GRUNDRISS
DER GERMANISCITEN FHILOLOGIE
HERAUSGEGEREN VON H. PAUL
DEITTE AUFLA.GE
-_ 5
Q 1
KARL von AMIRA
UNIVERSITY OF CALIFORNIA
AT LOS ANGELES
ROLF HOFFMANN
GRUNDRISS
DER
GERMANISCHEN PHILOLOGIE
UNTER MITWIRKUXG VON
O.BEHAGHEL, D. BEHRENS, H. BLOCH, A. BRANDL, O.BREMER,
NENKEL, V. GUDMUNDSSON, H. JELLINGHAUS, KR. KALUND, FR. KAUFF-
M VNN. F. KLUGE, R- von LILIENCRON, K. LUICK, J. A. LUXDELL, J. MEIER. E. MOGK,
CHIPPER, H. SCHtlCK, TH. SIEBS, E. SIEVERS, W. STREITBERG,
US, W. v. UNWERTH, F. VOGT, PH. WEGENER, J. TE WIXKEL, J. WOLF
HERAUSGEGEBEN
VON
HERMANN PAUL
OKD. PROF. DER DEUTSCHEN PHILOLOGIE AN DER UNIVERSITAT MUNCHEN
DKITTE VERBESSERTE UND VERMEHRTE AUFLAGE
STRASSBURG
YE R LAG VOX KARL J. TRUBNER
i9T3
GRUNDRISS
DES
GERMANISCHEN RECHTS
VON
KARL von lAMIRA
DRITTE VERBESSERTE UND ERWEITERTE AUFLAGE
STRASSBURG
VERLAG VON KARL J. TRUBNER
1913
VORWORT.
Dieser Grundrifi erschien zuerst unter der Uberschrift
„Recht" i. J. 1890 als neunter Abschnitt des von Hermann
Paul herausgegebenen „Grundrisses der germanischen Philo-
logie". Durch ihre Stellung in diesem Sammelwerk waren
Zweck und Charakter meiner Arbeit bestimmt. Hieran konnte
sich audi nichts andern, als i. J. 1897 von ihrer zweiten
(verbesserten) Auflage eine Sonderausgabe unter dem Titel
„GrundriB des germanischen Rechts" veranstaltet wurde,
die i. J. 1902 in einem zweiten Abdruck erschien. Nur eine
Inhaltsiibersicht und die erforderiichen Register wurden
dieser Sonderausgabe beigefiigt. In seiner dritten Auflage
nimmt der „GrundriB der germanischen Philoiogie" insofern
eine neue Gestalt an, als die einzelnen Beitrage nur als
Einzelbande erscheinen. Der meinige wiederholt also in
seiner Gesamtanlage die oben erwahnte Sonderausgabe von
1897 und 1902. Ich war jedoch darauf bedacht, iiberall auf
die Ergebnisse der seitherigen Forschung Riicksicht zu nehmen.
Viele Stellen sind daher verandert und, wie ich hoffe, ver-
bessert, nicht wenige auch erweitert. Zwei Paragraphen sind
neu eingefiigt. Das terminologische Register enthalt nicht
alle in dem Buche vorkommenden Wortformen ; man wird
aber die nicht aufgenommenen mit Hilfe der aufgenommenen
leicht finden.
Miinchen, im April 191 3.
K. v. Amira.
274698
INHALTSUBERSICHT.
EINLEITUNG.
§ i. Germanische Reohte und germanisches Urrecht (S. i — 2).
§ 2. Zeit der Uberlieferungen (S. 2). — Literatur (S. 3 — 6).
§ 3. Vergleichende Forschung (S. 6 — 9). Zweck des Grundrisses (S. 9).
A. RECHTSDENKMALER.
1. ALLGEMEINES.
§ 4. Das Recht (S. 10 — 11). — Arten seiner Denkmaler (S. 11 — 17).
2. SUDGERMANISCHE SCHRIFTWERKE.
§ 5. Die altesten Rechtsaufzeichnungen iiberhaupt (S. 18). — Die gotischen
und burgundischen (S. 19 — 21).
§ 6. Gesetze und Weistiimer im frankischen Reich (S. 22 — 28). — Lango-
bardische und angelsachsische Gesetze (S. 28 — 31).
§ 7. Die alteste juristische Literatur (S. 31- — 37).
§ 8. Raumlische Begrenzung des Denkmalerkreises im Mittelalter (S. 37).
— Angelsachsische Denkmaler im MA. (S. 37— 42).
§ 9. Das kontinental-deutsche Recht im MA. (S. 42 — 43). — Bauern- und
Stadtrechte (S. 43 — 49).
§ 10. Deutsche Territoriahechte (S. 49 — 54).
§ 11. Deutsches Reichsrecht (S. 54 — 56).
§12. Gesetze und Weistiimer der personlichen Verbande in Deutschland
(S. 56—59)-
§ 13. Die Formularliteratur Deutschlands im MA. (S. 59 — 60).
§ 14. Die Rechtsbucher Deutschlands im MA. (S. 60 — 68).
§ 15. Fortsetzung (S. 68 — 72).
§16. Die iibrige juristische Literatur im mittelalterlichen Deutschland
(S. 73—75)-
§ 17. Rezeptionen und Falschungen (S. 75 — 77).
3. NORDGERMANISCHE SCHRIFTWERKE.
§ 18. Die skandinavischen Rechtsaufzeichnungen im allgemeinen (S. 78 — 82).
§ 19. Deinische Rechtsbucher und Weistiimer (S. 82 — 84).
YIIl I\I1AI I Sllll RS1CHT.
6 30. D&nische Landes- und Reichsgesetze (S. 84 — 86), Stadt- und Markt-
rechte (S. S6 — 89), Gilden- und Gefolgschaftsstatuten (S. 89 — 90).
;j 2i. Kontinentalschwedische Landschaftsrechte (S. 90 — 94).
4j 22. Reichsgesetze und Statuten in Schweden (S. 94 — 98).
S 23. Die Rechtsdenkmaler von Gotland (S. 98 — 99).
§ 24. Norwegische Landschafts- und Marktrechte (S. 99 — 102).
S 25. Spatere norwegische Gesetze und Privatarbeiten (S. 102 — 106).
§ 26. Islandische und fseroische Rechtsaufzeichnungen (S. 106 — 110).
B. RECHTSALTERTUMER.
1. LAND.
§27. Staatsgebiete (S. 113).
§ 28. Hundertschaft und Schiffsbezirk (S. 114 — 116).
§ 29. Mittelbezirke, landesherrliche Verwaltungssprengel, Thingverbande
(S. 116 — 117).
§ 30. Langobardische Bezirksverfassung insbesondere (S. 118 — 119).
§ 31. Politische Gemeinden (S. 119 — 123).
§ 32. Grenzen (S. 123 — 124).
2. LEUTE.
Die Freien uberhaupt (S. 125 — 128).
Geburtsadel (S. 128 — 129).
Optimaten (S. 129 — 132).
Ritter (S. 133—134).
Klerus (S. 134).
Klassen der Gemeinfreien (S. 135 — 137).
Minderfreie (S. 137 — 139).
Fortsetzung (S. 139 — 141).
Unfreie (S. 141 — 145).
Ebenburt (S. 145).
Recht- und Ehrlose (S. 146).
Gaste und Juden (S. 146 — 148).
3. HERRSCHER.
§ 45. Konigtum uberhaupt (S. 149 — 153).
§ 46. Ausbildung des Konigtums in einzelnen Staaten (S. 153 — 155).
§ 47. Verfall des Konigtums (S. 155 — 157).
§ 4S. Kaisertum (S. 157 — 158).
§ 49. Immunitat (S. 158 — 161).
§ 50. Munt (S. 161 — 162).
§ 51. Grundherrschaft und Landeshoheit (S. 162 — 166),
§ 52. Die islandische Godengewalt (S. 166 — 169).
§
33-
§
34-
§
35-
§
36.
§
37-
§
38.
§
39-
§
40.
§
41.
§
42.
§
43-
§
44.
iNHALTSttBERSICHT. IX
4. VERWANDTSCHAFTL1CHE VERHALTNISSE.
§ 53. Die Blutsverwandten (S. 169— 171).
§ 54- Sippe (S. 171 — 175)-
§ 55. Fortsetzung (S. 175 — 1 77).
§ 56. Ehe (S. 177— 181).
§ 57. Fortsetzung- (eheliches Giiterrecht, S. 181 — 183).
§ 58. Eltern und Kinder (S. 183—185).
§ 59. Bundbrtiderschaft und Gilde (S. 185 — 187).
§ 60. Annahme an Sohnesstatt und Gefolgschaft (S. 1S7 — 190).
§ 60a. Pflegeverwandtschaft (S. 190 — 191).
5. VERMOGEN.
§61. Eigentum. Gesamteigentum an Grund und Boden (S. 192 — 196).
§ 62. Individualeigentum an Grund und Boden (S. 196 — 199).
§ 63. Bewegliches Gut. Geld (S. 199 — 202).
§ 64. Mobilareigentum (S. 203 — 205).
4; 65. Rechte an fremdem Gut (S. 205 — 209).
§ 66. Besitz (S. 209 — 211).
§ 67. Schulden (S. 211 — 214).
§ 68. Haftungen (S. 214 — 219).
§ 69. Geschafte (S. 219 — 221).
§ 70. Fortsetzung (Formen und Bestarkung der Geschafte, S. 221 — 226).
§ 71. Fortsetzung (Urkunden, S. 226 — 228).
6. VERBRECHEN UND STRAFEN.
§ 72. Der Friedensbruch iiberhaupt (S. 229 — 231).
§ 73. Die unabsichtliche Ubeltat (S. 231 — 232).
§ 74. Ubeltaten von Tieren und Unfreien (S. 232 — 233).
§ 75. Schwere der Friedensbriiche (S. 233 — 234).
§ 76. Fortsetzung. Teilnahme. Konkurrenz (S. 234 — 237).
§ 77. Friedlosigkeit (S. 237 — 240). .
§ 78. Die bffentliche Strafe im Heidentum (S. 240 — 242).
§ 79. Die offentliche Strafe in christlicher Zeit (S. 242 — 243).
§ 80. Die Siihne (S. 243 — 246).
§ 81. Fortsetzung (S. 246 — 247).
§ S2. Das Recht zur Verfolgung eines Missetaters (S. 247 — 248).
§ 82a. Das Privatstrafrecht (S. 248 — 250).
7. GERICHT UND RECHTSGANG.
§ S3. Das altgermanisehe Staatsgericht (S. 251 — 257).
§ 84. Jiingere Verfassungen der ordentlichen Gerichte (S. 257 — 260).
Grundrifi der g;erm. Philol. Germaniscbes Recht. b
\ INH A! TS1 BERSH II V.
§ 85. Das Kbnigsgericht (S. 260—262).
ij 86. Privatgerichte (S. 262 — 264).
. Allgemeine Grunds&tze des Rechtsganges in dor altesten Zeit (S.264 — 267).
§ sv Allgemeine Grunds&tze des Rechtsganges in jiingerer Zeit (S. 267 — 269).
Das alteste Beweisverfahren (S. 269 — 274").
§ 90. Der Zweikampf (S. 275 — 277).
i; 91, Verinderungen des Beweisverfahrens (S. 277 — 2S0).
* 92. Die Vollstieckung (S. 2S0 — 2S2).
REGISTER.
1. Sachen und Namcn (S. 2S3 — 292).
II. Terminologie |S. 293 — 302).
ABKORZUNGEN.
abayr. — altbayrisch, — ad. = altdeutsch, adan. = altdanisch, — afriink, =
altfrankisch, — ags. == angelsaehsisch, — ahd. = althochdeutsch, —
and. = altniederdeutsch, — an. odcr anord. = altnordisch, — as. —
altsachsisch, — asw. = altschwedisch.
AOG. = Archiv flir osterreichische Geschichte, her. von der histor. Kom-
mission der kaiserl. Akademie dcr Wissenschaften (Wicn).
Christ. Videnskss. Forhandlinger = Forhandlinger i Videnskapsselskapel
i Kristiania.
CJSG. = Corpus juris Sueo - Gotorum antiqui lid. I— XIII (Stockholm
1827 — 1877).
FDG. = Forschungen zur deutschen Geschichtc. Gottingen 1862 fi".
Germ. = Gcrmania, Vierteljahrssc.hr. fiir deutschc Altertumskunde 1856 ff.
Giitt. gel. A. = Gottingische gelehrte Anzeigen.
Gutn. = gutnisch.
hd. = hochdeutsch.
Hist. Tidsskr. = Historisk Tidsskrift (Kristiania odcr Kjobcnhavn oder
Stockholm).
Hist. Vjschr. = Historische Vierteljahrsschrift, herausg. v. Geih. Seeliger.
Kr. Vjschr. = Kritische Vierteljahrsschrift fur Gesetzgebung und Rechtswissen-
schaft (Miinchen 1859 ft".).
mhd. = mittelhochdeutsch.
MIOG. = Mitteilungen des Instituts fur Bsterreichischc Geschichtsforschung
(Innsbruck 1880 ff.).
mnd. = mittelniederdeutsch.
Mon. Germ. = Monumenta Germaniae historica (LL. = Legum sectio).
MSD. = Denkmaler deutscher Poesie und Prosa aus dem 8. — 12. Jahrh. her.
von Mullenhoff und Scherer 2. Aufl. 1873.
nd. = niederdeutsch.
NGL. = Norges gamle love I — V 1, 2 (Chrisriania 1S46 — 1895). Anden
rcekke la, b (ebenda 1904 — 12).
nl. = niederlandisch.
norm. = normannisch.
nsiichs. = niedersachsisch.
obd. = oberdeutsch.
on. odcr onord. = ostnordisch.
Ml A.BGB ki RZ I I I'.i I HER II ill..
PBB. Beitrage zur Geschichte dor deutschen Sprache und Literatur, her.
\. Paid und Braune (und Sievers).
RA. Deutsche Rechtsalterthilmei v. |. Grimm 4. Aufl. (2 Bd.) 1899.
Sitzgsb. Sitxungsberichte (der Akademien zu Berlin, Mttnchen, Wien, philos.
und histor. Klassen).
Stobbe Rqu. = O. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen I 1S60, II
1864.
sw. schwedisch.
TRv. (oder Tidsskr. for Retsvidcnsk.) = Tidsskrift for Retsvidenskab
Christiania u. Kjobenhavn).
I'ps. Univ. Arsskr. = Upsala Qniversitets Arsskrift.
Vidensk. Selsk. Skr. = Skrifter udgivne of det Kgl. Danske Videnskabernes
Selskab (Kjobenhavn).
Wcrken = Werken der vereeniging tot uitgave van Oud-Vaderlandsche
rechtsbronnen.
wgot. = westgotisch.
vn. - westnordisch.
ZORh. = Zeitschrift fur Geschichte des Oberrheins.
Zschr. f. RG. = Zeitschrift der Sawigny - Stiftung fur Rechtsgeschichte
(germanistische Abteilung).
Die Titel der abgekiirzt zitierten Werke von Fr. Brandt, H. Brunner,
J. L. A. Kolderup -Rosenvinge, J. E. Larsen, H. Matzen, H. Siegel.
R. Schroder, Chr. L. E. Stemann sind auf S. 5 f. angegeben.
EINLEITUNG.1)
§ i.
Das germanische Recht erscheint von seinem ersten geschicht-
lichen Auftreten an in Gestalt der Rechte einzelner germanischer
Stamme, Volker, Lander, Orte. Diese Rechte haben schon zu der
Zeit, da sie zum erstenraal unserer Kenntnis zuganglich werden,
einen Jahrtausende alten Entwicklungsgang hinter sich, der bei
einem jeden eigenartig durch die besonderen Lebensbedingungen
und Schicksale der Rechtsgenossen bestimmt gewesen war. Von
hier aus erklart sich, dafi vom Beginn der historischen Zeit an die
germanischen Rechte in wesentlichen Beziehungen von einander
abweichen, ja scharfe Gegensatze aufweisen, und dafi in keinem
der Reprasentant eines germanischen Urrechts erblickt werden
darf. Anderseits setzt sich in der historischen Zeit, entsprechend
der Veranderung der Kultur uberhaupt, die Veranderung der
Sonderrechte fort, so dafi sich diese bald von einander noch
weiter entfernen, bald aber auch einander nahern. Letzteres ge-
schieht zum Teil dadurch, dafi ein Recht auf ein anderes einwirkt.
Doch greift dieser Einflufi nie so tief, dafi auch nur der Hauptsache
nach das beeinflufite Recht vom einfliefienden verdrangt worden
ware. Aus alien diesen Tatsachen ergeben sich zwei methodo-
logische Satze: I. die Erkenntnis des germanischen Rechts in der
historischen Zeit ist nur aus der Geschichte aller germanischen
Sonderrechte zu gewinnen; 2. die vor aller Geschichte liegenden
Ausgangspunkte der Sonderentwicklung, das germanische »Urrecht«,
von dessen Verstandnis das der Sonderentwicklung selbst grofien-
teils abhangt, konnen wir nur auf dem Weg vergleichender Durch-
forschung aller Sonderrechte rekonstruieren.
!) v. Amir a, Uber Zweck u. Mittel der german. Rechtsgeschichte, 1876.
Vgl. auch K. Maurer, Udsigt over de nordgerm. Retskilders Historic 1878,
S. 1— 12.
GrundriC der germ. Philol. Germanisches Recht.
Der Quellenvorrat im Allgemeinen.
§ 2.
Die Rechte, deren Geschichte sich quellenmafiig dar-
stellen lafit, sind die samtlichen westgermanischen oder deutschen,
welche die Vblkerwanderung iiberdauert haben, und von den ost-
germanischen die der drei skandinavischen Hauptstamme, dann
die der Goten und der Burgunden. Chronologisch genommen
liegen die ersten Nachrichten iiber diese Rechte vor in den Werken
von Geschichtschreibern und den Schilderungen, welche Geo-
graphen, Briefsteller, Rhetoren und Dichter vom offentlichen und
Privatleben ihres Zeitalters entwerfen. Das Bild aber, welches
aus solchen Quellen gewonnen wird, bleibt ihrer betrachtlichen
Zahl ungeachtet Jahrhunderte hindurch aufierst liickenhaft und
unsicher. Denn es sind, von denen des Tacitus abgesehen, nur
gelegentliche Aufschliisse, die uns zuteil werden, und es ist insgemein
eine unnationale Literatur, welche uns die Aufschliisse zukommen
lafit. Seltene Streiflichter fallen auf die Rechtszustande dieser
fruhesten historischen Zeit von der Archaologie oder von den In-
schriften aus. Bestimmtheit aber erlangen unsere Vorstellungen
von den germanischen Rechten erst von jenen Zeiten an, aus
welchen dieselben Denkmaler (§§ 4 — 26) hinterlassen haben. Doch
sind die Denkmaler niemals so vollstandig, dafi sie den Forscher
der Aufgabe entheben, die ubrigen geschichtlichen Erkenntnis-
quellen auszubeuten. Unter den letzteren behaupten nunmehr die
Werke der nationalen und der kirchlichen Literatur den ersten
Rang. Sieht man auf die chronologische Verteilung des Quellen-
materials unter die einzelnen Rechte, so fallt der alteste Vorrat
denjenigen zu, welche zuerst mit der antiken Kultur in Beruhrung
gekommen sind, also den siidgermanischen, d. h. den deutschen
und dem siidlichen Zweig der ostgermanischen. Im ganzen um
mehr als ein Jahrtausend spater erst beginnen die schriftlichen
Uberlieferungen der skandinavischen Rechte. Es ware aber ein
gefahrlicher Irrtum, wenn aus diesem Umstand geschlossen werden
sollte, die skandinavische Rechtsgeschichte hebe auf einer auch
nur dem Durchschnitt nach jungern Entwicklungsstufe an als die
sudgermanische. Erwagt man die geschichtlichen Bedingungen,
unter denen die Rechte sich zu entwickeln hatten, so wird man
eher erwarten — und der Quellenbefund bestatigt es — , dafi Ver-
anderungen in den siidgermanischen Rechten friiher als in den
nordischen, uns insbesondere, dafi bei jenen eine wenigstens teil-
WlSSENSCHAFTLICHE ARBEITEN.
weise Entnationalisierung zu einer Zeit eingetreten sein werde,
als die nordischen Rechte noch auf viele Jahrhunderte ganz und
gar sich selbst uberlassen blieben. Uberdies verschwindet der
chronologische Vorzug der siidgermanischen Quellen, sobald es
auf Form (insbesondere Sprache) und Vollstandigkeit der Uber-
lieferung und auf die Herkunft ihres Stoffes (vgl. § 83 f.) ankommt.
— Die ersten wissenschaftlichen Bearbeitungen grbfleren Mafi-
stabs1), welche die Rechtsgeschichte germanischerVolker gefunden
hat, gehoren dem 17. Jahrh. an und kniipfen sich an die Namen
Hugo G r o t i u s (1631), Hermann C o n r i n g (1643) und
Joh. 0. Stiernhook (1672). Doch bleibt bis in die zweite
Halfte des 18. Jahrhs. die Richtung der Forscher, selbst bei so
hervorragenden wie dem Deutschen Joh. Gottl. Heineccius
und dem Danen Peder Kofod Ancher eine uberwiegend
antiquarische oder aber praktische. Es fehlt noch der historische
Sinn, welcher darauf ausgeht, den Kausalzusammenhang der Rechts-
institute unter einander und mit den Kulturverhaltnissen blofizu-
legen. Einer tiefern historischen Auffassung zunachst der deut-
schen Rechtsvergangenheit Bahn gebrochen hat Justus Moser
(1768). Er vermittelt den Ubergang zu dem neben Savigny ein-
flufireichsten Vertreter der sogen. historischen Juristenschule,
Karl Friedrich Eichhorn, der in seiner vierbandigen
»deutschen Staats- und Rechtsgeschichte « (seit 1808, — 5. Aufl. 1843
und 1844) das erste Gesamtbild der verschiedenen Zeitalter des
wichtigsten Rechts in Deutschland auf Grund seiner eigenen For-
schungsergebnisse und jener seiner Vorganger entworfen hat.
Dieses Werk ist nicht nur in seiner Heimat, trotz der Fiille von
sehr wesentlichen Berichtigungen, die ihm die nachfolgende Literatur
hat angedeihen lassen, bis in die letzten Jahre der Mittelpunkt
alles dessen geblieben, was iiber Geschichte des deutschen Rechts
geschrieben worden ist. Es hat auch den Bearbeitern anderer
germanischer Rechte, insbesondere dem Verfasser des lange Zeit
herrschenden Lehrbuchs der danischen Rechtsgeschichte, Kol-
derup Rosenvinge (fur dessen erste Aufl. 1822 und 1823)
zum Vorbild gedient. Die Verbindung der Rechtsgeschichte mit
der neueren germanistischen Philologie herzustellen war jedoch
Jakob Grimm vorbehalten, der in seinen »Rechtsaltertumern«
J) Zum Folgenden vgl. H. Brunner, Dent. Rechtsgeschichte I* § 5, S t e •
m a n n , Den danske Retshistorie § 4.
WlSSENM II Mil Hill' Arbeiten.
(1828} und in kleineren Schriften fiir die Mehrzahl unserer Juristen
nicht sowohl ein nachahmenswertes Bcispicl gegebcn, als die Arbeit
schon crledigt zu haben schien, die sie hatten fortsetzen sollen.
I h r e Zwecke blieben eben in erster Linie praktische. Damit ist
auf eine Arbeitsteilung gefahrlichster Art hingedeutet, welche von
der Mehrzahl der Fachgenossen bis zum heutigen Tag befolgt
worden ist: die Juristen wollten nicht Philologen, die Philologen
nicht Juristen sein, jene vor allem nichts von Grammatik, diese
vor allem nichts von Konstruktion wissen. Geradezu eine methodo-
logische Verwirrung aber mufite einreifien, als seit ungef ahr 70 Jahren
unter Verzicht sowohl auf juristische als auf grammatische Schulung
eine Gruppe von »Historikern« den Wettbewerb ums rechtsgeschicht-
liche Gebiet der Germanistik antrat l). Beim Anblick der geradezu
widergeschichtlichen Darstellungsweise allerdings, welche bis zu den
letzten Jahrzehnten unter dem Namen der »systematischen« den
Riickfall der von Juristen verfafiten Lehr- und Handbiicher in die
vor-Eichhornsche Manier bezeichnete, wird ein solcher Wett-
bewerb begreiflich. Die Erkenntnis, dafi nicht die Methode, sondern
nur dasObjekt derForschung spezialisiert werden diirfe, betatigten
nur wenige. Hervorzuheben sind unter ihnen die Deutschen Karl
Gust. H 0 m e y e r , W. E. W i 1 d a , Karl Freiherr v. R i c h t -
h o f e n , Reinh. S c h m i d , Jul. Ficker, W. Arnold,
Konr. M a u r e r , Heinr. B r u n n e r , Rich. Schroder,
Fel. Liebermann, der Englander John Mitchell K e m b 1 e ,
die Schweden Karl Joh. S c h 1 y t e r und Knut Olivecrona,
die Norweger Peter Andr. Munch und Rud. Reyser, der
Dane J. E. L a r s e n , der Islander Vilhjalmur F i n s e n. Indem
so der Gegensatz der wissenschaftlichen Richtungen gekennzeichnet
wird, soil doch nicht das Verdienst bestritten werden, welches sich
die ob ihrer Einseitigkeit anfechtbaren durch Vermehrung des
Forschungsmaterials und Ermittelung einer ungezahlten Menge
von rechtsgeschichtlichen Einzeldaten erworben haben. Um so
dringender macht sich das Bediirfnis einer streng wissenschaftlichen
Bibliographic der germanischen Rechtsgeschichte geltend. E. H.
C o s t a s Bibliographie der deutsch. Rechtsgeschichte reicht nur bis
J) Als Einen, der sich durch diesen Satz getroffen fiihlte, hat sich in Hist.
Zschr. 1893 LXX 443 K. Hegel gemeldet. Ich begnuge mich damit, auf
seinen Ausfall zu erwidern, dafi ich unter »methodologischer Verwirrung« aller-
dings Verwirrung der Methodenlehre verstehe, und dafi die Hegelsche Charak-
teristik der juristischen Rechtsgeschichte ein Zerrbild ist.
Die Bibliographie. — Zusammenfassende Werke. 5
1857, die Overzicht van Oud-Nederlandsche rechtsbronnen von S. J.
Fockema Andreae (Haarl. 1881) bringt zwar zahlreiche,
aber ihrem Zweck gemafi nur beilaufige Literaturangaben iiber
altniederl. R. Auch A. Aagesens Fortegnelse over Retssamlinger ,
Retsliteratur m. m. i Danmark, Norge, Sverig og til Dels Finland
(Kjobenh. 1876) beriicksichtigt die historische Literatur nicht
planmafiig und wird nur teilweise durch V. A. Sechers Fortegn.
over den Danske Rets Lit. i8j6 — 1883 (Ugeskrift for Retsvaesen
Kjobenh. 1884 nebst Nachtragen 1884—88) (ebendort 1889) und
1889 — 93 (ebendort 1895) erganzt. Endlich das »Verzeichnis der
Literatur der nordgerman. Rechtsgeschichte«, welches K. Lehmann
in der Zschr. f. Rechtsgesch. Bd. XX (VII, 1887) mit Nachtrag in
Bd. XXI (VIII, 1888) veroffentlicht hat, ist nicht nur auBerst
luckenhaft und unzuverlassig, sondern auch tendenzios angelegt I).
Dagegen fehlt es nicht an Werken, welche die Ergebnisse der Spezial-
untersuchungen fur die wichtigsten Gruppen von Rechten sowie
fur einzelne Rechtsgebiete zusammenfassen. Hier sollen nur und
ein fur allemal diejenigen genannt werden, welche sich durch
Selbstandigkeit in der Verarbeitung des Stoffes oder durch Fulle
der Literaturangaben dazu eignen, in die Disziplin einzufiihren:
H. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte (in Bindings Handbuch
Abt. II) I. Bd. 1887 (dartiber v. A m i r a in den Gotting. gel. A. 1888.
S. 41 — 60), 2. Aufl. (stark iiberarbeitet) 1906; II. Bd. 1S92 (dariiber
v. Amiraa. a. 0. 1896 S. 1S8 — 211). H. Brunner, Geschichte und
Quellen des deutschen Rechts (in v. Holtzendorffs Enzyklopadie der Rechts-
wissenschaft, 6. Aufl. igo2/*1 S. 173 — 287, — eine meisterhaft geschriebene
Ubersicht 1), erweitert unter dem Titel: Grundzuge der deut. Rechts-
geschichte zuerst 1901, in 5. Aufl. 1912. R. Schroder, Lehr-
buch der deut. Rechtsgeschichte. 5. Aufl. 1907. H. Siegel, Deutsche
Rechtsgeschichte, ein Lehrbuch. 3. Aufl. 1895 (summarisch). — Warn-
k 6 n i g , Flandrische Staats- und Rechtsgeschichte bis zum Jahre 1305,
3 Bde. 1835 — 39. Schuler v. Libloy, Siebenbiirgische Rechts-
geschichte. 2. Aufl. 3 Bde. 1867, 68. Thudichum, Rechtsgeschichte
der Wetterau. 1867. Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogt.
Westfalen. 4 Teile. i860 — 75. C h a b e r t , Bruchstiick einer Staats- und
Rechtsgesch. der deutsch-osterreich. Lander. 1848 (in den Denkschriften der
Wiener Akad., philos. histor. CI. Bd. Ill u. IV). B 1 u n t s c h 1 i , Staats -
J) Dieses Urteil habe ich begriindet im Lit. Bl. f. german. u. rom. Philol.
1887 Sp. 249 — 255, und unter Verweisung hierauf gibt ein ahnliches ab H j.
Hammarskjold in Tidskr. f. Retsvidenskab 1888 S. 15S. Von dem
meinigen auch nur ein Wort zuriickzunehmen, kann mich der Lehmann sche
»Abwehr«-Versuch um so weniger bestimmen, als derselbe sichtlich auf Leser
berechnet ist, die sich ein selbstandiges Urteil in dieser Sache nicht bilden
konnen.
Vergleichende Forschung.
. . der 6tadt- u. Landschajt Ziirich. 2 Bde. 2. Aufl. 1S56,
;tlcr, Staats- u. Rechtsgesch. des Kantons Bern. 1845. Blumer,
- :<. Rechtsgesch. der schweiz. Dcmokratien oder der Kantone Uri,
::, Unterwalden, Glarus, Zug u. Appetizell. 2 Bde. 1850 — 1859.
v. Segesser, Rechtsgesch. der Stadt und Republik Luzern. 4 Bde. 1850
— 1854. E. G m ii r , Rechtsgesch. der Landschajt Gaster 1905. v. Tschar-
n e r , Rechtsgesch. des Obersimmentales bis z. J. 1798. 1908. 0. Schmidt,
Rechtsgesch. Liv-, Est- u. Curlands. 1895 (in den Dorpater jurist. Studien
III). Phillips, Versuch einer Darstellung der Gesch. des Angelsdchs.
Rechts. 1 825. — Kolderup-Rosenvinge, Grundrids af den
danske Retshistorie (1. Aufl. Grundr. af d. d. Lovhistorie in 2 Teilen 1822, 23,
iibersetzt u. mit Anmerkungen begleitet von Homeyer 1825 J) 2. AufL
(systematisch angeordnet) in 2 Teilen 1832, dazu L a r s e n , Foreloesninger
over den danske Retshistorie, slutlende sig til K. Rosenvinges danske Rets-
historie . . . holdie i Aarene 1853 — 55, 1861 (auch in Larsens Samlede Skrijter
Bd. I S. 237, 550). S t e m a n n , Den danske Retshistorie indtil Christian
V.'s Lov. 1871. Derselbe, Geschichte des bfjentl. u. Privatrechts des
Herzogtums Schleswig. 2 Bde. 1866. Matzen, Forelcesninger over den
danske Retshistorie, Offentlig Ret 1 1893, II 1894, III 1895, Privatret I 1895, II
1896, Indledning, Retskilder 1897. — Brandt, Forelcesninger over den
Xorske Retshistorie. 2 Bde. 1S80, 83. Taranger, Udsigt over den
Xorske Rets Historie I — II, 1898 — 1904. Auch auf die rechtshistorischen u.
rechtsantiquarischen Artikel im Reallexikon der germ. Altertumskunde
her. von J. Hoops, im deutschen Staatswbrterbuch von J. C. Bluntschli und
im Hand'd'drterbiich der Staatswissenschaften von J. Conrad u. A. mag hier
verwiesen werden.
§ 3-
Die vergleichende Erforschung des altgermani-
schen Rechts (Vergleichung genommen als Weg zur Erkenntnis
der geschichtlichen Beziehungen unter verschiedenen Rechten)
reicht bis in die Zeiten C o n r i n g s und Stiernhooks hinauf,
von denen der erstere schon auf den Wert der skand. Rechte fur
die Erkenntnis der altdeutschen hingewiesen hat. Dennoch liefien
durchschlagende Ergebnisse noch iiber anderthalb Jahrhunderte
auf sich warten, weil es den Rechtsantiquaren und -historikern,
insbesondere in Deutschland, ebensosehr an linguistischen Kennt-
nissen wie an kritisch gesichtetem Material gebrach. Erst Jakob
Grimm vereinigte in sich die philologische Ausrustung mit der
juristischen Vorbildung, die Belesenheit mit der Kombinations-
kraft, um in seinen »Deutschen Rechtsaltertumern« (1828, unverandert
abgedruckt 1854 und 1881, 4. Aufl. auf Grund seines Nachlasses
besorgt durch A. Heusler u. R. Hiibner in 2 Bdn. 1899) ein Ge-
J) Diese Ausgabe wird wegen ihres Wertes und ihrer Verbreitung in Deutsch-
land in gegenwartigem Grundrifi gewohnlich zitiert.
Vergleichende Forschung. — Ihre Methode. 7
samtbild des germanischen Rechts aus der Vogelschau (unter vor-
wiegender Beriicksichtigung des »sinnlichen Elements«) entwerfen
zu konnen. Nicht nur die Menge des darin aufgespeicherten Ma-
terials, sondern auch die Behutsamkeit, womit es verwertet war,
und die Fiille feiner Beobachtungen, wozu es demVerfasser Anlafi
geboten hat, sicherten dem Buche eine Dauerhaftigkeit wie keinem
andern germanistischen Werk. Es ist aber bis heute auch das
einzige in seiner Art geblieben. Je mehr an neuen Quellen er-
schlossen, je besser der alte Vorrat zuganglich gemacht, je deut-
licher die Abhangigkeit der komparativen Forschung von der
spezialgeschichtlichen empfunden wurde, desto entschiedener sah
sich auch die erstere auf den Weg der Spezialarbeit gewiesen. Nur
Ein Gelehrter nach J. Grimm, W i 1 h. E d. W i 1 d a in seinem
>>Strafrecht der Germanen« (»Geschichte des deutschen Str af rechts « I.Bd.
1842), hat wenigstens noch von einem Hauptteil aller germanischen
Rechte eine vergleichende Gesamtdarstellung versucht. Die von
Grimm und Wilda ausgehende Anregung bewirkte aber, dafi nun
haufiger als vormals diejenigen Rechte, welche durch die Art
ihrer Uberlieferung fiir eine komparative Germanistik erst den festen
Boden bereiten, namlich die skandinavischen, sowie das angel-
sachsische und das friesische, zum Gegenstand eindringender Unter-
suchungen gemacht wurden. Die Mehrzahl der sogen. >>Germanisten«
unter den deutschen Rechtshistorikern freilich hatte geraume Zeit
hindurch ihre Griinde, um eine derartige Weite des Gesichtskreises
zu verschmahen und sogar den Begriff des »Deutschen« — ihrer
Domane — auf den Kreis jener Quellen einzuschranken, zu deren
Lektiire die Gymnasialbildung notdiirftig ausreicht. Erst in den
letzten Jahrzehnten scheinendieseGegensatze im grofienund ganzen
iiberwunden, zum Vorteil der vergleichenden Forschung auf brei-
tester Grundlage, nicht ohne dafi als Preis des Kampfes eine kom-
parative Methode zu verzeichnen ist, welche sich iiber den alteren
naiven Subjektivismus erhebt *). Den Gegenstand des Ver-
gleichens bilden zunachst die Rechtsiiberlieferungen germanischer
Nationalitat. Zuvor mufi an ihnen die rein historisch-kritische
Arbeit vollzogen sein und insbesondere festgestellt sein, inwieweit
bei vorhandener Inhaltsahnlichkeit unter verschiedenen Rechten
]) In teilweisem Widerspruch zu dem im Text folgenden versucht eine
ausflihrliche Methodologie J. F i c k e r , Untersuchungen zur Rechtsgeschichte I
1891 S. 16 — 277. Dagegen habe ich meine Haupteinwande niedergelegt in Gott.
Gel. A. 1892 S. 259, 269 — 280.
8 Mi rHODE HKK VERGLEICHENDEN FORSCHUNG.
Entlehnung oder analoge (parallele) Entwicklung anzunehmen
ist, festgcstellt ferner, inwieweit die zu vergleichenden Institute
mit andern des namlichen Rechts und mit der Kultur des nam-
lichen Rechtsgebiets in Zusammenhang stehen. Nun handelt es
sich darum den Stammbaum der Uberlieferungen aufzufinden.
Die Nahe oder Entfernung im Verwandschaftsverhaltnis unter den
verglichenen Stammesrechten gibt dabei den Ausgangspunkt ab.
Sie kann aber nicht, wie friiher fast allgemein geschah, nach der
einen oder andern Inhaltsahnlichkeit der Rechte bemessen werden.
Vielmehr ist der einzige, wenn auch nur relativ verlassige Mafistab
in dem Satze gegeben, dafi die Rechtsfamilien der alteren Zeit sich
mit den Sprachfamilien (ost- und westgermanisch, gotisch i. w. S.
und skandinavisch, ost- und westnordisch, ober-, mittel- und nieder-
deutsch usf.) decken. Die Sprachfamilien sind der Ausdruck der
geschichtlichen Verwandtschaft unter den Volkern, welche nicht
mit der physischen verwechselt werden darf. Handelt es sich um
ursprungliche Gemeinschaft von Gedanken, so miissen wir sie dort
suchen, wo das Mittel des Gedankenaustausches, die Sprache, ge-
meinsam ist. Nun ist aber das Recht ein Werk der Gedanken von
Menschen, die mit einander in Verkehr, in Kulturgemeinschaft
stehen. Es miissen also, giinstige geographische Bedingungen
vorausgesetzt, die Rechte der sprachlich am wenigsten getrennten
Volker am langsten mit einander in Verbindung geblieben sein.
Daher ist im Zweifel Terminologien und Bestimmungen, welche zwei
Stammesrechten gemeinsam sind, ein desto hoheres Alter zuzu-
schreiben, je weiter die Stamme selbst sich sprachlich von einander
entfernt haben, oder m. a. W. je weniger sie im Gedankenaus-
tausch mit einander geblieben sind, je weniger also dieRechtsgleich-
heit unter ihnen vermutet werden diirfte. Liegen Rechtsgleich-
heiten unter Asten eines und desselben Sprachstammes vor, so
werden jene iiber den Zeitpunkt der Trennung um so wahrschein-
licher zuriickreichen, je scharfer diese in geographischer Beziehung
eingetreten ist. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, wenn die
Trennung des Sprachstammes sich datieren lafit, wie z. B. die des
norwegischen um 870 — 930, die des anglischen und sachsischen
im 5. Jahrh. Freilich diirfen Ruckschliisse wie die angegebenen
nicht ins Mechanische verfallen. Sie haben mit der Moglichkeit zu
rechnen, dafi schon in vorgeschichtlicher Zeit Entlehnungen und
Entwicklungsanalogien stattgefunden und dafi die verschiedenen
germ. Rechte iiberhaupt nicht von einem einheitlichen Urrecht
ZWECK DIESES GRUNDRISSES.
ihren Ausgang genommen, ebenso aber auch, dafi die Verbande,
die wir als Sprachgemeinschaften kennen, einen Wandel in ihrer
Zusammensetzung erlitten haben. Erganzende Vergleichungs-
objekte sind die entnationalisierten Tochterrechte germanischer
Rechte, so dafi auch das altfranzosische, anglonormannische und
englische, das altspanische, portugiesische und italienische fur die
Erkenntnis des germanischen Rechts belangreich werden I). Ferner
konnen auch ungermanischen Rechten Vergleichungsobjekte ent-
nommen werden, nicht blofi, wenn jene, wie z. B. keltische, finnische,
slavische, ja auch orientalische mit germanischen sich beriihrt
haben oder wenn sie, wie iiberhaupt die anderen arischen mit den
germanischen in engerem vorgeschichtlichem Zusammenhang ge-
standen sind, sondern auch, wenn das Verstandnis derjenigen
Riickstande erschlossen werden soil, welche das friiheste Recht
der Menschheit im historischen der germanischen Volker hinter-
lassen hat (Hauptbeispiele im Verwandtschaftsrecht,.
Was im weiteren Verlauf dieses Grundrisses iiber germanisches
Recht gesagt wird, will, dem Plane des Werkes gemafi, in das er
sich einordnen mufi, auch nicht von weitem wie eine Rechtsgeschichte
und ebensowenig wie ein vergleichendes System aussehen. Die
Absicht geht lediglich darauf, die wichtigsten Phanomene zu
skizzieren, welche fiirs germanische Recht charakteristisch sind.
Mufi dabei der Nachdruck aufs Typische fallen, das massenhaft
Individuelle zuriickgedrangt werden, so wird das entworfene Bild
nur auf die Bedeutung eines Schemas Anspruch machen konnen.
Die aufierste Zeitgrenze, bis zu welcher herabgegangen werden soil,
ist durch den Schlufi des Mittelalters gegeben. Auf Auseinander-
setzung seiner Ansichten mit fremden mufi der Verfasser grundsatz-
lich verzichten. Den Literaturangaben ist durch die Gesamt-
anlage des Grundrisses ihre Grenze gezogen. Dem entspricht es
auch, dafi die Nachweise von Quellenpublikationen sich auf die-
jenigen Stiicke beschranken miissen, nach denen beim Beginn von
Quellenstudien zuerst zu greifen ist.
J) Werke tiber altfranzosisches, italienisches, spanisches und englisches R.
sind genannt bei R, Schroder, Lehrbuch 5 6 — 8, die Hauptwerke auch bei
B r u n n e r , Deut. RGesch. Is 14 f. und Grundzuge 5 4. S. ferner J. F i c k e r ,
Uber ndhere Verwandtschaft zwischen gotisch-spanischem und nonvegisch-islan-
dischem Recht (in den MIOG. II. Erganzb. 1887 S. 455 — 542, dazu v.Araira,
im Literaturbl. f. germ. u. rom. Philol. 1888 Sp. 1—4, K. Maurer, Kr.
Vjschr. XXXI 1889 S. 190 — 197) und E. deHinojosa, Das germav. Ele-
ment im spanischen R. (ia Zschr. f. RGesch. XXXI germ. Abt. 282 — 359 .
Erster Teil.
RECHTSDENKMALER.
Erster Abschnitt.
ALLGEMEINES.
§ 4-
Unter Rechtsdenkmalern verstehen wir diejenigen Quellen
rechtsgeschichtlicher Erkenntnis, die zugleich Objekte der letzteren
sind. Indem sie dem rechtlichen Denken ihrer Zeit zum Ausdruck
dienen, verschaffen sie uns eine Vorstellung von ihm. Zum
Verstandnis ihrer Art und ihres Wertes sei liber das Wesen des alten
Rechts folgendes bemerkt.
»R e c h t« — im Deut. substantiviertes Verbaladjektiv (ahd.
mhd. as. afrank. reht, ags. riht, fries, riuchi) — ist zunachst »das
Gerichtete«, in gehoriger Richtung Befindliche, Gerade (rectum,
daher mlat. directum, drictum) , namlich das geordneteLebensverha.lt-
nis, wovon das sog. subjektive Recht (= die Befugnis) ein Haupt-
beispiel. Anderseits ist R. die gerade »Richtung« eines solchen
Verhaltnisses (skand. rettr, wozu vgl. Kluge Stammbild. § 133),
weiterhin aber auch der Inbegriff aller so geordneten und »abge-
grenzten« Verhaltnisse (skand. skil n. pi.) oder der richtigen »Lagen«
(wn. log, on. lagh n. pi., ags. as. [afrank.?] lagu, fries, log, laow, viel-
leicht auch die belagines des Jordanes) und insofern der Inbegriff
aller Regel, die sich in diesem Anschaulichen aufiert, oder das Recht
im objektiven Sinn, wofur das Altdeutsche die Feminina redja
(reda = Rechnung »Mafiregel«, etymol. und im mlat. Sprachge-
brauch = ratio vgl. Frensdorff: Hist. Aufs. z. And. v. Waitz
1886 S. 433 — 490 mit Leist Graeco-ital. Rechtsgesch. 1884 § 32)
und *bilida (= das Passende, — in mhd. unbilde, wichbilde, vgl.
J. Grimm, MytholA I 392, dann auch asw. biltugher unten § 77),
ferner das Ahd. das Fern, gizunft (= das Ziemende), das Ags. das
diesem begrifffsverwandte gerysne gebraucht, daher endlich »das
zu Beobachtende« (got. vitSp, afrank. witut, ahd. wizzdd, mhd.
Das Recht uberhaupt.
wizzoi). Diese Richtschnur aber sucht die Gesellschaft zu ziehen
nach gleichmafiig austeilender Billigkeit, und darum heifit den
Deutschen das Recht selbst »Billigkeit« — ahd. ewa, mhd. ewe, e,
fries, ewa, d,e, ags. cew, ce, as. maskul. So (= lat. aequum). Wird die
Richtschnur eingehalten, so besteht der »Friede«, d. i. die gegen-
seitige »Schonung« der Menschen. Daher auch »Friede« zu einem
Namen des Rechtes wird. Noch in der alteren historischen Zeit
erschien das Recht fast nur in derAnwendung1), so wie es
allererst unter Blutsverwandten ist, weswegen es auch mit der
Sippe den Namen teilte (§ 54). Nur eine unter mehreren Er-
scheinungsformen dieses (»Ge\vohnheits«-)Rechts ist der »Gerichts-
gebrauch«, langob. gawarfida. »Gemachtes« Recht (ags. fries.
ddm, ahd. tuom) oder »gesetztes« (ags. dsetness, — mnd. sate und
settinge, ahd. satzunge, wn. settning), beschlossenes (ags. raden,
gercedness), verordnetes (got. garaideins), gekorenes (fries, kest,
mnl. koor, koer, mhd. kiir, willekur), vereinbartes (mhd. einunge,
phaht aus mlat. pactus) in erheblicher Menge wurde erst durch wirt-
schaftliche, politische, religiose Umwalzungen veranlafit. Und noch
spater blieb das R. wenigstens zum grofieren Teil Gewohnheits-
recht, »Landlauf«, Brauch, Sitte. Ferner aber war in der Friihzeit
alles und spater noch das meiste R. Volksrecht (on. lypretter,
wn. lyretter, lyritr, ags. leodriht oder folcriht). Vom gemeinen Mann
ging es aus, in seinem Bewufitsein und mehr noch in seinem Gefiihl
lebte es. Dafi es nicht Menschenwerk, sondern von gottlicher
Herkunft, ist eine Vorstellung, die der germanischen Welt erst
durch die christliche Theologie zugebracht wurde, und — den
Mars Thingsus (§ 83 a. E.) samt den ratselhaften Alaisiagae, den
sacerdos civitatis und hoffentlich auch das sakrale Strafrecht in
Ehren ! — nichts kann doch verkehrter sein, als jene Vorstellung
in die Heidenzeit zuriick zu datieren, wie es mittels eines Gewebes
von willkiirlichen Voraussetzungen neuerdings versucht worden ist,
nichts verkehrter denn auch, als die Hypothese einer spezifisch
priesterlichen Uberlieferung des altgerman. Rechts3). Uberhaupt
gab es in der Jugendzeit des german. Rechts niemand, der aus
seiner Kunde einen Beruf machte. Es fehlte das Bediirfnis dazu.
Aus diesen Umstanden nun erklart sich vorab der andere, dafi
J) Ags. peaw (= Sitte).
a) Gegen die Richthofen sche Begriindung der Hypothese s. Gott.
Gel. A. 1883 S. 1066 — 1068, ferner Heck (u. Siebs) Altjries. Gerichtsver-
jassung 189^, S. 47—55. 61 f.
i a Zeit i m> Arten der schriftlichen DenkmAher.
schriftliche Denkmaler des germ. Rechts erst seinen
jiingeren Geschiehts-Perioden entstammen. Alle gehoren erst der
christlichen Zeit an. Das westromische Reich und die romische
Kirche leihen ihre Schrift. Denn sieht man von solchen spat-
mittelalterlichen Schreiber- oder Bestellerlaunen wie dem Kopen-
hagener Cod. runicus des Schonenrechts ab, so sind die Unter-
schriften in ein paar ostgot. Verkaufsbriefen und die Inschrift auf
dem Forsaring (unten § 21 ) die einzigen nicht in latein. Alphabet
geschriebenen Rechtsdenkmaler. Und wie mit der Schrift, so ver-
hielt es sich in Siid- und Mitteleuropa Jahrhunderte hindurch
mit der Sprache. Es erklart sich aber ferner aus dem oben Gesagten,
dafi kein schriftliches Denkmal germanischen Rechts darauf aus-
geht, seinen Stoff zu erschopfen. Auch den einlafilichsten Schrift-
werken sieht man an, dafi sie noch weit mehr, als sie selber bieten,
und oft sogar die Hauptsache als bekannt voraussetzen.
Die schriftlichen Denkmaler sind teils Rechtsaufzeichnungen,
teils Urkunden, Formulare und Ausziige von Urkunden. Die
ersteren zeigen das Recht als ein theoretisches, die andern als ein
angewandtes. Jene wollen den Rechtssatz unmittelbar vor Augen
bringen, diese lassen ihn nur erschliefien, — ein Gegensatz, der nicht
dadurch verwischt wird, dafi gelegentlich eine Urkunde einen
Rechtssatz als solchen anfiihrt oder den aufieren Rahmen fur eine
Rechtsaufzeichnung hergibt, eine Rechtsaufzeichnung einen Fall
aus der Praxis erzahlt. Die Rechtsaufzeichnungen sind
teils als Gesetze, teils als Privatarbeiten entstanden, wobei das Wort
»privat« jede Tatigkeit, gleichviel ob amtliche oder aufieramtliche,
bezeichnet, die keine gesetzgeberische ist. Aber manches Gesetz
ist einer Privataufzeichnung einverleibt und nur s o zu unserer
Kenntnis gelangt, und manche Privataufzeichnung ist nachtraglich,
— auch wenn sie nicht Entwurf eines Gesetzes war, zur Geltung
eines Gesetzes gekommen, sei es, dafi der Gesetzgeber sie sich an-
geeignet und als sein Gesetz bekannt gemacht hat, sei es, dafi sie
vom Gewohnheitsrecht wie ein Gesetz behandelt wurde. Schon
hiernach war es, wie in der Regel nicht die Absicht der Privatarbeit,
so oftmals auch nicht die des Gesetzes, das uberkommene Recht zu
andern. Uberhaupt aber bezweckte der Gesetzgeber in vielen
Fallen, wo er sich der Schrift bediente, nichts weiter als das be-
stehende Recht zu sichern. Formuliert ist der geschriebene Rechts-
satz nicht immer vom Urheber des Schriftwerks. Bisweilen schreibt
dieser nur nieder, was schon vorher miindlich »gesagt« war oder doch
Rechtsaufzeichnung und Ukkunde. 13
mtindlich »gewiesem< wurde, so dafl es fur uns darauf ankommt,
das Alter und die Schicksale dieser voraufgegangenen Tradition zu
bestimraen. Namentlich gilt dies von vielen altern schwedischen
und westnordischen Rechtsaufzeichnungen und von den »Weis-
tiimern« in Deutschland. 1st eine Formulierung einmal aufgestellt,
so pflegt sie sich durch viele Rechtsaufzeichnungen hindurch fort-
zupflanzen. Daher sind oftmals jiingere aus dem Material alterer
angefertigt. Denn das Formulieren eines Rechtssatzes machte
immer Schwierigkeiten, da das rechtliche Denken ein uberwiegend
anschauliches war. Hierin liegt auch der Grund, weswegen selbst
die vollkommensten Rechtsaufzeichnungen zur Kasuistik neigen
und einer ausgebildeten Systematik entbehren, der Grund ferner,
weswegen das rein germanische Rechtsleben es nur zu den Anfangen
einer wissenschaftlichen Literatur gebracht hat. Unter diesen
stehen an Originalitat die naiv lehrhaften Privatarbeiten iiber um-
fangreiche Stoffe voran, denen man in unserer Zeit den Namen der
»Rechtsbucher« beigelegt hat, einen Namen freilich, der von den
Quellen auch fur Gesetzbiicher verwendet wird. Unter dem Ge-
sichtspunkt der Anfange einer Kautelar- Jurisprudenz vermitteln
die Urkundenformulare und Formelsammlungen den Ubergang
zwischen den Denkmalern der Rechtskunde und jenen der Rechts-
praxis. Die U r k u n d e als Rechtsdenkmal ist entweder Stuck
einer Rechtshandlung (sog. dispositive oder Geschaftsurkunde)
oder — sei es als offentliche, sei es als Privaturkunde — blofie Denk-
schrift (>>Notiz, schlichte Beweisurkunde« i. w. S.) iiber einen
solchen Hergang oder, wie bei den Heberegistern, Urbarien, Saal-,
Lager- und Lehenbuchern, iiber ein Rechtsverhaltnis. Vgl. unten
§ 71. In der einen wie in der andern Bedeutung ist sie etwas von
Haus aus Ungermanisches. Sie ist dem spatromischen Recht ent-
lehnt und bildet einen der Hauptkanale, wodurch fremde Elemente
ins german. R. eingeleitet werden x). Durch ihren juristischen Wert
besonders ausgezeichnete Urkundengruppen sind die Gerichts-
urkunden (ein Verzeichnis alterer Stticke: R. H u b n e r Gerichts-
urkunden der frank. Zeit, 2. Abt. 1891, 93) und im ma. Deutschland
die Schoffenbriefe, d. h. Sendschreiben, worin die Schoffenkollegien
von Oberhofen (§§9, 84) Anfragen iiber die Beurteilung von Rechts-
') Literatur iiber die Rechtsgeschichte der Urkunde bei B r u n n e r ,
RG. I J § 58. Grundziige 5 S. 50, 132, S c h r 6 d e r, Lehrb. §§ 33, 59. S. ferner
H. Hennings, Studien it. d. altere danische Konigsurk. bis zur Mitte des XIII.
Jahrh. 1886.
i4 RechtswSrter.
fallen beantworten (Drucke nennen: O. Stobbe Gesch. d. deut.
RechtsqueUen 1 § 27, Siegel RG. § 27; neuere: Friese u.
Liesegang Magdeburg. Schdffenspriiche I 1901, Grofiler
in Zschr. des Harzvereins XXIII 1890 S. 171 — 201 (Magdeburger
Schspr.) Wasserschleben Deut. RechtsqueUen d. MA. 1892
S. 1 — 156, A. Z y c h a Dasbohm. Bergrecht d. MA. II 1900 S. 298ft.).
Den schriftlichen Denkmalern nachst verwandt sind diejenigen,
welche wir m ii n d 1 i c h e nennen konnen, weil sie zwar sprachlich,
jedoch nicht wesentlich in Schriftform das Recht iiberliefern.
Schon die technischen Ausdriicke1) gehoren hierher,
0 Brauchbare Hilfsmittel aufier den allgemeinen Wbrterbiichern liegen
nur fiir die Terminologien einzelner Rechte und Rechtsgruppen vor. Von den
alteren sind noch jetzt niitzlich PallVidalin(f 1727) Skyringar yfir fornyr&i
logbdkar fieirrar er Jonsbok kallast, Reykj. 1 854 und Cb. G. Haltaus, Glos-
sarium Germanicum medii aevi 1758. Neuere Arbeiten ersten Ranges sind
C. J. Schlyters Glossare in den 13 Banden des Corpus juris Sueo-Gotorum
aniiqui 1S27 — 1877, K. v. Richthofens Altfries. Worterbuch 1840 (wozu
mehrfache Berichtigungen und Erganzungen von Bremer in PBB. XVII
1 S93 S. 303 — 346) u. W. L. v a n H e 1 1 e n in Verhandelingen d. k. Akad. v. W.r
Letterkunde I Nr. 5, NR. IX (Amsterd. 1896, 1907) und F. Liebermann,
Die Gesetze der Angelsachsen Bd. II (1906, 1912, Worterbuch, Rechts- u. Sach-
glossar). Demnachst ist zu nennen E. Hertzbergs Glossar zu den alt-
nonveg. Rechtsdenkmalern in NGL. V 1895. Beschranktere Aufgaben setzen
sich Lund Det celdste danske skriftprogs ordforrdd 1877 (woriiber K. Maurer
in Krit. Vjschr. f. Gesetzg. u. Rechtsw. XXI 1879 S. 94 — 96), Stallaert
Glossarium van verouderde rechtstermen (seit 1886 elf Lieferungen), dann die
Glossare hinter den Ausgaben der ags. Gesetze von Schmid 1858, sachsischer
Rechtsbiicher von Homeyer, des Miinchener Stadtr. v. Auer 1840, des
Ofener Stadtr. v. J\I i c h n a y und Lichner 1845, der Brunner Stadtrr. v.
Rbfiler 1852, der altbaier. Freibriefe [v. Rockinger] 1853, der Magde-
burger Fragen v. Behrend 1865, der Salzburger Taidinge v. Tomaschek
1870, des Augsburger Stadtbuchs v. Meyer 1872, des Wiener Stadtrb. v.
Schuster 1873, der Leidener Keurboeken v. Hamaker 1873, des Steier-
mark. Landr. v. B i s c h o f 1875, der steier. u. karnth. Taidinge v, Schon-
b a c h 1 881, der Utrechter Quellen v. M u 1 1 e r 1885, des sachs. Bergr. und des
Freiberger Stadtr. v. Ermisch 1887 u. 1889, der Gragas v. V. F i n s e n 1883.
Auch der Wortregister zu den Leges in den Monum. Germaniae, zu den Aus-
gaben der Lex Salica v. Behrend (1897, 2. Aufl.) und G e f f k e n (1898) zu
den Grimmschen Weistiimern (Bd. VII 1878 v. R. Schroder), zu den ein-
zelnen Banden der Osterreichischen Weistiimer (seit 1870) und der Sammlung
schweizerischer RechtsqueUen (seit 1898) sowie des »Langobardischen Worter-
buchs« v. W. Bruckner (Die Sprache der Langobarden 1895 S. 199 ff.) ist
hier zu gedenken. Ein Worterbuch der alteren deutschen Rechtsprache (Deutsches
Rechts'dL'drterbuch) ist von der Berliner Akademie begonnen. — Die neben
der nationalen in Betracht kommende latein. Terminologie des MA. ist in den
Glossaren von Du Cange-Henschel und Diefenbach bearbeitet.
Sprichworter. Mundliche Formeln. — Archaologie. 15
von denen der Wortschatz jeder german. Sprache bis heute voll
ist und deren Etymologie und Gebrauch — von den Rechtshistori-
kern meist vernachlassigt oder nur dilettantisch studiert — um so
reichere Aufschliisse iiber die alten Rechtsbegriffe zu geben vermag,
je volkstiimlicher und je weniger Gedankenarbeit eines Berufs-
standes das Recht war. Sodann aber haben in jiingeren wie in
uralten Zeiten die germanischen Volker ihre Beobachtungen und
ihre Betrachtungen iiber das eigene Rechtsleben in S p r i c h -
w 6 r t e r n bewahrt. Viele von diesen sind erst durch moderne
Sammler aufgeschrieben worden, die andern nur gelegentlich in
der alten Literatur angefiihrt1). Eine besonders reiche Ausbeute
wiirde die altnordische demjenigen gewahren, der sie nach Rechts-
sprichwortern durchsuchen mochte. Im Gegensatz zu den Sprich-
wortern gab es aber bei den Skandinaviern iiber einzelne Teile des
Rechts noch ausfiihrliche Vortrage, die in der einmal festgestellten
Redeform nicht nur von ihren Verfassern, sondern auch von an-
deren wiederholt und zu diesem Zweck dem Gedachtnis eingepragt
wurden. Da sie jedoch nur als Bestandteile von Rechtsaufzeich-
nungen erhalten sind, ist genauer von ihnen unter § 18 zu handeln.
Hier dagegen ist noch auf die mancherlei miindlichen Formeln
hinzuweisen, die mit andern ehemaligen Rechtsgebrauchen sich
in die Sitte des Volks zuriickgezogen haben. Manches daran ist
freilich modern iibermalt. Dennoch darf auch der Rechtshistoriker
des MA. an Prachstiicken wie dem Diirrenberger Brautbegehren
bei Aug. Hartmann Volks -Schauspiele (1880) Nr. 18 nicht
voriibergehen. Besonders reich an solchen Uberbleibseln alten
Rechts ist Siebenbiirgen (Vieles bei Fronius Bilder aus dem
sacks. Bauernleben in Siebenb., 2. Aufl. 1883, Matz im Schafl-
burger Gymnasialprogr. 1859/60).
Noch einer dritten Klasse von Denkmalern mufi hier gedacht
werden, die zwar neben den schritflichen und miindlichen nur eine
Nebenrolle, immerhin aber, bei der Neigung des germanischen
Rechts zur Sinnenfalligkeit, eine sehr charakteristische Rolle
spielen : das sind die Gebrauchs-Gegenstande, deren
man sich im Rechtsleben bediente, wie z. B. Munzen, Siegel, Wappen,
Abzeichen, Symbole, Straf- und Folterwerkzeuge, Ding- undRicht-
statten, bffentliche Gebaude. Bilden die drei erstgenannten Kate-
J) Wissenschaftliche Sammlungen von Rechtssprichwortern sind ver-
zeichnet bei Siegel RG. §2, Rosenvinge2. Aufl. § 12 (wozu Larsen,
Forel. § 12). S t e m a n n S. 5. Vgl. auch Costa Bibliogr. Nr. 1576 — 1588.
16 Rech rs \ki ii.\(M nun .
gorieo schon die Objekte fur die historischen Hilfswisscnschaften
dor Numismatik, Sphragistik und Heraldik, so wiirde sich mit den
andern und jenen zu ihnen iiberlcitenden Erzeugnissen der Kunst-
\nid der Handfertigkeit, welche die sichtbare Erscheinung von
Rechtsdingen und Rechtshandlungen darstellen, die Rechts-
archaologie i. e. S. zu befassen haben. Ehedem mit unzu-
langlicher Methode als »jurisprudentia picturata« oder »illustrata«
gepflegt x), hat sie in der Neuzeit ungebuhrliche Zuriicksetzung
erfahren, obgleich es ihr weder an massenhaftem Stoff noch an
kritischen und kommentatorischen Aufgaben fehlen wiirde.
Fortgesetzte Publikation 2) und kritisch beschreibende Kata-
x) Insbesondere durch Chr. U. G r u p e n , Teutsche Alterthiimer 1 746
(und in zahlreichen Abhandlungen), K. F. Hommel, Jurisprud. . . . illu-
strata 1 763, J. G. H. D r e y e r , Jurisprud. Germ, picturata herausg. v. Span-
genberg in Beitr. z. Kunde d. deut. Rechts- Altert. 1824. N. Schlichte-
g r o 1 1 Talhofer 1817, J. G. B u s c h i n g u. a. in dessen woch. Nachr. IV 1819
S. 1 — 10, U. F. K op p , Bilder und Schriften der Vorzeit 1 1819 S. 45 — 164 II
1821 S. 1 — 34, Batt, v. Babo, Eitenbenz, Mone und Weber
Teutsche Denkmdler 1820.
2) Von alten Holzschnittwerken und Einzelblattern, die selbst schon Denk-
maler sind, abgesehen, mogen die grofieren Publikationen genannt werden: die
vollstandige Wiedergabe der Miniaturen in der Wiener Hs. der Gold. Bulle bei
Thulemarius Tract, de Bulla 1697 und der Bilder im Heidelb. Cod. Pal.
Germ. 164 des Sachsenspiegels in den Teut. Denkmdlern (s. vor. Note) sowie der-
jenigen der Hs. auf der k. Bibl. zu Dresden M 32 in Die Dresdener Bilderhs. des
Sachsenspiegels her. v. K. v. Amir a Bd. I 1902, (vollstandiges Faksimile der
Hs., — dazu Nachweise von Reproduktionen einzelner Bilder aus den andern
Bilderhss. bei H o m e y e r Sachs. Landr. 1861 S. 113 S. Sachs. Lehnr. I S. 81 ;,
elf weitere Tafeln in der Ausg. des Oldenb. Cod. pict. v. L ii b b e n ), Die Minia-
turen zu dem Hamburg. Stadtr. v. J. 1497 erldut. v. J. M. L a p p e n b e r g 1845,
die 13 Miniaturen des sog. Nequam-Buches zu Soest in den »Westfal. Provinzial-
blattern« I 1830, III 1S43, Die Rulands-Sdule v. H. Z 0 e p f 1 (in dessen Altert.
Bd. Ill 1 861), Die Rolande Deutschlands v. R. Beringuier 1890, Die
Kl inodien des hi. rom. Reichs v. F r. Bock 1864, Die Siegel der Landeserb-
dmter . . . unter der Enns v. K. v. S a w a (in den Bericht. d. Wiener Alterts.
Ver. V), Die Romfahrt Kaiser Heinrichs VII. im Bilderzyklus des Cod. Bald.
Trev. herausg. v. der Direktion der preufi. Staatsarchive (Text v. G. Irmer)
1 881, Talhofjers Fechtbuch aus d. J. 1467 herausg. v. G. Hergsell 1887,
Dass. (Gothaer Cod.) aus d. J. 1443, herausg. v. Hergsell 1889, Dass. (Am-
braser Cod.) aus d. J. 1459 herausg. v. Hergsell 1889, Die Heiligenberger
Hs. iiber die Egg [6 Tafeln in Lichtdr. v. Gr. Generallandesarch. in Karlsruhe]
1887, Das Rathaus in Niirnberg v. E. M u m m e n h o f f 1891, Der Romer in
Frankfurt a. M. von C. W o 1 f f u. R. J u n g 1 898, O. S t i c h 1 Das deutsche
Rathaus im MA. 1905. Auch die Faksimile- Ausg. der Federzeichnungen im
Cod. Pal. Germ. 112 durch W. Grimm {Ruolandes Diet 1838) der Konigs- u.
Rechtsarchaologie. 17
logisierung *) der Monumente waren zunachst zu wunschen. — Im
folgenden soil nur noch von den schriftlichen Rechtsdenkmalern
mit Ausnahme der Urkunden gehandelt werden. Da die gotisch-
wandalischen nicht mit den andern ostgermanischen, wohl aber mit
den westgermanischen in geschichtlichem Zusammenhang stehen,
so sind die Schriftwerke in slid- und nordgermanische einzuteilen.
Zweiter Abschnitt.
SUDGERMANISCHE SCHRIFTWERKE.
Literatur beiBrunnei RG. 1 2 §§34, 35. 37—57. 59 und Grundziige
(s. oben S. 5) §§ 12 — 15, 26 — 32, 61 — 64. Schroder Lehrb. §§ 30 — 32,
34, 52 — 58, 60, 66, G e n g 1 e r German. RechtsdetikmaleriSjS Einleitg. §§ 21
bis 31. 35— 36b, 38, 41—43. 45, 59—72, 74, 75. Dazu v. Schwerin in
A. Meisters Grundrifi d. Geschichtsw. Bd. II Abt. 5 S. 106 — 122 und Zschr.
f. RG. 19 12 S. 390 — 452, Rockinger Denkmaler des baier. Landesrechts
vom 13. bis i. d. 16. Jahrh. 1891, Leuenberger Stud. ii. Bernische Rechts-
geschichte 1873 §§ 5 — 9, *3 — 23, Schnell u. v. Stiirler Ubersicht der
alter en RQuellen des Kant. Bern 1871, Brunner Geschichte der engl.
Rechtsquellen im Grundrifi (1909) S. 4 — 19. Brandl im Grunrd. d. germ.
Philol.2 »Engl. Literature §§ 53, 91, 129 (d. angels. Quellen), F. Pollock
Herzogsbilder im Cod. Cavensis III 1876, der Aulendorfer Hs. von Richenthals
Chronik durch H. S evin 18S0, sowie die Wolfschen Photographien der Kon-
stanzer Hs. nach derselben Chronik 1869, endlich die Ausg. der Manesseschen
Hs. durch F. X. Kraus 1887 verdienen Hervorhebung. Viele interessante
Nachbildungen sind zerstreut in den kunst- und kulturgeschichtlichen Illu-
strationswerken von de Bastard, Hefner, Aus'mWerth, Bock,
Essenwein, Hirth, Luchs, Camesina, v. Wolfskron,
Varennes-Troimaux, Lacroix und seinen Nachahmern, in den
der Inventarisation der Altertumsdenkmaler Deutschlands gewidmeten
Sammelwerken sowie in der periodischen Literatur der Kunstwissenschaft
u. Altertumskunde.
1) Zahlreiche Nachweise von Werken der graphischen Kunst finden sich
in W. Drugulins Histor. Bilderatlas I 1863, II 1 867, J. Maillingers
Bilderchronik v. Miinchen I 1876, Heberles Antiquariats-Katalog Nr. LXXIV
Koln 1879. Ein kritisches Verzeichnis germanischer Monumente von rechts-
archaologischer Bedeutung befindet sich in Arbeit. Stiicke dieser Vorarbeiten
sind: das Verzeichnis von 300 bildlichen Darstellungen des Richters mit dem
Stab in Abhandlg. der k. baier. Akad. d. W., phil. u. hist. Kl. XXV (1909) Nr. 1
S. 165 — 180 und das Verzeichnis von bildl. Darstellungen der Todesstrafen
hinter einer demnachst ebendort erscheinenden Abhandlung. Einen Katalog
iiber einschlagige Gegenstande eines bestimmten Museums bietet W. M.
Schmid Allertumer des biirgerl. und Strajrechts . . . des baier. National-
museums (Miinchen iqo8).
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht.
[8 SOdgermanische Schriftwerke Cberhaupt.
and W. Maitland The Hist, of Engl. Law* I 1896 S. 64 — 105, F.
Liebermann Uber Psendo-Cnuts Constitutiones de foresta, 1S94, D e r s.
t)ber die Leges Edwardi Confessoris, 1S96, Ders. in Melanges Fitting II
5) 77 — 103 und desselben Erorterungen vor den unten S. 41 genannten
Ausgaben. Siebs im Grundr. d. germ. Philol. 2 »Friesische Literature
§§ 4) 5i 7 — 9i R. H i s Das Sfrafrrcht der Friesen im MA. 1901 S. 1 — 14.
§ 5-
Die siidgerman. Rechtsdenkmaler beginnen um die Zeit, da die
sog. Volkerwanderung zum Stillstand gelangt. Die Ursache liegt
in dem durchgreifenden Wandel der Rechtszustande, welchen in
jenen Jahrhunderten die Verlegung der Stammsitze, die Ver-
einigung sehr verschiedener alter Volker zu neuen »Stammen«, die
Neugrundung und der Untergang von Staaten, die Annahme des
Christentums, die Fortschritte der Wirtschaft hervorriefen. Jetzt
hatte die Gesetzgebung eine Fiille von Aufgaben zu losen. Je mehr
aber Zahl und Umfang ihrer Schopfungen zunahmen, desto not-
wendiger war es, dem Gedachtnis des Volkes durch die Schrift zu
Hilfe zu kommen. Da ferner die reichere Gliederung der Gesell-
schaft und die Verscharfung der sozialen Gegensatze die Gleich-
artigkeit der hergebrachten Rechtsanschauungen im Volke storten,
so verlangte auch das Gewohnheitsrecht vielfach nach schriftlicher
Feststellung. Das zum Formulieren der Rechtssatze notige Ab-
straktionsvermogen wird geschult an der antiken und an der kirch-
lichen Literatur. Daher fallt das Formulieren und Aufschreiben
denjenigen zu, die solcher Schulung teilhaftig geworden sind, Rhe-
toren, Klerikern und den von ihnen gebildeten Laien. Ihrer Litera-
tursprache, der lateinischen, bedienen sie sich, indem sie sich zu-
nachst an ihre eigene Gesellschaftsklasse als die vor andern die
Rechtspflege und Rechtsbildung beeinflussende wenden. Dies
Latein jedoch erweist sich schon den Verfassern als unzureichend
zum Ausdruck der german. Rechtsbegriffe. Sie versetzen es daher
mit germanischer Terminologie, indem sie diese latinisieren oder
mittels glossenartiger Einfiihrungsworter in den Text aufnehmen,
oder sie verandern den Sinn lateinischer Ausdriicke, indem sie
germanische buchstablich iibersetzen. Ganze Rechtsschriften da-
gegen in germanischer Sprache kennt nur die angelsachsische
Quellengeschichte dieses Zeitalters.
Die altesten Denkmaler gehoren ostgermanischen
Re c h t e n an, namlich gotischen und burgundischen.
Westgotische Gesetze. 19
Unter diesen steht der Zeit nach das westgotische voran. Nach
einer durchaus unverdachtigen Angabe Isidors v. Sevilla stammten
die ersten geschriebenen Gesetze der Westgoten von Konig Eurich
(466 — 485) und Fragmente eines Gesetzbuchs (Edictum) dieses
Konigs liegen vor im Pariser Cod. (rescriptus) Lat. 12161. Sie
beginnen beim cap. 276 und schliefien bei cap. 336. Mit Sicher-
heit erganzt werden konnen sie durch diejenigen Bestandteile
der alsbald zu erwahnenden Leges antiquae, welche in burgund:,
frank., insbesondere aber in baier. Gesetzen wiederkehren. Das
Gesetzbuch Eurichs ist wahrscheinlich um 470 — 475 erlassen.
Herausgegeben sind die Pariser Bruchstiicke am besten von
K. Z e u m e r in Mon. Germ. LL. sect. I torn. I 1902. Das
erste vollstandig erhaltene Gesetzbuch des westgot. Reiches ist
der Codex de Theodosiani legibus atque sententiis juris vel diversis
libris electus oder die sog. Lex Romana Wisigotorum (herausg.
von G. Haenel 1849) von Konig Alarich II. aus dem J. 506
(daher im MA. Breviarium Alarici genannt). Von Romanen
fur die Romanen aus spatromischen Materialien exzerpiert und
kompiliert, erhielt es sich auch nach seiner Aufhebung durch
Rekkessvinth als die schriftliche Quelle des rom. Rechts nicht
nur fur den Gebrauch der Romanen in Gallien, sondern auch fur
den der Kirche bis ins 12. Jahrh. Nur fur die Goten bestimmt
war eine Gesetzkompilation von K. Leovigild (568 — 586), wovon
uns jedoch nur Reste in der Lex Wisigotorum erhalten sind. Dieses
Gesetzbuch, das wie schon friiher einzelne Konigsgesetze fur samt-
liche Untertanen des westgot. Konigs ohne Unterschied der Nationa-
list gait, ist in einer Reihe von sehr verschiedenen Redaktionen
erhalten. Die alteste, der Liber judiciorum, ist begonnen von
Kon. Chindasvinth (641 — 652) i. J. 642 u. vollendet von Kon.
Rekkessvinth (649 — 672) wahrscheinlich 654. Diese Lex Wisigotorum
»Reccesvindana« stellt sich dar als eine systematische, in (12)
Biicher, Titel und Kapitel (erae) gegliederte Kompilation aus
Rekkessvinths und Chindasvinths Gesetzen und aus alteren, die
meist unter dem Namen der Antiquae aufgenommen sind. Die
nachste Redaktion ist ein Werk des K. Erwig aus d. J. 681. Hierauf
folgen die aus Privathanden hervorgegangenen Uberarbeitungen
des 8. Jahrhs., allesamt von neueren als Vulgata bezeichnet. Die
Vulgata hat auch Novellen aus der Zeit von 687 — 710 und altere
Konigsgesetze, die nicht den offiziellen Kompilationen einverleibt
waren (>>Extravaganten«) aufgenommen. Die kritische Ausgabe
GoriMllI IND lUkC.lNDISC hi Gksktzk.
der L. Wisigot. von Z e u m e r a. a. O. bietet die Redaktionen
Rekkessvinths und Erwigs, sowie die Extravaganten und unter
den Texten die Abweichungen der Vulgata. Erganzt werden die
westgot. Gesetze durch die spanischen Konzilschliisse. Die wich-
tigsten Fragen der Reichsverfassung namentlich finden sich dort
beantwortet. Die altesten ostgotischen Gesetze stammen aus der
italischen Zeit Theoderichs d. Gr. Erhalten sind ein praeceptum
contra sacer dotes substantiae ecclesiarum alienator es v. J. 507 und
(nur im Text der auf 2 Hss. beruhenden ed. princ. v. 1579) das
vielleicht noch vor 507 fallende und sowohl fur die Romanen wie
fur die Goten bestimmte Edictum Theoderici, welches in 154 meist
aus romischen Quellen geschopften Kapiteln verschiedene Gegen-
stande des Privat-, Prozefi- und insbesondere Strafrechts ordnet.
Edikte Athalarichs (526 — 534) sind in den Varien des Cassiodor
erhalten. Die burgundischen Gesetze folgen den im benachbarten
Westgotenreich gegebenen Mustern. Einen liber constitutionum
aus seinen und seiner Vorganger Gesetzen stellte zwischen 480 und
500 Konig Gundobad zusammen. Dabei zeigt sich das westgot.
Edikt Eurichs beniitzt. Unter Einschiebung und Anfiigung spa-
terer Novellen (bis um 517 etwa) iiberarbeitet liegt der liber con-
stitutionum in zwei Hauptredaktionen als lex Burgundionum (im
MA. lex Gundobada, Gombata, loy Gombette) vor (neueste kritische
Ausgabe von v. S a 1 i s in Mon. Germ. LL. sect. I torn. II 1892).
Auch eine lex Romana Burgundionum hat Gundobad (vor 506
wahrscheinlich) erlassen. Meist rom. Gesetze und Juristenschriften
exzerpierend und im Prinzip parallel dem liber constitutionum
gibt sie in 47 Titeln die schon dort angekiindigte expositio legum
fur die romanischen Staatsangehorigen. Durch ein Schreibversehen
ist der Name des »Papianus« (Papinianus) auf die Lex Romana
Burg, iibertragen worden (Ausg. von v. Salis a. a. 0.). Zum
Alter der bisher genannten Gesetze steht ihr germanistischer Wert
in umgekehrtem Verhaltnis. Von den leges Romanae und den
ostgot. Edikten ist von vornherein abzusehen. Wie diese, so zeigen
auch die anderen, Werke der gewaltig gesteigerten Konigsgewalt
und des Einflusses von geistlichen und weltlichen Optimaten, das
german. R., soweit sie es nicht romanisieren, im Zustand der Ent-
artung. Am wenigsten ist dies noch bei der lex Burg, und beim
Gesetzbuch des Eurich der Fall. Die Lex Wisigotorum dagegen
laflt an Geschraubtheit der Sprache wie an Kunstlichkeit und Arm-
seligkeit des Inhalts alles hinter sich, was jemals ihre Vorbilder,
GOTISCHE UND BURGUNDISCHE PriVATARBEITKN. 2 1
die Kaiserkonstitutionen des verfallenden Romerreichs, geleistet
haben. Lediglich der Laune und dem Zufall mag es das Volkstiim-
liche, das Individuelle, das Gewohnheitliche im Recht verdanken,
wenn es einmal vor dem Auge des »artifex legum« Gnade findet.
Geht er doch darauf aus, den Unterschied zwischen dem rom. Land-
recht und dem got. Stammesrecht schlechterdings aufzuheben, den
die altere westgot. Gesetzgebung ebenso wie die ostgotische, und
dessen Analogie auch die burgundische hatte fortdauern lassen.
Zu seinem Wollen freilich steht sein Konnen in einem so schreien-
den Mifiverhaltnis, dafi es sich genugsam erklart, wenn der Lex.
Wisig. zum Trotz ein got. Vulgarrecht in den Fueros spanischer und
portugiesischer Gemeinden zum Vorschein kommt. Zustande,
unter denen eine solche Gesetzmacherei moglich war, liefien keine
rechtswissenschaftliche Literatur aufkommen. Alles, was an
juristischen Arbeiten aus westgot. Bereich bis jetzt
bekannt geworden, besteht — wenn wir hier von den oben ge-
nannten Vulgata - Kompilationen absehen — in einer wahr-
scheinlich zwischen 616 und 620 (zu Cordova?) angelegten
Sammlung von 46 Urkundenformularen (neueste und beste Ausg.
v. K. Z e u m e r in Mon. Germ. LL. Sect. V. 1886 pp. 572 — 595),
sodann dem Bruchstuck einer aus Eurichs und Theoderichs Ge-
setzen, dem Breviar und der Lex Burg, exzerpierten Kompilation
(510 — 550, Provence, neuester Druck bei Zeumer hinter der
L. Wisig. 469 — 472), endlich einem aus Toledaner Konzils-
schliissen ausgezogenen Aufsatz de electione principuvi (8. Jahrh. ?
— Ausg. in Port. Mon. hist. LL. I p. 1 — 7). Das belang-
reichste Stuck ist die Formelsammlung, denn nicht nur zeigt
sie die dispositive Urkunde teils romischen, teils gotischen Rechts
bei den verschiedenartigsten Privat- und Prozefigeschaften ange-
wandt, sie kann auch als Typus aller ahnlichen alteren Arbeiten
gelten, indem sie mit Vorliebe den Redeschmuck der Urkunden
pflegt und so deutlich die Verbindung der Kautelarjurisprudenz
als einer ars dictandi mit der Rhetorik erkennen lafit. Hat es
doch der Verfasser zu einem vollstandig versifizierten Morgengabs-
brief — einem Stuck einzig in seiner Art — gebracht ! Alter als
diese Formelsammlung ist nur eine dem ostgot. Quellenkreis ange-
horige: das wiederum mehr rhetorische als juristische Muster-
buch fur eine Fiirstenkanzlei in Cassiodors Var. VI, VII. Uber
ein burgundisches Formelbuch aus iiberwiegend frankischen Ma-
terialien s. unten S. 36).
FrUHESTI DEUTSCHE DENKMALER.
Ein erfreulichercs Bild als die eben aufgezahlten gewahren die
deutschen Rechtsdenkmaler der gleichen Ubergangs-Epoche.
Zwar stehen auch hier die der Form nach gesetzgeberischen
Erzeugnisse in vorderster Reihe und unter diesen wiederum die
Schopfungen des Herrschers und der Aristokratie. Aber sie halten
sich meist fern von unfruchtbaren Experimenten, beschranken sich
auf die nachstliegenden Aufgaben, schaffen auch bei einschneiden-
den Neuerungen im Geist des Bestehenden fort und lassen es eben
so oft beim Formulieren des Herkommens oder beim Erneuern
alterer Gesetze bewenden. Am seltensten und gewohnlich nur
nebenher beziehen sie sich auf denjenigen Rechtsteil, der die aller-
griindlichsten Umwalzungen erfahren hat: die Verfassung. Hier
erledigte die Praxis die grofien Prinzipienfragen. Auch von privat-
rechtlichen Gegenstanden werden nur jene ofter beriihrt, welche
durch die Kulturveranderungen am tiefsten erschiittert worden sind:
das Verwandtschafts-, das Grundgiiterrecht, die Stellung der Un-
freien und Freigelassenen. Ergiebiger sind die prozessualen Satzun-
gen, am ergiebigsten die strafrechtlichen. Im Prozefi- und ganz
besonders im Strafrecht mufiten eben die durchgreifenden Ver-
anderungen systematischer und mechanischer vollzogen werden.
Um nur die beiden vornehmsten Ursachen zu nennen: die Ein-
fiihrung des Christentums brachte Ausmerzung alles Heidnischen
aus Recht und Sitte, die Einfiihrung des gemiinzten Geldes brachte
Neuregelung aller Buflsatze mit sich. Ordnen sich so durch ihren
Inhalt die Gesetze dem sonst geltenden Recht ein, so schliefien sich
auch in der Sprechweise jene diesem an. Selbst die lateinische
Rede wird schlicht und oft wortkarg, vulgarisiert und barbari-
siert1). Sie wimmelt von Germanismen, die freilich nur der wiir-
digt, der an die rein german. Rechtstexte gewohnt ist. Die Gesetze
zerfallen in 3 Gruppen: die des Merowingischen bzw. Arnulfingi-
x) Spezialarbeiten : F r. Pott in Zschr. f. Wissensch. der Sprache III
1851 S. 113 — 165 und in Zschr. f. vergl. Sprachforschg. XII 1863 S. 161 — 206,
XIII 1864 S. 24 — 105, 321 — 364, L. Stiinkel Das Verhaltn. der Sprache der
Lex. Rom. Utin. zur schulgerechten Latinitat 1 876, ders. in Zschr. f . rom. Philol. V
S. in ff. B. Kiibler im Arch. f. lat. Lexikographie VIII 1893 S. 445 £f.
Schramm in Marburg. Beitr. z. roman. Philologie III 191 1. Uber Vulgar-
und Schriftlatein der Zeit im allgem. W. Meyer in Grobers Grundrifi der
roman. Philol. I 355 — 382.
Lex und Capitula im frank. Reich. 23
schen, die des langobardischen Reichs und die der angelsachsischen
Staaten.
Die groflte und geschichtlich wichtigste Gruppe ist die erst-
genannte. Leges und Capitula sind die beiden Kategorien, unter
welche fast alle gemeinen Gesetzeim Frankenreich ein-
geteilt werden miissen. Dieser Gegensatz lauft dem von Stammes-
recht und Landesrecht parallel. Schon die gotische und burgun-
dische Staatsbildung hatte zu einem solchen Gegensatz gefiihrt
(s. oben S. 19 f.). Die frankische erweiterte ihn durch das Per-
sonalitatsprinzip (System der personl. Rechte), demzufolge jeder
germanische Untertan des Konigs im ganzen Reich des letzteren
nach dem Recht seines Stammes zu beurteilen war *), soweit nicht
der Konig Territorialrecht geschaffen hatte, — ein Prinzip, welches,
wie neu auch immer, doch ganz und gar aus der altgermanischen
Auffassung des Rechts (oben S. 11,12) abgeleitet war, daher auch
mit dieser Idee selbst zuriicktreten mufite. Ubrigens krankte das
Personalitatsprinzip von vornherein an den Schwierigkeiten seiner
Durchfiihrung, die nicht nur eines ausgebildeten internationalen
Privat-, Straf- und Prozefirechts, sondern auch eines gelehrten
Standes von Urteilfindern in den Gerichten bedurfte. Am wenig-
sten konnte dem letzteren Erfordernis Geniige geleistet werden.
Schon hierdurch ist eine territoriale Fortbildung des deutschen
Rechts mehr und mehr zur Notwendigkeit geworden. Das Stammes-
recht nun aufzunehmen war die Lex bestimmt, und in d i e s e m
Sinne konnen die Leges >>Volksrechte« genannt werden. Die
Capitula dagegen enthielten Landrecht, sofern sie sich nicht selbst
als blofle Zutaten zur Lex (Capp. legi addenda, in lege addenda,
mittenda, pro lege tenenda) gaben. War das erstere der Fall, so hatten
die Kapitel auch handschriftlich eine von den Leges gesonderte
Masse zu bilden (Capp. per se scribenda). Technisch ist ubrigens
diese Einrichtung wie der Ausdruck capitula fur Gesetze und die
Benennung einer Gesamtheit solcher capp. als capitulare erst seit
Karl d. Gr. Daneben und namentlich friiher wurden die Ausdrucke
Edictum, Praeceptum, Decretum, Constitutio und ahnliche gebraucht.
Die alteste Lex und das Urbild einer solchen ist das Gesetzbuch des
west- oder salfrankischen Stammes, die Lex Salica. Ein Prolog
derselben erzahlt in der Hauptsache glaubwurdig, noch in der Zeit
*) Fur die Romanen und die Einrichtungen der Kirche dauerte das Recht
des romischen Reiches fort, damit aber auch derEinfluB des rom. Rechts auf das
deutsche.
^4 Lex Salica.
der Kleinkbnige seien von diesen vier Manner ernannt worden,
welche in drei Gerichtsversammlungen nach sorgfaltigem Durch-
sprechen aller Streitfalle das Recht so »gesagt« hatten, wie es in
der L. Sal. stehe. Diese Weistiimer sind in der urspriinglichen Ge-
stalt nicht erhalten, und es mufi uberhaupt bezweifelt werden, ob
letztere eine schriftliche war. Weiterhin aber berichten die Epi-
loge und (nach ihnen?) ein Zusatz zum Prolog: in christlicher Zeit
sei die Lexdurch die Konige Chlodowech (I.), Childebert (I.) und
Chlothar (I.) verbessert und vermehrt worden. Die Zutaten der
beiden letztgenannten liegen vereinigt vor als Pactus pro tenore
pads domnorum Childeberti et Chlotharii (zwischen 511 und 558).
Dagegen ist die Lex. des Chlodowech [Pactus oder Tractatus legis
Salicae) nicht in unveranderter Fassung bewahrt, sondern nur der
Grundtext von fiinf Hauptredaktionen, welche unter dem gewohn-
lichen Namen der L. S. aus den Hss. bekannt sind, von denen jedoch
keine mit Grund als offiziell bezeichnet werden kann. Der Grund-
text hat das westgot. Edikt des Eurich beniitzt und ist erst nach
507 abgefafit. Von einer Bearbeitung desselben, die vornehmlich
eine nicht vor 575 eingetretene Miinzreform (§ 63) beriicksichtigte,
sind die erwahnten fiinf Redaktionen ausgegangen. Ihren Stoff
verteilen die beiden alteren auf 65 Titel; die jiingeren, welche teil-
weise nebeneinander hergehen, zahlen und ordnen die Titel anders.
Eine Kiirzung des Textes nimmt die dritte, eine Verbesserung der
Sprache die vierte (L. Sal. emendata aus Karls Zeit) vor. Von den
Kapitularien sind nicht die obengenannten Landfriedensordnungen,
wohl aber einige (6?) andere speziell zur L. Sal. ergangen. Das
letzte, ursprunglich ein Weistum, gehort dem J. 819, die friiheren
dem 6. Jahrh. an. Die grundlegende Ausgabe der Lex ist P a r -
d e s s u s Loi Salique 1843. Sie wird teils berichtigt, teils erganzt
durch die genauen Drucke einzelner Hss.-Texte in R. H u b e La
loi Salique 1867 und A. H 0 1 d e r L. Sal. 1879 u. 80, L. Sal. emend.
1879 u. 1880. Kritische Handausgaben der Lex. und der Kapitu-
larien veranstalteten 1 874 J. Fr. Behrend und Bore ti us
(neu bearbeitet von R. Behrend 1897), ferner H. Geffcken
1898, einen synoptischen Druck von 10 Texten H e s s e 1 s Lex. Sal.
1880. Eine neue kritische Ausgabe bearbeitet fur die Mon. Germ.
in 40 M. K r a m m e r. Uber die Glossen s. S. 33 f. Der Zeit,
wie dem Geltungsgebiet nach der L. Sal. zunachst und textge-
schichtlich mit ihr in Zusammenhang steht das Volksrecht der ost-
lichen Franken oder der Ribwaren, die Lex Ribuaria (Pactus legis
L. Ribuaria, Chamavorum, Alamannorum, Baiuwariorum. 25
Ribuariae). Sie scheint stiickweise im 6. Jahrh. entstanden, wobei
die L. Sal. zum Vorbild diente, dann durch Dagobert I. (628 — 639)
erweitert. Erhalten ist jedoch nur eine jiingere Uberarbeitung
(Vulgata) aus der Karolingischen Zeit vor 803 (neueste, aber nicht
sehr zuverlassige Ausg. v. S 0 h m in Mon. Germ. LL. V. 1883).
Aus dem letzteren Jahr liegt eine Legis constitutio in lege Rib.
mittenda vor. Ein vom kbniglichen Missus erfragtes Weistum iiber
das im ribwarischen Hamaland geltende Recht in 48 kurzen Ka-
piteln aus dem Anfang des 9. Jahrhs. haben wir in der Notitia vel
commemoratio de ilia ewa, quae se ad Amorem habet (sog. Lex.
Chamavorum, Ausg. v. S o h m a. a. 0.). Mit der L. Rib. ungefahr
gleichzeitig ist ein vom frankischen Konig oder doch unter frank.
EinfluB erlassenes und in 5 Bruchstiicken erhaltenes Gesetzbuch *)
fur den Alamannenstamm, der Pactus Alamannorum. Eine zweite
Kodifikation alamannischen Rechts verzeichnen wir in der Lex
Alamannorum. Sie ist von Herzog Lantfrid auf einer Stammes-
versammlung, vielleicht um 717 — 719 erlassen, reichhal tiger als
der Paktus, auf dem sie nur teilweise beruht, beniitzt ein uns im
Urtext verlorenes Kapitular von Chlotachar II. (613 — 623) zum
Pactus, ferner die L. Rib. und kirchiche Quellen und ordnet ihren
Stoff in 3 Massen: Kirchensachen, Herzogssachen, Volkssachen.
Zwei Textrezensionen, wovon die jiingere seit dem 9. Jahrh. noch
fortgebildet wurde, sind in den Hss. vertreten (neueste krit. Ausg.
v. K. Lehmannin Mon. Germ. LL. in 40 torn. V 1888). Die
L. Alam. sowohl wie das noch bei den gallischen Westgoten geltende
Edikt des Eurich gaben die Vorbilder ab, denen die Redaktoren des
Pactus oder der Lex Baiuwariorum folgten. Sie haben dabei aber
noch andere fremdartige Materialien beniitzt, so das vorhin er-
wahnte alamannische Kapitular und das langobard. Edikt. Das
Gesetzbuch ist vom Baiernherzog Odilo unter Mitwirkung der frank.
Herrscher um 744 — 748 erlassen. Sein urspriinglicher Text ist in
den Rezensionen der Hss. nur wenig verandert, wohl aber mit einem
Anhang unter dem Titel Decretum (Decreta) Tassilonis versehen,
welchen zwei Gesetze des letzten Baiernherzogs aus den Jahren
772 und 774 oder 775 bilden. Zum baier. Volksrecht gehort aber
auch noch ein kurzes, zum grofiten Teil strafrechtliches Kapitular
0 Lediglich mittels einer durchaus unschlussigen Argumentation e silentio
halt K. Lehmann auch noch in seiner Ausgabe des Pactus an seiner schon
von R. Schroder (Zschr. f. RG. XX 1887 S. 17) widerlegten Behauptung
fest, dafi der Pactus eine Privatarbeit sei.
I L. Saxoni m, Angliorum. — Kapitularien.
aus der Zeit zwischcn 801 und 814. Die einzige kritische Ausgabe
der L. Baiuw. (von J. Merkel in den Mon. Germ. LL. Ill) ist
in der Gesamtanlage verfehlt; eine neue in den Mon. Germ 40 ist
von E. v. S c h w i n d zu erwarten (hieriiber und insbes. iiber die
Klassifikation der Hss. s. v. S c h \v i n d im NArch. d. Gesellsch. f.
a. deut. Geschk. XXXVII 1912 S. 417 — 451) J). Auf das sachs.
Yolksrecht, und zwar unter Benutzung der L. Rib., aber auch unter
Berucksichtigung der westfalischen, engerischen und ostfalischen
Brauche, bezieht sich der aus 66 kurzen Kapiteln bestehende Liber
legis Saxonum (die sog. Lex Saxonum), ein Gesetz, welches von
Karl d. Gr. zwischen 777 und 797, wahrscheinlich um 785 aus-
gegangen ist, nachdem der Konig durch ein Landesgesetz, die Ca-
pitulatio de partibus Saxoniae (34 capp.), den Grund zu einem
neuen Rechtszustande in dem eroberten Gebiet gelegt hatte. Ein
noch alteres Gesetz fur Sachsen von Karl d. Gr. scheint in der
L. Sax. beniitzt zu sein. Unter Zuziehung von Sachsen aus den
drei Hauptabteilungen des Stammes erliefi Karl am 28. Oktober
797 das Capitulare Saxonicum. Die drei Gesetze zusammen sind
am besten von K. von Richthofenin Mon. Germ. LL. V (1875)
publiziert. Karolingischer Zeit angehorig und in ahnlicher Weise
wie die L. Sax. gemacht ist die Lex. Angliorum et Werinorum hoc
est Thuringorum, nicht etwa ein Volksrecht der Thiiringer, sondern
( — Vgl. Histor. Zschr. NF. IV 313 — ) der niederdeutschen Angeln
und Warnen, die innerhalb der Grenzen des alten Thuringenreiches
(in den Landschaften Englehem und Werinofeld) wohnten (Ausgabe
v. K. Frh. v. Richthofen a. a. 0.). Verschiedene Gesetze,
welche (734 — 751) den F r i e s e n gegeben wurden, sind nicht im
Grundtexte, sondern nur als Kern der unten S. 32 zu erwahnenden
Kompilation auf uns gekommen. Yon den Kapitularien
(neueste krit. Ausg. der Kapp. nebst vielen andern Aktenstiicken
— 827 v. B o r e t i u s in Mon. Germ. LL. 40 Sect. II torn. I 1883,
und 828 — 898 v. K r a u s e ib. torn. II 1 890 — 1 893, ■ — die alteren
salfrank. Kapp. rekonstruiert bei Geffcken, s. oben S. 24) sind
einige zu samtlichen Leges erlassen. Andere, zu einzelnen Leges
gehorig, wurden schon oben genannt. Die meisten aber sind capp.
per se scribenda. Wenige reichen ins 6. und 7. Jahrh. zuriick,
keines in die Zeit zwischen dem Merowinger Chlothar II. und dem
Arnulfingen Karlmann. Von 742 ab erscheinen sie haufiger, zuerst
*) Uber die deutschen Bestandteile des Textes handelt D. v. K r a 1 i k
im NArch. der Gesellsch. f. a. deut. Geschk. XXXVIII (1913) S. 15 — 55.
Kapitularien. 27
nur in Kirchensachen, unter der zweiten Dynastie auch wieder in
weltlichen, wie die alten merowingischen Verordnungen. Am statt-
lichsten wird die Zahl der Kapitularien unter Karl d. Gr. und
Ludwig d. Fr. bis etwa gegen 830 hin, was nicht sowohl mit der
langen Dauer von Karls Regierung und mit der Ausdehnung seines
Herrschaftsgebietes, als mit derAuffassung zusammenhangt, die man
jetzt vom Beruf des Konig- und Kaisertums in Sachen der Rechts-
bildung hatte: ut . . . si quid tale esset, quod . . . secundum gentilium
consuetudinem crudelius sancitum esset, quam christianitatis recti-
tudo vel sancta auctoritas merito non consentiret, hoc ad regis modera-
tionem perduceretur, ut ipse cum his, qui utramque legem nossent et
Dei magis quam humanarum legum statuta metuerent, decerneret
(Hincmar). Eben deswegen war auch die Rechtskraft des Kapi-
tulars unter keinen Umstanden von der Zustimmung des Volkes
oder auch nur einer Klasse desselben abhangig, wenn auch aus
rechtspolitischen Griinden und auf sehr verschiedenen Wegen der
Gesetzgeber einen solchen Konsens zu erlangen nicht verschmahte
(vgl. Gott. gel. A. 1888 S. 57—60, 1896 S. 193—195). Nicht alles
jedoch, was in den handschriftlichen und gedruckten Sammlungen
von Kapitularien steht, war Gesetz. Vorweg miissen, so lehrreich
sie auch fur die Erkenntnis der Praxis sein mogen, die Capitula
missorum ausgeschieden werden, da sie lediglich vorubergehende
Instruktionen fur Beamte geben, weiterhin aber auch die Urteile,
die Reskripte, die Briefe, die Proklamationen, die Staats- und Haus-
vertrage. Zuweilen sind Kapitularien aus derartigen und gesetz-
geberischen Bestandteilen zusammengesetzt, wenn es sich gleich-
mafiig um Willensakte des Konigs handelte. Anderseits ist die
Fassung selbst der Gesetze oftmals eine nach modernen Begriffen
ungeniigende, wenn namlich das Kapitular nicht die befehlende,
sondern die erzahlende Ausdrucksform wahlt und sich als blofies
Beratungs- oder Beschlufiprotokoll gibt. Es kam eben, so hoher
Wert auch auf genaue Ausfertigung und archivalische Verwahrung
des Aktenstiickes gelegt wurde, doch weit weniger auf die schrift-
liche Gestalt des Gesetzes an, als auf dessen mundliche Bekannt-
machung, die durch Vorlesen und Ubersetzen erfolgte (mfrank.
Ubersetzung des Kap. v. 818/19 aus dem 9. Jahrh. bei B o r e t i u s
Nr. 182, MSD Nr. 66, B r a u n e Ahd. Leseb. Nr. 15). Seit 830
ungefahr nimmt im lotharischen und ostfrank. Reich die Menge
der Kapitularien betrachtlich ab, und es uberwiegt nun auch
wieder der kirchliche Inhalt. Wahrend in der beschriebenen Weise
»8 PAR riKULARGESETZE. Privilegien. Lakgobardische Gesetze.
die Roichsgesetzgebung ini Yordergrund steht, regen sich auch
schon die Anfange einer territorialen Partikulargesetz -
g e b u n g in den (12) sog. Capitvla Remedii, einem Strafstatut der
romanischen und deutschen Immunitatsleute von Chur aus der
Zeit des Bischofs Remedius (800 — 820), welches zweimal in jedem
Monat von den Pfarrern den versammelten Gemeinden vorzulesen
war (beste Ausgabe von Haenel in Mon. Germ. LL. V 1875).
Den gemeinen Gesetzen stehen im frank. Reich die Privilegien
gegeniiber, welche die Herrscher kraft ihrer Gesetzgebungsgewalt
erteilten. Die Form des Privilegs (praeceptiim) ist die der Konigs-
urkunde {carta regalis). Die, selbst nach Abzug der gefalschten,
zahlreichsten und staatsrechtlich wichtigsten Privilegien sind die
koniglichen Immunitatsprazepte (vgl. unten § 49) fur Bistumer
und Abteien (woriiber Th. S i c k e 1 Wien. Sitzgsb. Bd. 47, 49).
Herausgegeben sind die Privilegien in den Urkundensammlungen.
An Vollstandigkeit, Zusammenhang, Klarheit, Ordnung und
guter Erhaltung wie an chronologischer Bestimmtheit werden die
frankischen Gesetze von den langobardischen (Ausg. v.
B 1 u h m e in Mon. Germ. LL. IV 1868) weit ubertroffen. Den
Mittelpunkt und die Hauptmasse der letztern bildet der Edictus
Langobardorum. Er besteht aus den Gesetzen, welche von ver-
schiedenen Konigen vorgeschlagen worden sind und die formliche
Zustimmung der langobard. Heerversammlung (durch gairethinx
vgl. unten § 83) erlangt haben. Den Anfang macht das Edikt des
Kon. Hrotharit vom 22. Nov. 643. Seine 388 Kapitel machen
in der Hauptsache ein Straf- und Zivilgesetzbuch aus. Beniitzt
sind Justinianische Gesetze und anscheinend auch das westgotische
Gesetz des Leovigild (oben S. 19). Gleichwohl ist das Werk eine
durchweg selbstandige Aufzeichnung teils altlangobard. Gewohn-
heitsrechtes, teils planmafiiger Neuerungen. Bei allem Archais-
mus der Fassung verrat sich doch sowohl in der Ausfiihrlichkeit
wie in der systematischen Anlage und in der Deutlichkeit des Aus-
drucks, auch schon in einem gewissen Rationalismus der Rechts-
besserungen der EinfluC der italischen Kultur. Das Gesetzbuch
scheint den beigegebenen Motiven nach unverandert so publiziert,
wie es vom Konig vor die Landsgemeinde gebracht worden war.
Fur Reinhaltung des Textes, an dessen Buchstaben der Urteil-
finder im Gericht gebunden war, trug eine Schlufivorschrift uber
amtliche Ausfertigung und Beglaubigung der Exemplare Sorge.
Den ersten Zuwachs erhielt Hrotharits Edikt durch 9 Kapitel von
Langobardische Gesetze. 29
Kon. G r i m w a 1 (1 aus dem Juli 668. Eine ausgiebigere Ver-
mehrung aber trat erst im 8. Jahrh. ein: 15 »volumina« (im ganzen
156 capp.) aus eben so vielen Regierungsjahren des K. Liut-
p r a n d zwischen 713 und 735, dann 8 capp. des K. R a t c h i s
v. 746, endlich 13 von H a i s t u 1 f aus d. J. 755. Von diesen Zu-
taten sind nun die meisten durch Streitfragen der Gerichtspraxis
veranlafit, und manches Kapitel gibt sich geradezu als Erkenntnis
des Konigsgerichts samt Geschichtserzahlung und Entscheidungs-
griinden. So bleiben denn auch die jungeren Bestandteile des
»corpus edicti« an Anschaulichkeit nicht hinter dem Ed. Hroth.
zuruck. Aber es ist doch ein neuer Geist in diesen Gesetzen des
8. Jahrhs. Langst verschwunden ist der Arianismus: fur eine
catholica gens verfafit der catholicus princeps seine Satzungen, und
zwar Dei inspiratione. Romische und mehr noch kirchliche Normen
werden neben westgotischen und burgundischen ins Langobarden-
Recht eingefuhrt; die Fassung wird breiter und wortreicher, die
Motivierung beliebt und ausfuhrlich, vielfach mit eingestreuten
Sentenzen verziert. Kurzum, es beginnt der romanische Stil.
Aufier den zura Edikt gehorigen Gesetzen sind noch von den drei
zuletzt genannten Konigen Verordnungen (notitiae, brevia) vor-
handen, welche als blofie Amtsinstruktionen und Polizeivor-
schriften nicht zur Kraft des Edikts gelangen sollten, von Haistulf
endlich ein mit Zustimmung der Landsgemeinde, aber nur fur ein
Jahr erlassenes Kapitular v. 750. Dagegen ist im Herzogtum
Benevent durch die Herzoge Arechis (774 — 787) und Adelchis
(866) das Edikt fortgesetzt worden. Ihre Edikte wurden durch
Satzungen erganzt, welche die Form von Staatsvertragen der
Beneventaner Fiirsten aus den Jahren 774 — 787, 836, 851, 911, 933
tragen. Das Edikt war im Langobardenreich von Haus aus Terri-
torialgesetz. Nur die Romanen wurden nicht nach ihm, sondern
nach romischem Rechte als ihrem Stammesrecht beurteilt. So
war dem Personalitatsprinzip vorgearbeitet, welches unter franki-
scher Herrschaft in Italien eindrang und hier bei Rechtshand-
lungen zu den professiones juris, d. h. zur jedesmaligen Feststellung
des Geburtsrechts der Beteiligten fiihrte. Die zahlreichen Kapi -
tularien freilich, welche von den Karlingen fur Italien bis gegen
den Ausgang des 9. Jahrhs. erlassen sind, verfolgen eine uberwiegend
territoriale Tendenz, blieben daher auch vom Kanon des Edikts
ausgeschlossen. Privilegien, welche das gemeine offentliche
Recht des Reichs durchbrachen, sind nicht nur von den Karlingen,
jo FrOheste vngelsAchsische Gesetze.
sondern auch schon von den langobarclischen Konigen und den
Boneventaner Herzogen ausgestellt worden. Sie tragen die Form
der Prazepte und finden sich mit diesen in den Urkundensamm-
lungen x).
Wegen ihres Reizes ungetrubter Urspriinglichkeit zu den aller-
kostbarsten Stucken der deutschen Gesetzinkunabeln gehoren die
a n g e 1 s a c h s i s c h e n. Schon gleich die friihesten sind in
deutscher Sprache verfafit. Sie stammen aus dem zuerst christiani-
sierten und bei seinem Ubergang zum neuen Glauben machtigsten
Staat Englands, Kent, und bestehen aus 90 ddmas von straf- und
verwandtschaftsrechtlichem Inhalt und noch sehr trockenem unbe-
holfenem Vortrag, welche zwischen 596 und 614 durch Kon. JE d e 1 -
b i r h t »consilio sapientium« (nach Beda) erlassen sind. Es folgte
zwischen 640 und 664 eine kirchenrechtliche Satzung von K. E r -
cenbryht, welche im Original verloren, dagegen in den alsbald
zu erwahnenden Gesetzen des Wihtred teilweise bewahrt ist. Durch
16 straf- und prozefirl. ddmas »vermehrte die Rechte seiner Vor-
ganger« K. Hlodhere 673 — 685. Sie liegen in der Fassung vor,
worin sie die Bestatigung des folgenden Konigs, Eadric, um
686 erhalten haben. Auf dem gleichen Gebiet wie die Gesetze
seiner Vorganger bewegen sich Wihtredes ddmas, 28 Kapp., welche
i. J. 696 die kentischen Optimaten (eadigan), voran die geistlichen,
unter Zustimmung des Konigs beschlossen haben. Bei Hlodhere
und Wihtred macht sich bereits eine gesteigerte Gewandtheit der
Satzbildung bemerkbar. Eben sie ist es, die dem ersten Gesetz-
buch von W e s s e x , Ines cyninges dsetnysse (76 Kapp.) nun ein-
lafilichere Behandlung des zwar noch vorwiegend kirchen-, straf -
und prozefirechtlichen, daneben aber auch verwandtschafts- und
giiterrechtlichen Stoffes ermoglicht. Die Sprache ist weniger
nuchtern als in den kentischen Gesetzen. Mitunter wird einer Be-
stimmung ihr Motiv beigegeben, was in durchaus volkstiimlicher
Weise durch Zitat eines Sprichwortes geschieht. Das Denkmal
fallt in die Jahre 688 — 694. Ein Vorwort des im Text »gebieten-
den« Konigs gibt Auskunft iiber seine Entstehung. Seitdem — z. B.
schon bei Wihtred — gehort ein solcher Prolog zu den regelmafiigen
Bestandteilen angelsachischer Gesetze. Ines asetnysse sind nur
in einer Rezension erhalten, welche K. Alfred seinen eigenen Ge-
0 Zur Erklarung der deutschen Worter in den langobard. Quellen s.
W. Bruckner Die Sprache der Langobarden 1895.
AnfAnge einer Juristenliteratur. 31
setzbuch beigegeben hat (s. unten § 8). Nur aus einer einzigen Hs.,
dem Cod. Roffensis (12. Jahrh.) sind bis jetzt die kent. Quellen
bekannt. Verloren scheinen die dem dritten deutschen Stamm in
England, dem anglischen, von dessen Konig 0 f f a (788 — 796}
gegebenen und auch von K. Alfred bestatigten Gesetze. Dagegen
sind mehrere Konigsprivilegien [donationes libertatum, freolsa) fur
kirchliche Anstalten (hauptsachlich vom 8. Jahrh. an) erhalten,
zahlreichere allerdings gefalscht. Sie sind am besten bei Birch
Cartularium Saxonicum I 1885, II 1887 gedruckt, wahrend von den
allgemeinen Gesetzen eine kritische Ausgabe nebst neuhochdeutscher
Ubertragung vorliegt von F. Liebermann Die Gesetze der
Angels achsen Bd. I 1903.
§ 7-
Die Erzeugnisse der beginnenden Juristenli teratur
bei den Deutschen gehoren dem Kontinent an und zerfallen in zwei
Klassen: die eine steht mit den im vorigen § besprochenen Gesetzen
in geschichtlichem Zusammenhang, die andere schlieCt sich an das
Urkundenwesen an. Beide treten vorlaufig in qualitativer Hinsicht
noch unansehnlich genug auf.
Zuerst zeigt sich bei den Abschreibern und S a m m -
1 e r n der Gesetze der allmahliche Ubergang zu einer Art Juris-
prudenz. Offizielle Sammlungen der nebeneinander in einem be-
stimmten Gebiet giiltigen Gesetze gab es aufier dem langobard.
corpus edicti nicht. Es war also der Privattatigkeit uberlassen, das
Material in handlicher Form zusammenzustellen. Solche Samm-
lungen waren ganz besonders in denjenigen Gerichten notwendig,
wo dem Personalitatsprinzip gemafi eine Mehrzahl geschriebener
Stammesrechte angewandt werden mufite. Diesem Bediirfnis zu
geniigen waren die Sammelbande bestimmt, welche verschiedene
Leges und Kapitularien vereinigen, und von denen etliche noch
ins 8. Jahrh. zuriickreichen, wie z. B. die Hs. des Wandalgar v. 793
(S. Gall. n. 731), der Cod. Mon. CI. 4145 (vgl. Stobbe Rqu. I S. 25).
Aber folgenreicher waren die Sammlungen von Gesetzen eines und
des namlichen Stammrechtes, die man schon seit dem 6. Jahrh.
anzulegen pflegte. Denn an sie kniipft die freiere Tatigkeit des
Abschreibers und Sammlers an, welche ihn zum Bearbeiter
macht. Sein erster Schritt besteht im Hinzuschreiben des jungern
Gesetzes hinter dem unveranderten Gesamtbestand des altern,
wobei jedoch durch fortlaufendes Zahlen der einzelnen Abschnitte
39 K.OMPILATIONEN. L EX FRISIONUM.
eine engere Verbindung unter den zeitlich verschiedcnen Massen
hergestellt wird. Der zweite Schritt fiihrt zur Veranderung der
Texte: dem Korper eines alteren Gesetzes werden Bestandteile
ernes jiingern einvcrleibt; das mit dem letztern unvertragliche Ver-
altete wird bei umsichtiger Redaktion getilgt, oder es wird unter
Beniitzung des altern Textes ein neuer hergestellt, welcher dem
Inhalt der Novelle entsprechen soil. In ahnlicher Weise wird auf
jiingeres Gewohnheitsrecht Rucksicht genommen. Daneben ge-
stattet sich der Bearbeiter Kiirzungen des Textes, Paraphrasen,
Umstellungen. Auf derartigen Wegen sind z. B. die erhaltenen
Redaktionen der L. Sal. und Rib. und die jiingere der L. Alam.
entstanden, deren Eigentumlichkeiten man ebenso verkennt, wenn
man sie fiir blofle Kopistenfehler als wenn man sie fur amtliche
Textanderungen von Gesetzgebern halt. Nichts vielmehr kann
iiber die Auffassung besser belehren, die jene Jahrhunderte von
den geschriebenen Gesetzen hatten: diese galten als Gesetzes-,
aber nicht als gesetzliche Texte. Noch stand man eben mit einem
Fufi im Zeitalter der rein mundlichen Gesetzgebung. Im grofien
Mafistab betrieben lieferte nun die geschilderte Kompilatoren-
und Interpolatorenarbeit gegen den Ausgang der
Periode hin Werke, die sich als selbstandige geben und als die ersten
»Rechtsbucher« betrachtet werden konnen. Als das Merkwurdigste
hat sich der innern Kritik die Lex Frisionum herausgestellt. Unter
22 zum Teil umfangreiche Titel, wovon einige sich der altdeut.
Terminologie bedienen, sind hier mindestens drei verschiedene
frank. Strafgesetze des 8. Jahrhs. fiir Friesland verteilt. Dazwischen
sind zwei Stiicke eines Traktats iiber Totung eingeschaltet, der
seiner Diktion nach der karlischen Literaturepoche angehort
(tit. II und XIV [mit XV?]). Auch noch zwei andere Stiicke (tit.
XI und add. tit. ult.) sind Privataufzeichnungen. Eine dritte
Schicht des Materials besteht aus Weisttimern eines Wlemar und
eines Saxmund (9. Jahrh.), wovon das erste zwischen tit. II und III
der Lex eingeschoben ist, die iibrigen eine additio sapientum zu der-
selben ausmachen. Die rohe Kompilation, die auch die Gesetze
von anderen deutschen Stammen, insbes. die L. Alam., beniitzt hat,
diirfte eher vor als nach 850 gemacht sein. Ihre Heimat ist Mittel-
friesland. Noch im 9. Jahrh. *) hat ein westfriesischer Glossator
*) Die Glosse vor add. tit XI de hon. tempi, setzt voraus, dafi in Ost-
friesland noch heidnischer Kult gepfiegt werde. Da die Glosse sich auch liber
die add. sap. erstreckt, so ergibt sich daraus ein terminus ad quem fur die Ab-
fassungszeit der L. Fris. (gegen D e G e e r in Zschr. f. RG. VIII 1869 S. 151).
K.OMPILATIONEN. GLOSSEN. 33
die Rechtsverschiedenheiten der drei Hauptteile Frieslands ange-
merkt. Die L. Fris. samt Glosse ist nur aus der Editio princeps
von H e r o 1 d (1557) bekannt (letzte Ausg. v. Patettain Mem.
delle r. Accad. di Torino 1892). Ein Werk von ganz anderm Schlag
ist der Liber legiloquus des Abtes Ansegis von S. Wandrille, vollendet
827, mit seiner symmetrischen Einteilung in vier Biicher, mit seinen
einleitenden Distichen und prosaischen Vorreden, seiner Politur
der Texte ein echter Reprasentant der »karolingischen Renaissances
Freilich hat es Ansegis auch nur mit gleichartigen Materialien zu
tun, Kapitularien und Mandaten von Karl d. Gr., Ludwig d. Fr.
und Lothar, wobei er unter moglichstem Anschlufi an die chrono-
logische Reihenfolge der Aktenstucke deren Bestandteile in eine
kirchliche und eine weltliche Schicht zerlegt. Drei Appendices,
die noch von Ansegis selbst herriihren, enthalten Nachtrage zu den
vier Biichern (beste Ausg. v. Boretius in Mon. Germ. LL.
sect. II torn. I in 4 ° 1883). Vorgeblich den Ansegis, dessen Werk
schon 829 offiziell rezipiert war, durch drei weitere Biicher erganzen
will die weitschichtige Sammlung von wirklichen und mehr noch
von Pseudokapitularien, deren Verfertiger sich in der versifizierten
Vorrede Benedictus Levita nennt (Ausg. v. P e r t z in Mon. Germ.
LL. II 1837). Mit ihm hebt um 847 — 850 jene im westfrank. Reich
beheimatete Schule von Rechtsschriftstellern an, welche auf Fal-
schung des uberlieferten Rechts in grofiartigem Mafistab und im
Dienst kirchlicher Tendenzen ausgeht. Auch die Sammlung des
Benedikt ist rezipiert und durch additiones vermehrt worden. Ge-
denken wir noch einer systematisierenden Concordia des langobard.
Ediktstoffes, welche zwischen 829 und 832 auf Veranlassung des
Markgrafen Eberhard von Friaul zusammengeschrieben wurde
(herausg. v. B 1 u h m e in Mon. Germ. LL. IV 1868), so ist die Zahl
der Kompilationen erschopft. Neben diesen gibt es nun aber noch
Arbeiten, die zwar gleichfalls durch die Gesetze ihren Anstofi emp-
fangen haben, doch ihrer Natur nach freie Erzeugnisse der Rechts -
kunde sind. Mit der Erlauterung der Texte befassen sich die
G 1 o s s e n. Die alteste und wichtigste Glosse ist die Mai -
bergische in der Lex Salica, zugleich das alteste Schriftwerk
in deutscher Sprache. Sie besteht aus zahlreichen salfrank.
Wortern und Satzen, welche mittels der Sigle mall, oder malb. in
die Texte der Hss. eingeschoben sind und die vor allem im Gericht
(am »Malloberg«) iiblichen Kunstausdrticke und Formeln angeben.
Die Malb. Glosse ist zwar in einigen jiingern Texten fortgelassen,
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht.
34 Glossen. Vokabularben. Obersetzungen. Auszuge.
in andern dagegen vermehrt, beschrankt sich auch keineswcgs auf
das Gesetzbuch, sondern erstreckt sich noch auf die alteren Kapi-
tularien. Hiernach ist klar, dafi wir in ihr weder die Uberbieibsel
eines salfrank. Urtextes der L. Sal., noch auch einen wesent-
lichen Bestandteil von Chlodowechs Pactus zu sehen haben, wie
Neuere meinen, sondern den Niederschlag der Privatinterpretation
des 6. Jahrhunderts. Von ihren Abschreibern ist die Malb. Glosse
meist bis zur Unkenntlichkeit verdorben. Methodische Her-
stellungs- und Erklarungsversuche sind gemacht von J. Grimm
in Gesch. der dent. Spr. S. 584 ff. und Vorrede zu Merkels Ausg. der
L. Sal. 1850, dann von H. KernD. Glossen in der L. Sal. 1869
und Notes on the frank, words in the L. Sal in der Ausgabe v. Hessels
1880, zuletzt von van Heltenin den Beitr. v. Paul u. Braune
XXV 1900 S. 225 — 542. Viel jiinger und kummerlicher als die
Malb. sind die teils latein. teils ahdeutsch. Glossen zur L. Sal.
(Merkel S. 101 — 103) und zur L. Rib. (9. Jahrh. ? herausg. in Mon.
Germ. LL. V S. 277), zum Pactus und zurL. Alarm, zur L. Baiuw.
(in den Ausd. der LL.). Uber die Glossen zur L. Fris. s. oben S. 32.
Die wortinterpretierenden Glossen fiihrten zur Anlage von V o k a -
b u 1 a r i e n. Ein beneventanisches zum langob. Edikt (9. Jahrh.)
legt mit seinen ungeschickten Versuchen, die deutschen Worter des
Textes zu erklaren, Zeugnis ab fur die bereits eingetretene Italiani-
sierung des langob. Rechts. Einen weiteren Schritt von den Glossen
aus bezeichnen die Ubersetzungen. Von einer ostfrank.
Ubertragung der L. Sal. emend, aus dem 9. Jahrh. sind Bruch-
stiicke des Index und der beiden ersten Titel gerettet (bei Merkel
S. 109 — I ii.Miillenhoff -Scherer Denkmdler 1873 Nr. 65,
Braune Ahd. Leseb. 1888 Nr. 14). Von einem Kapitular kennen
wir eine mfrank. Ubersetzung (vgl. oben S. 27). Vom Gesetzestext
lost sich die Privatarbeit ab, wenn sie jenen exzerpiert, und gar,
wenn sie die Exzerpte nach neuen Gesichtspunkten ordnet. Be-
kannt sind Auszuge von dieser Art aus der L. Sal., der L. Alam.
