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Full text of "Grundriss des germanischen rechts"

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GRUNDRISS 

DER  GERMANISCITEN    FHILOLOGIE 

HERAUSGEGEREN  VON  H.  PAUL 


DEITTE    AUFLA.GE 


-_  5 


Q  1 


KARL  von  AMIRA 


UNIVERSITY  OF  CALIFORNIA 
AT  LOS  ANGELES 


ROLF  HOFFMANN 


GRUNDRISS 


DER 


GERMANISCHEN  PHILOLOGIE 


UNTER  MITWIRKUXG  VON 


O.BEHAGHEL,    D.  BEHRENS,    H.  BLOCH,    A.  BRANDL,    O.BREMER, 

NENKEL,    V.  GUDMUNDSSON,    H.  JELLINGHAUS,    KR.  KALUND,    FR.  KAUFF- 

M  VNN.  F.  KLUGE,  R-  von  LILIENCRON,  K.  LUICK,  J.  A.  LUXDELL,  J.  MEIER.  E.  MOGK, 

CHIPPER,    H.  SCHtlCK,    TH.  SIEBS,    E.  SIEVERS,  W.  STREITBERG, 

US,  W.  v.  UNWERTH,   F.  VOGT,    PH.  WEGENER,   J.  TE  WIXKEL,    J.  WOLF 


HERAUSGEGEBEN 
VON 

HERMANN  PAUL 

OKD.  PROF.  DER  DEUTSCHEN  PHILOLOGIE  AN  DER  UNIVERSITAT  MUNCHEN 


DKITTE  VERBESSERTE  UND  VERMEHRTE  AUFLAGE 


STRASSBURG 

YE R LAG  VOX  KARL  J.  TRUBNER 

i9T3 


GRUNDRISS 


DES 


GERMANISCHEN  RECHTS 


VON 


KARL  von  lAMIRA 


DRITTE  VERBESSERTE  UND  ERWEITERTE  AUFLAGE 


STRASSBURG 

VERLAG  VON  KARL  J.  TRUBNER 

1913 


VORWORT. 


Dieser  Grundrifi  erschien  zuerst  unter  der  Uberschrift 
„Recht"  i.  J.  1890  als  neunter  Abschnitt  des  von  Hermann 
Paul  herausgegebenen  „Grundrisses  der  germanischen  Philo- 
logie".  Durch  ihre  Stellung  in  diesem  Sammelwerk  waren 
Zweck  und  Charakter  meiner  Arbeit  bestimmt.  Hieran  konnte 
sich  audi  nichts  andern,  als  i.  J.  1897  von  ihrer  zweiten 
(verbesserten)  Auflage  eine  Sonderausgabe  unter  dem  Titel 
„GrundriB  des  germanischen  Rechts"  veranstaltet  wurde, 
die  i.  J.  1902  in  einem  zweiten  Abdruck  erschien.  Nur  eine 
Inhaltsiibersicht  und  die  erforderiichen  Register  wurden 
dieser  Sonderausgabe  beigefiigt.  In  seiner  dritten  Auflage 
nimmt  der  „GrundriB  der  germanischen  Philoiogie"  insofern 
eine  neue  Gestalt  an,  als  die  einzelnen  Beitrage  nur  als 
Einzelbande  erscheinen.  Der  meinige  wiederholt  also  in 
seiner  Gesamtanlage  die  oben  erwahnte  Sonderausgabe  von 
1897  und  1902.  Ich  war  jedoch  darauf  bedacht,  iiberall  auf 
die  Ergebnisse  der  seitherigen  Forschung  Riicksicht  zu  nehmen. 
Viele  Stellen  sind  daher  verandert  und,  wie  ich  hoffe,  ver- 
bessert,  nicht  wenige  auch  erweitert.  Zwei  Paragraphen  sind 
neu  eingefiigt.  Das  terminologische  Register  enthalt  nicht 
alle  in  dem  Buche  vorkommenden  Wortformen ;  man  wird 
aber  die  nicht  aufgenommenen  mit  Hilfe  der  aufgenommenen 
leicht  finden. 

Miinchen,  im  April   191 3. 

K.  v.  Amira. 


274698 


INHALTSUBERSICHT. 


EINLEITUNG. 

§   i.    Germanische  Reohte  und  germanisches  Urrecht  (S.    i — 2). 

§   2.    Zeit  der  Uberlieferungen  (S.   2).  —  Literatur  (S.   3 — 6). 

§  3.    Vergleichende    Forschung    (S.  6 — 9).    Zweck    des    Grundrisses    (S.  9). 

A.     RECHTSDENKMALER. 

1.     ALLGEMEINES. 
§  4.    Das  Recht  (S.    10 — 11).   —  Arten  seiner  Denkmaler  (S.    11  — 17). 

2.     SUDGERMANISCHE  SCHRIFTWERKE. 

§  5.  Die  altesten  Rechtsaufzeichnungen  iiberhaupt  (S.  18).  —  Die  gotischen 

und  burgundischen   (S.    19 — 21). 
§  6.    Gesetze  und  Weistiimer  im  frankischen  Reich  (S.  22  —  28).   —  Lango- 

bardische  und  angelsachsische  Gesetze  (S.   28 — 31). 
§  7.    Die    alteste  juristische  Literatur  (S.  31- — 37). 
§  8.    Raumlische  Begrenzung    des    Denkmalerkreises    im    Mittelalter  (S.  37). 

—  Angelsachsische  Denkmaler  im  MA.   (S.   37—  42). 
§  9.    Das  kontinental-deutsche  Recht  im  MA.  (S.  42  —  43).  —  Bauern-  und 
Stadtrechte  (S.  43 — 49). 
§   10.    Deutsche  Territoriahechte  (S.  49 — 54). 
§   11.    Deutsches  Reichsrecht  (S.   54 — 56). 
§12.    Gesetze   und    Weistiimer    der    personlichen    Verbande    in    Deutschland 

(S.  56—59)- 

§   13.    Die  Formularliteratur  Deutschlands  im  MA.  (S.  59 — 60). 

§   14.    Die  Rechtsbucher  Deutschlands  im  MA.  (S.  60 — 68). 

§   15.    Fortsetzung  (S.  68 — 72). 

§16.    Die      iibrige     juristische     Literatur    im    mittelalterlichen    Deutschland 

(S.  73—75)- 
§   17.    Rezeptionen  und  Falschungen  (S.  75 — 77). 

3.  NORDGERMANISCHE  SCHRIFTWERKE. 

§   18.    Die  skandinavischen  Rechtsaufzeichnungen  im  allgemeinen  (S.  78 — 82). 
§   19.    Deinische  Rechtsbucher  und  Weistiimer  (S.  82 — 84). 


YIIl  I\I1AI    I  Sllll   RS1CHT. 


6  30.  D&nische   Landes-   und   Reichsgesetze   (S.    84 — 86),  Stadt-  und  Markt- 

rechte  (S.  S6 — 89),   Gilden-  und  Gefolgschaftsstatuten  (S.  89 — 90). 

;j  2i.  Kontinentalschwedische  Landschaftsrechte  (S.  90 — 94). 

4j  22.  Reichsgesetze  und  Statuten  in  Schweden  (S.  94 — 98). 

S  23.  Die  Rechtsdenkmaler  von  Gotland  (S.  98 — 99). 

§  24.  Norwegische  Landschafts-  und  Marktrechte  (S.  99 — 102). 

S  25.  Spatere  norwegische  Gesetze  und  Privatarbeiten  (S.   102  — 106). 

§  26.  Islandische  und  fseroische  Rechtsaufzeichnungen  (S.    106 — 110). 

B.  RECHTSALTERTUMER. 

1.  LAND. 
§27.    Staatsgebiete  (S.   113). 

§   28.    Hundertschaft  und  Schiffsbezirk  (S.    114 — 116). 

§  29.    Mittelbezirke,      landesherrliche     Verwaltungssprengel,      Thingverbande 

(S.    116 — 117). 
§  30.    Langobardische  Bezirksverfassung  insbesondere  (S.    118 — 119). 
§  31.    Politische  Gemeinden  (S.    119 — 123). 
§  32.    Grenzen  (S.   123 — 124). 

2.  LEUTE. 

Die  Freien  uberhaupt  (S.    125  — 128). 

Geburtsadel  (S.   128 — 129). 

Optimaten  (S.    129 — 132). 

Ritter  (S.   133—134). 

Klerus  (S.   134). 

Klassen  der  Gemeinfreien  (S.    135  — 137). 

Minderfreie  (S.    137  — 139). 

Fortsetzung  (S.    139 — 141). 

Unfreie  (S.   141  — 145). 

Ebenburt  (S.    145). 

Recht-  und  Ehrlose   (S.   146). 

Gaste  und  Juden  (S.    146 — 148). 

3.     HERRSCHER. 

§  45.  Konigtum  uberhaupt  (S.   149 — 153). 

§  46.  Ausbildung  des  Konigtums  in  einzelnen  Staaten  (S.    153  — 155). 

§  47.  Verfall  des  Konigtums  (S.    155  — 157). 

§  4S.  Kaisertum  (S.   157 — 158). 

§  49.  Immunitat  (S.    158 — 161). 

§  50.  Munt  (S.    161  — 162). 

§   51.  Grundherrschaft  und  Landeshoheit  (S.    162  —  166), 

§  52.  Die  islandische  Godengewalt  (S.    166 — 169). 


§ 

33- 

§ 

34- 

§ 

35- 

§ 

36. 

§ 

37- 

§ 

38. 

§ 

39- 

§ 

40. 

§ 

41. 

§ 

42. 

§ 

43- 

§ 

44. 

iNHALTSttBERSICHT.  IX 


4.     VERWANDTSCHAFTL1CHE  VERHALTNISSE. 

§  53.  Die  Blutsverwandten  (S.   169— 171). 

§  54-  Sippe  (S.   171  —  175)- 

§  55.  Fortsetzung  (S.   175  —  1 77). 

§  56.  Ehe  (S.   177— 181). 

§  57.  Fortsetzung-  (eheliches  Giiterrecht,  S.    181  — 183). 

§  58.  Eltern  und  Kinder  (S.   183—185). 

§  59.  Bundbrtiderschaft  und  Gilde  (S.   185  —  187). 

§  60.  Annahme  an  Sohnesstatt  und  Gefolgschaft  (S.    1S7  — 190). 

§  60a.  Pflegeverwandtschaft  (S.   190 — 191). 

5.     VERMOGEN. 

§61.  Eigentum.     Gesamteigentum    an    Grund    und  Boden    (S.    192 — 196). 

§  62.  Individualeigentum  an  Grund  und  Boden  (S.   196 — 199). 

§  63.  Bewegliches  Gut.     Geld  (S.    199 — 202). 

§  64.  Mobilareigentum  (S.  203  —  205). 

4;  65.  Rechte  an  fremdem  Gut  (S.  205 — 209). 

§  66.  Besitz  (S.  209 — 211). 

§  67.  Schulden  (S.  211 — 214). 

§  68.  Haftungen  (S.   214 — 219). 

§  69.  Geschafte  (S.  219 — 221). 

§  70.  Fortsetzung  (Formen  und  Bestarkung  der  Geschafte,  S.  221 — 226). 

§  71.  Fortsetzung  (Urkunden,  S.  226  —  228). 

6.     VERBRECHEN  UND  STRAFEN. 

§  72.  Der  Friedensbruch  iiberhaupt  (S.   229 — 231). 

§  73.  Die  unabsichtliche  Ubeltat  (S.   231 — 232). 

§  74.  Ubeltaten  von  Tieren  und  Unfreien  (S.   232 — 233). 

§  75.  Schwere  der  Friedensbriiche  (S.  233 — 234). 

§  76.  Fortsetzung.     Teilnahme.     Konkurrenz  (S.  234 — 237). 

§  77.  Friedlosigkeit  (S.   237  —  240).   . 

§  78.  Die  bffentliche  Strafe  im  Heidentum   (S.  240 — 242). 

§  79.  Die  offentliche  Strafe  in  christlicher  Zeit  (S.   242  —  243). 

§  80.  Die  Siihne  (S.  243 — 246). 

§  81.  Fortsetzung  (S.   246 — 247). 

§  S2.  Das  Recht  zur  Verfolgung  eines  Missetaters  (S.  247 — 248). 

§  82a.  Das  Privatstrafrecht  (S.  248 — 250). 


7.     GERICHT  UND  RECHTSGANG. 

§   S3.    Das   altgermanisehe  Staatsgericht  (S.  251  —  257). 
§  84.    Jiingere  Verfassungen  der  ordentlichen  Gerichte  (S.   257  —  260). 
Grundrifi  der  g;erm.  Philol.     Germaniscbes  Recht.  b 


\  INH A!  TS1   BERSH  II  V. 


§  85.  Das  Kbnigsgericht  (S.  260—262). 

ij  86.  Privatgerichte  (S.  262 — 264). 

.  Allgemeine  Grunds&tze  des  Rechtsganges  in  dor  altesten  Zeit  (S.264 — 267). 

§  sv  Allgemeine  Grunds&tze  des  Rechtsganges  in  jiingerer  Zeit  (S.  267 — 269). 

Das  alteste  Beweisverfahren  (S.   269  —  274"). 

§  90.  Der  Zweikampf  (S.  275 — 277). 

i;  91,  Verinderungen  des  Beweisverfahrens  (S.  277 — 2S0). 

*  92.  Die  Vollstieckung  (S.   2S0 — 2S2). 


REGISTER. 
1.   Sachen  und  Namcn  (S.   2S3 — 292). 
II.  Terminologie  |S.   293 — 302). 


ABKORZUNGEN. 

abayr.  —  altbayrisch,  —  ad.  =  altdeutsch,  adan.  =  altdanisch,  —  afriink,  = 

altfrankisch,    —  ags.  ==  angelsaehsisch,  —  ahd.  =  althochdeutsch,    — 

and.  =  altniederdeutsch,    —  an.  odcr  anord.  =  altnordisch,  —  as.  — 

altsachsisch,  —  asw.  =  altschwedisch. 
AOG.  =  Archiv    flir    osterreichische     Geschichte,    her.    von    der    histor.  Kom- 

mission  der  kaiserl.  Akademie  dcr  Wissenschaften  (Wicn). 
Christ.     Videnskss.     Forhandlinger  =  Forhandlinger    i   Videnskapsselskapel 

i  Kristiania. 
CJSG.  =  Corpus     juris     Sueo  -  Gotorum     antiqui     lid.    I— XIII     (Stockholm 

1827 — 1877). 
FDG.  =  Forschungen  zur  deutschen  Geschichtc.     Gottingen   1862  fi". 
Germ.  =  Gcrmania,  Vierteljahrssc.hr.  fiir  deutschc  Altertumskunde    1856  ff. 
Giitt.  gel.  A.  =  Gottingische  gelehrte  Anzeigen. 
Gutn.  =  gutnisch. 
hd.  =  hochdeutsch. 
Hist.     Tidsskr.  =   Historisk    Tidsskrift    (Kristiania     odcr    Kjobcnhavn     oder 

Stockholm). 
Hist.  Vjschr.  =  Historische  Vierteljahrsschrift,  herausg.   v.   Geih.  Seeliger. 
Kr.  Vjschr.  =  Kritische  Vierteljahrsschrift  fur  Gesetzgebung  und  Rechtswissen- 

schaft  (Miinchen   1859  ft".). 
mhd.  =  mittelhochdeutsch. 
MIOG.  =  Mitteilungen    des    Instituts    fur    Bsterreichischc    Geschichtsforschung 

(Innsbruck   1880  ff.). 
mnd.  =  mittelniederdeutsch. 

Mon.  Germ.  =  Monumenta  Germaniae  historica  (LL.  =  Legum  sectio). 
MSD.  =  Denkmaler    deutscher  Poesie  und  Prosa  aus   dem   8. — 12.  Jahrh.   her. 

von  Mullenhoff  und  Scherer  2.  Aufl.   1873. 
nd.  =  niederdeutsch. 
NGL.  =  Norges     gamle     love  I — V    1,  2     (Chrisriania     1S46 — 1895).      Anden 

rcekke  la,  b  (ebenda  1904 — 12). 
nl.  =  niederlandisch. 
norm.  =  normannisch. 
nsiichs.  =  niedersachsisch. 
obd.  =  oberdeutsch. 
on.  odcr  onord.  =  ostnordisch. 


Ml  A.BGB  ki  RZ  I  I     I'.i  I  HER  II  ill.. 

PBB.       Beitrage   zur   Geschichte   dor   deutschen  Sprache  und  Literatur,  her. 

\.  Paid  und  Braune  (und  Sievers). 
RA.       Deutsche  Rechtsalterthilmei  v.   |.  Grimm  4.  Aufl.  (2  Bd.)  1899. 
Sitzgsb.       Sitxungsberichte  (der  Akademien  zu  Berlin,  Mttnchen,  Wien,  philos. 

und  histor.  Klassen). 
Stobbe  Rqu.  =  O.  Stobbe,  Geschichte  der  deutschen  Rechtsquellen  I  1S60,  II 

1864. 
sw.       schwedisch. 
TRv.     (oder    Tidsskr.     for    Retsvidcnsk.)  =  Tidsskrift    for    Retsvidenskab 

Christiania  u.  Kjobenhavn). 
I'ps.  Univ.  Arsskr.  =  Upsala  Qniversitets  Arsskrift. 
Vidensk.  Selsk.  Skr.  =  Skrifter  udgivne  of  det  Kgl.  Danske  Videnskabernes 

Selskab  (Kjobenhavn). 
Wcrken  =  Werken     der    vereeniging    tot    uitgave     van     Oud-Vaderlandsche 

rechtsbronnen. 
wgot.  =  westgotisch. 
vn.     -  westnordisch. 

ZORh.  =  Zeitschrift  fur  Geschichte  des  Oberrheins. 
Zschr.     f.     RG.  =  Zeitschrift     der     Sawigny  -  Stiftung    fur    Rechtsgeschichte 

(germanistische  Abteilung). 


Die  Titel  der  abgekiirzt  zitierten  Werke  von  Fr.  Brandt,  H.  Brunner, 
J.  L.  A.  Kolderup -Rosenvinge,  J.  E.  Larsen,  H.  Matzen,  H.  Siegel. 
R.  Schroder,  Chr.  L.  E.  Stemann  sind  auf  S.  5  f.  angegeben. 


EINLEITUNG.1) 

§  i. 

Das  germanische  Recht  erscheint  von  seinem  ersten  geschicht- 
lichen  Auftreten  an  in  Gestalt  der  Rechte  einzelner  germanischer 
Stamme,  Volker,  Lander,  Orte.  Diese  Rechte  haben  schon  zu  der 
Zeit,  da  sie  zum  erstenraal  unserer  Kenntnis  zuganglich  werden, 
einen  Jahrtausende  alten  Entwicklungsgang  hinter  sich,  der  bei 
einem  jeden  eigenartig  durch  die  besonderen  Lebensbedingungen 
und  Schicksale  der  Rechtsgenossen  bestimmt  gewesen  war.  Von 
hier  aus  erklart  sich,  dafi  vom  Beginn  der  historischen  Zeit  an  die 
germanischen  Rechte  in  wesentlichen  Beziehungen  von  einander 
abweichen,  ja  scharfe  Gegensatze  aufweisen,  und  dafi  in  keinem 
der  Reprasentant  eines  germanischen  Urrechts  erblickt  werden 
darf.  Anderseits  setzt  sich  in  der  historischen  Zeit,  entsprechend 
der  Veranderung  der  Kultur  uberhaupt,  die  Veranderung  der 
Sonderrechte  fort,  so  dafi  sich  diese  bald  von  einander  noch 
weiter  entfernen,  bald  aber  auch  einander  nahern.  Letzteres  ge- 
schieht  zum  Teil  dadurch,  dafi  ein  Recht  auf  ein  anderes  einwirkt. 
Doch  greift  dieser  Einflufi  nie  so  tief,  dafi  auch  nur  der  Hauptsache 
nach  das  beeinflufite  Recht  vom  einfliefienden  verdrangt  worden 
ware.  Aus  alien  diesen  Tatsachen  ergeben  sich  zwei  methodo- 
logische  Satze:  I.  die  Erkenntnis  des  germanischen  Rechts  in  der 
historischen  Zeit  ist  nur  aus  der  Geschichte  aller  germanischen 
Sonderrechte  zu  gewinnen;  2.  die  vor  aller  Geschichte  liegenden 
Ausgangspunkte  der  Sonderentwicklung,  das  germanische  »Urrecht«, 
von  dessen  Verstandnis  das  der  Sonderentwicklung  selbst  grofien- 
teils  abhangt,  konnen  wir  nur  auf  dem  Weg  vergleichender  Durch- 
forschung  aller  Sonderrechte  rekonstruieren. 


!)  v.  Amir  a,  Uber  Zweck  u.  Mittel  der  german.  Rechtsgeschichte,  1876. 
Vgl.  auch  K.  Maurer,  Udsigt  over  de  nordgerm.  Retskilders  Historic  1878, 
S.   1— 12. 

GrundriC  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 


Der  Quellenvorrat  im  Allgemeinen. 


§    2. 

Die  Rechte,  deren  Geschichte  sich  quellenmafiig  dar- 
stellen  lafit,  sind  die  samtlichen  westgermanischen  oder  deutschen, 
welche  die  Vblkerwanderung  iiberdauert  haben,  und  von  den  ost- 
germanischen  die  der  drei  skandinavischen  Hauptstamme,  dann 
die  der  Goten  und  der  Burgunden.  Chronologisch  genommen 
liegen  die  ersten  Nachrichten  iiber  diese  Rechte  vor  in  den  Werken 
von  Geschichtschreibern  und  den  Schilderungen,  welche  Geo- 
graphen,  Briefsteller,  Rhetoren  und  Dichter  vom  offentlichen  und 
Privatleben  ihres  Zeitalters  entwerfen.  Das  Bild  aber,  welches 
aus  solchen  Quellen  gewonnen  wird,  bleibt  ihrer  betrachtlichen 
Zahl  ungeachtet  Jahrhunderte  hindurch  aufierst  liickenhaft  und 
unsicher.  Denn  es  sind,  von  denen  des  Tacitus  abgesehen,  nur 
gelegentliche  Aufschliisse,  die  uns  zuteil  werden,  und  es  ist  insgemein 
eine  unnationale  Literatur,  welche  uns  die  Aufschliisse  zukommen 
lafit.  Seltene  Streiflichter  fallen  auf  die  Rechtszustande  dieser 
fruhesten  historischen  Zeit  von  der  Archaologie  oder  von  den  In- 
schriften  aus.  Bestimmtheit  aber  erlangen  unsere  Vorstellungen 
von  den  germanischen  Rechten  erst  von  jenen  Zeiten  an,  aus 
welchen  dieselben  Denkmaler  (§§  4 — 26)  hinterlassen  haben.  Doch 
sind  die  Denkmaler  niemals  so  vollstandig,  dafi  sie  den  Forscher 
der  Aufgabe  entheben,  die  ubrigen  geschichtlichen  Erkenntnis- 
quellen  auszubeuten.  Unter  den  letzteren  behaupten  nunmehr  die 
Werke  der  nationalen  und  der  kirchlichen  Literatur  den  ersten 
Rang.  Sieht  man  auf  die  chronologische  Verteilung  des  Quellen- 
materials  unter  die  einzelnen  Rechte,  so  fallt  der  alteste  Vorrat 
denjenigen  zu,  welche  zuerst  mit  der  antiken  Kultur  in  Beruhrung 
gekommen  sind,  also  den  siidgermanischen,  d.  h.  den  deutschen 
und  dem  siidlichen  Zweig  der  ostgermanischen.  Im  ganzen  um 
mehr  als  ein  Jahrtausend  spater  erst  beginnen  die  schriftlichen 
Uberlieferungen  der  skandinavischen  Rechte.  Es  ware  aber  ein 
gefahrlicher  Irrtum,  wenn  aus  diesem  Umstand  geschlossen  werden 
sollte,  die  skandinavische  Rechtsgeschichte  hebe  auf  einer  auch 
nur  dem  Durchschnitt  nach  jungern  Entwicklungsstufe  an  als  die 
sudgermanische.  Erwagt  man  die  geschichtlichen  Bedingungen, 
unter  denen  die  Rechte  sich  zu  entwickeln  hatten,  so  wird  man 
eher  erwarten  —  und  der  Quellenbefund  bestatigt  es  — ,  dafi  Ver- 
anderungen  in  den  siidgermanischen  Rechten  friiher  als  in  den 
nordischen,  uns  insbesondere,  dafi  bei  jenen  eine  wenigstens  teil- 


WlSSENSCHAFTLICHE    ARBEITEN. 


weise  Entnationalisierung  zu  einer  Zeit  eingetreten  sein  werde, 
als  die  nordischen  Rechte  noch  auf  viele  Jahrhunderte  ganz  und 
gar  sich  selbst  uberlassen  blieben.  Uberdies  verschwindet  der 
chronologische  Vorzug  der  siidgermanischen  Quellen,  sobald  es 
auf  Form  (insbesondere  Sprache)  und  Vollstandigkeit  der  Uber- 
lieferung  und  auf  die  Herkunft  ihres  Stoffes  (vgl.  §  83  f.)  ankommt. 
—  Die  ersten  wissenschaftlichen  Bearbeitungen  grbfleren  Mafi- 
stabs1),  welche  die  Rechtsgeschichte  germanischerVolker  gefunden 
hat,  gehoren  dem  17.  Jahrh.  an  und  kniipfen  sich  an  die  Namen 
Hugo  G  r  o  t  i  u  s  (1631),  Hermann  C  o  n  r  i  n  g  (1643)  und 
Joh.  0.  Stiernhook  (1672).  Doch  bleibt  bis  in  die  zweite 
Halfte  des  18.  Jahrhs.  die  Richtung  der  Forscher,  selbst  bei  so 
hervorragenden  wie  dem  Deutschen  Joh.  Gottl.  Heineccius 
und  dem  Danen  Peder  Kofod  Ancher  eine  uberwiegend 
antiquarische  oder  aber  praktische.  Es  fehlt  noch  der  historische 
Sinn,  welcher  darauf  ausgeht,  den  Kausalzusammenhang  der  Rechts- 
institute  unter  einander  und  mit  den  Kulturverhaltnissen  blofizu- 
legen.  Einer  tiefern  historischen  Auffassung  zunachst  der  deut- 
schen Rechtsvergangenheit  Bahn  gebrochen  hat  Justus  Moser 
(1768).  Er  vermittelt  den  Ubergang  zu  dem  neben  Savigny  ein- 
flufireichsten  Vertreter  der  sogen.  historischen  Juristenschule, 
Karl  Friedrich  Eichhorn,  der  in  seiner  vierbandigen 
»deutschen  Staats-  und  Rechtsgeschichte «  (seit  1808,  —  5.  Aufl.  1843 
und  1844)  das  erste  Gesamtbild  der  verschiedenen  Zeitalter  des 
wichtigsten  Rechts  in  Deutschland  auf  Grund  seiner  eigenen  For- 
schungsergebnisse  und  jener  seiner  Vorganger  entworfen  hat. 
Dieses  Werk  ist  nicht  nur  in  seiner  Heimat,  trotz  der  Fiille  von 
sehr  wesentlichen  Berichtigungen,  die  ihm  die  nachfolgende  Literatur 
hat  angedeihen  lassen,  bis  in  die  letzten  Jahre  der  Mittelpunkt 
alles  dessen  geblieben,  was  iiber  Geschichte  des  deutschen  Rechts 
geschrieben  worden  ist.  Es  hat  auch  den  Bearbeitern  anderer 
germanischer  Rechte,  insbesondere  dem  Verfasser  des  lange  Zeit 
herrschenden  Lehrbuchs  der  danischen  Rechtsgeschichte,  Kol- 
derup  Rosenvinge  (fur  dessen  erste  Aufl.  1822  und  1823) 
zum  Vorbild  gedient.  Die  Verbindung  der  Rechtsgeschichte  mit 
der  neueren  germanistischen  Philologie  herzustellen  war  jedoch 
Jakob  Grimm  vorbehalten,  der  in  seinen  »Rechtsaltertumern« 


J)  Zum  Folgenden  vgl.  H.  Brunner,  Dent.  Rechtsgeschichte  I*  §  5,  S  t  e  • 
m  a  n  n  ,  Den  danske  Retshistorie  §  4. 


WlSSENM  II  Mil  Hill'    Arbeiten. 


(1828}  und  in  kleineren  Schriften  fiir  die  Mehrzahl  unserer  Juristen 
nicht  sowohl  ein  nachahmenswertes  Bcispicl  gegebcn,  als  die  Arbeit 
schon  crledigt  zu  haben  schien,  die  sie  hatten  fortsetzen  sollen. 
I  h  r  e  Zwecke  blieben  eben  in  erster  Linie  praktische.  Damit  ist 
auf  eine  Arbeitsteilung  gefahrlichster  Art  hingedeutet,  welche  von 
der  Mehrzahl  der  Fachgenossen  bis  zum  heutigen  Tag  befolgt 
worden  ist:  die  Juristen  wollten  nicht  Philologen,  die  Philologen 
nicht  Juristen  sein,  jene  vor  allem  nichts  von  Grammatik,  diese 
vor  allem  nichts  von  Konstruktion  wissen.  Geradezu  eine  methodo- 
logische  Verwirrung  aber  mufite  einreifien,  als  seit  ungef ahr  70  Jahren 
unter  Verzicht  sowohl  auf  juristische  als  auf  grammatische  Schulung 
eine  Gruppe  von  »Historikern«  den  Wettbewerb  ums  rechtsgeschicht- 
liche  Gebiet  der  Germanistik  antrat l).  Beim  Anblick  der  geradezu 
widergeschichtlichen  Darstellungsweise  allerdings,  welche  bis  zu  den 
letzten  Jahrzehnten  unter  dem  Namen  der  »systematischen«  den 
Riickfall  der  von  Juristen  verfafiten  Lehr-  und  Handbiicher  in  die 
vor-Eichhornsche  Manier  bezeichnete,  wird  ein  solcher  Wett- 
bewerb begreiflich.  Die  Erkenntnis,  dafi  nicht  die  Methode,  sondern 
nur  dasObjekt  derForschung  spezialisiert  werden  diirfe,  betatigten 
nur  wenige.  Hervorzuheben  sind  unter  ihnen  die  Deutschen  Karl 
Gust.  H  0  m  e  y  e  r  ,  W.  E.  W  i  1  d  a  ,  Karl  Freiherr  v.  R  i  c  h  t  - 
h  o  f  e  n  ,  Reinh.  S  c  h  m  i  d  ,  Jul.  Ficker,  W.  Arnold, 
Konr.  M  a  u  r  e  r  ,  Heinr.  B  r  u  n  n  e  r  ,  Rich.  Schroder, 
Fel.  Liebermann,  der  Englander  John  Mitchell  K  e  m  b  1  e  , 
die  Schweden  Karl  Joh.  S  c  h  1  y  t  e  r  und  Knut  Olivecrona, 
die  Norweger  Peter  Andr.  Munch  und  Rud.  Reyser,  der 
Dane  J.  E.  L  a  r  s  e  n  ,  der  Islander  Vilhjalmur  F  i  n  s  e  n.  Indem 
so  der  Gegensatz  der  wissenschaftlichen  Richtungen  gekennzeichnet 
wird,  soil  doch  nicht  das  Verdienst  bestritten  werden,  welches  sich 
die  ob  ihrer  Einseitigkeit  anfechtbaren  durch  Vermehrung  des 
Forschungsmaterials  und  Ermittelung  einer  ungezahlten  Menge 
von  rechtsgeschichtlichen  Einzeldaten  erworben  haben.  Um  so 
dringender  macht  sich  das  Bediirfnis  einer  streng  wissenschaftlichen 
Bibliographic  der  germanischen  Rechtsgeschichte  geltend.  E.  H. 
C  o  s  t  a  s  Bibliographie  der  deutsch.  Rechtsgeschichte  reicht  nur  bis 


J)  Als  Einen,  der  sich  durch  diesen  Satz  getroffen  fiihlte,  hat  sich  in  Hist. 
Zschr.  1893  LXX  443  K.  Hegel  gemeldet.  Ich  begnuge  mich  damit,  auf 
seinen  Ausfall  zu  erwidern,  dafi  ich  unter  »methodologischer  Verwirrung«  aller- 
dings Verwirrung  der  Methodenlehre  verstehe,  und  dafi  die  Hegelsche  Charak- 
teristik  der  juristischen  Rechtsgeschichte  ein  Zerrbild  ist. 


Die  Bibliographie.  —  Zusammenfassende  Werke.  5 

1857,  die  Overzicht  van  Oud-Nederlandsche  rechtsbronnen  von  S.  J. 
Fockema  Andreae  (Haarl.  1881)  bringt  zwar  zahlreiche, 
aber  ihrem  Zweck  gemafi  nur  beilaufige  Literaturangaben  iiber 
altniederl.  R.  Auch  A.  Aagesens  Fortegnelse  over  Retssamlinger , 
Retsliteratur  m.  m.  i  Danmark,  Norge,  Sverig  og  til  Dels  Finland 
(Kjobenh.  1876)  beriicksichtigt  die  historische  Literatur  nicht 
planmafiig  und  wird  nur  teilweise  durch  V.  A.  Sechers  Fortegn. 
over  den  Danske  Rets  Lit.  i8j6 — 1883  (Ugeskrift  for  Retsvaesen 
Kjobenh.  1884  nebst  Nachtragen  1884—88)  (ebendort  1889)  und 
1889 — 93  (ebendort  1895)  erganzt.  Endlich  das  »Verzeichnis  der 
Literatur  der  nordgerman.  Rechtsgeschichte«,  welches  K.  Lehmann 
in  der  Zschr.  f.  Rechtsgesch.  Bd.  XX  (VII,  1887)  mit  Nachtrag  in 
Bd.  XXI  (VIII,  1888)  veroffentlicht  hat,  ist  nicht  nur  auBerst 
luckenhaft  und  unzuverlassig,  sondern  auch  tendenzios  angelegt I). 
Dagegen  fehlt  es  nicht  an  Werken,  welche  die  Ergebnisse  der  Spezial- 
untersuchungen  fur  die  wichtigsten  Gruppen  von  Rechten  sowie 
fur  einzelne  Rechtsgebiete  zusammenfassen.  Hier  sollen  nur  und 
ein  fur  allemal  diejenigen  genannt  werden,  welche  sich  durch 
Selbstandigkeit  in  der  Verarbeitung  des  Stoffes  oder  durch  Fulle 
der  Literaturangaben  dazu  eignen,  in  die  Disziplin  einzufiihren: 

H.  Brunner,  Deutsche  Rechtsgeschichte  (in  Bindings  Handbuch 
Abt.  II)  I.  Bd.  1887  (dartiber  v.  A  m  i  r  a  in  den  Gotting.  gel.  A.  1888. 
S.  41 — 60),  2.  Aufl.  (stark  iiberarbeitet)  1906;  II.  Bd.  1S92  (dariiber 
v.  Amiraa.  a.  0.  1896  S.  1S8 — 211).  H.  Brunner,  Geschichte  und 
Quellen  des  deutschen  Rechts  (in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopadie  der  Rechts- 
wissenschaft,  6.  Aufl.  igo2/*1  S.  173 — 287,  —  eine  meisterhaft  geschriebene 
Ubersicht  1),  erweitert  unter  dem  Titel:  Grundzuge  der  deut.  Rechts- 
geschichte zuerst  1901,  in  5.  Aufl.  1912.  R.  Schroder,  Lehr- 
buch  der  deut.  Rechtsgeschichte.  5.  Aufl.  1907.  H.  Siegel,  Deutsche 
Rechtsgeschichte,  ein  Lehrbuch.  3.  Aufl.  1895  (summarisch).  —  Warn- 
k  6  n  i  g ,  Flandrische  Staats-  und  Rechtsgeschichte  bis  zum  Jahre  1305, 
3  Bde.  1835 — 39.  Schuler  v.  Libloy,  Siebenbiirgische  Rechts- 
geschichte. 2.  Aufl.  3  Bde.  1867,  68.  Thudichum,  Rechtsgeschichte 
der  Wetterau.  1867.  Seibertz,  Landes-  und  Rechtsgeschichte  des  Herzogt. 
Westfalen.  4  Teile.  i860 — 75.  C  h  a  b  e  r  t ,  Bruchstiick  einer  Staats-  und 
Rechtsgesch.  der  deutsch-osterreich.  Lander.  1848  (in  den  Denkschriften  der 
Wiener  Akad.,  philos.  histor.  CI.  Bd.  Ill  u.  IV).     B  1  u  n  t  s  c  h  1  i ,  Staats - 

J)  Dieses  Urteil  habe  ich  begriindet  im  Lit.  Bl.  f.  german.  u.  rom.  Philol. 
1887  Sp.  249 — 255,  und  unter  Verweisung  hierauf  gibt  ein  ahnliches  ab  H  j. 
Hammarskjold  in  Tidskr.  f.  Retsvidenskab  1888  S.  15S.  Von  dem 
meinigen  auch  nur  ein  Wort  zuriickzunehmen,  kann  mich  der  Lehmann  sche 
»Abwehr«-Versuch  um  so  weniger  bestimmen,  als  derselbe  sichtlich  auf  Leser 
berechnet  ist,  die  sich  ein  selbstandiges  Urteil  in  dieser  Sache  nicht  bilden 
konnen. 


Vergleichende  Forschung. 


.  .  der  6tadt-  u.  Landschajt  Ziirich.  2  Bde.  2.  Aufl.  1S56, 
;tlcr,  Staats-  u.  Rechtsgesch.  des  Kantons  Bern.  1845.  Blumer, 
-  :<.  Rechtsgesch.  der  schweiz.  Dcmokratien  oder  der  Kantone  Uri, 
::,  Unterwalden,  Glarus,  Zug  u.  Appetizell.  2  Bde.  1850 — 1859. 
v.  Segesser,  Rechtsgesch.  der  Stadt  und  Republik  Luzern.  4  Bde.  1850 
— 1854.  E.  G  m  ii  r  ,  Rechtsgesch.  der  Landschajt  Gaster  1905.  v.  Tschar- 
n  e  r  ,  Rechtsgesch.  des  Obersimmentales  bis  z.  J.  1798.  1908.  0.  Schmidt, 
Rechtsgesch.  Liv-,  Est-  u.  Curlands.  1895  (in  den  Dorpater  jurist.  Studien 
III).  Phillips,  Versuch  einer  Darstellung  der  Gesch.  des  Angelsdchs. 
Rechts.  1 825.  —  Kolderup-Rosenvinge,  Grundrids  af  den 
danske  Retshistorie  (1.  Aufl.  Grundr.  af  d.  d.  Lovhistorie  in  2  Teilen  1822,  23, 
iibersetzt  u.  mit  Anmerkungen  begleitet  von  Homeyer  1825  J)  2.  AufL 
(systematisch  angeordnet)  in  2  Teilen  1832,  dazu  L  a  r  s  e  n  ,  Foreloesninger 
over  den  danske  Retshistorie,  slutlende  sig  til  K.  Rosenvinges  danske  Rets- 
historie . . .  holdie  i  Aarene  1853 — 55,  1861  (auch  in  Larsens  Samlede  Skrijter 
Bd.  I  S.  237,  550).  S  t  e  m  a  n  n  ,  Den  danske  Retshistorie  indtil  Christian 
V.'s  Lov.  1871.  Derselbe,  Geschichte  des  bfjentl.  u.  Privatrechts  des 
Herzogtums  Schleswig.  2  Bde.  1866.  Matzen,  Forelcesninger  over  den 
danske  Retshistorie,  Offentlig  Ret  1 1893,  II  1894,  III  1895,  Privatret  I  1895,  II 
1896,  Indledning,  Retskilder  1897.  —  Brandt,  Forelcesninger  over  den 
Xorske  Retshistorie.  2  Bde.  1S80,  83.  Taranger,  Udsigt  over  den 
Xorske  Rets  Historie  I — II,  1898 — 1904.  Auch  auf  die  rechtshistorischen  u. 
rechtsantiquarischen  Artikel  im  Reallexikon  der  germ.  Altertumskunde 
her.  von  J.  Hoops,  im  deutschen  Staatswbrterbuch  von  J.  C.  Bluntschli  und 
im  Hand'd'drterbiich  der  Staatswissenschaften  von  J.  Conrad  u.  A.  mag  hier 
verwiesen  werden. 

§  3- 
Die  vergleichende  Erforschung  des  altgermani- 
schen  Rechts  (Vergleichung  genommen  als  Weg  zur  Erkenntnis 
der  geschichtlichen  Beziehungen  unter  verschiedenen  Rechten) 
reicht  bis  in  die  Zeiten  C  o  n  r  i  n  g  s  und  Stiernhooks  hinauf, 
von  denen  der  erstere  schon  auf  den  Wert  der  skand.  Rechte  fur 
die  Erkenntnis  der  altdeutschen  hingewiesen  hat.  Dennoch  liefien 
durchschlagende  Ergebnisse  noch  iiber  anderthalb  Jahrhunderte 
auf  sich  warten,  weil  es  den  Rechtsantiquaren  und  -historikern, 
insbesondere  in  Deutschland,  ebensosehr  an  linguistischen  Kennt- 
nissen  wie  an  kritisch  gesichtetem  Material  gebrach.  Erst  Jakob 
Grimm  vereinigte  in  sich  die  philologische  Ausrustung  mit  der 
juristischen  Vorbildung,  die  Belesenheit  mit  der  Kombinations- 
kraft,  um  in  seinen  »Deutschen  Rechtsaltertumern«  (1828,  unverandert 
abgedruckt  1854  und  1881,  4.  Aufl.  auf  Grund  seines  Nachlasses 
besorgt  durch  A.  Heusler  u.  R.  Hiibner  in  2  Bdn.  1899)  ein  Ge- 

J)  Diese  Ausgabe  wird  wegen  ihres  Wertes  und  ihrer  Verbreitung  in  Deutsch- 
land in  gegenwartigem  Grundrifi  gewohnlich  zitiert. 


Vergleichende  Forschung.  —  Ihre  Methode.  7 

samtbild  des  germanischen  Rechts  aus  der  Vogelschau  (unter  vor- 
wiegender  Beriicksichtigung  des  »sinnlichen  Elements«)  entwerfen 
zu  konnen.  Nicht  nur  die  Menge  des  darin  aufgespeicherten  Ma- 
terials, sondern  auch  die  Behutsamkeit,  womit  es  verwertet  war, 
und  die  Fiille  feiner  Beobachtungen,  wozu  es  demVerfasser  Anlafi 
geboten  hat,  sicherten  dem  Buche  eine  Dauerhaftigkeit  wie  keinem 
andern  germanistischen  Werk.  Es  ist  aber  bis  heute  auch  das 
einzige  in  seiner  Art  geblieben.  Je  mehr  an  neuen  Quellen  er- 
schlossen,  je  besser  der  alte  Vorrat  zuganglich  gemacht,  je  deut- 
licher  die  Abhangigkeit  der  komparativen  Forschung  von  der 
spezialgeschichtlichen  empfunden  wurde,  desto  entschiedener  sah 
sich  auch  die  erstere  auf  den  Weg  der  Spezialarbeit  gewiesen.  Nur 
Ein  Gelehrter  nach  J.  Grimm,  W  i  1  h.  E  d.  W  i  1  d  a  in  seinem 
>>Strafrecht  der  Germanen«  (»Geschichte  des  deutschen  Str af rechts «  I.Bd. 
1842),  hat  wenigstens  noch  von  einem  Hauptteil  aller  germanischen 
Rechte  eine  vergleichende  Gesamtdarstellung  versucht.  Die  von 
Grimm  und  Wilda  ausgehende  Anregung  bewirkte  aber,  dafi  nun 
haufiger  als  vormals  diejenigen  Rechte,  welche  durch  die  Art 
ihrer  Uberlieferung  fiir  eine  komparative  Germanistik  erst  den  festen 
Boden  bereiten,  namlich  die  skandinavischen,  sowie  das  angel- 
sachsische  und  das  friesische,  zum  Gegenstand  eindringender  Unter- 
suchungen  gemacht  wurden.  Die  Mehrzahl  der  sogen.  >>Germanisten« 
unter  den  deutschen  Rechtshistorikern  freilich  hatte  geraume  Zeit 
hindurch  ihre  Griinde,  um  eine  derartige  Weite  des  Gesichtskreises 
zu  verschmahen  und  sogar  den  Begriff  des  »Deutschen«  —  ihrer 
Domane  —  auf  den  Kreis  jener  Quellen  einzuschranken,  zu  deren 
Lektiire  die  Gymnasialbildung  notdiirftig  ausreicht.  Erst  in  den 
letzten  Jahrzehnten  scheinendieseGegensatze  im  grofienund  ganzen 
iiberwunden,  zum  Vorteil  der  vergleichenden  Forschung  auf  brei- 
tester  Grundlage,  nicht  ohne  dafi  als  Preis  des  Kampfes  eine  kom- 
parative Methode  zu  verzeichnen  ist,  welche  sich  iiber  den  alteren 
naiven  Subjektivismus  erhebt  *).  Den  Gegenstand  des  Ver- 
gleichens  bilden  zunachst  die  Rechtsiiberlieferungen  germanischer 
Nationalitat.  Zuvor  mufi  an  ihnen  die  rein  historisch-kritische 
Arbeit  vollzogen  sein  und  insbesondere  festgestellt  sein,  inwieweit 
bei  vorhandener   Inhaltsahnlichkeit  unter  verschiedenen   Rechten 


])  In  teilweisem  Widerspruch  zu  dem  im  Text  folgenden  versucht  eine 
ausflihrliche  Methodologie  J.  F  i  c  k  e  r  ,  Untersuchungen  zur  Rechtsgeschichte  I 
1891  S.  16 — 277.  Dagegen  habe  ich  meine  Haupteinwande  niedergelegt  in  Gott. 
Gel.  A.  1892  S.  259,  269 — 280. 


8  Mi   rHODE    HKK    VERGLEICHENDEN    FORSCHUNG. 

Entlehnung  oder  analoge  (parallele)  Entwicklung  anzunehmen 
ist,  festgcstellt  ferner,  inwieweit  die  zu  vergleichenden  Institute 
mit  andern  des  namlichen  Rechts  und  mit  der  Kultur  des  nam- 
lichen  Rechtsgebiets  in  Zusammenhang  stehen.  Nun  handelt  es 
sich  darum  den  Stammbaum  der  Uberlieferungen  aufzufinden. 
Die  Nahe  oder  Entfernung  im  Verwandschaftsverhaltnis  unter  den 
verglichenen  Stammesrechten  gibt  dabei  den  Ausgangspunkt  ab. 
Sie  kann  aber  nicht,  wie  friiher  fast  allgemein  geschah,  nach  der 
einen  oder  andern  Inhaltsahnlichkeit  der  Rechte  bemessen  werden. 
Vielmehr  ist  der  einzige,  wenn  auch  nur  relativ  verlassige  Mafistab 
in  dem  Satze  gegeben,  dafi  die  Rechtsfamilien  der  alteren  Zeit  sich 
mit  den  Sprachfamilien  (ost-  und  westgermanisch,  gotisch  i.  w.  S. 
und  skandinavisch,  ost-  und  westnordisch,  ober-,  mittel-  und  nieder- 
deutsch  usf.)  decken.  Die  Sprachfamilien  sind  der  Ausdruck  der 
geschichtlichen  Verwandtschaft  unter  den  Volkern,  welche  nicht 
mit  der  physischen  verwechselt  werden  darf.  Handelt  es  sich  um 
ursprungliche  Gemeinschaft  von  Gedanken,  so  miissen  wir  sie  dort 
suchen,  wo  das  Mittel  des  Gedankenaustausches,  die  Sprache,  ge- 
meinsam  ist.  Nun  ist  aber  das  Recht  ein  Werk  der  Gedanken  von 
Menschen,  die  mit  einander  in  Verkehr,  in  Kulturgemeinschaft 
stehen.  Es  miissen  also,  giinstige  geographische  Bedingungen 
vorausgesetzt,  die  Rechte  der  sprachlich  am  wenigsten  getrennten 
Volker  am  langsten  mit  einander  in  Verbindung  geblieben  sein. 
Daher  ist  im  Zweifel  Terminologien  und  Bestimmungen,  welche  zwei 
Stammesrechten  gemeinsam  sind,  ein  desto  hoheres  Alter  zuzu- 
schreiben,  je  weiter  die  Stamme  selbst  sich  sprachlich  von  einander 
entfernt  haben,  oder  m.  a.  W.  je  weniger  sie  im  Gedankenaus- 
tausch  mit  einander  geblieben  sind,  je  weniger  also  dieRechtsgleich- 
heit  unter  ihnen  vermutet  werden  diirfte.  Liegen  Rechtsgleich- 
heiten  unter  Asten  eines  und  desselben  Sprachstammes  vor,  so 
werden  jene  iiber  den  Zeitpunkt  der  Trennung  um  so  wahrschein- 
licher  zuriickreichen,  je  scharfer  diese  in  geographischer  Beziehung 
eingetreten  ist.  Es  ist  daher  von  besonderer  Wichtigkeit,  wenn  die 
Trennung  des  Sprachstammes  sich  datieren  lafit,  wie  z.  B.  die  des 
norwegischen  um  870 — 930,  die  des  anglischen  und  sachsischen 
im  5.  Jahrh.  Freilich  diirfen  Ruckschliisse  wie  die  angegebenen 
nicht  ins  Mechanische  verfallen.  Sie  haben  mit  der  Moglichkeit  zu 
rechnen,  dafi  schon  in  vorgeschichtlicher  Zeit  Entlehnungen  und 
Entwicklungsanalogien  stattgefunden  und  dafi  die  verschiedenen 
germ.    Rechte   iiberhaupt  nicht  von   einem  einheitlichen   Urrecht 


ZWECK    DIESES    GRUNDRISSES. 


ihren  Ausgang  genommen,  ebenso  aber  auch,  dafi  die  Verbande, 
die  wir  als  Sprachgemeinschaften  kennen,  einen  Wandel  in  ihrer 
Zusammensetzung  erlitten  haben.  Erganzende  Vergleichungs- 
objekte  sind  die  entnationalisierten  Tochterrechte  germanischer 
Rechte,  so  dafi  auch  das  altfranzosische,  anglonormannische  und 
englische,  das  altspanische,  portugiesische  und  italienische  fur  die 
Erkenntnis  des  germanischen  Rechts  belangreich  werden  I).  Ferner 
konnen  auch  ungermanischen  Rechten  Vergleichungsobjekte  ent- 
nommen  werden,  nicht  blofi,  wenn  jene,  wie  z.  B.  keltische,  finnische, 
slavische,  ja  auch  orientalische  mit  germanischen  sich  beriihrt 
haben  oder  wenn  sie,  wie  iiberhaupt  die  anderen  arischen  mit  den 
germanischen  in  engerem  vorgeschichtlichem  Zusammenhang  ge- 
standen  sind,  sondern  auch,  wenn  das  Verstandnis  derjenigen 
Riickstande  erschlossen  werden  soil,  welche  das  friiheste  Recht 
der  Menschheit  im  historischen  der  germanischen  Volker  hinter- 
lassen  hat  (Hauptbeispiele  im  Verwandtschaftsrecht,. 

Was  im  weiteren  Verlauf  dieses  Grundrisses  iiber  germanisches 
Recht  gesagt  wird,  will,  dem  Plane  des  Werkes  gemafi,  in  das  er 
sich  einordnen  mufi,  auch  nicht  von  weitem  wie  eine  Rechtsgeschichte 
und  ebensowenig  wie  ein  vergleichendes  System  aussehen.  Die 
Absicht  geht  lediglich  darauf,  die  wichtigsten  Phanomene  zu 
skizzieren,  welche  fiirs  germanische  Recht  charakteristisch  sind. 
Mufi  dabei  der  Nachdruck  aufs  Typische  fallen,  das  massenhaft 
Individuelle  zuriickgedrangt  werden,  so  wird  das  entworfene  Bild 
nur  auf  die  Bedeutung  eines  Schemas  Anspruch  machen  konnen. 
Die  aufierste  Zeitgrenze,  bis  zu  welcher  herabgegangen  werden  soil, 
ist  durch  den  Schlufi  des  Mittelalters  gegeben.  Auf  Auseinander- 
setzung  seiner  Ansichten  mit  fremden  mufi  der  Verfasser  grundsatz- 
lich  verzichten.  Den  Literaturangaben  ist  durch  die  Gesamt- 
anlage  des  Grundrisses  ihre  Grenze  gezogen.  Dem  entspricht  es 
auch,  dafi  die  Nachweise  von  Quellenpublikationen  sich  auf  die- 
jenigen  Stiicke  beschranken  miissen,  nach  denen  beim  Beginn  von 
Quellenstudien  zuerst  zu  greifen  ist. 

J)  Werke  tiber  altfranzosisches,  italienisches,  spanisches  und  englisches  R. 
sind  genannt  bei  R,  Schroder,  Lehrbuch  5  6 — 8,  die  Hauptwerke  auch  bei 
B  r  u  n  n  e  r  ,  Deut.  RGesch.  Is  14  f.  und  Grundzuge  5  4.  S.  ferner  J.  F  i  c  k  e  r  , 
Uber  ndhere  Verwandtschaft  zwischen  gotisch-spanischem  und  nonvegisch-islan- 
dischem  Recht  (in  den  MIOG.  II.  Erganzb.  1887  S.  455 — 542,  dazu  v.Araira, 
im  Literaturbl.  f.  germ.  u.  rom.  Philol.  1888  Sp.  1—4,  K.  Maurer,  Kr. 
Vjschr.  XXXI  1889  S.  190 — 197)  und  E.  deHinojosa,  Das  germav.  Ele- 
ment im  spanischen  R.  (ia  Zschr.  f.  RGesch.  XXXI  germ.  Abt.  282 — 359  . 


Erster  Teil. 
RECHTSDENKMALER. 

Erster  Abschnitt. 
ALLGEMEINES. 

§  4- 

Unter  Rechtsdenkmalern  verstehen  wir  diejenigen  Quellen 
rechtsgeschichtlicher  Erkenntnis,  die  zugleich  Objekte  der  letzteren 
sind.  Indem  sie  dem  rechtlichen  Denken  ihrer  Zeit  zum  Ausdruck 
dienen,  verschaffen  sie  uns  eine  Vorstellung  von  ihm.  Zum 
Verstandnis  ihrer  Art  und  ihres  Wertes  sei  liber  das  Wesen  des  alten 
Rechts  folgendes  bemerkt. 

»R  e  c  h  t«  —  im  Deut.  substantiviertes  Verbaladjektiv  (ahd. 
mhd.  as.  afrank.  reht,  ags.  riht,  fries,  riuchi)  —  ist  zunachst  »das 
Gerichtete«,  in  gehoriger  Richtung  Befindliche,  Gerade  (rectum, 
daher  mlat.  directum,  drictum) ,  namlich  das  geordneteLebensverha.lt- 
nis,  wovon  das  sog.  subjektive  Recht  (=  die  Befugnis)  ein  Haupt- 
beispiel.  Anderseits  ist  R.  die  gerade  »Richtung«  eines  solchen 
Verhaltnisses  (skand.  rettr,  wozu  vgl.  Kluge  Stammbild.  §  133), 
weiterhin  aber  auch  der  Inbegriff  aller  so  geordneten  und  »abge- 
grenzten«  Verhaltnisse  (skand.  skil  n.  pi.)  oder  der  richtigen  »Lagen« 
(wn.  log,  on.  lagh  n.  pi.,  ags.  as.  [afrank.?]  lagu,  fries,  log,  laow,  viel- 
leicht  auch  die  belagines  des  Jordanes)  und  insofern  der  Inbegriff 
aller  Regel,  die  sich  in  diesem  Anschaulichen  aufiert,  oder  das  Recht 
im  objektiven  Sinn,  wofur  das  Altdeutsche  die  Feminina  redja 
(reda  =  Rechnung  »Mafiregel«,  etymol.  und  im  mlat.  Sprachge- 
brauch  =  ratio  vgl.  Frensdorff:  Hist.  Aufs.  z.  And.  v.  Waitz 
1886  S.  433 — 490  mit  Leist  Graeco-ital.  Rechtsgesch.  1884  §  32) 
und  *bilida  (=  das  Passende,  —  in  mhd.  unbilde,  wichbilde,  vgl. 
J.  Grimm,  MytholA  I  392,  dann  auch  asw.  biltugher  unten  §  77), 
ferner  das  Ahd.  das  Fern,  gizunft  (=  das  Ziemende),  das  Ags.  das 
diesem  begrifffsverwandte  gerysne  gebraucht,  daher  endlich  »das 
zu    Beobachtende«   (got.   vitSp,    afrank.   witut,   ahd.   wizzdd,   mhd. 


Das  Recht  uberhaupt. 


wizzoi).  Diese  Richtschnur  aber  sucht  die  Gesellschaft  zu  ziehen 
nach  gleichmafiig  austeilender  Billigkeit,  und  darum  heifit  den 
Deutschen  das  Recht  selbst  »Billigkeit«  —  ahd.  ewa,  mhd.  ewe,  e, 
fries,  ewa,  d,e,  ags.  cew,  ce,  as.  maskul.  So  (=  lat.  aequum).  Wird  die 
Richtschnur  eingehalten,  so  besteht  der  »Friede«,  d.  i.  die  gegen- 
seitige  »Schonung«  der  Menschen.  Daher  auch  »Friede«  zu  einem 
Namen  des  Rechtes  wird.  Noch  in  der  alteren  historischen  Zeit 
erschien  das  Recht  fast  nur  in  derAnwendung1),  so  wie  es 
allererst  unter  Blutsverwandten  ist,  weswegen  es  auch  mit  der 
Sippe  den  Namen  teilte  (§  54).  Nur  eine  unter  mehreren  Er- 
scheinungsformen  dieses  (»Ge\vohnheits«-)Rechts  ist  der  »Gerichts- 
gebrauch«,  langob.  gawarfida.  »Gemachtes«  Recht  (ags.  fries. 
ddm,  ahd.  tuom)  oder  »gesetztes«  (ags.  dsetness,  —  mnd.  sate  und 
settinge,  ahd.  satzunge,  wn.  settning),  beschlossenes  (ags.  raden, 
gercedness),  verordnetes  (got.  garaideins),  gekorenes  (fries,  kest, 
mnl.  koor,  koer,  mhd.  kiir,  willekur),  vereinbartes  (mhd.  einunge, 
phaht  aus  mlat.  pactus)  in  erheblicher  Menge  wurde  erst  durch  wirt- 
schaftliche,  politische,  religiose  Umwalzungen  veranlafit.  Und  noch 
spater  blieb  das  R.  wenigstens  zum  grofieren  Teil  Gewohnheits- 
recht,  »Landlauf«,  Brauch,  Sitte.  Ferner  aber  war  in  der  Friihzeit 
alles  und  spater  noch  das  meiste  R.  Volksrecht  (on.  lypretter, 
wn.  lyretter,  lyritr,  ags.  leodriht  oder  folcriht).  Vom  gemeinen  Mann 
ging  es  aus,  in  seinem  Bewufitsein  und  mehr  noch  in  seinem  Gefiihl 
lebte  es.  Dafi  es  nicht  Menschenwerk,  sondern  von  gottlicher 
Herkunft,  ist  eine  Vorstellung,  die  der  germanischen  Welt  erst 
durch  die  christliche  Theologie  zugebracht  wurde,  und  —  den 
Mars  Thingsus  (§  83  a.  E.)  samt  den  ratselhaften  Alaisiagae,  den 
sacerdos  civitatis  und  hoffentlich  auch  das  sakrale  Strafrecht  in 
Ehren  !  —  nichts  kann  doch  verkehrter  sein,  als  jene  Vorstellung 
in  die  Heidenzeit  zuriick  zu  datieren,  wie  es  mittels  eines  Gewebes 
von  willkiirlichen  Voraussetzungen  neuerdings  versucht  worden  ist, 
nichts  verkehrter  denn  auch,  als  die  Hypothese  einer  spezifisch 
priesterlichen  Uberlieferung  des  altgerman.  Rechts3).  Uberhaupt 
gab  es  in  der  Jugendzeit  des  german.  Rechts  niemand,  der  aus 
seiner  Kunde  einen  Beruf  machte.  Es  fehlte  das  Bediirfnis  dazu. 
Aus  diesen  Umstanden  nun  erklart  sich  vorab  der  andere,  dafi 


J)  Ags.  peaw  (=  Sitte). 

a)  Gegen  die  Richthofen  sche  Begriindung  der  Hypothese  s.  Gott. 
Gel.  A.  1883  S.  1066 — 1068,  ferner  Heck  (u.  Siebs)  Altjries.  Gerichtsver- 
jassung  189^,  S.  47—55.  61  f. 


i  a  Zeit  i  m>  Arten   der  schriftlichen  DenkmAher. 

schriftliche  Denkmaler  des  germ.  Rechts  erst  seinen 
jiingeren  Geschiehts-Perioden  entstammen.  Alle  gehoren  erst  der 
christlichen  Zeit  an.  Das  westromische  Reich  und  die  romische 
Kirche  leihen  ihre  Schrift.  Denn  sieht  man  von  solchen  spat- 
mittelalterlichen  Schreiber-  oder  Bestellerlaunen  wie  dem  Kopen- 
hagener  Cod.  runicus  des  Schonenrechts  ab,  so  sind  die  Unter- 
schriften  in  ein  paar  ostgot.  Verkaufsbriefen  und  die  Inschrift  auf 
dem  Forsaring  (unten  §  21 )  die  einzigen  nicht  in  latein.  Alphabet 
geschriebenen  Rechtsdenkmaler.  Und  wie  mit  der  Schrift,  so  ver- 
hielt  es  sich  in  Siid-  und  Mitteleuropa  Jahrhunderte  hindurch 
mit  der  Sprache.  Es  erklart  sich  aber  ferner  aus  dem  oben  Gesagten, 
dafi  kein  schriftliches  Denkmal  germanischen  Rechts  darauf  aus- 
geht,  seinen  Stoff  zu  erschopfen.  Auch  den  einlafilichsten  Schrift- 
werken  sieht  man  an,  dafi  sie  noch  weit  mehr,  als  sie  selber  bieten, 
und  oft  sogar  die  Hauptsache  als  bekannt  voraussetzen. 

Die  schriftlichen  Denkmaler  sind  teils  Rechtsaufzeichnungen, 
teils  Urkunden,  Formulare  und  Ausziige  von  Urkunden.  Die 
ersteren  zeigen  das  Recht  als  ein  theoretisches,  die  andern  als  ein 
angewandtes.  Jene  wollen  den  Rechtssatz  unmittelbar  vor  Augen 
bringen,  diese  lassen  ihn  nur  erschliefien,  —  ein  Gegensatz,  der  nicht 
dadurch  verwischt  wird,  dafi  gelegentlich  eine  Urkunde  einen 
Rechtssatz  als  solchen  anfiihrt  oder  den  aufieren  Rahmen  fur  eine 
Rechtsaufzeichnung  hergibt,  eine  Rechtsaufzeichnung  einen  Fall 
aus  der  Praxis  erzahlt.  Die  Rechtsaufzeichnungen  sind 
teils  als  Gesetze,  teils  als  Privatarbeiten  entstanden,  wobei  das  Wort 
»privat«  jede  Tatigkeit,  gleichviel  ob  amtliche  oder  aufieramtliche, 
bezeichnet,  die  keine  gesetzgeberische  ist.  Aber  manches  Gesetz 
ist  einer  Privataufzeichnung  einverleibt  und  nur  s  o  zu  unserer 
Kenntnis  gelangt,  und  manche  Privataufzeichnung  ist  nachtraglich, 
—  auch  wenn  sie  nicht  Entwurf  eines  Gesetzes  war,  zur  Geltung 
eines  Gesetzes  gekommen,  sei  es,  dafi  der  Gesetzgeber  sie  sich  an- 
geeignet  und  als  sein  Gesetz  bekannt  gemacht  hat,  sei  es,  dafi  sie 
vom  Gewohnheitsrecht  wie  ein  Gesetz  behandelt  wurde.  Schon 
hiernach  war  es,  wie  in  der  Regel  nicht  die  Absicht  der  Privatarbeit, 
so  oftmals  auch  nicht  die  des  Gesetzes,  das  uberkommene  Recht  zu 
andern.  Uberhaupt  aber  bezweckte  der  Gesetzgeber  in  vielen 
Fallen,  wo  er  sich  der  Schrift  bediente,  nichts  weiter  als  das  be- 
stehende  Recht  zu  sichern.  Formuliert  ist  der  geschriebene  Rechts- 
satz nicht  immer  vom  Urheber  des  Schriftwerks.  Bisweilen  schreibt 
dieser  nur  nieder,  was  schon  vorher  miindlich  »gesagt«  war  oder  doch 


Rechtsaufzeichnung  und  Ukkunde.  13 

mtindlich  »gewiesem<  wurde,  so  dafl  es  fur  uns  darauf  ankommt, 
das  Alter  und  die  Schicksale  dieser  voraufgegangenen  Tradition  zu 
bestimraen.  Namentlich  gilt  dies  von  vielen  altern  schwedischen 
und  westnordischen  Rechtsaufzeichnungen  und  von  den  »Weis- 
tiimern«  in  Deutschland.  1st  eine  Formulierung  einmal  aufgestellt, 
so  pflegt  sie  sich  durch  viele  Rechtsaufzeichnungen  hindurch  fort- 
zupflanzen.  Daher  sind  oftmals  jiingere  aus  dem  Material  alterer 
angefertigt.  Denn  das  Formulieren  eines  Rechtssatzes  machte 
immer  Schwierigkeiten,  da  das  rechtliche  Denken  ein  uberwiegend 
anschauliches  war.  Hierin  liegt  auch  der  Grund,  weswegen  selbst 
die  vollkommensten  Rechtsaufzeichnungen  zur  Kasuistik  neigen 
und  einer  ausgebildeten  Systematik  entbehren,  der  Grund  ferner, 
weswegen  das  rein  germanische  Rechtsleben  es  nur  zu  den  Anfangen 
einer  wissenschaftlichen  Literatur  gebracht  hat.  Unter  diesen 
stehen  an  Originalitat  die  naiv  lehrhaften  Privatarbeiten  iiber  um- 
fangreiche  Stoffe  voran,  denen  man  in  unserer  Zeit  den  Namen  der 
»Rechtsbucher«  beigelegt  hat,  einen  Namen  freilich,  der  von  den 
Quellen  auch  fur  Gesetzbiicher  verwendet  wird.  Unter  dem  Ge- 
sichtspunkt  der  Anfange  einer  Kautelar- Jurisprudenz  vermitteln 
die  Urkundenformulare  und  Formelsammlungen  den  Ubergang 
zwischen  den  Denkmalern  der  Rechtskunde  und  jenen  der  Rechts- 
praxis.  Die  U  r  k  u  n  d  e  als  Rechtsdenkmal  ist  entweder  Stuck 
einer  Rechtshandlung  (sog.  dispositive  oder  Geschaftsurkunde) 
oder  —  sei  es  als  offentliche,  sei  es  als  Privaturkunde  —  blofie  Denk- 
schrift  (>>Notiz,  schlichte  Beweisurkunde«  i.  w.  S.)  iiber  einen 
solchen  Hergang  oder,  wie  bei  den  Heberegistern,  Urbarien,  Saal-, 
Lager-  und  Lehenbuchern,  iiber  ein  Rechtsverhaltnis.  Vgl.  unten 
§  71.  In  der  einen  wie  in  der  andern  Bedeutung  ist  sie  etwas  von 
Haus  aus  Ungermanisches.  Sie  ist  dem  spatromischen  Recht  ent- 
lehnt  und  bildet  einen  der  Hauptkanale,  wodurch  fremde  Elemente 
ins  german.  R.  eingeleitet  werden  x).  Durch  ihren  juristischen  Wert 
besonders  ausgezeichnete  Urkundengruppen  sind  die  Gerichts- 
urkunden  (ein  Verzeichnis  alterer  Stticke:  R.  H  u  b  n  e  r  Gerichts- 
urkunden  der  frank.  Zeit,  2.  Abt.  1891,  93)  und  im  ma.  Deutschland 
die  Schoffenbriefe,  d.  h.  Sendschreiben,  worin  die  Schoffenkollegien 
von  Oberhofen  (§§9,  84)  Anfragen  iiber  die  Beurteilung  von  Rechts- 

')  Literatur  iiber  die  Rechtsgeschichte  der  Urkunde  bei  B  r  u  n  n  e  r , 
RG.  I  J  §  58.  Grundziige  5  S.  50,  132,  S  c  h  r  6  d  e  r,  Lehrb.  §§  33,  59.  S.  ferner 
H.  Hennings,  Studien  it.  d.  altere  danische  Konigsurk.  bis  zur  Mitte  des  XIII. 
Jahrh.  1886. 


i4  RechtswSrter. 


fallen  beantworten  (Drucke  nennen:  O.  Stobbe  Gesch.  d.  deut. 
RechtsqueUen  1  §  27,  Siegel  RG.  §  27;  neuere:  Friese  u. 
Liesegang  Magdeburg.  Schdffenspriiche  I  1901,  Grofiler 
in  Zschr.  des  Harzvereins  XXIII  1890  S.  171 — 201  (Magdeburger 
Schspr.)  Wasserschleben  Deut.  RechtsqueUen  d.  MA.  1892 
S.  1 — 156,  A.  Z  y  c  h  a  Dasbohm.  Bergrecht  d.  MA.  II 1900  S.  298ft.). 
Den  schriftlichen  Denkmalern  nachst  verwandt  sind  diejenigen, 
welche  wir  m  ii  n  d  1  i  c  h  e  nennen  konnen,  weil  sie  zwar  sprachlich, 
jedoch  nicht  wesentlich  in  Schriftform  das  Recht  iiberliefern. 
Schon   die    technischen   Ausdriicke1)    gehoren   hierher, 

0  Brauchbare  Hilfsmittel  aufier  den  allgemeinen  Wbrterbiichern  liegen 
nur  fiir  die  Terminologien  einzelner  Rechte  und  Rechtsgruppen  vor.  Von  den 
alteren  sind  noch  jetzt  niitzlich  PallVidalin(f  1727)  Skyringar  yfir  fornyr&i 
logbdkar fieirrar  er  Jonsbok  kallast,  Reykj.  1 854  und  Cb.  G.  Haltaus,  Glos- 
sarium  Germanicum  medii  aevi  1758.  Neuere  Arbeiten  ersten  Ranges  sind 
C.  J.  Schlyters  Glossare  in  den  13  Banden  des  Corpus  juris  Sueo-Gotorum 
aniiqui  1S27 — 1877,  K.  v.  Richthofens  Altfries.  Worterbuch  1840  (wozu 
mehrfache  Berichtigungen  und  Erganzungen  von  Bremer  in  PBB.  XVII 
1 S93  S.  303 — 346)  u.  W.  L.  v  a  n  H  e  1 1  e  n  in  Verhandelingen  d.  k.  Akad.  v.  W.r 
Letterkunde  I  Nr.  5,  NR.  IX  (Amsterd.  1896,  1907)  und  F.  Liebermann, 
Die  Gesetze  der  Angelsachsen  Bd.  II  (1906,  1912,  Worterbuch,  Rechts-  u.  Sach- 
glossar).  Demnachst  ist  zu  nennen  E.  Hertzbergs  Glossar  zu  den  alt- 
nonveg.  Rechtsdenkmalern  in  NGL.  V  1895.  Beschranktere  Aufgaben  setzen 
sich  Lund  Det  celdste  danske  skriftprogs  ordforrdd  1877  (woriiber  K.  Maurer 
in  Krit.  Vjschr.  f.  Gesetzg.  u.  Rechtsw.  XXI  1879  S.  94 — 96),  Stallaert 
Glossarium  van  verouderde  rechtstermen  (seit  1886  elf  Lieferungen),  dann  die 
Glossare  hinter  den  Ausgaben  der  ags.  Gesetze  von  Schmid  1858,  sachsischer 
Rechtsbiicher  von  Homeyer,  des  Miinchener  Stadtr.  v.  Auer  1840,  des 
Ofener  Stadtr.  v.  J\I  i  c  h  n  a  y  und  Lichner  1845,  der  Brunner  Stadtrr.  v. 
Rbfiler  1852,  der  altbaier.  Freibriefe  [v.  Rockinger]  1853,  der  Magde- 
burger Fragen  v.  Behrend  1865,  der  Salzburger  Taidinge  v.  Tomaschek 
1870,  des  Augsburger  Stadtbuchs  v.  Meyer  1872,  des  Wiener  Stadtrb.  v. 
Schuster  1873,  der  Leidener  Keurboeken  v.  Hamaker  1873,  des  Steier- 
mark.  Landr.  v.  B  i  s  c  h  o  f  1875,  der  steier.  u.  karnth.  Taidinge  v,  Schon- 
b  a  c  h  1 881,  der  Utrechter  Quellen  v.  M  u  1 1  e  r  1885,  des  sachs.  Bergr.  und  des 
Freiberger  Stadtr.  v.  Ermisch  1887  u.  1889,  der  Gragas  v.  V.  F  i  n  s  e  n  1883. 
Auch  der  Wortregister  zu  den  Leges  in  den  Monum.  Germaniae,  zu  den  Aus- 
gaben der  Lex  Salica  v.  Behrend  (1897,  2.  Aufl.)  und  G  e  f  f  k  e  n  (1898)  zu 
den  Grimmschen  Weistiimern  (Bd.  VII  1878  v.  R.  Schroder),  zu  den  ein- 
zelnen  Banden  der  Osterreichischen  Weistiimer  (seit  1870)  und  der  Sammlung 
schweizerischer  RechtsqueUen  (seit  1898)  sowie  des  »Langobardischen  Worter- 
buchs«  v.  W.  Bruckner  (Die  Sprache  der  Langobarden  1895  S.  199  ff.)  ist 
hier  zu  gedenken.  Ein  Worterbuch  der  alteren  deutschen  Rechtsprache  (Deutsches 
Rechts'dL'drterbuch)  ist  von  der  Berliner  Akademie  begonnen.  —  Die  neben 
der  nationalen  in  Betracht  kommende  latein.  Terminologie  des  MA.  ist  in  den 
Glossaren  von  Du  Cange-Henschel  und  Diefenbach  bearbeitet. 


Sprichworter.     Mundliche  Formeln.  —  Archaologie.        15 

von  denen  der  Wortschatz  jeder  german.  Sprache  bis  heute  voll 
ist  und  deren  Etymologie  und  Gebrauch  —  von  den  Rechtshistori- 
kern  meist  vernachlassigt  oder  nur  dilettantisch  studiert  —  um  so 
reichere  Aufschliisse  iiber  die  alten  Rechtsbegriffe  zu  geben  vermag, 
je  volkstiimlicher  und  je  weniger  Gedankenarbeit  eines  Berufs- 
standes  das  Recht  war.  Sodann  aber  haben  in  jiingeren  wie  in 
uralten  Zeiten  die  germanischen  Volker  ihre  Beobachtungen  und 
ihre  Betrachtungen  iiber  das  eigene  Rechtsleben  in  S  p  r  i  c  h  - 
w  6  r  t  e  r  n  bewahrt.  Viele  von  diesen  sind  erst  durch  moderne 
Sammler  aufgeschrieben  worden,  die  andern  nur  gelegentlich  in 
der  alten  Literatur  angefiihrt1).  Eine  besonders  reiche  Ausbeute 
wiirde  die  altnordische  demjenigen  gewahren,  der  sie  nach  Rechts- 
sprichwortern  durchsuchen  mochte.  Im  Gegensatz  zu  den  Sprich- 
wortern  gab  es  aber  bei  den  Skandinaviern  iiber  einzelne  Teile  des 
Rechts  noch  ausfiihrliche  Vortrage,  die  in  der  einmal  festgestellten 
Redeform  nicht  nur  von  ihren  Verfassern,  sondern  auch  von  an- 
deren  wiederholt  und  zu  diesem  Zweck  dem  Gedachtnis  eingepragt 
wurden.  Da  sie  jedoch  nur  als  Bestandteile  von  Rechtsaufzeich- 
nungen  erhalten  sind,  ist  genauer  von  ihnen  unter  §  18  zu  handeln. 
Hier  dagegen  ist  noch  auf  die  mancherlei  miindlichen  Formeln 
hinzuweisen,  die  mit  andern  ehemaligen  Rechtsgebrauchen  sich 
in  die  Sitte  des  Volks  zuriickgezogen  haben.  Manches  daran  ist 
freilich  modern  iibermalt.  Dennoch  darf  auch  der  Rechtshistoriker 
des  MA.  an  Prachstiicken  wie  dem  Diirrenberger  Brautbegehren 
bei  Aug.  Hartmann  Volks -Schauspiele  (1880)  Nr.  18  nicht 
voriibergehen.  Besonders  reich  an  solchen  Uberbleibseln  alten 
Rechts  ist  Siebenbiirgen  (Vieles  bei  Fronius  Bilder  aus  dem 
sacks.  Bauernleben  in  Siebenb.,  2.  Aufl.  1883,  Matz  im  Schafl- 
burger  Gymnasialprogr.  1859/60). 

Noch  einer  dritten  Klasse  von  Denkmalern  mufi  hier  gedacht 
werden,  die  zwar  neben  den  schritflichen  und  miindlichen  nur  eine 
Nebenrolle,  immerhin  aber,  bei  der  Neigung  des  germanischen 
Rechts  zur  Sinnenfalligkeit,  eine  sehr  charakteristische  Rolle 
spielen :  das  sind  die  Gebrauchs-Gegenstande,  deren 
man  sich  im  Rechtsleben  bediente,  wie  z.  B.  Munzen,  Siegel,  Wappen, 
Abzeichen,  Symbole,  Straf-  und  Folterwerkzeuge,  Ding-  undRicht- 
statten,  bffentliche  Gebaude.     Bilden  die  drei  erstgenannten  Kate- 


J)  Wissenschaftliche  Sammlungen  von  Rechtssprichwortern  sind  ver- 
zeichnet  bei  Siegel  RG.  §2,  Rosenvinge2.  Aufl.  §  12  (wozu  Larsen, 
Forel.  §  12).     S  t  e  m  a  n  n  S.  5.    Vgl.  auch  Costa  Bibliogr.  Nr.  1576 — 1588. 


16  Rech  rs  \ki  ii.\(M  nun  . 


gorieo  schon  die  Objekte  fur  die  historischen  Hilfswisscnschaften 
dor  Numismatik,  Sphragistik  und  Heraldik,  so  wiirde  sich  mit  den 
andern  und  jenen  zu  ihnen  iiberlcitenden  Erzeugnissen  der  Kunst- 
\nid  der  Handfertigkeit,  welche  die  sichtbare  Erscheinung  von 
Rechtsdingen  und  Rechtshandlungen  darstellen,  die  Rechts- 
archaologie  i.  e.  S.  zu  befassen  haben.  Ehedem  mit  unzu- 
langlicher  Methode  als  »jurisprudentia  picturata«  oder  »illustrata« 
gepflegt x),  hat  sie  in  der  Neuzeit  ungebuhrliche  Zuriicksetzung 
erfahren,  obgleich  es  ihr  weder  an  massenhaftem  Stoff  noch  an 
kritischen  und  kommentatorischen  Aufgaben  fehlen  wiirde. 
Fortgesetzte    Publikation  2)     und     kritisch    beschreibende    Kata- 


x)  Insbesondere  durch  Chr.  U.  G  r  u  p  e  n  ,  Teutsche  Alterthiimer  1 746 
(und  in  zahlreichen  Abhandlungen),  K.  F.  Hommel,  Jurisprud.  .  .  .  illu- 
strata  1 763,  J.  G.  H.  D  r  e  y  e  r  ,  Jurisprud.  Germ,  picturata  herausg.  v.  Span- 
genberg  in  Beitr.  z.  Kunde  d.  deut.  Rechts- Altert.  1824.  N.  Schlichte- 
g  r  o  1 1  Talhofer  1817,  J.  G.  B  u  s  c  h  i  n  g  u.  a.  in  dessen  woch.  Nachr.  IV  1819 
S.  1 — 10,  U.  F.  K  op  p  ,  Bilder  und  Schriften  der  Vorzeit  1  1819  S.  45 — 164  II 
1821  S.  1 — 34,  Batt,  v.  Babo,  Eitenbenz,  Mone  und  Weber 
Teutsche  Denkmdler  1820. 

2)  Von  alten  Holzschnittwerken  und  Einzelblattern,  die  selbst  schon  Denk- 
maler  sind,  abgesehen,  mogen  die  grofieren  Publikationen  genannt  werden:  die 
vollstandige  Wiedergabe  der  Miniaturen  in  der  Wiener  Hs.  der  Gold.  Bulle  bei 
Thulemarius  Tract,  de  Bulla  1697  und  der  Bilder  im  Heidelb.  Cod.  Pal. 
Germ.  164  des  Sachsenspiegels  in  den  Teut.  Denkmdlern  (s.  vor.  Note)  sowie  der- 
jenigen  der  Hs.  auf  der  k.  Bibl.  zu  Dresden  M  32  in  Die  Dresdener  Bilderhs.  des 
Sachsenspiegels  her.  v.  K.  v.  Amir  a  Bd.  I  1902,  (vollstandiges  Faksimile  der 
Hs.,  —  dazu  Nachweise  von  Reproduktionen  einzelner  Bilder  aus  den  andern 
Bilderhss.  bei  H  o  m  e  y  e  r  Sachs.  Landr.  1861  S.  113  S.  Sachs.  Lehnr.  I  S.  81 ;, 
elf  weitere  Tafeln  in  der  Ausg.  des  Oldenb.  Cod.  pict.  v.  L  ii  b  b  e  n  ),  Die  Minia- 
turen zu  dem  Hamburg.  Stadtr.  v.  J.  1497  erldut.  v.  J.  M.  L  a  p  p  e  n  b  e  r  g  1845, 
die  13  Miniaturen  des  sog.  Nequam-Buches  zu  Soest  in  den  »Westfal.  Provinzial- 
blattern«  I  1830,  III  1S43,  Die  Rulands-Sdule  v.  H.  Z  0  e  p  f  1  (in  dessen  Altert. 
Bd.  Ill  1 861),  Die  Rolande  Deutschlands  v.  R.  Beringuier  1890,  Die 
Kl  inodien  des  hi.  rom.  Reichs  v.  F  r.  Bock  1864,  Die  Siegel  der  Landeserb- 
dmter .  . .  unter  der  Enns  v.  K.  v.  S  a  w  a  (in  den  Bericht.  d.  Wiener  Alterts. 
Ver.  V),  Die  Romfahrt  Kaiser  Heinrichs  VII.  im  Bilderzyklus  des  Cod.  Bald. 
Trev.  herausg.  v.  der  Direktion  der  preufi.  Staatsarchive  (Text  v.  G.  Irmer) 
1 881,  Talhofjers  Fechtbuch  aus  d.  J.  1467  herausg.  v.  G.  Hergsell  1887, 
Dass.  (Gothaer  Cod.)  aus  d.  J.  1443,  herausg.  v.  Hergsell  1889,  Dass.  (Am- 
braser  Cod.)  aus  d.  J.  1459  herausg.  v.  Hergsell  1889,  Die  Heiligenberger 
Hs.  iiber  die  Egg  [6  Tafeln  in  Lichtdr.  v.  Gr.  Generallandesarch.  in  Karlsruhe] 
1887,  Das  Rathaus  in  Niirnberg  v.  E.  M  u  m  m  e  n  h  o  f  f  1891,  Der  Romer  in 
Frankfurt  a.  M.  von  C.  W  o  1  f  f  u.  R.  J  u  n  g  1 898,  O.  S  t  i  c  h  1  Das  deutsche 
Rathaus  im  MA.  1905.  Auch  die  Faksimile- Ausg.  der  Federzeichnungen  im 
Cod.  Pal.  Germ.  112  durch  W.  Grimm  {Ruolandes  Diet  1838)  der  Konigs-  u. 


Rechtsarchaologie.  17 


logisierung  *)  der  Monumente  waren  zunachst  zu  wunschen.  —  Im 
folgenden  soil  nur  noch  von  den  schriftlichen  Rechtsdenkmalern 
mit  Ausnahme  der  Urkunden  gehandelt  werden.  Da  die  gotisch- 
wandalischen  nicht  mit  den  andern  ostgermanischen,  wohl  aber  mit 
den  westgermanischen  in  geschichtlichem  Zusammenhang  stehen, 
so  sind  die  Schriftwerke  in  slid-  und  nordgermanische  einzuteilen. 


Zweiter  Abschnitt. 
SUDGERMANISCHE  SCHRIFTWERKE. 

Literatur  beiBrunnei  RG.  1 2  §§34,  35.  37—57.  59  und  Grundziige 
(s.  oben  S.  5)  §§  12 — 15,  26 — 32,  61 — 64.  Schroder  Lehrb.  §§  30 — 32, 
34,  52 — 58,  60,  66,  G  e  n  g  1  e  r  German.  RechtsdetikmaleriSjS  Einleitg.  §§  21 
bis  31.  35— 36b,  38,  41—43.  45,  59—72,  74,  75.  Dazu  v.  Schwerin  in 
A.  Meisters  Grundrifi  d.  Geschichtsw.  Bd.  II  Abt.  5  S.  106 — 122  und  Zschr. 
f.  RG.  19 12  S.  390 — 452,  Rockinger  Denkmaler  des  baier.  Landesrechts 
vom  13.  bis  i.  d.  16.  Jahrh.  1891,  Leuenberger  Stud.  ii.  Bernische  Rechts- 
geschichte  1873  §§  5 — 9,  *3 — 23,  Schnell  u.  v.  Stiirler  Ubersicht  der 
alter  en  RQuellen  des  Kant.  Bern  1871,  Brunner  Geschichte  der  engl. 
Rechtsquellen  im  Grundrifi  (1909)  S.  4 — 19.  Brandl  im  Grunrd.  d.  germ. 
Philol.2  »Engl.  Literature  §§  53,  91,  129  (d.  angels.  Quellen),  F.  Pollock 


Herzogsbilder  im  Cod.  Cavensis  III  1876,  der  Aulendorfer  Hs.  von  Richenthals 
Chronik  durch  H.  S  evin  18S0,  sowie  die  Wolfschen  Photographien  der  Kon- 
stanzer  Hs.  nach  derselben  Chronik  1869,  endlich  die  Ausg.  der  Manesseschen 
Hs.  durch  F.  X.  Kraus  1887  verdienen  Hervorhebung.  Viele  interessante 
Nachbildungen  sind  zerstreut  in  den  kunst-  und  kulturgeschichtlichen  Illu- 
strationswerken  von  de  Bastard,  Hefner,  Aus'mWerth,  Bock, 
Essenwein,  Hirth,  Luchs,  Camesina,  v.  Wolfskron, 
Varennes-Troimaux,  Lacroix  und  seinen  Nachahmern,  in  den 
der  Inventarisation  der  Altertumsdenkmaler  Deutschlands  gewidmeten 
Sammelwerken  sowie  in  der  periodischen  Literatur  der  Kunstwissenschaft 
u.  Altertumskunde. 

1)  Zahlreiche  Nachweise  von  Werken  der  graphischen  Kunst  finden  sich 
in  W.  Drugulins  Histor.  Bilderatlas  I  1863,  II  1 867,  J.  Maillingers 
Bilderchronik  v.  Miinchen  I  1876,  Heberles  Antiquariats-Katalog  Nr.  LXXIV 
Koln  1879.  Ein  kritisches  Verzeichnis  germanischer  Monumente  von  rechts- 
archaologischer  Bedeutung  befindet  sich  in  Arbeit.  Stiicke  dieser  Vorarbeiten 
sind:  das  Verzeichnis  von  300  bildlichen  Darstellungen  des  Richters  mit  dem 
Stab  in  Abhandlg.  der  k.  baier.  Akad.  d.  W.,  phil.  u.  hist.  Kl.  XXV  (1909)  Nr.  1 
S.  165 — 180  und  das  Verzeichnis  von  bildl.  Darstellungen  der  Todesstrafen 
hinter  einer  demnachst  ebendort  erscheinenden  Abhandlung.  Einen  Katalog 
iiber  einschlagige  Gegenstande  eines  bestimmten  Museums  bietet  W.  M. 
Schmid  Allertumer  des  biirgerl.  und  Strajrechts .  .  .  des  baier.  National- 
museums  (Miinchen  iqo8). 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 


[8  SOdgermanische  Schriftwerke  Cberhaupt. 

and  W.  Maitland  The  Hist,  of  Engl.  Law*  I  1896  S.  64 — 105,  F. 
Liebermann  Uber  Psendo-Cnuts  Constitutiones  de  foresta,  1S94,  D  e  r  s. 
t)ber  die  Leges  Edwardi  Confessoris,  1S96,  Ders.  in  Melanges  Fitting  II 
5)  77 — 103  und  desselben  Erorterungen  vor  den  unten  S.  41  genannten 
Ausgaben.  Siebs  im  Grundr.  d.  germ.  Philol.  2  »Friesische  Literature 
§§  4)  5i  7 — 9i  R.  H  i  s  Das  Sfrafrrcht  der  Friesen  im  MA.  1901  S.  1 — 14. 


§  5- 

Die  siidgerman.  Rechtsdenkmaler  beginnen  um  die  Zeit,  da  die 
sog.  Volkerwanderung  zum  Stillstand  gelangt.  Die  Ursache  liegt 
in  dem  durchgreifenden  Wandel  der  Rechtszustande,  welchen  in 
jenen  Jahrhunderten  die  Verlegung  der  Stammsitze,  die  Ver- 
einigung  sehr  verschiedener  alter  Volker  zu  neuen  »Stammen«,  die 
Neugrundung  und  der  Untergang  von  Staaten,  die  Annahme  des 
Christentums,  die  Fortschritte  der  Wirtschaft  hervorriefen.  Jetzt 
hatte  die  Gesetzgebung  eine  Fiille  von  Aufgaben  zu  losen.  Je  mehr 
aber  Zahl  und  Umfang  ihrer  Schopfungen  zunahmen,  desto  not- 
wendiger  war  es,  dem  Gedachtnis  des  Volkes  durch  die  Schrift  zu 
Hilfe  zu  kommen.  Da  ferner  die  reichere  Gliederung  der  Gesell- 
schaft  und  die  Verscharfung  der  sozialen  Gegensatze  die  Gleich- 
artigkeit  der  hergebrachten  Rechtsanschauungen  im  Volke  storten, 
so  verlangte  auch  das  Gewohnheitsrecht  vielfach  nach  schriftlicher 
Feststellung.  Das  zum  Formulieren  der  Rechtssatze  notige  Ab- 
straktionsvermogen  wird  geschult  an  der  antiken  und  an  der  kirch- 
lichen  Literatur.  Daher  fallt  das  Formulieren  und  Aufschreiben 
denjenigen  zu,  die  solcher  Schulung  teilhaftig  geworden  sind,  Rhe- 
toren,  Klerikern  und  den  von  ihnen  gebildeten  Laien.  Ihrer  Litera- 
tursprache,  der  lateinischen,  bedienen  sie  sich,  indem  sie  sich  zu- 
nachst  an  ihre  eigene  Gesellschaftsklasse  als  die  vor  andern  die 
Rechtspflege  und  Rechtsbildung  beeinflussende  wenden.  Dies 
Latein  jedoch  erweist  sich  schon  den  Verfassern  als  unzureichend 
zum  Ausdruck  der  german.  Rechtsbegriffe.  Sie  versetzen  es  daher 
mit  germanischer  Terminologie,  indem  sie  diese  latinisieren  oder 
mittels  glossenartiger  Einfiihrungsworter  in  den  Text  aufnehmen, 
oder  sie  verandern  den  Sinn  lateinischer  Ausdriicke,  indem  sie 
germanische  buchstablich  iibersetzen.  Ganze  Rechtsschriften  da- 
gegen  in  germanischer  Sprache  kennt  nur  die  angelsachsische 
Quellengeschichte  dieses  Zeitalters. 

Die  altesten  Denkmaler  gehoren  ostgermanischen 
Re  c  h  t  e  n  an,  namlich  gotischen  und  burgundischen. 


Westgotische  Gesetze.  19 

Unter  diesen  steht  der  Zeit  nach  das  westgotische  voran.  Nach 
einer  durchaus  unverdachtigen  Angabe  Isidors  v.  Sevilla  stammten 
die  ersten  geschriebenen  Gesetze  der  Westgoten  von  Konig  Eurich 
(466 — 485)  und  Fragmente  eines  Gesetzbuchs  (Edictum)  dieses 
Konigs  liegen  vor  im  Pariser  Cod.  (rescriptus)  Lat.  12161.  Sie 
beginnen  beim  cap.  276  und  schliefien  bei  cap.  336.  Mit  Sicher- 
heit  erganzt  werden  konnen  sie  durch  diejenigen  Bestandteile 
der  alsbald  zu  erwahnenden  Leges  antiquae,  welche  in  burgund:, 
frank.,  insbesondere  aber  in  baier.  Gesetzen  wiederkehren.  Das 
Gesetzbuch  Eurichs  ist  wahrscheinlich  um  470 — 475  erlassen. 
Herausgegeben  sind  die  Pariser  Bruchstiicke  am  besten  von 
K.  Z  e  u  m  e  r  in  Mon.  Germ.  LL.  sect.  I  torn.  I  1902.  Das 
erste  vollstandig  erhaltene  Gesetzbuch  des  westgot.  Reiches  ist 
der  Codex  de  Theodosiani  legibus  atque  sententiis  juris  vel  diversis 
libris  electus  oder  die  sog.  Lex  Romana  Wisigotorum  (herausg. 
von  G.  Haenel  1849)  von  Konig  Alarich  II.  aus  dem  J.  506 
(daher  im  MA.  Breviarium  Alarici  genannt).  Von  Romanen 
fur  die  Romanen  aus  spatromischen  Materialien  exzerpiert  und 
kompiliert,  erhielt  es  sich  auch  nach  seiner  Aufhebung  durch 
Rekkessvinth  als  die  schriftliche  Quelle  des  rom.  Rechts  nicht 
nur  fur  den  Gebrauch  der  Romanen  in  Gallien,  sondern  auch  fur 
den  der  Kirche  bis  ins  12.  Jahrh.  Nur  fur  die  Goten  bestimmt 
war  eine  Gesetzkompilation  von  K.  Leovigild  (568 — 586),  wovon 
uns  jedoch  nur  Reste  in  der  Lex  Wisigotorum  erhalten  sind.  Dieses 
Gesetzbuch,  das  wie  schon  friiher  einzelne  Konigsgesetze  fur  samt- 
liche  Untertanen  des  westgot.  Konigs  ohne  Unterschied  der  Nationa- 
list gait,  ist  in  einer  Reihe  von  sehr  verschiedenen  Redaktionen 
erhalten.  Die  alteste,  der  Liber  judiciorum,  ist  begonnen  von 
Kon.  Chindasvinth  (641 — 652)  i.  J.  642  u.  vollendet  von  Kon. 
Rekkessvinth  (649 — 672)  wahrscheinlich  654.  Diese  Lex  Wisigotorum 
»Reccesvindana«  stellt  sich  dar  als  eine  systematische,  in  (12) 
Biicher,  Titel  und  Kapitel  (erae)  gegliederte  Kompilation  aus 
Rekkessvinths  und  Chindasvinths  Gesetzen  und  aus  alteren,  die 
meist  unter  dem  Namen  der  Antiquae  aufgenommen  sind.  Die 
nachste  Redaktion  ist  ein  Werk  des  K.  Erwig  aus  d.  J.  681.  Hierauf 
folgen  die  aus  Privathanden  hervorgegangenen  Uberarbeitungen 
des  8.  Jahrhs.,  allesamt  von  neueren  als  Vulgata  bezeichnet.  Die 
Vulgata  hat  auch  Novellen  aus  der  Zeit  von  687 — 710  und  altere 
Konigsgesetze,  die  nicht  den  offiziellen  Kompilationen  einverleibt 
waren    (>>Extravaganten«)    aufgenommen.     Die   kritische  Ausgabe 


GoriMllI     IND    lUkC.lNDISC  hi     Gksktzk. 


der  L.  Wisigot.  von  Z  e  u  m  e  r  a.  a.  O.  bietet  die  Redaktionen 
Rekkessvinths  und  Erwigs,  sowie  die  Extravaganten  und  unter 
den  Texten  die  Abweichungen  der  Vulgata.  Erganzt  werden  die 
westgot.  Gesetze  durch  die  spanischen  Konzilschliisse.  Die  wich- 
tigsten  Fragen  der  Reichsverfassung  namentlich  finden  sich  dort 
beantwortet.  Die  altesten  ostgotischen  Gesetze  stammen  aus  der 
italischen  Zeit  Theoderichs  d.  Gr.  Erhalten  sind  ein  praeceptum 
contra  sacer dotes  substantiae  ecclesiarum  alienator es  v.  J.  507  und 
(nur  im  Text  der  auf  2  Hss.  beruhenden  ed.  princ.  v.  1579)  das 
vielleicht  noch  vor  507  fallende  und  sowohl  fur  die  Romanen  wie 
fur  die  Goten  bestimmte  Edictum  Theoderici,  welches  in  154  meist 
aus  romischen  Quellen  geschopften  Kapiteln  verschiedene  Gegen- 
stande  des  Privat-,  Prozefi-  und  insbesondere  Strafrechts  ordnet. 
Edikte  Athalarichs  (526 — 534)  sind  in  den  Varien  des  Cassiodor 
erhalten.  Die  burgundischen  Gesetze  folgen  den  im  benachbarten 
Westgotenreich  gegebenen  Mustern.  Einen  liber  constitutionum 
aus  seinen  und  seiner  Vorganger  Gesetzen  stellte  zwischen  480  und 
500  Konig  Gundobad  zusammen.  Dabei  zeigt  sich  das  westgot. 
Edikt  Eurichs  beniitzt.  Unter  Einschiebung  und  Anfiigung  spa- 
terer  Novellen  (bis  um  517  etwa)  iiberarbeitet  liegt  der  liber  con- 
stitutionum in  zwei  Hauptredaktionen  als  lex  Burgundionum  (im 
MA.  lex  Gundobada,  Gombata,  loy  Gombette)  vor  (neueste  kritische 
Ausgabe  von  v.  S  a  1  i  s  in  Mon.  Germ.  LL.  sect.  I  torn.  II  1892). 
Auch  eine  lex  Romana  Burgundionum  hat  Gundobad  (vor  506 
wahrscheinlich)  erlassen.  Meist  rom.  Gesetze  und  Juristenschriften 
exzerpierend  und  im  Prinzip  parallel  dem  liber  constitutionum 
gibt  sie  in  47  Titeln  die  schon  dort  angekiindigte  expositio  legum 
fur  die  romanischen  Staatsangehorigen.  Durch  ein  Schreibversehen 
ist  der  Name  des  »Papianus«  (Papinianus)  auf  die  Lex  Romana 
Burg,  iibertragen  worden  (Ausg.  von  v.  Salis  a.  a.  0.).  Zum 
Alter  der  bisher  genannten  Gesetze  steht  ihr  germanistischer  Wert 
in  umgekehrtem  Verhaltnis.  Von  den  leges  Romanae  und  den 
ostgot.  Edikten  ist  von  vornherein  abzusehen.  Wie  diese,  so  zeigen 
auch  die  anderen,  Werke  der  gewaltig  gesteigerten  Konigsgewalt 
und  des  Einflusses  von  geistlichen  und  weltlichen  Optimaten,  das 
german.  R.,  soweit  sie  es  nicht  romanisieren,  im  Zustand  der  Ent- 
artung.  Am  wenigsten  ist  dies  noch  bei  der  lex  Burg,  und  beim 
Gesetzbuch  des  Eurich  der  Fall.  Die  Lex  Wisigotorum  dagegen 
laflt  an  Geschraubtheit  der  Sprache  wie  an  Kunstlichkeit  und  Arm- 
seligkeit  des  Inhalts  alles  hinter  sich,  was  jemals  ihre  Vorbilder, 


GOTISCHE    UND    BURGUNDISCHE    PriVATARBEITKN.  2  1 

die  Kaiserkonstitutionen  des  verfallenden  Romerreichs,  geleistet 
haben.  Lediglich  der  Laune  und  dem  Zufall  mag  es  das  Volkstiim- 
liche,  das  Individuelle,  das  Gewohnheitliche  im  Recht  verdanken, 
wenn  es  einmal  vor  dem  Auge  des  »artifex  legum«  Gnade  findet. 
Geht  er  doch  darauf  aus,  den  Unterschied  zwischen  dem  rom.  Land- 
recht  und  dem  got.  Stammesrecht  schlechterdings  aufzuheben,  den 
die  altere  westgot.  Gesetzgebung  ebenso  wie  die  ostgotische,  und 
dessen  Analogie  auch  die  burgundische  hatte  fortdauern  lassen. 
Zu  seinem  Wollen  freilich  steht  sein  Konnen  in  einem  so  schreien- 
den  Mifiverhaltnis,  dafi  es  sich  genugsam  erklart,  wenn  der  Lex. 
Wisig.  zum  Trotz  ein  got.  Vulgarrecht  in  den  Fueros  spanischer  und 
portugiesischer  Gemeinden  zum  Vorschein  kommt.  Zustande, 
unter  denen  eine  solche  Gesetzmacherei  moglich  war,  liefien  keine 
rechtswissenschaftliche  Literatur  aufkommen.  Alles,  was  an 
juristischen  Arbeiten  aus  westgot.  Bereich  bis  jetzt 
bekannt  geworden,  besteht  —  wenn  wir  hier  von  den  oben  ge- 
nannten  Vulgata  -  Kompilationen  absehen  —  in  einer  wahr- 
scheinlich  zwischen  616  und  620  (zu  Cordova?)  angelegten 
Sammlung  von  46  Urkundenformularen  (neueste  und  beste  Ausg. 
v.  K.  Z  e  u  m  e  r  in  Mon.  Germ.  LL.  Sect.  V.  1886  pp.  572 — 595), 
sodann  dem  Bruchstuck  einer  aus  Eurichs  und  Theoderichs  Ge- 
setzen,  dem  Breviar  und  der  Lex  Burg,  exzerpierten  Kompilation 
(510 — 550,  Provence,  neuester  Druck  bei  Zeumer  hinter  der 
L.  Wisig.  469 — 472),  endlich  einem  aus  Toledaner  Konzils- 
schliissen  ausgezogenen  Aufsatz  de  electione  principuvi  (8.  Jahrh.  ? 
—  Ausg.  in  Port.  Mon.  hist.  LL.  I  p.  1 — 7).  Das  belang- 
reichste  Stuck  ist  die  Formelsammlung,  denn  nicht  nur  zeigt 
sie  die  dispositive  Urkunde  teils  romischen,  teils  gotischen  Rechts 
bei  den  verschiedenartigsten  Privat-  und  Prozefigeschaften  ange- 
wandt,  sie  kann  auch  als  Typus  aller  ahnlichen  alteren  Arbeiten 
gelten,  indem  sie  mit  Vorliebe  den  Redeschmuck  der  Urkunden 
pflegt  und  so  deutlich  die  Verbindung  der  Kautelarjurisprudenz 
als  einer  ars  dictandi  mit  der  Rhetorik  erkennen  lafit.  Hat  es 
doch  der  Verfasser  zu  einem  vollstandig  versifizierten  Morgengabs- 
brief  —  einem  Stuck  einzig  in  seiner  Art  —  gebracht  !  Alter  als 
diese  Formelsammlung  ist  nur  eine  dem  ostgot.  Quellenkreis  ange- 
horige:  das  wiederum  mehr  rhetorische  als  juristische  Muster- 
buch  fur  eine  Fiirstenkanzlei  in  Cassiodors  Var.  VI,  VII.  Uber 
ein  burgundisches  Formelbuch  aus  iiberwiegend  frankischen  Ma- 
terialien  s.  unten  S.  36). 


FrUHESTI     DEUTSCHE    DENKMALER. 


Ein  erfreulichercs  Bild  als  die  eben  aufgezahlten  gewahren  die 
deutschen  Rechtsdenkmaler  der  gleichen  Ubergangs-Epoche. 
Zwar  stehen  auch  hier  die  der  Form  nach  gesetzgeberischen 
Erzeugnisse  in  vorderster  Reihe  und  unter  diesen  wiederum  die 
Schopfungen  des  Herrschers  und  der  Aristokratie.  Aber  sie  halten 
sich  meist  fern  von  unfruchtbaren  Experimenten,  beschranken  sich 
auf  die  nachstliegenden  Aufgaben,  schaffen  auch  bei  einschneiden- 
den  Neuerungen  im  Geist  des  Bestehenden  fort  und  lassen  es  eben 
so  oft  beim  Formulieren  des  Herkommens  oder  beim  Erneuern 
alterer  Gesetze  bewenden.  Am  seltensten  und  gewohnlich  nur 
nebenher  beziehen  sie  sich  auf  denjenigen  Rechtsteil,  der  die  aller- 
griindlichsten  Umwalzungen  erfahren  hat:  die  Verfassung.  Hier 
erledigte  die  Praxis  die  grofien  Prinzipienfragen.  Auch  von  privat- 
rechtlichen  Gegenstanden  werden  nur  jene  ofter  beriihrt,  welche 
durch  die  Kulturveranderungen  am  tiefsten  erschiittert  worden  sind: 
das  Verwandtschafts-,  das  Grundgiiterrecht,  die  Stellung  der  Un- 
freien  und  Freigelassenen.  Ergiebiger  sind  die  prozessualen  Satzun- 
gen,  am  ergiebigsten  die  strafrechtlichen.  Im  Prozefi-  und  ganz 
besonders  im  Strafrecht  mufiten  eben  die  durchgreifenden  Ver- 
anderungen  systematischer  und  mechanischer  vollzogen  werden. 
Um  nur  die  beiden  vornehmsten  Ursachen  zu  nennen:  die  Ein- 
fiihrung  des  Christentums  brachte  Ausmerzung  alles  Heidnischen 
aus  Recht  und  Sitte,  die  Einfiihrung  des  gemiinzten  Geldes  brachte 
Neuregelung  aller  Buflsatze  mit  sich.  Ordnen  sich  so  durch  ihren 
Inhalt  die  Gesetze  dem  sonst  geltenden  Recht  ein,  so  schliefien  sich 
auch  in  der  Sprechweise  jene  diesem  an.  Selbst  die  lateinische 
Rede  wird  schlicht  und  oft  wortkarg,  vulgarisiert  und  barbari- 
siert1).  Sie  wimmelt  von  Germanismen,  die  freilich  nur  der  wiir- 
digt,  der  an  die  rein  german.  Rechtstexte  gewohnt  ist.  Die  Gesetze 
zerfallen  in  3  Gruppen:    die  des  Merowingischen  bzw.  Arnulfingi- 


x)  Spezialarbeiten :  F  r.  Pott  in  Zschr.  f.  Wissensch.  der  Sprache  III 
1851  S.  113 — 165  und  in  Zschr.  f.  vergl.  Sprachforschg.  XII  1863  S.  161 — 206, 
XIII  1864  S.  24 — 105,  321 — 364,  L.  Stiinkel  Das  Verhaltn.  der  Sprache  der 
Lex.  Rom.  Utin.  zur  schulgerechten  Latinitat  1 876,  ders.  in  Zschr.  f .  rom.  Philol.  V 
S.  in  ff.  B.  Kiibler  im  Arch.  f.  lat.  Lexikographie  VIII  1893  S.  445  £f. 
Schramm  in  Marburg.  Beitr.  z.  roman.  Philologie  III  191 1.  Uber  Vulgar- 
und  Schriftlatein  der  Zeit  im  allgem.  W.  Meyer  in  Grobers  Grundrifi  der 
roman.  Philol.  I  355 — 382. 


Lex  und  Capitula  im  frank.  Reich.  23 

schen,  die  des  langobardischen  Reichs  und  die  der  angelsachsischen 
Staaten. 

Die  groflte  und  geschichtlich  wichtigste  Gruppe  ist  die  erst- 
genannte.  Leges  und  Capitula  sind  die  beiden  Kategorien,  unter 
welche  fast  alle  gemeinen  Gesetzeim  Frankenreich  ein- 
geteilt  werden  miissen.  Dieser  Gegensatz  lauft  dem  von  Stammes- 
recht  und  Landesrecht  parallel.  Schon  die  gotische  und  burgun- 
dische  Staatsbildung  hatte  zu  einem  solchen  Gegensatz  gefiihrt 
(s.  oben  S.  19  f.).  Die  frankische  erweiterte  ihn  durch  das  Per- 
sonalitatsprinzip  (System  der  personl.  Rechte),  demzufolge  jeder 
germanische  Untertan  des  Konigs  im  ganzen  Reich  des  letzteren 
nach  dem  Recht  seines  Stammes  zu  beurteilen  war  *),  soweit  nicht 
der  Konig  Territorialrecht  geschaffen  hatte,  —  ein  Prinzip,  welches, 
wie  neu  auch  immer,  doch  ganz  und  gar  aus  der  altgermanischen 
Auffassung  des  Rechts  (oben  S.  11,12)  abgeleitet  war,  daher  auch 
mit  dieser  Idee  selbst  zuriicktreten  mufite.  Ubrigens  krankte  das 
Personalitatsprinzip  von  vornherein  an  den  Schwierigkeiten  seiner 
Durchfiihrung,  die  nicht  nur  eines  ausgebildeten  internationalen 
Privat-,  Straf-  und  Prozefirechts,  sondern  auch  eines  gelehrten 
Standes  von  Urteilfindern  in  den  Gerichten  bedurfte.  Am  wenig- 
sten  konnte  dem  letzteren  Erfordernis  Geniige  geleistet  werden. 
Schon  hierdurch  ist  eine  territoriale  Fortbildung  des  deutschen 
Rechts  mehr  und  mehr  zur  Notwendigkeit  geworden.  Das  Stammes- 
recht  nun  aufzunehmen  war  die  Lex  bestimmt,  und  in  d  i  e  s  e  m 
Sinne  konnen  die  Leges  >>Volksrechte«  genannt  werden.  Die 
Capitula  dagegen  enthielten  Landrecht,  sofern  sie  sich  nicht  selbst 
als  blofle  Zutaten  zur  Lex  (Capp.  legi  addenda,  in  lege  addenda, 
mittenda,  pro  lege  tenenda)  gaben.  War  das  erstere  der  Fall,  so  hatten 
die  Kapitel  auch  handschriftlich  eine  von  den  Leges  gesonderte 
Masse  zu  bilden  (Capp.  per  se  scribenda).  Technisch  ist  ubrigens 
diese  Einrichtung  wie  der  Ausdruck  capitula  fur  Gesetze  und  die 
Benennung  einer  Gesamtheit  solcher  capp.  als  capitulare  erst  seit 
Karl  d.  Gr.  Daneben  und  namentlich  friiher  wurden  die  Ausdrucke 
Edictum,  Praeceptum,  Decretum,  Constitutio  und  ahnliche  gebraucht. 
Die  alteste  Lex  und  das  Urbild  einer  solchen  ist  das  Gesetzbuch  des 
west-  oder  salfrankischen  Stammes,  die  Lex  Salica.  Ein  Prolog 
derselben  erzahlt  in  der  Hauptsache  glaubwurdig,  noch  in  der  Zeit 

*)  Fur  die  Romanen  und  die  Einrichtungen  der  Kirche  dauerte  das  Recht 
des  romischen  Reiches  fort,  damit  aber  auch  derEinfluB  des  rom.  Rechts  auf  das 
deutsche. 


^4  Lex  Salica. 

der  Kleinkbnige  seien  von  diesen  vier  Manner  ernannt  worden, 
welche  in  drei  Gerichtsversammlungen  nach  sorgfaltigem  Durch- 
sprechen  aller  Streitfalle  das  Recht  so  »gesagt«  hatten,  wie  es  in 
der  L.  Sal.  stehe.  Diese  Weistiimer  sind  in  der  urspriinglichen  Ge- 
stalt  nicht  erhalten,  und  es  mufi  uberhaupt  bezweifelt  werden,  ob 
letztere  eine  schriftliche  war.  Weiterhin  aber  berichten  die  Epi- 
loge  und  (nach  ihnen?)  ein  Zusatz  zum  Prolog:  in  christlicher  Zeit 
sei  die  Lexdurch  die  Konige  Chlodowech  (I.),  Childebert  (I.)  und 
Chlothar  (I.)  verbessert  und  vermehrt  worden.  Die  Zutaten  der 
beiden  letztgenannten  liegen  vereinigt  vor  als  Pactus  pro  tenore 
pads  domnorum  Childeberti  et  Chlotharii  (zwischen  511  und  558). 
Dagegen  ist  die  Lex.  des  Chlodowech  [Pactus  oder  Tractatus  legis 
Salicae)  nicht  in  unveranderter  Fassung  bewahrt,  sondern  nur  der 
Grundtext  von  fiinf  Hauptredaktionen,  welche  unter  dem  gewohn- 
lichen  Namen  der  L.  S.  aus  den  Hss.  bekannt  sind,  von  denen  jedoch 
keine  mit  Grund  als  offiziell  bezeichnet  werden  kann.  Der  Grund- 
text hat  das  westgot.  Edikt  des  Eurich  beniitzt  und  ist  erst  nach 
507  abgefafit.  Von  einer  Bearbeitung  desselben,  die  vornehmlich 
eine  nicht  vor  575  eingetretene  Miinzreform  (§  63)  beriicksichtigte, 
sind  die  erwahnten  fiinf  Redaktionen  ausgegangen.  Ihren  Stoff 
verteilen  die  beiden  alteren  auf  65  Titel;  die  jiingeren,  welche  teil- 
weise  nebeneinander  hergehen,  zahlen  und  ordnen  die  Titel  anders. 
Eine  Kiirzung  des  Textes  nimmt  die  dritte,  eine  Verbesserung  der 
Sprache  die  vierte  (L.  Sal.  emendata  aus  Karls  Zeit)  vor.  Von  den 
Kapitularien  sind  nicht  die  obengenannten  Landfriedensordnungen, 
wohl  aber  einige  (6?)  andere  speziell  zur  L.  Sal.  ergangen.  Das 
letzte,  ursprunglich  ein  Weistum,  gehort  dem  J.  819,  die  friiheren 
dem  6.  Jahrh.  an.  Die  grundlegende  Ausgabe  der  Lex  ist  P  a  r  - 
d  e  s  s  u  s  Loi  Salique  1843.  Sie  wird  teils  berichtigt,  teils  erganzt 
durch  die  genauen  Drucke  einzelner  Hss.-Texte  in  R.  H  u  b  e  La 
loi  Salique  1867  und  A.  H  0  1  d  e  r  L.  Sal.  1879  u.  80,  L.  Sal.  emend. 
1879  u.  1880.  Kritische  Handausgaben  der  Lex.  und  der  Kapitu- 
larien veranstalteten  1 874  J.  Fr.  Behrend  und  Bore  ti  us 
(neu  bearbeitet  von  R.  Behrend  1897),  ferner  H.  Geffcken 
1898,  einen  synoptischen  Druck  von  10  Texten  H  e  s  s  e  1  s  Lex.  Sal. 
1880.  Eine  neue  kritische  Ausgabe  bearbeitet  fur  die  Mon.  Germ. 
in  40  M.  K  r  a  m  m  e  r.  Uber  die  Glossen  s.  S.  33  f.  Der  Zeit, 
wie  dem  Geltungsgebiet  nach  der  L.  Sal.  zunachst  und  textge- 
schichtlich  mit  ihr  in  Zusammenhang  steht  das  Volksrecht  der  ost- 
lichen  Franken  oder  der  Ribwaren,  die  Lex  Ribuaria  (Pactus  legis 


L.  Ribuaria,  Chamavorum,  Alamannorum,  Baiuwariorum.     25 

Ribuariae).  Sie  scheint  stiickweise  im  6.  Jahrh.  entstanden,  wobei 
die  L.  Sal.  zum  Vorbild  diente,  dann  durch  Dagobert  I.  (628 — 639) 
erweitert.  Erhalten  ist  jedoch  nur  eine  jiingere  Uberarbeitung 
(Vulgata)  aus  der  Karolingischen  Zeit  vor  803  (neueste,  aber  nicht 
sehr  zuverlassige  Ausg.  v.  S  0  h  m  in  Mon.  Germ.  LL.  V.  1883). 
Aus  dem  letzteren  Jahr  liegt  eine  Legis  constitutio  in  lege  Rib. 
mittenda  vor.  Ein  vom  kbniglichen  Missus  erfragtes  Weistum  iiber 
das  im  ribwarischen  Hamaland  geltende  Recht  in  48  kurzen  Ka- 
piteln  aus  dem  Anfang  des  9.  Jahrhs.  haben  wir  in  der  Notitia  vel 
commemoratio  de  ilia  ewa,  quae  se  ad  Amorem  habet  (sog.  Lex. 
Chamavorum,  Ausg.  v.  S  o  h  m  a.  a.  0.).  Mit  der  L.  Rib.  ungefahr 
gleichzeitig  ist  ein  vom  frankischen  Konig  oder  doch  unter  frank. 
EinfluB  erlassenes  und  in  5  Bruchstiicken  erhaltenes  Gesetzbuch  *) 
fur  den  Alamannenstamm,  der  Pactus  Alamannorum.  Eine  zweite 
Kodifikation  alamannischen  Rechts  verzeichnen  wir  in  der  Lex 
Alamannorum.  Sie  ist  von  Herzog  Lantfrid  auf  einer  Stammes- 
versammlung,  vielleicht  um  717 — 719  erlassen,  reichhal tiger  als 
der  Paktus,  auf  dem  sie  nur  teilweise  beruht,  beniitzt  ein  uns  im 
Urtext  verlorenes  Kapitular  von  Chlotachar  II.  (613 — 623)  zum 
Pactus,  ferner  die  L.  Rib.  und  kirchiche  Quellen  und  ordnet  ihren 
Stoff  in  3  Massen:  Kirchensachen,  Herzogssachen,  Volkssachen. 
Zwei  Textrezensionen,  wovon  die  jiingere  seit  dem  9.  Jahrh.  noch 
fortgebildet  wurde,  sind  in  den  Hss.  vertreten  (neueste  krit.  Ausg. 
v.  K.  Lehmannin  Mon.  Germ.  LL.  in  40  torn.  V  1888).  Die 
L.  Alam.  sowohl  wie  das  noch  bei  den  gallischen  Westgoten  geltende 
Edikt  des  Eurich  gaben  die  Vorbilder  ab,  denen  die  Redaktoren  des 
Pactus  oder  der  Lex  Baiuwariorum  folgten.  Sie  haben  dabei  aber 
noch  andere  fremdartige  Materialien  beniitzt,  so  das  vorhin  er- 
wahnte  alamannische  Kapitular  und  das  langobard.  Edikt.  Das 
Gesetzbuch  ist  vom  Baiernherzog  Odilo  unter  Mitwirkung  der  frank. 
Herrscher  um  744 — 748  erlassen.  Sein  urspriinglicher  Text  ist  in 
den  Rezensionen  der  Hss.  nur  wenig  verandert,  wohl  aber  mit  einem 
Anhang  unter  dem  Titel  Decretum  (Decreta)  Tassilonis  versehen, 
welchen  zwei  Gesetze  des  letzten  Baiernherzogs  aus  den  Jahren 
772  und  774  oder  775  bilden.  Zum  baier.  Volksrecht  gehort  aber 
auch  noch  ein  kurzes,  zum  grofiten  Teil  strafrechtliches  Kapitular 


0  Lediglich  mittels  einer  durchaus  unschlussigen  Argumentation  e  silentio 
halt  K.  Lehmann  auch  noch  in  seiner Ausgabe  des  Pactus  an  seiner  schon 
von  R.  Schroder  (Zschr.  f.  RG.  XX  1887  S.  17)  widerlegten  Behauptung 
fest,  dafi  der  Pactus  eine  Privatarbeit  sei. 


I  L.  Saxoni  m,   Angliorum.  —  Kapitularien. 

aus  der  Zeit  zwischcn  801  und  814.  Die  einzige  kritische  Ausgabe 
der  L.  Baiuw.  (von  J.  Merkel  in  den  Mon.  Germ.  LL.  Ill)  ist 
in  der  Gesamtanlage  verfehlt;  eine  neue  in  den  Mon.  Germ  40  ist 
von  E.  v.  S  c  h  w  i  n  d  zu  erwarten  (hieriiber  und  insbes.  iiber  die 
Klassifikation  der  Hss.  s.  v.  S  c  h  \v  i  n  d  im  NArch.  d.  Gesellsch.  f. 
a.  deut.  Geschk.  XXXVII  1912  S.  417 — 451)  J).  Auf  das  sachs. 
Yolksrecht,  und  zwar  unter  Benutzung  der  L.  Rib.,  aber  auch  unter 
Berucksichtigung  der  westfalischen,  engerischen  und  ostfalischen 
Brauche,  bezieht  sich  der  aus  66  kurzen  Kapiteln  bestehende  Liber 
legis  Saxonum  (die  sog.  Lex  Saxonum),  ein  Gesetz,  welches  von 
Karl  d.  Gr.  zwischen  777  und  797,  wahrscheinlich  um  785  aus- 
gegangen  ist,  nachdem  der  Konig  durch  ein  Landesgesetz,  die  Ca- 
pitulatio  de  partibus  Saxoniae  (34  capp.),  den  Grund  zu  einem 
neuen  Rechtszustande  in  dem  eroberten  Gebiet  gelegt  hatte.  Ein 
noch  alteres  Gesetz  fur  Sachsen  von  Karl  d.  Gr.  scheint  in  der 
L.  Sax.  beniitzt  zu  sein.  Unter  Zuziehung  von  Sachsen  aus  den 
drei  Hauptabteilungen  des  Stammes  erliefi  Karl  am  28.  Oktober 
797  das  Capitulare  Saxonicum.  Die  drei  Gesetze  zusammen  sind 
am  besten  von  K.  von  Richthofenin  Mon.  Germ.  LL.  V  (1875) 
publiziert.  Karolingischer  Zeit  angehorig  und  in  ahnlicher  Weise 
wie  die  L.  Sax.  gemacht  ist  die  Lex.  Angliorum  et  Werinorum  hoc 
est  Thuringorum,  nicht  etwa  ein  Volksrecht  der  Thiiringer,  sondern 
( —  Vgl.  Histor.  Zschr.  NF.  IV  313  — )  der  niederdeutschen  Angeln 
und  Warnen,  die  innerhalb  der  Grenzen  des  alten  Thuringenreiches 
(in  den  Landschaften  Englehem  und  Werinofeld)  wohnten  (Ausgabe 
v.  K.  Frh.  v.  Richthofen  a.  a.  0.).  Verschiedene  Gesetze, 
welche  (734 — 751)  den  F  r  i  e  s  e  n  gegeben  wurden,  sind  nicht  im 
Grundtexte,  sondern  nur  als  Kern  der  unten  S.  32  zu  erwahnenden 
Kompilation  auf  uns  gekommen.  Yon  den  Kapitularien 
(neueste  krit.  Ausg.  der  Kapp.  nebst  vielen  andern  Aktenstiicken 
—  827  v.  B  o  r  e  t  i  u  s  in  Mon.  Germ.  LL.  40  Sect.  II  torn.  I  1883, 
und  828 — 898  v.  K  r  a  u  s  e  ib.  torn.  II  1 890 — 1 893,  ■ —  die  alteren 
salfrank.  Kapp.  rekonstruiert  bei  Geffcken,  s.  oben  S.  24)  sind 
einige  zu  samtlichen  Leges  erlassen.  Andere,  zu  einzelnen  Leges 
gehorig,  wurden  schon  oben  genannt.  Die  meisten  aber  sind  capp. 
per  se  scribenda.  Wenige  reichen  ins  6.  und  7.  Jahrh.  zuriick, 
keines  in  die  Zeit  zwischen  dem  Merowinger  Chlothar  II.  und  dem 
Arnulfingen  Karlmann.    Von  742  ab  erscheinen  sie  haufiger,  zuerst 

*)  Uber  die  deutschen  Bestandteile  des  Textes  handelt  D.  v.  K  r  a  1  i  k 
im  NArch.  der  Gesellsch.  f.  a.  deut.  Geschk.  XXXVIII  (1913)  S.  15 — 55. 


Kapitularien.  27 


nur  in  Kirchensachen,  unter  der  zweiten  Dynastie  auch  wieder  in 
weltlichen,  wie  die  alten  merowingischen  Verordnungen.  Am  statt- 
lichsten  wird  die  Zahl  der  Kapitularien  unter  Karl  d.  Gr.  und 
Ludwig  d.  Fr.  bis  etwa  gegen  830  hin,  was  nicht  sowohl  mit  der 
langen  Dauer  von  Karls  Regierung  und  mit  der  Ausdehnung  seines 
Herrschaftsgebietes,  als  mit  derAuffassung  zusammenhangt,  die  man 
jetzt  vom  Beruf  des  Konig-  und  Kaisertums  in  Sachen  der  Rechts- 
bildung  hatte:  ut .  .  .  si  quid  tale  esset,  quod  .  .  .  secundum  gentilium 
consuetudinem  crudelius  sancitum  esset,  quam  christianitatis  recti- 
tudo  vel  sancta  auctoritas  merito  non  consentiret,  hoc  ad  regis  modera- 
tionem  perduceretur,  ut  ipse  cum  his,  qui  utramque  legem  nossent  et 
Dei  magis  quam  humanarum  legum  statuta  metuerent,  decerneret 
(Hincmar).  Eben  deswegen  war  auch  die  Rechtskraft  des  Kapi- 
tulars  unter  keinen  Umstanden  von  der  Zustimmung  des  Volkes 
oder  auch  nur  einer  Klasse  desselben  abhangig,  wenn  auch  aus 
rechtspolitischen  Griinden  und  auf  sehr  verschiedenen  Wegen  der 
Gesetzgeber  einen  solchen  Konsens  zu  erlangen  nicht  verschmahte 
(vgl.  Gott.  gel.  A.  1888  S.  57—60,  1896  S.  193—195).  Nicht  alles 
jedoch,  was  in  den  handschriftlichen  und  gedruckten  Sammlungen 
von  Kapitularien  steht,  war  Gesetz.  Vorweg  miissen,  so  lehrreich 
sie  auch  fur  die  Erkenntnis  der  Praxis  sein  mogen,  die  Capitula 
missorum  ausgeschieden  werden,  da  sie  lediglich  vorubergehende 
Instruktionen  fur  Beamte  geben,  weiterhin  aber  auch  die  Urteile, 
die  Reskripte,  die  Briefe,  die  Proklamationen,  die  Staats-  und  Haus- 
vertrage.  Zuweilen  sind  Kapitularien  aus  derartigen  und  gesetz- 
geberischen  Bestandteilen  zusammengesetzt,  wenn  es  sich  gleich- 
mafiig  um  Willensakte  des  Konigs  handelte.  Anderseits  ist  die 
Fassung  selbst  der  Gesetze  oftmals  eine  nach  modernen  Begriffen 
ungeniigende,  wenn  namlich  das  Kapitular  nicht  die  befehlende, 
sondern  die  erzahlende  Ausdrucksform  wahlt  und  sich  als  blofies 
Beratungs-  oder  Beschlufiprotokoll  gibt.  Es  kam  eben,  so  hoher 
Wert  auch  auf  genaue  Ausfertigung  und  archivalische  Verwahrung 
des  Aktenstiickes  gelegt  wurde,  doch  weit  weniger  auf  die  schrift- 
liche  Gestalt  des  Gesetzes  an,  als  auf  dessen  mundliche  Bekannt- 
machung,  die  durch  Vorlesen  und  Ubersetzen  erfolgte  (mfrank. 
Ubersetzung  des  Kap.  v.  818/19  aus  dem  9.  Jahrh.  bei  B  o  r  e  t  i  u  s 
Nr.  182,  MSD  Nr.  66,  B  r  a  u  n  e  Ahd.  Leseb.  Nr.  15).  Seit  830 
ungefahr  nimmt  im  lotharischen  und  ostfrank.  Reich  die  Menge 
der  Kapitularien  betrachtlich  ab,  und  es  uberwiegt  nun  auch 
wieder  der  kirchliche  Inhalt.    Wahrend  in  der  beschriebenen  Weise 


»8     PAR  riKULARGESETZE.  Privilegien.  Lakgobardische  Gesetze. 

die  Roichsgesetzgebung  ini  Yordergrund  steht,  regen  sich  auch 
schon  die  Anfange  einer  territorialen  Partikulargesetz  - 
g  e  b  u  n  g  in  den  (12)  sog.  Capitvla  Remedii,  einem  Strafstatut  der 
romanischen  und  deutschen  Immunitatsleute  von  Chur  aus  der 
Zeit  des  Bischofs  Remedius  (800 — 820),  welches  zweimal  in  jedem 
Monat  von  den  Pfarrern  den  versammelten  Gemeinden  vorzulesen 
war  (beste  Ausgabe  von  Haenel  in  Mon.  Germ.  LL.  V  1875). 
Den  gemeinen  Gesetzen  stehen  im  frank.  Reich  die  Privilegien 
gegeniiber,  welche  die  Herrscher  kraft  ihrer  Gesetzgebungsgewalt 
erteilten.  Die  Form  des  Privilegs  (praeceptiim)  ist  die  der  Konigs- 
urkunde  {carta  regalis).  Die,  selbst  nach  Abzug  der  gefalschten, 
zahlreichsten  und  staatsrechtlich  wichtigsten  Privilegien  sind  die 
koniglichen  Immunitatsprazepte  (vgl.  unten  §  49)  fur  Bistumer 
und  Abteien  (woriiber  Th.  S  i  c  k  e  1  Wien.  Sitzgsb.  Bd.  47,  49). 
Herausgegeben  sind  die  Privilegien  in  den  Urkundensammlungen. 
An  Vollstandigkeit,  Zusammenhang,  Klarheit,  Ordnung  und 
guter  Erhaltung  wie  an  chronologischer  Bestimmtheit  werden  die 
frankischen  Gesetze  von  den  langobardischen  (Ausg.  v. 
B  1  u  h  m  e  in  Mon.  Germ.  LL.  IV  1868)  weit  ubertroffen.  Den 
Mittelpunkt  und  die  Hauptmasse  der  letztern  bildet  der  Edictus 
Langobardorum.  Er  besteht  aus  den  Gesetzen,  welche  von  ver- 
schiedenen  Konigen  vorgeschlagen  worden  sind  und  die  formliche 
Zustimmung  der  langobard.  Heerversammlung  (durch  gairethinx 
vgl.  unten  §  83)  erlangt  haben.  Den  Anfang  macht  das  Edikt  des 
Kon.  Hrotharit  vom  22.  Nov.  643.  Seine  388  Kapitel  machen 
in  der  Hauptsache  ein  Straf-  und  Zivilgesetzbuch  aus.  Beniitzt 
sind  Justinianische  Gesetze  und  anscheinend  auch  das  westgotische 
Gesetz  des  Leovigild  (oben  S.  19).  Gleichwohl  ist  das  Werk  eine 
durchweg  selbstandige  Aufzeichnung  teils  altlangobard.  Gewohn- 
heitsrechtes,  teils  planmafiiger  Neuerungen.  Bei  allem  Archais- 
mus  der  Fassung  verrat  sich  doch  sowohl  in  der  Ausfiihrlichkeit 
wie  in  der  systematischen  Anlage  und  in  der  Deutlichkeit  des  Aus- 
drucks,  auch  schon  in  einem  gewissen  Rationalismus  der  Rechts- 
besserungen  der  EinfluC  der  italischen  Kultur.  Das  Gesetzbuch 
scheint  den  beigegebenen  Motiven  nach  unverandert  so  publiziert, 
wie  es  vom  Konig  vor  die  Landsgemeinde  gebracht  worden  war. 
Fur  Reinhaltung  des  Textes,  an  dessen  Buchstaben  der  Urteil- 
finder  im  Gericht  gebunden  war,  trug  eine  Schlufivorschrift  uber 
amtliche  Ausfertigung  und  Beglaubigung  der  Exemplare  Sorge. 
Den  ersten  Zuwachs  erhielt  Hrotharits  Edikt  durch  9  Kapitel  von 


Langobardische  Gesetze.  29 

Kon.  G  r  i  m  w  a  1  (1  aus  dem  Juli  668.  Eine  ausgiebigere  Ver- 
mehrung  aber  trat  erst  im  8.  Jahrh.  ein:  15  »volumina«  (im  ganzen 
156  capp.)  aus  eben  so  vielen  Regierungsjahren  des  K.  Liut- 
p  r  a  n  d  zwischen  713  und  735,  dann  8  capp.  des  K.  R  a  t  c  h  i  s 
v.  746,  endlich  13  von  H  a  i  s  t  u  1  f  aus  d.  J.  755.  Von  diesen  Zu- 
taten  sind  nun  die  meisten  durch  Streitfragen  der  Gerichtspraxis 
veranlafit,  und  manches  Kapitel  gibt  sich  geradezu  als  Erkenntnis 
des  Konigsgerichts  samt  Geschichtserzahlung  und  Entscheidungs- 
griinden.  So  bleiben  denn  auch  die  jungeren  Bestandteile  des 
»corpus  edicti«  an  Anschaulichkeit  nicht  hinter  dem  Ed.  Hroth. 
zuruck.  Aber  es  ist  doch  ein  neuer  Geist  in  diesen  Gesetzen  des 
8.  Jahrhs.  Langst  verschwunden  ist  der  Arianismus:  fur  eine 
catholica  gens  verfafit  der  catholicus  princeps  seine  Satzungen,  und 
zwar  Dei  inspiratione.  Romische  und  mehr  noch  kirchliche  Normen 
werden  neben  westgotischen  und  burgundischen  ins  Langobarden- 
Recht  eingefuhrt;  die  Fassung  wird  breiter  und  wortreicher,  die 
Motivierung  beliebt  und  ausfuhrlich,  vielfach  mit  eingestreuten 
Sentenzen  verziert.  Kurzum,  es  beginnt  der  romanische  Stil. 
Aufier  den  zura  Edikt  gehorigen  Gesetzen  sind  noch  von  den  drei 
zuletzt  genannten  Konigen  Verordnungen  (notitiae,  brevia)  vor- 
handen,  welche  als  blofie  Amtsinstruktionen  und  Polizeivor- 
schriften  nicht  zur  Kraft  des  Edikts  gelangen  sollten,  von  Haistulf 
endlich  ein  mit  Zustimmung  der  Landsgemeinde,  aber  nur  fur  ein 
Jahr  erlassenes  Kapitular  v.  750.  Dagegen  ist  im  Herzogtum 
Benevent  durch  die  Herzoge  Arechis  (774 — 787)  und  Adelchis 
(866)  das  Edikt  fortgesetzt  worden.  Ihre  Edikte  wurden  durch 
Satzungen  erganzt,  welche  die  Form  von  Staatsvertragen  der 
Beneventaner  Fiirsten  aus  den  Jahren  774 — 787,  836,  851,  911,  933 
tragen.  Das  Edikt  war  im  Langobardenreich  von  Haus  aus  Terri- 
torialgesetz.  Nur  die  Romanen  wurden  nicht  nach  ihm,  sondern 
nach  romischem  Rechte  als  ihrem  Stammesrecht  beurteilt.  So 
war  dem  Personalitatsprinzip  vorgearbeitet,  welches  unter  franki- 
scher  Herrschaft  in  Italien  eindrang  und  hier  bei  Rechtshand- 
lungen  zu  den  professiones  juris,  d.  h.  zur  jedesmaligen  Feststellung 
des  Geburtsrechts  der  Beteiligten  fiihrte.  Die  zahlreichen  Kapi  - 
tularien  freilich,  welche  von  den  Karlingen  fur  Italien  bis  gegen 
den  Ausgang  des  9.  Jahrhs.  erlassen  sind,  verfolgen  eine  uberwiegend 
territoriale  Tendenz,  blieben  daher  auch  vom  Kanon  des  Edikts 
ausgeschlossen.  Privilegien,  welche  das  gemeine  offentliche 
Recht  des  Reichs  durchbrachen,  sind  nicht  nur  von  den  Karlingen, 


jo  FrOheste   vngelsAchsische  Gesetze. 

sondern  auch  schon  von  den  langobarclischen  Konigen  und  den 
Boneventaner  Herzogen  ausgestellt  worden.  Sie  tragen  die  Form 
der  Prazepte  und  finden  sich  mit  diesen  in  den  Urkundensamm- 
lungen  x). 

Wegen  ihres  Reizes  ungetrubter  Urspriinglichkeit  zu  den  aller- 
kostbarsten  Stucken  der  deutschen  Gesetzinkunabeln  gehoren  die 
a  n  g  e  1  s  a  c  h  s  i  s  c  h  e  n.  Schon  gleich  die  friihesten  sind  in 
deutscher  Sprache  verfafit.  Sie  stammen  aus  dem  zuerst  christiani- 
sierten  und  bei  seinem  Ubergang  zum  neuen  Glauben  machtigsten 
Staat  Englands,  Kent,  und  bestehen  aus  90  ddmas  von  straf-  und 
verwandtschaftsrechtlichem  Inhalt  und  noch  sehr  trockenem  unbe- 
holfenem  Vortrag,  welche  zwischen  596  und  614  durch  Kon.  JE  d  e  1  - 
b  i  r  h  t  »consilio  sapientium«  (nach  Beda)  erlassen  sind.  Es  folgte 
zwischen  640  und  664  eine  kirchenrechtliche  Satzung  von  K.  E  r  - 
cenbryht,  welche  im  Original  verloren,  dagegen  in  den  alsbald 
zu  erwahnenden  Gesetzen  des  Wihtred  teilweise  bewahrt  ist.  Durch 
16  straf-  und  prozefirl.  ddmas  »vermehrte  die  Rechte  seiner  Vor- 
ganger«  K.  Hlodhere  673 — 685.  Sie  liegen  in  der  Fassung  vor, 
worin  sie  die  Bestatigung  des  folgenden  Konigs,  Eadric,  um 
686  erhalten  haben.  Auf  dem  gleichen  Gebiet  wie  die  Gesetze 
seiner  Vorganger  bewegen  sich  Wihtredes  ddmas,  28  Kapp.,  welche 
i.  J.  696  die  kentischen  Optimaten  (eadigan),  voran  die  geistlichen, 
unter  Zustimmung  des  Konigs  beschlossen  haben.  Bei  Hlodhere 
und  Wihtred  macht  sich  bereits  eine  gesteigerte  Gewandtheit  der 
Satzbildung  bemerkbar.  Eben  sie  ist  es,  die  dem  ersten  Gesetz- 
buch  von  W  e  s  s  e  x  ,  Ines  cyninges  dsetnysse  (76  Kapp.)  nun  ein- 
lafilichere  Behandlung  des  zwar  noch  vorwiegend  kirchen-,  straf - 
und  prozefirechtlichen,  daneben  aber  auch  verwandtschafts-  und 
giiterrechtlichen  Stoffes  ermoglicht.  Die  Sprache  ist  weniger 
nuchtern  als  in  den  kentischen  Gesetzen.  Mitunter  wird  einer  Be- 
stimmung  ihr  Motiv  beigegeben,  was  in  durchaus  volkstiimlicher 
Weise  durch  Zitat  eines  Sprichwortes  geschieht.  Das  Denkmal 
fallt  in  die  Jahre  688 — 694.  Ein  Vorwort  des  im  Text  »gebieten- 
den«  Konigs  gibt  Auskunft  iiber  seine  Entstehung.  Seitdem  —  z.  B. 
schon  bei  Wihtred  —  gehort  ein  solcher  Prolog  zu  den  regelmafiigen 
Bestandteilen  angelsachischer  Gesetze.  Ines  asetnysse  sind  nur 
in  einer  Rezension  erhalten,  welche  K.  Alfred  seinen  eigenen  Ge- 


0  Zur  Erklarung  der  deutschen  Worter  in   den   langobard.    Quellen   s. 
W.  Bruckner  Die  Sprache  der  Langobarden  1895. 


AnfAnge  einer  Juristenliteratur.  31 

setzbuch  beigegeben  hat  (s.  unten  §  8).  Nur  aus  einer  einzigen  Hs., 
dem  Cod.  Roffensis  (12.  Jahrh.)  sind  bis  jetzt  die  kent.  Quellen 
bekannt.  Verloren  scheinen  die  dem  dritten  deutschen  Stamm  in 
England,  dem  anglischen,  von  dessen  Konig  0  f  f  a  (788 — 796} 
gegebenen  und  auch  von  K.  Alfred  bestatigten  Gesetze.  Dagegen 
sind  mehrere  Konigsprivilegien  [donationes  libertatum,  freolsa)  fur 
kirchliche  Anstalten  (hauptsachlich  vom  8.  Jahrh.  an)  erhalten, 
zahlreichere  allerdings  gefalscht.  Sie  sind  am  besten  bei  Birch 
Cartularium  Saxonicum  I  1885,  II  1887  gedruckt,  wahrend  von  den 
allgemeinen  Gesetzen  eine  kritische  Ausgabe  nebst  neuhochdeutscher 
Ubertragung  vorliegt  von  F.  Liebermann  Die  Gesetze  der 
Angels achsen  Bd.  I  1903. 

§  7- 

Die  Erzeugnisse  der  beginnenden  Juristenli  teratur 
bei  den  Deutschen  gehoren  dem  Kontinent  an  und  zerfallen  in  zwei 
Klassen:  die  eine  steht  mit  den  im  vorigen  §  besprochenen  Gesetzen 
in  geschichtlichem  Zusammenhang,  die  andere  schlieCt  sich  an  das 
Urkundenwesen  an.  Beide  treten  vorlaufig  in  qualitativer  Hinsicht 
noch  unansehnlich  genug  auf. 

Zuerst  zeigt  sich  bei  den  Abschreibern  und  S  a  m  m  - 
1  e  r  n  der  Gesetze  der  allmahliche  Ubergang  zu  einer  Art  Juris- 
prudenz.  Offizielle  Sammlungen  der  nebeneinander  in  einem  be- 
stimmten  Gebiet  giiltigen  Gesetze  gab  es  aufier  dem  langobard. 
corpus  edicti  nicht.  Es  war  also  der  Privattatigkeit  uberlassen,  das 
Material  in  handlicher  Form  zusammenzustellen.  Solche  Samm- 
lungen waren  ganz  besonders  in  denjenigen  Gerichten  notwendig, 
wo  dem  Personalitatsprinzip  gemafi  eine  Mehrzahl  geschriebener 
Stammesrechte  angewandt  werden  mufite.  Diesem  Bediirfnis  zu 
geniigen  waren  die  Sammelbande  bestimmt,  welche  verschiedene 
Leges  und  Kapitularien  vereinigen,  und  von  denen  etliche  noch 
ins  8.  Jahrh.  zuriickreichen,  wie  z.  B.  die  Hs.  des  Wandalgar  v.  793 
(S.  Gall.  n.  731),  der  Cod.  Mon.  CI.  4145  (vgl.  Stobbe  Rqu.  I  S.  25). 
Aber  folgenreicher  waren  die  Sammlungen  von  Gesetzen  eines  und 
des  namlichen  Stammrechtes,  die  man  schon  seit  dem  6.  Jahrh. 
anzulegen  pflegte.  Denn  an  sie  kniipft  die  freiere  Tatigkeit  des 
Abschreibers  und  Sammlers  an,  welche  ihn  zum  Bearbeiter 
macht.  Sein  erster  Schritt  besteht  im  Hinzuschreiben  des  jungern 
Gesetzes  hinter  dem  unveranderten  Gesamtbestand  des  altern, 
wobei  jedoch  durch  fortlaufendes  Zahlen  der  einzelnen  Abschnitte 


39  K.OMPILATIONEN.       L  EX    FRISIONUM. 

eine  engere  Verbindung  unter  den  zeitlich  verschiedcnen  Massen 
hergestellt  wird.  Der  zweite  Schritt  fiihrt  zur  Veranderung  der 
Texte:  dem  Korper  eines  alteren  Gesetzes  werden  Bestandteile 
ernes  jiingern  einvcrleibt;  das  mit  dem  letztern  unvertragliche  Ver- 
altete  wird  bei  umsichtiger  Redaktion  getilgt,  oder  es  wird  unter 
Beniitzung  des  altern  Textes  ein  neuer  hergestellt,  welcher  dem 
Inhalt  der  Novelle  entsprechen  soil.  In  ahnlicher  Weise  wird  auf 
jiingeres  Gewohnheitsrecht  Rucksicht  genommen.  Daneben  ge- 
stattet  sich  der  Bearbeiter  Kiirzungen  des  Textes,  Paraphrasen, 
Umstellungen.  Auf  derartigen  Wegen  sind  z.  B.  die  erhaltenen 
Redaktionen  der  L.  Sal.  und  Rib.  und  die  jiingere  der  L.  Alam. 
entstanden,  deren  Eigentumlichkeiten  man  ebenso  verkennt,  wenn 
man  sie  fiir  blofle  Kopistenfehler  als  wenn  man  sie  fur  amtliche 
Textanderungen  von  Gesetzgebern  halt.  Nichts  vielmehr  kann 
iiber  die  Auffassung  besser  belehren,  die  jene  Jahrhunderte  von 
den  geschriebenen  Gesetzen  hatten:  diese  galten  als  Gesetzes-, 
aber  nicht  als  gesetzliche  Texte.  Noch  stand  man  eben  mit  einem 
Fufi  im  Zeitalter  der  rein  mundlichen  Gesetzgebung.  Im  grofien 
Mafistab  betrieben  lieferte  nun  die  geschilderte  Kompilatoren- 
und  Interpolatorenarbeit  gegen  den  Ausgang  der 
Periode  hin  Werke,  die  sich  als  selbstandige  geben  und  als  die  ersten 
»Rechtsbucher«  betrachtet  werden  konnen.  Als  das  Merkwurdigste 
hat  sich  der  innern  Kritik  die  Lex  Frisionum  herausgestellt.  Unter 
22  zum  Teil  umfangreiche  Titel,  wovon  einige  sich  der  altdeut. 
Terminologie  bedienen,  sind  hier  mindestens  drei  verschiedene 
frank.  Strafgesetze  des  8.  Jahrhs.  fiir  Friesland  verteilt.  Dazwischen 
sind  zwei  Stiicke  eines  Traktats  iiber  Totung  eingeschaltet,  der 
seiner  Diktion  nach  der  karlischen  Literaturepoche  angehort 
(tit.  II  und  XIV  [mit  XV?]).  Auch  noch  zwei  andere  Stiicke  (tit. 
XI  und  add.  tit.  ult.)  sind  Privataufzeichnungen.  Eine  dritte 
Schicht  des  Materials  besteht  aus  Weisttimern  eines  Wlemar  und 
eines  Saxmund  (9.  Jahrh.),  wovon  das  erste  zwischen  tit.  II  und  III 
der  Lex  eingeschoben  ist,  die  iibrigen  eine  additio  sapientum  zu  der- 
selben  ausmachen.  Die  rohe  Kompilation,  die  auch  die  Gesetze 
von  anderen  deutschen  Stammen,  insbes.  die  L.  Alam.,  beniitzt  hat, 
diirfte  eher  vor  als  nach  850  gemacht  sein.  Ihre  Heimat  ist  Mittel- 
friesland.     Noch  im  9.  Jahrh.  *)  hat  ein  westfriesischer  Glossator 

*)  Die  Glosse  vor  add.  tit  XI  de  hon.  tempi,  setzt  voraus,  dafi  in  Ost- 
friesland  noch  heidnischer  Kult  gepfiegt  werde.  Da  die  Glosse  sich  auch  liber 
die  add.  sap.  erstreckt,  so  ergibt  sich  daraus  ein  terminus  ad  quem  fur  die  Ab- 
fassungszeit  der  L.  Fris.  (gegen  D  e  G  e  e  r  in  Zschr.  f.  RG.  VIII  1869  S.  151). 


