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Full text of "Geschichte des Heiligen Forstes bei Hagenau im Elsass nach den Quellen bearbeitet"

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STA-^icr^J^n U^'IVERSITY 

BEITRAGE „,, ,^,, ^'^^''^ 

MAR 8 1971 



ZUR 



LANDES- UND VOLKESKUNDE 



VON 



ELSASS-LOTHRINGEN 



XII. HEFT 

GESCHICHTE DES HEILIGEN EORSTES 

BKl HAGENAU IM KLSASS 

NACH DEN QUELLEN BEARBEITET VON 

C. E. NEY 

Kais. Oberförster in Hagenau. 



ZWEITER TEIL 



VOM WESTPHÄLISCHEN FRIEDEN BIS ZUR AUFHEBUNG DER 
FORSTÄMTER (MAITRISES DES EAUX ET FORETS) 

(1648— 1791). 



STRASSBURG 
J. H. Ed. Heitz (Heitz & Mündel) 

1890 



BEITRAGE 

zun 

LANDES- UND VOLKESKUNDE 

VON 

ELSASS-L0THRIN6EN. 

Heft I : Die deutsch-französische Sprachgrenze in Lothringen 

von Const. This. 8. 34 S. mit einer Karte (1 : 300.000). 

ur 1 50 

Heft n : Ein andechtig geistliche Badenfahrt des hochgelehrten 
Herren Thomas Murner. 8. 56 S. Neudruck mit Er- 
läuterungen, insbesondere über das altdeutsche Badewesen, 
von Prof. Dr. E. Martin. Mit 6 Zinkätzungen nach dem 
Original. M 2 — 

Heft IH: Die Alamannenschlacht vor Strasshurg 357 n. Chr. 

von Archivdirector Dr. W. Wieg and. 8. 46 S. mit einer 
Karte und einer Wegskizze. Ml — 

Heft IV: Lenz, Goethe nnd Cleophe Fibich von Strassbnrg. 

Ein urkundlicher Kommentar zu Goethes Dichtung und 
Wahrheit mit einem Porträt Araminta^s in farbigem 
Lichtdruck und ihrem Facsimile aus dem Lenz-Stamm- 
buch von Dr. Job. Froitzheim. 8. 96 S. u« 2 50 

Heft V : Die deutsch-französische Sprachgrenze im Elsass von 
Dr. Const. This. 8. 48 S. mit Tabelle, Karte und acht 
Zinkätzungen. JSf 1 bO 

Heft VI: Strassbnrg im französischen Kriege 1552—61 von 

Dr. A. Hollaender. 68 S. u« 1 50 

Heft VH: Zu Strassbargs Sturm- und Drangperiode 1770—76 
von Dr. Job. Froitzheim. 8. 88 S. U^ 2 — 

HeftVni: Geschichte des heiligen Forstes bei Hagenan im 
Elsass. Nach den Quellen bearbeitet von C. E. Ney, 
kais. Oberförster. L Teil von 1065—1648. U8? 2 — 

Heft IX : Rechts- und Wirtschafts-Verfassung des Abteigebietes 
Maursmünster während des Mittelalters von Dr. Aug. 
Hertzog. 8. 114 S. UT 2 — 

Heft X: Goethe und Heinrich Leopold Wagner. Ein Wort der 
Kritik an unsere Goetheforscher von Dr. Job. Froitz- 
heim. Ulf 1 50 

Heft XI: Die Armagnaken im Elsass von Dr. H. Witte. 8. 
158 S. U« 2 50 

In Vorbereitung : 

Ehrismann, August Stöber. 

Ney, Geschichte des heiligen Forstes bei Hagenau im Elsass. 
III. Teil von 1791 bis 1870. 

Siehe dritte Seite des Umschlags* 



GESCHICHTE* '-.. ,,,_ 



UES 



HEILIGEN FORSTES 

BEI HAGENAU IM ELSASS 



NACH DEN QUELLEN BEARBEITET 



VON 



C. E. NEY 

Kais. Oberförster*jn Hagenau. 



ZWEITER TEIL. 



'■0^\>^ *•>-%-' ■w'-' 



VOM WKSTPHÄLISGHEN FRIEDEN 
BIS ZUR AUFHEBUNG DER FORSTÄMTER 

(MAITRISES DES EAUX ET FORfiTS) 
1648 bis 1791. 



STRASSBURG 

i. H. Em HEITZ (HEITZ & MÜNDEL) 

1889. 



1)C80I 




fünfte Periode. Der Forst unter den fran- 
zösischen Oberlandvögten 1648 liis 1694. 

Durcli den westfäliäclien Frieduii waren ilie fraiizösisclien 
Ronige icewissermiisseii erbikho Oberhtndvögte des Eteiche^ in 
der Landvogtel Hagenau jfeworden. uTenealui'», heisst es in 
dem Fi'iedensverti'iii,', «Rtix rhmtianissiiniis . . . piaedicta.s de- 
cHin civitates Imperiales quae praefectucam Hagenoensem ii^^nos- 
cunt, in en liberUite et pnssessione imniediuÜK erga imperiuni 
Romanum, qua liactenus liauisiie sunt, i-elinquere. Ha »l nullam 
ueterius in eas re<,'iam supenoritateiii pi'etendat-e pa^^i^it, sed iis 
jurihus contenlus maneat, quae iid riomum Amfriycam specta- 
bant et par tiunc paciflcationis tractalum coconae GalUae pedun- 
tiir, ita Intnen ul praesenli hau declaratione nihil delinctum 
intelligatur de eo unini supremi Domini jure qiiod supra cim- 
cessum.» 

Der Friüilenssühlusä fand das Gemein we^i.'n <kr SladI in 
dei- grösslen Zerrütluiig. Die Zatit der Bürger war v..n l(il« 
bis 1648 von 120<) auf 183 gefallen. Die ewigen Einquarlieruii- 
gen und die von Freund und Feind auferlegten Schätzungen 
hatten, von den unmittelbaren Kriegsschäden gar nicht /u 
Hprechenj der Stadt eine Schuldenlast aufgebürdet, deren ge- 
nauer Betrag niemals festgestellt wurde, deinen Vei7.insung aber 
einen jährlichen Äufwanil von mindestens 15,000 fl. verursachte 
oder vielmehr erftn-derl hätte, wenn die Stadt die Zinsen lejiel- 
mässlg bezahlt hätte. Was irgend enlliehrlicli war, wie die 



u 



4 — 



Orgeln, Abendinahlsgelasse und TJhren der Kirchen sowie das 
Mobiliar der städtischen Gebäude, war verkauft oder den Gläu- 
bigern verpfändet. Bares Geld fehlte sowohl in den Kassen 
der Stadt wie in denjenigen der Büi^er so vollständig, dass 
selbst der «Gubernatorj», d. h. der Kommandant der schwachen 
Garnison, monatelang auf seinen Sold, waiien musste, und um 
kleine Abschlagszahlungen von einigen Thalern darauf zu er- 
halten, zu Gewaltmitteln schreiten musste. Als er beispiels- 
weise einmal dem regierenden Stettmeister, um die Stadt zur 
Bezahlung seines Guthabens von 30 Thalern zu zwingen, vier 
Musketiere ins Quartier legte und ein anderes Mal zu gleichem 
Zwecke den «Juden Leser» gefangensetzte, musste der volh- 
zählig ei'schienene Rat nicht nur die den Stadt veroixlneten 
unsei^r Zeit entsprechenden 24er, sondern die gesamte Burger- 
schaft zusammenrufen, ohne dass es gelang, diese geringe 
Summe ganz zusammenzubringen. 

Dabei hatte die Stadt neben den laufenden Au^jraben für 
ihre eigenen Bedürfnisse diejenigen für die Unterhaltung der 
Garnison zu bestreiten und gleichzeitig nach drei vei*schiedenen 
Orten, nach Fi-ankenthal an die Spanier, sowie nach Landstuhl 
an die Lothringer und nach Offenburg Schätzungen zu zahlen, 
und die mit der Erhebung der letzteren beauftragten Pei^sonen, 
insbesondere die Spanier, nahmen zur Sichei-ung des Eingehens 
derselben den Hagenauern die Pfeixle weg, wenn sie sich 
ausserhalb der Stadt blicken Hessen. ^ 

Ihren Anteil am Eckerich im Foi-ste hatte ilie Stadt schon 
vorher — wann, steht nicht fest — auf sieben Jahre hinaus 
für 1400 fl. an die Metzgenunfl verpfändet, schloss aber, als 
im Sommer 1648 Aussicht auf Eichelmast bestand, mit den 
Metzgern ein Abkommen, wonach sie sich vei*pQichtele, in 
den sieben nächsten Mastjahren denselben je 200 Q. zurück- 

1 Ueberhanpt herrschte grosse Unsicherheit vor den Thoren. In 
der Stadt herrschte Holznot, weil die «Holxfirohner» ihre Pferde nicht 
anis Spiel setzen wollten, und im Frühjahr 1649 eitiirten die Hirten, 
die Herden der Stadt nnr anstreben zn wollen, wenn es ihnen vom 
Rftte aosdrücklich befohlen würde. 



— 5 — 

zuzahlen und acht Schweine der Metzger frei von «Dehmgeld» 
eintreiben zu lassen, i dagegen verzichteten diese auf das aus- 
schliessliche Recht auf den Eckerich. (St.-A. BB 80.) ' 

Unter diesen Umständen war es kein Wunder, dass die 
Bürger die Mitteilung von dem Abschlüsse des Friedens und 
der Abtretung der Stadt an Frankreich unter Wahrung ihrer 
alten Beziehungen zum Reiche, von denen der Riat durch die 
auch ihn vertretenden Abgesandten der Stadt Strassburg und 
durch die Frankfurter Zeitung Kenntnis bekam, mit mehr 
Gleichmut aufnahm als die Nachricht, dass die Stadt zu der 
an die Schweden zu zahlenden Kriegskosienentschädigung von 
fünf Millionen Thalern 7440 11. und später noch einmal 9408 ft. 
beizutragen hatte. 

Die ersten 7440 11. zusammenzubringen, war eine schwie- 
rige Aufgabe. Eine ausserordentliche Umlage, welche den sonst 
steuerfreien Klöstern und dem Adel auferlegt wurde, ergab 
kaum 1700 II. Der Versuch, das fehlende Geld bei der Stadt 
Strassburg sowie bei dem Fürsten von Birkenfeld, der, wie 
der Antragsteller sagte, eine reiche Heirat gemacht hatte, zu 
leihen, war erfolglos. 

Es wurde deshalb innerhalb des Rates der Vorschlag ge- 
macht, den Forst zu verpfänden. Mau einigte sich aber dahin, 
eine Abschlagzahlung zu machen, zu welcher ausser den Bür- 
gern der Adel, die G.iistliclikeit und die «verburgerte Juden- 
schaft », sowie Knechte und Mägde und die Bürgersöhne bei- 
zutragen hatten. 2 

^ Bei Abschlnss des Vertrages massten sich die Metzger ver- 
pflichten, von diesem Privileg den übrigen Bürgern nichts zu verraten. 

2 Die Bemerkung im Inventaire sommairc des Stadtarchivs bei 
dem betreffenden Fascikel, <la ville, pour se faire de Targent, engage 
la foret pour 18,000 florins>, ist also iri-tümlich. Der Gubernator 
hatte allerdings, als er wieder einmal besonders lange auf seinen 
Sold warten musste, dem Rat den Vorwurf gemacht, dass er die 
Einkünfte der Stadt < verfresse und versaufe» und den Forst für 
18,000 fl. versetzt habe. Die Ratsmitglieder wussten aber von dieser 
Versetzung nichts, und der Stadtschreiber, dem aufgetragen wurde, 
in den Protokollen nachzuschlagen, konnte nichts derartiges finden. 



¥ 



Diese üuilage ^in^ alter sehr schledil ein. Zudem 
Festsetzung des von jedeiti ^u l»e/alileinJen Beitritts 
1er einzelnen Zunft, jedem Kloster utnl jedem Burgmann 
pijiKlers verliiindelt werden. Die von den Klüslern ^zeichnel 
rüge schwankten zwischen 1 ur.d liÜ H. 
ili4)> wuiiie ilaher dei' Vereuch eines Änlehens — ob 
Sladt Stitissbnrg odei- bei einKelnen Stras.sburgei' Bürj 
ms den Sitünngs^i'olukolleii des Hates niciit ersii^btlich 
leuert. Der Unterliändler b<!ncbtete, das« man unter andei^ 
Sicherheit des Anleiiens die V^rplTindung des Forstes ui 
.\iierkennun{>' der Zuständigkeit der Straasbiirger Gericl 
ler alle auf dasselbe liezü glichen Itecbtstreite furderle. 

Diese Forderung ersdiieii dein Rate nicht annebniliar 
;hte sich nun auf anders Weise Geld /u verschaffen, indem 
er die Kirclienurnate für 200 11. versetzte, GiundKtut.ke, 
«Gfddgülers und Hypotbelien der Stadt sowie der untei sLddtischer 
Verwaltung stehenden Stiftungen, wie des neuen Hospitals ui 
der Elend herberge zu Bruch I heilen ihres Nominalwi 
silbeile und aussei' den viele Monate laug rnckstandii 
Schalzungen und Kriegsgeldern so gut wie nichts liar bez-tfai 

Nach hunderten zählen die Enischiildigungshriele, 
Stadtschrei bei- an Piivate und Städte ablassen mus^te, welche'' 
Zahlung der während des Krieges gelieheneu Kapitalien — oder 
wie man sich selbst in jener Zeil der Sprachenvermengung 
deutscher ausdruckte — der geliehenen Haupigelder und der um< 
Teil seit 1632 rückstiind igen Zinsen verlangten. 

Die Beamten der Stadt und die von ihr angeworbeiy 
Soldaten wurden mit iliren Forderungen an Gehalt und 
von Tag zu Tag vertröstet, und als 1650 der Sladtschreü 
als einmal bares Geld in der Kasse war, um Zahlun; 

langer Zeit rückständigen Gehalte--« bat, erhielt er acbl 
leichsthaler aufAtischlag und als Pllaster den Titel Syndicus.i 

So 16&0 eine auf dem Fleckensteiii'schen Kirchspiel KnrtzeitS 
liaitBen lasteiide Hypothek füv 4960 Reichsthaler. 

- »Allsz wolle man ihm gerne den Titul des Symlic: 
er denn auch hiemit als Synaicns benamst sein soll. Der Besoldung j 
aber gedulde er sich.» 



i.ke, 

;her 1 




r Physikus erhielt nicht einmal die von ihm be[,'ehrle Ab- 
^rhia^zahluiig von üwel Thalern auf seilten Geiialt. 

Diese Güldnot wiihrle nocli weil in die lünfzifter Jalii'e des 
17. .lahrliunilm-ts hinein ; denn als dieKriegskoslen bezahlt waren, 
ilrangen die seit einem Menschenaltei' selbst mit ihren Zins- 
lurderungen von einem Jahre zum anderen vertrösteten sonstigen 
Glänliiger der Stadt um so energischer auf Zahlung ihrer 
Forderungen. Die Itünk zahl untren trafen die Stadt um so härter, 
.ils die mächtigeren unter den Gläubigern nicht selten Zahlung 
In guter Mfm/.e foivlerten, wfthrend die Schulden teilweise aus 
den Jahren 1620 bis 'l<i22 stammten, in welchen Hagenau, 
wi« so viele andere Slädle, Münzen geschlagen hatle, deren 
Silherwert kaum den lüiilten Teil des Wertes der zehn Jahre 
früher und von 1624 ab wieder geschlagenen Münzen gleichen 
Namens betrug. 

Um so auffallender ist es, dass in iheser schweren Zeit, 
wenigstens in den ersten .'^echs Jahren nach dem Friedensschlüsse, 
wetlei' innerhalb noch ausserhalb des Rates der Vorschlag ge- 
macht wurde, diu fehlenden Geldmittel durch Verkauf eines 
Teiles der ungeheuren Holzvorrüte, welche damals noch im 
Forste steckten, zu beschaffen. 

Offenbar besass damals selbst das beste Nulzhoh im Forste 
keinen die Gewinnungskosten übersteigenden Wert. 
• Der Bedarf daran in der Umgehung des Forstes war bis in 
das untere Rheintbal hinab infolge der gleichzeitigen unge- 
meinen Abnahme der Bevölkerungszahl und des Volkswohlslandes 
auf Null herabgesunken. Wei- in Deutschland noch Sarmitlel 
zur Verlugung hatte, balle dieselben zur notdiirfligen Instand- 
setzung der während des Kri^es zei-störten und verfallenen 
Gi'hände nötig und das dazu nötige Holz war aus den zunächst 
gelegenen Waldungen schon desshalb ohne nennenswerte 
Kosten zu bekommen, weil die Landesfürsten ein Interesse da- 
ran halten, die Häuser baldmöglichst wiederhergestellt zu sehen 
und dieses Intei-esse durch unentgeltliche Abgaben des beni)- 
IJgleu Holzes bekundeten. Brennholz aber wnr damals, wo aus- 
gedehnte fn'iher gerodete Flächen wieder zu Wald geworden 



Hnuuil meht' bestellt«, im ftliemlliale im' 
Ueliermass voi'handen. 

Frir die GeweriiC, welche sciuvere Kiclieu, das HaiiptprcJukt 
des Forstes an Niilzholz, vei-wendelen, Ifhllen iu dem ^^nzeii aiiiien 
Deutsrhland die Abnehmer. Nach Fi'aiiki'eich, als dem Lande, 
dessen Privutwoh Island durch die Krie^eder ei-slen Hallte des 17, 
Jalu'iiunderls am wenigsten gelitten halte, TiihHen damals MTrler 
Wasjjei-strassen noch mit schweren Lasten fahrltare WVge. Auch 
inn(,'en wenn nicht die :eum (.^n'isslen Teile seit Juhrlumderlen in 
Niederwald umj^ wandelten sUrranzosischen, so doch die lothrin- 
(.'ischen Wüldungen noch den Beilarf dieses Landes gedeckt haben. 

Für die StadI bestand die wichtigste Nntüung au*^ dem 
Fürsle in der Niitzuntr des ^ekerichs und die sonstige Bedeutung 
des Forstes für die Stadt li-at so sehr zurück, dass in den ersten 
zwanzig Jahren nach dem Friedensschlüsse aus dem Rate keine 
Waldherreii, sondern nur noch a Eckerherren» pewähll wurden, 
welche nelienlici auch als Waldheiren l'unklionierten. Diosellien 
hieileii, wie es sclieinl, noch zeitweise Sitzungen im Waldhatise 
ab; aber es gab dort sii wenitr zu thun, dass die wenigen 
Gesuche um Ali^alw von Holz, die damals einlieren, im Rate 
selbst verhandeil wurden, wenn man auch die Empfänger in 
Bezug aul' die Anweisunt^ des Holzes dem allen Herkommen 
gemäss «auf das Waldhaus verwies». Auch die Zahl der Finster 
war während des Kriegs auf Kwei i-eduzirt wurden. Wenigstens 



ist in den Ratsprotokollen von -lti52 einmal v 
Förslerii Merckhel und Schleifer die Heile. 

Ihren eigenen Brennholzbedarf und den zi 
den der Garnit^on deckte die Sladt, indem sie < 
Fruner in den Foi-st schickte und das Holz 
und anfahren liess. Die Zahl derselben hatte * 



n den beiden 

ml ich heiieuten- 
ie Fuhrleute als 
)n ihnen hauen 
ch ahei' so sehr 
vermindert, dasa sie die ihnen auferlegte Last nicht mehr 
wie früher tiagen konnten, so dass die Stadt 1(>40 auch die 
Hamifroner zuziehen miissle, und als auch diese sich l>e- 
sehwerten, ■IfiSI zu verordnen gezwungen war, «dass sowohl 
jeder Bürfiei', als ächirmgenosaen und Jfidl ein Klafter mache 
und in di'ii Zwinger hei dem allen Hospitallhor geführt werde». 



— f» — 

Dass die Sladt damals die Heclile dei* Landvof^lf- in Deiuj; 
auf die Mastnutzuntf achtete, aeht daraus hervor, dass sie 1650 
dem Isndvög tische II Kastenkeller Kxler die NulziinQ; des EckericItH 
im 0!»erwaUi für 18 neichsthaler abpachtete, obwohl sich ;iurh 
«in hiesigei" Stadt Wald» ziemlich Ecker TOrfand. 

Wegen dieser Pachtung kam aber die Sladt in Streit mit 
dem Abt von Neubui^, der den Eckerich im Oherwald als ma^t- 
bei'echtigt für sich in Anspruch nahm, dem städtischen Förster 
Hans Wolf Merckhel milTolschieswn drohte uud sich xu Gewall- 
thätigkeiten hiiireissen liess. Der Hat ahndete dieseihe iiiil einer 
Geldstrafe von 100 Reichsthalern, weldie iilier der Ahl nach und 
nach auf 50 iierabhandelle. 

In Bezug auf ein Gesuch des Abts um Abjtalw von ürunncn- 
Üeicheln für die Kirche im Baumgaiteii auf Grund seines Holz- 
reehtR beschloss der Etat 1652, «in der Waldin-dnun'^ nachzii- 
schlagi:D, ob man nach Bijum^'artea zu lielicn schiildi^n. 

Dass der erste franalsische Oberland v(^j( von Ha{renan ausser 
der Verpachtung des Maslrechts im landvöglischen Teile sonslige 
irgend ins Gewicht füllende Nutzungen aus dem Forste u^Kojjen 
hat, ist urkundlich nicht nachgewiesen. Er war in den Aufstand 
der Fronde verwickelt und wm-de deshalb 1(i54 abgesetzt, ver- 
söhnte sich aber später mit Mazann und hatte die Landvtiglei 
P^aiell bis zu seiner 1660 erfolgten Verziclilleistun^ inne, ohne 
e ei scheint, viel uin dieselbe zu kriininern. 
Die Weide, aus der seine deutschen Voiijänger dui'ch Ver- 
pachtung grosse Nulzun^n gezojjen hatten, war wertlos gewoHeii. 
Uelterall j^iib es in nächster Nähe der Dörfer infolge ries Kriegt 
herrenlos gewoi-dene und desshalb luibebaute Wiesen und Feldeiv 
u^ sich zur Weide eigneten, genug und seilet Hagenau liieli — 
M}hl w^en der Unsicherheil vor den Thoreii — die Heerden 
t selten mehr in deji Wald, dass lt>52 die Bewohner des Land- 
s sich Iffschwerten, die Hirten wQsstcu dort nicht Bescheid. 
) Förster musslen ihnen avmb die gebühr« Bescheid sagen. 

Nach Hai'court's Abgang lies» ^ioh Kardinal Mazarin selbst 
1 Könige mit der Landvogtei belehnen. 
Auch er seheint sieh in Bezug auf den Forst :iuf die Ein- 



^ 



— 10 — 

Ziehung derjeiii«»eii Gefälle beschränkt zu haben, welche den 
Land Vögten nach der Waldordnung von 1435 zustanden. Wenig- 
stens findet sich in den Archiven aus seinerzeit keine Spur jener 
Holzverkäufe im grossen, welche zur Zeit seiner l>eiden Nach- 
folger so viel Staub aufwirbelten. 

unmittelbar nach seinem Tode scheint Ludwig XIV. die 
infolge der immerwährenden Kriege erst 1694 zur Ausfürung 
gekommene Absicht gehegt zu haben, die Verwaltung des Forstes 
von der Landvogtei zu trennen und die Nutzungen derselben 
für die Krone einzuziehen. Er befahl 1661 die Errichtu ng einer 
«Maitrise des eaux et forests» für das Ober- und Unter-Elsass 
mit dem Sitze in Hagenau, nach dem Muster der in den alten 
Provinzen Frankreichs seit lange;* Zeit bestehenden Maitrisen 
oder wie wir sie im weiteren Verlaufe dieser Arbeit nennen 
werden, Forstämter(St.-A. DD 37, 34). 

Ueber die Aufgaben derselben und ihre Einrichtung werden 
wir später berichten. Hier sei nur erwähnt, dass ihre Haupt- 
aufgabe damals neben Ausübung der Forstgerichtsbarkeit in 
der Einführung einer geregelten W^irlschaft in den Staats- und 
denjenigen Waldungen, an denen der Staat beteiligt war, und in 
der Beschränkung den Nutzniesser auf die Nutzung des Schlag- 
holzes bestand. 

Der Betehl des Königs scheint aber nicht zur Ausführung 
gekommen zu sein. Wenigstens findet sich in den Archiven aus 
jener Zeit kein Nachweis der Thätigkeit eines in Hagenau amtie- 
renden Forstamtes. Was aus der Zeit von 1661 bis 1695 an 
Verfügungen eigentlicher Staatsforstbeamten in Bezug auf den 
Forst ergangen ist, ging von den ausserhalb des Elsass an- 
gej>telllen Vorgesetzten der Forstämler, den Oberforstmeistern 
(Grandmaitres des eaux et forests), und auf ihren Antrag vom 
Staatsrate aus. Möglicherweise wurde auch d66i zwar der 
Maitre particulier des eaux et foröts, d. h. der Vorstand des 
Forstamtes, nicht aber die übrigen Beamten desselben ernannt. 
l)»?nn es wird aus jener Zeit in den Ratsprotokollen von 1666 
bis 1669 hie und da ein «Forstmeister Louis Lanaul, sieur de 
Lemair» erwähnt, der, <la gleichzeitig der landvögtische Kasten- 



— 11 — 

keller die Geschäfte des laiidvögtischen Forstmeisters besorgte, 
wahrscheinlich nicht landvögtischer, sondern königlicher Forst- 
meister, d. h. auf Lebenszeit ernannter Vorstand des nur auf 
dem Papiere bestehenden Forstamtes gewesen ist. 

Allem Anscheine nach wurde der Befehl bei der noch 1661 
erfolgten Belehnung des neuen Oberlandvogts, des Armand de 
la Porte, der als Gemahl der Nichte des Kardinals und als sein 
Erbe den Titel eines Herzogs von Mazarin erhielt, mit der 
Landvogtei ganz oder teilweise rückgängig gemacht und dem 
Herzog mit derselben die Nutzniessung des staatlichen Anteils 
an dem Forste in der gleichen Weise übertragen, wie sie seine 
Vorgänger ausgeübt hatten. 

Die Staatsforstvervvaltung beschränkte sich mit andereii 
Worten damals auf die theoretische Beaufsichtigung der 
N a c h h a 1 1 i g k e i t der Wirtschaft in dem Forste in dems*elben 
Umfange, in welchem sie nach den französischen Gesetzen auch 
die Wirtschaft in. allen anderen Waldungen beaufsichtigte > 
welche ganz oder teilweise Teile von Kronlehen waren, und in 
der Piegel machten die Kriegsereignisse, deren Schauplatz das 
Elsass war, selbst diese Beaufsichtigung unmöglich. Auf alle Fälle 
schaltete Herzog Mazarin sowohl wie der Oberlandvogt Joseph 
du Pont, Baron von Monclar, der bekannte Pfalzverwüster, der 
denselben 1670 ablöste, um ihm 1690 wieder Platz zu machen^ 
Jahre lang als unbeschränkter Herr im Forste, ohne sich um die 
Staatsforstverwaltung und, wie es scheint, auch ohne sich viel 
um die Hechte der Stadt zu kümmern. Wenigstens wird von 
1663 an der Streit der Stadt mit den Landvögten, der 1648 
an geruht hatte, wieder chronisch. 

Während sich noch 1659 an einem Grenzberitte neben den 
städtischen Wald he rrv3 11 und den vier städtischen Förstern i auch 
die vier landvögtischen Förster 2 beteiligt hatten 3 und gemein- 

i Martin Anthoni, der W a 1 d b t e, Hans Schleiffer, Hans Wolf 
Märckhel und Hans Otto. 

2 Jakob Wiese, Nikolaus Heiss, Martin Reifsteckh und Berthold 
Weiger. 

3 Bei diesem Grenzberitte wurde festgestellt, dass die beiden 
Wäldchen Schibellechthurst und Hirtzwäldel, von denen 1544 noch 




— 12 — 

t «diM Hettflnunen aorfa jHw per «■-■«»■ a «onilt- 
^th l«i rfiMer C elqgcpheil voo Ata Aeblm zu Npb- 
I WsHwric eüten •UnbtM und FnUrr für die Pferde» 

I lie««) (SI.-A. W, :q, M ton 1601 an keine «Hae«»- 
e AmUlMiHflaiiK derfflMliachoi uod landvögtiMhea Beualen 

im Vontr mrhr nadigewiMeii. 

Der Siml liejiann, al# »ler LiihIk^I 1GG> in «ler Burv 
SSj(i.iiiAht(r)i uihI MammenKh mieden errirblcn und im For4« 
KtAtltn Imnioen lie»-. (St.-A. ÜD iß, (.) bie Slailt [•roUKliMl« 
'tagvgfit elwiuMi vergdilicli wie g^tu die Einriclilung »oer 
MHIi</m, wHi'b« der ZiiutnieiMter, aliwolil «die Waldordiiuug «i- 
|)n-WM^ «ircliielet. dawt in dem Funle Häusser und Hek-kliereycn 
((tfh.-ill«ii wenlen», walrr»cl>einlich im jetzi^eo Forstotie Mt^lkerei 
(».■i Vr'alliBrg, afidlii-li de» Ha llrmüli Daches, also im Burgerwald ge- 
llten, nnkven l>*^**, rn dem di« Stadt das ausschliesslirhe Mast- 
rerhl Itatte. Die SladI wandle sich deshalb um 1667 an den 
in Kt^fttfhnrff tajiem\en lleiciiMat,' in einer Eingatie, in welcher 
»ie *kh, wieen nchein), aucli ölier andere Uelter^ilTe des L;tnd- 
vollieft Fiearliwerte. > 

Zu di^iiiu-lben scheint insliewjnder« auch der Veisuch des 
lMUiivi<i[iti (fchbii zu halwn, die Hagenauer Büi^r dem ScJiieds- 
■pruf^he viifi 1ft15 ituwiilcr an der Ausübung des kleinen Weid- 

II de« Itrinnett der Keiehsdi'irrer und im Foi-sle zu hindern. 
Denn idc der Reichsschutthei!« von Wangen 1668 begehrte, 
«man ulle hieAttreri KArgerii vethiellien in den landv^Tlischen 
iJfirferii iiit mehr /U JUK"") Veldthilhner, Haansen vnnd der^lidien 
211 fangen, wiilrigi-nfiill» M'ye IwreilM ordre erlheill, wann Einer 
KrdB|i(it wfird, demxelhcn Wf Slreirli zu geben, oder in das 

gPHagt wurde, •ein bfinchel Waldes ligt fry im Mertzwiler Veldt 
dm PH iiit uff den for»t stosat. vnd gehöret doch znm Forst», von 
dem (Irtifeii von I.(>lniiiguii-W(!iiti!rburg al» Kom Banne von Mertzweiler 
gfhCriK in An»|irnc!h gennmman wnrdon. 

I Die Eingabo »(lUiat ist nicht erhalten. In den Rataprotokolleu 
von I«*W i» ttier der BfiBcljwerden der Stadt wiederholt Erwähimng 
gDthan und diibi-i hpmirkt, dns« ilicae nt.tcntnta •lile pendcnle» fort- 
gnuolzt wHv.h.ii 



i 




— 13 — 

ikhaus zu sle.:kheiiR, bal der Itat vergeblich uüte |>eii- 

i Alles in Hüitu quo zu lassen». (Sl.-A. BH 90.) 

Inzwischen halle der Lanilvo^t, wie es scheint. Hol/ in 

gi-osseii Mengen nach auswärts verkauft und die Stadt folgte 

seinem Heispiele in» kleinen, indem sie u. A. ItiüS an Mattem 

von Ichlei'sheim 15 Eichen und ()0 Kiefern «ex gratiu vmb die 

t^ewöhiiliclte Waldjjehührv zu einem Bau iu Hochfelden und 

16 Kiefern nach Huchsweiler verkaufte. (St,-A. DD i6.) Beide 

■jDrIe liefen ausserhalb der Beii^hs pflege. Die belretlenden Verkäufe 

1 also der Waldordnuug zuwider; ilen Verkauf nach Bui;lis- 

eiler motivierte der Hat damit, dass «die forlen den Kichbäumen 

vbinderlich vnd so dickh stehen, dass die junge Eichhäume 

r nil vorkommen köiiuenii. 

Auch sunst vergriH* sich die Stadt damals in Bezug auf den 
Forst an der Bechten iles Landvc^s, indem ihre Förster bei 
Bauholzabgaben an Berechtigte das Holz vorzugsweise, manch- 
mal — so 1668 l)ei der Abgal)e von luO EichbTtumen an das 
Kloalei- Königsbrück — ausschliesslich auf der landvög tischen Seite 
anwiesen und die landvögtischen Förster zu diesen Anweisungen 
gar nicht mehr zuzogen. Auf desfalisige Beschwerde des Zins- 
meislers, der behauptete, auf des Landvogts Seite seien wohl 
1000 Stämme mehr (gehauen als auf der der Stadt, erkannte 
der Bat zwar au, dass «Gleichheit gehalleni) werden müsse, und 
veroixlnete, dass bis zur Herstellung derselben die Anweisungen 
ausschliesslich im Burgerwald zu geschehen halten; die Zu- 
liehung der landvögtischeu Förster zu densetlien verweigeile er 
aber, weil «Es nit Herkommens vnd iilso allerseits zufrieden 
gewesen». Augenschein zu nehmen, gestaltete der Hat nur 
«cum sutemnissima protestalione dasis Es der Statt zum ge- 
riflgsteu Prcgudilz nicht gelangen. Streit von Immendingen als 
Waldhwr Iwricblete damu^ nach des Zinsmeisters AnjEabe 
«wären viel Eichhäum in dem Forst gelallt» (von wem?), 
«welche verderlien woUeu vnd also liesser wäi«. maiin ver- 
küell'e dieselben, soferne FE. Balli dessen auch wie vi- zu- 
frieilenii. 

Die weitere Ueschwerde des Ziii^imeislers, dass der «Dop|iel- 



so nahe Ijevsamincn son'lern 
, scheini der Ral ffir bei-etli- 

Orbbesirlitigung aiinrdnele. i 
veiiigstens die von der Slailt 

ausserhalb der Reichüpflege 



» die Stumme -iiit mehr 
clwiiH von Kiniinder hawen» lassi 
tip^t ^'ehalten ^ii liabi?n, indem ei 

Immerhin waren bis löfit) 
bewirkten Verkaufe von Holz an 
Wohnende nicht von grösserem Umfange, als sie schon frfdier 
Vüif^e kommen waren. Es waren Gefulltgkeitsverkäure an in der 
Nähe des Forstes An^'ssessene, welche das Holz selbst zu 
Bauten nötig hatlen, und nicht um «^teld zu machen, sondei'n 
um sich diesen Leuten getallig zu zeigen, wui'den diese Al)- 
gahen bewirkt. 

Erst im .lahre 1609 sehen wir die Siadt dem Beispiele des 
Landvogis folgen und Holz im grossen an Hol/.häudler ver- 
kaufen. 

la diesem Jalii'e erbot sich ein gewisser Würtz von Stiviss- 
burg, ihr 400 Eicben, deien jede W Wagenschotlen gebe, den 
Stamm ffir 4'/» Reichsthaler abzukaufen, wenn ihm ein Holzplatz 
eingeräumt und die Ermächtigung des Klosters Königsbrück 
zum Flüssen des Holzes (auf der Sauer) erwirkt würde. 

Die Stßdl ging auf das Gebot insofei'ne ein, als sie ver- 
suchsweise selbst -lUO Eichen fällen und Wagenachotlen, d. h. 
Schiffsbauholz daraus maclien Hess, gleichzeitig aber denWürtt 
verpfliclilete, wenn «K. K. Ralh nachgehends mit Wagen- 
schötten nit ferners Handel ti-eiben wollt», die übrigen 30U Stück 
zu 4'la Heichsthaler pro Stock zu üljernebmen, er dürfe sie dann 
«im ganzen Foi-st auf der Stadt Seiten liawen*. 

Der Olierlandvogt gab seine Zustimmung zu diesem Verkauf, 
den, wie es scheint, der Unterlandvogt nur unter der Bedingung 
befürwortet hatte, dass er seinei-aeils — ob für sich oder den 
Obeilandvogt, ist nicht gesagt — auch .VJ Eichen verkaufen ilürfe. 
Wenigstens ermächtigte ihn der RaJ, «nachdem die 400 Eich- 
bilum verkauft, die versprochenen 50 Eichen zu hauens. 

Die Stadt war damit hesehäfligt, die Wagenschollen durch 



t 



■ Es wurde dabei festgestellt, das 
die Stämme auf Pistolen sehne sweite 






einer Abgabe von 23 Eicheu 
'in ander lagen. 



■15 — 

Froner in ilio Süidt führen zu lassen, nls ihr um 22. SeiilemUer 
16(i0 dev Intendunt Colherl einen königlichen Befelil etnhSndigle, 
welcher nicht nur die AMuhr der WagenschoUeii; yondern jede 
Fälhiny im Forste verlwt und von ihr die Vorzeigung: ilirer 
Rechtslitel auf den Forst binnen Monatsfrist forderte. 

Dieses Verhot war nun nicht, wie es den Anschein hat, in 
ei'Ster Linie durch die Absicht des Königs, jetzt schon die Forst - 
ordunnanx von Aujfust "1669 im Forste elnMlühren, sondern hnupl- 
sächlich dadurch veranlasst, dass Würtz die Schotten für einen 
•cHolländer» von Stockum gekauft hatte und der König mit 
Rücksicht auf den he vorstehenden Krieg mit den Niederlanden 
die Ausfuhr von Scliiffsliauholz dorthin verhindern wollte ; wenig- 
stens erklürte der Unterlandvogt im Decenilwr 166(1 dem Rate. 
das Verhol werde aufgehoben, wenn der Rat nachweise, dass 
das Holz nicht nach Holland bestimmt sei, und im Laufe des 
Jahres 1670 leihe der Rßichsschultheias von Wangen dem 
Rate mit, dass man in Paris schon halb und halb wegen des 
Verkaufes der Wagenscholfen beruhigt sei, «von Stockum {von 
Wesel) sei kein Holländer, sondern ein Brandenburger». 

Die Sladt richtete infolge des Befehles Ende "1669 zunächst 
eine neue Beschwerde an den Reichstag in I\egensburg, in 
weicher sie ihre früheren Klagen wiederholte und sich ins- 
iiesondere jjeklagle, dass sie die Landvoglei im Mitbesitze des 
Forstes störe: 

«1. In dem sie wider dasz alle Herkoraen am Wasser der 
Bieberhuchi genand, /.wo Seegmühlin im wald, vnnd zwar die 
eine vil' der Stadt Hagenau (jestade vfl'ricbten lassen, zu deren 
Gebrauch Sie die Bäume in grosser Anzahl gefallet, vnnd den 
Wald nil allein nicht wenig deuastirt vnnd verödet: Sondern auch 
die mitgenieinschaft liehe Statt Hagenan von dem eom- 
inodo legem naa communiunis auszgeschlossen ; 

2. ist dadurch die SladI vnnd dero Bui^erschall die Nolh- 
wendige Beholtzung zu deren Sie im ganzen Forst lierechtiget 
geschmälei'l; 

1 D, h. am hentigen Halbmühlbach, der die Nordgräuze des Bnrger- 
vralds bildete. Beste von diesen Weilten sind nicht mehr aufzufinden. 



I 



3. das Eckei'icli gescliwiieht ; 

4. nw^h über dises ilie schönste ^^i-össte Eichen den hollän- 
dischen FloUhändlern aliermalsz mit praeterition vnnd ahandori- 
tiirung der Slatt verkaufll; 

Ty, in Ihru die vnd erstandene Ge^reufäll u n g; der Bäum 
viid derselhen verkauft" verwehrt vnnd abgeschlagen vnnd sie 
durch solche ungleiche diuision in ihren gemeinschaftsi'echlen 
■/.um höchsten laedirl vnnd vernachlheill worden; 

6. zuegesch weisen, dasK tJieils/ die Herrn Landvöglischen 
zu lihnge wohn lieber verbüttener Zeit Ihr Vieh Schwein vnd Pferd 
eintreiben vnnd die eichein vtTlesen lassen, Alles zum grossen 
Nachtheil vnd Schaden der Stadt Uagenau vnd dero armen 
Bürger^hall, auch der Waldordnung vnnd vffgerichlen Ver- 
Irügen directe zu wieder» (Sl.-A. Freiheiten). 

Aus dieser Beschwerde geht hervor, dass der Landvogt der 
Stadt mit dem Veikaul'e grosser Holzmassen an Hol/,händler 
vorausg^rangen war und der Vei'kauf der iOO Kichen an Würtz 
nur die nGegentillhuig» für bereils ausgeführte Holzverkäufe 
des Landvogtes war. Der Beginn dersell>en würde daher in die 
'/.Ml zwischen 1663 und Ende 1066 lallen. ■ 

Wenn in der Eingabe nicht mehr von der Melkerei die 
rtede ist, so rührt das dalier, dass der Zinsmeister der Stadt 
1669 versprochen hatte, das auf der Melkerei stehende Vieh nur 
nofh auf die landvöglische Seile zu treiben und die Melkerei 
später dorthin zu verlegen. 

Der Beichstag Iiatle über diese Beschwerde noch nicht ent- 
schieden, als die Stadt, wie aus einem im Freiheitenbuch der 
Stadt authewahtlen Schriften Wechsel mit einem Anwalte an 
<lem Beichs kam merger ichte in Speier hervorgeht, bei diesem 
Oerichte eine BesitzslQrungsklage gegen den Königlichen Inten- 
danten Colberl anhängig machte. 