(zum Vergleich mit der L. Baiuw.), dem Ed. Lang, (unterital. in
griechischer Sprache), sodann aus den Kapitulariensammlungen des
Ansegis und des Benedikt, endlich aus der L. Rom. Wisig. (Frankr.
8. u. 9. Jahrh.). Das eigenartigste Werk dieser Gruppe aber ist
die Lex Romana Curiensis (friiher auch Utinensis genannt), welche
die Interpretatio des Breviars nicht nur exzerpiert, sondern auch
unter Beriicksichtigung des ortlichen rom. Vulgarrechts und des
deutschen verandert. Ihre Heimat ist Churratien, ihre Entstehungs-
Traktate. Formulare. 35
zeit noch vor 766 (vgl. Z e u m e r in Zschr. f. RG. XXII 1888
S. 1 — 52; Ausgabe v. dems. in Mon. Germ. LL. V 1 890). Die vor-
her genannten epitomae leiten uns iiber zu den Traktate n.
Der alteste besteht noch aus 11 kurzen Notizen, welche die solidi
der L. Sal. in Pfennige umrechnen und deren Summen in salfrank.
Sprache angeben. Unter dem Titel Chunnas findet sich das ehr-
wiirdige Denkmal in den Ausg. der L. Sal. Ausfiihrlicher ergehen
sich die naiven Schilderungen geltenden Rechts aus der Karlingi-
schen Zeit. Einer friesischen, die nur stiickweise in der L. Fris.
erhalten, wurde S. 32 gedacht. Vielleicht noch ins 9. Jahrh. fallt
eine italische iiber frank. Recht, wovon der Cod. 33 Epored. Bruch-
stiicke enthalt (Merkel L. Sal. S. 99 — ioi, Behrend L. Sal.* S. 165
— 168). In formeller Hinsicht weit iiberragt werden aber diese
Schriften von den Abhandlungen, die aus den Kreisen des hohen
Klerus jener Zeit hervorgegangen sind, dafiir auch freilich den
kirchlichen Geist atmen und ebenso der kirchlichen Literatur- wie
der deutschen Rechtsgeschichte angehoren, wie des H i n c m a r
v. R h e i m s Epistola de ordine palatii (auf Grundlage eines libellus
de ordine palatii v. Adalhardv. Corbie [f 826] verfafit) und
das Gutachten desselben Bischofs De divortio Lotharii et Tetbergae
(urn 860), dann die theologisch-polemischen Schriften des B. Ago -
b a r d v. Lyon (f 841 ) : Epistola ad Ludovicum junior em adversus
legem Gundobadam et impia certamina und Liber de divinis sententiis.
Die zweite Klasse von Privatarbeiten iiber das Recht, ihrer
Herkunft nach undeutsch, besteht aus Formularen und
Formelbuchern von der Art des oben S. 21 besprochenen
westgotischen. Auch in Gallien machte die Notariatskunst, die ars
dictandi, von den Romern uberkommen, einen Bestandteil der Rhe-
torik aus. Dort sind denn auch die grundlegenden Formelsamm-
lungen des deutschrechtlichen Quellenkreises zu Hause. Unmittel-
bar wollen die Formeln Muster fur Urkunden und Korrespondenzen
aufstellen. Zu diesem Zweck dienen in der Regel wirkliche Ur-
kunden und wirkliche Briefe, welche die Sammler bald ganz unver-
andert lassen, bald in den schematischen Bestandteilen exzerpieren,
allenfalls auch mit theoretischen Noten versehen. Nur die vor-
nehmsten Sammlungen sollen hier genannt werden. Den Reigen
eroffnen die 60 Dictati von Angers (sog. Formulae Andegavenses,
7. Jahrh.). Sie sind dem westgot. Formelbuch nachst verwandt,
zu welchem sie auch durch ihre Mischung von rom. und frank. R.
ein Seitenstiick bilden. Im wesentlichen rein frankisch dagegen
36 FORMELBUCHKR.
sind die 92 Formulae Marculfi (Ende ties 7. Jahrh.), so nach ihrem
kldsterlichen Sammler und Bearbeiter genannt. In einem ersten
Buch bringt er die cartae regales d. h. Muster fur die negotia in pa-
latio, in einem zweiten die cartae pagenses fur die negotia in pago,
jene wie diese weniger zu praktischen als zu Lehrzwecken. Be-
zeichnend fur die Richtung dieser Literatur ist die bei ihm hervor-
tretende Verbindung von Diplomatik und Briefstellerei. Die Mar-
kulfsche Sammlung ist zum meistgebrauchten Formelbuch des
frank. Reichs geworden, daher auch durch Anhange erweitert,
durch Uberarbeitungen fortgebildet, in spateren Kompilationen
ausgeschrieben. Weniger national als die Form. Marc, sind die
iiberwiegend privatrechtlichen Form. Turonenses (friiher nach ihrem
Finder Sirmondicae genannt, — 45 capitula, 8. Jahrh.). Mehr als
bei Markulf wagt sich hier schon das theoretische Element hervor.
Dagegen wird dieses unterdriickt in den viel reichhaltigeren Cartae
Senonicae (c. a. 768 — 775), einer Sammlung von 51 Mustern, die
iibrigens nicht blofi Cartae, sondern auch Notitien und Briefe ent-
halt und besonders prozefigeschichtlich wertvoll ist. Eine kleinere,
ebenfalls zu Sens entstandene Sammlung von 18 Stiicken gehort
der Zeit Ludwigs d. F. an [Form. Sen. recentiores). Niederfrankisch
sind die 21 nach dem ersten Herausgeber benannten Form. Linden-
brogianae (2. Halfte des 8. Jahrh.). Sie vermitteln mit Markulf den
Ubergang zu den oberdeutschen Formelbuchern, die gegen
Ende des 8. und zu Beginn des 9. Jahrh. einsetzen. Die alamanni-
schen und bayerischen Bischofssitze und Abteien sind es, deren Ver-
bindungen mit Westfranken der dortigen Formelliteratur Eingang
in Oberdeutschland verschafft, und aus denen nun neue Hilfsmittel
der ars dictandi hervorgehen. Am produktivsten ist die Diozese
Konstanz, wo z. B. Reichenau 3 Formelbiicher [Form. Augienses),
darunter 2 aus dem 8. Jahrh., dann St. Gallen aufier verschiedenen
Einzelformeln und kleineren Kollektionen zwischen 750 und 890
(Form. Sangallenses miscellaneae) eine grofiere Mustersammlung
fur Urkunden und Briefe (Collectio Sangallensis) aus der 2. Halfte
des 9. Jahrh. (von Notker Balbulus) aufzuweisen hat. Hier
gewinnen denn auch die eingestreuten theoretischen Anweisungen
an Raum. Fast ganz von den westfrank. Formularen abhangig
zeigt sich B u r g u n d mit der Collectio Flaviniacensis 8. Jahrh., die
in der Hauptsache auf den Form. Marc, und Tur. beruht. Fur die
kaiserlicheKanzlei,wo friiher Markulf gebraucht worden
war, wurde 828 — 840 aus 55 Urkunden Ludwigs d. Fr. ein Formel-
Liturgien. Begrenzung d. deutsch. Denkmalerkreises tm MA. 37
Buch angelegt (Form, imperiales). Wie die Formelbucher die Liicken
ausfiillen, welche den geretteten Vorrat wirklicher Urkunden unter-
brechen, so werden sie selbst erganzt durch die allerdings zunachst
dem kirchlichen Quellenkreis angehorigen und auch nicht auf
schriftliche Geschafte beziiglichen Liturgien fur Gottes-
u r t e i 1 e , wovon einige ins 9. Jahrhundert zuriickreichen. Die
samtlichen Formulare aus dem frank. Reich sind kritisch heraus-
gegeben v. K. Z e u m e r in Mon. Germ. LL. sect. V 1886.
§ 8.
Die Werke des 9. Jahrh., welche um des Zusammenhanges
willen schon in §§ 6 und 7 genannt werden mufiten, fiihren uns
ins Mittelalter. Da ist nun zunachst festzustellen, dafi von
vornherein der siid- und westkontinentale Denkmalerkreis aufhort,
Gegenstand unserer Betrachtung zu sein, selbst wo er auf germani-
schen Fundamenten der vorigen Periode weiterbaut. Ein spani-
scher Fuero oder ein portugiesischer Foral, eine franzosische oder
normannische Coutume ist weder ein germanisches Denkmal des
Rechts noch ein Denkmal des germanischen Rechts. Und genau so
steht es mit dem Liber Papiensis und seiner Familie. Fallt jener
der Geschichte der spanischen Gesetzgebung anheim, so die spat-
lombardischen Quellen der Geschichte der italienischen Jurisprudenz.
Ein weiterer Abbruch geschieht dem siidgerm. Quellenkreis noch im
Friihmittelalter in England. Machen sich noch vor der normanni-
schen Eroberung danische Einfliisse im ags. R. bemerkbar (J.
Steenstrup Normannerne IV, 1882), so unterliegt dasselbe
im nachsten Jahrhundert den durch die Eroberer vermittelten
franzosischen, und unter Heinrich II. (1 154 — 1 189) wird das Er-
loschen des rein ags. Rechtslebens als entschieden anzusehen sein.
Schon aus diesen Griinden, aber auch wegen der schrittweisen Ent-
wicklung, welche die angelsachsische Denkmalergeschichte
im Gegensatz zur kontinentalen dieser Periode mit der fruheren ver-
bindet, empfiehlt es sich, die erstere jetzt vorweg zu erledigen, die
zweite auf §§ 9 — 18 zu versparen.
Das 9. Jahrh. legt den Grund zur Vereinigung der ags. Reiche,
welche mit der Thronbesteigung Eadgars (959) zum Abschlufi ge-
langt. Dem entspricht das Aufkommen und zunehmende Wachs-
tum einer Gesetzgebung mit gemeinrechtlicher Tendenz und das
allmahliche Zuriicktreten der Partikulargesetze. Der erste Gesetz-
;> ^NGELSACHSISCHE GESETZE IM MA.
t dieses Zeitalters ist Alfred (871 — 901). Ein Gesetzbuch
(nach Edw. I pr. domboc, in den Ausgg. JEljredes d6mas), welches
or mit Zustimmung der Optimaten in der letzten Periode seiner
Regierung erlassen hat, fuhrt unter moglichstem Anschlufi an das
Bestehende einheitliches Recht fur die drei deutschen Stammes-
gebiete des Reiches ein. Die Umrahmung bilden eine fur /Elfreds
Richtung bezeichnende ausfiihrliche Einleitung in 49 capp., worin
er halb erzahlend, halb parainetisch auf das gottliche Recht ver-
weist, und eine besondere Beilage fur jedes Stammesgebiet, die aus
den alteren Gesetzen desselben besteht (vollstandig bei Turk
The legal code of /Elfred the great 1893). Zwei kurzere allgemeine
Gesetze im Kapitularienton folgen unter K. £adweard (901
bis 924) : Eadiveardes gerddnesse und das sog. Concilium Exoniense.
Gleichartig sind unter £3elstan (924 — 940) ein koniglicher
Erlafi an die Gerefen iiber die kirchlichen Abgaben (Constitutio de
decimis), eine Almoseninstruktion an die Gerefen, das Concilium
Greatanlagense {JEfrelstdnes gercednesse, 26 capp. vermischten In-
halts) und das Concilium Thunresfeldense (ein Friedensgesetz in
7 capp.), wozu als vorbereitende Stucke eine Bittschrift der No-
tabeln von Kent {Cone. Fefreshamense) und eine konigliche Kund-
machung iiber die Beschliisse eines Herrntags zu Exeter {Cone.
Exoniense) gehoren, — weiterhin unter E a d m u n d (940 — 946)
ein Kirchengesetz {Leges ecclesiasticae) , auf einer Reichssynode zu
London gegeben (6 capp.), ein wahrscheinlich ebenda beschlossenes
Strafgesetz {Leges sceculares, 7 capp.) und ein Concilium Culintonense
(7 capp.), ein charakteristisches Beispiel fur die Art, wie altere Ge-
setze wiederholt wurden, — unter fiadgar (959 — 975) eine
Gercednyss, hu mon Pat hundred healdan sceal (sog. Constitutio de
hundredis) und zwei umfassendere Reichsgesetze, Cone. Ande-
feranense und Wihtbordestanense, das letztere c. 962, beide in zwei
Abteilungen, Leges ecclesiasticae und saeculares. Unter JE d e 1 -
red, dem letzten Gesetzgeber aus deutschem Stamme, tritt ein
vollstandiger Verfall in der Technik der Gesetzgebung ein. Die
formelle Trennung von weltlichen und kirchlichen Gesetzen wird
aufgegeben. Ein unaufhorlicher Rollentausch zwischen Gesetz-
geber und Prediger verrat die Schwache des Herrschers. Steht
darum die Menge des Rechtsinhalts in einem Miflverhaltnisse zum
Umfang der einzelnen Gesetze, so scheint auch die Zahl derselben
der langen Regierungszeit des Konigs (978 — 1016) weniger zu ent-
sprechen, als gewohnlich behauptet wird. Denn nur 4 allgemeine
AngelsAchsische Gesetze im MA. 39
Gesetze yEdelrdds sind bekannt: JEdelredes cyninges gercednisse
(das Cone. Wudestockiense [I]), sodann die sog. Constitutio v. J.
1008 (wahrscheinlich ein Cone. Wudestockiense II.), wozu das Cone.
Aenhamense lediglich die Vorakten enthalt, ein Cone, apud Badam
v. J. 1009 (?) und eine Const, v. J. 1014. Aufier den allgemeinen
Gesetzen der Periode vor Knut kommen noch die schriftlichen
Friedensvertrage {jridgewritu) in Betracht, welche die Verhaltnisse
in dem den Anglodanen eingeraumten Gebiet (Dena lagu) ordnen.
Wir haben solche aus der Zeit Alfreds zwischen 880 und 890, Ead-
weards (vielleicht um 906) und ^Edelreds (991). Weiterhin sind
5 Partikulargesetze zu nennen, von denen jedes in seiner Art einzig
darsteht. Die Judicia civitatis Lundoniae aus ^Edelstans Zeit nach
dem Cone. Thunresf., das alteste germ. Gildestatut und zugleich
das alteste Denkmal angelsachsischer Autonomic, sodann ein Cone.
Wanetungense, enthaltend ein Konigsgesetz v. 997 fur das anglodan.
Gebiet der »fiinf Stadte«, die Gercednes betweox Dunsetan, ein ge-
meinsames Statut anglischer Optimaten und welscher »Ratgeben«
iiber den Grenzverkehr am linken Severnufer in Worcestershire
wahrscheinlich aus der ersten Halfte des 10. Jahrh., ferner ein zur
Vorbereitung eines Gesetzes bestimmtes Weistum De institutis
Lundoniae (um d. J. 1000). Aus dem nachsten Abschnitt der ags.
Rechtsgeschichte bringt nur die Kn u t sche Periode (1016 — 1035)
allgemeine Gesetze, zuerst (?) einen Erlafi des Konigs aus dem
J. 1020, worin er die Grundlinien des Rechtszustandes unter der
neuen Dynastie zieht, sodann nach 1028 das Cone. Wintoniense,
eine Kodifikation (no capp.), welche nicht nur auf die altere Ein-
teilung solcher Werke in Leges ecclesiasticae und saeculares zuriick-
greift, sondern auch den Stoff grofitenteils aus alteren Quellen
kompiliert. Unter die Partikulargesetze dieser Zeit gehoren die
Nordhymbra preosta lagu, im ganzen 6j capp., doch aus zwei getrenn-
ten Gesetzen im 2. Viertel des 1 1. Jahrh. zusammengearbeitet, das
erste (c. I — 45) anscheinend ein Synodalstatut. Seit dem 1 1. Jahrh.
mehren sich die Gildenstatute. Drei hochinteressante Bei-
spiele aus Abbotsbury, Exeter und Cambridge sind erhalten. Aus
der Zeit der normann. Herrschaft werden mit gutem Grund die
Gesetze W i 1 h e 1 m s I. (1066 — 1087) noch den angelsachsischen
zugerechnet. Aber nur wenige sind in uniiberarbeiteter Fassung
erhalten: eine kurze Carta fur London um 1067, worin das »Recht
Edwards« bestatigt wird, daran anschliefiend ein Gesetz iiber das
Strafverfahren zwischen Englandern und Franzosen Willelmes
40 \\i.i i s \chsische Gesetze und Privatarbeiten.
>:ges dsetnysse (3 capp.) und die staatskirchenrechtlichen Funda-
mentalartikel in der sog. Carta Willelmi um 1072. Aufier den bisher
genannten Gesetzen und der betrachtlichen Menge von P r i v i 1 e -
gien, welche in diesem Zeitalter ebensosehr Wirkung wie Ur-
sache des Machtzuwachses der ags. Grofien, namentlich der geist-
liehen waren, finden sich noch in den Hss. drei allgemeine Gesetze,
deren Zeit sich nur als nach-^Elfredisch angeben lafit, namlich die
Stiieke Be bldserum and be mordslihtum, Be forfange und Dom be
hdtan isene and wcetre, wogegen ich die Satze von der Totenberau-
bung und vom Konigsfrieden ( — altertiiml. Mafibestimmung ! — )
eher fiir Weistiimer halten mochte. Die Sprache, worin die Gesetze
verfafit sind, ist regelmafiig und selbst noch unter Wilhelm I. die
angelsachisische. Doch liegen einige nicht mehr im Urtext, sondern
nur in den unten zu erwahnenden latein. Versionen vor. — Die ags.
Privatarbeiten iiber das Recht hatten sich im voraus-
gehenden Zeitalter ausschliefilich auf kirchlichem Gebiet bewegt
(Poenitentialbiicher). Jetzt ziehen sie auch das weltliche in ihren
Kreis. Den Ubergang konnen einigermafien die 31 capp. Be gride
and be munde veranschaulichen, die wohl im II. Jahrh. verfafit
sind. Vielleicht alter (etwa aus der Zeit um 1025) und jedenfalls
durch Form wie Inhalt unvergleichlich wertvoller sind die Rectitu-
dines singularum personarum, ein Traktat in 21 capp. iiber Lasten
und Rechte verschiedener weltlicher Volksklassen vom koniglichen
Gefolgen bis zum untersten Gutshorigen, und ihre Fortsetzung Be
gesceadwisan gerefan, kleinere Aufsatze aus vornormann. Zeit iiber
Verlobnis, Wergeld und Stande, darunter einer metrisch erzahlend,
andere, wie ja auch sonst die ags. Literatur, zu Betrachtung und
Gnomik neigend, samtliche in ags. Sprache verfafit. Schopfen diese
Privataufzeichnungen fast ganz und gar aus der Praxis, so schlagen
die der normann. Zeit eine entgegengesetzte Richtung ein. Gemein-
sam ist diesen die Absicht, das vom Eroberer bestatigte »Recht
Edwards« darzustellen, gemeinsam auch das kompilatorische Ver-
fahren zu diesem Zweck, gemeinsam die latein. Abfassung. Samm-
lungen, latein. Ubertragungen, paraphrasierende und interpolierende
Bearbeitungen von Rechtsschriften aus Wessex und aus anglischen
Gegenden sind die Vorlaufer. Diesen zunachst steht eine Reihe von
Kompilationen aus Heinrichs I. Zeit (llOO — 1 135). Zu Anfang des
12. Jahrh. wurde in franzos. Sprache ein Rechtsbuch verfafit (sog.
Lets Willelme), das, in seiner ersten Halfte vornehmlich ausWeis-
ttimern, in seiner zweiten aus romischrechtlichen Quellen und
Angelsachsische Privatarbeiten und Weistumer. 41
Knuts Cone. Winton. schopfend, das vom Eroberer gewahrleistete
Recht der Zeit Eadweards des Bekenners darstellen will. Derselben
Richtung folgt urn 1 1 10 ein ebenfalls aus Knuts Cone. Winton.
und mancherlei anderen Materialien zusammengestelltes Rechts-
buch in 3 Abteilungen, dem man neuerdings den Titel Instituta
Cnuti aliorumque regum Anglorum gegeben hat (herausg. von
Liebermannin Transactions of Royal Historical Society 1893).
Viel weitlaufiger und systematischer angelegt, ebenso theologisch
wie juristisch und schon stark romanistisch ist eine bis jetzt nur
stiickweise veroffentlichte Kompilation, die den Titel Quadripartitus
tragt (11 14). Sie war in 4 Teilen geplant. Aber nur zwei davon
sind ausgefuhrt worden (Ubersicht und Ausziige bei Lieber •
m a n n Quadripartitus 1892). Mit ihr in genetischem Zusammen-
hang wie in Ideengemeinschaft steht ein grofies Rechtsbuch in
94 capp., dem der Inhalt seiner beiden ersten capp. den Namen
der Leges Heinrici I. verschafft hat. Um 1 1 18 verfafit, gewahrt es
mit seinen scholastischen Einteilungen und seinem kritiklosen, oft
widerspruchsvollen Aufreihen der verschiedensten einheimischen
und fremden Rechtssatze ein Bild vom aufiersten Verfall des ags.
Rechts. Doch ist es durch mancherlei Angaben, die sich in keiner
alteren Quelle finden, wertvoll. Letzteres gilt auch von dem be-
liebtesten Rechtsbuch der normannischen Zeit vor Glanvilla, dem
Tractatus de Legibus, dem Neuere den Namen Leges Edwardi Con-
fessoris gegeben haben. Er ist wahrscheinlich um 1 1 30 verfafit
und beschrankt sich mehr aufs einheimische Material. Noch vor
1 1 60 wurde er einer Uberarbeitung unterzogen. Jedenfalls noch
dem zwei ten Viertel des 12. Jahrhunderts gehort eine lateinische
Bearbeitung von Gesetzen Knuts und einigen andern Stiicken an,
welche unter dem Namen Consiliatio Cnuti herausgegeben ist (von
Liebermann 1893). Bis in den Beginn des 13. Jahrh. setzen
sich verschiedene interpolierende Bearbeitungen eines Gesetzes
(der sog. 10 Artikel) von Wilhelm I. fort. Wenn auch wie die Trak-
tate und Rechtsbucher theoretische, so doch viel schlichtere und
zugleich unmittelbarere Aufierungen des Rechtsbewufitseins sind
die Weistumer, namlich die mundlichen Aussagen iiber hergebrachtes
Recht, wie sie meist auf amtliche Anfrage durch vereidigte Leute
aus dem Volk ergangen und durch den Frager aufgeschrieben worden
sind. Schon einige kleinere ags. Aufzeichnungen scheinen von
dieser Art, wie z. B. Kemble Cod. dipl. Nr. 977, 1077. Vgl. ferner
oben S. 40. In normann. Zeit enthalten die latein. Grundbiicher
4.: WBISTOMER U. PORMEl N. — DlE KONTINENTALEN DENKM. I. MA.
und Heberollen, wie z. B. das Domesday book (1083 — 1086), der
. 1 mgervon Peterborough (1 125), das Boldon book (1 183) mancher-
lei Protokolle iiber miindliche Weisungen von Rechtssatzen, die
nicht nur in die ags. Zeit zuriickreichen, sondern auch unter rein
a^s. Bevolkerung in Kraft geblieben waren. Den Traktaten, Rechts-
biichern und Weistumern gegeniiber steht eine kleine, aber wichtige
Gruppe von ags. Formeln fur Eide und andere miindliche Rechts-
handlungen. Ihnen reihen sich nun (seit dem 10. Jahrh.) auch in
England einige Ordines judiciorum Dei an, wie man sie friiher schon
im frank. Reich verfafit hatte (vgl. oben S. 27), sowie das Ritual
der Konigskronung (vgl. Freeman Hist, of the Conqu. Ill
p. 626 — 629 und Waitz Die Formeln der deutsch. Kon.-Kron.
in den Abh. der Gott. Ges. XVIII 1 873 S. 19—26). Die Gesetze
mit Ausnahme der Privilegien sowie die Privatarbeiten und einige
Weistiimer sind jetzt kritisch herausgegeben in der oben S. 31 ange-
fuhrten Sammlung von Liebermann (wo auch eine Ubersicht iiber
die friiheren Publikationen). Erganzende Stiicke findet man bei
S t u b b s Select charters 7. ed. 1890 und in den Diplomatarien von
Kemble, Thorpe und von Birch (III [ — 975] 1893) x).
§ 9-
Wahrend die ags. Rechtsbildung einheitliche Formen annimmt,
wird die kontinentaldeutsche durch den Wandel der
staatlichen Verhaltnisse in die umgekehrte Richtung gedrangt.
Dem entspricht es, wenn im mittelalterlichen Deutschland nicht die
Denkmaler des Reichsrechts, sondern die des Partikularrechts den
Blick des Beschauers zuerst auf sich ziehen. Wahrend des 10. und
11. Jahrh. zehrt die Anwendung des geschriebenen Stammes- und
Reichsrechts nahezu ausschliefilich von den Errungenschaften der
Karlingerzeit. Das sind denn auch die Jahrhunderte, aus denen
wir die meisten Hss. der Leges und Kapitularien haben. Gleich-
zeitig hat aber auch schon die Aufsaugung des Stammesrechts
durch das Lokal- und Territorialrecht begonnen.
Diesem fallt fortan bei der gesamten Rechtsbildung die fiihrende
Rolle zu. In jedem Immunitatsgebiet, in jeder Grundherrschaft,
jeder Stadt, jedem Dorf finden Sondergewohnheiten und Sonder-
J) Viel Angelsachsisches enthalt auch die Kompilation lokalrechtiicher
Aufzeichnungen aus nach-ags. Zeit von Mary Bateson Borough Customs
2 Bde. 1904, 1906.
Die kontinentalen DenkmAler im MA. — Bauernweistumer. 43
gesetze den freiesten Spielraum. Und selbst der Inhalt des ge-
meinen Rechts pflegt sich in das Gewand des Sonderrechts zu kleiden.
Die letzten Nachklange des Personalitatssystems vernehmen wir
im 13. Jahrh. Aber im ganzen war damals das Stammesrecht,
formell genommen, durchs partikulare Territorialrecht uberwunden.
Hiemit im Zusammenhang steht, dafi die Menge der 1 o k a 1 e n
Rechtsdenkmaler wahrend des MA. bis zur Zahllosigkeit
anschwillt. Die einzelnen zu nennen, ware aber nicht nur undurch-
fiihrbar, sondern auch uberfliissig, weil manches als Beispiel fur
Hunderte gelten kann. Es handelt sich also nur darum, sie zu
klassifizieren und zu exemplifizieren. Wir scheiden zunachst die-
jenigen Privatarbeiten aus, welche einen unoffiziellen Charakter
tragen (§ 13 ff.), indem wir bei den Gesetzen und Weistiimern
stehen bleiben. Zwei Ursprungs- und Geltungsgebiete sind es vor-
nehmlich, deren volkswirtschaftliche und politische Eigenart jene
der Quellen bestimmt: das Bauerndorf und die Kaufstadt.
In den bauerlichen Rechtsquellen aufiert sich das Recht
der Grundherrschaft (»Hofrecht«) und der Markgenossenschaft oder
Nachbarschaft. Reicht diese in die friihesten Zeiten der Ansied-
Iungen zuriick, so jene wenigstens in die letzten Jahrhunderte der
vorigen Periode (vgl. §§ 61, 51). Das MA. ist fur die Grundherr-
schaft nur die Zeit der Ausbreitung, Befestigung und Vervollkomm-
nung. Bei der Fortdauer der alteren einfachen Lebensverhaltnisse
stellen Hof- und Markrecht nur seltene und geringe Aufgaben an
eine bewufit schaffende Tatigkeit. Meist sind es leise Ubergange,
in denen das bauerliche Recht von seinem urspriinglichen Stand-
punkt sich entfernt. Daher bestehen seine Denkmaler weit weniger
aus Gesetzen der Grundherren und aus Beliebungen der Mark-
genossen als aus Aufzeichnungen iiber das hergebrachte Recht.
Die regelmafiige Form fur diese ist das »Weistum« (mhd. wistuom
oder offenunge). Was »gewiesen« oder »eroffnet« wurde, war das
schon zur Zeit der Aussage geltende Recht. Dieses konnte altere
Satzung sein. Gemeiniglich aber war es Ubung und Brauch. Den
Anlafi zum Weistum konnte die Aufnahme des Giiterbesitzes und
der Einkunfte des Grundherrn bieten, so dafi wie in England (oben
S. 42) Zinsregister (Urbar) und Weistum im namlichen Schrift-
stiick vereinigt sind (Beisp. Nr. 32 a. 1264 — 1268 bei K i n d 1 i n g e r
Horigk; vielleicht auch Nr. 20 lit. a, c. 1224). Noch ofter jedoch
notigten Streitigkeiten iiber das alte Recht dazu, dieses durch die
Rechtsgenossen selbst feststellen zu lassen. Je nach den Anlassen
44 Deutsche Bauernweistumer im MA.
mochten die Arten der Erhebung wechseln. Die Regel aber war,
dafi in der Gerichtsversammlung der Bauern der Gerichtshalter
odor Gerichtsherr die Urteilfinder um das Recht fragte (daher das
Weistum mhd. auch wage genannt). Die gewohnliche Form der
Dinghegung durch Fragen und Finden von Urteilen iiber Gerichts-
zeit und -Besetzung, Friedensgebot usw. diente ungesucht als
Rahmen fiirs Fragen nach dem Weistum. Von hier aus ergab sich
leicht die periodische Wiederkehr desselben. Daher finden wir so
oft, dafi das Weistum selbst nach dem Gericht benannt wurde: in
Osterreich z. B. panteidinc (in Weingegenden bercteidinc), in Bayern
Shaft teidinc, eteidinc, in der Schweiz jdrdinc, in Niederdeutschland
hotting. Die Wiederholung befestigte Inhalt und Wortfassung des
Weistums, so dafi auch in spat aufgeschriebenen Quellen dieser Art
sehr alte Zeugnisse des Rechts vorliegen konnen. In der Tat emp-
fand man das Bedurfnis des Aufschreibens selten vor dem 14. Jahrh.
Die meisten erhaltenen Texte, gewohnlich zum periodischen Vor-
lesen bestimmt (Ding-, Twing- oder Hofrodel im Alam.) und in
deutscher Sprache, gehoren sogar erst dem ausgehenden MA. oder
der Neuzeit an, was in Anbetracht der Stabili tat des Bauernrechts ihre
vorsichtige Beniitzung beim Ermitteln der alteren Zustande nicht
verhindern darf. Freilich enthalten manche jiingere Weistiimer
gesetzgeberische Zutaten, und, nachdem einmal die Beamten und
die Gesetzgebung sich eingemischt, haben auch Wanderungen der
geschriebenen Texte stattgefunden, so dafi Weistumerfamilien
unterschieden werden konnen. Aber ihnen steht eine betrachtliche
Menge anderer Stucke gegeniiber, selbst noch aus dem 18. Jahrh.,
welche ihre ursprungliche und mittelalterliche Fassung in Fragen
und Antworten bewahrt haben. Nach all dem erklart es sich,
wenn man seit J. Grimm das Bauernweistum im allgemeinen
als die Hinterlage der urwiichsigeren und volkstumlicheren Schicht
unseres deutschen Rechts anzusehen pflegt. An Altertiimlichkeit
und Volkstumlichkeit des Stils jedenfalls, wie sie sich aufiern in
anschaulicher Terminologie, in Alliteration, Endreim, Metrum, in
Metaphern und Tautologien, in sprichwortlichen und humoristi-
schen Wendungen, im epischen Schildern von Menschen und Dingen,
an alien diesen literarischen Reizen tut es dem bauerlichen Weistum
keine andere theoretische Aufzeichnung gleich (Hauptsammlungen:
Weistiimer ges. v. Jak. Grimm, fortgesetzt und abgeschlossen
von R. Schroder, 7 Bde. 1840 — 1878, Osterreichische Weis-
tiimer her. v. d. Akad. zu Wien 9 Bde. 1 870 — 1909, Sammlung
Deutsche Stadtrechte, 45
schweiz. Rechtsquellen Abt. I I [Zuricher Weist.] 1910, XIV T. I
[St. Galler Weist. 2 Bde. 1903, 06] Limburgsche Wisdommen in
Werken I R. Bd. 12 [ 1891 ] ; andere Sammlungen sowie Einzel-
drucke sind angefiihrt bei Schroder Lehrb. § 58, Brunner
Grundziige § 30, S i e g e 1 RG. S. 76, Fockema Andreae
oben S. 5; dazu Alte Offnungen . . . aus der Ostschweiz ges. von
N. Senn 1873; Verzeichnisse und Abdrucke schweiz. Weistiimer
und Herrschaftsrechte in der Zschr. fur schweiz. R. seit 1852).
Waltet auf dem Gebiet des bauerlichen Rechts das Weistum
vor, so auf dem Gebiet des Stadtrechts oder Weichbildes
(vgl. oben S. 57) das Gesetz. Und das namliche gilt von der Vor-
stufe des Stadtrechts, dem Marktrecht. Im Wesen von Markt und
Stadt (§31) liegt schon etwas kiinstliches, und kiinstlich wie ihre
ersten Einrichtungen pfiegen auch ihre spateren zustande zu kom-
men. Denn im Gegensatz zu den bauerlichen Rechtskreisen eignet
der Stadt eine schnelle, oft sprungweise Entwicklung ihres Rechts,
welches mannigfaltigen wirtschaftlichen und politischen Verhalt-
nissen angepafit und so Gegenstand der Uberlegung werden mufi.
Daher iiberwiegt in den stadtischen Quellen das Verstandesmafiige
und eine gewisse Trockenheit des Tons J), wogegen sie sich vor den
Bauernweistiimern durch Vielseitigkeit, Klarheit und Genauigkeit
auszeichnen. Die Denkmaler des Stadtrechts beginnen mit den
koniglichen Privilegien fur den Stadtherrn (typisch die Privilegien
der sachs. Kaiser). Es folgen konigliche Privilegien und Rechts-
bestatigungen f iir die Bewohner der Stadt selbst (zuerst im 1 1 . Jahrh.)
und Gesetze des Stadtherrn. Die wichtigste Gruppe der letzteren
bilden die »Rechtsbriefe« oder »Handfesten« (flam, koeren), d. s.
diejenigen Aktenstiicke, worin der Stadtherr die Grundziige des
Rechts seiner Stadt feststellt. Sieht man ab vom sogenannten
Hofrecht des Bischofs Burkhard von Worms (Leges et statuta familiae
s. Petri um 1023), welches nur teilweise hier einschlagt, sowie von
den altesten Marktrechtsbriefen (fur Allensbach I075und furRadolf-
zell 1 100 in ZORh. NF. V 168, 141), so gehoren die altesten Rechts-
briefe fur Stadte erst dem zwolften Jahrhundert an (friiheste Bei-
spiele: Staveren 1 108, Ypern 1 1 16, Freiburg i. Br. 1 120 — 1 122,
St. Omer 1 127 und 1 128). Die Rechtsbriefe mehren sich rasch
von der Zeit an, wo das Griinden von Stadten ein wesentliches
J) Wie sehr dieses doch nur im Vergleich mit den bauerlichen Quellen der
Fall, ergeben die Zusammenstellungen von »Formeln« in den R Quellen von Basel
II S. 510 — 612.
46 Deutsche Stadtrechte.
Glied ini Finanzsystem der Territorialherrn und des Grundadels
ausmachte. Der Stiftungsbrief ist Bewidmungsbrief, wenn er fiir
die neu gegriindete Stadt das Recht einer alteren als Muster auf-
stellt. Bisweilen ist aber die Bewidmung erst lange auf den Stif-
tungsbrief gefolgt. Seit ungefahr 1 150 treten die ersten Erzeugnisse
stadtischer Autonomic auf, teils den Landfrieden (unten S. 52)
analog in Gestalt beschworener »Friedenseinungen« der Burger
(conjurationes, »Schwor- oder Friedbriefe«), die periodisch erneuert
wurden, teils als Weistiimer aus der Mitte der Biirgergemeinde
(z. B. Strafiburg c. 1 1 50, Augsburg 1 152 — 1 1 56, wortiber B e r n e r
Z. I'erfssgsch. v. Augsb. SS. 72 — 79), teils als kodifikatorische Kiiren
der Burger (wie z. B. die antiqua et electa justicia von Soest nach
1 1 50), teils in Gestalt von Vertragen unter mehreren Stadten iiber
die gegenseitige Behandlung ihrer Burger (wie zwischen Koln und
den Flandrern 1197 — 1215). Zu Weistiimern gaben bald Streitig-
keiten der Burger mit dem Stadtherrn den Anlafi, wie bei den oben
angefiihrten Aufzeichnungen, bald aber auch die schon erwahnten
Rechtsubertragungen, indem die Muster- (oder »Mutter-«) Stadt
der bewidmeten (oder »Tochter-«) Stadt nicht nur ihre eigenen
Rechtsbriefe ubersandte, sondern auch iiber ihr Gewohnheitsrecht
schriftliche Belehrungen erteilte (Beispp. Magdeburg von I2II an,
Halle 1235, Liibeck bald nach 1227, Dortmund um 1255 und 1275,
Ulm 1296). Schoffen und Rat sind die berufenen Weiser des Stadt-
rechts. Ans Abgeben von Weistiimern aber kniipft naturgemafi
das spezifisch stadtische, vom gemeindlichen verschiedene Kiir-
recht an, auch wo es der Stadt nicht formlich verliehen wurde, wie
schon 1 163 an Liibeck und spater viele andere Stadte. So wenig
sich das Kiirrecht von selbst verstand, und so oft es auch, namentlich
im 13. Jahrh., vom Stadtherrn angefochten wurde, es griff doch
unter der Gunst der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen
Verhaltnisse immer weiter um sich. Vom Rat allein oder unter Zu-
stimmung der Burger, d. h. regelmaflig der stadtischen Korpora-
tionen ausgeiibt, zieht die autonome Gesetzgebung das gesamte
stadtische Rechtsleben in ihren Kreis. Seit dem 13. Jahrh. kommt
es denn auch zu umfassenden Rechtsaufzeichnungen durch den Rat
in formlichen Statutenbuchern (nl. keurboeken), wobei die lateinische
Sprache ihre Herrschaft an die deutsche abtreten mufi (selbst in
Trient !) In einigen Stadten werden Rechtsmitteilungen, die nach
auswarts ergangen waren, in Gestalt eines Statutenbuchs aufbe-
wahrt und weitergebildet (so in Liibeck) ; in anderen wird das
Deutsche Stadtrechte. 47
Statutenbuch, vergleichbar dem langobard. corpus edicti, als ein
corpus statutorum durch einen formlichen Gesetzgebungsakt ge-
stiftet, indem vorerst das uberkommene Recht kodifiziert, fiir die
ktinftigen Willkiiren aber in dem sorgfaltig gehiiteten Pergament-
band Raum freigelassen wird (so in Hamburg 1270 und 1292, Augs-
burg 1276, Goslar 1290 — 1310, Zurich c. 1290 und 1304, Bamberg
1306, Bremen um 1315). Dabei wird eine primitive Systematik
beobachtet, die an einigen Stadtrechten auch aufierlich durch
Gliederung des Stoffes in Biicher sich zu erkennen gibt. Haufig
ist das Statutenbuch mit dem Protokoll- (auch »Stadt-«) Buch
auBerlich verbunden, welches uber Rechts- und Verwaltungs-
geschafte gefiihrt wird J). Aber planmafiig angelegte und umfang-
reiche Statutenbiicher wurden gesondert gefiihrt, nicht selten unter
individuellen Namen: es gab »weifie, schwarze, rote« Biicher, in
Wien ein »eisernes«, zu Kampen ein »goldenes«, in Utrecht ein
»rauhes« und eine »Rose«, in Liineburg einen »Donat«. In nieder-
sachs. und niederland. Stadten erscheinen, wenn das Statuten-
buch nicht oder nur fur bestimmte Gegenstande geschlossenes
corpus sein sollte, Verordnungen des Rats, insbesondere die polizei-
lichen, als gesonderte zum Verlesen vor versammelter Burgerschaft
abgefafite Schriftstiicke (btirspraken, civiloquia; Hauptbeispiel de
kundige rull von Bremen). Immerhin aber bleibt das Statuten-
buch der Grundstock alles geschriebenen Stadtrechts. Die alteren
Quellengattungen behalten im allgemeinen nur noch fiir Stadte
jiingerer Grtindungszeit ihre urspriingliche Bedeutung. Eine sehr
bemerkenswerte Ausnahme macht ein Stadtrecht fiir Miinchen,
welches noch um 1 340 wesentlich in der Form des Rechtsbriefes
in dem »versiegelten Buch« K. Ludwigs des Bayern kodifiziert und
dann auch anderen oberbayerischen Stadten verliehen wurde. Fa-
milien von Stadtrechten lassen sich unter zwei Gesichtspunkten
unterscheiden, einem quellengeschichtlichen und einem rechtsge-
schichtlichen. Einmal namlich folgte aus dem Bewidmungswesen,
dafi die Quellen der Tochterrechte mit jenen des Mutterrechts und
auch unter sich in engem derivativem Zusammenhang standen.
Sodann aber sorgte der damit Hand in Hand gehende Zug vom
Gericht der Tochterstadt ans Gericht der Mutterstadt als ihren
Oberhof, wie er in Norddeutschland, im Rheingebiet und in den
slawischen Landern bestand, fiir die Fortdauer der prinzipiellen
*) Uber den heutigen Stand der Stadtblicherforschung verbreitet sich
K. B e y e r 1 e in den Deut. Geschichtsblattern XI (1910) 145 — 200.
4S Deutsche Stadtrechte.
Rechtsgemeinschaft unter den Stadten der namlichen Gruppe.
Auf solche Weise hat sich einerseits niedersachs. R. weit in slawische
Lander verbreitet und sind andererseits Beziehungen zwischen
flandrischem und franzosischem R. hergestellt worden. Eine inner-
geschichtliche Gruppierung der Stadtrechte ergibt sich aber auch
aus dem Fortleben der alten Stammesrechte in den ersteren, wobei
freilich Kreuzungen stattzufinden pflegen. Das Stammesrecht
ist mit Kolonien und Kaufmannsgilden (Hansen) nach weit ent-
legenen Stadten gewandert, wofiir das sich nach Sachsen und
Osterreich, nach Bohmen, Mahren und Ungarn verzweigende
flamische Recht das klassische Beispiel bietet. In Kolonisations-
landern wirkte das Stadtrecht auch aufs bauerliche Recht ein, so
vornehmlich in Preufien und in Mahren, wo die systematische An-
lage von Kolonistendorfern den Stadten die Stellung von Ober-
hofen gegenuber jenen verschaffte. ' Gegen den Ausgang des MA.
beriicksichtigen die Stadtrechtsaufzeichnungen das romische Recht.
Altere Stadtbiicher wurden unter dem Einflufi der romanistischen
Zeitstromung modernisiert oder »reformiert« (Koln 1437, Niirn-
berg 1479 — 1484 [gedruckt 1484 !], Hamburg 1497), oder es wird
dem »Kaiserrecht« ausdriicklich subsidiare Anwendbarkeit beige -
legt (z. B. Liineburg 1401). Verzeichnisse von Stadtrechtsdenk-
malern sind Warnkonig Flandr. RG. I S. 394 — 406, G e n g 1 e r
Deutsche Stadtrechte des MA. 1852, Bischoff Osterreich. Stadt-
rechte und Privilegien 1 85 7 (zur Erganzung L u s c h i n Osterr.
Reichsgesch. S. 138, 142), R. Schroder in ZORh. NF. X S. 113
— 129 (eine Obersicht u. d. Material fiir die Herausgabe der Stadtr.
des nordl. Badens u. der benachbarten Gebiete) und F o c k e m a
A n d r e a e oben S. 5. Ausgaben sind ferner genannt bei Costa
Bibliogr. Nr. 547 — 95 1 und G e n g 1 e r Deut. Stadtr echtsalter turner
1882 S. 478 — 505, 0 r e 1 1 i Grundr. d. schweiz. RG. §§ 2, 27 (hin-
zuzufiigen der ^diplomat. Anhang« bei Warnkonig a. a. 0.
Bd. I — III, Recueil des anc. cout. de la Belgique 1867 — 94, Overt jssel-
sche stad-, dijk-en marker egten her. v. Nanninga Uitter-
di j k I 1875, Werken I R. 20 Bde. 1880—95 II R. 13 Bde. 1900
bis 191 1, Westfal. Stadtrechte I I, 1901, Altbayer. Stadtrechte her.
v. Haeutle im Oberbayer. Archiv XXV 1889 SS. 163— 261,
Oberrhein. Stadtrechte, her. v. d. bad. histor. Kommission, I. Frank.
RR. 1—8 H. 1895— 1909, II Schwab. RR. 1905, 1908, III. Elsass.
RR. 1902, Sammlung schweizer. Rechtsquellen Abt. II I [Stadtr. v.
Bern], XVI T. I Bd. 1—4 [aargau. Stadtr.] 1898— 1 909; viele
Deutsche Landesgesetze im MA. 49
Drucke nennen auch Schroder, Lehrb. § 56 und F. Keutgen
Urkb. z. stddt. Verfassungsgesch. 1899.
§ 10.
Uber die Rechtsbildung in Dorfern und Stadten erhebt sich
zunachst die der B e z i r k e , der Grafschaften, der Ian -
desherrlichen Territorien. Gesetze fiir die letzteren
sind allerdings in der friiheren Entwicklungszeit der Landeshoheit
selten. Zwar haben wir Beschliisse einer bayer. Synode zu Dingol-
fing v. 932 und eine constitutio (von Ranshofen) des Herzogs Hein-
rich II. und der bayer. Grofien aus dem Ende des io. Jahrhs. Und
auch in dem S. 45 genannten Hofrecht des B. Burkhard von Worms
und in einer Verordnung wahrscheinlich desselben Bischofs uber die
Pflicht zum Wormser Mauerbau (Forschgg. z. deut. Gesch. XIV
398) kiindigt sich schon die landesherrliche Territo-
rialgesetzgebung an. Aber in Flufi kommt diese eigentlich
erst im 13. Jahrh. Zwei Formen sind es, worin sie vor sich geht:
Spezialgesetz und Landesordnung. Die beliebtere Form ist im
13. Jahrh. noch das Spezialgesetz. Es ist der alteren Gattung
fiirstlicher Legislation, dem Privileg und dem Stadtrechtsbrief
nachst verwandt und schlieCt sich aufierlich an sie an. Der Inhalt
der Spezialgesetze bezieht sich vorzugsweise auf die Rechtsstellung
bestimmter Volksklassen, wie die Privilegien fiir Gilden, fiir Ko-
lonisten, dann die sogen. Judenprivilegien, ferner seit dem 13. und
14. Jahrh. die furs Verfassungsrecht der Territorien so wichtigen
»Freibriefe« der Landstande (vgl. § 51), besonders zahlreich seit
13 1 1 in Bayern (Ausg. v. [Rockinger und] v. Lerchen-
feld Die altbayer. landstand. Freibriefe 1853). Aber auch, was
schon altherkommlicherweise als objektives Sonderrecht betrachtet
war, wie das Bergrecht, blieb im fiirstlichen Territorium dem
Spezialgesetz vorbehalten (Beispiele u. Nennung von Ausgaben
bei S t 0 b b e Rqu. I S. 574 — J6, II S. 269, Klostermann
D. gemeine deut. Bergrecht I 1871 §§ 11, 12, dazu Erganzungen in
Cod. dipl. Sax. II. Hauptteil Bd. XIII 1886, E r m i s c h D. sacks.
Bergrecht des MA. 1887 S. 73 ff., A. Zycha Das bohm.
Bergr. des MA. Bd. II [1900] S. 40 — 297). Im Spatmittelalter
gesellen sich noch mancherlei »Landgebote« in Sachen des Pro-
zesses, der Polizei, des Landfriedens hinzu. Auch die Ordnung des
allgemeinen Landesrechts kniipft in den ersten Zeiten mehrmals
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht.
S°
Deutschk Landesgesetze im MA.
an den Rechtsbrief an, indem sie sein Anwendungsgebiet erweitert
(Kulmer Handfeste v. 1233 u. 1250 [Ausgg. verzeichn. bei Geng-
1 e r deut. Stadtr. S. 228]). An selbstandigeren Kodifikationen des
Territorialrechts sind im Lauf des 13. Jahrhs. zustande gekommen
kleine Landrechte in Keurenform fur die fiandrischen Bezirke
Furnes (1240), Waes (1241) und Vier Amter (1242) bei W a r n -
konig II. NN. 160, 220, 222 und eine Landesordnung fur Oster-
reich (die sog. »jiingere Fassung des osterr. Landrechts« v. K.
Ottokar [1266?], Druck bei Hasenohrl Osterr. Landesr. 1867
S. 263 — 278). In der letzteren ist ein Entwurf von 1237 (die sog.
»altere Fassung des 6. LR.«, a. a. O. S. 236 — 273) beniitzt. Ent-
wurf geblieben ist ein bohmisches Gesetzbuch von Wenzel II.
(1294). Dagegen im 14. und 15. Jahrh. kommen selbst grofiere
Werke dieser Art zustande (an der Spitze das oberbayer. »Recht-
buch« v. 1336, nur aus Umarbeitungen rekonstruierbar, und das
oberbayer. Landrecht v. 1346 in 350 Artikeln). Nach einem Weis-
tum des Reichshofes v. 1231 sollten »neue« Rechte durch den
Landesherrn nur unter Zustimmung der meliores et majores terrae
gesetzt werden konnen. Dieser Norm lebte man in der Folge wenn
auch nicht iiberall, so doch in den meisten Territorien nach. Es
findet sich sogar, dafi die Landesordnnng die Form eines Vertrags
des Herrn mit seinen Standen erhalt (Wiirzburg 1435) oder dafi der
Fiirst den Standen das Erlassen der Landesordnung delegiert (Bres-
kau 1346). Die Quellen, woraus die Territorialgesetze schopfen,
sind meist einheimische, darunter auch die Rechtsbucher (§ 14).
Das Breslauer (sog. »schlesische«) Landrecht ist sogar im wesent-
lichen nur Bearbeitung des Sachsenspiegels. Dem rom. R. werden
betrachtliche Zugestandnisse nur in Bohmen gemacht {jus regale
montanorum um 1300). Hier bleibt denn auch die Gesetzessprache
die lateinische, wahrend sonst die deutsche zur Herrschaft ge-
langt ist.
Wo sich die Landeshoheit nur unvollkommen entwickelte,
oder wo sie gestiirzt wurde, sehen wir die alten Gerichtsgemeinden
fur sich allein oder im Bunde zu mehreren autonom vorgehen.
Hauptsachlich drei Rechtsgebiete haben es zu einer ebenso eigen-
artig volkstumlichen als ununterbrochenen Selbstgesetz-
gebung gebracht: Friesland, Dithmarschen, die Schweiz. Zwi-
schen Zuidersee (Fli) und Weser hatte schon im 12. Jahrh. eine
Friedenseinung unter mehreren Gauen und Gauteilen zu Vereins-
tagen vereidigter Gewaltboten der Bundesgenossen bei Upstalles-
Deutsche Landesgesetze im MA. 51
bom (in der Nahe von Aurich) gefiihrt. Hier kamen gleich in der
ersten Zeit der Eidgenossenschaft (vgl. Gott. gel. A. 1881, S. 1357 f.)
verschiedene Bundeskiiren zustande, denen zu Anfang des 13. Jahrhs.
und wiederum 1323 (diesmal mit Richtung gegen die Landeshoheit)
Nachtragsgesetze folgten. Von diesen Satzungen liegen lateinische
und friesische Texte, auch niedersachsische und niederlandische
Bearbeitungen vor. Aufler ihren Bundessatzungen haben aber
noch die einzelnen friesischen »Lander« und Gemeinden zwischen
Zuidersee und Weser seit dem 13. Jahrh. eine stattliche Menge von
Kiiren aufzuweisen, darunter viele in friesischer Sprache, voll von
gereimten und metrischen Formeln (Sammlg. der letzteren: M.
H e y n e , Formulae allitter antes, Halae 1864 und in Germ. IX 1864,
S. 437 — 449). Die meisten sind Spezialgesetze und beziehen sich
vorzugsweise auf Wergeld, Bufitaxen, Erbrecht, Deich- und Siel-
recht. Die umfangreichste Zusammenstellung von Kiiren (Gesetz-
buch?) ist der »Brokmer Brief« (littera Brocmannorum) in friesischer
Sprache und urspriinglich 69 Kapp. aus dem letzten Viertel des
13. Jahrh., denen spater 152 weitere Kapitel hinzugefiigt worden
sind. Eine besondere Gruppe friesischer Gesetze bilden die Send-
briefe, welche zwischen den Landern und den Kirchengewalten
vereinbart sind. Nordfriesische Beliebungen (niedersachsisch) hat
das 15. Jahrh. hinterlassen ( — Sammlung: Friesische Rechtsquellen
v. K. v. Richthofen 1840; mancherlei Nachtrage in desselben
Verf. Untersuchungen ii. fries. RG. 1880, 1882, ferner bei M. H e t -
tema Het Fivelingoer en Oldampster Landregt 1841 und Oude
Friesche Wetten 1845 — 51) A. Wetzel Das Landrecht u. d. Be-
liebungen des rothen Buches in Tonning 1888, S. Gratama
Drentsche Rechtsbronnen 1894) l). Im Lande Dithmarschen beginnen
die Denkmaler der Autonomic mit Vertragen des Landes und der
Kirchspiele aus dem 14. Jahrh. Zur ersten Kodifikation kam es
nach Errichtung der wochentlichen »Landesvollmacht« zu Heide.
Es wurde 1447 in der Art der Stadtbiicher ein Landrecht beschlossen,
in welches bis 1467 die Novellen eingetragen wurden, im ganzen
257 nsachs. Artikel (Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen von
M i c h e 1 s e n 1842, zur Erganzung Urkundenb. z. Gesch. d. Landes
Dithm. hsg. v. Michelsen 1834). In der Schweiz treffen wir
seit dem 13. Jahrh. ahnliche Verhaltnisse wie in Friesland. Sie
werden aber fester begrtindet, wirken nachhaltiger. Teils sind es
') S. auch T h. S i e b s Westjries. Studien (in Abhandl. der Berl. Akad.
1895).
ca Deutsche Landesgesetze und Landfrieden im MA.
die einzelnen Gerichtsgemeinden (in Currhatien »Hochgerichte«),
Talschaften und »Lander«, deren »Landleute« mit Zustimmung
von Herrschaften oder ganz unabhangig von solchen geschworene
»Einungen« und »Aufsatze« machen (alt. Beisp. Schwyz 1294,
schon in deutsch. Sprache) und im Spatmittelalter sogar umfassende
Statuten- oder »Landbucher« anlegen (Appenzell 1409, Zug 1432,
Glarus 1448). Teils fuhren die in der West- und Mittelschweiz bis
1243 und 1244 zuriickreichenden Biindnisse (Eidgenossenschaften,
Burg- und Landrechte und Verstandnisse), in Curratien der Graue
Bund von 1395 und der Zehngerichtenbund von 1436 zu Bundes-
gesetzen. Eine Mittelstellung zwischen Bundesgesetzen und den
ganz selbstandigen Gesetzen der Einzellander nehmen die gemafl
vorher abgeschlossenen »Verkommnissen« gleichlautenden Gesetze
der konkordierenden Lander ein (Nachweise und Abdrucke der Ge-
setze in den einzelnen Kantonen in der Zschr. f. schweiz. Recht seit
1852; Sammlungen: Amtliche Sammlung der alter en eidgenoss. Ab-
schiede [1245 — 1499] v. Segesser I2. Aufl. 1874, II 1843, HI
1858, Zschr. fur noch ungedruckte schweiz. Rqu. v. Schauberg,
2 Bde. 1844, Rechtsquellen v. Basel Stadt u. Land I 1856, II 1865).
— Aufierhalb dieser drei grofien autonomen Gebiete kommen ver-
einzelt landrechtliche Selbstgesetzgebungsakte auch in fiirstlichen
Territorien vor, wie z. B. der vom Landesherrn nur miindlich be-
statigte Keurbrief des Landes der Freien v. Brugge 1 1 90 (Warn-
k 6 n i g Fland. RG. II Nr. 45) und ahnlich in Siebenburgen und in
der Grafschaft Zips (Ungarn) im 14. Jahrh.
Der Bundesgedanke hat sich nicht blofi und auch
keineswegs zuerst in der Rechtsbildung der von Landeshoheit freien
oder die Freiheit anstrebenden Lander triebkraftig erwiesen. Schon
im 1 1. Jahrh. aufiert er sich in den gemeinsamen »L a n d f r i e d e n«
(mlat. treugae) d. i. den strafrechtlichen, polizeilichen und prozes-
sualen Bestimmungen, welche die Fiirsten im gesamten Reich oder
in den Stammesgebieten oder in grofieren geographischen Lander-
gruppen vereinbaren, und denen sie selbst und ihre Untergebenen
eidlich Gehorsam versprechen, so dafi Bruch des Friedens als Misse-
tat mit Erschwerungsgrunden beurteilt werden mufi (§ 75). Seit
dem 13. Jahrh. treten auch Stadte den Landfriedenseinungen bei
oder schliefien solche unter sich allein ab. Auch wenn, wie bei den
Reichsfrieden regelmafiig, formell der Konig als Veranlasser der
Satzung erscheint, ist diese doch nicht wesentlich k r a f t der
koniglichen Gewalt geschaffen. Der Landfriede ist und bleibt zu-
Deutsche Landfrieden im MA. — Landesweistumer. 53
meist Gesetz in Vertragsform, — ein Riickfall ins Urrecht, der
ebenso die zentrifugale Entwicklung des Reichs kennzeichnet, wie
er die blofl zeitweilige Geltung des Friedensgesetzes erklart (die
altern »Friedebriefe« von 1094 — 1323 in Constitutiones et acta publica
ed. L. W e i 1 a n d et J. S c h w a 1 m I 1893 — V 1913 [Mon. Germ.
LL. sect. IV Bd. I— V] ; Landfr. aus der Zeit Karls IV bei E. F i -
s c h e r Die Landfriedensverfassg. unter Karl IV. 1883 S. 105 — 134,
die Landfrieden zwischen 1376 und 1431 in den Deut. Reichstags-
akten s. unten S. 55; Drucke von jiingeren sind angefiihrt bei
R. Schroder Lehrb. 5 671). Weiter fiihrten Bundnisse, welche
vom 13. Jahrh. an deutsche Stadte unter sich und mit benachbarten
Territorien eingingen. In Gestalt von Vereinstagen werden gemein-
schaftliche Gesetzgebungsorgane der Verbundeten geschaffen.
Dienen die alteren und kleineren Organisationen dieser Art, wie z. B.
die seit 1 220 von Bremen mit den benachbarten Landdistrikten-
vereinbarten, im wesentlichen nur dem Landfrieden (vgl. v. R i c h t -
ho fen Unters. I S. 554 — 573), so greift schon die kurze Wirk-
samkeit der Tagsatzungen des rheinischen Bundes von 1254 — 1257
iiber dieses Ziel hinaus. Weit umfassender ist aber die der h a n -
s i s c h e n Beschliisse (arbitria, statuta, spater recessus). Sie sind
unter den ubrigen Akten der Hansetage herausgegeben in folgenden
Sammlungen: Hanserecesse (1256 — 1430) her. v. d. hist. Kommiss.
bei d. bair. Akad. (durch Koppmann) I— VIII 1870 — 1897,
Hanserecesse, zweite Abt. (1431 — 1476) her. v. Verein f. hans.
Gesch. (durch v. d. Ropp) I — VII 1876 — 1892, Hanserecesse,
dritte Abt. (1477 — 1530) her. v. Verein. f. hans. Gesch. (durch
D. S chafer) I — VII 1881 — 1907 (zu den altest. Rezessen vgl.
Frensdorff in Hans. Geschblatt. XII S. 155 — 161).
Die Gesetze auf dem Gebiet des partikularen Territorialrechts
waren weniger durch politische Veranderungen veranlafit als durch
das Verschwinden des Rechts aus dem Gedachtnis der breiten Volks-
schichten, wovon wiederum in der fortschreitenden Arbeitsteilung
die Hauptursache lag. Hiedurch erklart sich, dafi so viele Gesetze
dieser Periode lediglich den Zweck verfolgen, das iiberlieferte Recht
zu kodifizieren. Nahern sich schon diese Gesetze materiell den Weis-
tumern, so gehen neben ihnen noch andere Aufzeichnungen her, die
formell wie materiell weiter nichts alsWeistiimer sein wollen,
sich aber in Hss. und Ausgaben unter die Gesetze zu verlieren
pflegen, weil sie gewohnlich wie Gesetze rezipiert worden sind.
Unter ihnen vielleicht das allerfruheste Stuck sind die auf konig-
54 Dei rscHE LandesweistUmer und Reichsgesetze.
lichen Befehl i. J. 906 erhobenen Leges portorii von Ralfelstatten.
Anderseits setzen sich diese Landrechtsweistiimer nicht nur das
:e Mittelalter hindurch fort (eine besonders reichhaltige Gruppe
die Femweisttimer, 15. Jahrh., bei Lindner Die Verne 1888,
2. Buch), sie finden vielmehr auch noch in der Neuzeit, insbesondere
anlafilich der Vorarbeiten fiir Gesetze, ihre Nachfolger, deren
Zeugnisfiir das mittelalterliche Recht nicht verschmaht werden darf.
§ II.
Allgemeine Reichsgesetze kommen vor der Stau-
hschen Periode selten vor. Nur eines aus dieser fruheren Zeit mufi
hier wegen seiner furs Staatskirchenrecht grundlegenden Bedeutung
genannt werden, das Worsmer Konkordat von 1 122. Das meiste,
was man von sonstigen Reichsgesetzen bis zum eben erwahnten
angefiihrt liest, stellt sich bei naherem Besicht, soweit iiberhaupt
fiir Deutschland erlassen, entweder als kirchlicher Konzilsschlufi
oder als Landfriedenseinung (oben S. 52) dar. Die inneren und
aufieren Kampfe des Reichs unter den sachsischen und frankischen
Kaisern liefien es zu keiner weltlichen Zentralgesetzgebung kommen.
Dies andert sich unter Friedrich I. Von 1 156 an wird der Land-
friede durch konigliche Konstitutionen geboten, wiewohl als ein
zunachst von Fiirsten und Herrn zu beschworender und obgleich
daneben die Landfrieden in Vertragsform ihren Fortgang nehmen.
Durch die Constitutio Moguntina Friedrichs II. von 1 23 5 erhalt
der Landfriede eine erweiterte Fassung, in der er den Landfriedens-
gesetzen spaterer Konige bis auf Albrecht I. (1298) zugrunde liegt.
Diese Konstitution ist zugleich die erste, von der eine amtliche Aus-
fertigung in deutscher Sprache vorliegt. Aufier dem Landfrieden
bildeten bis zum 15. Jahrh. fast ausschliefilich Verfassungsfragen
den Gegenstand der Reichsgesetze. Eine erste Gruppe von Ver-
fassungsgesetzen, zwischen 1 220 und 1232 teils von Friedrich II.,
teils vom rom. Konig Heinrich erlassen, beschaftigt sich mit der
Ausbildung der Landeshoheit *), eine zweite die Const, de jure imperii
(»Licet juris«) von 1338 und die »goldene Bulle« von Niirnberg und
Metz von 1356 (10. Jan. u. 25. Dez.) hauptsachlich mit der Thron-
besetzung und der Rechtsstellung der Kurfiirsten. Zahlreicher wer-
x) Uber die Echtheit der sog. Conjoederatio cum princip. eccl. v. 1220 s.
Winkelraann in Gott. gel. A. 1885 S. 795 ff. und Weiland in Histor.
Aufsatze z. And. an Waitz 1886 S. 249 — 276.
Deutsche Reichsgesetze und Reichsweistumer. 55
den die Gegenstande der Reichsgesetze im 15. Jahrh., indem nicht
nur im Zusammenhang mit dem Landfrieden das schon von der
Konstitution von 1235 beriihrte Gerichtswesen, sondern auch die
Kriegsverfassung, die Reichssteuer (der »gemeine Pfennig«) und das
Miinzwesen geordnet werden, — mit einem praktischen Erfolg frei-
lich, der bei den Mangeln in der Organisation der gesetzgebenden
und der ausfuhrenden Gewalt im gunstigsten Fall nur ein teilweiser
und zeitweiliger sein konnte. Die Zeit Maximilians I. bringt, wie
auf so manchen anderen Gebieten des Kulturlebens, so auch in der
Reichsgesetzgebung den Abschlufi des Mittelalters (ewiger Land-
friede, Reichskammergericht unter reichsgesetzlicher Feststellung
des Verhaltnisses zwischen romischem und nationalem Recht,
Polizeigesetze, Kreisverfassung, Notariatsordnung). Wahrend die
allgemeinen Reichsgesetze bis zum Ausgang des Mittelalters an
Tragweite und Zahl hinter den Partikulargesetzen zuriickbleiben,
gilt das Gegenteil von den koniglichen Privilegien, und
zwar im hochsten Mafie gerade zu der Zeit, wo die allgemeine Reichs-
gesetzgebung nahezu vollig still steht, im Friihmittelalter. Das
Privileg war recht eigentlich die Gesetzesform, in der sich die Neu-
schopfungen des Konigtums und die Zerstiickelung der Konigs-
gewalt vollzogen haben (vgl. B e s e 1 e r in Zschr. f. RG. II 1863,
S. 373 — 390). Ausgaben der Reichsgesetze s. bei S t o b b e Rqu. I
S. 459 — 461, II S. 183 — 205 (dazu die oben S. 53 angefuhrten
Constitutiones et acta publica imperatorum et regum von W e i 1 a n d
u. S c h w a 1 m und deren Fortsetzung in Bd. VIII I von Z e u m e r
u. Salomon 1910, der deutsche Text der Const, v. 1235 kritisch
her. v. Z e u m e r im NArch. d. Gesellsch. f. a. deut. Geschichtsk.
XXVIII 1902 S. 437 — 474, die Const, v. 1338 von dems. in ders.
Zschr. XXX 1904 S. 98 — 102, die gold. Bulle von dems. in Quellen
u. Studien z. VerfGesch. II H. 2 (1908), ferner Deut. Reichstags-
akten v. 1376— 1437 (143 1) her. v. d. histor. Kommiss. d. bayr.
Akad. [durch Wei z sac ke rundKe r 1 e r] I— XIII 1867 — 1911).
Die alteren Privilegien bis auf Heinrich II. sind jetzt in den Mon.
Germ, kritisch herausgegeben von Th. S i c k e 1 D. Urkunden der
deut. Konige u. Kaiser I, II 1879 — 93, 40 (viele auch in den Constitu-
tiones, beim Aufsuchen der iibrigen niitzlich die Regestenwerke von
B o h m e r und seinen Nachfolgern und von Chrael). — An
Mannigfaltigkeit des Inhalts tibertroffen werden die Reichsgesetze
durch die Weistii mer oder »gemeinen Urteile« des Reichs-
hofs [curia regis), d. h. der Ratgeber des Konigs und der Urteil-
56 ReichsweistOmer. — Rechte personlicher Verbande.
finder in seinem oder seines Hofrichters Gericht. Das Recht,
welches sie wiesen, hiefi zwar wegen seiner Erscheinungsform ein
jus oder eine lex curiae, konnte aber um so eher als gemeines Reichs-
recht gelten, je bfter die Zusammensetzung des Reichshofs wechselte
und je verschiedener die in ihm vertretenen Gesellschaftsklassen
waren. Die erfragten Rechtssatze werden bald theoretisch, bald in
Anwendung auf vorgelegte Falle ausgesprochen. Die grofite Zahl
der Sentenzen des Reichshofs fallt zwischen 1 1 50 und 1350. Viele
sind in Urkunden der Konige oder der Hofrichter erhalten. Andere
kennen wir aus andern Quellen. Auszugsweise und unter Angabe
der Fundorte sind die Rechtsspriiche (einschliefilich der Prozefl-
Entscheidungen) gesammelt von 0. Franklin Sententiae curiae
regiae 1 870, — die erhaltenen Texte auch in den Constitutiones) .
§ 12.
Die rein territoriale Rechtsbildung, deren offizielle Denkmaler
in §§ 9 — 11 besprochen sind, hat zwar das alte Stammesrecht als
solches verdrangt, aber neben ihr hat sich eine neue personliche
vollzogen. Das Mittelalter ist die Zeit, in der sich die Arten des
Berufs und der Lebensfuhrung scharf voneinander trennen. Dies
wirkte auf die Entstehung gesellschaftlicher Gruppen mindestens
ebenso stark ein, wie die raumliche Abgrenzung der politischen
Herrschaf tsgebiete, und es wuchs eine bunte Menge rein person-
licher Verbande empor, deren innere Zustande nach recht-
licher Ordnung verlangten. Letztere zu schaffen wiirde das MA.
auch dann nicht zu den Aufgaben der gesetzgeberischen Zentral-
gewalt gerechnet haben, wenn diese starker gewesen ware als in
Deutschland. Demgemafi schlossen sich die personlichen Verbande
ebenso wie die brtlichen als Rechtsgenossenschaften ab: unterstiitzt
von ihrer genossenschaftlichen Rechtspflege bildeten sie ihr eigenes
Gewohnheitsrecht aus, gaben sie sich ihre eigenen Gesetze. Zwei
Klassen solcher im w. S. autonomer Verbande haben wir auseinander-
zuhalten: die durch einen Herrn gebildeten und die freien. In den
erstern, den Lehens- und Dienstverbanden, ist es der Herr, der
urspriinglich allein, spater im Einvernehmen mit den ihm unter-
gebenen Mitgliedern des Verbandes, den Vassallen bzw. Dienst-
mannen, Satzungen erlafit. Dies ist biters in Verbindung mit einer
landrechtlichen Legislation geschehen. Hier jedoch handelt es
sich nur um diejenigen Gesetze, die weiter nichts als L e h e n -
Lehen- und Dienstrechte. Zunftstatuten. 57
oderDienstrecht enthalten. Solche sincl nur in sparlicher
Zahl vorhanden 1), was sich daraus erklart, dafi in den partikularen
Lehenrechtskreisen das Reichslehenrecht nachgeahmt und dem
Bediirfnis seiner schriftlichenDarstellung durch die Rechtsbiicher
(§13) geniigt wurde, das Dienstrecht aber in der ersten Halfte des
MA. fast ganz gewohnheitlich sich entwickelte und in der zweiten
in die Bahnen des Lehenrechts einmundete. Weniger fehlt es an
Weistiimern, zumal dienstrechtlichen Inhalts (alteste lat. II. und
12. Jahrh., die jiingern teils lat., teils deutsch, in Flandern auch
franzosisch. — Beispp. bei v. F u r t h Die Ministerialen S. 509 — 539,
War nkoni g Fland. RG. Ill 2. Abt. Nr. 106, 109, III, 113, 115,
117). Manche derartige Aufzeichnungen stehen in den »Lehen-
buchern«, d. i. den Registern, welche die grofiern Lehenherrn iiber
die an Vassallen und Dienstmannen geliehenen Giiter anlegen liefien.
Weit reicher ist nun aber die Menge der aus den freien Genossen-
schaften hervorgegangenen Rechtsaufzeichnungen. Hier treffen
wir von Anfang an innerhalb eines vom territorialen Recht sehr weit
gezogenen Rahmens auf eine statutarische Gesetzgebung, wovon
die Mitglieder infolge der Vielgestaltigkeit ihrer Interessen einen
aufierst lebhaften Gebrauch machen. Sollte, wie z. B. bei den
Ziinften, das Recht der Genossenschaft seinen Zwang auch gegen
Ungenossen kehren, so war freilich die Giiltigkeit des Statuts von
der Mitwirkung der offentlichen Gesetzgebungsgewalt abhangig.
Sonst aber war die letztere hochstens nur mit ihrem Veto beteiligt.
Neben den Statuten gehoren dann auch Weistiimer zum gewohn-
lichen Quelleninventar fast aller Genossenschaften. Die friihesten
und meist verbreiteten unter diesen sind die verschiedenen A b -
leger der uralten Schutzgilde (§ 59), wie sie sich in
den Stadten, seltener auf dem Lande seit dem II. Jahrh. entwickelt
haben. Von den massenhaften und oft genetisch untereinander
zusammenhangenden schriftlichen Erzeugnissen der Autonomic in
den altern Bruderschaften, den Gilden der Kaufleute und der Hand-
werker, mogen die friihesten zumeist durch jungere uberholt sein.
Doch hebt die lange Reihe der Zunftsatzungen mit einem Kolner
Statut v. 1 149 an (einige Drucke von Zunftartikeln weist S t o b b e
Rqu. I S. 499 fig. und Handb. I § 57 nach; dazu Die alt. Hamburg.
Zunftrollen u. Bruderschaftsstatuten her. v. Ru d i g e r 1874, Die alien
Zunftordnungen der St. Freiburg i. Br. her. v. HartfelderT. I
*) Die meisten von S t 0 b b e Rqu. I § 55 angefiihrten Quellen sind keine
Gesetze.
Statuten von deutschen Genossenschaften.
9 [Progr.], Die ii. Zunftwkunden der St. Licneburg her. v. B o d e -
in a n n 1885 [in Quellen u. Darstcll. z. Gesch. v. Niedersachs.
tiger Innungsordnungen a. d. 15. Jahrh. her. v. Ber -
1 i 1 1 1886 [Progr.], Die alien Znnft- und Verkehrsordnungen der St.
Krakau her. v. Br. B u c h c r 1889, Freiberger Innungsartikel bei
E rmisch Das Freiberg. Stadtr. 1889 SS. 276 — 295, Die dltesten
osnabriick. Gildeurkunden v. Fr. Philippi 1890, Die StrafSburger
Zunft- und Polizeiordnungen des 14. u. 13. Jahrh. v. B r u c k e r
1890, Schragen der Gilden 11. Amter der Stadt Riga bis 1621 her. v.
\\ . S t i e d a u. Konst. M e 1 1 i g 1896, De Gilden van Utrecht v.
Overvoorde u. J 0 0 s t i n g 2 Bde. 1896/97 (in Werken I 19),
R Quellen einzelner Ziinfte bei B 6 h m e r t Beitr. z. Gesch. d. Zunft-
;ci sens 1862, Schmoller Die Strafib. Tucher- u. Weberzunft
1S79, H. M e y e r Die Sir a fib. Goldschmiedezunft 1881 Das Buch der
Malerzeche in Prag her. v. P a n g e r 1 [in Quellenschr. z. Kunst-
gesch. XIII] 1878 sowie in den Urkundenbiichern der Stadte).
Nur wenig spater beginnen die Rechtsaufzeichnungen fur Miinzer-
hausgenossen (Zitate und Drucke bei E h e b e r g Uber das a. deut.
Miinzwesen Kap. 3 und Anh. II, Statuten der Mainzer Hausg. in
Zschr. f. Gesch. des Oberrheins 1880 S. 460 — 478), ferner im 13. Jahrh.
Statuten und Weistiimer der Gewerkschaften (Nachweise bei
KlostermannD. gem. deut. Bergrecht I §§ 7, 9) und der Hanse-
kontore oder des »gemeinen deutschen Kaufmanns« im Auslande
(bei Lappenberg-Sartorius Urkundl. Gesch. des Urspr.
der deut. Hansa II 1830, ferner bei Lappenberg Urkundl.
Gesch. des hans. Stahlhofes zu London 1851; s. auch Frens-
d o r f f Das statut. R. der deutsch. Kaufleute in Nowgorod in Abh.
d. Gott. Ges. XXXIII, XXXIV, wozu K. Maurer Kr. Vjschr.
1889 S. 26 — ^,2), und uber die Ordinanzien des Kontors von Brugge
Hohlbaum im Hans. Urkb. Ill S. 344 fig., Wagner Handb.
d. Seerechts I S. 68 — 71). Dagegen reichen kaum uber 1300 hinauf
die altesten und sichtlich nach danischem Muster gebildeten Be-
standteile des einzigen kontinental-deutschen Schutzgildestatuts,
namlich der >>Schra« der Knutsgilde zu Reval (in B u n g e s Livl.
Urkb. IV S. 287 — 300). Mit seinen Fortsetzungen aber ragt dieses
Denkmal des friihesten Gildetypus hinein in die eigentliche Blute-
zeit der jiingern autonomen Korporationen, die wahrend der beiden
letzten Jahrhunderte des MA. eintritt. Ziinfte verbiinden sich
jetzt zu gemeinschaftlichen Satzungen. Unter den Bauhiitten
wiederholt sich der gleiche Vorgang seit 1459 mit dauerhafteren
Genossenschaftsstatuten. Hausgesetze. 59
Ergebnissen (Steinmetzordnungen bei H e i d e 1 o f f Die Bauhutte
des MA. in Deutschl. 1844, J. Neuwirth Die Satzungen des
Regensb. Steinmetzentags i. J. 1459, 1888). Von den Zunften machen
sich die Vereine der Handwerksgesellen unabhangig (Statuten teils
gedruckt, teils zitiert bei S c h a n z Z. Gesch. der Gesellenverbande
1877) und losen sich die Schutzenbrtiderschaften ab (RQuellen bei
G e n g 1 e r Stadtr. Alterth. S. 47 1 ff . dazu Richthofen Fries.
Rqn. S. 557 — 559). Gildenartig organisieren sich Schoffenkollegien
in den Stadten mit eigenen Statuten (Beispiele: Danzig in Script.
rer. Pruss. IV S. 343 — 346, Frankfurt a. M. bei T h o m a s Oberhof
S. 255 — 257). Der Koalitionsgeist hat die Kreise des niedern Adels
ergriffen. Wahrend die alten geistlichen Ritterorden in eine Ver-
fallzeit treten, kommen neue Adelsverbande im Dienste rein welt-
licher Interessen auf. Von kleineren Rittergesellschaf ten
wie der »Geliibd« im Ingelheimer Grund haben wir Aufzeichnungen
ihres althergebrachten Rechts noch aus dem 14. Jahrh. (L 6 r s c h
Der Ingelh. Oberhof S. 508 — 513). Im 15. kommen die Urkunden
der grofien reichsritterschaftlichen Verbande in Siiddeutschland
und am Rhein hinzu (Burgermeister Reichsritterschaftl.
Corpus juris 1 707 und Cod. dipt, equestris 1721). Eine dritte Klasse
autonomer Genossenschaften war in den hohen A d e 1 s f a m i -
lien gegeben. Ansatze zu einem gewohnheitlichen Sonderrecht
in Furstengeschlechtern finden sich schon im 12. Jahrh. Im 14. und
15. Jahrh. aber stellte sich fur sie bei dem Entwicklungsgang, den
das gemeine Erbrecht genommen hatte, das Bediirfnis heraus, die
errungene politische Macht durch planmafiige Satzungen auf dem
Gebiet des Privatrechts zu befestigen, was in Form von Vertragen
unter mehreren regierenden Herrn desselben Geschlechtes oder von
Verfugungen auf Todesfall zu geschehen pflegte (die wichtigsten
Hausgesetze bei H. S c h u 1 z e Die Hausgesetze der regier. deut.
Fiirstenhduser I — III 1862 — 1883; Zitate alterer Fundorte bei
S t o b b e Rqu. II § 97).
§ 13-
Die nicht offiziellen Rechtsaufzeichnun-
g e n des MA. im kontinentalen Deutschland setzen zunachst die
Formular-Literatur der vorausgehenden Periode (oben
S. 35 ff.) fort. Quantitativ uberwiegen unter den Formelwerken
nach wie vor die Mustersammlungen fur Urkunden und Briefe.
Dabei wird nun aber eine strengere Scheidung der verschiedenen
go Deutsche Formeln im MA.
Gesch&ftsarten durchgeftihrt, auch wohl Formelbiicher fiir den
Gebrauch bestimmter Kanzleien angelegt. Es werden ferner die
tluoretischen Zutaten weiter ausgesponnen, so dafi einleitende und
Inzident-Abhandlungen entstehen und das Formelbuch die Eigen-
schaft eines Lehrbuchs (ars, sunima dictaminis) annimmt. Zuletzt
wachst aus dem Formelbuch das Lehrbuch der Notariatskunst
(Tractatus de arte notariatus oder publici notarii) heraus. Betracht-
lich wird die Menge derartiger Quellen vom 13. Jahrh. an. Seit
dieser Zeit macht sich auch der Einflufi italienischer Formelbiicher
stark bemerkbar. Veroffentlicht ist von diesen Schriften bis jetzt
nur ein geringer Teil (aufier den bei S t o b b e Rqu. I S. 451 fig.
II S. 158 ff. und Schroder Lehrb. § 60 angegebenen: Theoderich
v. Bocksdorffs Gerichts formeln mitget. v. Bohlau in Zschr. f.
RG. I 1 86 1 S. 414 — 458, ein Cursus liter arum scabinorum Novio-
magensium bei Kro m Stadrechten von Nijmwegen [Werken In]
1894 S. 454 ff., Ladbrief und ander brief nach der schrann lauf
ze Grecz bei B i s c h o f f Steiermark. Landr. 1875 Anh. I; ein Ver-
zeichnis bei Rockinger Uber Formelbiicher 1855 im Anhang,
dazu Steffenhagen in Zschr. f. RG. IV 1864 S. 190 fig.,
Kretzschmar Die Formularbucher aus der Kanzlei Rudolfs
v. Habsb. 1889). Neben den Mustern fur Urkunden stehen die
Formeln fiir miindliche Rechtshandlungen, im Fruhmittelalter
nicht mehr blofi ordines judiciorum Dei (Mon. Germ. LL. sect. V
1886), sondern auch Kronungsformeln (bei Waitz Die Formeln
der deut. Konigs- u. der rom. Kaiserkrong. in d. Abh. d. Gott. Ges.
XVIII 1873), spater Formeln fur gerichtliche Geschafte aller Art,
wie die von H o m e y e r hinter dem »Richtsteig Landrechts<<
S. 327 — 338 veroffentlichten Gerichtsformeln (rhein. 14. Jahrh.),
ferner die von Zopfl Das alte Bamberg. Recht S. 129 — 136 ge-
druckten Prozefiformeln (15. Jahrh.), die niederlandischen ding-
talen (in Werken I R. Bd. IV, VII, I XI), die Femgerichtsformeln
(bei W i g a n d Femger. S. 229 — 244, ferner bei Lindner Die
Verne), der fries, fiaed bei Richthofen Fries. Rqu. S. 243 fig.,
die Klageformel ebenda S. 341, aber auch Formeln fiir aufiergericht-
liche Handlungen (Trauformeln bei S o h m Das R. der EheschliefSg.
S. 319 — 321, mancherlei Eidformeln wie z. B. bei Richthofen
S. 488—491).
§ 14-
Wahrend diese Arbeiten fortgefiihrt wurden, trat mit dem
1 3. Jahrh. eine neue juristischeLiteraturins Leben.
Sachsenspiegel. 6 i
Ihr Vater unci ihr beriihmtester Vertreter ist der ostfalische Ritter
E y k e (Eico, Ecco) von Repechowe (im Anhaltischen), der
1209 — 1233 bei verschiedenen gerichtlichen Geschaften, u. a. auch
als Schoffe in der Grafschaft zum Billingshoch nachgewiesen ist.
Seine schriftstellerische Tatigkeit war eine fiir jene Zeit ausge-
breitete und wahrscheinlich iiber das juristische Gebiet hinaus-
greifende l), jedenfalls aber eine andauernde. Sein erstes Werk
war eine umfassende Darstellung des Land- und Lehenrechts in
lateinischer Sprache. Auf Andringen seines >>Herrn«, des Grafen
Hoyer von Falkenstein, in dessen Dienst Eyke zwischen 121 5 und
1219 getreten zu sein scheint, unternahm er (1224 — 1230?) das
damals unerhorte Wagnis einer prosaischen Ubertragung seiner
Arbeit in die Muttersprache (nsachsisch). In der metrischen und
gereimten Vorrede will er das Buch »spigel der Saxen« genannt
wissen. Denn nicht ein von ihm ersonnenes Recht will er vor-
tragen, sondern abspiegeln will er das Recht, »welches von Alter an
uns gebracht unsere guten Vorfahren«, und zwar — vom Reichs-
staatsrecht abgesehen ■ — das gemeine Recht in alien Landen
sachsischer Zunge. Eyke hat sein Werk noch einmal iiberarbeitet
und aus einer Vorrede in Strophen, die (von einem andern Ver-
fasser?) dieser neuen Auflage vorausgeschickt ist, ersehen wir,
dafi es Herrn Eyke nicht an Gegnern fehlte. Moglich, dafi schon
damals kirchliche Tadler aufgetreten sind, moglich aber auch, dafi
man die Treue in der Uberlieferung verdachtigte. Solche Stimmen
haben sich auch in viel spateren Jahrhunderten und wieder in unsern
Tagen vernehmen lassen (wuchtigster Angriff: v. Zallinger
Die Schoffenbarfreien des Sachsensp. 1887; ein Rettungsversuch:
E. M a y e r in Kr. Vjschr. XXXI 1889 S. 149 — 190). Was jedoch
die Ausstellungen der zweiten Art betrifft, so scheint mir immer
noch zu wenig beherzigt, was Eyke selbst klagt: »mich tziet manich
man . . . worte, der ich nie ne gewuch.a Die vermeintlichen Wider-
spriiche seiner Darstellung mit sicher beglaubigten Tatsachen
diirften sich verfliichtigen, wenn die gleiche Sorgfalt auf die Inter-
pretation seines Textes verwandt wird, die man sich beim Fest-
stellen dieser Tatsachen hat kosten lassen. Zur Vorsicht mahnen
sollte schon der gewaltige Erfolg, den der Sachsenspiegel bei der
Mit- wie bei der Nachwelt und insbesondere in seiner Heimat ge-
habt hat, und der nur halbwegs erklart wird, wenn man an das
') K. Zeumer Die sacks. Weltchronik ein Werk Eikes v. Repgow (in d.
Festschrift fur H. Brunner 19 10 S. 135 — 174, 839 — 842).
(, • S \.CHSENSPIEGEL
Bediirfnis der Zeit nach Rcchtsaufzeichnungcn unci an die formellen
\ lige des Buches erinnert. Die Einfachheit, Anschaulichkeit
und Klarheit der zwar unsystematischen, aber nicht zusammen-
hanglosen Schilderung konnen nur der Ausdruck jener Sachkunde
und jener Redlichkeit sein, welche schon die iiberwiegende Mehrheit
der Zeitgenossen dem Verfasser zugetraut hat und welche er selbst
ausdriicklich fur sich in Anspruch nimmt. Sicherlich konnen an
der Hand der Urkunden Herrn Eyke mancherlei Irrtumer nachge-
wiesen werden: er mag dem einen oder andern Rechtssatz eine zu
weite Verbreitung zugeschrieben, manches Veraltete fur noch
lebenskraftig gehalten, auch der »Zahlenmystik« des Mittelalters
seinen Tribut gezollt haben; die Rechtsanschauungen Ostfalens zu
Anfang des 13. Jahrhs. finden dennoch in ihm ihren verlassigen
Vertreter. Dogmatisch-juristische Konstruktionen wandeln ihn
nur selten an; lieber wirft er philosophische Fragen auf: er kiim-
mert sich um den Ursprung des Rechts und leitet es ab von Gott
und »seinen Weissagen und geistlichen guten Leu ten und christ-
lichen Konigen« wie Konstantin und Karl. Er sucht nach dem Grund
der Unfreiheit und vermag ihn nur in widerrechtlicher Gewalt zu
finden. Als echtes Kind des MA. gibt er zuweilen der Spekulation
nach. Aber er denkt nicht theologisch genug, um das von ihm ver-
ehrte nationale Recht durch Satzungen des Papstes »argern« zu
lassen. Von kirchlicher Seite sind denn auch die spatern Anfein-
dungen des Sachsenspiegels ausgegangen, und 14 Artikel wurden
i. J. 1374 durch die Bulle Salvator humani generis von P. Gregor XI.
verdammt. Indes unaufhaltsam breitete sich das Ansehen des
Rechtsbuches aus. Wie ein Gesetzbuch wurde es in den Gerichten
angewandt, wozu freilich im 14. Jahrh. auch Irrtumer liber seine
Herkunft beitrugen: fur die Ubersetzung eines Privilegs, das
Karl d. Gr. den Sachsen gegeben, hielt man das Landrecht, fur ein
Gesetz von »Kaiser Friedrich« das Lehenrecht. Bald redete der
Ssp. in alien deutschen Zungen. In vielen jungern Rechtsauf-
zeichnungen wurde er beniitzt. Ihm selbst aber widmete sich
fortan eine eigene Literatur. Diese vermehrte den Text des Rechts-
buches, teilte ihn in Bucher und weiterhin die Artikel oder Kapitel
in Paragraphen ein, systematisierte ihn, versah ihn mit Rubriken
und Registern, stellte (in der 1. Halfte des 14. Jahrhs.) eine Vulgata
fest (krit. Ausgabe des ganzen Eykeschen Werks, und zwar des
Landr. auf Grund von 186 Texten, des Lehenr. auf Grund von
96 Texten, von H o m e y e r : Des Sachsenspiegels erster Theil oder
Sachsenspiegel. Seine Nachahmungen.
das sacks. Landr. 3. Aufl. 1861, Des Sachsenspiegels zweiter Theil
nebsl den verwandten Rechtsbuchern I 1842; Ausgg. einzelner Hss.
nennt Homeyer Landr. S. 73, dazu L u b b e n D. Sachsensp.
Landr. u. Lehnr. nach dem Oldenburg. Cod. pict. v. 1336, 1879, Licht-
druckfaksimile der Dresdener Bilderhs. s. oben S. 16 Note 2, selb-
standige Textzutaten aufier der Vulgata: Homeyer Die Extra-
vaganten des Ssp. in den Berlin. Akad. Abh. 1861 ; die nl. Fassungen
des Ssp. hsg. v. D e G e e r in Werken der Vereeniging etc. /. R.
Nr. 10 St. in. 2 1888). Der Ssp. wurde ferner ins Latein. iibersetzt,
das Landr. in 1272 — 1282 sogar dreimal (Drucke nennt Ho-
meyer). Eine Bearbeitung des (interpolierten) lehenrechtlichen
Teiles in latein. Reimprosa ist der sog. Vetus auctor de beneficiis
(krit. herausg. v. Homeyer in Des Sachsensp. zweiter Teil II
1844). Schon bevor eine Glosse (§ 16) den Text des Ssp. inter-
pretierte, und spater noch suchte die zeichnende Kunst den Inhalt
des Rechtsbuchs durch B i 1 d e r zu veranschaulichen (s. oben-
S. 16 Note 2), nicht etwa blofi hin und wieder nach Art der auch
sonst in Rechtshandschriften vorkommenden und hauptsachlich
zum Bucherschmuck dienenden Miniaturen, sondern durch fort-
laufende Illustration, welche in eigentumlich naiver Weise das Dar-
stellen wirklicher Vorgange mit einer symbolisierenden Bilder-
schrift verbindet. Mindestens ein halbes Dutzend solcher Bilderhss.
sind seit dem Ausgang des 13. und im 14. Jahrh. entstanden. Nur
4 davon sind uns erhalten. Verloren ist der Archetyp, der zu
Meifien zwischen 1 291 und 1295 angefertigt war.
Der Sachsenspiegel ist in einer Reihe von ahnlichen Rechts-
biichern, und zwar zuerst in Suddeutschland, nachgeahmt worden.
Dabei geht aber die Absicht nicht mehr auf Schilderung eines Parti -
kularrechts, sondern auf die des gemeinen Landrechts. Dieses
mufite nun freilich bei dem engen Gesichtskreis der Verfasser eine
lokale Farbung annehmen. Aufierdem aber zeigt es sich getriibt
durch romanistische und kanonistische Einfliisse, iiberhaupt durch
eine in der Auswahl ihrer Quellen wenig kritische Buchgelehrsam-
keit, wodurch sich die Schriftsteller von ihrem grofien sachsischen
Vorganger ebenso scharf unterscheiden wie durch ihre Ziele. Das
schlichte »speculum« eines erlebten Rechts weicht mehr und mehr
einer gekunstelten Spekulation. Das legendarische und paraine-
tische Element nimmt einen breiten Raum ein. Eine ausfuhrliche
Geschichte von Gesetzgebern und Rechtsflegern, »d e r Konige
B u c h« wird dem eigentlichen Rechtsbuch vorangestellt, um
(»4 I >l ITSCHENSPIEGEL. SCHWABENSPIEGEL.
dieses mit der alten e und mit der niuwen e zu bewahren. In den
Rechtstext selbst mischen sich Erzahlungen, darunter poetische
des Strickers, ein, aus denen dann die ermahnende Nutzanwendung
gezogen wird. Der erste literarische Versuch dieser Art ist der
Spiegel aller teutzher leute (»Deutschenspiegel« = Dsp.), entstanden
um 1260 und wahrscheinlich in Augsburg. Vom bevorwortenden
Gedicht bis Art. IOQ des Landrechts ist der Ssp. frei bearbeitet, im
weiteren Verlauf nur noch fliichtig ins Oberdeutsche iibersetzt
(Textabdruck der einzigen Hs. v. F i c k e r Der Spiegel deut. Leute
1859). Das im Dsp. Begonnene wurde ausgefuhrt im lantrechtbuch
(seit Goldast 1609 »Kaiserliches Land- und Lehenrecht« oder
»Schwabenspiegel« [= Swsp.] genannt). Der geistliche Verfasser,
welcher den Dsp. als Vorarbeit beniitzt, scheint dem Hochstift
Bamberg angehort, aber wie sein Vorganger in Augsburg geschrieben
zu haben. Uber die Vollendungszeit stehen sich gegenwartig die
Ansichten von F i c k e r und Rockinger gegeniiber. Ersterer
setzt den Swsp. ins J. 1275, letzterer »kurz nach dem Anfang von
I259*1). Bei der Abfassungsgeschichte des Swsp. sind mindestens
zwei Entwicklungsstufen zu unterscheiden, ein Entwurf, der sich
noch abhangiger vom Ssp. zeigt und der Hauptsache nach durch
die Haandschrift des Freiburger Stadtarchivs vertreten ist, und das
vollendete Rechtsbuch. Dieses hat selbst wieder zahlreiche und sehr
verschiedenartige Umgestaltungen erf ahren, wobei im allgemeinen der
urspriingliche Stoff verkiirzt wurde, aber auch wieder mancherlei
fremdartige Zutaten erfuhr. Die Verbreitung, welche der Swsp.
im MA. erlangt hat, kommt der des Ssp. mindestens gleich. Nicht
') Was Rockinger bis jetzt dariiber vorgebracht hat, scheint mir
keineswegs beweiskraftig. Vor allem diirften die Erorterungen R.s uber die
von ihm sog. Hs. Rudegers des Manessen (verschoilen seit 1609) kaum ausreichen,
um das Vorhandensein dieser Hs. vor 1268 darzutun. Denn R. laBt gerade den
Hauptwiderspruch unberucksichtigt, welcher zwischen der angeblichen Ein-
zeichnung Heinrichs des Preckendorfers in der Hs. und den Angaben seines
»Reisbuchs« (betr. den aus Zurich an Rudolf v. Habsburg zu Hilfe Geschickten)
besteht und wegen dessen jene Einzeichnung als gefalseht gelten mufi. Was
sodann die Erwahnung Rothenburgs im Konigebuch betrifft, so scheint mir
gerade sie auf Vollendung der Vulgata nicht — wie R. (D. Kbn. Buck in den
Munch. Akad. Abh. 1883) will, — vor, sondern nach dem 1 5. Mai 1274 zu deuten.
Unerheblich ist die Benutzung des Swsp. in der deutschen Bearbeitung von
Bertbolds (f 1272) Predigten. Fur entscheidend halte ich aber immer noch mit
F i c k e r Art. 137 a des Landr. und 41 b des Lehenr. Die hierauf beziiglichen
Bemerkungen Fickers Wiener Sitzgsb. Bd. 77 S. 817 fi. und 840, 841 scheinen
mir bis jetzt durch keine Gegengrunde entkraftet.
SCHWABENSPIEGEL. Kl. KAISERRECHT. GoRLITZER Re. 65
nur in ganz Siidcleutschland wurde er rezipiert. Sein Ansehen er-
streckte sich auch nach Norddeutschland, ja nach Bohmen und
Mahren und nach Burgund. In c. 25 Hss. liegen tschechische Be-
arbeitungen (15. Jahrh.) vor; eine mahrische (15. Jahrh.) und eine
altfranzosische (14. Jahrh.?) sind wenigstens durch je eine Hs. ver-
treten. P'ast 350 Hss. aber bewahren den deutschen Text in seinen
verschiedenen Formen. Eine kritische Ausgabe fehlt bis jetzt
ist jedoch von Rockinger vorbereitet. Die beiden jetzt gewohn-
lich zitierten Hauptdrucke sind: L. — Der Schwabenspiegel . . .
nach einer Hs. v. J. 128J hsg. v. F. L. A. Freih. v. Laflberg 1840
und W = Der Schwabensp. in der alt. Gestalt hsg. v. W. Wacker-
nag el I. Landrecht 1840. Von diesen kommt aber nicht der
letztere, sondern der erstere der altesten Gestalt des Rechtsbuches
am nachsten (andere Ausgg. bei Stobbe Rqu. § 34; auflerdem
Der Codex Altenberger [v. 148 1, Landrecht] hsg. v. G. Lindner
1885 S. 1 — 200; Textproben aus einzelnen Hss. in verschiedenen
Publikationen Rockingers verzeichnet von demselben in den
Wiener Sitzungsber. Bd. CVII 1884 S. 4 ff. ; der franz. Text:
M a t i 1 e Le miroir de Souabe 1843). Auch mit dem Swsp. beschaf-
tigte sich die Jurisprudenz des MA., wenn auch nicht so traditionell
wie mit dem Ssp. Fehlt es auch an einer Glosse, so doch nicht an
systematisierenden Umgestaltungen, an Registern, an Bearbei-
tungen des Buches fur den Gebrauch bestimmter Gerichte, an
einem latein. Auszug (v. 1356). Den bisher genannten Rechts-
biichern gegenuber selbstandig ist des keysers recht (lex, liber im-
peratoris, »das kleine Kaiserrecht«, Ausg. v. Endemann 1846).
Verfafit ist dieses Rechtsbuch vielleicht noch im 13. Jahrh., spate-
stens gegen 1340 und wahrscheinlich im frankischen Hessen. Der
Verf. lafit sich in 4 Buchern iiber Gerichtswesen, materielles Land-
recht, Recht der Reichsdienstmannen und der Reichsstadte aus und
stellt seinen Stoff als Kaisergesetz hin, welches fur die ganze Welt
erlassen sei. Doch hat diese phantastische Anlage und der auch
sonst vielfach phantastische Inhalt des Werks eine weite Ver-
breitung desselben nicht gehindert. In mehr oder weniger nahem
Zusammenhang mit dem Ssp. stehen einige Rechtsbucher und
kleinere landrechtliche Aufzeichnungen des 14. Jahrh. aus Nord-
deutschland. In den Anfang dieser Zeit fallt das sog. Gorli tzer
Rechtsbuch (46 Kapp.), dessen Hauptbestandteile auf einem
dem Vetus Auctor verwandten Lehenrecht und dem interpolierten
Landr. des Ssp. beruhen (letzte Ausg. v. Homeyer Des Ssp.
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht. _
66 R.ICHTSTEIGE. A.UFSATZE SACHS. Rs. NlK. WORM.
ter Theil II). Urn 1335 verfafite der erste Glossator des Ssp.,
der um 1305 zu Bologna gebildete Hofrichter der Mark Branden-
burg Johannvon B u c h in aufierlichem und innerlichem An-
schlufi an den Ssp. ein niedersachs. Rechtsgangbuch, den richtstich,
auch schepenclot d. i. Schoffenstiitze, jetzt »Richtsteig Landrechts«
genannt (krit. Ausg. v. Homeyer 1857), die bedeutendste
Rechtsschrift des 14. Jahrh. in Deutschland. Durch eine Schilde-
rung der Formen, worin das Sachsenspiegelrecht vor Gericht geltend
gemacht wird, will er das alte Landrecht erganzen, eine Absicht, die
er in streng systematischer Anordnung seines Stoffes durchfiihrt.
»Seine Arbeit fand eine Zustimmung und Verbreitung, welche nur
der der Spiegel weicht«: Zeugnis davon geben die obersachsischen,
schlesischen, rheinischen, siiddeutschen Ubertragungen und Urn-
bildungen des Richtsteigs. Das schon von J. v. Buch geplante
Seitenstiick zum Richtsteig Landrechts, den richstich des lenrechtes
(nsachs.), verfafite ein Unbekannter, wahrscheinlich noch im
14. Jahrh. (Ausg. v. H o m e y e r in D. Ssp. zw. Th. I). Um diese
Rechtsgangbiicher sowohl wie um den Ssp. selbst gruppieren sich
kleinere Schriften: die beiden prozessualen Aufsatze des Her-
mannvonOesfeld Cautela und Premis ( = Bremse) um 1359,
der polemische Aufsatz van lehengude unde dat to entfangende (jetzt
her. v. Frensdorffin den Nachrichten v. d. Gott. Gesellsch.
1894 S. 423 — 434), die rechte weyse des Lehenrechts und der Aufsatz
von bewysinge umme len unde liftucht, beideTraktate aus der I. Halfte
des 15. Jahrh., dann das erbrechtliche Stiick vom Mustheil,
die Sippzahlregeln und die Arbeiten des Merseburger Dom-
herrn Dr. Tarn mo v. Bocksdorf (iiber die Ausgg. s. S t o b b e
Rqu. I S. 398, 389 f., II S. 149, vgl. auch Steffenhagen in
Zschr. f. RG. IV 1864 S. 194 — 199). Mit dem Ssp. insofern in
Zusammenhang, als sie sein Recht mit dem romischen und dem
kanonischen (nach Art der Glosse) zu »konkordieren« sucht, steht
die Tatigkeit des geschmacklosen Vielschreibers N i k o 1 a u s
Worm zu Liegnitz. Er ist der Hauptreprasentant der scholasti-
schen Jurisprudenz im mittelalterlichen Deutschland. Schuler des
Joh. v. Lignano in Bologna (wahrscheinlich schon vor 1377) hat er
aufier verschiedenen Glossenwerken, aufier Bearbeitungen des
Richtsteigs Landr. und der fur ein Gesetz von K. iUbrecht aus-
gegebenen Const. Mogunt. (oben S. 54) — alles dies bis 1386, und
aufier einem Stadtrechtsbuch (vgl. unten S. 71) zwei weitschweifige
Werke iiber die Praxis des sachsischen und des fremden Rechts
Nik. Worm. — Femrechtsbucher. — Livland. Rechtsbucher. 67
verfafit: di blume von Magdeburg (urn 1390, Ausg. v. Bohlau
1868), worin er seine Lehren als Schoffenurteile hinstellt, und
di blume ubir der sachsen spigel und ubir weichbildis recht (1397),
einen Richtsteig, zu welchem sich die »Blume von Magdeburg«
teilweise als Vorarbeit verhalt (Proben aus diesem in der Gorlitzer
Hs. 1280 Kolumnen gr. Fol. fassenden Buch bei Homeyer
Richtst.). Die Tendenz der beiden Werke spricht sich in dem Satz
des Verf. aus: der blumen stam ist her Ecke von Repkow, die wurczil
aber sint leges daz sint keiserrecht und canones. Dem 15. Jahrh.
gehort eine langere gegen die Abirrungen der Gerichtspraxis vom
Ssp. eifernde Schrift an, die sog. Informatio ex speculo Saxonum
(Ausg. bei Homeyer Die inf. e. sp. S. in Berl. Akad. Abh. 1856).
In Livland wurde noch im 14. Jahrh. (131 5 — 1374?) ein Auszug
aus dem Ssp. mit Bestimmungen einheimischer Quellen kompiliert
(sog. livland. Rechtsspiegel, nur hochdeutsch erhalten,
Ausg. von v. B u n g e in Altlivlands Rechtsbucher 1879). Eine
ahnliche Kompilation ist der sog. h o 1 1 a n d. Ssp. (15. Jahrh.,
zuerst gedruckt 1472).
Gegeniiber diesem ganzen unter der Nachwirkung des Ssp.
stehenden Literaturkreis sind es im sachsischen Stammland nur
wenige und minderwertige, weil kompilatorische Landrechtsbiicher,
die in der Hauptsache ihre besonderen Wege gehen, obschon sie
gelegentlich den Ssp. oder den Richtst. Landr. beniitzen, wie z. B.
die fiir »Wissende« bestimmten Fern • Rechtsbucher
(woriiber S t o b b e Rqu. I S. 399 f., Lindner Die Verne S. 264
— 278), samtliche erst nach 1437 verfafit. Dagegen hat Esth- und
Livland einige Lehenrechtsbucher aufzuweisen, welche in ihrer
Grundlage ganz und gar selbstandig sind. Diese Grundlage bildet
eine Beschreibung des angeblich vom Danenkonig Waldemar II.
um 1 219 mit seinen deutschen Vasallen in Esthland vereinbarten
und 1315 von Konig Erich VI. bestatigtenLehenrechts, das niederd.
»W a 1 d e m a r - E r i c h s c h e L e h e n r e c h t«. 13 1 5 — 1322
ist auf Grundlage des vorigen ein Rechtsbuch fiir das Stift Oesel
in 10 Kapp. ausgearbeitet und von Bischof Herting bestatigt, das
nur hochdeutsch erhaltene »a 1 1 e s t e livland. Ritter-
R e c h t«. Eine zweite hd. Redaktion desselben in 67 Artikeln
und unter landrechtlichen Zutaten ist noch im 14. Jahrh. verfafit
(Ausgg. der genannten Rbb. bei v. Bunge a. a. 0.). Aus dem
livland. RSpiegel, dem »altesten Ritterrecht« und dem Stuck vom
Musteil (vgl. S. 66) fiir das Erzstift Riga zusammengesetzt, ist das
5*
58 1 IN! INDISCHE, FRANK., OBERDEUT., FRIES. LaNDRECHTSBUCHER.
ml. »m ittlere 1 i viand. Ritterrecht« (vor 1424), eine
Oberarbeitung des letztern das hd. »s y s t c m a t i s c h e liv-
1 a n d. R i 1 1 e r r e c h t « (vor 1450 ? vgl. v. B u n g e Einleitung
i. d. Irv.-, esth.- u. curldnd. RGsch. 1849 §§ 50, 51). Teihveise auf
vervandten Gebieten bewegte sich die originale Rechtsliteratur
des mittel- und niederfrank. Gebiets. Einer ihrer friihesten Ver-
treter ist das bergische Rechtsbuch (schlechte Ausg.
v. L a c o m b 1 e t Arch. f. d. Gesch. des Niederrheins I 1 832 S. 79 ff.)
in 62 Artikeln aus der Zeit von 1355 — 97 (vgl. v. B e 1 o w D. land-
stand. Verfassg. in Julich u. Berg II 1886 S. I — 48). Von einem
flamischen Lehenrechtsbuch (14. Jahrh. ?) gibt
Horaeyer Des Ssp. szc. Th. I S. 104 f. Nachricht. Umfassender
dem Inhalt nach ist ein Landrecht der Freien von
B r ii g g e in Reimen (53 Kapp. 15. Jahrh. ; — her. v. G i 1 1 i o d t s
van S ever en Cout. du Franc de Bruges I 1879 S. 455 — 502).
Aus Siiddeutschland ist mindestens e i n durch Selbstandigkeit
und Eigenart hochst wertvolles Landrechtsbuch des Spat-MA. zu
nennen, der vor 1425 zu Graz verfafite »Landlauf von Steier«
(fiinf verschiedene Formen, in der vollsten 252 Art. Ausg. v. B i -
s c h o f f Steiermark. Landr. des MA. 1875, vgl. daruber Kr. Vjschr.
XVIII S. 140 — 146). Vielleicht ist aber auch das Saarbriicker
Landrecht (angebl. 1321) den Rbb. beizuzahlen (vgl. S t o b b e
Rqu. I 554). An kleineren und zugleich selbstandigen Schriften
landrechtlichen Inhalts ist aus Siiddeutschland nur die Aufzeich-
nung des Ritters L u d w i g v. E y b d. A. iiber das kaiserl. Land-
gericht zu Nurnberg 1460 — 1490 (herausg. v. Vogel 1867) zu
nennen. Reich dagegen an solchen kurzen und nieist auf einen
speziellen Gegenstand beziiglichen Darstellungen in der Volks-
mundart ist F r i e s 1 a nd , wo einige noch ins 13. Jahrh. hinauf-
reichen mogen (Drucke zerstreut in v. Richthofens Samm-
lung; s. oben S. 51), wahrend nur eine einzige umfangliche Arbeit
iiber fries. Recht, die zwar friesisch geschriebene, aber ganz und
gar kompilatorische und stark romanistische Jurisprudentia Frisica
(so von ihrem Herausgeber M. Hettema 1834 f. genannt) aus
dem 15. Jahrh. zu verzeichnen ist.
§ 15.
Seit der 2. Halfte des 13. Jahrhs. fand das Rechtsbticher-
wesen auch in den Stadten Aufnahme. Diese literarische
Stadtrechtsbucher der Magdeburg. Familie. 69
Bewegung zeigt sich am lebhaftesten in den Stadten Magde-
burg i s c h e n Rechts (vgl. oben S. 46 f.), wo sie mittelbar
insofern an den Ssp. ankniipft, als dieser in Magdeburg zur Herr-
schaft gelangt war. Unter vorzugsweiser Beniitzung magde-
burgischer Quellen, aber auch des Ssp. selbst gehen die Schrift-
steller dieses Gebietes darauf aus, iiber ein gemeines oder doch weit
verbreitetes Stadtrecht zu belehren. Den Anfang der so ent-
stehenden magdeburgischen Familie von Stadtrechtsbuchern macht
noch vor 1269 eine Abhandlung iiber die Gerichte zu
Magdeburg und die Ausbreitung des Magdeb. Rechts (jetzt
sog. »Rechtsb. v. d. Gerichtsverfassung«). Es folgt das vornehm-
lich auf Rechtsmitteilungen von Magdeburg nach Breslau (dem
sog. »Magdeburg-Breslauer R.«) beruhende und in mehreren selb-
standigen Rezensionen iiberarbeitete »MagdeburgerSchof-
f e n r e c h t«. Jiingere Formen jener Abhandlung und dieses
Schoffenrechts wurden noch zu Anfang des 14. Jahrhs. aufierlich
miteinander verbunden. An dieser Kompilation haftete der Name
»W e i c h b i 1 d « oder »Weichbildrecht«, der vorher auch dem
Schoffenrecht beigelegt worden war. Wahrend des 14. Jahrhs.
wurde das Weichbildrecht uberarbeitet und durch Zusatze er-
weitert, ins Latein. und in slawische Sprachen tibersetzt. (Ausgg.
des Weichb. R. und seiner Vorlaufer verzeichnet bei S t o b b e
Rqu. I § 38, dazu Magdeburger Rechtsquellen hsg. v. L a b a n d
1869 und D. sacks. Weichbildr. nach der Hs. v. 1381 hsg. v. O. W a 1 -
ther 1 871). Vielleicht noch der ersten Halfte des 14. Jahrh.
gehort das sog. Neumarkter Rechtsbuch an, eine fur
Neumarkt in Schlesien zusammengestellte ziemlich rohe Bearbei-
tung des Halle-Neumarkter Schoffenbriefes, des Sachsenspiegels,
des Magdeburger Schoffenrechts und verschiedener Stiicke unbe-
kannter Herkunft, die ubrigens nur unvollstandig erhalten ist
(Ausg. v. 0. Meinardus 1906, dazu s. Frensdorffin Gott.
Gel. Anz. 1907 S. 977 — 1001). Um eine neue Generation kompila-
torischer Stadtrechtsbucher wurde die sachsisch-magdeburgische
Familie in der 2. Halfte des 14. Jahrhs. vermehrt. Aus dem Magdeb. -
Bresl. R. und jungeren Schoffenbriefen sind die Rechtssatze aus-
gezogen oder abgeleitet, welche den Inhalt der 5 Bucher des zu Bres-
lau zwischen 1 350 und 1386 verfafiten »systematischen
Schoffenrecht s« (her. v. Lab and 1863) bilden. Noch
vor 1394 wurde das Bresl. Syst. Schoffenr. zu Kulm unter Be-
niitzung von Magdeburg-Kulmer Schoffenspruchen und vom
70 MfclSSENEB RB. UND INDERE NORDDEUT. STADTRBB.
Schwabenspiegel zum »A 1 1 e n Kulm« iiberarbeitet (Vulgata:
Das altc kulm. R., hsg. v. Leman 1838). Grofitenteils aus dem
Syst Schbffenr. abgeleitet ist auch das »Glogauer Rechtsbuch*
(1386, in 643 Kapp. hsg. v. Wasserschleben Sammlg. deut.
Rechtsqu. i860). Dagegen trennt sich durch planmafiiges Heran-
ziehen des Ssp. und des Goslarer Stadtrechts von der Magdeb.
Familie das in Meifien in 1357 — 1387 verfafite »Rechtsbuch
nachDistinktionen«(so wegen der Einteilung der Kapitel,
neuerdings jedoch auch das »Meifiener Rb.« und friiher der »ver-
mehrte Sachsenspiegel« genannt), welches nicht nur in Nord- und
Mitteldeutschland, sondern auch in Polen und Bohmen (tschech.
libers.) viel gebraucht wurde, wie es denn auch ein gemeines Stadt-
recht »in sachsischer Art« schildern wollte. Durch Kompilation
dieses umfangreichen Werkes mit anderen Materialien fertigte der
Eisenacher Stadtschreiber Joh. Rothe (f 1434) die ersten drei
Biicher zu einem unvollendeten » Eisenacher Rechtsbuch« (mit
dem vorigen her. von 0 r 1 1 o f f Sammlung deutsch. Rqu. I 1836).
Das Rechtsbuch nach Distinktionen gelangte fruhzeitig in Preuflen
zu Ansehen. Noch vor 1400 wurde es dort durch ein vornehmlich
aus dem glossierten Ssp. und dem Magdeb. Dienstrecht geschopftes
»Lehenrecht in Distinktionen« erganzt. (Ausz. bei H 0 m e y e r
Des Ssp. zw. Th. I S. 367.) Die beidenRechtsbiicher wurden sodann
mit dem glossierten Ssp., Magdeburger und kulmischen Schoffen-
spriichen, dem alten Kulm und verschiedenen anderen Quellen und
unter Opposition gegen die »Romerei« 1400 — 1402 von dem Thorner
Stadtschreiber Walther Eckhardi aus Bunzlau zu den
»IX BuchernMagdeburgerRechts« verarbeitet. Eine
durchgreifende Umarbeitung erfuhr dieses Werk gegen 1 408 (die
nach ihrem ersten Herausgeber benannten »Poelmannschen Distink-
tionen«) und eine zweite, speziell fur Preufien berechnete und
romanisierende um 1 444 durch Joh. Lose wahrscheinlich zu
Konigsberg (Beschreibungen dieser Kompilationen bei S t e f f e n -
h a g e n Deut. Rqu. in Preufien 1875 S. 138 — 200). Uberhaupt
sind es recht eigentlich die preufiischen Stadte, welche die magde-
burgisch-sachsische Rechtsbiicherliteratur gegen Ende des 14. und
wahrend des 15. Jahrhs. fortsetzen. Allerdings nur als einen vor-
ubergehenden Versuch miissen wir das in einer einzigen Hs. erhaltene
»ElbingerRechtsbuch« betrachten, welches zwischen 1338
und 1470 (vor 1402?) auf Grundlage des Swsp. und unter aus-
giebiger Beniitzung des Rechtsb. nach Dist. und von Magdeburger
Andere norddeut. Stadrbb. — Prager u. Ofener Stadtrb. 71
Quellen in 67 Kapp. kompiliert wurde (Steffenhagena. a. O.
118 — 137). Dagegen in- und aufierhalb Preuflens gebraucht sehen
wir die »M a g d e b u r g e r F r a g e n« (hsg. von B e h r e n d
1865), ein mit dem Material preuflischer Quellensammlungen
1386 — 1402 ausgearbeitetes systematisches Werk, welches in drei
Biichern mit Einteilung der Kapitel in Distinktionen den gesamten
Stoff in der Form von wirklichen oder fingierten Antworten der
Magdeburger Schoffen auf vorausgeschickte Anfragen dar stellt. End-
lich aber sammelte sich wahrend des 15. Jahrh. urn den immer
mehr zur Herrschaft gelangenden »alten Kulm« eine erlauternde
und erganzende Literatur, darunter ein zu Danzig (1436 — 1454)
verfafites Rechtsbuch in 117 Kapp., die »1 a n d 1 a u f i g e n
Kulmischen Rechte« (beschr. v. Steffenhagena. a.
O. 211 — 226, ein Text im sog. Danzig. Schoffenbuch hsg. v. Tee p -
pen 1878 S. 19 ff.). Nur durch seine gemeinrechtliche Tendenz
und durch die sachsische Herkunft seiner deutsch-rechtlichen Be-
standteile schliefit sich den bisher besprochenen Stadtrechts-
biichern das 1399 begonnene sog. LiegnitzerStadtrechts-
b u c h des S. 66 genannten N i c. W o r m an, ein im iibrigen ganz
eigentumliches Werk, eine »jurisprudentia Romano -Germanica«
mit besonderer Berucksichtigung des Stadtrechts in Form von
Fragen und Antworten zwischen Schiiler und Lehrer (Ausziige bei
B o e h 1 a u Novae Constitutiones S. 64 — 66, XL I).
Eine zweite Reihe von Stadtrechtsbiichern setzt sich aus
solchen Werken zusammen, die sich auf die Darstellung des in be-
stimmten einzelnen Stadten geltenden Rechts beschranken. Einige
davon stehen der vorigen Klasse noch insofern nahe, als unter
ihren Materialien der Ssp. und andere sachsiche Quellen sich be-
finden. Am meisten ist das beim Berliner Schoffen-
recht (g. 1397, neueste Ausgabe Das Berlinische Stadtbuch 1883
S. 93 — 192) der Fall sowie bei dem von H e r f o r d aus dem
14. Jahrh. (hsg. in Wigands Arch. II 1827). Aber auch das
PragerStadtrechtsbuch (bei Rofiler Deut. Rdenkm. I
1845) aus demselben Jahrh. (nach 1 341), welches das sachs. mit dem
Iglauer R. zu verschmelzen sucht, gehort hierher, und das grofie
rechtpuech nach Ofner stat rechten (441 Kapp.) in zwei Teilen von
zwei Verfassern (1405 — 13 und 1421) insofern, als es Magdeburger
R. benutzt (Ausg. v. M i c h n a y und L i c h n e r Ofn. Stadtrecht
1845). Eine kleine Gruppe von Stadtrechtsbiichern schopft aus
dem Swsp. Hierin am weitesten geht die beschreibung der gewon-
-2 SelbstAndige Stadtrbb. — Rhb. vox Korporationen.
>: der stat Frankenberg (bei S c h m inke Mon. Hass. II 1748),
welche gegen 1495 der rechtsgelehrte Schoffe J 0 h. Emmerich
mmengestellt hat. Neben lokalen Quellen, insbesondere dem
stadtischen Gewohnheitsrecht den Swsp. wenigstens benutzt hat
der Yorsprecher Ruprechtfiir sein FreisingerStadtrb.
[328 (der ursprungl. Text herausgeg. v. L. Westenrieder
Rechtbuch baierisches des Ruprecht von Freysing 1802, eine ver-
kiirzende Bearbeitung aus dem 15. Jahrh. verbunden mit dem Land -
recht des Swsp. hsg. v. G.L. vonMaurerD. Stadt- u. Landrb.
Rupr. 1839). Dagegen erst nachtraglich aus dem Swsp. interpoliert
ist das W iener S t a d t r b. (her. v. H. M. Schuster 1873),
verfafit wohl im 2. Viertel des 14. Jahrh. in systematischer Anlage,
ofter uberarbeitet, und durch seine Selbstandigkeit eines der
wichtigsten Stadtrechtsbucher. Letzteres gilt auch von dem
Stadtrb. v. II ii h 1 h a u s e n in Thiiringen (bei S t e f f a n Neue
Stofflief. I 1846), das sogar noch ins 13. Jahrh. zu setzen ist, und
von dem in 1296 — 1307 entstandenen Freiberger Stadtrb.,
das in 49 ausfiihrlichen Kapiteln einen gewohnheitsrechtlichen
Stoff von ungewohnlichem Reichtum, u. a. auch zahlreiche Formeln,
verarbeitet (herausg. v.ErraischZ). Freib. Stadtr. 1889 S. 3 — 264).
Ubrigens bleiben solche ganz und gar selbstandige Stadtrechtsauf-
ziechnungen Seltenheiten. Unter den spateren ragt durch Ori-
ginalitat wie durch Umfang das unvollendete Rb. der hollandischen
Stadt B r i e 1 hervor (funf »Traktate«, in ausfuhrliche Kapp. ein-
geteiltj, welches um 1404 der Stadtklerk Meister JanMathijs-
s e n (f vor 1423) verfafit hat (Ausg. F r u i n und Pols Het rechts-
boek van den Briel in Werken I R. Xr. 1, 1880, vgl. Verslagen
en mededeelingen 1885 S. 419 — 427). Auch der Frankfurter
Baculus judicii (bei Thomas Der Oberhof zu Frankfurt
1841 S. 222 — 254) aus dem 15. Jahrh. darf hier nicht ubergangen
werden.
Xoch seltener und erklarlicherweise viel spater als die letzt-
gedachten Stadtrechtsschriften sind Privataufzeichnungen des
Rechts von personlichen Verbanden (§ 12). Die lehrreichsten fallen
ganz ans Ende unserer Periode: das kleine Rechtsbuch der
Wiener Munzerhausgenossen c. 1450 (in Geschichtsqu.
der St. Wien Abt. I Nr. 148) und der von seinem Herausgeber
(Koppmann 1875) sog. »Leitfaden fur die Alter.-
leute des deut. Kaufmanns zu Briigge«, von einem
Klerk des Kontors i. J. 1500 geschrieben.
