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STA-^icr^J^n U^'IVERSITY
BEITRAGE „,, ,^,, ^'^^''^
MAR 8 1971
ZUR
LANDES- UND VOLKESKUNDE
VON
ELSASS-LOTHRINGEN
XII. HEFT
GESCHICHTE DES HEILIGEN EORSTES
BKl HAGENAU IM KLSASS
NACH DEN QUELLEN BEARBEITET VON
C. E. NEY
Kais. Oberförster in Hagenau.
ZWEITER TEIL
VOM WESTPHÄLISCHEN FRIEDEN BIS ZUR AUFHEBUNG DER
FORSTÄMTER (MAITRISES DES EAUX ET FORETS)
(1648— 1791).
STRASSBURG
J. H. Ed. Heitz (Heitz & Mündel)
1890
BEITRAGE
zun
LANDES- UND VOLKESKUNDE
VON
ELSASS-L0THRIN6EN.
Heft I : Die deutsch-französische Sprachgrenze in Lothringen
von Const. This. 8. 34 S. mit einer Karte (1 : 300.000).
ur 1 50
Heft n : Ein andechtig geistliche Badenfahrt des hochgelehrten
Herren Thomas Murner. 8. 56 S. Neudruck mit Er-
läuterungen, insbesondere über das altdeutsche Badewesen,
von Prof. Dr. E. Martin. Mit 6 Zinkätzungen nach dem
Original. M 2 —
Heft IH: Die Alamannenschlacht vor Strasshurg 357 n. Chr.
von Archivdirector Dr. W. Wieg and. 8. 46 S. mit einer
Karte und einer Wegskizze. Ml —
Heft IV: Lenz, Goethe nnd Cleophe Fibich von Strassbnrg.
Ein urkundlicher Kommentar zu Goethes Dichtung und
Wahrheit mit einem Porträt Araminta^s in farbigem
Lichtdruck und ihrem Facsimile aus dem Lenz-Stamm-
buch von Dr. Job. Froitzheim. 8. 96 S. u« 2 50
Heft V : Die deutsch-französische Sprachgrenze im Elsass von
Dr. Const. This. 8. 48 S. mit Tabelle, Karte und acht
Zinkätzungen. JSf 1 bO
Heft VI: Strassbnrg im französischen Kriege 1552—61 von
Dr. A. Hollaender. 68 S. u« 1 50
Heft VH: Zu Strassbargs Sturm- und Drangperiode 1770—76
von Dr. Job. Froitzheim. 8. 88 S. U^ 2 —
HeftVni: Geschichte des heiligen Forstes bei Hagenan im
Elsass. Nach den Quellen bearbeitet von C. E. Ney,
kais. Oberförster. L Teil von 1065—1648. U8? 2 —
Heft IX : Rechts- und Wirtschafts-Verfassung des Abteigebietes
Maursmünster während des Mittelalters von Dr. Aug.
Hertzog. 8. 114 S. UT 2 —
Heft X: Goethe und Heinrich Leopold Wagner. Ein Wort der
Kritik an unsere Goetheforscher von Dr. Job. Froitz-
heim. Ulf 1 50
Heft XI: Die Armagnaken im Elsass von Dr. H. Witte. 8.
158 S. U« 2 50
In Vorbereitung :
Ehrismann, August Stöber.
Ney, Geschichte des heiligen Forstes bei Hagenau im Elsass.
III. Teil von 1791 bis 1870.
Siehe dritte Seite des Umschlags*
GESCHICHTE* '-.. ,,,_
UES
HEILIGEN FORSTES
BEI HAGENAU IM ELSASS
NACH DEN QUELLEN BEARBEITET
VON
C. E. NEY
Kais. Oberförster*jn Hagenau.
ZWEITER TEIL.
'■0^\>^ *•>-%-' ■w'-'
VOM WKSTPHÄLISGHEN FRIEDEN
BIS ZUR AUFHEBUNG DER FORSTÄMTER
(MAITRISES DES EAUX ET FORfiTS)
1648 bis 1791.
STRASSBURG
i. H. Em HEITZ (HEITZ & MÜNDEL)
1889.
1)C80I
fünfte Periode. Der Forst unter den fran-
zösischen Oberlandvögten 1648 liis 1694.
Durcli den westfäliäclien Frieduii waren ilie fraiizösisclien
Ronige icewissermiisseii erbikho Oberhtndvögte des Eteiche^ in
der Landvogtel Hagenau jfeworden. uTenealui'», heisst es in
dem Fi'iedensverti'iii,', «Rtix rhmtianissiiniis . . . piaedicta.s de-
cHin civitates Imperiales quae praefectucam Hagenoensem ii^^nos-
cunt, in en liberUite et pnssessione imniediuÜK erga imperiuni
Romanum, qua liactenus liauisiie sunt, i-elinquere. Ha »l nullam
ueterius in eas re<,'iam supenoritateiii pi'etendat-e pa^^i^it, sed iis
jurihus contenlus maneat, quae iid riomum Amfriycam specta-
bant et par tiunc paciflcationis tractalum coconae GalUae pedun-
tiir, ita Intnen ul praesenli hau declaratione nihil delinctum
intelligatur de eo unini supremi Domini jure qiiod supra cim-
cessum.»
Der Friüilenssühlusä fand das Gemein we^i.'n <kr SladI in
dei- grösslen Zerrütluiig. Die Zatit der Bürger war v..n l(il«
bis 1648 von 120<) auf 183 gefallen. Die ewigen Einquarlieruii-
gen und die von Freund und Feind auferlegten Schätzungen
hatten, von den unmittelbaren Kriegsschäden gar nicht /u
Hprechenj der Stadt eine Schuldenlast aufgebürdet, deren ge-
nauer Betrag niemals festgestellt wurde, deinen Vei7.insung aber
einen jährlichen Äufwanil von mindestens 15,000 fl. verursachte
oder vielmehr erftn-derl hätte, wenn die Stadt die Zinsen lejiel-
mässlg bezahlt hätte. Was irgend enlliehrlicli war, wie die
u
4 —
Orgeln, Abendinahlsgelasse und TJhren der Kirchen sowie das
Mobiliar der städtischen Gebäude, war verkauft oder den Gläu-
bigern verpfändet. Bares Geld fehlte sowohl in den Kassen
der Stadt wie in denjenigen der Büi^er so vollständig, dass
selbst der «Gubernatorj», d. h. der Kommandant der schwachen
Garnison, monatelang auf seinen Sold, waiien musste, und um
kleine Abschlagszahlungen von einigen Thalern darauf zu er-
halten, zu Gewaltmitteln schreiten musste. Als er beispiels-
weise einmal dem regierenden Stettmeister, um die Stadt zur
Bezahlung seines Guthabens von 30 Thalern zu zwingen, vier
Musketiere ins Quartier legte und ein anderes Mal zu gleichem
Zwecke den «Juden Leser» gefangensetzte, musste der volh-
zählig ei'schienene Rat nicht nur die den Stadt veroixlneten
unsei^r Zeit entsprechenden 24er, sondern die gesamte Burger-
schaft zusammenrufen, ohne dass es gelang, diese geringe
Summe ganz zusammenzubringen.
Dabei hatte die Stadt neben den laufenden Au^jraben für
ihre eigenen Bedürfnisse diejenigen für die Unterhaltung der
Garnison zu bestreiten und gleichzeitig nach drei vei*schiedenen
Orten, nach Fi-ankenthal an die Spanier, sowie nach Landstuhl
an die Lothringer und nach Offenburg Schätzungen zu zahlen,
und die mit der Erhebung der letzteren beauftragten Pei^sonen,
insbesondere die Spanier, nahmen zur Sichei-ung des Eingehens
derselben den Hagenauern die Pfeixle weg, wenn sie sich
ausserhalb der Stadt blicken Hessen. ^
Ihren Anteil am Eckerich im Foi-ste hatte ilie Stadt schon
vorher — wann, steht nicht fest — auf sieben Jahre hinaus
für 1400 fl. an die Metzgenunfl verpfändet, schloss aber, als
im Sommer 1648 Aussicht auf Eichelmast bestand, mit den
Metzgern ein Abkommen, wonach sie sich vei*pQichtele, in
den sieben nächsten Mastjahren denselben je 200 Q. zurück-
1 Ueberhanpt herrschte grosse Unsicherheit vor den Thoren. In
der Stadt herrschte Holznot, weil die «Holxfirohner» ihre Pferde nicht
anis Spiel setzen wollten, und im Frühjahr 1649 eitiirten die Hirten,
die Herden der Stadt nnr anstreben zn wollen, wenn es ihnen vom
Rftte aosdrücklich befohlen würde.
— 5 —
zuzahlen und acht Schweine der Metzger frei von «Dehmgeld»
eintreiben zu lassen, i dagegen verzichteten diese auf das aus-
schliessliche Recht auf den Eckerich. (St.-A. BB 80.) '
Unter diesen Umständen war es kein Wunder, dass die
Bürger die Mitteilung von dem Abschlüsse des Friedens und
der Abtretung der Stadt an Frankreich unter Wahrung ihrer
alten Beziehungen zum Reiche, von denen der Riat durch die
auch ihn vertretenden Abgesandten der Stadt Strassburg und
durch die Frankfurter Zeitung Kenntnis bekam, mit mehr
Gleichmut aufnahm als die Nachricht, dass die Stadt zu der
an die Schweden zu zahlenden Kriegskosienentschädigung von
fünf Millionen Thalern 7440 11. und später noch einmal 9408 ft.
beizutragen hatte.
Die ersten 7440 11. zusammenzubringen, war eine schwie-
rige Aufgabe. Eine ausserordentliche Umlage, welche den sonst
steuerfreien Klöstern und dem Adel auferlegt wurde, ergab
kaum 1700 II. Der Versuch, das fehlende Geld bei der Stadt
Strassburg sowie bei dem Fürsten von Birkenfeld, der, wie
der Antragsteller sagte, eine reiche Heirat gemacht hatte, zu
leihen, war erfolglos.
Es wurde deshalb innerhalb des Rates der Vorschlag ge-
macht, den Forst zu verpfänden. Mau einigte sich aber dahin,
eine Abschlagzahlung zu machen, zu welcher ausser den Bür-
gern der Adel, die G.iistliclikeit und die «verburgerte Juden-
schaft », sowie Knechte und Mägde und die Bürgersöhne bei-
zutragen hatten. 2
^ Bei Abschlnss des Vertrages massten sich die Metzger ver-
pflichten, von diesem Privileg den übrigen Bürgern nichts zu verraten.
2 Die Bemerkung im Inventaire sommairc des Stadtarchivs bei
dem betreffenden Fascikel, <la ville, pour se faire de Targent, engage
la foret pour 18,000 florins>, ist also iri-tümlich. Der Gubernator
hatte allerdings, als er wieder einmal besonders lange auf seinen
Sold warten musste, dem Rat den Vorwurf gemacht, dass er die
Einkünfte der Stadt < verfresse und versaufe» und den Forst für
18,000 fl. versetzt habe. Die Ratsmitglieder wussten aber von dieser
Versetzung nichts, und der Stadtschreiber, dem aufgetragen wurde,
in den Protokollen nachzuschlagen, konnte nichts derartiges finden.
¥
Diese üuilage ^in^ alter sehr schledil ein. Zudem
Festsetzung des von jedeiti ^u l»e/alileinJen Beitritts
1er einzelnen Zunft, jedem Kloster utnl jedem Burgmann
pijiKlers verliiindelt werden. Die von den Klüslern ^zeichnel
rüge schwankten zwischen 1 ur.d liÜ H.
ili4)> wuiiie ilaher dei' Vereuch eines Änlehens — ob
Sladt Stitissbnrg odei- bei einKelnen Stras.sburgei' Bürj
ms den Sitünngs^i'olukolleii des Hates niciit ersii^btlich
leuert. Der Unterliändler b<!ncbtete, das« man unter andei^
Sicherheit des Anleiiens die V^rplTindung des Forstes ui
.\iierkennun{>' der Zuständigkeit der Straasbiirger Gericl
ler alle auf dasselbe liezü glichen Itecbtstreite furderle.
Diese Forderung ersdiieii dein Rate nicht annebniliar
;hte sich nun auf anders Weise Geld /u verschaffen, indem
er die Kirclienurnate für 200 11. versetzte, GiundKtut.ke,
«Gfddgülers und Hypotbelien der Stadt sowie der untei sLddtischer
Verwaltung stehenden Stiftungen, wie des neuen Hospitals ui
der Elend herberge zu Bruch I heilen ihres Nominalwi
silbeile und aussei' den viele Monate laug rnckstandii
Schalzungen und Kriegsgeldern so gut wie nichts liar bez-tfai
Nach hunderten zählen die Enischiildigungshriele,
Stadtschrei bei- an Piivate und Städte ablassen mus^te, welche''
Zahlung der während des Krieges gelieheneu Kapitalien — oder
wie man sich selbst in jener Zeil der Sprachenvermengung
deutscher ausdruckte — der geliehenen Haupigelder und der um<
Teil seit 1632 rückstiind igen Zinsen verlangten.
Die Beamten der Stadt und die von ihr angeworbeiy
Soldaten wurden mit iliren Forderungen an Gehalt und
von Tag zu Tag vertröstet, und als 1650 der Sladtschreü
als einmal bares Geld in der Kasse war, um Zahlun;
langer Zeit rückständigen Gehalte--« bat, erhielt er acbl
leichsthaler aufAtischlag und als Pllaster den Titel Syndicus.i
So 16&0 eine auf dem Fleckensteiii'schen Kirchspiel KnrtzeitS
liaitBen lasteiide Hypothek füv 4960 Reichsthaler.
- »Allsz wolle man ihm gerne den Titul des Symlic:
er denn auch hiemit als Synaicns benamst sein soll. Der Besoldung j
aber gedulde er sich.»
i.ke,
;her 1
r Physikus erhielt nicht einmal die von ihm be[,'ehrle Ab-
^rhia^zahluiig von üwel Thalern auf seilten Geiialt.
Diese Güldnot wiihrle nocli weil in die lünfzifter Jalii'e des
17. .lahrliunilm-ts hinein ; denn als dieKriegskoslen bezahlt waren,
ilrangen die seit einem Menschenaltei' selbst mit ihren Zins-
lurderungen von einem Jahre zum anderen vertrösteten sonstigen
Glänliiger der Stadt um so energischer auf Zahlung ihrer
Forderungen. Die Itünk zahl untren trafen die Stadt um so härter,
.ils die mächtigeren unter den Gläubigern nicht selten Zahlung
In guter Mfm/.e foivlerten, wfthrend die Schulden teilweise aus
den Jahren 1620 bis 'l<i22 stammten, in welchen Hagenau,
wi« so viele andere Slädle, Münzen geschlagen hatle, deren
Silherwert kaum den lüiilten Teil des Wertes der zehn Jahre
früher und von 1624 ab wieder geschlagenen Münzen gleichen
Namens betrug.
Um so auffallender ist es, dass in iheser schweren Zeit,
wenigstens in den ersten .'^echs Jahren nach dem Friedensschlüsse,
wetlei' innerhalb noch ausserhalb des Rates der Vorschlag ge-
macht wurde, diu fehlenden Geldmittel durch Verkauf eines
Teiles der ungeheuren Holzvorrüte, welche damals noch im
Forste steckten, zu beschaffen.
Offenbar besass damals selbst das beste Nulzhoh im Forste
keinen die Gewinnungskosten übersteigenden Wert.
• Der Bedarf daran in der Umgehung des Forstes war bis in
das untere Rheintbal hinab infolge der gleichzeitigen unge-
meinen Abnahme der Bevölkerungszahl und des Volkswohlslandes
auf Null herabgesunken. Wei- in Deutschland noch Sarmitlel
zur Verlugung hatte, balle dieselben zur notdiirfligen Instand-
setzung der während des Kri^es zei-störten und verfallenen
Gi'hände nötig und das dazu nötige Holz war aus den zunächst
gelegenen Waldungen schon desshalb ohne nennenswerte
Kosten zu bekommen, weil die Landesfürsten ein Interesse da-
ran halten, die Häuser baldmöglichst wiederhergestellt zu sehen
und dieses Intei-esse durch unentgeltliche Abgaben des beni)-
IJgleu Holzes bekundeten. Brennholz aber wnr damals, wo aus-
gedehnte fn'iher gerodete Flächen wieder zu Wald geworden
Hnuuil meht' bestellt«, im ftliemlliale im'
Ueliermass voi'handen.
Frir die GeweriiC, welche sciuvere Kiclieu, das HaiiptprcJukt
des Forstes an Niilzholz, vei-wendelen, Ifhllen iu dem ^^nzeii aiiiien
Deutsrhland die Abnehmer. Nach Fi'aiiki'eich, als dem Lande,
dessen Privutwoh Island durch die Krie^eder ei-slen Hallte des 17,
Jalu'iiunderls am wenigsten gelitten halte, TiihHen damals MTrler
Wasjjei-strassen noch mit schweren Lasten fahrltare WVge. Auch
inn(,'en wenn nicht die :eum (.^n'isslen Teile seit Juhrlumderlen in
Niederwald umj^ wandelten sUrranzosischen, so doch die lothrin-
(.'ischen Wüldungen noch den Beilarf dieses Landes gedeckt haben.
Für die StadI bestand die wichtigste Nntüung au*^ dem
Fürsle in der Niitzuntr des ^ekerichs und die sonstige Bedeutung
des Forstes für die Stadt li-at so sehr zurück, dass in den ersten
zwanzig Jahren nach dem Friedensschlüsse aus dem Rate keine
Waldherreii, sondern nur noch a Eckerherren» pewähll wurden,
welche nelienlici auch als Waldheiren l'unklionierten. Diosellien
hieileii, wie es sclieinl, noch zeitweise Sitzungen im Waldhatise
ab; aber es gab dort sii wenitr zu thun, dass die wenigen
Gesuche um Ali^alw von Holz, die damals einlieren, im Rate
selbst verhandeil wurden, wenn man auch die Empfänger in
Bezug aul' die Anweisunt^ des Holzes dem allen Herkommen
gemäss «auf das Waldhaus verwies». Auch die Zahl der Finster
war während des Kriegs auf Kwei i-eduzirt wurden. Wenigstens
ist in den Ratsprotokollen von -lti52 einmal v
Förslerii Merckhel und Schleifer die Heile.
Ihren eigenen Brennholzbedarf und den zi
den der Garnit^on deckte die Sladt, indem sie <
Fruner in den Foi-st schickte und das Holz
und anfahren liess. Die Zahl derselben hatte *
n den beiden
ml ich heiieuten-
ie Fuhrleute als
)n ihnen hauen
ch ahei' so sehr
vermindert, dasa sie die ihnen auferlegte Last nicht mehr
wie früher tiagen konnten, so dass die Stadt 1(>40 auch die
Hamifroner zuziehen miissle, und als auch diese sich l>e-
sehwerten, ■IfiSI zu verordnen gezwungen war, «dass sowohl
jeder Bürfiei', als ächirmgenosaen und Jfidl ein Klafter mache
und in di'ii Zwinger hei dem allen Hospitallhor geführt werde».
— f» —
Dass die Sladt damals die Heclile dei* Landvof^lf- in Deiuj;
auf die Mastnutzuntf achtete, aeht daraus hervor, dass sie 1650
dem Isndvög tische II Kastenkeller Kxler die NulziinQ; des EckericItH
im 0!»erwaUi für 18 neichsthaler abpachtete, obwohl sich ;iurh
«in hiesigei" Stadt Wald» ziemlich Ecker TOrfand.
Wegen dieser Pachtung kam aber die Sladt in Streit mit
dem Abt von Neubui^, der den Eckerich im Oherwald als ma^t-
bei'echtigt für sich in Anspruch nahm, dem städtischen Förster
Hans Wolf Merckhel milTolschieswn drohte uud sich xu Gewall-
thätigkeiten hiiireissen liess. Der Hat ahndete dieseihe iiiil einer
Geldstrafe von 100 Reichsthalern, weldie iilier der Ahl nach und
nach auf 50 iierabhandelle.
In Bezug auf ein Gesuch des Abts um Abjtalw von ürunncn-
Üeicheln für die Kirche im Baumgaiteii auf Grund seines Holz-
reehtR beschloss der Etat 1652, «in der Waldin-dnun'^ nachzii-
schlagi:D, ob man nach Bijum^'artea zu lielicn schiildi^n.
Dass der erste franalsische Oberland v(^j( von Ha{renan ausser
der Verpachtung des Maslrechts im landvöglischen Teile sonslige
irgend ins Gewicht füllende Nutzungen aus dem Forste u^Kojjen
hat, ist urkundlich nicht nachgewiesen. Er war in den Aufstand
der Fronde verwickelt und wm-de deshalb 1(i54 abgesetzt, ver-
söhnte sich aber später mit Mazann und hatte die Landvtiglei
P^aiell bis zu seiner 1660 erfolgten Verziclilleistun^ inne, ohne
e ei scheint, viel uin dieselbe zu kriininern.
Die Weide, aus der seine deutschen Voiijänger dui'ch Ver-
pachtung grosse Nulzun^n gezojjen hatten, war wertlos gewoHeii.
Uelterall j^iib es in nächster Nähe der Dörfer infolge ries Kriegt
herrenlos gewoi-dene und desshalb luibebaute Wiesen und Feldeiv
u^ sich zur Weide eigneten, genug und seilet Hagenau liieli —
M}hl w^en der Unsicherheil vor den Thoreii — die Heerden
t selten mehr in deji Wald, dass lt>52 die Bewohner des Land-
s sich Iffschwerten, die Hirten wQsstcu dort nicht Bescheid.
) Förster musslen ihnen avmb die gebühr« Bescheid sagen.
Nach Hai'court's Abgang lies» ^ioh Kardinal Mazarin selbst
1 Könige mit der Landvogtei belehnen.
Auch er seheint sieh in Bezug auf den Forst :iuf die Ein-
^
— 10 —
Ziehung derjeiii«»eii Gefälle beschränkt zu haben, welche den
Land Vögten nach der Waldordnung von 1435 zustanden. Wenig-
stens findet sich in den Archiven aus seinerzeit keine Spur jener
Holzverkäufe im grossen, welche zur Zeit seiner l>eiden Nach-
folger so viel Staub aufwirbelten.
unmittelbar nach seinem Tode scheint Ludwig XIV. die
infolge der immerwährenden Kriege erst 1694 zur Ausfürung
gekommene Absicht gehegt zu haben, die Verwaltung des Forstes
von der Landvogtei zu trennen und die Nutzungen derselben
für die Krone einzuziehen. Er befahl 1661 die Errichtu ng einer
«Maitrise des eaux et forests» für das Ober- und Unter-Elsass
mit dem Sitze in Hagenau, nach dem Muster der in den alten
Provinzen Frankreichs seit lange;* Zeit bestehenden Maitrisen
oder wie wir sie im weiteren Verlaufe dieser Arbeit nennen
werden, Forstämter(St.-A. DD 37, 34).
Ueber die Aufgaben derselben und ihre Einrichtung werden
wir später berichten. Hier sei nur erwähnt, dass ihre Haupt-
aufgabe damals neben Ausübung der Forstgerichtsbarkeit in
der Einführung einer geregelten W^irlschaft in den Staats- und
denjenigen Waldungen, an denen der Staat beteiligt war, und in
der Beschränkung den Nutzniesser auf die Nutzung des Schlag-
holzes bestand.
Der Betehl des Königs scheint aber nicht zur Ausführung
gekommen zu sein. Wenigstens findet sich in den Archiven aus
jener Zeit kein Nachweis der Thätigkeit eines in Hagenau amtie-
renden Forstamtes. Was aus der Zeit von 1661 bis 1695 an
Verfügungen eigentlicher Staatsforstbeamten in Bezug auf den
Forst ergangen ist, ging von den ausserhalb des Elsass an-
gej>telllen Vorgesetzten der Forstämler, den Oberforstmeistern
(Grandmaitres des eaux et forests), und auf ihren Antrag vom
Staatsrate aus. Möglicherweise wurde auch d66i zwar der
Maitre particulier des eaux et foröts, d. h. der Vorstand des
Forstamtes, nicht aber die übrigen Beamten desselben ernannt.
l)»?nn es wird aus jener Zeit in den Ratsprotokollen von 1666
bis 1669 hie und da ein «Forstmeister Louis Lanaul, sieur de
Lemair» erwähnt, der, <la gleichzeitig der landvögtische Kasten-
— 11 —
keller die Geschäfte des laiidvögtischen Forstmeisters besorgte,
wahrscheinlich nicht landvögtischer, sondern königlicher Forst-
meister, d. h. auf Lebenszeit ernannter Vorstand des nur auf
dem Papiere bestehenden Forstamtes gewesen ist.
Allem Anscheine nach wurde der Befehl bei der noch 1661
erfolgten Belehnung des neuen Oberlandvogts, des Armand de
la Porte, der als Gemahl der Nichte des Kardinals und als sein
Erbe den Titel eines Herzogs von Mazarin erhielt, mit der
Landvogtei ganz oder teilweise rückgängig gemacht und dem
Herzog mit derselben die Nutzniessung des staatlichen Anteils
an dem Forste in der gleichen Weise übertragen, wie sie seine
Vorgänger ausgeübt hatten.
Die Staatsforstvervvaltung beschränkte sich mit andereii
Worten damals auf die theoretische Beaufsichtigung der
N a c h h a 1 1 i g k e i t der Wirtschaft in dem Forste in dems*elben
Umfange, in welchem sie nach den französischen Gesetzen auch
die Wirtschaft in. allen anderen Waldungen beaufsichtigte >
welche ganz oder teilweise Teile von Kronlehen waren, und in
der Piegel machten die Kriegsereignisse, deren Schauplatz das
Elsass war, selbst diese Beaufsichtigung unmöglich. Auf alle Fälle
schaltete Herzog Mazarin sowohl wie der Oberlandvogt Joseph
du Pont, Baron von Monclar, der bekannte Pfalzverwüster, der
denselben 1670 ablöste, um ihm 1690 wieder Platz zu machen^
Jahre lang als unbeschränkter Herr im Forste, ohne sich um die
Staatsforstverwaltung und, wie es scheint, auch ohne sich viel
um die Hechte der Stadt zu kümmern. Wenigstens wird von
1663 an der Streit der Stadt mit den Landvögten, der 1648
an geruht hatte, wieder chronisch.
Während sich noch 1659 an einem Grenzberitte neben den
städtischen Wald he rrv3 11 und den vier städtischen Förstern i auch
die vier landvögtischen Förster 2 beteiligt hatten 3 und gemein-
i Martin Anthoni, der W a 1 d b t e, Hans Schleiffer, Hans Wolf
Märckhel und Hans Otto.
2 Jakob Wiese, Nikolaus Heiss, Martin Reifsteckh und Berthold
Weiger.
3 Bei diesem Grenzberitte wurde festgestellt, dass die beiden
Wäldchen Schibellechthurst und Hirtzwäldel, von denen 1544 noch
— 12 —
t «diM Hettflnunen aorfa jHw per «■-■«»■ a «onilt-
^th l«i rfiMer C elqgcpheil voo Ata Aeblm zu Npb-
I WsHwric eüten •UnbtM und FnUrr für die Pferde»
I lie««) (SI.-A. W, :q, M ton 1601 an keine «Hae«»-
e AmUlMiHflaiiK derfflMliachoi uod landvögtiMhea Beualen
im Vontr mrhr nadigewiMeii.
Der Siml liejiann, al# »ler LiihIk^I 1GG> in «ler Burv
SSj(i.iiiAht(r)i uihI MammenKh mieden errirblcn und im For4«
KtAtltn Imnioen lie»-. (St.-A. ÜD iß, (.) bie Slailt [•roUKliMl«
'tagvgfit elwiuMi vergdilicli wie g^tu die Einriclilung »oer
MHIi</m, wHi'b« der ZiiutnieiMter, aliwolil «die Waldordiiuug «i-
|)n-WM^ «ircliielet. dawt in dem Funle Häusser und Hek-kliereycn
((tfh.-ill«ii wenlen», walrr»cl>einlich im jetzi^eo Forstotie Mt^lkerei
(».■i Vr'alliBrg, afidlii-li de» Ha llrmüli Daches, also im Burgerwald ge-
llten, nnkven l>*^**, rn dem di« Stadt das ausschliesslirhe Mast-
rerhl Itatte. Die SladI wandle sich deshalb um 1667 an den
in Kt^fttfhnrff tajiem\en lleiciiMat,' in einer Eingatie, in welcher
»ie *kh, wieen nchein), aucli ölier andere Uelter^ilTe des L;tnd-
vollieft Fiearliwerte. >
Zu di^iiiu-lben scheint insliewjnder« auch der Veisuch des
lMUiivi<i[iti (fchbii zu halwn, die Hagenauer Büi^r dem ScJiieds-
■pruf^he viifi 1ft15 ituwiilcr an der Ausübung des kleinen Weid-
II de« Itrinnett der Keiehsdi'irrer und im Foi-sle zu hindern.
Denn idc der Reichsschutthei!« von Wangen 1668 begehrte,
«man ulle hieAttreri KArgerii vethiellien in den landv^Tlischen
iJfirferii iiit mehr /U JUK"") Veldthilhner, Haansen vnnd der^lidien
211 fangen, wiilrigi-nfiill» M'ye IwreilM ordre erlheill, wann Einer
KrdB|i(it wfird, demxelhcn Wf Slreirli zu geben, oder in das
gPHagt wurde, •ein bfinchel Waldes ligt fry im Mertzwiler Veldt
dm PH iiit uff den for»t stosat. vnd gehöret doch znm Forst», von
dem (Irtifeii von I.(>lniiiguii-W(!iiti!rburg al» Kom Banne von Mertzweiler
gfhCriK in An»|irnc!h gennmman wnrdon.
I Die Eingabo »(lUiat ist nicht erhalten. In den Rataprotokolleu
von I«*W i» ttier der BfiBcljwerden der Stadt wiederholt Erwähimng
gDthan und diibi-i hpmirkt, dns« ilicae nt.tcntnta •lile pendcnle» fort-
gnuolzt wHv.h.ii
i
— 13 —
ikhaus zu sle.:kheiiR, bal der Itat vergeblich uüte |>eii-
i Alles in Hüitu quo zu lassen». (Sl.-A. BH 90.)
Inzwischen halle der Lanilvo^t, wie es scheint. Hol/ in
gi-osseii Mengen nach auswärts verkauft und die Stadt folgte
seinem Heispiele in» kleinen, indem sie u. A. ItiüS an Mattem
von Ichlei'sheim 15 Eichen und ()0 Kiefern «ex gratiu vmb die
t^ewöhiiliclte Waldjjehührv zu einem Bau iu Hochfelden und
16 Kiefern nach Huchsweiler verkaufte. (St,-A. DD i6.) Beide
■jDrIe liefen ausserhalb der Beii^hs pflege. Die belretlenden Verkäufe
1 also der Waldordnuug zuwider; ilen Verkauf nach Bui;lis-
eiler motivierte der Hat damit, dass «die forlen den Kichbäumen
vbinderlich vnd so dickh stehen, dass die junge Eichhäume
r nil vorkommen köiiuenii.
Auch sunst vergriH* sich die Stadt damals in Bezug auf den
Forst an der Bechten iles Landvc^s, indem ihre Förster bei
Bauholzabgaben an Berechtigte das Holz vorzugsweise, manch-
mal — so 1668 l)ei der Abgal)e von luO EichbTtumen an das
Kloalei- Königsbrück — ausschliesslich auf der landvög tischen Seite
anwiesen und die landvögtischen Förster zu diesen Anweisungen
gar nicht mehr zuzogen. Auf desfalisige Beschwerde des Zins-
meislers, der behauptete, auf des Landvogts Seite seien wohl
1000 Stämme mehr (gehauen als auf der der Stadt, erkannte
der Bat zwar au, dass «Gleichheit gehalleni) werden müsse, und
veroixlnete, dass bis zur Herstellung derselben die Anweisungen
ausschliesslich im Burgerwald zu geschehen halten; die Zu-
liehung der landvögtischeu Förster zu densetlien verweigeile er
aber, weil «Es nit Herkommens vnd iilso allerseits zufrieden
gewesen». Augenschein zu nehmen, gestaltete der Hat nur
«cum sutemnissima protestalione dasis Es der Statt zum ge-
riflgsteu Prcgudilz nicht gelangen. Streit von Immendingen als
Waldhwr Iwricblete damu^ nach des Zinsmeisters AnjEabe
«wären viel Eichhäum in dem Forst gelallt» (von wem?),
«welche verderlien woUeu vnd also liesser wäi«. maiin ver-
küell'e dieselben, soferne FE. Balli dessen auch wie vi- zu-
frieilenii.
Die weitere Ueschwerde des Ziii^imeislers, dass der «Dop|iel-
so nahe Ijevsamincn son'lern
, scheini der Ral ffir bei-etli-
Orbbesirlitigung aiinrdnele. i
veiiigstens die von der Slailt
ausserhalb der Reichüpflege
» die Stumme -iiit mehr
clwiiH von Kiniinder hawen» lassi
tip^t ^'ehalten ^ii liabi?n, indem ei
Immerhin waren bis löfit)
bewirkten Verkaufe von Holz an
Wohnende nicht von grösserem Umfange, als sie schon frfdier
Vüif^e kommen waren. Es waren Gefulltgkeitsverkäure an in der
Nähe des Forstes An^'ssessene, welche das Holz selbst zu
Bauten nötig hatlen, und nicht um «^teld zu machen, sondei'n
um sich diesen Leuten getallig zu zeigen, wui'den diese Al)-
gahen bewirkt.
Erst im .lahre 1609 sehen wir die Siadt dem Beispiele des
Landvogis folgen und Holz im grossen an Hol/.häudler ver-
kaufen.
la diesem Jalii'e erbot sich ein gewisser Würtz von Stiviss-
burg, ihr 400 Eicben, deien jede W Wagenschotlen gebe, den
Stamm ffir 4'/» Reichsthaler abzukaufen, wenn ihm ein Holzplatz
eingeräumt und die Ermächtigung des Klosters Königsbrück
zum Flüssen des Holzes (auf der Sauer) erwirkt würde.
Die Stßdl ging auf das Gebot insofei'ne ein, als sie ver-
suchsweise selbst -lUO Eichen fällen und Wagenachotlen, d. h.
Schiffsbauholz daraus maclien Hess, gleichzeitig aber denWürtt
verpfliclilete, wenn «K. K. Ralh nachgehends mit Wagen-
schötten nit ferners Handel ti-eiben wollt», die übrigen 30U Stück
zu 4'la Heichsthaler pro Stock zu üljernebmen, er dürfe sie dann
«im ganzen Foi-st auf der Stadt Seiten liawen*.
Der Olierlandvogt gab seine Zustimmung zu diesem Verkauf,
den, wie es scheint, der Unterlandvogt nur unter der Bedingung
befürwortet hatte, dass er seinei-aeils — ob für sich oder den
Obeilandvogt, ist nicht gesagt — auch .VJ Eichen verkaufen ilürfe.
Wenigstens ermächtigte ihn der RaJ, «nachdem die 400 Eich-
bilum verkauft, die versprochenen 50 Eichen zu hauens.
Die Stadt war damit hesehäfligt, die Wagenschollen durch
t
■ Es wurde dabei festgestellt, das
die Stämme auf Pistolen sehne sweite
einer Abgabe von 23 Eicheu
'in ander lagen.
■15 —
Froner in ilio Süidt führen zu lassen, nls ihr um 22. SeiilemUer
16(i0 dev Intendunt Colherl einen königlichen Befelil etnhSndigle,
welcher nicht nur die AMuhr der WagenschoUeii; yondern jede
Fälhiny im Forste verlwt und von ihr die Vorzeigung: ilirer
Rechtslitel auf den Forst binnen Monatsfrist forderte.
Dieses Verhot war nun nicht, wie es den Anschein hat, in
ei'Ster Linie durch die Absicht des Königs, jetzt schon die Forst -
ordunnanx von Aujfust "1669 im Forste elnMlühren, sondern hnupl-
sächlich dadurch veranlasst, dass Würtz die Schotten für einen
•cHolländer» von Stockum gekauft hatte und der König mit
Rücksicht auf den he vorstehenden Krieg mit den Niederlanden
die Ausfuhr von Scliiffsliauholz dorthin verhindern wollte ; wenig-
stens erklürte der Unterlandvogt im Decenilwr 166(1 dem Rate.
das Verhol werde aufgehoben, wenn der Rat nachweise, dass
das Holz nicht nach Holland bestimmt sei, und im Laufe des
Jahres 1670 leihe der Rßichsschultheias von Wangen dem
Rate mit, dass man in Paris schon halb und halb wegen des
Verkaufes der Wagenscholfen beruhigt sei, «von Stockum {von
Wesel) sei kein Holländer, sondern ein Brandenburger».
Die Sladt richtete infolge des Befehles Ende "1669 zunächst
eine neue Beschwerde an den Reichstag in I\egensburg, in
weicher sie ihre früheren Klagen wiederholte und sich ins-
iiesondere jjeklagle, dass sie die Landvoglei im Mitbesitze des
Forstes störe:
«1. In dem sie wider dasz alle Herkoraen am Wasser der
Bieberhuchi genand, /.wo Seegmühlin im wald, vnnd zwar die
eine vil' der Stadt Hagenau (jestade vfl'ricbten lassen, zu deren
Gebrauch Sie die Bäume in grosser Anzahl gefallet, vnnd den
Wald nil allein nicht wenig deuastirt vnnd verödet: Sondern auch
die mitgenieinschaft liehe Statt Hagenan von dem eom-
inodo legem naa communiunis auszgeschlossen ;
2. ist dadurch die SladI vnnd dero Bui^erschall die Nolh-
wendige Beholtzung zu deren Sie im ganzen Forst lierechtiget
geschmälei'l;
1 D, h. am hentigen Halbmühlbach, der die Nordgräuze des Bnrger-
vralds bildete. Beste von diesen Weilten sind nicht mehr aufzufinden.
I
3. das Eckei'icli gescliwiieht ;
4. nw^h über dises ilie schönste ^^i-össte Eichen den hollän-
dischen FloUhändlern aliermalsz mit praeterition vnnd ahandori-
tiirung der Slatt verkaufll;
Ty, in Ihru die vnd erstandene Ge^reufäll u n g; der Bäum
viid derselhen verkauft" verwehrt vnnd abgeschlagen vnnd sie
durch solche ungleiche diuision in ihren gemeinschaftsi'echlen
■/.um höchsten laedirl vnnd vernachlheill worden;
6. zuegesch weisen, dasK tJieils/ die Herrn Landvöglischen
zu lihnge wohn lieber verbüttener Zeit Ihr Vieh Schwein vnd Pferd
eintreiben vnnd die eichein vtTlesen lassen, Alles zum grossen
Nachtheil vnd Schaden der Stadt Uagenau vnd dero armen
Bürger^hall, auch der Waldordnung vnnd vffgerichlen Ver-
Irügen directe zu wieder» (Sl.-A. Freiheiten).
Aus dieser Beschwerde geht hervor, dass der Landvogt der
Stadt mit dem Veikaul'e grosser Holzmassen an Hol/,händler
vorausg^rangen war und der Vei'kauf der iOO Kichen an Würtz
nur die nGegentillhuig» für bereils ausgeführte Holzverkäufe
des Landvogtes war. Der Beginn dersell>en würde daher in die
'/.Ml zwischen 1663 und Ende 1066 lallen. ■
Wenn in der Eingabe nicht mehr von der Melkerei die
rtede ist, so rührt das dalier, dass der Zinsmeister der Stadt
1669 versprochen hatte, das auf der Melkerei stehende Vieh nur
nofh auf die landvöglische Seile zu treiben und die Melkerei
später dorthin zu verlegen.
Der Beichstag Iiatle über diese Beschwerde noch nicht ent-
schieden, als die Stadt, wie aus einem im Freiheitenbuch der
Stadt authewahtlen Schriften Wechsel mit einem Anwalte an
<lem Beichs kam merger ichte in Speier hervorgeht, bei diesem
Oerichte eine BesitzslQrungsklage gegen den Königlichen Inten-
danten Colberl anhängig machte.
