opposition, und das Werk, das für Ungarn 
eine Epoche großen, nachhaltigen wirtschaftlichen und kulturellen Aufschwunges 
inaugurierte und ihm einen Einfluß auf die gemeinsamen Angelegenheiten 
gewährte, den es früher niemals besessen hatte, wurde von der gemäßigten 
Opposition unter Tisza und von der Achtundvierzigerpartei, die zusammen 117 
Stimmen aufbrachten, als ßechtsverkümmerung und Gefährdung der Unab- 
hängigkeit des Landes bekämpft. Die Opposition, die dem Programme Deäks 
kein anderes lebensfähiges entgegenstellen konnte, hat ihre politische Aufgabe 
in diesem Falle dadurch zu erfüllen unternommen, daß sie dem Yolksgeiste 
den Gedanken einzuprägen suchte, die neue Ordnung sei keine Errungenschaft, 
sondern ein Zugeständnis Ungarns. 

Wie war nun der Verlauf der Dinge in Österreich? Zunächst war 
festzustellen, welcher Vertretungskörper mit den ungarischen Angelegenheiten 
beschäftigt werden solle; die Lösung Belcredis bestand darin, daß die auf 
die neue staatsrechtliche Ordnung bezüglichen Vorlagen, wie erwähnt, einer 
außerordentlichen Beichsratsversammlung zur Beratung unterbreitet werden 
sollen; das war eine ganz neue Institution, bestehend aus dem Herrenhause 
des Februarpatentes und einem im großen und ganzen nach den Bestimmun- 
gen des Februarpatentes durch die Landtage zu wählenden Abgeordneten- 
hause; die »Beratung der Verfassungsfrage" sollte seine ausschließliche 
Aufgabe bilden. Die Einberufung der Landtage bloß zum Zwecke der Vornahme 
der Wahlen erfolgte durch kais. Patent vom 2. Jänner 1867. Allein in 
kurzer Frist zeigte sich ein ganz verändertes politisches Bild, Belcredi war 
zurückgetreten und Beust, der seine Stelle eingenommen hatte, führte nun 
die Ausgleichsangelegenheiten nach seinem Plane weiter. Demnach sollte der 
Ausgleich ,, zwischen Ungarn und der Kegierung definitiv und unabänderlich 
abgeschlossen* werden, falls der ungarische Reichstag die bei den Wiener 
Verhandlungen vereinbarten Modifikationen des Elaborates des Fünfzehner- 
unterausschusses annimmt; es solle „für die nichtungarischen Länder die 
Berufung des außerordentlichen Keichsrates aufgegeben und auf Grund des 
Febiiiarstatutes der Keichsrat berufen werden, dem der Ausgleich als eine 
unabänderliche Tatsache zu notifizieren und daran die Aufforderung zu 
knüpfen wäre, das Februarstatut den durch den ungarischen Ausgleich geänderten 
Verhältnissen anzupassen." Beust war überzeugt, daß die deutschliberale Partei 



Digitized by 



Google 



10 Zackerkandl. 

um den Preis „der Berufung des Februarreichsrates gern bereit sei, der Re- 
gierung für den einseitigen Vorgang in der Sache des Ausgleiches mit 
Ungarn Indemnität zu erteilen*.^) Die erwähnte Partei bekämpfte bekanntlich 
den außerordentlichen Seichsrat und trat dafür ein, dafl die Landtage die 
Wahl in diesen ablehnen und die in den legalen Beichsrat vornehmen. Bloß zu 
der von Beust geplanten Notifizierung und Indemnität ist es nicht gekommen. 
Die österreichischen Minister waren dagegen, aber auch der nach Wien 
berufene Graf Andrässy. Vom ungarischen Standpunkte wäre die Oktroyierung 
in Osterreich ein schwerer Fehler gewesen; das Ministerium entschied sich 
dafttr, die Form zu wahren. So wurden denn die Landtage aufgefordert, die 
Wahlen in den verfassungsmäßigen Reichsrat, der zu regelmäßiger Tätigkeit 
berufen wurde, vorzunehmen; diesem werden, wie die Regierungsmitteilung 
an die Landtage vom 4. Februar 1867 besagt, „diejenigen Veränderungen, 
welche mit Rücksicht auf das Ausgleichswerk mit üngani sich als notwendig 
herausstellen, zur Annahme (!) vorgelegt werden." Ehe aber der für 
den 20. Mai 1867 einberufene Reichsrat mit der ungarischen Frage be- 
schäftigt wurde, erfolgte die Sanktionierung des ungarischen Gesetzartikels 
über die gemeinsamen Angelegenheiten; alles vollzog sich nach dem von 
Beust längst festgestellten Programme.^) Der Reichsrat stand vor einer 
vollendeten Tatsache ; es war ihm die Möglichkeit genommen, den in anderen 
Fällen selbstverständlichen Einfluß auf die Gestaltung des Inhaltes der 
vorgelegten Entwürfe zu nehmen; die Zustimmung war notwendig, wenn 
auch die formelle Freiheit der Ablehnung gewahrt blieb. Der Reichsrat hat 
selbst seine Zwangslage konstatiert und bitter beklagt.^) 



^) Fragmente ans dem Nachlasse des ehemaligen Staat^ministers Grafen Richard 
Belcredi, mitgeteilt von Dr. Ludwig Grafen Belcredi, in „Die Kultur, Vierteljahr- 
Schrift für Wissenschaft, Literatur und Kunst", 7. Jahrgang, S. 284 f. 

2) Könyi, V. S. 78. 

3) Über die Frage, wie Beust zu dem Plane gelangt ist, den er durchführte, spricht 
sich Graf Richard Belcredi in seinen Aufzeichnungen in sehr interessanter Weise aus 
(Fragmente, S. 281 bis 286). Als die Verhandlungen in Wien mit den ungarischen Unter- 
händlern einen günstigen Verlauf hatten und gleichzeitig die Opposition der deutschen 
Partei gegen den außerordentlichen Reichsrat bestimmte Formen annahm, konnte Graf 
Belcredi bei den genannten ungarischen LandtagsroitgUedern deutlich wahrnehmen, „wie 
der Gedanke, den Ausgleich zwischen Ungarn und der Krone definitiv unabhängig Ton 
einem Votum nichtungarischer Länder abzuschließen, immer mehr an Gestalt gewann und 
zur entsprechenden Tat drängte.** Belcredi setzt des weiteren auseinander, daß der 
deutschliherale Führer Kaiserfeld für die Oktroyierung des Ausgleiches in Östereich 
gewesen sei; er wollte den Ungarn alle Forderungen bewilligen; sein Einfluß habe 
schließlich auch die deutschen Parteigenossen in Wien mit wenigen Ausnahmen za 
denselben Anschauungen bekehrt; in der zweiten Hälfte des Januar hätten nicht mehr 
bloß Kaiserfeld, sondern auch die Deutschliberalen Wiens ihre Bereitwilligkeit kundgegeben, 
von einer Regierung im Punkte des Ausgleiches alles hinzunehmen, welche ihnen den 
ordentlichen Reichsrat mit deutscher Majorität wiedergebe, r— Es steht andererseits fest, 
daß Graf Julius Andrässj, das geht aus seinen eigenen Mitteilungen hervor, den Gedanken, 
aus dem ungarischen Ausgleich vor dem Zusammentreten der Landtage eine vollendete 
Tatsache zu schaffen, Beust nahegelegt hat, der die Wichtigkeit der Anregung gleich 
auffaßte und sich darnach einrichtete; das war in der Zeit vom 20. bis 22. Januar. An- 



Digitized by 



Google 



Die Eonsumstenern im Österreichisch- ungarischen Ausgleich. H 

Das österreichische Gesetz über die gemeinsamen Angelegenheiten vomt 
21. Dezember 1867 beruht auch nicht, was seinen gesamten Inhalt betrifft^ 
auf einer Regierungsvorlage: den ersten fünf Paragraphen des Gesetzes, worin 
die gemeinsamen und dann die sogenannten dualistischen Angelegenheiten 
aufgezählt, die Prinzipien der Deckung des gemeinsamen Aufwandes fest^ 
gesetzt und Anordnungen über die Verwaltung der gemeinsamen Angelegen- 
heiten getroffen werden, fehlt die Unterlage eines Begierungsentwurfes, denn 
die Regierung unterbreitete dem Abgeordnetenhause des Reichsrates bloß 
einen Gesetzentwurf über die Delegationen, in dem zwar gemeinsame An- 
gelegenheiten und gemeinsame Minister erwähnt werden, aber ohne jede 
nähere Kennzeichnung. Der Verfassungsausschufi des Abgeordnetenhauses 
hat diese Lücke ausgefüllt, indem er die erwähnten fünf Paragraphe verfafite 
und dem Regierungstexte voranstellte, in der völlig zutreffenden Erwägunge 
daß „die gemeinsamen Angelegenheiten vorerst gesetzlich festgestellt sein 
müssen, ehe das Gesetz über die Art ihrer Behandlung in Wirksamkeit 
treten kann.^ Auch der Paragraph 36 wurde in diesem Sinne vom Ausschuß 
verfaßt. Dabei hat sich der Ausschuß, wie er angibt «sachlich genau 
an die Bestimmungen des ungarischen Gesetzartikels XII, insoweit es sich 
um die Festsetzung der gemeinsamen Angelegenheiten handelt, gehalten und 
glaubte nur was die Form betrifft von der an vielen Stellen historische 
Anfahrungen und Motive enthaltenden Fassung des ungarischen Gesetzes 
abweichen zu sollen. ''^) Die Qbrigen Paragi*aphen des Gesetzes, bis 
auf die beiden letzten, betreffen die Delegationen, wobei größtenteils 
die Vorschläge der Regierung wiedergegeben werden, die sich natürlich ap 
das ungarische Gesetz anschließen. Eine Abweichung des österreichischen 
Gesetzes vom ungarischen ist in einer Bestimmung über die kaiserliche 
Festsetzung der Quote enthalten, dann wurde die im ungarischen Gesetz vor- 
kommende Anregung über die Verwendung der Zolleinnahmen weggelassen; 
wegen der Wahl der Delegationen durch den Reichsrat sind natürlich Sonder- 
bestimmungen getroffen worden. Überdies bestehen noch andere Divergenzen. 
Wie sich herausstellt, ist das österreichische Gesetz über die geraeinsamen 
Angelegenheiten, abgesehen von den bei den Wiener Beratungen verein- 
barten wenigen Punkten, ungarischen Ursprungs. 

Der Inhalt dieser Gesetze ist bekannt. Neben den gemeinsamen An- 
gelegenheiten (auswärtige Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen 
und kommerziellen Vertretung dem Auslande gegenüber, sowie die in betreff 

dr&ssy hat dann, als er Anfang Febrnar in Wien war, den Standpunkt vertreten, „man möge 
nch mit den Deutschen verständigen, ob sie das Elaborat der Siebeunndsechzigerkoromission 
mit Bezug auf die eigeoe Verfassung akzeptleren; wenn ja, dann solle es ihnen unterbreitet 
werden, nicht zum Zwecke der Begutachtung, sondern, daß sie demgemäß die Februar- 
verfassung auf verfassungsmäßige Weise abändern." (Könyi, IV, S. 307 f.) Siehe des 
weiteren: Beust, Aus drei Vierteljahrhunderten, 1887, 2. Band, S. 86 ff. Fr i e dj ung^ 
Der Österreichisch-ungarische Ausgleich in „Deutsche Worte." 1899, S. 15ff und Eisen- 
mann, Le compromis austro-hongrois, 1904, S. 454 f. 

*) Die neue Gesetzgebung Österreichs etc Wien 1868, S. 520, Bericht des Ver- 
fassungsausschusses. 



Digitized by 



Google 



12 Zuckerkandl. 

der internationalen Verträge notwendigen Verfügungen, das Kriegswesen mit 
Inbegriff der Kriegsmarine^), das Finanzwesen rücksichtlich der gemeinschaftlich 
zu bestreitenden Auslagen), gibt es solche Angelegenheiten, welche, wie das 
ungarische Gesetz sagt, , teils im Hinblick auf die Lage aus politischen 
Bücksichten, teils wegen des Zusammenfallens der Interessen beider Teile 
zweckmäßiger im gemeinsamen Einvernehmen als streng gesondert erledigt 
werden''. Das österreichische Gesetz kennzeichnet sie als zwar nicht gemeinsam 
verwaltete, jedoch nach gleichen von Zeit zu Zeit zu vereinbarenden Grund- 
sätzen zu behandelnde Angelegenheiten, und führt als solche an: die kommer- 
ziellen Angelegenheiten, speziell die Zollgesetzgebung, die Gesetzgebung 
über die mit der industriellen Produktion in enger Verbindung stehenden 
indirekten Abgaben, die Feststellung des Münzwesens und Geldfußes, Ver- 
fügungen bezüglich jener Eisenbahnlinien, welche die Interessen beider Beichs- 
hälffcen berühren, und die Peststellung des Wehrsystems. Von diesen bleiben 
die drei letztgenannten hier ganz außer Betracht. Die gleichartige Ordnung 
hängt mit Ausnahme des letzten der erwähnten Punkte vom Einverständnis 
jedes Teiles ab und kann zur gegebenen Zeit ausgeschlossen werden. 
Politische und wirtschaftliche Erwägungen sind für die Haltung bestimmend. 
Das ungarische Grundgesetz führt in all diesen Fällen begründende Momente 
auf. Bei den Handelsangelegenheiten gibt es die wichtigen und zahlreichen 
wechselseitigen Berührungen der Interessen zwischen Ungarn und den übrigen 
Ländern als Motiv für das Zoll- und Handelsbündnis an.') 

Die gleichartige Ordnung der erwähnten indirekten Abgaben gibt sich 
im ungarischen Gesetze als Konsequenz der Einheitlichkeit des Zollgebietes: es 
soll dadurch die Möglichkeit ausgeschlossen werden, „daß die diesbezüglichen 
VerfQgungen der einen Gesetzgebung oder verantwortlichen Begierung eine 
Verkürzung der Einkünfte des andern Teiles nach sich ziehen können. "" 
(§ 63, G. A. XII, 1867.) Diese Schädigung der Einnahmen würde sich da- 
durch ergeben, daß die Industrie des einen Teiles gegenüber der des andern 



^) Ausgenommen sind die Rekrutenbewilligung, die Gesetzgebung über die Art und 
Weise der Erfüllung der Wehrpflicht, die Verfügungen hinsichtlich der Dislozierunfi: und 
Verpflegung des Heeres, ferner die Regelung der bürgerlichen Verhältnisse und der sich 
nicht auf den Militärdienst beziehenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder des 
Heeres. — Während das Osterreichische Gesetz diu auswärtigen Angelegenheiten schlecht- 
hin als gemeinsame bezeichnet^ setzt das ungarische Gesetz die Gemeinsamkeit bloß be- 
züglich jener auswärtigen Angelegenheiten fest, ^welche die unter der Herrschaft Sr. 
Majestät stehenden gesamten Länder simultan betreffen". 

^ Die Beseitigung des einheitlichen Zollgebietes, wie es seit 1850 bestand, wurde 
damals in Ungarn von keiner Seite gefordert; die Aufhebung der ZwischenzoUinien nach 
der ungarischen Revolution wurde vielmehr in Ungarn als eine den Interessen des Landes 
entsprechende Maßnahme gewürdigt und auch in den Zeiten des heftigsten staatsrecht- 
lichen Streites als solche öffentlich anerkannt. In dem von Deäk inspirierten zweiten 
Artikel der Wiener „Debatte" (S.Mai 1865) heißt es: „Die Handelspolitik der verschiedenen 
Teile der Monarchie könnte bezüglich der wichtigsten Fragen nur dann eine verschiedene 
sein, wenn die inneren Zollschranken wieder aufgerichtet werden würden. Das wünscht 
aber niemand und daraus folgt die Notwendigkeit einer gemeinsamen Zoll- und 
Handelspolitik." 



Digitized by 



Google 



Die KoDsomateaern im Osterreichisch-angariBchen Ausgleich. 13 

Teiles auf dem heimischen Markte das Feld nicht behaupten könnte, weil 
die letztere durch die fQr die Konkurrenz günstigere Einrichtung der Steuern 
im Vorteile ist. Es sollten also soweit gleiche Voraussetzungen für den freien 
Wettbewerb im einheitlichen Zollgebiete geschaffen werden. 

Die näheren Bestimmungen nach beiden Eichtungen enthält das Zoll- 
und Handelsbündnis. Neben diesem ist aber auch das Gesetz über die 
Beitragsleistung zum gemeinsamen Aufwände zu beachten. Nach dem unga- 
rischen Gesetze über die gemeinsamen Angelegenheiten ist die Beitrags- 
leistung jedes der beiden Staaten zum gemeinsamen Aufwände durch einen 
wechselseitigen Vertrag für eine bestimmte Zeitdauer festzusetzen, nach 
deren Ablauf neuerdings eine Vereinbarung zu treffen ist, des weiteren der 
Beitrag Ungarns zur Staatsschuld zu bestimmen und das Zoll- und Handels- 
bündnis zu vereinbaren. Bezüglich der ersten Frage war im ungarischen 
Gesetze vorgesehen, daß zur Ausarbeitung eines Vorschlages in jedem Falle 
zwei Deputationen zu wählen sind, eine von der Vertretung der Länder der 
ungarischen Krone, die andere von der Vertretung der übrigen Länder 
Sr. Majestät. Diese Deputationen, die österreichische wurde noch vor der 
Beschlußfassung des Reichsrates über den Gesetzentwurf betreffend die 
gemeinsamen Angelegenheiten gewählt, sind über die Frage der Beitrags- 
leistung Ungarns zum gemeinsamen Aufwände und zu den Lasten der all- 
gemeinen Staatsschuld am 25. September 1867 zu einer Verständigung 
gelangt, der auch die Gesetzgebungen beitraten. Noch vor Jahresschluß 
erledigte das österreichische Parlament auch die Entwürfe über die gemein- 
samen Angelegenheiten und das Zoll- und Handelsbündnis, die dann alle noch 
im Dezember sanktioniert wurden. Es sind dies das Gesetz vom 21. Dezember 
1867, R.-G.-B1. Nr. 176, „über die allen Ländern der österreichischen Monarchie 
gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung'', das Gesetz vom 
24. Dezember 1867, R.-G.-B1. Nr. 2 ex 1868, „über die Beitragsleistung der 
im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zu dem Aufwände für die 
allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegen- 
heiten", dann das Gesetz vom 24. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 8 ex 1868, 
„wodurch das Ministerium der im Reichsrate vertretenen Königreiche und 
Länder ermächtigt wird, mit dem Ministerium der Länder der ungarischen 
Krone ein Obereinkommen in betreff der Beitragsleistung der letzteren zu 
den Lasten der allgemeinen Staatsschuld zu schließen", endlich das Gesetz 
vom 24. Dezember 1867, R..G.-B1. Nr. 4 ex 1868, .wodurch das Mi- 
nisterium der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder zur 
Vereinbarung eines Zoll- und Handelsbündnisses mit» dem Ministerium der 
Länder der ungarischen Krone ermächtigt wird". Die den letztgenannten drei 
Gesetzen entsprechenden ungarischen Gesetze erhielten am 27. Dezember 
die Sanktion. In Österreich traten mit den erwähnten Gesetzen gleichzeitig 
das Gesetz betreffend die Abänderung des Grundgesetzes über die Reichs- 
vertretung und noch vier andere Staatsgrundgesetze in Wirksamkeit. 

Aus dem Inhalt der Gesetze über die Beitragsleistung zum gemein- 
samen Aufwände sei die Vereinbarung hervorgehoben, daß die im Reichs- 



Digitized by 



Google 



14 Zuckerkandl. 

rate vertretenen Königreiche und Länder 70, die Länder der ungari- 
schen Krone 30 Proz. beizutragen haben; ferner wurde bestimmt: «von dem 
Beinerträgnisse des als gemeinsame Einnahme erklärten Zollgefälles werden vor 
allem die Steuerrestitutionen fQr die über die gemeinsame ZoUinie ausgeführten 
versteuerten Gegenstände bestritten und der Best ist zur Deckung der 
gemeinsamen Angelegenheiten zu verwenden und deshalb von dem Erfordernis 
für die gemeinsamen Angelegenheiten vorweg abzuziehend.^) Die Abmachungen 
über die Beitragsleistung galten für 10 Jahre. 

Das Zoll- und Handelsbündnis wurde gleichfalls für 10 Jahre abge- 
schlossen, doch war eine einjährige Kündigung nach 5 Jahren vorgesehen, 
ebenso die fortdauernde Geltung für weitere 10 Jahre und so fort von 10 
zu 10 Jahren, wenn keine Kündigung eintritt. Auf das Zoll- und Handels- 
bündnis wird alsbald näher einzugehen sein; hier seien nur die uns haupt- 
sächlich interessierenden Punkte hervorgehoben. Es wird bestimmt, daß die 
Ländergebiete beider Teile während der Dauer des Bündnisses zusammen 
ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinsamen Zollgrenze, 
bilden. Infolgedessen wird keinem der beiden Teile während der Dauer dieses 
Bündnisses das Becht zustehen, Verkehrsgegenstände, welche aus dem Länder- 
gebiete des einen Teiles in das des andern Teiles übergehen, mit Ein-, 
Aus- und Durchfuhrsabgaben welcher Art immer zu belasten und zu diesem 
Zwecke eine Zwischenzollinie zu errichten. Die aus dem Ländergebiet des 
andern Teiles eingeführten Artikel dürfen mit Abgaben nur in solchem Maße 
belastet werden, in welchem die ähnlichen gewerblichen Erzeugnisse oder 
Produkte des eigenen Ländergebietes belastet werden. Desgleichen wird fest- 
gesetzt, daß die bis dahin mit fremden Staaten abgeschlossenen Verträge, 
welche die Begelung wirtschaftlicher Beziehungen zum Ausland bezwecken, 
insbesondere Handels-, Zoll-, Schiffahrts-, Konsular-, Post- und Telegraphen- 
verträge während ihrer ganzen Dauer für die Länder der ungarischen Ejrone 
und für die im Beichsrate vertretenen Königreiche und Länder gleich bin- 
dende Kraft besitzen. Die Negoziierung und der Abschluß neuer derartiger 

^) Die Idee der Verwendang der ZoUeinnahmen zur Bestreitung des gemeiDsamen 
Aufwandes ist ungarischen Ursprungs, sie ist bereits während der fieratangen des 
Fünfzehnerunterausschusses aufgetaucht, sogar in der Form eines Antrages, daß die Zoll- 
einnahmen zwar zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben zu verwenden, aber auf die 
beiden Teile der Monarchie nach dem Verhältnis der Volkszahl zu verrechnen seien. 
Da damals die Bevölkerungszahlen sich verhielten wie 57:43, so hätte Ungarn nach 
diesem Antrage mit seiner Partizipation an den Zolleinnahmen in der Hohe von 43 Proz. 
einen Teil seiner dreißigpr^entigen Partizipation an den gemeinsamen Ausgaben bestritten. 
Die Beschlösse des Fünfzehnerunteraasschusses enthalten keine Bestimmung über die 
Verwendung der Zolleinnahmen, aber bei den Wiener Beratungen im Januar 1867 ver- 
einbarte man, daß in der Siebenundsechzigerkommission als Zusatz beantragt werden soll, 
daß die Zolleinnahmen zur Bestreitung der gemeinsamen Ausgaben zu verwenden seien. 
Das ist geschehen; der Zusatz wurde angenommen und ist in den XII. Gesetzartikel über 
die gemeinsamen Angelegenheiten übergegangen, in den er gar nicht hineinpaßt; denn 
dieses Fundamentalgesetz sieht im allgemeinen von finanziellen Einzelheiten ab und 
ordnet demgemäß an, daß das Beitrags Verhältnis durch einen wechselseitigen Pakt erst 
noch bestimmt werden soll, dem aber nun vorgegriffen wurde. 



Digitized by 



Google 



Die Konsumsteaem im Osterreichisch-ungariscben Aasgleich. 15 

Verträge geschieht vorbehaltlich der Genehmigung beider Legislativen durch 
den Minister des Äußern auf Grundlage der Vereinbarungen, welche zwischen 
den betreffenden Bessortministem beider Teile stattgefunden haben. Die 
gegenwärtig geltenden Zolltarife und Zollgesetze, dann die Vorschriften über 
Einhebung und Verwaltung der Zölle bleiben in beiden Ländern in voller 
Kraft, dürfen nur im gemeinsamen Einvernehmen der beiden Legislativen, 
beziehungsweise der beiderseitigen verantwortlichen Ministerien abgeändert 
und aufgehoben werden. Die Einhebung und Verwaltung der Zölle bleibt 
den Regierungen beider Teile innerhalb der Grenzen des ihnen unterstehenden 
Ländergebietes überlassen. Es ist Vorsorge getroffen für gegenseitige Über- 
wachung der Einhaltung eines übereinstimmenden Verfahrens in der Ver- 
waltung und Einhebung der Zölle. Es sei beigefügt, daß genau dieselben 
Bestimmungen in allen späteren Zoll- und Handelsbündnissen vorkommen. 
Über die Konsumabgaben wird im Zoll- und Handelsbündnis, ebenso in allen 
folgenden bestimmt, daß das Salz- und Tabakgeßlle und die indirekten Ab- 
gaben, welche auf die wirtschaftliche Produktion von unmittelbarem Einfluß 
sind, namentlich die Branntwein-, Bier- und Zuckersteuer in beiden Länder- 
gebieten während ' der Dauer dieses Vertrages nach gleichaitigen Gesetzen 
und Verwaltungsvorschriften gehandhabt werden, und es ist auch hier Vor- 
sorge getroffen zur Wahrung der Übereinstimmung in der Handhabung der 
gleichartigen Vorschriften.^) Die beiden Monopole bleiben bei der folgenden 
Darstellung ganz außer Betracht 

2. Inhalt den Ausgleichsvenhandlungen. 
Ehe in die meritorischen Erörterungen eingegangen wird, dürften 
einige Bemerkungen über Inhalt und Umfang der Ausgleichsvereinbarungen 
am Platze sein. Die Ordnung der gemeinsamen Angelegenheiten, das 
gemeinsame Ministerium, die Delegationen, die Grundsätze der Tragung des 
gemeinsamen Aufwandes sind als bleibende Gebilde selbstverständlich kein 
Gegenstand der Ausgleichsverhandlungen ; diese betreffen vielmehr die wegen 
Ablaufes der Übereinkommen der beiden Staaten zu vereinbarenden neuen 



^) Die Gleichartigkeit wird erzielt durch materiell übereinstimmende Akte beider 
Legislativen ; sie beruhen auf von den beiden Ministerien unterbreiteten gleichen Regierungs- 
vorlagen und die Regierungen wirken auf die Übereinstimmung der Parlamentsbeschlüsse 
hin. Nach dem Gesetz über die gemeinsamen Angelegenheiten sind nach gleichartigen 
Grundsätzen zu behandeln jene indirekten Abgaben, „die mit der industriellen Produktion 
in enger Yerbindung*" stehen; das Zoll- und Handelsbundnis kennzeichnet diese indirekten 
Abgaben dahin, daß sie „auf die wirtschaftliche Produktion von unmittelbarem Einflufi 
sind** und erwähnt als solche namentlich die Branntwein-, Bier- und Zuckersteuer. ' Diese 
wurden damals anläßlich der Produktion bemessen, die Besteuerung knüpfte an den 
Produktionsprozeß an, die Erzeugnisse waren von vornherein besteuert, ehe sie die 
Erzeugungsstätte verließen, es war daher Gleichartigkeit der Normen notwendig, um den 
betreffenden Produkten, da zwischen den beiden Ländergebieten keine Zoll- oder Steuer- 
linie bestand, die gleiche Konkurrenzfähigkeit im einheitlichen Zollgebiete zu sichern, 
soweit dabei die Steuer in Betracht kommt. Man dachte also bei den zitierten gesetzlichen 
Bestimmungen an sogenannte Produktionssteuern, an Steuern, die in Anknüpfung an den 
Produktionsprozeß bemessen werden; Steuern, denen dieselben Artikel, aber anläßlich 



Digitized by 



Google 



16 Zackerkandl. 

Bestimmungen, und zwar handelt es sich dabei um die Beitragsleistung 
zum gemeinsamen Aufwand und dann um das Zoll- und Handelsbündnis. 
Die Ablaufstermine sind entweder von yomberein gegeben, so bei dem Ab- 
kommen betreffend die Beitragsleistung, oder sie resultieren aus der Kün- 
digung der Verträge, wie beim Zoll- und Handelsbündnis. Es könnte sehr 
wohl vorkommen, dafi das letztere infolge Unterlassung der Kündigung in 
dem Zeitpunkte einer Erneuerung nicht bedarf, wo die Beiträge zum gemein- 
samen Aufwände neuerlich festzusetzen sind; in der Tat war vorgesehen, 
dafi das Zoll- und Handelsbündnis, wenn die Kündigung unterbleibt, 20, 
30 Jahre usw. in Geltung bleibe; in Wirklichkeit ergab sich aber infolge 
Kündigung das tatsächliche Zusammenfallen der Neuordnung beider Ange- 
legenheiten, und zwar hatte diese in 10jährigen Abständen (einmal ergab 
sich eine 9V2Jährige Zwischenzeit) zu erfolgen, weil die einzelnen Abmachungen 
über die Beitragsleistung in keinem Falle eine über 10 Jahre hinausreichende 
Wirksamkeit besaßen. 

Die Frage der Beitragsleistung zum gemeinsamen Aufwände wird bei jedem 
Ausgleich mit großem Aufgebot von Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit und 
unter beti*ächtlichem Interesse der Öffentlichkeit behandelt; die Vorbereitung 
der Beschlüsse der Vertretungskörper obliegt den Deputationen, aber *die 
Begierungen erörtern selbst diese Frage während der Ausgleichsverhandlungen 
und nehmen auch auf die Beschlüsse der Parlamente Einfluß. Diese Materie 



des Handels, deb Kleinverschleifies, des Ausschankes nnterliegen, sind nicht nach gleichen 
Grands&tzen einzurichten; sie treffen ohnehin alle Proyenienzen gleichmäßig; es kommen 
demnach derartige Steuern einseitig geordnet vor, in Ungarn als Staats-, bei uns als 
Landes- und Gemeindesteuern. Es stimmt damit äberein, daß seinerzeit auch die Wein- 
und Fleischsteuer der gleichartigen Behandlung nicht unterzogen wurden, €enn, indem 
sie in den geschlossenen Städten bei der Einfuhr, auf dem flachen Lande bei irgend- 
einer mit dem Umsatz des Steuerobjektes zusammenhängenden Handlung bemessen wurden, 
trafen auch sie alle Proyenienzen gleichmäßig. Die im Jahre 1882 neu hinzugekommene 
Mineralölsteuer, dann die KonHumabgabe der Branntweinsteuer und die Zuckersteuer 
werden nicht mehr in Anknüpfung an den Produktionsprozeß^ sondern anläßlich des 
Eintrittes der betreffenden Produkte in den freien Verkehr des Zollgebietes bemessen; 
da sich dabei ergibt, daß jedes in den freien Verkehr tretende Stück von vornherein 
besteuert ist, so mußte auch hier Gleichartigkeit der Normen eintreten, um den Erzeugnissen 
im einheitlichen Zollgebiete die gleiche Konkurrenzfähigkeit zu gewähren, soweit sie von 
der Steuer bestimmt wird. Das Überweisungsverfahren gestattet später die Ungleichheit der 
Sätze der gleichartig zu behandelnden Steuern in den drei Ländergebieten. Bei den Zöllen 
und den inneren Konsumsteuern sind die Verhältnisse bezüglich der gleichartigen 
Behandlung etwas verschieden. Bei den letzteren Abgaben ist Gleichartigkeit gegeben, 
indem in jedem Staate für diesen Gesetze und Verordnungen gleichen Inhaltes gelten. 
Bei den Zollangelegenheiten ist die Ordnung eine andere. Die beiden Staaten sind überein- 
gekommen, ihre Territorien zu einem einheitlichen Zollgebiete zusammenzuschließen; die 
Zollgesetzgebung steht den beiden Legislativen zu; wenn nun in den beiden Staaten Zoll- 
gesetze gleichen Inhaltes erfließen, oder aber wenn derselbe Handelsvertrag von den beider- 
seitigen Parlamenten akzeptiert wird, so sind diese Akte nicht so beschaffen, daß die 
österreichischen sich auf den österreichischen und die ungarischen sich auf den ungarischen 
Teil des Zollgebietes beziehen, sondern sie betreffen das ganze Zollgebiet. Die Gleich- 
artigkeit der Zollbehandlung in Österreich und in Ungarn ist eine notwendige Konsequenz 
des einheitlichen von ihnen gebildeten Zollgebietes. 