Die Stadt hatte <lem Anwalt angezeigt, dass letzten Juli 

' In einer der Eingaben der Stadt von 1669 wird behauptet, die 
Stadt habe schon IBä4 Holz im Grossen an Holländer verkaufen 
wollen. Es sei ihr aber nicht gestattet worden. Von diesem Versuche 
habe ich in den Akten keinen Nachwels finden können. 




i 



17 



suh hoc Augustissimo arbitrio peiidente» Intendant ibi- 
me Käni^lidie üixlre zugestellt worden sei, uin KralTt dei-en 
l^btTti^ in disein li. forst keine bäurn mehr zu verkaullen, 
zu fällen auch was bereits gefällt isl, von seiner stell 
verruckt werden sollen», so lange sie ihre Rechtslitel 
iil dern Intendanten des Königin vorgeleijt habe. 
Dieser Befehl trelle die Stadt um so schwerer, a\s sie zur 
Reparatur der Sladitnauern und anderer Bauten einem Handels- 
uiimne in Slrassbiir^ eine Anzahl Eichen «in Wagenstolt zu 
lifl'ern» verkauft nnd von demselben 1300^ zur Zahlung der 
Werbungskosleu anticipaudo aufgemmimen habe. 



1. den öÜOjährif'en Hechten der Stadt und der Waldordnung 
it<uwider, auf welche jeder Landvügt einen körperliclien Eid 

leiste, unti vermöge deren 

2. die Stadt nach Epiphanias in dem landvög tischen Bezirke 
da.s Nacheckerich uder Juij glandis legeudae hübe, welches Recht 
der Landvogt auf der Stadt Seite nicht besitze; 

3. von den Landvögtisclien seien schon nunzühlbar viele 
bäum» teils verkauft, teils auf der Sagemühle zerschnitten 
woi'den. Die Stadt habe aber nach der Waldordnung das Recht, 
wenn nicht auf mehr, so doch sicher «ad eundem et lantum- 
dern numerums ; trotzdem verhindere der Landvogt die Fällung; 

■4. mit diesem Verbot sei die Stadt umsomehr zu verschonen, 
als «alle altentata Ute . . . pendente einzustellen» seien. 

ü. die «in siicco et sangulne äusserst ausgesogene Stadt» 
habe aussei- dem Forste fast keine Mittel, «ihr verarmtes Sladt- 
_ Wesen aufrecht zu erhalten«; 

li. es sei «ab executione angefangeno ; 

7. es sei «der lieben Justiz viel zu nahe geti'elen seine 
tulos und Jura dem andei-en und viel mächtigeren teil wider 

1 Selbsten zu ediren und vorzulegen» ; 

8. «von Selbsten bekannt, dass die repositura et custodia 
1 bei der statt ist, dieselbige auch das diivctorium und 
ng führet und bei dem Waldbaus 3 Officianten, benant- 
ea Slättmeister, einen Marschalken und einen Waldschreiber 



1 

jn 



hat, dahin^e^n von lanlvo^tischer Seifoii nur cier Einig« Kastea- 
k eller ist.» 

Deshalb möge der Anwail dahin referiej'en, dass der Arrest 
aul'gchoben werde. Die Fra^ aei nu», uh die Stadt auch den 
I-amlvogt ptanden dürfe, wenn er z. B. bei der Nutzung des 
Nacheckerichs seine Reclite GLertwhreile, 

Die Antwort riet zur Gegeiipiandung, obwohl dieselbe ver- 
möge der Reidisordnnng verboten sei, «weil man wider HH. 
Landvog:t und Räthe auf die condition der PJSndung keinen 
Process auihringen kann, auch sonst bei den Herrn Beisitzern 
zweifelig isl, ob desz Kais. Cammergeriuhls Jurisdiction wider 
die Laudvögtisdien fundirt und derwegen kein ander mittel da- 
durch sich bei tiabender gerechtigkeit und deren quai^i possession 
der Niessung den Nacheckerichs bandhaben m^en vorhanden». 

Ein weiterer Klagepunkt der Stadt war der, dass die Land- 
vögtischen die Bürger an der Ausübung des kleinen Weidwerks 
i^n Forst und der gesamten Jagd aul" den Feldbäunen der 
Stadt und der Reichsdörfer und in den der Stadl, der Georgs- 
kirche und den Spitälern gehörigen Waldungen hindern, die 
ihnen doch durch Verlmg und nach dem Herkommen zusiehe. 

Das umfangreiche «Responsum juris» des Anwalts sprach 
sich dahin aus, dass das jus territoi'iale über den Foi'sl der 
Stadl allein zustehe ; denn sie besitze dort die Gerichtsbarkeit 
über gemeine Vergehen, sie habe «primum locum» auf dem 
Waldhause «nicht oi-dine dignitatis personalis», die dem Land- 
vogl zustehe, «sondern realis halber, weil siedasjus terriloriaic 
besessen». Dafür spreche ausserdem der Eid, den die Land- 
vögte und das «juramentum ßdelilatis», das die laudv^ tischen 
Förster der Stadt schwören müssten (und lÖSS noch thatsäch- 
lich schwuren), ferner die Thatsache, dass die LandvÖgle das 
Holz heischen müssten, und endlich das Weiderechl der Sladt, 
das zum Territorial- und nicht zum Forstrecbt gehöre. 

Zu dem Territorial rechte gehöre von Rechtswegen der « Wild- 
baiin, jus venandi oder des Jagens Gerechtigkeit als u&mlich 
Jagen, Setzen, Fällen, Würgern. «Der Vorgesetzte der Jagd- 
barkeit heisst Jaegerm eisten, cujus officium est, omnia illa süI- 



S(U> I 




^^^icl 



— 19 — 

licite tastruere el oi-dinare, quae vcnalionj seu feris inseclandL-« 
et capiendis inserviiint et (qui) nihil aliud aghqufim ut venat Ionen j 
exerceat.s 

Auch dieses jus venandi besitze die StadI, wenn auch, wi<- 
es scheine, auf Grund eines Vertrages mit dem Landvogl ge- 
meinsam. Sie hahe nur dem Kaiser Maximilian zu Liebe auf die 
hohe Jagd im Forste verzichtet ; doch habe der landvfigtische 
Forstmeister der Stadt alljährlich aad recc^nüionem jui'is vier 
Schweine oder acht Porken zu hefern».' 

Das « Forst recht , jus foresli, die forstliche Gei-echligkeit, 
waldliche Obrigkeit, jurisdictio ad ea Uiiiilala quae ad conser- 
vationem sylvarum et nemorum pertinents, stehe der Stadt in 
Gemeinschaft mit dem Laniivogt zu. Vorsteher dersellien sei 
der Forstmeister, oeuius officin idcm praecipue incumbil, ne 
sylvae devaslenter, sed omnia illa fiant, quae ad Rjlvarum 
utililatem Kpectant».> 

Zu einer Kntsclieiduug über diesen Rechtsstreit kam das 

1 Ob diese Behauptung begründet iat, habe ich in den Äi-chiven 
iht ermitteln können. 

2 Zum Forsb-euhte rechnet der Verfasser des Outachtens das 
Beeilt, Waldordiinngen zu erlassen, die Bestrafung der Holzfrevel, 
der Ernennung der Förster, die >Frohibitio ue arbores extirpentur 
et ne arbores frnctiferae exEcindantnr>, ferner die <Froliibitio nu 
Hjlvae noviter plantatae et succresuenti damnum inferatur>, und als 
Ansflnss desselben das ßecht, in solchen Waldungen die Weide oder 
das Betreten mit Aexteii und dergleichen gann oder teilweise zu 
Terbieten, die DmzBunung der Waldnngen, die Verfügung über die 
Windfalle, «die Läuterang oder Säubernng der Bäume, dass das 
dürr abgestaudene holz vou dem grünen holz und Aeste zu mehrerem 
Wacbsthum der stamm abgeschetden werde», also Aas Recbt, 
Durchforstnngen auszuführen, das Einfaugen der Schwärme nnd 
die Nutzung des Honigs wilder Bienen, das Setzen von Grenz- 
steinen und auffallender weise <die Vcrbietuug spitziger Pfüht oder 
Zauns teoken, damit das übergehende Wild nicht verletzt werde» 
ferner die <prohibitio bombardarum, das niemand mit büchsen, 
oder bürstrohren im forst gelitten werde, ohne die schützen denen 
es befohlen >, das Gebot, den Hunden Knüppel anzuhängen, ferner 
den Biber- uud Otterfang und den Fang von Auerhähnen, wilden 
Gänsen und Enten, Hasel- und Feldhühnern sowie von Wachteln 
md endlich isonsten heilsame und nützliche gewohnheitem. 



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diese Weise zwischen Deutschland und Frankreidi eine \\ii8te 
zu schallen und so den feindlichen Heeren den Einfall in die 
allfranztisischen Provinzen vm erschweren. Durch diesen Brand 
war der Widersland der Stadt gegen Frankreich geliniclien; 
Rat und BQi^ersehafl leii^leteu 1C82 dem Köni^re oftentlich den 
Eid der Treue. 

In Bezug auf die Rechtsverhällnisse des Forstes verblieh 
es indessen vorerst beim alten, nur dass jeder Teil je nach 
dem Gange des Krieges und je nach den augenblicklieben 
Machtverhältnissen in die Rechte des anderen fibergrilT. 

Die Einwirkung der königlicheti Forst Verwaltung heschränkte 
sich auf den Erlass eines Staatsratsbesehlusses vom 1. Septem- 
ber 1G74, ' durch welchen die jährliche Hiebsfläche im Sinne 
der für ganz Frankreich erlassenen, im Elsass aber vorerst 
nicht eingefühiten Forslordnung von 1669 vom Wirtschafts- 
jahre 1675 an bei einer angenommenen Gesa mtwald Hache von 
30700 arpents auf 1.50 arpents, die Umtriebszeit also auf etwas 
über 20lt Jahre festgesetzt wurde. 

Zur Ausführung kam aber dieser Beschluss vorerst nicht; 
vielmehr fuhren sowohl die Stadt wie der Landvogt fort, im 
Forste planlos einzelne Stämme bald liier, bald dort fällen zu 
lassen und zu verkaufen. 

Namentlich die beiden Landvögfe scheinen, als die damals 
mächtigeren, diese Verkäufe auch nach 1669 in grösster Aus- 
dehnung ausgelTihrt und auch sonst ganz nach Gutdünken im 
Forste ge wirtschallet zu haben. 

Herzog Mazarin hat 16!)i erklärt, dass er selbst nach dem 
Tode des Kardinals grosse Schläge ohne Regel in dem Forste 
gemacht habe, ohne dass vom Teilen mit der Stadt die Rede 
war, und dass Monclar für mehr als 100,000 livres Holz an 
Holländer aus dem Forste verkauft habe. (St.-A. DD 35.) 
Ausserdem Hess 1697 das Forstamt zwei Köhler aus dem Walde 



' Von diesem niclit mehr erhaltenen StaatsratsbescIilnsBe betianp- 
teto später die Stadt, dass darin aasdrüi^klich anerkannt sei, dass 
sich der Wald im ungeteilten Besitze des Königs und der Stadt 
befinde, 



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-- ! \r»r;i7?u«ff' iniHT Monclar haitcü 

-r::! I^VI ♦'.«?#' i*M^'»^t^nt wurde, »riLt 

. ij»H»'HviiiHf* lin j»*t2l noch be>teheD<ien 

. ÜHTHn 4 #>a malt und Chnstoilu^^ 
-- *- •>'.iifrmi ^TtMlei und ^ui Rei fmci; 
: — ^arrf!»: li*^ AiJ;v* der Wasserniüiiie :^ 

:ii^fjni»tfiu *fii/ •Mai554in «k* .:bien<^ leji- - 

n •? .11^ TmvRMillirh aWr .iiw^iT? .^ -•> 

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; tMfiaiiienn jiiiuerKctwitr»*« > u^ --^ — 



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— 23 — 

aufbau der Häuser^ Stadtmauern und Schleusen und Reinigun^^ 
der Stadtgräben — wandte sie sich an den König, der ihr dann 
auch von 1680 bis 1687 nach und nach gestattete, in der ihr 
gehörigen Hälfte des Forstes, «dans la moitie qui leur appartient», 
im ganzen 5000 Eichen da, wo es am wenigsten Schaden 
mache, zu verkaufen* (Si..-A. DD 3B). 

Das VersteigerungsprotokoH über die letzten 2000 Eichen 
ist im Stadtarchiv unter DD 37 aufbewahrt. Es geht daraus 
hervor, dass die Stadt zu den 2000 Stämmen «pour les fausses 
coupes» 200 Stämme zugeben musste.s Käufer war der erwähnte 
^^Holländer v. Stockum». Er bezahlte im ganzen 9000 livres 
(tournois) oder 4500 fl., für jeden der 2200 Stämme also 4,09 livres 
oder 3,15 M. in heutiger Währung. Der Kaufpreis musste auf 
erste Anforderung der Stadt bezahlt werden und war 1688 be- 
reits bezahlt, obwohl damals erst 1387 Stämme gehauen waren, 
wie eine von dem Reichsschultheissen, den Waldherren und den 
städtischen Förstern aufgenommene Verhandlung feststellte. 

Es ist für die Zustände jener schrecklichen Zeit bezeichnend, 
dass V. Stockum erst 1699, also nach 11 Jahren dazu kam, die 
fehlenden und von ihm bereits bezahlten 813 Stämme zu be- 
anspruchen und dass ihm auch dann noch die Stadt die geforderte 
Rückzahlung des zu viel bezahlten Preises von 3658 flf 10 s — auf 
Zahlung der Zinsen erhob v. Stockum von vornherein keinen 

1 Nach dem im Stadtarchiv anter DD 54 anfbewahrten Bedingnis- 
hefte zu dem Verkaufe des dritten 1685 für Reinigen der Festungs- 
graben bewilligten 1(XX) Stamme musste indessen die Hälfte des Kauf- 
preises an den Intendanten, d. h. in die Staatskasse abgeführt werden. 

s Aus den Bedingungen sind ausserdem die Bestimmungen her- 
vorzuheben, dass die Arbeiter des Käufers ihre sämtlichen Lebens- 
bedürfnisse in der Stadt kaufen und fremde Fuhrleute Zoll- und 
Brückengeld zahlen mussten, und dass das Holz auf den ungeföhr- 
lichsten Wegen und unter möglichster Schonung des Aufwuchses an 
die Bäche geschafft, also gefiösst werden sollte. Die ersten Tausend 
hatten v. Stockum und sein Associö v.' d. Wahl freihändig für 3 fl. 
pro Stück erhalten. Die zweiten Tausend waren coben und unten 
faul». Der Rat ermächtigte die Waldherren, sie für t S' 4 ß pro Stück 
loszuschlagen; das dritte Tausend kaufte v. Stockum und von der 
Wahl für 5000 fif, also für 4,55 fif pro Stück. 



— 24 — 

Anspruch — unter der Begründung verweigerte, v. Stockum 
habe vor der Kriegserklärung noch vier Monate Zeil zur Abfuhr 
gehabt, die Stamme seien später «au profit du Roy» eingezogen 
worden. Monclar habe damals auch eine Anzahl Stämme an 
einen Holländer v. d. Wahl verkauft gehabt. Ein von dem- 
selben eingereichtes Gesuch um Verlängerung der Abfuhrfrist 
sei von dem Staatsrate abschlägig beschieden worden. (St.-A. 
DD 39, 4). 

Das Waldhaus waltete fortgesetzt seines Amtes wenigstens 
als Forstgericht. Vom 17. August 1684 bis 22. Mai 1684 sind 
dort 43 fl. Rügegelder eingegangen, dagegen 5 fl. 2 ß^ Zehrung 
der Förster bei einer Ortsbesichtigung und zehnmal je 3 fl. 
für «Waldfilz» verausgabt worden, i 

Von der Stadt wurden bereits 1668 wieder neben der beiden 
Eckerherren zwei Waldherren ernannt, und diese allein — ohne 
Zuziehung des Zinsmeisters oder wie es in jener Zeit manchmal 
hiess, des Kasten kellers — scheinen namentlich die Gesuche 
der Bürger um Bauholz verbeschieden zu haben. Denn an Stelle 
der früher bei solchen Gesuchen in den Ratsprotokollen stän- 
digen Formel «auf das Waldhaus verwiesen» trat anfangs der 
achtziger Jahre die neue «an die Waldherren verwiesen». 

Von 1684 ab entschied jedoch der Rat über diese meist 
sehr summarisch gehaltene Gesuche (z. B. 200 Forlen, 4 Eichen, 
Latten und Todtholz) in seinen ordentlichen Sitzungen selbst. 2 
Nur die Anweisung des Holzes blieb nominell den Waldherren, 
thatsächlich aber wohl den städtischen Förstern vorbehalten. 

Ausserdem hat die Stadt, wie aus den erhaltenen Wald- 
rechnungen (St.-A. DD 46) hervorgeht, in den Jahren 1680 
bis 1685 fortgesetzt Holz in kleinen Mengen aus dem Forste 
an auswärtige Konsumenten auf eigene Rechnung verkauft* und 

1 Was damnter zu verstehen ist, habe ich nicht ermitteln können. 

s Die Ratsprotokolle enthalten dann meist nur die Bemerkung: 
fConcl. Verwilliget. > Höchstens ist bezüglich der Latten die Bemer- 
kung beigefügt: «soll dieselben aus Hagebuchen oder Erlen hawen 
lassen.» 

3 Es finden sich dabei folgende Preise notiert : für 1 Klafter 
Kohlholz 1 p, für eine Kiefer 1 [i 4 ^, 1 ß 8 -:? bis 2 g, für 24 g** 



— 25 — 

noch weit j?rössere Holzmassen an die Burger zum Wiederauf- 
bau ihrer 4677 abgebrannten Häuser abgegeben. 1681 wurden 
an einem einzigen Tage von den Bürgern nicht weniger als 
792 Kiefern und 15 Eichen vom Rate verlangt und bewilligt. 

Ebenso unterhielt sie damals noch Förster — wie viele, 
ist aus den Urkunden [nicht zu ersehen, 1659 waren bereits 
wieder vier im Amte, einer derselben führte den Titel «Wald- 
bote» — , und die landvögtischen Förster leisteten ihr noch 1685 
den vorgeschriebenen Eid. Diese Förster waren beritten, denn 
1685 baten die «Bereidt Förster» Urweiler und Elss vergeblich 
um Gehaltserhöhung. 

Dieser Zustand dauerte bis in das Jahr 1694 unverändert 
fort. Um die Waldordnungen kümmerte sich jeder Teil nur, 
wenn er sie als Waffe gegen den anderen gebrauchte, und selbst 
die Berechtigten suchten, wenn auch vergeblich, sich davon frei 
zu machen. So protestierte 1670 das Kloster Königsbrück auf 
Grund eines angeblichen Rechtes dagegen, dass, wenn es Bau- 
holz nötig habe, Augenschein genommen werde ; der Rat er- 
klärte, er habe durch die Waldordnung das Privileg, dass Augen- 
schein genommen werde. 

Auch die Angrenzer suchten von der herrschenden Ver- 
ordnung Nutzen zu ziehen. So hatten 1683 die Schweighäuser 
in der Mägstub «Lochbäume» gehauen und «roberhalb der Loch- 
matten am Eschbacher Berg einen Wegweiser gesetzt und 
Schweighauser Bann darauf geschrieben». Die Stadt klagte beim 
Conseil souverain de TAlsace, der ihr 1685 den Besitz des Waldes 

ringe Kiefern 1 Sf 10 ß, für 1 Kiefernsparren 1 ß 8 ^, für 100 Haseln 
Reifstecken 2 ß 6 ^ bis 3 ji 4 ^, für starke Kiefern 2 {i 6 ^, für 
Kiefern zn Rebstecken 6 g. Im ganzen betrug die Einnahme ICSI 
und 1682 = 62 Sf 10 ß 8 ^, 1683 = 65 «T 12 ß, vom 1. März bis 
20. Juni 1684 = 110 8f 9 ß 2 -^. Dagegen wurden 1682 ausgegeben 
für Abzählen von Holländer Holz, wahrscheinlich die an Stocknm 
verkauften Eichen, 13 8^ 8 ß, für Anweisen desselben an den Schnlt- 
heissen und Stadtschreiber 6 Sf 1 ß 8 ^ 1663 für Fröner an der 
Betschdorfer Strasse 2 Sf 5 ß für Wein und 2 fif für Brot, für c Tag- 
lohn und Ross der Waldherren» 1 fl., desgleichen für drei Förster und 
einen Zimmermann 2 fl. 3 ß. 



^ 

* 



{gesehen von dni;;en im iiiVhslen Abschnitte zu erwähnenden 
missgh'r eklen Versuchen (ies Is mtvögli sehen Zins meislers, ihm 
wenigstens die Pachtfrelder für Nebennulzun<{en und die Gegen- 
leistungen der Quasi-Beredit igten für Hohnutziingen ' zu sichern 
— in den Archiven niclit der mindeste Nachweis enthalten, dass 
je wieder ein l,an(lvn(it diese Hechte ausgeübt hätte. Ob und 
wie Mazarin für den Verlust derselben entschädigt wurde, ist 
aus den Urkunden nicht ersichtlich. 

Die Peritide der franzüsischen Liindvi^e kennzeichnet sich 
vor allem durch den Beginn ausgedehnter Holzverküufe im 
Forste an Holzhändler. Die kolossalen Vorräte uralter Eichen 
in demselben, bis zur Zeit des Herzogs Mazann nur dazu be- 
.stimmt, Eicheln als Futter für die Schweine zu tragen, und erst 
Gegenstand der Hol/nutzung, wenn sie infolge Absterbens der 
Krone aufhörten, diese Aufgaben zu erfüllen, wurden von da 
an eben.so wie die bis dabin nur zur Deckung des unmittel- 
baren Bauholzbedarfes der nächsten Umgebung des Forstes 
bestimmten Kiefern eine weithin verfrachtete Handelsware. Das 
Holz, in seinen Gelderträgen bis dahin gegen die Mastnulzung 
und die Foi'slslrafgetalle zurücktretend, wurde mit einem Schlage 
trotz ausserordentlich niedriger Preise zum Hauptprodukte des 
Forstes. 

Man lidlle nicht mehr wie früher nur die «unschädlichen», 

' 1698 erklärten die Bargermeiater von Eschbach, Foratheim und 
Hegenoy vor dem Foratamte, jeder Bauet habe 20 so! s »Pielgelt» 
für das Recht, Hainbnchenholz zur Deckting seines Brennholzbedarfs 
im Forste zu hanen, 13 sola 4 deniers "Laubgelt. für das Recht 
auf Zannreissig für ihre G&rten und Höfe und 1 aol 4 den. für den 
Schreiber, der die Erlaubnisscheine schreibe, an den landvögtischen 
Zinsmeister bezahlt. Ausserdem haben in Eschbach jeder Bürger 
5 sols 4 den. und 2 Hühner, jeder Taglöhner die Hälfte davon für 
das Weidrecht im Forste an (ton Grafen von Hanau entrichtet. In 
Snibnrg betrug nach Angabe des dortigen Bürgermeisters in dem 
gleichen Jahre das Pielgelt 40, das Lanbgelt 20 sols; femer habe 
früher, so lange sie im Besitze waren, was nicht mehr der Fall war 
jeder Bürger für einen Karren Tanbholz (mortsbois) jährlich einen 
Sack Hafer und eine Henne, für einen Handkarren die Hälfte davon 
an Mazarin bezahlt ; cndhch die ganze Gemeinde 30 S für die 
Weide imd jeder Müller an der Sauer 42 sols für das Wasserrecht_ 




— 29 — 

sondern die wertvollsten Bäume, aber überall, wo man sie iand, 
hielt es aber, wie aus den Verhandlungen von 4668 hervorgeht, 
immer noch für einen Fehler, eine grössere Zahl von Stämmen 
auf kleinem Räume zu fallen. 

Die Ausnützung des Waldes war daher, trotz der Fest- 
setzung der Hiebsfläche vom Jahre 1674, soweit sie von den 
städtischen Waldherren und Förstern und von dem landvögtischen 
ii^insmeister und seinen Förstern geleitet wurde, noch wie vor 
eine plenterweise. Dagegen mögen durch eigenmächtige Fällun- 
gen der Brennholzberechtigten und der Köhler hie und da kleine 
Kahlflächen entstanden sein, wenn auch das immer noch massen- 
haft vorhandene dürre, bequem zu gewinnende Lagerholz den 
weitaus grössten Teil des Brennholzbedarfes deckte. 

Aus der Beschreibung der Bestockung einzelner Waldteile, 
welche in der Verhandlung über die Feststellung der Grenzen 
des Forstes vom Jahre 1698 enthalten ist, geht hervor, dass 
allenthalben überständiges Altholz — das Protokoll spricht fast 
allenthalben von «gros vieux ebenes sur le retour», denen als 
Gegensatz einmal «quelques beaux» gegenübergestellt sind — 
vorherrschte, und dass darunter an vielen Stellen wenig Jungholz 
vorhanden war. Nur auf den fruchtbarsten Böden scheint das- 
selbe häufiger gewesen zu sein. Welchen Holzarten dieses 
durchweg als «broussaille» bezeichnete Unterholz angehörte, ist 
nicht gesagt. In den trockenen Lagen mit geringem Boden 
herrschte die Kiefer, in solchen mit besserem Boden die Buche, 
sonst überall die Eiche als Altholz vor. In nassen Lagen" wird 
der Wuchs der Eiche auch auf den besten Böden als «de 
mauvaise venue ä cause de la quantite de marais» bezeichnet 
und der reichlichen Beimengung von Erlen und Aspen Erwäh- 
nung gethan. Sehr nass gelegene Orte, wie die an den Königs- 

In Gonstett zahlten für das Recht, Dürrholz zu holen, die Besitzer 
von Karren zwei Säcke Hafer nnd zwei Hennen , die von Handkarren 
die Hälfte, Lanbgeld die ganze Gemeinde 32 sols, für die Erlaubnis, 
Weichholz zum Bauen zu holen, und für die Weide, zahlten sie Nichts. 
Die Abgabe der Müller betrug 82 sols. Die Bürgermeister von Ober- 
und Niederbetschdorf, Reimersweiler und Schwabweiler erklärten, 
nicht zu wissen, wie viel bezahlt wurde. 



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. .1 ll.iimiitriu bt'zeiilmeten R.LU»dviuine omi L'eber- 

^.uian.ieii uiul <lie tlunrh .^^* ^-^ei-^^i beaeichne teil 

,1 im iil 'ii)rf^rh ritten vvai*en. Die S aifuie' wunlen 

,,.h-.>ci4, 'li«^ käuler liatten, wetiii eiae grO^.-^ere 

i l.iii \>i'k:iufsprotukolI .uiLieueben. g:e{uiKleii 

i^ l liR'iiiia.ss einen eiitspreftLemiea Zus*.hlair 

. '»4 ^aiileu uinl erhielten, wena etwa.-* an der 

.1 viuaiH|»it' iie niesnre ■) einen enUpretrhenJen 

a Ifi l.e>eholznutzuii;i uud JerjeaiiTen der 

ov .u.i^t^Uuitl'^iien Fi-eveihoues war jevle Hulz- 

, t u>,.liiia>>i;4en St:hläge verboten. Ueber das 

., - uuil Fre\»'Uiolz niQSste eine Verhandlung 

. . \ Ol kauf sohleiini->it ein«releitet werden. 

.nlirlikeiten wie dn< Holz wurde die 

Warcu Mast- und Weidereehte vom 

,avikanul» ^so waren die Bereehtigten 

.^1 ,ol» ^ler Herden genaue Verzeichnisse 

10 omzeUicn Stücke rait einem be- 

,0 MCNxlnetlenen Brandzeichen ver- 

V »uoi ji^leu Gemeinde rau.s.ste in 

^<u uud vlurfte nur auf einem 

^ \winmuOP' ^^»1^ 



' i > 



o 



— 39 — 

Berechtigjen nötigenfalls mit Gräben zu versehenden Wege 
eingetrieben werden. Die fahrigen Orte wurden von dem Forst- 
amte bestimmt. Die Berechtigung wurde auf das Vieh der 
Eigentümer der herrschenden Guter beschränkt, der Eintrieb 
fremden Viehs war verboten, ebenso trotz allenfalls entgegen- 
stehender Rechtstitel der Eintrieb von Ziegen und Schafen. 

Alle besiehenden Brennholzrechte mit Einschluss der Lese- 
holzrechte wurden — die auf lästigem Titel beruhenden g^e^en 
Entschädigung, die von Gemeinden, welche dafür Fronden, 
Grundzinsen und dergleichen zu leisten hatten, gegen Erlass 
derselben — aufgehoben. Nur die auf Grund besonderer Ver- 
leihung bestehenden Brennholzrechte der Kirchen, Klöster und 
Spitäler wurden aufrecht erhalten, wenn ihr vorher festzu- 
setzender Betrag nicht die Ertragsfähigkeit des Waldes über- 
stieg. In diesem Falle wurde an Stelle des Holzes den be- 
treffenden Anstalten der Wert desselben in Geld geliefert; 
letzteres geschah immer bei den bis dahin bestehenden frei- 
willigen Holzabgaben an Kirchen u. s. w. Die Abgabe von 
Besoldungsholz sowie von Holz zu öffentlichen Bauten mit 
Ausnahme des zum Bau der Kriegsschiffe erforderlichen Holzes, 
welches, wenn es abgegeben wurde, zu seinem vollen Werte 
bezahlt werden musste, in Natur wurde verboten, ebenso das 
Verschenken von Holz. 

In gleicher Weise wurden alle Bauholzrechte, soweit sie 
nicht auf einem tifre de fondation, dotation, onereux oder auf 
Besitz seit 1560 beruhten, abgeschafft. 

Die Waldungen im ungeteilten Besitze der Krone mit 
Dritten waren denselben Bestimmungen unterworfen wie die 
reinen Staatsforste. 

Auch .über die Bewirtschaftung der Waldungen der Ge- 
meinden und kirchlichen Anstalten sowie der Privaten waren 
in der Ordonnanz die eingehendsten Bestimmungen getroffen ; 
ihre Aufführung würde indessen hier zu weit führen. 

Ein weiterer Abschnitt der Ordonnanz, «De la police et 
conservation des forets);, legt den Besitzern von Waldungen, 
welche an königliche und ungeteilte Waldungen stossen, die Ver- 






Nach seiner Konslimieniiig iM^slan«! d;issellie au« 
ilem Forst in eiste [■ Peireaud, 

Forst mei st ersleüverti der Regemonl, später Ui 

1 Fofststt^alsanwalt (Jlermont, 
» Subislitut desselben Brussaiilt, 
a Garile-marteau Lambert, später Turpina, 
8 Feldmesser Husson, 
• rearpeiiteur Daudet, 
i> Gerichlssch reiber Bo.ssiiat, 

lieti Gericlitsholen Viel und I-oröe, 

dem Oljerfürsler uGarde giinüral» Arnülil, ),'enaiinl Verdun, 

den äerg;ent-Collecteurs Foisset. und Delaunay 
den Förstern Lasave für den nordöstlichen Teil, Ilrossai'd, Theille 
(ider Tiel für Metzeleck, Peri(fny in Sctiweig:iiausen, I.echenaye 
für Oberwald, Dessur, diese sechs in der Umßebun;r von 
Hagenau, und zwei anderen, welche in Gerineralieim und Berg- 
zabern, also anl' kur pfalzischem und pfalzzwei brücken 'schein 
Gebiete stationiert waren, aber bereits nach vier Jahren von 
der BildflSche verscliwanden . Dagegen wurden Itereils 1(198 
zwei weitere Föi'ster Tür den Forst ernannt. 

Wie man siebt, waren fast alle diese Beamten widscher 
Ahstammuna und, wie ans den Pratokollen des Forstamles her- 
vorzngelien scheint, zum allergnissten Teile iler deutschen 
Spraelie nicht mächtig.' 

Die erste Amtshandlung des Oberforstineisters de Gallois 
war der Erlass einer Verordnung von 1694, dni'ch welche er 
alle und jede Holznutzung in den königlichen (und ihnen gleich- 
geachtelen ungeteilten) Waldungen verliot und die Ausfdmng der 
Jayd in ihrem Innern jedermann untersagte. (St.-A. DD 37, 36.) 

' Ea spricbt für diese Annahme namentlich die gänzlich ver- 
ständnisloBe Art und WeiEe, mit der in den Protokollen die deutschen 
Orts- and Familiennamen geschrieben sind, z. B. Safilum für Snfflen- 
heim, Sonecousen für Schweighaaaen. In wichtigen Sachen wurden 
vereidigte Dolmetscher zugezogen. Von Tnrpina ist indessen wiederholt 
bemcrl:t, dass er bei Vernehmangen die Leute deutsch fragte und 
ihre Aussagen ins Französische übersetzte. Die Förster konnten zum 
Theil nur ihre Namen schreibsn. 



J 



— 43 — 

In der y^leichen Verordnung wurde allen nicht zum Adel 
gehörigen Personen das Recht zu jagen überhaupt entzogen. 
Der Adel durfte auf Raubzeug nur zwei, auf Hasen und Hühner 
nur eine Stunde von den Grenzen der königlichen Forste 
jagen. Das Jagen auf in die Aehren schiessenden Aeckern und 
in belaubten Wäldern wurde auch ihm untersagt. 

Wer Rodstücke in der Hart bei Mülhausen und in ihrer 
Umgebung besass, musste bei Strafe der Einziehung dem Ober- 
forstmeisler ein Verzeichnis derselben einreichen. Alle Wal- 
dungen im Elsass ohne Ausnahme sollten binnen sechs Monaten 
vermessen und kartiert sein. 

Schafe und Ziegen durften in die Waldimgen des Königs> 
der Territorial herrrn (Seigneurs), der Kirchen und Gemeinden 
nicht mehr eingetrieben werden. Die der Territorialherren 
und Gemeinden wurden in Bezug auf die Holznutzung vor- 
erst denselben Bedingungen unterworfen wie die königlichen 
Forsten. (St.-A. DD 37, 36.) Bald darauf verbot, bei 
3000 Ui Strafe und Einziehung des Holzes, ein Staatsrats- 
beschluss von 1695 allen Waldbesitzern ohne Ausnahme, einen 
Schlag in Hochwaldungen, am Oberholz im Mittel wald oder 
in Tannen und dergleichen (aucuns bois de Futaye, Balivaux 
sur taillis, Arbres sapins) zu machen, bevor derselbe von den 
Beamten des Forstamts besichtigt sei. (St.-A. DD 24, l.)» 

^ Von 1695 ab ist unter 8f immer das französische Pfund «livre 
tournois» = 0,777 JL zu verstehen. 1 Gulden galt 2 8". 

^ Im Oberelsass hatte das Forstamt bereits 1694 selbständig auf 
Grund der Ordonnanz ein ähnliches Verbot erlassen. Die waldbe- 
sitzenden Gemeinden um die Hart, fassten dieses Verbot als eine Besitz- 
ergreifung durch den Staat auf und beschwerten sich später bei dem 
Statthalter, dem Herzog von Orleans, das Forstamt eigne sich ihre ver- 
steinten Gemeindewaldungcn an, obwohl sie dieselben für 300,000 -f- 
W,000 fif zurückgekauft hätten. (St.-A. DD 37, 35). Diese 399,000 AT 
waren euphemistisch c dons gratuits » genannte Steuern, die auf das 
Elsass umgelegt waren, und zu deren Sicherung der König, wie es 
scheint, Beschlag auf das Einkommen aus den Waldungen gelegt 
hatte. Nach ihrer Zahlung entzog, wie wir sehen werden, der Staats- 
rat die Privat- und Gemeindewaldungen der Einwirkung des Forst- 
amtes. 



— 44 - 

Darauf hin verbot 1695 der inzwischen in Dienst getretene 
Forstmeister Perreaud der Stadt die Nutzung selbst von Dürr- 
holz auch in dem Burgbannwalde, dem nicht gerodeten Teile 
des früheren Stocky, welches die Stadt bis dahin in unbestrit- 
tenem Besitze gehabt halle. (St.-A. DD 34, i.) 

Durch dieses gleichzeitige Verbot der Holznutzung im Forste 
und im Burgbann war die Stadt und mehr noch die noch ganz 
an den unmittelbaren Bezug des Holzes im Walde gewöhnte 
Bürgerschaft auf das äussersle in ihren Lebensgewohnheiten 
gehemmt. 

Die Stadt liess sich deshalb herbei , dem Intendanten 
Lagrange unter Prolest einen Teil ihrer Rechlstitel, insbesondere 
die Schenkungsbriefe von 1347 und 1349, die Bestätigung der- 
selben von 1436 und einige GreÄzprotokolle als Beweis, dass 
sie einen eigenen Wald besitze, vorzulegen. 

Perreaud fand jedoch diese Besitztilel für ungenügend ; er 
wiederholte deshalb am 14. September 1695 das Verbot der 
Holznutzung und verbot der Stadt ausserdem die Anstellung 
eines Försters «pour la garde de la partie de la forM, qu'ils 
prelendent leurs appartenir en propre». (St.-A. DD 34, 13.) 
Ob die Stadt unter diesem von ihr in Anspruch genommenen 
Teile des Forstes den ihr unzweifelhaft zugehörigen Burgbann- 
wald oder den Bürgerwald verstanden wissen wollte, in welchem 
ihr nach der Waldordnung nur das Mastrecht allein zustand, 
ist aus den betreffenden Urkunden nicht ersichtlich. 

Wie es scheint, hat die Stadt schon damals absichtlich 
diese Frag(i offen gelassen, um aus der Aehnlichkeit der Namen, 
die sie in ihren Eingaben gleichmässig mit « for^t des bour- 
geois » übersetzte, gelegentlich Kapital zu schlagen. Sie ver- 
mengte anfangs absichtlich die Frage des Buigbannwaldes mit 
der. Frage des Burgerwalds und wollte zunächst nur anerkannt 
sehen, dass ein Teil des auf der linken Moderseite gelegenen 
Waldes ihr Alleineigentum sei. Da auf Seite des Königs 
niemand da war, der das thatsächliche Rechtsverhällnis 
kannte, so gelang es vielleicht, sich später Burgerwald und 
Burghannwald als zusammengehörig zugesprochen zu sehen. 



•— 15 — 

Gleichzeiü^ suchte sie sich duivh tnUx iles VerlnUes iVu^y^xs 
setzte Hauungen in heiden W'aldteilen im Besiixe ihrer in An« 
Spruch genommenen Eigentumsrechte xu erhalten. I)ex\\\ sirh 
in diesen Besitx zu setzen. 

Für den Burghannwald sehr gelegen kam ihr noch llSKV 
ein Schreiben des Herra v. Pontchartrain, der, wie es si'heinl^ 
ira Staatsrate ständiger Referent in Foi'stsaohen war, worin 
er dem Oberforsfmeister Gallois mitteilte^ dass auf Bt^fehl doÄ 
Königs denjenigen Waldbesitzern im Elsass, weicht* Vollcijfen- 
tümer ihrer Waldungen seien, die Verfugungsfiviheit Ober tlio- 
selben zuiückgegeben werden könne, wenn sie .sich in )U>xu)f 
auf die Holznutzung der Ordonnanz von 1601) tagten, d. h. 
durch Einführung einer jahrlich gleichen Hiehsfltlcht* di« Nach- 
haltigkeit der Nutzung sicherten. Diesen Brief Hess der ll«t 
anfangs 1696 Perreaud zustellen und erlu)b auf (iruud des- 
selben Einspruch gegen jeden Eingriff des Forstaniles in dio 
Bewirtschaftung des Burgbannwaldes (St.-A. Dl) til) und in 
einer anderen Eingabe (St.-A. DD 39, 38) auch in die Hmvirl- 
schaftung des ihr allein gehörigen Burgerwaldes, den man 
immer mit dem Burgbannwald verwechsle. In lolzterem hiUlen 
immer die Adeligen als Burgleute ihr Holz geholt. 

Inzwischen war im Herbst 1695 im Forste der ei'ste nach 
den Bestimmungen der Ordonnanz von 1669 eingezeichnole 
Schlag in dem durch das Reglement des coupes von 1670 be- 
stimmten Umfange von 150 arpents = 71 ha — und zwar In 
einem Stücke in dem zum Burger wald gehörigen Forslorte 
Sandlach an der Sudgrenze des Forstes gegen die Feldmark 
von Hagenau — auf dem Stocke versteigert worden, i 

Die Stadt hatte sich dadurch nicht abhalten lassen, in allen 
Teilen des Burgerwaldcs teilweise recht umfangreiche Schlage 
zu machen. Arn 1, März IflOf) wurde von den Beamten de» 
inzwischen 4iiitU\u*riru Kor«<tarrites ()rlsl)esichtigung abgehalten 
und tMm (f^i/(**Uf\Uf tUtH^ fift vers<;hiedenen Stellen 26, 7, 29, 

> lia* S*iri^i%i>!fnuif%pftf^hMfA] ««]bi»i habe ich nicht auffinden 
konni»!; wohl äW d«# hn^'>hffih^ de« Orandmaltre und da« 



— 46 — 

i()0, il20, Ik), 70 Stumme frisch al)geliauen waren. Der 
städtische Förster Diedrirli hatte sie angeschlagen, und die 
Holzempfunger hatten das Holz an die Stadt hezahlt.i Einer 
dei*selhen erklarte, ÜHX) Klafter von der Stadt gekauft zu haben. 
Daraufhin verurteilte das Forstamt die Stadt am 5. März 1696 
zu einer Geldstrafe von 6000 Ä, zu 6000 8 Werts- und Scha- 
densersatz und zur Einziehung des Holzes. (St.-A. DD 35, 27). 