Die Stadt hatte <lem Anwalt angezeigt, dass letzten Juli
' In einer der Eingaben der Stadt von 1669 wird behauptet, die
Stadt habe schon IBä4 Holz im Grossen an Holländer verkaufen
wollen. Es sei ihr aber nicht gestattet worden. Von diesem Versuche
habe ich in den Akten keinen Nachwels finden können.
i
17
suh hoc Augustissimo arbitrio peiidente» Intendant ibi-
me Käni^lidie üixlre zugestellt worden sei, uin KralTt dei-en
l^btTti^ in disein li. forst keine bäurn mehr zu verkaullen,
zu fällen auch was bereits gefällt isl, von seiner stell
verruckt werden sollen», so lange sie ihre Rechtslitel
iil dern Intendanten des Königin vorgeleijt habe.
Dieser Befehl trelle die Stadt um so schwerer, a\s sie zur
Reparatur der Sladitnauern und anderer Bauten einem Handels-
uiimne in Slrassbiir^ eine Anzahl Eichen «in Wagenstolt zu
lifl'ern» verkauft nnd von demselben 1300^ zur Zahlung der
Werbungskosleu anticipaudo aufgemmimen habe.
1. den öÜOjährif'en Hechten der Stadt und der Waldordnung
it<uwider, auf welche jeder Landvügt einen körperliclien Eid
leiste, unti vermöge deren
2. die Stadt nach Epiphanias in dem landvög tischen Bezirke
da.s Nacheckerich uder Juij glandis legeudae hübe, welches Recht
der Landvogt auf der Stadt Seite nicht besitze;
3. von den Landvögtisclien seien schon nunzühlbar viele
bäum» teils verkauft, teils auf der Sagemühle zerschnitten
woi'den. Die Stadt habe aber nach der Waldordnung das Recht,
wenn nicht auf mehr, so doch sicher «ad eundem et lantum-
dern numerums ; trotzdem verhindere der Landvogt die Fällung;
■4. mit diesem Verbot sei die Stadt umsomehr zu verschonen,
als «alle altentata Ute . . . pendente einzustellen» seien.
ü. die «in siicco et sangulne äusserst ausgesogene Stadt»
habe aussei- dem Forste fast keine Mittel, «ihr verarmtes Sladt-
_ Wesen aufrecht zu erhalten«;
li. es sei «ab executione angefangeno ;
7. es sei «der lieben Justiz viel zu nahe geti'elen seine
tulos und Jura dem andei-en und viel mächtigeren teil wider
1 Selbsten zu ediren und vorzulegen» ;
8. «von Selbsten bekannt, dass die repositura et custodia
1 bei der statt ist, dieselbige auch das diivctorium und
ng führet und bei dem Waldbaus 3 Officianten, benant-
ea Slättmeister, einen Marschalken und einen Waldschreiber
1
jn
hat, dahin^e^n von lanlvo^tischer Seifoii nur cier Einig« Kastea-
k eller ist.»
Deshalb möge der Anwail dahin referiej'en, dass der Arrest
aul'gchoben werde. Die Fra^ aei nu», uh die Stadt auch den
I-amlvogt ptanden dürfe, wenn er z. B. bei der Nutzung des
Nacheckerichs seine Reclite GLertwhreile,
Die Antwort riet zur Gegeiipiandung, obwohl dieselbe ver-
möge der Reidisordnnng verboten sei, «weil man wider HH.
Landvog:t und Räthe auf die condition der PJSndung keinen
Process auihringen kann, auch sonst bei den Herrn Beisitzern
zweifelig isl, ob desz Kais. Cammergeriuhls Jurisdiction wider
die Laudvögtisdien fundirt und derwegen kein ander mittel da-
durch sich bei tiabender gerechtigkeit und deren quai^i possession
der Niessung den Nacheckerichs bandhaben m^en vorhanden».
Ein weiterer Klagepunkt der Stadt war der, dass die Land-
vögtischen die Bürger an der Ausübung des kleinen Weidwerks
i^n Forst und der gesamten Jagd aul" den Feldbäunen der
Stadt und der Reichsdörfer und in den der Stadl, der Georgs-
kirche und den Spitälern gehörigen Waldungen hindern, die
ihnen doch durch Verlmg und nach dem Herkommen zusiehe.
Das umfangreiche «Responsum juris» des Anwalts sprach
sich dahin aus, dass das jus territoi'iale über den Foi'sl der
Stadl allein zustehe ; denn sie besitze dort die Gerichtsbarkeit
über gemeine Vergehen, sie habe «primum locum» auf dem
Waldhause «nicht oi-dine dignitatis personalis», die dem Land-
vogl zustehe, «sondern realis halber, weil siedasjus terriloriaic
besessen». Dafür spreche ausserdem der Eid, den die Land-
vögte und das «juramentum ßdelilatis», das die laudv^ tischen
Förster der Stadt schwören müssten (und lÖSS noch thatsäch-
lich schwuren), ferner die Thatsache, dass die LandvÖgle das
Holz heischen müssten, und endlich das Weiderechl der Sladt,
das zum Territorial- und nicht zum Forstrecbt gehöre.
Zu dem Territorial rechte gehöre von Rechtswegen der « Wild-
baiin, jus venandi oder des Jagens Gerechtigkeit als u&mlich
Jagen, Setzen, Fällen, Würgern. «Der Vorgesetzte der Jagd-
barkeit heisst Jaegerm eisten, cujus officium est, omnia illa süI-
S(U> I
^^^icl
— 19 —
licite tastruere el oi-dinare, quae vcnalionj seu feris inseclandL-«
et capiendis inserviiint et (qui) nihil aliud aghqufim ut venat Ionen j
exerceat.s
Auch dieses jus venandi besitze die StadI, wenn auch, wi<-
es scheine, auf Grund eines Vertrages mit dem Landvogl ge-
meinsam. Sie hahe nur dem Kaiser Maximilian zu Liebe auf die
hohe Jagd im Forste verzichtet ; doch habe der landvfigtische
Forstmeister der Stadt alljährlich aad recc^nüionem jui'is vier
Schweine oder acht Porken zu hefern».'
Das « Forst recht , jus foresli, die forstliche Gei-echligkeit,
waldliche Obrigkeit, jurisdictio ad ea Uiiiilala quae ad conser-
vationem sylvarum et nemorum pertinents, stehe der Stadt in
Gemeinschaft mit dem Laniivogt zu. Vorsteher dersellien sei
der Forstmeister, oeuius officin idcm praecipue incumbil, ne
sylvae devaslenter, sed omnia illa fiant, quae ad Rjlvarum
utililatem Kpectant».>
Zu einer Kntsclieiduug über diesen Rechtsstreit kam das
1 Ob diese Behauptung begründet iat, habe ich in den Äi-chiven
iht ermitteln können.
2 Zum Forsb-euhte rechnet der Verfasser des Outachtens das
Beeilt, Waldordiinngen zu erlassen, die Bestrafung der Holzfrevel,
der Ernennung der Förster, die >Frohibitio ue arbores extirpentur
et ne arbores frnctiferae exEcindantnr>, ferner die <Froliibitio nu
Hjlvae noviter plantatae et succresuenti damnum inferatur>, und als
Ansflnss desselben das ßecht, in solchen Waldungen die Weide oder
das Betreten mit Aexteii und dergleichen gann oder teilweise zu
Terbieten, die DmzBunung der Waldnngen, die Verfügung über die
Windfalle, «die Läuterang oder Säubernng der Bäume, dass das
dürr abgestaudene holz vou dem grünen holz und Aeste zu mehrerem
Wacbsthum der stamm abgeschetden werde», also Aas Recbt,
Durchforstnngen auszuführen, das Einfaugen der Schwärme nnd
die Nutzung des Honigs wilder Bienen, das Setzen von Grenz-
steinen und auffallender weise <die Vcrbietuug spitziger Pfüht oder
Zauns teoken, damit das übergehende Wild nicht verletzt werde»
ferner die <prohibitio bombardarum, das niemand mit büchsen,
oder bürstrohren im forst gelitten werde, ohne die schützen denen
es befohlen >, das Gebot, den Hunden Knüppel anzuhängen, ferner
den Biber- uud Otterfang und den Fang von Auerhähnen, wilden
Gänsen und Enten, Hasel- und Feldhühnern sowie von Wachteln
md endlich isonsten heilsame und nützliche gewohnheitem.
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diese Weise zwischen Deutschland und Frankreidi eine \\ii8te
zu schallen und so den feindlichen Heeren den Einfall in die
allfranztisischen Provinzen vm erschweren. Durch diesen Brand
war der Widersland der Stadt gegen Frankreich geliniclien;
Rat und BQi^ersehafl leii^leteu 1C82 dem Köni^re oftentlich den
Eid der Treue.
In Bezug auf die Rechtsverhällnisse des Forstes verblieh
es indessen vorerst beim alten, nur dass jeder Teil je nach
dem Gange des Krieges und je nach den augenblicklieben
Machtverhältnissen in die Rechte des anderen fibergrilT.
Die Einwirkung der königlicheti Forst Verwaltung heschränkte
sich auf den Erlass eines Staatsratsbesehlusses vom 1. Septem-
ber 1G74, ' durch welchen die jährliche Hiebsfläche im Sinne
der für ganz Frankreich erlassenen, im Elsass aber vorerst
nicht eingefühiten Forslordnung von 1669 vom Wirtschafts-
jahre 1675 an bei einer angenommenen Gesa mtwald Hache von
30700 arpents auf 1.50 arpents, die Umtriebszeit also auf etwas
über 20lt Jahre festgesetzt wurde.
Zur Ausführung kam aber dieser Beschluss vorerst nicht;
vielmehr fuhren sowohl die Stadt wie der Landvogt fort, im
Forste planlos einzelne Stämme bald liier, bald dort fällen zu
lassen und zu verkaufen.
Namentlich die beiden Landvögfe scheinen, als die damals
mächtigeren, diese Verkäufe auch nach 1669 in grösster Aus-
dehnung ausgelTihrt und auch sonst ganz nach Gutdünken im
Forste ge wirtschallet zu haben.
Herzog Mazarin hat 16!)i erklärt, dass er selbst nach dem
Tode des Kardinals grosse Schläge ohne Regel in dem Forste
gemacht habe, ohne dass vom Teilen mit der Stadt die Rede
war, und dass Monclar für mehr als 100,000 livres Holz an
Holländer aus dem Forste verkauft habe. (St.-A. DD 35.)
Ausserdem Hess 1697 das Forstamt zwei Köhler aus dem Walde
' Von diesem niclit mehr erhaltenen StaatsratsbescIilnsBe betianp-
teto später die Stadt, dass darin aasdrüi^klich anerkannt sei, dass
sich der Wald im ungeteilten Besitze des Königs und der Stadt
befinde,
J^^ .1
-- ! \r»r;i7?u«ff' iniHT Monclar haitcü
-r::! I^VI ♦'.«?#' i*M^'»^t^nt wurde, »riLt
. ij»H»'HviiiHf* lin j»*t2l noch be>teheD<ien
. ÜHTHn 4 #>a malt und Chnstoilu^^
-- *- •>'.iifrmi ^TtMlei und ^ui Rei fmci;
: — ^arrf!»: li*^ AiJ;v* der Wasserniüiiie :^
:ii^fjni»tfiu *fii/ •Mai554in «k* .:bien<^ leji- -
n •? .11^ TmvRMillirh aWr .iiw^iT? .^ -•>
. i: ..riir !f» lai nr ^ d*MU K:»^^nH> «r« »jinz^^ "
; tMfiaiiienn jiiiuerKctwitr»*« > u^ --^ —
• >A«
— 23 —
aufbau der Häuser^ Stadtmauern und Schleusen und Reinigun^^
der Stadtgräben — wandte sie sich an den König, der ihr dann
auch von 1680 bis 1687 nach und nach gestattete, in der ihr
gehörigen Hälfte des Forstes, «dans la moitie qui leur appartient»,
im ganzen 5000 Eichen da, wo es am wenigsten Schaden
mache, zu verkaufen* (Si..-A. DD 3B).
Das VersteigerungsprotokoH über die letzten 2000 Eichen
ist im Stadtarchiv unter DD 37 aufbewahrt. Es geht daraus
hervor, dass die Stadt zu den 2000 Stämmen «pour les fausses
coupes» 200 Stämme zugeben musste.s Käufer war der erwähnte
^^Holländer v. Stockum». Er bezahlte im ganzen 9000 livres
(tournois) oder 4500 fl., für jeden der 2200 Stämme also 4,09 livres
oder 3,15 M. in heutiger Währung. Der Kaufpreis musste auf
erste Anforderung der Stadt bezahlt werden und war 1688 be-
reits bezahlt, obwohl damals erst 1387 Stämme gehauen waren,
wie eine von dem Reichsschultheissen, den Waldherren und den
städtischen Förstern aufgenommene Verhandlung feststellte.
Es ist für die Zustände jener schrecklichen Zeit bezeichnend,
dass V. Stockum erst 1699, also nach 11 Jahren dazu kam, die
fehlenden und von ihm bereits bezahlten 813 Stämme zu be-
anspruchen und dass ihm auch dann noch die Stadt die geforderte
Rückzahlung des zu viel bezahlten Preises von 3658 flf 10 s — auf
Zahlung der Zinsen erhob v. Stockum von vornherein keinen
1 Nach dem im Stadtarchiv anter DD 54 anfbewahrten Bedingnis-
hefte zu dem Verkaufe des dritten 1685 für Reinigen der Festungs-
graben bewilligten 1(XX) Stamme musste indessen die Hälfte des Kauf-
preises an den Intendanten, d. h. in die Staatskasse abgeführt werden.
s Aus den Bedingungen sind ausserdem die Bestimmungen her-
vorzuheben, dass die Arbeiter des Käufers ihre sämtlichen Lebens-
bedürfnisse in der Stadt kaufen und fremde Fuhrleute Zoll- und
Brückengeld zahlen mussten, und dass das Holz auf den ungeföhr-
lichsten Wegen und unter möglichster Schonung des Aufwuchses an
die Bäche geschafft, also gefiösst werden sollte. Die ersten Tausend
hatten v. Stockum und sein Associö v.' d. Wahl freihändig für 3 fl.
pro Stück erhalten. Die zweiten Tausend waren coben und unten
faul». Der Rat ermächtigte die Waldherren, sie für t S' 4 ß pro Stück
loszuschlagen; das dritte Tausend kaufte v. Stockum und von der
Wahl für 5000 fif, also für 4,55 fif pro Stück.
— 24 —
Anspruch — unter der Begründung verweigerte, v. Stockum
habe vor der Kriegserklärung noch vier Monate Zeil zur Abfuhr
gehabt, die Stamme seien später «au profit du Roy» eingezogen
worden. Monclar habe damals auch eine Anzahl Stämme an
einen Holländer v. d. Wahl verkauft gehabt. Ein von dem-
selben eingereichtes Gesuch um Verlängerung der Abfuhrfrist
sei von dem Staatsrate abschlägig beschieden worden. (St.-A.
DD 39, 4).
Das Waldhaus waltete fortgesetzt seines Amtes wenigstens
als Forstgericht. Vom 17. August 1684 bis 22. Mai 1684 sind
dort 43 fl. Rügegelder eingegangen, dagegen 5 fl. 2 ß^ Zehrung
der Förster bei einer Ortsbesichtigung und zehnmal je 3 fl.
für «Waldfilz» verausgabt worden, i
Von der Stadt wurden bereits 1668 wieder neben der beiden
Eckerherren zwei Waldherren ernannt, und diese allein — ohne
Zuziehung des Zinsmeisters oder wie es in jener Zeit manchmal
hiess, des Kasten kellers — scheinen namentlich die Gesuche
der Bürger um Bauholz verbeschieden zu haben. Denn an Stelle
der früher bei solchen Gesuchen in den Ratsprotokollen stän-
digen Formel «auf das Waldhaus verwiesen» trat anfangs der
achtziger Jahre die neue «an die Waldherren verwiesen».
Von 1684 ab entschied jedoch der Rat über diese meist
sehr summarisch gehaltene Gesuche (z. B. 200 Forlen, 4 Eichen,
Latten und Todtholz) in seinen ordentlichen Sitzungen selbst. 2
Nur die Anweisung des Holzes blieb nominell den Waldherren,
thatsächlich aber wohl den städtischen Förstern vorbehalten.
Ausserdem hat die Stadt, wie aus den erhaltenen Wald-
rechnungen (St.-A. DD 46) hervorgeht, in den Jahren 1680
bis 1685 fortgesetzt Holz in kleinen Mengen aus dem Forste
an auswärtige Konsumenten auf eigene Rechnung verkauft* und
1 Was damnter zu verstehen ist, habe ich nicht ermitteln können.
s Die Ratsprotokolle enthalten dann meist nur die Bemerkung:
fConcl. Verwilliget. > Höchstens ist bezüglich der Latten die Bemer-
kung beigefügt: «soll dieselben aus Hagebuchen oder Erlen hawen
lassen.»
3 Es finden sich dabei folgende Preise notiert : für 1 Klafter
Kohlholz 1 p, für eine Kiefer 1 [i 4 ^, 1 ß 8 -:? bis 2 g, für 24 g**
— 25 —
noch weit j?rössere Holzmassen an die Burger zum Wiederauf-
bau ihrer 4677 abgebrannten Häuser abgegeben. 1681 wurden
an einem einzigen Tage von den Bürgern nicht weniger als
792 Kiefern und 15 Eichen vom Rate verlangt und bewilligt.
Ebenso unterhielt sie damals noch Förster — wie viele,
ist aus den Urkunden [nicht zu ersehen, 1659 waren bereits
wieder vier im Amte, einer derselben führte den Titel «Wald-
bote» — , und die landvögtischen Förster leisteten ihr noch 1685
den vorgeschriebenen Eid. Diese Förster waren beritten, denn
1685 baten die «Bereidt Förster» Urweiler und Elss vergeblich
um Gehaltserhöhung.
Dieser Zustand dauerte bis in das Jahr 1694 unverändert
fort. Um die Waldordnungen kümmerte sich jeder Teil nur,
wenn er sie als Waffe gegen den anderen gebrauchte, und selbst
die Berechtigten suchten, wenn auch vergeblich, sich davon frei
zu machen. So protestierte 1670 das Kloster Königsbrück auf
Grund eines angeblichen Rechtes dagegen, dass, wenn es Bau-
holz nötig habe, Augenschein genommen werde ; der Rat er-
klärte, er habe durch die Waldordnung das Privileg, dass Augen-
schein genommen werde.
Auch die Angrenzer suchten von der herrschenden Ver-
ordnung Nutzen zu ziehen. So hatten 1683 die Schweighäuser
in der Mägstub «Lochbäume» gehauen und «roberhalb der Loch-
matten am Eschbacher Berg einen Wegweiser gesetzt und
Schweighauser Bann darauf geschrieben». Die Stadt klagte beim
Conseil souverain de TAlsace, der ihr 1685 den Besitz des Waldes
ringe Kiefern 1 Sf 10 ß, für 1 Kiefernsparren 1 ß 8 ^, für 100 Haseln
Reifstecken 2 ß 6 ^ bis 3 ji 4 ^, für starke Kiefern 2 {i 6 ^, für
Kiefern zn Rebstecken 6 g. Im ganzen betrug die Einnahme ICSI
und 1682 = 62 Sf 10 ß 8 ^, 1683 = 65 «T 12 ß, vom 1. März bis
20. Juni 1684 = 110 8f 9 ß 2 -^. Dagegen wurden 1682 ausgegeben
für Abzählen von Holländer Holz, wahrscheinlich die an Stocknm
verkauften Eichen, 13 8^ 8 ß, für Anweisen desselben an den Schnlt-
heissen und Stadtschreiber 6 Sf 1 ß 8 ^ 1663 für Fröner an der
Betschdorfer Strasse 2 Sf 5 ß für Wein und 2 fif für Brot, für c Tag-
lohn und Ross der Waldherren» 1 fl., desgleichen für drei Förster und
einen Zimmermann 2 fl. 3 ß.
^
*
{gesehen von dni;;en im iiiVhslen Abschnitte zu erwähnenden
missgh'r eklen Versuchen (ies Is mtvögli sehen Zins meislers, ihm
wenigstens die Pachtfrelder für Nebennulzun<{en und die Gegen-
leistungen der Quasi-Beredit igten für Hohnutziingen ' zu sichern
— in den Archiven niclit der mindeste Nachweis enthalten, dass
je wieder ein l,an(lvn(it diese Hechte ausgeübt hätte. Ob und
wie Mazarin für den Verlust derselben entschädigt wurde, ist
aus den Urkunden nicht ersichtlich.
Die Peritide der franzüsischen Liindvi^e kennzeichnet sich
vor allem durch den Beginn ausgedehnter Holzverküufe im
Forste an Holzhändler. Die kolossalen Vorräte uralter Eichen
in demselben, bis zur Zeit des Herzogs Mazann nur dazu be-
.stimmt, Eicheln als Futter für die Schweine zu tragen, und erst
Gegenstand der Hol/nutzung, wenn sie infolge Absterbens der
Krone aufhörten, diese Aufgaben zu erfüllen, wurden von da
an eben.so wie die bis dabin nur zur Deckung des unmittel-
baren Bauholzbedarfes der nächsten Umgebung des Forstes
bestimmten Kiefern eine weithin verfrachtete Handelsware. Das
Holz, in seinen Gelderträgen bis dahin gegen die Mastnulzung
und die Foi'slslrafgetalle zurücktretend, wurde mit einem Schlage
trotz ausserordentlich niedriger Preise zum Hauptprodukte des
Forstes.
Man lidlle nicht mehr wie früher nur die «unschädlichen»,
' 1698 erklärten die Bargermeiater von Eschbach, Foratheim und
Hegenoy vor dem Foratamte, jeder Bauet habe 20 so! s »Pielgelt»
für das Recht, Hainbnchenholz zur Deckting seines Brennholzbedarfs
im Forste zu hanen, 13 sola 4 deniers "Laubgelt. für das Recht
auf Zannreissig für ihre G&rten und Höfe und 1 aol 4 den. für den
Schreiber, der die Erlaubnisscheine schreibe, an den landvögtischen
Zinsmeister bezahlt. Ausserdem haben in Eschbach jeder Bürger
5 sols 4 den. und 2 Hühner, jeder Taglöhner die Hälfte davon für
das Weidrecht im Forste an (ton Grafen von Hanau entrichtet. In
Snibnrg betrug nach Angabe des dortigen Bürgermeisters in dem
gleichen Jahre das Pielgelt 40, das Lanbgelt 20 sols; femer habe
früher, so lange sie im Besitze waren, was nicht mehr der Fall war
jeder Bürger für einen Karren Tanbholz (mortsbois) jährlich einen
Sack Hafer und eine Henne, für einen Handkarren die Hälfte davon
an Mazarin bezahlt ; cndhch die ganze Gemeinde 30 S für die
Weide imd jeder Müller an der Sauer 42 sols für das Wasserrecht_
— 29 —
sondern die wertvollsten Bäume, aber überall, wo man sie iand,
hielt es aber, wie aus den Verhandlungen von 4668 hervorgeht,
immer noch für einen Fehler, eine grössere Zahl von Stämmen
auf kleinem Räume zu fallen.
Die Ausnützung des Waldes war daher, trotz der Fest-
setzung der Hiebsfläche vom Jahre 1674, soweit sie von den
städtischen Waldherren und Förstern und von dem landvögtischen
ii^insmeister und seinen Förstern geleitet wurde, noch wie vor
eine plenterweise. Dagegen mögen durch eigenmächtige Fällun-
gen der Brennholzberechtigten und der Köhler hie und da kleine
Kahlflächen entstanden sein, wenn auch das immer noch massen-
haft vorhandene dürre, bequem zu gewinnende Lagerholz den
weitaus grössten Teil des Brennholzbedarfes deckte.
Aus der Beschreibung der Bestockung einzelner Waldteile,
welche in der Verhandlung über die Feststellung der Grenzen
des Forstes vom Jahre 1698 enthalten ist, geht hervor, dass
allenthalben überständiges Altholz — das Protokoll spricht fast
allenthalben von «gros vieux ebenes sur le retour», denen als
Gegensatz einmal «quelques beaux» gegenübergestellt sind —
vorherrschte, und dass darunter an vielen Stellen wenig Jungholz
vorhanden war. Nur auf den fruchtbarsten Böden scheint das-
selbe häufiger gewesen zu sein. Welchen Holzarten dieses
durchweg als «broussaille» bezeichnete Unterholz angehörte, ist
nicht gesagt. In den trockenen Lagen mit geringem Boden
herrschte die Kiefer, in solchen mit besserem Boden die Buche,
sonst überall die Eiche als Altholz vor. In nassen Lagen" wird
der Wuchs der Eiche auch auf den besten Böden als «de
mauvaise venue ä cause de la quantite de marais» bezeichnet
und der reichlichen Beimengung von Erlen und Aspen Erwäh-
nung gethan. Sehr nass gelegene Orte, wie die an den Königs-
In Gonstett zahlten für das Recht, Dürrholz zu holen, die Besitzer
von Karren zwei Säcke Hafer nnd zwei Hennen , die von Handkarren
die Hälfte, Lanbgeld die ganze Gemeinde 32 sols, für die Erlaubnis,
Weichholz zum Bauen zu holen, und für die Weide, zahlten sie Nichts.
Die Abgabe der Müller betrug 82 sols. Die Bürgermeister von Ober-
und Niederbetschdorf, Reimersweiler und Schwabweiler erklärten,
nicht zu wissen, wie viel bezahlt wurde.
- ,1-1 v;!t>»ti IL' 1^:^ Hl Hörweite
i-.i.,'e Sraiaiiiiuler xl. nnterLalten,
II :ii, -tu urtii-^ief ü)*T a:e-5 aus dem
tau hf.^'t^'riin'fi iuiite ••!! iteiL ?'iit5 Staats-
(, i -iiMi lerniiuPiKleiii ^Lize ainaj: erh«»ben
:u^ .ii«i.->r'ie Uli IT). Aprii i+^t^üuttr ^«^m ; au>ser-
,......- tu L\auinuiiii:?tet*miii le-^ii'^-rer.ir^ d*^r nur
iu .'..i-^'M-r wvnie»! «.oiniit^. ^3;irtÄ?rre^s seths
iiii.i ^..-«-f^uriit \v^*n»eii. »ü ^imrü« iie mit den
. .1 ll.iimiitriu bt'zeiilmeten R.LU»dviuine omi L'eber-
^.uian.ieii uiul <lie tlunrh .^^* ^-^ei-^^i beaeichne teil
,1 im iil 'ii)rf^rh ritten vvai*en. Die S aifuie' wunlen
,,.h-.>ci4, 'li«^ käuler liatten, wetiii eiae grO^.-^ere
i l.iii \>i'k:iufsprotukolI .uiLieueben. g:e{uiKleii
i^ l liR'iiiia.ss einen eiitspreftLemiea Zus*.hlair
. '»4 ^aiileu uinl erhielten, wena etwa.-* an der
.1 viuaiH|»it' iie niesnre ■) einen enUpretrhenJen
a Ifi l.e>eholznutzuii;i uud JerjeaiiTen der
ov .u.i^t^Uuitl'^iien Fi-eveihoues war jevle Hulz-
, t u>,.liiia>>i;4en St:hläge verboten. Ueber das
., - uuil Fre\»'Uiolz niQSste eine Verhandlung
. . \ Ol kauf sohleiini->it ein«releitet werden.
.nlirlikeiten wie dn< Holz wurde die
Warcu Mast- und Weidereehte vom
,avikanul» ^so waren die Bereehtigten
.^1 ,ol» ^ler Herden genaue Verzeichnisse
10 omzeUicn Stücke rait einem be-
,0 MCNxlnetlenen Brandzeichen ver-
V »uoi ji^leu Gemeinde rau.s.ste in
^<u uud vlurfte nur auf einem
^ \winmuOP' ^^»1^
' i >
o
— 39 —
Berechtigjen nötigenfalls mit Gräben zu versehenden Wege
eingetrieben werden. Die fahrigen Orte wurden von dem Forst-
amte bestimmt. Die Berechtigung wurde auf das Vieh der
Eigentümer der herrschenden Guter beschränkt, der Eintrieb
fremden Viehs war verboten, ebenso trotz allenfalls entgegen-
stehender Rechtstitel der Eintrieb von Ziegen und Schafen.
Alle besiehenden Brennholzrechte mit Einschluss der Lese-
holzrechte wurden — die auf lästigem Titel beruhenden g^e^en
Entschädigung, die von Gemeinden, welche dafür Fronden,
Grundzinsen und dergleichen zu leisten hatten, gegen Erlass
derselben — aufgehoben. Nur die auf Grund besonderer Ver-
leihung bestehenden Brennholzrechte der Kirchen, Klöster und
Spitäler wurden aufrecht erhalten, wenn ihr vorher festzu-
setzender Betrag nicht die Ertragsfähigkeit des Waldes über-
stieg. In diesem Falle wurde an Stelle des Holzes den be-
treffenden Anstalten der Wert desselben in Geld geliefert;
letzteres geschah immer bei den bis dahin bestehenden frei-
willigen Holzabgaben an Kirchen u. s. w. Die Abgabe von
Besoldungsholz sowie von Holz zu öffentlichen Bauten mit
Ausnahme des zum Bau der Kriegsschiffe erforderlichen Holzes,
welches, wenn es abgegeben wurde, zu seinem vollen Werte
bezahlt werden musste, in Natur wurde verboten, ebenso das
Verschenken von Holz.
In gleicher Weise wurden alle Bauholzrechte, soweit sie
nicht auf einem tifre de fondation, dotation, onereux oder auf
Besitz seit 1560 beruhten, abgeschafft.
Die Waldungen im ungeteilten Besitze der Krone mit
Dritten waren denselben Bestimmungen unterworfen wie die
reinen Staatsforste.
Auch .über die Bewirtschaftung der Waldungen der Ge-
meinden und kirchlichen Anstalten sowie der Privaten waren
in der Ordonnanz die eingehendsten Bestimmungen getroffen ;
ihre Aufführung würde indessen hier zu weit führen.
Ein weiterer Abschnitt der Ordonnanz, «De la police et
conservation des forets);, legt den Besitzern von Waldungen,
welche an königliche und ungeteilte Waldungen stossen, die Ver-
Nach seiner Konslimieniiig iM^slan«! d;issellie au«
ilem Forst in eiste [■ Peireaud,
Forst mei st ersleüverti der Regemonl, später Ui
1 Fofststt^alsanwalt (Jlermont,
» Subislitut desselben Brussaiilt,
a Garile-marteau Lambert, später Turpina,
8 Feldmesser Husson,
• rearpeiiteur Daudet,
i> Gerichlssch reiber Bo.ssiiat,
lieti Gericlitsholen Viel und I-oröe,
dem Oljerfürsler uGarde giinüral» Arnülil, ),'enaiinl Verdun,
den äerg;ent-Collecteurs Foisset. und Delaunay
den Förstern Lasave für den nordöstlichen Teil, Ilrossai'd, Theille
(ider Tiel für Metzeleck, Peri(fny in Sctiweig:iiausen, I.echenaye
für Oberwald, Dessur, diese sechs in der Umßebun;r von
Hagenau, und zwei anderen, welche in Gerineralieim und Berg-
zabern, also anl' kur pfalzischem und pfalzzwei brücken 'schein
Gebiete stationiert waren, aber bereits nach vier Jahren von
der BildflSche verscliwanden . Dagegen wurden Itereils 1(198
zwei weitere Föi'ster Tür den Forst ernannt.
Wie man siebt, waren fast alle diese Beamten widscher
Ahstammuna und, wie ans den Pratokollen des Forstamles her-
vorzngelien scheint, zum allergnissten Teile iler deutschen
Spraelie nicht mächtig.'
Die erste Amtshandlung des Oberforstineisters de Gallois
war der Erlass einer Verordnung von 1694, dni'ch welche er
alle und jede Holznutzung in den königlichen (und ihnen gleich-
geachtelen ungeteilten) Waldungen verliot und die Ausfdmng der
Jayd in ihrem Innern jedermann untersagte. (St.-A. DD 37, 36.)
' Ea spricbt für diese Annahme namentlich die gänzlich ver-
ständnisloBe Art und WeiEe, mit der in den Protokollen die deutschen
Orts- and Familiennamen geschrieben sind, z. B. Safilum für Snfflen-
heim, Sonecousen für Schweighaaaen. In wichtigen Sachen wurden
vereidigte Dolmetscher zugezogen. Von Tnrpina ist indessen wiederholt
bemcrl:t, dass er bei Vernehmangen die Leute deutsch fragte und
ihre Aussagen ins Französische übersetzte. Die Förster konnten zum
Theil nur ihre Namen schreibsn.
J
— 43 —
In der y^leichen Verordnung wurde allen nicht zum Adel
gehörigen Personen das Recht zu jagen überhaupt entzogen.
Der Adel durfte auf Raubzeug nur zwei, auf Hasen und Hühner
nur eine Stunde von den Grenzen der königlichen Forste
jagen. Das Jagen auf in die Aehren schiessenden Aeckern und
in belaubten Wäldern wurde auch ihm untersagt.
Wer Rodstücke in der Hart bei Mülhausen und in ihrer
Umgebung besass, musste bei Strafe der Einziehung dem Ober-
forstmeisler ein Verzeichnis derselben einreichen. Alle Wal-
dungen im Elsass ohne Ausnahme sollten binnen sechs Monaten
vermessen und kartiert sein.
Schafe und Ziegen durften in die Waldimgen des Königs>
der Territorial herrrn (Seigneurs), der Kirchen und Gemeinden
nicht mehr eingetrieben werden. Die der Territorialherren
und Gemeinden wurden in Bezug auf die Holznutzung vor-
erst denselben Bedingungen unterworfen wie die königlichen
Forsten. (St.-A. DD 37, 36.) Bald darauf verbot, bei
3000 Ui Strafe und Einziehung des Holzes, ein Staatsrats-
beschluss von 1695 allen Waldbesitzern ohne Ausnahme, einen
Schlag in Hochwaldungen, am Oberholz im Mittel wald oder
in Tannen und dergleichen (aucuns bois de Futaye, Balivaux
sur taillis, Arbres sapins) zu machen, bevor derselbe von den
Beamten des Forstamts besichtigt sei. (St.-A. DD 24, l.)»
^ Von 1695 ab ist unter 8f immer das französische Pfund «livre
tournois» = 0,777 JL zu verstehen. 1 Gulden galt 2 8".
^ Im Oberelsass hatte das Forstamt bereits 1694 selbständig auf
Grund der Ordonnanz ein ähnliches Verbot erlassen. Die waldbe-
sitzenden Gemeinden um die Hart, fassten dieses Verbot als eine Besitz-
ergreifung durch den Staat auf und beschwerten sich später bei dem
Statthalter, dem Herzog von Orleans, das Forstamt eigne sich ihre ver-
steinten Gemeindewaldungcn an, obwohl sie dieselben für 300,000 -f-
W,000 fif zurückgekauft hätten. (St.-A. DD 37, 35). Diese 399,000 AT
waren euphemistisch c dons gratuits » genannte Steuern, die auf das
Elsass umgelegt waren, und zu deren Sicherung der König, wie es
scheint, Beschlag auf das Einkommen aus den Waldungen gelegt
hatte. Nach ihrer Zahlung entzog, wie wir sehen werden, der Staats-
rat die Privat- und Gemeindewaldungen der Einwirkung des Forst-
amtes.
— 44 -
Darauf hin verbot 1695 der inzwischen in Dienst getretene
Forstmeister Perreaud der Stadt die Nutzung selbst von Dürr-
holz auch in dem Burgbannwalde, dem nicht gerodeten Teile
des früheren Stocky, welches die Stadt bis dahin in unbestrit-
tenem Besitze gehabt halle. (St.-A. DD 34, i.)
Durch dieses gleichzeitige Verbot der Holznutzung im Forste
und im Burgbann war die Stadt und mehr noch die noch ganz
an den unmittelbaren Bezug des Holzes im Walde gewöhnte
Bürgerschaft auf das äussersle in ihren Lebensgewohnheiten
gehemmt.
Die Stadt liess sich deshalb herbei , dem Intendanten
Lagrange unter Prolest einen Teil ihrer Rechlstitel, insbesondere
die Schenkungsbriefe von 1347 und 1349, die Bestätigung der-
selben von 1436 und einige GreÄzprotokolle als Beweis, dass
sie einen eigenen Wald besitze, vorzulegen.
Perreaud fand jedoch diese Besitztilel für ungenügend ; er
wiederholte deshalb am 14. September 1695 das Verbot der
Holznutzung und verbot der Stadt ausserdem die Anstellung
eines Försters «pour la garde de la partie de la forM, qu'ils
prelendent leurs appartenir en propre». (St.-A. DD 34, 13.)
Ob die Stadt unter diesem von ihr in Anspruch genommenen
Teile des Forstes den ihr unzweifelhaft zugehörigen Burgbann-
wald oder den Bürgerwald verstanden wissen wollte, in welchem
ihr nach der Waldordnung nur das Mastrecht allein zustand,
ist aus den betreffenden Urkunden nicht ersichtlich.
Wie es scheint, hat die Stadt schon damals absichtlich
diese Frag(i offen gelassen, um aus der Aehnlichkeit der Namen,
die sie in ihren Eingaben gleichmässig mit « for^t des bour-
geois » übersetzte, gelegentlich Kapital zu schlagen. Sie ver-
mengte anfangs absichtlich die Frage des Buigbannwaldes mit
der. Frage des Burgerwalds und wollte zunächst nur anerkannt
sehen, dass ein Teil des auf der linken Moderseite gelegenen
Waldes ihr Alleineigentum sei. Da auf Seite des Königs
niemand da war, der das thatsächliche Rechtsverhällnis
kannte, so gelang es vielleicht, sich später Burgerwald und
Burghannwald als zusammengehörig zugesprochen zu sehen.
•— 15 —
Gleichzeiü^ suchte sie sich duivh tnUx iles VerlnUes iVu^y^xs
setzte Hauungen in heiden W'aldteilen im Besiixe ihrer in An«
Spruch genommenen Eigentumsrechte xu erhalten. I)ex\\\ sirh
in diesen Besitx zu setzen.
Für den Burghannwald sehr gelegen kam ihr noch llSKV
ein Schreiben des Herra v. Pontchartrain, der, wie es si'heinl^
ira Staatsrate ständiger Referent in Foi'stsaohen war, worin
er dem Oberforsfmeister Gallois mitteilte^ dass auf Bt^fehl doÄ
Königs denjenigen Waldbesitzern im Elsass, weicht* Vollcijfen-
tümer ihrer Waldungen seien, die Verfugungsfiviheit Ober tlio-
selben zuiückgegeben werden könne, wenn sie .sich in )U>xu)f
auf die Holznutzung der Ordonnanz von 1601) tagten, d. h.
durch Einführung einer jahrlich gleichen Hiehsfltlcht* di« Nach-
haltigkeit der Nutzung sicherten. Diesen Brief Hess der ll«t
anfangs 1696 Perreaud zustellen und erlu)b auf (iruud des-
selben Einspruch gegen jeden Eingriff des Forstaniles in dio
Bewirtschaftung des Burgbannwaldes (St.-A. Dl) til) und in
einer anderen Eingabe (St.-A. DD 39, 38) auch in die Hmvirl-
schaftung des ihr allein gehörigen Burgerwaldes, den man
immer mit dem Burgbannwald verwechsle. In lolzterem hiUlen
immer die Adeligen als Burgleute ihr Holz geholt.
Inzwischen war im Herbst 1695 im Forste der ei'ste nach
den Bestimmungen der Ordonnanz von 1669 eingezeichnole
Schlag in dem durch das Reglement des coupes von 1670 be-
stimmten Umfange von 150 arpents = 71 ha — und zwar In
einem Stücke in dem zum Burger wald gehörigen Forslorte
Sandlach an der Sudgrenze des Forstes gegen die Feldmark
von Hagenau — auf dem Stocke versteigert worden, i
Die Stadt hatte sich dadurch nicht abhalten lassen, in allen
Teilen des Burgerwaldcs teilweise recht umfangreiche Schlage
zu machen. Arn 1, März IflOf) wurde von den Beamten de»
inzwischen 4iiitU\u*riru Kor«<tarrites ()rlsl)esichtigung abgehalten
und tMm (f^i/(**Uf\Uf tUtH^ fift vers<;hiedenen Stellen 26, 7, 29,
> lia* S*iri^i%i>!fnuif%pftf^hMfA] ««]bi»i habe ich nicht auffinden
konni»!; wohl äW d«# hn^'>hffih^ de« Orandmaltre und da«
— 46 —
i()0, il20, Ik), 70 Stumme frisch al)geliauen waren. Der
städtische Förster Diedrirli hatte sie angeschlagen, und die
Holzempfunger hatten das Holz an die Stadt hezahlt.i Einer
dei*selhen erklarte, ÜHX) Klafter von der Stadt gekauft zu haben.
