Skip to main content

Full text of "Die serbische Hauskommunion--Zadruga--und ihre Bedeutung in der Vergangenheit und Gegenwart .."

See other formats


Google 



This is a digital copy of a book that was prcscrvod for gcncrations on library shclvcs bcforc it was carcfully scannod by Google as pari of a projcct 

to make the world's books discoverablc online. 

It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject 

to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books 

are our gateways to the past, representing a wealth of history, cultuie and knowledge that's often difficult to discover. 

Marks, notations and other maiginalia present in the original volume will appear in this flle - a reminder of this book's long journcy from the 

publisher to a library and finally to you. 

Usage guidelines 

Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the 
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to 
prcvcnt abuse by commercial parties, including placing lechnical restrictions on automated querying. 
We also ask that you: 

+ Make non-commercial use ofthefiles We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these files for 
personal, non-commercial purposes. 

+ Refrain fivm automated querying Do not send automated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machinc 
translation, optical character recognition or other areas where access to a laige amount of text is helpful, please contact us. We encouragc the 
use of public domain materials for these purposes and may be able to help. 

+ Maintain attributionTht GoogXt "watermark" you see on each flle is essential for informingpcoplcabout this projcct and hclping them lind 
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it. 

+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are lesponsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just 
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other 
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can'l offer guidance on whether any speciflc use of 
any speciflc book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search mcans it can bc used in any manner 
anywhere in the world. Copyright infringement liabili^ can be quite severe. 

Äbout Google Book Search 

Google's mission is to organizc the world's Information and to make it univcrsally accessible and uscful. Google Book Search hclps rcadcrs 
discover the world's books while hclping authors and publishers rcach ncw audicnccs. You can search through the füll icxi of ihis book on the web 

at |http: //books. google .com/l 



,ab, Google 



LIBRARY 



University of California. 




«bjGooglc 



,ab, Google 



cs„==,GoogIc 



,ab, Google 



Die serbische HansJ^ommnnioii 



und ihre Bedeutung in der Vergangenheit 
und Gegenwart. 



INAUGUR AL- DISSERTATION 

zur Erlangung der DoctorwUrde 

von der 

Philosophischen Fakultät 

der 

Rtaeinlscbea Frledrtcli-Wllbelms-lIiiiversitilt n Bonn. 

genehmigt 

und nebst den beigefügten Thesen 

ölVentHch m verteidigen 

am Samstag, den 28. Februar 1903, 

vormittags 1 1 Uhr 

von 

Milan Marko witsch. 

Oppon enten: 
- ' Herr Dr. jut. et phil. A. Weber. 
Herr Dr. phil. des. A. H. HoUmano. 
Herr cand. jui. P. Scbumacher. 



Dui.tizc-ct.Google 






Die vollständige Arbeit wird demnächst 
in einem Verlage erscheinen. 



.öbyGooglc 



Inhaltsübersicht 

der ganzen Abhandlung, 



Einleitung: 

Die gegenwärtige I^age der I,andwirthschaft in Serbien. 

Ausftlhrung : 

I Abschnitt : 

Begriff. Wesen und Organisation der Zadruga. 
IL Abschnitt: 

Ursprung der Zadruga und ihre Stellung in der 

Geschichte des Crundeigenthums 
Zur Kritik 1) der Theorie Laveleye's, 

2) „ „ Hildebrandts, 

3) „ „ Peisiters. 
Ergebniss der eigenen Beurtheilung. 

III. Abschnitt: 

Die rechtlichen Verhähnisse der Hauskonimunion. 

1) Unterschied der Hauskommunion von der 
Einzelfamllie und die Bedeutung dieses 
Unterschiedes. 

2) Rechtsverhältnisse unter Lebenden, 

3) Erbrecht a) im Allgemeinen, 

b) Theilung insbesondere. 

4) Gesammturtheil über die rechtliche Behand- 
lung der Zadruga. 

IV. Abschnitt : 

Die Haus komm Unionen als wlrthschaftHche, soziale 
und politische Institutionen. 

a) Die Vorzüge der Hauskommunion. 

b) Erklärung des Niedei^rangs der Haus- 
kommunion. 



.öbyGooglc 



,ab, Google 






Litteratur. 

I. Serbische Autoren : 
Utjesenovif , Die Hauskommunion der Südslaven. 1859. 
Bogisic, De la forEne liite : Inokosna de la famille 
rurale chez les 8erbes et les Croates. 1884. 
„ A propos du Code civil de Montenegro (Bul- 
letin de la soc. de leg. comp. 1887—88. 
Novakovic, Dorf („Glas'' der Kgl. serb. Akademie) 
1891. 

Proniari und Bastimci. 1887. 
Milicevic, Die Hauskommunion auf dem Lande. 1898. 
A. lovanovic, Die historische Entwicklung derserblscheii 
Hauskommunion. 1896. 
Das Erbrecht bei den alten Serben. 1888. 
Radosavl)evic, Die Evolution der serb. Hauskom- 
munion. 1886. 
Markovic. Serbien am Osten, 1886, 
Ducic, Montenegro. 1874. 

Wuk Karadsihir. Das Leben und Sitten dos perbischen 
Volke.';, 
,, Lexicon serbico-germanico-latlnum. 

11. Auflage, \'indobonae 1852. 
Raduidvii-, Die Hauskommunion der Südslaven (als 

Heidelberger In aug.- Dissertation) 1891. 
Kovacevic u, lovanovic, Geschichte des serb. Volkes 

I, 1893. 
Wukicevic, Die Rolle der serb. Hauskommunion im 
Befreiungskriege. 1892. 



.dby Google 



Borisavljevic u. Zujovic, Von der Hausikommunion (in 
der Monatsschrift ,,Pobratimst- 
vo") 1881. 
L. lovanovic, Landwirthscliaft in Serbien, 1900. 
Petranovic, Ueber das Erbrecht der Serben („Rad" 

der Südslavischen Akademie 23) 1873. 
Savic, Die Hauskommunion ■ bei den Südslaven (in 

der Zeitschrift „Pravda^') 1869. 
Acimovic, Uebersicht des serb. Erbrechts (Jahrb. d. 
intern. Vereinigg. III. 1897 S. 199-222. 



II. Ausländische Autoren : 

Laveleye, De la propri^te et de ses formes primitive.s 
1874. 
,, La paninsule de Balkans, 1886. 

„ llreigenthum, bearbeitet von K. Bücher 

1879. 
Hildebrandt, Recht und Sitte, I. 1896. 
Peisker, Die Serbische Zadruga (Zeitschr. f. soz. u. wirtli- 
sch. Gesch. VII, 1900). 
,, Zur Sozialgeschichte Böhmens (Zeitschr, f. 
soz. u. wirthsch. Gesch. V. 1900). 
Cohn, Gemeinderschaft und Hausgenossenschaft 1888. 
Hanssen, Agrarhist. Abhandlungen I. u. II. 1880. 1884. 
Röscher, Grundlagen, 1859. 
Schmolfer, Volkswirthschaftslehre 1900. 
V. Maurer, Einleitung zur Geschichte der Mark-, Dorf- 

und Stadtverfassung. 1854, 
Post, Anfänge des Rechts- und Staatslebens. 1878. 

., Bausteine. 1881. 
Brentano, Ueber Anerbenrecht u. Grund eigen th um 1895. 

,, Erbrechtspolitik [gesammelte Aufsätze) 1.1899 . 
Kohler, Rechtsvergieichende Studien. 1889. 



:,GoogIc 



V. Lingenthal, Geschichte d. grich.-röm. Rechts. 1877. 
Zur Kenntnlss des röm. Steuerwesens 
in der KaiserzeiL (Mero.de l'acad. imp. 
des seien. St. Petersbg. 1863). 
KaniU, Serbien, Leipzig 1868. 

RKchfahl, Zur Cieschichte. des Grundeigenthums (Con- 
rad'« Jahrb, 74. 19O0). 
Huber, Die Gemeindersrhaften derSchweiz. (G ierke's 
Untersuchungen , , . . Heft 54, Berlin 1897). 
Krauss, Sitte und Brauch der Südslaven, Wien, 1885. 
Fustel de Coulanges, Le probleme des orgines de la 
prop riete fori eiere {Revue des 
queationes historiquel S.349 — 439} 
1889. 
„ L'alteu et le domalne rural 

pendant l'epoque merovingienne, 
Paris, 1889. 
Maine, Lectures on the early history of institutions 
4. Ed. 1885. 
., De I' Organisation Juridique de le faniiUe chei 
les Slaves du Sud et chez ies Rajpoutes, 
Pasis 1880. 
Jefinenko. Untersuchungen über das Volksleben, Mos- 
kau. 1884. 
Sitnkovitsch. Die F.'ldgemein^srhaft in Russland. 1898. 
Cicerin, Verbuche einer Geschichte des russ. Rechts. 

1858. 
Kovalewsky, Die ökon. Entwickig. Europas. 1901. 

., Tttbieau des orgines et de levolution de 

la familie et de la propriete. 1890, 
La commune agricole les causes et les 
suites de sa dessolution, 
■ Tschuprow. Die Feldgemeinschaft, (Abhdlgn. d. Staats- 
wi-ss. Semin. .Strassbg. Heft XVIII, 1902). 



.dby Google 



V. Pirch, Reise in Serbien im Spätherbst 1829. I. u. II. 
Dewas, Studien über das Familienleben (Uebersetzg-. 

V. Baumgarten 1887) 
Vivian, Servia, tlie Poor man 's paradise, London 1897. , 
Lippert, Geschichte der Familie. 

„ Ueber den Ursprung de^ Adels im Zusammen- 
hang mit der ursprünglichen FamiUenhaus- 
haltung (in Zeitschrift für Social Wissenschaft 
1902. 12). 
Grosse, Die Formen der Familie 1896. 
Gothein, Familie. (In Conrad's Handw.-Bch. d. Staatsw.) 
Meitzen, Feldgemeinschaft "\ (in Conrad's Handw.-Bch. 