Digitized by 



Google 



Die KoQsumsteaern im Österreichisch-ungarischen Ausgleich. 17 

besitzt eine gar nicht näher darzulegende hohe Wichtigkeit. Die politische 
Stellung beider Staaten in bezug auf die gemeinsamen Angelegenheiten ist 
vollkommen paritätisch und von der Höhe der finanziellen Beiträge selbst- 
verständlich ganz unabhängig. Jedem Teile muß daran gelegen sein, dafi 
das Beitragsverhältnis richtig festgesetzt werde, da£ er verhältnismäßig nicht 
zu stark, aber auch nicht zu wenig belastet sei, weil sonst der eine für den 
andern zahlt. Ein richtiger Verteilungsschlüssel hat also eine hohe mora- 
lische Bedeutung, wenn auch das Mehr oder Weniger von einigen Prozenten 
finanziell nicht allzu schwer ins Gewicht fällt. ^) Gesetzliche Grundsätze über 
den Maßstab der Beiträge fehlen; solche Prinzipien aufzufinden und anzu- 
wenden, wird den normal nach zehnjährigen Pausen sich versammelnden, 
in ihrer Zusammensetzung natürlich wechselnden Deputationen überlassen. 
Diese haben aber in jedem einzelnen Falle ebensowenig eine Vereinbarung 
über die Methode der Berechnung des Verteilungsschlüssels getroffen; sie 
gehen wohl, mit Ausnahme der österreichischen von und nach dem Jahre 1896, 
davon aus, daß für die Beiträge die Steuerkraft maßgebend sein soll, darüber 
aber, wie diese zu berechnen sei, hat niemals eine Verständigung statt- 
gefunden. Der Maßstab der Steuerkraft wurde im Jahre 1867 angewendet, 
ohne daß die Wahl eines andern Schlüssels, z. B. gleiche Aufteilung des 
Aufwandes oder Teilung nach der Bevölkerungsziffer proponiert worden wäre. 
Für die letztere spricht der Umstand, daß der gemeinsame Aufwand in über- 
wiegendem Ausmaße Militäraufwand ist, wonach es nicht unbillig erscheint» 
daß jeder Staat davon dieselbe Quote trage, mit der seine Angehörigen im 
gemeinsamen Heere vertreten sind; sie hätte sich trotzdem nicht empfohlen, 
denn die mit einer Aufteilung auf dieser Grundlage verbundene stärkere 
Belastung Ungarns hätte die entsprechende Gestaltung der Militärausgaben 
hintangehalten. Das Absehen von der Teilung nach der Bevölkerungsziffer 
war also auch im Interesse der gemeinsamen Institutionen, in erster Beihe 
im Interesse des Heeres gelegen. * 

Beim ersten Ausgleich war die Beachtung der Steuerkraft erleichtert 
durch die Gleichheit der Steuersysteme beider Staaten, und das dabei erzielte 
Ergebnis konnte an sich als angemessen bezeichnet werden; es war aber 
schon damals eine Einigung über die Berechnungsmethode nicht erzielt 
worden, noch weniger später, als die Steuersysteme beider Staaten immer 
verschiedener wurden. Die Berechnungsart keiner der beiden Deputationen 
war einwandfrei; die österreichische hielt sich ständig an die Beinerträgnisse 
der indirekten Abgaben, und die Einnahmen, die sie im Jahre 1867 aus der 
Berechnung ausgeschieden hatte, scheidet sie auch 1877 und 1887 aus. Die 
ungarische Deputation entschied sich für die Bruttoeinnahmen; das seit 1877 
von ihr konsequent festgehaltene Prinzip, bei der Vergleichung der Steuer- 
kraft alle Steuergattungen auszuscheiden, welche nur in dem einen oder 
anderen Staatsgebiete Geltung haben, namentlich auch jene neuen Steuern, 

Ein Prozent des durch die Quote zu bedeckenden gemeinsamen Aufwandes betrug 
Ton 1868 bis 1877: 980.450 fl-, von 1878 bis 1887: IS, 1895: 1-05, 1900: 1-08 und 1905: 
2 Millionen Gulden. 

Znckerkandl, Die Konsnmttenera Im OaterreichUch-nngariBchtii Äntgleicb. 2 



Digitized by 



Google 






X8 Zackerkandl. 

welche nur in dem einen Staate eingeführt wurden, macht die ganze Be- 
rechnungsart, da die Steuersysteme in beiden Staaten nicht in gleicher Weise 
geändert werden, infolge der Einschränkung der Vergleichungsbasis und ihrer 
zunehmenden Bedeutungslosigkeit wertlos. So gab es stets unausgeglicheDO 
wesentliche Meinungsverschiedenheiten; wenn die Deputationen überein- 
stimmende Anträge stellen, so gelangen sie dazu nur auf dem Wege, daß 
sie, nachdem jede ihre Berechnungsart ausführlich vertreten hat, angesichts 
der Unmöglichkeit einer Einigung sich dahin verständigten, «von aller spe- 
ziellen Berechnung abzusehen und lediglich unter allgemeiner Inbetracht>- 
nahme der vorliegenden Daten^ Vorschläge zu machen. Es ist ersichtlich^ 
wie schwer es unter solchen Umständen fällt, eine Änderung herbeizuführen; 
in Österreich behauptet man seit dem dritten Ausgleich, daß die Quote nicht 
in gerechter Weise geordnet ist. 

Die im Jahre 1896 gewählte österreichische Deputation hat eine sehr 
bemerkenswerte Haltung eingenommen; sie bezeichnete den Steuerertrag, mit 
Becht, als für die Quotenberechnung ungeeignet, regte, ohne es zu 
beantragen, die gleiche Teilung des zu deckenden Aufwandes an, empfahl 
aber die Teilung nach der Bevölkerungsziffer; überdies hat sie, wie auch 
schon die östeneichische Deputation des Jahres 1887, die Festsetzung eines 
stabilen Schlüssels gewünscht und die Begierung aufgefordert, feste Normen 
über die Ermittlung des Beitragsverhältnisses mit Ungarn zu vereinbaren. 
Auch in Ungarn ist man sich über das Unbefriedigende des gegenwärtigen 
Zustandes klar.^) Eine befriedigende Lösung wird sich freilich schwer durch- 
setzen lassen, aber eine gerechte dauernde Ordnung wäre ein großer Vorteil; 
schon das Wegfallen der langwierigen Deputationsverhandlungen, wobei ohne 
einverständliche Bechnungsgrundlage Differenzen von Zehnteln von Prozenten 
nicht leicht zu schlichten sind, wäre ein Gewinn. Allein jetzt sind bei uns 
Quotenbestimmungen, wenn dabei nicht die Teilung nach der Bevölkerungszahl 
oder nach Hälften vereinbart wird, nur rebus sie stantibus möglich, das 
heißt bei unveränderter Sprachenordnung in der gemeinsamen Armee; eine 
Ändenmg der Eommandosprache im Sinne der ungarischen Aspirationen 
müßte mindestens zum Bevölkerungsschlüssel führen. 

Zur Deckung des gemeinsamen Aufwandes werden auch die Beineiträge 
des Zollgefälles herangezogen. Es war von vornherein klar, daß diese Ver- 
anstaltung, soweit es sich dabei um die Einnahmen aus den Finanzzöllen 
handelt, dem österreichischen staatsfinanziellen Interesse nicht entspricht, und 
man hatte demnach für Kompensationen vorzusorgen. Beim Ausgleich kann 
von zweierlei Vor- und Nachteilen gesprochen werden: von staatsfinanziellen 



') Die ungarische Deputation hat dem im Jahre 1900 Auadruck gegeben. 
Die Hanptqnelle für diese ganze Frage bilden die Berichte über die Verhandlangen 
der Deputationen, die sich in den Beilagen zu den stenographischen Protokollen des 
österreichischen Abgeordnetenhauses vorfinden. Aus den Österreichischen Parlaments- 
beratungen über diese Frage ist die höchst instruktive Bede des Abgeordneten Dr. y. 
Plener aus dem Jahre 1887 hervorzuheben. (Stenogr. Prot, des Ab geordne tenh., 10. 
Session, 153. Sitzung.) 



Digitized by 



Google 



Die KoDsumsteaeni im Österreichisch ungarischen Ausgleich. 19 

und von volkswirtschaftlichen; ein staatsfinanzieller Vorteil zugunsten Ungarns 
ist z. B. die Verwendung der Zolleinnahmen zur Deckung des gemeinsamen 
Aufwandes. Man hat nun diesem Vorteil den volkswirtschaftlichen Nachteil 
gegenübergestellt, den Ungarn durch die Oemeinsamkeit des Zollgebietes 
erleide, indem es ihm nicht möglich ist, eine seinen Interessen entsprechende 
freihftndlerische Handelspolitik einzuhalten.^) Demnach wäre ein staatsfinanzieller 
Vorteil durch einen volkswirtschaftlichen Nachteil kompensiert worden. Ohne 
auf die Berechtigung einzugehen, die diese Argumentation seinerzeit gehabt 
haben mag, ist hervorzuheben, daß sie seit dem Umschwung in der Handels- 
politik der westlichen Staaten, welche zu Ende der siebziger Jahre des vorigen 
Jahrhunderts stattfand, jede Kraft verloren hat. Es geht doch nicht, eine 
Ordnung als für Ungarn unvorteilhaft hinzustellen, die die ungarische 
Eegierung selbst wiederholt als im ungarischen Interesse gelegen bezeichnet 
hat Da von anderweitigen volkswirtschaftlichen Nachteilen Ungarns im Aus- 
gleiche, die nicht wieder durch volkswirtschaftliche Vorteile ausgeglichen 
werden, nichts bekannt ist, so ist für den Nachteil bei den Zöllen eine 
staatsfinanzielle Kompensation zu finden. Man kann nicht sagen, da£ die 
Pestsetzung des ungarischen Beitrages mit 30 Proz. beim ersten Ausgleich 
ein Äquivalent für den staatsfinanziellen Nachteil bei den Zöllen bildete, denn 
es steht fest, daß das Beitragsverh&ltnis 70 : 30 fflr sich allein damals als 
angemessen anerkannt wurde. Eine Kompensation waren die Ordnung der Be- 
streitung der Restitutionen, später die der Ausfuhrbonifikationen, endlich auch 
der staatsfinanzielle Vorteil Österreichs, der aus dem Umstände erwuchs, 
daß die Konsumabgaben dem Staatsschatze des Ländergebietes zuflössen, in 
dem die steuerpflichtige Ware produziert wurde, ein Vorteil, der übrigens 
bei der Quote zu Lasten Österreichs berücksichtigt worden ist. Bekanntlich 
sind alle diese Vorteile weggefallen; indessen haben aber die Zölle, teils 
durch Erhöhung der Sätze und infolge anderweitiger Bestreitung der Resti- 
tutionen, teils durch Steigerung der Bevölkerung und des Wohlstandes eine 
sehr erhebliche finanzielle Bedeutung erlangt; von einer Kompensation für 
den dabei bestehenden staatsfinanziellen Nachteil Österreichs ist aber nichts 
zu bemerken.*) 

*) Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenh., 8. Session, Nr. 745, 
Seite 17, Nuntium der ungarischen Qnotendepntation. 

^) Die ZoUeinnahmen waren von vornherein niedrig nnd durch die Bestreitung der 
Bestitutionen stark in Anspruch genommen, so daß der reine Überschuß des Zollgefälles 
Yon 1868 bis 1877 Yon 12*24 Millionen auf 4*7 Millionen Gulden sank. Erhöhungen der 
FinanzzOUe in den Jahren 1878 und 1882 steigerten die Zolleinnahmen; da aber daraus 
die Steuerrestitutionen bestritten wurden , so war der reine Überschuß des Zollgefälles 
auch in der Epoche 1878 bis 1887 nicht erheblich; er bewegt sich zwischen 20*9 und 
1*7 Millionen Gulden. Seit der im Jahre 1887 geänderten Bestreitung der Restitutionen, 
deren finanzielle Bedeutung durch die Reform der Zucker- und Branntweinsteuer im 
Jahre 1888 sich übrigens sehr yerringerte, stehen aus den Zolleinnahmen beträchtliche 
Beträge zur Deckung des gemeinsamen Aufwandes zu Gebote. Der reine Überschuß steigt 
von 8-75 Millionen Gulden im Jahre 1887 auf 41-5 Millionen Gulden im Jahre 1890 und 
auf 65*5 Millionen Gulden im Jahre 1900. Da derart das eine Deckungsmittel des gemein- 
samen Aufwandes wächst, braucht das andere sich nicht stark zu erhohen, ja es kann in 

2* 



Digitized by 



Google 



20 Zuckerkandl. 

An der Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen bat man im Laufe der ganzen 
Zeit nicht gerührt; sie stand im Zusammenhang mit der Gemeinsamkeit des 
Zollgebietes. Die ganze Arbeit bei den wiederkehrenden Deputationsver- 
handlungen konzentrierte sich auf die Quote.^) 

Die zweite Angelegenheit, die beim Ausgleiche zu ordnen ist, betrilBft 
das Zoll- und Handelsbündnis. Der ungarische Gesetzartikel XII sieht den 
Abschluß eines solchen vor: ,,es hätte jene Fragen, welche sich auf den 
Handel beziehen und die Art der Behandlung des ganzen Handelswesens zu 
bestimmen^. (§ 60.) Im einzelnen werden als darin oder anläßlich seiner 
Vereinbarungen zu treffende Anordnungen genannt: die Festsetzung der 
Gültigkeit der bis dahin mit dem Auslande abgeschlossenen Handelsverträge 
für Ungarn, Bestimmungen der Einzelheiten über die mit der industriellen 
Produktion zusammenhängenden indirekten Steuern, dann die Entscheidung 
darüber, hinsichtlich welcher Eisenbahnlinien gemeinsame Verfügungen not- 
wendig sind und wie weit sie sich erstrecken sollen, endlich wäre die Gleichheit 
des Geldwesens und des Münzfußes in beiden Staaten auszusprechen. Selbst- 
verständlich lag im Ausdruck „Zollbündnis" die Festsetzung des einheitlichen 
Zollgebietes. Was überdies als kommerzielle Angelegenheiten im gemeinsamen 

minderem Ausmaße in Anspruch genommen werden. Im Jahre 1885 betrug das gemeinsame 
Erfordernis 124*5 Millionen Gulden, im Jahre 1900 848 Millionen Kronen (=174 Millionen 
Gulden); durch die Quote wurden bedeckt im erstgenannten Jahre 119*6 Millionen Gulden 
und im zweitgenannten 217 Millionen Kronen (=108'5 Millionen Gulden). Das Beinerträgnis 
der Zolleinnahmen hatte sich von 4*8 auf 65*5 Millionen Gulden erhöht. 

^) Es fanden zwei Änderungen der Quote statt Anläßlich des Überganges der 
Militärgrenze in die Zivilyerwaltung übernahm Ungarn durch ein dauerndes Übereinkommen 
(Gesetz Yom 8. Juni 1871, It.-G.-Bl. Nr. 4ä) die Verpflichtung, yon den unbedeckten 
gemeinsamen Auslagen yorweg 2 Proz. zu tragen; die 30 Proz. beziehen sich also auf 
98 Proz. des im Qnotenyerhältnis zu deckenden gemeinsamen Aufwandes, wonach die 
ungarische Quote sich im ganzen auf 81*4 Proz. belief. Im Jahre 1899 einigten sich die 
Quotendeputationen, ohne daß eine übereinstimmende Berechnungsmethode akzeptiert 
worden wäre, aui 65*6 : 84*4, unter Wegfallen des zweiprozentigen Präzipuums. Überein- 
kommen der beiderseitigen VertretungskOrper im Anschlüsse hieran sind nicht erzielt worden, 
ebensowenig in der weiteren Zeit bis heute. Die Quote, seit Anfang 1898 durch kaiserliche 
Entschließung bestimmt, ist yom 1. Jänner 1900 ab derart festgesetzt, daß zu dem nach 
Abzug des zweiprozentigen Beitrages zu Lasten Ungarns erübrigenden gemeinsamen Er- 
fordernis Österreich 66^^40 Proz. und Ungarn B3'/4q Proz. beizutragen haben, wonach sich 
die gesamten Quoten auf 65*6 und 34*4 Proz. stellen. Das sind dieselben Ziffern, welche 
die beiden Deputationen vorgeschlagen hatten. Da diese Festsetzungen höchstens f&r ein 
Jahr erfolgen, so mußten die Versuche, Übereinkommen der beiderseitigen VertretungskOrper 
herbeizuführen, zur gegebenen Zeit erneuert werden; Deputationsyerhandlungen kehren 
also auch seit 1900 immer wieder. Im Vorjahre proponierte die Osterreichische Deputation 
der ungarischen, die Beitragsleistungen nach den BeyOlkerungsziffem zu bemessen; zunächst 
nur bis Ende 1906, dies mit Rücksicht auf die unfertigen Ausgleichsyereinbarungen mit 
Ungarn: dabei wurde die Teilung nach Hälften als das Konsequente bezeichnet. Den 
BeyOlkerungsschl&ssel beantragte die Osterreichische Deputation auch in diesem Jahre 
wieder nur bis zum Jahresschluß, und zwar unter Bedachtnahme auf die obschwebenden 
Ausgleichsverhandlungen, „die ohne Zweifel auf das bestehende Quoten Verhältnis einen 
maßgebenden Einfluß üben müssen.^ — Die ununterbrochen geltende Gemeinsamkeit der 
Zolleinnahmen gründet sich gegenwärtig auf die kaiserliche Verordnung vom 21. Sep- 
tember 1899, R.-G.-B1. Nr. 176. 



Digitized by 



Google 



Die Konsamsteucrn im österreichisch-ungarischen Ausgleich. 21 

Einvernehmen zu ordnen ist, gibt der ungarische Gesetzartikel XII nicht an; 
die Abmachungen konnten sich auf weitem Felde bewegen ; der allgemeine 
Ausdruck, kommerzielle Angelegenheiten, macht es den Unterhändlern möglich, 
aus dem ganzen Komplex jene für die dualistische Behandlung auszuwählen, 
bei denen die einverständliche Ordnung besondere Vorteile bietet. Die Gesetz- 
gebungen hatten demnach weite Freiheit bei der Auswahl auf diesem Gebiete, 
sie können neue Angelegenheiten einbeziehen, einbezogene ausscheiden, immer 
wie es die Interessen mit sich bringen. Die Fundamentalbestimmitng des 
Zoll- und Handelsbündnisses ist die Festsetzung der Zollgemeinschaft beider 
Staaten. Die darauf und auf die Gleichartigkeit derindirektenAbgaben bezüglichen 
Partien wurden obenerwähnt. Im Zusammenhange damit und überhaupt zur Vor- 
bereitung und Vermittlung gleichartiger Gnindlagen betreffend die im ZoU- 
und Handelsbündnis enthaltenen Gegenstände wird darin die Einsetzung 
einer Zoll- und Handelskonferenz vorgesehen. Die übrigen Punkte dieser Kon- 
ventionen lassen sich, wenn von den Anordnungen über die Handelsflagge, die 
Konsulate und den Lloyd abgesehen wird, im großen und ganzen in folgender 
Weise gliedern: es kommen zunächst, wie das bei Handelsverträgen üblich, Be- 
stimmungen vor, worin jeder der kontrahierenden Staaten den Angehörigen und 
Provenienzen des andern Staates dieselbe Behandlung zusichert, wie sie die 
eigenen erfahren; des weiteren solche Bestimmungen, worin die beiderseitige 
Gewährung gleicher Begünstigungen ausgesprochen wird; mit Rücksicht auf 
die politische Gemeinschaft und die intensiven Verkehrsbeziehungen beider 
Ländergebiete ist im Zoll« und Handelsbündnis für eine Anzahl von Bereichen 
die Geltung gleicher grundsätzlicher Normen, gleicher Grundsätze, überein- 
stimmenden Verfahrens, in einzelnen Fällen mit gewissen Einschränkungen, 
in beiden Staaten festgesetzt, wobei entweder das Zoll- und Handelsbündnis 
selbst die meritorischen Verfügungen bringt oder unter Beibehaltung der 
bestehenden Normen die Schaffung neuer in Aussicht genommen wird; es 
kommt auch der Vorbehalt einverständlicher Abänderung der bestehenden 
Normen vor. Die im Zoll- und Handelsbündnisse behandelten Materien 
ändern sich, wie bereits erwähnt, im Laufe der Zeit; ebenso kann sich auch 
die Behandlung einer und derselben Materie ändern, z. B. durch Aufnahme 
erweiterter Bestimmungen, was bei den Eisenbahntarifen im Entwürfe des 
Zoll- und Handelsbündnisses aus dem Jahre 1898 der Fall war (Verordnung 
des Eisenbabnministeriums vom 22. September 1899); es werden auch bis 
dahin in anderen Gesetzen und Verordnungen behandelte Angelegenheiten 
aufgenommen, so die Bestimmungen über den Mahlverkehr. Dann werden 
Materien, die früher keine ein^erständliche Behandlung erfuhren, einer 
solchen unterzogen, wobei bald allein das Prinzip oder auch schon die 
Einzelheiten vereinbart werden. Man findet im Entwürfe des Zoll- und 
Handelbündnisses aus dem Jahre 1898 derartige Neueinbeziehungen; eine 
solche mit Detailbestimmungen unter Zusicherung der gleichen Behandlung 
der Provenienzen betrifft den Viehverkehr (kaiserliche Verordnung vom 
21. September 1899, B.-G.-Bl. Nr. 176). 

Während die Grundbestimmungen des Zoll- und Handelsbündnisses 



Digitized by 



Google 



22 Zuekerkandl. 

während der ganzen Zeitdauer nie streitig waren und unverändert wieder- 
kehren, machten die erwähnten Erweiterungen und Einbeziehungen wegen 
der großen volkswirtschaftlichen Wichtigkeit der betreffenden Fragen um- 
ständliche Verhandlungen notwendig; daß diese Abmachungen far beide Teile 
ungleiche Wichtigkeit besitzen, dem einen sehr erheblichen und dem andern 
sehr geringen Vorteil bringen können, braucht kaum gesagt zu werden. 

Damit ist nur ein Teil der ständigen Ausgleichsmaterien gekennzeichnet; 
es kommt noch hinzu die Ordnung der Notenbankfrage. Zur Zeit des ersten 
Ausgleiches hatte die österreichische Nationalbank das ausschließliche Noten- 
ausgaberecht für die ganze Monarchie bis Ende 1876 auf Orund eines fOr 
das ganze Beich wirksamen, aber von Ungarn fQr Ungarn nicht anerkannten 
Gesetzes vom Jahre 1862. Das Notenbankwesen ist keine nach gleichen Grund- 
sätzen zu behandelnde Angelegenheit. Beim zweiten Ausgleich wurde eine 
neue Ordnung eingerichtet, indem die österreichisch-ungarische Bank, d. i. 
die Nationalbank mit veränderter Firma und Organisation, von beiden Staaten 
einverständlich das Notenprivilegium erhielt, aber nur bis Ende 1887. Die 
nächste Verlängerung des Privilegiums erfolgte bis Ende 1897. Das erklärt 
sich aus der gleichen Minimaldauer des Zoll- und Handelsbündnisses, weil 
eine einheitliche Notenbank nur für ein einheitliches Zollgebiet gewollt wird. ^) 
So ist auch die Bankfrage eine ständige Ausgleichsfrage geworden. Bei den 
wiederkehrenden Ausgleichsverhandlungen bildeten neben banktechnischen 
Fragen die Staatsbeteiligung am Gewinne der Bank, die Verwendung und 
Teilung der Notensteuer, Paritätsfragen bezüglich^ der Bankverwaltung, die 
Schuld des Staates an die Bank sowie Mitwirkung und Stellung der Bank 
bei der Währungsordnung, den Gegenstand der Vereinbarungen. 

Beim Ausgleich werden aber auch Fragen erledigt, deren Ordnung, 
wenn sie auch einverständlich zu erfolgen hat, an sich zu anderen Zeiten 
ebensogut möglich wäre, so Änderungen des Zolltarifes für das gemeinsame 
Zollgebiet. Das Zusammenfallen der Verhandlungszeiten kann in dem Umstände 
seinen Grund haben, daß gerade zur Ausgleichszeit wegen des bevorstehenden 
Abschlusses von Handelsverträgen eine Neugestaltung des Zolltarifes not- 
wendig ist; oder der Abschluß der Legislaturperiode hat eine frühere Ver- 
handlung verhindert und sie fällt nun in die Ausgleichszeit. Es kam aber 
auch, und zwar beim zweiten Ausgleich, eine einseitige Verzögerung der 
Erledigung bis zur Ausgleichszeit vor. Als die Änderung des Zolltarifes im 
Jahre 1868, dann im Jahre 1875 von der österreichischen Regierung beantragt 
wurde, da hatten beide Teile über den dem Tarif zu gebenden Inhalt sehr 
verschiedene Ansichten ; denn die österreichische Regierung mußte wegen der 
Stimmung des Abgeordnetenhauses für den Industrieschutz eintreten, während 
Ungarn als Agrarstaat für den Freihandel war. Solche Interessengegensätze 
fehlen auch bei anderen größeren Zollgebieten nicht, und da es bei uns 
darin keine Majorisierung gibt, so gilt es sich zu verstflndigen, was denn 

^) Im Jahre 1899 wurde das Bankpriyilegiam bis Ende 1910 mit der Einschränkung 
verlängert, daß es am 31. Dezember 1907 erlischt, wenn die Gemeinschaftlichkeit in 
Zollangelegenheiten der beiden Staatsgebiete nicht bis Ende 1910 verfügt werden sollte. 



Digitized by 



Google 



Die Konsamsteuern im Csterreichisch- ungarischen Ausgleich. 23 

auch immer geschehen ist, indem bald der eine, bald der andere, bald beide 
Teile nachgeben. Kein Staat, der eine Zollgemeinschaft eingeht, kann erwarten 
und verlangen, daß immer nur das geschehe, was ihm pafit^ jeder muß auf 
den andern BQcksicht nehmen und Zugeständnisse machen; jeder empftngt 
aber auch Zugestandnisse; gewiß werden nicht alle Wünsche voll erfüllt, 
aber dieser Nachteil wird durch die schwerwiegenden Vorteile der Gemein- 
schaft aufgewogen. Beiderseitiges Entgegenkommen ist notwendig und das 
Zugeständnis, das man macht, wird durch ein Zugeständnis das man erhält, 
vergolten. 

An derartigen Ausgleichungen hat es bei uns nicht gefehlt; so be- 
trachtete z. B. die ungarische Begierung im Jahre 1877 den höheren Eaffee- 
zoU, der die ungarischen Einnahmen erhöht, aber vorwiegend von Österreich 
aufgebracht wird, „als teilweise Entschädigung für die Nachteile, welche die 
ungarische Konsumtion infolge der Erhöhung der Zölle auf Textilwaren zu 
tragen hatte, während der spezielle Nutzen allein den Industriellen Öster- 
reichs zugute komme"; als der Petroleumzoll in der erwarteten Höhe im 
östeneichischen Abgeordnetenhause nicht durchsetzbar war, wollte die unga- 
rische Begierung „diese Gelegenheit nicht unbenutzt lassen, um einige 
Schutzzölle dabei zu ermäßigen ''.^) Derartige Kompensationen können die 
Begierungen immer verabreden; warum wurde trotzdem die ganze Aktion bis 
zur Ausgleichszeit verschoben? Im Jahre 1875 trachtete die österreichische 
Begierung die notwendige Beform des Zolltarifes mit großer Beschleunigung 
herbeizuführen; es war aber der ungarischen Begierung nicht schwer, die 
Einbeziehung der Zolltariffrage in die alsbald beginnenden Verhandlungen 
über den zweiten Ausgleich durchzusetzen. Der Zweck dieser Verzögerung 
ist klar: die österreichische Begierung hatte erhöhte Sätze f&r einzelne 
Industrieartikel beantragt, soweit lag ein besonderes Interesse Österreichs 
vor; andererseits wünschte Ungarn beim Ausgleich in erster Beihe eine seinen 
Finanzen gtlnstigere Art der Bestreitung der Bestitutionen zu erlangen. Die 
Hinausschiebung der Entscheidung Ober den Zolltarif bis zu den Ausgleichs- 
verhandlungen hatte für die ungarische Begierung die Bedeutung, ein im 
ganzen Komplex der Ausgleichsfragen zu verwertendes Kompensationsobjekt 
in der Hand zu behalten. Übrigens haben sich die Schwierigkeiten der Ver- 
ständigung auf diesem Gebiete alsbald sehr gemildert, wie der Verlauf und 
Inhalt der beiden nächsten Tarifrevisionen, der außerhalb der Ausgleichszeit 
erfolgten im Jahre 1882 und der beim dritten Ausgletch im Jahre 1887 
zustandegekommenen, erweisen. Es ist das zurückzuführen auf die sich 
steigernde, immer schroffer werdende industrielle und agrarische Schutzzoll- 
politik des Auslandes; die ungarischen Freihandelsabsichten auf dem Gebiete 
der Handelspolitik wurden angesichts des allgemeinen Mangels an Erwiderung 
ganz unpraktisch und mußten verfliegen. Die Tendenz Ungarns war nun 
darauf gerichtet, seinen Produkten den Markt des gemeinsamen Zollgebietes 
durch agrarische Zollmaßnahmen zu sichern; daß man aber gleichzeitig die 

^} T. Matlekovits, Die Zollpolitik der Osterr.-nngar. Monarchie usw. Leipzig, 1891, 
Seite 60. 



Digitized by 



Google 



24 Zuckerkandl. 

Industriezölle erhöhen mußte, war klar, denn nur durch Behinderung der 
industriellen Ausfuhr ins gemeinsame Zollgebiet konnte man, wenn überhaupt, 
eine Milderung der agrarischen Schutz- und Ausschließungsmaßnahmen des 
Auslandes herbeifflhren. Auf der Grundlage der Zollerhöhungen nach beiden 
Richtungen hat sich dann die zollpolitische Übereinstimmung ohne große 
Schwierigkeit ergeben. 

Auch Abänderungen der nach gleichen Grundsätzen zu behandelnden 
Aufwandsteuern können sehr wohl außerhalb der Ausgleichszeiten erfolgen; 
es war das auch wiederholt der Fall, doch kam es häufig vor, daß sie 
in die Ausgleichszeit fielen oder im Anschli^ an einen Ausgleich vor- 
genommen wurden. Auf diesem Gebiete scheint das Einverständnis der beiden 
Begierungen leicht erzielbar zu sein, denn jede ist bestrebt, die Staats- 
einnahmen zu erhöhen, wozu diese Eonsumsteuern sich besonders eignen, 
oder die Steuern rationell zu gestalten, so daß Differenzen bloß über tech* 
nische Einzelheiten auftauchen können, die schließlich unschwer beseitigt 
werden. 

Dem ist jedoch nicht immer so. Zunächst ist die Dringlichkeit der Be- 
schaffung erhöhter Staatseinnahmen und der Umfang des Mehrbedarfes in 
beiden Staaten gewöhnlich ungleich, so daß die Geneigtheit, mit wenig 
populären Anträgen wegen Steuererhöhung an das Parlament heranzutreten, oft 
auf einer Seite fehlt. Das ist ein besonders wichtiges Moment. Derartige Beform- 
vorschläge brauchen überdies nicht auf der Absicht zu beruhen, unmittelbar 
Mehreinnahmen zu erzielen, sondern können als Bestandteil eines neuen ge- 
planten Steuersystems gedacht sein, das wohl für die Verhältnisse des einen, 
aber nicht des andern Staates paßt. Dazu tritt, daß es sich hierbei nicht 
allein um staatsfinanzielle, sondern auch, wegen des Zusammenhanges der 
besteuerten Produkte mit der Landwirtschaft und der Industrie, um volks- 
wirtschaftliche Fragen handelt. Daraus ergeben sich aber mehrfach Kompli- 
kationen. Vom Standpunkte des betreffenden Produktionszweiges kann der 
eine Teil eine Steuerreform, so rationell sie an sich sein mag, zeitweilig 
überhaupt ablehnen, weil die durch die scyechte Steuer bewirkte Förderung 
des Produktionszweiges für wichtiger erachtet wird als der staatsfinanzielle 
Vorteil, der aus der Verbessenmg der Steuer resultiert; vom andern Teile 
wieder wird diese aus volkswirtschaftlichen und staatsfinanziellen GiUnden 
vorangestellt und als besonders dringlich behandelt. Auch wird es vorkommen, 
daß die beteiligtenr Kreise aus ihrem wirtschaftlichen Interesse heraus be- 
züglich der Einrichtung der Steuer differente Wünsche haben. Derartige 
Verschiedenheiten des Interesses fehlen in größeren Zollgebieten nie. Die 
kleineren landwirtschaftlichen und die großen industriellen Branntweinbren- 
nereien z. B. stimmten seinerzeit bezüglich der Änderungen der Branntwein- 
steuergesetze in ihren Auffassungen nicht überein, ebensowenig die Baffineure 
ausländischen „ Kunstöles ^ und die inländischen Bohölproduzenten über die 
Mineralölzölle. Das erschwert die Gesetzgebung überhaupt, besonders aber, 
wenn, wie es der Fall war, von den divergierenden Interessen das eine in 
dem einen, das andere in dem andern Staate vorwiegend vertreten ist. 



Digitized by 



Google 



^mam^^^mtm^^imim.ammmt^i^m^^^m^t^K^fpB i in 



Die Konsum steuern im OsterreicIiisch-nngaTischen Aasgleich. 25 

Das sind die allgemeinen Schwierigkeiten. Die beiden Staaten konnten 
trotzalldem in verhältnismäßig nicht allzu langer Zeit zu Gestaltungen der 
Konsumsteuern gelangen, die als rationell gelten können. Die Einbeziehung 
der auf diese Abgaben bezüglichen Fragen in die Ausgleichsverhandlungen 
hat verschiedene Gründe. Änderungen in der Bestreitung der Bestitutionen, 
Bonifikationen, dann die Ausdehnung des Überweisungsverfahrens fanden in 
den Ausgleichszeiten statt; es sind damit Verschiebungen verbunden, indem 
gegenüber dem überkommenen Zustand ein Teil zugunsten des andern 
finanziellen Nachteil erleidet; wenn bis zum Ausgleich gewartet wird, läßt 
sich das notwendige Äquivalent leichter finden; auch wird vor dem Zeit- 
punkte, wo die Gleichartigkeit der Eonsumsteuern neuerlich zu vereinbaren ist^ 
der Teil, dem die Einbuße zugemutet wird, kaum auf eine Änderung ein- 
gehen. Auch meritorische Neuordnungen dieser Abgaben fanden während 
und im engen Anschluß an Ausgleichszeiten statt: es ergab sich eben mehr 
und mehr von selbst, Wünsche solcher Art erst in der Epoche zur Er- 
örterung zu stellen, die ohnehin Verhandlungen der beiden Regierungen 
gewidmet ist; es spricht dafür auch die Erwägung, daß diese Seite der 
Materie nach ihrer Beschaffenheit richtigerweise von häufiger Änderung 
der Bestimmungen verschont bleiben soll. Wir hatten übrigens auch einen 
Fall, wo die Reform der Eonsumabgaben selbst Eompensationsobjekt für 
die veränderte Verteilung der Restitutionen war. 

Die beiden Staaten traten in die Zeit nach dem ersten Ausgleich mit 
irrationellen Bestimmungen bezüglich der Zucker- und der Branntweinsteuer, 
die staatsfinanziell unzureichend, jedoch den betreffenden Produktionszweigen 
•sehr förderlich waren. Die Zuckerindustrie war in östeiTeich, die Brannt- 
weingroßindustrie in Ungarn stärker vertreten. Die österreichische Regierung 
hat von vornherein die Reform dieser Steuern angestrebt, die besonders bei 
der Zuckersteuer nach der Sachlage nur allmählich zur richtigen Form 
führen konnte; aber ohne Erfolg, da die ungarische Regierung die Zustim- 
mung versagte. Sie hat sie erst bei der zweiten Ausgleichs Verhandlung 
gegeben und bis dahin gewartet, um sie bei der Erlangung einer veränderten 
Bestreitung der Steuerrestitutionen als Eompensationsobjekt zu verwerten. 
Späterhin konnten die Reformen leichter vereinbart werden, und schon im 
Jahre 1888 waren befriedigende Gestaltungen der beiden Steuern erreicht, 
die freilich nicht bloß im staatsfinanziellen, sondern besonders auch im volks- 
wirtschaftlichen Interesse Ungarns lagen. 

