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Full text of "Hammurabi's Gesetz;"

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University  of  Toronto 


http://www.archive.org/details/hammurabisgesetz04hamm 


HAMMURABI"  GESETZ 


VON 


J.  KOHLER  A.  UNGNAD 

PROFESSOR  AN  DER  UNIVERSITÄT  BERLIN.  PROFESSOR  AN  DER  UNIVERSITÄT  JENA. 


BAND  IV: 

ÜBERSETZTE    URKUNDEN, 
ERLÄUTERUNGEN. 

(FORTSETZUNG) 


LEIPZIG. 
VERLAG  VON  EDUARD  PFEII<"FER. 

1910. 


I 


Vorwort. 


Den  in  diesem  Bande  übersetzten  Urkunden  liegen  folgende  Publikationen 
zugrunde : 

1.  Vorderasiatische  Schriftdenkmäler  der  Königlichen  ^Museen  zu  Berlin 
(abg.  TS),  Heft  VIII  und  IX  (Leipzig  1909),  publiziert  von  A.  Ungnad.  Die 
Urkunden  stammen  wohl  sämtlich  aus  der  Ruinenstätte  Abu-Habba,  dem  alten 
Sippar  in  Nordbabylonien;  vgl.  Bd.  III,  S.  268. 

2.  M.  J.-Ill.  Gautiek,  Archives  d'une  famille  de  Dilbat  au  temps  de  la  prämiere 
dynastic  de  Babylone.  Memoires  publi^s  par  Ics  membres  de  l'institut  frangais 
d'arcbeologic  Orientale  du  Caire.  Le  Caire  1908  (abg.  Gr).  Die  Urkunden 
stammen  aus  Dilbat,  wie  die  in  VS  VII  publizierten.  Vgl.  Bd.  III,  S.  268.  Sie 
sind  von  Gautiek  übersetzt;  vgl.  auch  die  Besprechung  von  A.  Ungnad  in  Orient. 
Litt.Ztg.  1910,  Sp.  156- leiundSp. 204— 210nebstDruckfehlerberichtigungSp.238. 

8.  A.  PoBBEL,  Babylonian  Legal  and  Business  Documents  from  the  time  of 
the  first  Dyuasty  of  Babylon.  Babylonian  Expedition  of  the  University  of 
Pennsylvania  Series  A.  Vol.  VI,  Part.  2.  Philadelphia  1909  (abg.  P).  Die  Ur- 
kunden stammen  teils  aus  Nippur  in  Mittelbabylonien  (No.  1 — 7  und  10 — 69), 
teils  aus  Jocha  in  jMittelbabylonien  (No.  8  und  9),  teils  aus  Sippar  (No.  70ff.). 
Soweit  sie  von  Poebel  übersetzt  sind,  ist  in  den  Anmerkungen  darauf  verwiesen. 

4.  Eine  in  Como  befindliche  Urkunde  (No.  957)  stammt  aus  Sippar. 

Zu  den  historischen  Verhältnissen  ist  Bd.  111,  S.  If.  zu  vergleichen.  An 
neuen  Herrschern  finden  sich: 

1.  Naräm-Sin  (Näheres  unsicher,  vielleicht  um  2200), 

2.  Warad-Sin  (oder  Eii-Aku,   Bruder  des  Rim-Sin,   um  2125), 

3.  Ilima-ili    (südbabylonischer   Gegenkönig    zur    Zeit    des    Samsuiluna 
und  Abi-esuh,  um  2087—2028). 

Als  Abkürzung  beachte: 

KB  =  Keiliuschriftliche  Bibliothek,  herausg.  von  E.  Schradek,  Berlin. 
(Bd.  IV  :  1896). 

Zur  Einteilung  sei  bemerkt,  daß  diese,  was  die  Urkunden  betrift't, 
äußerlich     mit    der    von    Bd.  III    übereinstinnnt,    selbst    wenn     eine    Kategorie 


—     IV    — 

unter  den  neuen  Urkunden  nicbt  vertreten  war;  vgl.  z.  B.  S.  20  unter  JI^  wo 
sogleich  mit  der  Unterabteilung  „2.  Verwahrungs-  und  Hütungsvertrag"  be- 
gonnen wird,  da  von  der  Unterabteilung  „1.  Abstrakte  Schuldscheine"  (Bd.  III, 
S.  40)  die  neuen  Urkunden  keine  Belege  bieten. 