Daraufhin verurteilte das Forstamt die Stadt am 5. März 1696
zu einer Geldstrafe von 6000 Ä, zu 6000 8 Werts- und Scha-
densersatz und zur Einziehung des Holzes. (St.-A. DD 35, 27).
Schon vorher, am 14. Januar 1696, hatte die Stadt dem-
selben eine lungere Erklärung über ihren Waldbesitz und
einige weitere Besitztitel voi^elegt und dabei darauf aufmerksam
gemacht, dass in dem Briefe Kaiser Sigmunds von 1434 8 ein
Wald erwähnt sei, « la forest des bourgeois ijui leur appartient
et laquelle est siutV' au milieu de la for^t qui est indivise»
und ein anderer «n foret des boui^eois j», der lingsum versleint
sei und dessen Steine gegen den Forst den Reichsadler, gegen
den städtischen Wald das Stadtwappen trugen (St.-A. DD 35, 1).
Auch l>ei dieser Gelegenheit hatte die Stadt es unterlassen, die
Waldoitlnung von 1435 herauszugeben, in welcher die Rechts-
verhältnisse jenes « foret des bourgeois qui est situ^ au milieu
de la foret », ties « Mittelstucks » der Schenkung von 1349 klar
dargelegt sind.
Die Stadt war nahe daran, durch diese Unredlichkeit ihre
Eigentumsrechte am Forste ganz zu verheizen. Der Oberfoi'st-
meister de Gallois gab am 15. Februar 1696 ein Gutachten ab,
dem wir Folgendes entnehmen :
Die alten Titel sprechen nur von dem Rechte der Hut und
der Mastnutzung, nicht vom Eigentum ; 1680 habe die Stadt
noch um die 1000 Eichen gebeten. Der Herzog Mazarin habe
1694 erklärt, früher seien im Forste überhaupt
keine Schläge gemacht worden, der Wald hahe
nur zur Jagd gedient; er selbst habe nach dem Tode
des Kardinals Mazarin Schläge ohne Regel gemacht und an
1 Einer hatte far 7 Eichen von zusammen 38 Fuss üm(|mg 40 ff,
ein anderer für jede Eiche 2 ff, für Kiefern 10 sols für den Fuss
umfang bezahlt.
2 I. Teil (Heft YIÜ), S. 42.
— 47 —
Fremde verkauft, ohne dass von Teilen die Rede war. Auch
Monclar habe für mehr als 100,000 flf Holz an Holländer ver-
kauft. Die Stadt habe sieh nicht ijeschwert und nichts von
diesen Verkäufen erbalten. Die Titel beweisen nicht das Eigen-
tum der Stadt am Burgerwald, der Brief von 1337 * beziehe
sich nur auf das Mastrecht, der Burger wald sei versteint, weil
nur dort die Bürger das Mastrecht hätten, vielleicht auch weil
sie dort auf Bedarf zur Holznutzung berechtigt gewesen seien.
Bei Erteilung der Erlaubnis zum Fällen der Eichen in den
Jahren 1680 bis 1685 sei die Bedingung gestellt worden, dass
der königliche Intendant den Versteigerungen beiwohne, ein
Beweis, dass die Stadt nicht als Eigentümerin betrachtet wurde.*
Es sei der Stadt also nur das Recht der Mastnutzung zu-
zuerkennen. Das Recht der Mithut und der Gerichtsbarkeit sei
mit der Einrichtung des Forstamtes unvereinbarlich ; in den
meisten Fällen wäre der Rat sonst gleichzeitig Richter und
Partei. Das Dürrholzrecht und das Recht auf mortsbois» (Taub-
oder Unholz) könne ihr der König zugestehen, im Burgerwald
liege noch für zehn Jahre hinaus dürres Brennholz auf dem
» Was die Stadt mit diesem im L Teile (Heft VRI), S. 23 in seinen
Hauptsätzen abgedruckten Briefe ausser dem Rechte der Mithat
eigentlich beweisen wollte, ist unklar; noch unklarer ist aber, wie
Gallois daraus den Beweis des- Mastrechts für die Hagenaner ableiten
konnte. Offenbar waren er und seine Beiräte des Deutschen nicht ge-
nügend mächtig, um die Urkunde zu verstehen.
» 1680 hatte der König der Stadt erlaubt, 1000 Eichen im Forste
«dans la rnoiti^ qui leur appartient» zu verkaufen (DD 23); ebenso
1687 2000 Eichen «dans la forSt et dans son district» (DD 37).
3 Die Ordonnanz von 1669 verstand darunter ausser Weiden,
Saalweiden und Erlen nur wertloses Strauchwerk, wie Schwarz- und
Weissdorn, HoUunder, Ginster, Wachholder und Brombeeren. Auf
diese neun Holzarten war der Ausdruck ursprünglich nur in der
holzarmen Normandie beschränkt. Im holzreicheren Südwesten
rechnete man früher auch die Hainbuche, Birke, Aspe und den Ahorn
dazu. Zahlreiche Ordonnanzen von 1876 bis 1533 beschränkten aber
für ganz Frankreich den Begriff auf die in der «Charte normande
von 1315» namhaft gemachten Holzarten. In Hagenau hatte man zum
Taubholz bis dahin alle Holzarten mit Ausnahme der Eiche, Buche,
Birke^ Apfel- und Birnbaum und der Kiefer gerechnet.
— 48 —
Boden^ das nutzlos verfaule. Die Bauholzrechle seien durch
die Ordonnanz von 1669 überhaupt aufgehoben. (St.-A. DB 35, 7.)
Dieses von Gallois an Herrn v. Pontchartrain ei*stattete
Gutachten war der Stadt n\itgeteilt worden.
Dieselbe wandte sich nun an den Staatsrat mit der Bitte
um Anerkennung ihrer Rechte als Alieineigentumerin des
Bürgerwaldes, «for^t des bourgeois separee d'avec celle qui est
indivise par des bomes marqu^es aux armes de la ville»^
sowie des Burgbannwalds «du tiers des champs et paturages
appel^s Stöcky ou Sigelmatt situes dans la foröt», als Mit-
eigentümerin und als Inhaberin der Rechte auf Rauh- und
Schmalz weide, auf die Hälfte des Erlöses aus dem an Nichtberech-
tigte überlassenen Teile der Mast, auf Bau- und Brennholz nach
Bedarf und auf Teilung der Forststrafen in dem Reste des Forstes.
Um diese Klage nach Möglichkeit zu betreiben, wurde der
Stettmeister Wolbert nach Paris geschickt. Derselbe legte
Herrn v. Pontchartrain eine lange Entgegnung des Gallois'schen
Gutachtens vor, in welcher, wie aus einem seiner Briefe
(St.-A. DD 36, 27.) hervorgeht, u. a. behauptet ist, der der
Stadt allein gehörige Burgerwald sei nicht wie Gallois angebe ein
Drittel, sondern ein Zehntel des Forstes ; * wenn Mazarin Holz
verkauft habe, ohne auf dem Waldhause Rechnung zu stellen,
so werde «sich der Rat an ihm erholen» ; Monclar habe man
gewähren lassen, weil er mit dem Gelde die Landvogtei wieder
aufgebaut und die Stadt von der Einquartierung befreit habe;
1680 habe man den König als Miteigentümer um die Erlaubnis,
Holz nach auswärts zu verkaufen, bitten müssen. Wenn der
Forst nicht gemeinschaftlich sei, warum teile man dann die
Frevel? Die Ordonnanz von 1669 gehe die Sladt Hagenau
nichts an; das Forstamt wolle die Stadt aus dem Walde
treiben. Da liege der Hase im Pfefl'er.
Auch sonst enthalten die Wolbert'schen Briefe viel Interes-
santes. Er hatte, als er sich dem Anwalte vorstellte, welcher die
1 Nach der Vermessung von 1699 betrug seine Fläche 13,519, die des
ganzen Forstes mit Einschluss des Königsbücker Waldes 32,232 arpents.
— 41) —
Stadt vor dem Staatsrat vertreten sollte, einen ärmlichen Anzup:
gewählt, um für seine Stadt Mitleid zu erregen, >vurde aber
sofort bedeutet, dass in Paris nur derjenige etwas erreiche, der
viel Geld springen lasse. Seit er den Untersekretären des
Herrn Dubuisson, der dem Staatsrate über die Sache zu re-
ferieren habe, je einen Louisdor verehrt habe, verspreche man
ihm goldene Berge. Wenn^ die Sache nicht auf die lange Bank
geschoben werden solle, müsse er 30 Dublonen Trinkgeld geben.
Die Stadt möge nach einem Aktenstücke suchen, in welchem
irgend ein Landvogt von Bürgerwald oder Stadtforst spreche,
und in ihren Eingaben die Teilung der Frevel nicht zu sehr
betonen. « W enn man gestehe, dass sie, auch im
Bürgerwalde geteilt wurden, so sei bewiesen,
dass die Steine um den Burgerwald nur den
Eckerich trennen.» (St.-A. DD 36)
Nach 183iägiger Anwesenheit in Paris erwirkte er denn
auch am 28. August 1696 einen Staatsratsbeschluss folgenden
Inhalts : «Le Roy en son conseil, ayant (^gard ä la requeste a
maintenu et garde les supplians en la possession et jouissance
de la moitie de la dite forest d'Haguenau par indivis avec sa
Majeste et en consequence ordonne que leur sera annuelle-
ment delivre moitie du prix des hois qui y seront vendus, les
gages et droits qu*il conviendra payer aux officiers et gardes
qui seront pr^poses par sa Majeste pour veiller ä la garde, con-
sei^acioriy police et amenagement de la dite forest et droits
usagers sy aucuns sont d'eux, pröaldblement deduits, les a
pareillement maintenus et gardes en la possession du droit
de panage ei pastura^es ^Mv \e\xrB> bestiaux exceptez les bestes
blanches dans les cantons de la dite forest qui leur seront
d^sign^s par les officiers de la maitrize d'Haguenau aux lieux
deffensables, les a dechargez des condamnacions contre eux
prononc^es par la dite sentence de la .Maitrize d'Haguenau du
cinqui^me de Mars 4696 par grace sans tirer ä consequence,
les a dehoutez du surplus des demandes portees par la dite
demande. (St.-A. DD :36, 78.)
Durch diesen in den vorgeschriebenen Formen gefassten
— 50 —
Beschluss des Staatsrates war also die Stadt in letzter Instanz
als Miteigentümerin zur Hälfte des gesamten Forstes und als
weide- und mastberechtigt anerkannt^ die Gehalte der Beamten
des Forstamtes und etwaige Berechtigungsabgaben sollten aber
ihr allein zur Last fallen. Dagegen war sie durch den
Schlusssatz des Urteils mit ihrer Klage auf Anerkennung als
Alleineigentümerin des Bürgerwaldes und des «:dritten Teils der
Aecker und Weiden im StöckyD, also auf den BUrgbann sowie
auf Anerkennung ihrer sämtlichen Holzrechte und auf die,
Hälfte der Strafen für Forstvergehen im Forste, wie es schien
endgültig, abgewiesen.
Sie beruhigte sich aber, wie wir sehen werden^ bei diesem
Urteil nur in Bezug auf das Alleineigentum am Bürgerwald und
auf die Teilung der Ruggelder sowie in Bezug auf das unbe-
schränkte Beholzigungsrecht nach Bedarf.
Ihre Eigentumsrechte an dem Stöcky aber suchte sie —
und das ist für die Unklarheit, welche damals über die Flächen,
wegen welcher man im Streite lag, auf Seiten der französischen
Behörden herrschte, bezeichnend — mit Erfolg dadurch zu
wahren, dass sie, wie wir sehen werden, die ihr von der
höchsten Instanz des Königreiches trotz Vorlage ihrer Rechts-
titel abgesprochenen Rechte auf (cein Drittel der Felder und
Weiden», welche Stöcky genannt werden, nunmehr unter dem
Titel ccAlleineigentum am Burgbannwald » bei einem Gerichte
niedriger Instanz einklagte.
Beschränkte Holzrechte hat sich die Stadt später wieder
erstritten; gegen die Aufbürdung der Gehalte des Forstamtes
hat sie dagegen später wiederholt, aber stets vergebens Einspruch
erhoben.
Der Aufenthalt Wolberts, der 7 S Tagegelder bezog, hatte
2420 B 13 sols gekostet.^ Die Kosten wurden zum Teil auf die
1 Für die Hinreise in c Extrakutsche > liquidierte Wolbert 138 8^, für
die Heimreise «auf der Landkutsch» 65 S, an Trinkgeldern an Be-
amte war er 410 ^ losgeworden, an «Briefpostgeld» hatte er 34 flf 14 s
ausgegeben.
— 5i —
Zünfte, die «cSchQrmbverwandten]!», die Vororte Kaltenbausen
und Schirrieth sowie auf die Juden ausgeschlagen. ^
Auf Grund dieses Staatsratsbeschlusses, welcher in seinem
Schlusssatze der Stadt das Beholzigungsrecht ganz absprach,
verbot Perreaud am 26. November 4696 jede Nutzung von
Windfall- und Durrholz im Forste, weil dasselbe auf Befehl
des Herrn von Ponlchartrain versteigert werden sollte. (St.-A.
DD 34, 45.)
Die Stadt ersteigerte einen Teil desselben für 4000 8f. Sie
Hess davon 390 Klafter für den eigenen Gebrauch aufarbeiten
und erlöste aus dem Reste 542 ß 6 ß 3 ^.2
Nach Zustellung des Staatsratsbeschlusses vom 28. August
4696 kamen vor dem Forstamte auch die zahlreichen Strafan-
zeigen zur Verhandlung, welche während des Jahres 1696
gegen verschiedene Private errichtet worden waren, weil sie
von der Stadt Hagenau Holz gekauft oder als Berechtigungs-
1 Am meisten zahlten die Gärtner mit 75, dann die Krämer mit
60, am wenigsten die Barbierer und Fischer mit je 2 von 502 fl. ; die
«armen Konstoffler» zählten 4, die reichen 10, die Juden 30 fl. (St.-A.
DD 47.)
2 Nach der etwas unklaren Abrechnung über die Einnahme und
Ausgabe für dieses Holz (St.-A. DD 47, 2.) wurden damals für das
Klafter (=3,58 Raummeter) an Hauerlohn 3 ß 9 ^ (= nicht ganz
0,15 Mark) bezahlt. Die dürren Eichen, die darunter waren, verkaufte
die Stadt für 7 3 6 ^ bis 2 fif, die Kiefern für 2 1/2 bis 5 3 pro Stück.
Für das Klafter aufgearbeiteten Holzes wurden 10 ß, für nicht auf-
gearbeitetes 2 ß, für 1000 Rebstecken 6 ß, für 1000 Brettstecken
8 fl. 3 ß 4 ^ bezahlt. Dagegen mussten die Empfänger für Kiefem-
stöcke 2 ß, für Eichenstöcke 1 Vi 2 hezahlen, ein Beweis, dass das
Stockholz damals verhältnismässig höher im Werte stand als jetzt.
Für das Recht, das ganze Jahr hindurch von dem von der Stadt
ersteigerten Dürrholz zu holen, liess sich dieselbe 21/2 bis 8 flf be-
zahlen. Wonach sich die Preisabstufung richtete, ist aus der Ab-
rechnimg nicht ersichthch.
Unter den Ausgaben befanden sich 50 27 5 3, welche den Herren
vom Forstamte für Bereitung des Burgbanns, und 72 S 10 3, welche
verschiedenen Ratsherren für ihre Mühewaltung bezahlt, sowie 30 flf,
welche dem Forststaatsanwalte «verehrt» wurden. Von dem auf Rech-
nung der Stadt aufgearbeiteten Holze kamen 150 Klafter in die Ka-
sernen, 120 Klafter in die Wohnungen verschiedener Offiziere.
bauholz angewiesen erliallen iiatlen. Das Forstamt lieguüyte
sich dainil, die Stadt in ersterein Falle zur Herausgabe der
Hälfte des Kaufpreises, im anderen der Hälfte desjenigen Be-
traj^es, welchen sie sich für da>j Hulz von Fremden liälte zahlen
lassen, aowie in die Kosten zu verurleilen. (St.-A. FF 180.)
Denjenigen, welche sich seinen Bedingungen untenvarfeu, hatte
es schon vorher die Ahfuhr de» anfangs mil Beschlag belegten
Holzes gestattet. (FF -183.)
Nach den Sitzungs Protokollen des Forstamtes haben die
Holzverkäufe der Stadt und die Abgaben von Bauholz noch bis
tief in den Sommer 1696 stattgehabt, ^ und noch am 16. August
1697 erklüi'le ein Bauhokempfänger, der sich vorher zur
Zahlung des Wertes des empfangenen Holzes verpdichlet hatU.',
vor dem Forstamte, Meisler und Rat hätten ihn wissen lassen,
dass er als Bürger von Hagenau nichts t'ur das Holz zu zahlen
habe.
Inzwischen fuhr das nach und nach vollzählig gewordene
Forstamt fort, Ordnung im Forste zu schallen. Es bestrafte
1697 einen Mann, weil er Holz verkauft halte, das nicht
die in der Ordonnanz vorgeschriebenen Masse hatte, und verhol
in dem gleichen Jahre den Eintrieb von Bindvioh und Schweinen,
so lange sich die Berechtigten nicht den durch die Orilonnanz
vorgeschriebenen Förmlichkeiten unlerwerfen. Es wies Ende
1637 zwei Köhler, die sicli vor vier Jahren im Forste niederge-
lassen und von dem Zinsmeisler des Herzogs Mazarin gegen
Zahlung von 4 sols l'iir das Klafter die Erlaubnis erhalten
hatten, «de couper toutes sortes d'esp&ces de bois partout oCi
bon leur semblera», aus dem Forste aus, liess ihre Hütten nieiter-
reissen und beschlagnahmte ihre gesamte Habe zur Sicherung der
l'iir Weidefrevel verfallenen Geldstrafen. Es verurteilte 1698
zwei Leute von Walburg, welche sich im Gründet Hütten ge-
baut hatten, dieselben niederzureissen, und schritt auf das
strengste gegen die Einzelweide ein.
' Im ganzen hat die Stadt nach ihrer eigenen 170t gemachten.
Allgabe (FF 184, 56) von 1694 bis 1696 390 Klafter Holz, 13 Eichen
and 6Si Kiefern, verkaaft nnd dem Foi'stamte nicht verrechnet.
53 —
Ö. April 1698 erscLien pin neuer Staatsralsbeschluss,
ker allen AiijjTenzern befahl, dem Forstamte ihre Besilz-
:>rzuicigen, und kui-z darauf erfolgte um den ^nzen
Forst die Festslelking des Grenzverlaufs und die Bezeichnung
der Punkte, ah welche Steine gesetzt werden sollten. Eine
vorläufige, allerdings sehr summarische Vermessung des Forstes
war bereils 1697 in Angriff g'enommen worden. Nach derselben
mass der Forst mit den von anderen in Anspruch genommenen
Einsprüngen, u. a. mit dem KönigsbrÜL-ker Walde, 32232 VVüld-
mfti^en (iirpenls) 89 Ruten.
Bei der Grenzl'eststellung, zu welcher durchwegs die Vor-
steher der angrenzenden Gemeinden zugezogen wunien, sowie
die Kommission an ihre Gemarkung kam, hei welchen aber die
Stadt nur bei der Abgrenzung gegen den Bann von Hagenau,
also nur als Angrenzer, nicht aher als Mileigeotümer verlreten
war, \erfuhr Perreaud nichls weniger als peinlich. Vielmehr
ist wiederholt feslgeslelll, dass er die Pfähle, an deren Stelle die
SIeiae gesetzt werden sollten, hart an schwere Eichen schlagen
fiess. Man folgte dem allgemeinen Verlaufe der Grenze, wie er
durch die alten Traufbäume gegen Felder und Wiesen, durch
Grenzsleine und Schalme gegen fremde Waldungen markiert
war, unil begnügte sieb hei sehr gebrochener Grenzlinie mit
der Versleinung der wicbligslen Punkte. Im Zweifel, namentlich
da, wo der alte Waldsaum nicht mehr zu erkennen oder
unterbrochen war, wurden Zeugen, insbesondere alle Förster
fil>er den ehemaligen Verlauf der Grenze vernommen. Für
Eschbach heisst es, dort würde eine richlige Vermarkung 200
tis 3(K) Steine erfordern, das sei eine für die Gemeinde
Eschbach unerschwingliche Ausgalie.
Gegen Scbweighausen wurde die Grenze, so wie sie jelzt
besteht, abgesteckt. Sie läuft eine Strecke weit in unmittelbarer
Nähe der Strasse nach Bitsch, auf welcher man anch nach
Pfaffenhofen gelangen kann, und zweigt dann einem Graben
folgend links davon ab. Die früheren Beschreibungen sind aher
zu ujd>eslimuit, als dass mit Bestimmllieit gesagt werden
bSniile, ob dieser Graben derselbe ist, auf welchen sieh das
— 54 —
Urleil von 1685 (Seile 26) bezieht. Die Stadt, welche bei der
Absteckuag dieser Grenzstrecke nicht vertreten war, behauptete
spater, das Forstarat habe zu Unrecht der Gemeinde Schweig-
hausen dort einen grossen Teil des Forstes (400 Morgen) zu-
geschnitten, während umgekehrt der Ortsvorsteher von Schweig-
hausen aufstellte, in der Nähe der Zinsel, wo der Graben
iehlte, sei der Gemeinde ein Waldmorgen abgenommen worden.
Er beruhigte sich aber, als ihm der 75 bis 80jährige ehemalige
Förster Clauss die alten und neuen Schalme vorzeigte.
Läiigs des Moderthals sah Perreaud bis zur Grenze gegßn
Neuburg, weil ein alter Graben, die Moder selbst und ein Alt-
wasser die Grenze bildeten, aus dem gleichen Grunde wie bei
Eschbach von dem Setzen von Steinen ab.
Gegen Neuburg wurde nur ein einziger Stein an die Strasse
gesetzt und mit dem. Abte verabredet, dass der Waldstreifen
zwischen dem Saume des Forstes und dem alten Graben,
der sich dort finde, gerodet werden solle, i
Auf die früheren Grenzbeschreibungen wurde dabei nur
.ausnahmsweise Bezug genommen. Die vor 4609 zurückreichenden
waren offenbar den Beamten des Forstamtes unbekannt.
In Bezug auf den Königsbrücker Wald und die beiden
Wäldchen Hirzwäldel und Schiebellechthurst im Banne von Merz-
weiler wurde die Vorlage der Besitz titel von der Abtei und
dem Grafen Leiningen- Westerburg vorbehalten, ihre Grenze
gegen fremdes Eigentum und gegen den Forst aber vorläufig
mit Pfählen bezeichnet. Der nach der Vermessung von 4697
952 Morgen umfassende Königsbrücker Wald wurde später
durch Staatsratsbeschluss vom 47. Oktober 4729 dem
Kloster endgültig zugesprochen ; das Hirzwäldel und die Schiebel-
lechthurst, zusammen 7 Morgen gross, blieben dagegen ohne
^ Von Dauendorf fährte damals ein «Kuh weg > in den Forst;
derselbe war 1752 nnr mehr einFusspfad; 1753 wurde die Gemeinde
vom Forstamte verurteilt, diesen Pfad binnen 8 Tagen zu beseitigen.
Längs des Bannes von Neuburg berührte die Moder 1696 zweimal
den Forst. Nach einer Bemerkung von 1752 ist dieselbe 1702 oder
1704 Yon den französischen Truppen verlegt worden.
— 55 —
Urteil im Besitze der Grafen von Leiningen, welche sie an
Leute von Mertzweiler abtraten, die sie rodeten, i
Auch für die zu dem Niedheimer von Wasenburg'schen
Schirrhofe gehörige Schweinau und den Wieseneinsprung
Lochmatt bei Schweighausen sowie für einige kleinere sicht-
lich ziemlich frisch gerodete Flächen namentlich bei Sufflen-
heim und Schirrein am Rande des Forstes verlangten die Sach-
verständigen Eigentumsbeweis. Derselbe scheint aber erbracht
worden zu sein, wenigstens ist von diesen Vorbehalten später
nicht mehr die Rede.
Die Grenze zwischen dem Forst einerseits und dem der
Stadt gehörigen Burgbannwalde und dem Frauenwäldel ander-
seits wurde vorbehaltlich der Regelung der Eigentumsfrage,
den alten Schalmen folgend, abgesteckt. Vom Frauenwäldel
westlich wurde der auch jetzt die Grenze bildende sog. Kibel-
weg als Grenze gegen den Feldbann von Hagenau angenommen.
Der Forststaatsanwalt behauptete, derselbe sei früher weiter
südlich durch den Hof Densch gelaufen, und erhob deshalh
Anspruch auf den nördlichen Teil dieses Hofes. ^ Der Besitzer
^ Ein 1731 wiederholter Versuch des Forststaatsanwalts aus dem
Jahre 1730, auf Grund der Grenzprotokolle von 1588 und 1609
«decouverts environ trois mois> die gerodeten Stücke von den
Bauern wieder einzuklagen, scheint im Sande verlaufen zu sein. Das
Forstamt verordnete zwar die Vorladung der Bauern und der Grafen
vdn Leiningen, ein Urteil über das Eigentum an diesen Grundstücken
aber folgte der Ladung nicht.
2 Nach dem Schenknngsbriefe von 1349 (L Teil S. 25 und 20)
sollte der Brunnbach die Nordgrenze des von Hagenau zu rodenden
Teiles des Mittelstücks bilden. Derselbe läuft zwischen dem Hunds*
hofe und der Densch 100 bis 150 Meter südlich der 3698 abgesteckten
Grenze. Der Anspruch des Staatsanwaltes war deshalb nicht ohne
Berechtigung. Wie und wann das gleichfalls nördlich des Brunn-
bachs gelegene Frauenwäldel und das zwischen beiden gelegene
Feld AUeineigentnm der Stadt geworden ist, habe ich nicht ermitteln
können. Ein 1698 zwischen dem Frauenwäldel und dem Forste vor-
gefundener Grenzstein trug die Jahreszahl 1528. 1521 hatte Karl V.
der Stadt den Besitz des Stöcky bestätigt. Da wd der Brunnbach
anfangt, die Südgrenze des Forstortes Sandlach zu bilden, kreuzte
derselbe 1698 «le grand chemin qui va de Haguenau a Pforzheim >
desselben scheint jedoch den recht massigen Erwerb naditr^ffh '
)iewiesen zu haben.
Dagegea niassen die Beamten des Foistaints den Ziegelmall-
wald, an dem Mietcsheimer Gemeindewalde an der Baungrenze
von Mertzweiler gelegen, d.h. die nach Osten vorspringende Ecke
des Forslortes, der heule den Namen Oberwald führt, Xm'.i
Einspiache des Büi^ermeisters von Mertzweiler, der denselben
l'iir seinen Landesherrn, den Grafen von Leinin gen-Weslerbur^
in Anspruch nahm, ohne weiteres dem Forste zu, weil ei'
ebenso wie der angrenzende Bestand bestockt und von dem-
selben durcli keinerlei Grenzzeichen geschieden war.
Bei Absteekung der Grenze zeigte es sich, wie bereits er-
wfilinl, dass eine Anzahl Wiesen im Forsle, während Monclar
nberlandvogt war, also zwischen d670 und 1690, von dem Zins-
raeiater v. Vorstedt gerodet und von ihm zu Gunsten Mazariiis
verpachtet worden war.' An dem Wege von Sufllenheim nacli
(focstheim). Zwischen der Wörther imd Surburger Strasse trat ein
Weg iu den Forst eio, der nach Wastiarg führte. Von dem ersteren
iat nördlich dea Brannbachs keine Spur mehr aufzufinden ; von dem
letzteren sind einzelne Stieoken noch als Pfad unter dem Namen
Zellpfad vorhanden.
1 Zu diesen Wiesen gebort wahrscheinlich die heate noch be-
stehende Foratmatt auf dem rechten Zinselnfer und sicher die Maths-
thalwiese, ferner die jetzt wieder aufgeforstete Wiesenenclave in Ober-
stritten 27!^, die sich später im Besitz der protestantischen Pfarrei
Eittersbofen befand und von ihr erst 1855 wieder eingetauscht wurde.
Einer weiteren Wiese anf dem hnkeii Zinselnfer wird in dem Grenz-
feststellnngaprotofcoUe Erwäbnong gethan, welche gleichfalls von
Vorstedt gerodet sein sollte. Dort liegt und lag von jeher im Forste
nur eine Wiese — die Salzniatt, welche ISlfi von Friedrich II. dem
Kloster Neaburg geschenkt worden war. Ist die Angabe richtig, dass
sie von Vorstedt gerodet ist, so steht zu vermuten, dass sie das
Kloster während der Kriegszeiten unbenutzt gelassen hat, dass sie
dadurch wieder zu Wald geworden war und von dem Landvogte in
Besitz genommen wurde. ITiS gehörte dieselbe unter dem Namen
Saltzbruch sicher wieder zum Forste. Ob mit der Wiese auf der rechten
Zinselaeite die Forstmatt oder die jetat wieder aufgeforstete Gallen-
christenniatt (in Distr. Etil) gemeint ist, war schon lTä3 zweifelhaft.
Offenbar auf diese Wiesen bezieht sich ein IJrteil des Forstamts vom
9, Juli lliül', wodurcb mebrcre Pächter, welche Wiesen im Forste
— 57 —
Künigsbri'ick hatte derselbe ausserdem ein Wolinliaus für einen ]
Jäger auf Forstgrund erbaul und liemselben die Benutzun}: eines '
RtidstGckes erlaubt. Auch sonst wurden hei SufÜenlieim, Schir-
rein und SchiiThofen viele Uehei^Tiffe teilweise neuesten Datums
festg^eslelU. In einem solchen Falle wurden auf der dem Forste
abgewendeten Seite des Rodsttickes noch angeschalnite Kieben
vorgefunden. Die Absteckung der Grenziä wurde dt-shaU) dort
vorl5u(l;j' ganz ausges-elzl.
Die Angrenzer wurden 1099 von Coulon aufVeranlassun^^des
Geomeleps Husson aufgefordert, an den ilazu gemachten Löchern
die nötigen Grenzsteine anfahren zu lassen (St.-A. DD 3il, 1).
Dieser Aufforderung entsprachen die meisten Gemeinden. Nur
I.aubacli und Surhurg, Künigsbrnck sowie Schirrein und
Kallenhau^D verweigerten, die beiden letzten auf Befehl dea
Rates von Hagenau, die beiden ersten, weil das Sache der
Jesuiten als ßesilzer der Abtei Neuhui^, bezw. des Landvogis
als Territorialherrn sei, die Anlieferung der Steine. Kfmigsbriirk
wollte den Ausgang des anhängigen Processes abwarten. Die
angelieferten Steine wurden 1ß9!l, wie es sclieint auf Kisten
der Angrenzer, gesetzt.' Auf den vorhandenen Grenzsleinen
mussten diesell>eu das Stadtwappen und den Ueichgadlei- durcli
die bourbonische Lilitä er-setzen. Die Besitzer der au den Forst
anstossenden "Waldungen wurden auf Grund der Ordonnanz von
■1669 (Tit. XXVII, 4) veranlasst, längs der Grenzen 4 Fiis>
breite und 5 Fuss tiefe Gräben anzulegen und in diesem Zu-
stande zu erhalten.
1698 wurde der landvöglische Zinsmeisler aufgefordert, ein
Verzeichnis der bis dahin von ihm von Gemeinden und Priviilen
erhol>enen Gegenreichnisse für Forst nnt zu ngen im Porste vor-
von Mazaria and der Stadt gepaclitet liatten, verurteilt narden, den
Fachtpreis mit 320 B einem Herrn Lonot, •adjudicataire des doinaincs
du Roy:., zu bezahlen. (St-A. FF 180.)
' Unter die Slcine worden nnf der Seite der Forste 2 Stücke
Holzkohlen, auf der Seite der Angrenzer 2 bis 7 Ziegelstücke gelegt.
Surborg und Königabrürk verweigerfen die Znetimmung zntn Setzen
der Steine.
— 58 -^
zulegen, und ihm die fernere Einziehung derselben verboten«
Er entsprach der Aufforderung nur unter Protest und unvoll-
kommen, offenbar um dem Landvogte einen Teil der Gefalle
zu erhalten, so dass das Forstamt, welches dieselben durch Ver-
steigerung an einen Generalpächter verwertet hatte, ge-
zwungen war^ in allen Gemeinden auf dieselben Beschlag zu
legen und die Zahlung an den Landvogt bei Strafe doppelter
Zahlung zu verbieten. Kurz vorher hatte Vorstedt von der
hanau-lichtenbergischen Gemeinde Ueberach 12 B für Ausübung
der Weide erhoben. Es scheint demnach, dass nach Aufhebung
der Berechtigungen der elf Gemeinden und ihrer Gegenleistungen
an den Grafen von Hanau-Lichtenberg der Landvogt denselben
die Weide gegen Entgelt gestattet hatte.
Gleichzeitig wurden die Mast- und Weideberechtigten an-
gehalten, sich den Förmlichkeilen der Ordonnanz (Anzeige der
Namen der Besitzer und der Zahl der einzutreibenden Stucke,
Zeichnen derselben mit einem Brandzeichen, Anhängen einer
Glocke, Einhalten bestimmter Wege und dergleichen) zu fugen.
Eine Verordnung Perreauds von 1697 verbot den Mastberech-
tiglen jeden Schweineeintrieb, so lange das vorgeschriebene
Verzeichnis nicht eingereicht sei (St.-A. DD 37 und 64), eine
andere des Oberforstmeisters vom 22. April 1696 beschränkte
auf Grund der Ordonnanz von 1669 das Recht derjenigen, deren
Mastrecht anerkannt war, zum Schweineeintrieb auf die Zeit
vom 1. Oktober bis 1. Februar i und verbot ihn allen übrigen
vollständig bei 100 8* Strafe und Einziehung der Schweine
(St.-A. DD 64).
Als die Stadt im Juni 1698 trotzdem 600 Schweine ein-
treiben liess, beantragte der Forststaatsanwalt gegen Meisler und
Rat eine Geldstrafe von 100 flf und die Einziehung der Schweine.
«Ils ne pechent pas par ignorance, mais par malice et par un
esprit de contradiction » , behauptete er in der Sitzung. Da die
Eckerherren die Schuld auf die Hirten schoben, verurteilte
i Nach der Waldordnang von 1435 endete die eigentliche Ecker-
zeit am 6. Janaar alten Styls.
— 59 —
sie das Forstamt « par moderation pour cette fois seulement et
Sans tirer ä cons^quence pour Fadvenir sous le bon plaisir de
Sa Majest^ et de Monsieur le Grandmaitre» zu nur 5 Q Geld-
strafe (St.-A. FF 182).
Die Stadt fügte sich nach längerem Sträuben nunmehr den
erlassenen Anordnungen und meldete ihre Schweine ordnungs-
massig an, nachdem ihr Gesuch, ihr einfach die Hälfte der
Mast zu überweisen, vom Forstamte abschlägig beschieden
war. Nach der Erfüllung dieser Förmlichkeit kam man überein,
dass die Stadt ihre Schweine östlich der Surburger Strasse
eintreiben, die Mast westlich derselben aber meistbietend ver-
pachtet werden solle. ^
Auch abgesehen von dieser Frage war damals die Haltung
der Stadt dem Forstamte gegenüber nichts weniger als zuvor-
kommend.
Am i. April 1696 musste Perreaud, nachdem die münd-
liche Aufforderung erfolglos geblieben war, die Stadt durch
den Gerichtsvollzieher auffordern lassen, Leute zur Löschung
eines schon seit 14 Stunden bei Schirrein wütenden Wald-
brandes zu stellen (St.-A. DD 36, 8), und als der Oberforst-
meister 1698 einen Sitzungsaaal im Rathause für das Forstgericht
und ein Zimmer mit vergittertem Fenster für die Registratur
verlangte, verweigerte der Rat beides, und als das Forslamt
trotzdem von dem Saale Besitz ergriff, fand der Gerichts-
schreiber jedesmal die Thüre verschlossen. Er forderte freien Ein-
tritt in den Saal und Abstellung'der Tänzereien bei Hochzeiten ge-
1 Wie es scheint, hat die Stadt damals diese Scheidung dadurch
za einer dauernden zu machen gesucht, dass sie längs der Surburger
Strasse Grenzsteine setzen Hess. Wenigstens finden sich dort eine
Menge grosser früher sichtlich mit später ausgemeisselten Hoheits-
zeichen versehener Grenzteine von der Form der 1698 an den Grenzen
des Forstes gesetzten, über deren Bedeutung die Akten keinen Aaf-
schluss gaben. Das Forstamt hat der Stadt aber später bei jedem
Mastjahre andere Waldteile zur Nutzung überwiesen.
Der Pachtertrag der damaligen Vollmast betrug 341 S. Die
Mast in dem rund 116 ha grossen Forstorte Zang hat damaU
Mertzweiler für 75 fl. in Afterp^cht genommen.
— 60 —
ringen Leute, die im Stadthause stattfanden (St.-A. DD 37). Die
Stadt verweigerte die Herausgabe der Schlüssel und verbot
den Schlossern der Stadt die Herstellung neuer (FF 83, 143),
was um so auffallender ist, als in dem Stadtarchive (DD 42, 37)
das Konzept einer nicht datierten Eingabe der Stadt aus jener
Zeit vorhanden ist, in welcher sie dagegen Einspruch erhob,
dass Perreaud irgend wo anders als « dans la maison de cette
ville oü on a accoutume de tenir la Waldhouse» und anders
als in Gegenwart der vom Kate gewählten Waldherren tage.
Ebenso verbot der Rat 1698 den Bürgern der Stadt, für
die Steigerer der Schläge Bürgschaft zu leisten, so dass ihm
das Forstamt jede derartige Einmischung bei den gesetzlichen
Strafen verbieten musste (FF 183, 145).
Auch die Stimmung der Bevölkerung war so schlecht wie
möglich ; nur richtete sich die Missstimmung der Bürgerschaft
fast noch mehr gegen den Rat als gegen das Forstamt.
Am 22. Mai 1698 remonstrierte der erstere gegen einen Befehl
des Intendanten Coulon de Lagrange, Leute zu entlassen, die
er (der Rat) ins Gefängnis gesetzt hatte, weil sie Coulon um
Erhaltung ihrer Forstberechtigungen gebeten halten. Die Bürger
revoltierten und zogen in Massen vor das Stadthaus, wenn Rats-
sitzung sei ; sie würfen dem^ Rate vor, mit dem Forstamte
unter einer Decke zu stecken und die Rechte der Stadt ge^en
persönliche Vorteile preiszugeben ; sie hielten heimliche Kon-
ventikel und sammelten Gelder, deshalb habe er fünf zu je zwei
Tagen verui'teilt. Man möge den Bürgern das Dürrholz be-
lassen, sonst wandern sie aus — namentlich nach Bischweiler,
wo man die Leute in jeder Weise begünstige. Im vorigen
Jahre habe die Stadt dasselbe für die armen Leute gekauft,
jetzt solle keines mehr verkauft werden.
Wie es scheint, hat Coulon i daraufhin die Stadt aufge-
* Ob dieser Intendant Coulon de la Grange mit dem Intendanten
Lagrange von 1696 und dem 1698 mit der Besichtigimg des Hagen-
auer Forstamtes beauftragten Grandmaitre Edmond Coulon de la
Grange aux bois et de Belval identisch ist, habe ich mit Bestimmt-
heit nicht ermitteln können. Fast scheint es so; denn sehr häufig
»-J
— 61 ~
fordert, ihm in einer Denkschrift alle ihre Beschwerden gegen
das forstamt vorzutragen.