Deutsche Sammlungen des Spat-MA. 73
§ 16.
Bei der gewaltig anwachsenden Menge des geschriebenen
Rechts stellte sich im SpatMA. das Bedurfnis nach geordneten
Sammlungen der fur die Praxis verwertbaren Schriftwerke
heraus. Und nun wiederholt sich der Vorgang, der sich schon in
der Friihzeit der Denkmaler ereignet hatte (vgl. oben S. 31): die
Sammler nehmen mehr oder weniger eingreifende Umgestaltungen
mit den gesammelten Texten vor, so dafi die Sammlung sich der
Kompilation nahert, zwischen Sammlung und Rechtsbuch Uber-
gange stattfinden. In Friesland setzen sich solche Sammlungen
vom 13. bis ins 16. Jahrh. fort, im Emsgau und in Riistringen auch
in niedersachsischen Bearbeitungen unter starker Einmengung
romisch- und kanonischrechtlicher Bestandteile (Ausg. C. Borch-
ling Die niederdeut. RQuellen Ostfrieslands I 1 908). Zuweilen
treten sie unter individuellen Titeln auf, welche sie sich selbst oder
welche ihnen die Benutzer gegeben haben, wie z. B. das Vetus jus
Frisicum gegen Schlufi des 13. Jahrhs. (grofitenteils gedr. bei
Richthofen Unters. I S. 33—63, vgl. ebenda S. 26 fig. 63—74)
oder eine Riistringer Sammlung friesischer Rechtstexte, die unter
dem Namen des Asegabuches {asebok, asingebok) ging (her.
v. T. D. W i a rda 1805). Gesammelt wurden auch Gerichtsurteile,
und zwar nicht nur von den urteilenden Gerichten, sondern auch
(als Prajudizien) von den das Recht bei einem Oberhof holenden.
Diese Sammlungen [libri sententiarum) wurden dann bearbeitet,
teils dadurch, dafi man sie systematisch unter bestimmten Rubriken
ordnete, teils, indem man sie exzerpierte, der urkundlichen Form
entkleidete. Sammlungen dieses Inhaltes waren namentlich in
den Tochterstadten des Magdeb. R. beliebt, wo sie Stadtrechts-
bticher wie das system. Schoffenr. und die Magdeb. Fragen (oben
S. 68, 71) vorbereiteten. Als das alteste Prajudizienbuch, welches
unter Verweisung auf die Originalbriefe Magdeburger Schoffen-
spriiche noch in chronologischer Reihenfolge, jedoch zu Anfang
schon abgekiirzt vereinigt, mag das 1334 angefangene zu Stendal
hervorgehoben werden (mit Kommentar hsg. v. Behrend 1868).
Aufierhalb des magdeburgischen Rechtskreises bietet die alteste
Sammlung von Iglauer Schoffenspruchen (vor 1360) ein Beispiel
dar fiir die Bearbeitung des Urteilsbuches eines Oberhofs (bei
Tomaschek Der Oberh. Iglau 1868 Nr. I — 219), in anderer
Weise das unter dem Einflufi der kanonistischen Summenliteratur
74 GLOSSEN, QbERSETZUNGEN, REPERTOIREN IM Sl'AT-MA.
seine Rubriken alphabetisch ordnende und dem einheimischen
Material eine Menge von fremdrechtlichem beimischende Schoffen-
buch (Manipithis vel directorium juris civilis) von Brunn aus d. J.
1353, verfafit von dem auch sonst als juristischer Schriftsteller
tatigen Stadtschreiber Johann v. Gelnhausen (bei Rofiler Deut.
Rdenkm. II 1852). Mehrfache Umgestaltungen hat das letztere
noch im 14. und 15. Jahrh. erfahren.
Weniger fiirs Erkunden des deutschen Rechts, als fiir die
Rezeptionsgeschichte des fremden belangreich sind die Glossen,
welche seit dem 14. Jahrh. hauptsachlich in Norddeutschland zu
viel beniitzten Rechtsbiichern und Sammlungen geschrieben wor-
den sind. Ihre Vorbilder sahen die Verfasser in den Glossenwerken
der italienischen Jurisprudenz, und das romische oder Kaiserrecht
und das papstliche Recht vor anderen verwerten die meisten zur
Erlauterung der deutschen Texte. Dabei aber geht ihre Absicht
anfangs nicht nur auf Erklarung des einheimischen Rechts, sondern
auch auf Sicherung desselben durch den Nachweis seiner Uberein-
stimmung mit den leges und canones, spater auf Verschmelzung des
einheimischen mit dem fremden Recht. Die Sprache der alteren
Glossen ist die deutsche; lateinische Glossen treten erst im 15. Jahrh.
auf. Die Hauptgruppe unter alien Glossen ist diejenige, welche
sich seit J o h. v. B u c h (oben S. 66) um den Ssp. gebildet hat.
Eine zweite bezieht sich auf das Weichbild, darunter eine Glosse,
welche das fremde Recht unberlicksichtigt lafit. Andere Quellen,
denen noch im Mittelalter eine Glosse zuteil wurde, sind die Const.
Mogunt. von 1235, eine fries. Rechtssammlung unter dem Namen
des westerlauwerschen Landrechts, das Hamburger Stadtrecht
von 1497.
Mehr noch als die Glossen verharren in dienender Rolle gegen-
iiber den Rechtsschriften, worauf sie sich beziehen, die schon er-
wahnten Ubersetzungen und die Repertorien (Schliis-
sel, Remissorien, Register, Abezedarien), welche die systematisch
zusammengehorigen Satze bald einer bald mehrerer Quellen (Rechts-
biicher und Glossen) unter alphabetisch angeordneten Rubriken
vereinigen.
In geradem Gegensatz zu den Sammlungen, Glossen und Re-
pertorien nicht nur, sondern auch zu den Rechtsbiichern entwickelte
sich in den beiden letzten Jahrhunderten des Mittelalters aus AnlaB
der staatskirchenrechtlichen Kampfe eine Literatur, die ihre Aus-
gangspunkte nicht sowohl im gegebenen Rechte als in theologi-
Deutsche Publizisten. — Rezeptionen. 75
schen und philosophischen Lehren suchte, mittelst einer iiberwiegend
spekulativen Methode ein staatskirchenrechtliches System zu poli-
tischen Zwecken zu konstruieren strebte, sich zunachst an gelehrte
Leserkreise wandte, daher auch der lateinischen Sprache sich be-
diente. Der Charakter dieser publizistischen Litera-
t u r bringt es mit sich, dafi selbst die von Deutschen oder in Deutsch-
]and verfafiten Schriften ihrer Richtung — angefangen bei Jor-
danusv. 0 s n a b r u c k (c. 1 280) bis hin zu Peter v. Andlo
(f nach 1475) als Denkmaler deutschen Rechts nur ein untergeord-
netes Interesse beanspruchen konnen, wie hoch man auch ihr Ein-
greifen in die wissenschaftliche, politische und kirchliche Bewegung
jenes Zeitalters veranschlagen mag.
§ 17-
Die Achtbarkeit, ja Bewunderungswtirdigkeit mancher litera-
rischen Leistungen der Rechtsbiicherperiode darf uns nicht iiber die
Wahrheit hinwegtauschen, dafi, soweit es auf die Kraft des natio-
nalen Rechtslebens ankommt, wir es mit einer Periode des
Verfalleszu tun haben. Das Bediirfnis nach einer so bedeuten-
den Literatur ist ein verlassiges Zeichen dafiir, dafi das Recht im
Begriff war, dem Gedachtnis der Massen zu entschwinden. Die
Arbeitsteilung war eben so weit gediehen, dafi die Kunde des Rechts
sich in engere Kreise zuruckziehen mufite, die zu seiner Anwendung
Berufenen eines popularen Unterrichts bedurften. Eben darum
tritt auch die Idee des Volksrechts zuriick: das Recht wird (selbst
schon bei Eyke, vgl. oben S. 62) als Erfindung und Lehre bestimmter
Individuen aufgefafit. Die letzte Folge des so gekennzeichneten
Zustandes war der Ersatz des Volksgerichts durch das gelehrte
Gericht und unter der Gunst der politischen Verhaltnisse und der
gelehrten Legende jene Entnationalisierung des Rechts in Deutsch-
land, die in der »Rezeption« des »Kaiserrechts« oder der »Leges«,
d. h. des romischen Corpus juris als eines Gesetzbuchs gipfelte.
Nur friihere Stufen dieses Herabsteigens unseres Rechts aber sind
bezeichnet durch die voraufgehenden partikularenRezep -
tionen deutscher Rechtsbiicher und Samm-
1 u n g e n. Erfreute sich einmal ein derartiges Werk in seiner
Heimat eines gewissen Ansehens, so griff man nach ihm auch in
Landern, auf deren Bedurfnisse es gar nicht berechnet war. Nicht
um das in §§ 14 — 16 erwahnte Fortwirken alterer Werke durch Ver-
76 Rezeptionen Falschungen I\I MA.
mittlung jiingerer handelt es sich hier, sondern urn den unmittelbaren
Gebrauch dcv ersteren in der Praxis. Zeugnisse dafiir sind die
I bersetzungen, welche von den vornehmsten Rechts -
biichern in alle Hauptmundarten Deutschlands, ja sogar in fremde
Sprachen (fiir Deutsche in aufierdeutschen Landern) veranstaltec
wurden. Ygl. oben S. 6$, 65' 70. Nicht minder charakteristisch
fur die Unsicherheit des Rechtsgefiihls im Spatmittelalter sind die-
jenigen Arbeiten, welche den Ssp. und den Swsp. nicht sowohl
kompilieren als parallelisieren (Liineburg. Hs.). Von hier
aus begreift sich aber, wie jene durch und durch subjektive, in
Kompilationen der verschiedenartigsten Quellen experimentierende
Schriftstellerei auf Beifall rechnen durfte, von der uns in §§ 14 — 16
so manche Probe begegnet ist.
Dafi die ganze hier gekennzeichnete literarische Richtung auf
ein unbewufites Verfalschen des iiberkommenen Rechts hinaus-
laufen mufite, braucht hier nur angedeutet zu werden. Bei der
Schonungslosigkeit des Mittelalters gegen Schrifttexte und bei
seiner Armut an Hilfsmitteln der Kritik erneuerte sich aber immer
wieder auch die Versuchung zum bewufitenFalschen, und
zwar zunachst der Uberlieferungsform. Spatere Beispiele dafiir
sind uns schon S. 6j, JI in der »Blume von Magdeburg« und den
»Magdeburger Fragen« begegnet. Ein alteres und beriihmteres ist
die Constitutio de expeditione Romana, in ihrem Kern ein Aufsatz
iiber die Reichsheerfahrt aus der I. Halfte des II. Jahrh., dem in
der Zeit Konig Friedrichs I. ein Uberarbeiter die Form eines Ge-
setzes Karls des Grofien gegeben hat. Indes schon langst waren
und fortwahrend wurden diese formellen Falschungen iiberboten
an Massenhaftigkeit wie an Dreistigkeit durch jene andern, welche
den Inhalt zugleich und die Form betrafen. Sind sie auch nicht
Denkmaler gewordenen Rechts, so sind sie doch als Denkmaler des
werdenden so wichtig, dafi selbst ein Grundrifi der mittelalterlichen
Quellengeschichte sie nicht iibergehen darf. Gefalschte Privilegien
zwar miissen sich schon die voraufgehenden Jahrhunderte vorwerfen
lassen, und zu der ungezahlten Menge ihrer Nachfolger wahrend des
Mittelalters steuert nicht nur Deutschland, sondern auch England
ein gut Teil bei. Was aber im Gegensatz zur angelsachsischen der
kontinental-deutschen Denkmalergeschichte eigentiimlich, das sind
die Fiktionen von Grundgesetzen ganzer Territorien und die ge-
falschten Hof- und Stadtrechte. Als Vertreter der ersten Gruppe
mogen die angeblichen Privilegien Karls des Grofien, Wilhelms von
Falschungen im MA. — Nordgerman. Schriftwerke. 77
Holland und eines Kaisers Rudolf (v. Habsburg, ? v. Schwaben?)
fur Friesland angefiihrt werden, wodurch die Landeshoheit ver-
drangt, und die um 1359 von Herzog Rudolf IV. gefalschten oster-
reichischen Freiheitsbriefe, obenan das sogen. priv. majus, wodurch
die Landeshoheit vollendet werden sollte, ■ — als Vertreter der
zweiten Gruppe das unechte Gorzer Hofrecht von 765 (12. Jahrh. ?
vgl. Sauerland Die Immun. v. Metz S. 86 fig., 105 fig. mit
Beil. X) und die gefalschten Rechtsbriefe von Wiener Neustadt
(Ausg. und Krit. v. W i n t e r im Arch. f. osterr. Gesch. LX S. 73
— 292), Iglau und Prag (iiber beide Lorenz Deutsch. Gesch. I
S. 355—357)-
Dritter Abschnitt.
NORDGERMANISCHE SCHRIFTWERKE.
Literatur: K. Maurer, Udsigt over de nordgerm. Retskilders Historie
187S (wo auch Angabe der Vorarbeiten; dazu:) K. Maurer, Uberblick
ii. d. Gesch. der nordgerm. RQuellen (in v. Holtzendorffs Enzyklopadie I
5. Aufl. 1889), E. H e r t z b e r g , De nordiske Retskilder (in Nord. Rets-
encyklopaedie I 1890) §§ 5 — 44, 49 — 59; — C. Rosenberg, Nord-
boernes Aandsliv II 1880 S. 67 — 94, 155 — 174; K. Hegel Stddte und
Gilden I 1891 S. 156 — 206, 263 — 323, 355 — 368, 123 — 131, 422 — 432 (an
versch. Stellen), — P. J. Jargensen Udsigt over denDanske Retshistorie2,
1. H. (19 1 3), P. H a s s e, D. Schleswiger Stadtr, 1880 (mit den Kritiken von
S e c h e r in Hist. Tidsskr. Kjebenh. 1881 S. 196 — 219 und Jargensen
in Aarbager f. nord. Oldk. 18S0 S. 1 — 46), H a s s e , D. Quellen des Ripener
Stadtr. (mit den Kritiken v. S e c h e r in Hist. Tidsskr. 1883 S. 480 — 496
und M. Pappenheim in Kr. Vjschr. XXVI 18S4 S. 578—585, vgl
auch Frensdorffind. Hans. Geschbl. 1883 S. S9 — no); P a p p e n
h e i m , D. altddn. Schntzgilden 1SS5 S. 141 — 188; K. M a u r e r in Munch
Sitzgsber. 1887 S. 363 — 399; L. H o ] b e r g , Leges Waldemari regis 1886
Ders., Dansk Rigslovgivning 1 889 (dazu Pappenheim in Krit. Vjschr,
XXXII S. 32 — Si); Ders., Dansk og fremmed Ret 1891 (dazu E. Herz
berg in TRv. 1S93 S. 495 — 504); K j e r , Valdemars sjcellandske Lov
1890 (dazu Stochel in Ugeskrift for Retsvaesen 1892 S. 481 — 93,
S e c h e r in TRv. 1892 S. 386 — 96); K j e r in Aarbeger for nord. Oldkyn-
digh. 1 89 1 S. 1 24 — 46 (dazu S e c h e r a. a. 0. 397 f.); M a t z e n , Danske
kongers Haandjcestmnger 1889. — K. G. Westman ft svenska rdtts-
kdllornas historia 1912 (Vorlesungen); C. J. Schlyter, Jurid. Afkand-
lingar I 1836 S. 55 — 113, II 1S79 S. 122— 191, L e f f 1 e r in Vitterhets . . .
Akad. Manadsbl. 1879 S. 100 — 140, ders. Om 1607 drs upplaga af Uplands-
lagen (in Ups. Univ. Arsskr.) 1 880, Schlyter, Om en jbregijven . . .
redaktion af Sbdermannalagen (in Acta Univ. Lund. XVII 1880 — 81), L i n d ,
Om rim och verslemningar i svenska landskapslagarne (in Ups. Univ. Arsskr.)
1 881 ; H. H j ii r n e , Om fbrhdllandet mellan landslagens bdda redaktioner
(Ups. Un. Arsskr. 1884); K. H. Karlsson in Hist. Tidskr. (Stockh.)
;S Die skandinavische Rechtsrildung urerhaupt.
[889 S. 45 — 4S; H. Schiick, Bidrag till frdgan om Dalelagen in Ups.
Univ. Arsskr. 1S91; Beauchet in Nouv. Revue hist, de droit 1890
S. 720 — 7S0, 1S91 S. 215 — 277; Nat. Beckman im Arkiv f. nord. Filol.
XXVIII S. 54 — 9S, 140 — 167, XXX S. 1 — 16, Westman in Nordiska
Studier 1904 S. S9 — 114 und Svenska rddets historia till dr 1306 (1904)
S. (86 — 197, 201 — 213, S j 6 g r e n in Tidsskr. f. Retsvidensk. XVII (1904);
— Vigfusson, Prolegomena § 35 (vor s. Ausg. der Sturlunga Saga
187S); E. Mogk im Grundr. d. germ. Philol. Norweg.-island. Liter atur
§§ 9> 345 — 35°; E. Sievers vor seiner Ausg. der »Tiib. Briichstiicke*
1SS6; v. Am ira i. d. Gott. Gel. A. 1886 S. 541—555 und in Germ. XXXII
S. 130 — 164; K. Maurer i. Munch. Sitzg.-Ber. 1886 S. 317 — 35S u. i.
Hist. Tidsskr. (Krist.) 1887 S. 3 — 35; Pappenheim, Ein altnorweg.
Schuizgildestatut 1888; G. S t o r m in Tidsskr. for Retsvidensk. 1S90 S. 415
— 445, Christ. Videnskss. Forhandlinger 1879 Nr. 14, 1880 Nr. 14; —
F i n s e n vor seinen Ausgaben der Grdgds: 1879 (wozu K. Maurer in
Germ. XXV S. 234 — 240) und 1S83; K. Maurer in Festg. d. Munch.
Jur. Fak. 1887 S. 119 — 149; Fins en, Om den oprindelige Ordning af
nogle af den isl. Fristats Institutioner (in Vidensk. Selsk. Skr. Kjabenh. 1888,
dazu v. A m i r a in Gott. gel. A. 1889 S. 249 — 259 u. K. M a u r e r in Kr.
Vjschr. 1890 S. 332 — 356), K. M a u r e r i. Arkiv f. nord. fil. V S. 98 — 108.
§ 18.
Nicht vor dem 12. Jahrh., also nur um ein weniges vor der
vom Ssp. eingeleiteten deutschen Rechtsbiicherperiode, beginnen
die Rechtsdenkmaler der Nordgermanen oder Skandinaven.
Sie beginnen, was Beachtung verdient, erst nach Einfiihrung des
Christentums im Norden, obgleich das skand. Schriftwesen in Ge-
stalt der Runenschrift schon um viele Jahrhunderte friiher in ver-
haltnismaflig lebhaftem Gebrauch stand. So langsam war die
skand. Rechtsentwicklung verlaufen. Ereignisketten von so grund-
stiirzenden Folgen wie die stidgerm. »V6lkerwanderung« kennt die
skand. Geschichte nicht, und nachhaltig erschiittert wurden staat-
liche und religiose Verhaltnisse in den nordischen Stammlandern
erst seit dem 9. Jahrh. und auch dann hauptsachlich nur in Nor-
wegen. Fremde Zivilisationen hatten skand. Leute zwar viel friiher,
doch immer nur im Auslande kennen gelernt. Auch von den seit
dem 9. Jahrh. gegriindeten skand. Ansiedlungen in der Fremde,
soweit sie im gegenwartigen Zusammenhang in Betracht kommen,
sind nur die danischen auf eine fertige und zum Teil iibermachtige
Kultur gestofien, wahrend die norwegischen einen jungfraulichen
Boden vorfanden. Unter der Gunst diser Umstande konnten urns
J. IOOO die nordgerman. Rechte von ihren urspriinglichen Zu-
Charakter der skandinavischen Rechtsaufzeichnung. 79
standen mehr bewahren als die meisten (und uns bestbekannten)
stklgermanischen um 500. Die Veranderungen aber, welche im
offentlichen Leben des Nordens wahrend des FriihMA. eintraten,
liefien doch die entscheidende Teilnahme des Volkes, insbesondere
der Bauerschaft an der Rechtsbildung im wesentlichen unange-
griffen. Daher gingen auch jetzt noch die Rechtsveranderungen
bei den Skandinaven durchaus volkstiimlich und sacht vor sich.
Immer noch herrschte ein Widerwille gegen gesetzgeberische
Neuerungen, der nirgends zu schlagenderem Ausdruck kommt als
gerade in dem klassischen Land nordischer Gesetzgebungskunst,
auf Island, wo man bis ins 13. Jahrh. daran festhielt, ein »Neu-
gesetz« {nymcele) miisse jeden dritten Sommer vom Gesetzsprecher
(vgl. unten) vorgetragen werden, um seine Kraft zu behalten.
Jenen allgemeinen Charakterziigen der skand. Rechtsbildung nun
entspricht nach Form wie nach Inhalt der Charakter der
skand. Rechtsaufzeichnungen. Von Anfang an
herrscht in ihnen nicht die lateinische, sondern die Volkssprache
vor, und zwar nicht nur hinsichtlich der Mundart, sondern auch
in bezug auf den Stil, der dem des deutschen Bauernweistums in
den S. 43 f. hervorgehobenen Eigenschaften gleichkommt, wahrend
er ihn an Deutlichkeit des Ausdrucks weit hinter sich lafit und so
zugleich von der langen Ubung des Volkes in Rechtsdingen Zeugnis
ablegt. Ferner: unter den skand. Rechtsdenkmalern des FriihMA.
iiberwiegt nicht, wie bei den Sudgermanen noch in dieser Zeit,
das Gesetz, sondern die Privatarbeit. Und unter den Gesetzen
nehmen wiederum diejenigen den breiteren Raum ein, welche sich
mit der Ordnung der neubegriindeten kirchlichen Verhaltnisse be-
schaftigen. Die wichtigsten Privatarbeiten mogen wir im Anschlufi
an ihren eigenen Sprachgebrauch »Rechtsbucher« nennen. Aber
mit den deutschen Werken gleichen Namens — und nur die besseren
unter diesen eignen sich zum Vergleich — zeigen doch nur die
danischen eine gewisse Ahnlichkeit. Die schwedischen und west-
nordischen dagegen unterscheiden sich von jenen ganz wesentlich
in bezug sowohl auf die Herkunft ihres Stoffes wie auf Zweck und
Anlage. In ihnen namlich erkennen wir den schriftlichen Nieder-
schlag einer uralten und amtlich gepflegten und gehiiteten miind-
lichen Uberlieferung, jenes grofien Weistums liber das gesamte
Landrecht, welches in periodischem Vortrag (sw. laghsaga, wn.
iQgsaga oder Ugtald) vor der Landesversammlung der einzelnen
schwedischen und westnord. Rechtsverbande (»Lander«) erteilt
80 RECHTSVORTRAG inii Rechtsbuch in Skandinavien.
wurde. Das Abhalten dieses Vortrages war neben judizierenden
odor doch konsultativen und bestimmten administrativen Funk-
tionen Aufgabe des eigens dazu angestellzen »Rechtsmannes« (sw.
laghmafer, norw. Iggmafrr) oder »Rechtsprechers« (isl. lygsggumafrr,
lat. legifer). Wird herkommlicherweise der Amtstitel durch »Gesetz-
sprecher« verdeutscht, so kann dies damit gerechtfertigt werden,
dafl dem Vortrag durch widerspruchloses Anhoren die gesetz-
gebende Versammlung gesetzliche Kraft verlieh (isl. jylla uppsQgu).
Zur Zeit der alteren Rechtsbiicher wurde der Gesetzsprecher auch
von der gesetzgebenden Versammlung gewahlt, nur dafl diese in
Xorwegcn und auf Island nicht mehr wie in Schweden eine Lands -
gemeinde aller Bauern, sondern eine unter sehr wesentlicher Teil-
nahme des Konigtums berufene Notabelnversammlung bzw. eine
Versammlung der Hauptlinge war (vgl. §§ 46, 52). Ursprunglich
aphoristisch gehalten und aus kurzen metrischen Stiicken (sw.
flokkar) bestehend, wurde der Vortrag mittels prosaischer Er-
weiterung und planmafliger Anordnnng der letzteren ausgebildet
und derart ausgesponnen, dafl er auf eine Mehrzahl von Tagen, ja
Versammlungsperioden abschnittweise verteilt werden muflte. Je
umfanglichere Aufgaben aber die gesteigerte Technik sich stellte,
desto naher lag es, ihre Errungenschaften schriftlich festzuhalten,
sei es, um die Vorbereitung des freien Vortrags zu erleichtern, sei
es, um diesen durch das Vorlesen zu ersetzen. Solche Nieder-
schriften nun bilden den Kern, ja die Hauptbestande der schwe-
dischen und westnordischen Rechtsbiicher. Darum diirfen diese
auch nicht wie die deutschen (vgl. S. 75) als Symptome eines
Niederganges im Rechtsleben aufgefafit werden. Sie bezeichnen
vielmehr den Hohepunkt einer Entwicklung, auf dem ein so voll-
standiges Ebenmafi des gegenseitigen Einflusses zwischen Juris-
prudenz und Volksbewufltsein, eine so vollstandige Ubereinstim-
mung beider erreicht ist, wie sie ihresgleichen in der Weltrechts-
geschichte nicht finden. Vermittelnd zwischen einer ungeschrie-
benen und der geschriebenen Literatur und hiedurch ebenso wie
chronologisch sich in die vorderste Reihe der literargeschichtlichen
Denkmaler stellend, teilen diese Rechtsbiicher alle stilistischen
Eigenschaften der laghsaga: die Genauigkeit und Ausfiihrlichkeit
der Stoffbehandlung, die Gliederung des Stoffes in »Haufen« (bcelkir,
balkar) oder in »Schnure« (Jcettir) und dieser, nun mit eigenen
Uberschriften versehenen Abteilungen in »Schwarme« (flokkar),
von spateren Abschreibern »Kapitel« genannt, endlich das Apo-
SKANDIN. KODIFIKATIONEN. SONDERSTELLUNG VON DANEMARK. 8 1
strophieren von Zuhorcrn, insbesondere die feierlichen Eingange
und Schlufiformeln der Hauptabschnitte. Der Vortrag der Gesetz-
sprecher lebte aber nicht blofi in den Rechtsbiichern, sondern auch
in den Kodifikationen des Landrechts fort, welche in Schweden,
Norwegen und auf Island von den gesetzgebenden Gewalten aus-
gegangen sind, indem man entweder ein bereits abgeschlossenes
Rechtsbuch oder mehrere der Kodifikation zugrunde legte oder
aber unmittelbar den Rechtsvortrag gesetzlich redigierte. Derge-
stalt bleibt der Zusammenhang selbst des spatmittelalterlichen
Rechts mit dem der friihesten geschichtlichen Zeiten auch formell
aufs beste erhalten. Bewahrheitet sich dies vor allem auf dem
Gebiet des Landrechtes, so tritt doch in Schweden und Norwegen
auch das Stadtrecht trotz seiner zahlreichen Neuschopfungen und
trotz seiner haufigen Anleihen in Deutschland und England nicht
vollig aus dem Verband jener alten Uberlieferungen heraus. Einfache
und grofie Ziige sind es demnach, welche die schwed. und westnord.
Ouellengeschichte in ihrerzeitlichen Gliederung vor der siidgermani-
schen voraus hat. Die gleiche Erscheinung nehmen wir wahr, wenn wir
auf die raumliche Gliederung sehen. Wahrend die deutsche Ouellen-
geschichte des MA. im Vervielfaltigen statt im Vervollstandigen
der Denkmaler sich erschopft, schlagt die schwedische und west-
nordische die umgekehrte Richtung ein. Die anfanglich hier be-
stehende Partikularisierung des Rechts und seiner schriftlichen
Ouellen macht im 13. und 14. Jahrh. einer Konzentration Platz,
deren vornehmster Ausdruck die sog. »gemeinen« Land- und Stadt-
rechte sind. Die namliche politische Entwicklung, welche diesen
Wandel mit sich bringt, weist dabei die Haupttatigkeit der Staats-
gesetzgebung zu, wahrend die Rechtsbucherperiode langst abge-
schlossen ist. Danemark, das wie geographisch und durch
seine inneren Zustande zwischen den andern skand. Landern und
Deutschland vermittelt, nimmt eine analoge Mittelstellung ein,
wenn es sich um Klassifikation der Rechtsaufzeichnungen handelt.
Wahrend unter den altesten dan. Ouellen im Gegensatz zu den
deutschen nicht blofi der Friihzeit, sondern sogar des namlichen Jahr-
hunderts die Rechtsbiicher das Ubergewicht behaupten, fehlt diesen
Rechtsbiichern doch wieder im Gegensatz zu den schwed. und
wnord. der Zusammenhang mit einer organisierten mundlichen
Uberlieferung. Ferner hat Danemark seine Rechtsquellen nicht
nur viel mehr partikularisiert als die andern skand. Lander die
ihrigen, sondern es hat diese Partikularisierung wahrend des MA.
Grundrifi der g-erm. Philol. Germanisches Recht. /-
82 Danische Rechtsbucher.
auch nicht durch eine gemeinrechtliche Kodifikation zu uberwinden
vermocht, ein Umstand, welcher die Fortdauer vieler altertiimlicher
Ziige im Recht spater Quellenperioden begiinstigte, aber auch die
partikularen Rechtsgebiete (Landschaften, Stadte) zu gegen-
seitigen Rezeptionen ihrer Rechtsaufzeichnungen wie in Deutsch-
land veranlafite. — In §§ 19 — 26 folgt nun eine Ubersicht der ein-
zelnen Denkmaler und Denkmalergruppen in den skand. Landern.
Spezifisch skand. Ouellen liegen nur aus Danemark, Schweden mit
Gotland, aus Norwegen und Island vor. Wir ordnen dieselben
nach Stammesgebieten, denen im ganzen auch die politischen
Hauptgebiete entsprechen, und stellen die ostnord. Gruppe voran.
§ 19-
Wahrend in Deutschland der Sachsenspiegel noch das einzige
Rechtsbuch ist, hat es Danemark gleich zu vier Rechts-
bucher n gebracht, die jenem weder unter dem quantitativen
noch unter dem qualitativen Gesichtspunkt nachstehen. Die alte-
sten Rechtsbucher stellen das Recht der Landschaft Schonen
i. \v. S., einschlieBlich Hallands, dar, welche nicht nur kirchlich
und bis ins 14. Jahrh. auch ununterbrochen staatlich zu Danemark
gehorte, sondern auch eine rein danische Bevolkerung hatte. Ein
dan. Text, Skdnelagen in der S c h 1 y t e r schen, Skdnske Lov in
der T h o r s e n schen Ausg. betitelt und in der Haupths. 225 Ka-
pitel umfassend x), ist zwischen 1 203 und 1212 auf Grundlage eines
alteren, jetzt verlorenen Rechtsbuches aus der 2. Halfte des 12. Jahr-
hunderts und unter Beniitzung anderer ebenfalls verlorener Quellen
hergestellt. Die namlichen Vorlagen nebst andern Materialien
verarbeitet paraphrasierend, kommentierend, motivierend ein
latein. Text — liber legis Scaniae (von den neueren Herausgebern
Juris Scanici expositio oder Lex Scaniae provincialis genannt) in
150 capp., welchen zwischen 1 206 und 1 21 5 der gelehrte und welt-
erfahrene Erzbischof Andreas Sunesson von Lund ver-
fafit hat (eine Lebensbeschreibung dieses merkwiirdigen Mannes
v. P. E. M u 1 1 e r [1830] in Kold. Rosenvinges Sanding
af gamle danske Love I 1846). Die beiden Rechtsbucher liegen in
verschiedenen Redaktionen vor, von denen die jiingeren den Stoff
in Biicher einteilen. Uberdies gehen die dan. Texte in bezug auf
z) Zur Grammatik: Machule: Die lant lichen Verhaltnisse 11. d. verbale
Flexion des schon. Land- it. Kirchenrechts 1885.
Danische Rechtsbucher. 83
Vollstandigkeit auseinander. Rezipiert wurde Skanel. auf Born-
holm und in Bleking, obgleich die Bewohner der letzteren Land-
schaft smalandischen Stammes waren. Die allein verlassige krit.
Ausgabe der schon. Rechtsbucher verdanken wir C. J. Schlyter
im Corpus juris Sveo-Gotorum anitqui IX 1859. Wie Schonen, so
ist auch S e e 1 a n d durch zwei Rechtsbucher vertreten. Beide
sind jedoch in dan. Sprache geschrieben und in der iiberlieferten
Gestalt jtinger als Skanel., aber vor 1241 verfafit. Das altere, hsrl.
und vielleicht urspriinglich Sialanzfarcs logh, in der Literatur aber
nach Angaben j lingerer Hss. falschlich Valdemars scellandske Lov
geheifien, schopft teilweise aus Skanel., teilweise wohl auch noch
aus andern schriftlichen Quellen seinen Stoff (Ausg. einer alteren
Redaktion ohne Biichereinteilung von Thorsen 1852, einer
jiingeren Redaktion mit Einteilung in drei Biicher v. Ancher
Lovhist. I 1769 S. 527 — 598, zu jener die* photolithogr. Reprod.
eines Pergamentbruchstiickes c. 1 275 Det Arnamagnceanske Haand-
skrift Nr. 244 ° 1869). Ein Auszug des Rechtsbuches, fur den Ge-
brauch in Schonen zugerichtet, ist in spaten Hss. iiberliefert und
unter dem Namen Arvebog [og Orbodemdl) gedruckt (zuletzt bei
Thorsen Skanske Lov 1853 S. 207 — 237). Unabhangig vom
vorigen und beinahe doppelt so umfanglich ist das zweite seeland.
Rechtsbuch, in alteren Hss. einfach Sicelcenzk logh, in jiingeren Lex
Erici regis iiberschrieben und darnach in der Literatur falschlich
Eriks scellandske Lov genannt (hsg. in einer Redaktion v. 147 Kapp.
durch Thorsen 1852, in einer Red. mit Einteilung in drei Biicher
durch R o s e n v i n g e a. a. 0. II 1821). Eine Ausgabe der see-
land. Rechtsbucher, welche das gesamte hsrl. Material beriicksich-
tigt, fehlt bis heute. Zur Abfassung von Rechtsbuchern mit ge-
meinrechtlicher Tendenz fiihrt erst die Sammlertatigkeit seit dem
2. Viertel des 15. Jahrh. So entstand auf der Grundlage von Weis-
tumern und der Spruchpraxis des Konigsgerichts eine Kompila-
tion, die sich selbst als »Reichsrecht« Danmarks Rigens Ret og
Kongens og Rigens Raads og gode Mands Domme) bezeichnet (Ausg.
v. K. Rosenvinge in Danske Magazin III, I S. 177 u. ff.).
Was aufier den genannten noch sonst an Denkmalern altdanischer
Rechtsschriftstellerei vorhanden, steht in so engen Beziehungen
zu gesetzgeberischen Erzeugnissen, dafi es im Anschlufi an die
letzteren verzeichnet werden mufi. Dagegen ist hier einer anderen
Klasse von Privataufzeichnungen in dem S. 12 angegebenen Sinne
zu gedenken, die freilich auch ganz im Gegensatz zu den Rechts-
6*
84 DANISCHl WilSTlMKR und Landschaftsgesetze.
buchern erst im SpatMA. als einigermafien ergiebige Quelle in
Betracht kommt und dafiir uber das MA. hinaus sich fortsetzt,
namlich der Weistiimer. Sie tragen meist die Form von
Gerichtsbriefen iiber Rechtsbelehrungen, welche in knapper und
nuchterner Ausdrucksweise durch die Urteilfinder auf Anfragen
aus der Gerichtsversammlung erteilt sind (Beispiele aus dem
1 5. Jahrh. in Rosenvinges Udvalg af G anile Danske Domme I
1842, eines von 1384 in Aktstykker til Oplysn. aj Damn, indre For-
hold, Odense 1841 S. 98 fig.).
§ 20.
Neben den Privataufzeichnungen stehen in Danemark gleich
von Anfang an tief eingreifende, geschriebene G e s e t z e. Vor
dem 13. Jahrh. ist freilich ihre Zahl noch eine geringe, und iiber
das 12. Jahrh. zuriick erfahren wir von dan. Gesetzen iiberhaupt
nur aus den zum Teil mythischen Erzahlungen der Geschichts-
schreiber. Die altesten Gesetze, deren Texte uns erhalten sind,
gehoren dem Partikularrecht an. Eine geschlossene Gruppe unter
ihnen bilden die Kirch enrechte von Schonen und Seeland.
Das schonische, im 13. Jahrh. >>die skraa« genannt, ist von Erz-
bischof JE s k i 1 von Lund (1 137 — 1 178) mit seinen Diozesanen
(i. J. 1162?) vereinbart und im dan. Original sowie in einer lat.
Ubersetzung bewahrt (krit. Ausg. v. Schlyter a. a. O.). Das
seeland. Kirchengesetz wurde nach dem Muster des vorigen vom
Bischof A b s a 1 o n v. Roeskilde und den Bauern auf dem Lands-
thing zu Ringsted am 21. Juli 1 171 beschlossen (Drucke des dan.
Textes bei Gr. J. Thorkelin Samling aj Danske Kirkelove 1 781
und bei T h o r s e n Valdem. Scell. Lov. 1852). Die Weiterbildung
des gesetzlichen Partikularkirchenrechts in Danemark vollzog sich,
wenn man von Kompromissen zwischen Bischof und Diozesanen,
wie dem von K. Waldemar II. 1228 auf Fiinen vermittelten, ab-
sieht, in spezifisch kirchlichen Formen (Ouellen und deren Ausgg.
nennt Rosenvinge Grundr. §§ 2>7, 87). Die Reihe der welt-
lichen Gesetze wird auf dem Gebiet des Landschaftsrechts
durch einen latein. Erlafi von K. K n u t VI. iiber verschiedene
Strafsachen v. 28. Dez. 1 200 fur Schonen eroffnet. Bis gegen die
Mitte des 13. Jahrhs. beschaftigt sich dann die allgemeine Konigs-
gesetzgebung ausschliefilich mit Schonen. Und auch spater bleibt
ein sehr betrachtlicher Teil derselben den einzelnen Landschaften
Jydske Lov. 85
gewidmet. Dabei bleibt das im landsting [commune, generate placi-
tum) zu gesetzlicher Zeit oder auf Ruf des Konigs oder seines Land-
richters (tandsdommere, legifer, rector placiti generalis) versammelte
Volk aller freien Manner im Prinzip wesentlicher Faktor der Gesetz-
gebung. Und nur insofern wurde davon abgewichen, als man in
dem vom Konig an seinen Hof berufenen Reichstag (hof, Danehof,
— concilium, parlamentum generate Danorum) ein Surrogat des
Landsting erblickte. Andererseits kommt es noch im 15. Jahrh.
ofter vor, dafi ein Landsting ohne den Konig eine »Willkiir« (ved-
tekt, vilkor) beschliefit, hochstens nachher die konigliche Bestati-
gung einholt (z. B. Dipl. Viberg. Nr. 70 mit 75 a. 1471 fig.). Das
wei taus bedeutendste und beruhmteste Werk der Landschafts-
gesetzgebung, zugleich die alteste Kodifikation, welche in der
german. Welt bis zu unserem Jahrhundert in Geltung geblieben, ist
das Gesetzbuch fur Jutland (und Fiinen und die Nebenlander)
— Jydske Lov — in dan. Sprache J) von K. Waldemar II. auf
einem Reichstag zu Wordingborg im Marz 1241 erlassen und nicht
ohne Reminiszenzen aus dem Decretum Gratiani bevorwortet.
Einen groBen Teil seines Stoffes entnimmt Jydske L. aus alteren,
jetzt verlorenen Texten, darunter einem, der (mittelbar?) auch in
Skanel. benutzt ist, also jedenfalls ziemlich tief ins 12. Jahrh.
zuriickgeht. Die Uberarbeitung dieser verschiedenartigen Ma-
terialien war nicht griindlich genug, um alle Widerspriiche zu tilgen.
Zwei Redaktionen liegen vor, eine in 187 ursprunglich nicht num-
merierten Kapiteln (hsg. v. Thorsen, Valdem. d. And. Jydske
Lov efter den Flensborgske Cod. 1853) und eine Vulgata mit Ein-
teilung in drei Biicher (hsg. v. Rosenvinge Samling [s. S. 82]
III 1837 und in konstruiertem Text v. N. M. Petersen Kong
Vald. d. And. J. L. 1850). Das Jydske L. hat noch wahrend des
MA. eine Literatur hervorgerufen, eine fehlerhafte plattdeutsche
Ubersetzung fur Siidjiitland (14. Jahrh.) und eine noch schlechtere
lateinische (um 1350? Ausg. beider v. Rosenvinge a. a. 0.),
die Vorlaufer von anderen Ubersetzungen, die im 16. Jahrh. nach-
folgten, — ferner gegen 1488 eine von Bischof KnudMikkel-
s e n verfafite Glosse von jener konkordierenden Tendenz zwar, wie
sie in den analogen deutschen Arbeiten des SpatMA. herrscht (vgl.
oben S. 97), aber durch ihre Mitteilungen aus der Praxis nicht ohne
:) Zur Grammatik: K. J. Lyngby, Udsagneordenes Bojning i. J. L.
1863. Dazu Konrad Gislason i. Annaler for Nord. Oldkynd. 1862
s. 356—369-
86 DANISCHE Reichs- und Stadtgesetze.
Wert. Einen Entwurf von 53 Novellen zum Gesetzbuch stellte in
1284 — 1304 der Landrichter von Nordjiitland Thord litle (Thordo
legifer Norjuciae) auf. Als Mitglied einer kbniglichen Kommission
von 1 304 f ugte er noch 44 Artikel hinzu. Erhalten sind der lateinische
Orginaltext, der wahrscheinlich 1326 die konigliche Bestatigung
erhalten hat, und mehrere abgekiirzte danische Bearbeitungen, die
man bis in die neuere Zeit als Thord Degns Artikler zitierte (Drucke
bei R o s e n v i n g e a. a. O. und bei T h o r s e n Stadsretter 1885).
— Die Sonderrechtsbildung fur die Landschaften gait in Dane-
mark so sehr als selbstverstandlich, dafi die Form von Landschafts-
gesetzen zuweilen auch gewahlt wurde, wenn der Gesetzesinhalt
aufs ganze Reich berechnet war. Ergehen in solchen Fallen fur
die drei Hauptlander Schonen, Seeland und Jutland gesonderte
Ausfertigungen, so pflegen darin die partikularen Ausfuhrungs-
gesetze fur das Bestimmungsland gleich mit erledigt zu werden.
Unter den auch der Form nach alien Reichsteilen gemeinsamen
Gesetzen (Reichsgesetzen) bilden eine genetisch zu-
sammengehorige Gruppe die »H a n d f e s t e n« (im engern S.),
d. h. die vom Reichstage beschlossenen Wahlkapitulationen der
Konige (seit 1320). Die Ursprache der Reichsgesetze ist regel-
'maBig die lateinische. — Eine Privatsammlung von Gesetzen in
25 Artt. ist unter dem Namen einer Verordnung von »Konig Chri-
stof« bekannt und wahrscheinlich noch im 13. Jahrh. angefertigt.
Die neuesten Drucke von Einzelgesetzen fur Reich und Land-
schaften findet man in Aarsberetninger fra del kong. Geheimearkiv II
1856 — 60, V 1 87 1 und soweit Verordnungen und Privilegien fur die
hansische Geschichte wichtig sind, in Hohlbaums Hans. Ur-
kundenb. I— III 1876— 1886.
Fruchtbarer noch als auf dem Gebiet des Landrechts betatigte
sich die dan. Gesetzgebung auf dem des Stadtrechts. Schon
unter den fruhesten dan. Rechtsaufzeichnungen treffen wir Stadt-
gesetze an, was sich aus der langen Entwicklung erklart, die schon
damals die altern dan. Stadte hinter sich hatten. Dagegen weniger
hieraus, als aus dem unmittelbaren genetischen Zusammenhang
der adan. Stadtverfassung mit der Schutzgilde (§ 59) diirfte sich
erklaren, dafi die danischen Stadtrechtsdenkmaler im Gegensatz
zu den alteren deutschen Erzeugnisse der Autonomie sind. Erst
wahrend des 13. Jahrh. fangen etliche dan. Stadte an, ihre Statuten
vom Konig oder Stadtherrn bestatigen zu lassen. Diese Be-
statigungen vermitteln den Ubergang zu den eigentlichen Privi-
Danische Stadtrechte. 87
legien und Rechtsbriefen, deren Bliitezeit in die beiden letzten
Jahrhunderte des MA. fallt und von denen die alteren sich noch
ebensosehr als Konfirmationen alten Stadtrechts wie als Satzungen
von neuem geben. Die Gruppierung der dan. Stadtrechte stimmt
im wesentlichen mit jener der Landrechte uberein. Der Zeit nach
steht die Jutland. Gruppe, welche eine schleswigsche unter
sich befafit, voran. In der erhaltenen Gestalt 1 200 — 1202 anzu-
setzen sind die latein. Statuten von S c h 1 e s w i g , einer der
alleraltesten dan. Stadte. Von Schleswig wurden sie an Horsnes
(Horsens) und von hier in der uberkommenen Fassung an ^Ebeltoft
mitgeteilt. In der bei der letzten Ubertragung ausgestellten Ur-
kunde sind die Statuten (91 §§) auf uns gekommen. Auch auf
andere Stadte Jiitlands gingen sie, wenigstens in umgearbeiteter
Gestalt iiber, so auf Flensburg wiederum zunachst in latein. Fassung
(1284?), die um 1295 (?) zu einem dan. Text umredigiert wurde.
Auf letzterem beruht eine plattdeutsche Redaktion aus dem
15. Jahrh. und auf dieser eine latein. Rtickiibersetzung. In Schles-
wig wurde c. 1400 auf Grundlage der latein. Statuten eine deutsche
Redaktion des Stadtrechts veranstaltet. Eine von andern Lokal-
rechten unabhangige »skraa« gab es schon vor 1241 zu Apen -
r a d e (Opneraa). Wir haben sie in einer latein. Fassung (53 Art.),
welche 1 335 bestatigt und nachmals (vor 1474) ins Deutsche iiber-
tragen wurde. Wegen seiner Selbstandigkeit ist noch unter den
altern Jutland. Stadtrechten das von Haderslebenzu nennen,
welches 1292 bestatigt wurde, jedoch nur in einer neudan. Re-
zension (vor 1639?) vorliegt. Andere Stadte in Jutland sind im
13. Jahrh. unter den EinfluC des liibischen Rechts geraten. Eine
Mitteilung des letztern nach Tondern erfolgte 1243. Der hier rezi-
pierte liib. Kodex wurde in R i b e bei Anfertigung eines latein.
Stadtrechts (59 Art.) beniitzt, das von K. Erich dipping im Jahre
1269 bestatigt ist. Durch Einschreibung und Anhangung von Zu-
satzen sowie durch nebensachlichere Abweichungen entstand eine
jiingere Redaktion dieser Statuten (123 Art.), wovon auch eine
dan. Ubersetzung erhalten ist. Das altere Recht von Ribe wurde
auf andere Stadte in Jutland und auf Fiinen ubertragen, und eine
sowohl unter Auslassungen als unter Zusatzen verfafite Uber-
arbeitung jener Statuten scheint diesem Zweck gedient zu haben.
In mindestens zwei Rezensionen danischer Fassung (nach 1350?)
ist sie unter dem Namen Kong Erik dippings almindelige Stadsret
(Byret) bekannt. In einer derartigen Bearbeitung, die unter dem
88 DAnischi Stadtrechte und Marktfrieden.
Namen Landbirkeret cbenfalls auf K. Erik dipping zuriickgefiihrt
wurde, haben im 14. Jahrh. auch einige jiitlandische Grundherr-
schaften das Recht von Ribe rezipiert. Auf S e e 1 a n d und im
Bereich seines Rechts bilden Kopenhagen und Roeskilde die eigent-
lichen Heimstatten von ganz oder halb autonomen Rechtsquellen:
Kopenhagen mit einer Reihe von Stadtrcchten seit 1254, wovon
das von 1443 in einer Redaktion mit und einer andern ohne An-
leihen aus dem schonischen Stadtr. (s. unten) fiir andere Stadte
(sog. »allgem. Stadtr. K. Christofs v. Baiern«) weiter gebildet
wurde, — ■ Roeskilde mit einem zuerst 126S bestatigten, nachher
vermehrten und fiir andere seeland. Stadte bearbeiteten Statut.
Die statutarischen Ouellen der scho nischen Stadte haben einen
gemeinsamen Grundstock ihrer Bestande, ein Stadtrecht {bicerke
rcei) in dan. Sprache und ursprtinglich 54 Kapp., welches in der
zweiten Halfte des 13. Jahrh. wahrscheinlich fiir Lund abgefafit
und nachher von den andern schon. Stadten sowie von denen auf
Bornholm rezipiert wurde. In der Unionszeit treten Versuche auf,
ein allgemeines Stadtrecht in ganz Danemark einzu-
fiihren. Mag sein, dafi schon das »allgemeine Stadtr. Christofs v.
Bayern« (s. oben) und ein anderes, das der Konigin Margarete zu-
geschrieben wird, in diese Reihe gehoren. Jedenfalls aber ist hie-
her zu stellen das »allgem. Stadtr. « in 160 Kapp., welches sich mit
einer Vorrede von K. Hans einfuhrt, 1484 oder 1487 erlassen sein
will und schwedischen mit danischem Rechtsstoff zu verschmelzen
sucht. — Teils den kon. Rechtsbriefen fiir Stadte teils den Statuten
der letztern verwandt und wegen ihrer Seltenheit besonderer Auf-
merksamkeit wert sind die Marktfrieden sverordnun-
g e n. Sie waren aber nur zur zeitweiligen Geltung und daher zu
alljahrlicher Neupublikation bestimmt. Drei Denkmaler dieser
Gattung, samtlich fiir schonische Markte verfafit, sind bekannt:
die mit den hansischen Kaufleuten vereinbarte »motbok« fiir Skanor
und Falsterbo in dan. Text (Skanor logh och Falsterbothe) aus
lS97 — T4I2, in deutschem Text aus dem Anfang des 15. Jahrh. (?),
die dan. Skanerlogh aus unbestimmter Zeit, wahrscheinlich aber
der motbok vorausgegangen, endlich die Herbstmarktordnung fiir
Malmo (dan.; 15. Jahrh.?). Ausgaben der Stadtrechte: Rosen-
vinge Samling V 1827 (teilsweise veraltet), Aktstykker (s. oben
S. 84), Thorsen De . . . Stadsretter for Slesvig, Flensborg,
Aabenraa og Haderslev 1855, S c h 1 y t e r a. a. O., S e c h e r Den
sdk. Erik glippings aim. byret (in Blandinger Kjobenh. 1882); die
DAnische Gildestatuten und Gf.folgschaftsrkchte. 8q
Marktordnungen bci S c h 1 y t e r a. a. O. (deutscher Text der
motbok audi bei D. Schafer in Hans. Geschichtsquellen IV
1887 Beil. I).
Wegen ihrer Heimatverhaltnisse und ihrer Bedeutung fur die
Stadtrechte im nachsten Anschlufi an diese miissen unter den
Rechtsdenkmalern der auto no men Korperschaf ten
die Gildestatuten erwahnt werden. Wie die altesten so
auch die wichtigsten darunter sind die Statuten von Schutzgilden
(Schwurbriiderschaften, unten § 59), im Vergleich zu den wenigen
Resten analoger Gesetze aus andern germ. Landern eine dan.
Spezialitat. Schon im 12. Jahrh. standen die Schutzgilden in den
dan. Stadten in Blute. Alter als die stadtische Ratsverfassung ist
die Verfassung der dan. Schutzgilde. Um so weniger kann es be-
fremden, wenn nicht nur als Abschliisse einer selbstandigen Rechts-
entwicklung einzelner Gilden Statuten aus dem 13. Jahrh. vorliegen,
wie die »Skraaen« der Knutsgilde zu Odense um 1250 oder der-
jenigen zu Flensburg um 1285, beide in dan. Sprache, sondern auch
Statuten, die von einem im Jahre 1256 durch 18 Gilden zu Skanor
vereinbarten gemeinsamen latein. Text ausgehen. Skraaen von
Handwerkergilden (laug) sind, obgleich diese schon um 1200 vor-
kommen, ebenso wie von Kaufmanns- und geistlichen Gilden, erst
seit der Mitte des 14. Jahrh. erhalten (umfassende Sammlung von
C. Nyrop, Danmarks Glide- og Lavsskraaer fra Middelalderen
2 Bde. 1895 — 1904, einer Sammlung danischer Schutzgildestatuten
bei M. Pappenheim, Die altddn. Schutzgilden S. 437 ff.).
Das Recht der Gefolgschaftsverbandeistin Dane-
mark zuerst durch den Vitherlagsret vertreten. Unter diesem Titel
pflegt man 2 Privatarbeiten zusammenzufassen, welche in vorzugs-
weise geschichtlicher Haltung das Recht des viperlagh, d. i. des von
Knut d. Gr. gegrundeten Gefolgenheeres (auch pinglip [ = PiginliP]
genannt) beschreiben. Die eine dieser Arbeiten ist ein kurzer dani-
scher Aufsatz, der seinen Inhalt als auf Veranlassung von Knut VI.
und Erzb. Absalon, also 1 182 — 1201 niedergeschrieben und auch in
andern als koniglichen Gefolgschaften anwendbar hinstellt, die
andere und ausfuhrlichere eine von Sven Aggeson verfafite
Historia legis castrensis (legis curiae), welche gleichfalls von einer
danischen Aufzeichnung des Erzb. Absalon ausgeht und im X.Buch
des Saxo Grammaticus ihr Seitenstitck findet. Die Haupt-
bestandteile des vitherlr. in diesen jiingeren Fassungen sind Ge-
setzen entnommen, wovon die altesten noch von Knut d. Gr. her-
QO l»i K FORSARING. — SCHWEDISCHE LANDSCHAFTSRECHTE.
riihren. Zwischen 1240 unci 1259 crgingen koniglichc Novellen
.•urn virherlr. Dagegen scheint derselbe vom 14. Jahrh. an auBer
Gebrauch gekommen zu sein. Seit 1400 ungefahr wurde das
schwedische Burg- und Hofdienstrecht (gardsret) in Danemark ein-
gefiihrt und mehrfach iiberarbeitet (Ausgg. des vitherlr. und des
gardsr. bei Rosenvinge Saml. V).
§ 21.
Mit S c h \v e d e n betreten wir den klassischen Boden jener
skand. Rechts- und Gesetzbucher, welche der laghsaga (oben S. 79 f.)
cntstammen. Rechtsbiicher dieser Art bilden denn auch die
altesten schwed. RDenkmaler, wenn wir von einer kurzen,
aber nach verschiedenen Richtungen lehrreichen Runenin-
s c h r i f t (12. Jahrh.) absehen, die sich auf dem ehemaligen Tiir-
ring der Kirche zu F o r s a in Helsingeland befindet (Ausg. und Er-
klarung v. S. Bugge, Rune- Indskrif ten paa Ringen i Forsa Kirke,
Christ. 1877, vgl. K. Maurerin Krit. Vjschr. XX S. 146 — 148,
v. A m i r a Obl.-R. I S. 148 f., 415, W a d s t e i n , Runinskriften pa
Forsaringen 1898). Die Gesetzbucher des schwed. Festlandes
(iiber Gotland s. § 23) miissen zusammen mit den Rechtsbiichern
besprochen werden, weil sie entweder wie diese unmittelbar aus der
laghsaga hervorgegangen oder aber auf der Grundlage von Rechts-
biichern ausgearbeitet sind. Bis zur Mitte des 14. Jahrh. ist der
Inhalt der Rechts- und Gesetzbucher wesentlich »Landschafts«-
oder »Provinzial«-Recht. Vertreten sind durch solche Werke die
Rechte der Gotar in West- und Ostgotaland und in den Tiuhairap,
ferner der Svear in Upland, Sodermanna-, Westmanna- und Hel-
singeland (nebst Finnland). Aufler Tiuhserap besitzt jedes dieser
»Lander« mindestens ein vollstandig erhaltenes Rechts- oder Ge-
setzbuch, wahrend die in Urkunden angefiihrten Gesetzbucher der
Landschaften Nerike aus 1285 — 90 und Wermland ungefahr aus
derselben Zeit vollstandig verloren sind. Das alteste Rechts-
buch ist die laghbok Vcesgota (sog. W estgotalagh) i). Es liegt in
zwei Redaktionen vor, einer kiirzeren (»I«) aus der Mitte und einer
ausfiihrlicheren (»II«), welche die seit der vorigen eingetretenen
Neuerungen beriicksichtigt, aus dem Schlufi des 13. Jahrh. (doch
]) Zur Grammatik: Karlssonim Arkiv f. nord. Fit 1883 S. 384—392,
Klockhoff, Relativsatsen i. d. a. Fornsvenskan etc. 1884 (dazu G r 0 t h im
Arkiv 1 886 S. 91—94).
Westgota- und Ostgotalagh. 91
vor 1296). Die altere, schon in 13 oder 14 balkar eingeteilt, aber
vielfach noch aphoristisch und wortkarg, geht in ihrem Grundstock
zuriick auf eine al teste, die um 1225 der 17. Gesetzsprecher, der
beruhmte iEskil Magnusson verfafit hatte, von dem durch-
aus verlassig berichtet wird, er habe sich um die Erhaltung der
echten, zum Teil auf seinen fruhesten Vorganger Lumber (10. oder
9. Jahrh.) zuriickgefuhrten laghsaga die allergrofiten Verdienste
erworben. Von dieser ^Eskilschen Redaktion sind nur Fragmente,
namlich das unter dem Namen Hednalagh bekannte Stuck vom
Zweikampf und ein paar kleinere Exzerpte in der Chronik des
Olaus Petri und zwei gleichzeitige Pergamentblatter erhalten.
Zwischen 1281 und 1325 ungefahr suchte man durch Nachtrage
der Red. I ihre Brauchbarkeit zu sichern. Yier verschiedene
Autoren waren daran tatig. Die Materialien, woraus sie schopften,
bestanden teils in der Red. II, teils in jiingern Gesetzen, teils in dem
Rechtsbuch von Ostgotaland, teils endlich aus Quellen, die jetzt
nicht mehr nachgewiesen werden konnen, darunter sehr wertvollen
geschichtlichen aus der Zeit um 1 250. Wie der Text des Rechts-
buchs selbst, so sind auch die Nachtrage aufier dem letzten, einer
latein. Bearbeitung des Kirchenrechts in II, in asw. Sprache ver-
fafit. Durch 13 mehr oder weniger umfangreiche Nachtrage (»add.<<)
wurde ferner (zu Anfang des 14. Jahrh.) die Red. II erweitert.
Auch sie sind nur teilweise aus anderweitig bekannten Quellen
genommen. Der Geltungsbereich von Wgl. umfafite aufier dem
eigentlichen Westgotaland noch Dalsland und den nordwestlichen
Teil von Smaland (Mohaerap), da diese Nebenlander unter der
westgot. Laghsaga standen. Das zweite gotische Rechtsbuch, die
Ostgota laghbok (sog. Ostgot alagh) :) kann seine jetzige Gestalt erst
nach 1285 erhalten haben. Wahrscheinlich aber ist es sehr bald
nach dem genannten Jahr verfafit. Urkundlich nachzuweisen ist
es 1303. Es ist das grofite und meist durchgebildete aller schwe-
dischen Rechtsbiicher, beriicksichtigt sorgfaltig die Gesetzgebung
unter Nennung ihrer Urheber, lafitsich auf Motivierungen ein, nennt
aber in der an eine zuhorende Menge gerichteten Schlufiformel den
Inhalt seiner 10 balkar ausdriicklich eine laghsaga. Sein Geltungs-
gebiet erstreckte sich denn auch auf die Nebenlander der ostgot.
laghsaga, namlich die nordlichen und ostlichen Hundertschaften
von Smaland und die Unterlaghsaga von Oland. Nur dem unter
dem Namen der »zehn Hundertschaften« (Tiuhaerap) bekannten
') Zur Grammatik: J. E. Olson, Osigbtalageiis ljudlara 1904.
o: Smalandslagh. Uplandslagh.
smaland. Gesetzsprecherbezirk gehorte das um 1300 (nach 1296)
verfafite Rechtsbuch an, wovon allein der kirchenrechtliche Ab-
schnitt vollstandig crhaltcn ist (»Smdlands lagh«) l). Es gehort
dor Gruppe schwedischer Rechtsbiicher an, welche die Aufzeich-
Qungen fremder Landschaftsrechte beniitzen. Im gegenwartigen
Fall dienten Ostgotal. und das Gesetzbuch von Upland als Vorlagen.
Letzteres unter dcm Namen von Uplandslagh bekannt, steht ebenso
quellengeschichtlich wie nach der Bedeutung seiner Heimat, des
Mutterlandes der »siidlichen« und der »westlichen Manner« wie der
schwedischen Bewohner von Helsingeland, an der Spitze der
»Swea-Rechte«. Uber die Entstehung des Gesetzbuches sind wir
verhaltnismaflig genau unterrichtet. Namens der drei ober-
schwedischen Volklande Tiundaland, Attundaland und Fiaeprunda-
land hatte der Gesetzsprecher des erstgenannten, der Ritter B i r g -
hir Persson bei Konig Birghir Magnusson eine Kodifikation
des oberschwed. Rechts beantragt. Mit der Abfassung desselben
wurde Birghir Persson und eine von diesem aus den drei Volk-
landen berufene Kommission betraut. Die Kommission entledigte
sich ihres Auftrags, indem sie auf Grundlage alterer Aufzeichnungen
eine zeitgemafi verbesserte »laghsaga« in 8 balkar herstellte. Da-
bei ging sie, wie einst der westgotische iEskil Magnusson von den
»Lumbs lagh«, so ihrerseits von den ungefahr ebenso alten Vigers
flokkar aus, d. h. von den Stiicken des Rechtsvortrags, die dem
alten »Rechtswirker« V i g e r spa zugeschrieben wurden. Die
jiingere Gesetzgebung wurde wie in Ogl. berucksichtigt. Nachdem
der Entwurf auf der Landsgemeinde einstimmig angenommen war,
erhielt er am 2. Januar 1296 die konigliche Bestatigung. Bei Ge-
legenheit spaterer Abschriften hat der Text sowohl Abanderungen
als Zutaten erfahren, so dafi er in mehrfacher Rezension vorliegt.
Im ganzen nach dem Vorbild und oft unter wortlicher Anlehnung
an Uplandsl. sind die Rechts- und Gesetzbiicher der anderen
Swealandschaften verfafit, wofiir die Erklarung bei der inneren
Verwandtschaft der Landrechte nahe genug liegt. Ein Rechts-
buch von solcher Art stand i. J. 1325 schon langere Zeit in Soder-
mannaland in Gebrauch. Aus einer Umarbeitung desselben durch
eine Kommission unter Leitung des soderm. Gesetzsprechers
Laurentius Ulfsson und Teilnahme des westgot. Gesetz-
sprechers Knut Magnusson scheint das Gesetzbuch hervor-
x) Zur Grammatik: Bjorkman, Smdlandslagevs Ijudlara 1896.
S6DERMANNA-, WESTMANNA-, HeLSINGELAGH. StOFFVEKTEILUNG. 93
gegangen, welches wir unter dem Namen Sodermannalagh x) kennen.
Nachdem es Gegenstand wiederholter Verhandlungen in der Lands-
gemeinde geworden, wurde es am 10. Aug. 1327 von K. Magnus
Eriksson (mit Vorbehalten) bestatigt. Wir besitzen sowohl den
Entwurf, der 1325 fertig war und von einer Kommission revidiert
wurde (Text A) als auch das vom Konig Magnus Eriksson sank-
tionierte Gesetzbuch (Text B). Ein Rechtsbuch in zwei sehr ver-
schiedenartigen Redaktionen, man konnte ebensogut sagen, zwei
Rechtsbiicher sind aus Westmannaland erhalten (»Westmanna-
lagh« I und II). Der Text I, schon in alter Zeit als Dalalagh be-
zeichnet und wahrscheinlich auch mit besonderer Riicksicht auf
die Verhaltnisse in der westmannischen Hundertschaft Dalarne
redigiert 3), ist der kiirzere und wohl nach 1327 anzusetzen. Verrat
sich schon in ihm das Muster von Uplandsl. und Sodermannal.,
so nimmt Text II (Wcestmanna laghbok, wahrscheinlich vor 1347) 3),
indem es I vollstandig umarbeitet, gleich den ganzen Text des
oberschwed. Gesetzbuches zur Grundlage. In ahnlicher Weise ver-
fuhr man beim Abfassen des »Landbuches« oder »Rechtsbuches«
fiir Helsingeland (sog. Helsingelagh, hschrl. Helsingce landce laghbok,
landsens bok) zwischen 1320 und 1347. Was nun schon bei ober-
flachlicher Durchsicht aller dieser Schriftwerke auffallt, das ist
die im ganzen gleichmafiig wiederkehrende Methode der Stoffver-
teilung. Sie ist namentlich auch solchen Rechts- oder Gesetz-
biichern gemeinsam, die in keinem Filiationsverhaltnis zueinander
stehen. Systematisch in unserm Sinn kann sie nicht genannt
werden. Sie folgt mit Vorliebe praktischen Gesichtspunkten, in-
dem sie die einzelnen Materien gruppiert und die so entstehenden
balkar aufreiht. Ein kirchenrechtlicher Abschnitt (kirkiu- oder
kristnu balker) macht in jedem Landschaftsrecht den Anfang. Die
Abschnitte von Totung und Korperverletzung und vom Diebstahl
(samt Verfolgung von Fahrhabe) konnen auch dort deutlich von-
einander unterschieden werden, wo sie unter einem gemeinsamen
Titel beisammenstehen. Das namliche gilt vom Ehe- und Erb-
recht, von denen jenes (aufier in Westgotal.) diesem voranzugehen
J) Zur Grammatik: Larsson, Sodermannalagens ljudlara (in Antiquar
Tidskr. XII 1891).
-) Zu seiner Grammatik: E. Br ate, Aldre Vestmannalagens ljudlara
(Dps. Univ. Arsskr.) 1887 und Dalalagens bojningsldra (Stockh. 1890).
3) Zur Grammatik : Siljestrand, Ordbojningen i Vestmannalagen
3 Teile (Linkop. u. Upsala 1890 — 93).
04 Stoffverteilung in den schwed. Landschaftsrechten.
pflcgt, weil »sich auf Bettes Zeugung alles Erbrecht griindet«. Ein
Grundgiiterrecht (ior/>ce balker oder eghna salur) fehlt fast nirgends.
Aus ihm wachst wahrend des 13. Jahrh. ein besonderer Abschnitt
vom Gemeinderecht (bygda- oder bygninga-, oder viperbo balker)
heraus, der auch das Landwirtschaftsrecht erledigt. Haufig findet
sich ferner ein Abschnitt uber die Thingordnung einschliefilich der
allgemeinen prozessualen Grundsatze. Die Landfriedensgesetz-
gebung von 1285 (vgl. unten § 22) ruft einen besonderen balker
uber kunungs efsore nebst verwandten strafrechtlichen Gegenstan-
den hervor, welcher in den Swearechten durch allerhand verfassungs-
rechtliche Zutaten zu einem kunungsbalker ausgebildet wird. Dies
die Grundlinien, bei deren Ausfiihrung die Individuality der Ver-
fasser, der Bedurfnisse und der Traditionen zur Geltung kommt.
Samtliche bisher besprochene Landschaftsrechte sind in kaum iiber-
trefflicher Weise kritisch herausgegeben von C. J. Schlyterin
dessen Corpus Juris Sueo-Gotorum antiqui I 1827 — VI 1834 (dazu
photolithogr. Reprod. von Westgotal. I im Cod. Holm. B 59 v.
Bortzell u. Wiselgren, Vcesgeta Laghbok 1889 1), dann
buchstabl. Abdruck von drei got. Rechtshss. bei G. Klemming,
Smdstycken pa Fornsvenska Stockh. 1868 — 81, und iiber die Lyde-
kinus-Hs. auch in sprachlicher Hinsicht E. L i d b 1 o m in Antiqu.
Tidskrift XVII 1905 Nr. I, ferner 0. v. Friesen, U pplandslagen
efter Angsohandskriften [einer von Schlyter nicht beniitzten Hs.]
1902, K. H. Karlsson, Sodermannalagen efter Cod. Havn. Ny
Kgl. Saml. 4° Nr. 223J [der von Schlyter nicht vollstandig abge-
druckte Text B] 1904, ein Bruchstuck von Sodermannalagh herausg.
v. K. M a u r e r in Munchner Sitzgsber. 1894 S. 433 — 37; die S. 91
erwahnten Fragmente s. bei Leffler. Om den fornsvenska hedna-
lagen in Manadsbl. a. a. O.).
§ 22.
Die schwedischen Landschaftsrechte bilden bis gegen 1 350 den
Grundstock, an welchen sich alles schriftliche Ouellenmaterial an-
setzt. Zunachst das der Einzelgesetze (stapgar, statuta),
deren Aufzeichnungen mit dem 13. Jahrh. beginnen. Gewohnlich
gehen sie vom Konig aus. Soweit es sich aber nicht um blofie Ver-
willigungen (»Gaben«) des Konigtums handelte — wie bei den
J) Zur Textkritik von Wgl. I Noreen in Arkiv for Nord. Philol. V
385 ff. VIII. 176 ff.
SCHWED. ElNZELGESETZE. — STADTRECHTE. 95
meisten Privilegien fiir kirchliche Anstalten oder hohe Kleriker ') — ,
hing bis auf K. Magnus (Birghisson) Ladulas (1275
— 1290), die Giltigkeit des Konigsgesetzes von der Zustimmung
der Landsgemeinden ab. Seit Magnus Ladulas, in dessen Person
das altschwed. Konigtum den Gipfel seiner Machtentwicklung er-
steigt, erscheint als Surrogat der Landsgemeinden des Konigs er-
weiterter Rat, das »Reichsgesprach« (rikis samtala) oder der »Herren-
tag«, eine Veranderung, welche durch den Eintritt der Gesetz-
sprecher in des Konigs Dienst und Rat vermittelt war und die all-
mahliche Schopfung eines gemeinen Gesetzesrechts fiirs ganze
Reich ermoglichte. Die allgemeinen Gesetze und Privilegien vor
1250 beschaftigen sich vorzugsweise mit kirchlichen Verhaltnissen.
Ihre Sprache ist daher die lateinische und erst spater wurden sie
ins Schwedische iibertragen. Seit den Sohnen des Jarles Birghir,
Waldemar und Magnus, mehren sich die weltlichen Gesetze. Und
in der Zeit des letztgenannten Konigs beginnen die schwed. Ori-
ginaltexte der Einzelgesetze. Als das alteste und quellengeschicht-
lich folgenreichste unter ihnen ist das 1285 zu Alsno ausgefertigte
und uberwiegend strafrechtliche Gesetz zu nennen, dessen Durch-
fuhrung schon vor 1 281 von Magnus und 22 geistlichen und welt-
lichen Herrn — analog den deutschen Landfrieden — beschworen
war. Die strafrechtliche Abteilung desselben geht auf Bestim-
mungen des Jarles Birgher von 1262 (oder gar 125 1 ?) zuriick und
wurde unter dem Namen des »Konigseidschwurs« [kunungs efisore)
in den Rechts- und Gesetzbiichern fortgebildet (vgl. S. 94). Die
Gesetzestexte bringen Dipt. Suecanum I — VI, 1829 — 1878 und
Svenskt Diplomatarium frdn och med dr 1401 (her. v. Silver-
s t o 1 p e ), bis jetzt 6 Bde. 1875 — 1903, die Privilegien fiir hans.
Kaufleute auch Hohlbaum (oben S. 86). Nur teilweise ver-
altet ist die Sammlung von H a d o r p h hinter dessen Biarkoa
Ratten 1687.
Wie in Danemark, so lassen auch in Schweden Landschafts-
rechte und Einzelgesetze der Sonderentwicklung eines Stadt-
(richtiger Markt-) Rechts Raum. Im Vergleich freilich zum
dan. oder gar zum deutschen Stadtrecht ist das schwedische arm
an Denkmalern. Auch beginnen sie wie iiberhaupt die Ausbildung
des schwed. Stadtewesens viel spater. Um 1 300 scheint eine
sich selbst als bicerkoce rcetter einfiihrende und ziemlich planlose
x) Das alteste Privileg Dipl. Svec. Nr. 115 ist in einen Schenkungsbrief
eingekleidet.
u(> SCHWED. STADTRECHTE. REICHSGESETZBttCHER.
Sammlung von Stadtreehtssatzen entstanden, die urspriinglich fur
Stockholm bestimmt war, aber spater auch in andern schwed.
Stadten rezipiert worden ist und das Stadtrecht schon unter deut-
schem Einflufi zeigt. (Ausg. bei Schlytcrim CJSG. VI 1844,
hier vora Herausgeber in Kapp. geteilt.) Von einem andern fur
Sbderkoping unter starker Beniitzung von Ostgotal. ausgearbei-
teten Stadtrecht sind nur Splitter in J. Bures Glossaren tibrig ge-
blieben (zusammengestellt und rekonstruiert von G. K 1 e m m i n g
Upplysningar . . om . . . Soderkdpings Ratten in Kong. Vitt. Akad.
Handl. XXV 1867). Uber Wisby s. unten § 23.
Auf Grundlage der bis gegen 1340 angewachsenen Materialien
an Rechtsbiichern und Gesetzen schritt man um jene Zeit zu einer
gemeinrechtlichen Kodifikation fiir das schwed. Haupt-
land. Und zwar scheint man sich damals zum Beispiel genommen
zu haben, was 70 Jahre friiher in Norwegen (§ 25) geschehen war.
Wahrscheinlich schon 1347 war von einer aus 3 Gesetzsprechern
bestehenden Kommission ein Landrecht ausgearbeitet, welches
unter zeitgemafien Verbesserungen die bestehenden Landschafts-
rechte konkordieren sollte. Als Hauptquellen hatten dabei Up-
lands- undOstgotalagh gedient. DemHerrentag zu Orebro im Marz
genannten Jahres schlug K. Magnus Eriksson den Entwurf
des Gesetzbuchs zur Annahme vor. Da aber die Geistlichkeit gegen
die mit dem kanon. Recht unvereinbaren Bestimmungen des Ent-
wurfs protestierte, scheint eine formliche Bestatigung des letztern
durch den Konig nicht ergangen zu sein. Dagegen wurde das
Gesetzbuch mit Ausnahme des Kirkiubalker in den einzelnen Land-
schaften im Laufe des 14. Jahrhs. mehr oder weniger vollstandig
rezipiert, so dafi daneben nicht nur die Kirchenrechts-Abschnitte,
sondern auch noch mancherlei andere Stiicke der altern Landschafts-
rechte ihre Geltung behalten konnten. Es ist daher die hand-
schriftliche Uberlieferung des Gesetzbuchs eine sehr ungleichmaflige
(erste und zugleich abschliefiende krit. Ausg. unter dem Titel Kon.
Magnus Erikssons Landslag v. Schlyter im CJSG. X 1862).
Eine Revision dieses »Rechtsbuchs von Schweden« (legisterium
Swede) in Gestalt eines Reichsgesetzbuchs kam mit Bestatigung
durch K. C h r i s t o f v. 2. Mai 1442 zustande (krit. Ausg. unter
dem Titel Kon. Christoffers Landslag v. S c h 1 y t e r a. a. O. XII
1869). Die beiden Landrechte waren einander zu ahnlich, als dafi
das altere sofort durch das neuere hatte vollstandig verdrangt
werden konnen. Vielmehr wurde sein Text auch wahrend des
Schwed. Reichsgesetzbucher. Statuten. Dienstrechte. 97
14. Jahrhs. noch fortgebildet. Dies gab Anlafl zu der seit dem
16. Jahrh. sich ausbreitenden Fabel, dafi zwischen dem Landr.
Magnus Erikssons und dem von K. Christof ein vermittelndes er-
lassen worden sei (sog. Medellag). Im Glauben, das neuere Land-
recht vor sich zu haben, hat gegen den Ausgang des 15. Jahrhs. der
Archidiakon von Upsala und Doctor decretorum R a g v a 1 d
Ingemundsson das Landr. Magnus Erikssons ins Lateinische
ubersetzt (Ausg. v. Joh. Messenius Leges Svecorum Gothorwn-
que etc. Stockh. 1614). Friiher als auf dem Gebiete des Landrechts
gelang auf dem des Stadtrechts die Herstellung der Rechtseinheit.
Indem er den Text seines Landrechts zur Grundlage gab, liefi
Magnus Eriksson ein gemeines Stadtrecht ausarbeiten
(1350 — 1357?), wobei die Thingordnung durch einen radzstnfjvu
balker ersetzt und unter Beniitzung alterer Stadtrechtsquellen ein
Abschnitt vom Seerecht (skipmala b.) eingefiigt wurde. Vor 1365
scheint das Stadtgesetzbuch allgemein eingefiihrt worden zu sein
(krit. Ausg. unter dem Titel Kon. Magn. Er. Stadslag v. Schlyter
im CJSG. XI 1865). Einzelgesetze, welche von der Konigsgewalt
erlassen werden, bauen wahrend des SpatMA. auf den gemein-
rechtlichen Kodifikationen weiter (wegen der Ausgaben s. oben
S. 95).
Auch in Schweden schliefien sich zunachst an das Stadtrecht
Statuten der autonomen Korperschaften. Von
Statuten eigentlicher Schutzgilden sind nur wenige Reste in einer
dem Anschein nach spaten Fassung vorhanden. Durch ihre Form
merkwiirdig ist die »skra« einer oberschwed. St. Eriksgilde, indem
sie die Einteilung der Landrechte in balkar nachahmt. Zahlreicher
sind die Skraen von Handwerker- und von geistlichen Gilden. Doch
scheint keiner der erhaltenen Texte uber 1350 zuriick zu reichen.
(Drucke: Skdrordningar saml. af G. E. K 1 e m m i n g 1856, erganzt
durch Smdstycken saml. af G. E. Klemming 1868 — 81 und
Fornsv. Dipl. af Silverstolpe Nr. 602). Das Hofdienst-
oder »Schlofi«-Recht {gardsrcetter, slotsrcetter) wurde in Schweden
dem Anschein nach zuerst unter K. Magnus Ladulas zum Gegenstand
einer kurzen Privataufzeichnung gemacht, welche von K. Magnus
Eriksson und spater auch noch von andern Konigen bestatigt und
den Hofen der Reichsratsmitglieder verliehen wurde. Es sind
iibrigens nur zwei jungere voneinander unabhangige Redaktionen
dieses Gardsraetter erhalten, welche beide mit dem dan. Gardsret
von derselben Vorlage abstammen (Drucke: Magnus Erikssons
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht.
9S Schwed. Waldordnungen. — Gotland. Gesetze.
Gdrdsriitt unci Eriks of Pommerns Gardsrdtt bei Klcmming
Sm&stycken S. 53 — 68).
Weniger produktiv an Rechtsschriften als die rein personlichen
Rechtsverbande scheinen wahrend des SpatMA. die lokalen. Inter-
essante Beispiele markgenossenschaftlicher Sta-
tu t e n sind die »Waldordnungen« fur den Hammars- und den
Mepalpripiunger in der oberschwed. Hundertschaft Trogd c. 1 320
(Drucke: hinter Hadorphs Biarkoa Ratten S. 23 ff. und bei
K 1 e m m i n g Smdstycken S. 71 ff.).
§ 23.
Ganz eigentiimlich hat sieh die Denkmalergeschichte der Insel
Gotland gestaltet, die ja auch politisch eine Sonderstellung
unter den ostnord. Landschaften einnahm, bis 1361 nur Schutz-
und Schatzland des schwed. Konigs, im iibrigen Freistaat, nachher
bald danisch, bald schwedisch, bald Deutschordensgebiet war. Im
Gegensatz zu Schweden entbehrte Gotland eines Gesetzsprecher-
amts. Daher ist auch das alteste und wichtigste Rechtsdenkmal
der Insel, Guta lagh,1) von wesentlich anderm Schlag als die Land-
schaftsrechte des schwedischen Festlandes. Es gleicht mehr den
danischen, ermangelt insbesondere der Einteilung in balkar, kennt
nur Kapitel. Der Vortrag ist trocken, unbehilflich, oft dunkel
und zuweilen nicht frei von Widerspriichen. Merkwiirdig ist die
Beniitzung norwegischer Ouellen. In der iiberlieferten Gestalt ist
Gutal. Gesetzbuch, »vereinbart« von der gutnischen Landsge-
meinde am Schlufi des 13. Jahrhs. Als Gesetzbuch ist es auch fort-
gebildet worden. Wir haben zwei Rezensionen in gutnischer Sprache
(in je einer Hs.), wovon die eine dem Rechtstext die beriihmte
»Guta saga« oder »Historia Gotlandiae« anhangt. Dazu kommen
eine in der Deutschordenszeit (1398 — 1408) gefertigte deutsche
und eine um 1550 entstandene danische Ubersetzung nach ver-
lorenen gutnischen Texten (Ausg. v. S c h I y t e r unter dem
Titel Gotlands lagen im CJSG. VII 1852). Der halb deutschen,
halb gutnischen Stadt W i s b y bestatigte gegen 1350 K.Magnus
Eriksson eine Kodifikation in 4 Biichern, deren plattdeutsches
Original erhalten ist (Ausg. v. S c h 1 y t e r im CJSG. VIII 1853).
Das Stadtrecht entlehnt eine betrachtliche Menge seiner Bestim-
x) Zur Gmmmatik: S. Soderberg, Forngntnisk Ijudlara,
Lund 1879.
Gotland. Gesetze. — Fruheste norweg. Aufzeichnungen. 99
mungen mehr ocler weniger wortlich niederdeutschen, insbesondere
liibischen und hamburgischen Stadtrechtsquellen, was durch die
Stellung Wisbys in der Hansa genugsam erklart wird. Im 15. Jahrh.
entstand zu Wisby noch ein kleines Rechtsbuch in 35 Artikeln iiber
die Privilegien der Stadt. Es ist in dan. Sprache verfafit und auch
ins Plattdeutsche iibersetzt (Drucke bei S c h 1 y t e r a. a. O. hinter
dem Stadtr.). Aufier diesen Hauptdenkmalern des Rechts auf
Gotland belehren iiber jenes auch noch die von den Gotlandern bzw.
Wisbyern geschlossenen Staatsvertrage und ein paar fur die Insel
erlassenen Einzelgesetze (aus den schwed. Diplomataren, aus
S c h 1 y t e r VII S. 219 ff. und aus dem Hans. Urkb. zusammen-
zusuchen) sowie die Skra der St. Katharinengilde im Kirchspiel
Bjorke v. 1443 (gutn. bei K 1 e m m i n g Smdstycken S. 149 — 151).
§ 24.
Wir wenden uns dem Gebiet des westnord. Rechtes, und zwar
zunachst seinem Mutterland Norwegen zu. Hier nun stofien
wir ahnlich wie in Danemark auf Erzahlungen des MA., welche be-
stimmten Konigen schon seit dem 9. Jahrh. eine mehr oder weniger
tiefgreifende gesetzgeberische Tatigkeit nachruhmen. Verdienen
diese Berichte bis zu einem gewissen Grad unsern Glauben, so gilt
nicht das gleiche von jenen andern, wonach die altesten Aufzeich-
nungen westnordischen Rechts vom hi. Olaf etwa um 1020 — 1025
und von seinem Sonne Magnus dem Guten 1040 veranstaltet sein
sollen. Wer die Entstehung der wnord. Literatur kennt, wird sich
schwerlich zu der Annahme entschliefien, dafi es einen derartigen
Rechtstext handschriftlich vor dem 12. Jahrh. gegeben habe (vgl.
die treffenden Bemerkungen v. K. M a u r e r in Ersch. u. Gruber
Enzykl. s. v. Gulaping S. 389 — 391). Von dem, was an altnorweg.
Rechtsschriften erhalten ist, kann auch das alteste nicht mit Sicher-
heit iiber 1100 hinaufgesetzt werden. Auch haben wir es in den
altesten Denkmalern keineswegs mit Gesetzbuchern zu tun, die etwa
ein Konig hat schreiben lassen, sondern mit Privatauf-
zeichnungen. Diese sind, — von einem Weistum iiber nor-
wegisch-islandische Beziehungen (erteilt 1083, zwei Redaktionen,
am besten bei F i n s e n Grag. I b 195 folg. Ill 463 — 66) abgesehen,
— von der namlichen Art, wie wir sie an den altern schwed. Rechts -
buchern kennen gelernt haben. Zwar liegen iiber die altnorweg.
hgsaga keine so zahlreichen und unzweideutigen Zeugnisse vor,
NORWEGISCHE LaNDSCHAKTSRECHTE.
wie iiber die altschwedische. Dafiir aber spricht sie sich in den
altesten Rechtstexten kaum wcniger unmittelbar aus. So haben
denn auch die altnorweg. Rechts- und Gesetzbiicher in der Haupt-
sache die namliche aufiere Anlage wie die schwedischen. Die Ge-
sichtspunkte, welehe iiber die Bildung der bcelkir entscheiden, sind
beinahe die gleichen. Hochstens, was ihre Reihenfolge betrifft,
scheint es eine wnord. Eigenheit, dafl die Thingordnung (der ping-
farabalkr) den Anfang zu machen pflegt. Vier »Provinzial«- oder
richtiger »Landschaftsrechte« sind es zunachst, deren Denkmaler
teils vollstandig, teils wenigstens stiickweise jene Gestalt zeigen.
Es sind die Rechte der vier grofien Thingverbande oder Bundes-
staaten, zu denen bis zum Beginn der Rechtsbucherzeit die meisten
norweg. »Volklande« zusammengetreten waren. Die Rechtsauf-
zeichnungen oder »Biicher« selbst sind nach den Hauptversamm-
lungen [lygping, allsher jar ping) benannt, auf denen alljahrlich das
Recht jener Verbande vorgetragen wurde. Dem schwedischen
(gotischen) Rechtsgebiet nachst gelegen ist das der beiden Rechts-
biicher, von denen fast nur die »Christenrechte« iibrig geblieben sind.
Das eine gehorte dem Borgarping d. i. dem um den Christianiafjord
gelegenen Thingverband, das andere dem nordlich an den vorigen
grenzenden binnen- oder hochlandischen oder dem Eifrsif aping an.
Der kristins doms bolkr des erstern, jetzt gewohnlich als das »altere
Christenr. des Borgth.« bezeichnet, liegt in 3 Rezensionen vor,
wovon nur die alteste (in 18 verhaltnismafiig ausfiihrlichen Kapiteln
vollstandig erhalten ist. Sie scheint in die Jahre 1140 — 1 152 zu
fallen. In den beiden jiingern Rezensionen sind verschiedene dem
weltlichen Teil des Rechtsbuchs entnommene Bestimmungen iiber
Ehe und Weiber eingeschaltet. Vom kristin bolkr des Hochlands-
rechts oder dem sog. »altern Chr. des Eidsifathings« haben wir
2 Rezensionen. Die altere und vollere (in 53 Kapp.) scheint bald
nach 1 1 52, die jiingere und verkurzte (44 Kapp.) ihrer geschicht-
lichen Einleitung zufolge erst nach 1 184 (vor 1215?) verfafit. Ein
Bruchstiick aus dem strafrechtlichen Teil des Rechtsbuchs ist alles,
was von diesem aufier dem Christenrecht bis jetzt bekannt wurde.
Viel besser ist es mit der Erhaltung der (»a 1 1 e r n«) Gulapingsbok
bestellt, d. i. des Rechtsbuchs des siidwestlichen Thingverbandes,
der im Gulaping seinen Mittelpunkt hatte. Die alteste Redaktion
der Gulb. besitzen wir nur in einer grofiern Zahl von Bruchstucken
einer Hs. aus dem 1 2. Jahrh. und von Ausztigen, welche im 1 7. Jahrh.
aus eben jener Hs. genommen wurden. Diese Redaktion scheint
GULAj>lNGS- UND FROSTU^INGSBOK.
in den ersten Jahrzehnten des 12. Jahrhs. verfafit und ware somit
eines der alleraltesten skandinavischen Rechts- und Literatur-
denkmaler. Durch ihre Umarbeitung in der Zeit (und auf Veran-
lassung?) von K. Magnus Erlingsson, etwa zwischen 11 64 und 1184
entstand eine zweite Redaktion, von der nur wenige Bruchstiicke
vorliegen. Um 1200 wurde die Red. II, welche man dem K. Magnus,
und die Red. I, welche man jetzt einem »01af«, d. h. dem hi. Olaf,
beilegte, kompiliert. Von dieser Red. Ill haben wir Bruchstiicke
einer altern und einen nahezu vollstandigen Kodex einer jiingern
Fassung (Cod. Rantzovianus) , welche dem Rechtsbuch unter andern
Zutaten die im ersten Viertel des 13. Jahrhs. vom Drontheimischen
Gesetzsprecher Bjarne Mardarson verfafite Wergeldtafel
anhangt. Eine ahnliche Geschichte wie die Gulb. hat das Rechts-
buch der zum Frostuping verbundenen Volklande um den Dront-
heimsfjord erlebt, die (a 1 1 e r e) Frostupingsbok. Um 1164 gab es
im Frostuping bereits mehrere unter sich abweichende Rechtsauf-
zeichnungen, worin man das »Recht des hi. 01af« zu finden meinte.
Von diesem »Recht des hi. 01af« ebenso wie von einer Revision
desselben, welche zwischen 1164 und 1 174 unter dem entscheiden-
den Einflufi des Drontheimer Erzbischofs EysteinnErlends-
son veranstaltet wurde (Gidlfjqfrr}), sind Bestandteile nur durch
Vermittlung spaterer Redaktionen erhalten. Die erste unter diesen
scheint ungefahr zwischen 12 15 und 1220 entstanden und wird
durch die »Tiibinger Bruchstucke« vertreten. Eigen-
tiimlich ist ihr die Einteilung des Stoffes in »Biicher« (bcekr), der
Biicher in »Teile« (lutir oder bcelkir), der »Teile« endlich in Kapitel
mit gebrochener Zahlung. Diese Einteilung hat der nachstfolgende
Uberarbeiter (1220 — 1225?) durch eine einfachere ersetzt: 16 (?)
lutir mit Kapiteleinteilung und vorangestellten Inhaltsverzeich*
nissen. Von seiner Redaktion besitzen wir ein Fragment des 2. und
des 6. lutr. Eine Rekonstruktion des letzteren, dessen wichtiger
Inhalt (saktal oder Wergeldordnung) im wesentlichen aus der Zeit
vor 1 164 stammt, habe ich in Germ. XXXII versucht. Die letzte
Redaktion endlich (»Vulgata« in 16 lutir) diirfte 1 125 — 1250 anzu-
setzen sein. Sie lafit die Anordnung der vorigen unberiihrt, zeigt
aber im 6. lutr ein wesentlich verandertes saktal. Ihre Erhaltung
ist eine nahezu vollstandige. Von einem nach 1247 verfafiten, aber
jetzt verlorenen Text des Christenrechts der Frb. mit der Thron-
folgeordnung von 1164 an der Spitze haben wir aus einer dan.
Ubersetzung Kunde. Abdrucke der einzelnen Texte der »Land-
io: NORWEG. MARKTRECHTSBUCH. GeSETZBOCHER.
schaftsrechte* geben R. K e y s e r und P. A. M u n c h in Norgcs
givirfe Love Bd. I 1S46, Xachtrage dazu dicselben in Bd. II 1 848
S. 496 ff. und Gr. S t o r m in Bd. IV 1885, V, I 1890. — Nicht nur
dem Zeitalter dieser Ouellen angehorig, sondern auch mit einer der-
selben in genetischem Zusammenhang sind die alteren Denkmaler
des Marktrechts oder Weichbildes (b jar key jar rettr).
Es handelt sich urn die Uberreste eines nach 1 164 verfafiten Rechts-
buchs, welches den bjarkeyjar rettr in seiner Amvendung auf die
Stadt Nidaros und im Anschlufl an die Frostb. darstellte. Gleicht
insofern das Werk ganz dem Stadtrecht von Soderkoping (oben
S. 96), so zeigt es doch auch wieder eine gewisse Verwandtschaft
zu den dan. Marktrechten, indem es dem bjarkr. ebenso die ununter-
brochene Giltigkeit wie die Bindung an einen bestimmten Ort ab-
spricht. Wie keine andere Quelle veranschaulicht es daher den
Ubergang des ]\Iarktrechts zum Stadtrecht und die Entstehung des
letzteren. Drei Hss.-Fragmente und zwei Sammlungen von Aus-
ziigen liegen vor. Jene sind in der Ausg. von K e y s e r und
Munch mit I, II, IV, diese mit III beziffert. Fragment IV lafit
auf die letzten Kapp. des Christenrechts die ersten des Seerechts
(jarmannalqg) folgen und reprasentiert dem Anschein nach die
alteste, aber jedenfalls nach 1 1 74 verfafite Redaktion. Vielleicht
dazu gehort Fragment II, welches die ersten 43 Kapp. des straf-
rechtlichen Abschnitts (mannhelgi) enthalt. Dagegen sind die
ersten 9 Kapp. des Christenrechts, woraus I besteht, in dieser Fas-
sung jiinger als IV, zwar vor 1247, arjer nach der vorletzten Uber-
arbeitung der Frostb. (oben S. 101) redigiert. Jiinger noch war der
Text, woraus die Exzerpte unter III genommen sind. Genaue
Drucke von I und II brachten K e y s e r und M u n c h in NGL. I
S. 303 — 315, von IV und III erst S t o r m a. a. 0. IV S. 71 — 97.
Die Revisionsarbeit, welche sich in der Geschichte der Frostb.
bis tief in die Regierungszeit Hakons des Alten hinein fortgesetzt
zeigt, erstreckte sein Sohn, der »Gesetzverbesserer« Magnus
(1263 — 1280) auch auf die andern Rechtsbiicher. Und von jetzt an
macht das Rechtsbuch dem Gesetzbuch Platz. Im Jahre 1267
brachte der Konig eine neue Gulafiingsbok, im Jahre 1268 eine
Iggbok fur das EiSsifaping und Borgarping zur Annahme, wogegen
er 1269 am Frostuping nur zur Revision der weltlichen Teile des
Gemeines Land- und Stadtrecht in Norwegen. 103
Rechtsbuchs ermachtigt wurde. Von den 1267 und 1268 einge-
fiihrten Gesetzbiichern sind die Christenrechtsabschnitte erhalten
(das »neuere«Chrr. desGulapingunddesBorgar-
p i n g in NGL. II 1848), die ubrigen Bestandteile verloren. Das
eine wie das andere erklart sich aus dem weiteren Verlauf, den die
Gesetzgebung unter Konig Magnus und seinen Nachfolgern nahm.
Infolge der Vorgange in Drontheim 1269 und des daran sich an-
schlieflenden kirchenpolitischen Konflikts, der erst durch das Kon-
kordat von Tunsberg 1277 einen vorlaufigen Abschlufi erhielt,
beschrankte sich der Konig darauf, der Kodifikation fiir das Frostu-
ping einen rein nominellen kristins doms bglkr einzufiigen, im ubrigen
aber einen Inhalt zu geben, der das Recht des Thingverbandes dem
anderer Thingverbande, vor alien dem des Gulaping moglichst
naherte. Zu diesem Zweck wurden nicht nur die neueren furs ganze
Reich erlassenen Einzelgesetze ( — 1273) verwertet, sondern auch
die Hauptbestande des Gesetzbuchs aus der alteren Frostb. und der
alteren Gulb. unter beilaufiger Riicksichtnahme auf die andern
Landschaftsrechte kompiliert. Im Gegensatz zu den letzten Re-
daktionen der alten Frostb. kehrt die neue zur Einteilung in (10)
bcelkir zuriick. Am 24. Juni 1274 wurde das Gesetzbuch vom
Frostuping angenommen. Bald nachher ( — 1276?) scheint es auch
in den andern, nunmehr betrachtlich erweiterten Thingverbanden
und in den noch selbstandigen Volklanden eingefiihrt worden zu
sein, wobei nur die wenigen redaktionellen Anderungen im Text
stattfanden, die durch die Verfassungsverhaltnisse gefordert waren.
Damit war wenigstens in der siidlichen Halfte von Norwegen die
materielle Einheit des kodifizierten weltlichen Rechts hergestellt,
und unter diesem Gesichtspunkt fassen wir die nahezu gleich-
lautenden Texte der >>n e u e r e n« Froslu/>ings-, GulaJ>ings-, Bor-
garftings- und Eidsifapingsbok unter dem Namen des »n e u e r e n «
oder >>gemeinen Landrechts von K. Magnus dem
Gesetzverbesserer« zusammen (sehr anfechtbare Aus-
gabe in NGL. II mit Nachtragen in IV). Eine Bearbeitung dieses
»gemeinen Landrechts fiir die Stadte mit eigenem Iqgping wurde
in Bergen, Niftaros, Oslo und Tunsberg eingefiihrt, in der erstern
Stadt schon am 22. Januar 1276. Das Stadtgesetzbuch (»neuerer
bjarkeyjar re'ttr, n e u e r e s oder gemeines Stadtrecht*,
gedr. in NGL. II) folgt, abgesehen von dem Seerecht {farmannalyg),
in der Hauptsache dem Landrecht wortlich bis auf den pingska-
panar bglkr, den es umredigiert, landabrigfri und landsleigu bglkr,
104 NTORWEG. K.IRCHENGESETZE. — KoN. ElNZELGESETZE.
welche bcidcn Abschnitte es durch eine Stadtordnung — boejar-
skipan — ■ ersetzt. Wahrend die unifizierende Bewegung auf dem
Gcbiet des weltlichen Rechts im Gange war, zeigten sich analoge
Bestrebungen auf dem Gebiet des kirchlichen, welche teils vom
Kf>nig, teils vom Episkopat ausgingen. Als die nachsten Fruchte
der einschlagigen Arbeiten haben wir drei Entwiirfe z u
Christenrechten anzusehen, wovon einer, das sogen.
Christenrecht des Konigs Sverrir (NGL. I) sehr rob. aus den Christen-
rechten der alteren Frostupb. (Red. nach 1215) und der alteren
Gulb. (Red. Ill), ein zweiter (in NGL. IV S. 50 — 65) aus der alteren
Frostupb., den alteren Christenrechten des Borgarping und des
Eidsifaping und jiingeren Materialien, der dritte endlich (NGL. IV
S. 160 — 182) aus den vier alteren Landschaftsrechten kompiliert
ist. Im Gegensatz zu diesen blofi textgeschichtlich wichtigen
Ouellen ist das (1273?) ebenso ungeschickt kompilierte »C h r i -
stenr. des Erzb. J6n« (raude, NGL. II) wirklich unter
Zustimmung des Konigs 1277 im ganzen Lande als Gesetz zur Gel-
tung gelangt, nachdem es eine nur oberflachliche Revision erfahren
hatte.
Von den Einzelgesetzen (rettarbcetr) der norw. Konige
beginnen die Texte in der 2. Halfte des 12. Jahrhs. Aber erst urn
ein Jahrhundert spater treten sie in etwas rascherer Folge auf,
und seit dem gemeinen Land- und Stadtrecht beruht die Fort-
bildung des geschriebenen Rechts fast ausschliefilich auf diesen
Verordnungen, welche jetzt dem Epilog der Kodifikationen gemafi
der Konig einseitig erlassen konnte. Die meisten von ihnen beziehen
sich auf die staatsrechtlichen Verhaltnisse. In der Unionszeit
kommen zu den eigentlichen rettarboetr alten Stils noch die Unions -
urkunden und Wahlkapitulationen (Handfesten) als wichtige Quellen
des Staatsrechts. Die Einzelgesetze bis zum Tod des Konigs Olaf
Hakonarson (1387) findet man grofitenteils in NGL. I — IV, einer
Sammlung, welche nicht nur erganzt, sondern auch fortgsetzt wird
durch das Diplomatarium Norvegicum (I — XVI 1848 — 1903, ferner
jetzt von 1388 — 1447 bei Taranger Norges gamle Love, anden
Rcekke I 1 91 2.
Seit dem Konkordat von 1 277 iibte, wiewohl dasselbe nach-
mals von der Staatsgewalt ruckgangig gemacht wurde, der Epis-
kopat die autonome Gesetzgebung der norw\ K i r c h e
aus (Provinzialstatuten v. 1 280 — 1351, meist in anord. Fassung, in
NGL. Ill, andere Statuten bei T a r a n g e r a. a. O.). Unter den
Gefolgschaft's- u. Gildegesetze; Privatarbeiten in Norwegen. 105
rein personlichen Verbanden mit weltlicher Rechtsbildung steht das
konigliche Dienstgefolge (hird) voran. Von Konigsgesetzen fiir die
hir9 seit dem hi. Olaf ist in den Geschichtsquellen die Rede. Auch
iiber eine »a 1 1 e hird~skrd«, d. h. ein Rechtsbuch fiir die hird aus der
Zeit des K. Sverrir etwa, fallen mehrfache Andeutungen. Sie ist
wie alle alteren Gesetze in urspriinglicher Gestalt verloren, weii
verdrangt durch die j ii n g e r e hirfrskrd, eine ausfiihrliche Kodi-
fikation der hirdlqg in 54 Kapiteln, welche in 1274 — 1277 K. M a g -
nusHakonarson erlassen hat (NGL. II). Die Weiterbildung
der hirdlQg gelangt dann in etlichen koniglichen Verordnungen zura
Ausdruck, die man unter den rettarbcetr zu suchen hat. An G i 1 d e -
statu ten des MA. ist Norwegen noch armer als Schweden. Der
spezifisch norwegischen Statuten sind bislang uberhaupt nur drei
bekannt, die samtlich dem Westen des Landes entstammen (zwei,
aus dem 13. und 14. Jahrh., sorgfaltig her. v. Pappenheim,
Altnorw. Schutzgildest. S. 145 — 167, dann von G. S t o r m in NGL.
V 1 1890, ein drittes, aus der Stadt Drontheim c. 1200 herausg.
von G. Storm in Sproglig-histor. Studier tilegn. Prof, linger 1897
S. 218—220).
Die juristische Privatschriftstellerei zeigt sich in
Norwegen ahnlich wie in Schweden erlahmt, seitdem der freie Vor-
trag des Gesetzsprechers verstummt und das Rechtsbuch dem
Gesetzbuch gewichen ist. Immerhin fehlt es auch jetzt wenigstens
nicht an mancherlei Formularien fiir miindliche Geschafte, noch
auch an kleineren Rechtsaufzeichnungen. Zu den altesten Stiicken
der ersteren Gattung gehoren jedenfalls die so oft als Prachtmuster
poetischer Rechtssprache zitierten Friedensformulare (grid'amdl und
tryg&amdl), welche sich vollstandig nur in island. Kompilationen
erhalten haben (Grdg. Cod. R. 114, 115, Cod. A. 383, 388 vgl. mit
Gidb. 320). Jiingere Formulare, darunter sehr beachtenswerte
prozessuale, teilt die Hss.-Beschreibung in NGL. IV mit. Unter den
theoretischen Rechtsschilderungen (wovon die meisten ebenda)
mag aufier der schon S. 101 erwahnten Wergeldtafel des B j a r n e
Mardarson eine auf den Burgdienst beziigliche Bearbeitung
des schwed. gardsrsctter (oben S. 97) genannt werden, welche, vor
1320 verfafit, ihren Inhalt unter dem Namen borgara rittr einem
Konig Hakon zuschreibt (NGL. Ill S. 144 fig.), ferner der in spaten
Hss. vorkommende erbrechtliche Aufsatz eines geistlichen Ver-
fassers (NGL. IV S. 431 fig.). In einem gewissen Sinn lafit sich
auch der zweite und grbfiere Teil des unter dem Titel Speculum
to6 Norweg. Privatarbeiten. — Gkac;
It bekannten unci aus der crstcn Halite dcs 13. Jahrhs. stam-
menden anorweg. Dialogs (Kapp. 24 — 70) der Rechtsliteratur ein-
reihen, indem er namlich auf eine anschauliche Schilderung der
koniglichen hird (vgl. S. 105), der koniglichen Gewalt und ihres Ver-
haltnisses zur kirchlichen ausgeht (Ausgg. v. Keyser, Munch
und Unger Christ. 1848 und von Brenner, Munch. 1881).
Viel weiter ab steht schon um seiner leidenschaftlichen Einseitig-
keit villen das sog. Anecdoton Sverreri (her. v. W e r 1 a u f f 181 5),
eine um I20O wahrscheinlich von Konig S v e r r i r selbst verfafite
und in den willkiirlichsten Paraphrasen und Interpretationen kirch-
licher Ouellen sich ergehende anord. Streitschrift zugunsten der
koniglichen Allgewalt gegenuber dem Episkopat. Ein anderes
nicht minder oft besprochenes, diesmal aber von kirchlicher Seite
hinterlassenes Erinnerungszeichen der staatskirchlichen Streitig-
keiten in Norwegen gehort in die Reihe der gefalschten
Rechtsquellen, namlich die 1 276 verfertigte latein. Ur-
kunde mit der Reichsschenkung von Konig Magnus Erlingsson an
den hi. Olaf und den Privilegien desselben Konigs an den Dront-
heimer Metropolitanstuhl (NGL. I 442—444, Dipl. Isl. Nr. 39).
§ 26.
Aus norwegischer Wurzel erwachsen und nach ebenso eigen-
artiger als selbstandiger Entwicklung wieder neuen Einflussen aus
Norwegen verf alien ist das Recht auf Island. Um 930 ( ?) erhielt
der Freistaat sein erstes formuliertes Landrecht durch den einge-
wanderten Norweger U 1 f 1 j 6 t r von Lon, welcher dabei haupt-
sachlich dem Vorbilde der GulapingslQg folgte. Von diesen »Ulfjots
lgg«, worunter man sich nur die alteste island, logsaga (vgl. S. 79 f.)
vorstellen kann, sind sparliche Exzerpte heidnisch-sakralrechtlichen
Inhalts durch Vermittlung des Vaters der island. Geschichtsschrei-
bung, Are frode, in verschiedenen jiingern Geschichtsquellen
erhalten. Durch die gesetzliche Einfuhrung des Christentums i. J.
IOOO, wie durch eine Reihe anderer Gesetze wurde jener Grundstock
der lQgsaga teils abgeandert, teils erweitert, bis i. J. 1 1 17 ein All-
thingsbeschlufi den go9e Haflide Marsson mit der Aufgabe
betraute, das Landrecht mit geeigneten Verbesserungen »zu Buch
schreiben« zu lassen. Im Winter 1 1 1 7/8 wurde dies Werk nach
den Angaben des Gesetzsprechers Bergporr Hrafnsson
und »anderer kundiger Manner« vollbracht und das nachste Allthing
GrAgas. 107
erhob es zum Gesetz. Diese »Hafli&askrd« schlofi sich in der Ein-
teilung wesentlich der lcjgsaga an, und als einer ihrer Abschnitte
wird uns namentlich vigslqde (»die Folgen der Schlagerei«) bezeich-
net. Der »Abschnitt vora Christenrecht« — Kristinna laga pdttr
— jedoch wurde erst in 1 122 — 1132 »gesetzt und geschrieben«.
In ihrer urspriinglichen Gestalt sind diese Gesetze nicht auf unsere
Tage gekommen. Wohl aber machen sie mit einem Zehntgesetz
von 1096 den Kern jener kompilatorischen Rechtsaufzeichnungen
aus den letzten Zeiten des Freistaates und den ersten Jahren der
Konigsherrschaft aus, denen die gelehrte Geschichtskonstruktion
um 1600 den Namen des halbmythischen Gesetzbuches von K. Mag-
nus dem Guten (oben S. 99), der Grdgds, beigelegt hat. Behalten
wir diesen nun einmal ublichen Namen in Ermangelung eines
quellenmafligen bei, so diirfen wir doch dariiber nicht vergessen,
dafi wir es keineswegs etwa blofi mit Rezensionen eines und des
namlichen Werkes, sondern mit verschiedenen, voneinander unab-
hangigen Sammelarbeiten zu tun haben, deren gegenseitige Be-
ziehungen nur auf der Gemeinschaft ihrer Materialien beruhen. Es
bestanden aber diese Materialien, vor allem aus den Rechtsvortragen,
wrelche uber den schon genannten Texten und den spater hinzu-
gekommenen Novellen (nymtele) erwachsen waren, weiterhin aus
Einzelentscheidungen (Gutachten) von Gesetzsprechern, partiku-
]aren Beliebungen, Formularen. Auch norwegische Ouellen haben
sich die Sammler zu Nutze gemacht, so z. B. die S. 105 erwahnten
Friedensformeln und das altere saktal der Frostb. (vgl. S. 101), das
Weistum von 1083 (oben S. 99). Zwei Kompilationen sind es,
welche diese aus sehr verschiedenen Zeiten stammenden Aufzeich-
nungen verhaltnismafiig am vollstandigsten vereinigen: die in der
»konungsbok« (K.) oder dem »Cod. regius« (zu Kopenhagen) aus den
Jahren 1258 — 1260 und die in der Arnamagneanischen Sta&arhols-
bdk (St.) aus 1262- — 1271. Beide folgen in ihrer Anlage dem Grund-
plan der lQgsaga, ohne doch ganz gleichmafiig deren samtliche Ab-
schnitte zu enthalten, wie z. B. die St. aufier der Wergeldordnung
auch die zu ihrer Zeit obsoleten staatsrechtlichen Abschnitte fort-
lafit. Hochst ungieich aber ist die Reihenfolge, in der K. und St.
ihre gemeinsamen Materialien vorbringen. Die K. ist mehr Ent-
wurf und fiihrt uns als solcher unmittelbar in die Werkstatte des
Kompilators, dem wir zusehen, wie er beim Abschreiben seiner
Haupttexte die Bestandteile aus Nebentexten vorlaufig notiert,
welche die beabsichtigte Uberarbeitung in extenso aufnehmen soil.
io8 Gragas. Island. Gesetze und Form ul are.
Die St. dagegen ist mchr ausgcfiihrte und systematischer angeordnete
Kompilation. Sorgfaltiger gibt sie auch durch ihre Marginalzeichen
die Stellen an, wo ein >>nym<zle« beginnt. Bei aller Verschiedenheit
jedoeh stimmen K. und St. in bezug auf Ausfiihrlichkeit, insbesondere
eine auf die Spitze getriebene Kasuistik, iiberein. Lafit sich nun
nicht bezweifeln, daO diese Eigenschaften schon die Vorlagen der
Kompilatoren charakterisieren, so kann doch andererseits nicht
angenommen werden, dafi jemals in dieser ganzen Weitlaufigkeit
der Inhalt der Gragas miindlich sei vorgetragen worden, am wenig-
sten, dafi er in der Hauptsache schon in der Haflidaskra so vor-
handen gewesen. Zu deutlich vielmehr verrat sich die langsam fort-
bauende Arbeit der Jahrhunderte und der Literatur. Die Kom-
pilationen von K. und St. waren denn auch weder die ersten Werke
in ihrer Art, noch sind sie die letzten geblieben. Von alteren Samm-
lungen bis iiber 1200 zuriick besitzen wir Bruchstiicke. Yon einer
anderen liegt das Strandrecht (rekapdttr) vollstandig vor (in der
pingeyrabok). Und dieser Sammlung nahe scheint die gestanden
zu sein, woraus die Jonsbok geschopft hat (s. S. 109). Ganz beson-
ders oft wurden aber das Christenrecht und das Zehntrecht in jener
kompilatorischen Weise fortgebildet, wozu dann noch mitunter
Anhange aus weltlichen Bestandteilen der »Gragas« traten, die
sich doch weder in K. noch in St. finden (Hauptbeisp. die Belgs-
dalsbok). Auch die Gragasexzerpte von c. 1600 in AM. 125 A 40
stammen aus einer von K. und St. verschiedenen Vorlage. Buch-
stablich genaue Drucke aller einzelnen Texte gibt V. F i n s e n :
1 . Gragas . . . udg. efter det kong. Bibliotheks Haandskrift . . . for det
nord. Lit. Sam fund, Forste Del (Text) 2 Bde. 1852; 2. Gragas, efter
det Arnam. Haandskr. . . . Stad'arholsbok 1879, 3. Gragas, Stykker
etc. 1883 (Zitierart dieser drei Editionen: »Grag. I, a, b, II, III«),
— die Texte des Zehntgesetzes Jon Sigur5*sson im Diplo-
matarium Islandicum I Nr. 22. An Rechtstexten, die nicht in die
Gragas ubergegangen, ist der Ouellennachlafi der freistaatlichen
Zeit begreiflicherweise arm. Es sind nur kleinere Stucke wie das
Fastengebot und das Ponitentialbuchlein des
Bischofs f'orlakrPorhallsson c. 1178 (DipL Isl. I Nr. 42,
43) und die Strandordnungdes SaemundrOrmsson
fur den HornafjQrdr c. 1245 (a- a. 0. Nr. 137). Formularefur
mundliche Geschafte haben sich aufierhalb der Gragas noch in ver-
schiedenen SQgur, wie z. B. der Njala, der Heidarviga s. erhalten.
Der Beginn der norwegischen Herrschaft iiber Island wurde zu
Jarnsida. Jonsbok. Konigsgesetze fur Island. 109
gesetzlich-formellem Ausdruck gebracht durch die Urkunden,
worin sich i. J. 1262 die Nord- und Sudlander dem Konig Hakon
Hakonarson und seinem Sohn Magnus unterwarfen [Dipl. hi. I
Nr. 152). 1271 — 1273 gelangte stiickweise das erste norwegische
Gesetzbuch fur Island am Allthing zur Annahme, die (nach ihrem
Einband?) sog. Jarnsida. In 141 Kapp. oder Absatzen folgt sie
rnateriell dem Grundplan, den wir auch sonst in den Gesetzbuchern
des K. Magnus Hakonarson eingehalten sehen. Wie nachher im
»gemeinen« Landr. ist auch hier schon das Christenrecht nur nominell
vertreten. Die Arbeit ist auch ganz die kompilatorische, wie in
den andern Gesetzgebungswerken mit gemeinrechtlicher Tendenz
aus der Regierungszeit jenes Konigs. Hauptsachlich sind norweg.
Quellen, nebenher auch islandische, ausgeschrieben. Die Redak-
tionistsehr eilfertigund unharmonisch hergestellt, was mehrfach auf
Rechnung der wechselndenTeilnahme vonNorwegern und Islandern
an der Abfassung fallt (bester Druck nach der einzigen liickenhaften
Hs., doch unter dem falschen, erst seit dem 17. Jahrhundert auf-
gekommenen Titel Hdkonarbok in NGL. I S. 259 — 300). Noch K.
Magnus selbst nahm den Ersatz der Jarnsida durch ein umsichtiger
gearbeitetes und umfassenderes Gesetzbuch in die Hand. Auch
dieses ist Kompilation, nur dafi jetzt das »gemeine« Landr. als
Muster diente. Als Quellen wurden aufier diesem selbst beniitzt
das gem. Stadtrecht, insbesondere dessen Seerecht, dann die
Jarnsida, die altere Gulb., endlich aber auch ziemlich ausgiebig
eine »Gragas«, die wederinK. noch in St. vorliegt (vgl. oben S. 108)
Erst unter dem Sohn und Nachfolger von K. Magnus, K. Erik, wurde
das »neue Gesetzbuch« am Allthing 1281 angenommen, nach
schwierigen Verhandlungen, die uns die Arna biskups saga anschau-
lich beschreibt. Der lQgmadr Jon Einarsson, der wahrscheinlich
auch an der Herstellung des Textes teilgenommen, hatte denselben
nach Island gebracht. Noch im MA. wurde nach ihm das Gesetz-
buch die Jonsbok genannt (Ausg. einer Rezension auf Grund der
vier altesten Hss. in NGL. IV; die Vulgata in den fruheren Ausgg.,
woruber M o b i u s Catal. und Verzeichn. s. v.). Die Jonsb. hat in
complexu bis heute ihre Giiltigkeit behalten. Doch trat schon mit
ihrer Einfuhrung kein Stillstand in der gesetzlichen Weiterbildung
des weltlichen Rechts auf Island ein. Die Hauptform dafur war
jetzt die der konigl. rettarbot, welche unter vorgangiger oder nach-
traglicher Zustimmung des Allthings in Kraft trat (die altern
rettarbcetr 1 294 — 1 3 14 in NGL. IV S. 341 — 349, andere im Dipl.
tXO SpATISLAND. K.IRCHENGESS. U. FORMELN. — F/KRORISCHE GESE TZE.
Is!. II, III 1888 ff.). Zwischen die Jarnsida unci die Jonsb. fallt
die Ausarbeitung eines neuen »C h r i s t e n r e c h t s« durch
Bischof A r n e von Skalholt, vvobei das norw. Christenrecht von
Erzb. Jon (oben S. 104) zum Muster diente, doch auch das herge-
gebrachte islandische beriicksichtigt wurde. Im J. 1275 vom
Allthing provisorisch angenommen, nachher aber von der Staats-
gewalt angefochten, scheint der kristinrettr Arna biskups nur durch
die Praxis in Geltung gekommen zu sein (Auss. v. Storm in
NGL. V 1 1890, spatere bischbfl. Statuten im Dipl. Isl. II, III.
Ebenda findet man auch eine Reihe von Formularen fur die
verschiedenartigsten mundlichen Geschafte, das einzige was an
juristischen Privatarbeiten die islandische Literatur des Spat-
mittelalters darbietet.
AuCer Island sind es unter den wnord. Kolonien nur noch die
Faeroer, von deren Recht wir schriftliche Denkmaler aus dem
MA. haben: freilich erst konigliche Verordnungen aus der Zeit
nach der Einfiihrung des norw. »gemeinen« Landrechts (NGL. IV
S. 353 fig-, HI S. 33 — 40), wovon aber doch wenigstens eine, das
sog. sandabref von 1298, auf den Faeroern selbst verfafit ist.
Zweiter Teil.
RECHTSALTERTUMER.
Bearbeitungen v or J. Grimm sind genannt bei G e n g 1 e r , Grundr.
S. io — 13, Brunner, RG. I2 S. 21 fig., Dreyer, Beitr age z. Lit. der
nord. Rechlsgelahrsamk. 1794 S. 153 — 212. Hinzuzufiigen: J. 0. Stiern-
hook, De jure Sveorum et Gothorum vetusto 1672. — Seit J. Grimm
(obenS.31.,61.): Palgrave, The rise and progress of the Engl, commonwealth I,
II 1831/32, 0. Goschen hinter dessen Ausg. der Goslar. Statuten 1840
S. 127 — 521, E. Fr. RoCler, Dent. RDenkmdler aus Bohmen u. Mahren
Bd. I 1S45 S. XIII— XXI, XLV— CII, Bd. II 1S52 S. I— XXXI, LVI
— XCIX, Tomaschek, Deut. Recht in Osterreich im 13. Jahrh. 1859
S. 166 — 1S9, V. Hasenohrl, Osterreich. Landesrecht im 13. und 14.
Jahrh. 1867 S. 37 — 235, Noordewier, Nederduitsche Regtstudheden
1S53, H. Z o e pf 1 , Altertiimer des deut. Reichs u. Rechts I u. II i860, III
1 861 (iiber I K. M a u r e r in Krit. Vjschr. f. Gesg. u. Rw. II S. 269 — 293),
Osenbriiggen, Stud. z. deut. u. schweiz. RGeschichte 1868, ders. RAltert.
aus bsterr. Pantaidingen (in Wiener Sitzgber. XLI S. 166 — 222), v. H a m -
merstein-Loxten, D. Bardengau 1 869, Baumstark, Urdeut.
Staatsaltertiimer 1873, Ders., Ausfiihrl. Erldut. der Ger mania des Tacitus 1876,
G e n g 1 e r , Deut. Stadtrechtsaltert. 1S82, E. Rosenthal, Beitr. z. deut.
Stadtrechtsgesch. H. I u. II 1S83, S. Muller, De mid dele euwsche Rechts -
bronnen der Stadt Utrecht, Inleiding 1885 S. 9 — 331, F e 1. Dahn, Deut.
Gesch. I S. 162 — 268, II S. 418 — 749, J. Kohler, Beitr. z. german. Privat-
rgesch. I— III 1885—88, M. S. Pools, Westfriesche Stadrechten I 1888
S. XIII— CCXXXIV (in Werken I R. Nr. 7). Gierke, Der Humor im
deut. Recht 2. Aufl. 1886, Liebrecht ,Zur Volkskunde 1879 S. 1 — 16,
296 — 305, 414 — 436, Vanderkindere, Introduction a I'histoire des
institutions de la Belgique au moyen age (wsq'au traite de Verdun) 1890
S. 157 ff., — K e m b 1 e , The Saxons in England 2 Bde. 1849 (deutsch v.
Brandis 1853/4), K. M a u r e r in Krit. Uberschau d. deut. Gesg. u. Rw.
I — III 1853 — 56 (aus AnlaB des vorgenannten Werks), R. Schmid,
Antiquar. Glossar (hinter s. Ausg. der »Gess. der Angelsachsen« 2. Aufl.
1858), Adams, Lodge, Young u. Laughlin, Essays in Anglo-
Saxon Law 1876 (woruber K. M a u r e r in Krit. Vjschr. XIX S. 581 — 589)
W. S. Holdsworth A hist, of English law II (1909) 1 — 106 (ags. R.),
F. Liebermann Die Gess. d. Angelsachsen II {Rechts- u. Sachglossar);
— F e 1. Dahn, Westgot. Studien 1874; — C. M 0 1 b e c h , Indledning og
Udkast til en Skildring af den germ, skand. indvortes Forfalning etc. (in Hist.