K.OMPILATIONEN.       GLOSSEN.  33 

die  Rechtsverschiedenheiten  der  drei  Hauptteile  Frieslands  ange- 
merkt.  Die  L.  Fris.  samt  Glosse  ist  nur  aus  der  Editio  princeps 
von  H  e  r  o  1  d  (1557)  bekannt  (letzte  Ausg.  v.  Patettain  Mem. 
delle  r.  Accad.  di  Torino  1892).  Ein  Werk  von  ganz  anderm  Schlag 
ist  der  Liber  legiloquus  des  Abtes  Ansegis  von  S.  Wandrille,  vollendet 
827,  mit  seiner  symmetrischen  Einteilung  in  vier  Biicher,  mit  seinen 
einleitenden  Distichen  und  prosaischen  Vorreden,  seiner  Politur 
der  Texte  ein  echter  Reprasentant  der  »karolingischen  Renaissances 
Freilich  hat  es  Ansegis  auch  nur  mit  gleichartigen  Materialien  zu 
tun,  Kapitularien  und  Mandaten  von  Karl  d.  Gr.,  Ludwig  d.  Fr. 
und  Lothar,  wobei  er  unter  moglichstem  Anschlufi  an  die  chrono- 
logische  Reihenfolge  der  Aktenstucke  deren  Bestandteile  in  eine 
kirchliche  und  eine  weltliche  Schicht  zerlegt.  Drei  Appendices, 
die  noch  von  Ansegis  selbst  herriihren,  enthalten  Nachtrage  zu  den 
vier  Biichern  (beste  Ausg.  v.  Boretius  in  Mon.  Germ.  LL. 
sect.  II  torn.  I  in  4  °  1883).  Vorgeblich  den  Ansegis,  dessen  Werk 
schon  829  offiziell  rezipiert  war,  durch  drei  weitere  Biicher  erganzen 
will  die  weitschichtige  Sammlung  von  wirklichen  und  mehr  noch 
von  Pseudokapitularien,  deren  Verfertiger  sich  in  der  versifizierten 
Vorrede  Benedictus  Levita  nennt  (Ausg.  v.  P  e  r  t  z  in  Mon.  Germ. 
LL.  II  1837).  Mit  ihm  hebt  um  847 — 850  jene  im  westfrank.  Reich 
beheimatete  Schule  von  Rechtsschriftstellern  an,  welche  auf  Fal- 
schung  des  uberlieferten  Rechts  in  grofiartigem  Mafistab  und  im 
Dienst  kirchlicher  Tendenzen  ausgeht.  Auch  die  Sammlung  des 
Benedikt  ist  rezipiert  und  durch  additiones  vermehrt  worden.  Ge- 
denken  wir  noch  einer  systematisierenden  Concordia  des  langobard. 
Ediktstoffes,  welche  zwischen  829  und  832  auf  Veranlassung  des 
Markgrafen  Eberhard  von  Friaul  zusammengeschrieben  wurde 
(herausg.  v.  B  1  u  h  m  e  in  Mon.  Germ.  LL.  IV  1868),  so  ist  die  Zahl 
der  Kompilationen  erschopft.  Neben  diesen  gibt  es  nun  aber  noch 
Arbeiten,  die  zwar  gleichfalls  durch  die  Gesetze  ihren  Anstofi  emp- 
fangen  haben,  doch  ihrer  Natur  nach  freie  Erzeugnisse  der  Rechts  - 
kunde  sind.  Mit  der  Erlauterung  der  Texte  befassen  sich  die 
G  1  o  s  s  e  n.  Die  alteste  und  wichtigste  Glosse  ist  die  Mai  - 
bergische  in  der  Lex  Salica,  zugleich  das  alteste  Schriftwerk 
in  deutscher  Sprache.  Sie  besteht  aus  zahlreichen  salfrank. 
Wortern  und  Satzen,  welche  mittels  der  Sigle  mall,  oder  malb.  in 
die  Texte  der  Hss.  eingeschoben  sind  und  die  vor  allem  im  Gericht 
(am  »Malloberg«)  iiblichen  Kunstausdrticke  und  Formeln  angeben. 
Die  Malb.  Glosse  ist  zwar  in  einigen  jiingern  Texten  fortgelassen, 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 


34       Glossen.    Vokabularben.    Obersetzungen.    Auszuge. 

in  andern  dagegen  vermehrt,  beschrankt  sich  auch  keineswcgs  auf 
das  Gesetzbuch,  sondern  erstreckt  sich  noch  auf  die  alteren  Kapi- 
tularien.  Hiernach  ist  klar,  dafi  wir  in  ihr  weder  die  Uberbieibsel 
eines  salfrank.  Urtextes  der  L.  Sal.,  noch  auch  einen  wesent- 
lichen  Bestandteil  von  Chlodowechs  Pactus  zu  sehen  haben,  wie 
Neuere  meinen,  sondern  den  Niederschlag  der  Privatinterpretation 
des  6.  Jahrhunderts.  Von  ihren  Abschreibern  ist  die  Malb.  Glosse 
meist  bis  zur  Unkenntlichkeit  verdorben.  Methodische  Her- 
stellungs-  und  Erklarungsversuche  sind  gemacht  von  J.  Grimm 
in  Gesch.  der  dent.  Spr.  S.  584  ff.  und  Vorrede  zu  Merkels  Ausg.  der 
L.  Sal.  1850,  dann  von  H.  KernD.  Glossen  in  der  L.  Sal.  1869 
und  Notes  on  the  frank,  words  in  the  L.  Sal  in  der  Ausgabe  v.  Hessels 
1880,  zuletzt  von  van  Heltenin  den  Beitr.  v.  Paul  u.  Braune 
XXV  1900  S.  225 — 542.  Viel  jiinger  und  kummerlicher  als  die 
Malb.  sind  die  teils  latein.  teils  ahdeutsch.  Glossen  zur  L.  Sal. 
(Merkel  S.  101 — 103)  und  zur  L.  Rib.  (9.  Jahrh.  ?  herausg.  in  Mon. 
Germ.  LL.  V  S.  277),  zum  Pactus  und  zurL.  Alarm,  zur  L.  Baiuw. 
(in  den  Ausd.  der  LL.).  Uber  die  Glossen  zur  L.  Fris.  s.  oben  S.  32. 
Die  wortinterpretierenden  Glossen  fiihrten  zur  Anlage  von  V  o  k  a  - 
b  u  1  a  r  i  e  n.  Ein  beneventanisches  zum  langob.  Edikt  (9.  Jahrh.) 
legt  mit  seinen  ungeschickten  Versuchen,  die  deutschen  Worter  des 
Textes  zu  erklaren,  Zeugnis  ab  fur  die  bereits  eingetretene  Italiani- 
sierung  des  langob.  Rechts.  Einen  weiteren  Schritt  von  den  Glossen 
aus  bezeichnen  die  Ubersetzungen.  Von  einer  ostfrank. 
Ubertragung  der  L.  Sal.  emend,  aus  dem  9.  Jahrh.  sind  Bruch- 
stiicke  des  Index  und  der  beiden  ersten  Titel  gerettet  (bei  Merkel 
S.  109 — I  ii.Miillenhoff -Scherer  Denkmdler  1873  Nr.  65, 
Braune  Ahd.  Leseb.  1888  Nr.  14).  Von  einem  Kapitular  kennen 
wir  eine  mfrank.  Ubersetzung  (vgl.  oben  S.  27).  Vom  Gesetzestext 
lost  sich  die  Privatarbeit  ab,  wenn  sie  jenen  exzerpiert,  und  gar, 
wenn  sie  die  Exzerpte  nach  neuen  Gesichtspunkten  ordnet.  Be- 
kannt  sind  Auszuge  von  dieser  Art  aus  der  L.  Sal.,  der  L.  Alam. 
(zum  Vergleich  mit  der  L.  Baiuw.),  dem  Ed.  Lang,  (unterital.  in 
griechischer  Sprache),  sodann  aus  den  Kapitulariensammlungen  des 
Ansegis  und  des  Benedikt,  endlich  aus  der  L.  Rom.  Wisig.  (Frankr. 
8.  u.  9.  Jahrh.).  Das  eigenartigste  Werk  dieser  Gruppe  aber  ist 
die  Lex  Romana  Curiensis  (friiher  auch  Utinensis  genannt),  welche 
die  Interpretatio  des  Breviars  nicht  nur  exzerpiert,  sondern  auch 
unter  Beriicksichtigung  des  ortlichen  rom.  Vulgarrechts  und  des 
deutschen  verandert.    Ihre  Heimat  ist  Churratien,  ihre  Entstehungs- 


Traktate.     Formulare.  35 

zeit  noch  vor  766  (vgl.  Z  e  u  m  e  r  in  Zschr.  f.  RG.  XXII  1888 
S.  1 — 52;  Ausgabe  v.  dems.  in  Mon.  Germ.  LL.  V  1 890).  Die  vor- 
her  genannten  epitomae  leiten  uns  iiber  zu  den  Traktate  n. 
Der  alteste  besteht  noch  aus  11  kurzen  Notizen,  welche  die  solidi 
der  L.  Sal.  in  Pfennige  umrechnen  und  deren  Summen  in  salfrank. 
Sprache  angeben.  Unter  dem  Titel  Chunnas  findet  sich  das  ehr- 
wiirdige  Denkmal  in  den  Ausg.  der  L.  Sal.  Ausfiihrlicher  ergehen 
sich  die  naiven  Schilderungen  geltenden  Rechts  aus  der  Karlingi- 
schen  Zeit.  Einer  friesischen,  die  nur  stiickweise  in  der  L.  Fris. 
erhalten,  wurde  S.  32  gedacht.  Vielleicht  noch  ins  9.  Jahrh.  fallt 
eine  italische  iiber  frank.  Recht,  wovon  der  Cod.  33  Epored.  Bruch- 
stiicke  enthalt  (Merkel  L.  Sal.  S.  99 — ioi,  Behrend  L.  Sal.*  S.  165 
— 168).  In  formeller  Hinsicht  weit  iiberragt  werden  aber  diese 
Schriften  von  den  Abhandlungen,  die  aus  den  Kreisen  des  hohen 
Klerus  jener  Zeit  hervorgegangen  sind,  dafiir  auch  freilich  den 
kirchlichen  Geist  atmen  und  ebenso  der  kirchlichen  Literatur-  wie 
der  deutschen  Rechtsgeschichte  angehoren,  wie  des  H  i  n  c  m  a  r 
v.  R  h  e  i  m  s  Epistola  de  ordine  palatii  (auf  Grundlage  eines  libellus 
de  ordine  palatii  v.  Adalhardv.  Corbie  [f  826]  verfafit)  und 
das  Gutachten  desselben  Bischofs  De  divortio  Lotharii  et  Tetbergae 
(urn  860),  dann  die  theologisch-polemischen  Schriften  des  B.  Ago  - 
b  a  r  d  v.  Lyon  (f  841 ) :  Epistola  ad  Ludovicum  junior  em  adversus 
legem  Gundobadam  et  impia  certamina  und  Liber  de  divinis  sententiis. 
Die  zweite  Klasse  von  Privatarbeiten  iiber  das  Recht,  ihrer 
Herkunft  nach  undeutsch,  besteht  aus  Formularen  und 
Formelbuchern  von  der  Art  des  oben  S.  21  besprochenen 
westgotischen.  Auch  in  Gallien  machte  die  Notariatskunst,  die  ars 
dictandi,  von  den  Romern  uberkommen,  einen  Bestandteil  der  Rhe- 
torik  aus.  Dort  sind  denn  auch  die  grundlegenden  Formelsamm- 
lungen  des  deutschrechtlichen  Quellenkreises  zu  Hause.  Unmittel- 
bar  wollen  die  Formeln  Muster  fur  Urkunden  und  Korrespondenzen 
aufstellen.  Zu  diesem  Zweck  dienen  in  der  Regel  wirkliche  Ur- 
kunden und  wirkliche  Briefe,  welche  die  Sammler  bald  ganz  unver- 
andert  lassen,  bald  in  den  schematischen  Bestandteilen  exzerpieren, 
allenfalls  auch  mit  theoretischen  Noten  versehen.  Nur  die  vor- 
nehmsten  Sammlungen  sollen  hier  genannt  werden.  Den  Reigen 
eroffnen  die  60  Dictati  von  Angers  (sog.  Formulae  Andegavenses, 
7.  Jahrh.).  Sie  sind  dem  westgot.  Formelbuch  nachst  verwandt, 
zu  welchem  sie  auch  durch  ihre  Mischung  von  rom.  und  frank.  R. 
ein   Seitenstiick  bilden.     Im  wesentlichen  rein  frankisch  dagegen 


36  FORMELBUCHKR. 


sind  die  92  Formulae  Marculfi  (Ende  ties  7.  Jahrh.),  so  nach  ihrem 
kldsterlichen  Sammler  und  Bearbeiter  genannt.  In  einem  ersten 
Buch  bringt  er  die  cartae  regales  d.  h.  Muster  fur  die  negotia  in  pa- 
latio,  in  einem  zweiten  die  cartae  pagenses  fur  die  negotia  in  pago, 
jene  wie  diese  weniger  zu  praktischen  als  zu  Lehrzwecken.  Be- 
zeichnend  fur  die  Richtung  dieser  Literatur  ist  die  bei  ihm  hervor- 
tretende  Verbindung  von  Diplomatik  und  Briefstellerei.  Die  Mar- 
kulfsche  Sammlung  ist  zum  meistgebrauchten  Formelbuch  des 
frank.  Reichs  geworden,  daher  auch  durch  Anhange  erweitert, 
durch  Uberarbeitungen  fortgebildet,  in  spateren  Kompilationen 
ausgeschrieben.  Weniger  national  als  die  Form.  Marc,  sind  die 
iiberwiegend  privatrechtlichen  Form.  Turonenses  (friiher  nach  ihrem 
Finder  Sirmondicae  genannt,  —  45  capitula,  8.  Jahrh.).  Mehr  als 
bei  Markulf  wagt  sich  hier  schon  das  theoretische  Element  hervor. 
Dagegen  wird  dieses  unterdriickt  in  den  viel  reichhaltigeren  Cartae 
Senonicae  (c.  a.  768 — 775),  einer  Sammlung  von  51  Mustern,  die 
iibrigens  nicht  blofi  Cartae,  sondern  auch  Notitien  und  Briefe  ent- 
halt  und  besonders  prozefigeschichtlich  wertvoll  ist.  Eine  kleinere, 
ebenfalls  zu  Sens  entstandene  Sammlung  von  18  Stiicken  gehort 
der  Zeit  Ludwigs  d.  F.  an  [Form.  Sen.  recentiores).  Niederfrankisch 
sind  die  21  nach  dem  ersten  Herausgeber  benannten  Form.  Linden- 
brogianae  (2.  Halfte  des  8.  Jahrh.).  Sie  vermitteln  mit  Markulf  den 
Ubergang  zu  den  oberdeutschen  Formelbuchern,  die  gegen 
Ende  des  8.  und  zu  Beginn  des  9.  Jahrh.  einsetzen.  Die  alamanni- 
schen  und  bayerischen  Bischofssitze  und  Abteien  sind  es,  deren  Ver- 
bindungen  mit  Westfranken  der  dortigen  Formelliteratur  Eingang 
in  Oberdeutschland  verschafft,  und  aus  denen  nun  neue  Hilfsmittel 
der  ars  dictandi  hervorgehen.  Am  produktivsten  ist  die  Diozese 
Konstanz,  wo  z.  B.  Reichenau  3  Formelbiicher  [Form.  Augienses), 
darunter  2  aus  dem  8.  Jahrh.,  dann  St.  Gallen  aufier  verschiedenen 
Einzelformeln  und  kleineren  Kollektionen  zwischen  750  und  890 
(Form.  Sangallenses  miscellaneae)  eine  grofiere  Mustersammlung 
fur  Urkunden  und  Briefe  (Collectio  Sangallensis)  aus  der  2.  Halfte 
des  9.  Jahrh.  (von  Notker  Balbulus)  aufzuweisen  hat.  Hier 
gewinnen  denn  auch  die  eingestreuten  theoretischen  Anweisungen 
an  Raum.  Fast  ganz  von  den  westfrank.  Formularen  abhangig 
zeigt  sich  B  u  r  g  u  n  d  mit  der  Collectio  Flaviniacensis  8.  Jahrh.,  die 
in  der  Hauptsache  auf  den  Form.  Marc,  und  Tur.  beruht.  Fur  die 
kaiserlicheKanzlei,wo  friiher  Markulf  gebraucht  worden 
war,  wurde  828 — 840  aus  55  Urkunden  Ludwigs  d.  Fr.  ein  Formel- 


Liturgien.  Begrenzung  d.  deutsch.  Denkmalerkreises  tm  MA.     37 

Buch  angelegt  (Form,  imperiales).  Wie  die  Formelbucher  die  Liicken 
ausfiillen,  welche  den  geretteten  Vorrat  wirklicher  Urkunden  unter- 
brechen,  so  werden  sie  selbst  erganzt  durch  die  allerdings  zunachst 
dem  kirchlichen  Quellenkreis  angehorigen  und  auch  nicht  auf 
schriftliche  Geschafte  beziiglichen  Liturgien  fur  Gottes- 
u  r  t  e  i  1  e  ,  wovon  einige  ins  9.  Jahrhundert  zuriickreichen.  Die 
samtlichen  Formulare  aus  dem  frank.  Reich  sind  kritisch  heraus- 
gegeben  v.  K.  Z  e  u  m  e  r  in  Mon.  Germ.  LL.  sect.  V  1886. 

§  8. 

Die  Werke  des  9.  Jahrh.,  welche  um  des  Zusammenhanges 
willen  schon  in  §§  6  und  7  genannt  werden  mufiten,  fiihren  uns 
ins  Mittelalter.  Da  ist  nun  zunachst  festzustellen,  dafi  von 
vornherein  der  siid-  und  westkontinentale  Denkmalerkreis  aufhort, 
Gegenstand  unserer  Betrachtung  zu  sein,  selbst  wo  er  auf  germani- 
schen  Fundamenten  der  vorigen  Periode  weiterbaut.  Ein  spani- 
scher  Fuero  oder  ein  portugiesischer  Foral,  eine  franzosische  oder 
normannische  Coutume  ist  weder  ein  germanisches  Denkmal  des 
Rechts  noch  ein  Denkmal  des  germanischen  Rechts.  Und  genau  so 
steht  es  mit  dem  Liber  Papiensis  und  seiner  Familie.  Fallt  jener 
der  Geschichte  der  spanischen  Gesetzgebung  anheim,  so  die  spat- 
lombardischen  Quellen  der  Geschichte  der  italienischen  Jurisprudenz. 
Ein  weiterer  Abbruch  geschieht  dem  siidgerm.  Quellenkreis  noch  im 
Friihmittelalter  in  England.  Machen  sich  noch  vor  der  normanni- 
schen  Eroberung  danische  Einfliisse  im  ags.  R.  bemerkbar  (J. 
Steenstrup  Normannerne  IV,  1882),  so  unterliegt  dasselbe 
im  nachsten  Jahrhundert  den  durch  die  Eroberer  vermittelten 
franzosischen,  und  unter  Heinrich  II.  (1 154 — 1 189)  wird  das  Er- 
loschen  des  rein  ags.  Rechtslebens  als  entschieden  anzusehen  sein. 
Schon  aus  diesen  Griinden,  aber  auch  wegen  der  schrittweisen  Ent- 
wicklung,  welche  die  angelsachsische  Denkmalergeschichte 
im  Gegensatz  zur  kontinentalen  dieser  Periode  mit  der  fruheren  ver- 
bindet,  empfiehlt  es  sich,  die  erstere  jetzt  vorweg  zu  erledigen,  die 
zweite  auf  §§  9 — 18  zu  versparen. 

Das  9.  Jahrh.  legt  den  Grund  zur  Vereinigung  der  ags.  Reiche, 
welche  mit  der  Thronbesteigung  Eadgars  (959)  zum  Abschlufi  ge- 
langt.  Dem  entspricht  das  Aufkommen  und  zunehmende  Wachs- 
tum  einer  Gesetzgebung  mit  gemeinrechtlicher  Tendenz  und  das 
allmahliche  Zuriicktreten  der  Partikulargesetze.    Der  erste  Gesetz- 


;>  ^NGELSACHSISCHE    GESETZE    IM    MA. 


t  dieses  Zeitalters  ist  Alfred  (871 — 901).     Ein  Gesetzbuch 
(nach  Edw.  I  pr.  domboc,  in  den  Ausgg.  JEljredes  d6mas),  welches 
or  mit  Zustimmung  der  Optimaten  in  der  letzten  Periode  seiner 
Regierung  erlassen  hat,  fuhrt  unter  moglichstem  Anschlufi  an  das 
Bestehende  einheitliches  Recht  fur  die  drei  deutschen  Stammes- 
gebiete  des  Reiches  ein.    Die  Umrahmung  bilden  eine  fur  /Elfreds 
Richtung  bezeichnende  ausfiihrliche  Einleitung  in  49  capp.,  worin 
er  halb  erzahlend,  halb  parainetisch  auf  das  gottliche  Recht  ver- 
weist,  und  eine  besondere  Beilage  fur  jedes  Stammesgebiet,  die  aus 
den   alteren   Gesetzen   desselben   besteht   (vollstandig  bei   Turk 
The  legal  code  of  /Elfred  the  great  1893).     Zwei  kurzere  allgemeine 
Gesetze  im  Kapitularienton  folgen  unter  K.   £adweard   (901 
bis  924) :   Eadiveardes  gerddnesse  und  das  sog.  Concilium  Exoniense. 
Gleichartig  sind   unter  £3elstan   (924 — 940)    ein  koniglicher 
Erlafi  an  die  Gerefen  iiber  die  kirchlichen  Abgaben  (Constitutio  de 
decimis),  eine  Almoseninstruktion  an  die  Gerefen,   das  Concilium 
Greatanlagense   {JEfrelstdnes  gercednesse,    26  capp.   vermischten   In- 
halts)    und   das    Concilium   Thunresfeldense   (ein  Friedensgesetz  in 
7  capp.),  wozu  als  vorbereitende  Stucke  eine  Bittschrift  der  No- 
tabeln  von  Kent  {Cone.  Fefreshamense)  und  eine  konigliche  Kund- 
machung   iiber   die  Beschliisse   eines  Herrntags   zu   Exeter   {Cone. 
Exoniense)   gehoren,  —  weiterhin  unter  E  a  d  m  u  n  d   (940 — 946) 
ein  Kirchengesetz  {Leges  ecclesiasticae) ,  auf  einer  Reichssynode  zu 
London  gegeben  (6  capp.),  ein  wahrscheinlich  ebenda  beschlossenes 
Strafgesetz  {Leges  sceculares,  7  capp.)  und  ein  Concilium  Culintonense 
(7  capp.),  ein  charakteristisches  Beispiel  fur  die  Art,  wie  altere  Ge- 
setze   wiederholt   wurden,    —    unter    fiadgar    (959 — 975)    eine 
Gercednyss,  hu  mon  Pat  hundred  healdan  sceal  (sog.  Constitutio  de 
hundredis)    und    zwei    umfassendere    Reichsgesetze,    Cone.    Ande- 
feranense  und  Wihtbordestanense,  das  letztere  c.  962,  beide  in  zwei 
Abteilungen,   Leges  ecclesiasticae  und  saeculares.     Unter  JE  d  e  1  - 
red,  dem  letzten  Gesetzgeber  aus  deutschem  Stamme,  tritt  ein 
vollstandiger  Verfall  in  der  Technik  der  Gesetzgebung  ein.     Die 
formelle  Trennung  von  weltlichen  und  kirchlichen  Gesetzen  wird 
aufgegeben.      Ein   unaufhorlicher    Rollentausch   zwischen   Gesetz- 
geber und  Prediger  verrat  die  Schwache  des  Herrschers.     Steht 
darum  die  Menge  des  Rechtsinhalts  in  einem  Miflverhaltnisse  zum 
Umfang  der  einzelnen  Gesetze,  so  scheint  auch  die  Zahl  derselben 
der  langen  Regierungszeit  des  Konigs  (978 — 1016)  weniger  zu  ent- 
sprechen,  als  gewohnlich  behauptet  wird.     Denn  nur  4  allgemeine 


AngelsAchsische  Gesetze  im  MA.  39 

Gesetze  yEdelrdds  sind  bekannt:  JEdelredes  cyninges  gercednisse 
(das  Cone.  Wudestockiense  [I]),  sodann  die  sog.  Constitutio  v.  J. 
1008  (wahrscheinlich  ein  Cone.  Wudestockiense  II.),  wozu  das  Cone. 
Aenhamense  lediglich  die  Vorakten  enthalt,  ein  Cone,  apud  Badam 
v.  J.  1009  (?)  und  eine  Const,  v.  J.  1014.  Aufier  den  allgemeinen 
Gesetzen  der  Periode  vor  Knut  kommen  noch  die  schriftlichen 
Friedensvertrage  {jridgewritu)  in  Betracht,  welche  die  Verhaltnisse 
in  dem  den  Anglodanen  eingeraumten  Gebiet  (Dena  lagu)  ordnen. 
Wir  haben  solche  aus  der  Zeit  Alfreds  zwischen  880  und  890,  Ead- 
weards  (vielleicht  um  906)  und  ^Edelreds  (991).  Weiterhin  sind 
5  Partikulargesetze  zu  nennen,  von  denen  jedes  in  seiner  Art  einzig 
darsteht.  Die  Judicia  civitatis  Lundoniae  aus  ^Edelstans  Zeit  nach 
dem  Cone.  Thunresf.,  das  alteste  germ.  Gildestatut  und  zugleich 
das  alteste  Denkmal  angelsachsischer  Autonomic,  sodann  ein  Cone. 
Wanetungense,  enthaltend  ein  Konigsgesetz  v.  997  fur  das  anglodan. 
Gebiet  der  »fiinf  Stadte«,  die  Gercednes  betweox  Dunsetan,  ein  ge- 
meinsames  Statut  anglischer  Optimaten  und  welscher  »Ratgeben« 
iiber  den  Grenzverkehr  am  linken  Severnufer  in  Worcestershire 
wahrscheinlich  aus  der  ersten  Halfte  des  10.  Jahrh.,  ferner  ein  zur 
Vorbereitung  eines  Gesetzes  bestimmtes  Weistum  De  institutis 
Lundoniae  (um  d.  J.  1000).  Aus  dem  nachsten  Abschnitt  der  ags. 
Rechtsgeschichte  bringt  nur  die  Kn  u  t  sche  Periode  (1016 — 1035) 
allgemeine  Gesetze,  zuerst  (?)  einen  Erlafi  des  Konigs  aus  dem 
J.  1020,  worin  er  die  Grundlinien  des  Rechtszustandes  unter  der 
neuen  Dynastie  zieht,  sodann  nach  1028  das  Cone.  Wintoniense, 
eine  Kodifikation  (no  capp.),  welche  nicht  nur  auf  die  altere  Ein- 
teilung  solcher  Werke  in  Leges  ecclesiasticae  und  saeculares  zuriick- 
greift,  sondern  auch  den  Stoff  grofitenteils  aus  alteren  Quellen 
kompiliert.  Unter  die  Partikulargesetze  dieser  Zeit  gehoren  die 
Nordhymbra  preosta  lagu,  im  ganzen  6j  capp.,  doch  aus  zwei  getrenn- 
ten  Gesetzen  im  2.  Viertel  des  1 1.  Jahrh.  zusammengearbeitet,  das 
erste  (c.  I — 45)  anscheinend  ein  Synodalstatut.  Seit  dem  1 1.  Jahrh. 
mehren  sich  die  Gildenstatute.  Drei  hochinteressante  Bei- 
spiele  aus  Abbotsbury,  Exeter  und  Cambridge  sind  erhalten.  Aus 
der  Zeit  der  normann.  Herrschaft  werden  mit  gutem  Grund  die 
Gesetze  W  i  1  h  e  1  m  s  I.  (1066 — 1087)  noch  den  angelsachsischen 
zugerechnet.  Aber  nur  wenige  sind  in  uniiberarbeiteter  Fassung 
erhalten:  eine  kurze  Carta  fur  London  um  1067,  worin  das  »Recht 
Edwards«  bestatigt  wird,  daran  anschliefiend  ein  Gesetz  iiber  das 
Strafverfahren    zwischen    Englandern    und    Franzosen    Willelmes 


40  \\i.i  i  s  \chsische  Gesetze  und  Privatarbeiten. 

>:ges  dsetnysse  (3  capp.)  und  die  staatskirchenrechtlichen  Funda- 
mentalartikel  in  der  sog.  Carta  Willelmi  um  1072.  Aufier  den  bisher 
genannten  Gesetzen  und  der  betrachtlichen  Menge  von  P  r  i  v  i  1  e  - 
gien,  welche  in  diesem  Zeitalter  ebensosehr  Wirkung  wie  Ur- 
sache  des  Machtzuwachses  der  ags.  Grofien,  namentlich  der  geist- 
liehen  waren,  finden  sich  noch  in  den  Hss.  drei  allgemeine  Gesetze, 
deren  Zeit  sich  nur  als  nach-^Elfredisch  angeben  lafit,  namlich  die 
Stiieke  Be  bldserum  and  be  mordslihtum,  Be  forfange  und  Dom  be 
hdtan  isene  and  wcetre,  wogegen  ich  die  Satze  von  der  Totenberau- 
bung  und  vom  Konigsfrieden  ( —  altertiiml.  Mafibestimmung  !  — ) 
eher  fiir  Weistiimer  halten  mochte.  Die  Sprache,  worin  die  Gesetze 
verfafit  sind,  ist  regelmafiig  und  selbst  noch  unter  Wilhelm  I.  die 
angelsachisische.  Doch  liegen  einige  nicht  mehr  im  Urtext,  sondern 
nur  in  den  unten  zu  erwahnenden  latein.  Versionen  vor.  —  Die  ags. 
Privatarbeiten  iiber  das  Recht  hatten  sich  im  voraus- 
gehenden  Zeitalter  ausschliefilich  auf  kirchlichem  Gebiet  bewegt 
(Poenitentialbiicher).  Jetzt  ziehen  sie  auch  das  weltliche  in  ihren 
Kreis.  Den  Ubergang  konnen  einigermafien  die  31  capp.  Be  gride 
and  be  munde  veranschaulichen,  die  wohl  im  II.  Jahrh.  verfafit 
sind.  Vielleicht  alter  (etwa  aus  der  Zeit  um  1025)  und  jedenfalls 
durch  Form  wie  Inhalt  unvergleichlich  wertvoller  sind  die  Rectitu- 
dines  singularum  personarum,  ein  Traktat  in  21  capp.  iiber  Lasten 
und  Rechte  verschiedener  weltlicher  Volksklassen  vom  koniglichen 
Gefolgen  bis  zum  untersten  Gutshorigen,  und  ihre  Fortsetzung  Be 
gesceadwisan  gerefan,  kleinere  Aufsatze  aus  vornormann.  Zeit  iiber 
Verlobnis,  Wergeld  und  Stande,  darunter  einer  metrisch  erzahlend, 
andere,  wie  ja  auch  sonst  die  ags.  Literatur,  zu  Betrachtung  und 
Gnomik  neigend,  samtliche  in  ags.  Sprache  verfafit.  Schopfen  diese 
Privataufzeichnungen  fast  ganz  und  gar  aus  der  Praxis,  so  schlagen 
die  der  normann.  Zeit  eine  entgegengesetzte  Richtung  ein.  Gemein- 
sam  ist  diesen  die  Absicht,  das  vom  Eroberer  bestatigte  »Recht 
Edwards«  darzustellen,  gemeinsam  auch  das  kompilatorische  Ver- 
fahren  zu  diesem  Zweck,  gemeinsam  die  latein.  Abfassung.  Samm- 
lungen,  latein.  Ubertragungen,  paraphrasierende  und  interpolierende 
Bearbeitungen  von  Rechtsschriften  aus  Wessex  und  aus  anglischen 
Gegenden  sind  die  Vorlaufer.  Diesen  zunachst  steht  eine  Reihe  von 
Kompilationen  aus  Heinrichs  I.  Zeit  (llOO — 1 135).  Zu  Anfang  des 
12.  Jahrh.  wurde  in  franzos.  Sprache  ein  Rechtsbuch  verfafit  (sog. 
Lets  Willelme),  das,  in  seiner  ersten  Halfte  vornehmlich  ausWeis- 
ttimern,    in    seiner   zweiten    aus    romischrechtlichen    Quellen    und 


Angelsachsische  Privatarbeiten  und  Weistumer.         41 

Knuts  Cone.  Winton.  schopfend,  das  vom  Eroberer  gewahrleistete 
Recht  der  Zeit  Eadweards  des  Bekenners  darstellen  will.  Derselben 
Richtung  folgt  urn  1 1 10  ein  ebenfalls  aus  Knuts  Cone.  Winton. 
und  mancherlei  anderen  Materialien  zusammengestelltes  Rechts- 
buch  in  3  Abteilungen,  dem  man  neuerdings  den  Titel  Instituta 
Cnuti  aliorumque  regum  Anglorum  gegeben  hat  (herausg.  von 
Liebermannin  Transactions  of  Royal  Historical  Society  1893). 
Viel  weitlaufiger  und  systematischer  angelegt,  ebenso  theologisch 
wie  juristisch  und  schon  stark  romanistisch  ist  eine  bis  jetzt  nur 
stiickweise  veroffentlichte  Kompilation,  die  den  Titel  Quadripartitus 
tragt  (11 14).  Sie  war  in  4  Teilen  geplant.  Aber  nur  zwei  davon 
sind  ausgefuhrt  worden  (Ubersicht  und  Ausziige  bei  Lieber  • 
m  a  n  n  Quadripartitus  1892).  Mit  ihr  in  genetischem  Zusammen- 
hang  wie  in  Ideengemeinschaft  steht  ein  grofies  Rechtsbuch  in 
94  capp.,  dem  der  Inhalt  seiner  beiden  ersten  capp.  den  Namen 
der  Leges  Heinrici  I.  verschafft  hat.  Um  1 1 18  verfafit,  gewahrt  es 
mit  seinen  scholastischen  Einteilungen  und  seinem  kritiklosen,  oft 
widerspruchsvollen  Aufreihen  der  verschiedensten  einheimischen 
und  fremden  Rechtssatze  ein  Bild  vom  aufiersten  Verfall  des  ags. 
Rechts.  Doch  ist  es  durch  mancherlei  Angaben,  die  sich  in  keiner 
alteren  Quelle  finden,  wertvoll.  Letzteres  gilt  auch  von  dem  be- 
liebtesten  Rechtsbuch  der  normannischen  Zeit  vor  Glanvilla,  dem 
Tractatus  de  Legibus,  dem  Neuere  den  Namen  Leges  Edwardi  Con- 
fessoris  gegeben  haben.  Er  ist  wahrscheinlich  um  1 1 30  verfafit 
und  beschrankt  sich  mehr  aufs  einheimische  Material.  Noch  vor 
1 1 60  wurde  er  einer  Uberarbeitung  unterzogen.  Jedenfalls  noch 
dem  zwei  ten  Viertel  des  12.  Jahrhunderts  gehort  eine  lateinische 
Bearbeitung  von  Gesetzen  Knuts  und  einigen  andern  Stiicken  an, 
welche  unter  dem  Namen  Consiliatio  Cnuti  herausgegeben  ist  (von 
Liebermann  1893).  Bis  in  den  Beginn  des  13.  Jahrh.  setzen 
sich  verschiedene  interpolierende  Bearbeitungen  eines  Gesetzes 
(der  sog.  10  Artikel)  von  Wilhelm  I.  fort.  Wenn  auch  wie  die  Trak- 
tate  und  Rechtsbucher  theoretische,  so  doch  viel  schlichtere  und 
zugleich  unmittelbarere  Aufierungen  des  Rechtsbewufitseins  sind 
die  Weistumer,  namlich  die  mundlichen  Aussagen  iiber  hergebrachtes 
Recht,  wie  sie  meist  auf  amtliche  Anfrage  durch  vereidigte  Leute 
aus  dem  Volk  ergangen  und  durch  den  Frager  aufgeschrieben  worden 
sind.  Schon  einige  kleinere  ags.  Aufzeichnungen  scheinen  von 
dieser  Art,  wie  z.  B.  Kemble  Cod.  dipl.  Nr.  977,  1077.  Vgl.  ferner 
oben  S.  40.     In  normann.  Zeit  enthalten  die  latein.  Grundbiicher 


4.:  WBISTOMER  U.  PORMEl  N.  —  DlE  KONTINENTALEN  DENKM.  I.  MA. 

und  Heberollen,  wie  z.  B.  das  Domesday  book  (1083 — 1086),  der 
.  1  mgervon  Peterborough  (1 125),  das  Boldon  book  (1 183)  mancher- 
lei  Protokolle  iiber  miindliche  Weisungen  von  Rechtssatzen,  die 
nicht  nur  in  die  ags.  Zeit  zuriickreichen,  sondern  auch  unter  rein 
a^s.  Bevolkerung  in  Kraft  geblieben  waren.  Den  Traktaten,  Rechts- 
biichern  und  Weistumern  gegeniiber  steht  eine  kleine,  aber  wichtige 
Gruppe  von  ags.  Formeln  fur  Eide  und  andere  miindliche  Rechts- 
handlungen.  Ihnen  reihen  sich  nun  (seit  dem  10.  Jahrh.)  auch  in 
England  einige  Ordines  judiciorum  Dei  an,  wie  man  sie  friiher  schon 
im  frank.  Reich  verfafit  hatte  (vgl.  oben  S.  27),  sowie  das  Ritual 
der  Konigskronung  (vgl.  Freeman  Hist,  of  the  Conqu.  Ill 
p.  626 — 629  und  Waitz  Die  Formeln  der  deutsch.  Kon.-Kron. 
in  den  Abh.  der  Gott.  Ges.  XVIII  1 873  S.  19—26).  Die  Gesetze 
mit  Ausnahme  der  Privilegien  sowie  die  Privatarbeiten  und  einige 
Weistiimer  sind  jetzt  kritisch  herausgegeben  in  der  oben  S.  31  ange- 
fuhrten  Sammlung  von  Liebermann  (wo  auch  eine  Ubersicht  iiber 
die  friiheren  Publikationen).  Erganzende  Stiicke  findet  man  bei 
S  t  u  b  b  s  Select  charters  7.  ed.  1890  und  in  den  Diplomatarien  von 
Kemble,  Thorpe  und  von  Birch  (III  [ — 975]  1893)  x). 

§  9- 

Wahrend  die  ags.  Rechtsbildung  einheitliche  Formen  annimmt, 
wird  die  kontinentaldeutsche  durch  den  Wandel  der 
staatlichen  Verhaltnisse  in  die  umgekehrte  Richtung  gedrangt. 
Dem  entspricht  es,  wenn  im  mittelalterlichen  Deutschland  nicht  die 
Denkmaler  des  Reichsrechts,  sondern  die  des  Partikularrechts  den 
Blick  des  Beschauers  zuerst  auf  sich  ziehen.  Wahrend  des  10.  und 
11.  Jahrh.  zehrt  die  Anwendung  des  geschriebenen  Stammes-  und 
Reichsrechts  nahezu  ausschliefilich  von  den  Errungenschaften  der 
Karlingerzeit.  Das  sind  denn  auch  die  Jahrhunderte,  aus  denen 
wir  die  meisten  Hss.  der  Leges  und  Kapitularien  haben.  Gleich- 
zeitig  hat  aber  auch  schon  die  Aufsaugung  des  Stammesrechts 
durch  das  Lokal-  und  Territorialrecht  begonnen. 
Diesem  fallt  fortan  bei  der  gesamten  Rechtsbildung  die  fiihrende 
Rolle  zu.  In  jedem  Immunitatsgebiet,  in  jeder  Grundherrschaft, 
jeder  Stadt,  jedem  Dorf  finden  Sondergewohnheiten  und  Sonder- 

J)  Viel  Angelsachsisches  enthalt  auch  die  Kompilation  lokalrechtiicher 
Aufzeichnungen  aus  nach-ags.  Zeit  von  Mary  Bateson  Borough  Customs 
2  Bde.  1904,  1906. 


Die  kontinentalen  DenkmAler  im  MA.  —  Bauernweistumer.     43 

gesetze  den  freiesten  Spielraum.  Und  selbst  der  Inhalt  des  ge- 
meinen  Rechts  pflegt  sich  in  das  Gewand  des  Sonderrechts  zu  kleiden. 
Die  letzten  Nachklange  des  Personalitatssystems  vernehmen  wir 
im  13.  Jahrh.  Aber  im  ganzen  war  damals  das  Stammesrecht, 
formell  genommen,  durchs  partikulare  Territorialrecht  uberwunden. 
Hiemit  im  Zusammenhang  steht,  dafi  die  Menge  der  1  o  k  a  1  e  n 
Rechtsdenkmaler  wahrend  des  MA.  bis  zur  Zahllosigkeit 
anschwillt.  Die  einzelnen  zu  nennen,  ware  aber  nicht  nur  undurch- 
fiihrbar,  sondern  auch  uberfliissig,  weil  manches  als  Beispiel  fur 
Hunderte  gelten  kann.  Es  handelt  sich  also  nur  darum,  sie  zu 
klassifizieren  und  zu  exemplifizieren.  Wir  scheiden  zunachst  die- 
jenigen  Privatarbeiten  aus,  welche  einen  unoffiziellen  Charakter 
tragen  (§  13  ff.),  indem  wir  bei  den  Gesetzen  und  Weistiimern 
stehen  bleiben.  Zwei  Ursprungs-  und  Geltungsgebiete  sind  es  vor- 
nehmlich,  deren  volkswirtschaftliche  und  politische  Eigenart  jene 
der  Quellen  bestimmt:    das  Bauerndorf  und  die  Kaufstadt. 

In  den  bauerlichen  Rechtsquellen  aufiert  sich  das  Recht 
der  Grundherrschaft  (»Hofrecht«)  und  der  Markgenossenschaft  oder 
Nachbarschaft.  Reicht  diese  in  die  friihesten  Zeiten  der  Ansied- 
Iungen  zuriick,  so  jene  wenigstens  in  die  letzten  Jahrhunderte  der 
vorigen  Periode  (vgl.  §§  61,  51).  Das  MA.  ist  fur  die  Grundherr- 
schaft nur  die  Zeit  der  Ausbreitung,  Befestigung  und  Vervollkomm- 
nung.  Bei  der  Fortdauer  der  alteren  einfachen  Lebensverhaltnisse 
stellen  Hof-  und  Markrecht  nur  seltene  und  geringe  Aufgaben  an 
eine  bewufit  schaffende  Tatigkeit.  Meist  sind  es  leise  Ubergange, 
in  denen  das  bauerliche  Recht  von  seinem  urspriinglichen  Stand- 
punkt  sich  entfernt.  Daher  bestehen  seine  Denkmaler  weit  weniger 
aus  Gesetzen  der  Grundherren  und  aus  Beliebungen  der  Mark- 
genossen  als  aus  Aufzeichnungen  iiber  das  hergebrachte  Recht. 
Die  regelmafiige  Form  fur  diese  ist  das  »Weistum«  (mhd.  wistuom 
oder  offenunge).  Was  »gewiesen«  oder  »eroffnet«  wurde,  war  das 
schon  zur  Zeit  der  Aussage  geltende  Recht.  Dieses  konnte  altere 
Satzung  sein.  Gemeiniglich  aber  war  es  Ubung  und  Brauch.  Den 
Anlafi  zum  Weistum  konnte  die  Aufnahme  des  Giiterbesitzes  und 
der  Einkunfte  des  Grundherrn  bieten,  so  dafi  wie  in  England  (oben 
S.  42)  Zinsregister  (Urbar)  und  Weistum  im  namlichen  Schrift- 
stiick  vereinigt  sind  (Beisp.  Nr.  32  a.  1264 — 1268  bei  K  i  n  d  1  i  n  g  e  r 
Horigk;  vielleicht  auch  Nr.  20  lit.  a,  c.  1224).  Noch  ofter  jedoch 
notigten  Streitigkeiten  iiber  das  alte  Recht  dazu,  dieses  durch  die 
Rechtsgenossen  selbst  feststellen  zu  lassen.     Je  nach  den  Anlassen 


44  Deutsche  Bauernweistumer  im  MA. 

mochten  die  Arten  der  Erhebung  wechseln.  Die  Regel  aber  war, 
dafi  in  der  Gerichtsversammlung  der  Bauern  der  Gerichtshalter 
odor  Gerichtsherr  die  Urteilfinder  um  das  Recht  fragte  (daher  das 
Weistum  mhd.  auch  wage  genannt).  Die  gewohnliche  Form  der 
Dinghegung  durch  Fragen  und  Finden  von  Urteilen  iiber  Gerichts- 
zeit  und  -Besetzung,  Friedensgebot  usw.  diente  ungesucht  als 
Rahmen  fiirs  Fragen  nach  dem  Weistum.  Von  hier  aus  ergab  sich 
leicht  die  periodische  Wiederkehr  desselben.  Daher  finden  wir  so 
oft,  dafi  das  Weistum  selbst  nach  dem  Gericht  benannt  wurde:  in 
Osterreich  z.  B.  panteidinc  (in  Weingegenden  bercteidinc),  in  Bayern 
Shaft  teidinc,  eteidinc,  in  der  Schweiz  jdrdinc,  in  Niederdeutschland 
hotting.  Die  Wiederholung  befestigte  Inhalt  und  Wortfassung  des 
Weistums,  so  dafi  auch  in  spat  aufgeschriebenen  Quellen  dieser  Art 
sehr  alte  Zeugnisse  des  Rechts  vorliegen  konnen.  In  der  Tat  emp- 
fand  man  das  Bedurfnis  des  Aufschreibens  selten  vor  dem  14.  Jahrh. 
Die  meisten  erhaltenen  Texte,  gewohnlich  zum  periodischen  Vor- 
lesen  bestimmt  (Ding-,  Twing-  oder  Hofrodel  im  Alam.)  und  in 
deutscher  Sprache,  gehoren  sogar  erst  dem  ausgehenden  MA.  oder 
der  Neuzeit  an,  was  in  Anbetracht  der  Stabili  tat  des  Bauernrechts  ihre 
vorsichtige  Beniitzung  beim  Ermitteln  der  alteren  Zustande  nicht 
verhindern  darf.  Freilich  enthalten  manche  jiingere  Weistiimer 
gesetzgeberische  Zutaten,  und,  nachdem  einmal  die  Beamten  und 
die  Gesetzgebung  sich  eingemischt,  haben  auch  Wanderungen  der 
geschriebenen  Texte  stattgefunden,  so  dafi  Weistumerfamilien 
unterschieden  werden  konnen.  Aber  ihnen  steht  eine  betrachtliche 
Menge  anderer  Stucke  gegeniiber,  selbst  noch  aus  dem  18.  Jahrh., 
welche  ihre  ursprungliche  und  mittelalterliche  Fassung  in  Fragen 
und  Antworten  bewahrt  haben.  Nach  all  dem  erklart  es  sich, 
wenn  man  seit  J.  Grimm  das  Bauernweistum  im  allgemeinen 
als  die  Hinterlage  der  urwiichsigeren  und  volkstumlicheren  Schicht 
unseres  deutschen  Rechts  anzusehen  pflegt.  An  Altertiimlichkeit 
und  Volkstumlichkeit  des  Stils  jedenfalls,  wie  sie  sich  aufiern  in 
anschaulicher  Terminologie,  in  Alliteration,  Endreim,  Metrum,  in 
Metaphern  und  Tautologien,  in  sprichwortlichen  und  humoristi- 
schen  Wendungen,  im  epischen  Schildern  von  Menschen  und  Dingen, 
an  alien  diesen  literarischen  Reizen  tut  es  dem  bauerlichen  Weistum 
keine  andere  theoretische  Aufzeichnung  gleich  (Hauptsammlungen: 
Weistiimer  ges.  v.  Jak.  Grimm,  fortgesetzt  und  abgeschlossen 
von  R.  Schroder,  7  Bde.  1840 — 1878,  Osterreichische  Weis- 
tiimer her.  v.  d.   Akad.  zu  Wien  9   Bde.    1 870 — 1909,   Sammlung 


Deutsche  Stadtrechte,  45 

schweiz.  Rechtsquellen  Abt.  I  I  [Zuricher  Weist.]  1910,  XIV  T.  I 
[St.  Galler  Weist.  2  Bde.  1903,  06]  Limburgsche  Wisdommen  in 
Werken  I  R.  Bd.  12  [  1891  ] ;  andere  Sammlungen  sowie  Einzel- 
drucke  sind  angefiihrt  bei  Schroder  Lehrb.  §  58,  Brunner 
Grundziige  §  30,  S  i  e  g  e  1  RG.  S.  76,  Fockema  Andreae 
oben  S.  5;  dazu  Alte  Offnungen  .  .  .  aus  der  Ostschweiz  ges.  von 
N.  Senn  1873;  Verzeichnisse  und  Abdrucke  schweiz.  Weistiimer 
und  Herrschaftsrechte  in  der  Zschr.  fur  schweiz.  R.  seit  1852). 

Waltet  auf  dem  Gebiet  des  bauerlichen  Rechts  das  Weistum 
vor,  so  auf  dem  Gebiet  des  Stadtrechts  oder  Weichbildes 
(vgl.  oben  S.  57)  das  Gesetz.  Und  das  namliche  gilt  von  der  Vor- 
stufe  des  Stadtrechts,  dem  Marktrecht.  Im  Wesen  von  Markt  und 
Stadt  (§31)  liegt  schon  etwas  kiinstliches,  und  kiinstlich  wie  ihre 
ersten  Einrichtungen  pfiegen  auch  ihre  spateren  zustande  zu  kom- 
men.  Denn  im  Gegensatz  zu  den  bauerlichen  Rechtskreisen  eignet 
der  Stadt  eine  schnelle,  oft  sprungweise  Entwicklung  ihres  Rechts, 
welches  mannigfaltigen  wirtschaftlichen  und  politischen  Verhalt- 
nissen  angepafit  und  so  Gegenstand  der  Uberlegung  werden  mufi. 
Daher  iiberwiegt  in  den  stadtischen  Quellen  das  Verstandesmafiige 
und  eine  gewisse  Trockenheit  des  Tons  J),  wogegen  sie  sich  vor  den 
Bauernweistiimern  durch  Vielseitigkeit,  Klarheit  und  Genauigkeit 
auszeichnen.  Die  Denkmaler  des  Stadtrechts  beginnen  mit  den 
koniglichen  Privilegien  fur  den  Stadtherrn  (typisch  die  Privilegien 
der  sachs.  Kaiser).  Es  folgen  konigliche  Privilegien  und  Rechts- 
bestatigungen  f iir  die  Bewohner  der  Stadt  selbst  (zuerst  im  1 1 .  Jahrh.) 
und  Gesetze  des  Stadtherrn.  Die  wichtigste  Gruppe  der  letzteren 
bilden  die  »Rechtsbriefe«  oder  »Handfesten«  (flam,  koeren),  d.  s. 
diejenigen  Aktenstiicke,  worin  der  Stadtherr  die  Grundziige  des 
Rechts  seiner  Stadt  feststellt.  Sieht  man  ab  vom  sogenannten 
Hofrecht  des  Bischofs  Burkhard  von  Worms  (Leges  et  statuta  familiae 
s.  Petri  um  1023),  welches  nur  teilweise  hier  einschlagt,  sowie  von 
den  altesten  Marktrechtsbriefen  (fur  Allensbach  I075und  furRadolf- 
zell  1 100  in  ZORh.  NF.  V  168,  141),  so  gehoren  die  altesten  Rechts- 
briefe  fur  Stadte  erst  dem  zwolften  Jahrhundert  an  (friiheste  Bei- 
spiele:  Staveren  1 108,  Ypern  1 1 16,  Freiburg  i.  Br.  1 120 — 1 122, 
St.  Omer  1 127  und  1 128).  Die  Rechtsbriefe  mehren  sich  rasch 
von  der  Zeit  an,  wo  das  Griinden  von  Stadten  ein  wesentliches 


J)  Wie  sehr  dieses  doch  nur  im  Vergleich  mit  den  bauerlichen  Quellen  der 
Fall,  ergeben  die  Zusammenstellungen  von  »Formeln«  in  den  R  Quellen  von  Basel 
II  S.  510 — 612. 


46  Deutsche  Stadtrechte. 

Glied  ini  Finanzsystem  der  Territorialherrn  und  des  Grundadels 
ausmachte.  Der  Stiftungsbrief  ist  Bewidmungsbrief,  wenn  er  fiir 
die  neu  gegriindete  Stadt  das  Recht  einer  alteren  als  Muster  auf- 
stellt.  Bisweilen  ist  aber  die  Bewidmung  erst  lange  auf  den  Stif- 
tungsbrief gefolgt.  Seit  ungefahr  1 150  treten  die  ersten  Erzeugnisse 
stadtischer  Autonomic  auf,  teils  den  Landfrieden  (unten  S.  52) 
analog  in  Gestalt  beschworener  »Friedenseinungen«  der  Burger 
(conjurationes,  »Schwor-  oder  Friedbriefe«),  die  periodisch  erneuert 
wurden,  teils  als  Weistiimer  aus  der  Mitte  der  Biirgergemeinde 
(z.  B.  Strafiburg  c.  1 1 50,  Augsburg  1 152 — 1 1 56,  wortiber  B  e  r  n  e  r 
Z.  I'erfssgsch.  v.  Augsb.  SS.  72 — 79),  teils  als  kodifikatorische  Kiiren 
der  Burger  (wie  z.  B.  die  antiqua  et  electa  justicia  von  Soest  nach 
1 1 50),  teils  in  Gestalt  von  Vertragen  unter  mehreren  Stadten  iiber 
die  gegenseitige  Behandlung  ihrer  Burger  (wie  zwischen  Koln  und 
den  Flandrern  1197 — 1215).  Zu  Weistiimern  gaben  bald  Streitig- 
keiten  der  Burger  mit  dem  Stadtherrn  den  Anlafi,  wie  bei  den  oben 
angefiihrten  Aufzeichnungen,  bald  aber  auch  die  schon  erwahnten 
Rechtsubertragungen,  indem  die  Muster-  (oder  »Mutter-«)  Stadt 
der  bewidmeten  (oder  »Tochter-«)  Stadt  nicht  nur  ihre  eigenen 
Rechtsbriefe  ubersandte,  sondern  auch  iiber  ihr  Gewohnheitsrecht 
schriftliche  Belehrungen  erteilte  (Beispp.  Magdeburg  von  I2II  an, 
Halle  1235,  Liibeck  bald  nach  1227,  Dortmund  um  1255  und  1275, 
Ulm  1296).  Schoffen  und  Rat  sind  die  berufenen  Weiser  des  Stadt- 
rechts.  Ans  Abgeben  von  Weistiimern  aber  kniipft  naturgemafi 
das  spezifisch  stadtische,  vom  gemeindlichen  verschiedene  Kiir- 
recht  an,  auch  wo  es  der  Stadt  nicht  formlich  verliehen  wurde,  wie 
schon  1 163  an  Liibeck  und  spater  viele  andere  Stadte.  So  wenig 
sich  das  Kiirrecht  von  selbst  verstand,  und  so  oft  es  auch,  namentlich 
im  13.  Jahrh.,  vom  Stadtherrn  angefochten  wurde,  es  griff  doch 
unter  der  Gunst  der  allgemeinen  politischen  und  wirtschaftlichen 
Verhaltnisse  immer  weiter  um  sich.  Vom  Rat  allein  oder  unter  Zu- 
stimmung  der  Burger,  d.  h.  regelmaflig  der  stadtischen  Korpora- 
tionen  ausgeiibt,  zieht  die  autonome  Gesetzgebung  das  gesamte 
stadtische  Rechtsleben  in  ihren  Kreis.  Seit  dem  13.  Jahrh.  kommt 
es  denn  auch  zu  umfassenden  Rechtsaufzeichnungen  durch  den  Rat 
in  formlichen  Statutenbuchern  (nl.  keurboeken),  wobei  die  lateinische 
Sprache  ihre  Herrschaft  an  die  deutsche  abtreten  mufi  (selbst  in 
Trient  !)  In  einigen  Stadten  werden  Rechtsmitteilungen,  die  nach 
auswarts  ergangen  waren,  in  Gestalt  eines  Statutenbuchs  aufbe- 
wahrt  und   weitergebildet   (so   in   Liibeck) ;   in   anderen  wird   das 


Deutsche  Stadtrechte.  47 

Statutenbuch,  vergleichbar  dem  langobard.  corpus  edicti,  als  ein 
corpus  statutorum  durch  einen  formlichen  Gesetzgebungsakt  ge- 
stiftet,  indem  vorerst  das  uberkommene  Recht  kodifiziert,  fiir  die 
ktinftigen  Willkiiren  aber  in  dem  sorgfaltig  gehiiteten  Pergament- 
band  Raum  freigelassen  wird  (so  in  Hamburg  1270  und  1292,  Augs- 
burg 1276,  Goslar  1290 — 1310,  Zurich  c.  1290  und  1304,  Bamberg 
1306,  Bremen  um  1315).  Dabei  wird  eine  primitive  Systematik 
beobachtet,  die  an  einigen  Stadtrechten  auch  aufierlich  durch 
Gliederung  des  Stoffes  in  Biicher  sich  zu  erkennen  gibt.  Haufig 
ist  das  Statutenbuch  mit  dem  Protokoll-  (auch  »Stadt-«)  Buch 
auBerlich  verbunden,  welches  uber  Rechts-  und  Verwaltungs- 
geschafte  gefiihrt  wird  J).  Aber  planmafiig  angelegte  und  umfang- 
reiche  Statutenbiicher  wurden  gesondert  gefiihrt,  nicht  selten  unter 
individuellen  Namen:  es  gab  »weifie,  schwarze,  rote«  Biicher,  in 
Wien  ein  »eisernes«,  zu  Kampen  ein  »goldenes«,  in  Utrecht  ein 
»rauhes«  und  eine  »Rose«,  in  Liineburg  einen  »Donat«.  In  nieder- 
sachs.  und  niederland.  Stadten  erscheinen,  wenn  das  Statuten- 
buch nicht  oder  nur  fur  bestimmte  Gegenstande  geschlossenes 
corpus  sein  sollte,  Verordnungen  des  Rats,  insbesondere  die  polizei- 
lichen,  als  gesonderte  zum  Verlesen  vor  versammelter  Burgerschaft 
abgefafite  Schriftstiicke  (btirspraken,  civiloquia;  Hauptbeispiel  de 
kundige  rull  von  Bremen).  Immerhin  aber  bleibt  das  Statuten- 
buch der  Grundstock  alles  geschriebenen  Stadtrechts.  Die  alteren 
Quellengattungen  behalten  im  allgemeinen  nur  noch  fiir  Stadte 
jiingerer  Grtindungszeit  ihre  urspriingliche  Bedeutung.  Eine  sehr 
bemerkenswerte  Ausnahme  macht  ein  Stadtrecht  fiir  Miinchen, 
welches  noch  um  1 340  wesentlich  in  der  Form  des  Rechtsbriefes 
in  dem  »versiegelten  Buch«  K.  Ludwigs  des  Bayern  kodifiziert  und 
dann  auch  anderen  oberbayerischen  Stadten  verliehen  wurde.  Fa- 
milien  von  Stadtrechten  lassen  sich  unter  zwei  Gesichtspunkten 
unterscheiden,  einem  quellengeschichtlichen  und  einem  rechtsge- 
schichtlichen.  Einmal  namlich  folgte  aus  dem  Bewidmungswesen, 
dafi  die  Quellen  der  Tochterrechte  mit  jenen  des  Mutterrechts  und 
auch  unter  sich  in  engem  derivativem  Zusammenhang  standen. 
Sodann  aber  sorgte  der  damit  Hand  in  Hand  gehende  Zug  vom 
Gericht  der  Tochterstadt  ans  Gericht  der  Mutterstadt  als  ihren 
Oberhof,  wie  er  in  Norddeutschland,  im  Rheingebiet  und  in  den 
slawischen   Landern   bestand,   fiir  die  Fortdauer  der  prinzipiellen 

*)  Uber   den   heutigen    Stand   der   Stadtblicherforschung  verbreitet   sich 
K.  B  e  y  e  r  1  e  in  den  Deut.  Geschichtsblattern  XI  (1910)  145 — 200. 


4S  Deutsche  Stadtrechte. 

Rechtsgemeinschaft  unter  den  Stadten  der  namlichen  Gruppe. 
Auf  solche  Weise  hat  sich  einerseits  niedersachs.  R.  weit  in  slawische 
Lander  verbreitet  und  sind  andererseits  Beziehungen  zwischen 
flandrischem  und  franzosischem  R.  hergestellt  worden.  Eine  inner- 
geschichtliche  Gruppierung  der  Stadtrechte  ergibt  sich  aber  auch 
aus  dem  Fortleben  der  alten  Stammesrechte  in  den  ersteren,  wobei 
freilich  Kreuzungen  stattzufinden  pflegen.  Das  Stammesrecht 
ist  mit  Kolonien  und  Kaufmannsgilden  (Hansen)  nach  weit  ent- 
legenen  Stadten  gewandert,  wofiir  das  sich  nach  Sachsen  und 
Osterreich,  nach  Bohmen,  Mahren  und  Ungarn  verzweigende 
flamische  Recht  das  klassische  Beispiel  bietet.  In  Kolonisations- 
landern  wirkte  das  Stadtrecht  auch  aufs  bauerliche  Recht  ein,  so 
vornehmlich  in  Preufien  und  in  Mahren,  wo  die  systematische  An- 
lage  von  Kolonistendorfern  den  Stadten  die  Stellung  von  Ober- 
hofen  gegenuber  jenen  verschaffte.  '  Gegen  den  Ausgang  des  MA. 
beriicksichtigen  die  Stadtrechtsaufzeichnungen  das  romische  Recht. 
Altere  Stadtbiicher  wurden  unter  dem  Einflufi  der  romanistischen 
Zeitstromung  modernisiert  oder  »reformiert«  (Koln  1437,  Niirn- 
berg  1479 — 1484  [gedruckt  1484  !],  Hamburg  1497),  oder  es  wird 
dem  »Kaiserrecht«  ausdriicklich  subsidiare  Anwendbarkeit  beige - 
legt  (z.  B.  Liineburg  1401).  Verzeichnisse  von  Stadtrechtsdenk- 
malern  sind  Warnkonig  Flandr.  RG.  I  S.  394 — 406,  G  e  n  g  1  e  r 
Deutsche  Stadtrechte  des  MA.  1852,  Bischoff  Osterreich.  Stadt- 
rechte und  Privilegien  1 85 7  (zur  Erganzung  L  u  s  c  h  i  n  Osterr. 
Reichsgesch.  S.  138,  142),  R.  Schroder  in  ZORh.  NF.  X  S.  113 
— 129  (eine  Obersicht  u.  d.  Material  fiir  die  Herausgabe  der  Stadtr. 
des  nordl.  Badens  u.  der  benachbarten  Gebiete)  und  F  o  c  k  e  m  a 
A  n  d  r  e  a  e  oben  S.  5.  Ausgaben  sind  ferner  genannt  bei  Costa 
Bibliogr.  Nr.  547 — 95 1  und  G  e  n  g  1  e  r  Deut.  Stadtr echtsalter turner 
1882  S.  478 — 505,  0  r  e  1 1  i  Grundr.  d.  schweiz.  RG.  §§  2,  27  (hin- 
zuzufiigen  der  ^diplomat.  Anhang«  bei  Warnkonig  a.  a.  0. 
Bd.  I — III,  Recueil  des  anc.  cout.  de  la  Belgique  1867 — 94,  Overt  jssel- 
sche  stad-,  dijk-en  marker egten  her.  v.  Nanninga  Uitter- 
di  j  k  I  1875,  Werken  I  R.  20  Bde.  1880—95  II  R.  13  Bde.  1900 
bis  191 1,  Westfal.  Stadtrechte  I  I,  1901,  Altbayer.  Stadtrechte  her. 
v.  Haeutle  im  Oberbayer.  Archiv  XXV  1889  SS.  163— 261, 
Oberrhein.  Stadtrechte,  her.  v.  d.  bad.  histor.  Kommission,  I.  Frank. 
RR.  1—8  H.  1895— 1909,  II  Schwab.  RR.  1905,  1908,  III.  Elsass. 
RR.  1902,  Sammlung  schweizer.  Rechtsquellen  Abt.  II  I  [Stadtr.  v. 
Bern],   XVI  T.  I    Bd.  1—4    [aargau.   Stadtr.]    1898— 1 909;   viele 


Deutsche  Landesgesetze  im  MA.  49 

Drucke  nennen  auch  Schroder,  Lehrb.  §  56  und  F.  Keutgen 
Urkb.  z.  stddt.  Verfassungsgesch.  1899. 

§  10. 

Uber  die  Rechtsbildung  in  Dorfern  und  Stadten  erhebt  sich 
zunachst  die  der  B  e  z  i  r  k  e  ,  der  Grafschaften,  der  Ian  - 
desherrlichen  Territorien.  Gesetze  fiir  die  letzteren 
sind  allerdings  in  der  friiheren  Entwicklungszeit  der  Landeshoheit 
selten.  Zwar  haben  wir  Beschliisse  einer  bayer.  Synode  zu  Dingol- 
fing  v.  932  und  eine  constitutio  (von  Ranshofen)  des  Herzogs  Hein- 
rich  II.  und  der  bayer.  Grofien  aus  dem  Ende  des  io.  Jahrhs.  Und 
auch  in  dem  S.  45  genannten  Hofrecht  des  B.  Burkhard  von  Worms 
und  in  einer  Verordnung  wahrscheinlich  desselben  Bischofs  uber  die 
Pflicht  zum  Wormser  Mauerbau  (Forschgg.  z.  deut.  Gesch.  XIV 
398)  kiindigt  sich  schon  die  landesherrliche  Territo- 
rialgesetzgebung  an.  Aber  in  Flufi  kommt  diese  eigentlich 
erst  im  13.  Jahrh.  Zwei  Formen  sind  es,  worin  sie  vor  sich  geht: 
Spezialgesetz   und   Landesordnung.     Die   beliebtere   Form   ist  im 

13.  Jahrh.  noch  das  Spezialgesetz.  Es  ist  der  alteren  Gattung 
fiirstlicher  Legislation,  dem  Privileg  und  dem  Stadtrechtsbrief 
nachst  verwandt  und  schlieCt  sich  aufierlich  an  sie  an.  Der  Inhalt 
der  Spezialgesetze  bezieht  sich  vorzugsweise  auf  die  Rechtsstellung 
bestimmter  Volksklassen,  wie  die  Privilegien  fiir  Gilden,  fiir  Ko- 
lonisten,  dann  die  sogen.  Judenprivilegien,  ferner  seit  dem  13.  und 

14.  Jahrh.  die  furs  Verfassungsrecht  der  Territorien  so  wichtigen 
»Freibriefe«  der  Landstande  (vgl.  §  51),  besonders  zahlreich  seit 
13 1 1  in  Bayern  (Ausg.  v.  [Rockinger  und]  v.  Lerchen- 
feld  Die  altbayer.  landstand.  Freibriefe  1853).  Aber  auch,  was 
schon  altherkommlicherweise  als  objektives  Sonderrecht  betrachtet 
war,  wie  das  Bergrecht,  blieb  im  fiirstlichen  Territorium  dem 
Spezialgesetz  vorbehalten  (Beispiele  u.  Nennung  von  Ausgaben 
bei  S  t  0  b  b  e  Rqu.  I  S.  574 — J6,  II  S.  269,  Klostermann 
D.  gemeine  deut.  Bergrecht  I  1871  §§  11,  12,  dazu  Erganzungen  in 
Cod.  dipl.  Sax.  II.  Hauptteil  Bd.  XIII  1886,  E  r  m  i  s  c  h  D.  sacks. 
Bergrecht  des  MA.  1887  S.  73  ff.,  A.  Zycha  Das  bohm. 
Bergr.  des  MA.  Bd.  II  [1900]  S.  40 — 297).  Im  Spatmittelalter 
gesellen  sich  noch  mancherlei  »Landgebote«  in  Sachen  des  Pro- 
zesses,  der  Polizei,  des  Landfriedens  hinzu.  Auch  die  Ordnung  des 
allgemeinen  Landesrechts  kniipft  in  den  ersten  Zeiten  mehrmals 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 


S° 


Deutschk  Landesgesetze  im  MA. 


an  den  Rechtsbrief  an,  indem  sie  sein  Anwendungsgebiet  erweitert 
(Kulmer  Handfeste  v.  1233  u.  1250  [Ausgg.  verzeichn.  bei  Geng- 
1  e  r  deut.  Stadtr.  S.  228]).  An  selbstandigeren  Kodifikationen  des 
Territorialrechts  sind  im  Lauf  des  13.  Jahrhs.  zustande  gekommen 
kleine  Landrechte  in  Keurenform  fur  die  fiandrischen  Bezirke 
Furnes  (1240),  Waes  (1241)  und  Vier  Amter  (1242)  bei  W  a  r  n  - 
konig  II.  NN.  160,  220,  222  und  eine  Landesordnung  fur  Oster- 
reich  (die  sog.  »jiingere  Fassung  des  osterr.  Landrechts«  v.  K. 
Ottokar  [1266?],  Druck  bei  Hasenohrl  Osterr.  Landesr.  1867 
S.  263 — 278).  In  der  letzteren  ist  ein  Entwurf  von  1237  (die  sog. 
»altere  Fassung  des  6.  LR.«,  a.  a.  O.  S.  236 — 273)  beniitzt.  Ent- 
wurf geblieben  ist  ein  bohmisches  Gesetzbuch  von  Wenzel  II. 
(1294).  Dagegen  im  14.  und  15.  Jahrh.  kommen  selbst  grofiere 
Werke  dieser  Art  zustande  (an  der  Spitze  das  oberbayer.  »Recht- 
buch«  v.  1336,  nur  aus  Umarbeitungen  rekonstruierbar,  und  das 
oberbayer.  Landrecht  v.  1346  in  350  Artikeln).  Nach  einem  Weis- 
tum  des  Reichshofes  v.  1231  sollten  »neue«  Rechte  durch  den 
Landesherrn  nur  unter  Zustimmung  der  meliores  et  majores  terrae 
gesetzt  werden  konnen.  Dieser  Norm  lebte  man  in  der  Folge  wenn 
auch  nicht  iiberall,  so  doch  in  den  meisten  Territorien  nach.  Es 
findet  sich  sogar,  dafi  die  Landesordnnng  die  Form  eines  Vertrags 
des  Herrn  mit  seinen  Standen  erhalt  (Wiirzburg  1435)  oder  dafi  der 
Fiirst  den  Standen  das  Erlassen  der  Landesordnung  delegiert  (Bres- 
kau  1346).  Die  Quellen,  woraus  die  Territorialgesetze  schopfen, 
sind  meist  einheimische,  darunter  auch  die  Rechtsbucher  (§  14). 
Das  Breslauer  (sog.  »schlesische«)  Landrecht  ist  sogar  im  wesent- 
lichen  nur  Bearbeitung  des  Sachsenspiegels.  Dem  rom.  R.  werden 
betrachtliche  Zugestandnisse  nur  in  Bohmen  gemacht  {jus  regale 
montanorum  um  1300).  Hier  bleibt  denn  auch  die  Gesetzessprache 
die  lateinische,  wahrend  sonst  die  deutsche  zur  Herrschaft  ge- 
langt  ist. 

Wo  sich  die  Landeshoheit  nur  unvollkommen  entwickelte, 
oder  wo  sie  gestiirzt  wurde,  sehen  wir  die  alten  Gerichtsgemeinden 
fur  sich  allein  oder  im  Bunde  zu  mehreren  autonom  vorgehen. 
Hauptsachlich  drei  Rechtsgebiete  haben  es  zu  einer  ebenso  eigen- 
artig  volkstumlichen  als  ununterbrochenen  Selbstgesetz- 
gebung  gebracht:  Friesland,  Dithmarschen,  die  Schweiz.  Zwi- 
schen  Zuidersee  (Fli)  und  Weser  hatte  schon  im  12.  Jahrh.  eine 
Friedenseinung  unter  mehreren  Gauen  und  Gauteilen  zu  Vereins- 
tagen  vereidigter  Gewaltboten  der  Bundesgenossen  bei  Upstalles- 


Deutsche  Landesgesetze  im  MA.  51 

bom  (in  der  Nahe  von  Aurich)  gefiihrt.  Hier  kamen  gleich  in  der 
ersten  Zeit  der  Eidgenossenschaft  (vgl.  Gott.  gel.  A.  1881,  S.  1357  f.) 
verschiedene  Bundeskiiren  zustande,  denen  zu  Anfang  des  13.  Jahrhs. 
und  wiederum  1323  (diesmal  mit  Richtung  gegen  die  Landeshoheit) 
Nachtragsgesetze  folgten.  Von  diesen  Satzungen  liegen  lateinische 
und  friesische  Texte,  auch  niedersachsische  und  niederlandische 
Bearbeitungen  vor.  Aufler  ihren  Bundessatzungen  haben  aber 
noch  die  einzelnen  friesischen  »Lander«  und  Gemeinden  zwischen 
Zuidersee  und  Weser  seit  dem  13.  Jahrh.  eine  stattliche  Menge  von 
Kiiren  aufzuweisen,  darunter  viele  in  friesischer  Sprache,  voll  von 
gereimten  und  metrischen  Formeln  (Sammlg.  der  letzteren:  M. 
H  e  y  n  e  ,  Formulae  allitter antes,  Halae  1864  und  in  Germ.  IX  1864, 
S.  437 — 449).  Die  meisten  sind  Spezialgesetze  und  beziehen  sich 
vorzugsweise  auf  Wergeld,  Bufitaxen,  Erbrecht,  Deich-  und  Siel- 
recht.  Die  umfangreichste  Zusammenstellung  von  Kiiren  (Gesetz- 
buch?)  ist  der  »Brokmer  Brief«  (littera  Brocmannorum)  in  friesischer 
Sprache  und  urspriinglich  69  Kapp.  aus  dem  letzten  Viertel  des 
13.  Jahrh.,  denen  spater  152  weitere  Kapitel  hinzugefiigt  worden 
sind.  Eine  besondere  Gruppe  friesischer  Gesetze  bilden  die  Send- 
briefe,  welche  zwischen  den  Landern  und  den  Kirchengewalten 
vereinbart  sind.  Nordfriesische  Beliebungen  (niedersachsisch)  hat 
das  15.  Jahrh.  hinterlassen  ( —  Sammlung:  Friesische  Rechtsquellen 
v.  K.  v.  Richthofen  1840;  mancherlei  Nachtrage  in  desselben 
Verf.  Untersuchungen  ii.  fries.  RG.  1880,  1882,  ferner  bei  M.  H  e  t  - 
tema  Het  Fivelingoer  en  Oldampster  Landregt  1841  und  Oude 
Friesche  Wetten  1845 — 51)  A.  Wetzel  Das  Landrecht  u.  d.  Be- 
liebungen des  rothen  Buches  in  Tonning  1888,  S.  Gratama 
Drentsche  Rechtsbronnen  1894) l).  Im  Lande  Dithmarschen  beginnen 
die  Denkmaler  der  Autonomic  mit  Vertragen  des  Landes  und  der 
Kirchspiele  aus  dem  14.  Jahrh.  Zur  ersten  Kodifikation  kam  es 
nach  Errichtung  der  wochentlichen  »Landesvollmacht«  zu  Heide. 
Es  wurde  1447  in  der  Art  der  Stadtbiicher  ein  Landrecht  beschlossen, 
in  welches  bis  1467  die  Novellen  eingetragen  wurden,  im  ganzen 
257  nsachs.  Artikel  (Sammlung  altdithmarscher  Rechtsquellen  von 
M  i  c  h  e  1  s  e  n  1842,  zur  Erganzung  Urkundenb.  z.  Gesch.  d.  Landes 
Dithm.  hsg.  v.  Michelsen  1834).  In  der  Schweiz  treffen  wir 
seit  dem  13.  Jahrh.  ahnliche  Verhaltnisse  wie  in  Friesland.  Sie 
werden  aber  fester  begrtindet,  wirken  nachhaltiger.     Teils  sind  es 

')  S.  auch  T  h.  S  i  e  b  s  Westjries.  Studien  (in  Abhandl.  der  Berl.  Akad. 
1895). 


ca       Deutsche  Landesgesetze  und  Landfrieden  im  MA. 

die  einzelnen  Gerichtsgemeinden  (in  Currhatien  »Hochgerichte«), 
Talschaften  und  »Lander«,  deren  »Landleute«  mit  Zustimmung 
von  Herrschaften  oder  ganz  unabhangig  von  solchen  geschworene 
»Einungen«  und  »Aufsatze«  machen  (alt.  Beisp.  Schwyz  1294, 
schon  in  deutsch.  Sprache)  und  im  Spatmittelalter  sogar  umfassende 
Statuten-  oder  »Landbucher«  anlegen  (Appenzell  1409,  Zug  1432, 
Glarus  1448).  Teils  fuhren  die  in  der  West-  und  Mittelschweiz  bis 
1243  und  1244  zuriickreichenden  Biindnisse  (Eidgenossenschaften, 
Burg-  und  Landrechte  und  Verstandnisse),  in  Curratien  der  Graue 
Bund  von  1395  und  der  Zehngerichtenbund  von  1436  zu  Bundes- 
gesetzen.  Eine  Mittelstellung  zwischen  Bundesgesetzen  und  den 
ganz  selbstandigen  Gesetzen  der  Einzellander  nehmen  die  gemafl 
vorher  abgeschlossenen  »Verkommnissen«  gleichlautenden  Gesetze 
der  konkordierenden  Lander  ein  (Nachweise  und  Abdrucke  der  Ge- 
setze in  den  einzelnen  Kantonen  in  der  Zschr.  f.  schweiz.  Recht  seit 
1852;  Sammlungen:  Amtliche  Sammlung  der  alter  en  eidgenoss.  Ab- 
schiede  [1245 — 1499]  v.  Segesser  I2.  Aufl.  1874,  II  1843,  HI 
1858,  Zschr.  fur  noch  ungedruckte  schweiz.  Rqu.  v.  Schauberg, 
2  Bde.  1844,  Rechtsquellen  v.  Basel  Stadt  u.  Land  I  1856,  II  1865). 
—  Aufierhalb  dieser  drei  grofien  autonomen  Gebiete  kommen  ver- 
einzelt  landrechtliche  Selbstgesetzgebungsakte  auch  in  fiirstlichen 
Territorien  vor,  wie  z.  B.  der  vom  Landesherrn  nur  miindlich  be- 
statigte  Keurbrief  des  Landes  der  Freien  v.  Brugge  1 1 90  (Warn- 
k  6  n  i  g  Fland.  RG.  II  Nr.  45)  und  ahnlich  in  Siebenburgen  und  in 
der  Grafschaft  Zips  (Ungarn)  im  14.  Jahrh. 

Der  Bundesgedanke  hat  sich  nicht  blofi  und  auch 
keineswegs  zuerst  in  der  Rechtsbildung  der  von  Landeshoheit  freien 
oder  die  Freiheit  anstrebenden  Lander  triebkraftig  erwiesen.  Schon 
im  1 1.  Jahrh.  aufiert  er  sich  in  den  gemeinsamen  »L  a  n  d  f  r  i  e  d  e  n« 
(mlat.  treugae)  d.  i.  den  strafrechtlichen,  polizeilichen  und  prozes- 
sualen  Bestimmungen,  welche  die  Fiirsten  im  gesamten  Reich  oder 
in  den  Stammesgebieten  oder  in  grofieren  geographischen  Lander- 
gruppen  vereinbaren,  und  denen  sie  selbst  und  ihre  Untergebenen 
eidlich  Gehorsam  versprechen,  so  dafi  Bruch  des  Friedens  als  Misse- 
tat  mit  Erschwerungsgrunden  beurteilt  werden  mufi  (§  75).  Seit 
dem  13.  Jahrh.  treten  auch  Stadte  den  Landfriedenseinungen  bei 
oder  schliefien  solche  unter  sich  allein  ab.  Auch  wenn,  wie  bei  den 
Reichsfrieden  regelmafiig,  formell  der  Konig  als  Veranlasser  der 
Satzung  erscheint,  ist  diese  doch  nicht  wesentlich  k  r  a  f  t  der 
koniglichen  Gewalt  geschaffen.     Der  Landfriede  ist  und  bleibt  zu- 


Deutsche  Landfrieden  im  MA.  —  Landesweistumer.        53 

meist  Gesetz  in  Vertragsform,  —  ein  Riickfall  ins  Urrecht,  der 
ebenso  die  zentrifugale  Entwicklung  des  Reichs  kennzeichnet,  wie 
er  die  blofl  zeitweilige  Geltung  des  Friedensgesetzes  erklart  (die 
altern  »Friedebriefe«  von  1094 — 1323  in  Constitutiones  et  acta  publica 
ed.  L.  W  e  i  1  a  n  d  et  J.  S  c  h  w  a  1  m  I  1893 — V  1913  [Mon.  Germ. 
LL.  sect.  IV  Bd.  I— V] ;  Landfr.  aus  der  Zeit  Karls  IV  bei  E.  F  i  - 
s  c  h  e  r  Die  Landfriedensverfassg.  unter  Karl  IV.  1883  S.  105 — 134, 
die  Landfrieden  zwischen  1376  und  1431  in  den  Deut.  Reichstags- 
akten  s.  unten  S.  55;  Drucke  von  jiingeren  sind  angefiihrt  bei 
R.  Schroder  Lehrb.  5  671).  Weiter  fiihrten  Bundnisse,  welche 
vom  13.  Jahrh.  an  deutsche  Stadte  unter  sich  und  mit  benachbarten 
Territorien  eingingen.  In  Gestalt  von  Vereinstagen  werden  gemein- 
schaftliche  Gesetzgebungsorgane  der  Verbundeten  geschaffen. 
Dienen  die  alteren  und  kleineren  Organisationen  dieser  Art,  wie  z.  B. 
die  seit  1 220  von  Bremen  mit  den  benachbarten  Landdistrikten- 
vereinbarten,  im  wesentlichen  nur  dem  Landfrieden  (vgl.  v.  R  i  c  h  t  - 
ho  fen  Unters.  I  S.  554 — 573),  so  greift  schon  die  kurze  Wirk- 
samkeit  der  Tagsatzungen  des  rheinischen  Bundes  von  1254 — 1257 
iiber  dieses  Ziel  hinaus.  Weit  umfassender  ist  aber  die  der  h  a  n  - 
s  i  s  c  h  e  n  Beschliisse  (arbitria,  statuta,  spater  recessus).  Sie  sind 
unter  den  ubrigen  Akten  der  Hansetage  herausgegeben  in  folgenden 
Sammlungen:  Hanserecesse  (1256 — 1430)  her.  v.  d.  hist.  Kommiss. 
bei  d.  bair.  Akad.  (durch  Koppmann)  I— VIII  1870 — 1897, 
Hanserecesse,  zweite  Abt.  (1431 — 1476)  her.  v.  Verein  f.  hans. 
Gesch.  (durch  v.  d.  Ropp)  I — VII  1876 — 1892,  Hanserecesse, 
dritte  Abt.  (1477 — 1530)  her.  v.  Verein.  f.  hans.  Gesch.  (durch 
D.  S  chafer)  I — VII  1881 — 1907  (zu  den  altest.  Rezessen  vgl. 
Frensdorff  in  Hans.  Geschblatt.  XII  S.  155 — 161). 

Die  Gesetze  auf  dem  Gebiet  des  partikularen  Territorialrechts 
waren  weniger  durch  politische  Veranderungen  veranlafit  als  durch 
das  Verschwinden  des  Rechts  aus  dem  Gedachtnis  der  breiten  Volks- 
schichten,  wovon  wiederum  in  der  fortschreitenden  Arbeitsteilung 
die  Hauptursache  lag.  Hiedurch  erklart  sich,  dafi  so  viele  Gesetze 
dieser  Periode  lediglich  den  Zweck  verfolgen,  das  iiberlieferte  Recht 
zu  kodifizieren.  Nahern  sich  schon  diese  Gesetze  materiell  den  Weis- 
tumern,  so  gehen  neben  ihnen  noch  andere  Aufzeichnungen  her,  die 
formell  wie  materiell  weiter  nichts  alsWeistiimer  sein  wollen, 
sich  aber  in  Hss.  und  Ausgaben  unter  die  Gesetze  zu  verlieren 
pflegen,  weil  sie  gewohnlich  wie  Gesetze  rezipiert  worden  sind. 
Unter  ihnen  vielleicht  das  allerfruheste  Stuck  sind  die  auf  konig- 


54  Dei  rscHE  LandesweistUmer  und  Reichsgesetze. 

lichen  Befehl  i.  J.  906  erhobenen  Leges  portorii  von  Ralfelstatten. 
Anderseits  setzen  sich  diese  Landrechtsweistiimer  nicht  nur  das 
:e  Mittelalter  hindurch  fort  (eine  besonders  reichhaltige  Gruppe 
die  Femweisttimer,  15.  Jahrh.,  bei  Lindner  Die  Verne  1888, 
2.  Buch),  sie  finden  vielmehr  auch  noch  in  der  Neuzeit,  insbesondere 
anlafilich  der  Vorarbeiten  fiir  Gesetze,  ihre  Nachfolger,  deren 
Zeugnisfiir  das  mittelalterliche  Recht  nicht  verschmaht  werden  darf. 

§  II. 

Allgemeine  Reichsgesetze  kommen  vor  der  Stau- 
hschen  Periode  selten  vor.  Nur  eines  aus  dieser  fruheren  Zeit  mufi 
hier  wegen  seiner  furs  Staatskirchenrecht  grundlegenden  Bedeutung 
genannt  werden,  das  Worsmer  Konkordat  von  1 122.  Das  meiste, 
was  man  von  sonstigen  Reichsgesetzen  bis  zum  eben  erwahnten 
angefiihrt  liest,  stellt  sich  bei  naherem  Besicht,  soweit  iiberhaupt 
fiir  Deutschland  erlassen,  entweder  als  kirchlicher  Konzilsschlufi 
oder  als  Landfriedenseinung  (oben  S.  52)  dar.  Die  inneren  und 
aufieren  Kampfe  des  Reichs  unter  den  sachsischen  und  frankischen 
Kaisern  liefien  es  zu  keiner  weltlichen  Zentralgesetzgebung  kommen. 
Dies  andert  sich  unter  Friedrich  I.  Von  1 156  an  wird  der  Land- 
friede  durch  konigliche  Konstitutionen  geboten,  wiewohl  als  ein 
zunachst  von  Fiirsten  und  Herrn  zu  beschworender  und  obgleich 
daneben  die  Landfrieden  in  Vertragsform  ihren  Fortgang  nehmen. 
Durch  die  Constitutio  Moguntina  Friedrichs  II.  von  1 23  5  erhalt 
der  Landfriede  eine  erweiterte  Fassung,  in  der  er  den  Landfriedens- 
gesetzen  spaterer  Konige  bis  auf  Albrecht  I.  (1298)  zugrunde  liegt. 
Diese  Konstitution  ist  zugleich  die  erste,  von  der  eine  amtliche  Aus- 
fertigung  in  deutscher  Sprache  vorliegt.  Aufier  dem  Landfrieden 
bildeten  bis  zum  15.  Jahrh.  fast  ausschliefilich  Verfassungsfragen 
den  Gegenstand  der  Reichsgesetze.  Eine  erste  Gruppe  von  Ver- 
fassungsgesetzen,  zwischen  1 220  und  1232  teils  von  Friedrich  II., 
teils  vom  rom.  Konig  Heinrich  erlassen,  beschaftigt  sich  mit  der 
Ausbildung  der  Landeshoheit  *),  eine  zweite  die  Const,  de  jure  imperii 
(»Licet  juris«)  von  1338  und  die  »goldene  Bulle«  von  Niirnberg  und 
Metz  von  1356  (10.  Jan.  u.  25.  Dez.)  hauptsachlich  mit  der  Thron- 
besetzung  und  der  Rechtsstellung  der  Kurfiirsten.    Zahlreicher  wer- 

x)  Uber  die  Echtheit  der  sog.  Conjoederatio  cum  princip.  eccl.  v.  1220  s. 
Winkelraann  in  Gott.  gel.  A.  1885  S.  795  ff.  und  Weiland  in  Histor. 
Aufsatze  z.  And.  an  Waitz  1886  S.  249 — 276. 


Deutsche  Reichsgesetze  und  Reichsweistumer.  55 

den  die  Gegenstande  der  Reichsgesetze  im  15.  Jahrh.,  indem  nicht 
nur  im  Zusammenhang  mit  dem  Landfrieden  das  schon  von  der 
Konstitution  von  1235  beriihrte  Gerichtswesen,  sondern  auch  die 
Kriegsverfassung,  die  Reichssteuer  (der  »gemeine  Pfennig«)  und  das 
Miinzwesen  geordnet  werden,  —  mit  einem  praktischen  Erfolg  frei- 
lich,  der  bei  den  Mangeln  in  der  Organisation  der  gesetzgebenden 
und  der  ausfuhrenden  Gewalt  im  gunstigsten  Fall  nur  ein  teilweiser 
und  zeitweiliger  sein  konnte.  Die  Zeit  Maximilians  I.  bringt,  wie 
auf  so  manchen  anderen  Gebieten  des  Kulturlebens,  so  auch  in  der 
Reichsgesetzgebung  den  Abschlufi  des  Mittelalters  (ewiger  Land- 
friede,  Reichskammergericht  unter  reichsgesetzlicher  Feststellung 
des  Verhaltnisses  zwischen  romischem  und  nationalem  Recht, 
Polizeigesetze,  Kreisverfassung,  Notariatsordnung).  Wahrend  die 
allgemeinen  Reichsgesetze  bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters  an 
Tragweite  und  Zahl  hinter  den  Partikulargesetzen  zuriickbleiben, 
gilt  das  Gegenteil  von  den  koniglichen  Privilegien,  und 
zwar  im  hochsten  Mafie  gerade  zu  der  Zeit,  wo  die  allgemeine  Reichs- 
gesetzgebung nahezu  vollig  still  steht,  im  Friihmittelalter.  Das 
Privileg  war  recht  eigentlich  die  Gesetzesform,  in  der  sich  die  Neu- 
schopfungen  des  Konigtums  und  die  Zerstiickelung  der  Konigs- 
gewalt  vollzogen  haben  (vgl.  B  e  s  e  1  e  r  in  Zschr.  f.  RG.  II  1863, 
S.  373 — 390).  Ausgaben  der  Reichsgesetze  s.  bei  S  t  o  b  b  e  Rqu.  I 
S.  459 — 461,  II  S.  183 — 205  (dazu  die  oben  S.  53  angefuhrten 
Constitutiones  et  acta  publica  imperatorum  et  regum  von  W  e  i  1  a  n  d 
u.  S  c  h  w  a  1  m  und  deren  Fortsetzung  in  Bd.  VIII I  von  Z  e  u  m  e  r 
u.  Salomon  1910,  der  deutsche  Text  der  Const,  v.  1235  kritisch 
her.  v.  Z  e  u  m  e  r  im  NArch.  d.  Gesellsch.  f.  a.  deut.  Geschichtsk. 
XXVIII  1902  S.  437 — 474,  die  Const,  v.  1338  von  dems.  in  ders. 
Zschr.  XXX  1904  S.  98 — 102,  die  gold.  Bulle  von  dems.  in  Quellen 
u.  Studien  z.  VerfGesch.  II  H.  2  (1908),  ferner  Deut.  Reichstags- 
akten  v.  1376— 1437  (143 1)  her.  v.  d.  histor.  Kommiss.  d.  bayr. 
Akad.  [durch Wei  z  sac  ke  rundKe  r  1  e  r]  I— XIII 1867 — 1911). 
Die  alteren  Privilegien  bis  auf  Heinrich  II.  sind  jetzt  in  den  Mon. 
Germ,  kritisch  herausgegeben  von  Th.  S  i  c  k  e  1  D.  Urkunden  der 
deut.  Konige  u.  Kaiser  I,  II  1879 — 93,  40  (viele  auch  in  den  Constitu- 
tiones, beim  Aufsuchen  der  iibrigen  niitzlich  die  Regestenwerke  von 
B  o  h  m  e  r  und  seinen  Nachfolgern  und  von  Chrael).  —  An 
Mannigfaltigkeit  des  Inhalts  tibertroffen  werden  die  Reichsgesetze 
durch  die  Weistii  mer  oder  »gemeinen  Urteile«  des  Reichs- 
hofs  [curia  regis),  d.  h.  der  Ratgeber  des  Konigs  und  der  Urteil- 


56      ReichsweistOmer.  —  Rechte  personlicher  Verbande. 

finder  in  seinem  oder  seines  Hofrichters  Gericht.  Das  Recht, 
welches  sie  wiesen,  hiefi  zwar  wegen  seiner  Erscheinungsform  ein 
jus  oder  eine  lex  curiae,  konnte  aber  um  so  eher  als  gemeines  Reichs- 
recht  gelten,  je  bfter  die  Zusammensetzung  des  Reichshofs  wechselte 
und  je  verschiedener  die  in  ihm  vertretenen  Gesellschaftsklassen 
waren.  Die  erfragten  Rechtssatze  werden  bald  theoretisch,  bald  in 
Anwendung  auf  vorgelegte  Falle  ausgesprochen.  Die  grofite  Zahl 
der  Sentenzen  des  Reichshofs  fallt  zwischen  1 1 50  und  1350.  Viele 
sind  in  Urkunden  der  Konige  oder  der  Hofrichter  erhalten.  Andere 
kennen  wir  aus  andern  Quellen.  Auszugsweise  und  unter  Angabe 
der  Fundorte  sind  die  Rechtsspriiche  (einschliefilich  der  Prozefl- 
Entscheidungen)  gesammelt  von  0.  Franklin  Sententiae  curiae 
regiae  1 870,  —  die  erhaltenen  Texte  auch  in  den  Constitutiones) . 

§  12. 

Die  rein  territoriale  Rechtsbildung,  deren  offizielle  Denkmaler 
in  §§  9 — 11  besprochen  sind,  hat  zwar  das  alte  Stammesrecht  als 
solches  verdrangt,  aber  neben  ihr  hat  sich  eine  neue  personliche 
vollzogen.  Das  Mittelalter  ist  die  Zeit,  in  der  sich  die  Arten  des 
Berufs  und  der  Lebensfuhrung  scharf  voneinander  trennen.  Dies 
wirkte  auf  die  Entstehung  gesellschaftlicher  Gruppen  mindestens 
ebenso  stark  ein,  wie  die  raumliche  Abgrenzung  der  politischen 
Herrschaf  tsgebiete,  und  es  wuchs  eine  bunte  Menge  rein  person- 
licher Verbande  empor,  deren  innere  Zustande  nach  recht- 
licher  Ordnung  verlangten.  Letztere  zu  schaffen  wiirde  das  MA. 
auch  dann  nicht  zu  den  Aufgaben  der  gesetzgeberischen  Zentral- 
gewalt  gerechnet  haben,  wenn  diese  starker  gewesen  ware  als  in 
Deutschland.  Demgemafi  schlossen  sich  die  personlichen  Verbande 
ebenso  wie  die  brtlichen  als  Rechtsgenossenschaften  ab:  unterstiitzt 
von  ihrer  genossenschaftlichen  Rechtspflege  bildeten  sie  ihr  eigenes 
Gewohnheitsrecht  aus,  gaben  sie  sich  ihre  eigenen  Gesetze.  Zwei 
Klassen  solcher  im  w.  S.  autonomer  Verbande  haben  wir  auseinander- 
zuhalten:  die  durch  einen  Herrn  gebildeten  und  die  freien.  In  den 
erstern,  den  Lehens-  und  Dienstverbanden,  ist  es  der  Herr,  der 
urspriinglich  allein,  spater  im  Einvernehmen  mit  den  ihm  unter- 
gebenen  Mitgliedern  des  Verbandes,  den  Vassallen  bzw.  Dienst- 
mannen,  Satzungen  erlafit.  Dies  ist  biters  in  Verbindung  mit  einer 
landrechtlichen  Legislation  geschehen.  Hier  jedoch  handelt  es 
sich  nur  um  diejenigen  Gesetze,  die  weiter  nichts  als  L  e  h  e  n  - 


Lehen-  und  Dienstrechte.     Zunftstatuten.  57 

oderDienstrecht  enthalten.  Solche  sincl  nur  in  sparlicher 
Zahl  vorhanden  1),  was  sich  daraus  erklart,  dafi  in  den  partikularen 
Lehenrechtskreisen  das  Reichslehenrecht  nachgeahmt  und  dem 
Bediirfnis  seiner  schriftlichenDarstellung  durch  die  Rechtsbiicher 
(§13)  geniigt  wurde,  das  Dienstrecht  aber  in  der  ersten  Halfte  des 
MA.  fast  ganz  gewohnheitlich  sich  entwickelte  und  in  der  zweiten 
in  die  Bahnen  des  Lehenrechts  einmundete.  Weniger  fehlt  es  an 
Weistiimern,  zumal  dienstrechtlichen  Inhalts  (alteste  lat.  II.  und 
12.  Jahrh.,  die  jiingern  teils  lat.,  teils  deutsch,  in  Flandern  auch 
franzosisch.  —  Beispp.  bei  v.  F  u  r  t  h  Die  Ministerialen  S.  509 — 539, 
War  nkoni  g  Fland.  RG.  Ill  2.  Abt.  Nr.  106,  109,  III,  113,  115, 
117).  Manche  derartige  Aufzeichnungen  stehen  in  den  »Lehen- 
buchern«,  d.  i.  den  Registern,  welche  die  grofiern  Lehenherrn  iiber 
die  an  Vassallen  und  Dienstmannen  geliehenen  Giiter  anlegen  liefien. 
Weit  reicher  ist  nun  aber  die  Menge  der  aus  den  freien  Genossen- 
schaften  hervorgegangenen  Rechtsaufzeichnungen.  Hier  treffen 
wir  von  Anfang  an  innerhalb  eines  vom  territorialen  Recht  sehr  weit 
gezogenen  Rahmens  auf  eine  statutarische  Gesetzgebung,  wovon 
die  Mitglieder  infolge  der  Vielgestaltigkeit  ihrer  Interessen  einen 
aufierst  lebhaften  Gebrauch  machen.  Sollte,  wie  z.  B.  bei  den 
Ziinften,  das  Recht  der  Genossenschaft  seinen  Zwang  auch  gegen 
Ungenossen  kehren,  so  war  freilich  die  Giiltigkeit  des  Statuts  von 
der  Mitwirkung  der  offentlichen  Gesetzgebungsgewalt  abhangig. 
Sonst  aber  war  die  letztere  hochstens  nur  mit  ihrem  Veto  beteiligt. 
Neben  den  Statuten  gehoren  dann  auch  Weistiimer  zum  gewohn- 
lichen  Quelleninventar  fast  aller  Genossenschaften.  Die  friihesten 
und  meist  verbreiteten  unter  diesen  sind  die  verschiedenen  A  b  - 
leger  der  uralten  Schutzgilde  (§  59),  wie  sie  sich  in 
den  Stadten,  seltener  auf  dem  Lande  seit  dem  II.  Jahrh.  entwickelt 
haben.  Von  den  massenhaften  und  oft  genetisch  untereinander 
zusammenhangenden  schriftlichen  Erzeugnissen  der  Autonomic  in 
den  altern  Bruderschaften,  den  Gilden  der  Kaufleute  und  der  Hand- 
werker,  mogen  die  friihesten  zumeist  durch  jungere  uberholt  sein. 
Doch  hebt  die  lange  Reihe  der  Zunftsatzungen  mit  einem  Kolner 
Statut  v.  1 149  an  (einige  Drucke  von  Zunftartikeln  weist  S  t  o  b  b  e 
Rqu.  I  S.  499  fig.  und  Handb.  I  §  57  nach;  dazu  Die  alt.  Hamburg. 
Zunftrollen  u.  Bruderschaftsstatuten  her.  v.  Ru  d  i  g  e  r  1874,  Die  alien 
Zunftordnungen  der  St.  Freiburg  i.  Br.  her.  v.  HartfelderT.  I 

*)  Die  meisten  von  S  t  0  b  b  e  Rqu.  I  §  55  angefiihrten  Quellen  sind  keine 
Gesetze. 


Statuten  von  deutschen  Genossenschaften. 

9  [Progr.],  Die  ii.  Zunftwkunden  der  St.  Licneburg  her.  v.  B  o  d  e  - 

in  a  n  n    1885    [in   Quellen   u.   Darstcll.   z.   Gesch.  v.   Niedersachs. 
tiger  Innungsordnungen  a.  d.  15.  Jahrh.  her.  v.  Ber  - 

1  i  1 1  1886  [Progr.],  Die  alien  Znnft-  und  Verkehrsordnungen  der  St. 
Krakau  her.  v.  Br.  B  u  c  h  c  r  1889,  Freiberger  Innungsartikel  bei 
E  rmisch  Das  Freiberg.  Stadtr.  1889  SS.  276 — 295,  Die  dltesten 
osnabriick.  Gildeurkunden  v.  Fr.  Philippi  1890,  Die  StrafSburger 
Zunft-  und  Polizeiordnungen  des  14.  u.  13.  Jahrh.  v.  B  r  u  c  k  e  r 
1890,  Schragen  der  Gilden  11.  Amter  der  Stadt  Riga  bis  1621  her.  v. 
\\ .  S  t  i  e  d  a  u.  Konst.  M  e  1 1  i  g  1896,  De  Gilden  van  Utrecht  v. 
Overvoorde  u.  J  0  0  s  t  i  n  g  2  Bde.  1896/97  (in  Werken  I  19), 
R Quellen  einzelner  Ziinfte  bei  B  6  h  m  e  r  t  Beitr.  z.  Gesch.  d.  Zunft- 
;ci sens  1862,  Schmoller  Die  Strafib.  Tucher-  u.  Weberzunft 
1S79,  H.  M  e  y  e  r  Die  Sir  a  fib.  Goldschmiedezunft  1881  Das  Buch  der 
Malerzeche  in  Prag  her.  v.  P  a  n  g  e  r  1  [in  Quellenschr.  z.  Kunst- 
gesch.  XIII]  1878  sowie  in  den  Urkundenbiichern  der  Stadte). 
Nur  wenig  spater  beginnen  die  Rechtsaufzeichnungen  fur  Miinzer- 
hausgenossen  (Zitate  und  Drucke  bei  E  h  e  b  e  r  g  Uber  das  a.  deut. 
Miinzwesen  Kap.  3  und  Anh.  II,  Statuten  der  Mainzer  Hausg.  in 
Zschr.  f.  Gesch.  des  Oberrheins  1880  S.  460 — 478),  ferner  im  13.  Jahrh. 
Statuten  und  Weistiimer  der  Gewerkschaften  (Nachweise  bei 
KlostermannD.  gem.  deut.  Bergrecht  I  §§  7,  9)  und  der  Hanse- 
kontore  oder  des  »gemeinen  deutschen  Kaufmanns«  im  Auslande 
(bei  Lappenberg-Sartorius  Urkundl.  Gesch.  des  Urspr. 
der  deut.  Hansa  II  1830,  ferner  bei  Lappenberg  Urkundl. 
Gesch.  des  hans.  Stahlhofes  zu  London  1851;  s.  auch  Frens- 
d  o  r  f  f  Das  statut.  R.  der  deutsch.  Kaufleute  in  Nowgorod  in  Abh. 
d.  Gott.  Ges.  XXXIII,  XXXIV,  wozu  K.  Maurer  Kr.  Vjschr. 
1889  S.  26 — ^,2),  und  uber  die  Ordinanzien  des  Kontors  von  Brugge 
Hohlbaum  im  Hans.  Urkb.  Ill  S.  344  fig.,  Wagner  Handb. 
d.  Seerechts  I  S.  68 — 71).  Dagegen  reichen  kaum  uber  1300  hinauf 
die  altesten  und  sichtlich  nach  danischem  Muster  gebildeten  Be- 
standteile  des  einzigen  kontinental-deutschen  Schutzgildestatuts, 
namlich  der  >>Schra«  der  Knutsgilde  zu  Reval  (in  B  u  n  g  e  s  Livl. 
Urkb.  IV  S.  287 — 300).  Mit  seinen  Fortsetzungen  aber  ragt  dieses 
Denkmal  des  friihesten  Gildetypus  hinein  in  die  eigentliche  Blute- 
zeit  der  jiingern  autonomen  Korporationen,  die  wahrend  der  beiden 
letzten  Jahrhunderte  des  MA.  eintritt.  Ziinfte  verbiinden  sich 
jetzt  zu  gemeinschaftlichen  Satzungen.  Unter  den  Bauhiitten 
wiederholt  sich  der  gleiche  Vorgang  seit  1459  mit  dauerhafteren 


Genossenschaftsstatuten.    Hausgesetze.  59 

Ergebnissen  (Steinmetzordnungen  bei  H  e  i  d  e  1  o  f  f  Die  Bauhutte 
des  MA.  in  Deutschl.  1844,  J.  Neuwirth  Die  Satzungen  des 
Regensb.  Steinmetzentags  i.  J.  1459,  1888).  Von  den  Zunften  machen 
sich  die  Vereine  der  Handwerksgesellen  unabhangig  (Statuten  teils 
gedruckt,  teils  zitiert  bei  S  c  h  a  n  z  Z.  Gesch.  der  Gesellenverbande 
1877)  und  losen  sich  die  Schutzenbrtiderschaften  ab  (RQuellen  bei 
G  e  n  g  1  e  r  Stadtr.  Alterth.  S.  47 1  ff .  dazu  Richthofen  Fries. 
Rqn.  S.  557 — 559).  Gildenartig  organisieren  sich  Schoffenkollegien 
in  den  Stadten  mit  eigenen  Statuten  (Beispiele:  Danzig  in  Script. 
rer.  Pruss.  IV  S.  343 — 346,  Frankfurt  a.  M.  bei  T  h  o  m  a  s  Oberhof 
S.  255 — 257).  Der  Koalitionsgeist  hat  die  Kreise  des  niedern  Adels 
ergriffen.  Wahrend  die  alten  geistlichen  Ritterorden  in  eine  Ver- 
fallzeit  treten,  kommen  neue  Adelsverbande  im  Dienste  rein  welt- 
licher  Interessen  auf.  Von  kleineren  Rittergesellschaf  ten 
wie  der  »Geliibd«  im  Ingelheimer  Grund  haben  wir  Aufzeichnungen 
ihres  althergebrachten  Rechts  noch  aus  dem  14.  Jahrh.  (L  6  r  s  c  h 
Der  Ingelh.  Oberhof  S.  508 — 513).  Im  15.  kommen  die  Urkunden 
der  grofien  reichsritterschaftlichen  Verbande  in  Siiddeutschland 
und  am  Rhein  hinzu  (Burgermeister  Reichsritterschaftl. 
Corpus  juris  1 707  und  Cod.  dipt,  equestris  1721).  Eine  dritte  Klasse 
autonomer  Genossenschaften  war  in  den  hohen  A  d  e  1  s  f  a  m  i  - 
lien  gegeben.  Ansatze  zu  einem  gewohnheitlichen  Sonderrecht 
in  Furstengeschlechtern  finden  sich  schon  im  12.  Jahrh.  Im  14.  und 
15.  Jahrh.  aber  stellte  sich  fur  sie  bei  dem  Entwicklungsgang,  den 
das  gemeine  Erbrecht  genommen  hatte,  das  Bediirfnis  heraus,  die 
errungene  politische  Macht  durch  planmafiige  Satzungen  auf  dem 
Gebiet  des  Privatrechts  zu  befestigen,  was  in  Form  von  Vertragen 
unter  mehreren  regierenden  Herrn  desselben  Geschlechtes  oder  von 
Verfugungen  auf  Todesfall  zu  geschehen  pflegte  (die  wichtigsten 
Hausgesetze  bei  H.  S  c  h  u  1  z  e  Die  Hausgesetze  der  regier.  deut. 
Fiirstenhduser  I — III  1862 — 1883;  Zitate  alterer  Fundorte  bei 
S  t  o  b  b  e  Rqu.  II  §  97). 

§  13- 

Die  nicht  offiziellen  Rechtsaufzeichnun- 
g  e  n  des  MA.  im  kontinentalen  Deutschland  setzen  zunachst  die 
Formular-Literatur  der  vorausgehenden  Periode  (oben 
S.  35  ff.)  fort.  Quantitativ  uberwiegen  unter  den  Formelwerken 
nach  wie  vor  die  Mustersammlungen  fur  Urkunden  und  Briefe. 
Dabei  wird  nun  aber  eine  strengere  Scheidung  der  verschiedenen 


go  Deutsche  Formeln  im  MA. 

Gesch&ftsarten  durchgeftihrt,  auch  wohl  Formelbiicher  fiir  den 
Gebrauch  bestimmter  Kanzleien  angelegt.  Es  werden  ferner  die 
tluoretischen  Zutaten  weiter  ausgesponnen,  so  dafi  einleitende  und 
Inzident-Abhandlungen  entstehen  und  das  Formelbuch  die  Eigen- 
schaft  eines  Lehrbuchs  (ars,  sunima  dictaminis)  annimmt.  Zuletzt 
wachst  aus  dem  Formelbuch  das  Lehrbuch  der  Notariatskunst 
(Tractatus  de  arte  notariatus  oder  publici  notarii)  heraus.  Betracht- 
lich  wird  die  Menge  derartiger  Quellen  vom  13.  Jahrh.  an.  Seit 
dieser  Zeit  macht  sich  auch  der  Einflufi  italienischer  Formelbiicher 
stark  bemerkbar.  Veroffentlicht  ist  von  diesen  Schriften  bis  jetzt 
nur  ein  geringer  Teil  (aufier  den  bei  S  t  o  b  b  e  Rqu.  I  S.  451  fig. 
II  S.  158  ff.  und  Schroder  Lehrb.  §  60  angegebenen:  Theoderich 
v.  Bocksdorffs  Gerichts formeln  mitget.  v.  Bohlau  in  Zschr.  f. 
RG.  I  1 86 1  S.  414 — 458,  ein  Cursus  liter  arum  scabinorum  Novio- 
magensium  bei  Kro  m  Stadrechten  von  Nijmwegen  [Werken  In] 
1894  S.  454  ff.,  Ladbrief  und  ander  brief  nach  der  schrann  lauf 
ze  Grecz  bei  B  i  s  c  h  o  f  f  Steiermark.  Landr.  1875  Anh.  I;  ein  Ver- 
zeichnis  bei  Rockinger  Uber  Formelbiicher  1855  im  Anhang, 
dazu  Steffenhagen  in  Zschr.  f.  RG.  IV  1864  S.  190  fig., 
Kretzschmar  Die  Formularbucher  aus  der  Kanzlei  Rudolfs 
v.  Habsb.  1889).  Neben  den  Mustern  fur  Urkunden  stehen  die 
Formeln  fiir  miindliche  Rechtshandlungen,  im  Fruhmittelalter 
nicht  mehr  blofi  ordines  judiciorum  Dei  (Mon.  Germ.  LL.  sect.  V 
1886),  sondern  auch  Kronungsformeln  (bei  Waitz  Die  Formeln 
der  deut.  Konigs-  u.  der  rom.  Kaiserkrong.  in  d.  Abh.  d.  Gott.  Ges. 
XVIII  1873),  spater  Formeln  fur  gerichtliche  Geschafte  aller  Art, 
wie  die  von  H  o  m  e  y  e  r  hinter  dem  »Richtsteig  Landrechts<< 
S.  327 — 338  veroffentlichten  Gerichtsformeln  (rhein.  14.  Jahrh.), 
ferner  die  von  Zopfl  Das  alte  Bamberg.  Recht  S.  129 — 136  ge- 
druckten  Prozefiformeln  (15.  Jahrh.),  die  niederlandischen  ding- 
talen  (in  Werken  I  R.  Bd.  IV,  VII,  I  XI),  die  Femgerichtsformeln 
(bei  W  i  g  a  n  d  Femger.  S.  229 — 244,  ferner  bei  Lindner  Die 
Verne),  der  fries,  fiaed  bei  Richthofen  Fries.  Rqu.  S.  243  fig., 
die  Klageformel  ebenda  S.  341,  aber  auch  Formeln  fiir  aufiergericht- 
liche  Handlungen  (Trauformeln  bei  S  o  h  m  Das  R.  der  EheschliefSg. 
S.  319 — 321,  mancherlei  Eidformeln  wie  z.  B.  bei  Richthofen 
S.  488—491). 

§  14- 

Wahrend   diese   Arbeiten  fortgefiihrt   wurden,    trat   mit   dem 
1 3.  Jahrh.  eine  neue   juristischeLiteraturins  Leben. 


Sachsenspiegel.  6  i 


Ihr  Vater  unci  ihr  beriihmtester  Vertreter  ist  der  ostfalische  Ritter 
E  y  k  e  (Eico,  Ecco)  von  Repechowe  (im  Anhaltischen),  der 
1209 — 1233  bei  verschiedenen  gerichtlichen  Geschaften,  u.  a.  auch 
als  Schoffe  in  der  Grafschaft  zum  Billingshoch  nachgewiesen  ist. 
Seine  schriftstellerische  Tatigkeit  war  eine  fiir  jene  Zeit  ausge- 
breitete  und  wahrscheinlich  iiber  das  juristische  Gebiet  hinaus- 
greifende  l),  jedenfalls  aber  eine  andauernde.  Sein  erstes  Werk 
war  eine  umfassende  Darstellung  des  Land-  und  Lehenrechts  in 
lateinischer  Sprache.  Auf  Andringen  seines  >>Herrn«,  des  Grafen 
Hoyer  von  Falkenstein,  in  dessen  Dienst  Eyke  zwischen  121 5  und 
1219  getreten  zu  sein  scheint,  unternahm  er  (1224 — 1230?)  das 
damals  unerhorte  Wagnis  einer  prosaischen  Ubertragung  seiner 
Arbeit  in  die  Muttersprache  (nsachsisch).  In  der  metrischen  und 
gereimten  Vorrede  will  er  das  Buch  »spigel  der  Saxen«  genannt 
wissen.  Denn  nicht  ein  von  ihm  ersonnenes  Recht  will  er  vor- 
tragen,  sondern  abspiegeln  will  er  das  Recht,  »welches  von  Alter  an 
uns  gebracht  unsere  guten  Vorfahren«,  und  zwar  —  vom  Reichs- 
staatsrecht  abgesehen  ■ —  das  gemeine  Recht  in  alien  Landen 
sachsischer  Zunge.  Eyke  hat  sein  Werk  noch  einmal  iiberarbeitet 
und  aus  einer  Vorrede  in  Strophen,  die  (von  einem  andern  Ver- 
fasser?)  dieser  neuen  Auflage  vorausgeschickt  ist,  ersehen  wir, 
dafi  es  Herrn  Eyke  nicht  an  Gegnern  fehlte.  Moglich,  dafi  schon 
damals  kirchliche  Tadler  aufgetreten  sind,  moglich  aber  auch,  dafi 
man  die  Treue  in  der  Uberlieferung  verdachtigte.  Solche  Stimmen 
haben  sich  auch  in  viel  spateren  Jahrhunderten  und  wieder  in  unsern 
Tagen  vernehmen  lassen  (wuchtigster  Angriff:  v.  Zallinger 
Die  Schoffenbarfreien  des  Sachsensp.  1887;  ein  Rettungsversuch: 
E.  M  a  y  e  r  in  Kr.  Vjschr.  XXXI  1889  S.  149 — 190).  Was  jedoch 
die  Ausstellungen  der  zweiten  Art  betrifft,  so  scheint  mir  immer 
noch  zu  wenig  beherzigt,  was  Eyke  selbst  klagt:  »mich  tziet  manich 
man  . . .  worte,  der  ich  nie  ne  gewuch.a  Die  vermeintlichen  Wider- 
spriiche  seiner  Darstellung  mit  sicher  beglaubigten  Tatsachen 
diirften  sich  verfliichtigen,  wenn  die  gleiche  Sorgfalt  auf  die  Inter- 
pretation seines  Textes  verwandt  wird,  die  man  sich  beim  Fest- 
stellen  dieser  Tatsachen  hat  kosten  lassen.  Zur  Vorsicht  mahnen 
sollte  schon  der  gewaltige  Erfolg,  den  der  Sachsenspiegel  bei  der 
Mit-  wie  bei  der  Nachwelt  und  insbesondere  in  seiner  Heimat  ge- 
habt  hat,  und  der  nur  halbwegs  erklart  wird,  wenn  man  an  das 

')  K.  Zeumer  Die  sacks.  Weltchronik  ein  Werk  Eikes  v.  Repgow  (in  d. 
Festschrift  fur  H.  Brunner  19 10  S.  135 — 174,  839 — 842). 


(,  •  S  \.CHSENSPIEGEL 


Bediirfnis  der  Zeit  nach  Rcchtsaufzeichnungcn  unci  an  die  formellen 
\  lige  des  Buches  erinnert.  Die  Einfachheit,  Anschaulichkeit 
und  Klarheit  der  zwar  unsystematischen,  aber  nicht  zusammen- 
hanglosen  Schilderung  konnen  nur  der  Ausdruck  jener  Sachkunde 
und  jener  Redlichkeit  sein,  welche  schon  die  iiberwiegende  Mehrheit 
der  Zeitgenossen  dem  Verfasser  zugetraut  hat  und  welche  er  selbst 
ausdriicklich  fur  sich  in  Anspruch  nimmt.  Sicherlich  konnen  an 
der  Hand  der  Urkunden  Herrn  Eyke  mancherlei  Irrtumer  nachge- 
wiesen  werden:  er  mag  dem  einen  oder  andern  Rechtssatz  eine  zu 
weite  Verbreitung  zugeschrieben,  manches  Veraltete  fur  noch 
lebenskraftig  gehalten,  auch  der  »Zahlenmystik«  des  Mittelalters 
seinen  Tribut  gezollt  haben;  die  Rechtsanschauungen  Ostfalens  zu 
Anfang  des  13.  Jahrhs.  finden  dennoch  in  ihm  ihren  verlassigen 
Vertreter.  Dogmatisch-juristische  Konstruktionen  wandeln  ihn 
nur  selten  an;  lieber  wirft  er  philosophische  Fragen  auf:  er  kiim- 
mert  sich  um  den  Ursprung  des  Rechts  und  leitet  es  ab  von  Gott 
und  »seinen  Weissagen  und  geistlichen  guten  Leu  ten  und  christ- 
lichen  Konigen«  wie  Konstantin  und  Karl.  Er  sucht  nach  dem  Grund 
der  Unfreiheit  und  vermag  ihn  nur  in  widerrechtlicher  Gewalt  zu 
finden.  Als  echtes  Kind  des  MA.  gibt  er  zuweilen  der  Spekulation 
nach.  Aber  er  denkt  nicht  theologisch  genug,  um  das  von  ihm  ver- 
ehrte  nationale  Recht  durch  Satzungen  des  Papstes  »argern«  zu 
lassen.  Von  kirchlicher  Seite  sind  denn  auch  die  spatern  Anfein- 
dungen  des  Sachsenspiegels  ausgegangen,  und  14  Artikel  wurden 
i.  J.  1374  durch  die  Bulle  Salvator  humani  generis  von  P.  Gregor  XI. 
verdammt.  Indes  unaufhaltsam  breitete  sich  das  Ansehen  des 
Rechtsbuches  aus.  Wie  ein  Gesetzbuch  wurde  es  in  den  Gerichten 
angewandt,  wozu  freilich  im  14.  Jahrh.  auch  Irrtumer  liber  seine 
Herkunft  beitrugen:  fur  die  Ubersetzung  eines  Privilegs,  das 
Karl  d.  Gr.  den  Sachsen  gegeben,  hielt  man  das  Landrecht,  fur  ein 
Gesetz  von  »Kaiser  Friedrich«  das  Lehenrecht.  Bald  redete  der 
Ssp.  in  alien  deutschen  Zungen.  In  vielen  jungern  Rechtsauf- 
zeichnungen  wurde  er  beniitzt.  Ihm  selbst  aber  widmete  sich 
fortan  eine  eigene  Literatur.  Diese  vermehrte  den  Text  des  Rechts- 
buches, teilte  ihn  in  Bucher  und  weiterhin  die  Artikel  oder  Kapitel 
in  Paragraphen  ein,  systematisierte  ihn,  versah  ihn  mit  Rubriken 
und  Registern,  stellte  (in  der  1.  Halfte  des  14.  Jahrhs.)  eine  Vulgata 
fest  (krit.  Ausgabe  des  ganzen  Eykeschen  Werks,  und  zwar  des 
Landr.  auf  Grund  von  186  Texten,  des  Lehenr.  auf  Grund  von 
96  Texten,  von  H  o  m  e  y  e  r  :  Des  Sachsenspiegels  erster  Theil  oder 


Sachsenspiegel.     Seine  Nachahmungen. 


das  sacks.  Landr.  3.  Aufl.  1861,  Des  Sachsenspiegels  zweiter  Theil 
nebsl  den  verwandten  Rechtsbuchern  I  1842;  Ausgg.  einzelner  Hss. 
nennt  Homeyer  Landr.  S.  73,  dazu  L  u  b  b  e  n  D.  Sachsensp. 
Landr.  u.  Lehnr.  nach  dem  Oldenburg.  Cod.  pict.  v.  1336,  1879,  Licht- 
druckfaksimile  der  Dresdener  Bilderhs.  s.  oben  S.  16  Note  2,  selb- 
standige  Textzutaten  aufier  der  Vulgata:  Homeyer  Die  Extra- 
vaganten  des  Ssp.  in  den  Berlin.  Akad.  Abh.  1861 ;  die  nl.  Fassungen 
des  Ssp.  hsg.  v.  D  e  G  e  e  r  in  Werken  der  Vereeniging  etc.  /.  R. 
Nr.  10  St.  in.  2  1888).  Der  Ssp.  wurde  ferner  ins  Latein.  iibersetzt, 
das  Landr.  in  1272 — 1282  sogar  dreimal  (Drucke  nennt  Ho- 
meyer). Eine  Bearbeitung  des  (interpolierten)  lehenrechtlichen 
Teiles  in  latein.  Reimprosa  ist  der  sog.  Vetus  auctor  de  beneficiis 
(krit.  herausg.  v.  Homeyer  in  Des  Sachsensp.  zweiter  Teil  II 
1844).  Schon  bevor  eine  Glosse  (§  16)  den  Text  des  Ssp.  inter- 
pretierte,  und  spater  noch  suchte  die  zeichnende  Kunst  den  Inhalt 
des  Rechtsbuchs  durch  B  i  1  d  e  r  zu  veranschaulichen  (s.  oben- 
S.  16  Note  2),  nicht  etwa  blofi  hin  und  wieder  nach  Art  der  auch 
sonst  in  Rechtshandschriften  vorkommenden  und  hauptsachlich 
zum  Bucherschmuck  dienenden  Miniaturen,  sondern  durch  fort- 
laufende  Illustration,  welche  in  eigentumlich  naiver  Weise  das  Dar- 
stellen  wirklicher  Vorgange  mit  einer  symbolisierenden  Bilder- 
schrift  verbindet.  Mindestens  ein  halbes  Dutzend  solcher  Bilderhss. 
sind  seit  dem  Ausgang  des  13.  und  im  14.  Jahrh.  entstanden.  Nur 
4  davon  sind  uns  erhalten.  Verloren  ist  der  Archetyp,  der  zu 
Meifien  zwischen  1 291  und  1295  angefertigt  war. 

Der  Sachsenspiegel  ist  in  einer  Reihe  von  ahnlichen  Rechts- 
biichern,  und  zwar  zuerst  in  Suddeutschland,  nachgeahmt  worden. 
Dabei  geht  aber  die  Absicht  nicht  mehr  auf  Schilderung  eines  Parti - 
kularrechts,  sondern  auf  die  des  gemeinen  Landrechts.  Dieses 
mufite  nun  freilich  bei  dem  engen  Gesichtskreis  der  Verfasser  eine 
lokale  Farbung  annehmen.  Aufierdem  aber  zeigt  es  sich  getriibt 
durch  romanistische  und  kanonistische  Einfliisse,  iiberhaupt  durch 
eine  in  der  Auswahl  ihrer  Quellen  wenig  kritische  Buchgelehrsam- 
keit,  wodurch  sich  die  Schriftsteller  von  ihrem  grofien  sachsischen 
Vorganger  ebenso  scharf  unterscheiden  wie  durch  ihre  Ziele.  Das 
schlichte  »speculum«  eines  erlebten  Rechts  weicht  mehr  und  mehr 
einer  gekunstelten  Spekulation.  Das  legendarische  und  paraine- 
tische  Element  nimmt  einen  breiten  Raum  ein.  Eine  ausfuhrliche 
Geschichte  von  Gesetzgebern  und  Rechtsflegern,  »d  e  r  Konige 
B  u  c  h«   wird    dem    eigentlichen    Rechtsbuch    vorangestellt,     um 


(»4  I  >l  ITSCHENSPIEGEL.       SCHWABENSPIEGEL. 

dieses  mit  der  alten  e  und  mit  der  niuwen  e  zu  bewahren.  In  den 
Rechtstext  selbst  mischen  sich  Erzahlungen,  darunter  poetische 
des  Strickers,  ein,  aus  denen  dann  die  ermahnende  Nutzanwendung 
gezogen  wird.  Der  erste  literarische  Versuch  dieser  Art  ist  der 
Spiegel  aller  teutzher  leute  (»Deutschenspiegel«  =  Dsp.),  entstanden 
um  1260  und  wahrscheinlich  in  Augsburg.  Vom  bevorwortenden 
Gedicht  bis  Art.  IOQ  des  Landrechts  ist  der  Ssp.  frei  bearbeitet,  im 
weiteren  Verlauf  nur  noch  fliichtig  ins  Oberdeutsche  iibersetzt 
(Textabdruck  der  einzigen  Hs.  v.  F  i  c  k  e  r  Der  Spiegel  deut.  Leute 
1859).  Das  im  Dsp.  Begonnene  wurde  ausgefuhrt  im  lantrechtbuch 
(seit  Goldast  1609  »Kaiserliches  Land-  und  Lehenrecht«  oder 
»Schwabenspiegel«  [=  Swsp.]  genannt).  Der  geistliche  Verfasser, 
welcher  den  Dsp.  als  Vorarbeit  beniitzt,  scheint  dem  Hochstift 
Bamberg  angehort,  aber  wie  sein  Vorganger  in  Augsburg  geschrieben 
zu  haben.  Uber  die  Vollendungszeit  stehen  sich  gegenwartig  die 
Ansichten  von  F  i  c  k  e  r  und  Rockinger  gegeniiber.  Ersterer 
setzt  den  Swsp.  ins  J.  1275,  letzterer  »kurz  nach  dem  Anfang  von 
I259*1).  Bei  der  Abfassungsgeschichte  des  Swsp.  sind  mindestens 
zwei  Entwicklungsstufen  zu  unterscheiden,  ein  Entwurf,  der  sich 
noch  abhangiger  vom  Ssp.  zeigt  und  der  Hauptsache  nach  durch 
die  Haandschrift  des  Freiburger  Stadtarchivs  vertreten  ist,  und  das 
vollendete  Rechtsbuch.  Dieses  hat  selbst  wieder  zahlreiche  und  sehr 
verschiedenartige  Umgestaltungen  erf  ahren,  wobei  im  allgemeinen  der 
urspriingliche  Stoff  verkiirzt  wurde,  aber  auch  wieder  mancherlei 
fremdartige  Zutaten  erfuhr.  Die  Verbreitung,  welche  der  Swsp. 
im  MA.  erlangt  hat,  kommt  der  des  Ssp.  mindestens  gleich.    Nicht 


')  Was  Rockinger  bis  jetzt  dariiber  vorgebracht  hat,  scheint  mir 
keineswegs  beweiskraftig.  Vor  allem  diirften  die  Erorterungen  R.s  uber  die 
von  ihm  sog.  Hs.  Rudegers  des  Manessen  (verschoilen  seit  1609)  kaum  ausreichen, 
um  das  Vorhandensein  dieser  Hs.  vor  1268  darzutun.  Denn  R.  laBt  gerade  den 
Hauptwiderspruch  unberucksichtigt,  welcher  zwischen  der  angeblichen  Ein- 
zeichnung  Heinrichs  des  Preckendorfers  in  der  Hs.  und  den  Angaben  seines 
»Reisbuchs«  (betr.  den  aus  Zurich  an  Rudolf  v.  Habsburg  zu  Hilfe  Geschickten) 
besteht  und  wegen  dessen  jene  Einzeichnung  als  gefalseht  gelten  mufi.  Was 
sodann  die  Erwahnung  Rothenburgs  im  Konigebuch  betrifft,  so  scheint  mir 
gerade  sie  auf  Vollendung  der  Vulgata  nicht  —  wie  R.  (D.  Kbn.  Buck  in  den 
Munch.  Akad.  Abh.  1883)  will,  —  vor,  sondern  nach  dem  1 5.  Mai  1274  zu  deuten. 
Unerheblich  ist  die  Benutzung  des  Swsp.  in  der  deutschen  Bearbeitung  von 
Bertbolds  (f  1272)  Predigten.  Fur  entscheidend  halte  ich  aber  immer  noch  mit 
F  i  c  k  e  r  Art.  137  a  des  Landr.  und  41  b  des  Lehenr.  Die  hierauf  beziiglichen 
Bemerkungen  Fickers  Wiener  Sitzgsb.  Bd.  77  S.  817  fi.  und  840,  841  scheinen 
mir  bis  jetzt  durch  keine  Gegengrunde  entkraftet. 


SCHWABENSPIEGEL.       Kl.    KAISERRECHT.       GoRLITZER    Re.  65 

nur  in  ganz  Siidcleutschland  wurde  er  rezipiert.  Sein  Ansehen  er- 
streckte  sich  auch  nach  Norddeutschland,  ja  nach  Bohmen  und 
Mahren  und  nach  Burgund.  In  c.  25  Hss.  liegen  tschechische  Be- 
arbeitungen  (15.  Jahrh.)  vor;  eine  mahrische  (15.  Jahrh.)  und  eine 
altfranzosische  (14.  Jahrh.?)  sind  wenigstens  durch  je  eine  Hs.  ver- 
treten.  P'ast  350  Hss.  aber  bewahren  den  deutschen  Text  in  seinen 
verschiedenen  Formen.  Eine  kritische  Ausgabe  fehlt  bis  jetzt 
ist  jedoch  von  Rockinger  vorbereitet.  Die  beiden  jetzt  gewohn- 
lich  zitierten  Hauptdrucke  sind:  L.  —  Der  Schwabenspiegel  .  .  . 
nach  einer  Hs.  v.  J.  128J  hsg.  v.  F.  L.  A.  Freih.  v.  Laflberg  1840 
und  W  =  Der  Schwabensp.  in  der  alt.  Gestalt  hsg.  v.  W.  Wacker- 
nag  el  I.  Landrecht  1840.  Von  diesen  kommt  aber  nicht  der 
letztere,  sondern  der  erstere  der  altesten  Gestalt  des  Rechtsbuches 
am  nachsten  (andere  Ausgg.  bei  Stobbe  Rqu.  §  34;  auflerdem 
Der  Codex  Altenberger  [v.  148 1,  Landrecht]  hsg.  v.  G.  Lindner 
1885  S.  1 — 200;  Textproben  aus  einzelnen  Hss.  in  verschiedenen 
Publikationen  Rockingers  verzeichnet  von  demselben  in  den 
Wiener  Sitzungsber.  Bd.  CVII  1884  S.  4  ff. ;  der  franz.  Text: 
M  a  t  i  1  e  Le  miroir  de  Souabe  1843).  Auch  mit  dem  Swsp.  beschaf- 
tigte  sich  die  Jurisprudenz  des  MA.,  wenn  auch  nicht  so  traditionell 
wie  mit  dem  Ssp.  Fehlt  es  auch  an  einer  Glosse,  so  doch  nicht  an 
systematisierenden  Umgestaltungen,  an  Registern,  an  Bearbei- 
tungen  des  Buches  fur  den  Gebrauch  bestimmter  Gerichte,  an 
einem  latein.  Auszug  (v.  1356).  Den  bisher  genannten  Rechts- 
biichern  gegenuber  selbstandig  ist  des  keysers  recht  (lex,  liber  im- 
peratoris,  »das  kleine  Kaiserrecht«,  Ausg.  v.  Endemann  1846). 
Verfafit  ist  dieses  Rechtsbuch  vielleicht  noch  im  13.  Jahrh.,  spate- 
stens  gegen  1340  und  wahrscheinlich  im  frankischen  Hessen.  Der 
Verf.  lafit  sich  in  4  Buchern  iiber  Gerichtswesen,  materielles  Land- 
recht, Recht  der  Reichsdienstmannen  und  der  Reichsstadte  aus  und 
stellt  seinen  Stoff  als  Kaisergesetz  hin,  welches  fur  die  ganze  Welt 
erlassen  sei.  Doch  hat  diese  phantastische  Anlage  und  der  auch 
sonst  vielfach  phantastische  Inhalt  des  Werks  eine  weite  Ver- 
breitung  desselben  nicht  gehindert.  In  mehr  oder  weniger  nahem 
Zusammenhang  mit  dem  Ssp.  stehen  einige  Rechtsbucher  und 
kleinere  landrechtliche  Aufzeichnungen  des  14.  Jahrh.  aus  Nord- 
deutschland. In  den  Anfang  dieser  Zeit  fallt  das  sog.  Gorli  tzer 
Rechtsbuch  (46  Kapp.),  dessen  Hauptbestandteile  auf  einem 
dem  Vetus  Auctor  verwandten  Lehenrecht  und  dem  interpolierten 
Landr.  des  Ssp.  beruhen  (letzte  Ausg.  v.  Homeyer  Des  Ssp. 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht.  _ 


66  R.ICHTSTEIGE.       A.UFSATZE    SACHS.    Rs.    NlK.    WORM. 

ter  Theil  II).  Urn  1335  verfafite  der  erste  Glossator  des  Ssp., 
der  um  1305  zu  Bologna  gebildete  Hofrichter  der  Mark  Branden- 
burg Johannvon  B  u  c  h  in  aufierlichem  und  innerlichem  An- 
schlufi  an  den  Ssp.  ein  niedersachs.  Rechtsgangbuch,  den  richtstich, 
auch  schepenclot  d.  i.  Schoffenstiitze,  jetzt  »Richtsteig  Landrechts« 
genannt  (krit.  Ausg.  v.  Homeyer  1857),  die  bedeutendste 
Rechtsschrift  des  14.  Jahrh.  in  Deutschland.  Durch  eine  Schilde- 
rung  der  Formen,  worin  das  Sachsenspiegelrecht  vor  Gericht  geltend 
gemacht  wird,  will  er  das  alte  Landrecht  erganzen,  eine  Absicht,  die 
er  in  streng  systematischer  Anordnung  seines  Stoffes  durchfiihrt. 
»Seine  Arbeit  fand  eine  Zustimmung  und  Verbreitung,  welche  nur 
der  der  Spiegel  weicht«:  Zeugnis  davon  geben  die  obersachsischen, 
schlesischen,  rheinischen,  siiddeutschen  Ubertragungen  und  Urn- 
bildungen  des  Richtsteigs.  Das  schon  von  J.  v.  Buch  geplante 
Seitenstiick  zum  Richtsteig  Landrechts,  den  richstich  des  lenrechtes 
(nsachs.),  verfafite  ein  Unbekannter,  wahrscheinlich  noch  im 
14.  Jahrh.  (Ausg.  v.  H  o  m  e  y  e  r  in  D.  Ssp.  zw.  Th.  I).  Um  diese 
Rechtsgangbiicher  sowohl  wie  um  den  Ssp.  selbst  gruppieren  sich 
kleinere  Schriften:  die  beiden  prozessualen  Aufsatze  des  Her- 
mannvonOesfeld  Cautela  und  Premis  ( =  Bremse)  um  1359, 
der  polemische  Aufsatz  van  lehengude  unde  dat  to  entfangende  (jetzt 
her.  v.  Frensdorffin  den  Nachrichten  v.  d.  Gott.  Gesellsch. 
1894  S.  423 — 434),  die  rechte  weyse  des  Lehenrechts  und  der  Aufsatz 
von  bewysinge  umme  len  unde  liftucht,  beideTraktate  aus  der  I.  Halfte 
des  15.  Jahrh.,  dann  das  erbrechtliche  Stiick  vom  Mustheil, 
die  Sippzahlregeln  und  die  Arbeiten  des  Merseburger  Dom- 
herrn  Dr.  Tarn  mo  v.  Bocksdorf  (iiber  die  Ausgg.  s.  S  t  o  b  b  e 
Rqu.  I  S.  398,  389  f.,  II  S.  149,  vgl.  auch  Steffenhagen  in 
Zschr.  f.  RG.  IV  1864  S.  194 — 199).  Mit  dem  Ssp.  insofern  in 
Zusammenhang,  als  sie  sein  Recht  mit  dem  romischen  und  dem 
kanonischen  (nach  Art  der  Glosse)  zu  »konkordieren«  sucht,  steht 
die  Tatigkeit  des  geschmacklosen  Vielschreibers  N  i  k  o  1  a  u  s 
Worm  zu  Liegnitz.  Er  ist  der  Hauptreprasentant  der  scholasti- 
schen  Jurisprudenz  im  mittelalterlichen  Deutschland.  Schuler  des 
Joh.  v.  Lignano  in  Bologna  (wahrscheinlich  schon  vor  1377)  hat  er 
aufier  verschiedenen  Glossenwerken,  aufier  Bearbeitungen  des 
Richtsteigs  Landr.  und  der  fur  ein  Gesetz  von  K.  iUbrecht  aus- 
gegebenen  Const.  Mogunt.  (oben  S.  54)  —  alles  dies  bis  1386,  und 
aufier  einem  Stadtrechtsbuch  (vgl.  unten  S.  71)  zwei  weitschweifige 
Werke  iiber  die  Praxis  des  sachsischen  und  des  fremden  Rechts 


Nik.  Worm.  —  Femrechtsbucher.  —  Livland.  Rechtsbucher.      67 

verfafit:  di  blume  von  Magdeburg  (urn  1390,  Ausg.  v.  Bohlau 
1868),  worin  er  seine  Lehren  als  Schoffenurteile  hinstellt,  und 
di  blume  ubir  der  sachsen  spigel  und  ubir  weichbildis  recht  (1397), 
einen  Richtsteig,  zu  welchem  sich  die  »Blume  von  Magdeburg« 
teilweise  als  Vorarbeit  verhalt  (Proben  aus  diesem  in  der  Gorlitzer 
Hs.  1280  Kolumnen  gr.  Fol.  fassenden  Buch  bei  Homeyer 
Richtst.).  Die  Tendenz  der  beiden  Werke  spricht  sich  in  dem  Satz 
des  Verf.  aus:  der  blumen  stam  ist  her  Ecke  von  Repkow,  die  wurczil 
aber  sint  leges  daz  sint  keiserrecht  und  canones.  Dem  15.  Jahrh. 
gehort  eine  langere  gegen  die  Abirrungen  der  Gerichtspraxis  vom 
Ssp.  eifernde  Schrift  an,  die  sog.  Informatio  ex  speculo  Saxonum 
(Ausg.  bei  Homeyer  Die  inf.  e.  sp.  S.  in  Berl.  Akad.  Abh.  1856). 
In  Livland  wurde  noch  im  14.  Jahrh.  (131 5 — 1374?)  ein  Auszug 
aus  dem  Ssp.  mit  Bestimmungen  einheimischer  Quellen  kompiliert 
(sog.  livland.  Rechtsspiegel,  nur  hochdeutsch  erhalten, 
Ausg.  von  v.  B  u  n  g  e  in  Altlivlands  Rechtsbucher  1879).  Eine 
ahnliche  Kompilation  ist  der  sog.  h  o  1 1  a  n  d.  Ssp.  (15.  Jahrh., 
zuerst  gedruckt  1472). 

Gegeniiber  diesem  ganzen  unter  der  Nachwirkung  des  Ssp. 
stehenden  Literaturkreis  sind  es  im  sachsischen  Stammland  nur 
wenige  und  minderwertige,  weil  kompilatorische  Landrechtsbiicher, 
die  in  der  Hauptsache  ihre  besonderen  Wege  gehen,  obschon  sie 
gelegentlich  den  Ssp.  oder  den  Richtst.  Landr.  beniitzen,  wie  z.  B. 
die  fiir  »Wissende«  bestimmten  Fern  •  Rechtsbucher 
(woriiber  S  t  o  b  b  e  Rqu.  I  S.  399  f.,  Lindner  Die  Verne  S.  264 
— 278),  samtliche  erst  nach  1437  verfafit.  Dagegen  hat  Esth-  und 
Livland  einige  Lehenrechtsbucher  aufzuweisen,  welche  in  ihrer 
Grundlage  ganz  und  gar  selbstandig  sind.  Diese  Grundlage  bildet 
eine  Beschreibung  des  angeblich  vom  Danenkonig  Waldemar  II. 
um  1 219  mit  seinen  deutschen  Vasallen  in  Esthland  vereinbarten 
und  1315  von  Konig  Erich  VI.  bestatigtenLehenrechts,  das  niederd. 
»W  a  1  d  e  m  a  r  -  E  r  i  c  h  s  c  h  e  L  e  h  e  n  r  e  c  h  t«.  13 1 5 — 1322 
ist  auf  Grundlage  des  vorigen  ein  Rechtsbuch  fiir  das  Stift  Oesel 
in  10  Kapp.  ausgearbeitet  und  von  Bischof  Herting  bestatigt,  das 
nur  hochdeutsch  erhaltene  »a  1 1  e  s  t  e  livland.  Ritter- 
R  e  c  h  t«.  Eine  zweite  hd.  Redaktion  desselben  in  67  Artikeln 
und  unter  landrechtlichen  Zutaten  ist  noch  im  14.  Jahrh.  verfafit 
(Ausgg.  der  genannten  Rbb.  bei  v.  Bunge  a.  a.  0.).  Aus  dem 
livland.  RSpiegel,  dem  »altesten  Ritterrecht«  und  dem  Stuck  vom 
Musteil  (vgl.  S.  66)  fiir  das  Erzstift  Riga  zusammengesetzt,  ist  das 

5* 


58  1  IN!   INDISCHE,  FRANK.,  OBERDEUT.,  FRIES.  LaNDRECHTSBUCHER. 

ml.  »m  ittlere  1  i  viand.  Ritterrecht«  (vor  1424),  eine 
Oberarbeitung  des  letztern  das  hd.  »s  y  s  t  c  m  a  t  i  s  c  h  e  liv- 
1  a  n  d.  R  i  1 1  e  r  r  e  c  h  t  «  (vor  1450  ?  vgl.  v.  B  u  n  g  e  Einleitung 
i.  d.  Irv.-,  esth.-  u.  curldnd.  RGsch.  1849  §§  50,  51).  Teihveise  auf 
vervandten  Gebieten  bewegte  sich  die  originale  Rechtsliteratur 
des  mittel-  und  niederfrank.  Gebiets.  Einer  ihrer  friihesten  Ver- 
treter  ist  das  bergische  Rechtsbuch  (schlechte  Ausg. 
v.  L  a  c  o  m  b  1  e  t  Arch.  f.  d.  Gesch.  des  Niederrheins  I  1 832  S.  79  ff.) 
in  62  Artikeln  aus  der  Zeit  von  1355 — 97  (vgl.  v.  B  e  1  o  w  D.  land- 
stand.  Verfassg.  in  Julich  u.  Berg  II  1886  S.  I — 48).  Von  einem 
flamischen  Lehenrechtsbuch  (14.  Jahrh.  ?)  gibt 
Horaeyer  Des  Ssp.  szc.  Th.  I  S.  104  f.  Nachricht.  Umfassender 
dem  Inhalt  nach  ist  ein  Landrecht  der  Freien  von 
B  r  ii  g  g  e  in  Reimen  (53  Kapp.  15.  Jahrh. ;  —  her.  v.  G  i  1 1  i  o  d  t  s 
van  S  ever  en  Cout.  du  Franc  de  Bruges  I  1879  S.  455 — 502). 
Aus  Siiddeutschland  ist  mindestens  e  i  n  durch  Selbstandigkeit 
und  Eigenart  hochst  wertvolles  Landrechtsbuch  des  Spat-MA.  zu 
nennen,  der  vor  1425  zu  Graz  verfafite  »Landlauf  von  Steier« 
(fiinf  verschiedene  Formen,  in  der  vollsten  252  Art.  Ausg.  v.  B  i  - 
s  c  h  o  f  f  Steiermark.  Landr.  des  MA.  1875,  vgl.  daruber  Kr.  Vjschr. 
XVIII  S.  140 — 146).  Vielleicht  ist  aber  auch  das  Saarbriicker 
Landrecht  (angebl.  1321)  den  Rbb.  beizuzahlen  (vgl.  S  t  o  b  b  e 
Rqu.  I  554).  An  kleineren  und  zugleich  selbstandigen  Schriften 
landrechtlichen  Inhalts  ist  aus  Siiddeutschland  nur  die  Aufzeich- 
nung  des  Ritters  L  u  d  w  i  g  v.  E  y  b  d.  A.  iiber  das  kaiserl.  Land- 
gericht  zu  Nurnberg  1460 — 1490  (herausg.  v.  Vogel  1867)  zu 
nennen.  Reich  dagegen  an  solchen  kurzen  und  nieist  auf  einen 
speziellen  Gegenstand  beziiglichen  Darstellungen  in  der  Volks- 
mundart  ist  F  r  i  e  s  1  a  nd ,  wo  einige  noch  ins  13.  Jahrh.  hinauf- 
reichen  mogen  (Drucke  zerstreut  in  v.  Richthofens  Samm- 
lung;  s.  oben  S.  51),  wahrend  nur  eine  einzige  umfangliche  Arbeit 
iiber  fries.  Recht,  die  zwar  friesisch  geschriebene,  aber  ganz  und 
gar  kompilatorische  und  stark  romanistische  Jurisprudentia  Frisica 
(so  von  ihrem  Herausgeber  M.  Hettema  1834  f.  genannt)  aus 
dem  15.  Jahrh.  zu  verzeichnen  ist. 

§  15. 

Seit  der  2.  Halfte  des  13.  Jahrhs.  fand  das  Rechtsbticher- 
wesen  auch  in  den  Stadten  Aufnahme.     Diese  literarische 


Stadtrechtsbucher  der  Magdeburg.  Familie.  69 

Bewegung  zeigt  sich  am  lebhaftesten  in  den  Stadten  Magde- 
burg i  s  c  h  e  n  Rechts  (vgl.  oben  S.  46  f.),  wo  sie  mittelbar 
insofern  an  den  Ssp.  ankniipft,  als  dieser  in  Magdeburg  zur  Herr- 
schaft  gelangt  war.  Unter  vorzugsweiser  Beniitzung  magde- 
burgischer  Quellen,  aber  auch  des  Ssp.  selbst  gehen  die  Schrift- 
steller  dieses  Gebietes  darauf  aus,  iiber  ein  gemeines  oder  doch  weit 
verbreitetes  Stadtrecht  zu  belehren.  Den  Anfang  der  so  ent- 
stehenden  magdeburgischen  Familie  von  Stadtrechtsbuchern  macht 
noch  vor  1269  eine  Abhandlung  iiber  die  Gerichte  zu 
Magdeburg  und  die  Ausbreitung  des  Magdeb.  Rechts  (jetzt 
sog.  »Rechtsb.  v.  d.  Gerichtsverfassung«).  Es  folgt  das  vornehm- 
lich  auf  Rechtsmitteilungen  von  Magdeburg  nach  Breslau  (dem 
sog.  »Magdeburg-Breslauer  R.«)  beruhende  und  in  mehreren  selb- 
standigen  Rezensionen  iiberarbeitete  »MagdeburgerSchof- 
f  e  n  r  e  c  h  t«.  Jiingere  Formen  jener  Abhandlung  und  dieses 
Schoffenrechts  wurden  noch  zu  Anfang  des  14.  Jahrhs.  aufierlich 
miteinander  verbunden.  An  dieser  Kompilation  haftete  der  Name 
»W  e  i  c  h  b  i  1  d  «  oder  »Weichbildrecht«,  der  vorher  auch  dem 
Schoffenrecht  beigelegt  worden  war.  Wahrend  des  14.  Jahrhs. 
wurde  das  Weichbildrecht  uberarbeitet  und  durch  Zusatze  er- 
weitert,  ins  Latein.  und  in  slawische  Sprachen  tibersetzt.  (Ausgg. 
des  Weichb.  R.  und  seiner  Vorlaufer  verzeichnet  bei  S  t  o  b  b  e 
Rqu.  I  §  38,  dazu  Magdeburger  Rechtsquellen  hsg.  v.  L  a  b  a  n  d 
1869  und  D.  sacks.  Weichbildr.  nach  der  Hs.  v.  1381  hsg.  v.  O.  W  a  1  - 
ther  1 871).  Vielleicht  noch  der  ersten  Halfte  des  14.  Jahrh. 
gehort  das  sog.  Neumarkter  Rechtsbuch  an,  eine  fur 
Neumarkt  in  Schlesien  zusammengestellte  ziemlich  rohe  Bearbei- 
tung  des  Halle-Neumarkter  Schoffenbriefes,  des  Sachsenspiegels, 
des  Magdeburger  Schoffenrechts  und  verschiedener  Stiicke  unbe- 
kannter  Herkunft,  die  ubrigens  nur  unvollstandig  erhalten  ist 
(Ausg.  v.  0.  Meinardus  1906,  dazu  s.  Frensdorffin  Gott. 
Gel.  Anz.  1907  S.  977 — 1001).  Um  eine  neue  Generation  kompila- 
torischer  Stadtrechtsbucher  wurde  die  sachsisch-magdeburgische 
Familie  in  der  2.  Halfte  des  14.  Jahrhs.  vermehrt.  Aus  dem  Magdeb. - 
Bresl.  R.  und  jungeren  Schoffenbriefen  sind  die  Rechtssatze  aus- 
gezogen  oder  abgeleitet,  welche  den  Inhalt  der  5  Bucher  des  zu  Bres- 
lau zwischen  1 350  und  1386  verfafiten  »systematischen 
Schoffenrecht  s«  (her.  v.  Lab  and  1863)  bilden.  Noch 
vor  1394  wurde  das  Bresl.  Syst.  Schoffenr.  zu  Kulm  unter  Be- 
niitzung   von    Magdeburg-Kulmer     Schoffenspruchen    und    vom 


70  MfclSSENEB     RB.    UND     INDERE    NORDDEUT.    STADTRBB. 

Schwabenspiegel  zum  »A  1 1 e n  Kulm«  iiberarbeitet  (Vulgata: 
Das  altc  kulm.  R.,  hsg.  v.  Leman  1838).  Grofitenteils  aus  dem 
Syst  Schbffenr.  abgeleitet  ist  auch  das  »Glogauer  Rechtsbuch* 
(1386,  in  643  Kapp.  hsg.  v.  Wasserschleben  Sammlg.  deut. 
Rechtsqu.  i860).  Dagegen  trennt  sich  durch  planmafiiges  Heran- 
ziehen  des  Ssp.  und  des  Goslarer  Stadtrechts  von  der  Magdeb. 
Familie  das  in  Meifien  in  1357 — 1387  verfafite  »Rechtsbuch 
nachDistinktionen«(so  wegen  der  Einteilung  der  Kapitel, 
neuerdings  jedoch  auch  das  »Meifiener  Rb.«  und  friiher  der  »ver- 
mehrte  Sachsenspiegel«  genannt),  welches  nicht  nur  in  Nord-  und 
Mitteldeutschland,  sondern  auch  in  Polen  und  Bohmen  (tschech. 
libers.)  viel  gebraucht  wurde,  wie  es  denn  auch  ein  gemeines  Stadt- 
recht  »in  sachsischer  Art«  schildern  wollte.  Durch  Kompilation 
dieses  umfangreichen  Werkes  mit  anderen  Materialien  fertigte  der 
Eisenacher  Stadtschreiber  Joh.  Rothe  (f  1434)  die  ersten  drei 
Biicher  zu  einem  unvollendeten  » Eisenacher  Rechtsbuch«  (mit 
dem  vorigen  her.  von  0  r  1 1  o  f  f  Sammlung  deutsch.  Rqu.  I  1836). 
Das  Rechtsbuch  nach  Distinktionen  gelangte  fruhzeitig  in  Preuflen 
zu  Ansehen.  Noch  vor  1400  wurde  es  dort  durch  ein  vornehmlich 
aus  dem  glossierten  Ssp.  und  dem  Magdeb.  Dienstrecht  geschopftes 
»Lehenrecht  in  Distinktionen«  erganzt.  (Ausz.  bei  H  0  m  e  y  e  r 
Des  Ssp.  zw.  Th.  I  S.  367.)  Die  beidenRechtsbiicher  wurden  sodann 
mit  dem  glossierten  Ssp.,  Magdeburger  und  kulmischen  Schoffen- 
spriichen,  dem  alten  Kulm  und  verschiedenen  anderen  Quellen  und 
unter  Opposition  gegen  die  »Romerei«  1400 — 1402  von  dem  Thorner 
Stadtschreiber  Walther  Eckhardi  aus  Bunzlau  zu  den 
»IX  BuchernMagdeburgerRechts«  verarbeitet.  Eine 
durchgreifende  Umarbeitung  erfuhr  dieses  Werk  gegen  1 408  (die 
nach  ihrem  ersten  Herausgeber  benannten  »Poelmannschen  Distink- 
tionen«)  und  eine  zweite,  speziell  fur  Preufien  berechnete  und 
romanisierende  um  1 444  durch  Joh.  Lose  wahrscheinlich  zu 
Konigsberg  (Beschreibungen  dieser  Kompilationen  bei  S  t  e  f  f  e  n  - 
h  a  g  e  n  Deut.  Rqu.  in  Preufien  1875  S.  138 — 200).  Uberhaupt 
sind  es  recht  eigentlich  die  preufiischen  Stadte,  welche  die  magde- 
burgisch-sachsische  Rechtsbiicherliteratur  gegen  Ende  des  14.  und 
wahrend  des  15.  Jahrhs.  fortsetzen.  Allerdings  nur  als  einen  vor- 
ubergehenden  Versuch  miissen  wir  das  in  einer  einzigen  Hs.  erhaltene 
»ElbingerRechtsbuch«  betrachten,  welches  zwischen  1338 
und  1470  (vor  1402?)  auf  Grundlage  des  Swsp.  und  unter  aus- 
giebiger  Beniitzung  des  Rechtsb.  nach  Dist.  und  von  Magdeburger 


Andere  norddeut.  Stadrbb.  —  Prager  u.  Ofener  Stadtrb.      71 

Quellen  in  67  Kapp.  kompiliert  wurde  (Steffenhagena.  a.  O. 
118 — 137).  Dagegen  in-  und  aufierhalb  Preuflens  gebraucht  sehen 
wir  die  »M  a  g  d  e  b  u  r  g  e  r  F  r  a  g  e  n«  (hsg.  von  B  e  h  r  e  n  d 
1865),  ein  mit  dem  Material  preuflischer  Quellensammlungen 
1386 — 1402  ausgearbeitetes  systematisches  Werk,  welches  in  drei 
Biichern  mit  Einteilung  der  Kapitel  in  Distinktionen  den  gesamten 
Stoff  in  der  Form  von  wirklichen  oder  fingierten  Antworten  der 
Magdeburger  Schoffen  auf  vorausgeschickte  Anfragen  dar stellt.  End- 
lich  aber  sammelte  sich  wahrend  des  15.  Jahrh.  urn  den  immer 
mehr  zur  Herrschaft  gelangenden  »alten  Kulm«  eine  erlauternde 
und  erganzende  Literatur,  darunter  ein  zu  Danzig  (1436 — 1454) 
verfafites  Rechtsbuch  in  117  Kapp.,  die  »1  a  n  d  1  a  u  f  i  g  e  n 
Kulmischen  Rechte«  (beschr.  v.  Steffenhagena.  a. 
O.  211 — 226,  ein  Text  im  sog.  Danzig.  Schoffenbuch  hsg.  v.  Tee  p  - 
pen  1878  S.  19  ff.).  Nur  durch  seine  gemeinrechtliche  Tendenz 
und  durch  die  sachsische  Herkunft  seiner  deutsch-rechtlichen  Be- 
standteile  schliefit  sich  den  bisher  besprochenen  Stadtrechts- 
biichern das  1399  begonnene  sog.  LiegnitzerStadtrechts- 
b  u  c  h  des  S.  66  genannten  N  i  c.  W  o  r  m  an,  ein  im  iibrigen  ganz 
eigentumliches  Werk,  eine  »jurisprudentia  Romano -Germanica« 
mit  besonderer  Berucksichtigung  des  Stadtrechts  in  Form  von 
Fragen  und  Antworten  zwischen  Schiiler  und  Lehrer  (Ausziige  bei 
B  o  e  h  1  a  u  Novae   Constitutiones  S.  64 — 66,  XL  I). 

Eine  zweite  Reihe  von  Stadtrechtsbiichern  setzt  sich  aus 
solchen  Werken  zusammen,  die  sich  auf  die  Darstellung  des  in  be- 
stimmten  einzelnen  Stadten  geltenden  Rechts  beschranken.  Einige 
davon  stehen  der  vorigen  Klasse  noch  insofern  nahe,  als  unter 
ihren  Materialien  der  Ssp.  und  andere  sachsiche  Quellen  sich  be- 
finden.  Am  meisten  ist  das  beim  Berliner  Schoffen- 
recht  (g.  1397,  neueste  Ausgabe  Das  Berlinische  Stadtbuch  1883 
S.  93 — 192)  der  Fall  sowie  bei  dem  von  H  e  r  f  o  r  d  aus  dem 
14.  Jahrh.  (hsg.  in  Wigands  Arch.  II  1827).  Aber  auch  das 
PragerStadtrechtsbuch  (bei  Rofiler  Deut.  Rdenkm.  I 
1845)  aus  demselben  Jahrh.  (nach  1 341),  welches  das  sachs.  mit  dem 
Iglauer  R.  zu  verschmelzen  sucht,  gehort  hierher,  und  das  grofie 
rechtpuech  nach  Ofner  stat  rechten  (441  Kapp.)  in  zwei  Teilen  von 
zwei  Verfassern  (1405 — 13  und  1421)  insofern,  als  es  Magdeburger 
R.  benutzt  (Ausg.  v.  M  i  c  h  n  a  y  und  L  i  c  h  n  e  r  Ofn.  Stadtrecht 
1845).  Eine  kleine  Gruppe  von  Stadtrechtsbiichern  schopft  aus 
dem  Swsp.     Hierin  am  weitesten  geht  die  beschreibung  der  gewon- 


-2       SelbstAndige  Stadtrbb.  —  Rhb.  vox  Korporationen. 

>:  der  stat  Frankenberg  (bei  S  c  h  m  inke  Mon.  Hass.  II  1748), 
welche  gegen  1495  der  rechtsgelehrte  Schoffe  J  0  h.  Emmerich 

mmengestellt  hat.  Neben  lokalen  Quellen,  insbesondere  dem 
stadtischen  Gewohnheitsrecht  den  Swsp.  wenigstens  benutzt  hat 
der  Yorsprecher  Ruprechtfiir  sein  FreisingerStadtrb. 
[328  (der  ursprungl.  Text  herausgeg.  v.  L.  Westenrieder 
Rechtbuch  baierisches  des  Ruprecht  von  Freysing  1802,  eine  ver- 
kiirzende  Bearbeitung  aus  dem  15.  Jahrh.  verbunden  mit  dem  Land  - 
recht  des  Swsp.  hsg.  v.  G.L.  vonMaurerD.  Stadt-  u.  Landrb. 
Rupr.  1839).  Dagegen  erst  nachtraglich  aus  dem  Swsp.  interpoliert 
ist  das  W  iener  S  t  a  d  t  r  b.  (her.  v.  H.  M.  Schuster  1873), 
verfafit  wohl  im  2.  Viertel  des  14.  Jahrh.  in  systematischer  Anlage, 
ofter  uberarbeitet,  und  durch  seine  Selbstandigkeit  eines  der 
wichtigsten  Stadtrechtsbucher.  Letzteres  gilt  auch  von  dem 
Stadtrb.  v.  II  ii  h  1  h  a  u  s  e  n  in  Thiiringen  (bei  S  t  e  f  f  a  n  Neue 
Stofflief.  I  1846),  das  sogar  noch  ins  13.  Jahrh.  zu  setzen  ist,  und 
von  dem  in  1296 — 1307  entstandenen  Freiberger  Stadtrb., 
das  in  49  ausfiihrlichen  Kapiteln  einen  gewohnheitsrechtlichen 
Stoff  von  ungewohnlichem  Reichtum,  u.  a.  auch  zahlreiche  Formeln, 
verarbeitet  (herausg.  v.ErraischZ).  Freib.  Stadtr.  1889  S.  3 — 264). 
Ubrigens  bleiben  solche  ganz  und  gar  selbstandige  Stadtrechtsauf- 
ziechnungen  Seltenheiten.  Unter  den  spateren  ragt  durch  Ori- 
ginalitat  wie  durch  Umfang  das  unvollendete  Rb.  der  hollandischen 
Stadt  B  r  i  e  1  hervor  (funf  »Traktate«,  in  ausfuhrliche  Kapp.  ein- 
geteiltj,  welches  um  1404  der  Stadtklerk  Meister  JanMathijs- 
s  e  n  (f  vor  1423)  verfafit  hat  (Ausg.  F  r  u  i  n  und  Pols  Het  rechts- 
boek  van  den  Briel  in  Werken  I  R.  Xr.  1,  1880,  vgl.  Verslagen 
en  mededeelingen  1885  S.  419 — 427).  Auch  der  Frankfurter 
Baculus  judicii  (bei  Thomas  Der  Oberhof  zu  Frankfurt 
1841  S.  222 — 254)  aus  dem  15.  Jahrh.  darf  hier  nicht  ubergangen 
werden. 

Xoch  seltener  und  erklarlicherweise  viel  spater  als  die  letzt- 
gedachten  Stadtrechtsschriften  sind  Privataufzeichnungen  des 
Rechts  von  personlichen  Verbanden  (§  12).  Die  lehrreichsten  fallen 
ganz  ans  Ende  unserer  Periode:  das  kleine  Rechtsbuch  der 
Wiener  Munzerhausgenossen  c.  1450  (in  Geschichtsqu. 
der  St.  Wien  Abt.  I  Nr.  148)  und  der  von  seinem  Herausgeber 
(Koppmann  1875)  sog.  »Leitfaden  fur  die  Alter.- 
leute  des  deut.  Kaufmanns  zu  Briigge«,  von  einem 
Klerk  des  Kontors  i.  J.  1500  geschrieben. 


Deutsche  Sammlungen  des  Spat-MA.  73 

§  16. 