Schon vorher, am 14. Januar 1696, hatte die Stadt dem- 
selben eine lungere Erklärung über ihren Waldbesitz und 
einige weitere Besitztitel voi^elegt und dabei darauf aufmerksam 
gemacht, dass in dem Briefe Kaiser Sigmunds von 1434 8 ein 
Wald erwähnt sei, « la forest des bourgeois ijui leur appartient 
et laquelle est siutV' au milieu de la for^t qui est indivise» 
und ein anderer «n foret des boui^eois j», der lingsum versleint 
sei und dessen Steine gegen den Forst den Reichsadler, gegen 
den städtischen Wald das Stadtwappen trugen (St.-A. DD 35, 1). 
Auch l>ei dieser Gelegenheit hatte die Stadt es unterlassen, die 
Waldoitlnung von 1435 herauszugeben, in welcher die Rechts- 
verhältnisse jenes « foret des bourgeois qui est situ^ au milieu 
de la foret », ties « Mittelstucks » der Schenkung von 1349 klar 
dargelegt sind. 

Die Stadt war nahe daran, durch diese Unredlichkeit ihre 
Eigentumsrechte am Forste ganz zu verheizen. Der Oberfoi'st- 
meister de Gallois gab am 15. Februar 1696 ein Gutachten ab, 
dem wir Folgendes entnehmen : 

Die alten Titel sprechen nur von dem Rechte der Hut und 
der Mastnutzung, nicht vom Eigentum ; 1680 habe die Stadt 
noch um die 1000 Eichen gebeten. Der Herzog Mazarin habe 
1694 erklärt, früher seien im Forste überhaupt 
keine Schläge gemacht worden, der Wald hahe 
nur zur Jagd gedient; er selbst habe nach dem Tode 
des Kardinals Mazarin Schläge ohne Regel gemacht und an 

1 Einer hatte far 7 Eichen von zusammen 38 Fuss üm(|mg 40 ff, 
ein anderer für jede Eiche 2 ff, für Kiefern 10 sols für den Fuss 
umfang bezahlt. 

2 I. Teil (Heft YIÜ), S. 42. 



— 47 — 

Fremde verkauft, ohne dass von Teilen die Rede war. Auch 
Monclar habe für mehr als 100,000 flf Holz an Holländer ver- 
kauft. Die Stadt habe sieh nicht ijeschwert und nichts von 
diesen Verkäufen erbalten. Die Titel beweisen nicht das Eigen- 
tum der Stadt am Burgerwald, der Brief von 1337 * beziehe 
sich nur auf das Mastrecht, der Burger wald sei versteint, weil 
nur dort die Bürger das Mastrecht hätten, vielleicht auch weil 
sie dort auf Bedarf zur Holznutzung berechtigt gewesen seien. 
Bei Erteilung der Erlaubnis zum Fällen der Eichen in den 
Jahren 1680 bis 1685 sei die Bedingung gestellt worden, dass 
der königliche Intendant den Versteigerungen beiwohne, ein 
Beweis, dass die Stadt nicht als Eigentümerin betrachtet wurde.* 
Es sei der Stadt also nur das Recht der Mastnutzung zu- 
zuerkennen. Das Recht der Mithut und der Gerichtsbarkeit sei 
mit der Einrichtung des Forstamtes unvereinbarlich ; in den 
meisten Fällen wäre der Rat sonst gleichzeitig Richter und 
Partei. Das Dürrholzrecht und das Recht auf mortsbois» (Taub- 
oder Unholz) könne ihr der König zugestehen, im Burgerwald 
liege noch für zehn Jahre hinaus dürres Brennholz auf dem 

» Was die Stadt mit diesem im L Teile (Heft VRI), S. 23 in seinen 
Hauptsätzen abgedruckten Briefe ausser dem Rechte der Mithat 
eigentlich beweisen wollte, ist unklar; noch unklarer ist aber, wie 
Gallois daraus den Beweis des- Mastrechts für die Hagenaner ableiten 
konnte. Offenbar waren er und seine Beiräte des Deutschen nicht ge- 
nügend mächtig, um die Urkunde zu verstehen. 

» 1680 hatte der König der Stadt erlaubt, 1000 Eichen im Forste 
«dans la rnoiti^ qui leur appartient» zu verkaufen (DD 23); ebenso 
1687 2000 Eichen «dans la forSt et dans son district» (DD 37). 

3 Die Ordonnanz von 1669 verstand darunter ausser Weiden, 
Saalweiden und Erlen nur wertloses Strauchwerk, wie Schwarz- und 
Weissdorn, HoUunder, Ginster, Wachholder und Brombeeren. Auf 
diese neun Holzarten war der Ausdruck ursprünglich nur in der 
holzarmen Normandie beschränkt. Im holzreicheren Südwesten 
rechnete man früher auch die Hainbuche, Birke, Aspe und den Ahorn 
dazu. Zahlreiche Ordonnanzen von 1876 bis 1533 beschränkten aber 
für ganz Frankreich den Begriff auf die in der «Charte normande 
von 1315» namhaft gemachten Holzarten. In Hagenau hatte man zum 
Taubholz bis dahin alle Holzarten mit Ausnahme der Eiche, Buche, 
Birke^ Apfel- und Birnbaum und der Kiefer gerechnet. 



— 48 — 

Boden^ das nutzlos verfaule. Die Bauholzrechle seien durch 
die Ordonnanz von 1669 überhaupt aufgehoben. (St.-A. DB 35, 7.) 

Dieses von Gallois an Herrn v. Pontchartrain ei*stattete 
Gutachten war der Stadt n\itgeteilt worden. 

Dieselbe wandte sich nun an den Staatsrat mit der Bitte 
um Anerkennung ihrer Rechte als Alieineigentumerin des 
Bürgerwaldes, «for^t des bourgeois separee d'avec celle qui est 
indivise par des bomes marqu^es aux armes de la ville»^ 
sowie des Burgbannwalds «du tiers des champs et paturages 
appel^s Stöcky ou Sigelmatt situes dans la foröt», als Mit- 
eigentümerin und als Inhaberin der Rechte auf Rauh- und 
Schmalz weide, auf die Hälfte des Erlöses aus dem an Nichtberech- 
tigte überlassenen Teile der Mast, auf Bau- und Brennholz nach 
Bedarf und auf Teilung der Forststrafen in dem Reste des Forstes. 

Um diese Klage nach Möglichkeit zu betreiben, wurde der 
Stettmeister Wolbert nach Paris geschickt. Derselbe legte 
Herrn v. Pontchartrain eine lange Entgegnung des Gallois'schen 
Gutachtens vor, in welcher, wie aus einem seiner Briefe 
(St.-A. DD 36, 27.) hervorgeht, u. a. behauptet ist, der der 
Stadt allein gehörige Burgerwald sei nicht wie Gallois angebe ein 
Drittel, sondern ein Zehntel des Forstes ; * wenn Mazarin Holz 
verkauft habe, ohne auf dem Waldhause Rechnung zu stellen, 
so werde «sich der Rat an ihm erholen» ; Monclar habe man 
gewähren lassen, weil er mit dem Gelde die Landvogtei wieder 
aufgebaut und die Stadt von der Einquartierung befreit habe; 
1680 habe man den König als Miteigentümer um die Erlaubnis, 
Holz nach auswärts zu verkaufen, bitten müssen. Wenn der 
Forst nicht gemeinschaftlich sei, warum teile man dann die 
Frevel? Die Ordonnanz von 1669 gehe die Sladt Hagenau 
nichts an; das Forstamt wolle die Stadt aus dem Walde 
treiben. Da liege der Hase im Pfefl'er. 

Auch sonst enthalten die Wolbert'schen Briefe viel Interes- 
santes. Er hatte, als er sich dem Anwalte vorstellte, welcher die 

1 Nach der Vermessung von 1699 betrug seine Fläche 13,519, die des 
ganzen Forstes mit Einschluss des Königsbücker Waldes 32,232 arpents. 



— 41) — 

Stadt vor dem Staatsrat vertreten sollte, einen ärmlichen Anzup: 
gewählt, um für seine Stadt Mitleid zu erregen, >vurde aber 
sofort bedeutet, dass in Paris nur derjenige etwas erreiche, der 
viel Geld springen lasse. Seit er den Untersekretären des 
Herrn Dubuisson, der dem Staatsrate über die Sache zu re- 
ferieren habe, je einen Louisdor verehrt habe, verspreche man 
ihm goldene Berge. Wenn^ die Sache nicht auf die lange Bank 
geschoben werden solle, müsse er 30 Dublonen Trinkgeld geben. 
Die Stadt möge nach einem Aktenstücke suchen, in welchem 
irgend ein Landvogt von Bürgerwald oder Stadtforst spreche, 
und in ihren Eingaben die Teilung der Frevel nicht zu sehr 
betonen. « W enn man gestehe, dass sie, auch im 
Bürgerwalde geteilt wurden, so sei bewiesen, 
dass die Steine um den Burgerwald nur den 
Eckerich trennen.» (St.-A. DD 36) 

Nach 183iägiger Anwesenheit in Paris erwirkte er denn 
auch am 28. August 1696 einen Staatsratsbeschluss folgenden 
Inhalts : «Le Roy en son conseil, ayant (^gard ä la requeste a 
maintenu et garde les supplians en la possession et jouissance 
de la moitie de la dite forest d'Haguenau par indivis avec sa 
Majeste et en consequence ordonne que leur sera annuelle- 
ment delivre moitie du prix des hois qui y seront vendus, les 
gages et droits qu*il conviendra payer aux officiers et gardes 
qui seront pr^poses par sa Majeste pour veiller ä la garde, con- 
sei^acioriy police et amenagement de la dite forest et droits 
usagers sy aucuns sont d'eux, pröaldblement deduits, les a 
pareillement maintenus et gardes en la possession du droit 
de panage ei pastura^es ^Mv \e\xrB> bestiaux exceptez les bestes 
blanches dans les cantons de la dite forest qui leur seront 
d^sign^s par les officiers de la maitrize d'Haguenau aux lieux 
deffensables, les a dechargez des condamnacions contre eux 
prononc^es par la dite sentence de la .Maitrize d'Haguenau du 
cinqui^me de Mars 4696 par grace sans tirer ä consequence, 
les a dehoutez du surplus des demandes portees par la dite 
demande. (St.-A. DD :36, 78.) 

Durch diesen in den vorgeschriebenen Formen gefassten 



— 50 — 

Beschluss des Staatsrates war also die Stadt in letzter Instanz 
als Miteigentümerin zur Hälfte des gesamten Forstes und als 
weide- und mastberechtigt anerkannt^ die Gehalte der Beamten 
des Forstamtes und etwaige Berechtigungsabgaben sollten aber 
ihr allein zur Last fallen. Dagegen war sie durch den 
Schlusssatz des Urteils mit ihrer Klage auf Anerkennung als 
Alleineigentümerin des Bürgerwaldes und des «:dritten Teils der 
Aecker und Weiden im StöckyD, also auf den BUrgbann sowie 
auf Anerkennung ihrer sämtlichen Holzrechte und auf die, 
Hälfte der Strafen für Forstvergehen im Forste, wie es schien 
endgültig, abgewiesen. 

Sie beruhigte sich aber, wie wir sehen werden^ bei diesem 
Urteil nur in Bezug auf das Alleineigentum am Bürgerwald und 
auf die Teilung der Ruggelder sowie in Bezug auf das unbe- 
schränkte Beholzigungsrecht nach Bedarf. 

Ihre Eigentumsrechte an dem Stöcky aber suchte sie — 
und das ist für die Unklarheit, welche damals über die Flächen, 
wegen welcher man im Streite lag, auf Seiten der französischen 
Behörden herrschte, bezeichnend — mit Erfolg dadurch zu 
wahren, dass sie, wie wir sehen werden, die ihr von der 
höchsten Instanz des Königreiches trotz Vorlage ihrer Rechts- 
titel abgesprochenen Rechte auf (cein Drittel der Felder und 
Weiden», welche Stöcky genannt werden, nunmehr unter dem 
Titel ccAlleineigentum am Burgbannwald » bei einem Gerichte 
niedriger Instanz einklagte. 

Beschränkte Holzrechte hat sich die Stadt später wieder 
erstritten; gegen die Aufbürdung der Gehalte des Forstamtes 
hat sie dagegen später wiederholt, aber stets vergebens Einspruch 
erhoben. 

Der Aufenthalt Wolberts, der 7 S Tagegelder bezog, hatte 
2420 B 13 sols gekostet.^ Die Kosten wurden zum Teil auf die 

1 Für die Hinreise in c Extrakutsche > liquidierte Wolbert 138 8^, für 
die Heimreise «auf der Landkutsch» 65 S, an Trinkgeldern an Be- 
amte war er 410 ^ losgeworden, an «Briefpostgeld» hatte er 34 flf 14 s 
ausgegeben. 



— 5i — 

Zünfte, die «cSchQrmbverwandten]!», die Vororte Kaltenbausen 
und Schirrieth sowie auf die Juden ausgeschlagen. ^ 

Auf Grund dieses Staatsratsbeschlusses, welcher in seinem 
Schlusssatze der Stadt das Beholzigungsrecht ganz absprach, 
verbot Perreaud am 26. November 4696 jede Nutzung von 
Windfall- und Durrholz im Forste, weil dasselbe auf Befehl 
des Herrn von Ponlchartrain versteigert werden sollte. (St.-A. 
DD 34, 45.) 

Die Stadt ersteigerte einen Teil desselben für 4000 8f. Sie 
Hess davon 390 Klafter für den eigenen Gebrauch aufarbeiten 
und erlöste aus dem Reste 542 ß 6 ß 3 ^.2 

Nach Zustellung des Staatsratsbeschlusses vom 28. August 
4696 kamen vor dem Forstamte auch die zahlreichen Strafan- 
zeigen zur Verhandlung, welche während des Jahres 1696 
gegen verschiedene Private errichtet worden waren, weil sie 
von der Stadt Hagenau Holz gekauft oder als Berechtigungs- 

1 Am meisten zahlten die Gärtner mit 75, dann die Krämer mit 
60, am wenigsten die Barbierer und Fischer mit je 2 von 502 fl. ; die 
«armen Konstoffler» zählten 4, die reichen 10, die Juden 30 fl. (St.-A. 
DD 47.) 

2 Nach der etwas unklaren Abrechnung über die Einnahme und 
Ausgabe für dieses Holz (St.-A. DD 47, 2.) wurden damals für das 
Klafter (=3,58 Raummeter) an Hauerlohn 3 ß 9 ^ (= nicht ganz 
0,15 Mark) bezahlt. Die dürren Eichen, die darunter waren, verkaufte 
die Stadt für 7 3 6 ^ bis 2 fif, die Kiefern für 2 1/2 bis 5 3 pro Stück. 
Für das Klafter aufgearbeiteten Holzes wurden 10 ß, für nicht auf- 
gearbeitetes 2 ß, für 1000 Rebstecken 6 ß, für 1000 Brettstecken 
8 fl. 3 ß 4 ^ bezahlt. Dagegen mussten die Empfänger für Kiefem- 
stöcke 2 ß, für Eichenstöcke 1 Vi 2 hezahlen, ein Beweis, dass das 
Stockholz damals verhältnismässig höher im Werte stand als jetzt. 

Für das Recht, das ganze Jahr hindurch von dem von der Stadt 
ersteigerten Dürrholz zu holen, liess sich dieselbe 21/2 bis 8 flf be- 
zahlen. Wonach sich die Preisabstufung richtete, ist aus der Ab- 
rechnimg nicht ersichthch. 

Unter den Ausgaben befanden sich 50 27 5 3, welche den Herren 
vom Forstamte für Bereitung des Burgbanns, und 72 S 10 3, welche 
verschiedenen Ratsherren für ihre Mühewaltung bezahlt, sowie 30 flf, 
welche dem Forststaatsanwalte «verehrt» wurden. Von dem auf Rech- 
nung der Stadt aufgearbeiteten Holze kamen 150 Klafter in die Ka- 
sernen, 120 Klafter in die Wohnungen verschiedener Offiziere. 



bauholz angewiesen erliallen iiatlen. Das Forstamt lieguüyte 
sich dainil, die Stadt in ersterein Falle zur Herausgabe der 
Hälfte des Kaufpreises, im anderen der Hälfte desjenigen Be- 
traj^es, welchen sie sich für da>j Hulz von Fremden liälte zahlen 
lassen, aowie in die Kosten zu verurleilen. (St.-A. FF 180.) 
Denjenigen, welche sich seinen Bedingungen untenvarfeu, hatte 
es schon vorher die Ahfuhr de» anfangs mil Beschlag belegten 
Holzes gestattet. (FF -183.) 

Nach den Sitzungs Protokollen des Forstamtes haben die 
Holzverkäufe der Stadt und die Abgaben von Bauholz noch bis 
tief in den Sommer 1696 stattgehabt, ^ und noch am 16. August 
1697 erklüi'le ein Bauhokempfänger, der sich vorher zur 
Zahlung des Wertes des empfangenen Holzes verpdichlet hatU.', 
vor dem Forstamte, Meisler und Rat hätten ihn wissen lassen, 
dass er als Bürger von Hagenau nichts t'ur das Holz zu zahlen 
habe. 

Inzwischen fuhr das nach und nach vollzählig gewordene 
Forstamt fort, Ordnung im Forste zu schallen. Es bestrafte 
1697 einen Mann, weil er Holz verkauft halte, das nicht 
die in der Ordonnanz vorgeschriebenen Masse hatte, und verhol 
in dem gleichen Jahre den Eintrieb von Bindvioh und Schweinen, 
so lange sich die Berechtigten nicht den durch die Orilonnanz 
vorgeschriebenen Förmlichkeiten unlerwerfen. Es wies Ende 
1637 zwei Köhler, die sicli vor vier Jahren im Forste niederge- 
lassen und von dem Zinsmeisler des Herzogs Mazarin gegen 
Zahlung von 4 sols l'iir das Klafter die Erlaubnis erhalten 
hatten, «de couper toutes sortes d'esp&ces de bois partout oCi 
bon leur semblera», aus dem Forste aus, liess ihre Hütten nieiter- 
reissen und beschlagnahmte ihre gesamte Habe zur Sicherung der 
l'iir Weidefrevel verfallenen Geldstrafen. Es verurteilte 1698 
zwei Leute von Walburg, welche sich im Gründet Hütten ge- 
baut hatten, dieselben niederzureissen, und schritt auf das 
strengste gegen die Einzelweide ein. 

' Im ganzen hat die Stadt nach ihrer eigenen 170t gemachten. 
Allgabe (FF 184, 56) von 1694 bis 1696 390 Klafter Holz, 13 Eichen 
and 6Si Kiefern, verkaaft nnd dem Foi'stamte nicht verrechnet. 



53 — 

Ö. April 1698 erscLien pin neuer Staatsralsbeschluss, 
ker allen AiijjTenzern befahl, dem Forstamte ihre Besilz- 
:>rzuicigen, und kui-z darauf erfolgte um den ^nzen 
Forst die Festslelking des Grenzverlaufs und die Bezeichnung 
der Punkte, ah welche Steine gesetzt werden sollten. Eine 
vorläufige, allerdings sehr summarische Vermessung des Forstes 
war bereils 1697 in Angriff g'enommen worden. Nach derselben 
mass der Forst mit den von anderen in Anspruch genommenen 
Einsprüngen, u. a. mit dem KönigsbrÜL-ker Walde, 32232 VVüld- 
mfti^en (iirpenls) 89 Ruten. 

Bei der Grenzl'eststellung, zu welcher durchwegs die Vor- 
steher der angrenzenden Gemeinden zugezogen wunien, sowie 
die Kommission an ihre Gemarkung kam, hei welchen aber die 
Stadt nur bei der Abgrenzung gegen den Bann von Hagenau, 
also nur als Angrenzer, nicht aher als Mileigeotümer verlreten 
war, \erfuhr Perreaud nichls weniger als peinlich. Vielmehr 
ist wiederholt feslgeslelll, dass er die Pfähle, an deren Stelle die 
SIeiae gesetzt werden sollten, hart an schwere Eichen schlagen 
fiess. Man folgte dem allgemeinen Verlaufe der Grenze, wie er 
durch die alten Traufbäume gegen Felder und Wiesen, durch 
Grenzsleine und Schalme gegen fremde Waldungen markiert 
war, unil begnügte sieb hei sehr gebrochener Grenzlinie mit 
der Versleinung der wicbligslen Punkte. Im Zweifel, namentlich 
da, wo der alte Waldsaum nicht mehr zu erkennen oder 
unterbrochen war, wurden Zeugen, insbesondere alle Förster 
fil>er den ehemaligen Verlauf der Grenze vernommen. Für 
Eschbach heisst es, dort würde eine richlige Vermarkung 200 
tis 3(K) Steine erfordern, das sei eine für die Gemeinde 
Eschbach unerschwingliche Ausgalie. 

Gegen Scbweighausen wurde die Grenze, so wie sie jelzt 
besteht, abgesteckt. Sie läuft eine Strecke weit in unmittelbarer 
Nähe der Strasse nach Bitsch, auf welcher man anch nach 
Pfaffenhofen gelangen kann, und zweigt dann einem Graben 
folgend links davon ab. Die früheren Beschreibungen sind aher 
zu ujd>eslimuit, als dass mit Bestimmllieit gesagt werden 
bSniile, ob dieser Graben derselbe ist, auf welchen sieh das 



— 54 — 

Urleil von 1685 (Seile 26) bezieht. Die Stadt, welche bei der 
Absteckuag dieser Grenzstrecke nicht vertreten war, behauptete 
spater, das Forstarat habe zu Unrecht der Gemeinde Schweig- 
hausen dort einen grossen Teil des Forstes (400 Morgen) zu- 
geschnitten, während umgekehrt der Ortsvorsteher von Schweig- 
hausen aufstellte, in der Nähe der Zinsel, wo der Graben 
iehlte, sei der Gemeinde ein Waldmorgen abgenommen worden. 
Er beruhigte sich aber, als ihm der 75 bis 80jährige ehemalige 
Förster Clauss die alten und neuen Schalme vorzeigte. 

Läiigs des Moderthals sah Perreaud bis zur Grenze gegßn 
Neuburg, weil ein alter Graben, die Moder selbst und ein Alt- 
wasser die Grenze bildeten, aus dem gleichen Grunde wie bei 
Eschbach von dem Setzen von Steinen ab. 

Gegen Neuburg wurde nur ein einziger Stein an die Strasse 
gesetzt und mit dem. Abte verabredet, dass der Waldstreifen 
zwischen dem Saume des Forstes und dem alten Graben, 
der sich dort finde, gerodet werden solle, i 

Auf die früheren Grenzbeschreibungen wurde dabei nur 
.ausnahmsweise Bezug genommen. Die vor 4609 zurückreichenden 
waren offenbar den Beamten des Forstamtes unbekannt. 

In Bezug auf den Königsbrücker Wald und die beiden 
Wäldchen Hirzwäldel und Schiebellechthurst im Banne von Merz- 
weiler wurde die Vorlage der Besitz titel von der Abtei und 
dem Grafen Leiningen- Westerburg vorbehalten, ihre Grenze 
gegen fremdes Eigentum und gegen den Forst aber vorläufig 
mit Pfählen bezeichnet. Der nach der Vermessung von 4697 
952 Morgen umfassende Königsbrücker Wald wurde später 
durch Staatsratsbeschluss vom 47. Oktober 4729 dem 
Kloster endgültig zugesprochen ; das Hirzwäldel und die Schiebel- 
lechthurst, zusammen 7 Morgen gross, blieben dagegen ohne 

^ Von Dauendorf fährte damals ein «Kuh weg > in den Forst; 
derselbe war 1752 nnr mehr einFusspfad; 1753 wurde die Gemeinde 
vom Forstamte verurteilt, diesen Pfad binnen 8 Tagen zu beseitigen. 

Längs des Bannes von Neuburg berührte die Moder 1696 zweimal 
den Forst. Nach einer Bemerkung von 1752 ist dieselbe 1702 oder 
1704 Yon den französischen Truppen verlegt worden. 



— 55 — 

Urteil im Besitze der Grafen von Leiningen, welche sie an 
Leute von Mertzweiler abtraten, die sie rodeten, i 

Auch für die zu dem Niedheimer von Wasenburg'schen 
Schirrhofe gehörige Schweinau und den Wieseneinsprung 
Lochmatt bei Schweighausen sowie für einige kleinere sicht- 
lich ziemlich frisch gerodete Flächen namentlich bei Sufflen- 
heim und Schirrein am Rande des Forstes verlangten die Sach- 
verständigen Eigentumsbeweis. Derselbe scheint aber erbracht 
worden zu sein, wenigstens ist von diesen Vorbehalten später 
nicht mehr die Rede. 

Die Grenze zwischen dem Forst einerseits und dem der 
Stadt gehörigen Burgbannwalde und dem Frauenwäldel ander- 
seits wurde vorbehaltlich der Regelung der Eigentumsfrage, 
den alten Schalmen folgend, abgesteckt. Vom Frauenwäldel 
westlich wurde der auch jetzt die Grenze bildende sog. Kibel- 
weg als Grenze gegen den Feldbann von Hagenau angenommen. 
Der Forststaatsanwalt behauptete, derselbe sei früher weiter 
südlich durch den Hof Densch gelaufen, und erhob deshalh 
Anspruch auf den nördlichen Teil dieses Hofes. ^ Der Besitzer 

^ Ein 1731 wiederholter Versuch des Forststaatsanwalts aus dem 
Jahre 1730, auf Grund der Grenzprotokolle von 1588 und 1609 
«decouverts environ trois mois> die gerodeten Stücke von den 
Bauern wieder einzuklagen, scheint im Sande verlaufen zu sein. Das 
Forstamt verordnete zwar die Vorladung der Bauern und der Grafen 
vdn Leiningen, ein Urteil über das Eigentum an diesen Grundstücken 
aber folgte der Ladung nicht. 

2 Nach dem Schenknngsbriefe von 1349 (L Teil S. 25 und 20) 
sollte der Brunnbach die Nordgrenze des von Hagenau zu rodenden 
Teiles des Mittelstücks bilden. Derselbe läuft zwischen dem Hunds* 
hofe und der Densch 100 bis 150 Meter südlich der 3698 abgesteckten 
Grenze. Der Anspruch des Staatsanwaltes war deshalb nicht ohne 
Berechtigung. Wie und wann das gleichfalls nördlich des Brunn- 
bachs gelegene Frauenwäldel und das zwischen beiden gelegene 
Feld AUeineigentnm der Stadt geworden ist, habe ich nicht ermitteln 
können. Ein 1698 zwischen dem Frauenwäldel und dem Forste vor- 
gefundener Grenzstein trug die Jahreszahl 1528. 1521 hatte Karl V. 
der Stadt den Besitz des Stöcky bestätigt. Da wd der Brunnbach 
anfangt, die Südgrenze des Forstortes Sandlach zu bilden, kreuzte 
derselbe 1698 «le grand chemin qui va de Haguenau a Pforzheim > 



desselben scheint jedoch den recht massigen Erwerb naditr^ffh ' 
)iewiesen zu haben. 

Dagegea niassen die Beamten des Foistaints den Ziegelmall- 
wald, an dem Mietcsheimer Gemeindewalde an der Baungrenze 
von Mertzweiler gelegen, d.h. die nach Osten vorspringende Ecke 
des Forslortes, der heule den Namen Oberwald führt, Xm'.i 
Einspiache des Büi^ermeisters von Mertzweiler, der denselben 
l'iir seinen Landesherrn, den Grafen von Leinin gen-Weslerbur^ 
in Anspruch nahm, ohne weiteres dem Forste zu, weil ei' 
ebenso wie der angrenzende Bestand bestockt und von dem- 
selben durcli keinerlei Grenzzeichen geschieden war. 

Bei Absteekung der Grenze zeigte es sich, wie bereits er- 
wfilinl, dass eine Anzahl Wiesen im Forsle, während Monclar 
nberlandvogt war, also zwischen d670 und 1690, von dem Zins- 
raeiater v. Vorstedt gerodet und von ihm zu Gunsten Mazariiis 
verpachtet worden war.' An dem Wege von Sufllenheim nacli 

(focstheim). Zwischen der Wörther imd Surburger Strasse trat ein 
Weg iu den Forst eio, der nach Wastiarg führte. Von dem ersteren 
iat nördlich dea Brannbachs keine Spur mehr aufzufinden ; von dem 
letzteren sind einzelne Stieoken noch als Pfad unter dem Namen 
Zellpfad vorhanden. 

1 Zu diesen Wiesen gebort wahrscheinlich die heate noch be- 
stehende Foratmatt auf dem rechten Zinselnfer und sicher die Maths- 
thalwiese, ferner die jetzt wieder aufgeforstete Wiesenenclave in Ober- 
stritten 27!^, die sich später im Besitz der protestantischen Pfarrei 
Eittersbofen befand und von ihr erst 1855 wieder eingetauscht wurde. 
Einer weiteren Wiese anf dem hnkeii Zinselnfer wird in dem Grenz- 
feststellnngaprotofcoUe Erwäbnong gethan, welche gleichfalls von 
Vorstedt gerodet sein sollte. Dort liegt und lag von jeher im Forste 
nur eine Wiese — die Salzniatt, welche ISlfi von Friedrich II. dem 
Kloster Neaburg geschenkt worden war. Ist die Angabe richtig, dass 
sie von Vorstedt gerodet ist, so steht zu vermuten, dass sie das 
Kloster während der Kriegszeiten unbenutzt gelassen hat, dass sie 
dadurch wieder zu Wald geworden war und von dem Landvogte in 
Besitz genommen wurde. ITiS gehörte dieselbe unter dem Namen 
Saltzbruch sicher wieder zum Forste. Ob mit der Wiese auf der rechten 
Zinselaeite die Forstmatt oder die jetat wieder aufgeforstete Gallen- 
christenniatt (in Distr. Etil) gemeint ist, war schon lTä3 zweifelhaft. 
Offenbar auf diese Wiesen bezieht sich ein IJrteil des Forstamts vom 
9, Juli lliül', wodurcb mebrcre Pächter, welche Wiesen im Forste 



— 57 — 

Künigsbri'ick hatte derselbe ausserdem ein Wolinliaus für einen ] 
Jäger auf Forstgrund erbaul und liemselben die Benutzun}: eines ' 
RtidstGckes erlaubt. Auch sonst wurden hei SufÜenlieim, Schir- 
rein und SchiiThofen viele Uehei^Tiffe teilweise neuesten Datums 
festg^eslelU. In einem solchen Falle wurden auf der dem Forste 
abgewendeten Seite des Rodsttickes noch angeschalnite Kieben 
vorgefunden. Die Absteckung der Grenziä wurde dt-shaU) dort 
vorl5u(l;j' ganz ausges-elzl. 

Die Angrenzer wurden 1099 von Coulon aufVeranlassun^^des 
Geomeleps Husson aufgefordert, an den ilazu gemachten Löchern 
die nötigen Grenzsteine anfahren zu lassen (St.-A. DD 3il, 1). 
Dieser Aufforderung entsprachen die meisten Gemeinden. Nur 
I.aubacli und Surhurg, Künigsbrnck sowie Schirrein und 
Kallenhau^D verweigerten, die beiden letzten auf Befehl dea 
Rates von Hagenau, die beiden ersten, weil das Sache der 
Jesuiten als ßesilzer der Abtei Neuhui^, bezw. des Landvogis 
als Territorialherrn sei, die Anlieferung der Steine. Kfmigsbriirk 
wollte den Ausgang des anhängigen Processes abwarten. Die 
angelieferten Steine wurden 1ß9!l, wie es sclieint auf Kisten 
der Angrenzer, gesetzt.' Auf den vorhandenen Grenzsleinen 
mussten diesell>eu das Stadtwappen und den Ueichgadlei- durcli 
die bourbonische Lilitä er-setzen. Die Besitzer der au den Forst 
anstossenden "Waldungen wurden auf Grund der Ordonnanz von 
■1669 (Tit. XXVII, 4) veranlasst, längs der Grenzen 4 Fiis> 
breite und 5 Fuss tiefe Gräben anzulegen und in diesem Zu- 
stande zu erhalten. 

1698 wurde der landvöglische Zinsmeisler aufgefordert, ein 
Verzeichnis der bis dahin von ihm von Gemeinden und Priviilen 
erhol>enen Gegenreichnisse für Forst nnt zu ngen im Porste vor- 



von Mazaria and der Stadt gepaclitet liatten, verurteilt narden, den 
Fachtpreis mit 320 B einem Herrn Lonot, •adjudicataire des doinaincs 
du Roy:., zu bezahlen. (St-A. FF 180.) 

' Unter die Slcine worden nnf der Seite der Forste 2 Stücke 
Holzkohlen, auf der Seite der Angrenzer 2 bis 7 Ziegelstücke gelegt. 
Surborg und Königabrürk verweigerfen die Znetimmung zntn Setzen 
der Steine. 



— 58 -^ 

zulegen, und ihm die fernere Einziehung derselben verboten« 
Er entsprach der Aufforderung nur unter Protest und unvoll- 
kommen, offenbar um dem Landvogte einen Teil der Gefalle 
zu erhalten, so dass das Forstamt, welches dieselben durch Ver- 
steigerung an einen Generalpächter verwertet hatte, ge- 
zwungen war^ in allen Gemeinden auf dieselben Beschlag zu 
legen und die Zahlung an den Landvogt bei Strafe doppelter 
Zahlung zu verbieten. Kurz vorher hatte Vorstedt von der 
hanau-lichtenbergischen Gemeinde Ueberach 12 B für Ausübung 
der Weide erhoben. Es scheint demnach, dass nach Aufhebung 
der Berechtigungen der elf Gemeinden und ihrer Gegenleistungen 
an den Grafen von Hanau-Lichtenberg der Landvogt denselben 
die Weide gegen Entgelt gestattet hatte. 

Gleichzeitig wurden die Mast- und Weideberechtigten an- 
gehalten, sich den Förmlichkeilen der Ordonnanz (Anzeige der 
Namen der Besitzer und der Zahl der einzutreibenden Stucke, 
Zeichnen derselben mit einem Brandzeichen, Anhängen einer 
Glocke, Einhalten bestimmter Wege und dergleichen) zu fugen. 
Eine Verordnung Perreauds von 1697 verbot den Mastberech- 
tiglen jeden Schweineeintrieb, so lange das vorgeschriebene 
Verzeichnis nicht eingereicht sei (St.-A. DD 37 und 64), eine 
andere des Oberforstmeisters vom 22. April 1696 beschränkte 
auf Grund der Ordonnanz von 1669 das Recht derjenigen, deren 
Mastrecht anerkannt war, zum Schweineeintrieb auf die Zeit 
vom 1. Oktober bis 1. Februar i und verbot ihn allen übrigen 
vollständig bei 100 8* Strafe und Einziehung der Schweine 
(St.-A. DD 64). 

Als die Stadt im Juni 1698 trotzdem 600 Schweine ein- 
treiben liess, beantragte der Forststaatsanwalt gegen Meisler und 
Rat eine Geldstrafe von 100 flf und die Einziehung der Schweine. 
«Ils ne pechent pas par ignorance, mais par malice et par un 
esprit de contradiction » , behauptete er in der Sitzung. Da die 
Eckerherren die Schuld auf die Hirten schoben, verurteilte 



i Nach der Waldordnang von 1435 endete die eigentliche Ecker- 
zeit am 6. Janaar alten Styls. 



— 59 — 

sie das Forstamt « par moderation pour cette fois seulement et 
Sans tirer ä cons^quence pour Fadvenir sous le bon plaisir de 
Sa Majest^ et de Monsieur le Grandmaitre» zu nur 5 Q Geld- 
strafe (St.-A. FF 182). 

Die Stadt fügte sich nach längerem Sträuben nunmehr den 
erlassenen Anordnungen und meldete ihre Schweine ordnungs- 
massig an, nachdem ihr Gesuch, ihr einfach die Hälfte der 
Mast zu überweisen, vom Forstamte abschlägig beschieden 
war. Nach der Erfüllung dieser Förmlichkeit kam man überein, 
dass die Stadt ihre Schweine östlich der Surburger Strasse 
eintreiben, die Mast westlich derselben aber meistbietend ver- 
pachtet werden solle. ^ 

Auch abgesehen von dieser Frage war damals die Haltung 
der Stadt dem Forstamte gegenüber nichts weniger als zuvor- 
kommend. 

Am i. April 1696 musste Perreaud, nachdem die münd- 
liche Aufforderung erfolglos geblieben war, die Stadt durch 
den Gerichtsvollzieher auffordern lassen, Leute zur Löschung 
eines schon seit 14 Stunden bei Schirrein wütenden Wald- 
brandes zu stellen (St.-A. DD 36, 8), und als der Oberforst- 
meister 1698 einen Sitzungsaaal im Rathause für das Forstgericht 
und ein Zimmer mit vergittertem Fenster für die Registratur 
verlangte, verweigerte der Rat beides, und als das Forslamt 
trotzdem von dem Saale Besitz ergriff, fand der Gerichts- 
schreiber jedesmal die Thüre verschlossen. Er forderte freien Ein- 
tritt in den Saal und Abstellung'der Tänzereien bei Hochzeiten ge- 

1 Wie es scheint, hat die Stadt damals diese Scheidung dadurch 
za einer dauernden zu machen gesucht, dass sie längs der Surburger 
Strasse Grenzsteine setzen Hess. Wenigstens finden sich dort eine 
Menge grosser früher sichtlich mit später ausgemeisselten Hoheits- 
zeichen versehener Grenzteine von der Form der 1698 an den Grenzen 
des Forstes gesetzten, über deren Bedeutung die Akten keinen Aaf- 
schluss gaben. Das Forstamt hat der Stadt aber später bei jedem 
Mastjahre andere Waldteile zur Nutzung überwiesen. 

Der Pachtertrag der damaligen Vollmast betrug 341 S. Die 
Mast in dem rund 116 ha grossen Forstorte Zang hat damaU 
Mertzweiler für 75 fl. in Afterp^cht genommen. 



— 60 — 

ringen Leute, die im Stadthause stattfanden (St.-A. DD 37). Die 
Stadt verweigerte die Herausgabe der Schlüssel und verbot 
den Schlossern der Stadt die Herstellung neuer (FF 83, 143), 
was um so auffallender ist, als in dem Stadtarchive (DD 42, 37) 
das Konzept einer nicht datierten Eingabe der Stadt aus jener 
Zeit vorhanden ist, in welcher sie dagegen Einspruch erhob, 
dass Perreaud irgend wo anders als « dans la maison de cette 
ville oü on a accoutume de tenir la Waldhouse» und anders 
als in Gegenwart der vom Kate gewählten Waldherren tage. 

Ebenso verbot der Rat 1698 den Bürgern der Stadt, für 
die Steigerer der Schläge Bürgschaft zu leisten, so dass ihm 
das Forstamt jede derartige Einmischung bei den gesetzlichen 
Strafen verbieten musste (FF 183, 145). 

Auch die Stimmung der Bevölkerung war so schlecht wie 
möglich ; nur richtete sich die Missstimmung der Bürgerschaft 
fast noch mehr gegen den Rat als gegen das Forstamt. 

Am 22. Mai 1698 remonstrierte der erstere gegen einen Befehl 
des Intendanten Coulon de Lagrange, Leute zu entlassen, die 
er (der Rat) ins Gefängnis gesetzt hatte, weil sie Coulon um 
Erhaltung ihrer Forstberechtigungen gebeten halten. Die Bürger 
revoltierten und zogen in Massen vor das Stadthaus, wenn Rats- 
sitzung sei ; sie würfen dem^ Rate vor, mit dem Forstamte 
unter einer Decke zu stecken und die Rechte der Stadt ge^en 
persönliche Vorteile preiszugeben ; sie hielten heimliche Kon- 
ventikel und sammelten Gelder, deshalb habe er fünf zu je zwei 
Tagen verui'teilt. Man möge den Bürgern das Dürrholz be- 
lassen, sonst wandern sie aus — namentlich nach Bischweiler, 
wo man die Leute in jeder Weise begünstige. Im vorigen 
Jahre habe die Stadt dasselbe für die armen Leute gekauft, 
jetzt solle keines mehr verkauft werden. 

Wie es scheint, hat Coulon i daraufhin die Stadt aufge- 

* Ob dieser Intendant Coulon de la Grange mit dem Intendanten 
Lagrange von 1696 und dem 1698 mit der Besichtigimg des Hagen- 
auer Forstamtes beauftragten Grandmaitre Edmond Coulon de la 
Grange aux bois et de Belval identisch ist, habe ich mit Bestimmt- 
heit nicht ermitteln können. Fast scheint es so; denn sehr häufig 



»-J 



— 61 ~ 

fordert, ihm in einer Denkschrift alle ihre Beschwerden gegen 
das forstamt vorzutragen. 

Von dieser Denkschrift sind mehrere unter einander ver- 
schiedene Entwürfe vorhanden, welche interessante Streiflichter 
auf die damaHgen Zustände wecfen. 