Tidsskr. IV S. 369 — 522), F. C. Dahlmann, Gesch. v. Ddnemark I 1840
Ki ( HTSALTERTl MER : LlTERA I IK.
S. U7 — 174, II 1S41 S. 1S0 — 282,294 — 370, III 1S43 S. 3— 86, J. S teens -
irup, Dancing {Xormannerne IV) 1SS2, Rosenberg, Nordboerties
Aandsliv II 1SS0 S. 95 — 155; — Strinnholm, Sveiiska Folkels Hi-
storia I 1S34 S. 490 — 619, J. J. Nordstrom, Bidrag till den svenska
samhdlls-fbrfattningens hist. 1 1S39, II 1S40 (dazu Bergfalkin der Zschr.
Frey Ups. 1S41 S. 1 5S — 220), G. 0. Hylten-Cavallius, Warend
och Wirdarne II 1S68 S. 256 — 412; — J. F. G. S c h 1 e g e 1 , Comment, hist.
vor der Gragas-Ausg. von 1829 p. LXX — CXIV, P. A. Munch, Dei norske
Folks Historie I 1852 (deutsch: D. nordgerm. Vblker . . . iibers. v. Claussen
3S53), R. Keyse r, Norges Stats- og Relsforjatning i Middelalderen (Efter-
iadle Skrifler II) 1867 (dazu K. M a u r e r in Kr. Vjschr. X S. 360 — 404),
K. Maurer, Island 1874, V. F i n s e n , Ordregister hinter seiner Ausg.
der Gragas 1S83 (s. oben S. 108). — Aufier den hier ein fur allemal genannten
Arbeiten ist auf die in § 2 angefuhrten rechtsgeschichtlichen Werke zu
verweisen.
Erster Abschnitt.
LAND.
Literaturbei B r u n n e r RG. I 2 §§7, 10, 11, 16, II §§78 — 81, Schro-
der Lehrb. §§ 4, 6, 18, 19, 39, 51, S i e g e 1 RG. §§ 19, 68, 88, 90, auch 96,
Brandt Forel. II §§ 61, 62. Dazu: CI. Frhr. v. S c h w e r i n, Die alt-
german. Hundertschaft 1907, S. Rietschelin Zschr. f. RG. 1908 S. 234
— 252, 1907 S. 342 — 434, 1909 S. 193 — 224, v. Schwerin ebenda 1908
S. 261 — 304, G. Seeliger in Hist. Vjschr. 1909 S. 98 — 107; — Spruner,
Bayerns Gaue 1 831, v. Peucker,D. deut. Kriegswesen der Urzeiten II S. 346
— 462, H. Bb ttger, Diocesan- u. Gaugretizen Norddentschlands I — IV 1875
— 76, W ern ebur g in Forschgg. z. Gesch. Xiedersachsens III 1 (1900), Lu -
schin v. Ebengreuth, Oslerr. Reichsgesch. 1896 §§ 9, 13, 36, v.
Ricbthofen, Untersuchungen ii. fries. RG. T. II S. 1 — 145, 511 — 939, 1138
— 1193, 1201 — 1310, III S.i — 49, H eck, D. altfries. Gerichtsverfassung
1894 S. 20 — 34 123 — 137, 428 — 431, K. Kretschmer, Histor. Geo-
graphic v. Mitteleuropa 1904 ; — M. Pappenheim in Krit. Vjschr. 1S92
S. 172—218, K. Schultein Gbtt. Gel. A. 1891 S. 520 — 31, Fr. v. W y s s
in Zschr. f. schweiz. R. I S. 22 — 118 (auch in Abhandlgg. z. Gesch. des
schweiz. off. R. 1 S92 S. 3 ff.), H e u s ] e r ebenda X S. 5 — 25 ; — S t u b b s ,
Constitut. History I S. 19, 82 — 118, Gneist, Engl. Verf Gesch. §§ 3, 5,
E. Hildebrand, Engelska Samhdllsforhdllanden fore den norm, erofringen
1S75 S. 51 ff. M. Chadwick, Studies in Anglo-Saxon institutions 1905
S. 202 — 307, F. W. M a i tl an d, Domesday book and beyond 1907 (1897)
S. 172 — 219, P. Vinogradoff, Engl, society in the eleventh century
(1908) 90 — 107; — S. Tunberg, Sludier rorande Skandinaviens dldsta
politisk indelning 1911 (dazu E. M a y e r in Hist. Vjschr. 1913 S. 54 — 68);
— 0. Nielsen, Bidrag til Oplysning om Sysselinddeling i Danmark 1867,
J. Steenstrup, Studier over K. Valdemars Jordebog I S. 1 — 25, 115 — 148,
188—192, Ders. in Hist. Tidsskr. (Kjebenh.) 1883 S. 519—521, Ders. in
Danske Vidensk. Selsk. Forhandl. 1896 S. 375 — 404; — Schlyter,
Jurid. Afhandlingar II S. 38 — 126, 161 — 170, 202, Tengberg, Om den
Das Land.
"3
aldsta territ. Indeln. och Forvaltn. i. Sverige I 1875, H. HiJdebrand,
Sveriges Medeltid I 242 — 260, 365 f. ; — Munch, Hist, gcogr. Beskrivelse
over Kong. Norge i Middelalderen 1849, K. Maurer, Gulathing in Ersch
u. Gruber Enzykl., Ders. in oFestgabeo ftir Arndts Munch. 1875 S. 60 ff.,
Vorlesungen I 1907 Abt. 1 S. 37 — 68, 345 — 364, IV 1909 S. 36—116,
v. Schwerin in Gott. Gel. Anz. 1909 S. 782 — 801, A. Taranger in
Hist. Tidssk. (Krist.) 1887 S. 337—401 (dazu K. Maurerin Kr. Vjschr.
XXXI S. 223 — 237), Styffe, Skandinavien under Unionstiden 1867,
C. 0. M o n t a n , Ndgra blad ur de skand. Kommunalinstitnt. utvecklings-
historia 1883.
§ 27.
Die Germanen der geschichtlichen Zeit sind seflhaft, ihre
Rechtsverbande bediirfen eines Landes innerhalb bestandiger
Grenzen. Auch wenn sich die Rechtsgenossenschaft auf die Wande-
rung begibt, geschieht es nur um einen neuen Boden dieser Art
aufzusuchen. Es hangt mit ganz ausnahmsweisen Verhaltnissen
zusammen, wenn das alteste Gemeinwesen auf Island seiner Natur
nach unterritorial ist (§ 52). Anfanglich sind die Germanen iiber
eine sehr betrachtliche Zahl von Staaten verteilt, wekhe meist so
klein sind, dafi ihre Bewohner nur Teile von Stammen ausmachen.
Oft umfafit das Gebiet eines solchen Staates nur das Tal eines
einzigen kurzen Flusses. Erst im weiteren Verlauf der Geschichte
wird eine Mehrzahl von Kleinstaaten zu grofieren Gemeinwesen
vereinigt, wozu den Ubergang Staatenbiindnisse und noch ofter
Realunionen unter erobernden Herrschern bilden. Auch in den
Kolonisationsgebieten wiederholen sich diese Hergange. Verliert
ein Staat seine Unabhangigkeit, so wird er doch nicht sogleich zum
bloflen Bezirk desjenigen Staates, in welchen er eintritt. Vielmehr
gibt er zunachst nur bestimmte Funktionen an denselben ab, be-
halt daher aber seine urspriingliche aufiere Gestalt bei. Und das
so begriindete Verhaltnis pflegt mehrere Jahrhunderte fortzudauern.
Der germanische Grofistaat ist gewohnlich ein zusammengesetzter
Staat. Das germanische Staatsgebiet heifit land, und wenn es
unter einem Herrscher steht, riki (got. reiki, asg. rice usw.) = Macht-
gebiet, »Reich«, gegenteils — wenigstens im skandinav. Sprachkreis
— ein folkland oder fylke = Volksgebiet. Uber »Mark« § 32. Von
den andern Landern seinesgleichen wird das Land, und zwar auch
das »Reich«, unterschieden durch Nennung seiner Bewohner, sel-
tener durch Angabe geographischer Merkmale, und erst im MA.
zuweilen durch Angabe des Ortes, von wo aus es beherrscht wird.
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht. o
H4 HUNDERTSCHAFT.
§ 28.
Erfordcrn es Raum und Verkehrsverhaltnisse des »Landes<<,
so wird es in B e z i r k e geteilt zu Zwecken der ordentlichen
Rechtspflege, der Heeres- und Polizei-, in jiingeren Zeiten audi der
Finanz- und kirchlichen Verwaltung. Der german. Kleinstaat
kennt in der Regel nur eine Gattung von Bezirken. Diese erscheint
bei Deutschen und Skandinaven in der Zeit der Rechtsdenkmaler
als »H u n d e r t s c h a f t« — ■ hundari (alam. huntari, asw. hun-
dari, vielleicht auch *hundina, — lat. von den Franken durch
centena iibersetzt, daher mhd. sent), urspriinglich wohl fur eine
nicht als Zahl von ioo oder 120, sondern als »Menge« zu denkende
Yolksabteilung, die einen rein personlichen Verband, ein Heeres -
kontingent und eine Gerichtsversammlung ausmachte, nachher
erst, sicher aber schon in fruhgeschichtlicher Zeit — als Wohnplatz
dieses Verbandes — raumlicher Begriff. Dasselbe gilt von dem
in den drei skandinavischen Hauptlandern der Hundertschaft ent-
sprechenden herap (lierrap, wahrscheinlich = Heervorrat, Heer-
bezirk), wogegen das erst g. 940 vorkommende ags. hundred (die
»Hundertzahl«) den Quellen nach urspriinglich und teilweise bis
in die normannische Zeit einen Bezirk bedeutete, den der Fiskus
100 Steuerhufen gleichsetzte 1). Im danischen Gebiet Nordeng-
lands entspricht dem hundred als Gerichtsbezirk in der Regel das
wcepengetcec (wcepentac) = »Bezirk der Waffenberiihrung«, (so wegen
der Form der Dingbeschliisse genannt). Spezifisch deutsch scheint
die Benennung bant (ahd. pans) fur die Hundertschaft, nur friesisch
in der gleichen Bedeutung bifang (spater auch ban oder ombecki),
unskandinavisch wenigstens die in Deutschland eine so grofie Rolle
spielende Benennung »Gau« (got. gawi, ahd. gewi, afries. gd, go,
as. go usw. von bis jetzt nicht ermittelter Grundbedeutung). So-
oft aber die letztere auch vorkommt, sie ist doch — aufier in
Sachsen — nie ein fester Rechtsterminus geworden, bezieht sich
vielmehr stets und vor allem auf einen geographischen Begriff,
kann daher nicht nur die Hundertschaft, sondern auch den aus
mehreren Hundertschaften zusammengesetzten Mittelbezirk (s.
J) Die (Hufen-, Hofe-, Familien-, Heeres-)Theorien, die bis in die neueste
Zeit Vertretung fanden, suchen in hundari, hundina, heraft Zahlbegriffe. Zu
Ende gedacht fiihren sie zu phantastischen Vorstellungen uber die Bildung der
gjrmanischen Staaten. Sie konnen auch vor einer nuchternen Betrach-
tung der vermeintlichen Quellenbelege nicht standhalten.
SCHIFFSBEZIRK. — DlNG UND BeZIRKSBEAMTE. 115
§ 29) und ebensowohl eine Gegend bedeuten, die gar kein Bezirk
ist. Anderseits wird in Friesland die Hundertschaft zuweilen
als ein Bruchteil dcs Landes benannt. Dafi eine Hundertschaft
als solche in kleinere Distrikte zerlegt wird, findet sich bei Siid-
germanen selten, haufiger bei den Skandinaven, insbesondere in
Schweden, wo dann der Distrikt als Bruchteil der Hundertschaft
bezeichnet wird. Kunstlicher als die Einteilung des Landes in
Hundertschaften und nur zu Zwecken der Seewehr wie nur an
Kiistenstrichen durchgefuhrt ist die Einteilung in S c h i f f s -
b e z i r k e , welche in den drei skandinavischen Hauptreichen und
seit der 2. Halfte des io. Jahrhs. auch in England vorkommt. Das
Ausrusten, Erhalten und Bemannen der Kriegsschiffe ist auf diese
Bezirke umgelegt. Der Name fur einen solchen ist in Schweden
skiplagh oder skiplaghi (— Schiffsgenossenschaft), in Danemark
skipcen ( = Anordnung, Riistung), in Norwegen skipreida ( = Schiffs-
reede) oder skipsysla (= Schiffsdienst), in England skipsocn oder
skipfyllefr (= Schiffsmannschaft). Der Schiffsbezirk fallt in Nor-
wegen und in Schweden regelmaCig mit der Hundertschaft raum-
lich zusammen, so dafi diese von jenem geradezu den Namen an-
nimmt. In Danemark dagegen kann er ebensowohl einen Teil der
Hundertschaft oder einen Verein von Hundertschaften wie eine
einzige Hundertschaft ausmachen. In England endlich scheint er
der Regel nach drei Hundertschaften umfafit zu haben. Raumliche
Unterabteilungen des Schiffsbezirks entstehen in den ostnordischen
Staaten dadurch, dafi die Stellung der Ruderer und Seekrieger auf
den Grundbesitz umgelegt wird. Ar (m. = Ruder) oder har
(= Ruderlager) heifit eins solcher Distrikt in Schweden, hafna
( = Mannsplatz) im ganzen ostnord. Gebiet. Die bisher genannten
Bezirke dienen in der alteren Zeit der vom Volke selbst ausgehenden
und von ihm in seinen Versammlungen — ping oder *maPal —
oder doch von seinen Beamten — dem taciteischen princeps, dem
satrapa Bedas, dem salfrank. *thunkin1), dem norweg. herser, dem
schwed. hceraps hofpingi, dem got. hundafaps (?) — ausgeiibten
Verwaltung. In den altfriesischen Hundertschaften entsprach
J) Hsrl. bald thunginus bald thunzinus, was auf thuncinus fiihrt. Vor
andern Erklarungen empfiehlt sich als die wenigst gewaltsame, *thnnc-ina von
*thuncjan abzuleiten: *thnncina ware dann = Abhalter des * thunc (mhd. dunk),
was in den lateinischen Quellen durch thunchinium latinisiert und durch placi-
tum buchstablich ubersetzt ist V'gl. § 83. Anderer Meinung K 0 g e 1 in PBB.
XVI 513.
8*
u6 Bezirksreamte. — Mittelhezirke.
diesem Organe der Selbstverwaltung der abba (»Verrufer«) oder
hodere oder kok (»Huter«, »Bewahrer«), im ags. hundred dessen
Aldermann (hundredes ealdor). Bei starker Entwicklung des Kbnig-
tums geht die Bezirksverwaltung ganz oder doch in der Haupt-
sache auf den Herrscher iiber, so dafi der Volksbeamte im Bezirke
durch einen koniglichen Diener, wie z. B. der thunkin durch den
hunno (vgl. Kluge Urgerm. §§ 59, 278, centenarius, wovon
mhd. zentencere, zentgrdve) oder »Schultheifien« (ahd. skultheizo,
mnd. skulthete, fries, skeltata, auch frana = Herrendiener), der
herser in Norwegen durch den lendrmadr, in Danemark durch
den unibuzman oder foghet ersetzt wird.
§ 29.
Zu gemeinsamer Ausiibung ihrer Funktionen konnen mehrere
Hundertschaften in einen Verein treten. Von einem solchen Verein
mufi unterschieden werden der Mittelbezirk, welcher sich
zwischen Land und Hundertschaft einschiebt, wenn auch seine
Grenzen allerdings mit Hundertschaftsgrenzen zusammenfallen.
Nur in wenigen Landern dient er der Selbstverwaltung, so z. B.
der gotland. J>ripiunger. Regelmafiig ist vielmehr der Mittelbezirk
Amtssprengel fur einen Diener des Herrschers und schon deshalb
jiingern Ursprungs als die Hundertschaft. Dieses ist am deut-
lichsten erkennbar bei der Grafschaft {grafia, comitatus) der franki-
schen Reichsverfassung. Sie ist sogar nach dem koniglichen Statt-
halter, dem »Grafen« (frank, grdfio, woraus mnd. greve, fries, greva,
daneben ahd. grdvo, woraus mhd. grave), d. i. dem »Befehlshaber«,
benannt, auf den die Kanzleisprache den Titel des romischen Be-
zirkskommandanten {comes) ubertragen hat. Sein Amtsbezirk ist
eben die Grafschaft. Erst im MA. wird sie als »Gau« (s. S. 1 14)
bezeichnet. Erst jetzt hort (z. B. in Sachsen) die Hundertschaft
auf, der ordentliche Gerichtssprengel des Grafen zu sein, und wird
die Grafschaft einheitlicher Bezirk des Grafengerichts oder echten
Dings. Wiederum schon durch ihren Namen als Amtssprengel
kennzeichnet sich die norwegische und westdanische sysla (syssel).
Hiemit gar wohl vereinbar ist, dafi raumlich manche sysla sich
mit einem ehemals selbstandigen »Land« deckte. Vereinigungen
von mehreren Grafschaften, die an der Reichsgrenze lagen, unter
einem und dem namlichen Beamten (praefectus limitis, comes
marchiae, marchio, marchisus, dux limitis) und unter dem Namen
»Markgraftschaften« wurden als Militargrenzen im frankischen
Landesherri.. Bezirke. — Reichskreise. — Thingverbande. 117
Reich zuerst von Karl cl. Gr. geschaffen, dann von den Kbnigen
des ostfrankischen Reiches neu organisiert und vermehrt.
In dem Mafi, als die in §§ 47, 49, 51 zu schildernde Feodali-
sierung des Staats einreifit, verlieren Mittelbezirke wie Hundert-
schaften ihre Geschlossenheit, ja uberhaupt ihre Bedeutung als
Bezirke. Sie werden zuerst von eximierten Gebieten durchbrochen;
was dann von ihnen ubrig bleibt, wird selbst zu neuen Herrschaf ten,
auf welche die alten von ortlichen Merkmalen entlehnten Namen
nicht mehr passen. weswegen sie nun nach ihren Inhabern oder
nach den Stammsitzen derselben benannt werden. In Deutschland
wo dieser Prozefi am friihesten eingetreten und am weitesten ge-
diehen ist, kann man daher von einer vblligen Auflosung der Be-
zirke in feodale Herrschaften sprechen. In diesen erst, namentlich
in den landesherrlichen Territorien, ist es wieder
zu einer neuen und je nach Grofie des Gebietes, rechtlichem Cha-
rakter seiner Bestandteile, Gewalten seines Beherrschers, eigen-
artigen Einteilung in Verwaltungssprengel (Landgerichte, Vogteien,
Amter) gekommen. Zusammengesetzt aus fertigen Herrschafts-
gebieten, daher geographischer Einheit prinzipiell unbediirftig sind
in Deutschland die » K r e i s e «, deren Einftihrung im Spatmittel-
alter mehrmals versucht, aber erst am Beginn der Neuzeit gelungen
ist, und die in den voraufgehenden Landfriedensbiindnissen von
Stadten und Fursten ihr Vorbild hatten.
Andererseits beginnt im Fruhmittelalter die dauernde Vereini-
gung der skandinavischen »Lander« zu grofieren, zusammengesetzten
Staaten (Reichen vgl. oben § 27). Eine Zwischenbildung liegt in
den norwegischen Thingverbanden vor, welche in der
schwedischen Landschaft Upland und wohl auch im dan. Jutland ihr
Seitenstiick haben: Eine Anzahl, und zwar zuerst nur eine kleine
Gruppe von Volklanden tritt, dem Anschein nach unter wesent-
licher Einwirkung des Konigtums, zu einer Art Bundesstaat mit
einer gesetzgebenden und richtenden Zentralgewalt zusammen,
welche von einer zu gesetzlicher Zeit und am gesetzlichen Ort statt-
findenden Thingversammlung (in Norwegen lgg/>ing) ausgeiibt wird,
ohne doch die altere Landsgemeinde als Gerichts- und Kultver-
sammlung uberfliissig zu machen. Im Grofireiche erhalt dann der
Thingverband (oben S. 100) die Stellung einer autonomen Provinz.
Seit dem Ausgang des 13. Jahrhs. vervielfaltigen sich die altern
{4) Thingverbande Norwegens durch Teilung, da nun das ganze
Reich in Gesetzsprecherbezirke (Iqgmansdceme) eingeteilt ist, von
denen jeder sein eigenes lQgping erhalt.
nS Langobardisghe und angelsachsischk Bezirke.
Von den andern gcrmanischen Bezirksverfassungen prinzipiell
verschieden war, wenn wir von den romanischen der gotisch-wan-
dilischen Reiche absehen, die 1 a n g o b a r d i s c h e in Italien, die
der angelsachsischen Staaten und die islandische. Uber
die letztere s. §§ 52, 31 a. E. Die langobardische Bezirks-
verfassung, lediglich auf die Hierarchie der koniglichen Amter
berechnet, geht aus vom romischen territorium civitatis, indem sie
dieses zum Amtskreis des koniglichen Statthalters {dux, judex
i. e. S.) macht. Daher heiBt nun das territorium ducatus oder
judicaria. Yoneinander werden die Dukate unterschieden durch
Angabe der Stadte, welche ihre Mittelpunkte und die Amtssitze
der duces bilden. Regelmafiig gesondert von der Staatthalterei ist
die Krongutsverwaltung im Dukat. Sie wird von einem gastald
(auch comes) geleitet. Doch kommt auch Verwaltung des Dukates
durch den Gastalden vor, und im 8. Jahrh. werden die Funktionen
des dux im Bereich des Kronguts auf die Gastalden iibertragen.
Im einen wie im andern Falle wird der Gastald zum judex. Unter-
bezirk des Dukates ist das »SchultheiBenamt« (sculdascia, namlich
der Sprengel der richterlichen, finanziellen, militarischen und
polizeilichen Unterinstanz unter dem dux, des sculdhais (im 8. Jahrh.
auch centenarius genannt). Unterste, doch blofi polizeiliche und
militarische Instanz mit raumlich abgegrenztem Distrikt, sei es
Stadtbezirk (civitas), sei es landlichem Ortsbezirk {decania), ist
der locopositus bzw. decanus. Im koniglichen Forst (saltus) ent-
spricht dem decanus der saltarius. Nicht mit den vorhin erwahnten
duces im langobard. Reich von Pavia diirfen verwechselt werden
die duces von Bene vent und Spoleto. welche die Stellung
von Unterkonigen einnehmen wie der alamannische, bayerische,
thuringische dux unter den frankischen Oberkonigen. Ihre Reiche
(ducatus) sind in Stadtbezirke {actiones, actus) oder in Verwaltungen
(gastaldatus) eingeteilt, deren vom Herzog ernannte Vorsteher die
Funktionen des Schultheifien mit denen des Gastalden vereinigen.
Von der Sprengelbildung fur die Zustandigkeit eines Beamten
geht auch die Einteilung der angelsachsischen Lander in scire aus.
Die scir (lat. durch comitatus, provincia wiedergegeben, eigentl.
= procuratio) ist der Amtsbezirk des koniglichen Statthalters
{ealdcrman, — dux, subregulus, comes) und seines Gehilfen, des *>Be-
zirksscharmeisters« (scirgerefa, scirman, — vicecomes). Sie hat ihre
DlK ANGEL&ACHSISCHE SCIR. — MaRKT. 119
eigene Gerichtsversammlung (scirgemot, folcgemot). Im Verlauf
ihrer Geschichte wird sie allerdings auch ein Gemeindebezirk, da
sie seit dem 10. Jahrh. mit eigener Kasse erscheint und fur Schadens-
leistungen verantwortlich gemacht wird. Eine Vorstufe hiezu mag
dadurch gegeben gewesen sein, dafi manche scir ursprunglich mit
einem Staatsgebiet zusammengef alien war. Zwischen die scir und
das hundred (oben S. 114) wurde in einigen Landern noch ein
Mittelbezirk eingeschoben, so die thriving in Yorkshire und Lincoln-
shire, der left (lathe) in Kent, der rape in Sussex, von denen aber nur
die beiden ersten der Rechtspflege dienten.
§ 31.
Die Ansiedlung oder der Wohnort (got. haims, an. heimr,
ahd. heim u. s. f. — skand. ofter bygS) als solcher hat in der altera
Zeit der germanischen Rechte keinerlei politische Bedeutung,
gleichviel ob Einzelhof (nord. bol oder gardr, — mhd. einote, eincede,
— ahd. sedal}) oderDorf (an. ags. as.Jiorp, afrank. thurp, ahd. dorf,
dafur auch aschw. byr, adan. by, wn. beer und ags. tun, nd. uic,
got. veihs). Einen staatsrechtlich administrativen Ortsbezirk hat
die langob. Verfassung in Italien in der decania bzw. civitas (s. § 30)
geschaffen. Aber erst im MA. kommt die politische G e -
meinde, d. h. eine Gemeinde mit staatsrechtlichen Funktionen,
zur Ausbildung, und zwar hauptsachlich in Form der S t a d t.
Die Grundziige ihrer Entstehungsgeschichte sind in der ganzen
germanischen Welt die namlichen. Daher konnte auch in seiner
Fortentwicklung das nordische Stadtewesen durch das in Deutsch-
land und England gegebene Muster bestimmt werden. Uberall geht
die Stadt aus dem M a r k t hervor. Unwesentlich dagegen, wenn
auch, namentlich in Deutschland, sehr haufig ist, dafi der Markt
den Wohnplatz einer Landgemeinde bildet. Handelsplatze wurden
sicher schon in altestenZeiten unter einen erhohten strafrechtlichen
Schutz, den Marktfrieden, gestellt, der, von Haus aus er-
weiterter Kultfriede wie z. B. beim asw. disaping, spater ein Aus-
rlufi des den Kultfrieden ersetzenden Konigsfriedens, sogar iiber
dem Fremden waltete. Dem Friedensbewahrer. d. i. in jungerer
Zeit dem Herrscher, konnte ein Zoll gebuhren. So wurde der
Markt zur Zollstatte, seine Anlage und sein Schutz eine Finanzquelle
und Vorrecht des Herrschers. Uraltes Befriedungszeichen, daher
auch Wahrzeichen der befriedeten Handelsstatte ist der aufee-
Mark.!' und Stadt.
Bteckte Strohbund (ahd. nifa, mnd. nip — odcr scoup, ags. sceaf),
wie ja angeheftete Strohwische auch die zu Markt gefiihrten Waren
von jeher und marktfeile Pfcrdc (Berth. IIS. 187) noch heute kenn-
zeichnen. In christlicher Zeit tritt an die Stelle des Strohbundes
oftmals das Kreuz (Marktkreuz, ags. gridcross = Friedenskreuz),
an dessen Arm mitunter noch das Symbol der herrschaftlichen Ver-
leihung des Marktrechts, der Handschuh oder eine holzerne Hand
hangt. Genauer noch als das Marktkreuz bringt die Marktfahne
den koniglichen Frieden zum Ausdruck, weswegen sie oft neben
dem Kreuz, freilich nur temporar, vorkommt. Im Norden pflegte
man in fruhester Zeit zu Handelsplatzen Inseln auszusuchen:
bjarkey, urspriinglich vielleicht nur Name eines einzigen Eylandes
(vgl. Birca im Malarsee), wurde dort zur Bezeichnung einer jeden
als Handelsplatz dienenden Insel; aber auch auf die auf festem
Lande gelegene Handelsstatte (kaupangr) konnte er iibertragen
werden. So haben die Angelsachsen und Flandern den Namen
port (poort) auf jeden Handelsplatz angewandt. Bjarkeyjar rettr
wn., bicerkoa retter asw., bicerkercet adan., (oben S. 88, 95 f., 102)
und wicbelede nd., nichbilde obd. (vgl. oben S. 10, 45, 69) heifit das
Sonderrecht, welches im Handelsort gilt. Wirtschaftliche Bediirf-
nisse rufen es hervor. Befordert aber wird es durch die Erhebung
des Handelsortes zum staatlichen Gerichtsbezirk. Auf solche Weise
wird das Marktgebiet zu einem Ausschnitt aus der Hundertschaft
oder Grafschaft, — daher jetzt im Norden Gegensatz zwischen
beer oder kaupangr einer- und herad andererseits, zwischen byfiing
und her ad's ping. Nun wird die Ansiedlung mit eigenen Verteidigungs-
anlagen bewehrt, an die Stelle des Dorfzaunes (tun ags.) treten
Pfahlwerk oder Mauer, Wall und Graben. D. h. der Markt wird
zum geschlossenen Militar- und folgeweise auch Polizeibezirk, wie
er geschlossener Gerichtsbezirk ist. Damit ist der Begriff der
Stadt gegeben, der auch bei kiinstlicher Grundung einer »Stadt«
festgehalten wird. In der technischen Benennung der Stadt und
ihrer Einrichtungen ist dieses klar ausgesprochen: eine »Burg« heifit
sie bei alien Germanen, burcgrdve mhd., borchgreve mnd. (castellanus
insbes. in Flandern) der Stadtgraf in Deutschland, burhgerefa der
Vorsteher der stadtischen Hundertschaft in England, burhgemof
ihr Ding ebenda, burcbann ihr Gerichtsbezirk in Deutschland, wo
auch der alte Marktfriede als burevride fortlebte. Durch das Zu-
sammenwirken der Bewohner zu offentlichen Zwecken, insonderheit
im Dienst der Finanz- und Militarverwaltung, entsteht die, seit
Stadtgemeinde. — Landgemeinden.
dem 12. Jahrh. unter einem »Rat« (consules) sich organisierende,
politische Stadtgemeinde, besonders leicht natiirlich, wenn zu-
vor schon eine Landgemeinde da war. In letzterem Falle hat die
Stadtverfassung oftmals auch Organe der Landgemeinde, wie z. B.
in Deutschland den »Bauermeister«, iibernommen. In vielen
Stadten ist der Gemeinderat aus einem Kolleg der geschworenen
Urteiler des Stadtgerichts, in einigen dagegen aus einem Rat des
Stadtherrn hervorgegangen. Bei planmafiiger Grundung von
Stadten wurde er gewohnlich nach dem Muster eines anderwarts
schon bestehenden Gemeindeorgans vom Stadtherrn eingefiihrt.
Als civitas wird fortan die Stadtgemeinde von der villa forensis
d. i. vom Markt unterschieden, und diesem Gegensatz entspricht
der andere von cives (= burger, boejarmenn) und villani. Das be-
festigte Tor in der Stadtmauer auf dem Siegel der Stadt ist das
Zeichen der Burger als Korperschaft. Auch jetzt noch ist der
Marktplatz der rechtliche wie der wirtschaftliche Mittelpunkt der
Ansiedlung. Aber das Marktkreuz geniigt nicht mehr als erschopfen-
des Sinnbild der Sonderstellung der Stadt und ihres Rechts; es
wird (in Nieder- und Mitteldeutschland) erganzt oder ersetzt durch
den »Roland«, d. h. das Standbild des gekronten oder ungekronten
Inhabers der Hoheitsrechte im Gemeinwesen, um deren Besitz und
Ausiibung sich die stadtische Verfassungsentwicklung dreht.
Die Landgemeinde (mhd. burschaft, dorfschaft, fries.
burar pi., liodgarda, elmetha, elmente m.) ist auf kontinental deut-
schem Boden insgemein erst durch die Grundherrschaft (§51) zum
politischen Bezirk gemacht worden, zunachst zum Bezirk far die
Ausiibung der grundherrlichen Obrigkeit, dann aber auch mitunter
zum Selbstverwaltungsbezirk, sofern der Gemeinde die Wahl des
Dorfvorstandes und allenfalls gar ein Recht der »Einung« d. h. die
Autonomic zugestanden wurde. In norddeutschen und rheinischen
Landgemeinden treten schon im FriihMA. »Bauermeister« mit
staatsrechtlichem Geschaftskreis auf. Kolonistendorfern wurde
oftmals schon durch Vertrag zwischen den Ansiedlern und dem
Grundherrn ein weitgehendes Mafi politischer Selbstverwaltung
zuteil, wie z. B. den flamischen in Sachsen und in Siebenbiirgen.
In der Schweiz ist infolge der Auflosung der Hundertschaften in
kleine Niedergerichtsbezirke (»niedere Vogteien<<) oftmals der Ge-
meindebezirk mit dem offentlichen Gerichtsbezirk zusammengef alien .
In England nehmen seit ungefahr 1 100 Bauerschaften (ags. geburscipe
iunscipe, lat. villa, norm, villatce) denCharakter von politischen Ge-
POLITISCHE LANDGEMI INDEN.
mcindcn an, wcnn sie mit der »Zehnerschaft« (leodung) und der
Freibiirgschaft (friborg, norm, jrancum plegium, plegiitm liberate)
zusammenfielen, — justiz- und kirchenpolizeilichen Verbanden,
die der spatags. Zeit entstammten. seit Knut miteinander verschmol-
zen waren und in anglonorm. Zeit territorialisiert wurden. In der
Eigenschaft als Kirchspiel wurde die ostnordische Landge-
meinde zur Erfiillung staatlieher Aufgaben herangezogen, indem
der periodisch zu Verwaltungszwecken der Pfarrei (kirkiu sokn,
sokn), und zwar gewohnlich auf dem Kirchhof stattfindenden Ver-
sammlung der vollberechtigten Kirchspielgenossen (soknastcemna,
soknaping, kirkiustcemna) Funktionen der freiwilligen Gerichts-
barkeit, der Wohlfahrtspflege und der Polizei ubertragen wurden.
In Deutschland sind es nachweislich niedersachsische Gaue, wo das
Kirchspiel von den namlichen Ausgangspunkten aus wie in Skan-
dinavien zur politischen Einheit emporgestiegen und nun aber auch
mit sehr viel mehr entscheidenden Funktionen ausgestattet worden
ist. Deutlich verrat sich der Entwicklungsgang darin, daB der
Siegelbewahrer, Gerichtshalter, Exekutivbeamte und Polizeiherr
des Kirchspiels in Dithmarschen und auf Fehmarn der sluter (cla-
viger) oder Kirchenkammerer ist. Durch Vermittlung des Kirch -
spiels ist dann in Dithmarschen die Bauerschaft, welche hier einen
Teil desselben ausmachte, Niedergerichtsbezirk geworden. Jenen
niedersachsischen Kirchspielen durch ihre staatsrechtlichen Funk-
tionen verwandt sind die in einigen friesischen Gauen und in ein-
zelnen Schweizer Alpenlandem, wie z. B. die »Kirchgang« in Ob-
walden. Eine ahnliche Entwicklung der Parochie zu einer politi-
schen Sondergemeinde hat sich in grofieren deutschen insbesondere
rheinischen Stadten schon im FruhMA. vollzogen. Als politische
Gemeinden, insofern eine Sonderverwaltung von Polizei und
Rechtspflege in ihrer Hauptaufgabe liegt, haben sich wahrend des
MA. auch die deutschen, namentlich friesischen und niedersachsi-
schen Deich- und Sielverbande ausgebildet.
Eine politische Gemeinde eigener Art ist der island, hreppr,
ein geographisch abgegrenzter Bezirk, nach Bedarf in Unterbezirke
zerlegt, mit der Aufgabe der Armenpflege und Versicherung der
Insassen auf Gegenseitigkeit nach dem Prinzip der Selbstverwal-
tung. Dafi diese Einrichtung in Norwegen ihr Vorbild gehabt
habe, ist wahrscheinlich, wahrend zweifelhaft bleibt, ob sie mit
dem oben S. 1 19 erwahnten rape in Sussex parallelisiert werden
darf. Anderseits teilt das islandische mit den andern wnord.
Grenze. 123
Kolonialrechten die Eigentiimlichkeit, dafi es im MA. keine poli-
tische Ortsgemeinde entwickelt hat.
§ 32.
Die Grenze (skand. mcere, ags. gemoere) oder der »Rand«,
(marka = lat. margo !) oder das »Gewende« (ahd. giwant, mhd.
geuande, f.) oder das »Ende<<, (got. andeis, ahd. enti usw.), des
Landes und seiner Teile ist in alteren Zeiten, wenn auch eine Scheide
(afries. skata, mhd. lantscheide, ostn. skcel) verschiedener Gebiete,
so doch weder kiinstlich vermessen, noch allemal eine blofie Tren-
nungs 1 i n i e. Staaten, ja auch Bezirke innerhalb derselben waren
durch natiirliche Verkehrshindernisse, die meist neutrale Zonen
bildeten, voneinander entfernt gehalten: durch Wildnis (asw. poet.
Pangbrekka), insbesondere Wald, weswegen das Wort fiir Grenze
{marka, im vvn. mgrk) zur Bedeutung von Wald gelangte. Bei fort-
schreitender Ansiedelung erst verschwindet dieser neutrale Streifen,
so dafi die Grenze den Nachbargebieten gemeinschaftlich — wn. ein
mot, ad. eine »Schneide« (ahd. sneida, ags. sndd, mnd. snede) oder
eine »Nahe« (afries. swethe) wird. Aber auch jetzt noch kann der
Grenzlauf der Festigkeit entbehren. Vielfach namlich wird nicht
blofi bei seiner erstmaligen, sondern bei seiner jedesmaligen Er-
mittlung auf den Ausgang von Ereignissen abgestellt, die man
nicht vollig in seiner Gewalt hat. Die norweg. Schiffsreeden z. B.
erstrecken sich anfangs soweit landeinwarts, >>als der Lachs geht«.
In deutschen Rechten spielt eine analoge Rolle, wie dort der Lachs-
gang, der Fall eines Schattens, das Rinnen von Wassern oder ein
eigens veranstalteter Lauf von Mannern oder auch von Tieren, das
Fliegen von Vogeln, das Walzen einer Kugel, eines Eis, eines
Schlegels. Das Werfen eines Hammers, einer Axt, eines Speers,
eines Pflugeisens war allgemein verbreitetes Mittel der Grenz-
bestimmung. An solchen Rechtsbrauchen wurde noch spat im
MA. festgehalten, nachdem man langst gelernt hatte, die »Schneide«
durch bleibende Zeichen kenntlich zu machen. Das Grenzzeichen
(wn. endimark, asw. marki, rift, ramarker) befindet sich meist nur
an einem bestimmten Punkt des Grenzlaufs, so dafi nun dieser
selbst durch eine Luftlinie zwischen den bezeichneetn Punkten ge-
geben ist. Dazu kann dienen ein Fels, ein Berggipfel, ein Toten-
hiigel, ein Baum (mhd. malboum, lachboum, mnd. sndiboum) mit
eingeschnittener Kerbe (langob. snaida, mhd. Idche, Idchene, wie
U4 Grenzf. und Grenzbegang.
z. B. die decuria) oder mit eingeschlagenen Nageln, ein Pfahl, eine
von Wlssenden gestetzte Steingruppe (drei verschiedene asw. Arten:
ringror, fircestene, ticeldra, eine \vn. das lyritli), in christl. Zeit ein
Holz- oder Steinkreuz, der Mittelpunkt eines Wohnhauses (in
Niederdeutschland oft der »Kesselhaken«, in Osterreich der Ofen),
so daC die Grenze das Haus durchschneidet, — wogegen Inschriften
(in Deutschland seit rom. Zeit) als Grenzzeichen immer selten
bleiben. Der Grenzlauf kann aber auch, streckenweise wenigstens,
ununterbrochen bezeichnet sein, was durch Rinnsale und Graben,
Gebirgsgrate, getretene Pfade, gepfliigte Furchen, aufgeworfene
Raine und Walle geschieht. Der »Landgraben« dient wahrend des
MA. in ganz Deutschland nicht nur in Verbindung mit dem aus-
geworfenen Erdwall als »Landwehr«, sondern auch in seiner Soole
als Landmark. Aber auch unter dem Schutz von Gottheiten
standen in heidnischer Zeit die Grenzen. Manches Grenzzeichen
war gemeinsame Kultstatte der Nachbarschaften oder doch einem
gottlichen Wesen geweiht. Daher muBte absichtliches Verletzen
des Grenzzeichens nach sakralem Strafrecht gesuhnt werden (§ 78)
und diente Kultzwecken wie dem Feststellen und Uberliefern der
Grenzen der Markbegang (an. merkjaganga, ahd. marchgang, march-
leita, ags. pa gemceru Icedan, ymbgang) oder Grenzumritt, der nicht
blofi aus Anlafi von Besitzeinweisungen und Grenzuntersuchungen,
sondern auch periodisch und dann feierlich, unter Beobachtung
eines Rituals vorgenommen wurde und selbst in christlicher Zeit zu-
weilen noch einen sakralen Charakter bewahrt hat.
Zweiter Abschnitt
LEUTE.
Literatur bei Si e g c 1 RG. §§ 17 — 19, 71, 7-, 93 — 96, 109, 125—133,
136, Brunner RG. I1 §§ 14, 30 — 33, 35, 36 und Grundziige §§ 4, 11, 25,
45, 60, S c h r 6 d e r Lehrb. §§ 9, 16, 25 (Note 93). 29, 42, 45, 46, 50 (Note 9S)
Rosen vinge §§ 14 — 16, 38, 40 — 42, 91 — 94, Brandt Forel. I §§ 17
— 19. S. ferner: v. Sybel, Entstehg. d. deut. Konigth* §§ 3 — 5, 10, 11,
E.Mayer in Zschr. f. RGesch. XXXII Germ. Abt. 41—228, Ders. Fries.
Standeverhaltnisse 1910 (dazu v. S c h v e r i n in Zschr. f. RGesch. XXXI
Germ. Abt 577 — 598), Ders., Italien. Verfassgsgesch. I 1909 §§ 1 — 5, 7 — n,
13, E. Molitor, Die Stande der Freien in Westfalen u. d. Sachsenspiege!
1910, Ders., Der Stand der Ministerialen 1912, 0. Frh. v. Dungern in
Deut Litztg. 1912 Nr. 19 Sp.1157 — 1166. EWopfner, Die Lage Tirols
zti. Ausgang des MA 1908 S. 69 — 83, F. Giiterbock, Die Neubildg. des
Reichsfiirstenstandes usw. (in Hist. Aufsatze fur K. Zeumer 1910), A.
Freiheit. 125
S c h u 1 t e in MOG. XXXIV (1903) S. 43—81, Sauerland, D. 1m-
munitdt v. Metz 1877 S. 92 ff., E h e b e r g , fjb. d. a. deut. Miinzwesen u. d.
Hausgenossensch. 1879 S. 118 — 176, v. Borch, Beitr. z. RG. d. MA. 1884,
Lorsch, D. lngelh. Oberhof 1885 S. LIX— LXX, Biicher, D. Be-
vdlkerg. v. Frank furt a. M. I 1 886, Luschinv. Ebengreuth, Osier r.
Reichsgesch. I 1895 §§ I2» 35 — 37» 0 e c h s 1 i , D. Anfdngc der schweiz. Eid-
genossenschaft 1891 S. 153 — 201, Lindner, D. Verne 1888 Abschn. 81, 82,
O. S t 0 b b e , Handb. d. deut. Privatr. I §§ 39 — 42, 46, 47. F o c k e m a
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in Gott Gel. Anz. 1909 S. 801 — 821).
§ 33-
Zwei Hauptklassen sind vom Beginn der geschichtlichen Zeit
an bis tief ins MA. hinein in der Bevolkerung aller german. Lander
zu unterscheiden: die Freien und die Unfreien. Der Freie
[*frija eig. = geschont, unverletzlich, davon abgel. as. friling) oder
»Freihals« {ahd. mhd. frihals, wn. frjdls, on. frcels) heifit so, weil er
I2(> Freiheit.
untcr Rechtsschutz steht und dahcr auch nicht gehalten ist, seinen
Nacken eincm Eigcntiimcr zu beugen. Deswegen ist die Freiheit
»Freihalsigkeit« (got. freihals, wn. frjdlse, frelse, ags. freols, fries.
frihelse, ahd. jrihalsi) oder — bei den Skandinaven — »Mannheilig-
keit« (\vn. mannhelgr, asw. manhcelghi, manhcelgp, adan. manhcelgh).
Aber nicht bloB unter Rechtsschutz stehen die Freien, von ihnen
geht auch Recht, und zwar in altester Zeit alles Recht (vgl. S. n),
aus, ob sie es nun finden im Gericht, oder ob sie es bestimmen in
der gesetzgebenden Versammlung. Ebenso sind ursprunglich die
Freien auch zum Regieren des Staats berufen, welche Funktion sie
wie die gesetzgeberische in der (von Neueren sog.) Landsgemeinde
(dem concilium des Tacitus — on. lanzping, charakteristischer aber
noch wie konkreter aldra Gota, aldra Svia ping, Gutnalping) erfullen.
Korrelat dieser Rechte ist die Pflicht derUntertanen, jedemRechts-
genossen zu seinem Recht zu helfen, z. B. als Zeuge, als Urteiler,
dann bei der Vollstreckung, sowie fur den Staat die Waffen zu
tragen, womit sie sich auf eigene Kosten auszuriisten haben. Diese
Pflicht ist mit der physischen Waffentiichtigkeit gegeben. Von der
Erfiillung jener ist die Ausiibung der wichtigsten Rechte bedingt.
Der freie Mann ist und heifit demnach »Heer-Mann« (hariman,
exercitalis), die Versammlung der freien Manner in friedlicher wie
in kriegerischer Tatigkeit »Heer« oder »Heerversammlung« (wn.
allr herr, alls herjar ping, lang. frankolat. exercitus). Schon weil
das Heer nur aus Freien besteht, weil ferner und insbesondere allein
die Freien rechtsfahig und berechtigt sind, bilden auch allein die
Freien das »Volk« (in alten deut. und skand. Spr. folk) oder die
»Leute« (fries., as. u. ags. sing, liud, leod, sonst gewohnl. pi.
tantum wie ahd. liuti usw. oder as. liudskepi, ags. leodscipe = die
Volkerschaft). Sie allein tragen darum den Sondernamen ihres
Volkes (s. oben Gotar, Sviar, Gutar, ferner die Volkernamen in Ver-
bindung mit lex, partus, edictus oben in §§5, 6). Abzeichen des
freien Germanen ist in altern Zeiten herabhangendes Haar, bei
Mannern das Tragen der gewohnlichen Waffen (»Volkwaffen«).
Die Freiheit erlangt man nach altesten Recht durch Geburt
von freier Mutter, wogegen spater, soweit Ehen zwischen Freien
und Unfreien anerkannt werden, die deutschen Rechte das Kind
»der argern Hand«, ostnordische Rechte das Kind »der bessern
Halfte« folgen lassen. Einem Unfreien kann die Freiheit zuteil
werden durch Rechtsgeschaft. Solange das Gemeinwesen auf einem
Biindnis von Geschlechtern beruhte, d. i. in vorgeschichtlicher Zeit,
Freiheit. — Klassen dkr Freien. 127
gehorte dazu feierliche Einfuhrung des Unfreien in ein freies Ge-
schlecht. Als wesentlicher Bestandteil der Freilassung dauert
dieser Alct noch in einigen historischen Rechten bis ins MA. fort
(eidliche »Geschlechtsleite« — cetUping — im ostnord. R., der eid-
lichen Anbriiderung in § 59 vergleichbar, mannmissio per hantra-
dam in der Lex Chamavorum [?]). Anderwarts erinnern daran
wenigstens noch die familienrechtlichen Beziehungen, die zwischen
dem Freigelassenen und dem Freilasser anerkannt bleiben. In der
altern geschichtlichen Zeit ist aufier oder statt der Geschlechtsleite
ein Staatsakt erforderlich, der in der Volksversammlung von einem
Beamten, und zwar wahrscheinlich durchWehrhaftmachung mittels
symbolischen Uberreichens von Waffen vollzogen wird. Verhalt-
nismafiig am reinsten zeigt sich die Gestalt dieses Geschafts im
anglonormannischen Recht. Rudimente davon sind einerseits
die langobard. Freilassung per gairethinx (§ 83), andererseits die
Freilassung durch Herrschers Hand in verschiedenen deutschen
Rechten, das leifra il^g{ = Einfuhrung in den Rechtsverband) durch
den gode auf Island und die fast uberall fortdauernde Offentlichkeit
der Freilassung. Arten des Freiheitserwerbs fur einen Unfreien
sind nach einigen jungern, unter romischer und kirchlicher Ein-
wirkung stehenden Rechten: Ersitzung der Freiheit, Eintritt in
den geistlichen Stand, Strafe des Herrn fur bestimmte Vergehen,
Belohnung des Knechts fur bestimmte Verdienste.
An Recht wie an Ehre sind die Freien nicht samtlich in der
gleichen Lage. Klassen unter ihnen rief schon der Gegensatz von
Waffenfahigkeit und Waffenunfahigkeit hervor. Als Waffen -
unfahige darbten Weiber und bevormundete Manner der Ding-
fahigkeit, der Fahigkeit zu Solemnitatszeugnis und Eideshilfe sowie
zur Vormundschaft, Weiber in friihgeschichtlicher Zeit prinzipiell
auch der Vermogensfahigkeit. Im Lehensstaat des MA. vvurden
Weiber allerdings (ausnahmsweise) regierungsfahig. Die Vermogens-
fahigkeit wurde ihnen zwar grundsatzlich schon friiher zugestanden;
doch blieben sie darin den Mannern nachgesetzt (§ 54). Organ-
stellungen sowohl in privaten wie in offentlichen Genossenschaften
blieben ihnen versagt. In ahnlicher Weise und ahnlichem Mafie
zeigt sich in deutschen Rechten bei freien Menchen von anormaler
Leibesbeschaffenheit, bei Tobsiichtigen, Geistesschwachen und Aus-
satzigen die Rechtsfahigkeit beschrankt. Klassen unter den Freien
sind aber auch zu unterscheiden auf Grund von Geburt, Beziehung
des Einzelnen zu andern, spater auCerdem noch auf Grund von
Rlassen her Freien. — Adel.
Dienst, Besitz, politischer Macht, Lebensweise, Religion. Hieruber
§§ 34 — 40. Hauptsachlich ist es die gesetzliche Taxe seines Mann-
vertes (ags. manivyrd) in Gestalt des »Wergeldes« oder »Leutegeldes«
(§ 80) und der von ihm zu empfangenden, mitunter auch der zu
gebenden Bufie, woran man den Stand des Freien kennt, dann aber
auch die Kraft seines Eides, seine politischen und prozessualen
Rechte, gewisse Privatrechte, Art der Tracht, der Wohnung, ja
sogar der Bestattung. Dabei nennen wir im Sinne des altesten
Rechts diejenige Klasse, deren Rechtslage zum Normal- oder doch
Durchschnittsmafistab fur die aller andern Klassen dient, die »Ge-
meinfreien«. Auf sie beschrankt sich zuweilen der Begriff der
»Leute« schlechthin, und nur wenig allgemeiner ist der des »Volk-
freien« (langob. iulcjree, ags. folcfreo, asw. folk] 'reels).
§ 34-
Der hohere Stand iiber der Gemeinfreiheit ist der Adel
(apal = Beschaffenheit, Abkunft, Geschlecht). In altester Zeit
ist er nur durch angeborene Art gegeben. Darum aber hatten
auch Weiber wie Manner daran Teil. Wer solche Art an sich tragt,
heifit adelich: *apiling (ags. celling, afries. etheling, ahd. edeling
und adaling). Das altgermanische Edelgeschlecht ist legendarisches
Geschlecht. Als Helden besungen zu werden, geziemt seinen mann-
lichen Mitgliedern, weswegen auch die Rechtssprache dem Mann
von Adelsart den Heldennamen (an. jarl, ags. eorl, ahd. erl in Eigen-
namen) gibt, im Gegensatz zum geringeren Freien, dem »gemeinen
Mann« (ags. ceorl, ceorlisc man, ahd. charal, an. karl). Dem Edel-
geschlecht wird gottliche Abkunft beigelegt. M. a. W. sein Urahn
fordert und geniefit dauernden Kult. Daher schreibt der Volks-
glaube der edlen Art auch Krafte zu, die iiber die gewohnlichen der
Menschen hinausgehen (z. B. in der Rigspula Str. 45, 47 das Ver-
standnis der Vogelsprache, vgl. Asbj0rnsen u. Moe Nr. 145 g. E.).
Daher ferner glaubt man im Edelgeschlecht Land und Leute von
der Gottheit geschirmt. Daher nun auch der hohere Wert, den das
Recht wie die Gesellschaft auf den Menschen von edler Art legt.
Das Volk nimmt mit Vorliebe seine Beamten, insbesondere seinen
Konig aus dem Adel, und die Vertragstreue des Volkes gegen andere
Volker gilt dann als die festeste, wenn es Edle als Geiseln gestellt
hat. Das Recht aber zeichnet, wenigstens bei den Sudgermanen
und hier von friih auf den Adel durch gesteigertes Wergeld und ge-
Geburts- und Dienstadkl.
129
steigerte Bufien vor alien andern Freien aus. Bayern, Alamannen
und Burgunden machen in dieser Hinsicht unter den Adelsge-
schlechtern selbst wieder Unterschiede, so dafi die geringeren als
mediant (medii, mediocres) zwischen dem hohen Adel (primi, me-
liorissimi, optimates) und den Gemeinfreien (minores, minoftidi,
infer iores, leudes, liberi) stehen. Bei Friesen und Sachsen ent-
spricht (im 8. Jahrh.) der hoheren Werttaxe des Adelichen eine
erhohte Glaubwiirdigkeit, weswegen derselbe einer geringern Zahl
von Eidhelfern bedarf als der Gemeinfreie, sodann bei den Sachsen
auch eine schwerere strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das sach-
sische Recht sucht ferner das Herabsinken des Adelichen zur Ge-
meinfreiheit dadurch zu verhindern, dafi es dem freien Mann ge-
ringerer Herkunft die Heirat mit der adelichen Frau verbietet.
Im Wesen des altgermanischen Geburtsadels liegt seine Beschran-
kung auf eine geschlossene Zahl von Geschlechtern, die nur ver-
mindert, nicht vermehrt werden kann. Daher verschwindet dieser
Adel bei einigen siidgermanischen Stammen wie Franken, Goten,
Burgunden, Alamannen schon wahrend oder doch bald nach der
Volkerwanderng und bei andern immerhin noch vor dem Friih-
mittelalter, wie bei den Bayern, wogegen er bei den Angelsachsen
und den Nordgermanen sich auf die herrschenden Familien be-
schrankt und nur bei den Friesen bis ins 16. Jahrh. als ein nunmehr
auch politisch privilegierter Stand von »Herren« oder »Haupt-
lingen« vermoge einer eigentiimlichen Verbindung mit privilegierten
Erbgiitern (ethel) oder »adelichen Vollhufen« (edelen heerden) oder
»gerichtfiihrenden Hausstatten« (riuchtferande statha) fortdauert.
§ 35-
Die Stelle des ausgehenden altgermanischen Geburtsadels
nimmt zunachst ein und seine Reste nimmt in sich auf ein Dienst-
oder (den lat. Quell en nach) »Optimaten«-Adel, der sich
nach der Volkerwanderung bei den Siidgermanen, unter dem Ein-
flufi der letzteren im Mittelalter auch in den monarchisch verfafiten
skandinavischen Staaten ausbildet. Durch Eintritt in den Dienst
des Konigs gelangt man in seinen besonderen Schutz und leicht
zuMachtwiezu Ansehen. Hiedurch erhoht man in der siidgermani-
schen Welt seinen Mannwert, aufierdem in Kent noch seine prozes-
suale Glaubwiirdigkeit, gewinnt man ferner in Wessex das Burg-
recht (nach Ine 45 vgl. mit /Elfr. 40) und spater in ganz England
GrunclriS der Sferm. Philol. Germanisches Recht. _
i jo Deutsche Optimaten.
das Asylrecht sowio Freiung gegen jedc Privatgerichtsbarkeit, bei
don Westgoten straf- und staatsrechtliche Privilegien verschicdener
Art. Da aber der Konig fast uberall Herr des gesamten offentlichen
Dienstes wird, so gehoren zu diesem neuen Dienstadel nicht blofi
die Hofleute und die kriegerischen Gefolgsmannen (§ 60) des Konigs
sondern auch die Staatsbeamten, wenigstens auf den hoheren Stufen,
Nun aber kann hinter dem Konigsdienst Gottes Dienst nicht zuriick-
stehen. Darum wird auch der Klerus dem Dienstadel eingeordnet,
teilweise sogar mit grofieren Vorziigen ausgestattet als der welt-
liche. Nur im Langobardenreich, wo vibrigens vor dem 8. Jahrh.
auch der weltliche Dienstadel nicht hervortritt, ist dem Klerus eine
solche Stellung nicht eingeraumt worden. Sonst unterscheidet im
Anschlufi ans kirchliche das weltliche Recht auch noch die Rang-
stufen des Klerus. In ahnlicher Weise macht das ags. und das
langob. Recht Unterschiede unter den weltlichen Optimaten. Das
erstere z. B. schlagt an Wergeld und Bufie den ealdorman (oben
S. 118) mindestens dreimal so hoch an, wie des Konigs kriegerischen
Hofdiener (cyninges fiegn oder c. geneat), der ein »Zwolfhunderter«
(t'lH-elfhynde) ist, d. h. ein Wergeld von 1 200 scill. hat und an sechs
Gemeinfreien geracht wird, wogegen des Konigs kriegerischer Ge-
folgsmann (in Wessex), der gesifr odev gesidcundnian), der allerdings
seit Alfred zuriicktritt, nur ein »Sechshunderter« (sixhynde) ist.
Der Optimatenadel wird bei den Angelsachsen im FriihMA. zu-
sammen mit den Aethelingen unter demNamen der eorlas (s. S. 128)
begriffen, bis dieser unter danischem Einflufi ein Amtstitel wird.
Hauptsachlich fortentwickelt hat sich die Amts- und Dienst-
aristokratie wahrend des MA. in Deutschland. Aus ihr ist unter
Ausscheidung der untergeordneten Bestandteile auf Grund seiner
politischen Macht der Reichsfiirstenstand hervorgegangen. Reichs-
fursten (mhd. viirsten, md. vorsten, principes [regni], anfanglich
auch noch primates, primores) sind bis c. it 80 die Konige und die
Mitglieder der koniglichen Familie, die (einst vom Konig investier-
ten) Bischofe, die Reichsabte, der Probst von Aachen, der Reichs-
kanzler, die Herzoge, Markgrafen, Landgrafen und (personlich
freien) Graf en, die Laien mit dem Titel illustris, die Geistlichen mit
dem Titel venerabilis, — spater, nachdem infolge der Achtung
Heinrichs des Lowen einige Grafschaften die zuvor Afterlehen des
Reiches gewesen waren, unmittelbare Lehen geworden, andere
mittelbar geblieben waren, nur noch die, welche Szepter- bzw.
Fahnenlehen vom Konis haben und nicht Mannen eines anderen
Deutsche und skandinavische Optimaten. 131
Fiirsten, oder welche vom Konig zu Reichsfiirsten erhoben sind.
Ihr Wergeld und ihre Bufien sind jetzt zwar nicht mehr nach alien
Ouellen hoher als Wergeld und Bufien der Gemeinfreien, wenn auch
ehrenhalber jene Zahlungen in Gold gemacht werden miissen.
Dagegen haben die Fiirsten von Standes wegen das ausschliefiliche
Recht der Teilnahme am Reichstag, iiber ihren Leib und ihr Leben
kann nur vor dem Konig und uber Fiirsten kann in bestimmten
Sachen nur von Fiirsten Urteil gefunden werden. Anderseits
sind die Bufien (wetten), welche Fiirsten an den Konig zahlen,
hoher als die jedes anderen Freien. Die im Besitz von Hochgerichten
befindlichen, aber nicht zum Fiirstenstand gehorigen Grofien, die
vrien herren {magnates, barones, nobiles, auch liberi, nachmals
»Grafen und Herren«, — in den osterreich. Landern landherren)
iibertreffen die hohere Klasse der Gemeinfreien (§38) noch an Wer-
geld und Bufien und behaupten als »Furstengenossen« ihren Gerichts-
stand, teilweise auch die Reichsstandschaft neben den Fiirsten.
Den norwegischen Dienstadel bilden auf dem Hohepunkte
seiner Entwicklung, d. i. in der zweiten Halfte des 12. und im 13.
Jahrhunderts, von Laien der Jarl (Statthalter des Konigs), der
Herzog (herloge), die lender menn, d. s. die in des Konigs Dienst-
mannschaft eingetrtenen und von ihm mit einer veizla (§ 6$ a. E.)
beliehenen und so »mit Land ausgestatteten« Nachfolger
der alten Hundertschaftshauptlinge, der konigliche Marschall
(stallare) und Fahnentrager (merkismadr) , die »Tischdiener« (skutil-
sveinar), aber auch die Goldschmiede des Konigs und im Dienst die
sonstigen Konigsdiener und die Fuhrer der koniglichen Kaufschiffe,
von Geistlichen die Bischofe, die Priester, die Abte und Abtissinnen.
Sie verteilen sich auf verschiedene Rangstufen, denen besondere
(bis 1274 gesetzlich fixierte) Wergelder und Bufisatze entsprechen,
und zwar so, dafi die unterste Rangstufe der obersten von den
iibrigen Freien gleichsteht. Aufier den Werttaxen zeichnen den
norwegischen Dienstadel noch ein privilegiertes Strandrecht und
gegendenweise besondere Begrabnisplatze, ferner, da die Frau am
Stand ihres Mannes Teil hat, eine gesteigerte Selbstandigkeit der
Ehefrauen vor den unteren Klassen der unadelichen Freien aus.
Die danischen Optimaten, unter der Benennung der »ehrenwerten
Leute« — hepvarpce mcen [nobiles) — mitbegriffen, bestehen aus den
»Herren« (hcerrar), d. h. vom Konig abgesehen, dessen Blutsfreunden,
den »Herzogen« und »Grafen«, sodann aus den freien zu Rofi dienen-
den Mannen dieser »Herren« (Jicerra mcen, hcermcen, homines do-
132 Dei rscHE und skandinavische Optimaten.
minorum). Sie geniefien erhohter Rechtsfahigkeit, bestimmter
Privilegien verfassungs-, straf- und prozefirechtlicher Art, insbe-
sondere der Freiheit von Abgaben und Steuern, weswegen die Be-
nennung jri ok jyccIs nur noch dem Edelmann zukommt. »Herren«
wie den Konig, den »Herzog«, den Bischof, den (koniglichen) »Rat-
mann«, den »Ritter« mit Dienstgefolge zeichnet das schwedische
Recht durch erhohte Beleidigungsbufien fur voile Korperver-
letzungen ihrer Dienstmannen aus, wogegen um 1285 nicht nur sie,
sondern auch ihre Dienstmannen und jeder, der den Rofidienst im
Reichsheer ubernimmt, durch Abgaben- und Steuerfreiheit zu
frcelsismcen werden. Immerhin bleiben die »Herren« eine besonders
privilegierte Klasse, die regierende Aristokratie, insofern die »guten«
oder »edlen« Manner, denen gegeniiber die andern fraelsismaen
»mindere« Manner sind.
Obgleich Vererblichkeit nicht im Wesen des Dienst- und Amts-
adels an sich liegt, findet sich doch, dafi die Ehre des Optimaten
auf seine Nachkommen teilweise iibergeht. In Deutschland sind
ebenbiirtige Nachkommen der Fursten freie Herren (s. oben S. 131)
und »Furstengenossen«. Sie fuhren sogar Amtstitel und Abzeichen
des Fursten. Das ags. R. legt beim Zumessen des Wergeldes u. a.
Gewicht darauf, ob einer pegenboren oder gesidcund ( = von Gefolgen-
a r t ) sei. In Norwegen und spater in Schweden kommt vor, dafi
bis zu einem bestimmten Lebensalter der Sohn eines Optimaten
der vaterlichen Standesrechte geniefit.
Westgoten und Burgunder, nachdem sie das spatromische
Possessorenwesen mit seinem patrocinium uber Hintersassen iiber-
nommen, stellten die Grofigrundbesitzer dem Dienstadel
als Optimaten gleich. Bei den Angelsachsen tritt im MA. die Lehre
auf, dem freien Grundeigentiimer im Besitz von mindestens fiinf
Hufen komme das Standesrecht der koniglichen Dienstmannen
{pegenriht) zu. Ja, R e i c h t u m iiberhaupt kann seinem Inhaber
diese Auszeichnung verschaffen: denn auch der Kaufmann, der
aus eigenen Mitteln »dreimal uber die weite See gefahren«, ist
»Thegenrechtes« wiirdig. Und das jungere schwed. R. stellt neben
den Herzog und Bischof unter die »Herren« (oben) einen, der auf
eigene Kosten einen Stall- und Kuchenmeister und einen Vierzig-
ruderer halt.
Der Ritterstand. 133
§ 36.
Hofische, vor allem ritterliche Lebensweise ist im MA.,
und zwar zunachst unter franzosischem Einflufi seit dem 11. Jahrh.
in Deutschland Grund einer neuen Art von Adel geworden, des
Ritterstandes. Nur wer zu dem von der Sitte gebildeten
or do militaris (0. equestris) gehort, der »Ritter« (mhd. ritter, riter,
lat.miles) oder rittermafiige (homo synodalis, sempcere,we'i[ unmittel-
bar dem bischoflichen Gericht in der Diozesansynode und dem welt-
lichen Gericht des Landesherrn unterstellt), ist lehenfahig und
fahig zum ritterlichen Zweikampf wie zum bestandigen Fuhren
ritterlicher Waffen. Daher wird seit dem letzten Viertel des
12. Jahrh. sein Zeichen das wdpen, d. i. der farbige Schild, um ein
Jahrhundert spater mit dem Helm daruber (mrma«, auch insig-
nia) l). An diesem Zeichen hat er ein ubertragbares Recht. Der
Ritter ist ferner wie der »Pfaffe« mit seinem Gesinde zollfrei. Er
kann grofiere Morgengabe schenken als der Unritterliche, ist nach
Lehenrecht »t)bergenosse« (§ 42) des letzteren, von dem er sich
auch durch seine Tracht, insbesondere das bei erreichter Waffen -
tuchtigkeit feierlich angelegte Wehrgehange (cingulum militare),
unterscheidet. Doch »hat Rittersfrau Ritters Recht«. Den Dienst-
und Amtsadel (den hohen Klerus als »gekorene Ritterschaft«)
nimmt der Ritterstand in sich auf. Anderseits erstreckt er sich
bis in die Unfreiheit hinab (§ 41). Das Standesrecht der Ritter-
maCigen heifit herschilt. Gemafi dem Grundsatz, dafi, wer eines
anderen Mann (Vassall) wird, dessen Genosse nicht sein kann, also
seinen lehenrechtlichen Rang niedert, werden im Sinne von lehen-
rechtlichen Rangklassen oder Standen sieben »Heerschilde« von den
mittelalterlichen Theoretikern aufgezahlt, unter welche sich die
Rittersleute verteilen. Dabei bleibt freilich die landrechtliche
Stellung der Heerschildgenossen nicht unberucksichtigt. Auch
der Ritterstand wird vererblich. Der Ritterburtige oder der Mensch
»von Ritters Art« hat die edele seiner Eltern und den Heerschild
seines Vaters und ist wdpengenoz der Ritter, d. h. zur Wappen-
fuhrung befugt, im SpatMA. nur gesellschaftlich, solange er nicht
den Ritterschlag empfangen, als »(Edel-)Knecht« vom Ritter unter -
') Zur Gesch. des Wappenrechts s. 0. T. v.Hefner im Oberbayer. Ar-
chiv XXIX S. 106—186. F. Hauptmann, D. Wappenrecht 1896. Die
wichtigeren Schriften, welche in die H e r a 1 d i k d. i. in die Wappenlehre und
Wappenkunst einfuhren, verzeichnet Otte, Kunstarchaologie 5. Aufl. I S. 458.
134 Der Ritterstand. — Der Klerus.
schieden. Vier rittermaBige Ahnen gehoren zur Ritterbiirtigkeit,
und zwei Generational hindurch wirkt auf die Nachkommen
Niederung des Heerschildes fort. Im 14. Jahrh. kommt Aufnahme
in den Ritterstand durch koniglichen Adelsbrief auf. Seit dem
dreizehnten wird das mitteleuropaische Ritterwesen im skandinav.
Xorden auBerlich nachgeahmt. Den Rittertitel erhalten die dan.
heerrae maen (S. 131), i. J. 1277 auch die norweg. skutilsveinar,
wahrend den lender menn der Titel barun, den einen wie den anderen
der Herrentitel beigelegt wird. Eigentiimlich ist aber dem Norden
die Verbindung des Ritterstandes mit dem nationalen Dienstadel
und anderseits das Fehlen einer unfreien Ritterschaft.
§ 57-
Fur den Klerus ohne Riicksicht auf seine dienstliche Stel-
lung (oben S. 130) hat die Kirche Standesprivilegien beansprucht,
die ohne Mitwirkung des weltlichen Rechtes nicht durchgefiihrt
werden konnten. Soweit german. Recht die kanonischen Standes-
privilegien anerkannte, kommt hier der Klerus als eine von den
Laien getrennte Klasse in Betracht, so dafi sich dieser Gegensatz
mit den anderen Unterschieden unter den Freien kreuzt. In
Deutschland fanden, nachdem schon seit dem 6. Jahrh. frankische
Praxis und Gesetzgebung unter Weiterbildung der romischen den
Klerus einem Spezialgericht fur bestimmte Sachen unterstellt hatte,
die privilegia fori (aufier in Lehenssachen) und immunitatis im
13. Jahrh. die prinzipielle Anerkennung wenigstens des gemeinen
Rechtes, wogegen aber alsbald eine partikularrechtliche Reaktion
eintrat. Ags. Gesetze privilegieren den Klerus zwar strafrechtlich
und prozessual, kennen aber zu einem besonderen geistlichen
Gerichtsstand nur Ansatze und auch diese nicht vor dem 10. Jahrh.
In Danemark hatte der Klerus seit Knut d. H. ('1076 — 1086) privi-
legierten Gerichtsstand, seit dem 13. Jahrh. auch das privilegium
immunitatis. In Schweden ist nur der erste, und zwar i. J. 1200
eingefiihrt worden, nicht ohne noch in den nachsten Jahrzehnten
auf Widerstand in einzelnen Landschaften zu stofien, wogegen die
sog. »geistliche Schatzfreiheit«, die wenig spater auftritt, nicht ein
Standesprivileg der Geistlichkeit, sondern ein Privileg des Kirchen-
guts ist. In Norwegen ist der Klerus erst gegen den Ausgang des
MA. in den unbestrittenen Besitz seiner Standesprivilegien
gelangt.
Spaltung der Gemeinfreiheit. 135
§ 38.
Einc Spaltung der Gemeinfreiheit haben in den
meisten german. Staaten Art und Weise des B e s i t z e s herbeige-
fuhrt. Zuerst zeigt sich dies besonders deutlich bei den Angel -
sachsen. In Wessex erhebt sich der deutsche Griind e i g e n -
t u m e r als ein »Sechshunderter« (sixhynde), d. h. mit einem Wer-
geld von 600 Schillingen uber den »Zinszahler« (gafolgilda) oder
den »Bauern« {geblir i. w. S., normann. villanus) als den »Zwei-
hunderter« {twyhynda vgl. S. 1 30), der nicht ohne weiteres deswegen,
weil er moglicherweise zu Wochenarbeit verpflichtet ist, fur horig
gelten darf. Dem gebur namlich steht in der Spatzeit des ags. R.
noch der »Kotter« (cotsetla, norm, bordarius) wenigstens in der Bufie
nach; auch er aber wird noch in den Rektitudines ausdrucklich
den Freien beigezahlt, wiewohl gerade die Wochenarbeit auf seines
Gutsherrn Land charakteristisch fiir ihn zu sein pflegt. Wiederum
unterscheidet das norw. R., und zwar das westnorw. schon im
FriihMA. denjenigen, der ein Stammgut {offal § 62) ererbt oder
Anwartschaft darauf hat, als holdr (=-»Held«, tiichtiger Mann)
i. e. S. vom cett- oder drboren madr (auch bonde) d. h. vom gewohn-
lichen Alt- oder Gemeinfreien. Jener stand mit der unteren Klasse
des Dienstadels auf der namlichen Stufe. Gleich stand ihm aber
der Stadtbewohner mit Ausnahme des Freigelassenen unterster
Ordnung (§ 39), also vorab der besitzende »Kaufmann« im weitesten
Sinne des Wortes, was an die S. 132 erwahnte Stellung des Kauf-
manns im ags. R. erinnert. Auch bei den Anglodanen des 10. Jahrhs.
bestand ein Wertunterschied zwischen hold und bonde, der jeden-
falls auf den Besitzverhaltnissen beruhte. Uberhaupt aber legten
mehr oder weniger alle skandinav. RR. Gewicht auf Selbstandig-
keit des Grundbesitzes, das islandische und danische sogar auf einen
Zensus, wo es sich darum handelte, die Verlassigkeit des Wortes zu
bemessen, was sie in den Erfordernissen der Legitimation zum
Zeugnis und zum Geschworenendienst sowie auch zur Eideshilfe
ausdriickten.
Die deutschen Rechte des Festlandes gehen beim Beginn des
FriihMA. teilweise von ahnlichen Gedanken aus. Daneben wird
die Art der offentlichen Leistungen entscheidend. Nach dem ost-
falischen Recht des Sachsenspiegels sind zum Urteilfinden unter
Konigsbann d. h. im Grafengericht allein noch fahig und insofern
scepenbare Hide {scepenbare trie, scepenen), daher allein noch den
i j6 SPALTUNG der Gemeinfreiheit.
Fursten und freien Herrn ebenbiirtig (§42) die rittermaBigen und
also Hcerdienst verrichtenden Altfreien, in deren Geschlecht als
zinsfrcies Eigen eine Stammburg, das hantgemdl, sich vererbt, aus-
nahmsweise die aus der Reichsdienstmannschaft (§ 41) Freige-
lassenen, wenn sie ein Schoffenamt erhalten und mit dem gehorigen
Grundbesitz ausgestattet werden. Anderseits kann man, solange
jene Bedingungen der Schoffenbarfreiheit erfullt bleiben, sich unter
Vorbehalt der letzteren in Dienstmannschaft ergeben. Dem
Schoffenbarfreien wird ein Wergeld von 18 Pfund Pfennige und eine
»BuBe« von 30 Schillingen beigelegt. Hingegen kommt ein Wer-
geld von 10 Pfund und eine »Bufie« von 15 Schillingen den plech-
haften oder biergelden zu, d. h. den freien bauerlichen Grundeigen-
tiimern, die anstatt Reichsheerdienstes eine Heersteuer (plege)
leisten, ferner den landseten, die freizugig (gastes wise) als Pacht-
bauern oder Dienstleute auf fremdem Boden wohnen, Gemeinfrei
sind sie, da sie ausschlieBlich unter Landrecht stehen und ihren
Gerichtsstand vor dem staatlichen Gericht haben. Im wesentlichen
entsprechen den »Pfieghaften« in Niederdeutschland die den »Heer-
schilling« oder »Grafenschatz« oder »Schofi«, in Oberdeutschland
die eine Steuer [stiiire, bede, precaria) oder ein »Vogtrecht« zahlen-
den, aber nicht unter Privatherrschaft stehenden Freibauern
(»Freien«), den ostfalischen biergelden urspriinglich die frankischen
bargilden und die friesischen berieldan, wahrend die ritterlichen
Freien unterhalb der Fursten grofienteils in den Stand der »freien
Herrn« (Magnaten oben S. 131) aufgestiegen sind. In den Stadten
haben die verschiedenen zur Gemeinde gehorigen Einwohnerklassen
sich allmahlich assimiliert und, seitdem in der Stadt »die Luft frei
machte« (nicht vor dem 12. Jahrh.), die Zahl der Gemeinfreien ver-
mehrt. Aber auch hier ist auf Grund der Besitz- und Erwerbs-
verhaltnisse wahrend der ersten Periode der stadtischen Ver-
fassungsgeschichte eine Spaltung der Gemeinfreiheit eingetreten.
Nur die im Eigentum von Hausern befindlichen, die »erbgesessenen«
Freien, meist Kaufleute und in vielen Stadten uspriinglich Briider
der Schutzgilde (§ 59) oder gar nur die Reichen, die imstande waren,
die mit den Ratsstellen verbundenen okonomischen Lasten zu
tragen, erlangten (mit den Ministerialen des Stadtherrn) Anteil
am Regiment. Insofern standen sie als die Vollburger — burgenses,
cives — den Schutzbiirgern — concives — gegenuber, die wie die
Handwerker, nur auf geliehenem und daher zinsbarem Boden der
Stadt oder aber wie die »Aus-« oder »Pfalbiirger« ( — falsche Burger)
Die Minderfreiheit. Freigelassene. 137
uberhaupt nicht in der Stadt wohnten. Auch als die Zunftkampfe
des 14. Jahrhs. den in der Stadt ansassigen Handwerkern Anted
an der Stadtregierung verschafft und dieselben zu cives gemacht
hatten, lebte doch der Gegensatz fort, indem als meist rittermafiige
und mannigfach privilegierte »Herren« (im Rat »Rats-Herren«)
oder »Geschlechter« (Patrizier) die Altbiirger von den Neuburgern
(im Rat »des Rats«) sich unterschieden.
§ 39-
Wahrend der Adel sich iiber den Normal- oder Durchschnitts-
wert der Freiheit erhob, gab es Freie, welche diesen Wert nicht
erreichten: Miriderfreie. Zu dieser Klasse gehorten jedenfalls
schon in der altesten Zeit wie noch in spateren Jahrhunderten
regelmafiig die Freigelassene n. In der Freilassung lag eine
»Gabe« des Herrn an seinen Knecht, ein Schenken der Freiheit
(an. gefa frelse) oder freischenken (ags. freolsgifan), daher die Frei-
lassung an. frelsesgjqf ( = Freiheitschenkung) hiefi. Wie jede Gabe
verpflichtete auch diese wertvollste den Beschenkten zum Be-
tatigen seiner Dankbarkeit. Der mit der Freiheit Beschenkte
(an. frjalsgafe), selbst wenn ein »Geloster« (an. leysinge, ags. liesing),
ein »Freigelassener« (baier. frilaza) oder »Entlassener« (got. fr diets)
bleibt daher noch in einer gewissen Abhangigkeit vom Freilasser
(ags. freolsgifa). Dieser Grundgedanke zeigt sich in den alteren
Rechtsdenkmalern in der Weise ausgefuhrt, dafi der Freigelassene
bald einer Beschrankung seiner Freiziigigkeit und insofern einer
wahren Horigkeit, bald einer Schutzgewalt (alts, langob. mund)
des Freilassers, bald einer Schmalerung seiner Handlungsfahigkeit
und seiner erbrechtlichen Stellung und einer besonderen Abgaben-,
Dienst- und Treuepflicht gegen den Patron unterworfen wird. In
einigen Rechten gibt es sogar mehrere Stufen dieser Abhangigkeit,
die nacheinander in absteigender Ordnung vom Freigelsassenen
beschritten werden konnen und durch den Formalismus der Frei-
lassung versinnbildet werden. Besonders lehrreich in dieser Hin-
sicht wie in bezug auf konsequente Verfolgung des vorhin ange-
deuteten Grundgedankens uberhaupt sind die langobardischen
Quellen einer-, die norwegischen andererseits. Mit jener privat-
rechtlichen Abhangigkeit des Freigelassenen nun im Zusammenhang
steht, dafi seine Ehre in Wergeld- und BuBtaxen wie im MaB der
anderen Standesrechte und Standesfahigkeiten niedriger veran-
i {8 Die Minderfreiheit. Freigelassene.
schlagt wird, als die des Gemcinfrcien. Natiirlich wirkt auch die
Erinnerung an seine Vergangenheit, seine Herkunft auf seine
Wertschatzung mit ein. »Dachtraufenmensch« (skunkujals maftcr)
heifit er in Westgotaland. Doch hat skandinavisches Recht in
historischer Zeit nur hier, in Schonen, auf Island und insbesondere
in Norwegen diese Minderschatzung der Freigelassenen bis zum
Yerschwinden der Unfreiheit festgehalten. — Die Abhangigkeit
des Freigelassenen vererbt sich in seiner Nachkommenschaft oder
doch in einigen Generationen derselben gegeniiber dem Patron und
dessen Erben, so dafi auch ein Wertunterschied, nur allenfalls mit
verminderter Scharfe, fortdauert zwischen den Nachkommen des
Freigelassenen und den Gemeinfreien. Bei den niederdeutschen
Volkern und den Alamannen erscheint der horige Freigelassene
bzw. sein Abkommling als » L e t « (afrank. leto, fries, let oder letma
= Letmensch, kent. lest, as. lat, alam. verschoben und latinisiert
lesusr Vgl. lat. lassus = lad-tus, got. lats, deut. lass und letzt).
Doch konnte auch ein Freigeborener einem andern sich als Leten
ergeben. Besiegte, die sich mit ihrem Grund und Boden den
Siegern unterwarfen, konnten daher als Leten ihre Freiheit auch
im Staat der Sieger behalten. Dem niederdeutschen und alaman-
nischen Leten entspricht in der Hauptsache der langob. (und baier. ?)
*ald (lat. aldins, aldio, — Mensch?). Fassen wir aber auch den
»Let« bzw. »Alden« der ersten 500 Jahre nach der Volkerwanderung
als einen Freien unterster Ordnung auf, so leugnen wir damit nicht,
dafi er im MA. zu den Unfreien gerechnet werden konnte (wie z. B.
in dem Gottesfrieden c. 1100 Const. I Nr. 426). Es geschah dies zu
einer Zeit, als die Unfreien selbst in wichtigen Beziehungen langst
zur Rechtsfahigkeit aufgestiegen waren (§ 41). — Die staatsrl. Seite
der Freilassung ist S. I26f. besprochen. Zu den privatrechtlichen
Bestandteilen des Geschafts gehort bei den Siidgermanen, wenn
Freiziigigkeit dem Freigelassenen zuteil werden soil, eine formliche
und sinnenfallig hierauf gerichtete Erklarung des Freilassers: das
»Weisen der vier Wege« (auf dem Kreuzweg) bei den Langobarden,
der »freien Wege und Turen« (nach rom. Muster?) bei den Franken,
symbolisch verdeutlicht wie verstarkt durch die Hinzufugung eines
Gliickszaubers mittels Nachschiefiens eines Pfeiles (per sagittam
im langobard. R.) oder mittels Nachwerfens von Sporen (im sachs.-
thiiring. R. des MA.). Aus der Schutzgewalt (mund) seines Herrn
jedoch kommt der Freigelassene nach langob. R. nur, wenn jener
die Wegeweisung nicht selbst vornimmt, sondern durch einen Treu-
Die Minderfreiheit. Freigelassene. Stammfremde. 139
hander vornehmen lafit, nachdem der Freizulassende durch die
Hand von zwei andern hindurchgegangen. Denn die Freigabe
mufi zu einer blofi formellen Gabe herabgedruckt werden, wenn sie
keine neue Abhangigkeit des Begabten bewirken soil. Anderwarts
bedarf es zu gleichem Zweck einer Gegengabe, wie z. B. in Burgund,
aber auch in Norwegen, wo sie vom Freigelassenen bei einem unter
gesetzlichem Zeremoniell abgehaltenen Biergelage (frelsisgl) anzu-
bieten ist. Nach frank. R. bleibt ein Zinsrecht des Freilassers gegen
den Freigelassenen, wenn jener nicht durch die denariatio (ahd.
scazwurf), d. i. Ausschlagen eines dargebotenen Denars, symbolisch
darauf verzichtet und so den Freigelassenen zum denarialis [denaria-
tus, scazwurfun) macht. Zu den nationalen Arten der Freilassung
werden von vielen Rechten die romischen rezipiert und den eigenen
Bediirfnissen assimiliert. Letzteres geschieht nicht blofi in bezug
auf Aufierlichkeiten, sondern auch hinsichtlich der Wirkungen.
Schriftakt und Verlegung des Geschafts in die Kirche spielen dabei
imFormalismus die Hauptrolle, und hiemit im Zusammenhang steht
es, wenn die so Freigelassenen in lat. Texten als cartularii bzw.
tabularii bezeichnet werden, wogegen cerarius (cerocensualis) der
Freigelassene heifit, welcher zu einem Wachszins an die Kirche ver-
pflichtet bleibt.
Nicht wesentlich mehr Freigelassene noch auch Abkommlinge
von solchensind die »Laten« wahrenddesMA. in Norddeutschland.
Sie sind freien Standes, aber durch Geburt oder Ergebung zugehorig
zu einem Herrenhof und insofern unfreiziigig, aufierdem ver-
pflichtet zu Kopfzins und Heiratsabgabe an ihre Herrschaft, die
auch ihren Mobiliarnachlafi oder statt dessen eine Erbgebiihr nimmt
(vgl. unten S. 144). Entweder hat der Late ein, meist erbliches
Besitzrecht an einem Bauerngut unter Grundherrschaft oder er
ist ungesessen, dann aber doch der Herrschaft zu Gesindediensten
verpflichtet. Die rechtliche Lage dieser Horigen erklart sich zum
Teil daraus, dafi sie der von unfreien Bauern (S. 143 f.) assimiliert
worden ist.
§ 40.
Minderfreie von Geburt sind in deutschen Staaten
seit der Volkerwanderung unterworfene Leute undeutscher Abkunft
als »Stammfremde« (ags. ceipiodigemcen), soweit ihnen uber-
haupt Rechtsfahigkeit zugestanden wird. Minderfrei sind daher
im Franken- und im Langobardenreich die Romanen, in England
140 Die Minderfreiheit. Stammfremde. Muntleute.
die Briton, jene wie dicse unter dem Namen der »Walschcn« d. i.
dcr Fremdsprachigen (ags. ivealas, afrank. ivalaha) begriffen. Habcn
sir Wergeld, so ist es geringer als das des gemcinfreien Deutschen.
Sic cntbchren ferner der politischen Standesrechte des Deutschen,
wahrend sie heerpflichtig sind wie dieser, und aufierdem anders als
er mit Steuern belastet. Gemafi dem Personalitatsprinzip (oben
S. 23), bilden sie im Gegensatz zu den Deutschen eine engere Rechts-
genossenschaft. Eine ahnliche Rolle spielcn noch im Ssp. die Wen-
den und hatten um 7 Jahrhunderte friiher die Romanen unter
gotischer und burgundischer Herrschaft gespielt. Den Juden wies
nach siidgerman. RR. weniger die Rasse als die Religion eine
Sonderstellung an. Die westgot. Gesetze verfolgten seit dem
7. Jahrh. das Judentum mit dem Endziel, es auszurotten. In den
deutschen Staaten wurden die Juden als Reichsfremde (§ 44) be-
handelt. — Minderfreiheit konnte ferner durch Schutzunter-
tanigkeit (§ 50) begrundet sein. Das Schutzrecht oder die
»Hand« (munt) gab dem Schutzherrn eine Vertretungs- und Befehls-
gewalt, leicht auch eine Obrigkeit iiber den Schutzling, so da8 dieser
der offentlichen Gewalt gegeniiber mediatisiert wurde. Haupt-
sachlich war dies in den siidgerman. Staaten der Fall. Die altesten
frank. Gesetze geben daher dem tributarius, d. h. dem unter »patro-
cinium« eines »possessor« stehenden romanischen Kolonen, gerin-
geres Wergeld als dem Romanus possessor. Wahrend des MA. ist
in Deutschland minderfrei der unter lokal hochst verschiedenen
Namen erwahnte, aber stets unter den Begriff des muntman (nd.
auch mundling) oder vogetman {homo advocaticius) fallende bauer-
liche Grundeigentumer oder Handwerker, der sich in wider-
ruflicher oder unwiderruflicher Weise dem Schutz eines Grund-
herrn oder eines reichen Stadtbtirgers unterworfen hat und
dafiir eine Abgabe (muntschas) in Geld oder Wachs (census)
oder in Naturalien (z. B. Fastnachthuhner) entrichtet, allenfalls
auch Fronden leistet. Stadtische Muntverhaltnisse dieser Art
werden seit dem 13. Jahrh. verboten. — Zu den Minderfreien
ist endlich im MA. auch zu rechnen der seiner Herrschaft zu Ab-
gaben, meist auch zu Fronden verbundene Grundhorige'
(Grundholde, Kolon), welcher der Freizugigkeit darbt und mit dem
Bauerngut, worauf er sitzt, veraufiert werden kann, der late des
Ssp. (vgl. S. 139), der laet des vlam., der barschalk (barman) des
baier. Rechts, zuletzt auch der Fiskaline (unten S. 143). Im Wer-
geld steht der sachsische late den anderen Minderfreien nur wenig
Die Minderfreiheit. — Horige. — Die Unfreiheit. 141
nach. Ebenbiirtig (§ 42) sind sie alle untereinander, dagegen nicht
den Gemcinfreien, hinter denen sie an Wergeld und Bufle wie an
Fahigkeit zum Urteilfinden im staatlichen Gericht und durch ihre
Unterordnung unter grundherrliche Gerichte zuriickstehen. Land-
frieden des 13. Jahrhs. legen ihnen schlichte Haar- und Kleider-
tracht auf. — Auch das ags. R. auf seiner spateren Entwicklungs-
stufe kennt mediatisierte Freie, die an Wergeld bestenfalls >>Zwei-
hunderter« sein konnen (vgl. oben S. 135), bei mangelnder Frei-
ziigigkeit aber niedriger geschatzt sind. Zu ihnen, auf die jetzt der
Ausdruck ceorl (villanus) beschrankt wird, gehoren nicht nur der
gebur und cotsetla (oben S. 135), wenn sie Hintersassen eines Land-
herrn (§ 49) sind, sondern auch die Grundeigentumer, die nicht
5 Hufen Land haben, noch auch Gefolgsmannen des Konigs sind
(darunter die sochemanni des Domesdb. ?). — Eine der deutschen
Horigkeit verwandte Minderfreiheit hat endlich seit dem 14. Jahrh.
das dan. R. in seinem seelandischen Gebiet zur Ausbildung kommen
lassen: der in einer Grundherrschaft ansassige Bauernsohn ist ge-
halten, dort einen Hof zu iibernehmen, darbt insoweit des freien
Zuges und ist dem Schutz [vornceth) des Grundherrn untertan. In
alterer Zeit dagegen scheint nach den on. RR. minderfrei der Aus-
tragler, der aufs »Flet« seines Alimentators »gefiihrt« ist (fletforing)
und sich in dessen Hausherrschaft »ergeben« oder »verkauft« hat.
Seine schwed. Benennung gicefj>rcel mufite er sogar halbwegs mit
dem Unfreien teilen.
§ 41.
Die Hauptmenge der Unfreien (on. ofrcelser mcen), d. i. der
Rechtsunfahigen, bildeten die Leute im Eigentum von Freien, die
von modernen Rechtshistorikern (doch auch schon im 16. Jahrh.)
sog. » K n e c h t e «. Nach altestem R. war der Knecht Fahrhabe
wie Vieh und Hausrat. Daher sagt die Terminologie von ihm zu-
nachst nur aus, dafi er sich von andern Sachen als »Mensch« unter -
scheidet. Der Knecht hiefi, wie dem Lateiner homo, so dem Ger-
manen man (im Anord. gen. neutr.). Der Eigentumer zahlte seine
Knechte als »Menschenhaupter« (ahd. manahoubit) , wie er seine
»Viehhaupter« zahlte. Weiterhin wurde aber der Knecht als
»Diener (got. ]>ius, ags. /Sow, frank, theo, ahd. diu, dazu an. pj> =
unfreie Dienerin, und as. thiorna, ahd. diorna, ahd. »Dirne« =
Sklaventochter) bezeichnet, oder als »Ergebener« (got. andbahts,
ahd. ambaht, dazu an. ambdtt = py, afrank. ambotanea, gutn. am-
1^,2 Die Qnfreiheit. Knechte.
batn). Deutsche und Goten nannten den Knecht audi »Schalk«
(got. skalks, ags. frank, fries, ahd. skalk), was ihn wiederum in
seiner Unterwiirfigkeit kennzeichnet. Bei Skandinaven und Ober-
deutschen hiefi er daneben fir tell bzw. dregil (»Laufer«), bei den
ersteren dnaudigr, (on. anno/ogher), was den unter Zwang (dnand~)
Befindlichen bedeutet. Die gewohnliche deutsche Benennung der
Unfreien im MA. ist »Eigenleute« (mhd. eigenliute), die der Unfrei-
heit »Eigenschaft«. Abzeichen der Knechtschaft, wenigstens bei
Deutschen, Goten und Burgunden, ist geschorenes Haar. Das
Scheren eines Freien konnte daher in altester Zeit als Verknech-
tung gedeutet und spater schimpfliche Strafe werden. Im MA.
finden sich Spuren gesetzlicher Tracht fur den Knecht. Tatsach-
lich in strengerer Knechtschaft befindet sich der Haussklave, in
milderer der Knecht, dem als Peculium ein Grundstiick mit Zubehor
zu selbstandiger Bewirtschaftung auf eigene Rechnung vom Herrn
iiberlassen ist. Im letztern Fall hat der Herr sich blofi Dienste und
Abgaben vorbehalten, deren Art und Mafi wie das Peculium selbst
nach ursprunglichem Recht ganz von der Gnade des Herrn ab-
hangen. Rechtsgriinde der Knechtschaft sind Kriegsgefangen-
schaft (daher Volkernamen wie ags. Wealh, ahd. Walah, dann
Sclavus Benennungen der Unfreien), Geburt von unfreier Mutter
und, soweit ein freies Weib Ehefrau eines unfreien Mannes sein
kann, Erzeugung von unfreiem Vater, dann vertragsmafiige Er-
gebung eines Freien in Knechtschaft (wozu nach einzelnen RR.
symbolische Handlungen gehoren wie das Darbieten des eigenen
Kopfes durch den sich Ergebenden, der Halsschlag oder das
Haarscheeren durch den Annehmenden) oder Hingebung desselben
durch seinen Gewalthaber, — in jiingern Rechten Strafe wegen
gewisser Verbrechen, Verheiratung eines freien Menschen mit
einem unfreien, Widerruf der Freilassung wegen Undankbarkeit des
Freigelassenen, Ersitzung eines Freien durch einen andern, Auf-
enthalt in der Grundherrschaft, wo »die Luft eigen macht«, endlich
in sehr weiter Verbreitung Exekution in bestimmten Schuldsachen
(gesetzliche Schuldknechtschaft). Die Verschuldknechtung bringt
auf einer zweiten Stufe ihrer Entwicklung den Schuldner nur in
die Lage eines auslosbaren Pfandes (>loco wadii«), wodurch Leib und
Leben des Schuldknechts gegen die Willkur des Schuldherrn ge-
sichert werden. — Ubrigens bestand die Vorstellung, Unfreie seien
eine Rasse fur sich, kenntlich an ihrer Leibesbeschaffenheit. Die
meisten Unfreien waren eben als solche geboren.
Die Unfreihf.it. Knechte und unfreie Bauern. 143
In verhaltnismafiig reiner Gestalt hat sich die Knechtschaft bis
ins MA. hinein nur im skandinavischen Norden erhalten. Dafiir ist
sie hier am fruhesten untergegangen. Von selbst verschv/indet sie
im westnord. R. schon gegen Ausgang des 12. Jahrh., im danischen
ungefahr 100 Jahre spater; gesetzlich abgeschafft wurde sie 1335
in Schweden. Bei den Sudgermanen ist seit der Volkerwanderung
die rechtliche Lage der Unfreien, unbeschadet des Prinzips ihrer
Rechtsunfahigkeit, in fortschreitender Besserung begriffen. Sie
kommen in bestimmten Beziehungen unter Rechtsschutz und wer-
den mehr und mehr rechtsfahig. Dabei ist die Einwirkung von
Kirche und Konigtum unverkennbar. Strafrechtlich geschiitzt
wird der Knecht zuerst gegen willkurlichen Verkauf ins Ausland
oder doch in heidnische Lander, terner gegen Zwang zur Feiertags-
arbeit, dann auch (zuerst bei den Westgoten zwischen 641 und 652)
gegen willkiirliche Totung durch seinen Eigentiimer, privatrechtlich
im Besitz seines Peculium. Das Reeht erkennt seine Ehefahigkeit
und seine Sippe an, seine Prozefi-, seine Eides- und Zeugnisfahig-
keit. Der unfreie Bauer (servus casatus, mansionarius) kann end-
lich nur noch mit dem Gut veraufiert werden; nach Art und Mafi
bestimmt werden seine Fronden und Abgaben. Allerdings sind
diese Fortschritte von den verschiedenen Rechten sehr ungleichmafiig
getan worden. Am besten gestellt waren zuerst die Eigenleute des
Konigs [servi fiscales, fiscalini, servi dominici) und die Gotteshaus-
Leute {servi ecclesiae). Den ersteren wurden schon frtihzeitig gar
offentliche Amter iibertragen, wodurch sie unter den besonderen
Konigsfrieden gelangten, bei den Langobarden selbst buBberechtigt
wurden. Zu Anfang des 9. Jahrh. haben die frank. Fiskalinen schon
das Konnubium mit Freien. Je weniger Hindernisse der Bewaffnung
der Knechte durch ihre Eigentiimer entgegenstanden, desto naher
riickten sie denjenigen Minderfreien, welche nur noch mittelbare
und unfreiziigige Staatsuntertanen waren. So sind noch in karo-
lingischer Zeit die Fiskalinen in die Minderfreiheit selbst emporge-
stiegen, zu blofien Horigen geworden.
Im mittelalterlichen Deutschland mit Ausnahme von Fries -
land waren die Eigenleute teils zu Kopfzins [census capitis, c. capi-
talist, teils blofi zu Diensten (servitia, officio) verschiedenster Art
verpflichtet. Die unfreien Zinser, mit freien unter dem Namen
censuales begriffen, hatten ein meist erbliches Recht an einem
Bauerngut, wofiir sie dem Herrn noch Fronden leisten muBten.
Die unfreien Diener (ministeriales i. w. S., servientes, servitores)
144 Die Unfreiheit. Dienstmannen.
teilten sich in eine niedere unci eine hohere Klasse. Die niedere
wird von den zu ungemessenen wirtschaftlichen oder handwerk-
lichen Arbeiten, zu Transportdiensten, zu Luxusfronden (Jagd-
und Tanzfronden) gegen Verkostigung, zuweilen auch Lohn oder
Kleidung verpflichteten dageiverchten des Ssp., den dageskalken oder
dagewarden im Frankischen, gebildet, die hohere von den nur zu
bestimmten hofischen und ritterlichen Diensten gehaltenen, daher
zum Ritterstand gehorigen dienestmannen (erst vom 12. Jahrh. an
regelmafiig ministeriales i. engeren S.). Alle Unfreien werden jetzt
in Sachen, die an Leib und Leben gehen, dem offentlichen Gericht
unterstellt. Doch bleiben sie den Freien unebenbiirtig. Im Ver-
gleich zum freien Ritter hat der unfreie kiirzere Antwortfrist auf
kampflichen Grufi. Er fiihrt seines Herrn Wappen. Zu ihren
Heiraten bediirfen die Eigenen des Herrenkonsenses, den sie durch
eine besondere Abgabe (marilagium, sachs. u. frank, beddemund
[vgl. den wn. mundr unten § 56], sachs. bumede) erlangen. Ander-
seits hort das Recht des Herrn zum Heiratszwang auf. Gegen eine
Erbgebuhr (entweder buteil mit hergewcete oder aber totval, mortu-
arium, besthoubet, kurmiete) sichert sich der Unfreie das Erbrecht an
Fahrhabe. — Seit dem 12. und 13. Jahrh. setzt sich die standische
Scheidung unter den ritterlichen Ministerialen selbst wiederum
fort, und zwar in die nicht blo8 ritterlichen, sondern auch mit Hof-
amtern (insgemein des Marschalls, Kammerers, Truchsessen,
Schenken) des Reichs und der Fiirsten ausgestatteten ministeriales
oder dienestman i. engsten S. (in Siidostdeutschland auch dienest-
herren) und die blofi ritterlichen milites oder ritter [semper en liute
des Swsp.). Die erstern werden aktiv lehenfahig und fahig zu
Grundherrschaft und Vogtei. Sie konnen eigene Ritter haben,
fiihren ihr eigen Banner und sind sogar (von gewissen Ausnahme-
fallen abgesehen) fahig, iiber Freie Urteil zu finden und gegen sie
Zeugnis zu geben, nehmen am Rat des Landesherrn teil und sind
prozessualisch und strafrechtlich privilegiert. Die »Ritter« sind
ihnen unebenbiirtig. Schrittweise nahert sich aber ihre Rechts-
stellung wieder mehr derjenigen der Dienstmannen i. e. S. Die
ehemalige Unfreiheit der einen wie der andern geriet allmahlich
in Vergessenheit, als (seit dem 12. Jahrh.) Gemeinfreie unter Vor-
behalt ihrer landrechtlichen Schoffenbarkeit in die Ministerialitat
eingetreten, die Fah'igkeit der unfreien Ministerialen zu »rechtem«
Lehen und zu freiem Eigen anerkannt, dem »rechten« Lehen das
dienstmannische Hoflehen gleichgestellt, die Dienstmannen neben
DlENSTMANNEN L'ND HAUSGENOSSEN. EBENBURT. 145
den freien Rittern zum Urteilfinden in den Lehengerichten zuge-
lassen, die Kriegspflichten der Dienstmannen bedingt und gemessen
waren. Die gesamte Ministerialitat i. \v. S. stellte sich am Ausgang
des MA. als ein niederer Adel dar. In Osterreich wurden die Dienst-
mannen i. e. S. wahrend des 15. Jahrh. sogar den landherren (oben
S. 131) beigezahlt. — Neben dieser Befreiung der ritterlichen
Ministerialitat her ging eine analoge bei einer Klasse der gewerb-
lichen Ministerialen in den Stadten: den »Hausgenossen«,
d. h. den Genossen des Munzhauses. Ihr Gewerbe, unterstiitzt
durch das Monopol des Geldwechsels, warf so erheblichen Gewinn
ab, dafi der Eintritt in ihre Gilde selbst von den erbgesessenen
Freien gesucht war, und unter Teilnahme am Stadtregiment erhoben
sich die Hausgenossen in den Patriziat.
§ 42.
Soweit man von einem geringer Gewerteten das Geltend-
machen der Ehrenrechte seines Standes gegen sich, wie z. B.
kampflichen Grufl, Urteilnndung, Zeugnis und Eid, Bevormundung,
Beerbung, nicht zu leiden braucht, ist man nach der Auffassung
des altdeutschen Rechts dessen ubergenoz. Der Geringere heifit
des Ubergenossen ungenoz. Dieselbe Auffassung ist der Sache nach
auch in andern sudgerm. Rechten, insbesondere im westgotischen,
vertreten. Da die Standesehre mit dem Blut ubertragen wird, so
ergibt sich aus dem Gesagten die Bedeutung der gleichen Geburt
(mnd. evenbort), bzw. der »besseren« und der »geringeren« Geburt.
Wer einem andern unebenbiirtig, ist von schlechterer Art, kann
ihn daher weder beurteilen noch beerben. Das Kind aus der Ehe
eines Ubergenossen mit einem Ungenossen »folgt der argern Hand«,
d. h. es gehort dem Stand des geringer geborenen Elternteils an,
— ein Grundsatz, der deutlich schon in der Lex Ribuaria auftritt.
Standeserhohung durch den Konig jedoch konnte (seit der zweiten
Halfte des 13. Jahrh.) den Makel der Unebenburtigkeit tilgen. Nicht
allemal ist der geringere Stand Ungenosse des hoheren. Vgl. das
Verhaltnis der Schoffenbarfreien zu den Fiirsten und freien Herren
nach dem Recht des Sachsenspiegels oben S. 135 f. Daher konnte
man im Sinne obiger Terminologie die Bewohner Deutschlands im
MA. einteilen in »Genossenschaf ten«, die Genossenschaf ten in Stande,
wobei sich — fruher Bemerktem nach — eine andere Klassifizierung
nach Lehenrecht als nach Landrecht ergeben wiirde.
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht. ]Q
i.jf Rechtlose. Ehrlose. — Die Gaste.
§ 43-
Den skandinavischen wie den dcutschcn Rechten sind die
(Classen der »rcchtlosen« und der »ehrlosen« Leute
bekannt. Die Rechtlosigkeit ist volliger oder teilweiser Ausschlufi
von den Ehrenrechten des Standes, ob nun diese in ihrer Gesamt-
licit, oder ob ihr vornehmster Reprasentant, das Recht auf Wer-
gcld und Bufie, unter dem aberkannten »Recht« (in deutschen
Ouellen recht, in den anord. rettr) verstanden wird. In alteren Zeiten
erwies sich die Rechtlosigkeit insbesondere gegeniiber Wortbe-
leidigungen wirksam. Dies trat schon bei der Klage aus einem
Rechtslosigkeitsgrund in der prozessualen »Namengabe« hervor,
iiberall ferner, wo ein Ubeltater mit dem »Neidingsnamen« belegt
wurde. Nach dem deutschen R. des MA. entbehrte der Rechtlose
des Wergeldes und einer richtigen Bufie; nur Scheinbufie war ihm
gesetzt. Er gait als lehensunfahig und den in ihrem Recht Voll-
kommenen unebenbiirtig. Zu den Rechtlosen gehoren stets die,
welche schimpflicher Verbrechen uberfuhrt sind, dann Leute von
verachteter Lebensweise, wie z. B. Spielleute, gewerbsmafiige
Kampen, Bettler, Landstreicher, in Deutschland auch die unehelich
Geborenen und im Spatmittelalter die Henker. Die Rechtlosigkeit
der Kampen ist sogar auf deren Kinder vererblich. Die Ehrlosig-
keit ist Verbrechens- oder Straffolge: wer sich einer treulosen
Handlungsweise schuldig macht, verliert seine Glaubwiirdigkeit und
urspriinglich allgemein auch den Zutritt zu den Versammlungen
und Verbanden von Biederleuten, spater noch zuweilen die Be-
fugnis zum Fuhren der Standesabzeichen (er wird alam. »von Ehr
und Wehr gesetzt«). In den letzten Jahrhunderten des deutschen
MA. haben sich Recht- und Ehrlose zu Genossenschaften ver-
einigt, innerhalb deren das Recht den Mangel der personlichen Ehre
iibersah.
§ 44-
Der Landfremde (got. framafis, ags. fremfie, ahd. framadi
von fram = fort, oder ahd. alilanti, mhd. ellende) oder G a s t
(germ. *gastiz vgl. lat. hostis) ist nach altestem Recht fur sich allein
rechtsunfahig. Ahnlich wie der dem gastiz entsprechende hostis
den Lateinern zum »Feinde« wurde, so ist bei den Deutschen der
Begriff des »Elenden« in den des Ungliicklichen iibergegangen. Aber
die rechtliche Schutzlosigkeit des Gastes fuhrte zur Gastfreund-
Die Gaste. 147
schaft. Dem freiwillig in den Schutz eines Rechtsgenossen sich
begebenden Fremden (langob. *wdregang, afrank. *ivdrgenga, ags.
wcergenga, ferner an. vceringi, woriiber T h o m s e n Urspr. d. russ.
Staates 1879 S. 125 — 127) wurde durch dessen Vertretung der Schutz
des Rechtes vermittelt. Die Wirkungen dieses Prinzips sind
wahrscheinlich zuerst auf Handelsplatzen und bei Kultgemeinschaft
verschiedener Volker von Ausnahmen zugunsten des Fremden
durchbrochen worden. Bei den Deutschen steht nach der Volker-
wanderung, wo mehrere Staaten zusammen das Reich eines Konigs
bilden, der Landes- aber nicht Reichsfremde unmittelbar unter
Rechtsschutz (vgl. oben S. 23), der Reichsfremde zunachst noch
verfassungsmafiig unter Konigsschutz. An den Konig geht daher
der Nachlafi des Fremden und ganz oder teilweise auch sein Wer-
geld. Im MA. wird der unmittelbare Rechtschutz prinzipiell auf
alle Auslander erstreckt, doch nicht, ohne dafi sie den Inlandern
vielfach nachgesetzt, insbesondere auch von politischen Rechten
ausgeschlossen bleiben. Um so mehr bluht nun, in Deutschland
namentlich, das Bevorzugen der Untertanen der einzelnen Herr-
schaften vor den ubrigen Reichsangehorigen. Zuweilen haben aber
Gesetze und volkerrechtliche Vertrage den Auslander auch vor
dem Inlander privilegiert. Beide Wirkungen hatten die Gesetze,
welche aufierordentliche, insbesondere taglich zu haltende Ge-
richte fur Gaste (Gastgerichte) einfiihrten. In anderem Sinne
waren besondere Fremdengerichte durch die westgot. Gesetz-
gebung eingefiihrt worden. Prinzipiell unterstellte sie die Fremden
dem Landrecht: aber in Zivilstreitigkeiten unter sich sollten sie
nach ihrem Nationalrecht und von ihren telonarii beurteilt wer-
den. Die skandinavischen Rechte der historischen Ze'it nehmen
den Standpunkt des mittelalterlichen deutschen Rechtes ein.
Doch unterscheiden sie zwischen Landes- und Reichsfremden,
einige auch zwischen Reichsfremden mit skandinavischer und
Reichsfremden mit anderer Muttersprache. Dem politisch oder
national ferner stehenden wird namlich im allgemeinen ein ge-
ringerer Wert, eine weniger vorteilhafte Rechtsstellung einge-
raumt, als dem naherstehenden. Vertrage und Privilegien haben
auch dieses Prinzip durchbrochen. In Norwegen z. B. haben
seit c. 1022 die Islander das >>Recht« des ho.ldr (oben S. 135),
wogegen sie zur Erfullung bestimmter Untertanenpflichten heran-
gezogen werden. Autonome Korporationen konnten in den drei
letzten Jahrhunderten des MA. die reichsfremden Kaufleute aus
i (s Die Juden.
Deutschland in London (Stahlhof) und in verschiedenen Stadten
Skandinaviens (z. B. in YVisby schon c. 1229, — Kontor der »Hanse-
briider* in Bergen etwa seit der Mitte des Jahrhs.) bilden.
Eine Sonderstellung haben in den deutschen Staaten die
Juden eingenommen. Selbst die im Lande ansassigen galten als
Reichsfremde und waren stets auf den Konigsschutz angewiesen.
Dieser aber mufite im mittelalterlichen Deutschland durch Abgaben
an die konigliche Kammer erworben werden (daher die Juden
»Reichskammerknechte«) und gelangte wie andere Regalien an Fur-
sten und Stadte. Soweit die Juden nicht besonderen Grundsatzen
des Territorialrechts (z. B. in Sachen des Wuchers und Eigentums-
erwerbs, des Eides und Zeugnisses) unterstellt waren, gait fur sie
das mosaische Recht und hatten sie einen eigenen Gerichtsstand
(gewohnlich vor dem Rabbiner oder »Judenbischof«). Verkehrs-
beschrankungen, Zwangswohn- und Begrabnisplatze, gesetzliche
Tracht (Judenhut, -Ring, -Mantel) trennten die Juden auch aufier-
lich von den christlichen Eimvohnern.
Dritter Abschnitt.
HERRSCHER.
Literatur bei Schroder Lehrb.5 §§ 5, 17 — 28 (S. 21S — 220), 32,
39, 43—4?, 5°, 5i. Siegel RG. §§ 12, 17, 19, 23—26, 60—72, 74—92,
94, 95, 97 — 107, II0> XIIi IX6 — 120, B r u n n e r RG. P §§ 17, 25, 27,
37, 35, II §§ 60—85, 87—95 u. Grundzuge §§ 6, 10, 16—20, 23, 33—41,
R 0 s en v i n g e §§ 13, 38, 39, 48, 89, 90, 99, 117, 118, S t em a n n Retsh.
§§ 17—20, 43—47, Brandt Forel. I §§ 2, 3, 6, 11, II §§ 66, 88. Aufier-
dem: v. Amir a in Gott. gel. A. 1888 S. 49 — 52, 57 — 60, 1896 S. 192 — 199.
K. Lehmann, Abhandlungen 1888 Nr. I u. Ill (dazu K. Maurer
in Lit. Zentralbl. 1888 Sp. 1269— 1272, Kr. Vjschr. XXXI S. 197—206,
208, 212, v. Amir a in Gott. gel. A. 1889 S. 266 — 271), J. K r u g e r ,
Grundsatze u. Anschamingen bei den Erhebungen d. deut. Konige gil — 1056
(1912), M. Krammer Das Kurfiirstenkolleg bis . . . 133$ (1 9 x 3)»
H. Schreuer in Hist. Vjschr. 191 1 S. 330 — 366 und in Festgabe f.
P. Kriiger 191 1 S. 367 — 375, Luschin, Osterr. Reichsgesch. §§ 8, 9,
14 — 19, 25 — 28, 30, H. Spangenberg, Vom Lehenstaat zum Stande-
staat 1912, M. K r o e 1 1 , L'immunite franque 1910, P f a f f , D. Staatsr. der
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Landsgemeinde und Beamte. 149
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1 888, K j e 1 1 e n , Om Eriksgatan 1 889 ; — Aschehoug, Norges offentl.
Ret I 1886, Sars, Udsigl insbes. I S. 145 — 162, 197 — 225, II S. 1 — 32,
72 — 241, K. Maurer, Beitr. z. RG. des germ. Nordens I 1852 (isl. unter
dem Titel Upphaf allsherjarrikis a Islandi 1882), Ders., Vorlesungen I 1
S. 214 — 345 (wozu v. Schwerinin Gott. gel. Anz. 1909 S. 825 — 830),
IV 213 — 263, Ders. Norwegens Schenkung an d. hi. Olaf (in den Munch,
akad. Abh. 1877), Ders. i. Germ. XIV S. 27—40, Zschr. f. deut. PhiL IV
S. 125 — 130, Jen. Litztg. 1875 Art. 74, »Festgabe« f. Arndts 1875 S. 47 — 67,
G. Storm, Magnus Erlingssons Lov om Kongevalg 1880, Y. Nielsen,
Det norske rigsraad 1880, V. Fin sen, Om den oprind. ordning (oben
S. 78), F. B o d e n , Die island. Regierungsgewall i. d. freistaatl. Zeit 1905
(dazu v. A m i r a in Hist Vjschr. 1906 S. 527 — 535).
§ 45-
Die german. Urverfassung liefi fur eine Herrschergewalt ein-
zelner keinen Spielraum. Das Staatshaupt war die Landsgemeinde
(oben S. 126). Aufier ihr und der Hundertschaftsversammlung
(oben S. 115) gab es keine andern Staatsorgane als Beamte,
ja dem Anscheine nach nur solche Beamte, die von der Lands-
gemeinde gewahlt waren. Dennoch knupft das Aufkommen der
Herrschergewalt an jenes Beamtentum an. Die Landsgemeinde
stellt einen standigen, wenn auch absetzbaren Beamten an die
Spitze des Staates und nimmt inn aus dem adelichsten Geschlecht.
Sie ist dabei von dem namlichen Beweggrund geleitet, aus welchem
das Recht den alten Geburtsadel auszeichnete (oben S. 128). Denn
i. Allgemeine Charakteristik des KOnigtums.
die Beziehungen jenes Wurdentragers zur Gottheit sind es, von
n Wo hi und Wehe des Volkes abhangt, und das Volk macht
ihn dean auch dafiir verantwortlich. » K 6 n i g« (ahd. as. cuning,
cyning, an. konungr, aber auch ags. cyne) heifit ein solcher
Hauptling, sei es als Vorsteher des sippcnhaften Gemeinwesens,
sci es als Abkommling des vornehmen Geschlechtes (etwa »vor-
nehmer Herr«), — daneben auch »Volksfiihrer« (got. piudans, wn.
fjodann, ags. fieoden, as. thiodan), weil er der Zentralbeamte ist.
Die Griechen iibertragen diese Benennungen gewohnlich durch
BaaiXeuc, die Lateiner durch rex und der letztere Terminus ist dann
allgemein, der erstere sporadisch von den Germanen in ihren lat.
Texten angenommen worden. Nicht alle Germanen haben bei
ihrem Eintritt in die Geschichte Konige. Vorzugsweise bei den
ostlichen scheint das Konigtum zuerst verbreitet. Wahrscheinlich
dort zuerst ist auch als Abzeichen des Konigs der Stab in Gebrauch
gekommen, den wir wie die anderen Amtsstabe als urspriinglich
zauberkraftigen Botenstab werden deuten miissen. Bei einigen
deutschen Volkern, wie z. B. den Markomannen, den Franken, den
Langobarden, den Angelsachsen, entsteht das Konigtum erst im
Lauf, obschon nicht im hellsten Licht der Geschichte. Gewisse
Grundziige kehren im Charakter des germanischen Konigtums aller-
dings gleichmafiig wieder, vor allem die Unmoglichkeit einer gesetz-
lichen Stellvertretung ftir den Konig und seine personliche Verant-
wortlichkeit fur seine Funktionen, worauf immer diese gerichtet
sein mogen, — Merkmale, die sich unmittelbar aus dem Wesen des
heidnisch-sakralen Konigtums ergeben, aber auch alle seine spateren
Wandlungen bis tief ins MA. hinein uberdauert haben. Dafi der
Trager dieses personlichen Regiments, seitdem man iiberhaupt von
einem Regiment beim german. Konig sprechen kann, der geborene
Heerfuhrer des Volkes war, kann als sicher gelten. Die Schilder-
hebung bei gotischen und deutschen Konigswahlen, der Helm als
angelsachsisches, Schwert und Schild als langobardische Konigs-
abzeichen, bei den Westfranken, wenn auch vielleicht nach romi-
schem Muster, der Speer und in der ganzen german. WTelt die vor-
getragene Heerfahne (altdeutsch gunflfano, an. merki) symbolisieren
den kriegerischen Bestandteil im Konigsamt. Spater, nachdem die
Konigswiirde bei Kindern moglich geworden, ereignet es sich, dafi
sie in der Schlacht dem Heer vorangetragen werden. Aber auch die
Sorge ftir Ordnung und Rechtspflege oder mit einem Wort die
Friedensbewahrung oblag dem altgerman. Konig. Schon bei
Allgemeine Charakteristik des Konigtums. 151
Tacitus nimmt er das Friedensgeld (§ 80) ein, und judex heiflt er
bei alten Autoren oftmals. Anderseits fehlt dem altgerman. Konig
alle und jede selbstandige Gesetzgebungsgewalt. Er hat in der
Landsgemeinde kein besseres Stimmrecht als der nachstbeste freie
Bauer. Was sonst noch den Inhalt des altesten Konigtums angeht,
so darf er keinesfalls als iiberall gl.ichartig gedacht werden, denn
so wenig wie die Entstehungszeit waren die Entstehungsursachen
des Konigtums iiberall die gleichen. Priesterliche Funktionen sind
daher bei skandinavischen Konigen wahrscheinlich, wahrend sie
den burgundischenund deutschen nachweislich fehlten J). Dagegen
deuten Rudimente im spateren Recht darauf zuriick, dafi siidgerman.
Konige selbst zum Gegenstand des Kultus geworden sind (Umfahrt
des Konigs nach bestimmtem Ritual, Glaube an seine Heilkraft,
Fahnenwagen, Verteilung des Konigsleiche). Vergotterung von
Konigen nach ihrem Tod findet sich bei skandin. Volkern (besonders
lehrreich die Geschichte des Olafr Geirstadaalfr und des Half dan
Svarte). Das Sakrale, das Legendarische, das Personliche im alt-
german. Konigtum raumen der Individuality seines jeweiligen
Tragers die grofite Bedeutung fur die Fortentwicklung der Insti-
tution ein. Dasselbe Volk, welches nach einem unglticklichen Krieg
oder bei Mifiwachs seinen Konig verjagt oder den Gottern opfert,
duldet, dafi er in Gliick und Tatkraft die etwa zuvor schon seinem
Amt innewohnende Befehlshaberschaft (den »Bann«) erweitert. In
dem gliicklichen Fursten erblickt es seinen »Brotwart und Schutz-
trager« (ags. hldford and mundbora). Ihm sichert es durch Schwur
eines Treueides (Huldigung) die Unabsetzbarkeit. Ihm uberlafit
es die Representation des Staates, sowie alle entscheidende Ver-
waltung, insbesondere das Ernennen, Beaufsichtigen und Abbe-
rufen der ubrigen Beamten, das Einrichten der Amter, das Ab-
grenzen ihrer Sprengel, das Bestellen von Gewaltboten mit indivi-
duell bestimmter Vollmacht (frankclat. missi), ja auch, da er
prinzipiell aus eigener Tasche fur den Staatsbedarf aufzukommen
hat, alle Staatseinnahmen, weiterhin das Finden von Urteilen in
einem eigenen Gericht, das Aberkennen und Wiedergewahren des
Friedens, zuletzt gar die Gesetzgebung, so dafi hochstens noch
gewisse Formen derselben an die ehcmalige Souveranetat derLands-
J) S. Gott. gel. A. 1888 S. 51. Wenn lit. kuningas wie einen andern
angesehenen Herm, so auch den geistlichen bezeichnen kann, so ist damit
natiirlich nicht der Schlufi gefordert, das Wort sei schon in der Bedeutung
»Priester« einer germ. Sprache entlehnt worden.