„ Siedelung j d. Staatsw,) 

Miler, Die Hauskomnmniou der Südslaven. {Jahrb. d. 
iiiternat. Vereinigg. 111. 1897. 

Ferner : 

Statistische Jahrbücher Serbiens und sonstige Statis- 
tiken. 

Bürgerüche Gesetzbücher Serbiens und Montenegro.«. 

Gesetzbuch des Kaisers Duschan v.J. 1349— 54. (Ausg. 
V. Novakovic 1870). 

Verschiedene gesammelte Gewohnheitsrechtschriften. 

Mehrere Vorträge, Berichte, Protokolle über Verhand- 
lungen der Congresse des Verbandes serb. landw. 
Genossenschaften, 

Private Berichte u. dergl. 

Urkunden und andere historische SehriftstUcke (Chryso- 
bullen, Statuten etc.). 



.dby Google 



11 Abschnitt. 

Ursprung der Zadruga und ihre Stellung 
in der Geschichte des Grundeigenthums, 

Eine viel umstrittene Frage ist diejenige nach dem Ur- 
sprünge der Hauskommunioi.i; sie hängt aufs engste zu- 
sammen mit dem grossen historisch — ökonomischen Pro- 
bleme betreffend die ältesten Formen und die Entwicke- 
lung des G rund e igen tfi ums überliaupt. 

Da die Hauskommunion eine bes<mdere und ältere Form 
des Grundeigen thums darstellt, so ist es natürlich, dass 
fast alle Erörterungen und Abhandlungen über das Grund- 
eigenth ums prob lern auch die Hauskommunion berühren. 
Uebcr diese ist insofern leichter zu schreiben, weil sie 
bei den Südslaven, besonders bei den Serben, wie be- 
reit; ausgefülin wutrii . no<-h heute in ziemlich grossem 
L'mfange besteht. 

Die Frage nach der ursprünglichen Form des Grund- 
eigenthums hai in den letzten Jahrzehnten so an Interesse 
gewonnen, dass sich seil den jüngst vergangenen jähren 
hauptsächlich bei den Deutschen. Engländern und Rus- 
sen eine recht stattliche Litleratur darüber eriwickelt hat, 
ohne indessen eine sichere wissenschaftliche Lösung gezei- 
liyt zu hüben. 

Sehr viele Autoren haben versucht, auf Grund der hisco- 
risrh vergleichenden Methude einen Knt wickelungsgang 



.dby Google 



lo 



der ökonomischen Verhältnisse der Völker m konstruieren, 
ohne dabei im Auge zu bebalten, dass sie erstens doch 
nicht über sichere Angaben aus der ältesten Zeit ver- 
fügen und zweitens bestimmte Gesetze allgemein gültiger 
Natur nach gedachter Methode nicht aufstellen können. 
In der ersten Hälfte des rg. Jahrhundert fand der Däne 
Olufsen') in seiner Heimath, dass dereinst der Grund 
urid Boden nicht dem Einzelnen als Eigenbesitz gehörte, 
sondern itn Gesammteigenthum der Bauernschaft stand ; 
dass ebenso Wald und Weide gemeinschaftlich benützt 
wurden, dass nur die Awker der Sondernutzung über- 
lassen waren und schliesslich, dass selbst das Feldareal 
durch das Loos von neuem aufgetheill wurde, ^) 

Der Deutsche G. Hansen, fand bei seinen Forschun- 
gen in den ökonomischen Verhältnissen der Germanen 
dieselbe Ordnung, wie sie die dänischen Gelehrten für 
Dänemark schon dargestellt haben, und man kann sagen, 
das- er der erste war. der den Gedanken von der ursprüng- 
lichen Herrschaft des Gesammie^enthums von Grund und 
Boden bei den germanischen Vtlkerschaften aufbrachte.') 

Im Jahre 1843. sdudirte A j^ ust von H axthausen, 
die betreffenden Verhältnisse Russlands. In der Mir- Ver- 
fassung glaubte er dabei die Urform der Siedelung und 
des bäuerlichen Rechtes am (irund und Boden, sowie das 
durchaus entsprechende Gegenstück zur deutschen Mark- 
genossenschaft erkennen zu dürfen. 

1) UIdEs«!)'.'' VortrSge ^iiid lu Kopeiiliageii 1821 beraus gegeben 
anter dem Til«l t , .Beitrag zui AufkÜrung der inneren Verfassung 
DSnemarks in ätti Shtrea Zeiten, insbesondere im 13. Jahrhunden". 
(DSnischer Ttlnl meines Buches vgl. G. Hansen, agrarhistorisclie Ab- 
bandlungeQ I 1880, S. 4). 

2) Vgl. F. Rachfahls AusfUiirnngen im Artikel; „Zur Üesohiohle 
des Gnindeigenthums" S, 3 (Conrad's Jahrbücher 74, 190C), 

3) G. Haussen: „Aniichten über das Agrarwesen der Vorieit." 
(Jetat in seinen agra rhetorischen Abhandlungen I. 1380, S. 1—77 
abgedruckt). Diese Ahhandlnngen ersrbieneu in den Jahren 1835 — 1837 
mm eriteomale. 



.öbyGoogle 




Schon in den fünfziger Jahren kam auch von M a u r e r^-) 
bei ErÖterung dieser frage zu dem Ergebniss, dass der 
gcsammte Grund und ßod 'n ursprünglich gemeinsames 
Land war und dem ganzen \ olk gehorte. Um seiner The- 
orie aber rechten Halt zu vtrleihen, zog er als Belege 
ökonomische Verhältnisse des Auslandes insbesondere der 
Slavcn, der b'ngarn, Albanescn etc. an und meinte durch 
die vergleichende Methode den Beweis zu er- 
bringen, dass auch die deuisi'nen Markgenossenschaften 
auf demselben Prinzip des Crundeigenihums beruhten. 

Etwas später trug R o s r h e r-} in seinem Buche über 
die Nationalökonomie des Ackerbaues (1859 ) aus den ver- 
schiedensten (legenden Europas und der ganzen Erde 
überhaupt sehr zahlreiche Beispiele zusammen für die Ex- 
istenz einer ähnlichen Ag rar Verfassung in der Vergangen- 
heit und Gegenwart, so dass es sich hier, wie- er sagt 
„um ein allgemeines soziales Prinzip, um eine Kulturstufe 
zwischen Nomacicnthum und fester Ansiedlung mit Privat- 
eigenthum handle." 

Zur Kritik itar Diese Theorie, dass man den Kollektivbesitz am Grund 
L«v*leye'«. ""'* Boden als eine urgesrhichtlichc Erscheinung von 
allgemeiner Geltung ansehen könne, -"l oder, wie Laveleye 
sich ausdrückt, dass man darin, eine muhwendige Entwick- 
lungsphase der Gesellschaft und eine Art von Universal- 
gesetz erblicken müsse, wehlies in der Bewegung der 
Grunde igen thumsformen waltet, ist noch eine herrschende, 
obwohl neue Forschung und Kritik sie als in vielen 
Stiiikcn unhaltbar erwiesen hat. Der hervorragendste Ver- 
treter dieser Theorie Laveley, hat ihr. so zu sagen, eine 

1) G. T.. voll Maurer: „ElnJeiiung lui Geschichte der Mark-, Dorl- 
nnd Sladl-Verfassung 1854. 

2) Koscher- „Grundlagaii" S. 193. 

3) S. Maine: Lecture-i oii ihe oarlv hbloiy of institolions, S. 1 
,-t(e Kdicion 18S5). 



.dby Google 



— 12 — 

Wissens chaftli che Basis gegeben und den ganzen Entwick- 
lungsgang vom Gesammt eigen th um zum Privateigenthum 
in ein wissenschaftliches System zu bringen gesucht. 
Für uns ist von besonderem Interesse, welche Stelle die 
Hauskommunion in diesem Entwicklungsgange einnehmen 
soll. Laveleye stellt die Hauskommunion als eine Ueber- 
gangsstufe hin in der Entwickelung von Gesamt- zum Pri- 
vat eigenth um e. In der That scheint die Durchführung die- 
ser Theorie, wenn man die historische Entwicklung ganz 
ausser Betracht lässt, ganz logisch zu sein. Denn, wenn 
wir annehmen, dass es früher ausschliesshch Gesammtei- 
genthum gab und beobachten, dass heute nur Privateigen- 
I müssen wir eine Form zwischen den 
/ermuthen. 

Laveleye stellt also die Tllese auf ; „les commimaut^s 
de famiHe succidentlaux communaut^s de village."'} Er 
nimmt als feste Thatsache an, dass „überall in Java, In- 
dien, Peru, Mexico, bei den Schwarzen Africas, wie bei 
den Indogermanen Europas, die Dorfgemeinschaft 
als elementare soziale Gruppe das Land besass und der 
zeitweilige Niessbrauch unter alle Familien gieichmässig 
vertheilt war," Später hört im Interesse der Landbauer 
die periodische Theilung des Ackerlandes auf und nur 
Wald und Weide bleibt gemeinsames Eigenthum. Aber „La 
terre (das Ackerland) n'est pas devenue imm^diatement 
la propriete privee^des individus. Elle a ete possedee com- 
me patrimoinc hör^ditaire inali enable d'une famille vivant 
en commun sous le mgme loit oii dans Ic m&me enclos."^). 
Das beste und anschaulichste Bild einer solchen Form 
in der Entwickelung des Grunrlcigenthums giebt die südsla- 
vische Hauscommunion Jider die serbische Zadruga. 