In dem einen (St.-A. DD 37, 1) verlangte die Stadt 

1. die Hälfte der von dem Forstamte bei Freveln im Forste 
ausgesprochenen Werts- und Schadensersätze (nicht mehr der 
Strafen) ; 

2. man möge den benachbarten Gemeinden erlauben, das 
Holz aus ihren Waldungen und ihren auf Grund der Erklärung 
des Königs von 1687 gerodeten Grundstücken nach Hagenau 
zu verkaufen ; 

3. man möge den Bürgern von Hagenau gestatten, wie 
diejenigen anderer Gemeinden ihr Holz, Rinde, Kohlen u, s. w. 
zu kaufen, wo sie es fanden, ohne theuere «passeports» für 
die Fahrt durch den Forst bei dem Forstamte zu lösen; 

4. das Weidevieh möge gratis gebrannt werden ; i 

5. die Processkosten des Forstamtes seien zu hoch ; drei 
Leute seien solidarisch zu 3 fif verurteilt worden, das Forstamt 
habe dabei 128 Sf 12 s 8 ^ Kosten liquidiert ; 

6. keine Holzversteigerung solle künftig ohne Teilnahme des 
Rates stattfinden, wenn der Oberforstmeisler sie nicht selbst 
abhalte; 

7. man möge den Käufern der Holzschläge die Masse für 
das Brennholz und den Preis vorschreiben, den sie dafür ver- 
langen dürfen ; 

wird in den ßtadtischen Akten der Intendant Lagrange als Urheber 
von Massregeln genannt, zu denen nur der Grandmaitre zuständig 
war. Zudem konnte damals in Frankreich eine Person beide Aemter 
gleichzeitig bekleiden, üebrigens scheinen die Oberforstmeister sehr oft 
gewechselt zu haben. 1694 fungierte Gallois, 1697 de Monsaintp^re, 
anfangs 1698 Coulon de la Grange als commissaires pour la r6for- 
mation der elsässischen Forsten. 

1 Für die Aufstellung der Rollen, Brennen der Schweine etc. 
hatte der Substitut des Forststaatsänwalts 1697 108 U Taggelder 
(12 & pro Tag) liquidiert. 



— 66 — 

Auf Grund des bereits erwähnten Ponlcharlrain'schen 
Briefes von 1695 (S. 4i) hatte, wie wir gesehen haben, die 
Sladt anfangs 1696 gegen jeden Eingriff in die Bewirtschaftung 
des Burgbannes Einspruch erhoben. Das Forstamt hatte ihr 
dann auch, wie wenigstens die Stadt in einer Eingabe von 
1699 (St.-A. DD 39, 16) behauptete, die Ausführung von 
Schlägen im Burgbann gestattet. 

Auf die oben erwähnte Bescliwei'de der Schlagkäufer be- 
schlagnahmte es aber tmi 3. Februar 1699 932 Klafter Holz, 
welche die Stadt im Burgbanne hatte fallen lassen, und verbot 
die Fortsetzung des Schlages. Motiviert wurde die Einziehung, 
abgesehen davon, dass der Schlag nicht vorher von dem Forst- 
amte besichtigt worden sei, damit, dass das Holz gegen die Be- 
stimmungen der Ordonnanz plenterweise (en jardinant) und 
unter Belassung 3 bis 5 Fuss hoher Stocke und zum Verkaufe 
gehauen sei. (St.-A. DD 38, 7.) 

Die 'Stadt wendete dagegen ein, das Holz sei nur für die 
eigenen Bedürfnisse der Stadt gefällt. Verkauft werde nur so 
viel, als zur Deckung der Kosten nötig sei. Das F.orstamt gab 
darauf 332 Klafter für die Bedürfnisse der Stadt frei und ge- 
stattete auch später noch wiederholt einzelne Hauungen zu diesem 
Zwecke; ebenso verwies es die Mühlen mit ihrem Holzbedarf 
auf den Burgbann. Die Beschlagnahme der übrigen 600 Klafter 
wurde aber aufrecht erhalten. (St.-A. DD 38, 9 und 11). 

Die Stadt legte deshalb bei der Table de marbre in Metz Be- 
rufung ein, erhob Einsprache gegen die stattgehabte Art der 
Abgrenzung des Forstes und klagte gleichzeitig auf Abstellung 
seiner oben (S. 61 ff.) erwähnten Klagen wegen des Forstes. 
Durch Urteil vom 15. Juli 1699 wurde sie zum Beweise durch 
Zeugen zugelassen, dass sie seit unvordenklichen Zeiten den 
Burgbann in Besitz habe und dort immer ihre «coupes ordi- 
naires de taillis» gemacht habe. 

In Bezug auf den Forst verfügte dieses Urteil, dass auf 
den Grenzsteinen über der Stadtrose das Wappen des Königs 
angebracht werden solle, und dass eine Untersuchung darüber 
angestellt werde, ob und welche Private oder Gemeinden 



— 67 — 

über die Grenze desselben hinaiisgegrißen haben (St.-Ä. 
DD 38, 4). 

Der lelzte Teil dieses Urteils richtete sich gegen die 
Gemeinde Schweighausen, welche 6 Grenzsteine an andere 
Stellen als die 1698 bestimmten hatte setzen lassen und fand, 
wie es scheint, Erledigung im Sinne der Stadt ; i der zweite 
stand im Widerspruch mit dem bereits erwähnten Befehle des 
Grandma itre-Reformateur, der den Reichsadler und die Stadt- 
rose durch die königliche Lilie zu ersetzen befohlen halte, 
und bheb, wahrscheinlich weil der Staatsanwalt Cassation ein- 
gelegt hatte, unbeachtet. 

Der erste Teil des Urteils wurde aber alsbald ausgeführt, 
obwohl er in direktem Widerspruch mit dem Staatratsbeschlusse 
von 1696 stand, welcher die Stadt mit ihrer Klage auf Aner- 
kennung ihrer Eigentumsrechte an dem Stöcky, zu dem der 
Bui^bannwald gehörte, abgewiesen hatte. In ihrer Eingabe an 
den Staatsrat hatte der Rat von den Feldern und Weiden, 
welche Stöcky genannt wurden, gesprochen, und den Eigen- 
tumsbeweis durch die Briefe von 1347 und 1521 (I. Teil S. 25 
und 71) zu führen gesucht, jetzt hatte sie sich das Recht, das 
Eigentum an derselben Fläche als Wald durch Zeugen zu be- 
weisen, bei einem Gerichte niederer Instanz erstritten. 

Der mit dem Zeugenverhör beauftragte Stellvertreter des 
Oberforstmeislers (Lieutenant general) Sailler vernahm am 
24. August 1699 eine Reihe von Personen, insbesondere 
frühere städtische und landvögtische Förster, * welche überein- 
stimmend aussagten, der Burgbann sei gegen den Forst seit 
alter Zeit mit sechs Steinen abgesteint. (St.-A. DD 38, 3.) 

^ Wenigstens stehen die Steine jetzt wieder an den 1698 be- 
stimmten Punkten; seit wann ist nicht nachgewiesen. 

2 Nämlich Nicolaus Deiss, Mazarin^scher Förster, Philipp Reif- 
steck, Mazarin^scher Jäger, Jakob Spicher, Bartholomäus Geyer und 
Martin Reifsteck, früher d'Harcourt'sche Förster, Johann Schliffer, 
Johann Wolf Merkel, Johann Truiller, Andreas Miller, Michael Con- 
vuiller, sämtlich früher städtische Förster. Der letztere nennt als 
weitere Zeugen die früheren städtischen Förster Hans Oltz, Peter 
Bott und Peter Ess. 



— 68 — 

Der Forststaatsanwalt legte noch am gk^ichen Tage Ver- 
wahrung gegen den Eigentumsbeweis durch Zeugen ein. Die 
Stadt müsse Titel besitzen, so gut wie über das Miteigentum 
am Forste, verleugne sie aber, weil sie beweisen würden, dass 
der ßurgbann zum Forste gehöre. Die durch das Forstamt 
neuerdings vorgenommenen Abgrenzung desselben gegen den 
Forst habe er nicht nur nicht zugestimmt, sondern habe im 
Gegenteil förmlich Einspruch dagegen erhoben. Zur Mitteilung 
der Ergebnisse der Holzversteigerungen sei er nicht verpflichtet 
(St.-A. DD 39, 15). ^ 

Die Stadt erwiderte, der Forst sei versteint worden, ohne 
dass Titel verlangt wurden. Für so alten Besitz habe niemand 
Rechtstitel; die für den Burgbann seien bei dem Brande von 
1677 zerstört worden, die für den Forst habe man damals nach 
Strassburg gerettet. Das Forstamt habe das Eigentumsrecht 
der Stadt anerkannt, indem es ihr Fällungen im Burgbann 
gestattet und ihn gegen den Forst abgegrenzt habe. Bei der Grenz- 
feststellung des Forstes sei nicht nach den Gresetzen verfahren 
wordai ; der Gemeinde Schweighausen seien 400 Morgen zu- 
gewiesen, die ihr nicht gehören. Wenn das Forstamt die Pro- 
tokolle der Versteigerungen nicht herausgebe, so beweise das, 
dass ein Geheimnis dahinter stecke. (St.-A. DD 39, 16.) 

Bei der Verhandlung selbst stellte der Staatsanwalt des 
Forstamtes in Abrede, dass die Stadt zur Vermarkung des Forstes 
nicht zugezogen worden sei. Die Forderung derselben auf An- 
erkennung eines Rechts auf boismorts und mortsbois im Forste 
sei lächerHch, nachdem die Stadt in dieser Hinsicht durch Be- 
schluss des Staatsrats vom 28. August 1696 abgewiesen worden 
sei. Die Einziehung des Holzes im Burgbann sei gerechtfertigt, 
das Eigentum sei strittig ; aber auch wenn es anerkannt sei, 
hätte der Wald nach der Ordonnanz ^erst vermessen und der 
Nachhaltigkeit entsprechend eingerichtet sein müssen, und 
selbst dann hätte man nicht plenterweise und mit 4 Fuss 
hohen Stöcken ohne Hoffnung auf irgend welchen Nachwuchs 
hauen dürfen. (St.-A. DD 39, 19, 20.) 

Die Stadt replizierte, sie sei zur Versteinung des Forstes 



— 69 — 

nicht zugezogen worden ; * trotz des Urteils der Table vom 
15. Juli 1699 weigere sich das Forstamt^ auf den Grenzsteinen 
um den Forst neben dem Wappen des Königs die Stadtrose an- 
bringen zu lassen. Bei dem Staatratsbeschlusse von 1696 habe 
es sich nicht um morts-bois und bois-moiis, sondern um Brenn- 
holz überhaupt gehandelt« Der Burgbann sei überhaupt kein 
Wald, sondern eine in der Ungunst der Zeiten unbenutzte, jetzt 
mit einigen schlechten Kiefern bewachsene Weide, von der kein 
Schriftstück existiere, das ihre Zugehörigkeit zum Forste be- 
weise. Die Stadt sei deshalb nicht verpflichtet, regelmassige 
Schläge zu machen ; sie habe vielmehr nach der Erklärung des 
Königs vom November 1687 das Recht, ihn wieder zur Weide 
zu machen. Die Kiefern schlügen überhaupt nicht aus. 

Durch Urteil vom 15. September 1700 hob die Table de 
marbre die Einziehung der 600 Klafter auf und bestätigte die 
Stadt im Besitze des Burgbanns. Auf die Klage der Stadt auf 
Anerkennung ihres Rechtes auf bois-roorts und morts-bois, also 
auf Dürrholz und Unholz ging das Gericht nicht ein, verfügte 
aber, dass der Stadt alljährlich über den Ertrag der Schläge 
Rechnung gestellt werde. 

Ein zweites Urteil vom 19. Januar 1701 befahl auf Klage 
der Stadt die Vermarkung des Bui^baanes, welche der Forst- 
staatsanwalt unter dem Verwände verweigert hatte, das Urteil 
von 1700 setze den Verlauf der Grenzen nicht fest. (St.-A. DD 
39, 33—36.) 

Inzwischen war die Stadt, wie in dem Staalsralsfaeschlusse 
von 1717 (St.-A. DD 40, 16) erwähnt ist, vom Staatsrate durch 
Beschluss vom 29. November 1700 mit ihrer Klage um Aner- 
kennung als Alleineigentümerin des Bfirgerwaldes nochmals 
abgewiesen worden und wurde 1701 von Perreaud aufgefordert, 



1 Bei der Abgrenzung des Forstes gegen den Hagenauer Bann 
war die Stadt durch den Stettmeister Baroii ton Kteba und den «Ad- 
jutant» Schulmeister vertreten, bei derjenigen gegen die übrigen Ge- 
meinden nicht. Sie ^'»r also nur als Angrenzerin, nicht als Mit- 
eigentümerin zugezogen. 



— To- 
llen Bargern mitzuteilen, dass sie keine Windbruchhölzer holen 
dürfen, nachdem der Staatsrat die Stadt mit ihrem Gesuche um 
Anerkennung eines Rechtes darauf abgewiesen hal^e (St.-A. DD 
40, 7). Allem Anscheine nach war in diesem vom Staatsrate 
als «Gonseil priv6», d. h. in seiner Eigenschaft als Gassation s- 
hof geßlllten Urleile der Stadt ausserdem das Recht auf Durr- 
und Unholz abgesprochen, und der auf die Grenzsteine bezüg- 
liche Teil des Urteils der table de marbre von 4699 aufgehoben 
worden . 

Ueber den Erlolg der übrigen Beschwerden der Stadt, insbe- 
sondere auch gegen das am 24. Oktober 1699 (St.-A. DD 38, 5) 
an alle Gemeinden erlassene Verbot, Holz an jemand anders 
als die Unternehmer der Befestigungsarbeiten zu verkaufen und 
nicht «au profit du Roy» verkauftes Holz durch den Forst zu 
transportieren, geben die Urkunden keinen Aufschluss; ebenso- 
wenig darüber, ob und wie das Forstamt der Stadt über die 
Verkäufe von 4695 bis 1701 Rechnung stellte. Sie behauptete 
später von derselben die Hälfte des Reinertrags unverkürzt 
erhalten zu haben. 

Jedenfalls ruhte der Streit während der ganzen Dauer des 
spanischen Erbfolgekrieges. Vom 19. Juli 1702 bis 2. Mai 1704 
hielt das Forstamt sogar überhaupt keine Gerichtssitzungen mehr 
ab, weil, wie es in ihrem Protokollbuche, dem «Registre d'au- 
diences, affaires du Roy et de parlies ä parties» heisst: <rles 
officiers ont abandonn^ la ville d'Haguenau ä Toccasion des 
ennemis», und vom 13. Juni 1704 bis 15. Juni 1711 fehlen in 
demselben alle und jede Einträge. 

An diesem Tage wurde, wie es scheint, nach einer Unter- 
brechung von sieben Jahren wieder die erste Gerichtssitzung 
abgehalten. Das Gericht bestand aus den Herren Theodor von 
Vorstadt,! königlicher Rat, «inspecteur et conservateur», Dorsner, 
Lieutenant, Gösset, Garde-marteau, und Augustin Saussure, Staats- 
anwalt, mit Ausnahme Dorsners lauter homines novi. Erst am 3. Juli 

! Ob dieser Vorstadt der frühere Mazarin'sche Zinsmeister Vor- 
stedt ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 



— 71 — 

1711 erscheint Perreaud wieder in den Registern. Zur Verhandlung 
kamen in den ersten Sitzungen Anzeigen der Förster La Save, 
Toussaint, la Chenaye, Bertrand und Hoffmann aus den Jahren 
1707 bis 1710. Dieselben scheinen demnacli, im Gegensatz zu den 
höheren Beamten, ihre Stellen auch während des Krieges inne- 
gehabt zu haben. Die Angeklagten wurden trotz des Nachweises, 
dass sie das Holz zur Reparatur von den Truppen zerstörter 
Zäune und dergleichen und teilweise mit Erlaubnis der Förster 
geholt hatten, wenn auch nur zu Ordnungsstrafen, ein Mann 
von Schirrein, der den Förster mit Waffen bedroht hatte, dazu 
verurteilt, den König um Gnade zu bitten. Vom 26. Januar 1712 
bis 20, Januar 1713 wurden die Sitzungen abermals unterbrochen, 
und erst von da an trat das Forstamt wieder in volle Thätigkeit. 

Von 1702 bis 1713 einschliesslich — die Stadt behauptete in 
einer späteren Eingabe sogar bis 1714 — kamen im Forste «ä 
cause de la guerre» nicht einmal die regelmässigen, durch das 
reglement des coupes vorgeschriebenen Schläge zur Ausfuhrung. 
Es fehlten sowohl die Beamten, welche sie auszeichneten, wie 
die Leute, welche das Risiko tragen wollten, sie in den un- 
ruhigen Zeiten zu kaufen. 

Um den Eingeforsteten in der Zwischenzeit die Deckun«' 
ihres Holzbedarfes zu ermöglichen, stellten die Beamten des 
Forstamtes, so lange sie in Hagenau anwesend waren, den 
Leuten Erlaubnisscheine aus, welche sie ermächtigten, Holz zu 
eigenem Bedarf zu hauen. In diesen Scheinen war die Men^-e 
und Qualität des zu fällenden Holzes anffegeben. 

m^ und da wurde die Erlaubnis wohl auch nur mündlich 
und von den Förstern eigenmächtig erteilt. So wurde durch 
Urteil vom 29. December 1713 der. Förster La Save verurteilt, 
der Staatskasse 15 flf an die Staatskasse abzuführen, die. er 
im Verlauf von sieben Jahren nach und nach von einem Manne 
aus Sufffenheim für die Erlaubnis, «des bois tombö par terre» 
zu holen, erhalten hatte. 

Da über die stattgehabte Nutzung anfangs keine Kontrole 
geführt wurde, so konnten Missbräuche nicht ausbleiben. Per- 
reaud verordnete deshalb am 7. März 1714, dass zu eigenem- 



— 72 — 

G^braudie kein Holz irgendwelcher Art mehr gefSitlt werden 
dürfe ohne schriftliche Erlaubnis, in welcher die Mei^e und 
Qualität des abzugebenden Holzes angegeben sei, und dass 
die Abfuhr des gefällten Holzes erst stattfinden dürfe, wenn es 
durch die Förster nachgemessen und nachgezählt sei. Dieselben 
hatten darüber eine Verhandlung aufzunehmen und dem Grericht- 
Schreiber zu übergeben (St.-A. FF i?6). 

Die Abwesenheit der Forstbeamten wurde namentlich von den 
Bewohnern von Suffienheim, Schirrhofen und Schirrein zu ausge- 
dehnten Rodungen von Forstland bentrfzf . Nächsten Anlass dazu 
gab der Bau der Schleusen an der Moder, welche 1704 von den 
französischen Truppen zu dem Zwecke angelegt wurden, die 
sogenannten Moderlinien durch üeberschwemmung d^ Vorlandes 
verteidigungsfahiger zu machen. Die tiefgelegenen Teile der 
Banne dieser Dörfer wurden dadurch unter Wasser gesetzt, die 
Leute siedelten sich deshalb im Forste an. 

Ein Erlass des Oberforstmeisters vom 1. December 4714 for- 
derte die Bürgermeister dieser Gemeinden auf, die Früchte der 
Grundstücke, welche sie «au RiA de la for^t d'Haguenau» gerodet 
hatten, aau profit du Roy» einzuernten,^ offenbar in der Absicht, 
die gerodeten Grundstücke selbst wiedk* für die Forstverwaltun^^ 
in Besitz zu nehmen. Ein Staafsratsbeschluss vom 11. Juli 1716 
überliess dieselben jedoch den Besitzern, unter der Bedingung, 
dass sie pro Morgen eine jährliche Abgabe von 6 Sols an 
die Staatskasse zu zahlen hatten. Motiviert war der Besehhiss 
damit, dass die 1704 angelegten Stauvorrichtungen noch be- 
ständen und die alten Wohnstätten der Leute nach wie vor un- 
bewohnbar machten. 

Die auf diese Weise dem Forste entfremdete Fläche betrug 
nach dem Staatsratsbeschlusse 368 Morgen 57 Ruten Feld und 
Baustellen und 14 bis 15 Morgen Wiesen. Sie umfasste die hoch- 

' 1 Als die Zeit der Ernte herannahte, erklärten sich die Barger- 
meister bereit, dieselbe auf eigene Kosten auszuführen und für jeden 
«arpent oa acker« bei Gerste und Roggen 3. bei Welschkorn «ble 
"fte Tftrcky^ b"*is Säciw Fittcute ttbzviHjforn, was ihntjn zagviBtAiMou ■ 
wurde. 



— 73 — 

gelegenen Teile der Banne von Schirrein, Schirrhofen und 
SufHenheim mtd allem Anscheine nach auch die Enclaven 
Oberfeld und Wiedenmatty deren Entstehung nur auf dies$e 
Weise erklärlich ist. 

Vom Jahre 1714 ab sehen wir das Forstamt wieder in 
voller Thätigkeit und sofort beginnen, wieder die Streitigkeiten 
zvvisclien ihr und dem Rate der Stadt. Wohl wurde noch am 
6. ^März 1714 ein Burger von Hagenau, der einen stehenden 
dürren Stamm gehauen hatte, auf die Einrede hin, dass er als 
Bürger der Stadt das Recht habe, dürres Holz, einerlei ob liegend 
oder stehend, zu seinem Gebrauche zu hauen, ausser Verfol- 
gung gesetzt. 

Aber bereits am 14. Juli 1715 wurde ein anderer Bürger 
der Stadt zu 3 U Strafe verurteilt, weil er gegen das Verbot, 
das man hatte bekannt machen lassen, einen Handkarren 
Dürrholz im Forste geholt hatte. 

Das Forstamt erkannte 1715 also das von der Stadt in 
Anspruch genommene Recht auf Dürr- und Unholz nicht an. Es 
scheint daraus hervorzugehen, dass der nicht mehr erhaltene 
Staatsratsbeschluss vom 29. November 1700 die Stadt auch 
mit dieser Klage abgewiesen hatte. 

Während der Jahre 1715 bis 1717 häuften sich die Ver- 
urteilungen von Hagenauer Bui^ern wegen Holens von Dürrholz 
immer mehr. Dabei waren die Strafen im Verhältnis zu den- 
jenigen, welche wegen grossartiger, heute kaum mehr vorkom- 
mender Holzdiebstähle ausgesprochen wurden, unverhältnis- 
mässig hoch. So wurde in derselben Sitzung, in welcher das 
eben erwähnte Urteil gefallt wurde, für das Fällen einer grünen 
Eiche von 8 Fus» Umfang eine Strafe von nur 5 ft aus- 
gesprochen, während die Hagenauer, wenn sie einen Karren 
Dürrholz holten, bis zu 30 flf Strafe ^ und ebensoviel Werts- 



1 Die Strafen wechseln zwischen 1 and 7 E 10 g. für den 
Handkarren und 5 und 30 U für den Pferdekarren Dürrholz. Nach 
ifvMea Onnidiat— n ^i^ese ^^»taff»g erfo^te, vit^mM 4U& #tcaf- 
Verzeichnissen nicht ersichtlich. 



ersatz zahlen mussten. Dagegen wurde 4716 uisMaim von Dfirreii- 
biicii wegen des gleichen Veilchens zu nur l"fsff Sti-afeverurleilt. 

In derselben Sitzung liestritt der königliche Anwalt die 
Exisleiiz eiuea der Stadt gehörigen Burgbanowaldes und bi;- 
liauplete aqu'il n'en doit point avoir pendant (|ue la dile ville 
i.'sl par indivis avei: Sa Majesli^ii. 

Eine Klage der Bö Itc her meiste r der Stadt auf Anerken- 
nung ihres alten Rechts, «de faire couper pour eliacun d'Eux 
anouellement Deux chariols de bois propres k feire des cercles 
saus iHre lenu d'en payer ancune chose», halte das Forstamt 
bereits am 30. December ITIS abgewiesen. An dieses Recht 
sclieinen sie aber selbst nicht recht geglaubt zu haben. Sie 
wandten sich Ijerells 1747 mit der Bitte an den Rat, beim 
Forstamte zu beantragen, dass sie die benötigten Reifstangen 
gegen Bezahlung erhalten. 

Mit Rflcksicht auf die feindselige Haltung des Foi'stanites 
wandte sich die Stadt 4716 mit einer neuen Klageschrift an 
den König und beschwerte sich unter anderem darülier, dass 
ihr das Forstami die sämtlichen Bezüge seiner Beamten auf 
llire HälRe von dem Ertrage des Forstes anrechne, während 
dieselben bis 1702 vom Gesamterlrage abgezogen und ei'st 
die so berechneten Reinerträge hälftig goleilt worden seien' 
(Str-A. I)D .47, 7). 



I Ob diese Angabe richtig ist, tiabe ich nicht ermitteln können. 
Eine Abrechnang ans 1696 big 1703 ist nicht vorhanden, in den Ein- 
gaben an den König aus jener Zeit hat der Rat stets darüber ge- 
klagt, dass das Forstamt überhaupt niclit mit ihm abrechne. 

Bei diesem Processs hatte sich der Rat in Paris dnrcli Herrn 
von Vorstadt veitreten laBsen. Der Intendant d' Anger villiers setzte 1718 
die ihm zustehenden Gebüliren von 1880 S auf 1000 S herab, neil er 
in Paris nnr die Geschäfte des Rates, jiicht die der Stadt besorgt habe. 
Derselbe stellte sich damit auf den Standpunkt einer Keihe niiss- 
vergnügt«! Bürger, welche nntor der Führung von Johann Georg 
Pettnesaer nnd Leonhard Joly in Paria auf eigene Faust nm ihre 
Waldrechte Procesa führten. Erst als dieselben 1721 die Wahl des 
Rates durch die Bürgerschaft forderten, welche seit 1688 nicht mehr 
zur Eruenemng des Rats zngezogen war, stellte sieh der Intendant 
auf die Seite des Ral«s. 




Irttwisclien hatle der Üljeitbiätmeislei' Couloii endlich den I 
ihm 1608 aufgegebenen Beridit i"il»er die Rechte tJei" Hage- 
uauer im Forste, soweit liarüber nicht durch die Slaalsrats- | 
lieschliisse von 1696 und 1700 endgültig entachieden war, * 
erstaltet. Auf seinen Antrag eritaiinle der Staatsrat am 
6. Novembei- 1717: 

«Le Roy en son conseil conlbrmement ä l'avis du dit fiieur 
Couloii, Grandmaitre, oi^lonne que le dit arr^t du 28 Aoi'it lG9ft 
aera execute selon sa forme et teneur, que par les ofliciers de- 
k dile maitrisc de Haguenaii il sera deiivre aux habitants 
ile la dile ville, dans les endroits nou dommagealiles de b dite 
Ibret et oLi il n'y aura point de taillis, des arbres ch^nes 
et pins, möme les chahlia propres aux bätiments preferable- 
ment aux autres arbres qui seront debonl, pour älre employ^s 
aus reparations de leurs maisous et bdtiments et 
ce sui le devis da^diarpentiers, le Lcrlilicat des maj^istrats de la 
chte vdle et apres resLmatioii de la \aleur des dits arbres, faite 
pii les olticieis de la mailnse dont ds dre&><eront uii Etat qu'ils 
lemettionl lu Giandmailre en eteiuce des eaux et fon^ls du 
Departement, pout le montant dupiiK desdits arbres 
i^tre retenu tous les ans par le Receveur g<^ni^i'al des )»)is, 
sur la moitie appartenant aux dits babitants; 
Permet Sa Majesle par grace et sans lirer ä eonaequence aux 
dits babitants d e prendre pour leur chauffage dans 
la dite foröt, les boi» morts giaants et hors d'etat de 
pouvoir servir ä au tre usage qu'ä bri'iler, sansneans- 
nioins qu'ils puissenl les convertir en boisdecorde 
dans la dite foi'^t, ni prendre sous preteste de bois de cbaul- 
f Ige des arbres morts en eslant, ni des cbabtis 
propres ä bätir, ä peine d'amende suivant Tordonnaiice et 
li'ötre dechu ä l'avenir de celte grtke .... deffend Sa 
Majesl^ le droit de reeonrs pour la glandee,-ä 
(leine de 100 livres d'amende et eonfiscation des porcs (Sl.-A. 
DD 37, 34). 
^^L Durch diesen Staatsralsbeschluss, welcher noch einige 
^^Hbre auf die Bewirtschaftung des Forstes bezügliche Vor- 



— 76 — 

Schriften enthielt, von welchen später die Rede sein wird, 
war das Recht der Stadt auf den Mitgenuss des Nach- 
eckerichs, welches sie sich im liaufe der dsterreichischen 
Periode allerdings im Widerspruch mit den Waldordnungen 
erworben hatte, formell endgültig beseitigt, wenn auch noch 
nachweislich bis gegen Ende des Jahrhunderts die Schweine- 
herden der Bürger mit Genehmigung des Forstamts in 
allen Mastjahren auch nach dem 1. Februar ebensogut in 
den Wald getrieben wurden als die Schweine der Forst- 
beamten selbst. 

Dagegen hatte die Stadt, welcher der Staatsratsbeschluss von 
d606 das unbeschränkte Recht auf Holz nach Bedarf abge- 
sprochen hatte, durch diesen Beschluss neben dem Bauholz- 
rechte mit gewissen Einschränkungen das Recht wieder erworben, 
ihren Brennholzbedarf mit liegendem, zu Nutzzwecken untaug- 
lichem Dürrholz zu decken, und ihre Bürger haben auf Grund 
dieses Rechtes noch lange Jahre sehr starke zu Boden liegende 
Dürrhölzer geholt, und wenn solche Stämme nicht von selber 
zu Boden kamen, durch Feuer nachgeholfen, wenn auch in 
solchen Fällen und ebenso wenn das Holz zu Klafterholz auf- 
gespalten wurde, im Falle der Entdeckung regelmässig Bestra- 
fung eintrat. Sie hatte ferner sich selbst und ihren Bürgern 
den Naturalbezug des benötigten Bauholzes aus dem Forste ge- 
sichert. Der Wert desselben wurde ihr aber auf ihren Anteil 
am Reinertrage des Forstes angerechnet. Die Stadt selber hatte 
4698 vorgeschlagen, eine den Bauholzabgaben an die Burger 
entsprechende Holzmenge mm Vorteile des Königs zu ver- 
kaufen. 

Das durch die Staatsratsbeschlüsse von 4696 und 4747 ge- 
schaffene Rechtsverhältnis war demnach das folgende: 

4. Eigentümer des Forstes waren der König und die Stadt 
gemeinsam je zur Hälfte. Sie teilten die Einnahmen aus den 
Holzverkäufen und aus den Nebennutzungen zu gleichen Teilen. 
Der gleiche Grundsatz galt für die Ausgaben, soweit sie 
überhaupt zur Anrechnung kamen, mit Ausnahme der Gehalts- 



— 77 — 

bezüge der am Forstamte beschäftigten Beamten, welche der 
Stadt allein zur Laat ßelen.^ 

2. Das Recht der Forstgesetzgebang, die Forstgerichtsbar- 
keit, der Vollzug der Forststrafurteile; die Forstpolizei und die 
Forstverwaltung, stand dem König und den von ihm eii^e- 
setzten Behörden allein zu, ohne dass der Stadt irgepd ein 
Einfluss auf den einen oder anderen flieser Dienstzweige aus- 
üben konnte. Wurde die Stadt über wirtschaftliche Fragen 
z. B. über auszuführende Hauungen, Kulturen oder Wegbauten 
überhaupt gefragt, so kann das nur mündlich und nur aus- 
nahmsweise geschehen sein. In den Akten findet sich kein 
Nachweis solcher Anfragen; 

3. Die von den Forstgerichten erkannten Geldstrafen flössen 
ausschliesslich der Staatskasse zu, welche auch die in den Ur- 
teilen über Forstfrevel ausgesprochenen, logischerweise eigent- 

^ Die einzigen Ausgaben, welche damals neben den Gehältern 
a. 8. w, des Forstamts verrechnet wurden, ^waren die Gehaltsbezüge 
der Kontrollbehörden des Forstamts. In den reinen Staatsforsten 
wurde zur Aufbringung der ersteren nach der Ordonnanz von 1669 
ein Zuschlag von b%, der «1 sol par livre», sur Herbeischaffung der 
letzteren auf Grund der Dekrete vom Februar 1704 und März 1706 
ein weiterer Zuschlag von b^Js^lo (die «14 deniers par livre») zu 
den primitiven Kaufpreisen der Schläge und Kebennutzungen erhoben. 
80 dass, wer einen Schlag für 6000 Sf nominell ersteigerte; thatsäch- 
lieh 6000 -f- 300 -+- 350 s= 6650 flf zu zahlen hatte. In Hagenau wurde 
der «sol par livre» hälftig zwischen beiden Parteien geteilt während 
die «14 deniers« von dem Rohertrage des Forstes vornweg abgezogen 
wurden, so dass die Stadt damals thatsächlich nicht nur in den Ge- 
haltsbezügen der Beamten des Forstamts die sämtlichen persönlichen 
Kosten der Verwaltung und des Forstschutzes zu zahlen hatte, sondern 
in ihrem Anteile an den 14 deniers eine auf b^lc% ihres Anteils an 
den primitiven Kaufpreisen fixierte Beisteuer zu den Gehältern der 
Direktions- und Koni^rollbehörden zu leisten hatte. Hauerlöhne waren, 
nicht zu verrechnen, da das Holz ausnahmslos zu Selbstgewinnung 
verkauft wurde, die Kultur- und Wegbaukosten aber bezahlten, wenn 
sie überhaupt entstanden, gleichfalls die Holzkäufer als auf den von 
ihnen gekauften Losen hegende Lasten. Da sie den Wert derselben 
bei Bemessung ihrer Gebote in Anrechnung brachten, participierten 
Staat und Stadt zu gleichen Teilen an den dadurch veranlassten 
Mindererlösen. 



— 78 — 

lieh beiden Parteien zukommenden Werts- und Schadensersatze 
<?inzojf, ohne der Stadt darüber Rechnung zu stellen; 

4. In dem beiden Parteien gemeinschaftHchen Forste be- 
sassen die Bürger der Stadt das Rechl der Rindviehweide 
{paturage) und der Mastnutzung (panage) nach Bedarf sowie 
das Recht auf liegendes zu Nutzzwecken unbrauchbares Dürr- 
holz zur Deckung ihres *Brennholzbedarfs, ohne dasselbe indessen 
2U Klafterholz aufarbeiten zu dürfen und zwar all diese Rechte 
in derselben Weise, wie andere Nutzungsberechtigte in fremdem 
Walde ; 

5. Die Bürger der Stadt und die Stadt selbst erhielten 
ihren Bedarf an Bauholz zur Selbstnutzung im Forste angewiesen. 
Da aber der Wert desselben der Stadt auf ihre Hälfte ange- 
rechnet wurde, hatte dieses Recht nur mehr den Vorzug be- 
quemeren und durch Ersparung der*Unternehmergewinne der 
Holzhändler billigeren Bezugs. 

Die Abrechnung zwischen Staat und Stadt wurde alljähr- 
lich von dem Staatsrate festgesetzt. Derselbe verfuhr aber bei 
Aufstellung derselben nicht immer in loyaler Weise. Sehr 
häufig rechnete er der Stadt unter dem Titel «gages et vacatio:is 
des officiers de la maitrise» höhere Beträge an, als wirklich 
verausgabt waren. Ausserdem erscheint der Wert der Berechti- 
^ungsbaMhölzer in diesen Abrechnungen wohl in den Abzügen 
<ier Stadt von ihrem Anteile, nicht aber in der Bruttoeinnahme, 
so dass, wenn in den Beträgen, welche als Wert des der Stadt 
gelieferten Holzes eingesetzt sin»l, nicht von vornherein die auf 
die Stadt treffende Hälfte desselben in Abzug gebracht ist, die 
Stadt für dieses Holz thatsächlich das Anderthalbfache des 
Taxwertes an die gemeinsame Kasse vergütet, bezw. dem Staate 
dieses Holz so bezahlt hat, als wenn der Forst dem Staate allein 
gehört hätte. * 

i Betrug der reelle Wert des Berechtigungsbauholzes 1000 flf, so 
waren von diesen 1000 U 500 Anteil der Stadt, und der Staat war 
voll entschädigt, wenn ihm die Stadt 500 flf vergütete. Wurde 
ausserdem für 10,000 U Holz verkauft, so war im ganzen für 11,000 U 
Holz abgegeben, von welchen dem Staate abgesehen von den Ge- 



— 79 — 

Ausserdem machte aber der zu Ludwigs XV. Zeiten allzeit 
geldbedurftige Staat^von dem so festgesetzten Anteile der Stadt 
an den Erträgen des Forstes unter den manchfachsten Vor- 
wanden noch weitere Abzöge. 

So hielt der Generaleinnehmer 1722 von diesem Anteile 
aus den Jahren 1719 bis 1721 ein Zehntel zurück, um 
damit die vor Gestattung der Dürrholznutzung gegen Einwohner 
von Hagenau wegen Dürrholzfrevel ausgesprochenen Geldstrafen 
im Gesamtbetrage von 6397 fif (nach anderen Angaben 6415 flf 
10 sol.) zu bezahlen. 

Trotz des Einwandes der Stadt, dass diese Strafen durch 
den Staatsratsbeschhiss von 1717 erlassen seien, dass das Forst- 
amt die Macht habe, die Strafen selber einzuziehen, und dass 
zwei Drittteile der Verurteilten Fremde seien, wurde dasselbe 
1722, und obwohl der König für 1723 die Einziehung «los 
Zehntels nachgelassen hatte, auch 1724 und 1725 bis zur völligen 
Zahlung der Strafen einbehalten. Dagegen setzte der Staatsral 
1720 den Betrag von 7198 af als Wert von 1909 Eichen und 
202 Kiefern, welche zu Palissaden für Strassburg gefällt worden 
waren, der Gesamteinnahme zu, so dass damals die Stadt 
ihren Anteil an den zu Kriegszwecken gefüllten Hölzern 
erhielt. 

Diese Abzüge führten zu erneuten Reklamationen der Stadt. 
Sie wandte sich 1725 mit einem neuen Gesuche an den König, 
in welchem sie nochmals verlangte, dass die Gehaltsbezüge *ler 
Beamten des Forstamts und die Bauholzabgal)en von beiden 
Parteien gleichmässig getragen werden. Der Staatsrats- 
beschluss vom 4. December 1731 wies aber die Klage ab und 
verordnete die Ausführung des Beschlusses von 1717 nach Form 
und Inhalt. 

hältem doOO, der Stadt 4500 zuBtanden. Der Staatsrat rechnete aber 
wie folgt : Einnahme aus verkauftem Holz 10,000 flf, Anteil der Stadt 
5000, hievon ab der Weii doH Bftttholzes, mit 1000 flf bleiben 4000 
für die Stadt. Diese 4000, von 1(K)U0 abgezogen, bleiben Anteil des 
Staates 6000 flf. Es iit mirkwUrdigt da»« die Stadt gegen diese Art 
der Rechnung niemals rpklttmit»rf<». 



— 80 — 

In den Motiven dieses im Stadtarchiv unter DD 37^ 34 
aufbewahrten Beschlusses behauptete der Staatsrat geradezu, 
die Stadt habe vor 1696 wohl das Recht der Mithut, nicht aber 
das Miteigentum besessen, alle desfallsigen Entscheidungen 
seit französischer Zeit seien irrtümlich. Die Stadt habe erst 
1696 durch die Gnade des Königs Miteigentumsrechte erlangt 
und zahle die persönlichen Verwaltungskosten als Entschädigung 
für die ihr eingeräumten Berechtigungen. 

Ein weiterer Staatsratsbeschluss vom 20. Mai 1734, die 
Liquidation der Schulden der Gemeinde Hagenau betreffend, 
bestätigte die Beschlüsse von 1696, 1717 und 1731, beschränkte 
im Interesse der Stadt die Bauholzrechte der Mühlen und 
Werke auf diejenigen, deren Eigenthümer zu den der Stadt 
zur Last liegenden gewöhnlichen Steuern beitragen' und ver- 
fügte, dass die Tagegelder der Beamten des Forslamtes für An- 
weisung der Berechtigungsbauhölzer zwar von dem Anteile der 
Stadt ^an dem zur Schuldentilgung zu verwendenden Ertrage 
des Forstes abgezogen, vom Rate aber auf die Bauholzempfanger 
umgelegt werden solle. 

Ob das auch mit den Taggeldern geschah, welche seit 
1720 auch die Ratsmitglieder für Besichtigung der bau- 
bedürftigen Häuser liquidierten, habe ich nicht ermitteln 
können. 

Neue Streitigkeiten zwischen der französischen Regierung 
und der Stadt entstanden, als durch Staatsratsbeschluss vom 
17. November 1733 und vom 29. August 1741 eine Kriegs- 
steuer von 10o)o des Ertrages aller Grundstücke ausgeschrieben 
wurde und 1743 der Generaleinnehmer die Zahlung dieses 
Zehntels von den Erträgen des Forstes für die Jahre 1734 bis 
1736 sowie 1741 und 1742 forderte, obwohl der Staatsrat 
durch Beschluss vom 5. Dezember 1741 das Elsass gegen 

^ Durch diesen Beschlass waren die zahlreichen steuerfreien Be- 
amten in der Stadt, sowie die wahrscheinlich damals gleichfalls noch 
steuerfreien Klöster und Bnrgmänner von der Bauholzberechtigang 
aasgeschlossen. 