Die Feststellung des Münzwesens und des Geldfußes ist gleichfalls 
eine nach gleichartigen Grundsätzen zu ordnende Angelegenheit. Die Währungs- 
reform wurde von beiden Staaten außerhalb der Ausgleichszeit, 1892, begonnen. 
Es fehlt nicht nur ein Grund, diese Aktion in die Ausgleichszeit zu ver- 
legen, sondern es war im Gegenteil richtig davon abzusehen, weil damit 
ein Problem auf die Tagesordnung gestellt wurde, das mit Recht die Auf- 
merksamkeit des Parlamentes und der Öffentlichkeit lange Zeit hindurch 
in Anspruch nahm. Die Bestimmung des Zeitpunktes für die weiteren Schritte 
des allmählich zu vollziehenden Überganges zur Goldwährung geschieht allein 



Digitized by 



Google 



26 Zackerkandl. 

nach der Natur der Sache und die Ausgleichszeiten haben darauf keinen 
Einfluß. Anläßlich der Ausgleichsverhandlungen der Jahre 1895 bis 1897 
wurden auch bezüglich der Währungsreform Vereinbarungen getroffen. Das 
erklärt sich aus der Verknüpfung der österreichisch-ungarischen Bank mit 
dieser Angelegenheit; die beiden Begierungen strebten die weitere Förderung 
dieses großen Werkes an und nahmen dabei sowohl wieder die Mitwirkung 
der Bank bei der Einziehung der Staatsnoten, wie die Anpassung ihres Oe- 
schäftsbetriebes und ihrer Einlösungsmittel an die neuen Verhältnisse in Aus- 
sicht. Über diese Fragen wurden anläßlich der Beratungen über Verlängerung 
des Ende 1897 ablaufenden Bankphvilegiums Verständigungen erzielt und die 
fiegierungen haben dann die auf die Währungsangelegenheit bezüglichen Ent- 
würfe zusammen mit denen wegen Fortdauer des Privilegiums den Abgeordneten- 
häusern vorgelegt. Bei den Ausgleichsverhandlungen des Jahres 1902 bildete 
die Aufnahme der Barzahlungen durch die Bank den Gegenstand der Verein- 
barungen der beiden Begierungen. Ungarn trat bekanntlich fttr die Be- 
schleunigung dieser Aktion ein. 

Die letzten Erörterungen betrafen Fragen, bei denen die ein- 
verständliche Behandlung im Gesetze vorgeschrieben ist; es wird aber auch 
bei Angelegenheiten, von denen das nicht gilt, mit Vereinbarungen, die 
wann immer getroffen werden könnten, bis zur Ausgleichszeit gewartet So 
hat das Ministerium Eörber mit dem Ministerium Sz^U anläßlich der Be- 
ratung der Ausgleichsangelegenheiten sich über Abmachungen verständigt, 
die sich auf Steuern beziehen, bei denen eine gleichartige Behandlung nicht 
eintritt; sie betrafen die Besteuerung der den Geschäftsbetrieb auf beide 
Staatsgebiete ausdehnenden Unternehmungen, ferner u. a. die der Gehalte 
und Buhegehalte gewisser Angestellter und Pensionisten der staatlichen 
und öffentlichen Behörden, die beiderseitigen Bentensteuem und die Auf- 
hebung der ungarischen Dampfschifftransportsteuer. Es ergeben sich in jedem 
Teile auch bezüglich der Gebiete, die jeder Staat selbständig ordnet, 
Wünsche und Beschwerden betreffend die im andern Staate geltenden Ge- 
setze, Verordnungen, Kommunikationen usw., denen durch Änderungen dieser 
Normen, durch neue Vorschriften und anderweitige Veranstaltungen ent- 
sprochen werden könnte. Die intensiven Verhandlungen der beiden Begierungen 
in der Ausgleichszeit legen den Gedanken nahe, auch derartige Fragen 
auf die Tagesordnung zu stellen; dazu kommt in solchen Fällen noch ein 
Umstand: auf den Gebieten, wo jeder. Staat selbständig vorgeht, sind 
Kompensationen die Begel; die Ansammlung der Wünsche auf jeder Seite 
während der Ausgleichszeit erleichtert, weil die Kompensationsobjekte zahl- 
reicher sind, zum mindesten einen teilweisen Erfolg. 

Das waren bisher die bei den Ausgleichs Verhandlungen vorkommenden 
Angelegenheiten; beim jetzigen Ausgleich ist es trotz der veränderten Ver- 
hältnisse im ganzen nicht anders. Man wird die Beitragsleistung zum ge- 
meinsamen Aufwand festzusetzen haben: an Stelle des Zoll- und Händels- 
bündnisses soll ein Handelsvertrag abgeschlossen werden, er wird aber in 
vielen Punkten dasselbe regeln wie die Zoll- und Handelsbündnisse. Be- 



Digitized by 



Google 



Die Eonsnmsteuero im Osterreicbisch-aDgarischen Ausgleich. 27 

züglich der Konsumabgaben wünscht Ungarn die Beseitigung der Gleich- 
artigkeit, man wird also über diese selbst und unter Umständen über die 
Durchführungsart sich verständigen. Bei der Notenbank ist zu entscheiden, 
ob es bei der gemeinsamen Bank verbleiben soll oder nicht; dazu treten 
dann Verhandlungen über die Konversion der einheitlichen Staatsschuld, 
über Eisenbahnbauten u. dgl. mehr. 

Es sind also staatsfinanziell und volkswirtschaftlich sehr wichtige 
Fragen, die bei den Ausgleichsverhandlungen geordnet werden. Die Bevöl- 
kerungen sind am Ausgang nicht nur materiell, sondern auch in ihrem 
Selbstgefühl beteiligt. Sie wissen, welche Fragen zur Erörterung stehen und 
sind über deren Bedeutung sowie über die erwünschte Lösung durch die 
Presse, Flugschriften, politische Beden u. dgl. informiert, und ein Ergebnis, 
das demnach als ungünstig gilt, wird als Niederlage aufgefaßt. Die Häufung 
der zu erörternden Fragen zur Ausgleichszeit wurde erklärt; sie erschwert 
freilich den Abschlul}, ist aber in gewissem Sinne erwünscht, weil viel er- 
ledigt werden kann. Es ist natürlich, dafi jede der beiden Begierungen für 
den ganzen Komplex der vorkommenden Fragen in den entsprechenden 
Phasen der Verhandlungen eine Bilanz der staatsfinanziellen und volkswirt- 
schaftlichen EiTungenschaften und Zugeständnisse zieht, die nach den möglichen 
Vereinbaiiingen sich ergeben würden, und sich nach Abwägung aller einzelnen 
Punkte entscheidet. Die Vielzahl der Fragen schiebt natürlich die Verständigung 
hinaus und diese Verzögerung macht die Bevölkerungen ungeduldig, zumal 
die Verhandlungen, deren Gegenstände bekannt sind, immer von den gegen- 
sätzlichen lebhaften Kommentaren der Politiker und der Presse beider Teile 
begleitet sind; namentlich stellt die letzte, durch ihre abnorm lange Dauer 
und ihre Wandlungen gekennzeichnete Ausgleichsepoche die Geduld auf eine 
harte Probe. 

3. Die Restitutionen. 

In der ersten Hälfte des Jahres 1873 bereits wurden in Ungarn Zweifel 
an der Nützlichkeit eines Zoll- und Handelsbündnisses mit Österreich aus- 
gesprochen und das Abgeordnetenhaus beschlofi eine Prüfung durch Sach- 
verständige darüber, ob dieser Vertrag nicht nachteilig ffir Ungarn sei und 
Bestimmungen enthalte, die im Interesse des Landes zu ändern wären. Die 
Frage wurde im Abgeordnetenhause von der Opposition aufgeworfen, die, 
von vornherein Gegnerin der Ordnung des Jahres 1867, die Bevölkerung 
von deren Nachteilen, wie das überall bei der Opposition üblich ist, durch 
einseitige und übertriebene Darstellungen zu überzeugen suchte. Die äußerste 
Linke, die, nachdem die Partei Tisza Begierungspartei geworden war, diesen 
Kampf gegen die siebenundsechziger Gesetze allein weiterführte, hatte im 
Abgeordnetenhause doch immer nicht wenige Vertreter, trotz der Wahlkünste 
der Regierung und ihrer Partei und trotzdem der Schwärm derjenigen, die 
den Mantel nach dem Winde drehen, sehr groß ist. Diese Opposition hatte, 
wenn sie auch keine lebensfähige Politik vertrat, stets stärkeren Anhang im 
Lande: ihre staatsrechtliche Skrupulosität und ihr Streben. nach Erreichung 



Digitized by 



Google 



28 Znckerkandl. 

voller Staatlichkeit schmeicheln der Bevölkerung. Die Regierung, der sie oft 
genug unangenehm war, mußte mit ihr rechnen. 

Bei jenen Umfragen wurde vereinzelt die Idee des ungarischen selb- 
ständigen Zollgebietes vertreten. Man wies darauf hin, daß beim gemein- 
samen Zollgebiet das ungarische Gewerbe keinen Schutz finde, indem die 
Grenzzölle nicht gegen den Hauptkonkurrenten, die österreichische Industrie, 
wirken, gegen deren Übergewicht aber gerade ein Schutz nötig sei, der wieder 
nur beim selbständigen Zollgebiet erzielbar wäre. Die Gemeinsamkeit des Zoll- 
gebietes schafTe für Ungarn bei den Yerzehrungssteuem Nachteile: die 
Zucker-, Branntwein- und Biersteuer werden bei der Produktion eingehoben; 
wenn nun ein in dem einen Staatsgebiet produzierter Artikel im andern 
verbraucht wird, so ersetzt infolge der Überwälzung der Steuer im Preise der 
Konsument dem Produzenten die von diesem an die Staatskassa des andern 
Staatsgebietes gezahlte Steuer. Da die Zucker- und Bierindustrie in Österreich 
viel entwickelter sind als in Ungarn, und selbst beim Spiritus in manchen 
Jahren die österreichische Produktion größer ist, als die ungarische, so liege 
es auf der Hand, daß die ungarischen Konsumenten einen großen Teil der 
Yerzehrungssteuem nach Österreich bezahlen. Dazu trete der Nachteil, den 
Ungarn bei den Steuenückvergütungen erleide, die besonders bei der Zucker- 
industrie hohe, steigende Beträge ausmachen.^) 

Die Idee der Errichtung eines selbständigen ungarischen Zollgebietes 
fand damals im Lande kaum Anklang; die dargestellten finanziellen Momente 
wurden von der ungarischen Regierung wohl beachtet und sie gründete darauf 
ihre Ausgleichspostulate. Die ungarische Regierung forderte bei den zweiten 
Ausgleichsverhandlungen: ein Präzipuum von 4 Millionen Gulden wegen der 
Verzehrungssteuer, die Herabsetzung des ZoUtarites nach Maßgabe eines 
Sprozentigen Wertzolles und eine Korrektur der Restitutionsverteilung. Es 
war klar, daß nicht alles erreicht werden konnte, aber die Häufung der Forde- 
rungen erleichtert die Durchsetzung der wichtigsten. Auf die Neuordnung 
der Restitutionen fiel das Schwergewicht; der Rest sollte den Erfolg dabei 
erzielen helfen und konnte dann, vielleicht bis zum nächsten Ausgleich, ruhen. 
In der Tat hatte die Frage der Restitutionen beim damaligen Ausgleich eine 
große Bedeutung, während die übrigen Forderungen keinen Gegenstand parla- 
mentarischer Beratung bildeten. 

Diese Angelegenheit hat seinerzeit viel Staub aufgewirbelt; der Sach- 
verhalt ist ganz einfach. Die Branntwein-, Zucker- und Biersteuer wurden 
anläßlich der Produktion bemessen und bei der Ausfuhr der Produkte 
ins Ausland hatte die Rückvergütung der Steuern zu erfolgen. Die Brannt- 
wein- und die Zuckersteuer waren damals pauschaliert, das Erzeugnis über- 
traf quantitativ das zum Zwecke der Besteuerung gesetzlich angenommene, 
und die tatsächliche Steuerbelastung der Mengeneinheit war demnach geringer, 
als die vom Gesetz angenommene; da die bei der Ausfuhr zu erstattenden 
Sätze nach Maßgabe der angenommenen Steuerbelastung bemessen waren, 

^) ▼. Matlekovits, Die Zollpolitik der Osterr.-ungar. Monarchie von 1850 bis znr 
Gegenwart. Budapest, 1877, S. 215 ff. 



Digitized by 



Google 



Die KoDSumsteuem im Osterreichisch-üDgarischen Ausgleich. 29 

SO erhielt man bei der Ausfuhr für die Mengeneinheit als Steuererstattung 
mehr, als man an Steuer bezahlt hatte. Im Bestitutionssatze steckte also 
eine Exportprämie, die natürlich die Wirkung der Exportsteigerung hatte, 
doch entwickelte sich bloß beim Zucker starke Ausfuhr, beim Branntwein 
war sie nicht sehr erheblich. Die Biersteuer war ganz anders eingerichtet 
als die beiden erwähnten Steuern, es gab dabei keine Exportprämie. 

Die Pauschalierung bei der Branntweinsteuer traf nach dem Gesetze 
vom 18. Oktober 1865, B.-G.-B1. Nr. 104, die größeren Brennereien, nämlich 
die, welche Gärgefäße von einem Gesamtrauminhalt von mindestens 80 nieder- 
österreichischen Eimern besaßen; sie erfolgte nach dem dritten Teil des Gär- 
raumes, und indem eine Alkoholausbeute von 6Vs Prozent aus jedem Eimer 
dieses Kauminhaltes für jeden Betriebstag angenommen wurde. Das Gesetz 
vom 18. März 1868, B.-G.-B1. Nr. 24, bestimmte, daß Brennereien, welche 
weder mehlige Stoffe noch Zuckermelasse verarbeiten, dann jene, welche 
solche Stoffe verarbeiten, aber mit dem Gesamtrauminhalt der Gärgefäße 
hinter 30 Eimern zurückbleiben, der Abfindung, eventuell der Maischraum- 
besteuerung nach früheren Vorschriften unterliegen; bei den übrigen Brenne- 
reien (sowie bei Bübenbrennereien mit einem Gesamtgärraum von 30 Eimern 
oder mehr) wurden durch Gesetz vom 8. Juli 1868, B.-G.-Bl. Nr. 90, die 
angenommene Gärdauer herabgesetzt und die angenommenen täglichen Aus- 
beutesätze erhöht Der Steuersatz betrug nach Übergang zum metrischen 
Maß- und Gewichtsystem 10*7 kr. pro Hektolitergrad und ebenso hoch war 
der Restitutionssatz. Trotz der Steigerung der gesetzlich angenommenen 
Ausbeutesätze ergab sich eine Exportprämie; die Ausfuhr war indessen über- 
haupt und im Verhältnis zum Gesamtprodukt nicht sehr erheblich; im Jahre 1875 
z, B. wurden in Österreich- Ungarn 284 Millionen Alkoholeimergrade bei der 
Besteuerung als produziert angenommen, der Export betrug 122 Millionen 
Eimergiade. 

Die Pauschalierung bei der Zuckersteuer wurde durch das Gesetz vom 
18. Oktober 1865, B.-G.-B1. Nr. 105, eingeführt; es wurde mehr Rübe ver- 
arbeitet und aus der Rübenmenge mehr Zucker gewonnen, als das Gesetz 
annahm. Für die Fabriken, welche den Saft mittels Pressen gewinnen, war 
in dem erwähnten Gesetze eine feste Skala der Steuerbemessung normiert. 
Dieser gesetzliche Maßstab, von vornherein unrichtig, wurde immer weniger 
zureichend, so daß die Unterschiede zwischen der wirklichen Leistungs- 
fähigkeit der Saftpressen und dem gesetzlichen Ausmaß ihrer Leistungs- 
ßhigkeit im Jahre 1877 in einigen Rübenzuckerfabriken sogar nahezu lOOProz. 
der pauschalweise versteuerten Rübenmengen erreichten. Für das Diffusions- 
verfahren, das mehr und mehr herrschend wurde, enthält das Gesetz keinen 
Maßstab und die Pauschalierung erfolgte für jede Erzeugungsperiode, aber 
die Annahmen der Rübenmengen, die täglich verarbeitet werden können, 
blieben hinter der Wirklichkeit immer zurück. Der Steuersatz betrug seit 
Einführung der neuen Maße und Gewichte 73 kr. für den metrischen Zentner 
frischer Rübe und die Restitutionssätze stellten sich auf 9 fl. 10 kr. und 
11 fl. 18 kr. Unter diesen Umständen steckte im Restitutionssatze eine 



Digitized by 



Google 



30 Znckerkandi. 

Prämie.^) Die Zuckerausfuhr wurde denn auch stimuliert, sie war sehr er- 
heblich und steigend. 

Ganz anders waren die Zustände bei der Biersteuer; hier gab es keine 
Pauschalierung, sondern die Bierwürze wurde nach Menge und Eitraktgehalt 
besteuert; es bestand nicht nur keine Ausfuhrprämie, den Exporteuren wurde 
sogar nicht einmal die bezahlte Steuer ganz wieder erstattet.^) 

Die Restitutionen erfuhren nach dem ersten Ausgleich eine starke Er- 
höhung. Bei der Spiritusausfuhr stiegen sie von 346.746 fl. im Durchschnitt 
der Jahre 1860 bis 1867 auf 1,070.990 fl. im Durchschnitt der Jahre 1868 
bis 1877; viel erheblicher war die Zunahme bei der Zuckerausfuhr. Die 
erste hohe Bestitutionsziffer kommt in der Erzeugungsperiode 1864/1865 
vor mit 2,016.462 fl. und sie betrug in den beiden folgenden Erzeugungs- 
perioden 744.092 fl. und 2,669.610 fl.; für die Jahre 1860 bis 1867 ent- 
fallen, da solche Restitutionen nur in 6 Jahren vorkamen, nach 6jährigem 
Durchschnitt 917.137 fl. auf ein Jahr; für die Erzeugungsperioden 1867/1868 
bis 1876/1877 resultiert ein weit höherer jährlicher Durch schnittsbetrag an 
Steuerrückvergütungen, nämlich 5,872.278 fl.; in der Erzeugungsperiode 
1875/1876 beti-ugen die Restitutionen 9,472.991 fl. Die Rückvergütungen 
bei der Bierausfuhr betrugen im Durchschnitt der Jahre 1868 bis 1877: 
349.715 fl. 

Die Restitutionen wurden aus den Zolleinnahmen bestritten und ver- 
minderten die zur Deckung des gemeinsamen Aufwandes verwendbare Rein- 
ertragssumme des Zollgefälles. Der Betrag, um den die Restitutionen das 
Reinerträgnis des Zollgeßllles mindei*ten, war von den beiden Staaten im Ver- 
hältnisse der Quote aufzubringen; die Restitutionen wurden also effektiv von 
den beiden Staaten nach dem Quotenverhältnis getragen. 

Die hohen Restitutionen bedeuteten zunächst eine starke Reduktion des 
Ertrages der betreffenden Eonsumsteuer; der Umstand, daß sie aus den 



^) Es ist nicht ohne Interesse, eine Berechnung ihrer Hohe ans jener Zeit kennen 
zu lernen; sie wurde einem parlamentarischen Berichte des damaligen Ahgeordneten 
Eduard Sueß entnommen: die per metrischen Zentner Rohzucker restituierte Summe von 
9 fl. 10 kr. ergibt (bei der Bftbensteuer von 73 kr. pro 100 kg frischer Bäbe) die An- 
nahme, daß 12*4 Zentner Bube 1 Zentner Bohzucker ergeben, „w&hrend doch unter einiger- 
maßen günstigen Verhältnissen nicht mehr als ll'/^ oder 12 Zentner Biibe verbrancht 
werden, beim Export also etwa V2 Zentner Bäbe oder 37'5 kr. pro metrischen Zentner 
Bohzucker an Pr&mie bestehen. Diese Prämie überträgt sich selbstverständlich auf die 
Baffinade. Eine zweite geringere Prämie besteht auch für den Baffinadezucker aUein", 
denn die Differenz der Vergütungssätze entspricht dem gegebenen Bendement des Boh- 
Zuckers nicht mehr; dieses muß mit 82 Proz. mindestens angenommen werden, wonach 
sich höchstens eine Bestitution von 11 fl. 09 kr. für Bafflnade ergeben würde. (Beilagen 
zu den stenogr. Protok. des Abgeordnetenh., 8. Session, Nr. 720.) 

2) Das Finanzministerium erklärte den Anspruch auf Bäckyergütung der Tollen, 
bei der Bierproduktion entrichteten Verzehrungssteuer für prinzipiell- berechtigt, dem 
auch Folge gegeben werden wurde, „wenn nicht das Bedenken bestände, daß bei Er- 
füllung dieses Wunsches mehr restituiert würde, als bei der Produktion in der Tat be- 
zahlt worden ist". (Siehe Beilagen zu den stenogr. Protok. des Abgeordnetenh., 9. Session, 
Nr. 809.) 



Digitized by 



Google 



Die Eonsumsteuern im Osterreichisch-imgarischen Aasgleich. 31 

gemeinsameu Einnahmen bestritten warden, die Eonsumsteuer nach tlem 
Standorte der Produktionsbetriebe dem Staatsschatze des einen oder andern 
Staates zufloß, macht keinen Unterschied, denn man berechnet richtig das 
Erträgnis einer Steuer, wenn man von der Bruttoeinnahme auch die Bück- 
Tergfitungen bei der Ausfuhr abzieht Wird die Rechnung so aufgestellt, so 
resultiert für Österreich als jährlicher Beinertrag aus der Zuckersteuer im Durch- 
schnitt der Jahre 1868 bis 1877 der Betrag von 5,400.000 fl., während Ungarn in 
deraelben Epoche in jedem Jahre durchschnittlich an Restitutionen der Zucker- 
steuer um 980.000 fl. mehr trug, als es an dieser Steuer eingenommen hatte. 
Diesem Übelstand kann durch eine Änderung der Besteuerung bis zu einem 
gewissen Grade begegnet werden. 

Während die Bestitutionen beide Staaten im Quotenverhältnisse be- 
lasteten, standen die Ausfuhrmengen der beiden Staaten nicht im Quoten- 
verhältnisse zueinander; beim Zucker betraf die Ausfuhr in weit über- 
wiegendem Ausmaß österreichisches Produkt; das war eine ständige Er- 
scheinung, begi*ündet in der günstigeren Lage der österreichischen Fabriken 
für die Ausfuhr nach dem Westen und in dem besseren Rohstoff. Bei 
der Branntweinsteuer war der österreichische Anteil an der Gesamtausfuhr 
geringer, beim Bier, wo es sich um geringfügigere Beträge handelte, wieder 
erheblich höher als die Quotenziffer (68*4 Proz.). Es wurde erwähnt, daß 
der Restitutionssatz bei der Zucker- und Branntweinausfuhr aus zwei Ele- 
menten bestand, aus der Vergütung der vom exportierten Quantum wirklich 
entrichteten Steuer und einer Aufzahlung, der Exportprämie. Soweit nun der 
prozentmäfiige Anteil des einen Staates am Gesamtexport beider Staaten 
größer war, als der Prozentsatz seiner Quote, mußte der andere Staat die 
Steuer rückvergüten, die der erstere Staat empfangen hatte, und überdies 
die, die Konkurrenzfähigkeit der im andern Ländergebiete produzierten Ware im 
Auslande steigernden Exportprämien bezahlen. In Wirklichkeit ergaben sich fol- 
gende Ziffern: berechnet man, wieviel jeder Staat von den Restitutionen wirklich 
trug, und dann, wieviel er davon zu tragen gehabt hätte, bei jedem Steuerzweig 
nach dem Verhältnis der dabei erzielten gesamten Bruttosteuererträgnisse, so 
ergibt sich für östen-eich im Durchschnitt der Jahre 1868 bis 1877 bei der 
Branntweinsteuerrestitution eine Mehrlast im Betrage von 160.231 fl., dagegen 
für Ungarn bei der Biersteuerrestitution eine jährliche Mehrlast von 88.271 fl. 
und bei der Zuckersteuer eine Mehrlast von 1,425.613 fl. Bei allen drei Steuer- 
zweigen resultiert eine Mehrlast Ungarns im Jahresbetrage von 1,853.653 fl.^) 
Vergleicht man die wirkliche, also die quotenmäßige Belastung durch die Resti- 
tutionen mit der, die sich ergeben hätte, wenn jeder Staat die Restitutionen 
allein für die eigene Ausfuhr getragen haben würde, so resultiert für denselben 
Zeitraum eine jährliche Mehrlast Ungarns von 1,480.000 fl.; d. h. Ungarn 
hat bei der quotenmäßigen Verteilung um diesen Betrag jährlich mehr gezahlt, 
als es bei der andern Bestreitungsart zu zahlen gehabt hätte. 

^) Die Bruttoeinnahmen Österreichs und Ungarns in der Zeit von 1868 bis 1877 
verhalten sich bei der Branntweinsteuer wie 55*47 : 44*53, bei der Bierateuer wie 
94-21 : 5-79 und bei der Zuckersteuer wie 90-80 : 9-20. 



Digitized by 



Google 



32 Zuckerkandl. 

Beim zweiten Ausgleich verständigten sich die beiden Begienugen 
über eine Änderung der Bestimmungen betrefifend die Bestitutionen, die 
dann auch in das Gesetz übergegangen ist (Gesetz vom 27. Juni 1878, 
B.-G.-BL Nr. 61). Denmach waren die Steuerrestitutionen für die über die 
gemeinsame ZoUinie ausgeführten versteuerten Gegenstände aus den Zoll- 
einnahmen zu bestreiten, die Belastung jedes der beiden Beichsteile bezüglich 
dieser Bestitutionen wird aber in der Art durchgeführt, daß jeder von den 
jährlichen Bestitutionen bei jedem Steuerzweige eben so viele Prozente zu 
tragen hat^ als sein Anteil an dem von beiden in dem betreffenden Steuer- 
zweige in demselben Jahre erzielten Bruttoerträgnis Prozente des letzteren 
ausmacht. Diese Verständigung wurde damals im Österreichischen Abge- 
ordnetenhaus in heftigster Weise bekämpft. Eine Prüfung aller Argumente, 
die in jenen aufgeregten Debatten vorgebracht wurden, ergibt wohl die Unhalt- 
barkeit des überkommenen Zustandes auf diesem Gebiete und die Bichtigkeit 
der Begierungsvorschläge' 

Es wurde bereits erwähnt, daß die Bestreitung der Bestitutionen aus 
den Zolleinnahmen als österreichischer Vorteil den österreichischen Nachteil 
aus der Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen mildern sollte; über das Gewicht 
dieses Vorteiles konnte man sich im Jahre 1867 ein klares Urteil bilden 
nach den seit 1860 bezahlten Bestitutionsbeträgen. Diese beliefen sich im 
Durchschnitte der Jahre 1860 bis 1867 auf 2*5 Millionen Gulden^); nun war 
im Jahre 1867 kein Anlafi gegeben, eine erhebliche ständige Erhöhung dieser 
Ziffer zu gewärtigen; sie bildete also die Grundlage der damals möglichen 
Bechnung, wonach sich für Ungarn eine beträchtliche jährliche Mfehrlast 
nicht ergeben konnte. Die weitere Gestaltung der Dinge hat ganz unerwartet 
Veränderungen gebracht, die von vornherein nicht in Bechnung gezogen 
werden konnten: die jährliche Mehrlast war beiläufig um eine Million 
Gulden höher, als sie im Jahre 1867 veranschlagt werden konnte. Es war 
ein Gebot der Billigkeit, sie zu beseitigen. Gewiß erwuchs für Österreich 
aus der veränderten Verteilung der Bestitutionen eine Neubelastung, aber 
bloß durch Wegfall des eben gekennzeichneten, ganz unerwartet eingetretenen 
finanziellen Vorteiles. Übrigens war die neue Abmachung für Österreich 
günstiger als die Verteilung der Bestitutionen nach der Ausfuhr, indem 
Ungarn in den folgenden Epochen bei der Hauptexportware, dem Zucker, am 
Export nicht in dem Maße, wie an der gesamten Steuereinnahme, beteiligt 
war; die Differenz berechnet sich bei den drei Artikeln für den Durchschnitt 
der Jahre 1878 bis 1887 mit 580.000 fl. jährlich. Es ist auch zu beachten, 
daß Österreich durch eine Beihe vorausgegangener Jahre auf Grund der 
früheren Ordnung der Bestitutionen fortgesetzt Minderbelastungen zu ver- 
zeichnen hatte. Man machte auch noch geltend, daß die Erhöhung der Finanz- 
zölle durch den Zolltarif vom Jahre 1878 die ungarische Beitragsleistung 
zum gemeinsamen Aufwand auf Kosten Österreichs vermindere. Das ist 
richtig, aber damals konnte von Seiten Ungarns mit einer gewissen Berech- 

^) Dabei warde als j&hrlicher Betrag der Zuckersteuerrestitutionen der hohe Durch- 
schnitt dieser Bestitutionszahlungen der Betriebsperioden 1864/65 bis 1866/67 eingesetzt. 



Digitized by 



Google 



Die EoDsumsteaern im österreichisch -ud garisch en Aasgleich. 33 

tigung eingewendet werden, dafi der Zolltarif im ganzen mehr im Interesse 
Österreichs als Ungarns aufgestellt worden sei. 

Im Zusammenhang mit der Neuordnung der Restitutionen wurde die 
Zucker- und Branntweinsteuer abgeändert. Das war die Bedingung der Zu- 
stimmung Österreichs zur neuen Bestitutionsverteilung, schon weil die resul- 
tierende Mehreinnahme neue Mittel zur Bestreitung der Neubelastung aus 
den Bestitutionen lieferte. Die Änderungen sind nicht grundsätzlicher Natur. 
Bei der Zackersteuer wurde zunächst die seit 1865 unverändert gebliebene 
Skala fQr die nach dem Prefiverfabren arbeitenden Fabriken aufgehoben und 
eine neue erhöhte Skala eingeführt (Gesetz vom 6. Juli 1877, R-G.-Bl. 
Nr. 67). Dann wurde mit Gesetz vom 27. Juni 1878, B.-G.-B1. Nr. 71, da 
die Pauschalierung aufrechterhalten blieb, mit Bflcksicht auf die ünberechen- 
barkeit der Restitutionsbeträge für einen sicheren, angemessenen Ertrag 
dieser Steuer vorgesorgt durch Kontingentierung; die pauschalierten Fabriken 
mußten für einen bestimmten Beinertrag aufkommen, der für die Betriebs- 
periode 1878/1879 mit 6 Millionen Gulden festgesetzt wurde und für jede 
folgende Betriebsperiode um je 500.000 fl. sich erhöhen sollte, bis 10,500.000 fl. 
erreicht sind, worauf im Wege der Gesetzgebung eine weitere Verfügung zu 
treffen sein würde. 

Auch bei der Branntweinsteuer verblieb es bei der Pauschalierung; 
das neue Gesetz vom 27. Juni 1878 (R.-G.-BI. Nr. 72) unterwirft die im 
Gesetz bezeichneten kleineren Brennereien der Pauschalierung nach der 
Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung oder der Abfindung. Die Zahl dieser 
Brennereien war sehr groß, aber ihre Steuerzahlimg minimal; in der Betriebs- 
periode 1881/1882 bezahlten 87.102 derartige Brennereien 203.459 fl. Brannt- 
weinsteuer. Die größeren landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien 
unterlagen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit des Maischraumes 
und nur fakultativ der Besteuerung nach dem wirklichen Erzeugnis nach 
den Anzeigen eines EontroUmeßapparates. Der Besteuerung nach der Leistungs- 
fähigkeit des Maischraumes waren unterworfen in der Betriebsperiode 1881/1882 
1058 Brennereien mit der Steuerleistung von 6,171.824 fl.; unter der fakul- 
tativen Besteuerung nach dem Erzeugnis befanden sich in derselben Betriebs- 
periode 84 Brennereien mit der Steuerleistung von 1,760.828 fl.^) Der Steuer- 
satz wurde auf 11 kr. hinaufgesetzt; die Ausbeuteziffem bei der Pauscha- 
lierung nach dem Maischraum erfuhren eine Erhöhung, doch wurde dabei 
den landwirtschaftlichen Brennereien ein Nachlaß von der Ausbeute von 20 
oder 10 Proz. gewährt. Die beiden neuen Steuergesetze bedeuten also nichts 
weniger als einen grundsätzlichen Fortschritt. 

4. Die Änderungen den Zucker- und Branntweinsteuer im Jahre 1888. 
Im Anschluß an den dritten Ausgleich vom Jahre 1887 wurden die 
Zucker- und die Branntweinsteuer einer radikalen Änderung unterzogen; das, 
was damals festgestellt wurde, gilt in der Hauptsache noch heute. Die 
Zuckersteuer war, wie dargestellt, pauschaliert, doch hatten sich die beiden 

*) Die Daten beziehen sich auf Österreich. 