Digmzedby Google 



— 13 — 

Ihr widmet Laveleye in seinem Buche ein ganzes Kapitel 
(Cap. 13): Les communates de famillc chez les slaves 

m«;-ridionaux. Gleich im Anfa.i-e dieses Abschnittes will La- 
veleye sein Gesetz a.uch auf die Siidslaven anwenden : 
..Das Land gehörte der gmina (Gemeinde, commune), die 
jedes Jahr in allgemeiner Volksversammlung (vietza) die 
Theilung des Bodens unter alle Glieder des Clan vollzog. 
Der jährliche Besitz kam den patriarchalen Familien zu 
im Verhältniss zur Zahl der Individuen, aus welchen sie 
bestanden."') 

Zwar werden wir hier nicht die Haltbarkeit der gesamm- 
ten Theorie Laveleye's kriiisiren wollen, aber insofern er 
diese auf die ökonomischen Verhältnisse der Südslaven 
basieren will, können wir gleich unbedenklich im voraus 
behaupten, dass seine Entwicklungsgesetze bei den Siidsla- 
ven durch Angaben weder aus der Gegenwart noch aus 
der Vergangenheil ihre Bestätigung finden. In dieser Hin- 
sicht ist Rachfahl's Bemerkung mehr als berechtigt, wenn 
er sagt : ; „hüten wir uns vor unberechtigter und übereilter 
.Anwendung der vergleichenden Methode! Vor allem aber 
müssen wir unser Augenmr'rk darauf richten, dass wir 
nicht dem Problem selbst eine allzu allgemeine und ausge- 
dehnte Fassung geben. Denn in Wahrheit zerfällt das 
allgemeine Problem der Enistehung des Grundeigenthums, 
wenn anders man zu sicheren Resultaten gelangen will, 
in eine Anzahl von Einzelprublemen : es gut besonders für 
jede Rass, für jedes Volk, die richtige Lösung zu finden."*) 

Historische Angaben und alle althergebrachten ökonomi- 
schen Institutionen zieht Laveleye in seinen Ausführungen 
über das Entstehen der südslavischen Hauscommunion zu 
wenig heran, ab dass wir uns von den alten ökonomischen 



.dby Google 



und sozialen Verhälmisstn der Südslaven ein genügend 
anschauliches, auf erwiesenen Thatsachen beruhendes Bild 
entwerfen könnten. 

Wenn wir nur die Verhältnisse der Südslaven vorneh- 
men und den Weg der vergleif henden. Methode verlassen, 
stellt sich die Frage ein, ob auf Grund des Materiales, das 
uns zur Verfügung steht bei den Südslaven früher ein 
Agrarcommunismus, wie ihn Laveieye annimmt, 
nachweisbar ist,- oder, was specifjl von Belang ist, ob aus die- 
sem ursprünglichen Agrarcommunismus die Hauscommu- 
Union entstanden ist . 

Das einschlägige Material stammt zwar zum grössten 
Theil aus einer jüngeren Zeit, aus dem 12, — 14. Jahr- 
hundert, doch ist es von vollem Werthe, denn das südslavi- 
sche soziale Leben blieb bis dahin vor fremden Einflüssen 
bewahrt, welche die allen charakteristischen Eigenschaf- 
ten von Grund aus hätten ändern können. Wie stark der 
Konservativismus und die Kraft des alten Geistes war, er- 
hellt am besten daraus, dass nicht einmal das Christen- 
thum die Südslaven von den Sitten und Bräuchen der Re- 
ligion ihrer Väter abzubringen vermochte. Um wieviel 
schwieriger konnte hier eine Neugestaltung der Ökonomi- 
schen Verhältnisse Platz greifen 1 Darum geht einer der 
besten Ethnographen der Südslaven, Stojan Novakovic, 
so weit, dass er im Leben des serbischen \'olkes nur zwei 
Perioden unterscheidet: die erste von der Einwanderung 
in das heutige Gebiet bis zur Gründung des neuen serbi- 
schen Staates im 19. Jahrhundert und die zweite seit dem 
bis auf unsere Tage.^) 

Ausser den schriftlichen Documenten des Mittelalters 
haben wir Spurren in wirtschaftlichen Einrichtungen der 
Südslaven, die sich aus den ältesten Zeiten in einigen Ge 



;vCoot;lc 



- 15 - 

bieten noch heute erhalten liaben. S<) bieten uns besonders 
Montenegro und die Herzegowina, wo fremder Einfluss 
am geringsten gewesen ist, sehr reichen Stoff für das 
genauere Studium der Institutionen früherer Zeiten. Dort 
finden wir nämlich noch Stämme und Sippen in alter 
Weise ausgebildet. Wir sehen also dass die Hauscommu- 
nion gegenwärtig nicht die einzige alte Organisation bei 
den Balkanslaven ist, sondern dass auch noch andere Ge- 
bilde des national - ökonomischen Lebens existiren, die bei 
den westlichen Völkern verschwunden sind. Von diesen 
Materialien hat nun, Lavelleye leider nicht Notiz genommen. 

Doch macht sich dieser Mangel auch bei denen fühlbar, 
die sich mit seiner Theorie irgendwie befassi haben. Wir 
kommen auf diesen Punkt f-päter zurück. 

Bevor wir an Laveleye's Theorie kritisch herangehen, 
scheint es am Platze zu sein, einige Angaben aus der slavi- 
sehen Geschichte anzuführen. Die Einwanderung der Süd- 
slaven in den Balkan geschah in der Mitte des 6, Jahrhun- 
derts zur Zeit des oströmischen Kaisers Justinian 1. (527- 
565). In den ersten Zeiten konnten die Slaven keinen festen 
Halt für ihre Ansiedlung finden und durch die Jahrhun- 
bis ins 10. und 11. Jahrhundert wogte der Kampf mit 
dem oströmischen Reiche und mit den alten Balkanbe- 
wohnern. Erst dann erfolgte ihre feste Niederlassung, so 
dass in der Mitte des 12. Jahrhunderts die politische Unab- 
hängigkeit und innere Kon-ioldirung die Gründung des 
mittelalterlichen Serbenstaaies ermöglichte. 

Als die Serben im Balkan erschienen, waren sie in 
viele Stämme getheih. Darüber berichten ims z. B. für die 
den westhchen Teil der Halbinsel einnehmenden Süd- 
slaven zwei Chronisten : Der Chronist von Dioclea und 
der Erzpriester Thomas erzählen, es wären ihrer zwölf 
Tribus. Tribus ist an dieser Stelle s<»viel wie das in den 
ältesten IJrkimden und in der Jetztzeit gebräuchliche Wort 



.dby Google 



„pleme" (Stamm), i) Jeder von diesen Stämmen führte sei- 
nen Sondemamen und byzantinische Schriftsteller des 7. 
Jahrhunderts nennen eine ganze Anzahl solcher Stammes- 
bezeichnungen. 

Die Frage, auf welche Weise die Stämme entstanden 
sind, gehört nicht hierher. Genug, die Südslaven waren 
bei ihrer Einwanderung in die Balkangebiete in Stämme 
getheüt und jeder Stamm wurde als eine Einheit betrach- 
tet. Die genaue Kopfzahl dieser Tribus kennen wir nicht, 
doch waren nach den Berichten alter Schriftsteller mehrere 
Stämme so stark, dass sie ,, einem kleinen Staate ähnelten,"^) 

Das Gebiet, welches ein Sjamm innehatte, heisst Zupa. 
Nach mittelalterlichen Mittheüungen dürfen wir mit Sicher- 
heil annehmen, dass eine zupa aus mehreren Dörfern be- 
stand, dass femer in der Mitte der Zupa ein befestigter 
Ort war, in den sich die Bewohner in Zeiten der Noth 
zurückzogen. Dieser Ort diente als Markt und auch als 
Sammelpunkt für Berathungen über die Ai^elegenheiten 
des ganzen Stammes. 3) 

Aus denselben Aufzeichnungen geht auch hervor, dass 
eine pleme Wald und Weide gemeinsam hatte. Im 16. und 
17. Artikel des Gesetzbuches des Kaisers Duschan*) steht 
ausdrücklich, alles Vieh aus den Dörfern einer Zuba soll 
zusammen weiden, ,,wo ein Dorf, da auch das andere" 
(§ 16). § 17 verbietet, dass das Vieh einer Zupa auf den 
Weiden platzen einer andern Zupa weidet und weiterhin, 
dass man kein Dorf einer Zupa von der Gemeindeweide 

1) Dr. Fr. Knus, Sitte und Brauch dci Südslaven, Wien 188S, 
S. 18. 

3) Kovscevic und lovanovir : „Geschichte des serbischen Volkes," 
I. S. 8t. 

3) Novakovic, a. a. O. S. 9. Kovacevic u. lovanovic S. 25 u. 36. 

4) Das bekannte mittelalteilicbe Gesetzbuch (1349—1353) de-, 
Sarbenkaisers Uuschan (1331—1355) ist von Novakovik herausge= 
geben. Belgrad 1870. Die zweite Ausgabe ist vom Jahre 1898. 
Wir bedienen uns der eisten Ausgabe. 



«bjGooglc 



ausschiiessen darf. 