— 81 — 

Zahlung eines «don gratuit» von 900,000 Sf von der Zahlung 
des Zehntels entbunden hätte. Diese 900,000 flf, behauptete die 
Stadt in ihrer Eingabe von 1743, seien auf die Provinz aus- 
geschlagen worden und die Stadt habe ihren Anteil daran be- 
zahlt, worauf ihr der Staatsrat durch Beschluss vom 4. Februar 
\lMt die Zahlung des Zehnten erliess. ^ Dagegen blieb das 1745 
von der Stadt gestellte Verlangen, dass ihr ihr Anteil an dem 
auf 26672, nach anderen Angaben 33491 flf geschätzten Werte 
des Holzes vergütet werde, welches 1743 und 1744 zur Her- 
stellung von Palissaden für Hagenau, Fortlouis und Drusenheim 
gefallt worden war, 2 erfolglos. 

Diese Abweisung traf die Stadt um so härter, als sie 1744 
an die Oesterreicher 27500 flf Schätzung hatte zahlen und den 
Generälen derselben zusammen 13 584 flf «verehren» müssen; 
ausserdem hatte sie, wie sie in ihrer Eingabe von 1743 (St.-A. 
BB 127) hervorhob, seit langen Jahren mehr als ihren ganzen 
Anteil an den Erträgen des Forstes zu Bauten für den Staat 
(Magazine u. dgl.) verwenden müssen. 

Ein 1742 ausgebrochener langwieriger Streit zwischen dem 
Stadtrate und dem Forstamte über Rang und Vortritt verlief, 
wie es scheint, im Sande. Der Rat hatte als Inhaber des Terri- 
torialrechtes den höheren Rang beansprucht. 

1 Für diesen günstigen Bescheid, der der Stadt 3746 fif ersparte, 
bescliloss der Rat dem Controleor gSnSral 24 fif pro Jahr zu «ver- 
ehren». (Si-A. BB 128.) 

2 Diese Fällung ist in doppelter Hinsicht interessant, einmal, 
deshalb weil ans dem Verzeichnisse hervorgeht, dass nnter 1138 
am Eichgraben (etwa 176 ha) gefällten Eichen sich 3 von 18, 46 
von 16, 18 von 15, 149 von 14, 316 von 12 nnd 474 von 10 Fuss 
umfang, 1/9 Fnss vom Boden gemessen befanden, dass also anf dieser 
Fläche 1006 za Natzzwecken taugliche Eichen standen, deren Durch« 
inesser am Stocke über einen Meter betrug und dann weil hier zum 
ersten Male ein Massstab für die Bemessung des Holzpreises nach 
der Masse gegeben ist. 1644 Eichen hatten zusammen 17 894 Fnss 
Umfang und wurden anf 21,530 flf, also auf rund 1,20 flf pro Fuss 
Umfange 616 Kiefern von 625 Fuss Umfang dagegen merkwürdiger- 
weise anf 937 flf 10 s., also auf 1,50 flf pro Fuss Umfang geschätzt. 



— 86 — 
Mit dem Grafen von Hanau war das Forstamt auch 1731 in 

I 

Streit geraten, als dessen Jäger auf dem Banne von Oberhoten 
einen Hund totgeschossen hatte und das Forstamt ihn zur 
Rechenschaft ziehen wollte. Der Graf verbot ihm, der Vorladung 
Folge zu leisten. 

Am heftigsten wurde der Streit zwischen dem Forslamte 
und den Verwaltungsbehörden, als dasselbe 1752 die Unter- 
haltung von Lagerplätzen mit fremdem Holze in 4 Stunden 
Umkreis um den Forst in der Absicht verbot, auf diese Weise 
den Wettbewerb der übrigen elsässischen Waldungen mit dem 
Forste unmöglich zu machen und so den Rückgang der Rente 
aus dem Forste ^ aufzuhalten, und als es in den folgenden 
Jahren alles Holz auf den Lagerplätzen einzog und in den Ein- 
zelfallen bis zu 500 a Strafe aussprach. Der Anfang wurde 
mit einem Transporte Holz gemacht, welches Herr von Dürck- 
heim auf der Moder durch die Stadt hatte flössen lassen. Der 
Intendant de Luze verbot aber bei 500 Sf Strafe jedermann, 
sich dieses Holz anzueignen und generalisierte das Verbot 1658, 
als die Einziehung der auf diesen Lagerplätzen sitzenden Holz- 
vorräte in weitem Umkreise um den Forst fortdauerte, indem 
er den Eigentümern den Verkauf des beschlagnahmten Holzes 
ausdrücklich gestattete und noch in dem gleichen Jahre den 
Beamten des Forstamtes den Vollzug der auf die Holzlager- 
plätze bezüglichen Urteile «ä peine de d^sob^issance» verbot 
und den Forststaatsanwalt zur Verantwortung vor sich lud. 

Der Streit währte bis 1765 und endete mit einer Ent- 
scheidung des Ministers de Beaumont, welcher sämtliche Kon- 
fiskationen aufhob (St.-A. FF 188); aber noch 1771 beschwerte 
sich der Erbprinz von Hessen-Hanau beim Staatsrate über den 
ihm durch dieselben verursachten Schaden. Der Staatsrat ge- 
stattete ihm 1774, ein Lager von Holz aus seinen Wäldern zu 
unterhalten. 

Ein Kompetenzstreit mit dem Unterlandvogte entstand 

1 1749 waren bei dem Verkauf von 200 Morgen Schläge 4.% 42.5, 
1753 dagegen nar 26,489 flf erlöst worden. 



-^ -=■-- - ' 



— 87 — 

bereits 1698, als derselbe einen Förster 9 Tage gefangen gesetzt 
hatte, weil er 18 Ziegen, die er im Forste weidend betroffen 
hatte, beschlagnahmte. DasForstamt verurteilte den Unterlandvogt 
zu einer Strafe von 100 fü und 60 Öf Schadensersatz ; ob er die 
Strafe bezahlt hat, ist nicht zu ermitteln gewesen. Ein anderer 
brach aus, als 1763 der Förster Arth von einem gewissen Kauf- 
mann aus Ueberach zwischen Bitschhofen und Ueberach schwer 
verwundet wurde. Da in den Sitzungsprotokollen des Forstamtes 
ein Urteil gegen Kaufmann nicht eingetragen ist, scheint der 
Landvogt in demselben obgesiegt zu haben. 

Auch über die Jagd erhoben sich manche Streitigkeiten. 
Die Forstordonnanz von 16Ö9 behält das Jagdrecht in den 
königlichen und ungeteilten Waldungen dem Könige vor. Der 
Oberforstmeister hatte demgemäss auch 1699 eine Verordnung 
erlassen, welche jedermann das Tragen von Gewehren und das 
Jagen im Forste verbot. Stillschweigend hatte man aber, wie 
es scheint , die Mazarin'schen Jäger bei Ausübung der Jagd 
gewähren lassen, ihnen aber die Berechtigung zur Besorgung 
des Jagdschutzes aberkannt. 

Wenigstens beschwerte sich 1700 der Mazarin'sche Zins- 
meister von Vorstedt bei dem Forststaatsanwalt, seit ihn die 
Herren vom Forstamte in der Obsorge für die Jagd gestört 
haben, könne jedermann jagen und alles werde zu Grunde 
gerichtet. Früher habe man Schweine, Hirsche und Rehe 
schiessen können, weil niemals weibliches Hoch- und Rehwild 
geschossen wurde; jetzt bemühten sich seit 8 Monaten die 
Mazarin'schen Jäger vergebens, ein Wildschwein zu erlegen. 

Da die dem Forstamte unterstehenden Förster, wie aus 
der Antwort des Staatsanwalts hervorgeht, anfangs keine 
Flinte fM»ren durften, konnte der von ihnen ausgeübte Jagd* 
schütz auch bei dem besten Willen und bei mehr Zeititein 
wirksamer sein, i Während des spanischen Erbfolgekrieges 

* Dieses Verbot wurde erst 1717 durch einen Staatsratsbeschluss 
beseitigt, welcher den Förstern gestattete, zu ihrem Schutze Gewehre 
zu tragen. 



— 88 r- 

scheinen indessen wenigstens die adeligen Burgmänner 'wieder 
ungehindert im Forste gejagt zu haben. Denn als der Herzog 
von Orleans, als Regent von Frankreich, am 25. August 1720 
dem Fürsten von Birken feld (Herzog von Pfalz -Zweibrucken- 
Birkenfeld) das ausschliessliche Jagdrecht im Forste verliehen 
hatte und der 1715 nach Herzog Mazarins Tode zum Ober- 
landvogt ernannte Graf Chatillon sich 1724 beschwerte, dass die 
birkenfeld'schen Jäger die Hunde, die sie ohne Knüppel an- 
treffen, tot schössen, wurde durch Zeugenvernehmung festge- 
stellt, dass die Jäger, des Stettmeisters Niedheimer von Wasen- 
burg fortgesetzt im Forste jagten und die Jagd absichtlich 
ruinierten, um sie dem Fürsten zu verleiden,^ Diese Jäger 
wurden 1724 und 1725 vom Forstamte wiederholt wegen unbe- 
fugten Jagens verurteilt, obwohl Niedheimer mit Perreaud ver- 
schwägert war ; der Rat der Stadt nahm aber noch 1725 
für sich und die Burgmänner als Miteigentümer das Recht 
in Anspruch, im Forste zu jagen. Er habe die Jagd nötig, um 
den Truppenfuhrern Wild zu liefern. Herrn von Monetär habe 
er zwar seinerzeit das ausschliessliche Jagdrecht, aber nur unter 
der Bedingung zugestanden, dass er ihm Wild liefere. Unter 
Herzog Mazarin und nach seiner Zeit habe er aber das Jagd- 
recht immer ausgeübt. (St.-A. DD 25.) 

Das von dem Oberland vogt in Anspruch genommene Jagd- 
recht scheint das Forstamt 1718 indessen nicht mehr aner- 
kannt zu haben. Wenigstens Hess es 1718 die Jäger des 
Grafen von Chatillon wegen Jagens im Forste protokollieren 
und verlangte, als der Graf sein Jagdrecht geltend machte, 
Vorzeigung seiner Titel. Unter den auf Antrag des Oberland- 
vogts vor dieser Zeit wegen Jagdfrevels verurteilten Personen 
befand siel?, 1717 auch ein Beamter des Forstamtes, der bald 
darauf abgesetzte Oberförster Biloq. Der Herzog von Pfalz- 
Birckenfeld hatte die Js^gd noch 1762 im Besitze. 



* Die birkenfeld^schen' Jäger beschwerten sich bitter darüber, 
dass von Niedheimer von jungen Frischlingen die Bachen wegschiessen 
lasse. Dadurch seien in kurzer Zeit 20 Frischlinge eingegangen. 



— 89 — 

Das anfangs gespannte Verhältnis des l^orstamts zu dem 
Oberlandvogte Grafen Alexis von Chätillon scheint sich später 
besser gestaltet zu haben. Denn als 1744 der Müller auf der 
Uhrbruckermühle 30 Eichen und 15 Kiefern zum Wiederaufbau 
der landvögtischen Mühle bei Mommenheim verlangte, bewilligte 
das Forstamt die Abgabe dem Oberland vogte zu Liebe. Eine 
von der Hand des Forstmeisters herrührende Notiz am Rande 
des Gesuchs lautet: «Je ne crois pas qu'on puisse refuser en 
consideration de Monseigneur le duc de Chätillon.» Der Wert 
des Holzes wurde jedoch der Stadt Hagenau auf ihren Anteil 
angerechnet. 

Dagegen verwahrte sich die Stadt 1762, wie es scheint 
mit Erfolg, beim König gegen die Abgabe von 100 Eichen an 
den Herzog von Pfalz-Birkenfeld, welcher dieselben auf Grund 
eines ihm angebhch 1720 verliehenen Rechtes für Instandhal- 
tung seines Schlosses in Bisch weiler und einiger Höfe verlangt 
hatte. (St.-A. DD 47.) 

Es kann dem Forstamte die Anerkennung nicht versagt 
werden, dass es namentlich in den ersten Jahren seiner Wirk- 
samkeit seiner überaus schwierigen Aufgabe in vollstem Masse 
gerecht geworden ist. 

Kaum ein Jahr nach seiner Etablierung waren die ausser- 
ordentlich verwickelten Eigentumsverhältnisse am Forste ge- 
regelt, nach zwei Jahren war der Verlauf seiner Grenze fest- 
gestellt und aktenmässig festgelegt, wo die Grenze strittig war. 
In wenig Jahren war der Umfang der auf dem Forste be- 
stehenden Berechtigungen ermittelt und der Entstehung neuer 
durch Verjährung ein Riegel vorgeschoben. 

Die Mittel, welche das Forstamt zur Erreichung dieser 
Ziele anwendete, waren allerdings despotisch und entsprachen 
nicht immer der Billigkeit. Sie waren aber unter den damaligen 
Verhältnissen vollständig gerechtfertigt und verloren durch die 
Art ihrer Durchführung viel an ihrer Härte. 

Hätte bespielsweise das Forstamt bei Feststellung des 
Grenzverlaufs sich auf Verhandlungen mit den einzelnen An- 
grenzern einlassen vvollen und hätte es andere als die Forst- 



— 90 — 

(jferichte in dieser Hinsicht als zuständig anerkannt, so hätte 
bei der Yielherrlichkeit der Umgebung von Hagenau und dem 
langsamen Geschäftsgange der Gerichte jener Zeit ein Viertel- 
jahrhundert nicht hingereicht, um den Grenzverlauf endgültig 
festzustellen. Die Bestimmung aber, dass die angrenzenden 
Gemeinden die Grenzsteine zu liefern und zu setzen und die 
Besitzer der anstossenden Waldungen die Gi^enzgräben auf 
ihrer Seite und auf ihre Kosten anzulegen hatten, erschien 
dadurch "weniger hart, dass der Staat die Kosten der Grenz- 
feststellung allein bezahlte, und dass er bei derselben die Grenze 
hart an die längs des Waldsaumes stehenden Stämme verlegte, 
während doch wohl in den meisten Fällen die wirkliche Grenze 
einige Meter weiter feldein wärts verlief. 

Ebenso hätte die Feststellung des Umfanges der Rechte am 
Forste, welche die Stadt Hagenau in jener Tj&lI in thatsäch- 
liebem Besitze hatte, die eingehendsten statistischen Unter- 
suchungen über den Ertrag jeder einzelnen dem Landvogte 
einer-, der Stadt andererseits zustehenden Nutzungen erfordert, 
für welche zuverlässige Grundlagen überhaupt nicht vorhanden 
waren; eine ganze Reihe von Rechten, wie das unbeschränkte 
Recht des Eintriebs von Rindvieh und Schweinen und das auf 
eigenmächtige Fällungen im Forste, war zudem unvereinbar 
mit einer geordneten Forstwirtschaft. 

Es war deshalb ein sehr glucklicher Gredanke, diese Einzel- 
rechte mit einem Federstriche aufzuheben und durch die An- 
erkennung der Stadt als Miteigentümerin des Forstes zur Hälfte 
zu ersetzen. 

Die Stadt ist dabei wahrlich nicht zu kurz gekommen. 
Von der Holznutzung, welche mit Einführung der Schlag- 
wirtschaft zur weitaus wichtigsten Nutzung des Forstes ge- 
worden war, hatte die Stadt, so lange die Forstordnung in 
Geltung war, nur den kleineren Teil bezogen; insbesondere 
blieben ihre und ihrer Bürger Naturalbezüge an Holz, selbst 
in der Zeit ihrer grössten Blüte, in der Regel wohl gegen die 
Holzmassen zurück, welche der Landvogt und seine Leute als 
Fron- und Gegenholz, die Bauern der Reichspflege und die der 



— 91 — 

11 hanauischen Dörfer, letztere als Pfand für eine Schuld des 
Reiches an ihren Territorialherrn, als Berechtigungs- und 
Quasi-Berechtigungsholz bezogen hatten. Jetzt, wo die Stadt 
nur noch ijg ihrer früheren Einwohnerzahl enthielt, war das 
Missverhältnis noch grösser geworden. Dazu kommt, dass alle 
Holzabgaben nach der herrschenden Regel je zur Hälfte im 
städtischen und im landvögtischen Teile bewirkt werden mussten^ 
so dass sie, da der erstere der kleinere war, die Mastnutzung 
im städtischen Teile mehr als in landvögtischen schädigten. 

Da der König, indem er die Ordonnanz von 1669 im Forste 
einführte, für den Staat auf alle Naturalbezüge von Holz aus dem 
Forste verzichtet und gleichzeitig alle Bau- und Brennholzrechte 
der Landvogteidörfer und diejenigen der hanauischen Dörfer, 
letztere gegen Abschaffung der Fronden, abgeschafft hatte, war 
die anfangliche Nichtanerkennung der Holzrechte der Hagenauer 
und die spätere Ueberbürdung der Berechtigungsbauholzabgaben 
auf den Anteil der Stadt am Ertrage des Waldes gerechtfertigt. 
Zudem ist ihr später ein beschränktes Brennholzrecht wieder 
eingeräumt worden. 

Sie bezog in der Hälfte des Geldertrages des Forstes ein 
mehr als vollwertiges Aequivalent ihrer früheren Naturalbezüge 
an Holz. Von den Gegenreichnissen für das abgegebene Holz 
aber hatte früher der Landvogt in der Form des Küchengeldes 
den grösseren Teil bezogen. 

Ebensowenig war die Stadt dadurch geschädigt, dass sie 
über den Eckerich im Burgerwald, wie früher erwähnt, etwa 
2/5 des Forstes, nicht mehr frei verfügen, d. h. keine fremden 
Schweine mehr in denselben einschlagen konnte. 

Infolge des Staatsratsbeschlusses von 1696, welcher ihre 
ursprünglich auf den Burgerwald beschränkte Mastberechtigung 
auf den ganzen Forst ausdehnte^ wurde der wirkliche Bedarf 
der Bürger insoferne leichter als früher gedeckt, als ihnen, 
wenn die Mast des Burgerwaldes nicht ausreichte, jetzt auch 
der Rest des Forstes zur Verfügung stand ; an Mastgeld 
für fremde Schweine bezog die Stadt aber jetzt sogar verhält* 
nismässig mehr als früher. Denn während bis dahin nur der 



— 92 — 

Teil des Eckericbs zu Gunsten der Stadt verpachtet, bezw. durch 
Einschlagen fremder Schweine genutzt werden konnte^ welcher 
von dem Anfalle des Burgerwaldes nach Deckung des eigenen 
Bedarfs übrig blieb, bezog sie jetzt die Hälfte der Pachtgelder 
für die nach Deckung ihres eigenen Bedarfs übrig bleibende 
Mast im ganzen Forste. Die Stadt konnte sich deshalb die 
Beschränkung ihres Mastrechts auf ihren eigenen Bedarf wohl 
gefallen lassen. 

Auch die Weidenutzung hatte durch die Beschränkung 
auf den eigenen Bedarf für die Stadt nichts an Wert verloren. 
Es ist in den Archiven kein Nachweis vorhanden, dass <iie 
Stadt jemals fremde Herden von Rindvieh und dergleichen 
in den Forst hatte treiben lassen ; die Beschränkung der Be- 
l*echtigung auf den eigenen Bedarf der Einwohner von Hagenau 
ßxierte also nur den thatsächlichen Zustand ; nur die Ab- 
schaffung der Einzelweide, eine nach Einfuhrung der Schlag- 
wirtschaft unentbehrliche Schutzmassregel für den Wald, mag 
iiamentlich den «Höflerni» manchmal recht unbequem gewesen 
sein. Dagegen hatte die Stadt denselben Vorteil wie der Staat 
von dem Verzichte des letzteren auf die Verpachtung der Weide 
an fremde Gemeinden. 

Die Einnahme aus den Forststrafgeldern, welche von An- 
beginn der Stadt nur zum Teile zustand, hatte durch die Ver- 
schlechterung des Münzfusses jede Bedeutung verloren. Sie 
wurde schon in der österreichischen Periode fast ganz durch 
die Ausgaben aufgezehrt, welche auf dem Waldhause gemacht 
Wurden. 

Der Widerstand der Stadt gegen all diese Aenderungen war 
deshalb an und für sich wenig begründet ; er fand seine 
Erklärung nur in den wirtschaftlichen Unbequemlichkeiten, 
welche der durch dieselben erzwungene plötzliche Uebergang 
von der Natural- zur Geld Wirtschaft namentlich in jener Zeit 
mit sich brachte, in welcher das Geld ausserordentlich rar war. 
Diese Unbequemlichkeit war viel grösser für den einzelnen Bürger 
als für die Stadt als solche, für welche die Einführung der grosäen 
Holzverkäufe alsbald Geldmittel in bis dahin unbekanntem Um- 



— 93 — 

fange flüssig machte. Sie war dadurch in die Lage gesetzt, ihren 
eigenen Bedarf an Holz durch Ersteigerung von Schlägen billig 
zu decken, wenn sie von diesem Mittel auch nur einmal Ge- 
brauch machte. Für den Burger blieb dieser Ersatz für die 
Naturalbezüge aus dem Forste anfangs aus; er figurierte in 
seinem Haushalte höchstens in der Form einer Minderleistung 
an das städtische Gemeinwesen, welches ohne die zunehmende 
Einnahme aus dem Walde die Steuerschraube von Jahr zu Jahr 
hätte stärker anziehen müssen. 

Wohl mit Rücksicht darauf hat der Staatsrat 1717, wenn 
auch nur auf Kosten der Stadt, das Bauholzrecht erneuert. 

Ob die Ueberbürdung der Beamtengehalte auf die alleinige 
Rechnung der Stadt gerechtfertigt war, mag dahingestellt 
bleiben. In den ersten Jahren nach Einführung der Forstämter, 
in welchen die Einnahmen aus dem Forste verhältnismässig gering 
waren, musste sie die Stadt notwendig als eine grosse Unbillig- 
keit empfinden. Mit dem Sieigen der Erlöse aus den Holz- 
verkäufen bei .gleichbleibenden Gehalten glich sich aber das 
Missverhältnis zwischen deji Anteilen der Stadt und des Staates 
mehr und mehr aus, und die Besoldung der Forstbeamten aus 
dem Anfeile der Stadt gewann, mehr und mehr die Natur einer 
billigen Entschädigung des Staates dafür, dass er durch hälf- 
tige Teilung der Bruttoerlöse dec Stadt mehr zugestanden hatte, 
als sie vor 1696 besass. 

Dagegen widersprach der Umstand, dass der Staatsrat später 
der Stadt häufig höhere Beträge als Gehaltsbezüge der Beamten 
anrechnete, als er verausgabt hatte, und die Art der Anrech- 
nung des Bauholzes der Billigkeit. 

Dadurch, dass die gesetzlich zur Besoldung der Kontroll- 
beamten bestimmten 14 deniers par livre vor der Teilung von 
dem Gesamterlöse abgezogen wurden, zahlte die Stadt während 
dieser Periode grundsätzlich auch die Hälfte dieser Besoldungen, 
welche jetzt dem Staate allein zur Last fallen. Sie zahlte diese 
Hälfte thatsächlich, wenn der Ertrag der 14 deniers mit der 
Höhe der Besoldungen auf Heller und Pfennig übereinstimmte, 
dagegen mehr als die Hälfte, wenn nach Bezahlung der BesoU 



— 94 — 

düngen ein Rest übrig blieb, und weniger, wenn die 14 deniers 
dazu nicht ausreichten. 

In Jahren, in welchen, wie 4700 bis 1713, gar keine 
Schläge im Forste gemacht wurden, musste der Staat diese 
Besoldungen aus anderen Einnahmen bezahlen, die Stadt trug 
dazu nichts bei. Ebensowenig scheint die Stadt in solchen 
Jahren die Beamten des Forstamtes besoldet zu haben. 

Allem Anscheine nach erhielten in solchen Jahren selbst 
die wenigen Beamten, welche auf ihren Stellen ausgeharrt hatten, 
überhaupt keine Besoldungen und keine Reise- und Taggelder 
und sonstige Gebühren. 

Die ersteren waren ausserordentlich niedrig. In der vom 
Staatsrate aufgestellten Abrechnung mit der Stadt für 1751 sind 
die von der Kasse vorgelegten Gesamtbezüge der einzelnen 
wie folgt l>erechnet: 

Gehalt Nebenbezüge 

1. Forstmeister Perreaud . . . 240 flf 369 Ä 5 s. 

2. Stellvertreter Dorsner ... 84 » 8 s. 67 » 12 » 

3. Staatsanwalt Böhm . . . . 154 » 12 » 273 » 18 » 

4. Garde marteau Hannonq . . 154» 12 » 259» 18 » 

5. Gerichtsschreiber Böhm . . 56 » — » 205 » — » 

6. Garde g^neral Kolb .... 150 » — » — » — » 

7. 10 Förster zusammen . . . 500» — » 218» — » 

8. dem Receveur particulier pour 

les taxations de 35,511 8* 2 s. 
ä raison de 3 deniers par 
livre — » — » 443 » — » 

9. dem Feldmesser — » — » 101 » — » 

10. dem Concierge de Tauditoire . — » — » 6» — » 

In den Nebenbezügen ist bei dem Staatsanwalt ein Aversum 
von 20 flf, bei dem Garde marteau und Gerichtsschreiber je 6 flf 
für Druckkosten, bei letzterem ausserdem 20 8 für Papier und 
bei den Förstern 108 flf für ihren Brennholzbedarf enthalten. 

Die in dieser Nachweisung, der einzigen^ in welcher die 
Bezüge der einzelnen Beamten getrennt aufgeführt sind, ent- 
haltenen Zahlen scheinen indessen nicht die normalen gewesen 



— 95 — 

zu sein; denn in der Abrechnung für 1749 sind als wirkliche 
Ausgabe au (xehalt für sämtliche Beamten 2155 flf 7 s. 11 ^, 
an Taggeldern 1473 flf 8 s. verrechnet, während von dem Anteile 
der Stadt 2582 S 15 s. 10 ^ Gehalt und 4815 n 18 s. angerechnet 
sind. In vorstehender Abrechnung summieren sich die Gehalte 
auf nur 1389 flf 10 s., die Nebenbezöge auf 1942 flf 13 s. 

Ebenso ist im Ernennungsdekret des Forstmeisters Perreaud 
von 1695 sein Gehalt auf 300 flf angegeben, und den gleichen 
Gehalt erhielt der 1696 ernannte erste Oberförster. 1779 betrug 
das Gehalt des Oberförsters und Strafgelderhebers 250 flf «sans 
aucune deduction», das des Forstmeisterstellvertreters 100 flf. 

In besonderen Fällen wurden den Beamten persönliche 
Zulagen gewährt, welche der Stadt nicht angerechnet wurden, 
so 1758 dem Stellvertreter 22, dem Staatsanwälte 55, dem 
Garde raarteau 33, dem Gerichtsschreiber 44 flf, 1775 erhielt 
der Forstmeister Perreaud eine Gratifikation von 600, der Feld- 
messer Kolb eine solche von 200 flf. 

Dienstwohnungen und Dienstländereien besassen die Forst- 
beamten jener Zeit nicht ; zur Deckung ihres Brennholzbedarfs 
bezogen aber die Förster 1751 eine Geldentschädigung von durch- 
schnittlich 10,80 flf, also etwa 8,40 ul in unserem Gelde. Den 
höheren Beamten stand ein Anspruch auf Besoldungsholz nicht 
zu. Die Ordonnanz von 1669 hatte die bei den älteren Forst- 
ämtern bestehenden Ansprüche dai^auf in Geld umgewandelt, 
den nach 1669 errichteten Forstämtern solche aber nicht mehr 
eingeräumt. Wenn es in den Bestallungen der Beamten des 
Fortamtes Hagenau noch 1783 figurierte, so ist das nur ein 
Beweis dafür, dass diese Schriftstücke Jahrhunderte lang nach 
derselben Schablone abgefasst wurden, ohne dass auf die in- 
zwischen eingetretenen Aenderungen irgend welche Rücksicht 
genommen wurde. 

Dagegen waren sämtliche Forstbeamten frei von Steuern * 
mit Ausnahme der Kopfsteuer und frei von Einquartierungen. 

1 1745 and 1758 wurde indessen von den Inhabern käuflicher 
Aemter eine 3 bis b% von d^m Werte derselben betragende 




— 96 — 

Die Stellen vom Gerichtsschreiber aufwäi-ts waren von 
Anbeginn erblich und verkäuflich. Die Stelleninhaber oder 
deren Erben schlugen dem Könige ihre Nachfolger vor, die er 
nach Zahlung eines Achtels («le huiti^me denier:») des Kauf- 
oder Anschlagspreises bestätigte. 

Hatte der Erbberechtigte das gesetzliche Alter zur Wahrneh- 
mung des Amtes (25 Jahre) noch nicht erreicht, so wurdö wie 1754 
zu Gunsten des jungen Gösset ein Stellvertreter einberufen, der 
auf seine Rechnung amtierte. Damals war der Anwalt v. Wimpfen 
vom Conseil souverai d'Alsace «ä cause du deffaut d'äge du Garde 
marteau» vom Forstmeister als dessen Stellvertreter berufen 
worden. 1743 wurde vom Conseil souverain der damalige Garde 
marteau Hannonq verurteilt, der Witwe Gösset im Namen ihres 
unmündigen Sohnes die Akten herauszugeben. Ausnahmsweise 
dispensierte der König wohl auch von der gesetzlichen Vor- 
schrift. So wurde 1753 dem damals erst 21 Jahre 6 Monate 
alten Johann Noel Gösset das Amt als Garde-marteau endgültig 
übertragen. Bis zur Vollendung des 25. Jahres ruhte aber sein 
Recht auf beratende Stimme im Kollegium und auf Vorsitz bei 
Gerichtssitzungen in Abwesenheit von Forstmeister und Stell- 
vertreter. 1784 bestätigte der König den erst 20 Jahre alten 
Förster Klipfei als Nachfolger seines Vaters. 

Später hat sich auch für die unteren Stellen nach und nach 
eine Art Präsentationsrecht der abgehenden Beamten heraus- 
gebildet. So bat 1754 der Förster Labastran, einen gewissen 
Stooss zu seinem Nachfolger zu ernennen. Die Oberförster 
Huber und Biloq wurden indessen bereits 1713 zu diesem Amte 
ernannt «pour en jouir h^röditairement». Von 1763 ab waren 
auch die Försterstellen verkäuflich. In allen Von dieser Zeit 
datierten Bestallungen ^ ist ausdrücklich erwähnt, dass sie ihr 

Steuer, wohl als < den gratuit», erhoben. Ausserdem mnsste der Neu- 
ernannte bei Antritt der Stelle ein Achtel des Kaufpreises, als ein-, 
malige (Mntatlons-) Steuer zahlen. - * 

1 In denselben ist der Ernannte immer als cnotre bien aim6> 
bezeichnet ; der Schlass lautet, wenn die Ernennung vom ' König 
ausgeht, immer <car .tel est natre plaisir>. 



— 97 — 

Amt von ihren ccä titre de survivancej& angestellten Vorgängern 
oder deren Erben erkauft oder ererbt und die Mutationsgebühr 
an den König (*|8 des Kaufpreises) bezahlt haben. 

Um das ererbte oder erkaufte Amt ausüben zu können, 
mussten der Forstmeister und sein Stellvertreter sowie der 
Forststaatsanwalt mit einer akademischen Würde bekleidet 
(gradu^s) sein. War es der Inhaber der Forstmeisterstelle nicht, 
so hatte er nur beratende Stimme. Von den Förstern wurden nach 
einer Bestallung von 1698 «bonnes vie, moeurs, capacit^, Süffisance, 
probite, Religion catholique apostolique et Romaineji> verlangt. 

Mit der «capacite» scheint man es indessen namentlich im 
Anfang nicht allzu scharf genommen zu haben. Einige der 1696 
angestellten Förster konnten nur ihren Namen schreiben, die 
letzten städtischen Förster im Forste waren auch dazu nicht im 
Stande. Später waren sämtliche Förster im stände, ihre Straf- 
anzeigen vollständig niederzuschreiben ; manche derselben thaten 
es aber nur in deutscher Sprache. Der 1754 im Amt befind- 
liche Förster Carlen war der französischen Sprache überhaupt 
nicht mächtig. Dagegen war katholisches Bekenntnis bis zum 
Schlüsse der Periode für alle Forstbeamten ohne Ausnahme 
unbedingtes Erfordernis. In keiner einzigen Bestallung — die 
letzte erhaltene datiert aus dem Jahre 1789 — fehlt die Be- 
merkung, da SS der Ernannte nachgewiesen habe, dass er 
katholisch sei. In der Verhandlung über die Vereidigung des 
Oberförsters Redwitz von 1711 ist ausdrücklich betont, dass er 
die Bescheinigung «de Tabjuration par luy faite le 25 Mai 1688 
de la religion lutherienne» beigebracht habe. 

Ausser diesen persönlichen Eigenschaften wurde von 
manchen Beamten die Stellung einer Kaution verlangt. Bei den 
Förstern betrug dieselbe bereits 1750 300 S. Oberförster 
Hartrich stellte 1782 eine solche von 2500 flf und zwar in 
liegenden Gütern. 

Das Forstmeisteramt blieb bis um 1780 in den Händen 
der Familie Perreaud, die Stelle des Garde marteau in denen 
der Familie Gösset. Oberförster Kolb, wie es scheint, ein Ver- 
wandter und Erbe Hubers, war von 1726 bis 1782 im Besitze 

7 



— 98 — 

des Amtes. Er vererbte dasselbe auf seinen Enkel Hartrich, 
der ihm seit 1780 als Gehilfe (Garde g^n^ral adjoint) bei- 
gegeben war. 

Die übrigen Aemter gingen vielfach von Hand zu Hand. So 
wurde l>eispiels\veise die Stelle des Forstmeisterstellvertreters 
1750 durch den Rat zu Gunsten der Erben Dorsner für 
12,200 S an Franz Joseph Ignaz Roth versteigert. Die Käufer 
waren meist «avocats» am Conseil souverain in Colmar, also 
Juristen. Ob sie sich auf ihre Stellung im Forstdienste irgend- 
wie vorbereitet hatten, darüber fehlt jeder Nachweis. 

1771 wurden die verschiedenen Stellen unter Benützung 
der thatsächlich bezahlten Kaufpreise wie folgt abgeschätzt: 

1. das Forstmeisteranit auf .... 61,992 B 4 s. 2 ^ 

2. das Amt des Stellvertreters auf . 13j700 » — » — » 

3. )) )> » Staatsanwaltes (1758 

verkauft) auf 28,000 » — » — » 

4. das Amt des Garde marteau auf . 22,986 » — » — » 

5. )) » » Gerichtsschreibers 

(1768 durch Ehe vertrag über- 
nommen) auf 18,500 » — » — » 

Der Gerichtsvollzieher gab den Wert seines Amtes auf 2000, 
der Feldmesser auf 8000 flf an. Der Rearpenteur soucheteur 
hatte das seinige 1771 mit Einschluss von 500 flf Kosten für 
5500 af gekauft, der Oberförster schätzte das seinige auf 1400, 
der Strafgelderheber auf 4000, der Förster Klipfei auf 800 flf. 

Aus diesen Schätzungen dürfte hervorgehen, dass wenig- 
stens die höheren Beamten wahrscheinlich direkt von den Par- 
teien noch andere Beträge erhoben, welche beim Forstamte nicht 
gebucht wurden, i 

* Der Oberförster hatte ein Viertel der Strafen — ob auch der 
Werts- and Schadensersätze, ist nngewiss — in seiner Eigenschaft als 
Strafgelderheber zu beanspruchen. In den Bestallungen ist die Höhe 
der Einzelbezüge in der Regel nicht angegeben. Es heisst dort meist 
nur, dass der Ernannte dieselben chonneurs,pouyoirs,libert6B,fonctions, 
autorit^B, privilöges, immunites, pr^rogatives, pr^^minences, rangs, 
s6ances, gages, journ^es, chauffages, vacations et autres droits, fruits^ 
Profits, revenus et ^molumens», wie sein Vorgänger gemessen solle. 



— 99 — 

Die Zahl der im Forste selbst beschäftigten eigentHchen 
Förster betrug 1696 sechs, 1698 acht nnd nach der erwähnten 
Abrechnung von 1751 zehn. Im Jahre 1752 sind aber von 16, 
1756 und 1764 sogar von 20 verschiedenen Förstern Straf- 
anzeigen erstattet worden. Ob sie samtlich gleichzeitig im Dienste 
waren, ist nicht zu ermitteln gewesen. Unter den Förstern von 
1651 finden sich nur zwei (Eisenmenger und Sorck), deren 
Namen 1752 nicht mehr vorkommen. Es ist daher wenig wahr- 
scheinlich, dass die Vermehrung der Namen der Förster aus- 
schliesslich auf häufigen Abgängen beruht. Allem Anscheine 
nach wurde das Forstschutzpersonal damals um eine Anzahl 
ambulanter Forstaufseher verstärkt, welche* nicht wie die 
eigentlichen Förster eigene Schutzbezirke hatten. Es spricht 
dafür auch die in jener Zeit sich aufTallend mehrende Zahl 
l^remeinsamer Strafanzeigen mehrerer Förster. 

Die Förster wohnten in Mietwohnungen oder eigenen Häusern 
in den Dörfern um den Forst herum, einer 1752 sogar in 
Sulz u. W., ein anderer in Gunstett, ein dritter, der aller- 
dings beritten war, 1753 in Kühlendorf. Der Oberförster Huber 
wohnte 1723 in dem in der Luftlinie 14 Kilometer vom Forste 
entfernten Dorfe Weihersheim in einem eigenen Hause, ebenda 
wohnte 1747 sein Nachfolger Kolb. In den Bestallungen von 
1750 ab ist indessen den neu ernannten Förstern verboten, 
weiter als eine halbe Stunde von ihrem Schutzbezirke Wohnung 
'/u nehmen. Die höheren Beamten hatten Wohnsitz in Hagenau, 
waren aber manchmal viele Monate von dort abwesend ; so 
wohnte der Staatsanwalt Lottinger 1717 und 1718, der Forst- 
meister 1758 und 1759 fast keiner Sitzung bei, der Forst- 
meister hatte damals seinen Wohnsitz in Paris. 

Ein grosser Teil der Beamten hatte gleichzeitig noch andere 
besoldete Aemter inne, so war der erste Forstmeister Perreaud von 
1702 bis 1717 gleichzeitig Stettmeister^ von Hagenau, sein ältester 
Sohn Franz Zenobie ausserdem «chargö de distribution du sei 

^ Die Zahl derselben betrug seit 1718 nur noch drei, die der 
Ratsmitglieder 6, die sich durch Cooptation ergänzten. Unter dem 
Yorwande, dass die Abnahme der Bevölkerung eine grossere Zahl 



— 100 — 

pour le Grandbaillagei>. Der erstere nahm seine Entlassung als 
Stettmeister, als ein Staatsratsbeschluss von 1719 beide Aeinter 
für unvereinbar erklärte, behielt sich aber den Ratsbecher, 
das Salz und das übliche Weihnachtsgeschenk vor, sein Sohn 
aber blieb es, obwohl Schultheiss und Rat vom Könige seine 
Absetzung verlangt hatten, weil die Vereinigung beider Aemter 
unstatthaft und er ein Vetter des Stettmeisters Niedheimer von 
Wasenburg sei und vor seiner Wahl zum Stettmeister ver- 
sprochen habe, seine beiden anderen Aemter niederzulegen. 
Der Rat selbst zog sein Gesuch zurück, als ihn Perreaud in der 
Sitzung darüber zur Rede stellte. Auch der letzte Perreaud i war 
von 1746 bis zu seinem Tode Stettmeister. Ebenso scheint 
der letzte Forstmeisterstellvertreter Dorsner zugleich Mitglied 
des Stadtrates gewesen zu sein. Wenigstens ist die Unterschrift 
des Ratsherrn Dorsner von derjenigen des Forstbeamten nicht 
zu unterscheiden. Auch der Förster Bertrand versah 1724 
gleichzeitig das Amt eines Ortsvorstehers (Pr^vot) von Ueberach. 
Die Disciplin unter den Beamten wurde mit wechselnder 
Strenge gehandhabt; sie war, wenn man nur die Zahl der 
Verurteilungen in Betracht zieht, zeitweise eine recht scharfe. 
Dienstenthebungen kamen zwar auch bei schweren Dienst- 
vergehen selten vor, dagegen wurden von dem Forstamte als 
Disciplinarhof häufig Geldstrafen ausgesprochen, welche die 
Gehaltsbezüge der Verurteihen manchmal um das 4- bis 20fache 
überstiegen, und welche, wenn sie überhaupt zur Erhebung kamen, 



der Ratsmitglieder nicht gestatte, hatte die französische Regierang 
die Vermindernng derselben vorgenommen, die Marschalkstellen ab- 
geschafft und den seit 1688 eingerissenen Gebranch der Cooptation 
trotz des Protestes der Bürgerschaft bestätigt. 

1 Im ganzen waren drei Perreaud Forstmeister in Hagenan. 
Der erste hiess Etienne (Stephan), der sich 1696 mit einer Tochter 
des Stettmeisters Niedheimer von Wasenbnrg vermählte nnd am 
5. Mai 1741 starb; ihm folgte sein Sohn Anton Zenobie, der am 
ö. Oktober 1746 mit Tod abging. Sein Nachfolger war sein 1710 
geborener Bruder Franz Ignaz (1780). 1783 wurde Franz Xaver 
Callot Forstmeister, der das Amt 1783 von den Erben Perreaud er- 
kauft hatte. 