Bei  der  gewaltig  anwachsenden  Menge  des  geschriebenen 
Rechts  stellte  sich  im  SpatMA.  das  Bedurfnis  nach  geordneten 
Sammlungen  der  fur  die  Praxis  verwertbaren  Schriftwerke 
heraus.  Und  nun  wiederholt  sich  der  Vorgang,  der  sich  schon  in 
der  Friihzeit  der  Denkmaler  ereignet  hatte  (vgl.  oben  S.  31):  die 
Sammler  nehmen  mehr  oder  weniger  eingreifende  Umgestaltungen 
mit  den  gesammelten  Texten  vor,  so  dafi  die  Sammlung  sich  der 
Kompilation  nahert,  zwischen  Sammlung  und  Rechtsbuch  Uber- 
gange  stattfinden.  In  Friesland  setzen  sich  solche  Sammlungen 
vom  13.  bis  ins  16.  Jahrh.  fort,  im  Emsgau  und  in  Riistringen  auch 
in  niedersachsischen  Bearbeitungen  unter  starker  Einmengung 
romisch-  und  kanonischrechtlicher  Bestandteile  (Ausg.  C.  Borch- 
ling  Die  niederdeut.  RQuellen  Ostfrieslands  I  1 908).  Zuweilen 
treten  sie  unter  individuellen  Titeln  auf,  welche  sie  sich  selbst  oder 
welche  ihnen  die  Benutzer  gegeben  haben,  wie  z.  B.  das  Vetus  jus 
Frisicum  gegen  Schlufi  des  13.  Jahrhs.  (grofitenteils  gedr.  bei 
Richthofen  Unters.  I  S.  33—63,  vgl.  ebenda  S.  26  fig.  63—74) 
oder  eine  Riistringer  Sammlung  friesischer  Rechtstexte,  die  unter 
dem  Namen  des  Asegabuches  {asebok,  asingebok)  ging  (her. 
v.  T.  D.  W  i  a  rda  1805).  Gesammelt  wurden  auch  Gerichtsurteile, 
und  zwar  nicht  nur  von  den  urteilenden  Gerichten,  sondern  auch 
(als  Prajudizien)  von  den  das  Recht  bei  einem  Oberhof  holenden. 
Diese  Sammlungen  [libri  sententiarum)  wurden  dann  bearbeitet, 
teils  dadurch,  dafi  man  sie  systematisch  unter  bestimmten  Rubriken 
ordnete,  teils,  indem  man  sie  exzerpierte,  der  urkundlichen  Form 
entkleidete.  Sammlungen  dieses  Inhaltes  waren  namentlich  in 
den  Tochterstadten  des  Magdeb.  R.  beliebt,  wo  sie  Stadtrechts- 
bticher  wie  das  system.  Schoffenr.  und  die  Magdeb.  Fragen  (oben 
S.  68,  71)  vorbereiteten.  Als  das  alteste  Prajudizienbuch,  welches 
unter  Verweisung  auf  die  Originalbriefe  Magdeburger  Schoffen- 
spriiche  noch  in  chronologischer  Reihenfolge,  jedoch  zu  Anfang 
schon  abgekiirzt  vereinigt,  mag  das  1334  angefangene  zu  Stendal 
hervorgehoben  werden  (mit  Kommentar  hsg.  v.  Behrend  1868). 
Aufierhalb  des  magdeburgischen  Rechtskreises  bietet  die  alteste 
Sammlung  von  Iglauer  Schoffenspruchen  (vor  1360)  ein  Beispiel 
dar  fiir  die  Bearbeitung  des  Urteilsbuches  eines  Oberhofs  (bei 
Tomaschek  Der  Oberh.  Iglau  1868  Nr.  I — 219),  in  anderer 
Weise  das  unter  dem  Einflufi  der  kanonistischen  Summenliteratur 


74  GLOSSEN,    QbERSETZUNGEN,    REPERTOIREN    IM    Sl'AT-MA. 

seine  Rubriken  alphabetisch  ordnende  und  dem  einheimischen 
Material  eine  Menge  von  fremdrechtlichem  beimischende  Schoffen- 
buch  (Manipithis  vel  directorium  juris  civilis)  von  Brunn  aus  d.  J. 
1353,  verfafit  von  dem  auch  sonst  als  juristischer  Schriftsteller 
tatigen  Stadtschreiber  Johann  v.  Gelnhausen  (bei  Rofiler  Deut. 
Rdenkm.  II  1852).  Mehrfache  Umgestaltungen  hat  das  letztere 
noch  im  14.  und  15.  Jahrh.  erfahren. 

Weniger  fiirs  Erkunden  des  deutschen  Rechts,  als  fiir  die 
Rezeptionsgeschichte  des  fremden  belangreich  sind  die  Glossen, 
welche  seit  dem  14.  Jahrh.  hauptsachlich  in  Norddeutschland  zu 
viel  beniitzten  Rechtsbiichern  und  Sammlungen  geschrieben  wor- 
den  sind.  Ihre  Vorbilder  sahen  die  Verfasser  in  den  Glossenwerken 
der  italienischen  Jurisprudenz,  und  das  romische  oder  Kaiserrecht 
und  das  papstliche  Recht  vor  anderen  verwerten  die  meisten  zur 
Erlauterung  der  deutschen  Texte.  Dabei  aber  geht  ihre  Absicht 
anfangs  nicht  nur  auf  Erklarung  des  einheimischen  Rechts,  sondern 
auch  auf  Sicherung  desselben  durch  den  Nachweis  seiner  Uberein- 
stimmung  mit  den  leges  und  canones,  spater  auf  Verschmelzung  des 
einheimischen  mit  dem  fremden  Recht.  Die  Sprache  der  alteren 
Glossen  ist  die  deutsche;  lateinische  Glossen  treten  erst  im  15.  Jahrh. 
auf.  Die  Hauptgruppe  unter  alien  Glossen  ist  diejenige,  welche 
sich  seit  J  o  h.  v.  B  u  c  h  (oben  S.  66)  um  den  Ssp.  gebildet  hat. 
Eine  zweite  bezieht  sich  auf  das  Weichbild,  darunter  eine  Glosse, 
welche  das  fremde  Recht  unberlicksichtigt  lafit.  Andere  Quellen, 
denen  noch  im  Mittelalter  eine  Glosse  zuteil  wurde,  sind  die  Const. 
Mogunt.  von  1235,  eine  fries.  Rechtssammlung  unter  dem  Namen 
des  westerlauwerschen  Landrechts,  das  Hamburger  Stadtrecht 
von  1497. 

Mehr  noch  als  die  Glossen  verharren  in  dienender  Rolle  gegen- 
iiber  den  Rechtsschriften,  worauf  sie  sich  beziehen,  die  schon  er- 
wahnten  Ubersetzungen  und  die  Repertorien  (Schliis- 
sel,  Remissorien,  Register,  Abezedarien),  welche  die  systematisch 
zusammengehorigen  Satze  bald  einer  bald  mehrerer  Quellen  (Rechts- 
biicher  und  Glossen)  unter  alphabetisch  angeordneten  Rubriken 
vereinigen. 

In  geradem  Gegensatz  zu  den  Sammlungen,  Glossen  und  Re- 
pertorien nicht  nur,  sondern  auch  zu  den  Rechtsbiichern  entwickelte 
sich  in  den  beiden  letzten  Jahrhunderten  des  Mittelalters  aus  AnlaB 
der  staatskirchenrechtlichen  Kampfe  eine  Literatur,  die  ihre  Aus- 
gangspunkte  nicht  sowohl  im  gegebenen  Rechte  als  in  theologi- 


Deutsche  Publizisten.  —  Rezeptionen.  75 

schen  und  philosophischen  Lehren  suchte,  mittelst  einer  iiberwiegend 
spekulativen  Methode  ein  staatskirchenrechtliches  System  zu  poli- 
tischen  Zwecken  zu  konstruieren  strebte,  sich  zunachst  an  gelehrte 
Leserkreise  wandte,  daher  auch  der  lateinischen  Sprache  sich  be- 
diente.  Der  Charakter  dieser  publizistischen  Litera- 
t  u  r  bringt  es  mit  sich,  dafi  selbst  die  von  Deutschen  oder  in  Deutsch- 
]and  verfafiten  Schriften  ihrer  Richtung  —  angefangen  bei  Jor- 
danusv.  0  s  n  a  b  r  u  c  k  (c.  1 280)  bis  hin  zu  Peter  v.  Andlo 
(f  nach  1475)  als  Denkmaler  deutschen  Rechts  nur  ein  untergeord- 
netes  Interesse  beanspruchen  konnen,  wie  hoch  man  auch  ihr  Ein- 
greifen  in  die  wissenschaftliche,  politische  und  kirchliche  Bewegung 
jenes  Zeitalters  veranschlagen  mag. 

§  17- 

Die  Achtbarkeit,  ja  Bewunderungswtirdigkeit  mancher  litera- 
rischen  Leistungen  der  Rechtsbiicherperiode  darf  uns  nicht  iiber  die 
Wahrheit  hinwegtauschen,  dafi,  soweit  es  auf  die  Kraft  des  natio- 
nalen  Rechtslebens  ankommt,  wir  es  mit  einer  Periode  des 
Verfalleszu  tun  haben.  Das  Bediirfnis  nach  einer  so  bedeuten- 
den  Literatur  ist  ein  verlassiges  Zeichen  dafiir,  dafi  das  Recht  im 
Begriff  war,  dem  Gedachtnis  der  Massen  zu  entschwinden.  Die 
Arbeitsteilung  war  eben  so  weit  gediehen,  dafi  die  Kunde  des  Rechts 
sich  in  engere  Kreise  zuruckziehen  mufite,  die  zu  seiner  Anwendung 
Berufenen  eines  popularen  Unterrichts  bedurften.  Eben  darum 
tritt  auch  die  Idee  des  Volksrechts  zuriick:  das  Recht  wird  (selbst 
schon  bei  Eyke,  vgl.  oben  S.  62)  als  Erfindung  und  Lehre  bestimmter 
Individuen  aufgefafit.  Die  letzte  Folge  des  so  gekennzeichneten 
Zustandes  war  der  Ersatz  des  Volksgerichts  durch  das  gelehrte 
Gericht  und  unter  der  Gunst  der  politischen  Verhaltnisse  und  der 
gelehrten  Legende  jene  Entnationalisierung  des  Rechts  in  Deutsch- 
land,  die  in  der  »Rezeption«  des  »Kaiserrechts«  oder  der  »Leges«, 
d.  h.  des  romischen  Corpus  juris  als  eines  Gesetzbuchs  gipfelte. 
Nur  friihere  Stufen  dieses  Herabsteigens  unseres  Rechts  aber  sind 
bezeichnet  durch  die  voraufgehenden  partikularenRezep  - 
tionen  deutscher  Rechtsbiicher  und  Samm- 
1  u  n  g  e  n.  Erfreute  sich  einmal  ein  derartiges  Werk  in  seiner 
Heimat  eines  gewissen  Ansehens,  so  griff  man  nach  ihm  auch  in 
Landern,  auf  deren  Bedurfnisse  es  gar  nicht  berechnet  war.  Nicht 
um  das  in  §§  14 — 16  erwahnte  Fortwirken  alterer  Werke  durch  Ver- 


76  Rezeptionen         Falschungen  I\I  MA. 

mittlung  jiingerer  handelt  es  sich  hier,  sondern  urn  den  unmittelbaren 
Gebrauch  dcv  ersteren  in  der  Praxis.  Zeugnisse  dafiir  sind  die 
I  bersetzungen,  welche  von  den  vornehmsten  Rechts  - 
biichern  in  alle  Hauptmundarten  Deutschlands,  ja  sogar  in  fremde 
Sprachen  (fiir  Deutsche  in  aufierdeutschen  Landern)  veranstaltec 
wurden.  Ygl.  oben  S.  6$,  65'  70.  Nicht  minder  charakteristisch 
fur  die  Unsicherheit  des  Rechtsgefiihls  im  Spatmittelalter  sind  die- 
jenigen  Arbeiten,  welche  den  Ssp.  und  den  Swsp.  nicht  sowohl 
kompilieren  als  parallelisieren  (Liineburg.  Hs.).  Von  hier 
aus  begreift  sich  aber,  wie  jene  durch  und  durch  subjektive,  in 
Kompilationen  der  verschiedenartigsten  Quellen  experimentierende 
Schriftstellerei  auf  Beifall  rechnen  durfte,  von  der  uns  in  §§  14 — 16 
so  manche  Probe  begegnet  ist. 

Dafi  die  ganze  hier  gekennzeichnete  literarische  Richtung  auf 
ein  unbewufites  Verfalschen  des  iiberkommenen  Rechts  hinaus- 
laufen  mufite,  braucht  hier  nur  angedeutet  zu  werden.  Bei  der 
Schonungslosigkeit  des  Mittelalters  gegen  Schrifttexte  und  bei 
seiner  Armut  an  Hilfsmitteln  der  Kritik  erneuerte  sich  aber  immer 
wieder  auch  die  Versuchung  zum  bewufitenFalschen,  und 
zwar  zunachst  der  Uberlieferungsform.  Spatere  Beispiele  dafiir 
sind  uns  schon  S.  6j,  JI  in  der  »Blume  von  Magdeburg«  und  den 
»Magdeburger  Fragen«  begegnet.  Ein  alteres  und  beriihmteres  ist 
die  Constitutio  de  expeditione  Romana,  in  ihrem  Kern  ein  Aufsatz 
iiber  die  Reichsheerfahrt  aus  der  I.  Halfte  des  II.  Jahrh.,  dem  in 
der  Zeit  Konig  Friedrichs  I.  ein  Uberarbeiter  die  Form  eines  Ge- 
setzes  Karls  des  Grofien  gegeben  hat.  Indes  schon  langst  waren 
und  fortwahrend  wurden  diese  formellen  Falschungen  iiberboten 
an  Massenhaftigkeit  wie  an  Dreistigkeit  durch  jene  andern,  welche 
den  Inhalt  zugleich  und  die  Form  betrafen.  Sind  sie  auch  nicht 
Denkmaler  gewordenen  Rechts,  so  sind  sie  doch  als  Denkmaler  des 
werdenden  so  wichtig,  dafi  selbst  ein  Grundrifi  der  mittelalterlichen 
Quellengeschichte  sie  nicht  iibergehen  darf.  Gefalschte  Privilegien 
zwar  miissen  sich  schon  die  voraufgehenden  Jahrhunderte  vorwerfen 
lassen,  und  zu  der  ungezahlten  Menge  ihrer  Nachfolger  wahrend  des 
Mittelalters  steuert  nicht  nur  Deutschland,  sondern  auch  England 
ein  gut  Teil  bei.  Was  aber  im  Gegensatz  zur  angelsachsischen  der 
kontinental-deutschen  Denkmalergeschichte  eigentiimlich,  das  sind 
die  Fiktionen  von  Grundgesetzen  ganzer  Territorien  und  die  ge- 
falschten  Hof-  und  Stadtrechte.  Als  Vertreter  der  ersten  Gruppe 
mogen  die  angeblichen  Privilegien  Karls  des  Grofien,  Wilhelms  von 


Falschungen  im  MA.  —  Nordgerman.  Schriftwerke.        77 

Holland  und  eines  Kaisers  Rudolf  (v.  Habsburg,  ?  v.  Schwaben?) 
fur  Friesland  angefiihrt  werden,  wodurch  die  Landeshoheit  ver- 
drangt,  und  die  um  1359  von  Herzog  Rudolf  IV.  gefalschten  oster- 
reichischen  Freiheitsbriefe,  obenan  das  sogen.  priv.  majus,  wodurch 
die  Landeshoheit  vollendet  werden  sollte,  ■ —  als  Vertreter  der 
zweiten  Gruppe  das  unechte  Gorzer  Hofrecht  von  765  (12.  Jahrh.  ? 
vgl.  Sauerland  Die  Immun.  v.  Metz  S.  86  fig.,  105  fig.  mit 
Beil.  X)  und  die  gefalschten  Rechtsbriefe  von  Wiener  Neustadt 
(Ausg.  und  Krit.  v.  W  i  n  t  e  r  im  Arch.  f.  osterr.  Gesch.  LX  S.  73 
— 292),  Iglau  und  Prag  (iiber  beide  Lorenz  Deutsch.  Gesch.  I 
S.  355—357)- 

Dritter  Abschnitt. 

NORDGERMANISCHE  SCHRIFTWERKE. 

Literatur:  K.  Maurer,  Udsigt  over  de  nordgerm.  Retskilders  Historie 
187S  (wo  auch  Angabe  der  Vorarbeiten;  dazu:)  K.  Maurer,  Uberblick 
ii.  d.  Gesch.  der  nordgerm.  RQuellen  (in  v.  Holtzendorffs  Enzyklopadie  I 
5.  Aufl.  1889),  E.  H  e  r  t  z  b  e  r  g  ,  De  nordiske  Retskilder  (in  Nord.  Rets- 
encyklopaedie  I  1890)  §§  5 — 44,  49 — 59;  —  C.  Rosenberg,  Nord- 
boernes  Aandsliv  II  1880  S.  67 — 94,  155 — 174;  K.  Hegel  Stddte  und 
Gilden  I  1891  S.  156 — 206,  263 — 323,  355 — 368,  123 — 131,  422 — 432  (an 
versch.  Stellen),  —  P.  J.  Jargensen  Udsigt  over  denDanske  Retshistorie2, 
1.  H.  (19 1 3),  P.  H  a  s  s  e,  D.  Schleswiger  Stadtr,  1880  (mit  den  Kritiken  von 
S  e  c  h  e  r  in  Hist.  Tidsskr.  Kjebenh.  1881  S.  196 — 219  und  Jargensen 
in  Aarbager  f.  nord.  Oldk.  18S0  S.  1 — 46),  H  a  s  s  e  ,  D.  Quellen  des  Ripener 
Stadtr.  (mit  den  Kritiken  v.  S  e  c  h  e  r  in  Hist.  Tidsskr.  1883  S.  480 — 496 
und  M.  Pappenheim  in  Kr.  Vjschr.  XXVI  18S4  S.  578—585,  vgl 
auch  Frensdorffind.  Hans.  Geschbl.  1883  S.  S9 — no);  P  a  p  p  e  n 
h  e  i  m  ,  D.  altddn.  Schntzgilden  1SS5  S.  141 — 188;  K.  M  a  u  r  e  r  in  Munch 
Sitzgsber.  1887  S.  363 — 399;  L.  H  o  ]  b  e  r  g  ,  Leges  Waldemari  regis  1886 
Ders.,  Dansk  Rigslovgivning  1 889  (dazu  Pappenheim  in  Krit.  Vjschr, 
XXXII  S.  32 — Si);  Ders.,  Dansk  og  fremmed  Ret  1891  (dazu  E.  Herz 
berg  in  TRv.  1S93  S.  495 — 504);  K  j  e  r  ,  Valdemars  sjcellandske  Lov 
1890  (dazu  Stochel  in  Ugeskrift  for  Retsvaesen  1892  S.  481 — 93, 
S  e  c  h  e  r  in  TRv.  1892  S.  386 — 96);  K  j  e  r  in  Aarbeger  for  nord.  Oldkyn- 
digh.  1 89 1  S.  1  24 — 46  (dazu  S  e  c  h  e  r  a.  a.  0.  397  f.);  M  a  t  z  e  n  ,  Danske 
kongers  Haandjcestmnger  1889.  —  K.  G.  Westman  ft  svenska  rdtts- 
kdllornas  historia  1912  (Vorlesungen);  C.  J.  Schlyter,  Jurid.  Afkand- 
lingar  I  1836  S.  55 — 113,  II  1S79  S.  122— 191,  L  e  f  f  1  e  r  in  Vitterhets  .  .  . 
Akad.  Manadsbl.  1879  S.  100 — 140,  ders.  Om  1607  drs  upplaga  af  Uplands- 
lagen  (in  Ups.  Univ.  Arsskr.)  1 880,  Schlyter,  Om  en  jbregijven  .  .  . 
redaktion  af  Sbdermannalagen  (in  Acta  Univ.  Lund.  XVII 1880 — 81),  L  i  n  d  , 
Om  rim  och  verslemningar  i  svenska  landskapslagarne  (in  Ups.  Univ.  Arsskr.) 
1 881 ;  H.  H  j  ii  r  n  e  ,  Om  fbrhdllandet  mellan  landslagens  bdda  redaktioner 
(Ups.  Un.  Arsskr.   1884);  K.  H.  Karlsson  in  Hist.  Tidskr.  (Stockh.) 


;S  Die  skandinavische  Rechtsrildung  urerhaupt. 

[889  S.  45 — 4S;  H.  Schiick,  Bidrag  till  frdgan  om  Dalelagen  in  Ups. 
Univ.  Arsskr.  1S91;  Beauchet  in  Nouv.  Revue  hist,  de  droit  1890 
S.  720 — 7S0,  1S91  S.  215 — 277;  Nat.  Beckman  im  Arkiv  f.  nord.  Filol. 
XXVIII  S.  54 — 9S,  140 — 167,  XXX  S.  1 — 16,  Westman  in  Nordiska 
Studier  1904  S.  S9 — 114  und  Svenska  rddets  historia  till  dr  1306  (1904) 
S.  (86 — 197,  201 — 213,  S  j  6  g  r  e  n  in  Tidsskr.  f.  Retsvidensk.  XVII  (1904); 
—  Vigfusson,  Prolegomena  §  35  (vor  s.  Ausg.  der  Sturlunga  Saga 
187S);  E.  Mogk  im  Grundr.  d.  germ.  Philol.  Norweg.-island.  Liter atur 
§§  9>  345 — 35°;  E.  Sievers  vor  seiner  Ausg.  der  »Tiib.  Briichstiicke* 
1SS6;  v.  Am  ira  i.  d.  Gott.  Gel.  A.  1886  S.  541—555  und  in  Germ.  XXXII 
S.  130 — 164;  K.  Maurer  i.  Munch.  Sitzg.-Ber.  1886  S.  317 — 35S  u.  i. 
Hist.  Tidsskr.  (Krist.)  1887  S.  3 — 35;  Pappenheim,  Ein  altnorweg. 
Schuizgildestatut  1888;  G.  S  t  o  r  m  in  Tidsskr.  for  Retsvidensk.  1S90  S.  415 
— 445,  Christ.  Videnskss.  Forhandlinger  1879  Nr.  14,  1880  Nr.  14;  — 
F  i  n  s  e  n  vor  seinen  Ausgaben  der  Grdgds:  1879  (wozu  K.  Maurer  in 
Germ.  XXV  S.  234 — 240)  und  1S83;  K.  Maurer  in  Festg.  d.  Munch. 
Jur.  Fak.  1887  S.  119 — 149;  Fins  en,  Om  den  oprindelige  Ordning  af 
nogle  af  den  isl.  Fristats  Institutioner  (in  Vidensk.  Selsk.  Skr.  Kjabenh.  1888, 
dazu  v.  A  m  i  r  a  in  Gott.  gel.  A.  1889  S.  249 — 259  u.  K.  M  a  u  r  e  r  in  Kr. 
Vjschr.  1890  S.  332 — 356),  K.  M  a  u  r  e  r  i.  Arkiv  f.  nord.  fil.  V  S.  98 — 108. 


§    18. 

Nicht  vor  dem  12.  Jahrh.,  also  nur  um  ein  weniges  vor  der 
vom  Ssp.  eingeleiteten  deutschen  Rechtsbiicherperiode,  beginnen 
die  Rechtsdenkmaler  der  Nordgermanen  oder  Skandinaven. 
Sie  beginnen,  was  Beachtung  verdient,  erst  nach  Einfiihrung  des 
Christentums  im  Norden,  obgleich  das  skand.  Schriftwesen  in  Ge- 
stalt  der  Runenschrift  schon  um  viele  Jahrhunderte  friiher  in  ver- 
haltnismaflig  lebhaftem  Gebrauch  stand.  So  langsam  war  die 
skand.  Rechtsentwicklung  verlaufen.  Ereignisketten  von  so  grund- 
stiirzenden  Folgen  wie  die  stidgerm.  »V6lkerwanderung«  kennt  die 
skand.  Geschichte  nicht,  und  nachhaltig  erschiittert  wurden  staat- 
liche  und  religiose  Verhaltnisse  in  den  nordischen  Stammlandern 
erst  seit  dem  9.  Jahrh.  und  auch  dann  hauptsachlich  nur  in  Nor- 
wegen.  Fremde  Zivilisationen  hatten  skand.  Leute  zwar  viel  friiher, 
doch  immer  nur  im  Auslande  kennen  gelernt.  Auch  von  den  seit 
dem  9.  Jahrh.  gegriindeten  skand.  Ansiedlungen  in  der  Fremde, 
soweit  sie  im  gegenwartigen  Zusammenhang  in  Betracht  kommen, 
sind  nur  die  danischen  auf  eine  fertige  und  zum  Teil  iibermachtige 
Kultur  gestofien,  wahrend  die  norwegischen  einen  jungfraulichen 
Boden  vorfanden.  Unter  der  Gunst  diser  Umstande  konnten  urns 
J.    IOOO  die   nordgerman.   Rechte   von   ihren    urspriinglichen    Zu- 


Charakter  der  skandinavischen  Rechtsaufzeichnung.      79 

standen  mehr  bewahren  als  die  meisten  (und  uns  bestbekannten) 
stklgermanischen  um  500.  Die  Veranderungen  aber,  welche  im 
offentlichen  Leben  des  Nordens  wahrend  des  FriihMA.  eintraten, 
liefien  doch  die  entscheidende  Teilnahme  des  Volkes,  insbesondere 
der  Bauerschaft  an  der  Rechtsbildung  im  wesentlichen  unange- 
griffen.  Daher  gingen  auch  jetzt  noch  die  Rechtsveranderungen 
bei  den  Skandinaven  durchaus  volkstiimlich  und  sacht  vor  sich. 
Immer  noch  herrschte  ein  Widerwille  gegen  gesetzgeberische 
Neuerungen,  der  nirgends  zu  schlagenderem  Ausdruck  kommt  als 
gerade  in  dem  klassischen  Land  nordischer  Gesetzgebungskunst, 
auf  Island,  wo  man  bis  ins  13.  Jahrh.  daran  festhielt,  ein  »Neu- 
gesetz«  {nymcele)  miisse  jeden  dritten  Sommer  vom  Gesetzsprecher 
(vgl.  unten)  vorgetragen  werden,  um  seine  Kraft  zu  behalten. 
Jenen  allgemeinen  Charakterziigen  der  skand.  Rechtsbildung  nun 
entspricht  nach  Form  wie  nach  Inhalt  der  Charakter  der 
skand.  Rechtsaufzeichnungen.  Von  Anfang  an 
herrscht  in  ihnen  nicht  die  lateinische,  sondern  die  Volkssprache 
vor,  und  zwar  nicht  nur  hinsichtlich  der  Mundart,  sondern  auch 
in  bezug  auf  den  Stil,  der  dem  des  deutschen  Bauernweistums  in 
den  S.  43  f.  hervorgehobenen  Eigenschaften  gleichkommt,  wahrend 
er  ihn  an  Deutlichkeit  des  Ausdrucks  weit  hinter  sich  lafit  und  so 
zugleich  von  der  langen  Ubung  des  Volkes  in  Rechtsdingen  Zeugnis 
ablegt.  Ferner:  unter  den  skand.  Rechtsdenkmalern  des  FriihMA. 
iiberwiegt  nicht,  wie  bei  den  Sudgermanen  noch  in  dieser  Zeit, 
das  Gesetz,  sondern  die  Privatarbeit.  Und  unter  den  Gesetzen 
nehmen  wiederum  diejenigen  den  breiteren  Raum  ein,  welche  sich 
mit  der  Ordnung  der  neubegriindeten  kirchlichen  Verhaltnisse  be- 
schaftigen.  Die  wichtigsten  Privatarbeiten  mogen  wir  im  Anschlufi 
an  ihren  eigenen  Sprachgebrauch  »Rechtsbucher«  nennen.  Aber 
mit  den  deutschen  Werken  gleichen  Namens  —  und  nur  die  besseren 
unter  diesen  eignen  sich  zum  Vergleich  —  zeigen  doch  nur  die 
danischen  eine  gewisse  Ahnlichkeit.  Die  schwedischen  und  west- 
nordischen  dagegen  unterscheiden  sich  von  jenen  ganz  wesentlich 
in  bezug  sowohl  auf  die  Herkunft  ihres  Stoffes  wie  auf  Zweck  und 
Anlage.  In  ihnen  namlich  erkennen  wir  den  schriftlichen  Nieder- 
schlag  einer  uralten  und  amtlich  gepflegten  und  gehiiteten  miind- 
lichen  Uberlieferung,  jenes  grofien  Weistums  liber  das  gesamte 
Landrecht,  welches  in  periodischem  Vortrag  (sw.  laghsaga,  wn. 
iQgsaga  oder  Ugtald)  vor  der  Landesversammlung  der  einzelnen 
schwedischen    und    westnord.    Rechtsverbande    (»Lander«)    erteilt 


80  RECHTSVORTRAG   inii  Rechtsbuch   in   Skandinavien. 

wurde.  Das  Abhalten  dieses  Vortrages  war  neben  judizierenden 
odor  doch  konsultativen  und  bestimmten  administrativen  Funk- 
tionen  Aufgabe  des  eigens  dazu  angestellzen  »Rechtsmannes«  (sw. 
laghmafer,  norw.  Iggmafrr)  oder  »Rechtsprechers«  (isl.  lygsggumafrr, 
lat.  legifer).  Wird  herkommlicherweise  der  Amtstitel  durch  »Gesetz- 
sprecher«  verdeutscht,  so  kann  dies  damit  gerechtfertigt  werden, 
dafl  dem  Vortrag  durch  widerspruchloses  Anhoren  die  gesetz- 
gebende  Versammlung  gesetzliche  Kraft  verlieh  (isl.  jylla  uppsQgu). 
Zur  Zeit  der  alteren  Rechtsbiicher  wurde  der  Gesetzsprecher  auch 
von  der  gesetzgebenden  Versammlung  gewahlt,  nur  dafl  diese  in 
Xorwegcn  und  auf  Island  nicht  mehr  wie  in  Schweden  eine  Lands - 
gemeinde  aller  Bauern,  sondern  eine  unter  sehr  wesentlicher  Teil- 
nahme  des  Konigtums  berufene  Notabelnversammlung  bzw.  eine 
Versammlung  der  Hauptlinge  war  (vgl.  §§  46,  52).  Ursprunglich 
aphoristisch  gehalten  und  aus  kurzen  metrischen  Stiicken  (sw. 
flokkar)  bestehend,  wurde  der  Vortrag  mittels  prosaischer  Er- 
weiterung  und  planmafliger  Anordnnng  der  letzteren  ausgebildet 
und  derart  ausgesponnen,  dafl  er  auf  eine  Mehrzahl  von  Tagen,  ja 
Versammlungsperioden  abschnittweise  verteilt  werden  muflte.  Je 
umfanglichere  Aufgaben  aber  die  gesteigerte  Technik  sich  stellte, 
desto  naher  lag  es,  ihre  Errungenschaften  schriftlich  festzuhalten, 
sei  es,  um  die  Vorbereitung  des  freien  Vortrags  zu  erleichtern,  sei 
es,  um  diesen  durch  das  Vorlesen  zu  ersetzen.  Solche  Nieder- 
schriften  nun  bilden  den  Kern,  ja  die  Hauptbestande  der  schwe- 
dischen  und  westnordischen  Rechtsbiicher.  Darum  diirfen  diese 
auch  nicht  wie  die  deutschen  (vgl.  S.  75)  als  Symptome  eines 
Niederganges  im  Rechtsleben  aufgefafit  werden.  Sie  bezeichnen 
vielmehr  den  Hohepunkt  einer  Entwicklung,  auf  dem  ein  so  voll- 
standiges  Ebenmafi  des  gegenseitigen  Einflusses  zwischen  Juris- 
prudenz  und  Volksbewufltsein,  eine  so  vollstandige  Ubereinstim- 
mung  beider  erreicht  ist,  wie  sie  ihresgleichen  in  der  Weltrechts- 
geschichte  nicht  finden.  Vermittelnd  zwischen  einer  ungeschrie- 
benen  und  der  geschriebenen  Literatur  und  hiedurch  ebenso  wie 
chronologisch  sich  in  die  vorderste  Reihe  der  literargeschichtlichen 
Denkmaler  stellend,  teilen  diese  Rechtsbiicher  alle  stilistischen 
Eigenschaften  der  laghsaga:  die  Genauigkeit  und  Ausfiihrlichkeit 
der  Stoffbehandlung,  die  Gliederung  des  Stoffes  in  »Haufen«  (bcelkir, 
balkar)  oder  in  »Schnure«  (Jcettir)  und  dieser,  nun  mit  eigenen 
Uberschriften  versehenen  Abteilungen  in  »Schwarme«  (flokkar), 
von  spateren  Abschreibern   »Kapitel«  genannt,   endlich  das  Apo- 


SKANDIN.  KODIFIKATIONEN.     SONDERSTELLUNG  VON  DANEMARK.       8 1 

strophieren  von  Zuhorcrn,  insbesondere  die  feierlichen  Eingange 
und  Schlufiformeln  der  Hauptabschnitte.  Der  Vortrag  der  Gesetz- 
sprecher  lebte  aber  nicht  blofi  in  den  Rechtsbiichern,  sondern  auch 
in  den  Kodifikationen  des  Landrechts  fort,  welche  in  Schweden, 
Norwegen  und  auf  Island  von  den  gesetzgebenden  Gewalten  aus- 
gegangen  sind,  indem  man  entweder  ein  bereits  abgeschlossenes 
Rechtsbuch  oder  mehrere  der  Kodifikation  zugrunde  legte  oder 
aber  unmittelbar  den  Rechtsvortrag  gesetzlich  redigierte.  Derge- 
stalt  bleibt  der  Zusammenhang  selbst  des  spatmittelalterlichen 
Rechts  mit  dem  der  friihesten  geschichtlichen  Zeiten  auch  formell 
aufs  beste  erhalten.  Bewahrheitet  sich  dies  vor  allem  auf  dem 
Gebiet  des  Landrechtes,  so  tritt  doch  in  Schweden  und  Norwegen 
auch  das  Stadtrecht  trotz  seiner  zahlreichen  Neuschopfungen  und 
trotz  seiner  haufigen  Anleihen  in  Deutschland  und  England  nicht 
vollig  aus  dem  Verband  jener  alten  Uberlieferungen  heraus.  Einfache 
und  grofie  Ziige  sind  es  demnach,  welche  die  schwed.  und  westnord. 
Ouellengeschichte  in  ihrerzeitlichen  Gliederung  vor  der  siidgermani- 
schen  voraus  hat.  Die  gleiche  Erscheinung  nehmen  wir wahr,  wenn wir 
auf  die  raumliche  Gliederung  sehen.  Wahrend  die  deutsche  Ouellen- 
geschichte des  MA.  im  Vervielfaltigen  statt  im  Vervollstandigen 
der  Denkmaler  sich  erschopft,  schlagt  die  schwedische  und  west- 
nordische  die  umgekehrte  Richtung  ein.  Die  anfanglich  hier  be- 
stehende  Partikularisierung  des  Rechts  und  seiner  schriftlichen 
Ouellen  macht  im  13.  und  14.  Jahrh.  einer  Konzentration  Platz, 
deren  vornehmster  Ausdruck  die  sog.  »gemeinen«  Land-  und  Stadt- 
rechte  sind.  Die  namliche  politische  Entwicklung,  welche  diesen 
Wandel  mit  sich  bringt,  weist  dabei  die  Haupttatigkeit  der  Staats- 
gesetzgebung  zu,  wahrend  die  Rechtsbucherperiode  langst  abge- 
schlossen  ist.  Danemark,  das  wie  geographisch  und  durch 
seine  inneren  Zustande  zwischen  den  andern  skand.  Landern  und 
Deutschland  vermittelt,  nimmt  eine  analoge  Mittelstellung  ein, 
wenn  es  sich  um  Klassifikation  der  Rechtsaufzeichnungen  handelt. 
Wahrend  unter  den  altesten  dan.  Ouellen  im  Gegensatz  zu  den 
deutschen  nicht  blofi  der  Friihzeit,  sondern  sogar  des  namlichen  Jahr- 
hunderts  die  Rechtsbiicher  das  Ubergewicht  behaupten,  fehlt  diesen 
Rechtsbiichern  doch  wieder  im  Gegensatz  zu  den  schwed.  und 
wnord.  der  Zusammenhang  mit  einer  organisierten  mundlichen 
Uberlieferung.  Ferner  hat  Danemark  seine  Rechtsquellen  nicht 
nur  viel  mehr  partikularisiert  als  die  andern  skand.  Lander  die 
ihrigen,  sondern  es  hat  diese  Partikularisierung  wahrend  des  MA. 

Grundrifi  der  g-erm.  Philol.     Germanisches  Recht.  /- 


82  Danische  Rechtsbucher. 


auch  nicht  durch  eine  gemeinrechtliche  Kodifikation  zu  uberwinden 
vermocht,  ein  Umstand,  welcher  die  Fortdauer  vieler  altertiimlicher 
Ziige  im  Recht  spater  Quellenperioden  begiinstigte,  aber  auch  die 
partikularen  Rechtsgebiete  (Landschaften,  Stadte)  zu  gegen- 
seitigen  Rezeptionen  ihrer  Rechtsaufzeichnungen  wie  in  Deutsch- 
land  veranlafite.  —  In  §§  19 — 26  folgt  nun  eine  Ubersicht  der  ein- 
zelnen  Denkmaler  und  Denkmalergruppen  in  den  skand.  Landern. 
Spezifisch  skand.  Ouellen  liegen  nur  aus  Danemark,  Schweden  mit 
Gotland,  aus  Norwegen  und  Island  vor.  Wir  ordnen  dieselben 
nach  Stammesgebieten,  denen  im  ganzen  auch  die  politischen 
Hauptgebiete  entsprechen,  und  stellen  die  ostnord.  Gruppe  voran. 

§  19- 

Wahrend  in  Deutschland  der  Sachsenspiegel  noch  das  einzige 
Rechtsbuch  ist,  hat  es  Danemark  gleich  zu  vier  Rechts- 
bucher n  gebracht,  die  jenem  weder  unter  dem  quantitativen 
noch  unter  dem  qualitativen  Gesichtspunkt  nachstehen.  Die  alte- 
sten  Rechtsbucher  stellen  das  Recht  der  Landschaft  Schonen 
i.  \v.  S.,  einschlieBlich  Hallands,  dar,  welche  nicht  nur  kirchlich 
und  bis  ins  14.  Jahrh.  auch  ununterbrochen  staatlich  zu  Danemark 
gehorte,  sondern  auch  eine  rein  danische  Bevolkerung  hatte.  Ein 
dan.  Text,  Skdnelagen  in  der  S  c  h  1  y  t  e  r  schen,  Skdnske  Lov  in 
der  T  h  o  r  s  e  n  schen  Ausg.  betitelt  und  in  der  Haupths.  225  Ka- 
pitel  umfassend  x),  ist  zwischen  1 203  und  1212  auf  Grundlage  eines 
alteren,  jetzt  verlorenen  Rechtsbuches  aus  der  2.  Halfte  des  12.  Jahr- 
hunderts  und  unter  Beniitzung  anderer  ebenfalls  verlorener  Quellen 
hergestellt.  Die  namlichen  Vorlagen  nebst  andern  Materialien 
verarbeitet  paraphrasierend,  kommentierend,  motivierend  ein 
latein.  Text  —  liber  legis  Scaniae  (von  den  neueren  Herausgebern 
Juris  Scanici  expositio  oder  Lex  Scaniae  provincialis  genannt)  in 
150  capp.,  welchen  zwischen  1 206  und  1 21 5  der  gelehrte  und  welt- 
erfahrene  Erzbischof  Andreas  Sunesson  von  Lund  ver- 
fafit  hat  (eine  Lebensbeschreibung  dieses  merkwiirdigen  Mannes 
v.  P.  E.  M  u  1 1  e  r  [1830]  in  Kold.  Rosenvinges  Sanding 
af  gamle  danske  Love  I  1846).  Die  beiden  Rechtsbucher  liegen  in 
verschiedenen  Redaktionen  vor,  von  denen  die  jiingeren  den  Stoff 
in  Biicher  einteilen.     Uberdies  gehen  die  dan.  Texte  in  bezug  auf 

z)  Zur  Grammatik:  Machule:  Die  lant lichen  Verhaltnisse  11.  d.  verbale 
Flexion  des  schon.  Land-  it.  Kirchenrechts  1885. 


Danische  Rechtsbucher.  83 

Vollstandigkeit  auseinander.  Rezipiert  wurde  Skanel.  auf  Born- 
holm  und  in  Bleking,  obgleich  die  Bewohner  der  letzteren  Land- 
schaft  smalandischen  Stammes  waren.  Die  allein  verlassige  krit. 
Ausgabe  der  schon.  Rechtsbucher  verdanken  wir  C.  J.  Schlyter 
im  Corpus  juris  Sveo-Gotorum  anitqui  IX  1859.  Wie  Schonen,  so 
ist  auch  S  e  e  1  a  n  d  durch  zwei  Rechtsbucher  vertreten.  Beide 
sind  jedoch  in  dan.  Sprache  geschrieben  und  in  der  iiberlieferten 
Gestalt  jtinger  als  Skanel.,  aber  vor  1241  verfafit.  Das  altere,  hsrl. 
und  vielleicht  urspriinglich  Sialanzfarcs  logh,  in  der  Literatur  aber 
nach  Angaben  j lingerer  Hss.  falschlich  Valdemars  scellandske  Lov 
geheifien,  schopft  teilweise  aus  Skanel.,  teilweise  wohl  auch  noch 
aus  andern  schriftlichen  Quellen  seinen  Stoff  (Ausg.  einer  alteren 
Redaktion  ohne  Biichereinteilung  von  Thorsen  1852,  einer 
jiingeren  Redaktion  mit  Einteilung  in  drei  Biicher  v.  Ancher 
Lovhist.  I  1769  S.  527 — 598,  zu  jener  die*  photolithogr.  Reprod. 
eines  Pergamentbruchstiickes  c.  1 275  Det  Arnamagnceanske  Haand- 
skrift  Nr.  244  °  1869).  Ein  Auszug  des  Rechtsbuches,  fur  den  Ge- 
brauch  in  Schonen  zugerichtet,  ist  in  spaten  Hss.  iiberliefert  und 
unter  dem  Namen  Arvebog  [og  Orbodemdl)  gedruckt  (zuletzt  bei 
Thorsen  Skanske  Lov  1853  S.  207 — 237).  Unabhangig  vom 
vorigen  und  beinahe  doppelt  so  umfanglich  ist  das  zweite  seeland. 
Rechtsbuch,  in  alteren  Hss.  einfach  Sicelcenzk  logh,  in  jiingeren  Lex 
Erici  regis  iiberschrieben  und  darnach  in  der  Literatur  falschlich 
Eriks  scellandske  Lov  genannt  (hsg.  in  einer  Redaktion  v.  147  Kapp. 
durch  Thorsen  1852,  in  einer  Red.  mit  Einteilung  in  drei  Biicher 
durch  R  o  s  e  n  v  i  n  g  e  a.  a.  0.  II  1821).  Eine  Ausgabe  der  see- 
land. Rechtsbucher,  welche  das  gesamte  hsrl.  Material  beriicksich- 
tigt,  fehlt  bis  heute.  Zur  Abfassung  von  Rechtsbuchern  mit  ge- 
meinrechtlicher  Tendenz  fiihrt  erst  die  Sammlertatigkeit  seit  dem 
2.  Viertel  des  15.  Jahrh.  So  entstand  auf  der  Grundlage  von  Weis- 
tumern  und  der  Spruchpraxis  des  Konigsgerichts  eine  Kompila- 
tion,  die  sich  selbst  als  »Reichsrecht«  Danmarks  Rigens  Ret  og 
Kongens  og  Rigens  Raads  og  gode  Mands  Domme)  bezeichnet  (Ausg. 
v.  K.  Rosenvinge  in  Danske  Magazin  III,  I  S.  177  u.  ff.). 
Was  aufier  den  genannten  noch  sonst  an  Denkmalern  altdanischer 
Rechtsschriftstellerei  vorhanden,  steht  in  so  engen  Beziehungen 
zu  gesetzgeberischen  Erzeugnissen,  dafi  es  im  Anschlufi  an  die 
letzteren  verzeichnet  werden  mufi.  Dagegen  ist  hier  einer  anderen 
Klasse  von  Privataufzeichnungen  in  dem  S.  12  angegebenen  Sinne 
zu  gedenken,  die  freilich  auch  ganz  im  Gegensatz  zu  den  Rechts- 

6* 


84  DANISCHl   WilSTlMKR  und  Landschaftsgesetze. 

buchern  erst  im  SpatMA.  als  einigermafien  ergiebige  Quelle  in 
Betracht  kommt  und  dafiir  uber  das  MA.  hinaus  sich  fortsetzt, 
namlich  der  Weistiimer.  Sie  tragen  meist  die  Form  von 
Gerichtsbriefen  iiber  Rechtsbelehrungen,  welche  in  knapper  und 
nuchterner  Ausdrucksweise  durch  die  Urteilfinder  auf  Anfragen 
aus  der  Gerichtsversammlung  erteilt  sind  (Beispiele  aus  dem 
1 5.  Jahrh.  in  Rosenvinges  Udvalg  af  G  anile  Danske  Domme  I 
1842,  eines  von  1384  in  Aktstykker  til  Oplysn.  aj  Damn,  indre  For- 
hold,  Odense  1841   S.  98  fig.). 

§  20. 

Neben  den  Privataufzeichnungen  stehen  in  Danemark  gleich 
von  Anfang  an  tief  eingreifende,  geschriebene  G  e  s  e  t  z  e.  Vor 
dem  13.  Jahrh.  ist  freilich  ihre  Zahl  noch  eine  geringe,  und  iiber 
das  12.  Jahrh.  zuriick  erfahren  wir  von  dan.  Gesetzen  iiberhaupt 
nur  aus  den  zum  Teil  mythischen  Erzahlungen  der  Geschichts- 
schreiber.  Die  altesten  Gesetze,  deren  Texte  uns  erhalten  sind, 
gehoren  dem  Partikularrecht  an.  Eine  geschlossene  Gruppe  unter 
ihnen  bilden  die  Kirch  enrechte  von  Schonen  und  Seeland. 
Das  schonische,  im  13.  Jahrh.  >>die  skraa«  genannt,  ist  von  Erz- 
bischof  JE  s  k  i  1  von  Lund  (1 137 — 1 178)  mit  seinen  Diozesanen 
(i.  J.  1162?)  vereinbart  und  im  dan.  Original  sowie  in  einer  lat. 
Ubersetzung  bewahrt  (krit.  Ausg.  v.  Schlyter  a.  a.  O.).  Das 
seeland.  Kirchengesetz  wurde  nach  dem  Muster  des  vorigen  vom 
Bischof  A  b  s  a  1  o  n  v.  Roeskilde  und  den  Bauern  auf  dem  Lands- 
thing  zu  Ringsted  am  21.  Juli  1 171  beschlossen  (Drucke  des  dan. 
Textes  bei  Gr.  J.  Thorkelin  Samling  aj  Danske  Kirkelove  1 781 
und  bei  T  h  o  r  s  e  n  Valdem.  Scell.  Lov.  1852).  Die  Weiterbildung 
des  gesetzlichen  Partikularkirchenrechts  in  Danemark  vollzog  sich, 
wenn  man  von  Kompromissen  zwischen  Bischof  und  Diozesanen, 
wie  dem  von  K.  Waldemar  II.  1228  auf  Fiinen  vermittelten,  ab- 
sieht,  in  spezifisch  kirchlichen  Formen  (Ouellen  und  deren  Ausgg. 
nennt  Rosenvinge  Grundr.  §§  2>7,  87).  Die  Reihe  der  welt- 
lichen  Gesetze  wird  auf  dem  Gebiet  des  Landschaftsrechts 
durch  einen  latein.  Erlafi  von  K.  K  n  u  t  VI.  iiber  verschiedene 
Strafsachen  v.  28.  Dez.  1 200  fur  Schonen  eroffnet.  Bis  gegen  die 
Mitte  des  13.  Jahrhs.  beschaftigt  sich  dann  die  allgemeine  Konigs- 
gesetzgebung  ausschliefilich  mit  Schonen.  Und  auch  spater  bleibt 
ein  sehr  betrachtlicher  Teil  derselben  den  einzelnen  Landschaften 


Jydske  Lov.  85 

gewidmet.  Dabei  bleibt  das  im  landsting  [commune,  generate  placi- 
tum)  zu  gesetzlicher  Zeit  oder  auf  Ruf  des  Konigs  oder  seines  Land- 
richters  (tandsdommere,  legifer,  rector  placiti  generalis)  versammelte 
Volk  aller  freien  Manner  im  Prinzip  wesentlicher  Faktor  der  Gesetz- 
gebung.  Und  nur  insofern  wurde  davon  abgewichen,  als  man  in 
dem  vom  Konig  an  seinen  Hof  berufenen  Reichstag  (hof,  Danehof, 

—  concilium,  parlamentum  generate  Danorum)  ein  Surrogat  des 
Landsting  erblickte.  Andererseits  kommt  es  noch  im  15.  Jahrh. 
ofter  vor,  dafi  ein  Landsting  ohne  den  Konig  eine  »Willkiir«  (ved- 
tekt,  vilkor)  beschliefit,  hochstens  nachher  die  konigliche  Bestati- 
gung  einholt  (z.  B.  Dipl.  Viberg.  Nr.  70  mit  75  a.  1471  fig.).  Das 
wei taus  bedeutendste  und  beruhmteste  Werk  der  Landschafts- 
gesetzgebung,  zugleich  die  alteste  Kodifikation,  welche  in  der 
german.  Welt  bis  zu  unserem  Jahrhundert  in  Geltung  geblieben,  ist 
das   Gesetzbuch  fur   Jutland   (und   Fiinen   und   die   Nebenlander) 

—  Jydske  Lov  —  in  dan.  Sprache  J)  von  K.  Waldemar  II.  auf 
einem  Reichstag  zu  Wordingborg  im  Marz  1241  erlassen  und  nicht 
ohne  Reminiszenzen  aus  dem  Decretum  Gratiani  bevorwortet. 
Einen  groBen  Teil  seines  Stoffes  entnimmt  Jydske  L.  aus  alteren, 
jetzt  verlorenen  Texten,  darunter  einem,  der  (mittelbar?)  auch  in 
Skanel.  benutzt  ist,  also  jedenfalls  ziemlich  tief  ins  12.  Jahrh. 
zuriickgeht.  Die  Uberarbeitung  dieser  verschiedenartigen  Ma- 
terialien  war  nicht  griindlich  genug,  um  alle  Widerspriiche  zu  tilgen. 
Zwei  Redaktionen  liegen  vor,  eine  in  187  ursprunglich  nicht  num- 
merierten  Kapiteln  (hsg.  v.  Thorsen,  Valdem.  d.  And.  Jydske 
Lov  efter  den  Flensborgske  Cod.  1853)  und  eine  Vulgata  mit  Ein- 
teilung  in  drei  Biicher  (hsg.  v.  Rosenvinge  Samling  [s.  S.  82] 
III  1837  und  in  konstruiertem  Text  v.  N.  M.  Petersen  Kong 
Vald.  d.  And.  J.  L.  1850).  Das  Jydske  L.  hat  noch  wahrend  des 
MA.  eine  Literatur  hervorgerufen,  eine  fehlerhafte  plattdeutsche 
Ubersetzung  fur  Siidjiitland  (14.  Jahrh.)  und  eine  noch  schlechtere 
lateinische  (um  1350?  Ausg.  beider  v.  Rosenvinge  a.  a.  0.), 
die  Vorlaufer  von  anderen  Ubersetzungen,  die  im  16.  Jahrh.  nach- 
folgten,  —  ferner  gegen  1488  eine  von  Bischof  KnudMikkel- 
s  e  n  verfafite  Glosse  von  jener  konkordierenden  Tendenz  zwar,  wie 
sie  in  den  analogen  deutschen  Arbeiten  des  SpatMA.  herrscht  (vgl. 
oben  S.  97),  aber  durch  ihre  Mitteilungen  aus  der  Praxis  nicht  ohne 


:)  Zur  Grammatik:    K.   J.  Lyngby,  Udsagneordenes  Bojning  i.  J.  L. 
1863.      Dazu    Konrad    Gislason    i.   Annaler  for  Nord.    Oldkynd.    1862 

s.  356—369- 


86  DANISCHE  Reichs-  und  Stadtgesetze. 

Wert.  Einen  Entwurf  von  53  Novellen  zum  Gesetzbuch  stellte  in 
1284 — 1304  der  Landrichter  von  Nordjiitland  Thord  litle  (Thordo 
legifer  Norjuciae)  auf.  Als  Mitglied  einer  kbniglichen  Kommission 
von  1 304  f  ugte  er  noch  44  Artikel  hinzu.  Erhalten  sind  der  lateinische 
Orginaltext,  der  wahrscheinlich  1326  die  konigliche  Bestatigung 
erhalten  hat,  und  mehrere  abgekiirzte  danische  Bearbeitungen,  die 
man  bis  in  die  neuere  Zeit  als  Thord  Degns  Artikler  zitierte  (Drucke 
bei  R  o  s  e  n  v  i  n  g  e  a.  a.  O.  und  bei  T  h  o  r  s  e  n  Stadsretter  1885). 
—  Die  Sonderrechtsbildung  fur  die  Landschaften  gait  in  Dane- 
mark  so  sehr  als  selbstverstandlich,  dafi  die  Form  von  Landschafts- 
gesetzen  zuweilen  auch  gewahlt  wurde,  wenn  der  Gesetzesinhalt 
aufs  ganze  Reich  berechnet  war.  Ergehen  in  solchen  Fallen  fur 
die  drei  Hauptlander  Schonen,  Seeland  und  Jutland  gesonderte 
Ausfertigungen,  so  pflegen  darin  die  partikularen  Ausfuhrungs- 
gesetze  fur  das  Bestimmungsland  gleich  mit  erledigt  zu  werden. 
Unter  den  auch  der  Form  nach  alien  Reichsteilen  gemeinsamen 
Gesetzen  (Reichsgesetzen)  bilden  eine  genetisch  zu- 
sammengehorige  Gruppe  die  »H  a  n  d  f  e  s  t  e  n«  (im  engern  S.), 
d.  h.  die  vom  Reichstage  beschlossenen  Wahlkapitulationen  der 
Konige  (seit  1320).  Die  Ursprache  der  Reichsgesetze  ist  regel- 
'maBig  die  lateinische.  —  Eine  Privatsammlung  von  Gesetzen  in 
25  Artt.  ist  unter  dem  Namen  einer  Verordnung  von  »Konig  Chri- 
stof«  bekannt  und  wahrscheinlich  noch  im  13.  Jahrh.  angefertigt. 
Die  neuesten  Drucke  von  Einzelgesetzen  fur  Reich  und  Land- 
schaften findet  man  in  Aarsberetninger  fra  del  kong.  Geheimearkiv  II 
1856 — 60,  V  1 87 1  und  soweit  Verordnungen  und  Privilegien  fur  die 
hansische  Geschichte  wichtig  sind,  in  Hohlbaums  Hans.  Ur- 
kundenb.  I— III  1876— 1886. 

Fruchtbarer  noch  als  auf  dem  Gebiet  des  Landrechts  betatigte 
sich  die  dan.  Gesetzgebung  auf  dem  des  Stadtrechts.  Schon 
unter  den  fruhesten  dan.  Rechtsaufzeichnungen  treffen  wir  Stadt- 
gesetze an,  was  sich  aus  der  langen  Entwicklung  erklart,  die  schon 
damals  die  altern  dan.  Stadte  hinter  sich  hatten.  Dagegen  weniger 
hieraus,  als  aus  dem  unmittelbaren  genetischen  Zusammenhang 
der  adan.  Stadtverfassung  mit  der  Schutzgilde  (§  59)  diirfte  sich 
erklaren,  dafi  die  danischen  Stadtrechtsdenkmaler  im  Gegensatz 
zu  den  alteren  deutschen  Erzeugnisse  der  Autonomie  sind.  Erst 
wahrend  des  13.  Jahrh.  fangen  etliche  dan.  Stadte  an,  ihre  Statuten 
vom  Konig  oder  Stadtherrn  bestatigen  zu  lassen.  Diese  Be- 
statigungen  vermitteln  den  Ubergang  zu  den  eigentlichen  Privi- 


Danische  Stadtrechte.  87 

legien  und  Rechtsbriefen,  deren  Bliitezeit  in  die  beiden  letzten 
Jahrhunderte  des  MA.  fallt  und  von  denen  die  alteren  sich  noch 
ebensosehr  als  Konfirmationen  alten  Stadtrechts  wie  als  Satzungen 
von  neuem  geben.  Die  Gruppierung  der  dan.  Stadtrechte  stimmt 
im  wesentlichen  mit  jener  der  Landrechte  uberein.  Der  Zeit  nach 
steht  die  Jutland.  Gruppe,  welche  eine  schleswigsche  unter 
sich  befafit,  voran.  In  der  erhaltenen  Gestalt  1 200 — 1202  anzu- 
setzen  sind  die  latein.  Statuten  von  S  c  h  1  e  s  w  i  g  ,  einer  der 
alleraltesten  dan.  Stadte.  Von  Schleswig  wurden  sie  an  Horsnes 
(Horsens)  und  von  hier  in  der  uberkommenen  Fassung  an  ^Ebeltoft 
mitgeteilt.  In  der  bei  der  letzten  Ubertragung  ausgestellten  Ur- 
kunde  sind  die  Statuten  (91  §§)  auf  uns  gekommen.  Auch  auf 
andere  Stadte  Jiitlands  gingen  sie,  wenigstens  in  umgearbeiteter 
Gestalt  iiber,  so  auf  Flensburg  wiederum  zunachst  in  latein.  Fassung 
(1284?),  die  um  1295  (?)  zu  einem  dan.  Text  umredigiert  wurde. 
Auf  letzterem  beruht  eine  plattdeutsche  Redaktion  aus  dem 
15.  Jahrh.  und  auf  dieser  eine  latein.  Rtickiibersetzung.  In  Schles- 
wig wurde  c.  1400  auf  Grundlage  der  latein.  Statuten  eine  deutsche 
Redaktion  des  Stadtrechts  veranstaltet.  Eine  von  andern  Lokal- 
rechten  unabhangige  »skraa«  gab  es  schon  vor  1241  zu  Apen  - 
r  a  d  e  (Opneraa).  Wir  haben  sie  in  einer  latein.  Fassung  (53  Art.), 
welche  1 335  bestatigt  und  nachmals  (vor  1474)  ins  Deutsche  iiber- 
tragen  wurde.  Wegen  seiner  Selbstandigkeit  ist  noch  unter  den 
altern  Jutland.  Stadtrechten  das  von  Haderslebenzu  nennen, 
welches  1292  bestatigt  wurde,  jedoch  nur  in  einer  neudan.  Re- 
zension  (vor  1639?)  vorliegt.  Andere  Stadte  in  Jutland  sind  im 
13.  Jahrh.  unter  den  EinfluC  des  liibischen  Rechts  geraten.  Eine 
Mitteilung  des  letztern  nach  Tondern  erfolgte  1243.  Der  hier  rezi- 
pierte  liib.  Kodex  wurde  in  R  i  b  e  bei  Anfertigung  eines  latein. 
Stadtrechts  (59  Art.)  beniitzt,  das  von  K.  Erich  dipping  im  Jahre 
1269  bestatigt  ist.  Durch  Einschreibung  und  Anhangung  von  Zu- 
satzen  sowie  durch  nebensachlichere  Abweichungen  entstand  eine 
jiingere  Redaktion  dieser  Statuten  (123  Art.),  wovon  auch  eine 
dan.  Ubersetzung  erhalten  ist.  Das  altere  Recht  von  Ribe  wurde 
auf  andere  Stadte  in  Jutland  und  auf  Fiinen  ubertragen,  und  eine 
sowohl  unter  Auslassungen  als  unter  Zusatzen  verfafite  Uber- 
arbeitung  jener  Statuten  scheint  diesem  Zweck  gedient  zu  haben. 
In  mindestens  zwei  Rezensionen  danischer  Fassung  (nach  1350?) 
ist  sie  unter  dem  Namen  Kong  Erik  dippings  almindelige  Stadsret 
(Byret)  bekannt.     In  einer  derartigen  Bearbeitung,  die  unter  dem 


88  DAnischi    Stadtrechte  und  Marktfrieden. 


Namen  Landbirkeret  cbenfalls  auf  K.  Erik  dipping  zuriickgefiihrt 
wurde,  haben  im  14.  Jahrh.  auch  einige  jiitlandische  Grundherr- 
schaften  das  Recht  von  Ribe  rezipiert.  Auf  S  e  e  1  a  n  d  und  im 
Bereich  seines  Rechts  bilden  Kopenhagen  und  Roeskilde  die  eigent- 
lichen  Heimstatten  von  ganz  oder  halb  autonomen  Rechtsquellen: 
Kopenhagen  mit  einer  Reihe  von  Stadtrcchten  seit  1254,  wovon 
das  von  1443  in  einer  Redaktion  mit  und  einer  andern  ohne  An- 
leihen  aus  dem  schonischen  Stadtr.  (s.  unten)  fiir  andere  Stadte 
(sog.  »allgem.  Stadtr.  K.  Christofs  v.  Baiern«)  weiter  gebildet 
wurde,  — ■  Roeskilde  mit  einem  zuerst  126S  bestatigten,  nachher 
vermehrten  und  fiir  andere  seeland.  Stadte  bearbeiteten  Statut. 
Die  statutarischen  Ouellen  der  scho  nischen  Stadte  haben  einen 
gemeinsamen  Grundstock  ihrer  Bestande,  ein  Stadtrecht  {bicerke 
rcei)  in  dan.  Sprache  und  ursprtinglich  54  Kapp.,  welches  in  der 
zweiten  Halfte  des  13.  Jahrh.  wahrscheinlich  fiir  Lund  abgefafit 
und  nachher  von  den  andern  schon.  Stadten  sowie  von  denen  auf 
Bornholm  rezipiert  wurde.  In  der  Unionszeit  treten  Versuche  auf, 
ein  allgemeines  Stadtrecht  in  ganz  Danemark  einzu- 
fiihren.  Mag  sein,  dafi  schon  das  »allgemeine  Stadtr.  Christofs  v. 
Bayern«  (s.  oben)  und  ein  anderes,  das  der  Konigin  Margarete  zu- 
geschrieben  wird,  in  diese  Reihe  gehoren.  Jedenfalls  aber  ist  hie- 
her  zu  stellen  das  »allgem.  Stadtr. «  in  160  Kapp.,  welches  sich  mit 
einer  Vorrede  von  K.  Hans  einfuhrt,  1484  oder  1487  erlassen  sein 
will  und  schwedischen  mit  danischem  Rechtsstoff  zu  verschmelzen 
sucht.  —  Teils  den  kon.  Rechtsbriefen  fiir  Stadte  teils  den  Statuten 
der  letztern  verwandt  und  wegen  ihrer  Seltenheit  besonderer  Auf- 
merksamkeit  wert  sind  die  Marktfrieden  sverordnun- 
g  e  n.  Sie  waren  aber  nur  zur  zeitweiligen  Geltung  und  daher  zu 
alljahrlicher  Neupublikation  bestimmt.  Drei  Denkmaler  dieser 
Gattung,  samtlich  fiir  schonische  Markte  verfafit,  sind  bekannt: 
die  mit  den  hansischen  Kaufleuten  vereinbarte  »motbok«  fiir  Skanor 
und  Falsterbo  in  dan.  Text  (Skanor  logh  och  Falsterbothe)  aus 
lS97 — T4I2,  in  deutschem  Text  aus  dem  Anfang  des  15.  Jahrh.  (?), 
die  dan.  Skanerlogh  aus  unbestimmter  Zeit,  wahrscheinlich  aber 
der  motbok  vorausgegangen,  endlich  die  Herbstmarktordnung  fiir 
Malmo  (dan.;  15.  Jahrh.?).  Ausgaben  der  Stadtrechte:  Rosen- 
vinge  Samling  V  1827  (teilsweise  veraltet),  Aktstykker  (s.  oben 
S.  84),  Thorsen  De  .  .  .  Stadsretter  for  Slesvig,  Flensborg, 
Aabenraa  og  Haderslev  1855,  S  c  h  1  y  t  e  r  a.  a.  O.,  S  e  c  h  e  r  Den 
sdk.  Erik  glippings  aim.  byret  (in  Blandinger  Kjobenh.   1882);  die 


DAnische  Gildestatuten  und  Gf.folgschaftsrkchte.        8q 

Marktordnungen  bci  S  c  h  1  y  t  e  r  a.  a.  O.  (deutscher  Text  der 
motbok  audi  bei  D.  Schafer  in  Hans.  Geschichtsquellen  IV 
1887  Beil.  I). 

Wegen  ihrer  Heimatverhaltnisse  und  ihrer  Bedeutung  fur  die 
Stadtrechte  im  nachsten  Anschlufi  an  diese  miissen  unter  den 
Rechtsdenkmalern  der  auto  no  men  Korperschaf  ten 
die  Gildestatuten  erwahnt  werden.  Wie  die  altesten  so 
auch  die  wichtigsten  darunter  sind  die  Statuten  von  Schutzgilden 
(Schwurbriiderschaften,  unten  §  59),  im  Vergleich  zu  den  wenigen 
Resten  analoger  Gesetze  aus  andern  germ.  Landern  eine  dan. 
Spezialitat.  Schon  im  12.  Jahrh.  standen  die  Schutzgilden  in  den 
dan.  Stadten  in  Blute.  Alter  als  die  stadtische  Ratsverfassung  ist 
die  Verfassung  der  dan.  Schutzgilde.  Um  so  weniger  kann  es  be- 
fremden,  wenn  nicht  nur  als  Abschliisse  einer  selbstandigen  Rechts- 
entwicklung  einzelner  Gilden  Statuten  aus  dem  13.  Jahrh.  vorliegen, 
wie  die  »Skraaen«  der  Knutsgilde  zu  Odense  um  1250  oder  der- 
jenigen  zu  Flensburg  um  1285,  beide  in  dan.  Sprache,  sondern  auch 
Statuten,  die  von  einem  im  Jahre  1256  durch  18  Gilden  zu  Skanor 
vereinbarten  gemeinsamen  latein.  Text  ausgehen.  Skraaen  von 
Handwerkergilden  (laug)  sind,  obgleich  diese  schon  um  1200  vor- 
kommen,  ebenso  wie  von  Kaufmanns-  und  geistlichen  Gilden,  erst 
seit  der  Mitte  des  14.  Jahrh.  erhalten  (umfassende  Sammlung  von 
C.  Nyrop,  Danmarks  Glide-  og  Lavsskraaer  fra  Middelalderen 
2  Bde.  1895 — 1904,  einer  Sammlung  danischer  Schutzgildestatuten 
bei  M.  Pappenheim,  Die  altddn.  Schutzgilden  S.  437  ff.). 

Das  Recht  der  Gefolgschaftsverbandeistin  Dane- 
mark  zuerst  durch  den  Vitherlagsret  vertreten.  Unter  diesem  Titel 
pflegt  man  2  Privatarbeiten  zusammenzufassen,  welche  in  vorzugs- 
weise  geschichtlicher  Haltung  das  Recht  des  viperlagh,  d.  i.  des  von 
Knut  d.  Gr.  gegrundeten  Gefolgenheeres  (auch  pinglip  [  =  PiginliP] 
genannt)  beschreiben.  Die  eine  dieser  Arbeiten  ist  ein  kurzer  dani- 
scher Aufsatz,  der  seinen  Inhalt  als  auf  Veranlassung  von  Knut  VI. 
und  Erzb.  Absalon,  also  1 182 — 1201  niedergeschrieben  und  auch  in 
andern  als  koniglichen  Gefolgschaften  anwendbar  hinstellt,  die 
andere  und  ausfuhrlichere  eine  von  Sven  Aggeson  verfafite 
Historia  legis  castrensis  (legis  curiae),  welche  gleichfalls  von  einer 
danischen  Aufzeichnung  des  Erzb.  Absalon  ausgeht  und  im  X.Buch 
des  Saxo  Grammaticus  ihr  Seitenstitck  findet.  Die  Haupt- 
bestandteile  des  vitherlr.  in  diesen  jiingeren  Fassungen  sind  Ge- 
setzen  entnommen,  wovon  die  altesten  noch  von  Knut  d.  Gr.  her- 


QO  l»i  K    FORSARING.  —  SCHWEDISCHE  LANDSCHAFTSRECHTE. 


riihren.  Zwischen  1240  unci  1259  crgingen  koniglichc  Novellen 
.•urn  virherlr.  Dagegen  scheint  derselbe  vom  14.  Jahrh.  an  auBer 
Gebrauch  gekommen  zu  sein.  Seit  1400  ungefahr  wurde  das 
schwedische  Burg-  und  Hofdienstrecht  (gardsret)  in  Danemark  ein- 
gefiihrt  und  mehrfach  iiberarbeitet  (Ausgg.  des  vitherlr.  und  des 
gardsr.  bei  Rosenvinge  Saml.  V). 

§   21. 

Mit  S  c  h  \v  e  d  e  n  betreten  wir  den  klassischen  Boden  jener 
skand.  Rechts-  und  Gesetzbucher,  welche  der  laghsaga  (oben  S.  79  f.) 
cntstammen.  Rechtsbiicher  dieser  Art  bilden  denn  auch  die 
altesten  schwed.  RDenkmaler,  wenn  wir  von  einer  kurzen, 
aber  nach  verschiedenen  Richtungen  lehrreichen  Runenin- 
s  c  h  r  i  f  t  (12.  Jahrh.)  absehen,  die  sich  auf  dem  ehemaligen  Tiir- 
ring  der  Kirche  zu  F  o  r  s  a  in  Helsingeland  befindet  (Ausg.  und  Er- 
klarung  v.  S.  Bugge,  Rune- Indskrif ten  paa  Ringen  i  Forsa  Kirke, 
Christ.  1877,  vgl.  K.  Maurerin  Krit.  Vjschr.  XX  S.  146 — 148, 
v.  A  m  i  r  a  Obl.-R.  I  S.  148  f.,  415,  W  a  d  s  t  e  i  n ,  Runinskriften  pa 
Forsaringen  1898).  Die  Gesetzbucher  des  schwed.  Festlandes 
(iiber  Gotland  s.  §  23)  miissen  zusammen  mit  den  Rechtsbiichern 
besprochen  werden,  weil  sie  entweder  wie  diese  unmittelbar  aus  der 
laghsaga  hervorgegangen  oder  aber  auf  der  Grundlage  von  Rechts- 
biichern ausgearbeitet  sind.  Bis  zur  Mitte  des  14.  Jahrh.  ist  der 
Inhalt  der  Rechts-  und  Gesetzbucher  wesentlich  »Landschafts«- 
oder  »Provinzial«-Recht.  Vertreten  sind  durch  solche  Werke  die 
Rechte  der  Gotar  in  West-  und  Ostgotaland  und  in  den  Tiuhairap, 
ferner  der  Svear  in  Upland,  Sodermanna-,  Westmanna-  und  Hel- 
singeland (nebst  Finnland).  Aufler  Tiuhserap  besitzt  jedes  dieser 
»Lander«  mindestens  ein  vollstandig  erhaltenes  Rechts-  oder  Ge- 
setzbuch,  wahrend  die  in  Urkunden  angefiihrten  Gesetzbucher  der 
Landschaften  Nerike  aus  1285 — 90  und  Wermland  ungefahr  aus 
derselben  Zeit  vollstandig  verloren  sind.  Das  alteste  Rechts- 
buch  ist  die  laghbok  Vcesgota  (sog.  W estgotalagh)  i).  Es  liegt  in 
zwei  Redaktionen  vor,  einer  kiirzeren  (»I«)  aus  der  Mitte  und  einer 
ausfiihrlicheren  (»II«),  welche  die  seit  der  vorigen  eingetretenen 
Neuerungen  beriicksichtigt,  aus  dem  Schlufi  des  13.  Jahrh.  (doch 


])  Zur  Grammatik:  Karlssonim  Arkiv  f.  nord.  Fit  1883  S.  384—392, 
Klockhoff,  Relativsatsen  i.  d.  a.  Fornsvenskan  etc.  1884  (dazu  G  r  0  t  h  im 
Arkiv  1 886  S.  91—94). 


Westgota-  und  Ostgotalagh.  91 

vor  1296).  Die  altere,  schon  in  13  oder  14  balkar  eingeteilt,  aber 
vielfach  noch  aphoristisch  und  wortkarg,  geht  in  ihrem  Grundstock 
zuriick  auf  eine  al  teste,  die  um  1225  der  17.  Gesetzsprecher,  der 
beruhmte  iEskil  Magnusson  verfafit  hatte,  von  dem  durch- 
aus  verlassig  berichtet  wird,  er  habe  sich  um  die  Erhaltung  der 
echten,  zum  Teil  auf  seinen  fruhesten  Vorganger  Lumber  (10.  oder 
9.  Jahrh.)  zuriickgefuhrten  laghsaga  die  allergrofiten  Verdienste 
erworben.  Von  dieser  ^Eskilschen  Redaktion  sind  nur  Fragmente, 
namlich  das  unter  dem  Namen  Hednalagh  bekannte  Stuck  vom 
Zweikampf  und  ein  paar  kleinere  Exzerpte  in  der  Chronik  des 
Olaus  Petri  und  zwei  gleichzeitige  Pergamentblatter  erhalten. 
Zwischen  1281  und  1325  ungefahr  suchte  man  durch  Nachtrage 
der  Red.  I  ihre  Brauchbarkeit  zu  sichern.  Yier  verschiedene 
Autoren  waren  daran  tatig.  Die  Materialien,  woraus  sie  schopften, 
bestanden  teils  in  der  Red.  II,  teils  in  jiingern  Gesetzen,  teils  in  dem 
Rechtsbuch  von  Ostgotaland,  teils  endlich  aus  Quellen,  die  jetzt 
nicht  mehr  nachgewiesen  werden  konnen,  darunter  sehr  wertvollen 
geschichtlichen  aus  der  Zeit  um  1 250.  Wie  der  Text  des  Rechts- 
buchs  selbst,  so  sind  auch  die  Nachtrage  aufier  dem  letzten,  einer 
latein.  Bearbeitung  des  Kirchenrechts  in  II,  in  asw.  Sprache  ver- 
fafit. Durch  13  mehr  oder  weniger  umfangreiche  Nachtrage  (»add.<<) 
wurde  ferner  (zu  Anfang  des  14.  Jahrh.)  die  Red.  II  erweitert. 
Auch  sie  sind  nur  teilweise  aus  anderweitig  bekannten  Quellen 
genommen.  Der  Geltungsbereich  von  Wgl.  umfafite  aufier  dem 
eigentlichen  Westgotaland  noch  Dalsland  und  den  nordwestlichen 
Teil  von  Smaland  (Mohaerap),  da  diese  Nebenlander  unter  der 
westgot.  Laghsaga  standen.  Das  zweite  gotische  Rechtsbuch,  die 
Ostgota  laghbok  (sog.  Ostgot  alagh) :)  kann  seine  jetzige  Gestalt  erst 
nach  1285  erhalten  haben.  Wahrscheinlich  aber  ist  es  sehr  bald 
nach  dem  genannten  Jahr  verfafit.  Urkundlich  nachzuweisen  ist 
es  1303.  Es  ist  das  grofite  und  meist  durchgebildete  aller  schwe- 
dischen  Rechtsbiicher,  beriicksichtigt  sorgfaltig  die  Gesetzgebung 
unter  Nennung  ihrer  Urheber,  lafitsich  auf  Motivierungen  ein,  nennt 
aber  in  der  an  eine  zuhorende  Menge  gerichteten  Schlufiformel  den 
Inhalt  seiner  10  balkar  ausdriicklich  eine  laghsaga.  Sein  Geltungs- 
gebiet  erstreckte  sich  denn  auch  auf  die  Nebenlander  der  ostgot. 
laghsaga,  namlich  die  nordlichen  und  ostlichen  Hundertschaften 
von  Smaland  und  die  Unterlaghsaga  von  Oland.  Nur  dem  unter 
dem  Namen  der   »zehn   Hundertschaften«  (Tiuhaerap)   bekannten 

')  Zur  Grammatik:    J.  E.  Olson,    Osigbtalageiis  ljudlara  1904. 


o:  Smalandslagh.     Uplandslagh. 

smaland.  Gesetzsprecherbezirk  gehorte  das  um  1300  (nach  1296) 
verfafite   Rechtsbuch  an,  wovon  allein  der  kirchenrechtliche  Ab- 

schnitt  vollstandig  crhaltcn  ist  (»Smdlands  lagh«)  l).  Es  gehort 
dor  Gruppe  schwedischer  Rechtsbiicher  an,  welche  die  Aufzeich- 
Qungen  fremder  Landschaftsrechte  beniitzen.  Im  gegenwartigen 
Fall  dienten  Ostgotal.  und  das  Gesetzbuch  von  Upland  als  Vorlagen. 
Letzteres  unter  dcm  Namen  von  Uplandslagh  bekannt,  steht  ebenso 
quellengeschichtlich  wie  nach  der  Bedeutung  seiner  Heimat,  des 
Mutterlandes  der  »siidlichen«  und  der  »westlichen  Manner«  wie  der 
schwedischen  Bewohner  von  Helsingeland,  an  der  Spitze  der 
»Swea-Rechte«.  Uber  die  Entstehung  des  Gesetzbuches  sind  wir 
verhaltnismaflig  genau  unterrichtet.  Namens  der  drei  ober- 
schwedischen  Volklande  Tiundaland,  Attundaland  und  Fiaeprunda- 
land  hatte  der  Gesetzsprecher  des  erstgenannten,  der  Ritter  B  i  r  g  - 
hir  Persson  bei  Konig  Birghir  Magnusson  eine  Kodifikation 
des  oberschwed.  Rechts  beantragt.  Mit  der  Abfassung  desselben 
wurde  Birghir  Persson  und  eine  von  diesem  aus  den  drei  Volk- 
landen  berufene  Kommission  betraut.  Die  Kommission  entledigte 
sich  ihres  Auftrags,  indem  sie  auf  Grundlage  alterer  Aufzeichnungen 
eine  zeitgemafi  verbesserte  »laghsaga«  in  8  balkar  herstellte.  Da- 
bei  ging  sie,  wie  einst  der  westgotische  iEskil  Magnusson  von  den 
»Lumbs  lagh«,  so  ihrerseits  von  den  ungefahr  ebenso  alten  Vigers 
flokkar  aus,  d.  h.  von  den  Stiicken  des  Rechtsvortrags,  die  dem 
alten  »Rechtswirker«  V  i  g  e  r  spa  zugeschrieben  wurden.  Die 
jiingere  Gesetzgebung  wurde  wie  in  Ogl.  berucksichtigt.  Nachdem 
der  Entwurf  auf  der  Landsgemeinde  einstimmig  angenommen  war, 
erhielt  er  am  2.  Januar  1296  die  konigliche  Bestatigung.  Bei  Ge- 
legenheit  spaterer  Abschriften  hat  der  Text  sowohl  Abanderungen 
als  Zutaten  erfahren,  so  dafi  er  in  mehrfacher  Rezension  vorliegt. 
Im  ganzen  nach  dem  Vorbild  und  oft  unter  wortlicher  Anlehnung 
an  Uplandsl.  sind  die  Rechts-  und  Gesetzbiicher  der  anderen 
Swealandschaften  verfafit,  wofiir  die  Erklarung  bei  der  inneren 
Verwandtschaft  der  Landrechte  nahe  genug  liegt.  Ein  Rechts- 
buch von  solcher  Art  stand  i.  J.  1325  schon  langere  Zeit  in  Soder- 
mannaland  in  Gebrauch.  Aus  einer  Umarbeitung  desselben  durch 
eine  Kommission  unter  Leitung  des  soderm.  Gesetzsprechers 
Laurentius  Ulfsson  und  Teilnahme  des  westgot.  Gesetz- 
sprechers Knut  Magnusson  scheint  das  Gesetzbuch  hervor- 


x)  Zur  Grammatik:    Bjorkman,  Smdlandslagevs  Ijudlara  1896. 


S6DERMANNA-,  WESTMANNA-,  HeLSINGELAGH.    StOFFVEKTEILUNG.      93 

gegangen,  welches  wir  unter  dem  Namen  Sodermannalagh  x)  kennen. 
Nachdem  es  Gegenstand  wiederholter  Verhandlungen  in  der  Lands- 
gemeinde  geworden,  wurde  es  am  10.  Aug.  1327  von  K.  Magnus 
Eriksson  (mit  Vorbehalten)  bestatigt.  Wir  besitzen  sowohl  den 
Entwurf,  der  1325  fertig  war  und  von  einer  Kommission  revidiert 
wurde  (Text  A)  als  auch  das  vom  Konig  Magnus  Eriksson  sank- 
tionierte  Gesetzbuch  (Text  B).  Ein  Rechtsbuch  in  zwei  sehr  ver- 
schiedenartigen  Redaktionen,  man  konnte  ebensogut  sagen,  zwei 
Rechtsbiicher  sind  aus  Westmannaland  erhalten  (»Westmanna- 
lagh«  I  und  II).  Der  Text  I,  schon  in  alter  Zeit  als  Dalalagh  be- 
zeichnet  und  wahrscheinlich  auch  mit  besonderer  Riicksicht  auf 
die  Verhaltnisse  in  der  westmannischen  Hundertschaft  Dalarne 
redigiert 3),  ist  der  kiirzere  und  wohl  nach  1327  anzusetzen.  Verrat 
sich  schon  in  ihm  das  Muster  von  Uplandsl.  und  Sodermannal., 
so  nimmt  Text  II  (Wcestmanna  laghbok,  wahrscheinlich  vor  1347)  3), 
indem  es  I  vollstandig  umarbeitet,  gleich  den  ganzen  Text  des 
oberschwed.  Gesetzbuches  zur  Grundlage.  In  ahnlicher  Weise  ver- 
fuhr  man  beim  Abfassen  des  »Landbuches«  oder  »Rechtsbuches« 
fiir  Helsingeland  (sog.  Helsingelagh,  hschrl.  Helsingce  landce  laghbok, 
landsens  bok)  zwischen  1320  und  1347.  Was  nun  schon  bei  ober- 
flachlicher  Durchsicht  aller  dieser  Schriftwerke  auffallt,  das  ist 
die  im  ganzen  gleichmafiig  wiederkehrende  Methode  der  Stoffver- 
teilung.  Sie  ist  namentlich  auch  solchen  Rechts-  oder  Gesetz- 
biichern  gemeinsam,  die  in  keinem  Filiationsverhaltnis  zueinander 
stehen.  Systematisch  in  unserm  Sinn  kann  sie  nicht  genannt 
werden.  Sie  folgt  mit  Vorliebe  praktischen  Gesichtspunkten,  in- 
dem sie  die  einzelnen  Materien  gruppiert  und  die  so  entstehenden 
balkar  aufreiht.  Ein  kirchenrechtlicher  Abschnitt  (kirkiu-  oder 
kristnu  balker)  macht  in  jedem  Landschaftsrecht  den  Anfang.  Die 
Abschnitte  von  Totung  und  Korperverletzung  und  vom  Diebstahl 
(samt  Verfolgung  von  Fahrhabe)  konnen  auch  dort  deutlich  von- 
einander  unterschieden  werden,  wo  sie  unter  einem  gemeinsamen 
Titel  beisammenstehen.  Das  namliche  gilt  vom  Ehe-  und  Erb- 
recht,  von  denen  jenes  (aufier  in  Westgotal.)  diesem  voranzugehen 


J)  Zur  Grammatik:  Larsson,  Sodermannalagens  ljudlara  (in  Antiquar 
Tidskr.  XII  1891). 

-)  Zu  seiner  Grammatik:  E.  Br  ate,  Aldre  Vestmannalagens  ljudlara 
(Dps.  Univ.  Arsskr.)  1887  und  Dalalagens  bojningsldra  (Stockh.  1890). 

3)  Zur  Grammatik :  Siljestrand,  Ordbojningen  i  Vestmannalagen 
3  Teile  (Linkop.  u.  Upsala  1890 — 93). 


04      Stoffverteilung  in  den  schwed.  Landschaftsrechten. 

pflcgt,  weil  »sich  auf  Bettes  Zeugung  alles  Erbrecht  griindet«.  Ein 
Grundgiiterrecht  (ior/>ce  balker  oder  eghna  salur)  fehlt  fast  nirgends. 
Aus  ihm  wachst  wahrend  des  13.  Jahrh.  ein  besonderer  Abschnitt 
vom  Gemeinderecht  (bygda-  oder  bygninga-,  oder  viperbo  balker) 
heraus,  der  auch  das  Landwirtschaftsrecht  erledigt.  Haufig  findet 
sich  ferner  ein  Abschnitt  uber  die  Thingordnung  einschliefilich  der 
allgemeinen  prozessualen  Grundsatze.  Die  Landfriedensgesetz- 
gebung  von  1285  (vgl.  unten  §  22)  ruft  einen  besonderen  balker 
uber  kunungs  efsore  nebst  verwandten  strafrechtlichen  Gegenstan- 
den  hervor,  welcher  in  den  Swearechten  durch  allerhand  verfassungs- 
rechtliche  Zutaten  zu  einem  kunungsbalker  ausgebildet  wird.  Dies 
die  Grundlinien,  bei  deren  Ausfiihrung  die  Individuality  der  Ver- 
fasser,  der  Bedurfnisse  und  der  Traditionen  zur  Geltung  kommt. 
Samtliche  bisher  besprochene  Landschaftsrechte  sind  in  kaum  iiber- 
trefflicher  Weise  kritisch  herausgegeben  von  C.  J.  Schlyterin 
dessen  Corpus  Juris  Sueo-Gotorum  antiqui  I  1827 — VI  1834  (dazu 
photolithogr.  Reprod.  von  Westgotal.  I  im  Cod.  Holm.  B  59  v. 
Bortzell  u.  Wiselgren,  Vcesgeta  Laghbok  1889 1),  dann 
buchstabl.  Abdruck  von  drei  got.  Rechtshss.  bei  G.  Klemming, 
Smdstycken  pa  Fornsvenska  Stockh.  1868 — 81,  und  iiber  die  Lyde- 
kinus-Hs.  auch  in  sprachlicher  Hinsicht  E.  L  i  d  b  1  o  m  in  Antiqu. 
Tidskrift  XVII  1905  Nr.  I,  ferner  0.  v.  Friesen,  U pplandslagen 
efter  Angsohandskriften  [einer  von  Schlyter  nicht  beniitzten  Hs.] 
1902,  K.  H.  Karlsson,  Sodermannalagen  efter  Cod.  Havn.  Ny 
Kgl.  Saml.  4°  Nr.  223J  [der  von  Schlyter  nicht  vollstandig  abge- 
druckte  Text  B]  1904,  ein  Bruchstuck  von  Sodermannalagh  herausg. 
v.  K.  M  a  u  r  e  r  in  Munchner  Sitzgsber.  1894  S.  433 — 37;  die  S.  91 
erwahnten  Fragmente  s.  bei  Leffler.  Om  den  fornsvenska  hedna- 
lagen  in  Manadsbl.  a.  a.  O.). 

§  22. 

Die  schwedischen  Landschaftsrechte  bilden  bis  gegen  1 350  den 
Grundstock,  an  welchen  sich  alles  schriftliche  Ouellenmaterial  an- 
setzt.  Zunachst  das  der  Einzelgesetze  (stapgar,  statuta), 
deren  Aufzeichnungen  mit  dem  13.  Jahrh.  beginnen.  Gewohnlich 
gehen  sie  vom  Konig  aus.  Soweit  es  sich  aber  nicht  um  blofie  Ver- 
willigungen   (»Gaben«)    des   Konigtums   handelte  —  wie   bei   den 

J)  Zur  Textkritik  von  Wgl.  I  Noreen  in  Arkiv  for  Nord.  Philol.  V 
385  ff.  VIII.  176  ff. 


SCHWED.  ElNZELGESETZE.  —  STADTRECHTE.  95 

meisten  Privilegien  fiir  kirchliche  Anstalten  oder  hohe  Kleriker  ')  — , 
hing  bis  auf  K.  Magnus  (Birghisson)  Ladulas  (1275 
— 1290),  die  Giltigkeit  des  Konigsgesetzes  von  der  Zustimmung 
der  Landsgemeinden  ab.  Seit  Magnus  Ladulas,  in  dessen  Person 
das  altschwed.  Konigtum  den  Gipfel  seiner  Machtentwicklung  er- 
steigt,  erscheint  als  Surrogat  der  Landsgemeinden  des  Konigs  er- 
weiterter  Rat,  das  »Reichsgesprach«  (rikis  samtala)  oder  der  »Herren- 
tag«,  eine  Veranderung,  welche  durch  den  Eintritt  der  Gesetz- 
sprecher  in  des  Konigs  Dienst  und  Rat  vermittelt  war  und  die  all- 
mahliche  Schopfung  eines  gemeinen  Gesetzesrechts  fiirs  ganze 
Reich  ermoglichte.  Die  allgemeinen  Gesetze  und  Privilegien  vor 
1250  beschaftigen  sich  vorzugsweise  mit  kirchlichen  Verhaltnissen. 
Ihre  Sprache  ist  daher  die  lateinische  und  erst  spater  wurden  sie 
ins  Schwedische  iibertragen.  Seit  den  Sohnen  des  Jarles  Birghir, 
Waldemar  und  Magnus,  mehren  sich  die  weltlichen  Gesetze.  Und 
in  der  Zeit  des  letztgenannten  Konigs  beginnen  die  schwed.  Ori- 
ginaltexte  der  Einzelgesetze.  Als  das  alteste  und  quellengeschicht- 
lich  folgenreichste  unter  ihnen  ist  das  1285  zu  Alsno  ausgefertigte 
und  uberwiegend  strafrechtliche  Gesetz  zu  nennen,  dessen  Durch- 
fuhrung  schon  vor  1 281  von  Magnus  und  22  geistlichen  und  welt- 
lichen Herrn  —  analog  den  deutschen  Landfrieden  —  beschworen 
war.  Die  strafrechtliche  Abteilung  desselben  geht  auf  Bestim- 
mungen  des  Jarles  Birgher  von  1262  (oder  gar  125 1  ?)  zuriick  und 
wurde  unter  dem  Namen  des  »Konigseidschwurs«  [kunungs  efisore) 
in  den  Rechts-  und  Gesetzbiichern  fortgebildet  (vgl.  S.  94).  Die 
Gesetzestexte  bringen  Dipt.  Suecanum  I — VI,  1829 — 1878  und 
Svenskt  Diplomatarium  frdn  och  med  dr  1401  (her.  v.  Silver- 
s  t  o  1  p  e  ),  bis  jetzt  6  Bde.  1875 — 1903,  die  Privilegien  fiir  hans. 
Kaufleute  auch  Hohlbaum  (oben  S.  86).  Nur  teilweise  ver- 
altet  ist  die  Sammlung  von  H  a  d  o  r  p  h  hinter  dessen  Biarkoa 
Ratten  1687. 

Wie  in  Danemark,  so  lassen  auch  in  Schweden  Landschafts- 
rechte  und  Einzelgesetze  der  Sonderentwicklung  eines  Stadt- 
(richtiger  Markt-)  Rechts  Raum.  Im  Vergleich  freilich  zum 
dan.  oder  gar  zum  deutschen  Stadtrecht  ist  das  schwedische  arm 
an  Denkmalern.  Auch  beginnen  sie  wie  iiberhaupt  die  Ausbildung 
des  schwed.  Stadtewesens  viel  spater.  Um  1 300  scheint  eine 
sich  selbst  als  bicerkoce  rcetter  einfiihrende  und  ziemlich  planlose 

x)  Das  alteste  Privileg  Dipl.  Svec.  Nr.  115  ist  in  einen  Schenkungsbrief 
eingekleidet. 


u(>  SCHWED.    STADTRECHTE.       REICHSGESETZBttCHER. 

Sammlung  von  Stadtreehtssatzen  entstanden,  die  urspriinglich  fur 
Stockholm  bestimmt  war,  aber  spater  auch  in  andern  schwed. 
Stadten  rezipiert  worden  ist  und  das  Stadtrecht  schon  unter  deut- 
schem  Einflufi  zeigt.  (Ausg.  bei  Schlytcrim  CJSG.  VI  1844, 
hier  vora  Herausgeber  in  Kapp.  geteilt.)  Von  einem  andern  fur 
Sbderkoping  unter  starker  Beniitzung  von  Ostgotal.  ausgearbei- 
teten  Stadtrecht  sind  nur  Splitter  in  J.  Bures  Glossaren  tibrig  ge- 
blieben  (zusammengestellt  und  rekonstruiert  von  G.  K  1  e  m  m  i  n  g 
Upplysningar  .  .  om  .  .  .  Soderkdpings  Ratten  in  Kong.  Vitt.  Akad. 
Handl.  XXV  1867).     Uber  Wisby  s.  unten  §  23. 

Auf  Grundlage  der  bis  gegen  1340  angewachsenen  Materialien 
an  Rechtsbiichern  und  Gesetzen  schritt  man  um  jene  Zeit  zu  einer 
gemeinrechtlichen  Kodifikation  fiir  das  schwed.  Haupt- 
land.  Und  zwar  scheint  man  sich  damals  zum  Beispiel  genommen 
zu  haben,  was  70  Jahre  friiher  in  Norwegen  (§  25)  geschehen  war. 
Wahrscheinlich  schon  1347  war  von  einer  aus  3  Gesetzsprechern 
bestehenden  Kommission  ein  Landrecht  ausgearbeitet,  welches 
unter  zeitgemafien  Verbesserungen  die  bestehenden  Landschafts- 
rechte  konkordieren  sollte.  Als  Hauptquellen  hatten  dabei  Up- 
lands- undOstgotalagh  gedient.  DemHerrentag  zu  Orebro  im  Marz 
genannten  Jahres  schlug  K.  Magnus  Eriksson  den  Entwurf 
des  Gesetzbuchs  zur  Annahme  vor.  Da  aber  die  Geistlichkeit  gegen 
die  mit  dem  kanon.  Recht  unvereinbaren  Bestimmungen  des  Ent- 
wurfs  protestierte,  scheint  eine  formliche  Bestatigung  des  letztern 
durch  den  Konig  nicht  ergangen  zu  sein.  Dagegen  wurde  das 
Gesetzbuch  mit  Ausnahme  des  Kirkiubalker  in  den  einzelnen  Land- 
schaften  im  Laufe  des  14.  Jahrhs.  mehr  oder  weniger  vollstandig 
rezipiert,  so  dafi  daneben  nicht  nur  die  Kirchenrechts-Abschnitte, 
sondern  auch  noch  mancherlei  andere  Stiicke  der  altern  Landschafts- 
rechte  ihre  Geltung  behalten  konnten.  Es  ist  daher  die  hand- 
schriftliche  Uberlieferung  des  Gesetzbuchs  eine  sehr  ungleichmaflige 
(erste  und  zugleich  abschliefiende  krit.  Ausg.  unter  dem  Titel  Kon. 
Magnus  Erikssons  Landslag  v.  Schlyter  im  CJSG.  X  1862). 
Eine  Revision  dieses  »Rechtsbuchs  von  Schweden«  (legisterium 
Swede)  in  Gestalt  eines  Reichsgesetzbuchs  kam  mit  Bestatigung 
durch  K.  C  h  r  i  s  t  o  f  v.  2.  Mai  1442  zustande  (krit.  Ausg.  unter 
dem  Titel  Kon.  Christoffers  Landslag  v.  S  c  h  1  y  t  e  r  a.  a.  O.  XII 
1869).  Die  beiden  Landrechte  waren  einander  zu  ahnlich,  als  dafi 
das  altere  sofort  durch  das  neuere  hatte  vollstandig  verdrangt 
werden   konnen.      Vielmehr  wurde   sein   Text   auch   wahrend   des 


Schwed.  Reichsgesetzbucher.     Statuten.     Dienstrechte.     97 

14.  Jahrhs.  noch  fortgebildet.  Dies  gab  Anlafl  zu  der  seit  dem 
16.  Jahrh.  sich  ausbreitenden  Fabel,  dafi  zwischen  dem  Landr. 
Magnus  Erikssons  und  dem  von  K.  Christof  ein  vermittelndes  er- 
lassen  worden  sei  (sog.  Medellag).  Im  Glauben,  das  neuere  Land- 
recht  vor  sich  zu  haben,  hat  gegen  den  Ausgang  des  15.  Jahrhs.  der 
Archidiakon  von  Upsala  und  Doctor  decretorum  R  a  g  v  a  1  d 
Ingemundsson  das  Landr.  Magnus  Erikssons  ins  Lateinische 
ubersetzt  (Ausg.  v.  Joh.  Messenius  Leges  Svecorum  Gothorwn- 
que  etc.  Stockh.  1614).  Friiher  als  auf  dem  Gebiete  des  Landrechts 
gelang  auf  dem  des  Stadtrechts  die  Herstellung  der  Rechtseinheit. 
Indem  er  den  Text  seines  Landrechts  zur  Grundlage  gab,  liefi 
Magnus  Eriksson  ein  gemeines  Stadtrecht  ausarbeiten 
(1350 — 1357?),  wobei  die  Thingordnung  durch  einen  radzstnfjvu 
balker  ersetzt  und  unter  Beniitzung  alterer  Stadtrechtsquellen  ein 
Abschnitt  vom  Seerecht  (skipmala  b.)  eingefiigt  wurde.  Vor  1365 
scheint  das  Stadtgesetzbuch  allgemein  eingefiihrt  worden  zu  sein 
(krit.  Ausg.  unter  dem  Titel  Kon.  Magn.  Er.  Stadslag  v.  Schlyter 
im  CJSG.  XI  1865).  Einzelgesetze,  welche  von  der  Konigsgewalt 
erlassen  werden,  bauen  wahrend  des  SpatMA.  auf  den  gemein- 
rechtlichen  Kodifikationen   weiter    (wegen   der  Ausgaben   s.    oben 

S.  95). 

Auch  in  Schweden  schliefien  sich  zunachst  an  das  Stadtrecht 
Statuten  der  autonomen  Korperschaften.  Von 
Statuten  eigentlicher  Schutzgilden  sind  nur  wenige  Reste  in  einer 
dem  Anschein  nach  spaten  Fassung  vorhanden.  Durch  ihre  Form 
merkwiirdig  ist  die  »skra«  einer  oberschwed.  St.  Eriksgilde,  indem 
sie  die  Einteilung  der  Landrechte  in  balkar  nachahmt.  Zahlreicher 
sind  die  Skraen  von  Handwerker-  und  von  geistlichen  Gilden.  Doch 
scheint  keiner  der  erhaltenen  Texte  uber  1350  zuriick  zu  reichen. 
(Drucke:  Skdrordningar  saml.  af  G.  E.  K  1  e  m  m  i  n  g  1856,  erganzt 
durch  Smdstycken  saml.  af  G.  E.  Klemming  1868 — 81  und 
Fornsv.  Dipl.  af  Silverstolpe  Nr.  602).  Das  Hofdienst- 
oder  »Schlofi«-Recht  {gardsrcetter,  slotsrcetter)  wurde  in  Schweden 
dem  Anschein  nach  zuerst  unter  K.  Magnus  Ladulas  zum  Gegenstand 
einer  kurzen  Privataufzeichnung  gemacht,  welche  von  K.  Magnus 
Eriksson  und  spater  auch  noch  von  andern  Konigen  bestatigt  und 
den  Hofen  der  Reichsratsmitglieder  verliehen  wurde.  Es  sind 
iibrigens  nur  zwei  jungere  voneinander  unabhangige  Redaktionen 
dieses  Gardsraetter  erhalten,  welche  beide  mit  dem  dan.  Gardsret 
von   derselben   Vorlage    abstammen    (Drucke:    Magnus   Erikssons 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 


9S  Schwed.  Waldordnungen.  —  Gotland.  Gesetze. 

Gdrdsriitt   unci    Eriks   of   Pommerns   Gardsrdtt   bei    Klcmming 
Sm&stycken  S.  53 — 68). 

Weniger  produktiv  an  Rechtsschriften  als  die  rein  personlichen 
Rechtsverbande  scheinen  wahrend  des  SpatMA.  die  lokalen.  Inter- 
essante  Beispiele  markgenossenschaftlicher  Sta- 
tu t  e  n  sind  die  »Waldordnungen«  fur  den  Hammars-  und  den 
Mepalpripiunger  in  der  oberschwed.  Hundertschaft  Trogd  c.  1 320 
(Drucke:  hinter  Hadorphs  Biarkoa  Ratten  S.  23  ff.  und  bei 
K  1  e  m  m  i  n  g  Smdstycken  S.  71  ff.). 

§  23. 

Ganz  eigentiimlich  hat  sieh  die  Denkmalergeschichte  der  Insel 
Gotland  gestaltet,  die  ja  auch  politisch  eine  Sonderstellung 
unter  den  ostnord.  Landschaften  einnahm,  bis  1361  nur  Schutz- 
und  Schatzland  des  schwed.  Konigs,  im  iibrigen  Freistaat,  nachher 
bald  danisch,  bald  schwedisch,  bald  Deutschordensgebiet  war.  Im 
Gegensatz  zu  Schweden  entbehrte  Gotland  eines  Gesetzsprecher- 
amts.  Daher  ist  auch  das  alteste  und  wichtigste  Rechtsdenkmal 
der  Insel,  Guta  lagh,1)  von  wesentlich  anderm  Schlag  als  die  Land- 
schaftsrechte  des  schwedischen  Festlandes.  Es  gleicht  mehr  den 
danischen,  ermangelt  insbesondere  der  Einteilung  in  balkar,  kennt 
nur  Kapitel.  Der  Vortrag  ist  trocken,  unbehilflich,  oft  dunkel 
und  zuweilen  nicht  frei  von  Widerspriichen.  Merkwiirdig  ist  die 
Beniitzung  norwegischer  Ouellen.  In  der  iiberlieferten  Gestalt  ist 
Gutal.  Gesetzbuch,  »vereinbart«  von  der  gutnischen  Landsge- 
meinde  am  Schlufi  des  13.  Jahrhs.  Als  Gesetzbuch  ist  es  auch  fort- 
gebildet  worden.  Wir  haben  zwei  Rezensionen  in  gutnischer  Sprache 
(in  je  einer  Hs.),  wovon  die  eine  dem  Rechtstext  die  beriihmte 
»Guta  saga«  oder  »Historia  Gotlandiae«  anhangt.  Dazu  kommen 
eine  in  der  Deutschordenszeit  (1398 — 1408)  gefertigte  deutsche 
und  eine  um  1550  entstandene  danische  Ubersetzung  nach  ver- 
lorenen  gutnischen  Texten  (Ausg.  v.  S  c  h  I  y  t  e  r  unter  dem 
Titel  Gotlands  lagen  im  CJSG.  VII  1852).  Der  halb  deutschen, 
halb  gutnischen  Stadt  W  i  s  b  y  bestatigte  gegen  1350  K.Magnus 
Eriksson  eine  Kodifikation  in  4  Biichern,  deren  plattdeutsches 
Original  erhalten  ist  (Ausg.  v.  S  c  h  1  y  t  e  r  im  CJSG.  VIII  1853). 
Das  Stadtrecht  entlehnt  eine  betrachtliche  Menge  seiner  Bestim- 

x)     Zur     Gmmmatik:      S.     Soderberg,       Forngntnisk      Ijudlara, 
Lund  1879. 


Gotland.  Gesetze.  —  Fruheste  norweg.  Aufzeichnungen.     99 

mungen  mehr  ocler  weniger  wortlich  niederdeutschen,  insbesondere 
liibischen  und  hamburgischen  Stadtrechtsquellen,  was  durch  die 
Stellung  Wisbys  in  der  Hansa  genugsam  erklart  wird.  Im  15.  Jahrh. 
entstand  zu  Wisby  noch  ein  kleines  Rechtsbuch  in  35  Artikeln  iiber 
die  Privilegien  der  Stadt.  Es  ist  in  dan.  Sprache  verfafit  und  auch 
ins  Plattdeutsche  iibersetzt  (Drucke  bei  S  c  h  1  y  t  e  r  a.  a.  O.  hinter 
dem  Stadtr.).  Aufier  diesen  Hauptdenkmalern  des  Rechts  auf 
Gotland  belehren  iiber  jenes  auch  noch  die  von  den  Gotlandern  bzw. 
Wisbyern  geschlossenen  Staatsvertrage  und  ein  paar  fur  die  Insel 
erlassenen  Einzelgesetze  (aus  den  schwed.  Diplomataren,  aus 
S  c  h  1  y  t  e  r  VII  S.  219  ff.  und  aus  dem  Hans.  Urkb.  zusammen- 
zusuchen)  sowie  die  Skra  der  St.  Katharinengilde  im  Kirchspiel 
Bjorke  v.  1443  (gutn.  bei  K  1  e  m  m  i  n  g  Smdstycken  S.  149 — 151). 

§  24. 

Wir  wenden  uns  dem  Gebiet  des  westnord.  Rechtes,  und  zwar 
zunachst  seinem  Mutterland  Norwegen  zu.  Hier  nun  stofien 
wir  ahnlich  wie  in  Danemark  auf  Erzahlungen  des  MA.,  welche  be- 
stimmten  Konigen  schon  seit  dem  9.  Jahrh.  eine  mehr  oder  weniger 
tiefgreifende  gesetzgeberische  Tatigkeit  nachruhmen.  Verdienen 
diese  Berichte  bis  zu  einem  gewissen  Grad  unsern  Glauben,  so  gilt 
nicht  das  gleiche  von  jenen  andern,  wonach  die  altesten  Aufzeich- 
nungen  westnordischen  Rechts  vom  hi.  Olaf  etwa  um  1020 — 1025 
und  von  seinem  Sonne  Magnus  dem  Guten  1040  veranstaltet  sein 
sollen.  Wer  die  Entstehung  der  wnord.  Literatur  kennt,  wird  sich 
schwerlich  zu  der  Annahme  entschliefien,  dafi  es  einen  derartigen 
Rechtstext  handschriftlich  vor  dem  12.  Jahrh.  gegeben  habe  (vgl. 
die  treffenden  Bemerkungen  v.  K.  M  a  u  r  e  r  in  Ersch.  u.  Gruber 
Enzykl.  s.  v.  Gulaping  S.  389 — 391).  Von  dem,  was  an  altnorweg. 
Rechtsschriften  erhalten  ist,  kann  auch  das  alteste  nicht  mit  Sicher- 
heit  iiber  1100  hinaufgesetzt  werden.  Auch  haben  wir  es  in  den 
altesten  Denkmalern  keineswegs  mit  Gesetzbuchern  zu  tun,  die  etwa 
ein  Konig  hat  schreiben  lassen,  sondern  mit  Privatauf- 
zeichnungen.  Diese  sind,  —  von  einem  Weistum  iiber  nor- 
wegisch-islandische  Beziehungen  (erteilt  1083,  zwei  Redaktionen, 
am  besten  bei  F  i  n  s  e  n  Grag.  I  b  195  folg.  Ill  463 — 66)  abgesehen, 
—  von  der  namlichen  Art,  wie  wir  sie  an  den  altern  schwed.  Rechts - 
buchern  kennen  gelernt  haben.  Zwar  liegen  iiber  die  altnorweg. 
hgsaga    keine  so  zahlreichen  und   unzweideutigen  Zeugnisse  vor, 


NORWEGISCHE    LaNDSCHAKTSRECHTE. 


wie  iiber  die  altschwedische.  Dafiir  aber  spricht  sie  sich  in  den 
altesten  Rechtstexten  kaum  wcniger  unmittelbar  aus.  So  haben 
denn  auch  die  altnorweg.  Rechts-  und  Gesetzbiicher  in  der  Haupt- 
sache  die  namliche  aufiere  Anlage  wie  die  schwedischen.  Die  Ge- 
sichtspunkte,  welehe  iiber  die  Bildung  der  bcelkir  entscheiden,  sind 
beinahe  die  gleichen.  Hochstens,  was  ihre  Reihenfolge  betrifft, 
scheint  es  eine  wnord.  Eigenheit,  dafl  die  Thingordnung  (der  ping- 
farabalkr)  den  Anfang  zu  machen  pflegt.  Vier  »Provinzial«-  oder 
richtiger  »Landschaftsrechte«  sind  es  zunachst,  deren  Denkmaler 
teils  vollstandig,  teils  wenigstens  stiickweise  jene  Gestalt  zeigen. 
Es  sind  die  Rechte  der  vier  grofien  Thingverbande  oder  Bundes- 
staaten,  zu  denen  bis  zum  Beginn  der  Rechtsbucherzeit  die  meisten 
norweg.  »Volklande«  zusammengetreten  waren.  Die  Rechtsauf- 
zeichnungen  oder  »Biicher«  selbst  sind  nach  den  Hauptversamm- 
lungen  [lygping,  allsher  jar  ping)  benannt,  auf  denen  alljahrlich  das 
Recht  jener  Verbande  vorgetragen  wurde.  Dem  schwedischen 
(gotischen)  Rechtsgebiet  nachst  gelegen  ist  das  der  beiden  Rechts- 
biicher,  von  denen  fast  nur  die  »Christenrechte«  iibrig  geblieben  sind. 
Das  eine  gehorte  dem  Borgarping  d.  i.  dem  um  den  Christianiafjord 
gelegenen  Thingverband,  das  andere  dem  nordlich  an  den  vorigen 
grenzenden  binnen-  oder  hochlandischen  oder  dem  Eifrsif  aping  an. 
Der  kristins  doms  bolkr  des  erstern,  jetzt  gewohnlich  als  das  »altere 
Christenr.  des  Borgth.«  bezeichnet,  liegt  in  3  Rezensionen  vor, 
wovon  nur  die  alteste  (in  18  verhaltnismafiig  ausfiihrlichen  Kapiteln 
vollstandig  erhalten  ist.  Sie  scheint  in  die  Jahre  1140 — 1 152  zu 
fallen.  In  den  beiden  jiingern  Rezensionen  sind  verschiedene  dem 
weltlichen  Teil  des  Rechtsbuchs  entnommene  Bestimmungen  iiber 
Ehe  und  Weiber  eingeschaltet.  Vom  kristin  bolkr  des  Hochlands- 
rechts  oder  dem  sog.  »altern  Chr.  des  Eidsifathings«  haben  wir 
2  Rezensionen.  Die  altere  und  vollere  (in  53  Kapp.)  scheint  bald 
nach  1 1 52,  die  jiingere  und  verkurzte  (44  Kapp.)  ihrer  geschicht- 
lichen  Einleitung  zufolge  erst  nach  1 184  (vor  1215?)  verfafit.  Ein 
Bruchstiick  aus  dem  strafrechtlichen  Teil  des  Rechtsbuchs  ist  alles, 
was  von  diesem  aufier  dem  Christenrecht  bis  jetzt  bekannt  wurde. 
Viel  besser  ist  es  mit  der  Erhaltung  der  (»a  1 1  e  r  n«)  Gulapingsbok 
bestellt,  d.  i.  des  Rechtsbuchs  des  siidwestlichen  Thingverbandes, 
der  im  Gulaping  seinen  Mittelpunkt  hatte.  Die  alteste  Redaktion 
der  Gulb.  besitzen  wir  nur  in  einer  grofiern  Zahl  von  Bruchstucken 
einer  Hs.  aus  dem  1 2.  Jahrh.  und  von  Ausztigen,  welche  im  1 7.  Jahrh. 
aus  eben  jener  Hs.  genommen  wurden.     Diese  Redaktion  scheint 


GULAj>lNGS-    UND    FROSTU^INGSBOK. 


in  den  ersten  Jahrzehnten  des  12.  Jahrhs.  verfafit  und  ware  somit 
eines  der  alleraltesten  skandinavischen  Rechts-  und  Literatur- 
denkmaler.  Durch  ihre  Umarbeitung  in  der  Zeit  (und  auf  Veran- 
lassung?)  von  K.  Magnus  Erlingsson,  etwa  zwischen  11 64  und  1184 
entstand  eine  zweite  Redaktion,  von  der  nur  wenige  Bruchstiicke 
vorliegen.  Um  1200  wurde  die  Red.  II,  welche  man  dem  K.  Magnus, 
und  die  Red.  I,  welche  man  jetzt  einem  »01af«,  d.  h.  dem  hi.  Olaf, 
beilegte,  kompiliert.  Von  dieser  Red.  Ill  haben  wir  Bruchstiicke 
einer  altern  und  einen  nahezu  vollstandigen  Kodex  einer  jiingern 
Fassung  (Cod.  Rantzovianus) ,  welche  dem  Rechtsbuch  unter  andern 
Zutaten  die  im  ersten  Viertel  des  13.  Jahrhs.  vom  Drontheimischen 
Gesetzsprecher  Bjarne  Mardarson  verfafite  Wergeldtafel 
anhangt.  Eine  ahnliche  Geschichte  wie  die  Gulb.  hat  das  Rechts- 
buch der  zum  Frostuping  verbundenen  Volklande  um  den  Dront- 
heimsfjord  erlebt,  die  (a  1 1  e  r  e)  Frostupingsbok.  Um  1164  gab  es 
im  Frostuping  bereits  mehrere  unter  sich  abweichende  Rechtsauf- 
zeichnungen,  worin  man  das  »Recht  des  hi.  01af«  zu  finden  meinte. 
Von  diesem  »Recht  des  hi.  01af«  ebenso  wie  von  einer  Revision 
desselben,  welche  zwischen  1164  und  1 174  unter  dem  entscheiden- 
den  Einflufi  des  Drontheimer  Erzbischofs  EysteinnErlends- 
son  veranstaltet  wurde  (Gidlfjqfrr}),  sind  Bestandteile  nur  durch 
Vermittlung  spaterer  Redaktionen  erhalten.  Die  erste  unter  diesen 
scheint  ungefahr  zwischen  12 15  und  1220  entstanden  und  wird 
durch  die  »Tiibinger  Bruchstucke«  vertreten.  Eigen- 
tiimlich  ist  ihr  die  Einteilung  des  Stoffes  in  »Biicher«  (bcekr),  der 
Biicher  in  »Teile«  (lutir  oder  bcelkir),  der  »Teile«  endlich  in  Kapitel 
mit  gebrochener  Zahlung.  Diese  Einteilung  hat  der  nachstfolgende 
Uberarbeiter  (1220 — 1225?)  durch  eine  einfachere  ersetzt:  16  (?) 
lutir  mit  Kapiteleinteilung  und  vorangestellten  Inhaltsverzeich* 
nissen.  Von  seiner  Redaktion  besitzen  wir  ein  Fragment  des  2.  und 
des  6.  lutr.  Eine  Rekonstruktion  des  letzteren,  dessen  wichtiger 
Inhalt  (saktal  oder  Wergeldordnung)  im  wesentlichen  aus  der  Zeit 
vor  1 164  stammt,  habe  ich  in  Germ.  XXXII  versucht.  Die  letzte 
Redaktion  endlich  (»Vulgata«  in  16  lutir)  diirfte  1 125 — 1250  anzu- 
setzen  sein.  Sie  lafit  die  Anordnung  der  vorigen  unberiihrt,  zeigt 
aber  im  6.  lutr  ein  wesentlich  verandertes  saktal.  Ihre  Erhaltung 
ist  eine  nahezu  vollstandige.  Von  einem  nach  1247  verfafiten,  aber 
jetzt  verlorenen  Text  des  Christenrechts  der  Frb.  mit  der  Thron- 
folgeordnung  von  1164  an  der  Spitze  haben  wir  aus  einer  dan. 
Ubersetzung  Kunde.     Abdrucke  der  einzelnen  Texte  der  »Land- 


io:  NORWEG.    MARKTRECHTSBUCH.      GeSETZBOCHER. 

schaftsrechte*  geben  R.  K  e  y  s  e  r  und  P.  A.  M  u  n  c  h  in  Norgcs 
givirfe  Love  Bd.  I  1S46,  Xachtrage  dazu  dicselben  in  Bd.  II  1 848 
S.  496  ff.  und  Gr.  S  t  o  r  m  in  Bd.  IV  1885,  V,  I  1890.  —  Nicht  nur 
dem  Zeitalter  dieser  Ouellen  angehorig,  sondern  auch  mit  einer  der- 
selben  in  genetischem  Zusammenhang  sind  die  alteren  Denkmaler 
des  Marktrechts  oder  Weichbildes  (b  jar  key  jar  rettr). 
Es  handelt  sich  urn  die  Uberreste  eines  nach  1 164  verfafiten  Rechts- 
buchs,  welches  den  bjarkeyjar  rettr  in  seiner  Amvendung  auf  die 
Stadt  Nidaros  und  im  Anschlufl  an  die  Frostb.  darstellte.  Gleicht 
insofern  das  Werk  ganz  dem  Stadtrecht  von  Soderkoping  (oben 
S.  96),  so  zeigt  es  doch  auch  wieder  eine  gewisse  Verwandtschaft 
zu  den  dan.  Marktrechten,  indem  es  dem  bjarkr.  ebenso  die  ununter- 
brochene  Giltigkeit  wie  die  Bindung  an  einen  bestimmten  Ort  ab- 
spricht.  Wie  keine  andere  Quelle  veranschaulicht  es  daher  den 
Ubergang  des  ]\Iarktrechts  zum  Stadtrecht  und  die  Entstehung  des 
letzteren.  Drei  Hss.-Fragmente  und  zwei  Sammlungen  von  Aus- 
ziigen  liegen  vor.  Jene  sind  in  der  Ausg.  von  K  e  y  s  e  r  und 
Munch  mit  I,  II,  IV,  diese  mit  III  beziffert.  Fragment  IV  lafit 
auf  die  letzten  Kapp.  des  Christenrechts  die  ersten  des  Seerechts 
(jarmannalqg)  folgen  und  reprasentiert  dem  Anschein  nach  die 
alteste,  aber  jedenfalls  nach  1 1 74  verfafite  Redaktion.  Vielleicht 
dazu  gehort  Fragment  II,  welches  die  ersten  43  Kapp.  des  straf- 
rechtlichen  Abschnitts  (mannhelgi)  enthalt.  Dagegen  sind  die 
ersten  9  Kapp.  des  Christenrechts,  woraus  I  besteht,  in  dieser  Fas- 
sung  jiinger  als  IV,  zwar  vor  1247,  arjer  nach  der  vorletzten  Uber- 
arbeitung  der  Frostb.  (oben  S.  101)  redigiert.  Jiinger  noch  war  der 
Text,  woraus  die  Exzerpte  unter  III  genommen  sind.  Genaue 
Drucke  von  I  und  II  brachten  K  e  y  s  e  r  und  M  u  n  c  h  in  NGL.  I 
S.  303 — 315,  von  IV  und  III  erst  S  t  o  r  m  a.  a.  0.  IV  S.  71 — 97. 


Die  Revisionsarbeit,  welche  sich  in  der  Geschichte  der  Frostb. 
bis  tief  in  die  Regierungszeit  Hakons  des  Alten  hinein  fortgesetzt 
zeigt,  erstreckte  sein  Sohn,  der  »Gesetzverbesserer«  Magnus 
(1263 — 1280)  auch  auf  die  andern  Rechtsbiicher.  Und  von  jetzt  an 
macht  das  Rechtsbuch  dem  Gesetzbuch  Platz.  Im  Jahre  1267 
brachte  der  Konig  eine  neue  Gulafiingsbok,  im  Jahre  1268  eine 
Iggbok  fur  das  EiSsifaping  und  Borgarping  zur  Annahme,  wogegen 
er  1269  am  Frostuping  nur  zur  Revision  der  weltlichen  Teile  des 


Gemeines  Land-  und  Stadtrecht  in  Norwegen.         103 

Rechtsbuchs  ermachtigt  wurde.  Von  den  1267  und  1268  einge- 
fiihrten  Gesetzbiichern  sind  die  Christenrechtsabschnitte  erhalten 
(das  »neuere«Chrr.  desGulapingunddesBorgar- 
p  i  n  g  in  NGL.  II  1848),  die  ubrigen  Bestandteile  verloren.  Das 
eine  wie  das  andere  erklart  sich  aus  dem  weiteren  Verlauf,  den  die 
Gesetzgebung  unter  Konig  Magnus  und  seinen  Nachfolgern  nahm. 
Infolge  der  Vorgange  in  Drontheim  1269  und  des  daran  sich  an- 
schlieflenden  kirchenpolitischen  Konflikts,  der  erst  durch  das  Kon- 
kordat  von  Tunsberg  1277  einen  vorlaufigen  Abschlufi  erhielt, 
beschrankte  sich  der  Konig  darauf,  der  Kodifikation  fiir  das  Frostu- 
ping  einen  rein  nominellen  kristins  doms  bglkr  einzufiigen,  im  ubrigen 
aber  einen  Inhalt  zu  geben,  der  das  Recht  des  Thingverbandes  dem 
anderer  Thingverbande,  vor  alien  dem  des  Gulaping  moglichst 
naherte.  Zu  diesem  Zweck  wurden  nicht  nur  die  neueren  furs  ganze 
Reich  erlassenen  Einzelgesetze  ( — 1273)  verwertet,  sondern  auch 
die  Hauptbestande  des  Gesetzbuchs  aus  der  alteren  Frostb.  und  der 
alteren  Gulb.  unter  beilaufiger  Riicksichtnahme  auf  die  andern 
Landschaftsrechte  kompiliert.  Im  Gegensatz  zu  den  letzten  Re- 
daktionen  der  alten  Frostb.  kehrt  die  neue  zur  Einteilung  in  (10) 
bcelkir  zuriick.  Am  24.  Juni  1274  wurde  das  Gesetzbuch  vom 
Frostuping  angenommen.  Bald  nachher  ( — 1276?)  scheint  es  auch 
in  den  andern,  nunmehr  betrachtlich  erweiterten  Thingverbanden 
und  in  den  noch  selbstandigen  Volklanden  eingefiihrt  worden  zu 
sein,  wobei  nur  die  wenigen  redaktionellen  Anderungen  im  Text 
stattfanden,  die  durch  die  Verfassungsverhaltnisse  gefordert  waren. 
Damit  war  wenigstens  in  der  siidlichen  Halfte  von  Norwegen  die 
materielle  Einheit  des  kodifizierten  weltlichen  Rechts  hergestellt, 
und  unter  diesem  Gesichtspunkt  fassen  wir  die  nahezu  gleich- 
lautenden  Texte  der  >>n  e  u  e  r  e  n«  Froslu/>ings-,  GulaJ>ings-,  Bor- 
garftings-  und  Eidsifapingsbok  unter  dem  Namen  des  »n  e  u  e  r  e  n  « 
oder  >>gemeinen  Landrechts  von  K.  Magnus  dem 
Gesetzverbesserer«  zusammen  (sehr  anfechtbare  Aus- 
gabe  in  NGL.  II  mit  Nachtragen  in  IV).  Eine  Bearbeitung  dieses 
»gemeinen  Landrechts  fiir  die  Stadte  mit  eigenem  Iqgping  wurde 
in  Bergen,  Niftaros,  Oslo  und  Tunsberg  eingefiihrt,  in  der  erstern 
Stadt  schon  am  22.  Januar  1276.  Das  Stadtgesetzbuch  (»neuerer 
bjarkeyjar  re'ttr,  n  e  u  e  r  e  s  oder  gemeines  Stadtrecht*, 
gedr.  in  NGL.  II)  folgt,  abgesehen  von  dem  Seerecht  {farmannalyg), 
in  der  Hauptsache  dem  Landrecht  wortlich  bis  auf  den  pingska- 
panar  bglkr,  den  es  umredigiert,  landabrigfri  und  landsleigu   bglkr, 


104  NTORWEG.    K.IRCHENGESETZE.    —    KoN.    ElNZELGESETZE. 

welche  bcidcn  Abschnitte  es  durch  eine  Stadtordnung  —  boejar- 
skipan  — ■  ersetzt.  Wahrend  die  unifizierende  Bewegung  auf  dem 
Gcbiet  des  weltlichen  Rechts  im  Gange  war,  zeigten  sich  analoge 
Bestrebungen  auf  dem  Gebiet  des  kirchlichen,  welche  teils  vom 
Kf>nig,  teils  vom  Episkopat  ausgingen.  Als  die  nachsten  Fruchte 
der  einschlagigen  Arbeiten  haben  wir  drei  Entwiirfe  z  u 
Christenrechten  anzusehen,  wovon  einer,  das  sogen. 
Christenrecht  des  Konigs  Sverrir  (NGL.  I)  sehr  rob.  aus  den  Christen- 
rechten  der  alteren  Frostupb.  (Red.  nach  1215)  und  der  alteren 
Gulb.  (Red.  Ill),  ein  zweiter  (in  NGL.  IV  S.  50 — 65)  aus  der  alteren 
Frostupb.,  den  alteren  Christenrechten  des  Borgarping  und  des 
Eidsifaping  und  jiingeren  Materialien,  der  dritte  endlich  (NGL.  IV 
S.  160 — 182)  aus  den  vier  alteren  Landschaftsrechten  kompiliert 
ist.  Im  Gegensatz  zu  diesen  blofi  textgeschichtlich  wichtigen 
Ouellen  ist  das  (1273?)  ebenso  ungeschickt  kompilierte  »C  h  r  i - 
stenr.  des  Erzb.  J6n«  (raude,  NGL.  II)  wirklich  unter 
Zustimmung  des  Konigs  1277  im  ganzen  Lande  als  Gesetz  zur  Gel- 
tung  gelangt,  nachdem  es  eine  nur  oberflachliche  Revision  erfahren 
hatte. 

Von  den  Einzelgesetzen  (rettarbcetr)  der  norw.  Konige 
beginnen  die  Texte  in  der  2.  Halfte  des  12.  Jahrhs.  Aber  erst  urn 
ein  Jahrhundert  spater  treten  sie  in  etwas  rascherer  Folge  auf, 
und  seit  dem  gemeinen  Land-  und  Stadtrecht  beruht  die  Fort- 
bildung  des  geschriebenen  Rechts  fast  ausschliefilich  auf  diesen 
Verordnungen,  welche  jetzt  dem  Epilog  der  Kodifikationen  gemafi 
der  Konig  einseitig  erlassen  konnte.  Die  meisten  von  ihnen  beziehen 
sich  auf  die  staatsrechtlichen  Verhaltnisse.  In  der  Unionszeit 
kommen  zu  den  eigentlichen  rettarboetr  alten  Stils  noch  die  Unions - 
urkunden  und  Wahlkapitulationen  (Handfesten)  als  wichtige  Quellen 
des  Staatsrechts.  Die  Einzelgesetze  bis  zum  Tod  des  Konigs  Olaf 
Hakonarson  (1387)  findet  man  grofitenteils  in  NGL.  I — IV,  einer 
Sammlung,  welche  nicht  nur  erganzt,  sondern  auch  fortgsetzt  wird 
durch  das  Diplomatarium  Norvegicum  (I — XVI  1848 — 1903,  ferner 
jetzt  von  1388 — 1447  bei  Taranger  Norges  gamle  Love,  anden 
Rcekke  I  1 91 2. 

Seit  dem  Konkordat  von  1 277  iibte,  wiewohl  dasselbe  nach- 
mals  von  der  Staatsgewalt  ruckgangig  gemacht  wurde,  der  Epis- 
kopat die  autonome  Gesetzgebung  der  norw\  K  i  r  c  h  e 
aus  (Provinzialstatuten  v.  1 280 — 1351,  meist  in  anord.  Fassung,  in 
NGL.  Ill,  andere  Statuten  bei  T  a  r  a  n  g  e  r  a.  a.  O.).    Unter  den 


Gefolgschaft's-  u.  Gildegesetze;  Privatarbeiten  in  Norwegen.  105 

rein  personlichen  Verbanden  mit  weltlicher  Rechtsbildung  steht  das 
konigliche  Dienstgefolge  (hird)  voran.  Von  Konigsgesetzen  fiir  die 
hir9  seit  dem  hi.  Olaf  ist  in  den  Geschichtsquellen  die  Rede.  Auch 
iiber  eine  »a  1 1  e  hird~skrd«,  d.  h.  ein  Rechtsbuch  fiir  die  hird  aus  der 
Zeit  des  K.  Sverrir  etwa,  fallen  mehrfache  Andeutungen.  Sie  ist 
wie  alle  alteren  Gesetze  in  urspriinglicher  Gestalt  verloren,  weii 
verdrangt  durch  die  j  ii  n  g  e  r  e  hirfrskrd,  eine  ausfiihrliche  Kodi- 
fikation  der  hirdlqg  in  54  Kapiteln,  welche  in  1274 — 1277  K.  M  a  g  - 
nusHakonarson  erlassen  hat  (NGL.  II).  Die  Weiterbildung 
der  hirdlQg  gelangt  dann  in  etlichen  koniglichen  Verordnungen  zura 
Ausdruck,  die  man  unter  den  rettarbcetr  zu  suchen  hat.  An  G  i  1  d  e  - 
statu  ten  des  MA.  ist  Norwegen  noch  armer  als  Schweden.  Der 
spezifisch  norwegischen  Statuten  sind  bislang  uberhaupt  nur  drei 
bekannt,  die  samtlich  dem  Westen  des  Landes  entstammen  (zwei, 
aus  dem  13.  und  14. Jahrh.,  sorgfaltig  her.  v.  Pappenheim, 
Altnorw.  Schutzgildest.  S.  145 — 167,  dann  von  G.  S  t  o  r  m  in  NGL. 
V  1  1890,  ein  drittes,  aus  der  Stadt  Drontheim  c.  1200  herausg. 
von  G.  Storm  in  Sproglig-histor.  Studier  tilegn.  Prof,  linger  1897 
S.  218—220). 

Die  juristische  Privatschriftstellerei  zeigt  sich  in 
Norwegen  ahnlich  wie  in  Schweden  erlahmt,  seitdem  der  freie  Vor- 
trag  des  Gesetzsprechers  verstummt  und  das  Rechtsbuch  dem 
Gesetzbuch  gewichen  ist.  Immerhin  fehlt  es  auch  jetzt  wenigstens 
nicht  an  mancherlei  Formularien  fiir  miindliche  Geschafte,  noch 
auch  an  kleineren  Rechtsaufzeichnungen.  Zu  den  altesten  Stiicken 
der  ersteren  Gattung  gehoren  jedenfalls  die  so  oft  als  Prachtmuster 
poetischer  Rechtssprache  zitierten  Friedensformulare  (grid'amdl  und 
tryg&amdl),  welche  sich  vollstandig  nur  in  island.  Kompilationen 
erhalten  haben  (Grdg.  Cod.  R.  114,  115,  Cod.  A.  383,  388  vgl.  mit 
Gidb.  320).  Jiingere  Formulare,  darunter  sehr  beachtenswerte 
prozessuale,  teilt  die  Hss.-Beschreibung  in  NGL.  IV  mit.  Unter  den 
theoretischen  Rechtsschilderungen  (wovon  die  meisten  ebenda) 
mag  aufier  der  schon  S.  101  erwahnten  Wergeldtafel  des  B  j  a  r  n  e 
Mardarson  eine  auf  den  Burgdienst  beziigliche  Bearbeitung 
des  schwed.  gardsrsctter  (oben  S.  97)  genannt  werden,  welche,  vor 
1320  verfafit,  ihren  Inhalt  unter  dem  Namen  borgara  rittr  einem 
Konig  Hakon  zuschreibt  (NGL.  Ill  S.  144  fig.),  ferner  der  in  spaten 
Hss.  vorkommende  erbrechtliche  Aufsatz  eines  geistlichen  Ver- 
fassers  (NGL.  IV  S.  431  fig.).  In  einem  gewissen  Sinn  lafit  sich 
auch  der  zweite  und  grbfiere  Teil  des  unter  dem  Titel  Speculum 


to6  Norweg.  Privatarbeiten.  —  Gkac; 


It  bekannten  unci  aus  der  crstcn  Halite  dcs  13.  Jahrhs.  stam- 
menden  anorweg.  Dialogs  (Kapp.  24 — 70)  der  Rechtsliteratur  ein- 
reihen,  indem  er  namlich  auf  eine  anschauliche  Schilderung  der 
koniglichen  hird  (vgl.  S.  105),  der  koniglichen  Gewalt  und  ihres  Ver- 
haltnisses  zur  kirchlichen  ausgeht  (Ausgg.  v.  Keyser,  Munch 
und  Unger  Christ.  1848  und  von  Brenner,  Munch.  1881). 
Viel  weiter  ab  steht  schon  um  seiner  leidenschaftlichen  Einseitig- 
keit  villen  das  sog.  Anecdoton  Sverreri  (her.  v.  W  e  r  1  a  u  f  f  181 5), 
eine  um  I20O  wahrscheinlich  von  Konig  S  v  e  r  r  i  r  selbst  verfafite 
und  in  den  willkiirlichsten  Paraphrasen  und  Interpretationen  kirch- 
licher  Ouellen  sich  ergehende  anord.  Streitschrift  zugunsten  der 
koniglichen  Allgewalt  gegenuber  dem  Episkopat.  Ein  anderes 
nicht  minder  oft  besprochenes,  diesmal  aber  von  kirchlicher  Seite 
hinterlassenes  Erinnerungszeichen  der  staatskirchlichen  Streitig- 
keiten  in  Norwegen  gehort  in  die  Reihe  der  gefalschten 
Rechtsquellen,  namlich  die  1 276  verfertigte  latein.  Ur- 
kunde  mit  der  Reichsschenkung  von  Konig  Magnus  Erlingsson  an 
den  hi.  Olaf  und  den  Privilegien  desselben  Konigs  an  den  Dront- 
heimer  Metropolitanstuhl  (NGL.  I  442—444,  Dipl.  Isl.  Nr.  39). 

§  26. 

Aus  norwegischer  Wurzel  erwachsen  und  nach  ebenso  eigen- 
artiger  als  selbstandiger  Entwicklung  wieder  neuen  Einflussen  aus 
Norwegen  verf alien  ist  das  Recht  auf  Island.  Um  930  ( ?)  erhielt 
der  Freistaat  sein  erstes  formuliertes  Landrecht  durch  den  einge- 
wanderten  Norweger  U  1  f  1  j  6  t  r  von  Lon,  welcher  dabei  haupt- 
sachlich  dem  Vorbilde  der  GulapingslQg  folgte.  Von  diesen  »Ulfjots 
lgg«,  worunter  man  sich  nur  die  alteste  island,  logsaga  (vgl.  S.  79  f.) 
vorstellen  kann,  sind  sparliche  Exzerpte  heidnisch-sakralrechtlichen 
Inhalts  durch  Vermittlung  des  Vaters  der  island.  Geschichtsschrei- 
bung,  Are  frode,  in  verschiedenen  jiingern  Geschichtsquellen 
erhalten.  Durch  die  gesetzliche  Einfuhrung  des  Christentums  i.  J. 
IOOO,  wie  durch  eine  Reihe  anderer  Gesetze  wurde  jener  Grundstock 
der  lQgsaga  teils  abgeandert,  teils  erweitert,  bis  i.  J.  1 1 17  ein  All- 
thingsbeschlufi  den  go9e  Haflide  Marsson  mit  der  Aufgabe 
betraute,  das  Landrecht  mit  geeigneten  Verbesserungen  »zu  Buch 
schreiben«  zu  lassen.  Im  Winter  1 1 1 7/8  wurde  dies  Werk  nach 
den  Angaben  des  Gesetzsprechers  Bergporr  Hrafnsson 
und  »anderer  kundiger  Manner«  vollbracht  und  das  nachste  Allthing 


GrAgas.  107 

erhob  es  zum  Gesetz.  Diese  »Hafli&askrd«  schlofi  sich  in  der  Ein- 
teilung  wesentlich  der  lcjgsaga  an,  und  als  einer  ihrer  Abschnitte 
wird  uns  namentlich  vigslqde  (»die  Folgen  der  Schlagerei«)  bezeich- 
net.  Der  »Abschnitt  vora  Christenrecht«  —  Kristinna  laga  pdttr 
—  jedoch  wurde  erst  in  1 122 — 1132  »gesetzt  und  geschrieben«. 
In  ihrer  urspriinglichen  Gestalt  sind  diese  Gesetze  nicht  auf  unsere 
Tage  gekommen.  Wohl  aber  machen  sie  mit  einem  Zehntgesetz 
von  1096  den  Kern  jener  kompilatorischen  Rechtsaufzeichnungen 
aus  den  letzten  Zeiten  des  Freistaates  und  den  ersten  Jahren  der 
Konigsherrschaft  aus,  denen  die  gelehrte  Geschichtskonstruktion 
um  1600  den  Namen  des  halbmythischen  Gesetzbuches  von  K.  Mag- 
nus dem  Guten  (oben  S.  99),  der  Grdgds,  beigelegt  hat.  Behalten 
wir  diesen  nun  einmal  ublichen  Namen  in  Ermangelung  eines 
quellenmafligen  bei,  so  diirfen  wir  doch  dariiber  nicht  vergessen, 
dafi  wir  es  keineswegs  etwa  blofi  mit  Rezensionen  eines  und  des 
namlichen  Werkes,  sondern  mit  verschiedenen,  voneinander  unab- 
hangigen  Sammelarbeiten  zu  tun  haben,  deren  gegenseitige  Be- 
ziehungen  nur  auf  der  Gemeinschaft  ihrer  Materialien  beruhen.  Es 
bestanden  aber  diese  Materialien,  vor  allem  aus  den  Rechtsvortragen, 
wrelche  uber  den  schon  genannten  Texten  und  den  spater  hinzu- 
gekommenen  Novellen  (nymtele)  erwachsen  waren,  weiterhin  aus 
Einzelentscheidungen  (Gutachten)  von  Gesetzsprechern,  partiku- 
]aren  Beliebungen,  Formularen.  Auch  norwegische  Ouellen  haben 
sich  die  Sammler  zu  Nutze  gemacht,  so  z.  B.  die  S.  105  erwahnten 
Friedensformeln  und  das  altere  saktal  der  Frostb.  (vgl.  S.  101),  das 
Weistum  von  1083  (oben  S.  99).  Zwei  Kompilationen  sind  es, 
welche  diese  aus  sehr  verschiedenen  Zeiten  stammenden  Aufzeich- 
nungen  verhaltnismafiig  am  vollstandigsten  vereinigen:  die  in  der 
»konungsbok«  (K.)  oder  dem  »Cod.  regius«  (zu  Kopenhagen)  aus  den 
Jahren  1258 — 1260  und  die  in  der  Arnamagneanischen  Sta&arhols- 
bdk  (St.)  aus  1262- — 1271.  Beide  folgen  in  ihrer  Anlage  dem  Grund- 
plan  der  lQgsaga,  ohne  doch  ganz  gleichmafiig  deren  samtliche  Ab- 
schnitte zu  enthalten,  wie  z.  B.  die  St.  aufier  der  Wergeldordnung 
auch  die  zu  ihrer  Zeit  obsoleten  staatsrechtlichen  Abschnitte  fort- 
lafit.  Hochst  ungieich  aber  ist  die  Reihenfolge,  in  der  K.  und  St. 
ihre  gemeinsamen  Materialien  vorbringen.  Die  K.  ist  mehr  Ent- 
wurf  und  fiihrt  uns  als  solcher  unmittelbar  in  die  Werkstatte  des 
Kompilators,  dem  wir  zusehen,  wie  er  beim  Abschreiben  seiner 
Haupttexte  die  Bestandteile  aus  Nebentexten  vorlaufig  notiert, 
welche  die  beabsichtigte  Uberarbeitung  in  extenso  aufnehmen  soil. 


io8  Gragas.     Island.  Gesetze  und  Form ul are. 

Die  St.  dagegen  ist  mchr  ausgcfiihrte  und  systematischer  angeordnete 
Kompilation.  Sorgfaltiger  gibt  sie  auch  durch  ihre  Marginalzeichen 
die  Stellen  an,  wo  ein  >>nym<zle«  beginnt.  Bei  aller  Verschiedenheit 
jedoeh  stimmen  K.  und  St.  in  bezug  auf  Ausfiihrlichkeit,  insbesondere 
eine  auf  die  Spitze  getriebene  Kasuistik,  iiberein.  Lafit  sich  nun 
nicht  bezweifeln,  daO  diese  Eigenschaften  schon  die  Vorlagen  der 
Kompilatoren  charakterisieren,  so  kann  doch  andererseits  nicht 
angenommen  werden,  dafi  jemals  in  dieser  ganzen  Weitlaufigkeit 
der  Inhalt  der  Gragas  miindlich  sei  vorgetragen  worden,  am  wenig- 
sten,  dafi  er  in  der  Hauptsache  schon  in  der  Haflidaskra  so  vor- 
handen  gewesen.  Zu  deutlich  vielmehr  verrat  sich  die  langsam  fort- 
bauende  Arbeit  der  Jahrhunderte  und  der  Literatur.  Die  Kom- 
pilationen  von  K.  und  St.  waren  denn  auch  weder  die  ersten  Werke 
in  ihrer  Art,  noch  sind  sie  die  letzten  geblieben.  Von  alteren  Samm- 
lungen  bis  iiber  1200  zuriick  besitzen  wir  Bruchstiicke.  Yon  einer 
anderen  liegt  das  Strandrecht  (rekapdttr)  vollstandig  vor  (in  der 
pingeyrabok).  Und  dieser  Sammlung  nahe  scheint  die  gestanden 
zu  sein,  woraus  die  Jonsbok  geschopft  hat  (s.  S.  109).  Ganz  beson- 
ders  oft  wurden  aber  das  Christenrecht  und  das  Zehntrecht  in  jener 
kompilatorischen  Weise  fortgebildet,  wozu  dann  noch  mitunter 
Anhange  aus  weltlichen  Bestandteilen  der  »Gragas«  traten,  die 
sich  doch  weder  in  K.  noch  in  St.  finden  (Hauptbeisp.  die  Belgs- 
dalsbok).  Auch  die  Gragasexzerpte  von  c.  1600  in  AM.  125  A  40 
stammen  aus  einer  von  K.  und  St.  verschiedenen  Vorlage.  Buch- 
stablich  genaue  Drucke  aller  einzelnen  Texte  gibt  V.  F  i  n  s  e  n  : 
1 .  Gragas  .  .  .  udg.  efter  det  kong.  Bibliotheks  Haandskrift .  .  .  for  det 
nord.  Lit.  Sam  fund,  Forste  Del  (Text)  2  Bde.  1852;  2.  Gragas,  efter 
det  Arnam.  Haandskr.  .  .  .  Stad'arholsbok  1879,  3.  Gragas,  Stykker 
etc.  1883  (Zitierart  dieser  drei  Editionen:  »Grag.  I,  a,  b,  II,  III«), 
—  die  Texte  des  Zehntgesetzes  Jon  Sigur5*sson  im  Diplo- 
matarium  Islandicum  I  Nr.  22.  An  Rechtstexten,  die  nicht  in  die 
Gragas  ubergegangen,  ist  der  Ouellennachlafi  der  freistaatlichen 
Zeit  begreiflicherweise  arm.  Es  sind  nur  kleinere  Stucke  wie  das 
Fastengebot  und  das  Ponitentialbuchlein  des 
Bischofs  f'orlakrPorhallsson  c.  1178  (DipL  Isl.  I  Nr.  42, 
43)  und  die  Strandordnungdes  SaemundrOrmsson 
fur  den  HornafjQrdr  c.  1245  (a-  a.  0.  Nr.  137).  Formularefur 
mundliche  Geschafte  haben  sich  aufierhalb  der  Gragas  noch  in  ver- 
schiedenen SQgur,  wie  z.  B.  der  Njala,  der  Heidarviga  s.  erhalten. 
Der  Beginn  der  norwegischen  Herrschaft  iiber  Island  wurde  zu 


Jarnsida.     Jonsbok.     Konigsgesetze  fur  Island.         109 

gesetzlich-formellem  Ausdruck  gebracht  durch  die  Urkunden, 
worin  sich  i.  J.  1262  die  Nord-  und  Sudlander  dem  Konig  Hakon 
Hakonarson  und  seinem  Sohn  Magnus  unterwarfen  [Dipl.  hi.  I 
Nr.  152).  1271 — 1273  gelangte  stiickweise  das  erste  norwegische 
Gesetzbuch  fur  Island  am  Allthing  zur  Annahme,  die  (nach  ihrem 
Einband?)  sog.  Jarnsida.  In  141  Kapp.  oder  Absatzen  folgt  sie 
rnateriell  dem  Grundplan,  den  wir  auch  sonst  in  den  Gesetzbuchern 
des  K.  Magnus  Hakonarson  eingehalten  sehen.  Wie  nachher  im 
»gemeinen«  Landr.  ist  auch  hier  schon  das  Christenrecht  nur  nominell 
vertreten.  Die  Arbeit  ist  auch  ganz  die  kompilatorische,  wie  in 
den  andern  Gesetzgebungswerken  mit  gemeinrechtlicher  Tendenz 
aus  der  Regierungszeit  jenes  Konigs.  Hauptsachlich  sind  norweg. 
Quellen,  nebenher  auch  islandische,  ausgeschrieben.  Die  Redak- 
tionistsehr  eilfertigund  unharmonisch  hergestellt,  was  mehrfach  auf 
Rechnung  der  wechselndenTeilnahme  vonNorwegern  und  Islandern 
an  der  Abfassung  fallt  (bester  Druck  nach  der  einzigen  liickenhaften 
Hs.,  doch  unter  dem  falschen,  erst  seit  dem  17.  Jahrhundert  auf- 
gekommenen  Titel  Hdkonarbok  in  NGL.  I  S.  259 — 300).  Noch  K. 
Magnus  selbst  nahm  den  Ersatz  der  Jarnsida  durch  ein  umsichtiger 
gearbeitetes  und  umfassenderes  Gesetzbuch  in  die  Hand.  Auch 
dieses  ist  Kompilation,  nur  dafi  jetzt  das  »gemeine«  Landr.  als 
Muster  diente.  Als  Quellen  wurden  aufier  diesem  selbst  beniitzt 
das  gem.  Stadtrecht,  insbesondere  dessen  Seerecht,  dann  die 
Jarnsida,  die  altere  Gulb.,  endlich  aber  auch  ziemlich  ausgiebig 
eine  »Gragas«,  die  wederinK.  noch  in  St.  vorliegt  (vgl.  oben  S.  108) 
Erst  unter  dem  Sohn  und  Nachfolger  von  K.  Magnus,  K.  Erik,  wurde 
das  »neue  Gesetzbuch«  am  Allthing  1281  angenommen,  nach 
schwierigen  Verhandlungen,  die  uns  die  Arna  biskups  saga  anschau- 
lich  beschreibt.  Der  lQgmadr  Jon  Einarsson,  der  wahrscheinlich 
auch  an  der  Herstellung  des  Textes  teilgenommen,  hatte  denselben 
nach  Island  gebracht.  Noch  im  MA.  wurde  nach  ihm  das  Gesetz- 
buch die  Jonsbok  genannt  (Ausg.  einer  Rezension  auf  Grund  der 
vier  altesten  Hss.  in  NGL.  IV;  die  Vulgata  in  den  fruheren  Ausgg., 
woruber  M  o  b  i  u  s  Catal.  und  Verzeichn.  s.  v.).  Die  Jonsb.  hat  in 
complexu  bis  heute  ihre  Giiltigkeit  behalten.  Doch  trat  schon  mit 
ihrer  Einfuhrung  kein  Stillstand  in  der  gesetzlichen  Weiterbildung 
des  weltlichen  Rechts  auf  Island  ein.  Die  Hauptform  dafur  war 
jetzt  die  der  konigl.  rettarbot,  welche  unter  vorgangiger  oder  nach- 
traglicher  Zustimmung  des  Allthings  in  Kraft  trat  (die  altern 
rettarbcetr  1 294 — 1 3 14  in  NGL.  IV  S.  341 — 349,  andere  im  Dipl. 


tXO      SpATISLAND.  K.IRCHENGESS.  U.  FORMELN.  —  F/KRORISCHE  GESE  TZE. 

Is!.  II,  III  1888  ff.).  Zwischen  die  Jarnsida  unci  die  Jonsb.  fallt 
die  Ausarbeitung  eines  neuen  »C  h  r  i  s  t  e  n  r  e  c  h  t  s«  durch 
Bischof  A  r  n  e  von  Skalholt,  vvobei  das  norw.  Christenrecht  von 
Erzb.  Jon  (oben  S.  104)  zum  Muster  diente,  doch  auch  das  herge- 
gebrachte  islandische  beriicksichtigt  wurde.  Im  J.  1275  vom 
Allthing  provisorisch  angenommen,  nachher  aber  von  der  Staats- 
gewalt  angefochten,  scheint  der  kristinrettr  Arna  biskups  nur  durch 
die  Praxis  in  Geltung  gekommen  zu  sein  (Auss.  v.  Storm  in 
NGL.  V  1  1890,  spatere  bischbfl.  Statuten  im  Dipl.  Isl.  II,  III. 
Ebenda  findet  man  auch  eine  Reihe  von  Formularen  fur  die 
verschiedenartigsten  mundlichen  Geschafte,  das  einzige  was  an 
juristischen  Privatarbeiten  die  islandische  Literatur  des  Spat- 
mittelalters  darbietet. 

AuCer  Island  sind  es  unter  den  wnord.  Kolonien  nur  noch  die 
Faeroer,  von  deren  Recht  wir  schriftliche  Denkmaler  aus  dem 
MA.  haben:  freilich  erst  konigliche  Verordnungen  aus  der  Zeit 
nach  der  Einfiihrung  des  norw.  »gemeinen«  Landrechts  (NGL.  IV 
S.  353  fig-,  HI  S.  33 — 40),  wovon  aber  doch  wenigstens  eine,  das 
sog.  sandabref  von  1298,  auf  den  Faeroern  selbst  verfafit  ist. 


Zweiter  Teil. 
RECHTSALTERTUMER. 

Bearbeitungen  v  or  J.  Grimm  sind  genannt  bei  G  e  n  g  1  e  r  ,  Grundr. 
S.  io — 13,  Brunner,  RG.  I2  S.  21  fig.,  Dreyer,  Beitr  age  z.  Lit.  der 
nord.  Rechlsgelahrsamk.  1794  S.  153 — 212.  Hinzuzufiigen:  J.  0.  Stiern- 
hook,  De  jure  Sveorum  et  Gothorum  vetusto  1672.  —  Seit  J.  Grimm 
(obenS.31.,61.):  Palgrave,  The  rise  and  progress  of  the  Engl,  commonwealth  I, 
II  1831/32,  0.  Goschen  hinter  dessen  Ausg.  der  Goslar.  Statuten  1840 
S.  127 — 521,  E.  Fr.  RoCler,  Dent.  RDenkmdler  aus  Bohmen  u.  Mahren 
Bd.  I  1S45  S.  XIII— XXI,  XLV— CII,  Bd.  II  1S52  S.  I— XXXI,  LVI 
— XCIX,  Tomaschek,  Deut.  Recht  in  Osterreich  im  13.  Jahrh.  1859 
S.  166 — 1S9,  V.  Hasenohrl,  Osterreich.  Landesrecht  im  13.  und  14. 
Jahrh.  1867  S.  37 — 235,  Noordewier,  Nederduitsche  Regtstudheden 
1S53,  H.  Z  o  e  pf  1  ,  Altertiimer  des  deut.  Reichs  u.  Rechts  I  u.  II  i860,  III 
1 861  (iiber  I  K.  M  a  u  r  e  r  in  Krit.  Vjschr.  f.  Gesg.  u.  Rw.  II  S.  269 — 293), 
Osenbriiggen,  Stud.  z.  deut.  u.  schweiz.  RGeschichte  1868,  ders.  RAltert. 
aus  bsterr.  Pantaidingen  (in  Wiener  Sitzgber.  XLI  S.  166 — 222),  v.  H  a  m  - 
merstein-Loxten,  D.  Bardengau  1 869,  Baumstark,  Urdeut. 
Staatsaltertiimer  1873,  Ders.,  Ausfiihrl.  Erldut.  der  Ger mania  des  Tacitus  1876, 
G  e  n  g  1  e  r  ,  Deut.  Stadtrechtsaltert.  1S82,  E.  Rosenthal,  Beitr.  z.  deut. 
Stadtrechtsgesch.  H.  I  u.  II  1S83,  S.  Muller,  De  mid  dele  euwsche  Rechts  - 
bronnen  der  Stadt  Utrecht,  Inleiding  1885  S.  9 — 331,  F  e  1.  Dahn,  Deut. 
Gesch.  I  S.  162 — 268,  II  S.  418 — 749,  J.  Kohler,  Beitr.  z.  german.  Privat- 
rgesch.  I— III  1885—88,  M.  S.  Pools,  Westfriesche  Stadrechten  I  1888 
S.  XIII— CCXXXIV  (in  Werken  I R.  Nr.  7).  Gierke,  Der  Humor  im 
deut.  Recht  2.  Aufl.  1886,  Liebrecht  ,Zur  Volkskunde  1879  S.  1 — 16, 
296 — 305,  414 — 436,  Vanderkindere,  Introduction  a  I'histoire  des 
institutions  de  la  Belgique  au  moyen  age  (wsq'au  traite  de  Verdun)  1890 
S.  157  ff.,  —  K  e  m  b  1  e  ,  The  Saxons  in  England  2  Bde.  1849  (deutsch  v. 
Brandis  1853/4),  K.  M  a  u  r  e  r  in  Krit.  Uberschau  d.  deut.  Gesg.  u.  Rw. 
I — III  1853 — 56  (aus  AnlaB  des  vorgenannten  Werks),  R.  Schmid, 
Antiquar.  Glossar  (hinter  s.  Ausg.  der  »Gess.  der  Angelsachsen«  2.  Aufl. 
1858),  Adams,  Lodge,  Young  u.  Laughlin,  Essays  in  Anglo- 
Saxon  Law  1876  (woruber  K.  M  a  u  r  e  r  in  Krit.  Vjschr.  XIX  S.  581 — 589) 
W.  S.  Holdsworth  A  hist,  of  English  law  II  (1909)  1 — 106  (ags.  R.), 
F.  Liebermann  Die  Gess.  d.  Angelsachsen  II  {Rechts-  u.  Sachglossar); 
—  F  e  1.  Dahn,  Westgot.  Studien  1874;  —  C.  M  0  1  b  e  c  h  ,  Indledning  og 
Udkast  til  en  Skildring  af  den  germ,  skand.  indvortes  Forfalning  etc.  (in  Hist. 
Tidsskr.  IV  S.  369 — 522),  F.  C.  Dahlmann,  Gesch.  v.  Ddnemark  I  1840 


Ki  (  HTSALTERTl  MER  :    LlTERA  I  IK. 


S.  U7 — 174,  II 1S41  S.  1S0 — 282,294 — 370,  III  1S43  S.  3— 86,  J.  S  teens  - 
irup,  Dancing  {Xormannerne  IV)  1SS2,  Rosenberg,  Nordboerties 
Aandsliv  II  1SS0  S.  95 — 155;  —  Strinnholm,  Sveiiska  Folkels  Hi- 
storia  I  1S34  S.  490 — 619,  J.  J.  Nordstrom,  Bidrag  till  den  svenska 
samhdlls-fbrfattningens  hist.  1  1S39,  II  1S40  (dazu  Bergfalkin  der  Zschr. 
Frey  Ups.  1S41  S.  1 5S — 220),  G.  0.  Hylten-Cavallius,  Warend 
och  Wirdarne  II  1S68  S.  256 — 412;  —  J.  F.  G.  S  c  h  1  e  g  e  1 ,  Comment,  hist. 
vor  der  Gragas-Ausg.  von  1829  p.  LXX — CXIV,  P.  A.  Munch,  Dei  norske 
Folks  Historie  I  1852  (deutsch:  D.  nordgerm.  Vblker  .  .  .  iibers.  v.  Claussen 
3S53),  R.  Keyse  r,  Norges  Stats-  og  Relsforjatning  i  Middelalderen  (Efter- 
iadle  Skrifler  II)  1867  (dazu  K.  M  a  u  r  e  r  in  Kr.  Vjschr.  X  S.  360 — 404), 
K.  Maurer,  Island  1874,  V.  F  i  n  s  e  n  ,  Ordregister  hinter  seiner  Ausg. 
der  Gragas  1S83  (s.  oben  S.  108).  —  Aufier  den  hier  ein  fur  allemal  genannten 
Arbeiten  ist  auf  die  in  §  2  angefuhrten  rechtsgeschichtlichen  Werke  zu 
verweisen. 

Erster  Abschnitt. 
LAND. 