Diese Stammorganisation hat sich bis auf den heutigen 
Tag in Montenegro erhaUpn. Ueber die Eigenthumsver- 
hahnissc in jedem Stamm sagt Ducic in den Studien 
über Crna gora (1874): „Montenegro ist von ver- 
schiedenen Stämmen bevölki?rt. Die Alpenweiden sind nicht 
wieder Ackerboden, nach den ..Häusern" (Kucen), sondern 
nach den Stämmen vcrtheili. Es ha! z. B. jeder Stamm 
seine gemeinsame Weide, auf die jedes Haus des Stam- 
mes gleiches Recht hat, v'ii;h zu weiden und Holz m 
fällen. Indess ist an mehreren Orten auch dieses schon 
vertheilt. Sonst haben die Stämme gar nichts gemeinsam, 
auch haben sie nicht den Begriff der Gemeinde (opcina) 
imd deren Rechte und Pflichten in jener Form, wie die 
Gemeinden heute in Serbien haben. Nebenbei bemerkt, 
kommt in Montenegro die Hauscommunion{ Zadruga) nicht 
vor. Selten sind diejenigen Kucen. in denen noch die leib- 
lichen Brüder zadrugarisch nach des Vaters Tode leben, 
geschweige denn erst Oheim und Vettern. Die Ursachen 
hegen in dem Streben nach individueller Freiheit und 
in der Unbeständigkeit der einzelnen Familienmitglieder, 
am meisten aber in der Armuth und der Kleinheit der 
Gehöfte, wo von Arbcitstheitung nicht die Rede sein 

Nach aussen trägt der Stamm einen einheitlichen Cha- 
rakter politisch,, rechtlicher Natur, nach innen aber zerfällt 
er in Brüderschaften oder ^,ppen, welche mehr die fami- 
lienrechthche Seite hervorkehren, weil jede Bratstvo^) sich 
aus mehreren blutsverwandten Familien zusamm en setzt - 

Von einem Stamm ist zu schwer anzunehmen, dass er 



.dby Google 



aus einer Familif entstanden ist ; aber von einigen Sip- 
pen kann man mit Sicherhi-it sagen, sie seien durch die 
Vergrosserung der Familie aus einem Hause hervorge 
gegangen. 

Diese Sippen können ganz so wie die Stämme gemein- 
same Wälder und Weiden besitzen, zu deren Nutzung 
alle Familien in der Bratstvo herechiigt sind. Ackerland 
jedoch bleiht jedem Hause dls Sondereigent hum vorbe- 
halten. 

In diesen Thatsachen zeigt sich, dass wir in den alten 
Stammes- und Sippen- Organisationen gemeinsames Ei 
genihuman Waldund Weide vm finden, aberkein einziges 
Anzeichen spricht dafür, dass man in irgend einer Zeit Ge- 
sammteige nthum an dem bebauten Lande kannte. 

Die Hauscommunion. die liaiipt sächlich vermögensrecht- 
lichen Charakter trug, wurzelt in dem Famihenleben, das 
schon bei den alten Slaven sehr rege war. Das bestätigen 
uns viele Zitate der ältesten Schriftsteller. Neben anderem 
finden wir aus dem Anfange des 7. Jahrhunderts eine 
sehr interessante Bemerkung des Kaisers Mauritius über 
die Südslaven : ,,Die Frauen der Südslaven sind ihren 
Männern bis zur Unnatürhchkeit treu, so dass sehr viele 
von ihnen den Tod des Gemahls als den ihrigen betrachten 
und freiwillig in den Tod gehen, weil sie den Wittwen- 
stand nicht für lebenswerth halten. "^j Einen stark aus- 
geprägten Familiensinn haben die Südslaven zweifellos 
in die neue Heimaih mitgebracht, — eine Thatsache, die 
von Allen als u^numstösslich angesehen wird. 

Auch war im Mittelalter jedes Haus eine Einheit für 
sich und es wurde die öffentliche Aufmerksamkeit mehr 
auf das Haus als die Person gelenkt. Alte statistische Ber- 



.dby Google 



richte zählen fast überall die Häuser. Weiterhin werden 
wir sehen, weicht' Rolle das Haus im Steuerwesen spielte 
und wie daneben die Ver.intwortung für Kriminal fälle 
das ganze Haus traf. So äagt i. B. Art. 198 des Gesetzes 
des Kaisers Duschan: „Wenn Jemand aus einem Hause 
ein Verbrechen begeht, sei l's ein Bruder oder Sohn oder 
\'erwandter. muss der Aeltj.>le im Hause Alles zahlen 
iKier den Thäter ausliefern." 

Wir haben also noch in din ältesten Zeilen die Familie 
bei den Südslaven als eine soziale Einheit aufzufassen. 
Ks kann uns daher nirbt Wunder nehmen, dass die Fa- 
milie auch eine einheitlichen <• ko nom i s c h e n Organi- 
sation bildete. 

Da wir gesehen haben, ciass ein Agrarkommunismus, 
wie ihn Laveleye aufstellt, nicht nachweisbar ist, so müssen 
wir das alte südslavische resp. serbische Dorf, weil es eine 
Einheit für sich war, die viele Rechte und Verpflichtungen 
besass, einer genauem l'ntersuchung seiner Einrichtungen 
unterziehen. 

llebrigcns nimmt Laveleye, wie Hanssen und fast alle 
Anhänger der agrarkommun istischen Theorie als Aus- 
gangspunkt den Dor f komniunismus. Sehen wir daher ob 
der Kommunismus in dieser Form in Serbien existirie. 

Die Bewohncr.schaft eines alten serbischen Dorfes be- 
irieb, je nach Boden und Klima, bald \'iehzu( ht. bald 
.Ackerbau. Diese ganz einseilige Beschäftigung giebt es 
jetzt nicht mehr, interessant ist es. zu konstatiren, dass die 
Dörfer, in denen \'iehzüchtcr wohnen. ;- iz andere Ge- 
stah und Xameii haben, als diejenigen ■ .fer, in denen 
.Ackerhau die liemibner beschafligt.'l Die Ackerbauern- 



1) Das ackerbäuerliciie Dorf lieisst selo ;i'orf} an<i die Hirten- 
•lürfei nennen sicli k a t u 11. In den er&teren bef^nd«u sich HSnssr, 
in ilen ieuieren nur Hutleri. Im Gesetz des Kkiser; Ituschan weiden 
\\t\&r .Vameii «]s zwei verschied« ne Fuimen der besiedeilen Gebiete 



.dby Google 



dörfer sind geschlossener gebaut und liegen im Thale oder 
in der Ebene ; die Dörfer der Viehzüchter dagegen auf 
den Höhen sehr zerstreut und in grosser Entfernung von 
einander. 

Jedes dieser dörflichen Gebiete schied sich scharf von 
dem anderen. Dass die Dortgrenzen ein Gegenstand be- 
sonderer Fürsorge waren, erklärt sich daraus, dass es ein 
sehr wichtiges Moment für das innere Leben einer solchen 
Dorfeinheit war. Heute hac das innere Leben an Regsam- 
keit sehr abgenommen.. 

Ueber die Grösse der Dörfer in alter Zeit haben wir 
sehr genaue Angaben. Das beste Material liefert des Klosters 
Decani aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, ein 
von dem Serbenkönig verliehenes Privileg. In diesem Cbry- 
sobull werden nicht nur die Namen der einzelnen Dörfer 
aufgeführt, sondern auch i^in Register sämmtlicher Ein- 
wohner. Die Angabe der Häuseratuahl in jedem Dörfe 
ist so schwankend, dass wir bald 7 - 10, bald über 100 
Häuser zählen. Der Durchschnitt beträgt 40 - 50. Uebri- 
gens ist unter der Türken he rrschaft dieses auch die Durch- 
schnittszahl. W u k sagt : in Serbien gehöre ein Dorf mit 
hundert Häusern zu den grössten. 

Die Bedeutung des Dorfes als eine selbständige Institu- 
tion zeigt der 205 Art. des Gesetzes des Kaisers Duschan. 
In Betreff der gemeinsamen iitrafrec blichen Verantwor- 
tung wird dort gesagt, dass, falls eine Scheune oder Heu 

(Zu Seite 15) 
genannt. (Art. 53. 149). Katun bezeichnet in Montenegro DOCh 
heute dte sommerliche Hirten wohn ung, a.ber diese Katuai sieben mit 
dem Dorfe in Verbindung. Im Sommer wird aus dem Dorfe das 
ganze Vieh mif die Alpenweideii getrieben und bleibt daselbst bis 
tief in den Herbst, Heule gehurt es zn den SeUenhelten, wenn die 
ganze Familie loit ibiem Vieb ins GebiT|;e zieht. Jetzt begleiten eine 
ödes zwei Personen des Haushalles — je nach BedOrfnlss — das 
Vieh nnd wohnen in Hütten (Katuol), diu lugleich als Werkslltlen 
nir die Molkerei dienen. 



„cbjGoogIc 



und Stroh in Brand gesteckt wurde, das Dorf den Brand- 
stifter auszuliefern verpflichtet war. Bei Nichtauslieferung 
musBte das Dorf für den Schaden aufkommen. Die gleiche 
Verantwortlichkeit traf das Dorf bei Mordthateii, wenn der 
Mörder nicht aufzufinden war, Zwar haben wir für diesen 
Fall aus dem Mittelalter keine direkten Belege, wohl 
aher aias der späteren Türkenherrschaft. Die Türken woll- 
ten sich nicht gern mit der Nachforschung nach dem Mör- 
der befassen, ihnen war die Hauptsache die Zahlung der 
Geldstrafe und diese war leichter vom ganzen Dorfe als 
vom einzelnen beizutreiben. 

Noch empfindlicher war die gemeinsame Verantwortung 
des Dorfes bei Diebstählen und Räubereien. So lautet 
Art. 135 ibid. : „Ein Dorf in dem ein Dieb oder Räuber 
gefunden wird muss sich auflosen." 

Wir könnten noch einige andere Artikel aus dem alten 
(jesetzbuch anführen, in deni;n das Dorf als Einheit auf- 
gefasst wird dem viele Verpflichtungen obliegen. 

Danach musste auch das Dorf eine starke innere Or- 
ganisation haben, weil die Bewohnerschaft zusammenhal- 
ten und es unter seinen Mitgliedern Selbstkontrolle üben 
musste, 

Ueber die Handhabung der dörflichen Organisation sind 
wir nicht recht orientirt. Es herrschte Gewohnheitsrecht, 
und darübei- schweigen sich mittelalterlich Dokumente voll- 
kommen aus. wohl als über etwas selbstverständliches. 