152 Allgemeine Charakteristik DES K6NIGTUMS.
gemeinde erinnern, wie bei den Langobarden in Italien, soweit diese
nicht vollig verschwindet wie im frankischen Reich. Aufierc Mo-
mente, welche vor anderen diese Weiterbildung beforderten, warcn
die Griindung von Grofistaaten und die damit geforderte Arbeits-
teilung auch auf dem Gebiet des Rechtslebens, — die Entstehung
zusammengesetzter Staaten, deren Verband lediglich durch das
(meist erobernde) Konigtum hergestellt wurde, — bei siidgermani-
schen Volkern insbesondere auch die Verlegung des Staates in ein
Gebiet, dessen Bewohner der Uberzahl nach ans romische im-
pcrium gewohnt waren und denen gegenuber der Konig mit der
Machtftille wie unter dem Namen und mit den Geschaftsformen des
romischen princeps auftreten durfte. Unter derartigen Verhalt-
nissen konnte sich das germanische Konigsamt nicht blofi zu einer
unumschrankten Gewalt, sondern auch zu einer wahren Herrschaft
iiber Land und Leute ( — »Reich« — ) ausbilden, die nicht mehr
vom Volke abgeleitet oder irgendwie abhangig, vielmehr wie ein
angestammtes und nutzbares Privatrecht ihres Tragers behandelt
wurde. Ein solches Konigtum ist vererblich wie ein Landgut und
untersteht selbst der Verfugung seines Inhabers, der es teilen oder
durch Annahme eines Mitkonigs oder eines Unterkonigs verviel-
faltigen kann. Der Ubergang zum Christentum ist fur die Konigs -
herrschaft, sofern ihr die spezifisch heidnische Herkunft unvergessen,
nicht ohne Gefahr, verschafft ihr aber, wenn einmal (iberwunden,
leicht eine neue religiose Grundlage. Ein von der Kirche gesalbter
(»konsekrierter«) und gekronter Konig kann den Thronerben, dem
solche Weihe abgeht, verdrangen, eine neue Dynastie griinden. Und
nun ist das Konigtum nicht mehr menschlichen Rechtens, sondern
gottlichen, der Konig »von Gottes Gnaden« und ein Vertreter Gottes
oder eines heiligen Vorgangers, ausgestattet nicht blofi mit einem
Kirchenhoheits-, sondern auch mit einem Kirchenregierungsrecht.
Der Wert der koniglichen Person kommt in deren besonderem
strafrechtlichen Schutz und in ihrer unbedingten Glaubwiirdigkeit
zum Ausdruck, weiterhin aber auch in dem Konigsfrieden, der des
Konigs Umgebung und Diener schiitzt (oben S. I29f.), die Konigs-
gewalt selbst in dem »Herren«-Titel (ahd. truhtin, ags. dryhten, an.
drottin, — ferner ahd. as. herro oder fro) und in der teilweise nach
spatrom. Vorbild bereicherten Symbolik: dem Hochsitz (Konigs -
stuhl, ags. bregostol), dem Mantel, dem Hauptreif und dem Brust-
kreuz, wahrend das nunmehr allgemein verbreitete Schwertsymbol
und jungere Varianten des alten Konigsstabes, die Rute mit der
Das Konigtum in einzelnen Staaten. 153
Friedenslilie oder (in England) mit der Friedenstaube, im west-
frank. Reich der Stab mit der manus justitiae, die Funktionen des
Konigtums veranschaulichen. Das Salben und Kronen der Konigin
entstammt der Idee des Erbreichs.
§ 46.
Das hier skizzierte Entwicklungsschema ist nicht in alien Ver-
fassungen gleichmafiig durchgemacht worden, vollstandig iiberhaupt
nur in der des frankischen Grofireichs. In den anderen ist der Hohe-
punkt der Entwicklung durch eine Vorstufe der absoluten Erb-
monarchie bezeichnet. Unter den deutlich erkennbaren Typen
der Institution ist am weitesten zuriickgeblieben, weil durch die
Landsgemeinde, im SpatMA. durch den Reichstag bzw. Reichsrat
der Optimaten aufgehalten, das ostnordische Konigtum. Das
Hochste, was von diesem uber das Mafi des urnordischen hinaus
erreicht wurde, war die (nicht einmal schrankenlose) Reprasentativ-
gewalt, ein gemessener Anteil an der Gesetzgebung (oben S. 85 f.,
92, 95, 96) und an der Amtshoheit, das Recht der personlichen
Urteilsfindung im »Konigsgericht«, ein beschranktes Begnadigungs-
recht und ein besonderer Konigsfriede, das lebenslangliche Nutzungs-
recht am Krongut (Upsala oper bzw. kununglef) und das Recht auf
Gastung (asw. gengcerfi, in Danemark procuratio, servitium noctium),
allenfalls noch auf die ordentlichen (hergebrachten), teilweise an
die Stelle der Gastung getretenen Steuern (asw. utskylder, dan.
skot und stup). Dagegen blieb der Konig auch nach der Vereinigung
der Kleinstaaten zum »Reich« ein Wahlkonig, der in Schweden,
weil nur auf dem Morathing der Upsvear und bis 1290 nur von diesen,
seit 1 3 19 nur von den Reprasentationen der Landschaften zu
wahlen, die Eriksgata reiten mufite, um in den ubrigen alten »Lan-
dern« formliche Anerkennung, Einbiirgerung und Huldigung zu
erlangen, und der auf ahnliche Art in Danemark, wiewohl auf einer
Reichsversammlung gewahlt, doch auf den Hauptversammlungen
der alten Landschaften sich die Huldigung der Volker zu erholen
d. h. mit diesen seinen Anstellungsvertrag zu schliefien hatte. Ein
solches Konigtum mufi sich zu Wahlkapitulationen bequemen und
bleibt in seiner Heergewalt auf deren Verwendung zum Verteidi-
gungskrieg beschrankt. Eine hohere Stufe schon hat das norwe-
gische Konigtum beschritten. Wiewohl noch als kleinstaatliches
Amt, tritt es mit dem Charakter der Erblichkeit in die Geschichte
ein. Diesen behalt es, nachdem es (im 9. Jahrh.) Stammkonigtum
154 ')Ni> Runic. tim in i in/ki nkn STAATEN.
geworden, mit einer voriibergehenden Modification im Jahre 1164,
bis in die Unionszeit bei, und zwar von jcncm Jahrc an mit dem
Prinzip dcr Individualsukzession, wahrend cs an einer festen
Thronfolgeordnung bis c. 1 260 gebricht. Das Volk wirkte bei der
Thronbesetzung nur insofern mit, als die Huldigung desselben und
die Ausiibung der koniglichen Gewalt bedingt war durch die
komingstekja, d. h. durch ein Urteil der Landschaftsversammlung
seit 1260 nur noch der drontheimischen) iiber des Thronfolgers
Erbrecht. Hinsichtlich des Inhalts seiner Gewalt unterschied sich
der norwegische GroBkonig vom schwedischen und danischen zu-
mal dadurch, daB er erst in der gemeinrechtlichen Zeit und auch
jetzt nur kraft seines Aufsichtsrechts iiber den Gesetzsprecher
(s. oben S. 80) zum Urteilfinden legitimiert wurde, dafiir aber von
Anfang an wesentlicher Faktor der Gesetzgebung war, gebunden
zwar an die Annahme seiner Gesetze durch die Provinzialver-
tretungen (Iggfiing), aber ausgestattet mit dem Recht, das Iggfiing
teilweise und dessen beratenden und beschliefienden AusschuB, die
IqgrUta ganz durch seine Beamten ernennen zu lassen, ferner da-
durch, daB seit dem Ausgang des 12. Jahrhs. die gesamte Amter-
hoheit Bestandteil der Konigsgewalt und nach einem weiteren
Jahrhundert deren exekutivische Befehlshaberschaft nach Art des
frankischen Konigsbannes (§ 80) unter besondern strafrechtlichen
Schutz gestellt und das konigliche Begnadigungsrecht von alien
Schranken befreit wurde. Der norwegische Konig erscheint schon
in den alteren Ouellen als Landesherr, das Reich ist sein landeign,
der Untertan sein fiegn, d. h. sein Diener. Die nachsthohere Ent-
wicklungsstufe stellt sich im langobard. Konigtum insofern dar,
als dieses, von Anfang an Stammkonigtum und von Hrotharit
(f 652) ab erblich, seit 660 auch teilbar, die unbeschrankte Heer-
gewalt, die Aufsicht iiber den Urteilfinder im Untergericht und die
personliche Urteilfindung im hochsten Gericht erlangt hat. Beim
Erlafi von Gesetzen freilich bedarf der langobardische Konig der
Zustimmung der Landsgemeinde. Diese fallt bei den Angel -
sachsen hinweg, ohne in dem vom Belieben des Konigs zusammen-
gesetzten Notabelntag, dem witena gemot ein zulangliches Surrogat
zu finden. Daher ist die ags. Gesetzgebung, und zwar schon in
kleinstaatlicher Zeit formell ausschlieBlich Sache des Konigs J),
x) Da8 die Gesetze des ags. Konigs nur fur dessen Lebenszeit gegolten
hatten, ist eine Behauptung E. Hildebrands, welche auf durchaus will-
kiirlicher Quelleninterpretation beruht.
Das Konigtum in einzelnen Staaten. 155
dem auch eine unbeschrankte Dispensationsbefugnis (£adg. Ill 2
§ 1) zusteht, daher auch der Landfriede nicht mehrVolks-, sondern
Konigsfriede oder Konigsschutz: cyninges mund (besonders deut-
lich Wer I § 4). Ferner ist das konigliche Kirchenregiment in der
angelsachsischen hoher als in den bisher erwahnten Verfassungen
ausgebildet. DaC es hier bei einem rein theoretischen Absolutis-
mus des »Basileus«, ja »Imperator« bewendet, liegt daran, dafi der
ags. Konig Wahlkonig und absetzbar ist, wobei die entscheidenden
Funktionen der fehlendenLandsgemeinde vom witena gemot versehen
werden. Zwischen diesem Konigtum und dem frankischen steht
das der gotisch-wandilischen GroBreiche in der Mitte. Der west-
go tische Konig gelangt durch Optimatenwahl und gegen Wahl-
kapitulation zur Herrschaft, ist aber nicht absetzbar. Die andern
Reiche sind erblich, das wandalische seit 477 mit Individual -
sukzession nach dem Grundsatz des Seniorats, das burgundische
mit Simultansukzession und Teilbarkeit.
§ 47.
Nach seiner volligen Ausbildung sehen wir in fast alien Staaten,
wo es nicht durch einen Eroberer vernichtet wird, das nationale
Konigtum einem Niedergang verfallen, wovon die Ursache teils
in dem Aufkommen einer einheimischen machtigen Aristokratie,
teils in der Erstarkung der Kirchengewalt gegeniiber der Staats-
gewalt, insbesondere in dem materiell sieghaften Hervorgehen der
erstern aus den Investiturstreitigkeiten liegt. Und zwar hat sich
die Konigsgewalt selbst, je mehr sie Herrschergewalt war, genotigt
gesehen, zu diesem ihrem Niedergang durch Exemtionen von Unter-
tanen aus dem Bereich der offentlichen Gewalt und durch Uber-
tragung der wichtigsten Hoheitsrechte auf jene (§ 49, 51) mitzu-
wirken. Am weitesten ist in dieser Hinsicht das Konigtum im
Frankenreich, bzw. das von ihm ausgehende, der Fiktion nach
frankische x) Konigtum in Deutschland gegangen. An Gerichts-,
Heer- und Finanzgewalten entstehen wegen ihrer Nutzbarkeit
erbliche Privatrechte des geistlichen und weltlichen Adels. Hie-
durch werden die seiner Herrschaft unterworfenen Leute der un-
mittelbaren Reichsuntertanigkeit entzogen (»mcdiatisiert«), wahrend
J) Der deut. Konig wird regelmaCig auf frankischer Erde gewahlt. Er
wird in der Grabkirche Karls d. Gr. gekront und auf dessen Stuhl inthronisiert.
Er gilt, welcher Abstammung auch immer, als frankischer Mann.
156 Has Konigtum in einzelnen Staaten.
der staatsrechtliche Verband zwischen dem Konig und dem herr-
schenden Adel seinen praktischen Wert einbiifit und durch den
privatrechtlichen der Vassallitat (§ 60) ersetzt wird. Damit ist das
Staatswesen »f e o d a 1 i s i e r t«, was durch den Grundsatz
gesichert wird, dafi erledigte Fiirstenlehen binnen Jahr und Tag
wieder verliehen werden miissen. Die Kronvassallen aber, einmal
im festen Besitz ihrer Herrschaften, beschranken nun den Konig
auch in der Ausiibung der ihm noch verbliebenen Funktionen, wie
sie das Konigtum seiner Erblichkeit und Unentziehbarkeit ent-
kleiden. Seit 887 wird regelmafiiger Praxis nach, seit 1077 auch der
Theorie nach der Thron durch Wahl besetzt, welche bis 1257 alien
Fiirsten deutscher National itat, von 1257 an nur noch sieben be-
stimmten Fiirsten (»Kurfursten<<, principes elector es) zusteht und bis
auf Rudolf von Habsburg Stimmeneinhelligkeit, von dieser Zeit ab
Stimmenmehrheit der Wahler erfordert. Die Beschrankung des
aktiven Wahlrechts auf die 7 Kurfursten war seit dem ersten
Viertel des 13. Jahrhunderts, insbesondere nach einer Theorie des
Sachsenspiegels, dadurch vorbereitet worden, dafi bei der auf die
Wahl (das irwelen) folgenden Ausrufung des Gewahlten unter dem
Konigsnamen (kur, electio, dem bi nomen kiesen ') einer Gruppe be-
stimmter Fiirsten der Vorrang vor den iibrigen zugeschrieben wurde.
Durch Wahl eines »romischen« Konigs, d. h. des Nachfolgers bei
besetztem Thron, kann ein Interregnnm vermieden werden. An
die Stelle der Vererbung der Krone aber tritt ein symbolisch-
mystischer Akt (14. Jahrh.): die silberne Krone, womit der Konig
investiert wird, geht vom Schadeldach Karls d. Gr. in dessen Herme
zu Aachen aufs Haupt des neuen Konigs iiber. Der (seit 1077 auch
absetzbare) deutsche Konig hat vor seiner Kronung dem Reich
»Hulde zu tun«, d. h. einen Eid zu schworen, wodurch er sich unter
das Land- und Lehenrecht stellt, und ist — nach Mafigabe des
Grundsatzes nihil de nobis sine nobis ■ — beim Erlafi allgemeiner
Gesetze an die Zustimmung der aus dem kcniglichen Lehenhof
{curia) hervorgegangenen Versammlung der Fiirsten, Magnaten
und Reichsdienstmannen (des »Reichstags«, mhd. lantsprdche,
colloquium), wozu seit Wilhelm v. Holland auch die »freien« und
die »Reichs«-Stadte Zutritt erhalten, — beim Erteilen von wich-
tigen Privilegien und bei Neuverleihung von Reichslehen und
x) Ein Seitenstuck dazu das norwegische gefa konungs nafn (»den Konigs-
namen geben«).
Das Konigtum in einzelnen Staaten. Das Kaisertum. 157
Verfiigungen iiber Reichsgut an die Zustimmung (»Willebriefe«)
der Kurfiirsten gebunden. Vollstandig durchgefiihrt ist das
Feodalsystem allerdings nicht: nicht nur iibt der Konig die oberste
Reichsgerichtsbarkeit personlich aus (vgl. § 85), sondern es sind
ihm auch, wohin er kommt, Gericht, Miinze und Zoll ledig, und der
belehnte Richter hat (in Norddeutschland) zur Ausiibung der hohen
Gerichtsbarkeit sich den Bann vora Konig unmittelbar iibertragen
zu lassen (sog. Bannleihe). Indes auch diese Prinzipien werden
wieder durch f eodale Ausnahmen zugunstenvonLandesherren (§50
durchbrochen. Das Kirchenregiment des Konigs ist seit dem
12. Jahrhundert durch eine blofie Schutzgewalt [advocatia ecclesiae)
ersetzt worden.
Im skandinav. Norden hat die Union auch den Ubergang Nor-
wegens zum Wahlkonigtum bewirkt. In alien drei Reichen ferner
bildete sich seit dem 13. Jahrh. ein mitregierender Reichs-»Rat«
aus, dessen spezifisch aristokratische Zusammensetzung im wesent-
lichen vom koniglichen Willen unabhangig wurde. Bemerkenswert
ist aber, dafi, auch wenn er iiber einen minderjahrigen Konig eine
Art von Regierungsvormundschaft fiihrt, dort wie in Deutschland
die Formen der koniglichen Regierungsakte die Fiktion festhalten,
dafi es keine gesetzliche Stellvertretung fur den Konig gibt. Lehen
an Hoheitsrechten sind zuerst in Danemark (im 12. Jahrh.) auf-
gekommen und hier allein (in Gestalt des Herzogtums und der
Grafschaft, zum Teil sogar als erbliche »Fahnenlehen«) zu bleibender
Bedeutung gelangt. Uber andere feodale Elemente in Skandina-
vien und im angelsachs. Reich s. §§ 49, 50, 65 g. E.
Die konsequente Formel fur die nach Erlangung des romischen
»Patriziates« auf dem Gipfel ihrer Entwicklung angelangte Herrscher-
gewalt des frankischen Konigs iiber die meisten christlichen Staaten
des Abendlandes ist die romische Kaiserwiirde. Gemafi der
karolingischen Idee um 800 sollte dem Kaiser zukommen das auf
Erden unverantwortliche imperium mundi, und zwar sowohl in kirch-
licher wie in weltlicher Hinsicht, insbesondere aber die allseitige
Durchfiihrung des jus divinum (oben S. 27). Daher ist der divino
nutu gekronte und divina inspiratione handelnde Kaiser ebensosehr
eine clericalis wie eine regalis persona, deren Gewalt ihren Rechts-
grund weder in Erbgang, noch in Wahl, noch in Ernennung, nocli
158 Has Kaisertum. — Die ImmunitAt.
in Union mit einem Konigtum habcn kann. Diesc Gewalt dicnt
nicht mehr wie das altfrankische Grofikonigtum dem Interesse
ihres Inhabers, sondern dem der Gesellschaft, untersteht daher
auch nicht mehr der Verfiigung ihres Tragers. Zwar ein Mitkaiser-
tum, aber keine Aufteilung des Kaiserreiches unter die Mitkaiser
gait als zulassig. Die Geschichte des Kaisertums ist jedoch schon
seit dem zweiten Jahrzehnt seines Bestandes die Geschichte seines
Verfalles. Das frankische bzw. deutsche Konigtum zieht bei
seinem Niedergang die Kaisergewalt in Mitleidenschaft. An die
Stelle der Selbstkronung oder der Kronung des Kaisers durch seinen
Vorganger treten Salbung und Kronung durch den Papst, die
schon im 9. Jahrh. als Verleihung der Kaiserwiirde durch den
letzteren gedeutet und daher auch Fiirsten zuteil werden, welche
nichts weniger als das frankische Konigtum fortsetzen. Von 962
an ist es zwar ein Vorrecht des deutschen als des ostfrankischen
Konigs, die Kaiserkrone zu erlangen, aber diese selbst wird mehr
und mehr Symbol einer bloBen Wiirde statt einer tatsachlichen
Herrschaft und Gegenstand der Doktrin. Auf die Abzeichen des
Kaisertums wird nun die grofite Sorgfalt verwendet: zur goldenen
Krone, zu Szepter, Schwert und Thron kommt der Globus (»Reichs-
apfek) und die Pontifikalkleidung. Als praktische Bedeutung des
Kaisertums bleibt nur iibrig, dafi es als Bindemittel unter den
alten Stammesgebieten des deutschen Reichs und zwischen diesem
selbst und seinen Nebenlandern dient und dafi Kaisergesetze von
der Bologneser Rechtsschule als authenticae dem Codex Justinianeus
einverleibt werden. Eben darum wird von Herrschern, die vom
Kaiser unabhangig sind, die vorhin erwahnte Symbolik nach-
geahmt.
§ 49-
Privatrechte an obrigkeitlichen Gewalten
haben auf verschiedenen Wegen, und zwar vorzugsweise und am
friihesten in den stidgermanischen Staaten, Untertanen geistlichen
und weltlichen Standes erlangt. Frankische Immunitats-
privilegien fur Grofigrundbesitzer (seniores) gewahren schon im
6. Jahrh. dem Begnadeten nicht nur Freiung aller Bewohner seines
Landes gegen das Eintreiben offentlicher Schulden durch die konig-
lichen Beamten (die sogen. emunitas ab exactionibus) und gegen
das Ausiiben der offentlichen Gerichtsgewalt (sogen. emun. a di-
strictione) und nicht nur Freiung des gesamten Besitztums gegen
Die Immunitat.
159
den Eintritt der offentlichen Gerichtsbeamten (sogen. emun. ab
introitu judicum publicorum), sondern auch die Befugnis, die
offentlichen Schulden von den Einwohnern des immunen Gebicts
fur sich selbst einzutreiben, die Moglichkeit, eine Gerichtsherrlich-
keit (privata audientia, auch familiaris justitia) in Zivilsachen der
Einwohner unter sich und eine Reprasentationsgewalt iiber die-
selben in alien andern Sachen sowie die Justizpolizei auf dem
gefreiten Boden auszuiiben. Vom 7. Jahrh. bis tief ins Mittelalter
hinein haben Gesetze und Privilegien die Immunitatsverhaltnisse
weiter ausgebildet. Der Immunitatsherr wurde Siihninstanz in
Kriminalsachen seiner Leute, seine Gerichtsbarkeit wurde auf Falle
erstreckt, wo Auswartige gegen Immunitatsinsassen klagten, ihm
wurde der Vollzug des koniglichen Heeresaufgebotes im gefreiten
Gebiete iibertragen, mitunter erlangte er sogar das Hals- und Blut-
gericht iiber seine Leute und Erstreckung seiner Immunitatsherr-
schaft auf fremden Grundbesitz. Das Vorbild der Immunitat des
Untertanen aber war die konigliche Immunitat, die selbst wieder
die spatromische Domanialimmunitat fortgesetzt und weiter ent-
wickelt hat. Diese haftete am Konigsgut und ging mit demselben,
wenn es verschenkt oder zu Lehen ausgetan wurde, in die Hand
seines Empfangers iiber. Das unverliehene immune Reichsgut er-
scheint im mittelalterlichen Deutschland unter dem Namen der
»Reichsvogtei« oder kiirzer des >>Reiches«, — dagegen die Immunitat
des Untertanen und sein Immunitatsbezirk unter dem Namen
tnuntdt (mhd.) oder vriunge (vriheit), der Bezirk auch, der, mit einem
etter umzaunt oder auch durch die banmile bestimmt, seinen Mittel-
punkt im Herrenhof (yronhof, salhof) hat, als hovemark. Die obrig-
keitlichen Rechte des Immunitatsherrn werden nun pragnant be-
zeichnet als twine unde ban ( = gerichtsherrlicher, militarischer und
polizeilicher Befehl, aber auch Bufie fur dessen Verletzung), glocken-
klanc und geschrei (= Recht des Aufgebots zur Landfolge), her-
berge, auch nahtselde (= Anspruch auf gastliche Aufnahme bei Aus-
iibung der Hoheitsrechte) und atzunge (servitium, procuratio = An-
spruch auf Verpflegung dabei), spruch (= Gebot der Urteilfindung),
vrevel ( = Strafgelder), diup ( = Verwahrung und Einzug gestohlener
Sachen), stoc (= Gefangnis) unde — namlich bei Halsgerichtsbar-
keit — stein ( = lapis sanguinis, Richtstatte) oder galge. Hiezu
kommen dann noch die Rechte aus dem Heerbann auf Transport-
leistungen [paraferedi und hostilicid), bzw. die an deren Stelle ge-
tretenen Zinse, und das aus dem personlichen Aufgebot entwickelte
160 AngelsAchsische u. ostnord. Freiungen. Kirchenvogtei.
Besteuerungsrecht, wobei die Steuern, als Herd- oder Rauchsteuern
erhoben, dvn Charakter von Grundlasten annehmen. In der Haupt-
sache der deutschen Immunitat analog, wenn auch spater (seit dem
8. Jahrh.), langsamer und zum Teil von andern Ausgangspunkten
her, hat sich nach ags. R. die mannigfaltig abgestufte Obrigkeit,
insbesondere zuerst Finanzgewalt, dann Polizeigewalt und Gcrichts-
herrlichkeit (socn, saca and socn) in biifibaren Strafsachen iiber
ein der ordentlichen Bezirksverfassung entzogenes (»gefreites«)
Gebiet ausgebildet. Als »Landherrn« (landhldford, landrica) be-
zeichnete man den Inhaber einer solchen Privatobrigkeit, die
iibrigens noch durch besondere konigliche Privilegien wie Zollreeht
(toll), Zustandigkeit im Besitzprozefi und Gewahrenzug (team) und
im Verfahren gegen den innerhalb des Gebietes gefangenen Dieb
(infangen fieof, juris comprehensio) gestiegert werden konnte, deren
Ausiibung aber unter koniglicher Aufsicht blieb. In der zweiten
Halfte des Mittelalters wird der geistliche und weltliche Adel von
Danemark und Schweden mit einer immunitas (frcelsi) ab exactioni-
bus und mit dem Bezug der offentlichen Abgaben und Strafgelder
seiner Hintersassen ausgestattet. In Danemark gesellt sich hierzu
seit dem 13. Jahrh. das bicerkertzt, d. h. eine Gerichtsherrlichkeit
des adeligen Grundeigentumers iiber sein stadtartig exemtes Ge-
biet. Dagegen ist der Immunitat, und zwar der geistlichen, im
Frankenreich und in Deutschland eigentiimlich, dafi an den in ihr
enthaltenen Hoheitsrechten neue Privatrechte fur andere Leute
als den Immunitatsherrn unter dem Namen der Kirchen v o g t e i
aufgekommen sind. Seine Gerichtshoheit nebst den damit ver-
bundenen finanziellen Rechten sollte nach einem Gesetz Karls d. Gr.
der geistliche Immunitatsherr nicht personlich ausiiben, noch auch
durch blofi von ihm abhangige Beamte ausiiben lassen, sondern dies
sollte durch einen vom Konig oder namens desselben, wenn auch
im Einvernehmen mit dem Immunitatsherrn ernannten Laien
(vocatus, advocatus, auch causidicus, defensor, voget, voit, vout) ge-
schehen. In der Folge aber ist die Immunitats- (oder geistliche)
Vogtei als eine nutzbare, weil dem Vogt regelmaBig ein Drittel der
Einkiinfte sowie Abgaben und Schutzzinse abwerfende und Ein-
quartierungsrechte gewahrende Gewalt erblich und lehenbar ge-
worden. Fortgesetzte Usurpationen haben dann den Vogten noch
weitergehende Gewalten, wie z. B. Besteuerungsrechte, iiber die
Untertanen der immunen Stifter, ja iiber die letzteren selbst ver-
schafft. Unter Benutzung faktischer Umstande gelingt es aber
Privatobrigkeit des Munt- und Leibherrn. 161
vom II. Jahrh. an den Stiftern die Rechte ihrer Vogte, haupt-
sachlich im Vertragsweg, einzuschranken, mitunter sogar zuruck-
zuerwerben. Auch Privilegien haben bei dieser »Entvogtung« mit-
gewirkt.
§ 50.
Westgotisches und frankisches Recht haben an die vulgar -
romische und im Gegensatz zu Konigtum und Immunitat unterri-
toriale und durch reinen Privatvertrag begriindete Sehutzherr-
schaft und Verantwortungsgewalt (patrocinium, mithio), die von
den Deutschen als » M u n t « (vgl. S. 140) aufgefafit wurde, obrig-
keitliche Gewalten angekniipft. Dem Immunitatsgericht ihres
geistlichen Muntherrn sind schon die tabularii (oben S. 139) der
lex Rib. unterstellt. Die Lehengerichtsbarkeit des Mittelalters
scheint in der Munt des Lehenherrn iiber seine Vassallen ihren
Ausgangspunkt zu haben. Insbesondere aber wurde seit karlischer
Zeit der Heerbann nebst der Mil itarstraf gewalt iiber den Muntmann
auf den Herrn ubertragen. Im Mittelalter kommt bei der Munt
iiber ganze Markgenossenschaften (Markvogtei) die Regierung der
Mark fur den Muntherrn (Vogt) hinzu. Als nutzbares Recht wird
auch diese Vogtei vererblich und iibertragbar. — Verwandte Vor-
stellungen wie jene altfrankischen mogen im Norden dahin gefiihrt
haben, dem Gefolgsherrn eine Privatgerichtsbarkeit, und
zwar selbst krimineller Art, iiber seine Gefolgsleute (§ 60), dem
Burgherrn eine analoge iiber seine gemieteten Burgmannen
(borgarar) einzuraumen. In konstruktivem Sinn leitet dies iiber
zu der wahren Hausgerichtsbarkeit (regelmafiig in
geringeren Bufisachen), welche auf Grund des Hausfriedens (§ 76)
deutsche Privilegien des Mittelalters dem Hausherrn »unter dem
Dachtropfen« oder »binnen Zaunes« zugestehen. — Verschieden von
dieser obrigkeitlichen Gewalt des Hausherrn sowohl in bezug auf
Inhalt wie auf Fundament ist die des Leibherrn iiber seine E i g e n-
1 e u t e im mittelalterlichen Deutschland und England. Nachdem
die Leibeigenen den Hohepunkt ihrer Rechtsfahigkeit erstiegen,
sind sie doch nur in gewissen Beziehungen der offentlichen Gewalt
unterstellt. In alien tibrigen bleiben sie unter der Privatherrschaft
(hofrechtlichen Obrigkeit), insbesondere auch Privatgerichtsbar-
keit ihres Eigentiimers. Uber bauerliche Eigenleute (oben S. 143)
erscheint diese als Bestandteil der Gr undherrschaft, iiber
Grundrifi der grerm. Philol. Germanisches Recht.
t6a ClklNMIERRSCHAFT.
ritterliche Eigenleute (Dienstmanncn obcn S. 140 f.) als D i e n s t ■
herrsc h aft.
§ 51.
Aus hochst verschiedenartigen und nicht minder der Herkunft
nach verschiedenen Befugnissen zusammengesetzt sind die Grund-
herrschaft und die Landesherrschaft. Grundherrschaft
(Hof-, Gutsherrschaft, Herri ichkeit, dominium, in frank. Zeit
senioratus, senioria, daher afranz. seigneurie) ist der Inbegriff aller
Gewalten und Rechte, die mit dem Besitz eines Frohnhofss (oben
S. 159) iiber Land und Leute gegeben sein konnen. Diese Befug-
nisse sind teils obrigkeitliche, teils privatrechtliche. Die ersteren
konnen ihren Grund in der Immunitat haben oder in der Munt
oder in der Leibherrschaft, also teils durchs Landrecht, teils durchs
Hofrecht bestimmt sein. Sie brauchen also nicht alien Hinter-
sassen gegeniiber von gleichem Inhalt zu sein und konnen nicht
alle durch die namlichen Beamten, noch auch in den namlichen
Formen ausgeiibt werden. Daher mufi z. B. in der geistlichen
Grundherrschaft ein ordentliches Gericht fur die freien Immunitats-
leute vom Kirchenvogt (oben S. 159), ein anderes fur die Unfreien
vom Leibherrn selbst oder vom leibherrlichen Maier abgehalten
werden, und diese Gerichte gehen dann auch in ihrer Fortentwick-
lung ihre selbstandigen Wege. Die privatrechtlichen Herrschafts-
befugnisse sind Ausfliisse teils des vollstandigen Eigentums an den
zum Frohnhof gehorigen Liegenschaften (Wald, Weide- und Od-
landereien, Gewassern), teils des sog. Obereigentums an den Bauern-
hofen nebst Zubehor, namlich als vorbehaltene Rechte, wie z. B.
auf »Fund und Pfrundt«, auf »Flug und Zug«, Vorrechte am Mark-
boden, Wildbann, Gewerbsmonopole, das Veto bei Dispositionen
des Hintersassen iiber seinen Hof. Dafi die Hintersassen (Unter-
sassen, homines, subjecti, Untertanen) verschiedenen Standesklassen
angehoren und insofern unter verschiedene Genossenschaften
(Achten, Hagen, societates etc.) verteilt sein konnen, ergibt sich
aus dem oben Gesagten. Da sie aber samt und sonders unter Ver-
antwortung, Befehl und Friedensbewahrung ihres Grundherrn,
gleichsam wie dessen Hausangehorige, stehen, bilden sie zusammen
eine »Hausgenossenschaft« {familia, ahd. as. hiwiski). Dieses be-
wirkt nicht nur ein Einstands- und Retraktrecht der Hintersassen
bei Veraufierung von Hoflandereien an Fremde, nicht nur eine An-
naherung der verschiedenartigen Bestandteile der grundherrlichen
Grundherrschaft. Landesherrschaft. 163
Gewalt aneinander, und nicht nur eine gegenseitige Annaherung
der verschiedenen Standesklassen in derselben Grundherrschaft
hinsichtlich ihrer rechtlichen Lage, sondern auch die Pflicht des
Grundherrn, seine Hintersassen in ihren Rechten zu schiitzen, fur
ihre Sicherheit zu sorgen, und die Verarmten zu unterstiitzen,
welche Pflicht (grundherrl. »Vogtei«) allerdings seit karolingischer
Zeit durch den Treueid (die sogen. Vogtei- oder Erbhuldigung) des
Hintersassen bedingt ist. Letzterer erkennt durch den Treueid,
sei es bei seinem Aufzug auf den Hof, sei es beim feierlichen >>Einritt«
der Herrschaft, seine Zugehorigkeit zur grundherrlichen Hausge-
nossenschaft formlich an. Wer ohne in diese einzutreten die Vor-
teile des Besitzes eines hofhorigen Gutes genieCen will, mufl einen
Stellvertreter [trager, stuolgenos, hulder) darauf setzen. Die Haus-
genossenschaft ist wesentlich ein personlicher Verband. Oft sind
mehrere solcher Verbande, sogar mit ebenso vielen Gerichten in
einer und derselben Gemeinde entstanden, wenn namlich die zu
der letzteren gehorigen Hofe verschiedenen Grundherrn unter-
standen. Anderseits konnte eine Teilung und Beschrankung der
grundherrlichen Gewalt iiber eine und diese Hausgenossenschaft
eintreten, ohne dafi der Frohnhof geteilt wurde, wenn der Grund-
herr sich einem Muntherrn unterstellte (sog. Frohnhofsvogtei, zum
Unterschied sowohl von der Immunitatsvogtei wie von der grund-
herrlichen Vogtei).
Landesherrschaft oder Landeshoheit [domi-
nium terrae seit dem 13. Jahrh.) ist der Inbegriff aller obrigkeit-
lichenRechte iiber einen Teil des deut.Reichs (lant, territorium), die in
der Hand eines Reichsuntertanen vereinigt sind und die hohe
Gerichtsherrlichkeit zum Mittelpunkt haben. Ihren Grund haben
sie teils in erblichen Besitzrechten an Reichsamtern, teils in erb-
lichen Besitzrechten an Bestandteilen der koniglichen Finanzhoheit
(Regalien), teils in der Immunitat, teils in der Grund- und Dienst-
herrschaft, teils in der Vogtei des Herren, welche wiederum Im-
munitats- oder Mark- oder Frohnhofvogtei (s. S. 160, 161 und oben)
sein kann, teils endlich in Pfandrechten an Reichsstadten und Reichs-
vogteien (Reichspfandschaften). Die Amtsgewalten, welche, sei
es zu Eigen, sei es zu Lehen, Ausgangs- und Mittelpunkt der Landes-
herschaft bilden, konnen zusammengesetzt sein aus denen des Grafen
(d. h. des ordentlichen Bezirksstatthalters nach der karoling. Ver-
fassung) bzw. Markgrafen, des Herzogs (d. h. des Grafen oder Mark-
grafen mit der Machtvollkommenheit eines koniglichen Gewalt-
in i Landesherrschaft und Landstande.
boten = missus regis), endlich des Pfalzgrafen (jung. Ordg. = comes
palatinus *), d. h. des ottonischen Spezial -missus fur Ausiibung der
kiniglichen Finanz- und Gerichtsgewalt im Herzogtum). Kraft des
Privatrechts an der Amtsgewalt gebiihren aber seinem Inhaber die
samtlichen Gefalle, welche in Ausiibung jener namens des Konigs
zu erheben waren. Uberhaupt erwage man, daB, auch wenn ein
Besitzrecht an Staatshoheitsrechten nur durch Lehensvertrag be-
griindet war, der Vasall befugt war, unter AusschluB seines Lehens-
herrn iiber die Art zu bestimmen, wie er sich die Hoheitsrechte
nutzbar machen wollte. Daher ist von Haus aus der Charakter der
Landesherrschaft patrimonial. Seit Kaiser Friedrich II. wird sie
durch Reichsgesetze und Privilegien wie durch die Praxis vervoll-
kommnet. Gericht, Miinze, Zoll horen auf, im fiirstlichen Terri-
torium dem Konig bei dessen Anwesenheit ledig zu werden. Re-
galien werden mit bestimmten Landesherrschaften fur immer ver-
bunden. Das Befestigungs- und somit das Recht der Stadtanlage,
sowie das Gesetzgebungsrecht wird als wTesentlicher Bestandteil der
Landeshoheit anerkannt. Durch privilegia de non evocando und de
non appellando werden Territorialherrschaf ten gegeniiber dem Konig,
durch den, — wenn man von den westfalischen »Freigrafschaften«
(comitiae liberae) oder »Freigerichten« absieht, — fast allgemeinen
Wegfall der koniglichen Bannleihe (S. 157), deren Stelle jetzt eine
besondere landesherrliche einnimmt, und der Afterverleihung der
Grafschaft werden sie den Landesangehorigen (>>Landsassen<') gegen-
iiber konsolidiert. In der Markgrafschaft waren konigliche Bann-
leihe und Afterverleihung, in den Herzogtumern wenigstens die
erstere von Anfang an nicht erforderlich gewesen. Nunmehr ist es
dem Landesherrn ermoglicht, seine Hoheitsrechte unmittelbar den
Landsassen gegeniiber durch von ihm ganz und gar abhangige Be-
amte zur Geltung zu bringen und seine Herrschaft mehr und mehr
einheitlich zu gestalten. In seinen Verfiigungen iibers Territorium
ist er zunachst nur durch Reichslehenrecht beschrankt. Dagegen
erwachsen ihm hierin nicht nur, sondern auch in der Ausiibung
seiner Herrschergewalt neue und sehr tief eingreifende Schranken
in der rechtlichen Stellung der Landstande (obd. lantliute),
die sich ihm gegeniiber wie die Reichsstande gegeniiber dem Konig
(oben S. 156!) auf den Grundsatz nihil de nobis sine nobis stiitzen.
Zu ihnen gehorten von Anfang an alle diejenigen Landsassen, denen
1) Nicht mit dem karoling. comes palatii, noch auch dem spatmittelalter-
lichen »Hofpfalzgrafen« {comes palatinus) zu vervechseln ! Vgl. § 85.
Landstande. — Die politische Gemeinde im MA. 165
Privatrechte an obrigkeitlichen Gewalten zustanden (die meliores
et majores terrae oben S. 50). Ohne ihre Zustimmung kann der
Landesherr kein Gesetz machen. Zu ihnen kommen alsbald die
Vassallen und Dienstmannen des Landesherrn, dann seine Stadte
und Markte, in einigen Territorien auch die freien Bauerngemeinden.
Das Bedurfnis, in seinem oder in dem wenigstens mittelbar auch
ihn beriihrenden Landesinteresse in die Rechte soldier Volks-
gruppen einzugreifen, insbesondere Steuerforderungen (beten) bei
ihnen durchzusetzen, aufierdem Wechsel der Dynastien und Thron-
streitigkeiten notigen die Landesherrn zur Gewahrung staatsrecht-
licher Zugestandnisse, die meist in der Form vonPrivilegien (»Frei-
heiten«) erfolgt (in Steiermark schon seit dem Ausgang des 12.
Jahrb.). So erlangen im SpatMA. die Landstande das Recht,
Bundnisse untereinander abzuschlieBen, wodurch sie die errungenen
Freiheiten (notigenfalls sogar mit Waffengewalt) verteidigen, neue
erzwingen konnen (jus armorum). Sie organisieren sich als Kor-
poration (lantschaft) mit dem Recht nicht nur der Steuerbewilligung
und des Veto bei der Landesgesetzgebung, sondern auch der Mit-
regierung in Sachen der Rechtspflege, der Administration und der
Disposition iiber das Territorium. Ubrigens hat wie der Erwerb
dieser Rechte so die Organisation der Landstande meist lange Zeit
in Anspruch genommen. Namentlich der sichtbare Ausdruck der
politischen Standekorporation, der, wenn auch in teilweisem An-
schlusse an den alten landesfiirstlichen Hoftag (die lantsprache)
ausgebildete, so doch auf anderm Rechtsgrund beruhende land-
tag* und der standische Ausschufi sind nicht vor dem 15. Jahrh.
dauernde Einrichtungen geworden.
Noch vor der Ausbildung der Landstande, seit dem 12. Jahrh.,
sind Ausschnitte aus der Landesherrschaft auf die Stadtge-
m e i n d e n , und zwar ebenfalls zu privatem Besitzrecht, iiber-
gegangen, teils indem ein selbstandiges Besteuerungsrecht, dann
andere Bestandteile der Finanzhoheit sowie das Befestigungs-
recht in ihrer Hand anerkannt oder durch Privilegien ihnen ver-
liehen wurden, teils indem sie mit der Grafschaft oder landesherr-
lichen oder reichsvogteilichen Amtern (Burggrafschaft, Schult
heifienamt) oder der Immunitatsvogtei die Justizhoheit samt den
damit verbundenen Polizei- und Finanzgewalten im Vertragsweg
erwarben. »Frei« nannte sich im Gegensatz zu den »Reichs«- und
zu den »Landstadten« eine Stadt, wenn im Prinzip samtliche landes-
herrliche Rechte in ihre Hand gelangt waren. Das oberste Organ,
1 66 POLITISCHE GEMEINllEN IM MA. — ISLANDISCHE GoDEN.
wodurch die Gemeinde ihre Hoheitsrcchte regelmaBig ausubte, war
der Rat (obcn S. I2l), der sein Regiment mittels eines an die Stelle
lierrsehaftlichen tretenden gemeindlichen Beamtenorganismus
iuhrte. Ansatze zu einer analogcn feodalen Entwicklung zeigt die
Marktgemeind e. Wahrend aber sie naturgemaB hinter der
Stadtgemeinde in dieser Hinsicht zuriickbleiben mufite, haben eine
ahnliche Stellung wie die stadtischen Rate in friesischen
Distrikten (»Goen, Landern«) die im 13. Jahrh aufkommenden
>>Ratgeben« (redgevan, rinchtera, consides) und teils um diese Zeit,
teils noch im Spatmittelalter im Land Dithmarschen die
Kirchspiele, in den »Landern« der Mittel- und Ost-S c h w e i z die
->Landtage« oder »Landsgemeinden« erlangt. In der Regel war dort
das Ergebnis eine Teilung der Herrschergewalten zwischen Konig
oder Landesherr oder auch einem eigenen Schutzvogt einer- und
Land anderseits. Biindnisse unter Stadten, Kirchspielen, Lan-
dern (vgl. oben S. 50 ff.) fuhrten diese zu gemeinschaftlicher Aus-
iibung gewisser Herrschaftsrechte (Friedensbewahrung, Gesetz-
gebung, Rechtspflege), wozu Vereinstage und Bundesgerichte als
Organe dienten.
§ 52.
Ganz und gar ihren eigenen Weg ist die Entwicklung der
Herrschergewalt auf Island gegangen, womit wiederum zu einem
guten Teil die Eigenheiten der islandischen Staatseinrichtungen
iiberhaupt zusammenhangen. Herrschaft und Staat kniipfen sich
auf Island an das Eigentum an der unter Dach und Fach angelegten
heidnischen Kultusstatte (hof). Der Eigentiimer ist der allein
berechtigte Priester (gode, hofgode) und insofern der natiirliche
Vorstand der Kultgemeinde, der er den Zutritt zum Heiligtum
gegen eine Abgabe (hoftollr) gestattet. Die sakralen, aus Norwegen
stammenden Institute des Strafrechts und Prozesses bringen aber
auch die Gerichtsherrschaft nebst der Exekutionsgewalt in die
Hand des Goden. Die Mitglieder des so entstehenden Gerichts-
und Rechtsverbandes (fiinghd, pingmannasveit) unterstellen sich
dem Schutze (traust) des Goden. Hiedurch wird dieser ebenso-
sehr zum Friedensbewahrer im Rechtsverbande, wie zum Vertreter
seiner Angehorigen (Jingmenn) nach aufien berufen. Eine nur teil -
weise von der Zustimmung der Thingleute abhangige Gesetz-
gebungsgewalt und eine Befehlshaberschaft (bann), einschliefilich
des Aufgebots iiber seine Thingleute und des Rechts, ihnen ihren
Die islandischen Goden. 167
Aufenthalt anzuweisen, steht ihm behufs Erf till ung seiner Aufgaben
zur Verfiigung. Damit ist das Godentum (god'ord) zu einem »Reich«
(rike), zu einer »Gewalt« (velde) und zu einer Regierung (manna
jorrdd), der Thingmann zu seinem Untertanen (undermadr) , der
Gode zur Obrigkeit (yfermadr) seiner Dingleute gemacht. Und
diese Herrschaft uberwiegt derart ihre priesterliche Grundlage,
dafi sie auch nach dem Ubergang zum Christentum nicht zerfallt.
Territorial itat ist dem godord nicht wesentlich. Denn das Ver-
haltnis zwischen dem Goden und seinem Thingmann beruht ledig-
lich auf der vom Goden angenommenen Unterwerfung (segjask i
ping vid~ odev med~ goda) des Thingmannes und ist beiderseits kiind-
bar. Obschon nun aber die Pflichtseite im go9ord keineswegs ver-
kannt wird, bringt doch sein Ursprung aus dem Tempeleigentum
seine Vererblichkeit nicht nur, sondern auch seine Veraufierlich-
keit und Teilbarkeit mit sich. Diese Eigenschaften des go9ord
ermoglichen es im 12. und 13. Jahrh. einzelnen Hauptlingen, eine
grofiere Zahl solcher Herrschaften in ihrem Besitz zu vereinigen,
zuletzt aber dem norweg. Konig, mittels Erwerbs der go3or9 den
Freistaat sich zu unterwerfen. Der Freistaat selbst war konstruk-
tiv wie genetisch aus den godord zusammengesetzt. Dies zeigt sich
einmal in der Form seiner Zentralgewalt, namlich des gesetzgeben-
den und administrierenden Ausschusses (Iqgretta) der urn 930 (?)
eingefiihrten Landsgemeinde (alpinge). Die lQgretta besteht, ab-
gesehen von dem durch sie gewahlten Gesetzsprecher (oben S. 80)
und in christl. Zeit den Bischofen, aus Goden und von ihnen er-
nannten Beisitzern, welche seit 1004 nur noch beratende Stimme
hatten. Das Landesgericht (der alfiingisdomr) ferner ist zwar nicht
aus Goden, wohl aber durch die Goden zusammengesetzt. Sodann
aber geht auch die 965 eingefiihrte Bezirksverfassung vom godord
aus, indem sowohl die Thingverbande (Jingsokner) innerhalb des
Landesviertels (jjord'ungr) unter die gemeinsame Gerichtsherrschaft
von je drei Goden (sam.pingisgod'ar), als auch die Viertelstbinge
(jjordangsping) unter die der vereinigten Goden des Viertels gestellt
werden. Parallel damit geht eine Vervielfaltigung des Landes-
gerichts in vier fjordungsdomar, deren Gerichtsherren die Goden
bleiben. Auch das 1004 gegriindete »Fvinft«- oder Oberlandes-
gericht (finitardomr) ist durch Goden besetzt. In dem von Island
aus besiedelten Gronland findet sich das godoro* ebenfalls. Doch
lafit sich seine Stellung in der dortigen Verfassung nicht genau er-
kennen.
i68 Verwandtschaftliche VerhAltnisse.
Vierter Abschnitt.
Y KRWANDTSCHAFTLICHE VERHALTNISSE.
Literatur bei Schroder Lehrb. S. 60, 64 — 73, 309 — 348, 752 — 73;,
28 f., 162, 169, 655 f., Brunner RG. I2 §§ 12, 13, 19, 29, II § 92, Grund-
ziige §§ 3i 44, 5- — 57, Siegel RG. §§ 134— 141, 160—172, Hubner,
Grundzuge d. deut. Privatr. §§ 90 — 101, Rosen vinge §§ 17, 20, 22,
43, 46, 50, 54, 58. 59, 95—97, 103, 106, S t e m a n n §§ 60—83, G e n g I e r
Grundrifi §§ 15, 52—60, 48. S. ferner: v. S c h w e r i n in Meisters Grund-
rifi d. Geschichtswissensch. Bd. II Abt. 5 (1912) S. 80 — 105, Gans, Das
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der deut. Urzeit 18S9, M. Pappenheim in Forsch. z. deut. G. XXIII
S. 616 — 631 u. Kr. Vjschr. XXXIV 172 — 21S, W. Merz, Das Intestaterbr.
der argau. RQuellen 1891, Win roth, Om arfvingarnes ansvarighct for
arfldterens forbindelser 1879 S. 28 — 36, S4 — 135, Grupen, De uxore
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S. 1 — 15, 373 — 3S3, R. Lagus, Om oakta barns rdttsforhdllande 1858,
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in s. Ausg. des Appenzell. Landbuchs 1S69 S. 11 — 60, Olivecrona,
Om makars giftordtt i bo (5. Aufl.) 1882 S. 35 — 101, 119 fig. 12S — 130, 142
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nologie 1S84 S. 18 — 59, F i c k e r in der oben S. 9 angefuhrten Abhandlg.,
Gierke,D. deut. Genossenschaftsr. I §§ 3, 1 1, 26, 27, 35 — 43, F. L i e b e r -
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Zschr. CVI 268 — 294, G. S c h a n z , Z. Gesch. d. deut. Gesellenverbdnde
1S77, G. B. Salvioni, Le Gilde inglesi 1883 (dazu Pappenheim
in Rivista crit. delle science giur. I p. 232 — 235), G. G r o fi , Gilda mercatoria
1883 (dazu Pappenheim in Zschr. f. Handelsr. XXX S. 276 — 288).
Derselbe, The Gild merchant 1S90 (dazu Liebermannin Zschr. f. Ge-
schichtsw. 1891 S. 115 — 121, Pappenheim in Zschr. f. Handelsr.
XXXIX S. 642—645), J. Kahler, Die Gilden in den Holstein. Elb-
marschen 1904, v. Below in Jahrbb. f. Xat.-Okon. 1892 S. 56 — 68,
A. W i e ss n e r in Zschr. f. Geschichtswissensch. XII 1S94/95 S. 312 — 339:
K u n i k in Mem. de l'Acad. de Petersb. Ser. 7 XXXIII 1S75 S. 247 — 253.
372 — 375; — Thorlacius, Borealium veterum matrimonia 1784,
Engelstoft, Forsog til en Skildring af Quindekjonnets kaar 1799,
v. A m i r a in histor. Zschr. 1877 S. 248— 25S, Derselbe, Nordgerman.
Obligat.-R. I §§ 26, 53, 58, 61, 74, 77, 94, 96, II SS. 97—107, 193—197,
202—206, 214—218, 221, 645—657, 659—675, 812—815, 873—893, 907
bis 929; — Lars en, Forel. S. 145 — 169, 206, 222, V. B a n g in Histor.
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af Jurid. Foren i. Finnland 1897, 1902), X o r d 1 i n g , Antekn. efter forel.
bfver drfda balken (2. Aufl.) 1878 S. 39 — 45, 185 — 189, 298 — 300, 331 — 333,
Ders. Om boskilnad (2. Aufl.) 1883 S. 66- — 73, Olivecrona, Testaments-
ratten enl. svensk lagstiftning 1SS0 S. 55 — 90, Kreiiger, Del aryska
Blutsverwandtschaft. 169
elementet i den fornsvenska familiens och sldgtens organisation 1SS1 '), H.
Hildebrandin Vitterh. Akad. Manadsblad 18S3 S. 73 — So, 124 — 129,
Win roth, Aktenskap ingdende 1892 S. 13 — 24, 68 — 99, Thy r en,
Makes Gdld 1893 (dazu Olivecrona in TRv. 1894 S. 100 fig.). —
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(Christ. 1889), K. Maurerin Kr. Vjschr. XXXI S. 214 — 222, v.Amiia
in Gott. gel. A. 1889 S. 259 — 266, Michelsen in Eranien z. deut. R.
Lief. II S. 116 — 183, III 6S — 99, V. F i n s e n in Annaler for nord. Oldkynd.
1849 S. 150 — 331, 1850 S. 121 — 272, K. Maurer, Vorlesungen III (190S)
S. 1—335, Derselbe in Kr. Vjschr. II S. 75—122, IV S. 412—424, IX S. 550
bis 564, X S. 382 — 404, XI S. 412 — 416 und in Munch. Sitzgs.-Ber. 1S77
S. 235 — 253, 1895 S. 65 — 124, Beauchet2) in Nouv. Revue hist, de
droit francais et Stranger IX (1885) S. 65 — 106, Pappenheim, Die
Pflegekindschaft in der Graugans (Brunner-Festschr. 1910).
§ 53-
Die Blutsverwandten (bei den Westgerm. *megos
woraus as. mdgos, ahd. mdgd etc., in ihrer Gesamtheit ags. mczgd,
sonst *kunja, namlich got. kuni, skand. kyn, ags. cyn, ahd. cunni,
dafur on. auch nip) galten noch in der alteren histor. Zeit als d i e
einander »Angehorigen« und d i e Genossenschaft xax z&'/JjV, die
»Sippe« (got. sibja, an. sif und sift, ags. sib, ahd. sippea, zu sve =
»suus«, vgl. fries, sia). Aber vom Beginn der histor. Zeit an standen
im Blutsverband schon nicht mehr blofl diejenigen, deren Verwandt-
schaft allein durch die Mutter vermittelt war: es gait im Rechte
Verwandtschaft mit dem Vater und durch denselben. JEtt ist der
von den Skandinaven bevorzugte Name fur den Inbegriff der Bluts-
verwandten; er bedeutet die »Achtzahl«, d. h. die vier urgrofi-
vaterlichen und die vier urgrofimutterlichen Gruppen von
Verwandten der Ausgangsperson (vgl. die holland. achtendeele) .
Ein Stammvater war Eponymus des Geschlechts, und die Vaterseite
(»Speerhalfte«, »Schwertseite«) unter den Verwandten genofi im all-
gemeinen sogar den Vorrang vor der Mutterseite (»Spindelhalfte«).
Anderseits ragten Uberbleibsel des gegenteiligen Systems aus der
vorgeschichtlichen in die geschichtliche Zeit, m. a. W. aus der Zeit
der Weibergemeinschaft in die Zeit der Ehe herein, wie z. B. der
alsbald zu erwahnende Avunculat und die westgerm. Benennung
des Schwiegersohnes nach der Schwiegermutter (ahd. eidum v. eidi)
') Die von K. Lehmann (s. oben S. 5) verzeichnete Schrift von
Landtmanson Studier ojter arjsrdttens historia 1869 hat keinen germanisti-
schen Inhalt.
*) Nicht >> G 1 a s s 0 n <, wie K. Lehmann Verzeichn. S. 231 angibt.
l ;o VERWANDTSCHAFTSGLIEDERUNG.
Die Glicderung der Sippe beruhtc bci Beginn der geschichtlichen
Zeit auf dem Gegensatz zweier Hauptgruppen oder Kreise. Der
engere Kreis (afrank. *jatham) war gebildet von Sohn, Tochter,
:, Mutter, Bruder, Schwester, — den »gesipptesten sechs
Handen« (fries.), — der weitere von den iibrigen Verwandten
Xeffen« und »Nichten« im weitesten Sinn, wozu auch skand. nipjar
got. nipjos), deren Nahe nach »Knien« oder »Gliedern« berechnet
wurde. Daher ags. cneoris = Geschlecht. Und zwar wurde in der
absteigenden Linie bei den Enkeln (ags. »zweiten Sohnen«), in der
aufsteigenden bei den Grofi- Eltern (ags. »zweiten Vatern«) das erste
Knie gezahlt. Die Nahe zwischen Seitenvenvandten wurde durch
Abzahlen der Knie in den beiden von ihrem gemeinsamen Stamm-
vater absteigenden Linien ermittelt, so dafi hier die Kinder der
Geschwister und die Geschwister der Eltern ins erste Knie zu stehen
kamen. Eine uralte und ehedem allgemein ostgermanische Aus-
drucksform fur diese Berechnung der Seitenverwandtschaft be-
wahrt das island. Recht, indem es die Kinder der Geschwister als
»nachste Bruder«, deren Kinder als »andere«, deren Kinder als »dritte
Briider« bezeichnet. Diesem klassifikatorischen System entspricht
ein ahnliches westgermanisches, welches nach consobrini (nl. zweers,
franz. cousins, ital. cugini) zahlt (sog. Vetterschaftssystem). Das
klassifikatorische System ordnet also die samtlichen Blutsver-
wandten der Ausgangsperson nur auf sog.Ouerlinien an, die ubrigens
von Haus aus kaum uber die eigene der Ausgangsperson (Yettern-
linie) und die nachste obere (Oheimlinie) sowie die nachste untere
^Xeffenlinie) hinausgereicht haben diirften. Es hatte seinen Grund
in der einst ausschliefilich durch Weiber vermittelten Verwandt-
schaft. Aus einem Kompromifi zwischen diesem »mutterrecht-
lichen« und dem friihgeschichtlichen »vaterrechtlichen« System er-
klart sich die alteste historische Verwandtschaftsgliederung in die
beiden oben beschriebenen Kreise und erklart sich auch, dafi von
einigen Rechten in bestimmten Fallen der Mutterbruder (Oheim,
* aunnka-imaz = Schiitzer?) in den engeren Kreis einbezogen wurde
(sog. Avunculat). In diesem aber standen jedenfalls der Ausgangs-
person ihre Kinder und Eltern, nach einigen RR. aber auch ihre
Geschwister gleich nahe (vgl. Gotting. gel. A. 1883 S. 41 ff.). Und
dies war der Grund, weswegen die Kniezahlung erst aufierhalb des
engeren Kreises begann. Sollte in diesem eine Rangordnung durch -
gefiihrt werden, so konnte es nur durch namentliche Angabe der
einzelnen Verwandten in ihrer Reihenfolge geschehen. Wahrend
Die Sippe als Schutzverband. 171
diese Gliederung der Sippe in einigen, und zwar sowohl deutschen
als skandinavischen, RR. sich bis tief ins Mittelalter hinein erhielt,
geriet sie in den meisten unter dem Einfluft vermogens- und kirchen-
rechtlicher wie gesellschaftlicher Verhaltnisse in Verfall. Das mehr
und mehr um sich greifende Reprasentationsrecht, der Grundsatz
vom »Brusterbe« (unten S. 175), das Berechnen der kirchlich >>ver-
botenen Verwandtschaftsgrade« verwischte den Gegensatz der
beiden Hauptgruppen, wie z. B. in der jiingeren ags. Rechnung
nach »Sippfachern« (sibfcec) und konnte, auch wo keine lehenrecht-
lichen Analogien mit hereinspielten, eine neue Struktur der Sippe
nach Linien (fries, fachlen, kleften, von Neuern mifibrauchlich sog.
»Parentelen«) bewirken.
§ 54-
Die Sippegenossen waren im Altertum verpflichtet, einander
in alien Noten des Lebens zu helfen, umsomehr alles Feindliche
gegen einander zu unterlassen: sie hiefien daher »Freunde« (= Lie-
bende, zu fri, wie oben S. 125 *frija) und ihr Verband ags. eine
mcegburg. Es ist wie der alteste Stamm und die alteste Kult-
genossenschaft l), so der alteste Friedensverband, und
dauert als solcher auch noch innerhalb des Volksverbandes fort,
erscheint zuweilen sogar gegen diesen privilegiert, steht jedenfalls
unter erhohter strafrechtlicher Gewahr. Eben darum kann ags.
sib (wozu gesibsumnes) den »Frieden«, got. sibjis »friedlich, recht-
lich« bedeuten. Als Schutzverband ist aber die Sippe vor
allem ein kriegerischer Verband. Gemeinsam tragen die Gesippen
die Fehde. Darum war die Sippe Abteilung (langob. u. afrank.
far a = Geschlecht, eig. »Fahrtgenossenschaft«) 2) des altgermani-
schen Heeres. Uberhaupt aber oblag, sobald einer aus ihr er-
schlagen wurde, dem nachsten mannlichen Verwandten die Ver-
folgung des Totschlagers, und die andern schuldeten ihm hiezu
ihren Beistand. Daher auch wurde nach dem alteren Strafrecht
das We r geld (§ 80) vom ganzen Geschlecht, soweit Verwandt-
schaft gait, gegeben und genommen, wobei die Beitrags- und
Empfangsquoten der einzelnen Gesippen nach deren Verwandt-
schaftsnahe abgestuft waren, insbesondere aber vom altesten
Rechte die an den Blutklager zu gebende Siihne (on. arvabot, wn.
J) Der asw. celtahogher (»Hugel der Sippe«) scheint daran zu erinnern.
;) tJber fara s. K 6 g e 1 und H e n n i n g in Zschr. f. deut. Altert. XXXVI
316 — 326, XXXVII 217 — 222, 304 — 317.
1 7 2 Die Sippe als Schutzverband.
.'vtr, nfries. banebote, mfries. thet riachte ield, nl erjzoene) von
der an die iibrigen Yerwandten gehenden (on. cettarbot, \vn. nid'gjqlld,
nfries. tale, mfries. meitele, nl. maechzoene) unterschieden wurde.
»Mit gemeinen Handen« gelobten dann die beiden durch die Ubel-
tat verfeindeten Geschlechter einander die Urfehde. Primar auf
der Verwandtschaft ferner ruhte die Armenpflege, und
zwar in der Art, dafi der Hilfsbedurftige (an. omage) dem nachsten
leistungsfahigen Blutsfreund zur Last fiel, woriiber insbesondere
die skand. RR. ausfiihrliche Bestimmungen treffen. Aus der
Armenpflege ergab sich aber nach einigen RR. auch noch eine
subsidiare Pflicht der Verwandtschaft, zu Bufien beizusteuern
Yviederum verwandtschaftlich war Recht und Pflicht der V o r -
mundschaft. Uber den unselbstandigen, d. h. nach der
Anschauung des Altertums iiber den unwehrhaften Gesippen,
folglich iiber den unwehrhaften Mann und iiber das Weib sein
Leben lang hatten die selbstandigen Blutsfreunde miteinander
ihre schiitzende und im Familieninteresse ihre gewaltige »Hand<<
(and. mund, ahd. muni) zu halten, sei es, dafi sie in denvermogens-
rechtlichen und personlichen Angelegenheiten des Miindels selbst
die nachst entscheidenden Handlungen vornahmen, sei es, dafi
sie — wie in der Regel — dieselben einem Verwandten (ahd. mund-
wald, mundboro, md. moniber, — ahd. foramundo und gerhabe), dem
nachsten ebenbiirtigen »Schwertmagen« des Miindels, d. h. dessen
nachstem Blutsfreund im Mannsstamm, als seinem prozessualen
Yerteidiger (on. malsmaper, — ags. forspreca — fries, werandstef,
on. vceriandi, vcerie) iiberliefien oder unter mehrere verteilten und
sich aufs Ftihren der Aufsicht beschrankten. Den Vermogens-
vormund traf nach altestem Recht Wachstum wie Schwund des
Mtindelgutes; dafiir aber hatte er den Miindel zu erhalten, im Not-
fall aus eigenen Mitteln, und fiir dessen Ubeltaten zu bufien, wie er
anderseits auch die Bufien fiir Verletzungen des Miindels bezog.
Endlich aufierte sich die Schutzpflicht der Blutsfreunde in den
Grundsatzen iiber die Eideshilfe (§ 89). Wo das Recht Blutsver-
wandtschaft zwischen dem Hauptschworer und dem Eidhelfer
verlangte, durften die Gesippen ihre Eideshilfe nicht ver-
weigern, wenn sie sich nicht von ihrem Genossen lossagen wollten.
Aber nicht blofi als Schutz- und Trutzverband von »Verpflichteten«
(skand. skyldir) stellte sich das Geschlecht dar, es bestand in dem-
selben auch eine Gemeinschaft der Habe (on. fcelagh),
deren Teilhaber (ahd. geanervon) freilich, soweit das verwandt-
SlPPENVERMOGEN UND ERBRECHT. 1 73
schaftliche aus dem gemeindlichen Eigentum abgeleitet war, lange
auf den engeren Kreis der Sippe beschrankt blieben. Doch ist
dabei im Auge zu behalten, dafi auch die Gemeinde bei massen-
weiser Ansiedlung gewohnlich nur eine erweiterte Sippe war.
Sondereigen war hochstens an denjenigen Fahrnissen anerkannt,
die dem Toten ins Grab folgten. Aus jenem Gesamteigentum der
Verwandtschaf t aber, das sich im slawischen Zweig der Indogermanen
bis heute erhalten hat, ist das Erbrecht entstanden, welches darum
auch immer prinzipiell ein blutverwandtschaftliches und ein der
Willkiir des Erblassers entzogenes geblieben ist, anderseits erst
schrittweise aufierhalb des weiteren Sippenkreises um sich ge-
griffen und auch nachher noch aus den verschiedenartigsten Griinden
und Vorwanden Eintrag zugunsten der offentlichen Gewalt (na-
mentlich in Deutschland) erlitten hat. Der Erbnehmer (got.
arbinumja, ags. yrfenuma) oder »Erbe« (got. arbja, an. arfi, erfinge,
ahd. arbeo) d. h. der Nehmer der Habe, in vorgeschichtlicher Zeit
des »Viehstandes« (got. arbi, an. arjr, ags. yrfe, ahd. arbi, erbi) T)
wurde nach altestem R. durch den Tod des Erblassers nur von
einer Schranke seiner Befugnisse befreit, indem er in die Ver-
walterschaft des Nachlasses eintrat, dessen Bestandteile ihm schon
bei Lebzeiten des Erblassers gehorten. Als »Erbwart« (ags. yrfe-
weard, as. erbhiward, an. erfivgr&r) aber hatte er, wenn der Erb-
lasser seine Habe veraufiern wollte, gemeinschaftlich mit dem-
selben zu handeln oder doch zuzustimmen (sog. Beispruchsrecht).
Nur unter Mitwirkung der Verwandten konnte denn auch ein Nicht-
erbe zum Erben gemacht werden, und nur in der Form, dafi er in
das Geschlecht aufgenommen wurde. Aus dem Wesen des Erb-
rechts folgte ferner, dafi der Erbe keines Erbschaftsantrittes be-
durfte: >>der Tote erbte den Lebendigen<<. Nur hatte er mit Riick-
sicht auf den Kult des Erblassers bis zum Totenopfer (skand. erfi
und eptirgerp, in christl. Zeit mitunter als Erbschaftserwerb statt
als Besitzergreifung hingestellt) die Nachlafiruhe zu beobachten,
wie sie anderseits auch ihm zugut kam, ein Grundsatz, der noch
in spater christlicher Zeit in der rechtlichen Bedeutung des »Sie-
benten« und des »Dreifiigsten« nachklingt. Aber nicht blofi Tote,
auch Lebende konnten von ihren Verwandten beerbt werden, nam-
ilch wenn sie vermogensunfahig wurden, wie z. B. die Sonder-
x) Vgl. Sie vers PBB. XII 1887 S. 174 — 177. Doch wird neuerdings
mit arbi usw. wieder lat. orbus, griech. 6pcpav<5;, armen. orb (verwaist) zusammen-
gestellt.
i-.l Erbrecht.
siechen nach langob., die Blinden und Wahnsinnigen nach fries. R.
und im Mittelalter die Monche. Urn Erbe nehmen zu konnen,
muflte man niclit nur die erforderliche Vermogensfahigkeit besitzen,
sondern audi nach einigen RR. von normaler Leibesbeschaffenheit
und dem Erblasser ebenbiirtig sein. Vgl. § 42. Auch »blutige
Hand nimmt kein Erbe«, d. h. man kann nicht einen andern beerben,
den man absichtlich getotet hat. Die Erbfolgeordnung war zu
nachst durch die Nahe der Verwandtschaft bestimmt, so dafi ur-
spriinglich dem engeren Verwandtschafts- ein engerer Erbenkreis
entsprach, innerhalb dessen alsdann die Kinder (der »Busen«) den
Eltern (dem »Schofi«), die Eltern den Geschwistern vorzugehen
pfiegten. In die Stelle vorverstorbener und abgeschichteter Erb-
warte deren Nachkommen eintreten zu lassen (sog. Reprasenta-
tionsrecht), war dem altgerman. Erbrecht ebenso fremd, wie die
alleinige Sukzession e i n e s unter mehreren gleich nahe Berufenen
(Individualsukzession). Dagegen hatten Weiber dem urspriing-
lichen Prinzip nach kein Erbrecht und auch, nachdem sich ihre
Stellung gebessert hatte (altester nord. Beleg die Inschr. v. Tune
in Norwegen c. 500), standen sie noch gemeiniglich den Mannern
im Erbrecht nach, sei es, dafi sie selbst von entfernter verwandten
Mannern, oder sei es, dafi sie wenigstens von gleich nahen ausge-
schlossen wurden, oder dafi sie neben solchen geringere Anteile er-
hielten, sei es ferner, dafi sie so in Ansehung des Nachlasses iiber-
haupt behandelt wurden, oder dafi sie nur noch in bezug auf be-
stimmte Giiter zuriickgesetzt blieben r). Dieser Bevorzugung der
Manner vor den Weibern entsprach regelmafiig eine Bevorzugung
der Speerseite vor der Spindelseite. Nach dem Tode einer Frau
jedoch fiel in christlicher Zeit, als der Tote sein Sondergut nicht
mehr ins Grab mitnahm, nach einigen Rechten die »Gerade«, d. s.
bewegliche Giiter des spezifisch weiblichen Gebrauchs unter Aus-
schlufi von Mannern an die Weiberseite, wie das »Heergerat« oder
»Heergewate« unter Ausschlufi von Weibern nach der Mannerseite
») Zu ganz andern Ergebnissen gelangt Ope t, Die erbrechtl. Stellung der
Weiber i. d. Zeit der Volksrechte 1888, eine l^ntersuchung, die ich schon in der
Methode fur vollstandig verfehlt halten muC, da sie das westgerm. R. unter
Heranziehung der gotischen und systematischer U bergehung der skandinavischen
Rechte zu rekonstruieren sucht. Vgl. auch Liebermann in Deut. Zschr.
f. Geschw. II 18S9 S. 514. Gegen die von der hier vertretenen abweichende
Ansicht J. Fickerss. H. Brunnerin der Zschr. der Savigny-Stiftung f.
RGesch. XXI (germ. Abt.) S. 1— 19, R. Schroder Lehrb.5 S. 340 Nr. 295.
SlPPENSTRAFRECHT. ElNTRITT UND LOSSAGUNG VON DER SlPPE. I 75
fiel. Durchgreifende Veranderungen des Erbfolgesystems sind im
Laufe der Zeit eingetreten teils durch Ausdehnung des »Busen«-
Begriffes und einseitiges Verfolgen des Grundsatzes, dafi »nieder-
warts«, nicht »aufwarts« geerbt werde, »Busen«- oder »Brust-Erbe«
(asw. brystarf) dem »Riicken-Erbe« (asw. bakarf) vorgehe, teils aber
auch durch ausschliefilich.es Bevorzugen des Aszendenten als des
»Schofies« vor den Seitenverwandten. Gemeinsam wie die Habe
war den Sippegenossen die E h r e. Schandung der letzteren
(an. frcendaskqmm, cettarskqmm) konnte durch verachtliches Ver-
halten eines Gesippen oder durch Verletzung ihrer Munt von seiten
der Miindel bewirkt und dann von der Sippe am Tater mit A u s -
s t o fi u n g , unter Umstanden mit Todesstrafe geahndet werden.
Soweit ein solches Sippenstrafrecht nicht Platz griff, konnte sich
jeder Gesippe durch formbedurftiges und offentliches Geschaft von
seinem Geschlecht 1 o s s a g e n (ags. [?nceg&] forsacan, in der L. Sal.
se de parentilla toller e, in salfrank. Tochterrechten f oris jur are), mit
der Wirkung wenigstens, dafi er sich seiner Pflichten gegen die
Blutsfreunde entledigte. Anderseits konnte das Geschlecht durch
» E i n 1 e i t u n g « eines Fremden in dasselbe (wn. cettleid'ing on.
cetleping, jene urspriinglich unter dem Symbol der Schuhsteigung,
diese eidlich, bei Legitimation unter Schofisetzung des zu legiti-
mierenden Kindes) erweitert werden. Vgl. oben S. 127. Ein
analoges Geschaft unter dem Symbol des Umarmens (spater des
Umschliefiens mit dem Mantel) behufs Aufnahme in den engeren
Verwandtschaftskreis war das *atfathumjan des altfrank. R. in
seiner urspriinglichen l) Bedeutung. Bei den Langobarden gab es
eine Anbruderung (lat. affratare), in welche das Eingehen eines
Gesellschaftsvertrages eingekleidet werden konnte.
§ 55-
Erstarkung des Staats und Vermehrung seiner Aufgaben, der
Einflufi der Kirche, wirtschaftliche Ursachen, darunter zunachst
schon die Art der fortschreitenden Bodenbesiedlung, wirkten zu-
sammen, um eine ebenso rechtliche wie tatsachliche Lockerung
der Sippe anzubahnen, deren Funktionen nun teilweise auf
andere Verbande ubergehen. Ihre iiberall, wenn auch ungleich-
x) Die 1. Sal. selbst beschreibt unter dem Titel de adfalhamire ein Geschaft,
welches zwar noch Zuwendung des Nachlasses aber keine Geschlechtsleile mehr
ist, vielmehr durch eine solche iiberflussig wurde. Vgl. die anorw. gjajerj^.
176 Verfall der Sippe.
maflig und nichts wenigeralsgleichzeitighervortretendenSymptome
zeigen sich sowohl in der Abschwachung des verwandtschaftlichen
Schutzverbandes, wie in den Veranderungen des Giiterrechts der
Sippe. Die Pflicht, zum Wergeld beizusteuern, wird eine subsidiare,
etwa gar an die Bedingung gekniipft, dafi der Wergeldzahler die
Erbschaft des Totschlagers empfangt. Oder sie verschwindet
gegeniiber den Wergeldnehmern, um nur gegenuber dem Tot-
schlager (als Unterstutzungspflicht) iibrig zu bleiben. Auch das
Recht zum Empfang des Wergeldes wird auf den Erben des Er-
schlagenen beschrankt, so z. B. schon im ribwarischen Gesetzbuch,
welches auch die Pflicht, Wergeld zu zahlen, nur dem Totschlager
bzw. dessen Erben auferlegt. Die Gesamtvormundschaft der Sippe
wird von der Individualvogtei des nachsten »Schwertmagen« oder
des nachsten selbstandigen Blutsfreundes oder von den verschiedenen
aus der einheitlichen Vormundschaft abgespaltenen und unter
mehrere Verwandte verteilten Gewalten wenn nicht verdrangt, so
doch zuruckgedrangt. Konnte sie ihrer vermogensrechtlichen Be-
standteile wegen als nutzbares Recht aufgefafit werden, so fuhrte
einseitiges Verwerten dieses Gedankens deutsche Rechte schon ziem-
lich friih dazu, sie als vererblich zu behandeln, wie z. B. die Vor-
mundschaft iiber eine Witwe nicht sowohl ihren Blutsfreunden als
den Erben ihres Ehemannes zu iibertragen. Mit der Entwicklung
einer starken Herrschergewalt bei sudgerm. Volkern in Zusammen-
hang stand es, dafi nicht nur der Sippe, sondern auch dem Herrscher
der Beruf zugeschrieben wurde, Unmiindige zu bevormunden.
Neben den gesetzlichen (»geborenen«) kommen ferner im Mittel-
alter durch Vertrag berufene (»gekorene«) Vormiinder auf, in Er-
mangelung beider aber von der Obrigkeit bestellte und beauf-
sichtigte, neben der landrechtlichen ferner eine lehenrechtliche, die
dem Lehenherrn des unmiindigen Vassallen zustehende »Lehens-
vormundschaft«. Auch der Inhalt der Vormundschaft anderte
sich, indem das Miindelgut aufhorte, eiserner Bestand zu sein, und
der Vormund verpflichtet wurde, den Ertrag des Miindelguts zu
verrechnen. Wie zum blofien Verwalter wurde der Vormund
anderseits zum gerichtlichen und aufiergerichtlichen Stellver-
treter des Miindels. Die Unselbstandigkeit endlich, wegen deren
man eines Vormundes bedurfte, wurde nicht mehr in der Unwehr-
haftigkeit, sondern in der Verstandesunreife oder Geschaftsunkunde
erblickt. Die Folge davon war, dafi die Altersvormundschaft zum
Mittelpunkt des gesamten Vormundschaftsrechts wurde, wahrend
Verfall der Sippe. — Die Ehe. 177
die Vormundschaft iiber Weiber (sog. Geschlechtsvormundschaft)
in den Hintergrund trat, oft nur als gerichtliche fortdauerte oder
zu einer blofien Beistandschaft herabsank, iiber Witwen und Kauf-
frauen allenfalls gar aufhorte. Das Umsichgreifen des Erbrechts
iiber denKreis der Gemeinderschaft oder Ganerbschaft hinaus (oben
S. 175) tat zunachst der letzteren Eintrag, so dafi sie bei den Stid-
germanen nach der Volkerwanderung meist nur fakultativ neben
dem Individulavermogen fortdauerte, schwachte aber weiterhin
das blutsfreundschaftliche Erbrecht iiberhaupt, zumal wenn die
alte Strenge der Verwandtschaftspflichten nachliefi. Nun konnten
Individualsukzessionen (Minorate und Majorate) Eingang in die
Erbfolgeordnung finden, das Ganerbenrecht in den in §§62 und 64
zu beschreibenden Verfall geraten, ein Erbrecht des Ehegatten, des
Brotherrn, des Gastgebers, des Gefahrten anerkannt werden. Es
konnten sogar gleichzeitig verschiedene Erbgange in verschiedene
Vermogen desselben Erblassers wie z. B. Allodial-, Lehens-, Stamm-
gutsvermogen sich ereignen. Friihzeitig wurde auch unter der
Herrschaft des Christentums der ehedem einem Gestorbenen ins
Grab folgende Totenteil an der Fahrnis durch einen Freiteil ersetzt,
der zunachst fiirs Seelenheil des Gestorbenen verwendet werden
sollte. Urn so leichter konnten die Gesippenrechte den »Seel-
gaben«, dann aber auch Veraufierungen von Fahrnissen oder von
»wohlgewonnenem« Gut gegeniiber verschwinden, Vermachtnisse
(oft unter »Testaments«-Namen, doch mhd. gescheffede, gemechte
ags. cvide, fries, bokinge) und Erbvertrage J) in Aufnahme kommen.
§ 56.
Die altgerman. Ehe (ahd. hirdt, skand. hjonalag) war ein
Aggregat verschiedener Rechtsverhaltnisse, gegenseitiges Recht der
Ehegatten als »Hausleute« (ahd. hiun, on. hion, wn. hjon) und
»Genossen« (ahd. gimahho bzw. gimahha, ags. gemaeca, — ahd.
gimahhidi, mhd. gemechede) auf Lebensgemeinschaft (ahd. hizaunga),
die jedoch noch nicht Standesgemeinschaft mit sich bringt, Haus-
herrschaft des Mannes, welche die Vormundschaft iiber das Weib
absorbiert, Hausfrauschaft des Weibes. Durch ihr Recht auf
Lebensgemeinschaft wie durch ihre Zugehorigkeit an den Mann
z) Die letzteren schon vor 643 bei den Langobarden, deren Formel fur die
Erbeinsetzung in Roth. 173 erhalten ist: lid in laib = gehe ein in den Nachlafi.
GrundriC der g-erm. Philol. Germanisches Recht.
17S Das personliche Eherecht.
unterschied sich die Ehefrau (skand. afialkona unci wn. eiginkona)
nicht nur von der »Friedcl«, sondern audi von der im Hause ge-
haltenen »Kebse«. Aber dieses Recht war betrachtlich schwiicher
als das gegenuberstehende des Mannes. Letzteres war ausschliefi-
lich, in der Art dafi nach ostgerm. RR. sogar Witwentotung ( = Opfe-
rung) bestand, das Recht der Frau nur gegen willkiirliches Ver-
stofien gekehrt. Einen Ehebruch konnte die Frau gegen den
Mann, nicht aber der Mann gegen die Frau begehen. Der Mann
konnte sogar mehrere Ehefrauen gleichzeitig haben. Die eheherr-
liche Gewalt aufierte sich nicht nur in der hauslichen Befehlshaber-
schaft des Mannes und in einem Zuchtigungsrecht desselben, son-
dern auch in seinem Recht, die Frau wegen Ehebruchs und anderer
schwerer Verschuldungen oder in echter Not zu verkaufen, ja, in
den ersteren Fallen sogar zu toten. Daher ist das Eheschwert
Symbol der eheherrlichen Gewalt. Hinwiederum legte diese dem
Mamie die Haftung aus Ubeltaten seiner Frau auf. Soweit aber die
eheherrliche Gewalt Spielraum gewahrte, hatte auch die Frau (als
»Wirtin«) im Hause zu befehlen. Daher konzentrierte sich in Ab-
wesenheit des Mannes oder bei voriibergehender Behinderung des-
selben die ganze Hausherrschaft in der Hand der Frau. Durch diese
ihre »Schliisselgewalt« unterschied sich die Ehefrau von der freien
Dienerin. Die beschriebenen Eigenheiten der altgerman. Ehe er-
klaren sich aus deren Enstehung ebenso wie ihre Eingehungsformen.
Die praehistorische Weibergemeinschaft namlich hat nur durch die
Raubehe iiberwunden werden konnen. Der Mann, der in den aus-
schliefilichen Besitz eines Weibes gelangen wollte, mufite es sich
aufierhalb der Rechtsgenossenschaft erbeuten. Neben der exo-
gamischen wurde in der Folge (zuerst im Geschlechterstaat?) auch
eine endogamische Raubehe (fries, nedmund) anerkannt unter
der Bedingung, dafi der Entfuhrer sich mit den Verwandten der
Entfiihrten friedlich abfand, insbesondere dafi er nachtraglich von
jenen die Vormundschaft erwarb, was er nach altdeut. RR. durch
Erlag eines gesetzlichen Entgeltes (fries, mundsket = Muntschatz,
langob.-lat. mundius) ohne weiteres konnte. Die Raubehe hat die
Volkerwanderung und nach einigen Rechten (in Schweden als
exekutivische Eheschliefiung) sogar das Friihmittelalter uberdauert.
Anderseits ist schon in vorgeschichtlicher Zeit zu ihrem Ersatz die
Vertragsehe eingefiihrt worden. Diese ist in der heidnischen Zeit
stets nur ein Geschaft zwischen den Verwandten der Braut und dem
Brautigam, namlich eine »Vergabung« (ags. pi. gifta und v. gyftigean,
Das personliche Eherecht. 179
forgifan, ahd. prutigepa, wn. gift, giftir, gifting und gjaford, on.
gipt, gipta, gipning) x) d. h. eine Schenkung der Braut. Der Vor-
mund der letzteren schenkte sie dem Brautigam zur Ehe, was keine
Zustimmung der Braut, wohl aber — wie jede »Gabe« — zu seiner
Bestandigkeit eine Gegengabe des Brautigams erforderte. Diese
Gegengabe liegt im mundr der skandin. RR. vor, der seinem Namen
nach eine Gabe ist und von den gotischen RR. auch als »Freundes-
gabe« (vingjcsf) umschrieben wird. Sie liegt ferner vor in der
altesten langob. meta, im ags. weotuma, fries, wetma, alam. widemo
urspriinglicher Gestalt, und im burgund. witimo (= sSva). Wegen
dieses Entgeltes fiel das Heiraten unter den Begriff des »Kaufes«
im alten, nicht aber — wenn anders nicht mit dem Worte gespielt
werden soil — im modernen Sinn dieses Ausdrucks. Und so erklart
sich zur Genuge, warum die Quellen denselben auf die EheschlieCung
anwenden. Nur das kentische R. scheint wirklich dazu iibergegangen,
das Geschaft in bestimmten Beziehungen als einen Kauf in unserem
Sinn und insoweit auch die Braut als Ware zu behandeln, wahrend
anderwarts die Leistung des Brautigams fur die Braut zuweilen als
Preis fur die Munt (Muntschatz oben S. 178) umgedeutet oder aber,
was in vielen Rechtsgebieten eintrat, der Braut selbst iiberlassen
wurde (nach lateinischen Texten deutscher Rechte als »dos«). Zahl-
reich und umstandlich waren die Formen bei Eingehung der Vertrags-
ehe. Die meist charakteristischen unter ihnen waren dasAntrauen
der Braut durch deren Vormund an den Brautigam im Brauthaus,
wobei sie nach alterem, weit verbreitetem R. zum Zeichen der Ge-
waltiibertragung ihm auf dem Schofi gesetzt wurde (ags. in sceat
alecgan), nach jiingerem, oberdeutschem Recht er zum Zeichen der
Gewaltiibernahme ihr auf den Fufi trat, — dann der »Brautlauf<',
d. h. das noch lange den Frauenraub nachahmende und so dieVertrags-
ehe an jenen anknupfende Heimfiihren der Braut durch den Brau-
tigam und sein Gefolge, das gemeinsame Trinken der beiderseitigen
Verwandtschaft zum Zeichen des Friedens, endlich das vor Zeugen
stattfindende Beilager. Fur das letztere schuldete am darauf fol-
genden Morgen der Mann seiner Frau ein Geschenk, die »Morgen-
gabe«, welche in wn. RR. zum »Haubengut« (linfe) fur Jungfrauen
und zur »Bankgabe« (bekkjargjqf) fur Witwen abgewandelt wurde
Alle jene Formen geniigten noch nicht zum Abschlufi einer rechten
:) Die got. Terminologie zieht liuga (= Verhullung ?, s. aber F. K 1 u g e ,
Urgermanisch'S S. 6) vor, wahrend fragifts dem uberlieferten Sprachgebrauch
nach = Verlobnis ist.
iSo Das personliche Eherecht.
Ehe. Ks mufitc vielmehr noch ein Vorvertrag voraufgehen zwi-
schen dem Brautigam und dem Vormund der Braut, worin unter
Beobachtung von Offentlichkeit oder gar Gerichtlichkeit und
stronger Wortform der letztere seine Miindel dem Brautigam
>festigte« d. h. zur Ehe zu geben versprach, der Brautigam die Braut
(unter Kniesetzung nach nord. und ags. RR.) zur Ehe zu nehmen
angelobte, — im Grunde aber doch nur ein Vertrag iiber den Braut-
lauf d. h. iiber das gewaltsame Heimfiihren der Braut, das eben-
dadurch seines deliktuosen Charakters entkleidet wurde. Dieser
Vertrag war das V e r 1 6 b n i s (on. fcesta, fcestning, wn. jesting,
ags. v. befcestan, handfesstan, mhd. vesten, vestenen, mit der Braut
als Objekt, — ags. s. beweddung, — ahd. mahal, weswegen ahd. gima-
halo »sponsus«, gimahala »sponsa«, — got. fragifts). Abgesehen von
seinem strafrechtlichen Schutz wirkte es nur obligatorisch und
machte ursprunglich nur den Verlober der Braut, spater auch den
Brautigam haftbar, wahrend es diesem iiberlassen blieb, die Treue
der Braut durch besondere Geschenke (asw. forningar, wn. festar-
gJQf, festarje, — mhd. mahelschatz, mnd. hanttruwe) sich zu »festigen«.
Anderseits konnte der Verlober schon zum Abschlufi des Ver-
lobnisses verpflichtet sein, auf Grund eines vorausgehenden Ver-
trags, worin er ein Handgeld (asw. tilgcef, fcestningafce) empfangen
hatte. Dieses Handgeld ist nach sudgerm. RR. Bestandteil des
Verlobnisses geworden, ahnlich wie im Mittelalter Formen des Ver-
lobnisses unter die der Eheschliefiung gemengt wurden. Zuerst
bei Siidgermanen (Westgoten, Langobarden) hat auch der romische
Annulus pronubus als Malschatz des Brautigams Eingang gefunden.
Xeben Raub- und Vertragsehe gab es noch ein eheahnliches Ver-
haltnis in Gestalt des tatsachlichen offenen und dauernden Zu-
sammenlebens eines Mannes mit einem Weibe ( — von Modernen
als »Kebsehe«, im span. R. als barragania bezeichnet — ). Skandi-
navische RR. behandelten einen solchen Konkubinat nach bestimm-
ter Dauer als Ehe, — ein Seitenstiick zur romischen usus-Ehe.
Uber die aus ihn erzeugten Kinder s. unten S. 184. — Ehe-
hinder nisse kannte schon das heidnische Recht. Innerhalb
des engeren Sippenkreises folglich auch unter Geschwistern und
in der ganzen auf- und absteigenden Verwandtschaft, war die
Ehe ausgeschlossen, — unter Volksgenossen ferner, solange die
Raubehe nur exogam war, — zwischen Freien und Unfreien grund -
satzlich selbst dann noch, als Unfreie ehefahig geworden waren.
Vorzugsweise unter dem Einnufi des Christentums, teils aber
Personl. Eherecht. Schwagerschaft. Ehel. Guterrecht. 181
auch unter dem der allgemeinen Besserstellung der Weiber traten
an Wesen, Inhalt und Eingehung der germ. Ehe Anderungen ein.
Beseitigt wurde die Polygamic, gemildert die eheherrliche Gewalt.
Auf dem Prinzip der Lebensgemeinschaft wurde das eheliche Ver-
haltnis einheitlich konstruiert. Die Scheidungsgriinde wurden nach
voriibergehender Vermehrung beschrankt, zuletzt die Ehe prin-
zipiell unauflosiich. Die Ehehindernisse wurden vermehrt, Zu-
stimmung des Weibes wurde Erfordernis einer rechtsgiltigen
Heirat. Dies fiihrte zur Verdrangung der Raubehe, und weiterhin
zu Selbstverlobnis und Selbsttrauung der Braut, die nun (im mittel-
alterlichen Deutschland) einen mahelschaz (mahelrinc) nicht nur
empfangt, sondern auch gibt. Die Vertragsehe wurde fast iiberall
zur e i n z i g e n »gesetzlichen« Verbindung von Mann und Erau
(mhd. ewe, e, ags. cewe, fries, aft, mnd. echt, wovon on. cckteskap)
erhoben. Immer aber blieb die Eheschliefiung ein weltliches Ge-
schaft, und selbst wo die Sitte Segnung der geschlossenen Ehe
durch den Priester forderte, oder wo ihm das Antrauen der Braut
iibertragen wurde, pflegte doch der Akt nicht in, sondern vor der
Kirche zu geschehen. — Die durch Eheschlufi verschwagerten
Sippen standen zueinander in einem Treuverhaltnis. Gerade sie
sind nach ogerm. RR. »Magen«, und nach langob. stehen sie »unter
einem Schild«. Wnord. RR. haben ihren engeren Kreis am
Geben und Nehmen des Wergeldes beteiligt, und auch in anderen
Beziehungen haben sie, selbst wenn wir von der Aufnahme der
kirchlichen Eherechtsnormen absehen, an die Schwagerschaft
praktische Folgen gekniipft.
§ 57-
Vermogensverhaltnisse zwischen den Ehegatten waren in der
fruhesten Zeit durch das Prinzip bestimmt, dafi alles von ihnen
eingebrachte und wahrend der Ehe erworbene Gut ins Eigentum
des Mannes fiel. Dies gait insbesondere vom Brautschatz oder der
Heimsteuer der Frau (wn. heimanfylgja, heimanferd', heimangerd~,
on. hemfylgia, hemfylgb, mcepfylgP, hemgift, mcefigift, — fries, fletieve
boldbreng, boldsket, — langob. faderfco, — mhd. histiure), wodurch
in der alteren Zeit die Braut fur ihren MitgenuC des Hausgutes bzw.
fur ihr Erbrecht von ihrer Sippe abgefunden wurde, und von der
Wiclerlage (on. vipermund, wn. gagngjald, tilgiqf), wodurch der Mann
die Versorgung seiner Witwe sicher stellte. Nach den meisten altern
18a Eheliches Guterrecht.
Rechten bestand diese Widerlage in bcstimmten Giitern, nach
einigen jedoch in einer Quote des Mannesvermogens, so dafi um
dieselbe oder um eine Quote seines eigenen Wertes der Braut-
schatz sich »vermehrte«. Nach vielen Rechten absorbierte sie auch
die Gegengabe fur die Braut, nachdem es iiblich geworden war,
jene der letzteren zu iiberlassen, so dafi nunmehr aus dem »Wittum«
ein »Wit\vengut« wurde. Die altesten Rechtsaufzeichnungen mit
Ausnahme der burgund. und norweg., zeigen nun aber nur noch
Uberbleibsel jenes friihesten ehelichen Giiterrechts, indem sie das-
selbe durch verschiedene neue Systeme ersetzen. Von da an
schreitet die Partikularisierung des ehelichen Giiterrechts fast
iiberall bis zum Ausgang des MA. fort. So weit aber die einzelnen
RR. sich auch voneinander entfernen, alle gehen doch von dem
Gedanken aus, dafi die Frau am Ehegut irgendwie berechtigt sein
miisse. Im iibrigen sind zwei Hauptrichtungen der Entwicklung
zu unterscheiden. Die eine lafit in der Zugehorigkeit der Habe
jedes Ehegatten eine Veranderung durch die Ehe nicht eintreten,
beschrankt sich vielmehr darauf, die beiderseitigen Giiter der ein-
heitlichen Verwaltung durch den Eheherrn zu unterstellen, in dessen
Vermogen nach vormundschaftlichen Grundsatzen die Errungen-
schaft fallt, wogegen das Frauengut weder wachst noch schwindet
(in Deutschland System der Giitereinheit oder der Verwaltungs-
gemeinschaft oder der Guterverbindung, im Norden wohl auch
System der formellen Giitergemeinschaft genannt). Die andere,
zu der (wenigstens in Deutschland) verschiedene Zwischenbildungen
hinfiihren, lafit nicht blofi die Verwaltung der Giiter, sondern auch
die Giiter selbst insgesamt oder doch teilweise den Ehegatten ge-
meinschaftlich werden (System der Giitergemeinschaft, im Norden
der materiellen Giitergemeinschaft genannt). Wo die Rechte der
Gesippen am Stammvermogen der Ehegatten zuriicktraten, wie
so oft in den Stadten, konnte die Giitergemeinschaft als »allgemeine«
sogar die von jedem Ehegatten eingebrachten oder wahrend der
Ehe erworbenen Grundgiiter ergreifen. Sonst blieb die Giiter-
gemeinschaft als »partielle« auf die Fahrhabe oder auf die Er-
rungenschaft oder doch aufs wohlgewonnene (im Gegensatz zum
ererbten) Gut beschrankt, und anderseits zog sie im ostdanischen
Recht den einen Ehegatten in die Giitergemeinschaft mit den
nachsten Gesippen des andern hinein, wenn dieser zugleich in Haus-
gemeinschaft mit ihnen lebte. Soweit die Gemeinschaft der Ehe-
gatten reichte, bestand sie auf Gedeih und Verderb. Mindestens
Eheliches Guterrecht. — Vatergewalt. 183
insoweit haftete daher die Frau auch fur die Schulden des Mannes.
Haufig aber hatte sie auch noch als Witwe mit ihrem nachehelichen
Vermogen dafiir aufzukommen, wovon sie nach deutschen RR.
durch formlichen Verzicht auf alles gemeine Gut unter dem Symbol
des Schliisselauflegens aufs Grab oder auf die Bahre des Mannes
sich befreien konnte. Die Gutergemeinschaft beruhte auf dem
Prinzip der Gesamthand, was viele RR. im MA. dahin gefiihrt hat,
iiber die gemeinsamen Liegenschaften die Ehegatten auch nur
gemeinsam (mit »gesamter Hand«) verfiigen zu lassen, und was
ferner bei Auflosung der Ehe durch Tod ermoglichte, dafi das Ge-
meingut hier nach Quoten, dort nach bestimmten Giiterarten ge-
teilt wurde, wieder anderwarts aber dem uberlebenden Ehegatten
ganz verblieb. Die beiden Hauptsysteme des ehelichen Giiter-
standes treten oftmals im namlichen Rechtsgebiete nebeneinander
auf, so insbesondere im wnord., aber auch in verschiedenen deutschen
RR., — wenn namlich der Eintritt der Gutergemeinschaft von der
Geburt eines Kindes oder vom Vorhandensein eines Kindes bei Auf-
losung der Ehe oder von bestimmter Dauer der letzteren oder von
bestimmter Vermogenslage der Eheleute oder endlich von einer
besonderen Beliebung derselben abhangig gemacht wird. Uber-
haupt aber hat die gesetzliche Giiterordnung in vielen Eherechten
einen subsidiaren Charakter angenommen, da ihrer vertragsmafiigen
Abanderung ein mehr oder weniger breiter Spielraum gewahrt
wurde.
§ 58.
Das Rechtsverhaltnis zwischen Vater und
Kind — jiinger jedenfalls als das zwischen Mutter und Kind —
war in der heidmschen Zeit nicht sowohl von der Geburt des letz-
teren in der Ehe, als von der Anerkennung des Kindes durch den
Vater bedingt. Diese fand sichtbar dadurch statt, dafi der Vater
das auf dem Boden liegende Neugeborene aufhob oder das dar-
gereichte an sich nahm. Doch konnten Namengabe und die ersten
Verrichtungen der Kindespflege (im Vaterhause?), namlich Be-
giefien des Kindes mit Wasser (von Neueren falschlich »Wasser-
weihe« genannt) oder Ernahrung desselben fur die formliche An-
erkennung wenigstens insoweit eintreten, als von da ab der Vater
das Kind nicht mehr aussetzen durfte. Das derart beschrankte
Recht der Kindesaussetzung ist erst durch das Christentum unter -
driickt worden. Aber auch nachher dauerten noch Reminiszenzen
iSj Vatergewalt. — Uneheliche Kinder.
an den heidnischen Zustand fort, wie z. B. die Taufe als Bedingung
der Erbfahigkeit im westgot. und in ostnord. RR. Das spezifisch
vaterliche Recht war die Vatergewalt, nach deutschcr Auffassung
rine »Munt« (vgl. oben S. 172) die sich aber von der des Vormnndes
wesentlich dadurch unterschied, dafi sie dem einseitigen Interesse
des Gewalthabers diente. Nicht blofi urn das Kind zu erziehen,
seinen Lebensberuf zu bestimmen, es zu verheiraten, sondern audi
um dessen Arbeit in seinem Dienst zu verwerten, verfiigte der Vater
iiber das Kind. Ja, in echter Not mochte er es verkaufen oder in
Schuldkncchtschaft geben. Wiederum folgte aus der Gewalt des
Vaters, dafi er die Habe des Kindes zu eigenem Vorteil verwaltete
und nutzte und (von gewissen Ausnahmefallen abgesehen) Rechts-
geschafte des Kindes zu seinem Nachteil nicht anzuerkennen
brauchte, ebenso aber auch, dafi erUbeltaten des Kindes zu verant-
worten hatte. Diese weitreichende Vatergewalt hinderte jedoch
die S. 172 f. erwahnte Vermogensgemeinschaft zwischen Vater und
Kind so wenig, als die eheherrliche Gewalt der ehelichen Giiterge-
meinschaft entgegenstand. Beendigt wurde die vaterliche Gewalt,
sobald das Kind wirtschaftlich unabhangig vom Vater wurde. Zu
diesem Zweck konnte der grofijahrige Haussohn Ausweisung seiner
Habe oder, wenn Vermogensgemeinschaft zwischen ihm und dem
Vater bestand, Abteilung verlangen. — Uneheliche Kinder
hatten nach altestem Recht nur mutterliche Verwandtschaft. Dies
Prinzip ist jedoch von vielen, insbesondere den ostgerm. RR. friih-
zeitig aufgegeben worden, und zwar zunachst zugunsten des
»Winkelkindes« (wn. hornunsr^ alam. hornuns, fries, horning, ass.
homungssunu) d. h. desjenigen Kindes, welches der Vater in
offenem Konkubinat mit einem freien Weibe erzeugt (vgl. iiber
eheahnlichen Konkubinat auch oben S. 180). Wurde das Winkel-
kind auch nicht dem ehelichen oder »echten« Kind (wn. skirgetinn,
skilgetinn, langob. fulboran, ags. fidboren) gleichgestellt, so wurde
ihm doch eine Stelle im vaterlichen Geschlechtsverband insofern
eingeraumt, als man es hier zum Geben und Nehmen von Wer-
geld sowie zu vormundschaftlichen Funktionen berief und mit
Alimentationsanspruchen, ja, sogar mit einem Erbrecht gegenliber
dem Vater oder doch mit einer Abfindung fur ein solches aus-
stattete. Nachmals wurde der rechtliche Unterschied zwischen
dem aus offenem Konkubinat und dem aus heimlicher unehelicher
\ erbindung von freiem Weibe geborenen (wn. hrisungr, laungetinn) ,
ja sogar dem von unfreier Mutter stammenden Kinde eines freien
Uneheliche Kinder. Muttergewalt. Bundbruderschaft. 185
Mannes (wn. pyborenn, on. pybarn) abgeschwacht oder ganz ver-
wischt, was zur Ausbildung eines prozessualen Paternitatsbeweises
fiihrte. Wo jedoch die Kirche ihre Lehre von der Verwerflichkeit
jeder auCerehelichen Geschlechtsverbindung zur Herrschaft brachte,
ist Besserstellung der unehelichen Geburt gegeniiber der Vaterseite
vielfach aufgehalten, ja, es ist sogar ihre Stellung zur Mutterseite
in manchen Rechten verschlechtert worclen. Dagegen hat die
Kirche die Aufnahme fremdrechtlicher Formen der Legitimation
befordert, wahrend nach rein german. R. Legitimation nur in Ge-
stalt der »Einleitung« in die Sippe (oben S. 175) moglich war.
Anderseits ist es eine Reminiszenz an die Raubehe, wenn nach on.
RR. Kinder aus raublicher Geschlechtsverbindung (bruts-
barn) als eheliche behandelt werden. — Eine miitterliche
G e w a 1 1 fiirs alteste Recht zu leugnen, gibt die strenge Mund-
schaft iiber Weiber keinen triftigen Grund ab. In den Rechts-
aufzeichnungen tritt die Muttergewalt zuerst als Erziehungsgewalt
auf, welche sich nach dem Tode des Vaters in der Hand der Mutter
konzentriert. DieserRest des praehistorischenMatriarchats kommt
dann bei gesteigerter Selbstandigkeit der Witwen zu neuen Kraften:
es tritt hinzu eine Verlobungsgewalt oder ein Veto gegen das Hei-
raten sowie ein Recht der Mutter, das ihr mit den Kindern gemein-
same Gut zu verwalten.
§ 59-
Aufier der Ehe, ja, wahrscheinlich sogar noch vor ihrem Auf-
kommen gab es noch andere Vertrage, wodurch verwandt-
schaftliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten begriindet
wurden, ohne dafi doch der eine in den Geschlechtsverband des
andern eintrat. Zunachst war es dabei blofi auf Treue- und Schutz-
verhaltnisse abgesehen. Solchem Zweck diente, wenn Koordina-
tion der Vertragsparteien bestehen sollte, die Bundbruder-
schaft (wnord. fostbrcefrralag, eigentl. = Pflegebriiderschaft) l).
Der Vertrag, im Heidentum nur Mannern zuganglich, stellte unter
den Kontrahenten einen ahnlichen Schutz- und Trutzverband auf
Lebenszeit her, wie er sonst nur unter leiblichen Briidern begriindet
war. Insbesondere aber iibernahm jeder Kontrahent die Pflicht,
J) Uber Seitenstiicke bei ungerman. Volkern s. J. G r i m m RA. 193 fig.,
J. L i p p e r t , Kulturgeschichte II S. 333 ff., B 0 t t i c h e r in Allg. Ztg. Beil.
1884 S. 1417, Post, Gnindr. d. ethnol. Jurispr. II S. 93 — 96.
[86 Bi ndbrOderschaft. Gii.de.
den Totschlag des andern zu rachen, bzw. dem Totschlagsklager
beizustehen, weswegen denn audi dem Bundbruder neben den Ge-
sippen cin Anspruch auf Wergeld fiir den getoteten Genossen ein-
geraumt wurde, ferner die Pflicht, den Kult des Toten zu besorgen.
Umvescntlich dagegen, wenn auch oftmals zur Befestigung des
Biindnisses verabredet, war Gutsgemeinschaft unter den Kontra-
henten. »Vertragsbriidcr« — ivedbrod'or — hiefien die letztern bei
den Angelsachsen, »Vertragsgenossen« — gamahalos (confabulati) —
bei den Langobarden, im Norden aber, dessen Geschichtsquellen
das Verhaltnis am deutlichsten erkennen lassen, fostbroedr = »Pfiege-
briider«, was an ein alteres Recht erinnert, wonach wie bei den
Slawen Milchgeschwisterschaft der Blutsverwandtschaft gleich ge-
standen war (s. unten S. 190), — stallbrcedr = »Tischbriider«, was
mit got. und urnord. gahlaiba begriffsverwandt, — eidbr&dr = »Eid-
briider« und svarabrcedr = »Schwurbruder«, denn eidlich sicherten
sie die Bundestreue einander zu, wie es ja auch eine eidliche Auf-
nahme in die Sippe gab (vgl. oben S. 175, 127). Dafi aber B r u -
der pflichten und -Rechte unter ihnen entstehen sollten, sym-
bolisierte das heidnisch-nordische Ritual des Vertragsschlusses
zuvor durch die Blutmischung der unter einem aufgestochenen
Rasenstreifen hindurchgehenden Schwurbriider, die so zu er-
kennen gaben, dafi sie sich als aus gemeinsamem Mutterschofi
wiedergeboren betrachten wollten I). Mehrte sich die Zahl der
Teilnehmer eines solchen Bundes, so diente leicht das schon durch
den Totenkult geforderte Opfergelage (skand. gildi, as. geld, ags.
gild) zum wiederkehrenden und sichtbaren Ausdruck der Genossen -
schaft. Von hier aus ergibt sich der genetische Zusammenhang
zwischen der altgerm. Bundbriiderschaft und der mittelalterlichen
»Gilde« (convivium), welche zunachst nichts anderes als eine
lokalisierte und auf viele Genossen, daher auch auf unbegrenzte
Dauer berechnete Schwurbriiderschaft 2) mit regelmafiig wieder-
kehrendem Gelage war (sog. Schutzgilde). Ihren natiirlichen Stand -
ort hat die Gilde da, wo die Beziehungen des einzelnen zu seiner
Sippe gelockert werden, vornehmlich also in den Stadten. Chri-
x) Das namliche Symbol der Wiedergeburt dient in der Volksmedizin als
Zaubermittel. S. z. B. Corrector Burchardi c. 165 und vgl. F e i 1 b e r g in der
Zschr. Am Urquell IV (1893) S. 6, Weinhold Berl. Sitzgsber. 1S96 S. 37 f.
2) Das von K. M a u r e r , Kr. Vjschr. XXXI S. 218 dagegen angefiihrte
Capitulare sagt nicht, dafi es u n geschworene G i 1 d e n gab, sondern eher das
Gegenteil.
GlLDE. 187
stianisiert, wurde das Gelage zum kirchlich gefeierten Jahrtag der
Genossenschaft, die nunmehr regelmafiig sich einem Schutzheiligen
unterstellte und nach ihm benannte. Der heidnische Totenkult
wurde durch den Gottesdienst furs Seelenheil des gestorbenen Gilde-
bruders ersetzt. Unter dem Einfiufi des Christentums mufite ferner
die Rachepflicht der Genossen hinter der allgemeinen Unter-
stiitzungspfiicht zuriicktreten. Damit wurde die Gilde auch Wei-
bern (als »Gildeschwestern«) zuganglich. Streitigkeiten unter Ge-
nossen waren durch den Spruch der Gilde zum Austrag zu bringen.
Dies ftihrte zu einer Gerichtsbarkeit der Gilde. Im letzten Grund
Strafgerichtsbarkeit stand sie selbst unter demSchutz des aufiersten
Strafmittels der Gilde, der Ausstofiung (im Norden mit »Neidings-
namen« vgl. S. 146). Die Gilde ward also Rechtsgenossenschaft.
In ihrem Bestande unabhangig vom Leben des einzelnen Mitgliedes
wurde sie aber auch zur Korporation, die ihre eigenen Beamten
und ihr eigenes Vermogen (mit dem Gildehaus als wertvollstem
Stiick) hatte, ihr eigenes Siegel fiihrte, ihre Autonomic und Gerichts-
barkeit auf der vom Gelage abgezweigten Versammlung der voll-
berechtigten Briider (an. gildastejna, adan. gildstefna, — synodus
generalis, in Deutschland »Morgensprache«) ausubte. Durch Spe-
zialisierung des Verbandszweckes lebte im MA. die Gilde als Hand-
werker- und Kaufmannsgilde (Innung, Amt, Gaffel, Zeche, Zunft,
Hanse), als Gesellenverband, als Bauhiitte, als Nachbarschaft,
Briider- und Schwesterschaft (in Siebenbiirgen bis auf die Gegen-
wart), als Stuben- (Geschlechter-) Gesellschaft, als Schiitzen-,
Pfeifer- und Fechter-Briiderschaft, endlich als geistliche Fraternitat
fort, auch nach dem sie als Schutzgilde veraltet war (vgl. oben
S. 57). Und wie diese auf die Entstehung, so haben jene jun-
geren Gilden auf die Weiterbildung der Stadtverfassung oftmals
entscheidend eingewirkt. Viele von ihnen sind in der zweiten
Halfte des MA. wesentliche Bestandteile der polizeilichen, mili-
tarischen, finanziellen, gerichtlichen und zuletzt auch der regiment-
lichen Stadtverfassung selbst geworden.
§ 60.
Der Bundbriiderschaft und ihren Ablegern gegeniiber stehen
jene Verbande, welche den einen Kontrahenten dem andern liber-,
bzw. unterordnen. Dahin gehort zunachst der Vertrag, wodurch
ein Freier einen andern »an Sohnes S t a 1 1 « annimmt. Es
188 Annahme \n Sohnes Statt. Gefolgschaft.
handelte sich dabei nicht ctwa, wie die herrschende, aber schon
von Heineccius widerlegte Meinung will, um eine Adoption. Nicht
nur fehlte die Einleitung in den Geschlechtsverband, sondern es
wurden auch keinerlei verwandtschaftsrechtliche Beziehungen unter
den Kontrahenten gestiftet, ausgenommen das Treueverhaltnis,
wie es zwischen Pflegevater und Sohn bestand. Daher konnte der
Vertrag ebensowohl zur Befestigung eines volkerrechtlichen Biind-
nisses zweier Herrscher wie zur Einkleidung eines Alimentenver-
trags beniitzt werden. Als Formen des hauptsachlich der Friihzeit
angehorigen Geschafts erscheinen Kniesetzung, Haarschur, Beschen-
kung, Urkunde. Eine weit grofiere Rolle spielte die Gefolg-
schaft. Eidlich verspricht ein Freier einem andern Treue und
Gehorsam, zu lieben, was dieser liebt, zu meiden, was dieser meidet,
insbesondere aber treues Begleiten in den Kampf. Er macht sich
dadurch zum Gefolgen oder »Gefahrten« (ags. gesid, as. gisid,
langob. gasind = Weggenosse, bei Tacitus gut durch comes wieder-
gegeben) oder »Mann« (mlat. homo), aber auch zum »Verwandten<<
(mhd. mac) eines Herrn (ags. dryhten, as. drohtin, ahd. truhtin, an.
drottinn, got. drauhtins). Treubruch zieht Ehrlosigkeit, und Verrat
am Herrn schwere Strafe nach sich. Wie nun aber der Gefolgs-
mann den Schutz oder »Trost« seines Herrn ubernimmt, so nimmt
auch dieser den Gefolgen in seinen »Trost<'. Mit Bezug auf das
eine wie das andere kann der Gefolge frankolat. antrustio heifien.
Aber auch als Tischgenossen hat ihn der Herr in sein Haus auf-
zunehmen. Daher ist der ags. Gefolgsherr der »Brotwart« — hldford
— seiner Mannen, der skand. Gefolge »Hausmann« — huskarl
(dafur in adan. Inschr. kimjtigi) — seines Herrn, die ags. Gefolg-
schaft »Hausgenossenschaft« — hired (daraus wn. hird) — ihres
Fuhrers. Was der Gefolge im Herrndienst einbtifit, soil ihm der
Herr ersetzen. Durch Gaben (wn. heidfe) iiberdies und vor allem
durch Ausrustung mit Waffen hatte der Herr die Ergebenheit
seines Gefolgen zu lohnen. Nach dem Tode des letzteren fielen
dann solche Geschenke regelmafiig an den Geber zuriick. Im Hause
des Herrn konnte der Gefolge noch einen besondern Dienst, ein
»Hofamt«, ubernehmen, wozu die Organisation einer zahlreichen
Gefolgschaft (ags. dryht, ahd. truht) von selbst Anlafi gab. Ein
solches Hofamt brachte seinen Inhaber in noch engere Beziehungen
zum Herrn als die iibrigen Gefolgsmannen, so dafi sich leicht eine
Rangordnung in der Gefolgschaft ausbilden konnte. Hierauf
beruhte die altere Einteilung der ags. Gefolgschaft in fiegnas und
Gefolgschaft und Vassallitat.
gesifras i. e. S. (vgl. oben S. 130), und auch die Rangordnung in der
skand. hirfi entsprach ahnlichen Verhaltnissen. Stets war iibrigens
die Organisation der Gefolgschaft Sache des Herrn, wobei auch das
Gefahrtenverhaltnis der Gefolgsmannen in gegenseitigen Rechten
und Pflichten unter diesen zum Ausdruck kommen konnte. Und
insofern durfte, wie bei der adan. Gefolgschaft nachweislich, die
Gesamtheit der Mannen eine »Genossenschaft>> oder »Gesellschaft«
{viperlagh) heifien (vgl. oben S. 89). Als dasWesen der Gefolgschaft
verblafite, konnte man in eine solche eintreten, ohne standiger Haus-
genosse des Herrn zu werden, und wurde es anderseits iiblich, dafi
der Herrr die einflufireicheren seiner Mannen, die sich nicht be-
standig bei ihm aufhielten, mit Grundgiitern oder ihnen gleich-
geachteten Rechten ausstattete. Im frank. R. zuerst erscheint
diese Ausstattung als Lehen (§ 65). Der skand. Gefolgschaft da-
gegen ist eigentiimlich, dafi fur die nicht mit Lehen ausgestatteten
Mannen eine feste Lohnung (mdli) aufkam. Das Halten eines Ge-
folges war von Rechts wegen jedem Freien gestattet. Eine Neuerung
skandinavischer RR. im MA. war es, wenn diese Befugnis fur Unter-
tanen des Konigs beschrankt wurde. Durchgreifende Verande-
rungen sind seit dem 8. Jahrh. an der frank, und nach deren Vor-
bild an der mitteleuropaischen Gefolgschaft dadurch eingetreten
dafi sich dieselbe mit der galloroman. Vassallitat verbunden
hat. Als vassus oder vassallus ( = Diener) »kommendierte« sich der
Gefolgsmann seinem Herrn {senior), indem er sich unter Dienst-
iibernahme in dessen Schutz- und Verantwortungsgewalt oder
Munt (vgl. § 50) ergab. Auch einer Frau konnte man sich so
kommendieren. Die Form fur die Kommendation war das Einlegen
der gefalteten Hande des Vassallen in die offenen des Herrn. Eine
Gegengabe hatte diese Selbstiibergabe zu lohnen. Durch Kufi
nahm der Herr den Gefolgen in seine Munt auf. Im deut. R. des
MA. erscheint die Kommendation (mansckaft, homagium) vor dem
Treuschwur als regelmafiiger Bestandteil der »hulde«, wodurch das
personliche Band zwischen dem Herrn und dem Manne begriindet
wird, — besteht ferner der Vassallendienst regelmafiig in hervart
(mindestens Reichsdienst und niemals gegen das Reich d. h. den
Konig) und hojvart (Herrndienst am Hoflager des Herrn) und hat
der Vassall seinen Herrn zu »ehren«, insbesondere durchs Stegreif-
halten, — ist endlich die der Mannschaft folgende Gegengabe bis
um 1200 regelmafiig, nachher immer ein Lehen, so dafi Lehen und
Vassallitat einander bedingen. Aber je wichtiger nun die Lehens-
igo VassallitAt. - Pflegeverwandtschaft.
objekte als Grundlagen cler Vasallcnmacht unci je fester die Rechte
des Vasallen am Lehen wurden (§65), desto schwacher wurde das
Band der Treue, desto sorgfaltiger verklausuliert und nach Art wie
nach Zeit umschrieben die Dienstpflicht des Vasallen, ja, die Heer-
fahrt sogar ersetz- und losbar durch eine herstiure, welche in einer
Quote der Lehenseinkiinfte bestand, die Vasallitat selbst willkiirlich
kiindbar. Uber die verfassungsrechtliche Bedeutung der Vassallitat
§ 47, liber die Lehensgerichtsbarkeit und die Gerichtsbarkeit des
skandinav. Gefolgsherrn § 50, 86. Dafi im MA. das skandinav. Ge-
folgschaftswesen, wenn auch nicht gerade in bezug auf diese Gerichts-
barkeit, vom Siiden aus beeinflufit war, lafit sich erwarten und kaurn
bestreiten. Der Ritus, wonach der wn. Gefolge sich zum »Mann«
{mad'r) macht, die handganga, ist jener der Kommendation; dem
ostnordischen (schwedischen) aber wird der Name picenistu maper
beigelegt. Uber Lehen an die skand. Gefolgsmannen S. 209.
§ 60 a.
Dafi aufier Abstammung und Vertragen auch rein tatsachliche
Pflegeverhaltnisse verwandtschaftsrechtliche Beziehun-
gen begriinden konnten, beweisen verschiedene Spuren im ags. und
in wnord. RR. des FruhMA. Pflegekindschaft bewirkte,
wenn der Pflegling noch im Kindesalter in sie eingetreten war,
nach dem R. des island. Freistaates eine Ziichtigungsgewalt des
Pflegevaters uber ihn, ferner die Befugnis den Notzuchter oder
Verfuhrer der Pfiegetochter oder der Pflegemutter auf handhafter
Tat zu toten. Sie machte auch den Pflegesohn so wie die nachsten
Blutsfreunde und Verschwagerten zum gesetzlichen Stellvertreter
des Pflegevaters und der Pflegemutter. In Norwegen gehorten
Grundstiicke, die zum Lohn fur Kindespflege gegeben waren, zu
den privilegierten Giitern, die Stammgutern gleichstanden. Das
ags. R. scheint den Pflegevater an der Vormundschaft iiber die
Pfiegetochter beteiligt zu haben. Seltener werden verwandtschafts-
rechtliche Beziehungen unter Pflegegeschwistern er-
wahnt. Aber ausdrucklich den Eidbriidern gleichgestellt sind in
Ansehung des Wergeldnehmens Milchbriider im norweg. R., und
sowohl die wnord. Benennung der Bundbriiderschaft nach der
Pflegebriiderschaft (oben S. 186) als die noch weiter in der german.
Welt verbreitete Milchbrudersage bezeugen das hohe Alter und
den gemein german. Charakter des Pflegeverhaltnisses, wenn auch
Vermogen. 191
die Wahrscheinlichkeit eingeraumt werden muB, dafi seine Aus-
pragung im wnord. R. nicht ohne keltische Einfliisse vor sich ge-
gangen sein mag.
Fiinfter Abschnitt.
VERMOGEN.
Literatur bei Schroder, Lehrb. §§ 10, 11, 28, 33, 35 (Nr. 2, 3),
40, 41, 59, 61 (Nr. 2, 3),B runner, RG. I2 §§ 10, 11, 26 — 28, 58, II §§91,
no, 118, 119, 123 und Grundziige 5 §§7, n, 46 — 51, S i e g e 1 , RG. §§142
bis 1 59, 186, 73, G e n g 1 e r GrundriG S. 335 — 358, v. Schwerin (oben
S. 168) 27— So. Rosenvinge §§ 21—23, 47—5°, 55—64, 98—103,
107 — in, Stemann §§ 84 — 100, Brandt Forel. I §§ 28 — 45; —
S. ferner: Leuenberger (oben S. 17) §§ 39 — 53, Moosberger,
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Markgenossenschaft (in MIOG. XXXIII 553 — 606, wo auch die sonstige
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Kl. Schr. I S. 122 — 144, II S. 30 — 74,173 — 210, v. Richthofen,
Unters. ii. fries. RG. T. II S. 1041 — 1188, Wopfner, Die Lage Tirols
zu Ausgang des MA. 190S S. 1 — 69, A u b e r t , Den norske obligationsrets
specielle del III (1894) 1 — 73, L, U. v. Thai, Die Fertigung in . . . St. Gallen
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1889 S. 271 — 274, auch K. M a u r e r , Lit. Zentrbl. 1S88 Sp. 1270 und Kr.
Vjschr. XXXI S. 306 — 308), J. Forsman, Bidrag till laran om skade-
st&nd i brotlmdl 1893 §§ 2 — 22, Sjogren, Bidrag till en under sbkning
af kontraktsbrotlen enligt Sveriges medeltidslagariSg6; — K. Maurer,
Vorlesnngen III 319 — 600, Derselbe in Kr. Vjschr. XIII S. 360 — 375
und Beitrdge I S. 21 — Si (Upphaf S. 12 — 70), E. Hertzberg in
Germ. Abh. f. Maurer 1893 S. 2851!. A. Taranger, Den norske
besiddelsesret I 1S97, Derselbe in Sproglig-histor. Studier tilegn. Prof.
Unger S. 10S — 124.
§ 61.
Das Eigentum1) ist urgermanische Institution, wie das
adjektivische Partizip » e i g e n «, schon substantiviert, ein ge-
meingerman. Wort ist, dessen Grundbedeutung in der Terminologie
aller RR. fortlebte. Nur Wulfila gebraucht statt dessen auch sves
(= suus). Aber das v. aigan »hat auch bei ihm mehr eine innere,
hah an eine aufiere Gewalt iiber den Gegenstand zu bezeichnen«
(J. Grimm). »Eigen« war, was einem d. h. zu einem gehorte, daher
seinen unaufzahlbaren und ausschliefilichen Verfugungsrechten
unterstand, also nicht schon und nicht blofi, was sich in jemandes
Besitz befand, — urspriinglich auch nicht immer eine Sache. Das
ogerm. R. z. B. bedient sich des v. aigan (an. eiga), um das Recht
J) Dieses Wort selbst kommt nicht vor dem 13. Jahrh. vor, zuerst in der
ndeut. Form egendom = dominium, dann auch = res in dominio.