Literaturbei  B  r  u  n  n  e  r  RG.  I  2  §§7, 10, 11, 16,  II  §§78 — 81,  Schro- 
der Lehrb.  §§  4,  6,  18,  19,  39,  51,  S  i  e  g  e  1  RG.  §§  19,  68,  88,  90,  auch  96, 
Brandt  Forel.  II  §§  61,  62.  Dazu:  CI.  Frhr.  v.  S  c  h  w  e  r  i  n,  Die  alt- 
german.  Hundertschaft  1907,  S.  Rietschelin  Zschr.  f.  RG.  1908  S.  234 
— 252,  1907  S.  342 — 434,  1909  S.  193 — 224,  v.  Schwerin  ebenda  1908 
S.  261 — 304,  G.  Seeliger  in  Hist.  Vjschr.  1909  S.  98 — 107; —  Spruner, 
Bayerns Gaue  1 831,  v.  Peucker,D.  deut. Kriegswesen  der  Urzeiten  II  S.  346 
— 462,  H.  Bb  ttger,  Diocesan-  u.  Gaugretizen  Norddentschlands  I — IV  1875 
— 76,  W  ern  ebur  g  in  Forschgg.  z.  Gesch.  Xiedersachsens  III  1  (1900),  Lu  - 
schin  v.  Ebengreuth,  Oslerr.  Reichsgesch.  1896  §§  9,  13,  36,  v. 
Ricbthofen,  Untersuchungen  ii.  fries.  RG.  T.  II  S.  1 — 145,  511 — 939, 1138 
— 1193,  1201 — 1310,  III  S.i — 49,  H  eck,  D.  altfries.  Gerichtsverfassung 
1894  S.  20 — 34  123 — 137,  428 — 431,  K.  Kretschmer,  Histor.  Geo- 
graphic v.  Mitteleuropa  1904 ;  —  M.  Pappenheim  in  Krit.  Vjschr.  1S92 
S.  172—218,  K.  Schultein  Gbtt.  Gel.  A.  1891  S.  520 — 31,  Fr.  v.  W  y  s  s 
in  Zschr.  f.  schweiz.  R.  I  S.  22 — 118  (auch  in  Abhandlgg.  z.  Gesch.  des 
schweiz.  off.  R.  1 S92  S.  3  ff.),  H  e  u  s  ]  e  r  ebenda  X  S.  5 — 25 ;  —  S  t  u  b  b  s  , 
Constitut.  History  I  S.  19,  82 — 118,  Gneist,  Engl.  Verf Gesch.  §§  3,  5, 
E.  Hildebrand,  Engelska  Samhdllsforhdllanden  fore  den  norm,  erofringen 
1S75  S.  51  ff.  M.  Chadwick,  Studies  in  Anglo-Saxon  institutions  1905 
S.  202 — 307,  F.  W.  M  a  i  tl  an  d,  Domesday  book  and  beyond  1907  (1897) 
S.  172 — 219,  P.  Vinogradoff,  Engl,  society  in  the  eleventh  century 
(1908)  90 — 107;  —  S.  Tunberg,  Sludier  rorande  Skandinaviens  dldsta 
politisk  indelning  1911  (dazu  E.  M  a  y  e  r  in  Hist.  Vjschr.  1913  S.  54 — 68); 
—  0.  Nielsen,  Bidrag  til  Oplysning  om  Sysselinddeling  i  Danmark  1867, 
J.  Steenstrup,  Studier  over  K.  Valdemars  Jordebog  I  S.  1 — 25, 115 — 148, 
188—192,  Ders.  in  Hist.  Tidsskr.  (Kjebenh.)  1883  S.  519—521,  Ders.  in 
Danske  Vidensk.  Selsk.  Forhandl.  1896  S.  375 — 404;  —  Schlyter, 
Jurid.  Afhandlingar  II  S.  38 — 126,  161 — 170,  202,   Tengberg,  Om  den 


Das  Land. 


"3 


aldsta  territ.  Indeln.  och  Forvaltn.  i.  Sverige  I  1875,  H.  HiJdebrand, 
Sveriges  Medeltid  I  242 — 260,  365  f. ;  —  Munch,  Hist,  gcogr.  Beskrivelse 
over  Kong.  Norge  i  Middelalderen  1849,  K.  Maurer,  Gulathing  in  Ersch 
u.  Gruber  Enzykl.,  Ders.  in  oFestgabeo  ftir  Arndts  Munch.  1875  S.  60  ff., 
Vorlesungen  I  1907  Abt.  1  S.  37 — 68,  345 — 364,  IV  1909  S.  36—116, 
v.  Schwerin  in  Gott.  Gel.  Anz.  1909  S.  782 — 801,  A.  Taranger  in 
Hist.  Tidssk.  (Krist.)  1887  S.  337—401  (dazu  K.  Maurerin  Kr.  Vjschr. 
XXXI  S.  223 — 237),  Styffe,  Skandinavien  under  Unionstiden  1867, 
C.  0.  M  o  n  t  a  n  ,  Ndgra  blad  ur  de  skand.  Kommunalinstitnt.  utvecklings- 
historia  1883. 

§    27. 

Die  Germanen  der  geschichtlichen  Zeit  sind  seflhaft,  ihre 
Rechtsverbande  bediirfen  eines  Landes  innerhalb  bestandiger 
Grenzen.  Auch  wenn  sich  die  Rechtsgenossenschaft  auf  die  Wande- 
rung  begibt,  geschieht  es  nur  um  einen  neuen  Boden  dieser  Art 
aufzusuchen.  Es  hangt  mit  ganz  ausnahmsweisen  Verhaltnissen 
zusammen,  wenn  das  alteste  Gemeinwesen  auf  Island  seiner  Natur 
nach  unterritorial  ist  (§  52).  Anfanglich  sind  die  Germanen  iiber 
eine  sehr  betrachtliche  Zahl  von  Staaten  verteilt,  wekhe  meist  so 
klein  sind,  dafi  ihre  Bewohner  nur  Teile  von  Stammen  ausmachen. 
Oft  umfafit  das  Gebiet  eines  solchen  Staates  nur  das  Tal  eines 
einzigen  kurzen  Flusses.  Erst  im  weiteren  Verlauf  der  Geschichte 
wird  eine  Mehrzahl  von  Kleinstaaten  zu  grofieren  Gemeinwesen 
vereinigt,  wozu  den  Ubergang  Staatenbiindnisse  und  noch  ofter 
Realunionen  unter  erobernden  Herrschern  bilden.  Auch  in  den 
Kolonisationsgebieten  wiederholen  sich  diese  Hergange.  Verliert 
ein  Staat  seine  Unabhangigkeit,  so  wird  er  doch  nicht  sogleich  zum 
bloflen  Bezirk  desjenigen  Staates,  in  welchen  er  eintritt.  Vielmehr 
gibt  er  zunachst  nur  bestimmte  Funktionen  an  denselben  ab,  be- 
halt  daher  aber  seine  urspriingliche  aufiere  Gestalt  bei.  Und  das 
so  begriindete  Verhaltnis  pflegt  mehrere  Jahrhunderte  fortzudauern. 
Der  germanische  Grofistaat  ist  gewohnlich  ein  zusammengesetzter 
Staat.  Das  germanische  Staatsgebiet  heifit  land,  und  wenn  es 
unter  einem  Herrscher  steht,  riki  (got.  reiki,  asg.  rice  usw.)  =  Macht- 
gebiet,  »Reich«,  gegenteils  —  wenigstens  im  skandinav.  Sprachkreis 
—  ein  folkland  oder  fylke  =  Volksgebiet.  Uber  »Mark«  §  32.  Von 
den  andern  Landern  seinesgleichen  wird  das  Land,  und  zwar  auch 
das  »Reich«,  unterschieden  durch  Nennung  seiner  Bewohner,  sel- 
tener  durch  Angabe  geographischer  Merkmale,  und  erst  im  MA. 
zuweilen  durch  Angabe  des  Ortes,  von  wo  aus  es  beherrscht  wird. 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht.  o 


H4  HUNDERTSCHAFT. 


§  28. 

Erfordcrn  es  Raum  und  Verkehrsverhaltnisse  des  »Landes<<, 
so  wird  es  in  B  e  z  i  r  k  e  geteilt  zu  Zwecken  der  ordentlichen 
Rechtspflege,  der  Heeres-  und  Polizei-,  in  jiingeren  Zeiten  audi  der 
Finanz-  und  kirchlichen  Verwaltung.  Der  german.  Kleinstaat 
kennt  in  der  Regel  nur  eine  Gattung  von  Bezirken.  Diese  erscheint 
bei  Deutschen  und  Skandinaven  in  der  Zeit  der  Rechtsdenkmaler 
als  »H  u  n  d  e  r  t  s  c  h  a  f  t«  — ■  hundari  (alam.  huntari,  asw.  hun- 
dari,  vielleicht  auch  *hundina,  —  lat.  von  den  Franken  durch 
centena  iibersetzt,  daher  mhd.  sent),  urspriinglich  wohl  fur  eine 
nicht  als  Zahl  von  ioo  oder  120,  sondern  als  »Menge«  zu  denkende 
Yolksabteilung,  die  einen  rein  personlichen  Verband,  ein  Heeres  - 
kontingent  und  eine  Gerichtsversammlung  ausmachte,  nachher 
erst,  sicher  aber  schon  in  fruhgeschichtlicher  Zeit  —  als  Wohnplatz 
dieses  Verbandes  —  raumlicher  Begriff.  Dasselbe  gilt  von  dem 
in  den  drei  skandinavischen  Hauptlandern  der  Hundertschaft  ent- 
sprechenden  herap  (lierrap,  wahrscheinlich  =  Heervorrat,  Heer- 
bezirk),  wogegen  das  erst  g.  940  vorkommende  ags.  hundred  (die 
»Hundertzahl«)  den  Quellen  nach  urspriinglich  und  teilweise  bis 
in  die  normannische  Zeit  einen  Bezirk  bedeutete,  den  der  Fiskus 
100  Steuerhufen  gleichsetzte  1).  Im  danischen  Gebiet  Nordeng- 
lands  entspricht  dem  hundred  als  Gerichtsbezirk  in  der  Regel  das 
wcepengetcec  (wcepentac)  =  »Bezirk  der  Waffenberiihrung«,  (so  wegen 
der  Form  der  Dingbeschliisse  genannt).  Spezifisch  deutsch  scheint 
die  Benennung  bant  (ahd.  pans)  fur  die  Hundertschaft,  nur  friesisch 
in  der  gleichen  Bedeutung  bifang  (spater  auch  ban  oder  ombecki), 
unskandinavisch  wenigstens  die  in  Deutschland  eine  so  grofie  Rolle 
spielende  Benennung  »Gau«  (got.  gawi,  ahd.  gewi,  afries.  gd,  go, 
as.  go  usw.  von  bis  jetzt  nicht  ermittelter  Grundbedeutung).  So- 
oft  aber  die  letztere  auch  vorkommt,  sie  ist  doch  —  aufier  in 
Sachsen  —  nie  ein  fester  Rechtsterminus  geworden,  bezieht  sich 
vielmehr  stets  und  vor  allem  auf  einen  geographischen  Begriff, 
kann  daher  nicht  nur  die  Hundertschaft,  sondern  auch  den  aus 
mehreren    Hundertschaften    zusammengesetzten    Mittelbezirk    (s. 


J)  Die  (Hufen-,  Hofe-,  Familien-,  Heeres-)Theorien,  die  bis  in  die  neueste 
Zeit  Vertretung  fanden,  suchen  in  hundari,  hundina,  heraft  Zahlbegriffe.  Zu 
Ende  gedacht  fiihren  sie  zu  phantastischen  Vorstellungen  uber  die  Bildung  der 
gjrmanischen  Staaten.  Sie  konnen  auch  vor  einer  nuchternen  Betrach- 
tung  der  vermeintlichen  Quellenbelege  nicht  standhalten. 


SCHIFFSBEZIRK.    —    DlNG    UND    BeZIRKSBEAMTE.  115 

§  29)  und  ebensowohl  eine  Gegend  bedeuten,  die  gar  kein  Bezirk 
ist.  Anderseits  wird  in  Friesland  die  Hundertschaft  zuweilen 
als  ein  Bruchteil  dcs  Landes  benannt.  Dafi  eine  Hundertschaft 
als  solche  in  kleinere  Distrikte  zerlegt  wird,  findet  sich  bei  Siid- 
germanen  selten,  haufiger  bei  den  Skandinaven,  insbesondere  in 
Schweden,  wo  dann  der  Distrikt  als  Bruchteil  der  Hundertschaft 
bezeichnet  wird.  Kunstlicher  als  die  Einteilung  des  Landes  in 
Hundertschaften  und  nur  zu  Zwecken  der  Seewehr  wie  nur  an 
Kiistenstrichen  durchgefuhrt  ist  die  Einteilung  in  S  c  h  i  f  f  s  - 
b  e  z  i  r  k  e  ,  welche  in  den  drei  skandinavischen  Hauptreichen  und 
seit  der  2.  Halfte  des  io.  Jahrhs.  auch  in  England  vorkommt.  Das 
Ausrusten,  Erhalten  und  Bemannen  der  Kriegsschiffe  ist  auf  diese 
Bezirke  umgelegt.  Der  Name  fur  einen  solchen  ist  in  Schweden 
skiplagh  oder  skiplaghi  (—  Schiffsgenossenschaft),  in  Danemark 
skipcen  (  =  Anordnung,  Riistung),  in  Norwegen  skipreida  ( =  Schiffs- 
reede)  oder  skipsysla  (=  Schiffsdienst),  in  England  skipsocn  oder 
skipfyllefr  (=  Schiffsmannschaft).  Der  Schiffsbezirk  fallt  in  Nor- 
wegen und  in  Schweden  regelmaCig  mit  der  Hundertschaft  raum- 
lich  zusammen,  so  dafi  diese  von  jenem  geradezu  den  Namen  an- 
nimmt.  In  Danemark  dagegen  kann  er  ebensowohl  einen  Teil  der 
Hundertschaft  oder  einen  Verein  von  Hundertschaften  wie  eine 
einzige  Hundertschaft  ausmachen.  In  England  endlich  scheint  er 
der  Regel  nach  drei  Hundertschaften  umfafit  zu  haben.  Raumliche 
Unterabteilungen  des  Schiffsbezirks  entstehen  in  den  ostnordischen 
Staaten  dadurch,  dafi  die  Stellung  der  Ruderer  und  Seekrieger  auf 
den  Grundbesitz  umgelegt  wird.  Ar  (m.  =  Ruder)  oder  har 
(=  Ruderlager)  heifit  eins  solcher  Distrikt  in  Schweden,  hafna 
( =  Mannsplatz)  im  ganzen  ostnord.  Gebiet.  Die  bisher  genannten 
Bezirke  dienen  in  der  alteren  Zeit  der  vom  Volke  selbst  ausgehenden 
und  von  ihm  in  seinen  Versammlungen  —  ping  oder  *maPal  — 
oder  doch  von  seinen  Beamten  —  dem  taciteischen  princeps,  dem 
satrapa  Bedas,  dem  salfrank.  *thunkin1),  dem  norweg.  herser,  dem 
schwed.  hceraps  hofpingi,  dem  got.  hundafaps  (?)  —  ausgeiibten 
Verwaltung.      In    den    altfriesischen    Hundertschaften    entsprach 


J)  Hsrl.  bald  thunginus  bald  thunzinus,  was  auf  thuncinus  fiihrt.  Vor 
andern  Erklarungen  empfiehlt  sich  als  die  wenigst  gewaltsame,  *thnnc-ina  von 
*thuncjan  abzuleiten:  *thnncina  ware  dann  =  Abhalter  des  * thunc  (mhd.  dunk), 
was  in  den  lateinischen  Quellen  durch  thunchinium  latinisiert  und  durch  placi- 
tum  buchstablich  ubersetzt  ist  V'gl.  §  83.  Anderer  Meinung  K  0  g  e  1  in  PBB. 
XVI  513. 

8* 


u6  Bezirksreamte.  —  Mittelhezirke. 

diesem  Organe  der  Selbstverwaltung  der  abba  (»Verrufer«)  oder 
hodere  oder  kok  (»Huter«,  »Bewahrer«),  im  ags.  hundred  dessen 
Aldermann  (hundredes  ealdor).  Bei  starker  Entwicklung  des  Kbnig- 
tums  geht  die  Bezirksverwaltung  ganz  oder  doch  in  der  Haupt- 
sache  auf  den  Herrscher  iiber,  so  dafi  der  Volksbeamte  im  Bezirke 
durch  einen  koniglichen  Diener,  wie  z.  B.  der  thunkin  durch  den 
hunno  (vgl.  Kluge  Urgerm.  §§  59,  278,  centenarius,  wovon 
mhd.  zentencere,  zentgrdve)  oder  »Schultheifien«  (ahd.  skultheizo, 
mnd.  skulthete,  fries,  skeltata,  auch  frana  =  Herrendiener),  der 
herser  in  Norwegen  durch  den  lendrmadr,  in  Danemark  durch 
den  unibuzman  oder  foghet  ersetzt  wird. 

§  29. 

Zu  gemeinsamer  Ausiibung  ihrer  Funktionen  konnen  mehrere 
Hundertschaften  in  einen  Verein  treten.  Von  einem  solchen  Verein 
mufi  unterschieden  werden  der  Mittelbezirk,  welcher  sich 
zwischen  Land  und  Hundertschaft  einschiebt,  wenn  auch  seine 
Grenzen  allerdings  mit  Hundertschaftsgrenzen  zusammenfallen. 
Nur  in  wenigen  Landern  dient  er  der  Selbstverwaltung,  so  z.  B. 
der  gotland.  J>ripiunger.  Regelmafiig  ist  vielmehr  der  Mittelbezirk 
Amtssprengel  fur  einen  Diener  des  Herrschers  und  schon  deshalb 
jiingern  Ursprungs  als  die  Hundertschaft.  Dieses  ist  am  deut- 
lichsten  erkennbar  bei  der  Grafschaft  {grafia,  comitatus)  der  franki- 
schen  Reichsverfassung.  Sie  ist  sogar  nach  dem  koniglichen  Statt- 
halter,  dem  »Grafen«  (frank,  grdfio,  woraus  mnd.  greve,  fries,  greva, 
daneben  ahd.  grdvo,  woraus  mhd.  grave),  d.  i.  dem  »Befehlshaber«, 
benannt,  auf  den  die  Kanzleisprache  den  Titel  des  romischen  Be- 
zirkskommandanten  {comes)  ubertragen  hat.  Sein  Amtsbezirk  ist 
eben  die  Grafschaft.  Erst  im  MA.  wird  sie  als  »Gau«  (s.  S.  1 14) 
bezeichnet.  Erst  jetzt  hort  (z.  B.  in  Sachsen)  die  Hundertschaft 
auf,  der  ordentliche  Gerichtssprengel  des  Grafen  zu  sein,  und  wird 
die  Grafschaft  einheitlicher  Bezirk  des  Grafengerichts  oder  echten 
Dings.  Wiederum  schon  durch  ihren  Namen  als  Amtssprengel 
kennzeichnet  sich  die  norwegische  und  westdanische  sysla  (syssel). 
Hiemit  gar  wohl  vereinbar  ist,  dafi  raumlich  manche  sysla  sich 
mit  einem  ehemals  selbstandigen  »Land«  deckte.  Vereinigungen 
von  mehreren  Grafschaften,  die  an  der  Reichsgrenze  lagen,  unter 
einem  und  dem  namlichen  Beamten  (praefectus  limitis,  comes 
marchiae,  marchio,  marchisus,  dux  limitis)  und  unter  dem  Namen 
»Markgraftschaften«    wurden    als    Militargrenzen    im    frankischen 


Landesherri..  Bezirke.  —  Reichskreise.  —  Thingverbande.      117 

Reich  zuerst  von  Karl  cl.  Gr.  geschaffen,  dann  von  den  Kbnigen 
des  ostfrankischen  Reiches  neu  organisiert  und  vermehrt. 

In  dem  Mafi,  als  die  in  §§  47,  49,  51  zu  schildernde  Feodali- 
sierung  des  Staats  einreifit,  verlieren  Mittelbezirke  wie  Hundert- 
schaften  ihre  Geschlossenheit,  ja  uberhaupt  ihre  Bedeutung  als 
Bezirke.  Sie  werden  zuerst  von  eximierten  Gebieten  durchbrochen; 
was  dann  von  ihnen  ubrig  bleibt,  wird  selbst  zu  neuen  Herrschaf ten, 
auf  welche  die  alten  von  ortlichen  Merkmalen  entlehnten  Namen 
nicht  mehr  passen.  weswegen  sie  nun  nach  ihren  Inhabern  oder 
nach  den  Stammsitzen  derselben  benannt  werden.  In  Deutschland 
wo  dieser  Prozefi  am  friihesten  eingetreten  und  am  weitesten  ge- 
diehen  ist,  kann  man  daher  von  einer  vblligen  Auflosung  der  Be- 
zirke in  feodale  Herrschaften  sprechen.  In  diesen  erst,  namentlich 
in  den  landesherrlichen  Territorien,  ist  es  wieder 
zu  einer  neuen  und  je  nach  Grofie  des  Gebietes,  rechtlichem  Cha- 
rakter  seiner  Bestandteile,  Gewalten  seines  Beherrschers,  eigen- 
artigen  Einteilung  in  Verwaltungssprengel  (Landgerichte,  Vogteien, 
Amter)  gekommen.  Zusammengesetzt  aus  fertigen  Herrschafts- 
gebieten,  daher  geographischer  Einheit  prinzipiell  unbediirftig  sind 
in  Deutschland  die  »  K  r  e  i  s  e  «,  deren  Einftihrung  im  Spatmittel- 
alter  mehrmals  versucht,  aber  erst  am  Beginn  der  Neuzeit  gelungen 
ist,  und  die  in  den  voraufgehenden  Landfriedensbiindnissen  von 
Stadten  und  Fursten  ihr  Vorbild  hatten. 

Andererseits  beginnt  im  Fruhmittelalter  die  dauernde  Vereini- 
gung  der  skandinavischen  »Lander«  zu  grofieren,  zusammengesetzten 
Staaten  (Reichen  vgl.  oben  §  27).  Eine  Zwischenbildung  liegt  in 
den  norwegischen  Thingverbanden  vor,  welche  in  der 
schwedischen  Landschaft  Upland  und  wohl  auch  im  dan.  Jutland  ihr 
Seitenstiick  haben:  Eine  Anzahl,  und  zwar  zuerst  nur  eine  kleine 
Gruppe  von  Volklanden  tritt,  dem  Anschein  nach  unter  wesent- 
licher  Einwirkung  des  Konigtums,  zu  einer  Art  Bundesstaat  mit 
einer  gesetzgebenden  und  richtenden  Zentralgewalt  zusammen, 
welche  von  einer  zu  gesetzlicher  Zeit  und  am  gesetzlichen  Ort  statt- 
findenden  Thingversammlung  (in  Norwegen  lgg/>ing)  ausgeiibt  wird, 
ohne  doch  die  altere  Landsgemeinde  als  Gerichts-  und  Kultver- 
sammlung  uberfliissig  zu  machen.  Im  Grofireiche  erhalt  dann  der 
Thingverband  (oben  S.  100)  die  Stellung  einer  autonomen  Provinz. 
Seit  dem  Ausgang  des  13.  Jahrhs.  vervielfaltigen  sich  die  altern 
{4)  Thingverbande  Norwegens  durch  Teilung,  da  nun  das  ganze 
Reich  in  Gesetzsprecherbezirke  (Iqgmansdceme)  eingeteilt  ist,  von 
denen  jeder  sein  eigenes  lQgping  erhalt. 


nS  Langobardisghe  und  angelsachsischk  Bezirke. 


Von  den  andern  gcrmanischen  Bezirksverfassungen  prinzipiell 
verschieden  war,  wenn  wir  von  den  romanischen  der  gotisch-wan- 
dilischen  Reiche  absehen,  die  1  a  n  g  o  b  a  r  d  i  s  c  h  e  in  Italien,  die 
der  angelsachsischen  Staaten  und  die  islandische.  Uber 
die  letztere  s.  §§  52,  31  a.  E.  Die  langobardische  Bezirks- 
verfassung,  lediglich  auf  die  Hierarchie  der  koniglichen  Amter 
berechnet,  geht  aus  vom  romischen  territorium  civitatis,  indem  sie 
dieses  zum  Amtskreis  des  koniglichen  Statthalters  {dux,  judex 
i.  e.  S.)  macht.  Daher  heiBt  nun  das  territorium  ducatus  oder 
judicaria.  Yoneinander  werden  die  Dukate  unterschieden  durch 
Angabe  der  Stadte,  welche  ihre  Mittelpunkte  und  die  Amtssitze 
der  duces  bilden.  Regelmafiig  gesondert  von  der  Staatthalterei  ist 
die  Krongutsverwaltung  im  Dukat.  Sie  wird  von  einem  gastald 
(auch  comes)  geleitet.  Doch  kommt  auch  Verwaltung  des  Dukates 
durch  den  Gastalden  vor,  und  im  8.  Jahrh.  werden  die  Funktionen 
des  dux  im  Bereich  des  Kronguts  auf  die  Gastalden  iibertragen. 
Im  einen  wie  im  andern  Falle  wird  der  Gastald  zum  judex.  Unter- 
bezirk  des  Dukates  ist  das  »SchultheiBenamt«  (sculdascia,  namlich 
der  Sprengel  der  richterlichen,  finanziellen,  militarischen  und 
polizeilichen  Unterinstanz  unter  dem  dux,  des  sculdhais  (im  8.  Jahrh. 
auch  centenarius  genannt).  Unterste,  doch  blofi  polizeiliche  und 
militarische  Instanz  mit  raumlich  abgegrenztem  Distrikt,  sei  es 
Stadtbezirk  (civitas),  sei  es  landlichem  Ortsbezirk  {decania),  ist 
der  locopositus  bzw.  decanus.  Im  koniglichen  Forst  (saltus)  ent- 
spricht  dem  decanus  der  saltarius.  Nicht  mit  den  vorhin  erwahnten 
duces  im  langobard.  Reich  von  Pavia  diirfen  verwechselt  werden 
die  duces  von  Bene  vent  und  Spoleto.  welche  die  Stellung 
von  Unterkonigen  einnehmen  wie  der  alamannische,  bayerische, 
thuringische  dux  unter  den  frankischen  Oberkonigen.  Ihre  Reiche 
(ducatus)  sind  in  Stadtbezirke  {actiones,  actus)  oder  in  Verwaltungen 
(gastaldatus)  eingeteilt,  deren  vom  Herzog  ernannte  Vorsteher  die 
Funktionen  des  Schultheifien  mit  denen  des  Gastalden  vereinigen. 

Von  der  Sprengelbildung  fur  die  Zustandigkeit  eines  Beamten 
geht  auch  die  Einteilung  der  angelsachsischen  Lander  in  scire  aus. 
Die  scir  (lat.  durch  comitatus,  provincia  wiedergegeben,  eigentl. 
=  procuratio)  ist  der  Amtsbezirk  des  koniglichen  Statthalters 
{ealdcrman, — dux,  subregulus,  comes)  und  seines  Gehilfen,  des  *>Be- 
zirksscharmeisters«  (scirgerefa,  scirman, —  vicecomes).     Sie  hat  ihre 


DlK    ANGEL&ACHSISCHE    SCIR.    —    MaRKT.  119 

eigene  Gerichtsversammlung  (scirgemot,  folcgemot).  Im  Verlauf 
ihrer  Geschichte  wird  sie  allerdings  auch  ein  Gemeindebezirk,  da 
sie  seit  dem  10.  Jahrh.  mit  eigener  Kasse  erscheint  und  fur  Schadens- 
leistungen  verantwortlich  gemacht  wird.  Eine  Vorstufe  hiezu  mag 
dadurch  gegeben  gewesen  sein,  dafi  manche  scir  ursprunglich  mit 
einem  Staatsgebiet  zusammengef  alien  war.  Zwischen  die  scir  und 
das  hundred  (oben  S.  114)  wurde  in  einigen  Landern  noch  ein 
Mittelbezirk  eingeschoben,  so  die  thriving  in  Yorkshire  und  Lincoln- 
shire, der  left  (lathe)  in  Kent,  der  rape  in  Sussex,  von  denen  aber  nur 
die  beiden  ersten  der  Rechtspflege  dienten. 


§  31. 

Die  Ansiedlung  oder  der  Wohnort  (got.  haims,  an.  heimr, 
ahd.  heim  u.  s.  f.  —  skand.  ofter  bygS)  als  solcher  hat  in  der  altera 
Zeit  der  germanischen  Rechte  keinerlei  politische  Bedeutung, 
gleichviel  ob  Einzelhof  (nord.  bol  oder  gardr,  —  mhd.  einote,  eincede, 
—  ahd.  sedal})  oderDorf  (an.  ags.  as.Jiorp,  afrank.  thurp,  ahd.  dorf, 
dafur  auch  aschw.  byr,  adan.  by,  wn.  beer  und  ags.  tun,  nd.  uic, 
got.  veihs).  Einen  staatsrechtlich  administrativen  Ortsbezirk  hat 
die  langob.  Verfassung  in  Italien  in  der  decania  bzw.  civitas  (s.  §  30) 
geschaffen.  Aber  erst  im  MA.  kommt  die  politische  G  e  - 
meinde,  d.  h.  eine  Gemeinde  mit  staatsrechtlichen  Funktionen, 
zur  Ausbildung,  und  zwar  hauptsachlich  in  Form  der  S  t  a  d  t. 
Die  Grundziige  ihrer  Entstehungsgeschichte  sind  in  der  ganzen 
germanischen  Welt  die  namlichen.  Daher  konnte  auch  in  seiner 
Fortentwicklung  das  nordische  Stadtewesen  durch  das  in  Deutsch- 
land  und  England  gegebene  Muster  bestimmt  werden.  Uberall  geht 
die  Stadt  aus  dem  M  a  r  k  t  hervor.  Unwesentlich  dagegen,  wenn 
auch,  namentlich  in  Deutschland,  sehr  haufig  ist,  dafi  der  Markt 
den  Wohnplatz  einer  Landgemeinde  bildet.  Handelsplatze  wurden 
sicher  schon  in  altestenZeiten  unter  einen  erhohten  strafrechtlichen 
Schutz,  den  Marktfrieden,  gestellt,  der,  von  Haus  aus  er- 
weiterter  Kultfriede  wie  z.  B.  beim  asw.  disaping,  spater  ein  Aus- 
rlufi  des  den  Kultfrieden  ersetzenden  Konigsfriedens,  sogar  iiber 
dem  Fremden  waltete.  Dem  Friedensbewahrer.  d.  i.  in  jungerer 
Zeit  dem  Herrscher,  konnte  ein  Zoll  gebuhren.  So  wurde  der 
Markt  zur  Zollstatte,  seine  Anlage  und  sein  Schutz  eine  Finanzquelle 
und  Vorrecht  des  Herrschers.  Uraltes  Befriedungszeichen,  daher 
auch   Wahrzeichen   der   befriedeten   Handelsstatte   ist   der   aufee- 


Mark.!'  und  Stadt. 


Bteckte  Strohbund  (ahd.  nifa,  mnd.  nip  —  odcr  scoup,  ags.  sceaf), 
wie  ja  angeheftete  Strohwische  auch  die  zu  Markt  gefiihrten  Waren 
von  jeher  und  marktfeile  Pfcrdc  (Berth.  IIS.  187)  noch  heute  kenn- 
zeichnen.  In  christlicher  Zeit  tritt  an  die  Stelle  des  Strohbundes 
oftmals  das  Kreuz  (Marktkreuz,  ags.  gridcross  =  Friedenskreuz), 
an  dessen  Arm  mitunter  noch  das  Symbol  der  herrschaftlichen  Ver- 
leihung  des  Marktrechts,  der  Handschuh  oder  eine  holzerne  Hand 
hangt.  Genauer  noch  als  das  Marktkreuz  bringt  die  Marktfahne 
den  koniglichen  Frieden  zum  Ausdruck,  weswegen  sie  oft  neben 
dem  Kreuz,  freilich  nur  temporar,  vorkommt.  Im  Norden  pflegte 
man  in  fruhester  Zeit  zu  Handelsplatzen  Inseln  auszusuchen: 
bjarkey,  urspriinglich  vielleicht  nur  Name  eines  einzigen  Eylandes 
(vgl.  Birca  im  Malarsee),  wurde  dort  zur  Bezeichnung  einer  jeden 
als  Handelsplatz  dienenden  Insel;  aber  auch  auf  die  auf  festem 
Lande  gelegene  Handelsstatte  (kaupangr)  konnte  er  iibertragen 
werden.  So  haben  die  Angelsachsen  und  Flandern  den  Namen 
port  (poort)  auf  jeden  Handelsplatz  angewandt.  Bjarkeyjar  rettr 
wn.,  bicerkoa  retter  asw.,  bicerkercet  adan.,  (oben  S.  88,  95  f.,  102) 
und  wicbelede  nd.,  nichbilde  obd.  (vgl.  oben  S.  10,  45,  69)  heifit  das 
Sonderrecht,  welches  im  Handelsort  gilt.  Wirtschaftliche  Bediirf- 
nisse  rufen  es  hervor.  Befordert  aber  wird  es  durch  die  Erhebung 
des  Handelsortes  zum  staatlichen  Gerichtsbezirk.  Auf  solche  Weise 
wird  das  Marktgebiet  zu  einem  Ausschnitt  aus  der  Hundertschaft 
oder  Grafschaft,  —  daher  jetzt  im  Norden  Gegensatz  zwischen 
beer  oder  kaupangr  einer-  und  herad  andererseits,  zwischen  byfiing 
und  her  ad's  ping.  Nun  wird  die  Ansiedlung  mit  eigenen  Verteidigungs- 
anlagen  bewehrt,  an  die  Stelle  des  Dorfzaunes  (tun  ags.)  treten 
Pfahlwerk  oder  Mauer,  Wall  und  Graben.  D.  h.  der  Markt  wird 
zum  geschlossenen  Militar-  und  folgeweise  auch  Polizeibezirk,  wie 
er  geschlossener  Gerichtsbezirk  ist.  Damit  ist  der  Begriff  der 
Stadt  gegeben,  der  auch  bei  kiinstlicher  Grundung  einer  »Stadt« 
festgehalten  wird.  In  der  technischen  Benennung  der  Stadt  und 
ihrer  Einrichtungen  ist  dieses  klar  ausgesprochen:  eine  »Burg«  heifit 
sie  bei  alien  Germanen,  burcgrdve  mhd.,  borchgreve  mnd.  (castellanus 
insbes.  in  Flandern)  der  Stadtgraf  in  Deutschland,  burhgerefa  der 
Vorsteher  der  stadtischen  Hundertschaft  in  England,  burhgemof 
ihr  Ding  ebenda,  burcbann  ihr  Gerichtsbezirk  in  Deutschland,  wo 
auch  der  alte  Marktfriede  als  burevride  fortlebte.  Durch  das  Zu- 
sammenwirken  der  Bewohner  zu  offentlichen  Zwecken,  insonderheit 
im  Dienst  der  Finanz-  und  Militarverwaltung,   entsteht  die,  seit 


Stadtgemeinde.  —  Landgemeinden. 


dem  12.  Jahrh.  unter  einem  »Rat«  (consules)  sich  organisierende, 
politische  Stadtgemeinde,  besonders  leicht  natiirlich,  wenn  zu- 
vor  schon  eine  Landgemeinde  da  war.  In  letzterem  Falle  hat  die 
Stadtverfassung  oftmals  auch  Organe  der  Landgemeinde,  wie  z.  B. 
in  Deutschland  den  »Bauermeister«,  iibernommen.  In  vielen 
Stadten  ist  der  Gemeinderat  aus  einem  Kolleg  der  geschworenen 
Urteiler  des  Stadtgerichts,  in  einigen  dagegen  aus  einem  Rat  des 
Stadtherrn  hervorgegangen.  Bei  planmafiiger  Grundung  von 
Stadten  wurde  er  gewohnlich  nach  dem  Muster  eines  anderwarts 
schon  bestehenden  Gemeindeorgans  vom  Stadtherrn  eingefiihrt. 
Als  civitas  wird  fortan  die  Stadtgemeinde  von  der  villa  forensis 
d.  i.  vom  Markt  unterschieden,  und  diesem  Gegensatz  entspricht 
der  andere  von  cives  (=  burger,  boejarmenn)  und  villani.  Das  be- 
festigte  Tor  in  der  Stadtmauer  auf  dem  Siegel  der  Stadt  ist  das 
Zeichen  der  Burger  als  Korperschaft.  Auch  jetzt  noch  ist  der 
Marktplatz  der  rechtliche  wie  der  wirtschaftliche  Mittelpunkt  der 
Ansiedlung.  Aber  das  Marktkreuz  geniigt  nicht  mehr  als  erschopfen- 
des  Sinnbild  der  Sonderstellung  der  Stadt  und  ihres  Rechts;  es 
wird  (in  Nieder-  und  Mitteldeutschland)  erganzt  oder  ersetzt  durch 
den  »Roland«,  d.  h.  das  Standbild  des  gekronten  oder  ungekronten 
Inhabers  der  Hoheitsrechte  im  Gemeinwesen,  um  deren  Besitz  und 
Ausiibung  sich  die  stadtische  Verfassungsentwicklung  dreht. 

Die  Landgemeinde  (mhd.  burschaft,  dorfschaft,  fries. 
burar  pi.,  liodgarda,  elmetha,  elmente  m.)  ist  auf  kontinental  deut- 
schem  Boden  insgemein  erst  durch  die  Grundherrschaft  (§51)  zum 
politischen  Bezirk  gemacht  worden,  zunachst  zum  Bezirk  far  die 
Ausiibung  der  grundherrlichen  Obrigkeit,  dann  aber  auch  mitunter 
zum  Selbstverwaltungsbezirk,  sofern  der  Gemeinde  die  Wahl  des 
Dorfvorstandes  und  allenfalls  gar  ein  Recht  der  »Einung«  d.  h.  die 
Autonomic  zugestanden  wurde.  In  norddeutschen  und  rheinischen 
Landgemeinden  treten  schon  im  FriihMA.  »Bauermeister«  mit 
staatsrechtlichem  Geschaftskreis  auf.  Kolonistendorfern  wurde 
oftmals  schon  durch  Vertrag  zwischen  den  Ansiedlern  und  dem 
Grundherrn  ein  weitgehendes  Mafi  politischer  Selbstverwaltung 
zuteil,  wie  z.  B.  den  flamischen  in  Sachsen  und  in  Siebenbiirgen. 
In  der  Schweiz  ist  infolge  der  Auflosung  der  Hundertschaften  in 
kleine  Niedergerichtsbezirke  (»niedere  Vogteien<<)  oftmals  der  Ge- 
meindebezirk  mit  dem  offentlichen  Gerichtsbezirk  zusammengef alien . 
In  England  nehmen  seit  ungefahr  1 100  Bauerschaften  (ags.  geburscipe 
iunscipe,  lat.  villa,  norm,  villatce)  denCharakter  von  politischen  Ge- 


POLITISCHE    LANDGEMI  INDEN. 


mcindcn  an,  wcnn  sie  mit  der  »Zehnerschaft«  (leodung)  und  der 
Freibiirgschaft  (friborg,  norm,  jrancum  plegium,  plegiitm  liberate) 
zusammenfielen,  —  justiz-  und  kirchenpolizeilichen  Verbanden, 
die  der  spatags.  Zeit  entstammten.  seit  Knut  miteinander  verschmol- 
zen  waren  und  in  anglonorm.  Zeit  territorialisiert  wurden.  In  der 
Eigenschaft  als  Kirchspiel  wurde  die  ostnordische  Landge- 
meinde  zur  Erfiillung  staatlieher  Aufgaben  herangezogen,  indem 
der  periodisch  zu  Verwaltungszwecken  der  Pfarrei  (kirkiu  sokn, 
sokn),  und  zwar  gewohnlich  auf  dem  Kirchhof  stattfindenden  Ver- 
sammlung  der  vollberechtigten  Kirchspielgenossen  (soknastcemna, 
soknaping,  kirkiustcemna)  Funktionen  der  freiwilligen  Gerichts- 
barkeit,  der  Wohlfahrtspflege  und  der  Polizei  ubertragen  wurden. 
In  Deutschland  sind  es  nachweislich  niedersachsische  Gaue,  wo  das 
Kirchspiel  von  den  namlichen  Ausgangspunkten  aus  wie  in  Skan- 
dinavien  zur  politischen  Einheit  emporgestiegen  und  nun  aber  auch 
mit  sehr  viel  mehr  entscheidenden  Funktionen  ausgestattet  worden 
ist.  Deutlich  verrat  sich  der  Entwicklungsgang  darin,  daB  der 
Siegelbewahrer,  Gerichtshalter,  Exekutivbeamte  und  Polizeiherr 
des  Kirchspiels  in  Dithmarschen  und  auf  Fehmarn  der  sluter  (cla- 
viger)  oder  Kirchenkammerer  ist.  Durch  Vermittlung  des  Kirch  - 
spiels  ist  dann  in  Dithmarschen  die  Bauerschaft,  welche  hier  einen 
Teil  desselben  ausmachte,  Niedergerichtsbezirk  geworden.  Jenen 
niedersachsischen  Kirchspielen  durch  ihre  staatsrechtlichen  Funk- 
tionen verwandt  sind  die  in  einigen  friesischen  Gauen  und  in  ein- 
zelnen  Schweizer  Alpenlandem,  wie  z.  B.  die  »Kirchgang«  in  Ob- 
walden.  Eine  ahnliche  Entwicklung  der  Parochie  zu  einer  politi- 
schen Sondergemeinde  hat  sich  in  grofieren  deutschen  insbesondere 
rheinischen  Stadten  schon  im  FruhMA.  vollzogen.  Als  politische 
Gemeinden,  insofern  eine  Sonderverwaltung  von  Polizei  und 
Rechtspflege  in  ihrer  Hauptaufgabe  liegt,  haben  sich  wahrend  des 
MA.  auch  die  deutschen,  namentlich  friesischen  und  niedersachsi- 
schen Deich-  und  Sielverbande  ausgebildet. 

Eine  politische  Gemeinde  eigener  Art  ist  der  island,  hreppr, 
ein  geographisch  abgegrenzter  Bezirk,  nach  Bedarf  in  Unterbezirke 
zerlegt,  mit  der  Aufgabe  der  Armenpflege  und  Versicherung  der 
Insassen  auf  Gegenseitigkeit  nach  dem  Prinzip  der  Selbstverwal- 
tung.  Dafi  diese  Einrichtung  in  Norwegen  ihr  Vorbild  gehabt 
habe,  ist  wahrscheinlich,  wahrend  zweifelhaft  bleibt,  ob  sie  mit 
dem  oben  S.  1 19  erwahnten  rape  in  Sussex  parallelisiert  werden 
darf.     Anderseits    teilt    das    islandische    mit    den  andern  wnord. 


Grenze.  123 

Kolonialrechten  die  Eigentiimlichkeit,  dafi  es  im  MA.  keine  poli- 
tische  Ortsgemeinde  entwickelt  hat. 

§  32. 

Die  Grenze  (skand.  mcere,  ags.  gemoere)  oder  der  »Rand«, 
(marka  =  lat.  margo  !)  oder  das  »Gewende«  (ahd.  giwant,  mhd. 
geuande,  f.)  oder  das  »Ende<<,  (got.  andeis,  ahd.  enti  usw.),  des 
Landes  und  seiner  Teile  ist  in  alteren  Zeiten,  wenn  auch  eine  Scheide 
(afries.  skata,  mhd.  lantscheide,  ostn.  skcel)  verschiedener  Gebiete, 
so  doch  weder  kiinstlich  vermessen,  noch  allemal  eine  blofie  Tren- 
nungs  1  i  n  i  e.  Staaten,  ja  auch  Bezirke  innerhalb  derselben  waren 
durch  natiirliche  Verkehrshindernisse,  die  meist  neutrale  Zonen 
bildeten,  voneinander  entfernt  gehalten:  durch  Wildnis  (asw.  poet. 
Pangbrekka),  insbesondere  Wald,  weswegen  das  Wort  fiir  Grenze 
{marka,  im  vvn.  mgrk)  zur  Bedeutung  von  Wald  gelangte.  Bei  fort- 
schreitender  Ansiedelung  erst  verschwindet  dieser  neutrale  Streifen, 
so  dafi  die  Grenze  den  Nachbargebieten  gemeinschaftlich  —  wn.  ein 
mot,  ad.  eine  »Schneide«  (ahd.  sneida,  ags.  sndd,  mnd.  snede)  oder 
eine  »Nahe«  (afries.  swethe)  wird.  Aber  auch  jetzt  noch  kann  der 
Grenzlauf  der  Festigkeit  entbehren.  Vielfach  namlich  wird  nicht 
blofi  bei  seiner  erstmaligen,  sondern  bei  seiner  jedesmaligen  Er- 
mittlung  auf  den  Ausgang  von  Ereignissen  abgestellt,  die  man 
nicht  vollig  in  seiner  Gewalt  hat.  Die  norweg.  Schiffsreeden  z.  B. 
erstrecken  sich  anfangs  soweit  landeinwarts,  >>als  der  Lachs  geht«. 
In  deutschen  Rechten  spielt  eine  analoge  Rolle,  wie  dort  der  Lachs- 
gang,  der  Fall  eines  Schattens,  das  Rinnen  von  Wassern  oder  ein 
eigens  veranstalteter  Lauf  von  Mannern  oder  auch  von  Tieren,  das 
Fliegen  von  Vogeln,  das  Walzen  einer  Kugel,  eines  Eis,  eines 
Schlegels.  Das  Werfen  eines  Hammers,  einer  Axt,  eines  Speers, 
eines  Pflugeisens  war  allgemein  verbreitetes  Mittel  der  Grenz- 
bestimmung.  An  solchen  Rechtsbrauchen  wurde  noch  spat  im 
MA.  festgehalten,  nachdem  man  langst  gelernt  hatte,  die  »Schneide« 
durch  bleibende  Zeichen  kenntlich  zu  machen.  Das  Grenzzeichen 
(wn.  endimark,  asw.  marki,  rift,  ramarker)  befindet  sich  meist  nur 
an  einem  bestimmten  Punkt  des  Grenzlaufs,  so  dafi  nun  dieser 
selbst  durch  eine  Luftlinie  zwischen  den  bezeichneetn  Punkten  ge- 
geben  ist.  Dazu  kann  dienen  ein  Fels,  ein  Berggipfel,  ein  Toten- 
hiigel,  ein  Baum  (mhd.  malboum,  lachboum,  mnd.  sndiboum)  mit 
eingeschnittener  Kerbe  (langob.  snaida,  mhd.  Idche,  Idchene,  wie 


U4  Grenzf.  und  Grenzbegang. 

z.  B.  die  decuria)  oder  mit  eingeschlagenen  Nageln,  ein  Pfahl,  eine 
von  Wlssenden  gestetzte  Steingruppe  (drei  verschiedene  asw.  Arten: 
ringror,  fircestene,  ticeldra,  eine  \vn.  das  lyritli),  in  christl.  Zeit  ein 
Holz-  oder  Steinkreuz,  der  Mittelpunkt  eines  Wohnhauses  (in 
Niederdeutschland  oft  der  »Kesselhaken«,  in  Osterreich  der  Ofen), 
so  daC  die  Grenze  das  Haus  durchschneidet,  —  wogegen  Inschriften 
(in  Deutschland  seit  rom.  Zeit)  als  Grenzzeichen  immer  selten 
bleiben.  Der  Grenzlauf  kann  aber  auch,  streckenweise  wenigstens, 
ununterbrochen  bezeichnet  sein,  was  durch  Rinnsale  und  Graben, 
Gebirgsgrate,  getretene  Pfade,  gepfliigte  Furchen,  aufgeworfene 
Raine  und  Walle  geschieht.  Der  »Landgraben«  dient  wahrend  des 
MA.  in  ganz  Deutschland  nicht  nur  in  Verbindung  mit  dem  aus- 
geworfenen  Erdwall  als  »Landwehr«,  sondern  auch  in  seiner  Soole 
als  Landmark.  Aber  auch  unter  dem  Schutz  von  Gottheiten 
standen  in  heidnischer  Zeit  die  Grenzen.  Manches  Grenzzeichen 
war  gemeinsame  Kultstatte  der  Nachbarschaften  oder  doch  einem 
gottlichen  Wesen  geweiht.  Daher  muBte  absichtliches  Verletzen 
des  Grenzzeichens  nach  sakralem  Strafrecht  gesuhnt  werden  (§  78) 
und  diente  Kultzwecken  wie  dem  Feststellen  und  Uberliefern  der 
Grenzen  der  Markbegang  (an.  merkjaganga,  ahd.  marchgang,  march- 
leita,  ags.  pa  gemceru  Icedan,  ymbgang)  oder  Grenzumritt,  der  nicht 
blofi  aus  Anlafi  von  Besitzeinweisungen  und  Grenzuntersuchungen, 
sondern  auch  periodisch  und  dann  feierlich,  unter  Beobachtung 
eines  Rituals  vorgenommen  wurde  und  selbst  in  christlicher  Zeit  zu- 
weilen  noch  einen  sakralen  Charakter  bewahrt  hat. 

Zweiter  Abschnitt 
LEUTE. 

Literatur  bei  Si  e  g  c  1  RG.  §§  17 — 19,  71,  7-,  93 — 96,  109,  125—133, 
136,  Brunner  RG.  I1  §§  14,  30 — 33,  35,  36  und  Grundziige  §§  4,  11,  25, 
45,  60,  S  c  h  r  6  d  e  r  Lehrb.  §§  9,  16,  25  (Note  93).  29,  42,  45,  46,  50  (Note  9S) 
Rosen  vinge  §§  14 — 16,  38,  40 — 42,  91 — 94,  Brandt  Forel.  I  §§  17 
— 19.  S.  ferner:  v.  Sybel,  Entstehg.  d.  deut.  Konigth*  §§  3 — 5,  10,  11, 
E.Mayer  in  Zschr.  f.  RGesch.  XXXII  Germ.  Abt.  41—228,  Ders.  Fries. 
Standeverhaltnisse  1910  (dazu  v.  S  c  h  v  e  r  i  n  in  Zschr.  f.  RGesch.  XXXI 
Germ.  Abt  577 — 598),  Ders.,  Italien.  Verfassgsgesch.  I  1909  §§  1 — 5,  7 — n, 
13,  E.  Molitor,  Die  Stande  der  Freien  in  Westfalen  u.  d.  Sachsenspiege! 
1910,  Ders.,  Der  Stand  der  Ministerialen  1912,  0.  Frh.  v.  Dungern  in 
Deut  Litztg.  1912  Nr.  19  Sp.1157 — 1166.  EWopfner,  Die  Lage  Tirols 
zti.  Ausgang  des  MA  1908  S.  69 — 83,  F.  Giiterbock,  Die  Neubildg.  des 
Reichsfiirstenstandes  usw.    (in   Hist.   Aufsatze    fur    K.   Zeumer   1910),    A. 


Freiheit.  125 

S  c  h  u  1  t  e  in  MOG.  XXXIV  (1903)  S.  43—81,  Sauerland,  D.  1m- 
munitdt  v.  Metz  1877  S.  92  ff.,  E  h  e  b  e  r  g  ,  fjb.  d.  a.  deut.  Miinzwesen  u.  d. 
Hausgenossensch.  1879  S.  118 — 176,  v.  Borch,  Beitr.  z.  RG.  d.  MA.  1884, 
Lorsch,  D.  lngelh.  Oberhof  1885  S.  LIX— LXX,  Biicher,  D.  Be- 
vdlkerg.  v.  Frank furt  a.  M.  I  1 886,  Luschinv.  Ebengreuth,  Osier  r. 
Reichsgesch.  I  1895  §§  I2»  35 — 37»  0  e  c  h  s  1  i ,  D.  Anfdngc  der  schweiz.  Eid- 
genossenschaft  1891  S.  153 — 201,  Lindner,  D.  Verne  1888  Abschn.  81,  82, 
O.  S  t  0  b  b  e  ,  Handb.  d.  deut.  Privatr.  I  §§  39 — 42,  46,  47.  F  o  c  k  e  m  a 
Andrea  ,  Het  Ond-Nederlandsch  burgerlijk  recht  I  1906  §§  1 — 8,  R.  H  u  b  - 
n  e  r ,  Grundziige  d.  deut.  Privatr.1-  1912  §§  8 — 14,  Frh.  v.  Schwerin  in 
A.  Meisters  GrundriC  d.  Geschichtswissensch.  II  Abt,  V  1912  S.  10 — 16, 
Hinschius,  Kir  chew.  IV  1888  §  260;  —  S.  Heywood,  A  Disser- 
tation upon  the  Distinctions  in  Society .  .  .  under  the  Anglosaxon  Governments 
1818,  S  t  u  b  b  s  ,  Const.  Hist.  I  S.  42—47,  78— 81,  149—162,  E.  H  i  1  d  e  - 
brand  (oben  S.  112)  S.  75  ff.,  Gneist,  Engl.  VerfG.  S.  3  fig.  u.  10, 
64 — 68,  71 — 84,  F.  Seebohm,  D.  engl.  Dorfgemeinde  1885,  Little  in 
Engl.  hist.  Review  1889  S.  723  ff.  (dazu  Liebermann  in  Deut.  Zschr. 
f.  Geschw.  VI  S.  169  f.),  M.  Chad  wick,  Studies  on  Anglo-Saxon  insti- 
tutions 1905  S.  76 — 171,  308 — 315,  378 — 411,  F.  W.  Maitland  Domes- 
day book  and  beyond  1907  (1S97)  S.  26 — 79,  P.  Vinogradoff,  V  Menage 
in  England  1892  S.  138 — 210,  English  Society  in  the  eleventh  century  1908 
S.  14 — 89,  F.  Pollock  and  Maitland  (s.  oben  S.  17)  I  S.  32 — 36; 
—  Molbech  in  Hist  Tidsskr.  (Kjebenh.)  II  S.  393 — 514,  N.  M.  P  e  t  e  r  - 
s  e  n  i.  Annaler  of  Xord.  Oldkynd.  1847  S.  228 — 327,  Lars  en,  Forel. 
§§  77— Si,  52—55.  57—65,  J-  Kinch  i.  Aarbager  f.  nord.  Oldk.  1875 
S.  247 — 350,  J.  Steenstrup,  Stud.  Coben  S.  1 12)  I  S.  67 — 148,  Ders. 
i.  Hist.  Tidsskr.  5  R.  VI  S.  393 — 462,  Ders.  Den  danshe  bonde  og  jriheden 
1888;  —  E.  S.  Bring,  Om  Stats ] 'or fattningen  och  Krigsvasendet  hos  d. 
jordna  Svear  och  Gather  1832  S.  18 — 56,  Schlyter,  Jur.  Afhandl.  1  S.  43 
— 50,  Strinnholm,  Svenska  folkets  hist.  IV  S.  560 — 596,  Odhner, 
Bidr.  till  Svenska  Slddernas  och  Borgarestdndels  Hisioria  i860,  H.  H  i  1  d  e  - 
brand,  Sveriges  Medeltid  IIS.  143 — 222,  W  e  s  t  rn  a  n  ,  Svenska  rddets 
hist.  S,  70 — 99;  —  E.  Hertzberg,  En  jremstilling  a)  det  norske  aristo- 
kraiis  hist,  1869,  S  a  r  s  ,  Udsigi  over  d.  norske  hist.  I  S.  106 — 144,  II  S.  1 — 32, 
K.  M  a  u  1  e  r  in  Munch.  Sitzb.  1889  II  S.  169 — 207  (nach  der  1.  Aufl.  dieses 
Grundrisses  erschienen)  und  irn  Arkiv  f.  nord.  fil.  VI  (1890)  S.  272 — 80. 
Vorlesungen  I  Abt.  I  S.  95 — 213,  345 — 450  (wozu  CI.  Frh.  v.  Schwerin 
in  Gott  Gel.  Anz.  1909  S.  801 — 821). 


§  33- 

Zwei  Hauptklassen  sind  vom  Beginn  der  geschichtlichen  Zeit 
an  bis  tief  ins  MA.  hinein  in  der  Bevolkerung  aller  german.  Lander 
zu  unterscheiden:  die  Freien  und  die  Unfreien.  Der  Freie 
[*frija  eig.  =  geschont,  unverletzlich,  davon  abgel.  as.  friling)  oder 
»Freihals«  {ahd.  mhd.  frihals,  wn.  frjdls,  on.  frcels)  heifit  so,  weil  er 


I2(>  Freiheit. 

untcr  Rechtsschutz  steht  und  dahcr  auch  nicht  gehalten  ist,  seinen 
Nacken  eincm  Eigcntiimcr  zu  beugen.  Deswegen  ist  die  Freiheit 
»Freihalsigkeit«  (got.  freihals,  wn.  frjdlse,  frelse,  ags.  freols,  fries. 
frihelse,  ahd.  jrihalsi)  oder  —  bei  den  Skandinaven  —  »Mannheilig- 
keit«  (\vn.  mannhelgr,  asw.  manhcelghi,  manhcelgp,  adan.  manhcelgh). 
Aber  nicht  bloB  unter  Rechtsschutz  stehen  die  Freien,  von  ihnen 
geht  auch  Recht,  und  zwar  in  altester  Zeit  alles  Recht  (vgl.  S.  n), 
aus,  ob  sie  es  nun  finden  im  Gericht,  oder  ob  sie  es  bestimmen  in 
der  gesetzgebenden  Versammlung.  Ebenso  sind  ursprunglich  die 
Freien  auch  zum  Regieren  des  Staats  berufen,  welche  Funktion  sie 
wie  die  gesetzgeberische  in  der  (von  Neueren  sog.)  Landsgemeinde 
(dem  concilium  des  Tacitus  —  on.  lanzping,  charakteristischer  aber 
noch  wie  konkreter  aldra  Gota,  aldra  Svia  ping,  Gutnalping)  erfullen. 
Korrelat  dieser  Rechte  ist  die  Pflicht  derUntertanen,  jedemRechts- 
genossen  zu  seinem  Recht  zu  helfen,  z.  B.  als  Zeuge,  als  Urteiler, 
dann  bei  der  Vollstreckung,  sowie  fur  den  Staat  die  Waffen  zu 
tragen,  womit  sie  sich  auf  eigene  Kosten  auszuriisten  haben.  Diese 
Pflicht  ist  mit  der  physischen  Waffentiichtigkeit  gegeben.  Von  der 
Erfiillung  jener  ist  die  Ausiibung  der  wichtigsten  Rechte  bedingt. 
Der  freie  Mann  ist  und  heifit  demnach  »Heer-Mann«  (hariman, 
exercitalis),  die  Versammlung  der  freien  Manner  in  friedlicher  wie 
in  kriegerischer  Tatigkeit  »Heer«  oder  »Heerversammlung«  (wn. 
allr  herr,  alls  herjar  ping,  lang.  frankolat.  exercitus).  Schon  weil 
das  Heer  nur  aus  Freien  besteht,  weil  ferner  und  insbesondere  allein 
die  Freien  rechtsfahig  und  berechtigt  sind,  bilden  auch  allein  die 
Freien  das  »Volk«  (in  alten  deut.  und  skand.  Spr.  folk)  oder  die 
»Leute«  (fries.,  as.  u.  ags.  sing,  liud,  leod,  sonst  gewohnl.  pi. 
tantum  wie  ahd.  liuti  usw.  oder  as.  liudskepi,  ags.  leodscipe  =  die 
Volkerschaft).  Sie  allein  tragen  darum  den  Sondernamen  ihres 
Volkes  (s.  oben  Gotar,  Sviar,  Gutar,  ferner  die  Volkernamen  in  Ver- 
bindung  mit  lex,  partus,  edictus  oben  in  §§5,  6).  Abzeichen  des 
freien  Germanen  ist  in  altern  Zeiten  herabhangendes  Haar,  bei 
Mannern  das  Tragen  der  gewohnlichen  Waffen  (»Volkwaffen«). 

Die  Freiheit  erlangt  man  nach  altesten  Recht  durch  Geburt 
von  freier  Mutter,  wogegen  spater,  soweit  Ehen  zwischen  Freien 
und  Unfreien  anerkannt  werden,  die  deutschen  Rechte  das  Kind 
»der  argern  Hand«,  ostnordische  Rechte  das  Kind  »der  bessern 
Halfte«  folgen  lassen.  Einem  Unfreien  kann  die  Freiheit  zuteil 
werden  durch  Rechtsgeschaft.  Solange  das  Gemeinwesen  auf  einem 
Biindnis  von  Geschlechtern  beruhte,  d.  i.  in  vorgeschichtlicher  Zeit, 


Freiheit.  —  Klassen  dkr  Freien.  127 

gehorte  dazu  feierliche  Einfuhrung  des  Unfreien  in  ein  freies  Ge- 
schlecht.  Als  wesentlicher  Bestandteil  der  Freilassung  dauert 
dieser  Alct  noch  in  einigen  historischen  Rechten  bis  ins  MA.  fort 
(eidliche  »Geschlechtsleite«  —  cetUping  —  im  ostnord.  R.,  der  eid- 
lichen  Anbriiderung  in  §  59  vergleichbar,  mannmissio  per  hantra- 
dam  in  der  Lex  Chamavorum  [?]).  Anderwarts  erinnern  daran 
wenigstens  noch  die  familienrechtlichen  Beziehungen,  die  zwischen 
dem  Freigelassenen  und  dem  Freilasser  anerkannt  bleiben.  In  der 
altern  geschichtlichen  Zeit  ist  aufier  oder  statt  der  Geschlechtsleite 
ein  Staatsakt  erforderlich,  der  in  der  Volksversammlung  von  einem 
Beamten,  und  zwar  wahrscheinlich  durchWehrhaftmachung  mittels 
symbolischen  Uberreichens  von  Waffen  vollzogen  wird.  Verhalt- 
nismafiig  am  reinsten  zeigt  sich  die  Gestalt  dieses  Geschafts  im 
anglonormannischen  Recht.  Rudimente  davon  sind  einerseits 
die  langobard.  Freilassung  per  gairethinx  (§  83),  andererseits  die 
Freilassung  durch  Herrschers  Hand  in  verschiedenen  deutschen 
Rechten,  das  leifra  il^g{  =  Einfuhrung  in  den  Rechtsverband)  durch 
den  gode  auf  Island  und  die  fast  uberall  fortdauernde  Offentlichkeit 
der  Freilassung.  Arten  des  Freiheitserwerbs  fur  einen  Unfreien 
sind  nach  einigen  jungern,  unter  romischer  und  kirchlicher  Ein- 
wirkung  stehenden  Rechten:  Ersitzung  der  Freiheit,  Eintritt  in 
den  geistlichen  Stand,  Strafe  des  Herrn  fur  bestimmte  Vergehen, 
Belohnung  des  Knechts  fur  bestimmte  Verdienste. 

An  Recht  wie  an  Ehre  sind  die  Freien  nicht  samtlich  in  der 
gleichen  Lage.  Klassen  unter  ihnen  rief  schon  der  Gegensatz  von 
Waffenfahigkeit  und  Waffenunfahigkeit  hervor.  Als  Waffen - 
unfahige  darbten  Weiber  und  bevormundete  Manner  der  Ding- 
fahigkeit,  der  Fahigkeit  zu  Solemnitatszeugnis  und  Eideshilfe  sowie 
zur  Vormundschaft,  Weiber  in  friihgeschichtlicher  Zeit  prinzipiell 
auch  der  Vermogensfahigkeit.  Im  Lehensstaat  des  MA.  vvurden 
Weiber  allerdings  (ausnahmsweise)  regierungsfahig.  Die  Vermogens- 
fahigkeit wurde  ihnen  zwar  grundsatzlich  schon  friiher  zugestanden; 
doch  blieben  sie  darin  den  Mannern  nachgesetzt  (§  54).  Organ- 
stellungen  sowohl  in  privaten  wie  in  offentlichen  Genossenschaften 
blieben  ihnen  versagt.  In  ahnlicher  Weise  und  ahnlichem  Mafie 
zeigt  sich  in  deutschen  Rechten  bei  freien  Menchen  von  anormaler 
Leibesbeschaffenheit,  bei  Tobsiichtigen,  Geistesschwachen  und  Aus- 
satzigen  die  Rechtsfahigkeit  beschrankt.  Klassen  unter  den  Freien 
sind  aber  auch  zu  unterscheiden  auf  Grund  von  Geburt,  Beziehung 
des  Einzelnen  zu  andern,    spater  auCerdem  noch  auf  Grund  von 


Rlassen  her  Freien.  —  Adel. 


Dienst,  Besitz,  politischer  Macht,  Lebensweise,  Religion.  Hieruber 
§§  34 — 40.  Hauptsachlich  ist  es  die  gesetzliche  Taxe  seines  Mann- 
vertes  (ags.  manivyrd)  in  Gestalt  des  »Wergeldes«  oder  »Leutegeldes« 
(§  80)  und  der  von  ihm  zu  empfangenden,  mitunter  auch  der  zu 
gebenden  Bufie,  woran  man  den  Stand  des  Freien  kennt,  dann  aber 
auch  die  Kraft  seines  Eides,  seine  politischen  und  prozessualen 
Rechte,  gewisse  Privatrechte,  Art  der  Tracht,  der  Wohnung,  ja 
sogar  der  Bestattung.  Dabei  nennen  wir  im  Sinne  des  altesten 
Rechts  diejenige  Klasse,  deren  Rechtslage  zum  Normal-  oder  doch 
Durchschnittsmafistab  fur  die  aller  andern  Klassen  dient,  die  »Ge- 
meinfreien«.  Auf  sie  beschrankt  sich  zuweilen  der  Begriff  der 
»Leute«  schlechthin,  und  nur  wenig  allgemeiner  ist  der  des  »Volk- 
freien«  (langob.  iulcjree,  ags.  folcfreo,  asw.  folk] 'reels). 

§  34- 

Der  hohere  Stand  iiber  der  Gemeinfreiheit  ist  der  Adel 
(apal  =  Beschaffenheit,  Abkunft,  Geschlecht).  In  altester  Zeit 
ist  er  nur  durch  angeborene  Art  gegeben.  Darum  aber  hatten 
auch  Weiber  wie  Manner  daran  Teil.  Wer  solche  Art  an  sich  tragt, 
heifit  adelich:  *apiling  (ags.  celling,  afries.  etheling,  ahd.  edeling 
und  adaling).  Das  altgermanische  Edelgeschlecht  ist  legendarisches 
Geschlecht.  Als  Helden  besungen  zu  werden,  geziemt  seinen  mann- 
lichen  Mitgliedern,  weswegen  auch  die  Rechtssprache  dem  Mann 
von  Adelsart  den  Heldennamen  (an.  jarl,  ags.  eorl,  ahd.  erl  in  Eigen- 
namen)  gibt,  im  Gegensatz  zum  geringeren  Freien,  dem  »gemeinen 
Mann«  (ags.  ceorl,  ceorlisc  man,  ahd.  charal,  an.  karl).  Dem  Edel- 
geschlecht wird  gottliche  Abkunft  beigelegt.  M.  a.  W.  sein  Urahn 
fordert  und  geniefit  dauernden  Kult.  Daher  schreibt  der  Volks- 
glaube  der  edlen  Art  auch  Krafte  zu,  die  iiber  die  gewohnlichen  der 
Menschen  hinausgehen  (z.  B.  in  der  Rigspula  Str.  45,  47  das  Ver- 
standnis  der  Vogelsprache,  vgl.  Asbj0rnsen  u.  Moe  Nr.  145  g.  E.). 
Daher  ferner  glaubt  man  im  Edelgeschlecht  Land  und  Leute  von 
der  Gottheit  geschirmt.  Daher  nun  auch  der  hohere  Wert,  den  das 
Recht  wie  die  Gesellschaft  auf  den  Menschen  von  edler  Art  legt. 
Das  Volk  nimmt  mit  Vorliebe  seine  Beamten,  insbesondere  seinen 
Konig  aus  dem  Adel,  und  die  Vertragstreue  des  Volkes  gegen  andere 
Volker  gilt  dann  als  die  festeste,  wenn  es  Edle  als  Geiseln  gestellt 
hat.  Das  Recht  aber  zeichnet,  wenigstens  bei  den  Sudgermanen 
und  hier  von  friih  auf  den  Adel  durch  gesteigertes  Wergeld  und  ge- 


Geburts-  und  Dienstadkl. 


129 


steigerte  Bufien  vor  alien  andern  Freien  aus.  Bayern,  Alamannen 
und  Burgunden  machen  in  dieser  Hinsicht  unter  den  Adelsge- 
schlechtern  selbst  wieder  Unterschiede,  so  dafi  die  geringeren  als 
mediant  (medii,  mediocres)  zwischen  dem  hohen  Adel  (primi,  me- 
liorissimi,  optimates)  und  den  Gemeinfreien  (minores,  minoftidi, 
infer iores,  leudes,  liberi)  stehen.  Bei  Friesen  und  Sachsen  ent- 
spricht  (im  8.  Jahrh.)  der  hoheren  Werttaxe  des  Adelichen  eine 
erhohte  Glaubwiirdigkeit,  weswegen  derselbe  einer  geringern  Zahl 
von  Eidhelfern  bedarf  als  der  Gemeinfreie,  sodann  bei  den  Sachsen 
auch  eine  schwerere  strafrechtliche  Verantwortlichkeit.  Das  sach- 
sische  Recht  sucht  ferner  das  Herabsinken  des  Adelichen  zur  Ge- 
meinfreiheit  dadurch  zu  verhindern,  dafi  es  dem  freien  Mann  ge- 
ringerer  Herkunft  die  Heirat  mit  der  adelichen  Frau  verbietet. 
Im  Wesen  des  altgermanischen  Geburtsadels  liegt  seine  Beschran- 
kung  auf  eine  geschlossene  Zahl  von  Geschlechtern,  die  nur  ver- 
mindert,  nicht  vermehrt  werden  kann.  Daher  verschwindet  dieser 
Adel  bei  einigen  siidgermanischen  Stammen  wie  Franken,  Goten, 
Burgunden,  Alamannen  schon  wahrend  oder  doch  bald  nach  der 
Volkerwanderng  und  bei  andern  immerhin  noch  vor  dem  Friih- 
mittelalter,  wie  bei  den  Bayern,  wogegen  er  bei  den  Angelsachsen 
und  den  Nordgermanen  sich  auf  die  herrschenden  Familien  be- 
schrankt  und  nur  bei  den  Friesen  bis  ins  16.  Jahrh.  als  ein  nunmehr 
auch  politisch  privilegierter  Stand  von  »Herren«  oder  »Haupt- 
lingen«  vermoge  einer  eigentiimlichen  Verbindung  mit  privilegierten 
Erbgiitern  (ethel)  oder  »adelichen  Vollhufen«  (edelen  heerden)  oder 
»gerichtfiihrenden   Hausstatten«    (riuchtferande    statha)    fortdauert. 

§  35- 

Die  Stelle  des  ausgehenden  altgermanischen  Geburtsadels 
nimmt  zunachst  ein  und  seine  Reste  nimmt  in  sich  auf  ein  Dienst- 
oder  (den  lat.  Quell  en  nach)  »Optimaten«-Adel,  der  sich 
nach  der  Volkerwanderung  bei  den  Siidgermanen,  unter  dem  Ein- 
flufi  der  letzteren  im  Mittelalter  auch  in  den  monarchisch  verfafiten 
skandinavischen  Staaten  ausbildet.  Durch  Eintritt  in  den  Dienst 
des  Konigs  gelangt  man  in  seinen  besonderen  Schutz  und  leicht 
zuMachtwiezu  Ansehen.  Hiedurch  erhoht  man  in  der  siidgermani- 
schen Welt  seinen  Mannwert,  aufierdem  in  Kent  noch  seine  prozes- 
suale  Glaubwiirdigkeit,  gewinnt  man  ferner  in  Wessex  das  Burg- 
recht  (nach  Ine  45  vgl.  mit  /Elfr.  40)  und  spater  in  ganz  England 

GrunclriS  der  Sferm.  Philol.     Germanisches  Recht.  _ 


i  jo  Deutsche  Optimaten. 

das  Asylrecht  sowio  Freiung  gegen  jedc  Privatgerichtsbarkeit,  bei 
don  Westgoten  straf-  und  staatsrechtliche  Privilegien  verschicdener 
Art.  Da  aber  der  Konig  fast  uberall  Herr  des  gesamten  offentlichen 
Dienstes  wird,  so  gehoren  zu  diesem  neuen  Dienstadel  nicht  blofi 
die  Hofleute  und  die  kriegerischen  Gefolgsmannen  (§  60)  des  Konigs 
sondern  auch  die  Staatsbeamten,  wenigstens  auf  den  hoheren  Stufen, 
Nun  aber  kann  hinter  dem  Konigsdienst  Gottes  Dienst  nicht  zuriick- 
stehen.  Darum  wird  auch  der  Klerus  dem  Dienstadel  eingeordnet, 
teilweise  sogar  mit  grofieren  Vorziigen  ausgestattet  als  der  welt- 
liche.  Nur  im  Langobardenreich,  wo  vibrigens  vor  dem  8.  Jahrh. 
auch  der  weltliche  Dienstadel  nicht  hervortritt,  ist  dem  Klerus  eine 
solche  Stellung  nicht  eingeraumt  worden.  Sonst  unterscheidet  im 
Anschlufi  ans  kirchliche  das  weltliche  Recht  auch  noch  die  Rang- 
stufen  des  Klerus.  In  ahnlicher  Weise  macht  das  ags.  und  das 
langob.  Recht  Unterschiede  unter  den  weltlichen  Optimaten.  Das 
erstere  z.  B.  schlagt  an  Wergeld  und  Bufie  den  ealdorman  (oben 
S.  118)  mindestens  dreimal  so  hoch  an,  wie  des  Konigs  kriegerischen 
Hofdiener  (cyninges  fiegn  oder  c.  geneat),  der  ein  »Zwolfhunderter« 
(t'lH-elfhynde)  ist,  d.  h.  ein  Wergeld  von  1 200  scill.  hat  und  an  sechs 
Gemeinfreien  geracht  wird,  wogegen  des  Konigs  kriegerischer  Ge- 
folgsmann  (in  Wessex),  der  gesifr  odev  gesidcundnian),  der  allerdings 
seit  Alfred  zuriicktritt,  nur  ein  »Sechshunderter«  (sixhynde)  ist. 
Der  Optimatenadel  wird  bei  den  Angelsachsen  im  FriihMA.  zu- 
sammen  mit  den  Aethelingen  unter  demNamen  der  eorlas  (s.  S.  128) 
begriffen,  bis  dieser  unter  danischem  Einflufi  ein  Amtstitel  wird. 
Hauptsachlich  fortentwickelt  hat  sich  die  Amts-  und  Dienst- 
aristokratie  wahrend  des  MA.  in  Deutschland.  Aus  ihr  ist  unter 
Ausscheidung  der  untergeordneten  Bestandteile  auf  Grund  seiner 
politischen  Macht  der  Reichsfiirstenstand  hervorgegangen.  Reichs- 
fursten  (mhd.  viirsten,  md.  vorsten,  principes  [regni],  anfanglich 
auch  noch  primates,  primores)  sind  bis  c.  it 80  die  Konige  und  die 
Mitglieder  der  koniglichen  Familie,  die  (einst  vom  Konig  investier- 
ten)  Bischofe,  die  Reichsabte,  der  Probst  von  Aachen,  der  Reichs- 
kanzler,  die  Herzoge,  Markgrafen,  Landgrafen  und  (personlich 
freien)  Graf  en,  die  Laien  mit  dem  Titel  illustris,  die  Geistlichen  mit 
dem  Titel  venerabilis,  —  spater,  nachdem  infolge  der  Achtung 
Heinrichs  des  Lowen  einige  Grafschaften  die  zuvor  Afterlehen  des 
Reiches  gewesen  waren,  unmittelbare  Lehen  geworden,  andere 
mittelbar  geblieben  waren,  nur  noch  die,  welche  Szepter-  bzw. 
Fahnenlehen  vom  Konis  haben  und  nicht  Mannen  eines  anderen 


Deutsche  und  skandinavische  Optimaten.  131 

Fiirsten,  oder  welche  vom  Konig  zu  Reichsfiirsten  erhoben  sind. 
Ihr  Wergeld  und  ihre  Bufien  sind  jetzt  zwar  nicht  mehr  nach  alien 
Ouellen  hoher  als  Wergeld  und  Bufien  der  Gemeinfreien,  wenn  auch 
ehrenhalber  jene  Zahlungen  in  Gold  gemacht  werden  miissen. 
Dagegen  haben  die  Fiirsten  von  Standes  wegen  das  ausschliefiliche 
Recht  der  Teilnahme  am  Reichstag,  iiber  ihren  Leib  und  ihr  Leben 
kann  nur  vor  dem  Konig  und  uber  Fiirsten  kann  in  bestimmten 
Sachen  nur  von  Fiirsten  Urteil  gefunden  werden.  Anderseits 
sind  die  Bufien  (wetten),  welche  Fiirsten  an  den  Konig  zahlen, 
hoher  als  die  jedes  anderen  Freien.  Die  im  Besitz  von  Hochgerichten 
befindlichen,  aber  nicht  zum  Fiirstenstand  gehorigen  Grofien,  die 
vrien  herren  {magnates,  barones,  nobiles,  auch  liberi,  nachmals 
»Grafen  und  Herren«,  —  in  den  osterreich.  Landern  landherren) 
iibertreffen  die  hohere  Klasse  der  Gemeinfreien  (§38)  noch  an  Wer- 
geld und  Bufien  und  behaupten  als  »Furstengenossen«  ihren  Gerichts- 
stand,  teilweise  auch  die  Reichsstandschaft  neben  den  Fiirsten. 

Den  norwegischen  Dienstadel  bilden  auf  dem  Hohepunkte 
seiner  Entwicklung,  d.  i.  in  der  zweiten  Halfte  des  12.  und  im  13. 
Jahrhunderts,  von  Laien  der  Jarl  (Statthalter  des  Konigs),  der 
Herzog  (herloge),  die  lender  menn,  d.  s.  die  in  des  Konigs  Dienst- 
mannschaft  eingetrtenen  und  von  ihm  mit  einer  veizla  (§  6$  a.  E.) 
beliehenen  und  so  »mit  Land  ausgestatteten«  Nachfolger 
der  alten  Hundertschaftshauptlinge,  der  konigliche  Marschall 
(stallare)  und  Fahnentrager  (merkismadr) ,  die  »Tischdiener«  (skutil- 
sveinar),  aber  auch  die  Goldschmiede  des  Konigs  und  im  Dienst  die 
sonstigen  Konigsdiener  und  die  Fuhrer  der  koniglichen  Kaufschiffe, 
von  Geistlichen  die  Bischofe,  die  Priester,  die  Abte  und  Abtissinnen. 
Sie  verteilen  sich  auf  verschiedene  Rangstufen,  denen  besondere 
(bis  1274  gesetzlich  fixierte)  Wergelder  und  Bufisatze  entsprechen, 
und  zwar  so,  dafi  die  unterste  Rangstufe  der  obersten  von  den 
iibrigen  Freien  gleichsteht.  Aufier  den  Werttaxen  zeichnen  den 
norwegischen  Dienstadel  noch  ein  privilegiertes  Strandrecht  und 
gegendenweise  besondere  Begrabnisplatze,  ferner,  da  die  Frau  am 
Stand  ihres  Mannes  Teil  hat,  eine  gesteigerte  Selbstandigkeit  der 
Ehefrauen  vor  den  unteren  Klassen  der  unadelichen  Freien  aus. 
Die  danischen  Optimaten,  unter  der  Benennung  der  »ehrenwerten 
Leute«  —  hepvarpce  mcen  [nobiles) — mitbegriffen,  bestehen  aus  den 
»Herren«  (hcerrar),  d.  h.  vom  Konig  abgesehen,  dessen  Blutsfreunden, 
den  »Herzogen«  und  »Grafen«,  sodann  aus  den  freien  zu  Rofi  dienen- 
den  Mannen  dieser  »Herren«  (Jicerra  mcen,  hcermcen,  homines  do- 


132  Dei  rscHE  und  skandinavische  Optimaten. 

minorum).  Sie  geniefien  erhohter  Rechtsfahigkeit,  bestimmter 
Privilegien  verfassungs-,  straf-  und  prozefirechtlicher  Art,  insbe- 
sondere  der  Freiheit  von  Abgaben  und  Steuern,  weswegen  die  Be- 
nennung  jri  ok  jyccIs  nur  noch  dem  Edelmann  zukommt.  »Herren« 
wie  den  Konig,  den  »Herzog«,  den  Bischof,  den  (koniglichen)  »Rat- 
mann«,  den  »Ritter«  mit  Dienstgefolge  zeichnet  das  schwedische 
Recht  durch  erhohte  Beleidigungsbufien  fur  voile  Korperver- 
letzungen  ihrer  Dienstmannen  aus,  wogegen  um  1285  nicht  nur  sie, 
sondern  auch  ihre  Dienstmannen  und  jeder,  der  den  Rofidienst  im 
Reichsheer  ubernimmt,  durch  Abgaben-  und  Steuerfreiheit  zu 
frcelsismcen  werden.  Immerhin  bleiben  die  »Herren«  eine  besonders 
privilegierte  Klasse,  die  regierende  Aristokratie,  insofern  die  »guten« 
oder  »edlen«  Manner,  denen  gegeniiber  die  andern  fraelsismaen 
»mindere«  Manner  sind. 

Obgleich  Vererblichkeit  nicht  im  Wesen  des  Dienst-  und  Amts- 
adels  an  sich  liegt,  findet  sich  doch,  dafi  die  Ehre  des  Optimaten 
auf  seine  Nachkommen  teilweise  iibergeht.  In  Deutschland  sind 
ebenbiirtige  Nachkommen  der  Fursten  freie  Herren  (s.  oben  S.  131) 
und  »Furstengenossen«.  Sie  fuhren  sogar  Amtstitel  und  Abzeichen 
des  Fursten.  Das  ags.  R.  legt  beim  Zumessen  des  Wergeldes  u.  a. 
Gewicht  darauf,  ob  einer pegenboren  oder  gesidcund  ( =  von  Gefolgen- 
a  r  t )  sei.  In  Norwegen  und  spater  in  Schweden  kommt  vor,  dafi 
bis  zu  einem  bestimmten  Lebensalter  der  Sohn  eines  Optimaten 
der  vaterlichen  Standesrechte  geniefit. 

Westgoten  und  Burgunder,  nachdem  sie  das  spatromische 
Possessorenwesen  mit  seinem  patrocinium  uber  Hintersassen  iiber- 
nommen,  stellten  die  Grofigrundbesitzer  dem  Dienstadel 
als  Optimaten  gleich.  Bei  den  Angelsachsen  tritt  im  MA.  die  Lehre 
auf,  dem  freien  Grundeigentiimer  im  Besitz  von  mindestens  fiinf 
Hufen  komme  das  Standesrecht  der  koniglichen  Dienstmannen 
{pegenriht)  zu.  Ja,  R  e  i  c  h  t  u  m  iiberhaupt  kann  seinem  Inhaber 
diese  Auszeichnung  verschaffen:  denn  auch  der  Kaufmann,  der 
aus  eigenen  Mitteln  »dreimal  uber  die  weite  See  gefahren«,  ist 
»Thegenrechtes«  wiirdig.  Und  das  jungere  schwed.  R.  stellt  neben 
den  Herzog  und  Bischof  unter  die  »Herren«  (oben)  einen,  der  auf 
eigene  Kosten  einen  Stall-  und  Kuchenmeister  und  einen  Vierzig- 
ruderer  halt. 


Der  Ritterstand.  133 


§  36. 

Hofische,  vor  allem  ritterliche  Lebensweise  ist  im  MA., 
und  zwar  zunachst  unter  franzosischem  Einflufi  seit  dem  11.  Jahrh. 
in  Deutschland  Grund  einer  neuen  Art  von  Adel  geworden,  des 
Ritterstandes.  Nur  wer  zu  dem  von  der  Sitte  gebildeten 
or  do  militaris  (0.  equestris)  gehort,  der  »Ritter«  (mhd.  ritter,  riter, 
lat.miles)  oder  rittermafiige  (homo  synodalis,  sempcere,we'i[  unmittel- 
bar  dem  bischoflichen  Gericht  in  der  Diozesansynode  und  dem  welt- 
lichen  Gericht  des  Landesherrn  unterstellt),  ist  lehenfahig  und 
fahig  zum  ritterlichen  Zweikampf  wie  zum  bestandigen  Fuhren 
ritterlicher  Waffen.  Daher  wird  seit  dem  letzten  Viertel  des 
12.  Jahrh.  sein  Zeichen  das  wdpen,  d.  i.  der  farbige  Schild,  um  ein 
Jahrhundert  spater  mit  dem  Helm  daruber  (mrma«,  auch  insig- 
nia) l).  An  diesem  Zeichen  hat  er  ein  ubertragbares  Recht.  Der 
Ritter  ist  ferner  wie  der  »Pfaffe«  mit  seinem  Gesinde  zollfrei.  Er 
kann  grofiere  Morgengabe  schenken  als  der  Unritterliche,  ist  nach 
Lehenrecht  »t)bergenosse«  (§  42)  des  letzteren,  von  dem  er  sich 
auch  durch  seine  Tracht,  insbesondere  das  bei  erreichter  Waffen - 
tuchtigkeit  feierlich  angelegte  Wehrgehange  (cingulum  militare), 
unterscheidet.  Doch  »hat  Rittersfrau  Ritters  Recht«.  Den  Dienst- 
und  Amtsadel  (den  hohen  Klerus  als  »gekorene  Ritterschaft«) 
nimmt  der  Ritterstand  in  sich  auf.  Anderseits  erstreckt  er  sich 
bis  in  die  Unfreiheit  hinab  (§  41).  Das  Standesrecht  der  Ritter- 
maCigen  heifit  herschilt.  Gemafi  dem  Grundsatz,  dafi,  wer  eines 
anderen  Mann  (Vassall)  wird,  dessen  Genosse  nicht  sein  kann,  also 
seinen  lehenrechtlichen  Rang  niedert,  werden  im  Sinne  von  lehen- 
rechtlichen  Rangklassen  oder  Standen  sieben  »Heerschilde«  von  den 
mittelalterlichen  Theoretikern  aufgezahlt,  unter  welche  sich  die 
Rittersleute  verteilen.  Dabei  bleibt  freilich  die  landrechtliche 
Stellung  der  Heerschildgenossen  nicht  unberucksichtigt.  Auch 
der  Ritterstand  wird  vererblich.  Der  Ritterburtige  oder  der  Mensch 
»von  Ritters  Art«  hat  die  edele  seiner  Eltern  und  den  Heerschild 
seines  Vaters  und  ist  wdpengenoz  der  Ritter,  d.  h.  zur  Wappen- 
fuhrung  befugt,  im  SpatMA.  nur  gesellschaftlich,  solange  er  nicht 
den  Ritterschlag  empfangen,  als  »(Edel-)Knecht«  vom  Ritter  unter - 


')  Zur  Gesch.  des  Wappenrechts  s.  0.  T.  v.Hefner  im  Oberbayer.  Ar- 
chiv  XXIX  S.  106—186.  F.  Hauptmann,  D.  Wappenrecht  1896.  Die 
wichtigeren  Schriften,  welche  in  die  H  e  r  a  1  d  i  k  d.  i.  in  die  Wappenlehre  und 
Wappenkunst  einfuhren,  verzeichnet  Otte,  Kunstarchaologie  5.  Aufl.  I  S.  458. 


134  Der  Ritterstand.  —  Der  Klerus. 

schieden.  Vier  rittermaBige  Ahnen  gehoren  zur  Ritterbiirtigkeit, 
und  zwei  Generational  hindurch  wirkt  auf  die  Nachkommen 
Niederung  des  Heerschildes  fort.  Im  14.  Jahrh.  kommt  Aufnahme 
in  den  Ritterstand  durch  koniglichen  Adelsbrief  auf.  Seit  dem 
dreizehnten  wird  das  mitteleuropaische  Ritterwesen  im  skandinav. 
Xorden  auBerlich  nachgeahmt.  Den  Rittertitel  erhalten  die  dan. 
heerrae  maen  (S.  131),  i.  J.  1277  auch  die  norweg.  skutilsveinar, 
wahrend  den  lender  menn  der  Titel  barun,  den  einen  wie  den  anderen 
der  Herrentitel  beigelegt  wird.  Eigentiimlich  ist  aber  dem  Norden 
die  Verbindung  des  Ritterstandes  mit  dem  nationalen  Dienstadel 
und  anderseits  das  Fehlen  einer  unfreien  Ritterschaft. 


§  57- 

Fur  den  Klerus  ohne  Riicksicht  auf  seine  dienstliche  Stel- 
lung  (oben  S.  130)  hat  die  Kirche  Standesprivilegien  beansprucht, 
die  ohne  Mitwirkung  des  weltlichen  Rechtes  nicht  durchgefiihrt 
werden  konnten.  Soweit  german.  Recht  die  kanonischen  Standes- 
privilegien anerkannte,  kommt  hier  der  Klerus  als  eine  von  den 
Laien  getrennte  Klasse  in  Betracht,  so  dafi  sich  dieser  Gegensatz 
mit  den  anderen  Unterschieden  unter  den  Freien  kreuzt.  In 
Deutschland  fanden,  nachdem  schon  seit  dem  6.  Jahrh.  frankische 
Praxis  und  Gesetzgebung  unter  Weiterbildung  der  romischen  den 
Klerus  einem  Spezialgericht  fur  bestimmte  Sachen  unterstellt  hatte, 
die  privilegia  fori  (aufier  in  Lehenssachen)  und  immunitatis  im 
13.  Jahrh.  die  prinzipielle  Anerkennung  wenigstens  des  gemeinen 
Rechtes,  wogegen  aber  alsbald  eine  partikularrechtliche  Reaktion 
eintrat.  Ags.  Gesetze  privilegieren  den  Klerus  zwar  strafrechtlich 
und  prozessual,  kennen  aber  zu  einem  besonderen  geistlichen 
Gerichtsstand  nur  Ansatze  und  auch  diese  nicht  vor  dem  10.  Jahrh. 
In  Danemark  hatte  der  Klerus  seit  Knut  d.  H.  ('1076 — 1086)  privi- 
legierten  Gerichtsstand,  seit  dem  13.  Jahrh.  auch  das  privilegium 
immunitatis.  In  Schweden  ist  nur  der  erste,  und  zwar  i.  J.  1200 
eingefiihrt  worden,  nicht  ohne  noch  in  den  nachsten  Jahrzehnten 
auf  Widerstand  in  einzelnen  Landschaften  zu  stofien,  wogegen  die 
sog.  »geistliche  Schatzfreiheit«,  die  wenig  spater  auftritt,  nicht  ein 
Standesprivileg  der  Geistlichkeit,  sondern  ein  Privileg  des  Kirchen- 
guts  ist.  In  Norwegen  ist  der  Klerus  erst  gegen  den  Ausgang  des 
MA.  in  den  unbestrittenen  Besitz  seiner  Standesprivilegien 
gelangt. 


Spaltung  der  Gemeinfreiheit.  135 

§  38. 

Einc  Spaltung  der  Gemeinfreiheit  haben  in  den 
meisten  german.  Staaten  Art  und  Weise  des  B  e  s  i  t  z  e  s  herbeige- 
fuhrt.  Zuerst  zeigt  sich  dies  besonders  deutlich  bei  den  Angel  - 
sachsen.  In  Wessex  erhebt  sich  der  deutsche  Griind  e  i  g  e  n  - 
t  u  m  e  r  als  ein  »Sechshunderter«  (sixhynde),  d.  h.  mit  einem  Wer- 
geld  von  600  Schillingen  uber  den  »Zinszahler«  (gafolgilda)  oder 
den  »Bauern«  {geblir  i.  w.  S.,  normann.  villanus)  als  den  »Zwei- 
hunderter«  {twyhynda  vgl.  S.  1 30),  der  nicht  ohne  weiteres  deswegen, 
weil  er  moglicherweise  zu  Wochenarbeit  verpflichtet  ist,  fur  horig 
gelten  darf.  Dem  gebur  namlich  steht  in  der  Spatzeit  des  ags.  R. 
noch  der  »Kotter«  (cotsetla,  norm,  bordarius)  wenigstens  in  der  Bufie 
nach;  auch  er  aber  wird  noch  in  den  Rektitudines  ausdrucklich 
den  Freien  beigezahlt,  wiewohl  gerade  die  Wochenarbeit  auf  seines 
Gutsherrn  Land  charakteristisch  fiir  ihn  zu  sein  pflegt.  Wiederum 
unterscheidet  das  norw.  R.,  und  zwar  das  westnorw.  schon  im 
FriihMA.  denjenigen,  der  ein  Stammgut  {offal  §  62)  ererbt  oder 
Anwartschaft  darauf  hat,  als  holdr  (=-»Held«,  tiichtiger  Mann) 
i.  e.  S.  vom  cett-  oder  drboren  madr  (auch  bonde)  d.  h.  vom  gewohn- 
lichen  Alt-  oder  Gemeinfreien.  Jener  stand  mit  der  unteren  Klasse 
des  Dienstadels  auf  der  namlichen  Stufe.  Gleich  stand  ihm  aber 
der  Stadtbewohner  mit  Ausnahme  des  Freigelassenen  unterster 
Ordnung  (§  39),  also  vorab  der  besitzende  »Kaufmann«  im  weitesten 
Sinne  des  Wortes,  was  an  die  S.  132  erwahnte  Stellung  des  Kauf- 
manns  im  ags.  R.  erinnert.  Auch  bei  den  Anglodanen  des  10.  Jahrhs. 
bestand  ein  Wertunterschied  zwischen  hold  und  bonde,  der  jeden- 
falls  auf  den  Besitzverhaltnissen  beruhte.  Uberhaupt  aber  legten 
mehr  oder  weniger  alle  skandinav.  RR.  Gewicht  auf  Selbstandig- 
keit  des  Grundbesitzes,  das  islandische  und  danische  sogar  auf  einen 
Zensus,  wo  es  sich  darum  handelte,  die  Verlassigkeit  des  Wortes  zu 
bemessen,  was  sie  in  den  Erfordernissen  der  Legitimation  zum 
Zeugnis  und  zum  Geschworenendienst  sowie  auch  zur  Eideshilfe 
ausdriickten. 

Die  deutschen  Rechte  des  Festlandes  gehen  beim  Beginn  des 
FriihMA.  teilweise  von  ahnlichen  Gedanken  aus.  Daneben  wird 
die  Art  der  offentlichen  Leistungen  entscheidend.  Nach  dem  ost- 
falischen  Recht  des  Sachsenspiegels  sind  zum  Urteilfinden  unter 
Konigsbann  d.  h.  im  Grafengericht  allein  noch  fahig  und  insofern 
scepenbare  Hide  {scepenbare  trie,  scepenen),  daher  allein  noch  den 


i  j6  SPALTUNG   der  Gemeinfreiheit. 

Fursten  und  freien  Herrn  ebenbiirtig  (§42)  die  rittermaBigen  und 
also  Hcerdienst  verrichtenden  Altfreien,  in  deren  Geschlecht  als 
zinsfrcies  Eigen  eine  Stammburg,  das  hantgemdl,  sich  vererbt,  aus- 
nahmsweise  die  aus  der  Reichsdienstmannschaft  (§  41)  Freige- 
lassenen,  wenn  sie  ein  Schoffenamt  erhalten  und  mit  dem  gehorigen 
Grundbesitz  ausgestattet  werden.  Anderseits  kann  man,  solange 
jene  Bedingungen  der  Schoffenbarfreiheit  erfullt  bleiben,  sich  unter 
Vorbehalt  der  letzteren  in  Dienstmannschaft  ergeben.  Dem 
Schoffenbarfreien  wird  ein  Wergeld  von  18  Pfund  Pfennige  und  eine 
»BuBe«  von  30  Schillingen  beigelegt.  Hingegen  kommt  ein  Wer- 
geld von  10  Pfund  und  eine  »Bufie«  von  15  Schillingen  den  plech- 
haften  oder  biergelden  zu,  d.  h.  den  freien  bauerlichen  Grundeigen- 
tiimern,  die  anstatt  Reichsheerdienstes  eine  Heersteuer  (plege) 
leisten,  ferner  den  landseten,  die  freizugig  (gastes  wise)  als  Pacht- 
bauern  oder  Dienstleute  auf  fremdem  Boden  wohnen,  Gemeinfrei 
sind  sie,  da  sie  ausschlieBlich  unter  Landrecht  stehen  und  ihren 
Gerichtsstand  vor  dem  staatlichen  Gericht  haben.  Im  wesentlichen 
entsprechen  den  »Pfieghaften«  in  Niederdeutschland  die  den  »Heer- 
schilling«  oder  »Grafenschatz«  oder  »Schofi«,  in  Oberdeutschland 
die  eine  Steuer  [stiiire,  bede,  precaria)  oder  ein  »Vogtrecht«  zahlen- 
den,  aber  nicht  unter  Privatherrschaft  stehenden  Freibauern 
(»Freien«),  den  ostfalischen  biergelden  urspriinglich  die  frankischen 
bargilden  und  die  friesischen  berieldan,  wahrend  die  ritterlichen 
Freien  unterhalb  der  Fursten  grofienteils  in  den  Stand  der  »freien 
Herrn«  (Magnaten  oben  S.  131)  aufgestiegen  sind.  In  den  Stadten 
haben  die  verschiedenen  zur  Gemeinde  gehorigen  Einwohnerklassen 
sich  allmahlich  assimiliert  und,  seitdem  in  der  Stadt  »die  Luft  frei 
machte«  (nicht  vor  dem  12.  Jahrh.),  die  Zahl  der  Gemeinfreien  ver- 
mehrt.  Aber  auch  hier  ist  auf  Grund  der  Besitz-  und  Erwerbs- 
verhaltnisse  wahrend  der  ersten  Periode  der  stadtischen  Ver- 
fassungsgeschichte  eine  Spaltung  der  Gemeinfreiheit  eingetreten. 
Nur  die  im  Eigentum  von  Hausern  befindlichen,  die  »erbgesessenen« 
Freien,  meist  Kaufleute  und  in  vielen  Stadten  uspriinglich  Briider 
der  Schutzgilde  (§  59)  oder  gar  nur  die  Reichen,  die  imstande  waren, 
die  mit  den  Ratsstellen  verbundenen  okonomischen  Lasten  zu 
tragen,  erlangten  (mit  den  Ministerialen  des  Stadtherrn)  Anteil 
am  Regiment.  Insofern  standen  sie  als  die  Vollburger  —  burgenses, 
cives  —  den  Schutzbiirgern  —  concives  —  gegenuber,  die  wie  die 
Handwerker,  nur  auf  geliehenem  und  daher  zinsbarem  Boden  der 
Stadt  oder  aber  wie  die  »Aus-«  oder  »Pfalbiirger«  (  —  falsche  Burger) 


Die  Minderfreiheit.     Freigelassene.  137 


uberhaupt  nicht  in  der  Stadt  wohnten.  Auch  als  die  Zunftkampfe 
des  14.  Jahrhs.  den  in  der  Stadt  ansassigen  Handwerkern  Anted 
an  der  Stadtregierung  verschafft  und  dieselben  zu  cives  gemacht 
hatten,  lebte  doch  der  Gegensatz  fort,  indem  als  meist  rittermafiige 
und  mannigfach  privilegierte  »Herren«  (im  Rat  »Rats-Herren«) 
oder  »Geschlechter«  (Patrizier)  die  Altbiirger  von  den  Neuburgern 
(im  Rat  »des  Rats«)  sich  unterschieden. 


§  39- 

Wahrend  der  Adel  sich  iiber  den  Normal-  oder  Durchschnitts- 
wert  der  Freiheit  erhob,  gab  es  Freie,  welche  diesen  Wert  nicht 
erreichten:  Miriderfreie.  Zu  dieser  Klasse  gehorten  jedenfalls 
schon  in  der  altesten  Zeit  wie  noch  in  spateren  Jahrhunderten 
regelmafiig  die  Freigelassene  n.  In  der  Freilassung  lag  eine 
»Gabe«  des  Herrn  an  seinen  Knecht,  ein  Schenken  der  Freiheit 
(an.  gefa  frelse)  oder  freischenken  (ags.  freolsgifan),  daher  die  Frei- 
lassung an.  frelsesgjqf  (  =  Freiheitschenkung)  hiefi.  Wie  jede  Gabe 
verpflichtete  auch  diese  wertvollste  den  Beschenkten  zum  Be- 
tatigen  seiner  Dankbarkeit.  Der  mit  der  Freiheit  Beschenkte 
(an.  frjalsgafe),  selbst  wenn  ein  »Geloster«  (an.  leysinge,  ags.  liesing), 
ein  »Freigelassener«  (baier.  frilaza)  oder  »Entlassener«  (got.  fr diets) 
bleibt  daher  noch  in  einer  gewissen  Abhangigkeit  vom  Freilasser 
(ags.  freolsgifa).  Dieser  Grundgedanke  zeigt  sich  in  den  alteren 
Rechtsdenkmalern  in  der  Weise  ausgefuhrt,  dafi  der  Freigelassene 
bald  einer  Beschrankung  seiner  Freiziigigkeit  und  insofern  einer 
wahren  Horigkeit,  bald  einer  Schutzgewalt  (alts,  langob.  mund) 
des  Freilassers,  bald  einer  Schmalerung  seiner  Handlungsfahigkeit 
und  seiner  erbrechtlichen  Stellung  und  einer  besonderen  Abgaben-, 
Dienst-  und  Treuepflicht  gegen  den  Patron  unterworfen  wird.  In 
einigen  Rechten  gibt  es  sogar  mehrere  Stufen  dieser  Abhangigkeit, 
die  nacheinander  in  absteigender  Ordnung  vom  Freigelsassenen 
beschritten  werden  konnen  und  durch  den  Formalismus  der  Frei- 
lassung versinnbildet  werden.  Besonders  lehrreich  in  dieser  Hin- 
sicht  wie  in  bezug  auf  konsequente  Verfolgung  des  vorhin  ange- 
deuteten  Grundgedankens  uberhaupt  sind  die  langobardischen 
Quellen  einer-,  die  norwegischen  andererseits.  Mit  jener  privat- 
rechtlichen  Abhangigkeit  des  Freigelassenen  nun  im  Zusammenhang 
steht,  dafi  seine  Ehre  in  Wergeld-  und  BuBtaxen  wie  im  MaB  der 
anderen    Standesrechte    und    Standesfahigkeiten    niedriger   veran- 


i  {8  Die  Minderfreiheit.     Freigelassene. 

schlagt  wird,  als  die  des  Gemcinfrcien.  Natiirlich  wirkt  auch  die 
Erinnerung  an  seine  Vergangenheit,  seine  Herkunft  auf  seine 
Wertschatzung  mit  ein.  »Dachtraufenmensch«  (skunkujals  maftcr) 
heifit  er  in  Westgotaland.  Doch  hat  skandinavisches  Recht  in 
historischer  Zeit  nur  hier,  in  Schonen,  auf  Island  und  insbesondere 
in  Norwegen  diese  Minderschatzung  der  Freigelassenen  bis  zum 
Yerschwinden  der  Unfreiheit  festgehalten.  —  Die  Abhangigkeit 
des  Freigelassenen  vererbt  sich  in  seiner  Nachkommenschaft  oder 
doch  in  einigen  Generationen  derselben  gegeniiber  dem  Patron  und 
dessen  Erben,  so  dafi  auch  ein  Wertunterschied,  nur  allenfalls  mit 
verminderter  Scharfe,  fortdauert  zwischen  den  Nachkommen  des 
Freigelassenen  und  den  Gemeinfreien.  Bei  den  niederdeutschen 
Volkern  und  den  Alamannen  erscheint  der  horige  Freigelassene 
bzw.  sein  Abkommling  als  »  L  e  t «  (afrank.  leto,  fries,  let  oder  letma 
=  Letmensch,  kent.  lest,  as.  lat,  alam.  verschoben  und  latinisiert 
lesusr  Vgl.  lat.  lassus  =  lad-tus,  got.  lats,  deut.  lass  und  letzt). 
Doch  konnte  auch  ein  Freigeborener  einem  andern  sich  als  Leten 
ergeben.  Besiegte,  die  sich  mit  ihrem  Grund  und  Boden  den 
Siegern  unterwarfen,  konnten  daher  als  Leten  ihre  Freiheit  auch 
im  Staat  der  Sieger  behalten.  Dem  niederdeutschen  und  alaman- 
nischen  Leten  entspricht  in  der  Hauptsache  der  langob.  (und  baier.  ?) 
*ald  (lat.  aldins,  aldio,  —  Mensch?).  Fassen  wir  aber  auch  den 
»Let«  bzw.  »Alden«  der  ersten  500  Jahre  nach  der  Volkerwanderung 
als  einen  Freien  unterster  Ordnung  auf,  so  leugnen  wir  damit  nicht, 
dafi  er  im  MA.  zu  den  Unfreien  gerechnet  werden  konnte  (wie  z.  B. 
in  dem  Gottesfrieden  c.  1100  Const.  I  Nr.  426).  Es  geschah  dies  zu 
einer  Zeit,  als  die  Unfreien  selbst  in  wichtigen  Beziehungen  langst 
zur  Rechtsfahigkeit  aufgestiegen  waren  (§  41).  —  Die  staatsrl.  Seite 
der  Freilassung  ist  S.  I26f.  besprochen.  Zu  den  privatrechtlichen 
Bestandteilen  des  Geschafts  gehort  bei  den  Siidgermanen,  wenn 
Freiziigigkeit  dem  Freigelassenen  zuteil  werden  soil,  eine  formliche 
und  sinnenfallig  hierauf  gerichtete  Erklarung  des  Freilassers:  das 
»Weisen  der  vier  Wege«  (auf  dem  Kreuzweg)  bei  den  Langobarden, 
der  »freien  Wege  und  Turen«  (nach  rom.  Muster?)  bei  den  Franken, 
symbolisch  verdeutlicht  wie  verstarkt  durch  die  Hinzufugung  eines 
Gliickszaubers  mittels  Nachschiefiens  eines  Pfeiles  (per  sagittam 
im  langobard.  R.)  oder  mittels  Nachwerfens  von  Sporen  (im  sachs.- 
thiiring.  R.  des  MA.).  Aus  der  Schutzgewalt  (mund)  seines  Herrn 
jedoch  kommt  der  Freigelassene  nach  langob.  R.  nur,  wenn  jener 
die  Wegeweisung  nicht  selbst  vornimmt,  sondern  durch  einen  Treu- 


Die  Minderfreiheit.     Freigelassene.     Stammfremde.      139 

hander  vornehmen  lafit,  nachdem  der  Freizulassende  durch  die 
Hand  von  zwei  andern  hindurchgegangen.  Denn  die  Freigabe 
mufi  zu  einer  blofi  formellen  Gabe  herabgedruckt  werden,  wenn  sie 
keine  neue  Abhangigkeit  des  Begabten  bewirken  soil.  Anderwarts 
bedarf  es  zu  gleichem  Zweck  einer  Gegengabe,  wie  z.  B.  in  Burgund, 
aber  auch  in  Norwegen,  wo  sie  vom  Freigelassenen  bei  einem  unter 
gesetzlichem  Zeremoniell  abgehaltenen  Biergelage  (frelsisgl)  anzu- 
bieten  ist.  Nach  frank.  R.  bleibt  ein  Zinsrecht  des  Freilassers  gegen 
den  Freigelassenen,  wenn  jener  nicht  durch  die  denariatio  (ahd. 
scazwurf),  d.  i.  Ausschlagen  eines  dargebotenen  Denars,  symbolisch 
darauf  verzichtet  und  so  den  Freigelassenen  zum  denarialis  [denaria- 
tus,  scazwurfun)  macht.  Zu  den  nationalen  Arten  der  Freilassung 
werden  von  vielen  Rechten  die  romischen  rezipiert  und  den  eigenen 
Bediirfnissen  assimiliert.  Letzteres  geschieht  nicht  blofi  in  bezug 
auf  Aufierlichkeiten,  sondern  auch  hinsichtlich  der  Wirkungen. 
Schriftakt  und  Verlegung  des  Geschafts  in  die  Kirche  spielen  dabei 
imFormalismus  die  Hauptrolle,  und  hiemit  im  Zusammenhang  steht 
es,  wenn  die  so  Freigelassenen  in  lat.  Texten  als  cartularii  bzw. 
tabularii  bezeichnet  werden,  wogegen  cerarius  (cerocensualis)  der 
Freigelassene  heifit,  welcher  zu  einem  Wachszins  an  die  Kirche  ver- 
pflichtet  bleibt. 

Nicht  wesentlich  mehr  Freigelassene  noch  auch  Abkommlinge 
von  solchensind  die  »Laten«  wahrenddesMA.  in  Norddeutschland. 
Sie  sind  freien  Standes,  aber  durch  Geburt  oder  Ergebung  zugehorig 
zu  einem  Herrenhof  und  insofern  unfreiziigig,  aufierdem  ver- 
pflichtet  zu  Kopfzins  und  Heiratsabgabe  an  ihre  Herrschaft,  die 
auch  ihren  Mobiliarnachlafi  oder  statt  dessen  eine  Erbgebiihr  nimmt 
(vgl.  unten  S.  144).  Entweder  hat  der  Late  ein,  meist  erbliches 
Besitzrecht  an  einem  Bauerngut  unter  Grundherrschaft  oder  er 
ist  ungesessen,  dann  aber  doch  der  Herrschaft  zu  Gesindediensten 
verpflichtet.  Die  rechtliche  Lage  dieser  Horigen  erklart  sich  zum 
Teil  daraus,  dafi  sie  der  von  unfreien  Bauern  (S.  143  f.)  assimiliert 
worden  ist. 

§  40. 

Minderfreie  von  Geburt  sind  in  deutschen  Staaten 
seit  der  Volkerwanderung  unterworfene  Leute  undeutscher  Abkunft 
als  »Stammfremde«  (ags.  ceipiodigemcen),  soweit  ihnen  uber- 
haupt  Rechtsfahigkeit  zugestanden  wird.  Minderfrei  sind  daher 
im  Franken-  und  im  Langobardenreich  die  Romanen,  in  England 


140      Die  Minderfreiheit.     Stammfremde.     Muntleute. 

die  Briton,  jene  wie  dicse  unter  dem  Namen  der  »Walschcn«  d.  i. 
dcr  Fremdsprachigen  (ags.  ivealas,  afrank.  ivalaha)  begriffen.  Habcn 
sir  Wergeld,  so  ist  es  geringer  als  das  des  gemcinfreien  Deutschen. 
Sic  cntbchren  ferner  der  politischen  Standesrechte  des  Deutschen, 
wahrend  sie  heerpflichtig  sind  wie  dieser,  und  aufierdem  anders  als 
er  mit  Steuern  belastet.  Gemafi  dem  Personalitatsprinzip  (oben 
S.  23),  bilden  sie  im  Gegensatz  zu  den  Deutschen  eine  engere  Rechts- 
genossenschaft.  Eine  ahnliche  Rolle  spielcn  noch  im  Ssp.  die  Wen- 
den  und  hatten  um  7  Jahrhunderte  friiher  die  Romanen  unter 
gotischer  und  burgundischer  Herrschaft  gespielt.  Den  Juden  wies 
nach  siidgerman.  RR.  weniger  die  Rasse  als  die  Religion  eine 
Sonderstellung  an.  Die  westgot.  Gesetze  verfolgten  seit  dem 
7.  Jahrh.  das  Judentum  mit  dem  Endziel,  es  auszurotten.  In  den 
deutschen  Staaten  wurden  die  Juden  als  Reichsfremde  (§  44)  be- 
handelt.  —  Minderfreiheit  konnte  ferner  durch  Schutzunter- 
tanigkeit  (§  50)  begrundet  sein.  Das  Schutzrecht  oder  die 
»Hand«  (munt)  gab  dem  Schutzherrn  eine  Vertretungs-  und  Befehls- 
gewalt,  leicht  auch  eine  Obrigkeit  iiber  den  Schutzling,  so  da8  dieser 
der  offentlichen  Gewalt  gegeniiber  mediatisiert  wurde.  Haupt- 
sachlich  war  dies  in  den  siidgerman.  Staaten  der  Fall.  Die  altesten 
frank.  Gesetze  geben  daher  dem  tributarius,  d.  h.  dem  unter  »patro- 
cinium«  eines  »possessor«  stehenden  romanischen  Kolonen,  gerin- 
geres  Wergeld  als  dem  Romanus  possessor.  Wahrend  des  MA.  ist 
in  Deutschland  minderfrei  der  unter  lokal  hochst  verschiedenen 
Namen  erwahnte,  aber  stets  unter  den  Begriff  des  muntman  (nd. 
auch  mundling)  oder  vogetman  {homo  advocaticius)  fallende  bauer- 
liche  Grundeigentumer  oder  Handwerker,  der  sich  in  wider- 
ruflicher  oder  unwiderruflicher  Weise  dem  Schutz  eines  Grund- 
herrn  oder  eines  reichen  Stadtbtirgers  unterworfen  hat  und 
dafiir  eine  Abgabe  (muntschas)  in  Geld  oder  Wachs  (census) 
oder  in  Naturalien  (z.  B.  Fastnachthuhner)  entrichtet,  allenfalls 
auch  Fronden  leistet.  Stadtische  Muntverhaltnisse  dieser  Art 
werden  seit  dem  13.  Jahrh.  verboten.  —  Zu  den  Minderfreien 
ist  endlich  im  MA.  auch  zu  rechnen  der  seiner  Herrschaft  zu  Ab- 
gaben,  meist  auch  zu  Fronden  verbundene  Grundhorige' 
(Grundholde,  Kolon),  welcher  der  Freizugigkeit  darbt  und  mit  dem 
Bauerngut,  worauf  er  sitzt,  veraufiert  werden  kann,  der  late  des 
Ssp.  (vgl.  S.  139),  der  laet  des  vlam.,  der  barschalk  (barman)  des 
baier.  Rechts,  zuletzt  auch  der  Fiskaline  (unten  S.  143).  Im  Wer- 
geld steht  der  sachsische  late  den  anderen  Minderfreien  nur  wenig 


Die  Minderfreiheit.  —  Horige.  —  Die  Unfreiheit.      141 

nach.  Ebenbiirtig  (§  42)  sind  sie  alle  untereinander,  dagegen  nicht 
den  Gemcinfreien,  hinter  denen  sie  an  Wergeld  und  Bufle  wie  an 
Fahigkeit  zum  Urteilfinden  im  staatlichen  Gericht  und  durch  ihre 
Unterordnung  unter  grundherrliche  Gerichte  zuriickstehen.  Land- 
frieden  des  13.  Jahrhs.  legen  ihnen  schlichte  Haar-  und  Kleider- 
tracht  auf.  —  Auch  das  ags.  R.  auf  seiner  spateren  Entwicklungs- 
stufe  kennt  mediatisierte  Freie,  die  an  Wergeld  bestenfalls  >>Zwei- 
hunderter«  sein  konnen  (vgl.  oben  S.  135),  bei  mangelnder  Frei- 
ziigigkeit  aber  niedriger  geschatzt  sind.  Zu  ihnen,  auf  die  jetzt  der 
Ausdruck  ceorl  (villanus)  beschrankt  wird,  gehoren  nicht  nur  der 
gebur  und  cotsetla  (oben  S.  135),  wenn  sie  Hintersassen  eines  Land- 
herrn  (§  49)  sind,  sondern  auch  die  Grundeigentumer,  die  nicht 
5  Hufen  Land  haben,  noch  auch  Gefolgsmannen  des  Konigs  sind 
(darunter  die  sochemanni  des  Domesdb.  ?).  —  Eine  der  deutschen 
Horigkeit  verwandte  Minderfreiheit  hat  endlich  seit  dem  14.  Jahrh. 
das  dan.  R.  in  seinem  seelandischen  Gebiet  zur  Ausbildung  kommen 
lassen:  der  in  einer  Grundherrschaft  ansassige  Bauernsohn  ist  ge- 
halten,  dort  einen  Hof  zu  iibernehmen,  darbt  insoweit  des  freien 
Zuges  und  ist  dem  Schutz  [vornceth)  des  Grundherrn  untertan.  In 
alterer  Zeit  dagegen  scheint  nach  den  on.  RR.  minderfrei  der  Aus- 
tragler,  der  aufs  »Flet«  seines  Alimentators  »gefiihrt«  ist  (fletforing) 
und  sich  in  dessen  Hausherrschaft  »ergeben«  oder  »verkauft«  hat. 
Seine  schwed.  Benennung  gicefj>rcel  mufite  er  sogar  halbwegs  mit 
dem  Unfreien  teilen. 

§  41. 

Die  Hauptmenge  der  Unfreien  (on.  ofrcelser  mcen),  d.  i.  der 
Rechtsunfahigen,  bildeten  die  Leute  im  Eigentum  von  Freien,  die 
von  modernen  Rechtshistorikern  (doch  auch  schon  im  16.  Jahrh.) 
sog.  »  K  n  e  c  h  t  e  «.  Nach  altestem  R.  war  der  Knecht  Fahrhabe 
wie  Vieh  und  Hausrat.  Daher  sagt  die  Terminologie  von  ihm  zu- 
nachst  nur  aus,  dafi  er  sich  von  andern  Sachen  als  »Mensch«  unter - 
scheidet.  Der  Knecht  hiefi,  wie  dem  Lateiner  homo,  so  dem  Ger- 
manen  man  (im  Anord.  gen.  neutr.).  Der  Eigentumer  zahlte  seine 
Knechte  als  »Menschenhaupter«  (ahd.  manahoubit) ,  wie  er  seine 
»Viehhaupter«  zahlte.  Weiterhin  wurde  aber  der  Knecht  als 
»Diener  (got.  ]>ius,  ags.  /Sow,  frank,  theo,  ahd.  diu,  dazu  an.  pj>  = 
unfreie  Dienerin,  und  as.  thiorna,  ahd.  diorna,  ahd.  »Dirne«  = 
Sklaventochter)  bezeichnet,  oder  als  »Ergebener«  (got.  andbahts, 
ahd.  ambaht,  dazu  an.  ambdtt  =  py,  afrank.  ambotanea,  gutn.  am- 


1^,2  Die  Qnfreiheit.     Knechte. 

batn).  Deutsche  und  Goten  nannten  den  Knecht  audi  »Schalk« 
(got.  skalks,  ags.  frank,  fries,  ahd.  skalk),  was  ihn  wiederum  in 
seiner  Unterwiirfigkeit  kennzeichnet.  Bei  Skandinaven  und  Ober- 
deutschen  hiefi  er  daneben  fir  tell  bzw.  dregil  (»Laufer«),  bei  den 
ersteren  dnaudigr,  (on.  anno/ogher),  was  den  unter  Zwang  (dnand~) 
Befindlichen  bedeutet.  Die  gewohnliche  deutsche  Benennung  der 
Unfreien  im  MA.  ist  »Eigenleute«  (mhd.  eigenliute),  die  der  Unfrei- 
heit  »Eigenschaft«.  Abzeichen  der  Knechtschaft,  wenigstens  bei 
Deutschen,  Goten  und  Burgunden,  ist  geschorenes  Haar.  Das 
Scheren  eines  Freien  konnte  daher  in  altester  Zeit  als  Verknech- 
tung  gedeutet  und  spater  schimpfliche  Strafe  werden.  Im  MA. 
finden  sich  Spuren  gesetzlicher  Tracht  fur  den  Knecht.  Tatsach- 
lich  in  strengerer  Knechtschaft  befindet  sich  der  Haussklave,  in 
milderer  der  Knecht,  dem  als  Peculium  ein  Grundstiick  mit  Zubehor 
zu  selbstandiger  Bewirtschaftung  auf  eigene  Rechnung  vom  Herrn 
iiberlassen  ist.  Im  letztern  Fall  hat  der  Herr  sich  blofi  Dienste  und 
Abgaben  vorbehalten,  deren  Art  und  Mafi  wie  das  Peculium  selbst 
nach  ursprunglichem  Recht  ganz  von  der  Gnade  des  Herrn  ab- 
hangen.  Rechtsgriinde  der  Knechtschaft  sind  Kriegsgefangen- 
schaft  (daher  Volkernamen  wie  ags.  Wealh,  ahd.  Walah,  dann 
Sclavus  Benennungen  der  Unfreien),  Geburt  von  unfreier  Mutter 
und,  soweit  ein  freies  Weib  Ehefrau  eines  unfreien  Mannes  sein 
kann,  Erzeugung  von  unfreiem  Vater,  dann  vertragsmafiige  Er- 
gebung  eines  Freien  in  Knechtschaft  (wozu  nach  einzelnen  RR. 
symbolische  Handlungen  gehoren  wie  das  Darbieten  des  eigenen 
Kopfes  durch  den  sich  Ergebenden,  der  Halsschlag  oder  das 
Haarscheeren  durch  den  Annehmenden)  oder  Hingebung  desselben 
durch  seinen  Gewalthaber,  —  in  jiingern  Rechten  Strafe  wegen 
gewisser  Verbrechen,  Verheiratung  eines  freien  Menschen  mit 
einem  unfreien,  Widerruf  der  Freilassung  wegen  Undankbarkeit  des 
Freigelassenen,  Ersitzung  eines  Freien  durch  einen  andern,  Auf- 
enthalt  in  der  Grundherrschaft,  wo  »die  Luft  eigen  macht«,  endlich 
in  sehr  weiter  Verbreitung  Exekution  in  bestimmten  Schuldsachen 
(gesetzliche  Schuldknechtschaft).  Die  Verschuldknechtung  bringt 
auf  einer  zweiten  Stufe  ihrer  Entwicklung  den  Schuldner  nur  in 
die  Lage  eines  auslosbaren  Pfandes  (>loco  wadii«),  wodurch  Leib  und 
Leben  des  Schuldknechts  gegen  die  Willkur  des  Schuldherrn  ge- 
sichert  werden.  —  Ubrigens  bestand  die  Vorstellung,  Unfreie  seien 
eine  Rasse  fur  sich,  kenntlich  an  ihrer  Leibesbeschaffenheit.  Die 
meisten  Unfreien  waren  eben  als  solche  geboren. 


Die  Unfreihf.it.     Knechte  und  unfreie  Bauern.         143 

In  verhaltnismafiig  reiner  Gestalt  hat  sich  die  Knechtschaft  bis 
ins  MA.  hinein  nur  im  skandinavischen  Norden  erhalten.  Dafiir  ist 
sie  hier  am  fruhesten  untergegangen.  Von  selbst  verschv/indet  sie 
im  westnord.  R.  schon  gegen  Ausgang  des  12.  Jahrh.,  im  danischen 
ungefahr  100  Jahre  spater;  gesetzlich  abgeschafft  wurde  sie  1335 
in  Schweden.  Bei  den  Sudgermanen  ist  seit  der  Volkerwanderung 
die  rechtliche  Lage  der  Unfreien,  unbeschadet  des  Prinzips  ihrer 
Rechtsunfahigkeit,  in  fortschreitender  Besserung  begriffen.  Sie 
kommen  in  bestimmten  Beziehungen  unter  Rechtsschutz  und  wer- 
den  mehr  und  mehr  rechtsfahig.  Dabei  ist  die  Einwirkung  von 
Kirche  und  Konigtum  unverkennbar.  Strafrechtlich  geschiitzt 
wird  der  Knecht  zuerst  gegen  willkurlichen  Verkauf  ins  Ausland 
oder  doch  in  heidnische  Lander,  terner  gegen  Zwang  zur  Feiertags- 
arbeit,  dann  auch  (zuerst  bei  den  Westgoten  zwischen  641  und  652) 
gegen  willkiirliche  Totung  durch  seinen  Eigentiimer,  privatrechtlich 
im  Besitz  seines  Peculium.  Das  Reeht  erkennt  seine  Ehefahigkeit 
und  seine  Sippe  an,  seine  Prozefi-,  seine  Eides-  und  Zeugnisfahig- 
keit.  Der  unfreie  Bauer  (servus  casatus,  mansionarius)  kann  end- 
lich  nur  noch  mit  dem  Gut  veraufiert  werden;  nach  Art  und  Mafi 
bestimmt  werden  seine  Fronden  und  Abgaben.  Allerdings  sind 
diese  Fortschritte  von  den  verschiedenen  Rechten  sehr  ungleichmafiig 
getan  worden.  Am  besten  gestellt  waren  zuerst  die  Eigenleute  des 
Konigs  [servi  fiscales,  fiscalini,  servi  dominici)  und  die  Gotteshaus- 
Leute  {servi  ecclesiae).  Den  ersteren  wurden  schon  frtihzeitig  gar 
offentliche  Amter  iibertragen,  wodurch  sie  unter  den  besonderen 
Konigsfrieden  gelangten,  bei  den  Langobarden  selbst  buBberechtigt 
wurden.  Zu  Anfang  des  9.  Jahrh.  haben  die  frank.  Fiskalinen  schon 
das  Konnubium  mit  Freien.  Je  weniger  Hindernisse  der  Bewaffnung 
der  Knechte  durch  ihre  Eigentiimer  entgegenstanden,  desto  naher 
riickten  sie  denjenigen  Minderfreien,  welche  nur  noch  mittelbare 
und  unfreiziigige  Staatsuntertanen  waren.  So  sind  noch  in  karo- 
lingischer  Zeit  die  Fiskalinen  in  die  Minderfreiheit  selbst  emporge- 
stiegen,  zu  blofien  Horigen  geworden. 

Im  mittelalterlichen  Deutschland  mit  Ausnahme  von  Fries - 
land  waren  die  Eigenleute  teils  zu  Kopfzins  [census  capitis,  c.  capi- 
talist, teils  blofi  zu  Diensten  (servitia,  officio)  verschiedenster  Art 
verpflichtet.  Die  unfreien  Zinser,  mit  freien  unter  dem  Namen 
censuales  begriffen,  hatten  ein  meist  erbliches  Recht  an  einem 
Bauerngut,  wofiir  sie  dem  Herrn  noch  Fronden  leisten  muBten. 
Die  unfreien  Diener   (ministeriales  i.   w.    S.,   servientes,   servitores) 


144  Die  Unfreiheit.     Dienstmannen. 

teilten  sich  in  eine  niedere  unci  eine  hohere  Klasse.  Die  niedere 
wird  von  den  zu  ungemessenen  wirtschaftlichen  oder  handwerk- 
lichen  Arbeiten,  zu  Transportdiensten,  zu  Luxusfronden  (Jagd- 
und  Tanzfronden)  gegen  Verkostigung,  zuweilen  auch  Lohn  oder 
Kleidung  verpflichteten  dageiverchten  des  Ssp.,  den  dageskalken  oder 
dagewarden  im  Frankischen,  gebildet,  die  hohere  von  den  nur  zu 
bestimmten  hofischen  und  ritterlichen  Diensten  gehaltenen,  daher 
zum  Ritterstand  gehorigen  dienestmannen  (erst  vom  12.  Jahrh.  an 
regelmafiig  ministeriales  i.  engeren  S.).  Alle  Unfreien  werden  jetzt 
in  Sachen,  die  an  Leib  und  Leben  gehen,  dem  offentlichen  Gericht 
unterstellt.  Doch  bleiben  sie  den  Freien  unebenbiirtig.  Im  Ver- 
gleich  zum  freien  Ritter  hat  der  unfreie  kiirzere  Antwortfrist  auf 
kampflichen  Grufi.  Er  fiihrt  seines  Herrn  Wappen.  Zu  ihren 
Heiraten  bediirfen  die  Eigenen  des  Herrenkonsenses,  den  sie  durch 
eine  besondere  Abgabe  (marilagium,  sachs.  u.  frank,  beddemund 
[vgl.  den  wn.  mundr  unten  §  56],  sachs.  bumede)  erlangen.  Ander- 
seits  hort  das  Recht  des  Herrn  zum  Heiratszwang  auf.  Gegen  eine 
Erbgebuhr  (entweder  buteil  mit  hergewcete  oder  aber  totval,  mortu- 
arium,  besthoubet,  kurmiete)  sichert  sich  der  Unfreie  das  Erbrecht  an 
Fahrhabe.  —  Seit  dem  12.  und  13.  Jahrh.  setzt  sich  die  standische 
Scheidung  unter  den  ritterlichen  Ministerialen  selbst  wiederum 
fort,  und  zwar  in  die  nicht  blo8  ritterlichen,  sondern  auch  mit  Hof- 
amtern  (insgemein  des  Marschalls,  Kammerers,  Truchsessen, 
Schenken)  des  Reichs  und  der  Fiirsten  ausgestatteten  ministeriales 
oder  dienestman  i.  engsten  S.  (in  Siidostdeutschland  auch  dienest- 
herren)  und  die  blofi  ritterlichen  milites  oder  ritter  [semper en  liute 
des  Swsp.).  Die  erstern  werden  aktiv  lehenfahig  und  fahig  zu 
Grundherrschaft  und  Vogtei.  Sie  konnen  eigene  Ritter  haben, 
fiihren  ihr  eigen  Banner  und  sind  sogar  (von  gewissen  Ausnahme- 
fallen  abgesehen)  fahig,  iiber  Freie  Urteil  zu  finden  und  gegen  sie 
Zeugnis  zu  geben,  nehmen  am  Rat  des  Landesherrn  teil  und  sind 
prozessualisch  und  strafrechtlich  privilegiert.  Die  »Ritter«  sind 
ihnen  unebenbiirtig.  Schrittweise  nahert  sich  aber  ihre  Rechts- 
stellung  wieder  mehr  derjenigen  der  Dienstmannen  i.  e.  S.  Die 
ehemalige  Unfreiheit  der  einen  wie  der  andern  geriet  allmahlich 
in  Vergessenheit,  als  (seit  dem  12.  Jahrh.)  Gemeinfreie  unter  Vor- 
behalt  ihrer  landrechtlichen  Schoffenbarkeit  in  die  Ministerialitat 
eingetreten,  die  Fah'igkeit  der  unfreien  Ministerialen  zu  »rechtem« 
Lehen  und  zu  freiem  Eigen  anerkannt,  dem  »rechten«  Lehen  das 
dienstmannische  Hoflehen  gleichgestellt,  die  Dienstmannen  neben 


DlENSTMANNEN    L'ND    HAUSGENOSSEN.    EBENBURT.  145 

den  freien  Rittern  zum  Urteilfinden  in  den  Lehengerichten  zuge- 
lassen,  die  Kriegspflichten  der  Dienstmannen  bedingt  und  gemessen 
waren.  Die  gesamte  Ministerialitat  i.  \v.  S.  stellte  sich  am  Ausgang 
des  MA.  als  ein  niederer  Adel  dar.  In  Osterreich  wurden  die  Dienst- 
mannen i.  e.  S.  wahrend  des  15.  Jahrh.  sogar  den  landherren  (oben 
S.  131)  beigezahlt.  —  Neben  dieser  Befreiung  der  ritterlichen 
Ministerialitat  her  ging  eine  analoge  bei  einer  Klasse  der  gewerb- 
lichen  Ministerialen  in  den  Stadten:  den  »Hausgenossen«, 
d.  h.  den  Genossen  des  Munzhauses.  Ihr  Gewerbe,  unterstiitzt 
durch  das  Monopol  des  Geldwechsels,  warf  so  erheblichen  Gewinn 
ab,  dafi  der  Eintritt  in  ihre  Gilde  selbst  von  den  erbgesessenen 
Freien  gesucht  war,  und  unter  Teilnahme  am  Stadtregiment  erhoben 
sich  die  Hausgenossen  in  den  Patriziat. 

§  42. 

Soweit  man  von  einem  geringer  Gewerteten  das  Geltend- 
machen  der  Ehrenrechte  seines  Standes  gegen  sich,  wie  z.  B. 
kampflichen  Grufl,  Urteilnndung,  Zeugnis  und  Eid,  Bevormundung, 
Beerbung,  nicht  zu  leiden  braucht,  ist  man  nach  der  Auffassung 
des  altdeutschen  Rechts  dessen  ubergenoz.  Der  Geringere  heifit 
des  Ubergenossen  ungenoz.  Dieselbe  Auffassung  ist  der  Sache  nach 
auch  in  andern  sudgerm.  Rechten,  insbesondere  im  westgotischen, 
vertreten.  Da  die  Standesehre  mit  dem  Blut  ubertragen  wird,  so 
ergibt  sich  aus  dem  Gesagten  die  Bedeutung  der  gleichen  Geburt 
(mnd.  evenbort),  bzw.  der  »besseren«  und  der  »geringeren«  Geburt. 
Wer  einem  andern  unebenbiirtig,  ist  von  schlechterer  Art,  kann 
ihn  daher  weder  beurteilen  noch  beerben.  Das  Kind  aus  der  Ehe 
eines  Ubergenossen  mit  einem  Ungenossen  »folgt  der  argern  Hand«, 
d.  h.  es  gehort  dem  Stand  des  geringer  geborenen  Elternteils  an, 
—  ein  Grundsatz,  der  deutlich  schon  in  der  Lex  Ribuaria  auftritt. 
Standeserhohung  durch  den  Konig  jedoch  konnte  (seit  der  zweiten 
Halfte  des  13.  Jahrh.)  den  Makel  der  Unebenburtigkeit  tilgen.  Nicht 
allemal  ist  der  geringere  Stand  Ungenosse  des  hoheren.  Vgl.  das 
Verhaltnis  der  Schoffenbarfreien  zu  den  Fiirsten  und  freien  Herren 
nach  dem  Recht  des  Sachsenspiegels  oben  S.  135  f.  Daher  konnte 
man  im  Sinne  obiger  Terminologie  die  Bewohner  Deutschlands  im 
MA.  einteilen  in  »Genossenschaf ten«,  die  Genossenschaf ten  in  Stande, 
wobei  sich  —  fruher  Bemerktem  nach  —  eine  andere  Klassifizierung 
nach  Lehenrecht  als  nach  Landrecht  ergeben  wiirde. 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht.  ]Q 


i.jf  Rechtlose.     Ehrlose.  —  Die  Gaste. 

§  43- 

Den  skandinavischen  wie  den  dcutschcn  Rechten  sind  die 
(Classen  der  »rcchtlosen«  und  der  »ehrlosen«  Leute 
bekannt.  Die  Rechtlosigkeit  ist  volliger  oder  teilweiser  Ausschlufi 
von  den  Ehrenrechten  des  Standes,  ob  nun  diese  in  ihrer  Gesamt- 
licit,  oder  ob  ihr  vornehmster  Reprasentant,  das  Recht  auf  Wer- 
gcld  und  Bufie,  unter  dem  aberkannten  »Recht«  (in  deutschen 
Ouellen  recht,  in  den  anord.  rettr)  verstanden  wird.  In  alteren  Zeiten 
erwies  sich  die  Rechtlosigkeit  insbesondere  gegeniiber  Wortbe- 
leidigungen  wirksam.  Dies  trat  schon  bei  der  Klage  aus  einem 
Rechtslosigkeitsgrund  in  der  prozessualen  »Namengabe«  hervor, 
iiberall  ferner,  wo  ein  Ubeltater  mit  dem  »Neidingsnamen«  belegt 
wurde.  Nach  dem  deutschen  R.  des  MA.  entbehrte  der  Rechtlose 
des  Wergeldes  und  einer  richtigen  Bufie;  nur  Scheinbufie  war  ihm 
gesetzt.  Er  gait  als  lehensunfahig  und  den  in  ihrem  Recht  Voll- 
kommenen  unebenbiirtig.  Zu  den  Rechtlosen  gehoren  stets  die, 
welche  schimpflicher  Verbrechen  uberfuhrt  sind,  dann  Leute  von 
verachteter  Lebensweise,  wie  z.  B.  Spielleute,  gewerbsmafiige 
Kampen,  Bettler,  Landstreicher,  in  Deutschland  auch  die  unehelich 
Geborenen  und  im  Spatmittelalter  die  Henker.  Die  Rechtlosigkeit 
der  Kampen  ist  sogar  auf  deren  Kinder  vererblich.  Die  Ehrlosig- 
keit  ist  Verbrechens-  oder  Straffolge:  wer  sich  einer  treulosen 
Handlungsweise  schuldig  macht,  verliert  seine  Glaubwiirdigkeit  und 
urspriinglich  allgemein  auch  den  Zutritt  zu  den  Versammlungen 
und  Verbanden  von  Biederleuten,  spater  noch  zuweilen  die  Be- 
fugnis  zum  Fuhren  der  Standesabzeichen  (er  wird  alam.  »von  Ehr 
und  Wehr  gesetzt«).  In  den  letzten  Jahrhunderten  des  deutschen 
MA.  haben  sich  Recht-  und  Ehrlose  zu  Genossenschaften  ver- 
einigt,  innerhalb  deren  das  Recht  den  Mangel  der  personlichen  Ehre 
iibersah. 

§  44- 

Der  Landfremde  (got.  framafis,  ags.  fremfie,  ahd.  framadi 
von  fram  =  fort,  oder  ahd.  alilanti,  mhd.  ellende)  oder  G  a  s  t 
(germ.  *gastiz  vgl.  lat.  hostis)  ist  nach  altestem  Recht  fur  sich  allein 
rechtsunfahig.  Ahnlich  wie  der  dem  gastiz  entsprechende  hostis 
den  Lateinern  zum  »Feinde«  wurde,  so  ist  bei  den  Deutschen  der 
Begriff  des  »Elenden«  in  den  des  Ungliicklichen  iibergegangen.  Aber 
die  rechtliche  Schutzlosigkeit  des  Gastes  fuhrte  zur  Gastfreund- 


Die  Gaste.  147 

schaft.  Dem  freiwillig  in  den  Schutz  eines  Rechtsgenossen  sich 
begebenden  Fremden  (langob.  *wdregang,  afrank.  *ivdrgenga,  ags. 
wcergenga,  ferner  an.  vceringi,  woriiber  T  h  o  m  s  e  n  Urspr.  d.  russ. 
Staates  1879  S.  125 — 127)  wurde  durch  dessen  Vertretung  der  Schutz 
des  Rechtes  vermittelt.  Die  Wirkungen  dieses  Prinzips  sind 
wahrscheinlich  zuerst  auf  Handelsplatzen  und  bei  Kultgemeinschaft 
verschiedener  Volker  von  Ausnahmen  zugunsten  des  Fremden 
durchbrochen  worden.  Bei  den  Deutschen  steht  nach  der  Volker- 
wanderung,  wo  mehrere  Staaten  zusammen  das  Reich  eines  Konigs 
bilden,  der  Landes-  aber  nicht  Reichsfremde  unmittelbar  unter 
Rechtsschutz  (vgl.  oben  S.  23),  der  Reichsfremde  zunachst  noch 
verfassungsmafiig  unter  Konigsschutz.  An  den  Konig  geht  daher 
der  Nachlafi  des  Fremden  und  ganz  oder  teilweise  auch  sein  Wer- 
geld.  Im  MA.  wird  der  unmittelbare  Rechtschutz  prinzipiell  auf 
alle  Auslander  erstreckt,  doch  nicht,  ohne  dafi  sie  den  Inlandern 
vielfach  nachgesetzt,  insbesondere  auch  von  politischen  Rechten 
ausgeschlossen  bleiben.  Um  so  mehr  bluht  nun,  in  Deutschland 
namentlich,  das  Bevorzugen  der  Untertanen  der  einzelnen  Herr- 
schaften  vor  den  ubrigen  Reichsangehorigen.  Zuweilen  haben  aber 
Gesetze  und  volkerrechtliche  Vertrage  den  Auslander  auch  vor 
dem  Inlander  privilegiert.  Beide  Wirkungen  hatten  die  Gesetze, 
welche  aufierordentliche,  insbesondere  taglich  zu  haltende  Ge- 
richte  fur  Gaste  (Gastgerichte)  einfiihrten.  In  anderem  Sinne 
waren  besondere  Fremdengerichte  durch  die  westgot.  Gesetz- 
gebung  eingefiihrt  worden.  Prinzipiell  unterstellte  sie  die  Fremden 
dem  Landrecht:  aber  in  Zivilstreitigkeiten  unter  sich  sollten  sie 
nach  ihrem  Nationalrecht  und  von  ihren  telonarii  beurteilt  wer- 
den.  Die  skandinavischen  Rechte  der  historischen  Ze'it  nehmen 
den  Standpunkt  des  mittelalterlichen  deutschen  Rechtes  ein. 
Doch  unterscheiden  sie  zwischen  Landes-  und  Reichsfremden, 
einige  auch  zwischen  Reichsfremden  mit  skandinavischer  und 
Reichsfremden  mit  anderer  Muttersprache.  Dem  politisch  oder 
national  ferner  stehenden  wird  namlich  im  allgemeinen  ein  ge- 
ringerer  Wert,  eine  weniger  vorteilhafte  Rechtsstellung  einge- 
raumt,  als  dem  naherstehenden.  Vertrage  und  Privilegien  haben 
auch  dieses  Prinzip  durchbrochen.  In  Norwegen  z.  B.  haben 
seit  c.  1022  die  Islander  das  >>Recht«  des  ho.ldr  (oben  S.  135), 
wogegen  sie  zur  Erfullung  bestimmter  Untertanenpflichten  heran- 
gezogen  werden.  Autonome  Korporationen  konnten  in  den  drei 
letzten  Jahrhunderten  des  MA.  die  reichsfremden  Kaufleute  aus 


i  (s  Die  Juden. 

Deutschland  in  London  (Stahlhof)  und  in  verschiedenen  Stadten 
Skandinaviens  (z.  B.  in  YVisby  schon  c.  1229,  —  Kontor  der  »Hanse- 
briider*  in  Bergen  etwa  seit  der  Mitte  des  Jahrhs.)  bilden. 

Eine  Sonderstellung  haben  in  den  deutschen  Staaten  die 
Juden  eingenommen.  Selbst  die  im  Lande  ansassigen  galten  als 
Reichsfremde  und  waren  stets  auf  den  Konigsschutz  angewiesen. 
Dieser  aber  mufite  im  mittelalterlichen  Deutschland  durch  Abgaben 
an  die  konigliche  Kammer  erworben  werden  (daher  die  Juden 
»Reichskammerknechte«)  und  gelangte  wie  andere  Regalien  an  Fur- 
sten  und  Stadte.  Soweit  die  Juden  nicht  besonderen  Grundsatzen 
des  Territorialrechts  (z.  B.  in  Sachen  des  Wuchers  und  Eigentums- 
erwerbs,  des  Eides  und  Zeugnisses)  unterstellt  waren,  gait  fur  sie 
das  mosaische  Recht  und  hatten  sie  einen  eigenen  Gerichtsstand 
(gewohnlich  vor  dem  Rabbiner  oder  »Judenbischof«).  Verkehrs- 
beschrankungen,  Zwangswohn-  und  Begrabnisplatze,  gesetzliche 
Tracht  (Judenhut,  -Ring,  -Mantel)  trennten  die  Juden  auch  aufier- 
lich  von  den  christlichen  Eimvohnern. 

Dritter  Abschnitt. 
HERRSCHER. 

Literatur  bei  Schroder  Lehrb.5  §§  5,  17 — 28  (S.  21S — 220),  32, 
39,  43—4?,  5°,  5i.  Siegel  RG.  §§  12,  17,  19,  23—26,  60—72,  74—92, 
94,  95,  97 — 107,  II0>  XIIi  IX6 — 120,  B  r  u  n  n  e  r  RG.  P  §§  17,  25,  27, 
37,  35,  II  §§  60—85,  87—95  u.  Grundzuge  §§  6,  10,  16—20,  23,  33—41, 
R  0  s  en  v  i  n  g  e  §§  13,  38,  39,  48,  89,  90,  99,  117,  118,  S  t  em  a  n  n  Retsh. 
§§  17—20,  43—47,  Brandt  Forel.  I  §§  2,  3,  6,  11,  II  §§  66,  88.  Aufier- 
dem:  v.  Amir  a  in  Gott.  gel.  A.  1888  S.  49 — 52,  57 — 60,  1896  S.  192 — 199. 
K.  Lehmann,  Abhandlungen  1888  Nr.  I  u.  Ill  (dazu  K.  Maurer 
in  Lit.  Zentralbl.  1888  Sp.  1269— 1272,  Kr.  Vjschr.  XXXI  S.  197—206, 
208,  212,  v.  Amir  a  in  Gott.  gel.  A.  1889  S.  266 — 271),  J.  K  r  u  g  e  r  , 
Grundsatze  u.  Anschamingen  bei  den  Erhebungen  d.  deut.  Konige  gil — 1056 
(1912),  M.  Krammer  Das  Kurfiirstenkolleg  bis  .  .  .  133$  (1 9 x 3)» 
H.  Schreuer  in  Hist.  Vjschr.  191 1  S.  330 — 366  und  in  Festgabe  f. 
P.  Kriiger  191 1  S.  367 — 375,  Luschin,  Osterr.  Reichsgesch.  §§  8,  9, 
14 — 19,  25 — 28,  30,  H.  Spangenberg,  Vom  Lehenstaat  zum  Stande- 
staat  1912,  M.  K  r  o  e  1 1 ,  L'immunite  franque  1910,  P  f  a  f  f  ,  D.  Staatsr.  der 
alien  Eidgenossenschaft  bis  z.  16.  Jahrh.  1870,  v.  Juvalt,  Forsch.  ii.  d. 
Feudalzeit  im  cur.  Rdtien  I,  II  1871,  v.  P  1  a  n  t  a  ,  Die  currhdt.  Herrschaften 
i.  d.  Feudalzeit  1881,  G.  S  e  e  1  i  g  e  r  in  American  Hist.  Review  XIV  (1909) 
237 — 248,  H.  Casparis,  Der  Bischof  v.  Chur  als  Grundherr  im  MA.  1910, 
H.  R  y  f  f  e  1 ,  Die  sclnveiz.  Landsgemeinden  (1903)  I — 137,  A.  v.  Reding- 
Biberegg,  Die  Landesdmter  des  eidgen.  Standes  Schwyz  1912,  H.  H  i  r  s  c  h  , 
Die  Klosterimmunitdt  seit  dem  Investiturslreit,   1913,  \Y  i  1 1  i  c  h  ,  DieGrund- 


Landsgemeinde  und  Beamte.  149 

herrschaft  in  Nordwestdentschland  1896;  —  S  t  u  b  b  s  ,  Const,  Hist.  I  S.  66 
— 68,  85 — 211,  E.  Hildebrand  (oben  S.  112)  S.  29 — 75,  Gn  e  is  t , 
Engl.  VerfG.  S.  10 — 57,  79,  84,  C  h  a  d  w  i  c  k  (oben  S.  112)  355 — 366, 
Maitland,  Domesday  Book  258 — 290,  Vinogradoff,  Engl,  society 
108 — 139 ;  —  J  e  s  s  e  n  ,  Under  segelser  til  nord.  oldkist.  1862,  J.  Steen- 
s  t  r  u  p  ,  Studier  (oben  S.  112)  I  S.  26 — 46,  149 — 270,  II  S.  325  ff.,  L.  H  o  1  - 
berg,  Leges  Waldemari  regis  1886,  Derselbe,  Konge  og  Danehof  i  det  13. 
og  14.  Aarhundrede  I  1895,  H.  H  u  d  e  ,  Danehoffet  .  .  .  1893,  M  a  t  z  e  n  , 
Danske  kongers  Haandfcestninger  1 889 ;  —  E.  S.  B  r  i  n  g ,  De  vet.  Suecorum  et 
Gothorum  praecipe  quae  rempubl.  spectant,  institutis  1826  S.  133 — 172, 
S  c  h  1  y  t  e  r  ,  Jur.  Afhandl.  I  S.  1 — 54,  II  S.  93 — 200,  276 — 281,  Strinn- 
holm,  Svenska  folk.  hist,  (an  den  ebenda  V  S.  119 — 124  zit.  Stellen), 
v.  d.  L  a  n  c  k  e  n  ,  Om  lansforfattn.  i  Sverge  1 864,  0.  A  li  n  ,  Bidr.  till 
svenska  rddets  hist.  I  1872,  Ders.,  Om  svenska  rddets  sammansdtlning  under 
medeltiden  1877,  L.  Mechelin,  Ofvers.  af  svenska  riksrddets  statsrl.  stall. 
1873  S.  1 — 26,  Westman,  Svenska  rddets  historia  till  dr  1306  (1904), 
Fr.  Odberg,  Om  den  svenske  konungens  domsratt  1875,  Naumann, 
Sver.  Statsforf.  I  1879  S.  1— 141,  T.  F  a  h  1  b  e  c  k  in  Hist.  Tidstr.  (Stockh.) 
1884  S.  1—50,  H.  Hildebrand,  Sver.  Medeltid  II  S.  1— 142,  I  S.  231 
— 283,  725  f.,  911  f.,  Key-Aberg,  Om  Konunga  och  Tronfoljareval 
1 888,  K  j  e  1 1  e  n  ,  Om  Eriksgatan  1 889 ;  —  Aschehoug,  Norges  offentl. 
Ret  I  1886,  Sars,  Udsigl  insbes.  I  S.  145 — 162,  197 — 225,  II  S.  1 — 32, 
72 — 241,  K.  Maurer,  Beitr.  z.  RG.  des  germ.  Nordens  I  1852  (isl.  unter 
dem  Titel  Upphaf  allsherjarrikis  a  Islandi  1882),  Ders.,  Vorlesungen  I  1 
S.  214 — 345  (wozu  v.  Schwerinin  Gott.  gel.  Anz.  1909  S.  825 — 830), 
IV  213 — 263,  Ders.  Norwegens  Schenkung  an  d.  hi.  Olaf  (in  den  Munch, 
akad.  Abh.  1877),  Ders.  i.  Germ.  XIV  S.  27—40,  Zschr.  f.  deut.  PhiL  IV 
S.  125 — 130,  Jen.  Litztg.  1875  Art.  74,  »Festgabe«  f.  Arndts  1875  S.  47 — 67, 
G.  Storm,  Magnus  Erlingssons  Lov  om  Kongevalg  1880,  Y.  Nielsen, 
Det  norske  rigsraad  1880,  V.  Fin  sen,  Om  den  oprind.  ordning  (oben 
S.  78),  F.  B  o  d  e  n  ,  Die  island.  Regierungsgewall  i.  d.  freistaatl.  Zeit  1905 
(dazu  v.  A  m  i  r  a  in  Hist  Vjschr.  1906  S.  527 — 535). 

§   45- 

Die  german.  Urverfassung  liefi  fur  eine  Herrschergewalt  ein- 
zelner  keinen  Spielraum.  Das  Staatshaupt  war  die  Landsgemeinde 
(oben  S.  126).  Aufier  ihr  und  der  Hundertschaftsversammlung 
(oben  S.  115)  gab  es  keine  andern  Staatsorgane  als  Beamte, 
ja  dem  Anscheine  nach  nur  solche  Beamte,  die  von  der  Lands- 
gemeinde gewahlt  waren.  Dennoch  knupft  das  Aufkommen  der 
Herrschergewalt  an  jenes  Beamtentum  an.  Die  Landsgemeinde 
stellt  einen  standigen,  wenn  auch  absetzbaren  Beamten  an  die 
Spitze  des  Staates  und  nimmt  inn  aus  dem  adelichsten  Geschlecht. 
Sie  ist  dabei  von  dem  namlichen  Beweggrund  geleitet,  aus  welchem 
das  Recht  den  alten  Geburtsadel  auszeichnete  (oben  S.  128).    Denn 


i.  Allgemeine  Charakteristik  des  KOnigtums. 

die  Beziehungen  jenes  Wurdentragers  zur  Gottheit  sind  es,  von 
n  Wo  hi  und  Wehe  des  Volkes  abhangt,  und  das  Volk  macht 
ihn  dean  auch  dafiir  verantwortlich.  »  K  6  n  i  g«  (ahd.  as.  cuning, 
cyning,  an.  konungr,  aber  auch  ags.  cyne)  heifit  ein  solcher 
Hauptling,  sei  es  als  Vorsteher  des  sippcnhaften  Gemeinwesens, 
sci  es  als  Abkommling  des  vornehmen  Geschlechtes  (etwa  »vor- 
nehmer  Herr«),  —  daneben  auch  »Volksfiihrer«  (got.  piudans,  wn. 
fjodann,  ags.  fieoden,  as.  thiodan),  weil  er  der  Zentralbeamte  ist. 
Die  Griechen  iibertragen  diese  Benennungen  gewohnlich  durch 
BaaiXeuc,  die  Lateiner  durch  rex  und  der  letztere  Terminus  ist  dann 
allgemein,  der  erstere  sporadisch  von  den  Germanen  in  ihren  lat. 
Texten  angenommen  worden.  Nicht  alle  Germanen  haben  bei 
ihrem  Eintritt  in  die  Geschichte  Konige.  Vorzugsweise  bei  den 
ostlichen  scheint  das  Konigtum  zuerst  verbreitet.  Wahrscheinlich 
dort  zuerst  ist  auch  als  Abzeichen  des  Konigs  der  Stab  in  Gebrauch 
gekommen,  den  wir  wie  die  anderen  Amtsstabe  als  urspriinglich 
zauberkraftigen  Botenstab  werden  deuten  miissen.  Bei  einigen 
deutschen  Volkern,  wie  z.  B.  den  Markomannen,  den  Franken,  den 
Langobarden,  den  Angelsachsen,  entsteht  das  Konigtum  erst  im 
Lauf,  obschon  nicht  im  hellsten  Licht  der  Geschichte.  Gewisse 
Grundziige  kehren  im  Charakter  des  germanischen  Konigtums  aller- 
dings  gleichmafiig  wieder,  vor  allem  die  Unmoglichkeit  einer  gesetz- 
lichen  Stellvertretung  ftir  den  Konig  und  seine  personliche  Verant- 
wortlichkeit  fur  seine  Funktionen,  worauf  immer  diese  gerichtet 
sein  mogen,  —  Merkmale,  die  sich  unmittelbar  aus  dem  Wesen  des 
heidnisch-sakralen  Konigtums  ergeben,  aber  auch  alle  seine  spateren 
Wandlungen  bis  tief  ins  MA.  hinein  uberdauert  haben.  Dafi  der 
Trager  dieses  personlichen  Regiments,  seitdem  man  iiberhaupt  von 
einem  Regiment  beim  german.  Konig  sprechen  kann,  der  geborene 
Heerfuhrer  des  Volkes  war,  kann  als  sicher  gelten.  Die  Schilder- 
hebung  bei  gotischen  und  deutschen  Konigswahlen,  der  Helm  als 
angelsachsisches,  Schwert  und  Schild  als  langobardische  Konigs- 
abzeichen,  bei  den  Westfranken,  wenn  auch  vielleicht  nach  romi- 
schem  Muster,  der  Speer  und  in  der  ganzen  german.  WTelt  die  vor- 
getragene  Heerfahne  (altdeutsch  gunflfano,  an.  merki)  symbolisieren 
den  kriegerischen  Bestandteil  im  Konigsamt.  Spater,  nachdem  die 
Konigswiirde  bei  Kindern  moglich  geworden,  ereignet  es  sich,  dafi 
sie  in  der  Schlacht  dem  Heer  vorangetragen  werden.  Aber  auch  die 
Sorge  ftir  Ordnung  und  Rechtspflege  oder  mit  einem  Wort  die 
Friedensbewahrung    oblag    dem    altgerman.    Konig.      Schon    bei 


Allgemeine  Charakteristik  des  Konigtums.  151 

Tacitus  nimmt  er  das  Friedensgeld  (§  80)  ein,  und  judex  heiflt  er 
bei  alten  Autoren  oftmals.  Anderseits  fehlt  dem  altgerman.  Konig 
alle  und  jede  selbstandige  Gesetzgebungsgewalt.  Er  hat  in  der 
Landsgemeinde  kein  besseres  Stimmrecht  als  der  nachstbeste  freie 
Bauer.  Was  sonst  noch  den  Inhalt  des  altesten  Konigtums  angeht, 
so  darf  er  keinesfalls  als  iiberall  gl.ichartig  gedacht  werden,  denn 
so  wenig  wie  die  Entstehungszeit  waren  die  Entstehungsursachen 
des  Konigtums  iiberall  die  gleichen.  Priesterliche  Funktionen  sind 
daher  bei  skandinavischen  Konigen  wahrscheinlich,  wahrend  sie 
den  burgundischenund  deutschen  nachweislich  fehlten  J).  Dagegen 
deuten  Rudimente  im  spateren  Recht  darauf  zuriick,  dafi  siidgerman. 
Konige  selbst  zum  Gegenstand  des  Kultus  geworden  sind  (Umfahrt 
des  Konigs  nach  bestimmtem  Ritual,  Glaube  an  seine  Heilkraft, 
Fahnenwagen,  Verteilung  des  Konigsleiche).  Vergotterung  von 
Konigen  nach  ihrem  Tod  findet  sich  bei  skandin.  Volkern  (besonders 
lehrreich  die  Geschichte  des  Olafr  Geirstadaalfr  und  des  Half  dan 
Svarte).  Das  Sakrale,  das  Legendarische,  das  Personliche  im  alt- 
german. Konigtum  raumen  der  Individuality  seines  jeweiligen 
Tragers  die  grofite  Bedeutung  fur  die  Fortentwicklung  der  Insti- 
tution ein.  Dasselbe  Volk,  welches  nach  einem  unglticklichen  Krieg 
oder  bei  Mifiwachs  seinen  Konig  verjagt  oder  den  Gottern  opfert, 
duldet,  dafi  er  in  Gliick  und  Tatkraft  die  etwa  zuvor  schon  seinem 
Amt  innewohnende  Befehlshaberschaft  (den  »Bann«)  erweitert.  In 
dem  gliicklichen  Fursten  erblickt  es  seinen  »Brotwart  und  Schutz- 
trager«  (ags.  hldford  and  mundbora).  Ihm  sichert  es  durch  Schwur 
eines  Treueides  (Huldigung)  die  Unabsetzbarkeit.  Ihm  uberlafit 
es  die  Representation  des  Staates,  sowie  alle  entscheidende  Ver- 
waltung,  insbesondere  das  Ernennen,  Beaufsichtigen  und  Abbe- 
rufen  der  ubrigen  Beamten,  das  Einrichten  der  Amter,  das  Ab- 
grenzen  ihrer  Sprengel,  das  Bestellen  von  Gewaltboten  mit  indivi- 
duell  bestimmter  Vollmacht  (frankclat.  missi),  ja  auch,  da  er 
prinzipiell  aus  eigener  Tasche  fur  den  Staatsbedarf  aufzukommen 
hat,  alle  Staatseinnahmen,  weiterhin  das  Finden  von  Urteilen  in 
einem  eigenen  Gericht,  das  Aberkennen  und  Wiedergewahren  des 
Friedens,  zuletzt  gar  die  Gesetzgebung,  so  dafi  hochstens  noch 
gewisse  Formen  derselben  an  die  ehcmalige  Souveranetat  derLands- 

J)  S.  Gott.  gel.  A.  1888  S.  51.  Wenn  lit.  kuningas  wie  einen  andern 
angesehenen  Herm,  so  auch  den  geistlichen  bezeichnen  kann,  so  ist  damit 
natiirlich  nicht  der  Schlufi  gefordert,  das  Wort  sei  schon  in  der  Bedeutung 
»Priester«  einer  germ.  Sprache  entlehnt  worden. 