Von den ökonomischen Verhältnissen des alten Dorfes 
sagi Novakovic; .,ln allen Urkunden, in denen sehr viele 
Dörfer angeführt werden, habe ich nirgendwo einen Be- 
leg von dem l^kirf eigen th um gefunden, der abwiche von 
den jetzigen \'erhä!tnissen. Auf allen Seiten werden ein- 
zelne Güter, Weinberge, Mühlen, Wiesen, grössere Fluren 
mit <rt:treide, und Obstbau u. s. w. erwähnt als separate 



.dby Google 



und private Güter."') Ein Dorf konnte als gemeinsames 
Eigenthum, an dem alle Bauern desselben Dorfes gleich- 
i)erechtigt waren, nur Weide-, Wald-, und ähnliche Berech- 
tigung haben. Novakovic •:itirt aus verschiedenen Chry- 
sobullen sehr viele Beispiele zur Beweisführung für die- 
se Thatsache, die übrigens der Natur der Sache entspricht, 
da eine starke FamilienindividuaUtät von selbst zur völli- 
gen Selbständigkeit auch auf nkononiischem Gebiete führt. 
Man sieht es auch daraus, duss jedes Haus das 2ur Wirth- 
schaft nötige Land als Eigenthum hat. 
• Nirgends stossen wir auf cini- Gemeinschaft des Acker- 
landes oder a-' eine temporäre Theilung des Kulturbo- 
dens, sondern oerall, wo die Landesherrn und die Be- 
hörden es gestatten, finden wir im Mittelalter die In- 
stitution der Hauscommunion verbreitet. 

Laveleye's Gedanke, dass das Eigenthum der Hausc- 
communion durch temporäre Theilung, welche sich nach 
längerer Nutzung in Eigenthum verwandelt hat. entstan- 
den ist, kann auch, abgesehen von dem Mangel an Nach- 
weissen, den agrarischen Verhältnissen der Südslaven nicht 
entsprechen; denn eine Hati>communion konnte mit dem 
Anwachsen ihrer Mitglieder leicht immer mehr Eigen- 
thum erwerben. Die Hauscommunion und ihr Eigenthum 
ist nicht durch Auflösung des Stammes und durch Ver- 
theilung des Stammeigenthums ent.slanden, sondern, wie 
gesagt, durch Vermehrung der Familie und durch die 
Okkupation des nöthigen Landes für ihre Erhaltung- 

Hier drängt sich die F"ragc auf, wie die Hauscommunion 
sich das nöthige Land verschaffen konnte. Das verhält 
sich folgendermassen : 

Noch im Mittelalter duiftc aich eine Familie so viel 
Land nehmen, wie sie zu bebauen vermochte. Je grösser 

1) Novskovic, a, a. Ü. S. 188. 



.dby Google 



das Areal des bebauten Landes war, desto angenehmer war 
es dem Grundherrn wegen der trzielung höherer Einnah- 
men, die ihm zuflössen. 

Aus dem Mittelalter lässt sich vielfach nachweisen, dass 
man durch Urbarmachung an dem bestellten Lande regel- 
mässig das Eigenthumsrecbt erwarb. Wenn wir aber aus 
einigen Privilegien der alten Könige das Gegentheil er- 
fahren, so finden solche Verfügungen in der Dichtheit 
der Bevölkerung oder in der Absicht, das ganze Areal 
im Besitze eines Klosters oder eines Adligen zu lassen 
ihre Erklärung. 

Ein recht lehrreiches Beispiel freier Okkupation ent- 
häh der i8. An. des Gesetzes des Kaisers Duschan, be- 
treffend die sächsischen Bergleute. Vor Einführung dieses 
Gesetzes nahmen nämlich die Sachsen das Gebiet, auf 
dem sie für ihren bergmännischen Bedarf Holz fällten, 
der herrschenden Sitte gemäss, als ihr Eigenthum in An- 
spruch. Auf den Rodungen siedelten sich dann, wahr- 
scheinlich durch günstigere Bedingungen angelockt, be- 
sitzlose Menschen an und begannen mit der Bebauung 
des Bodens. Die Adligen srilien sich natürlich in ihrem 
Interesse geschmälert, denn den Zehnten erhoben die Sach- 
sen für sich. Kaiser Duschan's Gesetz bestimmte darum. 
dass die Sachsen an dem für ihren Hütenbetrieb gerodeten 
Lande künftig kein Eigenthum erwerben sollten, dass 
ihnen aber das auf diese Weise schon erworben Gebiet 
verbliebe und sie auch weiterliin nur das Recht der Holz- 
fällUTifi ausübten. 

Auih haben wir aus dem Mittelalter Beispiele, dass man 
^<^gar auf den Gütern, die Adligen oder Klöstern ge- 
hi'rttii. durch l'rbarmachung Migenthumsrecht erzielte. So 
hebt z. B. um 1300 König Milutin ausdrückhch in ei- 
nem Cbrysobull des Klo-^lei ; Hilcndar hervor, dass dis 



izecbyGoOgIC 



Kluslti den Leiuei! nicht verbieten könne, irgcndw« tlun.h 
Urbarmachung des Lan(L-^ tigenthum daran za bekom- 

Wie ei mit der freien Okkupation unter den Türken 
stand, erzählt uns Wuk ganz ausführlich: „Unter der tür- 
kischen Regierung konnte Jemand von einem Dorf in an- 
dere ganz nach Belieben übersiedeln. Er brauchte dazu 
weder die Kriaubniss bei dem Spahi. (Grundherrn des Dor- 
fes, aus dem er fortwig. noch bei demjenigen des Dorfes 
in welches er wanderte, einzuholen. Sein Haus durfte 
er verkaufen oder abreissen, in seinem Obst-, und Wein- 
garten jedes Jahr Ernte halten, wenn er nur den betr. 
Spahi seinen Zehnten entrichtete. In dem neuen Dorfe 
konnte er auf diem nicht okkupirten Lande je nach Be- 
lieben seine Hütte aufschlagen und durch Urbarmachen 
Aecker und Wiesen. Obst- und Weingärten soviel er woll- 
te anlegen. "1) Dasselbe lehrt un.s auch eine Beschreibung 
des Volkslebens in der damals türkischen Provinz Mol- 
dau, die Graf von Hauterive im Jahre 1785 verfasst hat 
und worin es heisst ; .Jedes unbebaute Land gehört dem 
es zuerst octupierenden, nicht weil derjenige, jiem 
es gehört, unbekannt ist, sondern der Sitte gemäss, nach 
welcher Jeder das noch nicht bebaute oder eingezäumte 
Land zwecks Nutzung sich aneignen konnte. Sobald Je- 
mand seine Feldhacke im Boden festschlägt und mit 
der Bebauung beginnt, oder darauf eine Behausung er- 
richtet, gehört ihm dur Boden. Er zahlt dafür seinen Zehn- 
ten und allenfalls noch etwa:^ für das auf dem Lande er- 
richtete Haus." 

.^uch noch später, nach dini serbischen Freiheitskrie- 
ge, war herrenloses Land in solcher Fülle vorhanden, 
dass T835 ein vom Fürsten Milosch erlassener Ukas je 
dem ohne Ansehen der Person und des Dorfes, in dem es 

I) Wok : Selo (T>orf) in ieinem serb.-.leutsch-lal. Worierliuob. 



.dby Google 



— »5 — 

geschah, ohne weiteres Eigenthuin zusprach an dem Lande, 
das die betreffende Person durch die Urbarmachung okku- 
pirte.') Das noch heute geltentle serbische Gesetzbuch von 
1844 hat dieses allgemeine Recht der freiem Okkupation 
eingeschränkt. §231 ordnet an, dass nur das nach den An- 
ordnungen der Verwahung für die Urbarmachung besfimm- 
te Gebiet sich Jeder durch Bebauung aneignen darf. Ei- 
ne solche Aneignung von ImmobiUen hat bereits in dem 
nnontenegrinischen Gesetze von 1888 ihr Ende erreicht. 
Im § 843 heisst es: „Da in Montenegro herrenloses Land 
nicht existirt, weil jeder Grund und Boden der Brüderschaft 
oder dem Stamme oder der Kirche zukommt, es sei denn, 
dass er einem Einzelnen oder einem Hause gehört, so 
soll Niemand glauben, er könne durh Einzäumung oder 
Bewirtschaftung eine Bodenfläche zu Eigenthum erwer- 
ben. Das betr. Land gehört weiterhin dem früheren Ei- 
genthümer, auch im Fall, dass dieser das Land verlassen 
hat." 

Auch in Serbien wird eine Gesetzesänderung in dieser 
Richtung nicht mehr lange auf sich warten lassen. 

Aus obigen Ausführungen crgiebt sich bis zur Evidenz, 
dassi m Mittelalter, später unter der Türkenherrschaft 
und zuletzt im modernen Serbien, durch freie Okkupation 
und Nutzung Eigenthum an siner Bodenfläche erworben 
werden kann. Und wenn es zur Zeit der Existenz eines 
organisirten Staates so gewesen ist. muss dann nicht auch 
in älterer Zeit, wo feste Ansiedlimgen fehlten, und darum 
Grunde igen thum noch geringer ausgebildet war, derselbe 
Brauch geherrscht haben "' Um Eigenthum an 

Grund und Boden zu erlangen, war also eine temporäre 
\'erthetlung wie sie Laveleye annimmt, garnicht von nö- 
ihen. War .Ackerland im Ueberfluss vorhanden, so okku- 

1) SamtnluDg lier Gcüetie u. Verordinugen Seibicns XXX, 5 .5 



:, Google 



— 26 — 

pierte jede Familie soviel, wie sie bebauen Iroimte, imd 
bei dieser Okkupation besass der. welcher zuerst Besitz 
ergriffen hatte, ein Vorrecht. 

Die Hauscommunion ist demnach keine Uebergangs- 
form in der Grundeigen thums- Entwickelung, sondern eine 
Familiengemeinschaft, die bei den Südslaven existirt, seit- 
dem wir überhaupt Kunde \-on ihnen haben. 