--■■■ 



— 101 — 

darauf schliessen lassen, dass die Beamten Einnahmequellen 
besassen, über welche die Akten keinen Aufschluss geben. Um- 
{jekehrt beschränkten sich die Urteile manchmal auf das Verbot, 
es wieder zu thun. So hatte der Oberförster Huber 1723 zum 
Wiederaufbau seines 1720 abgebrannten Hauses in Weihersheim 
gebeten, ihm das Holz auf dem Fusse der Bürger von Hagenau 
zu geben. Der Garde marieau Gösset hatte ihm dazu, ohne die 
Genehmigung abzuwarten, 36 Eichen und 15 Kiefern ange- 
schlagen. Huber hatte sie hauen lassen und wurde nun von 
dem Forstamte zu 400 flf Geldstrafe verurteilt. Das Holz wurde 
konfisziert, dem Garde marteau aber wurde nur verboten, sich 
hineinzumischen. 

In demselben Jahre hatte derselbe Gösset Leuten von Mertz- 
weiler gegen ein Frühstück gestattet, 4 Eichen von zusammen 
46 Fuss Umfang zu hauen. Sie wurden zu 184 flf Strafe und 
ebensoviel Werts- und Schadensersatz verurteilt, hatten aber 
Regress auf Gösset. 1716 wurde der Förster Lachenaye, der 
jemand erlaubt hatte, Holz zu hauen, auf Klage des Thäters 
verurteilt, die gegen diesen wegen Forstdiebstahls erkannte Strafe 
zu zahlen. 

Besonders zahlreich sind die Verurteilungen von niederen 
Beamten in den Jahren 1713 bis 1715. Sie beziehen sich durch- 
wegs auf kleine Holzverkäufe durch die Förster während der 
Kriegszeit. So wurde 1715 der Förster Lasave verurteilt, an die 
Staatskasse 15 U abzuführen, die er sich in sieben Jahren von 
einem Manne nach und nach für die Erlaubnis hatte zahlen 
lassen, auf den Boden gefallenes Holz zu holen. Am tollsten 
scheint es in dieser Hinsicht der Oberförster Biloq getrieben zu 
haben. Er wurde 1715 interdiciert, nachdem sämtliche Förster 
erklärt hatten, unter ihm als einem Unwürdigen nicht dienen 
zu wollen. Er hatte noch 1715 einer Menge von Gemeinden 
gegen Bezahlung die Erlaubnis erteilt, Dürrholz im Forste zu 
holen, und einem Manne sein Gewehr abgenommen, weil er 
geglaubt habe, derselbe habe gewildert. 

Wegen Holzverkaufs und Fällens von Holz für zwei Bäder, 
die er in Surburg und Hoffen unterhielt, wurde 1738 der Förster 



— 102 — 

Schwender, aus unbekannten Gründen 1752 der Förster 
Enginger abgesetzt. 1747 wurde gegen den Förster Jaeck, 
weil er von mehreren Leuten Geld angenommen und dafür 
keine Strafanzeigen gegen sie gemacht hatte, auf Amtsentsetzung 
erkannt; vier Wochen später war derselbe aber wieder inn 
Amte. Förster Brotzy würde im gleichen Jahre wegen eines 
ahnlichen Falles auf 14 Tage suspendiert ; eine ganze Reihe von 
Förstern wuixlen gleichfalls 1747 sowie 1750 zu Strafen bis zu 
160 af verurteilt, weil sie Frevelstöcke nicht rechtzeitig gefunden 
imd darüber keine Verhandlung aufgenommen hatten. 1752 
wurden wegen des gleichen Vergehens die Förster Himiob^ 
Enginger, Brotzy, Lustig, Rischmann, Hofmann, Labustral, Car- 
len, Scharrenberger und Wencker, also 10 von 18 während 
dieses Jahres im Amt befindlichen Förstern, * zu Strafen von 
9 bis 298 U verurteilt, bei Rischmann betrug die Strafe sogar 
409, bei Wencker gar 1027 flf und ebensoviel Ersatz. Der Förster 
Moser musste wegen Nachlässigkeit 1785 720 flf Strafe zahlen. 

Einen Teil des von den Frevelstöcken in Wenckers Begang 
herrührenden Holzes halte der Staatsanwalt, einen anderen der 
Garde marteau Hannonq erhalten. Dass gegen diese beiden 
eingeschritten wurde, ist nirgends gesagt. Dagegen wurde der 
Forstmeisterstellvertreter Dorsner in dem gleichen Jahre zu 
300 af Strafe verurteilt, weil er einem Drechsler von Hagenau 
gestattet hatte, einen ganz gesunden Eichenwindfall als Recht- 
holz nach Hause zu fahren. Das Urteil wurde von der Table 
de marbre bestätigt. 

Ein eigentümliches Urteil erging 1721. Der Staatsanwalt 
zeigte an, zwei Förster seien mit einem gewissen Zinder mit 
der Meldung zu ihm gekommen, es sei bei Mertzweiler viel 
Durrholz vorhanden und sei dort dem Diebstahle ausgesetzt. Er 
habe daraufhin das Holz sofort für 50 8' an Zinder verkauft, 
der es für 240 flf weiter verkauft habe. Wegen dieser Täuschung 
wurden Zinder und die Förster zu 10 flf Strafe verurteilt. 

1 Die übrigen hiessen Art, Anton Jaeck, Joseph Jaeck, Reifsteck, 
Bertrand, Berenbach, Tiercet, Isenmann. 



— 103 — 

Was die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch das 
Forstamt betrifft, so beschränkte sich dieselbe anfangs, wie es 
scheint, absichtlich auf die Ahndung von Vergehen, welche in 
der Zuwiderhandlung gegen von dem Oberforstmeister und 
Forstmeister erlassene und überall bekanntgemachte Gebote und 
Verbote bestanden. In den Jahren 1696 und 1697 sind in den 
Sitzungsprotokollen des Forstamts fast nur Verhandlungen gegen 
die Bürgermeister von Gemeinden enthalten, welche in .ihren 
Waldungen eigenmächtig Holz gehauen oder bei der Ausübung 
ihrer Weideberechtigungen die vorgeschriebenen Förmlichkeiten 
nicht erfüllt hatten. Wo das Forstamt guten Willen fand , sprach 
es die Angeklagten «für dieses Mab frei. 

Nur begann es damals schon den Forst von Leuten zu 
säubern, welche im und am Walde wohnten und dort holzver- 
zehrende Gewerbe trieben. Den Anfang machte es 1697 mit 
den von Vorstedt in die Struth eingesetzten Köhlern, welche 
durch Weidenlassen von Rindvieh und Ziegen grossen Schaden 
im Walde gemacht hatten ; ihnen folgten 1698 die Bewohner 
der Hütten im Gründel und 1753 vier Kienrussbrenner von 
Ober- und Niederbelschdorf sowie von Schwabweiler, welche 
zum Gebrauche ihrer Oefen Stockholz gefrevelt hatten. Alle diese 
Leute wurden zu der gesetzlichen Geldstrafe und dazu verurteilt, 
ihre im Forste und näher als eine halbe Stunde (Heue) vom 
Forste gelegenen Hütten und Oefen abzureissen. Die Ober- 
betschdorfer erhoben Einsprache, wurden aber abgewiesen, 
obwohl ihre Oefen damals bereits 26 Jahren bestanden und sie 
sich erboten, das Stockholz wie früher zu bezahlen. 1754 wurde 
ein Schlagsteigerer, der sich eine Hütte im Walde erbaut 
hatte und angab, seit 30 Jahren darin zu wohnen, verurteilt, 
dieselbe in Monatsfrist abzureissen. 

Der Müller Rod «au moulin proche de la ville» wurde 
1717 zu 1000 S Strafe und 1000 S Ersatz verurteilt, weil er 
in seiner Mühle ein Sägewerk aufgestellt hatte. Zwei Staatsrats- 
beschlüsse von 1716 und 1717 hatten befohlen, alle Sägemühlen 
um den Forst abzureissen, deren Besitzer für den Betrieb der- 
selben keine gültigen Rechtstitel besitzen. Noch 1723 waren 



— 104 — 

diese Titel jedoch noch nicht sämtlich vorgelegt. Einem Müller 
wurde in diesem Jahre verboten, Holz zu schneiden, so lange 
er seine Titel nicht eingereicht habe. 

Nicht minder streng verfuhr das Forstamt gegen Gewohn- 
heitsfrevler. 1725 wurden zwei Leute von Schirrein, weil im 
wiederholten Rückfalle, und zwei Leute von Hagenau, 1726 
abermals zwei Hagenauer wegen gewerbsmässigen Forstdiebstahls 
zum Zwecke des Verkaufs verurteilt, an einen anderen, vom Forste 
mindestens 7 Stunden entfernten Ort zu verziehen. Ein ähnliches 
Urteil. erging 1783 gegen einen gewissen Gross. Andere wurden 
1723 verurteilt «de tenir prison en tel fm que de raison». 

Gegen die namentlich bei Schirrein und Sufflenheim auch 
nach 1716 vorkommenden Usurpationen schützte das Forslam t 
den Forst dadurch, dass es die Betreffenden verurteilte, die 
auf dem Neuland ^erbauten Häuser wieder abzureissen. Solche 
Urteile ergingen 1711, 1717, 1737, 1741, 1745 und 1788. Der 
letzte Verurteilte reichte ein Gesuch an den Staatirat ein, in 
welchem er bat, ihm die gerodete Fläche gegen Grundzins als 
Eigentum zu überlassen. Von den Prämonstratensern, die am 
Bruderhaus Rodungen gemacht hatten, wurde 1715, von dem 
Pachter einer bei Surburg in den Forst einspringenden Wiese 
1717 Vorzeigung ihrer Rechtstitel verlangt. Als das Forstamt 
1731 die Schibelechthurst und das Hirzwäldel als zum Forste 
gehörig beanspruchte, wurde den Bauern, welche nachwiesen, 
dass sie dieselben 1723 von den «Seigneurs» in Oberbronn 
gekauft halten, verboten, irgend etwas in diesen inzwischen 
zum grösslen Teile gerodeten Flächen vorzunehmen und den 
Seigneurs etwas zu zahlen. Der Staatsanwalt hatte 1000 af Strafe, 
Rückgabe des Holzes und Ansaat der Rodflächen mit Eicheln 
auf Kosten der Bauern beantragt. Die Seigneurs wurden vor- 
geladen; da sie aber nicht erschienen, verlief die Sache im 
Sande. Bei kleinen Grenzüberschreitungen wurde der Angrenzer 
verurteilt, einen Grenzgraben anzulegen. ^ Wo dieselben häufiger 

i Ein solcher Befehl erging 1742 gegen die Gemeinde Mertz- 
weiler. Die Gemeinde erhob gegen denselben Einspruch, weil die 



— 105 — 

vorkamen, wurde der ganzen Gemeinde aufgegeben, sich gegen 
den Forst durch Anlage von Gräben abzugrenzen. 1753 wurden 
die Jesuiten in Walburg zu 200 ff Strafe verurteilt, weil sie 
beim Reinigen des Grenzgrabens im Glaswinkel das darauf 
stehende Holz (200 Wellen) gehauen hatten. Unbefugte Ro- 
dungen auf dem Alleineigentum der Stadt versuchte der Staatsrat 
— dem Wunsche der Stadt entsprechend — dadurch rückgängig 
zu machen, dass er Vorlage der Titel forderte. Der Rat selbst 
beschloss 1719, nach Einbringung der ersten Ernte die Vieh- 
herden der Stadt auf solche Rodstücke zu treiben. * Später 
scheint jedoch die Aufsicht des Rates über den städtischen 
Grundbesitz eine sehr lässige gewesen zu sein. Denn 1759 ver- 
langte der Intendant mit Rücksicht auf die in dieser Reziehung 
herrschende Unordnung die Aufstellung und Evidenthaltung 
eines Verzeichnisses der städtischen Grundstücke. 

Auch im Forste war, obwohl die sämtlichen Destallungen 

Ordonnanz von 1669 die Anlage von Grenzgräben nur denjenigen 
Angrenzern auflege, welche mit Wald an die Staatsforsten anstossen. 
Der Einspruch scheint Erfolg gehabt zu haben, denn in den Jahren 
1782 und 1783 wurde den Schlagkäufern die Anlage neuer Grenz- 
gräben gegen Mertzweiler aafgegeben. Die Gräben sollten 2626 Hüten 
lang, 4 Fuss breit und 5 Fuss tief gemacht und 1 */< Fuss von den 
Grenzsteinen entfernt angelegt werden. 

^ Während der ganzen Periode scheinen in der ganzen Umgebung 
des Forstes, namentlich aber auf dem Banne von Hagenau, ausge- 
dehnte Rodungen stattgehabt zu haben. In seiner Eingabe von 1731 
klagte der Rat sehr über eigenmächtige Rodungen von städtischem 
Eigentum und verlangte, dass sie den Privaten wieder abgenommen 
werden, da der von denselben angebotene Grundzins niedriger sei 
als die Einnahme, welche die Stadt beziehen wurde, wenn sie selbst 
gerodet hätte. Die an den Forst anstossenden Wiesen auf dem Banne 
von Biblisheim, links der Sauer, wurden 1774 gerodet. 1774 erbot 
sich ein gewisser Cerf Ber, 40(^,000 U und ausserdem jährlich 
8 S' pro Morgen zu zahlen, wenn ihm gestattet würde, 3000 Morgen 
des Forstes auf emphyteutischen Vertrag zu Wiesen zu machen. In 
demselben Jahre baten die Gemeinden Schirrein und Schirrhofen um 
Abtretung von 330 Morgen Forstlandes längs ihrer Banne gegen 
Zahlung eines Grundzinses von 6 sols pro Morgen. Die Gebote 
wurden einregistriert; eine Entscheidung auf dieselben erfolgte aber 
nicht. 




— i08 — 

vorzugsweise bei Nacht betrieben zu haben. In einzelnen 
Fällen waren auf einmal 16 Klafter Holz gestohlen und ver- 
kauft worden. 1742 stahl ein Mann von Schirrein in einer 
Nacht 18 Eichen von 2^t Fuss Umfang und führte sie nach 
Bischweiler (Strafe 572 flf). Zu den beliebtesten Frevelobjekten 
gehörten damals starke Kiefern, die man zu Rebpfahlen auf- 
spaltete, Birken- und Haselreifstecken, Eichenlohrinde i und auf- 
fallenderweise, vielleicht in Erinnerung an das alte Recht 
auf Taubholz, Aspenholz. 

Die Strafe für Reifstangen war, da sie nach der Or- 
donnanz von 1669 in geradem Verhältnis zu dem Umfange 
der gestohlenen Hölzer stand, im Verhältnis zu dem Werte 
der gestohlenen Ware ungemein hoch. 1733 wurde ein Mann 
wegen Helens von 600 Haselreifstecken zu 60 ff Strafe und 
ebensoviel Wertsersatz verurteilt. Wegen Helens von zwei 
Bündeln Erbsenreisig wurde 1727 eine Strafe von 2 3 ausge- 
sprochen. 

Unverhältnismässig hoch waren die Strafen ferner wegen 
Stockholzfrevels. 1727 wurde jemand wegen Helens eines 
dürren Eichenstockes von 5 Fuss Umfang zu 10 8*, ein anderer 
wegen Ausgrabens von «une mechante souche de 4 pieds de 
lour, pourrie en dedans» zu 3 flf Strafe verurteilt. 

Zum Fortschaffen des gestohlenen Holzes bedienten sich die 
Frevler um die Mitte des Jahrhunderts neben den Karren (cha- 

^ Beim Bezug der Lohrinde waren unter der Herrschaft des 
Forstamtes die elsässischen Gerber vollständig auf die Gemeinde- 
und Privatwaldangen angewiesen. In allen Bedingnisheften der Holz- 
verkaufe von 1715 bis 1789, die mir zu Gesicht gekommen sind, ist 
vorgeschrieben, dass sowohl im Hochwalde wie im Schlagholze die 
Fällung vor dem 15. April, also zu einer Zeit vollendet sein mass. 
in welcher sich die Eiche noch nicht schält. Die Gerber von Bisch- 
weiler benützten deshalb wohl oder übel auch die Rinde im Winter 
oder — wie 1 715 — auch die im August gefällter Eichen von 4 bis 5 Fuss 
Umfang. Nur aus dem Jahre 1718 steht urkundlich fest, dass im 
Forste Eichenlohrinde — ob im Saft? — von den Schlagkäufern 
selbst gewonnen wurde, ohne dass dieselben gestraft wurden. 1728 
wurde dagegen ein Schlagsteigerer verurteilt, weil er am 16. April 
zwei stehende Eichen geschält hatte. 



— 109 -^ 

riot) und Handkarren (charette) mit Vorliebe der Esel, welche 
in den Jahren 1750 bis 1755 in grosser Zahl beschlagnahmt 
wurden. 1750 beauftragte das Forstamt die Förster, in solchen 
Fällen die Sättel und Geschirre der Esel zu zerbrechen. 

Am ärgsten waren selbstverständlich die Holzdiebstähle 
zum Verkauf in Kriegszeiten, so 1704 bis 1711 und 1743 
und 174 

Sehr häufig waren während der ganzen Periode die Straf- 
urteile wegen unbefugten Weidens von Rindvieh und Pferden, 
die namentlich die hanauischen Dörfer bei Ausübung ihrer Be- 
rechtigung mit Vorliebe in die jungen Schläge eintrieben. Die 
Strafe betrug gewöhnlich in solchen Fällen 5 flf, manchmal auch 
nur 2 af für jedes Stück Vieh. Dem, wie es scheint, von alters 
her übernommenen Unfug der Hirten, das dürre Gras zur Ver- 
besserung der Weide anzuzünden, suchte das Forstamt 1701 
durch ausdrückliches Verbot und der Staatsrat 1717 dadurch 
zu steuern, dass er verbot, auf abgebrannten Flächen in den 
sechs dem Brande folgenden Jahren das Vieh zur W^eide zu 
treiben. Strafanzeigen wegen Eintriebes ganzer Schafherden, 
welche 1696 bis 1698 häufig vorkamen, wurden an der Grenze 
gegen Schirrein vereinzelt noch 1747 gemacht. Wegen Einzel- 
weide von 21 Schweinen wurde ein Mann von Kaltenhausen 
1757 zu 63 af Strafe verurteilt. Bei Rindviehweide erfolgte Ver- 
urteilung wegen Eintriebs in nicht fahrige Orte. 

Das erste Urteil wegen Sammeins von Leseholz (« mauvais 
bois par terre ») stammt aus dem Jahre 1726 ; das erste wegen 
unbefugter Gräserei im Forste datiert aus 1730, die Frevler 
hatten das Gras in jungen Schlägen gesichelt. Von 1750 an 
wurden derartige Urteile häufig. Sie bezogen sich aber damals 
durchwegs auf Grasholen in jungen Schlägen. 1759 wurden 
zum ersten Male Leute von Eschbach wegen Gräserei in 
den Forstorten, in welche die Berechtigten ihr Vieh eintrieben^ 
verurteilt. Aus dem Jahre 1747 stammt die erste Verurteilung 
wegen unbefugten Sammeins von Eicheln. Die erste Straf- 
anzeige wegen Helens von Laub wurde im Juli 1756 gemacht, 
endete aber mit Freisprechung. Dagegen wurde 1760 ein 



» 

* 



— 11(1 — 

Küliler wegpQ Ealweiiduug von Laub> zum Dcckeu seiner Meiler 
zu 2Ü S Mirale veiui'leill. W^ten unWfuglen Grabeiis von 
Sand, Kies und Erde erfoltd^n 1722 die ersten Verurleilung'en. 

Im Verhältnis zu den bei eigen lliclien Forsldiebslählen 
ausgesprochenen Strafen* sti-eiig waren teilweise die Urteile 
gegen Schlagslelgerei', welche den Bedingnisheflen der Ver- 
steigerung icuwidei^ehandell hatten. So musste ein Holzliündler. 
der einen als Ueberhäller ausgezeichneten, aber vom Windt- 
geworfenen Stamm von 8 Fuss Umfang aiiJ'ge3rl>eitet hatte, 
50 S Strafe und ebensoviel Schadensersalz zahlen, obwohl 
er für den gezeiclmeleu einen anderen ihm gehörigen Stamm 
hafte stehen lassen. 1751 wurde ein ynderer zu 600 S Strafe 
veiiirteilt, weil er in einem Schlage 10 UeberhSItei', 8 Eichen 
von e, 8, 12, 15 und 20 und 2 Buchen von ti Fuss Um- 
fang gefallt hatle. Der Hündler redete sich aus, nach dem Be- 
dingnishelle habe er 20 Ueberhälter pro Morgen stehen zu lassen ; 
es sei aber eine grössere Anzahl als solche ausgezeichnet. Jetzt 
seien noch mehr als ^1 überzrihli^. Der Staatsanwalt hatte eine 
Strafe von 4650 S beantragt. In einem anderen Falle aus dem 
gleichen .lahre hatte derselbe wegen Ffdlung von 12 Ueberhällera 
«ine Strafe von 5315 S beanti'agt, das Forstamt aber nur eine 
solche von 600 B ausgesprachen. Im gleichen Jahre musste ein 
Holzliündler, welcher den Eckbauin seines Schlages hatte fallen 
lassen, 100 ß Strafe zahlen. Dergleichen Urteile sind in manchen 
Jahren ganz besonders zahlreich. Wie es scheint, war in den 
Vorjahren weniger strenge Aufsicht i^eführt worden, so dass die 
Holzh&ndler sich sicher fühlten und glaubten, sich solche Ueber- 
griffe ungesti'aft erlauben zu dürfen. 

Hei Wiilersetzlichkeileii und Ilolci(ligU]L';en geui:ii Forst- 



1 Ob es sich in dem erüteu FuUe um Streu- oder Fatterl&nb 
handelt, atolit nicht fest. In beiden Protokollen steht fenitlage ; die 
Kfdder verwenden zn dem angegebenen Zwecke dürres, abgefallenes 
Lnub, 

^ 1751 wurde ein Mann, der zwei Eichen und zwei Kiefern von 
je ü FuBs nnd eine Kiefer von Ifi Fiiss Umfang gcstolilon hatte, zn 
nur 97 ff 10 s. Strafe verurteilt. 



^^amte eiTol^cle durch das Forstainl manchmal recht gß1intli> 
^RStrafuDg; so wurde 1717 ein Mann von Esclibnch, der einen 
^^rslei' im Forste geprngell hatte, zu 1(1 ff Strafe und 3 ff 
Schmerzensgeld verurteilt. Dagegen wurde ein anderer, der 1727 
einen Förster in der Sitzung des Forstgerichtes gröblich beleidijzt 
l&tte, sofort mit S Tagen GetungBiE bestraft. 
B Wegen falscher Namenangalie wuitle 1739 gegen einen 
BVevler auf eine Gefängnisstrafe von 24 Stunden erkannt. Kr- 
Etattete ein Privatmann eine falsche Anzeige, was 1725 wieder- 
^holt vorlcara, so wurde er jedesmal zu einer Geldstrafe von 
KPli R venirteill. Gingen Knechte, welche ohne Wissen ihrer 
ulerrschaft für diese Holzdiebst&hle begangen hatten, wurde 
Kriederholt auf Gefängnis «en tel fin que de raison» erkannt. 
K Bei Nacht freveln wurden ileni protokollierenden Förster 
■j^esmal Wagen und GeschiiT zugesprochen, die Pferde, Ochsen 
K(nd Esel uau profit du Roi» eingezogen. 

W Von 1715 ab wurde über die Einnahme aus den Forsl- 

Efrafen genau Buch geführt. Ging eine Strafe nicht ein, sn 

^musstc die Zahlungsuntubigkeit von dem Oberförster, dem 

^iemeind e vorel ehe r un<l dem Ortspfarrer bescheinigt werden. 

^^ie Bescheinigung diente als Rechnungsbelag. Kamen die Be- 

^straften später zu Vermögen, so wurde die Strafe nachträglich 

Ka otfezogen. So zahlte 1740 ein Biirgei' von Hagenau 154 8 

^Strafe, zu denen er 1721 lechLskräfüg verurteilt woiilen war. 

1^ War Vermögen vorhanden, so wurde dasselbe im Falle 

nicht rechtzeitiger Zahlung der Strafe gepfändet. So Hess da?; 

Forstamt 1754 einem Manne in Gumbrechtshofen wegen einer 

Sirafschuld von 120 ff sein Haus versteigern. Käufer wurde zu 

diesem Preise der Oberförster Kolh. 

Bemerkenswert isl, dass das Forslamt — und zwar bei 
jiicht kiiminellen Fällen ohne Einsprache ties Landvogts — 
ycht nur über Forst vergehen, sondern überhaupt über jede 
Forste begangene Gesetzesüljerlrelung Recht sprach. Bei 
^dsachen ist das erklärlich, obwohl in Frankreich damals 
Jpigd und Forstwirtschaft nicht in dem innigen Zusammenhange 
panden wie in Deutschland. Dass aber das Fnrstgericht als 



^ 
N 



— Hi — 

; war bbJ nkbt a«r die G«y$tfaie ausspncfa, 
Betdäiiglai andt SchmenenfigeU bewilligte, 
toer, «ie « 17K geaduk, «ine Frau im Walde 
pr^giiitf düfle in AH4>eidscUin(l kaum Tstcekoauneo sein. ^ 

Die Stnfcti für dn&dhe Jagdfrerel betmgeB 20 bis 100 V 
und EimieiieQ des Gewehrs. 1730 wunle der Hirt ntn Walburg 
m 6 ■ Strafe T«rar1«ilt. m&l er drei Fri^cUitige ge&ogen 
batle. W«^D Jajenlxsseiis «n«« Htindes im Forste war 17St 
i;eg«n jemand Strafanieige geaucht wurden. Derselbe wnnte 
(üT dieses Mal tmgeaindieB, aber soloft wunJe das Verbot er- 
lassen, im Ponte Hnnde raitinfuhfVD, die Dicht einea wenigsteos 
18 Zoll langen Enäppd aphängen haben. 

Bei Abme^ung der Strafe verfuhr das Forstamt Irott der 
biodeiiden Vorvbrifteii der Ordonnaiu von i669 nach Gut- 
<Iünken, nicht allein indem es im An&nge seiner Wirksamkeit 
und nacli Kriegszeifea häuGg caus Gnade und nur für dieses 
Mal* fieisprach, oder wie l<i96 bis 1608 nur auf kleine Ordnung»- 
'ilralen erkannte, oder wie 1742 bis 1741 eingegangene Straf- 
anzeigen überhaupt nicht zur Verhandlung' brachte, sondern auch 
indem es, wie bereits trülier emahnt, bei einem mid demselben 
Vergehen sehr verschieden hohe Strafen aussprach > und manch- 
mal jahrelang — so in den 1750er Jahren — es unterUess, 
neben der Strafe auf Werts- und Schadensersatz zu erkennen. 

In Bezug auf die Frage, wem die nach der Ordonnanz bei 
rorstdiebstühlen auszusprechenden Werts- und Schade nsersälze 
zustanden, scheint die Rechtsprechung des ForslamU eine 
wechüelnde gewesen zu sein. 1698 klagte die Stadt beim 
Staatsrat, das» ihr daä Forstamt einen Anspruch darauf ah- 



I 



' Dai Urteil fiel, obwohl die misshandelte Jädin «inige Tage das 
Bett baten mnsste, recht gelinde ans. Die Strafe betrog 6, das 
Schmerzensgeld 16 S. 

Die Angeklagten gebraacbten, wohl mit Riicksicht auf diese 
Verschiedenheit in der Kechtasprechang, manchmal merkwürdige 
Mittel, nm sich beim Foratamte in Gunst zn setzen. So erbot sich 
1749 ein Frevler in der Sitznng, im Falle der Freisprechung für die 
Herren vom Foralamte nach Marienthal za wallfahrten. 



w 




,pte*iiß, 1708 verniclitel« umgekebrt die Table de marbre ein 
Urleil des Forstamts und verbot ihm, die Werts- und Schadens- 
ersäUe und die Konliskationen zu jemands Vorteil, als «^au 
profit dti souverain seul » auszusprechen. 

Auch sonst war die Rechtssprechung des Forstamles in 
Stratsachen iwiDeswegs eise kenataute. lusbesonrfere wäten seine 
Ansichten über den IJml'ang der den Hagenauer Bürgern 1717 
eingeräumten Dönholzrechte, wie aus den oben S, 73 eiwflhnten 
Urteilen hervorgehl, zu versctüedenen Zeiten verschiedene. 
Ausserdem scheinen die Föister iieitweise Auftrag gehabt -m 
haben, gegen Jeden Frevel von nicht zu Boden liegendem Burr- 
holz einzuschreiten, und zu andei-en Zeiten wieder, sie still- 
schweigend von Hagenauern zu dulden. Wenigstens vergingen 
oft Jahre, his derarüge Fülle wieder zur Verhandlung kamen, 
während sie sich in anderen häuften. 

Den Giebrauch des Hakens zum Abreissen dürrer Aesle 
scheint das Forstamt hei Hagenauern während der ganzen Zeit 
seines Bestehens stillschweigend geduldet zu haben, obwohl der 
ätaatsralsheschluss von 't7'17 das Recht derselben auf zu Boden 
liegendes Holz beschränkt. Die einzige Bestrafung eines Hagen- 
auei's wegen Gehrauchs, des Hakens, die ich habe auffinden 
können, datiert aus 1753 und betraf grüne Aesle; der Be- 
strafte behauptete vor Gericht, die Hagenauer hätten immer 
das Recht gehabt, Holz mit dem Haken zu reissen. In der- 
selben Sitzung wurde eine Frau van Walbui^ zu 20 sols Strafe 
und 7 S 17 s. Kosten verurteilt, apour avoir arrai^e des petites 
brancbes seques pour en faire un fagot». 1752 war ein Mann 
von Gründel, der einen Karren auf dem Boden herumliegendes 
Holz geholt hatte, freigesprochen, weil er weder Axt noch Hippe 
hei sich hatte, 

Der Salz des Staatralsbeschlusses von 1717, welcher den 
Nacheckerich bei 100 ff Strafe und Einziehung der Schweine 
verbot, kam wohl nie zur Ausfühi'ung. Von 1727 bis aum Schlüsse 
der Periode sind nach den Eckerrechnungen in jedem Mast- 
jahre die Schweine manchmal bis Ende März auch in den Nach- 
ecker getrieben worden, und sämtliche Forslbeamlen, dei- Eornt- 




— AU — 

n)oUli?r an rtep SpitM, Hessen ihre Schweint- mit eintreiben, 
und stwiir vimi Garde marteau aliwiirt» ohne Erkergeld und 
Hirltinlolin tu bezahlen. Im Feltru.ir 1748 stellte der Slaats- 
Hnwalt (ion Antrag, den Naclieckerich zu verpachten. Oli es 
yeschah, ist nicht en<icbtlich. 

Auch Jartiber, wer an den Rechten der Hagenauär teil hatte, 
rcn die Ansichten des Forstamtes zu verschiedenen Zeilen 
verschieden, Die Schirmnor wurdenj wenn sie Holz holten, 
daH dio Hagenauer zu holen herechligt waren, bald veruileilt, 
linid als Diirger von Hagenau freigesprochen. Den Büi^em von 
Schirrholen, welches die Sladl 1636 mit dem ganzen Schierriet an 
den Slotlnieislor Niedheimer von Wasenburp für 350 fl. ver- 
kinill halte, und welches im Besitz dieser Familie geblieben war, 
iiIh iliü Stadt mHö Schirrein zurückkaulle, sprach das Forstanit 
17a7 duB Dürrholzrcchl wohl deshalb ab," weil der Staat^rals- 
beschluRB von 1717 nur von den Bürgern von Hagenau spricht, 
was die Einwohner von Schirrhofen damals nicht mehr waren, 
lind weil es der Ansiclit war, dass durch diesen Beschluss nicht 
eine idle üerechtiguritr erneuert, sundera eine neue eingeräumt 
wurde. 

Von Freisprechungen von Einwohnern irgend einer anderen 
liemeinde als Hagenau, Schirrein und Kaltcnhausen auf Grund 
in Anspruch genommener Beholzigungsrechte hahe icli in den 
Si tx u ngi! pro tiik ollen des Forstamtes keinen Nachweis finden 
können, ob deshalb weil diese Gemeinden insbesondere die 
gegen Zahlung des Piel- und Lauhgeldcs oder, wie es früher 
hiess, des Kiichengeldes bewiikten HoUaligaben von vornherein 
als freiwillige ansahen oder weil sie sich hei der AhschafTuug 
der Holirechle durch die Einführung der Ordonnanz benibigten, 
ist aus den Archiven nicht zu ermilleln. Thalsache ist, dass, 
wenn gegen sie Stral'anzeigen wegen Holens von Holz, zu tlessen 
Bezug die Hagenauer berechtigt waren, zur Verhandlung kamen, 
jedesmal Bestrafung erfolgte, und dass sie sich in den Ver- 
handlun||!en auf alte Rechte niemals beriefen. 

Ob die Bewohner von Sufflanheim unter der HeiTschaft 
des Forstamles die ihnen in dem Vertrage von 1508 einiie- 




— H5 




und währenil iler Hevolutiunezeil beslätiglen Hohreclite 
:ti in Besitz hallen, ist aus den vorli^enden Urkunden nicht 
il/.uslellen. Wohl wurden wiederholt, so 1746, Leute von 
Sufflenheim verurteilt, weil sie «une chartet^e de Lois inorlw 
yeholt hallen. Es geht aber aus die.sen Urleilen nicht hervor, 
oh es sich um lie{i[endes odei* stehendes Dürrholz handelte. Den 
Einwand, auf Dürrholz Ijerechtigt zu sein, haben die Sulllen- 
heimei' damals nicht erhoben. Dan gleiche gilt von dem im Jiihi'e 
XIV anerkannten Rechte dieser Gemeinde auf das Gi-ahen von 
Thuaerde. Es liegen keine, weder freisprechende noch verurtei- 
lende, Er kenn Inisse gegen Sufllen heimer wegen Grabens vonThon 
vor, ob deshalb weil sie damals im Forste keine Thonerde holten, 
oder weil sie nicht protokolliert wurden, ist aus den Silzuiigs- 
protokollen des Forstamles nicht ersichtlich. Ebensowenig steht 
fest, ob dasselbe die Weid eberecht igun^en der 11 hanau-Hchlen- 
ttergischen Dörfer anerkannt hat. Wie bereits erwähnt, waren 
iflmtliche Forslrecbte dieser Gemeinden 1686 g^en AbschafTunü 
Gegenleistung ahgeschain worden. 

Das scheint indessen die Gemeinden nicht abgehallen xu 

!n, dieselben bis zur Etablierung des Fürstamtes auszuüben. 

6. August 1696 verbot Perreaud den Hirten von 

hbach, Mertzweilei' und Forstlieim die Ausübung derWeide- 

nutzunn; im Forste, no lange sie selbst nicht vereidigt und ihre 

Herden nicht gehrannt seien, und noch am 8. Mai 1698 wurde 

die Gemeinde iCschbach m 1(X) S Strafe verurteilt, nicht weil 

ihre Herde von 115 Stück üLerhaupt in den Forst eintrieb, 

Indern weil sie dieselbe in jungen Schlägen weiden lies.". 

ist aber in hohem Grade wahracheinlich, dass das Forst- 

it die Rechte nicht mehr anerkannte, als die Gemeinden auf 

id der Verordnung des Oherforstineistersl697 ihre Ilechtstilel 

Igen mussten. 

Wenigstens handelte es sich bei den zaJilrelchen Bestrafungen 
Angehörigen dieser Gemeinden wegen Weidefrevels stets 
den Eintrieb einer geringen Anzahl von Rindern und 
•ferden in die Schläge, ohne dass jemals die .\usrede geliraucht 
urde, das Vieh sei bei Ausübung der Weideberechtipung an 



I 



L 



— 1!G — 

^«rtaubten Orten dem Hirten aus der Geuieiadelienle eullaufe», 

Ausrede, mit welcher die Leute, wo Weideberechlignngen 
bestehen, immer bei der Hand sind. 

Dass in dem Lehensbriefe der Gräfin Charlotte Ghrisline 
von Ha[iau-Lichten)>erg 1 von 1717 noch <t\e droit de päturage 
et de preadre du bois dans la tni-ät de Haguenau, dont les 
habitans de Mertzwilliir et autres villa^s ont loojours joui et dont 
iig payent une reconnaissance ä la maison de Hanau» al;- Teil 
ihres Lehens erwähnt ist (BattH 434). beweist nicht das Gegenteil. 

Das Forslamt hat, wie wir sehen werden, auch andere in 
neueren Lehenebriefen vom Könige bestätigte Forsiberechtigungen 
nicht anerkannt, wenn sie durch die Einrührung der Ordonoanz 
abgescliafn oder 1697 nicht ausdrücklieh erneuert worden waren. 
Zu ersteren gehörten in dem gegebenen Falle die Hohi'echte, 
zu den letzleren, allem Anscheine nach, die Weideberecirtignng, 
obwohl später anerkannt wurde, dass die Gemeinden dieselben 
bis 4773 in ungeslörtem Besitze halten. 

Jedenfalls wurden diese Rechte auf Antrag des Landgrafen 
Ludwig IX. von Hessen-Darmsladt durch Urteil des Conseil 
Bouverain in Colniar vom 10. August 1773 formlich abgeschafft, 
weil die Gemeinden dem Landgrafen die für Ausübung der- 
selben vor allers bedungenen Grundzinsen verweigerten, welche 
das Gericht auf 271 B 7 sols jährlich veranschlagte. Der 
Gerichtshof verurteilte die Besitzer des Forstes, diese 271 ff 
7 sols alljährlich, der Staat und die Stadt je zur Hälfle, ' an 

1 1762 finden sich indesBen neben Kaltenhaneeu, Schlrrein, Sofflen- 
heim, Walbnrg, Dnrrenbach, Hinterfeld, Hegeney und Morabrann 
aacb die buiani sehen Gemeinden Eachbach und Schweighsnsen 
unter den Gemeinden, welchen die Grenzen bestimmt wurden, über 
welche sie im Forste mit ihren Herden nicht hioansfahren durften. 

^ Die Stadt hat in den Rechtsstreiten des 19. Jahrhunderts 
diesen Satz als Beweis dafür angerufen, dass zur Zeit des Forstamts 
die Foretrechte, welche in dem Sta&tEratEbeBchluase von 1696 mit den 
Qebalten der Foritbeamten in einer Linie anfgefuhrt werden, nnd 
damit aacb die Gehalte der Stajlt nicht allein angerechnet worden 
seien ; die Stadt hätte sonst die 271 & 6 b. allein bezahlen luüsicn. 
Das Drteji findet seine Begründung darin, dass von dem Aufhören 
der FoTstberechtigungen die Waldbesitaer gleichmässig Vorteil zogen. 



J 



Kwn Gi-afen von Hanau zu bezahlen. Der Landgiaf halte eine 
Minmalige Enfschädi^ung von 20,717 16 sols 8 ^, die rück- 
Vatändi^n Grundzinsen mitgerechnet, verlangt. Während der 
■Revolulion haben sieb die Gemeinden die Weidefechte wieder 
■erat ritten. 

I Im Jahre 1697 nicht angemeldete und mit Titeln belegte 
VBerechtigungen erkannte dus- Forstamt in der Regel überhaupt 
■nicht an; so verwelgerle es 1749 dem Herrn von Berslett, 
Ezu dessen Lehen die sogenannte Neumühle, die frühere Vier- 

■ TSdermühle gehörte, aus diesem Grunde die Abgälte des zur 

■ Instandsetzung derselben notwendigen Holzes, obwohl in seinem 
l,aus dem Jahre 1732 stammenden Lehensbriefe als Teil den 
I Lehens das Recht bezeichnet ist, Holz filr die ^«nannte Mfihle 
lim Forste von Hagenau zu hauen. 

■ Der Abtei Neuburg, welche ihre Titel rechtzeitig vorige, 
■.Mfurde 1697 das Weide- und Masirecht zuerkannt, das Holz- 
Vrecht aber, weil durch die Onlonnanz von 1609 abgescbaftt, 
labg&s prochen. Das gleiche scheint bei dem Kloster Walburj} 
B>4er Fall gewesen zu sein, welches noch 1753 sein Weiderechl 
r ausübte. Königsbrnck wurde 1729 aufgefordert, seine Rechtstilei 

vorzuaeigen. Dem Kloster Biblisheim wurde 1747 eine neue Frisl 
. von drei Monaten zur Einreiclmng seiner Rechlstilel auf dip 
li Maslnutzung bewilligt. 

I Die Forslrechte der Klöster in der Stadt selbst suchte der 
Fitat 1719 von sich abzuwälzen, indem er erklärte, er habe 
nichts dagegen, wenn das Holz von dem Forstamte aus dem 
ganzen Forste gegeben werde ; davon aber, dass das Holz der 
Stadt allein angerechnet werde, wollte der Rat nichts wissen ; 
früher habe man übrigens nur Bauholz-, aber kein Hob zu 
Brettern und Dielen gegeben. Später scheint er densell«n aul 
Grund des Staatsralsbeschlusaes von 1734 die Abgabe von Baii- 
Lholz auf Rechnung der Stadt verweigert zu haben. Die früheren 



lie waren das Pfand für eine vom Reiche 1323, also ea einer Zeit, 
1 welcher die Stadt noch niclit Miteigentümerin war. bei den Herreu 
■. Lichtenberg gemachte Schuld. 




— H8 — 

Brennhülzliel'ei'uni,'en an die^lben suchte iler Hat als freiwillige 
Akle (lei- Woblthätigkeil hinzustellen, so 1753 die Abgabe von 
jäbriicb 30 Klafter Stockholz an die Kapuziner im Werte von 
4 ff das Klafter. 