152  Allgemeine  Charakteristik   DES  K6NIGTUMS. 

gemeinde  erinnern,  wie  bei  den  Langobarden  in  Italien,  soweit  diese 
nicht  vollig  verschwindet  wie  im  frankischen  Reich.  Aufierc  Mo- 
mente,  welche  vor  anderen  diese  Weiterbildung  beforderten,  warcn 
die  Griindung  von  Grofistaaten  und  die  damit  geforderte  Arbeits- 
teilung  auch  auf  dem  Gebiet  des  Rechtslebens,  —  die  Entstehung 
zusammengesetzter  Staaten,  deren  Verband  lediglich  durch  das 
(meist  erobernde)  Konigtum  hergestellt  wurde,  —  bei  siidgermani- 
schen  Volkern  insbesondere  auch  die  Verlegung  des  Staates  in  ein 
Gebiet,  dessen  Bewohner  der  Uberzahl  nach  ans  romische  im- 
pcrium  gewohnt  waren  und  denen  gegenuber  der  Konig  mit  der 
Machtftille  wie  unter  dem  Namen  und  mit  den  Geschaftsformen  des 
romischen  princeps  auftreten  durfte.  Unter  derartigen  Verhalt- 
nissen  konnte  sich  das  germanische  Konigsamt  nicht  blofi  zu  einer 
unumschrankten  Gewalt,  sondern  auch  zu  einer  wahren  Herrschaft 
iiber  Land  und  Leute  ( —  »Reich«  — )  ausbilden,  die  nicht  mehr 
vom  Volke  abgeleitet  oder  irgendwie  abhangig,  vielmehr  wie  ein 
angestammtes  und  nutzbares  Privatrecht  ihres  Tragers  behandelt 
wurde.  Ein  solches  Konigtum  ist  vererblich  wie  ein  Landgut  und 
untersteht  selbst  der  Verfugung  seines  Inhabers,  der  es  teilen  oder 
durch  Annahme  eines  Mitkonigs  oder  eines  Unterkonigs  verviel- 
faltigen  kann.  Der  Ubergang  zum  Christentum  ist  fur  die  Konigs  - 
herrschaft,  sofern  ihr  die  spezifisch  heidnische  Herkunft  unvergessen, 
nicht  ohne  Gefahr,  verschafft  ihr  aber,  wenn  einmal  (iberwunden, 
leicht  eine  neue  religiose  Grundlage.  Ein  von  der  Kirche  gesalbter 
(»konsekrierter«)  und  gekronter  Konig  kann  den  Thronerben,  dem 
solche  Weihe  abgeht,  verdrangen,  eine  neue  Dynastie  griinden.  Und 
nun  ist  das  Konigtum  nicht  mehr  menschlichen  Rechtens,  sondern 
gottlichen,  der  Konig  »von  Gottes  Gnaden«  und  ein  Vertreter  Gottes 
oder  eines  heiligen  Vorgangers,  ausgestattet  nicht  blofi  mit  einem 
Kirchenhoheits-,  sondern  auch  mit  einem  Kirchenregierungsrecht. 
Der  Wert  der  koniglichen  Person  kommt  in  deren  besonderem 
strafrechtlichen  Schutz  und  in  ihrer  unbedingten  Glaubwiirdigkeit 
zum  Ausdruck,  weiterhin  aber  auch  in  dem  Konigsfrieden,  der  des 
Konigs  Umgebung  und  Diener  schiitzt  (oben  S.  I29f.),  die  Konigs- 
gewalt  selbst  in  dem  »Herren«-Titel  (ahd.  truhtin,  ags.  dryhten,  an. 
drottin,  —  ferner  ahd.  as.  herro  oder  fro)  und  in  der  teilweise  nach 
spatrom.  Vorbild  bereicherten  Symbolik:  dem  Hochsitz  (Konigs - 
stuhl,  ags.  bregostol),  dem  Mantel,  dem  Hauptreif  und  dem  Brust- 
kreuz,  wahrend  das  nunmehr  allgemein  verbreitete  Schwertsymbol 
und  jungere  Varianten  des  alten  Konigsstabes,  die  Rute  mit  der 


Das  Konigtum  in  einzelnen  Staaten.  153 

Friedenslilie  oder  (in  England)  mit  der  Friedenstaube,  im  west- 
frank.  Reich  der  Stab  mit  der  manus  justitiae,  die  Funktionen  des 
Konigtums  veranschaulichen.  Das  Salben  und  Kronen  der  Konigin 
entstammt  der  Idee  des  Erbreichs. 

§  46. 
Das  hier  skizzierte  Entwicklungsschema  ist  nicht  in  alien  Ver- 
fassungen  gleichmafiig  durchgemacht  worden,  vollstandig  iiberhaupt 
nur  in  der  des  frankischen  Grofireichs.  In  den  anderen  ist  der  Hohe- 
punkt  der  Entwicklung  durch  eine  Vorstufe  der  absoluten  Erb- 
monarchie  bezeichnet.  Unter  den  deutlich  erkennbaren  Typen 
der  Institution  ist  am  weitesten  zuriickgeblieben,  weil  durch  die 
Landsgemeinde,  im  SpatMA.  durch  den  Reichstag  bzw.  Reichsrat 
der  Optimaten  aufgehalten,  das  ostnordische  Konigtum.  Das 
Hochste,  was  von  diesem  uber  das  Mafi  des  urnordischen  hinaus 
erreicht  wurde,  war  die  (nicht  einmal  schrankenlose)  Reprasentativ- 
gewalt,  ein  gemessener  Anteil  an  der  Gesetzgebung  (oben  S.  85  f., 
92,  95,  96)  und  an  der  Amtshoheit,  das  Recht  der  personlichen 
Urteilsfindung  im  »Konigsgericht«,  ein  beschranktes  Begnadigungs- 
recht  und  ein  besonderer  Konigsfriede,  das  lebenslangliche  Nutzungs- 
recht  am  Krongut  (Upsala  oper  bzw.  kununglef)  und  das  Recht  auf 
Gastung  (asw.  gengcerfi,  in  Danemark  procuratio,  servitium  noctium), 
allenfalls  noch  auf  die  ordentlichen  (hergebrachten),  teilweise  an 
die  Stelle  der  Gastung  getretenen  Steuern  (asw.  utskylder,  dan. 
skot  und  stup).  Dagegen  blieb  der  Konig  auch  nach  der  Vereinigung 
der  Kleinstaaten  zum  »Reich«  ein  Wahlkonig,  der  in  Schweden, 
weil  nur  auf  dem  Morathing  der  Upsvear  und  bis  1290  nur  von  diesen, 
seit  1 3 19  nur  von  den  Reprasentationen  der  Landschaften  zu 
wahlen,  die  Eriksgata  reiten  mufite,  um  in  den  ubrigen  alten  »Lan- 
dern«  formliche  Anerkennung,  Einbiirgerung  und  Huldigung  zu 
erlangen,  und  der  auf  ahnliche  Art  in  Danemark,  wiewohl  auf  einer 
Reichsversammlung  gewahlt,  doch  auf  den  Hauptversammlungen 
der  alten  Landschaften  sich  die  Huldigung  der  Volker  zu  erholen 
d.  h.  mit  diesen  seinen  Anstellungsvertrag  zu  schliefien  hatte.  Ein 
solches  Konigtum  mufi  sich  zu  Wahlkapitulationen  bequemen  und 
bleibt  in  seiner  Heergewalt  auf  deren  Verwendung  zum  Verteidi- 
gungskrieg  beschrankt.  Eine  hohere  Stufe  schon  hat  das  norwe- 
gische  Konigtum  beschritten.  Wiewohl  noch  als  kleinstaatliches 
Amt,  tritt  es  mit  dem  Charakter  der  Erblichkeit  in  die  Geschichte 
ein.     Diesen  behalt  es,  nachdem  es  (im  9.  Jahrh.)  Stammkonigtum 


154  ')Ni>    Runic. tim    in    i  in/ki  nkn    STAATEN. 

geworden,  mit  einer  voriibergehenden  Modification  im  Jahre  1164, 
bis  in  die  Unionszeit  bei,  und  zwar  von  jcncm  Jahrc  an  mit  dem 
Prinzip  dcr  Individualsukzession,  wahrend  cs  an  einer  festen 
Thronfolgeordnung  bis  c.  1 260  gebricht.  Das  Volk  wirkte  bei  der 
Thronbesetzung  nur  insofern  mit,  als  die  Huldigung  desselben  und 
die  Ausiibung  der  koniglichen  Gewalt  bedingt  war  durch  die 
komingstekja,  d.  h.  durch  ein  Urteil  der  Landschaftsversammlung 
seit  1260  nur  noch  der  drontheimischen)  iiber  des  Thronfolgers 
Erbrecht.  Hinsichtlich  des  Inhalts  seiner  Gewalt  unterschied  sich 
der  norwegische  GroBkonig  vom  schwedischen  und  danischen  zu- 
mal  dadurch,  daB  er  erst  in  der  gemeinrechtlichen  Zeit  und  auch 
jetzt  nur  kraft  seines  Aufsichtsrechts  iiber  den  Gesetzsprecher 
(s.  oben  S.  80)  zum  Urteilfinden  legitimiert  wurde,  dafiir  aber  von 
Anfang  an  wesentlicher  Faktor  der  Gesetzgebung  war,  gebunden 
zwar  an  die  Annahme  seiner  Gesetze  durch  die  Provinzialver- 
tretungen  (Iggfiing),  aber  ausgestattet  mit  dem  Recht,  das  Iggfiing 
teilweise  und  dessen  beratenden  und  beschliefienden  AusschuB,  die 
IqgrUta  ganz  durch  seine  Beamten  ernennen  zu  lassen,  ferner  da- 
durch, daB  seit  dem  Ausgang  des  12.  Jahrhs.  die  gesamte  Amter- 
hoheit  Bestandteil  der  Konigsgewalt  und  nach  einem  weiteren 
Jahrhundert  deren  exekutivische  Befehlshaberschaft  nach  Art  des 
frankischen  Konigsbannes  (§  80)  unter  besondern  strafrechtlichen 
Schutz  gestellt  und  das  konigliche  Begnadigungsrecht  von  alien 
Schranken  befreit  wurde.  Der  norwegische  Konig  erscheint  schon 
in  den  alteren  Ouellen  als  Landesherr,  das  Reich  ist  sein  landeign, 
der  Untertan  sein  fiegn,  d.  h.  sein  Diener.  Die  nachsthohere  Ent- 
wicklungsstufe  stellt  sich  im  langobard.  Konigtum  insofern  dar, 
als  dieses,  von  Anfang  an  Stammkonigtum  und  von  Hrotharit 
(f  652)  ab  erblich,  seit  660  auch  teilbar,  die  unbeschrankte  Heer- 
gewalt,  die  Aufsicht  iiber  den  Urteilfinder  im  Untergericht  und  die 
personliche  Urteilfindung  im  hochsten  Gericht  erlangt  hat.  Beim 
Erlafi  von  Gesetzen  freilich  bedarf  der  langobardische  Konig  der 
Zustimmung  der  Landsgemeinde.  Diese  fallt  bei  den  Angel - 
sachsen  hinweg,  ohne  in  dem  vom  Belieben  des  Konigs  zusammen- 
gesetzten  Notabelntag,  dem  witena  gemot  ein  zulangliches  Surrogat 
zu  finden.  Daher  ist  die  ags.  Gesetzgebung,  und  zwar  schon  in 
kleinstaatlicher  Zeit  formell   ausschlieBlich    Sache   des   Konigs  J), 

x)  Da8  die  Gesetze  des  ags.  Konigs  nur  fur  dessen  Lebenszeit  gegolten 
hatten,  ist  eine  Behauptung  E.  Hildebrands,  welche  auf  durchaus  will- 
kiirlicher  Quelleninterpretation  beruht. 


Das  Konigtum  in  einzelnen  Staaten.  155 

dem  auch  eine  unbeschrankte  Dispensationsbefugnis  (£adg.  Ill  2 
§  1)  zusteht,  daher  auch  der  Landfriede  nicht  mehrVolks-,  sondern 
Konigsfriede  oder  Konigsschutz:  cyninges  mund  (besonders  deut- 
lich  Wer  I  §  4).  Ferner  ist  das  konigliche  Kirchenregiment  in  der 
angelsachsischen  hoher  als  in  den  bisher  erwahnten  Verfassungen 
ausgebildet.  DaC  es  hier  bei  einem  rein  theoretischen  Absolutis- 
mus  des  »Basileus«,  ja  »Imperator«  bewendet,  liegt  daran,  dafi  der 
ags.  Konig  Wahlkonig  und  absetzbar  ist,  wobei  die  entscheidenden 
Funktionen  der  fehlendenLandsgemeinde  vom  witena  gemot  versehen 
werden.  Zwischen  diesem  Konigtum  und  dem  frankischen  steht 
das  der  gotisch-wandilischen  GroBreiche  in  der  Mitte.  Der  west- 
go  tische  Konig  gelangt  durch  Optimatenwahl  und  gegen  Wahl- 
kapitulation  zur  Herrschaft,  ist  aber  nicht  absetzbar.  Die  andern 
Reiche  sind  erblich,  das  wandalische  seit  477  mit  Individual - 
sukzession  nach  dem  Grundsatz  des  Seniorats,  das  burgundische 
mit  Simultansukzession  und  Teilbarkeit. 


§  47. 

Nach  seiner  volligen  Ausbildung  sehen  wir  in  fast  alien  Staaten, 
wo  es  nicht  durch  einen  Eroberer  vernichtet  wird,  das  nationale 
Konigtum  einem  Niedergang  verfallen,  wovon  die  Ursache  teils 
in  dem  Aufkommen  einer  einheimischen  machtigen  Aristokratie, 
teils  in  der  Erstarkung  der  Kirchengewalt  gegeniiber  der  Staats- 
gewalt,  insbesondere  in  dem  materiell  sieghaften  Hervorgehen  der 
erstern  aus  den  Investiturstreitigkeiten  liegt.  Und  zwar  hat  sich 
die  Konigsgewalt  selbst,  je  mehr  sie  Herrschergewalt  war,  genotigt 
gesehen,  zu  diesem  ihrem  Niedergang  durch  Exemtionen  von  Unter- 
tanen  aus  dem  Bereich  der  offentlichen  Gewalt  und  durch  Uber- 
tragung  der  wichtigsten  Hoheitsrechte  auf  jene  (§  49,  51)  mitzu- 
wirken.  Am  weitesten  ist  in  dieser  Hinsicht  das  Konigtum  im 
Frankenreich,  bzw.  das  von  ihm  ausgehende,  der  Fiktion  nach 
frankische  x)  Konigtum  in  Deutschland  gegangen.  An  Gerichts-, 
Heer-  und  Finanzgewalten  entstehen  wegen  ihrer  Nutzbarkeit 
erbliche  Privatrechte  des  geistlichen  und  weltlichen  Adels.  Hie- 
durch  werden  die  seiner  Herrschaft  unterworfenen  Leute  der  un- 
mittelbaren  Reichsuntertanigkeit  entzogen  (»mcdiatisiert«),  wahrend 

J)  Der  deut.  Konig  wird  regelmaCig  auf  frankischer  Erde  gewahlt.  Er 
wird  in  der  Grabkirche  Karls  d.  Gr.  gekront  und  auf  dessen  Stuhl  inthronisiert. 
Er  gilt,  welcher  Abstammung  auch  immer,  als  frankischer  Mann. 


156  Has  Konigtum  in  einzelnen  Staaten. 

der  staatsrechtliche  Verband  zwischen  dem  Konig  und  dem  herr- 
schenden  Adel  seinen  praktischen  Wert  einbiifit  und  durch  den 
privatrechtlichen  der  Vassallitat  (§  60)  ersetzt  wird.  Damit  ist  das 
Staatswesen  »f  e  o  d  a  1  i  s  i  e  r  t«,  was  durch  den  Grundsatz 
gesichert  wird,  dafi  erledigte  Fiirstenlehen  binnen  Jahr  und  Tag 
wieder  verliehen  werden  miissen.  Die  Kronvassallen  aber,  einmal 
im  festen  Besitz  ihrer  Herrschaften,  beschranken  nun  den  Konig 
auch  in  der  Ausiibung  der  ihm  noch  verbliebenen  Funktionen,  wie 
sie  das  Konigtum  seiner  Erblichkeit  und  Unentziehbarkeit  ent- 
kleiden.  Seit  887  wird  regelmafiiger  Praxis  nach,  seit  1077  auch  der 
Theorie  nach  der  Thron  durch  Wahl  besetzt,  welche  bis  1257  alien 
Fiirsten  deutscher  National itat,  von  1257  an  nur  noch  sieben  be- 
stimmten  Fiirsten  (»Kurfursten<<,  principes  elector es)  zusteht  und  bis 
auf  Rudolf  von  Habsburg  Stimmeneinhelligkeit,  von  dieser  Zeit  ab 
Stimmenmehrheit  der  Wahler  erfordert.  Die  Beschrankung  des 
aktiven  Wahlrechts  auf  die  7  Kurfursten  war  seit  dem  ersten 
Viertel  des  13.  Jahrhunderts,  insbesondere  nach  einer  Theorie  des 
Sachsenspiegels,  dadurch  vorbereitet  worden,  dafi  bei  der  auf  die 
Wahl  (das  irwelen)  folgenden  Ausrufung  des  Gewahlten  unter  dem 
Konigsnamen  (kur,  electio,  dem  bi  nomen  kiesen  ')  einer  Gruppe  be- 
stimmter  Fiirsten  der  Vorrang  vor  den  iibrigen  zugeschrieben  wurde. 
Durch  Wahl  eines  »romischen«  Konigs,  d.  h.  des  Nachfolgers  bei 
besetztem  Thron,  kann  ein  Interregnnm  vermieden  werden.  An 
die  Stelle  der  Vererbung  der  Krone  aber  tritt  ein  symbolisch- 
mystischer  Akt  (14.  Jahrh.):  die  silberne  Krone,  womit  der  Konig 
investiert  wird,  geht  vom  Schadeldach  Karls  d.  Gr.  in  dessen  Herme 
zu  Aachen  aufs  Haupt  des  neuen  Konigs  iiber.  Der  (seit  1077  auch 
absetzbare)  deutsche  Konig  hat  vor  seiner  Kronung  dem  Reich 
»Hulde  zu  tun«,  d.  h.  einen  Eid  zu  schworen,  wodurch  er  sich  unter 
das  Land-  und  Lehenrecht  stellt,  und  ist  —  nach  Mafigabe  des 
Grundsatzes  nihil  de  nobis  sine  nobis  ■ —  beim  Erlafi  allgemeiner 
Gesetze  an  die  Zustimmung  der  aus  dem  kcniglichen  Lehenhof 
{curia)  hervorgegangenen  Versammlung  der  Fiirsten,  Magnaten 
und  Reichsdienstmannen  (des  »Reichstags«,  mhd.  lantsprdche, 
colloquium),  wozu  seit  Wilhelm  v.  Holland  auch  die  »freien«  und 
die  »Reichs«-Stadte  Zutritt  erhalten,  —  beim  Erteilen  von  wich- 
tigen    Privilegien    und    bei    Neuverleihung   von    Reichslehen    und 


x)  Ein  Seitenstuck  dazu  das  norwegische  gefa  konungs  nafn  (»den  Konigs- 
namen geben«). 


Das  Konigtum  in  einzelnen  Staaten.     Das  Kaisertum.      157 

Verfiigungen  iiber  Reichsgut  an  die  Zustimmung  (»Willebriefe«) 
der  Kurfiirsten  gebunden.  Vollstandig  durchgefiihrt  ist  das 
Feodalsystem  allerdings  nicht:  nicht  nur  iibt  der  Konig  die  oberste 
Reichsgerichtsbarkeit  personlich  aus  (vgl.  §  85),  sondern  es  sind 
ihm  auch,  wohin  er  kommt,  Gericht,  Miinze  und  Zoll  ledig,  und  der 
belehnte  Richter  hat  (in  Norddeutschland)  zur  Ausiibung  der  hohen 
Gerichtsbarkeit  sich  den  Bann  vora  Konig  unmittelbar  iibertragen 
zu  lassen  (sog.  Bannleihe).  Indes  auch  diese  Prinzipien  werden 
wieder  durch  f eodale  Ausnahmen  zugunstenvonLandesherren  (§50 
durchbrochen.  Das  Kirchenregiment  des  Konigs  ist  seit  dem 
12.  Jahrhundert  durch  eine  blofie  Schutzgewalt  [advocatia  ecclesiae) 
ersetzt  worden. 

Im  skandinav.  Norden  hat  die  Union  auch  den  Ubergang  Nor- 
wegens  zum  Wahlkonigtum  bewirkt.  In  alien  drei  Reichen  ferner 
bildete  sich  seit  dem  13.  Jahrh.  ein  mitregierender  Reichs-»Rat« 
aus,  dessen  spezifisch  aristokratische  Zusammensetzung  im  wesent- 
lichen  vom  koniglichen  Willen  unabhangig  wurde.  Bemerkenswert 
ist  aber,  dafi,  auch  wenn  er  iiber  einen  minderjahrigen  Konig  eine 
Art  von  Regierungsvormundschaft  fiihrt,  dort  wie  in  Deutschland 
die  Formen  der  koniglichen  Regierungsakte  die  Fiktion  festhalten, 
dafi  es  keine  gesetzliche  Stellvertretung  fur  den  Konig  gibt.  Lehen 
an  Hoheitsrechten  sind  zuerst  in  Danemark  (im  12.  Jahrh.)  auf- 
gekommen  und  hier  allein  (in  Gestalt  des  Herzogtums  und  der 
Grafschaft,  zum  Teil  sogar  als  erbliche  »Fahnenlehen«)  zu  bleibender 
Bedeutung  gelangt.  Uber  andere  feodale  Elemente  in  Skandina- 
vien  und  im  angelsachs.  Reich  s.  §§  49,  50,  65  g.  E. 


Die  konsequente  Formel  fur  die  nach  Erlangung  des  romischen 
»Patriziates«  auf  dem  Gipfel  ihrer  Entwicklung  angelangte  Herrscher- 
gewalt  des  frankischen  Konigs  iiber  die  meisten  christlichen  Staaten 
des  Abendlandes  ist  die  romische  Kaiserwiirde.  Gemafi  der 
karolingischen  Idee  um  800  sollte  dem  Kaiser  zukommen  das  auf 
Erden  unverantwortliche  imperium  mundi,  und  zwar  sowohl  in  kirch- 
licher  wie  in  weltlicher  Hinsicht,  insbesondere  aber  die  allseitige 
Durchfiihrung  des  jus  divinum  (oben  S.  27).  Daher  ist  der  divino 
nutu  gekronte  und  divina  inspiratione  handelnde  Kaiser  ebensosehr 
eine  clericalis  wie  eine  regalis  persona,  deren  Gewalt  ihren  Rechts- 
grund  weder  in  Erbgang,  noch  in  Wahl,  noch  in  Ernennung,  nocli 


158  Has  Kaisertum.  —  Die  ImmunitAt. 

in  Union  mit  einem  Konigtum  habcn  kann.  Diesc  Gewalt  dicnt 
nicht  mehr  wie  das  altfrankische  Grofikonigtum  dem  Interesse 
ihres  Inhabers,  sondern  dem  der  Gesellschaft,  untersteht  daher 
auch  nicht  mehr  der  Verfiigung  ihres  Tragers.  Zwar  ein  Mitkaiser- 
tum,  aber  keine  Aufteilung  des  Kaiserreiches  unter  die  Mitkaiser 
gait  als  zulassig.  Die  Geschichte  des  Kaisertums  ist  jedoch  schon 
seit  dem  zweiten  Jahrzehnt  seines  Bestandes  die  Geschichte  seines 
Verfalles.  Das  frankische  bzw.  deutsche  Konigtum  zieht  bei 
seinem  Niedergang  die  Kaisergewalt  in  Mitleidenschaft.  An  die 
Stelle  der  Selbstkronung  oder  der  Kronung  des  Kaisers  durch  seinen 
Vorganger  treten  Salbung  und  Kronung  durch  den  Papst,  die 
schon  im  9.  Jahrh.  als  Verleihung  der  Kaiserwiirde  durch  den 
letzteren  gedeutet  und  daher  auch  Fiirsten  zuteil  werden,  welche 
nichts  weniger  als  das  frankische  Konigtum  fortsetzen.  Von  962 
an  ist  es  zwar  ein  Vorrecht  des  deutschen  als  des  ostfrankischen 
Konigs,  die  Kaiserkrone  zu  erlangen,  aber  diese  selbst  wird  mehr 
und  mehr  Symbol  einer  bloBen  Wiirde  statt  einer  tatsachlichen 
Herrschaft  und  Gegenstand  der  Doktrin.  Auf  die  Abzeichen  des 
Kaisertums  wird  nun  die  grofite  Sorgfalt  verwendet:  zur  goldenen 
Krone,  zu  Szepter,  Schwert  und  Thron  kommt  der  Globus  (»Reichs- 
apfek)  und  die  Pontifikalkleidung.  Als  praktische  Bedeutung  des 
Kaisertums  bleibt  nur  iibrig,  dafi  es  als  Bindemittel  unter  den 
alten  Stammesgebieten  des  deutschen  Reichs  und  zwischen  diesem 
selbst  und  seinen  Nebenlandern  dient  und  dafi  Kaisergesetze  von 
der  Bologneser  Rechtsschule  als  authenticae  dem  Codex  Justinianeus 
einverleibt  werden.  Eben  darum  wird  von  Herrschern,  die  vom 
Kaiser  unabhangig  sind,  die  vorhin  erwahnte  Symbolik  nach- 
geahmt. 

§  49- 

Privatrechte  an  obrigkeitlichen  Gewalten 
haben  auf  verschiedenen  Wegen,  und  zwar  vorzugsweise  und  am 
friihesten  in  den  stidgermanischen  Staaten,  Untertanen  geistlichen 
und  weltlichen  Standes  erlangt.  Frankische  Immunitats- 
privilegien  fur  Grofigrundbesitzer  (seniores)  gewahren  schon  im 
6.  Jahrh.  dem  Begnadeten  nicht  nur  Freiung  aller  Bewohner  seines 
Landes  gegen  das  Eintreiben  offentlicher  Schulden  durch  die  konig- 
lichen  Beamten  (die  sogen.  emunitas  ab  exactionibus)  und  gegen 
das  Ausiiben  der  offentlichen  Gerichtsgewalt  (sogen.  emun.  a  di- 
strictione)  und  nicht  nur  Freiung  des  gesamten  Besitztums  gegen 


Die  Immunitat. 


159 


den  Eintritt  der  offentlichen  Gerichtsbeamten  (sogen.  emun.  ab 
introitu  judicum  publicorum),  sondern  auch  die  Befugnis,  die 
offentlichen  Schulden  von  den  Einwohnern  des  immunen  Gebicts 
fur  sich  selbst  einzutreiben,  die  Moglichkeit,  eine  Gerichtsherrlich- 
keit  (privata  audientia,  auch  familiaris  justitia)  in  Zivilsachen  der 
Einwohner  unter  sich  und  eine  Reprasentationsgewalt  iiber  die- 
selben  in  alien  andern  Sachen  sowie  die  Justizpolizei  auf  dem 
gefreiten  Boden  auszuiiben.  Vom  7.  Jahrh.  bis  tief  ins  Mittelalter 
hinein  haben  Gesetze  und  Privilegien  die  Immunitatsverhaltnisse 
weiter  ausgebildet.  Der  Immunitatsherr  wurde  Siihninstanz  in 
Kriminalsachen  seiner  Leute,  seine  Gerichtsbarkeit  wurde  auf  Falle 
erstreckt,  wo  Auswartige  gegen  Immunitatsinsassen  klagten,  ihm 
wurde  der  Vollzug  des  koniglichen  Heeresaufgebotes  im  gefreiten 
Gebiete  iibertragen,  mitunter  erlangte  er  sogar  das  Hals-  und  Blut- 
gericht  iiber  seine  Leute  und  Erstreckung  seiner  Immunitatsherr- 
schaft  auf  fremden  Grundbesitz.  Das  Vorbild  der  Immunitat  des 
Untertanen  aber  war  die  konigliche  Immunitat,  die  selbst  wieder 
die  spatromische  Domanialimmunitat  fortgesetzt  und  weiter  ent- 
wickelt  hat.  Diese  haftete  am  Konigsgut  und  ging  mit  demselben, 
wenn  es  verschenkt  oder  zu  Lehen  ausgetan  wurde,  in  die  Hand 
seines  Empfangers  iiber.  Das  unverliehene  immune  Reichsgut  er- 
scheint  im  mittelalterlichen  Deutschland  unter  dem  Namen  der 
»Reichsvogtei«  oder  kiirzer  des  >>Reiches«,  —  dagegen  die  Immunitat 
des  Untertanen  und  sein  Immunitatsbezirk  unter  dem  Namen 
tnuntdt  (mhd.)  oder  vriunge  (vriheit),  der  Bezirk  auch,  der,  mit  einem 
etter  umzaunt  oder  auch  durch  die  banmile  bestimmt,  seinen  Mittel- 
punkt  im  Herrenhof  (yronhof,  salhof)  hat,  als  hovemark.  Die  obrig- 
keitlichen  Rechte  des  Immunitatsherrn  werden  nun  pragnant  be- 
zeichnet  als  twine  unde  ban  ( =  gerichtsherrlicher,  militarischer  und 
polizeilicher  Befehl,  aber  auch  Bufie  fur  dessen  Verletzung),  glocken- 
klanc  und  geschrei  (=  Recht  des  Aufgebots  zur  Landfolge),  her- 
berge,  auch  nahtselde  (=  Anspruch  auf  gastliche  Aufnahme  bei  Aus- 
iibung  der  Hoheitsrechte)  und  atzunge  (servitium,  procuratio  =  An- 
spruch auf  Verpflegung  dabei),  spruch  (=  Gebot  der  Urteilfindung), 
vrevel  ( =  Strafgelder),  diup  (  =  Verwahrung  und  Einzug  gestohlener 
Sachen),  stoc  (=  Gefangnis)  unde  —  namlich  bei  Halsgerichtsbar- 
keit  —  stein  ( =  lapis  sanguinis,  Richtstatte)  oder  galge.  Hiezu 
kommen  dann  noch  die  Rechte  aus  dem  Heerbann  auf  Transport- 
leistungen  [paraferedi  und  hostilicid),  bzw.  die  an  deren  Stelle  ge- 
tretenen  Zinse,  und  das  aus  dem  personlichen  Aufgebot  entwickelte 


160     AngelsAchsische  u.  ostnord.  Freiungen.  Kirchenvogtei. 

Besteuerungsrecht,  wobei  die  Steuern,  als  Herd-  oder  Rauchsteuern 
erhoben,  dvn  Charakter  von  Grundlasten  annehmen.  In  der  Haupt- 
sache  der  deutschen  Immunitat  analog,  wenn  auch  spater  (seit  dem 
8.  Jahrh.),  langsamer  und  zum  Teil  von  andern  Ausgangspunkten 
her,  hat  sich  nach  ags.  R.  die  mannigfaltig  abgestufte  Obrigkeit, 
insbesondere  zuerst  Finanzgewalt,  dann  Polizeigewalt  und  Gcrichts- 
herrlichkeit  (socn,  saca  and  socn)  in  biifibaren  Strafsachen  iiber 
ein  der  ordentlichen  Bezirksverfassung  entzogenes  (»gefreites«) 
Gebiet  ausgebildet.  Als  »Landherrn«  (landhldford,  landrica)  be- 
zeichnete  man  den  Inhaber  einer  solchen  Privatobrigkeit,  die 
iibrigens  noch  durch  besondere  konigliche  Privilegien  wie  Zollreeht 
(toll),  Zustandigkeit  im  Besitzprozefi  und  Gewahrenzug  (team)  und 
im  Verfahren  gegen  den  innerhalb  des  Gebietes  gefangenen  Dieb 
(infangen  fieof,  juris  comprehensio)  gestiegert  werden  konnte,  deren 
Ausiibung  aber  unter  koniglicher  Aufsicht  blieb.  In  der  zweiten 
Halfte  des  Mittelalters  wird  der  geistliche  und  weltliche  Adel  von 
Danemark  und  Schweden  mit  einer  immunitas  (frcelsi)  ab  exactioni- 
bus  und  mit  dem  Bezug  der  offentlichen  Abgaben  und  Strafgelder 
seiner  Hintersassen  ausgestattet.  In  Danemark  gesellt  sich  hierzu 
seit  dem  13.  Jahrh.  das  bicerkertzt,  d.  h.  eine  Gerichtsherrlichkeit 
des  adeligen  Grundeigentumers  iiber  sein  stadtartig  exemtes  Ge- 
biet. Dagegen  ist  der  Immunitat,  und  zwar  der  geistlichen,  im 
Frankenreich  und  in  Deutschland  eigentiimlich,  dafi  an  den  in  ihr 
enthaltenen  Hoheitsrechten  neue  Privatrechte  fur  andere  Leute 
als  den  Immunitatsherrn  unter  dem  Namen  der  Kirchen  v  o  g  t  e  i 
aufgekommen  sind.  Seine  Gerichtshoheit  nebst  den  damit  ver- 
bundenen  finanziellen  Rechten  sollte  nach  einem  Gesetz  Karls  d.  Gr. 
der  geistliche  Immunitatsherr  nicht  personlich  ausiiben,  noch  auch 
durch  blofi  von  ihm  abhangige  Beamte  ausiiben  lassen,  sondern  dies 
sollte  durch  einen  vom  Konig  oder  namens  desselben,  wenn  auch 
im  Einvernehmen  mit  dem  Immunitatsherrn  ernannten  Laien 
(vocatus,  advocatus,  auch  causidicus,  defensor,  voget,  voit,  vout)  ge- 
schehen.  In  der  Folge  aber  ist  die  Immunitats-  (oder  geistliche) 
Vogtei  als  eine  nutzbare,  weil  dem  Vogt  regelmaBig  ein  Drittel  der 
Einkiinfte  sowie  Abgaben  und  Schutzzinse  abwerfende  und  Ein- 
quartierungsrechte  gewahrende  Gewalt  erblich  und  lehenbar  ge- 
worden.  Fortgesetzte  Usurpationen  haben  dann  den  Vogten  noch 
weitergehende  Gewalten,  wie  z.  B.  Besteuerungsrechte,  iiber  die 
Untertanen  der  immunen  Stifter,  ja  iiber  die  letzteren  selbst  ver- 
schafft.     Unter   Benutzung  faktischer  Umstande   gelingt   es   aber 


Privatobrigkeit  des  Munt-  und  Leibherrn.  161 

vom  II.  Jahrh.  an  den  Stiftern  die  Rechte  ihrer  Vogte,  haupt- 
sachlich  im  Vertragsweg,  einzuschranken,  mitunter  sogar  zuruck- 
zuerwerben.  Auch  Privilegien  haben  bei  dieser  »Entvogtung«  mit- 
gewirkt. 


§  50. 

Westgotisches  und  frankisches  Recht  haben  an  die  vulgar - 
romische  und  im  Gegensatz  zu  Konigtum  und  Immunitat  unterri- 
toriale  und  durch  reinen  Privatvertrag  begriindete  Sehutzherr- 
schaft  und  Verantwortungsgewalt  (patrocinium,  mithio),  die  von 
den  Deutschen  als  »  M  u  n  t «  (vgl.  S.  140)  aufgefafit  wurde,  obrig- 
keitliche  Gewalten  angekniipft.  Dem  Immunitatsgericht  ihres 
geistlichen  Muntherrn  sind  schon  die  tabularii  (oben  S.  139)  der 
lex  Rib.  unterstellt.  Die  Lehengerichtsbarkeit  des  Mittelalters 
scheint  in  der  Munt  des  Lehenherrn  iiber  seine  Vassallen  ihren 
Ausgangspunkt  zu  haben.  Insbesondere  aber  wurde  seit  karlischer 
Zeit  der  Heerbann  nebst  der  Mil  itarstraf  gewalt  iiber  den  Muntmann 
auf  den  Herrn  ubertragen.  Im  Mittelalter  kommt  bei  der  Munt 
iiber  ganze  Markgenossenschaften  (Markvogtei)  die  Regierung  der 
Mark  fur  den  Muntherrn  (Vogt)  hinzu.  Als  nutzbares  Recht  wird 
auch  diese  Vogtei  vererblich  und  iibertragbar.  —  Verwandte  Vor- 
stellungen  wie  jene  altfrankischen  mogen  im  Norden  dahin  gefiihrt 
haben,  dem  Gefolgsherrn  eine  Privatgerichtsbarkeit,  und 
zwar  selbst  krimineller  Art,  iiber  seine  Gefolgsleute  (§  60),  dem 
Burgherrn  eine  analoge  iiber  seine  gemieteten  Burgmannen 
(borgarar)  einzuraumen.  In  konstruktivem  Sinn  leitet  dies  iiber 
zu  der  wahren  Hausgerichtsbarkeit  (regelmafiig  in 
geringeren  Bufisachen),  welche  auf  Grund  des  Hausfriedens  (§  76) 
deutsche  Privilegien  des  Mittelalters  dem  Hausherrn  »unter  dem 
Dachtropfen«  oder  »binnen  Zaunes«  zugestehen.  —  Verschieden  von 
dieser  obrigkeitlichen  Gewalt  des  Hausherrn  sowohl  in  bezug  auf 
Inhalt  wie  auf  Fundament  ist  die  des  Leibherrn  iiber  seine  E  i  g  e  n- 
1  e  u  t  e  im  mittelalterlichen  Deutschland  und  England.  Nachdem 
die  Leibeigenen  den  Hohepunkt  ihrer  Rechtsfahigkeit  erstiegen, 
sind  sie  doch  nur  in  gewissen  Beziehungen  der  offentlichen  Gewalt 
unterstellt.  In  alien  tibrigen  bleiben  sie  unter  der  Privatherrschaft 
(hofrechtlichen  Obrigkeit),  insbesondere  auch  Privatgerichtsbar- 
keit ihres  Eigentiimers.  Uber  bauerliche  Eigenleute  (oben  S.  143) 
erscheint  diese  als  Bestandteil  der  Gr  undherrschaft,  iiber 

Grundrifi   der  grerm.  Philol.     Germanisches  Recht. 


t6a  ClklNMIERRSCHAFT. 


ritterliche  Eigenleute  (Dienstmanncn  obcn  S.  140  f.)  als  D  i  e  n  s  t  ■ 
herrsc  h  aft. 

§  51. 

Aus  hochst  verschiedenartigen  und  nicht  minder  der  Herkunft 

nach  verschiedenen  Befugnissen  zusammengesetzt  sind  die  Grund- 

herrschaft    und    die    Landesherrschaft.      Grundherrschaft 

(Hof-,     Gutsherrschaft,     Herri  ichkeit,    dominium,    in    frank.    Zeit 

senioratus,  senioria,  daher  afranz.  seigneurie)  ist  der  Inbegriff  aller 

Gewalten  und  Rechte,   die  mit  dem  Besitz  eines  Frohnhofss  (oben 

S.  159)  iiber  Land  und  Leute  gegeben  sein  konnen.     Diese  Befug- 

nisse  sind  teils  obrigkeitliche,  teils  privatrechtliche.     Die  ersteren 

konnen  ihren  Grund  in  der   Immunitat  haben  oder  in  der  Munt 

oder  in  der  Leibherrschaft,  also  teils  durchs  Landrecht,  teils  durchs 

Hofrecht  bestimmt  sein.      Sie  brauchen   also   nicht  alien   Hinter- 

sassen  gegeniiber  von  gleichem   Inhalt  zu  sein  und  konnen  nicht 

alle  durch  die  namlichen   Beamten,  noch  auch  in  den  namlichen 

Formen  ausgeiibt  werden.     Daher  mufi   z.    B.   in   der  geistlichen 

Grundherrschaft  ein  ordentliches  Gericht  fur  die  freien  Immunitats- 

leute  vom  Kirchenvogt  (oben  S.  159),  ein  anderes  fur  die  Unfreien 

vom  Leibherrn  selbst   oder  vom  leibherrlichen   Maier  abgehalten 

werden,  und  diese  Gerichte  gehen  dann  auch  in  ihrer  Fortentwick- 

lung  ihre  selbstandigen  Wege.     Die  privatrechtlichen  Herrschafts- 

befugnisse  sind  Ausfliisse  teils  des  vollstandigen  Eigentums  an  den 

zum  Frohnhof  gehorigen  Liegenschaften  (Wald,  Weide-  und  Od- 

landereien,  Gewassern),  teils  des  sog.  Obereigentums  an  den  Bauern- 

hofen  nebst  Zubehor,  namlich  als  vorbehaltene  Rechte,  wie  z.   B. 

auf  »Fund  und  Pfrundt«,  auf  »Flug  und  Zug«,  Vorrechte  am  Mark- 

boden,   Wildbann,   Gewerbsmonopole,   das  Veto  bei  Dispositionen 

des  Hintersassen  iiber  seinen  Hof.    Dafi  die  Hintersassen  (Unter- 

sassen,  homines,  subjecti,  Untertanen)  verschiedenen  Standesklassen 

angehoren     und     insofern     unter    verschiedene     Genossenschaften 

(Achten,   Hagen,  societates  etc.)  verteilt  sein  konnen,   ergibt  sich 

aus  dem  oben  Gesagten.     Da  sie  aber  samt  und  sonders  unter  Ver- 

antwortung,    Befehl    und    Friedensbewahrung    ihres    Grundherrn, 

gleichsam  wie  dessen  Hausangehorige,  stehen,  bilden  sie  zusammen 

eine  »Hausgenossenschaft«  {familia,   ahd.  as.  hiwiski).     Dieses  be- 

wirkt  nicht  nur  ein  Einstands-  und  Retraktrecht  der  Hintersassen 

bei  Veraufierung  von  Hoflandereien  an  Fremde,  nicht  nur  eine  An- 

naherung  der  verschiedenartigen  Bestandteile  der  grundherrlichen 


Grundherrschaft.     Landesherrschaft.  163 

Gewalt  aneinander,  und  nicht  nur  eine  gegenseitige  Annaherung 
der  verschiedenen  Standesklassen  in  derselben  Grundherrschaft 
hinsichtlich  ihrer  rechtlichen  Lage,  sondern  auch  die  Pflicht  des 
Grundherrn,  seine  Hintersassen  in  ihren  Rechten  zu  schiitzen,  fur 
ihre  Sicherheit  zu  sorgen,  und  die  Verarmten  zu  unterstiitzen, 
welche  Pflicht  (grundherrl.  »Vogtei«)  allerdings  seit  karolingischer 
Zeit  durch  den  Treueid  (die  sogen.  Vogtei-  oder  Erbhuldigung)  des 
Hintersassen  bedingt  ist.  Letzterer  erkennt  durch  den  Treueid, 
sei  es  bei  seinem  Aufzug  auf  den  Hof,  sei  es  beim  feierlichen  >>Einritt« 
der  Herrschaft,  seine  Zugehorigkeit  zur  grundherrlichen  Hausge- 
nossenschaft  formlich  an.  Wer  ohne  in  diese  einzutreten  die  Vor- 
teile  des  Besitzes  eines  hofhorigen  Gutes  genieCen  will,  mufl  einen 
Stellvertreter  [trager,  stuolgenos,  hulder)  darauf  setzen.  Die  Haus- 
genossenschaft  ist  wesentlich  ein  personlicher  Verband.  Oft  sind 
mehrere  solcher  Verbande,  sogar  mit  ebenso  vielen  Gerichten  in 
einer  und  derselben  Gemeinde  entstanden,  wenn  namlich  die  zu 
der  letzteren  gehorigen  Hofe  verschiedenen  Grundherrn  unter- 
standen.  Anderseits  konnte  eine  Teilung  und  Beschrankung  der 
grundherrlichen  Gewalt  iiber  eine  und  diese  Hausgenossenschaft 
eintreten,  ohne  dafi  der  Frohnhof  geteilt  wurde,  wenn  der  Grund- 
herr  sich  einem  Muntherrn  unterstellte  (sog.  Frohnhofsvogtei,  zum 
Unterschied  sowohl  von  der  Immunitatsvogtei  wie  von  der  grund- 
herrlichen Vogtei). 

Landesherrschaft  oder  Landeshoheit  [domi- 
nium terrae  seit  dem  13.  Jahrh.)  ist  der  Inbegriff  aller  obrigkeit- 
lichenRechte  iiber  einen  Teil  des  deut.Reichs  (lant,  territorium),  die  in 
der  Hand  eines  Reichsuntertanen  vereinigt  sind  und  die  hohe 
Gerichtsherrlichkeit  zum  Mittelpunkt  haben.  Ihren  Grund  haben 
sie  teils  in  erblichen  Besitzrechten  an  Reichsamtern,  teils  in  erb- 
lichen  Besitzrechten  an  Bestandteilen  der  koniglichen  Finanzhoheit 
(Regalien),  teils  in  der  Immunitat,  teils  in  der  Grund-  und  Dienst- 
herrschaft,  teils  in  der  Vogtei  des  Herren,  welche  wiederum  Im- 
munitats-  oder  Mark-  oder  Frohnhofvogtei  (s.  S.  160,  161  und  oben) 
sein  kann,  teils  endlich  in  Pfandrechten  an  Reichsstadten  und  Reichs- 
vogteien  (Reichspfandschaften).  Die  Amtsgewalten,  welche,  sei 
es  zu  Eigen,  sei  es  zu  Lehen,  Ausgangs-  und  Mittelpunkt  der  Landes- 
herschaft  bilden,  konnen  zusammengesetzt  sein  aus  denen  des  Grafen 
(d.  h.  des  ordentlichen  Bezirksstatthalters  nach  der  karoling.  Ver- 
fassung)  bzw.  Markgrafen,  des  Herzogs  (d.  h.  des  Grafen  oder  Mark- 
grafen   mit  der  Machtvollkommenheit   eines   koniglichen   Gewalt- 


in  i  Landesherrschaft  und  Landstande. 

boten  =  missus  regis),  endlich  des  Pfalzgrafen  (jung.  Ordg.  =  comes 
palatinus  *),  d.  h.  des  ottonischen  Spezial -missus  fur  Ausiibung  der 
kiniglichen  Finanz-  und  Gerichtsgewalt  im  Herzogtum).  Kraft  des 
Privatrechts  an  der  Amtsgewalt  gebiihren  aber  seinem  Inhaber  die 
samtlichen  Gefalle,  welche  in  Ausiibung  jener  namens  des  Konigs 
zu  erheben  waren.  Uberhaupt  erwage  man,  daB,  auch  wenn  ein 
Besitzrecht  an  Staatshoheitsrechten  nur  durch  Lehensvertrag  be- 
griindet  war,  der  Vasall  befugt  war,  unter  AusschluB  seines  Lehens- 
herrn  iiber  die  Art  zu  bestimmen,  wie  er  sich  die  Hoheitsrechte 
nutzbar  machen  wollte.  Daher  ist  von  Haus  aus  der  Charakter  der 
Landesherrschaft  patrimonial.  Seit  Kaiser  Friedrich  II.  wird  sie 
durch  Reichsgesetze  und  Privilegien  wie  durch  die  Praxis  vervoll- 
kommnet.  Gericht,  Miinze,  Zoll  horen  auf,  im  fiirstlichen  Terri- 
torium  dem  Konig  bei  dessen  Anwesenheit  ledig  zu  werden.  Re- 
galien  werden  mit  bestimmten  Landesherrschaften  fur  immer  ver- 
bunden.  Das  Befestigungs-  und  somit  das  Recht  der  Stadtanlage, 
sowie  das  Gesetzgebungsrecht  wird  als  wTesentlicher  Bestandteil  der 
Landeshoheit  anerkannt.  Durch  privilegia  de  non  evocando  und  de 
non  appellando  werden  Territorialherrschaf ten  gegeniiber  dem  Konig, 
durch  den,  —  wenn  man  von  den  westfalischen  »Freigrafschaften« 
(comitiae  liberae)  oder  »Freigerichten«  absieht,  —  fast  allgemeinen 
Wegfall  der  koniglichen  Bannleihe  (S.  157),  deren  Stelle  jetzt  eine 
besondere  landesherrliche  einnimmt,  und  der  Afterverleihung  der 
Grafschaft  werden  sie  den  Landesangehorigen  (>>Landsassen<')  gegen- 
iiber konsolidiert.  In  der  Markgrafschaft  waren  konigliche  Bann- 
leihe und  Afterverleihung,  in  den  Herzogtumern  wenigstens  die 
erstere  von  Anfang  an  nicht  erforderlich  gewesen.  Nunmehr  ist  es 
dem  Landesherrn  ermoglicht,  seine  Hoheitsrechte  unmittelbar  den 
Landsassen  gegeniiber  durch  von  ihm  ganz  und  gar  abhangige  Be- 
amte  zur  Geltung  zu  bringen  und  seine  Herrschaft  mehr  und  mehr 
einheitlich  zu  gestalten.  In  seinen  Verfiigungen  iibers  Territorium 
ist  er  zunachst  nur  durch  Reichslehenrecht  beschrankt.  Dagegen 
erwachsen  ihm  hierin  nicht  nur,  sondern  auch  in  der  Ausiibung 
seiner  Herrschergewalt  neue  und  sehr  tief  eingreifende  Schranken 
in  der  rechtlichen  Stellung  der  Landstande  (obd.  lantliute), 
die  sich  ihm  gegeniiber  wie  die  Reichsstande  gegeniiber  dem  Konig 
(oben  S.  156!)  auf  den  Grundsatz  nihil  de  nobis  sine  nobis  stiitzen. 
Zu  ihnen  gehorten  von  Anfang  an  alle  diejenigen  Landsassen,  denen 

1)  Nicht  mit  dem  karoling.  comes  palatii,  noch  auch  dem  spatmittelalter- 
lichen  »Hofpfalzgrafen«  {comes  palatinus)  zu  vervechseln  !     Vgl.   §  85. 


Landstande.  —  Die  politische  Gemeinde  im  MA.        165 

Privatrechte  an  obrigkeitlichen  Gewalten  zustanden  (die  meliores 
et  majores  terrae  oben  S.  50).  Ohne  ihre  Zustimmung  kann  der 
Landesherr  kein  Gesetz  machen.  Zu  ihnen  kommen  alsbald  die 
Vassallen  und  Dienstmannen  des  Landesherrn,  dann  seine  Stadte 
und  Markte,  in  einigen  Territorien  auch  die  freien  Bauerngemeinden. 
Das  Bedurfnis,  in  seinem  oder  in  dem  wenigstens  mittelbar  auch 
ihn  beriihrenden  Landesinteresse  in  die  Rechte  soldier  Volks- 
gruppen  einzugreifen,  insbesondere  Steuerforderungen  (beten)  bei 
ihnen  durchzusetzen,  aufierdem  Wechsel  der  Dynastien  und  Thron- 
streitigkeiten  notigen  die  Landesherrn  zur  Gewahrung  staatsrecht- 
licher  Zugestandnisse,  die  meist  in  der  Form  vonPrivilegien  (»Frei- 
heiten«)  erfolgt  (in  Steiermark  schon  seit  dem  Ausgang  des  12. 
Jahrb.).  So  erlangen  im  SpatMA.  die  Landstande  das  Recht, 
Bundnisse  untereinander  abzuschlieBen,  wodurch  sie  die  errungenen 
Freiheiten  (notigenfalls  sogar  mit  Waffengewalt)  verteidigen,  neue 
erzwingen  konnen  (jus  armorum).  Sie  organisieren  sich  als  Kor- 
poration  (lantschaft)  mit  dem  Recht  nicht  nur  der  Steuerbewilligung 
und  des  Veto  bei  der  Landesgesetzgebung,  sondern  auch  der  Mit- 
regierung  in  Sachen  der  Rechtspflege,  der  Administration  und  der 
Disposition  iiber  das  Territorium.  Ubrigens  hat  wie  der  Erwerb 
dieser  Rechte  so  die  Organisation  der  Landstande  meist  lange  Zeit 
in  Anspruch  genommen.  Namentlich  der  sichtbare  Ausdruck  der 
politischen  Standekorporation,  der,  wenn  auch  in  teilweisem  An- 
schlusse  an  den  alten  landesfiirstlichen  Hoftag  (die  lantsprache) 
ausgebildete,  so  doch  auf  anderm  Rechtsgrund  beruhende  land- 
tag* und  der  standische  Ausschufi  sind  nicht  vor  dem  15.  Jahrh. 
dauernde  Einrichtungen  geworden. 

Noch  vor  der  Ausbildung  der  Landstande,  seit  dem  12.  Jahrh., 
sind  Ausschnitte  aus  der  Landesherrschaft  auf  die  Stadtge- 
m  e  i  n  d  e  n  ,  und  zwar  ebenfalls  zu  privatem  Besitzrecht,  iiber- 
gegangen,  teils  indem  ein  selbstandiges  Besteuerungsrecht,  dann 
andere  Bestandteile  der  Finanzhoheit  sowie  das  Befestigungs- 
recht  in  ihrer  Hand  anerkannt  oder  durch  Privilegien  ihnen  ver- 
liehen  wurden,  teils  indem  sie  mit  der  Grafschaft  oder  landesherr- 
lichen  oder  reichsvogteilichen  Amtern  (Burggrafschaft,  Schult 
heifienamt)  oder  der  Immunitatsvogtei  die  Justizhoheit  samt  den 
damit  verbundenen  Polizei-  und  Finanzgewalten  im  Vertragsweg 
erwarben.  »Frei«  nannte  sich  im  Gegensatz  zu  den  »Reichs«-  und 
zu  den  »Landstadten«  eine  Stadt,  wenn  im  Prinzip  samtliche  landes- 
herrliche  Rechte  in  ihre  Hand  gelangt  waren.     Das  oberste  Organ, 


1 66       POLITISCHE    GEMEINllEN    IM    MA.  —  ISLANDISCHE  GoDEN. 

wodurch  die  Gemeinde  ihre  Hoheitsrcchte  regelmaBig  ausubte,  war 
der  Rat  (obcn  S.  I2l),  der  sein  Regiment  mittels  eines  an  die  Stelle 
lierrsehaftlichen  tretenden  gemeindlichen  Beamtenorganismus 
iuhrte.  Ansatze  zu  einer  analogcn  feodalen  Entwicklung  zeigt  die 
Marktgemeind  e.  Wahrend  aber  sie  naturgemaB  hinter  der 
Stadtgemeinde  in  dieser  Hinsicht  zuriickbleiben  mufite,  haben  eine 
ahnliche  Stellung  wie  die  stadtischen  Rate  in  friesischen 
Distrikten  (»Goen,  Landern«)  die  im  13.  Jahrh  aufkommenden 
>>Ratgeben«  (redgevan,  rinchtera,  consides)  und  teils  um  diese  Zeit, 
teils  noch  im  Spatmittelalter  im  Land  Dithmarschen  die 
Kirchspiele,  in  den  »Landern«  der  Mittel-  und  Ost-S  c  h  w  e  i  z  die 
->Landtage«  oder  »Landsgemeinden«  erlangt.  In  der  Regel  war  dort 
das  Ergebnis  eine  Teilung  der  Herrschergewalten  zwischen  Konig 
oder  Landesherr  oder  auch  einem  eigenen  Schutzvogt  einer-  und 
Land  anderseits.  Biindnisse  unter  Stadten,  Kirchspielen,  Lan- 
dern  (vgl.  oben  S.  50  ff.)  fuhrten  diese  zu  gemeinschaftlicher  Aus- 
iibung  gewisser  Herrschaftsrechte  (Friedensbewahrung,  Gesetz- 
gebung,  Rechtspflege),  wozu  Vereinstage  und  Bundesgerichte  als 
Organe  dienten. 

§  52. 

Ganz  und  gar  ihren  eigenen  Weg  ist  die  Entwicklung  der 
Herrschergewalt  auf  Island  gegangen,  womit  wiederum  zu  einem 
guten  Teil  die  Eigenheiten  der  islandischen  Staatseinrichtungen 
iiberhaupt  zusammenhangen.  Herrschaft  und  Staat  kniipfen  sich 
auf  Island  an  das  Eigentum  an  der  unter  Dach  und  Fach  angelegten 
heidnischen  Kultusstatte  (hof).  Der  Eigentiimer  ist  der  allein 
berechtigte  Priester  (gode,  hofgode)  und  insofern  der  natiirliche 
Vorstand  der  Kultgemeinde,  der  er  den  Zutritt  zum  Heiligtum 
gegen  eine  Abgabe  (hoftollr)  gestattet.  Die  sakralen,  aus  Norwegen 
stammenden  Institute  des  Strafrechts  und  Prozesses  bringen  aber 
auch  die  Gerichtsherrschaft  nebst  der  Exekutionsgewalt  in  die 
Hand  des  Goden.  Die  Mitglieder  des  so  entstehenden  Gerichts- 
und  Rechtsverbandes  (fiinghd,  pingmannasveit)  unterstellen  sich 
dem  Schutze  (traust)  des  Goden.  Hiedurch  wird  dieser  ebenso- 
sehr  zum  Friedensbewahrer  im  Rechtsverbande,  wie  zum  Vertreter 
seiner  Angehorigen  (Jingmenn)  nach  aufien  berufen.  Eine  nur  teil - 
weise  von  der  Zustimmung  der  Thingleute  abhangige  Gesetz- 
gebungsgewalt  und  eine  Befehlshaberschaft  (bann),  einschliefilich 
des  Aufgebots  iiber  seine  Thingleute  und  des  Rechts,  ihnen  ihren 


Die  islandischen  Goden.  167 

Aufenthalt  anzuweisen,  steht  ihm  behufs  Erf  till  ung  seiner  Aufgaben 
zur  Verfiigung.  Damit  ist  das  Godentum  (god'ord)  zu  einem  »Reich« 
(rike),  zu  einer  »Gewalt«  (velde)  und  zu  einer  Regierung  (manna 
jorrdd),  der  Thingmann  zu  seinem  Untertanen  (undermadr) ,  der 
Gode  zur  Obrigkeit  (yfermadr)  seiner  Dingleute  gemacht.  Und 
diese  Herrschaft  uberwiegt  derart  ihre  priesterliche  Grundlage, 
dafi  sie  auch  nach  dem  Ubergang  zum  Christentum  nicht  zerfallt. 
Territorial itat  ist  dem  godord  nicht  wesentlich.  Denn  das  Ver- 
haltnis  zwischen  dem  Goden  und  seinem  Thingmann  beruht  ledig- 
lich  auf  der  vom  Goden  angenommenen  Unterwerfung  (segjask  i 
ping  vid~  odev  med~  goda)  des  Thingmannes  und  ist  beiderseits  kiind- 
bar.  Obschon  nun  aber  die  Pflichtseite  im  go9ord  keineswegs  ver- 
kannt  wird,  bringt  doch  sein  Ursprung  aus  dem  Tempeleigentum 
seine  Vererblichkeit  nicht  nur,  sondern  auch  seine  Veraufierlich- 
keit  und  Teilbarkeit  mit  sich.  Diese  Eigenschaften  des  go9ord 
ermoglichen  es  im  12.  und  13.  Jahrh.  einzelnen  Hauptlingen,  eine 
grofiere  Zahl  solcher  Herrschaften  in  ihrem  Besitz  zu  vereinigen, 
zuletzt  aber  dem  norweg.  Konig,  mittels  Erwerbs  der  go3or9  den 
Freistaat  sich  zu  unterwerfen.  Der  Freistaat  selbst  war  konstruk- 
tiv  wie  genetisch  aus  den  godord  zusammengesetzt.  Dies  zeigt  sich 
einmal  in  der  Form  seiner  Zentralgewalt,  namlich  des  gesetzgeben- 
den  und  administrierenden  Ausschusses  (Iqgretta)  der  urn  930  (?) 
eingefiihrten  Landsgemeinde  (alpinge).  Die  lQgretta  besteht,  ab- 
gesehen  von  dem  durch  sie  gewahlten  Gesetzsprecher  (oben  S.  80) 
und  in  christl.  Zeit  den  Bischofen,  aus  Goden  und  von  ihnen  er- 
nannten  Beisitzern,  welche  seit  1004  nur  noch  beratende  Stimme 
hatten.  Das  Landesgericht  (der  alfiingisdomr)  ferner  ist  zwar  nicht 
aus  Goden,  wohl  aber  durch  die  Goden  zusammengesetzt.  Sodann 
aber  geht  auch  die  965  eingefiihrte  Bezirksverfassung  vom  godord 
aus,  indem  sowohl  die  Thingverbande  (Jingsokner)  innerhalb  des 
Landesviertels  (jjord'ungr)  unter  die  gemeinsame  Gerichtsherrschaft 
von  je  drei  Goden  (sam.pingisgod'ar),  als  auch  die  Viertelstbinge 
(jjordangsping)  unter  die  der  vereinigten  Goden  des  Viertels  gestellt 
werden.  Parallel  damit  geht  eine  Vervielfaltigung  des  Landes- 
gerichts  in  vier  fjordungsdomar,  deren  Gerichtsherren  die  Goden 
bleiben.  Auch  das  1004  gegriindete  »Fvinft«-  oder  Oberlandes- 
gericht  (finitardomr)  ist  durch  Goden  besetzt.  In  dem  von  Island 
aus  besiedelten  Gronland  findet  sich  das  godoro*  ebenfalls.  Doch 
lafit  sich  seine  Stellung  in  der  dortigen  Verfassung  nicht  genau  er- 
kennen. 


i68  Verwandtschaftliche  VerhAltnisse. 

Vierter  Abschnitt. 
Y  KRWANDTSCHAFTLICHE  VERHALTNISSE. 

Literatur  bei  Schroder  Lehrb.  S.  60,  64 — 73,  309 — 348,  752 — 73;, 
28  f.,  162,  169,  655  f.,  Brunner  RG.  I2  §§  12,  13,  19,  29,  II  §  92,  Grund- 
ziige  §§  3i  44,  5- — 57,  Siegel  RG.  §§  134— 141,  160—172,  Hubner, 
Grundzuge  d.  deut.  Privatr.  §§  90 — 101,  Rosen  vinge  §§  17,  20,  22, 
43,  46,  50,  54,  58.  59,  95—97,  103,  106,  S  t  e  m  a  n  n  §§  60—83,  G  e  n  g  I  e  r 
Grundrifi  §§  15,  52—60,  48.  S.  ferner:  v.  S  c  h  w  e  r  i  n  in  Meisters  Grund- 
rifi  d.  Geschichtswissensch.  Bd.  II  Abt.  5  (1912)  S.  80 — 105,  Gans,  Das 
Erbrecht  i.  iveltgesch.  Entwicklg.  1835  IV,  Lamprecht,  Zur  Sozialgesch. 
der  deut.  Urzeit  18S9,  M.  Pappenheim  in  Forsch.  z.  deut.  G.  XXIII 
S.  616 — 631  u.  Kr.  Vjschr.  XXXIV  172 — 21S,  W.  Merz,  Das  Intestaterbr. 
der  argau.  RQuellen  1891,  Win  roth,  Om  arfvingarnes  ansvarighct  for 
arfldterens  forbindelser  1879  S.  28 — 36,  S4 — 135,  Grupen,  De  uxore 
theotiska  1748,  Leuenberger,  Stud.  ii.  bern.  Rechtsgesch.  §§  34 — 38, 
F.  R  0  e  d  e  r  in  den  Nachrichten  d.  GW.  zu  Gottingen,  philol.  Kl.  1907 
S.  1 — 15,  373 — 3S3,  R.  Lagus,  Om  oakta  barns  rdttsforhdllande  1858, 
H.  Brunnerin  Zschr.  f.  RG.  XVI  S.  63—108,  XVII  1—32,  Rusch 
in  s.  Ausg.  des  Appenzell.  Landbuchs  1S69  S.  11 — 60,  Olivecrona, 
Om  makars  giftordtt  i  bo  (5.  Aufl.)  1882  S.  35 — 101,  119  fig.  12S — 130,  142 
bis  230,  K.  Schmidt,  Jus  primae  noctis  1881,  Ders.  in  Zschr.  f.  Eth- 
nologie  1S84  S.  18 — 59,  F  i  c  k  e  r  in  der  oben  S.  9  angefuhrten  Abhandlg., 
Gierke,D.  deut.  Genossenschaftsr.  I  §§  3,  1 1,  26,  27,  35 — 43,  F.  L  i  e  b  e  r  - 
mann  in  Melanges  Fitting  II  (1908)  77 — 103,  G.  v.  Below  in  Histor. 
Zschr.  CVI  268 — 294,  G.  S  c  h  a  n  z  ,  Z.  Gesch.  d.  deut.  Gesellenverbdnde 
1S77,  G.  B.  Salvioni,  Le  Gilde  inglesi  1883  (dazu  Pappenheim 
in  Rivista  crit.  delle  science  giur.  I  p.  232 — 235),  G.  G  r  o  fi  ,  Gilda  mercatoria 
1883  (dazu  Pappenheim  in  Zschr.  f.  Handelsr.  XXX  S.  276 — 288). 
Derselbe,  The  Gild  merchant  1S90  (dazu  Liebermannin  Zschr.  f.  Ge- 
schichtsw.  1891  S.  115 — 121,  Pappenheim  in  Zschr.  f.  Handelsr. 
XXXIX  S.  642—645),  J.  Kahler,  Die  Gilden  in  den  Holstein.  Elb- 
marschen  1904,  v.  Below  in  Jahrbb.  f.  Xat.-Okon.  1892  S.  56 — 68, 
A.  W  i  e  ss  n  e  r  in  Zschr.  f.  Geschichtswissensch. XII  1S94/95  S.  312 — 339: 
K  u  n  i  k  in  Mem.  de  l'Acad.  de  Petersb.  Ser.  7  XXXIII  1S75  S.  247 — 253. 
372 — 375;  —  Thorlacius,  Borealium  veterum  matrimonia  1784, 
Engelstoft,  Forsog  til  en  Skildring  af  Quindekjonnets  kaar  1799, 
v.  A  m  i  r  a  in  histor.  Zschr.  1877  S.  248— 25S,  Derselbe,  Nordgerman. 
Obligat.-R.  I  §§  26,  53,  58,  61,  74,  77,  94,  96,  II  SS.  97—107,  193—197, 
202—206,  214—218,  221,  645—657,  659—675,  812—815,  873—893,  907 
bis  929;  —  Lars  en,  Forel.  S.  145 — 169,  206,  222,  V.  B  a  n  g  in  Histor. 
Arkiv  1887  S.  401  ff. ;  —  Schlyter,  Jurid.  Afhandlingar  I  S.  146 — 175, 
E.  Estlander,  Studier  i  aldre  svensk  formynderskapsrdtt  (in  Tidskr. 
af  Jurid.  Foren  i.  Finnland  1897,  1902),  X  o  r  d  1  i  n  g  ,  Antekn.  efter  forel. 
bfver  drfda  balken  (2.  Aufl.)  1878  S.  39 — 45,  185 — 189,  298 — 300,  331 — 333, 
Ders.  Om  boskilnad  (2.  Aufl.)  1883  S.  66- — 73,  Olivecrona,  Testaments- 
ratten   enl.   svensk  lagstiftning   1SS0    S.    55 — 90,    Kreiiger,   Del  aryska 


Blutsverwandtschaft.  169 

elementet  i  den  fornsvenska  familiens  och  sldgtens  organisation  1SS1  '),  H. 
Hildebrandin  Vitterh.  Akad.  Manadsblad  18S3  S.  73 — So,  124 — 129, 
Win  roth,  Aktenskap  ingdende  1892  S.  13 — 24,  68 — 99,  Thy  r  en, 
Makes  Gdld  1893  (dazu  Olivecrona  in  TRv.  1894  S.  100  fig.).  — 
Brandt,  Forel.  §§  20 — 28,  E.  Hertzberg,  De  gamle  loves  mynding 
(Christ.  1889),  K.  Maurerin  Kr.  Vjschr.  XXXI  S.  214 — 222,  v.Amiia 
in  Gott.  gel.  A.  1889  S.  259 — 266,  Michelsen  in  Eranien  z.  deut.  R. 
Lief.  II  S.  116 — 183,  III  6S — 99,  V.  F  i  n  s  e  n  in  Annaler  for  nord.  Oldkynd. 
1849  S.  150 — 331,  1850  S.  121 — 272,  K.  Maurer,  Vorlesungen  III  (190S) 
S.  1—335,  Derselbe  in  Kr.  Vjschr.  II  S.  75—122,  IV  S.  412—424,  IX  S.  550 
bis  564,  X  S.  382 — 404,  XI  S.  412 — 416  und  in  Munch.  Sitzgs.-Ber.  1S77 
S.  235 — 253,  1895  S.  65 — 124,  Beauchet2)  in  Nouv.  Revue  hist,  de 
droit  francais  et  Stranger  IX  (1885)  S.  65 — 106,  Pappenheim,  Die 
Pflegekindschaft  in  der  Graugans  (Brunner-Festschr.  1910). 

§    53- 

Die    Blutsverwandten     (bei    den    Westgerm.    *megos 
woraus  as.  mdgos,  ahd.  mdgd  etc.,  in  ihrer  Gesamtheit  ags.  mczgd, 
sonst  *kunja,  namlich  got.  kuni,  skand.  kyn,  ags.  cyn,  ahd.  cunni, 
dafur  on.  auch  nip)  galten  noch  in  der  alteren  histor.  Zeit  als  d  i  e 
einander  »Angehorigen«  und    d  i  e  Genossenschaft   xax    z&'/JjV,  die 
»Sippe«  (got.  sibja,  an.  sif  und  sift,  ags.  sib,  ahd.  sippea,  zu  sve  = 
»suus«,  vgl.  fries,  sia).    Aber  vom  Beginn  der  histor.  Zeit  an  standen 
im  Blutsverband  schon  nicht  mehr  blofl  diejenigen,  deren  Verwandt- 
schaft  allein  durch  die  Mutter  vermittelt  war:    es  gait  im  Rechte 
Verwandtschaft  mit  dem  Vater  und  durch  denselben.     JEtt  ist  der 
von  den  Skandinaven  bevorzugte  Name  fur  den  Inbegriff  der  Bluts- 
verwandten;  er  bedeutet   die  »Achtzahl«,    d.   h.   die  vier   urgrofi- 
vaterlichen   und   die  vier  urgrofimutterlichen   Gruppen  von 
Verwandten    der   Ausgangsperson    (vgl.    die    holland.    achtendeele) . 
Ein  Stammvater  war  Eponymus  des  Geschlechts,  und  die  Vaterseite 
(»Speerhalfte«,  »Schwertseite«)  unter  den  Verwandten  genofi  im  all- 
gemeinen  sogar  den  Vorrang  vor  der  Mutterseite  (»Spindelhalfte«). 
Anderseits  ragten  Uberbleibsel  des  gegenteiligen   Systems  aus  der 
vorgeschichtlichen  in  die  geschichtliche  Zeit,  m.  a.  W.  aus  der  Zeit 
der  Weibergemeinschaft  in  die  Zeit  der  Ehe  herein,  wie  z.  B.  der 
alsbald  zu  erwahnende  Avunculat  und  die  westgerm.   Benennung 
des  Schwiegersohnes  nach  der  Schwiegermutter  (ahd.  eidum  v.  eidi) 

')  Die  von  K.  Lehmann  (s.  oben  S.  5)  verzeichnete  Schrift  von 
Landtmanson  Studier  ojter  arjsrdttens  historia  1869  hat  keinen  germanisti- 
schen  Inhalt. 

*)  Nicht  >>  G  1  a  s  s  0  n  <,  wie  K.  Lehmann  Verzeichn.  S.  231  angibt. 


l  ;o  VERWANDTSCHAFTSGLIEDERUNG. 

Die  Glicderung  der  Sippe  beruhtc  bci  Beginn  der  geschichtlichen 
Zeit  auf  dem  Gegensatz  zweier  Hauptgruppen  oder  Kreise.  Der 
engere  Kreis  (afrank.  *jatham)  war  gebildet  von  Sohn,  Tochter, 
:,  Mutter,  Bruder,  Schwester,  —  den  »gesipptesten  sechs 
Handen«  (fries.),  —  der  weitere  von  den  iibrigen  Verwandten 
Xeffen«  und  »Nichten«  im  weitesten  Sinn,  wozu  auch  skand.  nipjar 
got.  nipjos),  deren  Nahe  nach  »Knien«  oder  »Gliedern«  berechnet 
wurde.  Daher  ags.  cneoris  =  Geschlecht.  Und  zwar  wurde  in  der 
absteigenden  Linie  bei  den  Enkeln  (ags.  »zweiten  Sohnen«),  in  der 
aufsteigenden  bei  den  Grofi- Eltern  (ags.  »zweiten  Vatern«)  das  erste 
Knie  gezahlt.  Die  Nahe  zwischen  Seitenvenvandten  wurde  durch 
Abzahlen  der  Knie  in  den  beiden  von  ihrem  gemeinsamen  Stamm- 
vater  absteigenden  Linien  ermittelt,  so  dafi  hier  die  Kinder  der 
Geschwister  und  die  Geschwister  der  Eltern  ins  erste  Knie  zu  stehen 
kamen.  Eine  uralte  und  ehedem  allgemein  ostgermanische  Aus- 
drucksform  fur  diese  Berechnung  der  Seitenverwandtschaft  be- 
wahrt  das  island.  Recht,  indem  es  die  Kinder  der  Geschwister  als 
»nachste  Bruder«,  deren  Kinder  als  »andere«,  deren  Kinder  als  »dritte 
Briider«  bezeichnet.  Diesem  klassifikatorischen  System  entspricht 
ein  ahnliches  westgermanisches,  welches  nach  consobrini  (nl.  zweers, 
franz.  cousins,  ital.  cugini)  zahlt  (sog.  Vetterschaftssystem).  Das 
klassifikatorische  System  ordnet  also  die  samtlichen  Blutsver- 
wandten  der  Ausgangsperson  nur  auf  sog.Ouerlinien  an,  die  ubrigens 
von  Haus  aus  kaum  uber  die  eigene  der  Ausgangsperson  (Yettern- 
linie)  und  die  nachste  obere  (Oheimlinie)  sowie  die  nachste  untere 
^Xeffenlinie)  hinausgereicht  haben  diirften.  Es  hatte  seinen  Grund 
in  der  einst  ausschliefilich  durch  Weiber  vermittelten  Verwandt- 
schaft.  Aus  einem  Kompromifi  zwischen  diesem  »mutterrecht- 
lichen«  und  dem  friihgeschichtlichen  »vaterrechtlichen«  System  er- 
klart  sich  die  alteste  historische  Verwandtschaftsgliederung  in  die 
beiden  oben  beschriebenen  Kreise  und  erklart  sich  auch,  dafi  von 
einigen  Rechten  in  bestimmten  Fallen  der  Mutterbruder  (Oheim, 
* aunnka-imaz  =  Schiitzer?)  in  den  engeren  Kreis  einbezogen  wurde 
(sog.  Avunculat).  In  diesem  aber  standen  jedenfalls  der  Ausgangs- 
person ihre  Kinder  und  Eltern,  nach  einigen  RR.  aber  auch  ihre 
Geschwister  gleich  nahe  (vgl.  Gotting.  gel.  A.  1883  S.  41  ff.).  Und 
dies  war  der  Grund,  weswegen  die  Kniezahlung  erst  aufierhalb  des 
engeren  Kreises  begann.  Sollte  in  diesem  eine  Rangordnung  durch - 
gefiihrt  werden,  so  konnte  es  nur  durch  namentliche  Angabe  der 
einzelnen  Verwandten  in  ihrer  Reihenfolge  geschehen.     Wahrend 


Die  Sippe  als  Schutzverband.  171 

diese  Gliederung  der  Sippe  in  einigen,  und  zwar  sowohl  deutschen 
als  skandinavischen,  RR.  sich  bis  tief  ins  Mittelalter  hinein  erhielt, 
geriet  sie  in  den  meisten  unter  dem  Einfluft  vermogens-  und  kirchen- 
rechtlicher  wie  gesellschaftlicher  Verhaltnisse  in  Verfall.  Das  mehr 
und  mehr  um  sich  greifende  Reprasentationsrecht,  der  Grundsatz 
vom  »Brusterbe«  (unten  S.  175),  das  Berechnen  der  kirchlich  >>ver- 
botenen  Verwandtschaftsgrade«  verwischte  den  Gegensatz  der 
beiden  Hauptgruppen,  wie  z.  B.  in  der  jiingeren  ags.  Rechnung 
nach  »Sippfachern«  (sibfcec)  und  konnte,  auch  wo  keine  lehenrecht- 
lichen  Analogien  mit  hereinspielten,  eine  neue  Struktur  der  Sippe 
nach  Linien  (fries,  fachlen,  kleften,  von  Neuern  mifibrauchlich  sog. 
»Parentelen«)  bewirken. 

§   54- 

Die  Sippegenossen  waren  im  Altertum  verpflichtet,  einander 
in  alien  Noten  des  Lebens  zu  helfen,  umsomehr  alles  Feindliche 
gegen  einander  zu  unterlassen:  sie  hiefien  daher  »Freunde«  (=  Lie- 
bende,  zu  fri,  wie  oben  S.  125  *frija)  und  ihr  Verband  ags.  eine 
mcegburg.  Es  ist  wie  der  alteste  Stamm  und  die  alteste  Kult- 
genossenschaft l),  so  der  alteste  Friedensverband,  und 
dauert  als  solcher  auch  noch  innerhalb  des  Volksverbandes  fort, 
erscheint  zuweilen  sogar  gegen  diesen  privilegiert,  steht  jedenfalls 
unter  erhohter  strafrechtlicher  Gewahr.  Eben  darum  kann  ags. 
sib  (wozu  gesibsumnes)  den  »Frieden«,  got.  sibjis  »friedlich,  recht- 
lich«  bedeuten.  Als  Schutzverband  ist  aber  die  Sippe  vor 
allem  ein  kriegerischer  Verband.  Gemeinsam  tragen  die  Gesippen 
die  Fehde.  Darum  war  die  Sippe  Abteilung  (langob.  u.  afrank. 
far  a  =  Geschlecht,  eig.  »Fahrtgenossenschaft«)  2)  des  altgermani- 
schen  Heeres.  Uberhaupt  aber  oblag,  sobald  einer  aus  ihr  er- 
schlagen  wurde,  dem  nachsten  mannlichen  Verwandten  die  Ver- 
folgung  des  Totschlagers,  und  die  andern  schuldeten  ihm  hiezu 
ihren  Beistand.  Daher  auch  wurde  nach  dem  alteren  Strafrecht 
das  We  r  geld  (§  80)  vom  ganzen  Geschlecht,  soweit  Verwandt- 
schaft  gait,  gegeben  und  genommen,  wobei  die  Beitrags-  und 
Empfangsquoten  der  einzelnen  Gesippen  nach  deren  Verwandt- 
schaftsnahe  abgestuft  waren,  insbesondere  aber  vom  altesten 
Rechte  die  an  den  Blutklager  zu  gebende  Siihne  (on.  arvabot,  wn. 

J)  Der  asw.  celtahogher  (»Hugel  der  Sippe«)  scheint  daran  zu  erinnern. 
;)  tJber  fara  s.  K  6  g  e  1  und  H  e  n  n  i  n  g  in  Zschr.  f.  deut.  Altert.  XXXVI 
316 — 326,  XXXVII  217 — 222,  304 — 317. 


1 7  2  Die  Sippe  als  Schutzverband. 

.'vtr,  nfries.  banebote,  mfries.  thet  riachte  ield,  nl  erjzoene)  von 
der  an  die  iibrigen  Yerwandten  gehenden  (on.  cettarbot,  \vn.  nid'gjqlld, 
nfries.  tale,  mfries.  meitele,  nl.  maechzoene)  unterschieden  wurde. 
»Mit  gemeinen  Handen«  gelobten  dann  die  beiden  durch  die  Ubel- 
tat  verfeindeten  Geschlechter  einander  die  Urfehde.  Primar  auf 
der  Verwandtschaft  ferner  ruhte  die  Armenpflege,  und 
zwar  in  der  Art,  dafi  der  Hilfsbedurftige  (an.  omage)  dem  nachsten 
leistungsfahigen  Blutsfreund  zur  Last  fiel,  woriiber  insbesondere 
die  skand.  RR.  ausfiihrliche  Bestimmungen  treffen.  Aus  der 
Armenpflege  ergab  sich  aber  nach  einigen  RR.  auch  noch  eine 
subsidiare  Pflicht  der  Verwandtschaft,  zu  Bufien  beizusteuern 
Yviederum  verwandtschaftlich  war  Recht  und  Pflicht  der  V  o  r  - 
mundschaft.  Uber  den  unselbstandigen,  d.  h.  nach  der 
Anschauung  des  Altertums  iiber  den  unwehrhaften  Gesippen, 
folglich  iiber  den  unwehrhaften  Mann  und  iiber  das  Weib  sein 
Leben  lang  hatten  die  selbstandigen  Blutsfreunde  miteinander 
ihre  schiitzende  und  im  Familieninteresse  ihre  gewaltige  »Hand<< 
(and.  mund,  ahd.  muni)  zu  halten,  sei  es,  dafi  sie  in  denvermogens- 
rechtlichen  und  personlichen  Angelegenheiten  des  Miindels  selbst 
die  nachst  entscheidenden  Handlungen  vornahmen,  sei  es,  dafi 
sie  —  wie  in  der  Regel  —  dieselben  einem  Verwandten  (ahd.  mund- 
wald,  mundboro,  md.  moniber,  —  ahd.  foramundo  und  gerhabe),  dem 
nachsten  ebenbiirtigen  »Schwertmagen«  des  Miindels,  d.  h.  dessen 
nachstem  Blutsfreund  im  Mannsstamm,  als  seinem  prozessualen 
Yerteidiger  (on.  malsmaper,  —  ags.  forspreca  —  fries,  werandstef, 
on.  vceriandi,  vcerie)  iiberliefien  oder  unter  mehrere  verteilten  und 
sich  aufs  Ftihren  der  Aufsicht  beschrankten.  Den  Vermogens- 
vormund  traf  nach  altestem  Recht  Wachstum  wie  Schwund  des 
Mtindelgutes;  dafiir  aber  hatte  er  den  Miindel  zu  erhalten,  im  Not- 
fall  aus  eigenen  Mitteln,  und  fiir  dessen  Ubeltaten  zu  bufien,  wie  er 
anderseits  auch  die  Bufien  fiir  Verletzungen  des  Miindels  bezog. 
Endlich  aufierte  sich  die  Schutzpflicht  der  Blutsfreunde  in  den 
Grundsatzen  iiber  die  Eideshilfe  (§  89).  Wo  das  Recht  Blutsver- 
wandtschaft  zwischen  dem  Hauptschworer  und  dem  Eidhelfer 
verlangte,  durften  die  Gesippen  ihre  Eideshilfe  nicht  ver- 
weigern,  wenn  sie  sich  nicht  von  ihrem  Genossen  lossagen  wollten. 
Aber  nicht  blofi  als  Schutz-  und  Trutzverband  von  »Verpflichteten« 
(skand.  skyldir)  stellte  sich  das  Geschlecht  dar,  es  bestand  in  dem- 
selben  auch  eine  Gemeinschaft  der  Habe  (on.  fcelagh), 
deren   Teilhaber   (ahd.   geanervon)    freilich,    soweit   das   verwandt- 


SlPPENVERMOGEN    UND    ERBRECHT.  1 73 

schaftliche  aus  dem  gemeindlichen  Eigentum  abgeleitet  war,  lange 
auf  den  engeren  Kreis  der  Sippe  beschrankt  blieben.  Doch  ist 
dabei  im  Auge  zu  behalten,  dafi  auch  die  Gemeinde  bei  massen- 
weiser  Ansiedlung  gewohnlich  nur  eine  erweiterte  Sippe  war. 
Sondereigen  war  hochstens  an  denjenigen  Fahrnissen  anerkannt, 
die  dem  Toten  ins  Grab  folgten.  Aus  jenem  Gesamteigentum  der 
Verwandtschaf t  aber,  das  sich  im  slawischen  Zweig  der  Indogermanen 
bis  heute  erhalten  hat,  ist  das  Erbrecht  entstanden,  welches  darum 
auch  immer  prinzipiell  ein  blutverwandtschaftliches  und  ein  der 
Willkiir  des  Erblassers  entzogenes  geblieben  ist,  anderseits  erst 
schrittweise  aufierhalb  des  weiteren  Sippenkreises  um  sich  ge- 
griffen  und  auch  nachher  noch  aus  den  verschiedenartigsten  Griinden 
und  Vorwanden  Eintrag  zugunsten  der  offentlichen  Gewalt  (na- 
mentlich  in  Deutschland)  erlitten  hat.  Der  Erbnehmer  (got. 
arbinumja,  ags.  yrfenuma)  oder  »Erbe«  (got.  arbja,  an.  arfi,  erfinge, 
ahd.  arbeo)  d.  h.  der  Nehmer  der  Habe,  in  vorgeschichtlicher  Zeit 
des  »Viehstandes«  (got.  arbi,  an.  arjr,  ags.  yrfe,  ahd.  arbi,  erbi)  T) 
wurde  nach  altestem  R.  durch  den  Tod  des  Erblassers  nur  von 
einer  Schranke  seiner  Befugnisse  befreit,  indem  er  in  die  Ver- 
walterschaft  des  Nachlasses  eintrat,  dessen  Bestandteile  ihm  schon 
bei  Lebzeiten  des  Erblassers  gehorten.  Als  »Erbwart«  (ags.  yrfe- 
weard,  as.  erbhiward,  an.  erfivgr&r)  aber  hatte  er,  wenn  der  Erb- 
lasser  seine  Habe  veraufiern  wollte,  gemeinschaftlich  mit  dem- 
selben  zu  handeln  oder  doch  zuzustimmen  (sog.  Beispruchsrecht). 
Nur  unter  Mitwirkung  der  Verwandten  konnte  denn  auch  ein  Nicht- 
erbe  zum  Erben  gemacht  werden,  und  nur  in  der  Form,  dafi  er  in 
das  Geschlecht  aufgenommen  wurde.  Aus  dem  Wesen  des  Erb- 
rechts  folgte  ferner,  dafi  der  Erbe  keines  Erbschaftsantrittes  be- 
durfte:  >>der  Tote  erbte  den  Lebendigen<<.  Nur  hatte  er  mit  Riick- 
sicht  auf  den  Kult  des  Erblassers  bis  zum  Totenopfer  (skand.  erfi 
und  eptirgerp,  in  christl.  Zeit  mitunter  als  Erbschaftserwerb  statt 
als  Besitzergreifung  hingestellt)  die  Nachlafiruhe  zu  beobachten, 
wie  sie  anderseits  auch  ihm  zugut  kam,  ein  Grundsatz,  der  noch 
in  spater  christlicher  Zeit  in  der  rechtlichen  Bedeutung  des  »Sie- 
benten«  und  des  »Dreifiigsten«  nachklingt.  Aber  nicht  blofi  Tote, 
auch  Lebende  konnten  von  ihren  Verwandten  beerbt  werden,  nam- 
ilch  wenn  sie  vermogensunfahig  wurden,   wie  z.    B.   die   Sonder- 

x)  Vgl.  Sie  vers  PBB.  XII  1887  S.  174 — 177.  Doch  wird  neuerdings 
mit  arbi  usw.  wieder  lat.  orbus,  griech.  6pcpav<5;,  armen.  orb  (verwaist)  zusammen- 
gestellt. 


i-.l  Erbrecht. 

siechen  nach  langob.,  die  Blinden  und  Wahnsinnigen  nach  fries.  R. 
und  im  Mittelalter  die  Monche.  Urn  Erbe  nehmen  zu  konnen, 
muflte  man  niclit  nur  die  erforderliche  Vermogensfahigkeit  besitzen, 
sondern  audi  nach  einigen  RR.  von  normaler  Leibesbeschaffenheit 
und  dem  Erblasser  ebenbiirtig  sein.  Vgl.  §  42.  Auch  »blutige 
Hand  nimmt  kein  Erbe«,  d.  h.  man  kann  nicht  einen  andern  beerben, 
den  man  absichtlich  getotet  hat.  Die  Erbfolgeordnung  war  zu 
nachst  durch  die  Nahe  der  Verwandtschaft  bestimmt,  so  dafi  ur- 
spriinglich  dem  engeren  Verwandtschafts-  ein  engerer  Erbenkreis 
entsprach,  innerhalb  dessen  alsdann  die  Kinder  (der  »Busen«)  den 
Eltern  (dem  »Schofi«),  die  Eltern  den  Geschwistern  vorzugehen 
pfiegten.  In  die  Stelle  vorverstorbener  und  abgeschichteter  Erb- 
warte  deren  Nachkommen  eintreten  zu  lassen  (sog.  Reprasenta- 
tionsrecht),  war  dem  altgerman.  Erbrecht  ebenso  fremd,  wie  die 
alleinige  Sukzession  e  i  n  e  s  unter  mehreren  gleich  nahe  Berufenen 
(Individualsukzession).  Dagegen  hatten  Weiber  dem  urspriing- 
lichen  Prinzip  nach  kein  Erbrecht  und  auch,  nachdem  sich  ihre 
Stellung  gebessert  hatte  (altester  nord.  Beleg  die  Inschr.  v.  Tune 
in  Norwegen  c.  500),  standen  sie  noch  gemeiniglich  den  Mannern 
im  Erbrecht  nach,  sei  es,  dafi  sie  selbst  von  entfernter  verwandten 
Mannern,  oder  sei  es,  dafi  sie  wenigstens  von  gleich  nahen  ausge- 
schlossen  wurden,  oder  dafi  sie  neben  solchen  geringere  Anteile  er- 
hielten,  sei  es  ferner,  dafi  sie  so  in  Ansehung  des  Nachlasses  iiber- 
haupt  behandelt  wurden,  oder  dafi  sie  nur  noch  in  bezug  auf  be- 
stimmte  Giiter  zuriickgesetzt  blieben  r).  Dieser  Bevorzugung  der 
Manner  vor  den  Weibern  entsprach  regelmafiig  eine  Bevorzugung 
der  Speerseite  vor  der  Spindelseite.  Nach  dem  Tode  einer  Frau 
jedoch  fiel  in  christlicher  Zeit,  als  der  Tote  sein  Sondergut  nicht 
mehr  ins  Grab  mitnahm,  nach  einigen  Rechten  die  »Gerade«,  d.  s. 
bewegliche  Giiter  des  spezifisch  weiblichen  Gebrauchs  unter  Aus- 
schlufi  von  Mannern  an  die  Weiberseite,  wie  das  »Heergerat«  oder 
»Heergewate«  unter  Ausschlufi  von  Weibern  nach  der  Mannerseite 


»)  Zu  ganz  andern  Ergebnissen  gelangt  Ope  t,  Die  erbrechtl.  Stellung  der 
Weiber  i.  d.  Zeit  der  Volksrechte  1888,  eine  l^ntersuchung,  die  ich  schon  in  der 
Methode  fur  vollstandig  verfehlt  halten  muC,  da  sie  das  westgerm.  R.  unter 
Heranziehung  der  gotischen  und  systematischer U bergehung  der  skandinavischen 
Rechte  zu  rekonstruieren  sucht.  Vgl.  auch  Liebermann  in  Deut.  Zschr. 
f.  Geschw.  II  18S9  S.  514.  Gegen  die  von  der  hier  vertretenen  abweichende 
Ansicht  J.  Fickerss.  H.  Brunnerin  der  Zschr.  der  Savigny-Stiftung  f. 
RGesch.  XXI  (germ.  Abt.)  S.  1— 19,  R.  Schroder  Lehrb.5  S.  340  Nr.  295. 


SlPPENSTRAFRECHT.    ElNTRITT  UND  LOSSAGUNG  VON  DER  SlPPE.        I  75 

fiel.  Durchgreifende  Veranderungen  des  Erbfolgesystems  sind  im 
Laufe  der  Zeit  eingetreten  teils  durch  Ausdehnung  des  »Busen«- 
Begriffes  und  einseitiges  Verfolgen  des  Grundsatzes,  dafi  »nieder- 
warts«,  nicht  »aufwarts«  geerbt  werde,  »Busen«-  oder  »Brust-Erbe« 
(asw.  brystarf)  dem  »Riicken-Erbe«  (asw.  bakarf)  vorgehe,  teils  aber 
auch  durch  ausschliefilich.es  Bevorzugen  des  Aszendenten  als  des 
»Schofies«  vor  den  Seitenverwandten.  Gemeinsam  wie  die  Habe 
war  den  Sippegenossen  die  E  h  r  e.  Schandung  der  letzteren 
(an.  frcendaskqmm,  cettarskqmm)  konnte  durch  verachtliches  Ver- 
halten  eines  Gesippen  oder  durch  Verletzung  ihrer  Munt  von  seiten 
der  Miindel  bewirkt  und  dann  von  der  Sippe  am  Tater  mit  A  u  s  - 
s  t  o  fi  u  n  g  ,  unter  Umstanden  mit  Todesstrafe  geahndet  werden. 
Soweit  ein  solches  Sippenstrafrecht  nicht  Platz  griff,  konnte  sich 
jeder  Gesippe  durch  formbedurftiges  und  offentliches  Geschaft  von 
seinem  Geschlecht  1  o  s  s  a  g  e  n  (ags.  [?nceg&]  forsacan,  in  der  L.  Sal. 
se  de  parentilla  toller  e,  in  salfrank.  Tochterrechten  f oris jur are),  mit 
der  Wirkung  wenigstens,  dafi  er  sich  seiner  Pflichten  gegen  die 
Blutsfreunde  entledigte.  Anderseits  konnte  das  Geschlecht  durch 
»  E  i  n  1  e  i  t  u  n  g  «  eines  Fremden  in  dasselbe  (wn.  cettleid'ing  on. 
cetleping,  jene  urspriinglich  unter  dem  Symbol  der  Schuhsteigung, 
diese  eidlich,  bei  Legitimation  unter  Schofisetzung  des  zu  legiti- 
mierenden  Kindes)  erweitert  werden.  Vgl.  oben  S.  127.  Ein 
analoges  Geschaft  unter  dem  Symbol  des  Umarmens  (spater  des 
Umschliefiens  mit  dem  Mantel)  behufs  Aufnahme  in  den  engeren 
Verwandtschaftskreis  war  das  *atfathumjan  des  altfrank.  R.  in 
seiner  urspriinglichen  l)  Bedeutung.  Bei  den  Langobarden  gab  es 
eine  Anbruderung  (lat.  affratare),  in  welche  das  Eingehen  eines 
Gesellschaftsvertrages   eingekleidet   werden    konnte. 

§  55- 

Erstarkung  des  Staats  und  Vermehrung  seiner  Aufgaben,  der 
Einflufi  der  Kirche,  wirtschaftliche  Ursachen,  darunter  zunachst 
schon  die  Art  der  fortschreitenden  Bodenbesiedlung,  wirkten  zu- 
sammen,  um  eine  ebenso  rechtliche  wie  tatsachliche  Lockerung 
der  Sippe  anzubahnen,  deren  Funktionen  nun  teilweise  auf 
andere  Verbande  ubergehen.      Ihre  iiberall,  wenn  auch  ungleich- 


x)  Die  1.  Sal.  selbst  beschreibt  unter  dem  Titel  de  adfalhamire  ein  Geschaft, 
welches  zwar  noch  Zuwendung  des  Nachlasses  aber  keine  Geschlechtsleile  mehr 
ist,  vielmehr  durch  eine  solche  iiberflussig  wurde.     Vgl.  die  anorw.  gjajerj^. 


176  Verfall  der  Sippe. 


maflig  und  nichts  wenigeralsgleichzeitighervortretendenSymptome 
zeigen  sich  sowohl  in  der  Abschwachung  des  verwandtschaftlichen 
Schutzverbandes,  wie  in  den  Veranderungen  des  Giiterrechts  der 
Sippe.  Die  Pflicht,  zum  Wergeld  beizusteuern,  wird  eine  subsidiare, 
etwa  gar  an  die  Bedingung  gekniipft,  dafi  der  Wergeldzahler  die 
Erbschaft  des  Totschlagers  empfangt.  Oder  sie  verschwindet 
gegeniiber  den  Wergeldnehmern,  um  nur  gegenuber  dem  Tot- 
schlager  (als  Unterstutzungspflicht)  iibrig  zu  bleiben.  Auch  das 
Recht  zum  Empfang  des  Wergeldes  wird  auf  den  Erben  des  Er- 
schlagenen  beschrankt,  so  z.  B.  schon  im  ribwarischen  Gesetzbuch, 
welches  auch  die  Pflicht,  Wergeld  zu  zahlen,  nur  dem  Totschlager 
bzw.  dessen  Erben  auferlegt.  Die  Gesamtvormundschaft  der  Sippe 
wird  von  der  Individualvogtei  des  nachsten  »Schwertmagen«  oder 
des  nachsten  selbstandigen  Blutsfreundes  oder  von  den  verschiedenen 
aus  der  einheitlichen  Vormundschaft  abgespaltenen  und  unter 
mehrere  Verwandte  verteilten  Gewalten  wenn  nicht  verdrangt,  so 
doch  zuruckgedrangt.  Konnte  sie  ihrer  vermogensrechtlichen  Be- 
standteile  wegen  als  nutzbares  Recht  aufgefafit  werden,  so  fuhrte 
einseitiges  Verwerten  dieses  Gedankens  deutsche  Rechte  schon  ziem- 
lich  friih  dazu,  sie  als  vererblich  zu  behandeln,  wie  z.  B.  die  Vor- 
mundschaft iiber  eine  Witwe  nicht  sowohl  ihren  Blutsfreunden  als 
den  Erben  ihres  Ehemannes  zu  iibertragen.  Mit  der  Entwicklung 
einer  starken  Herrschergewalt  bei  sudgerm.  Volkern  in  Zusammen- 
hang  stand  es,  dafi  nicht  nur  der  Sippe,  sondern  auch  dem  Herrscher 
der  Beruf  zugeschrieben  wurde,  Unmiindige  zu  bevormunden. 
Neben  den  gesetzlichen  (»geborenen«)  kommen  ferner  im  Mittel- 
alter  durch  Vertrag  berufene  (»gekorene«)  Vormiinder  auf,  in  Er- 
mangelung  beider  aber  von  der  Obrigkeit  bestellte  und  beauf- 
sichtigte,  neben  der  landrechtlichen  ferner  eine  lehenrechtliche,  die 
dem  Lehenherrn  des  unmiindigen  Vassallen  zustehende  »Lehens- 
vormundschaft«.  Auch  der  Inhalt  der  Vormundschaft  anderte 
sich,  indem  das  Miindelgut  aufhorte,  eiserner  Bestand  zu  sein,  und 
der  Vormund  verpflichtet  wurde,  den  Ertrag  des  Miindelguts  zu 
verrechnen.  Wie  zum  blofien  Verwalter  wurde  der  Vormund 
anderseits  zum  gerichtlichen  und  aufiergerichtlichen  Stellver- 
treter  des  Miindels.  Die  Unselbstandigkeit  endlich,  wegen  deren 
man  eines  Vormundes  bedurfte,  wurde  nicht  mehr  in  der  Unwehr- 
haftigkeit,  sondern  in  der  Verstandesunreife  oder  Geschaftsunkunde 
erblickt.  Die  Folge  davon  war,  dafi  die  Altersvormundschaft  zum 
Mittelpunkt  des  gesamten  Vormundschaftsrechts  wurde,   wahrend 


Verfall  der  Sippe.  —  Die  Ehe.  177 

die  Vormundschaft  iiber  Weiber  (sog.  Geschlechtsvormundschaft) 
in  den  Hintergrund  trat,  oft  nur  als  gerichtliche  fortdauerte  oder 
zu  einer  blofien  Beistandschaft  herabsank,  iiber  Witwen  und  Kauf- 
frauen  allenfalls  gar  aufhorte.  Das  Umsichgreifen  des  Erbrechts 
iiber  denKreis  der  Gemeinderschaft  oder  Ganerbschaft  hinaus  (oben 
S.  175)  tat  zunachst  der  letzteren  Eintrag,  so  dafi  sie  bei  den  Stid- 
germanen  nach  der  Volkerwanderung  meist  nur  fakultativ  neben 
dem  Individulavermogen  fortdauerte,  schwachte  aber  weiterhin 
das  blutsfreundschaftliche  Erbrecht  iiberhaupt,  zumal  wenn  die 
alte  Strenge  der  Verwandtschaftspflichten  nachliefi.  Nun  konnten 
Individualsukzessionen  (Minorate  und  Majorate)  Eingang  in  die 
Erbfolgeordnung  finden,  das  Ganerbenrecht  in  den  in  §§62  und  64 
zu  beschreibenden  Verfall  geraten,  ein  Erbrecht  des  Ehegatten,  des 
Brotherrn,  des  Gastgebers,  des  Gefahrten  anerkannt  werden.  Es 
konnten  sogar  gleichzeitig  verschiedene  Erbgange  in  verschiedene 
Vermogen  desselben  Erblassers  wie  z.  B.  Allodial-,  Lehens-,  Stamm- 
gutsvermogen  sich  ereignen.  Friihzeitig  wurde  auch  unter  der 
Herrschaft  des  Christentums  der  ehedem  einem  Gestorbenen  ins 
Grab  folgende  Totenteil  an  der  Fahrnis  durch  einen  Freiteil  ersetzt, 
der  zunachst  fiirs  Seelenheil  des  Gestorbenen  verwendet  werden 
sollte.  Urn  so  leichter  konnten  die  Gesippenrechte  den  »Seel- 
gaben«,  dann  aber  auch  Veraufierungen  von  Fahrnissen  oder  von 
»wohlgewonnenem«  Gut  gegeniiber  verschwinden,  Vermachtnisse 
(oft  unter  »Testaments«-Namen,  doch  mhd.  gescheffede,  gemechte 
ags.  cvide,  fries,  bokinge)  und  Erbvertrage  J)  in  Aufnahme  kommen. 


§  56. 

Die  altgerman.  Ehe  (ahd.  hirdt,  skand.  hjonalag)  war  ein 
Aggregat  verschiedener  Rechtsverhaltnisse,  gegenseitiges  Recht  der 
Ehegatten  als  »Hausleute«  (ahd.  hiun,  on.  hion,  wn.  hjon)  und 
»Genossen«  (ahd.  gimahho  bzw.  gimahha,  ags.  gemaeca,  —  ahd. 
gimahhidi,  mhd.  gemechede)  auf  Lebensgemeinschaft  (ahd.  hizaunga), 
die  jedoch  noch  nicht  Standesgemeinschaft  mit  sich  bringt,  Haus- 
herrschaft  des  Mannes,  welche  die  Vormundschaft  iiber  das  Weib 
absorbiert,  Hausfrauschaft  des  Weibes.  Durch  ihr  Recht  auf 
Lebensgemeinschaft  wie  durch   ihre  Zugehorigkeit  an   den   Mann 


z)  Die  letzteren  schon  vor  643  bei  den  Langobarden,  deren  Formel  fur  die 
Erbeinsetzung  in  Roth.  173  erhalten  ist:    lid  in  laib  =  gehe  ein  in  den  Nachlafi. 
GrundriC  der  g-erm.  Philol.     Germanisches  Recht. 


17S  Das  personliche  Eherecht. 

unterschied  sich  die  Ehefrau  (skand.  afialkona  unci  wn.  eiginkona) 
nicht  nur  von  der  »Friedcl«,  sondern  audi  von  der  im  Hause  ge- 
haltenen  »Kebse«.  Aber  dieses  Recht  war  betrachtlich  schwiicher 
als  das  gegenuberstehende  des  Mannes.  Letzteres  war  ausschliefi- 
lich,  in  der  Art  dafi  nach  ostgerm.  RR.  sogar  Witwentotung  (  =  Opfe- 
rung)  bestand,  das  Recht  der  Frau  nur  gegen  willkiirliches  Ver- 
stofien  gekehrt.  Einen  Ehebruch  konnte  die  Frau  gegen  den 
Mann,  nicht  aber  der  Mann  gegen  die  Frau  begehen.  Der  Mann 
konnte  sogar  mehrere  Ehefrauen  gleichzeitig  haben.  Die  eheherr- 
liche  Gewalt  aufierte  sich  nicht  nur  in  der  hauslichen  Befehlshaber- 
schaft  des  Mannes  und  in  einem  Zuchtigungsrecht  desselben,  son- 
dern auch  in  seinem  Recht,  die  Frau  wegen  Ehebruchs  und  anderer 
schwerer  Verschuldungen  oder  in  echter  Not  zu  verkaufen,  ja,  in 
den  ersteren  Fallen  sogar  zu  toten.  Daher  ist  das  Eheschwert 
Symbol  der  eheherrlichen  Gewalt.  Hinwiederum  legte  diese  dem 
Mamie  die  Haftung  aus  Ubeltaten  seiner  Frau  auf.  Soweit  aber  die 
eheherrliche  Gewalt  Spielraum  gewahrte,  hatte  auch  die  Frau  (als 
»Wirtin«)  im  Hause  zu  befehlen.  Daher  konzentrierte  sich  in  Ab- 
wesenheit  des  Mannes  oder  bei  voriibergehender  Behinderung  des- 
selben die  ganze  Hausherrschaft  in  der  Hand  der  Frau.  Durch  diese 
ihre  »Schliisselgewalt«  unterschied  sich  die  Ehefrau  von  der  freien 
Dienerin.  Die  beschriebenen  Eigenheiten  der  altgerman.  Ehe  er- 
klaren  sich  aus  deren  Enstehung  ebenso  wie  ihre  Eingehungsformen. 
Die  praehistorische  Weibergemeinschaft  namlich  hat  nur  durch  die 
Raubehe  iiberwunden  werden  konnen.  Der  Mann,  der  in  den  aus- 
schliefilichen  Besitz  eines  Weibes  gelangen  wollte,  mufite  es  sich 
aufierhalb  der  Rechtsgenossenschaft  erbeuten.  Neben  der  exo- 
gamischen  wurde  in  der  Folge  (zuerst  im  Geschlechterstaat?)  auch 
eine  endogamische  Raubehe  (fries,  nedmund)  anerkannt  unter 
der  Bedingung,  dafi  der  Entfuhrer  sich  mit  den  Verwandten  der 
Entfiihrten  friedlich  abfand,  insbesondere  dafi  er  nachtraglich  von 
jenen  die  Vormundschaft  erwarb,  was  er  nach  altdeut.  RR.  durch 
Erlag  eines  gesetzlichen  Entgeltes  (fries,  mundsket  =  Muntschatz, 
langob.-lat.  mundius)  ohne  weiteres  konnte.  Die  Raubehe  hat  die 
Volkerwanderung  und  nach  einigen  Rechten  (in  Schweden  als 
exekutivische  Eheschliefiung)  sogar  das  Friihmittelalter  uberdauert. 
Anderseits  ist  schon  in  vorgeschichtlicher  Zeit  zu  ihrem  Ersatz  die 
Vertragsehe  eingefiihrt  worden.  Diese  ist  in  der  heidnischen  Zeit 
stets  nur  ein  Geschaft  zwischen  den  Verwandten  der  Braut  und  dem 
Brautigam,  namlich  eine  »Vergabung«  (ags.  pi.  gifta  und  v.  gyftigean, 


Das  personliche  Eherecht.  179 

forgifan,  ahd.  prutigepa,  wn.  gift,  giftir,  gifting  und  gjaford,  on. 
gipt,  gipta,  gipning)  x)  d.  h.  eine  Schenkung  der  Braut.  Der  Vor- 
mund  der  letzteren  schenkte  sie  dem  Brautigam  zur  Ehe,  was  keine 
Zustimmung  der  Braut,  wohl  aber  —  wie  jede  »Gabe«  —  zu  seiner 
Bestandigkeit  eine  Gegengabe  des  Brautigams  erforderte.  Diese 
Gegengabe  liegt  im  mundr  der  skandin.  RR.  vor,  der  seinem  Namen 
nach  eine  Gabe  ist  und  von  den  gotischen  RR.  auch  als  »Freundes- 
gabe«  (vingjcsf)  umschrieben  wird.  Sie  liegt  ferner  vor  in  der 
altesten  langob.  meta,  im  ags.  weotuma,  fries,  wetma,  alam.  widemo 
urspriinglicher  Gestalt,  und  im  burgund.  witimo  (=  sSva).  Wegen 
dieses  Entgeltes  fiel  das  Heiraten  unter  den  Begriff  des  »Kaufes« 
im  alten,  nicht  aber  —  wenn  anders  nicht  mit  dem  Worte  gespielt 
werden  soil  —  im  modernen  Sinn  dieses  Ausdrucks.  Und  so  erklart 
sich  zur  Genuge,  warum  die  Quellen  denselben  auf  die  EheschlieCung 
anwenden.  Nur  das  kentische  R.  scheint  wirklich  dazu  iibergegangen, 
das  Geschaft  in  bestimmten  Beziehungen  als  einen  Kauf  in  unserem 
Sinn  und  insoweit  auch  die  Braut  als  Ware  zu  behandeln,  wahrend 
anderwarts  die  Leistung  des  Brautigams  fur  die  Braut  zuweilen  als 
Preis  fur  die  Munt  (Muntschatz  oben  S.  178)  umgedeutet  oder  aber, 
was  in  vielen  Rechtsgebieten  eintrat,  der  Braut  selbst  iiberlassen 
wurde  (nach  lateinischen  Texten  deutscher  Rechte  als  »dos«).  Zahl- 
reich  und  umstandlich  waren  die  Formen  bei  Eingehung  der  Vertrags- 
ehe.  Die  meist  charakteristischen  unter  ihnen  waren  dasAntrauen 
der  Braut  durch  deren  Vormund  an  den  Brautigam  im  Brauthaus, 
wobei  sie  nach  alterem,  weit  verbreitetem  R.  zum  Zeichen  der  Ge- 
waltiibertragung  ihm  auf  dem  Schofi  gesetzt  wurde  (ags.  in  sceat 
alecgan),  nach  jiingerem,  oberdeutschem  Recht  er  zum  Zeichen  der 
Gewaltiibernahme  ihr  auf  den  Fufi  trat,  —  dann  der  »Brautlauf<', 
d.  h.  das  noch  lange  den  Frauenraub  nachahmende  und  so  dieVertrags- 
ehe  an  jenen  anknupfende  Heimfiihren  der  Braut  durch  den  Brau- 
tigam und  sein  Gefolge,  das  gemeinsame  Trinken  der  beiderseitigen 
Verwandtschaft  zum  Zeichen  des  Friedens,  endlich  das  vor  Zeugen 
stattfindende  Beilager.  Fur  das  letztere  schuldete  am  darauf  fol- 
genden  Morgen  der  Mann  seiner  Frau  ein  Geschenk,  die  »Morgen- 
gabe«,  welche  in  wn.  RR.  zum  »Haubengut«  (linfe)  fur  Jungfrauen 
und  zur  »Bankgabe«  (bekkjargjqf)  fur  Witwen  abgewandelt  wurde 
Alle  jene  Formen  geniigten  noch  nicht  zum  Abschlufi  einer  rechten 


:)  Die  got.  Terminologie  zieht  liuga  (=  Verhullung  ?,  s.  aber  F.  K  1  u  g  e  , 
Urgermanisch'S  S.  6)  vor,  wahrend  fragifts  dem  uberlieferten  Sprachgebrauch 
nach  =  Verlobnis  ist. 


iSo  Das  personliche  Eherecht. 

Ehe.  Ks  mufitc  vielmehr  noch  ein  Vorvertrag  voraufgehen  zwi- 
schen  dem  Brautigam  und  dem  Vormund  der  Braut,  worin  unter 
Beobachtung  von  Offentlichkeit  oder  gar  Gerichtlichkeit  und 
stronger  Wortform  der  letztere  seine  Miindel  dem  Brautigam 
>festigte«  d.  h.  zur  Ehe  zu  geben  versprach,  der  Brautigam  die  Braut 
(unter  Kniesetzung  nach  nord.  und  ags.  RR.)  zur  Ehe  zu  nehmen 
angelobte,  —  im  Grunde  aber  doch  nur  ein  Vertrag  iiber  den  Braut- 
lauf  d.  h.  iiber  das  gewaltsame  Heimfiihren  der  Braut,  das  eben- 
dadurch  seines  deliktuosen  Charakters  entkleidet  wurde.  Dieser 
Vertrag  war  das  V  e  r  1  6  b  n  i  s  (on.  fcesta,  fcestning,  wn.  jesting, 
ags.  v.  befcestan,  handfesstan,  mhd.  vesten,  vestenen,  mit  der  Braut 
als  Objekt,  —  ags.  s.  beweddung,  —  ahd.  mahal,  weswegen  ahd.  gima- 
halo  »sponsus«,  gimahala  »sponsa«,  —  got.  fragifts).  Abgesehen  von 
seinem  strafrechtlichen  Schutz  wirkte  es  nur  obligatorisch  und 
machte  ursprunglich  nur  den  Verlober  der  Braut,  spater  auch  den 
Brautigam  haftbar,  wahrend  es  diesem  iiberlassen  blieb,  die  Treue 
der  Braut  durch  besondere  Geschenke  (asw.  forningar,  wn.  festar- 
gJQf,  festarje,  —  mhd.  mahelschatz,  mnd.  hanttruwe)  sich  zu  »festigen«. 
Anderseits  konnte  der  Verlober  schon  zum  Abschlufi  des  Ver- 
lobnisses  verpflichtet  sein,  auf  Grund  eines  vorausgehenden  Ver- 
trags,  worin  er  ein  Handgeld  (asw.  tilgcef,  fcestningafce)  empfangen 
hatte.  Dieses  Handgeld  ist  nach  sudgerm.  RR.  Bestandteil  des 
Verlobnisses  geworden,  ahnlich  wie  im  Mittelalter  Formen  des  Ver- 
lobnisses  unter  die  der  Eheschliefiung  gemengt  wurden.  Zuerst 
bei  Siidgermanen  (Westgoten,  Langobarden)  hat  auch  der  romische 
Annulus  pronubus  als  Malschatz  des  Brautigams  Eingang  gefunden. 
Xeben  Raub-  und  Vertragsehe  gab  es  noch  ein  eheahnliches  Ver- 
haltnis  in  Gestalt  des  tatsachlichen  offenen  und  dauernden  Zu- 
sammenlebens  eines  Mannes  mit  einem  Weibe  ( —  von  Modernen 
als  »Kebsehe«,  im  span.  R.  als  barragania  bezeichnet  — ).  Skandi- 
navische  RR.  behandelten  einen  solchen  Konkubinat  nach  bestimm- 
ter  Dauer  als  Ehe,  —  ein  Seitenstiick  zur  romischen  usus-Ehe. 
Uber  die  aus  ihn  erzeugten  Kinder  s.  unten  S.  184.  —  Ehe- 
hinder  nisse  kannte  schon  das  heidnische  Recht.  Innerhalb 
des  engeren  Sippenkreises  folglich  auch  unter  Geschwistern  und 
in  der  ganzen  auf-  und  absteigenden  Verwandtschaft,  war  die 
Ehe  ausgeschlossen,  —  unter  Volksgenossen  ferner,  solange  die 
Raubehe  nur  exogam  war,  —  zwischen  Freien  und  Unfreien  grund - 
satzlich  selbst  dann  noch,  als  Unfreie  ehefahig  geworden  waren. 
Vorzugsweise  unter  dem  Einnufi  des  Christentums,  teils  aber 


Personl.  Eherecht.   Schwagerschaft.   Ehel.  Guterrecht.     181 

auch  unter  dem  der  allgemeinen  Besserstellung  der  Weiber  traten 
an  Wesen,  Inhalt  und  Eingehung  der  germ.  Ehe  Anderungen  ein. 
Beseitigt  wurde  die  Polygamic,  gemildert  die  eheherrliche  Gewalt. 
Auf  dem  Prinzip  der  Lebensgemeinschaft  wurde  das  eheliche  Ver- 
haltnis  einheitlich  konstruiert.  Die  Scheidungsgriinde  wurden  nach 
voriibergehender  Vermehrung  beschrankt,  zuletzt  die  Ehe  prin- 
zipiell  unauflosiich.  Die  Ehehindernisse  wurden  vermehrt,  Zu- 
stimmung  des  Weibes  wurde  Erfordernis  einer  rechtsgiltigen 
Heirat.  Dies  fiihrte  zur  Verdrangung  der  Raubehe,  und  weiterhin 
zu  Selbstverlobnis  und  Selbsttrauung  der  Braut,  die  nun  (im  mittel- 
alterlichen  Deutschland)  einen  mahelschaz  (mahelrinc)  nicht  nur 
empfangt,  sondern  auch  gibt.  Die  Vertragsehe  wurde  fast  iiberall 
zur  e  i  n  z  i  g  e  n  »gesetzlichen«  Verbindung  von  Mann  und  Erau 
(mhd.  ewe,  e,  ags.  cewe,  fries,  aft,  mnd.  echt,  wovon  on.  cckteskap) 
erhoben.  Immer  aber  blieb  die  Eheschliefiung  ein  weltliches  Ge- 
schaft,  und  selbst  wo  die  Sitte  Segnung  der  geschlossenen  Ehe 
durch  den  Priester  forderte,  oder  wo  ihm  das  Antrauen  der  Braut 
iibertragen  wurde,  pflegte  doch  der  Akt  nicht  in,  sondern  vor  der 
Kirche  zu  geschehen.  —  Die  durch  Eheschlufi  verschwagerten 
Sippen  standen  zueinander  in  einem  Treuverhaltnis.  Gerade  sie 
sind  nach  ogerm.  RR.  »Magen«,  und  nach  langob.  stehen  sie  »unter 
einem  Schild«.  Wnord.  RR.  haben  ihren  engeren  Kreis  am 
Geben  und  Nehmen  des  Wergeldes  beteiligt,  und  auch  in  anderen 
Beziehungen  haben  sie,  selbst  wenn  wir  von  der  Aufnahme  der 
kirchlichen  Eherechtsnormen  absehen,  an  die  Schwagerschaft 
praktische  Folgen  gekniipft. 

§  57- 

Vermogensverhaltnisse  zwischen  den  Ehegatten  waren  in  der 
fruhesten  Zeit  durch  das  Prinzip  bestimmt,  dafi  alles  von  ihnen 
eingebrachte  und  wahrend  der  Ehe  erworbene  Gut  ins  Eigentum 
des  Mannes  fiel.  Dies  gait  insbesondere  vom  Brautschatz  oder  der 
Heimsteuer  der  Frau  (wn.  heimanfylgja,  heimanferd',  heimangerd~, 
on.  hemfylgia,  hemfylgb,  mcepfylgP,  hemgift,  mcefigift,  —  fries,  fletieve 
boldbreng,  boldsket,  —  langob.  faderfco,  —  mhd.  histiure),  wodurch 
in  der  alteren  Zeit  die  Braut  fur  ihren  MitgenuC  des  Hausgutes  bzw. 
fur  ihr  Erbrecht  von  ihrer  Sippe  abgefunden  wurde,  und  von  der 
Wiclerlage  (on.  vipermund,  wn.  gagngjald,  tilgiqf),  wodurch  der  Mann 
die  Versorgung  seiner  Witwe  sicher  stellte.    Nach  den  meisten  altern 


18a  Eheliches  Guterrecht. 

Rechten  bestand  diese  Widerlage  in  bcstimmten  Giitern,  nach 
einigen  jedoch  in  einer  Quote  des  Mannesvermogens,  so  dafi  um 
dieselbe  oder  um  eine  Quote  seines  eigenen  Wertes  der  Braut- 
schatz  sich  »vermehrte«.  Nach  vielen  Rechten  absorbierte  sie  auch 
die  Gegengabe  fur  die  Braut,  nachdem  es  iiblich  geworden  war, 
jene  der  letzteren  zu  iiberlassen,  so  dafi  nunmehr  aus  dem  »Wittum« 
ein  »Wit\vengut«  wurde.  Die  altesten  Rechtsaufzeichnungen  mit 
Ausnahme  der  burgund.  und  norweg.,  zeigen  nun  aber  nur  noch 
Uberbleibsel  jenes  friihesten  ehelichen  Giiterrechts,  indem  sie  das- 
selbe  durch  verschiedene  neue  Systeme  ersetzen.  Von  da  an 
schreitet  die  Partikularisierung  des  ehelichen  Giiterrechts  fast 
iiberall  bis  zum  Ausgang  des  MA.  fort.  So  weit  aber  die  einzelnen 
RR.  sich  auch  voneinander  entfernen,  alle  gehen  doch  von  dem 
Gedanken  aus,  dafi  die  Frau  am  Ehegut  irgendwie  berechtigt  sein 
miisse.  Im  iibrigen  sind  zwei  Hauptrichtungen  der  Entwicklung 
zu  unterscheiden.  Die  eine  lafit  in  der  Zugehorigkeit  der  Habe 
jedes  Ehegatten  eine  Veranderung  durch  die  Ehe  nicht  eintreten, 
beschrankt  sich  vielmehr  darauf,  die  beiderseitigen  Giiter  der  ein- 
heitlichen  Verwaltung  durch  den  Eheherrn  zu  unterstellen,  in  dessen 
Vermogen  nach  vormundschaftlichen  Grundsatzen  die  Errungen- 
schaft  fallt,  wogegen  das  Frauengut  weder  wachst  noch  schwindet 
(in  Deutschland  System  der  Giitereinheit  oder  der  Verwaltungs- 
gemeinschaft  oder  der  Guterverbindung,  im  Norden  wohl  auch 
System  der  formellen  Giitergemeinschaft  genannt).  Die  andere, 
zu  der  (wenigstens  in  Deutschland)  verschiedene  Zwischenbildungen 
hinfiihren,  lafit  nicht  blofi  die  Verwaltung  der  Giiter,  sondern  auch 
die  Giiter  selbst  insgesamt  oder  doch  teilweise  den  Ehegatten  ge- 
meinschaftlich  werden  (System  der  Giitergemeinschaft,  im  Norden 
der  materiellen  Giitergemeinschaft  genannt).  Wo  die  Rechte  der 
Gesippen  am  Stammvermogen  der  Ehegatten  zuriicktraten,  wie 
so  oft  in  den  Stadten,  konnte  die  Giitergemeinschaft  als  »allgemeine« 
sogar  die  von  jedem  Ehegatten  eingebrachten  oder  wahrend  der 
Ehe  erworbenen  Grundgiiter  ergreifen.  Sonst  blieb  die  Giiter- 
gemeinschaft als  »partielle«  auf  die  Fahrhabe  oder  auf  die  Er- 
rungenschaft  oder  doch  aufs  wohlgewonnene  (im  Gegensatz  zum 
ererbten)  Gut  beschrankt,  und  anderseits  zog  sie  im  ostdanischen 
Recht  den  einen  Ehegatten  in  die  Giitergemeinschaft  mit  den 
nachsten  Gesippen  des  andern  hinein,  wenn  dieser  zugleich  in  Haus- 
gemeinschaft  mit  ihnen  lebte.  Soweit  die  Gemeinschaft  der  Ehe- 
gatten reichte,  bestand  sie  auf  Gedeih  und  Verderb.     Mindestens 


Eheliches  Guterrecht.  —  Vatergewalt.  183 

insoweit  haftete  daher  die  Frau  auch  fur  die  Schulden  des  Mannes. 
Haufig  aber  hatte  sie  auch  noch  als  Witwe  mit  ihrem  nachehelichen 
Vermogen  dafiir  aufzukommen,  wovon  sie  nach  deutschen  RR. 
durch  formlichen  Verzicht  auf  alles  gemeine  Gut  unter  dem  Symbol 
des  Schliisselauflegens  aufs  Grab  oder  auf  die  Bahre  des  Mannes 
sich  befreien  konnte.  Die  Gutergemeinschaft  beruhte  auf  dem 
Prinzip  der  Gesamthand,  was  viele  RR.  im  MA.  dahin  gefiihrt  hat, 
iiber  die  gemeinsamen  Liegenschaften  die  Ehegatten  auch  nur 
gemeinsam  (mit  »gesamter  Hand«)  verfiigen  zu  lassen,  und  was 
ferner  bei  Auflosung  der  Ehe  durch  Tod  ermoglichte,  dafi  das  Ge- 
meingut  hier  nach  Quoten,  dort  nach  bestimmten  Giiterarten  ge- 
teilt  wurde,  wieder  anderwarts  aber  dem  uberlebenden  Ehegatten 
ganz  verblieb.  Die  beiden  Hauptsysteme  des  ehelichen  Giiter- 
standes  treten  oftmals  im  namlichen  Rechtsgebiete  nebeneinander 
auf,  so  insbesondere  im  wnord.,  aber  auch  in  verschiedenen  deutschen 
RR.,  —  wenn  namlich  der  Eintritt  der  Gutergemeinschaft  von  der 
Geburt  eines  Kindes  oder  vom  Vorhandensein  eines  Kindes  bei  Auf- 
losung der  Ehe  oder  von  bestimmter  Dauer  der  letzteren  oder  von 
bestimmter  Vermogenslage  der  Eheleute  oder  endlich  von  einer 
besonderen  Beliebung  derselben  abhangig  gemacht  wird.  Uber- 
haupt  aber  hat  die  gesetzliche  Giiterordnung  in  vielen  Eherechten 
einen  subsidiaren  Charakter  angenommen,  da  ihrer  vertragsmafiigen 
Abanderung  ein  mehr  oder  weniger  breiter  Spielraum  gewahrt 
wurde. 

§  58. 

Das  Rechtsverhaltnis  zwischen  Vater  und 
Kind  —  jiinger  jedenfalls  als  das  zwischen  Mutter  und  Kind  — 
war  in  der  heidmschen  Zeit  nicht  sowohl  von  der  Geburt  des  letz- 
teren in  der  Ehe,  als  von  der  Anerkennung  des  Kindes  durch  den 
Vater  bedingt.  Diese  fand  sichtbar  dadurch  statt,  dafi  der  Vater 
das  auf  dem  Boden  liegende  Neugeborene  aufhob  oder  das  dar- 
gereichte  an  sich  nahm.  Doch  konnten  Namengabe  und  die  ersten 
Verrichtungen  der  Kindespflege  (im  Vaterhause?),  namlich  Be- 
giefien  des  Kindes  mit  Wasser  (von  Neueren  falschlich  »Wasser- 
weihe«  genannt)  oder  Ernahrung  desselben  fur  die  formliche  An- 
erkennung wenigstens  insoweit  eintreten,  als  von  da  ab  der  Vater 
das  Kind  nicht  mehr  aussetzen  durfte.  Das  derart  beschrankte 
Recht  der  Kindesaussetzung  ist  erst  durch  das  Christentum  unter  - 
driickt  worden.     Aber  auch  nachher  dauerten  noch  Reminiszenzen 


iSj  Vatergewalt.  —  Uneheliche  Kinder. 

an  den  heidnischen  Zustand  fort,  wie  z.  B.  die  Taufe  als  Bedingung 
der  Erbfahigkeit  im  westgot.  und  in  ostnord.  RR.  Das  spezifisch 
vaterliche  Recht  war  die  Vatergewalt,  nach  deutschcr  Auffassung 
rine  »Munt«  (vgl.  oben  S.  172)  die  sich  aber  von  der  des  Vormnndes 
wesentlich  dadurch  unterschied,  dafi  sie  dem  einseitigen  Interesse 
des  Gewalthabers  diente.  Nicht  blofi  urn  das  Kind  zu  erziehen, 
seinen  Lebensberuf  zu  bestimmen,  es  zu  verheiraten,  sondern  audi 
um  dessen  Arbeit  in  seinem  Dienst  zu  verwerten,  verfiigte  der  Vater 
iiber  das  Kind.  Ja,  in  echter  Not  mochte  er  es  verkaufen  oder  in 
Schuldkncchtschaft  geben.  Wiederum  folgte  aus  der  Gewalt  des 
Vaters,  dafi  er  die  Habe  des  Kindes  zu  eigenem  Vorteil  verwaltete 
und  nutzte  und  (von  gewissen  Ausnahmefallen  abgesehen)  Rechts- 
geschafte  des  Kindes  zu  seinem  Nachteil  nicht  anzuerkennen 
brauchte,  ebenso  aber  auch,  dafi  erUbeltaten  des  Kindes  zu  verant- 
worten  hatte.  Diese  weitreichende  Vatergewalt  hinderte  jedoch 
die  S.  172  f.  erwahnte  Vermogensgemeinschaft  zwischen  Vater  und 
Kind  so  wenig,  als  die  eheherrliche  Gewalt  der  ehelichen  Giiterge- 
meinschaft  entgegenstand.  Beendigt  wurde  die  vaterliche  Gewalt, 
sobald  das  Kind  wirtschaftlich  unabhangig  vom  Vater  wurde.  Zu 
diesem  Zweck  konnte  der  grofijahrige  Haussohn  Ausweisung  seiner 
Habe  oder,  wenn  Vermogensgemeinschaft  zwischen  ihm  und  dem 
Vater  bestand,  Abteilung  verlangen.  —  Uneheliche  Kinder 
hatten  nach  altestem  Recht  nur  mutterliche  Verwandtschaft.  Dies 
Prinzip  ist  jedoch  von  vielen,  insbesondere  den  ostgerm.  RR.  friih- 
zeitig  aufgegeben  worden,  und  zwar  zunachst  zugunsten  des 
»Winkelkindes«  (wn.  hornunsr^  alam.  hornuns,  fries,  horning,  ass. 
homungssunu)  d.  h.  desjenigen  Kindes,  welches  der  Vater  in 
offenem  Konkubinat  mit  einem  freien  Weibe  erzeugt  (vgl.  iiber 
eheahnlichen  Konkubinat  auch  oben  S.  180).  Wurde  das  Winkel- 
kind  auch  nicht  dem  ehelichen  oder  »echten«  Kind  (wn.  skirgetinn, 
skilgetinn,  langob.  fulboran,  ags.  fidboren)  gleichgestellt,  so  wurde 
ihm  doch  eine  Stelle  im  vaterlichen  Geschlechtsverband  insofern 
eingeraumt,  als  man  es  hier  zum  Geben  und  Nehmen  von  Wer- 
geld  sowie  zu  vormundschaftlichen  Funktionen  berief  und  mit 
Alimentationsanspruchen,  ja,  sogar  mit  einem  Erbrecht  gegenliber 
dem  Vater  oder  doch  mit  einer  Abfindung  fur  ein  solches  aus- 
stattete.  Nachmals  wurde  der  rechtliche  Unterschied  zwischen 
dem  aus  offenem  Konkubinat  und  dem  aus  heimlicher  unehelicher 
\  erbindung  von  freiem  Weibe  geborenen  (wn.  hrisungr,  laungetinn) , 
ja  sogar  dem  von  unfreier  Mutter  stammenden  Kinde  eines  freien 


Uneheliche  Kinder.  Muttergewalt.  Bundbruderschaft.     185 

Mannes  (wn.  pyborenn,  on.  pybarn)  abgeschwacht  oder  ganz  ver- 
wischt,  was  zur  Ausbildung  eines  prozessualen  Paternitatsbeweises 
fiihrte.  Wo  jedoch  die  Kirche  ihre  Lehre  von  der  Verwerflichkeit 
jeder  auCerehelichen  Geschlechtsverbindung  zur  Herrschaft  brachte, 
ist  Besserstellung  der  unehelichen  Geburt  gegeniiber  der  Vaterseite 
vielfach  aufgehalten,  ja,  es  ist  sogar  ihre  Stellung  zur  Mutterseite 
in  manchen  Rechten  verschlechtert  worclen.  Dagegen  hat  die 
Kirche  die  Aufnahme  fremdrechtlicher  Formen  der  Legitimation 
befordert,  wahrend  nach  rein  german.  R.  Legitimation  nur  in  Ge- 
stalt  der  »Einleitung«  in  die  Sippe  (oben  S.  175)  moglich  war. 
Anderseits  ist  es  eine  Reminiszenz  an  die  Raubehe,  wenn  nach  on. 
RR.  Kinder  aus  raublicher  Geschlechtsverbindung  (bruts- 
barn)  als  eheliche  behandelt  werden.  —  Eine  miitterliche 
G  e  w  a  1 1  fiirs  alteste  Recht  zu  leugnen,  gibt  die  strenge  Mund- 
schaft  iiber  Weiber  keinen  triftigen  Grund  ab.  In  den  Rechts- 
aufzeichnungen  tritt  die  Muttergewalt  zuerst  als  Erziehungsgewalt 
auf,  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Vaters  in  der  Hand  der  Mutter 
konzentriert.  DieserRest  des  praehistorischenMatriarchats  kommt 
dann  bei  gesteigerter  Selbstandigkeit  der  Witwen  zu  neuen  Kraften: 
es  tritt  hinzu  eine  Verlobungsgewalt  oder  ein  Veto  gegen  das  Hei- 
raten  sowie  ein  Recht  der  Mutter,  das  ihr  mit  den  Kindern  gemein- 
same  Gut  zu  verwalten. 

§  59- 

Aufier  der  Ehe,  ja,  wahrscheinlich  sogar  noch  vor  ihrem  Auf- 
kommen  gab  es  noch  andere  Vertrage,  wodurch  verwandt- 
schaftliche  Beziehungen  zwischen  den  Kontrahenten  begriindet 
wurden,  ohne  dafi  doch  der  eine  in  den  Geschlechtsverband  des 
andern  eintrat.  Zunachst  war  es  dabei  blofi  auf  Treue-  und  Schutz- 
verhaltnisse  abgesehen.  Solchem  Zweck  diente,  wenn  Koordina- 
tion  der  Vertragsparteien  bestehen  sollte,  die  Bundbruder- 
schaft (wnord.  fostbrcefrralag,  eigentl.  =  Pflegebriiderschaft)  l). 
Der  Vertrag,  im  Heidentum  nur  Mannern  zuganglich,  stellte  unter 
den  Kontrahenten  einen  ahnlichen  Schutz-  und  Trutzverband  auf 
Lebenszeit  her,  wie  er  sonst  nur  unter  leiblichen  Briidern  begriindet 
war.     Insbesondere  aber  iibernahm  jeder  Kontrahent  die  Pflicht, 


J)  Uber  Seitenstiicke  bei  ungerman.  Volkern  s.  J.  G  r  i  m  m  RA.  193  fig., 
J.  L  i  p  p  e  r  t ,  Kulturgeschichte  II  S.  333  ff.,  B  0  t  t  i  c  h  e  r  in  Allg.  Ztg.  Beil. 
1884  S.  1417,  Post,  Gnindr.  d.  ethnol.  Jurispr.  II  S.  93 — 96. 


[86  Bi  ndbrOderschaft.     Gii.de. 

den  Totschlag  des  andern  zu  rachen,  bzw.  dem  Totschlagsklager 
beizustehen,  weswegen  denn  audi  dem  Bundbruder  neben  den  Ge- 
sippen  cin  Anspruch  auf  Wergeld  fiir  den  getoteten  Genossen  ein- 
geraumt  wurde,  ferner  die  Pflicht,  den  Kult  des  Toten  zu  besorgen. 
Umvescntlich  dagegen,  wenn  auch  oftmals  zur  Befestigung  des 
Biindnisses  verabredet,  war  Gutsgemeinschaft  unter  den  Kontra- 
henten.  »Vertragsbriidcr«  —  ivedbrod'or  —  hiefien  die  letztern  bei 
den  Angelsachsen,  »Vertragsgenossen«  —  gamahalos  (confabulati)  — 
bei  den  Langobarden,  im  Norden  aber,  dessen  Geschichtsquellen 
das  Verhaltnis  am  deutlichsten  erkennen  lassen,  fostbroedr  =  »Pfiege- 
briider«,  was  an  ein  alteres  Recht  erinnert,  wonach  wie  bei  den 
Slawen  Milchgeschwisterschaft  der  Blutsverwandtschaft  gleich  ge- 
standen  war  (s.  unten  S.  190),  —  stallbrcedr  =  »Tischbriider«,  was 
mit  got.  und  urnord.  gahlaiba  begriffsverwandt,  —  eidbr&dr  =  »Eid- 
briider«  und  svarabrcedr  =  »Schwurbruder«,  denn  eidlich  sicherten 
sie  die  Bundestreue  einander  zu,  wie  es  ja  auch  eine  eidliche  Auf- 
nahme  in  die  Sippe  gab  (vgl.  oben  S.  175,  127).  Dafi  aber  B  r  u  - 
der  pflichten  und  -Rechte  unter  ihnen  entstehen  sollten,  sym- 
bolisierte  das  heidnisch-nordische  Ritual  des  Vertragsschlusses 
zuvor  durch  die  Blutmischung  der  unter  einem  aufgestochenen 
Rasenstreifen  hindurchgehenden  Schwurbriider,  die  so  zu  er- 
kennen gaben,  dafi  sie  sich  als  aus  gemeinsamem  Mutterschofi 
wiedergeboren  betrachten  wollten  I).  Mehrte  sich  die  Zahl  der 
Teilnehmer  eines  solchen  Bundes,  so  diente  leicht  das  schon  durch 
den  Totenkult  geforderte  Opfergelage  (skand.  gildi,  as.  geld,  ags. 
gild)  zum  wiederkehrenden  und  sichtbaren  Ausdruck  der  Genossen  - 
schaft.  Von  hier  aus  ergibt  sich  der  genetische  Zusammenhang 
zwischen  der  altgerm.  Bundbriiderschaft  und  der  mittelalterlichen 
»Gilde«  (convivium),  welche  zunachst  nichts  anderes  als  eine 
lokalisierte  und  auf  viele  Genossen,  daher  auch  auf  unbegrenzte 
Dauer  berechnete  Schwurbriiderschaft 2)  mit  regelmafiig  wieder- 
kehrendem  Gelage  war  (sog.  Schutzgilde).  Ihren  natiirlichen  Stand - 
ort  hat  die  Gilde  da,  wo  die  Beziehungen  des  einzelnen  zu  seiner 
Sippe  gelockert  werden,  vornehmlich  also  in  den  Stadten.     Chri- 


x)  Das  namliche  Symbol  der  Wiedergeburt  dient  in  der  Volksmedizin  als 
Zaubermittel.  S.  z.  B.  Corrector  Burchardi  c.  165  und  vgl.  F  e  i  1  b  e  r  g  in  der 
Zschr.  Am  Urquell  IV  (1893)  S.  6,  Weinhold   Berl.  Sitzgsber.  1S96  S.  37  f. 

2)  Das  von  K.  M  a  u  r  e  r  ,  Kr.  Vjschr.  XXXI  S.  218  dagegen  angefiihrte 
Capitulare  sagt  nicht,  dafi  es  u  n  geschworene  G  i  1  d  e  n  gab,  sondern  eher  das 
Gegenteil. 


GlLDE.  187 

stianisiert,  wurde  das  Gelage  zum  kirchlich  gefeierten  Jahrtag  der 
Genossenschaft,  die  nunmehr  regelmafiig  sich  einem  Schutzheiligen 
unterstellte  und  nach  ihm  benannte.  Der  heidnische  Totenkult 
wurde  durch  den  Gottesdienst  furs  Seelenheil  des  gestorbenen  Gilde- 
bruders  ersetzt.  Unter  dem  Einfiufi  des  Christentums  mufite  ferner 
die  Rachepflicht  der  Genossen  hinter  der  allgemeinen  Unter- 
stiitzungspfiicht  zuriicktreten.  Damit  wurde  die  Gilde  auch  Wei- 
bern  (als  »Gildeschwestern«)  zuganglich.  Streitigkeiten  unter  Ge- 
nossen waren  durch  den  Spruch  der  Gilde  zum  Austrag  zu  bringen. 
Dies  ftihrte  zu  einer  Gerichtsbarkeit  der  Gilde.  Im  letzten  Grund 
Strafgerichtsbarkeit  stand  sie  selbst  unter  demSchutz  des  aufiersten 
Strafmittels  der  Gilde,  der  Ausstofiung  (im  Norden  mit  »Neidings- 
namen«  vgl.  S.  146).  Die  Gilde  ward  also  Rechtsgenossenschaft. 
In  ihrem  Bestande  unabhangig  vom  Leben  des  einzelnen  Mitgliedes 
wurde  sie  aber  auch  zur  Korporation,  die  ihre  eigenen  Beamten 
und  ihr  eigenes  Vermogen  (mit  dem  Gildehaus  als  wertvollstem 
Stiick)  hatte,  ihr  eigenes  Siegel  fiihrte,  ihre  Autonomic  und  Gerichts- 
barkeit auf  der  vom  Gelage  abgezweigten  Versammlung  der  voll- 
berechtigten  Briider  (an.  gildastejna,  adan.  gildstefna,  —  synodus 
generalis,  in  Deutschland  »Morgensprache«)  ausubte.  Durch  Spe- 
zialisierung  des  Verbandszweckes  lebte  im  MA.  die  Gilde  als  Hand- 
werker-  und  Kaufmannsgilde  (Innung,  Amt,  Gaffel,  Zeche,  Zunft, 
Hanse),  als  Gesellenverband,  als  Bauhiitte,  als  Nachbarschaft, 
Briider-  und  Schwesterschaft  (in  Siebenbiirgen  bis  auf  die  Gegen- 
wart),  als  Stuben-  (Geschlechter-)  Gesellschaft,  als  Schiitzen-, 
Pfeifer-  und  Fechter-Briiderschaft,  endlich  als  geistliche  Fraternitat 
fort,  auch  nach  dem  sie  als  Schutzgilde  veraltet  war  (vgl.  oben 
S.  57).  Und  wie  diese  auf  die  Entstehung,  so  haben  jene  jun- 
geren  Gilden  auf  die  Weiterbildung  der  Stadtverfassung  oftmals 
entscheidend  eingewirkt.  Viele  von  ihnen  sind  in  der  zweiten 
Halfte  des  MA.  wesentliche  Bestandteile  der  polizeilichen,  mili- 
tarischen,  finanziellen,  gerichtlichen  und  zuletzt  auch  der  regiment- 
lichen  Stadtverfassung  selbst  geworden. 

§  60. 

Der  Bundbriiderschaft  und  ihren  Ablegern  gegeniiber  stehen 
jene  Verbande,  welche  den  einen  Kontrahenten  dem  andern  liber-, 
bzw.  unterordnen.  Dahin  gehort  zunachst  der  Vertrag,  wodurch 
ein  Freier    einen    andern  »an  Sohnes  S  t  a  1 1 «  annimmt.     Es 


188  Annahme   \n  Sohnes  Statt.     Gefolgschaft. 

handelte  sich  dabei  nicht  ctwa,  wie  die  herrschende,  aber  schon 
von  Heineccius  widerlegte  Meinung  will,  um  eine  Adoption.  Nicht 
nur  fehlte  die  Einleitung  in  den  Geschlechtsverband,  sondern  es 
wurden  auch  keinerlei  verwandtschaftsrechtliche  Beziehungen  unter 
den  Kontrahenten  gestiftet,  ausgenommen  das  Treueverhaltnis, 
wie  es  zwischen  Pflegevater  und  Sohn  bestand.  Daher  konnte  der 
Vertrag  ebensowohl  zur  Befestigung  eines  volkerrechtlichen  Biind- 
nisses  zweier  Herrscher  wie  zur  Einkleidung  eines  Alimentenver- 
trags  beniitzt  werden.  Als  Formen  des  hauptsachlich  der  Friihzeit 
angehorigen  Geschafts  erscheinen  Kniesetzung,  Haarschur,  Beschen- 
kung,  Urkunde.  Eine  weit  grofiere  Rolle  spielte  die  Gefolg- 
schaft. Eidlich  verspricht  ein  Freier  einem  andern  Treue  und 
Gehorsam,  zu  lieben,  was  dieser  liebt,  zu  meiden,  was  dieser  meidet, 
insbesondere  aber  treues  Begleiten  in  den  Kampf.  Er  macht  sich 
dadurch  zum  Gefolgen  oder  »Gefahrten«  (ags.  gesid,  as.  gisid, 
langob.  gasind  =  Weggenosse,  bei  Tacitus  gut  durch  comes  wieder- 
gegeben)  oder  »Mann«  (mlat.  homo),  aber  auch  zum  »Verwandten<< 
(mhd.  mac)  eines  Herrn  (ags.  dryhten,  as.  drohtin,  ahd.  truhtin,  an. 
drottinn,  got.  drauhtins).  Treubruch  zieht  Ehrlosigkeit,  und  Verrat 
am  Herrn  schwere  Strafe  nach  sich.  Wie  nun  aber  der  Gefolgs- 
mann  den  Schutz  oder  »Trost«  seines  Herrn  ubernimmt,  so  nimmt 
auch  dieser  den  Gefolgen  in  seinen  »Trost<'.  Mit  Bezug  auf  das 
eine  wie  das  andere  kann  der  Gefolge  frankolat.  antrustio  heifien. 
Aber  auch  als  Tischgenossen  hat  ihn  der  Herr  in  sein  Haus  auf- 
zunehmen.  Daher  ist  der  ags.  Gefolgsherr  der  »Brotwart«  —  hldford 
—  seiner  Mannen,  der  skand.  Gefolge  »Hausmann«  —  huskarl 
(dafur  in  adan.  Inschr.  kimjtigi)  —  seines  Herrn,  die  ags.  Gefolg- 
schaft »Hausgenossenschaft«  —  hired  (daraus  wn.  hird)  —  ihres 
Fuhrers.  Was  der  Gefolge  im  Herrndienst  einbtifit,  soil  ihm  der 
Herr  ersetzen.  Durch  Gaben  (wn.  heidfe)  iiberdies  und  vor  allem 
durch  Ausrustung  mit  Waffen  hatte  der  Herr  die  Ergebenheit 
seines  Gefolgen  zu  lohnen.  Nach  dem  Tode  des  letzteren  fielen 
dann  solche  Geschenke  regelmafiig  an  den  Geber  zuriick.  Im  Hause 
des  Herrn  konnte  der  Gefolge  noch  einen  besondern  Dienst,  ein 
»Hofamt«,  ubernehmen,  wozu  die  Organisation  einer  zahlreichen 
Gefolgschaft  (ags.  dryht,  ahd.  truht)  von  selbst  Anlafi  gab.  Ein 
solches  Hofamt  brachte  seinen  Inhaber  in  noch  engere  Beziehungen 
zum  Herrn  als  die  iibrigen  Gefolgsmannen,  so  dafi  sich  leicht  eine 
Rangordnung  in  der  Gefolgschaft  ausbilden  konnte.  Hierauf 
beruhte  die  altere  Einteilung  der  ags.  Gefolgschaft  in  fiegnas  und 


Gefolgschaft  und   Vassallitat. 


gesifras  i.  e.  S.  (vgl.  oben  S.  130),  und  auch  die  Rangordnung  in  der 
skand.  hirfi  entsprach  ahnlichen  Verhaltnissen.  Stets  war  iibrigens 
die  Organisation  der  Gefolgschaft  Sache  des  Herrn,  wobei  auch  das 
Gefahrtenverhaltnis  der  Gefolgsmannen  in  gegenseitigen  Rechten 
und  Pflichten  unter  diesen  zum  Ausdruck  kommen  konnte.  Und 
insofern  durfte,  wie  bei  der  adan.  Gefolgschaft  nachweislich,  die 
Gesamtheit  der  Mannen  eine  »Genossenschaft>>  oder  »Gesellschaft« 
{viperlagh)  heifien  (vgl.  oben  S.  89).  Als  dasWesen  der  Gefolgschaft 
verblafite,  konnte  man  in  eine  solche  eintreten,  ohne  standiger  Haus- 
genosse  des  Herrn  zu  werden,  und  wurde  es  anderseits  iiblich,  dafi 
der  Herrr  die  einflufireicheren  seiner  Mannen,  die  sich  nicht  be- 
standig  bei  ihm  aufhielten,  mit  Grundgiitern  oder  ihnen  gleich- 
geachteten  Rechten  ausstattete.  Im  frank.  R.  zuerst  erscheint 
diese  Ausstattung  als  Lehen  (§  65).  Der  skand.  Gefolgschaft  da- 
gegen  ist  eigentiimlich,  dafi  fur  die  nicht  mit  Lehen  ausgestatteten 
Mannen  eine  feste  Lohnung  (mdli)  aufkam.  Das  Halten  eines  Ge- 
folges  war  von  Rechts  wegen  jedem  Freien  gestattet.  Eine  Neuerung 
skandinavischer  RR.  im  MA.  war  es,  wenn  diese  Befugnis  fur  Unter- 
tanen  des  Konigs  beschrankt  wurde.  Durchgreifende  Verande- 
rungen  sind  seit  dem  8.  Jahrh.  an  der  frank,  und  nach  deren  Vor- 
bild  an  der  mitteleuropaischen  Gefolgschaft  dadurch  eingetreten 
dafi  sich  dieselbe  mit  der  galloroman.  Vassallitat  verbunden 
hat.  Als  vassus  oder  vassallus  ( =  Diener)  »kommendierte«  sich  der 
Gefolgsmann  seinem  Herrn  {senior),  indem  er  sich  unter  Dienst- 
iibernahme  in  dessen  Schutz-  und  Verantwortungsgewalt  oder 
Munt  (vgl.  §  50)  ergab.  Auch  einer  Frau  konnte  man  sich  so 
kommendieren.  Die  Form  fur  die  Kommendation  war  das  Einlegen 
der  gefalteten  Hande  des  Vassallen  in  die  offenen  des  Herrn.  Eine 
Gegengabe  hatte  diese  Selbstiibergabe  zu  lohnen.  Durch  Kufi 
nahm  der  Herr  den  Gefolgen  in  seine  Munt  auf.  Im  deut.  R.  des 
MA.  erscheint  die  Kommendation  (mansckaft,  homagium)  vor  dem 
Treuschwur  als  regelmafiiger  Bestandteil  der  »hulde«,  wodurch  das 
personliche  Band  zwischen  dem  Herrn  und  dem  Manne  begriindet 
wird,  —  besteht  ferner  der  Vassallendienst  regelmafiig  in  hervart 
(mindestens  Reichsdienst  und  niemals  gegen  das  Reich  d.  h.  den 
Konig)  und  hojvart  (Herrndienst  am  Hoflager  des  Herrn)  und  hat 
der  Vassall  seinen  Herrn  zu  »ehren«,  insbesondere  durchs  Stegreif- 
halten,  —  ist  endlich  die  der  Mannschaft  folgende  Gegengabe  bis 
um  1200  regelmafiig,  nachher  immer  ein  Lehen,  so  dafi  Lehen  und 
Vassallitat  einander  bedingen.     Aber  je  wichtiger  nun  die  Lehens- 


igo  VassallitAt.     -  Pflegeverwandtschaft. 

objekte  als  Grundlagen  cler  Vasallcnmacht  unci  je  fester  die  Rechte 
des  Vasallen  am  Lehen  wurden  (§65),  desto  schwacher  wurde  das 
Band  der  Treue,  desto  sorgfaltiger  verklausuliert  und  nach  Art  wie 
nach  Zeit  umschrieben  die  Dienstpflicht  des  Vasallen,  ja,  die  Heer- 
fahrt  sogar  ersetz-  und  losbar  durch  eine  herstiure,  welche  in  einer 
Quote  der  Lehenseinkiinfte  bestand,  die  Vasallitat  selbst  willkiirlich 
kiindbar.  Uber  die  verfassungsrechtliche  Bedeutung  der  Vassallitat 
§  47,  liber  die  Lehensgerichtsbarkeit  und  die  Gerichtsbarkeit  des 
skandinav.  Gefolgsherrn  §  50,  86.  Dafi  im  MA.  das  skandinav.  Ge- 
folgschaftswesen,  wenn  auch  nicht  gerade  in  bezug  auf  diese  Gerichts- 
barkeit, vom  Siiden  aus  beeinflufit  war,  lafit  sich  erwarten  und  kaurn 
bestreiten.  Der  Ritus,  wonach  der  wn.  Gefolge  sich  zum  »Mann« 
{mad'r)  macht,  die  handganga,  ist  jener  der  Kommendation;  dem 
ostnordischen  (schwedischen)  aber  wird  der  Name  picenistu  maper 
beigelegt.     Uber  Lehen  an  die  skand.  Gefolgsmannen  S.  209. 

§  60  a. 

Dafi  aufier  Abstammung  und  Vertragen  auch  rein  tatsachliche 
Pflegeverhaltnisse  verwandtschaftsrechtliche  Beziehun- 
gen  begriinden  konnten,  beweisen  verschiedene  Spuren  im  ags.  und 
in  wnord.  RR.  des  FruhMA.  Pflegekindschaft  bewirkte, 
wenn  der  Pflegling  noch  im  Kindesalter  in  sie  eingetreten  war, 
nach  dem  R.  des  island.  Freistaates  eine  Ziichtigungsgewalt  des 
Pflegevaters  uber  ihn,  ferner  die  Befugnis  den  Notzuchter  oder 
Verfuhrer  der  Pfiegetochter  oder  der  Pflegemutter  auf  handhafter 
Tat  zu  toten.  Sie  machte  auch  den  Pflegesohn  so  wie  die  nachsten 
Blutsfreunde  und  Verschwagerten  zum  gesetzlichen  Stellvertreter 
des  Pflegevaters  und  der  Pflegemutter.  In  Norwegen  gehorten 
Grundstiicke,  die  zum  Lohn  fur  Kindespflege  gegeben  waren,  zu 
den  privilegierten  Giitern,  die  Stammgutern  gleichstanden.  Das 
ags.  R.  scheint  den  Pflegevater  an  der  Vormundschaft  iiber  die 
Pfiegetochter  beteiligt  zu  haben.  Seltener  werden  verwandtschafts- 
rechtliche Beziehungen  unter  Pflegegeschwistern  er- 
wahnt.  Aber  ausdrucklich  den  Eidbriidern  gleichgestellt  sind  in 
Ansehung  des  Wergeldnehmens  Milchbriider  im  norweg.  R.,  und 
sowohl  die  wnord.  Benennung  der  Bundbriiderschaft  nach  der 
Pflegebriiderschaft  (oben  S.  186)  als  die  noch  weiter  in  der  german. 
Welt  verbreitete  Milchbrudersage  bezeugen  das  hohe  Alter  und 
den  gemein  german.  Charakter  des  Pflegeverhaltnisses,  wenn   auch 


Vermogen.  191 


die  Wahrscheinlichkeit  eingeraumt  werden  muB,  dafi  seine  Aus- 
pragung  im  wnord.  R.  nicht  ohne  keltische  Einfliisse  vor  sich  ge- 
gangen  sein  mag. 