Zaekerkandly Die KonsumBteaern im Osterreicbisch-angarischen Ausgleich. 3 



Digitized by 



Google 



84 Zuckerkandl. 

Staaten ein bestimmtes Erträgnis, das Kontingent, gesichert. Durch das 
Gesetz vom 18. Juni 1880, E.-G.-BL Nr. 74, wurde es für die Betriebs- 
periode 1880/1881 auf 10 Mill. Gulden erhöht, mit der Maßgabe, daß es mit 
jeder folgenden Betriebsperiode um 400.000 fl. so lange steigt, bis 12,800.000 fl. 
erreicht sein würden, worauf dann im Gesetzgebungswege weitere Vorsorge 
getroffen werden sollte. Der Steuersatz wurde auf 80 kr. für 100 Tcg frische 
Eübe hinaufgesetzt, ebenso erfuhren die Restitutionssätze Erhöhungen. Die 
beiden Gesetze, die die Kontingente festsetzten, waren Notbehelfe, um einen 
finanziellen Erfolg zu sichern, sie konnten und sollten nicht als meritorische 
Lösung dieser schwierigen Besteuerungsmaterie gelten; eine dauerhafte Ord- 
nung war also noch zu scbaflfen. Die Mängel der bestehenden waren allge- 
mein bekannt. Bei der Pauschalierung sind die Betriebe durch die Steuer 
ungleich belastet, je nach der Qualität der verwendeten Rübe und der Dif- 
fusionsgefäße. Die sogenannte Steuerersparung^) fiel in den einzelnen Fabriken 
sehr ungleich aus. Dazu traten Schwierigkeiten infolge der Kontingentierung; 
da die Pauschalierungsmaßstäbe sich in der Regel als ungenügend erwiesen, 



^) Die Steuerersparung bei den älteren Formen unserer Branntwein- und Zucker- 
steuer resultierte daraus, daß das der Besteuerung zugrunde gelegte Quantum an Erzeug- 
nissen geringer war. als das wirkliche. Diese Divergenz kann in sehr verschiedener Weise 
zustande kommen. Das Gesetz nimmt z. B. (die Ziffern sind willkürlich gewählt) für 
jedes Hektoliter des Raaniinhaltes der Gärgefäße eine tägliche Ausbeute von 3 Liter 
Alkohol an, die wirkliche Ausbeute beträgt aber 6; oder, bei der pauschalierten Rüben- 
steuer wird angenommen, daß aus 12 Zentner Rübe 1 Zentner Zucker gewonnen werden 
kann, es genügen jedoch 10; oder die angenommene Zahl der täglichen Füllungen der 
Diffusionsapparate wird in Wirklichkeit übertroffen, oder es wird die in diesen bei 
jeder Füllung unterzubringende Rübenmenge zu niedrig angenommen. Die Ziffemansätze 
werden im Laufe der Zeit gesteigert,, um sie der Wirklichkeit näher zu bringen, aber so 
lange sie mit dieser nicht übereinstimmen, besteht jene Divergenz. Es ergibt sich daraus, 
daß die wirkliclie Steuerbelastung der besteuerten Artikel geringer ist, als die gesetzlich 
angenommene: das Gesetz will '. B. den Zentner Zucker mit 9 fl. 60 kr. treffen und be- 
steuert demnach den Zentner Rübe mit 80 kr., da aber aus 12 Zentner Rübe 1*2 Zentner 
Zucker gewonnen werden, ist der Zentner Zucker mit 8 fl. belastet; die Steuerbcl astung 
ist also eine andere, als die vom Gesetz gewollte. Eine finanzwirtschaftliche Wirkung 
dieses Zustandes ist, daß die produzierte Menge des besteuerten Artikels steigt, ohne 
daß die Steuereinnahme zunimmt; in dem erwähnten Beispiele erhöht sich die Zucker- 
produktion um 20 Proz., ohne daß die Steuerdaten von dieser Tatsache etwas verraten. 
Wird der Artikel ins Ausland ausgeführt, so kann bei steigendem Export die Steuereinnahme 
durch die, nach der angenommenen Steuerbelastung bemessenen, Restitutionen mehrund mehr 
aufgezehrt werden. Neben den finanzwirtschaftlichen sind auch die volkswirtschaftlichen 
Wirkungen der Steuerersparung zu beachten; die Differenz zwischen der angenommenen 
und wirklichen Steuejrbelastung (1 fl. 60 kr. in unserem Beispiele), kann im Preise des 
Produktes ganz oder teilweise dem Verkäufer zugute kommen; eine nähere Ausführung, 
beim Zucker sehr einfach, beim Branntwein etwas umständlicher, muß hier unterbleiben. 
Das Streben, diesen Gewinn zu behaupten und zu erhöhen, wirkt auf die Produktion in 
mannigfacher, günstiger und ungünstiger Weise zurück: in Form der Beschleunigung 
des Gärverfahrens, der Anschaffung von dem Zweck immer besser entsprechenden Werks- 
einrichtangen der Zuckerfabriken, in der Steigerung der Zuckerhältigkeit der Rübe u. dgL ra. 
Eine Folge des Gewinnes ist die Vermehrung der produzierten Menge, unter Umständen 
Überproduktion. 



Digitized by 



Google 



Die Konsumsteuern im Osterreichisch-nngariBchen Ausgleich. 35 

um den garantierten Reinertrag zu erzielen, mußten sehr erhebliche Nach- 
zahlungen der Betriebsinhaber erfolgen, ein Zustand, der diesen schon aus 
dem Grunde sehr unerwünscht war, weil er eine genaue Vorausberechnung des 
£ostenpreises unmöglich machte. Unter solchen Umständen strebte die Industrie 
selbst den Übergang zur sogenannten Fabrikatsteuer an; das österreichische Ab- 
geordnetenhaus hatte schon im Jahre 1880 ihre Einführung von der Betriebs- 
periode 1886/1887 an gefordert und als die Regierung im Jahre 1887 und 
dann in einer abgeänderten Vorlage im Jahre 1888 diese Besteuerungsart 
akzeptierte, kam die neue Ordnung rasch und ohne erhebliche Schwierig- 
keiten zustande. 

Das Gesetz vom 20. Juni 1888, R.-G.-B1. Nr. 97, unterwirft der Steuer 
den aus der Fabrik oder dem Freilager in den freien Verkehr des Zollgebietes 
Obergehenden Zucker. Da die Restitutionen und damit die versteckte Ausfuhr- 
prämie entfielen, so wurden der Industrie^ um ihre Konkurrenzfähigkeit gegen- 
über der durch Prämien geförderten Industrie anderer Staaten zu erhalten, Ausfuhr- 
bonifikationen gewährt. Man berechnete damals die in den Restitutionssätzen 
enthaltenen Ausfuhrprämien auf 1 fl. 70 kr. für 100 Kilogramm Rohzucker und 
2 fl. 73 kr. für 100 Kilogramm raffinierten Zucker, die eingeräumte offene Boni- 
fikation betrug 1 fl. 50 kr., 1 fl. 60 kr. und 2 fl. 80 kr. für 100 Kilogramm Zucker 
je nach der Polarisation von unter 93 bis mindestens 88 Proz., von unter 99*5 
bis 93 Proz. und von mindestens 99*5 Proz. Sollte der Gesamtbetrag der Boni- 
fikationen für die Ausfuhr aus dem Zollgebiete in einer Erzeugungsperiode 5 Mill. 
Gulden übersteigen, so war der übersteigende Betrag von sämtlichen Unter- 
nehmern der Zuckererzeugungsstätten des Zollgebietes zu ersetzen. Die Ziffer 
erklärt sich in folgender Weise: man hatte berechnet, daß in den Betriebs- 
perioden 1882/1883 bis 1884/1885 durchschnittlich, auf Rohzucker reduziert 
3,106.326 Meterzentner exportiert wurden, was mit dem Satze der Export 
bonifikation für Rohzucker von 1*60 fl. multipliziert, rund 5 Mill. Gulden ergibt. 
Der Satz der Verbrauchsabgabe wurde mit 11 fl. für 100 Kilogramm festgesetzt. 
Man glaubte, daß derart eine erheblichere Preiserhöhung vermieden werden 
würde. Die Preisbildung des Zuckers erfolgte vor dem Gesetze aus dem 
Jahre 1888 im Inlande, das, wie erwähnt, in stärkerem Ausmaße Zucker 
exportierte, in der Weise, daß vom Weltmarktpreise die Transportkosten zum 
ausländischen Absatzort abgezogen und zum Rest der Restitutionssatz zuge- 
schlagen wurde; die Restitutionen wurden allerdings allein bei der Ausfuhr 
ausbezahlt, da jedoch kein Verkäufer im Inlande weniger zu nehmen brauchte, 
als er bei der Ausfuhr erhalten würde, und das war eben der Weltmarktpreis 
minus Transportkosten zum Absatzort plus Restitutionssatz, so wurde auch bei 
der im Inlande verkauften Ware der Restitutionssatz, also auch die Prämie, 
bezogen. Dieser hatte bis dahin 11 fl. 55 kr. für 100 Kilogramm Raffinade 
betragen; da nun zum Steuersatz von 11 fl. die Bonifikation von 2 fl. 30 kr. 
trat, so war eine Verteuerung, soweit diese Verhältnisse einwirken, um 
1 fl. 75 kr. für 100 Kilogramm Raffinade gegeben. 

In Verbindung mit der Umgestaltung der Steuer wurde eine Neuerung 
für den Zuckerverkehr zwischen Österreich, Ungarn und Bosnien und der 



Digitized by 



Google 



36 Znokerkandl. 

Herzegowina,^) und ebenso für den Branntweinverkehr geschaffen. Nach den 
älteren Gesetzen wurden die Zucker- und Branntweinsteuer wie auch die 
Biersteuer anläßlich der Produktion erhoben und die Steuern kamen dem 
Staatsschatze des Ländergebietes zu, in dem die Produktion erfolgt war, 
auch wenn die Ware im andern Ländergebiete zum Absatz gelangte. Als 
die Zucker- und Branntweinsteuer im Jahre 1888 dahin abgeändert worden, 
daß die Abgabepflicht immer oder zumeist durch den Übergang des Pro- 
duktes in den freien Verkehr des Zollgebietes gegeben war, brauchte soweit 
nichts geändert zu werden, als wieder der Staatsschatz des Ländergebietes, 
in dem die Produktion stattgefunden hatte^ die Steuer empfing, mochte auch 
das Produkt in den andern Staat gebracht werden. Anläßlich der Neu- 
ordnung der Steuern war zu entscheiden, was in dem Falle gelten solle, 
wenn «steuerbarer'^ Zacker oder Branntwein unversteuert aus der Pro- 
duktionsstätte oder einem Freilager des einen Ländergebietes in eine im 
andern Ländergebiete befindliche Produktionsstätte oder in ein dort be- 
stehendes Freilager gebracht und von da aus in den freien Verkehr des be- 
treffenden Ländergebietes gesetzt wird: wem die Steuer zukommen solle, 
dem Staatsschatze des Produktionsgebietes oder dem die Steuer einhebeoden 
Staatsschatze. Da nach den neuen Steuergesetzen die Abgabe dem Staats- 
schatze des Produktionsgebietes zukam^ auch wenn das Produkt in eines 
der anderen Ländergebiete verkauft wurde, so machte man bei diesem neuen 
Falle keine Ausnahme — im allgemeinen — und es wurde vereinbart, daß die 
eingehobene Steuer dem Ländergebiete, aus dem die Erzeugnisse stammen, 
vom Staatsschatze des empfangenden Ländergebietes zu vergflten ist. Sofern 
derart unversteuert übertragene Mengen ins Zollausland gebracht wurden, 
fand keine Steuereinhebung, folglich auch keine Steuervergütung an die 
Staatskassa des Produktionsgebietes statt. Das Zucker- wie das Branntwein- 
Steuergesetz beschränken sich aber nicht auf diese Anordnungen, sondern 
bestimmen, daß die Vergütung för unversteuert übertragene und dann in 
den freien inneren Verkehr tretende Erzeugnisse nur in dem Maße statt- 
findet, als ihre Menge grüßer ist, als die Menge der aus dem empfangenden 
Ländergebiet gegen Ausfuhrbonifikation über die ZoUinie ausgeführten Er- 
zeugnisse. Unter umständen bezog also der Staatsschatz des empfangenden 
Ländergebietes die Steuern von den in den anderen Ländergebieten pro- 
duzierten Konsumgegenständen. In dieser neuen Bestimmung liegt ein Ab- 
gehen von dem bis dahin ausnahmslosen Zustand, daß die Steuer dem 
Staatsschatz des Produktionsgebietes zukommt. 

Dieser Zustand beruhte nicht auf einer besonderen gesetzlichen An- 
ordnung, sondern ergab sich, bei bestehender Zollgemeinschaft der drei 
Ländergebiete, mangels anderweitiger Bestimmungen von selbst aus der 



^) Die Aufnahme dieser Gebiete in das gemeinsame Zollgebiet erfolgte durch 
Gesetz Tom 20. Dezember 1879, R.-G.-BL Kr. 186, aus welchem Anlasse das Tabak- 
und Salzmonopol eingeführt und bestimmt wurde, daß bezüglich der Konsumsteuem die 
in beiden Staaten der Monarchie bestehenden vereinbarten gleichartigen Gesetze und Ver- 
waltungsvorschriften zu gelten haben. 



Digitized by 



Google 



w^mmmmmg^mmggs^^^^m 



Die Konsumsteuern im österreichisch- ungarisch en Ausgleich. 87 

Einrichtung der genannten Steuern. Es hätte besonderer Gesetze bedurft, 
um eine andere Zuwendung der betreffenden Steuereinnahmen zu erzielen. 
Dasselbe gilt von der Bier- und Petroleumsteuer. Die erste ausdrückliche 
gesetzliche Anerkennung des Zustandes liegt in den erwähnten Paragraphen 
des Zucker- und des Branntweinsteuergesetzes aus dem Jahre 1888, und da 
wird er sogleich eingeschränkt. Die staatsfinanzielle Wirkung der neuen 
Ordnung tritt an Wichtigkeit zurück gegenüber der grundsätzlichen Bedeu- 
tung der vereinbarten Neuerung, daß die Konsumabgaben nicht mehr unter 
allen Umständen dem Produktionsgebiete zufallen, denn das war der erste 
Schritt zur vollständigen Beseitigung dieses Zustandes; die beiden Gesetze 
über die Zucker- und Branntweinsteuer haben aber überdies noch in anderer 
Weise die Erreichung dieses Zieles erleichtert, wie alsbald gezeigt werden wird. 

Es sei nur noch beigefügt, daß die neue Zuckersteuer in staatsfinan- 
zieller Beziehung die Erwartungen erfüllt hat: in der Betriebsperiode 1887/1888 
betrug das Beinerträgnis im österreichisch-ungarischen Zollgebiete 12*8 Mill. 
Gulden, dabei hatte die Bruttoeinnahme der Bübensteuer 25*8 Mill. Gulden 
erreicht und es mußten, .da die Bestitutionen sich auf 19 Mill. Gulden 
stellten, noch 6 Mill. Gulden nachgezahlt werden, um das Kontingent, eben 
jene 12*8 Millionen, voll zu machen; in den folgenden Betriebsperioden er- 
höhte sich jenes Erti-ägnis, nach Abzug der Bonifikationen, bei gleichbleibendem 
Steuersatz bis auf 82*6 Mill. Gulden in der Betriebsperiode 1895/1896. 

Die Beform betraf auch die Branntweinsteuer. Der Erfolg des Gesetzes 
aus dem Jahre 1878 war unbefriedigend. Zunächst in staatsfinanzieller Be- 
ziehung. Die Bruttoeinnahmen aus der Branntweinsteuer zeigten keine Er- 
höhung; im Jahre 1869 betrugen sie 14*4, im Jahre 1882 14*5 Mill. Gulden 
in beiden Staaten; die ganze bei der Besteuerung als produziert angenommene 
Menge Alkohol, in überwiegendem Ausmaße der Maischraumpauschalierung 
unterliegendes Erzeugnis, zeigt ebensowenig eine erheblichere Vermehrung; 
das wirkliche Erzeugnis war natürlich viel größer als das angenommene; 
auch die jährliche Mehi-produktion braucht, innerhalb bestimmter Grenzen, 
wegen der Steuerersparung aus den Besteuerungsdaten nicht hervorzutreten. 
In volkswirtschaftlicher Beziehung beklagte man in Österreich die starke 
Ungleichmäßigkeit der Steuer: die Steuerersparurfg wird in den großen 
Brennereien systematischer und mit mehr Erfolg betrieben, als in den 
übrigen, diese sind in ihrer Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt, und man 
erklärte 'eine gedeihliche Lage der landwirtschaftlichen Brennereien fflr aus- 
geschlossen, so lange die Steuerpauschalierung auch den Brennereien von 
größerem Betriebsumfang eingeräumt ist. 

Das Gesetz vom 19. Mai 1884, B.-G.-B1. Nr. 63, brachte eine gewisse 
Abhilfe. Es lag mehr im österreichischen als im ungarischen Interesse, denn 
die, in Ungarn erheblichere, Großindustrie wurde einer strengen Besteuerung 
unterworfen, während die kleineren, in Österreich stärker vertretenen Betriebe 
durch eine mildere Behandlung in ihrem Bestände gesichert werden sollten.^) 

^) Das Verhältnis tritt klar hervor aus den AlkoholmengeD, die in der ersten 
Betriebsperiode 1884/85 nach dem neuen Gesetz in Österreich und in Ungarn der Pauschar 



Digitized by 



Google 



38 Zackerkandl. 

Es führte die Produktbesteuerung auf Grund der Anzeige eines Kontroll- 
mefiapparates f&r landwirtschaftliche Brennereien, wenn der steuerbare Maisch- 
räum 50 Hektoliter, und fflr nicht landwiiischaftliche Brennereien, wenn er 
35 Hektoliter überstieg, obligatorisch ein; den ersterwähnten Brennereien 
wurde ein Steuernachlaß von 20 oder 10 Proz., den erwähnten, nicht land- 
wirtschaftlichen ein Nachlaß von 5 Proz, gewährt, je nachdem die durch- 
schnittliche Brantweinerzeugung fQr den Betriebstag nicht mehr betrug als 
SYj, 5 beziehungsweise 5 Hektoliter; die unter der Maischraumpauschalierung 
verbleibenden landwirtschaftlichen Brennereien erhielten einen Steuernachlafi 
von 25, 20 oder 10 Proz., je nach der Größe des zu versteuernden Maisch- 
raumes; bei diesen Brennereien trat eine Erhöhung der angenommenen Alkohol- 
ausbeute auf 572? 6V2 ^^* 7 Proz. ein. Für die kleineren Brennereien 
wurde die Steuer nach der Leistungsfthigkeit der Brennvorrichtung oder 
im Wege der Abfindung bemessen: man zählte solche in der Betriebsperiode 
1884/1885 in Österreich 36.572 mit einer Steuerieistung von 180.896 fl. 
Den der Produktbesteuerung unterworfenen Betrieben wurden weitere Be- 
günstigungen zugewendet: der zu versteuernde Alkoholgehalt des Produktes 
wurde mit 75 Grad festgesetzt („Annahme eines Durchschuittsalkohol- 
gehaltes^); da tatsächlich 92 Grad erzeugt wurden, so betrug die Steuer 
effektiv 8 fl. 96 kr. für das Hektoliter reinen Alkohol, statt Hfl. Dazu 
kommt, was gleichfalls voi-wiegend den größeren Betrieben günstig war, daß 
bei der Ausfuhr nicht nur 11 kr. pro Hektolitergrad vergütet wurden, also 
mehr als die entrichtete Steuer, sondern auch noch ein lOprozentiger Zuschlag 
für die durch Lagerung, Transport usw. entstehende Schwendung, was über 
den tatsächlichen Entgang hinausgeht. 

Bei dieser Ordnung blieb es nicht lange. Der Wunsch, die Brannt- 
weinsteuer für die Staatseinnahmen viel stärker auszunützen, führte zu der 
sehr tiefgehenden Reform durch das Gesetz vom 20. Juni 1888, R.-G.-B1. 
Nr. 95. Dieses unterscheidet zwei Branntweinsteuerformen: die Konsum- 
abgabe und die Produktionsabgabe. Die letztere gilt, unter Beibehaltung der 
Pauschalierung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung und der 
Abfindung, für die kleinen Eesselbrennereien, deren Zahl sehr groß und deren 
Steuerleistung verhältnismäßig gering ist (es waren in Österreich 42.728 Be- 
triebe in der Betriebsperiode 1888/1889 mit einem angenommenen Erzeugnis 
von 1,253.000 Hektolitergraden und einer Steuerleistung von 438.600 fl.), 
dann, unter Besteuerung des genau ermittelten Erzeugnisses, für Brennereien, 
welche Weinabfälle verarbeiten usw. (3 Betriebe mit einem Erzeugnis von 
91.000 Hektolitergraden und einer Steuerleistung von 32.000 fl. in der er- 
wähnten Betriebsperiode). Die übrigen Brennereien fallen unter die Konsum- 
abgabe; sie liefern den weit überwiegenden Teil des Steuerertrages: bei 
1118 Betrieben wurden in Österreich 1888/1889 von 630.684 Hektoliter 
reinem Alkohol 22,077.979 fl. als Eonsumabgabe bemessen. Die Bemessung 

lierung nach dem MaiBchraom und der Produktbestenerun^ unterworfen wurden; sie be- 
trugen bei der Pauschalierung: in Österreich 40*7, in Ungarn 17 und bei der Produkt- 
besteuerung: in Österreich 44 und in Ungarn 80*2 Mill. Hektolitergrade. 



Digitized by 



Google 



im^w^irmm^^^m^smmmK^j mwyt^^^'^KtmiKnmBmm^mmma^ä 



Die Konsamsteaern im österreichisch-ungariBchen Ausgleich. 39 

der Prodnttionsabgabe erfolgt anläßlich der Produktion; in den der Konsum- 
abgabe unterliegenden Betrieben wird das Erzeugnis mittels eines Kontroll- 
ineßapparates amtlich ermittelt, aber die Besteuerung hat zu erfolgen, so- 
bald das Fabrikat aus der amtlichen Kontrolle in den freien Verkehr des 
Zollgebietes übei-tritt. Die Konsumabgabe wurde nach dem deutschen Beispiel 
in zwei Steuersätzen festgestellt. Die Steuerreform verfolgte den Doppel- 
zweck; Erhöhung der Staatseinnahmen und Beseitigung der Überproduktion 
an Branntwein. So wurde denn eine Alkoholmenge festgesetzt, die jährlich 
von den unter die Konsumabgabe fallenden Brennereien zum niedrigeren 
Satz erzeugt werden darf, der 35 kr. für den Hektolitergrad betrug, während 
der höhere Satz sich auf 45 kr. stellte. Der Satz der Produktionsabgabe 
betrug gleichfalls 35 kr. Mit der Annahme des Kontingentes mit dem 
niedrigeren Steuersatz waren die selbständigen Kontingente Österreichs und 
Ungarns gegeben. Das Kontingent wurde für 10 Jahre auf 1,878.000 Hekto- 
liter für das gesamte österreichisch-ungarische Zollgebiet festgesetzt und 
für dieselbe Dauer die davon auf Österreich, Ungarn und Bosnien und die 
Herzegowina entfallenden Kontingente bestimmt: 997.458, 872.542 und 
8000 Hektoliter. Die Regelung der individuellen Verteilung der Alkohol- 
menge, die in je einem Ländergebiete von den unter die Konsumabgabe 
fallenden Brennereien zum unteren Satze dieser Abgabe in der Betriebs- 
periode erzeugt werden darf, nimmt das betreffende Ländergebiet selbständig 
im Gesetzgebungswege vor. Natürlich wurden die die Verbrauchsabgabe ent- 
haltenden Zollsätze entsprechend erhöht. Der Branntweinsteuer unterliegt nur 
der zum menschlichen Genuß im Inland bestimmte Branntwein. Bei dem 
Branntwein, der in Betrieben produziert wird, die der Konsumabgabe unter- 
liegen, findet bei der Ausfuhr über die Zollinie eine Restitution nicht statt, 
weil keine Besteuerung vorausgegangen war; anders bei dem Branntwein, der 
in Betrieben hergestellt wurde, die der Produktionsabgabe unterworfen sind; 
er ist von vornherein besteuert, ohne Rücksicht darauf, wo er verwendet 
werden soll, und wenn er exportiert wird, muß eine Steuervergutung ein- 
treten.^) Der Vergötungssatz ist nicht mit 35, sondern mit 177« ta". für 
den Hektolitergrad festgesetzt, in der Annahme, daß bei der Pauscha- 
lierung und Abfindung doppelt so viel als angenommen produziert wird. Da 
der Branntwein bis dahin eine versteckte Ausfuhrprämie hatte, so wurde, 
um den Export nicht zu unterbinden, eine Ausfuhrbonifikation gewährt; wie 
oben erwähnt, wurden fi'üher 12 fl. 10 kr. für 100 Hektolitergrade resti- 
tuiert, die Produktionsabgabe hatte rund 9 fl. betragen, so daß eine 
Prämie von 3 fl. 10 kr. resultierte; man ging nun auf 5 fl. für 100 Hekto- 
litergrade, doch durfte der Gesamtbetrag der Bonifikationen 1 Mill. Gulden 
in der Betriebsperiode nicht übersteigen. Man hielt sich dabei an den Durch- 
schnitt der Ausfuhrmengen der letzten 6 Jahre. Es wurde endlich auch für 



*) Der in einer der Produktionsabgabe unterworfenen Brennereien erzeugte Brannt- 
wein, dessen Alkoholmenge durch den Kontrollmeßapparat oder unter Anwendung eines 
Sammelgefäßes ermittelt wird, kann zum Behufe der Ausfuhr abgabefrei eingelagert 
werden. (§ 6 des Ges. vom 20. Juni 1888 und kais. Verordng. vom 17. Juli 1899.) 



Digitized by 



Google 



40 Zackerkandl. 

die unter die Eonsumabgabe fallenden landwirtschaftlichen Brennereien eine 
Entschädigung vorgesehen: sie hatten bis dahin Steuemachlässe gehabt und 
den Vorteil der Steuerersparung; nun wurden ihnen Bonifikationen für die 
aus der Erzeugungsst&tte ausgeführten Alkoholmengen gewährt, die je nach 
der durchschnittlichen Tagesproduktion (höchstens 7 Hektoliter) abgestuft 
waren. 

Die neue Branntweinsteuer war den unter die Eonsumabgabe fallenden 
Brennereien schon aus dem Grunde der starken Erliöhung des Steuersatzes 
unerwünscht Sie betrug bei den bis dahin der Fabrikatsteuer unterworfenen 
Brennereien etwas über 26 fl. und bei den Brennereien, bei denen die Pau- 
schalierung nach der Leistungsfähigkeit des Maischraumes statthatte, über 
30 fl. für das Hektoliter absoluten Alkohols. Diese Steuererhöhung mußte 
eine Preiserhöhung und in weiterer Folge eine Beduktion des Absatzes nach 
sich ziehen. Dazu kommt, daß bei den früher der Fabrikatsteuer unter- 
worfenen Betrieben „die Annahme eines durchschnittlichen Alkoholgehaltes" 
entfiel; die in die andere erwähnte Eategorie gehörigen Brennereien, die um 
mindestens 80 Proz. mehr produziert hatten, als angenommen worden war. 
büßten den dadurch gegebenen Vorteil ein. All das fällt indessen nicht ins Ge- 
wicht. Die Einführung der Eonsumsteuer war, ebenso wie der hohe Steuersatz 
Tollkommen richtig. Das Gesetz hat den erwarteten staatsfinanziellen Erfolg 
wirklich gehabt; der Bruttoertrag stieg in Österreich von 9-6 Hill. Gulden 
in der Betriebsperiode 1887/1888 auf 342 Mill. Gulden in der Betriebsperiode 
1896/1897. Unter der Geltung dieses Gesetzes haben sich die Produktion, 
die Ausfuhr und die abgabenfreie inländische Spiritus Verwendung gehoben. 

Es verdient hervorgehoben zu werden, daS der Übergang von der alten 
zur neuen Steuer für die österreichischen Brennereien erheblichere Schwierig- 
keiten und Nachteile mit sich brachte, als für die ungarischen, und zwar aus 
folgendem Grunde: in Ungarn war die Großindustrie auf diesem Gebiete 
stärker entwickelt als in Östeneich; ein viel größeres Quantum Alkohol 
als in Österreich, war dort unter die Produktbesteuerung nach dem Gesetze 
aus dem Jahre 1884 gefallen und die mit dieser Produktion beschäftigten 
Brennereien wurden durch den Übergang zur neuen Ordnung am wenigsten 
berührt. Die der Eonsumabgabe za unterziehenden, bisher nach dem Maisch- 
raum pauschalierten Brennereien, bei denen die Einführung der neuen Ord- 
nung einen Umsturz bedeutete, waren in Österreich viel stärker vertreten 
als in Ungarn.*) Auf der andern Seite muß betont werden, daß das neue 
Gesetz nach einer gewissen Richtung hin für Ungarn vorteilhafter war, als 
für Österreich, indem die Brennereien, die nach dem neuen Gesetze der 
Produktionssteuer unterliegen, die sogenannten Eesselbrennereien, in Ungarn 
ein viel größeres Alkoholprodukt aufweisen als die analogen Betriebe in 



*) Es wurden versteuert Hektolitergrade in der Betriebsperiode 188fi/1887 bei 

Pauschalienin^ nfech Produkt- 

dem Maieohraum besteuerung: 

in Österreich .... 47,388.732 35,972.105 

in Ungarn 18,421.487 64,900.679 



Digitized by 



Google 



Die Konsamsteoern im Österreichisch -ungarischen Ausgleich. 41 

Österreich.*) Diese BrennereieD genießen eine sehr starke Steuerersparung. 
Es wurde bereits erwähnt, daß, während der Steuersatz der Produktionssteuer 
35 kr. pro Hektolitergrad betrug, bei der Ausfuhr bloß ITVg kr. resti- 
tuiert werden; man ging davon aus, daß doppelt so viel, als angenommen, 
erzeugt wird. Das produzierte Quantum übertrifft aber das angenommene um 
weit mehr als das Doppelte, wie noch nachgewiesen werden wird. 

Das Branntweinsteuergesetz ist besonders bemerkenswert dadurch, daß 
es den ganz neuen Grundsatz innerhalb gewisser Grenzen zu verwirklichen 
sucht, die Deckung des Bedarfes jedes der drei Ländergebiete der eigenen 
Produktion zu sichern und damit auch zu erzielen, daß die Yerzehrungs- 
Steuer dem Eonsumtionsgebiete zufalle. Eine völlige Sicherung des hei- 
mischen Marktes fQr die heimische Produktion innerhalb des Kontingentes 
wurde indessen durch das Branntweinsteuergesetz nicht erzielt, und zwar 
aus verschiedenen Grfinden. Bei der Berechnung der Kontingente legte man 
Produktionsziffern zugi'unde, indem die vermutliche Erzeugungsmenge der 
unter die Produktionsabgabe und unter die Maischraumsteuer fallenden 
Brennereien im Durchschnitt der letzten 6 Betriebsperioden ermittelt wurde 
(das übrige Erzeugnis wurde nicht einbezogen), und zwar für Österreich 
und Ungarn, während die minimale Ziffer Bosniens und der Herzegowina 
wegblieb; von dem sich ergebenden Quantum zog man dann ab: als Export 
ins Zollausland, steuerfreie (gewerbliche) Verwendung und Konsumabnahme 
608.000 Hektoliter; die restlichen 1,878.000 Hektoliter wurden, nach Zu- 
weisung von 8000 Hektoliter an Bosnien und die Herzegowina auf Öster- 
reich und Ungarn nach dem Verhältnis verteilt, daß für jedes die jährliche 
durchschnittliche Erzeugungsmenge jener Epoche angesetzt und davon die 
Alkoholmenge abgezogen wurde, die durch den Export ins Zollausland und 
die steuerfreie (gewerbliche) Verwendung gegeben war. So gelangte man zu 
den Kontingenten 997.458 und 872.542 Hektoliter. Die Bechnungsergebnisse 
sind vielfach auf Schätzungen basiert. Die Kontingente umfaßten demnach 
auch jene Mengen, die jedes der Ländergebiete in der betreffenden Epoche 
in die anderen exportiert hatte, die Festsetzung der Kontingente ließ also 
diese Warenbewegungen, die darin resultierten, daß Österreich eine ständige 
starke Mehreinfuhr von Branntwein aus Ungarn hatte, unberührt. 

Dazu koitnmt, daß die Kontingente, wie sich herausstellte, zu hoch 
berechnet worden waren, so daß immer wieder Kontingentspiritus aus Öster- 
reich nach Ungarn und umgekehrt gebracht wird. In dem Zeiträume von 
1888 bis 1893 exportierte Österreich nach Ungarn 349.458 Meterzentner und 
importierte aus Ungarn 703.243 Meterzentner Branntwein verschiedener Art. 
Auf die Ergebnisse des Überweisungsverfahrens seit 1894/1895 wird noch 
eingegangen werden; nach der Zwischenverkehrsstatistik steht einer Ausfuhr 
Österreichs nach Ungarn im Zeiträume 1902 bis 1906 von 297.315 Meter- 
zentner Kontingentspiritus eine Einfuhr von 192.525 Meterzentner gegen- 

^) Id der Betriebsperiode 1885/1886 wurden besteuert durch Pauschalierung nach der 
Brennvorrichtung und durch Abfindung in Österreich 2,027.025 und in Ungarn 10,901.088 
Hektolitergrade. 