Das Gesuch der Pränionstralenwr um Anweisung ihres 
Brennholzbedarfes, als Inhalier der Üt. Nikolaus-Pfarrei, auf 
Grund alter, eben erst vom Könige liesläligter Rechte, wies 
das Forslaml 1777 auf Gnind der Ordoniian/, von 1669 nquant 
ä presenta ab, «sauf ä eux de se mettre en regle». 

Dass die Bau holz rech le der Mühlen und Werke durch 
Slaatai-atsbescliluss vonT 20. Mai 1734 auf diejenigen beschränkt 
wurden, welche Steuern an die Stadt bezahlten, haben wir 
bereits erwähnt. 

Das Verfahren in P'oi'stslrafsacben war folgendes : Der 
Forster reichte seine Strafauzei^re bei dem Gei-ichtssch reiber ein, 
der, wenn der Förster des Schreibens unkundig war, eine 
Verhandlung über den Inhalt der Anzeige aufnahm. Der An- 
geklagte wurde in die nächste Sitzung geladen. Erschien er 
nicht, so wurde die Sache in die nächste Sitzung vertagt und 
in dieser, auch wenn der Angeklagte abermals nicht erschienen 
war, Urteil gesprochen. Zuerst wurde die Strafanzeige verlesen, 
dann von dem mitgeladenen Förster besiihwoien. Der Staats- 
anwalt stellte und begründete seinen Antrag, worauf der Richter 
nach Anhörung des Beklagten sein Urleil sprach und sofort, 
nebst den Antragen des Staatsanwaltes und den Aussagen des 
Beklagten, in das Protokollbuch eintragen liess. Am Rande des- 
selben wurden dann die ausgesprochenen Strafen sowie die 
Werts- und Stihadensersätze notieit und, wenn ein ordnungs- 
liebender Gerichtsschreiber amtierte, am Schlüsse jeder Sitzung 
addiert. 1 Nötigenfalls fand, bevor das Urteil gesprochen wurde, 
Ortsbesicbtigung statt, zu der Staatsanwalt und Beklagter zu- 
gezt^en wurden. Gegen das Urteil stand in gewissen Fällen 
den Verurteilten ein Einspruchsrecht zu. Die Sache wurde dann 



1 Die Stiafea betragen z. B. am 16. December 1750 139 ff, am 18. Fe- 
bruar 1751 66 ff 10 B,, am 30. April 43 S 10 s,, am 18. Jnli 1400 ff. 







110 — 

mals vor dem b'oi-etamte veiliandelt uiid meist in letztiar 
entschieden. Iti Disuiplinarsacheo stand den Verufteilten 
Berufung !>ei der Table de mai'bre zu. 

Die Civilgei'ichtsbarkeit des l-'or»itamtes beschränkte sich 

itsächlicli auf Klagen von Holzhändlein gegen säumi^'e 
iler, welche namenllicb in und unmittelbar nach Kriegszeiten 
ausserordentlich häufig waren. Von 1742 hi.s 1744 enthält das 
Pi'otokollbuch des Forstanites nichts anderes. Die Urteile sind 
die beste Quelle für die damalige Höhe der Holzpreise. War 
einem Händler aufgearbeitetes Holz aus den Schlägen gestohlen 
worden, so erfolgte keine Bestrafung der Thäter wegen Dieb- 
stahls, wohl aber wurden sie verurteilt, das Holz den 
Händlern zu bezahlen. Derartige Fälle kamen 1740 und 1744 
vor, in letzterem Jahre handelte es Hieb um den Abfall des zu 
Palissaden abgegebenen Holzes. Diese Abfalle wurden also ver- 
steigert. Sehr häußg waren die Schädigungen der Schlag- 
sleigerer durch die Truppen. So wurden 1702 dem Käufer aus 
einem Schlage bei Schweigbausen von den fj-anzösischen Truppen 

einem anderen 1744 durch die Oeslerreicher 121 Klafter, 

Käufer der Ablalle von dem Pallisadenholz in dem gleichen 
ihre von den Franzosen 22 Klafter Holz abgefahren. 

Auch Streitigkeiten zwischen den Pächtern der Eichelmast 
und ihren Abnehmern kamen vor das Forstamt; so 1722 ein 
Streit des damaligen Pächters mit der Gemeinde Mittelhaus- 
bei^en, welche die versprochenen 30 Schweine nicht eintrieb, 
weil ihr die Mast nicht genügte. In dem gleichen Jahre ver- 
uj'leille das Foratamt einen Mann zur Bezahlung von 40 S 
Schadensersatz an den Pächter derMasI, weil er dieselbe durch 
abliUlige Aettsserungen in Verruf gebracht hatte. 

Die Foi-stgesetzgebung war während der Herrschaft des 
Forstamis Sache des Königs. Sie ruhte fast vollständig. Die 
Forstordonnanz von 1669 blieb bis zum Schlüsse der Periode in 
der Hauptsache unverändert in Kralt. Von Bedeutung ist in 
dieser Hinsicht nur die Abschall'ung der Table de marbre in 
Metz und die Uebertragung ihrer Zuständigkeit an den ilonseil 
souverain in Colmar im Jahre 1771, sowie das Edikt des Königs 



— 420 — 

vom Jabre 1788, welcbeFt die gesamte Torstfepichtsbarkeit den 
ordentlichen Gerichten übertrug. Die Vorschriften der Ordon- 
nanz in Bezug auf Verwaltung und Bewirtschaftung blieben 
fast ganz unverändert. 

Der formelle Gang bei der Verwaltung war folgender: Der 
Staatsanwalt beantragte entweder mündlich in der Sitzung oder 
schriftlich die Ausfuhrung dieser oder jener Massregel^ z. B. 
das Auszeichnen der Schläge, den Verkauf der Dürrhölzer, den 
Erlass einer Verordnung u. s. w., das Forstamt fass^ darauf 
— bei wichtigeren Dingen in kollegialer Beratung — förm- 
lichen Beschluss, über welchen wie über die Urteile eine 
Verhandlung aufgenommen wurde. Der Vorsitzende beauftragte 
dann den oder die zustandigen Beamten mit der Ausfuhrung, 
der über dieselbe dann wiederum eine Verhandlung aufnahm. 
Bei der Holznutzung wurde in folgender Weise verfahren : 
Zuerst bestimmte — etwa im April — der Oberforstmeister 
oder, wenn er verhindert war, was gegen Schluss der Periode 
so häufig vorkam, dass die Anzeigen davon jahraus jahrein den 
gleichen Wortlaut hatten, der Forstmeister in Gegenwart des 
Staatsanwaltes, des Garde marteau, des Gerichtsschreibers, des 
Feldmessers und der einschlägigen Förster an Ort und Stelle die 
Forstorte, an welchen im nächsten Winter gehauen werden 
sollte, und bezeichnete mit seinem Waldhammer, dem «Marteau 
du Roi» die Eckbäume (pieds corniers) der Schlagflächen. Der 
Hammer wurde in einem mit mehreren Schlössern, zu welchen 
verschiedene Beamte die Schlüssel hatten, verschlossenen Etui 
an Ort und Stelle gebracht und nach gemachtem Gebrauche 
wieder eingeschlossen. Dem Feldmesser wurden die Eckbäume 
vorgezeigt und ihm der Auftrag erteilt, die dazwischen liegende 
Fläche zu vermessen und nötigenfalls in Schläge einzuteilen 
und das Ganze zu kartieren. Der Fel4messer führte diesen Befehl 
im Laufe der nächsten Wochen aus, bezeichnete seinerseits mit 
seinem Hammer die Saumbäume der ganzen Schlagfläche (arbres 
de lisiere) sowie die Eck- und Randbäume der einzelnen Schläge 
(arbres parois). Hierauf erschien der Oberforstmeister und an 
seiner Stelle der Forstmeister, um in Gegenwart derselben Beamten 



— 121 — 

zur Attsaeichnung der überzuhaltenden St&aMae (maFtelage et bali-' 
vage) zu schreiten. Zu dem Ende wurde xunädist dUe Richtigkeit 
der Messung und KnrtieFQng gefuröft und der Koaigshammer an 
die Stöcke der Randbäume geschlagen. Hieraul suchte der Forst-, 
bezw. Oberforstmeister die zum Ueberhalten geeigneten Stamme 
aus, liess ihren Umfang Ms Fuss über dem Boden in ganzen 
Füssen messen und sie am Stocke ^ mit dem Hammer des Königs 
anschlagen. 

Ueber dieses Geschäft wurde abermals eine Verhandlung 
aufgenommen, in welcher neben der Grösse jedes einzelnen 
Schlages die Zahl der üeberhälter jeder Holzart und jeden üm- 
fangs in Worten angegeben wurde.* 

Hierauf wurde das allgemeine und specielle Bedingnishisft 
von dem Oberforstmeister festgestellt und die Versteigerung der 
Schläge ausgeschrieben und bekanntgemacht. Das letztere ge- 
schah durch Anschlagen des gedruckten Ausschreibens an den 
Gemeindehäusern und durch Verlesen desselben von den Kanzeln 
an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen. 

Bei der Versteigerung, welche in der Regel im November 
oder December stattfand, übergab zunächst der Staatsanwalt dem 
Oberfoi'stmeister und in dessen Verhinderung dem Forstmeister 
die Bescheinigungen der Ortsvorsteher und Pfarrer über die 
stattgehabte Bekanntmachung der Versteigerung; der Oberforst- 
m^ister liess dann das Bedingnisheft vorlesen und schritt endlich 
zur Versteigerung der einzehien Lose im Aufgebote bei bren- 
nenden Lichtem. 3 Der Zuschlag wurde erteilt, wenn nach Stel- 

1 Diese Art der Bezeichnung der Üeberhälter wurde bis in die 
vierziger Jahre unseres Jahrhunderts beibehalten und hat sehr häufig 
die Bildung von Fanistellen veranlasst. Fast alle alten Eichen, die 
im Forste gefällt werden, haben am Stockabschnitte seitenständigB 
faule Stellen, die sich manchmal meterweit in den Stamm fortsetzen 
und offenbar von Rindenverletzüngen am Stocke Herrühren. 

s Diese Verhandinngen sind so ausführlich, dass sie sogar das Thor 
angeb^ durch w&khes der Forstmeister die Stadt verlassen katj und 
die Stelle, an welcher er mit den übrigen Beamten zusammentraf. 

3 Diese eigentümliche, obwohl die sog. Lichter nnr Centimeter lange 
niit Wachs getränkte dünne Dochte sind, recht langsame Art der Ver- 
steigerung ist im Reichslattde auch jetzt noch vielfach im ä^briEiuche. 



— 122 — 
lung des letzten Gebotes drei Lichter abgebi*annt waren, ohne 



dass ein neues Gebot erfolgte. 



Die allgemeinen, teilweise wörtlich der Forstoix}onnanz von 
1669 entnommenen Bedingungen blieben während der ganze 
Periode bis auf wenige Sätze Wort für Wort unverändert, 
wenn man auch erst im Jahre 1782 dazu kam, sie drucken zu 
lassen. 

Ihre wichtigsten Bestimmungen sind nach einem Ver- 
sieigerungsprotokolle von 1714 die folgenden : 

«Alle nicht prohibierten Personen werden zu den Geboten 
nach den Bestimmungen der Ordonnanz zugelassen. ii» 

«Wir verbieten allen Händlern und Steigerern und andern 
Privaten, welcher Art sie auch sein könnten, irgend welche 
heimliche Vereinigungen zu machen oder auf indirektem Wege 
die Gebote zu verhindern, sei es durch Worte, sei es schritt- 
lich, bei Vermeidung der Einziehung des Kaufobjektes, einer 
willkürlichen Strafe, welche nicht unter 1000 B betragen darf, 
und der Ausweisung aus dem Walde.)» 

«Die Steigerer können nicht mehr als drei Mitsteigerer 
haben. Sie sind verpflichtet, dieselben binnen 8 Tagen nach der 
Versteigerung auf der Schreibstube des Forstamtes anzumelden, 
dort zusammen eine Ausfertigung ihres Vertrages zu hinterlegen 
und dort schriftlich mit ihren M^tsteigerern ihre Unterwerfung 
unter alle Auflagen der Versteigerung zu erklären bei Ver- 
meidung einer Strafe von 1000 af gegen sie und Aufhebung 
der Gesellschaft gegen die Mitsteigerer.» 

«Die Steigerer können bis mittags 12 Uhr des Tages nach 
der Versteigerung von ihren Geboten zurückstehen, wenn sie 
bis dahin dem Vorletztbietenden in dem ve» ihm gewählten 
Wohnsitz und dem Generaleinnehmer der Domänen und Forsten 
Akt zustellen lassen. Dem letzteren haben sie das Reugeld 
bar zu bezahlen. :i> 

«Alle Steigerer haben in dieser Stadt Wohnsitz zu wählen, 
sowohl behufs Gültigkeit der der Versteigerung folgenden Akte, 
wie zur Ausführung ihrer Gebote, des Widerrufs und des Zu- 
schlags, der Steigerung des Preises durch Nachgebot um ein 



— 123 — 

und um ein halbes Drittel und die Hälfte desselben, i Andern- 
falls werden alle Akten auf der Schreibstube gemacht und 
für ebenso gültig betrachtet, als wenn sie in Person oder im 
Domizil zugestellt wären.» 

«Der Händler, dem der Zuschlag erteilt wird, ist, wenn 
er von seinem Gebote zurücksteht und auf den Kauf verzichtet, 
verpflichtet, sein Reugeld« zu zahlen oder dafür gute und ge- 
nügende Büi^schaft zu stellen ; wenn nicht, wird darüber ver- 
fügt und der Zuschlag geht auf den Vorletztbietenden über und 
so fort von einem zum andern.» 

«Die steigernden Händler haben binnen 8 Tagen von dem 
Tage des Zuschlags an und bevor sie mit der Ausnutzung des 
Holzes beginnen, einen guten und genügenden Bürgen und 
Rückbürgen zu stellen, welche von dem genannten General- 
einnehmer der Domänen und Forsten und auf dessen Weigerung 
durch den Forstmeister und Anwalt des Königs angenommen 
werden und sich zu verpflichten haben, den Hauptpreis und alle 
daran hängenden Lasten nach der Ordnung zu zahlen.» 

«Die Steigerer werden den Hauptpreis ihrer Steigerung 
in französischer Münze in gleichen Zahlungen in zwei Terminen, 
den einen auf nächste Johanni und den folgenden Weihnachts- 
tag, in die Hände des genannten Generaleinnehmers zahlen.» ^ 

1 Geringere Nachgebote warden nicht angenommen. Solche um 
ein Drittel (tiercements) kamen dagegen hänfig vor. Sie wurden 
ebenso wie die Yerzichtieistnng im Versteigerongsprotokolle nach- 
getragen. Das Nachgebot um ein halbes Drittel (demi-tieircement) 
konnte nur gemacht werden, wenn bereits ein ganzes Drittel nach- 
geboten war. Das Nachgebot um die Hälfte hiess donblemeut 

' Das Rengeld bestand in dem Betrage, um welchen duis Gebot 
des unmittelbar vorhergegangenen übeischrittea wurde» Im Jahre 
1785 zahlten einmal für einen und denselben Schlag neun Händler 
Reugeld, so dass schliesslich der Zehntletztbietende den Zuschlag 
erhielt. Es war deshalb notwendig, jedes einzelne Gebot zu buchen. 

s Erfolgte die Zahlung nicht, so scheint sich indessen das Forst- 
amt in erster Linie an den Käufer selbst gehalten zu haben. Im 
Jahre 1731 setzte es einen gewissei^ Zinder von Mertzweiler wegen 
Nichtzahlung des Kaufpreises von zwei Schlägen ins Gefängnis und 
beschlagnahmte sein Vermögen. Dass es vorher die Bürgen zur 
Zahlung aufgefordert hat, ist in dem urteile nicht gesagt. 



— 124 — 

«Sie werden ausserdem bar dem genannten <^neralein- 
nehmer 2 sols 2 deniers für jedes Pfund Hauptpre^ ihres 
Kaufes zahlen, nämlich den alten sol um ihn an die Beamten 
des Forstamts für ihre Ansprüche auf Tagegelder und Gebähren 
nach dem von uns festzustellenden Etat zu zahlen, 1 sol für 
die Inspektoren und 2 deniers auf das Pfund für den Contvoleur 
g6n6rai.)> i 

«Wenn der Steigerer in der Stägigen Frist von dem Zu- 
schlage an keine Bürgschaft stellt^ so ist der Greneraleinnehmer 
verpflichtet, darüber dem Vorletztbietenden Akt zustellen zu 
lassen. Derselbe tritt an die Stelle des Stieigerers, und voa diesem 
Augenblick an ist der Zuschlag ihm mir Last*» 

«Bis mittags 12 Uhr am Tage nach der Versteigerung wird 
federmann sowohl für die Gesamtheit der Schläge, wie für jeden 
insbesondere zu Nachgeboten von einem halben und einem ganzen 
Drittel oder der Hälfte des Kaufpreises zugelassen ; nach dieser 
Zeit wird keinerlei Nachgebot mehr angenommen, unter welchem 
Vorwande und auf Grund welcher Erwägungen es auch sei.» 

«Der Schreiber des Forstamts ist verpflichtet, Tag und 
Stunde des Zuschlags und aller Nachgebote bei den Strafen der 
Ordonnanz in seinen Akten genau zu bucheii.» 

«Wir verbieten den Beamten des Forstamts, zu dulden ^ 
dass irgend ein Schlag angefangen wird, bevor ihnen die amt- 
liche Bescheinigung des Einnehmers über die von den Steigererii 
gestellten Bürgen und Rückbüpgen vorgelegt und zugestellt ist, 
bei Vermeidung der Verantwortlichkeit in ihren eigenen privaten 
Namen, welche kostenlos einregistriert und von denen eine Aus- 
fertigung in die Hände des Garde-marteau gegeben wird.» 

«Die steigernden Händler sind verpflichtet, einen Wald- 
liarrimer zu führen, dessen Abdruck vor Beginn der Nutzung 
auf der Schreibstube zu hinterlegen ist, und ohne dessen Zeichen 
sie kein Holz verkaufen dürfen.» 

1 Es ist för did damalige Zeit beseichüend, dans dieser Passus 
bis^ 1789 anvefändert bliebe obwohl beide Aemter bereits 1709, bearvr. 
1715 wieder abgeschafft und die deniers anderen^ höheren Porst-* 
beamten zugewiesen waren. 



— 125 — 

«Wir schärfen ihnen und ihren Geschäftsführern und Schlag- 
hütem ein, ein Register zu fuhren, in welchem die Namen, Zu- 
namen und Wohnorte derjenigen, an welche sie Holz verkaufen^ 
die Menge und dei' Preis einzuschreihen sind, bei Vermeidung 
einer Strafe von 100 S und der Einziehung, ohne dass mehrere 
S(^aghuier mehr als einen Hammer führen oder andere Hölzer 
als diejenigen ihrer gekauften Schläge damit anschlagen dürften 
bei Vermeidung der .Bestrafiai\g als Fälscher. Wenn indessen 
ein Händler verschiedene von einander entfernte Schläge haben 
und er durch die Entfernung gezwungen sein sollte, verschiedene 
Register zu führen, in diesem Falle erlauben wir ihm, so viel 
Waldhamroer desselben Zeichens zu haben, als Register, voraus- 
gesetzt, dass er darüber ein Protokoll hat aufnehmen lassen 
und den Abdruck, wie oben gesagt, auf der Schreibstube 
hinterlegt bat.j» 

^Die Geschäftsführer und Scblaghjiter , welche z^r Ab- 
nutzong, 2iir Verarbeitung und zum Verkaufe ihres Holzes auf- 
gestellt werden, sind verpflichtet, in unsere Hände oder diejenigen 
des Forstmeisters oder seines Vertreters ohne Kosten und Ab- 
gaben einen Eid zu leisten; sie werden Strafanzeigen über die 
Vergehen machen, welche im Bereiche der Verantwortlichkeit 
für ihre Schläge begaugen werden, und werden dieselben durch 
zwei Zeugen unterschreiben oder, wenn sie nicht schreiben 
können, bei Strafe der Nichtigkeit vor einem der Richter des 
Forstamtes feststellen lassen. Ist der Frevel bei Nacht, mit 
Feuer oder mit der Säge begangen, so soll das Strafprotokoll 
des Geschäftsführer^, sobald er es durch Eid bekräftigt hat^ 
bowoi o fe riftig sein.» 

«Die Geschäflsföhrer sind verpflichtet, ihre Protokolle -^^ 
testens ,hinnen 3 T^en von dem Tage aja, an welchem d«s Ver- 
gellen begingen ist, auf der Schreibstube ,g^n Empl'anj^ä- 
bescheinigung ^emsupeiebmi. In diesem FaUe bl^ifa^ dieJQäAdler 
von der Terantwortlichkeit entimnden. Wir scharfen den Be- 
amissn ^n, die JTreyler bei eigener Verantwortlichkeit in der 
von 4er Oipflontmny vfH^esi^riisbj^Min .Zeit zu .¥f$r(g^n.:E> 

^ie^^eigever ^infd veipfiielilet, d«8 liiok, scvwohl ^B«Binfa«}s^ 



— 426 — 

(futaie) wie Schlagholz (taillis)^ vor dem 15. April fallen zu 
lassen.]» ^ 

ccZur Ausführung der Schlagraunmng werden die Steigerer 
so lange Zeit haben, als von uns bestimmt werden wird; Hölzer, 
welche nach Abfluss dieser Frist stehend oder liegend gefunden 
werden, werden zum Vorteil Seiner Majestät eingezogen und, 
soweit liegend, sofort aus dem Walde geschafft.» 

«Die Steigerer sind verpflichtet, das Unterholz mit der Axt 
in der Höhe der Bodenoberfläche abhauen zu lassen, ohne dass die 
Stöcke splittern und spalten, so dass die Triebe der Ausschläge 
nicht über der Oberfläche des Bodens erscheinen, so weit es 
möglich ist, und dass alle alten durch die früheren Schläge ver- 
anlassten Knoten auf jeden Fall verschwinden.» 

«Wir schärfen ihnen ein, die Bäume so fallen zu lassen, 
dnss sie in die verkauften Schläge fallen, ohne die überzu- 
haltenden Bäume zu beschädigen, bei Vermeidung der an Seine 
Majestät zu zahlenden Werts- und Schadensersätze. Sollte es sich 
ereignen, das gefällte Bäume hängen bleiben, so dürfen die 
Steigerer -den, Baum, an welchem dieselben hängen bleiben, 
ohne unsere oder der Beamten Erlaubnis und ohne dass Seine 
Majestät entschädigt wäre, nicht hauen lassen.» 

((Wir gebieten den Steigerern, das Holz der Stockausschläge 
nicht mit der Hippe oder der Säge, sondern nur mit der Axt 
zu hauen und zu fallen bei Vermeidung einer Strafe von 100 S^ 
Einziehung des Materials und der Werkzeuge der Arbeiter.» 

1 Ueber den Zweck dieser Bestimmung giebt ein Staatsratsbe- 
schlnss von 1773 Anfschluss. Ein gewisser Stahlen hatte auf sämtliche 
Schläge ein Nachgebot von ein Drittel des ELaufpreises gemacht, einige 
Händler hatten auf einzelne Schläge ein halbes Drittel nachgeboten. 
Die Yerhandlnngen, ob diese teilweisen Nachgebote zulässig seien, 
zogen sich so lange hin, dass die Schläge nicht bis zum 15. April 
fertiggestellt werden konnten. Der Staatsrat ermächtigte deshalb 
die Käufer, alle in den Schlägen stehenden Kiefern und Weichhöizer, 
jsowie alle Stämme anderer Holzarten von mehr als 8 Fnss Umfang, 
also alle Hölzer, die nicht vom Stocke ausschlugen oder von denen 
man keine Ausschläge haben wollte, in jeder Jahreszeit zu hauen. 
Alle schwächeren Harthölzer mussten aber im Winter gefallt werden. 



— 127 — 

«Wir schärfen ihnen ein, die Stöcke und Stümpfe der zer- 
schlagenen und verkrüppelten aufrechtstehenden Hölzer so nahe 
wie möglich am Boden abzuhauen, abzuschneiden und auf den 
Stock zu setzen, und den Beamten darauf zu achten bei Strafe 
der Ordonnanz. ]»i 

«Wenn während des Belriebes der Schläge irgend welche 
zurückbehaltenen oder gezeichneten Bäume von den Winden, 
Stürmen oder sonstigen Zufallen umgerissen, werden sollten, so 
sind die Händler oder ihre Geschäftsführer verpflichtet, dieselben 
an Ort und Stelle zu belassen und dem Förster sofort Anzeige 
zu machen, welcl^er davon dem garde marteau zu dem Zwecke 
Kenntnis giebt, dass sie sich zusammen an die Stelle begeben 
und ein Protokoll aufnehmen, welches den Beamten übergeben 
wird, um andere anzuschlagen, alles das ohne Kosten.» 

«Wir verbieten den Steigerern, im Umfang ihrer Schläge 
Hölzer zu halten, welche nicht von denselben herrühren, widri- 
genfalls sie gestraft werden, als wenn sie die Hölzer gestohlen 
hätten.» 

«Wir verbieten ihnen in ähnlicher Weise, in der Nacht und 
an Sonn- und Festtagen in den Schlägen arbeiten oder Holz ab- 
fahren zu lassen bei Vermeidung von 100 flf Strafe. » 

«Die Steigerer sind berechtigt, wenn es ihnen nötig scheint, 
vor Beginn der Fällung vor dem Forstmeister in (Jegenwart des 
garde marteau und des Försters durch Sachverständige, von 
denen der eine von dem königlichen Anwalte bei dem Forstamte, 



1 Das Bedingnisheft der Versteigerungen von 1780 und später 
schiebt hier folgenden Satz ein : 

< Aus den verkauften Schlägen darf kein Brennholz nach anderen 
Massen verkauft oder geliefert werden, als nach dem Klafter, welches 
8 Fuss Länge, 4 Fuss Höhe und 3 Va Fuss Scheitlänge erhält und 
die Wellen von 17 bis 18 Zoll Dicke. Wir beauftragen die Förster 
xtusdrücklich, über die Aasführung dieser Bestimmung der Ordon- 
nanz zu wachen und ihre Anzeigen in der gesetzlichen Frist zu 
•erstatten, bei Vermeidung einer Bestrafung wegen Nachlässigkeit » 
«oder in den Fällen, in welchen sie von der üebertretung Kenntnis 
hatten, wegen Ungehorsams.» In dem gedruckten Protokolle von 1783 
ist dieser Satz handschriftlich beigefügt. 



jier 3a6en doreh fie Vanll)pM!MnM>M winl. ein« Aufioahrne 
(ler im Bereiefae Ict TcfaaNnriSdMiA des Käufers bereite vor- 
ham^estea Stö«±e /goc cliefag e) bewirken zn lassen, worüber 
Pralokdl bis auf die Koelen der Situcheteurs bei StraEe der 
Erprea^uDg kostenlos auf^aommeQ wird.» 

«Die Händler atiid für alle Vergehea versutwertlkh, welcbe 
auf Hörweile der Ast in der L'm^ebuDg ibrer Scbläge, gescbätTt 
aof 50 Ruten (:= 366 Meter) für Hölzer von 50 Jabran und 
HarOber und auf % für solcbe von ÖO Jahren abwärts, beguigen 
werden, sofeme sie und ihre Gesell äftsführer nicht in der oben 
erldärten Weise Amä^ erstattet baben.» 

«Ke Steigerer sind lerpOtchtel, 20 Ueberhälter, zur eine» 
Hälfte Obersländer, znr anderen angehende and Hauplbäunie, 
der Scblagau9zeichnung entsprechend, welche auf Grund unserer 
Weisung vom leisten 24. April geutacht wurde, stehen zu lassen, l 
Sie haben wnler alle Eck-, Rand' und Saumbäume sowie alle 
Obstbäume, die sich in ihren Schlägen linden, stehen zu lassen, 
alles das unter Vermeidung der in der Ordonnanx ang^ebenen 
Strafen und Schadens und WertsersälEe.» 

*Alle von der Versteigerung, zu welcher lu schreiten wir 
uns anschicken, herrührenden Hölzer und Kohlen sollen in der 
herkümmhchen Weise fiank und frei sein von allen Abgaben, 
■wie Oetroi, Zoll, Durchgangsgeld, Ein- und .^usfuhnoll der 
Afldte und der Provinz und ebenso von allen Abgaben ohne 
irgend welche Ausnahme, sobald die Sleigerer selbst damit nach 
Massgabe des Staataralsbe Schlusses vom 20. April 1700 ver- 
fahc^n.j 

«Die Scblagabnabme in den zu versteigernden Schlägen 
wird spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Räummigs- 
terjitins vorgenommen. s 

aWir vwbieten den -Steigerern bei 300 S Strafe, in den 
t^tpeitigkeiten aller Art, welche sieh in Bezug auf ihre Steige- 
rung mit wem immur erheben könnten, irgendwo anders als 
hei dem FgrsUimle Recht .zu a^icheii.» 

1 In den späteren Protokollen ist die Zahl der ueberhälter nnd 
ihre Art nicht mehr vorgeBohrieben. 



— 129 — 

«Wir verbieten sehr ausdrücklich den Förstern, ihren Ver- 

tndten und Verschwägerten, mittelbar oder unmittelbar Ge- 

Siäftsl'ührer oder Agenten in den Schlägen der Sleigerer fzu 

werden, bei Vermeidung von 300 8" Strafe solidarisch sowohl 

gegen den Förster wie den Steigerer und ausserdem Suspension 

des Försters.» 

«Die Steigerer dürfen in ihren Schlägen keine Köhler hallen, 
weiche Häuser auf Pfeilern, Ställe oder Speicher haben, unter 
welchem Vorwande es auch sei, sondern nur Hütten oder Ba- 
racken, oder welche Wein verkaufen oder Ziegen, Schafe, Kühe, 
Schweine oder anderes Vieh bei sich haben, hei Vermeidung 
einer Strafe von 500 S solidarisch sowohl gegen den Kühler 
wie gegen den Steigerer und ausserdem aller Kosten, Werts- 
und Schadensersätze.» 

«Wir verbieten den Käufern irgend welche Schalme an 
die nicht reservierten Eichen ihrer Schläge zu machen unter dem 
Vorwande sie zu verkaufen oder sie den Holzhändlern zu zeigen 
bei Vermeidung einer Strate von 20 ff für jede so bezeichnete 
Eiche, zu welchem Zwecke wir die Beamten und Förster beauf- 
tragen, darüber zu wachen und ihre Protokolle zu machen, vor- 
behaltlich des Rechts der Steigerer, sie am Fusse oder sonstwie 
zu zeichnen, ohne irgend einen Schalm in Nachahmung der- 
jenigen der Ueberhälter zu machen.» 

«Die Steigerer werden zudem in der Fällung und Auf- 
arbeitung ihrer Schläge die Forstordonnanz vom Monat August 
1669 beobachten, über deren Beachtung die Hand zu halten 
wir den Beamten bei Vermeidung der Strafen derselben be- 
sonders empfehlen. Ausserdem haben dieselben den Beamten 
die Kosten der Schlagabnabme (röcoleinent) nach der Taxe zu 
zahlen, welche wir darüber aufstellen werden.»' 

Das älteste erhaltene Versteigerungsprotokoll, dasjenige von 

' Gegen Schlnss der Periode nui-de diesem Satze hinzugefügt : 
< ehesBo die gebTäachlichca Oebühreii fär das Bedingnisheft und 
zwar an den GerichtaEchreiber, nelcher dieselben aaeteilt, mit dem 
Verbote an die Steigeier, bei Veimeidang doppelter Zahtong, an 
Jemand anderen za zahlen.» 



— 130 -- 

4714/15, enthält keine anderen Bedingungen. Denjenigen von 
1780 an — die unmittelbar vorhergehenden sind nicht erhalten 
— ist noch eine Reihe unständiger Bedingungen beigefügt, 
welche vorschreiben, welche Arbeiten der Steigerer eines jeden 
Loses auf seine Kosten ausführen lassen oder welche Kosten 
er für bereits ausgeführte Arbeiten bezahlen musste, und wie 
diese Arbeiten auszuführen waren, Vorschriften, auf welche wir 
später zurückkommen werden. 

lieber die Höhe der Beträge, um welche die einzelnen 
Gebote die vorhergehenden übersteigen mussten, bestanden 
anfangs keine Vorschriften. Die Protokolle von 1782 an stellen 
dagegen dafür einen förmlichen Tarif auf, wonach diese Be- 
träge mit der Grösse der Schläge fielen und mit der Nummer 
der Lichter stiegen. Die Höchstbietenden vor Ansteckung je 
des ersten, zweiten und dritten Lichtes hatten dann das Vor- 
recht, dass sie mit den angefangenen Beträgen fortbieten durften. 
In den nächsten sechs Wochen nach Ablauf des Räumungs- 
termins geschah die Nachmessung, « r^arpentage », und die 
Abnahme (recolement) der Schläge. Die erstere erfolgte durch den 
zweiten Feldmesser — r6arpenteur soucheteur 7— und wurde, wie 
es scheint, mit grösserer Genauigkeit ausgeführt als die erste, 
die Fläche nur bis auf 5 Ruten genau ermittelnde Messung. Bei 
der letzteren hatte sich der Forstmeister in Gegenwart der 
mehrgenannten Beamten zu überzeugen, ob sämtliche Eck- 
und Rand bäume der gesamten Schlagfläche ^ sowie die ausge- 
zeichneten Ueberhälter und die sämtlichen Obstbäume noch vor- 
handen und der Schlag nach Vorschrift ausgeführt war. 
Ausserdem wurde die Umgebung des Schlages auf Hörweite 
nach Frevelstöcken durchsucht. Stand ein Teil des Schlages 
noch auf dem Stock, so wurden die Stämme, welche Verkaufs- 
wert hatten, zum Vorteile der Waldbesitzer eingezogen, be- 
züglich des wertlosen Materials aber die Fällung auf Kosten 
des Käufers angeordnet. Wurde bei der Nachmessung eine 

1 Diejenigen der einzehien Schläge waren wohl in die Verstei- 
gerang inbegriffen und brauchten deshalb nicht mehr vorhanden 
zu sein. 



— 131 — 

grossere Fläche als im Protokoll angegeben gefunden, so musste 
der Käufer für das Uebermass entsprechend mehr bezahlen, im 
umgekehrten Falle wurde ihm der Fehlbetrag vergütet. 

In ähnlichen Formen fand die Verwertung der Windfälle, 
Schneebruch-, Dürr- und aufgefundener Frevelhölzer sowie 
der Abfälle von freihändigen Holzabgaben statt, nur dass zur 
Abhaltung der Versteigerungen das Forstamt ohne weiteres 
zuständig, und dass dasselbe ermächtigt war, solche Hölzer, 
wenn sie dem Diebstahl ausgesetzt waren, in kleinen Mengen 
auch aus freier Hand zu verkaufen. Diejenigen liegenden Dürr- 
hölzer, welche zu Nutzzwecken brauchbar waren, wurden mit 
dem Waldhammer des garde-marteau angeschlagen. Was von 
liegendem Dürrholz nach Beendigung dieses Geschäftes nicht 
angeschlagen war, blieb den Dürrholzberechtigten von Hagenau 
überlassen. 

Verkäufe von auf Hechnung der Forstverwaltung aufgear- 
beitetem Holze kamen während der ganzen Dauer der Herrschaft 
des Forstamtes niemals vor. Der Verkauf des Holzes auf dem 
Stocke zur Selbstgewinnung war ausnahmslose Regel. 

Die einzelnen Schlagüächen wurden anfangs im ganzen 
ausgeboten, später aber in einzelne Schläge von 4 bis 20 Morgen 
geteilt. 1714 musslen die Gebote auf das ganze Los abgegeben 
werden, 1782 und später wurden alle Lose ohne Ausnahme 
nach Flächeneinheiten ausgeboten, so dass die Gebote mit der 
Zahl der Morgen multipliziert werden mussten, um den Kauf- 
preis für einen jeden zu ermitteln. Die Bestimmung des Staats- 
ratsbeschlusses vom 6. November 1717, dass die Kiefern nur 
nach der Zahl der Stämme, nicht nach der Fläche verkauft 
werden dürfen, war demnach, wenn überhaupt je beachtet, 
gegen Schluss des Jahrhunderts in Vergessenheit geraten. Holz- 
abgaben aus freier Hand kamen, abgesehen von dem Verkaufe 
von dem Diebstahl ausgesetzten zufälligen Ergebnissen und von 
den Holzabgaben zu Kriegszeiten, nur bei Bauholzberechtigten 
und bei Bedarf der Staatsverwaltungen vor. 

Die Ordonnanz von 1669 verbietet zwar die Naturallieferun g 
von Holz zu anderen Staatszwecken als zu denjenigen der Ma- 



— 132 — 

rine. Trotzdem sind solche während der ganzen Dauer der 
Periode wiederholt — und nicht nur in Notfällen — vorgekommen. 

Bereits im Jahre 1697 schlug der garde-marteau im Forste 
Hölzer zur Reparatur der Strassen und Brücken an. 1720 be- 
fahl der Staatsrat die Abgabe von 1900 Eichen im Werte von 
7198 flf zur Herstellung von Palissaden für Strassbttrg. Eine 
ähnliche Abgabe scheint 1738 stattgehabt zu haben, denn es 
sind dort 105 U für Beschlagen von Holz td^livr^ au Roy» er- 
wähnt. 1743 musste das Forstamt dem Marschall de Noailles 
300 Kiefern von 4 bis 9 Fuss Umfang im Werte von 900 flf zum 
Bau von Flössen für Fortlouis abgeben. 1744 erfolgte die bereits 
erwähnte grosse Holzabgabe zur Herstellung von 20,000 Pa- 
lissaden für die Befestigungen in Hagenau, Drusenheim und 
Fortlouis und 1783 eine andere von 107 Eichen bis zu 16 Fuss 
Umfang im Werte von 4511 flf an die Artilleriewerkstätte in 
Strassburg.* 

Dass zur Zeit des Forstamtes aus dem Forste Schiffbauholz 
an die französische Marine freihändig abgegeben wurde, ist 
trotz der gegenteiligen Behauptung des Forsteinrichtungswerkes 
von 1842 wenig wahrscheinlich. Die Akten enthalten wohl eine 
Reihe von Staatsratsbeschlüssen, welche den Verkauf von Stäm- 
men, welche die Marine als für ihre Zwecke tauglich mit ihrem 
Hammer bezeichnet hat, verbieten und anordnen, dass der 
Marineverwaltung die Forstorte, in denen gehauen werden soll, 
angezeigt werden sollen, aber kein Schriftstück, in welchem 
von einer einzelnen beabsichtigten oder vollzogenen Abgabe an 
dieselbe die Rede ist. 

Weit umfangreicher waren seit 1718 die Abgaben von Be- 



1 Bei dieser Abgabe waren ausser den Beamten des Forstamtes 
drei Beamte der Werkstatt zagegen. Der Forstmeister nahm denselben 
und den anwesenden drei Förstern den Eid ab, dass sie die Hölzer 
«fidelement en leurs ämes et consciences» schätzen wollten. Die 
Abgaben von 1720 und 1783 sind der Stadt in ihrem ganzen Be- 
trage verrechnet worden, die übrigen, wenn überhaupt, nur teilweise. 
Bei der Abgabe von 1783 fielen 12 Stämme im Taxwerte von 592 S 
fehl, so dass die Werkstatte nur 3919 flf zu zahlen hatte. 



— 133 — 

rechtigungsbauholz an die Stadt selbst und die Bürger von 
Hagenau. 

Diese Abgabe erfolgte nach einer Verordnung des Inten- 
danten von 4748 auf Grund von Bedarfsverzeichnissen, welche 
zwei vereidigte Zimmerleute zweimal im Jahre aufstellten, und 
welche der Rat prüfte und in ein Gesamtverzeichnis vereinigte. 
Das Hauptverzeichnis wurde nebst einem Gesamtkostenanschlag 
auf der Gerichtsschreiberei des Foi^stamtes eingereicht, worauf 
der garde-marteau das dazu benötigte Holz im Beisein des 
Försters anschlug und dem Rate die Tage mitteilte, an welchen 
es gefölU werden durtte. 44 Tage später musste das Holz abge- 
fahren sein. Gleich im ersten Jahre nach der Wiederbewilligung 
des Bauholzrechtes wurden 442 Eichen und 4058 Kiefern ver- 
langt, aber nur 408 Eichen, dagegen 4466 Kiefern abgegeben. 

Die durchschnittliche Abgabe betrug ferner : 
4749 bis 4724 209 Eichen und 2766 Kiefern im Werte von 4498 8f 
4723 u. 4724 496 » » 2395 » » » » 6500» 

4726 bis 4728 442 » » 622 » » >> » 6007» 

4744 302 » » 4340 » » » » ? 

In der Abrechnung von 4748 ist der Wert des abgege- 
benen Bauholzes mit nur 246, in derjenigen von 4753 auf 
2560 8" angegeben. Für die späteren Jahre fehlen die Zusammen- 
stelhmgen; die mit den Bedarfsbescheinigungen belegten Einzel- 
gesuche sind aber bis 4780 vorhanden. 

Gegen Ende der Periode nahm die Stadt die Fällung und 
Aufbereitung des Berechtigungsbauholzes in die eigene Hand, 
indem sie dieselbe in öffentlicher Versteigerung an den Wenigst- 
nehmenden vergab. Gleichzeitig unterhielt sie ein grosses, all- 
jährlich durch die Abgaben aus dem Forste ergänztes Lager 
aller zu Bauzwecken dienenden geschnittenen und beschlagenen 
Hölzer, aus welchem sie und, so weit der Vorrat reichte, auch 
die Bürger ihren Bedarf zunächst deckten. 