Ge.meine Mark. 193
tier Ehegatten aneinander, der Eltern am Kinde zu bezeichnen.
Aber im engeren und zugleich allgemein angenommenen Sinn
»eigen« waren nur Sachgiiter. Den Eigner beschreibt gewohnlich
das Partizip von aigan (z. B. got. aigands, anord. eigande); doch
fand sich fur ihn auch der Terminus egesa (ags.), ecso (asachs.1,
woriiber Kluge, Urgermanisch7> § 179. Das Zeichen der Zuge-
horigkeit von Sachen zum Eigner war es, wenn sie dessen Mar k e
(on. mcerki, ahd. mhd. marc, gemerke, — island, einkunri) trugen.
Die Gesamtheit seiner »eigenen« Giiter nannte er got. aihts, ags.
ceht ahd. eht (f. abg. von aigan).
Es bilden aber unter den Sachgutern vom Beginn der histor.
Zeit an Liegenschaften die vornehmsten Gegenstande des Eigen-
tums, weswegen in abgeleiteter Bedeutung »Eigen« nach deut. wie
skand. RR. = Grundeigentum, ja, = Grundstiick ist. Das Eigen-
turn an Grund und Boden [land, skand. auch jorp) er-
scheint zuerst k o 1 1 e k t i v. Es stand in der altesten Zeit den
Gesippen oder den Genossen eines grofieren Verbandes (wie Nach-
bar- oder Bauerschaft, Dorf, Bezirk, Staat) miteinander (zu ge-
samter Hand) zu, in der Art, dafi nur mit aller Genossen Willen
dariiber verfiagt werden konnte. Es war, wie man in Deutschland
sagte, »gemeine Mark« und, wenn ein Volk die Genossenschaft der
Eigner (sog. Markgenossenschaft) bildete, »Volkland«.
Aber nicht alles Land im Gebiet der altgerm. Staaten war eigen.
Was an Grund und Boden und Gewassern nicht von Privatgrenzen
umgeben war — und iiber sie gilt in der Hauptsache das in § 32
bemerkte — , unterstand dem Gebrauch jedermanns und der ge-
meinschaftlichen und ungeregelten Nutzung mindestens der Mark-
genossen (Mitmarker, Bauern, Nachbarn d. h. ndhgiburon ahd.),
in deren Machtbereich es lag. Dies ist der ursprungliche Begriff
der deut. » A 1 1 m e n d e « (Allmeinde nach Staub und Tobler,
mhd. almeinde, aus *alagimeinidal), als des wn. almenningr, on.
almcenninger (v. almennr = allgemein). Allmende und Eigen sind
quellenmafiig Gegensatze. Beim Reuten erst, das jedem Mark-
genossen freistand, konnte die Allmende zu »Eigen« gemacht
werden. Dies geschah durch Einfriedung oder Einfang (asw.
intaka, ahd. bijanc), weswegen das so okkupierte Allmendland
(adan. ornum} — ag. weord'ig) in latein. Texten wie proprisus oder
apprisio, so auch clausura, captura, septum und deutsch bifanc
heifit. Um eigen zu bleiben, mufite aber ein solcher Einfang gegen
Verwilderung geschiitzt werden. In der Folge ist freilich die
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht.
ig4 Ge.meine Mark.
Allmende unter das Gesamteigentum der Markgenossen einbezogen
oder aber Regal des Herrschers (= anorweg. konungs, ahnenningr,
dan. kon. alminning) geworden, so dafi Einfange nur noch mit Ge-
nehmigung der ersteren bzw. des letzteren angelegt werden konnten.
Abspaltungen des Allmendregals waren das Strafien-, Flufl- und
Hafenregal, der konigliche Forst- und Wildbann, das Strand- und
Salzregal und wahrscheinlich auch das Bergregal, ein spezifisch
kontinentaldeutsches Entwicklungsprodukt. Das Gemeinland wurde
anfanglich von den Markgenossen ganz und gar gemeinsam bewirt-
schaftet. Dabei mufiten, so oft man zwischen Wildland und Bau-
lancl wechselte, die Wohnstatten verlegt werden. Doch ist dieser
Zustancl bei den meisten Volkern zur Zeit ihres Eintritts in die
Geschichte iiberwunden. Sie sind dazu ubergegangen, die Feld-
mark, d. h. das gemeine Bauland (welches iibrigens in der siid-
germ. Friihzeit nur Acker war) den einzelnen Sippen zur Sonder-
nutzung zu iiberweisen, wogegen die Weide- und Waldmark
unter gemeinschaftlicher Nutzung verblieb. Bestimmt wurden
bei haufenformiger Dorfanlage, der altesten germanischen An-
siedlungsform, die Sondernutzungen durch Zerlegen jedes Ge-
wannes (ahd. ezzisk, mhd. ezzisch, esch, ahd. zelga, ags. geddlland,
dan. vang) in vermessene Beete (mhd. gewanden f.), welche dann
fur die jeweilige Anbauperiode unter die Sippen verlost wurden.
Die Mafleinheit des Besitzes ist die Hufe (nur kontinentaldeutsch,
as. hova, ahd. huoba = Ertragsanteil?) oder das Los (»sors«, ahd.
hluz) oder das Wohnland (ags. hid, ofries. herth, on. bol, mlat. mansus,
mansa, casatus) oder das Pflugland (ags. sulung, anglolat. carruca,
auf dem Kontinent wenigstens aratrum, arealis, areola). Uberall
verstand man unter dieser Einheit zunachst das Bauland, welches
durchschnittlich zum Unterhalt einer Familie notwendig war und
ebendarum nicht uberall die gleiche Flachengrofie, also auch nur
gegendenweise ein Flachenmafi werden konnte. Nach ihr richteten
sich gewohnlich auch die Anteile an der gemeinsamen Nutzung
der nicht dem Anbau unterstellten Mark. Als nicht mehr zwischen
Wild- und Bauland, sondern nur noch zwischen Pflugland und
Brache gewechselt wurde, kam das periodische Verlegen der Wohn-
statten in Wegfall. Die Wohnplatze wurden nun fiir die Dauer
unter die Sippen verteilt. Die so begonnene Aufteilung der ge-
meinen Mark setzte sich fort, indem bei zunehmender Intensitat
der Bodenkultur auch das periodische Verlosen der Nutzungs-
anteile am Bauland aufhorte. Doch blieben dieselben wegen der
Markgenossenschaft. 195
gemeinsamen Stoppel- und Brachweide noch dem Flurzwang unter-
worfen. Uberhaupt aber dauerte das Gesamteigentum der Mark-
genossen an den aufgeteilten Landereien insofern fort, als unter
Umstanden die Hufen samt den Wohnstatten zu einer einheitlichen
Masse zusammengeworfen und neu verteilt werden mufiten, oder
es wirkte doch insofern nach, als die Veraufierung der Hufe durchs
Naherrecht der Markgenossen (die sog. Marklosung) beschrankt
und allenfalls vom Erbgang in die Hufe der entferntere Verwandten-
kreis unter Heimfall jener an die Genossenschaft ausgeschlossen
blieb oder wenigstens beim Fehlen gemeiner Erben die Nachbar-
schaft (nach spat-alamann. R. >>der Nachbar«) sukzedierte. Noch
im Mittelalter ist jene Neuverteilung von den on. RR. fur den Fall
vorgesehen, wo es sich darum handelt, Grenzverwirrungen unter
den Hufen zu beseitigen oder die natiirliche Einteilung (die hamar-
skipt) des vermessenen Landes durch eine kiinstliche [solskipt)
mit Neuanlage des ganzen Dorfes (in Halften, rapuskipti, oder
Vierteln, ficefierskipti) zu ersetzen (vgl. Obi. R. I SS. 605 — 610,
757 fig-) • Wurde in der Allmend ein Tochterdorf (adan. porp, asw.
afgcerpisbyr) mit eigener Mark gegriindet, so pflegte es furs erste
vom Urdorf (dan. aficelby, asw. ofiolbyr) abhangig zu bleiben. Viel-
mals ist erst im Spatmittelalter der Markverband zwischen Ur-
und Tochterdorf aufgelost worden. — Von der soeben geschilderten
wich die Geschichte des Grundeigentums bei den jiingeren Ansied-
lungsformen, der reihenweisen Dorfanlage (wie z. B. in Marsch-
und Moorlandereien) und den Einzelgehoften (wie z. B. in West-
falen, in Alpengegenden, bei den nordlichen Skandinaven, auf Is-
land) insofern ab, als hier das Bauland von Anfang an nicht unter
das Gesamteigentum der Markgenossen und darum auch unter
keine Gewann- und Hufeneinteilung fiel.
Die Eigentumsverhaltnisse in den Marken brachten nicht nur
den Gegensatz von vollberechtigten Bewohnern (Bauern) und
Minderberechtigten (Kotsaten, Seldnern, Hauslern), sondern auch
eine Organisation der Gensossen mit sich. Gemeiniglich hatte ein
Vorsteher (Bauermeister, Markmeister, Obermarker, Holzgraf)
die Beschliisse auszufuhren, welche die vollberechtigten Genossen
auf dem Marker- oder Burding fafiten. Dieses aber war das
natiirliche Organ wie fur die Selbstgesetzgebung so auch fiir die
Rechtsprechung der Marker, soweit diese, wie gewohnlich in Deutsch-
land, eine Rechtsgenossenschaft (oft mit eigenem Strafrecht) bil-
deten. War so die Markgemeinde zur Korporation ausgebildet
13*
IQ6 Individualeigen am Boden.
so verkehrte sich leicht ihr Dienstverhaltnis zum Gesamteigentum
ins Gegenteil. Das Gesamteigentum wurde Korporationseigentum,
cine Veranderung, die oftmals dadurch unterstiitzt wurde, dafi die
Markgemeinde politische Korperschaft oder Kirchspiel war. Kam
eine Mark unter Grundherrschaft oder wurde bei Kolonisation
grundherrlichen Bodens eine Mark auf demselben eingerichtet, so
traten an die Stelle des Eigentums der Genossen Rechte an frem-
dem Boden und oftmals an Stelle der genossenschaftlichen Selbst-
verwaltung die grundherrliche Leitung. Den Ubergang zu einem
solchen Verhaltnis konnte die Markvogtei (S. 161) vermitteln.
§ 62.
Individualeigentum an Grund und Boden
ist teils durch die Art der von den german. Stammsitzen aus-
gehenden Kolonisation, teils infolge von Wanderungen ganzer Volker,
teils durch Kulteinrichtungen, teils durch die Lockerung des Sippe-
verbandes aufgekommen. Auf Island z. B. war die Bodenokku-
pation das Werk nicht geschlossener Verbande sondern von Einzel-
ansiedlern I). In Mittel- und Sudeuropa entstanden durch die
Eroberungen ausgedehnte Kronguter, wovon ein grofier Teil durch
Schenkungen der Herrscher ins Individualeigentum von Unter-
tanen gelangte. Als Individualeigentum der Gottheit ferner hatten
schon in heidnischer Zeit die Tempelguter, wenigstens die Weih-
geschenke gegolten. Die christliche Zeit kmipfte hier an. Das
einer Kirche geschenkte Gut wurde zunachst als Eigentum Christi
oder des Schutzheiligen der Kirche angesehen, weswegen die In-
vestitur bei Liegenschaftsvergabung an eine Kirche so oft iiber
den oder an die Reliquien des Heiligen erfolgte 2). Aus dem Ge-
samteigentum des nachsten Verwandtschaftskreises (oben S. 173)
endlich schied das Individualeigentum der einzelnen Ganerben aus,
indem bestimmten oder gar alien Gemeindern gestattet wurde,
unter Abschichtung der iibrigen Sondergut (ahd. svdsscara) fur
sich aus der Gemeinschaft herauszuziehen, ferner indem gewisse
Erwerbsarten von vornherein Individualeigentum fur den erwerben-
l) Die island, almenningar sind alle ursprunglich herrenloses Gut, die
island. Miteigentumsrechte an Hochweiden (ajrettir) durch Vertrage begriindet.
-) Daneben konnte, was durch unzahlige Beispiele belegt ist, es vor-
kommen, daB eine Kirche samt ihrer Dotation ihrem Griinder und seinen Rechts-
nachfolgern eigen war.
Induvidualeigen am Boden. 197
den Ganerben begriinden sollten (z. B. Roth. 167). Die gesetzliche
Ganerbschaft selber fiel nicht nur unter der Ubermacht des massen-
haften Individualeigens, sondern auch unter dem Einflufi der Kirche,
welche in ihrem Interesse die Schranken des ganerblichen Ver-
fiigungsrechts hinwegzuraumen trachtete. Das friihzeitige Auf-
teilen der Gemeindelandereien in den grofieren Markgenossenschaften
begiinstigte diese Veranderung, die fast iiberall aufier dem fries, und
dem onord. Rechtsgebiete im Friihmittelalter vollzogen ist. Aber
nicht alle Spuren des ehemaligen Gesamteigentums waren damit
ausgeloscht. Es wirkte nach im Wartrecht der Erben. Dieses
war zunachst Beispruchsrecht, insoferne der Erbe des Grundeigen-
tiimers die ohne seinen Konsens geschehene Veraufierung oder Be-
lastung des Gutes widerrufen und letzteres vom Erwerber zuriick-
fordern konnte. Nachmals schrumpfte das Beispruchsrecht zu
einem Vorkaufsrecht mit gesetzlichem Preis oder (bei Veraufierung
in echter Not und noch spater iiberhaupt) gar zu einem blofien
Einstands- und Retraktrecht zusammen. Auch dieses aber wurde
in vielen Stadten auf bestimmte Falle beschrankt, in einigen deut-
schen aufgehoben. Neben diesem inhaltlichen Zuriicktreten der
Ganerbenrechte ging vielfach eine Schmalerung derselben in bezug
auf das Eigentums-Objekt her, indem ihnen das wohlgewonnene
Gut entzogen wurde, so dafi nun dem letzteren als besondere Art
von Grundeigen das E r b - oder Stammgut gegeniiberstand.
Solche Stammgiiter waren das altnorweg. odal (sonst im Norden
= echtes Eigen iiberhaupt), das ags. edel (bis etwa um 900), das as.
odhil und ahd. uodal und wahrscheinlich das fries, ethel in seiner
friihmittelalterlichen Gestalt (wfries. auch statha genannt), endlich
auch die aschw. byrp (oder der byrpalnter) . Bei einigen derselben
war nicht nur die Dispositionsbefugnis des Eigentiimers beschrankt,
sondern auch dem Mannsstamme die Vorhand auf das Gut ein-
geraumt, so beim norweg. odal und bei ags. edel. Unteilbarkeit
und Vererbung des Stammguts auf den altesten Schwertmagen
zeichneten iiberdies diejenige Erscheinungsform des Erbgutes aus,
welche wahrend des Friihmittelalters in Oberdeutschland als hant-
gemahele und im Ssp. als hantgemdl (oben S. 136) vollfreier und in
der Regel ritterbiirtiger Leute auftritt. Neben dem gesetzlichen
gab es bei den Angelsachsen ein gestiftetes Stammgut (eine Art
»Familienfideikommifi«) schon seit dem 8. Jahrh. Man beniitzte
dort die Urkundenbegebung beim Ubereignen von Land (§ 71)
um in der Urkunde (boc) die maflgebenden Bestimmungen zu treffen.
to8 [ndividualeigen am Boden.
Per L'ntergang der gcsetzlichen Ganerbschaft verhinderte nicht
deren (teilweise) vertragsmaflige Nachbildung, wie sie in den
ritterlichen Kreisen Deutschlands seit dem 13. Jahrh. stattfand
Nachst verwandt ist die von fiirstlichen Familien zu erbrechtlichen
Zwecken eingegangene Erbverbriiderung in Deutschland, wahrend
die spezifisch nordische Erbverbriiderung an die Bundbriiderschaft
(§ 59) anknupft.
Abgesehen von den aus Erbwartrechten und dem alten Mark-
verband entspringenden gab es noch andere Dispositionsbeschran-
kungen des Grundeigentumers. Durch Riicksichten aufs Nachbar-
verhaltnis war sein Gebrauchs-, durch sie wie durchs Gast- ud
Verkehrsrecht war sein Verbietungsrecht, durch Regalien wie das
Jagd- und das Bergregal, die im MA. immer mehr in das Sonder-
eigentum eingriffen, wurde nicht nur dieses, sondern auch sein
Nutzungsrecht beschrankt. Geschenktes Land durfte nach alterem
R. nicht ohne Konsens des Gebers veraufiert werden und fiel nach
dem Tode des Beschenkten oder doch des kinderlosen Beschenkten
an den Geber zuriick. Wiederum beschrankten in weiten Verbreitungs-
gebieten Einstands- und Retrakt- (Losungs-, Zug-), ja, auch Ex-
propriationsrechte Dritter die Veraufierungsbefugnis des Grundeigen-
tumers, wie (aufier den schon genannten) das der Nachbarn und des
Geteilen. Dagegen wurde Belastung desGrundeigners als solchenmit
einer Abgabe oder einem Zins, sei es an die offentliche Gewalt oder
an einenPrivaten, lange als etwas demGrundeigen Widerstreitendes
angesehen, daher Auflage einer Grundsteuer in den alteren Zeiten
als Konfiskation des Grundeigentums empfunden. Aber auch
spater noch, als Reallasten (§ 68) aller Art, insbesondere in Deutsch-
land, gang und gabe geworden waren, wurde dem belasteten Eigen
als dem abhangigen das »ledige« oder »freie« als das vollkommene
(mnd. dorslacht egen, auch alod) oder reine Eigen (mhd. lutereigen,
auch luteigen) gegeniibergestellt. Dahin gehorten insbesondere die
deut. Rittergiiter (Edelhofe), deren Besitzer statt bauerlicher Lasten
den Ritterdienst zu tragen hatten und manche von den im vollen
Eigentum liegenden, aber den bauerlichen Eignern verlorenen
Rechten bewahrten, uberdies auch mit staatsrechtlichen Privilegien
ausgestattet waren. Insgemein konnten solche Giiter nur von
Rittermafiigen erworben werden. Ein analoges Institut kennt im
Spatmittelalter das danische R. im scedegaard, wahrend das schwed.
R. iiber die Ansatze dazu in der frcelsis iorp bis zum Schlufi des
Mittelalters nicht hinausgekommen ist. — Die wichtigsten Arten
BODENERWERB. — FAHRNIS. GELD. 199
des Eigentumserwerbs an Land waren Okkupation und Vertrag.
Uber letzteren (s. §§ 69 — 71). Zur Okkupation oder »Landnahme«
(an. nema land, landndm, ags. niman land) an herrenlosem Boden
gehorte in altester Zeit nicht nur Feststellung seiner Grenzen,
sondern auch (Wortformel und?) Anziinden von Feuer auf dem
Grundstuck, eine Besitzhandlung, die abgeschwacht im island.
far a elldi um landit erscheint und vielleicht auch im deut. »Sonnen-
lehen« x) eine letzte Spur hinterlassen hat.
§ 63.
Bewegliches oder »fahrendes«, im Norden »loses« Gut
(auch »greifbares«, gripr), was eigen sein konnte, war beim Beginn
der geschichtlichen Zeit Waffe, Gewand, Schmuck, Gerat, erjagtes
Wild und Vieh, dem der unfreie Mensch damals noch vom Recht
gleichgestellt war, aber auch das gezimmerte Haus, wogegen im
Mittelalter nicht nur das stehende, sondern auch das schwimmende
Haus, insbesondere das Seeschiff als Liegenschaft gait, ferner auch
Rechte als unbewegliche Sachen behandelt wurden. Auf Viehbesitz
aber kam es im Altertum an beim Reichtum an Fahrhabe. Daher
einerseits »Vieh« (got. faihu, anord. fe, ags. feo, ahd. fihu, analog
dem lat. pecunia und peculium) alles bewegliche Eigen und zuletzt
Geld und Gut uberhaupt bezeichnete, anderseits unter »Schatz«
(got. skatts, as. skat, fries, sket, ags. sceatt, sccett, ahd. scaz) nicht
nur lebloses Gut und namentlich gemunztes Geld, sondern bei
niederdeutschen Volkern auch Vieh verstanden wurde. Vieh war
in der Friihzeit der german. RR. das allgemeine Tauschmittel und
eine bestimmte Viehgattung, im Norden die Milchkuh (als »Kuh-
wert« = an. kugildi, kyrlag) allgemeiner Wertmesser und insofern
unvollkommenes Geld. Daneben dienten zu gleichem Zweck in
skandinav. Landern Leinwand (lerept) oder der iibliche Wollenfries
(vafrmdl), in Norwegen auch die »Monatskost« (an Butter, mdna&ar-
matr). Edelmetallen nach Gewicht (als Barren zuerst in Ringge-
stalt, an. baugr, ags. beag, ahd. pouc, spater in Form von Stab oder
Platte) konnte Geldfunktion erst beigelegt werden, als sie in grofieren
Mengen vom Siiden und Siidosten aus zu den german. Volkern ge-
langten. Nachmals erscheinen sie in Form einheimischer Miinzen,
d. h. staatlich beglaubigter Barren mit Zwangskurs, als vollkom-
x) Vgl. mit J. Grimm RA. 279 den island. Okkupationsritus in Hsen-
sajjoris saga 9.
200 Das Geld.
menes Geld, — bei den Siidgermanen zuerst nach ihrer Besitz-
nahme vom romischen Reich und unter deutlichem Einflufi des
romischen Mvinzwesens, bei den Nordgermanen nicht vor dem
10. und II. Jahrh. und nicht ohne Nachahmung der in Deutschland
und England gepragten Muster. Das wgot., burgund., frank.,
langob. und oberdeut. Munzsystem ging vom rom. (Konstantini-
schen) Gold-solidtis (= r/72 rom. Pfund Gold von 327,45 g), genannt
»Schilling« (got. skilliggs, ahd. scillinc usw.) als dem »klingenden.
Geld aus, der gemeiniglich in 3 Go\d-tremisses (trientes) und 24 Silber -
siliquae (ahd. silicha) zerlegt wurde. Von c. 575 an wurde aber
der Goldschilling selbst auf ^84 Pfund herab- und daher nur noch
21 Siliquen gleichgesetzt. Da der Goldpreis damals sank, sank auch
der Wert des Goldschillings weiter auf 20 Siliquen oder 40 Halb-
siliquen, die man nunmehr als denarii bezeichnete. An die Stelle
der Doppelwahrung trat gegen 750 die Silberwahrung mit einer
einzigen gepragten Miinze, dem Silberdenar oder Pfennig (ahd.
pfantinc, pfenninc, nach Siebs = Teilmiinze?, Zahlmunze?)
wovon 12 auf die Rechnungsmiinze, den Silberschilling (^o des
romischen Pfundes fein oder 722 des Miinzpfundes) gingen. Den
Ubergang zu diesem System hatte das andauernde Sinken des Gold-
preises veranlaBt, wonach in der ersten Halfte des 8. Jahrh. der
Goldtriens nur noch 12 Denare gait. In den oberdeutschen Rechts-
gebieten bestand zu jener Zeit noch ein eigentiimliches Miinz-
system. Man rechnete dort nach Silbermiinzen im Wert von
J/8o Pfund (saigae = »Gewichten<', vgl. Schmeller s. v. Saig).
wovon 4 auf den frankischen Goldtriens (tremissis) gingen und
einer = drei frankischen Denaren war. Bei den Sachsen erhielt
sich bis um 300 ein Goldschilling, der um r/3 kleiner war als der
frankische. Die Friesen rechneten in der ersten Halfte des 9. Jahrh.
nach einem Goldschilling, der ein Mehr- (3, 2, 2I/2-)faches vom
frankischen ausmachte und in Teilstiicken unter dem Namen
denarii ausgepragt wurde, die dem byzantinischen mancus (man-
cosus) entsprachen. Unter dem Namen solidus fand der mancus
auch in Bayern Eingang, wo man 30 frank. Pfennige dafiir gab.
Besonders beliebt war aber vom 9. — II. Jahrh. der mancus als
Goldmiinze und als Rechnungseinheit ( = 30 Silberpfennigen =
1 8 Pfund Silber) in England. Im iibrigen bestand bei den Angel-
sachsen eine eigentiimliche Geldrechnung nach Schillingen und
gepragten Teilmiinzen, Pfennigen ( = 1 '240 rom. Pfund Silber, ags.
pendingas, peningas, auch sceat), in Kent sccet, indem 4 oder 5
Das Geld. 201
(seit dem II. Jahrh. nur noch 12) Pfennige bzw. 20 scaet auf den
Schilling gingen. Eigentiimlich ist den Merkiern der pryms (zu
3 Pfen.). Seit etwa 1050 aber behielt das karoling. Miinzsystem
uberall nur noch gemeinrechtliche Bedeutung, da nunmehr konig-
liche Privilegien den mit dem Miinzregal Beliehenen partikulare
Miinzfiifie gestatteten. Die Miinze, als Pfennig, Halbpfennig
(= obolus, helbelinc) und Viertelspfennig (= ferto), Zwolfpfennig-
stiick oder Schilling oder »grofier« Pfennig ( = fries, grata, lat.
grossus, »Groschen«) ausgepragt, wurde mit Ausnahme der konig-
lichen territorial, eine Tatsache, deren schadliche Wirkungen seit
dem 13. Jahrh. Miinzkonventionen zu verhindern strebten. In
den skandin. Landern rechnete man anfangs nur nach Gewichten
(§ 67), ebenso bei den Anglodanen, wahrend die gepragte Haupt-
miinze der Pfennig (an. penningr) war. Aber der Miinzfufi war
nach Miinzgebieten verschieden. Die alteren norweg. Quellen
gehen von der Silberunze (2C//4 g § 67) zu 30 Pfennig aus. Um
1270 dagegen tritt ein neues norwegisches Miinzsystem auf:
20 Schwarzpfennige auf die (bis dahin erheblich verschlechterte)
Munzmark oder 240 auf das englische Pfund. Auf Island wurde
nicht gemiinzt. Wohl aber liefen dort seit dem II. Jahrh. fremd-
landische Pfennige um, die alteren (englische?) unter dem Namen
des »gesetzlichen Silbers« (Iggsilfr), 60 auf die Unze fein, 40 auf die
Pfennigunze. Man nahm sie sowohl gezahlt als gewogen, rechnete
aber (bis um 1200) grofie Geldsummen nach Zehnern und Grofi-
hunderten Silbers (z. B. hun&ract silfrs), d. h. von Pfennigunzen,
ein Brauch, der etwa seit 1000 auch bei den Anglodanen bestand
und wahrscheinlich aus England nach Island sich verpflanzt hat.
In Schweden rechnete man 24 (»weifie«) Pfennige auf die Unze oder
192 auf die Silbermark, wahrend diese nach einem jiingeren got.
Miinzfufi 384 (»kleine«) und nach dem dan. 288 Pfennige begriff.
Seit dem 12. Jahrh. kommen auch im Norden Teilmunzen zum
Pfennig vor. Zu ihnen scheint das wn-. fiveite zu gehoren, dessen
Name in ndl. duit wiederkehrt. In der Verfallzeit des karolingi-
schen Munzsystems dringt die Markrechnung auch in Deutschland
ein, zuerst (n. Jahrh.) in Koln (ein Miinzfufi von I Mark = 160
und eine Rechnungsmark = 144 Pfennigen). Die schlechte, sich
sogar verschlechternde Pragetechnik, das oftmalige Verrufen
(>>Verbieten«) und Erneuern der umlaufenden Miinze im finanziellen
Interesse des Miinzherrn, die systematischen und illegitimen Herab-
setzungen des Miinzfufies, endlich die massenhaften Miinzfal-
202 Das Geld.
schungen bewirkten, dafi fast uberall der Zwangskurs nur ein
subsidiarer blieb, neben dem gezahlten das gewogene Metall fort-
fuhr, als Geld zu fungieren. Hierauf beruhte im Norden der Gegen-
satz zwischen »gewogener« und »gezahlter« Mark oder zwischen
Yerkehrsmark (asw. mark kopgild) und volksrechtlicher Mark (asw.
m. karlgild), in Friesland der Gegensatz zwischen »Gewandmark«
[hreilmerk = 4 weden oder Schillingen = 48 Silberpfennigen) und
ihrem Vierfachen, namlich der »vollen« Mark oder »Volksmark«
oder »grofie« Mark (fulle merk, liodmerk, grate merk), ferner der
»Geld«- oder »hochsten« Mark (ieldmerk, hagoste merk), die ein
Schillingsgewicht Goldes betrug, der Watmark {wedmerk) zu 14,
endlich der Pfennigmark (panningmerk) zu 1373 Schillingen, —
in England der Gegensatz von libra pensata und libra ad numerum.
Die friesische wedmerk hat ihr westnordisches Seitenstuck in der
Friessellenmark (mgrk vadmdla), indem die Pfennigunze in einer
bestimmten Zahl (gemeiniglich 6) von Ellen des vadmdl (oben
S. 199) entrichtet werden konnte. Trotz dieser Unvollkommen-
heit und der gleichzeitigen Seltenheit des Geldes wurde doch der
Name des Geldgewichts oder der Unze — wn. ceyrer, on. orir (meist
im Plur.) — bei den Skandinaven Benennung der Habe uberhaupt
(= fe), so dafi zwischen fastr cerer als liegendem und lauss cerer
(losore) oder flytjande cerer als dem losen oder fahrendenGut unter-
schieden wurde I).
x) Zur Rechtsgeschichte des Geldes s. aufier den bei
R. Schroder Lehrb. 5 S. 191, 536 und B runner, Grundzuge5 32 f. zitierten:
v. Kiss, D. Zahl- u. Schmuckringgelder 1859, v. Richthofen, Zur L.
Saxon. S. 358—36:, W i 1 d a , Strafr. S. 323—339 ; — B. H i 1 1 i g e r in Hist.
Vjschr. 191 1 S. 465—473, J a e k e 1 in Zschr. f. Numismatik XI (1883) S. 189
bis 201, XII (1885) S. 144—200, v. Richthofen, Altfries. Wdrterb. (unter
den einz. Schlagwortern), Behrend,D. Magdeb. Fragen s. v. )Miinzu>esen«,
[Rockinger bei] L e r c h e n i e 1 d , D. altbayer. landstdnd. Freibriefe 342,
356 — 59, Friedensburg, Schlesiens Munzgesch. i. MA. (in Cod. dipl.
Sil. XII, XIII 1887, 88), P. Joseph, Goldmiinzen des 14. u. I5.fahrh. 1882; —
C. F. Keary in Numismatic chronicle XVIII, XIX (auch in schwed. Auszug
in Vitterhets-Hist. och Antiquit. Akad. Manadsblad, Stockholm 1882 S. 46 — 59.
Ders., A catal. of Engl, coins in the Brit. Museum, Anglosaxon Series I 1887, II
R u d i n g , Annals of the coinage of great Britain 1819, Lindsay, A view of
the coinage of the Heptarchy 1842, B. E. Hildebrand, Anglosachsiska
mynt 2. Aufl. 1SS1, R. S c h m i d , D. Gess. der Angels. 1858 Gloss, s. v. t>Geld-
rechnung«, Liebermannin Deut. Zschr. f. Geschwissensch. VI 189 1 S. 148 f.;
— S. M u 1 1 e r Ringguld (in Aarbager f . nord. Oldk. 1 886 S. 300—308), H. H i 1 d e-
brand in Manadsblad, Stockh. 1885 S. 122—134, Steenstrup, Studier I
325—65, H a u b e r g , Danmarks Mynlwcesen i. 1377—1481 (in Aarbeger 1886,
ElGENTUMSERWERB AN FAHRNIS. 203
§ 64.
Das altgerm. Mobiliareigentum mit etlichen Neueren
zu einem blofien Besitz erniedrigen kann nur, wer aufier acht lafit,
dafi schon in der Urzeit Eigentumserwerb an Fahrnis ohne Besitz-
erwerb moglich und mit Besitzverlust Eigentumsverlust keineswegs
gegeben war. Letzteres ist aus der Bienenfolge des Zeidlers zu er-
sehen. Die alteste Art des Eigentumserwerbs aber ist das Weid-
werk (an. veifrr), d. h. das Speisesuchen. Das Erweidete nun aber
»gehorte«, soweit die Piirsch oder der Fischfang frei, dem Weidmann,
als solchem und sonst dem Grundeigenttimer, auf dessen Boden
das Wild erjagt, in dessen Teich der Fisch gefangen war, — also
moglicherweise einem, der Besitz ergreifen weder wollte noch
konnte. Das Recht der Wildfolge stand damit in unmittelbarem
Zusammenhang. Auch der Eigentumserwerb kraft des am weite-
sten im Norden entwickelten Strandrechts und des in Deutschland
ihm nachgebildeten Grundruhrrechts, sodann der in den deut.
Quellen des MA. eine so grofie Rolle spielende Erwerb des anris,
d. i. an den vom Nachbarbaum uberfallenden Friichten, endlich
der von ererbter Fahrhabe waren nicht durch Besitzergreifung be-
dingt. Von den andern Arten des Eigentumserwerbs sind, da der
Vertrag in § 69 — 71 besprochen wird, hier hervorzuheben die Beute
im rechten Kampf und die Okkupation. Aneignung von Bienen
konnte geschehen, indem der Okkupant den Bienenbaum mit
einem Zeichen versah oder indem er ein Zeichen beim Schwarm
zuriickliefi. Ubrigens wurde die Besitznahme von Bienen auf
fremdem Boden in manchen RR. als Fund behandelt. Erwerbs-
monopole in der juristischen Form von selbstandigen weil vom
Grundeigentum getrennten und daher von ihm unabhangigen
Nutzungsrechten an Grund und Boden waren mit den S. 194 ge-
nannten Regalien gegeben. Dazu komrat das so ziemlich uberall
zu den Herrscherrechten gezahlte sog. Heimfallsrecht des erblosen
Gutes (skand. ddnar- oder ddna arfr, d. fe). Was sonst noch als
besondere Art des Eigentumserwerbs aufgefiihrt zu werden pflegt,
S. 135 — 1S9), Nordstrom, Bidrag till penningevdsendets hist, i Sverige 1850,
H. Hildebrand, Sveriges Medeltid I S. 770 — 945, H 0 1 m b o e , De prisca
re monetaria Norvegiae 2. Aufl. 1854, Schive[&Holmboe] Norges mynter
i middelalderen 1858 — 1865, Derselbe: Om Forholdet i Middelalderen mellem den
norske Mark Selv og den . . . gangbare Myntmark etc. (Christ. Vidensk. Selsk.
Forhandl. 1S76); — v. A m i r a , Nordgerman. Obligationen-Recht I § 64, II § 54.
ao4 Das Endividualeigen an Fahrnis.
der Fruchterwerb durch »Verdienen«, beruht auf der german. Vor-
stellung, dafi schon die fruchttragenden Gewachse selbst, ebenso
wie z. B. der Wald oder die Wiese, einem andern gehoren konnen
als der Boden, worin sie wurzeln l). — Individualeigen-
t u m an Fahrnis ist den Germanen bei ihrem Eintritt in die Ge-
schichte gelaufig. Doch war es Ubereilung, wenn Heutige hieraus
geschlossen haben, das Mobiliarerbrecht in unserem Sinne sei alter
als das Grunderbrecht. Denn das bewegliche Individualeigen,
welches alter ist als das unbewegliche, wurde nicht vererbt, sondern
seinem Herrn ins Grab mitgegeben. Was er dagegen zuriickliefi,
war Gesamteigen der Verwandten. Aus diesem erst hat sich das
vererbliche Individualeigentum an Fahrhabe analog dem an Land
und kaum ohne Mitwirkung christlicher Gedanken abgelost. Aber
das ehemalige Kollektiveigentum hat auf dem Gebiet des Mobiliar-
rechts schwacher nachgewirkt als auf dem des Grundguterrechts.
Immerhin erhielt sich in skand. wie deut. RR. der Satz, dafi man
nicht bei versiegender Leibeskraft seine Fahrhabe und sein wohl-
gewonnen Gut ohne Erbenkonsens vergeben konne, daher nicht
auf dem Kranken- oder gar Sterbebett, nicht bei Unvermogen zu
bestimmten Kraftproben. Dem Anschein nach in diesen Zusam-
menhang gehort auch der deutschrl. Satz, wonach man Fahrhabe
nicht verschenken kann, ohne sie aus seinem Besitz zu lassen. Andere
gesetzliche Dispositionsbeschrankungen brachte auch beim Mobiliar-
eigen das Gastrecht, insbesondere im Norden, mit sich. — Auffallig
schwach ist in den meisten german. RR. -), sogar dem sonst so
romanisierten westgotischen, der prozessuale Schutz
des llobiliareigentums. Der Eigentumer ist prinzipiell
auf die Besitzklage (§ 66) verwiesen. Denn »Hand soil Hand
schiitzen« oder ihr »Gewahr« leisten (fries, hond seel hond wera, mnd.
hant schal hant war en), und anderseits »mufi man seinen Glauben
da suchen, wo man ihn gelassen«, d. h. wer freiwillig sich des Be-
sitzes von Fahrnis entaufiert, kann ihn nur von seinem Kontra-
henten zuruckgewinnen. Insoweit fehlt die Eigentumsklage. Dies,
:) Vgl. z. B. Og. Bb. 33, Jy. L. I 53, Gr. lb no, in, 94, 95, 96, 104 mit
8 t 0 b b e Handb. §§ 79 Nr. 3.
2) Irrig halt Brandt Forel. I S. 205, 1S2 f. das altnonv. R. fur aus-
genommen. Unter den von ihm zitierten Stellen belegt gerade Gu. 234 (= Ja.
133, LI. IX, 4, Bl. VIII 7) schlagend, da6 auch das norweg. R. von dem oben
besprochenen Prinzip ausgeht. Denn der Klager muG beweisen, er habe sich
des Besitzes nicht freiwillig entauBert.
Gebrauchs- und Nutzungsrechte. Landleihe. 205
verbunden mit dem Sprachgebrauch »Eigen = Grundeigen, Grund-
stiick« (oben S. 193), wozu »Habe« = Mobiliareigentum den Gegen-
satz bilden kann, fiihrt zu der Vermutung, wahres Eigen (Gehoren)
an Fahrnis sei viel spater anerkannt worden als der blofie Besitzes-
schutz.
§ 65.
Zeitliche Gebrauchs- und Nutzungsrechte an
fremden Sachen, die im Gegensatz zu den S. 176 erwahnten »selb-
standigen« Nutzungsrechten nur aus dem Eigentum ableitbar und
also von ihm abhangig waren, konnten erst mit dem Zuriicktreten
des Kollektiveigentums Spielraum finden. Als Reste desselben
dauerten nach Aufteilung der Feldmarken zu Sondereigen Grund-
dienstbarkeiten fort, d. h. Eingriffsrechte (island, itek) wie z. B.
Weide-, Wege-, Wasserrechte, die um des wirtschaftlichen Bediirf-
nisses eines bestimmten Grundstiicks willen dessen jeweiligem
Eigentumer an einem andern Grundstiick zustanden. »Gerechtig-
keiten« des gleichen und andern Inhalts wie z. B. Forstrechte sind
im Zusammenhang mit der Ausbildung des GroCgrundbesitzes
und der Grundherrschaft vorbehalten worden. Personliche Dienst-
barkeiten, d. h. Eingriffsrechte, die nur bestimmten Individuen fur
sich allein zukommen, wurden nicht nur durch Vertrage, sondern
auch wie die romano-german. hospitalitas durch Gesetzesvorschrift
geschaffen. Von den vertragsmafiigen war bei den Sudgermanen
die gebrauchlichste das in Deutschland unter den Namen liftocht
und lipgedinge bald iibertragene bald vorbehaltene lebenslangliche
Gebrauchs- und Nutzungsrecht. Eine besondere und oft gesetz-
lich bestimmte Erscheinungsform desselben ist der Altenteil.
Fiir die sudgerman. RR. charakteristischer noch sind aber
die mancherlei dauernden Besitz-, Verwaltungs- und Nutzungs-
rechte an »geliehenem« liege n dem Gut (ags. Icenland), zu
deren Ausbildung und Ausbreitung der GroCgrundbesitz und die
staatsrechtlichen Verhaltnisse die Ursachen abgegeben haben.
Nicht nur wurde nach der Volkerwanderung in Siid- und Mittel-
europa die precaria, d. i. der auf schriftliche Bitte gewahrte Niefi-
brauch des rom. Vulgarrechts, aufgenommen und zu einer Land-
leihe umgestaltet, die regelmafiig auf Lebenszeit des Beliehenen
(nicht immer eines Bauern) oder auf eine bestimmte Zahl von
>Leibern« begrundet, durch einen Zins zu vergelten, bei Zinsver-
saumnis dem Heimfall ausgesetzt, endlich zum Schutz des Eigen-
206 Bauerliche Leihe.
tiimers fiinfjahrigerErneurung unterworfen war. Man hatvielmehr
auch, was man langst vor aller Bekanntschaft mit rora. R. unfreien
Leuten aus Gnaden iiberliefi (oben S. 142), nunmehr freien Bauern
— behufs mittel- oder unmittelbarer Gewinnung ihrer Arbeits-
krafte — im Vertragsweg eingeraumt. Der massarius z. B. auf der
langob. casa massaricia konnte ebensowohl ein Freier wie ein Un-
freier sein. Dafi romische Leiheverhaltnisse vorbildlich fur gewisse
deutsche Leihearten gewesen, soil darum nicht geleugnet werden.
Den Gegenstand der bauerliche n Leihe bildete ein Wirt-
schaftsanwesen, sei es Hof oder Kote, nebst Zubehor. Dieses sollte
unmittelbar der vollen Nutzung des beliehenen Bauern unterstehen.
Zweck der Leihe war aber, der Wirtschaft des Yerleihers zu dienen.
Daher war der bauerlichen Leihe wesentlich, dafi der Beliehene
periodische Nutzungsaquivalente an den Verleiher zu geben hatte,
falls nicht der Boden erst urbar zu machen und der Bauer hiezu
verpflichtet war, wie beim baier. Oedrecht. Die Nutzungsaquiva-
lente bestanden bald in gemessenen Natural- oder Geldabgaben,
Zinsen (ags. gafol, ahd. kelstar, — mlat. tributa, census), bald in
Ertragsquoten, wie z. B. allgemein beim langobard. hospitaticum
nach 574. Neben den Abgaben, bei Leihe kleiner Giiter statt ihrer,
hatte der Bauer, wenn ihm das Gut nicht »zu Meierrecht«, d. h. wie
einem sein Amt pachtenden Gutsverwalter, geliehen war, noch
Frondienste (ags. weorc), allenfalls gegen Verkostigung zu ver-
richten. Doch kommen Fronden, insbesondere in der Form der
Wochenarbeit, in Deutschland weniger bei den zur Beleihung voll-
und minderfreier Leute bestimmten Giitern (mansi ingenuiles und
lidiles, in Italien casae coloniciae und aldiariciae) als bei den an
Unfreie nach »Hofrecht« vergebenen (mansi serviles) vor. Un-
wesentlich ferner, aber haufig, war die Verpflichtung des Bauern
zu einer Handanderungsgebiihr (»Ehrschatz, Handlohn, Gewinn-
geld, Anleite, laudemium«), regelmafiig auch seine Pflicht das Gut
zu bewirtschaften und zu bessern. Nicht nur diese Punkte, sondern
auch Kiindigungsrecht des Grundherrn, Abmeierung wegen Guts-
verschlechterung und Zinsversaumnis, Zinsbufie im letzteren Fall
(sog. Rutscherzins), Nutzungsvorbehalte fur den Grundherrn, an-
derseits Ausstattung des Bauerngutes mit Inventar durch den-
selben, Vererblichkeit, Belastbarkeit des Gutes und seine Veraufier-
lichkeit unter »Hausgenossen« (s. oben S. 162), Bedingungen der
Gutsiibergabe an den Erben und Interims -(»Satz«-) Wirtschaft
standen im MA. meist fur ganzeGruppen von Giitern, die zum nam-
Stadtische Leihe. — Das Lehen. 207
lichen Salhof gehorten, gewohnheitsrechtlich fest, was sich auch
vielfach in der technischen Benennung der Giiter (z. B. in den
oben angefiihrten Namen) und ihrer Inhaber (z. B. ags. geneat,
— gebur i. e. S. — cotsetla) ausdriickte. Seit dem II. Jahrh. das
juristische wie okonomische Seitenstiick der bauerlichen war die
stadtische Leihe, namlich die Hingabe einer Hofstatt
oder eines Hauses oder eines Verkaufsplatzes gegen Zins (als Real-
last), daneben etwa noch Dienste, zu erblichem Gebrauchsrecht
(»Erbrecht, Erbzinsrecht«, nd. auch uicbelde, mhd. burcreht).
Hingegen seinem Zweck und folgeweise seiner Struktur nach
von der bauerlichen und stadtischen Leihe, welche es auch an
politischer Bedeutung weit hinter sich liefi, verschieden war das
(»rechte«) Lehen (mlat. beneficium, c. 930 zuerst in Siidfrankreich
feum, fevum, dann feodum [= feo-um} nach Kern v. fehon, niitz-
lich machen]), wie es sich seit dem 8. Jahrh. im frankischen Reich
entwickelt und dann iiber die meisten christlichen Lander ver-
breitet hat. Als beneficium i. e. S. tritt es zuerst an die Stelle des
widerruflichen Landeigentums, womit bis dahin die Hulde des
Vassallen (S. 189) gelohnt zu werden pflegte. Fortan bleibt die
Beziehung zur Vassallitat charakteristisch fiirs echte Lehen im
Gegensatz zum Bauern- oder Zinslehen, wie zum Hof lehen des
Dienstmannes, und zu jedem Lehen ohne»Mannschaft«, undinsofern
ist das Lehen »Rittersold« (stipendiarium bonum). Unwesentlich
dagegen ist dem echten Lehen Zinspflicht des Beliehenen. Das
geliehene Gut war anfangs Grund und Boden. Seit dem 9. Jahrh.
aber wurden vom frankischen Konig auch dauernde Rechte auf
Einkiinfte und Rechte, mit denen solche verbunden sind, insbe-
sondere Hoheitsrechte, deren Ausiibung bis dahin den Inhalt von
Amtsauftragen gebildet hatte, und Regalien als Lehensobjekte
vergeben, — eine Wendung, die noch starker als die alteren Ele-
mente des Feodalsystems dessen Ausbildung bewirkt hat, so da8
der Feodalstaat geradezu als Lehensstaat bezeichnet werden kann.
Das Recht des Beliehenen am Gut dauerte nur so lange, als sein
Vassallenverhaltnis zum Verleiher. Es horte daher mit demHerrn-
oder Thronfall wie mit dem Mannfall auf. Aufierdem konnte der
Herr das beneficium einziehen, wenn der Mann das Gut verschlech-
terte oder seine Vassallenpflichten verletzte. Schon im 9. Jahrh.
wird durch Vertrag die Leihe iiber den Herrn- und Mannfall hinaus
verlangert und bei gewissen Lehen Wiederverleihung an den Sohn
des verstorbenen Vassallen gegen Hulde gebrauchlich. Am Anfang
208 Das Lehen.
des II. Jahrhs. ist erbelehen bereits technischer Ausdruck, und im
12. gibt jedes Lehen, bestimmte Arten von Lehen ausgenommen,
im Zweifel ein bleibendes und auf die mannlichen, partikularrecht-
lich auch die weiblichen Nachkommen des Mannes vererbliches
Recht. Der Mann hat nun die »Folge an den andern Herrn«, d. h.
er behalt das Lehen, wenn er es rechtzeitig mit Mannschaft »sinnet«
oder »mutet«, d. h. um Belehnung (sog. Lehenserneuerung) bittet,
und analog ist die Stellung seiner lehenfahigen Erben beim Mann-
falle. Die Lehenserneuerung braucht nur von einem unter mehreren
Rechtsnachfolgern des Herrn und noch im 13. Jahrh. nur an einen
unter mehreren Vassallenerben zu ergehen. Spater freilich konnen
die letzteren Belehnung zu gesamter Hand verlangen. Personen,
iiber deren Lehenunfahigkeit als blofie Unfahigkeit zur Mannschaft
der Herr hinwegsehen durfte, konnten ein Lehen mit der Mafigabe
erlangen, dafi ihnen ein »Lehentrager«, d. h. ein Lehenfahiger als
Vassall an ihrer Statt, dasselbe verdiente. Kraft seines Rechts
am Lehen schlofi der Mann seinen Herrn von Besitz, Verwaltung
und Nutzung des Gutes aus. Sein Recht ging in der Regel so weit,
dafi er an demselben dingliche Rechte fur andere, unbeschadet der
Rechte des Herrn und der Lehenerben am Gut bestellen, insbeson-
dere es (als afterlehen) an seinen Vassallen weiter leihen, ja sogar,
dafi er mit ihrer Erlaubnis das Gut fur die Dauer belasten und ver-
aufiern konnte. Zu gesamter Hand Belehnte schuldeten dem
Herrn nur e i n e s Vassallen (Lehentragers) Mannschaft und
konnten die Nutzungen des Lehens unter Aufhebung der gemein-
samen Wirtschaft teilen (mutschar, Orterung). Das Lehen selbst
teilen konnten sie unter Aufhebung des gemeinschaftlichen Vas-
sallenverhaltnisses partikularrechtlich etwa seit 1250 auch unter
Fortbestand desselben. Ist der Vassall minderjahrig, so zieht der
Herr die Nutzungen des Lehens (das anevelle) und hat er die Lehens -
vormundschaft. Er kann aber auch beide zu Lehen austun. »Ledig«
wird das Lehen dem Herrn unmittelbar durch Tod, Achtung und
freiwilligen Abgang des Vassallen ohne Lehenfolger, sonst mittels
lehengerichtlicher Aberkennung (»Verteilung«) des Lehens gegen-
iiber dem Vassallen wegen Treubruchs oder eines andern schweren
Verschuldens. Unabhangig vom frank, beneficium, ja sogar friiher
als dieses ist ein demselben ahnliches Institut im ags. Dienstgut
entstanden, welches ein gesidcundman (S. 130) von seinem Herrn
erhielt und bis zur Kundigung seinerseits oder bis zur Versaumnis
seiner Heerfahrt zu niitzen und instand zu halten hatte (Ine 51,
Das Lehen. — Der Besitz.
209
63 — 66, 68). Dagegen drang im II. Jahrh. von Deutschland aus
das Lehenwesen in den skandinav. Norden vor. Freilich ist es
dann hier, und zwar selbst in Danemark, im grofien und ganzen
auf der untersten Stufe seiner Entwicklung stehen geblieben. Zwar
gab es Lehen an Hoheitsrechten (fiirstliche oder Fahnenlehen) wie
an Dienstgiitern und koniglichen Einkiinften fur Beamte und Ge-
folgsmannen. Aber der Regel nach blieben sie unerblich, ja sogar
widerruflich, gewahrten sie ferner nur bestimmte, aufgezahlte
Nutzungen. Uberdies entbehrten sie der begrifflichen Verbindung
mit der Mann- oder Gefolgschaft. Ein dem beneficium entsprechen-
des nationales norweg. Institut war die veizla (v. veita = verleihen),
Gegenstand derselben ein Krongut (veizlujgrd), wogegen das len
im Norden regelmaBig auf Hoheitsrechte sich bezog und dem
Empfanger Abgaben und militarische Leistungen auferlegte.
§ 66.
Der Besitz nach german. Anschauung ist stets tatsachliches
und moglicherweise widerrufliches »Haben« (got. haban oben S. 192,
an. hafa) oder Verfiigen iiber eine Sache: ahd. habida, skand.
hefd. In der deut. Terminologie des MA. erscheint er als gewere
oder gewer (ahd. giweri), was weder mit einer »Gewahr« noch mit
einer »Wehr« irgend etwas zu schaffen hat, vielmehr »Bekleidung«
bedeutet und durch vestitura iibersetzt wird. Im letzten Jahrh.
des MA. entlehnt der Norden diese Metapher der deut. RSprache.
Wahrend der Besitz an Fahrnis durch deren Gewahrsam gegeben
ist, wird er an Liegenschaften bei demjenigen angenommen, der
mittel- oder unmittelbar den Nutzen derselben zieht. Die gewere
an Liegenschaften ist eine nuzliche, und tautologisch sagte man
nuz und gewer, um den Immobiliarbesitz zu bezeichnen. Daher
hatte den Besitz von Land, wer als Pachter oder Zinsbauer dessen
Friichte erntete, ebenso aber auch, wer den Zins davon bezog,
ferner der Vassall, wenn er das Lehen niitzte, der Lehenherr, wenn
er den Dienst des Vassallen genofi. Damit war mehrfache Gewere
verschiedener Leute am namlichen Gut ermoglicht. Die in un-
mittelbarer Nutzung bestehende hiefi die ledecliche. Anderseits
fehlt die Gewere dem, der nur fiir einen andern besitzt, wie z. B.
dem Gutsverwalter. Gewere, die sich als Ausiibung eines Rechts
gibt, wurde mnd. nach diesem benannt (z. B. eigenliche, lenes
gewere), Gewere dagegen ohne Rucksicht auf wirklichen oder vor-
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht.
H
210 Der Besitz.
geschiitzten Bositztitel gemene oder blote (auch hebbende) geu'cre.
Widerrechtliche Angriffe auf seinen Besitz konnte der Besitzer mit
Gewalt abwehren. Weiterhin aber gait im Prozefi um Gut das Prin-
zip, dafi »Eignung naher ist dem, der hat, als dem, der anspricht<,
d. h. dafi (soweit das Beweismittel einseitig) als Angegriffener der
Besitzer zum Beweis seines Besitztitels kommt, wenn sein Angreifer
keine Behauptung aufstellt, bei deren Wahrheit jener hinfallig ware.
Aber auch eine solche Behauptung fand im Prozefi um Liegenschaften
keine Beriicksichtigung, wenn der Besitz des Angegriffenen als
Rechtsausubung und unangefochten eine bestimmte Frist hindurch
gedauert hatte, bzw. der durch die Behauptung zu stiitzende An-
spruch nicht rechtzeitig erhoben war (mnd. rechte gewere, on. lagha-
hcefp). Mifibrauch mit diesen Grundsatzen war durch das andere
Prinzip ausgeschlossen, dafi >>man sich zum Beweisrecht nicht
rauben, noch stehlen konne«, vielmehr der raublich erlangten Ge-
were (on. ranshceffi) gegeniiber der Entwerte die beweisrechtliche
Stellung des Besitzers behalte. Waren beide Parteien im Besitz,
so kam diejenige zum Beweis, welche ihren Besitztitel von der
andern ableitete. War durch den Satz von der raublichen Gewere
ein prozessualer Besitzesschutz vermittelt, so war ein solcher un-
mittelbar gegeben in dem Klagerecht desjenigen, dem Fahrnis
wider seinen Willen abhanden gekommen war. Will er den Be-
sitzer nicht unmittelbar des Diebstahls oder Raubes beschuldigen.
so erscheint seine Klage im deut. R. der Form nach als sog. Ane-
fangsklage. Der Klager, der die Sache beim Besitzer antraf, leitete
seine Yerfolgung damit ein, dafi er, gleichsam Besitz ergreifend,
an die Sache als eine ihm entwendete seine Hand legte (mhd. ane-
vanc, vilrvanc, ags. cetfong, forefong, cetjon und ofter noch befon,
abaier. hantalod). Diesem Verfahren entspricht das on. handsama-
Der Besitzer hatte hierauf entweder die klagerische Behauptung
unfreiwilligen Besitzverlustes zu widerlegen ( — ■ ein Fall der ags.
dgnung — ) oder aber die Sache seinem Besitzvorganger (»Ge-
wahren<<) »zuzufuhren« oder »zuzuschieben«, auf dafi dieser die
Widerlegung des Klagers ubernehme l). Letzteren Falls trat der
Gewahre in die Rolle des beklagten Besitzers. Der Zug (ags. team.
mhd. schup, on. lepsri) an den Gewahren (ags. geteama, ns. gewere,
l) Dafi dem Beklagten nur motivierte Yerneinung gestattet wird, diirfte
sich aus den prozessualen Grundsatzen iiber die Beweismittel erklaren. Den
London schen Erklarungsversuch (Unredlichkeit des Beklagten prasumiert)
halte ich fiAr eine petitio principii.
Der Besitz. — Die Schuld. 211
ivarent, fries, werand, wn. heimildarmadr, on. hemulsman oder salt)
war ursprunglich nur dreimal gestattet, daher die Antwort des
ersten Beklagten on. ein Upa til pripia sola und mlat. die Klage
selbst ein intertiare oder in tertiam manum mittere, so dafi der dritte
Besitzvorganger des ersten Beklagten obigen Widerlegungsbeweis
zu fuhren hatte. Blieb der Klager unwiderlegt und bescheinigte
er den unfreiwilligen Besitzverlust eidlich, so mufite ihm die Sache
ausgeliefert werden. Aufterdem aber hatte nach dem altern R.
der Beklagte von dem nun auf ihn fallenden Verdacht des dieb-
lichen Erwerbs sich zu reinigen. Denn »wo der Gewahre fehlt,
fehlt nicht der Strick« (dan. Sprw.). Endlich war nach alterem
deut. R. der Entwerte innerhalb der nachsten drei Nachte nach dem
Besitzverlust befugt, die Sache eigenmachtig an sich zu nehmen.
Ein dem Anefangsprozefi um Fahrnis analoges Verfahren urn
Liegenschaften laBt sich fiir das friiheste Recht erschliefien aus dem
langob. »wiffare« (Strohwisch aufstecken), dem oberdeut. Bann-
schaub, dem mittel- und westdeut. Hegewisch, der wnord. Iqg-
festa (durch Aufstecken einesKreuzes oder Hinwerfen einesStabes),
der gotischen Grundstucksbefriedung durch Aufsteckung des
Haselstabes oder Weidenzweiges. Niederdeutsche Rechte haben,
wie es scheint, den Ritus des Handanlegens von der Klage um be-
wegliches Gut auf die Klage um liegendes iibertragen.
§ 67.
Dem Besitz wie den Rechten an Sachen gegeniiber stand die
» S c h u 1 d « (Verbalabstr. vom Prateritopras. skidan) I), als das
bloBe Sollen namlich ein Bekommensollen des einen und gewohnlich
auch ein Leistensollen (skulan i. e. S. mit dem Dat. pers.) des andern z).
In diesem Doppelsinn war »Schuld« ein Zustand nicht allein dessen,
der got. als skula, ahd. als skulo und heute als Schuldner erscheint,
sondern auch dessen, denwirjetzt, in Anlehnung anromischeTermi-
nologie, als den»Glaubiger« (creditor) bezeichnen, weswegendieserso
gut wie jener wn. skiddanautr (= Schuldgenosse) oder skuldarmadr,
T) Dafur got. auch dulgs, fiir dessen Entlehnung aus dem Slawischen die
weite Verbreitung der Wortsippe mit entsprechender Bedeutung in den slaw.
Sprachen angefiihrt werden kann.
2) DaB »Schuld<< ursprunglich gerade = b ii fi en sollen, ist eine Hypothese,
die lediglich auf historischer Spekulation beruht.
14*
Die South. Schuldverzug.
on. skyldugher, mhd. geschol x), schtddman,schtddeneere,schuldigaere,
ja sogar geltcere, bezaler heifien konnte. Ja, wesentlich fur die
Schuld war und ist noch heute nur das Bekommensollen cines
Glaubigers, nicht auch das Leistensollen eines Sehuldners. Es gab
und gibt keine Schuld ohne einen Glaubiger, wohl aber, so seltsam
es klingen mag, Schulden ohne Schuldner, wie z. B. in alter Zeit
Schulden aus Schadensstiftungen von Tieren (Zschr. der Sav.-
Stiftg. XXXI Germ. Abt. 487). Vom Standpunkt des Glaubigers
aus war die Schuld aber auch ein »Haben« — an. eiga — , insofern,
als ihm »beim« Schuldner oder >>unter« demselben das geschuldete
Gut gehorte. Daher waren Schulden, deren Erfiillung den Glau-
biger bereicherte, Bestandteile seiner Habe und mit ihr vererblich,
wenn schoh nicht fur sich allein ubertragbar, Schulden ferner,
deren Erfiillung den Schuldner armer machte, Passive im Schuldner -
vermogen. Nicht bloB Geld (oben S. 199 f.) oder Sachen von
Geldeswert, auch andere Giiter, insbesondere erlaubte Handlungen
aller Art konnten geschuldet werden. Wie die Art und oft auch
das Mafi des Schuldobjekts, entsprechend den Entstehungsgriinden
der Schuld (den verschiedenen Geschaftstypen, Ubeltaten, ver-
wandtschaftlichen, nachbarlichen, Gemeinschaftsverhaltnissen) vom
Recht geordnet war, wiirde ein spezieller, von diesem Grundrifi je-
doch ausgeschlossener, Teil des Schuldrechts zu zeigen haben.
Die rechtliche Bedeutung der Schuld lag zunachst und mindestens
darin, dafi, was durch ihre Erfiillung seitens des Sehuldners oder
eines Dritten an den Glaubiger kam, rechtmafiig bei diesem blieb,
und dafi anderseits das »Versitzen« der Schuld oder das »Vor-
enthalten« des Geschuldeten als ein Unrecht gait, welches — ob
beabsichtigt oder unbeabsichtigt — nach alterer Auffassung Suhne
durch Bufie, nicht etwa Begleichung durch Zins (an. leiga) oder
Interessenvergiitung forderte oder doch fordern konnte. Mit der
Dauer des Verzugs wuchs das Unrecht, so dafi sich die Verzugsbufie
steigern konnte. Im deut. R. des MA. treten die Verzugsbufien
zuriick. Aber nur wenige und hauptsachlich nur stadtische RR.
fiillen die Liicke durch einen Ersatzanspruch fur den Verzugs -
»Schaden« aus, wahrend in bestimmten Mietfallen eine fixierte
Interessenvergiitung die Stelle der Verzugsbufie einnahm, sonst
aber es darauf ankam, ob der Glaubiger sich von seinem Schuldner
den »Schaden« hatte >>geloben« lassen. Unter den Landrechten ist
J) So z. B. Stadtr. v. Burghausen (1307) in Oberbaier. Arch. XLV 185.
Vgl. auch selbschol (= Glaubiger) in Stadtr. v. Munchen art. 458.
SCHULDERFULLUNG. 213
es hauptsachlich das jungere wnordische, insonderheit islandische,
welches den Begriff des Verzugszinses {Iqgleiga) ausbildet. Erfiillen
oder »schliefien« (skand. luka) konnte man eine Schuld nicht durch
Zahlung, d. h. durch bloGes Hinzahlen, wenn auch etwa durch
Aufreihen oder »Breiten« (wn. reid'a, on. rcepa, mhd. reiten), so lange
es kein Geld mit Zwangskurs (oben § 63) gab. Aber auch nachher
verursacht die Armut ganzer Lander an gemiinztem Geld, dafi der
Glaubiger rechtlich genotigt blieb, bestimmte »Wertsachen« an
Geldes Statt anzunehmen, sei es zu einer gesetzlichen Taxe, sei es
nach Abschatzung im einzelnen Fall. Mufite man beim Leisten
oder »Gelten« von Sachen dieselben abmessen oder abwiegen, so
kam, wie auch in den andern Fallen des Messens, gewohnlich ein
natiirliches Mafi zur Anwendung. Leibesglieder und Leibeskraft,
Hor- und Seheweite, Augenmafi, iibliche Kleidungsstiicke und
Gerate, Ertrags- und Aufnahmefahigkeit des Bodens, Zeitaufwand
seiner Bearbeitung spielten unter den natiirlichen Mafistaben die
Hauptrolle. Oftmals war ein solcher nur auf einen einzigen Fall
berechnet. Aber so mannigfaltig die Mafistabe hiernach waren,
so gleichmafiig zeigen sie sich, weil aus den allerfriihesten Zeiten
stammend, bei den german. Volkern verbreitet. Nationale kunst-
liche Mafie sind gegendenweise durch Fixierung natiirlicher ent-
standen, insbesondere fur Langen und Flachen. Solche jungere
Mafie geben, soweit nicht durch ihre Vervielfaltigung ein neues
Hauptmafi eingefiihrt war, ihre Herkunft dadurch zu erkennen,
dafi sie die Namen ihrer Vorlaufer (Elle, Spanne, Handbreite,
Fufi usw.) fortfiihren. Aus der Fremde sind zum Teil vor ihnen
kunstliche Mafie aufgenommen worden. Und wahrscheinlich aus
dem Siidosten bezogen ist die kunstliche Gewichtseinheit, die sich
beim Beginn der historischen Zeit beinahe iiber die ganze ger-
manische Welt verbreitet zeigt, namlich die c. 29T/4 Gr. haltende
Unze oder der skand. ocyrer (on. orir), d. i. der achte Teil der »Mark<<,
der sechzehnte des altern siidgerm. (ags. fries.) »Pfundes«, das
Dreifache der skandin. *ertgugh (wn. certog etc.). Das deutsche
Lot (ags. lead, fries. Idd) d. h., das»Bleigewicht«, ist vielleicht durch
Teilung aus der Unze abgeleitet. Im MA. bleiben diese Namen,
wahrend die dadurch ausgedruckten Gewichte durch die lokale
Rechtsentwicklung in verschiedener Weise verandert werden. Wie
dieGrofie der zu »geltenden« Sachen, so wurde auch die Erfullungs-
zeit mittels natiirlicher Weiser gemessen. Naturerscheinungen,
Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, Feste lieferten die Mafi-
j 14 Die Haftung. — Sachhaftj jngen.
stabe, wonach ein Termin oder »Tag« (skand. eindagi, stejna) oder
cine Frist abgegrenzt wurde. Fristen berechnete man in dcr altern
Zeit nach Nachtcn. Im skand. R. besonders beliebt war die fiinf-
nachtige Frist (wn. fimt, on. fcemt), vielleicht die altgerman. Woche.
Wahrscheinlich liegt sie auch der deutschen Frist von sechs christ-
lichen Wochen und drei Tagen als Einheit zugrunde.
§ 68.
Fur die Erfullung einer Schuld trat regelmafiig eine Garantie
(mnd. waringe, ware, werescap) oder »Einstanderschaft« (mnd.
vor stand, vgl. on. standa firi und das lat. praestare) ein — »Biirg-
schaft« im urspriinglichen w. S. (an. borgan, abyrgfr, ags. borh) *)
oder >>Warte« (on. mit Vorliebe varpnafier) genannt. Dies geschah
dadurch, dafi fiir den Fall der Nichterfiillung ein freier Mensch
oder eine Sache einem Zugriff (skand. tak) ausgesetzt und insofern
zum Unterpfand (germ, vadi, wozu lat. vas, vadimonium z. vgl.)
gemacht und »gebunden« (mhd. verbunden, ver- oder beheftet, ver-
strickt) wurde. Aus dieser der rom. Obligation entsprechenden
Gebundenheit oder Haftung konnte das Satisfaktionsobjekt nur
durch Schuldtilgung oder Erlafi (Entlassung) und, was dem gleich
stand, »erlost« oder »geledigt« werden. Die Geschichte des germ.
Obligationenrechts zeigt schon bei ihrem Beginn die beiden Haupt-
arten aller Haftung, welche den beiden Hauptformen des Kredits
entsprechen, Sach- und Personenhaftung nebeneinander.
Die starkste Realsicherheit wurde durch einen eigens hierauf
gerichteten Vertrag begriindet. Eine Sache wurde als P f a n d
(got. vadi, ags. skand. ve9, ags. wedd, ahd. weti, mnd. wedde, mlat.
vadium) »ausgesetzt«, oder »versetzt« d. h. dem Glaubiger preis- und in
seinen Besitz und, wenn sie einen Ertrag abwarf, seine Nutzung gege-
ben, auf dafi sie diesem eigen (»verwettet«) werde, falls gehorige Erfiil-
lung der Schuld unterbleiben wurde. Der Pf andversatz war also ur-
sprunglich eine suspensiv bedingte Ubereignung, und eben darum
mufite der Yersetzer dem Glaubiger den Besitz der Pfandsache ver-
schaffen. Da diese dem Glaubiger wie ein Wetteinsatz an Erfiillungs-
statt zufiel (sog. Verfallpfand), so schlofi diese Art desPfandes jede
Personenhaftung fiir dieselbe Schuld aus. Erst als man den Wert
*) ->Burge« im engern und nahezu isolierten Sinn ist allerdings der fide-
jussor, aber gerade deshalb, weil von ihm nicht gesagt werden kann, dafi er
schuldet, sondern nur dafi er garantiert.
Sachhaftungen. 215
des Pfandes auf die Schuld anrechnete oder gar das Pfand zu einem
bloBen Exekutionsobjekt machte und aus dessen Verkaufserlos
den Glaubiger sich befriedigen liefi (sog. Verkaufspfand), wurde ein
Nebeneinander von Pfand- und Personenhaftung moglich. Im
MA. findet sich, daB der Pfandglaubiger fur den FruchtgenuB am
versetzten Gut einen Zins zahlt. Dieser gepachteten Satzung trat
dann eine geliehene, d. h. das noch im Ssp. aus formellen Griinden
verworfene Pfandlehen an die Seite. Unter dem Einfiufi des kirch-
lichen Wucherverbots wurde verabredet, mitunter sogar gesetzlich
vorgeschrieben, dafi durch den FruchtgenuB des Glaubigers die
Schuld amortisiert werden sollte (mnd. dotsate). Wie Land wurden
im MA. auch Rechte, insbesondere — wie z. B. bei den Reichs-
pfandschaften — Hoheitsrechte versetzt. Im Gegensatz zu der
bisher beschriebenen sog. »alteren Satzung« lafit eine jiingere Form
des Immobiliarversatzes den Verpfander in Besitz und Nutzgenufi
des Pfandobjekts, wahrend das Satisfaktionsverfahren die namliche
Entwicklungsgeschichte durchmacht wie bei der altern Form. Den
Ubergang zu dieser sog. neueren Satzung, die zwar fortgeschrittenen
Kreditverhaltnissen, doch keineswegs, wie oft behauptet, iiberall
spezifisch stadtischen Wesens, ihren Ursprung verdankt, ver-
mittelte in einigen Rechtsgebieten die Beleihung des Versetzers
mit dem Pfandobjekt seitens des Versatznehmers bei der altern
Satzung, in andern, insbesondere in Deutschland, die vertrags-
mafiige Einraumung eines Exekutionsrechtes durch den Versetzer
an den Versatznehmer (sog. Exekutions- oder Fronungspfand),
wieder anderwarts endlich (wnord. R.) das Entfallen des Besitz-
wechsels bei der Ubereignung. Dieser hypothekartige Versatz
wurde seit der Wende von Friih- zum SpatMA. (zuerst auf Island)
bei beweglichen Pfandobjekten nachgebildet. Den wichtigsten An-
wendungsfall bildete in den Seestadten das »Verbodmen« von
Schiffen. Generalhypothekartige Verhaltnisse sincl nur verein-
zelten Rechten und auch diesen erst in ihren jiingernEntwicklungs-
perioden bekannt. Dagegen gewahrte das alteste Recht neben
dem »gesetzten« Pfand auch noch dem »genommenen« {pant in der
lex Fries., infant in einer Glosse zur lex Alarm, nach Siebs zunachst
= »eingeschlossenes Vieh«, — on. nam, ags. nam, dazu mhd. name,
— endlich ags. auch wed und bad) einen weiten Spielraum. Eigen-
machtig durfte, wofern ein freier Mensch fur die Schuld biirgte,
der Glaubiger diesem Biirgen Fahrnisse wegnehmen, um sie bis zur
Auslosung zuriickzubehalten, nach einigen RR. auch, um sich aus
216 Sachhaftungen. — Personenhaftungen.
ihr zu befriedigen. Die pfandbaren Sachen und der Ort der Pfand-
nahme, ebenso die Einleitung derselben durch formliche Mahnung
pflegten genau bestimmt zu sein. Nur eine kurze Frist stand der
Glaubiger fur das genommene Pfand ein, wenn er sich bereit ge-
zeigt hatte, dasselbe auslosen zu lassen. Diese Pfandnahme stand
prinzipiell wegen jeder unleugenbaren (urspriinglich auch wegen
jeder nicht gehorig geleugneten?) Schuld dem Glaubiger frei. Ferner
durfte der Grundbesitzer wegen handhafter Besitzstorung zur Pfand-
nahme ohne Vorverfahren schreiten. Siidgerman. RR. haben
schon sehr friih, die nordischen erst im MA. die Pfandnahme um
gemeine Schulden, soweit sie nicht durch Vertrage gestattet wurde,
an die Mitwirkung der Obrigkeit gebunden oder aber im Exekutions-
verfahren gegen den sachfalligen Schuldner aufgehen lassen. Nur
um bestimmte Geldschulden, insbesondere aus Storungen desGrund-
besitzes, Zins-. Zech-(nach deut. RR. auch Spiel-) Schulden, dann
Schulden an die eigeneGilde und an die Obrigkeit dauertedie aufier-
prozessuale Pfandnahme fort. Unter gewissen Voraussetzungen
durfte der Glaubiger Sachen des Schuldners unter Erhebung eines
Gegen-, (z. B. Lohn-)Anspruchs zuriickbehalten, ja sogar
gebrauchen, niitzen und zu seiner Befriedigung verwenden, die
weder durch Versatz noch durch Pfandnahme in seinen Besitz ge-
langt waren. Urn Sachhaftungen endlich aus » U b e 1 1 a t e n <
von Unfreien oder Haustieren handelte es sich, wenn
nach altgerm. R. der Yerletzte um seiner Genugtuung willen sich
nur an den »Tater« halten, daher nur dessen Preisgabe ver-
langen, der Eigentumer denselben durch Siihnleistung »losen«
durfte. Denn Sachen konnten damals »nicht mehr verwirken als
sich selbst<<.
Die alteste Art, wie freie Leute haftbar gemacht wurden,
scheint bei Schulden aus reinen Kreditgeschaften eine pfandartige,
namlich die — von Tac. (Germ. 20) mit Beziehung auf den Avun-
culat erwahnte — Geiselschaft, wobei an die Zeit zu erinnern
ist, da der Vermogensverkehr nicht sowohl unter Individuen als
unter Sippen sich abspielte. Das Rechtswort »Leisten«, welches
auf der letzten Stufe seiner Bedeutungsentwicklung = Schuld
erfiillen, bedeutete urspriinglich (vgl. got. laistjan) das Eintreten
in die Spur des Glaubigers, wie es demjenigen oblag, der sich als
Geisel in Gefangenschaft »setzen« liefi, und zwischen diesen beiden
Bedeutungen liegt die des Zahlens fur einen andern. Die Geisel-
schaft ist auf dem Gebiet des Personalkredits das Analos:on zur
Personenhaftungen. 217
altern Satzung. Faustpfandartig ist der Geisel zu »Wette« (ags.
to wedde) gegeben. Analog dem verwetteten Pfand verfiel er denn
auch, sobald Schuldverzug eingetreten, dem Glaubiger zu eigen. Die
Analogie zur neueren Satzung ergab sich, wenn man seine e i -
gene Freiheit oder seine Leibesglieder oder seine
Ehre nicht blofi als Wett- oder Spieleinsatz preisgeben, sondern
auch verpfanden konnte. Eine Personalsatzung in diesem
Sinn ist die (freie) Biirgschaf t(= fidejussioobenS. 2i4Note 1).
Dem entspricht es, daB sudgerm. Terminologie die Burgenstellung
als ein »Wetten« (got. gawadjon, ags. weddian, fries, weddia,
mlat. vadiare bezeichnet. Der Burge ist »Zugriffsmann«
(skand. taki) wie der Geisel, nur dafi er sich nicht in Gefangen-
schaft beim Glaubiger befindet. Wie der Geisel steht daher
der Burge primar und (nach alterm R.) in unvererblicherWeise ein.
Da er aber bei Schuldverzug noch auf freiem Fufi war, so mufite
der Glaubiger erst noch durch ein Achtverfahren (§ 77) Gewalt
uber ihn erlangen. Allerdings konnte die Acht erst eintreten,
nachdem die Schuld durch Verzugsbufien vergrofiert worden war.
Denn das im VerzugliegendeUnrecht (oben S. 212) mufite ungesiihnt
geblieben sein. Doch stand dem Glaubiger aufier dem strengeren aber
auch umstandlicheren und gefahrlicheren Achtverfahren die mildere,
aber auch einfachere und minder gefahrliche Pfandnahme (S. 216)
zur Wahl. Wie nun aber in solche Burgschaft oder »Wette« fur den
Schuldner ein anderer »sich legem konnte, so konnte auch der
Schuldner selbst die Burgschaft ubernehmen (sog. Selbstburg-
schaft). Mit gewissen Schuldvertragen war diese Burgschaftsuber-
nahme regelmafiig gegeben. Und aufierdem entsprangen aus
Schadenstiftungen fur freie Tater nicht nur Schulden, sondern
gleichzeitig auch Biirgschaften der letztgedachten Art. Abwenden
konnte man die Acht, indem man sich vertragsmafiig in S c h u 1 d -
knechtschaft ergab (an. ganga i skidd), welche zuerst eine
definitive, spater eine durch Schuldtilgung losliche Unfreiheit war.
In ahnlicher Verwendung wie die Acht erscheint im MA. der
Kirchenbann. Wie durch Milderungen des Achtverfahrens n e u e
Satisfaktionsmittel entstanden sind, zeigt § 92. Ein
nicht durchs Gesetz vorgesehenes, sondern durch Vertrag zugesagtes
ist die Selbstinternierung oder das »Einlager« (»Einreiten«)
des Schuldners oder eines Dritten im Verzugsfall, welches seit dem
12. Jahrh. in Deutschland, viel spater erst im Norden auftritt und
von der im Privatrecht halbverschollenen (echten) Geiselschaft den
i s Person! nhai n ngi n.
Namen (lat. obstagium) entlehnt. Ebenso kommen lulling im MA.
vor vertragsweise >ilbstunterwerfung unter die Acht, nachclem
langst aufgehort hat, gesetzliches Satisfaktionsmittel zu sein,
und untcr den Kirchenbann. Fiir jede Personenhaftung charak-
teristisch war, dafi ihr auf der Seite des Glaubigers ein Verf ol -
gungsrecht (\vn. sgk, on. sak) entsprach, welches als Recht
zum Ansprechen (anorw. kvefrja) oder Mahnen d. i. Erinnern (ahd.
manSn, on. mana und minna), begann und wenn nicht sogleich, so
doch im nachsten Verlauf als Recht zum Anfordern (skand. krefja,
got. haitan}) und zum Eintreiben (wn. heimta) in prozessualem
Mahnverfahren mit Terminen, Fristen, Formeln, Zeugen ausgeubt
wurde und als Recht zum Gewaltverfahren abschlofi, soweit nicht
etwa die Form der Exekution die entscheidende Tatigkeit in die
Hand des offentlichen Beamten legte. Dies Recht war bis ins
MA. so wenig wie die Schuld unter Lebenden ubertragbar. Wohl
aber konnte sein Trager, wenn die Schuld auf wiederkehrende
Leistungen lautete, durch den Besitz eines Grundstiicks gegeben
sein und mit demselben wechseln. Wie die Forderung hiedurch
zum Realrecht wurde, so konnte die personliche Haftung zur
Grund- oder R e a 1 1 a s t werden, indem sie als eine regelmaCig
nicht durch Kapitalzahlung ablosbare dem jeweiligen Besitzer
eines Grundstiicks auferlegt ward. Beide Phanomene gehoren frei-
lich erst dem Recht des MA. an und sind teils Ausfiusse oder Reste
von grundherrlichen bzw. Leiheverhaltnissen, teils unter An-
lehnung an letztere vom Bediirfnis der Kapitalanlage hervor-
gerufen, wie das vornehmlich bei den »gekauften« Giilten, aber auch
bei vielen »vorbehaltenen« Bodenzinsen der Fall ist, teils endlich
durch Privatisierung von Hoheitsrechten (z. B. auf Grundsteuern,
Zehnten) entstanden. Wie bei den Grundlasten des MA., so kommt
schon nach altgerm. R. ein W e c h s e 1 der obligierten
Person im Zusammenhang mit dem Besitzwechsel an einer
Sache in solchen Fallen vor, wo die Schuld auf Uberlassung der
Sache selbst gerichtet war. Aber der regelmafiige Weg, auf welchem
die personliche Obligation auf einen neuen Trager ubergeht, ist
Vererbung von Todes wegen oder unter Lebenden (vgl. oben
S. 173). Der Vererbung eines Nachlasses gleich stand in jener Be-
ziehung das Verteilen von Achtergut (§ 77) und die Ubergabe eines
ganzen Vermogens, wie bei der bauerlichen Gutsiibergabe in Deutsch-
land und beim Vitalizienvertrag, wofiir die noch heidnische brand -
crjd in Norwegen als altester Typus gelten kann. Prinzipiell haftete
Obligatorische Geschafte. 219
aber der Erbe nur mit dem Nachlafi, sofern er ihn rechtzeitig liqui-
dierte, — ein Grundsatz, der zuerst zur Ausbildung eines Konkurs-
rechts gefiihrt hat. Eine ahnliche Beschrankung der
Haftbarkeit kann sich auch aus dem Grund der Obligation
ergeben, so z. B. wenn das Gesetz den Gultschuldner nur mit dem
belasteten Grundstiick und der darauf befmdlichen Fahrnis haften
liefi.
Das vermogensrechtliche Geschaft, von den Fallen ori-
ginaren Eigentumserwerbs und vom blofien Erlauben oder Zu-
stimmen (skand. rdfi, auch mhd. rat, mnd. rdd) zu Geschaften
anderer abgesehen, war in der altern Zeit prinzipiell mindestens
zweiseitige Abrede (skand. mdl, mdli, wn. mdldage, — ags. gefiing,
ahd. gidingi, tagadinc, mhd. gedinge, teidinc, seltener dine) und
insofern Ubereinkunft (mnd. eininge, endracht, overdracht, — on. scemio.
— wn. sampykt) oder Vertrag (mhd. vertrac und vertraht, — wn.
sdtt). Erscheinungsformen desselben sind die Abreden, wodurch
ein Satisfaktionsobjekt haftbar gemacht (§ 68), ferner die Abreden,
wodurch eine Schuld »gefestigt« wird (skand. festa, wn. auch fastna,
ahd. fastinon, wozu das m. jastinod und das f. festinunga, mhd.
vestenen, — afrank. *atchramjan, mnd. ramen, vorramen), indem
der eine »gelobt«, d. h. eine Schuld »lobt« J) oder »verheifit, zusagt,
verspricht«, der andere das Gelobnis »annimmt«, d. h. sich aneignet.
Da durch diese Aneignung das Gelobnis aus der Gewalt seines Ab-
gebers kommt, kann dieser daran festgehalten werden, gleichviel
ob er eine Leistung an den Annehmer oder an einen Dritten zuge-
sagt hat. So folgte aus dem Wesen des obligatorischen Vertrags
die allgemeine Zulassigkeit des sog. Vertrags zugunsten eines
Dritten, und nur einer unter vielen Anwendungsfallen nach deut.
R. war es, wenn ein salman oder Treuhander sich ein Verfiigungs-
recht iiber eine Sache bestellen liefi, um sie auf einen Dritten zu
ubertragen. Erscheinen reine Schuldvertrage in got. und deut.
RR. unter dem Namen von »Wetten« (got. gavadjon = verloben,
ags. [be-] weddian = spondere, desponsare, wed = Versprechen,
beiveddung = desponsatio, ferner mhd. wetten, erwetten, mnd. wedden
*) Es heifit sowohl den Unterschied von ahd. lob und hub, lobon und
louben als auch den von triuwen und trouwen verkennen, wenn H e u s 1 e r
Instit. I S. 67 das Geloben, das Erlauben und die Treue mit »Laub<< und »kraf-
tigem Wachstum der Pflanzen« in Zusammenhang bringt.
DiNciini:: Gksch \ i 1 1 .
zusichern, dann auch Strafe zahlen), so sind sie oder warcn sie
doch einst, wie es dem altesten Obligationenrecht (§ 68) entsprach,
kautionsbediirftig, sei es, dafi die Kaution mittels Pfandsatzung
oder dafi sie mittels Geisel- bzw. Biirgenstellung bewirkt wurde
(ags. beweddian = mid wedde gejcestniari). Theoretisch vom obliga-
torischen zu unterscheiden, wiewohl bei Natural- und bei Real-
kontrakten (z. B. Tausch, Zug urn Zug, Gabe mit Auflage) mit
ihm zu e i n e m Geschaft verbunden, war der dingliche Vertrag.
In ihm konnte der Wille gerichtet sein auf Rechtsubertragung oder
auf Besitz- (streng genommen Sach-)Ubertragung oder auf Lo-
schung eines Rechtsverhaltnisses, in der adeut. Terminologie: auf
sala oder sahmga (mhd. sale, sal, salung, zur Zeit der Rechtsbiicher
auch gabe genannt, mlat. traditio) oder auf geweri (mhd. gewer,
mlat. [in]vestitura; vgl. oben S. 209) oder auf ein iiplaten (mnd.,
verlazen, ufgeben mhd., mlat. resignatio). Der Salung, wovon
Paradigmen die Ubereignung und die Belehnung, war der Rechts-
grund, woraus sie zu erfolgen hatte (Tausch, Verkauf, Leistung an
Zahlungsstatt, Gabe = Schenkung und Gegengabe), wesentlich.
Dafi sie in irgendeinem altern Recht fiir sich allein kraftig genug
gewesen, den Ubergang eines Besitzrechts zu bewirken, wie oft
behauptet wird, mufi bezweifelt werden. Das islandische Recht
(der Gragas), wie auch sonst vielfach modern, hat dem dinglichen
Vertrag diese Wirkung zugestanden . Die Ubereignung des alte-
sten Rechts kommt getrennt von der korperlichen Besitzverschaf-
fung, d. h. Einhandigung (unten S. 222), nicht vor. Wird spater
von der letzteren die Immobiliarsale dispensiert, so bleibt doch ein
Surrogat der Besitzverschaffung erforderlich, welches durch Ver-
burgung oder doch in einer Erklarung gegeben sein kann, worin
der Veraufierer dem Rechtserwerber erlaubt, selbst Besitz zu er-
greifen (Auflassungserklarung, unten S. 222). Ein solches mufite
auch in der Belehnung liegen, weil diese sogar den Namen der
»Investitur« erhalten hat, und lag immer in der sog. symbolischen
Investitur. Salung und Besitzubertragung wirken konstitutiv, die
Auflassung dagegen wirkt (fur sich allein) nur exstinktiv. Sie ist
wesentlich Verzicht auf Ausiibung eines Herrschaftsrechts an liegen-
dem Gut, daher notwendig und ausreichend, soweit es blofi darauf
ankommt, dafi der Veraufierer eine rechtliche Schranke hinweg-
raume, welche auf seiner Seite der Herrschaft eines andern im Wege
steht. Uber sog. gerichtliche Auflassung s. unten S. 223. — Ver-
tragsfahig war nach alterm Recht nicht nur der Volljahrige, sondern
Vertragsfahigkeit. — Geschaftsformen. 221
auch der Minderjahrige, dieser nur in unvollkommenerer Weise als
jener, da er Geschafte, welche ihm nachteilig waren, nach erreichter
Miindigkeit widerrufen konnte. Aber nur auf Manner fand ur-
spriinglich der Gegensatz vonVoll- und Minderjahrigen Anwendung,
und zwar scheint zuerst die Volljahrigkeit mit dem Eintritt der
Wehrfahigkeit gegeben. In der Zeit der Rechtsdenkmaler jedoch
ist sie an einen bestimmten Alterstermin geknupft, mit dem man
>>zu seinen Jahren« kam. Der friiheste, welcher vorkommt, ist der
zuriickgelegte zehnte Winter nach kentischem R. Und auch das
ditmarsche R. des 15. Jahrh. geht von dem namlichen Termin aus,
indem es ihn ura Jahr und Tag verlangert. Viel verbreiteter war
aber schon in der Fruhzeit das zuriickgelegte 12. Jahr als Mundig-
keitstermin. Jiingere RR. schieben ihn bald mit Bezug auf alle,
bald nur mit Bezug auf bestimmte Geschafte bis zu einem spatern
Lebensjahr hinaus. Und von vornherein wurde ein solches ange-
setzt, wenn man eine Volljahrigkeit von Weibern anerkannte.
§ 70.
Charakteristisch fiir das vermogensrechtliche wie fur jedes
andere germanische Rechtsgeschaft war seine Form (on. skcel).
Nur in ihr, die eine gesetzlich bestimmte, vermochte es die beab-
sichtigte, dann aber sogar mehr als die beabsichtigte Wirkung zu
erzielen. Wie bei den formstrengen Prozefihandlungen (§ 87)
sollten auch bei andern Geschaften durch die Form die Erkenn-
barkeit und Kundlichkeit des Hergangs gesichert werden und dem
Bediirfnis der Rechtsgleichheit, aber auch dem asthetischen Sinne
des Volkes Geniige geschehen. In jiingerer Zeit mischen sich auch
polizeiliche und fmanzpolitische Gesichtspunkte ein und erhalten
oder erneuern das Formenwesen, wo es bereits vom eiligeren Ge-
schaftsleben als beschwerlich empfunden oder gar aufgegeben ist.
Vor allem mufiten nach dem bis ins 13. Jahrh. herrschenden Prinzip
die Kontrahenten das ganze Geschaft ineigenerPersonab-
schliefien. Ferner mufite es nach rein german. R. h 6 r b a r und
s i c h t b a r sein. Fiirs erste bedurfte es also der mundlichen
Rede. Diese hatte sich an die Wortformel (wn. Iggmdl) anzu-
schliefien, die einmal durch Prazedenzfalle festgestellt war. Oft
machten Reim und metrische Fassung die Formel so eindringlich
fiir denHorer als widerstandsfahig gegen Entstellung. Haufung der
Ausdrucke, insbesondere Tautologie und negativer Schlufisatz
GeschAftsformen.
strebton dem Inhalt des Geschafts von alien Seitcn beizukommen
und seiner Wichtigkeit die Feierlichkeit anzupassen. Und buch-
stablich wurde das Wort ausgelegt, soweit nicht ein fur alle Male
sein Sinn rechtlich feststand : »man nimmt den Mann bei .seinem
Wort*. Darum spielt die Irrtumslehre (anders als die vom Zwang)
cine geringe Rolle im german. Recht. Aus dem gleichen Grund ist
es in den meisten Rechtsgebieten friihzeitig iiblich geworden, daB
die Kontrahenten durch neben oder vor ihnen stehende geschafts -
kundige Manner ihr Wort fiihren liefien, was unbeschadet des Grund -
satzes vom personlichen Handeln zulassig war, weil ein solcher
»Vorsprecher« nur als Bote, nicht als Stellvertreter seines Auftrag-.
gebers erschien.
Z u sehen ist das Geschaft unmittelbar, wenn Sach-
besitz iibertragen werden soil und dies durch korperliche Ubergabe
der Sache geschieht. Das Verfahren dabei ist rechtlich festgestellt,
wenn die Besitzverschaffung zwecks Rechtsiibertragung erfolgt:
Fahrhabe mufi stets eingehandigt werden, und zwar schenkungs-
halber in bestimmter Weise (z. B. ein Ring mit Schwertes oder
Speeres Spitze dargeboten und empfangen unter Mannern), und
ebenso in der Fruhzeit ein Grundstvick allemal, indem der Uber-
geber Teile aus demselben aushebt und dem Erwerber in die Hand
oder in den hingehaltenen Rockschofi legt (on. skotning, wn. skcey-
ting, mlat. scotatio). Aufierdem mufite der Ubergeber den Erwerber
urn die Grenzen des Grundstiicks fiihren (skand. wnferp), auf dafi
dessen Grofie und Lage genau bestimmt sei, und dann selber feier-
lich herausgehen (alteste Auflassung), etwa auch noch sein Feuer
auf dem Herde loschen. Einige Rechte verlangen uberdies, dafi der
Erwerber bestimmte Besitzhandlungen auf dem Grundstiick vor-
nehme, z. B. Feuer anziinde, Gaste bewirte oder doch wenigstens
auf »dreibeinigem« Stuhl sitze. Jiingeres Recht zerbrockelt dieses
umstandliche Verfahren und gestattet Abbreviaturen, so dafi z. B.
der blofie Grenzbegang die Einhandigung des Grundstiicks oder
umgekehrt diese jenen mit vertreten, die korperliche Auflassung
durch eine blofie Auflassungserklarung (se exitum, se absacitum
dicere nach Vorbild der rom. missio in vacuam possessionem) ersetzt
werden kann. Zu einem solchen Verwittern der Formen kommt es
namentlich leicht, wenn die Salung nicht mehr auf dem Grund-
stiick selbst vor sich geht. Ferner bildet sich in deut. RR. nach
dem Vorgang des frankischen und im norweg. R. der Grundsatz
aus, dafi die zur Rechtsiibertragung gehorige Besitzverschaffung
Geschaftsformen. 223
durch ein exekutivisches Verfahren ersetzt werden kann oder gar
mufi. Es besteht entweder darin, dafi auf Grund von Salung und
Auflassungserklarung der Richter das Gut einzieht und dem Er-
werber ausantwortet, oder darin, dafi auf Grund der Salung durch
ein Gerichtsurteil die einseitige Besitzergreifung des Erwerbers
legitimiert wird. Das erstere ist der wesentliche Vorgang bei der von
Neueren als gerichtliche Auflassung oder Fertigung bezeichneten
gerichtlichen Investitur des frank. -deut. R., die in ihrer urspriing-
lichen Gestalt der richterlichen »Statigung« mittels Konigsbannes
oder des »Friedewirkens« iiber das Gut, d. h. der obrigkeitlichen
Beschlagnahme bedarf und vorgenommen wird, teils urn dem Er-
werber nach Jahr und Tag die rechte Gewere (oben S. 210) gegen
Einspruchsbefugte zu verschaffen, teils urn die unter Umstanden
erforderte obrigkeitliche Zustimmung zur Rechtsiibertragung zum
Ausdruck zu bringen. Das zweite ist der wesentliche Vorgang r)
der norweg. skceyting durch Waffenriihren [vdpnatak) der Thingleute,
nachdem der Erwerber von den Hauptteilen des Grundstiicks »Erde
genommen« hat.
Handelt es sich nun aber nicht um Besitzverschaffung oder
um Auflassung an korperlichen Sachen, kann also das Geschaft
nicht unmittelbar gesehen werden, so wird es dem Auge wahrnehm-
bar mittels des Symbols. Die Sprache verlangt nach Unter -
stiitzung durch die Gebarde, und zwar um so dringender, je weniger
sie selbst imstande ist, abstrakte Dinge, wie z. B. ein Recht, eine
Obligation, genau auszudriicken. Unter den Begriff der Gebarde
fallt das Symbol und als blofies Zeichen fur das Abstrakte ist es
der Metapher analog, auf welche die Sprache angewiesen zu sein
pflegt. Die einfachsten Symbole sind die, welche der Mensch an
seinem Leibe tragt. Das Recht verwendete von den Leibesgliedern
hauptsachlich das organum organorum die (rechte) Hand zum
Symbol,. wie ja auch die Wortformel so oft von der Hand redete,
wo sie ein Recht meinte. Mittels der Handreichung (skand. taka
i hand manni, wn. handsql) wurde in alien Landern germanischer
Zunge die »Treue gegeben« und »genommen«, und darum kann
insonderheit, wenn man seine Hand von der des Vertragsgegners
ergreifen lafit, die Handreichung der symbolische Akt sein, wodurch
Personen sich haftbar machen, indem sie die nicht mehr reell voll-
zogene Vergeiselung, die Selbstverpfandung (oben 216) versinn-
J) Den K. Lehmann in Zschr. f. RG. 18S4 S. 94 ff. teilweise falsch
schildert und vollig miBversetht, indem er von »symbolischer Investitur* redet.
'JT4 Gl S< 11 iFTSJ ORMEN.
licht. Aber auch als blofies Zeichen der Einigkeit eignete sie sich
vorzviglich dazu, jeden beliebigen Vertragsschlufl zu veranschau-
lichen, so namentlich wenn nach thiiringisch-sachsischem Brauch
MA. nur die flachen Hande dcr Kontrahenten erhoben und
mit den inneren Flaehen aneinander gelegt wurden. Die spezi-
hsche Gelobnisgebarde aber war nach thiiring.-sachs. R. das up-
stippen {digitum levari), namlich das Aufrecken des rechten Zeige-
ringers mit einwarts gekehrter Handflache, — ein Gestus, der auch
bei Einseitigkeit des Geschaftes anwendbar war. Man gelobte
»mit Finger und Zunge«. So wenig wie er aus der Handreichung
abgeleitet sind: die sachsische Verzicht- oder Auflassungsgeberde
mit gekriimmten Fingern (curvatis digitis), wobei man am Daumen
den Zeige- oder Mittelfinger wegschnellte, der Redegestus, der im
schlichten Erheben der offenen oder hohlen Hand besteht und u. a.
zustimmende Erklarungen zu begleiten pflegte, der Befehlsgestus,
der sich von obiger Gelobnisgebarde nur durch die auswarts gekehrte
Handflache unterscheidet, hinweisende Geberden (weisende Hand,
zeigender Finger) u. a. m. Aber nicht immer reicht die Hand allein
aus. Sie mufl dann ein Gerat zum Wahrzeichen halten, darbieten,
aufnehmen. Das meist verbreitete ist der kurze Holzstab (on. tree,
mlat. festuca), oder die Rute, die spater bald ornamental stilisiert
wird, bald auch durch einen Halm vertreten werclen kann. Der
Stab ist von Haus aus Gehstock. In heidnischer Zeit bezaubert, in
fruhchristlicher besegnet und einem Boten mitgegeben, dient der
(weifle, d. h. geschalte) Stab zu dessen Legitimation, gleichviel ob
der Bote mit oder ohne Gewalt ausgestattet ist, und auf diesen
Botenstab gehen alle Amtsstabe zuriick, vom Weibelstab bis zum
Herrscherstab. Mit Ausnahme des letzteren, der sich vielleicht
von den siidlichen Ostgermanen aus verbreitet hat, gehoren die
Amtsstabe freilich nur der deutschen Rechtssymbolik an. Bei der
YVadiation (oben 217) vom Schuldner dem Glaubiger zum Weiter-
geben an einen Dritten eingehandigt (mlat. wadia) vermittelt er
den Biirgschaftsauftrag des Schuldners an den Dritten und die
Burgschaftsiibernahme des Dritten gegenuber dem Glaubiger.
Die Strenge des altfrank. Formalismus hat dieselbe Symbolik auf
die Selbstverbiirgung (oben 217) ubertragen, indem er den Schuldner
mit der linken Hand den Stab dem Glaubiger iiberreichen und mit
der rechten zuriickempfangen liefi. Jungere Rechte ersetzen die
Stabreichung bei der Biirgenstellung durch die Handreichung, —
bei der Selbstverbiirgung auch durch das Darbieten eines Mantel-
GeschAftsformen. 225
oder Rockzipfels von der Gewandung des Schuldners. Als Wahr-
zeichen der Botschaftserteilung wie der Biirgschaftsubernahme
diente nach deutschen RR. des MA. auch das Uberreichen oder
Hinwerfen des Handschuhs. Okkasionell aber wurde nach den-
selben RR. schon bald nach der Volkerwanderung der Handschuh
zum Wahrzeichen des Besitzes, der »manus vestita«, wie ja auch
als Metapher des Besitzes ein Wort dient, welches Bekleidung be-
deutet (S. 179). Man kann also den Besitz einem andern einraumen
oder auf den Besitz verzichten durch Uberreichen bzw. durch Weg-
werfen eines Handschuhs vgl. auch oben S. 209). Aber auch
Wegwerfen oder Brechen des Stabes oder eines Halmes konnen
einen Verzicht oder ein Aufsagen ausdriicken. Hoheitsrechte als
Lehensobjekte werden durch Abzeichen des Gewalttragers sym-
bolisiert, und ganz besonders erfinderisch zeigt sich hierin das
deut. MA. Uberhaupt aber ist die Symbolik des siidgerman. Ver-
mogensrechts, selbst abgesehen von ihrer Partikularisierung, eine
viel reichere als die des nordischen. Nicht nur macht jenes den
Hauptsymbolen noch eine betrachtliche Zahl von Nebensymbolen
(z. B. dem zu zeichnenden Stabchen das Messer) dienstbar, sondern
es verbraucht auch die Symbole rascher, so dafi es die hervorge-
brachten oft durch neue zu ersetzen strebt.
Dafi das Geschaft blofi hor bar und sicht bar, geniigte dem
altesten Recht anscheinend nur in Ausnahmsfallen, wenn es ihm
einmal auf die Form ankam. Vielmehr mufite das Geschaft wirk-
lich gehort und g e s e h e n werden. Diesem Zweck diente
das Zuziehen von Z e u g e n , die zum Sehen und Horen aufge-
fordert sein mufiten (§ 89), deren Zahl mit der Wichtigkeit des Ge-
schafts wachsen konnte. In kontinentaldeutschen Stadten wurden
solche Urkundsmanner unter dem Namen von »Genannten« oder
»Geschworenen« standig aufgestellt. Eine analoge Einrichtung
war in England schon unter K. £adgar (urn 962) allgemein. Zeigte
sich die Rechtsgenossenschaft selbst an dem Geschaft interessiert,
so mufite dieses in der Gerichtsversammlung oder einer
gleichwertigen Versammlung vorgenommen oder wenigstens ver-
kiindigt werden. Das asw. R. verlangte bei einer Gruppe wichtigerer
Geschafte die »Festigung« (fcest), d. i. ein Feststellungsurteil, wel-
ches von einer Anzahl von Festigern (fastar) unter Vorspruch [for-
skicel) eines derselben iiber den Vertrag abzugeben war.
Von den Formen der Geschafte zu unterscheiden sind die
Mittel zu ihrer Bestarkung. Hiezu dienen feierliches Treue-
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht.
220 GeschAftsformen, insbesondere Schrift.
mis, wie die \vn. trydgir (tryg'gvar), dann promissorischer Eid
und Exsekration, gemeinsames Essen und Trinken der Kontra-
henten, wodurch diese ihre Eintracht an den Tag legen und wovon
im spatmittelalterlichen Deutschland der vestwein ein Uberrest ist,
nach Ausbildung koniglicher Herrschergewalt auch der Konigsbrief,
der eine Strafe auf Vertragsbruch setzt. An sich von der Form
entbunden scheinen die Realvertrage. Sie fallen samtlich
unter den Begriff der Gabe mit Auflage. Die Vorleistung wird
nicht gemacht, urn zu erfiillen, sondern urn den Nehmer zu ver-
pfliehten. Oftmals geradezu eine »Gabe« geheifien, unterscheidet
sie sich von der gewohnlichen german. Gabe ( = Schenkung) nur
dadurch, dafi ihr Lohn schon vora Geber bestimmt ist. In gewissen
Vertragen ist sie selbst vom Gesetz bestimmt und pflegt dann einen
verhaltnismafiig geringen Wert zu reprasentieren, kann z. B. in
einem blofien »Festigungspfennig« bestehen. Als der Nehmer aus
dem Vertrag unmittelbar fiir Erfiillung der Auflage haftete, nahm
dieses Drangeld (mhd. beheftunge, h antrum ft) allerdings das Aus-
sehen einer Formalitat an und wurde dann (hauptsachlich in
Deutschland) von den Kontrahenten und den etwa zugezogenen
Zeugen als »Wein«- oder »Leitkauf« vertrunken oder als »Gottes-
geld« oder »Heiliggeistpfennig« den Armen gegeben.
§ 7i.
Ein tiefer Einbruch ins altgerman. System der Geschafte wurde
gemacht, als noch vor SchluB der Volkerwanderung die Siidger-
manen aus dem romischen Verkehrsrecht, im MA. die Skandinaven
aus dem deutschen das S c h r i f t w e s e n ubernahmen. Die
Willenserklarung des einen Kontrahenten wird geschrieben und das
Schriftstiick oder doch sein Material von ihm dem andern Kontra-
henten gegeben. Auf diese Weise wird die Willenserklarung selbst
abgegeben und angenommen, das Schriftstiick [carta i. w. S., got.
bokos, ags. fries, bok, ahd. buoh) oder der »Brief« (erst im 15. Jahrh.
nrkund) zur dispositiven oder Geschaftsurkunde [carta i. e. S.,
testamentum, epistola) im Gegensatz zur einfachen Beweisurkunde
(notitia, memoratorium, breve). Land, dessen Ubereignung im Weg
der Briefbegebung erfolgt ist, hiefi ags. und fries, bokland. Die
Begebung der Urkunde geht nach afrank. R. vor sich, bevor das
Pergament beschrieben ist, bei den Langobarden, nachdem der
Text wenigstens teilweise geschrieben und bevor die Urkunde
SCHRIFTFORM. 227
vollzogen ist, ebenso bei den Angelsachsen, wenn der Urkunden-
geber der Aussteller ist. Es konnte jedoch die ags. Urkunden-
begebung (boc syllari) beim Ubereignen von Land auch mit der
carta primitiva (liber antiquus), d. h. mit der Urkunde, geschehen,
welche beim ersten schriftlichen Ubereignungsakt ausgestellt
worden war. Im folgenden soil nur von den Fallen die Rede
sein, wo der Urkundengeber der Aussteller ist, da er die Urkunde
schreiben lafit (fieri rogat, jubet). Die Begebung konnte nach
frank. -deut. R. der Friihzeit nur in einer Form geschehen: der
Urkundengeber legte das Schreibmaterial auf den Boden und hob
es von hier auf (cartam levare), um es dem Schreiber hinzureichen;
nachdem dieser das Aktenstuck geschrieben, iibergab es der Ur-
kundengeber dem Nehmer zu eigen. Die Notwendigkeit jener
levatio wird daraus erklart, dafi urspriinglich das levare nur bei
Ubereignung von Grundstucken stattfand und dafi bei diesem
Geschaft das Schreibmaterial mit den Symbolen von Grund und
Boden verbunden war. In Rhatien wurde die carta vom Geber
dem Nehmer zugeworfen, weil sie den Stab vertrat. Auf dieses
Aushandigen der Urkunde durch den Geber oder aber auf ihre
Aushandigung durch den Schreiber an den Destinatar bezieht sich
das »datum« der »Datierungszeile« kontinentaler Urkunden, im
Gegensatz zum »actum«, worunter das beurkundete Geschaft, und
»scriptum«, worunter die Herstellung des Schriftstiicks zu verstehen
ist. Von Angabe des Kanzleipersonals ist die dispositive Kraft der
Urkunde nicht bedingt. Nennen langobard. oder altfrank. Ur-
kunden den notarius oder cancellarius, jene auch noch den dictator,
diese den Rekognoszenten, so geschieht es nur, um eine Biirgschaft
fiir die Echtheit der Urkunde zu beschaffen. Dagegen mufite die
dispositive Urkunde vom Geber »gefestigt« werden (firmatio, ro-
boratio, stipalatio, ahd. fasti, fastinod), was durch Unterzeichnen oder
durch Handauflage (ahd. handfesti) geschah. Die Fassung des
Textes ist meist subjektiv und bedient sich dann regelmafiig in
ihrer dispositio des Prasens, in England des Futur. Objektive
Fassung pflegt das Prateritum anzuwenden. Zeugen sind bei der
altern Geschaftsurkunde notwendig. Dafi sie die Begebung gesehen,
beurkunden sie, indem auch sie die Urkunde »festigen«. Die Kon-
kurrenz der dispositiven Urkunde hat bei den Siidgermanen die
altnationale Form der Geschafte erschiittert, insbesondere die der-
Salung und der Investitur, indem sie teils die german. Formen
verdrangte, teils sich mit ihnen verband und sie dadurch schwachte.
15*
228 SCHRIFTFORM.
Zuerst mufite tier dispositio in der Urkunde noch die mundliche
Rede des Gebers entsprechen. Bei den Angelsachsen wurde sie
schon durchs Vorlesen des Textes ersetzt. In Deutschland und in
Skandinavien fallt wahrend des MA. die Miindlichkeit ganz fort.
Die Handfestigung geschieht jetzt durch Anhangung des Siegels.
Das Zeugnis wird unwesentlich. Diese Veranderungen wirken
zuriick auf den gesamten Charakter des Geschafts. Wird namlich
in der Urkunde dem Inhaber als solchem versprochen, so wird das
Geschaft seinem Wesen nach ein einseitiges des Ausstellers: nicht
mehr auf einen Begebungsakt, sondern nur noch darauf kann es an-
kommen, dafi der Aussteller die Urkunde irgendwie aus seiner
Gewalt verloren hat (vgl. oben S. 219). Im MA. erhalt sich die
dispositive Urkunde vorzugsweise nur als Schuld- und als Stiftungs-
brief. Dagegen wird nunmehr, und zwar zuerst vom deut. Stadt-
recht (12. Jahrh., Koln), die offentliche Beweisurkunde in den Ge-
schaftsformalismus aufgenommen. Diese Urkunde wird vom
Gericht (oder von dem an Gerichtes Statt auftretenden Rat) iiber
das vor ihm oder unter seiner Mitwirkung abgeschlossene Geschaft
ausgestellt und verwahrt. Sie ist Gerichtszeugnis (vgl. § 89 a. E.)
und geniigt in der Form eines Protokolls, welches zuerst auf Rollen
oder einzelnen Blattern (Hauptbeisp. die »Kolner Schreinsurkanden
des 12. jfahrh.«, her. v. Hoenigerin den Publ. derGes. f. Rhein.
Gesch. I, II 1884 — 95), spater im Gerichts-(Stadt-, Gedenk-)Buch
gefiihrt wird. Das Gerichtsbuch ist Grundbuch, wenn es nur dem
Immobiliarverkehr dient und nach den Liegenschaften des Buch-
bezirks eingeteilt ist. Bei Geschaften iiber Liegenschaften wurde
der Bucheintrag zur Form erhoben. Die Folge davon war, dafi
die »gerichtliche Auflassung« (oben S. 223) ihren selbstandigen Wert
einbiifite, der Rechtsiibergang mittels des Bucheintrags allein be-
wirkt wurde.
Sechster Abschnitt.
VERBRECHEN UND STRAFEN.
Literatur bei Schroder Lehrb. §§ 12, 36, 62, B r u n n e r RG. I2
§§ 21 — 23, II §§ 64, 65, 114, 124 — i46undGrundziige 5 §§8, 21,42, Siege 1
RG. S. 484 — -318, G e n g 1 e r Grundrifi S. 359 — 388. Dazu :v. Schwerin
(oben S. 168) S. 123 — 137, I. Telting, Over de sporen van oudgerm.
strajr. in de Germania (Vrije Vries IX), v. Amir a in Gott. Gel. A. 18S8 S. 52
— 54 und im Oberbaier. Arch. XXXII S. 263— 2S2, E. Frhr. v. K ii n fi -
berg, Acht 1910, J. P 0 e t s c h, Die Reichsacht im MA.1911, K. M a u r e r
Das Verbrechen. 229
in Kr. Vjschr. V (1863) S. 301 — -311, Franklin, D. Reichshofgericht im
MA. II S. 320 — 384, v. Richthofen, Unlets, it. fries. RG, I T. 2
S. 453 fig., 498 — 511, v. Planck, Gerichtsverfahren II §§ 143, 139,
Frensdorffin histor. Aufsatze z. And. an Waitz S. 460 — 490. R. H i s
in Zschr. d. Sav.-Stifg. XXXIII (germ. Abt.) 1912 S. 139 — 224, L u p p e ,
Beitr. z. Totschlagsrecht Liibecks im MA. 1896, Stober, Der Klapper-
slein nebst ahnlichen Strafarten etc. (2. Aufl.) 1876, v. K u n 6 b e r g, U. d.
Strafe des Steintragens 1907, F. C a 1 1 i e r , Evolution du droit penal german ique
en Hainaut, 1893, Cannaert, Bydragen tot de kennis van het onde Straf-
recht in Vlaenderen 1835; ■ — E. Henderson Verbrechen u. Strafen in
England von Wilhelm I. bis Eduard I. (1890), Stephen, A hist, of the
crim. law of England I 51 — 59, Ackermannin Archaeologia XXXVIII
54 ft.; — Rosen vinge §§ 24, 25, 65 — 70, 112 — 115, Larsen.
Forelczsninger S. 205 — 285, S t e m a n n RH. §§ 101 — 113, M a t z e n ,
Forel. Offentl. R. Ill, P. H a s s e , D. Quellen des Ripener Stadtrechts 1883,
S. 13 — 36 (dazu aber auch Secher in Hist. Tidsskrift Kjabenh. 1883
S. 480 ff.), M. P a p p e n h e i m , D. altddn. Schutzgilden 1885 S. 82 — 102
322 — 407; — Schrevelius, De principiis legislations poenalis ma-
jorum I — VIII (Lund) 1S33 — 36, Bring, De judicio homicidii sec. jura
Suigothiae vetusta (Lund) 1820, Schlyter, Jur. Afhandl. I S. 55 — 113,
II S. 284—292, 0 1 i v e c r 0 n a , Om dodsstraffet 1891 S. V — XIV, 1 — 9,
J. Forsman, Gr under na for laran om delaktighet i brott, Helsingf. 1879
S. 24 — 34, Derselbe an dem S. 192 angef. 0., K. G. Westmann in
Antiqu. Tidskrift for Sverige XVII (1905) Nr. 2, B j o r 1 i n g , Om botes-
straffet i den svenska medeltidsrdtten 1893, v. A m i r a , Nordgerman. Oblig. R.
I §§ 18, 54—58, 92, 93, II §§ 11, 12, 43—47, 86, Derselbe in Germ. XXXII
S. 129 — 164, M. P a p p e n h e i m , Ein altnorweg. Schulzgildestatut S. 80
— 9S, K. Maurer, Vorlesungen V (1900) S. 3 — 286, Derselbe,
Das dlteste Hofrecht des Nordens S. 21 — 29, 59 — 73, 11S — 131, K. Leh-
man n , D. Konigsfriede §§ 4 — 6, 14, 16, 20 — 23 und Anhang, P. M e r k e r.
Das Strafr. der altisland. Grdgds 1907, A. H e u s 1 e r, Das Sirafr. der Is-
landersagas 191 1 (wozu v. Schwerin in Zschr. f. Rg. XXXII Germ.
Abt. 1912 S. 491 — 520 und E. Goldmann in Osterr. Zschr. f. Strafr.
III 1912 S. 375 — 377), Derselbe, Zum island. Fehdewesen i. d. Sturlunger-
zeii 1 91 2.
§ 72.
Das Verbrechen ist und heifit vom Standpunkt des
staatlichen Strafrechts aus, das vom Privatstrafrecht (§ 82a)
unterschieden werden mufi, ein »Bruch des Friedens« (wn. frifrbrot,
on. fripbrut, dazu bryta frip = den Frieden brechen, afries. thene
fretho breka, mhd. vridebruch, ags. griSbryce) und, da der Friede
durchs Recht hergestellt ist, ein »Rechtsbruch« (an. lagabrot, l$g-
brot, asw. laghabrut, ags. lahbryce) oder »Einbrechen ins Recht«
(asw. bryta i lagh), ein »Bruch« (on. brut) oder ein »Brechen« (fries.
breka) von Rechtsgeboten oder Verboten, ein »Schlitz ins Recht«
Artin dkr Missktat.
(on. laghslit), ein >>Unrecht« (fries, unriucht, mini. mail, linger ihte,
wn. uskil), cine »Verfehlung gegen das Recht« (an. lagalystr). Auch
die Grundbedeutung von »Ubel« (= Ubertretung) scheint hierauf
zuriickzugehen. Angerichtet wird der Friedensbruch durch eine
-Schadigung von Giitern« (on. skajii), welche nicht blofi korper-
liche noch auch blofi Rechte von Leuten, sondern auch sittliche
Xormalgesetze sein konnen, wiewohl nicht jede Ubertretung eines
solchen ein Verbrechen ist. Allemal aber ist dieses eine »Tat« und
daher eine Misse- oder Ubeltat (ahd. missitdt, ags. misdeed, got.
missadeds, wn. misgerning, misgerd, on. schlechtweg gcerning,
gcerp, — got. jravaurhts, ahd. fratdt, mhd. untdt, — ahd. ubiltdt)
und genauer nach dem altern Recht ein »Wehtun« (got. vaideds),
was nicht ausschliefit, dafi ein Unterlassen Verbrechen. sein kann.
Kommt es urspriinglich beim Friedensbruch aufs Vollenden eines
Schadens an, so dafi auch der boswilligste Versuch als solcher kein
Verbrechen ist, so wird doch nicht minder auf die Beschaffenheit
des Willens Gewicht gelegt, mit dem jener schadliche Erfolg in
Kausalzusammenhang stehen mufi. Es ist in bezug auf die recht-
lichen Folgen ein scharfer Gegensatz zwischen absichtlichen und
unabsichtlichen Ubeltaten, — skand. viliaverk [valdsverk) und
vafiaverk, • — fries, weldich dede und uniueldich dede (entspr. ags.
ivilles und unwilles, gewealdes und iingevie aides, pances und un]>ances,
mhd. mnd. dankes und undankes). Bei den ersteren ist die Absicht
(skand. vili, wald, fries, wille, ags. geweald, ahd. mnd. danc) des
Taters auf den schadlichen Erfolg gerichtet, daher selbst schon
>>Gefahrde« (ahd. far a, mhd. vdre), »uble Klugheit« (mhd. arclist,
mnd. argelist) und »Vermessenheit« (ahd. fravili, mhd. mnd. vrevele,
lat. iibers. temeritas), welche sich bei Angriffen auf Leib und Habe
zur »Feindseligkeit« (an. heipt, alam. *haist, vgl. wn. heiptugri hendi,
alam. haistera handi, fries, mit haster hond, fan hast, mlat. asto)
spezifiziert. Bei den andern ist der iible Ausgang nur Folge eines
gefahrlichen Verhaltens (skand. vapi), aber nicht selbst beab-
sichtigt. Daher tragt zwar den Schaden der unabsichtlichen Ubel-
tat dem Prinzip nach stets, wer die Gefahr des schadlichen Aus-
gangsverursacht hat, sei es dafi er fur Ersatz oder Vergutung, sei es
dafi er fur Genugtuung einsteht; aber den Frieden zu brechen ist
wiederum dem Prinzip nach eine solche Tat ungeeignet, wenn auch
dadurch in heidnischer Zeit eine ernstliche Anerkennung der Blut-
rache als einer Kultpflicht und i n s o w e i t allerdings eine Fried-
losigkeit des Taters bei unabsichtlichem Totschlag nicht ausge-
Die unabsichtliche Missetat. 231
schlossen ist. Anders die absichtliche Missetat: sie ist Friedens-
bruch, sie krankt die Rechtsgenossenschaft im ganzen und fordert
deren Gegenschlag heraus. Auf ihren jiingern Entwicklungsstufen
erst nehmen die german. Rechte von einer ausnahmslosen Durch-
fiihrung dieses Gegensatzes Abstand, indem sie einerseits die leich-
testen Falle der absichtlichen Ubeltat aus der Reihe der Friedens-
briiche streichen, anderseits Falle der zwar nicht absichtlichen,
doch fahrlassigen Ubeltat den Friedensbruchen zugesellen. Auf
jiingern Stufen fangen sie auch an, bestimmte einzelne Tatbestande
unter dem Gesichtspunkt des Versuchs zu bestrafen. Unter den
deutschen Rechten hat zuerst das salfrankische, unter den skan-
dinavischen das islandische diese Richtung eingeschlagen.
§ 73-
Was nun die Merkmale der absichtlichen und cler unab-
sichtlichen Ubeltat betrifft, so haben wir natiirlich von denjenigen
Friedensbruchen abzusehen, bei denen schon der Begriff der Tat
selbst die Unabsichtlichkeit ausschliefit, wie z.B. bei Mord, Dieb-
stahl, Raub, Notnumft. Bei den andern Tatbestanden geht das
Recht, indem es der leidenschaftlichen Erregung des Verletzten
und Gekrankten ein Zugestandnis macht, von dem Prinzip aus,
Absichtlichkeit anzunehmen. Diese Prasumtion mufi erst durch
bestimmte Tatsachen widerlegt werden, soil die Tat als unasbsicht-
liche gelten. Diese Tatsachen sind entweder gewisse Umstande der
Tat selbst, von denen schon das Gesetz feststellt, dafi sie die Absicht
ausschliefien, oder aber besondere nachtragliche Handlungen des
Taters, mitunter auch des Verletzten. Je nach Lagerung des Falles
kann ein und dasselbe Recht bald jenen, bald diesen Weg vorziehen.
Nach keinem der beiden Systeme kommt es aber zu einer Analyse
des individuellen Falles, so dafi moglicherweise eine Tat als unab-
sichtliche behandelt wird, die doch auf den schadlichen Ausgang
angelegt war. Nach dem ersten System mufi der Tatbestand unter
einen von nur wenigen aufzahlbaren Typen, wie z. B. Schadigung
eines Menschen durch eine Tierfalle oder bei gefahrlichen Arbeits-
leistungen, gebracht werden konnen, wofur die Beweislast den
Tater trifft, der es nun aber zur Klage darf kommen lassen. Das
zweite System findet sich wiederum in zweifacher Weise verwirk-
licht: entweder namlich — und dieser Richtung folgt insbesondere
das altschwed. R. ■ — hat der Tater, bevor es noch zum Prozefi
Unabsichtliche Tat. Zurechnung.
kommt, ja iiberhaupt binnen sehr kurz bemessener Frist unci zu-
weilen in demiitiger Form, sich zu eidlicher Entschuldigung und zur
Genugtuung bereit zu zeigcn, allenfalls auch der Geschadigte zu
erklaren, dafi er die Tat als unabsichtliche gelten lasse, oder aber
— ■ und dieser Richtung folgen insbesondere die deutschen Rechte —
der Tater hat auf vorgangige Klage hin seine Absicht eidlich zu
leugnen, so dafi die Entschuldigung in den Prozefi hinein verlegt
ist. Die letztere Richtung ist wie die mildere, so vermutlich auch
die jiingere. Die eine wie die andere aber setzt voraus, dafi der
sichtbare Tatbestand unter einen Typus fallt, welcher den Mangel
der bosen Absicht wahrscheinlich macht, wie z. B. bei Totung oder
Leibesverletzung durch Fehlschiefien *), mifilungenen Kuren, Scha-
den, die man nach riickwarts, ohne umzuschauen, anrichtet. Eine
im Lauf der Zeiten an Reichtum zu-, an Ubersichtlichkeit abneh-
mende Kasuistik, mit eigener Terminologie, sucht diesem Gesichts-
punkt gerecht zu werden.