Digitized by 



Google 



42 Zuckerkandl. 

über, was nach Abzug einer 20prozenti^eQ Tara eine jährliche Mehrausfuhr 
Österreichs von 16.800 Meterzentner 95- bis 96prozentigen Spiritus ergibt. 
Eine Einwirkung übt des weiteren der im Jahre 1888 bei der Kon- 
tingentberechnung nicht einbezogene, der Produktionsabgabe unterworfene 
Spiritus aus. Dieser macht nicht nur in dem Ländergebiete, wo er her- 
gestellt wird, die volle Ausnutzung des Kontingents unmöglich, sondern 
auch in dem andern, in den er als Exportartikel eindringt. Es handelt sich 
dabei hauptsächlich um die Obstbrennereien. Auf diesem Gebiete war Clngarn 
von vornherein überlegen und es hat diese Überlegenheit behauptet. In der 
Betriebsperiode 1888/1889 betrug das bei der Produktionssteuer angemeldete 
Quantum in Österreich 18.437, in Ungarn 33.559 Hektoliter absoluten 
Alkohol, in der Betriebsperiode 1894/1895 stellen sich die beiden Ziffern auf 
13.722 und 61.676 und in der Betriebsperiode 1904/1905 auf 15.744 und 
86.228 Hektoliter absoluten Alkohol. Die Steuerersparung ist bei diesen Be- 
trieben, also hauptsächlich bei den Obstbrennereien, eine überraschend starke. 
Es liegen hierüber sehr belehrende fachmännische Mitteilungen vor, welche 
die Verhältnisse einer für Rechnung einer Arader Firma im Jahre 1905 in 
Böhmen geführten Obstbrennerei betreffen.^) Nach der gesetzlichen Annahme 
sollten dort in je 24 Stunden 86'4 Liter absoluten Alkohols produziert werden; 
die wirkliche Erzeugung ist aber mit 600 Liter absolutem Alkohol zu be- 
rechnen; die bezahlte Steuer belief sich täglich auf 7 7 76 X, also auf 
13 h für den Hektolitergrad, statt 90 h; die wirkliche Produktionsmenge 
übersteigt die angenommene um das Siebenfache. Das Fünffache des an- 
genommenen Produktionsquantums wird als das im allgemeinen als richtig 
anzusetzende bezeichnet, wonach man, da für die Betriebsperiode 1904/1905 
bei der Produktionssteuer in Österreich und Ungarn 101.972 Hektoliter ab- 
soluter Alkohol als Produktionsquantum angemeldet wurden, zu einem wirk- 
lichen Produktionsquantum von 500.000 Hektoliter absolutem Alkohol ge- 
langt. Man erklärt durch diese überraschende Tatsache den Umstand, daß 
den Brennereien in der Monarchie die DifTerenz zwischen den beiden Steuer- 
sätzen der Konsumabgabe noch immer nicht zugute kommt. Über Aus- und 
Einfuhr Österreichs und Ungarns an derartigem Branntwein gibt die Zwischen- 
verkehrsstatistik folgende Auskunft: von 1900 bis 1906 betrug die Mehr- 
einfuhr Österreichs aus Ungarn an „Branntwein und allen nicht versüßten 
geistigen Getränken^ 133.324 Meterzentner; das ergibt eine jährliche Mehr- 
einfuhr von 19.000 Meterzentner, oder nach Abzug der 20prozentigen 
Tara 15.200 Meteraentner Branntwein von etwa 40 Proz. Alkoholgehalt. 
Diese Einfuhr betrifft vorwiegend Produkte, die aus dem Kesselbrennerei- 
gewerbe stammen und durch äie Steuerersparung äußerst konkurrenzfähig 
sind.') Es zeigt sich nach all dem, daß die Ausnutzung des Kontingentes 
für den heimischen Bedarf u. A. auch durch die Bezüge an Branntwein aus 

*) Dr. D. Plate, Zwei Referate, welche am 7. Dezember 1906 in Wien in der 
Grappe der Spiritasgroßindastrie erstattet wurden. Es wird im Text aaf das erste, die 
Eesselbrennereien betreffende, Bezug genommen. 

2) Siehe das Referat des Direktors Julias Kraus, „N. Fr. Presse**, 9. April 1907. 



Digitized by 



Google 



Die Konsumstenern im Osterreichisch-UDgarischen Ausgleich. 43 

den anderen Ländergebieten verhindert wird; immerhin ist jedoch der gegen- 
seitigen Konkurrenz eine enge Grenze gezogen. 

Das Branntweinsteuergesetz enthält, wie bereits erwähnt, bezüglich der 
steuerfrei „unter dem, Bande der Konsumabgabe" aus einem der drei Länder- 
gebiete in ein anderes gebrachten Alkoholmengen die Bestimmung, daß die 
Konsumabgabe zum niedrigeren Satze von dem empfangenden Ländergebiet 
an das abgebende in dem Mafie geleistet werden soll, als diese Alkohol- 
mengen größer sind, als die aus dem empfangenden Ländergebiet über die 
ZoUinie ausgeführten Alkoholmengen. Das Gesetz, sowie auch das Zucker- 
steuergesetz, rührt im übrigen an dem Zustande nicht, daß die Steuer dem 
Produktionsgebiete zufällt; sie haben es aber erst ermöglicht, in richtiger 
Weise den Zustand zu verwirklichen, der sich später auch ergab, daß die 
Konsumabgaben dem Konsumtionsgebiete zufallen, und zwar allein durch die 
Eationalisierung dieser Steuern, welche die wirkliche Steuerbelastung klar 
hervortreten läßt, zum mindesten für einen erheblichen Teil des steuer- 
pflichtigen Erzeugnisses. Denn nach dieser bestimmt 'sich im Überweisungs- 
verfahren, was im Verkehre der drei Ländergebiete das exportierende, das die 
Steuer einhob, dem importierenden zu vergüten hat. (Die beiden Gesetze 
führen denn auch ähnliche Vergütungen selbst ein, wie dargestellt.) Nach den 
früheren Gesetzen wäre das nicht so einfach gewesen, denn die wirkliche 
Steuerbelastung des Zuckers und Branntweins war nicht genau bekannt, 
ebensowenig die produzierte Menge und der inländische Konsumbedarf. 
Annähernd richtige Schätzungen der produzierten Mengen waren möglich, 
aber beim Branntwein keineswegs einfach, denn man hatte dabei drei 
•Besteuerungsformen zu beachten und bei jeder zu den bei der Besteuerung 
angenommenen Produktionsmengen besondere Zuschläge zu machen, die selbst 
Durchschnitte aus Schätzungsziffern sind. Nach dem Gesetz aus dem Jahre 
1878 wäre die Bechnung noch unsicherer gewesen. Die neuen Gesetze 
schaffen klarere Verhältnisse; es ergibt sich allerdings, daß, da aus einem 
Ländergebiete in das .andere auch Branntwein gelangt, der im Wege der Pau- 
schalierung oder Abfindung besteuert wurde, dem Importgebiete im Über- 
weisungswege mehr Steuer vergütet wird, als im Exportgebiete eingehoben 
wurde, weil die wirkliche Steuerbelastung niedriger ist, als die angenommene. 
Indessen beträgt die jährliche Mehreinfuhr Österreichs aus Ungarn bei der 
Post, die hauptsächlich die unter die Produktionsabgabe fallenden Spirituosen 
umfaßt, im Durchschnitt der Jahre 1900 bis 1906 bloß 6080 Hektoliter 
absoluten Alkohol. Bis zu einem gewissen Grade ist übrigens bei der 
Branntweinsteuer wegen der vielen kleinen Betriebe Pauschalierung und 
Abfindung unvermeidlich, so daß beim Überweisungsverfahren eine Mehr- 
vergütung immer vorkommen wird; es handelt sich nur darum, das Gebiet 
richtig abzugrenzen und die Pauschalierung zweckentsprechend einzurichten, 
worin unser Gesetz nicht ganz fehlerfrei ist. 

Die beiden Steuergesetze des Jahres 1888 sind bedeutsam für die 
ungarischen Tendenzen auf dem Gebiete der Kousumsteuem. In erster Beihe 
wollte man durch gesetzliche Vorschriften die Abgaben vom heimischen 



Digitized by 



Google 



44 ZnckerktndL 

Konsumanfwand dem heimischen Staatsschatz sichern. Des weiteren: man 
findet, daß bei Beratung der Branntweinsteuer im ungarischen Abgeordneten- 
hause der Grundgedanke dieses Entwurfes, den heimischen Verbrauch durch 
die heimische Produktion zu decken, als ein solcher bezeichnet wurde, 
der vermöge seiner Richtigkeit bei den Eonsumabgaben allgemein durch- 
gefQhrt werden sollte, das heifit also durch besondere Gesetze herbeizuführen 
w&re. Gegen den ersten Wunsch ist nichts einzuwenden, sofern nur die not- 
wendigen staatsfinanziellen Kompensationen stattfinden; die Verwirklichung 
des zweiten, der den ersten in sich schliefit, bedeutet, bei gegebener Einheit- 
lichkeit des Zollgebietes, eine Unbilligkeit, weil einzelne Artikel einer, durch 
nichts begründeten, Ausnahmsbehandlung unterworfen würden und das aus- 
schliefilich im Interesse eines Teiles. Es ist auch nicht recht abzusehen, 
wie bei gemeinsamem Zollgebiete solche Sondemormen erzielt werden 
sollten. So war dieses Streben damals, zum Unterschiede vom andern, 
unpraktisch, um so mehr, als die Vorbedingung: die entsprechende Entwicklung 
aller zugehörigen Industriezweige, zu jener Zeit in Ungarn fehlte. Immerhin 
hatte es Wert, dafi in der Kontingentierung eine Einrichtung verwirklicht 
wurde, mit der, bei richtiger Ausgestaltung, trotz einheitlichem Zollgebiet, 
ohne Steuerlinien, der heimische Konsumaufwand der heimischen Produktion 
gesichert werden kann. Wie weit die erwähnten Wünsche später Erfolg hatten, 
ist bekannt; der eine wurde vollständig erfüllt, der andere war durch eine 
besondere Konfiguration der Umstände anläßlich der Brüsseler Konvention 
bei einem wichtigen Teilgebiete der Erfüllung sehr nahe, die dann freilich 
infolge zufälliger Umstände ausblieb. Nach beiden erwähnten Richtungen 
geschah im Jahre 1888 der erste Schritt, die weiteren folgten in den Jahren 1894, 
1899 und 1903. 

Es sei noch hervorgehoben, dafi beim dritten Ausgleich eine Ändenmg 
bezüglich der Restitutionen eingetreten ist; sie sind nicht mehr aus den 
Zolleinnahmen, sondern von den drei Ländergebieten zu bestreiten, und zwar 
nach wie vor bei jedem Steuerzweig im Verhältnis der Bruttosteuererträgnisse. 
Dasselbe gilt bezüglich der Ausfuhrbonifikationen. Die Bestimmungen kommen 
nicht mehr im Quotengesetze vor, sondern wurden in das Zoll- und Handels- 
bündnis hinübergenommen. 

5. Die Mineralölzölle. 

Der Zustand, dafi bei der Ausfuhr von Zucker, Branntwein, Bier und 
Mineralöl aus einem der drei Ländergebiete in die anderen die Konsum- 
abgaben dem Staatsschatze des Produktionsgebietes und nicht dem des 
Konsumtionsgebietes zukommen, bringt es mit sich, daß die Bewohner des 
Einfuhrgebietes im Überwälzungswege Steuern tragen, die dem Staatsschätze 
des andern Gebietes zufiiefien, und dafi der Staatsschatz des Importgebietes 
von einem Teil der dort konsumierten steuerpflichtigen Artikel keine Steuer 
erhält. Der Umfang dieser Zahlungen hängt davon ab, wieviel jedes Gebiet 
an jedem dieser Artikel aus den anderen einführt und in diese ausführt und 
von der Höhe der Steuersätze, mit denen diese Artikel getroffen werden. 



Digitized by 



Google 



Die Konsamstenern im OBterreichisch-nngarischen Aasgleich. 45 

Id den Yerkehrdbeziehungen zwischen Österreich und Ungarn war das Yer< 
hältnis im großen und ganzen so, dafi^ wenn zunächst die Epoche bis in die 
ersten achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts beachtet wird, Ungarn eine 
Mehreinfuhr an Zucker und Bier und eine Mehrausfuhr an Branntwein aufwies 
und an solchen Steuerzahlungen im Überwälzungswege jährlich mehr nach 
Österreich leistete, als es daher empfing. Ein Mittel, um diese Zahlungen 
zu reduzieren oder ganz zu beseitigen^ ist bei einheitlichem Zollgebiet, ohne 
Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, die Verdrängung der Produkte der 
anderen Ländergebiete im freien Wettbewerb vom heimischen Markt; man 
kann die Bilanz aber auch dadurch günstiger stellen, daß man bei einem 
dieser Artikel di« Produktion mehr und mehr mit so großem Erfolge 
betreibt, sich eines aussichtsreichen Industriezweiges mit solchem Erfolg 
bemächtigt, daß nicht nur der heimische Bedarf ganz, sondern auch der der 
Bewohner der anderen Ländergebiete zu einem erheblichen Teil gedeckt wird. 
Das letztere hat Ungarn erzielt und durch eine längere Reihe von Jahren 
festgehalten bei der BafiSnerie von ausländischem MineralöL 

Der Bedarf an mineralischem Leuchtöl wurde in Österreich-Ungarn zur 
Zeit des zweiten Ausgleiches durch die Einfuhr, und zwar fast ausschließlich 
aus den Vereinigten Staaten von Amerika gedeckt; die Einfuhr an rohem 
Mineralöl war gering, es kam gleichfalls aus den Vereinigten Staaten und 
aus Bumänien. Im Jahre 1876 betrug die Einfuhr von Leuchtöl (Tarifpost: 
Steinöl, weißes und rotes) 836.381 Meterzentner (nach Abzug einer 20pro- 
zentigen Tara 663.105 Meterzentner), die von rohem Mineralöl (Tarifpost: 
Steinöl, schwarzes) 9219 Meterzentner. Die Ausfuhr (8579 Meterzentner im 
Jahre 1876) betrifft galizisches Produkt und richtete sich nach Bußland. 
„Steinöl, weißes und rotes^, also Leuchtöl unterlag einem Zoll von 1 fl. 50 kr. 
Silber fflr den Meterzentner sporco, das schwarze Steinöl war zollfrei. Über 
den damaligen Umfang der galizischen Produktion an Leuchtöl divergieren 
die Schätzungen: die Begierung gibt sie mit 200.000, der damalige Ab- 
geordnete Eduard Sueß^) mit 150.000 Meterzentner an. Über die inlän- 
dische Raffination sagt dieser Bericht, daß es in Galizien 40 bis 50 große, 
kleine und sehr kleine Unternehmungen gibt, welche den weitaus größten 
Teil der galizischen Produktion verarbeiten, dann existieren in Siebenbürgen 
und in der Bukowina Raffinerien, welche rumänisches öl verarbeiten. Die 
Fabriken, welche vorwaltend Erdwachs verarbeiten, erzeugen je nach der 
Konjunktur von Zeit zu Zeit größere Mengen an Leuchtöl; endlich gibt 
es Raffinerien, welche ihren Rohstoff aus Kohle, bituminösem Schiefer oder 
Torf ziehen. Der Gesamtverbrauch der Monarchie wird im erwähnten Be- 
richte fflr 1876 auf mindestens 820.000 Meterzentner geschätzt. Die Zoll- 
einnahme dieses Jahres betrug 1,254.543 fl. Silber; eine allgemeine innere 
Verbrauchsabgabe bestand nicht, in den geschlossenen Städten wurde eine 
Verzehrungssteuer eingehoben. 

Bei der Festsetzung des Zolltarifes im Jahre 1878 erfuhren die Mineral- 

^) Beilagen za den stenogr. Prot d. Abgeordnetenh., 8. Session, Nr. 776. Aasschuß- 
bericht, betreffend die Mineralölzölle und die Verbrauchsabgabe von Mineralöl. 



Digitized by 



Google 



46 Zackerkandl. 

ölzölle eine Neuordnung. Man gewährte in erster Reihe dem aus galizischem 
Bohöl hergestellten Leuchtöl durch den auf ausländisches Leuchtöl gelegten 
Zoll von 8 fl. Gold für 100 Kilogramm Brutto einen gegenüber dem froheren 
erheblich erhöhten Schutz; der neue Zoll stellt sich bei Annahme eines 
17prozentigen Agios auf 4 fl. 38 kr. Netto; der ältere hatte 1 fl. 98 kr. 
Netto betragen, so dali die Steigerung 2 fl. 40 kr. ausmacht Da indessen 
damals die galizische Produktion bei weitem nicht zureichte, um den Bedarf 
der Monarchie zu decken, also Einfuhren unvermeidlich waren, so räumte 
man der inländischen Baffination ausländischen Bohöls gegenüber dem aus- 
ländischen Leuchtöl einen Schutz durch entsprechende Festsetzung der Boh- 
ölzöUe ein. Diese: 60 kr. für schweres und 1 fl. 25 kr. für leichtes Bohöl 
für 100 Kilogramm Brutto, bedeuteten gegenüber der Einfuhr von Leuchtöl 
einen Schutz (immer bei Annahme von 17 Proz. Agio) je nach der Aus- 
beute von 40 bis 65 Proz. bei schweren und von 70 bis 80 Proz. bei 
leichten Bohölen von 2 fl. 19 kr. bis 3 fl. 03 kr. bei jenen und von 1 fl. 77 kr. 
bis 2 fl. 10 kr. bei diesen. Die Prämie war also bei den letzteren geringer 
als bei jenen und so wurden denn auch nur unbedeutende Mengen importiert: 
913 Meterzentner im Jahre 1880 geg^n 94.653 Meterzentner schweren 
Bohöls. 

Unter diesem Zollregime stieg die Einfuhr von schwerem Bohöl nicht 
unerheblich; allein im ganzen war die Baffination ausländischen Bohöls doch 
verhältnismäßig unbeträchtlich und der Bedarf wurde nach wie vor über- 
wiegend durch amerikanisches Leuchtöl gedeckt.^) 

Im Jahre 1882 wurde eine Verbrauchsabgabe auf im Zollgebiete raffi- 
niertes Mineralöl (nicht über 870^) in der Höhe von 6 fl. 50 kr. für je 
100 Kilogramm Nettogewicht eingeführt; ihr unterlagen auch die im- 
portierten, zu Beleuchtungszwecken verwendbaren Mineralöle. Der auf 
Leuchtöl gelegte Einfuhrzoll wurde, einmal weil er nun auch die Verbrauchs- 
abgabe umfaßte, dann aber aus Schutzgründen erhöht, und zwar von 

3 fl. Gold Brutto oder 3 fl. 75 kr. Gold Netto auf 10 fl. Gold Netto, 
wonach der Schutz der aus inländischem Bohöl hergestellten Leuchtöle von 

4 fl. 38 kr. auf 5 fl. 20 kr. Papier stieg; femer wurde im ganzen, wenn 
auch in geringem Ausmaße, der Schutz der aus ausländischem Bohöl im 
Inlande produzierten Leuchtöle erhöht. Die Zölle wurden bei den ohne vor- 
gängige Baffinierung oder Beinigung zu Beleuchtungszwecken nicht ver- 
wendbaren Bohölen hinaufgesetzt, und zwar bei den schweren von 60 kr. Gold 
Brutto auf 1 fl. 10 kr. Gold Netto und bei den leichten von 1 fl. 25 kr, 
Gold Brutto auf 2 fl. Gold Netto. Am stärksten war die Erhöhung der 
Prämie für die Baffinierung rumänischen Bohöls; da dessen Einfuhrzoll tat- 
sächlich unverändert blieb (statt 60 kr. Gold Brutto bei 18 Proz. Tara, 
68 kr. Gold Netto), der Leuchtöls chutzzoU um 82 kr. Papier hinaufgesetzt worden 
war, ist die Prämie um den gleichen Betrag gestiegen. Man bezeichnete 

*) Siehe Manzsche Ausgabe der österr. Gesetze, Mineralölsteuer, herausgegeben 
Ton Sektionschef v. Bernatzky, Hofrat Dr. Carmine und Sektionsrat Dr. Joas. Ein- 
leitung S. XIII. 



Digitized by 



Google 



Die Eonsumsteuem im Osterreichisch-uDgarischen Aasgleich. 47 

diese im Interesse der siebenbürgischen Baffinerien getroffene Maßnahme mit 
Bucksicht auf den geringen Umfang der rumänischen Bohölproduktion als 
bedeutungslos. 

Die dargestellten gesetzlichen Änderungen hatten zunächst die Wirkung, 
daß die Leuchtöleinfuhr sank. Die durch das Agio verstärkte Zollerhöhung 
in Verbindung mit der neuen Verbrauchsabgabe reduzierten die Anschaffungen; 
dagegen stieg die Bohöleinfuhr, ebenso die galizische Produktion. Allein die 
neue Ordnung konnte ihre normalen Wirkungen nur kurze Zeit hindurch 
entfalten, indem gegen Ende des Jahres 1884 eine Petroleumeinfuhr ein- 
setzte, die das ganze darauf nicht eingerichtete, wohl abgemessene System 
der MineralölzöUe mit seinen sorgfältig berechneten Prämien über den Haufen 
warf. Man importierte nämlich als Bohöl und zum Bohölzolle raffiniertes 
Petroleum, welches durch Zusatz gewisser Stoffe die durch den Zolltarif 
geforderten Merkmale des Bohöls erhielt. «Ursprünglich wurden nur soge- 
nannte verbesserte amerikanische öle zum Zollsatze von 2 fl. eingeführt, 
aber es war doch viel zu einladend, zu dem noch viel niedrigeren Satze 
von 1 fl. 10 kr. das schwere russische Ol hereinzubringen, als daß man 
nicht diesen Versuch gemacht hätte. Nun ist bald da, bald dort eine Probe 

hochgradigen russischen Öles erschienen und es dauerte nicht lange, 

so wurde in allen unseren Baffinerien, abgesehen von dem einheimischen 
und rumänischen öle, nur solches gefälschtes amerikanisches oder gefälschtes 
russisches öl verarbeitet, ja es ist soweit gekommen, daß in Bußland eine 
große Fabrik angelegt wurde, welche gar keine andere Aufgabe hat, als ein 
Produkt zu erzeugen, welches man österreichisches Bohöl oder österreichisches 
Kunstöl nennt, welches nun zu Hunderttausenden Meterzentnern zu dem 
geringen Zoll von 1 fl. 10 kr. hereinkommt."^) 

Genaue Auskunft geben die Ausweise über den auswärtigen Handel 
des gemeinsamen Zollgebietes. Von 1883 bis 1886 stieg die Einfuhr schwerer 
Bohöle, abgesehen von den rumänischen, von 4649 auf 583.349 Meter- 
zentner Netto, die der leichten Bohöle hob sich von einem früheren ganz 
geringfügigen Quantum auf 80.835 Meterzentner Netto im Jahre 1883 und auf 
418.021 Meterzentner Netto im Jahre 1885; dagegen sank von 1883 bis 
1886 die Einfuhr von Leuchtöl von 781.369 auf 260.022 Meterzentner 
Netto.«) 

Hiedurch waren zunächst die Zolleinnahmen getroffen, indem der niedrige 
ßohölzoU statt des höheren Leuchtölzolles entrichtet wurde. Mit der Ver- 
arbeitung dieser Kunstöle war eine sehr beträchtliche Prämie verbunden. 
Importiertes Leuchtöl zahlte 10 fl. Gold für 100 Kilogramm Netto, was im 
Jahre 1886 bei dem damaligen Agio von 25 Proz. 12 fl. 50 kr. ausmachte; 
davon waren 6 fl. 50 kr. innere Verbrauchsabgabe und 6 fl. Schutzzoll; wird 
nun ein solches Gemisch importiert mit 90 Proz. Leuchtölgehalt beim Zoll 
von 1 fl. 10 kr. Gold, so fallen auf 100 Kilogramm Leuchtöl, das in solcher 
Mischung enthalten ist, 1 fl. 22 kr. Gold oder 1 fl. 52 kr. Papier u,nd das, 

^) Abg. Eduard Sueß, Stenogr. Prot. d. Abgeordnetenh., 10. Session, 84. Sitzung. 
^) S. Mineralölsteuer, Manzsche Ausgabe, Einleitung, S. XVI. 



Digitized by 



Google 



48 Zuckerkandl 

was nach Abzug dieses Betrages von 6 fl. erübrigt, war, von den Beinigungs. 
kosten abgesehen, der Vorteil der Eunstölbehandlung gegenüber der Einfuhr 
an Leuchtöl. Die letztere mufite also sehr abnehmen. Es ergab sich des 
weiteren, dafi, da die Kosten der Beinigung des Eunstöles viel niedriger 
waren als die der Baffination von Bohöl, die Bafifination inländischen Boh- 
5les und damit die inländische Bobölgewinnung leiden mußten. «Wenn auch 
die damalige Bohölproduktion Galiziens noch nicht annähernd zur Deckung 
des gesamten inländischen Petroleumbedarfes hingereicht hätte, so kann 
nicht geleugnet werden, daß das nur mit dem Boh6lzoIl belastete Kunstöl, 
welches infolge der ungemein reichen Ergiebigkeit der amerikanischen und 
kaukasischen Erdölquellen und der ganz unbedeutenden Gewinnungskosten 
zu Spottpreisen verkauft wurde, die Preise für galizisches Ol sehr gedrückt 
und so die Unternehmungs- und Schurflust in Galizien gehemmt haf^) 

Wie verhielt sich nun zu dieser Eunstöleinfuhr die Zollgesetzgebung 
des gemeinsamen Zollgebietes? Es ist sicher, daß bei der Festsetzung der 
ZüUe im Jahre 1882 an natürliches Bohöl gedacht wurde. Unter Bohöl wurde 
allein das der Natur abgewonnene Produkt verstanden. Die importierten 
Mischungen waren, wenn auch so präpariert, daß sie bei dem erforderlichen 
spezifischen Gewicht ohne Beinigung zu Beleuchtungszwecken nicht ver- 
wendet werden konnten, doch im Sinne des ZoUtarifes kein Bohöl. 

So wie diese Eunstöleinfuhren begonnen hatten, wurde von den öster- 
reichischen Interessenten bei den Behörden darauf hingewiesen, daß der Im- 
port nicht Bohöl betreffe, sondern veiiinreinigtes raffiniertes .-1. Die Zoll- 
behörden waren bereits im Jahre 1882 durch eine Instruktion auf derartige 
Einfuhren aufmerksam gemacht und über das Verhalten in zweifelhaften 
Fällen unterrichtet worden; in Österreich wurden einzelne Importfälle auf- 
gegriffen, aber das fand keine Fortsetzung, gewiß gegen den Willen der 
österreichischen Begierung. Es ist in diesen Dingen ein gleichartiger Vor- 
gang in beiden Reichsteilen notwendig und es kann bei gemeinsamem Zoll- 
gebiet kein Zustand bestehen, wobei in Ungarn gestattet ist was in 
Österreich als Gefällsstrafsache verpönt wird. In dieser Sache nun war es 
unmöglich, die ungarische Begierung für ein Vorgehen gegen die Eunstöle 
zu gewinnen und so wurden diese zum BohölzoUe eingelassen. 

Die neue auf mißbräuchlicher Anwendung des ZoUtarifes beruhende 
Eonkurrenz erregte in Galizien das größte Ärgernis, man sprach von ihr in 
den schärfsten Ausdrücken als von Schmuggel, Betrug, Defraudation und 
auch im österreichischen Abgeordnetenhause, als die Angelegenheit zur Er- 
örterung kam, gebrauchten die Abgeordneten aller Parteien keine milderen 
Bezeichnungen; die österreichische Begierung selbst hat mit der richtigen 
Charakterisierung nicht zurückgehalten und den betreffenden Import im Mo- 
tivenberichte zu einer Vorlage aus dem Jahre 1898 als unreell bezeichnet 
Die bedrohten Interessenten wandten sich schon im Jahre 1884 an die Be- 
gierung, aber es verblieb bei der Praxis, Eunstöl als Bohöl zu verzollen. 



*) S. die Einleitung, S. XVIT/', in der erwähnten Manzschen Gesetzesausgabe. 



Digitized by 



Google 



Die Eonsamsteuern im Österreichisch-ungarischen Ausgleich. 49 

Als die beiden Begierungen im Jahre 1886 mit dem Entwürfe eines neuen 
ZoUtarifes beschäftigt waren (die Vorlage vom Jahre 1885 konnte wegen 
Ablaufes der Legislaturperiode in Osterreich nicht erledigt werden) und 
dabei auch mit den MineralzöUen zu tun hatten, traten die galizischen 
Petroleumproduzenten wieder mit der dringenden Bitte an das Ministerium 
heran, da£ man ihnen den notwendigen Schutz gewähre und «die unmora- 
lische SchmuggeleinfQhrung der Mischungen gänzlich verbiete *". Aber es 
war nicht möglich, etwas durchzusetzen, wie die dem Abgeordnetenhause im 
Jahre 1886 unterbreitete Zollvorlage zeigte. 

Die ungarische Begierung liefi sich bei ihrem Verhalten in dieser An- 
gelegenheit durch die folgenden Momente bestimmen. Unter kräftiger För- 
derung seitens öffentlicher Faktoren war in Ungarn (Fiume, Budapest) die 
MineralölrafGnieruDgsindustrie kürzlich in größerem Stile eingerichtet worden 
und die neuen Großbetriebe machten die Beinigung dieser zum BohölzoIIe 
eingeführten, gefUschten Destillate zu ihrer Spezialität Diese von sehr 
kapitalskräftiger Seite geschaffenen Unternehmungen haben es in kurzer 
Frist verstanden, ihr Produkt in immer steigendem Ausmaße in der ganzen 
Monarchie abzusetzen und die damals bereits äußerst indastriefreundliche 
ungarische Begierung hielt schon aus allgemeinen GrQnden ihre schützende 
Hand über sie. Indem dieser neu aufgekommene Fabrikationszweig sein 
Erzeugnis in Österreich verkaufte, brachte er dem ungarischen Staatsschatze 
noch die Neueinnahme aus den österreichischen Petroleumsteuerzahlungen ^). 
Auf beide erwähnte Erwägungen ist es zurückzuführen, daß die ungarische 
Begierung jede wirkungsvolle Maßnahme gegen das Kunstöl ablehnte. Das 
Ergebnis der damaligen Verhandlungen der Begierungen war denn auch nicht 
geeignet, den Beschwerden der galizischen Interessenten abzuhelfen ; es wurde 
eine Erhöhung der Zölle auf schwere und auf leichte Bohöle von 1 fl. 10 kr. 
und 2 fl. auf 1 fl. 42 kr. und 2 fl. 10 kr. unter stillschweigender Zulassung 
von Eunstöl als Bohöl vereinbart und als Kompensation zugunsten Galiziens: 
eine entsprechende Gestaltung der Zölle auf Schmieröle u. dgL und Benzin 
sowie die Kontingentierung der jährlich aus Bumänien zu importierenden 
Bohölmenge auf 200.000 Meterzentner. 

Ziugunsten dieser Vorschläge wurde im Abgeordnetenhause besonders 
geltend gemacht, daß nach fachmännischen Äußerungen Kunstöl von Bohöl 
durch chemische Untersuchung nicht unterschieden werden kann, wenn seine 
Provenienz nicht bekannt ist, daß man es also bei der Verzollung wie Bohöl 
behandeln müsse. Demnach ist doch gewiß in vielen Fällen die Qualität als 
Kunstöl festzustellen und ein energisches Einschreiten auf Grund des Gefall- 
strafgesetzes hätte diese Einfuhr wohl beseitigt. Man konnte indessen damals 
Ungarn kaum eine Maßnahme zumuten, die die ungarischen Bafßnerien 
schwer schädigen und jene Neueinnahme stark reduzieren mußte; es gab 
aber noch den andern Weg, unter Zulassung des Kunstöles dieses durch 

') Die Steuer ist bei der Anroeldang der Wegbringung des Mineralöls aus der Er- 
zeugungsst&tte vom Unternehmer zu entrichten, kommt also dem Staatsschatz des Produktions- 
gebietes zu; im Überwälzungswege trfigt der Käufer die Steuer. 

Zucke rk and 1. Dia Konaunutenem im OsterreichUoh-ungarischen Äuiglelob. 4 



Digitized by 



Google 



50 ZackerkandL 

einen Zoll richtig zu treffen, ohne die ungarischen Kaffinerien erheblich zu 
beeinträchtigen, und derdamals vom Abgeordneten Eduard Suefi gestellte Antrag 
hatte, vielleicht mit gewissen Modifikationen, das geeignete Mittel geboten. Es 
war der Regierung bei ihrer Partei nicht leicht, seine Ablehnung im Abge- 
ordnetenhause herbeizuführen und er wurde nur mit einer Majorit&t von 
sechs Stimmen verworfen. Die Begierung konnte dagegen ihre mit Ungarn 
vereinbarten Anträge auch nicht zur Annahme bringen; es wurde be- 
schlossen, die Zölle bei schwerem Bohöl auf 2 fl. (statt 1 fl. 42 kr.) und 
bei leichten auf 2 fl. 40 kr. hinaufzusetzen, und das ist denn auch in das 
Gesetz übergegangen. Dafi diese Zollerhöhungen einen sehr geringen meri- 
torischen Wert besitzen, hat damals schon der Abgeordnete Suefi bewiesen 
und die oben erwähnten Motive zur Regierungsvorlage aus dem Jahre 1898 
bestätigen seine Prognose, indem sie sagen, ,dafi der Zolltarif vom Jahre 
1887 gegenüber dem vorausgegangenen Zolltarife trotz der anscheinenden 
Zollerhöhung eine einschneidende Veränderung, und zwar zuungunsten des 
inländischen Naturproduktes enthält^. Das beweisen auch die Einfuhrdaten. 
Der Import schweren «Rohöls^ (abgesehen vom rumänischen) stieg von 
668.596 Meterzentnern im Jahre 1887 auf 1,285.018 Meterzentner im Jahre 
1893, während die Einfuhr des raffinierten Mineralöles schon 1890 nur noch 
75.445 Meterzentner betrug. 

Die Behandlung der Eunstöle als Rohöle war nun legalisiert; der Text 
des ZoUtarifes lautet: „Mineralöle, roh, mit Ausnahme der in N. 120 ge- 
nannten, oder zu Beleuchtungszwecken ohne vorausgegangene, mit Destillation 
verbundene Raffinierung oder Reinigung nicht verwendbar''; d. h., es gibt 
nun auch nichtrohes Mineralöl, das erst nach Raffinierung oder Reinigung 
zu Beleuchtungszwecken geeignet ist. In den früheren Zolltarifen und der 
Regierungsvorlage hiefi es „Mineralöle, roh und zu Beleuchtungszwecken 
ohne vorausgegangene Raffinierung'^ . . . u. s. w. wie oben. 

Die ungarische Raffineruugsindus.trie hat sich in den nächsten Jahren 
auf Grund dieser Kunstölbezüge sehr gut weiter entwickelt. Die ungarische 
Regierung konnte einen doppelten Erfolg verzeichnen: es war eine neue 
gewinnreiche Industrie aufgekommen, und die Bilanz bezüglich der oft er- 
wähnten Steuerzahlungen der beiden Ländergebiete zugunsten Ungarns ge- 
bessert, denn die Mehrausfuhr an raffiniertem Mineralöl nach Österreich hielt 
an. Von 1888 bis 1896 bewegte sich die ungarische Mehrausfuhr nach Öster- 
reich und Bosnien und der Herzegowina zwischen 218.348 und 120.617 Meter- 
zentnern Netto, was eine von diesen Gebieten zugunsten des ungarischen 
Staatsschatzes getragene, zwischen 1,386.672 und 784.010 fl. sich bewegende 
jährliche Steuerleistung bedeutet. 