ZuiKiitikder Neben Laveleye's Schrift: „De la propri6tö" hat fast 
Hlldabraadt's. kein Buch in der Litteratur über die Geschichte des Grund- 
eigenthums soviel Aufsehen erregt, wie H ildebrandts 
„Recht und Sitte."') 

Ebenso wie Laveleye ein allgemeines Gesetz aufzufin- 
den anstrebte, so liegt Hildehrandts Abhandlung der Ge- 
danke „einer allgemeinen Kntwickelungsgeschichte des 
Rechtes und der Sitte" zu (irunde. Er sieht die ökonomi- 
schen Momente als diejenigen Factoren an, die Handel und 
Wandel am stärksten beeinflussen und darum auf die 
Ausbildung von Recht und Sitte bestimmend einwirken. 
Infolgedessen müsslen auch da, wo wir gleiche Wirtschafts- 
stufen antreffen, die Gestaltungen in Recht und Sitte ein- 
ander gleichen, da sich in ihnen der jeweilige Stand der 
Wirtschafts Verhältnisse bei einem Volke wiederspiegelt. 

In allen seinen Ausführungen will er feststellen, dass 
die Theorie von dem ursprünglichen Gemein eigenthum an 
Grund und Boden haltlos sei. Seine tiedanken lassen sich 
in folgende vier Sätze zusammenfassen : 

I. In Urzeiten war das Land des .\ckerbaues nicht 
res communis, sondern res nullius. 

II. Spater haben wir die Erscheinung einer unvollkom- 
men durchgeführten Erbtheilung pro Jndiviso, woraus die 
Entstehung des Miteigenthums — nicht Gerne ineigenthums 
— folgert. 



.dby Google 



— 27 — 

III. Für ein Eigenthumsrecht am Boden hat man ein 
mehr oder weniger prekäres ins in re aliena oder das 
Nntzun^recht an einem im Eigenthum eines oder mehre- 
rer Grund Herren stehenden Lande gehalten. 

IV. Als ein Eigenthumsrecht der Gemeinde hat man 
angesehen, was nur eine rein administrative Befugnis war. 

Nach dem, was wir von den serbischen Verhältnissen wis- 
sen, können diese Thesen ebensowenig wie die Laveloye' 
sehen auf allgemeine Gültigkeit Anspruch erheben. 

Zwar zicirt Hildebrandt einige Stellen, die über die 
wirtschaftlichen Zustände der Südslaven sprechen, doch 
raüssten, wenn diese Verhältnisse von ihm richtig aufge- 
fasst worden wären, — seine Behauptungen, die allge- 
meine Gehung haben sollen und nach denen in keiner 
hinsieht vom gemeinsamen Eigenthum die Rede sein kann, 
anders lauten. 

Ueber den Grund und Boden der Hauscommunion, oder, 
wie sie Caesar nennt, „genies ac cognationes hominum, 
qui una coierunt" sagt Hildebrandt, dass es nur „unge- 
iheilten Besitz eines dem AcKerbau überlassenen Grund- 
stückes gicbt, das gemeinschaftlich bewirthsc haftet wird," 
(S 93) 

Hildebrandt betont, dass Besitz kein Eigenthum ist. 
Besitz ist ein Recht, auf Nutzung d, h, das Recht zu 
ernten wo man gesäet hat und zu säen, wo man gerodet 
hat. (S, 84) 

Wir werden später darauf eingehen und Beispiele da- 
für heranziehen, dass bei den Südslaven der Hauscom- 
munion an dem bebauten Lande nicht nur der Besitz, 
sondern auch ein gemeinsames Eigenthum mit allen Rech- 
ten freier Verfügung, natürlich nach Uebereinkunft aller 
Mitgheder der Hauscommunion, zustand. 

Noch merkwürdiger ist Hildebrandts Auffassung von 
dem Urspung der Hauscommunion. Er sagt: „Ein 



.dby Google 



Grundstück lässt sich nicht ebenso leicht iheilen, wie eine 
Herde. Und ganz besonders gilt dies dann, wenn das 
betreffende Grundstück von sthr geringem Umfange ist. 
Dazu kommt, dass der jeweilige Besitz ja niemals länger 
als ein Jahr dauert. Unter diesen Umständen hätte sich 
eine Theilung auch garnicht gelohnt. Das waren die 
Gründe, weshalb man die Grundstücke ungetheilt Hess 
oder den Ackerbau gemeinschaftlich betrieb." 

Es ist wahr, dass eine Herde leichter zu theilen ist, 
als ein Grundstück; aber eben so wahr ist es, dass die 
Schwierigkeil der Theilung nicht so gross war, als dass 
später und noch heute die Haus com munionen sich nicht 
hätte auflösen können und es zu einer Theilung nicht 
nicht hätte wirklich kommen können. Wir könnten weitere 
Thatsachen dafür anführen, dass z. B. in Serbien zu ei- 
ner Zeit, als die Hauscomm'inionen in grossem Masse 
s-ich aufzulösen begannen, ad ministrative Massregeln, 
um die Parzellinmg zu erschweren, getroffen wurde, je- 
doch ohne Abhülfe zu schaffen. Auf keinen Fall dürfen 
wir annehmen, eine Theilung sei in früheren Zeiten 
schwieriger zu bewerkstelligen gewesen, als in der neu- 
eren Zeit. Darin kann also der Grund nicht liegen, wenn 
alle Mitgheder in der Hauscommunion bleiben. Auch kann 
die Kleinheit des Grund und Boden die Erhaltung der 
Hauscommuruon unmöglich fördern, denn es giebt ja doch 
auch Hauscommunionen mit sehr umfangreichen Liegen- 
schaften. Eben deswegen, weil die Hauscommunion so 
gross ist, erhält sie sich. 

Wir haben oben die authentische Meinung Ducic's an- 
geführt, wonach in Montenegro die Hauscommunionen 
sich darum nicht zu erhalten vermögen, weil der Umfang 
des Gutes zu gering ist, als dass aus einer Arbeitst hei lung 
Nutzen für die Mitglieder entspringen könnte. 



.dby Google 



Der dritte Grundsatz Hildebrandts von der einjährigen 
Bewirthschaftung des Bodens ist haltlos, weil wir sehr 
viele HausCTimmunionen a.ur.h dort firiden, wo keine so 
kurrfristige Ackerbestellung vorkommt. 

Hildebiandt geht in dem .Streben, die alte Theorie von 
dem ursprünglichen Gesammi eigen thum zu beseitigen, so 
weil in seinem Radicalismus, dass er das bestehen des 
Gesammteigenthums in der Hauscommunion einfach ab- 
leugnet. 

Auch will er diese Erscheinung des Gesammteigenthums 
an Wald und Weide so enclären: ..Ein Gut, namemhch 
ein sehr grosses, kann mit der Zeit im Wege der Erbthei- 
lung in mehrere kleine Güter zerfallen. Auf diese Weise 
werden die Erben zu Nachbarn oder an die Stelle eines 
Hofes treten mehrere Höfe. Aber diese Erbtheilung 
braucht nicht auf das ganze Gut sich zu erstrecken, da es 
ja immer nur der Ackerbau ist der zur Teilung drängt, 
nicht auch die Jagd oder die Viehzucht. Ein mehr oder we- 
niger grosser Theil des tiutes kann noch auf lange Zeit 
hinaus ungetheilt oder in genn'iiischaftlicher Nutzung blei- 
ben. In diesem Falle liegt mit Bezug auf das noch unge- 
theilt gebliebene oder gerne m sc haftlich benütite Wald- 
und Weideland kein Gesammteigenthum, sondern nur ein 
Miteigenthum vor, d.h. es hat dabei jeder Einzelne schon 
von Haus aus auf (irund seiner Geburt oder Abstammung, 
nicht erst auf Grund eines Vertrages oder eines „Be 
Schlusses der Gesammtheit" (Gierke) Anspruch auf eine 
ganz bestimmte Quote, -- und das ein für alle Male, 
nicht nur zeitweise oder nur so lange, als es etwa der 
Gesammtheit belieben würde. Der Einzelne, nie die Ge- 
sammtheit, ist dabei das Rechtssubject. Und daher steht 
es auch dem Einzelnen von Haus aus jederzeit frei, auf 
eine weitere Theilung zu drillen oder eine vollkomene 
Ausscheidung seines Antheiles zu begehren. (S. 165.) 

Dass diese Hildebrand tsche Erklärung bei den SüdsU- 



:vCoot;le 



ven nicht zutrifft, ersieht man aus folgendem: 

1. In Montenegro existirt noch heute Wald imd Weide 
als Gesammteigenthum des ganzen Stammes und wir kön- 
nen auf keinen Fall annehmf^n. dass ein ganzer Stamm nur 
nur von einer Familie herrührt, die einst das ganze Gehiet 
des jetzigen pjeme eingenommen hätte. So umfassi z. B. der 
Stamm Wasojewici in der H ergegowina., jetzt in Monte- 
negro, ein Gebiet von 12- 14 Stunden in der Breite, zählte 
56 Dörfer und einen Hauptort Berane mit einer Bevölker- 
ung von 1000 Seelen. Hier kann also das gemeinsame Ei- 
genthum von Wald und Weide keineswegs durch noch 
nicht ausgeführte Theilung entstanden sein. 

2. Bei der Theilung des Stammeigenthums kommt nicht 
der Einzelne, sondern ein ganzes Dorf, eine Sippe oder 
ein Haus, in Betracht, und es kann deshalb keine Rede 
davon sein, dass der Einzelne Anspruch auf eine bestimm- 
te Quote hätte, oder dass der Einzelne Rechtssubject wäre. 