§ 74-
Es sind nicht immer nur Menschen, denen absichtliches Ubel-
tun zugeschrieben wird. Im MA. wenigstens findet sich fast in
alien german. Landern der Gebrauch, Haustiere wie Menschen
zwar nicht prozessual verantwortlich zu machen, wohl aber hinzu-
richten, wenn sie Menschen getotet oder schwer verletzt hatten.
Dieses Verfahren ist, vermittelt durch die zuerst wohl in Frankreich
und England ausgebildete Konfiskation schadenstiftender Haus-
tiere und unter Anlehnung an unverstandene Kultvorschriften des
Mosaischen Rechts, an die Stelle einer blofi privatrechtlichen Rache
(vgl. oben S. 183) getreten. Noch weniger mit germanischem
Strafrecht zu tun hatten die bald weltlichen, bald kirchlichen Pro-
zesse und Malediktionen (sog. Exkommunikation) gegen Ungeziefer,
welches dadurch von Grundstiicken vertrieben werden sollte. Sie
sind wahrscheinlich als Umbildungen eines aus dem Heidentum
stammenden Zauberbannes gegen Wiederganger und Damonen
aufzufassen. — Bleiben wir nun beim verbrecherischen Willen des
Menschen stehen, so setzt jener Rechtsfahigkeit des Taters ur-
spriinglich nicht prinzipiell voraus. Auch U n f r e i e also konnen
den Frieden brechen, wiewohl nicht friedlos werden (§ 77). Erst
*) Doch verdient bemerkt zu werden, da8 gerade Fehlschiefien nach der
Auffassung des Beow. 2435 — 2442 nicht entschuldigt.
ZURECHNUNG. DlE BoSWILLIGKEIT. 233
jiingere Rechte sprechen dem Unfreien die Fahigkeit zum Friedens-
bruch ab, weil sie die Friedlosigkeit als notwendige Folge jedes
Friedensbruchs auffassen. Nach fries. R. im MA. z. B. gilt Knechtes-
tat als unabsichtlich. Anderseits wird auch nicht alien freien
Leuten die Absicht zugerechnet. Unzugerechnet bleibt sie im all-
gemeinen Minderjahrigen, Irrsinnigen, soweit ihre Krankheit an
gesetzlichen Merkmalen erkannt werden kann, zuweilen auch, so-
weit sie bekannt ist, ferner nach alteren fries. R. Weibern (woruber
krit. Vjschr. XVII S. 435 fig.). Hat der later einem Befehl zu
gehorchen gehabt, so gilt die Tat nicht als die seine, sondern als die
des Befehlers. Wie der Befehl wird in jiingern deut. RR. auch der
Streitanfang (urhap, anevang) behandelt.
§ 75-
In der Boswilligkeit werden Starkeunterschiedege-
macht nach folgenden Gesichtspunkten. Es wird vor allem darauf
gesehen, ob die Tat einer sittlich verwerflichen Gesinnung ent-
stammt. Denn nicht jede rechtswidrige Absicht gait auch als sitt-
lich verwerflich. Hierauf beruht der Gegensatz von ehrlichen und
unehrlichen Missetaten. Die Unehrlichkeit des Taters kann liegen
in dem Motiv seiner Tat, bzw. in der Unterdriickung von Gegen-
motiven, wie z. B. bei Totschlag oder Leibesverletzung unter Bruch
einer besonderen Treuepflicht, oder eines angelobten Friedens (z. B.
einer Urfehde oder eines beschworenen Land- oder Stadtfriedens,
vgl. oben S. 52, 46, im 11. Jahrh. auch noch des beschworenen
»Gottesfriedens«), oder bei Heerflucht oder bei Angriffen auf Wehr-
lose, — ferner in der Art, wie die Tat vollfuhrt wird, wobei insbe-
sondere Heimlichkeit einen Erschwerungsgrund bildet, so bei dem
geradezu nach der Heimlichkeit benannten Verbrechen, dem Dieb-
stahl, bei Mord, bei nachtlich oder mit Zaubermitteln verubter
Tat, — endlich aber auch in der Art, wie der Friedensbrecher nach
vollbrachtem Werk sich benimmt, z. B. indem er dasselbe leugnet,
dessen Spuren beiseite schafft. Als etwas »Aufierordentliches, Un-
erhortes« wurden solche Verbrechen iiberall angesehen und be-
nannt: got. fairina, skand. ffrn, ahd. as. firina, ags. firen, fries.
firine, — dazu skand. firnarverk, ags. firenweorc, as. ftrinwerk,
firinddd, ahd. firintdt. Das Aufierordentliche lag eben in dem sitt-
lich so »Falschen« der Handlungsweise (ahd. mhd. meintdt, mhd.
untdt i. e. S., an. uddd, udddaverk — clem taciteischen scelus und
234 Die B5swilligkeit. — Grade des Schadens.
flagitium), dafi sie der altesten Vorstellung des Volkes geradezu als
Werk eines Entarteten erschien, daher bei Nordleuten und Angel-
sachsen der unehrlichc Missetater ein »hassenswerter Mensch«
nipinger, iiUHng) heifit und die Tat nach einem solchen benannt
ist Hidings verk, nidinges dcede). In oberdeut. Quellen des MA. ist
ler Ausdruck unerliche sache neben untat technisch. Weiterhin
hiingt die Bosartigkeit des verbrecherischen Willens von der Ge-
.uit^verfassung ab, in welcher der Tater handelt. Leichter genom-
men wird eine Missetat, die im Eifer (fries, hi ira mode = in ab-
irrendem Mut, fan hast oben 230, mnd. mid hastmude, langob. haistan),
im Leid (on. meed harms hcendi, m. h. vilia), im Zorn (on. map weeps
hcendi, m. v. vilia), jahlings (asw. mceP brapum gcerningum), als
eine, die mit kaltem Blut und Uberlegung (mnd. vorsate, mhd.
ufsaz, — on. mceP laingre forakt), z. B. aus Habsucht, begangen ist.
Doch zur Qualifikation von Verbrechen uberhaupt wird dieser Ge-
sichtspunkt erst von mittelalterlichen Rechten verwertet. Die
Fruhzeit folgt ihm nur bei bestimmten Verbrechen und nur unter
Beobachtung gesetzlicher Merkmale. Dagegen erblicken schon alte
Rechte im Riickfalle als einem sicheren Zeichen der Entartung
einen Erschwerungsgrund bestimmter Missetaten.
's0&'
§ 76.
Aufier der Beschaffenheit des verbrecherischen Willens war fur
die Schwere der Tat der Wert desGutes maBgebend, welches
geschadigt wurde. Demgemafi wurden z. B. die Angriffe auf Leib
und Leben, dann die auf fremde Habe sorgfaltig abgestuft, Unter-
schiede zwischen grofien und kleinen Diebstahlen gemacht. Es
begreift sich aber auch, dafi die Schwere der namlichen Tat zu ver-
schiedenen Zeiten oder auch in verschiedenen Kulturgebieten ver-
schieden angeschlagen werden mufite, je nach der Schatzung des
Angriffsobjektes. Hievon abgesehen konnte die Schatzung des
namlichen Angriffsobjektes im namlichen Rechtsgebiet zur nam-
lichen Zeit unter bestimmten aufieren Umstanden eine Steigerung
erfahren, sodafi durch eben diese Umstande auch das Verbrechen
ein schwereres wurde. Es ist den Quellen gemafi, in diesen Fallen
von Bruch eines besondern, namlich verstarkten »Friedens«
zu sprechen, der das geschadigte Gut schirmt. Ein solcher Friede
kann an bestimmten Orten alle oder doch bestimmte Guter schiitzen,
und zwar entweder dauernd, wie der Tempelfriede in heidnischer,
Grade des Schadens. — Teilnahme. 235
unci sein Nachbild, der Kirchenfriede in christlicher Zeit, wie ferner
der Haus- oder Heimfriede, der Schiffsfriede, der Muhlenfriede, der
Deichfriede, der Stadtfriede, oder nur zu gewissen Zeiten, wie der
Dingfriede, der Ackerfriede (als Saat- oder Pflugfriede und Herbst-
oder Erntefriede), der altere Marktfriede (oben S. 119), der Konigs-
friede als Befriedung des koniglichen Aufenthaltsortes, der Friede
wahrend des Heeresaufgebots. Andere Frieden schiitzen dagegen
nur bestimmte Personen, und zwar wiederum entweder dauernd,
wie der Konigsfriede als Befriedung des Konigs selbst und seiner
Diener und Schutzleute (oben S. 129, 152), oder voriibergehend wie
der Heerfriede. Eine dritte Gattung von hohen Frieden endlich
bilden die eben so sehr heidnischen als christlichen Gottes- und Fest-
frieden, welche sich auf bestimmte Zeiten (»gebundene Tage«),
nicht aber auf bestimmte Orte und Leute beschranken. Sieht man
auf das genetische Verhaltnis unter den hohen Frieden, so grup-
pieren sie sich anders: alsdann gehort z. B. der Marktfriede zum
Tempel- und Kirchenfrieden (vgl. oben 119), ebenso vielleicht der
Dingfriede, zum letztern der Heerfriede, zum Hausfrieden der
Schiffs- und Ackerfriede. Raumliche und zeitliche Grenzen der
hohen Frieden pfiegten durch besondere Zeichen in die Sinne zu
fallen, die ersteren durch Grenzmarken, die zweiten durch feier-
liche Verkiindigungen (Rede, aber auch Glockenklang, Horner-
schall, Errichtung und Wegnahme sichtbarer Friedenszeichen).
Bei B e t e i 1 i g u n g mehrerer an einem Verbrechen hangt
der altern Auffassung nach die Schwere des Verschuldens jedes
Teilnehmers noch von Art und Mafi seiner Mitwirkung zum schad-
lichen Erfolg und von ihrer aufierlichen Wahrnehmbarkeit ab. Da-
her wurden die mannigfaltigen Formen der Beihilfe, der psychi-
schen Teilnahme und der Begunstigung nicht nur von der Tater-
schaft, sondern auch voneinander scharf unterschieden, teilweise
sogar mittels feststehender Kunstausdriicke. Die psychische Teil-
nahme, insbesondere die Anstiftung, hiefi »Rat« (skand. rd/>, ags.
reed, fries, red, ahd. rat) im Gegensatz nicht nur zur Tat (ags. deed,
fries, did usw.), sondern auch zur Beihilfe (ags. fultum, fylst, fries.
fidliste, folste, as. fullesti, ahd. mhd. volleist). Die Zahl der als Tater
Verfolgbaren war oftmals gesetzlich beschrankt, z. B. bei Leibes-
verletzungen oder Totungen durch die Zahl der Wunden oder
Schlagspuren. Wahrend das wissentliche Begtinstigen eines fried-
losen Menschen selbst als Friedensbruch behandelt wurde, zogen
das Anstiften und das Helfen urspriinglich nur bei bestimmten
836 TEILNAHME. — K.ONKURRENZ VON MlSSETATEN.
Verbrechen Reclitsfolgen nach sich, und auch diese waren in der
altesten Zeit keine strafrechtlichen, sondern nur obligationen-
rechtliche. Am friihesten bestraft wurde das Anstiften in siid-
german. Rechten, doch wahrscheinlich nur das Anstiften als Totung,
— im frank. R. auch noch nicht untcr dem Gesichtspunkt der Teil-
nahme, sondern als selbstandiges Delikt der Lebensgefahrdung.
An die Beihilfe kniipften sich strafrechtliche Folgen zuerst in den-
selben Rechtsgebieten, und zwar vornehmlich, wenn auch nicht
allein, an die Beihilfe in den sog. Bandenverbrechen, d. h. Ver-
brechen, deren Tatbestand das Zusammenwirken einer bestimmten
Mindestzahl von bewaffneten Genossen (Bande, z. B. ags. hlod
7 — 35 Mann, von da ab here, dagegen dan. hcer 5 Mann = wnord.
flokkr) erforderte. Bei diesen Verbrechen unterschied man nicht
selten Grade der Beihilfe, z. B. eine Gruppe von naherer und eine
von raumlich ferneren Gehilfen oder.auch handtatige Gehilfen und
blofie Folger. Im allgemeinen wurde der Teilnehmer milder be-
handelt als der Tater. Doch konnte der Gegensatz zwischen Tater-
schaft und Teilnahme dadurch aufgehoben werden, dafi die Genossen
eines Friedensbruches im Prozefi zusammenstanden. Im MA.
ferner verwischt ihn das deutsche Recht dadurch, dafi es prinzipiell
die gleiche Strafe auf die Teilnahme setzt wie auf die Taterschaft.
Bei Einheit der Ausfuhrungshandlung oder bei Einheit ihres
Erfolges zeigen die german. RR. die Neigung, eine Mehrheit von
Missetaten anzunehmen, sobald sich die Ausfuhrungshandlung in
eine Mehrzahl von Willensbewegungen oder der Erfolg in Teilerfolge
zerlegen lafit. Es wird z. B. jede durch einen und den namlichen
Stich begangene Verwundung, jeder bei einer Verwundung zugefugte
Knochenbruch als besondere Missetat gezahlt, oder es wird bei
Eintreiben von Vieh auf fremdes Feld eine der Zahl der Viehhaupter
entsprechende Menge von Eigentumsverletzungen angenommen.
Die verschiedenen RR. beobachten freilich dieses Spalten des Tat-
bestandes keineswegs mit gleicher Folgerichtigkeit. Am weitesten
gehen darin friesische RR. und zwar weiter im MA. als in der
alteren Zeit. Da wird z. B. nach der Zahl der Nadelstiche, womit
eine Wunde zugenaht, nach der Zahl der Mafieinheiten, womit
sie gemessen werden mufi, nach der Zahl der Finger, die einem ins
Haar gegriffen, die Zahl der Ubeltaten bestimmt. Die aus der
Spaltung des Tatbestandes sich ergebende Konkurrenz von Misse-
taten forderte Haufung ihrer rechtlichen Folgen: »so viele Wun-
den, so viele Bufien«. Aber dies hatte seine Grenzen. Friedlosig-
Die Friedlosigkeit. 237
keit und offentliche Strafen konnten nach vielen RR. den Eintritt
von Bufifalligkeit verhindern. Oder man liefi die Klagspartei nur
zwischen der Verfolgung der einen oder der anderen Tat wahlen.
Oftmals findet sich auch, dafi Haufung gleichartiger Bufien nur bis
zu einem gewissen Hochstbetrag ansteigen kann. Demgegeniiber
hielt man aber in manchen Rechtsgebieten so streng an formalisti-
scher Haufung von Strafen fest, dafi man selbst vor einem Schein-
vollzug mehrerer Todesstrafen am namlichen Tater nicht zuriick-
scheute.
§ 77-
»Unrecht schlagt seinen eigenen Herrn.« Denn: »wer nicht
andern das Recht will gonnen, der soil nicht Rechtes geniefien«.
Den Friedensbrecher mufi daher die Friedlosigkeit (asw.
fripiosa, mfries. ferdloshed) treffen. Diese Folgerung zieht das altere
germanische Strafrecht in aller Strenge. Der Friedlose (wn. gutn.
fridlaus, asw. jriplos, ags. fridleas, afries. fretholds, mhd. vridelos)
ist aus dem Rechtsverband (lag) ausgestofien: wn. utlagr, on.
utlceger, utlagfter, ags. utlah, mnd. utlagh (daher die Friedlosigkeit
wn. utlegd). Gleichbedeutend mit utleeger sind asw. biltugher (doch
wohl zu bil oben S. 10 vgl. E. B r a t e Vestmannalagens ljudlara
SS. 32 — 36) und ags. londrihtes idel, hd. von dem landrehte getan, mhd.
elds, echtelos, rechtelos. Weil und soweit er des Rechtsschutzes darbt,
ist sein Los das eines Fliichtigen (ags. flyma). Er ist gehetzt wie der
Wolf und heifit daher wie dieser — an. vargr, ahd. afrank. as. warg,
ags. vearh — und tragt »wulfes heafod« (ags.), weswegen die Fried-
losigkeit ein »Wolfsleben« (as. wargida). Seine Zuflucht soil sein
der wilde Wald; daher ist die Friedlosigkeit ein »Waldgang« (wn.
skoggangr, wofiir asw. pragnant skogher), der Friedlose ein »Wald-
ganger« (wn. skoggangsmd'ar , ags. vealdgenga, vgl. den homo qui per
silvas vadit im Ed. Chilp.) oder »Waldmensch« (wn. skogarmadr),
wie anderseits auch der Wolf ein Waldganger heifit 1). Spezifisch
mittelalterlich-deutsch ist die Benennung Acht (mhd. dhte, eht,
mnd. achte, — friiher, wie z. B. in ags. oht = Verfolgung uber-
haupt) fur die Friedlosigkeit, womit aber auch nur wieder der Zu-
stand des Verfolgten (mhd. cehtcere) ausgedriickt werden will. Ahn-
lich verhalt es sich mit dem Ausdruck »Fehde« (and. langob. faida,
von fijan »hassen«, — ahd. fehida, ags. fcehd'e, von ahd. feh, ags.
') Holzgangel in der Gottschee, Anz. f. K. d. deut. Vorz. 1854, S. 51.
■38
Die Friedlosigkeit,
•feindlich, vorfolgto), welcher zunachst nur den Zustand eines
der Todfeindschaft Ausgesetztcn bezcichnet. Doch steht Vald.
Saell. L. c. 87 fegh ok fritldoss. Spezifisch nordisch andererseits
ist der mit jenem jdh begriffsverwandte Ausdruck uheilagr (= un-
heilig, schutzlos). Nur ein Reflex dieser Schutzlosigkeit des Achters,
kein subjektives Recht, ist das von Neueren sogen. Fehderecht,
wo dasselbe als Folge eines Verbrechens eintreten soil, und genau
das Namliche ist von dem sogen. Racherecht zu sagen, welches
weiter nichts als eine Erscheinungsform jenes Fehderechts ist. Der
Friedlose ist uberhaupt dem Grundgedanken der Acht nach nicht
blofi dem Verletzten preisgegeben, sondern jedermann darf, ja soil
ihn als Feind behandeln. Man wird bestraft, wenn man ihn be-
fordert, haust, hoft, ja auch nur speist. Daher liegt in der Acht
eine »Speisungsverbot« (adan. matban, ahd. meziban, mnd. meteban,
miteban). In England und auf Island wird sogar ein Preis auf des
Achters Kopf gesetzt. Selbst Asyle schutzen den Friedlosen nicht
immer. Und im MA. wird ihm nach einigen Rechten sogar das
christliche Begrabnis versagt. Aber nicht blofi der Leib des Fried-
losen, auch seine Habe wird von der Acht betroffen (und nach nord.
Vorstellung sogar »friedlos«). Rechtsgenossenschaft, Herrscher,
Klager konnen sich ihrer bemachtigen und sie unter sich verteilen.
was nach skand. RR. im Weg eines umstandlich geordneten Ver-
fahrens (island, ferdnsdomr, asw. boskipti, skyfting) geschieht. Aufs
Achtergut bei gemeiner Friedlosigkeit haben noch in vorchristlicher
Zeit sachsische, spater auch die andern deutschen Rechte nach
Analogie des Rituals der offentlichen Strafe die »\Yiistung« (S. 240)
angewandt.
Die Friedlosigkeit wird nun aber nicht immer in ihrer vollen
Strenge verhangt. Uberall kommen Abstufungen und Spielarten
derselben vor, indem ihre Wirkungen bald zeitlich, bald raumlich,
bald inhaltlich beschrankt werden. Zeitlich beschrankt sind sie,
wenn sie durch Siihne (§ 80) abgewendet werden konnen. Dies ist
der Fall bei der an. utlegfr i. e. S., bei der deutschen Verfestung
(mnd. vestinge) des MA. Auch der isl. fjqrbaugsgardr gehort
hieher, indem bei ihm der skoggangr durch Siihne in eine blofi
dreijahrige Acht verwandelt ist. Raumlich beschrankt ist die
Acht, wenn sie den Geachteten nur aufierhalb bestimmter Orte,
wie z. B. der island, fiqrbaugsgardr in seiner ersten Phase, die got-
land. vatubanda, die deutschrl. Verstrickung, oder nur innerhalb
eines Bezirkes oder Landes schutzlos macht, wie bei der Verbannung
Die Friedlosigkeit. 239
und so denn audi beim jjqrbaugsgardr in seiner zweiten Phase.
Oft und insbesondere im deut. R. findet sich der Satz, daC die
Acht nicht iiber das Banngebiet des achtenden Richters hinaus
wirkt. Hierauf beruht in Deutschland der Gegensatz zwischen Ver-
festung und Konigs- oder Reichsacht. Inhaltlich beschrankt ist
die Acht, wenn sie nur den Leib des Achters treffen will, wie z. B.
die adan. Entziehung der manhcelgh, das schonische matban, oder
wenn sie von der Habe nur die fahrende preisgibt, wie im nor-
wegischen und deutschen R. des MA. regelmafiig, oder wenn sie
die Rechte des Betroffenen nur suspendiert, wie die deut. Ver-
festung und Reichsacht im Gegensatz zur Aber- (auch Ober-, Uber-)
Acht (secunda proscriptio) oder grofieren (hohen, hochsten) Acht,
oder wenn sie seinen »Leib nur dem Verletzten erteilt«, wie (auf
Grund karolingischer Gesetze?) nach deutschen RR. des MA.
Im letztern Fall wird am leichtest n der Schein eines Fehde-»Rechts<<
erweckt. Fur sich allein Verbrechensfolge scheint im Altertum nur
die mildere, die zeitlich beschrankte oder bedingte Acht gewesen
zu sein. In ihrer strengsten Form stand sie urspriinglich in Ver-
bindung mit der Todesstrafe (§ 78), zu deren Ersatz sie spater
diente.
Eines gerichtlichen Apparates, iiberhaupt staatlicher Einrich-
tungen, um den Missetater zu treffen, bedurfte die Friedlosigkeit
in altester Zeit nicht. Das lag in ihrem Wesen, da sie ja in einem
rein passiven Verhalten der Rechtsordnung besteht. Spater aber
drang iiberall das Prinzip durch, der Friedbrecher miisse durch
gerichtliches Verfahren friedlos »gelegt« oder »gemacht« werden.
Dies geschah in feierlicher Rede (as. fartelljan, ahd. firzellan, mhd.
verzellen, auch verruofen, ubersagen) des Richters und der Dingleute,
nach ostnordd. RR. sogar durch formliches »Hinausschworen«
(utsvceria), unter Gebarden und Wahrzeichen, wie z. B. Fingerauf-
strecken, Waffenschlag, Schwertziicken, Fackelschwingen, Stab-
brechen. Mitunter findet sich, dafi dem Achter noch eine Flucht-
frist vom Verruf an gegonnt wird. Aber auch nachdem die Wirk-
samkeit der Acht von der Friedloslegung im allgemeinen abhangig
geworden, lebte die Erinnerung an das entgegengesetzte Prinzip in
einzelnen Konsequenzen desselben fort. Zu diesen gehort nament-
lich, wenn wir von den Fallen absehen, wo noch sehr spate Gesetze
wegen eines Friedbruches die Acht ipso jure in ihrem vollen Urn-
fang eintreten lassen, die Erlaubtheit des Totens oder doch des
Bindens des Friedbrechers auf handhafter Tat, eine Befugnis, die
240 Die offentliche Strafe.
erst im Spatmittelalter zu jener cler erlaubten Notwchr zusammen-
schrumpft, ferner die gesetzliche Anweisung an den Ubeltater,
schon vor allem Prozefi dem Yerletzten aus dem Weg zu gehen, und
anderseits das meist gleichzeitige Hegungs- und Speisungsverbot
dn die Rechtsgenossen (s. oben S. 238), endlich audi die prozessuale
Behandlung der »frischen« ( = nicht iibernachtigen) Tat.
§ 78.
In bestimmten Verbrechensfallen bleibt das Recht nicht dabei
stehen, seinen Schutz dem Missetater zu entziehen. Es duldet
nicht, dafi er entkomme. Es will ihm eine benennbare und genau
umschriebene Pein vom Gemeinwesen zugeftigt wissen, d. i. was
die Jurisprudenz als » offentliche « Strafe zu bezeichnen
pflegt. Hiezu sind staatliche Einrichtungen, insbesondere Staats-
amter, notig. Die offentliche Strafe (erst mhd. strafe, und zwar
zunachst nur = Tadel, dagegen askand. ags. vite, as. witi, ahd.
wizi = animadversio, supplicium, — gemeinaltdeutsch haramscara
= Schmerzzufiigung) ist in heidnischer Zeit stets Todesstrafe. Der
zu bestrafende Verbrecher wird namlich — ahnlich wie bei den
Kelten (Caes. b. G. VI 16) und ahnlich dem rom. homo sacer —
der Gottheit als Opfer »gegeben«, auf dafi die Rache derselben wegen
der veriibten Missetat von der Rechtsgensossenschaft abgewandt
werde. Nebenher geht nach deutschen Rechten die »Wiistung<
(nl. woestinge), d. h. das Niederbrennen oder Niederbrechen des
Wohnhauses des Missetaters, auf dafi sein Andenken ausgetilgt
werde. Weil nun aber in vorchristlicher Zeit die offentliche Strafe
ein Kultakt war, darum stand sie damals auch nur auf solchen
Friedensbriichen, welche die Gottheit zur Rache am Yolke reizen
konnen. Das sind die Neidingswerke (oben S. 233 f.) und dieVer-
letzung der Heiligtumer. Hieraus ergibt sich eine Duplizitat des
altgermanischen Strafrechts: gemeine Friedensbriiche mit Fried-
losigkeit und unsiihnbare Verbrechen mit Opfertod, — ein sakrales
neben einem weltlichen System J). Weil die heidnische Todes-
l) Ich vermag diesen Gegensatz im altgerm. Strafrecht nicht scharfer zu
betonen, als ich es schon 1S76 in »Zweck u. Mittel« S. 57 — 59 getan habe. I'm
so erstaunlicher finde ich die Behauptung von Bar Handb. I Note 242, daS
ich » d e m germ. Strafr. urspriinglich einen wesentlich sakralen
Charakter vindiziere«. — Gegeniiber dem Widerspruch, den meine Ansichten
iiber den Charakter und das Alter der german. Todesstrafen bei E. M o g k und
Die offentliche Strafe. 241
strafe ein Kultakt (>>supplicium« bei Tacitus), hat sie ein umstand-
liches Ritual. Hierauf beruht es, wenn die Todesstrafe auch Men-
schen trifft, die nicht geachtet werden konnen und wenn sie wenig-
stens zum Schein auch an der Leiche des Neidings vollstreckt wird,
hierauf ferner, wenn dasGesetz uberall fiir bestimmte Falle eigene
Todesarten bestimmt, hierauf endlich die Formen, die bei jeder
besonderen Art von Exekution beobachtet werden mufiten, z. B.
beim Hangen der Weidenstrang anstatt des Strickes, der laublose
Baum anstatt des Galgens, oder das Aufrichten des ihn vertreten-
den Galgens am Meeresufer, das Kehren des Gehangten nach
Norden, das Mithangen d. h. Mitopfern von Hunden (legendarisch:
»Wolfen«), die wir als Leibspeise gewisser Gottheiten kennen, —
ferner beim Radern die Zahl der Radspeichen, das Aufrichten des
Leichnams mit eingeflochtenen Armen und Beinen auf dem Rad —
bei beiden Strafen das Hangenlassen bzw. Liegenlassen der Leiche,
ihr »Erlauben an die Vogel in der Luft«. Wiederum gehort hieher
beim Enthaupten der Gebrauch von Block, Barte und Schlegel,
in bestimmten Fallen auch der Pnugschar, das Aufstecken des ab-
geschlagenen Hauptes, beim Ertranken die Wahl der Flutgrenze
als Hinrichtungsort. Von einigen Todesstrafen wird uns aus-
driicklich gesagt, dafi sie Kultakte waren, wie vom Hangen, Er-
tranken, Riickenbrechen, vom Lebendigbegraben. Von andern
lafit sich das Namliche mit Hilfe der vergleichenden Volkskunde
erweisen oder wenigstens wahrscheinlich machen, wie z. B vom
Radern, vom Steinigen, vom Ausdarmen, vom Aussetzen in steuer-
losem Fahrzeug. Charakteristisch ist fiir einige Strafarten, dafi
sie es dem Zufall, d.h. der Fiigung der Gottheit, iiberlassen, ob sie
wirklich zum Tod fiihren (sog. Zufallsstrafen). Auch die Vor-
bereitungen der Todesstrafe gehorten zum Ritual, wie z. B. das
Schleifen auf der Kuhhaut, die Kastration. Weil nun die Todes-
strafe ein unter so strengen Regeln stehender Kultakt, bedurfte
ihre Vollstreckung des Kultbeamten. Was die Wahl der Todesart
betrifft, so diirfte sie schwerlich von jenen symbolischen Zwecken
beherrscht gewesen sein, die Tacitus angibt, wenn sich auch solche
bei den sog. spiegelnden Strafen des MA. nicht verkennen lassen.
K. Binding, teilweise auch bei H. Biunner gefunden haben, gedenke
ich sie ausfuhrlich in einer demnachst erscheinenden Abhandking zu begriinden.
Gegen Mogk s. einstweilen Ranisch in Deut. Litzeitg. 191 1 Sp. 596 f.,
F. K a u f f m a n n in Theol. Litzeitg. 191 1 Sp. 519 u. Arch. f. Religw. XV
612 f.
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht. /-
242 Die offentliche Strafe.
Mafigebend waren dagegen die Riicksicht auf die Natur derjenigen
Gottheiten, denen das Opfer gait, und die Riicksicht auf das Ge-
schlecht des Opfers. Das Hangen und das Radern z. B. waren im
Altertum keine Strafen fiirWeiber. Ein polizeilicher Gesichtspunkt
war beim Verbrennen (von besonders gefahrlichen Missetatern, wie
Hexen) im Spiel. Auch wird man in Anschlag bringen mussen,
dafi nicht alle im namlichen Recht vorkommenden Rituale aus der
namlichen Zeit stammen, wie z. B. das Abpfliigen des Kopfes nicht
uber die Zeit der eisernen Pfiugschar zuruckreichen kann, daher
auch nur in raumlich beschrankter Verbreitung (Deutschland) vor-
kommt.
§ 79-
Nach dem Ubergang der german. Volker zum Christentum
mufite der Gegensatz der beiden Strafrechtssysteme in seiner ur-
spriinglichen Bedeutung aufgehoben werden. Die Todesstrafe wurde
entweder wegen ihres heidnischen Charakters beseitigt und durch
die schwereren Formen der Acht oder durch Leibesstrafen ersetzt
oder doch wenigstens ihres sakralen Zweckes entkleidet. Im ersten
Fall wurden die ehemals todeswurdigen Verbrechen, wenn die Acht
eine definitive war, zu unsiihnbaren (wn. ubotamdl, on. urbotamal,.
Im zweiten Fall blieben noch leicht Reste des ehemaligen Kult-
rituals im Gebrauch. Ein Nachklang des sakralen Strafrechts ist
es auch, wenn im MA. nach deut. RR. die Strafen, die an Hals oder
Hand gehen »Rechtlosigkeit« (oben §43) mit sich bringen und die
von ihnen getroffenen Verbrechen ohne weiteres zu »unehrlichen«
machen. Nirgends hat das Christentum die Todesstrafe ganz und
gar abgeschafft. Da sie aber nur als eine offentliche Strafe rein welt-
licher Art fortdauert, so werden nun, begiinstigt von einer neuen
Auffassung des Strafrechts nicht nur, sondern auch der Aufgaben
des Herrschers, n e u e offentliche Strafen eingefiihrt, und zwar
ebensowohl fur Verbrechen, welche ehedem die Acht nach sich
gezogen hatten, wie fur solche, die ehedem todeswiirdig gewesen
waren, weiterhin aber auch fur jene Tatbestande, die iiberhaupt
erst jiingeren Zeiten als strafwiirdig galten: Leibes-, Freiheits-,
Ehren-, Vermogensstrafen, zuletzt sporadisch auch Arbeitsstrafen.
Oftmals werden deren mehrere zu einer Gesamtstrafe fur die nam-
liche Missetat verbunden, wie sie auch zur Verscharfung der Todes-
strafe verwendet werden. Fur die wolliistige Grausamkeit des MA.
ist hier ein ebenso breiter Tummelplatz gegeben wie fur seine un-
Die offentliche Strafe. — Die Suhne. 243
erschopfliche Erfindungskraft. Die Gesichtspunkte, von denen die
letztere sich anfangs noch leiten lafit, sind teils symbolischer, teils
polizeilicher, teils standesrechtlicher Art, teils aber auch die rein
aufierliche Wiedervergeltung (Talion). Symbolisch als abge-
schwachte Todesstrafe gibt sich z. B. das Brandmarken mit dem
Bild des Galgens oder Rades, das Einmauern, das Hunde- oder
Sattel- oder Strang- oder Pflugtragen, das Schwemmen. Ein
symbolisches wstendere scelera dum puniuntura. ist es, wenn der
Miinzfalscher gesotten, die meineidige oder falschende Hand abge-
hauen, die schwertziickende durchstofien, wenn dem Spaher die
Zunge ausgerissen und die Augen ausgestochen wurden. Mehr an
die Ehre als an den Leib gehen und daher symbolisch zu nehmen
sind die Pranger- oder Kakstrafe, das Eselreiten, die Haarschur,
das Tragen des Strohzopfes, des Strohkragens, der Schandlarvc,
der Geige, des Strafmantels u. dgl. m. Nur das deutsche Femrecht
des Spatmittelalters kennt eine einzige Strafart, den Strang. —
Eine weitere Verwischung der urspriinglichen Duplizitat des Straf-
rechts tritt schon ziemlich fruhzeitig ein, indem nach Analogie der
mildern Friedlosigkeit auch die offentlichen Strafen mittels Siihn-
leistung ablosbar werden, indem ferner die Strafe zuweilen als
Genugtuung fiir den Klager aufgefafit, daher durch ihn vollstreckt
wird, weiterhin durch das Aufkommen einer arbitraren Strafgewalt
und eines Begnadigungsrechts, das im MA. keineswegs blofi Herr-
schern, sondern auch (unter Bedingungen) Untertanen, wie z. B.
Frauen oder dem Henker (als »Henkerzehnt«) oder dem Klager
zustand. Decken mit dem Mantel ist ein Symbol des Begnadigens,
wenn es von Frauen oder Hochstehenden ausgeiibt wird (vgl.
»Mariae Mantelschaft« in der bildenden Kunst).
§ 80.
»Nec implacabiles durante, wird uns schon am Anfang der hist.
Zeit von den germ, inimicitiae berichtet, unter dem Beifiigen, dafi
selbst Friedensbruche wie Totschlage durch Leistungen von Geld-
wert ausgeglichen werden konnen. Damit ist die Suhne be-
zeichnet. Alle Friedensbruche, die todeswiirdigen ausgenommen,
waren damals suhnbar. Die »Siihne« (ahd. sona, suona eigentl.
= Reinigungsopfer, an. son, dann Ver>>sohnungs<<mittel, in lat.
Texten compositio) ist ein Entrichten (wn. gjald, on. gceld, ahd. gelt
etc., auch urspriinglich = >>Opfer«?) zum Zweck des »Ausbesserns«
16*
244 Die Suhne.
des angerichteten Schadens (>>Bufie«, skand. ags. bot, as. bota, ahd.
buosa), iiberhaupt der Vergiitung, daher mhd. wandel. Diese
Leistung gcht teils an den Verletzten, teils an die offentliche Gewalt.
Allemal aber ist die Leistung gesetzlich sowohl ihrer Art als ihrer
Grofie nach bestimmt. Sie stellt den gesetzlichen Preis dar, um
welchen der Friede fiir seinen Brecher kauflich ist. Dieser »kauft
sich aus dem Wald« und »in den Frieden« oder »ins Land«. Die
Suhne ist eine »Hauptlose« (fries, havdlesne, an. hqjudlausri) . Die
Trager der offentlichen Gewalt, denen gesiihnt wird, sind in der
altesten Zeit die Rechtsgenossen selbst (Land, Hundertschaft),
allenfalls noch der amtliche Friedensbewahrer (Konig). Spater ist
nach den meisten Rechten der Herrscher allein Einnehmer dieses
offentlichen Teiles der Suhne. Nur in etlichen skandinav. Landern
dauert der altere Zustand fort. Doch erinnert es an ihn auch noch
im mittelalterlichen Deutschland, wenn dort gewisse Strafgelder von
den Dingleuten vertrunken werden. Und wo sich ein freistaatliches
oder ein privatgenossenschaftliches Strafrecht ausbildet, wird der
ursprungliche Zustand wieder erneuert. Der hier besprochene Teil
der Suhne wird das »Friedensgeld« genannt, in den Ouellen afrank.
jrethu (frankolat. fredus), fries, jretho, frethopanning, adan. frifikop,
wn. frifrkanp. Die letztere Benennung wie das gleichbedeutende
wn. landkaup zeigen zugleich deutlich, dafi nicht etwa fiir ein blofies
Vermitteln zwischen dem later und dem Klager, sondern fiirs Ge-
wahren des Friedens das Friedensgeld entrichtet wurde. In den
ags. Gesetzen erscheint das Friedensgeld schon mehr als Strafgeld
— wite, wahrend anglodan. lahslit begrifflich analog dem frank,
frethu ist und anglodan. lahcop obigem fripkop entspricht. Die
Suhne an den Verletzten [compositio, »Bufie« im engeren Sinne, ags.
jcehdbot) hiefi, wenn sie die Totung eines Freien verebnete, >>Mann-
oder Menschenvergeltung« — lang. wirigild (doch auch allgemeiner
widrigild), alam. wirigild, ahd. werageld, mhd. wergelt, ags. wergild,
gutn. vereldi, auch pragnant ags. wer (m)., gleichbedeutend afrank.
lendi, ags. Hod oder leodgeld, wn. manngjgld, on. mangceld oder
manbot, wahrend ags. manbot zum Unterschied von dem an dieVer-
wandten des Erschlagenen zu zahlenden Wergeld (mcegbot) das-
jenige bezeichnet, welches an seinen Gefolgs- oder Muntherrn geht.
Uber die Beteiligung der Verwandtschaft am Wergeld oben S. iyii.
Im MA. wird der Name »Wergeld« auch auf die Ersatzleistung fiir
Unfreie, ja fiir Tiere angewandt. Im Gegensatz zum Wergeld hiefien
die andern Siihnleistungen an den Verletzten »Bufien« im engsten
Die Suhne. 245
Sinne des Wortes. Nacli Einfiihrung des Geldes (§ 63) sind Wer-
gelder, Bufien- und Friedensgelder in der Regel gesetzlich benannte
Geldsummen, und die altesten geschriebenen Gesetze der Deutschen
scheinen sogar hauptsachlich zu dem Zweck gemacht, diese Sum-
men festzulegen. Dabei erscheinen Friedensgeld und Privatsiihne
nach einigen Rechten als Quoten eines Gesamtbetrags, nach andern
als je fiir sich besonders bestimmte Betrage. Aber noch bis tief
ins MA. hinein kommt neben der Geldleistung das Siihnen mit
andern Sachen, wie z. B. Butter, Wachs, Vieh vor. Und dies ent-
spricht dem altesten Recht. Dabei war vom Gesetz entweder ein
fester Betrag von Naturalien (z. B. »certus armentorum ac pe-
corum numerus«) genannt oder nur ein Mafistab bestimmt, wonach
von Fall zu Fall die Menge des zu entrichtenden Gutes ermittelt
werden sollte (z. B. Aufwiegen des Getoteten in Gold, Bedecken
desselben mit Gold, das Balgfiillen oder -Hullen mit Getreide wie
beim »Katzen- und Hunderecht« u. dgl. m.). Die Grofie der Siihne
pflegt zunachst von der Grofie des angerichteten Ubels abzuhangen.
Sorgfaltig war unter diesem Gesichtspunkt jedes einzelne Ver-
brechen, z. B. jeder Totschlag nach dem Stand des Getoteten, alien-
falls auch noch nach seinem Geschlecht, jede Leibesverletzung nach
der Brauchbarkeit des geschadigten Gliedes und der Art des Scha-
dens taxiert. Daneben kommen dann noch die andern Umstande
in Betracht, durch welche eine Missetat qualifiziert werden konnte.
Oft war dann Vervielfachung der Grundtaxe dasErgebnis, so ins-
besondere in der frank, und langob. Gesetzgebung, wenn die Todes-
strafe durch schwere Siihne ersetzt werden sollte. Der feste Bufi-
betrag diente lediglich der Genugtuung, wenn neben ihm — wie
oft bei Vermogensbeschadigungen — Ersatz des Schadens zu geben
war. Die festen Bufibetrage pflegten technisch nach den zu suhnen-
den Verbrechen benannt und so voneinander unterschieden zu
werden. Mit Vorliebe driickte man sich hierbei ebenso wie beim
Benennen des Friedensgeldes pragnant aus: landndm z. B. heifit
wn. nicht nur das Beeintrachtigen fremden Grundeigentums, son-
dern auch das Bufigeld dafiir, dfang nicht nur wiederrechtliches An-
greifen fremder Sachen, sondern auch das Bufigeld dafur. So heifit
auch on. pukki eine Geldbufie fur Beleidigung. Das wichtigste
deutsche Beispiel ist der »Konigsbann« (bannus regius), der, von
Haus aus eine Beleidigungsbufie an den Konig fur Ubertretung
seines Verbotes oder Gebotes und insofern in der spatags. oferkyrnes,
auch dem nach Muster des engl. contemptus brevium entwickelten
246 Die SChne.
norweg. brefabrot ein Scitenstiick fand, doch bald das Friedensgeld
absorbierte. War durch die Ubeltat ein Schaden an Gut gestiftet,
so mufite dieser ersetzt (»gebessert«, »geheilt«), das Gut wieder »voll
gemacht«, oder »entgolten« werden. Bald geschah dies nach einer
gesetzlichen Taxe, so dafi der Ersatz in der Bufie enthalten sein
konnte, bald durch individuelle Vergiitung neben der Bufileistung.
Letzternfalls pflegte dem altern Recht nicht ein blofies Wert-
aquivalent wie z. B. Geld, sondern nur ein Ersatz von Gleichem
mit Gleichem zu geniigen. Nicht immer reichten Geld und Gut
zur Siihne hin. Zum Beilegen einer Ehrenkrankung gehort ins-
gemein ein feierlicher Widerruf; fiir Totschlage werden nicht blofi
Wergelder gegeben, sondern auch Wallfahrten unternommen,
Suhnkreuze errichtet, das Ausweichen gegeniiber der geschadigten
Freundschaft versprochen. Anderseits war in leichtesten Fallen,
d. h. in solchen, die in einer altern Zeit uberhaupt keine Missetat
enthielten, die Bufie so gering, dafi sie nur formelle Bedeutung hatte
(eigentliche, weil ausfiihrbare »Scheinbufie«), so z. B. wenn nach
dem Ssp. die Bufie des Tagewerchten in einem Paar wollener Hand-
schuhe und einer Mistgabel, die des Rechtlosen in zwei Besen und
einer Schere besteht. Materiell lief solche Bufie wie die uneigent-
liche (unausfuhrbare) Scheinbufie (z. B. mit dem Schatten) auf ein
sarkastisches Herabwurdigen des Bufiempfangers oder der zu
siihnenden Tat hinaus.
§ 81.
Ursprunglich folgte auf gemeine Friedensbriiche als das Primare
die Friedlosigkeit, die Siihne als das Sekundare. Der Friedbrecher
durfte suhnen, sollte aber nicht, wenn er es auf die Wirkungen der
Acht ankommen lassen wollte. Anderseits mufite er, sobald er ge-
horig siihnte, in den Frieden wieder eingesetzt werden. Dieses
durfte aber erst geschehen, wenn dem Verletzten die Privatsiihne
gehorig geleistet oder doch gesetzmafiig verbiirgt war. Hiezu ge-
horte aber Angebot der Siihne in gesetzlicher Frist, in bescheidener
Form des Benehmens, nach skand. RR. und jiingeren ags. auch
das Angebot des sog. Gleichheitseides (an. jafna&areifrr), d. h. der
eidlichen Erklarung, dafi der Missetater an S telle des Stihnempfan-
gers mit der namlichen Siihne vorlieb nehmen wiirde. War dies
alles beobachtet, so durfte der Verletzte nicht durch Annahme-
verzug die Friedensgewahrung verhindern. Freilich mochte er
oftmals glauben, dafi ihm die Sitte das Annehmen der gesetzlichen
Die Suhne. 247
Suhne verbiete, weil er sich verpflichtet ftihlte, das Unrecht zu
verfolgen. Dagegen sucht dann die Gesetzgebung vorzukehren,
in Danemark und im westnord. Gebiet u. a. dadurch, dafi bei der
Totschlagsiihne clem Wergeld noch eine Uberbufie (goersum =
Kostbarkeit, baugpak = Ringdach) hinzugefiigt wird, im nieder-
deutschen Gebiet dadurch, dafi der Blutklager einen Voraus (ags.
heals fang, das »praemium« der L. Sax., holl. voirzoene) aus dem
Wergelde erhalt. Allemal aber hatte nach Empfang der Siihne
der Verletzte in feierlicher Form Urfehde (ags. unfcehde, mhd.
urvehede, urvehe) anzugeloben (wn. trygdir, on. trygd, beriihmt die
island. Formulare), nach niederd. RR. unter Gewahrung des Friedens-
kusses (nl. mondzoene), dessen Stelle anderwarts, insbesondere in
der Schweiz vom »Abtrinken des Friedens« vertreten wurde. Aber
auch der Friedbre<_her hatte, wenn er verfolgt gewesen, Urfehde zu
geloben. Vorbereitet wurde dieser definitive Frieck'nsschlufi durch
einen Waffenstillstand (skand. grip, mhd. trostunge, stallunge). —
Wahrend sich im skand. R. das ursprunglicheVerhaltnis zwischen
Friedlosigkeit und Siihne bis tief ins MA. forterhielt, kehrte es sich
bei den Siidgermanen frtihzeitig urn, so dafi nicht mehr ohne wei-
teres auf Achtung, sondern zunachst nur auf die gesetzliche Siihne
geklagt und erkannt werden, der Urteiler daher ahd. suonari, das
Gericht suonstuol heifien konnte. Die gewohnliche Siihne wurde
damit zur Geldstrafe, mithin das Friedensgeld (mnd. gewedde, mhd.
welte, unreht, vrevele) zur offentlichen Strafe, die Friedlosigkeit in
ihren mildern Formen und Auslaufern zu einem Exekutionsmittel,
wahrend sie im Kontumazialverfahren den Charakter der Strafe
behielt (vgl. § 87). Der so nahezu hergestellten Einheitlichkeit des
Strafrechtssystems entspricht es, wenn nunmehr die Verbrechen
auf Grund der Art und Schwere ihrer Bestrafung in ungerihte und
vrevele eingeteilt werden. Unter Ungericht pfiegte man, insbe-
sondere im nordlichen Deutschland, die Ubeltat zu verstehen,
welche an den Leib (Hals, Hand, Haut, Haar), unter Frevel die-
jenigen, welche an die Habe gingen.
§ 82.
Uber die prozessuale Vcrfolgung eines
Missetaters zuverfiigen, war in der altern Zeit aus-
schliefilich Sache des Verletzten. Dieser ist der »Klaginhaber«
(asw. malsceghandi) oder »Hauptmann der Klage« (island, sakar
2 |S Dik Strafklage. Das Privatstrafrecht.
a&ili). Es wird sogar die Reihenfolge der hiernach Klagberechtigten
sorgfaltig geordnet. Die Sitte freilich, in gewissen Fallen auch der
Kult, forderten, dafi der Klagberechtigte die Tat sich nicht gefallen
lasse. Aber eine rechtliche Pflicht zum Klagen bestand nach rein
german. R. nicht. Vielmehr war die offentliche Gewalt, soweit sie
nicht selbst verletzt oder Vertreterin des Verletzten war, in der
prozessualen Verfolgung vom Verletzten abhangig. Daher konnte,
sobald zur Acht formliche Friedloslegung erforderlich geworden
(oben S. 239), durch einen Privatvergleich zwischen dem Ver-
letzten und dem Friedbrecher die Sache aus der Welt geschafft und
die offentliche Gewalt urn ihr Friedensgeld gebracht werden. Um
letzteres zu verhindern, muSten erst besondere Gesetze das Ein-
gehen von solchen Vergleichen verbieten. Sodann wurde fur die
schwereren Falle, wo der Verletzte nicht klagen konnte oder wollte,
ein subsidiares Klagerecht der offentlichen Gewalt zugestanden.
In Deutschland diente demselben die von Karl d. Gr. eingefuhrte
Rugepflicht der Dingleute bzw. ihrer Vertreter, die jedoch in den
Stadten alsbald verschwand und in Oberbayern 1346, in Nieder-
bayern 1365 aus polizeilichen Griinden abgeschafft wurde, wahrend
sie in den Femgerichten zur eidlich iibernommenen Anklagepflicht
des »Freischoffen« sich steigerte. — Eine Anzeigepflicht kannte
iibrigens auch schon das westgot. R., welches anderseits fur ge-
wisse Falle die subsidiare Popularklage einfuhrte. Teils die letztere,
teils die primare Popularklage kommt auch in einzelnen schweizeri-
schen Gesetzen des SpatMA. vor. Den ausgiebigsten Gebrauch hat
aber von der einen wie von der andern noch im FriihMA. das island.
Recht gemacht x).
§ 82 a.
In fast alien bisher abgehandelten Beziehungen weicht vom
staatlichen Strafrecht das Privatstrafrecht ab. Soweit
ein Tatbestand gegen dessen Normen verstofit, kommt er nicht als
Bruch des allgemeinen Friedens in Betracht, kann er folglich auch
nicht Friedlosigkeit fur den later nach sich ziehen. Wohl aber ist
er oder gilt er doch als willentliche Verletzung eines Rechtsgutes,
und zwar von Privaten, z. B. der Ehre der eigenen Sippe des Taters
*) Nach Opet, D. Popularklage der Berner Handfeste, 1894, hatte die
Popularklage ein noch viel ausgebreiteteres Gebiet gehabt. Diese Annahme
beruht auf irriger Ausleguns der Ouellen.
Das Privatstrafrecht. 249
(S. 175), oder der Ehre oder ausschliefilichen Gewalt seines Ehe-
gatten (S. 178) oder der Ordnung und Gewalt seiner Genossenschaft
(S. 187, 195). Daher ist dem Verletzten oder dem gesamten Kreis
der verletzten Personen weit eher als ein Entschadigungsanspruch
eine Befugnis zum Strafen eingeraumt, — sei es durch die Rechts-
ordnung der Gesellschaft iiberhaupt, sei es durch die Autonomie
der engeren Gruppe, die den Tater und den Verletzten in sich be-
fafit. Eine solche Strafbefugnis findet sich im Altertum, wie wir
sahen, bei der Sippe und beim Ehemann, im MA. bei vielen Mark-
genossenschaften, bei der Gilde und ihren Auslaufern sowie in
dienstherrschaftlichen Verbanden. In siidgerman. RR. kommt
sie bald nach der Volkerwanderung auch als geregeltes und daher
klagebediirftiges Racherecht vor. Je nach ihrer Zustandigkeit und
ihrem Zweck waren die Strafmittel verschieden in ihrer Art und
Schwere. Sollten sie die Verletzung einer Genossenschaft ahnden,
so war diese befugt, den Tater auszustofien. Eine Sippe durfte
dabei nach dem Verwandtschaftsrecht der Friihzeit bis zur Totung
des Schuldigen gehen, — ein Rudiment des vorstaatlichen Rechts,
das sich aber in ndeut. Landern noch das ganze MA. hindurch er-
halten hat. Auch die eheherrliche Strafgewalt schlofi bis ins MA.
hinein die Totungsbefugnis in sich. Ging die Strafgewalt der Gilde
nicht ebensoweit, so war doch den RR. der skandinavischen Schutz-
gilden das Ausstofien mit dem Neidingsnamen gelaufig. Dagegen
gab das Ausliefern eines Ubeltaters an den Verletzten, wie es in
gewissen Fallen nach siidgerm. RR. verlangt werden konnte, ihn
ursprunglich der willkiirlichen Totung preis. Erst jungere Gesetze
beschrankten diese Willkiir. Die Todesstrafe nach Privatstraf-
recht entbehrte von jeher des sakralen Charakters, der in heidni-
scher Zeit die offentliche Todesstrafe kennzeichnete. Dies schlofi
freilich nicht aus, dafi sie unter besonderen Umstanden einem
sakralen Zweck dienstbar gemacht, noch auch dafi gelegentlich
ihre Form einer sakralen offentlichen Strafe entlehnt wurde. Ge-
wisse Gepflogenheiten in dieser Hinsicht mogen sich da und dort
herausgebildet haben, ohne dafi man sie doch als Rechtsregeln wird
ansprechen diirfen. Soweit sich nicht ihrer Natur nach die Straf-
gewalt bei einer einzigen Person oder soweit sie sich nicht bei einer
Genossenschaft mit bestimmtem Entscheidungsorgan befand, war
auch die Zustandigkeit ihrer Ausiibung fast iiberall nur locker ge-
ordnet. In der Sippe konnte daher das Verfahren leicht einer Volks-
justiz gleichen, wenn auch die verwandtschaftliche Munt ihren
Gl RICHT UND RECHTSG W<..
Trager vor andern Sippengenossen dazu berufen mochte. Nur in
tgotischen Gesetzcn lassen sich entschiedene Versuchc zu ciner
Organisation dcr sippenrechtlichen Strafgewalt nachweisen.
Siebenter Abschnitt
GERICHT UXD RECHTSGANG.
Literaturbei Schroder, Lehrb. §§8, 13, 25, 37,49, 50 (S. 613 — 621),
63, S i e g e 1 , RG. §§ 185—198, B r u n n e r , RG. I §§ 20, 24, II §§ 77, 79,
81 — 85, 97 — 123 und in Grundzuge §§ 7, 9, 18, 22, 38, 40, 43, G e n g 1 e r ,
Grundr. S. 388 — 405,520 — 523, S temann Retshist. §§ 26 — 55,Brandt,
Forel. II S. 157. S. ferner: v. Schwerin (oben S. 168) S. 138 — 149,
E. Meister. Ostfdl. Gerichtsverfassg. im MA. 191 2, v. Wrochem,
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rechte des Miinsterland.es (1907), Einleitg., v. Schwerin in MOG. XXIX
467 — 481, K. van Alkemade, Behandeling van't kampregt 1702,
J. Grimm Vorw. u. J. G. T h o m a s Einleitg. vor des letzteren Oberhof
z. Frankfurt a. M., D e G e e r i Nieuwe Bijdragen voor Regtsgeleerdheid
VII S. 141 — 177, S v. Grundtvig, Om de goiiske folks vdbened 1871,
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de gedagde 1908, F r. B e y e r 1 e , Die Beiveisverteilg. im gerichtl. Siihne-
verfahren der Volksrechte 1913, K. 0. Mtiller, Z. Gesch. des peinl. Pro-
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1911 germ. Abt. S. 529 — 537, v. Schwerin in Festschr. f. Amira 1908
S. 179 — 233, E. G ol dm an n ebenda 81 — 101, T h. U n g e r in Zschr.
d. Ver. f. Volkskunde VI (1896) 284 ff., K. Lehmann ebenda 208 f.
R. K os tier in Zschr. d. Sav.-Stiftg., Germ. Abt. XXXIII 208—248,
H. Planitz (oben S. 1 91); — S t u b b s , Constitut. Hist. I S. 102 fig.
114 fl. 132, Gneist, Engl. VerfG. S. iS— 21, 45—57 audi 134 ff-, M.
Rintelen, Die Urteilfindg. im ags. R. (in Hist. Aufsatze fur K. Zeumer
1 9 1 0), F. L i e b e r m a n n , Die Eideshufen bei den Ags. (ebenda), W i 1 d a in
Verhandl. der Germ. z. Liibeck 1S47 S. 249—260, T h. Wolff in Zschr.
f. vergleich. Rechtsw. VI S. 1 ff. ; — S t e i n , D. Geschichte d. dan. Zivil-
prozesses S. 1 — 79, L a r s e n , Samlede Skrifter I 1 S. 70 — 105, Steens-
t r u p in Danske Samlinger 2 R. II S. 229 — 241, Sylow, Den materielle
Das Staatsgericht. — Gerichtsversammlung. 251
Bevisleoris Udviklingshist. i. dansk Ret 1878, S e c h e r, Om vitterlighed og
vidnebevis i. d. cc. danske proces 1885 (dazu K. M a u r e r in Kr. Vjschr.
1886 S. 90 — -94), Pappenheim, D. adan. Schutzgilden S. 277 — 322,
23 — 37, Holberg, Leges Waldemari 1886 S. 156 — 173, 218 — 230, 235
bis 252, Ders., Dansk. Rigslcvgivning 1889, insbes. §§ 4 — 11, 13, 20, 22
(dazu Pappenheim in Kr. Vjschr. XXXII S. 44 — 79), Matzen,
Forelcesn. Oflentl. R. II (1894); — Schlyter, Jur. Afhandl. II S. 210
bis 247, Hjarne, Om d. fornsvenska ndmden (Ups. Univ. Arsskr. 1872,
dazu Schlyter, Gloss. S. 802 — 805), K. G. W e s t m a n , Den svenska
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0 d b e r g (oben S. 149), Uppstrom, Ojvers. af d. svenska proc. hist.
1884 (dazu v. A m i r a in Gott. gel. A. 18S5 S. 161 — 171), Serlachius
(oben S. 192), insbes. S. I — XV, E. E s 1 1 a n d e r (oben S. 192), Der-
selbe in Tidskrift utg. af Juridiska Fbren. i Finnland 1908 S. 199 — 303;
— K. Maurer, Vorlesungen I Abt. 2, V S. 289 — 820, Derselbe in
Munch. Sitzgsber. phil. Kl. 1883 S. 548 — 592, 1896 S. 3 — 48, Pappen-
heim, Ein altnorw. Schutzgildestatut S. 63 — 68, J. Arnesen, Hi-
storisk Indledn. til den . . . Islandske Rettergang 1762, A. K e m p e , Sludler
ofver d. Isl. Juryn 1885 (dazu K. M a u r e r in Kr. Vjschr. 1886 S. 80 — 88),
V. F i n s e n , Om den oprind. Ordning (oben S. 78).
§ 83.
»Das gekriimmte Rechtsverhaltnis wieder in die Richte zu
bringen« — ahd. die rihtunga — ist Beruf des »Gerichts« (ahd.
girihti n., mnd. gerichte, richte, mhd. auch reht), ein Beruf, der er-
fiillt wird durch Rechtsprechung oder Urteil (erst ahd. urteili, as.
urdeli, afries. urdel). Das Urteil aber war und hiefi »Satzung«
(skand. domr, got. doms, and. dom, ahd. mhd. tuom) in d e m Sinn,
dafi, auf einen Streitfall angewandt, Recht»gewiesen« und »gefunden«,
die Sache selbst dadurch »geordnet«, der Streit zum »Stillstand« ge-
bracht wurde (daher got. staua f. = Urteil). Denn als ein »Formen«
und »Schaffen« (skand. skapa, afrank. *scapan), wie als ein »Tren-
nen« und »Abgrenzen« (skand. skila) wurde das Geschaf t des Urteilers
aufgefafit. Gemafi dem Wesen des Volksrechts konnte aber diese
Rechtsanwendung nur von der Rechtsgenossenschaft selbst aus-
gehen. Daher war, solange dieser Grundgedanke lebendig blieb,
das german. Staatsgericht, wiewohl keineswegs b 1 o fi zum Ent-
scheiden von Streitigkeiten da, eine Versammlung aller
selbstandigen Rechtsgenossen (ags. folcgemot, — dafiir auch as.
hivarf, fries, warf) im Gerichtssprengel, eine Versammlung zum
Verhandeln an bestimmtem »Termin« — ]>ing, (ahd. ding, langob.
thinx, aus vorgerm. *tenkos, vgl. lat. tempus, got. peihs), *mapul
Die Gerichtsvkks\mmi.ini..
(got. maftl, ahd. madal, as. mahal, frankolat. mallus). Die Gerichts-
versammlung der altesten Zeit ist entweder Landes- oder Bezirks-
versammlung. Und zwar konkurrierten Landes- und Bezirksver-
sammlung hinsichtlich der Gerichtsbarkeit, ausgenommen die nach
staatlichem Strafrecht todeswiirdigen Sachen, in welchen die Landes-
versammlung (Landsgemeinde) ausschliefilich zustandig war. Letz-
teres erklart sich daraus, dafi die Todesstrafe Staatsopfer war (oben
S. 240 f.), die Staatsopfer aber auf der Landsgemeinde dargebracht
wurden. Der Bezirksversammlung stellt das an. Marktrecht das
Schiffsding (skipara stefna) gleich. Im Zusammenhang mit der
Auflosung der Bezirksverfassung (oben S. 117) erhalten die neu-
gegnindeten Herrschaftsgebiete und fast immer auch die politischen
Gemeinden ihre eigenen Gerichtsversammlungen.
Die Gerichtsversammlung findet, soweit sie staatlichen Ur-
sprungs ist, periodisch (im Ssp. als echteding, mhd. ehaftding, fries,
und nsachs. lotting d. i. logting) und in diesem Sinn zu gesetzlicher
Zeit, statt; aufierdem kann sie, wann man ihrer bedarf, doch unter
Beobachtung der gesetzlichen Fristen, aufgeboten oder »ausgelegt<
werden (sog. gebotenes Ding). Nur dem island. R. ist das gebotene
Ding unbekannt, und anderseits ist das anord. Schiffsding seiner
Natur wie seinem Namen nach ein gebotenes. Zu gewissen Zeiten
(»gebundenen Tagen«) soil regelmafiig kein Ding gehalten werden,
kein Ding ferner bei Nacht, so dafi die Gerichtsversammlung buch-
stablich ein tagadinc (ahd., — mhd. auch teidinc) ist, ■ — -ausgenom-
men auf Island, wo es zur Sommerzeit nachtliche Gerichte gibt.
Gesetzlich ist beim echten Ding auch die Dauer, gesetzlich der Ort
(echte oder rechte dingstat nach deut. Quellen). Der Ort (ahd.
mahalstat, ns. tie) ist regelmafiig eine herkommliche Statte im
Gerichtssprengel, in Deutschland seit frankischer Zeit wenigstens
furs echte Ding. Ursprunglich immer und im MA. noch gewohn-
lich lag die Dingstatte unter freiem Himmel 1). Mit Vorliebe wahlte
x) Anschauliche Beispiele liefern viele erhaltene Dingstiitten wie die zu
Dortmund (friiherer Zustand bei B. Thiersch, Der Hauptstuhl des westfal.
Vemgerichts auf dem Konigshofe vor Dortmund, 1S38, Titelbild, — gegenwartiger
Zustand bei A. M e i n i n g h a u s, Die Dortmunder Freistilhle, 1910, S. 16/17)
zu Basdorf (E. Schroder in Zschr. d. Vereins f. Volksk. 1896 S. 347 — 354),
die hessischen Gerichtslinden zu Kaichen (Kunstdenkm. im Gro(3h. Hessen Kreis
Friedberg S. 157), bei Berfelden (a. a. 0. Kr. Erbach S. 12), Grofisteinheim
(a. a. 0. Kr. Offenbach S. 65), bei Erbach (Denkmalpflege II 1000 S. 42),
Altenritte, Berghausen, Elgershausen, Elmshagen, Helsa, Vollmarshausen
Die Gerichtsversammlung und der Richter. 253
man dazu Anhohen, bei den Salfranken so regelmafiig, dafi sie jede
Gerichtsstatte malloberg nannten. Nicht ganz und gar diesem
malloberg entsprechend, doch zum Behuf von Verkiindigungen un-
entbehrlich ist im islandischen Untergericht der »Dingbrink« (c[ing-
brekka), in der islandischen Landsgemeinde wie in der wermlandi-
schen der »Gesetzesfelsen« (Iggberg, lagbergh). In wirtlicheren Ge-
genden verlangte das Schattenbediirfnis der Versammlung Befrie-
digung, weswegen die Dingstatten insgemein mit Baumen bestanden
sein mufiten. Aber auch Kultuszwecke konnten in heidnischer Zeit
dabei in Betracht kommen. Viele Dingstatten waren damals Opfer-
statten, und eben hiemit mag es zusammenhangen wenn es noch
in christlicher Zeit ublich bleibt, bei grofien Steinen, bei Gewassern,
auf Kirchhofen zu dingen. Doch nnden sich in Deutschland seit
Karl d. Gr. Verbote gegen das Abhalten von Gerichten an geweihter
Statte. Seit derselben Zeit werden Gerichtsraume auch bedeckt,
aber so, dafi die Wande zum grofieren Teil offen bleiben (»Gerichts-
lauben«),wie solche noch in vielen Rathausern erhalten sind. Erst
im MA. kommt es, und zwar meist im Zusammenhang mit einer
prinzipiellen Anderung der Gerichtsverfassung, auf, in geschlossenem
Raum, zuerst noch in Gildehausern, Rathausern, dann in eigenen
Ding- oder Richthausern Gericht zu halten. Aber auch nachdem
das Gericht ein »Stubengericht« geworden, erinnert das Offenhalten
von Tiiren oder Fenstern der Gerichtsstube an das einstige Tagen
der Versammlung in freier Luft.
Gewohnlich wurde auf Grund von Banngewalt das Ding
berufen (daher »placitum« d. i. *thunc oben S. 115, skand. stefna)
und geleitet vora Gerichts halter (ahd. rihtari, mhd. mnd.
rihter). Dies pflegte die Hauptfunktion des Bezirksvorstehers zu
sein und eine wichtige des Herrschers zu bleiben, welchen Namen
dieser auch fiihren mochte. In der Zustandigkeit des Gerichtshalters
kennt das alteste Recht nur Unterschiede nach Gegenstanden der
(samtl. im Reg.-Bez. Kassel, Ansichten und Grundrisse in Bau- u. Kunsi-
denkm. im Regb. Cassel IV Taf. 2), Jugenheim, Breitenbrunn, Bingenheim,
Giitersbach und auf dem Landberg bei Heppenheim, zu Feldkirchen bei
Neuwied, die »Schranne« zu Oberalm (Salzburg) und zu Non (Reichenhall),
woriiber Wei n hold in Zschr. d. Vereins f. Volksk. VII 1897 S. 404 f.
nebst Taf. IV), der Steinacker zu Mollis (Glarus), der Banco de la reson zu
Cavalese im Fleimser Tal (Zschr. d. Vereins f. Volksk. IX 1899 S. 69) u. a. m. ,
woriiber 0. S c h e 1 1 in Zschr. d. Ver. f. Volksk. XI 1901 S. 47, 48, 296, 297)
u. a. m.
254 Die Gerichtsversammlung ind der Richter.
Rechtshandel und nach Sprengeln. Der crstere Unterschied, cler
auch im MA. noch fortdauert, begriindet den Gegensatz von Hoch-
und Niedergericht. Jiinger ist der Unterschied von Instanzen
(Ober- und Untergericht, unten S. 259, 261) und erst wahrend des
MA. bildet sich in Deutschland im Zusammenhang mit der Uber-
und Untergenossigkeit (§42) ein Unterschied derZustandigkeit nach
den der Gerichtsgewalt unterworfenen Personenklassen aus (Stan-
desgerichte). Wahl des Gerichtshalters durch die regierende Ver-
sammlung der Rechtsgenossen bildete in der Friihzeit die Regel.
Im MA. wurde er unter den mannigfaltigsten Amtstiteln meist
vom Herrscher (Gerichtsherrn), soweit dieser nicht selbst das Gericht
abhielt, ernannt oder mit seinem Amt bzw. dessen Einkiinften be-
lehnt. Insbesondere war dies in den Grundherrschaften und in
den landesherrlichen Territorien der Fall, wo der Gerichtshalter
sogar oftmals sein Amt pachtweise innehatte. Aber auch erbliche
Gerichtshalterschaften gab es damals in einigen deutschen Gegen-
den, wie z. B. die Dorfschulzenamter in den deutschen Kolonien
Schlesiens und der Mark Brandenburg, wahrend anderwarts — und
zwar auch abgesehen von Freistaaten — eine Mitwirkung der Ding-
leute beim Bestellen des Gerichtsvorstehers sich forterhielt oder
unter der Gunst lokaler politischer Verhaltnisse wieder auflebte.
So ist z. B. der auf die Dauer bestellte gogreve des Ssp. wie schon
sein Vorlaufer, der centenarius, dem Grafen von den Dingleuten
durch Wahl prasentiert, wird anderseits den niederfrankischen
Kolonisten in Siebenbiirgen freien Richterwahl durch Privileg zu-
gestanden. Dafi ein Ding nicht vom Gerichtshalter, sondern von
demjenigen Dingmann berufen wird, »der des Dinges bedarf«, findet
sich als Regel im norweg. R., als Ausnahme fiir den Fall einer Klage
um »jahe Tat« im altern deut. R. (notdinc). Auf solchem Notding
wurde bei Abwesenheit des standigen Richters einer zum Richten
iiber den vorliegenden Fall gewahlt. Im Richten der Femschoffen
auf handhafter Tat lebte dies Notding noch wahrend des SpatMA.
fort. Das Berufen geschah auf dem Lande meist durch Herum-
senden eines Botschaftszeichens (urspriinglich des Botenstabes
oben S. 224), welches die einzelnen Dingleute untereinander selbst
weiterzubefordern hatten, aber auch durch Geschrei (geriichte,
geriifte, so insbesondere beim Notding), in Ansiedlungen mit Kirchen
gewohnlich durch Glockengelaute, in Stadten, insbesondere nordi-
schen, auch durch Hornerschall. War fiir den Zusammentritt einer
Gerichtsversammlung ein Tag durchs Gesetz bestimmt, so bedurfte
Das germanische Gerichtsurteil. 255
es keiner besonderen Ansage. Das Erscheinen und Fungieren im
Ding ist fur die durch Gesetz oder gesetzmafiige Botschaft Be-
rufenen insgemein nicht blofi Recht, sondern Pflicht (»Dingpflicht«
»Gerichtsfolge«), und zwar eine Genossenpflicht (oben S. 126), deren
Versaumnis bestraft wird.
Die Urteil findung ging ursprunglich wohl nur von eine m
Dingmann aus, indem dieser auf Befragen durch die Partei einen
Urteilsvorschlag machte, sei es dafi wir uns in jenem nach Art des
schwedisch-gotischen lagkmaper und hcerapshojpingi, des ags. eal-
dor man und scirgerefa *), des alam. judex den Gerichtshalter selbst,
oder sei es, dafi wir uns in ihm nach Art des friesischen dsega und,
des bayerischen judex {esago, esagari?) einen vom Gerichtshalter
verschiedenen und eigens zum Rechtweisen angestellten Beamten
zu denken haben. Jiingere Rechte, wie z. B. schon das altfrankische,
ubertragen die Urteilsfindung einem (vom Gerichtshalter ernannten ? )
Ausschufi der Dingversammlung: der Gerichtshalter ist an der
Findung rechtlich unbeteiligt, erhalt aber die neue Aufgabe, durch
sein Rechtsgebot (jussio) das Urteil rechtskraftig zu machen, ohne
freilich dasRechtsgebot nach seinem Ermessen verweigern zu diirfen.
Allemal jedoch bedurfte der Urteilsvorschlag, um rechtskraf-
tiges Urteil werden zu konnen, der Zustimmung (mhd. volge.
mnd. vulbort) aller Dingleute, und ursprunglich war es die Folge
allein, wodurch das Urteil Rechtskraft erlangte. Nach dem altern
Recht wurde sie durch Zuruf und Waffenruhren (skand. vdpnatak,
langob. gairethinx = Speergeding, womit zu vgl. an. geiraping =
Kampf), nach jungerem durch Stillschweigen erteilt. Eigentlich
scheint aber jenes Waffenruhren noch mehr als blofies Zustimmen
bedeutet zu haben, namlich das Gelubde oder den Schwur, dafi man
das Urteil fur Recht halten wolle (vgl. einerseits den promissorischen
Waffeneid, anderseits das Hinausschworen des Friedlosen ob.n
S. 239). Daher wohl heifit afrank. nicht blofi das Mitglied des urteil-
findenden Ausschusses, sondern auch jeder andere Dingmann ein
»Biirge« d. i. Bewahrer des »Ratschlusses« — *raginburgjo. Aus
dem Gesagten ergibt sich, dafi jedes rechtskraftige Urteil Einstim-
migkeit der Dingleute erfordert. Nach jungerem Recht mufi sich
diese wenigstens formell in derWeise ergeben, dafi nicht noch nach
!) Entscheidend Eadw. I pr., Eadg. Ill 3, 5, Cnut II 15 § 1, 18 u. Cone.
Assandun. in Forschg. XIV S. 395. Dazu stimmt auch die Beschreibung des
ungerechten dem a bei Liebermann Gesetze der Angels. I 475 (g. 1000)
c. 9 (1) 10.
256 DAS GERMAN. GERICHTSURTEIL. — DlNGHEGUNG.
d( r I'rteilshndung unci vor der »Folge« dcrAIchrheit ein Widerspruch
gegen das Urteil des Finders geltend gemacht wird. Hiemit in
Zusammenhang steht das Wesen der Urteilschelte (salfrank.
lakina, fries, lakinge, ags. forsacan, mnd. dat ordel scelden, mhd. daz
urteil -ividerwerfen, widerahten). Die Urteilschelte ist ein Anschul-
digen wegen Rechtsbeugung. Von jedem dem Urteiler ebenbiirtigen
und am eigenen Recht vollkommenen Dingmann und insofern aller-
dings auch von der beschwerten Partei kann sie ausgehen. Dabei
mufi der Schelter »unverwandten Fufies« und formlich das Urteil
linden, welches er fur das richtige erklart. Demnach fiihrt die
Urteilschelte zur Zwiespaltigkeit der Dingleute (an. pingrof) und
verhindert so das Zustandekommen eines rechtskraftigen Urteils.
Da anderseits die Natur des Volksurteils jede revidierende Instanz
ausschliefit (vgl. § 84), so kann der Streit nach altgerman. R. nur
durch Zweikampf (§ 90) zwischen dem Schelter und dem Geschol-
tenen ausgetragen werden, falls letzterer bei seinem Urteil beharrt,
was er nach alterem R. sogar mufi. Nach Abschaffung des Zwei-
kampfes freilich ergriff man ein analoges Auskunftsmittel wie zur
Entscheidung iiber ein gescholtenes Beamtenurteil (unten S. 259),
so z. B. in Norwegen, wo man den Rechtszug (skjota dome) an eine
hohere und grofiere Dingversammlung gestattete, soweit man noch
am Prinzip der Einstimmigkeit festhielt. Im frankischen Reich ist
schon um 755 neben dem alten Scheltungsverfahren ein neues in
Form einer Klage wegen Rechtsbeugung vor dem Konigsgericht
zugelassen.
Die Gerichtsverhandlung beginnt mit einem Gebot des Schwei-
gens und Zuhorens, welches der Gerichtshalter, in der heidnischen
Landsgemeinde auf deutschem Boden der Kultbeamte, an die Ding-
leute erlafit und wodurch er das Ding »befriedet« oder »bannt« oder
im w. S. »hegt«. In alterer Zeit scheinen alle Dingleute bewaffnet
im Kreise (»Ring«) zu sitzen. War zur Urteilfindung ein Ausschufi
berufen, so safi nur dieser nebst dem Gerichtshalter, und zwar inner-
halb eines kreisformigen oder viereckigen und insgemein eingehegten
Raumes (mhd. rinc), dieUrteilfinder auf Steinen oder Banken (bayr.
schrannen, nl. dingbancken, vierschare), der Gerichtshalter nach
deut. RR. auf einer besonderen Bank mit gekreuzten Beinen, das
Antlitz nachOsten gekehrt, den »gewaltigen« Stab, d. h. den weifien
Stab desGewaltboten, (doch imHochgericht wohl auch statt dessen
das Schwert) in der Hand, den Richterhut auf dem Haupt. Auch
die Urteilfinder tragen im MA. besonderes Gewand. Am Ende des
DlNGHEGUNG. — JUNGERE GERICHTSVERFASSUNGEN. 257
Verhandelns oder der Dingzeit erfolgte meist eine formliche Auf-
losung des Dings (an. Pinglausn), in Deutschland z. B. unter Urn-
sturzen der Schrannen. Wahrend der Dingzeit kiindete ein Schild,
aufgehangt an Speer oder Baum, oder ein Schwert, eine Fahne,
aufgesteckt, den Dingfrieden (S. 235) an. Uberdies aber stand im
Heidentum das Ding, wenigstens die Landsgemeinde, unter gott-
lichem Schutz. »Weihebande« (an. vebgnd), an Haselstangen urn-
hergezogen, »hegten« den Platz der Urteilfinder ein: das Ding wurde
»gespannt«. Auch die Dinghegung scheint ein sakrales Element
enthalten zu haben. Dafi mit Vorliebe der Dienstag oder Donners-
tag zum Gerichtstag gewahlt wurde l), deutet nach derselben
Richtung 2).
§ 84.
Die im vorstehenden geschilderte Verfassung des altgerman.
Staatsgerichts hat sich nur in wenigen Landern rein bis ins MA.
erhalten. In ihr Gegenteil verkehrt erscheint sie da, wo Befehls-
gewalt und Urteil verbunden, das Schopfen des rechts-
kraftigen Urteils dem Gerichts halter (nunmehr
got. staua m.) ausschliefilich iibertragen wurde. Dies ist
nicht nur wahrend oder alsbald nach der Volkerwanderung bei den-
jenigen Sudgermanen (Goten, Burgunden, Langobarden) geschehen,
welche unmittelbar dem romischen Einflusse ausgesetzt waren,
sondern in der zweiten Halfte des MA. auch bei skandinavischen
Volkern, insbesondere in Schweden (die Stadte ausgenommen).
Dogmatisch und teilweise auch genetisch ein Mittelglied zwischen
den beiden gegensatzlichen Systemen der Gerichtsverfassung bildet
dasjenige, welches zum Urteilen eine Mehrzahl von Schoffen
einsetzt. Mit dem Gerichtshalter gemein hat dann der Schoffe, dafi
er — wiewohl ungelehrt — Beamter ist, gleichviel ob auf Lebenszeit
oder blofi fur die Dauer der Gerichtssitzung angestellt, gleichviel
ferner ob durch Ernennung oder durch Erbgang zu seinem Amt
berufen. Er findet daher das Urteil nicht mehr auf Grund seiner
Genossenpflicht gegeniiber der Partei und folglich nicht mehr auf
deren unmittelbar an ihn gerichteteAufforderung, sondern auf Grund
seiner Amtspflicht und folglich auf Befehl des Gerichtshalters.
:) Uber den Donnerstag vgl. H. Petersen Nordb. Gudedyrkelse S. 67
bis 69.
2) Dafi aber weder der Mars Thingsus noch die Alaisiagae Gerichtsgott-
heiten waren, zeigt S i e b s in Zschr. f. deut. Philol. XXIV S. 433 — 456.
Grundrifl der germ. Philol. Germanisches Recht.
258 JONGERE GERICH rSVERFASSUNGEN.
Von diesem aber unterscheidet er sich dadurch, dafi er lediglich an
der Urteilsfindung beteiligt, wahrend der Gerichtshalter regelmafiig
davon ausgeschlossen ist, sie vielmehr von den Schoffen zu crfragen
hat. Der Gerichtshalter kommt ins Gericht, »nicht um das Recht
zu bringen, sondern um es bei den Schoffen zu finden«, und das
gefundene allenfalls formlich kund zu machen (»auszugeben<<).
Das Prototyp einer Schoffenverfassung gewahrt das frankische
Bezirksgericht seit der Zeit zwischen 769 und 803. Der Schoffe
(afrank. *scapin, darnach and. scepeno, fries, sceppena, ahd. sceffino,
— ferner ahd. scephjo, sceffo, alles zu skapan [oben S. 251]) ist der
Nachfolger des sitzenden Raginburgen, aber nicht wie dieser blofi
fur die Gerichtsdauer, sondern fur Lebenszeit vom Gerichtsherrn
unter Zustimmung der Dingleute ernannt und vereidigt. Das Urteil
hat er, soweit das Gesetz geschrieben, dem geschriebenen Text ge-
mafi zu finden. Sieben Schoffen mussen im Gericht sitzen; aufier
ihnen ist ein Umstand der Dingpfiichtigen nur noch in dem vom
Grafen abzuhaltenden echten Ding notwendig, und auch hier fallt
die formliche Vollbort des Umstandes weg, so dafi an dessen ehe-
malige Bedeutung nur noch die Urteilsschelte erinnert. Den Uber-
gang hiezu hatte ein Gesetz Karls d. Gr. vermittelt, wonach zum
gebotenen Ding nur Notable aus den Dignpflichtigen zu beschicken
waren. Die Verschiedenheit in der Zusammensetzung des echten
und des gebotenen Dings ftihrte zu einer Verschiedenheit in der
Kompetenz dieser Gerichte. Uber Leben, Freiheit und Eigentum
sollte fiirderhin nur noch im echten Ding erkannt werden. Damit
war dieses zum Hoch- (oder »freislichen«), das gebotene zum Nieder-
gericht gemacht. Die karoling. Schoffenverfassung ist nur in einigen
Teilen Deutschlands durchgefuhrt worden (von Anfang an nicht
in Friesland, auch nicht im sachsischen Gogericht), in noch wenigeren
iibers 12. Jahrh. hinaus erhalten geblieben. Auch wo sie aber sich
forterhielt, sind erhebliche Modifikationen an ihr eingetreten. Die
wichtigsten derselben bestanden darin, dafi der »Umstand« als solcher
nicht mehr im echten Ding beim Zustandekommen des Urteils mit-
wirkte, das Schoffenamt erblich oder durch Kooptation oder (wie
in den Freigerichten) durch Aufnahme in einen Bund (mnd. veme)
von Wissenden besetzt, die Kompetenz des gebotenen Dings der des
echten angenahert wurde. Unabhangig vom karolingischen Schoffen-
wesen sind im Grundgedanken verwandte Einrichtungen wahrend
des MA. in verschiedenen Rechtsgebieten innerhalb und aufierhalb
Deutschlands ins Leben getreten. Dahin gehoren z. B. die in Bayern
JUNGERE GeRICHTSVERFASSUNGEN. 259
unci in Osterreich nach dem Untergang des karolingischen Schoffen-
amtes in den Landgerichten (c. 1 200), aber auch die in Danemark
vom Richter aus den erschienenen Dingleuten ernannten Beisitzer,
und insbesondere die samtlichen Gerichte (domar) im Verfassungs-
system des island. Freistaates, deren Urteiler in beschrankter Zahl
von den Goden (oben § 52), und zwar fur die Dinggerichte aus den
Dingleuten, ernannt wurden, wahrend die Goden selbst sich ledig-
lich mit der Justizverwaltung zu befassen hatten.
Mit diesen Veranderungen im Wesen des german. Gerichts
ging eine Veranderung der Urteilschelte und der Urteilspaltung
(island, vefang = Mislingen) Hand in Hand. Im Gegensatz zum
Volksurteil ist das Beamtenurteil verbesserlich, weil es kein un-
mittelbarer Ausdruck des Rechts ist. Nunmehr konnte der ur-
teilende Richter bei dem ihn beaufsichtigenden Vorgesetzten bis
hinauf zum Herrscher wegen Rechtsbeugung verklagt (langob., ags.,
schwed., norweg. R.), es konnte ferner der Streit urns bessere Urteil
von Schoffen zur Entscheidung durch vorziiglichere Urteiler des
namlichen Rechtsgebietes gebracht werclen, sei es als Streit zwischen
dem Schelter und dem Urteilfinder (alteres deut. R. und island. R.),
sei es als Streit zwischen dem Schelter und seinem Prozefigegner
(jiingeres deut. R.), sei es ferner in Form von Holen des Rechts
(»zu Haupt Gehen«) im »Oberhof« und Wiedereinbringen des geholten
im Untergericht (Deutschland, vgl. oben S. 47), oder sei es unter
Erledigung des Prozesses im Obergericht (Island). So verschieden
aber auch das Verfahren sein mochte, insgemein erinnerte ein Straf-
geld des unterliegenden Schelters bzw. Urteilers an die ehemalige
Entscheidung des Streites durch Kampf. Mufite das Strafgeld
beim Beginn des Verfahrens deponiert werden, so wurde es zum
»Wetteinsatz«. — Mit dem Urteilfinden als einer Amtstatigkeit un-
vertraglich scheinen konnte es, wenn ein Nichtbeamter das Urteil
schalt. Wo dieser Gesichtspunkt mafigab (Ssp.), mufite dem
Schelter erst auf seine Bitten die Bank geraumt und er so der
Form nach zum amtlichen Urteiler gemacht werden, ehe er sein
Gegenurteil finden konnte.
Ein vollig neues Prinzip dagegen liegt der im MA. aufkommen-
den kollegialen Organisation des Gerichts schon insofern
zugrunde als sie den Gerichtshalter an der Urteilfindung, die keiner
Vollbort bedarf, teilnehmen, dann aber auch insofern, als sie zu-
weilen beim Zustandekommen des Urteils die Mehrheit der Gerichts-
mitglieder entscheiden lafit. Durchgefiihrt wurde diese Verfassung
17*
260 Jungere Gerichtsverfassungen. — Das Konigsgericht.
zuerst in den Stadten, wo der Rat Gerichtsbarkeit erlangte, ferner
seit dem 13. Jahrh. tcilweise in den friesischen »Landern« und Land-
distrikten, wo nach dem Vorbild der stadtischen Rate redgevan
[consules) oder ehera (»Rechtsherrn«) oder riuchtera (oben 166) oder
jurati nach jahrweisem»Umgang« unter den hiezu allein Befahigten
und unter Leitung eines von ihnen (kethere, edictor, enunciator, orator,
- gretman, — placitator) das Gericht bildeten. Im SpatMA.
kehrten auch in Landfriedensgerichten, wie sie durch die Land-
friedensbiindnisse in Deutschland eingesetzt wurden, die Teilnahme
des Obmannes an der Urteilfallung und der Grundsatz der Mehr-
heitsentscheidung wieder. Systematisch genommen Zwischenstufen
zwischen dem altgerman. Gericht und dem mittelalterlichen Kolle-
gialgericht ergaben sich, wenn zwar Justizverwaltung und Urteil -
tindung verschiedenen Organen zugewiesen blieben, jedoch die
Urteilschelte ausgeschlossen wurde. Mehrheitsentscheidung und
bei Stimmengleichheit kiinstliche Auskunftsmittel wie z. B. das
Los, wie im islandischen obersten Gericht schon 1 004 liefien sich
dann nicht umgehen.
§ 85.
Wahrend das ordentliche Staatsgericht stets nach dem Recht,
und insofern nach der »Wahrheit«, niemals »nach Wahn« zu urteilen
hatte, kommt im Zusammenhang mit der Entwicklung der Konigs-
gewalt ein Gericht auf, welches ebensosehr nach subjektivem Er-
messen (>>Billigkeit«) entschieden durfte und sollte, wie nach dem
Recht. Das ist das » Konigsgericht «, wie es sich schon
zwischen Volkerwanderung und Friihmittelalter in den siidgermani-
schen GroBstaaten zeigt. Nicht blofi um die von seinen Beamten
gesprochenen Urteile auf deren Rechtmafiigkeit zu priifen, sondern
mit der Befugnis, den Rechtsstreit unter bewufiter Abweichung
vora bestehenden Volks- oder Landrecht zu schlichten, sitzt der
Herrscher (Konig, Unterkonig) zu Gericht, mithin auch keineswegs
blofi, um einen Streit zwischen Urteilfindern des Untergerichts,
sondern auch, um den Streit zwischen denProzefigegnern des Unter-
gerichts zu entscheiden, sei es, dafi schon dort ein Urteil gefallt war,
sei es, dafi das Urteil des Untergerichts umgangen wurde. Daher
ist juristisch genommen im Konigsgericht wie der Gerichtshalter
so auch der Urteiler der Herrscher allein, auch wenn er, was in
seinem Belieben steht und allerdings die Regel bildet, Beisitzer zu
seiner Beratung ernennt. Insoweit bedarf das Konigsgericht auch
Das Konigsgericht. 261
keiner Ding-Versammlung. Jene Funktionen kann cler Konig auch
dann ausuben, wenn er selbst Partei ist. Uberhaupt aber ist er
von der landrechtlichen Dingordnung entbunden, da iiber diese,
wie iiber seine Urteilsnorm der Herrscher kraft seiner Dispensa-
tionsgewalt bestimmt. Der Gerichtsort ist, wenn der Konig person -
lich richtet, sein Hof, daher das Gericht sein »Hof- oder Pfalz-
gericht« und mit des Konigs Hof auf der Wanderschaft. Der Konig
konnte aber an seiner Statt auch einen Bevollmachtigten (missus)
richten lassen. Das frank, (karolingische) Konigsgericht erhielt in
seinem Urkundsbeamten, dem »Pfalzgrafen« (comes palatii, vgl.
S. 164), einen standigen Vertreter des Konigs. Wahrend das Pfalz-
grafenamt in Deutschland urn die Wende des 9. und 10. Jahrh.
verschwindet, dauert es.in Italien fort, wo als sein Auslaufer das
Amt des mit einer Reihe von missatischen Gewalten ausgestatteten
Hofpfalzgrafen (comes palatinus) erscheint, welches im SpatMA.
in Deutschland rezipiert worden ist. — Das Konigsgericht war
aufierordentliches Gericht, sei es als Spezialgericht in bestimmten
Rechtssachen, sei es als obere Instanz fur bestimmte Personen, die
solchergestalt (im Frankenreich mit der reclamatio ad regis defini-
tivam sententiam) privilegiert waren. Am vollkommensten ausge-
bildet war das frankische Konigsgericht. Das langobardische hat
nicht die gleiche Machthohe erstiegen, da hier der Konig aufs
Interpretieren und Erganzen des geschriebenen Rechts beschrankt
blieb. Dagegen nahert sich mehr dem frank. Konigsgericht das aus
ganz selbstandigen Wurzeln seit dem 13. Jahrh. in Danemark und
in Schweden erwachsende, zwar regelmafiig nicht in Gestalt der
von ihm abgezweigten Gerichte (rcefsta ping, rcettara ping), wohl
aber in dem vom Konig personlich oder durch seine Spezialbevoll-
machtigten abgehaltenen Gericht, weil es des Konigs Aufgabe ist,
nicht nur wie der Gesetzsprecher das Recht zu weisen, sondern
auch »alle iiberstrengen Urteile zu brechen«. Anderseits konnte
sich in Deutschland bei der zunehmenden Feodalisierung des
Staats das Konigsgericht nicht auf der im FriihMA. erreichten Hohe
eines Billigkeitsgerichts erhalten. Das Finden der Urteile durch
ernannte Beisitzer wurde seiner Verfassung wesentlich. Nur ist es
nicht zu standigen Pfalzschoffen gekommen, da dem Gericht nach
wie vor die feste Statte mangelte. Seit 1235 erscheint es in zwei
Formen: als Fiirstengericht unter personlichem Vorsitz des Konigs
oder seines Stellvertreters und als allgemeines, doch in seiner Zu-
standigkeit vielfach durch privilegia de non evocando und de non
262 Das K.6nigsgericht. — Die Privatgerichte.
appellando beschranktes »Reichshofgericht« unter dem Vorsitz
eines vom Konig ernannten »Hofrichters«, ausnahmsweise (in Reichs-
achtsachen) des Konigs selbst. Seit 1442 neben dem »Reichshof-
gericht« und bald nachher statt desselben richtet der Konig person-
lich oder durch seine Rate im »Kammergericht«, bis die Reform -
gesetzgebung von 1495 den Konig aus dem Kammergerichte ver-
wies und dieses zu einem wesentlich standischen Organe machte.
— Nachdem in Deutschland das Konigsgericht aufgehort hatte,
Billigkeitsgericht zu sein, legten sich mit Erfolg diejenigen Graf-
schaftsgerichte, worin die konigliche Bannleihe fortdauerte, nam-
lich die » kaiser lichen Landgerichte« und die sog.
»westfalischen« oder » F r e i «- (auch » F e m -) G e r i c h t e « eine
Gerichtsbarkeit bei, welche mit der des Reichsgerichts konkurrierte,
und zwar die letzteren sogar iiber Reichsfiirsten, obgleich ihre Ur-
teiler (»Freischoffen«) alien Standen von freier Art entnommen
waren. In jenen verschwand, obgleich sie im Gegensatz zum
Konigsgericht gesetzliche Zeiten und Orte hatten, der Umstand,
wahrend die Femgerichte beim Verfahren gegen Wissende und
beim Verkiinden der Friedlosigkeit den Zutritt von Nichtwissenden
und damit die Offentlichkeit ausschlossen (daher judicia secreta
occulta, »Stillgerichte« und das Verfahren die »heimliche« oder
»beschlossene Acht«, d. h. heimliche Beratung).
§ 86.
Vom Staatsgericht unterscheidet sich durch seine Herkunft
und durch seine Verfassung das Privatgericht. Seine
alteste und meist verbreitete Form ist das Schiedsgericht.
Zwar wird, da die Tatigkeit der Schiedsleute (mhd. scheideliute,
mnd. korliide, an. sdttarmenn, gerdarmenn) ihre Kraft dem Vertrag
der Parteien verdankt, das Schiedsgericht oftmals dem Staats-
gericht als dem Gericht, das Schiedsverfahren als ein Verfahren
mit minnen dem mit rechte entgegengesetzt. Aber dem Schieds-
spruch kommt, da sich die Parteien vertragsweise ihm unterworfen
haben, nach alterem Recht stets und im MA. noch fast allgemein
die Kraft eines staatsgerichtlichen Urteils zu, wie er auch den
namlichen Inhalt haben, z. B. auf Acht erkennen kann, daher
auch das Schiedsgericht selbst im Norden ein sdttardomr oder
jafnad'ardomr und in Deutschland ein teidinc (mnd. degeding) heifit.
Wahrend nun aber das gewohnliche Schiedsgericht seinem Ermessen
Die Privatgerichte. 263
nach urteilte, entschieden besondere Abarten des Schiedsgerichts
nach strengem Recht. Solche waren in Deutschland wahrend des
MA. und noch spater die Austrage, die als Instanzen unter dem
Reichsgericht entschieden, ferner die Landfriedensgerichte (oben
260), soweit sie von den Kontrahenten der Friedensbiindnisse dazu
berufen waren, unter ihnen selbst Recht zu sprechen. Aber auch
der skiladomr des altera westnord. R. ist nichts anderes als ein ge-
setzlich geordnetes und nach strengem Recht urteilendes Schieds-
gericht. Aus 12, seltener 6 oder 24 prinzipiell von den Parteien
halftig zu ernennenden Urteilern bestehend, entscheidet er als
ordentliches Gericht regelmafiig in illiquiden Zivilsachen, und zwar
in friihester Zeit gewohnlich als »Tiirengericht« — duraddmr — d. h.
vor der Haustur des Beklagten, ausnahmsweise des Klagers, in
Grundstiicksachen auf dem streitigen Boden oder doch in dessen
Nahe, nach jtingerm Recht auf der ordentlichen Dingstatte. In den
Ouellen des ostnord. R. finden sich nur sehr unsichere direkte
Spuren eines skiladomr (nach Secher in Er. SI. Ill 26; — viel-
leicht auch aus dem anglodan. R. LL. Henr. I1 c. 31 § 8, /E3elr.
Ill 13, Duns. 3?). Wiederum aber kniipften ans vertragsmafiige
Schiedsgericht an die Gerichte der meisten autonomen Genossen-
schaften wie z. B. der Markgenossenschaften, der Gilden (187)
der Ziinfte, der Schifferschaften, Gewerkschaften, Ritter- und
Soldnergesellschaften. In ihrer reinen Gestalt, ob nun als echte
oder gebotene Dinge aller vollberechtigten Genossen oder als Aus-
schufi (Rat, Schoffenkolleg) derselben, urteilen sie unter dem Vor-
sitz des Vorstehers der Genossenschaft nur in Angelegenheiten der
letzteren und der Genossen unter sich und verfugen, urn sich die
Genossen zu unterwerfen, uber kein anderes Zwangsmittel, als die
AusstoCung aus dem Verbande. Ofter jedoch haben Privilegien
den Mitgliedern, wie z. B. den Miinzerhausgenossen in deut. Stadten,
einen ausschliefilichen Gerichtsstand vor ihrem Genossengericht
auch gegeniiber Ungenossen verliehen. — Der bisherigen Gruppe
von Privatgerichten gegeniiber steht eine anclere, bei welcher die
Rechtspflege sich wesentlich aus einer privaten Herrengewalt ab-
leitet (§ 60). Diese selbst kann freilich durch Vertrag zwischen den
Parteien und Urteilern einerseits und dem Gerichtsherrn ander-
seits begriindet sein. Das ist bei den deutschen Lehenge -
r i c h t e n der Fall, gebotenen Gerichten am Hof des Lehenherrn,
worin dieser selbst oder sein Vertreter in Lehenssachen zwischen
ihm und seinem Mann oder zwischen seinen Mannen Urteil durch
264 Privatgerichte. — Der Alteste Rechtsgang im Allgem.
Vassallen nach Lehenrecht finden lafit. Seitenstiicke dazu, doch
mit teilweise grofierer Kompetenz, stellen sich dar im norwegischen
und im danischen Gefolgending (an. hirdstejna, adan. hus-
karla stefna). Dagegen ist jede, auch nur mittelbare, Zuruckfiih-
rung auf einen Vertrag ausgeschlossen beim deutschen Hof -
gerichtdesHerrniiberseineEigenleute. Je nach
dem Stande der Gerichtspflichtigen erscheint es als budinc (buteidinc)
d. h. als Gericht iiber unfreie Bauern und als Ministerialengericht.
Von Haus aus gebotenes Gericht ist seine Zustandigkeit und Ver-
fassung durch den Herrn bestimmt. Doch hat sich die Verfassung
nach Analogie der Gerichte nach Landrecht bzw. Lehenrecht
entwickelt. Ein Privatgericht ist (und heifit) in seiner reinen
Gestalt auch das Immunitats- und das grundherr-
1 i c h e Gericht (§§40, 51), da dem Gerichtsherrn kein staatliches
Gericht »ubertragen« ist, er vielmehr das staatliche Gericht aus
eigener Machtvollkommenheit durch s e i n Gericht ersetzt, nach-
dem die Freiung den Spielraum hiezu geschaffen hat. Auch die
Organisation dieser Gerichte pflegte sich im wesentlichen an die
der hergebrachten ordentlichen offentlichen Gerichte anzuschliefien.
§ 87.
Der altgermanische Rechtsgang (Prozefi) beruhte
auf folgenden Prinzipien. Der Prozefi ist ein Kampf (ahd. strtt,
mhd. krieg [rehtens]), worin ein Gegner den andern zu iiberwinden
hat. Darum ist er, auch soweit er nur in Worten gefiihrt wird,
eine Verhandlung der Parteien nicht mit dem Richter, sondern
untereinander; s i e haben iiber die einzelnen Prozefischritte zu ver-
fiigen (sog. Verhandlungsprinzip). Daher ist jeder
Prozefischritt, soweit sich iiber ihn die Parteien nicht giitlich
einigen, durch das Recht genau bestimmt (sog. Legalprinzip).
Folglich braucht der Prozefi keineswegs ganz und gar ein Verfahren
vor Gericht zu sein. Zu einem solchen kommt es iiberhaupt nur,
wofern die Parteien eines Urteils bediirfen. Des Klagers Tatigkeit
ist Angriff (Hauptterminus: got. as. sakan, ahd. sachan, — as.
sokian, an. scekja) die des Beklagten Abwehr (got. varjan} an.
verja, ahd. werjan), daher der Prozefi selbst eine Verfolgung (wn.
sgk, on. sak, ahd. sacha) und jede Partei, als zu ihr in Beziehung
stehend, Widersacher (ahd. widarsacho, as. withtirsaka, — as. ags.
andsaca, — ags. gesaca, afrank. gasakjo, — mhd. saclnvalte) . Die
Der alteste Rechtsgang im Allgemeinen. 265
Verfolgung beginnt in der Regel mit einem Ansprechen (ahd.
mahalon, afrank. *atmallon, — ags. onsprecan, fries, onspreka, nfr.
aenspreken, — ahd. eiscon, mhd. aischen, mnd. eschen, — mhd. mnd.
vordern, — an. krefja bzw. kvefrja vgl. S. 218) des Beklagten durch den
Klager regelmaBig am Wohnplatz des ersteren. Da der Rechtsgenosse
dem Rechtsgenossen zu allem Rechten helfen mu8, selbst dann,
wenn er sich mit ihm in Streit befindet, so hat der Angeforderte
nur die Wahl entweder den Anspruch des Klagers zu bejahen (fries.
ia, iechta) und dessen Erfullung mindestens (unter Kaution) zu ver-
sprechen oder zu verneinen und sich damit auf den Prozefi einzu-
lassen (fries, biseka, nsachs. besaken), folglich sich zu verantworten
(skand. svara). Aus der Genossenpflicht entspringt auch im weitern
Verlauf des Prozesses fur jede Partei die Pflicht, sich auf jeden
rechtmaBigen Schritt einzulassen, den ihr der Gegner anbietet
oder wozu er sie auffordert, so dafi sich das Verfahren vertrags-
gemafi abspielt. Daher schlieBt sich an die Ansprache, wenn der
Beklagte sich verneinend einlafit, zunachst ein Vertrag beider
Parteien entweder uber ein zu erbringendes Beweismittel, etwa den
vom Angegriffenen zu schworenden Unschuldseid, oder uber Fort-
fiihrung der Sache vor Gericht, wohin der Klager den Antworter
»mahnen« (ags. afrank. *manjan, ahd. manon) oder »berufen« (an.
stefna) mag. Wo die Sache vor einen skiladomr (oben S. 263) zu
bringen ist, verspricht der Beklagte Mitwirkung beim Besetzen
des Gerichts (an. domjesta). Der Ansprache um Gut gegeniiber
konnte der Beklagte durch Gewahrenzug (oben S. 21 of.) einen
andern Antworter stellen. Stehen die Parteien vor (genauer i m)
Gericht, so bewegt sich die Verhandlung zunachst in Rede und
Gegenrede unmittelbar zwischen ihnen. Erst wenn sie an einen
Punkt gelangt, wo eine Rechtsfrage zweifelhaft oder unter den
Parteien streitig ist, wenden sie sich an die Urteilfinder mit dem
Begehren, dafi die Streitfrage durch ein Urteil entschieden werde.
Da sich eine solche uber jeden einzelnen Prozefischritt ebensowohl
wie uber den Klaganspruch ergeben kann, so kommt es moglicher-
weise zu einer Reihe von Urteilen, bevor das Gerichtsverfahren
seinen Abschlufi findet. Da ferner durch diese Urteile der einen
oder anderen Partei eine Auflage gemacht werden kann (z. B.
zum Erbringen eines Beweismittels), die nur aufiergerichtlich zu
erfiillen ist, so wird moglicherweise das gerichtliche Verfahren
durch ein aufiergerichtliches mehrmals unterbrochen. Moglicher-
weise beendigt aber schon das erste Urteil, wenn es einer Partei den
266 Dfr u.itste Rechtsgang im Allgemeinen.
entscheidenden Beweisschritt zuspricht, das gerichtliche Verfahren.
Wo freilich die Klage auf Achtung oder auf Todesstrafe geht, mufi
em Endurteil entweder gegen den Beklagten die Ahndung er-
kennen oder ihn freisprechen. Wird durch ein Urteil der einen
Partei eine Auflage gemacht, so hat jene dem Gegner auf dessen
Verlangen die Erfiillung der Auflage unter Terminsetzung und
Kaution zu versprechen, gleichviel ob in der Erfiillung Befriedigung
des Klageanspruchs liegt oder ob sie lediglich in einer prozessualen
Handlung besteht. Denn auch im letztern Fall ist sie eine Leistung
nicht ans Gericht, sondern an den Gegner, der eben deswegen sie
auch erlassen kann. Wiirde der Beklagte weder den Klageanspruch
erfiillen noch sich auf den Prozefi einlassen, oder wiirde er sich in
irgendeinem Abschnitt des Prozesses weigern, an dessen Weiter-
fiihrung mitzuwirken (z. B. durch Ausbleiben in einer Tagfahrt,
rechtswidriges Unterlassen der Antwort), so wiirde er sich des Ver-
brechens der Rechtsverweigerung (wn. iQgleysa, on. rcetlosa) schuldig
machen, sei es sofort, sei es durch fortgesetzten Ungehorsam, und
da das Recht nicht geniefien soil, wer es andern nicht gonnt, der
Acht verfallen. Hingegen gewaltsam den Beklagten vor Gericht
zu schleppen, ist derKlager nur befugt, wenn er ihn auf handhafter
Missetat verfolgt. In diesem Falle aber darf ihn der Klager auch
erschlagen. Dann jedoch hat er, wenn er die Totschlagsklage nicht
abwarten will, mit dem Leichnam vor Gericht die Klage wegen
des Friedensbruchs gegen den Toten nachzuholen (mnd. op den
doden klagen, den doden bereden, an. gefa daudum sgk), urn durch
Urteil feststellen zu lassen, dafi er einen friedlosen Menschen mit
Recht getotet habe, was voraussetzt, dafi er den Totschlag offent-
lich begangen oder sofort gehorig kundgemacht hat. Nicht nur
gemein-, sondern indogermanisch ist das Institut der Spurfolge
(ags. trod bedrifan, frankolat. vestigium minare) und Haussuchung
(on. ransak, wn. rannsokn, ahd. hussuocha, salisuochan) nach ge-
stohlenem Gut, mit der Wirkung, dafi als handhafter Dieb der-
jenige gilt, in dessen Gewahrsam die Sache gefunden wird, und der
den Besitz geleugnet hat.
Alle Geschafte, aus denen sich der Prozefi zusammensetzt,
waren an strenge Formen gebunden (vgl. oben S. 221). Denn nur
an aufieren Merkmalen konnte ihre Rechtmafiigkeit erkannt werden
(sog. Formalitatsprinzip). Sie mufiten von den Parteien person-
lich vorgenommen werden, wobei bedingungslos die Grundsatze
der Miindlichkeit und Offentlichkeit zu beobachten waren. Zur
Altester und jungerer Rechtsgang im Allgemeinen. 267
Miindlichkeit gehort nicht etwa blofi, dafi iiberhaupt geredet, son-
dern auch dafi in gesetzlichen Worten geredet werde. Jede Rede
hat ihr unveranderlich.es Formular, welches uberdies buchstablich
interpretiert wird. Daher mufi auch jeder Angriff Wort fur Wort
erwidert werden. Die Offentlichkeit wird durch Zuziehen von
Solemnitatszeugen erzielt, was wiederum nur in gesetzlichen Formen
geschehen kann. Jedes Geschaft hat seine gesetzliche Zeit, zu der
oder binnen welcher es vorgenommen werden mufi. Und wie die
Zeit ist auch der Ort gesetzlich. In bestimmten Fallen verlangt
der Formalismus noch den Gebrauch von Symbolen und andern
Feierlichkeiten, so namentlich nach deutschen RR., wenn der Be-
klagte auf handhafter Tat verfolgt wird, das »Geriifte« (mnd.
geritchte, fries, skrichte) des Klagers, das Vorbringen des Erschlagenen
oder doch seines »Leibzeichens« bei der Totschlagsklage, das An-
packen des Beklagten an dessen Rockkragen beim kampflichen
Grufi, beim Fordern gestohlener oder geraubter Fahrnis das An-
fassen derselben (oben S. 2io), dann beim Gewahrenzug (a. a. 0.)
ihr korperliches oder symbolisches Zufiihren an den Gewahren und
allgemein das Aufbinden des gestohlenen Gutes auf dem Riicken
des handhaften Diebes bei dessen Knebelung. Da jeder Prozefi-
schritt, weil vertragsmafiig, unwiderruflich unci unabanderlich ge-
schieht, bringt der geringste Verstofi gegen die Form der schuldigen
Partei Nachteil, sei es, dafi sie bei unbedacht gesprochenem Wort
genommen wird, sei es, dafi ihr der fehlerhafte Prozefischritt ver-
loren geht. Aufierdem kann sie auch noch in eine Bufie verfallen.
Hierin liegt die »Gefahr« (mhd. mnd. vdre) des Prozefiformalismub.
Er birgt aber auch noch die andere Gefahr, dafi er den Kniffen des
Gewissenlosen zum Sieg verhilft. Demgegeniiber gab es kein
anderes Auskunftsmittel als Substitution des Zweikampfs mit tot-
lichen Waff en fur den Zweikampf mit Worten (§ 90).
Im w e i t e r e n V e r 1 a u f der german. Prozefigeschichte
sind an den vorstehenden Grundsatzen erhebliche Veranderungen
eingetreten. Wo sich ein Konigsgericht als Billigkeitshof ent-
wickelte, mufiten sie sogar — wenigstens zum Teil — durch die
gegenteiligen Prinzipien ersetzt werden. Hier mufite die Prozefi-
leitung aus der Hand der Parteien in die des Richters iibergehen,
folglich der Rechtsgang wesentlich Gerichtsverfahren, die Partei-
26S Der jungere Rechtsgang im Allgemeinen.
handlung cine Tatigkeit gegeniiber dem Richter werden. Je ent-
schiedener die Aufgabe des Billigkeitsrichters betont wurde, desto
weniger konnte er an der Strenge des Formalismus festhalten. So
entspricht dem neuen, aufierordentlichen Gericht ein neuer aufier-
ordentlicher Rechtsgang. Teils seine Analogie, teils aber und
noch mehr der Machtzuwachs der Herrscher- und Beamtengewalt
zieht auch in den ordentlichen Prozefi die Tatigkeit des Richters
hinein. An die Stelle des Mahnens durch den Klager tritt in den
siidgerm. RR. schon sehr friihzeitig das »Bannen« (ahd. bannan,
afrank. *bannjan) d. h. Vorgebieten durch den Richter oder dessen
»Bieter« (ags. bydel, ahd. butil) oder »Banner« (fries, bonnere) oder
»Sprecher« (got. sajo) oder »Boten (mhd. vronbote) oder »Laufer<
(ahd. mhd. weibel), der urspriinglich im Privatdienst des Richters,
spater als dessen Gehilfe offentlich angestellt ist. Vor Gericht hort
nach denselben RR. der unmittelbare Verkehr der Parteien unter
sich ebenso wie mit den Urteilern auf (vgl. S. 257). Wiederum ist
es der Richter, dem die Vermittelung durch seinen Barm zufallt,
wie ja nun auch ihm »geklagt<< wircl. Sogar ein Fragerecht gegen-
iiber den Parteien wird ihm mitunter eingeraumt. In gewissen
Strafsachen haben schon bald nach der Volkerwanderung siid-
germanische Gesetze auch ein richterliches Verfahren von Amts
wegen ausgebildet. Unter den verschiedenen Formen desselben
ist der karolingische Riigeprozefi hervorzuheben. Wahrend die
nordgerm. RR. bis tief ins SpatMA. die urspriingliche Stellung der
Parteien ungeandert lieBen, rief iiberall das Verkehrsbediirfnis
Milderungen der Formenstrenge hervor. Freilich blieben dieselben,
wenn wir von den romanisierten Rechten absehen, nur Ausnahmen.
Die belangreichsten sind: Zulassigkeit des Ladens mittels offent-
lichen Verrufs, Zulassigkeit eines Stellvertreters (in Deutschland
vormund) fur die Partei, einer Verbeistandung derselben durch
»Vorsprecher« (vgl. S. 222), »Warner« und »Rauner«, des Ausbe-
dingens von »Gesprachen« (Beratungen) vor und von »Erholung*
und »Wandel« nach gesprochenem Wort. Siidgermanische RR.
gestatteten auch Schriftform fiir gewisse prozessuale Geschafte,
insbesondere fiir richterliche Befehle, Ladungen. Eine prinzipielle
Milderung erlitt im MA. das Kontumazialverfahren auf Grund des
neuen Gedankens, dafi Ungehorsam (mnd. overhore) des Beklagten
nicht sowohl Verbrechen gegen den Klager als Gestandnis oder
doch Yerzicht auf die Verteidigung sei. Sachfalligkeit des Beklagten
war von nun an die Folge seines Ungehorsams, nach einigen RR.
JtJNGERER RECHTSGANG IM ALLGEMEINEN. — DER BeWEIS. 269
unmittelbar, nach anderen, wenn der Klager die ihm gegen den
Gehorsamen obliegenden Prozefischritte vollzog. Eine abermalige
Milderung begab sich, indem die ferneren Wirkungen der wegen
Ungehorsams eintretendenSachfalligkeit gemeiniglich erst bei fort-
gesetztem Ungehorsam endgiltig wurden. Die zunehmende Feoda-
lisierung derGerichtsverfassung inDeutschland brachte eine so tief-
gehende Unsicherheit der Rechtspfiege mit sich, dafi dem Klager
gestattet werden mufite, bei Unmoglichkeit des Rechtsganges den
Beklagten nach gehoriger wider sage (diffidatio) mit Privatkrieg zu
iiberziehen. Das ist das »Fehde«- oder »Faustrecht«, welches im
SpatMA. auch in Danemark zugunsten des Adels eindringt. Ohne
genetischen Zusammenhang mit alteren Rechtsinstituten und ins-
besondere ohne jede Beziehung zum sogen. Racherecht (oben
S. 238) lafit es doch den Grundgedanken des altgerman. Zwei-
kampfes (§ 90), freilich in der rohesten Weise, wieder aufleben.
§ 89.
Das Beweisverfahren des ordentlichen Prozesses war
urspriinglich darauf angelegt, nicht sowohl die Wahrheit oder
Unwahrheit eines Tatbestandes ans Licht zu bringen, als denselben
aufier Streit zu stellen, nicht sowohl auf das Erkennen als auf den
Willen einzuwirken. Bewiesen wird dem Gegner, nicht einem
Unparteiischen. Der Empfanger des Beweises soil genotigt werden,
das Beweisthema gelten zu lassen. Der Beweisfiihrer soil entweder
ihn »iiberwinden« oder sich ihm »entreden«. Denn das Beweisver-
fahren mufite die Natur des Parteikampfes teilen, dessen Stuck
es war. Gemafi diesem Prinzip konnten die altesten Beweismittel
nur einseitige Parteihandlungen, nur vom Gesetz nach Inhalt,
Form und Verwendungsweise bestimmt, und niemals durch Gegen -
beweis widerlegbar sein. Da jedes Beweismittel ein Kampfmittel,
so kommt die Partei zu seinem Gebrauch nur, wenn sie sich dazu
erbietet. Ihr bleibt es iiberlassen, ihr Recht darauf geltend zu
machen. Nur zwei Beweismittel kannte der altgermanische
Prozefi: Eid und Zeugenaussage.
Der E i d (got. aips, wn. eidr, asw. adan. e/>er, ags. ad, ahd. eid) J)
0 Die Grundbedeutung von urgerm. *aipaz ist nicht mit Sicherheit er-
mittelt. Nach einer neueren Hypothese ware das Wort = Gang (0. S c h r a -
der Schwiegermutter u. Hagestolz 40, Meringer in Indogerm. Forschgg.
XVIII 290, 205), Dazu vgl. den skand. Ausdruck ganga eid = einen Eid gehen.
Das ai nsri; Beweisverfahren. Eid.
dient als Gewahrleistung fiir die Yerliissigkeit des eigenen Wortes
durch Einsatz eines Gutes fiir dessen Wahrheit. Diese Gewahr-
leistung geschieht durch formelhaftes, ursprunglich zauberisches
Reden, das »Schworen« (got. svaran, skand. sverja, ahd. ags. as.
siccrjan, afries. swera eigentl. = singen, in-cantare). Dafi dabei
ein Gott angerufen (»beschworen«) werde, ist dem heidnischen Eid
nicht wesentlich. Es geschieht nur dann, wenn der Verlust des ein-
gesetzten Gutes bei »Meineid« gerade durch die Gottheit bewirkt
werden soil. Auch in diesem Falle ist aber dem Heidentum die
Vorstellung fremd, dafi die Gottheit als Schutzerin der Wahrheit
den falschen Eid bestrafen werde. Man pflegte ebenso wie erne
Gottheit, und ofter noch, Sachen zu »beschworen«, z. B. die eigenen
Waffen, das eigene Schiff, das eigene Rofi. Dort wie hier soil das
Leben des Schworenden eingesetzt sein, dort die Gottheit, hier
die Waffe, das Schiff, das Rofi ihm den Tod bringen, wenn der Eid
falsch ist. Als Surrogat schwacheren Eides geniigte Verpfandung
von Leibesgliedern oder der Freiheit oder der Ehre (an. pegn-
skaparlagning) oder von Vermogensstucken. Und hieraus erklart
sich das Schworen beim eigenen Bart oder Haar oder Zahn oder
bei der eigenen Hand oder Brust oder bei einem dem Schworenden
angehorigen Menschen oder Haustier. Nach seiner Christiani-
sierung konnte der Eid, wenn noch wie regelmafiig Beschworung,
nur Gott oder einen Heiligen anrufen. Aber nicht iiberall und alle-
mal war er eine Anrufung. Den gleichen Dienst tat es, zumal nach
ags. R., wenn der Schworer sich als Stellvertreter Gottes gab, in
dessen »Namen« oder >>Minne« aussagte. Stets suchten Inhalt und
Wesen des Eides nach Ausdruck in der Symbolik. In der Heiden-
zeit wird die Gottheit beschworen, indem der geheiligte, von Opfer-
blut gerotete »Eidring« oder ein Opfertier beriihrt wird, in der
christlichen Zeit unter Handauflage auf den Altar oder dessen
Abbreviaturen: Reliquienbehalter (»auf die Heiligen«), Evangelien-
buch, Kreuz, unter Niederknieen. Waffen oder auch der eigene
Stab wurden im Heidentum beschworen unter Anriihren oder Em-
porheben derselben, Schiffe unter deren Betretung, Rosse unter
Einsetzen des Fufies in den Steigbiigel. Oder es mufite der Gegen-
stand hingehalten oder angefafit werden, den der Schworer zu
Pfand setzte: die Hand, das Haar, die Brust, das Viehstiick.
Manche dieser Feierlichkeiten, wonach die Eidesarten oftmals be-
nannt werden, erhalt sich noch lange in der christlichen Zeit, indem
ihr ursprunglicher Sinn teils vergessen, teils umgedeutet wird.
Das alteste Bevveisverfahren. Eid. 271
Nicht gleichgiltig war der Ort, wo geschworen wurde, am wenigsten,
wenn der Eid Kulthandlung war. In solchem Falle mufite in alterer
Zeit stets auch an der Kultstatte geschworen werden (an. hofsei&r).
Erst das christliche R. halt nicht mehr iiberall daran fest. Doch
mufi nach frankischem die Kultstatte nunmehr wenigstens durch
einen geritzten Kreis vertreten werden 1). Sonst hangt der Ort
des Schwurs auch wohl vom Gegenstand der Eidesform ab. Der
Eid wird stets »geleistet« oder, gleichsam als Rechtsweg, (daher
on. der Eid selbst lagh wie auch im Deut. reht) »gegangen«, einem,
der ihn »nimmt« bzw. »sieht« und »hort«. Im Prozefi ist dieser nach
alterem Recht der Gegner des Schworers, spater wohl auch der
Richter oder der Urteilfinder. Der Empfanger nimmt den Eid,
indem er ihn zugleich »gibt« oder »stabt«, d. h. »steif vorspricht<<
(daher die Formel selbst »Eidstab«). Im deut. Prozefi des MA.
hort dies Vorsprechen des Schwurempfangers auf, wogegen der
Schworende sich den Eid von einem besondern »Staber« vor-
sprechen lassen darf, den er sich vom Richter zu erbitten hat.
Der Eid im ordentlichen Prozefi war urspriinglich stets Eid der
Partei unci stets assertorisch. Die Partei aber schwor entweder
allein (»mit alleiniger Hand«, — »Eineid«) oder mit helfenden
Mannern (»Leite«, ags. lade, fries, lade, lede). Im einen wie im
andern Falle schwort die Partei uber das Beweisthema. Der Eid-
helfer (langob. aido, ags. cewda, cewdaman, salfrank. *hamedja,
woriiber Kluge Urgermanisch § 5, ahd. gieido, mhd. geeidc, —
conjurator, consacramentalis) oder >>Gefahrte« (ags. gefera, fries.
folgere) oder »Verkiinder« (anorweg. vdttr) dagegen schwort uber die
Glaubwiirdigkeit seiner Partei, des Hauptschworers, namlich dafi
des letzteren Eid »rein und nicht mein« sei, dafi >>jener recht schwort,
allenfalls auch, dafi der Mitschworer »nichtsWahreres wisse, als was
jener beschwor*. Eben hierin besteht das»Schworen h e 1 f e n« oder
die »Eideshilfe« — ags. dfrjultum, an. eifrafullting. Da es sich un-
mittelbar nur auf die Verlassigkeit des Haupteides bezieht, ist unter
den Eigenschaften des Eidhelfers weit weniger seine Kenntnis des
zu beweisenden Sachverhalts als sein Verhaltnis zum Haupt-
schworer von Belang. Jene ist unter Umstanden ganz und gar
ausgeschlossen, wahrend es darauf ankommt, dafi der Eidhelfer
sich uber die Vertrauenswurdigkeit des Hauptschworers ein Urteil
bilden kann. Darum miissen so oftmals die Eidhelfer der Sippe,
J) Vgl. mit dem circulus in Rib. LXVII, 5 G r i m m bei Rossler RDenkm. I
p. VIII.