Um die Mitte der neunziger Jahre trat ein Umschwung ein. Die 
Mineralölgemnnung in Galizien hat um jene Zeit aufierordentlich stark zu- 
genommen und sich in der kurzen Zeit von 1893 bis 1896 mehr als ver- 
dreifacht. Sie stieg von 963.000 auf 3,397.000 Meterzentner. Die Preise des 
inländischen Rohöles sanken. Die ungarische Industrie begann sich mehr und 
mehr des galizischen Rohöles zu bedienen. Die ungarischen Bezüge aus 



Digitized by 



Google 



Die Konsumstenern im OsterreichiBcfa-aDgarischen Ausgleich. 51 

Galizien erlangten erst zu Beginn der neunziger Jahre Bedeutung. Sie be- 
trugen 1887 : 4886 Meterzentner, 1890 : 50.818 Meterzentner, stiegen 1895 
auf 220.000 und 1900 auf 886.000 Meterzentner (immer Netto); die russischen 
ölbezQge Ungarns nahmen in derselben Epoche sehr ab; von 724.254 Meter- 
zentner Brutto im Jahre 1893 sanken sie auf 819.117 Meterzentner inj 
Jahre 1896 und auf 97.470 im Jahre 1899. Verbunden mit diesen Bewe- 
gungen war die Beseitigung ^er Aktivität Ungarns im Lenchtölverkehr mit 
Osterreich. Im Jahre 1897 betrug die ungarische Mehrausfnhr an raffiniertem 
Mineralöl nach Österreich nur noch 12.697 Meterzentner Netto; seither er- 
gibt sich eine Mehrausfuhr Österreichs nach Ungarn, die von 1899 bis 
1905 zwischen 89.000 und 126M0 Mzt. Netto sich bewegt. Seit Anfang 
1900 gilt eine neue Zollbehandlung der Rohöle, worauf wir noch eingehen 
werden. 

6. Das Obenweisungsverfahren. 

Der Zustand, daß die Konsumsteuer dem Produktionsgebiete zukommt, 
ist an sich gewifi verfehlt, aber er kann nicht für sich allein genommen 
werden. Wenn dabei das eine der Ländergebiete dauernd finanzielle Vorteile 
hat, so mag dadurch nur eine Benachteiligung wettgemacht werden, die es 
auf der andern Seite erfährt. Es besteht kein Zweifel, dafl Österreich seit 
1867 durch die Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen, soweit die Finanzzölle 
in Betracht kommen, geschädigt ist, da Ungarn von den Zöllen einen ge- 
ringeren Prozentsatz trägt, als seine Quote ausmaohh Jede der beiden Ver- 
anstaltungen für sich ist unrichtig, aber die eine bildet eine Kompensation 
für die andere. Noch während des zweiten Ausgleiches konnte die ungarische 
Quotendeputation mit einem Scheine von Recht darauf verweisen, daß dem 
Vorteile bei den Zolleinnahmen gewisse, aus dem gemeinsamen Zollgebiete 
sich ergebende Nachteile fQr Ungarn gegenüberstehen: es habe «auf das Recht 
verzichtet, seine Zollpolitik nach dem Freihandelprinzipe einzurichten, kraft 
dessen.es als vorwiegend agrikoles Land sich bezQglich der im Lande selbst 
nicht erzeugten Waren unmittelbar an jene Quelle wenden könnte, woher es 
dieselben am wohlfeilsten zn beziehen vermag und bis zu einer gewissen 
Grenze der österreichischen Industrie fQr den ungarischen Markt nahezu ein 
Monopol verliehen.^ Aber diese Argumentation hat seit dem Umschwung der 
Handelspolitik (gegen Ende der achtzehnhundertsiebziger Jahre), seit die west- 
lichen Staaten agrarische Artikel von ihrem Markte durch Zölle und Verbote 
ausschlössen, jeden Boden verloren. Das anerkennen denn auch die Begründungen 
zu den ungarischen Vorlagen, betreffend das Zoll- und HandelsbQndnis, die bei 
den verschiedenen Ausgleichen dem ungarischen Parlamente unterbreitet wurden. 
Da heißt es unter Berufung auf die fremden Getreidezölle und Vieheinfuhr- 
verbote: „Es ist ein Gebot unserer volkswirtschaftlichen Verhältnisse und 
Interessen, daß wir för unsere von den Auslandsmärkten ausgeschlossenen 
Erzeugnisse in den nächsten zehn Jahren die Märkte der im Beichsrate 
vertretenen Königreiche und Länder uns sichern." (Beilage Nr. 429, Session 
1884 bis 1887.) Im Motivenberichte zum nächsten Entwürfe (Beilage 
Nr. 388, Session 1896 bis 1901) wird ausgeführt, daß Österreich für die 

4* 



Digitized by 



Google 



52 Zuckerkand]. 

überschüssigen Produkte ÜDgams einen vortreflflichen Markt bilde, und in 
der Begründung der letzten Vorlage eines Zoll- und Handelsbündnisses 
(Beilage Nr. 299, Session 1901 bis 1906) heißt es: Österreich ist für 
Ungarn ein von der ausländischen Konkurrenz freier Markt, nicht bloß für 
landwirtschaftliche, sondern auch für gewisse Industrieerzeugnisse: .die Aus- 
schließung der ungarischen landwirtschaftlichen Produkte durch fremde 
Staaten macht es zu einem Interesse ersten Ranges für Ungarn, den öster- 
reichischen Markt zu erhalten.^ Es ergibt sich aus alldem, daß Österreich 
für den Nachteil bei der Zollverteilung keinen einseitigen volkswirtschaftlichen 
Vorteil aus der Gemeinsamkeit des Zollgebietes genießt 

Über die Höhe der ungarischen Zahlungen und Empfänge bei den 
Konsumabgaben in verschiedenen Epochen sei folgendes angeführt. Im un- 
garischen Motivenberichte zum Entwürfe eines Zoll- und Handelsbündnisses 
anläßlich des zweiten Ausgleiches wird über diese Frage, unter Hervorhebung, 
daß genaue Rechnungen nicht möglich seien, folgendes mitgeteilt.^) Ungarn 
habe von 1868 bis 1874 aus Österreich bezogen 8,322.400 Zollzentner Zucker, 
65.276 Zollzentner Sirup, 579,981 Zollzentner Alkohol, 1,335.338 Zollzentner 
Bier. Die Steuern davon betragen 22,654.878 fl. oder für das Jahr 3,286.411 fl.; 
dem sind die aus Ungarn nach Österreich gebrachten Mengen gegenüber- 
zustellen, deren genaue Bestimmung ebensowenig möglich ist. Die dafür 
entfallende Steuer wird für ein Jahr auf 800.000 bis 1,000.000 fl. veranschlagt, 
so daß die ungarische Nettozahlung jährlich 2*4 bis 2-2 Millionen Gulden 
ausmachen würde.^) Aus einer spätem Zeit sei eine Rechnung angeführt, die 
ein anderes Ergebnis liefert. Für das Jahr 1885 hat Dr. v. Plener folgende 
Ziffernaufstellung gegeben. Der ungarische Nettoimport aus Österreich betrug 
132.126 Meterzentner raffinierten Zucker und 86.750 Meterzentner Bier, da- 
gegen der Nettoimport Österreichs aus üngani 100.000 Meterzentner Branntwein 
und 150.000 Meterzentner Petroleum; die österreichische Nettoeinfuhr an 
Branntwein war zwar größer als 100.000 Meterzentner, da aber von dieser 
Einfuhr ein erheblicher Teil in das Zollausland ging, so wurde die Ziffer von 
100.000 Meterzentnern als nicht übertrieben angenommen. Auch beim Petroleum 
wurde eine geringere als die wirkliche Einfuhrziffer angesetzt. Aus diesen beider- 
seitigen Nettoimporten würde resultieren eine Zahlung Ungarns an Österreich 
in der Höhe von 1,320.000 fl. beim Zucker und von 173.500 fl. beim Bier, 
dagegen eine Zahlung Österreichs an Ungarn beim Branntwein von 900.000 fl. 

^) Die amtliche Statistik des auswäi-tigen Warenverkehres der Länder der ungari- 
schen Krone bezieht sich auf den Zeitraum seit 1. Juli 1881. Das ungar. statist. Bureau 
veröffentlichte für die Jahre 1868 bis 1874 alljährlich Daten über die Aus- und Einfuhr 
Ungarns, die auf den Warenverkehrsausweisen der Transportuntemehmungen beruhten; 
sie bezogen sich auf die wichtigeren Waren und wiesen auch deren Wert aus, die 
Ziffern waren u riverläßlich, und eine Sammlung und Publikation des erwähnten Materials 
fand nach 1874 nicht statt. Siehe Einleitung zum ersten Jahrgange des Werkes: „Un- 
garns Warenverkehr mit Österreich und anderen Ländern. Im Auftrage des Ministers für 
Ackerbau, Gewerbe und Handel verfaßt und herausgegeben vom königl. ungar. statist. 
Landesbureau.^ Budapest 1883. 

2) Beilage Nr. 558, iession 1875 bis 1878. 



Digitized by 



Google 



Die Ronsnmstenem im Osterreichisch-niigarischen Ausgleich. 58 

und beim Petroleum von 975.000 fl., im ganzen also eine Nettozahlung 
Österreichs au Ungarn von 382.000 fl.^) 

FQr die neuere Zeit gibt eingebende Auskunft eine von der ungarischen 
Begierung herrührende Berechnung, die die Jahre 1888 bis 1897, bezie- 
hungsweise die Betriebsperioden 1888/89 bis 1896/97 betrifft. Demnach 
hat Ungarn im Jahresdurchschnitte dieser Epoche mehr eingeführt aus 
Österreich und Bosnien und der Herzegowina 204.652 Meterzentner Zucker 
und 108.160 Hektoliter Bier, dagegen mehr ausgeführt nach Österreich und 
Bosnien und der Herzegowina 151.868 Meterzentner Petroleum; auf Grund 
dieser Ziffern berechnet sich der Empfang Österreichs von Ungarn an Bier- 
steuer (12grädiges Bier zur Grundlage genommen) mit 216.320 fl., 
beim Zucker mit 2,251.172 fl.; der Empfang Ungarns beim Petroleum 
mit 987.1^ fl., woraus sich eine Zahlung Ungarns an Österreich mit 
1,480.350 fl. für das Jahr ergibt.*) Die Branntweinsteuer wird nicht 
erwähnt, weil dabei seit 1894 das Yergütungsverfahren bestand. Sie mufi 
jedoch in Betracht gezogen werden, wenn man den Saldo dieser Zahlungen 
richtig ermitteln will. Hierbei können die Ergebnisse des Überweisungs- 
verfahrens der drei Betriebsperioden 1894/95 bis 1896/97 herangezogen 
werden. Demnach hatte in diesem Zeiträume Österreich an Ungarn netto 
1 Million Gulden zu vergüten, wonach die ungarische Nettozahlung an Österreich 
bei allen vier Artikeln 1,150.000 fl. jährlich ausmachen würde. Natürlich 
wechseln die Ziffern von Jahr zu Jahr. Daten für die folgenden Jahre werden 
alsbald angegeben werden. . 

Die Einführung des Überweisungsverfahrens erfolgte, außerhalb der 
Ausgleichszeiten, für die Branntweinsteuer allein, durch das Gesetz vom 
20. Juni 1894, B.-G.-B1. Nr. 121, vom 1. September 1894 an. Die öster- 
reichische Regierungsvorlage gibt eine ganz kurze Begründung dieser Maß- 
nahme. Es wird darauf verwiesen, daß im Branntweinsteuergesetze aus 
dem Jahre 1888 angedeutet ist, daß jedes der drei Ländergebiete in einem 
bestimmten Verhältnisse an den Erträgnissen der Branntweinsteuer teilnehmen 
solle, es fehle bisher eine Regelung der SteueransprOche der beiden Beichs- 
teile hinsichtlich des Verkehres mit versteuertem Branntwein, es erscheine 
aber angesichts der hohen finanziellen Bedeutung der Branntweinsteuer 
höchst wünschenswert, daß kein Teil benachteiligt werde. Der Ausschuß- • 
bericht des Abgeordnetenhauses, gleichfalls ganz kurz, erwähnt, daß die 
Anregung zu dieser Beform in den Übelständen lag, welche infolge der 
gegenwärtigen Art, die Branntweinsteuer zu erheben, für beide Reichsteile 
entstanden. Das Haupthindernis der Änderung der Aufteilungsmodalitäten, 
wie es bei den anderen Konsumsteuem vorkommt, finde bei der Branntwein- 
steuer nicht statt. Keiner der beiden Reichsteile hat durch die bisherige 
Aufteilungsart irgendwie erheblich gewonnen, keiner irgendwie erheblich ver- 
loren. Es liege somit nicht im Interesse eines der beiden Reichsteile, an der 
bisherigen Aufteilungsmodalität aus finanziellen Rücksichten festzuhalten. 

1) stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauhes, X. Seasion, S. 3071f. 

2) Beilage Nr. 400, Session 1896 bis 1901. 



Digitized by 



Google 



54 Zackerkandl. 

Bei den übrigen Konsumsteuern sei Ungarn bezüglich des Mineralöles und 
Österreich bezüglich des Zuckers im Yoiieile. Die Annahme des Gesetz- 
entwurfes bilde kein Präjudiz für die anderen Eonsumabgaben. 

Im ungarischen Abgeordnetenhause wurde der Entwurf dieses Gesetzes, 
der einen alten Wunsch teilweise erfüllte, mit großer Genugtuung aufgenom- 
men. Schon im Jahre 1888 bei der Beratung der Vorlagen über die Zucker- 
und Branntweinsteuer hatte man verlangt, es möge dafür gesorgt werden, daß die 
Eonsumabgaben überhaupt dem Eonsumgebiete zukommen und immer wieder 
darauf verwiesen, daß zwischen Zollgemeinschaft und der Wahrung der hei- 
mischen staatsfinanziellen Interessen kein Widerspruch besteht. Man erblickte 
in dem Zustande, daß die Bevölkerung Steuern trägt, die dem Staatsschatze 
Österreichs zufließen, eine Art von Abhängigkeitsverhältnis; die Zahlungen 
wurden als Tribut und die Situation als erniedrigend bezeichnet. Das Gesetz 
war nun die erste Maßnahme, welche den erwünschten Grundsatz durch- 
greifend und unmittelbar verwirklichte; es wurde die Erwartung ausgesprochen, 
daß er auch auf die anderen Yerzehrungssteuergebiete angewendet werde, was 
in der Tat im Jahre 1899 erfolgt ist. 

Das Gesetz bestimmt nun, daß für jenen versteuerten Branntwein, 
welcher innerhalb des Zollgebietes aus einem der drei Ländergebiete in ein 
anderes übergeht, die Branntweinsteuer von dem versendenden Ländergebiete 
an das empfangende zu vergüten ist. Die Abgabenvergütung wird für je ein 
Hektoliter Alkohol nach dem Betrage bemessen, welcher in dem Ländergebiete, 
das sie zu leisten hat, auf je ein Hektoliter der daselbst in der betreffenden 
jährlichen Betriebsperiode zur Versteuerung gelangten Alkoholmenge, von 
der für dieselbe vorgeschriebenen Gesamtsumme der Branntweinabgabe 
durchschnittlich entfällt. Die Steuervergütungen des Branntweinsteuergesetzes 
fallen weg. 

Diese Veranstaltung hat die nicht erwartete Wirkung gehabt, daß bis 
zur Betriebsperiode 1898/1899 Österreich an Ungarn 2,233.396 K Netto 
zu vergüten hatte. Die Vergütungen der folgenden Jahre werden in anderem 
Zusammenhange erwähnt werden. 

Das neue Überweisungsverfahren, unter Anlehnung an Einrichtungen, 
die bei den reichsdeutschen Übergangsabgaben vorkommen, vereinbart, besteht 
darin, daß die Ware bei der Absendung und beim Einlangen unter amtlicher 
Kontrolle steht und deshalb nur auf bestimmten Wegen und in bestimmter 
Weise transportiert werden darf. Es ermöglicht, daß im einheitlichen Zoll- 
gebiete jedes der drei Ländergebiete, ohne daß Steuerlinien aufgestellt 
werden, die Steuer vom eigenen Eonsumtionsaufwande erhält. Es ist eine 
sehr interessante Einrichtung, die, nach Ausdehnung auf die anderen drei 
Steuern, im Laufe der Zeit eine vielseitige Verwendbarkeit gezeigt hat. Das 
Überweisungsverfahren gestattet, daß bei den gleichartig zu ordnenden 
Steuern in den drei Ländergebieten verschiedene Steuersätze festgehalten 
werden: in Ungarn wurde z. B. im Jahre 1899 ein Biersteuerzuschlag ein- 
geführt, der in derselben Weise wie die Bierproduktionsabgabe und gleich- 
zeitig mit ihr bemessen wird; von dem aus den anderen Ländergebieten ein- 



Digitized by 



Google 



Die EoDsamsteueni im OBterreichiach-angarischen Aosgleicb. 55 

gefahrten Bier gelangt der Zuschlag anläfilich der AussteUung des Legiti- 
matioDsscheines im Überweisungsverfahren zur Einhebung und bei der Ausfuhr 
in eines dieser Ländergebiete wird er restituiert. Die einseitige Einrichtung 
solcher Zuschläge in jedem Ländergebiete *^und die entsprechende Mehr- 
besteuemng der betreffenden in dasselbe importierten Artikel wurde von den 
Kegierungen im Zusammenhange mit der Ausdehnung des Überweisungs- 
verfahrens vereinbart und war in den im Jahre 1898 und im Jahre 1908 den 
Abgeordnetenhäusern vorgelegten Entwürfen eines Zoll- und Handelsbünd- 
nisses vorgesehen. Das Überweisungsverfahren hat sich auch als Verkehrs- 
hindernis bewährt, indem die ungarischen Formalitäten anläßlich geringer 
Importe aus den österreichischen Nachbargebieten diesen kleinen Verkehr an 
der Grenze einschränken. Endlich hat sich gezeigt, dafi man an dieses Ver- 
fahren die Einhebung von Ausfuhrzöllen im Verkehr der drei Ländergebiete 
anknüpfen wollte. 

7. Die Ordnung des Jahres 1899. 

Der dritte Ausgleich lief Ende 1897 ab und die Ministerien Badeni 
und Banffy hatten sich rechtzeitig über die Einzelheiten eines neuen Aus- 
gleiches geeinigt; die Vorlagen wurden allerdings erst im Jahre 1898, und 
nicht mehr durch das Ministerium Badeni dem österreichischen Abgeord- 
netenhause vorgelegt. Sie fanden wohl wegen der Obstruktion infolge der 
Sprachenverordnungen keine parlamentarische Erledigung, sind jedoch mit 
gewissen Änderungen und Auslassungen übergegangen in die die Ausgleichs- 
angelegenheiten betreffenden, auf Grund des § 14 erflossenen kaiserlichen 
Verordnungen aus dem Jahre 1899. 

Eine parlamentarische Erledigung des Ausgleiches war damals in 
Österreich nicht möglich, und ebenso war auch der Zeitpunkt, der künftigen 
Aktionsfthigkeit des österreichischen Abgeordnetenhauses ungewiß. Die 
Zweifel, ob eine Ordnung der Ausgleichsangelegenheiten auf Grund des § 14 
Zustandekommen werde, wurden alsbald behoben. Im August 1898 einigten 
sich die Ministerien Thun und Banfff dahin, daß alle auf den Ausgleich 
bezüglichen Bestimmungen, die die Ministerien Badeni und Banffy vereinbart 
hatten, mit gewissen Änderungen und Auslassungen in Ungarn als Gesetz, 
in Österreich als kaiserliche Verordnung auf Grund des § 14 publiziert 
werden sollten; ein Zoll- und Handelsbündnis kam auf dieser Grundlage 
nicht zustande, weil der § 61 des Gesetzartikels XII aus dem Jahre 1867 bei 
diesem Übereinkommen die Mitwirkung beider Parlamente ausdrücklich vor- 
sieht; man verständigte sich aber, den Bestand des einheitlichen Zollgebietes 
und gewisser damit zusammenhängender Verhältnisse in der Weise zu sichern, 
daß jeder Staat selbständig in der dargestellten Form ausspricht, daß die 
Zustände, wie sie das letzte Zoll- und Handelsbündnis mit seinen späteren 
Änderungen geschaffen habe und einige andere damit zusammenhängende 
Zustände aufrechterhalten werden sollen unter der Voraussetzung der Rezi- 
prozität bis Ende 1903, aber auch darüber hinaus insolange in Geltung 
zu bleiben hätten, bis die Gesetzgebung anders verfögt. Dieser letztere 



Digitized by 



Google 



56 Zuckerkand!. 

Punkt wurde, weil darin eine bestimmte zeitliche Beschränkung niebt Kör- 
gesehen war, in den politischen Ei*eisen Ungarns als dem Gesetzartikei XII 
aus dem Jahre 1867 (§. 59) nicht entsprechend bezeichnet. Nach dem 
Sturze Bänffjs wurde die Frage zwischen den Ministerien Thun und Szell 
neuerlich verhandelt und es kamen in die Entwürfe bestimmte Endtermine 
hinein. Diese Entwürfe sind dann in die kaiserliche Verordnung vom 21. Sep- 
tember 1899 und in den ungarischen Gesetzartikel XXX vom Jahre 1899 
übergegangen. Im übrigen konnte alles im Sinne der Abmachungen vom 
August 1898 erledigt werden. 

So erschienen denn die diese Angelegenheiten betreffenden kaiserlichen 
Verordnungen vom 17. Juli 1899, ß.-G.-Bl. Nr. 120, vom 21. September 
1899, E.-G.-B1. Nr. 177, und vom 29. Dezember 1899, R.-G.-B1. Nr. 267 und 
Nr. 268. Jene meritorischen Bestimmungen, die früher im Zoll- und Handels- 
bündnisse standen, sind in der zweiten der eben erwähnten vier Verordnungen 
enthalten. Sie setzt fest, daß das durch das Zoll- und Handelsbündnis vom 
Jahre 1878 mit den seither eingetretenen Änderungen geschaffene wirtschaft- 
liche Verhältnis zwischen Österreich und Ungarn unter der Voraussetzung 
der Geltung übereinstimmender Anordnungen in Ungarn, sofern bis zum 
Jahre 1903 ein Zoll- und Handelsbttndnis im Wege der Vereinbarung nicht 
zustandekommt, bis Ende 1907 aufrechterhalten wird. Von den Änderungen 
des Zoll- und Handelsbündnisses, welche die Ministerien Badeni und B&nSj 
vereinbart hatten, wurden in die kaiserliche Verordnung die meisten hinein- 
genommen. Sie betreffen die Bestreitung der Steuenestitutionen und der 
Ausfuhrbonifikationen, den Marken- und Musterschutz, den Viehverkehr und 
die Versicherungsgesellschaften.^) Die kaiserliche Verordnung ordnet weiter 
an, dafi, falls bis 1903 ein Zoll- und Handelsbündnis nicht erzielt wird, 
es bis Ende des Jahres 1907 bei der Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen 
zu verbleiben hat. Zum ßehufe des Abschlusses des Zoll- und Handels- 
bündnisses mit Ungarn sind, wie die Verordnung vorsieht, die Verhand- 
lungen spätestens im Jahre 1901 aufzunehmen. Der autonome Zolltarif 
ist vor Beginn der Verhandlungen über den Abschluß neuer Handels- 
verträge mit dem Auslande durch einen neuen zu ersetzen. Treten während 
der Zeit bis Ende 1907 Vereinbarungen zwischen Österreich und Ungarn 
über die erwähnten Gegenstände in Wirksamkeit, so verlieren die auf diese 
Angelegenheiten bezüglichen Anordnungen ihre Geltung. Endlich heißt es: 
,im Falle, wenn hinsichtlich dieser Angelegenheiten in den Ländern der 
ungarischen Krone der den hierseits getroffenen Verfügungen entsprechende 

^) Vereinbarungen mit Ungarn bezüglich der Eisenbahntarife wurden in einer 
Verordnung des Eisenbahnministeriums vom 22. September 1899, R.-G.-B1. Nr. 187, 
publiziert; sie sind die Reproduktion von Bestimmungen des Entwurfes eines Zoll- und 
Handelshündnisses, über den die Ministerien Badeni und Bänfify sich geeinigt hatten. In 
diesem war auch die Aufhebung des Mahlverkehres vorgesehen, die dann mittels Ver- 
ordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels^ und des Ackerbaues vom 22. Sep- 
tember 1899, R.-G.-Bl. Nr. 177, erfolgte. Zu der im Text erwähnten Bestimmung über 
den Viehverkehr wurde eine Durchführungsvorschrift, Verordnung des Ministers des 
Innern etc. vom 22. September 1899, R.-G.-Bl. Nr. 179, hinausgegeben, ' 



Digitized by 



Google 



Die Eonsamsteaern im OBterreiehisch-angarisehen Ausgleich. 57 

Zastand (Beziprozität) nicht unverändert aufrechterhalten wird, bleiben der 
diesseitigen Beichshälfte die zur Wahrung und Geltendmachung der wirt- 
schaftlichen und finanziellen Interessen erforderlichen Verfflgungen vor- 
behalten.* 

Diese Verordnung und die beiden neben ihr erwähnten enthalten dann 
noch die übrigen vereinbarten Bestimmungen über die Maßnahmen zur 
Durchführung der Goldwährung, die Ordnung der Notenbankangelegenheit 
und die Änderungen der indirekten Abgaben. In Ungarn sind diese sämt- 
lichen Materien in einer Beihe von im Laufe des Jahres 1899 erschienenen 
Gesetzen geordnet. Auf die Zolleinheit bezieht sich der sehr bemerkenswerte 
Gesetzartikel XXX; er besagt, dafi für Ungarn, da ein Zoll- und Handels- 
bündnis nicht zustandegekommen ist, die Bechtslage des selbständigen 
Zollgebietes eingetreten ist; dementsprechend wird angeordnet, daß die Be- 
stimmungen über die Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen und die Bestim- 
mungen des Zoll- und Handelsbündnisses vom Jahre 1878 mit den seither 
eingetretenen Änderungen und jenen, die dieses Gesetz verfügt, bis Ende 
1907 unter der Voraussetzung der Beziprozität aufrechterhalten werden. Der 
Gesetzartikel enthält dann, den österreichischen Anordnungen entsprechend, 
den Auftrag zur Ausarbeitung eines neuen Zolltarifes, zur Vereinbarung eines 
Zoll- und Handelsbündnisses mit Österreich und dann den Vorbehalt für 
den Fall des Abgehens von der Beziprozität. Der Gesetzartikel enthält auch 
noch einige besondere Bestimmungen über Handelsverträge, auf die, soweit 
sie für den hier behandelten Gegenstand bedeutsam sind, noch besonders 
einzugehen sein wird. 

Der Ausgleich aus dem Jahre 1899 enthält bezQglich der Konsum- 
steuern sehr wichtige, die Beziehungen zu Ungarn berührende Neuerungen. 
Das Überweisungsverfahren wird auf die Zucker-, Bier- und Mineralölsteuer 
ausgedehnt; bezüglich der Bestitutionen und Bonifikationen wird festgesetzt, 
dafi jedes der drei Ländergebiete nach Maßgabe des eigenen Exportes daran 
beteiligt ist ; aus den Zöllen wurden die Verbrauchsabgaben ausgeschieden, 
die nun infolge des Überweisungsverfahrens dem Eomsumtionsgebiete zu- 
fallen; des weiteren wurde der Verkehr mit unter dem Bande der Abgabe 
stehendem Branntwein und unversteuertem steuerbarem Zucker zwischen den 
drei Ländergebieten untersagt, weil das einführende Ländergebiet im Falle 
der Ausfuhr solcher Importe ins Zollausland für die Bonifikationen hätte auf- 
kommen müssen. Diese Bestimmung hatte die Wirkung, daß die bis dahin 
bestandene allerdings nicht sehr erhebliche Mehrausfuhr von fiohzucker aus 
Ungarn in die österreichischen Fabriken ganz aufhörte. 

Durch die erwähnten Verordnungen wurden an den Kousumabgaben 
selbst Veränderungen vorgenommen. Auf alle Einzelheiten derselben hier 
einzugehen ist um so weniger notwendig, als sie nicht grundsätzlicher Art 
sind. Bei der Branntweinsteuer wurde das österreichische Kontingent erhöht 
auf 1,017.000 Hektoliter, das ungarische auf 853.000 Hektoliter ermäßigt, 
beides mit der Geltung bis Ende August 1908; die Anwendbarkeit der Pau- 
schalierung nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung wurde einge- 



Digitized by 



Google 



58 ZaokerkandL 

schränkt und die ausgeschalteten Betriebe der Produktionsabgabe nach dem 
wirklichen Erzeugnisse unterworfen, jedoch mit dem Nachlasse von 15 Pro- 
zent Bei der Biersteuer waren schon durch ein Gesetz aus dem Jahre 1894 
das System der Restitutionen und die Bestitutionssätze abgeändert worden; 
die kaiserliche Verordnung vom 17. Juli 1899 hat daran eine einzige Modifi- 
kation vorgenommen. Der Abgabensatz der Biersteuer wurde durch eine gering- 
fügige Abrundung nach oben mit 84 h von jedem Hektoliter und jedem Grad 
Extrakt nach dem hundertteiligen Saccharometer festgesetzt; kleinere Brauereien 
erhalten Steuemachlässe. Bei der Zuckersteuer war im Zusammenhange mit 
der, durch den reichsdeutschen Vorgang hervorgerufenen, Erhöhung der Boni- 
fikationsgesamtsumme auf 9 Millionen Gulden der Steuersatz auf 18 fl. 
erhöht worden (Gesetz vom 5. Juli 1896). Die kaiserliche Verordnung vom 
17. Juli 1899 setzte den Steuersatz auf 38 E hinauf. Es traten auch 
Änderungen der Bonifikationssätze ein. Bei den Mineralölzöllen endlich wurde 
die differentielle Zollbehandlung von schweren und leichten rohen oder zu 
Beleuchtungszwecken ohne vorausgegangene, mit Destillation verbundene 
Baffinierung nicht verwendbaren ölen aufgegeben und der Zollsatz auf 8 fl. 
50 kr. Netto hinaufgesetzt. Das hatte keine Anwendung auf die rumänischen 
öle, die nach wie vor zum Zolle von 68 kr., aber wieder nur in der Gesamt- 
menge von 200.000 Meterzentner jährlich eingeführt werden dürfen, wovon 
10.000 Meterzentner auf Österreich entfallen. 

Die eben dargestellte Neuordnung der Beziehungen zu Ungarn bei den 
Konsumsteuern hat diesem mannigfache staatsfinanzielle Vorteile gebracht; 
zunächst durch die Verallgemeinerung des Überweisungsverfahrens. Der 
finanzielle Erfolg der Änderung läßt sich genau übersehen; es ergibt sich, 
daß in den Betriebsperioden 1899/1900 bis 1902/03 Österreich an Ungarn 
im Vergütungswege gezahlt hat Netto: bei der Branntweinsteuer 7,944.955 JST, 
bei der Zuckersteuer 40,492.811 jET, bei der Biersteuer 2,027.158 £" und bei 
der Mineralölsteuer 5,891.822 K, zusammen 56,856.806 E, also bei den 
letzten drei Steuern in jeder Betriebsperiode rund 12*2 Millionen Kronen. 
Es ist dabei die starke Erhöhung zu beachten, die der Satz der Zucker- 
steuer von 26 auf 88 K erfahren hat, wodurch natürlich die Vergütung 
sehr gesteigert worden ist. Die neue Verrechnung der Bestitutionen und 
Bonifikationen galt gleichfalls als ein staatsfinanzieller Vorteil für Ungarn.^) 
Dem sind die volkswirtschaftlichen und staatsfinanziellen Zugeständnisse 
Ungarns gegenüberzustellen. Ungarn hat in die Erhöhung des Zolles auf 

^) Wenn in den Betriebaperioden 1888/1889 bis 1896/1897 die Exportbonifikationen 
bei der Zucker- und Branntweinsteuer und die Bestitutionen bei der Biersteaer von jedem 
Teile im Verhältnis der eigenen Ausfahr ins Ausland getragen worden wären, statt nach 
dem Verhältnis der Bruttosteuereinnahmen, so hätte Ungarn, nach den mir verfügbaren 
Daten berechnet, durchschnittlich in jeder Betriebsperiode um 447.000 fl. weniger zu 
zahlen gehabt, als es gezahlt hat. Die Ergebnisse wechseln: in der Betnebsperiode 1898/1899 
hätte Ungarn von den Zuckersteuerbonifikationen um 212.000 fl. mehr tragen müssen, 
wenn diese nach der Ausfuhr, statt nach den Bruttosteuereinnahmen, verteilt worden wären. 
Die ganze Frage hat durch die Aufhebung der Ausfuhrprämien für Zucker an staats- 
flnanzieller Wichtigkeit sehr eingcbflßt. 



Digitized by 



Google 



Die Eonsamsteueni im Österreichisch-ungarischen Ausgleich. 59 

Eohdl, also auch auf die Kunstöle gewilligt, allerdings zu einer Zeit, wo die 
Einfuhr schon sehr gesunken war, die galizische Produktion sich stark ge- 
hoben hatte, mit der Wirkung einer starken Verminderung der Preise des 
inländischen Bohöles. Des weiteren trat eine Erhöhung der ungarischen 
Quote auf 84*4 Proz. im ganzen ein; die Deputationen hatten sich auf diese 
ZifTer geeinigt, aber eine parlamentarische Erledigung fand nicht statt. Die 
Teränderte Quote wird seit Anfang 1900 auf Grund kaiserlicher Bestimmung, 
die immer höchstens auf ein Jahr erfolgt, bemessen. Endlich ist auch die 
Aufhebung des Mahlverkehres zu erwähnen. 

Durch die Ordnung der Ausgleichssachen im Jahre 1899 ist eine einseitige 
Passivpost, und zwar zu Lasten Österreichs übriggeblieben. Die finanziellen 
Vorteile, die Österreich beim früheren Zustande, wonach die Konsum- 
abgaben dem Produktionsgebiete zukamen, imd bei der bekannten Ver- 
teilung der Eestitutionen und Bonifikationen hatte, bildeten, wie dies 
schon wiederholt erwähnt wurde, einen Ersatz für den Nachteil, den es durch 
die Gemeinsamkeit der Zolleinnahmen erleidet, da Ungarn davon weniger 
trägt, als sein Quotenprozent ausmacht. Nach dem Abkommen des Jahres 
1899 ist für Österreich der Vorteil geschwunden, aber der Nachteil ge- 
blieben. Es gibt nun keinen Ersatz; die höhere ungarische Quote kann als 
solche nicht gelten. Die Quote warde nicht nach künftigen Verhältnissen, 
sondern nach der Größe vergangener Steuererträge bestimmt, und so sind 
die eventuellen ungarischen Mehreinnahmen aus den Überweisungen bei 
der Quotenfestsetzung ganz außer Betracht geblieben, was übrigens auch 
aus einer Erklärung der ungarischen Regierung hervorgeht. Die Quoten- 
erhöhung wäre jedenfalls, also auch wenn die Ausdehnung der Überweisungen 
nicht stattgefunden hätte, eingetreten, denn die ungarische Deputation hatte 
selbst, nach ihrer ständigen Bechnungsmethode, eine Quote von 33*8 Proz. 
herausgebracht Die ungarischen Mehreinnahmen aus den Überweisungen oder 
die höheren Einnahmen aus den Eonsumabgaben, die durch den Mehrabsatz 
infolge Wegfallens der österreichischen Einfuhr erwachsen, werden also erst 
bei den bevorstehenden Quotenverhandlungen ins Gewicht fallen, wenn dabei 
auf die Steuereinnahmen Bedacht genommen wird. 