Ebenso steht Hildebrandts Behauptung, dass von Haus 
aus jeder das Recht hätte, seinen Anthei! ganz oder theil- 
weise zu veräussern, im Widerspruch mit dem, was wir 
bei den Südslaven sehen Itönnen. Das Statut von Pohca 
(1400) enthält in §73 die Verordnung: „Das Gesetz über 
das Grundeigen thum lautet : Ah vererbtes Land soll der 
jetzige Besitzer bebauen und davon leben ; aber es ist 
nicht erlaubt, dass er das Land ohne grosse Noth veräus- 
sen, ■ sondern er soll nach idtem Gesetz und alter Sitte 
dasselte unangetastet lassen," 

Kein Kenner des alten Südslavischen Gewohnheitsrechtes 
findet diese Bestimmung etwa wunderlich, denn hier ist 
nur schriftlich ausgedrückt, w^is gewohnheitsrechtlich über 
die Unveräusserlichkeit des Familieneigenthums galt. 

So sagt auch Wuck Wrcewic, der über serbisches 
Gewohnheitsrecht auf das beste unterrichtet ist : „So lange 
in einer Familie auch nur ein männliches Wesen existirt, 



.dby Google 



— 31 — 

l Niemand das Geringste vom stozer {Stammgnt), 
ebensowenig als er sein Weib oder Kind losschlüge. Da- 
gegen kann man sonstige Grundstücke (solche wohl, die 
man nicht von den Vorfahren überkommen, sondern selbst 
erworben hat) oder einen T'heil der Herden in grösserer 
Nothlage verkaufen. 

Diese Beispiele lehren, dass der Einzelne an dem Land, 
welches er bebaute und besass, kein dringliches Verfü- 
gungsrecht hatte ; noch weniger konnte er Rechtssubject 
sein in Bezug auf das der Gesammtheit gehörige Grund- 
eigenthuni an Waid und Weide. 

3. Hildebrands Ausführungen über gemeinsames Wald- 
und Weiden vermögen mögen einigermassen bei einer Sip- 
pe zutreffen. Wie bereits angedeutet, besteht bei den Süd- 
slaven noch heute eine Sippe in der Herzogowina und 
in Montenegro aus mehreren blutsverwandten Familien. 
Der Ursprung solcher .Sippen geht sicher zurück auf 
einen gemeinsamen Urahn. F, Krauss berichtet von Monte- 
negro, es habe nicht nur ein jede pleme ihre Weideplätze, 
auf die ftllle Sippen ihr Vieh treiben dürfen, sondern 
auch jede Sippe ihren besondern umzäumten Weideplatz, 
den man Zabrana (Wehr oder Verbot) oder auch cjelina 
{das Ganze) nenne. Aber auch hier kommt nicht der Ein- 
zelne als Träger von Rechten vor, deim in einigen früheren 
Mittheilungen wird folgendes ausdrücklich hervorgehohMi : 
Bei der Theilimg von Wald und Weide ist 
1) Der Stammbaum der vermehrten Sippe herauszufin- 
den und 
. 2) muss dann die Theilung nach Gliedern, in stirpes, 
und nicht nach der jetzigen Anzahl der Familien oder 
etwa nach der Kopfzahl, in capita, vorgenommen wer- 
den. . 

Das Statut von Polica sagt in Art. 102, man müsse bei 
der Theilung des gemeinsamen Waldeigen t hu ms nach dem 



.öbyGooglc 



_ 32 _ 

Theilungsvorgang bei dem bebauten Lande verfahren. 

Der Passus bei Hildebrandr : jedem stehe frei, auf Thei- 
liing zu dringen, oder eine vollkommene Scheidung zu 
begehren, kann nur insoweit gelten, als er sich auf die 
Hauskommunion bezieht. Aber, wie gesagt, ist diese Be- 
fugniss des Einzelnen nicht ausgedehnt auf das Gesammt- 
eigenthum des Stammes oder der Sippe an Wald und 
Weide. Uebrigens sagt das Zitat von Krauss, auf das 
sich Hildebrandt beruft, ganz deudich: „Jedes erwachsene 
männliche Glied einer Hau sgemeinschaft hat das Recht, 
eine Theilung zu fordern. "M Unverständlich ist es des- 
halb, wenn Hildebrandt acine Behauptung zu allgemei- 
ner Giltigkeit erheben will. 

Fassen wir alles zusammen, was wir über Hildebrandts 
Ausführungen gesagt haben, so kommen wir zu dem 
Schluss, dass die wichtigste These, die Basis seiner Kritik 
des Grundeigen thums, in der er hervorhebt, ,,dass das 
G rund e igen th um nur eine nicht vollkommen durchgeführ- 
te Erbtheilung (pro indiviso) oder nur ein Miteigenthum 
tidominium) ist," demnach nicht kollidirt mit dem, was 
bei den Südslaven vorfinden. 

Vir kommen jetzt zu der neuesten Theorie von der 
;stehung der serbischen Hauscommunion, die sich auf 
reichste Qu eilen materia! stützt und in seinen Einzel- 
:en mit der grö&sten Sorgfalt ausgearbeitet ist, wie 
le, die sich mit diesem Stoff bcfassl. Es ist die Abhand- 
^ von Peisker: „Die serbische Zadruga."^) 
Vie M, Cicerin^) und Bistram*^ und besonders Frau. 

~Krauss" ». a, O. S. 116. 

I J. Peisker, die serii[sche Zaiiruga. (Z^iischrift für Sozi»!- und 

iiscbaftsgescMchie, Bd. VII. 1900. S. 311—3261. 

I M. Cieerin, Versuche einer Ge-cbiohle des lussis.hoii Rechtes 

kau 1858. 

' Bistr»m, Die rechiliclie Natnr iler Sta.H- iiiiit [,»iid gemeinde, 

rsUrg 1866. 



.dby Google 



— 33 — 

A. Jefitnenko^) in ihren Abhandlungen den Nachweis lie- 
fen, dass die Entstehung des russischen „Mir" nicht 
in der altslavischen Gen til Verfassung wurzelt und eben- 
sowen^ eine Fortsetzung des in der Urzeit bestehenden 
Gesammteigenthums der Gemeinde ist, sondern dass die 
Mirverfassung unter dem Drucke der Finanzpolitik und 
des wirtschaftlichen Interesses der Grundherren entstand, 
ebenso erklärt Peisker unter dem Einflüsse dieser neu- 
eren russischen Forschungen d-is Entstehen der serbischen 
H ausco m munion . 

Bevor wir auf Peiskers E röterungen eingehen, sei es 
uns gestattet, zu bemerken, dass Peisker an mehreren 
Orten den Sippencommunismus mit der Hauscommunion 
identificirt.was wie wir schon wl ;sen, durchaus verkehrt ist. 
Stamm, Sippe und Haus müssen bei den Slaven stets aus- 
einander gehalten werden. Ein Beweis, dass kein Sippen- 
communismus existirt hat, kann in keinem Falle den 
Schlu&s rechtfertigen, dass es auch keine Hauscommunion 
gegeben hat. Im Gegentheü, die Hauscommunion kann 
bestehen, ohne Anzeichen von irgend welchem Sippencom- , 
munismus. 

Aus der Peiskerschen Schrift sind zwei Hauptthesen zu 
entnehmen : 

I. Im byzantinischen Reicl_. A'urde die Kopfsteuer so 
gehandhabt, dass für caput als Steuereinheit das Haus ge- 
nommen wird, in dem zwei, höchstens drei (bini ac temi) 
vcrheirathete Männer sind. 

II, Dieses Steuersystem wurde im Mittelaller von den 
serbischen Königen übernommen und durch das Gesetz 
wurden Häuser geschaffen, in denen z-j verheirathete 
Männer leben mussten. 

Peisker sagt 5.231; ..Der Keim der Zadruga Hegt in 

1] A. Jelimenlo, Forschungen über das VolkUebcn, Moskau 1B84. 



«bjGooglc 



— 34 — 

dem bini ac temi viri Svstem von allem Anfang 
an, denn wenn zwei bis dTei verheirathete Männer eine 
Einheit für Steuer und Frohndienst ausmachen, so liegt 
es sehr in der Natur der Sache, dass sich die Gruppirung 
der Besteuerten nach dem Verwandtschaftsgrade vollzie- 
hen dürfte, dass nicht Wildfiemde ganz willkürlich ohne 
zwingenden Grund zu einem caput, einem focus zusammen 
gekoppelt werden, sondern dass der Vater mit einem oder 
zwei Söhnen oder zwei bis drei Brüder, unter Umständen 
auch Oheim und Neffen u. s. w., ja nach dem Walten 
von Kommen und Sterben,, zusammenbleiben und wirt- 
schaften. So entsteht durchaus mit Zwang und wider die 
Nurur der primitiven Mensc.ien ein Zusammenleben 

Denselben Gedanken drückt er S. 263 mit folgenden 
Worten aus: „Es hat bei den Serben zur Zeit ihrer poU- 
lischen Selbstständigkeit (im Mittelalter) Hauscommuni- 
onen als Geschlecht sgemeinschaften überhaupt nicht ge- 
geben, sondern in der Regel kleine Hausstelien. Aber 
diese kleine Hauscommunion ist ja nicht ein herüber ge- 
rettetes Residium eines rein utopischen altslavischen Sip- 
pencommunismus, sondern sie wird durch Reception der 
byzantinischen Besteuerungsfoim dem Volke aufge- 
zwungen. Zur rein fiskalisch „wirtschafthchen Zwek- 
ken wurden der bäuerlichen Familie genaue Grenzen 
di;i Zi,£ammenlebens gezogen; noch im 13. Jahrhundert 
wurde der Sohn vom Vater getrennt und imter Umständen 
an einen Wildfremden zu einem neuen caput gekoppelt." 

Diefer Peisker'schen Etklärung der Grundidee des by- 
zantinischen Steuersystems widerspricht auch selbst 2a- 
chariae von Lingenthal.i) auf i_-rund dessen Untersuchun- 
gen Ptiskei hauptsächlich seine Theorie von der Form 

1) Zieh, von Lingenthal : Geschichte des griechiscb-römisclien 
Rechtes (2. Autl.) Berlin 1867. 