Von dieser Denkschrift sind mehrere unter einander ver-
schiedene Entwürfe vorhanden, welche interessante Streiflichter
auf die damaHgen Zustände wecfen.
In dem einen (St.-A. DD 37, 1) verlangte die Stadt
1. die Hälfte der von dem Forstamte bei Freveln im Forste
ausgesprochenen Werts- und Schadensersätze (nicht mehr der
Strafen) ;
2. man möge den benachbarten Gemeinden erlauben, das
Holz aus ihren Waldungen und ihren auf Grund der Erklärung
des Königs von 1687 gerodeten Grundstücken nach Hagenau
zu verkaufen ;
3. man möge den Bürgern von Hagenau gestatten, wie
diejenigen anderer Gemeinden ihr Holz, Rinde, Kohlen u, s. w.
zu kaufen, wo sie es fanden, ohne theuere «passeports» für
die Fahrt durch den Forst bei dem Forstamte zu lösen;
4. das Weidevieh möge gratis gebrannt werden ; i
5. die Processkosten des Forstamtes seien zu hoch ; drei
Leute seien solidarisch zu 3 fif verurteilt worden, das Forstamt
habe dabei 128 Sf 12 s 8 ^ Kosten liquidiert ;
6. keine Holzversteigerung solle künftig ohne Teilnahme des
Rates stattfinden, wenn der Oberforstmeisler sie nicht selbst
abhalte;
7. man möge den Käufern der Holzschläge die Masse für
das Brennholz und den Preis vorschreiben, den sie dafür ver-
langen dürfen ;
wird in den ßtadtischen Akten der Intendant Lagrange als Urheber
von Massregeln genannt, zu denen nur der Grandmaitre zuständig
war. Zudem konnte damals in Frankreich eine Person beide Aemter
gleichzeitig bekleiden, üebrigens scheinen die Oberforstmeister sehr oft
gewechselt zu haben. 1694 fungierte Gallois, 1697 de Monsaintp^re,
anfangs 1698 Coulon de la Grange als commissaires pour la r6for-
mation der elsässischen Forsten.
1 Für die Aufstellung der Rollen, Brennen der Schweine etc.
hatte der Substitut des Forststaatsänwalts 1697 108 U Taggelder
(12 & pro Tag) liquidiert.
— 66 —
Auf Grund des bereits erwähnten Ponlcharlrain'schen
Briefes von 1695 (S. 4i) hatte, wie wir gesehen haben, die
Sladt anfangs 1696 gegen jeden Eingriff in die Bewirtschaftung
des Burgbannes Einspruch erhoben. Das Forstamt hatte ihr
dann auch, wie wenigstens die Stadt in einer Eingabe von
1699 (St.-A. DD 39, 16) behauptete, die Ausführung von
Schlägen im Burgbann gestattet.
Auf die oben erwähnte Bescliwei'de der Schlagkäufer be-
schlagnahmte es aber tmi 3. Februar 1699 932 Klafter Holz,
welche die Stadt im Burgbanne hatte fallen lassen, und verbot
die Fortsetzung des Schlages. Motiviert wurde die Einziehung,
abgesehen davon, dass der Schlag nicht vorher von dem Forst-
amte besichtigt worden sei, damit, dass das Holz gegen die Be-
stimmungen der Ordonnanz plenterweise (en jardinant) und
unter Belassung 3 bis 5 Fuss hoher Stocke und zum Verkaufe
gehauen sei. (St.-A. DD 38, 7.)
Die 'Stadt wendete dagegen ein, das Holz sei nur für die
eigenen Bedürfnisse der Stadt gefällt. Verkauft werde nur so
viel, als zur Deckung der Kosten nötig sei. Das F.orstamt gab
darauf 332 Klafter für die Bedürfnisse der Stadt frei und ge-
stattete auch später noch wiederholt einzelne Hauungen zu diesem
Zwecke; ebenso verwies es die Mühlen mit ihrem Holzbedarf
auf den Burgbann. Die Beschlagnahme der übrigen 600 Klafter
wurde aber aufrecht erhalten. (St.-A. DD 38, 9 und 11).
Die Stadt legte deshalb bei der Table de marbre in Metz Be-
rufung ein, erhob Einsprache gegen die stattgehabte Art der
Abgrenzung des Forstes und klagte gleichzeitig auf Abstellung
seiner oben (S. 61 ff.) erwähnten Klagen wegen des Forstes.
Durch Urteil vom 15. Juli 1699 wurde sie zum Beweise durch
Zeugen zugelassen, dass sie seit unvordenklichen Zeiten den
Burgbann in Besitz habe und dort immer ihre «coupes ordi-
naires de taillis» gemacht habe.
In Bezug auf den Forst verfügte dieses Urteil, dass auf
den Grenzsteinen über der Stadtrose das Wappen des Königs
angebracht werden solle, und dass eine Untersuchung darüber
angestellt werde, ob und welche Private oder Gemeinden
— 67 —
über die Grenze desselben hinaiisgegrißen haben (St.-Ä.
DD 38, 4).
Der lelzte Teil dieses Urteils richtete sich gegen die
Gemeinde Schweighausen, welche 6 Grenzsteine an andere
Stellen als die 1698 bestimmten hatte setzen lassen und fand,
wie es scheint, Erledigung im Sinne der Stadt ; i der zweite
stand im Widerspruch mit dem bereits erwähnten Befehle des
Grandma itre-Reformateur, der den Reichsadler und die Stadt-
rose durch die königliche Lilie zu ersetzen befohlen halte,
und bheb, wahrscheinlich weil der Staatsanwalt Cassation ein-
gelegt hatte, unbeachtet.
Der erste Teil des Urteils wurde aber alsbald ausgeführt,
obwohl er in direktem Widerspruch mit dem Staatratsbeschlusse
von 1696 stand, welcher die Stadt mit ihrer Klage auf Aner-
kennung ihrer Eigentumsrechte an dem Stöcky, zu dem der
Bui^bannwald gehörte, abgewiesen hatte. In ihrer Eingabe an
den Staatsrat hatte der Rat von den Feldern und Weiden,
welche Stöcky genannt wurden, gesprochen, und den Eigen-
tumsbeweis durch die Briefe von 1347 und 1521 (I. Teil S. 25
und 71) zu führen gesucht, jetzt hatte sie sich das Recht, das
Eigentum an derselben Fläche als Wald durch Zeugen zu be-
weisen, bei einem Gerichte niederer Instanz erstritten.
Der mit dem Zeugenverhör beauftragte Stellvertreter des
Oberforstmeislers (Lieutenant general) Sailler vernahm am
24. August 1699 eine Reihe von Personen, insbesondere
frühere städtische und landvögtische Förster, * welche überein-
stimmend aussagten, der Burgbann sei gegen den Forst seit
alter Zeit mit sechs Steinen abgesteint. (St.-A. DD 38, 3.)
^ Wenigstens stehen die Steine jetzt wieder an den 1698 be-
stimmten Punkten; seit wann ist nicht nachgewiesen.
2 Nämlich Nicolaus Deiss, Mazarin^scher Förster, Philipp Reif-
steck, Mazarin^scher Jäger, Jakob Spicher, Bartholomäus Geyer und
Martin Reifsteck, früher d'Harcourt'sche Förster, Johann Schliffer,
Johann Wolf Merkel, Johann Truiller, Andreas Miller, Michael Con-
vuiller, sämtlich früher städtische Förster. Der letztere nennt als
weitere Zeugen die früheren städtischen Förster Hans Oltz, Peter
Bott und Peter Ess.
— 68 —
Der Forststaatsanwalt legte noch am gk^ichen Tage Ver-
wahrung gegen den Eigentumsbeweis durch Zeugen ein. Die
Stadt müsse Titel besitzen, so gut wie über das Miteigentum
am Forste, verleugne sie aber, weil sie beweisen würden, dass
der ßurgbann zum Forste gehöre. Die durch das Forstamt
neuerdings vorgenommenen Abgrenzung desselben gegen den
Forst habe er nicht nur nicht zugestimmt, sondern habe im
Gegenteil förmlich Einspruch dagegen erhoben. Zur Mitteilung
der Ergebnisse der Holzversteigerungen sei er nicht verpflichtet
(St.-A. DD 39, 15). ^
Die Stadt erwiderte, der Forst sei versteint worden, ohne
dass Titel verlangt wurden. Für so alten Besitz habe niemand
Rechtstitel; die für den Burgbann seien bei dem Brande von
1677 zerstört worden, die für den Forst habe man damals nach
Strassburg gerettet. Das Forstamt habe das Eigentumsrecht
der Stadt anerkannt, indem es ihr Fällungen im Burgbann
gestattet und ihn gegen den Forst abgegrenzt habe. Bei der Grenz-
feststellung des Forstes sei nicht nach den Gresetzen verfahren
wordai ; der Gemeinde Schweighausen seien 400 Morgen zu-
gewiesen, die ihr nicht gehören. Wenn das Forstamt die Pro-
tokolle der Versteigerungen nicht herausgebe, so beweise das,
dass ein Geheimnis dahinter stecke. (St.-A. DD 39, 16.)
Bei der Verhandlung selbst stellte der Staatsanwalt des
Forstamtes in Abrede, dass die Stadt zur Vermarkung des Forstes
nicht zugezogen worden sei. Die Forderung derselben auf An-
erkennung eines Rechts auf boismorts und mortsbois im Forste
sei lächerHch, nachdem die Stadt in dieser Hinsicht durch Be-
schluss des Staatsrats vom 28. August 1696 abgewiesen worden
sei. Die Einziehung des Holzes im Burgbann sei gerechtfertigt,
das Eigentum sei strittig ; aber auch wenn es anerkannt sei,
hätte der Wald nach der Ordonnanz ^erst vermessen und der
Nachhaltigkeit entsprechend eingerichtet sein müssen, und
selbst dann hätte man nicht plenterweise und mit 4 Fuss
hohen Stöcken ohne Hoffnung auf irgend welchen Nachwuchs
hauen dürfen. (St.-A. DD 39, 19, 20.)
Die Stadt replizierte, sie sei zur Versteinung des Forstes
— 69 —
nicht zugezogen worden ; * trotz des Urteils der Table vom
15. Juli 1699 weigere sich das Forstamt^ auf den Grenzsteinen
um den Forst neben dem Wappen des Königs die Stadtrose an-
bringen zu lassen. Bei dem Staatratsbeschlusse von 1696 habe
es sich nicht um morts-bois und bois-moiis, sondern um Brenn-
holz überhaupt gehandelt« Der Burgbann sei überhaupt kein
Wald, sondern eine in der Ungunst der Zeiten unbenutzte, jetzt
mit einigen schlechten Kiefern bewachsene Weide, von der kein
Schriftstück existiere, das ihre Zugehörigkeit zum Forste be-
weise. Die Stadt sei deshalb nicht verpflichtet, regelmassige
Schläge zu machen ; sie habe vielmehr nach der Erklärung des
Königs vom November 1687 das Recht, ihn wieder zur Weide
zu machen. Die Kiefern schlügen überhaupt nicht aus.
Durch Urteil vom 15. September 1700 hob die Table de
marbre die Einziehung der 600 Klafter auf und bestätigte die
Stadt im Besitze des Burgbanns. Auf die Klage der Stadt auf
Anerkennung ihres Rechtes auf bois-roorts und morts-bois, also
auf Dürrholz und Unholz ging das Gericht nicht ein, verfügte
aber, dass der Stadt alljährlich über den Ertrag der Schläge
Rechnung gestellt werde.
Ein zweites Urteil vom 19. Januar 1701 befahl auf Klage
der Stadt die Vermarkung des Bui^baanes, welche der Forst-
staatsanwalt unter dem Verwände verweigert hatte, das Urteil
von 1700 setze den Verlauf der Grenzen nicht fest. (St.-A. DD
39, 33—36.)
Inzwischen war die Stadt, wie in dem Staalsralsfaeschlusse
von 1717 (St.-A. DD 40, 16) erwähnt ist, vom Staatsrate durch
Beschluss vom 29. November 1700 mit ihrer Klage um Aner-
kennung als Alleineigentümerin des Bfirgerwaldes nochmals
abgewiesen worden und wurde 1701 von Perreaud aufgefordert,
1 Bei der Abgrenzung des Forstes gegen den Hagenauer Bann
war die Stadt durch den Stettmeister Baroii ton Kteba und den «Ad-
jutant» Schulmeister vertreten, bei derjenigen gegen die übrigen Ge-
meinden nicht. Sie ^'»r also nur als Angrenzerin, nicht als Mit-
eigentümerin zugezogen.
— To-
llen Bargern mitzuteilen, dass sie keine Windbruchhölzer holen
dürfen, nachdem der Staatsrat die Stadt mit ihrem Gesuche um
Anerkennung eines Rechtes darauf abgewiesen hal^e (St.-A. DD
40, 7). Allem Anscheine nach war in diesem vom Staatsrate
als «Gonseil priv6», d. h. in seiner Eigenschaft als Gassation s-
hof geßlllten Urleile der Stadt ausserdem das Recht auf Durr-
und Unholz abgesprochen, und der auf die Grenzsteine bezüg-
liche Teil des Urteils der table de marbre von 4699 aufgehoben
worden .
Ueber den Erlolg der übrigen Beschwerden der Stadt, insbe-
sondere auch gegen das am 24. Oktober 1699 (St.-A. DD 38, 5)
an alle Gemeinden erlassene Verbot, Holz an jemand anders
als die Unternehmer der Befestigungsarbeiten zu verkaufen und
nicht «au profit du Roy» verkauftes Holz durch den Forst zu
transportieren, geben die Urkunden keinen Aufschluss; ebenso-
wenig darüber, ob und wie das Forstamt der Stadt über die
Verkäufe von 4695 bis 1701 Rechnung stellte. Sie behauptete
später von derselben die Hälfte des Reinertrags unverkürzt
erhalten zu haben.
Jedenfalls ruhte der Streit während der ganzen Dauer des
spanischen Erbfolgekrieges. Vom 19. Juli 1702 bis 2. Mai 1704
hielt das Forstamt sogar überhaupt keine Gerichtssitzungen mehr
ab, weil, wie es in ihrem Protokollbuche, dem «Registre d'au-
diences, affaires du Roy et de parlies ä parties» heisst: <rles
officiers ont abandonn^ la ville d'Haguenau ä Toccasion des
ennemis», und vom 13. Juni 1704 bis 15. Juni 1711 fehlen in
demselben alle und jede Einträge.
An diesem Tage wurde, wie es scheint, nach einer Unter-
brechung von sieben Jahren wieder die erste Gerichtssitzung
abgehalten. Das Gericht bestand aus den Herren Theodor von
Vorstadt,! königlicher Rat, «inspecteur et conservateur», Dorsner,
Lieutenant, Gösset, Garde-marteau, und Augustin Saussure, Staats-
anwalt, mit Ausnahme Dorsners lauter homines novi. Erst am 3. Juli
! Ob dieser Vorstadt der frühere Mazarin'sche Zinsmeister Vor-
stedt ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
— 71 —
1711 erscheint Perreaud wieder in den Registern. Zur Verhandlung
kamen in den ersten Sitzungen Anzeigen der Förster La Save,
Toussaint, la Chenaye, Bertrand und Hoffmann aus den Jahren
1707 bis 1710. Dieselben scheinen demnacli, im Gegensatz zu den
höheren Beamten, ihre Stellen auch während des Krieges inne-
gehabt zu haben. Die Angeklagten wurden trotz des Nachweises,
dass sie das Holz zur Reparatur von den Truppen zerstörter
Zäune und dergleichen und teilweise mit Erlaubnis der Förster
geholt hatten, wenn auch nur zu Ordnungsstrafen, ein Mann
von Schirrein, der den Förster mit Waffen bedroht hatte, dazu
verurteilt, den König um Gnade zu bitten. Vom 26. Januar 1712
bis 20, Januar 1713 wurden die Sitzungen abermals unterbrochen,
und erst von da an trat das Forstamt wieder in volle Thätigkeit.
Von 1702 bis 1713 einschliesslich — die Stadt behauptete in
einer späteren Eingabe sogar bis 1714 — kamen im Forste «ä
cause de la guerre» nicht einmal die regelmässigen, durch das
reglement des coupes vorgeschriebenen Schläge zur Ausfuhrung.
Es fehlten sowohl die Beamten, welche sie auszeichneten, wie
die Leute, welche das Risiko tragen wollten, sie in den un-
ruhigen Zeiten zu kaufen.
Um den Eingeforsteten in der Zwischenzeit die Deckun«'
ihres Holzbedarfes zu ermöglichen, stellten die Beamten des
Forstamtes, so lange sie in Hagenau anwesend waren, den
Leuten Erlaubnisscheine aus, welche sie ermächtigten, Holz zu
eigenem Bedarf zu hauen. In diesen Scheinen war die Men^-e
und Qualität des zu fällenden Holzes anffegeben.
m^ und da wurde die Erlaubnis wohl auch nur mündlich
und von den Förstern eigenmächtig erteilt. So wurde durch
Urteil vom 29. December 1713 der. Förster La Save verurteilt,
der Staatskasse 15 flf an die Staatskasse abzuführen, die. er
im Verlauf von sieben Jahren nach und nach von einem Manne
aus Sufffenheim für die Erlaubnis, «des bois tombö par terre»
zu holen, erhalten hatte.
Da über die stattgehabte Nutzung anfangs keine Kontrole
geführt wurde, so konnten Missbräuche nicht ausbleiben. Per-
reaud verordnete deshalb am 7. März 1714, dass zu eigenem-
— 72 —
G^braudie kein Holz irgendwelcher Art mehr gefSitlt werden
dürfe ohne schriftliche Erlaubnis, in welcher die Mei^e und
Qualität des abzugebenden Holzes angegeben sei, und dass
die Abfuhr des gefällten Holzes erst stattfinden dürfe, wenn es
durch die Förster nachgemessen und nachgezählt sei. Dieselben
hatten darüber eine Verhandlung aufzunehmen und dem Grericht-
Schreiber zu übergeben (St.-A. FF i?6).
Die Abwesenheit der Forstbeamten wurde namentlich von den
Bewohnern von Suffienheim, Schirrhofen und Schirrein zu ausge-
dehnten Rodungen von Forstland bentrfzf . Nächsten Anlass dazu
gab der Bau der Schleusen an der Moder, welche 1704 von den
französischen Truppen zu dem Zwecke angelegt wurden, die
sogenannten Moderlinien durch üeberschwemmung d^ Vorlandes
verteidigungsfahiger zu machen. Die tiefgelegenen Teile der
Banne dieser Dörfer wurden dadurch unter Wasser gesetzt, die
Leute siedelten sich deshalb im Forste an.
Ein Erlass des Oberforstmeisters vom 1. December 4714 for-
derte die Bürgermeister dieser Gemeinden auf, die Früchte der
Grundstücke, welche sie «au RiA de la for^t d'Haguenau» gerodet
hatten, aau profit du Roy» einzuernten,^ offenbar in der Absicht,
die gerodeten Grundstücke selbst wiedk* für die Forstverwaltun^^
in Besitz zu nehmen. Ein Staafsratsbeschluss vom 11. Juli 1716
überliess dieselben jedoch den Besitzern, unter der Bedingung,
dass sie pro Morgen eine jährliche Abgabe von 6 Sols an
die Staatskasse zu zahlen hatten. Motiviert war der Besehhiss
damit, dass die 1704 angelegten Stauvorrichtungen noch be-
ständen und die alten Wohnstätten der Leute nach wie vor un-
bewohnbar machten.
Die auf diese Weise dem Forste entfremdete Fläche betrug
nach dem Staatsratsbeschlusse 368 Morgen 57 Ruten Feld und
Baustellen und 14 bis 15 Morgen Wiesen. Sie umfasste die hoch-
' 1 Als die Zeit der Ernte herannahte, erklärten sich die Barger-
meister bereit, dieselbe auf eigene Kosten auszuführen und für jeden
«arpent oa acker« bei Gerste und Roggen 3. bei Welschkorn «ble
"fte Tftrcky^ b"*is Säciw Fittcute ttbzviHjforn, was ihntjn zagviBtAiMou ■
wurde.
— 73 —
gelegenen Teile der Banne von Schirrein, Schirrhofen und
SufHenheim mtd allem Anscheine nach auch die Enclaven
Oberfeld und Wiedenmatty deren Entstehung nur auf dies$e
Weise erklärlich ist.
Vom Jahre 1714 ab sehen wir das Forstamt wieder in
voller Thätigkeit und sofort beginnen, wieder die Streitigkeiten
zvvisclien ihr und dem Rate der Stadt. Wohl wurde noch am
6. ^März 1714 ein Burger von Hagenau, der einen stehenden
dürren Stamm gehauen hatte, auf die Einrede hin, dass er als
Bürger der Stadt das Recht habe, dürres Holz, einerlei ob liegend
oder stehend, zu seinem Gebrauche zu hauen, ausser Verfol-
gung gesetzt.
Aber bereits am 14. Juli 1715 wurde ein anderer Bürger
der Stadt zu 3 U Strafe verurteilt, weil er gegen das Verbot,
das man hatte bekannt machen lassen, einen Handkarren
Dürrholz im Forste geholt hatte.
Das Forstamt erkannte 1715 also das von der Stadt in
Anspruch genommene Recht auf Dürr- und Unholz nicht an. Es
scheint daraus hervorzugehen, dass der nicht mehr erhaltene
Staatsratsbeschluss vom 29. November 1700 die Stadt auch
mit dieser Klage abgewiesen hatte.
Während der Jahre 1715 bis 1717 häuften sich die Ver-
urteilungen von Hagenauer Bui^ern wegen Holens von Dürrholz
immer mehr. Dabei waren die Strafen im Verhältnis zu den-
jenigen, welche wegen grossartiger, heute kaum mehr vorkom-
mender Holzdiebstähle ausgesprochen wurden, unverhältnis-
mässig hoch. So wurde in derselben Sitzung, in welcher das
eben erwähnte Urteil gefallt wurde, für das Fällen einer grünen
Eiche von 8 Fus» Umfang eine Strafe von nur 5 ft aus-
gesprochen, während die Hagenauer, wenn sie einen Karren
Dürrholz holten, bis zu 30 flf Strafe ^ und ebensoviel Werts-
1 Die Strafen wechseln zwischen 1 and 7 E 10 g. für den
Handkarren und 5 und 30 U für den Pferdekarren Dürrholz. Nach
ifvMea Onnidiat— n ^i^ese ^^»taff»g erfo^te, vit^mM 4U& #tcaf-
Verzeichnissen nicht ersichtlich.
ersatz zahlen mussten. Dagegen wurde 4716 uisMaim von Dfirreii-
biicii wegen des gleichen Veilchens zu nur l"fsff Sti-afeverurleilt.
In derselben Sitzung liestritt der königliche Anwalt die
Exisleiiz eiuea der Stadt gehörigen Burgbanowaldes und bi;-
liauplete aqu'il n'en doit point avoir pendant (|ue la dile ville
i.'sl par indivis avei: Sa Majesli^ii.
Eine Klage der Bö Itc her meiste r der Stadt auf Anerken-
nung ihres alten Rechts, «de faire couper pour eliacun d'Eux
anouellement Deux chariols de bois propres k feire des cercles
saus iHre lenu d'en payer ancune chose», halte das Forstamt
bereits am 30. December ITIS abgewiesen. An dieses Recht
sclieinen sie aber selbst nicht recht geglaubt zu haben. Sie
wandten sich Ijerells 1747 mit der Bitte an den Rat, beim
Forstamte zu beantragen, dass sie die benötigten Reifstangen
gegen Bezahlung erhalten.
Mit Rflcksicht auf die feindselige Haltung des Foi'stanites
wandte sich die Stadt 4716 mit einer neuen Klageschrift an
den König und beschwerte sich unter anderem darülier, dass
ihr das Forstami die sämtlichen Bezüge seiner Beamten auf
llire HälRe von dem Ertrage des Forstes anrechne, während
dieselben bis 1702 vom Gesamterlrage abgezogen und ei'st
die so berechneten Reinerträge hälftig goleilt worden seien'
(Str-A. I)D .47, 7).
I Ob diese Angabe richtig ist, tiabe ich nicht ermitteln können.
Eine Abrechnang ans 1696 big 1703 ist nicht vorhanden, in den Ein-
gaben an den König aus jener Zeit hat der Rat stets darüber ge-
klagt, dass das Forstamt überhaupt niclit mit ihm abrechne.
Bei diesem Processs hatte sich der Rat in Paris dnrcli Herrn
von Vorstadt veitreten laBsen. Der Intendant d' Anger villiers setzte 1718
die ihm zustehenden Gebüliren von 1880 S auf 1000 S herab, neil er
in Paris nnr die Geschäfte des Rates, jiicht die der Stadt besorgt habe.
Derselbe stellte sich damit auf den Standpunkt einer Keihe niiss-
vergnügt«! Bürger, welche nntor der Führung von Johann Georg
Pettnesaer nnd Leonhard Joly in Paria auf eigene Faust nm ihre
Waldrechte Procesa führten. Erst als dieselben 1721 die Wahl des
Rates durch die Bürgerschaft forderten, welche seit 1688 nicht mehr
zur Eruenemng des Rats zngezogen war, stellte sieh der Intendant
auf die Seite des Ral«s.
Irttwisclien hatle der Üljeitbiätmeislei' Couloii endlich den I
ihm 1608 aufgegebenen Beridit i"il»er die Rechte tJei" Hage-
uauer im Forste, soweit liarüber nicht durch die Slaalsrats- |
lieschliisse von 1696 und 1700 endgültig entachieden war, *
erstaltet. Auf seinen Antrag eritaiinle der Staatsrat am
6. Novembei- 1717:
«Le Roy en son conseil conlbrmement ä l'avis du dit fiieur
Couloii, Grandmaitre, oi^lonne que le dit arr^t du 28 Aoi'it lG9ft
aera execute selon sa forme et teneur, que par les ofliciers de-
k dile maitrisc de Haguenaii il sera deiivre aux habitants
ile la dile ville, dans les endroits nou dommagealiles de b dite
Ibret et oLi il n'y aura point de taillis, des arbres ch^nes
et pins, möme les chahlia propres aux bätiments preferable-
ment aux autres arbres qui seront debonl, pour älre employ^s
aus reparations de leurs maisous et bdtiments et
ce sui le devis da^diarpentiers, le Lcrlilicat des maj^istrats de la
chte vdle et apres resLmatioii de la \aleur des dits arbres, faite
pii les olticieis de la mailnse dont ds dre&><eront uii Etat qu'ils
lemettionl lu Giandmailre en eteiuce des eaux et fon^ls du
Departement, pout le montant dupiiK desdits arbres
i^tre retenu tous les ans par le Receveur g<^ni^i'al des )»)is,
sur la moitie appartenant aux dits babitants;
Permet Sa Majesle par grace et sans lirer ä eonaequence aux
dits babitants d e prendre pour leur chauffage dans
la dite foröt, les boi» morts giaants et hors d'etat de
pouvoir servir ä au tre usage qu'ä bri'iler, sansneans-
nioins qu'ils puissenl les convertir en boisdecorde
dans la dite foi'^t, ni prendre sous preteste de bois de cbaul-
f Ige des arbres morts en eslant, ni des cbabtis
propres ä bätir, ä peine d'amende suivant Tordonnaiice et
li'ötre dechu ä l'avenir de celte grtke .... deffend Sa
Majesl^ le droit de reeonrs pour la glandee,-ä
(leine de 100 livres d'amende et eonfiscation des porcs (Sl.-A.
DD 37, 34).
^^L Durch diesen Staatsralsbeschluss, welcher noch einige
^^Hbre auf die Bewirtschaftung des Forstes bezügliche Vor-
— 76 —
Schriften enthielt, von welchen später die Rede sein wird,
war das Recht der Stadt auf den Mitgenuss des Nach-
eckerichs, welches sie sich im liaufe der dsterreichischen
Periode allerdings im Widerspruch mit den Waldordnungen
erworben hatte, formell endgültig beseitigt, wenn auch noch
nachweislich bis gegen Ende des Jahrhunderts die Schweine-
herden der Bürger mit Genehmigung des Forstamts in
allen Mastjahren auch nach dem 1. Februar ebensogut in
den Wald getrieben wurden als die Schweine der Forst-
beamten selbst.
Dagegen hatte die Stadt, welcher der Staatsratsbeschluss von
d606 das unbeschränkte Recht auf Holz nach Bedarf abge-
sprochen hatte, durch diesen Beschluss neben dem Bauholz-
rechte mit gewissen Einschränkungen das Recht wieder erworben,
ihren Brennholzbedarf mit liegendem, zu Nutzzwecken untaug-
lichem Dürrholz zu decken, und ihre Bürger haben auf Grund
dieses Rechtes noch lange Jahre sehr starke zu Boden liegende
Dürrhölzer geholt, und wenn solche Stämme nicht von selber
zu Boden kamen, durch Feuer nachgeholfen, wenn auch in
solchen Fällen und ebenso wenn das Holz zu Klafterholz auf-
gespalten wurde, im Falle der Entdeckung regelmässig Bestra-
fung eintrat. Sie hatte ferner sich selbst und ihren Bürgern
den Naturalbezug des benötigten Bauholzes aus dem Forste ge-
sichert. Der Wert desselben wurde ihr aber auf ihren Anteil
am Reinertrage des Forstes angerechnet. Die Stadt selber hatte
4698 vorgeschlagen, eine den Bauholzabgaben an die Burger
entsprechende Holzmenge mm Vorteile des Königs zu ver-
kaufen.
Das durch die Staatsratsbeschlüsse von 4696 und 4747 ge-
schaffene Rechtsverhältnis war demnach das folgende:
4. Eigentümer des Forstes waren der König und die Stadt
gemeinsam je zur Hälfte. Sie teilten die Einnahmen aus den
Holzverkäufen und aus den Nebennutzungen zu gleichen Teilen.
Der gleiche Grundsatz galt für die Ausgaben, soweit sie
überhaupt zur Anrechnung kamen, mit Ausnahme der Gehalts-
— 77 —
bezüge der am Forstamte beschäftigten Beamten, welche der
Stadt allein zur Laat ßelen.^
2. Das Recht der Forstgesetzgebang, die Forstgerichtsbar-
keit, der Vollzug der Forststrafurteile; die Forstpolizei und die
Forstverwaltung, stand dem König und den von ihm eii^e-
setzten Behörden allein zu, ohne dass der Stadt irgepd ein
Einfluss auf den einen oder anderen flieser Dienstzweige aus-
üben konnte. Wurde die Stadt über wirtschaftliche Fragen
z. B. über auszuführende Hauungen, Kulturen oder Wegbauten
überhaupt gefragt, so kann das nur mündlich und nur aus-
nahmsweise geschehen sein. In den Akten findet sich kein
Nachweis solcher Anfragen;
3. Die von den Forstgerichten erkannten Geldstrafen flössen
ausschliesslich der Staatskasse zu, welche auch die in den Ur-
teilen über Forstfrevel ausgesprochenen, logischerweise eigent-
^ Die einzigen Ausgaben, welche damals neben den Gehältern
a. 8. w, des Forstamts verrechnet wurden, ^waren die Gehaltsbezüge
der Kontrollbehörden des Forstamts. In den reinen Staatsforsten
wurde zur Aufbringung der ersteren nach der Ordonnanz von 1669
ein Zuschlag von b%, der «1 sol par livre», sur Herbeischaffung der
letzteren auf Grund der Dekrete vom Februar 1704 und März 1706
ein weiterer Zuschlag von b^Js^lo (die «14 deniers par livre») zu
den primitiven Kaufpreisen der Schläge und Kebennutzungen erhoben.
80 dass, wer einen Schlag für 6000 Sf nominell ersteigerte; thatsäch-
lieh 6000 -f- 300 -+- 350 s= 6650 flf zu zahlen hatte. In Hagenau wurde
der «sol par livre» hälftig zwischen beiden Parteien geteilt während
die «14 deniers« von dem Rohertrage des Forstes vornweg abgezogen
wurden, so dass die Stadt damals thatsächlich nicht nur in den Ge-
haltsbezügen der Beamten des Forstamts die sämtlichen persönlichen
Kosten der Verwaltung und des Forstschutzes zu zahlen hatte, sondern
in ihrem Anteile an den 14 deniers eine auf b^lc% ihres Anteils an
den primitiven Kaufpreisen fixierte Beisteuer zu den Gehältern der
Direktions- und Koni^rollbehörden zu leisten hatte. Hauerlöhne waren,
nicht zu verrechnen, da das Holz ausnahmslos zu Selbstgewinnung
verkauft wurde, die Kultur- und Wegbaukosten aber bezahlten, wenn
sie überhaupt entstanden, gleichfalls die Holzkäufer als auf den von
ihnen gekauften Losen hegende Lasten. Da sie den Wert derselben
bei Bemessung ihrer Gebote in Anrechnung brachten, participierten
Staat und Stadt zu gleichen Teilen an den dadurch veranlassten
Mindererlösen.
— 78 —
lieh beiden Parteien zukommenden Werts- und Schadensersatze
<?inzojf, ohne der Stadt darüber Rechnung zu stellen;
4. In dem beiden Parteien gemeinschaftHchen Forste be-
sassen die Bürger der Stadt das Rechl der Rindviehweide
{paturage) und der Mastnutzung (panage) nach Bedarf sowie
das Recht auf liegendes zu Nutzzwecken unbrauchbares Dürr-
holz zur Deckung ihres *Brennholzbedarfs, ohne dasselbe indessen
2U Klafterholz aufarbeiten zu dürfen und zwar all diese Rechte
in derselben Weise, wie andere Nutzungsberechtigte in fremdem
Walde ;
5. Die Bürger der Stadt und die Stadt selbst erhielten
ihren Bedarf an Bauholz zur Selbstnutzung im Forste angewiesen.
Da aber der Wert desselben der Stadt auf ihre Hälfte ange-
rechnet wurde, hatte dieses Recht nur mehr den Vorzug be-
quemeren und durch Ersparung der*Unternehmergewinne der
Holzhändler billigeren Bezugs.
Die Abrechnung zwischen Staat und Stadt wurde alljähr-
lich von dem Staatsrate festgesetzt. Derselbe verfuhr aber bei
Aufstellung derselben nicht immer in loyaler Weise. Sehr
häufig rechnete er der Stadt unter dem Titel «gages et vacatio:is
des officiers de la maitrise» höhere Beträge an, als wirklich
verausgabt waren. Ausserdem erscheint der Wert der Berechti-
^ungsbaMhölzer in diesen Abrechnungen wohl in den Abzügen
<ier Stadt von ihrem Anteile, nicht aber in der Bruttoeinnahme,
so dass, wenn in den Beträgen, welche als Wert des der Stadt
gelieferten Holzes eingesetzt sin»l, nicht von vornherein die auf
die Stadt treffende Hälfte desselben in Abzug gebracht ist, die
Stadt für dieses Holz thatsächlich das Anderthalbfache des
Taxwertes an die gemeinsame Kasse vergütet, bezw. dem Staate
dieses Holz so bezahlt hat, als wenn der Forst dem Staate allein
gehört hätte. *
i Betrug der reelle Wert des Berechtigungsbauholzes 1000 flf, so
waren von diesen 1000 U 500 Anteil der Stadt, und der Staat war
voll entschädigt, wenn ihm die Stadt 500 flf vergütete. Wurde
ausserdem für 10,000 U Holz verkauft, so war im ganzen für 11,000 U
Holz abgegeben, von welchen dem Staate abgesehen von den Ge-
— 79 —
Ausserdem machte aber der zu Ludwigs XV. Zeiten allzeit
geldbedurftige Staat^von dem so festgesetzten Anteile der Stadt
an den Erträgen des Forstes unter den manchfachsten Vor-
wanden noch weitere Abzöge.
So hielt der Generaleinnehmer 1722 von diesem Anteile
aus den Jahren 1719 bis 1721 ein Zehntel zurück, um
damit die vor Gestattung der Dürrholznutzung gegen Einwohner
von Hagenau wegen Dürrholzfrevel ausgesprochenen Geldstrafen
im Gesamtbetrage von 6397 fif (nach anderen Angaben 6415 flf
10 sol.) zu bezahlen.
Trotz des Einwandes der Stadt, dass diese Strafen durch
den Staatsratsbeschhiss von 1717 erlassen seien, dass das Forst-
amt die Macht habe, die Strafen selber einzuziehen, und dass
zwei Drittteile der Verurteilten Fremde seien, wurde dasselbe
1722, und obwohl der König für 1723 die Einziehung «los
Zehntels nachgelassen hatte, auch 1724 und 1725 bis zur völligen
Zahlung der Strafen einbehalten. Dagegen setzte der Staatsral
1720 den Betrag von 7198 af als Wert von 1909 Eichen und
202 Kiefern, welche zu Palissaden für Strassburg gefällt worden
waren, der Gesamteinnahme zu, so dass damals die Stadt
ihren Anteil an den zu Kriegszwecken gefüllten Hölzern
erhielt.
Diese Abzüge führten zu erneuten Reklamationen der Stadt.
Sie wandte sich 1725 mit einem neuen Gesuche an den König,
in welchem sie nochmals verlangte, dass die Gehaltsbezüge *ler
Beamten des Forstamts und die Bauholzabgal)en von beiden
Parteien gleichmässig getragen werden. Der Staatsrats-
beschluss vom 4. December 1731 wies aber die Klage ab und
verordnete die Ausführung des Beschlusses von 1717 nach Form
und Inhalt.
hältem doOO, der Stadt 4500 zuBtanden. Der Staatsrat rechnete aber
wie folgt : Einnahme aus verkauftem Holz 10,000 flf, Anteil der Stadt
5000, hievon ab der Weii doH Bftttholzes, mit 1000 flf bleiben 4000
für die Stadt. Diese 4000, von 1(K)U0 abgezogen, bleiben Anteil des
Staates 6000 flf. Es iit mirkwUrdigt da»« die Stadt gegen diese Art
der Rechnung niemals rpklttmit»rf<».
— 80 —
In den Motiven dieses im Stadtarchiv unter DD 37^ 34
aufbewahrten Beschlusses behauptete der Staatsrat geradezu,
die Stadt habe vor 1696 wohl das Recht der Mithut, nicht aber
das Miteigentum besessen, alle desfallsigen Entscheidungen
seit französischer Zeit seien irrtümlich. Die Stadt habe erst
1696 durch die Gnade des Königs Miteigentumsrechte erlangt
und zahle die persönlichen Verwaltungskosten als Entschädigung
für die ihr eingeräumten Berechtigungen.
Ein weiterer Staatsratsbeschluss vom 20. Mai 1734, die
Liquidation der Schulden der Gemeinde Hagenau betreffend,
bestätigte die Beschlüsse von 1696, 1717 und 1731, beschränkte
im Interesse der Stadt die Bauholzrechte der Mühlen und
Werke auf diejenigen, deren Eigenthümer zu den der Stadt
zur Last liegenden gewöhnlichen Steuern beitragen' und ver-
fügte, dass die Tagegelder der Beamten des Forslamtes für An-
weisung der Berechtigungsbauhölzer zwar von dem Anteile der
Stadt ^an dem zur Schuldentilgung zu verwendenden Ertrage
des Forstes abgezogen, vom Rate aber auf die Bauholzempfanger
umgelegt werden solle.
Ob das auch mit den Taggeldern geschah, welche seit
1720 auch die Ratsmitglieder für Besichtigung der bau-
bedürftigen Häuser liquidierten, habe ich nicht ermitteln
können.
Neue Streitigkeiten zwischen der französischen Regierung
und der Stadt entstanden, als durch Staatsratsbeschluss vom
17. November 1733 und vom 29. August 1741 eine Kriegs-
steuer von 10o)o des Ertrages aller Grundstücke ausgeschrieben
wurde und 1743 der Generaleinnehmer die Zahlung dieses
Zehntels von den Erträgen des Forstes für die Jahre 1734 bis
1736 sowie 1741 und 1742 forderte, obwohl der Staatsrat
durch Beschluss vom 5. Dezember 1741 das Elsass gegen
^ Durch diesen Beschlass waren die zahlreichen steuerfreien Be-
amten in der Stadt, sowie die wahrscheinlich damals gleichfalls noch
steuerfreien Klöster und Bnrgmänner von der Bauholzberechtigang
aasgeschlossen.