Die Mehrbelastung Österreichs bei den Zöllen resultiert daraus, daß 
es an dem fieinerträgnisse nicht in dem Verhältnisse partizipiert^ in dem es 
die Zölle trägt, sondern in dem ungQnstigeren Quotenverhältnisse. Über den 
Umfang der Mehrbelastung unterrichtet uns ein vortrefflicher parlamentarischer 
Bericht.*) Es wird dort für das Jahr 1903 berechnet, daß die Schutzzölle 56-3 
und die Finanzzölle 43*7 Proz. des Gesamtzollertrages ausmachten; Ungarn 
trug von den gesamten Zolleinnahmen 1984 Proz., von den Finanzzöllen 
21-9 Proz. und von den Schutzzöllen 17'4 Proz. — Wenn Österreich von den 



^) Bericht des Sabkomitees füi die finanzieUen Fragen und die Quote an den 
AuBBchaß betreffend die Regelang des Verhältnisses zwischen Österreich nnd Ungarn, ftber 
die finanzielle nnd yolkswirtscbaftliche Bedeutung der Zolleinnahmen im Staatshaushalte 
der Monarchie und Österreichs, erstattet von den Abgeordneten T o 11 i n g e r und P r a d e 
Als Manuskript gedruckt. 



Digitized by 



Google 



60 Zackerkandl. 

Schutzzöllen einen seine Quotenbeteiligung stark fibersteigenden Prozentsatz 
trägt, so ist daraus keine Eonsequenz abzuleiten, weil die Schutzzölle zum 
Zwecke der Forderung der Industrie und Landwirtschaft des gesamten ein- 
heitlichen Zollgebietes eingerichtet wurden und ihre Wirkungen nicht allein in 
der Zollbelastung der importierten Waren bestehen; die Finanzzolle hingegen 
erschöpfen als Aufwandsteuem ihr Wesen in dieser Belastung; wenn Öster- 
reich an diesen Einnahmen nicht in dem Maße partizipiert, wie es sie aufbringt, 
so kann diese Schädigung des österreichischen Staatsschatzes, ohne daß 
irgendeine höhere Bücksicht hindernd wäre, beseitigt werden. Der Nach- 
teil berechnet sich für die letzten Jahre folgend: im Durchschnitte der 
Jahre 1900 bis 1908 betrug der reine Überschuß des ZollgefiSLlles (Brutto- 
ertrag nach Abzug der Eegiekosten- und des Zollpauschales für Bosnien und 
die Herzegowina) 125,284.000 £, davon entfallen auf die Finanzzölle, bei 
Annahme von 43*7 Proz., 54,750.000 K, davon trug Ungarn 21*9 Proz., 
gleich 11,990.000 K, seine quotenmäßige Partizipation stellte sich jedoch 
auf 18.834.000 ÜT, was einen jährlichen Vorteil von 6,844.000 K ergibt, 
d. h. sein jährlicher Beitrag zum gemeinsamen Aufwände war in dieser Zeit 
um mehr als 6*8 Millionen Kronen geringer, als wenn die Nettoeinnahme 
an Finanzzöllen nach dem wirklichen Tragungsverhältnisse verteilt worden wäre. 
Da hier eine oifenkundige einseitige Belastung Österreichs vorliegt, so 
ist eine Eemedur notwendig; sie besteht darin, die Nettoeinnahme aus den 
Finanzzöllen jährlich in der Weise auf die beiden Ländergebiete zu ver- 
rechnen, daß jedem so viel zugeschrieben wird, als seinen Anschaffungen bei 
jeder Warenart entspricht; die Gesamtdifferenz gegenüber dem quotenmäßigen 
Beteiligungssatze wäre dann vom ungarischen dem österreichischen Staats - 
schätze zu vergüten. 

8. Der Brüsseler Vertrag. 

Aus der folgenden Zeit tritt die durch die Brüsseler Konvention herbei- 
geführte sehr bedeutsame Veränderung der Verkehrsbeziebungen Österreichs 
und Ungarns bezüglich des Zuckers hervor. Ini Brüsseler Vertrage vom 
5. März 1902 verpflichteten sich die vertragschließenden Teile (Österreich- 
Ungarn, Deutsches Reich, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, die 
Niederlande und Schweden), die der Erzeugung oder der Ausfuhr von 
Zucker zugute kommenden direkten und indirekten Prämien vom I.September 
1903 an aufzuheben und während der Vertragsdauer (jedenfalls fünf Jahre, 
vom 1. September 1903 an) keine solche Prämien einzuführen; die Regierung 
von Großbritannien erklärte dasselbe für seine Kronkolonien, ferner, daß im 
Vereinigten Königreiche während der Vertragsdauer dem Kolonialzucker vor 
dem aus Vertragsstaaten stammenden kein Vorzug bewilligt werden wird. Die 
Niederlande gaben für ihre Kolonien bezüglich der Zölle und Prämien die 
gleiche Erklärung ab. Im Verträge wird des weiteren die Verpflichtung über- 
nommen, den Überzoll, d. h. den Unterschied zwischen dem Betrage der 
Zölle oder Steuern, welchen der ausländische Zucker unterliegt und dem der 
Abgaben oder Steuern, welchen der einheimische Zucker unterworfen ist, mit 
höchstens 6 Franks für 100 Kilogramm raffinierten und solchem Zucker, 



Digitized by 



Google 



Die Konsamsteaem im OsterreiGbisch-nnguriBchen AuBgleich. gl 

der diesem gleichgestellt werden kann, und mit höchstens 5'5 Franks für 
anderen Zucker zu bemessen,^) nicht minder Zucker, welcher aus Landein 
stammt, die für die Erzeugung oder Ausfuhr Prämien gewähren, bei der 
Einfuhr in ihr Gebiet mit einem besonderen Zoll zu belegen, der nicht 
niedriger sein darf, als der Betrag der direkten oder indirekten Prämien, 
wobei das Secht vorbehalten wird, die Einfuhr prämiierten Zuckers zu ver- 
bieten. Zucker aus Vertragsstaaten, oder aus ihren keine Prämien ge- 
währenden Kolonien und Besitzungen, ist zum niedrigsten Satze des Einfuhr- 
tarifes zuzulassen; Bohrzucker und RQbenzucker dürfen nicht verschiedenen 
Zöllen unterworfen werden. Die vertragschließenden Staaten setzen eine 
ständige Kommission zur Überwachung der Durchführung der Vertrags- 
bestimmungen ein. Noch ist der Vorsorge zu erwähnen, die im Schlußproto- 
kolle des Vertrages für den Fall getroffen ist, dafi aus einem Vertragsstaate 
in den andern Zucker in beträchtlichen Mengen eindringen sollte: es wird 
die Möglichkeit einer Erhöhung des Überzolles dem Staate gegenüber, aus 
dem die Einfuhr stammt, eröffnet. Die ständige Kommission beschließt diese 
Zollerhöhung, die 1 Frank für 100 Kilogramm nicht überschreiten darf. 

Es ist zunächst die Frage zu berühren, wer denn bei der Brüsseler 
Konvention seitens der Monarchie als vertragschließender Teil vorkommt. 
Der Gesetzartikel XXX vom Jahre 1899 hat den durch Artikel III des Zoll- 
und Handelsbündnisses vom Jahre 1878 gegebenen Zustand, wonach die 
Negoziierung und der Abschluß neuer Verträge, welche die Regelung wirt- 
schaftlicher Verhältnisse zum Auslande bezwecken^ durch den Minister des 
Äußern geschieht auf Grundlage von Vereinbarungen, welche zwischen den 
Ressortministern beider Teile stattfinden, mit einer wichtigen Änderung auf- 
rechterhalten, denn im § 2 «wird hinsichtlich der innerhalb dieses Zeitraumes 
(bis Ende des Jahres 1907) etwa zu schließenden Handelsverträge ausge- 
sprochen, daß deren Abschluß im Namen der beiden Staaten auf 
die im ersten Absätze des III. Artikels des Gesetzartikels XX vom Jahre 
1878 vorgeschriebenen Weise zu bewerkstelligen ist." Bei der Brüsseler Kon- 
vention ergab sich, daß als vertragschließende Teile auftraten: Österreich- 
Ungarn und »jedes für sich* Osterreich und Ungarn. 

Bei der Untersuchung der Bedeutung der Konvention für die gegen- 
seitigen Beziehungen Österreichs und Ungarns ist der im Jahre 1899 fest- 
gesetzte Zustand bezüglich des Zollgebietes klarzustellen. Der Gesetzartikel XXX 
vom Jahre 1899 hat aufrechterhalten das, was im Artikel I des Zoll- und 
Handelsbündnisses vom Jahre 1878 enthalten ist, nämlich, daß die Länder- 
gebiete beider Teile zusammen ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben 
von einer gemeinsamen Zollgrenze, und daß infolgedessen keinem der beiden 
Teile das Recht zusteht, Verkehrsgegenstände, welche aus dem einen Staate 
in den andern übergehen, mit Ein-, Aus- oder Durchfuhrabgaben, welcher 
Art immer, zu belasten und zu diesem Zwecke eine ZwischenzoUinie zu er- 



^) Italien und Schweden bleiben, solange sie Zocker nicht ausführen, von den Ver- 
tragsbestimmungen betreffend die Aufhebung bestehender und Nichtein fährung neuer 
Prämien, sowie bezüglich der Hohe des Überzolles, befreit. 



Digitized by 



Google 



62 Zackerkandl. 

richten. Das freie Yerkehrsgebiet, das demnach die beiden Staaten bilden, 
beruht nicht auf einem Zoll- und Handelsbflndnisse, sondern auf zwei selb- 
ständigen Bestimmungen der beiden Staaten, der kaiserlichen Verordnung vom 
20. September 1899 und dem Gesetzartikel XXX aus dem Jahre 1899. 
Jeder Staat spricht darin aus, daß er es bei den Zuständen, die das letzte 
Zoll- und Handelsbündnis geschaffen habe, belassen werde, wenn der andere 
Staat daran nichts ändert, das heißt, jeder Staat sagt, daS er an dem Zu- 
stande bis Ende 1907 nichts ändern wolle; die Regierung wird überdies in 
jedem Akte beauftragt, zum Behufe des Zustandekommens eines Zoll- 
und Handelsbündnisses mit der Regierung des andern Staates die Verhand- 
lungen spätestens im Jahre 1901 in Angriff zu nehmen. Das Verhältnis, 
welches der Gesetzartikel XXX schaffen sollte, wurde schon während der 
Beratung des Gesetzentwurfes im ungarischen Abgeordnetenhause von «inem 
der beiden Berichterstatter gekennzeichnet „als Aufrechterhaltung des freien 
und unbeschränkten Verkehres (mit Österreich) im Zustande des selbstän- 
digen Zollgebietes^. Nach dieser Konstruktion bildet jeder der beiden Staaten 
ein selbständiges Zollgebiet, räumt dem andern volle Verkehrsfreiheit ein 
und beide halten gegenüber dem übrigen Auslande an der gleichen Zoll- 
ordnung fest; ist ein neuer Zolltarif zu machen, so erfließen in beiden Staaten 
autonome Zolltarife mit denselben Zollbestimmungen nach außen bei gegen- 
seitiger Verkehrsfreiheit, und neue Handelsverträge werden im Namen beider 
Staaten unter Beachtung der zwischen ihnen existierenden vollen Verkehrs- 
freiheit mit identischem Inhalt abgeschlossen. 

Auch nach dieser Auffassung steht fest, daß zwischen den beiden 
Staaten, auf Grund der erwähnten Bestimmungen, eines Gesetzes und einer 
Verordnung mit Gesetzeskraft, freier und unbeschränkter Verkehr besteht 
und daß jeder Teil in dem betreffenden Akt seinerseits ausgesprochen hat, 
daß er von diesem Zustande bis Ende 1907 nicht abgehen wolle. Wenn nun 
beide Staaten unter solchen Umständen mit anderen Staaten über einen 
Handelsvertrag verhandeln, wobei jeder der beiden Staaten als vertrag- 
schließender Teil auftritt, so ist es klar, daß sie nicht gegeneinander ope- 
rieren können, sondern kooperieren müssen^ weil die bestehende Verkehrsfreiheit 
ein einheitliches Verhalten notwendig macht; sie müssen sich verständigen, 
einigen und das Ergebnis als gemeinsames Interesse bei der Konferenz ver- 
treten. Es ist dabei ganz gleichgültig, ob die Verkehrsfreiheit auf einem Zoll- 
und Handelsbündnisse beruht oder auf zwei einseitigen Anordnungen, wie es 
hier der Fall ist. 

Daraus folgt, daß, wenn die Brüsseler Konvention den Vertragsstaaten 
die Erhebung von Einfuhrzöllen gestattet und als Zweck des Zolles bezeichnet, 
den inneren Markt der Erzeugungsländer wirksam zu schätzen, all das auf 
die gegenseitigen Beziehungen Österreichs und Ungarns keine Anwendung 
findet, weil zwischen beiden auf Gmnd von Gesetz und Verordnung Verkehrs- 
freiheit besteht und die Einhebung von Zöllen irgendwelcher Art im gegen- 
seitigen Verkehre ausgeschlossen ist. Der Überzoll hat Bedeutung für die 
beiden Staaten gegenüber den übrigen Staaten; als vertragschließender Teil auf 



Digitized by 



Google 



Die Eonsamsienem im ösierreioliiBch-angarischeii Ausgleich. gg 

Grund des Vertrages konnte weder Östen-eich gegenübeY Ungarn, noch Ungarn 
gegenüber Österreich diese Yertragsbestimmnng durchführen. 

Etwas ganz anderes sind die internen Vorgänge bei den Beratungen der 
beiden Ministerien bezüglich des Beitrittes zur Konvention. Bei den Aus- 
einandersetzungen hierQber, die nur damit abschließen können, daß beide 
Teile beitreten oder nicht beitreten, kann es vorkommen, daß ein Teil er- 
klärt, nur dann fQr den Beitritt zu stimmen, wenn ihm vom andern Teil ein 
Zugeständnis gemacht wird und das war, wie noch gezeigt werden wird, der 
Fall beim Brüsseler Vertrage. Diese gegenseitige Bedingtheit der Entschei- 
dung ist unabhängig von dem Umstände, ob jeder der beiden Staaten selb- 
ständig vertragschließender Teil ist oder nicht und bestünde also ebenso, 
wenn beide Teile als ein vertragschließender Teil vorkämen. Angenommen, 
der Vertrag würde durch Österreich- Ungarn abgeschlossen werden, das durch 
den Minister des Äußern vertreten wird, so wäre dieser an die Vereinbarungen 
der beiden Bessortminister gebunden, die sich verständigen und einigen 
müssen, und wenn dabei ein Teil sagt, daß er nur bei einer bestimmten 
Konzession des andern Teiles zustimmen werde, so wird entweder das Zu- 
geständnis gemacht und beide stimmen dem Vertrage zu oder es wird nicht 
gemacht und beide lehnen den Vertrag ab. Wie verhält es sich nun mit 
dem Zugeständnis, auf das eben hingedeutet wurde? 

Der Beitritt Österreich-Ungarns zum Brüsseler Vertrag mußte zui^chst 
aus allgemeinen Gründen als erwünscht bezeichnet werden. Die Situation der 
Zuckerindustrie war durch die Politik der Exportstaaten, von denen jeder 
die anderen durch gesteigerte Begünstigungen zu verdrängen suchte, eine 
ganz unnatürliche geworden und verlangte eine Sanierung; die Export- 
staaten überboten einander in der Steigerung der Exportprämien, die, soweit 
sie nicht durch Ausgleichungs- und Strafzölle der Iraportstaaten bereits 
paralysiert waren, in Hinkunft durch solche Gegenmaßregeln unwirksam ge- 
macht werden konnten, wie denn auch England, der wichtigste europäische 
Absatzmarkt, mit Strafzöllen gegen prämiierten Zucker vorzugehen drohte. 
Diese Prämien belasteten nicht nur den Staatsschatz sehr erheblich, sondern 
in den Inlandpreisen die Bevölkerung der Exportländer; die Eingangszölle 
der Ezportgebiete waren viel zu hoch und die kartellierte Industrie, die sie 
vom Standpunkte des Schutzes entbehren konnte, nutzte sie bei uns zur 
möglichsten Erhöhung der Inlandspreise aus, wodurch die Volksmassen im Ver- 
brauche empfindlich beschränkt wurden. Dabei haben die Prämien und Kar- 
telle den Export unausgesetzt stimuliert und das Besultat war Überproduktion 
bei bis dahin nicht dagewesenem Tiefstande der Weltmarktpreise. Eine Lösung 
dieser ungesunden, krisenhaften Verhältnisse konnte nur eine internationale 
Verständigung bringen und sie lag für die Vertragsstaaten im Brüsseler Ab- 
kommen. Das Fernbleiben Österreich-Ungarns hätte das Pesthalten an einer 
im wirren Konkurrenzkampfe um die Behauptung auf dem Weltmarkte zu- 
standegekommenen, nur hieraus erklärlichen, an sich verfehlten Ordnung 
bedeutet, die, indem sie den Staatsschatz in Kontribution setzt, in einem 
für die Bevölkerung drückenden Kartell gipfelt. 



Digitized by 



Google 



€4 Zackerkandl. 

Das Nichtbeitreten wäre aber auch für die Industrie nachteilig ge- 
wesen. In der Betriebsperiode 1901/02 hatte Osterreich eine Nettoerzeag^ng 
an Konsumzucker von 8,438.132 Meterzentner und an Rohzucker von 
955.985 Meterzentner; versteuert wurden 2,883.577 Meterzentner Konsum- 
zucker und 29.921 Meterzentner Rohzucker. Zur Ausfuhr über die Zollinie 
gelangten 5,582.033 Meterzentner Konsumzucker und 161.046 Meterzentner 
Rohzucker. Von dem exportierten Quantum gingen 2,800.000 Meterzentner 
Konsumzucker und 127.000 Meterzentner Rohzucker nach England, 
256.000 Meterzentner Konsumzucker und 29.000 Meterzentner Rohzucker 
nach Hamburg, 846.000 Meterzentner Konsumzucker nach Triest-Freigebiet, 
681.000 Meterzentner Konsumzucker nach Britisch-Indien, 372.000 Meter- 
zentner Konsumzucker in die Schweiz, 313.000 Meterzentner Konsumzucker 
in die Türkei. Nun wäre ein Absatz auf den von der Konvention beherrschten 
Märkten ausgeschlossen gewesen, insbesondere auf dem wichtigsten Markte: 
England, weil, wenn schon kein Einfuhrverbot ausgesprochen worden wäre; 
die Konkurrenz mit dem besser gestellten deutschen und französischen Pro- 
dukte unmöglich gewesen sein würde, während im Falle des Beitrittes die 
Konkurrenzverhältnisse gegenüber den anderen Exportstaaten bessere hätten 
werden müssen, als sie früher gewesen waren, da Österreich geringere Prä- 
mien gewährt hatte, als Deutschland und Frankreich.^) 

Genau dieselben allgemeinen und besonderen Gründe waren in Ungarn 
für den Beitritt geltend zu machen. Die ungarische Zuckerindustrie war seit 
dem Zuckersteuergesetze aus dem Jahre 1888 sehr gewachsen. Die Produk- 
tion hatte sich stark gehoben, erhebliche Mengen gingen alljährlich in das 
Ausland und Ungarn konnte deren Aussperrung nicht riskieren. Trotzdem 
wurde der Beitritt Östeneich gegenüber an die Bedingung geknüpft, daß 
Vorkehrungen getroffen werden, um den österreichischen Zucker aus Ungarn 
auszuschließen, eine Bedingung, die mit starker Aussicht auf Erfolg ge- 
stellt werden konnte, weil Österreich den Beitritt zur Konvention wünschen 
mußte. Falls diese Ausschließung damals von der ungarischen Zuckerindustrie 
bei der ungarischen Regierung angeregt worden sein sollte, so mochte das 
doch vielleicht auch auf wirkliche Besorgnisse über die künftige Gestaltung 
dieses Geschäftszweiges zurückfQhrbar gewesen sein. Es ist bekannt, daß man 
vielfach bei uns, wie auch in Ungarn und anderwärts von den Brüsseler 
Beschlüssen eine schwere Schädigung der Industrie gewärtigte; die Produk- 
tion, so meinte man, werde in Hinkunft bloß abnoim niedrige Rübenpreise 
bewilligen können. Man fürchtete — und das wurde auch in Ungarn' geltend- 

^) Das gilt nicht allein von den direkten Ausfuhrprämien; „selbst wenn der unter 
dem . . . hohen Schutzzoll mögliche Kartellgewinn berücksichtigt wird, erreicht der der 
Zuckerindustrie aus der direkten Prämie und aus dem Schutzzoll zufließende Vorteil um- 
gelegt auf die Gesamtproduktion das Maß des auf analoge Weise berechneten Vorteiles, welcher 
der französischen und deutschen Zuckerproduktion zukommt, nicht. ** Begründung zur Be- 
gierungsvorlage betreffend die Brüsseler Konvention etc. (Beilagen zu den stenogr. Prot, 
des Abgh., 17. Session, Nr. 1538.) Die für den Beitritt Österreichs sprechenden Grande 
sind in diesem ausgezeichneten Motivenberichte des österreicnischen Finanzministeriums 
vortrefflich dargelegt. 



Digitized by 



Google 



Die EonsamsteaerD im Österreichisch-nDgarischen Ausgleich. g5 

gemacht — . daß der Export leiden werde infolge des rassischen prämiierten 
Zuckers, dann, weil die englischen Besitzungen durch Wegfallen der direkten 
und indirekten Prämien konkurrenzfähiger werden wftrden, endlich infolge 
des Erstarkens der Zuckerindustrie in den Importgebieten, insbesondere in 
Ostindien. Die Stimmung der Industriellen in Ungarn war, so wie bei 
uns, auch wegen des Wegfallens des Eartellgewinnes recht gedrückt. Die 
ungarischen Zuckerindustriellen haben ihre Besorgnisse der Begierung mit- 
geteilt'), wohl die schlechtere Qualität der ungarischen BQbe, die die Kon- 
kurrenzfähigkeit mindert, hervorgehoben und vielleicht die Gefahr betont, 
dafi unter den zu gewärtigenden ungfinstigen Konjunkturen die Konkurrenz der 
österreichischen Industrie in Ungarn sich stärker fdhlbar machen werde; 
vermutlich haben sie auch auf das Auskunftsmittel hingewiesen, daß für alle 
Fälle ein Ersatz fQr die zu befOrchtenden Ausfälle durch Beseitigung der öster- 
reichischen Zuckereinfuhr nach Ungarn erzielt werden könnte. Mit dieser 
steht es so, daß bei den Abmachungen der Zuckerindustriellen beider Länder- 
gebiete über die Kartellfragen fQr die österreichischen Fabriken eine Export- 
quote nach Ungarn, entsprechend den faktischen damaligen Einfuhrverhält- 
nissen, Yorbehidten worden war. 

Die ungarische Begierung hat nun den der ungarischen Industrie er- 
wünschten Standpunkt akzeptiert. ^Es ist eine bekannte Sache^, sagte der 
ungarische Finanzminister, „daß die Begierung allein unter der Annahme 
der Brüsseler Konvention beigetreten ist, daß wir jene Zuckermengen, die 
wir infolge der Konvention beim Export verlieren oder wahrscheinlich ver- 
lieren, wenigstens teilweise beim inneren Konsum ersetzen. Dieser Ersatz 
kann nur in der Weise erfolgen, daß sichergestellt wird, daß die dem unga- 
rischen Konsum entsprechenden Zuckermengen auf jeden Fall aus ungari- 
schen Zuckerfabriken zum Verkaufe gelangen. Das ist die Bedingung, bei 
deren Erfüllung es für uns rationell wäre, dem Abkommen beizutreten, sonst 
wäre es vorteilhafter gewesen, wenn Ungarn der Konvention beizutreten ab- 
gelehnt hätte.*') Und in einem Motivenberichte des angarischen Finanz- 
ministers heißt es: „wir können dem Brüsseler Übereinkommen nicht bei- 
treten, wenn während seiner Geltung unser Zuckerkonsum unserer Produktion 
nicht entsprechend gesichert ist.^') 

Man darf die Bichtigkeit dieses Standpunktes bezweifeln. Der unga- 
rische Konsumbedarf betrug in der Betriebsperiode 1900/1901 an Konsum- 
zucker 802.879 Meterzentner; davon kamen 268.000 Meterzentner aus Öster- 
reich; der ungarische Export in das Zollausland betrug in Bohzucker umge- 
rechnet 1'8 Millionen Meterzentner. Davon gingen nach England 234.800 Meter- 
zentner, nach Nordamerika 150.000, nach Ostindien 471.900, nach Italien 
55.000 und nach Triest, hauptsächlich mit der Destination Italien, 
256.000 Meterzentner, zusammen 1*16 Millionen Meterzentner; beim Nicht- 
beitritte würden also sicherlich sehr beträchtliche Mengen von ihren auswärtigen 

*) Wochenschrift des Zentralvereines fttr Rübenzuckerindustrie, 40. Jahrgang, Nr. 18. 
*) Stenogr. Prot, der 187. Sitzung des Abgh., Session 1901— 1906. 
3) Beilage Nr. 432, Session 1901—1906. 

Znekerkandl, Die Konsnmsteuern Im österrelchisoh-aoffarischen Au«g1eioh. 5 



Digitized by 



Google 



66 Zuckerkandl. 

Absatzorten ausgesperrt oder konkurrenzunfähig geworden sein. Die Ablehnung 
wäre demnach unter allen Umständen nicht angezeigt gewesen. Auch die 
Befürchtung einer verstäi-kten österreichischen Konkurrenz in Ungarn war 
nicht begründet. Die ungarischen Unternehmungen sind technisch und 
kommerziell auf der Höhe und kapitalskräftig, zumal sie, jede für sich, während 
des Kartells wegen ihrer geringen Zahl viel mehr erzielt hatten, als die ein- 
zelnen österreichischen Unternehmungen; so waren sie schon zu jener Zeit 
sehr konkurrenzfähig, ganz abgesehen von der Hilfe, die die Regierung im 
Ernstfalle, z. B. durch Tarifmafinahmen gewähren konnte. 

Wie dem aber auch sei, die ungarische Regierung machte, was die 
erwähnten Äußerungen des Finanzministers dartun, ihre Zustimmung davon 
abhängig, daß die östeiTcichischen Einfuhren aus Ungarn ausgeschlossen 
werden, denn das bedeutete im vorliegenden Falle die Fordening nach 
Maßregeln, wonach der ungarische Konsumbedarf durch die ungarische Pro- 
duktion gedeckt werden solle. Eine solche Forderung besitzt beim Bestände 
des freien Verkehres kein Fundament; dieser liegt im überwiegenden Interesse 
auch Ungarns, das hat die damalige ungarische Regierung oft genug aus- 
gesprochen; jeder Teil muß also gewisse Nachteile des Zustandes mit in 
den Kauf nehmen und es ist ganz untunlich, gegebenen Falles aus dem 
ganzen Komplex eine einzelne Ware herauszugreifen und zum ofTenkundigen 
Nachteile des andern Ländergebietes einer besonderen Ausschließungsveran- 
staltung zu unterwerfen. Der Plan, an dem in Ungarn von vornherein fest- 
gehalten wurde, war der, die erwähnte Sicherung durch eine Kontingentierung 
zu erzielen, ähnlich, aber viel strenger, wie die bei der Branntweinsteuer. 
Die österreichischen Interessenten stimmten zu, denn die kleineren Betriebe, 
die darin einen Schutz gegenüber den größeren erblickten, traten lebhaft 
dafür ein, und über diesen Verteidigungsmaßnahmen wurde die größere 
ungarische Quote, der Verlust des Exportes nach Ungarn, nicht beachtet; 
die österreichische Regierung willigte ein und so war denn der ungarischen 
Industrie die Hilfe, die sie sich vor einer befürchteten Krise gewünscht 
liatt^, ohne Rücksicht auf das damit verbundene empfindliche Opfer gewährt 
worden. 

Die beiden Regierungen einigten sich auf die bekannten Kontingen- 
tierungen, die möglichst Vorsorgen sollten, daß kein Pfund Zucker des 
heimischen Konsums der heimischen Produktion entgehe. Das sollte in folgender 
Weise erreicht werden. Der § 5 des Gesetzes betreffend einige Abänderungen 
und Ergänzungen der Bestimmungen über die Zuckersteuer (vom 81. Jänner 
1903, R.-G.-Bl.Nr. 26) kontingentiert, „um die Versorgung des Inlandsmarktes 
mit Zucker in den einzelnen Ländergebieten des östeiTeichisch-ungarischen 
Zollgebietes im Geiste des SchlußprotokoUes zu Art. 3 des Brüsseler 
Vertrages zu regeln," jene Menge Zucker, welche in den einzelnen Länder- 
gebieten im Laufe einer Betriebsperiode aus den Erzeugungsstätten und Frei- 
lagern gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe weggebracht werden darf, und 
zwar für die Betriebsperiode 1903/1904 mit 2,770.340 Meterzentner Konsum- 
zucker für Österreich, 863.660 Meterzentner für Ungarn und 26.000 Meter- 



Digitized by 



Google 



Die Konsumstenem im österreichisch-ungarischen Aasgleich. 67 

Zentner für Bosnien und die Herzegowina; für die folgenden Betriebsperioden 
wären die Zuckerkontingente auf Grund des Konsums der vorausgegangenen 
Periode von beiden Finanzministern einvernehmlich festzusetzen, wobei als 
Zuckerkonsum der einzelnen Ländergebiete jene Menge zu gelten hätte^ 
welche sich ergibt, wenn zur versteuerten Menge die Einfuhr zugerechnet 
und von der Summe die Ausfuhr in die beiden anderen Ländergebiete abge- 
rechnet wird. Dem Finanzminister obläge es, nach Anhörung von zwei Sach- 
yerständigen im Einvernehmen mit dem Finanzminister des andern Staates 
periodisch, und zwar wenigstens für einen einmonatlichen Zeitraum jene 
Teilmenge des Zuckerkontingentes zu bestimmen, welche in den freien Ver- 
kehr gebracht werden darf; er ist ermächtigt, das jeweilige Zuckerkontingent 
behufs Anpassung an den tatsächlichen Bedarf des Konsums im Laufe der 
oinzelnen Betriebsperioden mit Zustimmung des Finanzministers des andern 
Staates zu erhohen oder auch herabzusetzen. In Verbindung damit sollten 
in beiden Staaten Gesetze Qber die individuelle Verteilung des Zucker- 
kontingentes erfließen. In Österreich ist das betreffende Gesetz (vom 31. Jänner 
1903, R.-G.-B1. Nr. 27) erschienen, während in Ungarn mit der parlamen- 
tarischen Erledigung zugewartet wurde. 