Fiinfter  Abschnitt. 
VERMOGEN. 

Literatur  bei  Schroder,  Lehrb.  §§  10,  11,  28,  33,  35  (Nr.  2,  3), 
40,  41,  59,  61  (Nr.  2,  3),B  runner,  RG.  I2  §§  10,  11,  26 — 28,  58,  II  §§91, 
no,  118,  119,  123  und  Grundziige  5  §§7,  n,  46 — 51,  S  i  e  g  e  1 ,  RG.  §§142 
bis  1 59,  186,  73,  G  e  n  g  1  e  r  GrundriG  S.  335 — 358,  v.  Schwerin  (oben 
S.  168)  27— So.  Rosenvinge  §§  21—23,  47—5°,  55—64,  98—103, 
107 — in,  Stemann  §§  84 — 100,  Brandt  Forel.  I  §§  28 — 45;  — 
S.  ferner:  Leuenberger  (oben  S.  17)  §§  39 — 53,   Moosberger, 

D.  Biindnerische  Allmende  1891,  H.  Wopfner,  Beitr.  z.  Gesch.  d.  alt. 
Markgenossenschaft  (in  MIOG.  XXXIII  553 — 606,  wo  auch  die  sonstige 
neuere  Lit.  iiber  denselben  Gegenstand  XXXIV  55 — 96)  1912,  J.  Grimm, 
Kl.  Schr.  I  S.  122 — 144,  II  S.  30 — 74,173 — 210,  v.  Richthofen, 
Unters.  ii.  fries.  RG.  T.  II  S.  1041 — 1188,  Wopfner,  Die  Lage  Tirols 
zu  Ausgang  des  MA.  190S  S.  1 — 69,  A  u  b  e  r  t ,  Den  norske  obligationsrets 
specielle  del  III  (1894)  1 — 73,  L,  U.  v.  Thai,  Die  Fertigung  in  .  .  .  St.  Gallen 
1897,  L.  P  e  y  e  r ,  Gesch.  d.  Fertigung  nach  d.  RQu.  v.  Schaffhausen  1897, 

E.  Goldmann,  Der  Andelang  191 2,  A.  Stein  hauser,  Das  Zugrecht 
nach  d.  bilndn.  Statuten  1S96,  Fockema-Andreae  in  Zschr.  d. 
Savigny-Stiftung  XXXIII  Germ.  Abt.  129—138,  F  r.  E.  Meyer,  U.  d. 
Schuldrecht  der  deut.  Schiveiz  191 3,  H.  Planitz,  Die  Vermogensvoll- 
streckung  i.  deut.  mittelalt.  R.  I  1912,  (dazu  A.  Schulte  in  Zschr.  der 
Sav.-Stiftung  XXXIII  Germ.  Abt.  S.  606— 627),  G.  Buch,  Die  Uber- 
tragbark.  v.  For  der  gg.  i.  deut.  ma.  R.  19 12,  drei  Schriften  v.  G  m  ii  r  ,  W  e  i  s  - 
flogu.  Hiirlimann  unter  dem  Titel :  Die  Haftbark.  des  Erben  fiir  die 
Biirgschaftsschulden  des  Erblassers  n.  schiveiz.  R.  1896,  H.  Mitteis,  Die 
Folgen  des  Leistungsverzugs  beim  Kaufvertrag  n.  niederl.  Quellen  des  MA. 
1913,  H.  Stadlin,  Das  Zuger  Hypothekarr.  1897,  0.  Konnecke, 
RGesch.  des  Gesindes  in  West-  und  Siiddeutschland  1912;  —  P.  Vino- 
gradoff,  The  growth  of  the  manor  (1905)  145 — 211,  Derselbe  in 
Melanges  Fitting  II  (1904)  499 — 522  und  Harvard  Law  Review  XX  532 — 54S, 
Maitland,  Domesday  Book  (1897)  226 — 258,  350 — 520,  —  Gunder- 
mann  in  Zschr.  f.  deut.  R.  XVII  S.  161 — 217;  —  Her  rig,  De  rebus 
agrariis  Suecicis  et  Danicis.  1868,  —  L  a  r  s  e  n  ,  Forelcesninger  S.  175 — 205, 
222 — 264,  J.  Steenstrup,  Studier  I  S.  47 — 91,  II  325 — 365,  C.  C  h  r  i  - 
s  ten  sen,  Agrarhistor.  Studier  I  Kjabenh.  1S86,  K.  Haff,  Die  dan. 
Gemeinderechte  I,  II  1908  (dazu  v.  Schwerin  in  Zschr.  d.  Savigny- 
Stiftung  XXX  Germ.  Abt.  451 — 466  und  Steenstrup  in  Hist.  Tids- 
skrift  8.  R.  II  80 — 92),  K.Ancher,  Samlede  jurid.  skrifler  III  S.  260—404, 
K  j  e  r  ,  Om  Overdragelse  af  Eiendomsret  over  faste  Eiendome  .  .  .  indt.  Chr. 
V.s  Lov.  1889  (dazu  S  t  0  c  h  e  1  in  Ugeskrift  for  Retsvsesen  1890  Nr.  44); 


io2  Das  Eigentum. 


—  F.  E.  F 1  o  r  i  n  et  E.  V.  B  1  a  f  i  e  1  d  ,  De  jure  aedificandi  aniiquo  coetuum 
rusticorum  in  Succia,  Helsingf.  1S4S,  Liljenstrand,  Om  skijte  af 
lord,  Helsingf.  1S57  S.  1 — 62,  K.  F.  Lagus,  Om  Jordaskiflen  etc.  Hel- 
singf. 1S57  S.  1 — 51,  Wahlberg,  Om  lega  af  jord  etc.  Stockh.  1S70, 
Montgomery,  Om  bolagskontraktet,  Helsingf.  1870  S.  1  — 11,  Win- 
r  o  th  ,  Om  tjenstehjonsfbrhdllandet  etc.  Ups.  187S  und  in  der  S.  169  angef. 
Schrift,  K  r  e  u  g  e  r  ,  Studier  rbrande  de  agrar.  fbrhallandenas  ulveckling 
etc.  Lund  1882,  Hjelmerus,  Bidrag  till  Svenska  jordeganderdttens  hist. 
Lund  18S4  S.  41 — 63  (dazu  P  appenheimin  Schmollers  Jahrb.  NF. 
IX  S.  311 — 314),  Styffe  in  K.  Vitterhets  Hist,  och  Antiquit.  Akad. 
Afhandl.  XXIV  S.  231 — 331,  Serlachius,  Om  Klander  a  jord  etc. 
Helsingf.  1884,  B  j  6  r  1  i  n  g  ,  Den  svenska  rattens  exstinktiva  laga  fang  til 
losbren  etc.  1896  S.  56 — 105,  E.  Estlander  Bidrag  .  .  .  om  klander  a 
lb  sore  enligt  dldre  svesk  rail  1900  (dazu  M.  Pappenheim  in  Zschr.  d.  Sav.- 
Stiftg.  XXII  Germ.  Abt.  402 — 409),  Landtmanson,  Svensk  rdtts- 
historia  i  utlandet,  Ups.  1883,  Ders.  Tidsskr.  f.  Retsv.  1S89  S.  228 — 267, 
B  r  i  n  z  in  Gott.  gel.  A.  1885  S.  513 — 584,  Falkman,  Om  matt  och 
vigt  i  Sverige  I  1884,  H.  Hildebrand,  Sveriges  Medellid  I  S.  740 — 769, 
K.  Lehmann,  Abhandl.  1888  Nr.  II  (dazu  v.  Amir  a,  Gott.  gel.  A. 
1889  S.  271 — 274,  auch  K.  M  a  u  r  e  r  ,  Lit.  Zentrbl.  1S88  Sp.  1270  und  Kr. 
Vjschr.  XXXI  S.  306 — 308),  J.  Forsman,  Bidrag  till  laran  om  skade- 
st&nd  i  brotlmdl  1893  §§  2 — 22,  Sjogren,  Bidrag  till  en  under  sbkning 
af  kontraktsbrotlen  enligt  Sveriges  medeltidslagariSg6;  —  K.  Maurer, 
Vorlesnngen  III  319 — 600,  Derselbe  in  Kr.  Vjschr.  XIII  S.  360 — 375 
und  Beitrdge  I  S.  21 — Si  (Upphaf  S.  12 — 70),  E.  Hertzberg  in 
Germ.  Abh.  f.  Maurer  1893  S.  2851!.  A.  Taranger,  Den  norske 
besiddelsesret  I  1S97,  Derselbe  in  Sproglig-histor.  Studier  tilegn.  Prof. 
Unger    S.    10S — 124. 


§   61. 

Das  Eigentum1)  ist  urgermanische  Institution,  wie  das 
adjektivische  Partizip  »  e  i  g  e  n  «,  schon  substantiviert,  ein  ge- 
meingerman.  Wort  ist,  dessen  Grundbedeutung  in  der  Terminologie 
aller  RR.  fortlebte.  Nur  Wulfila  gebraucht  statt  dessen  auch  sves 
(=  suus).  Aber  das  v.  aigan  »hat  auch  bei  ihm  mehr  eine  innere, 
hah  an  eine  aufiere  Gewalt  iiber  den  Gegenstand  zu  bezeichnen« 
(J.  Grimm).  »Eigen«  war,  was  einem  d.  h.  zu  einem  gehorte,  daher 
seinen  unaufzahlbaren  und  ausschliefilichen  Verfugungsrechten 
unterstand,  also  nicht  schon  und  nicht  blofi,  was  sich  in  jemandes 
Besitz  befand,  —  urspriinglich  auch  nicht  immer  eine  Sache.  Das 
ogerm.  R.  z.  B.  bedient  sich  des  v.  aigan  (an.  eiga),  um  das  Recht 


J)  Dieses  Wort  selbst  kommt  nicht  vor  dem  13.  Jahrh.  vor,  zuerst  in  der 
ndeut.  Form  egendom  =  dominium,  dann  auch  =  res  in  dominio. 


Ge.meine  Mark.  193 


tier  Ehegatten  aneinander,  der  Eltern  am  Kinde  zu  bezeichnen. 
Aber  im  engeren  und  zugleich  allgemein  angenommenen  Sinn 
»eigen«  waren  nur  Sachgiiter.  Den  Eigner  beschreibt  gewohnlich 
das  Partizip  von  aigan  (z.  B.  got.  aigands,  anord.  eigande);  doch 
fand  sich  fur  ihn  auch  der  Terminus  egesa  (ags.),  ecso  (asachs.1, 
woriiber  Kluge,  Urgermanisch7>  §  179.  Das  Zeichen  der  Zuge- 
horigkeit  von  Sachen  zum  Eigner  war  es,  wenn  sie  dessen  Mar  k  e 
(on.  mcerki,  ahd.  mhd.  marc,  gemerke,  —  island,  einkunri)  trugen. 
Die  Gesamtheit  seiner  »eigenen«  Giiter  nannte  er  got.  aihts,  ags. 
ceht  ahd.  eht  (f.  abg.  von  aigan). 

Es  bilden  aber  unter  den  Sachgutern  vom  Beginn  der  histor. 
Zeit  an  Liegenschaften  die  vornehmsten  Gegenstande  des  Eigen- 
tums,  weswegen  in  abgeleiteter  Bedeutung  »Eigen«  nach  deut.  wie 
skand.  RR.  =  Grundeigentum,  ja,  =  Grundstiick  ist.  Das  Eigen- 
turn  an  Grund  und  Boden  [land,  skand.  auch  jorp)  er- 
scheint  zuerst  k  o  1 1  e  k  t  i  v.  Es  stand  in  der  altesten  Zeit  den 
Gesippen  oder  den  Genossen  eines  grofieren  Verbandes  (wie  Nach- 
bar-  oder  Bauerschaft,  Dorf,  Bezirk,  Staat)  miteinander  (zu  ge- 
samter  Hand)  zu,  in  der  Art,  dafi  nur  mit  aller  Genossen  Willen 
dariiber  verfiagt  werden  konnte.  Es  war,  wie  man  in  Deutschland 
sagte,  »gemeine  Mark«  und,  wenn  ein  Volk  die  Genossenschaft  der 
Eigner  (sog.  Markgenossenschaft)  bildete,  »Volkland«. 
Aber  nicht  alles  Land  im  Gebiet  der  altgerm.  Staaten  war  eigen. 
Was  an  Grund  und  Boden  und  Gewassern  nicht  von  Privatgrenzen 
umgeben  war  —  und  iiber  sie  gilt  in  der  Hauptsache  das  in  §  32 
bemerkte  — ,  unterstand  dem  Gebrauch  jedermanns  und  der  ge- 
meinschaftlichen  und  ungeregelten  Nutzung  mindestens  der  Mark- 
genossen  (Mitmarker,  Bauern,  Nachbarn  d.  h.  ndhgiburon  ahd.), 
in  deren  Machtbereich  es  lag.  Dies  ist  der  ursprungliche  Begriff 
der  deut.  »  A  1 1  m  e  n  d  e  «  (Allmeinde  nach  Staub  und  Tobler, 
mhd.  almeinde,  aus  *alagimeinidal),  als  des  wn.  almenningr,  on. 
almcenninger  (v.  almennr  =  allgemein).  Allmende  und  Eigen  sind 
quellenmafiig  Gegensatze.  Beim  Reuten  erst,  das  jedem  Mark- 
genossen  freistand,  konnte  die  Allmende  zu  »Eigen«  gemacht 
werden.  Dies  geschah  durch  Einfriedung  oder  Einfang  (asw. 
intaka,  ahd.  bijanc),  weswegen  das  so  okkupierte  Allmendland 
(adan.  ornum}  —  ag.  weord'ig)  in  latein.  Texten  wie  proprisus  oder 
apprisio,  so  auch  clausura,  captura,  septum  und  deutsch  bifanc 
heifit.  Um  eigen  zu  bleiben,  mufite  aber  ein  solcher  Einfang  gegen 
Verwilderung   geschiitzt   werden.      In    der    Folge    ist    freilich    die 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 


ig4  Ge.meine  Mark. 

Allmende  unter  das  Gesamteigentum  der  Markgenossen  einbezogen 
oder  aber  Regal  des  Herrschers  (=  anorweg.  konungs,  ahnenningr, 
dan.  kon.  alminning)  geworden,  so  dafi  Einfange  nur  noch  mit  Ge- 
nehmigung  der  ersteren  bzw.  des  letzteren  angelegt  werden  konnten. 
Abspaltungen  des  Allmendregals  waren  das  Strafien-,   Flufl-  und 
Hafenregal,  der  konigliche  Forst-  und  Wildbann,  das  Strand-  und 
Salzregal   und   wahrscheinlich   auch   das    Bergregal,   ein   spezifisch 
kontinentaldeutsches  Entwicklungsprodukt.  Das  Gemeinland  wurde 
anfanglich  von  den  Markgenossen  ganz  und  gar  gemeinsam  bewirt- 
schaftet.     Dabei  mufiten,  so  oft  man  zwischen  Wildland  und  Bau- 
lancl  wechselte,   die  Wohnstatten  verlegt  werden.     Doch  ist  dieser 
Zustancl  bei  den  meisten  Volkern  zur  Zeit  ihres  Eintritts  in  die 
Geschichte  iiberwunden.     Sie  sind  dazu  ubergegangen,   die  Feld- 
mark,  d.  h.  das  gemeine   Bauland  (welches  iibrigens  in  der  siid- 
germ.  Friihzeit  nur  Acker  war)  den  einzelnen  Sippen  zur  Sonder- 
nutzung     zu    iiberweisen,    wogegen    die    Weide-    und    Waldmark 
unter    gemeinschaftlicher    Nutzung   verblieb.      Bestimmt    wurden 
bei    haufenformiger    Dorfanlage,    der    altesten    germanischen    An- 
siedlungsform,    die    Sondernutzungen    durch    Zerlegen    jedes    Ge- 
wannes  (ahd.  ezzisk,  mhd.  ezzisch,  esch,  ahd.  zelga,  ags.  geddlland, 
dan.  vang)  in  vermessene  Beete  (mhd.  gewanden  f.),  welche  dann 
fur  die  jeweilige  Anbauperiode   unter   die  Sippen  verlost  wurden. 
Die  Mafleinheit  des  Besitzes  ist  die  Hufe  (nur  kontinentaldeutsch, 
as.  hova,  ahd.  huoba  =  Ertragsanteil?)  oder  das  Los  (»sors«,  ahd. 
hluz)  oder  das  Wohnland  (ags.  hid,  ofries.  herth,  on.  bol,  mlat.  mansus, 
mansa,  casatus)  oder  das  Pflugland  (ags.  sulung,  anglolat.  carruca, 
auf  dem  Kontinent  wenigstens  aratrum,  arealis,  areola).     Uberall 
verstand  man  unter  dieser  Einheit  zunachst  das  Bauland,  welches 
durchschnittlich  zum  Unterhalt  einer  Familie  notwendig  war  und 
ebendarum  nicht  uberall  die  gleiche  Flachengrofie,  also  auch  nur 
gegendenweise  ein  Flachenmafi  werden  konnte.    Nach  ihr  richteten 
sich  gewohnlich  auch  die  Anteile  an  der  gemeinsamen  Nutzung 
der  nicht  dem  Anbau  unterstellten  Mark.    Als  nicht  mehr  zwischen 
Wild-   und    Bauland,   sondern   nur   noch   zwischen  Pflugland   und 
Brache  gewechselt  wurde,  kam  das  periodische  Verlegen  der  Wohn- 
statten in  Wegfall.     Die  Wohnplatze  wurden  nun  fiir  die  Dauer 
unter  die   Sippen  verteilt.     Die  so  begonnene  Aufteilung  der  ge- 
meinen  Mark  setzte  sich  fort,  indem  bei  zunehmender  Intensitat 
der    Bodenkultur   auch   das   periodische   Verlosen    der    Nutzungs- 
anteile  am  Bauland  aufhorte.     Doch  blieben  dieselben  wegen  der 


Markgenossenschaft.  195 

gemeinsamen  Stoppel-  und  Brachweide  noch  dem  Flurzwang  unter- 
worfen.  Uberhaupt  aber  dauerte  das  Gesamteigentum  der  Mark- 
genossen  an  den  aufgeteilten  Landereien  insofern  fort,  als  unter 
Umstanden  die  Hufen  samt  den  Wohnstatten  zu  einer  einheitlichen 
Masse  zusammengeworfen  und  neu  verteilt  werden  mufiten,  oder 
es  wirkte  doch  insofern  nach,  als  die  Veraufierung  der  Hufe  durchs 
Naherrecht  der  Markgenossen  (die  sog.  Marklosung)  beschrankt 
und  allenfalls  vom  Erbgang  in  die  Hufe  der  entferntere  Verwandten- 
kreis  unter  Heimfall  jener  an  die  Genossenschaft  ausgeschlossen 
blieb  oder  wenigstens  beim  Fehlen  gemeiner  Erben  die  Nachbar- 
schaft  (nach  spat-alamann.  R.  >>der  Nachbar«)  sukzedierte.  Noch 
im  Mittelalter  ist  jene  Neuverteilung  von  den  on.  RR.  fur  den  Fall 
vorgesehen,  wo  es  sich  darum  handelt,  Grenzverwirrungen  unter 
den  Hufen  zu  beseitigen  oder  die  natiirliche  Einteilung  (die  hamar- 
skipt)  des  vermessenen  Landes  durch  eine  kiinstliche  [solskipt) 
mit  Neuanlage  des  ganzen  Dorfes  (in  Halften,  rapuskipti,  oder 
Vierteln,  ficefierskipti)  zu  ersetzen  (vgl.  Obi.  R.  I  SS.  605 — 610, 
757  fig-) •  Wurde  in  der  Allmend  ein  Tochterdorf  (adan.  porp,  asw. 
afgcerpisbyr)  mit  eigener  Mark  gegriindet,  so  pflegte  es  furs  erste 
vom  Urdorf  (dan.  aficelby,  asw.  ofiolbyr)  abhangig  zu  bleiben.  Viel- 
mals  ist  erst  im  Spatmittelalter  der  Markverband  zwischen  Ur- 
und  Tochterdorf  aufgelost  worden.  —  Von  der  soeben  geschilderten 
wich  die  Geschichte  des  Grundeigentums  bei  den  jiingeren  Ansied- 
lungsformen,  der  reihenweisen  Dorfanlage  (wie  z.  B.  in  Marsch- 
und  Moorlandereien)  und  den  Einzelgehoften  (wie  z.  B.  in  West- 
falen,  in  Alpengegenden,  bei  den  nordlichen  Skandinaven,  auf  Is- 
land) insofern  ab,  als  hier  das  Bauland  von  Anfang  an  nicht  unter 
das  Gesamteigentum  der  Markgenossen  und  darum  auch  unter 
keine  Gewann-  und  Hufeneinteilung  fiel. 

Die  Eigentumsverhaltnisse  in  den  Marken  brachten  nicht  nur 
den  Gegensatz  von  vollberechtigten  Bewohnern  (Bauern)  und 
Minderberechtigten  (Kotsaten,  Seldnern,  Hauslern),  sondern  auch 
eine  Organisation  der  Gensossen  mit  sich.  Gemeiniglich  hatte  ein 
Vorsteher  (Bauermeister,  Markmeister,  Obermarker,  Holzgraf) 
die  Beschliisse  auszufuhren,  welche  die  vollberechtigten  Genossen 
auf  dem  Marker-  oder  Burding  fafiten.  Dieses  aber  war  das 
natiirliche  Organ  wie  fur  die  Selbstgesetzgebung  so  auch  fiir  die 
Rechtsprechung  der  Marker,  soweit  diese,  wie  gewohnlich  in  Deutsch- 
land,  eine  Rechtsgenossenschaft  (oft  mit  eigenem  Strafrecht)  bil- 
deten.      War  so   die   Markgemeinde   zur   Korporation   ausgebildet 

13* 


IQ6  Individualeigen  am  Boden. 


so  verkehrte  sich  leicht  ihr  Dienstverhaltnis  zum  Gesamteigentum 
ins  Gegenteil.  Das  Gesamteigentum  wurde  Korporationseigentum, 
cine  Veranderung,  die  oftmals  dadurch  unterstiitzt  wurde,  dafi  die 
Markgemeinde  politische  Korperschaft  oder  Kirchspiel  war.  Kam 
eine  Mark  unter  Grundherrschaft  oder  wurde  bei  Kolonisation 
grundherrlichen  Bodens  eine  Mark  auf  demselben  eingerichtet,  so 
traten  an  die  Stelle  des  Eigentums  der  Genossen  Rechte  an  frem- 
dem  Boden  und  oftmals  an  Stelle  der  genossenschaftlichen  Selbst- 
verwaltung  die  grundherrliche  Leitung.  Den  Ubergang  zu  einem 
solchen  Verhaltnis  konnte  die  Markvogtei  (S.  161)  vermitteln. 


§  62. 

Individualeigentum  an  Grund  und  Boden 
ist  teils  durch  die  Art  der  von  den  german.  Stammsitzen  aus- 
gehenden  Kolonisation,  teils  infolge  von  Wanderungen  ganzer  Volker, 
teils  durch  Kulteinrichtungen,  teils  durch  die  Lockerung  des  Sippe- 
verbandes  aufgekommen.  Auf  Island  z.  B.  war  die  Bodenokku- 
pation  das  Werk  nicht  geschlossener  Verbande  sondern  von  Einzel- 
ansiedlern I).  In  Mittel-  und  Sudeuropa  entstanden  durch  die 
Eroberungen  ausgedehnte  Kronguter,  wovon  ein  grofier  Teil  durch 
Schenkungen  der  Herrscher  ins  Individualeigentum  von  Unter- 
tanen  gelangte.  Als  Individualeigentum  der  Gottheit  ferner  hatten 
schon  in  heidnischer  Zeit  die  Tempelguter,  wenigstens  die  Weih- 
geschenke  gegolten.  Die  christliche  Zeit  kmipfte  hier  an.  Das 
einer  Kirche  geschenkte  Gut  wurde  zunachst  als  Eigentum  Christi 
oder  des  Schutzheiligen  der  Kirche  angesehen,  weswegen  die  In- 
vestitur  bei  Liegenschaftsvergabung  an  eine  Kirche  so  oft  iiber 
den  oder  an  die  Reliquien  des  Heiligen  erfolgte  2).  Aus  dem  Ge- 
samteigentum des  nachsten  Verwandtschaftskreises  (oben  S.  173) 
endlich  schied  das  Individualeigentum  der  einzelnen  Ganerben  aus, 
indem  bestimmten  oder  gar  alien  Gemeindern  gestattet  wurde, 
unter  Abschichtung  der  iibrigen  Sondergut  (ahd.  svdsscara)  fur 
sich  aus  der  Gemeinschaft  herauszuziehen,  ferner  indem  gewisse 
Erwerbsarten  von  vornherein  Individualeigentum  fur  den  erwerben- 


l)  Die  island,  almenningar  sind  alle  ursprunglich  herrenloses  Gut,  die 
island.  Miteigentumsrechte  an  Hochweiden  (ajrettir)  durch  Vertrage  begriindet. 

-)  Daneben  konnte,  was  durch  unzahlige  Beispiele  belegt  ist,  es  vor- 
kommen,  daB  eine  Kirche  samt  ihrer  Dotation  ihrem  Griinder  und  seinen  Rechts- 
nachfolgern  eigen  war. 


Induvidualeigen  am  Boden.  197 

den  Ganerben  begriinden  sollten  (z.  B.  Roth.  167).  Die  gesetzliche 
Ganerbschaft  selber  fiel  nicht  nur  unter  der  Ubermacht  des  massen- 
haften  Individualeigens,  sondern  auch  unter  dem  Einflufi  der  Kirche, 
welche  in  ihrem  Interesse  die  Schranken  des  ganerblichen  Ver- 
fiigungsrechts  hinwegzuraumen  trachtete.  Das  friihzeitige  Auf- 
teilen  der  Gemeindelandereien  in  den  grofieren  Markgenossenschaften 
begiinstigte  diese  Veranderung,  die  fast  iiberall  aufier  dem  fries,  und 
dem  onord.  Rechtsgebiete  im  Friihmittelalter  vollzogen  ist.  Aber 
nicht  alle  Spuren  des  ehemaligen  Gesamteigentums  waren  damit 
ausgeloscht.  Es  wirkte  nach  im  Wartrecht  der  Erben.  Dieses 
war  zunachst  Beispruchsrecht,  insoferne  der  Erbe  des  Grundeigen- 
tiimers  die  ohne  seinen  Konsens  geschehene  Veraufierung  oder  Be- 
lastung  des  Gutes  widerrufen  und  letzteres  vom  Erwerber  zuriick- 
fordern  konnte.  Nachmals  schrumpfte  das  Beispruchsrecht  zu 
einem  Vorkaufsrecht  mit  gesetzlichem  Preis  oder  (bei  Veraufierung 
in  echter  Not  und  noch  spater  iiberhaupt)  gar  zu  einem  blofien 
Einstands-  und  Retraktrecht  zusammen.  Auch  dieses  aber  wurde 
in  vielen  Stadten  auf  bestimmte  Falle  beschrankt,  in  einigen  deut- 
schen  aufgehoben.  Neben  diesem  inhaltlichen  Zuriicktreten  der 
Ganerbenrechte  ging  vielfach  eine  Schmalerung  derselben  in  bezug 
auf  das  Eigentums-Objekt  her,  indem  ihnen  das  wohlgewonnene 
Gut  entzogen  wurde,  so  dafi  nun  dem  letzteren  als  besondere  Art 
von  Grundeigen  das  E  r  b  -  oder  Stammgut  gegeniiberstand. 
Solche  Stammgiiter  waren  das  altnorweg.  odal  (sonst  im  Norden 
=  echtes  Eigen  iiberhaupt),  das  ags.  edel  (bis  etwa  um  900),  das  as. 
odhil  und  ahd.  uodal  und  wahrscheinlich  das  fries,  ethel  in  seiner 
friihmittelalterlichen  Gestalt  (wfries.  auch  statha  genannt),  endlich 
auch  die  aschw.  byrp  (oder  der  byrpalnter) .  Bei  einigen  derselben 
war  nicht  nur  die  Dispositionsbefugnis  des  Eigentiimers  beschrankt, 
sondern  auch  dem  Mannsstamme  die  Vorhand  auf  das  Gut  ein- 
geraumt,  so  beim  norweg.  odal  und  bei  ags.  edel.  Unteilbarkeit 
und  Vererbung  des  Stammguts  auf  den  altesten  Schwertmagen 
zeichneten  iiberdies  diejenige  Erscheinungsform  des  Erbgutes  aus, 
welche  wahrend  des  Friihmittelalters  in  Oberdeutschland  als  hant- 
gemahele  und  im  Ssp.  als  hantgemdl  (oben  S.  136)  vollfreier  und  in 
der  Regel  ritterbiirtiger  Leute  auftritt.  Neben  dem  gesetzlichen 
gab  es  bei  den  Angelsachsen  ein  gestiftetes  Stammgut  (eine  Art 
»Familienfideikommifi«)  schon  seit  dem  8.  Jahrh.  Man  beniitzte 
dort  die  Urkundenbegebung  beim  Ubereignen  von  Land  (§  71) 
um  in  der  Urkunde  (boc)  die  maflgebenden  Bestimmungen  zu  treffen. 


to8  [ndividualeigen  am  Boden. 

Per  L'ntergang  der  gcsetzlichen  Ganerbschaft  verhinderte  nicht 
deren  (teilweise)  vertragsmaflige  Nachbildung,  wie  sie  in  den 
ritterlichen  Kreisen  Deutschlands  seit  dem  13.  Jahrh.  stattfand 
Nachst  verwandt  ist  die  von  fiirstlichen  Familien  zu  erbrechtlichen 
Zwecken  eingegangene  Erbverbriiderung  in  Deutschland,  wahrend 
die  spezifisch  nordische  Erbverbriiderung  an  die  Bundbriiderschaft 
(§  59)  anknupft. 

Abgesehen  von  den  aus  Erbwartrechten  und  dem  alten  Mark- 
verband  entspringenden  gab  es  noch  andere  Dispositionsbeschran- 
kungen  des  Grundeigentumers.  Durch  Riicksichten  aufs  Nachbar- 
verhaltnis  war  sein  Gebrauchs-,  durch  sie  wie  durchs  Gast-  ud 
Verkehrsrecht  war  sein  Verbietungsrecht,  durch  Regalien  wie  das 
Jagd-  und  das  Bergregal,  die  im  MA.  immer  mehr  in  das  Sonder- 
eigentum  eingriffen,  wurde  nicht  nur  dieses,  sondern  auch  sein 
Nutzungsrecht  beschrankt.  Geschenktes  Land  durfte  nach  alterem 
R.  nicht  ohne  Konsens  des  Gebers  veraufiert  werden  und  fiel  nach 
dem  Tode  des  Beschenkten  oder  doch  des  kinderlosen  Beschenkten 
an  den  Geber  zuriick.  Wiederum beschrankten  in  weiten  Verbreitungs- 
gebieten  Einstands-  und  Retrakt-  (Losungs-,  Zug-),  ja,  auch  Ex- 
propriationsrechte  Dritter  die  Veraufierungsbefugnis  des  Grundeigen- 
tumers, wie  (aufier  den  schon  genannten)  das  der  Nachbarn  und  des 
Geteilen.  Dagegen  wurde  Belastung  desGrundeigners  als  solchenmit 
einer  Abgabe  oder  einem  Zins,  sei  es  an  die  offentliche  Gewalt  oder 
an  einenPrivaten,  lange  als  etwas  demGrundeigen  Widerstreitendes 
angesehen,  daher  Auflage  einer  Grundsteuer  in  den  alteren  Zeiten 
als  Konfiskation  des  Grundeigentums  empfunden.  Aber  auch 
spater  noch,  als  Reallasten  (§  68)  aller  Art,  insbesondere  in  Deutsch- 
land, gang  und  gabe  geworden  waren,  wurde  dem  belasteten  Eigen 
als  dem  abhangigen  das  »ledige«  oder  »freie«  als  das  vollkommene 
(mnd.  dorslacht  egen,  auch  alod)  oder  reine  Eigen  (mhd.  lutereigen, 
auch  luteigen)  gegeniibergestellt.  Dahin  gehorten  insbesondere  die 
deut.  Rittergiiter  (Edelhofe),  deren  Besitzer  statt  bauerlicher  Lasten 
den  Ritterdienst  zu  tragen  hatten  und  manche  von  den  im  vollen 
Eigentum  liegenden,  aber  den  bauerlichen  Eignern  verlorenen 
Rechten  bewahrten,  uberdies  auch  mit  staatsrechtlichen  Privilegien 
ausgestattet  waren.  Insgemein  konnten  solche  Giiter  nur  von 
Rittermafiigen  erworben  werden.  Ein  analoges  Institut  kennt  im 
Spatmittelalter  das  danische  R.  im  scedegaard,  wahrend  das  schwed. 
R.  iiber  die  Ansatze  dazu  in  der  frcelsis  iorp  bis  zum  Schlufi  des 
Mittelalters  nicht  hinausgekommen  ist.  —  Die  wichtigsten  Arten 


BODENERWERB.    —    FAHRNIS.       GELD.  199 

des  Eigentumserwerbs  an  Land  waren  Okkupation  und  Vertrag. 
Uber  letzteren  (s.  §§  69 — 71).  Zur  Okkupation  oder  »Landnahme« 
(an.  nema  land,  landndm,  ags.  niman  land)  an  herrenlosem  Boden 
gehorte  in  altester  Zeit  nicht  nur  Feststellung  seiner  Grenzen, 
sondern  auch  (Wortformel  und?)  Anziinden  von  Feuer  auf  dem 
Grundstuck,  eine  Besitzhandlung,  die  abgeschwacht  im  island. 
far  a  elldi  um  landit  erscheint  und  vielleicht  auch  im  deut.  »Sonnen- 
lehen«  x)  eine  letzte  Spur  hinterlassen  hat. 

§  63. 

Bewegliches  oder  »fahrendes«,  im  Norden  »loses«  Gut 
(auch  »greifbares«,  gripr),  was  eigen  sein  konnte,  war  beim  Beginn 
der  geschichtlichen  Zeit  Waffe,  Gewand,  Schmuck,  Gerat,  erjagtes 
Wild  und  Vieh,  dem  der  unfreie  Mensch  damals  noch  vom  Recht 
gleichgestellt  war,  aber  auch  das  gezimmerte  Haus,  wogegen  im 
Mittelalter  nicht  nur  das  stehende,  sondern  auch  das  schwimmende 
Haus,  insbesondere  das  Seeschiff  als  Liegenschaft  gait,  ferner  auch 
Rechte  als  unbewegliche  Sachen  behandelt  wurden.  Auf  Viehbesitz 
aber  kam  es  im  Altertum  an  beim  Reichtum  an  Fahrhabe.  Daher 
einerseits  »Vieh«  (got.  faihu,  anord.  fe,  ags.  feo,  ahd.  fihu,  analog 
dem  lat.  pecunia  und  peculium)  alles  bewegliche  Eigen  und  zuletzt 
Geld  und  Gut  uberhaupt  bezeichnete,  anderseits  unter  »Schatz« 
(got.  skatts,  as.  skat,  fries,  sket,  ags.  sceatt,  sccett,  ahd.  scaz)  nicht 
nur  lebloses  Gut  und  namentlich  gemunztes  Geld,  sondern  bei 
niederdeutschen  Volkern  auch  Vieh  verstanden  wurde.  Vieh  war 
in  der  Friihzeit  der  german.  RR.  das  allgemeine  Tauschmittel  und 
eine  bestimmte  Viehgattung,  im  Norden  die  Milchkuh  (als  »Kuh- 
wert«  =  an.  kugildi,  kyrlag)  allgemeiner  Wertmesser  und  insofern 
unvollkommenes  Geld.  Daneben  dienten  zu  gleichem  Zweck  in 
skandinav.  Landern  Leinwand  (lerept)  oder  der  iibliche  Wollenfries 
(vafrmdl),  in  Norwegen  auch  die  »Monatskost«  (an  Butter,  mdna&ar- 
matr).  Edelmetallen  nach  Gewicht  (als  Barren  zuerst  in  Ringge- 
stalt,  an.  baugr,  ags.  beag,  ahd.  pouc,  spater  in  Form  von  Stab  oder 
Platte)  konnte  Geldfunktion  erst  beigelegt  werden,  als  sie  in  grofieren 
Mengen  vom  Siiden  und  Siidosten  aus  zu  den  german.  Volkern  ge- 
langten.  Nachmals  erscheinen  sie  in  Form  einheimischer  Miinzen, 
d.  h.  staatlich  beglaubigter  Barren  mit  Zwangskurs,  als  vollkom- 


x)  Vgl.  mit  J.  Grimm  RA.  279  den  island.  Okkupationsritus   in  Hsen- 
sajjoris  saga  9. 


200  Das  Geld. 

menes  Geld,  —  bei  den  Siidgermanen  zuerst  nach  ihrer  Besitz- 
nahme  vom  romischen  Reich  und  unter  deutlichem  Einflufi  des 
romischen  Mvinzwesens,  bei  den  Nordgermanen  nicht  vor  dem 
10.  und  II.  Jahrh.  und  nicht  ohne  Nachahmung  der  in  Deutschland 
und  England  gepragten  Muster.  Das  wgot.,  burgund.,  frank., 
langob.  und  oberdeut.  Munzsystem  ging  vom  rom.  (Konstantini- 
schen)  Gold-solidtis  (=  r/72  rom.  Pfund  Gold  von  327,45  g),  genannt 
»Schilling«  (got.  skilliggs,  ahd.  scillinc  usw.)  als  dem  »klingenden. 
Geld  aus,  der  gemeiniglich  in  3  Go\d-tremisses  (trientes)  und  24  Silber  - 
siliquae  (ahd.  silicha)  zerlegt  wurde.  Von  c.  575  an  wurde  aber 
der  Goldschilling  selbst  auf  ^84  Pfund  herab-  und  daher  nur  noch 
21  Siliquen  gleichgesetzt.  Da  der  Goldpreis  damals  sank,  sank  auch 
der  Wert  des  Goldschillings  weiter  auf  20  Siliquen  oder  40  Halb- 
siliquen,  die  man  nunmehr  als  denarii  bezeichnete.  An  die  Stelle 
der  Doppelwahrung  trat  gegen  750  die  Silberwahrung  mit  einer 
einzigen  gepragten  Miinze,  dem  Silberdenar  oder  Pfennig  (ahd. 
pfantinc,  pfenninc,  nach  Siebs  =  Teilmiinze?,  Zahlmunze?) 
wovon  12  auf  die  Rechnungsmiinze,  den  Silberschilling  (^o  des 
romischen  Pfundes  fein  oder  722  des  Miinzpfundes)  gingen.  Den 
Ubergang  zu  diesem  System  hatte  das  andauernde  Sinken  des  Gold- 
preises  veranlaBt,  wonach  in  der  ersten  Halfte  des  8.  Jahrh.  der 
Goldtriens  nur  noch  12  Denare  gait.  In  den  oberdeutschen  Rechts- 
gebieten  bestand  zu  jener  Zeit  noch  ein  eigentiimliches  Miinz- 
system.  Man  rechnete  dort  nach  Silbermiinzen  im  Wert  von 
J/8o  Pfund  (saigae  =  »Gewichten<',  vgl.  Schmeller  s.  v.  Saig). 
wovon  4  auf  den  frankischen  Goldtriens  (tremissis)  gingen  und 
einer  =  drei  frankischen  Denaren  war.  Bei  den  Sachsen  erhielt 
sich  bis  um  300  ein  Goldschilling,  der  um  r/3  kleiner  war  als  der 
frankische.  Die  Friesen  rechneten  in  der  ersten  Halfte  des  9.  Jahrh. 
nach  einem  Goldschilling,  der  ein  Mehr-  (3,  2,  2I/2-)faches  vom 
frankischen  ausmachte  und  in  Teilstiicken  unter  dem  Namen 
denarii  ausgepragt  wurde,  die  dem  byzantinischen  mancus  (man- 
cosus)  entsprachen.  Unter  dem  Namen  solidus  fand  der  mancus 
auch  in  Bayern  Eingang,  wo  man  30  frank.  Pfennige  dafiir  gab. 
Besonders  beliebt  war  aber  vom  9. —  II.  Jahrh.  der  mancus  als 
Goldmiinze  und  als  Rechnungseinheit  ( =  30  Silberpfennigen  = 
1  8  Pfund  Silber)  in  England.  Im  iibrigen  bestand  bei  den  Angel- 
sachsen  eine  eigentiimliche  Geldrechnung  nach  Schillingen  und 
gepragten  Teilmiinzen,  Pfennigen  ( =  1  '240  rom.  Pfund  Silber,  ags. 
pendingas,   peningas,   auch  sceat),   in   Kent  sccet,   indem  4  oder  5 


Das  Geld.  201 

(seit  dem  II.  Jahrh.  nur  noch  12)  Pfennige  bzw.  20  scaet  auf  den 
Schilling  gingen.  Eigentiimlich  ist  den  Merkiern  der  pryms  (zu 
3  Pfen.).  Seit  etwa  1050  aber  behielt  das  karoling.  Miinzsystem 
uberall  nur  noch  gemeinrechtliche  Bedeutung,  da  nunmehr  konig- 
liche  Privilegien  den  mit  dem  Miinzregal  Beliehenen  partikulare 
Miinzfiifie  gestatteten.  Die  Miinze,  als  Pfennig,  Halbpfennig 
(=  obolus,  helbelinc)  und  Viertelspfennig  (=  ferto),  Zwolfpfennig- 
stiick  oder  Schilling  oder  »grofier«  Pfennig  ( =  fries,  grata,  lat. 
grossus,  »Groschen«)  ausgepragt,  wurde  mit  Ausnahme  der  konig- 
lichen  territorial,  eine  Tatsache,  deren  schadliche  Wirkungen  seit 
dem  13.  Jahrh.  Miinzkonventionen  zu  verhindern  strebten.  In 
den  skandin.  Landern  rechnete  man  anfangs  nur  nach  Gewichten 
(§  67),  ebenso  bei  den  Anglodanen,  wahrend  die  gepragte  Haupt- 
miinze  der  Pfennig  (an.  penningr)  war.  Aber  der  Miinzfufi  war 
nach  Miinzgebieten  verschieden.  Die  alteren  norweg.  Quellen 
gehen  von  der  Silberunze  (2C//4  g  §  67)  zu  30  Pfennig  aus.  Um 
1270  dagegen  tritt  ein  neues  norwegisches  Miinzsystem  auf: 
20  Schwarzpfennige  auf  die  (bis  dahin  erheblich  verschlechterte) 
Munzmark  oder  240  auf  das  englische  Pfund.  Auf  Island  wurde 
nicht  gemiinzt.  Wohl  aber  liefen  dort  seit  dem  II.  Jahrh.  fremd- 
landische  Pfennige  um,  die  alteren  (englische?)  unter  dem  Namen 
des  »gesetzlichen  Silbers«  (Iggsilfr),  60  auf  die  Unze  fein,  40  auf  die 
Pfennigunze.  Man  nahm  sie  sowohl  gezahlt  als  gewogen,  rechnete 
aber  (bis  um  1200)  grofie  Geldsummen  nach  Zehnern  und  Grofi- 
hunderten  Silbers  (z.  B.  hun&ract  silfrs),  d.  h.  von  Pfennigunzen, 
ein  Brauch,  der  etwa  seit  1000  auch  bei  den  Anglodanen  bestand 
und  wahrscheinlich  aus  England  nach  Island  sich  verpflanzt  hat. 
In  Schweden  rechnete  man  24  (»weifie«)  Pfennige  auf  die  Unze  oder 
192  auf  die  Silbermark,  wahrend  diese  nach  einem  jiingeren  got. 
Miinzfufi  384  (»kleine«)  und  nach  dem  dan.  288  Pfennige  begriff. 
Seit  dem  12.  Jahrh.  kommen  auch  im  Norden  Teilmunzen  zum 
Pfennig  vor.  Zu  ihnen  scheint  das  wn-.  fiveite  zu  gehoren,  dessen 
Name  in  ndl.  duit  wiederkehrt.  In  der  Verfallzeit  des  karolingi- 
schen  Munzsystems  dringt  die  Markrechnung  auch  in  Deutschland 
ein,  zuerst  (n.  Jahrh.)  in  Koln  (ein  Miinzfufi  von  I  Mark  =  160 
und  eine  Rechnungsmark  =  144  Pfennigen).  Die  schlechte,  sich 
sogar  verschlechternde  Pragetechnik,  das  oftmalige  Verrufen 
(>>Verbieten«)  und  Erneuern  der  umlaufenden  Miinze  im  finanziellen 
Interesse  des  Miinzherrn,  die  systematischen  und  illegitimen  Herab- 
setzungen     des    Miinzfufies,     endlich    die    massenhaften    Miinzfal- 


202  Das  Geld. 

schungen  bewirkten,  dafi  fast  uberall  der  Zwangskurs  nur  ein 
subsidiarer  blieb,  neben  dem  gezahlten  das  gewogene  Metall  fort- 
fuhr,  als  Geld  zu  fungieren.  Hierauf  beruhte  im  Norden  der  Gegen- 
satz  zwischen  »gewogener«  und  »gezahlter«  Mark  oder  zwischen 
Yerkehrsmark  (asw.  mark  kopgild)  und  volksrechtlicher  Mark  (asw. 
m.  karlgild),  in  Friesland  der  Gegensatz  zwischen  »Gewandmark« 
[hreilmerk  =  4  weden  oder  Schillingen  =  48  Silberpfennigen)  und 
ihrem  Vierfachen,  namlich  der  »vollen«  Mark  oder  »Volksmark« 
oder  »grofie«  Mark  (fulle  merk,  liodmerk,  grate  merk),  ferner  der 
»Geld«-  oder  »hochsten«  Mark  (ieldmerk,  hagoste  merk),  die  ein 
Schillingsgewicht  Goldes  betrug,  der  Watmark  {wedmerk)  zu  14, 
endlich  der  Pfennigmark  (panningmerk)  zu  1373  Schillingen,  — 
in  England  der  Gegensatz  von  libra  pensata  und  libra  ad  numerum. 
Die  friesische  wedmerk  hat  ihr  westnordisches  Seitenstuck  in  der 
Friessellenmark  (mgrk  vadmdla),  indem  die  Pfennigunze  in  einer 
bestimmten  Zahl  (gemeiniglich  6)  von  Ellen  des  vadmdl  (oben 
S.  199)  entrichtet  werden  konnte.  Trotz  dieser  Unvollkommen- 
heit  und  der  gleichzeitigen  Seltenheit  des  Geldes  wurde  doch  der 
Name  des  Geldgewichts  oder  der  Unze  —  wn.  ceyrer,  on.  orir  (meist 
im  Plur.)  —  bei  den  Skandinaven  Benennung  der  Habe  uberhaupt 
(=  fe),  so  dafi  zwischen  fastr  cerer  als  liegendem  und  lauss  cerer 
(losore)  oder  flytjande  cerer  als  dem  losen  oder  fahrendenGut  unter- 
schieden  wurde  I). 


x)  Zur  Rechtsgeschichte  des  Geldes  s.  aufier  den  bei 
R.  Schroder  Lehrb.  5  S.  191,  536  und  B  runner,  Grundzuge5  32  f.  zitierten: 
v.  Kiss,  D.  Zahl-  u.  Schmuckringgelder  1859,  v.  Richthofen,  Zur  L. 
Saxon.  S.  358—36:,  W  i  1  d  a ,  Strafr.  S.  323—339 ;  —  B.  H  i  1 1  i  g  e  r  in  Hist. 
Vjschr.  191 1  S.  465—473,  J  a  e  k  e  1  in  Zschr.  f.  Numismatik  XI  (1883)  S.  189 
bis  201,  XII  (1885)  S.  144—200,  v.  Richthofen,  Altfries.  Wdrterb.  (unter 
den  einz.  Schlagwortern),  Behrend,D.  Magdeb.  Fragen  s.  v.  )Miinzu>esen«, 
[Rockinger  bei]  L  e  r  c  h  e  n  i  e  1  d  ,  D.  altbayer.  landstdnd.  Freibriefe  342, 
356 — 59,  Friedensburg,  Schlesiens  Munzgesch.  i.  MA.  (in  Cod.  dipl. 
Sil.  XII,  XIII  1887,  88),  P.  Joseph,  Goldmiinzen  des  14.  u.  I5.fahrh.  1882;  — 
C.  F.  Keary  in  Numismatic  chronicle  XVIII,  XIX  (auch  in  schwed.  Auszug 
in  Vitterhets-Hist.  och  Antiquit.  Akad.  Manadsblad,  Stockholm  1882  S.  46 — 59. 

Ders.,  A  catal.  of  Engl,  coins  in  the  Brit.  Museum,  Anglosaxon  Series  I  1887,  II 

R  u  d  i  n  g  ,  Annals  of  the  coinage  of  great  Britain  1819,  Lindsay,  A  view  of 
the  coinage  of  the  Heptarchy  1842,  B.  E.  Hildebrand,  Anglosachsiska 
mynt  2.  Aufl.  1SS1,  R.  S  c  h  m  i  d  ,  D.  Gess.  der  Angels.  1858  Gloss,  s.  v.  t>Geld- 
rechnung«,  Liebermannin  Deut.  Zschr.  f.  Geschwissensch.  VI 189 1  S.  148  f.; 
—  S.  M  u  1 1  e  r  Ringguld  (in  Aarbager  f .  nord.  Oldk.  1 886  S.  300—308),  H.  H  i  1  d  e- 
brand  in  Manadsblad,  Stockh.  1885  S.  122—134,  Steenstrup,  Studier  I 
325—65,   H  a  u  b  e  r  g  ,  Danmarks  Mynlwcesen  i.  1377—1481  (in  Aarbeger  1886, 


ElGENTUMSERWERB    AN    FAHRNIS.  203 

§    64. 

Das  altgerm.  Mobiliareigentum  mit  etlichen  Neueren 
zu  einem  blofien  Besitz  erniedrigen  kann  nur,  wer  aufier  acht  lafit, 
dafi  schon  in  der  Urzeit  Eigentumserwerb  an  Fahrnis  ohne  Besitz- 
erwerb  moglich  und  mit  Besitzverlust  Eigentumsverlust  keineswegs 
gegeben  war.  Letzteres  ist  aus  der  Bienenfolge  des  Zeidlers  zu  er- 
sehen.  Die  alteste  Art  des  Eigentumserwerbs  aber  ist  das  Weid- 
werk  (an.  veifrr),  d.  h.  das  Speisesuchen.  Das  Erweidete  nun  aber 
»gehorte«,  soweit  die  Piirsch  oder  der  Fischfang  frei,  dem  Weidmann, 
als  solchem  und  sonst  dem  Grundeigenttimer,  auf  dessen  Boden 
das  Wild  erjagt,  in  dessen  Teich  der  Fisch  gefangen  war,  —  also 
moglicherweise  einem,  der  Besitz  ergreifen  weder  wollte  noch 
konnte.  Das  Recht  der  Wildfolge  stand  damit  in  unmittelbarem 
Zusammenhang.  Auch  der  Eigentumserwerb  kraft  des  am  weite- 
sten  im  Norden  entwickelten  Strandrechts  und  des  in  Deutschland 
ihm  nachgebildeten  Grundruhrrechts,  sodann  der  in  den  deut. 
Quellen  des  MA.  eine  so  grofie  Rolle  spielende  Erwerb  des  anris, 
d.  i.  an  den  vom  Nachbarbaum  uberfallenden  Friichten,  endlich 
der  von  ererbter  Fahrhabe  waren  nicht  durch  Besitzergreifung  be- 
dingt.  Von  den  andern  Arten  des  Eigentumserwerbs  sind,  da  der 
Vertrag  in  §  69 — 71  besprochen  wird,  hier  hervorzuheben  die  Beute 
im  rechten  Kampf  und  die  Okkupation.  Aneignung  von  Bienen 
konnte  geschehen,  indem  der  Okkupant  den  Bienenbaum  mit 
einem  Zeichen  versah  oder  indem  er  ein  Zeichen  beim  Schwarm 
zuriickliefi.  Ubrigens  wurde  die  Besitznahme  von  Bienen  auf 
fremdem  Boden  in  manchen  RR.  als  Fund  behandelt.  Erwerbs- 
monopole  in  der  juristischen  Form  von  selbstandigen  weil  vom 
Grundeigentum  getrennten  und  daher  von  ihm  unabhangigen 
Nutzungsrechten  an  Grund  und  Boden  waren  mit  den  S.  194  ge- 
nannten  Regalien  gegeben.  Dazu  komrat  das  so  ziemlich  uberall 
zu  den  Herrscherrechten  gezahlte  sog.  Heimfallsrecht  des  erblosen 
Gutes  (skand.  ddnar-  oder  ddna  arfr,  d.  fe).  Was  sonst  noch  als 
besondere  Art  des  Eigentumserwerbs  aufgefiihrt  zu  werden  pflegt, 


S.  135 — 1S9),  Nordstrom,  Bidrag  till  penningevdsendets  hist,  i  Sverige  1850, 
H.  Hildebrand,  Sveriges  Medeltid  I  S.  770 — 945,  H  0  1  m  b  o  e  ,  De  prisca 
re  monetaria  Norvegiae  2.  Aufl.  1854,  Schive[&Holmboe]  Norges  mynter 
i  middelalderen  1858 — 1865,  Derselbe:  Om  Forholdet  i  Middelalderen  mellem  den 
norske  Mark  Selv  og  den  .  .  .  gangbare  Myntmark  etc.  (Christ.  Vidensk.  Selsk. 
Forhandl.  1S76);  —  v.  A  m  i  r  a  ,  Nordgerman.  Obligationen-Recht  I  §  64,  II  §  54. 


ao4  Das  Endividualeigen  an  Fahrnis. 


der  Fruchterwerb  durch  »Verdienen«,  beruht  auf  der  german.  Vor- 
stellung,  dafi  schon  die  fruchttragenden  Gewachse  selbst,  ebenso 
wie  z.  B.  der  Wald  oder  die  Wiese,  einem  andern  gehoren  konnen 
als  der  Boden,  worin  sie  wurzeln  l).  —  Individualeigen- 
t  u  m  an  Fahrnis  ist  den  Germanen  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Ge- 
schichte  gelaufig.  Doch  war  es  Ubereilung,  wenn  Heutige  hieraus 
geschlossen  haben,  das  Mobiliarerbrecht  in  unserem  Sinne  sei  alter 
als  das  Grunderbrecht.  Denn  das  bewegliche  Individualeigen, 
welches  alter  ist  als  das  unbewegliche,  wurde  nicht  vererbt,  sondern 
seinem  Herrn  ins  Grab  mitgegeben.  Was  er  dagegen  zuriickliefi, 
war  Gesamteigen  der  Verwandten.  Aus  diesem  erst  hat  sich  das 
vererbliche  Individualeigentum  an  Fahrhabe  analog  dem  an  Land 
und  kaum  ohne  Mitwirkung  christlicher  Gedanken  abgelost.  Aber 
das  ehemalige  Kollektiveigentum  hat  auf  dem  Gebiet  des  Mobiliar- 
rechts  schwacher  nachgewirkt  als  auf  dem  des  Grundguterrechts. 
Immerhin  erhielt  sich  in  skand.  wie  deut.  RR.  der  Satz,  dafi  man 
nicht  bei  versiegender  Leibeskraft  seine  Fahrhabe  und  sein  wohl- 
gewonnen  Gut  ohne  Erbenkonsens  vergeben  konne,  daher  nicht 
auf  dem  Kranken-  oder  gar  Sterbebett,  nicht  bei  Unvermogen  zu 
bestimmten  Kraftproben.  Dem  Anschein  nach  in  diesen  Zusam- 
menhang  gehort  auch  der  deutschrl.  Satz,  wonach  man  Fahrhabe 
nicht  verschenken  kann,  ohne  sie  aus  seinem  Besitz  zu  lassen.  Andere 
gesetzliche  Dispositionsbeschrankungen  brachte  auch  beim  Mobiliar- 
eigen  das  Gastrecht,  insbesondere  im  Norden,  mit  sich.  —  Auffallig 
schwach  ist  in  den  meisten  german.  RR.  -),  sogar  dem  sonst  so 
romanisierten  westgotischen,  der  prozessuale  Schutz 
des  llobiliareigentums.  Der  Eigentumer  ist  prinzipiell 
auf  die  Besitzklage  (§  66)  verwiesen.  Denn  »Hand  soil  Hand 
schiitzen«  oder  ihr  »Gewahr«  leisten  (fries,  hond  seel  hond  wera,  mnd. 
hant  schal  hant  war  en),  und  anderseits  »mufi  man  seinen  Glauben 
da  suchen,  wo  man  ihn  gelassen«,  d.  h.  wer  freiwillig  sich  des  Be- 
sitzes  von  Fahrnis  entaufiert,  kann  ihn  nur  von  seinem  Kontra- 
henten  zuruckgewinnen.     Insoweit  fehlt  die  Eigentumsklage.    Dies, 


:)  Vgl.  z.  B.  Og.  Bb.  33,  Jy.  L.  I  53,  Gr.  lb  no,  in,  94,  95,  96,  104  mit 
8  t  0  b  b  e  Handb.  §§  79  Nr.  3. 

2)  Irrig  halt  Brandt  Forel.  I  S.  205,  1S2  f.  das  altnonv.  R.  fur  aus- 
genommen.  Unter  den  von  ihm  zitierten  Stellen  belegt  gerade  Gu.  234  (=  Ja. 
133,  LI.  IX,  4,  Bl.  VIII  7)  schlagend,  da6  auch  das  norweg.  R.  von  dem  oben 
besprochenen  Prinzip  ausgeht.  Denn  der  Klager  muG  beweisen,  er  habe  sich 
des  Besitzes  nicht  freiwillig  entauBert. 


Gebrauchs-  und  Nutzungsrechte.     Landleihe.  205 

verbunden  mit  dem  Sprachgebrauch  »Eigen  =  Grundeigen,  Grund- 
stiick«  (oben  S.  193),  wozu  »Habe«  =  Mobiliareigentum  den  Gegen- 
satz  bilden  kann,  fiihrt  zu  der  Vermutung,  wahres  Eigen  (Gehoren) 
an  Fahrnis  sei  viel  spater  anerkannt  worden  als  der  blofie  Besitzes- 
schutz. 

§  65. 

Zeitliche  Gebrauchs-  und  Nutzungsrechte  an 
fremden  Sachen,  die  im  Gegensatz  zu  den  S.  176  erwahnten  »selb- 
standigen«  Nutzungsrechten  nur  aus  dem  Eigentum  ableitbar  und 
also  von  ihm  abhangig  waren,  konnten  erst  mit  dem  Zuriicktreten 
des  Kollektiveigentums  Spielraum  finden.  Als  Reste  desselben 
dauerten  nach  Aufteilung  der  Feldmarken  zu  Sondereigen  Grund- 
dienstbarkeiten  fort,  d.  h.  Eingriffsrechte  (island,  itek)  wie  z.  B. 
Weide-,  Wege-,  Wasserrechte,  die  um  des  wirtschaftlichen  Bediirf- 
nisses  eines  bestimmten  Grundstiicks  willen  dessen  jeweiligem 
Eigentumer  an  einem  andern  Grundstiick  zustanden.  »Gerechtig- 
keiten«  des  gleichen  und  andern  Inhalts  wie  z.  B.  Forstrechte  sind 
im  Zusammenhang  mit  der  Ausbildung  des  GroCgrundbesitzes 
und  der  Grundherrschaft  vorbehalten  worden.  Personliche  Dienst- 
barkeiten,  d.  h.  Eingriffsrechte,  die  nur  bestimmten  Individuen  fur 
sich  allein  zukommen,  wurden  nicht  nur  durch  Vertrage,  sondern 
auch  wie  die  romano-german.  hospitalitas  durch  Gesetzesvorschrift 
geschaffen.  Von  den  vertragsmafiigen  war  bei  den  Sudgermanen 
die  gebrauchlichste  das  in  Deutschland  unter  den  Namen  liftocht 
und  lipgedinge  bald  iibertragene  bald  vorbehaltene  lebenslangliche 
Gebrauchs-  und  Nutzungsrecht.  Eine  besondere  und  oft  gesetz- 
lich  bestimmte  Erscheinungsform  desselben  ist  der  Altenteil. 

Fiir  die  sudgerman.  RR.  charakteristischer  noch  sind  aber 
die  mancherlei  dauernden  Besitz-,  Verwaltungs-  und  Nutzungs- 
rechte an  »geliehenem«  liege  n  dem  Gut  (ags.  Icenland),  zu 
deren  Ausbildung  und  Ausbreitung  der  GroCgrundbesitz  und  die 
staatsrechtlichen  Verhaltnisse  die  Ursachen  abgegeben  haben. 
Nicht  nur  wurde  nach  der  Volkerwanderung  in  Siid-  und  Mittel- 
europa  die  precaria,  d.  i.  der  auf  schriftliche  Bitte  gewahrte  Niefi- 
brauch  des  rom.  Vulgarrechts,  aufgenommen  und  zu  einer  Land- 
leihe umgestaltet,  die  regelmafiig  auf  Lebenszeit  des  Beliehenen 
(nicht  immer  eines  Bauern)  oder  auf  eine  bestimmte  Zahl  von 
>Leibern«  begrundet,  durch  einen  Zins  zu  vergelten,  bei  Zinsver- 
saumnis  dem  Heimfall  ausgesetzt,  endlich  zum  Schutz  des  Eigen- 


206  Bauerliche  Leihe. 


tiimers  fiinfjahrigerErneurung  unterworfen  war.  Man  hatvielmehr 
auch,  was  man  langst  vor  aller  Bekanntschaft  mit  rora.  R.  unfreien 
Leuten  aus  Gnaden  iiberliefi  (oben  S.  142),  nunmehr  freien  Bauern 
—  behufs  mittel-  oder  unmittelbarer  Gewinnung  ihrer  Arbeits- 
krafte  —  im  Vertragsweg  eingeraumt.  Der  massarius  z.  B.  auf  der 
langob.  casa  massaricia  konnte  ebensowohl  ein  Freier  wie  ein  Un- 
freier  sein.  Dafi  romische  Leiheverhaltnisse  vorbildlich  fur  gewisse 
deutsche  Leihearten  gewesen,  soil  darum  nicht  geleugnet  werden. 
Den  Gegenstand  der  bauerliche  n  Leihe  bildete  ein  Wirt- 
schaftsanwesen,  sei  es  Hof  oder  Kote,  nebst  Zubehor.  Dieses  sollte 
unmittelbar  der  vollen  Nutzung  des  beliehenen  Bauern  unterstehen. 
Zweck  der  Leihe  war  aber,  der  Wirtschaft  des  Yerleihers  zu  dienen. 
Daher  war  der  bauerlichen  Leihe  wesentlich,  dafi  der  Beliehene 
periodische  Nutzungsaquivalente  an  den  Verleiher  zu  geben  hatte, 
falls  nicht  der  Boden  erst  urbar  zu  machen  und  der  Bauer  hiezu 
verpflichtet  war,  wie  beim  baier.  Oedrecht.  Die  Nutzungsaquiva- 
lente bestanden  bald  in  gemessenen  Natural-  oder  Geldabgaben, 
Zinsen  (ags.  gafol,  ahd.  kelstar,  —  mlat.  tributa,  census),  bald  in 
Ertragsquoten,  wie  z.  B.  allgemein  beim  langobard.  hospitaticum 
nach  574.  Neben  den  Abgaben,  bei  Leihe  kleiner  Giiter  statt  ihrer, 
hatte  der  Bauer,  wenn  ihm  das  Gut  nicht  »zu  Meierrecht«,  d.  h.  wie 
einem  sein  Amt  pachtenden  Gutsverwalter,  geliehen  war,  noch 
Frondienste  (ags.  weorc),  allenfalls  gegen  Verkostigung  zu  ver- 
richten.  Doch  kommen  Fronden,  insbesondere  in  der  Form  der 
Wochenarbeit,  in  Deutschland  weniger  bei  den  zur  Beleihung  voll- 
und  minderfreier  Leute  bestimmten  Giitern  (mansi  ingenuiles  und 
lidiles,  in  Italien  casae  coloniciae  und  aldiariciae)  als  bei  den  an 
Unfreie  nach  »Hofrecht«  vergebenen  (mansi  serviles)  vor.  Un- 
wesentlich  ferner,  aber  haufig,  war  die  Verpflichtung  des  Bauern 
zu  einer  Handanderungsgebiihr  (»Ehrschatz,  Handlohn,  Gewinn- 
geld,  Anleite,  laudemium«),  regelmafiig  auch  seine  Pflicht  das  Gut 
zu  bewirtschaften  und  zu  bessern.  Nicht  nur  diese  Punkte,  sondern 
auch  Kiindigungsrecht  des  Grundherrn,  Abmeierung  wegen  Guts- 
verschlechterung  und  Zinsversaumnis,  Zinsbufie  im  letzteren  Fall 
(sog.  Rutscherzins),  Nutzungsvorbehalte  fur  den  Grundherrn,  an- 
derseits  Ausstattung  des  Bauerngutes  mit  Inventar  durch  den- 
selben,  Vererblichkeit,  Belastbarkeit  des  Gutes  und  seine  Veraufier- 
lichkeit  unter  »Hausgenossen«  (s.  oben  S.  162),  Bedingungen  der 
Gutsiibergabe  an  den  Erben  und  Interims -(»Satz«-) Wirtschaft 
standen  im  MA.  meist  fur  ganzeGruppen  von  Giitern,  die  zum  nam- 


Stadtische  Leihe.  —  Das  Lehen.  207 

lichen  Salhof  gehorten,  gewohnheitsrechtlich  fest,  was  sich  auch 
vielfach  in  der  technischen  Benennung  der  Giiter  (z.  B.  in  den 
oben  angefiihrten  Namen)  und  ihrer  Inhaber  (z.  B.  ags.  geneat, 
—  gebur  i.  e.  S.  —  cotsetla)  ausdriickte.  Seit  dem  II.  Jahrh.  das 
juristische  wie  okonomische  Seitenstiick  der  bauerlichen  war  die 
stadtische  Leihe,  namlich  die  Hingabe  einer  Hofstatt 
oder  eines  Hauses  oder  eines  Verkaufsplatzes  gegen  Zins  (als  Real- 
last),  daneben  etwa  noch  Dienste,  zu  erblichem  Gebrauchsrecht 
(»Erbrecht,  Erbzinsrecht«,  nd.  auch  uicbelde,  mhd.  burcreht). 

Hingegen  seinem  Zweck  und  folgeweise  seiner  Struktur  nach 
von  der  bauerlichen  und  stadtischen  Leihe,  welche  es  auch  an 
politischer  Bedeutung  weit  hinter  sich  liefi,  verschieden  war  das 
(»rechte«)  Lehen  (mlat.  beneficium,  c.  930  zuerst  in  Siidfrankreich 
feum,  fevum,  dann  feodum  [=  feo-um}  nach  Kern  v.  fehon,  niitz- 
lich  machen]),  wie  es  sich  seit  dem  8.  Jahrh.  im  frankischen  Reich 
entwickelt  und  dann  iiber  die  meisten  christlichen  Lander  ver- 
breitet  hat.  Als  beneficium  i.  e.  S.  tritt  es  zuerst  an  die  Stelle  des 
widerruflichen  Landeigentums,  womit  bis  dahin  die  Hulde  des 
Vassallen  (S.  189)  gelohnt  zu  werden  pflegte.  Fortan  bleibt  die 
Beziehung  zur  Vassallitat  charakteristisch  fiirs  echte  Lehen  im 
Gegensatz  zum  Bauern-  oder  Zinslehen,  wie  zum  Hof lehen  des 
Dienstmannes,  und  zu  jedem  Lehen  ohne»Mannschaft«,  undinsofern 
ist  das  Lehen  »Rittersold«  (stipendiarium  bonum).  Unwesentlich 
dagegen  ist  dem  echten  Lehen  Zinspflicht  des  Beliehenen.  Das 
geliehene  Gut  war  anfangs  Grund  und  Boden.  Seit  dem  9.  Jahrh. 
aber  wurden  vom  frankischen  Konig  auch  dauernde  Rechte  auf 
Einkiinfte  und  Rechte,  mit  denen  solche  verbunden  sind,  insbe- 
sondere  Hoheitsrechte,  deren  Ausiibung  bis  dahin  den  Inhalt  von 
Amtsauftragen  gebildet  hatte,  und  Regalien  als  Lehensobjekte 
vergeben,  —  eine  Wendung,  die  noch  starker  als  die  alteren  Ele- 
mente  des  Feodalsystems  dessen  Ausbildung  bewirkt  hat,  so  da8 
der  Feodalstaat  geradezu  als  Lehensstaat  bezeichnet  werden  kann. 
Das  Recht  des  Beliehenen  am  Gut  dauerte  nur  so  lange,  als  sein 
Vassallenverhaltnis  zum  Verleiher.  Es  horte  daher  mit  demHerrn- 
oder  Thronfall  wie  mit  dem  Mannfall  auf.  Aufierdem  konnte  der 
Herr  das  beneficium  einziehen,  wenn  der  Mann  das  Gut  verschlech- 
terte  oder  seine  Vassallenpflichten  verletzte.  Schon  im  9.  Jahrh. 
wird  durch  Vertrag  die  Leihe  iiber  den  Herrn-  und  Mannfall  hinaus 
verlangert  und  bei  gewissen  Lehen  Wiederverleihung  an  den  Sohn 
des  verstorbenen  Vassallen  gegen  Hulde  gebrauchlich.    Am  Anfang 


208  Das  Lehen. 

des  II.  Jahrhs.  ist  erbelehen  bereits  technischer  Ausdruck,  und  im 
12.  gibt  jedes  Lehen,  bestimmte  Arten  von  Lehen  ausgenommen, 
im  Zweifel  ein  bleibendes  und  auf  die  mannlichen,  partikularrecht- 
lich  auch    die  weiblichen  Nachkommen    des  Mannes   vererbliches 
Recht.    Der  Mann  hat  nun  die  »Folge  an  den  andern  Herrn«,  d.  h. 
er  behalt  das  Lehen,  wenn  er  es  rechtzeitig  mit  Mannschaft  »sinnet« 
oder  »mutet«,  d.  h.  um  Belehnung  (sog.  Lehenserneuerung)  bittet, 
und  analog  ist  die  Stellung  seiner  lehenfahigen  Erben  beim  Mann- 
falle.    Die  Lehenserneuerung  braucht  nur  von  einem  unter  mehreren 
Rechtsnachfolgern  des  Herrn  und  noch  im  13.  Jahrh.  nur  an  einen 
unter  mehreren  Vassallenerben  zu  ergehen.     Spater  freilich  konnen 
die  letzteren  Belehnung  zu  gesamter  Hand  verlangen.     Personen, 
iiber  deren  Lehenunfahigkeit  als  blofie  Unfahigkeit  zur  Mannschaft 
der  Herr  hinwegsehen  durfte,  konnten  ein  Lehen  mit  der  Mafigabe 
erlangen,  dafi  ihnen  ein  »Lehentrager«,  d.  h.  ein  Lehenfahiger  als 
Vassall  an  ihrer  Statt,   dasselbe  verdiente.     Kraft  seines  Rechts 
am  Lehen  schlofi  der  Mann  seinen  Herrn  von  Besitz,    Verwaltung 
und  Nutzung  des  Gutes  aus.     Sein  Recht  ging  in  der  Regel  so  weit, 
dafi  er  an  demselben  dingliche  Rechte  fur  andere,  unbeschadet  der 
Rechte  des  Herrn  und  der  Lehenerben  am  Gut  bestellen,  insbeson- 
dere  es  (als  afterlehen)  an  seinen  Vassallen  weiter  leihen,  ja  sogar, 
dafi  er  mit  ihrer  Erlaubnis  das  Gut  fur  die  Dauer  belasten  und  ver- 
aufiern    konnte.      Zu    gesamter    Hand    Belehnte    schuldeten    dem 
Herrn    nur    e  i  n  e  s    Vassallen    (Lehentragers)     Mannschaft    und 
konnten  die  Nutzungen  des  Lehens  unter  Aufhebung  der  gemein- 
samen  Wirtschaft  teilen  (mutschar,  Orterung).     Das  Lehen  selbst 
teilen  konnten  sie  unter  Aufhebung  des  gemeinschaftlichen  Vas- 
sallenverhaltnisses  partikularrechtlich   etwa  seit   1250  auch  unter 
Fortbestand  desselben.     Ist  der  Vassall  minderjahrig,  so  zieht  der 
Herr  die  Nutzungen  des  Lehens  (das  anevelle)  und  hat  er  die  Lehens  - 
vormundschaft.    Er  kann  aber  auch  beide  zu  Lehen  austun.    »Ledig« 
wird  das  Lehen  dem  Herrn  unmittelbar  durch  Tod,  Achtung  und 
freiwilligen  Abgang  des  Vassallen  ohne  Lehenfolger,  sonst  mittels 
lehengerichtlicher  Aberkennung   (»Verteilung«)   des  Lehens  gegen- 
iiber  dem  Vassallen  wegen  Treubruchs  oder  eines  andern  schweren 
Verschuldens.     Unabhangig  vom  frank,  beneficium,  ja  sogar  friiher 
als  dieses  ist  ein  demselben  ahnliches  Institut  im  ags.  Dienstgut 
entstanden,  welches  ein  gesidcundman  (S.  130)   von  seinem  Herrn 
erhielt  und  bis  zur  Kundigung  seinerseits  oder  bis  zur  Versaumnis 
seiner  Heerfahrt  zu  niitzen  und  instand  zu  halten  hatte  (Ine  51, 


Das  Lehen.  —  Der  Besitz. 


209 


63 — 66,  68).  Dagegen  drang  im  II.  Jahrh.  von  Deutschland  aus 
das  Lehenwesen  in  den  skandinav.  Norden  vor.  Freilich  ist  es 
dann  hier,  und  zwar  selbst  in  Danemark,  im  grofien  und  ganzen 
auf  der  untersten  Stufe  seiner  Entwicklung  stehen  geblieben.  Zwar 
gab  es  Lehen  an  Hoheitsrechten  (fiirstliche  oder  Fahnenlehen)  wie 
an  Dienstgiitern  und  koniglichen  Einkiinften  fur  Beamte  und  Ge- 
folgsmannen.  Aber  der  Regel  nach  blieben  sie  unerblich,  ja  sogar 
widerruflich,  gewahrten  sie  ferner  nur  bestimmte,  aufgezahlte 
Nutzungen.  Uberdies  entbehrten  sie  der  begrifflichen  Verbindung 
mit  der  Mann-  oder  Gefolgschaft.  Ein  dem  beneficium  entsprechen- 
des  nationales  norweg.  Institut  war  die  veizla  (v.  veita  =  verleihen), 
Gegenstand  derselben  ein  Krongut  (veizlujgrd),  wogegen  das  len 
im  Norden  regelmaBig  auf  Hoheitsrechte  sich  bezog  und  dem 
Empfanger  Abgaben  und  militarische  Leistungen  auferlegte. 

§  66. 

Der  Besitz  nach  german.  Anschauung  ist  stets  tatsachliches 
und  moglicherweise  widerrufliches  »Haben«  (got.  haban  oben  S.  192, 
an.  hafa)  oder  Verfiigen  iiber  eine  Sache:  ahd.  habida,  skand. 
hefd.  In  der  deut.  Terminologie  des  MA.  erscheint  er  als  gewere 
oder  gewer  (ahd.  giweri),  was  weder  mit  einer  »Gewahr«  noch  mit 
einer  »Wehr«  irgend  etwas  zu  schaffen  hat,  vielmehr  »Bekleidung« 
bedeutet  und  durch  vestitura  iibersetzt  wird.  Im  letzten  Jahrh. 
des  MA.  entlehnt  der  Norden  diese  Metapher  der  deut.  RSprache. 
Wahrend  der  Besitz  an  Fahrnis  durch  deren  Gewahrsam  gegeben 
ist,  wird  er  an  Liegenschaften  bei  demjenigen  angenommen,  der 
mittel-  oder  unmittelbar  den  Nutzen  derselben  zieht.  Die  gewere 
an  Liegenschaften  ist  eine  nuzliche,  und  tautologisch  sagte  man 
nuz  und  gewer,  um  den  Immobiliarbesitz  zu  bezeichnen.  Daher 
hatte  den  Besitz  von  Land,  wer  als  Pachter  oder  Zinsbauer  dessen 
Friichte  erntete,  ebenso  aber  auch,  wer  den  Zins  davon  bezog, 
ferner  der  Vassall,  wenn  er  das  Lehen  niitzte,  der  Lehenherr,  wenn 
er  den  Dienst  des  Vassallen  genofi.  Damit  war  mehrfache  Gewere 
verschiedener  Leute  am  namlichen  Gut  ermoglicht.  Die  in  un- 
mittelbarer  Nutzung  bestehende  hiefi  die  ledecliche.  Anderseits 
fehlt  die  Gewere  dem,  der  nur  fiir  einen  andern  besitzt,  wie  z.  B. 
dem  Gutsverwalter.  Gewere,  die  sich  als  Ausiibung  eines  Rechts 
gibt,  wurde  mnd.  nach  diesem  benannt  (z.  B.  eigenliche,  lenes 
gewere),  Gewere  dagegen  ohne  Rucksicht  auf  wirklichen  oder  vor- 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 

H 


210  Der  Besitz. 

geschiitzten  Bositztitel  gemene  oder  blote  (auch  hebbende)  geu'cre. 
Widerrechtliche  Angriffe  auf  seinen  Besitz  konnte  der  Besitzer  mit 
Gewalt  abwehren.  Weiterhin  aber  gait  im  Prozefi  um  Gut  das  Prin- 
zip,  dafi  »Eignung  naher  ist  dem,  der  hat,  als  dem,  der  anspricht<, 
d.  h.  dafi  (soweit  das  Beweismittel  einseitig)  als  Angegriffener  der 
Besitzer  zum  Beweis  seines  Besitztitels  kommt,  wenn  sein  Angreifer 
keine  Behauptung  aufstellt,  bei  deren  Wahrheit  jener  hinfallig  ware. 
Aber  auch  eine  solche  Behauptung  fand  im  Prozefi  um  Liegenschaften 
keine  Beriicksichtigung,  wenn  der  Besitz  des  Angegriffenen  als 
Rechtsausubung  und  unangefochten  eine  bestimmte  Frist  hindurch 
gedauert  hatte,  bzw.  der  durch  die  Behauptung  zu  stiitzende  An- 
spruch  nicht  rechtzeitig  erhoben  war  (mnd.  rechte  gewere,  on.  lagha- 
hcefp).  Mifibrauch  mit  diesen  Grundsatzen  war  durch  das  andere 
Prinzip  ausgeschlossen,  dafi  >>man  sich  zum  Beweisrecht  nicht 
rauben,  noch  stehlen  konne«,  vielmehr  der  raublich  erlangten  Ge- 
were  (on.  ranshceffi)  gegeniiber  der  Entwerte  die  beweisrechtliche 
Stellung  des  Besitzers  behalte.  Waren  beide  Parteien  im  Besitz, 
so  kam  diejenige  zum  Beweis,  welche  ihren  Besitztitel  von  der 
andern  ableitete.  War  durch  den  Satz  von  der  raublichen  Gewere 
ein  prozessualer  Besitzesschutz  vermittelt,  so  war  ein  solcher  un- 
mittelbar  gegeben  in  dem  Klagerecht  desjenigen,  dem  Fahrnis 
wider  seinen  Willen  abhanden  gekommen  war.  Will  er  den  Be- 
sitzer nicht  unmittelbar  des  Diebstahls  oder  Raubes  beschuldigen. 
so  erscheint  seine  Klage  im  deut.  R.  der  Form  nach  als  sog.  Ane- 
fangsklage.  Der  Klager,  der  die  Sache  beim  Besitzer  antraf,  leitete 
seine  Yerfolgung  damit  ein,  dafi  er,  gleichsam  Besitz  ergreifend, 
an  die  Sache  als  eine  ihm  entwendete  seine  Hand  legte  (mhd.  ane- 
vanc,  vilrvanc,  ags.  cetfong,  forefong,  cetjon  und  ofter  noch  befon, 
abaier.  hantalod).  Diesem  Verfahren  entspricht  das  on.  handsama- 
Der  Besitzer  hatte  hierauf  entweder  die  klagerische  Behauptung 
unfreiwilligen  Besitzverlustes  zu  widerlegen  ( — ■  ein  Fall  der  ags. 
dgnung  — )  oder  aber  die  Sache  seinem  Besitzvorganger  (»Ge- 
wahren<<)  »zuzufuhren«  oder  »zuzuschieben«,  auf  dafi  dieser  die 
Widerlegung  des  Klagers  ubernehme  l).  Letzteren  Falls  trat  der 
Gewahre  in  die  Rolle  des  beklagten  Besitzers.  Der  Zug  (ags.  team. 
mhd.  schup,   on.  lepsri)  an  den  Gewahren  (ags.  geteama,  ns.  gewere, 


l)  Dafi  dem  Beklagten  nur  motivierte  Yerneinung  gestattet  wird,  diirfte 
sich  aus  den  prozessualen  Grundsatzen  iiber  die  Beweismittel  erklaren.  Den 
London  schen  Erklarungsversuch  (Unredlichkeit  des  Beklagten  prasumiert) 
halte  ich  fiAr  eine  petitio  principii. 


Der  Besitz.  —  Die  Schuld.  211 

ivarent,  fries,  werand,  wn.  heimildarmadr,  on.  hemulsman  oder  salt) 
war  ursprunglich  nur  dreimal  gestattet,  daher  die  Antwort  des 
ersten  Beklagten  on.  ein  Upa  til  pripia  sola  und  mlat.  die  Klage 
selbst  ein  intertiare  oder  in  tertiam  manum  mittere,  so  dafi  der  dritte 
Besitzvorganger  des  ersten  Beklagten  obigen  Widerlegungsbeweis 
zu  fuhren  hatte.  Blieb  der  Klager  unwiderlegt  und  bescheinigte 
er  den  unfreiwilligen  Besitzverlust  eidlich,  so  mufite  ihm  die  Sache 
ausgeliefert  werden.  Aufterdem  aber  hatte  nach  dem  altern  R. 
der  Beklagte  von  dem  nun  auf  ihn  fallenden  Verdacht  des  dieb- 
lichen  Erwerbs  sich  zu  reinigen.  Denn  »wo  der  Gewahre  fehlt, 
fehlt  nicht  der  Strick«  (dan.  Sprw.).  Endlich  war  nach  alterem 
deut.  R.  der  Entwerte  innerhalb  der  nachsten  drei  Nachte  nach  dem 
Besitzverlust  befugt,  die  Sache  eigenmachtig  an  sich  zu  nehmen. 
Ein  dem  Anefangsprozefi  um  Fahrnis  analoges  Verfahren  urn 
Liegenschaften  laBt  sich  fiir  das  friiheste  Recht  erschliefien  aus  dem 
langob.  »wiffare«  (Strohwisch  aufstecken),  dem  oberdeut.  Bann- 
schaub,  dem  mittel-  und  westdeut.  Hegewisch,  der  wnord.  Iqg- 
festa  (durch  Aufstecken  einesKreuzes  oder  Hinwerfen  einesStabes), 
der  gotischen  Grundstucksbefriedung  durch  Aufsteckung  des 
Haselstabes  oder  Weidenzweiges.  Niederdeutsche  Rechte  haben, 
wie  es  scheint,  den  Ritus  des  Handanlegens  von  der  Klage  um  be- 
wegliches  Gut  auf  die  Klage  um  liegendes  iibertragen. 


§  67. 

Dem  Besitz  wie  den  Rechten  an  Sachen  gegeniiber  stand  die 
»  S  c  h  u  1  d  «  (Verbalabstr.  vom  Prateritopras.  skidan)  I),  als  das 
bloBe  Sollen  namlich  ein  Bekommensollen  des  einen  und  gewohnlich 
auch  ein  Leistensollen  (skulan  i.  e.  S.  mit  dem  Dat.  pers.)  des  andern z). 
In  diesem  Doppelsinn  war  »Schuld«  ein  Zustand  nicht  allein  dessen, 
der  got.  als  skula,  ahd.  als  skulo  und  heute  als  Schuldner  erscheint, 
sondern  auch  dessen,  denwirjetzt,  in  Anlehnung  anromischeTermi- 
nologie,  als  den»Glaubiger«  (creditor)  bezeichnen,  weswegendieserso 
gut  wie  jener  wn.  skiddanautr  (=  Schuldgenosse)  oder  skuldarmadr, 


T)  Dafur  got.  auch  dulgs,  fiir  dessen  Entlehnung  aus  dem  Slawischen  die 
weite  Verbreitung  der  Wortsippe  mit  entsprechender  Bedeutung  in  den  slaw. 
Sprachen  angefiihrt  werden  kann. 

2)  DaB  »Schuld<<  ursprunglich  gerade  =  b  ii  fi  en  sollen,  ist  eine  Hypothese, 
die  lediglich  auf  historischer  Spekulation  beruht. 

14* 


Die  South.     Schuldverzug. 


on.  skyldugher,  mhd.  geschol x),  schtddman,schtddeneere,schuldigaere, 
ja  sogar  geltcere,  bezaler  heifien  konnte.  Ja,  wesentlich  fur  die 
Schuld  war  und  ist  noch  heute  nur  das  Bekommensollen  cines 
Glaubigers,  nicht  auch  das  Leistensollen  eines  Sehuldners.  Es  gab 
und  gibt  keine  Schuld  ohne  einen  Glaubiger,  wohl  aber,  so  seltsam 
es  klingen  mag,  Schulden  ohne  Schuldner,  wie  z.  B.  in  alter  Zeit 
Schulden  aus  Schadensstiftungen  von  Tieren  (Zschr.  der  Sav.- 
Stiftg.  XXXI  Germ.  Abt.  487).  Vom  Standpunkt  des  Glaubigers 
aus  war  die  Schuld  aber  auch  ein  »Haben«  —  an.  eiga  — ,  insofern, 
als  ihm  »beim«  Schuldner  oder  >>unter«  demselben  das  geschuldete 
Gut  gehorte.  Daher  waren  Schulden,  deren  Erfiillung  den  Glau- 
biger bereicherte,  Bestandteile  seiner  Habe  und  mit  ihr  vererblich, 
wenn  schoh  nicht  fur  sich  allein  ubertragbar,  Schulden  ferner, 
deren  Erfiillung  den  Schuldner  armer  machte,  Passive  im  Schuldner - 
vermogen.  Nicht  bloB  Geld  (oben  S.  199  f.)  oder  Sachen  von 
Geldeswert,  auch  andere  Giiter,  insbesondere  erlaubte  Handlungen 
aller  Art  konnten  geschuldet  werden.  Wie  die  Art  und  oft  auch 
das  Mafi  des  Schuldobjekts,  entsprechend  den  Entstehungsgriinden 
der  Schuld  (den  verschiedenen  Geschaftstypen,  Ubeltaten,  ver- 
wandtschaftlichen,  nachbarlichen,  Gemeinschaftsverhaltnissen)  vom 
Recht  geordnet  war,  wiirde  ein  spezieller,  von  diesem  Grundrifi  je- 
doch  ausgeschlossener,  Teil  des  Schuldrechts  zu  zeigen  haben. 
Die  rechtliche  Bedeutung  der  Schuld  lag  zunachst  und  mindestens 
darin,  dafi,  was  durch  ihre  Erfiillung  seitens  des  Sehuldners  oder 
eines  Dritten  an  den  Glaubiger  kam,  rechtmafiig  bei  diesem  blieb, 
und  dafi  anderseits  das  »Versitzen«  der  Schuld  oder  das  »Vor- 
enthalten«  des  Geschuldeten  als  ein  Unrecht  gait,  welches  —  ob 
beabsichtigt  oder  unbeabsichtigt  —  nach  alterer  Auffassung  Suhne 
durch  Bufie,  nicht  etwa  Begleichung  durch  Zins  (an.  leiga)  oder 
Interessenvergiitung  forderte  oder  doch  fordern  konnte.  Mit  der 
Dauer  des  Verzugs  wuchs  das  Unrecht,  so  dafi  sich  die  Verzugsbufie 
steigern  konnte.  Im  deut.  R.  des  MA.  treten  die  Verzugsbufien 
zuriick.  Aber  nur  wenige  und  hauptsachlich  nur  stadtische  RR. 
fiillen  die  Liicke  durch  einen  Ersatzanspruch  fur  den  Verzugs  - 
»Schaden«  aus,  wahrend  in  bestimmten  Mietfallen  eine  fixierte 
Interessenvergiitung  die  Stelle  der  Verzugsbufie  einnahm,  sonst 
aber  es  darauf  ankam,  ob  der  Glaubiger  sich  von  seinem  Schuldner 
den  »Schaden«  hatte  >>geloben«  lassen.     Unter  den  Landrechten  ist 

J)  So  z.  B.  Stadtr.  v.  Burghausen  (1307)  in  Oberbaier.   Arch.  XLV  185. 
Vgl.  auch  selbschol  (=  Glaubiger)  in  Stadtr.  v.  Munchen  art.  458. 


SCHULDERFULLUNG.  213 


es  hauptsachlich  das  jungere  wnordische,  insonderheit  islandische, 
welches  den  Begriff  des  Verzugszinses  {Iqgleiga)  ausbildet.  Erfiillen 
oder  »schliefien«  (skand.  luka)  konnte  man  eine  Schuld  nicht  durch 
Zahlung,  d.  h.  durch  bloGes  Hinzahlen,  wenn  auch  etwa  durch 
Aufreihen  oder  »Breiten«  (wn.  reid'a,  on.  rcepa,  mhd.  reiten),  so  lange 
es  kein  Geld  mit  Zwangskurs  (oben  §  63)  gab.  Aber  auch  nachher 
verursacht  die  Armut  ganzer  Lander  an  gemiinztem  Geld,  dafi  der 
Glaubiger  rechtlich  genotigt  blieb,  bestimmte  »Wertsachen«  an 
Geldes  Statt  anzunehmen,  sei  es  zu  einer  gesetzlichen  Taxe,  sei  es 
nach  Abschatzung  im  einzelnen  Fall.  Mufite  man  beim  Leisten 
oder  »Gelten«  von  Sachen  dieselben  abmessen  oder  abwiegen,  so 
kam,  wie  auch  in  den  andern  Fallen  des  Messens,  gewohnlich  ein 
natiirliches  Mafi  zur  Anwendung.  Leibesglieder  und  Leibeskraft, 
Hor-  und  Seheweite,  Augenmafi,  iibliche  Kleidungsstiicke  und 
Gerate,  Ertrags-  und  Aufnahmefahigkeit  des  Bodens,  Zeitaufwand 
seiner  Bearbeitung  spielten  unter  den  natiirlichen  Mafistaben  die 
Hauptrolle.  Oftmals  war  ein  solcher  nur  auf  einen  einzigen  Fall 
berechnet.  Aber  so  mannigfaltig  die  Mafistabe  hiernach  waren, 
so  gleichmafiig  zeigen  sie  sich,  weil  aus  den  allerfriihesten  Zeiten 
stammend,  bei  den  german.  Volkern  verbreitet.  Nationale  kunst- 
liche  Mafie  sind  gegendenweise  durch  Fixierung  natiirlicher  ent- 
standen,  insbesondere  fur  Langen  und  Flachen.  Solche  jungere 
Mafie  geben,  soweit  nicht  durch  ihre  Vervielfaltigung  ein  neues 
Hauptmafi  eingefiihrt  war,  ihre  Herkunft  dadurch  zu  erkennen, 
dafi  sie  die  Namen  ihrer  Vorlaufer  (Elle,  Spanne,  Handbreite, 
Fufi  usw.)  fortfiihren.  Aus  der  Fremde  sind  zum  Teil  vor  ihnen 
kunstliche  Mafie  aufgenommen  worden.  Und  wahrscheinlich  aus 
dem  Siidosten  bezogen  ist  die  kunstliche  Gewichtseinheit,  die  sich 
beim  Beginn  der  historischen  Zeit  beinahe  iiber  die  ganze  ger- 
manische  Welt  verbreitet  zeigt,  namlich  die  c.  29T/4  Gr.  haltende 
Unze  oder  der  skand.  ocyrer  (on.  orir),  d.  i.  der  achte  Teil  der  »Mark<<, 
der  sechzehnte  des  altern  siidgerm.  (ags.  fries.)  »Pfundes«,  das 
Dreifache  der  skandin.  *ertgugh  (wn.  certog  etc.).  Das  deutsche 
Lot  (ags.  lead,  fries.  Idd)  d.  h.,  das»Bleigewicht«,  ist  vielleicht  durch 
Teilung  aus  der  Unze  abgeleitet.  Im  MA.  bleiben  diese  Namen, 
wahrend  die  dadurch  ausgedruckten  Gewichte  durch  die  lokale 
Rechtsentwicklung  in  verschiedener  Weise  verandert  werden.  Wie 
dieGrofie  der  zu  »geltenden«  Sachen,  so  wurde  auch  die  Erfullungs- 
zeit  mittels  natiirlicher  Weiser  gemessen.  Naturerscheinungen, 
Gepflogenheiten    des   Wirtschaftslebens,    Feste   lieferten   die   Mafi- 


j  14  Die  Haftung.  —  Sachhaftj  jngen. 

stabe,  wonach  ein  Termin  oder  »Tag«  (skand.  eindagi,  stejna)  oder 
cine  Frist  abgegrenzt  wurde.  Fristen  berechnete  man  in  dcr  altern 
Zeit  nach  Nachtcn.  Im  skand.  R.  besonders  beliebt  war  die  fiinf- 
nachtige  Frist  (wn.  fimt,  on.  fcemt),  vielleicht  die  altgerman.  Woche. 
Wahrscheinlich  liegt  sie  auch  der  deutschen  Frist  von  sechs  christ- 
lichen  Wochen  und  drei  Tagen  als  Einheit  zugrunde. 

§  68. 

Fur  die  Erfullung  einer  Schuld  trat  regelmafiig  eine  Garantie 
(mnd.  waringe,  ware,  werescap)  oder  »Einstanderschaft«  (mnd. 
vor stand,  vgl.  on.  standa  firi  und  das  lat.  praestare)  ein  —  »Biirg- 
schaft«  im  urspriinglichen  w.  S.  (an.  borgan,  abyrgfr,  ags.  borh)  *) 
oder  >>Warte«  (on.  mit  Vorliebe  varpnafier)  genannt.  Dies  geschah 
dadurch,  dafi  fiir  den  Fall  der  Nichterfiillung  ein  freier  Mensch 
oder  eine  Sache  einem  Zugriff  (skand.  tak)  ausgesetzt  und  insofern 
zum  Unterpfand  (germ,  vadi,  wozu  lat.  vas,  vadimonium  z.  vgl.) 
gemacht  und  »gebunden«  (mhd.  verbunden,  ver-  oder  beheftet,  ver- 
strickt)  wurde.  Aus  dieser  der  rom.  Obligation  entsprechenden 
Gebundenheit  oder  Haftung  konnte  das  Satisfaktionsobjekt  nur 
durch  Schuldtilgung  oder  Erlafi  (Entlassung)  und,  was  dem  gleich 
stand,  »erlost«  oder  »geledigt«  werden.  Die  Geschichte  des  germ. 
Obligationenrechts  zeigt  schon  bei  ihrem  Beginn  die  beiden  Haupt- 
arten  aller  Haftung,  welche  den  beiden  Hauptformen  des  Kredits 
entsprechen,   Sach-  und  Personenhaftung  nebeneinander. 

Die  starkste  Realsicherheit  wurde  durch  einen  eigens  hierauf 
gerichteten  Vertrag  begriindet.  Eine  Sache  wurde  als  P  f  a  n  d 
(got.  vadi,  ags.  skand.  ve9,  ags.  wedd,  ahd.  weti,  mnd.  wedde,  mlat. 
vadium)  »ausgesetzt«,  oder  »versetzt«  d.  h.  dem  Glaubiger  preis-  und  in 
seinen  Besitz  und,  wenn  sie  einen  Ertrag  abwarf,  seine  Nutzung  gege- 
ben,  auf  dafi  sie  diesem  eigen  (»verwettet«)  werde,  falls  gehorige  Erfiil- 
lung  der  Schuld  unterbleiben  wurde.  Der  Pf andversatz  war  also  ur- 
sprunglich  eine  suspensiv  bedingte  Ubereignung,  und  eben  darum 
mufite  der  Yersetzer  dem  Glaubiger  den  Besitz  der  Pfandsache  ver- 
schaffen.  Da  diese  dem  Glaubiger  wie  ein  Wetteinsatz  an  Erfiillungs- 
statt  zufiel  (sog.  Verfallpfand),  so  schlofi  diese  Art  desPfandes  jede 
Personenhaftung  fiir  dieselbe  Schuld  aus.     Erst  als  man  den  Wert 


*)  ->Burge«  im  engern  und  nahezu  isolierten  Sinn  ist  allerdings  der  fide- 
jussor, aber  gerade  deshalb,  weil  von  ihm  nicht  gesagt  werden  kann,  dafi  er 
schuldet,   sondern  nur  dafi  er  garantiert. 


Sachhaftungen.  215 


des  Pfandes  auf  die  Schuld  anrechnete  oder  gar  das  Pfand  zu  einem 
bloBen  Exekutionsobjekt  machte  und  aus  dessen  Verkaufserlos 
den  Glaubiger  sich  befriedigen  liefi  (sog.  Verkaufspfand),  wurde  ein 
Nebeneinander  von  Pfand-  und  Personenhaftung  moglich.  Im 
MA.  findet  sich,  daB  der  Pfandglaubiger  fur  den  FruchtgenuB  am 
versetzten  Gut  einen  Zins  zahlt.  Dieser  gepachteten  Satzung  trat 
dann  eine  geliehene,  d.  h.  das  noch  im  Ssp.  aus  formellen  Griinden 
verworfene  Pfandlehen  an  die  Seite.  Unter  dem  Einfiufi  des  kirch- 
lichen  Wucherverbots  wurde  verabredet,  mitunter  sogar  gesetzlich 
vorgeschrieben,  dafi  durch  den  FruchtgenuB  des  Glaubigers  die 
Schuld  amortisiert  werden  sollte  (mnd.  dotsate).  Wie  Land  wurden 
im  MA.  auch  Rechte,  insbesondere  —  wie  z.  B.  bei  den  Reichs- 
pfandschaften  —  Hoheitsrechte  versetzt.  Im  Gegensatz  zu  der 
bisher  beschriebenen  sog.  »alteren  Satzung«  lafit  eine  jiingere  Form 
des  Immobiliarversatzes  den  Verpfander  in  Besitz  und  Nutzgenufi 
des  Pfandobjekts,  wahrend  das  Satisfaktionsverfahren  die  namliche 
Entwicklungsgeschichte  durchmacht  wie  bei  der  altern  Form.  Den 
Ubergang  zu  dieser  sog.  neueren  Satzung,  die  zwar  fortgeschrittenen 
Kreditverhaltnissen,  doch  keineswegs,  wie  oft  behauptet,  iiberall 
spezifisch  stadtischen  Wesens,  ihren  Ursprung  verdankt,  ver- 
mittelte  in  einigen  Rechtsgebieten  die  Beleihung  des  Versetzers 
mit  dem  Pfandobjekt  seitens  des  Versatznehmers  bei  der  altern 
Satzung,  in  andern,  insbesondere  in  Deutschland,  die  vertrags- 
mafiige  Einraumung  eines  Exekutionsrechtes  durch  den  Versetzer 
an  den  Versatznehmer  (sog.  Exekutions-  oder  Fronungspfand), 
wieder  anderwarts  endlich  (wnord.  R.)  das  Entfallen  des  Besitz- 
wechsels  bei  der  Ubereignung.  Dieser  hypothekartige  Versatz 
wurde  seit  der  Wende  von  Friih-  zum  SpatMA.  (zuerst  auf  Island) 
bei  beweglichen  Pfandobjekten  nachgebildet.  Den  wichtigsten  An- 
wendungsfall  bildete  in  den  Seestadten  das  »Verbodmen«  von 
Schiffen.  Generalhypothekartige  Verhaltnisse  sincl  nur  verein- 
zelten  Rechten  und  auch  diesen  erst  in  ihren  jiingernEntwicklungs- 
perioden  bekannt.  Dagegen  gewahrte  das  alteste  Recht  neben 
dem  »gesetzten«  Pfand  auch  noch  dem  »genommenen«  {pant  in  der 
lex  Fries.,  infant  in  einer  Glosse  zur  lex  Alarm,  nach  Siebs  zunachst 
=  »eingeschlossenes  Vieh«,  —  on.  nam,  ags.  nam,  dazu  mhd.  name, 
—  endlich  ags.  auch  wed  und  bad)  einen  weiten  Spielraum.  Eigen- 
machtig  durfte,  wofern  ein  freier  Mensch  fur  die  Schuld  biirgte, 
der  Glaubiger  diesem  Biirgen  Fahrnisse  wegnehmen,  um  sie  bis  zur 
Auslosung  zuriickzubehalten,  nach  einigen  RR.  auch,  um  sich  aus 


216  Sachhaftungen.  —  Personenhaftungen. 

ihr  zu  befriedigen.  Die  pfandbaren  Sachen  und  der  Ort  der  Pfand- 
nahme,  ebenso  die  Einleitung  derselben  durch  formliche  Mahnung 
pflegten  genau  bestimmt  zu  sein.  Nur  eine  kurze  Frist  stand  der 
Glaubiger  fur  das  genommene  Pfand  ein,  wenn  er  sich  bereit  ge- 
zeigt  hatte,  dasselbe  auslosen  zu  lassen.  Diese  Pfandnahme  stand 
prinzipiell  wegen  jeder  unleugenbaren  (urspriinglich  auch  wegen 
jeder  nicht  gehorig  geleugneten?)  Schuld  dem  Glaubiger  frei.  Ferner 
durfte  der  Grundbesitzer  wegen  handhafter  Besitzstorung  zur  Pfand- 
nahme ohne  Vorverfahren  schreiten.  Siidgerman.  RR.  haben 
schon  sehr  friih,  die  nordischen  erst  im  MA.  die  Pfandnahme  um 
gemeine  Schulden,  soweit  sie  nicht  durch  Vertrage  gestattet  wurde, 
an  die Mitwirkung  der  Obrigkeit  gebunden  oder  aber  im  Exekutions- 
verfahren  gegen  den  sachfalligen  Schuldner  aufgehen  lassen.  Nur 
um  bestimmte  Geldschulden,  insbesondere  aus  Storungen  desGrund- 
besitzes,  Zins-.  Zech-(nach  deut.  RR.  auch  Spiel-) Schulden,  dann 
Schulden  an  die  eigeneGilde  und  an  die  Obrigkeit  dauertedie  aufier- 
prozessuale  Pfandnahme  fort.  Unter  gewissen  Voraussetzungen 
durfte  der  Glaubiger  Sachen  des  Schuldners  unter  Erhebung  eines 
Gegen-,  (z.  B.  Lohn-)Anspruchs  zuriickbehalten,  ja  sogar 
gebrauchen,  niitzen  und  zu  seiner  Befriedigung  verwenden,  die 
weder  durch  Versatz  noch  durch  Pfandnahme  in  seinen  Besitz  ge- 
langt  waren.  Urn  Sachhaftungen  endlich  aus  »  U  b  e  1 1  a  t  e  n  < 
von  Unfreien  oder  Haustieren  handelte  es  sich,  wenn 
nach  altgerm.  R.  der  Yerletzte  um  seiner  Genugtuung  willen  sich 
nur  an  den  »Tater«  halten,  daher  nur  dessen  Preisgabe  ver- 
langen,  der  Eigentumer  denselben  durch  Siihnleistung  »losen« 
durfte.  Denn  Sachen  konnten  damals  »nicht  mehr  verwirken  als 
sich  selbst<<. 

Die  alteste  Art,  wie  freie  Leute  haftbar  gemacht  wurden, 
scheint  bei  Schulden  aus  reinen  Kreditgeschaften  eine  pfandartige, 
namlich  die  —  von  Tac.  (Germ.  20)  mit  Beziehung  auf  den  Avun- 
culat  erwahnte  —  Geiselschaft,  wobei  an  die  Zeit  zu  erinnern 
ist,  da  der  Vermogensverkehr  nicht  sowohl  unter  Individuen  als 
unter  Sippen  sich  abspielte.  Das  Rechtswort  »Leisten«,  welches 
auf  der  letzten  Stufe  seiner  Bedeutungsentwicklung  =  Schuld 
erfiillen,  bedeutete  urspriinglich  (vgl.  got.  laistjan)  das  Eintreten 
in  die  Spur  des  Glaubigers,  wie  es  demjenigen  oblag,  der  sich  als 
Geisel  in  Gefangenschaft  »setzen«  liefi,  und  zwischen  diesen  beiden 
Bedeutungen  liegt  die  des  Zahlens  fur  einen  andern.  Die  Geisel- 
schaft ist  auf  dem  Gebiet  des  Personalkredits  das  Analos:on  zur 


Personenhaftungen.  217 


altern  Satzung.     Faustpfandartig  ist  der  Geisel  zu  »Wette«  (ags. 
to  wedde)  gegeben.     Analog  dem  verwetteten  Pfand  verfiel  er  denn 
auch,  sobald  Schuldverzug  eingetreten,  dem  Glaubiger  zu  eigen.  Die 
Analogie  zur  neueren  Satzung  ergab  sich,  wenn  man  seine  e  i  - 
gene    Freiheit   oder   seine   Leibesglieder     oder     seine 
Ehre  nicht  blofi  als  Wett-  oder  Spieleinsatz  preisgeben,  sondern 
auch  verpfanden  konnte.      Eine   Personalsatzung  in   diesem 
Sinn  ist  die  (freie)  Biirgschaf  t(=  fidejussioobenS.  2i4Note  1). 
Dem  entspricht  es,   daB  sudgerm.  Terminologie  die  Burgenstellung 
als    ein    »Wetten«    (got.     gawadjon,  ags.  weddian,    fries,    weddia, 
mlat.      vadiare     bezeichnet.       Der     Burge      ist      »Zugriffsmann« 
(skand.  taki)   wie   der  Geisel,   nur  dafi  er  sich  nicht  in  Gefangen- 
schaft    beim   Glaubiger    befindet.      Wie    der  Geisel    steht    daher 
der  Burge  primar  und  (nach  alterm  R.)  in  unvererblicherWeise  ein. 
Da  er  aber  bei  Schuldverzug  noch  auf  freiem  Fufi  war,  so  mufite 
der  Glaubiger  erst  noch  durch  ein  Achtverfahren   (§  77)   Gewalt 
uber   ihn   erlangen.      Allerdings   konnte    die   Acht   erst   eintreten, 
nachdem  die  Schuld  durch  Verzugsbufien  vergrofiert  worden  war. 
Denn  das  im  VerzugliegendeUnrecht  (oben  S.  212)  mufite  ungesiihnt 
geblieben  sein.  Doch  stand  dem  Glaubiger  aufier  dem  strengeren  aber 
auch  umstandlicheren  und  gefahrlicheren  Achtverfahren  die  mildere, 
aber  auch  einfachere  und  minder  gefahrliche  Pfandnahme   (S.  216) 
zur  Wahl.    Wie  nun  aber  in  solche  Burgschaft  oder  »Wette«  fur  den 
Schuldner   ein   anderer  »sich   legem  konnte,   so   konnte   auch   der 
Schuldner    selbst    die    Burgschaft    ubernehmen    (sog.    Selbstburg- 
schaft).    Mit  gewissen  Schuldvertragen  war  diese  Burgschaftsuber- 
nahme    regelmafiig    gegeben.      Und    aufierdem    entsprangen    aus 
Schadenstiftungen    fur    freie  Tater    nicht  nur   Schulden,   sondern 
gleichzeitig  auch  Biirgschaften  der  letztgedachten  Art.     Abwenden 
konnte  man  die  Acht,  indem  man  sich  vertragsmafiig  in  S  c  h  u  1  d  - 
knechtschaft  ergab  (an.  ganga  i  skidd),  welche  zuerst  eine 
definitive,  spater  eine  durch  Schuldtilgung  losliche  Unfreiheit  war. 
In   ahnlicher   Verwendung   wie   die   Acht   erscheint   im   MA.     der 
Kirchenbann.     Wie  durch  Milderungen  des  Achtverfahrens  n  e  u  e 
Satisfaktionsmittel  entstanden  sind,   zeigt    §   92.      Ein 
nicht  durchs  Gesetz  vorgesehenes,  sondern  durch  Vertrag  zugesagtes 
ist   die   Selbstinternierung  oder   das  »Einlager«   (»Einreiten«) 
des  Schuldners  oder  eines  Dritten  im  Verzugsfall,  welches  seit  dem 
12.  Jahrh.  in  Deutschland,  viel  spater  erst  im  Norden  auftritt  und 
von  der  im  Privatrecht  halbverschollenen  (echten)  Geiselschaft  den 


i  s  Person!  nhai  n  ngi  n. 


Namen  (lat.  obstagium)  entlehnt.  Ebenso  kommen  lulling  im  MA. 
vor  vertragsweise  >ilbstunterwerfung  unter  die  Acht,  nachclem 
langst  aufgehort  hat,  gesetzliches  Satisfaktionsmittel  zu  sein, 
und  untcr  den  Kirchenbann.  Fiir  jede  Personenhaftung  charak- 
teristisch  war,  dafi  ihr  auf  der  Seite  des  Glaubigers  ein  Verf  ol  - 
gungsrecht  (\vn.  sgk,  on.  sak)  entsprach,  welches  als  Recht 
zum  Ansprechen  (anorw.  kvefrja)  oder  Mahnen  d.  i.  Erinnern  (ahd. 
manSn,  on.  mana  und  minna),  begann  und  wenn  nicht  sogleich,  so 
doch  im  nachsten  Verlauf  als  Recht  zum  Anfordern  (skand.  krefja, 
got.  haitan})  und  zum  Eintreiben  (wn.  heimta)  in  prozessualem 
Mahnverfahren  mit  Terminen,  Fristen,  Formeln,  Zeugen  ausgeubt 
wurde  und  als  Recht  zum  Gewaltverfahren  abschlofi,  soweit  nicht 
etwa  die  Form  der  Exekution  die  entscheidende  Tatigkeit  in  die 
Hand  des  offentlichen  Beamten  legte.  Dies  Recht  war  bis  ins 
MA.  so  wenig  wie  die  Schuld  unter  Lebenden  ubertragbar.  Wohl 
aber  konnte  sein  Trager,  wenn  die  Schuld  auf  wiederkehrende 
Leistungen  lautete,  durch  den  Besitz  eines  Grundstiicks  gegeben 
sein  und  mit  demselben  wechseln.  Wie  die  Forderung  hiedurch 
zum  Realrecht  wurde,  so  konnte  die  personliche  Haftung  zur 
Grund-  oder  R  e  a  1 1  a  s  t  werden,  indem  sie  als  eine  regelmaCig 
nicht  durch  Kapitalzahlung  ablosbare  dem  jeweiligen  Besitzer 
eines  Grundstiicks  auferlegt  ward.  Beide  Phanomene  gehoren  frei- 
lich  erst  dem  Recht  des  MA.  an  und  sind  teils  Ausfiusse  oder  Reste 
von  grundherrlichen  bzw.  Leiheverhaltnissen,  teils  unter  An- 
lehnung  an  letztere  vom  Bediirfnis  der  Kapitalanlage  hervor- 
gerufen,  wie  das  vornehmlich  bei  den  »gekauften«  Giilten,  aber  auch 
bei  vielen  »vorbehaltenen«  Bodenzinsen  der  Fall  ist,  teils  endlich 
durch  Privatisierung  von  Hoheitsrechten  (z.  B.  auf  Grundsteuern, 
Zehnten)  entstanden.  Wie  bei  den  Grundlasten  des  MA.,  so  kommt 
schon  nach  altgerm.  R.  ein  W  e  c  h  s  e  1  der  obligierten 
Person  im  Zusammenhang  mit  dem  Besitzwechsel  an  einer 
Sache  in  solchen  Fallen  vor,  wo  die  Schuld  auf  Uberlassung  der 
Sache  selbst  gerichtet  war.  Aber  der  regelmafiige  Weg,  auf  welchem 
die  personliche  Obligation  auf  einen  neuen  Trager  ubergeht,  ist 
Vererbung  von  Todes  wegen  oder  unter  Lebenden  (vgl.  oben 
S.  173).  Der  Vererbung  eines  Nachlasses  gleich  stand  in  jener  Be- 
ziehung  das  Verteilen  von  Achtergut  (§  77)  und  die  Ubergabe  eines 
ganzen  Vermogens,  wie  bei  der  bauerlichen  Gutsiibergabe  in  Deutsch- 
land  und  beim  Vitalizienvertrag,  wofiir  die  noch  heidnische  brand - 
crjd  in  Norwegen  als  altester  Typus  gelten  kann.    Prinzipiell  haftete 


Obligatorische  Geschafte.  219 

aber  der  Erbe  nur  mit  dem  Nachlafi,  sofern  er  ihn  rechtzeitig  liqui- 
dierte,  —  ein  Grundsatz,  der  zuerst  zur  Ausbildung  eines  Konkurs- 
rechts  gefiihrt  hat.  Eine  ahnliche  Beschrankung  der 
Haftbarkeit  kann  sich  auch  aus  dem  Grund  der  Obligation 
ergeben,  so  z.  B.  wenn  das  Gesetz  den  Gultschuldner  nur  mit  dem 
belasteten  Grundstiick  und  der  darauf  befmdlichen  Fahrnis  haften 
liefi. 


Das  vermogensrechtliche  Geschaft,  von  den  Fallen  ori- 
ginaren  Eigentumserwerbs  und  vom  blofien  Erlauben  oder  Zu- 
stimmen  (skand.  rdfi,  auch  mhd.  rat,  mnd.  rdd)  zu  Geschaften 
anderer  abgesehen,  war  in  der  altern  Zeit  prinzipiell  mindestens 
zweiseitige  Abrede  (skand.  mdl,  mdli,  wn.  mdldage,  —  ags.  gefiing, 
ahd.  gidingi,  tagadinc,  mhd.  gedinge,  teidinc,  seltener  dine)  und 
insofern  Ubereinkunft  (mnd.  eininge,  endracht,  overdracht,  —  on.  scemio. 
—  wn.  sampykt)  oder  Vertrag  (mhd.  vertrac  und  vertraht,  —  wn. 
sdtt).  Erscheinungsformen  desselben  sind  die  Abreden,  wodurch 
ein  Satisfaktionsobjekt  haftbar  gemacht  (§  68),  ferner  die  Abreden, 
wodurch  eine  Schuld  »gefestigt«  wird  (skand.  festa,  wn.  auch  fastna, 
ahd.  fastinon,  wozu  das  m.  jastinod  und  das  f.  festinunga,  mhd. 
vestenen,  —  afrank.  *atchramjan,  mnd.  ramen,  vorramen),  indem 
der  eine  »gelobt«,  d.  h.  eine  Schuld  »lobt«  J)  oder  »verheifit,  zusagt, 
verspricht«,  der  andere  das  Gelobnis  »annimmt«,  d.  h.  sich  aneignet. 
Da  durch  diese  Aneignung  das  Gelobnis  aus  der  Gewalt  seines  Ab- 
gebers  kommt,  kann  dieser  daran  festgehalten  werden,  gleichviel 
ob  er  eine  Leistung  an  den  Annehmer  oder  an  einen  Dritten  zuge- 
sagt  hat.  So  folgte  aus  dem  Wesen  des  obligatorischen  Vertrags 
die  allgemeine  Zulassigkeit  des  sog.  Vertrags  zugunsten  eines 
Dritten,  und  nur  einer  unter  vielen  Anwendungsfallen  nach  deut. 
R.  war  es,  wenn  ein  salman  oder  Treuhander  sich  ein  Verfiigungs- 
recht  iiber  eine  Sache  bestellen  liefi,  um  sie  auf  einen  Dritten  zu 
ubertragen.  Erscheinen  reine  Schuldvertrage  in  got.  und  deut. 
RR.  unter  dem  Namen  von  »Wetten«  (got.  gavadjon  =  verloben, 
ags.  [be-]  weddian  =  spondere,  desponsare,  wed  =  Versprechen, 
beiveddung  =  desponsatio,  ferner  mhd.  wetten,  erwetten,  mnd.  wedden 


*)  Es  heifit  sowohl  den  Unterschied  von  ahd.  lob  und  hub,  lobon  und 
louben  als  auch  den  von  triuwen  und  trouwen  verkennen,  wenn  H  e  u  s  1  e  r 
Instit.  I  S.  67  das  Geloben,  das  Erlauben  und  die  Treue  mit  »Laub<<  und  »kraf- 
tigem  Wachstum  der  Pflanzen«  in  Zusammenhang  bringt. 


DiNciini::   Gksch  \  i  1 1  . 


zusichern,  dann  auch  Strafe  zahlen),  so  sind  sie  oder  warcn  sie 
doch  einst,  wie  es  dem  altesten  Obligationenrecht  (§  68)  entsprach, 
kautionsbediirftig,  sei  es,  dafi  die  Kaution  mittels  Pfandsatzung 
oder  dafi  sie  mittels  Geisel-  bzw.  Biirgenstellung  bewirkt  wurde 
(ags.  beweddian  =  mid  wedde  gejcestniari).  Theoretisch  vom  obliga- 
torischen  zu  unterscheiden,  wiewohl  bei  Natural-  und  bei  Real- 
kontrakten  (z.  B.  Tausch,  Zug  urn  Zug,  Gabe  mit  Auflage)  mit 
ihm  zu  e  i  n  e  m  Geschaft  verbunden,  war  der  dingliche  Vertrag. 
In  ihm  konnte  der  Wille  gerichtet  sein  auf  Rechtsubertragung  oder 
auf  Besitz-  (streng  genommen  Sach-)Ubertragung  oder  auf  Lo- 
schung  eines  Rechtsverhaltnisses,  in  der  adeut.  Terminologie:  auf 
sala  oder  sahmga  (mhd.  sale,  sal,  salung,  zur  Zeit  der  Rechtsbiicher 
auch  gabe  genannt,  mlat.  traditio)  oder  auf  geweri  (mhd.  gewer, 
mlat.  [in]vestitura;  vgl.  oben  S.  209)  oder  auf  ein  iiplaten  (mnd., 
verlazen,  ufgeben  mhd.,  mlat.  resignatio).  Der  Salung,  wovon 
Paradigmen  die  Ubereignung  und  die  Belehnung,  war  der  Rechts- 
grund,  woraus  sie  zu  erfolgen  hatte  (Tausch,  Verkauf,  Leistung  an 
Zahlungsstatt,  Gabe  =  Schenkung  und  Gegengabe),  wesentlich. 
Dafi  sie  in  irgendeinem  altern  Recht  fiir  sich  allein  kraftig  genug 
gewesen,  den  Ubergang  eines  Besitzrechts  zu  bewirken,  wie  oft 
behauptet  wird,  mufi  bezweifelt  werden.  Das  islandische  Recht 
(der  Gragas),  wie  auch  sonst  vielfach  modern,  hat  dem  dinglichen 
Vertrag  diese  Wirkung  zugestanden  .  Die  Ubereignung  des  alte- 
sten Rechts  kommt  getrennt  von  der  korperlichen  Besitzverschaf- 
fung,  d.  h.  Einhandigung  (unten  S.  222),  nicht  vor.  Wird  spater 
von  der  letzteren  die  Immobiliarsale  dispensiert,  so  bleibt  doch  ein 
Surrogat  der  Besitzverschaffung  erforderlich,  welches  durch  Ver- 
burgung  oder  doch  in  einer  Erklarung  gegeben  sein  kann,  worin 
der  Veraufierer  dem  Rechtserwerber  erlaubt,  selbst  Besitz  zu  er- 
greifen  (Auflassungserklarung,  unten  S.  222).  Ein  solches  mufite 
auch  in  der  Belehnung  liegen,  weil  diese  sogar  den  Namen  der 
»Investitur«  erhalten  hat,  und  lag  immer  in  der  sog.  symbolischen 
Investitur.  Salung  und  Besitzubertragung  wirken  konstitutiv,  die 
Auflassung  dagegen  wirkt  (fur  sich  allein)  nur  exstinktiv.  Sie  ist 
wesentlich  Verzicht  auf  Ausiibung  eines  Herrschaftsrechts  an  liegen- 
dem  Gut,  daher  notwendig  und  ausreichend,  soweit  es  blofi  darauf 
ankommt,  dafi  der  Veraufierer  eine  rechtliche  Schranke  hinweg- 
raume,  welche  auf  seiner  Seite  der  Herrschaft  eines  andern  im  Wege 
steht.  Uber  sog.  gerichtliche  Auflassung  s.  unten  S.  223.  —  Ver- 
tragsfahig  war  nach  alterm  Recht  nicht  nur  der  Volljahrige,  sondern 


Vertragsfahigkeit.  —  Geschaftsformen.  221 

auch  der  Minderjahrige,  dieser  nur  in  unvollkommenerer  Weise  als 
jener,  da  er  Geschafte,  welche  ihm  nachteilig  waren,  nach  erreichter 
Miindigkeit  widerrufen  konnte.  Aber  nur  auf  Manner  fand  ur- 
spriinglich  der  Gegensatz  vonVoll-  und  Minderjahrigen  Anwendung, 
und  zwar  scheint  zuerst  die  Volljahrigkeit  mit  dem  Eintritt  der 
Wehrfahigkeit  gegeben.  In  der  Zeit  der  Rechtsdenkmaler  jedoch 
ist  sie  an  einen  bestimmten  Alterstermin  geknupft,  mit  dem  man 
>>zu  seinen  Jahren«  kam.  Der  friiheste,  welcher  vorkommt,  ist  der 
zuriickgelegte  zehnte  Winter  nach  kentischem  R.  Und  auch  das 
ditmarsche  R.  des  15.  Jahrh.  geht  von  dem  namlichen  Termin  aus, 
indem  es  ihn  ura  Jahr  und  Tag  verlangert.  Viel  verbreiteter  war 
aber  schon  in  der  Fruhzeit  das  zuriickgelegte  12.  Jahr  als  Mundig- 
keitstermin.  Jiingere  RR.  schieben  ihn  bald  mit  Bezug  auf  alle, 
bald  nur  mit  Bezug  auf  bestimmte  Geschafte  bis  zu  einem  spatern 
Lebensjahr  hinaus.  Und  von  vornherein  wurde  ein  solches  ange- 
setzt,  wenn  man  eine  Volljahrigkeit  von  Weibern  anerkannte. 

§  70. 

Charakteristisch  fiir  das  vermogensrechtliche  wie  fur  jedes 
andere  germanische  Rechtsgeschaft  war  seine  Form  (on.  skcel). 
Nur  in  ihr,  die  eine  gesetzlich  bestimmte,  vermochte  es  die  beab- 
sichtigte,  dann  aber  sogar  mehr  als  die  beabsichtigte  Wirkung  zu 
erzielen.  Wie  bei  den  formstrengen  Prozefihandlungen  (§  87) 
sollten  auch  bei  andern  Geschaften  durch  die  Form  die  Erkenn- 
barkeit  und  Kundlichkeit  des  Hergangs  gesichert  werden  und  dem 
Bediirfnis  der  Rechtsgleichheit,  aber  auch  dem  asthetischen  Sinne 
des  Volkes  Geniige  geschehen.  In  jiingerer  Zeit  mischen  sich  auch 
polizeiliche  und  fmanzpolitische  Gesichtspunkte  ein  und  erhalten 
oder  erneuern  das  Formenwesen,  wo  es  bereits  vom  eiligeren  Ge- 
schaftsleben  als  beschwerlich  empfunden  oder  gar  aufgegeben  ist. 
Vor  allem  mufiten  nach  dem  bis  ins  13.  Jahrh.  herrschenden  Prinzip 
die  Kontrahenten  das  ganze  Geschaft  ineigenerPersonab- 
schliefien.  Ferner  mufite  es  nach  rein  german.  R.  h  6  r  b  a  r  und 
s  i  c  h  t  b  a  r  sein.  Fiirs  erste  bedurfte  es  also  der  mundlichen 
Rede.  Diese  hatte  sich  an  die  Wortformel  (wn.  Iggmdl)  anzu- 
schliefien,  die  einmal  durch  Prazedenzfalle  festgestellt  war.  Oft 
machten  Reim  und  metrische  Fassung  die  Formel  so  eindringlich 
fiir  denHorer  als  widerstandsfahig  gegen  Entstellung.  Haufung  der 
Ausdrucke,    insbesondere    Tautologie    und    negativer    Schlufisatz 


GeschAftsformen. 


strebton  dem  Inhalt  des  Geschafts  von  alien  Seitcn  beizukommen 
und  seiner  Wichtigkeit  die  Feierlichkeit  anzupassen.  Und  buch- 
stablich  wurde  das  Wort  ausgelegt,  soweit  nicht  ein  fur  alle  Male 
sein  Sinn  rechtlich  feststand :  »man  nimmt  den  Mann  bei  .seinem 
Wort*.  Darum  spielt  die  Irrtumslehre  (anders  als  die  vom  Zwang) 
cine  geringe  Rolle  im  german.  Recht.  Aus  dem  gleichen  Grund  ist 
es  in  den  meisten  Rechtsgebieten  friihzeitig  iiblich  geworden,  daB 
die  Kontrahenten  durch  neben  oder  vor  ihnen  stehende  geschafts  - 
kundige  Manner  ihr  Wort  fiihren  liefien,  was  unbeschadet  des  Grund - 
satzes  vom  personlichen  Handeln  zulassig  war,  weil  ein  solcher 
»Vorsprecher«  nur  als  Bote,  nicht  als  Stellvertreter  seines  Auftrag-. 
gebers  erschien. 

Z  u  sehen  ist  das  Geschaft  unmittelbar,  wenn  Sach- 
besitz  iibertragen  werden  soil  und  dies  durch  korperliche  Ubergabe 
der  Sache  geschieht.  Das  Verfahren  dabei  ist  rechtlich  festgestellt, 
wenn  die  Besitzverschaffung  zwecks  Rechtsiibertragung  erfolgt: 
Fahrhabe  mufi  stets  eingehandigt  werden,  und  zwar  schenkungs- 
halber  in  bestimmter  Weise  (z.  B.  ein  Ring  mit  Schwertes  oder 
Speeres  Spitze  dargeboten  und  empfangen  unter  Mannern),  und 
ebenso  in  der  Fruhzeit  ein  Grundstvick  allemal,  indem  der  Uber- 
geber  Teile  aus  demselben  aushebt  und  dem  Erwerber  in  die  Hand 
oder  in  den  hingehaltenen  Rockschofi  legt  (on.  skotning,  wn.  skcey- 
ting,  mlat.  scotatio).  Aufierdem  mufite  der  Ubergeber  den  Erwerber 
urn  die  Grenzen  des  Grundstiicks  fiihren  (skand.  wnferp),  auf  dafi 
dessen  Grofie  und  Lage  genau  bestimmt  sei,  und  dann  selber  feier- 
lich  herausgehen  (alteste  Auflassung),  etwa  auch  noch  sein  Feuer 
auf  dem  Herde  loschen.  Einige  Rechte  verlangen  uberdies,  dafi  der 
Erwerber  bestimmte  Besitzhandlungen  auf  dem  Grundstiick  vor- 
nehme,  z.  B.  Feuer  anziinde,  Gaste  bewirte  oder  doch  wenigstens 
auf  »dreibeinigem«  Stuhl  sitze.  Jiingeres  Recht  zerbrockelt  dieses 
umstandliche  Verfahren  und  gestattet  Abbreviaturen,  so  dafi  z.  B. 
der  blofie  Grenzbegang  die  Einhandigung  des  Grundstiicks  oder 
umgekehrt  diese  jenen  mit  vertreten,  die  korperliche  Auflassung 
durch  eine  blofie  Auflassungserklarung  (se  exitum,  se  absacitum 
dicere  nach  Vorbild  der  rom.  missio  in  vacuam  possessionem)  ersetzt 
werden  kann.  Zu  einem  solchen  Verwittern  der  Formen  kommt  es 
namentlich  leicht,  wenn  die  Salung  nicht  mehr  auf  dem  Grund- 
stiick selbst  vor  sich  geht.  Ferner  bildet  sich  in  deut.  RR.  nach 
dem  Vorgang  des  frankischen  und  im  norweg.  R.  der  Grundsatz 
aus,   dafi   die  zur  Rechtsiibertragung  gehorige   Besitzverschaffung 


Geschaftsformen.  223 


durch  ein  exekutivisches  Verfahren  ersetzt  werden  kann  oder  gar 
mufi.  Es  besteht  entweder  darin,  dafi  auf  Grund  von  Salung  und 
Auflassungserklarung  der  Richter  das  Gut  einzieht  und  dem  Er- 
werber  ausantwortet,  oder  darin,  dafi  auf  Grund  der  Salung  durch 
ein  Gerichtsurteil  die  einseitige  Besitzergreifung  des  Erwerbers 
legitimiert  wird.  Das  erstere  ist  der  wesentliche  Vorgang  bei  der  von 
Neueren  als  gerichtliche  Auflassung  oder  Fertigung  bezeichneten 
gerichtlichen  Investitur  des  frank. -deut.  R.,  die  in  ihrer  urspriing- 
lichen  Gestalt  der  richterlichen  »Statigung«  mittels  Konigsbannes 
oder  des  »Friedewirkens«  iiber  das  Gut,  d.  h.  der  obrigkeitlichen 
Beschlagnahme  bedarf  und  vorgenommen  wird,  teils  urn  dem  Er- 
werber  nach  Jahr  und  Tag  die  rechte  Gewere  (oben  S.  210)  gegen 
Einspruchsbefugte  zu  verschaffen,  teils  urn  die  unter  Umstanden 
erforderte  obrigkeitliche  Zustimmung  zur  Rechtsiibertragung  zum 
Ausdruck  zu  bringen.  Das  zweite  ist  der  wesentliche  Vorgang  r) 
der  norweg.  skceyting  durch  Waffenriihren  [vdpnatak)  der  Thingleute, 
nachdem  der  Erwerber  von  den  Hauptteilen  des  Grundstiicks  »Erde 
genommen«  hat. 

Handelt  es  sich  nun  aber  nicht  um  Besitzverschaffung  oder 
um  Auflassung  an  korperlichen  Sachen,  kann  also  das  Geschaft 
nicht  unmittelbar  gesehen  werden,  so  wird  es  dem  Auge  wahrnehm- 
bar  mittels  des  Symbols.  Die  Sprache  verlangt  nach  Unter  - 
stiitzung  durch  die  Gebarde,  und  zwar  um  so  dringender,  je  weniger 
sie  selbst  imstande  ist,  abstrakte  Dinge,  wie  z.  B.  ein  Recht,  eine 
Obligation,  genau  auszudriicken.  Unter  den  Begriff  der  Gebarde 
fallt  das  Symbol  und  als  blofies  Zeichen  fur  das  Abstrakte  ist  es 
der  Metapher  analog,  auf  welche  die  Sprache  angewiesen  zu  sein 
pflegt.  Die  einfachsten  Symbole  sind  die,  welche  der  Mensch  an 
seinem  Leibe  tragt.  Das  Recht  verwendete  von  den  Leibesgliedern 
hauptsachlich  das  organum  organorum  die  (rechte)  Hand  zum 
Symbol,. wie  ja  auch  die  Wortformel  so  oft  von  der  Hand  redete, 
wo  sie  ein  Recht  meinte.  Mittels  der  Handreichung  (skand.  taka 
i  hand  manni,  wn.  handsql)  wurde  in  alien  Landern  germanischer 
Zunge  die  »Treue  gegeben«  und  »genommen«,  und  darum  kann 
insonderheit,  wenn  man  seine  Hand  von  der  des  Vertragsgegners 
ergreifen  lafit,  die  Handreichung  der  symbolische  Akt  sein,  wodurch 
Personen  sich  haftbar  machen,  indem  sie  die  nicht  mehr  reell  voll- 
zogene  Vergeiselung,    die   Selbstverpfandung   (oben   216)   versinn- 

J)  Den  K.  Lehmann  in  Zschr.  f.  RG.  18S4  S.  94  ff.  teilweise  falsch 
schildert  und  vollig  miBversetht,  indem  er  von  »symbolischer  Investitur*  redet. 


'JT4  Gl  S<  11  iFTSJ  ORMEN. 


licht.  Aber  auch  als  blofies  Zeichen  der  Einigkeit  eignete  sie  sich 
vorzviglich  dazu,  jeden  beliebigen  Vertragsschlufl  zu  veranschau- 
lichen,  so  namentlich  wenn  nach  thiiringisch-sachsischem  Brauch 
MA.  nur  die  flachen  Hande  dcr  Kontrahenten  erhoben  und 
mit  den  inneren  Flaehen  aneinander  gelegt  wurden.  Die  spezi- 
hsche  Gelobnisgebarde  aber  war  nach  thiiring.-sachs.  R.  das  up- 
stippen  {digitum  levari),  namlich  das  Aufrecken  des  rechten  Zeige- 
ringers  mit  einwarts  gekehrter  Handflache,  —  ein  Gestus,  der  auch 
bei  Einseitigkeit  des  Geschaftes  anwendbar  war.  Man  gelobte 
»mit  Finger  und  Zunge«.  So  wenig  wie  er  aus  der  Handreichung 
abgeleitet  sind:  die  sachsische  Verzicht-  oder  Auflassungsgeberde 
mit  gekriimmten  Fingern  (curvatis  digitis),  wobei  man  am  Daumen 
den  Zeige-  oder  Mittelfinger  wegschnellte,  der  Redegestus,  der  im 
schlichten  Erheben  der  offenen  oder  hohlen  Hand  besteht  und  u.  a. 
zustimmende  Erklarungen  zu  begleiten  pflegte,  der  Befehlsgestus, 
der  sich  von  obiger  Gelobnisgebarde  nur  durch  die  auswarts  gekehrte 
Handflache  unterscheidet,  hinweisende  Geberden  (weisende  Hand, 
zeigender  Finger)  u.  a.  m.  Aber  nicht  immer  reicht  die  Hand  allein 
aus.  Sie  mufl  dann  ein  Gerat  zum  Wahrzeichen  halten,  darbieten, 
aufnehmen.  Das  meist  verbreitete  ist  der  kurze  Holzstab  (on.  tree, 
mlat.  festuca),  oder  die  Rute,  die  spater  bald  ornamental  stilisiert 
wird,  bald  auch  durch  einen  Halm  vertreten  werclen  kann.  Der 
Stab  ist  von  Haus  aus  Gehstock.  In  heidnischer  Zeit  bezaubert,  in 
fruhchristlicher  besegnet  und  einem  Boten  mitgegeben,  dient  der 
(weifle,  d.  h.  geschalte)  Stab  zu  dessen  Legitimation,  gleichviel  ob 
der  Bote  mit  oder  ohne  Gewalt  ausgestattet  ist,  und  auf  diesen 
Botenstab  gehen  alle  Amtsstabe  zuriick,  vom  Weibelstab  bis  zum 
Herrscherstab.  Mit  Ausnahme  des  letzteren,  der  sich  vielleicht 
von  den  siidlichen  Ostgermanen  aus  verbreitet  hat,  gehoren  die 
Amtsstabe  freilich  nur  der  deutschen  Rechtssymbolik  an.  Bei  der 
YVadiation  (oben  217)  vom  Schuldner  dem  Glaubiger  zum  Weiter- 
geben  an  einen  Dritten  eingehandigt  (mlat.  wadia)  vermittelt  er 
den  Biirgschaftsauftrag  des  Schuldners  an  den  Dritten  und  die 
Burgschaftsiibernahme  des  Dritten  gegenuber  dem  Glaubiger. 
Die  Strenge  des  altfrank.  Formalismus  hat  dieselbe  Symbolik  auf 
die  Selbstverbiirgung  (oben  217)  ubertragen,  indem  er  den  Schuldner 
mit  der  linken  Hand  den  Stab  dem  Glaubiger  iiberreichen  und  mit 
der  rechten  zuriickempfangen  liefi.  Jungere  Rechte  ersetzen  die 
Stabreichung  bei  der  Biirgenstellung  durch  die  Handreichung,  — 
bei  der  Selbstverbiirgung  auch  durch  das  Darbieten  eines  Mantel- 


GeschAftsformen.  225 


oder  Rockzipfels  von  der  Gewandung  des  Schuldners.  Als  Wahr- 
zeichen  der  Botschaftserteilung  wie  der  Biirgschaftsubernahme 
diente  nach  deutschen  RR.  des  MA.  auch  das  Uberreichen  oder 
Hinwerfen  des  Handschuhs.  Okkasionell  aber  wurde  nach  den- 
selben  RR.  schon  bald  nach  der  Volkerwanderung  der  Handschuh 
zum  Wahrzeichen  des  Besitzes,  der  »manus  vestita«,  wie  ja  auch 
als  Metapher  des  Besitzes  ein  Wort  dient,  welches  Bekleidung  be- 
deutet  (S.  179).  Man  kann  also  den  Besitz  einem  andern  einraumen 
oder  auf  den  Besitz  verzichten  durch  Uberreichen  bzw.  durch  Weg- 
werfen  eines  Handschuhs  vgl.  auch  oben  S.  209).  Aber  auch 
Wegwerfen  oder  Brechen  des  Stabes  oder  eines  Halmes  konnen 
einen  Verzicht  oder  ein  Aufsagen  ausdriicken.  Hoheitsrechte  als 
Lehensobjekte  werden  durch  Abzeichen  des  Gewalttragers  sym- 
bolisiert,  und  ganz  besonders  erfinderisch  zeigt  sich  hierin  das 
deut.  MA.  Uberhaupt  aber  ist  die  Symbolik  des  siidgerman.  Ver- 
mogensrechts,  selbst  abgesehen  von  ihrer  Partikularisierung,  eine 
viel  reichere  als  die  des  nordischen.  Nicht  nur  macht  jenes  den 
Hauptsymbolen  noch  eine  betrachtliche  Zahl  von  Nebensymbolen 
(z.  B.  dem  zu  zeichnenden  Stabchen  das  Messer)  dienstbar,  sondern 
es  verbraucht  auch  die  Symbole  rascher,  so  dafi  es  die  hervorge- 
brachten  oft  durch  neue  zu  ersetzen  strebt. 

Dafi  das  Geschaft  blofi  hor  bar  und  sicht  bar,  geniigte  dem 
altesten  Recht  anscheinend  nur  in  Ausnahmsfallen,  wenn  es  ihm 
einmal  auf  die  Form  ankam.  Vielmehr  mufite  das  Geschaft  wirk- 
lich  gehort  und  g  e  s  e  h  e  n  werden.  Diesem  Zweck  diente 
das  Zuziehen  von  Z  e  u  g  e  n  ,  die  zum  Sehen  und  Horen  aufge- 
fordert  sein  mufiten  (§  89),  deren  Zahl  mit  der  Wichtigkeit  des  Ge- 
schafts  wachsen  konnte.  In  kontinentaldeutschen  Stadten  wurden 
solche  Urkundsmanner  unter  dem  Namen  von  »Genannten«  oder 
»Geschworenen«  standig  aufgestellt.  Eine  analoge  Einrichtung 
war  in  England  schon  unter  K.  £adgar  (urn  962)  allgemein.  Zeigte 
sich  die  Rechtsgenossenschaft  selbst  an  dem  Geschaft  interessiert, 
so  mufite  dieses  in  der  Gerichtsversammlung  oder  einer 
gleichwertigen  Versammlung  vorgenommen  oder  wenigstens  ver- 
kiindigt  werden.  Das  asw.  R.  verlangte  bei  einer  Gruppe  wichtigerer 
Geschafte  die  »Festigung«  (fcest),  d.  i.  ein  Feststellungsurteil,  wel- 
ches von  einer  Anzahl  von  Festigern  (fastar)  unter  Vorspruch  [for- 
skicel)  eines  derselben  iiber  den  Vertrag  abzugeben  war. 

Von  den  Formen  der  Geschafte  zu  unterscheiden  sind  die 
Mittel  zu  ihrer  Bestarkung.     Hiezu  dienen  feierliches  Treue- 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 


220  GeschAftsformen,  insbesondere  Schrift. 

mis,  wie  die  \vn.  trydgir  (tryg'gvar),  dann  promissorischer  Eid 
und  Exsekration,  gemeinsames  Essen  und  Trinken  der  Kontra- 
henten,  wodurch  diese  ihre  Eintracht  an  den  Tag  legen  und  wovon 
im  spatmittelalterlichen  Deutschland  der  vestwein  ein  Uberrest  ist, 
nach  Ausbildung  koniglicher  Herrschergewalt  auch  der  Konigsbrief, 
der  eine  Strafe  auf  Vertragsbruch  setzt.  An  sich  von  der  Form 
entbunden  scheinen  die  Realvertrage.  Sie  fallen  samtlich 
unter  den  Begriff  der  Gabe  mit  Auflage.  Die  Vorleistung  wird 
nicht  gemacht,  urn  zu  erfiillen,  sondern  urn  den  Nehmer  zu  ver- 
pfliehten.  Oftmals  geradezu  eine  »Gabe«  geheifien,  unterscheidet 
sie  sich  von  der  gewohnlichen  german.  Gabe  ( =  Schenkung)  nur 
dadurch,  dafi  ihr  Lohn  schon  vora  Geber  bestimmt  ist.  In  gewissen 
Vertragen  ist  sie  selbst  vom  Gesetz  bestimmt  und  pflegt  dann  einen 
verhaltnismafiig  geringen  Wert  zu  reprasentieren,  kann  z.  B.  in 
einem  blofien  »Festigungspfennig«  bestehen.  Als  der  Nehmer  aus 
dem  Vertrag  unmittelbar  fiir  Erfiillung  der  Auflage  haftete,  nahm 
dieses  Drangeld  (mhd.  beheftunge,  h  antrum  ft)  allerdings  das  Aus- 
sehen  einer  Formalitat  an  und  wurde  dann  (hauptsachlich  in 
Deutschland)  von  den  Kontrahenten  und  den  etwa  zugezogenen 
Zeugen  als  »Wein«-  oder  »Leitkauf«  vertrunken  oder  als  »Gottes- 
geld«  oder  »Heiliggeistpfennig«  den  Armen  gegeben. 

§  7i. 

Ein  tiefer  Einbruch  ins  altgerman.  System  der  Geschafte  wurde 
gemacht,  als  noch  vor  SchluB  der  Volkerwanderung  die  Siidger- 
manen  aus  dem  romischen  Verkehrsrecht,  im  MA.  die  Skandinaven 
aus  dem  deutschen  das  S  c  h  r  i  f  t  w  e  s  e  n  ubernahmen.  Die 
Willenserklarung  des  einen  Kontrahenten  wird  geschrieben  und  das 
Schriftstiick  oder  doch  sein  Material  von  ihm  dem  andern  Kontra- 
henten gegeben.  Auf  diese  Weise  wird  die  Willenserklarung  selbst 
abgegeben  und  angenommen,  das  Schriftstiick  [carta  i.  w.  S.,  got. 
bokos,  ags.  fries,  bok,  ahd.  buoh)  oder  der  »Brief«  (erst  im  15.  Jahrh. 
nrkund)  zur  dispositiven  oder  Geschaftsurkunde  [carta  i.  e.  S., 
testamentum,  epistola)  im  Gegensatz  zur  einfachen  Beweisurkunde 
(notitia,  memoratorium,  breve).  Land,  dessen  Ubereignung  im  Weg 
der  Briefbegebung  erfolgt  ist,  hiefi  ags.  und  fries,  bokland.  Die 
Begebung  der  Urkunde  geht  nach  afrank.  R.  vor  sich,  bevor  das 
Pergament  beschrieben  ist,  bei  den  Langobarden,  nachdem  der 
Text    wenigstens    teilweise    geschrieben    und    bevor    die    Urkunde 


SCHRIFTFORM.  227 


vollzogen  ist,  ebenso  bei  den  Angelsachsen,  wenn  der  Urkunden- 
geber  der  Aussteller  ist.  Es  konnte  jedoch  die  ags.  Urkunden- 
begebung  (boc  syllari)  beim  Ubereignen  von  Land  auch  mit  der 
carta  primitiva  (liber  antiquus),  d.  h.  mit  der  Urkunde,  geschehen, 
welche  beim  ersten  schriftlichen  Ubereignungsakt  ausgestellt 
worden  war.  Im  folgenden  soil  nur  von  den  Fallen  die  Rede 
sein,  wo  der  Urkundengeber  der  Aussteller  ist,  da  er  die  Urkunde 
schreiben  lafit  (fieri  rogat,  jubet).  Die  Begebung  konnte  nach 
frank. -deut.  R.  der  Friihzeit  nur  in  einer  Form  geschehen:  der 
Urkundengeber  legte  das  Schreibmaterial  auf  den  Boden  und  hob 
es  von  hier  auf  (cartam  levare),  um  es  dem  Schreiber  hinzureichen; 
nachdem  dieser  das  Aktenstuck  geschrieben,  iibergab  es  der  Ur- 
kundengeber dem  Nehmer  zu  eigen.  Die  Notwendigkeit  jener 
levatio  wird  daraus  erklart,  dafi  urspriinglich  das  levare  nur  bei 
Ubereignung  von  Grundstucken  stattfand  und  dafi  bei  diesem 
Geschaft  das  Schreibmaterial  mit  den  Symbolen  von  Grund  und 
Boden  verbunden  war.  In  Rhatien  wurde  die  carta  vom  Geber 
dem  Nehmer  zugeworfen,  weil  sie  den  Stab  vertrat.  Auf  dieses 
Aushandigen  der  Urkunde  durch  den  Geber  oder  aber  auf  ihre 
Aushandigung  durch  den  Schreiber  an  den  Destinatar  bezieht  sich 
das  »datum«  der  »Datierungszeile«  kontinentaler  Urkunden,  im 
Gegensatz  zum  »actum«,  worunter  das  beurkundete  Geschaft,  und 
»scriptum«,  worunter  die  Herstellung  des  Schriftstiicks  zu  verstehen 
ist.  Von  Angabe  des  Kanzleipersonals  ist  die  dispositive  Kraft  der 
Urkunde  nicht  bedingt.  Nennen  langobard.  oder  altfrank.  Ur- 
kunden den  notarius  oder  cancellarius,  jene  auch  noch  den  dictator, 
diese  den  Rekognoszenten,  so  geschieht  es  nur,  um  eine  Biirgschaft 
fiir  die  Echtheit  der  Urkunde  zu  beschaffen.  Dagegen  mufite  die 
dispositive  Urkunde  vom  Geber  »gefestigt«  werden  (firmatio,  ro- 
boratio,  stipalatio,  ahd.  fasti,  fastinod),  was  durch  Unterzeichnen  oder 
durch  Handauflage  (ahd.  handfesti)  geschah.  Die  Fassung  des 
Textes  ist  meist  subjektiv  und  bedient  sich  dann  regelmafiig  in 
ihrer  dispositio  des  Prasens,  in  England  des  Futur.  Objektive 
Fassung  pflegt  das  Prateritum  anzuwenden.  Zeugen  sind  bei  der 
altern  Geschaftsurkunde  notwendig.  Dafi  sie  die  Begebung  gesehen, 
beurkunden  sie,  indem  auch  sie  die  Urkunde  »festigen«.  Die  Kon- 
kurrenz  der  dispositiven  Urkunde  hat  bei  den  Siidgermanen  die 
altnationale  Form  der  Geschafte  erschiittert,  insbesondere  die  der- 
Salung  und  der  Investitur,  indem  sie  teils  die  german.  Formen 
verdrangte,  teils  sich  mit  ihnen  verband  und  sie  dadurch  schwachte. 

15* 


228  SCHRIFTFORM. 


Zuerst  mufite  tier  dispositio  in  der  Urkunde  noch  die  mundliche 
Rede  des  Gebers  entsprechen.  Bei  den  Angelsachsen  wurde  sie 
schon  durchs  Vorlesen  des  Textes  ersetzt.  In  Deutschland  und  in 
Skandinavien  fallt  wahrend  des  MA.  die  Miindlichkeit  ganz  fort. 
Die  Handfestigung  geschieht  jetzt  durch  Anhangung  des  Siegels. 
Das  Zeugnis  wird  unwesentlich.  Diese  Veranderungen  wirken 
zuriick  auf  den  gesamten  Charakter  des  Geschafts.  Wird  namlich 
in  der  Urkunde  dem  Inhaber  als  solchem  versprochen,  so  wird  das 
Geschaft  seinem  Wesen  nach  ein  einseitiges  des  Ausstellers:  nicht 
mehr  auf  einen  Begebungsakt,  sondern  nur  noch  darauf  kann  es  an- 
kommen,  dafi  der  Aussteller  die  Urkunde  irgendwie  aus  seiner 
Gewalt  verloren  hat  (vgl.  oben  S.  219).  Im  MA.  erhalt  sich  die 
dispositive  Urkunde  vorzugsweise  nur  als  Schuld-  und  als  Stiftungs- 
brief.  Dagegen  wird  nunmehr,  und  zwar  zuerst  vom  deut.  Stadt- 
recht  (12.  Jahrh.,  Koln),  die  offentliche  Beweisurkunde  in  den  Ge- 
schaftsformalismus  aufgenommen.  Diese  Urkunde  wird  vom 
Gericht  (oder  von  dem  an  Gerichtes  Statt  auftretenden  Rat)  iiber 
das  vor  ihm  oder  unter  seiner  Mitwirkung  abgeschlossene  Geschaft 
ausgestellt  und  verwahrt.  Sie  ist  Gerichtszeugnis  (vgl.  §  89  a.  E.) 
und  geniigt  in  der  Form  eines  Protokolls,  welches  zuerst  auf  Rollen 
oder  einzelnen  Blattern  (Hauptbeisp.  die  »Kolner  Schreinsurkanden 
des  12.  jfahrh.«,  her.  v.  Hoenigerin  den  Publ.  derGes.  f.  Rhein. 
Gesch.  I,  II  1884 — 95),  spater  im  Gerichts-(Stadt-,  Gedenk-)Buch 
gefiihrt  wird.  Das  Gerichtsbuch  ist  Grundbuch,  wenn  es  nur  dem 
Immobiliarverkehr  dient  und  nach  den  Liegenschaften  des  Buch- 
bezirks  eingeteilt  ist.  Bei  Geschaften  iiber  Liegenschaften  wurde 
der  Bucheintrag  zur  Form  erhoben.  Die  Folge  davon  war,  dafi 
die  »gerichtliche  Auflassung«  (oben  S.  223)  ihren  selbstandigen  Wert 
einbiifite,  der  Rechtsiibergang  mittels  des  Bucheintrags  allein  be- 
wirkt  wurde. 

Sechster  Abschnitt. 
VERBRECHEN  UND  STRAFEN. 

Literatur  bei  Schroder  Lehrb.  §§  12,  36,  62,  B  r  u  n  n  e  r  RG.  I2 
§§  21 — 23,  II  §§  64,  65,  114,  124 — i46undGrundziige  5  §§8,  21,42,  Siege  1 
RG.  S.  484 — -318,  G  e  n  g  1  e  r  Grundrifi  S.  359 — 388.  Dazu :v.  Schwerin 
(oben  S.  168)  S.  123 — 137,  I.  Telting,  Over  de  sporen  van  oudgerm. 
strajr.  in  de  Germania  (Vrije  Vries  IX),  v.  Amir  a  in  Gott.  Gel.  A.  18S8  S.  52 
—  54  und  im  Oberbaier.  Arch.  XXXII  S.  263— 2S2,  E.  Frhr.  v.  K  ii  n  fi  - 
berg,  Acht  1910,  J.  P  0  e  t  s  c  h,  Die  Reichsacht  im  MA.1911,  K.  M  a  u  r  e  r 


Das  Verbrechen.  229 


in  Kr.  Vjschr.  V  (1863)  S.  301 — -311,  Franklin,  D.  Reichshofgericht  im 
MA.  II  S.  320 — 384,  v.  Richthofen,  Unlets,  it.  fries.  RG,  I  T.  2 
S.  453  fig.,  498 — 511,  v.  Planck,  Gerichtsverfahren  II  §§  143,  139, 
Frensdorffin  histor.  Aufsatze  z.  And.  an  Waitz  S.  460 — 490.  R.  H  i  s 
in  Zschr.  d.  Sav.-Stifg.  XXXIII  (germ.  Abt.)  1912  S.  139 — 224,  L  u  p  p  e  , 
Beitr.  z.  Totschlagsrecht  Liibecks  im  MA.  1896,  Stober,  Der  Klapper- 
slein  nebst  ahnlichen  Strafarten  etc.  (2.  Aufl.)  1876,  v.  K  u  n  6  b  e  r  g,  U.  d. 
Strafe  des  Steintragens  1907,  F.  C  a  1 1  i  e  r ,  Evolution  du  droit  penal  german ique 
en  Hainaut,  1893,  Cannaert,  Bydragen  tot  de  kennis  van  het  onde  Straf- 
recht  in  Vlaenderen  1835;  ■ —  E.  Henderson  Verbrechen  u.  Strafen  in 
England  von  Wilhelm  I.  bis  Eduard  I.  (1890),  Stephen,  A  hist,  of  the 
crim.  law  of  England  I  51 — 59,  Ackermannin  Archaeologia  XXXVIII 
54  ft.;  —  Rosen  vinge  §§  24,  25,  65 — 70,  112 — 115,  Larsen. 
Forelczsninger  S.  205 — 285,  S  t  e  m  a  n  n  RH.  §§  101 — 113,  M  a  t  z  e  n  , 
Forel.  Offentl.  R.  Ill,  P.  H  a  s  s  e  ,  D.  Quellen  des  Ripener  Stadtrechts  1883, 
S.  13 — 36  (dazu  aber  auch  Secher  in  Hist.  Tidsskrift  Kjabenh.  1883 
S.  480  ff.),  M.  P  a  p  p  e  n  h  e  i  m  ,  D.  altddn.  Schutzgilden  1885  S.  82 — 102 
322 — 407;  —  Schrevelius,  De  principiis  legislations  poenalis  ma- 
jorum  I — VIII  (Lund)  1S33 — 36,  Bring,  De  judicio  homicidii  sec.  jura 
Suigothiae  vetusta  (Lund)  1820,    Schlyter,  Jur.  Afhandl.  I  S.  55 — 113, 

II  S.  284—292,  0  1  i  v  e  c  r  0  n  a  ,  Om  dodsstraffet  1891  S.  V — XIV,  1 — 9, 
J.  Forsman,  Gr under na  for  laran  om  delaktighet  i  brott,  Helsingf.  1879 
S.  24 — 34,  Derselbe  an  dem  S.  192  angef.  0.,  K.  G.  Westmann  in 
Antiqu.  Tidskrift  for  Sverige  XVII  (1905)  Nr.  2,  B  j  o  r  1  i  n  g  ,  Om  botes- 
straffet  i  den  svenska  medeltidsrdtten  1893,  v.  A  m  i  r  a  ,  Nordgerman.  Oblig.  R. 
I  §§  18,  54—58,  92,  93,  II  §§  11,  12,  43—47,  86,  Derselbe  in  Germ.  XXXII 
S.  129 — 164,  M.  P  a  p  p  e  n  h  e  i  m  ,  Ein  altnorweg.  Schulzgildestatut  S.  80 
— 9S,  K.  Maurer,  Vorlesungen  V  (1900)  S.  3 — 286,  Derselbe, 
Das  dlteste  Hofrecht  des  Nordens  S.  21 — 29,  59 — 73,  11S — 131,  K.  Leh- 
man n  ,  D.  Konigsfriede  §§  4 — 6,  14,  16,  20 — 23  und  Anhang,  P.  M  e  r  k  e  r. 
Das  Strafr.  der  altisland.  Grdgds  1907,  A.  H  e  u  s  1  e  r,  Das  Sirafr.  der  Is- 
landersagas  191 1  (wozu  v.  Schwerin  in  Zschr.  f.  Rg.  XXXII  Germ. 
Abt.   1912   S.  491 — 520  und  E.  Goldmann  in  Osterr.  Zschr.  f.  Strafr. 