— 81 —
Zahlung eines «don gratuit» von 900,000 Sf von der Zahlung
des Zehntels entbunden hätte. Diese 900,000 flf, behauptete die
Stadt in ihrer Eingabe von 1743, seien auf die Provinz aus-
geschlagen worden und die Stadt habe ihren Anteil daran be-
zahlt, worauf ihr der Staatsrat durch Beschluss vom 4. Februar
\lMt die Zahlung des Zehnten erliess. ^ Dagegen blieb das 1745
von der Stadt gestellte Verlangen, dass ihr ihr Anteil an dem
auf 26672, nach anderen Angaben 33491 flf geschätzten Werte
des Holzes vergütet werde, welches 1743 und 1744 zur Her-
stellung von Palissaden für Hagenau, Fortlouis und Drusenheim
gefallt worden war, 2 erfolglos.
Diese Abweisung traf die Stadt um so härter, als sie 1744
an die Oesterreicher 27500 flf Schätzung hatte zahlen und den
Generälen derselben zusammen 13 584 flf «verehren» müssen;
ausserdem hatte sie, wie sie in ihrer Eingabe von 1743 (St.-A.
BB 127) hervorhob, seit langen Jahren mehr als ihren ganzen
Anteil an den Erträgen des Forstes zu Bauten für den Staat
(Magazine u. dgl.) verwenden müssen.
Ein 1742 ausgebrochener langwieriger Streit zwischen dem
Stadtrate und dem Forstamte über Rang und Vortritt verlief,
wie es scheint, im Sande. Der Rat hatte als Inhaber des Terri-
torialrechtes den höheren Rang beansprucht.
1 Für diesen günstigen Bescheid, der der Stadt 3746 fif ersparte,
bescliloss der Rat dem Controleor gSnSral 24 fif pro Jahr zu «ver-
ehren». (Si-A. BB 128.)
2 Diese Fällung ist in doppelter Hinsicht interessant, einmal,
deshalb weil ans dem Verzeichnisse hervorgeht, dass nnter 1138
am Eichgraben (etwa 176 ha) gefällten Eichen sich 3 von 18, 46
von 16, 18 von 15, 149 von 14, 316 von 12 nnd 474 von 10 Fuss
umfang, 1/9 Fnss vom Boden gemessen befanden, dass also anf dieser
Fläche 1006 za Natzzwecken taugliche Eichen standen, deren Durch«
inesser am Stocke über einen Meter betrug und dann weil hier zum
ersten Male ein Massstab für die Bemessung des Holzpreises nach
der Masse gegeben ist. 1644 Eichen hatten zusammen 17 894 Fnss
Umfang und wurden anf 21,530 flf, also auf rund 1,20 flf pro Fuss
Umfange 616 Kiefern von 625 Fuss Umfang dagegen merkwürdiger-
weise anf 937 flf 10 s., also auf 1,50 flf pro Fuss Umfang geschätzt.
— 86 —
Mit dem Grafen von Hanau war das Forstamt auch 1731 in
I
Streit geraten, als dessen Jäger auf dem Banne von Oberhoten
einen Hund totgeschossen hatte und das Forstamt ihn zur
Rechenschaft ziehen wollte. Der Graf verbot ihm, der Vorladung
Folge zu leisten.
Am heftigsten wurde der Streit zwischen dem Forslamte
und den Verwaltungsbehörden, als dasselbe 1752 die Unter-
haltung von Lagerplätzen mit fremdem Holze in 4 Stunden
Umkreis um den Forst in der Absicht verbot, auf diese Weise
den Wettbewerb der übrigen elsässischen Waldungen mit dem
Forste unmöglich zu machen und so den Rückgang der Rente
aus dem Forste ^ aufzuhalten, und als es in den folgenden
Jahren alles Holz auf den Lagerplätzen einzog und in den Ein-
zelfallen bis zu 500 a Strafe aussprach. Der Anfang wurde
mit einem Transporte Holz gemacht, welches Herr von Dürck-
heim auf der Moder durch die Stadt hatte flössen lassen. Der
Intendant de Luze verbot aber bei 500 Sf Strafe jedermann,
sich dieses Holz anzueignen und generalisierte das Verbot 1658,
als die Einziehung der auf diesen Lagerplätzen sitzenden Holz-
vorräte in weitem Umkreise um den Forst fortdauerte, indem
er den Eigentümern den Verkauf des beschlagnahmten Holzes
ausdrücklich gestattete und noch in dem gleichen Jahre den
Beamten des Forstamtes den Vollzug der auf die Holzlager-
plätze bezüglichen Urteile «ä peine de d^sob^issance» verbot
und den Forststaatsanwalt zur Verantwortung vor sich lud.
Der Streit währte bis 1765 und endete mit einer Ent-
scheidung des Ministers de Beaumont, welcher sämtliche Kon-
fiskationen aufhob (St.-A. FF 188); aber noch 1771 beschwerte
sich der Erbprinz von Hessen-Hanau beim Staatsrate über den
ihm durch dieselben verursachten Schaden. Der Staatsrat ge-
stattete ihm 1774, ein Lager von Holz aus seinen Wäldern zu
unterhalten.
Ein Kompetenzstreit mit dem Unterlandvogte entstand
1 1749 waren bei dem Verkauf von 200 Morgen Schläge 4.% 42.5,
1753 dagegen nar 26,489 flf erlöst worden.
-^ -=■-- - '
— 87 —
bereits 1698, als derselbe einen Förster 9 Tage gefangen gesetzt
hatte, weil er 18 Ziegen, die er im Forste weidend betroffen
hatte, beschlagnahmte. DasForstamt verurteilte den Unterlandvogt
zu einer Strafe von 100 fü und 60 Öf Schadensersatz ; ob er die
Strafe bezahlt hat, ist nicht zu ermitteln gewesen. Ein anderer
brach aus, als 1763 der Förster Arth von einem gewissen Kauf-
mann aus Ueberach zwischen Bitschhofen und Ueberach schwer
verwundet wurde. Da in den Sitzungsprotokollen des Forstamtes
ein Urteil gegen Kaufmann nicht eingetragen ist, scheint der
Landvogt in demselben obgesiegt zu haben.
Auch über die Jagd erhoben sich manche Streitigkeiten.
Die Forstordonnanz von 16Ö9 behält das Jagdrecht in den
königlichen und ungeteilten Waldungen dem Könige vor. Der
Oberforstmeister hatte demgemäss auch 1699 eine Verordnung
erlassen, welche jedermann das Tragen von Gewehren und das
Jagen im Forste verbot. Stillschweigend hatte man aber, wie
es scheint , die Mazarin'schen Jäger bei Ausübung der Jagd
gewähren lassen, ihnen aber die Berechtigung zur Besorgung
des Jagdschutzes aberkannt.
Wenigstens beschwerte sich 1700 der Mazarin'sche Zins-
meister von Vorstedt bei dem Forststaatsanwalt, seit ihn die
Herren vom Forstamte in der Obsorge für die Jagd gestört
haben, könne jedermann jagen und alles werde zu Grunde
gerichtet. Früher habe man Schweine, Hirsche und Rehe
schiessen können, weil niemals weibliches Hoch- und Rehwild
geschossen wurde; jetzt bemühten sich seit 8 Monaten die
Mazarin'schen Jäger vergebens, ein Wildschwein zu erlegen.
Da die dem Forstamte unterstehenden Förster, wie aus
der Antwort des Staatsanwalts hervorgeht, anfangs keine
Flinte fM»ren durften, konnte der von ihnen ausgeübte Jagd*
schütz auch bei dem besten Willen und bei mehr Zeititein
wirksamer sein, i Während des spanischen Erbfolgekrieges
* Dieses Verbot wurde erst 1717 durch einen Staatsratsbeschluss
beseitigt, welcher den Förstern gestattete, zu ihrem Schutze Gewehre
zu tragen.
— 88 r-
scheinen indessen wenigstens die adeligen Burgmänner 'wieder
ungehindert im Forste gejagt zu haben. Denn als der Herzog
von Orleans, als Regent von Frankreich, am 25. August 1720
dem Fürsten von Birken feld (Herzog von Pfalz -Zweibrucken-
Birkenfeld) das ausschliessliche Jagdrecht im Forste verliehen
hatte und der 1715 nach Herzog Mazarins Tode zum Ober-
landvogt ernannte Graf Chatillon sich 1724 beschwerte, dass die
birkenfeld'schen Jäger die Hunde, die sie ohne Knüppel an-
treffen, tot schössen, wurde durch Zeugenvernehmung festge-
stellt, dass die Jäger, des Stettmeisters Niedheimer von Wasen-
burg fortgesetzt im Forste jagten und die Jagd absichtlich
ruinierten, um sie dem Fürsten zu verleiden,^ Diese Jäger
wurden 1724 und 1725 vom Forstamte wiederholt wegen unbe-
fugten Jagens verurteilt, obwohl Niedheimer mit Perreaud ver-
schwägert war ; der Rat der Stadt nahm aber noch 1725
für sich und die Burgmänner als Miteigentümer das Recht
in Anspruch, im Forste zu jagen. Er habe die Jagd nötig, um
den Truppenfuhrern Wild zu liefern. Herrn von Monetär habe
er zwar seinerzeit das ausschliessliche Jagdrecht, aber nur unter
der Bedingung zugestanden, dass er ihm Wild liefere. Unter
Herzog Mazarin und nach seiner Zeit habe er aber das Jagd-
recht immer ausgeübt. (St.-A. DD 25.)
Das von dem Oberland vogt in Anspruch genommene Jagd-
recht scheint das Forstamt 1718 indessen nicht mehr aner-
kannt zu haben. Wenigstens Hess es 1718 die Jäger des
Grafen von Chatillon wegen Jagens im Forste protokollieren
und verlangte, als der Graf sein Jagdrecht geltend machte,
Vorzeigung seiner Titel. Unter den auf Antrag des Oberland-
vogts vor dieser Zeit wegen Jagdfrevels verurteilten Personen
befand siel?, 1717 auch ein Beamter des Forstamtes, der bald
darauf abgesetzte Oberförster Biloq. Der Herzog von Pfalz-
Birckenfeld hatte die Js^gd noch 1762 im Besitze.
* Die birkenfeld^schen' Jäger beschwerten sich bitter darüber,
dass von Niedheimer von jungen Frischlingen die Bachen wegschiessen
lasse. Dadurch seien in kurzer Zeit 20 Frischlinge eingegangen.
— 89 —
Das anfangs gespannte Verhältnis des l^orstamts zu dem
Oberlandvogte Grafen Alexis von Chätillon scheint sich später
besser gestaltet zu haben. Denn als 1744 der Müller auf der
Uhrbruckermühle 30 Eichen und 15 Kiefern zum Wiederaufbau
der landvögtischen Mühle bei Mommenheim verlangte, bewilligte
das Forstamt die Abgabe dem Oberland vogte zu Liebe. Eine
von der Hand des Forstmeisters herrührende Notiz am Rande
des Gesuchs lautet: «Je ne crois pas qu'on puisse refuser en
consideration de Monseigneur le duc de Chätillon.» Der Wert
des Holzes wurde jedoch der Stadt Hagenau auf ihren Anteil
angerechnet.
Dagegen verwahrte sich die Stadt 1762, wie es scheint
mit Erfolg, beim König gegen die Abgabe von 100 Eichen an
den Herzog von Pfalz-Birkenfeld, welcher dieselben auf Grund
eines ihm angebhch 1720 verliehenen Rechtes für Instandhal-
tung seines Schlosses in Bisch weiler und einiger Höfe verlangt
hatte. (St.-A. DD 47.)
Es kann dem Forstamte die Anerkennung nicht versagt
werden, dass es namentlich in den ersten Jahren seiner Wirk-
samkeit seiner überaus schwierigen Aufgabe in vollstem Masse
gerecht geworden ist.
Kaum ein Jahr nach seiner Etablierung waren die ausser-
ordentlich verwickelten Eigentumsverhältnisse am Forste ge-
regelt, nach zwei Jahren war der Verlauf seiner Grenze fest-
gestellt und aktenmässig festgelegt, wo die Grenze strittig war.
In wenig Jahren war der Umfang der auf dem Forste be-
stehenden Berechtigungen ermittelt und der Entstehung neuer
durch Verjährung ein Riegel vorgeschoben.
Die Mittel, welche das Forstamt zur Erreichung dieser
Ziele anwendete, waren allerdings despotisch und entsprachen
nicht immer der Billigkeit. Sie waren aber unter den damaligen
Verhältnissen vollständig gerechtfertigt und verloren durch die
Art ihrer Durchführung viel an ihrer Härte.
Hätte bespielsweise das Forstamt bei Feststellung des
Grenzverlaufs sich auf Verhandlungen mit den einzelnen An-
grenzern einlassen vvollen und hätte es andere als die Forst-
— 90 —
(jferichte in dieser Hinsicht als zuständig anerkannt, so hätte
bei der Yielherrlichkeit der Umgebung von Hagenau und dem
langsamen Geschäftsgange der Gerichte jener Zeit ein Viertel-
jahrhundert nicht hingereicht, um den Grenzverlauf endgültig
festzustellen. Die Bestimmung aber, dass die angrenzenden
Gemeinden die Grenzsteine zu liefern und zu setzen und die
Besitzer der anstossenden Waldungen die Gi^enzgräben auf
ihrer Seite und auf ihre Kosten anzulegen hatten, erschien
dadurch "weniger hart, dass der Staat die Kosten der Grenz-
feststellung allein bezahlte, und dass er bei derselben die Grenze
hart an die längs des Waldsaumes stehenden Stämme verlegte,
während doch wohl in den meisten Fällen die wirkliche Grenze
einige Meter weiter feldein wärts verlief.
Ebenso hätte die Feststellung des Umfanges der Rechte am
Forste, welche die Stadt Hagenau in jener Tj&lI in thatsäch-
liebem Besitze hatte, die eingehendsten statistischen Unter-
suchungen über den Ertrag jeder einzelnen dem Landvogte
einer-, der Stadt andererseits zustehenden Nutzungen erfordert,
für welche zuverlässige Grundlagen überhaupt nicht vorhanden
waren; eine ganze Reihe von Rechten, wie das unbeschränkte
Recht des Eintriebs von Rindvieh und Schweinen und das auf
eigenmächtige Fällungen im Forste, war zudem unvereinbar
mit einer geordneten Forstwirtschaft.
Es war deshalb ein sehr glucklicher Gredanke, diese Einzel-
rechte mit einem Federstriche aufzuheben und durch die An-
erkennung der Stadt als Miteigentümerin des Forstes zur Hälfte
zu ersetzen.
Die Stadt ist dabei wahrlich nicht zu kurz gekommen.
Von der Holznutzung, welche mit Einführung der Schlag-
wirtschaft zur weitaus wichtigsten Nutzung des Forstes ge-
worden war, hatte die Stadt, so lange die Forstordnung in
Geltung war, nur den kleineren Teil bezogen; insbesondere
blieben ihre und ihrer Bürger Naturalbezüge an Holz, selbst
in der Zeit ihrer grössten Blüte, in der Regel wohl gegen die
Holzmassen zurück, welche der Landvogt und seine Leute als
Fron- und Gegenholz, die Bauern der Reichspflege und die der
— 91 —
11 hanauischen Dörfer, letztere als Pfand für eine Schuld des
Reiches an ihren Territorialherrn, als Berechtigungs- und
Quasi-Berechtigungsholz bezogen hatten. Jetzt, wo die Stadt
nur noch ijg ihrer früheren Einwohnerzahl enthielt, war das
Missverhältnis noch grösser geworden. Dazu kommt, dass alle
Holzabgaben nach der herrschenden Regel je zur Hälfte im
städtischen und im landvögtischen Teile bewirkt werden mussten^
so dass sie, da der erstere der kleinere war, die Mastnutzung
im städtischen Teile mehr als in landvögtischen schädigten.
Da der König, indem er die Ordonnanz von 1669 im Forste
einführte, für den Staat auf alle Naturalbezüge von Holz aus dem
Forste verzichtet und gleichzeitig alle Bau- und Brennholzrechte
der Landvogteidörfer und diejenigen der hanauischen Dörfer,
letztere gegen Abschaffung der Fronden, abgeschafft hatte, war
die anfangliche Nichtanerkennung der Holzrechte der Hagenauer
und die spätere Ueberbürdung der Berechtigungsbauholzabgaben
auf den Anteil der Stadt am Ertrage des Waldes gerechtfertigt.
Zudem ist ihr später ein beschränktes Brennholzrecht wieder
eingeräumt worden.
Sie bezog in der Hälfte des Geldertrages des Forstes ein
mehr als vollwertiges Aequivalent ihrer früheren Naturalbezüge
an Holz. Von den Gegenreichnissen für das abgegebene Holz
aber hatte früher der Landvogt in der Form des Küchengeldes
den grösseren Teil bezogen.
Ebensowenig war die Stadt dadurch geschädigt, dass sie
über den Eckerich im Burgerwald, wie früher erwähnt, etwa
2/5 des Forstes, nicht mehr frei verfügen, d. h. keine fremden
Schweine mehr in denselben einschlagen konnte.
Infolge des Staatsratsbeschlusses von 1696, welcher ihre
ursprünglich auf den Burgerwald beschränkte Mastberechtigung
auf den ganzen Forst ausdehnte^ wurde der wirkliche Bedarf
der Bürger insoferne leichter als früher gedeckt, als ihnen,
wenn die Mast des Burgerwaldes nicht ausreichte, jetzt auch
der Rest des Forstes zur Verfügung stand ; an Mastgeld
für fremde Schweine bezog die Stadt aber jetzt sogar verhält*
nismässig mehr als früher. Denn während bis dahin nur der
— 92 —
Teil des Eckericbs zu Gunsten der Stadt verpachtet, bezw. durch
Einschlagen fremder Schweine genutzt werden konnte^ welcher
von dem Anfalle des Burgerwaldes nach Deckung des eigenen
Bedarfs übrig blieb, bezog sie jetzt die Hälfte der Pachtgelder
für die nach Deckung ihres eigenen Bedarfs übrig bleibende
Mast im ganzen Forste. Die Stadt konnte sich deshalb die
Beschränkung ihres Mastrechts auf ihren eigenen Bedarf wohl
gefallen lassen.
Auch die Weidenutzung hatte durch die Beschränkung
auf den eigenen Bedarf für die Stadt nichts an Wert verloren.
Es ist in den Archiven kein Nachweis vorhanden, dass <iie
Stadt jemals fremde Herden von Rindvieh und dergleichen
in den Forst hatte treiben lassen ; die Beschränkung der Be-
l*echtigung auf den eigenen Bedarf der Einwohner von Hagenau
ßxierte also nur den thatsächlichen Zustand ; nur die Ab-
schaffung der Einzelweide, eine nach Einfuhrung der Schlag-
wirtschaft unentbehrliche Schutzmassregel für den Wald, mag
iiamentlich den «Höflerni» manchmal recht unbequem gewesen
sein. Dagegen hatte die Stadt denselben Vorteil wie der Staat
von dem Verzichte des letzteren auf die Verpachtung der Weide
an fremde Gemeinden.
Die Einnahme aus den Forststrafgeldern, welche von An-
beginn der Stadt nur zum Teile zustand, hatte durch die Ver-
schlechterung des Münzfusses jede Bedeutung verloren. Sie
wurde schon in der österreichischen Periode fast ganz durch
die Ausgaben aufgezehrt, welche auf dem Waldhause gemacht
Wurden.
Der Widerstand der Stadt gegen all diese Aenderungen war
deshalb an und für sich wenig begründet ; er fand seine
Erklärung nur in den wirtschaftlichen Unbequemlichkeiten,
welche der durch dieselben erzwungene plötzliche Uebergang
von der Natural- zur Geld Wirtschaft namentlich in jener Zeit
mit sich brachte, in welcher das Geld ausserordentlich rar war.
Diese Unbequemlichkeit war viel grösser für den einzelnen Bürger
als für die Stadt als solche, für welche die Einführung der grosäen
Holzverkäufe alsbald Geldmittel in bis dahin unbekanntem Um-
— 93 —
fange flüssig machte. Sie war dadurch in die Lage gesetzt, ihren
eigenen Bedarf an Holz durch Ersteigerung von Schlägen billig
zu decken, wenn sie von diesem Mittel auch nur einmal Ge-
brauch machte. Für den Burger blieb dieser Ersatz für die
Naturalbezüge aus dem Forste anfangs aus; er figurierte in
seinem Haushalte höchstens in der Form einer Minderleistung
an das städtische Gemeinwesen, welches ohne die zunehmende
Einnahme aus dem Walde die Steuerschraube von Jahr zu Jahr
hätte stärker anziehen müssen.
Wohl mit Rücksicht darauf hat der Staatsrat 1717, wenn
auch nur auf Kosten der Stadt, das Bauholzrecht erneuert.
Ob die Ueberbürdung der Beamtengehalte auf die alleinige
Rechnung der Stadt gerechtfertigt war, mag dahingestellt
bleiben. In den ersten Jahren nach Einführung der Forstämter,
in welchen die Einnahmen aus dem Forste verhältnismässig gering
waren, musste sie die Stadt notwendig als eine grosse Unbillig-
keit empfinden. Mit dem Sieigen der Erlöse aus den Holz-
verkäufen bei .gleichbleibenden Gehalten glich sich aber das
Missverhältnis zwischen deji Anteilen der Stadt und des Staates
mehr und mehr aus, und die Besoldung der Forstbeamten aus
dem Anfeile der Stadt gewann, mehr und mehr die Natur einer
billigen Entschädigung des Staates dafür, dass er durch hälf-
tige Teilung der Bruttoerlöse dec Stadt mehr zugestanden hatte,
als sie vor 1696 besass.
Dagegen widersprach der Umstand, dass der Staatsrat später
der Stadt häufig höhere Beträge als Gehaltsbezüge der Beamten
anrechnete, als er verausgabt hatte, und die Art der Anrech-
nung des Bauholzes der Billigkeit.
Dadurch, dass die gesetzlich zur Besoldung der Kontroll-
beamten bestimmten 14 deniers par livre vor der Teilung von
dem Gesamterlöse abgezogen wurden, zahlte die Stadt während
dieser Periode grundsätzlich auch die Hälfte dieser Besoldungen,
welche jetzt dem Staate allein zur Last fallen. Sie zahlte diese
Hälfte thatsächlich, wenn der Ertrag der 14 deniers mit der
Höhe der Besoldungen auf Heller und Pfennig übereinstimmte,
dagegen mehr als die Hälfte, wenn nach Bezahlung der BesoU
— 94 —
düngen ein Rest übrig blieb, und weniger, wenn die 14 deniers
dazu nicht ausreichten.
In Jahren, in welchen, wie 4700 bis 1713, gar keine
Schläge im Forste gemacht wurden, musste der Staat diese
Besoldungen aus anderen Einnahmen bezahlen, die Stadt trug
dazu nichts bei. Ebensowenig scheint die Stadt in solchen
Jahren die Beamten des Forstamtes besoldet zu haben.
Allem Anscheine nach erhielten in solchen Jahren selbst
die wenigen Beamten, welche auf ihren Stellen ausgeharrt hatten,
überhaupt keine Besoldungen und keine Reise- und Taggelder
und sonstige Gebühren.
Die ersteren waren ausserordentlich niedrig. In der vom
Staatsrate aufgestellten Abrechnung mit der Stadt für 1751 sind
die von der Kasse vorgelegten Gesamtbezüge der einzelnen
wie folgt l>erechnet:
Gehalt Nebenbezüge
1. Forstmeister Perreaud . . . 240 flf 369 Ä 5 s.
2. Stellvertreter Dorsner ... 84 » 8 s. 67 » 12 »
3. Staatsanwalt Böhm . . . . 154 » 12 » 273 » 18 »
4. Garde marteau Hannonq . . 154» 12 » 259» 18 »
5. Gerichtsschreiber Böhm . . 56 » — » 205 » — »
6. Garde g^neral Kolb .... 150 » — » — » — »
7. 10 Förster zusammen . . . 500» — » 218» — »
8. dem Receveur particulier pour
les taxations de 35,511 8* 2 s.
ä raison de 3 deniers par
livre — » — » 443 » — »
9. dem Feldmesser — » — » 101 » — »
10. dem Concierge de Tauditoire . — » — » 6» — »
In den Nebenbezügen ist bei dem Staatsanwalt ein Aversum
von 20 flf, bei dem Garde marteau und Gerichtsschreiber je 6 flf
für Druckkosten, bei letzterem ausserdem 20 8 für Papier und
bei den Förstern 108 flf für ihren Brennholzbedarf enthalten.
Die in dieser Nachweisung, der einzigen^ in welcher die
Bezüge der einzelnen Beamten getrennt aufgeführt sind, ent-
haltenen Zahlen scheinen indessen nicht die normalen gewesen
— 95 —
zu sein; denn in der Abrechnung für 1749 sind als wirkliche
Ausgabe au (xehalt für sämtliche Beamten 2155 flf 7 s. 11 ^,
an Taggeldern 1473 flf 8 s. verrechnet, während von dem Anteile
der Stadt 2582 S 15 s. 10 ^ Gehalt und 4815 n 18 s. angerechnet
sind. In vorstehender Abrechnung summieren sich die Gehalte
auf nur 1389 flf 10 s., die Nebenbezöge auf 1942 flf 13 s.
Ebenso ist im Ernennungsdekret des Forstmeisters Perreaud
von 1695 sein Gehalt auf 300 flf angegeben, und den gleichen
Gehalt erhielt der 1696 ernannte erste Oberförster. 1779 betrug
das Gehalt des Oberförsters und Strafgelderhebers 250 flf «sans
aucune deduction», das des Forstmeisterstellvertreters 100 flf.
In besonderen Fällen wurden den Beamten persönliche
Zulagen gewährt, welche der Stadt nicht angerechnet wurden,
so 1758 dem Stellvertreter 22, dem Staatsanwälte 55, dem
Garde raarteau 33, dem Gerichtsschreiber 44 flf, 1775 erhielt
der Forstmeister Perreaud eine Gratifikation von 600, der Feld-
messer Kolb eine solche von 200 flf.
Dienstwohnungen und Dienstländereien besassen die Forst-
beamten jener Zeit nicht ; zur Deckung ihres Brennholzbedarfs
bezogen aber die Förster 1751 eine Geldentschädigung von durch-
schnittlich 10,80 flf, also etwa 8,40 ul in unserem Gelde. Den
höheren Beamten stand ein Anspruch auf Besoldungsholz nicht
zu. Die Ordonnanz von 1669 hatte die bei den älteren Forst-
ämtern bestehenden Ansprüche dai^auf in Geld umgewandelt,
den nach 1669 errichteten Forstämtern solche aber nicht mehr
eingeräumt. Wenn es in den Bestallungen der Beamten des
Fortamtes Hagenau noch 1783 figurierte, so ist das nur ein
Beweis dafür, dass diese Schriftstücke Jahrhunderte lang nach
derselben Schablone abgefasst wurden, ohne dass auf die in-
zwischen eingetretenen Aenderungen irgend welche Rücksicht
genommen wurde.
Dagegen waren sämtliche Forstbeamten frei von Steuern *
mit Ausnahme der Kopfsteuer und frei von Einquartierungen.
1 1745 and 1758 wurde indessen von den Inhabern käuflicher
Aemter eine 3 bis b% von d^m Werte derselben betragende
— 96 —
Die Stellen vom Gerichtsschreiber aufwäi-ts waren von
Anbeginn erblich und verkäuflich. Die Stelleninhaber oder
deren Erben schlugen dem Könige ihre Nachfolger vor, die er
nach Zahlung eines Achtels («le huiti^me denier:») des Kauf-
oder Anschlagspreises bestätigte.
Hatte der Erbberechtigte das gesetzliche Alter zur Wahrneh-
mung des Amtes (25 Jahre) noch nicht erreicht, so wurdö wie 1754
zu Gunsten des jungen Gösset ein Stellvertreter einberufen, der
auf seine Rechnung amtierte. Damals war der Anwalt v. Wimpfen
vom Conseil souverai d'Alsace «ä cause du deffaut d'äge du Garde
marteau» vom Forstmeister als dessen Stellvertreter berufen
worden. 1743 wurde vom Conseil souverain der damalige Garde
marteau Hannonq verurteilt, der Witwe Gösset im Namen ihres
unmündigen Sohnes die Akten herauszugeben. Ausnahmsweise
dispensierte der König wohl auch von der gesetzlichen Vor-
schrift. So wurde 1753 dem damals erst 21 Jahre 6 Monate
alten Johann Noel Gösset das Amt als Garde-marteau endgültig
übertragen. Bis zur Vollendung des 25. Jahres ruhte aber sein
Recht auf beratende Stimme im Kollegium und auf Vorsitz bei
Gerichtssitzungen in Abwesenheit von Forstmeister und Stell-
vertreter. 1784 bestätigte der König den erst 20 Jahre alten
Förster Klipfei als Nachfolger seines Vaters.
Später hat sich auch für die unteren Stellen nach und nach
eine Art Präsentationsrecht der abgehenden Beamten heraus-
gebildet. So bat 1754 der Förster Labastran, einen gewissen
Stooss zu seinem Nachfolger zu ernennen. Die Oberförster
Huber und Biloq wurden indessen bereits 1713 zu diesem Amte
ernannt «pour en jouir h^röditairement». Von 1763 ab waren
auch die Försterstellen verkäuflich. In allen Von dieser Zeit
datierten Bestallungen ^ ist ausdrücklich erwähnt, dass sie ihr
Steuer, wohl als < den gratuit», erhoben. Ausserdem mnsste der Neu-
ernannte bei Antritt der Stelle ein Achtel des Kaufpreises, als ein-,
malige (Mntatlons-) Steuer zahlen. - *
1 In denselben ist der Ernannte immer als cnotre bien aim6>
bezeichnet ; der Schlass lautet, wenn die Ernennung vom ' König
ausgeht, immer <car .tel est natre plaisir>.
— 97 —
Amt von ihren ccä titre de survivancej& angestellten Vorgängern
oder deren Erben erkauft oder ererbt und die Mutationsgebühr
an den König (*|8 des Kaufpreises) bezahlt haben.
Um das ererbte oder erkaufte Amt ausüben zu können,
mussten der Forstmeister und sein Stellvertreter sowie der
Forststaatsanwalt mit einer akademischen Würde bekleidet
(gradu^s) sein. War es der Inhaber der Forstmeisterstelle nicht,
so hatte er nur beratende Stimme. Von den Förstern wurden nach
einer Bestallung von 1698 «bonnes vie, moeurs, capacit^, Süffisance,
probite, Religion catholique apostolique et Romaineji> verlangt.
Mit der «capacite» scheint man es indessen namentlich im
Anfang nicht allzu scharf genommen zu haben. Einige der 1696
angestellten Förster konnten nur ihren Namen schreiben, die
letzten städtischen Förster im Forste waren auch dazu nicht im
Stande. Später waren sämtliche Förster im stände, ihre Straf-
anzeigen vollständig niederzuschreiben ; manche derselben thaten
es aber nur in deutscher Sprache. Der 1754 im Amt befind-
liche Förster Carlen war der französischen Sprache überhaupt
nicht mächtig. Dagegen war katholisches Bekenntnis bis zum
Schlüsse der Periode für alle Forstbeamten ohne Ausnahme
unbedingtes Erfordernis. In keiner einzigen Bestallung — die
letzte erhaltene datiert aus dem Jahre 1789 — fehlt die Be-
merkung, da SS der Ernannte nachgewiesen habe, dass er
katholisch sei. In der Verhandlung über die Vereidigung des
Oberförsters Redwitz von 1711 ist ausdrücklich betont, dass er
die Bescheinigung «de Tabjuration par luy faite le 25 Mai 1688
de la religion lutherienne» beigebracht habe.
Ausser diesen persönlichen Eigenschaften wurde von
manchen Beamten die Stellung einer Kaution verlangt. Bei den
Förstern betrug dieselbe bereits 1750 300 S. Oberförster
Hartrich stellte 1782 eine solche von 2500 flf und zwar in
liegenden Gütern.
Das Forstmeisteramt blieb bis um 1780 in den Händen
der Familie Perreaud, die Stelle des Garde marteau in denen
der Familie Gösset. Oberförster Kolb, wie es scheint, ein Ver-
wandter und Erbe Hubers, war von 1726 bis 1782 im Besitze
7
— 98 —
des Amtes. Er vererbte dasselbe auf seinen Enkel Hartrich,
der ihm seit 1780 als Gehilfe (Garde g^n^ral adjoint) bei-
gegeben war.
Die übrigen Aemter gingen vielfach von Hand zu Hand. So
wurde l>eispiels\veise die Stelle des Forstmeisterstellvertreters
1750 durch den Rat zu Gunsten der Erben Dorsner für
12,200 S an Franz Joseph Ignaz Roth versteigert. Die Käufer
waren meist «avocats» am Conseil souverain in Colmar, also
Juristen. Ob sie sich auf ihre Stellung im Forstdienste irgend-
wie vorbereitet hatten, darüber fehlt jeder Nachweis.
1771 wurden die verschiedenen Stellen unter Benützung
der thatsächlich bezahlten Kaufpreise wie folgt abgeschätzt:
1. das Forstmeisteranit auf .... 61,992 B 4 s. 2 ^
2. das Amt des Stellvertreters auf . 13j700 » — » — »
3. )) )> » Staatsanwaltes (1758
verkauft) auf 28,000 » — » — »
4. das Amt des Garde marteau auf . 22,986 » — » — »
5. )) » » Gerichtsschreibers
(1768 durch Ehe vertrag über-
nommen) auf 18,500 » — » — »
Der Gerichtsvollzieher gab den Wert seines Amtes auf 2000,
der Feldmesser auf 8000 flf an. Der Rearpenteur soucheteur
hatte das seinige 1771 mit Einschluss von 500 flf Kosten für
5500 af gekauft, der Oberförster schätzte das seinige auf 1400,
der Strafgelderheber auf 4000, der Förster Klipfei auf 800 flf.
Aus diesen Schätzungen dürfte hervorgehen, dass wenig-
stens die höheren Beamten wahrscheinlich direkt von den Par-
teien noch andere Beträge erhoben, welche beim Forstamte nicht
gebucht wurden, i
* Der Oberförster hatte ein Viertel der Strafen — ob auch der
Werts- and Schadensersätze, ist nngewiss — in seiner Eigenschaft als
Strafgelderheber zu beanspruchen. In den Bestallungen ist die Höhe
der Einzelbezüge in der Regel nicht angegeben. Es heisst dort meist
nur, dass der Ernannte dieselben chonneurs,pouyoirs,libert6B,fonctions,
autorit^B, privilöges, immunites, pr^rogatives, pr^^minences, rangs,
s6ances, gages, journ^es, chauffages, vacations et autres droits, fruits^
Profits, revenus et ^molumens», wie sein Vorgänger gemessen solle.
— 99 —
Die Zahl der im Forste selbst beschäftigten eigentHchen
Förster betrug 1696 sechs, 1698 acht nnd nach der erwähnten
Abrechnung von 1751 zehn. Im Jahre 1752 sind aber von 16,
1756 und 1764 sogar von 20 verschiedenen Förstern Straf-
anzeigen erstattet worden. Ob sie samtlich gleichzeitig im Dienste
waren, ist nicht zu ermitteln gewesen. Unter den Förstern von
1651 finden sich nur zwei (Eisenmenger und Sorck), deren
Namen 1752 nicht mehr vorkommen. Es ist daher wenig wahr-
scheinlich, dass die Vermehrung der Namen der Förster aus-
schliesslich auf häufigen Abgängen beruht. Allem Anscheine
nach wurde das Forstschutzpersonal damals um eine Anzahl
ambulanter Forstaufseher verstärkt, welche* nicht wie die
eigentlichen Förster eigene Schutzbezirke hatten. Es spricht
dafür auch die in jener Zeit sich aufTallend mehrende Zahl
l^remeinsamer Strafanzeigen mehrerer Förster.
Die Förster wohnten in Mietwohnungen oder eigenen Häusern
in den Dörfern um den Forst herum, einer 1752 sogar in
Sulz u. W., ein anderer in Gunstett, ein dritter, der aller-
dings beritten war, 1753 in Kühlendorf. Der Oberförster Huber
wohnte 1723 in dem in der Luftlinie 14 Kilometer vom Forste
entfernten Dorfe Weihersheim in einem eigenen Hause, ebenda
wohnte 1747 sein Nachfolger Kolb. In den Bestallungen von
1750 ab ist indessen den neu ernannten Förstern verboten,
weiter als eine halbe Stunde von ihrem Schutzbezirke Wohnung
'/u nehmen. Die höheren Beamten hatten Wohnsitz in Hagenau,
waren aber manchmal viele Monate von dort abwesend ; so
wohnte der Staatsanwalt Lottinger 1717 und 1718, der Forst-
meister 1758 und 1759 fast keiner Sitzung bei, der Forst-
meister hatte damals seinen Wohnsitz in Paris.
Ein grosser Teil der Beamten hatte gleichzeitig noch andere
besoldete Aemter inne, so war der erste Forstmeister Perreaud von
1702 bis 1717 gleichzeitig Stettmeister^ von Hagenau, sein ältester
Sohn Franz Zenobie ausserdem «chargö de distribution du sei
^ Die Zahl derselben betrug seit 1718 nur noch drei, die der
Ratsmitglieder 6, die sich durch Cooptation ergänzten. Unter dem
Yorwande, dass die Abnahme der Bevölkerung eine grossere Zahl
— 100 —
pour le Grandbaillagei>. Der erstere nahm seine Entlassung als
Stettmeister, als ein Staatsratsbeschluss von 1719 beide Aeinter
für unvereinbar erklärte, behielt sich aber den Ratsbecher,
das Salz und das übliche Weihnachtsgeschenk vor, sein Sohn
aber blieb es, obwohl Schultheiss und Rat vom Könige seine
Absetzung verlangt hatten, weil die Vereinigung beider Aemter
unstatthaft und er ein Vetter des Stettmeisters Niedheimer von
Wasenburg sei und vor seiner Wahl zum Stettmeister ver-
sprochen habe, seine beiden anderen Aemter niederzulegen.
Der Rat selbst zog sein Gesuch zurück, als ihn Perreaud in der
Sitzung darüber zur Rede stellte. Auch der letzte Perreaud i war
von 1746 bis zu seinem Tode Stettmeister. Ebenso scheint
der letzte Forstmeisterstellvertreter Dorsner zugleich Mitglied
des Stadtrates gewesen zu sein. Wenigstens ist die Unterschrift
des Ratsherrn Dorsner von derjenigen des Forstbeamten nicht
zu unterscheiden. Auch der Förster Bertrand versah 1724
gleichzeitig das Amt eines Ortsvorstehers (Pr^vot) von Ueberach.
Die Disciplin unter den Beamten wurde mit wechselnder
Strenge gehandhabt; sie war, wenn man nur die Zahl der
Verurteilungen in Betracht zieht, zeitweise eine recht scharfe.
Dienstenthebungen kamen zwar auch bei schweren Dienst-
vergehen selten vor, dagegen wurden von dem Forstamte als
Disciplinarhof häufig Geldstrafen ausgesprochen, welche die
Gehaltsbezüge der Verurteihen manchmal um das 4- bis 20fache
überstiegen, und welche, wenn sie überhaupt zur Erhebung kamen,
der Ratsmitglieder nicht gestatte, hatte die französische Regierang
die Vermindernng derselben vorgenommen, die Marschalkstellen ab-
geschafft und den seit 1688 eingerissenen Gebranch der Cooptation
trotz des Protestes der Bürgerschaft bestätigt.
1 Im ganzen waren drei Perreaud Forstmeister in Hagenan.
Der erste hiess Etienne (Stephan), der sich 1696 mit einer Tochter
des Stettmeisters Niedheimer von Wasenbnrg vermählte nnd am
5. Mai 1741 starb; ihm folgte sein Sohn Anton Zenobie, der am
ö. Oktober 1746 mit Tod abging. Sein Nachfolger war sein 1710
geborener Bruder Franz Ignaz (1780). 1783 wurde Franz Xaver
Callot Forstmeister, der das Amt 1783 von den Erben Perreaud er-
kauft hatte.