Diese Einrichtung hatte viele Vorteile. Sie ermöglichte 
eine bessere Ausnutzung der von dem Forstamte einzeln in 
allen Teilen des Forstes angewiesenen und aller Wahrschein- 
lichkeit nach ohne Rücksicht auf die Längen nur nach dem 



Umfange geschätzten Stämme, verminderte die Aufbereitungs- 
kosten und ermöglichte die Verwendung trockenen Holzes, was 
wiederum die Grefahr der Entstehung des Hausschwamms und 
des Schwindens des Holzes verminderte und die Dauer des in 
den Bauten verwendeten Holzes erhöhte. Leider geben die 
Urkunden keinen Aufschluss, ob. das Forstamt oder die Stadt 
diese höchst zweckmässige Einrichtung angeregt hat. 

Die Abfalle von dem Berechtigungsbauholz verblieben im 
Walde und wurden mit den Windfallen zur Selbstgewinnung 
versteigert. Dasselbe geschah mit den Afterschlägen des zu 
Staatszwecken abgegebenen Holzes. Die beteiligten Staatsver- 
waltungen Hessen die Stämme fallen und benutzten davon, was 
sie zu den von ihnen angegebenen Zwecken gebrauchen konnten. 
Erst bei der Abgabe an die Artilleriewerkstätte im Jahre 4783 
bestimmte dieselbe schon bei der Uebernahme des Holzes die 
Langen, auf welche sie die einzelnen Stämme gebrauchen konnte. 

In Kriegszeiten wuixle, abgesehen von dem Diebstahle aus- 
gesetzten Abfallen u. dgl. auch Brennholz freihändig verkauft^ 
so 1743 für 6862 B Dörr- und Stockholz. 

Die Mastnutzung wurde, soweit sie nicht zur Deckung des 
Bedarfes von Hagenau nötig war, meistbietend in ähnlichen 
Formen wie die Schläge versteigert. Gab es Mast, so reichte 
zunächst die Stadt das Verzeichnis der einzutreibenden Schweine 
ein, worauf das Forstamt die Waldteile bestimmte, welche für 
Hagenau allein reserviert werden sollten. ^ 

Auch die zum Forste gehörigen Wiesen wurden nach Ab- 
lauf der mit Vorstedt vereinbarten Pachtverträge meistbietend 
und zwar nach der Abrechnung von 1749 auf sechs Jahre ver- 
pachtet. Während ihrer Dauer waren die Pachtgelder dem 

1 Bei schwacher Sprengmast wurde manchmal der ganze Forst 
den Hagenauern zugewiesen. War mehr Mast vorhanden, als die 
Hagenaaer bedarften, so erhielten dieselben ohne Rücksicht aaf die 
Entfernung diejenigen Teile, auf welchen am meisten Mast zu finden 
war. Die Entfernung von Hagenau hatte keine Bedeutung, weil die 
Schweine bis zum Schlüsse der Periode während der ganzen Mast- 
zeit Tag und Nacht im Walde blieben und zwar, wie aus dem Streite 
von 1788 hervorgeht, in Pferchen. 



— 135 - 

Generalpächter der Domänen zugesprochen worden. In den 
vom Forstamte abgeschlossenen Pacht vertragen scheint die Be- 
stimmung enthalten gewesen zu sein, dass die Pächter die 
Wiesengräben in gutem Zustande zu erhalten haben. 1752 be- 
antragte der Forststaatsanwalt die Aufhebung derselben wegen 
nicht genügender Räumung der Gräben. 

Ueber die Verpachtung der Weidenulzung gegen Entgelt 
fjndet sich aus der Zeit des Forstamtes ebensowenig eine 
Aufschreibung als über die Gestattung irgend einer anderen 
Nebennutzung ausser Mast und Wiesen gegen Entgelt. In dem 
Notjahre 4785 erlaubte der Staatsrat allen Gemeinden den 
Vieheintrieb ohne alle Entschädigung. 

Gestattete das Forstamt überhaupt die Nutzung der 
Weide, sowie von Gras, Streuwerk, Erde, Kies u. dgl., so 
geschah es gleichfalls ohne Entschädigung, oder es hat über die 
Höhe der Entschädigung nicht Buch geführt. Beides ist, ab- 
gesehen von der bereits erwähnten einmaligen Nutzung von 
Thonerde durch SufFlenheimer im Jahre 1698, aus dem Grunde 
nicht wahrscheinlich, weil in den Sitzungsprotokollen des Forst- 
amtes auch nicht ein einziger Fall erwähnt ist, in welchem 
^egen jemand wegen Ueberschreitung einer derartigen Er- 
laubnis vorgegangen worden ist. 

In wirtschaftlicher Hinsicht zeichnete sich die Periode des 
Forstamles vor allem durch die Einführung der Schlagwirt- 
schaft und zwar einer auf die Spitze getriebenen Sbhlag Wirt- 
schaft aus. Der ganze Forst wurde im Sinne der Ordonnanz 
von 4669 als Hochwald behandelt, d. h. es wurde alljährlich 
eine Waldfläche von der durch das reglement des conpes be- 
stimmten Grosse bis auf anfangs 40 Ueberhälter pro Morgen 
kahl abgetrieben. Diese Schläge bestimmte alljährlich der Ober- 
forstmeister aus freier Wahl. Eine Einteilung in Jahresschläge, 
wie sie der Staatsratsbeschluss von 1729 für den Königsbrücker 
Wald vorschrieb, i existierte im Forste zur Zeit des Forstamtes 

^ Von demselben sollte ein Viertel als Hochwald für ausser- 
ordentliche Bedürfnisse reserviert, der Rest in 2ojahrigem Umtrieb 
als Mittelwald bewirtschaftet werden. 



— 144 . — 

Bei Auswahl der Schläge nahm man auf die Deckung der 
Holzbedürfnisse keine Rücksicht. In dem ersten 1695 verkauften 
Schlage können nach Massgabe des Standortes so gut wie gar 
keine Buchen und Hainbuchen und nur sehr wenige gute 
Eichen angefallen sein, ebenso in dem Schlage von 1696, welcher 
sich unter Missacfatung der Windbruchgefahr östlich an den- 
jenigen von 1695 anschloss. In den Jahren 1782 bis 1790 waren 
unter durchschnittlich etwa 60 Schlägen bald 20, bald 55 reine 
Laubholzschläge, so dass der Bezug von Kiefernholz, namentlich 
wenn der Staat Geld nötig hatte, oft recht schwierig gewesen 
sein mag. Umgekehrt war 1771 der Anfall von Kiefernholz in 
den Schlägen längs der Sufflenheimer Strasse ein so grosser, 
dass einem Holzhändler mit Rücksicht auf die durch die grosse 
Menge der Kiefernhölzer veranlasste Unabsetzbarkeit derselben 
gestattet werden musste, acht Harzöfen in seinen Schlägen an- 
zulegen. 

Auch auf die Entfernung der Schläge von den Gebrauchs- 
orten wurde wenig Rücksicht genommen. Die Hauptmasse der 
Schläge lag bald im Norden, bald im Süden, bald im Westen, 
bald im äussersten Osten des Forstes. Dagegen wurde auf an- 
nähernde Gleichmässigkeit des Geldertrages der Schläge grosser 
Wert gelegt. Die Gewährung einer Gratifikation an den Forst- 
meister Perreaud im Jahre 1775 ist u. a. damit begründet, dass 
derselbe bei der Verteilung der Schläge grosse Sorgfalt darauf 
verwende, dass die guten die schlechten kompensieren, so dass 
der alljährliche Ertrag derselben keine Verminderung erfahre. 
Ausserdem scheint man auf die Absatzverhältnisse wenigstens 
zu Anfang der Periode gesehen zu haben. In der Grenzfest- 
stellungsverhandlung von 1698 ist von dem Waldteile zwischen 
der Weissenburger Strasse und dem Halbmühlbach gesagt, der- 
selbe sei einer der schönsten des Waldes, aber mit am wenig- 
sten zur Fällung geeignet der grossen Entfernung und der 
ungeheuren Menge von Holz halber, welche in der Nähe infolge 
der Unglücksfalle der Kriege verfügbar seien. 

Das Forstamt war bestrebt, den Absatz des Holzes aus dem 
Forste durch alle Mittel zu heben. 



— 145 — 

Insbesondere hielt es strenge auf Einhaltung der Bestimmung 
der Ordonnanz, welche es verbietet, Weg- und Brückengeld 
für Holz aus königlichen und ungeteilten Forsten zu erheben. 
Im Jahre 1719 erkannte das Forstamt dem Grafen Leiningen - 
"Westerburg zwar das Recht zu, in Mertzweiler überhaupt 
Brückengeld zu erheben, nachdem die Leiningen^schen Beamten 
den aktenmässigen Beweis erbracht hatten, dass dieses Brücken- 
geld bereits 1552 erhoben wurde.* Für Holz aus dem Forste 
verbot es ihm aber ausdrücklich die Erhebung desselben. 1721 
erneuerte es dieses Verbot und verurteilte 1728 den Brücken- 
gelderheber des Grafen von Hanau in Hördt zur Rückgabe der 
Pfander, die er einem Schlagsteigerer abgenommen hatte, weil 
er die Zahlung des Brückengeldes in Hördt verweigerte und 
zu 10 af Schadenersatz und schärfte das Verbot, Weg- und 
Brückengeld zu erheben, von neuem ein. Ein Staatsratsbeschluss 
von 1783 schloss indessen die eigentlichen Holzwaren, Fass- 
dauben, Holzschuhe u. dgl., von dieser Begünstigung aus und 
beschränkte dasselbe auf Brenn-, Bau- und Wagnerholz. 

Dass zur Zeit des Forstamtes von dem aus der Ordonnanz 
in die Bedingnishefte der Holzversteigerungen übergangenen Ver- 
bot der Vereinbarungen unter den Holzhändlern Gebrauch ge- 
macht wurde, ist aus dem vorliegenden Aktenmaterial nicht 
ersichtlich. 1781 sah sich der Staatsrat veranlasst, das Gebot 
einzuschärfen. 

Das, wie aus den Beschwerden der Stadt hervorgeht, 1696 
erlassene und streng gehandhabte Verbot, fremdes Holz durch 
den Forst nach Hagenau zu führen, wurde später vom Forst- 
amte selber nicht mehr beachtet. 1715 sprach es einige Bauern 
frei, welche der Missachtung dieses Verbotes beschuldigt waren. 
Dass das 1728 auf Verlangen der Schlagsteigerer erlassene Ver- 
bot an die Hagenauer, Berechtigungsholz an die Juden der Stadt 
zu verkaufen, unbeachtet blieb, ist bereits früher erwähnt 
worden. Um so energischer bestand es auf der Einhaltung des 

1 Dasselbe ertrug 1552 1 flf 12 sols, 1692 86 AT 7 sols, 1714 111 
flf 13 sols 68 ^. Das Forstamt verpffichtete den Grafen, an der Brücke 
einen Pfahl mit dem Brückengeldtarife anbringen zn lassen. 

to 



— 140 — 

bereits erwähnten, vom Forstamte erlassenen Verbotes vom Jahre 
1752, im Umkreise von vier Stunden Lagerplätze mit fremdem 
Holz zu unterhalten. Es beschlagnahmte, nachdem die Frist 
zum Verkauf der auf den Lagerplätzen vorhandenen Vorräte * 
abgelaufen war, alles auf denselben befindliche Holz, trotz der 
Einsprache des Intendanten, so bereits 1752 in Oberhofen 180 
Klafter, welche aus den hanau-lichtenbergischen Forsten stammten. 
Es bedurfte langjähriger Verhandlungen und der Einmischung 
des Ministers, um dieser Gewaltmassregel ein Ende zu machen. 
Aber noch 1774 beschränkte der Staatsrat das Recht des Grafen 
von Hanau, Holzlagerplätze zu erhalten, auf das in seinen 
eigenen Waldungen erwachsene Holz. 

F]benso musste sich Herr von Dürckheim 1755 an den 
Oberforstmeister wenden, um die Erlaubnis zu erhalten, Holz, 
welches er auf der Moder hatte flössen lassen, welches er aber 
«par force majeurej) in der Nähe von Hagenau hatte ausschlagen 
müssen, dort zu verkaufen. Das Forstamt hatte ihm das Gesuch 
rund abgeschlagen. 

Auffallenderweise beschränkte sich dasselbe bei dem Ver- 
such, fremdes Holz von der Konkurrenz mit dem Hagenauer 
fernzuhalten, auf die nächste Umgebung des Forstes und legte 
dem Flössen von fremdem Holz auf den den Forst berührenden 
Bächen, Moder und Sauer, in die rheinabwärts gelegenen na- 
türlichen Absatzgebiete des Forstes kein Hindernis in den Weg. 
So hat während des Streites wegen der Holzlagerplätze ein 
Mann aus Seltz 800 Klafter Holz, welche er in Lembach ge- 
kauft hatte, ungehindert am Forste vorbei nach Forstfeld ge- 
flösst, von dort zu Wagen nach Seltz gefahren und von dort 
zu Wasser (wahrscheinlich in Schiffen) nach Mannheim ver- 
frachtet. Das Forstamt begnügte sich damit, dafür zu sorgen, 
dass es nicht in der Umgebung von Forstfeld verkauft wurde. 

In ähnlicher Weise wie für den Holzabsatz suchte das 
Forstamt für gute Verwertung der Mastnutzung zu sorgen. 

1 Es lagerten damals in Hochfelden 190, in Brnmath 2ö00, in 
Weyhersheim 2000, in Oberhofen 180 Klafter anf den Lagerplätzen 
der Holzhändler. 



— 147 — 

Als 1725 der Graf v. Hanau-Lichtenberg anordnete, seine Unter- 
thanen sollten ihre Schweine nur in die gräflichen Waldunjyen 
treiben, verbot ihm das Forstamt bei 1000 flf Strafe, denselben 
die Konkurrenz bei der Versteigerung der Mast im Forste zu 
untersagen. 

Von einem Versuche des Forslamtes, die Holzpreise im 
Forste durch Verbesserung der Abfuhrwege zu heben, ist aus 
den ersten 80 Jahren seiner Wirksamkeit keine Nachweisung 
vorhanden. Es blieb den Steigerern der Schläge überlassen, die 
zur Abfuhr ihres Holzes nötigen Wege innerhalb derselben 
herzustellen und die übrigen, wenn sie sie gebrauchten, in 
guten Zustand zu bringen. 

Mit der Herstellung solcher Wege hatten die Holländer in 
der Zeit der französischen Landvögt« den Anfang gemacht. 
1697 fand der Garde marteau im Forste einzelne ganz fahrbare 
Wege, welche aber sämtlich nur aus den Schlägen an die 
flossbaren Bäche führten. 

Was man aber damals unter gut fahrbaren Wegen ver- 
stand, geht aus den Vorschriften hervor, welche von 1782 an 
die Lastenhefte der Holzversteigerungsprotokolle für die Um- 
wandlung der vorhandenen Wege in regelmässige Strassen, 
«routes regulieres» enthalten. 

Darnach bestand dieser Umbau einfach in Rodung der in 
der Weglinie befindlichen Stöcke, in der Anlage 4 Fuss tiefer, 
oben 5 und unten 1 Fuss weiter Seitengräben, in der Aus- 
füllung aller über 1 Fuss tiefer Löcher mit Faschinen bis 
auf 1 Fuss unter dem Strassenniveau und Bedecken der- 
selben mit einer fusshohen Erdschichte, in der Herstellung 
hölzerner Durchlässe und in der Abrundung der Ecken in ihrem 
Verlaufe. Der in den Löchern befindliche Schlamm musste vor 
Einlegen der Faschinen abgezogen, das Wasser darin abgeleitet 
werden. Der Grabenauswurf wurde unter möglichster Benützung 
des vorhandenen Kieses zur Ausebnung des Weges verwendet. 
Fehlte es an Kies, so suchte man die Erdschichten möglichst 
zu mischen. Blieb nach Ausebnung der Strasse Erde übrig, so 
wurde sie mit 1 i/g Fuss Abstand vom Grabenrande in den 



— 148 — 

Wald geworfen, der Kies aber so hoch als er nur halten mochte, 
in der Mitte der Strasse aufgeschichtet. 

Wo einigermassen tiefe Gräben die Strasse kreuzten, 
wurden in der Regel keine Brücken, sondern Furthen her- 
gestellt. Die Sohle derselben wurde mit einer doppelten Schichte 
von Eichenstangen belegt, welche mit hakenförmigen Pfählen 
am Boden festgehalten wurden. Bis zur Hoch Wasserlinie wurden 
auf beiden Seiten auf ähnliche Weise befestigte Eichenbohlen 
angebracht und mit Eichenstangen verbunden. Die Durchlässe 
stellte man in 4 Fuss Tiefe aus 3 Zoll dicken Eichenbohlen 
mit 4 Quadratfuss lichter Weite her. Wo ausnahmsweise 
Brücken vorgeschrieben . waren, beschränkten sich die Lasten- 
hefte auf die Bestimmung, dass dieselben mindestens 8 Fuss 
breit und so gebaut werden sollen, dass kein Unglück geschieht, 
ferner dass das Ufer an den Brücken durch in 1J|2 Fuss Ab- 
stand in der Neigung des Bachufers eingeschlagene Pfahle 
geschützt und die Gräben u. s w. nach Herstellung der Brücke 
wieder in den allen Stand gesetzt werden sollen. 

Eine ganze Reihe der heute im Forste vorhandenen Strassen 
ist in den Jahren 1782 bis 1789 in dieser Weise von Schlag- 
käufern streckenweise verbessert worden, so die Ueberacher 
Strasse 1782, 1787 und 1788, die Laubacher Strasse 1782, 
1783 und 1789, die Wörther Strasse 1782, 1783 und 1789, 
die Eschbacher Strasse 1785, der sog. Pfadweg i 1782, der 

^ Dieser uralte Weg, der in den Streitigkeiten des 15. Jahr- 
hunderts eine so grosse Rolle spielte nnd noch heute Berechtignngs- 
grenze ist, ist heute unter diesem Namen so unbekannt, dass in dem 
französischen Forsteinrichtungswerke von 1842 der Satz in der 
Berechtigungsurkunde von Sufflenheim 1508, «dass die Gemeinde 
den Weidgang haben soll bis an die Pfade» mit «jusqu^ä l'endroit 
dit Pfelt» übersetzt ist. Nach den Lastenheften von 1782 und 1788, 
welche mir bei Abfassung des I. Teiles noch unbekannt waren, berührte 
der Pfadweg das Schwarzbruch, ebenso der Unterpfadweg nach dem 
Protokolle von 1788, der erstere ausserdem die Grimmelslach, den 
nördlichen Teil der Hattener Stangen. Da jetzt nur das in anderen 
Lastenheften erwähnte Schwabweiler Strässchen den jetzt noch ein- 
fach Schwarzbruch genannten Waldteil berührt, die Schläge im 
Schwarzbruch damals aber auf beiden Seiten dieses Strässchens 



— 449 — 

Unterpfadweg 1788, die ßiblisheiraer Strasse 4783 und 4789, 
die Strassen Mertzweiler-Eschbach 4784, 4785 und 4789, Sufflen- 
heim-Niederbetschdorf 4785, Hagenau-Sußlenheim 4785, Ha- 
genau-Schirrein 4785, Königsbrück-Sufflenheim 4787, Kalten- 
hausen-Schirrein 4787, Mertzweiler-Forstheim 4789, die Schwarz- 
bruchstrasse 4789, die Schwab weiler- Strasse 4786 bis 4788. 

In ähnlicher Weise, d, h. ohne Grundpflaster und Ueber- 
schotterung scheinen damals auch die Staatsstrassen gebaut 
worden zu sein. Denn als 4755 der Stadt aufgegeben wurde, 
die nötigen Erdarbeiter zum Ausbau der 4754 als Abzweigung 
der alten Strasse von Hagenau nach Pfaflenhofen auf eine 
Breite von 72 Fuss'neu abgesteckten Strasse von Hagenau über 
Reichshofen nach Bitsch auf der Hagenauer Gemarkung zu 
stellen, wurde der Stadt zur Fertigstellung ihrer Strecke nur. 
eine Frist von fünf Wochen gegeben, welche zur Herstellung 
einer versteinten Strasse nicht ausgereicht hätte. Die neue 
Strecke im W^alde selbst musste der Käufer des darin an- 
fallenden Holzes bauen. Er hatte nach der Verordnung des 
Oberforstmeisters von 4754 die Verpflichtung zu übernehmen, 
die Bäume auszugraben (arracher et deraciner) und die Strasse 
gut und fahrbar (bonne et praticable) zu machen. 

Im Jahre 4754 hatte der Intendant eine Verordnung über 
die Unterhaltung der Strassen erlassen, in welcher derselbe 
behauptete, die Mehrzahl der Strassen im Elsass befinde sich 
in einem Zustande, «qui n'exige plus qu'un entretien». Die 
durch diese Verordnung vorgeschriebenen Arbeiten beschränken 
sich aber auf Erdarbeiten, wie Ausheben der Straßsengräben, 
zuziehen der Geleise u. dgl. Von einer Verkiesung dieser 
Strassen ist aber darin keine Rede. Die einzige An- 
deutung, dass eine solche wenigstens ortweise vorkam, ist ein 

lagen, so scheint zu jener Zeit anch der jetzt Oberschwarzbrueh 
genannte Waldteil diesen Namen geführt zu haben. Unter Ffadweg 
wäre demnach die jetzt Oberhofen-Oberbetschdorf genannte Strasse 
und anter Unterpfadweg der nördliche Teil derselben zu verstehen. 
An dieser Strasse ist auch wie im Lastenhefte yon 1782 vorge- 
schrieben, der östliche Strassengraben tiefer als der westliche. 




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~ 151 — 

eti'elenen Teile des Burgbannes wurde 1778 der Wert des 
larauf stockenden Bauholzes auf 45 fl. geschätzt, dagegen sollten 
.22 Klafter Kiefernholz im Werte von 305 fl. und für 50 fl. 
^'ellenholz anfallen. 

Leider sind infolge des Umstandes, dass das Holz durch- 
gangig zur Selbstwerbung verkauft vv'urde, Aufschreibungen 
über die Holzpreise nach Sortiment und Masseinheiten nur in 
sehr geringer Zahl und zwar bezuglich des Brennholzes nur 
in den Akten über Rechtsstreite zwischen den Holzhändlern 
und ihren Abnehmern erhalten. In einem solchen Rechts- 
streite aus 1718 ist der Preis von 100 Wellen Eichen- 
rinde auf 6>|2 bis 7 flf angegeben. Für aufgearbeitetes Kiefern- 
brennholz wurde einem Händler 1720 eine Entschädigung von 
1 i|2 af, 1730 eine solche von 2 af für das Klafter zugebilligt ; 
er hatte 2 8; 4 s. verlangt. 1730 schätzte das Forstamt das 
Kiefernholz auf 2 fT 8 s., 1738 das Alteichenholz auf 3 8; 12 s., 
Birken auf 4 flf 8 s., Buchen auf 5 8" pro Klafler. 1744 wurden 
dem Holzhändler, der die Abfälle von den Pallisaden, also 
Eichenholz gesteigert hatte, 5 flf pro Klafler zugesprochen ; in 
dem gleichen Jahre sind in einem Urteile 6 ^ als Preis für 
Buchen, 4 flf für Alteichen, 5 für Jungeichen, Erlen und Aspen 
angegeben, 1758 6 U für Alteichen, 9 U für Rotbuchen. 1700 
kostete aufgearbeitetes Hainbuchenholz 10 S', 1764 Kiefernholz 
6 S', Eichenholz 5 fif 12 s. Der Schäl zungspreis des nicht auf- 
gearbeiteten Kiefernholzes im Burgbann betrug 1778 2 fl. 5 ß, 
der des Jungeichenholzes 3 fl. 

Die Hauerlohne für ein Klafter Brennholz betrugen 1697 
3 ß 9 ^, 1724 6 s. 8 ^, l738 14 s. für Hartholz, 12 s. für 
Weichholz. 

Bei Rundholz diente als Massslab für die Bemessung des 
Preises bei einer und derselben Holzart noch 1744 ausschliesslich 
der Umfang des Stammes, 1/2 Fuss über der Erde gemessen, 
ohne alle Rücksicht auf Baumform und Länge. Bei der Abgabe 
des Palissadenholzes im Jahre 1744 wurde vom Forstamte und 
zwar ohne Widerspruch seitens der Stadt, der Wert der im 
Eichgraben abgegebenen 1644 Eichen von zusammen 17894, also 



— 152 — 

durchschnittlich fast 14 Fuss Umfang auf 21530 flf, der Fuss 
Umfang demnach auf 1,20 B berechnet. Eine Eiche von 18 Fuss 
Umfang=106cm Durchmesser am Stocke wurde daher 1744 
auf 21,60 af geschätzt. Die Angabe derselben Urkunde, dass für 
die Kiefern der Wert für den Fuss Umfang 30 s. betrage, 
scheint indessen auf einem Irrtum zu beruhen. * 1727 und 1728 
wurde der Wert von 267 an die Bürger zu Bauholz abgege- 
benen Eichen auf 2433, derjenige von 1106 Kiefern auf 1544 Sf 
geschätzt. 

Das Bauholz, welches sich der Oberförster Huber 1723 zu 
eigenem Gebrauche hatte hauen lassen, bestehend aus 3() 
Eichen und 15 Kiefern, worunter 694 laufende Fuss Eichen 
auf 2 Fuss kantig beschlagen, wurde zusammen zu 400 flf 
veranschlagt, ohne dass die Art der Berechnung angegeben 
wäre. 

Bei der Holzabgabe von 1783 wurde ausser dem auf die 
angegebene Weise gemessenen Umfange auch die Länge und 
Güte des Holzes in Betracht gezogen. Zwei Stämncie von 16 Fuss 
Stockumfang (= 166 cm Stockdurchmesser) und 36 Fuss Länge ^ 
wurden damals auf je 90 8", drei am Stock gleich dicke von 
24 Fuss Länge auf 50, 56 und 70, ein Stamm von 12 Fuss 
Umfang (=124 cm Slockdurchmesser) und 42 Fuss Länge auf 

> Der Wert von 616 Kiefern ist dort auf 937 fif 10 sols ange- 
geben. Zn 30 sols pro Fass Umfang berechnet, würde das einen 
Gesamtumfang von 62d pro Stamm, also einen Umfang von wenig 
über einen Fuss ergeben. Es ist kaum wahrscheinlich, dass man 
damals so schwache Kiefern verwendet hat. 

^ Nimmt man an, dass die beiden 36 Fuss langen und am 
Stocke ] 66 cm dicken Stämme in der Mitte auch nur 1 m gemessen 
hätten, so enthielten dieselben immerhin 9,4 Festmeter ausgesuchtes 
Nutzholz. Das Festmeter kostete also etwas über 9i/a Ü = etwa 
7,50 Ji, Nimmt man an, dass von den 1744 abgegebenen Stämmen 
von 16 Fuss Umfang gleichfalls nur 36 Fuss als Nutzholz brauchbar 
waren, so berechnet sich der damalige Preis eines solchen Nuiz- 
stücks auf 19,20 fif, pro Festmeter also auf etwas über 2 flf = 1, 60 */Ä 
Heute kosten solche Stämme 75 bis 80 JL pro Festmeter. Der Preis 
derselben hat sich also in 155 Jahren auf das 50fache, in 106 Jahren 
auf lOfache erhöht. 



8i, 



1 anderer ' 



367W » 
«6077 » 



-- - fttss Uflibi))' 
8 ff geschaut. 1778 wan^lle sich «in ^„.^ 
Staafsiaf mil der Bille, tbtn 30 Jabre ha« ,»»»«. 
Forste 1000 Eichen z»m Preise Ton 40 V (ftr du «■« 
liefern. Eine Entscheidung dartl*r i*l nkU crttlft. Oi» 
langten Ausmessungen sind in der t'rktiode, 
nicht angegeben. 

Der GesamteriSs aus Holi mit Ettucbhua der 
Pfennige betrug im Durchschnitt der Jahr* ■ 

■1719 bis 1721 279(»«,dö- Ant«l der Stodf 

1734 bis 1736 

1749 bis 1753 

17ßO 

nr>i 

17G3 bis 1766 ? , 
1768 bis 1770 ? . 
1779 y 

1781 bis 1783 1250fiO » 

1784 1979!« V 

1785 bis 1787 226004 . 
1788 »>!>277 . 
1"789 20i.i82 . 

Der hohe Geldertrag äet ,^ , 

nachhaltige I.eisluiigsfahigkat des FonlM -mm 

dut-chschnittliche Schlagnädie d« Ab« «TM k> r?M U« 
^% Morg;en, also den %. Tal 4a faMn VjMe^ t^ 
dense1l>en stockende Bolz aber «ur 
Ajizaht alter Uebersländer. ao^em 
wie wahi-scheinlich> zur Zeit de« Fi 



' EinachliessUch den SehtaamtxKmpm aad aacfc tti^r 
Gebalte tmd des BereehtignagabMahslaM. 

- Nimmt man an, dau 1685 W* 192 Md ITM M* 1317 
ITia bis 1753 200, 1754 bis 1780 UO TfirgM «*•«■ — il|^ 
waren 1781 noch nitid 13000 KavgM *■>!■■ JM, wmW ~ 
ecljlagweise abgetrieben wordea waraai, ia «alAa a^* 
Tait der 1694 vorhandenen allen BAbtr pack MiMdaa. 






— 15i — 

früher geplenterte For«torte ' noch vorhanden waren, 200 bis 
250jährig. 

Der Einschlag .dieser 9 Jahre war daher nicht nui* infolge 
des höheren Alters des stockenden Bestandes wesentlich grösser, 
sondern auch weit wertvoller, als der bei Einhaltung der Um- 
triebszeit von etwa 56 Jahren erzielt werden konnte. Leider 
sind die Verwaltungsakten des Forstamtes aus jener Zeit nicht 
erhalten, so dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob zu 
dieser ganz unverhältnismässig beschleunigten Abnyitzung der 
aus alter Zeit übernommenen Holzvorräte die Geldnot des Staates 
oder die Ueberzeugung geführt hat, dass die noch aus deutscher 
Zeit stammenden überalten Bestände sich nicht mehr halten 
lassen. 

Der Ertrag pro Morgen der wirklich verkauften Schläge 
betrug, mit Einschluss der Windfalle, in runder Summe 1749 
21i af, 1753 146, 1781 225, 1782 209, 1713 256, 1784 362 g. 
Diese Unterschiede werden weit übertroffen durch die Diffe- 
renzen in den Erlösen aus den einzelnen Schlägen bei einer und 
derselben Versteigerung je nach Holzart und Bestockung. So 
kosteten 1784 die Kiefernschläge ausschliesslich sol und 14 de- 
niers par livre 142 bis 300, die Eichenschläge z. B. im Forst- 
orte Bruch 535 bis 685 Si pro Morgen. Die Durchschnittspreise 
pro Jahr geben daher keinen Anhalt für das Steigen der Holz- 
preise. Bei der ersten Versteigerung nach dem spanischen Erb- 
folgekriege im Dezember 1714 wurden für einen Schlag von 
26 Morgen im ganzen nur 850 flf, mit den Zugchlagsdeniers 
949 Sf, also nur etwas über 37 ff pro Morgen bezahlt. 

Durch die während der ganzen Periode des Forstamtes 
übliche Art des Holzverkaufes auf dem Stocke in Schlägen von 
4 bis 20 und anfangs noch mehr Morgen hat sich während 
derselben allmählich eine zu Anfang der Periode unbekannte 
Form des Holzhandels herausgebildet. 

Während bis dahin der Lokalbedarf an Brenn-, Bau- und 
Nutzholz von dem Konsumenten unmittelbar im Walde oder 
höchstens durch Ankauf von Fuhrleuten, welche, um einen 
Taglohn zu verdienen, im Walde Holz geholt hatten, gedeckt 



— 155 — 

wurde und fast nur die Schiffsbauhölzer in den Handel gingen^ 
waren jetzt die Käufer der Schläge im Forste gezwungen^ mit 
allen Holzsortimenten, die sich in denselben vorfanden und 
Tauschwert besassen, Handel zu treiben. 

Die Holzkonsumenten im Lande gewöhnten sich dadurch 
allmählich um so leichter daran, bei eintretendem Holzbedarfe 
sich an die Holzhändler zu wenden, als dieselben in der Lage 
waren, gesundes und nicht wie die Fuhrleute vorherrschend 
auf dem Stocke dürr gewordenes Holz zu liefern. 

Die anfangs sehr geringe Anzahl solcher Holzhändler wuchs 
mit der Zeit immer mehr an, so dass sie sich notgedrungen 
Konkurrenz machten. Die anfangs thaf sächlich bestehende Mo- 
nopolisierung des Holzhandels wurde dadurch wesentlich ge- 
mildert. Bei der Holzversteigerung im Jahre 1714 konkurrierten 
nur zwei, bei derjenigen im Jahre 1784 24 Händler. 

Jeder dieser Händler handelte sowohl mit Bau- und Nutz- 
holz wie mit Brennholz, und es ist aus den Versteigerungs-^ 
Protokollen nicht zu erkennen, dass irgend einer derselben 
sich auf einen einzelnen Zweig des Holzhandels geworfen hätte. 
Im Gegenteil waren diejenigen, welche finanziell in der Lage 
waren, in einem Jahre mehrere Schläge zu kaufen, sichtlich 
bemüht, Hölzer der verschiedensten Art an sich zu bringen. 
Wer nur einen Schlag zu kaufen im stände war, ersteigerte 
wo möglich einen Schlag, in welchem alle Holzarten vorkamen.. 

Ueber die Art der Aufarbeitung des Holzes fehlen selbst- 
verständlich alle Aufschreibungen. Nur so viel steht fest, dass 
alles Brennholz in Klafter gesetzt werden mussie, und dass 
Wellen bereits 1717 in den Schlägen des Forstes gemacht 
wurden. Stockholz wurde von einzelnen während der ganzen 
Periode genutzt, ob auch von den Schlagkäufern, steht nicht fest. 

Als 1743 des Krieges halber kein Schlag ausgeführt werden 
konnte, wies das Forstamt den Armen der Stadt dürre Stämme 
und Stöcke von 13924 Fuss Umfang an und veranschlagte den 
Wert derselben auf 6862 fif. 1753 gab die Stadt den Kapuzinern 
30 Klafter Stockholz ab und schätzte dasselbe auf 4 flf pro 
Klafter. 



I 



— 156 — 

Von dem Brennholz wurde ein grosser Teil verkohlt; aus 
dem Kiefernholz wenigstens von 4771 an Pech gesotten. 

Von den Nehennutzungen war finanziell die Einnahme aus 
den im Forste befindlichen Wiesen die regelmässigste und des- 
halb bedeutendste. Sie waren 4748 für rund 859, 4754 für 
1496, 4758 für 947 Ä (incl. Zuschlagspfennige verpachtet), 
üeber ihre Grössen fehlen gleichzeitige Angaben. Die Fläche 
der 4842 vorhandenen Wiesen betrug 45,80 ha. 

Aus der von den Berechtigten nicht in Anspruch ge- 
nommenen Mast wurden 4697 344, 1748 4469 Ü erlöst. Die 
Einnahme war aber zu un regelmässig, um finanziell grosse 
Wichtigkeit zu erlangen. 

Die Stadt benützte die Mast bis zum Schlüsse der Periode 
in ausgedehntestem Masse. Sie meldete 4696 600 Schweine an, 
4727 trieb sie 4408 Schweine in den Vorecker, 388 in den 
Nachecker, 4747 wurden 4649, 4783 4448 Schweine in den 
Vorecker eingetrieben. 4768 betrug die Zahl der von der Stadt 
eingetriebenen Schweine im Vorecker 4468, im ersten Nach- 
ecker (17. Dezember bis 6. Februar) 4363, im zweiten Nach- 
ecker (7. Februar bis 31. März) 613. 

Die Stadt erhob von den davon nicht befreiten Besitzern 
der Schweine ein Eckergeld, von 7 ß (1747) bis 1 fl. (1716 und 
4768) pro Stück, welches in Mastjahren bis zu 4505 fl. eintrug, 
aber zum grössten Teil durch die Kosten (Gebühren des Forst- 
amts, Hirlenlohn u. s. w.) aufgezehrt wurde. Aus den Ecker- 
rechnungen geht hervor, dass die Eckerordnung von 4624 
(I. Teil, Seite 28) bis gegen Schluss der Periode aufrecht er- 
halten wurde. Nur waren die Löhne entsprechend gestiegen, 
der des Küttmeisters beispielsweise 4747 auf wöchentlich 3 fl., 
der der Hirten auf 2 fl. 8 ß. Ausserdem erhielt jeder Hirle für 
«Stiff^el» 6 fl.i 

1 1747 erhielt der Oberschul theiss und die (damals drei) Ecker- 
berren 3 fl. 5 ^ Tagegelder, zusammen 42 fl., das Forstamt liquidierte 
für c Bereitung des Eckerichs» 65 fl. 2 p, ausserdem 75 fl. für Brennen 
der Schweine (6 ^ für das Stück) und 3 fl. für die dabei verbrauchten 
Kohlen. «Für Pulver und Blei, so den Hirten gegeben worden», 



— 157 — 

Für andere Nebennulzungen sind Einnahmen nicht gebucht. 

Ueber die Art der Ausübung der Jagd fehlt aus der Zeit 
des Forstamtes jeder Nachweis. Der Kardinal Rohan, dem 1780 
vom Könige das Jagdrecht im Forste — anfangs mil der Prin- 
zessin Christine von Sachsen, der Tante des Königs — über- 
fragen wurde, setzte 1781 durch, dass ausser seinen Leuten 
niemand im Forste jagen durfte. Er unterhielt eigene Jagd- 
beamten, welche von dem Forstamte vereidigt wurden und 
deren Strafanzeigen in demselben Grade wie die der Förster 
beweiskräftig waren. An der Spitze derselben stand ein Herr 
V. Kageneck. 

1757 klagte der Oberforstmeister, dass man im Forste das 
Wild jeder Art vollständig ausrotte, und dass jedermann, die 
Förster inbegriffen, dort ungestraft jage. Der Fürst von Birken- 
feld scheint demnach das ihm 1720 übertragene und noch 1762 
innegehabte Jagdrecht später nicht mehr ausgeübt zu haben. 

Was die im Forste vorkommenden Wildarten betrifft, so 
sind die Nachrichten darüber ausserordentlich spärlich. In den 
Streitigkeiten des Jahres 1724 sagte ein Jagdhüter aus, er habe 
einen Bauern beim Aufbrechen eines beschlagenen Alttiers 
betroffen. 1753 musste der Rat 15 flf Entschädigung für einen 
Eber zahlen, der auf seinen Befehl mit der Herde in den 
Forst getrieben und dort von einem Keuler derartig zugerichtet 
wurde, dass er einging. Auch Wölfe scheinen im Forste we- 
nigstens noch in der Mitte des Jahrhunderts vorgekommen zu 
sein. 1747 entschuldigte sich zwar ein Schäfer, dessen Herde 

wurden 1 fl. 8 3 ^ -tf i^ Rechnang gesetzt, von den Fronern bei 
Herstellung der Pferche verzehrt 14 fl. 5 ß 1 ^. Freischweine hatten 
ausser den bereits erwähnten Forstbeamten die Stettmeister, Hirten, 
Küttmeister, der Syndikus sowie die Klöster und Bargmänner. 
Eichelmastjahre waren nach den Urkunden im Forste 1697, 1700, 
1714, 1715, 1718, 1719, 1721, 1722, 1723, 1727, 1733, 1734, 1735, 1745, 
1747, 1748, 1751, 1753, 1756, 1757, 1758, 1760, 1762, 1766, 1768, 1783, 
1788; nach dieser jedenfalls unvollständigen Zusammenstellung also 
26 Eichelmastjahre in 92 Jahren oder in je 7 Jahren zwei Eichel- 
mastjahre. Dass es auch Bucheckern im Forste gegeben hat, ist nur 
aus dem Jahre 1700 erwähnt. 



— 158 — 

im Forste angetroffen wurde, ohne Erfolg damit, dass dieselbe 
von Wölfen zersprengt worden sei; dagegen wurde 1759 ein 
Mann vom Forstamte freigesprochen, der, mit einem geladenen 
Gewehre im Forste betroffen, vorgab, die Fährte von Wölfen 
verfolgt zu haben. 

Die Verhandlungen des Forstamtes wurden im Anfange 
der Periode nur französisch geführt. Allmählich scheint aber, 
<ia die höheren Beamten infolge der Erblichkeit der Aemter 
zum grössten Teil in Hagenau geboren waren und nicht nur 
die Parteien, sondern auch ein Teil der Förster der französischen 
Sprache nicht mächtig waren, die deutsche Sprache sich Ein- 
gang in den Forstgerichtssaal verschafft zu haben, wenn auch 
die Protokolle und alle vom Forstamte abgefassten Schriftstücke 
französisch abgefasst wurden. Oeffentliche Bekanntmachungen 
«rliess indessen der letzte Perreaud in der Regel in beiden 
Sprachen. 

Im Rate der Stadt wurden die Verhandlungen in deutscher 
Sprache, die Rechnungen meist in deutscher Währung geführt. 
Im Verkehre mit den Behörden bediente er sich aber der fran- 
zösischen Sprache. 



*PB-03Ö74 S3 
5-05 

CG 




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OC 801 .H34 N6 




3 6105 041 417 747 



V.T. 



Stanford University 

Stanford, California 



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