Ders. : Zui Kenntnfss des rCmiscben Stenei Wesens in der Kaiser- 
leit (Memoire: de l'acuiemie imperiala des sciences), St. Petersburg 1863. 



,ab, Google 



— 3S — 

d-.t-sef Sirucr basirt. Lmg..'iilhal sagt von demselben bini 
ac terni -- viri — System: „Ob und was zu Justinians 
Zfiteii von der Kopfsteuer der Bauern noch übrig war, 
ist schwer zu bestimmen. Auf der einen Seite iinden wir 
ir Jiftii^ians Kodex die allgemeine Regel, dass bini ac 
tcnii viri quaternac vero nulieres als ein caput liesteuert 
weiden sollen, und Julian Epitome Novellarum Const, 
XXI i c, yij erklärt die Kolonnen geradezu .ils capite Ci'Ji- 
s;. Auf der anderen Seile ist in Justinians :igeiten Sieuer- 
gesetzen feeine Spur einer Kopfsteuer 7.u finden."') 

Lingenthal giebt für diese Unnlarheit zweierlei Erklär- 
ungen;, mag die eine oder die andere Auslegung richtig 
sein, von denen übrigens selbst Peisker -^agt,' .iie liessen 
bis heute an Zuverlässigkeit nichts zu wünschen übrig, 
' soviel ist jedenfalls sicher, dass noch zu Justinians Zei- 
ten diese byzantinische Kopfsteuer ein ganz anderes Ge- 
präge zeigte, ja schon im Verschwinden war. Nach den 
weiteren Ausführungen von Lingenthal sehen wir deutlich, 
dass diese Kopfsteuer mit der Raurhsteuer identificirt wur- 
de. Dieses sog. xanvixiv als letzter Ueberrest der 
alten Kopfsteuer, scheint nach Lingenthal übrigens un- 
ter Johannes I Tsimiskcs ( 969 - 976 ) völlig aufgehoben 
worden zu sein.^) Gegen diese Behauptung Lingenthais 
in Betreff der Rauchsteuer wendet sich (S, 22S ) Peisker 
mit den Worten : ,,Die& leuchtet jedoch, wenigstens in 
dieser Allgemeinheit, keineswegs ein, denn wir finden die 
Rauchsteuer und noch da^ij im Sinne der bini (möglicher- 
weise ar terni) viri in vollster Lebensfrische und zielbe- 
wussl, ja, wenn nur auf bini viri beschränkt, dann sogar 
in ausserordenthcher Verschärfung in der serbischen Ge- 
setzgebiuig noch lange nach der Befreiung von der by- 
zantinischen Bolmässigkeii vorgeschrieben." 

. S, 11, 



.dby Google 



Dieser Zusammenhang /.whcnen dem byzantinischen Sy- 
stem der Rauchsteuer und der mittelalterlichen Steuer- 
forra im serbischen Staate ist sehr lose und sogar wenig 
glaubwürdig. Man bedenke doch nur, dass zwischen Ju- 
stinians Regierungszeit, wo <iieses )ta;tvtx6v schon fast 
verschwunden war, und zwischen der Aufrichtung des 
serbischen Staates bereits sc-hs Jahrhunderte liegen. 

Wenn nun aber eine solche Steuer auch thatsächlich 
in Serbien, ähnlich wie in vielen anderen Ländern exis- 
tirte, so war der Grund unzweifeihafi der, dass hier, wie 
dort, dieselben realen Verhältnisse obwalten, welche die 
Einführung einer derartigen Steuerform erheischten, dass 
namentlich gewisse Steuern am zweck massigsten nach der 
Zahl der Feuerstellen und Häuser eingezogen wurden. 

Peisker will seine Theorie, dass die Hauscommunion im 
Mittelalter durch Zwang hervorgerufen wäre, des Weiteren 
auf zwei Zitate aus einem ChrysobuU des Mittelalters 
stützen, die er aber zu seinen Gunsten künstlich aus- 
legt. Doch merkt man die- l'nrichtigkeit der Auslegung 
auf den ersten Blick. 

Der erste Passus stammt aus einem CheysobuU der 
Zeit des Königs Wladislaus ^ 1234 -1342 ?), in dem der 
Mutter Gottes- Kirche zu Bistrica einige Geschenke ge- 
weiht werden. Es heisst da: „Und der Sohn mag mit 
dem Vater zusammen wohnen, nachdem er geheirathet hat, 
drei Jahre lang; nach .Ablauf der drei Jahre soll er in 
den persönlichen Dienst der Kirche treten; ist er ein 
jedinak ( d. h. steht er einzeln da ), dann soll ihm der 
Kloster vorstand nach Belieben einen Genossen geben." 
(S. 215) 

Auf Grund dieser Anordnung führt nun Peisker aus, 
dass in der Zeit des Königs Wladislaus keine Hauscommu- 
nion und auch keine Einzelfamilie bestehen konnte, son- 
dern dass durch den Zwang des zitirten Gesetzes sog. 



.dby Google 



— 37 — 

Doppelfamilien geschaffen wurden. 

Vor allen ist die herangezogene Stelle kein allgemein 
gültiges Gesetz, sondern ein der Kirche zweifellos zu dem 
Zwecke verliehenes Privileg, ihr höhere Einnahmen, zu 
verschaffen. 

Aber gerade dieses Verbot, dass keine grosse Fa- 
milie auf dem Kirchengut zu Bistrica sein soll, beweist 
das Vorhandensein solcher Familien und die Absicht, sie 
nicht aufkommen zu lassen. 

Nowakovic charaklerisirt an einer Stelle mittelalterliche 
Gesetze gan;( richtig, indem er sagt: ..Damals war es 
Sitte, dass man nicht durch Gesetz jedem bekanntes vor- 
schrieb, sondern nur das, was als eine Neuigkeit einge- 
führt oder besonders eingeschärft werden sollte, was von 
der damaligen Sitte abwtrh oder vor Missbrauch 
gesichert werden sollte. "') 

Der I'eiskersche Satz beweist am besten das Gegcn- 
theil von seiner Lehre, d. h. das Gesetz hat nicht die 
Hauscommunion geschaffen, sondern umgekehrt, die 
öffentliche <'.ewalt hat aus finanziellen Gründen ihre Aus- 
bildung verhindert. 

Der letzte Absatz dieses Zitates, wo es heisst, der 
Kloster vorstand könne dem .Alleinstehenden nach Be- 
lieben einen Genossen geben, giebt Peisker am meisten 
Veranlassung, auf diese Weise das Entstehen der Haus- 
communion oder Doppelf aniilie. wie er sagt, zu erklären. 
Für seine Zwecke bringt er aus dem St. Stephaner Chry- 
sobull des Königs Miluttn aus den Jahrec 1313-1318 noch 
die \'orschrift: „Und welche keinen Sohn oder Bruder 
«der Knecht haben, die Lin/clstehenden, sollen sich je 
zwei aneinander schliessen, auch wenn sie einen abge- 
sonderten Frohndienst und Acker haben," ( S. 216) 

l)Nov»kovic : ProniRri nnd Butinici C,.G]«s" dot Kjl. s«rb. Akad.) 



.dby Google 



Lebenslauf. 

äboren wurde ich am 6. Mai 1874 zu Jagodina in 
>ien. Ich besuchte die Volksschule meines Heimats- 
i und wurde daiui Schüler des Gymnasiums in Bei- 
1, das ich im Jahre 1893 mit dem Zeugnisse der 
e verJiess um an der Hochschule in Belgrad die Rechts- 
Staat swissen sc haften zu studieren. Nachdem ich die vor- 
hriebenen Prüfungen der juristischen Fakultät mit sehr 
m Erfolge bestanden hatte, wurde ich für einige Zeit am 
Itgerichte und Kassationshof in Belgrad beschäftigt, ar- 
!t dami einige Monate an der Belgrader Bank, wo- 
ich als Assessor im Finanzministerium angestellt wur- 
ImFrühjahr I901 wurde mir ein längerer Urlaub he- 
gt zwecks Fortsetzung meiner Staats wissen tschaftlichen 
lien im Auslände, Ich bezog die Universität Bonn, der 
von Ostern 1901 bis jetzt angehöre, gleichzeitig war 
Mitglied des von den Herren Professoren Ditzel und 
lein geleiteten Seminars, auch hörie ich einige Vorle- 
;en ah der landwirtschaftlichen Akademie in Poppels- 

einen Lehrern insbesondere den Herren Professoren 
zel, Gothein und Fassb ender spreche ich auch an 
sr Stelle für die Förderung, welche Sie meinen Stu- 
zu Teil werden liesen, herzlichen Dank aus. 




.öbyGooglc I 



Thesen. 

1. Gewerblich« Produktivgenossenschaften sind 
untauglich zur Lösung der socialen Frage. 

2. Trotz höherer Getreidezölle wird der deutsche 
Getreidebau voraussichtlich mit der Zeit immer un- 
rentabler werden. 

3. Die Banknote ist wirtschafHich nicht als Geld 
zu betrachten. 

4. Die Konzentrations theo rie ist auf die Land- 
wirtschaft nicht anwendbar 



.dby Google 



,ab, Google 



,ab, Google 



,ab, Google 



„cbjGoogIc 



FOURTEEN DAY USE 

RETintN TO DESK FROH WHICH BORROWED 



Ulis book ia dne on ihe last daw namped below, o 

on die daie (o whicfa leaewed. 

Reaewed books aie mbjeci (o immediate cecaU. 



16Nm'55VH 



NOV 6 19 55 LU 



I5fflar'60AE 



IH STACKS 



Tür*- 



REC'P LP 



wy 27 19 60 



Gencial Libnty 

UnlvenitT of CalÜornla 

Bukeley 



.dby Google 



i^C 82023 



,cb, Google 



,ab, Google