III  1912  S.  375 — 377),  Derselbe,  Zum  island.  Fehdewesen  i.  d.  Sturlunger- 
zeii  1 91 2. 

§    72. 

Das  Verbrechen  ist  und  heifit  vom  Standpunkt  des 
staatlichen  Strafrechts  aus,  das  vom  Privatstrafrecht  (§  82a) 
unterschieden  werden  mufi,  ein  »Bruch  des  Friedens«  (wn.  frifrbrot, 
on.  fripbrut,  dazu  bryta  frip  =  den  Frieden  brechen,  afries.  thene 
fretho  breka,  mhd.  vridebruch,  ags.  griSbryce)  und,  da  der  Friede 
durchs  Recht  hergestellt  ist,  ein  »Rechtsbruch«  (an.  lagabrot,  l$g- 
brot,  asw.  laghabrut,  ags.  lahbryce)  oder  »Einbrechen  ins  Recht« 
(asw.  bryta  i  lagh),  ein  »Bruch«  (on.  brut)  oder  ein  »Brechen«  (fries. 
breka)  von  Rechtsgeboten  oder  Verboten,  ein  »Schlitz  ins  Recht« 


Artin    dkr   Missktat. 


(on.  laghslit),  ein  >>Unrecht«  (fries,  unriucht,  mini.  mail,  linger ihte, 
wn.  uskil),  cine  »Verfehlung  gegen  das  Recht«  (an.  lagalystr).  Auch 
die  Grundbedeutung  von  »Ubel«  (=  Ubertretung)  scheint  hierauf 
zuriickzugehen.  Angerichtet  wird  der  Friedensbruch  durch  eine 
-Schadigung  von  Giitern«  (on.  skajii),  welche  nicht  blofi  korper- 
liche  noch  auch  blofi  Rechte  von  Leuten,  sondern  auch  sittliche 
Xormalgesetze  sein  konnen,  wiewohl  nicht  jede  Ubertretung  eines 
solchen  ein  Verbrechen  ist.  Allemal  aber  ist  dieses  eine  »Tat«  und 
daher  eine  Misse-  oder  Ubeltat  (ahd.  missitdt,  ags.  misdeed,  got. 
missadeds,  wn.  misgerning,  misgerd,  on.  schlechtweg  gcerning, 
gcerp,  —  got.  jravaurhts,  ahd.  fratdt,  mhd.  untdt,  —  ahd.  ubiltdt) 
und  genauer  nach  dem  altern  Recht  ein  »Wehtun«  (got.  vaideds), 
was  nicht  ausschliefit,  dafi  ein  Unterlassen  Verbrechen. sein  kann. 
Kommt  es  urspriinglich  beim  Friedensbruch  aufs  Vollenden  eines 
Schadens  an,  so  dafi  auch  der  boswilligste  Versuch  als  solcher  kein 
Verbrechen  ist,  so  wird  doch  nicht  minder  auf  die  Beschaffenheit 
des  Willens  Gewicht  gelegt,  mit  dem  jener  schadliche  Erfolg  in 
Kausalzusammenhang  stehen  mufi.  Es  ist  in  bezug  auf  die  recht- 
lichen  Folgen  ein  scharfer  Gegensatz  zwischen  absichtlichen  und 
unabsichtlichen  Ubeltaten,  —  skand.  viliaverk  [valdsverk)  und 
vafiaverk,  • —  fries,  weldich  dede  und  uniueldich  dede  (entspr.  ags. 
ivilles  und  unwilles,  gewealdes  und  iingevie  aides,  pances  und  un]>ances, 
mhd.  mnd.  dankes  und  undankes).  Bei  den  ersteren  ist  die  Absicht 
(skand.  vili,  wald,  fries,  wille,  ags.  geweald,  ahd.  mnd.  danc)  des 
Taters  auf  den  schadlichen  Erfolg  gerichtet,  daher  selbst  schon 
>>Gefahrde«  (ahd.  far  a,  mhd.  vdre),  »uble  Klugheit«  (mhd.  arclist, 
mnd.  argelist)  und  »Vermessenheit«  (ahd.  fravili,  mhd.  mnd.  vrevele, 
lat.  iibers.  temeritas),  welche  sich  bei  Angriffen  auf  Leib  und  Habe 
zur  »Feindseligkeit«  (an.  heipt,  alam.  *haist,  vgl.  wn.  heiptugri  hendi, 
alam.  haistera  handi,  fries,  mit  haster  hond,  fan  hast,  mlat.  asto) 
spezifiziert.  Bei  den  andern  ist  der  iible  Ausgang  nur  Folge  eines 
gefahrlichen  Verhaltens  (skand.  vapi),  aber  nicht  selbst  beab- 
sichtigt.  Daher  tragt  zwar  den  Schaden  der  unabsichtlichen  Ubel- 
tat dem  Prinzip  nach  stets,  wer  die  Gefahr  des  schadlichen  Aus- 
gangsverursacht  hat,  sei  es  dafi  er  fur  Ersatz  oder  Vergutung,  sei  es 
dafi  er  fur  Genugtuung  einsteht;  aber  den  Frieden  zu  brechen  ist 
wiederum  dem  Prinzip  nach  eine  solche  Tat  ungeeignet,  wenn  auch 
dadurch  in  heidnischer  Zeit  eine  ernstliche  Anerkennung  der  Blut- 
rache  als  einer  Kultpflicht  und  i  n  s  o  w  e  i  t  allerdings  eine  Fried- 
losigkeit   des  Taters   bei   unabsichtlichem   Totschlag  nicht  ausge- 


Die  unabsichtliche  Missetat.  231 

schlossen  ist.  Anders  die  absichtliche  Missetat:  sie  ist  Friedens- 
bruch,  sie  krankt  die  Rechtsgenossenschaft  im  ganzen  und  fordert 
deren  Gegenschlag  heraus.  Auf  ihren  jiingern  Entwicklungsstufen 
erst  nehmen  die  german.  Rechte  von  einer  ausnahmslosen  Durch- 
fiihrung  dieses  Gegensatzes  Abstand,  indem  sie  einerseits  die  leich- 
testen  Falle  der  absichtlichen  Ubeltat  aus  der  Reihe  der  Friedens- 
briiche  streichen,  anderseits  Falle  der  zwar  nicht  absichtlichen, 
doch  fahrlassigen  Ubeltat  den  Friedensbruchen  zugesellen.  Auf 
jiingern  Stufen  fangen  sie  auch  an,  bestimmte  einzelne  Tatbestande 
unter  dem  Gesichtspunkt  des  Versuchs  zu  bestrafen.  Unter  den 
deutschen  Rechten  hat  zuerst  das  salfrankische,  unter  den  skan- 
dinavischen  das  islandische  diese  Richtung  eingeschlagen. 

§  73- 

Was  nun  die  Merkmale  der  absichtlichen  und  cler  unab- 
sichtlichen  Ubeltat  betrifft,  so  haben  wir  natiirlich  von  denjenigen 
Friedensbruchen  abzusehen,  bei  denen  schon  der  Begriff  der  Tat 
selbst  die  Unabsichtlichkeit  ausschliefit,  wie  z.B.  bei  Mord,  Dieb- 
stahl,  Raub,  Notnumft.  Bei  den  andern  Tatbestanden  geht  das 
Recht,  indem  es  der  leidenschaftlichen  Erregung  des  Verletzten 
und  Gekrankten  ein  Zugestandnis  macht,  von  dem  Prinzip  aus, 
Absichtlichkeit  anzunehmen.  Diese  Prasumtion  mufi  erst  durch 
bestimmte  Tatsachen  widerlegt  werden,  soil  die  Tat  als  unasbsicht- 
liche  gelten.  Diese  Tatsachen  sind  entweder  gewisse  Umstande  der 
Tat  selbst,  von  denen  schon  das  Gesetz  feststellt,  dafi  sie  die  Absicht 
ausschliefien,  oder  aber  besondere  nachtragliche  Handlungen  des 
Taters,  mitunter  auch  des  Verletzten.  Je  nach  Lagerung  des  Falles 
kann  ein  und  dasselbe  Recht  bald  jenen,  bald  diesen  Weg  vorziehen. 
Nach  keinem  der  beiden  Systeme  kommt  es  aber  zu  einer  Analyse 
des  individuellen  Falles,  so  dafi  moglicherweise  eine  Tat  als  unab- 
sichtliche behandelt  wird,  die  doch  auf  den  schadlichen  Ausgang 
angelegt  war.  Nach  dem  ersten  System  mufi  der  Tatbestand  unter 
einen  von  nur  wenigen  aufzahlbaren  Typen,  wie  z.  B.  Schadigung 
eines  Menschen  durch  eine  Tierfalle  oder  bei  gefahrlichen  Arbeits- 
leistungen,  gebracht  werden  konnen,  wofur  die  Beweislast  den 
Tater  trifft,  der  es  nun  aber  zur  Klage  darf  kommen  lassen.  Das 
zweite  System  findet  sich  wiederum  in  zweifacher  Weise  verwirk- 
licht:  entweder  namlich  —  und  dieser  Richtung  folgt  insbesondere 
das  altschwed.   R.  ■ —  hat  der  Tater,  bevor  es  noch  zum  Prozefi 


Unabsichtliche  Tat.     Zurechnung. 


kommt,  ja  iiberhaupt  binnen  sehr  kurz  bemessener  Frist  unci  zu- 
weilen  in  demiitiger  Form,  sich  zu  eidlicher  Entschuldigung  und  zur 
Genugtuung  bereit  zu  zeigcn,  allenfalls  auch  der  Geschadigte  zu 
erklaren,  dafi  er  die  Tat  als  unabsichtliche  gelten  lasse,  oder  aber 
— ■  und  dieser  Richtung  folgen  insbesondere  die  deutschen  Rechte  — 
der  Tater  hat  auf  vorgangige  Klage  hin  seine  Absicht  eidlich  zu 
leugnen,  so  dafi  die  Entschuldigung  in  den  Prozefi  hinein  verlegt 
ist.  Die  letztere  Richtung  ist  wie  die  mildere,  so  vermutlich  auch 
die  jiingere.  Die  eine  wie  die  andere  aber  setzt  voraus,  dafi  der 
sichtbare  Tatbestand  unter  einen  Typus  fallt,  welcher  den  Mangel 
der  bosen  Absicht  wahrscheinlich  macht,  wie  z.  B.  bei  Totung  oder 
Leibesverletzung  durch  Fehlschiefien  *),  mifilungenen  Kuren,  Scha- 
den,  die  man  nach  riickwarts,  ohne  umzuschauen,  anrichtet.  Eine 
im  Lauf  der  Zeiten  an  Reichtum  zu-,  an  Ubersichtlichkeit  abneh- 
mende  Kasuistik,  mit  eigener  Terminologie,  sucht  diesem  Gesichts- 
punkt  gerecht  zu  werden. 

§  74- 

Es  sind  nicht  immer  nur  Menschen,  denen  absichtliches  Ubel- 
tun  zugeschrieben  wird.  Im  MA.  wenigstens  findet  sich  fast  in 
alien  german.  Landern  der  Gebrauch,  Haustiere  wie  Menschen 
zwar  nicht  prozessual  verantwortlich  zu  machen,  wohl  aber  hinzu- 
richten,  wenn  sie  Menschen  getotet  oder  schwer  verletzt  hatten. 
Dieses  Verfahren  ist,  vermittelt  durch  die  zuerst  wohl  in  Frankreich 
und  England  ausgebildete  Konfiskation  schadenstiftender  Haus- 
tiere und  unter  Anlehnung  an  unverstandene  Kultvorschriften  des 
Mosaischen  Rechts,  an  die  Stelle  einer  blofi  privatrechtlichen  Rache 
(vgl.  oben  S.  183)  getreten.  Noch  weniger  mit  germanischem 
Strafrecht  zu  tun  hatten  die  bald  weltlichen,  bald  kirchlichen  Pro- 
zesse  und  Malediktionen  (sog.  Exkommunikation)  gegen  Ungeziefer, 
welches  dadurch  von  Grundstiicken  vertrieben  werden  sollte.  Sie 
sind  wahrscheinlich  als  Umbildungen  eines  aus  dem  Heidentum 
stammenden  Zauberbannes  gegen  Wiederganger  und  Damonen 
aufzufassen.  —  Bleiben  wir  nun  beim  verbrecherischen  Willen  des 
Menschen  stehen,  so  setzt  jener  Rechtsfahigkeit  des  Taters  ur- 
spriinglich  nicht  prinzipiell  voraus.  Auch  U  n  f  r  e  i  e  also  konnen 
den  Frieden  brechen,  wiewohl  nicht  friedlos  werden  (§  77).     Erst 

*)  Doch  verdient  bemerkt  zu  werden,  da8  gerade  Fehlschiefien  nach  der 
Auffassung  des  Beow.  2435 — 2442  nicht  entschuldigt. 


ZURECHNUNG.       DlE    BoSWILLIGKEIT.  233 

jiingere  Rechte  sprechen  dem  Unfreien  die  Fahigkeit  zum  Friedens- 
bruch  ab,  weil  sie  die  Friedlosigkeit  als  notwendige  Folge  jedes 
Friedensbruchs  auffassen.  Nach  fries.  R.  im  MA.  z.  B.  gilt  Knechtes- 
tat  als  unabsichtlich.  Anderseits  wird  auch  nicht  alien  freien 
Leuten  die  Absicht  zugerechnet.  Unzugerechnet  bleibt  sie  im  all- 
gemeinen  Minderjahrigen,  Irrsinnigen,  soweit  ihre  Krankheit  an 
gesetzlichen  Merkmalen  erkannt  werden  kann,  zuweilen  auch,  so- 
weit sie  bekannt  ist,  ferner  nach  alteren  fries.  R.  Weibern  (woruber 
krit.  Vjschr.  XVII  S.  435  fig.).  Hat  der  later  einem  Befehl  zu 
gehorchen  gehabt,  so  gilt  die  Tat  nicht  als  die  seine,  sondern  als  die 
des  Befehlers.  Wie  der  Befehl  wird  in  jiingern  deut.  RR.  auch  der 
Streitanfang  (urhap,   anevang)   behandelt. 

§  75- 

In  der  Boswilligkeit  werden  Starkeunterschiedege- 
macht  nach  folgenden  Gesichtspunkten.  Es  wird  vor  allem  darauf 
gesehen,  ob  die  Tat  einer  sittlich  verwerflichen  Gesinnung  ent- 
stammt.  Denn  nicht  jede  rechtswidrige  Absicht  gait  auch  als  sitt- 
lich verwerflich.  Hierauf  beruht  der  Gegensatz  von  ehrlichen  und 
unehrlichen  Missetaten.  Die  Unehrlichkeit  des  Taters  kann  liegen 
in  dem  Motiv  seiner  Tat,  bzw.  in  der  Unterdriickung  von  Gegen- 
motiven,  wie  z.  B.  bei  Totschlag  oder  Leibesverletzung  unter  Bruch 
einer  besonderen  Treuepflicht,  oder  eines  angelobten  Friedens  (z.  B. 
einer  Urfehde  oder  eines  beschworenen  Land-  oder  Stadtfriedens, 
vgl.  oben  S.  52,  46,  im  11.  Jahrh.  auch  noch  des  beschworenen 
»Gottesfriedens«),  oder  bei  Heerflucht  oder  bei  Angriffen  auf  Wehr- 
lose,  —  ferner  in  der  Art,  wie  die  Tat  vollfuhrt  wird,  wobei  insbe- 
sondere  Heimlichkeit  einen  Erschwerungsgrund  bildet,  so  bei  dem 
geradezu  nach  der  Heimlichkeit  benannten  Verbrechen,  dem  Dieb- 
stahl,  bei  Mord,  bei  nachtlich  oder  mit  Zaubermitteln  verubter 
Tat,  —  endlich  aber  auch  in  der  Art,  wie  der  Friedensbrecher  nach 
vollbrachtem  Werk  sich  benimmt,  z.  B.  indem  er  dasselbe  leugnet, 
dessen  Spuren  beiseite  schafft.  Als  etwas  »Aufierordentliches,  Un- 
erhortes«  wurden  solche  Verbrechen  iiberall  angesehen  und  be- 
nannt:  got.  fairina,  skand.  ffrn,  ahd.  as.  firina,  ags.  firen,  fries. 
firine,  —  dazu  skand.  firnarverk,  ags.  firenweorc,  as.  ftrinwerk, 
firinddd,  ahd.  firintdt.  Das  Aufierordentliche  lag  eben  in  dem  sitt- 
lich so  »Falschen«  der  Handlungsweise  (ahd.  mhd.  meintdt,  mhd. 
untdt  i.  e.  S.,  an.  uddd,  udddaverk  —  clem  taciteischen  scelus  und 


234  Die   B5swilligkeit.  —  Grade  des  Schadens. 

flagitium),  dafi  sie  der  altesten  Vorstellung  des  Volkes  geradezu  als 
Werk  eines  Entarteten  erschien,  daher  bei  Nordleuten  und  Angel- 
sachsen    der    unehrlichc    Missetater    ein    »hassenswerter    Mensch« 

nipinger,  iiUHng)  heifit  und  die  Tat  nach  einem  solchen  benannt 
ist     Hidings  verk,  nidinges  dcede).    In  oberdeut.  Quellen  des  MA.  ist 

ler  Ausdruck  unerliche  sache  neben  untat  technisch.  Weiterhin 
hiingt  die  Bosartigkeit  des  verbrecherischen  Willens  von  der  Ge- 

.uit^verfassung  ab,  in  welcher  der  Tater  handelt.  Leichter  genom- 
men  wird  eine  Missetat,  die  im  Eifer  (fries,  hi  ira  mode  =  in  ab- 
irrendem  Mut,  fan  hast  oben  230,  mnd.  mid  hastmude,  langob.  haistan), 
im  Leid  (on.  meed  harms  hcendi,  m.  h.  vilia),  im  Zorn  (on.  map  weeps 
hcendi,  m.  v.  vilia),  jahlings  (asw.  mceP  brapum  gcerningum),  als 
eine,  die  mit  kaltem  Blut  und  Uberlegung  (mnd.  vorsate,  mhd. 
ufsaz,  —  on.  mceP  laingre  forakt),  z.  B.  aus  Habsucht,  begangen  ist. 
Doch  zur  Qualifikation  von  Verbrechen  uberhaupt  wird  dieser  Ge- 
sichtspunkt  erst  von  mittelalterlichen  Rechten  verwertet.  Die 
Fruhzeit  folgt  ihm  nur  bei  bestimmten  Verbrechen  und  nur  unter 
Beobachtung  gesetzlicher  Merkmale.  Dagegen  erblicken  schon  alte 
Rechte  im  Riickfalle  als  einem  sicheren  Zeichen  der  Entartung 
einen  Erschwerungsgrund  bestimmter  Missetaten. 


's0&' 


§  76. 

Aufier  der  Beschaffenheit  des  verbrecherischen  Willens  war  fur 
die  Schwere  der  Tat  der  Wert  desGutes  maBgebend,  welches 
geschadigt  wurde.  Demgemafi  wurden  z.  B.  die  Angriffe  auf  Leib 
und  Leben,  dann  die  auf  fremde  Habe  sorgfaltig  abgestuft,  Unter- 
schiede  zwischen  grofien  und  kleinen  Diebstahlen  gemacht.  Es 
begreift  sich  aber  auch,  dafi  die  Schwere  der  namlichen  Tat  zu  ver- 
schiedenen  Zeiten  oder  auch  in  verschiedenen  Kulturgebieten  ver- 
schieden  angeschlagen  werden  mufite,  je  nach  der  Schatzung  des 
Angriffsobjektes.  Hievon  abgesehen  konnte  die  Schatzung  des 
namlichen  Angriffsobjektes  im  namlichen  Rechtsgebiet  zur  nam- 
lichen Zeit  unter  bestimmten  aufieren  Umstanden  eine  Steigerung 
erfahren,  sodafi  durch  eben  diese  Umstande  auch  das  Verbrechen 
ein  schwereres  wurde.  Es  ist  den  Quellen  gemafi,  in  diesen  Fallen 
von  Bruch  eines  besondern,  namlich  verstarkten  »Friedens« 
zu  sprechen,  der  das  geschadigte  Gut  schirmt.  Ein  solcher  Friede 
kann  an  bestimmten  Orten  alle  oder  doch  bestimmte  Guter  schiitzen, 
und  zwar  entweder  dauernd,  wie  der  Tempelfriede  in  heidnischer, 


Grade  des  Schadens.  —  Teilnahme.  235 

unci  sein  Nachbild,  der  Kirchenfriede  in  christlicher  Zeit,  wie  ferner 
der  Haus-  oder  Heimfriede,  der  Schiffsfriede,  der  Muhlenfriede,  der 
Deichfriede,  der  Stadtfriede,  oder  nur  zu  gewissen  Zeiten,  wie  der 
Dingfriede,  der  Ackerfriede  (als  Saat-  oder  Pflugfriede  und  Herbst- 
oder  Erntefriede),  der  altere  Marktfriede  (oben  S.  119),  der  Konigs- 
friede  als  Befriedung  des  koniglichen  Aufenthaltsortes,  der  Friede 
wahrend  des  Heeresaufgebots.  Andere  Frieden  schiitzen  dagegen 
nur  bestimmte  Personen,  und  zwar  wiederum  entweder  dauernd, 
wie  der  Konigsfriede  als  Befriedung  des  Konigs  selbst  und  seiner 
Diener  und  Schutzleute  (oben  S.  129,  152),  oder  voriibergehend  wie 
der  Heerfriede.  Eine  dritte  Gattung  von  hohen  Frieden  endlich 
bilden  die  eben  so  sehr  heidnischen  als  christlichen  Gottes-  und  Fest- 
frieden,  welche  sich  auf  bestimmte  Zeiten  (»gebundene  Tage«), 
nicht  aber  auf  bestimmte  Orte  und  Leute  beschranken.  Sieht  man 
auf  das  genetische  Verhaltnis  unter  den  hohen  Frieden,  so  grup- 
pieren  sie  sich  anders:  alsdann  gehort  z.  B.  der  Marktfriede  zum 
Tempel-  und  Kirchenfrieden  (vgl.  oben  119),  ebenso  vielleicht  der 
Dingfriede,  zum  letztern  der  Heerfriede,  zum  Hausfrieden  der 
Schiffs-  und  Ackerfriede.  Raumliche  und  zeitliche  Grenzen  der 
hohen  Frieden  pfiegten  durch  besondere  Zeichen  in  die  Sinne  zu 
fallen,  die  ersteren  durch  Grenzmarken,  die  zweiten  durch  feier- 
liche  Verkiindigungen  (Rede,  aber  auch  Glockenklang,  Horner- 
schall,  Errichtung  und  Wegnahme  sichtbarer  Friedenszeichen). 

Bei  B  e  t  e  i  1  i  g  u  n  g  mehrerer  an  einem  Verbrechen  hangt 
der  altern  Auffassung  nach  die  Schwere  des  Verschuldens  jedes 
Teilnehmers  noch  von  Art  und  Mafi  seiner  Mitwirkung  zum  schad- 
lichen  Erfolg  und  von  ihrer  aufierlichen  Wahrnehmbarkeit  ab.  Da- 
her  wurden  die  mannigfaltigen  Formen  der  Beihilfe,  der  psychi- 
schen  Teilnahme  und  der  Begunstigung  nicht  nur  von  der  Tater- 
schaft,  sondern  auch  voneinander  scharf  unterschieden,  teilweise 
sogar  mittels  feststehender  Kunstausdriicke.  Die  psychische  Teil- 
nahme, insbesondere  die  Anstiftung,  hiefi  »Rat«  (skand.  rd/>,  ags. 
reed,  fries,  red,  ahd.  rat)  im  Gegensatz  nicht  nur  zur  Tat  (ags.  deed, 
fries,  did  usw.),  sondern  auch  zur  Beihilfe  (ags.  fultum,  fylst,  fries. 
fidliste,  folste,  as.  fullesti,  ahd.  mhd.  volleist).  Die  Zahl  der  als  Tater 
Verfolgbaren  war  oftmals  gesetzlich  beschrankt,  z.  B.  bei  Leibes- 
verletzungen  oder  Totungen  durch  die  Zahl  der  Wunden  oder 
Schlagspuren.  Wahrend  das  wissentliche  Begtinstigen  eines  fried- 
losen  Menschen  selbst  als  Friedensbruch  behandelt  wurde,  zogen 
das  Anstiften   und  das  Helfen   urspriinglich   nur  bei  bestimmten 


836  TEILNAHME.    —    K.ONKURRENZ    VON    MlSSETATEN. 

Verbrechen  Reclitsfolgen  nach  sich,  und  auch  diese  waren  in  der 
altesten  Zeit  keine  strafrechtlichen,  sondern  nur  obligationen- 
rechtliche.  Am  friihesten  bestraft  wurde  das  Anstiften  in  siid- 
german.  Rechten,  doch  wahrscheinlich  nur  das  Anstiften  als  Totung, 
—  im  frank.  R.  auch  noch  nicht  untcr  dem  Gesichtspunkt  der  Teil- 
nahme,  sondern  als  selbstandiges  Delikt  der  Lebensgefahrdung. 
An  die  Beihilfe  kniipften  sich  strafrechtliche  Folgen  zuerst  in  den- 
selben  Rechtsgebieten,  und  zwar  vornehmlich,  wenn  auch  nicht 
allein,  an  die  Beihilfe  in  den  sog.  Bandenverbrechen,  d.  h.  Ver- 
brechen, deren  Tatbestand  das  Zusammenwirken  einer  bestimmten 
Mindestzahl  von  bewaffneten  Genossen  (Bande,  z.  B.  ags.  hlod 
7 — 35  Mann,  von  da  ab  here,  dagegen  dan.  hcer  5  Mann  =  wnord. 
flokkr)  erforderte.  Bei  diesen  Verbrechen  unterschied  man  nicht 
selten  Grade  der  Beihilfe,  z.  B.  eine  Gruppe  von  naherer  und  eine 
von  raumlich  ferneren  Gehilfen  oder.auch  handtatige  Gehilfen  und 
blofie  Folger.  Im  allgemeinen  wurde  der  Teilnehmer  milder  be- 
handelt  als  der  Tater.  Doch  konnte  der  Gegensatz  zwischen  Tater- 
schaft  und  Teilnahme  dadurch  aufgehoben  werden,  dafi  die  Genossen 
eines  Friedensbruches  im  Prozefi  zusammenstanden.  Im  MA. 
ferner  verwischt  ihn  das  deutsche  Recht  dadurch,  dafi  es  prinzipiell 
die  gleiche  Strafe  auf  die  Teilnahme  setzt  wie  auf  die  Taterschaft. 
Bei  Einheit  der  Ausfuhrungshandlung  oder  bei  Einheit  ihres 
Erfolges  zeigen  die  german.  RR.  die  Neigung,  eine  Mehrheit  von 
Missetaten  anzunehmen,  sobald  sich  die  Ausfuhrungshandlung  in 
eine  Mehrzahl  von  Willensbewegungen  oder  der  Erfolg  in  Teilerfolge 
zerlegen  lafit.  Es  wird  z.  B.  jede  durch  einen  und  den  namlichen 
Stich  begangene  Verwundung,  jeder  bei  einer  Verwundung  zugefugte 
Knochenbruch  als  besondere  Missetat  gezahlt,  oder  es  wird  bei 
Eintreiben  von  Vieh  auf  fremdes  Feld  eine  der  Zahl  der  Viehhaupter 
entsprechende  Menge  von  Eigentumsverletzungen  angenommen. 
Die  verschiedenen  RR.  beobachten  freilich  dieses  Spalten  des  Tat- 
bestandes  keineswegs  mit  gleicher  Folgerichtigkeit.  Am  weitesten 
gehen  darin  friesische  RR.  und  zwar  weiter  im  MA.  als  in  der 
alteren  Zeit.  Da  wird  z.  B.  nach  der  Zahl  der  Nadelstiche,  womit 
eine  Wunde  zugenaht,  nach  der  Zahl  der  Mafieinheiten,  womit 
sie  gemessen  werden  mufi,  nach  der  Zahl  der  Finger,  die  einem  ins 
Haar  gegriffen,  die  Zahl  der  Ubeltaten  bestimmt.  Die  aus  der 
Spaltung  des  Tatbestandes  sich  ergebende  Konkurrenz  von  Misse- 
taten forderte  Haufung  ihrer  rechtlichen  Folgen:  »so  viele  Wun- 
den,  so  viele  Bufien«.    Aber  dies  hatte  seine  Grenzen.     Friedlosig- 


Die  Friedlosigkeit.  237 


keit  und  offentliche  Strafen  konnten  nach  vielen  RR.  den  Eintritt 
von  Bufifalligkeit  verhindern.  Oder  man  liefi  die  Klagspartei  nur 
zwischen  der  Verfolgung  der  einen  oder  der  anderen  Tat  wahlen. 
Oftmals  findet  sich  auch,  dafi  Haufung  gleichartiger  Bufien  nur  bis 
zu  einem  gewissen  Hochstbetrag  ansteigen  kann.  Demgegeniiber 
hielt  man  aber  in  manchen  Rechtsgebieten  so  streng  an  formalisti- 
scher  Haufung  von  Strafen  fest,  dafi  man  selbst  vor  einem  Schein- 
vollzug  mehrerer  Todesstrafen  am  namlichen  Tater  nicht  zuriick- 
scheute. 

§  77- 

»Unrecht  schlagt  seinen  eigenen  Herrn.«  Denn:  »wer  nicht 
andern  das  Recht  will  gonnen,  der  soil  nicht  Rechtes  geniefien«. 
Den  Friedensbrecher  mufi  daher  die  Friedlosigkeit  (asw. 
fripiosa,  mfries.  ferdloshed)  treffen.  Diese  Folgerung  zieht  das  altere 
germanische  Strafrecht  in  aller  Strenge.  Der  Friedlose  (wn.  gutn. 
fridlaus,  asw.  jriplos,  ags.  fridleas,  afries.  fretholds,  mhd.  vridelos) 
ist  aus  dem  Rechtsverband  (lag)  ausgestofien:  wn.  utlagr,  on. 
utlceger,  utlagfter,  ags.  utlah,  mnd.  utlagh  (daher  die  Friedlosigkeit 
wn.  utlegd).  Gleichbedeutend  mit  utleeger  sind  asw.  biltugher  (doch 
wohl  zu  bil  oben  S.  10  vgl.  E.  B  r  a  t  e  Vestmannalagens  ljudlara 
SS.  32 — 36)  und  ags.  londrihtes  idel,  hd.  von  dem  landrehte  getan,  mhd. 
elds,  echtelos,  rechtelos.  Weil  und  soweit  er  des  Rechtsschutzes  darbt, 
ist  sein  Los  das  eines  Fliichtigen  (ags.  flyma).  Er  ist  gehetzt  wie  der 
Wolf  und  heifit  daher  wie  dieser  —  an.  vargr,  ahd.  afrank.  as.  warg, 
ags.  vearh  —  und  tragt  »wulfes  heafod«  (ags.),  weswegen  die  Fried- 
losigkeit ein  »Wolfsleben«  (as.  wargida).  Seine  Zuflucht  soil  sein 
der  wilde  Wald;  daher  ist  die  Friedlosigkeit  ein  »Waldgang«  (wn. 
skoggangr,  wofiir  asw.  pragnant  skogher),  der  Friedlose  ein  »Wald- 
ganger«  (wn.  skoggangsmd'ar ,  ags.  vealdgenga,  vgl.  den  homo  qui  per 
silvas  vadit  im  Ed.  Chilp.)  oder  »Waldmensch«  (wn.  skogarmadr), 
wie  anderseits  auch  der  Wolf  ein  Waldganger  heifit 1).  Spezifisch 
mittelalterlich-deutsch  ist  die  Benennung  Acht  (mhd.  dhte,  eht, 
mnd.  achte,  —  friiher,  wie  z.  B.  in  ags.  oht  =  Verfolgung  uber- 
haupt)  fur  die  Friedlosigkeit,  womit  aber  auch  nur  wieder  der  Zu- 
stand  des  Verfolgten  (mhd.  cehtcere)  ausgedriickt  werden  will.  Ahn- 
lich  verhalt  es  sich  mit  dem  Ausdruck  »Fehde«  (and.  langob.  faida, 
von  fijan  »hassen«,  —  ahd.  fehida,  ags.  fcehd'e,  von  ahd.  feh,  ags. 


')  Holzgangel  in  der  Gottschee,  Anz.  f.  K.  d.  deut.  Vorz.  1854,  S.  51. 


■38 


Die  Friedlosigkeit, 


•feindlich,  vorfolgto),  welcher  zunachst  nur  den  Zustand  eines 
der  Todfeindschaft  Ausgesetztcn  bezcichnet.  Doch  steht  Vald. 
Saell.  L.  c.  87  fegh  ok  fritldoss.  Spezifisch  nordisch  andererseits 
ist  der  mit  jenem  jdh  begriffsverwandte  Ausdruck  uheilagr  (=  un- 
heilig,  schutzlos).  Nur  ein  Reflex  dieser  Schutzlosigkeit  des  Achters, 
kein  subjektives  Recht,  ist  das  von  Neueren  sogen.  Fehderecht, 
wo  dasselbe  als  Folge  eines  Verbrechens  eintreten  soil,  und  genau 
das  Namliche  ist  von  dem  sogen.  Racherecht  zu  sagen,  welches 
weiter  nichts  als  eine  Erscheinungsform  jenes  Fehderechts  ist.  Der 
Friedlose  ist  uberhaupt  dem  Grundgedanken  der  Acht  nach  nicht 
blofi  dem  Verletzten  preisgegeben,  sondern  jedermann  darf,  ja  soil 
ihn  als  Feind  behandeln.  Man  wird  bestraft,  wenn  man  ihn  be- 
fordert,  haust,  hoft,  ja  auch  nur  speist.  Daher  liegt  in  der  Acht 
eine  »Speisungsverbot«  (adan.  matban,  ahd.  meziban,  mnd.  meteban, 
miteban).  In  England  und  auf  Island  wird  sogar  ein  Preis  auf  des 
Achters  Kopf  gesetzt.  Selbst  Asyle  schutzen  den  Friedlosen  nicht 
immer.  Und  im  MA.  wird  ihm  nach  einigen  Rechten  sogar  das 
christliche  Begrabnis  versagt.  Aber  nicht  blofi  der  Leib  des  Fried- 
losen, auch  seine  Habe  wird  von  der  Acht  betroffen  (und  nach  nord. 
Vorstellung  sogar  »friedlos«).  Rechtsgenossenschaft,  Herrscher, 
Klager  konnen  sich  ihrer  bemachtigen  und  sie  unter  sich  verteilen. 
was  nach  skand.  RR.  im  Weg  eines  umstandlich  geordneten  Ver- 
fahrens  (island,  ferdnsdomr,  asw.  boskipti,  skyfting)  geschieht.  Aufs 
Achtergut  bei  gemeiner  Friedlosigkeit  haben  noch  in  vorchristlicher 
Zeit  sachsische,  spater  auch  die  andern  deutschen  Rechte  nach 
Analogie  des  Rituals  der  offentlichen  Strafe  die  »\Yiistung«  (S.  240) 
angewandt. 

Die  Friedlosigkeit  wird  nun  aber  nicht  immer  in  ihrer  vollen 
Strenge  verhangt.  Uberall  kommen  Abstufungen  und  Spielarten 
derselben  vor,  indem  ihre  Wirkungen  bald  zeitlich,  bald  raumlich, 
bald  inhaltlich  beschrankt  werden.  Zeitlich  beschrankt  sind  sie, 
wenn  sie  durch  Siihne  (§  80)  abgewendet  werden  konnen.  Dies  ist 
der  Fall  bei  der  an.  utlegfr  i.  e.  S.,  bei  der  deutschen  Verfestung 
(mnd.  vestinge)  des  MA.  Auch  der  isl.  fjqrbaugsgardr  gehort 
hieher,  indem  bei  ihm  der  skoggangr  durch  Siihne  in  eine  blofi 
dreijahrige  Acht  verwandelt  ist.  Raumlich  beschrankt  ist  die 
Acht,  wenn  sie  den  Geachteten  nur  aufierhalb  bestimmter  Orte, 
wie  z.  B.  der  island,  fiqrbaugsgardr  in  seiner  ersten  Phase,  die  got- 
land.  vatubanda,  die  deutschrl.  Verstrickung,  oder  nur  innerhalb 
eines  Bezirkes  oder  Landes  schutzlos  macht,  wie  bei  der  Verbannung 


Die  Friedlosigkeit.  239 


und  so  denn  audi  beim  jjqrbaugsgardr  in  seiner  zweiten  Phase. 
Oft  und  insbesondere  im  deut.  R.  findet  sich  der  Satz,  daC  die 
Acht  nicht  iiber  das  Banngebiet  des  achtenden  Richters  hinaus 
wirkt.  Hierauf  beruht  in  Deutschland  der  Gegensatz  zwischen  Ver- 
festung  und  Konigs-  oder  Reichsacht.  Inhaltlich  beschrankt  ist 
die  Acht,  wenn  sie  nur  den  Leib  des  Achters  treffen  will,  wie  z.  B. 
die  adan.  Entziehung  der  manhcelgh,  das  schonische  matban,  oder 
wenn  sie  von  der  Habe  nur  die  fahrende  preisgibt,  wie  im  nor- 
wegischen  und  deutschen  R.  des  MA.  regelmafiig,  oder  wenn  sie 
die  Rechte  des  Betroffenen  nur  suspendiert,  wie  die  deut.  Ver- 
festung  und  Reichsacht  im  Gegensatz  zur  Aber-  (auch  Ober-,  Uber-) 
Acht  (secunda  proscriptio)  oder  grofieren  (hohen,  hochsten)  Acht, 
oder  wenn  sie  seinen  »Leib  nur  dem  Verletzten  erteilt«,  wie  (auf 
Grund  karolingischer  Gesetze?)  nach  deutschen  RR.  des  MA. 
Im  letztern  Fall  wird  am  leichtest  n  der  Schein  eines  Fehde-»Rechts<< 
erweckt.  Fur  sich  allein  Verbrechensfolge  scheint  im  Altertum  nur 
die  mildere,  die  zeitlich  beschrankte  oder  bedingte  Acht  gewesen 
zu  sein.  In  ihrer  strengsten  Form  stand  sie  urspriinglich  in  Ver- 
bindung  mit  der  Todesstrafe  (§  78),  zu  deren  Ersatz  sie  spater 
diente. 

Eines  gerichtlichen  Apparates,  iiberhaupt  staatlicher  Einrich- 
tungen,  um  den  Missetater  zu  treffen,  bedurfte  die  Friedlosigkeit 
in  altester  Zeit  nicht.  Das  lag  in  ihrem  Wesen,  da  sie  ja  in  einem 
rein  passiven  Verhalten  der  Rechtsordnung  besteht.  Spater  aber 
drang  iiberall  das  Prinzip  durch,  der  Friedbrecher  miisse  durch 
gerichtliches  Verfahren  friedlos  »gelegt«  oder  »gemacht«  werden. 
Dies  geschah  in  feierlicher  Rede  (as.  fartelljan,  ahd.  firzellan,  mhd. 
verzellen,  auch  verruofen,  ubersagen)  des  Richters  und  der  Dingleute, 
nach  ostnordd.  RR.  sogar  durch  formliches  »Hinausschworen« 
(utsvceria),  unter  Gebarden  und  Wahrzeichen,  wie  z.  B.  Fingerauf- 
strecken,  Waffenschlag,  Schwertziicken,  Fackelschwingen,  Stab- 
brechen.  Mitunter  findet  sich,  dafi  dem  Achter  noch  eine  Flucht- 
frist  vom  Verruf  an  gegonnt  wird.  Aber  auch  nachdem  die  Wirk- 
samkeit  der  Acht  von  der  Friedloslegung  im  allgemeinen  abhangig 
geworden,  lebte  die  Erinnerung  an  das  entgegengesetzte  Prinzip  in 
einzelnen  Konsequenzen  desselben  fort.  Zu  diesen  gehort  nament- 
lich,  wenn  wir  von  den  Fallen  absehen,  wo  noch  sehr  spate  Gesetze 
wegen  eines  Friedbruches  die  Acht  ipso  jure  in  ihrem  vollen  Urn- 
fang  eintreten  lassen,  die  Erlaubtheit  des  Totens  oder  doch  des 
Bindens  des  Friedbrechers  auf  handhafter  Tat,  eine  Befugnis,  die 


240  Die  offentliche  Strafe. 

erst  im  Spatmittelalter  zu  jener  cler  erlaubten  Notwchr  zusammen- 
schrumpft,  ferner  die  gesetzliche  Anweisung  an  den  Ubeltater, 
schon  vor  allem  Prozefi  dem  Yerletzten  aus  dem  Weg  zu  gehen,  und 
anderseits  das  meist  gleichzeitige  Hegungs-  und  Speisungsverbot 
dn  die  Rechtsgenossen  (s.  oben  S.  238),  endlich  audi  die  prozessuale 
Behandlung  der  »frischen«  ( =  nicht  iibernachtigen)  Tat. 

§  78. 

In  bestimmten  Verbrechensfallen  bleibt  das  Recht  nicht  dabei 
stehen,  seinen  Schutz  dem  Missetater  zu  entziehen.  Es  duldet 
nicht,  dafi  er  entkomme.  Es  will  ihm  eine  benennbare  und  genau 
umschriebene  Pein  vom  Gemeinwesen  zugeftigt  wissen,  d.  i.  was 
die  Jurisprudenz  als  » offentliche «  Strafe  zu  bezeichnen 
pflegt.  Hiezu  sind  staatliche  Einrichtungen,  insbesondere  Staats- 
amter,  notig.  Die  offentliche  Strafe  (erst  mhd.  strafe,  und  zwar 
zunachst  nur  =  Tadel,  dagegen  askand.  ags.  vite,  as.  witi,  ahd. 
wizi  =  animadversio,  supplicium,  —  gemeinaltdeutsch  haramscara 
=  Schmerzzufiigung)  ist  in  heidnischer  Zeit  stets  Todesstrafe.  Der 
zu  bestrafende  Verbrecher  wird  namlich  —  ahnlich  wie  bei  den 
Kelten  (Caes.  b.  G.  VI  16)  und  ahnlich  dem  rom.  homo  sacer  — 
der  Gottheit  als  Opfer  »gegeben«,  auf  dafi  die  Rache  derselben  wegen 
der  veriibten  Missetat  von  der  Rechtsgensossenschaft  abgewandt 
werde.  Nebenher  geht  nach  deutschen  Rechten  die  »Wiistung< 
(nl.  woestinge),  d.  h.  das  Niederbrennen  oder  Niederbrechen  des 
Wohnhauses  des  Missetaters,  auf  dafi  sein  Andenken  ausgetilgt 
werde.  Weil  nun  aber  in  vorchristlicher  Zeit  die  offentliche  Strafe 
ein  Kultakt  war,  darum  stand  sie  damals  auch  nur  auf  solchen 
Friedensbriichen,  welche  die  Gottheit  zur  Rache  am  Yolke  reizen 
konnen.  Das  sind  die  Neidingswerke  (oben  S.  233  f.)  und  dieVer- 
letzung  der  Heiligtumer.  Hieraus  ergibt  sich  eine  Duplizitat  des 
altgermanischen  Strafrechts:  gemeine  Friedensbriiche  mit  Fried- 
losigkeit  und  unsiihnbare  Verbrechen  mit  Opfertod,  —  ein  sakrales 
neben  einem  weltlichen   System  J).     Weil  die    heidnische    Todes- 


l)  Ich  vermag  diesen  Gegensatz  im  altgerm.  Strafrecht  nicht  scharfer  zu 
betonen,  als  ich  es  schon  1S76  in  »Zweck  u.  Mittel«  S.  57 — 59  getan  habe.  I'm 
so  erstaunlicher  finde  ich  die  Behauptung  von  Bar  Handb.  I  Note  242,  daS 
ich  » d  e  m  germ.  Strafr.  urspriinglich  einen  wesentlich  sakralen 
Charakter  vindiziere«.  —  Gegeniiber  dem  Widerspruch,  den  meine  Ansichten 
iiber  den  Charakter  und  das  Alter  der  german.  Todesstrafen  bei  E.  M  o  g  k  und 


Die  offentliche  Strafe.  241 

strafe  ein  Kultakt  (>>supplicium«  bei  Tacitus),  hat  sie  ein  umstand- 
liches  Ritual.  Hierauf  beruht  es,  wenn  die  Todesstrafe  auch  Men- 
schen  trifft,  die  nicht  geachtet  werden  konnen  und  wenn  sie  wenig- 
stens  zum  Schein  auch  an  der  Leiche  des  Neidings  vollstreckt  wird, 
hierauf  ferner,  wenn  dasGesetz  uberall  fiir  bestimmte  Falle  eigene 
Todesarten  bestimmt,  hierauf  endlich  die  Formen,  die  bei  jeder 
besonderen  Art  von  Exekution  beobachtet  werden  mufiten,  z.  B. 
beim  Hangen  der  Weidenstrang  anstatt  des  Strickes,  der  laublose 
Baum  anstatt  des  Galgens,  oder  das  Aufrichten  des  ihn  vertreten- 
den  Galgens  am  Meeresufer,  das  Kehren  des  Gehangten  nach 
Norden,  das  Mithangen  d.  h.  Mitopfern  von  Hunden  (legendarisch: 
»Wolfen«),  die  wir  als  Leibspeise  gewisser  Gottheiten  kennen,  — 
ferner  beim  Radern  die  Zahl  der  Radspeichen,  das  Aufrichten  des 
Leichnams  mit  eingeflochtenen  Armen  und  Beinen  auf  dem  Rad  — 
bei  beiden  Strafen  das  Hangenlassen  bzw.  Liegenlassen  der  Leiche, 
ihr  »Erlauben  an  die  Vogel  in  der  Luft«.  Wiederum  gehort  hieher 
beim  Enthaupten  der  Gebrauch  von  Block,  Barte  und  Schlegel, 
in  bestimmten  Fallen  auch  der  Pnugschar,  das  Aufstecken  des  ab- 
geschlagenen  Hauptes,  beim  Ertranken  die  Wahl  der  Flutgrenze 
als  Hinrichtungsort.  Von  einigen  Todesstrafen  wird  uns  aus- 
driicklich  gesagt,  dafi  sie  Kultakte  waren,  wie  vom  Hangen,  Er- 
tranken, Riickenbrechen,  vom  Lebendigbegraben.  Von  andern 
lafit  sich  das  Namliche  mit  Hilfe  der  vergleichenden  Volkskunde 
erweisen  oder  wenigstens  wahrscheinlich  machen,  wie  z.  B  vom 
Radern,  vom  Steinigen,  vom  Ausdarmen,  vom  Aussetzen  in  steuer- 
losem  Fahrzeug.  Charakteristisch  ist  fiir  einige  Strafarten,  dafi 
sie  es  dem  Zufall,  d.h.  der  Fiigung  der  Gottheit,  iiberlassen,  ob  sie 
wirklich  zum  Tod  fiihren  (sog.  Zufallsstrafen).  Auch  die  Vor- 
bereitungen  der  Todesstrafe  gehorten  zum  Ritual,  wie  z.  B.  das 
Schleifen  auf  der  Kuhhaut,  die  Kastration.  Weil  nun  die  Todes- 
strafe ein  unter  so  strengen  Regeln  stehender  Kultakt,  bedurfte 
ihre  Vollstreckung  des  Kultbeamten.  Was  die  Wahl  der  Todesart 
betrifft,  so  diirfte  sie  schwerlich  von  jenen  symbolischen  Zwecken 
beherrscht  gewesen  sein,  die  Tacitus  angibt,  wenn  sich  auch  solche 
bei  den  sog.  spiegelnden  Strafen  des  MA.  nicht  verkennen  lassen. 


K.  Binding,  teilweise  auch  bei  H.  Biunner  gefunden  haben,  gedenke 
ich  sie  ausfuhrlich  in  einer  demnachst  erscheinenden  Abhandking  zu  begriinden. 
Gegen  Mogk  s.  einstweilen  Ranisch  in  Deut.  Litzeitg.  191 1  Sp.  596  f., 
F.  K  a  u  f  f  m  a  n  n  in  Theol.  Litzeitg.  191 1  Sp.  519  u.  Arch.  f.  Religw.  XV 
612  f. 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht.  /- 


242  Die  offentliche  Strafe. 

Mafigebend  waren  dagegen  die  Riicksicht  auf  die  Natur  derjenigen 
Gottheiten,  denen  das  Opfer  gait,  und  die  Riicksicht  auf  das  Ge- 
schlecht  des  Opfers.  Das  Hangen  und  das  Radern  z.  B.  waren  im 
Altertum  keine  Strafen  fiirWeiber.  Ein  polizeilicher  Gesichtspunkt 
war  beim  Verbrennen  (von  besonders  gefahrlichen  Missetatern,  wie 
Hexen)  im  Spiel.  Auch  wird  man  in  Anschlag  bringen  mussen, 
dafi  nicht  alle  im  namlichen  Recht  vorkommenden  Rituale  aus  der 
namlichen  Zeit  stammen,  wie  z.  B.  das  Abpfliigen  des  Kopfes  nicht 
uber  die  Zeit  der  eisernen  Pfiugschar  zuruckreichen  kann,  daher 
auch  nur  in  raumlich  beschrankter  Verbreitung  (Deutschland)  vor- 
kommt. 

§  79- 

Nach  dem  Ubergang  der  german.  Volker  zum  Christentum 
mufite  der  Gegensatz  der  beiden  Strafrechtssysteme  in  seiner  ur- 
spriinglichen  Bedeutung  aufgehoben  werden.  Die  Todesstrafe  wurde 
entweder  wegen  ihres  heidnischen  Charakters  beseitigt  und  durch 
die  schwereren  Formen  der  Acht  oder  durch  Leibesstrafen  ersetzt 
oder  doch  wenigstens  ihres  sakralen  Zweckes  entkleidet.  Im  ersten 
Fall  wurden  die  ehemals  todeswurdigen  Verbrechen,  wenn  die  Acht 
eine  definitive  war,  zu  unsiihnbaren  (wn.  ubotamdl,  on.  urbotamal,. 
Im  zweiten  Fall  blieben  noch  leicht  Reste  des  ehemaligen  Kult- 
rituals  im  Gebrauch.  Ein  Nachklang  des  sakralen  Strafrechts  ist 
es  auch,  wenn  im  MA.  nach  deut.  RR.  die  Strafen,  die  an  Hals  oder 
Hand  gehen  »Rechtlosigkeit«  (oben  §43)  mit  sich  bringen  und  die 
von  ihnen  getroffenen  Verbrechen  ohne  weiteres  zu  »unehrlichen« 
machen.  Nirgends  hat  das  Christentum  die  Todesstrafe  ganz  und 
gar  abgeschafft.  Da  sie  aber  nur  als  eine  offentliche  Strafe  rein  welt- 
licher  Art  fortdauert,  so  werden  nun,  begiinstigt  von  einer  neuen 
Auffassung  des  Strafrechts  nicht  nur,  sondern  auch  der  Aufgaben 
des  Herrschers,  n  e  u  e  offentliche  Strafen  eingefiihrt,  und  zwar 
ebensowohl  fur  Verbrechen,  welche  ehedem  die  Acht  nach  sich 
gezogen  hatten,  wie  fur  solche,  die  ehedem  todeswiirdig  gewesen 
waren,  weiterhin  aber  auch  fur  jene  Tatbestande,  die  iiberhaupt 
erst  jiingeren  Zeiten  als  strafwiirdig  galten:  Leibes-,  Freiheits-, 
Ehren-,  Vermogensstrafen,  zuletzt  sporadisch  auch  Arbeitsstrafen. 
Oftmals  werden  deren  mehrere  zu  einer  Gesamtstrafe  fur  die  nam- 
liche  Missetat  verbunden,  wie  sie  auch  zur  Verscharfung  der  Todes- 
strafe verwendet  werden.  Fur  die  wolliistige  Grausamkeit  des  MA. 
ist  hier  ein  ebenso  breiter  Tummelplatz  gegeben  wie  fur  seine  un- 


Die  offentliche  Strafe.  —  Die  Suhne.  243 

erschopfliche  Erfindungskraft.  Die  Gesichtspunkte,  von  denen  die 
letztere  sich  anfangs  noch  leiten  lafit,  sind  teils  symbolischer,  teils 
polizeilicher,  teils  standesrechtlicher  Art,  teils  aber  auch  die  rein 
aufierliche  Wiedervergeltung  (Talion).  Symbolisch  als  abge- 
schwachte  Todesstrafe  gibt  sich  z.  B.  das  Brandmarken  mit  dem 
Bild  des  Galgens  oder  Rades,  das  Einmauern,  das  Hunde-  oder 
Sattel-  oder  Strang-  oder  Pflugtragen,  das  Schwemmen.  Ein 
symbolisches  wstendere  scelera  dum  puniuntura.  ist  es,  wenn  der 
Miinzfalscher  gesotten,  die  meineidige  oder  falschende  Hand  abge- 
hauen,  die  schwertziickende  durchstofien,  wenn  dem  Spaher  die 
Zunge  ausgerissen  und  die  Augen  ausgestochen  wurden.  Mehr  an 
die  Ehre  als  an  den  Leib  gehen  und  daher  symbolisch  zu  nehmen 
sind  die  Pranger-  oder  Kakstrafe,  das  Eselreiten,  die  Haarschur, 
das  Tragen  des  Strohzopfes,  des  Strohkragens,  der  Schandlarvc, 
der  Geige,  des  Strafmantels  u.  dgl.  m.  Nur  das  deutsche  Femrecht 
des  Spatmittelalters  kennt  eine  einzige  Strafart,  den  Strang.  — 
Eine  weitere  Verwischung  der  urspriinglichen  Duplizitat  des  Straf- 
rechts  tritt  schon  ziemlich  fruhzeitig  ein,  indem  nach  Analogie  der 
mildern  Friedlosigkeit  auch  die  offentlichen  Strafen  mittels  Siihn- 
leistung  ablosbar  werden,  indem  ferner  die  Strafe  zuweilen  als 
Genugtuung  fiir  den  Klager  aufgefafit,  daher  durch  ihn  vollstreckt 
wird,  weiterhin  durch  das  Aufkommen  einer  arbitraren  Strafgewalt 
und  eines  Begnadigungsrechts,  das  im  MA.  keineswegs  blofi  Herr- 
schern,  sondern  auch  (unter  Bedingungen)  Untertanen,  wie  z.  B. 
Frauen  oder  dem  Henker  (als  »Henkerzehnt«)  oder  dem  Klager 
zustand.  Decken  mit  dem  Mantel  ist  ein  Symbol  des  Begnadigens, 
wenn  es  von  Frauen  oder  Hochstehenden  ausgeiibt  wird  (vgl. 
»Mariae  Mantelschaft«  in  der  bildenden  Kunst). 

§  80. 

»Nec  implacabiles  durante,  wird  uns  schon  am  Anfang  der  hist. 
Zeit  von  den  germ,  inimicitiae  berichtet,  unter  dem  Beifiigen,  dafi 
selbst  Friedensbruche  wie  Totschlage  durch  Leistungen  von  Geld- 
wert  ausgeglichen  werden  konnen.  Damit  ist  die  Suhne  be- 
zeichnet.  Alle  Friedensbruche,  die  todeswiirdigen  ausgenommen, 
waren  damals  suhnbar.  Die  »Siihne«  (ahd.  sona,  suona  eigentl. 
=  Reinigungsopfer,  an.  son,  dann  Ver>>sohnungs<<mittel,  in  lat. 
Texten  compositio)  ist  ein  Entrichten  (wn.  gjald,  on.  gceld,  ahd.  gelt 
etc.,  auch  urspriinglich   =  >>Opfer«?)  zum  Zweck  des  »Ausbesserns« 

16* 


244  Die  Suhne. 

des  angerichteten  Schadens  (>>Bufie«,  skand.  ags.  bot,  as.  bota,  ahd. 
buosa),    iiberhaupt    der    Vergiitung,    daher    mhd.    wandel.      Diese 
Leistung  gcht  teils  an  den  Verletzten,  teils  an  die  offentliche  Gewalt. 
Allemal  aber  ist  die  Leistung  gesetzlich  sowohl  ihrer  Art  als  ihrer 
Grofie  nach  bestimmt.     Sie  stellt  den  gesetzlichen  Preis  dar,  um 
welchen  der  Friede  fiir  seinen  Brecher  kauflich  ist.     Dieser  »kauft 
sich  aus  dem  Wald«  und  »in  den  Frieden«  oder  »ins  Land«.     Die 
Suhne  ist  eine  »Hauptlose«  (fries,  havdlesne,  an.  hqjudlausri) .     Die 
Trager  der  offentlichen  Gewalt,   denen  gesiihnt  wird,   sind  in  der 
altesten    Zeit    die    Rechtsgenossen    selbst    (Land,    Hundertschaft), 
allenfalls  noch  der  amtliche  Friedensbewahrer  (Konig).     Spater  ist 
nach  den  meisten  Rechten  der  Herrscher  allein  Einnehmer  dieses 
offentlichen  Teiles  der  Suhne.     Nur  in  etlichen  skandinav.  Landern 
dauert  der  altere  Zustand  fort.    Doch  erinnert  es  an  ihn  auch  noch 
im  mittelalterlichen  Deutschland,  wenn  dort  gewisse  Strafgelder  von 
den  Dingleuten  vertrunken  werden.    Und  wo  sich  ein  freistaatliches 
oder  ein  privatgenossenschaftliches  Strafrecht  ausbildet,  wird  der 
ursprungliche  Zustand  wieder  erneuert.     Der  hier  besprochene  Teil 
der  Suhne  wird  das  »Friedensgeld«  genannt,  in  den  Ouellen  afrank. 
jrethu  (frankolat.  fredus),  fries,  jretho,  frethopanning,  adan.  frifikop, 
wn.  frifrkanp.     Die  letztere  Benennung  wie  das  gleichbedeutende 
wn.  landkaup  zeigen  zugleich  deutlich,  dafi  nicht  etwa  fiir  ein  blofies 
Vermitteln  zwischen  dem  later  und  dem  Klager,  sondern  fiirs  Ge- 
wahren  des  Friedens  das  Friedensgeld  entrichtet  wurde.     In  den 
ags.  Gesetzen  erscheint  das  Friedensgeld  schon  mehr  als  Strafgeld 
—  wite,   wahrend  anglodan.   lahslit  begrifflich   analog  dem  frank, 
frethu  ist  und  anglodan.  lahcop  obigem  fripkop  entspricht.     Die 
Suhne  an  den  Verletzten  [compositio,  »Bufie«  im  engeren  Sinne,  ags. 
jcehdbot)  hiefi,  wenn  sie  die  Totung  eines  Freien  verebnete,  >>Mann- 
oder  Menschenvergeltung«  —  lang.  wirigild  (doch  auch  allgemeiner 
widrigild),  alam.  wirigild,  ahd.  werageld,  mhd.  wergelt,  ags.  wergild, 
gutn.  vereldi,  auch  pragnant  ags.  wer  (m).,  gleichbedeutend  afrank. 
lendi,   ags.   Hod  oder  leodgeld,   wn.   manngjgld,    on.   mangceld  oder 
manbot,  wahrend  ags.  manbot  zum  Unterschied  von  dem  an  dieVer- 
wandten    des  Erschlagenen  zu    zahlenden   Wergeld  (mcegbot)  das- 
jenige  bezeichnet,  welches  an  seinen  Gefolgs-  oder  Muntherrn  geht. 
Uber  die  Beteiligung  der  Verwandtschaft  am  Wergeld  oben  S.  iyii. 
Im  MA.  wird  der  Name  »Wergeld«  auch  auf  die  Ersatzleistung  fiir 
Unfreie,  ja  fiir  Tiere  angewandt.    Im  Gegensatz  zum  Wergeld  hiefien 
die  andern  Siihnleistungen  an  den  Verletzten  »Bufien«  im  engsten 


Die  Suhne.  245 

Sinne  des  Wortes.     Nacli  Einfiihrung  des  Geldes  (§  63)  sind  Wer- 
gelder,  Bufien-  und  Friedensgelder  in  der  Regel  gesetzlich  benannte 
Geldsummen,  und  die  altesten  geschriebenen  Gesetze  der  Deutschen 
scheinen  sogar  hauptsachlich  zu  dem  Zweck  gemacht,  diese  Sum- 
men  festzulegen.     Dabei  erscheinen  Friedensgeld  und  Privatsiihne 
nach  einigen  Rechten  als  Quoten  eines  Gesamtbetrags,  nach  andern 
als  je  fiir  sich  besonders  bestimmte  Betrage.     Aber  noch  bis  tief 
ins  MA.   hinein  kommt  neben  der  Geldleistung  das   Siihnen  mit 
andern  Sachen,  wie  z.  B.  Butter,  Wachs,  Vieh  vor.     Und  dies  ent- 
spricht  dem  altesten  Recht.     Dabei  war  vom  Gesetz  entweder  ein 
fester  Betrag   von  Naturalien    (z.   B.  »certus   armentorum  ac  pe- 
corum  numerus«)  genannt  oder  nur  ein  Mafistab  bestimmt,  wonach 
von  Fall  zu  Fall  die  Menge  des  zu  entrichtenden  Gutes  ermittelt 
werden  sollte   (z.  B.  Aufwiegen   des  Getoteten  in  Gold,  Bedecken 
desselben  mit  Gold,  das  Balgfiillen  oder  -Hullen  mit  Getreide  wie 
beim  »Katzen-  und  Hunderecht«  u.  dgl.  m.).    Die  Grofie  der  Siihne 
pflegt  zunachst  von  der  Grofie  des  angerichteten  Ubels  abzuhangen. 
Sorgfaltig    war    unter   diesem   Gesichtspunkt  jedes   einzelne  Ver- 
brechen,  z.  B.  jeder  Totschlag  nach  dem  Stand  des  Getoteten,  alien- 
falls  auch  noch  nach  seinem  Geschlecht,  jede  Leibesverletzung  nach 
der  Brauchbarkeit  des  geschadigten  Gliedes  und  der  Art  des  Scha- 
dens  taxiert.     Daneben  kommen  dann  noch  die  andern  Umstande 
in  Betracht,  durch  welche  eine  Missetat  qualifiziert  werden  konnte. 
Oft  war  dann  Vervielfachung  der  Grundtaxe  dasErgebnis,  so  ins- 
besondere  in  der  frank,  und  langob.  Gesetzgebung,  wenn  die  Todes- 
strafe  durch  schwere  Siihne  ersetzt  werden  sollte.     Der  feste  Bufi- 
betrag  diente  lediglich  der  Genugtuung,  wenn  neben  ihm  —  wie 
oft  bei  Vermogensbeschadigungen  —  Ersatz  des  Schadens  zu  geben 
war.    Die  festen  Bufibetrage  pflegten  technisch  nach  den  zu  suhnen- 
den   Verbrechen   benannt   und    so   voneinander   unterschieden   zu 
werden.     Mit  Vorliebe  driickte  man  sich  hierbei  ebenso  wie  beim 
Benennen  des  Friedensgeldes  pragnant  aus:    landndm  z.   B.  heifit 
wn.  nicht  nur  das  Beeintrachtigen  fremden  Grundeigentums,  son- 
dern  auch  das  Bufigeld  dafiir,  dfang  nicht  nur  wiederrechtliches  An- 
greifen  fremder  Sachen,  sondern  auch  das  Bufigeld  dafur.     So  heifit 
auch  on.  pukki  eine  Geldbufie  fur   Beleidigung.      Das  wichtigste 
deutsche  Beispiel  ist  der  »Konigsbann«  (bannus  regius),   der,  von 
Haus  aus  eine   Beleidigungsbufie  an  den  Konig  fur   Ubertretung 
seines  Verbotes  oder  Gebotes  und  insofern  in  der  spatags.  oferkyrnes, 
auch  dem  nach  Muster  des  engl.  contemptus  brevium  entwickelten 


246  Die  SChne. 

norweg.  brefabrot  ein  Scitenstiick  fand,  doch  bald  das  Friedensgeld 
absorbierte.  War  durch  die  Ubeltat  ein  Schaden  an  Gut  gestiftet, 
so  mufite  dieser  ersetzt  (»gebessert«,  »geheilt«),  das  Gut  wieder  »voll 
gemacht«,  oder  »entgolten«  werden.  Bald  geschah  dies  nach  einer 
gesetzlichen  Taxe,  so  dafi  der  Ersatz  in  der  Bufie  enthalten  sein 
konnte,  bald  durch  individuelle  Vergiitung  neben  der  Bufileistung. 
Letzternfalls  pflegte  dem  altern  Recht  nicht  ein  blofies  Wert- 
aquivalent  wie  z.  B.  Geld,  sondern  nur  ein  Ersatz  von  Gleichem 
mit  Gleichem  zu  geniigen.  Nicht  immer  reichten  Geld  und  Gut 
zur  Siihne  hin.  Zum  Beilegen  einer  Ehrenkrankung  gehort  ins- 
gemein  ein  feierlicher  Widerruf;  fiir  Totschlage  werden  nicht  blofi 
Wergelder  gegeben,  sondern  auch  Wallfahrten  unternommen, 
Suhnkreuze  errichtet,  das  Ausweichen  gegeniiber  der  geschadigten 
Freundschaft  versprochen.  Anderseits  war  in  leichtesten  Fallen, 
d.  h.  in  solchen,  die  in  einer  altern  Zeit  uberhaupt  keine  Missetat 
enthielten,  die  Bufie  so  gering,  dafi  sie  nur  formelle  Bedeutung  hatte 
(eigentliche,  weil  ausfiihrbare  »Scheinbufie«),  so  z.  B.  wenn  nach 
dem  Ssp.  die  Bufie  des  Tagewerchten  in  einem  Paar  wollener  Hand- 
schuhe  und  einer  Mistgabel,  die  des  Rechtlosen  in  zwei  Besen  und 
einer  Schere  besteht.  Materiell  lief  solche  Bufie  wie  die  uneigent- 
liche  (unausfuhrbare)  Scheinbufie  (z.  B.  mit  dem  Schatten)  auf  ein 
sarkastisches  Herabwurdigen  des  Bufiempfangers  oder  der  zu 
siihnenden  Tat  hinaus. 

§  81. 

Ursprunglich  folgte  auf  gemeine  Friedensbriiche  als  das  Primare 
die  Friedlosigkeit,  die  Siihne  als  das  Sekundare.  Der  Friedbrecher 
durfte  suhnen,  sollte  aber  nicht,  wenn  er  es  auf  die  Wirkungen  der 
Acht  ankommen  lassen  wollte.  Anderseits  mufite  er,  sobald  er  ge- 
horig  siihnte,  in  den  Frieden  wieder  eingesetzt  werden.  Dieses 
durfte  aber  erst  geschehen,  wenn  dem  Verletzten  die  Privatsiihne 
gehorig  geleistet  oder  doch  gesetzmafiig  verbiirgt  war.  Hiezu  ge- 
horte  aber  Angebot  der  Siihne  in  gesetzlicher  Frist,  in  bescheidener 
Form  des  Benehmens,  nach  skand.  RR.  und  jiingeren  ags.  auch 
das  Angebot  des  sog.  Gleichheitseides  (an.  jafna&areifrr),  d.  h.  der 
eidlichen  Erklarung,  dafi  der  Missetater  an  S telle  des  Stihnempfan- 
gers  mit  der  namlichen  Siihne  vorlieb  nehmen  wiirde.  War  dies 
alles  beobachtet,  so  durfte  der  Verletzte  nicht  durch  Annahme- 
verzug  die  Friedensgewahrung  verhindern.  Freilich  mochte  er 
oftmals  glauben,  dafi  ihm  die  Sitte  das  Annehmen  der  gesetzlichen 


Die  Suhne.  247 

Suhne  verbiete,  weil  er  sich  verpflichtet  ftihlte,  das  Unrecht  zu 
verfolgen.  Dagegen  sucht  dann  die  Gesetzgebung  vorzukehren, 
in  Danemark  und  im  westnord.  Gebiet  u.  a.  dadurch,  dafi  bei  der 
Totschlagsiihne  clem  Wergeld  noch  eine  Uberbufie  (goersum  = 
Kostbarkeit,  baugpak  =  Ringdach)  hinzugefiigt  wird,  im  nieder- 
deutschen  Gebiet  dadurch,  dafi  der  Blutklager  einen  Voraus  (ags. 
heals  fang,  das  »praemium«  der  L.  Sax.,  holl.  voirzoene)  aus  dem 
Wergelde  erhalt.  Allemal  aber  hatte  nach  Empfang  der  Siihne 
der  Verletzte  in  feierlicher  Form  Urfehde  (ags.  unfcehde,  mhd. 
urvehede,  urvehe)  anzugeloben  (wn.  trygdir,  on.  trygd,  beriihmt  die 
island.  Formulare),  nach  niederd.  RR.  unter  Gewahrung  des  Friedens- 
kusses  (nl.  mondzoene),  dessen  Stelle  anderwarts,  insbesondere  in 
der  Schweiz  vom  »Abtrinken  des  Friedens«  vertreten  wurde.  Aber 
auch  der  Friedbre<_her  hatte,  wenn  er  verfolgt  gewesen,  Urfehde  zu 
geloben.  Vorbereitet  wurde  dieser  definitive  Frieck'nsschlufi  durch 
einen  Waffenstillstand  (skand.  grip,  mhd.  trostunge,  stallunge).  — 
Wahrend  sich  im  skand.  R.  das  ursprunglicheVerhaltnis  zwischen 
Friedlosigkeit  und  Siihne  bis  tief  ins  MA.  forterhielt,  kehrte  es  sich 
bei  den  Siidgermanen  frtihzeitig  urn,  so  dafi  nicht  mehr  ohne  wei- 
teres  auf  Achtung,  sondern  zunachst  nur  auf  die  gesetzliche  Siihne 
geklagt  und  erkannt  werden,  der  Urteiler  daher  ahd.  suonari,  das 
Gericht  suonstuol  heifien  konnte.  Die  gewohnliche  Siihne  wurde 
damit  zur  Geldstrafe,  mithin  das  Friedensgeld  (mnd.  gewedde,  mhd. 
welte,  unreht,  vrevele)  zur  offentlichen  Strafe,  die  Friedlosigkeit  in 
ihren  mildern  Formen  und  Auslaufern  zu  einem  Exekutionsmittel, 
wahrend  sie  im  Kontumazialverfahren  den  Charakter  der  Strafe 
behielt  (vgl.  §  87).  Der  so  nahezu  hergestellten  Einheitlichkeit  des 
Strafrechtssystems  entspricht  es,  wenn  nunmehr  die  Verbrechen 
auf  Grund  der  Art  und  Schwere  ihrer  Bestrafung  in  ungerihte  und 
vrevele  eingeteilt  werden.  Unter  Ungericht  pfiegte  man,  insbe- 
sondere im  nordlichen  Deutschland,  die  Ubeltat  zu  verstehen, 
welche  an  den  Leib  (Hals,  Hand,  Haut,  Haar),  unter  Frevel  die- 
jenigen,  welche  an  die  Habe  gingen. 

§  82. 

Uber  die  prozessuale  Vcrfolgung  eines 
Missetaters  zuverfiigen,  war  in  der  altern  Zeit  aus- 
schliefilich  Sache  des  Verletzten.  Dieser  ist  der  »Klaginhaber« 
(asw.    malsceghandi)    oder  »Hauptmann    der   Klage«   (island,   sakar 


2  |S  Dik  Strafklage.         Das  Privatstrafrecht. 

a&ili).  Es  wird  sogar  die  Reihenfolge  der  hiernach  Klagberechtigten 
sorgfaltig  geordnet.  Die  Sitte  freilich,  in  gewissen  Fallen  auch  der 
Kult,  forderten,  dafi  der  Klagberechtigte  die  Tat  sich  nicht  gefallen 
lasse.  Aber  eine  rechtliche  Pflicht  zum  Klagen  bestand  nach  rein 
german.  R.  nicht.  Vielmehr  war  die  offentliche  Gewalt,  soweit  sie 
nicht  selbst  verletzt  oder  Vertreterin  des  Verletzten  war,  in  der 
prozessualen  Verfolgung  vom  Verletzten  abhangig.  Daher  konnte, 
sobald  zur  Acht  formliche  Friedloslegung  erforderlich  geworden 
(oben  S.  239),  durch  einen  Privatvergleich  zwischen  dem  Ver- 
letzten und  dem  Friedbrecher  die  Sache  aus  der  Welt  geschafft  und 
die  offentliche  Gewalt  urn  ihr  Friedensgeld  gebracht  werden.  Um 
letzteres  zu  verhindern,  muSten  erst  besondere  Gesetze  das  Ein- 
gehen  von  solchen  Vergleichen  verbieten.  Sodann  wurde  fur  die 
schwereren  Falle,  wo  der  Verletzte  nicht  klagen  konnte  oder  wollte, 
ein  subsidiares  Klagerecht  der  offentlichen  Gewalt  zugestanden. 
In  Deutschland  diente  demselben  die  von  Karl  d.  Gr.  eingefuhrte 
Rugepflicht  der  Dingleute  bzw.  ihrer  Vertreter,  die  jedoch  in  den 
Stadten  alsbald  verschwand  und  in  Oberbayern  1346,  in  Nieder- 
bayern  1365  aus  polizeilichen  Griinden  abgeschafft  wurde,  wahrend 
sie  in  den  Femgerichten  zur  eidlich  iibernommenen  Anklagepflicht 
des  »Freischoffen«  sich  steigerte.  —  Eine  Anzeigepflicht  kannte 
iibrigens  auch  schon  das  westgot.  R.,  welches  anderseits  fur  ge- 
wisse  Falle  die  subsidiare  Popularklage  einfuhrte.  Teils  die  letztere, 
teils  die  primare  Popularklage  kommt  auch  in  einzelnen  schweizeri- 
schen  Gesetzen  des  SpatMA.  vor.  Den  ausgiebigsten  Gebrauch  hat 
aber  von  der  einen  wie  von  der  andern  noch  im  FriihMA.  das  island. 
Recht  gemacht  x). 

§  82  a. 

In  fast  alien  bisher  abgehandelten  Beziehungen  weicht  vom 
staatlichen  Strafrecht  das  Privatstrafrecht  ab.  Soweit 
ein  Tatbestand  gegen  dessen  Normen  verstofit,  kommt  er  nicht  als 
Bruch  des  allgemeinen  Friedens  in  Betracht,  kann  er  folglich  auch 
nicht  Friedlosigkeit  fur  den  later  nach  sich  ziehen.  Wohl  aber  ist 
er  oder  gilt  er  doch  als  willentliche  Verletzung  eines  Rechtsgutes, 
und  zwar  von  Privaten,  z.  B.  der  Ehre  der  eigenen  Sippe  des  Taters 


*)  Nach  Opet,  D.  Popularklage  der  Berner  Handfeste,  1894,  hatte  die 
Popularklage  ein  noch  viel  ausgebreiteteres  Gebiet  gehabt.  Diese  Annahme 
beruht  auf  irriger  Ausleguns  der  Ouellen. 


Das  Privatstrafrecht.  249 

(S.  175),  oder  der  Ehre  oder  ausschliefilichen  Gewalt  seines  Ehe- 
gatten  (S.  178)  oder  der  Ordnung  und  Gewalt  seiner  Genossenschaft 
(S.  187,  195).  Daher  ist  dem  Verletzten  oder  dem  gesamten  Kreis 
der  verletzten  Personen  weit  eher  als  ein  Entschadigungsanspruch 
eine  Befugnis  zum  Strafen  eingeraumt,  —  sei  es  durch  die  Rechts- 
ordnung  der  Gesellschaft  iiberhaupt,  sei  es  durch  die  Autonomie 
der  engeren  Gruppe,  die  den  Tater  und  den  Verletzten  in  sich  be- 
fafit.  Eine  solche  Strafbefugnis  findet  sich  im  Altertum,  wie  wir 
sahen,  bei  der  Sippe  und  beim  Ehemann,  im  MA.  bei  vielen  Mark- 
genossenschaften,  bei  der  Gilde  und  ihren  Auslaufern  sowie  in 
dienstherrschaftlichen  Verbanden.  In  siidgerman.  RR.  kommt 
sie  bald  nach  der  Volkerwanderung  auch  als  geregeltes  und  daher 
klagebediirftiges  Racherecht  vor.  Je  nach  ihrer  Zustandigkeit  und 
ihrem  Zweck  waren  die  Strafmittel  verschieden  in  ihrer  Art  und 
Schwere.  Sollten  sie  die  Verletzung  einer  Genossenschaft  ahnden, 
so  war  diese  befugt,  den  Tater  auszustofien.  Eine  Sippe  durfte 
dabei  nach  dem  Verwandtschaftsrecht  der  Friihzeit  bis  zur  Totung 
des  Schuldigen  gehen,  —  ein  Rudiment  des  vorstaatlichen  Rechts, 
das  sich  aber  in  ndeut.  Landern  noch  das  ganze  MA.  hindurch  er- 
halten  hat.  Auch  die  eheherrliche  Strafgewalt  schlofi  bis  ins  MA. 
hinein  die  Totungsbefugnis  in  sich.  Ging  die  Strafgewalt  der  Gilde 
nicht  ebensoweit,  so  war  doch  den  RR.  der  skandinavischen  Schutz- 
gilden  das  Ausstofien  mit  dem  Neidingsnamen  gelaufig.  Dagegen 
gab  das  Ausliefern  eines  Ubeltaters  an  den  Verletzten,  wie  es  in 
gewissen  Fallen  nach  siidgerm.  RR.  verlangt  werden  konnte,  ihn 
ursprunglich  der  willkiirlichen  Totung  preis.  Erst  jungere  Gesetze 
beschrankten  diese  Willkiir.  Die  Todesstrafe  nach  Privatstraf- 
recht entbehrte  von  jeher  des  sakralen  Charakters,  der  in  heidni- 
scher  Zeit  die  offentliche  Todesstrafe  kennzeichnete.  Dies  schlofi 
freilich  nicht  aus,  dafi  sie  unter  besonderen  Umstanden  einem 
sakralen  Zweck  dienstbar  gemacht,  noch  auch  dafi  gelegentlich 
ihre  Form  einer  sakralen  offentlichen  Strafe  entlehnt  wurde.  Ge- 
wisse  Gepflogenheiten  in  dieser  Hinsicht  mogen  sich  da  und  dort 
herausgebildet  haben,  ohne  dafi  man  sie  doch  als  Rechtsregeln  wird 
ansprechen  diirfen.  Soweit  sich  nicht  ihrer  Natur  nach  die  Straf- 
gewalt bei  einer  einzigen  Person  oder  soweit  sie  sich  nicht  bei  einer 
Genossenschaft  mit  bestimmtem  Entscheidungsorgan  befand,  war 
auch  die  Zustandigkeit  ihrer  Ausiibung  fast  iiberall  nur  locker  ge- 
ordnet.  In  der  Sippe  konnte  daher  das  Verfahren  leicht  einer  Volks- 
justiz    gleichen,    wenn   auch    die   verwandtschaftliche    Munt   ihren 


Gl  RICHT    UND    RECHTSG  W<.. 


Trager  vor  andern  Sippengenossen  dazu  berufen  mochte.     Nur  in 
tgotischen  Gesetzcn  lassen  sich  entschiedene  Versuchc  zu  ciner 
Organisation  dcr  sippenrechtlichen  Strafgewalt  nachweisen. 


Siebenter  Abschnitt 
GERICHT  UXD  RECHTSGANG. 

Literaturbei  Schroder,  Lehrb.  §§8,  13,  25,  37,49,  50  (S.  613 — 621), 
63,  S  i  e  g  e  1  ,  RG.  §§  185—198,  B  r  u  n  n  e  r  ,  RG.  I  §§  20,  24,  II  §§  77,  79, 
81 — 85,  97 — 123  und  in  Grundzuge  §§  7,  9,  18,  22,  38,  40,  43,  G  e  n  g  1  e  r  , 
Grundr.  S.  388 — 405,520 — 523,  S  temann  Retshist.  §§  26 — 55,Brandt, 
Forel.  II  S.  157.  S.  ferner:  v.  Schwerin  (oben  S.  168)  S.  138 — 149, 
E.  Meister.  Ostfdl.  Gerichtsverfassg.  im  MA.  191 2,  v.  Wrochem, 
Der  Schultheip  in  der  Gerichtsverfassg.  des  Ssp.  1908,  F.  Philippi,  Land- 
rechte  des  Miinsterland.es  (1907),  Einleitg.,  v.  Schwerin  in  MOG.  XXIX 
467 — 481,  K.  van  Alkemade,  Behandeling  van't  kampregt  1702, 
J.  Grimm  Vorw.  u.  J.  G.  T  h  o  m  a  s  Einleitg.  vor  des  letzteren  Oberhof 
z.  Frankfurt  a.  M.,  D  e  G  e  e  r  i  Nieuwe  Bijdragen  voor  Regtsgeleerdheid 
VII  S.  141 — 177,  S  v.  Grundtvig,  Om  de  goiiske  folks  vdbened  1871, 
Baechtold  in  Roman.  Forschungen  V  221 — 233,  Opet  in  MIOG. 
XV  S.  479— 4S2,  v.  A  m  i  r  a  in  Gott.  gel.  A.  1896  S.  200 — 209,  A.  S  c  h  u  1  - 
t  z  e  in  Ztschr.  f.  d.  Privat-  u.  offentl.  R.  XXII  (1894)  S.  99—127,  G.  L.  v. 
Maurer,  Gesch.  der  Fronhbfe  I  S.  511 — 535,  IV  S.  84 — 274,  440 — 458, 
0.  S  t  o  1  z ,  Gesch.  d.  Gerichte Deutschtirols  (AOG.  CII  S.  85 — 3  34),  Sello  in 
Mark.  Forsch.  XVI  S.  1 — 121,  Pyl,  Beitr.  z.  pommer.  Rechtsgesch.il 
(1S91),  C.  Neuburg,  Uber  d.  Ausdehnung  der  Zunftgerichtsbarkeit  1878 
S.  66  ff.,  Ders.,  Zunftgerichtsbark.  u.  Zunftverfassg  1880,  v.  P  1  a  n  c  k  i.  d. 
Munch.  Sitzgsber.  hist.  Kl.  1886  S.  155 — 180,  Lorsch,  D.  Ingelheimer 
Oberhof  -1SS5  S.  XC— CCXII,  Rosenthal,  Beitrdge  zv.r  deut.  Stadt- 
rechtsgeschichte  §§  1 — 12,  Brandileone  in  Studi  e  docum.  d.  stor.  X 
(1889)  S.  3 — 35,  J.  v  a  n  K  u  y  k  ,  Hist,  beschoiucinge  van  het  antwoord  van 
de  gedagde  1908,  F  r.  B  e  y  e  r  1  e  ,  Die  Beiveisverteilg.  im  gerichtl.  Siihne- 
verfahren  der  Volksrechte  1913,  K.  0.  Mtiller,  Z.  Gesch.  des  peinl.  Pro- 
zesses  in  Schwaben  1910,  H.  Planitz  in  Zschr.  d.  Sav.-Stiftg.  XXXII 
1911  germ.  Abt.  S.  529 — 537,  v.  Schwerin  in  Festschr.  f.  Amira  1908 
S.  179 — 233,  E.  G  ol  dm  an  n  ebenda  81 — 101,  T  h.  U  n  g  e  r  in  Zschr. 
d.  Ver.  f.  Volkskunde  VI  (1896)  284  ff.,  K.  Lehmann  ebenda  208  f. 
R.  K  os  tier  in  Zschr.  d.  Sav.-Stiftg.,  Germ.  Abt.  XXXIII  208—248, 
H.  Planitz  (oben  S.  1 91);  —  S  t  u  b  b  s  ,  Constitut.  Hist.  I  S.  102  fig. 
114  fl.  132,  Gneist,  Engl.  VerfG.  S.  iS— 21,  45—57  audi  134  ff-,  M. 
Rintelen,  Die  Urteilfindg.  im  ags.  R.  (in  Hist.  Aufsatze  fur  K.  Zeumer 
1 9 1 0),  F.  L  i  e  b  e  r  m  a  n  n  ,  Die  Eideshufen  bei  den  Ags.  (ebenda),  W  i  1  d  a  in 
Verhandl.  der  Germ.  z.  Liibeck  1S47  S.  249—260,  T  h.  Wolff  in  Zschr. 
f.  vergleich.  Rechtsw.  VI  S.  1  ff. ;  —  S  t  e  i  n ,  D.  Geschichte  d.  dan.  Zivil- 
prozesses  S.  1 — 79,  L  a  r  s  e  n  ,  Samlede  Skrifter  I  1  S.  70 — 105,  Steens- 
t  r  u  p  in  Danske  Samlinger  2  R.  II  S.  229 — 241,    Sylow,  Den  materielle 


Das  Staatsgericht.  —  Gerichtsversammlung.  251 

Bevisleoris  Udviklingshist.  i.  dansk  Ret  1878,  S  e  c  h  e  r,  Om  vitterlighed  og 
vidnebevis  i.  d.  cc.  danske  proces  1885  (dazu  K.  M  a  u  r  e  r  in  Kr.  Vjschr. 
1886  S.  90 — -94),  Pappenheim,  D.  adan.  Schutzgilden  S.  277 — 322, 
23 — 37,  Holberg,  Leges  Waldemari  1886  S.  156 — 173,  218 — 230,  235 
bis  252,  Ders.,  Dansk.  Rigslcvgivning  1889,  insbes.  §§  4 — 11,  13,  20,  22 
(dazu  Pappenheim  in  Kr.  Vjschr.  XXXII  S.  44 — 79),  Matzen, 
Forelcesn.  Oflentl.  R.  II  (1894);  —  Schlyter,  Jur.  Afhandl.  II  S.  210 
bis  247,  Hjarne,  Om  d.  fornsvenska  ndmden  (Ups.  Univ.  Arsskr.  1872, 
dazu  Schlyter,  Gloss.  S.  802 — 805),  K.  G.  W  e  s  t  m  a  n  ,  Den  svenska 
ndmden  I  (1913),  Th.  Engstromer,  Vittnesbewiset  (1911)  S. 30 — 103, 
0  d  b  e  r  g  (oben  S.  149),  Uppstrom,  Ojvers.  af  d.  svenska  proc.  hist. 
1884  (dazu  v.  A  m  i  r  a  in  Gott.  gel.  A.  18S5  S.  161 — 171),  Serlachius 
(oben  S.  192),  insbes.  S.  I — XV,  E.  E  s  1 1  a  n  d  e  r  (oben  S.  192),  Der- 
selbe  in  Tidskrift  utg.  af  Juridiska  Fbren.  i  Finnland  1908  S.  199 — 303; 
—  K.  Maurer,  Vorlesungen  I  Abt.  2,  V  S.  289 — 820,  Derselbe  in 
Munch.  Sitzgsber.  phil.  Kl.  1883  S.  548 — 592,  1896  S.  3 — 48,  Pappen- 
heim, Ein  altnorw.  Schutzgildestatut  S.  63 — 68,  J.  Arnesen,  Hi- 
storisk  Indledn.  til  den  .  .  .  Islandske  Rettergang  1762,  A.  K  e  m  p  e  ,  Sludler 
ofver  d.  Isl.  Juryn  1885  (dazu  K.  M  a  u  r  e  r  in  Kr.  Vjschr.  1886  S.  80 — 88), 
V.  F  i  n  s  e  n  ,  Om  den  oprind.  Ordning  (oben  S.  78). 


§   83. 

»Das  gekriimmte  Rechtsverhaltnis  wieder  in  die  Richte  zu 
bringen«  —  ahd.  die  rihtunga  —  ist  Beruf  des  »Gerichts«  (ahd. 
girihti  n.,  mnd.  gerichte,  richte,  mhd.  auch  reht),  ein  Beruf,  der  er- 
fiillt  wird  durch  Rechtsprechung  oder  Urteil  (erst  ahd.  urteili,  as. 
urdeli,  afries.  urdel).  Das  Urteil  aber  war  und  hiefi  »Satzung« 
(skand.  domr,  got.  doms,  and.  dom,  ahd.  mhd.  tuom)  in  d  e  m  Sinn, 
dafi,  auf  einen  Streitfall  angewandt,  Recht»gewiesen«  und  »gefunden«, 
die  Sache  selbst  dadurch  »geordnet«,  der  Streit  zum  »Stillstand«  ge- 
bracht  wurde  (daher  got.  staua  f.  =  Urteil).  Denn  als  ein  »Formen« 
und  »Schaffen«  (skand.  skapa,  afrank.  *scapan),  wie  als  ein  »Tren- 
nen«  und  »Abgrenzen«  (skand.  skila)  wurde  das  Geschaf t  des  Urteilers 
aufgefafit.  Gemafi  dem  Wesen  des  Volksrechts  konnte  aber  diese 
Rechtsanwendung  nur  von  der  Rechtsgenossenschaft  selbst  aus- 
gehen.  Daher  war,  solange  dieser  Grundgedanke  lebendig  blieb, 
das  german.  Staatsgericht,  wiewohl  keineswegs  b  1  o  fi  zum  Ent- 
scheiden  von  Streitigkeiten  da,  eine  Versammlung  aller 
selbstandigen  Rechtsgenossen  (ags.  folcgemot,  —  dafiir  auch  as. 
hivarf,  fries,  warf)  im  Gerichtssprengel,  eine  Versammlung  zum 
Verhandeln  an  bestimmtem  »Termin«  —  ]>ing,  (ahd.  ding,  langob. 
thinx,  aus  vorgerm.   *tenkos,  vgl.  lat.  tempus,    got.  peihs),   *mapul 


Die  Gerichtsvkks\mmi.ini.. 


(got.  maftl,  ahd.  madal,  as.  mahal,  frankolat.  mallus).  Die  Gerichts- 
versammlung  der  altesten  Zeit  ist  entweder  Landes-  oder  Bezirks- 
versammlung.  Und  zwar  konkurrierten  Landes-  und  Bezirksver- 
sammlung  hinsichtlich  der  Gerichtsbarkeit,  ausgenommen  die  nach 
staatlichem  Strafrecht  todeswiirdigen  Sachen,  in  welchen  die  Landes- 
versammlung  (Landsgemeinde)  ausschliefilich  zustandig  war.  Letz- 
teres  erklart  sich  daraus,  dafi  die  Todesstrafe  Staatsopfer  war  (oben 
S.  240  f.),  die  Staatsopfer  aber  auf  der  Landsgemeinde  dargebracht 
wurden.  Der  Bezirksversammlung  stellt  das  an.  Marktrecht  das 
Schiffsding  (skipara  stefna)  gleich.  Im  Zusammenhang  mit  der 
Auflosung  der  Bezirksverfassung  (oben  S.  117)  erhalten  die  neu- 
gegnindeten  Herrschaftsgebiete  und  fast  immer  auch  die  politischen 
Gemeinden  ihre  eigenen  Gerichtsversammlungen. 

Die  Gerichtsversammlung  findet,  soweit  sie  staatlichen  Ur- 
sprungs  ist,  periodisch  (im  Ssp.  als  echteding,  mhd.  ehaftding,  fries, 
und  nsachs.  lotting  d.  i.  logting)  und  in  diesem  Sinn  zu  gesetzlicher 
Zeit,  statt;  aufierdem  kann  sie,  wann  man  ihrer  bedarf,  doch  unter 
Beobachtung  der  gesetzlichen  Fristen,  aufgeboten  oder  »ausgelegt< 
werden  (sog.  gebotenes  Ding).  Nur  dem  island.  R.  ist  das  gebotene 
Ding  unbekannt,  und  anderseits  ist  das  anord.  Schiffsding  seiner 
Natur  wie  seinem  Namen  nach  ein  gebotenes.  Zu  gewissen  Zeiten 
(»gebundenen  Tagen«)  soil  regelmafiig  kein  Ding  gehalten  werden, 
kein  Ding  ferner  bei  Nacht,  so  dafi  die  Gerichtsversammlung  buch- 
stablich  ein  tagadinc  (ahd.,  — mhd.  auch  teidinc)  ist,  ■ — -ausgenom- 
men auf  Island,  wo  es  zur  Sommerzeit  nachtliche  Gerichte  gibt. 
Gesetzlich  ist  beim  echten  Ding  auch  die  Dauer,  gesetzlich  der  Ort 
(echte  oder  rechte  dingstat  nach  deut.  Quellen).  Der  Ort  (ahd. 
mahalstat,  ns.  tie)  ist  regelmafiig  eine  herkommliche  Statte  im 
Gerichtssprengel,  in  Deutschland  seit  frankischer  Zeit  wenigstens 
furs  echte  Ding.  Ursprunglich  immer  und  im  MA.  noch  gewohn- 
lich  lag  die  Dingstatte  unter  freiem  Himmel 1).    Mit  Vorliebe  wahlte 


x)  Anschauliche  Beispiele  liefern  viele  erhaltene  Dingstiitten  wie  die  zu 
Dortmund  (friiherer  Zustand  bei  B.  Thiersch,  Der  Hauptstuhl  des  westfal. 
Vemgerichts  auf  dem  Konigshofe  vor  Dortmund,  1S38,  Titelbild,  —  gegenwartiger 
Zustand  bei  A.  M  e  i  n  i  n  g  h  a  u  s,  Die  Dortmunder  Freistilhle,  1910,  S.  16/17) 
zu  Basdorf  (E.  Schroder  in  Zschr.  d.  Vereins  f.  Volksk.  1896  S.  347 — 354), 
die  hessischen  Gerichtslinden  zu  Kaichen  (Kunstdenkm.  im  Gro(3h.  Hessen  Kreis 
Friedberg  S.  157),  bei  Berfelden  (a.  a.  0.  Kr.  Erbach  S.  12),  Grofisteinheim 
(a.  a.  0.  Kr.  Offenbach  S.  65),  bei  Erbach  (Denkmalpflege  II  1000  S.  42), 
Altenritte,     Berghausen,     Elgershausen,     Elmshagen,     Helsa,    Vollmarshausen 


Die  Gerichtsversammlung  und  der  Richter.  253 

man  dazu  Anhohen,  bei  den  Salfranken  so  regelmafiig,  dafi  sie  jede 
Gerichtsstatte  malloberg  nannten.  Nicht  ganz  und  gar  diesem 
malloberg  entsprechend,  doch  zum  Behuf  von  Verkiindigungen  un- 
entbehrlich  ist  im  islandischen  Untergericht  der  »Dingbrink«  (c[ing- 
brekka),  in  der  islandischen  Landsgemeinde  wie  in  der  wermlandi- 
schen  der  »Gesetzesfelsen«  (Iggberg,  lagbergh).  In  wirtlicheren  Ge- 
genden  verlangte  das  Schattenbediirfnis  der  Versammlung  Befrie- 
digung,  weswegen  die  Dingstatten  insgemein  mit  Baumen  bestanden 
sein  mufiten.  Aber  auch  Kultuszwecke  konnten  in  heidnischer  Zeit 
dabei  in  Betracht  kommen.  Viele  Dingstatten  waren  damals  Opfer- 
statten,  und  eben  hiemit  mag  es  zusammenhangen  wenn  es  noch 
in  christlicher  Zeit  ublich  bleibt,  bei  grofien  Steinen,  bei  Gewassern, 
auf  Kirchhofen  zu  dingen.  Doch  nnden  sich  in  Deutschland  seit 
Karl  d.  Gr.  Verbote  gegen  das  Abhalten  von  Gerichten  an  geweihter 
Statte.  Seit  derselben  Zeit  werden  Gerichtsraume  auch  bedeckt, 
aber  so,  dafi  die  Wande  zum  grofieren  Teil  offen  bleiben  (»Gerichts- 
lauben«),wie  solche  noch  in  vielen  Rathausern  erhalten  sind.  Erst 
im  MA.  kommt  es,  und  zwar  meist  im  Zusammenhang  mit  einer 
prinzipiellen  Anderung  der  Gerichtsverfassung,  auf,  in  geschlossenem 
Raum,  zuerst  noch  in  Gildehausern,  Rathausern,  dann  in  eigenen 
Ding-  oder  Richthausern  Gericht  zu  halten.  Aber  auch  nachdem 
das  Gericht  ein  »Stubengericht«  geworden,  erinnert  das  Offenhalten 
von  Tiiren  oder  Fenstern  der  Gerichtsstube  an  das  einstige  Tagen 
der  Versammlung  in  freier  Luft. 

Gewohnlich  wurde  auf  Grund  von  Banngewalt  das  Ding 
berufen  (daher  »placitum«  d.  i.  *thunc  oben  S.  115,  skand.  stefna) 
und  geleitet  vora  Gerichts  halter  (ahd.  rihtari,  mhd.  mnd. 
rihter).  Dies  pflegte  die  Hauptfunktion  des  Bezirksvorstehers  zu 
sein  und  eine  wichtige  des  Herrschers  zu  bleiben,  welchen  Namen 
dieser  auch  fiihren  mochte.  In  der  Zustandigkeit  des  Gerichtshalters 
kennt  das  alteste  Recht  nur  Unterschiede  nach  Gegenstanden  der 


(samtl.  im  Reg.-Bez.  Kassel,  Ansichten  und  Grundrisse  in  Bau-  u.  Kunsi- 
denkm.  im  Regb.  Cassel  IV  Taf.  2),  Jugenheim,  Breitenbrunn,  Bingenheim, 
Giitersbach  und  auf  dem  Landberg  bei  Heppenheim,  zu  Feldkirchen  bei 
Neuwied,  die  »Schranne«  zu  Oberalm  (Salzburg)  und  zu  Non  (Reichenhall), 
woriiber  Wei  n  hold  in  Zschr.  d.  Vereins  f.  Volksk.  VII  1897  S.  404  f. 
nebst  Taf.  IV),  der  Steinacker  zu  Mollis  (Glarus),  der  Banco  de  la  reson  zu 
Cavalese  im  Fleimser  Tal  (Zschr.  d.  Vereins  f.  Volksk.  IX  1899  S.  69)  u.  a.  m. , 
woriiber  0.  S  c  h  e  1 1  in  Zschr.  d.  Ver.  f.  Volksk.  XI  1901  S.  47,  48,  296,  297) 
u.  a.  m. 


254  Die  Gerichtsversammlung  ind  der  Richter. 

Rechtshandel  und  nach  Sprengeln.  Der  crstere  Unterschied,  cler 
auch  im  MA.  noch  fortdauert,  begriindet  den  Gegensatz  von  Hoch- 
und  Niedergericht.  Jiinger  ist  der  Unterschied  von  Instanzen 
(Ober-  und  Untergericht,  unten  S.  259,  261)  und  erst  wahrend  des 
MA.  bildet  sich  in  Deutschland  im  Zusammenhang  mit  der  Uber- 
und  Untergenossigkeit  (§42)  ein  Unterschied  derZustandigkeit  nach 
den  der  Gerichtsgewalt  unterworfenen  Personenklassen  aus  (Stan- 
desgerichte).  Wahl  des  Gerichtshalters  durch  die  regierende  Ver- 
sammlung  der  Rechtsgenossen  bildete  in  der  Friihzeit  die  Regel. 
Im  MA.  wurde  er  unter  den  mannigfaltigsten  Amtstiteln  meist 
vom  Herrscher  (Gerichtsherrn),  soweit  dieser  nicht  selbst  das  Gericht 
abhielt,  ernannt  oder  mit  seinem  Amt  bzw.  dessen  Einkiinften  be- 
lehnt.  Insbesondere  war  dies  in  den  Grundherrschaften  und  in 
den  landesherrlichen  Territorien  der  Fall,  wo  der  Gerichtshalter 
sogar  oftmals  sein  Amt  pachtweise  innehatte.  Aber  auch  erbliche 
Gerichtshalterschaften  gab  es  damals  in  einigen  deutschen  Gegen- 
den,  wie  z.  B.  die  Dorfschulzenamter  in  den  deutschen  Kolonien 
Schlesiens  und  der  Mark  Brandenburg,  wahrend  anderwarts  —  und 
zwar  auch  abgesehen  von  Freistaaten  —  eine  Mitwirkung  der  Ding- 
leute  beim  Bestellen  des  Gerichtsvorstehers  sich  forterhielt  oder 
unter  der  Gunst  lokaler  politischer  Verhaltnisse  wieder  auflebte. 
So  ist  z.  B.  der  auf  die  Dauer  bestellte  gogreve  des  Ssp.  wie  schon 
sein  Vorlaufer,  der  centenarius,  dem  Grafen  von  den  Dingleuten 
durch  Wahl  prasentiert,  wird  anderseits  den  niederfrankischen 
Kolonisten  in  Siebenbiirgen  freien  Richterwahl  durch  Privileg  zu- 
gestanden.  Dafi  ein  Ding  nicht  vom  Gerichtshalter,  sondern  von 
demjenigen  Dingmann  berufen  wird,  »der  des  Dinges  bedarf«,  findet 
sich  als  Regel  im  norweg.  R.,  als  Ausnahme  fiir  den  Fall  einer  Klage 
um  »jahe  Tat«  im  altern  deut.  R.  (notdinc).  Auf  solchem  Notding 
wurde  bei  Abwesenheit  des  standigen  Richters  einer  zum  Richten 
iiber  den  vorliegenden  Fall  gewahlt.  Im  Richten  der  Femschoffen 
auf  handhafter  Tat  lebte  dies  Notding  noch  wahrend  des  SpatMA. 
fort.  Das  Berufen  geschah  auf  dem  Lande  meist  durch  Herum- 
senden  eines  Botschaftszeichens  (urspriinglich  des  Botenstabes 
oben  S.  224),  welches  die  einzelnen  Dingleute  untereinander  selbst 
weiterzubefordern  hatten,  aber  auch  durch  Geschrei  (geriichte, 
geriifte,  so  insbesondere  beim  Notding),  in  Ansiedlungen  mit  Kirchen 
gewohnlich  durch  Glockengelaute,  in  Stadten,  insbesondere  nordi- 
schen,  auch  durch  Hornerschall.  War  fiir  den  Zusammentritt  einer 
Gerichtsversammlung  ein  Tag  durchs  Gesetz  bestimmt,  so  bedurfte 


Das  germanische  Gerichtsurteil.  255 

es  keiner  besonderen  Ansage.  Das  Erscheinen  und  Fungieren  im 
Ding  ist  fur  die  durch  Gesetz  oder  gesetzmafiige  Botschaft  Be- 
rufenen  insgemein  nicht  blofi  Recht,  sondern  Pflicht  (»Dingpflicht« 
»Gerichtsfolge«),  und  zwar  eine  Genossenpflicht  (oben  S.  126),  deren 
Versaumnis  bestraft  wird. 

Die  Urteil  findung  ging  ursprunglich  wohl  nur  von  eine  m 
Dingmann  aus,  indem  dieser  auf  Befragen  durch  die  Partei  einen 
Urteilsvorschlag  machte,  sei  es  dafi  wir  uns  in  jenem  nach  Art  des 
schwedisch-gotischen  lagkmaper  und  hcerapshojpingi,  des  ags.  eal- 
dor  man  und  scirgerefa  *),  des  alam.  judex  den  Gerichtshalter  selbst, 
oder  sei  es,  dafi  wir  uns  in  ihm  nach  Art  des  friesischen  dsega  und, 
des  bayerischen  judex  {esago,  esagari?)  einen  vom  Gerichtshalter 
verschiedenen  und  eigens  zum  Rechtweisen  angestellten  Beamten 
zu  denken  haben.  Jiingere  Rechte,  wie  z.  B.  schon  das  altfrankische, 
ubertragen  die  Urteilsfindung  einem  (vom  Gerichtshalter  ernannten  ? ) 
Ausschufi  der  Dingversammlung:  der  Gerichtshalter  ist  an  der 
Findung  rechtlich  unbeteiligt,  erhalt  aber  die  neue  Aufgabe,  durch 
sein  Rechtsgebot  (jussio)  das  Urteil  rechtskraftig  zu  machen,  ohne 
freilich  dasRechtsgebot  nach  seinem  Ermessen  verweigern  zu  diirfen. 
Allemal  jedoch  bedurfte  der  Urteilsvorschlag,  um  rechtskraf- 
tiges  Urteil  werden  zu  konnen,  der  Zustimmung  (mhd.  volge. 
mnd.  vulbort)  aller  Dingleute,  und  ursprunglich  war  es  die  Folge 
allein,  wodurch  das  Urteil  Rechtskraft  erlangte.  Nach  dem  altern 
Recht  wurde  sie  durch  Zuruf  und  Waffenruhren  (skand.  vdpnatak, 
langob.  gairethinx  =  Speergeding,  womit  zu  vgl.  an.  geiraping  = 
Kampf),  nach  jungerem  durch  Stillschweigen  erteilt.  Eigentlich 
scheint  aber  jenes  Waffenruhren  noch  mehr  als  blofies  Zustimmen 
bedeutet  zu  haben,  namlich  das  Gelubde  oder  den  Schwur,  dafi  man 
das  Urteil  fur  Recht  halten  wolle  (vgl.  einerseits  den  promissorischen 
Waffeneid,  anderseits  das  Hinausschworen  des  Friedlosen  ob.n 
S.  239).  Daher  wohl  heifit  afrank.  nicht  blofi  das  Mitglied  des  urteil- 
findenden  Ausschusses,  sondern  auch  jeder  andere  Dingmann  ein 
»Biirge«  d.  i.  Bewahrer  des  »Ratschlusses«  —  *raginburgjo.  Aus 
dem  Gesagten  ergibt  sich,  dafi  jedes  rechtskraftige  Urteil  Einstim- 
migkeit  der  Dingleute  erfordert.  Nach  jungerem  Recht  mufi  sich 
diese  wenigstens  formell  in  derWeise  ergeben,  dafi  nicht  noch  nach 


!)  Entscheidend  Eadw.  I  pr.,  Eadg.  Ill  3,  5,  Cnut  II  15  §  1,  18  u.  Cone. 
Assandun.  in  Forschg.  XIV  S.  395.  Dazu  stimmt  auch  die  Beschreibung  des 
ungerechten  dem  a  bei  Liebermann  Gesetze  der  Angels.  I  475  (g.  1000) 
c.  9  (1)  10. 


256  DAS    GERMAN.    GERICHTSURTEIL.    —    DlNGHEGUNG. 

d(  r  I'rteilshndung  unci  vor  der  »Folge«  dcrAIchrheit  ein  Widerspruch 
gegen  das  Urteil  des  Finders  geltend  gemacht  wird.  Hiemit  in 
Zusammenhang  steht  das  Wesen  der  Urteilschelte  (salfrank. 
lakina,  fries,  lakinge,  ags.  forsacan,  mnd.  dat  ordel  scelden,  mhd.  daz 
urteil  -ividerwerfen,  widerahten).  Die  Urteilschelte  ist  ein  Anschul- 
digen  wegen  Rechtsbeugung.  Von  jedem  dem  Urteiler  ebenbiirtigen 
und  am  eigenen  Recht  vollkommenen  Dingmann  und  insofern  aller- 
dings  auch  von  der  beschwerten  Partei  kann  sie  ausgehen.  Dabei 
mufi  der  Schelter  »unverwandten  Fufies«  und  formlich  das  Urteil 
linden,  welches  er  fur  das  richtige  erklart.  Demnach  fiihrt  die 
Urteilschelte  zur  Zwiespaltigkeit  der  Dingleute  (an.  pingrof)  und 
verhindert  so  das  Zustandekommen  eines  rechtskraftigen  Urteils. 
Da  anderseits  die  Natur  des  Volksurteils  jede  revidierende  Instanz 
ausschliefit  (vgl.  §  84),  so  kann  der  Streit  nach  altgerman.  R.  nur 
durch  Zweikampf  (§  90)  zwischen  dem  Schelter  und  dem  Geschol- 
tenen  ausgetragen  werden,  falls  letzterer  bei  seinem  Urteil  beharrt, 
was  er  nach  alterem  R.  sogar  mufi.  Nach  Abschaffung  des  Zwei- 
kampfes  freilich  ergriff  man  ein  analoges  Auskunftsmittel  wie  zur 
Entscheidung  iiber  ein  gescholtenes  Beamtenurteil  (unten  S.  259), 
so  z.  B.  in  Norwegen,  wo  man  den  Rechtszug  (skjota  dome)  an  eine 
hohere  und  grofiere  Dingversammlung  gestattete,  soweit  man  noch 
am  Prinzip  der  Einstimmigkeit  festhielt.  Im  frankischen  Reich  ist 
schon  um  755  neben  dem  alten  Scheltungsverfahren  ein  neues  in 
Form  einer  Klage  wegen  Rechtsbeugung  vor  dem  Konigsgericht 
zugelassen. 

Die  Gerichtsverhandlung  beginnt  mit  einem  Gebot  des  Schwei- 
gens  und  Zuhorens,  welches  der  Gerichtshalter,  in  der  heidnischen 
Landsgemeinde  auf  deutschem  Boden  der  Kultbeamte,  an  die  Ding- 
leute erlafit  und  wodurch  er  das  Ding  »befriedet«  oder  »bannt«  oder 
im  w.  S.  »hegt«.  In  alterer  Zeit  scheinen  alle  Dingleute  bewaffnet 
im  Kreise  (»Ring«)  zu  sitzen.  War  zur  Urteilfindung  ein  Ausschufi 
berufen,  so  safi  nur  dieser  nebst  dem  Gerichtshalter,  und  zwar  inner- 
halb  eines  kreisformigen  oder  viereckigen  und  insgemein  eingehegten 
Raumes  (mhd.  rinc),  dieUrteilfinder  auf  Steinen  oder  Banken  (bayr. 
schrannen,  nl.  dingbancken,  vierschare),  der  Gerichtshalter  nach 
deut.  RR.  auf  einer  besonderen  Bank  mit  gekreuzten  Beinen,  das 
Antlitz  nachOsten  gekehrt,  den  »gewaltigen«  Stab,  d.  h.  den  weifien 
Stab  desGewaltboten,  (doch  imHochgericht  wohl  auch  statt  dessen 
das  Schwert)  in  der  Hand,  den  Richterhut  auf  dem  Haupt.  Auch 
die  Urteilfinder  tragen  im  MA.  besonderes  Gewand.    Am  Ende  des 


DlNGHEGUNG.    —    JUNGERE    GERICHTSVERFASSUNGEN.  257 

Verhandelns  oder  der  Dingzeit  erfolgte  meist  eine  formliche  Auf- 
losung  des  Dings  (an.  Pinglausn),  in  Deutschland  z.  B.  unter  Urn- 
sturzen  der  Schrannen.  Wahrend  der  Dingzeit  kiindete  ein  Schild, 
aufgehangt  an  Speer  oder  Baum,  oder  ein  Schwert,  eine  Fahne, 
aufgesteckt,  den  Dingfrieden  (S.  235)  an.  Uberdies  aber  stand  im 
Heidentum  das  Ding,  wenigstens  die  Landsgemeinde,  unter  gott- 
lichem  Schutz.  »Weihebande«  (an.  vebgnd),  an  Haselstangen  urn- 
hergezogen,  »hegten«  den  Platz  der  Urteilfinder  ein:  das  Ding  wurde 
»gespannt«.  Auch  die  Dinghegung  scheint  ein  sakrales  Element 
enthalten  zu  haben.  Dafi  mit  Vorliebe  der  Dienstag  oder  Donners- 
tag  zum  Gerichtstag  gewahlt  wurde l),  deutet  nach  derselben 
Richtung  2). 

§  84. 

Die  im  vorstehenden  geschilderte  Verfassung  des  altgerman. 
Staatsgerichts  hat  sich  nur  in  wenigen  Landern  rein  bis  ins  MA. 
erhalten.  In  ihr  Gegenteil  verkehrt  erscheint  sie  da,  wo  Befehls- 
gewalt  und  Urteil  verbunden,  das  Schopfen  des  rechts- 
kraftigen  Urteils  dem  Gerichts  halter  (nunmehr 
got.  staua  m.)  ausschliefilich  iibertragen  wurde.  Dies  ist 
nicht  nur  wahrend  oder  alsbald  nach  der  Volkerwanderung  bei  den- 
jenigen  Sudgermanen  (Goten,  Burgunden,  Langobarden)  geschehen, 
welche  unmittelbar  dem  romischen  Einflusse  ausgesetzt  waren, 
sondern  in  der  zweiten  Halfte  des  MA.  auch  bei  skandinavischen 
Volkern,  insbesondere  in  Schweden  (die  Stadte  ausgenommen). 
Dogmatisch  und  teilweise  auch  genetisch  ein  Mittelglied  zwischen 
den  beiden  gegensatzlichen  Systemen  der  Gerichtsverfassung  bildet 
dasjenige,  welches  zum  Urteilen  eine  Mehrzahl  von  Schoffen 
einsetzt.  Mit  dem  Gerichtshalter  gemein  hat  dann  der  Schoffe,  dafi 
er  —  wiewohl  ungelehrt  —  Beamter  ist,  gleichviel  ob  auf  Lebenszeit 
oder  blofi  fur  die  Dauer  der  Gerichtssitzung  angestellt,  gleichviel 
ferner  ob  durch  Ernennung  oder  durch  Erbgang  zu  seinem  Amt 
berufen.  Er  findet  daher  das  Urteil  nicht  mehr  auf  Grund  seiner 
Genossenpflicht  gegeniiber  der  Partei  und  folglich  nicht  mehr  auf 
deren  unmittelbar  an  ihn  gerichteteAufforderung,  sondern  auf  Grund 
seiner   Amtspflicht    und    folglich    auf    Befehl    des  Gerichtshalters. 


:)  Uber  den  Donnerstag  vgl.  H.  Petersen  Nordb.  Gudedyrkelse  S.  67 
bis  69. 

2)  Dafi  aber  weder  der  Mars  Thingsus  noch  die  Alaisiagae  Gerichtsgott- 
heiten  waren,  zeigt  S  i  e  b  s  in  Zschr.  f.  deut.  Philol.  XXIV  S.  433 — 456. 
Grundrifl  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht. 


258  JONGERE    GERICH  rSVERFASSUNGEN. 

Von  diesem  aber  unterscheidet  er  sich  dadurch,  dafi  er  lediglich  an 
der  Urteilsfindung  beteiligt,  wahrend  der  Gerichtshalter  regelmafiig 
davon  ausgeschlossen  ist,  sie  vielmehr  von  den  Schoffen  zu  crfragen 
hat.  Der  Gerichtshalter  kommt  ins  Gericht,  »nicht  um  das  Recht 
zu  bringen,  sondern  um  es  bei  den  Schoffen  zu  finden«,  und  das 
gefundene  allenfalls  formlich  kund  zu  machen  (»auszugeben<<). 
Das  Prototyp  einer  Schoffenverfassung  gewahrt  das  frankische 
Bezirksgericht  seit  der  Zeit  zwischen  769  und  803.  Der  Schoffe 
(afrank.  *scapin,  darnach  and.  scepeno,  fries,  sceppena,  ahd.  sceffino, 
—  ferner  ahd.  scephjo,  sceffo,  alles  zu  skapan  [oben  S.  251])  ist  der 
Nachfolger  des  sitzenden  Raginburgen,  aber  nicht  wie  dieser  blofi 
fur  die  Gerichtsdauer,  sondern  fur  Lebenszeit  vom  Gerichtsherrn 
unter  Zustimmung  der  Dingleute  ernannt  und  vereidigt.  Das  Urteil 
hat  er,  soweit  das  Gesetz  geschrieben,  dem  geschriebenen  Text  ge- 
mafi  zu  finden.  Sieben  Schoffen  mussen  im  Gericht  sitzen;  aufier 
ihnen  ist  ein  Umstand  der  Dingpfiichtigen  nur  noch  in  dem  vom 
Grafen  abzuhaltenden  echten  Ding  notwendig,  und  auch  hier  fallt 
die  formliche  Vollbort  des  Umstandes  weg,  so  dafi  an  dessen  ehe- 
malige  Bedeutung  nur  noch  die  Urteilsschelte  erinnert.  Den  Uber- 
gang  hiezu  hatte  ein  Gesetz  Karls  d.  Gr.  vermittelt,  wonach  zum 
gebotenen  Ding  nur  Notable  aus  den  Dignpflichtigen  zu  beschicken 
waren.  Die  Verschiedenheit  in  der  Zusammensetzung  des  echten 
und  des  gebotenen  Dings  ftihrte  zu  einer  Verschiedenheit  in  der 
Kompetenz  dieser  Gerichte.  Uber  Leben,  Freiheit  und  Eigentum 
sollte  fiirderhin  nur  noch  im  echten  Ding  erkannt  werden.  Damit 
war  dieses  zum  Hoch-  (oder  »freislichen«),  das  gebotene  zum  Nieder- 
gericht  gemacht.  Die  karoling.  Schoffenverfassung  ist  nur  in  einigen 
Teilen  Deutschlands  durchgefuhrt  worden  (von  Anfang  an  nicht 
in  Friesland,  auch  nicht  im  sachsischen  Gogericht),  in  noch  wenigeren 
iibers  12.  Jahrh.  hinaus  erhalten  geblieben.  Auch  wo  sie  aber  sich 
forterhielt,  sind  erhebliche  Modifikationen  an  ihr  eingetreten.  Die 
wichtigsten  derselben  bestanden  darin,  dafi  der  »Umstand«  als  solcher 
nicht  mehr  im  echten  Ding  beim  Zustandekommen  des  Urteils  mit- 
wirkte,  das  Schoffenamt  erblich  oder  durch  Kooptation  oder  (wie 
in  den  Freigerichten)  durch  Aufnahme  in  einen  Bund  (mnd.  veme) 
von  Wissenden  besetzt,  die  Kompetenz  des  gebotenen  Dings  der  des 
echten  angenahert  wurde.  Unabhangig  vom  karolingischen  Schoffen- 
wesen  sind  im  Grundgedanken  verwandte  Einrichtungen  wahrend 
des  MA.  in  verschiedenen  Rechtsgebieten  innerhalb  und  aufierhalb 
Deutschlands  ins  Leben  getreten.   Dahin  gehoren  z.  B.  die  in  Bayern 


JUNGERE    GeRICHTSVERFASSUNGEN.  259 

unci  in  Osterreich  nach  dem  Untergang  des  karolingischen  Schoffen- 
amtes  in  den  Landgerichten  (c.  1 200),  aber  auch  die  in  Danemark 
vom  Richter  aus  den  erschienenen  Dingleuten  ernannten  Beisitzer, 
und  insbesondere  die  samtlichen  Gerichte  (domar)  im  Verfassungs- 
system  des  island.  Freistaates,  deren  Urteiler  in  beschrankter  Zahl 
von  den  Goden  (oben  §  52),  und  zwar  fur  die  Dinggerichte  aus  den 
Dingleuten,  ernannt  wurden,  wahrend  die  Goden  selbst  sich  ledig- 
lich  mit  der  Justizverwaltung  zu  befassen  hatten. 

Mit  diesen  Veranderungen  im  Wesen  des  german.  Gerichts 
ging  eine  Veranderung  der  Urteilschelte  und  der  Urteilspaltung 
(island,  vefang  =  Mislingen)  Hand  in  Hand.  Im  Gegensatz  zum 
Volksurteil  ist  das  Beamtenurteil  verbesserlich,  weil  es  kein  un- 
mittelbarer  Ausdruck  des  Rechts  ist.  Nunmehr  konnte  der  ur- 
teilende  Richter  bei  dem  ihn  beaufsichtigenden  Vorgesetzten  bis 
hinauf  zum  Herrscher  wegen  Rechtsbeugung  verklagt  (langob.,  ags., 
schwed.,  norweg.  R.),  es  konnte  ferner  der  Streit  urns  bessere  Urteil 
von  Schoffen  zur  Entscheidung  durch  vorziiglichere  Urteiler  des 
namlichen  Rechtsgebietes  gebracht  werclen,  sei  es  als  Streit  zwischen 
dem  Schelter  und  dem  Urteilfinder  (alteres  deut.  R.  und  island.  R.), 
sei  es  als  Streit  zwischen  dem  Schelter  und  seinem  Prozefigegner 
(jiingeres  deut.  R.),  sei  es  ferner  in  Form  von  Holen  des  Rechts 
(»zu  Haupt  Gehen«)  im  »Oberhof«  und  Wiedereinbringen  des  geholten 
im  Untergericht  (Deutschland,  vgl.  oben  S.  47),  oder  sei  es  unter 
Erledigung  des  Prozesses  im  Obergericht  (Island).  So  verschieden 
aber  auch  das  Verfahren  sein  mochte,  insgemein  erinnerte  ein  Straf- 
geld  des  unterliegenden  Schelters  bzw.  Urteilers  an  die  ehemalige 
Entscheidung  des  Streites  durch  Kampf.  Mufite  das  Strafgeld 
beim  Beginn  des  Verfahrens  deponiert  werden,  so  wurde  es  zum 
»Wetteinsatz«.  —  Mit  dem  Urteilfinden  als  einer  Amtstatigkeit  un- 
vertraglich  scheinen  konnte  es,  wenn  ein  Nichtbeamter  das  Urteil 
schalt.  Wo  dieser  Gesichtspunkt  mafigab  (Ssp.),  mufite  dem 
Schelter  erst  auf  seine  Bitten  die  Bank  geraumt  und  er  so  der 
Form  nach  zum  amtlichen  Urteiler  gemacht  werden,  ehe  er  sein 
Gegenurteil  finden  konnte. 

Ein  vollig  neues  Prinzip  dagegen  liegt  der  im  MA.  aufkommen- 
den  kollegialen  Organisation  des  Gerichts  schon  insofern 
zugrunde  als  sie  den  Gerichtshalter  an  der  Urteilfindung,  die  keiner 
Vollbort  bedarf,  teilnehmen,  dann  aber  auch  insofern,  als  sie  zu- 
weilen  beim  Zustandekommen  des  Urteils  die  Mehrheit  der  Gerichts- 
mitglieder  entscheiden  lafit.     Durchgefiihrt  wurde  diese  Verfassung 

17* 


260    Jungere  Gerichtsverfassungen.  —  Das  Konigsgericht. 

zuerst  in  den  Stadten,  wo  der  Rat  Gerichtsbarkeit  erlangte,  ferner 
seit  dem  13.  Jahrh.  tcilweise  in  den  friesischen  »Landern«  und  Land- 
distrikten,  wo  nach  dem  Vorbild  der  stadtischen  Rate  redgevan 
[consules)  oder  ehera  (»Rechtsherrn«)  oder  riuchtera  (oben  166)  oder 
jurati  nach  jahrweisem»Umgang«  unter  den  hiezu  allein  Befahigten 
und  unter  Leitung  eines  von  ihnen  (kethere,  edictor,  enunciator,  orator, 
-  gretman,  —  placitator)  das  Gericht  bildeten.  Im  SpatMA. 
kehrten  auch  in  Landfriedensgerichten,  wie  sie  durch  die  Land- 
friedensbiindnisse  in  Deutschland  eingesetzt  wurden,  die  Teilnahme 
des  Obmannes  an  der  Urteilfallung  und  der  Grundsatz  der  Mehr- 
heitsentscheidung  wieder.  Systematisch  genommen  Zwischenstufen 
zwischen  dem  altgerman.  Gericht  und  dem  mittelalterlichen  Kolle- 
gialgericht  ergaben  sich,  wenn  zwar  Justizverwaltung  und  Urteil  - 
tindung  verschiedenen  Organen  zugewiesen  blieben,  jedoch  die 
Urteilschelte  ausgeschlossen  wurde.  Mehrheitsentscheidung  und 
bei  Stimmengleichheit  kiinstliche  Auskunftsmittel  wie  z.  B.  das 
Los,  wie  im  islandischen  obersten  Gericht  schon  1 004  liefien  sich 
dann  nicht  umgehen. 

§  85. 

Wahrend  das  ordentliche  Staatsgericht  stets  nach  dem  Recht, 
und  insofern  nach  der  »Wahrheit«,  niemals  »nach  Wahn«  zu  urteilen 
hatte,  kommt  im  Zusammenhang  mit  der  Entwicklung  der  Konigs- 
gewalt  ein  Gericht  auf,  welches  ebensosehr  nach  subjektivem  Er- 
messen  (>>Billigkeit«)  entschieden  durfte  und  sollte,  wie  nach  dem 
Recht.  Das  ist  das  »  Konigsgericht «,  wie  es  sich  schon 
zwischen  Volkerwanderung  und  Friihmittelalter  in  den  siidgermani- 
schen  GroBstaaten  zeigt.  Nicht  blofi  um  die  von  seinen  Beamten 
gesprochenen  Urteile  auf  deren  Rechtmafiigkeit  zu  priifen,  sondern 
mit  der  Befugnis,  den  Rechtsstreit  unter  bewufiter  Abweichung 
vora  bestehenden  Volks-  oder  Landrecht  zu  schlichten,  sitzt  der 
Herrscher  (Konig,  Unterkonig)  zu  Gericht,  mithin  auch  keineswegs 
blofi,  um  einen  Streit  zwischen  Urteilfindern  des  Untergerichts, 
sondern  auch,  um  den  Streit  zwischen  denProzefigegnern  des  Unter- 
gerichts zu  entscheiden,  sei  es,  dafi  schon  dort  ein  Urteil  gefallt  war, 
sei  es,  dafi  das  Urteil  des  Untergerichts  umgangen  wurde.  Daher 
ist  juristisch  genommen  im  Konigsgericht  wie  der  Gerichtshalter 
so  auch  der  Urteiler  der  Herrscher  allein,  auch  wenn  er,  was  in 
seinem  Belieben  steht  und  allerdings  die  Regel  bildet,  Beisitzer  zu 
seiner  Beratung  ernennt.     Insoweit  bedarf  das  Konigsgericht  auch 


Das  Konigsgericht.  261 


keiner  Ding-Versammlung.  Jene  Funktionen  kann  cler  Konig  auch 
dann  ausuben,  wenn  er  selbst  Partei  ist.  Uberhaupt  aber  ist  er 
von  der  landrechtlichen  Dingordnung  entbunden,  da  iiber  diese, 
wie  iiber  seine  Urteilsnorm  der  Herrscher  kraft  seiner  Dispensa- 
tionsgewalt  bestimmt.  Der  Gerichtsort  ist,  wenn  der  Konig  person - 
lich  richtet,  sein  Hof,  daher  das  Gericht  sein  »Hof-  oder  Pfalz- 
gericht«  und  mit  des  Konigs  Hof  auf  der  Wanderschaft.  Der  Konig 
konnte  aber  an  seiner  Statt  auch  einen  Bevollmachtigten  (missus) 
richten  lassen.  Das  frank,  (karolingische)  Konigsgericht  erhielt  in 
seinem  Urkundsbeamten,  dem  »Pfalzgrafen«  (comes  palatii,  vgl. 
S.  164),  einen  standigen  Vertreter  des  Konigs.  Wahrend  das  Pfalz- 
grafenamt  in  Deutschland  urn  die  Wende  des  9.  und  10.  Jahrh. 
verschwindet,  dauert  es.in  Italien  fort,  wo  als  sein  Auslaufer  das 
Amt  des  mit  einer  Reihe  von  missatischen  Gewalten  ausgestatteten 
Hofpfalzgrafen  (comes  palatinus)  erscheint,  welches  im  SpatMA. 
in  Deutschland  rezipiert  worden  ist.  —  Das  Konigsgericht  war 
aufierordentliches  Gericht,  sei  es  als  Spezialgericht  in  bestimmten 
Rechtssachen,  sei  es  als  obere  Instanz  fur  bestimmte  Personen,  die 
solchergestalt  (im  Frankenreich  mit  der  reclamatio  ad  regis  defini- 
tivam  sententiam)  privilegiert  waren.  Am  vollkommensten  ausge- 
bildet  war  das  frankische  Konigsgericht.  Das  langobardische  hat 
nicht  die  gleiche  Machthohe  erstiegen,  da  hier  der  Konig  aufs 
Interpretieren  und  Erganzen  des  geschriebenen  Rechts  beschrankt 
blieb.  Dagegen  nahert  sich  mehr  dem  frank.  Konigsgericht  das  aus 
ganz  selbstandigen  Wurzeln  seit  dem  13.  Jahrh.  in  Danemark  und 
in  Schweden  erwachsende,  zwar  regelmafiig  nicht  in  Gestalt  der 
von  ihm  abgezweigten  Gerichte  (rcefsta  ping,  rcettara  ping),  wohl 
aber  in  dem  vom  Konig  personlich  oder  durch  seine  Spezialbevoll- 
machtigten  abgehaltenen  Gericht,  weil  es  des  Konigs  Aufgabe  ist, 
nicht  nur  wie  der  Gesetzsprecher  das  Recht  zu  weisen,  sondern 
auch  »alle  iiberstrengen  Urteile  zu  brechen«.  Anderseits  konnte 
sich  in  Deutschland  bei  der  zunehmenden  Feodalisierung  des 
Staats  das  Konigsgericht  nicht  auf  der  im  FriihMA.  erreichten  Hohe 
eines  Billigkeitsgerichts  erhalten.  Das  Finden  der  Urteile  durch 
ernannte  Beisitzer  wurde  seiner  Verfassung  wesentlich.  Nur  ist  es 
nicht  zu  standigen  Pfalzschoffen  gekommen,  da  dem  Gericht  nach 
wie  vor  die  feste  Statte  mangelte.  Seit  1235  erscheint  es  in  zwei 
Formen:  als  Fiirstengericht  unter  personlichem  Vorsitz  des  Konigs 
oder  seines  Stellvertreters  und  als  allgemeines,  doch  in  seiner  Zu- 
standigkeit  vielfach  durch  privilegia  de  non  evocando  und  de  non 


262  Das   K.6nigsgericht.  —  Die  Privatgerichte. 

appellando  beschranktes  »Reichshofgericht«  unter  dem  Vorsitz 
eines  vom  Konig  ernannten  »Hofrichters«,  ausnahmsweise  (in  Reichs- 
achtsachen)  des  Konigs  selbst.  Seit  1442  neben  dem  »Reichshof- 
gericht«  und  bald  nachher  statt  desselben  richtet  der  Konig  person- 
lich  oder  durch  seine  Rate  im  »Kammergericht«,  bis  die  Reform  - 
gesetzgebung  von  1495  den  Konig  aus  dem  Kammergerichte  ver- 
wies  und  dieses  zu  einem  wesentlich  standischen  Organe  machte. 
—  Nachdem  in  Deutschland  das  Konigsgericht  aufgehort  hatte, 
Billigkeitsgericht  zu  sein,  legten  sich  mit  Erfolg  diejenigen  Graf- 
schaftsgerichte,  worin  die  konigliche  Bannleihe  fortdauerte,  nam- 
lich  die  » kaiser  lichen  Landgerichte«  und  die  sog. 
»westfalischen«  oder  »  F  r  e  i  «-  (auch  »  F  e  m  -)  G  e  r  i  c  h  t  e  «  eine 
Gerichtsbarkeit  bei,  welche  mit  der  des  Reichsgerichts  konkurrierte, 
und  zwar  die  letzteren  sogar  iiber  Reichsfiirsten,  obgleich  ihre  Ur- 
teiler  (»Freischoffen«)  alien  Standen  von  freier  Art  entnommen 
waren.  In  jenen  verschwand,  obgleich  sie  im  Gegensatz  zum 
Konigsgericht  gesetzliche  Zeiten  und  Orte  hatten,  der  Umstand, 
wahrend  die  Femgerichte  beim  Verfahren  gegen  Wissende  und 
beim  Verkiinden  der  Friedlosigkeit  den  Zutritt  von  Nichtwissenden 
und  damit  die  Offentlichkeit  ausschlossen  (daher  judicia  secreta 
occulta,  »Stillgerichte«  und  das  Verfahren  die  »heimliche«  oder 
»beschlossene  Acht«,  d.  h.  heimliche  Beratung). 

§  86. 

Vom  Staatsgericht  unterscheidet  sich  durch  seine  Herkunft 
und  durch  seine  Verfassung  das  Privatgericht.  Seine 
alteste  und  meist  verbreitete  Form  ist  das  Schiedsgericht. 
Zwar  wird,  da  die  Tatigkeit  der  Schiedsleute  (mhd.  scheideliute, 
mnd.  korliide,  an.  sdttarmenn,  gerdarmenn)  ihre  Kraft  dem  Vertrag 
der  Parteien  verdankt,  das  Schiedsgericht  oftmals  dem  Staats- 
gericht als  dem  Gericht,  das  Schiedsverfahren  als  ein  Verfahren 
mit  minnen  dem  mit  rechte  entgegengesetzt.  Aber  dem  Schieds- 
spruch  kommt,  da  sich  die  Parteien  vertragsweise  ihm  unterworfen 
haben,  nach  alterem  Recht  stets  und  im  MA.  noch  fast  allgemein 
die  Kraft  eines  staatsgerichtlichen  Urteils  zu,  wie  er  auch  den 
namlichen  Inhalt  haben,  z.  B.  auf  Acht  erkennen  kann,  daher 
auch  das  Schiedsgericht  selbst  im  Norden  ein  sdttardomr  oder 
jafnad'ardomr  und  in  Deutschland  ein  teidinc  (mnd.  degeding)  heifit. 
Wahrend  nun  aber  das  gewohnliche  Schiedsgericht  seinem  Ermessen 


Die  Privatgerichte.  263 


nach  urteilte,  entschieden  besondere  Abarten  des  Schiedsgerichts 
nach  strengem  Recht.  Solche  waren  in  Deutschland  wahrend  des 
MA.  und  noch  spater  die  Austrage,  die  als  Instanzen  unter  dem 
Reichsgericht  entschieden,  ferner  die  Landfriedensgerichte  (oben 
260),  soweit  sie  von  den  Kontrahenten  der  Friedensbiindnisse  dazu 
berufen  waren,  unter  ihnen  selbst  Recht  zu  sprechen.  Aber  auch 
der  skiladomr  des  altera  westnord.  R.  ist  nichts  anderes  als  ein  ge- 
setzlich  geordnetes  und  nach  strengem  Recht  urteilendes  Schieds- 
gericht.  Aus  12,  seltener  6  oder  24  prinzipiell  von  den  Parteien 
halftig  zu  ernennenden  Urteilern  bestehend,  entscheidet  er  als 
ordentliches  Gericht  regelmafiig  in  illiquiden  Zivilsachen,  und  zwar 
in  friihester  Zeit  gewohnlich  als  »Tiirengericht«  —  duraddmr  —  d.  h. 
vor  der  Haustur  des  Beklagten,  ausnahmsweise  des  Klagers,  in 
Grundstiicksachen  auf  dem  streitigen  Boden  oder  doch  in  dessen 
Nahe,  nach  jtingerm  Recht  auf  der  ordentlichen  Dingstatte.  In  den 
Ouellen  des  ostnord.  R.  finden  sich  nur  sehr  unsichere  direkte 
Spuren  eines  skiladomr  (nach  Secher  in  Er.  SI.  Ill  26;  —  viel- 
leicht  auch  aus  dem  anglodan.  R.  LL.  Henr.  I1  c.  31  §  8,  /E3elr. 
Ill  13,  Duns.  3?).  Wiederum  aber  kniipften  ans  vertragsmafiige 
Schiedsgericht  an  die  Gerichte  der  meisten  autonomen  Genossen- 
schaften  wie  z.  B.  der  Markgenossenschaften,  der  Gilden  (187) 
der  Ziinfte,  der  Schifferschaften,  Gewerkschaften,  Ritter-  und 
Soldnergesellschaften.  In  ihrer  reinen  Gestalt,  ob  nun  als  echte 
oder  gebotene  Dinge  aller  vollberechtigten  Genossen  oder  als  Aus- 
schufi  (Rat,  Schoffenkolleg)  derselben,  urteilen  sie  unter  dem  Vor- 
sitz  des  Vorstehers  der  Genossenschaft  nur  in  Angelegenheiten  der 
letzteren  und  der  Genossen  unter  sich  und  verfugen,  urn  sich  die 
Genossen  zu  unterwerfen,  uber  kein  anderes  Zwangsmittel,  als  die 
AusstoCung  aus  dem  Verbande.  Ofter  jedoch  haben  Privilegien 
den  Mitgliedern,  wie  z.  B.  den  Miinzerhausgenossen  in  deut.  Stadten, 
einen  ausschliefilichen  Gerichtsstand  vor  ihrem  Genossengericht 
auch  gegeniiber  Ungenossen  verliehen.  —  Der  bisherigen  Gruppe 
von  Privatgerichten  gegeniiber  steht  eine  anclere,  bei  welcher  die 
Rechtspflege  sich  wesentlich  aus  einer  privaten  Herrengewalt  ab- 
leitet  (§  60).  Diese  selbst  kann  freilich  durch  Vertrag  zwischen  den 
Parteien  und  Urteilern  einerseits  und  dem  Gerichtsherrn  ander- 
seits  begriindet  sein.  Das  ist  bei  den  deutschen  Lehenge  - 
r  i  c  h  t  e  n  der  Fall,  gebotenen  Gerichten  am  Hof  des  Lehenherrn, 
worin  dieser  selbst  oder  sein  Vertreter  in  Lehenssachen  zwischen 
ihm  und  seinem  Mann  oder  zwischen  seinen  Mannen  Urteil  durch 


264     Privatgerichte.  —  Der  Alteste  Rechtsgang   im  Allgem. 

Vassallen  nach  Lehenrecht  finden  lafit.  Seitenstiicke  dazu,  doch 
mit  teilweise  grofierer  Kompetenz,  stellen  sich  dar  im  norwegischen 
und  im  danischen  Gefolgending  (an.  hirdstejna,  adan.  hus- 
karla  stefna).  Dagegen  ist  jede,  auch  nur  mittelbare,  Zuruckfiih- 
rung  auf  einen  Vertrag  ausgeschlossen  beim  deutschen  Hof - 
gerichtdesHerrniiberseineEigenleute.  Je  nach 
dem  Stande  der  Gerichtspflichtigen  erscheint  es  als  budinc  (buteidinc) 
d.  h.  als  Gericht  iiber  unfreie  Bauern  und  als  Ministerialengericht. 
Von  Haus  aus  gebotenes  Gericht  ist  seine  Zustandigkeit  und  Ver- 
fassung  durch  den  Herrn  bestimmt.  Doch  hat  sich  die  Verfassung 
nach  Analogie  der  Gerichte  nach  Landrecht  bzw.  Lehenrecht 
entwickelt.  Ein  Privatgericht  ist  (und  heifit)  in  seiner  reinen 
Gestalt  auch  das  Immunitats-  und  das  grundherr- 
1  i  c  h  e  Gericht  (§§40,  51),  da  dem  Gerichtsherrn  kein  staatliches 
Gericht  »ubertragen«  ist,  er  vielmehr  das  staatliche  Gericht  aus 
eigener  Machtvollkommenheit  durch  s  e  i  n  Gericht  ersetzt,  nach- 
dem  die  Freiung  den  Spielraum  hiezu  geschaffen  hat.  Auch  die 
Organisation  dieser  Gerichte  pflegte  sich  im  wesentlichen  an  die 
der  hergebrachten  ordentlichen  offentlichen  Gerichte  anzuschliefien. 

§  87. 

Der  altgermanische  Rechtsgang  (Prozefi)  beruhte 
auf  folgenden  Prinzipien.  Der  Prozefi  ist  ein  Kampf  (ahd.  strtt, 
mhd.  krieg  [rehtens]),  worin  ein  Gegner  den  andern  zu  iiberwinden 
hat.  Darum  ist  er,  auch  soweit  er  nur  in  Worten  gefiihrt  wird, 
eine  Verhandlung  der  Parteien  nicht  mit  dem  Richter,  sondern 
untereinander;  s  i  e  haben  iiber  die  einzelnen  Prozefischritte  zu  ver- 
fiigen  (sog.  Verhandlungsprinzip).  Daher  ist  jeder 
Prozefischritt,  soweit  sich  iiber  ihn  die  Parteien  nicht  giitlich 
einigen,  durch  das  Recht  genau  bestimmt  (sog.  Legalprinzip). 
Folglich  braucht  der  Prozefi  keineswegs  ganz  und  gar  ein  Verfahren 
vor  Gericht  zu  sein.  Zu  einem  solchen  kommt  es  iiberhaupt  nur, 
wofern  die  Parteien  eines  Urteils  bediirfen.  Des  Klagers  Tatigkeit 
ist  Angriff  (Hauptterminus:  got.  as.  sakan,  ahd.  sachan,  —  as. 
sokian,  an.  scekja)  die  des  Beklagten  Abwehr  (got.  varjan}  an. 
verja,  ahd.  werjan),  daher  der  Prozefi  selbst  eine  Verfolgung  (wn. 
sgk,  on.  sak,  ahd.  sacha)  und  jede  Partei,  als  zu  ihr  in  Beziehung 
stehend,  Widersacher  (ahd.  widarsacho,  as.  withtirsaka,  —  as.  ags. 
andsaca,  —  ags.  gesaca,  afrank.  gasakjo, — mhd.  saclnvalte) .     Die 


Der  alteste  Rechtsgang  im  Allgemeinen.  265 

Verfolgung  beginnt  in  der  Regel  mit  einem  Ansprechen  (ahd. 
mahalon,  afrank.  *atmallon,  —  ags.  onsprecan,  fries,  onspreka,  nfr. 
aenspreken,  —  ahd.  eiscon,  mhd.  aischen,  mnd.  eschen,  —  mhd.  mnd. 
vordern,  —  an.  krefja  bzw.  kvefrja  vgl.  S.  218)  des  Beklagten  durch  den 
Klager  regelmaBig  am  Wohnplatz  des  ersteren.  Da  der  Rechtsgenosse 
dem  Rechtsgenossen  zu  allem  Rechten  helfen  mu8,  selbst  dann, 
wenn  er  sich  mit  ihm  in  Streit  befindet,  so  hat  der  Angeforderte 
nur  die  Wahl  entweder  den  Anspruch  des  Klagers  zu  bejahen  (fries. 
ia,  iechta)  und  dessen  Erfullung  mindestens  (unter  Kaution)  zu  ver- 
sprechen  oder  zu  verneinen  und  sich  damit  auf  den  Prozefi  einzu- 
lassen  (fries,  biseka,  nsachs.  besaken),  folglich  sich  zu  verantworten 
(skand.  svara).  Aus  der  Genossenpflicht  entspringt  auch  im  weitern 
Verlauf  des  Prozesses  fur  jede  Partei  die  Pflicht,  sich  auf  jeden 
rechtmaBigen  Schritt  einzulassen,  den  ihr  der  Gegner  anbietet 
oder  wozu  er  sie  auffordert,  so  dafi  sich  das  Verfahren  vertrags- 
gemafi  abspielt.  Daher  schlieBt  sich  an  die  Ansprache,  wenn  der 
Beklagte  sich  verneinend  einlafit,  zunachst  ein  Vertrag  beider 
Parteien  entweder  uber  ein  zu  erbringendes  Beweismittel,  etwa  den 
vom  Angegriffenen  zu  schworenden  Unschuldseid,  oder  uber  Fort- 
fiihrung  der  Sache  vor  Gericht,  wohin  der  Klager  den  Antworter 
»mahnen«  (ags.  afrank.  *manjan,  ahd.  manon)  oder  »berufen«  (an. 
stefna)  mag.  Wo  die  Sache  vor  einen  skiladomr  (oben  S.  263)  zu 
bringen  ist,  verspricht  der  Beklagte  Mitwirkung  beim  Besetzen 
des  Gerichts  (an.  domjesta).  Der  Ansprache  um  Gut  gegeniiber 
konnte  der  Beklagte  durch  Gewahrenzug  (oben  S.  21  of.)  einen 
andern  Antworter  stellen.  Stehen  die  Parteien  vor  (genauer  i  m) 
Gericht,  so  bewegt  sich  die  Verhandlung  zunachst  in  Rede  und 
Gegenrede  unmittelbar  zwischen  ihnen.  Erst  wenn  sie  an  einen 
Punkt  gelangt,  wo  eine  Rechtsfrage  zweifelhaft  oder  unter  den 
Parteien  streitig  ist,  wenden  sie  sich  an  die  Urteilfinder  mit  dem 
Begehren,  dafi  die  Streitfrage  durch  ein  Urteil  entschieden  werde. 
Da  sich  eine  solche  uber  jeden  einzelnen  Prozefischritt  ebensowohl 
wie  uber  den  Klaganspruch  ergeben  kann,  so  kommt  es  moglicher- 
weise  zu  einer  Reihe  von  Urteilen,  bevor  das  Gerichtsverfahren 
seinen  Abschlufi  findet.  Da  ferner  durch  diese  Urteile  der  einen 
oder  anderen  Partei  eine  Auflage  gemacht  werden  kann  (z.  B. 
zum  Erbringen  eines  Beweismittels),  die  nur  aufiergerichtlich  zu 
erfiillen  ist,  so  wird  moglicherweise  das  gerichtliche  Verfahren 
durch  ein  aufiergerichtliches  mehrmals  unterbrochen.  Moglicher- 
weise beendigt  aber  schon  das  erste  Urteil,  wenn  es  einer  Partei  den 


266  Dfr    u.itste  Rechtsgang   im  Allgemeinen. 

entscheidenden  Beweisschritt  zuspricht,  das  gerichtliche  Verfahren. 
Wo  freilich  die  Klage  auf  Achtung  oder  auf  Todesstrafe  geht,  mufi 
em  Endurteil  entweder  gegen  den  Beklagten  die  Ahndung  er- 
kennen  oder  ihn  freisprechen.  Wird  durch  ein  Urteil  der  einen 
Partei  eine  Auflage  gemacht,  so  hat  jene  dem  Gegner  auf  dessen 
Verlangen  die  Erfiillung  der  Auflage  unter  Terminsetzung  und 
Kaution  zu  versprechen,  gleichviel  ob  in  der  Erfiillung  Befriedigung 
des  Klageanspruchs  liegt  oder  ob  sie  lediglich  in  einer  prozessualen 
Handlung  besteht.  Denn  auch  im  letztern  Fall  ist  sie  eine  Leistung 
nicht  ans  Gericht,  sondern  an  den  Gegner,  der  eben  deswegen  sie 
auch  erlassen  kann.  Wiirde  der  Beklagte  weder  den  Klageanspruch 
erfiillen  noch  sich  auf  den  Prozefi  einlassen,  oder  wiirde  er  sich  in 
irgendeinem  Abschnitt  des  Prozesses  weigern,  an  dessen  Weiter- 
fiihrung  mitzuwirken  (z.  B.  durch  Ausbleiben  in  einer  Tagfahrt, 
rechtswidriges  Unterlassen  der  Antwort),  so  wiirde  er  sich  des  Ver- 
brechens  der  Rechtsverweigerung  (wn.  iQgleysa,  on.  rcetlosa)  schuldig 
machen,  sei  es  sofort,  sei  es  durch  fortgesetzten  Ungehorsam,  und 
da  das  Recht  nicht  geniefien  soil,  wer  es  andern  nicht  gonnt,  der 
Acht  verfallen.  Hingegen  gewaltsam  den  Beklagten  vor  Gericht 
zu  schleppen,  ist  derKlager  nur  befugt,  wenn  er  ihn  auf  handhafter 
Missetat  verfolgt.  In  diesem  Falle  aber  darf  ihn  der  Klager  auch 
erschlagen.  Dann  jedoch  hat  er,  wenn  er  die  Totschlagsklage  nicht 
abwarten  will,  mit  dem  Leichnam  vor  Gericht  die  Klage  wegen 
des  Friedensbruchs  gegen  den  Toten  nachzuholen  (mnd.  op  den 
doden  klagen,  den  doden  bereden,  an.  gefa  daudum  sgk),  urn  durch 
Urteil  feststellen  zu  lassen,  dafi  er  einen  friedlosen  Menschen  mit 
Recht  getotet  habe,  was  voraussetzt,  dafi  er  den  Totschlag  offent- 
lich  begangen  oder  sofort  gehorig  kundgemacht  hat.  Nicht  nur 
gemein-,  sondern  indogermanisch  ist  das  Institut  der  Spurfolge 
(ags.  trod  bedrifan,  frankolat.  vestigium  minare)  und  Haussuchung 
(on.  ransak,  wn.  rannsokn,  ahd.  hussuocha,  salisuochan)  nach  ge- 
stohlenem  Gut,  mit  der  Wirkung,  dafi  als  handhafter  Dieb  der- 
jenige  gilt,  in  dessen  Gewahrsam  die  Sache  gefunden  wird,  und  der 
den  Besitz  geleugnet  hat. 

Alle  Geschafte,  aus  denen  sich  der  Prozefi  zusammensetzt, 
waren  an  strenge  Formen  gebunden  (vgl.  oben  S.  221).  Denn  nur 
an  aufieren  Merkmalen  konnte  ihre  Rechtmafiigkeit  erkannt  werden 
(sog.  Formalitatsprinzip).  Sie  mufiten  von  den  Parteien  person- 
lich  vorgenommen  werden,  wobei  bedingungslos  die  Grundsatze 
der  Miindlichkeit  und  Offentlichkeit  zu  beobachten  waren.     Zur 


Altester  und  jungerer  Rechtsgang  im  Allgemeinen.     267 

Miindlichkeit  gehort  nicht  etwa  blofi,  dafi  iiberhaupt  geredet,  son- 
dern  auch  dafi  in  gesetzlichen  Worten  geredet  werde.  Jede  Rede 
hat  ihr  unveranderlich.es  Formular,  welches  uberdies  buchstablich 
interpretiert  wird.  Daher  mufi  auch  jeder  Angriff  Wort  fur  Wort 
erwidert  werden.  Die  Offentlichkeit  wird  durch  Zuziehen  von 
Solemnitatszeugen  erzielt,  was  wiederum  nur  in  gesetzlichen  Formen 
geschehen  kann.  Jedes  Geschaft  hat  seine  gesetzliche  Zeit,  zu  der 
oder  binnen  welcher  es  vorgenommen  werden  mufi.  Und  wie  die 
Zeit  ist  auch  der  Ort  gesetzlich.  In  bestimmten  Fallen  verlangt 
der  Formalismus  noch  den  Gebrauch  von  Symbolen  und  andern 
Feierlichkeiten,  so  namentlich  nach  deutschen  RR.,  wenn  der  Be- 
klagte  auf  handhafter  Tat  verfolgt  wird,  das  »Geriifte«  (mnd. 
geritchte,  fries,  skrichte)  des  Klagers,  das  Vorbringen  des  Erschlagenen 
oder  doch  seines  »Leibzeichens«  bei  der  Totschlagsklage,  das  An- 
packen  des  Beklagten  an  dessen  Rockkragen  beim  kampflichen 
Grufi,  beim  Fordern  gestohlener  oder  geraubter  Fahrnis  das  An- 
fassen  derselben  (oben  S.  2io),  dann  beim  Gewahrenzug  (a.  a.  0.) 
ihr  korperliches  oder  symbolisches  Zufiihren  an  den  Gewahren  und 
allgemein  das  Aufbinden  des  gestohlenen  Gutes  auf  dem  Riicken 
des  handhaften  Diebes  bei  dessen  Knebelung.  Da  jeder  Prozefi- 
schritt,  weil  vertragsmafiig,  unwiderruflich  unci  unabanderlich  ge- 
schieht,  bringt  der  geringste  Verstofi  gegen  die  Form  der  schuldigen 
Partei  Nachteil,  sei  es,  dafi  sie  bei  unbedacht  gesprochenem  Wort 
genommen  wird,  sei  es,  dafi  ihr  der  fehlerhafte  Prozefischritt  ver- 
loren  geht.  Aufierdem  kann  sie  auch  noch  in  eine  Bufie  verfallen. 
Hierin  liegt  die  »Gefahr«  (mhd.  mnd.  vdre)  des  Prozefiformalismub. 
Er  birgt  aber  auch  noch  die  andere  Gefahr,  dafi  er  den  Kniffen  des 
Gewissenlosen  zum  Sieg  verhilft.  Demgegeniiber  gab  es  kein 
anderes  Auskunftsmittel  als  Substitution  des  Zweikampfs  mit  tot- 
lichen  Waff  en  fur  den  Zweikampf  mit  Worten   (§  90). 


Im  w  e  i  t  e  r  e  n  V  e  r  1  a  u  f  der  german.  Prozefigeschichte 
sind  an  den  vorstehenden  Grundsatzen  erhebliche  Veranderungen 
eingetreten.  Wo  sich  ein  Konigsgericht  als  Billigkeitshof  ent- 
wickelte,  mufiten  sie  sogar  —  wenigstens  zum  Teil  —  durch  die 
gegenteiligen  Prinzipien  ersetzt  werden.  Hier  mufite  die  Prozefi- 
leitung  aus  der  Hand  der  Parteien  in  die  des  Richters  iibergehen, 
folglich  der  Rechtsgang  wesentlich  Gerichtsverfahren,   die  Partei- 


26S  Der  jungere  Rechtsgang  im  Allgemeinen. 

handlung  cine  Tatigkeit  gegeniiber  dem  Richter  werden.  Je  ent- 
schiedener  die  Aufgabe  des  Billigkeitsrichters  betont  wurde,  desto 
weniger  konnte  er  an  der  Strenge  des  Formalismus  festhalten.  So 
entspricht  dem  neuen,  aufierordentlichen  Gericht  ein  neuer  aufier- 
ordentlicher  Rechtsgang.  Teils  seine  Analogie,  teils  aber  und 
noch  mehr  der  Machtzuwachs  der  Herrscher-  und  Beamtengewalt 
zieht  auch  in  den  ordentlichen  Prozefi  die  Tatigkeit  des  Richters 
hinein.  An  die  Stelle  des  Mahnens  durch  den  Klager  tritt  in  den 
siidgerm.  RR.  schon  sehr  friihzeitig  das  »Bannen«  (ahd.  bannan, 
afrank.  *bannjan)  d.  h.  Vorgebieten  durch  den  Richter  oder  dessen 
»Bieter«  (ags.  bydel,  ahd.  butil)  oder  »Banner«  (fries,  bonnere)  oder 
»Sprecher«  (got.  sajo)  oder  »Boten  (mhd.  vronbote)  oder  »Laufer< 
(ahd.  mhd.  weibel),  der  urspriinglich  im  Privatdienst  des  Richters, 
spater  als  dessen  Gehilfe  offentlich  angestellt  ist.  Vor  Gericht  hort 
nach  denselben  RR.  der  unmittelbare  Verkehr  der  Parteien  unter 
sich  ebenso  wie  mit  den  Urteilern  auf  (vgl.  S.  257).  Wiederum  ist 
es  der  Richter,  dem  die  Vermittelung  durch  seinen  Barm  zufallt, 
wie  ja  nun  auch  ihm  »geklagt<<  wircl.  Sogar  ein  Fragerecht  gegen- 
iiber  den  Parteien  wird  ihm  mitunter  eingeraumt.  In  gewissen 
Strafsachen  haben  schon  bald  nach  der  Volkerwanderung  siid- 
germanische  Gesetze  auch  ein  richterliches  Verfahren  von  Amts 
wegen  ausgebildet.  Unter  den  verschiedenen  Formen  desselben 
ist  der  karolingische  Riigeprozefi  hervorzuheben.  Wahrend  die 
nordgerm.  RR.  bis  tief  ins  SpatMA.  die  urspriingliche  Stellung  der 
Parteien  ungeandert  lieBen,  rief  iiberall  das  Verkehrsbediirfnis 
Milderungen  der  Formenstrenge  hervor.  Freilich  blieben  dieselben, 
wenn  wir  von  den  romanisierten  Rechten  absehen,  nur  Ausnahmen. 
Die  belangreichsten  sind:  Zulassigkeit  des  Ladens  mittels  offent- 
lichen  Verrufs,  Zulassigkeit  eines  Stellvertreters  (in  Deutschland 
vormund)  fur  die  Partei,  einer  Verbeistandung  derselben  durch 
»Vorsprecher«  (vgl.  S.  222),  »Warner«  und  »Rauner«,  des  Ausbe- 
dingens  von  »Gesprachen«  (Beratungen)  vor  und  von  »Erholung* 
und  »Wandel«  nach  gesprochenem  Wort.  Siidgermanische  RR. 
gestatteten  auch  Schriftform  fiir  gewisse  prozessuale  Geschafte, 
insbesondere  fiir  richterliche  Befehle,  Ladungen.  Eine  prinzipielle 
Milderung  erlitt  im  MA.  das  Kontumazialverfahren  auf  Grund  des 
neuen  Gedankens,  dafi  Ungehorsam  (mnd.  overhore)  des  Beklagten 
nicht  sowohl  Verbrechen  gegen  den  Klager  als  Gestandnis  oder 
doch  Yerzicht  auf  die  Verteidigung  sei.  Sachfalligkeit  des  Beklagten 
war  von  nun  an  die  Folge  seines  Ungehorsams,  nach  einigen  RR. 