Das alteste Beweisvkriahren. Eid.
Nachbarschaft, der Gilde odcr Genossenschaft tics Haupt-
schwdrers entnommen und ihm cbenbiirtig sein. Der Eidhelfer
sind regelmafiig mehrere, und zwar ist ihre Zahl ebenso wie ihre
Notwendigkeit iiberhaupt bedingt durch die Wichtigkeit, welche
das Beweisthema fur den Hauptschworer hat, und durch den
Wert, welchen das Recht der Person des letzteren beilegt (vgl.
oben S. 128, 129). Hiernach gab es fiir die einzelnen Sachen und
Stande Eidhelfertarife, und zwar pflegte bei deren Abstufung ein
bestimmtes Zahlensystem beobachtet zu sein, wobei drei die Grund-
zahl bildete: der selbdritt geschworene Eid ist an. der »Eid nach
Volksrecht« — lyritareidr. Durch seine Vervielfachung entstehen
zunachst der Sechst- und der Zwolfteid, der bei den Sachsen als
>>Volleid« {plenum sacr amentum) bezeichnet wurde. Auch diese
Eide kommen in verschiedenen RR. wieder vervielfacht vor. Ver-
einzelt stehen andere Zahlen. Urspriinglich scheint, wie der
selbdritt geschworene Eid vermuten lafit, die angegebene Zahl den
Eid des Hauptschworers mit befafit zu haben. Doch findet sich
oftmals, dafi die hoheren Zahlen auf die Helfereide allein bezogen
werden. Zur Erschwerung des Eides diente es, wenn die Eidhelfer
samtlich oder teilweise nicht vom Hauptschworer »genommen«,
sondern ihm vom Gegner oder vom Richter »ernannt« oder aus-
gelost wurden. Das Zeremoniell der Eideshilfe, so lang es sich
rein erhielt, brachte deren rechtliche Natur zum Ausdruck. Zuerst
leistete der Hauptschworer seinen Eid, nachher die Heifer den
ihrigen, entweder zu beiden Seiten des Hauptschworers stehend und
ihm bzw. einander die Hande reichend (ahd. hantreichida, afrank.
hantrada) oder hinter ihm stehend und ihn anfassend, alle zugleich
sprechend. Durch Wiederholung konnte zuweilen der prozessuale
wie der aufierprozessuale Eid verstarkt, insofern auch durch Wieder-
holung des Eineides die Eideshilfe ersetzt werden. Anderseits
brauchten, wo die Standesunterschiede tiefer eingriffen, Leute von
hochstem, personlichem Wert ihre Aussage iiberhaupt nicht eidlich
zu beteuern. Das Thema des Parteieneides enthielt regelmafiig
seinem Wesen nach nur eine Verneinung: die Partei leugnete eine
ihr vorgeworfene Handlung oder Schuld, sie »reinigte« sich von dem
Vorwurf (sog. Leugnungs-, Reinigungs-, Unschuldeid, on. dulsejier,
an. dulareidr, kent. cann, mhd. unschult, dazu ags. hine clcensjan,
fries, ontswera, ontriuchta). Nur eine Erscheinungsform des Leug-
nungseides war urspriinglich der Wtirderungseid. Auch der sog.
Behaltungseid war nur ein durch Begrundung des Beweisthemas
Das alteste Beweisverfahren. Eid. Zeugnis. 273
qualifizierter Leugnungseid, so z. B. wenn der Besitzer sich durchs
Beschworen seines Besitztitels »wehrte« (vgl. oben S. 210). Rein
affirmativ dagegen, aber nur in bestimmten Fallen des ordentlichen
Prozesses zulassig war der sog. Uberfiihrungseid, womit der Schwo-
rende eine Haltung seines Gegners behauptete. Jiingeres Recht
hat diesen Eid mit dem Gefahrdeeid (afrank. *videred) kombiniert,
der fur sich allein kein Beweismittel, sondern nur ein Mittel des
Angreifers war, den Angegriffenen zur Antwort zu notigen. Eine
solche Kombination ist beim on. assvaru ej>er (assores e]>er) und wohl
auch beim ags. joredd eingetreten. Der Leugnungseid war seiner
Natur nach das Beweismittel des (materiell) Angegriffenen, das zu
gebrauchen er berechtigt aber auch verpfiichtet war, wofern nicht
der Angreifer unter Angebot eines ihm zustandigen Beweismittels
(s. unten) seinen Angriff substanzierte. Was noch heute die Sitte,
das forderte einst das Recht: man durfte sich einem Vorwurf
gegenuber nicht untatig verhalten, wenn man Mittel zu seiner Ab-
wehr besafi. Die Eidespflicht des Angegriffenen hatte aber ihre
natiirliche Grenze dort, wo ihm ein Eid zugemutet worden ware
uber Vorgange in der Person eines dritten, z. B. seines Erblassers:
man hat nicht zu schworen »vor der Brust eines Totem. In solchen
Fallen ruhte die Beweislast schlechterdings auf dem Angreifer,
stellten ihm dafiir aber auch schon sehr alte Rechte einen Uber-
fiihrungseid zu Gebot.
Der Z e u g e ist ein »Wissender«, und zwar einer, der sein
Wissen durch Zusehen und Zuhoren erlangt hat (got. veitvods =
»der gesehen hat« vgl. K 1 u g e Urgermanisch § 179, skand. vitni,
ags. gevita, ahd. giwizo). Das altgerman. Prozefirecht verlangt iiber-
dies prinzipiell, dafi er von der Partei zum Sehen und Horen form-
lich auf gef order t worden (Solemnitatszeuge, asw. akallat vitni)
sei. M. a. W. nur solche Tatsachen konnten durch Zeugnis be-
wiesen werden, denen von Anfang an Offentlichkeit verliehen war.
Jenes Auffordern geschah durch Rede (wn. skirkota, on. skirskuta,
skcersknta), nach adeut. R. aufierdem aber auch noch durch Werk:
man machte einen zum »Zeugen« (afries. tiuga, ahd. giziuc), indem
man ihn >>zog« (ahd. urchundi ziohan), was bei einigen Stammen
durch Ohrzupfen geschah. Spater kommen andere Mittel vor, urn
des Zeugen Aufmerksamkeit zu scharfen (Backenstreich, Trinken,
Gesang). Das Ziehen des Solemnitatszeugen mufite nach altestem
R. beim Beginn des zu bezeugenden Vorganges geschehen, woraus
schon folgte, dafi nur uber Geschafte das Solemnitatszeugnis an-
GrundriC der g-erm. Philol. Germanisches Recht. q
274 1)AS Alteste Beweisverfahren. Zeugnis.
wendbar war. Ausnahmsweise genugten zum Zeugnisse Leute,
die nur aus zufalliger Wahrnchmung aussagen konntcn (sog. Er-
fahrungszeugen, asw. brcefia vitni). — Dafi er nach seiner eigenen
unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung den Beweisgegenstand
selbst kenne, sagt der Zeuge im Prozefi aus. Insofern ist er »Ver-
kiinder« (ahd. urchundo, ags. urcundeo, fries, orkunda, orkene und
an. vdttr, wozu K 1 u g e Stammbildg. § 29 z. vgl.), selbstandiges
1 Seweismittel und scharf vom Eidhelfer unterschieden. Anderseits
ist er wie dieser einseitiges Beweismittel: er ist nur dann tauglich,
wenn er Wort fiir Wort so aussagt, wie ihn die beweisfiihrende
Partei, der »Zeugenfiihrer«, gemafi dem Beweisurteil bzw. Beweis-
versprechen mufi aussagen lassen. Der Zeugen mufiten fast immer
mehrere sein, und einige Stammesrechte begniigten sich nicht ein-
mal mit zwei Zeugen. Vereidigt wurden in altester Zeit die Zeugen
nicht, und dabei blieb es noch bis tief in die historische Zeit hinein
nach norweg. R. und prinzipiell nach langobardischem. Die Be-.
weiskraft des Zeugnisses, das »t)berzeugen«, lag also lediglich in der
Aussage selbst, welche den Gegner an eine offentliche Tatsache
»erinnerte«. Das jiingere Recht allerdings suchte nicht nur durch
Eidauflage, sondern auch durch Vermehrung der Rekusations-
griinde die Verlassigkeit der Zeugenaussage zu verbiirgen. Ihm
erst gehort auch die ofter vorkommende Verbindung des Zeugen-
beweises mit einem Parteieneid (Uberfiihrungseid) an. Die Zeugen-
aussage ist das regelmafiige Beweismittel fiir Behauptungen rele-
vanter Tatsachen. Daher verlegte, wer eine solche Behauptung
aufstellte und dafiir den Zeugenbeweis anbot, dem Gegner den
Leugnungseid. Die Zeugenaussage stellt sich somit als das Beweis-
mittel des Angreifers dar, wovon er jedoch, soweit die Eidespflicht
des Angegriffenen reicht, keinen Gebrauch machen mufi, um den
Prozefi zu gewinnen. Uberniissig wird zunachst der ZeugenbewTeis,
wenn der Gegenstand der Behauptung im Gericht oder vor einer
Gerichtskommission vorgezeigt wird, und dies ist die rechtliche
Grundbedeutung von bewisen und bewisunge. Spater unterschied
man es nd. als das »leibliche Beweisen« (mnd. liflik bewisen) von
anderm Beweisen. War nun aber die leibliche Beweisung einmal
gefiihrt, so konnte sie nachtraglich durch Zeugnisse des Gerichts
(mnd. gerichtes filch, on. pingsvitni) vergegenwartigt werden.
Der Zweikampf. 275
§ 90.
Das den altgerman. Beweis wie iiberhaupt den altgerman.
Prozefi schlechterdings beherrschende Prinzip des Formalismus be-
durfte gemafi dem § 87 a. E. angedeuteten Gedanken eines Gegen-
gewichts. Dieses war gegeben in der Zulassigkeit, den Rechts-
streit durch Zweikampf auszutragen. Der Zweikampf war
der Kampf der personlichen Tiichtigkeit, welcher der Vorrang ge-
biihrte vor den Formen des Wortkampfes. Die personliche Tiichtig-
keit aber war die korperliche Tiichtigkeit des freien Mannes. Wich
er ihrer Bewahrung aus, so bekannte er sich als den geringern Mann,
der die Rechtlosigkeit (§ 43) und leicht sogar den »Neidings«-Namen
verdiente1). Sollte nun aber einmal die minder tiichtige Partei
auch die minder berechtigte sein, so bedurfte es wiederum recht-
licher Merkmale, woran sicher und rasch der Sieg der personlichen
Tiichtigkeit zu erkennen war. Damit wurde der physische Kampf
zum Rechtsinstitut. War en ferner die Parteien einmal vom Weg
der Verhandlung auf den des Machtstreites verwiesen, so war es nur
folgerichtig, wenn dem Sieger gestattet wurde, den Widerstand des
Gegners endgiiltig durch dessen Vernichtung zu Boden zu schlagen.
Unter diesen Gesichtspunkten erklaren sich Formen, Ausgang und
Anwendungsfalle des Zweikampfes noch im Recht des christlichen
Mittelalters, ja, noch in der Sitte der Gegenwart, ergibt sich ferner,
dafi der Zweikampf von Haus aus kein Beweismittel gewesen sein
kann, vielmehr seine Stelle auCerhalb des Beweisverfahrens, ja,
iiberhaupt desjenigen Verfahrens hatte, dem w i r gewohnlich den
Namen des Prozesses beilegen. Vom Standpunkt des german. R.
aus war er selbst eine Form des Prozesses, da er nicht mehr und
nicht weniger wie die andere Form, der Wortkampf, auf Beendigung
des Streites abzielte, genau so wie der Zweikampf um ein geschol-
tenes Urteil (S. 256). In dieser Stellung erscheint er denn auch
bei den Deutschen an der rom. Reichsgrenze nach der Aussage
des Vellejus, beim norweg. Stamm nach den vielfaltigen Saga-
schilderungen, bei den »Russen« ( = Schweden) um 900 nach den
Angaben des Ibn Dustah (s. diese bei Thorasen Urspr. d. russ.
Staates S. 27). Der altgerm. Zweikampf (and. kamp, ahd. champ f,
champfwic, fries, slrid) ist ein Alleinkampf (ahd. mhd. einwic, ags.
dnvig, an. einvigi, woriiber unten, — mlat. singidare certamen) unter
2) Besonders belehrend hieriiber das asw. hednalaq (oben S. 91).
18*
276 Der Zweikampf
den Partcicn personlich, von ihnen auszufechten gemafi vorgangigem
Kampfvertrag (abayr. wehadinc), — sonst urspriinglich ohne jede,
dann in gesetzlicher Kleidung rait gesetzlichen Waff en (Axt oder
Schwert, Kampfschild), an gesetzlichem Ort (ags. campstede, mhd.
kampfstat), bei Kampf urn ein Grundstiick auf demselben oder doch
uber einem Symbol desselben, und insbesondere auf abgestecktem
oder doch abgemessenem Raum (mhd. kampfrinc, fries, kampstal),
dessen Uberschreitung als Kampfflucht gait, nur bei Tage, jeder
Kampfer mit seinem Sekundanten (fries, gretwerdere, ahd. griez-
warto, mhd. griezwart). Der Sieger durfte den unterliegenden Gegner
toten, nicht blofi, um inn zu iiberwinden, sondern auch nach er-
rungenem Sieg, sofern der Besiegte nicht durch einen im vorhinein
festgesetzten Preis sein Leben »loste«. Nach an. R. »beerbte« sogar
der Sieger den Besiegten, m. a. W. er nahm kraft Eroberungsrechte?
dessen Habe an sich. Ein Opfer fiir den erlangten Sieg pflegte der
Sieger darzubringen. Verschiedene Arten des Zweikampfes haben
sich noch in heidnischer Zeit ausgebildet. z. B. drei islandische:
Iwlmganga, kerganga und einvigi, alle verschieden vom schwed.
spcenna bcelti und norweg. nijgang. Die Herausforderung zum Zwei-
kampf (an. skora = einem den Kampfplatz abmarken) oder die
»Mahnung« (sw. maning) oder der »Kampfesgrufi« (mnd. to kampe
groteri) hatte seine eigentliche Stelle gegeniiber dem Parteieneid.
Durch Kampfesgrufi konnte man den Eid des Gegners schelten,
was nach deut. R. nicht blofi in Worten, sondern auch symbolisch
durch Wegziehen der Schwurhand geschah. Aber auch schon im
Klagevorwurf konnte eine Eidesschelte liegen, z. B. wenn er auf
ein Neidingswerk oder auf falsches Zeugnis gerichtet war. Da
allemal der Kampf seinen Grund in der Eidesschelte hatte, so er-
klart sich der »Kampfeid« als wesentlicher Bestandteil des Kampf-
zeremoniells im MA. Zwei Eide stehen einander gegeniiber: Leug-
nungseid des Beklagten und Gegen-(Scheltungs-)Eid des Klagers,
wie bei der Urteilsschelte (oben S. 256) zwei Urteile, das gescholtciu-
und das Gegenurteil des Schelters. Von der kampfbediirftigen
Eidesschelte aus ergab sich aber auch die Zulassigkeit einer kampf-
bediirftigen Zeugnisschelte, und im Zusammenhang mit dem
Grundsatz des Einlassungszwangs gab die Eidesschelte weiterhin
den Rechtsgrund dafiir ab, dafi der Prozefi durch Herausforderung
zum Zweikampf von vornherein abgeschnitten werden konnte,
indem man die Eidesschelte stillschweigend antezipierte. Der
Kampfesgrufi mufite bei Vermeidung der Sachfalligkeit und Recht-
JtJNGERES BEWEISRECHT. GOTTESURTEIL. 277
losigkeit angenommen werden, wenn er von einem Ebenbiirtigen
ausging. Dann schlossen die beiden Gegner unter Handreichung
den Kampfvertrag. Uber die spateren Schicksale des Zweikampfes
s. § 91.
§ 9i-
Die fernere Geschichte des germ. Beweisrechtes besteht in der
Verwitterung seines Formalprinzips. Es wurden Beweismittel ein-
gefiihrt, die wesentlich auf Hervorziehung der Wahrheit im Einzel-
fall abzielten (sog. »materielle« Beweismittel). Das deutsche Recht
hat noch in der heidnischen Zeit den ersten Schritt hiezu getan,
indem es fiir bestimmte Falle die Ermittelung eines Sachverhaltes
durch Orakel gestattete. Dies geschah, wenn wegen einer
heimlich veriibten oder verheimlichten Missetat geklagt werden
sollte oder geklagt war. Das Losorakel verwendeten niederdeut.
Volker , um unter mehreren Beschuldigten den Tater ausfindig zu
machen. Auch das Bahrrecht hatte keine andere Funktion. Vgl.
das Siebdrehen in der Volkssitte. Wahrscheinlich auch schon in
heidnischer Zeit machte man in denjenigen Fallen, wo die Ubeltat
eines Unfreien zum Beweis stand, von der P e i n i g u n g desselben
als einem Mittel der Wahrheitserforschung Gebrauch. Noch ent-
schiedener wurde der Ubergang zu materiellen Beweismitteln in der
christlichen Zeit bewerkstelligt. Erreicht wurde dies durch Ein-
fiihrung des Gottesurteils und durch Fortbildung des Erfahrungs-
zeugnisses.
Das Gottesurteil (judicium dei, — ags. orddl, an. skirsl
[ = Reinigung]) setzt voraus, dafi von der Gottheit die Enthullung
des Wahren schlechterdings erwartet wird. Auf dem ererbten
Boden ihrer heidnischen Gottesvorstellungen, wonach weder All-
wissenheit noch Wahrhaftigkeit zum Wesen der Gottheit gehorte,
konnten die german. Volker diese Voraussetzung nicht erfiillen.
Folgt schon hieraus im Gegensatz zur herrschenden Lehre der
Satz, dafi erst durch Vermittelung des Christentums das Gottes-
urteil ins german. R. gekommen sein kann, so wird er bestatigt
durch die Wahrnehmung, dafi von einem national-skandinavischen
Gottesurteil schlechterdings nichts irgendwie verlassig iiberliefert
ist, dafi insbesondere der gemeiniglich fiir ein Gottesurteil ausge-
gebene Zweikampf in den skand. Quellen zu keiner Zeit als ein
solches hingestellt wird. Erst von Deutschland aus hat der Norden
das Gottesurteil bezosren, was nicht einmal ohne Mifiverstandnisse
278 Jt)NGERES BEWEISRECHT. GOTTESURTEIL.
seines Wesens abgegangen ist. Auch bei den Siidgermanen aber
waren die Gottesurteile weit weniger im Schwang als gewohnlich
geglanbt wird. Das ags. R. z. B. kannte wahrscheinlich vor dem
9. Jahrh. kein Gottesurteil, das altbair. und altlangobard. R.
keines aufier dem Zweikampf, von dem wir wissen, dafi er urspriing-
lich weder Gottesurteil noch iiberhaupt Beweismittel war. Auch die
andern Stammes- oder Landesrechte haben immer nur wenige von
den samtlichen bekannten Gottesurteilen und zuweilen nur eines
fur eine bestimmte Personenklasse rezipiert. Uberdies endlich
finden sich auch in siidgerman. RR. Spuren einer mehr mechani-
schen als verstandnisvollen Rezeption, wie z. B. das Verstarken des
Ordals, die Zulassung eines Gegenordals. Vermutlich ist der Orient
die Heimat des german. Gottesurteils ebenso wie so mancher
scheinbar germanischer Volkstraditionen. Das german. R. ver-
wendet das Gottesurteil stets nur als subsidiares Beweismittel,
namlich zur Bestatigung eines gescholtenen oder an sich schelt-
baren Eides, dann aber auch zum Ersatz einer nicht zu erlangenden
Eideshilfe. Daher client das Gottesurteil historisch zum Ersatz
des Zweikampf es, wofern dieser abgeschafft wird, wie z. B. in Dane-
mark (10. Jahrh.), bei den Angelsachsen, bei den Friesen, denen
daher auch das Gottesurteil ein »Kampf« oder »Streit« heifit. Unter
den samtlichen iiberlieferten Gottesurteilen haben wir eine altere
von einer jiingern Schicht zu unterscheiden, in beiden Schichten
wiederum die echten Gottesurteile von unechten. Das echte Gottes-
urteil ist streng einseitig, d. h. es wird lediglich durch eine Hand-
lung dessen erbracht, der sich reinigt. Es ist ferner im strengsten
Sinne Beweismittel, d. h. immer nur fahig, iiber Tatsachen Aus-
kunft zu erteilen. Es ist endlich stets mit kirchlichen Kultakten
verbunden; es hat seine Liturgie. Die echten Gottesurteile alterer
Art sind »Elementordale«, namlich die Probe mit siedendem Wasser
oder der Kesselfang (ags. wceterorddl, fries, iveterkamp , — ketel-
fang, an. ketiljang, ketiltak) und die Feuerproben des Haltens der
Hand im Feuer, des Tragens von gluhendem Eisen (wn. jamburdr,
on. jcernbyrp) und des Ganges auf gliihenden Prlugscharen. Unechte
Gottesurteile entstanden, indem der Zweikampf und das Losorakel
unter die Gottesurteile aufgenommen wurden. Die Zwitterhaftig-
keit des unechten Gottesurteils zeigt sich am schlagendsten im
Kampfurteil: einerseits fiel nunmehr das Erfordernis des person-
lichen Fechtens fort, wurde sogar Stellvertretung der Partei durch
einen gedungenen >>Kampen« zugelassen und ein eigener Zweikampf
JUNGERES BEWEISRECHT. GOTTESURTEIL. JURV. 270,
zwischen Mann und Frau ausgebildet. Anderseits unterliefi man
die Ausbildung einer kirchlichen Liturgie und hielt man im Prinzip
an der Totlichkeit des Kampfausgangs fest, fiihrte sogar die Todes-
strafe fur den unterliegenden Kampfer ein, so dafi nach wie vor der
Zweck des Kampfes iiber den eines blofien Beweismittels hinaus-
ging. Einige Rechte kannten iiberhaupt keine unechten Gottes-
urteile, so namentlich die skandinavischen. Die jiingere Schicht
der Gottesurteile besteht aus den Proben des kalten Wassers, des
geweihten Bissens (ags. corsnced), des Abendmahls, des Psalters,
der Hexenwage, welche insgfesamt echte Gottesurteile sind, und
dem unechten, zum Ersatz des Zweikampfes dienenden, der Kreuz-
probe. Mit dem 9. Jahrh. begann eine kirchliche Opposition gegen
die Gottesurteile. Im Bund mit dem npch alteren Mifitrauen gegen
die Verlassigkeit der gebrauchten Mittel gelang es ihr, die Gottes-
urteile wahrend des MA. zuriickzudrangen, in einigen Rechtsgebieten
sogar vollstandig abzuschaffen.
Wahrend das Gottesurteil von Anfang an im ordentlichen
Prozefi seine Stelle fand, hat sich die Fortbildung des Erfahrungs-
zeugnisses zu einem materiellen Beweismittel iiberall aufier auf
Island zunachst im aufierordentlichen Prozefi vollzogen. Dieses
materielle Beweismittel ist das Institut der Jury. Drei Ent-
stehungsherde desselben lassen sich nachweisen: das frankische
Konigsgericht, das danische Konigsgericht, das islandische Gericht.
Von Danemark aus hat sich die Jury nach Schweden verbreitet.
Die selbstandige Entwicklung des Instituts in seinen drei Haupt-
gebieten spricht sich in den Verschiedenheiten der drei entsprechen-
den Systeme aus, welche sich hauptsachlich auf die Zahl, die Art
der Beschaffung, Legitimation und Vereidigung der Geschworenen,
auf das Verhaltnis derselben zu Parteien und Richter sowie zu
andern Beweismitteln, auf die Dauer ihrer Tatigkeit, endlich auch
auf die urspriinglichen Anwendungsfalle der Jury beziehen. Nicht
minder aber spricht es sich in der selbstandigen Terminologie aus:
der Beweis mit Geschworenen ist bei den Franken das Verfahren
mit inquisitio und im mittelalterlichen Deutschland das Verfahren
mit kuntschaft, im on. Gebiet das Verfahren mit ncefnd (in Jutland
fur bestimmte Falle sancend mcen), auf Island das Verfahren mit
kvidr (bzw. mit sannad'ar menri). Die samtlichen Beweismitteln
dieser Art gemeinsamen Grundziige aber sind, dafi Auskunftsleute,
die nicht Augen- und Ohrenzeugen zu sein brauchen, auf ihren
Eid ihre Uberzeugung von der Wahrheit 0 d e r Unwahrheit eines
280 JtiNGERES BEWEISRECHT. — DlE VOLLSTRECKUNG.
ratbestandes aussprechen. Oberall ist demnach fur das neue Be-
weismittel dessen Zweischneidigkeit charakteristisch. Daher wurde
im Ersatz von Gottesurteil und Zweikampf beniitzt und von
skandinav. RR. zu solchem Zweck in den ordcntlichen Prozefi ein-
gefiihrt.
Die sonstigen Xeuerungen von Belang, welche das System des
Beweisrechts wahrend des MA., bei den siidlichen Stammen teil-
wi ise noch friiher und unter romischem Einflufi, durchbrochen
haben, konnen hier nur genannt werden: die Legitimation desEid-
helfers nach Analogie der Zeugen, das Uberbieten von Parteieneid
und Erfahrungszeugnis durch Gegeneid und Gegenzeugnis, die Ein
fiihrung der Urkunde, d. h. des schriftlichen Zeugnisses als Beweis-
mittel oder doch als Mittel der Beweiserleichterung, die (spat-
mittelalterliche) Heriibernahme des Uberfuhrungseides »(t)ber-
siebnens«) aus dem aufierordentlichen Verfahren wegen handhaften
Friedensbruches in den ordentlichen Strafprozefi und der Ersatz
dieses Beweismittels durch die Tortur gegen Freie im aufierordent-
lichen Strafprozefi sowie das aufierordentliche Verfahren auf
Indizien und Leumund gegen Gewohnheitsverbrecher (»schadliche
Leute«), die Beweisfuhrung gegeniiber dem Richter bzw. Urteiler,
letztere, die wichtigste von alien Xeuerungen, zuerst im lango-
bardischen Prozefi seit dem S. Jahrh.
§ T-
Die Vollstreckung war nach altgerman. R. prinzipiell
Strafvollzug, namlich entweder Vollzug einer offentlichen (Todes-)
Strafe (vgl. oben § 78) oder Achtvollzug. Der Strafvollzug war
nach heidnischem R. Sache eines Beamten mit Kultfunktionen
(*gupja). Spater wird das Vollstrecken der Strafe in vielen Rechts-
gebieten dem siegreichen Klager oder der Gerichtsgemeinde oder
einzelnen Leuten aus derselben iibertragen, wahrend die Form des
Verfahrens vom Gesetze genau geregelt, insbesondere Strafvollzug
bei Nachtzeit ausgeschlossen bleibt. Ein amtlich angestellter Straf-
diener (burg, witiscalc — ahd. wizinari, mhd. ivizencere oder
ix.izegcere) oder Scherge (langob. und ahd. scarjo, d. h. eigent-
lich »Scharfiihrer«) oder »Ztichtiger« ist noch im SpatMA. nicht
in alien Gerichten vorhanden. Uber Achtvollzug s. oben S. 238.
Als einzige Ausnahme vom angegebenen Prinzip hat sich in einigen
Rechten aus der urgerman. Raubehe (S. 178) eine wahre Exeku-
Die Vollstreckung.
tion auf Grund des Verlobnisvertrags entwickelt. Im ubrigen hat
sich die Exekution zur Befriedigung von Anspriichen (nicht zu ver-
wechseln mit der bloBenPfandnahme S. 215L) als selbstandiges Ver-
fahren erst nach mehreren Jahrhunderten der historischen Zeit
und nicht ohne Kampf mit dem Kollektiveigentum an Grund und
Boden vom alten Achtverfahren wegen »Rechtsabschneidung« (asw.
afskaka rcet) oder »Rechtsweigerung« abgelost. Teils geschah dies,
indem man zum Behuf einer vermogensrechtlichen Exekution von
der Acht eine Konfiskation abzweigte mit der Auflage an die Obrig-
keit, aus dem eingezogenen Gut den Betreiber zu befriedigen, —
eine Entwicklung, die sich am deutlichsten bei der danischen Mo-
bilar- (seit 1282 auch Immobiliar-)Exekution mit Konigsbriefen, der
Vorlauferin des spater rigens ret og dele genannten Verfahrens, im
13. Jahrh. beobachten, aber auch bei der karolingischen, das Friih-
MA. hindurch in Deutschland herrschenden Immobiliarexekution
mit missio in bannum (vronunge unter dem Symbol der Aufsteckung
des koniglichen Friedenskreuzes) wahrnehmen lafit. Teils wurde
zur Wahl des Verfolgten neben das Achtverfahren eine Auspfandung
(Nahme nicht zu Pfand, sondern zu Eigen) gestellt, wie die »ehe-
hafte Beraubung (afrank. *strud, frankolat. strudis legitima, vgl.
fries, rdf), d. h. Mobiliarexekution nach afrank. R., welche bis um
575 nur Platz griff, wenn der Verfolgte durch formliches Urteils-
erfiillungsgelobnis (mit Wadiation oben S. 224) das Achtverfahren
abwandte, spater aber auch gegen den Ungehorsamen nach vor-
gangigem Exekutionsurteil zugelassen wurde. Teils endlich wurde
das Achtverfahren unmittelbar durch Realexekution ersetzt, wie
im 12. Jahrh. in Norwegen durch die Heimsuchung (atf<?rt heimreid),
oder durch eine unbeschrankte Auspfandung, wie bald nachher in
Schweden durch die »Abschatzung« (meet, virJUning), wobei freilich
subsidiar die Friedlosigkeit insofern im Hintergrund stand, als
gegen Widersetzliche Gewalt erlaubt blieb. Obschon nun aber als
Gewaltverfahren schlechterdings Angriff auf die Person des Ver-
folgten, kam die Exekution doch in ihrer ersten Zeit prinzipiell
nach LosreiCung seiner Habe zum Stillstand. Die exekutivische
Schuldknechtschaft ist im Gegensatz zur freiwillig eingegangenen
ein Erzeugnis jiingerer Rechtsbildung. Anfangs fand sie sogar nur
in wenigen bestimmten Fallen Anwendung, und im Gebiet des skan-
dinav. Landrechts hat sie diese Entwicklungsstufe auch nicht uber-
schritten. Zuerst erscheint sie, analog der Strafknechtschaft, als
definitive, spater als losbare Knechtschaft, welche weiterhin zur
Grundrifi der germ. Philol. Germanisches Recht. Q
2S2 Die Vollstreckung.
blofien Schuldarbeit gemildert, zuletzt und zwar vornehmlich in
den Stadten, durch die Schuldhaft ersetzt wird. So wenig wie diese
Veranderungen der Exekution haben andere, spezifisch deutsche,
welche hauptsachlich Form und Folgen der beiden Hauptarten der
Exekution, Auspfandung und Fronung, dann die Verwischung
dieses Unterschiedes im Institut der anleite betrafen, den alten
Grundsatz zerstort, dafi jedes Zwangsverfahren durch Straffallig-
keit des Verfolgten bedingt sei. Auch dauerten noch neben der
Exekution Reste der satisfaktorischen Acht fort, wie z. B. im
meteban sachsischer Stadtrechte (vgl. oben S. 238). Anderseits
breitete sich wahrend des MA., begiinstigt von der ausgebildeten
Exekution, die Zulassigkeit eines vorsorglichen Zwanges aus, der
durch »Aufhalten«, d. h. Festnahme des Verfolgten oder durch
»Besetzen« seiner Habe ausgeiibt werden konnte. Die Rollenver-
teilung bei allem Zwangsverfahren, soweit es nicht Konfiskation
war, beruhte nach einem dem altesten Prozefi wie Privatrecht ge-
mafien System auf dem Prinzip, dafi wie Urheber, so auch Leiter
des Angriffs der Klager zu sein habe, wahrend Obrigkeit und Ding-
pflichtige ihren Beistand schulden. Das gegenteilige System, im
Zusammenhang mit einer allgemeinen Erhohung der obrigkeitlichen
Gewalt aufkommend, legt die Leitung des Zwangsverfahrens in die
Hand des Richters, der dann personlich oder durch den Fronboten
oder durch von Fall zu Fall ernannte »Anleiter« die Zwangsmafi-
regeln durchfiihrt. Als Typus des ersten Systems kann die alt-
norweg. Exekution mit atfgr, als Typus des zweiten die alte frank.
Exekution mit strud betrachtet werden.
REGISTER.
I. SACHEN UND NAMEN.
Abecadarien 74.
Abgaben 137, 139, 140, 142, 143, 198,
206, 209.
Abhandlungen 35.
Absalon v. Roeskilde 84. v. Lund 89.
Abschreiber 31.
Absicht 230 f.
Abzeichen 15, 126, 132, 142, 146, 150,
158, 208, 256.
Acht 151, 217, 218, 237, 238, 239, 242,
247, 248, 262, 266, 280, 281, 282,
heimliche 262.
Adalhard v. Corbie 35.
Adel 59, 128—134, 145, 149, I5°-
Adelchis 29.
Adoption 188, 175.
Agobard 35.
Alaisiagae 11.
Alarich II. 19.
Alliteration 44.
Allmende 193 f.
Altenteil 205.
Amt 187.
Amtsinstruktionen 27, 29.
Ancher, Kof. 3.
Andreas Sunesson 82.
Angelsachsisches Recht 8, 3of., 37 f.
Anglodanen 39.
Ansegis 33.
Ansprache 265.
Antwort 265.
Archaologie 2, 15 — 17.
Arechis 29.
Armenpflege 122, 172.
Arne, B. v. Skalholt 110.
Asylrecht 130, 238.
Athalarich 20.
Aufhalten 282.
Auf lassung 222 f., 224, 228.
Aussetzung 183.
Austrag a) 141. b) 263.
Ausziige 12, 34.
Autonomic 39, 43, 46, 50—52, 56—59,
86—89, 104 f., 117, 121, 147, 187,
195, 249-
Avunculat 169, 170.
Bahrrecht 277.
Bande 236.
Bann 151, 154, 157, 164, 166, 223, 244,
256, 268.
Bauermeister 121, 195.
Bauern 43, 121, 135, 136, 139, 140, 143,
161, 162, 164, 193, 195, 205, 206, 207,
209, 264.
Bauhiitten 58 f., 187.
Beamte 27, 29, 115 f., 118, 127, 128,
130, 143, 144, 149, I5i> 153. '54, 162,
164 f., 187, 209, 218, 254—261, 268.
Bearbeiter 317, 65, 73.
Begnadigung 153, 154, 243.
Beispruchsrecht 173, 197.
Beleidigung 132, 146.
Benedictus Levita 33.
Benevent 29, 118.
Bergrecht 49, 50, 194.
Bergporr Hrafnsson 106.
Besitz 192, 199, 203, 204 f„ 209—211,
214, 216, 220, 222, 225.
Besitzeinweisung 124.
Bestarkung 225 f.
Bestattung 128, 131, 148.
Beute 203.
Beweis 210, 231, 265, 269 — 280.
Bewidmung 46.
Bezirke 49, 1 14— 1 17, 1 i8f., 167, 193, 252.
:^4
Sachen und Namen.
Bibliographic 4 f.
Bienen 203.
Bilderhandschriften 16, 63.
Billigkeit II, 260, 267.
Birghir Jarl 95.
Birghir Magnusson 92.
Birghir Persson 92.
Bjarne Mardarson 101, 105.
Blutmischung 186.
Boswilligkeit 230, 233 f.
Borgarbing 100, 102.
Borgarsbingsb6k 100, 103.
Botschaftszeichen 225, 254.
Brautlauf 179, 180.
Breviarium 19.
Biindnisse 50—53, 58, 113, 117, 165,
166, 188.
Burger 46, 121, 136 f.
Burgschaft 214, 215, 217, 220, 224.
Bulle, goldene 54, 55.
Bundbriiderschaft 185 f., 190, 198.
Bundessatzungen 52, 58.
Bundesstaaten 100.
Burding 195.
Burg 120, 161.
Burggrafschaft 1 20.
Burgrecht a) 52, 90. b) 129.
Burgunden 2, 20 f.
Burkhard v. Worms 45, 49.
Busen 174, 175.
Bussen 22, 51, 128—137, 141, 146, 172,
212, 217, 237, 244—240.
Cassiodor 21.
Ghildebert I. 24.
Chindasvinth 19,
Chlodovech I. 24.
Chlothar I. 24.
Christenrechte 100, 101, 102, 103 f.,
107 — no.
Christof, Kon. 96, 97.
Conring 3, 6.
Consiliatio Cunti 41.
Danen 37, 81 — 90.
Dagobert I. 25.
Dalalagh 93.
Deich- und Sielverband 51, 122.
Dena lagu 39, 114.
Denkmaler 12.
Deutsche 2, 7, 8.
Deutschenspiegel 64.
Diebstahl 93, 210, 211, 231, 233, 234,
266, 267.
Dienstbarkeiten 205'.
Dienste 135, 139, 140, 142 — 144, 189,
198, 206, 207, 209.
Dienstgut 208, 209.
Dienstmannen 65, 132, 136, I44f., 156,
162, 165, 208, 264.
Dienstrecht 56 f., 90.
Ding 116, 120, 251 f., s. auch Versamm-
lungen.
Dingfriede 235, 257.
Dinghegung 44, 256 f.
Dingpflicht 255.
Dingrodel 44.
Dingstatten 15, 252 f.
Dithmarschen 50, 51.
Domesday book 42.
Dorf 42, 119, 193, 194, 195-
Drangeld 226.
Dunsetan 39.
Eadgar 37.
Eadmund 38.
Eadric 30.
Eadweard 38, 39, 41.
Ebenburt 136, 140, 144, 145, 174,256,272.
Eckhardi, W. 70.
Edictum (edictus) 19, 20, 23, 28 f.
Ehe 93, 100, 126, 142, 143, 144, 177—183,
193, 249, 280.
Ehre 127, 145, 146, 175.
Ehrenkrankung 246.
Ehrlose 146, 188, 217, 243.
Eichhorn 3.
Eid 42, 52, 60, 128, 143, 145, 147, 151,
156, 163, 175, 186, 188,211,226,232,
239, 246, 265, 269—274, 276, 27S, 280.
Eidgenossenschaften 51, 52.
Eidhelfer 127, 135, 172, 271 f., 278,280.
Eigen 35, 147, 173, 1S1, 192—205, 214,
226, 258.
Eigenmacht 210, 211, 215 f., 218.
Einlager 217.
Einstandsrecht 162, s. Naherrecht.
Einungen 52, 121.
S A CHEN UND NAMEN.
285
Eidsi facing 1 00, 102.
Eidsitabingsbok 100, 103.
Elternrechte 183 f.
Emmerich J. 79.
Entsippung 175.
Erbgiiter 129.
Erbrecht 51, 59, 93 f., 105, 144, 145, I52>
153 f., 163, 167, 171, I73f., 177, 181,
184, 195, 204, 207, 212, 2l8f.
Erbverbriiderung 198.
Ercenbryht 30.
Erde 223.
Erholung 268.
Erik dipping 87, 88.
Erlafi 214.
Erwig 19.
Eurich 19, 20, 24, 25.
Eyke v. Repechowe 61 f.
Eysteinn Erlendsson 101.
Exekution 215, 216, 218, 223, 241,
280—282.
Fackel 239.
Falschungen 3, 33, 76 f. 106.
Fahne 120, 144, 150, 151, 257.
Fahnenlehen 130, 157, 209.
Fahrlassigkeit 231.
Fahrniss93, 141, 144, 182, 199 — 202, 281.
Fechterbriiderschaft 187.
Fehderecht 171, 238, 239, 269.
Feme 54, 67, 243, 248, 258, 262.
Fertigung 223.
Feodalismus 1 17, 155 — 157, 207.
Feuer 199, 222.
Finger 224.
Fiscalinen 140, 143.
Fischereirecht 203.
Folter, s. Tortur.
Forderung 218.
Formeln 12, 13, 15, 21, 35, 42, 591".,
107, 108, I IO, 218.
Formen 221 — 228, 241, 266, 268, 275.
Forsaring 12, 90.
Forstbann 194.
Franken 23 f.
Freibauern 136.
Freibriefe 49.
Freibiirgschaft 122.
Freie Herrn 131, 136, 145.
Freigelassene22, 127,135,136, 137 — 139.
Freigerichte 164, 258, 262.
Freigrafschaft 164.
Freiheit a) 125 ff., 135 ff., 258. b) 165.
Fremde 139 f., 146 f.
Friedbriefe 46, 53.
Friede 11, 105, 107, 1 501"., 171, 179,
223, 234 f.
Friedensbruch 52, 229, 231 — 233, 235,
243, 246, 248.
Friedenseinungen 46.
Friedensgeld 150, 244 — 247, 248.
Friedlosigkeit 230, 237 — 240, 243, 246,
248, 262, 281.
Friedrich I. 54, 62.
Friedrich IL 54.
Friesenrecht 32, 50, 51, 68, 73, 77, 166,
258, 260.
Fronden; s. Dienste.
Fronung 215, 281, 282.
Frostubing 101.
Frostupingsbdk 101, 102, 103, 104.
Fueros 37.
Friichte 204.
Fiirsten 130 f., 136, 144, 145, 148, 156,
261, 262.
FuG treten 179.
Faeroer 1 10.
Gabe 94, 137, 139, 178— 181, 188, 189,
196, 198, 220, 226.
Ganerbschaft 1721"., 177, 196 f., 198.
Gast 146 f., 222.
Gastrecht 198, 204.
Gastung 153, 160.
Gau 114, 116.
Gebarde 223 f.
Gebaude 15.
Gefolgschaft 89, 105, 130, 132,7:141,
161, 188 f., 209, 244, 264.
Gegengabe 139.
Geiselschaft 128, 2i6f.
Gelage 139, 186, 187.
Geld 22, 24, 145, 199—202, 212, 213,
220, 223, 245.
Geldstrafe 247.
Gelobnis 219, 224, 255.
Gemeinden 94, 119, 120 f., 252.
Genannte 225.
Genossenschaften 57, 59, 127, 145, 146,
^86
Sachen und Namen.
162, 189, 193, 249, 257, 263, 272, s. auch
Markgenossenschaft, Gilden.
Gerade 174.
Gericht 69, 75, 1 16, 120, 121, 122, 126,
130, 134, 135, 144, 147. 157- 159 f..
161 — 164, i66f., 187, 190, 225, 228,
239. 251—264.
Gerichtsgemeinde 50, 52.
Gerichtshalter 44, 118, 122, 239, 253
bis 261, 267 f., 271, 280.
Gerichtsversammlung 24, 44, 84, 225,
251 ff.
Gerichtszeugnis 228.
Gesamte Hand 183, 194, 196 f., 204,
208 ; s. auch Ganerbschaft.
Geschafte 212, 219—228, 274.
Geschworene 135, 225, 279 f.
Gesellenverbande 59, 187.
Gesellschaft 175, 187.
Gesetz 11, 12, 18, igf., 22—31, 37 f., 43.
46 f„ 49 f., 56, 79, 81, 85, 86, 88, 89 f.,
90, 94ff., 98, 103 f., 105 f., 126, 147,
151, 153 f-, 158- 159, 164—167, 258.
s. auch Denkmaler.
Gesetzsprecher 79, 80, 81, 91, 92, 95, 96,
98, 101, 105, io6f., 117, 154, 167, 261.
Gesprach 268.
Gewahrenzug 160, 210 f., 265, 267.
Gewerkschaften 58, 263.
Gewicht 201 f., 213.
Gewinngut 177, 182, 204.
Gewohnheitsrecht II, 12, 18, 28, 32,
46, 56, 57, 59, 72.
Gilden 39, 48, 49, 57, 86, 89, 97, 99,
105, 136, 145, 216, 249, 253, 263, 272.
Gleichheitseid 246.
Glossare 14.
Glossen 33 f., 63, 65, 66, 74, 85.
Gotenrecht 2, 8, 18 f.
Gotland 82, 98 f.
Gottesfriede 235, 235.
Gottespfennig 226.
Gottesurteile 37, 42, 277 — 279.
Graf 116, 130 f., 135, 163, 254, 258.
Grafschaft 49, 116, 120, 157, 163, 165.
Gragas 107 f.
Grenze 113, 116, 123 f., 193, 195, 222,
235.
Grimm Jak. 3 f., 6 f.
Grimwald 29.
Grotius 2.
Grundbuch 41 f., 228.
Grundeigentum 132, 135, 158 f., 193 bis
199, 203, 281.
Grundgiiterrecht 22, 94.
Grundherrschaft 42, 43, 121, 139, 140 f.,
144, 160—163, 196, 205, 218, 254, 264.
Grundruhrrecht 203.
Giiterrecht, ehel. 181 — 183.
Gulabing 100.
Gulapingsbok 100 f., 102, 103, 104, 109-
Gundobad 20.
Gutalagh 98.
Gutsiibergabe 218.
Haar 126, 141, 142, 188.
Haflidaskra 107, 108.
HafliCte Marsson 106.
Haftung 214 — 219, 223.
Haistulf 29.
Halm 224, 225.
Halsschlag 142.
Hand a) 120, 189, 210, 211, 223 f., 227,
270, 272, 276, 277. b) 140. c) 170,
172, 174, 204.
Handfesten 45, 86, 104.
Handgeld 180.
Handhafte That 239, 254, 266, 267.
Handlohn 206.
Handschuh 120, 225.
Handvverker 57, 137, 140, 144.
Hanse a) 48, 53, 58, 148. b) 187.
Hausfriede 161, 235.
Hausgenossen a) 145. b) 162, 163, 206.
c) 188.
Hausgesetze 59.
Hausherrschaft 141, 177.
Heberegister 13, 42, 43.
Heer 114, 126, 140, 150, 153, 159, 161,
171, 235.
Heergerat 174.
Heerflucht 233.
Heerversammlung 28.
Heimfallsrecht 203, 205.
Heimlichkeit 233.
Heimsteuer 181.
Heineccius 3.
Helsingelagh 93.
Henker 146, 243.
Hermann v. Oelsfeld 66.
Sachen und Namen.
>87
Herr 129, 131 f., 134, 136, 139, i44)
188, 189 f., 207, 244, 263 f.
Herrentage 95, 96.
Herzog 29, 30, 118, 130, 132, 157, 163.
Hexen 242.
Hincmar 35.
Hintersassen 132, 162.
Hlodhere 30.
Hochgericht 52, 131, 258.
Horige 137, 139, 140, 143.
Hofbeamte 131, 144, 188.
Hofgericht 55 f., 262, 263.
Hoflehen 207.
Hofpfalzgraf 261.
Hofrecht 43, 161, 162, 206.
Hofrodel 44.
Hrotharit 28.
Hufe 129.
Huldigung 151, 153, 154, 156, 163, 207.
Hundertschaft 91, 93, 114 f., 116, 117,
120, 131, 149, 244.
Hut 256.
Immunitat 28, 42, 158— 163, 264.
Ine 30.
Inhaberklausel 228.
Innung 187.
Inschriften 12, 90, 124.
Instituta Cnuti 41. Lundoniae 39.
Interimswirtschaft 206.
Interpolationen 32, 40, 65.
Investitur 196, 220, 223, 227.
Irrsinn 233.
Irrtum 222.
Island 79, 8o, 82, 106— 1 io, 166 f., 196, 259.
Jagdrecht 198, 203.
Jan Mathijssen 72.
Jarnsfcta 109.
Johann v. Buch 66, 74.
J6n Einarsson 109.
Jon raude 104, no.
Jonsbok 108, 109.
Jordanus v. Osnabriick 75.
Juden 49, 140, 148.
Judicia civitatis Lundoniae 39.
Jurisprudentia Frisica 68.
Jurisprudenz 13, 21, 31 — 37, 6of., 80.
Jydske lov 85.
Kaiserrecht 48, 74 f., kleines 65.
Kaisertum 27, i57f.
Kammergericht 262.
Kapitularien 23, 24, 26, 29, 33, 42.
Karl d. Gr. 26, 27, 62, 160.
Kauf 179, 220.
Kaufmann 72, 89, 132, 135, 136, 146,
177.
Kautelarjurisprudenz 13, 21.
Kebse 178, 180.
Kent 30, 38.
Keuren 46, 50, 52.
Kind 126, 146, 183—185, 193.
Kirchenbann 217.
Kirchenrechte 30, 79, 93.
Kirchspiel 51, 122, 166, 196.
Klagen 210, 247 f„ 264 ft".
Klerus 130 f., 132, 134.
Kniesetzung 180, 188.
Kniezahlung 170.
Knud Mikkelsen 54.
Knut VI. 84, 89.
Knut d. Gr. 39, 41, 89, 122.
Knut Magnusson 92.
Konigsbrief 226.
Konigsfriede 40, 119, 120, 143, 152 f.,
155, 235-
Konigsgericht 29, 83, 153, 256, 260 bis
262, 267.
Konigtum 22, 27, 28 f., 30, 55, 85, 86,
95, 106, 116, 117, 118, 128, 130 f., 132,
143, MS. x47 f-, 149— r57. 164, 166,
167, 176, 287.
Korperverletzung 93, 132, 233, 235, 236,
245-
Kolonisation 48, 113, 121, 196, 254.
Kommendation 189, 190.
Kompilationen 21, 32, 40, 41.
Konkubinat 178, 1S0.
Konkurrenz v. Verbrechen 236 f.
Konzilschlusse 20, 21.
Korporationen 46, 187, 195 f., 165.
Kraftproben 204.
Kreise a) 117. b) (der Verwandten)
170, 171, 174, 177, 196.
Kreuz 120, 121, 152, 211, 246, 281.
Kriegsverfassung 55; s. auch Heer.
Kronung 42, 60, 152, 153, 156, 157, 158.
Kiiren 46 f., 51, 85.
Kult 117, 119, 124, 128, 151, 166, 172,
186, 196, 230, 232, 240, 241, 248, 252,
253> 271.
288
Sachen und Namen.
Kurfiirsten 54, 156.
Kufl 189.
Lander 52, 79, 113, 116, 117, 153, 166,
252, 260.
Lagerbiicher 13.
Land 113 f., 116 f., 163, 244.
Landbiicher 52.
Landesherr 49, 50, 52, 1 17, 154, 157,
163—166, 254.
Landeshoheit 52, 163 — 165, 254.
Landesordnung 49, 50.
Landesrecht 23. s.auchTerritorialrecht.
Landesvollmacht 51.
Landfrieden 46, 49, 52, 53, 55- 94, 95,
117, 141, 233, 260, 263.
Landgebote 49.
Landgemeinde 119, 121 f., 164.
Landgerichte 117, kaiserl. 262.
Landgraben 124.
Landgraf 130.
Landnahme 199.
Landschaftsrecht 84, 86, 93 f., 99 f.
Landsgemeinde 28,80, 92, 93, 95, 98, 117,
126, 149, 151, 153, 154, 166, 252, 257.
Landslag 96.
Landstande 49, 50, 164 f.
Landwirtschaftsrecht 94.
Langobarden 28 — 30.
Lantfried 25.
Laten 139.
Laudemium 127.
Laurentius Ulfsson 92.
Lebensgefahrdung 236.
Leges 23, 42.
Leges Eduardi 41.
Leges Heinrici I. 41.
Legitimation 175, 185.
Lehen 56L, 61,65,671"., 127,130,133, 134,
144, 145, 146, 156, 157, 161, 163 f., 176,
177, 189^,207 — 209,215,220, 225, 263 f.
Lehenbucher 13, 57.
Leibzeichen 267.
Leibzucht 205.
Leihe 205 ff., 215, 218.
Leitkauf 226.
Leovigild 19.
Leten 138.
Leumund 280.
Lex Alamannorum 25, 34.
Lex Angliorum 26.
Lex Baiu variorum 25, 34.
Lex Burgundionum 20.
Lex Chamavorum 25.
Lex Frisionum 32, 34, 35.
Lex Gundobada 20.
Lex Ribuaria 24 f.
Lex Romana Wisigotorum 19, Burgun-
dionum 20, Curiensis 34.
Lex Salica 23 f.
Lex Saxonum 26.
Lex Wisigotorum 19, 20 f.
Liber legiloquus 33.
Liber Papiensis 37.
Libri sententiarum 73.
Lilie 153.
Liturgieen37, s. auchordinesjudiciorum.
Liutprand 29.
Livlandische Rechtsbiicher 67 f.
Lokalrecht 42, 43,
Lose Joh. 70.
Losen 277, 278.
Losungsrecht ; s. Retraktrecht.
Ludwig d. Baier 47.
Ludwig v. Eyb 68.
Ludwig d. Fr. 27, 33.
Magnus Birghisson 95.
Magnus Eriksson 93, 96, 97, 98.
Magnus Erlingsson 100.
Magnus d. Gesetzverbesserer (Hako-
narson) 102, 103, 105, 109.
Magnus d. Gute 99, 107.
Mahnung 216, 218, 265.
Mantel 148, 152, 224, 243.
Marculf 36.
Margarete v. Danem. 88.
Mark 201, 202, 213.
Marke 193.
Markgenossenschaft 43, 98, 161, 263.
Markgraf 116, 130, 163, 164, 193 f., 197-
Markrecht 43.
Markt 45, "9f., 165 f.
Marktfriede 88, 1191".
Marktrecht 45, 95, 102, 252.
Mars Thingsus 11.
Mass 123, 194, 213.
Medellag 97.
Meierrecht 206.
Messer 225.
Sachen und Namen.
Metapher 44, 209, 223.
Metrum 44, 80, 221.
Miete 212.
Minderfreie 137 — 141, 206.
Minderjahrigkeit 157, 208, 221, 233.
Missi 27.
iMoser 3.
Mord 231, 233.
Morgengabe 179.
Morgensprache 187.
Miinze 15, 145, s. auch Geld.
Miinzerhausgenossen 58, 72, 263.
Miinzwesen 55, 164, 199—202.
Musteil 66, 67.
Mutterrecht 170, 185.
Nachbarschaft a) 198, b) 187, 193, 195,
212, 272.
Naherrecht 162, 195, 197, 198; s. auch
Einstandsrecht,
Namengabe a) 146. b) 183.
Naturalvertrage 220.
Neiding 146, 240, 241, 249, 275, 276.
Norwegisches Recht 8, 80, 81, 82, 96,
99 — 106, 109.
Nordanhymbra preosta lagu 39.
Not, echte 184, 197.
Notariat 55, 60.
Notitia 13, 29, 36.
Notker 36.
Notnunft 231.
Notwehr 240.
Nutzungsrechte, selbstandige 203, 205,
abgeleitete 205 — 209.
Obereigentum 162.
Oberhof 48, 73, 259.
Odilo 25.
Offentlichkeit 127, 266 f.
Ostgota lagh 91, 96.
Offa 31.
Okkupation 199, 203.
Olaf de H. 99, 100.
Optimaten 30, 38, 39, 129—132, 153, 155.
Orakel 277.
Ordines judiciorum Dei 37, 42, 60.
Ostgermanen 2, 8, 18 f.
Ostnordisch 8.
Pacht 209, 215.
Pactus Alamannorum 25.
Papianus 20.
Parentelen 171.
Patrizier 137, 145.
Personalitatsprincip 23, 29, 31, 43, 140.
Peter v. Andlo 75.
Pfalbiirger 136.
Pfalzgraf 164, 261.
Pfand 142, 214—217, 220, 270, 281.
Pfandschaft 163, 215.
Pfeiferbriiderschaft 187.
Pfeil 138.
Pflegeverhaltnisse 190 f.
Pfund 213.
Poenitentialbucher 40, 108.
Polizei 29, 49, 52, 55, 114, 1 18, 120, 122,
159, 160, 242, 243.
Praceptum 23, 30.
Priester II, 151, 166.
Privatarbeiten 12, 13, 40, 79, 89, 99,
105 f., no. S. auch Rechtsbiicher,
Sammler.
Privatgerichte 262 — 264.
Privatstrafrecht 229, 244, 248 f.
Privilegien 28, 29, 31, 40, 45, 49, 55,
76 f., 86 f., 95, 132, 156 f., 159, 160,
161, 164, 201, 261 f.
Professio juris 29.
Prozess 22, 52, 60, 94, 128, 132, 134,
144, 166, 204 f., 210, 221, 232, 236,
247 f., 264—282.
Publicisten 75.
Quadripartitus 41.
Querlinien 170.
Rache 186, 187, 230, 232, 238, 249, 269.
Ragvald Ingemundsson 97.
Rasenstreifen 186.
Rat (der Stadt) 46, 89, 95, 121, 136, 260.
des Reichs 95, 97, 132, 153, 157.
des Landesherrn 144.
Ratchis 29.
Raub 210, 231.
Reallast 198, 207, 218.
Realrecht 218.
Realunion 113.
Realvertrage 220, 226.
Receptionen 13, 62, 64 f., 75, 82, 83,
87, 88, 96.
Recht 10, 126.
200
Sachen und Namen.
Rechtlose 146, 242, 246.
Rcchtsaufzeichnung 12, i3,s.auchDenk-
maler.
Rechtsbriefe 45, 49, 50, 87.
Rechtsbucher 13, 50, 57, 60 — 72, 75, 76,
79 f., 81—83, 90, 95, 99 f.
Rechtsfahigkeit 127, 138, 139, 143, 161,
173 f., 232.
Rechtsfamilien 8.
Rechtsgenosse 126, 140, 187, 195, 238,
244, 251, 254, 265.
Rechtsprecher 80.
Rechtsiibertragungen 44, 46, 47, 87.
Rechtsverbande 79, 166.
Rechtszug 47, 256.
Rectitudines 40.
Reformationen 48.
Regalien 148, 163, 164, 194, 198, 201,
203, 207.
Reich 113, 117, 152 f., 159, 167.
Reichsgesetze 38, 54 f., 8b, 94 f., 164.
Reichshof 55 f.
Reichskammergericht 55.
Reichsrecht 42.
Reichstage 85, 86, 131, 153, 156.
Reichsvogtei 159.
Reim 44, 221.
Rekkessvinth 19.
Remedius 28.
Rentenkauf 218.
Repertorien 74.
Retraktrecht 162, 197, 198; s. auch
Naherrecht.
Richter s. Gerichtshalter.
Richtsteige 66, 67.
Richtstatten 15.
Ring 180, 270.
Ritter 132 — 134, 144, 198.
Rittergesellschaften 59, 363.
Rittergut 198.
Rockzipfel 225.
Roland 121.
Romisches Recht 13, 19, 20, 29, 34,
48, 55, 66, 70, 73, 74.
Romanen 19, 20, 23, 139, 140.
Rosenvinge, Kold. 3.
Rothe Joh. 70.
Riickfall 234.
Riige 248.
Ruprecht v. Freising 72.
Saalbiicher 13.
Sachsenspiegel 50, 61—67, 69 — 71, 74,
135- 156"
Sammler 31 f., 73, 83, 86, 107 f.
Satzung a) II. b) 215.
Saxmund 32.
Schaden 212, 217, 230, 234 f., 244.
Scheinbusse 146, 246.
Schenkung s. Gabe.
Scherge 280.
Schiedsgericht 262 f.
Schiffsbezirk 1 15, 123.
Schild 133, 150, 181, 257.
Schliissel a) 183. b) 74.
Schlusselgewalt 178.
Schoffen 46, 59, 69, 135 f., 144, 145,
257—259, 262, 263.
Schoffenbriefe 13, 69.
Schoffenrecht 69, 71, 73.
Schoffenspriiche 69, 71, 73 f.
Schoii 174, 175, 179, 222.
Schofisetzung 175, 179.
Schrift 12, 139, 220 — 228.
Schtitzenbriiderschaften 59, 187.
Schuhsteigung 175.
Schuld 211 — 214.
Schuldarbeit 282.
Schuldhaft 282.
Schuldknechtschaft 142, 184, 217, 281.
Schultheifi 116, 118, 164.
Schutzgewalt 137, 138, I40f., 157, 161,
166 f., 189.
Schwabenspiegel 64 f., 70 — 72.
Schwagerschaft 181, 190.
Schwedenrecht 80, 81, 82, 90—98.
Schweiz 50, 51, 166.
Schwert 150, 158, 178, 222, 239, 257.
Schwertmagen 172, 176, 197, s. auch
Speerseite.
Schworbriefe 46.
Schwurbriiderschaft 89.
Seerecht 97, 102, 103, 109.
Seewehr 1 15.
Selbstburgschaft 217, 224.
Seldner 195.
Sendbriefe 51.
Siebenbiirgen 15, 52, 121, 254.
Siegel 15, 121, 122, 187, 228.
Sippe 11, I26f., 143, 169—177, 180, 181,
184, 193, 194, 212, 244, 24S, 249, 271.
Sachen und Namen.
291
Sippzahlregeln 66.
Skandinaven 2, 8, 78 ff.
Skanelagen 82 f.
Smalands lagh 92.
Sohn 187 f., s. audi Kind.
Sonnenlehen 99.
Speculum regale 105!'.
Speer 150, 222, 257.
Speerseite 169, 174.
Spiel 216, 217.
Spielleute 146.
Spindelseite 169, 174.
Spoleto 118.
Sprichworter 15, 30.
Spurfolge 266.
Staatsvertrage 27, 29, 99, 147.
Stab 150, 211, 224, 225, 227, 239, 256.
Stadt 45, 52, 65, 82, 86, 119, 120 f., 135,
136, 147, 156, 164—166, 187, 225, 248,
257, 260.
Stadtbiicher 47, 228.
Stadtfriede 46, 120, 233, 235.
Stadtrecht 45—48, 69—73, 81 , 86—88,
95> 96, 97, 98, 102, 103 f., 109.
Staber 271.
Stammesrecht 23, 29, 31, 42, 43, 48, 56.
Stammgiiter 135, 177, 190, 197.
Statutei-139, 46 f., 57 f., 88,89,98, 105, no.
Stegreifhalten 189.
Steuern 55, 114, 132, 134, 136, 140, 153,
160, 164, 190, 198, 218.
Stiernhook 2.
Stillgericht 262.
Strafe, offentl. 238, 240 — 243, 247.
Straf klage 247 f.
Strafknechtschaft 142, 281.
Strafrecht 22, 52,94,95, 102, 124, 127, 129,
132, 134, 144, 159, 166, 171, 187, 188, 195.
Strafwerkzeuge 15.
Strandrecht 108, 131, 194, 203.
Strick 211.
Strohbund 120, 211.
Stuhl 152, 155, 222.
Suhnleistungen 238, 243 — 247.
Sverrir 104, 106.
Swearechte 92.
Symbole 15, ngf., 121, 127, 138, 142,
152, 156, 158, 183, 186, 220, 222—225,
227, 235, 241, 243, 267, 270, 276, 281.
Szepter 152, 158.
Szepterlehen 130.
Saellandske Lov 83.
Saemundr Ormsson 108.
Sodermanna lagh 93.
Tammo v. Bocksdorf 66.
Tassilo 25.
Taube 153.
Tausch 220.
Teilnahme 235 f.
Terminologie 8, 14, 18, 29, 32, 44.
Territorialrecht 23, 28, 42, 43, 53, 148.
Territorien 49, 50, 52, 1 1 7.
Testament 177.
Theoderich 20.
Thiere 212, 216, 232.
Thingordnung 94, 97, loo.
Thingverbande 100, 1 17, 167.
Thord Degn 86.
Thron 152, 158.
Tochterrechte 8, 17.
Todesstrafe 237, 239, 240 — 242, 245,
249, 252, 266, 279.
Todtung 93, 143, 171, 176, 186, 232,
233, 235, 243—247-
Tortur 277, 280.
Totenteil 177.
Tracht 128, 141, 142, 148.
Treubruch 208, 233.
Treuhander 138 f., 219.
Trinken 227, 273.
Tvvingrodel 44.
Ubelthaten 178, 184, 212, 216, 230 f., 247.
Ubersetzungen 27, 34, 63, 65, 66, 70,
_ 74, 76, 85, 87, 97, 98.
Ubersiebnen 280.
Ulfljotr 106.
Umarmen 175.
Uneheliche 146, 184 f.
Unfreie 22, 127, 137, 138, 141 — 144,
161, 180, i84f., 199, 206, 216, 217,
232 f., 244, 264, 277.
Unrecht 212, 217, 230.
Unterthanen 154, 162.
Unze 213.
Uplandslagh 92, 93, 96.
Upstallesbom 50.
Urbar 13, 43.
Urf elide 172, 247.
Urkunden 12, 13, 35, 59, 139, 188, 197,
226 f., 280.
2Q2
Sachen und Namen.
Urteil 55, 73, 251, 255—261, 264.
I'rteilfinder 23, 28, 121, 126, 131, 135,
141, 144, 145, 151, 153, 154, 255 bis
263, 265, 268, 271, 280.
Urteilschelte 256, 258, 259.
Vassallitat 56, 133, 156, 161, 164, 165,
176, 189 f., 207 f., 209, 263 f.
Vater 183—185.
Verbodmung 215.
Vereinstage 53-
Vergleich 248.
Vergleichung 1, 6 — 9.
Verhaftung 282.
Verkommnisse 52.
Verlobnis 40, 180, 185, 281.
Vermachtnis 177.
Versammlungen 24, 25, 115, 117, 119,
127, 146, 149, 153 f-. I95> 225> 2Sl bis
258, 261.
Versprechen 219.
Yerstandnisse 52.
Versuch 230, 231.
Vertrage 29, 39, 46, 53, 59, 177, 178 f., 183,
185, 190, 199, 205 f., 214, 216, 218 ff.
Yerwandtschaftsrecht 9, 22, 30, 169
bis 191.
Verzug 212, 217, 246.
Vetus auctor de beneficiis 63, 65.
Viertel 167.
Viger spa 92.
Vitalicienvertrag 218.
Vogteien 117, 121, 136, 144, 160—163,
166, 196.
Vokabularien 34.
Volkland a) 100, 103, 117. b) 193.
Volksrecht II, 23, 251, 272.
Vollstreckung 126, 280 — 282.
Vormundschaft 145, 157, 172, 176, 177
bis 180, 182.
Vorsprecher 222, 268.
Walsche 140.
Waffen 126, 127, 239, 255, 276.
Waffenberiihrung 114.
Waldemar II. 84, 85.
Wandelung 268.
Wappen 15, 133, 144.
Warner 268.
WasserbegieGung 183.
Weiber 127, 128, 131, 133, 172, 174, 176,
177, 187, 189, 221, 233, 242, 243, 279.
Weibergemeinschaft 178.
Weichbild 45, 69.
Weihgeschenke 196.
Weinkauf 226.
Weistumer 13, 24, 25, 32, 39 — 44, 46,
53 f-, 55, 58, 79, 83 f., 99-
Wenden 140.
Wergeld 40, 51, 101, 105, 107, 128 bis
132, 136—137, 140, 141, 146, 147, 171,
176, 186, 190, 244 f., 247.
Wessex 30.
Westgermanen 2, 8.
Westgotalagh 90 f.
Westmanna lagh 93.
Westnordisch 8.
Widerlage 181, 182.
Wihtred 30.
Wilda 4, 7.
Wildbann 162, 194.
Wilhelm I. v. Engl. 39, 40.
Wlemar 32.
Worterbiicher 14.
Worm Nic. 66, 71.
Wort 221 f., 228, 267, 274.
Wiistung 238, 240.
Zahlung 213.
Zauber 232, 233.
Zehnt 213 f.
Zeitweiser 218.
Zeuge 126, 127, 135, 143, 144, 145. T47>2i8,
225, 227, 228, 267, 273 — 276, 279, 280.
Zins 139, 143, 159, 198, 205 f., 207, 209,
212 f., 215, 216, 218.
Zoll 119, 133, 160, 164.
Ziinfte 57, 137, 187.
Zugrecht s. Retraktrecht.
Zuriickbehaltung 216.
Zustimmen 219.
Zwang 222.
Zweikampf 91, 133, 144, 145, 256, 25^
267, 269, 275—280.
borlakr porhallsson 108.
/Elf red 30, 31, 38, 39, 130.
/Eskil Magnusson 91.
/Edelbirht 30.
/Edelred 38 f.
/Edelstan 38, 39.
II. TERMINOLOGIE.
a II.
abba 116.
dbyrgd 214.
achtendeele 169.
actio 118.
actus 118.
advocatia ecclesiae 157.
advocaticius 140.
advocatus 160.
aenspreken 265.
a/awf 245.
ajfratare 175.
afgcerpisbyr 195.
af rettr 196.
afskaka net 281.
a// 181.
afterlehen 208.
dgnung 210.
<z,6te 237.
cehlccre 237.
0*7fo 271.
aigan 192, 193.
a/Vi/j 193.
aischen 265.
a/^j 269.
aldius 139.
alilanti 146.
allsherjarping 1 00, 126.
almeinde 193.
almenningr 193 f., 196.
a/tfV 198.
alpinge 167.
ainbaht 141.
anibdtt 141.
dnaudigr 142.
andbahts 141.
andeis 123.
andsaca 264.
a?ievanc a) 210, b) 233.
anevelle 208.
anleite 206, 282.
anris 203.
antrustio 188.
antworter 265.
ar 115.
aratrum 194.
arbinumja 173.
ar£/a 173.
arbor en 135.
arclist 230.
artna 133.
ar.r dictandi 21, 35 f., 60.
arvabot 171.
o\y<f£vz 255.
dsetness II, 30, 40.
assvaru eper 273.
«.(•/<? 230.
atchramjan 219.
atfathumjan 175.
a//or 281, 282.
atmallon 265.
atzunge 159.
audlentia (privata) 159.
oTf 269.
ddfultum 271.
a#V// 248.
apalkona 178.
apiling 128.
apcelby 195.
3aV 215.
bakarf 175.
balkar 80.
paw (bann) 159, 166.
banebote 172.
batman 268.
bannus (regius) 245.
0«w/ 114.
bargildan 136.
barones 131.
barragania 180.
barun 134.
barschalk 140.
baugr 199.
baugpak 247.
beddemund 144.
0<?aV 136.
be/on 210.
beftzstan 180.
belief tunge 226.
bekkjargJQf 179.
belagines 10.
beneficiuni 207.
bercteiding 44.
berieldati 136.
besaken 265.
besetten 282.
besthoubet 144.
p*te 165.
beweddian 220.
beweddung 180, 219.
bewlsen 274.
bezaler 212.
biergelden 136.
<5»/a»^ a) 114, b) 193.
bilida 10.
biltugher 10, 237.
bicerke rat 88, 120, 160.
b jar key 120.
b jar key jar rettr 102, 103,
120.
biarkoa ratter 95, 120.
bokinge 177.
bokland 226.
bokos 226.
00/ 119, 194.
boldreng 181.
bonde 135.
bonnere 268.
bordarius 135.
borgan 214.
borgarar 161.
borgara rettr 105.
a<?;7* 214.
boskipli 238.
00/a 244.
branderfd 218.
brefabrot 246.
bregostol 152.
-94
Terminologie.
breka 229.
226.
brut 229.
brutsbam 1S5.
brystarf 175.
brapa vitni 274.
budinc 264.
bumede 144.
/'//c^ 226.
buoza 244.
burar 121.
burcbann 120.
burcgrave 120.
burcreht 207.
burcvride 120.
burger 121.
burhgembt 120.
burhgerefa 120.
burschaft 121.
bursprake 47.
biiteil 144.
/)«**'/ 268.
£y,£tf 119.
3jr 119.
3>w/ 87.
W 197.
by ping 120.
bczlkir 80, IOO, IOI.
fo£r 119, 120.
bdjarmenn 121.
bajarskipan 104.
£££;- IOI.
ra«« 272.
capitula 23, 27.
captura 1 93.
<ra r/a 226 f.
carlularius 1 39.
carruca 194.
casatus 194.
castellanus 120.
causidicus 1 60.
censuales 143.
centena 1 14.
centenarius 1 16, Il8, 254.
cf^r/ 128, 141.
cerarius 139.
champfwic 275.
char a I 128.
chunnas 35.
cingulum 133.
cir cuius 271.
«»« 136.
civiloquium 47.
civitas Il8, 119.
clausura 193.
claviger 122.
clans j an 272.
cneoris 1 70.
colloquium 156.
comes 1 16, 119, marchiae
\i6,palatii\b^,2bl,pala-
tinus 164, 261.
comitatus 1 1 6, 118.
compositio 243, 244.
concilium 38, 39, 85.
concives 136.
conjuraliones 46.
consacramentalis 271.
constitutio 23, 38 f.
consules 121, 166, 260.
convivium 186.
corsnced 279.
cotsetla 135, 207.
cuning 150.
«/;-z7? 55, 56.
(TZ/zak I77.
cyning (cyne) 150.
dagewerchte (-warde,
-skalk) 144.
danarfe 203.
</««<: 230.
danehof 85.
datum 227.
decania 1 18, 119.
decanus 1 1 8.
decreium 23, 25.
denariatio 1 39.
dienestherr 144.
dienestman 144.
diffidatio 269.
<#«f 219.
dingbanck 256.
dingtalen 60.
directum 10.
dis aping 1 19.
<//'# 141.
dfoz^ 159.
</<7»* II, 30, 251.
dom/esta 265.
dominium terrae 1 63.
</<?/«/" 251, 259.
dorfschaft 1 21.
dorslacht egen 198.
</w 179.
dolsate 215.
dregil 142.
droll in 1 52.
r/;-;</^ 188.
dry /it en 152, 188.
ducatus 118.
dulgs 211.
dulseper 272.
duradbmr 263.
</«x 116, 118.
a^rf 235.
£ a) 11, b) 181.
eadigan 30.
ealdorman 1 18, 130, 255.
<?^/ 181.
echteding 252.
echielos 237.
^.Ttf I93.
edeling 1 28.
edictor 260.
edictum 23.
egendom 192.
^ja 193.
ehaflding 252.
f/w// teiding 44.
^<?ra 260.
<?>^ 193.
if/^-a 192, 193, 212.
^/o-^M 1 92.
eigenliute 142.
eiginkona 178.
eindagi 2 1 4.
einingt 219.
einkunn 193.
einunge II.
einvigi 275, 276.
einade 119.
eiscon 265.
eidbrcedr 186.
£z'<fr 269.
e lectio 156.
ellcnde 146.
elmetha 121.
Terminologie.
295
elos 237.
endimark 123.
endracht 219.
enti 123.
eo 11.
*w7 128, 130.
eptirgerp 173.
erbelehen 208.
«# 173.
erfinge 173.
erfzoene 172.
««^ 255.
«c^ 194.
eieidinc 44.
^^/ 129, 197.
etheling 128.
evenbort 145.
i?Wtf 11.
£w* a) 11, 25, b) 181.
exercilalis 126.
exercitus 126.
//?*/ 197.
fachten 1 71.
fader fio 181.
faida 237.
faihu 199.
fairina 233.
familia 162.
familiar is justitia 159.
/«;-# 171.
/are 230.
farmannalog 102, 103.
fartelljan 239.
fastar 225.
/"tfj/i 227.
fa si in 3d 219.
fastinon 219.
fathum 170.
/« 199-
feodum 207.
ferdnsdbmr 238.
_/i«ta 219.
fesiargjqf 180.
festing 180.
festinunga 219.
festuca 224.
y£?«^ 214.
fimtardbmr 167.
firjnatio 227.
yfr/wa 233.
firnarverk 233.
fiscalinus 143.
fjorbaugsgardr 238, 239.
fjordungsdbmr 167.
fi elf bring 14 1.
fletieve 181.
flokkr a) 236, b) 80.
fyma 237.
foghet 116.
f oh f reels 128.
folcgembl 1 19, 251.
folcriht II.
folgere 271.
folkland 113.
forakt 234.
foramundo 172.
foredd 273.
forefotig 210.
forgifan 179.
forisjurare 175.
forrdd (manna) 167.
forsacan 175. 256.
forspreca 172.
fbstbra'dralag 185.
fragifts 179, 180.
fralets 137.
f ramps 146.
frana 116.
fratdt 230.
fravaurhts 230.
fravili 230.
freihals 126.
frelsisgjgf 137.
frelsisql 138.
frempe 146.
freols 126.
freolsa 31.
freolsgifan 137.
fretku 244.
freunde 171.
friborg 122.
frihals 124.
frihalsi 126.
/W/'a 124, 171.
frilaza 1 37.
f riling 124.
fridbrot 229.
fridgewrit 39.
fridkaup 244.
fridlaus 237.
friplbsa 237.
frjals 124.
frjdlsgafe 137.
/r<? 152.
f reels 124, 132.
frcelsi 160.
fralsis iorp 198.
fralsismcen 132.
frccndaskqmm 175.
fulboran 184.
fulcfree 128.
fullesti 235.
fulium 235.
_/y//rt uppsogu 80.
/j|//^ 113.
fcehdbbt 244.
fcehde 237.
feelagh 172.
ftemt 214.
/<a?j/ 225.
fcesta 181.
fcestingafte 181.
fbrningar 181.
£■« 114.
^a3^ 220.
£-a#J?/ 187.
gafol 206.
gafolgilda 135.
gagngjald 181.
gahlaiba 186.
gairethinx 28, 127, 255.
<?«&* 159.
gamahalos 1 86.
garaideins 11.
gardsret 90.
gardsratter 97, 105.
£«r<?r 49.
gasakjo 264.
gasind 188.
gas t aid Il8.
gastaldatus 118.
gastiz 146.
gavadjon 217, 219.
gawarfida II.
^aa/i 114.
geanervon 172.
£7?<$wr 135, 207.
geburscipe 121.
\g6
Terminologie.
Hand 194.
gefira 271.
gelt 243.
gt-.'tc-n 213.
geltcere 212.
gemechede 177.
gemechte 177.
gemerkt 193.
gemtcca 177.
gem&re 123, 124.
geneat 130, 207.
gengarp 153.
gerefa 40.
gcrhabe 172.
gerufte (geruchte) 254,
267.
gerysne 10.
geriidness II, 38, 39.
gerdarmenn 262.
gescheffede 177.
geschol 212.
geschrei 159.
£»?</ 130, 132, l88, 189,
208.
geteama 210.
gewande 123, 195.
gewealdes 230.
gewedde 247.
gewere a) 209 f., 223,
b) 220.
£*70/ 114.
£•<?/«*§■ 219.
gidingi 219.
gieido 271.
#*/' J79-
£*/*« 178.
gildastefna 187.
£■//<# 186.
gimahalo 180.
gimahho 177.
##' 179.
girihti 251.
giweri a) 209, b) 220.
giwizo 273.
giziuc 273.
gizunft 10.
giafprcel 141.
gjaford 179.
£/'«/</ 243.
glockenklanc 159.
£T0 II4.
gogreve 254.
£-0*fe 127, 166, 259.
grafia 116.
grafio 116
gravo Il6.
greve 116.
gretman 260.
£r#r 199.
griezwarto 276.
gridamdl 105.
gridbryce 229.
gridcross 120.
#r# 247.
gross us 201.
groten [to kampe) 296.
gunpfano 150.
gupja 280.
gyftigean 178.
gaming 230.
gcersum 247.
haban 192, 209.
habida 209.
hafna I 15.
&»/ 230.
haviarskipl 195.
hamedia 271.
handfesti 227.
hand/as tan 180.
handganga 190.
handsama 210.
handsQl 223.
hantalod 210.
hantgemal 1 36, 197.
hantnunft 226.
hantrada 127, 272.
hantlruwe 180.
,W 115.
haramscara 240.
hariman 126.
harms hand 234.
^aj^ 230, 234.
hastmud 234.
havdlesene 244.
healsfang 247.
hednalagh 91.
/^/y? 209.
//<?//« 119.
heimanfylgja 181.
/; «' /;/ /7i/r/ rmadr 211.
htimreid 281.
heimta 218.
/^/7>/ 230.
/^ayv 188.
helbelinc 20 1.
hemgift 181.
herads ping 120.
/^ra/> 114, 120.
herberge 159.
/wv 236.
hergewccle 144.
herro 152.
herschilt 133.
herser 115, 1 16.
herstiure 1 90.
A«-M 194.
hertoge 131.
hervart 189.
hepvarpce man 131.
himpigi 188.
/»/7Z^ I77.
Awv? 105, 106, 188, 189.
hirdskrd 105.
hirdstefna 264.
histiure 181.
/«»« 177.
hiwiski 162.
hiwunga 177.
/*/^f 194.
hjonalag 1 77.
hldford 151, 188.
//7<5</ 236.
^/«z 194.
hoderc 116.
/^/ a) 85, b) 166.
hoftollr 166.
hofvart 189.
.Wa' 135.
holmganga 276.
holting 44.
homagium 189.
fefflo 162, 188.
homungr 184.
hospitaliias 205.
hospitaticum 206.
kostilicium 159.
^<?z/<z 194.
hovemark 159.
hreilmerk 202.
Terminologie.
297
hreppr 122.
hrisungr 184.
hulde 156, 189.
hulder 163.
hundafaps 115.
hundari 114.
hundrad silfrs 201.
hundred 114, 116, 119.
hundredes ealdor 116.
hunno Il6.
huoba 194.
huskarl 188, 264.
hussuocha 266.
hwarf 251.
harapshofpingi 1 15, 255.
harra nitcn 131, 134.
hcerrar 131.
V«V 135-
iechta 265.
/<?/</ 172.
unperator 155-
imperium 157.
infangen peof 160.
infant 215.
inquisitio 279.
intaka 193.
inter tiare 211.
«>« w<?</ 234.
irwelen 156.
//#£ 205.
jafnadardomr 262.
jafnadareidr 246.
jardinc 44.
y«r/ 128.
jamburdr 278.
/'<»'/ 193.
/ttdfcx 118, 151, 255.
judicaria 1 18.
judicium dei 277.
jttdicium secretum 262.
X.'«;«/ 275.
/fc«/7 128.
kaup anger 120.
kelstar 206.
kerganga 276.
/t«/ 11.
ketelfang 278.
Grundrifi der germ.
keihere 260.
ketiltak 278.
keurboeken 46.
kirkiu sokn (sttemna) 1 22.
k left en 1 71.
^^r II, 45.
&>£ 116.
konungr 150.
konungstekja 154.
£00;' II.
korlude 262.
krefja 218, 265.
£rz>£ 264.
Mr 11.
kugildi 199.
(&#«z' 170.
kuntschaft 279.
kununglef 153.
huntings epsore 94, 95.
£z*r 156.
kurmiete 144.
kvedja 218, 265.
kvidr 279.
kyrlag 199.
/t/«V 271.
lachboum 123.
/«<T^<? 123.
/a*/ 140.
/«- 237.
lagabrot 229.
lagalqstr 230.
/«£•/$ 10, 271.
laghahcefp 210.
laghberg 253.
lagkbok 90, 91, 93.
laghmaper 80, 255.
laghsaga 79, 90 — 92.
laghslit 230, 244.
/rt£"# 10.
lahcop 244.
laistjan 216.
lakina 256.
/««</ a) 193, b) 113, 163.
landbirkeret 88.
landherren 131, 145.
landhl&ford 160.
landkaup 244.
landndm 199, 245.
landreht 237.
Philol. Germanisches Recht.
landrica 160.
landsdommere 85.
lands ting 85.
lantliute 1 64.
lantschaft 165.
lantscheide 123.
lantsprache 156, 165.
lanzping 126.
/«<?w 10.
/a/ 138, 139.
/aM; 119.
laudemium 206.
/««§• 89.
laungetitm 184.
&;atf' 213.
/<£-//i?r 80, 85.
/M*» 207 f.
/W^-rt 212, 213.
/«'a*« / /£§• 127.
/£« 209.
lendrmadr 1 1 6, 131, 134.
&W 126, 244.
leodgeld 244.
leodriht 11.
leodseipe 126.
Atftf 138.
leudes 129.
/<?«<// 244.
/ux 23, 42.
ley singe 1 37.
/*</ 119.
/^j« 2IO.
//for antiquus 227.
//for/ 129, 131.
liesing 137.
liftocht 205.
//#/<? 179.
Hod gar da 121.
lipgedinge 205.
//«</ 126.
Hudskepi 126.
//«£■« 79.
lobon 219.
locopositus 118.
/<?£■ 10.
lotting 252.
/ȣ<z 213.
lutereigen 198.
/«//r 101.
lyrilareidr 272.
29S
Terminologie.
fyritr ii.
lyritti 1 24.
lypreiter II.
lanland 205.
leet 138.
log 10.
/gg*«y 253.
Iqgfesta 21 1.
Iqgleiga 213.
Iggleysa 266.
iQgmdl 221.
Iqgmansdojme 117.
Iqgmadr 80, 109.
Iqgretta 154, 167.
Iggsaga 79, 99, lo6f.
iQgsilfr 201.
Iqgsqgumadr 80.
Iqgtala 79.
/gg£»*^ 100, 117, 154.
7«rt<T l88.
maechzoene 172.
/««£•« 169.
magnates 131.
mahal a) 180, b) 252.
mahalon 265.
mahelschatz 180, 181.
OT«/ 219.
mdlboum 123.
mdldage 219.
»*«// a) 189, b) 219.
malloberg 33, 253.
mallus 252.
malsmaper 172.
malseeghandi 247.
///«« 141.
manahoubit 141.
manbbt 244.
mancus 200.
manngjqld 244.
mannhelgi 102.
mannhelgr 126.
manhalghi 126, 239.
waning 276.
manon 21S, 265.
manschaft 189.
mansionarius 143.
mansus 194, 206.
manus justitiae 153.
manwyrd 128.
ware 193.
marckgang 124.
marchio 1 16.
marchleita 124.
maritagium 144.
marka 123.
massarius 206.
mat ban 238, 239.
711 adr 190.
mapul 115, 251.
mediant 129.
mediocres 129.
meintat 233.
meitele 172.
titer ki 150.
merkjaganga 124.
#z<?ta 179.
meteban 238, 282.
meziban 238.
miles 133.
milites 144.
minisleriales 143, 144.
minna 218.
mi n ne 262.
minoflidi 129.
minor es 129.
misgerning 230.
missio in b annum 281.
mis sit at 230.
missus 151, 164.
mithio 161.
momber 172.
mondzoene 247.
mortuarium 144.
motbok 88.
?nund 137, 138, 155, 161,
162, 172.
mundbora 151, 172.
mundius 178.
mundling 140.
mundr 144, 179.
mi/ nd she I 178.
muni s. mund.
muntdt 159.
muntman 140
muntschaz 140.
mutschar 208.
mcegbot 244.
magburg 171.
mdgd 169.
»!« 123.
mcerki 123, 193.
;««/ 281.
mcepfylgp 181.
mcepgift 181.
W£r£ 123.
nachtselde 159.
nahgiburon 193.
«aw 215.
nedmund 178.
nifgang 276.
niman land 199.
nidgjqlld 172.
wz^ 169.
nipinger 234.
nipjbs 170.
nobiles 131.
notdinc 254.
notitia 29, 226.
nymcele 79, 107, 108.
intfnd 279.
obstagium 218.
oedrecht 206.
oferhymes 245.
offenunge 43.
officium 143.
of reels er 14 1.
bmage 172.
ombecht 1 14.
onsprecan 265.
ontriuchta 272.
ontswera 272.
opiimates 129.
orddl 277.
orkene 274.
ornum 193.
overdracht 219.
overhore 268.
<Nfa/ 135, 197.
pactus II, 24, 25.
/aw/ 215.
panteidinc 44.
/a«s 114.
paraferedi 159.
parlamentum 85.
patrocinium 132, 140, 161.
p fen nine 200.
phaht II.
Terminologie.
299
placitum 85, 253.
plechhafte 136.
plegium (francuw, libe-
rate) 122.
plenum saeramentum 272.
port 120.
praeceptum 23, 28.
praefectus 1 16.
praemium 247.
precaria a) 136, b) 205.
primates 130.
primi 129.
pr biceps a) 1 15, b) 130, 150.
privata audientia 159.
procuratio 153, 159.
professio juris 29.
proprisus 193.
pruligeba 179.
ra/ 281.
raginburgjo 255 (258).
ramarkar 123.
ramen 219.
rannsbkn 266.
ranshcefp 210.
r«/<» 119, 122.
rli/J 219, 235.
rechtelds 237.
recessus 53.
reclamatio 261.
;v</rt 10.
redgeva 166, 260.
r^//a 10.
r<?^ 10, 146, 251, 262, 271.
r«Vtfs 213.
resignatio 220.
rettarbot 104, 109.
r^V/r 10, 146.
r«.- 150.
W/V 123.
rigens ret og dele 281.
rz'^/ 10.
riliter 253.
rihtunga 251.
r£W 113, 167.
r/Hr samtala 95.
W«^ 256.
ringrbr 124.
riW^r 133, 144.
riucht 10.
riuchte ield 172.
riuchter 166, 260.
roboratio 227.
r&den 11.
ra/sla ping 261.
ratlosa 266.
r attar a ping 261.
jar 160.
sacha 264.
sachwalte 264.
saiga 200.
.ra/0 268.
j-fl/6 218, 264.
sakan 264.
saktal IOI, 107.
jrt/a 220.
salhof 159.
.Trt/z 211.
salisuochan 226.
salman 219.
saltarius Il8.
salunga 220.
sampykt 219.
sannadar menn 279.
sannand man 2"j^.
sapientes 30, 32.
.rate II.
j^W 219.
sdttarmenn 262.
satzunge II.
s cap in 258.
scarjo 280.
.f^tfz 199.
scazwurf 139.
sciaf 120.
sceatt 200.
sceffino 258.
jf<f^b 258.
scelden 256.
scepenbare 135.
scepene 135, 258.
scheideliute 262.
sckrannen 256, 257.
schuldenere 212.
schuldmann 212.
schup 2IO.
scillinc 200.
j«v 118.
scir gemot 1 19.
scirgerefa 118, 255.
scir man 1 18.
sclavus 142.
scotatio 222.
scoup 120.
sculdahis 118.
sculdascia 1 18.
selbschol 212.
sempcere 133, 144.
senior 158, 162, 189.
septum 193.
servitium 143, 153, 159.
set tinge II.
settning II.
«'£ 169, 171.
sib fie 171.
j/3/a 169.
j// 169.
s inn en 208.
sip pea 170.
sixhynde 130, 135.
skalks 142.
shapan 251, 258.
j^a/a 123.
skapi 230.
skeltata 1 16.
j£/7 10.
•r£/7<z 251.
skiladbmr 263, 265.
skilgetinn 184.
skipara stefna 252.
skip fy lied 115.
skiplagh 115.
skipreida 115.
skipsocn 115.
skipsysla 1 15.
skip an 115.
skirgetinn 184.
skirskota 273.
skirsl 277.
skjota dome 256.
skoggangr 237.
skora 276.
j^/ 153.
j^raa 87, 89, 97.
skrichte 267.
j/few/a 211.
skulan 211.
.f£«A/ 211, 217.
skuldanautr 211.
ioo
Terminologie.
skultheizzo Il6.
skulthete 116.
skunkufalls maper 13S.
skutilsvein 131.
skyfling 238.
sky id "ir 172.
skyldugker 212.
J/fctfr/ 123, 221.
skceyting 222, 223.
sk'otning 222.
slotsratter 97.
sluter 122.
sneida 123.
sochemanni 141.
.rww 160.
soknastamna 122.
soknaping 122.
solidus 200.
solskipt 195.
J^«a 243.
Jtfrj 194.
spruch 159.
spcenna bcelti 276.
j/awa a) 251, b) 257.
stallbr&dr 186.
stallunge 247.
statha 197.
stapgar 94.
statuta 94.
stefna 214, 253, 265.
Jte;» 159.
stipulatio 227.
j/«?f 159.
strafe 240.
j/r/</ 275.
jM< 264.
.yfrW 281.
stuolgenoz 163.
•rt*/ 153.
subjeclus 162.
subregulus 1 18.
suiting 194.
snonari 247.
suonstuol 247.
svara 265.
svarabrd:ir 186.
svasscara 1 97.
swerjan 270.
jz^j 192.
swethe 123.
synodalis 1 33.
jry/a 116.
scedegaard 198.
Stemia 219.
J0£ 218, 264.
tabularius 139, 161.
tagadinc 219, 252.
Az£ 214.
to£; 217.
/«/<? 172.
//a/« 160, 2lo.
teidinc a) 252, 262, b) 44
c) 219.
teodung 122.
testamentum 226.
thiodan 150.
thriding 1 19,
M««6- 115, 255.
thunkin 115, 116.
Mwr/ 119.
tftf 252.
rt&fe/ 181.
ri/^a/ 180.
ticeldra 124.
/#// 160.
totval 144.
traditio 220.
trager 163.
tremissis 200.
treuga 52.
tributarius 140.
/;W bedrifan 266.
trostunge 247.
/r«/^ 188.
truhtin 152, 188.
trygdamdl 1 05.
trygdir 226, 247.
/ra> 224.
/«« 119, 120.
tiinscipe 121.
/«(7W II, 251.
twyhynda 135.
twelfhynde 130.
twine unde ban 1 59-
ubiltat 230.
ubotamdl 242.
?<</«</ 233.
iibergenoz 145.
ubersagen 239.
iifgeben 220.
ufsaz 234.
uheilagr 238.
umbuzman 1 16.
umferp 222.
unbilde 10.
undermadr 167.
unerliche sache 234.
unftzhde 247.
ungenoz 145.
ungerihte 230, 247.
unreht 247.
unriucht 230.
unschult 272.
untat 230, 233.
ungewealdes 230.
unweldich dede 230.
unwilles 230.
unpances 230.
uodal 197.
uplaten 220.
Upsala oper 153.
up slip pen 224.
urchundo 274.
urhap 233.
urteili 251.
urvehede 247.
«.r£;7 230.
«//a^y 237.
«*/*£* 237, 238.
utskyld 153.
utsvaria 239.
z/flfl7 214.
vadiare 217.
vadium 142, 214.
vaideds 230.
vdpnatak 223, 255.
zwv a) 230, b) 267.
z/ar^r 237.
varpnapei' 214.
v ass alius 189.
wa^r 271.
vatubanda 238.
vapaverk 230.
vadmdl 199, 202.
z'a/z' 230.
vealdgenga 237.
Terminology.
301
vebgnd 257.
vedtekt 85.
vefang 259.
veidr 203.
veihs 119.
veitvods 273.
veizla 131, 209.
j?«f 258.
verbunden 214.
verheftet 214.
verja 264.
verlazen 220.
verruofen 239.
vertrac 219.
verzellen 239.
vestenen 180, 219.
vestigium missare 266.
vestinge 238.
vestitura 220.
vestwein 226.
zW 214.
vicecomes 118.
videred 273.
vierschare 256.
vigsbcetr 172.
vigslqde 107.
viliaverk 230.
vilkor 85.
z>///<z 121.
z'zV/a forensis 1 21.
villanus 121, 135, 141.
vingjaf 179.
virpning 281.
vitherlagsret 89.
vipermund 181.
v/Vwi 273.
z///<5/ 10.
viperlagh 89, 189.
vipermund 181.
voget 1 60.
vogetman 140.
vogtrecht 136.
voirzoene 247.
zW^i? 255.
volleist 235.
vordern 265.
vornceth 141.
vorsate 234.
vor stand 214.
wage 44.
vrevele 159, 230, 247
vridebruch 229.
t'r/V her r en 131.
vrtunge 159.
vronbote 268.
vronhof 159.
vronunge 281.
vrcsps hand 234.
viirsten 130.
vurvanc 210.
vulbort 255.
variande 172.
vceringi 147.
wadia 224.
walaha 140, 142.
wandel 244.
wapen 133.
wapengenoz 133.
waregang 147.
war en t 211.
warg 237.
wargida 237.
waringe 214.
wealas 140.
wed a) 214, 215, 220, b) 217,
c) 219.
wedbrodor 186.
weddjan 217, 219.
ze>£</<? 202.
wehadinc 276.
tveibel 268.
weldich dede 206.
■we ore 206.
■we or dig 193.
weotuma 179.
Wd?r 244.
werageld 244.
werand 211.
werandstef 172.
werescap 214.
werjan 264.
weterkamp 278.
ze/.?// 214.
7e>^#<? 131, 247.
wet ten 219.
w?f 119.
wlcbelede a) 120, b) 207.
wichbilde Io, 120.
widarsacho 264.
wide mo 1 79.
widersage 269.
widerwerfen 256.
w//a 120.
wijpare 211.
willekur II.
willes 230.
wirigild 244.
wistuom 43.
witena gemot 1 54.
o>«// 240.
witiscalc 280.
ivitut 10.
wizencera 280.
wizzod 10.
woestinge 240.
wcEpengetcec 1 14.
wceriandi 172.
tvaterordal 278.
yfermadr 167.
ymbgang l24.
yrfeweard 173.
ZHtf/fc* I87.
3<?/fa 194.
2^W^ 114.
zentenizre 116.
zent grave 116.
pances 230.
pangbrekka 123.
piaw II.
pegenboren 132.
/<?,§?* 130, 154, 188.
pegnskaparlagning 270.
peoden 150.
peow 141.
//■«£• 115, 167, 251.
pingbrekka 253.
pinghd 166.
pinglausn 257.
pinglip 89.
pingmenn 166.
pingrof 256.
pingsokn 167.
pingsvitni 274.
piudans 150.
//«j 141.
picenistu maper 190.
30:
Terminologie.
porp 119. 194.
Prip iunger 116.
pryms 201.
Pricll 142.
Prastene 124.
pukki 244.
pveite 201.
Pyborenn 185.
pdttir So.
<3?A* 193.
aktescap 181.
alpeodige 139.
«r/0£ 213.
atfong 210.
atleping 127, 175.
<e'« 169.
attar bot 1 72.
attar skQmm 175.
attboren 135.
<£w, iw a) ii, b) 181.
aw da 271.
cede ling 128.
ayrer 202, 213.
Verlag von KARL J. TRUBNER in Strassburg. i
GRUNDRISS
DER
GERMANISCHEN PHILOLOGIE
UNTER MITWIRKUNG VON
K. von AMIRA, O. BEHAGHEL, D. BEHRENS, H. BLOCH, A. BRANDL, O. BREMER, E. EINENKEL,
V. GUDMUNDSSON, H. JELLINGHAUS, KR. KALUND, FR. KAUFFMANN, F. KLUGE, R. von
LILIENCRON, K. LUICK, J. A. LUNDELL, J. MEIER, E. MOGK, A. NOREEN, J. SCHIPPER,
H. SCHUCK, TH. SIEBS, E. SIEVERS, W. STREITBERG, B. SYMONS, W. von UNWERTH, F. VOGT,
PH. WEGENER, J. TE WINKEL, J. WOLF
HERAUSGEGEBEN
von
HERMANN PAUL
ord. Professor der deutschen Sprache und Literatur an der Universitat Munchen.
DRITTE VERBESSERTE UND VERMEHRTE AUFLAGE.
Der „Grundrift" hat in der 3. Auflage eine andere aufiere Gestalt
erhalten. Es werden kleinere Einzelbande geschaffen, die einen oder zwei
dem Stoffe nach zusammengehorige Beitrage enthalten. Das Format der
Bande ist kleiner, der Druck ist iibersichtlicher und leichter lesbar.
Durch diese Neueinteilung werden die Sonderausgaben uberfliissig,
da jeder Band zu verhaltnismafiig niedrigem Preise einzeln kauflich ist.
Herausgeber und Verlag hoffen gleichmafiig, durch diese Neugestal-
tung die Verbreitung des Grundrisses zu fordern und dadurch die Stellung,
die er bisher in der wissenschaftlichen Forschung eingenommen hat, zu
bewahren und zu kraftigen.
Von der neuen Auflage des Grundrisses werden zunachst die folgenden
Bande erscheinen ; die mit einem * bezeichneten liegen fertig vor.
*i. Die Elemente des Gotischen. Eine erste Einfiihrung in die deutsche Sprach-
wissenschaft. Von Friedrich Kluge. 8°. VIII, 133 S. 191 1.
Geheftet Jl 2.25, in Leinwand gebunden Jl 3. — .
*2. Urgermanisch. Vorgeschichte der altgermanischen Dialekte. Von Friedrich
Kluge. 80. XI, 289 S. 1913.
Geheftet Jl 5. — , in Leinwand gebunden Jt 6. — .
*3. Geschichte der deutschen Sprache. Von Otto Behaghel. 8°. IX, 354 S. 1911.
Mit einer Karte. Geheftet Jl 6. — , in Leinwand gebunden Jt 7. — .
*4- Geschichte der nordischen Sprachen. Besonders in altnordischer Zeit. Von
Adolf Noreen. 8°. VIII, 239 S. 1913.
Geheftet Jt 4.50, in Leinwand gebunden Jt 5.50.
*5< GrundriJJ des Germanischen Rechts. Von Karl von Amira. 8°. XII, 302 S.
191 3. Geheftet Jt 5. — , in Leinwand gebunden Jl 6. — .
6. Geschichte der englischen Sprache von Friedrich Kluge.
(Geschichte der niederlandischen Sprache von J. te Winkel.
(Geschichte der friesischen Sprache von Th. Siebs.
Die Bande II und III der 2. Auflage des Grundrisses konnen noch fur einige Zeit
vollstandig geliefert werden.
Band II, I. Abteilung: enthaltend die literaturgeschichtlichen Darstellungen. Gelt.
Jt 23- — ; geD- Jt 26. — .
Band II, 2. Abteilung: Metrik. Geh. Jt 4.—, geb. Jt 6.— .
Band III: Wirtschaft, Recht, Kriegswesen, Mythologie, Sitte, Kunst, Heldensage,
Ethnographic Geh. Jl 16. — , geb. Jt 18.50.
Prospekte stehen auf Wunsch zur Verfiigung.
Vhrlag von KARL J. TRUBNER in Strassburg.
REALLEXIKON
DER
IIDOGERMAfflSCHES ALTEETUMSKMDE.
GRUNDZUGE
EINER
KULTUR- UND YOLKERGESCH1CHTE ALTEUROPAS
VON
O. SCHRADER,
a. o. Professor an der Universitat Jena.
Lex. 8°. XL, 1048 S. 1901. Broschirt M. 27. — , in Halbfranz geb. M. 30. —
,,. . . Vor allem wird die ubersichtliche Darstellung des bisher Erreichten,
die ein Weiterarbeiten sehr erleichtert, dem ganzen Bereich der indogerma-
nischen Altertumskunde zu Statten kommen. Dank und Anerkennung fiir das
schone Buch gebiihren dem Verf. vollauf . . ."
(R. Much in der Deutschen Litteraturzeitung 1902 Nr. 34.)
WALDBAUME UND KULTURPFLANZEN
IM
GERMANISCHEN ALTERTUM
VON
JOHANNES HOOPS
o. Professor an der Universitat Heidelberg.
Mit acht Abbildungen im Text und einer Tafel.
8°. XVI, 689 S. 1905.
Geheftet M, 16. — , in Leinwand gebunden Jl, 17.50.
,,. . . Es ist somit eine Fiille weittragender Probleme, die in dem vor-
liegenden Buch behandelt wird, und die verschiedensten Wissenschaften werden
mit diesem gelehrten und scharfsinnigen, in klarer und schoner Sprache ge-
schriebenen Werke sich auseinanderzusetzen haben . . ."
Deutsche Literaturzcitung IQ06, Nr. 6.
Verlag von KARL J. TRUBNER in Strassburg.
REALLEXIKON
DER GERMANISCHEN
ALTERTUMSKTJNDE
Unter Mitwirkung zahlreicher Fachgelehrten
herausgegeben von
Johannes Hoops
ord. Professor an der Uuiversitat Heidelberg.
Erster Band: A— E. Lex. 8°. XVII, 642 S. 1911—13.
Mit 62 Abbildungen und 47 Tafeln. Geheftet M 21.—, in Halbfranz geb. Jt 24.
"T\AS REALLEXIKON gibt eine von Spezialforschern bearbeitete lexi-
kalische G-esarntdarstellang der Kultur der germauischen
Volker bis etwa zum Ende des ersten Jahrtausends. Es werden alle
diejenigen Tatsachen behandelt, die nicht bloB fiir die betreffende Einzel-
wissenschaft von Interesse, sonclern auch fiir die verwandten Disziplinen
wissenswert und belangreich sind.
Die Publikation des Werkes erfolgt in Lieferungen mit zahlreichen Tafeln und
Textabbildungen. — Der Subskriptionspreis betragt 5 Mark fiir jede Lieferung von
ca. 8 — 10 Bogen nebst Tafeln und Abbildungen. Verstarkte Lieferungen werden
entsprechend holier berechnet. Der Verlag behalt sich jedoch das Recht vor, spater
fiir neuhinzutretende Bezieher den Preis zu erhohen.
Das ganze Werk ist auf 3 Bande von je 40—45 Bogen Lex. 8° berechnet.
„Die erste Lieferung eroffnet ein Lieferungswerk mit den hochsten Erwar-
tungen. Das Buch verspricht fiir alle, deren Studien im abendlandischen Mittel-
alter liegen, ein wichtiges Nachschlagewerk zu werden, das uber geschichtliche,
juristische, archaologische, geographische, mythologische, literarische und sprach-
liche Stichworte und Begriffe kurz und biindig, aber sicher und zuverlassig
orientieren will. Der Herausgeber hat eine stattliche Anzahl der erprobtesten
Fachleute der Geschichtswissenschaft und der Philologie fiir die verschiedenen
Gebiete um sich gesammelt und fordert auch selber mit wichtigen Beitragen
den Wert des Nachschlagewerks. ..."
Zeitschrift fi'tr deutsche Wortforschung. Band XIII.
,,. . . Der Name des Herausgebers und die Liste der Mitarbeiter stellen
eine erlesene Schar von Forschern dar, die auf ihrem eigensten Gebiet zu
Worte kommen sollen . . . Trotz dieses grofien Umfanges sind die einzelnen
Artikel so knapp wie moglich gehalten ; dafur findet man aber auch Antwort
auf Fragen, die man kaum gewagt hatte zu stellen."
Die Grenzboten. ji. Jahrgang. Nr. Q.
4 Verlag von KARL J. TRUBNER in Strassburg.
DEUTSCHE GRAMMATIK
GOTISCH, ALT-, MITTEL- UND NEUHOCHDEUTSCH
VON
W. WILMANNS
o. Professor der deutschen Sprache und Literatur an der Universitat Bonn.
Erste Abteilung: Lautlehre. Dritte, verbesserte Auflage. Gr. 8°.
XXI, 482 S. 1911.
oft 9. — , in Leinw. geb. oft 10. — , in Halbfranz geb. oft II. —
Zweite Abteilung: Wortbildung. Zweite Auflage. Gr. 8°. XVI,
671 S. 1899. Anastatischer Neudruck 1911.
oft 12.50, in Leinwand geb. oft 13.50, in Halbfranz geb. oft 15. — .
Dritte Abteilung: Flexion. Erste Halfte: Verbum. Erste und
zweite Auflage. Gr. 8°. X, 315 S. 1906.
oft 6. — , in Leinwand geb. oft 7. — , in Halbfranz geb. oft 8. — .
— — Zweite Halfte : Nomen und Pronomen. Erste und zweite
Auflage. Gr. 8°. VIII, S. 317—772. 1909.
oft 9. — , in Leinwand geb. oft 10. — , in Halbfranz geb. oft II. — .
KURZE
VERGLEICHENDE GRAMMATIK
DER
INDOGERMANISCHEN SPRACHEN.
Auf Grund des funfbandigen ,,Grundrisses der vergleichenden
Grammatik der indogermanischen Sprachen von K. Brugmann
und B. De lb ruck" verfasst
VON
KARL BRUGMANN.
1. Lieferung: Einleitung und Lautlehre. Gr. 8°. VI, 2S0 S. 1902.
Geheftet Jl 7.—, in Leinwand geb. Jl 8. — .
2. Lieferung: Lehre von den Wortformen und ihrem Gebrauch. Gr. 8°. VIII und
S. 281 — 622 mit 4 Tabellen. 1903. Geheftet Ji 7. — , in Leinwand geb. Jl 8. — .
3. (Schlufi-)Lieferung: Lehre von den Satzgcbilden und Sach- und Wdrterverzeichnis.
Gr. 80. XXII und S. 623 — 774. 1904.
Geheftet Jl 4. — , in Leinwand geb. Ji 5. — .
Zusammen in einen Band geheftet Jl 18. — , in Leinwand geb. Jl 19.50,
in Halbfranz geb. JL 21. — .
Verlag von KARL J. TRUBNER in Strassburg. 5
Ctj*mol0girrf|E0 IDiJrterburfi to trBuifrf|En Sprarfjc. Son
^riebrttf) ®Iuge, ^rofeffor on ber Uniberfitat 5"iburg i- ®r- ©iebente
r-erbefferte unb fterme^rtc Sluftage. Ser, 8°. XVI, 519 ©. 1910.
©er> «/# 9. — , in Seimr-anb geb. ^ 10.20, in §albfran§ geb. ^ 11.—.
W>tuifi$l?& 3FrEtntito0rtebiui|. Son £jan§ ©crju(§, ^rtootbogent an
ber Unioerfitat greiburg i. Sr. ©rftcr Sanb: «— ft. £ej. 8°. XXIII,
416 ©. 1913. ©etj. ^ 8.20, in Sehmmnb geb. u& 9.—.
ODin*terbud| tor fciEuiJiJiEn Kaiifmamtsjprarf|£. Auf geschicht-
lichen Grundlagen. Mit einer systematischen Einleitung. Von Alfred
Schirmer. Lex. 8°. LI, 218 S. 1911. Geh. ^6.50, geb. ^7.50.
SrfllaghJXJttBrbudj. Son Dtto Sabenborf. 8°. XXIV, 365 ©. 1906.
©erj. ^ 6.—, in Seimoanb geb. <M 7. — .
SrijElfEtt-lDxxrfErbutfj. £>ie Seruf§ = , befonber§ |>anbn>erferfcf)elten
unb Serroanbte§. Son Dr. £einricb SHenj. 8°. VII, 159 ©. 1910.
©erj. «^ 4.—, in Seimoanb geb. Jib. — .
PEmtalErrpratfjE. (Snttoicfluug, SBortfdjafc unb SBorterbucrj. Son Slubolf
Sttenberger. 8°. VIII, 68 ©. 1910. ©el), at 1.80, geb. <M 2.20.
i^tE fcEUfrtfjE ^rurflBr}'prad|E. Son Dr. #einritf) ®ten,v 8°. XV,
128 ©. 1900. @erj. <Jt 2.50, geb. ^ 3.50.
Wxt BBrgmanttslpratllB in ber ©areata be§ Sobann SDfcatljeftuS. Son
(£. ©bpfert. 8°. IV, 107 ©. 1902. (Seityeft gum IH. Sanb ber „Beit-
jrf)rift fur beutjdje SBortforfd&img".) *M 3.—.
Kx>thJUl|*d|. Ouellen unb SSortfd)ak ber ©aunetfpradje unb ber t>er=
roanbten ©erjeimforacrjen. Son fyriebrid) ®tuge. I. 9%otn>elfc^eS DueHen=
buct). ©r. 8°. XVI, 495 ©. 1901. Jl 14.—.
^tE frEUtrdtsn BtfaEhtamEtt. Sine roortgefcfjic{)ttitf)e Unterjucf)ung. Son
£ugo ©uolabjti. ©r. 8°. XXXIII, 540 ©. 1909.
©ef). <M 16.—, geb. Jl 17.—.
StEbEnburgtfdl-|adl|tfrJ|ES B)firfEVbud|. Mit Beniitzung der Samm-
lungen Johann Wolffs herausgegeben vom Ausschufi des Vereins
fiir siebenburgische Landeskunde.
Erster Band: 1. — 3. Lieferung. Bearbeitet von Adolf Schullerus.
Lex. 8°. Je 10 Bogen. 1908/10. Je <M 4. — . — Zweiter Band:
I. — 3. Lieferung. Bearbeitet von Friedrich Hofstadter, Georg
Keintzel und Adolf Schullerus. Lex. 8°. Je 10 Bogen. 1911/12.
Je Ji 4. — .
B)dtttrburf| frEE ttffiXtWtym HIDunfrarfEtU Von E. Martin und
H. Lienhart.
Erster Band. Lex. 8°. XVI, 800 S. 1899. Geh. Ji 20.—, in Halb-
franz geb. <M 23.50. — Zweiter Band. Mit einem alphabe-
tischen Worterverzeichnis und einer Mundartenkarte von Hans
Lienhart. Lex. 8°. IV, 1160 S. 1907.
Geh. Jtt 32. — , in Halbfranz geb. <M 35. — .
6 Verlag von KARL J. TRUBNER in Strassburg.
Historische Neuenglische Grammatik. Von W i 1 h e 1 m H o r n.
I. Teil: Lautlehre. Mit einer Karte. Gr. 3°. XVI,
239 S. 1 903.
Geheftet jc 5.50, in Leinvvand geb. jft 6- — •
„ . . . Horns vorziigliche Arbeit ist alien, die tiefer in die Kenntnis
des heutigen Englisch eindringen wollen, aufs warmste zu empfehlen . . ."
Neue Philologische Rundschau, igo8, Nr. 20.
Types of Standard spoken English and its chief local
variants. Twenty-four phonetic Transcripts from ,, British
classical Authors of the XIXth Century (Herrig-Foerster,
Vol. II) by Marshall Montgomery. 3°. 8° S. 1910.
Geheftet jc 2. — , kartoniert Jt 2.25.
Geschichte der altenglischen Literatur. Von Alois Brandl.
I. Teil: Angelsachsische Periode bis zur Mitte des
zwolften Jahrhunderts. Lex. 30. XII, 204S. 1903.
Geheftet jt, 4.30, in Leinvvand geb. jt 5.6O.
(Sonderabdruck aus der zweiten Auflage des II. Bandes von Paul's
Grundrifi der germanischen Philologie.)
(££efd)ttf)te ber (Smjjltjdjctt Qitevatuv toon Semljarb ten SSrtnf.
©rfter 33anb: St§ §u 28iclif§ 2luftrcten. gioeite nerbcfjerte unb nermefjrte
2tuflage. |jerau3gegeben won 2(Iot§ SBranbt, ^rofeffov an ber Untoerjttat
Sertin. 8°. XX, 520 ©. 1899.
©eljeftet ^4.50, in Setnroanb geb. Jt 5.50, in ^albfrang geb. Ji 6.50.
^roeiter 23anb: S8i$ $ur ^formation. §erau§gegeben oon 2tloi§ 23ranbl.
^roeiter burdjgefe^ener Slbbrucf. 8°. XV, 646 ©. 1912.
©efyeftet Jl8.—f in Seinroanb geb. Ji 9. — , in ^albfranj geb. Ji 10. — .
Streifziige durch die neueste englische Literatur. Von
Bernhard Fehr. Mit einem bibliographischen Anhang.
Kl. 30. VIII, 135 S. 191 2.
Geheftet ^3.50, in Leinvvand geb. jc 4.20. 1
^fyalipete. giinf SSortcjungcn au§ bent 9fad>Iaf$ con 93ernt)arb ten 93rinl.
Wit bem 9D?ebatflonbilbni3 be3 SJerfaffcrS in £td)tbruct. 2)ritte burcfc
gefe^enc Sfoflage. £fein 8°. YIII, 149 @. 1907.
©e^eftet JI 2.—, in Setnroanb geb. Jt 2.50.
„Es ist ein hoher und herrlicher Geist, der aus diesen Vortragen
spricht. Flammende Begeisterung, philosophische Bildung und strenge
Wissenschaftlichkeit, feinstes Verstandnis und Nachfiihlen des Dichters
das sind die Vorziige, die sich hier miteinander vereinen."
Seemanns Literar. Jahresbericht 1893
Verlag von KARL J. TRUBNER in Strassburg. 7
GRUNDRISS
DER
ROMANISCHEN PHILOLOGIE
UNTER MITWIRKUNG VON
G. BAIST, TH. BRAGA, H. BRESSLAU, T. CASINI, J. CORNU, C. DECURTINS,
W. DEECKE f, TH. GARTNER, M. GASTER, G. GERLAND, KR. SANDFELD JENSEN,
F.KLUGE, GUST. MEYER f. W. MEYER-LUBKE, C. MICHAELIS DE VASCONCELLOS,
A. MOREL-FATIO , FR. D'OVIDIO, J. SARO*IHANDY, A. SCHULTZ, W. SCHUM f,
CH. SEYBOLD, E. STENGEL, A. STIMMING, H. SUCHIER, H. TIKTIN, A. TOBLER,
W. WINDELBAND, E. WINDISCH
HERAUSGEGEBEN
VON
GUSTAV GROBER
0. 6. PROFESSOR DER ROMANISCHEN PHILOLOGIE AN DER UNIVERSITAT STRASSBURG.
1. Band. Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. Mit 4 Tafeln
und 13 Karten. Lex. 8°. XII, 1093 S. 1904 — 1906.
Geheftet M. 17.50, in Halbfranz gebunden M. 20. —
II. Band. 1. Abteilung. Lex. 8°. VIII, 1286 S. 1902.
Geheftet M. 20. — ■, in Halbfranz gebunden M. 23. —
II. Band. 2. Abteilung. Lex. 8°. VIII, 496 S. 1897.
Geheftet M. 8.—, in Halbfranz gebunden M. 10. —
II. Band. 3. Abteilung. Lex. 8°. VIII, 603 S. 1901.
Geheftet M. 10. — , in Halbfranz gebunden M. 12. —
Ausfuhrliche Prospekte stehen gerne zur Verfiigung.
Aus Dichtung und Sprache der Romanen. Vortrage und
Skizzen von Heinrich Morf.
Erste Reihe: 8°. XI. 540 S. 1903.
Geheftet Ji 6. — , in Leinwand gebunden Ji 7. — .
Zweite Reihe: 8°. XI. 387 S. 1911.
Geheftet Ji 5.50, in Leinwand gebunden Ji 6.50.
La Litterature comparee, par Louis-P. Betz. Essai biblio-
graphique. Introduction par Joseph Texte. Deuxieme Edition
augmentee, publiee, avec un index methodique, par Ferand Balden-
sperger, Professeur a rUniversite- de Lyon. Gr. 8°. XXVIII, 410 S.
1904. Jt 6.—.
Geschichte der Italienischen Literatur, von Adolf Gaspary.
Erster Band: Die italienische Literatur im Mittelalter.
8°. VIII, 550 S. 1885. Jt 9.—, in Halbfranz geb. Ji 11.—.
ZweiterBand: Die italienische Literatur der Renaissance-
zeit. 8°. VIII, 704 S. 1888. Ji 12.— , in Halbfranz geb. ^14.—.
Altitalienische Chrestomathie, mit einer grammatischen Uber-
sicht der italienischen Mundarten und einem Glossar von Dr. Paolo
Savj-Lopez und Dr. Matteo Bartoli. 8°. VIII, 214 S. mit einer
Tabelle. 1903. Preis geh. JI 4.50, in Leinw. geb. M. 5. — .
S Verlag von KARL J. TRUBNER in Strassburg.
^Hlgemeine 3Siicj)erfMtti>e
5ut neueren beuffd&en £iferafurgefd)td)fe
Von
Robert J. Strnoto
a. o. Utiio.^rof., $ufto3 ber f. f. £of=s8t6Uot(jef in SBien.
8°. XIX, 354 ©. 1910. ©eljeftet Jl 8.—, in 8ettmmn5 gebunben u& 9.—.
, , Dieses Werk gehort zu den Biichern, die wirklich einmal eine vor-
handene Liicke ausfiillen und den Bestand unserer Hilfsmittel um ein hochst
nutzliches Glied erweitern. Aus der Praxis erwachsen, ist es auch in besonderem
Sinne praktisch gestaltet worden, zumal der Verfasser reiche bibliothekarische
Erfahrung mit literarhistorischer Kritik aufs glucklichste vereinigte . . . Alles
in allem erscheint der Inhalt des Buches so wohlerwogen und so gewissenhaft
iiberpriift, ist die Anordnung und der Druck so klar und ubersichtlich, dafi es
den zu stellenden Anforderungen aufs beste entspricht . . . Und wenn der
Verfasser die miihevolle Arbeit mit einem Seufzer der Erleichterung beschliefit,
so mag ihn das Bewufitsein trosten, durch sein schones Buch den Nachstrebenden
wie den Fachgenossen einen guten Dienst geleistet zu haben."
Zeitschrift f. d. deutschen Unterricht, 24. Jahrg., Heft II.
$as moberne ®rama
Don
Robert $. SCrnolb
a. 0. 93rofeffor an 5cr Umoerfttat 2Bien.
3weitc t>crbef[crtcf teilrocife ucu fccar&ettete Stujfage.
8°. XV, 388©. 1912. ©e£)eftet Ji 6.—, in Seinioanb geounben Ji 7.—.
„ . . . Staunenswert ist die Fiille des Materials, die er kennt, die er zu
kennzeichnen und zu ordnen weifi — gleichviel, ob man seinen Zusammen-
hangen iiberall Billigung gewahrt oder nicht; und jedenfalls ist anzuerkennen,
dafi, wie der Verfasser nur beansprucht, hier ein ernster Versuch zur Losung
der Aufgabe, das moderne Drama, insbesondere das deutsche, ,aus seinen
nationalen und internationalen Voraussetzungen abzuleiten und zu beschreiben',
durchaus gelungen ist." Kunstwart, I. Juliiieft IQ08.
33ibIiograpl)ie
i>ct ®eufM)en 23fl^nen
feif 1830
bon
Robert 5. $hmolb
a. 0. UniD.=^rof., &ufto3=2lbjunt.t bet 1. 1. £of=93i&aotfje£ In 2Bten.
Sroette, vtelfad) verbeifecte unt> vermebrte 2tuf!age. 8°. 57 &. 1909. Ji i.6o.
University of California Library
Los Angeles
This book is DUE on the last date stamped below.
UC SOUTHERN REGIONAL LIBRARY FACILITY
AA 001 302 858 4
L 009 488 273 5