Alsbald, bevor noch die beiden Gesetze veröffentlicht worden waren, wurden 
Bedenken geäußert, ob sie den Bestimmungen des Brüsseler Vertrages ent- 
sprechen und mehr und mehr befestigte sich die Befürchtung, daß die 
ständige Kommission diese Gesetzgebung als dem Brüsseler Vertrage nicht 
entsprechend erklären werde. In der Tat hat diese Kommission im Juni 1903 
ausgesprochen, daß das österreichische Gesetz über die individuelle Ver- 
teilung des Kontingentes und der im Stadium der parlamentarischen Behand- 
lung befindliche, denselben Gegenstand betreffende ungarische Gesetzentwurf 
gegen die Konvention verstoßen; die Mehrheit der Kommission vertrat die 
Auffassung, daß die gesetzliche Limitierung der von den einzelnen Zucker- 
fabriken an den inneren Konsum abzugebenden Zuckerquantitäten die Kar- 
tellierung sowie die Ausnutzung der konventionsmäfiigen Surtaxe mindestens 
wesentlich erleichtere und daß deshalb in der Kontingentierung ein aus der 
Gesetzgebung für die Industrie sich ergebender Vorteil zu erblicken sei. 
Der oben erwähnte § 5 des Gesetzes vom 31. Jänner 1903 wurde von der 
Brüsseler . Kommission nicht bemängelt. Da keine Aussicht bestand,^ daß 
dieses Votum, dessen Bichtigkeit mit Grund bezweifelt werden kann, bei 
der endgültigen Entscheidung (Art. VII des Brüsseler Vertrages) zugunsten 
der österreichisch-ungarischen Auffassung abgeändert werden würde, so wurde 
von der österreichischen Begierung auf das zu Gebote stehende Bechtsmittel 
YorndutAt* 

Durch all das wurde eine neue schwierige Situation geschaffen; einerseits 
war es klai', daß bei der Notwendigkeit des Verbleibens bei der Brüsseler 
Konvention das beanstandete Gesetz außer Kraft gesetzt werden müsse, 
andererseits aber war es nicht leicht, ein Auskunftsmittel zu finden, um unter 
den geänderten Umständen eine Sicherung des ungarischen Absatzes für die 
ungarische Produktion zu bewirken. Die Aufhebung des erwähnten Gesetzes 

5* 



Digitized by 



Google 



68 Zackerkandl. 

war dabei äußerst dringlich, weil der österreichische Zucker bei Bestand dieses 
Gesetzes alsbald vom englischen Markte ausgeschlossen gewesen wäre.^) 

Als die Absicht, das erwähnte Gesetz aufier Kraft zu setzen, der 
ungarischen Regierung bekannt wurde, nahm sie den Standpunkt ein, dafi 
diese Maßnahme eine Verletzung der Beziprozität sei, da damit die Gleich- 
artigkeit der indirekten Abgaben, die durch den G.-A. XXX: 1899 aufrecht- 
erhalten worden war, beseitigt wäre, woraus die Folgerung abgeleitet 
wurde, daß Ungarn gegebenenfalls auf Grund dieses G.-A. XXX vorgehen 
und die ganze Surtaxe auf den österreichischen Zucker legen würde. Das 
bedeutete nicht, daß die ungarische Regierung vom Brüsseler Vertrag abgehen, 
oder an dem beanstandeten Gesetz festhalten wollte, sondern sie wünschte, 
daß vor der Außerkraftsetzung eine Verständigung mit der österreichischen 
Regierung erzielt werde, über die Art und Weise, wie unter den neuen um- 
ständen der ungarische Zuckerkonsum der ungarischen Zuckerproduktion zu 
sichern sei. Die österreichische Regierung hielt an der Ansicht fest, daß 
dieses Gesetz von Österreich selbständig aufgehoben werden könne; natürlich 
wurde gar nicht in Aussicht genommen, Ungarn die früher zugesagte höhere 
Quote nicht zuzugestehen, aber man hielt mit Recht dafür, daß die unga- 
rische Regierung mit konkreten Vorschlägen vortreten solle, wie ja auch die 
Kontingentierung eine ungarische Idee gewesen ist. Die beiden Finanzminister 
einigten sich am 1. August dahin, daß während der Geltungsdauer der 
Brüsseler Konvention im Anschluß an das Überweisungsverfahren beim Ex- 
port von Zucker aus einem Ländergebiet in das andere eine Übergangs- 
gebühr zugunsten des exportierenden Gebietes eingehoben werden soll. Über 
die Höhe dieser Gebühr fand die Verständigung erst Ende August statt; 
die ungarische Regierung wollte diese Abgabe mit dem ganzen Betrage der 
Surtaxe festgesetzt sehen, die österreichische mit der Hälfte. Die Einigung 
erfolgte dahin, daß sie 3 K bO h für den Meterzentner Konsumzucker und 
3 £" 20 A für den Meterzentner Rohzucker betragen solle, was vielmehr 
dem österreichischen als dem ungarischen Standpunkt entspricht. Er wurde 
damit begründet, daß eine Übergangsgebühr, die den Betrag erheblich über- 
steigen würde, welcher zweifellos ausreichend ist, um den ungarischen Konsum 
der ungarischen Produktion zu sichern, bei Bestand eines einheitlichen Zoll- 
und Handelsgebietes keine Existenzberechtigung besitzt. Das Gesetz über 
die individuelle Vei-teilung des Zuckerkontingentes wurde mit kais. Verordnung 
vom I.August 1908 seinem ganzen Umfang nach außer Kraft gesetzt, die beiden 

^) Die Usancen des Londoner Znckeihandels wurden dabin abgeändert, daB Zucker 
aller Art auf Grand von Eontrakten, die am 20. Juli 1903 oder sp&ter ausgestellt werden, 
nach dem 10. August nur dann angedient werden kann, wenn er aus Lftndem stammt, 
welche die Brüsseler Konvention ratifiziert haben und in Großbritannien Ton der Einfuhr 
nicht ausgeschlossen oder mit AusgleichszOllen belegt sind. Der Bestand des als kon- 
ventionswidrig erklfti-ten österreichischen Gesetzes über die individuelle Verteilung des 
Zackerkontingentes brachte die Gefahr eines Strafzolles in Großbritannien auf Oster- 
reichischen Zucker mit sich, und die Möglichkeit, eines solchen Straf zolles mußte 
jeden englischen Käufer veranlassen, vorsichtsweise von der Anschaffung Österreichischen 
Zuckers abzusehen. 



Digitized by 



Google 



Die EonsuniBteneni im Österreichisch-ungarischen Aasgleich. 69 

Kegierungen haben dann die entsprechenden vereinbarten Gesetzentwürfe 
betreffend die Übergangsgebflhr den beiden Abgeordnetenhäusern vorgelegt. 
DaB die Übergangsgebübr als Ausfuhrzoll dem einheitlichen Zoll- und 
Handelsgebiet widerspricht, bedarf keines Beweises, die Osterreichische Zucker- 
industrie bekämpfte mit Becht die über sie zu verhängende AusnahmsmaBregel. 
Dieser Ausfuhrzoll wurde indessen nie eingehoben, denn die beiden Gesetz- 
entwürfe sind von den Parlamenten nicht erledigt worden; den Osterreichischen 
hat die Begierung im Vorjahre zurückgezogen. Eine gewisse Wirkung trat 
aber doch hervor. Da die gesetzliche Einführung der Übergangsgebühr bis 
zum 1. September 1908 nicht erfolgen konnte, gaben die beiden Begierungen 
Erlässe an die Yersendungsämter hinaus, wonach beim Überweisungsverkehr 
die Versender, deren Namen und Wohnort zu verzeichnen ist, auf die Eventualität 
der nachträglichen Gebührenentrichtung aufmerksam zu machen sind. Im 
Juli 1904 trat dann eine Verschärfung ein; die Begierungen hatten sich ge- 
einigt, in die Gesetzentwürfe die Ergänzung aufzunehmen, daß bei Sendungen 
von Zucker in der Zeit vom 1. August 1904 bis zum Tage der Kundmachung 
des Gesetzes über die Übergangsgebühr die Empfänger der Sendungen sub- 
sidiär zur Zahlung der Übergangsgebühr herangezogen werden sollen: die 
Stellungsämter wurden beauftragt, die Empfänger, unter Verzeichnung von 
Namen und Wohnort, hierauf aufmerksam zu machen. Femer wurde bestimmt, 
daß die Identität des wahren Versenders mit der in der Anmeldung ange- 
gebenen Person zu prüfen und eventuell der Nachweis zu verlangen ist, ob 
die als Versender auftretende Person tatsächlich das Verfügungsrecht über 
den zu versendenden Zucker hat. In dieser Weise wird bis heute praktiziert. 
Bemerkenswert ist, dafi die Surtaxe die Verdrängung der Osterreichischen 
Zuckereinfuhr aus Ungarn nicht herbeigeführt hat. Das erklärt sich aus ver- 
schiedenen Momenten: fQr gute Osterreichische Marken wird ein etwas höherer 
Preis bezahlt; die Osterreichischen Exporteure stellten des weiteren nicht 
den ganzen Zoll in Bechnung; oder sie übernahmen die Verpflichtung, die 
ganze Übergangsgebühr gegebenenfalls zu tragen. Endlich ist dabei auch 
zu beachten, dafi man mehr und mehr an die Nachzahlung der Übergangs- 
gebübr nicht glaubte und darin werden die betreffenden Kreise wohl Becht 
behalten. So ist die Mehrausfuhr Osterreichischen Konsumzuckers nach Ungarn 
in den Jahren 1904 bis 1906 noch immer nicht unerheblich.^) Anläßlich 
des letzten Abschlusses eines Kartells der Zuckerraffinerien in Österreich 
wurde durch Abmachung mit dem ungarischen Kartell den Osterreichischen 
Fabriken vorbehalten, jährlich beiläufig 225.000 Meterzentner Konsumzucker 
nach Ungarn zu liefern. 

Noch eines ist zu erwähnen: die Befürchtungen der Fachmänner über 
die nachteiligen Wirkungen der Brüsseler Konvention sind nicht eingetroffen. 
In der Betriebsperiode 1905/1906 war die Zuckererzeugung im Zollgebiete die 
größte, die jemals verzeichnet wurde, die Ausfuhr an raffiniertem Zucker überstieg 
die der Betriebsperiode 1901/1902; im Inland ergab sich ein Mehrverbrauch 

1) Sie betrag in den Jahren 1901 bis 1906 274.800, 294.000, 276.000, 225.000, 
201.000 and 272.000 Meterzentner. 



Digitized by 



Google 



70 Zuckerkandl. 

und die Preise waren nicht ungünstig. Es wurde also neben dem verstärkte» 
inländischen Absatz der Export mindestens behauptet. Das gilt für Österreich 
wie für Ungarn. Der angegebene Hauptgrund für die Ausschließung des 
österreichischen Zuckers aus Ungarn : Ersatz zu schaffen für den befürchteten 
Ausfall beim Export, hatte sich als unstichhältig erwiesen und so hätte maa 
eigentlich den Status quo ante, also die volle Freiheit des Verkehrs wieder- 
herstellen können. Allein davon war nie die Rede; es spielen eben in diesen 
Fragen industrielle Schutztendenzen eine große Rolle. Man hat, wie erwähnt, 
als die Bestimmung getroffen wurde, daß jedes Ländergebiet für die Aus- 
fuhrbonifikationen nach Maßgabe des eigenen Exportes aufzukommen habe, 
den Übergang von steuerpflichtigem unversteuertem Zucker aus einem 
Ländergebiete in das andere untersagt; die Bonifikationen sind infolge der 
BiHsseler Konvention weggefallen, aber jenes Verbot besteht noch immer: 
es hatte, wie bereits einmal hervorgehoben, die nicht unerwartete Wirkung,, 
daß der allerdings nicht erhebliche Rohzuckerexport aus Ungarn nach Öster- 
reich unterbunden wurde. 

9.. Schluß. 

Es ist bekannt, daß die ungarische Regierung bei den gegenwärtigen 
Ausgleichsverhandlungen beantragt hat, daß die gleichartige Behandlung der 
Verzehrungssteuern wegfalle; jeder der beiden Staaten soll demnach in Zu- 
kunft die Freiheit der selbständigen Ordnung dieser Abgaben besitzen, 
die Möglichkeit, sie nach seinen finanzpolitischen Auffassungen frei zu ge- 
stalten und nach Maßgabe seiner staatsfinanziellen Bedürfnisse auszunutzen^ 
beides unter Umständen innerhalb gewisser Schranken. Den Inhalt der unga- 
rischen Anträge kennt man nicht, ebensowenig das Ergebnis der Verhand- 
lungen der Regierungen; ein Eingehen auf Einzelheiten ist daher nicht 
möglich und nur einige allgemeine Punkte können erörtert werden. Es gibt 
verschiedene Möglichkeiten, um das Ziel dieser Selbständigkeit zu erreichen: 
eine, welche die ungünstigere Behandlung der Provenienzen des anderen 
Teiles ausschließt, und die andere, die sie zuläßt. Bei der ersteren wird jeder 
Teil die Provenienzen des anderen Teiles derselben Steuer unterwerfen, der 
die eigenen unterliegen, wonach Steuern, die die gleiche Behandlung nicht 
gestatten, ausgeschlossen wären; bei der zweiten können die Provenienzen 
des anderen Teiles höher besteuert werden als die eigenen, so daß die Ein- 
fuhr der betreffenden Artikel und ihrer Derivate aus dem anderen Länder- 
gebiet erschwert oder verhindert werden könnte. In jedem der beiden Fälle 
ist der erwähnte staatsfinanzielle Zweck eiTeichbar, im zweiten Falle auch 
der Schutzzweck, indem die Ausschließung der Produkte des anderen Länder- 
gebietes möglich wäre. Die Anträge der ungarischen Regierung sind, wie 
bemerkt, nicht bekannt; wahrscheinlich ist, daß der zweite Weg, als der 
den wirtschaftlichen Interessen Ungarns besser entsprechende, vorgeschlagen 
wurde. Da eine Steuerlinie zwischen den beiden Staaten nicht errichtet 
werden soll, so müßten die Abgaben im Anschlüsse an das Überweisungs- 
verfahren eingehoben werden. Es ist dabei zu beachten, daß während der 



Digitized by 



Google 



Die Eonsamsteuern im Österreichisch-ungarischen Ausgleich. 71 

Geltungsdauer des jetzt zu vereinbarenden Ausgleichs, also vermutlich bis 
Ende 1917, die Verkehrsfreiheit zwischen den beiden Staaten bestehen bleibt; 
bis Ende 1915 machen das schon die im Vorjahre wirksam gewordenen 
Handelsveriaräge notwendig. 

Die ungünstigere Behandlung der österreichischen Provenienzen ent- 
spricht dem wirtschaftlichen Interesse Ungarns, weil es gegenüber Öster- 
reich im Verkehr mit d^ in Frage kommenden Artikeln passiv ist. Beim 
Spiritus verkehr ist Österreich aktiv bei den Artikeln: nicht denaturierter 
Spiritus, versflßte geistige Flüssigkeiten, Eum, Arrak und alkoholische 
Essenzen, dagegen passiv bei denaturiertem Spiritus, nicht versüßten geisti- 
gen Getränken und Kognak. Der Wert der österreichischen Einfuhr in allen 
erwähnten Artikeln betrug im Jahre 1906 5*6 Millionen Kronen, der Wert 
der Ausfuhr 66 Millionen Kronen. Das Aktivum beträgt rund eine Million 
Kronen, und dasselbe Ergebnis stellt sich heraus, wenn die Ziffern der Jahre 
1900 bis 1906 der Berechnung zugrunde gelegt werden. Beim Bier betrug 
der Wert der österreichischen Ausfuhr nach Ungarn im Jahre 1906 42 Mil- 
lionen Kronen, der Wert der Einfuhr 419.328 Kronen, die Mehrausfuhr stellt 
sich auf 3*8 Millionen Kronen; beim LeuchtöF hat der österreichische Mehr- 
export einen Wert von 2*5 Millionen Kronen und beim Zucker von 7 8 Mil- 
lionen Kronen, alles im selben Jahre. Bei den sogenannten Derivaten (Schoko- 
lade, Bonbons usw.) betrug die österreichische Mehrausfuhr im Jahre 1906 : 
8-5 Millionen Kronen. 

Unter solchen Umständen ist es begreiflich, daß die beteiligten Produ- 
zentenkreise Österreichs sich gegen die geplante Änderung, von der sie an- 
nehmen, daß sie eine Erschwerung der österreichischen Ausfuhr nach Ungarn 
bezweckt, aussprechen. Eine von geschäftlichen Interessen unbeeinflußte Be- 
urteilung des Planes kommt zu dem Ergebnis, daß die Selbständigkeit der 
Steuergesetzgebung, wobei die ungünstigere Behandlung der aus dem anderen 
Ländorgebiete eingeführten Artikel gestattet wäre, bei der zwischen den 
beiden Ländergebieten bestehenden Verkehrsfreiheit eine Ausnahmsmaßregel 
sein würde, die nicht gerechtfertigt werden könnte; sie widerspräche, indem 
sie einen Zollschutz einführt, dem aufrechterhaltenen Zustand der Verkehrs- 
freiheit, und der Schutz erschiene dadurch in keinem günstigeren Licht, daß 
er einseitig Vorteile bringt. Gegen die andere Möglichkeit spricht, daß die 
gleiche Behandlung sehr schwer verwirklicht werden kann; es müßten allein 
Steuern gegeben sein, bei denen die tatsächliche Steuerbelastung klar hervor- 
tritt, leicht berechnet werden kann; von Monopolsteuern und von Steuern 
mit versteckten Prämien wäre bei dieser Eventualität abzusehen, ebenso von 
direkten Prämien für die Ausfuhr in das andere Ländergebiet, während 
Exportprämien mit Bezug auf das Zollausland als handelspolitische Maß- 
nahmen nur einverständlich erteilt werden könnten. 

Eine Sonderstellung nimmt der Zucker ein, indem zu Gunsten der 
ungarischen Ausschließungstendenzen schon im Jahre 1903 das entsprechende 
oben bereits gewürdigte Mittel vereinbart wurde, dessen bisher unterbliebene 
Verwirklichung nun unter den neuen Verhältnissen angestrebt wird, die sich 



Digitized by 



Google 



72 Zackerkandl. 

bezfiglich des BrQsseler Yertrt^es ergeben haben. Durch die Erklärung der 
englischen Regierung, dafi England ffir die Zukunft eine Verpflichtung, prä- 
miierten Zucker mit Zöllen zu belegen, wie sie in der Brüsseler Eonyention 
enthalten ist, nicht mehr übernehmen könne, war der ungeänderte Weiterbestand 
der letzteren ausgeschlossen. Die Delegierten der Vertragsstaaten haben sich 
Ende Juli dieses Jahres in Brüssel auf ein Zusatzübereinkommen zum Brftsseler 
Vertrage geeinigt, wonach dieser durch eine weitere Dauer von fünf Jahren, 
vom 1. April 1908 an gerechnet, aufrecht erhalten werden soll, unter Vor- 
behalt eines eventuellen Rttcktrittrecbt^s vom 1. September 1911 an, nach 
vorhergegangener einjähriger Kündigung und unter Befreiung Englands von 
der Verpflichtung, pi*ämiierten Zucker mit Zöllen zu belegen. Die Batifizierangen 
des Zusatzübereinkommens sind vor dem 1. Februar 1908 in Brüssel zu depo- 
nieren; es tritt in Kraft, wenn es mindestens von jenen Vertragsstaaten ratifiziert 
wird, die die früher erwähnten Befreiungen von einzelnen Vertragsbestimmungen 
nicht genießen (die Ausnahmsbehandlung gilt für Italien und Schweden). Unter- 
bleibt die Ratifikation seitens eines oder mehrerer jener Staaten, so ist eine Ent- 
scheidung der Staaten einzuholen, welche das Zusatzübereinkommen ratifiziert 
haben, darüber, ob dieses unter ihnen in Kraft bleiben soll. Wenn die für das 
Inkrafttreten vorgeschriebenen Ratifikationen bis 1. März 1908 nicht vorliegen, 
80 hat die Regierung Großbritanniens das Recht, die Brüsseler Konvention an 
diesem Tage für den 1. September 1908 zu kündigen. Von jenen Staaten, welche 
die Ratifikationen bis zum 1. Februar 1908 nicht vollzogen haben, wird ange- 
nommen, daß sie die Brüsseler Konvention rechtzeitig zum 1. September 1908 
gekündigt haben, wonach diese für sie von diesem Tage nicht mehr rechts- 
verbindlich ist; doch kann unter umständen eine Hinausschiebung dieses 
Termins eintreten. 

Ungarn hat nun seine Zustimmung zum Zusatzübereinkommen, also sein 
Verbleiben beim Brüsseler Vertrag, davon abhängig gemacht, daß die mit 
der österreichischen Regierung im Jahre 1903 vereinbarte Surtaxe im Ver- 
kehre der drei Ländergebiete eingeführt werde. Die Situation ist also jener 
des Jahres 1902 sehr ähnlich. Bezüglich der Surtaxe, die nach jenen Ab- 
machungen der beiderseitigen Finanzminister dem ausführenden Ländergebiet 
zukommen sollte, hat die ständige Kommission in Brüssel kürzlich anerkannt, 
daß sie der Konvention nicht widerspricht Die Forderung Ungarns wegen 
Einführung der Surtaxe hätte sich natürlich auch ergeben, wenn keine Änderung 
des Brüsseler Vertrages beantragt worden wäre, denn die Aktion des Jahres 1903 
ist nicht abgeschlossen, wobei in Betracht käme, daß im Jahre 1907 die 
Möglichkeit der Kündigung des Brüsseler Vertrages eröffnet war. Beim Zucker 
sollen also die ungarischen Schutztendenzen' in jedem Falle, und bis auf 
weiteres durch die Surtaxe erfüllt werden. 

Der Zustand, daß von zwei oder mehreren ein freies Verkehrsgebiet 
bildenden Staaten jeder das selbständige Qesetzgebungsrecht bezüglich der 
Konsumabgaben besitzt, ist mit der Zolleinheit wohl vereinbar, sofern die 
gleiche Behandlung und die anderen früher erwähnten Momente gesetzlich 
vorgesehen sind. Daß die Einrichtung der ungleichen Behandlung dem prin- 



Digitized by 



Google 



Die Konsnmstenem im OsterreichiBch-nngaiiBchen Aasgleich. 73 

zipiellen Einwand nDterliegt, dem einbeitlichen Zollgebiet lu widersprechen, 
f&Ut bei dem Torliegenden Anlasse, zumal sie dem ungarischen Interesse ent- 
spräche, in Ungarn nicht ins Gewicht Falls sich die Dinge nach den Wün- 
schen der Majorität des ungarischen Abgeordnetenhauses vollziehen, so 
existiert der freie Verkehr zwischen den beiden Ländergebieten nach zehn 
Jahren nicht mehr. Wenn also die Neuordnung der Konsumsteuem mit der 
ungQnstigeren Behandlung der Prorenienzen des anderen Ländergebietes gegen 
die Yerkehrsfreiheit yerstöfit, so bildet das unter solchen Umständen vom 
ungarischen Standpunkt als Vorwegnähme kfinftiger erwünschter Zustände 
nicht einen Mangel, sondern einen Vorzug des Vorschlages. 

Literatur. 

Zu voTBteheiider Arbeit wurden neben den Osterreichisehen parlamenlariBchen Drack- 
aachen, bei den wichtigeren Partien auch die des angarischen Abgeordnetenhanees heran- 
gezogen; hierbei ist anch das Werk ^Die nene Gesetzgebang Österreichs, erläutert aas 
den Beichsratsverhandlnngen etc., Wien 1868<*, zn erwähnen. Außer den amtlichen Ge- 
setzesanagaben worden benütit: Die Osterreichischen Yerfassangsgesetze, herausgegeben 
Ton Prof. Dr. Edmund Bernatsik (Studienausgabe Osterr. Gesetze, 8. Band, Leipzig 
1906), dann: Die ungarischen Verfassungsgesetze, herausgegeben von Dr. Gustav Stein- 
b a c b, 4. revidierte und vermehrte Auflage, Wien 1906; des weiteren aus der M a n z sehen 
Taacbenansgabe der Osterr. Gesetze der Band 22 (1., 2., 3. und 5. Abteilung), be- 
treffend Biersteuer (1903), Branntweinsteuer (1900) und MioeralOlsteuer (1904), heraus- 
gegeben von V. Bernatzky, Garmine und J o a s und Zuckersteuer (1906), heraus- 
gegeben von Carmine und Joas. Von periodischen amtlichen Publikationen sind zu 
erwähnen: die Mitteilungen des k. k. Finanzministeriums (seit 1895), die Statistik des aus- 
wärtigen Handels des Osterr.-ung. Zollgebietes, die Osterr. Zwisehenverkehrsstatistik (seit 
1900), dann die Ausweise über den ausw&rtigen Handel Ungarns seit 1881, zuerst unter 
dem Titel «Ungarns Warenverkehr mit Österreich und anderen Ländern", dann unter dem 
Titeln Auswärtiger Handelder Länder der ungarischen Krone" ; femer: Volkswirtschaftliche Mit- 
teilungen aus Ungarn, herausgegeben vom ungarischen Handelsministerium, Wien, neuer- 
lich seit 1906. Weiter ist hervorzuheben die Publikation: Amagyar kirälji p^nzügyminiszterium 
tiz ävi m&koddse 1895 — 1905 (Die zehnjährige Tätigkeit des kOnigl. ungar. Finanzmini- 
ateriums 1895 bis 1905) herausg. vom kOnigL ungar. Finanzministerium, Budapest 1905. 
Im übrigen wurden bei der Arbeit benützt an Büchern und Abhandlungen geschicht- 
lichen, staatsrechtlichen und politischen Inhaltes: Johann Alezander Frh. von H eifert, 
Bevision des ungarischen Ausgleiches aus geschichtlich staatsrechtlichen Gesichtspunkten, 
Wien 1876. — Friedjung, Der Ausgleich mit Ungarn, Leipzig 1877. — Juraschek, 
Personal- und Bealunion, Berlin 1878. — Ulbrich, Die rechtliche Natur der Osterr.- 
ung. Monarchie, Prag 1879. — Th. B. von Dantscher, Der monarchische Bundesstaat 
Östeireioh-Ungam etc.^ Wien 1880. — Jellinek, Die Lehre von den Staaten- 
verbindungen, Wien 1882. — Friedrich Graf von B e u s t, Aus drei Viertel-Jahr- 
hunderten, 2 Bände, Stuttgart 1887. — Gustav Steinbach, Franz Deäk, Wien 1888. — 
Die Einheit der Osteir.-ung. Armee, Bede des Grafen Julius Andrässy, Wien 1889. — 
Spiegel, Die kaiserlichen Verordnungen mit profisorischer Gesetzeskraft nach 
Osterr. Staatsrecht, Prag und Wien 1893. — H. J. Biedermann, Geschichte 
des Osterr.-ung. Ausgleiches (Zeitschrift für das Privat- und Öffentliche Recht der 
Gegenwart, herausgegeben von G r ü n h u t, 23. Band). — J. H. Schwicker, 
Der Osterr.-ung. Ausgleich, eine geschichtliche, staatsrechtliche und volkswirtschaftliche 
Studie (Osterr.-ung. Revue, 21. Band). — Graf Julius Andrässj, Ungarns 
Ausgleich mit Österreich im Jahre 1867^ Leipzig 1897. — Radö-Rothfeld, Die 
ung. Verfassung geschichtlich dargestellt, Berlin 1898. — Friedjung, der Osterr.- 
ung. Ausgleich (Deutsche Worte, 19. Jahrg.). — T e z n e r, Ausgleich und Reichseinheit 



Digitized by 



Google 



74 Zuckerkandl. 

(Dentiche Worte, 19. Jahrg.). — T e z n e r, Der österr. Kaiaertitel, das ungarische Staats- 
recht und die ungarische Publizistik, Wien 1899. — Th. R. von D a n t s c h e r, Österreich 
und die bosnischen Bahnen, Wien 1901. — Priedjung, Der Kampf um die Vorherr- 
schaffc in Deutschland, 5. Auflage, 2 Bände, Stuttgart und Berlin, 1901. — Alfred Frh. 
V. Offermann, Das Verhältnis Ungarns zu „Österreich*, Wien 1902. — Th. R. v. 
Dantscher, Der staatsrechtliche Charakter der Delegationen, Wien 1903. — D e ä k 
Ferencz beszädei (Die Beden Franz Deäks) gesammelt von Emanuel K6nji, 2. Ausgabe, 
Budapest 1903, 6 Bände. — Eisenmann, Louis, Le compromis austro-hongrois, 
Paris 1904. — Ulbrich, Österr. Staatsrecht, 3. Auflage, Tübingen 1904. — Fr. Frh, v. 
Wies er, Über Vergangenheit und Zukunft der österr. Verfassung, Wien 1905. — 
J e 1 1 i n e k, Allgemeine Staatslehre, 2. Auflage, Berlin 1905. — T e z n e r. Die 
Wandlungen der österr.-ung. Reichsidee, Wien 1905. — Hauke, Grundriß des Ver- 
fassungsrechts (im Grundriß des Österr. Rechts, herausgegeben von Finger und 
Fr an kl), Leipzig 1905. — Rudolf Springer, Grundlagen und Entwicklungsziele 
der österr.-ung. Monarchie, Wien und Leipzig 1906. — Fragmente aus dem Nachlaß des 
ehemaligen Staatsministers Grafen Richard Belcredi, mitgeteilt von Dr. Ludwig 
Grafen Belcredi (Die Kultur, Viertel] ahrschr. für Wissensch., Literatur und Kunst, heraus- 
gegeben von der österr. Leogesellschaft, 7. Jahrgang). — T e z n e r. Ausgleichsrecht und 
Ausgleichspolitik, Wien 1907. — Kolmer, Parlament und Verfassung in Österreich, 
4 Bände, Wien und Leipzig 1902—1907. — Die im österr. Staatswörterbuch von 
Mischler und Ulbrich, 2. Auflage erschienenen Artikel „Bosnien" von Karl 
Ritter von Sax, „Gemeinsame Angelegenheiten** von R. v. Starzynski, „Gesetz** 
von Lustkandl, „Handelsverträge" von B r 4 f, „Notverordnungen" von Spiegel und 
der Artikel der 1. Auflage. „Zoll- und Handelsbündnis" von R. von Starzynski. — 
Femer an Arbeiten vorwiegend wirtschaftspolitischen und finanzrechtlichen In- 
haltes: V. Matlekovits, Die Zollpolitik der österr.-ung. Monarchie von 1850 bis zur 
Gegenwart, Budapest 1877. — Paasch e, Das österr. Branntweinsteuergesetz vom 27. Juni 
1878 (Conrads Jahrbücher, Band 32). — Paasch e. Das österr. Gesetz betreffend dieBüben- 
zuckerbesteuerung vom 27. Juni 1878 (Conrads Jahrbücher, Bend 82). — Wolf Julius, 
Die Branntweinsteuer, ihre Stellung im Steuersystem, ihre geschichtliche Entwicklung etc., 
Tübingen 1884. — Max M e n g e r, Der österr.-ung. Ausgleich (Finanzarchiv, IV. Jahrg.)* — 
Max M e n g e r. Die Reform der Besteuerung von Branntwein und Preßhefe in Österr. - 
Ung. (Finanzarchiv, V. Jahrg.). — Die Arbeiten Julius Wolfs über Zuckersteuer und 
Branntweinsteuer in der Zeitschrift für ges. Staatsw. 1882 und im Finanzarchiv, Jahrg. I, 
III, IV, VII. — Lesigang, Entwicklung der Zucker- und Branntweinsteuer in Österr.- 
Ung. (Conrads Jahrbücher, Suppl. Band 16.) — v. Matlekovits, Die Zollpolitik der 
österr.-ung. Monarchie und des Deutschen Reiches seit 1868, Leipzig 1891. — Paaschs, 
Zuckerindustrie und Zuckerhandel der Welt, Jena 1891. — v. Bazant, Die Handels- 
politik Österr.-Ung. 1875—1892, Leipzig 1894. — Dr. Alois Körner, Indirekte Be- 
steuerung und industrielle Technik in ihren Wechselbeziehungen (Zeitschr. f. Volksw., 
Sozialpol. u. Verw., 4. Band). — Petition der Handels- und Gewerbekammer in Prag an 
das k. k. Handelsministerium in betreff des österr.-ung. Zoll- und Handelsbündnisses, 
Prag 1896. — F o f t. Der Kern der bevorstehenden österr.-ung. Ausgleichsfrage. Rede 
gehalten in der Sitzung des böhmischen Landtags vom 17. Jänner 1896, Prag 1896. — 
Pap David, Kvöta, v&mszövets^g, bänk (Quote, Zollbündnis, Bank), Budapest 1896. — 
V. Matlekovits, Die wirtschaftliche Entwicklung Ungarns seit 1867 (Zeitschr. f. 
Volksw. etc., 7. Band). — Ludwig Läng, Javaslat a quöta megällapitäsara (Vorschlag 
zur Feststellung der Quote), Budapest 1897. — SchOnberg, Handbuch, 3. Auflage, 
3. Band, 1. Halbb., Tübingen 1897. — Alfred Frh. von f f erm ann. Die Entscheidung 
der Krone im Quotenstreite, Wien 1898. — Bericht der Präsidialkomm ission der Prager 
Handelskammer über die Ausgleichsvorlagen (Referent Reg.-Rat Dr. Hotovetz), Prag, 
1898. — Bauer, Der Ausgleich und die Industrie (Deutsche Worte, 19. Jahrg.). — 
L e c h e r, Ausgleich und Handelspolitik (Deutsche Worte, 19. Jahrg.). — v. Schweizer, 
Ausgleich und Landwirtschaft (Deutsche Worte, 19. Jahrg.). — Witteishöfe r, Der 



Digitized by 



Google 



Die EonBomsteaern im Osterreichisch-angarischen Ausgleich. 75 

Aasgleich nnd das Geldwesen (Deutsche Worte, 19. Jahrg.). — F 1 d e s. Über Matrikular- 
nnd Qnotenbeiträge mit besonderer RQcksicht auf den Osterr.-ung. Quotenstreit (Finanz- 
archir, XYII. Jahrg.). — y. Matlekovits, Das Königreich Ungarn, volkswirtschaftlich 
und staÜBtiBch dargestellt, Leipzig 1900. 2 Bände. — A. W a g n e r, Lehrbach der 
Finanzwissenschaft, 4. Teil, Leipzig 1901. — Die Fabriksindustrie des Königreiches Ungarn, 
herausgegeben vom kOnigl. ung. Handelsminister, Budapest 1901. — B u n z e 1 Julius, Studien 
zar Sozial- nnd Wirtschaftspolitik Ungarns, Leipzig 1902. — v. Philippovich, Die 
Osterr.-ung. Handelspolitik und die Interessen Österreichs (Zeitschr. f. Yolksw. etc., 
11. Band). — ▼. Plener, Die Brüsseler Zuckerkonvention (Zeitschr. f. Volksw. etc., 
11. Band). — Brückner, Zuckerausfuhrpr&mien und Brüsseler Vertrag (Conrads Jahr- 
bücher, 3. Folge, 23. Band)'. — Grünberg, Die handelspolitischen Beziehungen Österreich- 
Ungarns zu den Ländern an der untern Donau, Leipzig 1902. — v. D r n. Die Entwicklungs- 
stadien des Zoll- und Handelsbündnisses zwischen Österreich und Ungarn. Nach einem im 
n.-ö. Gewerbeverein gehaltenen Vortrage, Wien 1903. — Schippe!, Zuckerproduktion 
und Zuckerprämien bis zur Brüsseler Konvention, Stuttgart 1903. — Auspitz, Öster- 
reich-Ungarn und die Brüsseler Zuckerkonvention (Zeitschr. f. Yolksw. etc., 12. Band). — 
y. Matlekovits, EOzüs vämterület äs a gazdasägi elväläs Ausztriätöl (Das gemein- 
same Zollgebiet und die wirtschaftliche Trennung von Österreich), Budapest 1905. — 
Katon a, A kOzüs vamternlet (Das gemeinsame Zollgebiet), Budapest 1905. — Läng, 
Hundert Jahre Zollpolitik, autorisierte Übersetzung ans dem Ungarischen, Wien und 
Leipzig 1906. — Kichard Schul 1er, Hundert Jahre Zollpolitik (Österr. Rundschau 
5. Band). — Keller, Die Industrieförderung in Ungarn, Prag 1906. — Frh. v. Myr- 
bach, Grundriß des Finanzrechts, Leipzig 1906 (im Grundriß des Osterr. Rechts, 
herausgegeben von Finger und Fr an kl). — Die Artikel der 2. Auflage des Osterr. 
StaatswOrterbuches „Bierateuer* und „Branntweinsteuer*^ von v. Bernatzky, „Brüsseler 
Zuckerkonvention" von J a s und «Mineralölsteuer" von C a r m i n e. 



Die vorstehende Arbeit wurde Anfang September 1907 abgeschlossen. 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



" ■■■' JJUtl^i'ipf^P^' ' H 



Digitized by 



Google 



-■^m 




Druck Ton Radolf H. Rohrer In BrOnn. 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google 



Digitized by 



Google