--■■■
— 101 —
darauf schliessen lassen, dass die Beamten Einnahmequellen
besassen, über welche die Akten keinen Aufschluss geben. Um-
{jekehrt beschränkten sich die Urteile manchmal auf das Verbot,
es wieder zu thun. So hatte der Oberförster Huber 1723 zum
Wiederaufbau seines 1720 abgebrannten Hauses in Weihersheim
gebeten, ihm das Holz auf dem Fusse der Bürger von Hagenau
zu geben. Der Garde marieau Gösset hatte ihm dazu, ohne die
Genehmigung abzuwarten, 36 Eichen und 15 Kiefern ange-
schlagen. Huber hatte sie hauen lassen und wurde nun von
dem Forstamte zu 400 flf Geldstrafe verurteilt. Das Holz wurde
konfisziert, dem Garde marteau aber wurde nur verboten, sich
hineinzumischen.
In demselben Jahre hatte derselbe Gösset Leuten von Mertz-
weiler gegen ein Frühstück gestattet, 4 Eichen von zusammen
46 Fuss Umfang zu hauen. Sie wurden zu 184 flf Strafe und
ebensoviel Werts- und Schadensersatz verurteilt, hatten aber
Regress auf Gösset. 1716 wurde der Förster Lachenaye, der
jemand erlaubt hatte, Holz zu hauen, auf Klage des Thäters
verurteilt, die gegen diesen wegen Forstdiebstahls erkannte Strafe
zu zahlen.
Besonders zahlreich sind die Verurteilungen von niederen
Beamten in den Jahren 1713 bis 1715. Sie beziehen sich durch-
wegs auf kleine Holzverkäufe durch die Förster während der
Kriegszeit. So wurde 1715 der Förster Lasave verurteilt, an die
Staatskasse 15 U abzuführen, die er sich in sieben Jahren von
einem Manne nach und nach für die Erlaubnis hatte zahlen
lassen, auf den Boden gefallenes Holz zu holen. Am tollsten
scheint es in dieser Hinsicht der Oberförster Biloq getrieben zu
haben. Er wurde 1715 interdiciert, nachdem sämtliche Förster
erklärt hatten, unter ihm als einem Unwürdigen nicht dienen
zu wollen. Er hatte noch 1715 einer Menge von Gemeinden
gegen Bezahlung die Erlaubnis erteilt, Dürrholz im Forste zu
holen, und einem Manne sein Gewehr abgenommen, weil er
geglaubt habe, derselbe habe gewildert.
Wegen Holzverkaufs und Fällens von Holz für zwei Bäder,
die er in Surburg und Hoffen unterhielt, wurde 1738 der Förster
— 102 —
Schwender, aus unbekannten Gründen 1752 der Förster
Enginger abgesetzt. 1747 wurde gegen den Förster Jaeck,
weil er von mehreren Leuten Geld angenommen und dafür
keine Strafanzeigen gegen sie gemacht hatte, auf Amtsentsetzung
erkannt; vier Wochen später war derselbe aber wieder inn
Amte. Förster Brotzy würde im gleichen Jahre wegen eines
ahnlichen Falles auf 14 Tage suspendiert ; eine ganze Reihe von
Förstern wuixlen gleichfalls 1747 sowie 1750 zu Strafen bis zu
160 af verurteilt, weil sie Frevelstöcke nicht rechtzeitig gefunden
imd darüber keine Verhandlung aufgenommen hatten. 1752
wurden wegen des gleichen Vergehens die Förster Himiob^
Enginger, Brotzy, Lustig, Rischmann, Hofmann, Labustral, Car-
len, Scharrenberger und Wencker, also 10 von 18 während
dieses Jahres im Amt befindlichen Förstern, * zu Strafen von
9 bis 298 U verurteilt, bei Rischmann betrug die Strafe sogar
409, bei Wencker gar 1027 flf und ebensoviel Ersatz. Der Förster
Moser musste wegen Nachlässigkeit 1785 720 flf Strafe zahlen.
Einen Teil des von den Frevelstöcken in Wenckers Begang
herrührenden Holzes halte der Staatsanwalt, einen anderen der
Garde marteau Hannonq erhalten. Dass gegen diese beiden
eingeschritten wurde, ist nirgends gesagt. Dagegen wurde der
Forstmeisterstellvertreter Dorsner in dem gleichen Jahre zu
300 af Strafe verurteilt, weil er einem Drechsler von Hagenau
gestattet hatte, einen ganz gesunden Eichenwindfall als Recht-
holz nach Hause zu fahren. Das Urteil wurde von der Table
de marbre bestätigt.
Ein eigentümliches Urteil erging 1721. Der Staatsanwalt
zeigte an, zwei Förster seien mit einem gewissen Zinder mit
der Meldung zu ihm gekommen, es sei bei Mertzweiler viel
Durrholz vorhanden und sei dort dem Diebstahle ausgesetzt. Er
habe daraufhin das Holz sofort für 50 8' an Zinder verkauft,
der es für 240 flf weiter verkauft habe. Wegen dieser Täuschung
wurden Zinder und die Förster zu 10 flf Strafe verurteilt.
1 Die übrigen hiessen Art, Anton Jaeck, Joseph Jaeck, Reifsteck,
Bertrand, Berenbach, Tiercet, Isenmann.
— 103 —
Was die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch das
Forstamt betrifft, so beschränkte sich dieselbe anfangs, wie es
scheint, absichtlich auf die Ahndung von Vergehen, welche in
der Zuwiderhandlung gegen von dem Oberforstmeister und
Forstmeister erlassene und überall bekanntgemachte Gebote und
Verbote bestanden. In den Jahren 1696 und 1697 sind in den
Sitzungsprotokollen des Forstamts fast nur Verhandlungen gegen
die Bürgermeister von Gemeinden enthalten, welche in .ihren
Waldungen eigenmächtig Holz gehauen oder bei der Ausübung
ihrer Weideberechtigungen die vorgeschriebenen Förmlichkeiten
nicht erfüllt hatten. Wo das Forstamt guten Willen fand , sprach
es die Angeklagten «für dieses Mab frei.
Nur begann es damals schon den Forst von Leuten zu
säubern, welche im und am Walde wohnten und dort holzver-
zehrende Gewerbe trieben. Den Anfang machte es 1697 mit
den von Vorstedt in die Struth eingesetzten Köhlern, welche
durch Weidenlassen von Rindvieh und Ziegen grossen Schaden
im Walde gemacht hatten ; ihnen folgten 1698 die Bewohner
der Hütten im Gründel und 1753 vier Kienrussbrenner von
Ober- und Niederbelschdorf sowie von Schwabweiler, welche
zum Gebrauche ihrer Oefen Stockholz gefrevelt hatten. Alle diese
Leute wurden zu der gesetzlichen Geldstrafe und dazu verurteilt,
ihre im Forste und näher als eine halbe Stunde (Heue) vom
Forste gelegenen Hütten und Oefen abzureissen. Die Ober-
betschdorfer erhoben Einsprache, wurden aber abgewiesen,
obwohl ihre Oefen damals bereits 26 Jahren bestanden und sie
sich erboten, das Stockholz wie früher zu bezahlen. 1754 wurde
ein Schlagsteigerer, der sich eine Hütte im Walde erbaut
hatte und angab, seit 30 Jahren darin zu wohnen, verurteilt,
dieselbe in Monatsfrist abzureissen.
Der Müller Rod «au moulin proche de la ville» wurde
1717 zu 1000 S Strafe und 1000 S Ersatz verurteilt, weil er
in seiner Mühle ein Sägewerk aufgestellt hatte. Zwei Staatsrats-
beschlüsse von 1716 und 1717 hatten befohlen, alle Sägemühlen
um den Forst abzureissen, deren Besitzer für den Betrieb der-
selben keine gültigen Rechtstitel besitzen. Noch 1723 waren
— 104 —
diese Titel jedoch noch nicht sämtlich vorgelegt. Einem Müller
wurde in diesem Jahre verboten, Holz zu schneiden, so lange
er seine Titel nicht eingereicht habe.
Nicht minder streng verfuhr das Forstamt gegen Gewohn-
heitsfrevler. 1725 wurden zwei Leute von Schirrein, weil im
wiederholten Rückfalle, und zwei Leute von Hagenau, 1726
abermals zwei Hagenauer wegen gewerbsmässigen Forstdiebstahls
zum Zwecke des Verkaufs verurteilt, an einen anderen, vom Forste
mindestens 7 Stunden entfernten Ort zu verziehen. Ein ähnliches
Urteil. erging 1783 gegen einen gewissen Gross. Andere wurden
1723 verurteilt «de tenir prison en tel fm que de raison».
Gegen die namentlich bei Schirrein und Sufflenheim auch
nach 1716 vorkommenden Usurpationen schützte das Forslam t
den Forst dadurch, dass es die Betreffenden verurteilte, die
auf dem Neuland ^erbauten Häuser wieder abzureissen. Solche
Urteile ergingen 1711, 1717, 1737, 1741, 1745 und 1788. Der
letzte Verurteilte reichte ein Gesuch an den Staatirat ein, in
welchem er bat, ihm die gerodete Fläche gegen Grundzins als
Eigentum zu überlassen. Von den Prämonstratensern, die am
Bruderhaus Rodungen gemacht hatten, wurde 1715, von dem
Pachter einer bei Surburg in den Forst einspringenden Wiese
1717 Vorzeigung ihrer Rechtstitel verlangt. Als das Forstamt
1731 die Schibelechthurst und das Hirzwäldel als zum Forste
gehörig beanspruchte, wurde den Bauern, welche nachwiesen,
dass sie dieselben 1723 von den «Seigneurs» in Oberbronn
gekauft halten, verboten, irgend etwas in diesen inzwischen
zum grösslen Teile gerodeten Flächen vorzunehmen und den
Seigneurs etwas zu zahlen. Der Staatsanwalt hatte 1000 af Strafe,
Rückgabe des Holzes und Ansaat der Rodflächen mit Eicheln
auf Kosten der Bauern beantragt. Die Seigneurs wurden vor-
geladen; da sie aber nicht erschienen, verlief die Sache im
Sande. Bei kleinen Grenzüberschreitungen wurde der Angrenzer
verurteilt, einen Grenzgraben anzulegen. ^ Wo dieselben häufiger
i Ein solcher Befehl erging 1742 gegen die Gemeinde Mertz-
weiler. Die Gemeinde erhob gegen denselben Einspruch, weil die
— 105 —
vorkamen, wurde der ganzen Gemeinde aufgegeben, sich gegen
den Forst durch Anlage von Gräben abzugrenzen. 1753 wurden
die Jesuiten in Walburg zu 200 ff Strafe verurteilt, weil sie
beim Reinigen des Grenzgrabens im Glaswinkel das darauf
stehende Holz (200 Wellen) gehauen hatten. Unbefugte Ro-
dungen auf dem Alleineigentum der Stadt versuchte der Staatsrat
— dem Wunsche der Stadt entsprechend — dadurch rückgängig
zu machen, dass er Vorlage der Titel forderte. Der Rat selbst
beschloss 1719, nach Einbringung der ersten Ernte die Vieh-
herden der Stadt auf solche Rodstücke zu treiben. * Später
scheint jedoch die Aufsicht des Rates über den städtischen
Grundbesitz eine sehr lässige gewesen zu sein. Denn 1759 ver-
langte der Intendant mit Rücksicht auf die in dieser Reziehung
herrschende Unordnung die Aufstellung und Evidenthaltung
eines Verzeichnisses der städtischen Grundstücke.
Auch im Forste war, obwohl die sämtlichen Destallungen
Ordonnanz von 1669 die Anlage von Grenzgräben nur denjenigen
Angrenzern auflege, welche mit Wald an die Staatsforsten anstossen.
Der Einspruch scheint Erfolg gehabt zu haben, denn in den Jahren
1782 und 1783 wurde den Schlagkäufern die Anlage neuer Grenz-
gräben gegen Mertzweiler aafgegeben. Die Gräben sollten 2626 Hüten
lang, 4 Fuss breit und 5 Fuss tief gemacht und 1 */< Fuss von den
Grenzsteinen entfernt angelegt werden.
^ Während der ganzen Periode scheinen in der ganzen Umgebung
des Forstes, namentlich aber auf dem Banne von Hagenau, ausge-
dehnte Rodungen stattgehabt zu haben. In seiner Eingabe von 1731
klagte der Rat sehr über eigenmächtige Rodungen von städtischem
Eigentum und verlangte, dass sie den Privaten wieder abgenommen
werden, da der von denselben angebotene Grundzins niedriger sei
als die Einnahme, welche die Stadt beziehen wurde, wenn sie selbst
gerodet hätte. Die an den Forst anstossenden Wiesen auf dem Banne
von Biblisheim, links der Sauer, wurden 1774 gerodet. 1774 erbot
sich ein gewisser Cerf Ber, 40(^,000 U und ausserdem jährlich
8 S' pro Morgen zu zahlen, wenn ihm gestattet würde, 3000 Morgen
des Forstes auf emphyteutischen Vertrag zu Wiesen zu machen. In
demselben Jahre baten die Gemeinden Schirrein und Schirrhofen um
Abtretung von 330 Morgen Forstlandes längs ihrer Banne gegen
Zahlung eines Grundzinses von 6 sols pro Morgen. Die Gebote
wurden einregistriert; eine Entscheidung auf dieselben erfolgte aber
nicht.
— i08 —
vorzugsweise bei Nacht betrieben zu haben. In einzelnen
Fällen waren auf einmal 16 Klafter Holz gestohlen und ver-
kauft worden. 1742 stahl ein Mann von Schirrein in einer
Nacht 18 Eichen von 2^t Fuss Umfang und führte sie nach
Bischweiler (Strafe 572 flf). Zu den beliebtesten Frevelobjekten
gehörten damals starke Kiefern, die man zu Rebpfahlen auf-
spaltete, Birken- und Haselreifstecken, Eichenlohrinde i und auf-
fallenderweise, vielleicht in Erinnerung an das alte Recht
auf Taubholz, Aspenholz.
Die Strafe für Reifstangen war, da sie nach der Or-
donnanz von 1669 in geradem Verhältnis zu dem Umfange
der gestohlenen Hölzer stand, im Verhältnis zu dem Werte
der gestohlenen Ware ungemein hoch. 1733 wurde ein Mann
wegen Helens von 600 Haselreifstecken zu 60 ff Strafe und
ebensoviel Wertsersatz verurteilt. Wegen Helens von zwei
Bündeln Erbsenreisig wurde 1727 eine Strafe von 2 3 ausge-
sprochen.
Unverhältnismässig hoch waren die Strafen ferner wegen
Stockholzfrevels. 1727 wurde jemand wegen Helens eines
dürren Eichenstockes von 5 Fuss Umfang zu 10 8*, ein anderer
wegen Ausgrabens von «une mechante souche de 4 pieds de
lour, pourrie en dedans» zu 3 flf Strafe verurteilt.
Zum Fortschaffen des gestohlenen Holzes bedienten sich die
Frevler um die Mitte des Jahrhunderts neben den Karren (cha-
^ Beim Bezug der Lohrinde waren unter der Herrschaft des
Forstamtes die elsässischen Gerber vollständig auf die Gemeinde-
und Privatwaldangen angewiesen. In allen Bedingnisheften der Holz-
verkaufe von 1715 bis 1789, die mir zu Gesicht gekommen sind, ist
vorgeschrieben, dass sowohl im Hochwalde wie im Schlagholze die
Fällung vor dem 15. April, also zu einer Zeit vollendet sein mass.
in welcher sich die Eiche noch nicht schält. Die Gerber von Bisch-
weiler benützten deshalb wohl oder übel auch die Rinde im Winter
oder — wie 1 715 — auch die im August gefällter Eichen von 4 bis 5 Fuss
Umfang. Nur aus dem Jahre 1718 steht urkundlich fest, dass im
Forste Eichenlohrinde — ob im Saft? — von den Schlagkäufern
selbst gewonnen wurde, ohne dass dieselben gestraft wurden. 1728
wurde dagegen ein Schlagsteigerer verurteilt, weil er am 16. April
zwei stehende Eichen geschält hatte.
— 109 -^
riot) und Handkarren (charette) mit Vorliebe der Esel, welche
in den Jahren 1750 bis 1755 in grosser Zahl beschlagnahmt
wurden. 1750 beauftragte das Forstamt die Förster, in solchen
Fällen die Sättel und Geschirre der Esel zu zerbrechen.
Am ärgsten waren selbstverständlich die Holzdiebstähle
zum Verkauf in Kriegszeiten, so 1704 bis 1711 und 1743
und 174
Sehr häufig waren während der ganzen Periode die Straf-
urteile wegen unbefugten Weidens von Rindvieh und Pferden,
die namentlich die hanauischen Dörfer bei Ausübung ihrer Be-
rechtigung mit Vorliebe in die jungen Schläge eintrieben. Die
Strafe betrug gewöhnlich in solchen Fällen 5 flf, manchmal auch
nur 2 af für jedes Stück Vieh. Dem, wie es scheint, von alters
her übernommenen Unfug der Hirten, das dürre Gras zur Ver-
besserung der Weide anzuzünden, suchte das Forstamt 1701
durch ausdrückliches Verbot und der Staatsrat 1717 dadurch
zu steuern, dass er verbot, auf abgebrannten Flächen in den
sechs dem Brande folgenden Jahren das Vieh zur W^eide zu
treiben. Strafanzeigen wegen Eintriebes ganzer Schafherden,
welche 1696 bis 1698 häufig vorkamen, wurden an der Grenze
gegen Schirrein vereinzelt noch 1747 gemacht. Wegen Einzel-
weide von 21 Schweinen wurde ein Mann von Kaltenhausen
1757 zu 63 af Strafe verurteilt. Bei Rindviehweide erfolgte Ver-
urteilung wegen Eintriebs in nicht fahrige Orte.
Das erste Urteil wegen Sammeins von Leseholz (« mauvais
bois par terre ») stammt aus dem Jahre 1726 ; das erste wegen
unbefugter Gräserei im Forste datiert aus 1730, die Frevler
hatten das Gras in jungen Schlägen gesichelt. Von 1750 an
wurden derartige Urteile häufig. Sie bezogen sich aber damals
durchwegs auf Grasholen in jungen Schlägen. 1759 wurden
zum ersten Male Leute von Eschbach wegen Gräserei in
den Forstorten, in welche die Berechtigten ihr Vieh eintrieben^
verurteilt. Aus dem Jahre 1747 stammt die erste Verurteilung
wegen unbefugten Sammeins von Eicheln. Die erste Straf-
anzeige wegen Helens von Laub wurde im Juli 1756 gemacht,
endete aber mit Freisprechung. Dagegen wurde 1760 ein
»
*
— 11(1 —
Küliler wegpQ Ealweiiduug von Laub> zum Dcckeu seiner Meiler
zu 2Ü S Mirale veiui'leill. W^ten unWfuglen Grabeiis von
Sand, Kies und Erde erfoltd^n 1722 die ersten Verurleilung'en.
Im Verhältnis zu den bei eigen lliclien Forsldiebslählen
ausgesprochenen Strafen* sti-eiig waren teilweise die Urteile
gegen Schlagslelgerei', welche den Bedingnisheflen der Ver-
steigerung icuwidei^ehandell hatten. So musste ein Holzliündler.
der einen als Ueberhäller ausgezeichneten, aber vom Windt-
geworfenen Stamm von 8 Fuss Umfang aiiJ'ge3rl>eitet hatte,
50 S Strafe und ebensoviel Schadensersalz zahlen, obwohl
er für den gezeiclmeleu einen anderen ihm gehörigen Stamm
hafte stehen lassen. 1751 wurde ein ynderer zu 600 S Strafe
veiiirteilt, weil er in einem Schlage 10 UeberhSItei', 8 Eichen
von e, 8, 12, 15 und 20 und 2 Buchen von ti Fuss Um-
fang gefallt hatle. Der Hündler redete sich aus, nach dem Be-
dingnishelle habe er 20 Ueberhälter pro Morgen stehen zu lassen ;
es sei aber eine grössere Anzahl als solche ausgezeichnet. Jetzt
seien noch mehr als ^1 überzrihli^. Der Staatsanwalt hatte eine
Strafe von 4650 S beantragt. In einem anderen Falle aus dem
gleichen .lahre hatte derselbe wegen Ffdlung von 12 Ueberhällera
«ine Strafe von 5315 S beanti'agt, das Forstamt aber nur eine
solche von 600 B ausgesprachen. Im gleichen Jahre musste ein
Holzliündler, welcher den Eckbauin seines Schlages hatte fallen
lassen, 100 ß Strafe zahlen. Dergleichen Urteile sind in manchen
Jahren ganz besonders zahlreich. Wie es scheint, war in den
Vorjahren weniger strenge Aufsicht i^eführt worden, so dass die
Holzh&ndler sich sicher fühlten und glaubten, sich solche Ueber-
griffe ungesti'aft erlauben zu dürfen.
Hei Wiilersetzlichkeileii und Ilolci(ligU]L';en geui:ii Forst-
1 Ob es sich in dem erüteu FuUe um Streu- oder Fatterl&nb
handelt, atolit nicht fest. In beiden Protokollen steht fenitlage ; die
Kfdder verwenden zn dem angegebenen Zwecke dürres, abgefallenes
Lnub,
^ 1751 wurde ein Mann, der zwei Eichen und zwei Kiefern von
je ü FuBs nnd eine Kiefer von Ifi Fiiss Umfang gcstolilon hatte, zn
nur 97 ff 10 s. Strafe verurteilt.
^^amte eiTol^cle durch das Forstainl manchmal recht gß1intli>
^RStrafuDg; so wurde 1717 ein Mann von Esclibnch, der einen
^^rslei' im Forste geprngell hatte, zu 1(1 ff Strafe und 3 ff
Schmerzensgeld verurteilt. Dagegen wurde ein anderer, der 1727
einen Förster in der Sitzung des Forstgerichtes gröblich beleidijzt
l&tte, sofort mit S Tagen GetungBiE bestraft.
B Wegen falscher Namenangalie wuitle 1739 gegen einen
BVevler auf eine Gefängnisstrafe von 24 Stunden erkannt. Kr-
Etattete ein Privatmann eine falsche Anzeige, was 1725 wieder-
^holt vorlcara, so wurde er jedesmal zu einer Geldstrafe von
KPli R venirteill. Gingen Knechte, welche ohne Wissen ihrer
ulerrschaft für diese Holzdiebst&hle begangen hatten, wurde
Kriederholt auf Gefängnis «en tel fin que de raison» erkannt.
K Bei Nacht freveln wurden ileni protokollierenden Förster
■j^esmal Wagen und GeschiiT zugesprochen, die Pferde, Ochsen
K(nd Esel uau profit du Roi» eingezogen.
W Von 1715 ab wurde über die Einnahme aus den Forsl-
Efrafen genau Buch geführt. Ging eine Strafe nicht ein, sn
^musstc die Zahlungsuntubigkeit von dem Oberförster, dem
^iemeind e vorel ehe r un<l dem Ortspfarrer bescheinigt werden.
^^ie Bescheinigung diente als Rechnungsbelag. Kamen die Be-
^straften später zu Vermögen, so wurde die Strafe nachträglich
Ka otfezogen. So zahlte 1740 ein Biirgei' von Hagenau 154 8
^Strafe, zu denen er 1721 lechLskräfüg verurteilt woiilen war.
1^ War Vermögen vorhanden, so wurde dasselbe im Falle
nicht rechtzeitiger Zahlung der Strafe gepfändet. So Hess da?;
Forstamt 1754 einem Manne in Gumbrechtshofen wegen einer
Sirafschuld von 120 ff sein Haus versteigern. Käufer wurde zu
diesem Preise der Oberförster Kolh.
Bemerkenswert isl, dass das Forslamt — und zwar bei
jiicht kiiminellen Fällen ohne Einsprache ties Landvogts —
ycht nur über Forst vergehen, sondern überhaupt über jede
Forste begangene Gesetzesüljerlrelung Recht sprach. Bei
^dsachen ist das erklärlich, obwohl in Frankreich damals
Jpigd und Forstwirtschaft nicht in dem innigen Zusammenhange
panden wie in Deutschland. Dass aber das Fnrstgericht als
^
N
— Hi —
; war bbJ nkbt a«r die G«y$tfaie ausspncfa,
Betdäiiglai andt SchmenenfigeU bewilligte,
toer, «ie « 17K geaduk, «ine Frau im Walde
pr^giiitf düfle in AH4>eidscUin(l kaum Tstcekoauneo sein. ^
Die Stnfcti für dn&dhe Jagdfrerel betmgeB 20 bis 100 V
und EimieiieQ des Gewehrs. 1730 wunle der Hirt ntn Walburg
m 6 ■ Strafe T«rar1«ilt. m&l er drei Fri^cUitige ge&ogen
batle. W«^D Jajenlxsseiis «n«« Htindes im Forste war 17St
i;eg«n jemand Strafanieige geaucht wurden. Derselbe wnnte
(üT dieses Mal tmgeaindieB, aber soloft wunJe das Verbot er-
lassen, im Ponte Hnnde raitinfuhfVD, die Dicht einea wenigsteos
18 Zoll langen Enäppd aphängen haben.
Bei Abme^ung der Strafe verfuhr das Forstamt Irott der
biodeiiden Vorvbrifteii der Ordonnaiu von i669 nach Gut-
<Iünken, nicht allein indem es im An&nge seiner Wirksamkeit
und nacli Kriegszeifea häuGg caus Gnade und nur für dieses
Mal* fieisprach, oder wie l<i96 bis 1608 nur auf kleine Ordnung»-
'ilralen erkannte, oder wie 1742 bis 1741 eingegangene Straf-
anzeigen überhaupt nicht zur Verhandlung' brachte, sondern auch
indem es, wie bereits trülier emahnt, bei einem mid demselben
Vergehen sehr verschieden hohe Strafen aussprach > und manch-
mal jahrelang — so in den 1750er Jahren — es unterUess,
neben der Strafe auf Werts- und Schadensersatz zu erkennen.
In Bezug auf die Frage, wem die nach der Ordonnanz bei
rorstdiebstühlen auszusprechenden Werts- und Schade nsersälze
zustanden, scheint die Rechtsprechung des ForslamU eine
wechüelnde gewesen zu sein. 1698 klagte die Stadt beim
Staatsrat, das» ihr daä Forstamt einen Anspruch darauf ah-
I
' Dai Urteil fiel, obwohl die misshandelte Jädin «inige Tage das
Bett baten mnsste, recht gelinde ans. Die Strafe betrog 6, das
Schmerzensgeld 16 S.
Die Angeklagten gebraacbten, wohl mit Riicksicht auf diese
Verschiedenheit in der Kechtasprechang, manchmal merkwürdige
Mittel, nm sich beim Foratamte in Gunst zn setzen. So erbot sich
1749 ein Frevler in der Sitznng, im Falle der Freisprechung für die
Herren vom Foralamte nach Marienthal za wallfahrten.
w
,pte*iiß, 1708 verniclitel« umgekebrt die Table de marbre ein
Urleil des Forstamts und verbot ihm, die Werts- und Schadens-
ersäUe und die Konliskationen zu jemands Vorteil, als «^au
profit dti souverain seul » auszusprechen.
Auch sonst war die Rechtssprechung des Forstamles in
Stratsachen iwiDeswegs eise kenataute. lusbesonrfere wäten seine
Ansichten über den IJml'ang der den Hagenauer Bürgern 1717
eingeräumten Dönholzrechte, wie aus den oben S, 73 eiwflhnten
Urteilen hervorgehl, zu versctüedenen Zeiten verschiedene.
Ausserdem scheinen die Föister iieitweise Auftrag gehabt -m
haben, gegen Jeden Frevel von nicht zu Boden liegendem Burr-
holz einzuschreiten, und zu andei-en Zeiten wieder, sie still-
schweigend von Hagenauern zu dulden. Wenigstens vergingen
oft Jahre, his derarüge Fülle wieder zur Verhandlung kamen,
während sie sich in anderen häuften.
Den Giebrauch des Hakens zum Abreissen dürrer Aesle
scheint das Forstamt hei Hagenauern während der ganzen Zeit
seines Bestehens stillschweigend geduldet zu haben, obwohl der
ätaatsralsheschluss von 't7'17 das Recht derselben auf zu Boden
liegendes Holz beschränkt. Die einzige Bestrafung eines Hagen-
auei's wegen Gehrauchs, des Hakens, die ich habe auffinden
können, datiert aus 1753 und betraf grüne Aesle; der Be-
strafte behauptete vor Gericht, die Hagenauer hätten immer
das Recht gehabt, Holz mit dem Haken zu reissen. In der-
selben Sitzung wurde eine Frau van Walbui^ zu 20 sols Strafe
und 7 S 17 s. Kosten verurteilt, apour avoir arrai^e des petites
brancbes seques pour en faire un fagot». 1752 war ein Mann
von Gründel, der einen Karren auf dem Boden herumliegendes
Holz geholt hatte, freigesprochen, weil er weder Axt noch Hippe
hei sich hatte,
Der Salz des Staatralsbeschlusses von 1717, welcher den
Nacheckerich bei 100 ff Strafe und Einziehung der Schweine
verbot, kam wohl nie zur Ausfühi'ung. Von 1727 bis aum Schlüsse
der Periode sind nach den Eckerrechnungen in jedem Mast-
jahre die Schweine manchmal bis Ende März auch in den Nach-
ecker getrieben worden, und sämtliche Forslbeamlen, dei- Eornt-
— AU —
n)oUli?r an rtep SpitM, Hessen ihre Schweint- mit eintreiben,
und stwiir vimi Garde marteau aliwiirt» ohne Erkergeld und
Hirltinlolin tu bezahlen. Im Feltru.ir 1748 stellte der Slaats-
Hnwalt (ion Antrag, den Naclieckerich zu verpachten. Oli es
yeschah, ist nicht en<icbtlich.
Auch Jartiber, wer an den Rechten der Hagenauär teil hatte,
rcn die Ansichten des Forstamtes zu verschiedenen Zeilen
verschieden, Die Schirmnor wurdenj wenn sie Holz holten,
daH dio Hagenauer zu holen herechligt waren, bald veruileilt,
linid als Diirger von Hagenau freigesprochen. Den Büi^em von
Schirrholen, welches die Sladl 1636 mit dem ganzen Schierriet an
den Slotlnieislor Niedheimer von Wasenburp für 350 fl. ver-
kinill halte, und welches im Besitz dieser Familie geblieben war,
iiIh iliü Stadt mHö Schirrein zurückkaulle, sprach das Forstanit
17a7 duB Dürrholzrcchl wohl deshalb ab," weil der Staat^rals-
beschluRB von 1717 nur von den Bürgern von Hagenau spricht,
was die Einwohner von Schirrhofen damals nicht mehr waren,
lind weil es der Ansiclit war, dass durch diesen Beschluss nicht
eine idle üerechtiguritr erneuert, sundera eine neue eingeräumt
wurde.
Von Freisprechungen von Einwohnern irgend einer anderen
liemeinde als Hagenau, Schirrein und Kaltcnhausen auf Grund
in Anspruch genommener Beholzigungsrechte hahe icli in den
Si tx u ngi! pro tiik ollen des Forstamtes keinen Nachweis finden
können, ob deshalb weil diese Gemeinden insbesondere die
gegen Zahlung des Piel- und Lauhgeldcs oder, wie es früher
hiess, des Kiichengeldes bewiikten HoUaligaben von vornherein
als freiwillige ansahen oder weil sie sich hei der AhschafTuug
der Holirechle durch die Einführung der Ordonnanz benibigten,
ist aus den Archiven nicht zu ermilleln. Thalsache ist, dass,
wenn gegen sie Stral'anzeigen wegen Holens von Holz, zu tlessen
Bezug die Hagenauer berechtigt waren, zur Verhandlung kamen,
jedesmal Bestrafung erfolgte, und dass sie sich in den Ver-
handlun||!en auf alte Rechte niemals beriefen.
Ob die Bewohner von Sufflanheim unter der HeiTschaft
des Forstamles die ihnen in dem Vertrage von 1508 einiie-
— H5
und währenil iler Hevolutiunezeil beslätiglen Hohreclite
:ti in Besitz hallen, ist aus den vorli^enden Urkunden nicht
il/.uslellen. Wohl wurden wiederholt, so 1746, Leute von
Sufflenheim verurteilt, weil sie «une chartet^e de Lois inorlw
yeholt hallen. Es geht aber aus die.sen Urleilen nicht hervor,
oh es sich um lie{i[endes odei* stehendes Dürrholz handelte. Den
Einwand, auf Dürrholz Ijerechtigt zu sein, haben die Sulllen-
heimei' damals nicht erhoben. Dan gleiche gilt von dem im Jiihi'e
XIV anerkannten Rechte dieser Gemeinde auf das Gi-ahen von
Thuaerde. Es liegen keine, weder freisprechende noch verurtei-
lende, Er kenn Inisse gegen Sufllen heimer wegen Grabens vonThon
vor, ob deshalb weil sie damals im Forste keine Thonerde holten,
oder weil sie nicht protokolliert wurden, ist aus den Silzuiigs-
protokollen des Forstamles nicht ersichtlich. Ebensowenig steht
fest, ob dasselbe die Weid eberecht igun^en der 11 hanau-Hchlen-
ttergischen Dörfer anerkannt hat. Wie bereits erwähnt, waren
iflmtliche Forslrecbte dieser Gemeinden 1686 g^en AbschafTunü
Gegenleistung ahgeschain worden.
Das scheint indessen die Gemeinden nicht abgehallen xu
!n, dieselben bis zur Etablierung des Fürstamtes auszuüben.
6. August 1696 verbot Perreaud den Hirten von
hbach, Mertzweilei' und Forstlieim die Ausübung derWeide-
nutzunn; im Forste, no lange sie selbst nicht vereidigt und ihre
Herden nicht gehrannt seien, und noch am 8. Mai 1698 wurde
die Gemeinde iCschbach m 1(X) S Strafe verurteilt, nicht weil
ihre Herde von 115 Stück üLerhaupt in den Forst eintrieb,
Indern weil sie dieselbe in jungen Schlägen weiden lies.".
ist aber in hohem Grade wahracheinlich, dass das Forst-
it die Rechte nicht mehr anerkannte, als die Gemeinden auf
id der Verordnung des Oherforstineistersl697 ihre Ilechtstilel
Igen mussten.
Wenigstens handelte es sich bei den zaJilrelchen Bestrafungen
Angehörigen dieser Gemeinden wegen Weidefrevels stets
den Eintrieb einer geringen Anzahl von Rindern und
•ferden in die Schläge, ohne dass jemals die .\usrede geliraucht
urde, das Vieh sei bei Ausübung der Weideberechtipung an
I
L
— 1!G —
^«rtaubten Orten dem Hirten aus der Geuieiadelienle eullaufe»,
Ausrede, mit welcher die Leute, wo Weideberechlignngen
bestehen, immer bei der Hand sind.
Dass in dem Lehensbriefe der Gräfin Charlotte Ghrisline
von Ha[iau-Lichten)>erg 1 von 1717 noch <t\e droit de päturage
et de preadre du bois dans la tni-ät de Haguenau, dont les
habitans de Mertzwilliir et autres villa^s ont loojours joui et dont
iig payent une reconnaissance ä la maison de Hanau» al;- Teil
ihres Lehens erwähnt ist (BattH 434). beweist nicht das Gegenteil.
Das Forslamt hat, wie wir sehen werden, auch andere in
neueren Lehenebriefen vom Könige bestätigte Forsiberechtigungen
nicht anerkannt, wenn sie durch die Einrührung der Ordonoanz
abgescliafn oder 1697 nicht ausdrücklieh erneuert worden waren.
Zu ersteren gehörten in dem gegebenen Falle die Hohi'echte,
zu den letzleren, allem Anscheine nach, die Weideberecirtignng,
obwohl später anerkannt wurde, dass die Gemeinden dieselben
bis 4773 in ungeslörtem Besitze halten.
Jedenfalls wurden diese Rechte auf Antrag des Landgrafen
Ludwig IX. von Hessen-Darmsladt durch Urteil des Conseil
Bouverain in Colniar vom 10. August 1773 formlich abgeschafft,
weil die Gemeinden dem Landgrafen die für Ausübung der-
selben vor allers bedungenen Grundzinsen verweigerten, welche
das Gericht auf 271 B 7 sols jährlich veranschlagte. Der
Gerichtshof verurteilte die Besitzer des Forstes, diese 271 ff
7 sols alljährlich, der Staat und die Stadt je zur Hälfle, ' an
1 1762 finden sich indesBen neben Kaltenhaneeu, Schlrrein, Sofflen-
heim, Walbnrg, Dnrrenbach, Hinterfeld, Hegeney und Morabrann
aacb die buiani sehen Gemeinden Eachbach und Schweighsnsen
unter den Gemeinden, welchen die Grenzen bestimmt wurden, über
welche sie im Forste mit ihren Herden nicht hioansfahren durften.
^ Die Stadt hat in den Rechtsstreiten des 19. Jahrhunderts
diesen Satz als Beweis dafür angerufen, dass zur Zeit des Forstamts
die Foretrechte, welche in dem Sta&tEratEbeBchluase von 1696 mit den
Qebalten der Foritbeamten in einer Linie anfgefuhrt werden, nnd
damit aacb die Gehalte der Stajlt nicht allein angerechnet worden
seien ; die Stadt hätte sonst die 271 & 6 b. allein bezahlen luüsicn.
Das Drteji findet seine Begründung darin, dass von dem Aufhören
der FoTstberechtigungen die Waldbesitaer gleichmässig Vorteil zogen.
J
Kwn Gi-afen von Hanau zu bezahlen. Der Landgiaf halte eine
Minmalige Enfschädi^ung von 20,717 16 sols 8 ^, die rück-
Vatändi^n Grundzinsen mitgerechnet, verlangt. Während der
■Revolulion haben sieb die Gemeinden die Weidefechte wieder
■erat ritten.
I Im Jahre 1697 nicht angemeldete und mit Titeln belegte
VBerechtigungen erkannte dus- Forstamt in der Regel überhaupt
■nicht an; so verwelgerle es 1749 dem Herrn von Berslett,
Ezu dessen Lehen die sogenannte Neumühle, die frühere Vier-
■ TSdermühle gehörte, aus diesem Grunde die Abgälte des zur
■ Instandsetzung derselben notwendigen Holzes, obwohl in seinem
l,aus dem Jahre 1732 stammenden Lehensbriefe als Teil den
I Lehens das Recht bezeichnet ist, Holz filr die ^«nannte Mfihle
lim Forste von Hagenau zu hauen.
■ Der Abtei Neuburg, welche ihre Titel rechtzeitig vorige,
■.Mfurde 1697 das Weide- und Masirecht zuerkannt, das Holz-
Vrecht aber, weil durch die Onlonnanz von 1609 abgescbaftt,
labg&s prochen. Das gleiche scheint bei dem Kloster Walburj}
B>4er Fall gewesen zu sein, welches noch 1753 sein Weiderechl
r ausübte. Königsbrnck wurde 1729 aufgefordert, seine Rechtstilei
vorzuaeigen. Dem Kloster Biblisheim wurde 1747 eine neue Frisl
. von drei Monaten zur Einreiclmng seiner Rechlstilel auf dip
li Maslnutzung bewilligt.
I Die Forslrechte der Klöster in der Stadt selbst suchte der
Fitat 1719 von sich abzuwälzen, indem er erklärte, er habe
nichts dagegen, wenn das Holz von dem Forstamte aus dem
ganzen Forste gegeben werde ; davon aber, dass das Holz der
Stadt allein angerechnet werde, wollte der Rat nichts wissen ;
früher habe man übrigens nur Bauholz-, aber kein Hob zu
Brettern und Dielen gegeben. Später scheint er densell«n aul
Grund des Staatsralsbeschlusaes von 1734 die Abgabe von Baii-
Lholz auf Rechnung der Stadt verweigert zu haben. Die früheren
lie waren das Pfand für eine vom Reiche 1323, also ea einer Zeit,
1 welcher die Stadt noch niclit Miteigentümerin war. bei den Herreu
■. Lichtenberg gemachte Schuld.
— H8 —
Brennhülzliel'ei'uni,'en an die^lben suchte iler Hat als freiwillige
Akle (lei- Woblthätigkeil hinzustellen, so 1753 die Abgabe von
jäbriicb 30 Klafter Stockholz an die Kapuziner im Werte von
4 ff das Klafter.