JtJNGERER  RECHTSGANG  IM  ALLGEMEINEN.  —  DER  BeWEIS.       269 

unmittelbar,  nach  anderen,  wenn  der  Klager  die  ihm  gegen  den 
Gehorsamen  obliegenden  Prozefischritte  vollzog.  Eine  abermalige 
Milderung  begab  sich,  indem  die  ferneren  Wirkungen  der  wegen 
Ungehorsams  eintretendenSachfalligkeit  gemeiniglich  erst  bei  fort- 
gesetztem  Ungehorsam  endgiltig  wurden.  Die  zunehmende  Feoda- 
lisierung  derGerichtsverfassung  inDeutschland  brachte  eine  so  tief- 
gehende  Unsicherheit  der  Rechtspfiege  mit  sich,  dafi  dem  Klager 
gestattet  werden  mufite,  bei  Unmoglichkeit  des  Rechtsganges  den 
Beklagten  nach  gehoriger  wider  sage  (diffidatio)  mit  Privatkrieg  zu 
iiberziehen.  Das  ist  das  »Fehde«-  oder  »Faustrecht«,  welches  im 
SpatMA.  auch  in  Danemark  zugunsten  des  Adels  eindringt.  Ohne 
genetischen  Zusammenhang  mit  alteren  Rechtsinstituten  und  ins- 
besondere  ohne  jede  Beziehung  zum  sogen.  Racherecht  (oben 
S.  238)  lafit  es  doch  den  Grundgedanken  des  altgerman.  Zwei- 
kampfes  (§  90),  freilich  in  der  rohesten  Weise,  wieder  aufleben. 

§  89. 

Das  Beweisverfahren  des  ordentlichen  Prozesses  war 
urspriinglich  darauf  angelegt,  nicht  sowohl  die  Wahrheit  oder 
Unwahrheit  eines  Tatbestandes  ans  Licht  zu  bringen,  als  denselben 
aufier  Streit  zu  stellen,  nicht  sowohl  auf  das  Erkennen  als  auf  den 
Willen  einzuwirken.  Bewiesen  wird  dem  Gegner,  nicht  einem 
Unparteiischen.  Der  Empfanger  des  Beweises  soil  genotigt  werden, 
das  Beweisthema  gelten  zu  lassen.  Der  Beweisfiihrer  soil  entweder 
ihn  »iiberwinden«  oder  sich  ihm  »entreden«.  Denn  das  Beweisver- 
fahren mufite  die  Natur  des  Parteikampfes  teilen,  dessen  Stuck 
es  war.  Gemafi  diesem  Prinzip  konnten  die  altesten  Beweismittel 
nur  einseitige  Parteihandlungen,  nur  vom  Gesetz  nach  Inhalt, 
Form  und  Verwendungsweise  bestimmt,  und  niemals  durch  Gegen  - 
beweis  widerlegbar  sein.  Da  jedes  Beweismittel  ein  Kampfmittel, 
so  kommt  die  Partei  zu  seinem  Gebrauch  nur,  wenn  sie  sich  dazu 
erbietet.  Ihr  bleibt  es  iiberlassen,  ihr  Recht  darauf  geltend  zu 
machen.  Nur  zwei  Beweismittel  kannte  der  altgermanische 
Prozefi:    Eid  und  Zeugenaussage. 

Der  E  i  d  (got.  aips,  wn.  eidr,  asw.  adan.  e/>er,  ags.  ad,  ahd.  eid)  J) 


0  Die  Grundbedeutung  von  urgerm.  *aipaz  ist  nicht  mit  Sicherheit  er- 
mittelt.  Nach  einer  neueren  Hypothese  ware  das  Wort  =  Gang  (0.  S  c  h  r  a  - 
der  Schwiegermutter  u.  Hagestolz  40,  Meringer  in  Indogerm.  Forschgg. 
XVIII  290,  205),    Dazu  vgl.  den  skand.  Ausdruck  ganga  eid  =  einen  Eid  gehen. 


Das  ai  nsri;  Beweisverfahren.     Eid. 


dient  als  Gewahrleistung  fiir  die  Yerliissigkeit  des  eigenen  Wortes 
durch  Einsatz  eines  Gutes  fiir  dessen  Wahrheit.  Diese  Gewahr- 
leistung geschieht  durch  formelhaftes,  ursprunglich  zauberisches 
Reden,  das  »Schworen«  (got.  svaran,  skand.  sverja,  ahd.  ags.  as. 
siccrjan,  afries.  swera  eigentl.  =  singen,  in-cantare).  Dafi  dabei 
ein  Gott  angerufen  (»beschworen«)  werde,  ist  dem  heidnischen  Eid 
nicht  wesentlich.  Es  geschieht  nur  dann,  wenn  der  Verlust  des  ein- 
gesetzten  Gutes  bei  »Meineid«  gerade  durch  die  Gottheit  bewirkt 
werden  soil.  Auch  in  diesem  Falle  ist  aber  dem  Heidentum  die 
Vorstellung  fremd,  dafi  die  Gottheit  als  Schutzerin  der  Wahrheit 
den  falschen  Eid  bestrafen  werde.  Man  pflegte  ebenso  wie  erne 
Gottheit,  und  ofter  noch,  Sachen  zu  »beschworen«,  z.  B.  die  eigenen 
Waffen,  das  eigene  Schiff,  das  eigene  Rofi.  Dort  wie  hier  soil  das 
Leben  des  Schworenden  eingesetzt  sein,  dort  die  Gottheit,  hier 
die  Waffe,  das  Schiff,  das  Rofi  ihm  den  Tod  bringen,  wenn  der  Eid 
falsch  ist.  Als  Surrogat  schwacheren  Eides  geniigte  Verpfandung 
von  Leibesgliedern  oder  der  Freiheit  oder  der  Ehre  (an.  pegn- 
skaparlagning)  oder  von  Vermogensstucken.  Und  hieraus  erklart 
sich  das  Schworen  beim  eigenen  Bart  oder  Haar  oder  Zahn  oder 
bei  der  eigenen  Hand  oder  Brust  oder  bei  einem  dem  Schworenden 
angehorigen  Menschen  oder  Haustier.  Nach  seiner  Christiani- 
sierung  konnte  der  Eid,  wenn  noch  wie  regelmafiig  Beschworung, 
nur  Gott  oder  einen  Heiligen  anrufen.  Aber  nicht  iiberall  und  alle- 
mal  war  er  eine  Anrufung.  Den  gleichen  Dienst  tat  es,  zumal  nach 
ags.  R.,  wenn  der  Schworer  sich  als  Stellvertreter  Gottes  gab,  in 
dessen  »Namen«  oder  >>Minne«  aussagte.  Stets  suchten  Inhalt  und 
Wesen  des  Eides  nach  Ausdruck  in  der  Symbolik.  In  der  Heiden- 
zeit  wird  die  Gottheit  beschworen,  indem  der  geheiligte,  von  Opfer- 
blut  gerotete  »Eidring«  oder  ein  Opfertier  beriihrt  wird,  in  der 
christlichen  Zeit  unter  Handauflage  auf  den  Altar  oder  dessen 
Abbreviaturen:  Reliquienbehalter  (»auf  die  Heiligen«),  Evangelien- 
buch,  Kreuz,  unter  Niederknieen.  Waffen  oder  auch  der  eigene 
Stab  wurden  im  Heidentum  beschworen  unter  Anriihren  oder  Em- 
porheben  derselben,  Schiffe  unter  deren  Betretung,  Rosse  unter 
Einsetzen  des  Fufies  in  den  Steigbiigel.  Oder  es  mufite  der  Gegen- 
stand  hingehalten  oder  angefafit  werden,  den  der  Schworer  zu 
Pfand  setzte:  die  Hand,  das  Haar,  die  Brust,  das  Viehstiick. 
Manche  dieser  Feierlichkeiten,  wonach  die  Eidesarten  oftmals  be- 
nannt  werden,  erhalt  sich  noch  lange  in  der  christlichen  Zeit,  indem 
ihr    ursprunglicher  Sinn    teils    vergessen,    teils   umgedeutet    wird. 


Das  alteste  Bevveisverfahren.     Eid.  271 

Nicht  gleichgiltig  war  der  Ort,  wo  geschworen  wurde,  am  wenigsten, 
wenn  der  Eid  Kulthandlung  war.  In  solchem  Falle  mufite  in  alterer 
Zeit  stets  auch  an  der  Kultstatte  geschworen  werden  (an.  hofsei&r). 
Erst  das  christliche  R.  halt  nicht  mehr  iiberall  daran  fest.  Doch 
mufi  nach  frankischem  die  Kultstatte  nunmehr  wenigstens  durch 
einen  geritzten  Kreis  vertreten  werden  1).  Sonst  hangt  der  Ort 
des  Schwurs  auch  wohl  vom  Gegenstand  der  Eidesform  ab.  Der 
Eid  wird  stets  »geleistet«  oder,  gleichsam  als  Rechtsweg,  (daher 
on.  der  Eid  selbst  lagh  wie  auch  im  Deut.  reht)  »gegangen«,  einem, 
der  ihn  »nimmt«  bzw.  »sieht«  und  »hort«.  Im  Prozefi  ist  dieser  nach 
alterem  Recht  der  Gegner  des  Schworers,  spater  wohl  auch  der 
Richter  oder  der  Urteilfinder.  Der  Empfanger  nimmt  den  Eid, 
indem  er  ihn  zugleich  »gibt«  oder  »stabt«,  d.  h.  »steif  vorspricht<< 
(daher  die  Formel  selbst  »Eidstab«).  Im  deut.  Prozefi  des  MA. 
hort  dies  Vorsprechen  des  Schwurempfangers  auf,  wogegen  der 
Schworende  sich  den  Eid  von  einem  besondern  »Staber«  vor- 
sprechen lassen  darf,  den  er  sich  vom  Richter  zu  erbitten  hat. 
Der  Eid  im  ordentlichen  Prozefi  war  urspriinglich  stets  Eid  der 
Partei  unci  stets  assertorisch.  Die  Partei  aber  schwor  entweder 
allein  (»mit  alleiniger  Hand«,  —  »Eineid«)  oder  mit  helfenden 
Mannern  (»Leite«,  ags.  lade,  fries,  lade,  lede).  Im  einen  wie  im 
andern  Falle  schwort  die  Partei  uber  das  Beweisthema.  Der  Eid- 
helfer  (langob.  aido,  ags.  cewda,  cewdaman,  salfrank.  *hamedja, 
woriiber  Kluge  Urgermanisch  §  5,  ahd.  gieido,  mhd.  geeidc,  — 
conjurator,  consacramentalis)  oder  >>Gefahrte«  (ags.  gefera,  fries. 
folgere)  oder  »Verkiinder«  (anorweg.  vdttr)  dagegen  schwort  uber  die 
Glaubwiirdigkeit  seiner  Partei,  des  Hauptschworers,  namlich  dafi 
des  letzteren  Eid  »rein  und  nicht  mein«  sei,  dafi  >>jener  recht  schwort, 
allenfalls  auch,  dafi  der  Mitschworer  »nichtsWahreres  wisse,  als  was 
jener  beschwor*.  Eben  hierin  besteht  das»Schworen  h  e  1  f  e  n«  oder 
die  »Eideshilfe«  —  ags.  dfrjultum,  an.  eifrafullting.  Da  es  sich  un- 
mittelbar  nur  auf  die  Verlassigkeit  des  Haupteides  bezieht,  ist  unter 
den  Eigenschaften  des  Eidhelfers  weit  weniger  seine  Kenntnis  des 
zu  beweisenden  Sachverhalts  als  sein  Verhaltnis  zum  Haupt- 
schworer  von  Belang.  Jene  ist  unter  Umstanden  ganz  und  gar 
ausgeschlossen,  wahrend  es  darauf  ankommt,  dafi  der  Eidhelfer 
sich  uber  die  Vertrauenswurdigkeit  des  Hauptschworers  ein  Urteil 
bilden  kann.     Darum  miissen  so  oftmals  die  Eidhelfer  der  Sippe, 

J)  Vgl.  mit  dem  circulus  in  Rib.  LXVII,  5  G  r  i  m  m  bei  Rossler  RDenkm.  I 
p.  VIII. 


Das  alteste  Beweisvkriahren.     Eid. 


Nachbarschaft,  der  Gilde  odcr  Genossenschaft  tics  Haupt- 
schwdrers  entnommen  und  ihm  cbenbiirtig  sein.  Der  Eidhelfer 
sind  regelmafiig  mehrere,  und  zwar  ist  ihre  Zahl  ebenso  wie  ihre 
Notwendigkeit  iiberhaupt  bedingt  durch  die  Wichtigkeit,  welche 
das  Beweisthema  fur  den  Hauptschworer  hat,  und  durch  den 
Wert,  welchen  das  Recht  der  Person  des  letzteren  beilegt  (vgl. 
oben  S.  128,  129).  Hiernach  gab  es  fiir  die  einzelnen  Sachen  und 
Stande  Eidhelfertarife,  und  zwar  pflegte  bei  deren  Abstufung  ein 
bestimmtes  Zahlensystem  beobachtet  zu  sein,  wobei  drei  die  Grund- 
zahl  bildete:  der  selbdritt  geschworene  Eid  ist  an.  der  »Eid  nach 
Volksrecht«  —  lyritareidr.  Durch  seine  Vervielfachung  entstehen 
zunachst  der  Sechst-  und  der  Zwolfteid,  der  bei  den  Sachsen  als 
>>Volleid«  {plenum  sacr amentum)  bezeichnet  wurde.  Auch  diese 
Eide  kommen  in  verschiedenen  RR.  wieder  vervielfacht  vor.  Ver- 
einzelt  stehen  andere  Zahlen.  Urspriinglich  scheint,  wie  der 
selbdritt  geschworene  Eid  vermuten  lafit,  die  angegebene  Zahl  den 
Eid  des  Hauptschworers  mit  befafit  zu  haben.  Doch  findet  sich 
oftmals,  dafi  die  hoheren  Zahlen  auf  die  Helfereide  allein  bezogen 
werden.  Zur  Erschwerung  des  Eides  diente  es,  wenn  die  Eidhelfer 
samtlich  oder  teilweise  nicht  vom  Hauptschworer  »genommen«, 
sondern  ihm  vom  Gegner  oder  vom  Richter  »ernannt«  oder  aus- 
gelost  wurden.  Das  Zeremoniell  der  Eideshilfe,  so  lang  es  sich 
rein  erhielt,  brachte  deren  rechtliche  Natur  zum  Ausdruck.  Zuerst 
leistete  der  Hauptschworer  seinen  Eid,  nachher  die  Heifer  den 
ihrigen,  entweder  zu  beiden  Seiten  des  Hauptschworers  stehend  und 
ihm  bzw.  einander  die  Hande  reichend  (ahd.  hantreichida,  afrank. 
hantrada)  oder  hinter  ihm  stehend  und  ihn  anfassend,  alle  zugleich 
sprechend.  Durch  Wiederholung  konnte  zuweilen  der  prozessuale 
wie  der  aufierprozessuale  Eid  verstarkt,  insofern  auch  durch  Wieder- 
holung des  Eineides  die  Eideshilfe  ersetzt  werden.  Anderseits 
brauchten,  wo  die  Standesunterschiede  tiefer  eingriffen,  Leute  von 
hochstem,  personlichem  Wert  ihre  Aussage  iiberhaupt  nicht  eidlich 
zu  beteuern.  Das  Thema  des  Parteieneides  enthielt  regelmafiig 
seinem  Wesen  nach  nur  eine  Verneinung:  die  Partei  leugnete  eine 
ihr  vorgeworfene  Handlung  oder  Schuld,  sie  »reinigte«  sich  von  dem 
Vorwurf  (sog.  Leugnungs-,  Reinigungs-,  Unschuldeid,  on.  dulsejier, 
an.  dulareidr,  kent.  cann,  mhd.  unschult,  dazu  ags.  hine  clcensjan, 
fries,  ontswera,  ontriuchta).  Nur  eine  Erscheinungsform  des  Leug- 
nungseides  war  urspriinglich  der  Wtirderungseid.  Auch  der  sog. 
Behaltungseid  war  nur  ein  durch  Begrundung  des  Beweisthemas 


Das  alteste  Beweisverfahren.    Eid.    Zeugnis.  273 

qualifizierter  Leugnungseid,  so  z.  B.  wenn  der  Besitzer  sich  durchs 
Beschworen  seines  Besitztitels  »wehrte«  (vgl.  oben  S.  210).  Rein 
affirmativ  dagegen,  aber  nur  in  bestimmten  Fallen  des  ordentlichen 
Prozesses  zulassig  war  der  sog.  Uberfiihrungseid,  womit  der  Schwo- 
rende  eine  Haltung  seines  Gegners  behauptete.  Jiingeres  Recht 
hat  diesen  Eid  mit  dem  Gefahrdeeid  (afrank.  *videred)  kombiniert, 
der  fur  sich  allein  kein  Beweismittel,  sondern  nur  ein  Mittel  des 
Angreifers  war,  den  Angegriffenen  zur  Antwort  zu  notigen.  Eine 
solche  Kombination  ist  beim  on.  assvaru  ej>er  (assores  e]>er)  und  wohl 
auch  beim  ags.  joredd  eingetreten.  Der  Leugnungseid  war  seiner 
Natur  nach  das  Beweismittel  des  (materiell)  Angegriffenen,  das  zu 
gebrauchen  er  berechtigt  aber  auch  verpfiichtet  war,  wofern  nicht 
der  Angreifer  unter  Angebot  eines  ihm  zustandigen  Beweismittels 
(s.  unten)  seinen  Angriff  substanzierte.  Was  noch  heute  die  Sitte, 
das  forderte  einst  das  Recht:  man  durfte  sich  einem  Vorwurf 
gegenuber  nicht  untatig  verhalten,  wenn  man  Mittel  zu  seiner  Ab- 
wehr  besafi.  Die  Eidespflicht  des  Angegriffenen  hatte  aber  ihre 
natiirliche  Grenze  dort,  wo  ihm  ein  Eid  zugemutet  worden  ware 
uber  Vorgange  in  der  Person  eines  dritten,  z.  B.  seines  Erblassers: 
man  hat  nicht  zu  schworen  »vor  der  Brust  eines  Totem.  In  solchen 
Fallen  ruhte  die  Beweislast  schlechterdings  auf  dem  Angreifer, 
stellten  ihm  dafiir  aber  auch  schon  sehr  alte  Rechte  einen  Uber- 
fiihrungseid zu  Gebot. 

Der  Z  e  u  g  e  ist  ein  »Wissender«,  und  zwar  einer,  der  sein 
Wissen  durch  Zusehen  und  Zuhoren  erlangt  hat  (got.  veitvods  = 
»der  gesehen  hat«  vgl.  K  1  u  g  e  Urgermanisch  §  179,  skand.  vitni, 
ags.  gevita,  ahd.  giwizo).  Das  altgerman.  Prozefirecht  verlangt  iiber- 
dies  prinzipiell,  dafi  er  von  der  Partei  zum  Sehen  und  Horen  form- 
lich  auf gef order t  worden  (Solemnitatszeuge,  asw.  akallat  vitni) 
sei.  M.  a.  W.  nur  solche  Tatsachen  konnten  durch  Zeugnis  be- 
wiesen  werden,  denen  von  Anfang  an  Offentlichkeit  verliehen  war. 
Jenes  Auffordern  geschah  durch  Rede  (wn.  skirkota,  on.  skirskuta, 
skcersknta),  nach  adeut.  R.  aufierdem  aber  auch  noch  durch  Werk: 
man  machte  einen  zum  »Zeugen«  (afries.  tiuga,  ahd.  giziuc),  indem 
man  ihn  >>zog«  (ahd.  urchundi  ziohan),  was  bei  einigen  Stammen 
durch  Ohrzupfen  geschah.  Spater  kommen  andere  Mittel  vor,  urn 
des  Zeugen  Aufmerksamkeit  zu  scharfen  (Backenstreich,  Trinken, 
Gesang).  Das  Ziehen  des  Solemnitatszeugen  mufite  nach  altestem 
R.  beim  Beginn  des  zu  bezeugenden  Vorganges  geschehen,  woraus 
schon  folgte,  dafi  nur  uber  Geschafte  das  Solemnitatszeugnis  an- 

GrundriC  der  g-erm.  Philol.     Germanisches  Recht.  q 


274  1)AS  Alteste  Beweisverfahren.    Zeugnis. 

wendbar  war.  Ausnahmsweise  genugten  zum  Zeugnisse  Leute, 
die  nur  aus  zufalliger  Wahrnchmung  aussagen  konntcn  (sog.  Er- 
fahrungszeugen,  asw.  brcefia  vitni).  —  Dafi  er  nach  seiner  eigenen 
unmittelbaren  sinnlichen  Wahrnehmung  den  Beweisgegenstand 
selbst  kenne,  sagt  der  Zeuge  im  Prozefi  aus.  Insofern  ist  er  »Ver- 
kiinder«  (ahd.  urchundo,  ags.  urcundeo,  fries,  orkunda,  orkene  und 
an.  vdttr,  wozu  K  1  u  g  e  Stammbildg.  §  29  z.  vgl.),  selbstandiges 
1  Seweismittel  und  scharf  vom  Eidhelfer  unterschieden.  Anderseits 
ist  er  wie  dieser  einseitiges  Beweismittel:  er  ist  nur  dann  tauglich, 
wenn  er  Wort  fiir  Wort  so  aussagt,  wie  ihn  die  beweisfiihrende 
Partei,  der  »Zeugenfiihrer«,  gemafi  dem  Beweisurteil  bzw.  Beweis- 
versprechen  mufi  aussagen  lassen.  Der  Zeugen  mufiten  fast  immer 
mehrere  sein,  und  einige  Stammesrechte  begniigten  sich  nicht  ein- 
mal  mit  zwei  Zeugen.  Vereidigt  wurden  in  altester  Zeit  die  Zeugen 
nicht,  und  dabei  blieb  es  noch  bis  tief  in  die  historische  Zeit  hinein 
nach  norweg.  R.  und  prinzipiell  nach  langobardischem.  Die  Be-. 
weiskraft  des  Zeugnisses,  das  »t)berzeugen«,  lag  also  lediglich  in  der 
Aussage  selbst,  welche  den  Gegner  an  eine  offentliche  Tatsache 
»erinnerte«.  Das  jiingere  Recht  allerdings  suchte  nicht  nur  durch 
Eidauflage,  sondern  auch  durch  Vermehrung  der  Rekusations- 
griinde  die  Verlassigkeit  der  Zeugenaussage  zu  verbiirgen.  Ihm 
erst  gehort  auch  die  ofter  vorkommende  Verbindung  des  Zeugen- 
beweises  mit  einem  Parteieneid  (Uberfiihrungseid)  an.  Die  Zeugen- 
aussage ist  das  regelmafiige  Beweismittel  fiir  Behauptungen  rele- 
vanter  Tatsachen.  Daher  verlegte,  wer  eine  solche  Behauptung 
aufstellte  und  dafiir  den  Zeugenbeweis  anbot,  dem  Gegner  den 
Leugnungseid.  Die  Zeugenaussage  stellt  sich  somit  als  das  Beweis- 
mittel des  Angreifers  dar,  wovon  er  jedoch,  soweit  die  Eidespflicht 
des  Angegriffenen  reicht,  keinen  Gebrauch  machen  mufi,  um  den 
Prozefi  zu  gewinnen.  Uberniissig  wird  zunachst  der  ZeugenbewTeis, 
wenn  der  Gegenstand  der  Behauptung  im  Gericht  oder  vor  einer 
Gerichtskommission  vorgezeigt  wird,  und  dies  ist  die  rechtliche 
Grundbedeutung  von  bewisen  und  bewisunge.  Spater  unterschied 
man  es  nd.  als  das  »leibliche  Beweisen«  (mnd.  liflik  bewisen)  von 
anderm  Beweisen.  War  nun  aber  die  leibliche  Beweisung  einmal 
gefiihrt,  so  konnte  sie  nachtraglich  durch  Zeugnisse  des  Gerichts 
(mnd.  gerichtes  filch,  on.  pingsvitni)  vergegenwartigt  werden. 


Der  Zweikampf.  275 


§  90. 

Das  den  altgerman.  Beweis  wie  iiberhaupt  den  altgerman. 
Prozefi  schlechterdings  beherrschende  Prinzip  des  Formalismus  be- 
durfte  gemafi  dem  §  87  a.  E.  angedeuteten  Gedanken  eines  Gegen- 
gewichts.  Dieses  war  gegeben  in  der  Zulassigkeit,  den  Rechts- 
streit  durch  Zweikampf  auszutragen.  Der  Zweikampf  war 
der  Kampf  der  personlichen  Tiichtigkeit,  welcher  der  Vorrang  ge- 
biihrte  vor  den  Formen  des  Wortkampfes.  Die  personliche  Tiichtig- 
keit aber  war  die  korperliche  Tiichtigkeit  des  freien  Mannes.  Wich 
er  ihrer  Bewahrung  aus,  so  bekannte  er  sich  als  den  geringern  Mann, 
der  die  Rechtlosigkeit  (§  43)  und  leicht  sogar  den  »Neidings«-Namen 
verdiente1).  Sollte  nun  aber  einmal  die  minder  tiichtige  Partei 
auch  die  minder  berechtigte  sein,  so  bedurfte  es  wiederum  recht- 
licher  Merkmale,  woran  sicher  und  rasch  der  Sieg  der  personlichen 
Tiichtigkeit  zu  erkennen  war.  Damit  wurde  der  physische  Kampf 
zum  Rechtsinstitut.  War  en  ferner  die  Parteien  einmal  vom  Weg 
der  Verhandlung  auf  den  des  Machtstreites  verwiesen,  so  war  es  nur 
folgerichtig,  wenn  dem  Sieger  gestattet  wurde,  den  Widerstand  des 
Gegners  endgiiltig  durch  dessen  Vernichtung  zu  Boden  zu  schlagen. 
Unter  diesen  Gesichtspunkten  erklaren  sich  Formen,  Ausgang  und 
Anwendungsfalle  des  Zweikampfes  noch  im  Recht  des  christlichen 
Mittelalters,  ja,  noch  in  der  Sitte  der  Gegenwart,  ergibt  sich  ferner, 
dafi  der  Zweikampf  von  Haus  aus  kein  Beweismittel  gewesen  sein 
kann,  vielmehr  seine  Stelle  auCerhalb  des  Beweisverfahrens,  ja, 
iiberhaupt  desjenigen  Verfahrens  hatte,  dem  w  i  r  gewohnlich  den 
Namen  des  Prozesses  beilegen.  Vom  Standpunkt  des  german.  R. 
aus  war  er  selbst  eine  Form  des  Prozesses,  da  er  nicht  mehr  und 
nicht  weniger  wie  die  andere  Form,  der  Wortkampf,  auf  Beendigung 
des  Streites  abzielte,  genau  so  wie  der  Zweikampf  um  ein  geschol- 
tenes  Urteil  (S.  256).  In  dieser  Stellung  erscheint  er  denn  auch 
bei  den  Deutschen  an  der  rom.  Reichsgrenze  nach  der  Aussage 
des  Vellejus,  beim  norweg.  Stamm  nach  den  vielfaltigen  Saga- 
schilderungen,  bei  den  »Russen«  ( =  Schweden)  um  900  nach  den 
Angaben  des  Ibn  Dustah  (s.  diese  bei  Thorasen  Urspr.  d.  russ. 
Staates  S.  27).  Der  altgerm.  Zweikampf  (and.  kamp,  ahd.  champ f, 
champfwic,  fries,  slrid)  ist  ein  Alleinkampf  (ahd.  mhd.  einwic,  ags. 
dnvig,  an.  einvigi,  woriiber  unten,  —  mlat.  singidare  certamen)  unter 


2)  Besonders  belehrend  hieriiber  das  asw.  hednalaq  (oben  S.  91). 

18* 


276  Der  Zweikampf 


den  Partcicn  personlich,  von  ihnen  auszufechten  gemafi  vorgangigem 
Kampfvertrag  (abayr.  wehadinc),  —  sonst  urspriinglich  ohne  jede, 
dann  in  gesetzlicher  Kleidung  rait  gesetzlichen  Waff  en  (Axt  oder 
Schwert,  Kampfschild),  an  gesetzlichem  Ort  (ags.  campstede,  mhd. 
kampfstat),  bei  Kampf  urn  ein  Grundstiick  auf  demselben  oder  doch 
uber  einem  Symbol  desselben,  und  insbesondere  auf  abgestecktem 
oder  doch  abgemessenem  Raum  (mhd.  kampfrinc,  fries,  kampstal), 
dessen  Uberschreitung  als  Kampfflucht  gait,  nur  bei  Tage,  jeder 
Kampfer  mit  seinem  Sekundanten  (fries,  gretwerdere,  ahd.  griez- 
warto,  mhd.  griezwart).  Der  Sieger  durfte  den  unterliegenden  Gegner 
toten,  nicht  blofi,  um  inn  zu  iiberwinden,  sondern  auch  nach  er- 
rungenem  Sieg,  sofern  der  Besiegte  nicht  durch  einen  im  vorhinein 
festgesetzten  Preis  sein  Leben  »loste«.  Nach  an.  R.  »beerbte«  sogar 
der  Sieger  den  Besiegten,  m.  a.  W.  er  nahm  kraft  Eroberungsrechte? 
dessen  Habe  an  sich.  Ein  Opfer  fiir  den  erlangten  Sieg  pflegte  der 
Sieger  darzubringen.  Verschiedene  Arten  des  Zweikampfes  haben 
sich  noch  in  heidnischer  Zeit  ausgebildet.  z.  B.  drei  islandische: 
Iwlmganga,  kerganga  und  einvigi,  alle  verschieden  vom  schwed. 
spcenna  bcelti  und  norweg.  nijgang.  Die  Herausforderung  zum  Zwei- 
kampf (an.  skora  =  einem  den  Kampfplatz  abmarken)  oder  die 
»Mahnung«  (sw.  maning)  oder  der  »Kampfesgrufi«  (mnd.  to  kampe 
groteri)  hatte  seine  eigentliche  Stelle  gegeniiber  dem  Parteieneid. 
Durch  Kampfesgrufi  konnte  man  den  Eid  des  Gegners  schelten, 
was  nach  deut.  R.  nicht  blofi  in  Worten,  sondern  auch  symbolisch 
durch  Wegziehen  der  Schwurhand  geschah.  Aber  auch  schon  im 
Klagevorwurf  konnte  eine  Eidesschelte  liegen,  z.  B.  wenn  er  auf 
ein  Neidingswerk  oder  auf  falsches  Zeugnis  gerichtet  war.  Da 
allemal  der  Kampf  seinen  Grund  in  der  Eidesschelte  hatte,  so  er- 
klart  sich  der  »Kampfeid«  als  wesentlicher  Bestandteil  des  Kampf- 
zeremoniells  im  MA.  Zwei  Eide  stehen  einander  gegeniiber:  Leug- 
nungseid  des  Beklagten  und  Gegen-(Scheltungs-)Eid  des  Klagers, 
wie  bei  der  Urteilsschelte  (oben  S.  256)  zwei  Urteile,  das  gescholtciu- 
und  das  Gegenurteil  des  Schelters.  Von  der  kampfbediirftigen 
Eidesschelte  aus  ergab  sich  aber  auch  die  Zulassigkeit  einer  kampf- 
bediirftigen Zeugnisschelte,  und  im  Zusammenhang  mit  dem 
Grundsatz  des  Einlassungszwangs  gab  die  Eidesschelte  weiterhin 
den  Rechtsgrund  dafiir  ab,  dafi  der  Prozefi  durch  Herausforderung 
zum  Zweikampf  von  vornherein  abgeschnitten  werden  konnte, 
indem  man  die  Eidesschelte  stillschweigend  antezipierte.  Der 
Kampfesgrufi  mufite  bei  Vermeidung  der  Sachfalligkeit  und  Recht- 


JtJNGERES    BEWEISRECHT.       GOTTESURTEIL.  277 

losigkeit  angenommen  werden,  wenn  er  von  einem  Ebenbiirtigen 
ausging.  Dann  schlossen  die  beiden  Gegner  unter  Handreichung 
den  Kampfvertrag.  Uber  die  spateren  Schicksale  des  Zweikampfes 
s.  §  91. 

§  9i- 

Die  fernere  Geschichte  des  germ.  Beweisrechtes  besteht  in  der 
Verwitterung  seines  Formalprinzips.  Es  wurden  Beweismittel  ein- 
gefiihrt,  die  wesentlich  auf  Hervorziehung  der  Wahrheit  im  Einzel- 
fall  abzielten  (sog.  »materielle«  Beweismittel).  Das  deutsche  Recht 
hat  noch  in  der  heidnischen  Zeit  den  ersten  Schritt  hiezu  getan, 
indem  es  fiir  bestimmte  Falle  die  Ermittelung  eines  Sachverhaltes 
durch  Orakel  gestattete.  Dies  geschah,  wenn  wegen  einer 
heimlich  veriibten  oder  verheimlichten  Missetat  geklagt  werden 
sollte  oder  geklagt  war.  Das  Losorakel  verwendeten  niederdeut. 
Volker  ,  um  unter  mehreren  Beschuldigten  den  Tater  ausfindig  zu 
machen.  Auch  das  Bahrrecht  hatte  keine  andere  Funktion.  Vgl. 
das  Siebdrehen  in  der  Volkssitte.  Wahrscheinlich  auch  schon  in 
heidnischer  Zeit  machte  man  in  denjenigen  Fallen,  wo  die  Ubeltat 
eines  Unfreien  zum  Beweis  stand,  von  der  P  e  i  n  i  g  u  n  g  desselben 
als  einem  Mittel  der  Wahrheitserforschung  Gebrauch.  Noch  ent- 
schiedener  wurde  der  Ubergang  zu  materiellen  Beweismitteln  in  der 
christlichen  Zeit  bewerkstelligt.  Erreicht  wurde  dies  durch  Ein- 
fiihrung  des  Gottesurteils  und  durch  Fortbildung  des  Erfahrungs- 
zeugnisses. 

Das  Gottesurteil  (judicium  dei,  —  ags.  orddl,  an.  skirsl 
[  =  Reinigung])  setzt  voraus,  dafi  von  der  Gottheit  die  Enthullung 
des  Wahren  schlechterdings  erwartet  wird.  Auf  dem  ererbten 
Boden  ihrer  heidnischen  Gottesvorstellungen,  wonach  weder  All- 
wissenheit  noch  Wahrhaftigkeit  zum  Wesen  der  Gottheit  gehorte, 
konnten  die  german.  Volker  diese  Voraussetzung  nicht  erfiillen. 
Folgt  schon  hieraus  im  Gegensatz  zur  herrschenden  Lehre  der 
Satz,  dafi  erst  durch  Vermittelung  des  Christentums  das  Gottes- 
urteil ins  german.  R.  gekommen  sein  kann,  so  wird  er  bestatigt 
durch  die  Wahrnehmung,  dafi  von  einem  national-skandinavischen 
Gottesurteil  schlechterdings  nichts  irgendwie  verlassig  iiberliefert 
ist,  dafi  insbesondere  der  gemeiniglich  fiir  ein  Gottesurteil  ausge- 
gebene  Zweikampf  in  den  skand.  Quellen  zu  keiner  Zeit  als  ein 
solches  hingestellt  wird.  Erst  von  Deutschland  aus  hat  der  Norden 
das  Gottesurteil  bezosren,  was  nicht  einmal  ohne  Mifiverstandnisse 


278  Jt)NGERES    BEWEISRECHT.      GOTTESURTEIL. 

seines  Wesens  abgegangen  ist.  Auch  bei  den  Siidgermanen  aber 
waren  die  Gottesurteile  weit  weniger  im  Schwang  als  gewohnlich 
geglanbt  wird.  Das  ags.  R.  z.  B.  kannte  wahrscheinlich  vor  dem 
9.  Jahrh.  kein  Gottesurteil,  das  altbair.  und  altlangobard.  R. 
keines  aufier  dem  Zweikampf,  von  dem  wir  wissen,  dafi  er  urspriing- 
lich  weder  Gottesurteil  noch  iiberhaupt  Beweismittel  war.  Auch  die 
andern  Stammes-  oder  Landesrechte  haben  immer  nur  wenige  von 
den  samtlichen  bekannten  Gottesurteilen  und  zuweilen  nur  eines 
fur  eine  bestimmte  Personenklasse  rezipiert.  Uberdies  endlich 
finden  sich  auch  in  siidgerman.  RR.  Spuren  einer  mehr  mechani- 
schen  als  verstandnisvollen  Rezeption,  wie  z.  B.  das  Verstarken  des 
Ordals,  die  Zulassung  eines  Gegenordals.  Vermutlich  ist  der  Orient 
die  Heimat  des  german.  Gottesurteils  ebenso  wie  so  mancher 
scheinbar  germanischer  Volkstraditionen.  Das  german.  R.  ver- 
wendet  das  Gottesurteil  stets  nur  als  subsidiares  Beweismittel, 
namlich  zur  Bestatigung  eines  gescholtenen  oder  an  sich  schelt- 
baren  Eides,  dann  aber  auch  zum  Ersatz  einer  nicht  zu  erlangenden 
Eideshilfe.  Daher  client  das  Gottesurteil  historisch  zum  Ersatz 
des  Zweikampf  es,  wofern  dieser  abgeschafft  wird,  wie  z.  B.  in  Dane- 
mark  (10.  Jahrh.),  bei  den  Angelsachsen,  bei  den  Friesen,  denen 
daher  auch  das  Gottesurteil  ein  »Kampf«  oder  »Streit«  heifit.  Unter 
den  samtlichen  iiberlieferten  Gottesurteilen  haben  wir  eine  altere 
von  einer  jiingern  Schicht  zu  unterscheiden,  in  beiden  Schichten 
wiederum  die  echten  Gottesurteile  von  unechten.  Das  echte  Gottes- 
urteil ist  streng  einseitig,  d.  h.  es  wird  lediglich  durch  eine  Hand- 
lung  dessen  erbracht,  der  sich  reinigt.  Es  ist  ferner  im  strengsten 
Sinne  Beweismittel,  d.  h.  immer  nur  fahig,  iiber  Tatsachen  Aus- 
kunft  zu  erteilen.  Es  ist  endlich  stets  mit  kirchlichen  Kultakten 
verbunden;  es  hat  seine  Liturgie.  Die  echten  Gottesurteile  alterer 
Art  sind  »Elementordale«,  namlich  die  Probe  mit  siedendem  Wasser 
oder  der  Kesselfang  (ags.  wceterorddl,  fries,  iveterkamp ,  —  ketel- 
fang,  an.  ketiljang,  ketiltak)  und  die  Feuerproben  des  Haltens  der 
Hand  im  Feuer,  des  Tragens  von  gluhendem  Eisen  (wn.  jamburdr, 
on.  jcernbyrp)  und  des  Ganges  auf  gliihenden  Prlugscharen.  Unechte 
Gottesurteile  entstanden,  indem  der  Zweikampf  und  das  Losorakel 
unter  die  Gottesurteile  aufgenommen  wurden.  Die  Zwitterhaftig- 
keit  des  unechten  Gottesurteils  zeigt  sich  am  schlagendsten  im 
Kampfurteil:  einerseits  fiel  nunmehr  das  Erfordernis  des  person- 
lichen  Fechtens  fort,  wurde  sogar  Stellvertretung  der  Partei  durch 
einen  gedungenen  >>Kampen«  zugelassen  und  ein  eigener  Zweikampf 


JUNGERES    BEWEISRECHT.       GOTTESURTEIL.       JURV.  270, 

zwischen  Mann  und  Frau  ausgebildet.  Anderseits  unterliefi  man 
die  Ausbildung  einer  kirchlichen  Liturgie  und  hielt  man  im  Prinzip 
an  der  Totlichkeit  des  Kampfausgangs  fest,  fiihrte  sogar  die  Todes- 
strafe  fur  den  unterliegenden  Kampfer  ein,  so  dafi  nach  wie  vor  der 
Zweck  des  Kampfes  iiber  den  eines  blofien  Beweismittels  hinaus- 
ging.  Einige  Rechte  kannten  iiberhaupt  keine  unechten  Gottes- 
urteile,  so  namentlich  die  skandinavischen.  Die  jiingere  Schicht 
der  Gottesurteile  besteht  aus  den  Proben  des  kalten  Wassers,  des 
geweihten  Bissens  (ags.  corsnced),  des  Abendmahls,  des  Psalters, 
der  Hexenwage,  welche  insgfesamt  echte  Gottesurteile  sind,  und 
dem  unechten,  zum  Ersatz  des  Zweikampfes  dienenden,  der  Kreuz- 
probe.  Mit  dem  9.  Jahrh.  begann  eine  kirchliche  Opposition  gegen 
die  Gottesurteile.  Im  Bund  mit  dem  npch  alteren  Mifitrauen  gegen 
die  Verlassigkeit  der  gebrauchten  Mittel  gelang  es  ihr,  die  Gottes- 
urteile wahrend  des  MA.  zuriickzudrangen,  in  einigen  Rechtsgebieten 
sogar  vollstandig  abzuschaffen. 

Wahrend  das  Gottesurteil  von  Anfang  an  im  ordentlichen 
Prozefi  seine  Stelle  fand,  hat  sich  die  Fortbildung  des  Erfahrungs- 
zeugnisses  zu  einem  materiellen  Beweismittel  iiberall  aufier  auf 
Island  zunachst  im  aufierordentlichen  Prozefi  vollzogen.  Dieses 
materielle  Beweismittel  ist  das  Institut  der  Jury.  Drei  Ent- 
stehungsherde  desselben  lassen  sich  nachweisen:  das  frankische 
Konigsgericht,  das  danische  Konigsgericht,  das  islandische  Gericht. 
Von  Danemark  aus  hat  sich  die  Jury  nach  Schweden  verbreitet. 
Die  selbstandige  Entwicklung  des  Instituts  in  seinen  drei  Haupt- 
gebieten  spricht  sich  in  den  Verschiedenheiten  der  drei  entsprechen- 
den  Systeme  aus,  welche  sich  hauptsachlich  auf  die  Zahl,  die  Art 
der  Beschaffung,  Legitimation  und  Vereidigung  der  Geschworenen, 
auf  das  Verhaltnis  derselben  zu  Parteien  und  Richter  sowie  zu 
andern  Beweismitteln,  auf  die  Dauer  ihrer  Tatigkeit,  endlich  auch 
auf  die  urspriinglichen  Anwendungsfalle  der  Jury  beziehen.  Nicht 
minder  aber  spricht  es  sich  in  der  selbstandigen  Terminologie  aus: 
der  Beweis  mit  Geschworenen  ist  bei  den  Franken  das  Verfahren 
mit  inquisitio  und  im  mittelalterlichen  Deutschland  das  Verfahren 
mit  kuntschaft,  im  on.  Gebiet  das  Verfahren  mit  ncefnd  (in  Jutland 
fur  bestimmte  Falle  sancend  mcen),  auf  Island  das  Verfahren  mit 
kvidr  (bzw.  mit  sannad'ar  menri).  Die  samtlichen  Beweismitteln 
dieser  Art  gemeinsamen  Grundziige  aber  sind,  dafi  Auskunftsleute, 
die  nicht  Augen-  und  Ohrenzeugen  zu  sein  brauchen,  auf  ihren 
Eid  ihre  Uberzeugung  von  der  Wahrheit  0  d  e  r  Unwahrheit  eines 


280  JtiNGERES    BEWEISRECHT.    —    DlE    VOLLSTRECKUNG. 

ratbestandes  aussprechen.   Oberall  ist  demnach  fur  das  neue  Be- 
weismittel  dessen  Zweischneidigkeit  charakteristisch.    Daher  wurde 

im  Ersatz  von  Gottesurteil  und  Zweikampf  beniitzt  und  von 
skandinav.  RR.  zu  solchem  Zweck  in  den  ordcntlichen  Prozefi  ein- 
gefiihrt. 

Die  sonstigen  Xeuerungen  von  Belang,  welche  das  System  des 
Beweisrechts  wahrend  des  MA.,  bei  den  siidlichen  Stammen  teil- 
wi  ise  noch  friiher  und  unter  romischem  Einflufi,  durchbrochen 
haben,  konnen  hier  nur  genannt  werden:  die  Legitimation  desEid- 
helfers  nach  Analogie  der  Zeugen,  das  Uberbieten  von  Parteieneid 
und  Erfahrungszeugnis  durch  Gegeneid  und  Gegenzeugnis,  die  Ein 
fiihrung  der  Urkunde,  d.  h.  des  schriftlichen  Zeugnisses  als  Beweis- 
mittel  oder  doch  als  Mittel  der  Beweiserleichterung,  die  (spat- 
mittelalterliche)  Heriibernahme  des  Uberfuhrungseides  »(t)ber- 
siebnens«)  aus  dem  aufierordentlichen  Verfahren  wegen  handhaften 
Friedensbruches  in  den  ordentlichen  Strafprozefi  und  der  Ersatz 
dieses  Beweismittels  durch  die  Tortur  gegen  Freie  im  aufierordent- 
lichen Strafprozefi  sowie  das  aufierordentliche  Verfahren  auf 
Indizien  und  Leumund  gegen  Gewohnheitsverbrecher  (»schadliche 
Leute«),  die  Beweisfuhrung  gegeniiber  dem  Richter  bzw.  Urteiler, 
letztere,  die  wichtigste  von  alien  Xeuerungen,  zuerst  im  lango- 
bardischen  Prozefi  seit  dem  S.  Jahrh. 

§  T- 

Die  Vollstreckung  war  nach  altgerman.  R.  prinzipiell 
Strafvollzug,  namlich  entweder  Vollzug  einer  offentlichen  (Todes-) 
Strafe  (vgl.  oben  §  78)  oder  Achtvollzug.  Der  Strafvollzug  war 
nach  heidnischem  R.  Sache  eines  Beamten  mit  Kultfunktionen 
(*gupja).  Spater  wird  das  Vollstrecken  der  Strafe  in  vielen  Rechts- 
gebieten  dem  siegreichen  Klager  oder  der  Gerichtsgemeinde  oder 
einzelnen  Leuten  aus  derselben  iibertragen,  wahrend  die  Form  des 
Verfahrens  vom  Gesetze  genau  geregelt,  insbesondere  Strafvollzug 
bei  Nachtzeit  ausgeschlossen  bleibt.  Ein  amtlich  angestellter  Straf- 
diener  (burg,  witiscalc  —  ahd.  wizinari,  mhd.  ivizencere  oder 
ix.izegcere)  oder  Scherge  (langob.  und  ahd.  scarjo,  d.  h.  eigent- 
lich  »Scharfiihrer«)  oder  »Ztichtiger«  ist  noch  im  SpatMA.  nicht 
in  alien  Gerichten  vorhanden.  Uber  Achtvollzug  s.  oben  S.  238. 
Als  einzige  Ausnahme  vom  angegebenen  Prinzip  hat  sich  in  einigen 
Rechten  aus  der  urgerman.  Raubehe  (S.   178)  eine  wahre  Exeku- 


Die  Vollstreckung. 


tion  auf  Grund  des  Verlobnisvertrags  entwickelt.  Im  ubrigen  hat 
sich  die  Exekution  zur  Befriedigung  von  Anspriichen  (nicht  zu  ver- 
wechseln  mit  der  bloBenPfandnahme  S.  215L)  als  selbstandiges  Ver- 
fahren  erst  nach  mehreren  Jahrhunderten  der  historischen  Zeit 
und  nicht  ohne  Kampf  mit  dem  Kollektiveigentum  an  Grund  und 
Boden  vom  alten  Achtverfahren  wegen  »Rechtsabschneidung«  (asw. 
afskaka  rcet)  oder  »Rechtsweigerung«  abgelost.  Teils  geschah  dies, 
indem  man  zum  Behuf  einer  vermogensrechtlichen  Exekution  von 
der  Acht  eine  Konfiskation  abzweigte  mit  der  Auflage  an  die  Obrig- 
keit,  aus  dem  eingezogenen  Gut  den  Betreiber  zu  befriedigen,  — 
eine  Entwicklung,  die  sich  am  deutlichsten  bei  der  danischen  Mo- 
bilar-  (seit  1282  auch  Immobiliar-)Exekution  mit  Konigsbriefen,  der 
Vorlauferin  des  spater  rigens  ret  og  dele  genannten  Verfahrens,  im 
13.  Jahrh.  beobachten,  aber  auch  bei  der  karolingischen,  das  Friih- 
MA.  hindurch  in  Deutschland  herrschenden  Immobiliarexekution 
mit  missio  in  bannum  (vronunge  unter  dem  Symbol  der  Aufsteckung 
des  koniglichen  Friedenskreuzes)  wahrnehmen  lafit.  Teils  wurde 
zur  Wahl  des  Verfolgten  neben  das  Achtverfahren  eine  Auspfandung 
(Nahme  nicht  zu  Pfand,  sondern  zu  Eigen)  gestellt,  wie  die  »ehe- 
hafte  Beraubung  (afrank.  *strud,  frankolat.  strudis  legitima,  vgl. 
fries,  rdf),  d.  h.  Mobiliarexekution  nach  afrank.  R.,  welche  bis  um 
575  nur  Platz  griff,  wenn  der  Verfolgte  durch  formliches  Urteils- 
erfiillungsgelobnis  (mit  Wadiation  oben  S.  224)  das  Achtverfahren 
abwandte,  spater  aber  auch  gegen  den  Ungehorsamen  nach  vor- 
gangigem  Exekutionsurteil  zugelassen  wurde.  Teils  endlich  wurde 
das  Achtverfahren  unmittelbar  durch  Realexekution  ersetzt,  wie 
im  12.  Jahrh.  in  Norwegen  durch  die  Heimsuchung  (atf<?rt  heimreid), 
oder  durch  eine  unbeschrankte  Auspfandung,  wie  bald  nachher  in 
Schweden  durch  die  »Abschatzung«  (meet,  virJUning),  wobei  freilich 
subsidiar  die  Friedlosigkeit  insofern  im  Hintergrund  stand,  als 
gegen  Widersetzliche  Gewalt  erlaubt  blieb.  Obschon  nun  aber  als 
Gewaltverfahren  schlechterdings  Angriff  auf  die  Person  des  Ver- 
folgten, kam  die  Exekution  doch  in  ihrer  ersten  Zeit  prinzipiell 
nach  LosreiCung  seiner  Habe  zum  Stillstand.  Die  exekutivische 
Schuldknechtschaft  ist  im  Gegensatz  zur  freiwillig  eingegangenen 
ein  Erzeugnis  jiingerer  Rechtsbildung.  Anfangs  fand  sie  sogar  nur 
in  wenigen  bestimmten  Fallen  Anwendung,  und  im  Gebiet  des  skan- 
dinav.  Landrechts  hat  sie  diese  Entwicklungsstufe  auch  nicht  uber- 
schritten.  Zuerst  erscheint  sie,  analog  der  Strafknechtschaft,  als 
definitive,  spater  als  losbare  Knechtschaft,  welche  weiterhin  zur 

Grundrifi  der  germ.  Philol.     Germanisches  Recht.  Q 


2S2  Die  Vollstreckung. 


blofien  Schuldarbeit  gemildert,  zuletzt  und  zwar  vornehmlich  in 
den  Stadten,  durch  die  Schuldhaft  ersetzt  wird.  So  wenig  wie  diese 
Veranderungen  der  Exekution  haben  andere,  spezifisch  deutsche, 
welche  hauptsachlich  Form  und  Folgen  der  beiden  Hauptarten  der 
Exekution,  Auspfandung  und  Fronung,  dann  die  Verwischung 
dieses  Unterschiedes  im  Institut  der  anleite  betrafen,  den  alten 
Grundsatz  zerstort,  dafi  jedes  Zwangsverfahren  durch  Straffallig- 
keit  des  Verfolgten  bedingt  sei.  Auch  dauerten  noch  neben  der 
Exekution  Reste  der  satisfaktorischen  Acht  fort,  wie  z.  B.  im 
meteban  sachsischer  Stadtrechte  (vgl.  oben  S.  238).  Anderseits 
breitete  sich  wahrend  des  MA.,  begiinstigt  von  der  ausgebildeten 
Exekution,  die  Zulassigkeit  eines  vorsorglichen  Zwanges  aus,  der 
durch  »Aufhalten«,  d.  h.  Festnahme  des  Verfolgten  oder  durch 
»Besetzen«  seiner  Habe  ausgeiibt  werden  konnte.  Die  Rollenver- 
teilung  bei  allem  Zwangsverfahren,  soweit  es  nicht  Konfiskation 
war,  beruhte  nach  einem  dem  altesten  Prozefi  wie  Privatrecht  ge- 
mafien  System  auf  dem  Prinzip,  dafi  wie  Urheber,  so  auch  Leiter 
des  Angriffs  der  Klager  zu  sein  habe,  wahrend  Obrigkeit  und  Ding- 
pflichtige  ihren  Beistand  schulden.  Das  gegenteilige  System,  im 
Zusammenhang  mit  einer  allgemeinen  Erhohung  der  obrigkeitlichen 
Gewalt  aufkommend,  legt  die  Leitung  des  Zwangsverfahrens  in  die 
Hand  des  Richters,  der  dann  personlich  oder  durch  den  Fronboten 
oder  durch  von  Fall  zu  Fall  ernannte  »Anleiter«  die  Zwangsmafi- 
regeln  durchfiihrt.  Als  Typus  des  ersten  Systems  kann  die  alt- 
norweg.  Exekution  mit  atfgr,  als  Typus  des  zweiten  die  alte  frank. 
Exekution  mit  strud  betrachtet  werden. 


REGISTER. 


I.   SACHEN   UND    NAMEN. 


Abecadarien  74. 

Abgaben    137,  139,  140,  142,  143,   198, 

206,  209. 
Abhandlungen  35. 

Absalon  v.  Roeskilde  84.    v.  Lund  89. 
Abschreiber  31. 
Absicht  230  f. 
Abzeichen    15,    126,   132,   142,   146,   150, 

158,  208,  256. 
Acht  151,  217,  218,  237,  238,  239,  242, 

247,    248,    262,    266,    280,    281,    282, 

heimliche  262. 
Adalhard  v.  Corbie  35. 
Adel  59,  128—134,  145,  149,  I5°- 
Adelchis  29. 
Adoption  188,  175. 
Agobard  35. 
Alaisiagae  11. 
Alarich  II.  19. 
Alliteration  44. 
Allmende  193  f. 
Altenteil  205. 
Amt  187. 

Amtsinstruktionen  27,  29. 
Ancher,  Kof.  3. 
Andreas  Sunesson  82. 
Angelsachsisches  Recht  8,  3of.,  37 f. 
Anglodanen  39. 
Ansegis  33. 
Ansprache  265. 
Antwort  265. 
Archaologie  2,  15 — 17. 
Arechis  29. 
Armenpflege  122,  172. 
Arne,  B.  v.  Skalholt  110. 
Asylrecht  130,  238. 
Athalarich  20. 
Aufhalten  282. 


Auf  lassung  222  f.,  224,  228. 
Aussetzung  183. 
Austrag  a)  141.     b)  263. 
Ausziige  12,  34. 

Autonomic   39,  43,   46,  50—52,  56—59, 
86—89,    104  f.,    117,    121,    147,    187, 

195,  249- 
Avunculat  169,  170. 

Bahrrecht  277. 

Bande  236. 

Bann   151,  154,  157,  164,  166,  223,  244, 

256,  268. 
Bauermeister  121,  195. 
Bauern  43,  121,  135,  136,  139,  140,  143, 

161,  162,  164,  193,  195,  205,  206,  207, 

209,  264. 
Bauhiitten  58  f.,  187. 
Beamte    27,    29,    115  f.,    118,   127,    128, 

130,  143,  144,  149,  I5i>  153.  '54,  162, 

164  f.,  187,   209,  218,  254—261,  268. 
Bearbeiter  317,  65,  73. 
Begnadigung  153,   154,  243. 
Beispruchsrecht  173,  197. 
Beleidigung  132,  146. 
Benedictus  Levita  33. 
Benevent  29,  118. 
Bergrecht  49,  50,  194. 
Bergporr  Hrafnsson  106. 
Besitz    192,    199,  203,   204  f„   209—211, 

214,  216,  220,  222,  225. 
Besitzeinweisung  124. 
Bestarkung  225  f. 
Bestattung  128,  131,  148. 
Beute  203. 

Beweis  210,  231,  265,  269 — 280. 
Bewidmung  46. 
Bezirke  49,  1 14— 1 17, 1  i8f.,  167, 193, 252. 


:^4 


Sachen  und  Namen. 


Bibliographic  4  f. 

Bienen  203. 

Bilderhandschriften  16,  63. 

Billigkeit  II,  260,  267. 

Birghir  Jarl  95. 

Birghir  Magnusson  92. 

Birghir  Persson  92. 

Bjarne  Mardarson   101,   105. 

Blutmischung  186. 

Boswilligkeit  230,  233  f. 

Borgarbing  100,  102. 

Borgarsbingsb6k  100,   103. 

Botschaftszeichen  225,  254. 

Brautlauf  179,  180. 

Breviarium  19. 

Biindnisse    50—53,    58,    113,    117,    165, 

166,  188. 
Burger  46,   121,   136  f. 
Burgschaft  214,  215,  217,  220,  224. 
Bulle,  goldene  54,  55. 
Bundbriiderschaft  185  f.,   190,  198. 
Bundessatzungen  52,  58. 
Bundesstaaten  100. 
Burding  195. 
Burg  120,  161. 
Burggrafschaft  1 20. 
Burgrecht  a)  52,  90.    b)  129. 
Burgunden  2,  20  f. 
Burkhard  v.  Worms  45,  49. 
Busen  174,  175. 
Bussen  22,  51,  128—137,  141,  146,  172, 

212,  217,  237,  244—240. 

Cassiodor  21. 

Ghildebert  I.  24. 

Chindasvinth    19, 

Chlodovech  I.  24. 

Chlothar  I.  24. 

Christenrechte    100,    101,     102,    103  f., 

107 — no. 
Christof,  Kon.  96,  97. 
Conring  3,  6. 
Consiliatio  Cunti  41. 

Danen  37,  81 — 90. 

Dagobert  I.  25. 

Dalalagh  93. 

Deich-  und  Sielverband  51,  122. 

Dena  lagu  39,  114. 


Denkmaler  12. 

Deutsche  2,  7,  8. 

Deutschenspiegel  64. 

Diebstahl  93,  210,    211,   231,   233,  234, 

266,  267. 
Dienstbarkeiten  205'. 
Dienste    135,    139,    140,    142  —  144,    189, 

198,  206,  207,  209. 
Dienstgut  208,  209. 
Dienstmannen  65,  132,  136,  I44f.,  156, 

162,  165,  208,  264. 
Dienstrecht  56  f.,  90. 
Ding  116,  120,  251  f.,  s.  auch  Versamm- 

lungen. 
Dingfriede  235,  257. 
Dinghegung  44,  256  f. 
Dingpflicht  255. 
Dingrodel  44. 
Dingstatten  15,  252  f. 
Dithmarschen  50,  51. 
Domesday  book  42. 
Dorf  42,  119,  193,  194,  195- 
Drangeld  226. 
Dunsetan  39. 

Eadgar  37. 

Eadmund  38. 

Eadric  30. 

Eadweard  38,  39,  41. 

Ebenburt  136,  140,  144,  145,  174,256,272. 

Eckhardi,  W.  70. 

Edictum  (edictus)  19,  20,  23,  28 f. 

Ehe  93,  100,  126,  142,  143,  144,  177—183, 

193,  249,  280. 
Ehre  127,  145,  146,  175. 
Ehrenkrankung  246. 
Ehrlose  146,  188,  217,  243. 
Eichhorn  3. 
Eid  42,  52,  60,  128,  143,  145,  147,  151, 

156,  163,  175,  186,  188,211,226,232, 

239,  246,  265,  269—274,  276,  27S,  280. 
Eidgenossenschaften  51,  52. 
Eidhelfer  127,  135,  172,  271  f.,  278,280. 
Eigen  35,  147,  173,  1S1,   192—205,  214, 

226,  258. 
Eigenmacht  210,  211,  215  f.,  218. 
Einlager  217. 

Einstandsrecht  162,  s.  Naherrecht. 
Einungen  52,  121. 


S  A  CHEN   UND    NAMEN. 


285 


Eidsi  facing  1 00,  102. 

Eidsitabingsbok  100,  103. 

Elternrechte  183  f. 

Emmerich  J.  79. 

Entsippung  175. 

Erbgiiter  129. 

Erbrecht  51,  59,  93  f.,  105,  144,  145,  I52> 
153 f.,  163,  167,  171,  I73f.,  177,  181, 
184,  195,  204,  207,  212,  2l8f. 

Erbverbriiderung  198. 

Ercenbryht  30. 

Erde  223. 

Erholung  268. 

Erik  dipping  87,  88. 

Erlafi  214. 

Erwig  19. 

Eurich  19,  20,  24,  25. 

Eyke  v.  Repechowe  61  f. 

Eysteinn  Erlendsson  101. 

Exekution  215,  216,  218,  223,  241, 
280—282. 


Fackel  239. 

Falschungen  3,  33,  76 f.  106. 

Fahne  120,  144,  150,  151,  257. 

Fahnenlehen  130,  157,  209. 

Fahrlassigkeit  231. 

Fahrniss93,  141,  144,  182,  199 — 202,  281. 

Fechterbriiderschaft  187. 

Fehderecht  171,  238,  239,  269. 

Feme  54,  67,  243,  248,  258,  262. 

Fertigung  223. 

Feodalismus   1 17,   155 — 157,  207. 

Feuer  199,  222. 

Finger  224. 

Fiscalinen  140,  143. 

Fischereirecht  203. 

Folter,  s.  Tortur. 

Forderung  218. 

Formeln   12,    13,    15,   21,    35,   42,    591"., 

107,  108,  I IO,  218. 
Formen  221 — 228,   241,   266,   268,   275. 
Forsaring  12,  90. 
Forstbann  194. 
Franken  23  f. 
Freibauern  136. 
Freibriefe  49. 
Freibiirgschaft  122. 
Freie  Herrn  131,  136,  145. 


Freigelassene22,  127,135,136,  137 — 139. 

Freigerichte  164,  258,  262. 

Freigrafschaft  164. 

Freiheit  a)  125  ff.,  135  ff.,  258.  b)  165. 

Fremde  139  f.,  146  f. 

Friedbriefe  46,  53. 

Friede  11,    105,    107,    1 501".,    171,    179, 

223,  234  f. 
Friedensbruch   52,  229,   231 — 233,  235, 

243,  246,  248. 
Friedenseinungen  46. 
Friedensgeld  150,  244 — 247,  248. 
Friedlosigkeit  230,   237 — 240,  243,  246, 

248,  262,  281. 
Friedrich  I.  54,  62. 
Friedrich  IL  54. 
Friesenrecht  32,  50,  51,  68,  73,  77,  166, 

258,  260. 
Fronden;  s.  Dienste. 
Fronung  215,  281,  282. 
Frostubing  101. 

Frostupingsbdk  101,  102,  103,  104. 
Fueros  37. 
Friichte  204. 
Fiirsten   130  f.,  136,   144,  145,  148,  156, 

261,  262. 
FuG  treten  179. 
Faeroer  1 10. 

Gabe  94,  137,  139,  178— 181,  188,  189, 

196,  198,  220,  226. 
Ganerbschaft  1721".,  177,  196  f.,  198. 
Gast  146  f.,  222. 
Gastrecht  198,  204. 
Gastung  153,  160. 
Gau  114,  116. 
Gebarde  223  f. 
Gebaude  15. 
Gefolgschaft  89,    105,    130,    132,7:141, 

161,  188  f.,  209,  244,  264. 
Gegengabe  139. 
Geiselschaft  128,  2i6f. 
Gelage  139,  186,  187. 
Geld  22,   24,   145,    199—202,  212,   213, 

220,  223,  245. 
Geldstrafe  247. 
Gelobnis  219,  224,  255. 
Gemeinden  94,  119,  120  f.,  252. 
Genannte  225. 
Genossenschaften  57,  59,  127,  145,  146, 


^86 


Sachen  und  Namen. 


162,  189,  193,  249,  257,  263,  272,  s.  auch 

Markgenossenschaft,  Gilden. 
Gerade  174. 
Gericht  69,  75,  1 16,   120,   121,   122,  126, 

130,  134,    135,    144,    147.    157-    159  f.. 

161  — 164,    i66f.,    187,   190,   225,    228, 

239.  251—264. 
Gerichtsgemeinde  50,  52. 
Gerichtshalter  44,    118,    122,   239,   253 

bis  261,  267  f.,  271,  280. 
Gerichtsversammlung    24,  44,   84,  225, 

251  ff. 
Gerichtszeugnis  228. 
Gesamte  Hand    183,    194,    196  f.,    204, 

208 ;    s.  auch  Ganerbschaft. 
Geschafte  212,  219—228,  274. 
Geschworene  135,  225,  279  f. 
Gesellenverbande  59,  187. 
Gesellschaft  175,  187. 
Gesetz  11,  12,  18,  igf.,  22—31,  37  f.,  43. 

46  f„  49  f.,  56,  79,  81,  85,  86,  88,  89  f., 

90,  94ff.,  98,    103  f.,  105  f.,   126,  147, 

151,   153  f-,  158-   159,   164—167,   258. 

s.  auch  Denkmaler. 
Gesetzsprecher  79,  80,  81,  91,  92,  95,  96, 

98,  101,  105,  io6f.,  117,  154,  167,  261. 
Gesprach  268. 

Gewahrenzug  160,  210  f.,  265,  267. 
Gewerkschaften  58,  263. 
Gewicht  201  f.,  213. 
Gewinngut  177,  182,  204. 
Gewohnheitsrecht    II,   12,    18,    28,   32, 

46,  56,  57,  59,  72. 
Gilden   39,   48,   49,   57,  86,   89,  97,   99, 

105,  136,  145,  216,  249,  253,  263,  272. 
Gleichheitseid  246. 
Glossare  14. 

Glossen  33  f.,  63,  65,  66,  74,  85. 
Gotenrecht  2,  8,  18  f. 
Gotland  82,  98  f. 
Gottesfriede  235,  235. 
Gottespfennig  226. 
Gottesurteile  37,  42,  277 — 279. 
Graf  116,  130  f.,  135,  163,  254,  258. 
Grafschaft   49,  116,  120,  157,  163,  165. 
Gragas  107  f. 
Grenze  113,    116,  123  f.,  193,    195,  222, 

235. 
Grimm  Jak.  3  f.,  6  f. 
Grimwald  29. 


Grotius  2. 

Grundbuch  41  f.,  228. 

Grundeigentum  132,  135,  158  f.,  193  bis 

199,  203,  281. 
Grundgiiterrecht  22,  94. 
Grundherrschaft  42,  43,  121,  139,  140  f., 

144,  160—163,  196,  205,  218,  254,  264. 
Grundruhrrecht  203. 
Giiterrecht,  ehel.  181  — 183. 
Gulabing   100. 

Gulapingsbok  100  f.,  102,  103,  104,  109- 
Gundobad  20. 
Gutalagh  98. 
Gutsiibergabe  218. 

Haar  126,  141,  142,  188. 

Haflidaskra   107,   108. 

HafliCte  Marsson  106. 

Haftung  214 — 219,  223. 

Haistulf  29. 

Halm  224,  225. 

Halsschlag  142. 

Hand  a)  120,  189,  210,  211,  223  f.,  227, 

270,  272,   276,   277.     b)    140.     c)  170, 

172,  174,  204. 
Handfesten  45,  86,  104. 
Handgeld  180. 

Handhafte  That  239,  254,  266,  267. 
Handlohn  206. 
Handschuh  120,  225. 
Handvverker  57,  137,  140,  144. 
Hanse  a)  48,  53,  58,  148.     b)  187. 
Hausfriede  161,  235. 
Hausgenossen  a)  145.  b)  162,  163,  206. 

c)  188. 
Hausgesetze  59. 
Hausherrschaft  141,  177. 
Heberegister  13,  42,  43. 
Heer  114,  126,  140,  150,   153,  159,  161, 

171,  235. 
Heergerat  174. 
Heerflucht  233. 
Heerversammlung  28. 
Heimfallsrecht  203,  205. 
Heimlichkeit  233. 
Heimsteuer  181. 
Heineccius  3. 
Helsingelagh  93. 
Henker  146,  243. 
Hermann  v.  Oelsfeld  66. 


Sachen  und  Namen. 


>87 


Herr    129,    131  f.,    134,    136,    139,    i44) 

188,   189  f.,  207,  244,  263  f. 
Herrentage  95,  96. 

Herzog  29,  30,  118,  130,   132,  157,  163. 
Hexen  242. 
Hincmar  35. 
Hintersassen  132,  162. 
Hlodhere  30. 
Hochgericht  52,  131,  258. 
Horige  137,   139,   140,   143. 
Hofbeamte  131,  144,  188. 
Hofgericht  55  f.,  262,  263. 
Hoflehen  207. 
Hofpfalzgraf  261. 
Hofrecht  43,   161,  162,  206. 
Hofrodel  44. 
Hrotharit  28. 
Hufe  129. 

Huldigung  151,  153,  154,  156,  163,  207. 
Hundertschaft  91,   93,   114  f.,    116,    117, 

120,   131,  149,  244. 
Hut  256. 

Immunitat  28,  42,   158— 163,  264. 

Ine  30. 

Inhaberklausel  228. 

Innung  187. 

Inschriften  12,  90,  124. 

Instituta  Cnuti  41.     Lundoniae  39. 

Interimswirtschaft  206. 

Interpolationen  32,  40,  65. 

Investitur  196,  220,  223,  227. 

Irrsinn  233. 

Irrtum  222. 

Island  79,  8o,  82, 106— 1  io,  166 f.,  196, 259. 

Jagdrecht   198,  203. 

Jan  Mathijssen  72. 

Jarnsfcta  109. 

Johann  v.  Buch  66,  74. 

J6n  Einarsson  109. 

Jon  raude  104,  no. 

Jonsbok  108,  109. 

Jordanus  v.  Osnabriick  75. 

Juden  49,  140,  148. 

Judicia  civitatis  Lundoniae  39. 

Jurisprudentia  Frisica  68. 

Jurisprudenz   13,  21,  31 — 37,  6of.,  80. 

Jydske  lov  85. 

Kaiserrecht  48,  74  f.,  kleines  65. 
Kaisertum  27,  i57f. 


Kammergericht  262. 

Kapitularien  23,  24,  26,  29,  33,  42. 

Karl  d.  Gr.  26,  27,  62,  160. 

Kauf  179,  220. 

Kaufmann  72,   89,   132,    135,    136,    146, 
177. 

Kautelarjurisprudenz  13,  21. 

Kebse  178,  180. 

Kent  30,  38. 

Keuren  46,  50,  52. 

Kind  126,  146,  183—185,  193. 

Kirchenbann  217. 

Kirchenrechte  30,  79,  93. 

Kirchspiel  51,  122,  166,  196. 

Klagen  210,  247  f„  264  ft". 

Klerus  130  f.,   132,   134. 

Kniesetzung  180,   188. 

Kniezahlung  170. 

Knud  Mikkelsen  54. 

Knut  VI.  84,  89. 

Knut  d.  Gr.  39,  41,  89,  122. 

Knut  Magnusson  92. 

Konigsbrief  226. 

Konigsfriede    40,  119,    120,  143,  152  f., 
155,  235- 

Konigsgericht  29,  83,  153,  256,  260  bis 
262,  267. 

Konigtum  22,  27,  28  f.,   30,  55,  85,   86, 

95,  106,  116,  117,  118,  128,  130  f.,  132, 

143,    MS.  x47  f-,    149— r57.    164,   166, 

167,  176,  287. 

Korperverletzung  93,  132,  233,  235,  236, 

245- 
Kolonisation  48,  113,  121,  196,  254. 
Kommendation  189,   190. 
Kompilationen  21,  32,  40,  41. 
Konkubinat  178,   1S0. 
Konkurrenz  v.  Verbrechen  236  f. 
Konzilschlusse  20,  21. 
Korporationen  46,  187,  195  f.,  165. 
Kraftproben  204. 
Kreise   a)  117.      b)    (der  Verwandten) 

170,  171,  174,  177,  196. 
Kreuz  120,  121,  152,  211,  246,  281. 
Kriegsverfassung  55;  s.  auch  Heer. 
Kronung  42,  60,  152,  153,  156,  157,   158. 
Kiiren  46  f.,  51,  85. 

Kult  117,  119,  124,  128,  151,  166,  172, 
186,  196,  230,  232,  240,  241,  248,  252, 
253>  271. 


288 


Sachen  und  Namen. 


Kurfiirsten  54,  156. 
Kufl   189. 

Lander  52,  79,  113,  116,  117,  153,  166, 

252,  260. 
Lagerbiicher  13. 
Land  113  f.,  116  f.,  163,  244. 
Landbiicher  52. 
Landesherr   49,    50,    52,    1 17,    154,    157, 

163—166,  254. 
Landeshoheit  52,  163 — 165,  254. 
Landesordnung  49,  50. 
Landesrecht  23.  s.auchTerritorialrecht. 
Landesvollmacht  51. 
Landfrieden   46,  49,  52,  53,  55-  94,  95, 

117,  141,  233,  260,  263. 
Landgebote  49. 

Landgemeinde  119,  121  f.,  164. 
Landgerichte  117,    kaiserl.  262. 
Landgraben  124. 
Landgraf  130. 
Landnahme  199. 

Landschaftsrecht  84,  86,  93  f.,  99  f. 
Landsgemeinde  28,80, 92, 93,  95,  98,  117, 

126,  149,  151,  153,  154,  166,  252,  257. 
Landslag  96. 

Landstande  49,  50,   164  f. 
Landwirtschaftsrecht  94. 
Langobarden  28 — 30. 
Lantfried  25. 
Laten  139. 
Laudemium  127. 
Laurentius  Ulfsson  92. 
Lebensgefahrdung  236. 
Leges  23,  42. 
Leges  Eduardi  41. 
Leges  Heinrici  I.  41. 
Legitimation  175,  185. 
Lehen  56L,  61,65,671".,  127,130,133, 134, 

144,  145,  146,  156,  157,  161,  163  f.,  176, 

177, 189^,207 — 209,215,220,  225, 263 f. 
Lehenbucher  13,  57. 
Leibzeichen  267. 
Leibzucht  205. 
Leihe  205  ff.,  215,  218. 
Leitkauf  226. 
Leovigild  19. 
Leten  138. 
Leumund  280. 
Lex  Alamannorum  25,  34. 


Lex  Angliorum  26. 
Lex  Baiu variorum  25,  34. 
Lex  Burgundionum  20. 
Lex  Chamavorum  25. 
Lex  Frisionum  32,  34,  35. 
Lex  Gundobada  20. 
Lex  Ribuaria  24  f. 

Lex  Romana  Wisigotorum  19,  Burgun- 
dionum 20,    Curiensis  34. 
Lex  Salica  23  f. 
Lex  Saxonum  26. 
Lex  Wisigotorum  19,  20  f. 
Liber  legiloquus  33. 
Liber  Papiensis  37. 
Libri  sententiarum  73. 
Lilie  153. 

Liturgieen37,  s.  auchordinesjudiciorum. 
Liutprand  29. 

Livlandische  Rechtsbiicher  67  f. 
Lokalrecht  42,  43, 
Lose  Joh.  70. 
Losen  277,  278. 
Losungsrecht ;  s.  Retraktrecht. 
Ludwig  d.  Baier  47. 
Ludwig  v.  Eyb  68. 
Ludwig  d.  Fr.  27,  33. 

Magnus  Birghisson  95. 

Magnus  Eriksson  93,  96,  97,  98. 

Magnus  Erlingsson  100. 

Magnus    d.    Gesetzverbesserer    (Hako- 

narson)  102,  103,  105,  109. 
Magnus  d.  Gute  99,  107. 
Mahnung  216,  218,  265. 
Mantel  148,  152,  224,  243. 
Marculf  36. 

Margarete  v.  Danem.  88. 
Mark  201,  202,  213. 
Marke  193. 

Markgenossenschaft  43,  98,  161,  263. 
Markgraf  116,  130,  163,  164,  193  f.,  197- 
Markrecht  43. 
Markt  45,   "9f.,  165  f. 
Marktfriede  88,  1191". 
Marktrecht  45,  95,  102,  252. 
Mars  Thingsus  11. 
Mass  123,  194,  213. 
Medellag  97. 
Meierrecht  206. 
Messer  225. 


Sachen  und  Namen. 


Metapher  44,  209,  223. 

Metrum  44,  80,  221. 

Miete  212. 

Minderfreie   137 — 141,  206. 

Minderjahrigkeit  157,  208,  221,  233. 

Missi  27. 

iMoser  3. 

Mord  231,  233. 

Morgengabe  179. 

Morgensprache  187. 

Miinze  15,  145,  s.  auch  Geld. 

Miinzerhausgenossen  58,  72,  263. 

Miinzwesen  55,  164,  199—202. 

Musteil  66,  67. 

Mutterrecht  170,  185. 

Nachbarschaft  a)  198,  b)  187,   193,  195, 

212,  272. 
Naherrecht  162,  195,  197,  198;  s.  auch 

Einstandsrecht, 
Namengabe  a)  146.  b)  183. 
Naturalvertrage  220. 
Neiding  146,  240,  241,  249,  275,  276. 
Norwegisches  Recht   8,  80,  81,  82,  96, 

99 — 106,  109. 
Nordanhymbra  preosta  lagu  39. 
Not,  echte  184,  197. 
Notariat  55,  60. 
Notitia  13,  29,  36. 
Notker  36. 
Notnunft  231. 
Notwehr  240. 
Nutzungsrechte,  selbstandige  203,   205, 

abgeleitete  205 — 209. 

Obereigentum  162. 

Oberhof  48,  73,  259. 

Odilo  25. 

Offentlichkeit  127,  266  f. 

Ostgota  lagh  91,  96. 

Offa  31. 

Okkupation  199,  203. 

Olaf  de  H.  99,  100. 

Optimaten  30,  38,  39, 129—132, 153,  155. 

Orakel  277. 

Ordines  judiciorum  Dei  37,  42,  60. 

Ostgermanen  2,  8,  18  f. 

Ostnordisch  8. 

Pacht  209,  215. 

Pactus  Alamannorum  25. 


Papianus  20. 

Parentelen  171. 

Patrizier  137,  145. 

Personalitatsprincip  23,  29,  31,  43,  140. 

Peter  v.  Andlo  75. 

Pfalbiirger  136. 

Pfalzgraf  164,  261. 

Pfand  142,  214—217,  220,  270,  281. 

Pfandschaft  163,  215. 

Pfeiferbriiderschaft  187. 

Pfeil   138. 

Pflegeverhaltnisse  190  f. 

Pfund  213. 

Poenitentialbucher  40,  108. 

Polizei  29,  49,  52,  55,  114,  1 18,  120,  122, 

159,  160,  242,  243. 
Praceptum  23,  30. 
Priester  II,   151,   166. 
Privatarbeiten    12,    13,   40,    79,   89,   99, 

105  f.,    no.     S.   auch   Rechtsbiicher, 

Sammler. 
Privatgerichte  262 — 264. 
Privatstrafrecht  229,  244,  248  f. 
Privilegien  28,    29,   31,   40,   45,   49,  55, 

76  f.,   86  f.,  95,    132,  156  f.,    159,  160, 

161,  164,  201,  261  f. 
Professio  juris  29. 
Prozess    22,    52,   60,   94,  128,  132,    134, 

144,    166,    204  f.,    210,    221,  232,  236, 

247  f.,  264—282. 
Publicisten  75. 

Quadripartitus  41. 
Querlinien  170. 

Rache  186,  187,  230,  232,  238,  249,  269. 
Ragvald  Ingemundsson  97. 
Rasenstreifen  186. 
Rat  (der  Stadt)  46,  89,  95,  121,  136,  260. 

des  Reichs  95,  97,  132,  153,  157. 

des  Landesherrn  144. 
Ratchis  29. 
Raub  210,  231. 
Reallast  198,  207,  218. 
Realrecht  218. 
Realunion  113. 
Realvertrage  220,  226. 
Receptionen  13,    62,    64  f.,    75,    82,  83, 

87,  88,  96. 
Recht  10,  126. 


200 


Sachen  und  Namen. 


Rechtlose  146,  242,  246. 
Rcchtsaufzeichnung  12,  i3,s.auchDenk- 

maler. 
Rechtsbriefe  45,  49,  50,  87. 
Rechtsbucher  13,  50,  57,  60 — 72,  75,  76, 

79  f.,  81—83,  90,  95,  99  f. 
Rechtsfahigkeit  127,  138,  139,  143,  161, 

173  f.,  232. 
Rechtsfamilien  8. 
Rechtsgenosse  126,  140,  187,  195,  238, 

244,  251,  254,  265. 
Rechtsprecher  80. 

Rechtsiibertragungen  44,  46,  47,  87. 
Rechtsverbande  79,  166. 
Rechtszug  47,  256. 
Rectitudines  40. 
Reformationen  48. 
Regalien  148,  163,  164,    194,    198,   201, 

203,  207. 
Reich  113,  117,  152  f.,  159,  167. 
Reichsgesetze  38,  54  f.,  8b,  94  f.,  164. 
Reichshof  55  f. 
Reichskammergericht  55. 
Reichsrecht  42. 

Reichstage  85,  86,  131,  153,  156. 
Reichsvogtei  159. 
Reim  44,  221. 
Rekkessvinth  19. 
Remedius  28. 
Rentenkauf  218. 
Repertorien  74. 
Retraktrecht    162,     197,    198;    s.  auch 

Naherrecht. 
Richter  s.  Gerichtshalter. 
Richtsteige  66,  67. 
Richtstatten  15. 
Ring  180,  270. 
Ritter  132 — 134,  144,  198. 
Rittergesellschaften  59,  363. 
Rittergut  198. 
Rockzipfel  225. 
Roland  121. 
Romisches  Recht    13,    19,    20,    29,   34, 

48,  55,  66,  70,  73,  74. 
Romanen  19,  20,  23,  139,  140. 
Rosenvinge,  Kold.  3. 
Rothe  Joh.  70. 
Riickfall  234. 
Riige  248. 
Ruprecht  v.  Freising  72. 


Saalbiicher  13. 

Sachsenspiegel   50,  61—67,  69 — 71,  74, 

135-  156" 
Sammler  31  f.,  73,  83,  86,  107  f. 
Satzung  a)  II.     b)  215. 
Saxmund  32. 

Schaden  212,  217,  230,  234  f.,  244. 
Scheinbusse  146,  246. 
Schenkung  s.  Gabe. 
Scherge  280. 
Schiedsgericht  262  f. 
Schiffsbezirk  1 15,  123. 
Schild   133,   150,   181,  257. 
Schliissel  a)   183.     b)  74. 
Schlusselgewalt  178. 
Schoffen    46,  59,  69,    135  f.,    144,    145, 

257—259,  262,  263. 
Schoffenbriefe  13,  69. 
Schoffenrecht  69,  71,  73. 
Schoffenspriiche  69,  71,  73  f. 
Schoii  174,   175,   179,  222. 
Schofisetzung  175,  179. 
Schrift  12,  139,  220 — 228. 
Schtitzenbriiderschaften  59,   187. 
Schuhsteigung  175. 
Schuld  211 — 214. 
Schuldarbeit  282. 
Schuldhaft  282. 

Schuldknechtschaft    142,   184,  217,  281. 
Schultheifi  116,  118,  164. 
Schutzgewalt  137,  138,  I40f.,  157,  161, 

166  f.,  189. 
Schwabenspiegel  64  f.,  70 — 72. 
Schwagerschaft  181,  190. 
Schwedenrecht  80,  81,  82,  90—98. 
Schweiz  50,  51,  166. 
Schwert    150,    158,    178,    222,    239,  257. 
Schwertmagen   172,    176,    197,    s.  auch 

Speerseite. 
Schworbriefe  46. 
Schwurbriiderschaft  89. 
Seerecht  97,  102,  103,  109. 
Seewehr   1 15. 
Selbstburgschaft  217,  224. 
Seldner  195. 
Sendbriefe  51. 

Siebenbiirgen  15,  52,  121,  254. 
Siegel  15,  121,  122,  187,  228. 
Sippe  11,  I26f.,  143,  169—177,  180,  181, 

184,  193,  194,  212,  244,  24S,  249,  271. 


Sachen  und  Namen. 


291 


Sippzahlregeln  66. 

Skandinaven  2,  8,  78  ff. 

Skanelagen  82  f. 

Smalands  lagh  92. 

Sohn  187  f.,    s.  audi  Kind. 

Sonnenlehen  99. 

Speculum  regale  105!'. 

Speer  150,  222,  257. 

Speerseite  169,  174. 

Spiel  216,  217. 

Spielleute  146. 

Spindelseite   169,  174. 

Spoleto  118. 

Sprichworter  15,  30. 

Spurfolge  266. 

Staatsvertrage  27,  29,  99,  147. 

Stab   150,   211,  224,  225,  227,  239,  256. 

Stadt  45,  52,  65,  82,  86,  119,  120  f.,  135, 

136,  147,  156,  164—166,  187,  225,  248, 

257,  260. 
Stadtbiicher  47,  228. 
Stadtfriede  46,  120,  233,  235. 
Stadtrecht  45—48,  69—73,  81 ,  86—88, 

95>  96,  97,  98,  102,  103  f.,  109. 
Staber  271. 

Stammesrecht  23,  29,  31,  42,  43,  48,  56. 
Stammgiiter  135,   177,  190,  197. 
Statutei-139, 46 f.,  57  f.,  88,89,98,  105,  no. 
Stegreifhalten  189. 
Steuern  55,  114,  132,  134,  136,  140,  153, 

160,  164,  190,  198,  218. 
Stiernhook  2. 
Stillgericht  262. 

Strafe,  offentl.  238,  240 — 243,  247. 
Straf  klage  247  f. 
Strafknechtschaft  142,  281. 
Strafrecht  22,  52,94,95, 102, 124, 127, 129, 

132,  134, 144, 159, 166, 171, 187, 188, 195. 
Strafwerkzeuge  15. 
Strandrecht  108,   131,   194,  203. 
Strick  211. 
Strohbund  120,  211. 
Stuhl  152,  155,  222. 
Suhnleistungen  238,  243 — 247. 
Sverrir  104,   106. 
Swearechte  92. 
Symbole  15,    ngf.,    121,    127,  138,  142, 

152,  156,  158,  183,  186,  220,  222—225, 

227,  235,  241,  243,  267,  270,  276,  281. 
Szepter  152,  158. 
Szepterlehen  130. 


Saellandske  Lov  83. 
Saemundr  Ormsson  108. 
Sodermanna  lagh  93. 

Tammo  v.  Bocksdorf  66. 

Tassilo  25. 

Taube  153. 

Tausch  220. 

Teilnahme  235  f. 

Terminologie  8,   14,   18,  29,  32,  44. 

Territorialrecht  23,  28,  42,  43,  53,   148. 

Territorien  49,  50,  52,  1 1 7. 

Testament  177. 

Theoderich  20. 

Thiere  212,  216,  232. 

Thingordnung  94,  97,  loo. 

Thingverbande   100,   1 17,   167. 

Thord  Degn  86. 

Thron  152,   158. 

Tochterrechte  8,  17. 

Todesstrafe    237,    239,    240 — 242,    245, 

249,  252,  266,  279. 
Todtung   93,    143,    171,    176,    186,   232, 

233,  235,  243—247- 
Tortur  277,  280. 
Totenteil  177. 
Tracht   128,   141,   142,  148. 
Treubruch  208,  233. 
Treuhander  138  f.,  219. 
Trinken  227,  273. 
Tvvingrodel  44. 

Ubelthaten  178,  184,  212,  216,  230  f.,  247. 
Ubersetzungen    27,   34,   63,   65,   66,  70, 
_  74,  76,  85,  87,  97,  98. 
Ubersiebnen  280. 
Ulfljotr   106. 
Umarmen   175. 
Uneheliche  146,  184  f. 
Unfreie    22,    127,    137,    138,    141  — 144, 

161,    180,    i84f.,    199,   206,    216,   217, 

232  f.,  244,  264,  277. 
Unrecht  212,  217,  230. 
Unterthanen  154,  162. 
Unze  213. 

Uplandslagh  92,  93,  96. 
Upstallesbom  50. 
Urbar  13,  43. 
Urf elide  172,  247. 
Urkunden  12,  13,  35,  59,  139,  188,  197, 

226  f.,  280. 


2Q2 


Sachen  und  Namen. 


Urteil  55,  73,  251,  255—261,  264. 
I'rteilfinder    23,  28,  121,  126,   131,   135, 

141,  144,    145,  151,  153,  154,  255  bis 

263,  265,  268,  271,  280. 
Urteilschelte  256,  258,  259. 

Vassallitat   56,  133,  156,  161,  164,  165, 

176,  189  f.,  207  f.,  209,  263  f. 
Vater  183—185. 
Verbodmung  215. 
Vereinstage  53- 
Vergleich  248. 
Vergleichung  1,  6 — 9. 
Verhaftung  282. 
Verkommnisse  52. 
Verlobnis  40,  180,  185,  281. 
Vermachtnis  177. 
Versammlungen   24,   25,    115,  117,  119, 

127,  146,  149,  153  f-.  I95>  225>  2Sl  bis 

258,  261. 
Versprechen  219. 
Yerstandnisse  52. 
Versuch  230,  231. 
Vertrage  29,  39, 46, 53, 59, 177, 178  f.,  183, 

185,  190,  199,  205  f.,  214,  216,  218  ff. 
Yerwandtschaftsrecht    9,    22,    30,    169 

bis  191. 
Verzug  212,  217,  246. 
Vetus  auctor  de  beneficiis  63,  65. 
Viertel  167. 
Viger  spa  92. 
Vitalicienvertrag  218. 
Vogteien   117,  121,  136,  144,  160—163, 

166,  196. 
Vokabularien  34. 

Volkland  a)  100,  103,  117.    b)  193. 
Volksrecht  II,  23,  251,  272. 
Vollstreckung  126,  280 — 282. 
Vormundschaft   145,  157,  172,  176,  177 

bis  180,  182. 
Vorsprecher  222,  268. 

Walsche  140. 

Waffen  126,  127,  239,  255,  276. 
Waffenberiihrung  114. 
Waldemar  II.  84,  85. 
Wandelung  268. 
Wappen  15,   133,   144. 
Warner  268. 
WasserbegieGung  183. 


Weiber  127,  128,  131,  133,  172,  174,  176, 
177,  187,  189,  221,  233,  242,  243,  279. 
Weibergemeinschaft  178. 
Weichbild  45,  69. 
Weihgeschenke  196. 
Weinkauf  226. 
Weistumer    13,   24,  25,  32,   39 — 44,  46, 

53  f-,  55,  58,  79,  83  f.,  99- 
Wenden  140. 
Wergeld  40,  51,  101,  105,  107,  128  bis 

132,  136—137,  140,  141,  146,  147,  171, 

176,  186,  190,  244  f.,  247. 
Wessex  30. 
Westgermanen  2,  8. 
Westgotalagh  90  f. 
Westmanna  lagh  93. 
Westnordisch  8. 
Widerlage  181,  182. 
Wihtred  30. 
Wilda  4,  7. 
Wildbann  162,  194. 
Wilhelm  I.  v.  Engl.  39,  40. 
Wlemar  32. 
Worterbiicher  14. 
Worm  Nic.  66,  71. 
Wort  221  f.,  228,  267,  274. 
Wiistung  238,  240. 

Zahlung  213. 

Zauber  232,  233. 

Zehnt  213  f. 

Zeitweiser  218. 

Zeuge  126, 127, 135, 143, 144, 145.  T47>2i8, 

225,  227,  228,  267,  273 — 276,  279,  280. 
Zins  139,   143,  159,  198,  205  f.,  207,  209, 

212  f.,  215,  216,  218. 
Zoll  119,  133,  160,  164. 
Ziinfte  57,  137,  187. 
Zugrecht  s.  Retraktrecht. 
Zuriickbehaltung  216. 
Zustimmen  219. 
Zwang  222. 
Zweikampf  91,  133,  144,  145,  256,  25^ 

267,  269,  275—280. 
borlakr  porhallsson  108. 
/Elf red  30,  31,  38,  39,  130. 
/Eskil  Magnusson  91. 
/Edelbirht  30. 
/Edelred  38  f. 
/Edelstan  38,  39. 


II.   TERMINOLOGIE. 


a  II. 

abba  116. 

dbyrgd  214. 

achtendeele  169. 

actio  118. 

actus  118. 

advocatia  ecclesiae  157. 

advocaticius  140. 

advocatus  160. 

aenspreken  265. 

a/awf  245. 

ajfratare  175. 

afgcerpisbyr  195. 

af rettr  196. 

afskaka  net  281. 

a//  181. 

afterlehen  208. 

dgnung  210. 

<z,6te  237. 

cehlccre  237. 

0*7fo  271. 

aigan  192,  193. 

a/Vi/j  193. 

aischen  265. 

a/^j  269. 

aldius  139. 

alilanti  146. 

allsherjarping  1 00,  126. 

almeinde  193. 

almenningr  193  f.,   196. 

a/tfV  198. 

alpinge  167. 

ainbaht  141. 

anibdtt  141. 

dnaudigr  142. 

andbahts  141. 

andeis  123. 

andsaca  264. 

a?ievanc  a)  210,  b)  233. 

anevelle  208. 

anleite  206,  282. 

anris  203. 

antrustio  188. 


antworter  265. 

ar  115. 

aratrum  194. 

arbinumja  173. 

ar£/a  173. 

arbor en  135. 

arclist  230. 

artna  133. 

ar.r  dictandi  21,  35  f.,  60. 

arvabot  171. 

o\y<f£vz  255. 

dsetness  II,  30,  40. 

assvaru  eper  273. 

«.(•/<?  230. 

atchramjan  219. 

atfathumjan  175. 

a//or  281,  282. 

atmallon  265. 

atzunge  159. 

audlentia  (privata)  159. 

oTf  269. 

ddfultum  271. 

a#V//  248. 

apalkona  178. 

apiling  128. 

apcelby  195. 

3aV  215. 
bakarf  175. 
balkar  80. 

paw  (bann)  159,   166. 
banebote  172. 
batman  268. 
bannus  (regius)  245. 
0«w/  114. 
bargildan  136. 
barones  131. 
barragania  180. 
barun  134. 
barschalk  140. 
baugr  199. 
baugpak  247. 
beddemund  144. 


0<?aV  136. 
be/on  210. 
beftzstan  180. 

belief tunge  226. 
bekkjargJQf  179. 
belagines  10. 
beneficiuni  207. 
bercteiding  44. 
berieldati  136. 
besaken  265. 
besetten  282. 
besthoubet  144. 
p*te  165. 
beweddian  220. 
beweddung  180,  219. 
bewlsen  274. 
bezaler  212. 
biergelden  136. 
<5»/a»^  a)  114,  b)  193. 
bilida  10. 
biltugher  10,  237. 
bicerke  rat  88,  120,  160. 
b jar  key  120. 
b jar  key  jar  rettr  102,   103, 

120. 
biarkoa  ratter  95,   120. 
bokinge  177. 
bokland  226. 
bokos  226. 
00/  119,  194. 
boldreng  181. 
bonde  135. 
bonnere  268. 
bordarius  135. 
borgan  214. 
borgarar  161. 
borgara  rettr  105. 
a<?;7*  214. 
boskipli  238. 
00/a  244. 
branderfd  218. 
brefabrot  246. 
bregostol  152. 


-94 


Terminologie. 


breka  229. 
226. 
brut  229. 
brutsbam  1S5. 
brystarf  175. 
brapa  vitni  274. 
budinc  264. 
bumede  144. 
/'//c^  226. 
buoza  244. 
burar  121. 
burcbann  120. 
burcgrave  120. 
burcreht  207. 
burcvride  120. 
burger  121. 
burhgembt  120. 
burhgerefa  120. 
burschaft  121. 
bursprake  47. 
biiteil  144. 
/)«**'/  268. 
£y,£tf  119. 
3jr  119. 
3>w/  87. 

W  197. 
by  ping  120. 
bczlkir  80,  IOO,  IOI. 
fo£r  119,  120. 
bdjarmenn  121. 
bajarskipan  104. 
£££;-  IOI. 

ra««  272. 
capitula  23,  27. 
captura  1 93. 
<ra r/a  226  f. 
carlularius  1 39. 
carruca  194. 
casatus  194. 
castellanus  120. 
causidicus  1 60. 
censuales  143. 
centena  1 14. 

centenarius  1 16,  Il8,  254. 
cf^r/  128,   141. 
cerarius  139. 
champfwic  275. 
char  a  I  128. 
chunnas  35. 


cingulum  133. 

cir  cuius  271. 

«»«    136. 

civiloquium  47. 

civitas  Il8,  119. 

clausura  193. 

claviger  122. 

clans j an  272. 

cneoris  1 70. 

colloquium  156. 

comes  1 16,    119,   marchiae 

\i6,palatii\b^,2bl,pala- 

tinus  164,  261. 
comitatus  1 1 6,  118. 
compositio  243,  244. 
concilium  38,  39,  85. 
concives  136. 
conjuraliones  46. 
consacramentalis  271. 
constitutio  23,  38  f. 
consules  121,   166,  260. 
convivium  186. 
corsnced  279. 
cotsetla  135,  207. 
cuning  150. 
«/;-z7?  55,  56. 

(TZ/zak    I77. 

cyning  (cyne)  150. 

dagewerchte  (-warde, 

-skalk)  144. 
danarfe  203. 
</««<:  230. 
danehof  85. 
datum  227. 
decania  1 18,    119. 
decanus  1 1 8. 
decreium  23,  25. 
denariatio  1 39. 
dienestherr  144. 
dienestman  144. 
diffidatio  269. 
<#«f  219. 
dingbanck  256. 
dingtalen  60. 
directum  10. 
dis aping  1 19. 
<//'#  141. 
dfoz^   159. 
</<7»*  II,  30,  251. 


dom/esta  265. 
dominium  terrae  1 63. 
</<?/«/"  251,  259. 
dorfschaft  1 21. 
dorslacht  egen  198. 
</w  179. 
dolsate  215. 
dregil  142. 
droll  in  1 52. 
r/;-;</^  188. 
dry /it  en  152,  188. 
ducatus  118. 
dulgs  211. 
dulseper  272. 
duradbmr  263. 
</«x  116,  118. 
a^rf  235. 

£  a)  11,  b)  181. 

eadigan  30. 

ealdorman  1 18,    130,   255. 

<?^/  181. 

echteding  252. 

echielos  237. 

^.Ttf    I93. 

edeling  1 28. 
edictor  260. 
edictum  23. 
egendom  192. 
^ja  193. 
ehaflding  252. 
f/w//  teiding  44. 
^<?ra  260. 
<?>^  193. 
if/^-a  192,  193,  212. 

^/o-^M     1 92. 

eigenliute  142. 
eiginkona  178. 
eindagi  2 1 4. 
einingt  219. 
einkunn  193. 
einunge  II. 
einvigi  275,  276. 
einade  119. 
eiscon  265. 
eidbrcedr  186. 
£z'<fr  269. 
e  lectio  156. 
ellcnde  146. 
elmetha  121. 


Terminologie. 


295 


elos  237. 
endimark  123. 
endracht  219. 
enti  123. 
eo  11. 

*w7  128,  130. 
eptirgerp  173. 
erbelehen  208. 

«#  173. 

erfinge  173. 

erfzoene  172. 

««^  255. 

«c^  194. 

eieidinc  44. 

^^/  129,   197. 

etheling  128. 

evenbort  145. 

i?Wtf    11. 

£w*  a)  11,  25,  b)  181. 

exercilalis  126. 

exercitus  126. 

//?*/  197. 

fachten  1 71. 
fader fio  181. 
faida  237. 
faihu  199. 
fairina  233. 
familia  162. 
familiar  is  justitia  159. 
/«;-#  171. 
/are  230. 

farmannalog  102,  103. 
fartelljan   239. 
fastar  225. 
/"tfj/i  227. 
fa  si  in  3d  219. 
fastinon  219. 
fathum  170. 

/«  199- 
feodum  207. 
ferdnsdbmr  238. 
_/i«ta  219. 
fesiargjqf  180. 
festing  180. 
festinunga  219. 
festuca  224. 
y£?«^  214. 
fimtardbmr  167. 
firjnatio  227. 


yfr/wa  233. 

firnarverk  233. 

fiscalinus  143. 

fjorbaugsgardr  238,  239. 

fjordungsdbmr  167. 

fi elf  bring  14 1. 

fletieve  181. 

flokkr  a)  236,  b)  80. 

fyma  237. 

foghet  116. 

f oh f reels  128. 

folcgembl  1 19,  251. 

folcriht  II. 
folgere  271. 
folkland  113. 
forakt  234. 
foramundo  172. 
foredd  273. 
forefotig  210. 
forgifan   179. 
forisjurare  175. 
forrdd  (manna)  167. 
forsacan  175.  256. 
forspreca  172. 
fbstbra'dralag  185. 
fragifts  179,  180. 
fralets  137. 
f ramps  146. 
frana  116. 
fratdt  230. 
fravaurhts  230. 
fravili  230. 
freihals  126. 
frelsisgjgf  137. 
frelsisql  138. 
frempe  146. 
freols  126. 
freolsa  31. 
freolsgifan  137. 
fretku  244. 
freunde  171. 
friborg  122. 
frihals  124. 
frihalsi  126. 
/W/'a  124,   171. 
frilaza  1 37. 
f riling  124. 
fridbrot  229. 
fridgewrit  39. 
fridkaup  244. 


fridlaus  237. 
friplbsa  237. 
frjals  124. 
frjdlsgafe  137. 
/r<?  152. 
f reels  124,  132. 
frcelsi  160. 
fralsis  iorp  198. 
fralsismcen  132. 
frccndaskqmm  175. 
fulboran  184. 
fulcfree  128. 
fullesti  235. 
fulium  235. 
_/y//rt  uppsogu  80. 
/j|//^  113. 
fcehdbbt  244. 
fcehde  237. 
feelagh  172. 
ftemt  214. 
/<a?j/  225. 
fcesta  181. 
fcestingafte  181. 
fbrningar  181. 

£■«     114. 
^a3^  220. 
£-a#J?/  187. 
gafol  206. 
gafolgilda  135. 
gagngjald  181. 
gahlaiba  186. 
gairethinx  28,  127,  255. 
<?«&*  159. 
gamahalos  1 86. 
garaideins  11. 
gardsret  90. 
gardsratter  97,  105. 
£«r<?r  49. 
gasakjo  264. 
gasind  188. 
gas t aid  Il8. 
gastaldatus  118. 
gastiz  146. 
gavadjon  217,  219. 
gawarfida  II. 
^aa/i  114. 
geanervon  172. 
£7?<$wr  135,  207. 
geburscipe  121. 


\g6 


Terminologie. 


Hand  194. 
gefira  271. 
gelt  243. 
gt-.'tc-n  213. 
geltcere  212. 
gemechede  177. 
gemechte  177. 
gemerkt  193. 
gemtcca  177. 
gem&re  123,  124. 
geneat  130,  207. 
gengarp  153. 
gerefa  40. 
gcrhabe  172. 
gerufte  (geruchte)  254, 

267. 
gerysne  10. 
geriidness  II,  38,     39. 
gerdarmenn  262. 
gescheffede  177. 
geschol  212. 
geschrei  159. 

£»?</   130,    132,    l88,    189, 
208. 

geteama  210. 
gewande  123,   195. 
gewealdes  230. 
gewedde  247. 
gewere  a)  209  f.,  223, 

b)  220. 
£*70/  114. 
£•<?/«*§■  219. 
gidingi  219. 
gieido  271. 

#*/'  J79- 
£*/*«  178. 
gildastefna  187. 
£■//<#  186. 
gimahalo  180. 
gimahho  177. 

##'  179. 

girihti  251. 

giweri  a)  209,  b)  220. 

giwizo  273. 

giziuc  273. 

gizunft  10. 

giafprcel  141. 

gjaford  179. 

£/'«/</  243. 

glockenklanc  159. 


£T0    II4. 

gogreve  254. 
£-0*fe  127,  166,  259. 
grafia  116. 
grafio  116 
gravo  Il6. 
greve  116. 
gretman  260. 
£r#r  199. 
griezwarto  276. 
gridamdl  105. 
gridbryce  229. 
gridcross  120. 
#r#  247. 
gross  us  201. 
groten  [to  kampe)  296. 
gunpfano    150. 
gupja  280. 
gyftigean   178. 
gaming  230. 
gcersum  247. 

haban  192,  209. 
habida  209. 
hafna  I 15. 
&»/  230. 
haviarskipl  195. 
hamedia  271. 
handfesti  227. 
hand/as  tan  180. 
handganga  190. 
handsama  210. 
handsQl  223. 
hantalod  210. 
hantgemal  1 36,  197. 
hantnunft  226. 
hantrada  127,  272. 
hantlruwe  180. 
,W  115. 
haramscara  240. 
hariman  126. 
harms  hand  234. 
^aj^  230,  234. 
hastmud  234. 
havdlesene  244. 
healsfang  247. 
hednalagh  91. 
/^/y?  209. 
//<?//«  119. 
heimanfylgja  181. 


/; «'  /;/  /7i/r/  rmadr  211. 
htimreid  281. 
heimta  218. 

/^/7>/  230. 
/^ayv  188. 

helbelinc  20 1. 
hemgift  181. 
herads  ping  120. 
/^ra/>   114,   120. 
herberge  159. 
/wv  236. 
hergewccle  144. 
herro   152. 
herschilt  133. 
herser  115,  1 16. 
herstiure  1 90. 
A«-M  194. 
hertoge  131. 
hervart  189. 
hepvarpce  man  131. 
himpigi  188. 

/»/7Z^    I77. 

Awv?  105,  106,  188,  189. 
hirdskrd  105. 
hirdstefna  264. 
histiure  181. 
/«»«   177. 
hiwiski  162. 
hiwunga  177. 
/*/^f  194. 
hjonalag  1 77. 
hldford  151,   188. 
//7<5</  236. 
^/«z  194. 
hoderc  116. 
/^/  a)  85,  b)  166. 
hoftollr  166. 
hofvart  189. 
.Wa'  135. 
holmganga  276. 
holting  44. 
homagium  189. 
fefflo  162,  188. 
homungr  184. 
hospitaliias  205. 
hospitaticum  206. 
kostilicium  159. 
^<?z/<z  194. 
hovemark  159. 
hreilmerk  202. 


Terminologie. 


297 


hreppr  122. 
hrisungr  184. 
hulde  156,   189. 
hulder  163. 
hundafaps  115. 
hundari  114. 
hundrad  silfrs  201. 
hundred  114,  116,  119. 
hundredes  ealdor  116. 
hunno  Il6. 
huoba  194. 
huskarl  188,  264. 
hussuocha  266. 
hwarf  251. 

harapshofpingi  1 15,  255. 
harra  nitcn  131,  134. 
hcerrar  131. 
V«V  135- 

iechta  265. 
/<?/</  172. 
unperator  155- 
imperium  157. 
infangen  peof  160. 
infant  215. 
inquisitio  279. 
intaka  193. 
inter  tiare  211. 
«>«  w<?</  234. 
irwelen  156. 
//#£  205. 

jafnadardomr  262. 
jafnadareidr  246. 
jardinc  44. 
y«r/  128. 
jamburdr  278. 

/'<»'/  193. 

/ttdfcx  118,  151,  255. 

judicaria  1 18. 

judicium  dei  277. 
jttdicium  secretum  262. 

X.'«;«/  275. 
/fc«/7  128. 
kaup  anger  120. 
kelstar  206. 
kerganga  276. 
/t«/  11. 
ketelfang  278. 

Grundrifi  der  germ. 


keihere  260. 

ketiltak  278. 

keurboeken  46. 

kirkiu  sokn  (sttemna)  1 22. 

k  left  en  1 71. 

^^r  II,  45. 

&>£  116. 

konungr  150. 

konungstekja  154. 

£00;'  II. 

korlude  262. 

krefja  218,  265. 

£rz>£  264. 

Mr  11. 

kugildi  199. 

(&#«z'  170. 

kuntschaft  279. 

kununglef  153. 

huntings  epsore  94,  95. 

£z*r  156. 

kurmiete  144. 

kvedja  218,  265. 

kvidr  279. 

kyrlag  199. 

/t/«V  271. 
lachboum  123. 

/«<T^<?    123. 

/a*/  140. 

/«-  237. 

lagabrot  229. 

lagalqstr  230. 

/«£•/$  10,  271. 

laghahcefp  210. 

laghberg  253. 

lagkbok  90,  91,  93. 

laghmaper  80,  255. 

laghsaga  79,  90 — 92. 

laghslit  230,  244. 

/rt£"#  10. 

lahcop  244. 

laistjan  216. 

lakina  256. 

/««</  a)  193,  b)  113,    163. 

landbirkeret  88. 

landherren  131,  145. 

landhl&ford  160. 

landkaup  244. 

landndm  199,  245. 

landreht  237. 

Philol.     Germanisches    Recht. 


landrica  160. 
landsdommere  85. 
lands  ting  85. 
lantliute  1 64. 
lantschaft  165. 
lantscheide  123. 
lantsprache  156,  165. 
lanzping  126. 
/«<?w  10. 
/a/  138,  139. 
/aM;  119. 
laudemium  206. 
/««§•  89. 
laungetitm  184. 
&;atf'  213. 
/<£-//i?r  80,  85. 

/M*»    207  f. 

/W^-rt  212,  213. 
/«'a*«  /  /£§•  127. 

/£«    209. 

lendrmadr  1 1 6,    131,    134. 

&W  126,  244. 

leodgeld  244. 

leodriht  11. 

leodseipe  126. 

Atftf  138. 

leudes  129. 

/<?«<//  244. 

/ux  23,  42. 

ley  singe  1 37. 

/*</  119. 

/^j«  2IO. 

//for  antiquus  227. 

//for/  129,  131. 

liesing  137. 

liftocht  205. 

//#/<?  179. 

Hod gar  da  121. 
lipgedinge  205. 
//«</  126. 
Hudskepi  126. 
//«£■«  79. 
lobon  219. 
locopositus  118. 

/<?£■    10. 

lotting  252. 
/ȣ<z  213. 
lutereigen  198. 
/«//r  101. 
lyrilareidr  272. 


29S 


Terminologie. 


fyritr  ii. 

lyritti  1 24. 
lypreiter  II. 
lanland  205. 
leet  138. 
log  10. 

/gg*«y  253. 

Iqgfesta  21 1. 
Iqgleiga  213. 
Iggleysa  266. 
iQgmdl  221. 
Iqgmansdojme  117. 
Iqgmadr  80,  109. 
Iqgretta  154,  167. 
Iggsaga  79,  99,   lo6f. 
iQgsilfr  201. 
Iqgsqgumadr  80. 
Iqgtala  79. 
/gg£»*^  100,   117,   154. 

7«rt<T    l88. 

maechzoene  172. 

/««£•«  169. 
magnates  131. 
mahal  a)   180,  b)  252. 
mahalon  265. 

mahelschatz  180,   181. 

OT«/   219. 

mdlboum  123. 
mdldage  219. 
»*«//  a)  189,  b)  219. 
malloberg  33,  253. 
mallus  252. 
malsmaper  172. 
malseeghandi  247. 
///««  141. 
manahoubit  141. 
manbbt  244. 
mancus  200. 
manngjqld  244. 
mannhelgi  102. 
mannhelgr  126. 
manhalghi  126,  239. 
waning  276. 
manon  21S,  265. 
manschaft  189. 
mansionarius  143. 
mansus  194,  206. 
manus  justitiae  153. 
manwyrd  128. 


ware  193. 

marckgang  124. 

marchio  1 16. 

marchleita  124. 

maritagium   144. 

marka  123. 

massarius  206. 

mat  ban  238,  239. 

711  adr  190. 

mapul  115,  251. 

mediant   129. 

mediocres  129. 

meintat  233. 

meitele  172. 

titer  ki  150. 

merkjaganga  124. 

#z<?ta  179. 

meteban  238,  282. 

meziban  238. 

miles  133. 

milites  144. 

minisleriales  143,  144. 

minna  218. 

mi n ne  262. 

minoflidi  129. 

minor  es  129. 

misgerning  230. 

missio  in  b annum  281. 

mis  sit  at  230. 

missus  151,   164. 

mithio  161. 

momber  172. 

mondzoene  247. 

mortuarium  144. 

motbok  88. 

?nund  137,    138,   155,    161, 

162,   172. 
mundbora  151,  172. 
mundius  178. 
mundling  140. 
mundr  144,   179. 
mi/ nd she  I  178. 
muni  s.  mund. 
muntdt  159. 
muntman  140 
muntschaz  140. 
mutschar  208. 
mcegbot  244. 
magburg  171. 
mdgd  169. 


»!«    123. 

mcerki  123,  193. 
;««/  281. 
mcepfylgp  181. 
mcepgift  181. 
W£r£  123. 

nachtselde  159. 
nahgiburon  193. 
«aw  215. 
nedmund  178. 
nifgang  276. 
niman  land  199. 
nidgjqlld  172. 
wz^   169. 
nipinger  234. 
nipjbs  170. 
nobiles  131. 
notdinc  254. 
notitia  29,  226. 
nymcele  79,  107,  108. 
intfnd  279. 

obstagium  218. 
oedrecht  206. 
oferhymes  245. 
offenunge  43. 
officium  143. 
of  reels  er  14 1. 
bmage    172. 
ombecht  1 14. 
onsprecan  265. 
ontriuchta  272. 
ontswera  272. 
opiimates  129. 
orddl  277. 
orkene  274. 
ornum  193. 
overdracht  219. 
overhore  268. 
<Nfa/  135,  197. 

pactus  II,  24,  25. 
/aw/  215. 
panteidinc  44. 
/a«s   114. 
paraferedi  159. 
parlamentum  85. 
patrocinium  132,  140,  161. 
p fen  nine  200. 
phaht  II. 


Terminologie. 


299 


placitum  85,  253. 
plechhafte  136. 
plegium  (francuw,   libe- 
rate) 122. 
plenum  saeramentum  272. 
port  120. 

praeceptum  23,  28. 
praefectus  1 16. 
praemium  247. 
precaria  a)   136,  b)  205. 
primates  130. 
primi  129. 

pr biceps  a)  1 15,  b)  130,  150. 
privata  audientia  159. 
procuratio  153,  159. 
professio  juris  29. 
proprisus  193. 
pruligeba  179. 

ra/  281. 

raginburgjo  255  (258). 

ramarkar  123. 

ramen  219. 

rannsbkn  266. 

ranshcefp  210. 

r«/<»  119,  122. 

rli/J  219,  235. 

rechtelds  237. 

recessus  53. 

reclamatio  261. 

;v</rt   10. 

redgeva  166,  260. 

r^//a  10. 

r<?^  10,  146,  251,  262,  271. 

r«Vtfs  213. 

resignatio  220. 

rettarbot  104,  109. 

r^V/r  10,  146. 

r«.-  150. 

W/V  123. 

rigens  ret  og  dele  281. 

rz'^/  10. 

riliter  253. 

rihtunga  251. 

r£W  113,  167. 

r/Hr  samtala  95. 

W«^  256. 

ringrbr  124. 

riW^r  133,  144. 

riucht  10. 


riuchte  ield  172. 
riuchter  166,  260. 
roboratio  227. 
r&den  11. 
ra/sla  ping  261. 
ratlosa  266. 
r  attar  a  ping  261. 

jar  160. 
sacha  264. 
sachwalte  264. 
saiga  200. 
.ra/0  268. 
j-fl/6  218,  264. 
sakan  264. 
saktal  IOI,   107. 
jrt/a  220. 
salhof  159. 
.Trt/z   211. 
salisuochan  226. 
salman  219. 
saltarius  Il8. 
salunga  220. 
sampykt  219. 
sannadar  menn  279. 
sannand  man  2"j^. 
sapientes  30,  32. 
.rate  II. 
j^W  219. 
sdttarmenn  262. 
satzunge  II. 
s cap  in  258. 
scarjo  280. 
.f^tfz  199. 
scazwurf  139. 
sciaf  120. 
sceatt  200. 
sceffino  258. 
jf<f^b  258. 
scelden  256. 
scepenbare  135. 
scepene  135,  258. 
scheideliute  262. 
sckrannen  256,  257. 
schuldenere  212. 
schuldmann  212. 
schup  2IO. 
scillinc  200. 

j«v  118. 

scir gemot  1 19. 


scirgerefa  118,  255. 

scir  man  1 18. 

sclavus  142. 

scotatio  222. 

scoup  120. 

sculdahis  118. 

sculdascia  1 18. 

selbschol  212. 

sempcere  133,  144. 

senior  158,  162,  189. 

septum  193. 

servitium  143,   153,   159. 

set  tinge  II. 

settning  II. 

«'£  169,   171. 

sib  fie  171. 

j/3/a  169. 

j//  169. 

s  inn  en  208. 

sip  pea  170. 

sixhynde  130,  135. 

skalks  142. 

shapan  251,  258. 

j^a/a  123. 

skapi  230. 

skeltata  1 16. 

j£/7  10. 

•r£/7<z  251. 

skiladbmr  263,  265. 

skilgetinn  184. 

skipara  stefna  252. 

skip  fy  lied  115. 

skiplagh  115. 

skipreida  115. 

skipsocn  115. 

skipsysla  1 15. 

skip  an  115. 

skirgetinn  184. 

skirskota  273. 

skirsl  277. 

skjota  dome  256. 

skoggangr  237. 

skora  276. 

j^/  153. 

j^raa  87,  89,  97. 

skrichte  267. 

j/few/a  211. 

skulan  211. 

.f£«A/  211,  217. 

skuldanautr  211. 


ioo 


Terminologie. 


skultheizzo  Il6. 
skulthete  116. 
skunkufalls  maper  13S. 
skutilsvein  131. 
skyfling  238. 
sky id "ir  172. 
skyldugker  212. 

J/fctfr/  123,   221. 

skceyting  222,  223. 
sk'otning  222. 
slotsratter  97. 
sluter  122. 
sneida  123. 
sochemanni  141. 
.rww  160. 
soknastamna  122. 
soknaping  122. 
solidus  200. 
solskipt  195. 
J^«a  243. 
Jtfrj  194. 
spruch  159. 
spcenna  bcelti  276. 
j/awa  a)  251,   b)  257. 
stallbr&dr  186. 
stallunge  247. 
statha  197. 
stapgar  94. 
statuta  94. 
stefna  214,  253,  265. 
Jte;»   159. 
stipulatio  227. 
j/«?f  159. 
strafe  240. 
j/r/</  275. 
jM<  264. 
.yfrW  281. 
stuolgenoz  163. 
•rt*/  153. 
subjeclus  162. 
subregulus  1 18. 
suiting  194. 
snonari  247. 
suonstuol  247. 
svara  265. 
svarabrd:ir  186. 
svasscara  1 97. 
swerjan  270. 
jz^j  192. 
swethe  123. 


synodalis  1 33. 
jry/a  116. 
scedegaard  198. 
Stemia  219. 
J0£  218,  264. 

tabularius  139,   161. 

tagadinc  219,   252. 

Az£  214. 

to£;  217. 

/«/<?  172. 

//a/«  160,  2lo. 

teidinc  a)  252,  262,  b)  44 
c)  219. 

teodung  122. 
testamentum  226. 
thiodan  150. 
thriding  1 19, 
M««6-  115,  255. 
thunkin  115,  116. 
Mwr/  119. 
tftf  252. 
rt&fe/  181. 
ri/^a/  180. 
ticeldra  124. 
/#//  160. 
totval  144. 
traditio  220. 
trager  163. 
tremissis  200. 
treuga  52. 
tributarius  140. 
/;W  bedrifan  266. 
trostunge  247. 
/r«/^  188. 
truhtin  152,   188. 
trygdamdl  1 05. 
trygdir  226,  247. 
/ra>  224. 
/««  119,  120. 
tiinscipe  121. 

/«(7W    II,    251. 

twyhynda   135. 
twelfhynde  130. 
twine  unde  ban  1 59- 

ubiltat  230. 
ubotamdl  242. 
?<</«</  233. 
iibergenoz   145. 


ubersagen  239. 

iifgeben  220. 

ufsaz  234. 

uheilagr  238. 

umbuzman  1 16. 

umferp  222. 

unbilde  10. 

undermadr  167. 

unerliche  sache  234. 

unftzhde  247. 

ungenoz  145. 

ungerihte  230,  247. 

unreht  247. 

unriucht  230. 

unschult  272. 

untat  230,  233. 

ungewealdes  230. 

unweldich  dede  230. 

unwilles  230. 
unpances  230. 
uodal  197. 
uplaten  220. 

Upsala  oper  153. 
up  slip  pen   224. 
urchundo  274. 
urhap  233. 
urteili  251. 
urvehede  247. 
«.r£;7  230. 
«//a^y  237. 
«*/*£*  237,  238. 
utskyld  153. 
utsvaria  239. 

z/flfl7  214. 
vadiare  217. 
vadium  142,  214. 
vaideds  230. 

vdpnatak  223,  255. 
zwv  a)  230,  b)  267. 
z/ar^r  237. 
varpnapei'  214. 
v  ass  alius  189. 
wa^r  271. 
vatubanda  238. 
vapaverk  230. 
vadmdl  199,  202. 
z'a/z'  230. 
vealdgenga  237. 


Terminology. 


301 


vebgnd  257. 
vedtekt  85. 
vefang  259. 
veidr  203. 
veihs  119. 
veitvods  273. 
veizla  131,  209. 
j?«f  258. 
verbunden  214. 
verheftet  214. 
verja  264. 
verlazen  220. 
verruofen  239. 
vertrac  219. 
verzellen  239. 
vestenen  180,  219. 
vestigium  missare  266. 
vestinge  238. 
vestitura  220. 
vestwein  226. 
zW  214. 
vicecomes  118. 
videred  273. 
vierschare  256. 
vigsbcetr  172. 
vigslqde  107. 
viliaverk  230. 
vilkor  85. 
z>///<z  121. 
z'zV/a  forensis  1 21. 
villanus  121,   135,   141. 
vingjaf  179. 
virpning  281. 
vitherlagsret  89. 
vipermund  181. 
v/Vwi  273. 
z///<5/  10. 

viperlagh  89,  189. 
vipermund  181. 
voget  1 60. 
vogetman  140. 
vogtrecht  136. 
voirzoene  247. 
zW^i?  255. 
volleist  235. 
vordern  265. 
vornceth  141. 
vorsate  234. 
vor stand  214. 
wage  44. 


vrevele  159,  230,  247 
vridebruch  229. 
t'r/V  her r en  131. 
vrtunge  159. 
vronbote  268. 
vronhof  159. 
vronunge  281. 
vrcsps  hand  234. 
viirsten  130. 
vurvanc  210. 
vulbort  255. 
variande  172. 
vceringi  147. 

wadia  224. 

walaha  140,   142. 

wandel  244. 

wapen  133. 

wapengenoz  133. 

waregang  147. 

war  en  t  211. 

warg  237. 

wargida  237. 

waringe  214. 

wealas  140. 

wed  a)  214,  215, 220,  b)  217, 

c)  219. 
wedbrodor  186. 
weddjan  217,  219. 
ze>£</<?  202. 
wehadinc  276. 
tveibel  268. 
weldich  dede  206. 
■we ore  206. 
■we  or  dig  193. 
weotuma  179. 
Wd?r  244. 
werageld  244. 
werand  211. 
werandstef  172. 
werescap  214. 
werjan  264. 
weterkamp  278. 
ze/.?//  214. 
7e>^#<?  131,  247. 
wet  ten  219. 
w?f  119. 

wlcbelede  a)  120,  b)  207. 
wichbilde  Io,   120. 
widarsacho  264. 


wide  mo   1 79. 
widersage  269. 
widerwerfen  256. 
w//a  120. 
wijpare  211. 
willekur  II. 
willes  230. 
wirigild  244. 
wistuom  43. 
witena  gemot   1 54. 
o>«//  240. 
witiscalc  280. 
ivitut  10. 
wizencera  280. 
wizzod  10. 
woestinge  240. 
wcEpengetcec  1 14. 
wceriandi  172. 
tvaterordal  278. 

yfermadr  167. 
ymbgang  l24. 
yrfeweard  173. 

ZHtf/fc*    I87. 

3<?/fa   194. 

2^W^    114. 

zentenizre  116. 
zent grave  116. 

pances  230. 
pangbrekka  123. 
piaw  II. 
pegenboren  132. 
/<?,§?*  130,   154,   188. 
pegnskaparlagning  270. 
peoden  150. 
peow  141. 
//■«£•  115,  167,  251. 
pingbrekka  253. 
pinghd  166. 
pinglausn  257. 
pinglip  89. 
pingmenn   166. 
pingrof  256. 
pingsokn   167. 
pingsvitni  274. 
piudans  150. 
//«j  141. 
picenistu  maper  190. 


30: 


Terminologie. 


porp   119.   194. 
Prip  iunger  116. 
pryms  201. 
Pricll  142. 
Prastene  124. 
pukki  244. 
pveite  201. 
Pyborenn  185. 
pdttir  So. 


<3?A*  193. 
aktescap  181. 
alpeodige  139. 
«r/0£  213. 
atfong  210. 
atleping  127,   175. 
<e'«  169. 
attar  bot  1 72. 
attar  skQmm  175. 


attboren  135. 

<£w,  iw  a)  ii,  b)  181. 

aw  da  271. 

cede  ling  128. 

ayrer  202,  213. 


Verlag  von  KARL  J.  TRUBNER  in  Strassburg.  i 

GRUNDRISS 

DER 

GERMANISCHEN  PHILOLOGIE 

UNTER  MITWIRKUNG  VON 

K.  von  AMIRA,  O.  BEHAGHEL,  D.  BEHRENS,  H.  BLOCH,  A.  BRANDL,  O.  BREMER,  E.  EINENKEL, 
V.  GUDMUNDSSON,  H.  JELLINGHAUS,  KR.  KALUND,  FR.  KAUFFMANN,  F.  KLUGE,  R.  von 
LILIENCRON,  K.  LUICK,  J.  A.  LUNDELL,  J.  MEIER,  E.  MOGK,  A.  NOREEN,  J.  SCHIPPER, 
H.  SCHUCK,  TH.  SIEBS,  E.  SIEVERS,  W.  STREITBERG,  B.  SYMONS,  W.  von  UNWERTH,  F.  VOGT, 
PH.  WEGENER,  J.  TE  WINKEL,  J.  WOLF 

HERAUSGEGEBEN 
von 

HERMANN  PAUL 

ord.  Professor  der  deutschen  Sprache  und  Literatur  an  der  Universitat  Munchen. 


DRITTE   VERBESSERTE   UND   VERMEHRTE   AUFLAGE. 


Der  „Grundrift"  hat  in  der  3.  Auflage  eine  andere  aufiere  Gestalt 
erhalten.  Es  werden  kleinere  Einzelbande  geschaffen,  die  einen  oder  zwei 
dem  Stoffe  nach  zusammengehorige  Beitrage  enthalten.  Das  Format  der 
Bande  ist  kleiner,  der  Druck  ist  iibersichtlicher  und  leichter  lesbar. 

Durch  diese  Neueinteilung  werden  die  Sonderausgaben  uberfliissig, 
da  jeder  Band   zu  verhaltnismafiig   niedrigem   Preise   einzeln   kauflich   ist. 

Herausgeber  und  Verlag  hoffen  gleichmafiig,  durch  diese  Neugestal- 
tung  die  Verbreitung  des  Grundrisses  zu  fordern  und  dadurch  die  Stellung, 
die  er  bisher  in  der  wissenschaftlichen  Forschung  eingenommen  hat,  zu 
bewahren  und  zu  kraftigen. 


Von  der  neuen  Auflage  des  Grundrisses  werden  zunachst  die   folgenden 
Bande  erscheinen ;  die  mit  einem  *  bezeichneten  liegen  fertig  vor. 
*i.  Die  Elemente  des  Gotischen.  Eine  erste  Einfiihrung  in  die  deutsche  Sprach- 
wissenschaft.     Von  Friedrich  Kluge.    8°.  VIII,   133  S.    191 1. 

Geheftet  Jl  2.25,  in  Leinwand  gebunden  Jl  3. — . 
*2.  Urgermanisch.  Vorgeschichte  der  altgermanischen  Dialekte.  Von  Friedrich 
Kluge.    80.    XI,  289  S.  1913. 

Geheftet  Jl  5. — ,  in  Leinwand  gebunden  Jt  6. — . 

*3.  Geschichte  der  deutschen  Sprache.  Von  Otto  Behaghel.  8°.  IX,  354  S.  1911. 

Mit  einer  Karte.  Geheftet  Jl  6. — ,  in  Leinwand  gebunden  Jt  7. — . 

*4-  Geschichte  der  nordischen  Sprachen.   Besonders  in  altnordischer  Zeit.    Von 

Adolf  Noreen.    8°.    VIII,  239  S.    1913. 

Geheftet  Jt  4.50,  in  Leinwand  gebunden  Jt  5.50. 

*5<  GrundriJJ  des  Germanischen  Rechts.    Von  Karl  von  Amira.    8°.  XII,  302  S. 
191 3.  Geheftet  Jt  5. — ,  in  Leinwand  gebunden  Jl  6. — . 

6.  Geschichte  der  englischen  Sprache  von  Friedrich  Kluge. 
(Geschichte  der  niederlandischen  Sprache  von  J.  te  Winkel. 
(Geschichte  der  friesischen  Sprache  von  Th.  Siebs. 

Die  Bande  II  und  III  der  2.  Auflage  des  Grundrisses  konnen  noch  fur  einige  Zeit 
vollstandig  geliefert  werden. 

Band    II,  I.  Abteilung:   enthaltend  die  literaturgeschichtlichen  Darstellungen.    Gelt. 

Jt  23- — ;  geD-  Jt  26. — . 

Band    II,  2.  Abteilung:   Metrik.    Geh.  Jt  4.—,  geb.  Jt  6.— . 

Band  III:  Wirtschaft,  Recht,   Kriegswesen,  Mythologie,    Sitte,    Kunst,    Heldensage, 
Ethnographic  Geh.  Jl  16. — ,  geb.  Jt  18.50. 

Prospekte  stehen  auf  Wunsch  zur  Verfiigung. 


Vhrlag  von  KARL  J.  TRUBNER  in  Strassburg. 

REALLEXIKON 

DER 

IIDOGERMAfflSCHES  ALTEETUMSKMDE. 

GRUNDZUGE 

EINER 

KULTUR-  UND  YOLKERGESCH1CHTE  ALTEUROPAS 

VON 

O.  SCHRADER, 

a.  o.  Professor  an  der  Universitat  Jena. 


Lex.  8°.     XL,  1048  S.     1901.     Broschirt  M.  27. — ,  in  Halbfranz  geb.  M.  30. — 

,,.  .  .  Vor  allem  wird  die  ubersichtliche  Darstellung  des  bisher  Erreichten, 
die  ein  Weiterarbeiten  sehr  erleichtert,  dem  ganzen  Bereich  der  indogerma- 
nischen  Altertumskunde  zu  Statten  kommen.  Dank  und  Anerkennung  fiir  das 
schone  Buch  gebiihren  dem  Verf.  vollauf .  .  ." 

(R.  Much  in  der  Deutschen  Litteraturzeitung  1902  Nr.  34.) 


WALDBAUME  UND  KULTURPFLANZEN 

IM 

GERMANISCHEN  ALTERTUM 

VON 

JOHANNES  HOOPS 

o.  Professor  an  der  Universitat  Heidelberg. 


Mit  acht  Abbildungen  im  Text  und  einer  Tafel. 

8°.     XVI,  689  S.     1905. 

Geheftet  M,  16. — ,  in  Leinwand  gebunden  Jl,  17.50. 


,,.  .  .  Es  ist  somit  eine  Fiille  weittragender  Probleme,  die  in  dem  vor- 
liegenden  Buch  behandelt  wird,  und  die  verschiedensten  Wissenschaften  werden 
mit  diesem  gelehrten  und  scharfsinnigen,  in  klarer  und  schoner  Sprache  ge- 
schriebenen  Werke  sich  auseinanderzusetzen  haben  .  . ." 

Deutsche  Literaturzcitung  IQ06,  Nr.  6. 


Verlag  von  KARL  J.  TRUBNER  in  Strassburg. 

REALLEXIKON 

DER  GERMANISCHEN 
ALTERTUMSKTJNDE 

Unter  Mitwirkung  zahlreicher  Fachgelehrten 
herausgegeben  von 

Johannes  Hoops 

ord.  Professor   an    der   Uuiversitat   Heidelberg. 


Erster  Band:    A— E.     Lex.  8°.   XVII,  642  S.    1911—13. 
Mit  62  Abbildungen  und  47  Tafeln.    Geheftet  M  21.—,  in  Halbfranz  geb.  Jt  24. 


"T\AS  REALLEXIKON  gibt  eine  von  Spezialforschern  bearbeitete  lexi- 
kalische  G-esarntdarstellang  der  Kultur  der  germauischen 
Volker  bis  etwa  zum  Ende  des  ersten  Jahrtausends.  Es  werden  alle 
diejenigen  Tatsachen  behandelt,  die  nicht  bloB  fiir  die  betreffende  Einzel- 
wissenschaft  von  Interesse,  sonclern  auch  fiir  die  verwandten  Disziplinen 
wissenswert  und  belangreich  sind. 

Die  Publikation  des  Werkes  erfolgt  in  Lieferungen  mit  zahlreichen  Tafeln  und 
Textabbildungen.  —  Der  Subskriptionspreis  betragt  5  Mark  fiir  jede  Lieferung  von 
ca.  8 — 10  Bogen  nebst  Tafeln  und  Abbildungen.  Verstarkte  Lieferungen  werden 
entsprechend  holier  berechnet.  Der  Verlag  behalt  sich  jedoch  das  Recht  vor,  spater 
fiir  neuhinzutretende  Bezieher  den  Preis  zu  erhohen. 

Das  ganze  Werk  ist  auf  3  Bande  von  je  40—45  Bogen  Lex.  8°   berechnet. 


„Die  erste  Lieferung  eroffnet  ein  Lieferungswerk  mit  den  hochsten  Erwar- 
tungen.  Das  Buch  verspricht  fiir  alle,  deren  Studien  im  abendlandischen  Mittel- 
alter  liegen,  ein  wichtiges  Nachschlagewerk  zu  werden,  das  uber  geschichtliche, 
juristische,  archaologische,  geographische,  mythologische,  literarische  und  sprach- 
liche  Stichworte  und  Begriffe  kurz  und  biindig,  aber  sicher  und  zuverlassig 
orientieren  will.  Der  Herausgeber  hat  eine  stattliche  Anzahl  der  erprobtesten 
Fachleute  der  Geschichtswissenschaft  und  der  Philologie  fiir  die  verschiedenen 
Gebiete  um  sich  gesammelt  und  fordert  auch  selber  mit  wichtigen  Beitragen 
den  Wert  des  Nachschlagewerks.  ..." 

Zeitschrift  fi'tr  deutsche  Wortforschung.    Band  XIII. 

,,.  .  .  Der  Name  des  Herausgebers  und  die  Liste  der  Mitarbeiter  stellen 
eine  erlesene  Schar  von  Forschern  dar,  die  auf  ihrem  eigensten  Gebiet  zu 
Worte  kommen  sollen  .  .  .  Trotz  dieses  grofien  Umfanges  sind  die  einzelnen 
Artikel  so  knapp  wie  moglich  gehalten ;  dafur  findet  man  aber  auch  Antwort 
auf  Fragen,  die  man  kaum  gewagt  hatte  zu  stellen." 

Die  Grenzboten.  ji.  Jahrgang.  Nr.  Q. 


4  Verlag  von  KARL  J.  TRUBNER  in  Strassburg. 

DEUTSCHE  GRAMMATIK 

GOTISCH,  ALT-,  MITTEL-  UND  NEUHOCHDEUTSCH 

VON 

W.  WILMANNS 

o.  Professor  der  deutschen  Sprache  und  Literatur  an  der  Universitat  Bonn. 

Erste    Abteilung:    Lautlehre.    Dritte,  verbesserte  Auflage.    Gr.  8°. 
XXI,  482  S.  1911. 

oft  9. — ,   in  Leinw.  geb.  oft  10. — ,  in  Halbfranz   geb.  oft  II. — 

Zweite  Abteilung:    Wortbildung.    Zweite  Auflage.    Gr.  8°.  XVI, 
671  S.  1899.  Anastatischer  Neudruck  1911. 
oft  12.50,  in  Leinwand  geb.  oft  13.50,  in  Halbfranz  geb.  oft  15. — . 

Dritte  Abteilung:     Flexion.     Erste    Halfte:    Verbum.     Erste  und 

zweite  Auflage.    Gr.  8°.    X,  315  S.    1906. 

oft  6. — ,    in  Leinwand  geb.  oft  7. — ,  in  Halbfranz  geb.  oft  8. — . 
—  — Zweite  Halfte :  Nomen  und  Pronomen.  Erste  und  zweite 

Auflage.   Gr.  8°.  VIII,  S.  317—772.  1909. 

oft  9. — ,  in  Leinwand  geb.  oft  10. — ,  in  Halbfranz  geb.  oft  II. — . 


KURZE 

VERGLEICHENDE  GRAMMATIK 

DER 

INDOGERMANISCHEN  SPRACHEN. 

Auf  Grund  des  funfbandigen  ,,Grundrisses  der  vergleichenden 

Grammatik   der    indogermanischen   Sprachen    von   K.   Brugmann 

und  B.  De  lb  ruck"  verfasst 

VON 

KARL  BRUGMANN. 

1.  Lieferung:  Einleitung  und  Lautlehre.    Gr.  8°.  VI,   2S0  S.    1902. 

Geheftet  Jl  7.—,  in  Leinwand  geb.  Jl  8. — . 

2.  Lieferung:    Lehre  von  den   Wortformen  und  ihrem  Gebrauch.    Gr.  8°.  VIII   und 

S.  281 — 622  mit  4  Tabellen.   1903.   Geheftet  Ji  7. — ,  in  Leinwand  geb.  Jl  8. — . 

3.  (Schlufi-)Lieferung:    Lehre  von  den  Satzgcbilden  und  Sach-  und  Wdrterverzeichnis. 

Gr.  80.    XXII  und  S.  623 — 774.    1904. 

Geheftet  Jl  4. — ,    in  Leinwand  geb.  Ji  5. — . 

Zusammen   in   einen  Band   geheftet  Jl  18. — ,   in  Leinwand   geb.  Jl  19.50, 
in  Halbfranz  geb.  JL  21. — . 


Verlag  von  KARL  J.  TRUBNER  in  Strassburg. 5 

Ctj*mol0girrf|E0   IDiJrterburfi    to    trBuifrf|En    Sprarfjc.      Son 

^riebrttf)  ®Iuge,  ^rofeffor  on  ber  Uniberfitat  5"iburg  i-  ®r-    ©iebente 

r-erbefferte  unb    fterme^rtc  Sluftage.    Ser,  8°.    XVI,    519  ©.    1910. 

©er>  «/#  9. — ,  in  Seimr-anb  geb.  ^  10.20,  in  §albfran§  geb.  ^  11.—. 

W>tuifi$l?&  3FrEtntito0rtebiui|.    Son  £jan§  ©crju(§,  ^rtootbogent  an 

ber  Unioerfitat  greiburg  i.  Sr.    ©rftcr  Sanb:    «— ft.    £ej.  8°.    XXIII, 

416  ©.  1913.  ©etj.  ^  8.20,  in  Sehmmnb  geb.  u&  9.—. 

ODin*terbud|  tor  fciEuiJiJiEn  Kaiifmamtsjprarf|£.   Auf  geschicht- 

lichen  Grundlagen.    Mit  einer  systematischen  Einleitung.  Von  Alfred 

Schirmer.   Lex.  8°.  LI,  218  S.   1911.  Geh.  ^6.50,  geb.  ^7.50. 

SrfllaghJXJttBrbudj.   Son  Dtto  Sabenborf.  8°.  XXIV,  365  ©.  1906. 

©erj.  ^  6.—,  in  Seimoanb  geb.  <M  7. — . 

SrijElfEtt-lDxxrfErbutfj.  £>ie  Seruf§  =  ,  befonber§  |>anbn>erferfcf)elten 

unb  Serroanbte§.    Son  Dr.  £einricb  SHenj.    8°.  VII,  159  ©.   1910. 

©erj.  «^  4.—,  in  Seimoanb  geb.  Jib.  —  . 

PEmtalErrpratfjE.  (Snttoicfluug,  SBortfdjafc  unb  SBorterbucrj.   Son  Slubolf 

Sttenberger.  8°.  VIII,  68  ©.  1910.     ©el),  at  1.80,  geb.  <M  2.20. 

i^tE  fcEUfrtfjE  ^rurflBr}'prad|E.    Son  Dr.  #einritf)  ®ten,v    8°.    XV, 

128  ©.    1900.  @erj.  <Jt  2.50,  geb.  ^  3.50. 

Wxt  BBrgmanttslpratllB  in  ber  ©areata  be§  Sobann  SDfcatljeftuS.    Son 

(£.  ©bpfert.  8°.  IV,  107  ©.   1902.  (Seityeft  gum  IH.  Sanb  ber  „Beit- 

jrf)rift  fur  beutjdje  SBortforfd&img".)  *M  3.—. 

Kx>thJUl|*d|.  Ouellen  unb  SSortfd)ak  ber  ©aunetfpradje  unb  ber  t>er= 

roanbten  ©erjeimforacrjen.  Son  fyriebrid)  ®tuge.    I.  9%otn>elfc^eS  DueHen= 

buct).  ©r.  8°.  XVI,  495  ©.  1901.  Jl  14.—. 

^tE  frEUtrdtsn  BtfaEhtamEtt.    Sine  roortgefcfjic{)ttitf)e  Unterjucf)ung.   Son 

£ugo   ©uolabjti.    ©r.  8°.    XXXIII,  540  ©.    1909. 

©ef).  <M  16.—,  geb.  Jl  17.—. 
StEbEnburgtfdl-|adl|tfrJ|ES  B)firfEVbud|.  Mit  Beniitzung  der  Samm- 
lungen  Johann  Wolffs   herausgegeben    vom    Ausschufi    des  Vereins 
fiir  siebenburgische  Landeskunde. 

Erster  Band:  1. — 3.  Lieferung.  Bearbeitet  von  Adolf  Schullerus. 
Lex.  8°.  Je  10  Bogen.  1908/10.  Je  <M  4. — .  —  Zweiter  Band: 
I. — 3.  Lieferung.  Bearbeitet  von  Friedrich  Hofstadter,  Georg 
Keintzel  und  Adolf  Schullerus.  Lex.  8°.  Je  10  Bogen.  1911/12. 

Je  Ji  4. — . 
B)dtttrburf|  frEE  ttffiXtWtym  HIDunfrarfEtU     Von   E.  Martin  und 
H.  Lienhart. 

Erster  Band.  Lex.  8°.  XVI,  800  S.  1899.  Geh.  Ji  20.—,  in  Halb- 
franz  geb.  <M  23.50.  —  Zweiter  Band.  Mit  einem  alphabe- 
tischen  Worterverzeichnis  und  einer  Mundartenkarte  von  Hans 
Lienhart.  Lex.  8°.  IV,  1160  S.  1907. 

Geh.  Jtt  32. — ,  in  Halbfranz  geb.  <M  35. — . 


6  Verlag  von  KARL  J.  TRUBNER  in  Strassburg. 

Historische  Neuenglische  Grammatik.  Von  W i  1  h  e  1  m  H o r  n. 
I.    Teil:    Lautlehre.     Mit    einer    Karte.     Gr.   3°.     XVI, 
239  S.     1 903. 
Geheftet  jc  5.50,   in  Leinvvand  geb.  jft  6- — • 

„  .  .  .  Horns  vorziigliche  Arbeit  ist  alien,  die  tiefer  in  die  Kenntnis 
des  heutigen  Englisch  eindringen  wollen,  aufs  warmste  zu  empfehlen  .  .  ." 

Neue  Philologische  Rundschau,  igo8,  Nr.  20. 

Types    of  Standard    spoken   English  and  its    chief   local 

variants.   Twenty-four  phonetic  Transcripts  from  ,, British 

classical  Authors  of  the  XIXth  Century  (Herrig-Foerster, 

Vol.  II)  by  Marshall  Montgomery.    3°.    8°  S.     1910. 

Geheftet  jc  2. — ,   kartoniert  Jt  2.25. 

Geschichte  der  altenglischen  Literatur.  Von  Alois  Brandl. 

I.  Teil:  Angelsachsische    Periode    bis    zur    Mitte    des 

zwolften  Jahrhunderts.  Lex.  30.  XII,  204S.  1903. 

Geheftet  jt,  4.30,  in  Leinvvand  geb.  jt  5.6O. 

(Sonderabdruck  aus  der  zweiten  Auflage  des  II.  Bandes  von  Paul's 
Grundrifi  der  germanischen  Philologie.) 

(££efd)ttf)te  ber  (Smjjltjdjctt  Qitevatuv  toon  Semljarb  ten  SSrtnf. 
©rfter  33anb:  St§  §u  28iclif§  2luftrcten.  gioeite  nerbcfjerte  unb  nermefjrte 
2tuflage.    |jerau3gegeben  won  2(Iot§  SBranbt,  ^rofeffov  an  ber  Untoerjttat 
Sertin.  8°.  XX,  520  ©.  1899. 

©eljeftet  ^4.50,  in  Setnroanb  geb.  Jt  5.50,  in  ^albfrang  geb.  Ji  6.50. 
^roeiter  23anb:   S8i$   $ur   ^formation.    §erau§gegeben   oon  2tloi§  23ranbl. 
^roeiter  burdjgefe^ener  Slbbrucf.    8°.   XV,  646  ©.    1912. 

©efyeftet  Jl8.—f  in  Seinroanb  geb.  Ji  9. — ,  in  ^albfranj  geb.  Ji  10. — . 


Streifziige  durch  die  neueste  englische  Literatur.  Von 
Bernhard  Fehr.  Mit  einem  bibliographischen  Anhang. 
Kl.  30.  VIII,    135  S.    191 2. 

Geheftet  ^3.50,  in  Leinvvand  geb.  jc  4.20. 1 

^fyalipete.  giinf  SSortcjungcn  au§  bent  9fad>Iaf$  con  93ernt)arb  ten  93rinl. 
Wit  bem  9D?ebatflonbilbni3  be3  SJerfaffcrS  in  £td)tbruct.  2)ritte  burcfc 
gefe^enc  Sfoflage.    £fein  8°.    YIII,  149  @.    1907. 

©e^eftet  JI  2.—,  in  Setnroanb  geb.  Jt  2.50. 

„Es  ist  ein  hoher  und  herrlicher  Geist,  der  aus  diesen  Vortragen 
spricht.  Flammende  Begeisterung,  philosophische  Bildung  und  strenge 
Wissenschaftlichkeit,  feinstes  Verstandnis  und  Nachfiihlen  des  Dichters 
das  sind  die  Vorziige,  die  sich  hier  miteinander  vereinen." 

Seemanns  Literar.  Jahresbericht  1893 


Verlag  von  KARL  J.  TRUBNER  in  Strassburg.  7 

GRUNDRISS 

DER 

ROMANISCHEN  PHILOLOGIE 

UNTER  MITWIRKUNG  VON 

G.  BAIST,  TH.  BRAGA,  H.  BRESSLAU,  T.  CASINI,  J.  CORNU,  C.  DECURTINS, 
W.  DEECKE  f,  TH.  GARTNER,  M.  GASTER,  G.  GERLAND,  KR.  SANDFELD  JENSEN, 
F.KLUGE,  GUST.  MEYER  f.  W.  MEYER-LUBKE,  C.  MICHAELIS  DE  VASCONCELLOS, 
A.  MOREL-FATIO ,  FR.  D'OVIDIO,  J.  SARO*IHANDY,  A.  SCHULTZ,  W.  SCHUM  f, 
CH.  SEYBOLD,  E.  STENGEL,  A.  STIMMING,  H.  SUCHIER,  H.  TIKTIN,  A.  TOBLER, 
W.  WINDELBAND,  E.  WINDISCH 

HERAUSGEGEBEN 

VON 

GUSTAV   GROBER 

0.  6.   PROFESSOR    DER    ROMANISCHEN    PHILOLOGIE    AN   DER   UNIVERSITAT   STRASSBURG. 

1.  Band.     Zweite  verbesserte  und  vermehrte  Auflage.     Mit  4  Tafeln 

und  13  Karten.    Lex.  8°.    XII,  1093  S.    1904 — 1906. 

Geheftet  M.  17.50,  in  Halbfranz  gebunden  M.  20. — 
II.  Band.    1.  Abteilung.   Lex.  8°.   VIII,  1286  S.    1902. 

Geheftet  M.  20. — ■,  in  Halbfranz  gebunden  M.  23. — 
II.  Band.    2.  Abteilung.   Lex.  8°.    VIII,  496  S.    1897. 

Geheftet  M.  8.—,  in  Halbfranz  gebunden  M.  10. — 
II.  Band.   3.  Abteilung.    Lex.  8°.   VIII,  603  S.    1901. 

Geheftet  M.  10. — ,  in  Halbfranz  gebunden  M.  12. — 
Ausfuhrliche  Prospekte  stehen  gerne  zur  Verfiigung. 

Aus  Dichtung  und  Sprache  der  Romanen.  Vortrage  und 

Skizzen  von  Heinrich  Morf. 

Erste  Reihe:   8°.   XI.   540  S.    1903. 

Geheftet  Ji  6. — ,  in  Leinwand  gebunden  Ji  7. — . 
Zweite  Reihe:  8°.  XI.  387  S.   1911. 

Geheftet  Ji  5.50,  in  Leinwand  gebunden  Ji  6.50. 

La  Litterature   comparee,   par  Louis-P.  Betz.    Essai  biblio- 

graphique.    Introduction  par  Joseph  Texte.     Deuxieme    Edition 

augmentee,  publiee,  avec  un  index  methodique,  par  Ferand  Balden- 

sperger,  Professeur  a  rUniversite-  de  Lyon.  Gr.  8°.  XXVIII,  410  S. 

1904.  Jt  6.—. 

Geschichte  der  Italienischen  Literatur,  von  Adolf  Gaspary. 

Erster  Band:    Die    italienische   Literatur   im  Mittelalter. 

8°.   VIII,  550  S.    1885.      Jt  9.—,  in  Halbfranz  geb.  Ji  11.—. 

ZweiterBand:  Die  italienische  Literatur  der  Renaissance- 

zeit.  8°.  VIII,  704  S.  1888.    Ji  12.— ,  in  Halbfranz  geb. ^14.—. 

Altitalienische  Chrestomathie,  mit  einer  grammatischen  Uber- 

sicht  der  italienischen  Mundarten  und  einem  Glossar  von  Dr.  Paolo 

Savj-Lopez  und  Dr.  Matteo  Bartoli.  8°.  VIII,  214  S.  mit  einer 

Tabelle.    1903.  Preis  geh.  JI  4.50,  in  Leinw.  geb.  M.  5. — . 


S  Verlag  von   KARL  J.  TRUBNER  in  Strassburg. 

^Hlgemeine  3Siicj)erfMtti>e 

5ut  neueren  beuffd&en  £iferafurgefd)td)fe 

Von 

Robert  J.  Strnoto 

a.  o.  Utiio.^rof.,  $ufto3  ber  f.  f.  £of=s8t6Uot(jef  in  SBien. 
8°.  XIX,  354  ©.  1910.  ©eljeftet  Jl  8.—,  in  8ettmmn5  gebunben  u&  9.—. 

, , Dieses  Werk  gehort  zu  den  Biichern,  die  wirklich  einmal  eine  vor- 
handene  Liicke  ausfiillen  und  den  Bestand  unserer  Hilfsmittel  um  ein  hochst 
nutzliches  Glied  erweitern.  Aus  der  Praxis  erwachsen,  ist  es  auch  in  besonderem 
Sinne  praktisch  gestaltet  worden,  zumal  der  Verfasser  reiche  bibliothekarische 
Erfahrung  mit  literarhistorischer  Kritik  aufs  glucklichste  vereinigte  .  .  .  Alles 
in  allem  erscheint  der  Inhalt  des  Buches  so  wohlerwogen  und  so  gewissenhaft 
iiberpriift,  ist  die  Anordnung  und  der  Druck  so  klar  und  ubersichtlich,  dafi  es 
den  zu  stellenden  Anforderungen  aufs  beste  entspricht  .  .  .  Und  wenn  der 
Verfasser  die  miihevolle  Arbeit  mit  einem  Seufzer  der  Erleichterung  beschliefit, 
so  mag  ihn  das  Bewufitsein  trosten,  durch  sein  schones  Buch  den  Nachstrebenden 
wie  den  Fachgenossen  einen  guten  Dienst  geleistet  zu  haben." 

Zeitschrift  f.  d.  deutschen  Unterricht,  24.  Jahrg.,  Heft  II. 

$as  moberne  ®rama 

Don 

Robert  $.  SCrnolb 

a.  0.  93rofeffor  an  5cr  Umoerfttat  2Bien. 
3weitc  t>crbef[crtcf  teilrocife  ucu  fccar&ettete  Stujfage. 

8°.  XV,  388©.   1912.   ©e£)eftet  Ji  6.—,  in  Seinioanb  geounben  Ji  7.—. 

„  .  .  .  Staunenswert  ist  die  Fiille  des  Materials,  die  er  kennt,  die  er  zu 
kennzeichnen  und  zu  ordnen  weifi  —  gleichviel,  ob  man  seinen  Zusammen- 
hangen  iiberall  Billigung  gewahrt  oder  nicht;  und  jedenfalls  ist  anzuerkennen, 
dafi,  wie  der  Verfasser  nur  beansprucht,  hier  ein  ernster  Versuch  zur  Losung 
der  Aufgabe,  das  moderne  Drama,  insbesondere  das  deutsche,  ,aus  seinen 
nationalen  und  internationalen  Voraussetzungen  abzuleiten  und  zu  beschreiben', 
durchaus  gelungen  ist."  Kunstwart,  I.  Juliiieft  IQ08. 

33ibIiograpl)ie 

i>ct  ®eufM)en  23fl^nen 

feif  1830 

bon 

Robert  5.  $hmolb 

a.  0.  UniD.=^rof.,  &ufto3=2lbjunt.t  bet  1. 1.  £of=93i&aotfje£  In  2Bten. 
Sroette,  vtelfad)  verbeifecte  unt>  vermebrte  2tuf!age.  8°.  57  &.   1909.   Ji  i.6o. 


University  of  California  Library 
Los  Angeles 

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