Das Gesuch der Pränionstralenwr um Anweisung ihres
Brennholzbedarfes, als Inhalier der Üt. Nikolaus-Pfarrei, auf
Grund alter, eben erst vom Könige liesläligter Rechte, wies
das Forslaml 1777 auf Gnind der Ordoniian/, von 1669 nquant
ä presenta ab, «sauf ä eux de se mettre en regle».
Dass die Bau holz rech le der Mühlen und Werke durch
Slaatai-atsbescliluss vonT 20. Mai 1734 auf diejenigen beschränkt
wurden, welche Steuern an die Stadt bezahlten, haben wir
bereits erwähnt.
Das Verfahren in P'oi'stslrafsacben war folgendes : Der
Forster reichte seine Strafauzei^re bei dem Gei-ichtssch reiber ein,
der, wenn der Förster des Schreibens unkundig war, eine
Verhandlung über den Inhalt der Anzeige aufnahm. Der An-
geklagte wurde in die nächste Sitzung geladen. Erschien er
nicht, so wurde die Sache in die nächste Sitzung vertagt und
in dieser, auch wenn der Angeklagte abermals nicht erschienen
war, Urteil gesprochen. Zuerst wurde die Strafanzeige verlesen,
dann von dem mitgeladenen Förster besiihwoien. Der Staats-
anwalt stellte und begründete seinen Antrag, worauf der Richter
nach Anhörung des Beklagten sein Urleil sprach und sofort,
nebst den Antragen des Staatsanwaltes und den Aussagen des
Beklagten, in das Protokollbuch eintragen liess. Am Rande des-
selben wurden dann die ausgesprochenen Strafen sowie die
Werts- und Stihadensersätze notieit und, wenn ein ordnungs-
liebender Gerichtsschreiber amtierte, am Schlüsse jeder Sitzung
addiert. 1 Nötigenfalls fand, bevor das Urteil gesprochen wurde,
Ortsbesicbtigung statt, zu der Staatsanwalt und Beklagter zu-
gezt^en wurden. Gegen das Urteil stand in gewissen Fällen
den Verurteilten ein Einspruchsrecht zu. Die Sache wurde dann
1 Die Stiafea betragen z. B. am 16. December 1750 139 ff, am 18. Fe-
bruar 1751 66 ff 10 B,, am 30. April 43 S 10 s,, am 18. Jnli 1400 ff.
110 —
mals vor dem b'oi-etamte veiliandelt uiid meist in letztiar
entschieden. Iti Disuiplinarsacheo stand den Verufteilten
Berufung !>ei der Table de mai'bre zu.
Die Civilgei'ichtsbarkeit des l-'or»itamtes beschränkte sich
itsächlicli auf Klagen von Holzhändlein gegen säumi^'e
iler, welche namenllicb in und unmittelbar nach Kriegszeiten
ausserordentlich häufig waren. Von 1742 hi.s 1744 enthält das
Pi'otokollbuch des Forstanites nichts anderes. Die Urteile sind
die beste Quelle für die damalige Höhe der Holzpreise. War
einem Händler aufgearbeitetes Holz aus den Schlägen gestohlen
worden, so erfolgte keine Bestrafung der Thäter wegen Dieb-
stahls, wohl aber wurden sie verurteilt, das Holz den
Händlern zu bezahlen. Derartige Fälle kamen 1740 und 1744
vor, in letzterem Jahre handelte es Hieb um den Abfall des zu
Palissaden abgegebenen Holzes. Diese Abfalle wurden also ver-
steigert. Sehr häußg waren die Schädigungen der Schlag-
sleigerer durch die Truppen. So wurden 1702 dem Käufer aus
einem Schlage bei Schweigbausen von den fj-anzösischen Truppen
einem anderen 1744 durch die Oeslerreicher 121 Klafter,
Käufer der Ablalle von dem Pallisadenholz in dem gleichen
ihre von den Franzosen 22 Klafter Holz abgefahren.
Auch Streitigkeiten zwischen den Pächtern der Eichelmast
und ihren Abnehmern kamen vor das Forstamt; so 1722 ein
Streit des damaligen Pächters mit der Gemeinde Mittelhaus-
bei^en, welche die versprochenen 30 Schweine nicht eintrieb,
weil ihr die Mast nicht genügte. In dem gleichen Jahre ver-
uj'leille das Foratamt einen Mann zur Bezahlung von 40 S
Schadensersatz an den Pächter derMasI, weil er dieselbe durch
abliUlige Aettsserungen in Verruf gebracht hatte.
Die Foi-stgesetzgebung war während der Herrschaft des
Forstamis Sache des Königs. Sie ruhte fast vollständig. Die
Forstordonnanz von 1669 blieb bis zum Schlüsse der Periode in
der Hauptsache unverändert in Kralt. Von Bedeutung ist in
dieser Hinsicht nur die Abschall'ung der Table de marbre in
Metz und die Uebertragung ihrer Zuständigkeit an den ilonseil
souverain in Colmar im Jahre 1771, sowie das Edikt des Königs
— 420 —
vom Jabre 1788, welcbeFt die gesamte Torstfepichtsbarkeit den
ordentlichen Gerichten übertrug. Die Vorschriften der Ordon-
nanz in Bezug auf Verwaltung und Bewirtschaftung blieben
fast ganz unverändert.
Der formelle Gang bei der Verwaltung war folgender: Der
Staatsanwalt beantragte entweder mündlich in der Sitzung oder
schriftlich die Ausfuhrung dieser oder jener Massregel^ z. B.
das Auszeichnen der Schläge, den Verkauf der Dürrhölzer, den
Erlass einer Verordnung u. s. w., das Forstamt fass^ darauf
— bei wichtigeren Dingen in kollegialer Beratung — förm-
lichen Beschluss, über welchen wie über die Urteile eine
Verhandlung aufgenommen wurde. Der Vorsitzende beauftragte
dann den oder die zustandigen Beamten mit der Ausfuhrung,
der über dieselbe dann wiederum eine Verhandlung aufnahm.
Bei der Holznutzung wurde in folgender Weise verfahren :
Zuerst bestimmte — etwa im April — der Oberforstmeister
oder, wenn er verhindert war, was gegen Schluss der Periode
so häufig vorkam, dass die Anzeigen davon jahraus jahrein den
gleichen Wortlaut hatten, der Forstmeister in Gegenwart des
Staatsanwaltes, des Garde marteau, des Gerichtsschreibers, des
Feldmessers und der einschlägigen Förster an Ort und Stelle die
Forstorte, an welchen im nächsten Winter gehauen werden
sollte, und bezeichnete mit seinem Waldhammer, dem «Marteau
du Roi» die Eckbäume (pieds corniers) der Schlagflächen. Der
Hammer wurde in einem mit mehreren Schlössern, zu welchen
verschiedene Beamte die Schlüssel hatten, verschlossenen Etui
an Ort und Stelle gebracht und nach gemachtem Gebrauche
wieder eingeschlossen. Dem Feldmesser wurden die Eckbäume
vorgezeigt und ihm der Auftrag erteilt, die dazwischen liegende
Fläche zu vermessen und nötigenfalls in Schläge einzuteilen
und das Ganze zu kartieren. Der Fel4messer führte diesen Befehl
im Laufe der nächsten Wochen aus, bezeichnete seinerseits mit
seinem Hammer die Saumbäume der ganzen Schlagfläche (arbres
de lisiere) sowie die Eck- und Randbäume der einzelnen Schläge
(arbres parois). Hierauf erschien der Oberforstmeister und an
seiner Stelle der Forstmeister, um in Gegenwart derselben Beamten
— 121 —
zur Attsaeichnung der überzuhaltenden St&aMae (maFtelage et bali-'
vage) zu schreiten. Zu dem Ende wurde xunädist dUe Richtigkeit
der Messung und KnrtieFQng gefuröft und der Koaigshammer an
die Stöcke der Randbäume geschlagen. Hieraul suchte der Forst-,
bezw. Oberforstmeister die zum Ueberhalten geeigneten Stamme
aus, liess ihren Umfang Ms Fuss über dem Boden in ganzen
Füssen messen und sie am Stocke ^ mit dem Hammer des Königs
anschlagen.
Ueber dieses Geschäft wurde abermals eine Verhandlung
aufgenommen, in welcher neben der Grösse jedes einzelnen
Schlages die Zahl der üeberhälter jeder Holzart und jeden üm-
fangs in Worten angegeben wurde.*
Hierauf wurde das allgemeine und specielle Bedingnishisft
von dem Oberforstmeister festgestellt und die Versteigerung der
Schläge ausgeschrieben und bekanntgemacht. Das letztere ge-
schah durch Anschlagen des gedruckten Ausschreibens an den
Gemeindehäusern und durch Verlesen desselben von den Kanzeln
an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen.
Bei der Versteigerung, welche in der Regel im November
oder December stattfand, übergab zunächst der Staatsanwalt dem
Oberfoi'stmeister und in dessen Verhinderung dem Forstmeister
die Bescheinigungen der Ortsvorsteher und Pfarrer über die
stattgehabte Bekanntmachung der Versteigerung; der Oberforst-
m^ister liess dann das Bedingnisheft vorlesen und schritt endlich
zur Versteigerung der einzehien Lose im Aufgebote bei bren-
nenden Lichtem. 3 Der Zuschlag wurde erteilt, wenn nach Stel-
1 Diese Art der Bezeichnung der Üeberhälter wurde bis in die
vierziger Jahre unseres Jahrhunderts beibehalten und hat sehr häufig
die Bildung von Fanistellen veranlasst. Fast alle alten Eichen, die
im Forste gefällt werden, haben am Stockabschnitte seitenständigB
faule Stellen, die sich manchmal meterweit in den Stamm fortsetzen
und offenbar von Rindenverletzüngen am Stocke Herrühren.
s Diese Verhandinngen sind so ausführlich, dass sie sogar das Thor
angeb^ durch w&khes der Forstmeister die Stadt verlassen katj und
die Stelle, an welcher er mit den übrigen Beamten zusammentraf.
3 Diese eigentümliche, obwohl die sog. Lichter nnr Centimeter lange
niit Wachs getränkte dünne Dochte sind, recht langsame Art der Ver-
steigerung ist im Reichslattde auch jetzt noch vielfach im ä^briEiuche.
— 122 —
lung des letzten Gebotes drei Lichter abgebi*annt waren, ohne
dass ein neues Gebot erfolgte.
Die allgemeinen, teilweise wörtlich der Forstoix}onnanz von
1669 entnommenen Bedingungen blieben während der ganze
Periode bis auf wenige Sätze Wort für Wort unverändert,
wenn man auch erst im Jahre 1782 dazu kam, sie drucken zu
lassen.
Ihre wichtigsten Bestimmungen sind nach einem Ver-
sieigerungsprotokolle von 1714 die folgenden :
«Alle nicht prohibierten Personen werden zu den Geboten
nach den Bestimmungen der Ordonnanz zugelassen. ii»
«Wir verbieten allen Händlern und Steigerern und andern
Privaten, welcher Art sie auch sein könnten, irgend welche
heimliche Vereinigungen zu machen oder auf indirektem Wege
die Gebote zu verhindern, sei es durch Worte, sei es schritt-
lich, bei Vermeidung der Einziehung des Kaufobjektes, einer
willkürlichen Strafe, welche nicht unter 1000 B betragen darf,
und der Ausweisung aus dem Walde.)»
«Die Steigerer können nicht mehr als drei Mitsteigerer
haben. Sie sind verpflichtet, dieselben binnen 8 Tagen nach der
Versteigerung auf der Schreibstube des Forstamtes anzumelden,
dort zusammen eine Ausfertigung ihres Vertrages zu hinterlegen
und dort schriftlich mit ihren M^tsteigerern ihre Unterwerfung
unter alle Auflagen der Versteigerung zu erklären bei Ver-
meidung einer Strafe von 1000 af gegen sie und Aufhebung
der Gesellschaft gegen die Mitsteigerer.»
«Die Steigerer können bis mittags 12 Uhr des Tages nach
der Versteigerung von ihren Geboten zurückstehen, wenn sie
bis dahin dem Vorletztbietenden in dem ve» ihm gewählten
Wohnsitz und dem Generaleinnehmer der Domänen und Forsten
Akt zustellen lassen. Dem letzteren haben sie das Reugeld
bar zu bezahlen. :i>
«Alle Steigerer haben in dieser Stadt Wohnsitz zu wählen,
sowohl behufs Gültigkeit der der Versteigerung folgenden Akte,
wie zur Ausführung ihrer Gebote, des Widerrufs und des Zu-
schlags, der Steigerung des Preises durch Nachgebot um ein
— 123 —
und um ein halbes Drittel und die Hälfte desselben, i Andern-
falls werden alle Akten auf der Schreibstube gemacht und
für ebenso gültig betrachtet, als wenn sie in Person oder im
Domizil zugestellt wären.»
«Der Händler, dem der Zuschlag erteilt wird, ist, wenn
er von seinem Gebote zurücksteht und auf den Kauf verzichtet,
verpflichtet, sein Reugeld« zu zahlen oder dafür gute und ge-
nügende Büi^schaft zu stellen ; wenn nicht, wird darüber ver-
fügt und der Zuschlag geht auf den Vorletztbietenden über und
so fort von einem zum andern.»
«Die steigernden Händler haben binnen 8 Tagen von dem
Tage des Zuschlags an und bevor sie mit der Ausnutzung des
Holzes beginnen, einen guten und genügenden Bürgen und
Rückbürgen zu stellen, welche von dem genannten General-
einnehmer der Domänen und Forsten und auf dessen Weigerung
durch den Forstmeister und Anwalt des Königs angenommen
werden und sich zu verpflichten haben, den Hauptpreis und alle
daran hängenden Lasten nach der Ordnung zu zahlen.»
«Die Steigerer werden den Hauptpreis ihrer Steigerung
in französischer Münze in gleichen Zahlungen in zwei Terminen,
den einen auf nächste Johanni und den folgenden Weihnachts-
tag, in die Hände des genannten Generaleinnehmers zahlen.» ^
1 Geringere Nachgebote warden nicht angenommen. Solche um
ein Drittel (tiercements) kamen dagegen hänfig vor. Sie wurden
ebenso wie die Yerzichtieistnng im Versteigerongsprotokolle nach-
getragen. Das Nachgebot um ein halbes Drittel (demi-tieircement)
konnte nur gemacht werden, wenn bereits ein ganzes Drittel nach-
geboten war. Das Nachgebot um die Hälfte hiess donblemeut
' Das Rengeld bestand in dem Betrage, um welchen duis Gebot
des unmittelbar vorhergegangenen übeischrittea wurde» Im Jahre
1785 zahlten einmal für einen und denselben Schlag neun Händler
Reugeld, so dass schliesslich der Zehntletztbietende den Zuschlag
erhielt. Es war deshalb notwendig, jedes einzelne Gebot zu buchen.
s Erfolgte die Zahlung nicht, so scheint sich indessen das Forst-
amt in erster Linie an den Käufer selbst gehalten zu haben. Im
Jahre 1731 setzte es einen gewissei^ Zinder von Mertzweiler wegen
Nichtzahlung des Kaufpreises von zwei Schlägen ins Gefängnis und
beschlagnahmte sein Vermögen. Dass es vorher die Bürgen zur
Zahlung aufgefordert hat, ist in dem urteile nicht gesagt.
— 124 —
«Sie werden ausserdem bar dem genannten <^neralein-
nehmer 2 sols 2 deniers für jedes Pfund Hauptpre^ ihres
Kaufes zahlen, nämlich den alten sol um ihn an die Beamten
des Forstamts für ihre Ansprüche auf Tagegelder und Gebähren
nach dem von uns festzustellenden Etat zu zahlen, 1 sol für
die Inspektoren und 2 deniers auf das Pfund für den Contvoleur
g6n6rai.)> i
«Wenn der Steigerer in der Stägigen Frist von dem Zu-
schlage an keine Bürgschaft stellt^ so ist der Greneraleinnehmer
verpflichtet, darüber dem Vorletztbietenden Akt zustellen zu
lassen. Derselbe tritt an die Stelle des Stieigerers, und voa diesem
Augenblick an ist der Zuschlag ihm mir Last*»
«Bis mittags 12 Uhr am Tage nach der Versteigerung wird
federmann sowohl für die Gesamtheit der Schläge, wie für jeden
insbesondere zu Nachgeboten von einem halben und einem ganzen
Drittel oder der Hälfte des Kaufpreises zugelassen ; nach dieser
Zeit wird keinerlei Nachgebot mehr angenommen, unter welchem
Vorwande und auf Grund welcher Erwägungen es auch sei.»
«Der Schreiber des Forstamts ist verpflichtet, Tag und
Stunde des Zuschlags und aller Nachgebote bei den Strafen der
Ordonnanz in seinen Akten genau zu bucheii.»
«Wir verbieten den Beamten des Forstamts, zu dulden ^
dass irgend ein Schlag angefangen wird, bevor ihnen die amt-
liche Bescheinigung des Einnehmers über die von den Steigererii
gestellten Bürgen und Rückbüpgen vorgelegt und zugestellt ist,
bei Vermeidung der Verantwortlichkeit in ihren eigenen privaten
Namen, welche kostenlos einregistriert und von denen eine Aus-
fertigung in die Hände des Garde-marteau gegeben wird.»
«Die steigernden Händler sind verpflichtet, einen Wald-
liarrimer zu führen, dessen Abdruck vor Beginn der Nutzung
auf der Schreibstube zu hinterlegen ist, und ohne dessen Zeichen
sie kein Holz verkaufen dürfen.»
1 Es ist för did damalige Zeit beseichüend, dans dieser Passus
bis^ 1789 anvefändert bliebe obwohl beide Aemter bereits 1709, bearvr.
1715 wieder abgeschafft und die deniers anderen^ höheren Porst-*
beamten zugewiesen waren.
— 125 —
«Wir schärfen ihnen und ihren Geschäftsführern und Schlag-
hütem ein, ein Register zu fuhren, in welchem die Namen, Zu-
namen und Wohnorte derjenigen, an welche sie Holz verkaufen^
die Menge und dei' Preis einzuschreihen sind, bei Vermeidung
einer Strafe von 100 S und der Einziehung, ohne dass mehrere
S(^aghuier mehr als einen Hammer führen oder andere Hölzer
als diejenigen ihrer gekauften Schläge damit anschlagen dürften
bei Vermeidung der .Bestrafiai\g als Fälscher. Wenn indessen
ein Händler verschiedene von einander entfernte Schläge haben
und er durch die Entfernung gezwungen sein sollte, verschiedene
Register zu führen, in diesem Falle erlauben wir ihm, so viel
Waldhamroer desselben Zeichens zu haben, als Register, voraus-
gesetzt, dass er darüber ein Protokoll hat aufnehmen lassen
und den Abdruck, wie oben gesagt, auf der Schreibstube
hinterlegt bat.j»
^Die Geschäftsführer und Scblaghjiter , welche z^r Ab-
nutzong, 2iir Verarbeitung und zum Verkaufe ihres Holzes auf-
gestellt werden, sind verpflichtet, in unsere Hände oder diejenigen
des Forstmeisters oder seines Vertreters ohne Kosten und Ab-
gaben einen Eid zu leisten; sie werden Strafanzeigen über die
Vergehen machen, welche im Bereiche der Verantwortlichkeit
für ihre Schläge begaugen werden, und werden dieselben durch
zwei Zeugen unterschreiben oder, wenn sie nicht schreiben
können, bei Strafe der Nichtigkeit vor einem der Richter des
Forstamtes feststellen lassen. Ist der Frevel bei Nacht, mit
Feuer oder mit der Säge begangen, so soll das Strafprotokoll
des Geschäftsführer^, sobald er es durch Eid bekräftigt hat^
bowoi o fe riftig sein.»
«Die Geschäflsföhrer sind verpflichtet, ihre Protokolle -^^
testens ,hinnen 3 T^en von dem Tage aja, an welchem d«s Ver-
gellen begingen ist, auf der Schreibstube ,g^n Empl'anj^ä-
bescheinigung ^emsupeiebmi. In diesem FaUe bl^ifa^ dieJQäAdler
von der Terantwortlichkeit entimnden. Wir scharfen den Be-
amissn ^n, die JTreyler bei eigener Verantwortlichkeit in der
von 4er Oipflontmny vfH^esi^riisbj^Min .Zeit zu .¥f$r(g^n.:E>
^ie^^eigever ^infd veipfiielilet, d«8 liiok, scvwohl ^B«Binfa«}s^
— 426 —
(futaie) wie Schlagholz (taillis)^ vor dem 15. April fallen zu
lassen.]» ^
ccZur Ausführung der Schlagraunmng werden die Steigerer
so lange Zeit haben, als von uns bestimmt werden wird; Hölzer,
welche nach Abfluss dieser Frist stehend oder liegend gefunden
werden, werden zum Vorteil Seiner Majestät eingezogen und,
soweit liegend, sofort aus dem Walde geschafft.»
«Die Steigerer sind verpflichtet, das Unterholz mit der Axt
in der Höhe der Bodenoberfläche abhauen zu lassen, ohne dass die
Stöcke splittern und spalten, so dass die Triebe der Ausschläge
nicht über der Oberfläche des Bodens erscheinen, so weit es
möglich ist, und dass alle alten durch die früheren Schläge ver-
anlassten Knoten auf jeden Fall verschwinden.»
«Wir schärfen ihnen ein, die Bäume so fallen zu lassen,
dnss sie in die verkauften Schläge fallen, ohne die überzu-
haltenden Bäume zu beschädigen, bei Vermeidung der an Seine
Majestät zu zahlenden Werts- und Schadensersätze. Sollte es sich
ereignen, das gefällte Bäume hängen bleiben, so dürfen die
Steigerer -den, Baum, an welchem dieselben hängen bleiben,
ohne unsere oder der Beamten Erlaubnis und ohne dass Seine
Majestät entschädigt wäre, nicht hauen lassen.»
((Wir gebieten den Steigerern, das Holz der Stockausschläge
nicht mit der Hippe oder der Säge, sondern nur mit der Axt
zu hauen und zu fallen bei Vermeidung einer Strafe von 100 S^
Einziehung des Materials und der Werkzeuge der Arbeiter.»
1 Ueber den Zweck dieser Bestimmung giebt ein Staatsratsbe-
schlnss von 1773 Anfschluss. Ein gewisser Stahlen hatte auf sämtliche
Schläge ein Nachgebot von ein Drittel des ELaufpreises gemacht, einige
Händler hatten auf einzelne Schläge ein halbes Drittel nachgeboten.
Die Yerhandlnngen, ob diese teilweisen Nachgebote zulässig seien,
zogen sich so lange hin, dass die Schläge nicht bis zum 15. April
fertiggestellt werden konnten. Der Staatsrat ermächtigte deshalb
die Käufer, alle in den Schlägen stehenden Kiefern und Weichhöizer,
jsowie alle Stämme anderer Holzarten von mehr als 8 Fnss Umfang,
also alle Hölzer, die nicht vom Stocke ausschlugen oder von denen
man keine Ausschläge haben wollte, in jeder Jahreszeit zu hauen.
Alle schwächeren Harthölzer mussten aber im Winter gefallt werden.
— 127 —
«Wir schärfen ihnen ein, die Stöcke und Stümpfe der zer-
schlagenen und verkrüppelten aufrechtstehenden Hölzer so nahe
wie möglich am Boden abzuhauen, abzuschneiden und auf den
Stock zu setzen, und den Beamten darauf zu achten bei Strafe
der Ordonnanz. ]»i
«Wenn während des Belriebes der Schläge irgend welche
zurückbehaltenen oder gezeichneten Bäume von den Winden,
Stürmen oder sonstigen Zufallen umgerissen, werden sollten, so
sind die Händler oder ihre Geschäftsführer verpflichtet, dieselben
an Ort und Stelle zu belassen und dem Förster sofort Anzeige
zu machen, welcl^er davon dem garde marteau zu dem Zwecke
Kenntnis giebt, dass sie sich zusammen an die Stelle begeben
und ein Protokoll aufnehmen, welches den Beamten übergeben
wird, um andere anzuschlagen, alles das ohne Kosten.»
«Wir verbieten den Steigerern, im Umfang ihrer Schläge
Hölzer zu halten, welche nicht von denselben herrühren, widri-
genfalls sie gestraft werden, als wenn sie die Hölzer gestohlen
hätten.»
«Wir verbieten ihnen in ähnlicher Weise, in der Nacht und
an Sonn- und Festtagen in den Schlägen arbeiten oder Holz ab-
fahren zu lassen bei Vermeidung von 100 flf Strafe. »
«Die Steigerer sind berechtigt, wenn es ihnen nötig scheint,
vor Beginn der Fällung vor dem Forstmeister in (Jegenwart des
garde marteau und des Försters durch Sachverständige, von
denen der eine von dem königlichen Anwalte bei dem Forstamte,
1 Das Bedingnisheft der Versteigerungen von 1780 und später
schiebt hier folgenden Satz ein :
< Aus den verkauften Schlägen darf kein Brennholz nach anderen
Massen verkauft oder geliefert werden, als nach dem Klafter, welches
8 Fuss Länge, 4 Fuss Höhe und 3 Va Fuss Scheitlänge erhält und
die Wellen von 17 bis 18 Zoll Dicke. Wir beauftragen die Förster
xtusdrücklich, über die Aasführung dieser Bestimmung der Ordon-
nanz zu wachen und ihre Anzeigen in der gesetzlichen Frist zu
•erstatten, bei Vermeidung einer Bestrafung wegen Nachlässigkeit »
«oder in den Fällen, in welchen sie von der üebertretung Kenntnis
hatten, wegen Ungehorsams.» In dem gedruckten Protokolle von 1783
ist dieser Satz handschriftlich beigefügt.
jier 3a6en doreh fie Vanll)pM!MnM>M winl. ein« Aufioahrne
(ler im Bereiefae Ict TcfaaNnriSdMiA des Käufers bereite vor-
ham^estea Stö«±e /goc cliefag e) bewirken zn lassen, worüber
Pralokdl bis auf die Koelen der Situcheteurs bei StraEe der
Erprea^uDg kostenlos auf^aommeQ wird.»
«Die Händler atiid für alle Vergehea versutwertlkh, welcbe
auf Hörweile der Ast in der L'm^ebuDg ibrer Scbläge, gescbätTt
aof 50 Ruten (:= 366 Meter) für Hölzer von 50 Jabran und
HarOber und auf % für solcbe von ÖO Jahren abwärts, beguigen
werden, sofeme sie und ihre Gesell äftsführer nicht in der oben
erldärten Weise Amä^ erstattet baben.»
«Ke Steigerer sind lerpOtchtel, 20 Ueberhälter, zur eine»
Hälfte Obersländer, znr anderen angehende and Hauplbäunie,
der Scblagau9zeichnung entsprechend, welche auf Grund unserer
Weisung vom leisten 24. April geutacht wurde, stehen zu lassen, l
Sie haben wnler alle Eck-, Rand' und Saumbäume sowie alle
Obstbäume, die sich in ihren Schlägen linden, stehen zu lassen,
alles das unter Vermeidung der in der Ordonnanx ang^ebenen
Strafen und Schadens und WertsersälEe.»
*Alle von der Versteigerung, zu welcher lu schreiten wir
uns anschicken, herrührenden Hölzer und Kohlen sollen in der
herkümmhchen Weise fiank und frei sein von allen Abgaben,
■wie Oetroi, Zoll, Durchgangsgeld, Ein- und .^usfuhnoll der
Afldte und der Provinz und ebenso von allen Abgaben ohne
irgend welche Ausnahme, sobald die Sleigerer selbst damit nach
Massgabe des Staataralsbe Schlusses vom 20. April 1700 ver-
fahc^n.j
«Die Scblagabnabme in den zu versteigernden Schlägen
wird spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Räummigs-
terjitins vorgenommen. s
aWir vwbieten den -Steigerern bei 300 S Strafe, in den
t^tpeitigkeiten aller Art, welche sieh in Bezug auf ihre Steige-
rung mit wem immur erheben könnten, irgendwo anders als
hei dem FgrsUimle Recht .zu a^icheii.»
1 In den späteren Protokollen ist die Zahl der ueberhälter nnd
ihre Art nicht mehr vorgeBohrieben.
— 129 —
«Wir verbieten sehr ausdrücklich den Förstern, ihren Ver-
tndten und Verschwägerten, mittelbar oder unmittelbar Ge-
Siäftsl'ührer oder Agenten in den Schlägen der Sleigerer fzu
werden, bei Vermeidung von 300 8" Strafe solidarisch sowohl
gegen den Förster wie den Steigerer und ausserdem Suspension
des Försters.»
«Die Steigerer dürfen in ihren Schlägen keine Köhler hallen,
weiche Häuser auf Pfeilern, Ställe oder Speicher haben, unter
welchem Vorwande es auch sei, sondern nur Hütten oder Ba-
racken, oder welche Wein verkaufen oder Ziegen, Schafe, Kühe,
Schweine oder anderes Vieh bei sich haben, hei Vermeidung
einer Strafe von 500 S solidarisch sowohl gegen den Kühler
wie gegen den Steigerer und ausserdem aller Kosten, Werts-
und Schadensersätze.»
«Wir verbieten den Käufern irgend welche Schalme an
die nicht reservierten Eichen ihrer Schläge zu machen unter dem
Vorwande sie zu verkaufen oder sie den Holzhändlern zu zeigen
bei Vermeidung einer Strate von 20 ff für jede so bezeichnete
Eiche, zu welchem Zwecke wir die Beamten und Förster beauf-
tragen, darüber zu wachen und ihre Protokolle zu machen, vor-
behaltlich des Rechts der Steigerer, sie am Fusse oder sonstwie
zu zeichnen, ohne irgend einen Schalm in Nachahmung der-
jenigen der Ueberhälter zu machen.»
«Die Steigerer werden zudem in der Fällung und Auf-
arbeitung ihrer Schläge die Forstordonnanz vom Monat August
1669 beobachten, über deren Beachtung die Hand zu halten
wir den Beamten bei Vermeidung der Strafen derselben be-
sonders empfehlen. Ausserdem haben dieselben den Beamten
die Kosten der Schlagabnabme (röcoleinent) nach der Taxe zu
zahlen, welche wir darüber aufstellen werden.»'
Das älteste erhaltene Versteigerungsprotokoll, dasjenige von
' Gegen Schlnss der Periode nui-de diesem Satze hinzugefügt :
< ehesBo die gebTäachlichca Oebühreii fär das Bedingnisheft und
zwar an den GerichtaEchreiber, nelcher dieselben aaeteilt, mit dem
Verbote an die Steigeier, bei Veimeidang doppelter Zahtong, an
Jemand anderen za zahlen.»
— 130 --
4714/15, enthält keine anderen Bedingungen. Denjenigen von
1780 an — die unmittelbar vorhergehenden sind nicht erhalten
— ist noch eine Reihe unständiger Bedingungen beigefügt,
welche vorschreiben, welche Arbeiten der Steigerer eines jeden
Loses auf seine Kosten ausführen lassen oder welche Kosten
er für bereits ausgeführte Arbeiten bezahlen musste, und wie
diese Arbeiten auszuführen waren, Vorschriften, auf welche wir
später zurückkommen werden.
lieber die Höhe der Beträge, um welche die einzelnen
Gebote die vorhergehenden übersteigen mussten, bestanden
anfangs keine Vorschriften. Die Protokolle von 1782 an stellen
dagegen dafür einen förmlichen Tarif auf, wonach diese Be-
träge mit der Grösse der Schläge fielen und mit der Nummer
der Lichter stiegen. Die Höchstbietenden vor Ansteckung je
des ersten, zweiten und dritten Lichtes hatten dann das Vor-
recht, dass sie mit den angefangenen Beträgen fortbieten durften.
In den nächsten sechs Wochen nach Ablauf des Räumungs-
termins geschah die Nachmessung, « r^arpentage », und die
Abnahme (recolement) der Schläge. Die erstere erfolgte durch den
zweiten Feldmesser — r6arpenteur soucheteur 7— und wurde, wie
es scheint, mit grösserer Genauigkeit ausgeführt als die erste,
die Fläche nur bis auf 5 Ruten genau ermittelnde Messung. Bei
der letzteren hatte sich der Forstmeister in Gegenwart der
mehrgenannten Beamten zu überzeugen, ob sämtliche Eck-
und Rand bäume der gesamten Schlagfläche ^ sowie die ausge-
zeichneten Ueberhälter und die sämtlichen Obstbäume noch vor-
handen und der Schlag nach Vorschrift ausgeführt war.
Ausserdem wurde die Umgebung des Schlages auf Hörweite
nach Frevelstöcken durchsucht. Stand ein Teil des Schlages
noch auf dem Stock, so wurden die Stämme, welche Verkaufs-
wert hatten, zum Vorteile der Waldbesitzer eingezogen, be-
züglich des wertlosen Materials aber die Fällung auf Kosten
des Käufers angeordnet. Wurde bei der Nachmessung eine
1 Diejenigen der einzehien Schläge waren wohl in die Verstei-
gerang inbegriffen und brauchten deshalb nicht mehr vorhanden
zu sein.
— 131 —
grossere Fläche als im Protokoll angegeben gefunden, so musste
der Käufer für das Uebermass entsprechend mehr bezahlen, im
umgekehrten Falle wurde ihm der Fehlbetrag vergütet.
In ähnlichen Formen fand die Verwertung der Windfälle,
Schneebruch-, Dürr- und aufgefundener Frevelhölzer sowie
der Abfälle von freihändigen Holzabgaben statt, nur dass zur
Abhaltung der Versteigerungen das Forstamt ohne weiteres
zuständig, und dass dasselbe ermächtigt war, solche Hölzer,
wenn sie dem Diebstahl ausgesetzt waren, in kleinen Mengen
auch aus freier Hand zu verkaufen. Diejenigen liegenden Dürr-
hölzer, welche zu Nutzzwecken brauchbar waren, wurden mit
dem Waldhammer des garde-marteau angeschlagen. Was von
liegendem Dürrholz nach Beendigung dieses Geschäftes nicht
angeschlagen war, blieb den Dürrholzberechtigten von Hagenau
überlassen.
Verkäufe von auf Hechnung der Forstverwaltung aufgear-
beitetem Holze kamen während der ganzen Dauer der Herrschaft
des Forstamtes niemals vor. Der Verkauf des Holzes auf dem
Stocke zur Selbstgewinnung war ausnahmslose Regel.
Die einzelnen Schlagüächen wurden anfangs im ganzen
ausgeboten, später aber in einzelne Schläge von 4 bis 20 Morgen
geteilt. 1714 musslen die Gebote auf das ganze Los abgegeben
werden, 1782 und später wurden alle Lose ohne Ausnahme
nach Flächeneinheiten ausgeboten, so dass die Gebote mit der
Zahl der Morgen multipliziert werden mussten, um den Kauf-
preis für einen jeden zu ermitteln. Die Bestimmung des Staats-
ratsbeschlusses vom 6. November 1717, dass die Kiefern nur
nach der Zahl der Stämme, nicht nach der Fläche verkauft
werden dürfen, war demnach, wenn überhaupt je beachtet,
gegen Schluss des Jahrhunderts in Vergessenheit geraten. Holz-
abgaben aus freier Hand kamen, abgesehen von dem Verkaufe
von dem Diebstahl ausgesetzten zufälligen Ergebnissen und von
den Holzabgaben zu Kriegszeiten, nur bei Bauholzberechtigten
und bei Bedarf der Staatsverwaltungen vor.
Die Ordonnanz von 1669 verbietet zwar die Naturallieferun g
von Holz zu anderen Staatszwecken als zu denjenigen der Ma-
— 132 —
rine. Trotzdem sind solche während der ganzen Dauer der
Periode wiederholt — und nicht nur in Notfällen — vorgekommen.
Bereits im Jahre 1697 schlug der garde-marteau im Forste
Hölzer zur Reparatur der Strassen und Brücken an. 1720 be-
fahl der Staatsrat die Abgabe von 1900 Eichen im Werte von
7198 flf zur Herstellung von Palissaden für Strassbttrg. Eine
ähnliche Abgabe scheint 1738 stattgehabt zu haben, denn es
sind dort 105 U für Beschlagen von Holz td^livr^ au Roy» er-
wähnt. 1743 musste das Forstamt dem Marschall de Noailles
300 Kiefern von 4 bis 9 Fuss Umfang im Werte von 900 flf zum
Bau von Flössen für Fortlouis abgeben. 1744 erfolgte die bereits
erwähnte grosse Holzabgabe zur Herstellung von 20,000 Pa-
lissaden für die Befestigungen in Hagenau, Drusenheim und
Fortlouis und 1783 eine andere von 107 Eichen bis zu 16 Fuss
Umfang im Werte von 4511 flf an die Artilleriewerkstätte in
Strassburg.*
Dass zur Zeit des Forstamtes aus dem Forste Schiffbauholz
an die französische Marine freihändig abgegeben wurde, ist
trotz der gegenteiligen Behauptung des Forsteinrichtungswerkes
von 1842 wenig wahrscheinlich. Die Akten enthalten wohl eine
Reihe von Staatsratsbeschlüssen, welche den Verkauf von Stäm-
men, welche die Marine als für ihre Zwecke tauglich mit ihrem
Hammer bezeichnet hat, verbieten und anordnen, dass der
Marineverwaltung die Forstorte, in denen gehauen werden soll,
angezeigt werden sollen, aber kein Schriftstück, in welchem
von einer einzelnen beabsichtigten oder vollzogenen Abgabe an
dieselbe die Rede ist.
Weit umfangreicher waren seit 1718 die Abgaben von Be-
1 Bei dieser Abgabe waren ausser den Beamten des Forstamtes
drei Beamte der Werkstatt zagegen. Der Forstmeister nahm denselben
und den anwesenden drei Förstern den Eid ab, dass sie die Hölzer
«fidelement en leurs ämes et consciences» schätzen wollten. Die
Abgaben von 1720 und 1783 sind der Stadt in ihrem ganzen Be-
trage verrechnet worden, die übrigen, wenn überhaupt, nur teilweise.
Bei der Abgabe von 1783 fielen 12 Stämme im Taxwerte von 592 S
fehl, so dass die Werkstatte nur 3919 flf zu zahlen hatte.
— 133 —
rechtigungsbauholz an die Stadt selbst und die Bürger von
Hagenau.
Diese Abgabe erfolgte nach einer Verordnung des Inten-
danten von 4748 auf Grund von Bedarfsverzeichnissen, welche
zwei vereidigte Zimmerleute zweimal im Jahre aufstellten, und
welche der Rat prüfte und in ein Gesamtverzeichnis vereinigte.
Das Hauptverzeichnis wurde nebst einem Gesamtkostenanschlag
auf der Gerichtsschreiberei des Foi^stamtes eingereicht, worauf
der garde-marteau das dazu benötigte Holz im Beisein des
Försters anschlug und dem Rate die Tage mitteilte, an welchen
es gefölU werden durtte. 44 Tage später musste das Holz abge-
fahren sein. Gleich im ersten Jahre nach der Wiederbewilligung
des Bauholzrechtes wurden 442 Eichen und 4058 Kiefern ver-
langt, aber nur 408 Eichen, dagegen 4466 Kiefern abgegeben.
Die durchschnittliche Abgabe betrug ferner :
4749 bis 4724 209 Eichen und 2766 Kiefern im Werte von 4498 8f
4723 u. 4724 496 » » 2395 » » » » 6500»
4726 bis 4728 442 » » 622 » » >> » 6007»
4744 302 » » 4340 » » » » ?
In der Abrechnung von 4748 ist der Wert des abgege-
benen Bauholzes mit nur 246, in derjenigen von 4753 auf
2560 8" angegeben. Für die späteren Jahre fehlen die Zusammen-
stelhmgen; die mit den Bedarfsbescheinigungen belegten Einzel-
gesuche sind aber bis 4780 vorhanden.
Gegen Ende der Periode nahm die Stadt die Fällung und
Aufbereitung des Berechtigungsbauholzes in die eigene Hand,
indem sie dieselbe in öffentlicher Versteigerung an den Wenigst-
nehmenden vergab. Gleichzeitig unterhielt sie ein grosses, all-
jährlich durch die Abgaben aus dem Forste ergänztes Lager
aller zu Bauzwecken dienenden geschnittenen und beschlagenen
Hölzer, aus welchem sie und, so weit der Vorrat reichte, auch
die Bürger ihren Bedarf zunächst deckten.
Diese Einrichtung hatte viele Vorteile. Sie ermöglichte
eine bessere Ausnutzung der von dem Forstamte einzeln in
allen Teilen des Forstes angewiesenen und aller Wahrschein-
lichkeit nach ohne Rücksicht auf die Längen nur nach dem
Umfange geschätzten Stämme, verminderte die Aufbereitungs-
kosten und ermöglichte die Verwendung trockenen Holzes, was
wiederum die Grefahr der Entstehung des Hausschwamms und
des Schwindens des Holzes verminderte und die Dauer des in
den Bauten verwendeten Holzes erhöhte. Leider geben die
Urkunden keinen Aufschluss, ob. das Forstamt oder die Stadt
diese höchst zweckmässige Einrichtung angeregt hat.
Die Abfalle von dem Berechtigungsbauholz verblieben im
Walde und wurden mit den Windfallen zur Selbstgewinnung
versteigert. Dasselbe geschah mit den Afterschlägen des zu
Staatszwecken abgegebenen Holzes. Die beteiligten Staatsver-
waltungen Hessen die Stämme fallen und benutzten davon, was
sie zu den von ihnen angegebenen Zwecken gebrauchen konnten.
Erst bei der Abgabe an die Artilleriewerkstätte im Jahre 4783
bestimmte dieselbe schon bei der Uebernahme des Holzes die
Langen, auf welche sie die einzelnen Stämme gebrauchen konnte.
In Kriegszeiten wuixle, abgesehen von dem Diebstahle aus-
gesetzten Abfallen u. dgl. auch Brennholz freihändig verkauft^
so 1743 für 6862 B Dörr- und Stockholz.
Die Mastnutzung wurde, soweit sie nicht zur Deckung des
Bedarfes von Hagenau nötig war, meistbietend in ähnlichen
Formen wie die Schläge versteigert. Gab es Mast, so reichte
zunächst die Stadt das Verzeichnis der einzutreibenden Schweine
ein, worauf das Forstamt die Waldteile bestimmte, welche für
Hagenau allein reserviert werden sollten. ^
Auch die zum Forste gehörigen Wiesen wurden nach Ab-
lauf der mit Vorstedt vereinbarten Pachtverträge meistbietend
und zwar nach der Abrechnung von 1749 auf sechs Jahre ver-
pachtet. Während ihrer Dauer waren die Pachtgelder dem
1 Bei schwacher Sprengmast wurde manchmal der ganze Forst
den Hagenauern zugewiesen. War mehr Mast vorhanden, als die
Hagenaaer bedarften, so erhielten dieselben ohne Rücksicht aaf die
Entfernung diejenigen Teile, auf welchen am meisten Mast zu finden
war. Die Entfernung von Hagenau hatte keine Bedeutung, weil die
Schweine bis zum Schlüsse der Periode während der ganzen Mast-
zeit Tag und Nacht im Walde blieben und zwar, wie aus dem Streite
von 1788 hervorgeht, in Pferchen.
— 135 -
Generalpächter der Domänen zugesprochen worden. In den
vom Forstamte abgeschlossenen Pacht vertragen scheint die Be-
stimmung enthalten gewesen zu sein, dass die Pächter die
Wiesengräben in gutem Zustande zu erhalten haben. 1752 be-
antragte der Forststaatsanwalt die Aufhebung derselben wegen
nicht genügender Räumung der Gräben.
Ueber die Verpachtung der Weidenulzung gegen Entgelt
fjndet sich aus der Zeit des Forstamtes ebensowenig eine
Aufschreibung als über die Gestattung irgend einer anderen
Nebennutzung ausser Mast und Wiesen gegen Entgelt. In dem
Notjahre 4785 erlaubte der Staatsrat allen Gemeinden den
Vieheintrieb ohne alle Entschädigung.
Gestattete das Forstamt überhaupt die Nutzung der
Weide, sowie von Gras, Streuwerk, Erde, Kies u. dgl., so
geschah es gleichfalls ohne Entschädigung, oder es hat über die
Höhe der Entschädigung nicht Buch geführt. Beides ist, ab-
gesehen von der bereits erwähnten einmaligen Nutzung von
Thonerde durch SufFlenheimer im Jahre 1698, aus dem Grunde
nicht wahrscheinlich, weil in den Sitzungsprotokollen des Forst-
amtes auch nicht ein einziger Fall erwähnt ist, in welchem
^egen jemand wegen Ueberschreitung einer derartigen Er-
laubnis vorgegangen worden ist.
In wirtschaftlicher Hinsicht zeichnete sich die Periode des
Forstamles vor allem durch die Einführung der Schlagwirt-
schaft und zwar einer auf die Spitze getriebenen Sbhlag Wirt-
schaft aus. Der ganze Forst wurde im Sinne der Ordonnanz
von 4669 als Hochwald behandelt, d. h. es wurde alljährlich
eine Waldfläche von der durch das reglement des conpes be-
stimmten Grosse bis auf anfangs 40 Ueberhälter pro Morgen
kahl abgetrieben. Diese Schläge bestimmte alljährlich der Ober-
forstmeister aus freier Wahl. Eine Einteilung in Jahresschläge,
wie sie der Staatsratsbeschluss von 1729 für den Königsbrücker
Wald vorschrieb, i existierte im Forste zur Zeit des Forstamtes
^ Von demselben sollte ein Viertel als Hochwald für ausser-
ordentliche Bedürfnisse reserviert, der Rest in 2ojahrigem Umtrieb
als Mittelwald bewirtschaftet werden.
— 144 . —
Bei Auswahl der Schläge nahm man auf die Deckung der
Holzbedürfnisse keine Rücksicht. In dem ersten 1695 verkauften
Schlage können nach Massgabe des Standortes so gut wie gar
keine Buchen und Hainbuchen und nur sehr wenige gute
Eichen angefallen sein, ebenso in dem Schlage von 1696, welcher
sich unter Missacfatung der Windbruchgefahr östlich an den-
jenigen von 1695 anschloss. In den Jahren 1782 bis 1790 waren
unter durchschnittlich etwa 60 Schlägen bald 20, bald 55 reine
Laubholzschläge, so dass der Bezug von Kiefernholz, namentlich
wenn der Staat Geld nötig hatte, oft recht schwierig gewesen
sein mag. Umgekehrt war 1771 der Anfall von Kiefernholz in
den Schlägen längs der Sufflenheimer Strasse ein so grosser,
dass einem Holzhändler mit Rücksicht auf die durch die grosse
Menge der Kiefernhölzer veranlasste Unabsetzbarkeit derselben
gestattet werden musste, acht Harzöfen in seinen Schlägen an-
zulegen.
Auch auf die Entfernung der Schläge von den Gebrauchs-
orten wurde wenig Rücksicht genommen. Die Hauptmasse der
Schläge lag bald im Norden, bald im Süden, bald im Westen,
bald im äussersten Osten des Forstes. Dagegen wurde auf an-
nähernde Gleichmässigkeit des Geldertrages der Schläge grosser
Wert gelegt. Die Gewährung einer Gratifikation an den Forst-
meister Perreaud im Jahre 1775 ist u. a. damit begründet, dass
derselbe bei der Verteilung der Schläge grosse Sorgfalt darauf
verwende, dass die guten die schlechten kompensieren, so dass
der alljährliche Ertrag derselben keine Verminderung erfahre.
Ausserdem scheint man auf die Absatzverhältnisse wenigstens
zu Anfang der Periode gesehen zu haben. In der Grenzfest-
stellungsverhandlung von 1698 ist von dem Waldteile zwischen
der Weissenburger Strasse und dem Halbmühlbach gesagt, der-
selbe sei einer der schönsten des Waldes, aber mit am wenig-
sten zur Fällung geeignet der grossen Entfernung und der
ungeheuren Menge von Holz halber, welche in der Nähe infolge
der Unglücksfalle der Kriege verfügbar seien.
Das Forstamt war bestrebt, den Absatz des Holzes aus dem
Forste durch alle Mittel zu heben.
— 145 —
Insbesondere hielt es strenge auf Einhaltung der Bestimmung
der Ordonnanz, welche es verbietet, Weg- und Brückengeld
für Holz aus königlichen und ungeteilten Forsten zu erheben.
Im Jahre 1719 erkannte das Forstamt dem Grafen Leiningen -
"Westerburg zwar das Recht zu, in Mertzweiler überhaupt
Brückengeld zu erheben, nachdem die Leiningen^schen Beamten
den aktenmässigen Beweis erbracht hatten, dass dieses Brücken-
geld bereits 1552 erhoben wurde.* Für Holz aus dem Forste
verbot es ihm aber ausdrücklich die Erhebung desselben. 1721
erneuerte es dieses Verbot und verurteilte 1728 den Brücken-
gelderheber des Grafen von Hanau in Hördt zur Rückgabe der
Pfander, die er einem Schlagsteigerer abgenommen hatte, weil
er die Zahlung des Brückengeldes in Hördt verweigerte und
zu 10 af Schadenersatz und schärfte das Verbot, Weg- und
Brückengeld zu erheben, von neuem ein. Ein Staatsratsbeschluss
von 1783 schloss indessen die eigentlichen Holzwaren, Fass-
dauben, Holzschuhe u. dgl., von dieser Begünstigung aus und
beschränkte dasselbe auf Brenn-, Bau- und Wagnerholz.
Dass zur Zeit des Forstamtes von dem aus der Ordonnanz
in die Bedingnishefte der Holzversteigerungen übergangenen Ver-
bot der Vereinbarungen unter den Holzhändlern Gebrauch ge-
macht wurde, ist aus dem vorliegenden Aktenmaterial nicht
ersichtlich. 1781 sah sich der Staatsrat veranlasst, das Gebot
einzuschärfen.
Das, wie aus den Beschwerden der Stadt hervorgeht, 1696
erlassene und streng gehandhabte Verbot, fremdes Holz durch
den Forst nach Hagenau zu führen, wurde später vom Forst-
amte selber nicht mehr beachtet. 1715 sprach es einige Bauern
frei, welche der Missachtung dieses Verbotes beschuldigt waren.
Dass das 1728 auf Verlangen der Schlagsteigerer erlassene Ver-
bot an die Hagenauer, Berechtigungsholz an die Juden der Stadt
zu verkaufen, unbeachtet blieb, ist bereits früher erwähnt
worden. Um so energischer bestand es auf der Einhaltung des
1 Dasselbe ertrug 1552 1 flf 12 sols, 1692 86 AT 7 sols, 1714 111
flf 13 sols 68 ^. Das Forstamt verpffichtete den Grafen, an der Brücke
einen Pfahl mit dem Brückengeldtarife anbringen zn lassen.
to
— 140 —
bereits erwähnten, vom Forstamte erlassenen Verbotes vom Jahre
1752, im Umkreise von vier Stunden Lagerplätze mit fremdem
Holz zu unterhalten. Es beschlagnahmte, nachdem die Frist
zum Verkauf der auf den Lagerplätzen vorhandenen Vorräte *
abgelaufen war, alles auf denselben befindliche Holz, trotz der
Einsprache des Intendanten, so bereits 1752 in Oberhofen 180
Klafter, welche aus den hanau-lichtenbergischen Forsten stammten.
Es bedurfte langjähriger Verhandlungen und der Einmischung
des Ministers, um dieser Gewaltmassregel ein Ende zu machen.
Aber noch 1774 beschränkte der Staatsrat das Recht des Grafen
von Hanau, Holzlagerplätze zu erhalten, auf das in seinen
eigenen Waldungen erwachsene Holz.
F]benso musste sich Herr von Dürckheim 1755 an den
Oberforstmeister wenden, um die Erlaubnis zu erhalten, Holz,
welches er auf der Moder hatte flössen lassen, welches er aber
«par force majeurej) in der Nähe von Hagenau hatte ausschlagen
müssen, dort zu verkaufen. Das Forstamt hatte ihm das Gesuch
rund abgeschlagen.
Auffallenderweise beschränkte sich dasselbe bei dem Ver-
such, fremdes Holz von der Konkurrenz mit dem Hagenauer
fernzuhalten, auf die nächste Umgebung des Forstes und legte
dem Flössen von fremdem Holz auf den den Forst berührenden
Bächen, Moder und Sauer, in die rheinabwärts gelegenen na-
türlichen Absatzgebiete des Forstes kein Hindernis in den Weg.
So hat während des Streites wegen der Holzlagerplätze ein
Mann aus Seltz 800 Klafter Holz, welche er in Lembach ge-
kauft hatte, ungehindert am Forste vorbei nach Forstfeld ge-
flösst, von dort zu Wagen nach Seltz gefahren und von dort
zu Wasser (wahrscheinlich in Schiffen) nach Mannheim ver-
frachtet. Das Forstamt begnügte sich damit, dafür zu sorgen,
dass es nicht in der Umgebung von Forstfeld verkauft wurde.
In ähnlicher Weise wie für den Holzabsatz suchte das
Forstamt für gute Verwertung der Mastnutzung zu sorgen.
1 Es lagerten damals in Hochfelden 190, in Brnmath 2ö00, in
Weyhersheim 2000, in Oberhofen 180 Klafter anf den Lagerplätzen
der Holzhändler.
— 147 —
Als 1725 der Graf v. Hanau-Lichtenberg anordnete, seine Unter-
thanen sollten ihre Schweine nur in die gräflichen Waldunjyen
treiben, verbot ihm das Forstamt bei 1000 flf Strafe, denselben
die Konkurrenz bei der Versteigerung der Mast im Forste zu
untersagen.
Von einem Versuche des Forslamtes, die Holzpreise im
Forste durch Verbesserung der Abfuhrwege zu heben, ist aus
den ersten 80 Jahren seiner Wirksamkeit keine Nachweisung
vorhanden. Es blieb den Steigerern der Schläge überlassen, die
zur Abfuhr ihres Holzes nötigen Wege innerhalb derselben
herzustellen und die übrigen, wenn sie sie gebrauchten, in
guten Zustand zu bringen.
Mit der Herstellung solcher Wege hatten die Holländer in
der Zeit der französischen Landvögt« den Anfang gemacht.
1697 fand der Garde marteau im Forste einzelne ganz fahrbare
Wege, welche aber sämtlich nur aus den Schlägen an die
flossbaren Bäche führten.
Was man aber damals unter gut fahrbaren Wegen ver-
stand, geht aus den Vorschriften hervor, welche von 1782 an
die Lastenhefte der Holzversteigerungsprotokolle für die Um-
wandlung der vorhandenen Wege in regelmässige Strassen,
«routes regulieres» enthalten.
Darnach bestand dieser Umbau einfach in Rodung der in
der Weglinie befindlichen Stöcke, in der Anlage 4 Fuss tiefer,
oben 5 und unten 1 Fuss weiter Seitengräben, in der Aus-
füllung aller über 1 Fuss tiefer Löcher mit Faschinen bis
auf 1 Fuss unter dem Strassenniveau und Bedecken der-
selben mit einer fusshohen Erdschichte, in der Herstellung
hölzerner Durchlässe und in der Abrundung der Ecken in ihrem
Verlaufe. Der in den Löchern befindliche Schlamm musste vor
Einlegen der Faschinen abgezogen, das Wasser darin abgeleitet
werden. Der Grabenauswurf wurde unter möglichster Benützung
des vorhandenen Kieses zur Ausebnung des Weges verwendet.
Fehlte es an Kies, so suchte man die Erdschichten möglichst
zu mischen. Blieb nach Ausebnung der Strasse Erde übrig, so
wurde sie mit 1 i/g Fuss Abstand vom Grabenrande in den
— 148 —
Wald geworfen, der Kies aber so hoch als er nur halten mochte,
in der Mitte der Strasse aufgeschichtet.
Wo einigermassen tiefe Gräben die Strasse kreuzten,
wurden in der Regel keine Brücken, sondern Furthen her-
gestellt. Die Sohle derselben wurde mit einer doppelten Schichte
von Eichenstangen belegt, welche mit hakenförmigen Pfählen
am Boden festgehalten wurden. Bis zur Hoch Wasserlinie wurden
auf beiden Seiten auf ähnliche Weise befestigte Eichenbohlen
angebracht und mit Eichenstangen verbunden. Die Durchlässe
stellte man in 4 Fuss Tiefe aus 3 Zoll dicken Eichenbohlen
mit 4 Quadratfuss lichter Weite her. Wo ausnahmsweise
Brücken vorgeschrieben . waren, beschränkten sich die Lasten-
hefte auf die Bestimmung, dass dieselben mindestens 8 Fuss
breit und so gebaut werden sollen, dass kein Unglück geschieht,
ferner dass das Ufer an den Brücken durch in 1J|2 Fuss Ab-
stand in der Neigung des Bachufers eingeschlagene Pfahle
geschützt und die Gräben u. s w. nach Herstellung der Brücke
wieder in den allen Stand gesetzt werden sollen.
Eine ganze Reihe der heute im Forste vorhandenen Strassen
ist in den Jahren 1782 bis 1789 in dieser Weise von Schlag-
käufern streckenweise verbessert worden, so die Ueberacher
Strasse 1782, 1787 und 1788, die Laubacher Strasse 1782,
1783 und 1789, die Wörther Strasse 1782, 1783 und 1789,
die Eschbacher Strasse 1785, der sog. Pfadweg i 1782, der
^ Dieser uralte Weg, der in den Streitigkeiten des 15. Jahr-
hunderts eine so grosse Rolle spielte nnd noch heute Berechtignngs-
grenze ist, ist heute unter diesem Namen so unbekannt, dass in dem
französischen Forsteinrichtungswerke von 1842 der Satz in der
Berechtigungsurkunde von Sufflenheim 1508, «dass die Gemeinde
den Weidgang haben soll bis an die Pfade» mit «jusqu^ä l'endroit
dit Pfelt» übersetzt ist. Nach den Lastenheften von 1782 und 1788,
welche mir bei Abfassung des I. Teiles noch unbekannt waren, berührte
der Pfadweg das Schwarzbruch, ebenso der Unterpfadweg nach dem
Protokolle von 1788, der erstere ausserdem die Grimmelslach, den
nördlichen Teil der Hattener Stangen. Da jetzt nur das in anderen
Lastenheften erwähnte Schwabweiler Strässchen den jetzt noch ein-
fach Schwarzbruch genannten Waldteil berührt, die Schläge im
Schwarzbruch damals aber auf beiden Seiten dieses Strässchens
— 449 —
Unterpfadweg 1788, die ßiblisheiraer Strasse 4783 und 4789,
die Strassen Mertzweiler-Eschbach 4784, 4785 und 4789, Sufflen-
heim-Niederbetschdorf 4785, Hagenau-Sußlenheim 4785, Ha-
genau-Schirrein 4785, Königsbrück-Sufflenheim 4787, Kalten-
hausen-Schirrein 4787, Mertzweiler-Forstheim 4789, die Schwarz-
bruchstrasse 4789, die Schwab weiler- Strasse 4786 bis 4788.
In ähnlicher Weise, d, h. ohne Grundpflaster und Ueber-
schotterung scheinen damals auch die Staatsstrassen gebaut
worden zu sein. Denn als 4755 der Stadt aufgegeben wurde,
die nötigen Erdarbeiter zum Ausbau der 4754 als Abzweigung
der alten Strasse von Hagenau nach Pfaflenhofen auf eine
Breite von 72 Fuss'neu abgesteckten Strasse von Hagenau über
Reichshofen nach Bitsch auf der Hagenauer Gemarkung zu
stellen, wurde der Stadt zur Fertigstellung ihrer Strecke nur.
eine Frist von fünf Wochen gegeben, welche zur Herstellung
einer versteinten Strasse nicht ausgereicht hätte. Die neue
Strecke im W^alde selbst musste der Käufer des darin an-
fallenden Holzes bauen. Er hatte nach der Verordnung des
Oberforstmeisters von 4754 die Verpflichtung zu übernehmen,
die Bäume auszugraben (arracher et deraciner) und die Strasse
gut und fahrbar (bonne et praticable) zu machen.
Im Jahre 4754 hatte der Intendant eine Verordnung über
die Unterhaltung der Strassen erlassen, in welcher derselbe
behauptete, die Mehrzahl der Strassen im Elsass befinde sich
in einem Zustande, «qui n'exige plus qu'un entretien». Die
durch diese Verordnung vorgeschriebenen Arbeiten beschränken
sich aber auf Erdarbeiten, wie Ausheben der Straßsengräben,
zuziehen der Geleise u. dgl. Von einer Verkiesung dieser
Strassen ist aber darin keine Rede. Die einzige An-
deutung, dass eine solche wenigstens ortweise vorkam, ist ein
lagen, so scheint zu jener Zeit anch der jetzt Oberschwarzbrueh
genannte Waldteil diesen Namen geführt zu haben. Unter Ffadweg
wäre demnach die jetzt Oberhofen-Oberbetschdorf genannte Strasse
und anter Unterpfadweg der nördliche Teil derselben zu verstehen.
An dieser Strasse ist auch wie im Lastenhefte yon 1782 vorge-
schrieben, der östliche Strassengraben tiefer als der westliche.
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~ 151 —
eti'elenen Teile des Burgbannes wurde 1778 der Wert des
larauf stockenden Bauholzes auf 45 fl. geschätzt, dagegen sollten
.22 Klafter Kiefernholz im Werte von 305 fl. und für 50 fl.
^'ellenholz anfallen.
Leider sind infolge des Umstandes, dass das Holz durch-
gangig zur Selbstwerbung verkauft vv'urde, Aufschreibungen
über die Holzpreise nach Sortiment und Masseinheiten nur in
sehr geringer Zahl und zwar bezuglich des Brennholzes nur
in den Akten über Rechtsstreite zwischen den Holzhändlern
und ihren Abnehmern erhalten. In einem solchen Rechts-
streite aus 1718 ist der Preis von 100 Wellen Eichen-
rinde auf 6>|2 bis 7 flf angegeben. Für aufgearbeitetes Kiefern-
brennholz wurde einem Händler 1720 eine Entschädigung von
1 i|2 af, 1730 eine solche von 2 af für das Klafter zugebilligt ;
er hatte 2 8; 4 s. verlangt. 1730 schätzte das Forstamt das
Kiefernholz auf 2 fT 8 s., 1738 das Alteichenholz auf 3 8; 12 s.,
Birken auf 4 flf 8 s., Buchen auf 5 8" pro Klafler. 1744 wurden
dem Holzhändler, der die Abfälle von den Pallisaden, also
Eichenholz gesteigert hatte, 5 flf pro Klafler zugesprochen ; in
dem gleichen Jahre sind in einem Urteile 6 ^ als Preis für
Buchen, 4 flf für Alteichen, 5 für Jungeichen, Erlen und Aspen
angegeben, 1758 6 U für Alteichen, 9 U für Rotbuchen. 1700
kostete aufgearbeitetes Hainbuchenholz 10 S', 1764 Kiefernholz
6 S', Eichenholz 5 fif 12 s. Der Schäl zungspreis des nicht auf-
gearbeiteten Kiefernholzes im Burgbann betrug 1778 2 fl. 5 ß,
der des Jungeichenholzes 3 fl.
Die Hauerlohne für ein Klafter Brennholz betrugen 1697
3 ß 9 ^, 1724 6 s. 8 ^, l738 14 s. für Hartholz, 12 s. für
Weichholz.
Bei Rundholz diente als Massslab für die Bemessung des
Preises bei einer und derselben Holzart noch 1744 ausschliesslich
der Umfang des Stammes, 1/2 Fuss über der Erde gemessen,
ohne alle Rücksicht auf Baumform und Länge. Bei der Abgabe
des Palissadenholzes im Jahre 1744 wurde vom Forstamte und
zwar ohne Widerspruch seitens der Stadt, der Wert der im
Eichgraben abgegebenen 1644 Eichen von zusammen 17894, also
— 152 —
durchschnittlich fast 14 Fuss Umfang auf 21530 flf, der Fuss
Umfang demnach auf 1,20 B berechnet. Eine Eiche von 18 Fuss
Umfang=106cm Durchmesser am Stocke wurde daher 1744
auf 21,60 af geschätzt. Die Angabe derselben Urkunde, dass für
die Kiefern der Wert für den Fuss Umfang 30 s. betrage,
scheint indessen auf einem Irrtum zu beruhen. * 1727 und 1728
wurde der Wert von 267 an die Bürger zu Bauholz abgege-
benen Eichen auf 2433, derjenige von 1106 Kiefern auf 1544 Sf
geschätzt.
Das Bauholz, welches sich der Oberförster Huber 1723 zu
eigenem Gebrauche hatte hauen lassen, bestehend aus 3()
Eichen und 15 Kiefern, worunter 694 laufende Fuss Eichen
auf 2 Fuss kantig beschlagen, wurde zusammen zu 400 flf
veranschlagt, ohne dass die Art der Berechnung angegeben
wäre.
Bei der Holzabgabe von 1783 wurde ausser dem auf die
angegebene Weise gemessenen Umfange auch die Länge und
Güte des Holzes in Betracht gezogen. Zwei Stämncie von 16 Fuss
Stockumfang (= 166 cm Stockdurchmesser) und 36 Fuss Länge ^
wurden damals auf je 90 8", drei am Stock gleich dicke von
24 Fuss Länge auf 50, 56 und 70, ein Stamm von 12 Fuss
Umfang (=124 cm Slockdurchmesser) und 42 Fuss Länge auf
> Der Wert von 616 Kiefern ist dort auf 937 fif 10 sols ange-
geben. Zn 30 sols pro Fass Umfang berechnet, würde das einen
Gesamtumfang von 62d pro Stamm, also einen Umfang von wenig
über einen Fuss ergeben. Es ist kaum wahrscheinlich, dass man
damals so schwache Kiefern verwendet hat.
^ Nimmt man an, dass die beiden 36 Fuss langen und am
Stocke ] 66 cm dicken Stämme in der Mitte auch nur 1 m gemessen
hätten, so enthielten dieselben immerhin 9,4 Festmeter ausgesuchtes
Nutzholz. Das Festmeter kostete also etwas über 9i/a Ü = etwa
7,50 Ji, Nimmt man an, dass von den 1744 abgegebenen Stämmen
von 16 Fuss Umfang gleichfalls nur 36 Fuss als Nutzholz brauchbar
waren, so berechnet sich der damalige Preis eines solchen Nuiz-
stücks auf 19,20 fif, pro Festmeter also auf etwas über 2 flf = 1, 60 */Ä
Heute kosten solche Stämme 75 bis 80 JL pro Festmeter. Der Preis
derselben hat sich also in 155 Jahren auf das 50fache, in 106 Jahren
auf lOfache erhöht.
8i,
1 anderer '
367W »
«6077 »
-- - fttss Uflibi))'
8 ff geschaut. 1778 wan^lle sich «in ^„.^
Staafsiaf mil der Bille, tbtn 30 Jabre ha« ,»»»«.
Forste 1000 Eichen z»m Preise Ton 40 V (ftr du «■«
liefern. Eine Entscheidung dartl*r i*l nkU crttlft. Oi»
langten Ausmessungen sind in der t'rktiode,
nicht angegeben.
Der GesamteriSs aus Holi mit Ettucbhua der
Pfennige betrug im Durchschnitt der Jahr* ■
■1719 bis 1721 279(»«,dö- Ant«l der Stodf
1734 bis 1736
1749 bis 1753
17ßO
nr>i
17G3 bis 1766 ? ,
1768 bis 1770 ? .
1779 y
1781 bis 1783 1250fiO »
1784 1979!« V
1785 bis 1787 226004 .
1788 »>!>277 .
1"789 20i.i82 .
Der hohe Geldertrag äet ,^ ,
nachhaltige I.eisluiigsfahigkat des FonlM -mm
dut-chschnittliche Schlagnädie d« Ab« «TM k> r?M U«
^% Morg;en, also den %. Tal 4a faMn VjMe^ t^
dense1l>en stockende Bolz aber «ur
Ajizaht alter Uebersländer. ao^em
wie wahi-scheinlich> zur Zeit de« Fi
' EinachliessUch den SehtaamtxKmpm aad aacfc tti^r
Gebalte tmd des BereehtignagabMahslaM.
- Nimmt man an, dau 1685 W* 192 Md ITM M* 1317
ITia bis 1753 200, 1754 bis 1780 UO TfirgM «*•«■ — il|^
waren 1781 noch nitid 13000 KavgM *■>!■■ JM, wmW ~
ecljlagweise abgetrieben wordea waraai, ia «alAa a^*
Tait der 1694 vorhandenen allen BAbtr pack MiMdaa.
— 15i —
früher geplenterte For«torte ' noch vorhanden waren, 200 bis
250jährig.
Der Einschlag .dieser 9 Jahre war daher nicht nui* infolge
des höheren Alters des stockenden Bestandes wesentlich grösser,
sondern auch weit wertvoller, als der bei Einhaltung der Um-
triebszeit von etwa 56 Jahren erzielt werden konnte. Leider
sind die Verwaltungsakten des Forstamtes aus jener Zeit nicht
erhalten, so dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob zu
dieser ganz unverhältnismässig beschleunigten Abnyitzung der
aus alter Zeit übernommenen Holzvorräte die Geldnot des Staates
oder die Ueberzeugung geführt hat, dass die noch aus deutscher
Zeit stammenden überalten Bestände sich nicht mehr halten
lassen.
Der Ertrag pro Morgen der wirklich verkauften Schläge
betrug, mit Einschluss der Windfalle, in runder Summe 1749
21i af, 1753 146, 1781 225, 1782 209, 1713 256, 1784 362 g.
Diese Unterschiede werden weit übertroffen durch die Diffe-
renzen in den Erlösen aus den einzelnen Schlägen bei einer und
derselben Versteigerung je nach Holzart und Bestockung. So
kosteten 1784 die Kiefernschläge ausschliesslich sol und 14 de-
niers par livre 142 bis 300, die Eichenschläge z. B. im Forst-
orte Bruch 535 bis 685 Si pro Morgen. Die Durchschnittspreise
pro Jahr geben daher keinen Anhalt für das Steigen der Holz-
preise. Bei der ersten Versteigerung nach dem spanischen Erb-
folgekriege im Dezember 1714 wurden für einen Schlag von
26 Morgen im ganzen nur 850 flf, mit den Zugchlagsdeniers
949 Sf, also nur etwas über 37 ff pro Morgen bezahlt.
Durch die während der ganzen Periode des Forstamtes
übliche Art des Holzverkaufes auf dem Stocke in Schlägen von
4 bis 20 und anfangs noch mehr Morgen hat sich während
derselben allmählich eine zu Anfang der Periode unbekannte
Form des Holzhandels herausgebildet.
Während bis dahin der Lokalbedarf an Brenn-, Bau- und
Nutzholz von dem Konsumenten unmittelbar im Walde oder
höchstens durch Ankauf von Fuhrleuten, welche, um einen
Taglohn zu verdienen, im Walde Holz geholt hatten, gedeckt
— 155 —
wurde und fast nur die Schiffsbauhölzer in den Handel gingen^
waren jetzt die Käufer der Schläge im Forste gezwungen^ mit
allen Holzsortimenten, die sich in denselben vorfanden und
Tauschwert besassen, Handel zu treiben.
Die Holzkonsumenten im Lande gewöhnten sich dadurch
allmählich um so leichter daran, bei eintretendem Holzbedarfe
sich an die Holzhändler zu wenden, als dieselben in der Lage
waren, gesundes und nicht wie die Fuhrleute vorherrschend
auf dem Stocke dürr gewordenes Holz zu liefern.
Die anfangs sehr geringe Anzahl solcher Holzhändler wuchs
mit der Zeit immer mehr an, so dass sie sich notgedrungen
Konkurrenz machten. Die anfangs thaf sächlich bestehende Mo-
nopolisierung des Holzhandels wurde dadurch wesentlich ge-
mildert. Bei der Holzversteigerung im Jahre 1714 konkurrierten
nur zwei, bei derjenigen im Jahre 1784 24 Händler.
Jeder dieser Händler handelte sowohl mit Bau- und Nutz-
holz wie mit Brennholz, und es ist aus den Versteigerungs-^
Protokollen nicht zu erkennen, dass irgend einer derselben
sich auf einen einzelnen Zweig des Holzhandels geworfen hätte.
Im Gegenteil waren diejenigen, welche finanziell in der Lage
waren, in einem Jahre mehrere Schläge zu kaufen, sichtlich
bemüht, Hölzer der verschiedensten Art an sich zu bringen.
Wer nur einen Schlag zu kaufen im stände war, ersteigerte
wo möglich einen Schlag, in welchem alle Holzarten vorkamen..
Ueber die Art der Aufarbeitung des Holzes fehlen selbst-
verständlich alle Aufschreibungen. Nur so viel steht fest, dass
alles Brennholz in Klafter gesetzt werden mussie, und dass
Wellen bereits 1717 in den Schlägen des Forstes gemacht
wurden. Stockholz wurde von einzelnen während der ganzen
Periode genutzt, ob auch von den Schlagkäufern, steht nicht fest.
Als 1743 des Krieges halber kein Schlag ausgeführt werden
konnte, wies das Forstamt den Armen der Stadt dürre Stämme
und Stöcke von 13924 Fuss Umfang an und veranschlagte den
Wert derselben auf 6862 fif. 1753 gab die Stadt den Kapuzinern
30 Klafter Stockholz ab und schätzte dasselbe auf 4 flf pro
Klafter.
I
— 156 —
Von dem Brennholz wurde ein grosser Teil verkohlt; aus
dem Kiefernholz wenigstens von 4771 an Pech gesotten.
Von den Nehennutzungen war finanziell die Einnahme aus
den im Forste befindlichen Wiesen die regelmässigste und des-
halb bedeutendste. Sie waren 4748 für rund 859, 4754 für
1496, 4758 für 947 Ä (incl. Zuschlagspfennige verpachtet),
üeber ihre Grössen fehlen gleichzeitige Angaben. Die Fläche
der 4842 vorhandenen Wiesen betrug 45,80 ha.
Aus der von den Berechtigten nicht in Anspruch ge-
nommenen Mast wurden 4697 344, 1748 4469 Ü erlöst. Die
Einnahme war aber zu un regelmässig, um finanziell grosse
Wichtigkeit zu erlangen.
Die Stadt benützte die Mast bis zum Schlüsse der Periode
in ausgedehntestem Masse. Sie meldete 4696 600 Schweine an,
4727 trieb sie 4408 Schweine in den Vorecker, 388 in den
Nachecker, 4747 wurden 4649, 4783 4448 Schweine in den
Vorecker eingetrieben. 4768 betrug die Zahl der von der Stadt
eingetriebenen Schweine im Vorecker 4468, im ersten Nach-
ecker (17. Dezember bis 6. Februar) 4363, im zweiten Nach-
ecker (7. Februar bis 31. März) 613.
Die Stadt erhob von den davon nicht befreiten Besitzern
der Schweine ein Eckergeld, von 7 ß (1747) bis 1 fl. (1716 und
4768) pro Stück, welches in Mastjahren bis zu 4505 fl. eintrug,
aber zum grössten Teil durch die Kosten (Gebühren des Forst-
amts, Hirlenlohn u. s. w.) aufgezehrt wurde. Aus den Ecker-
rechnungen geht hervor, dass die Eckerordnung von 4624
(I. Teil, Seite 28) bis gegen Schluss der Periode aufrecht er-
halten wurde. Nur waren die Löhne entsprechend gestiegen,
der des Küttmeisters beispielsweise 4747 auf wöchentlich 3 fl.,
der der Hirten auf 2 fl. 8 ß. Ausserdem erhielt jeder Hirle für
«Stiff^el» 6 fl.i
1 1747 erhielt der Oberschul theiss und die (damals drei) Ecker-
berren 3 fl. 5 ^ Tagegelder, zusammen 42 fl., das Forstamt liquidierte
für c Bereitung des Eckerichs» 65 fl. 2 p, ausserdem 75 fl. für Brennen
der Schweine (6 ^ für das Stück) und 3 fl. für die dabei verbrauchten
Kohlen. «Für Pulver und Blei, so den Hirten gegeben worden»,
— 157 —
Für andere Nebennulzungen sind Einnahmen nicht gebucht.
Ueber die Art der Ausübung der Jagd fehlt aus der Zeit
des Forstamtes jeder Nachweis. Der Kardinal Rohan, dem 1780
vom Könige das Jagdrecht im Forste — anfangs mil der Prin-
zessin Christine von Sachsen, der Tante des Königs — über-
fragen wurde, setzte 1781 durch, dass ausser seinen Leuten
niemand im Forste jagen durfte. Er unterhielt eigene Jagd-
beamten, welche von dem Forstamte vereidigt wurden und
deren Strafanzeigen in demselben Grade wie die der Förster
beweiskräftig waren. An der Spitze derselben stand ein Herr
V. Kageneck.
1757 klagte der Oberforstmeister, dass man im Forste das
Wild jeder Art vollständig ausrotte, und dass jedermann, die
Förster inbegriffen, dort ungestraft jage. Der Fürst von Birken-
feld scheint demnach das ihm 1720 übertragene und noch 1762
innegehabte Jagdrecht später nicht mehr ausgeübt zu haben.
Was die im Forste vorkommenden Wildarten betrifft, so
sind die Nachrichten darüber ausserordentlich spärlich. In den
Streitigkeiten des Jahres 1724 sagte ein Jagdhüter aus, er habe
einen Bauern beim Aufbrechen eines beschlagenen Alttiers
betroffen. 1753 musste der Rat 15 flf Entschädigung für einen
Eber zahlen, der auf seinen Befehl mit der Herde in den
Forst getrieben und dort von einem Keuler derartig zugerichtet
wurde, dass er einging. Auch Wölfe scheinen im Forste we-
nigstens noch in der Mitte des Jahrhunderts vorgekommen zu
sein. 1747 entschuldigte sich zwar ein Schäfer, dessen Herde
wurden 1 fl. 8 3 ^ -tf i^ Rechnang gesetzt, von den Fronern bei
Herstellung der Pferche verzehrt 14 fl. 5 ß 1 ^. Freischweine hatten
ausser den bereits erwähnten Forstbeamten die Stettmeister, Hirten,
Küttmeister, der Syndikus sowie die Klöster und Bargmänner.
Eichelmastjahre waren nach den Urkunden im Forste 1697, 1700,
1714, 1715, 1718, 1719, 1721, 1722, 1723, 1727, 1733, 1734, 1735, 1745,
1747, 1748, 1751, 1753, 1756, 1757, 1758, 1760, 1762, 1766, 1768, 1783,
1788; nach dieser jedenfalls unvollständigen Zusammenstellung also
26 Eichelmastjahre in 92 Jahren oder in je 7 Jahren zwei Eichel-
mastjahre. Dass es auch Bucheckern im Forste gegeben hat, ist nur
aus dem Jahre 1700 erwähnt.
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im Forste angetroffen wurde, ohne Erfolg damit, dass dieselbe
von Wölfen zersprengt worden sei; dagegen wurde 1759 ein
Mann vom Forstamte freigesprochen, der, mit einem geladenen
Gewehre im Forste betroffen, vorgab, die Fährte von Wölfen
verfolgt zu haben.
Die Verhandlungen des Forstamtes wurden im Anfange
der Periode nur französisch geführt. Allmählich scheint aber,
<ia die höheren Beamten infolge der Erblichkeit der Aemter
zum grössten Teil in Hagenau geboren waren und nicht nur
die Parteien, sondern auch ein Teil der Förster der französischen
Sprache nicht mächtig waren, die deutsche Sprache sich Ein-
gang in den Forstgerichtssaal verschafft zu haben, wenn auch
die Protokolle und alle vom Forstamte abgefassten Schriftstücke
französisch abgefasst wurden. Oeffentliche Bekanntmachungen
«rliess indessen der letzte Perreaud in der Regel in beiden
Sprachen.
Im Rate der Stadt wurden die Verhandlungen in deutscher
Sprache, die Rechnungen meist in deutscher Währung geführt.
Im Verkehre mit den Behörden bediente er sich aber der fran-
zösischen Sprache.
*PB-03Ö74 S3
5-05
CG
l
OC 801 .H34 N6
3 6105 041 417 747
V.T.
Stanford University
Stanford, California
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