Endlich  sei  noch  auf  die  Liste  der  Maße  in  Bd.  III,  S.  268  verwiesen. 

Die  Herausgeber. 


Inhalt. 


I.  Urkunden.  seue 

Vorwort HI— IV 

Persoueu-  und  Familienrecht 1 — ^ 

I.  Ehe 1-2 

III.  Ankindung 2 — 4 

IV.  Freilassung '* 

Vermögens-  und  Sachenrecht 5 — 12 

I.  Vermögensaufstellungen  und  -Teilungen 5 — H 

II.  Scheidemauer       H — 12 

Schnidrecht 13-60 

I.  Allgemeiner  Teil 13—20 

2.  Bürgschaft •     •     •  13 

4.  Zahlungsgeschäft 14 — 20 

II.  Besonderer  Teil       20—60 

2.  Verwahrungs-  und  Hütungsvertrag 20 

4.  Unterhaltsvertrag       21 

5.  Darlehen 21-33 

a.  Gelddarlehen 21 — 25 

b.  Frucht-  und  sonstiges  Darlehen  u.  ä 26 — 3-. 

c.  Verhüllter  Fruchtwucher       32 

d.  Darlehen  von  Palast  und  Tempel 32—33 

f.  Darlehen  mit  Inhaberklausel 33 

6.  Kaufund  Tausch 33-50 

a.  Hauskauf 33-41 

b.  Feld-  und  Gartenkauf 41-45 

c.  Sklaven-  und  Kindskauf 45-46 

d.  Sonstiger  Kauf  (Priesterwürde,  Abgaben)       46  —  47 

e.  Rücktrittseinlösung ^'^ — '^^ 

f.  Tausch 48-50 

7.  Schenkung,  Ausstattung,  Abfindung 50—52 

8.  Miete  und  Pacht 52-60 

a.  Miete 52—57 

a.  Sachmiete 52—53 

I.  Hausmiete 52 

II.  Miete  andrer  Sachen 52—53 

A.  Scheuneumiete 52 

B.  Tiermieto 53 

ß.  Personenmiete 53—57 


-     VI     — 

Seite 

b.  Pacht 57—60 

a.  Allgemeines 57—59 

Y    Teilpacht 60 

9.  Gesellschaft 60 

Erbverträge  nud  Erbabflndnng 61  —  62 

Prozesse 63—70 

1.  Vertragsaufechtungen,  Prozeßstrafe        63 

II.  Vindikation 64 

III.  Teilungsberichtigung 64 — 66 

IV.  Enterbungsklage 65—66 

V.  Prozesse  aus  Schuldrecht 66 — 67 

VI.  Amortisation 67 

VII.  Prozeßeinzelheiten 67—70 

Staatsrecht 71-74 

I.  Abgaben 71 

IL  Kriegsdienst 72 

111.  Staatsverwaltung  und  öffentliche  Register 72—74 

Unsicheres 76 

Nachtrag 75 

Konkordanz  der  Urkunden 76—79 

Liste  der  neu  heraasgegobonen  iTkunden 80 

Verbesserungen  zu  Band  III 80—81 

II.  Rechtsausführungen. 

1.  Allgemeines 86 

II.  Personen-  und  Familienrecht 85 

1.  Personenrecht , 85—80 

2.  Familienrecht 86—87 

a.  Eherecht 86—87 

b.  Ankindung 87 

3.  Familienvermögensrecht 87 — 90 

a.  Erbverhältnisse 87—88 

a.  Gesetzliche  Erbfolge 87—88 

ß.  Erbverträge 88-89 

Y.  Erbteilung 89—90 

b.  Ausstattung 90 

III.  Sachenrecht 90—91 

1.  Sachen  und  Gegenstände 90 — 91 

2.  Sachübertragung 91 

IV.  Schuldrecht 91-97 

1.  Allgemeiner  Teil 91-92 

2.  Besonderer  Teil 92-97 

a.  Darlehns-  und  Verwahrungsverträge       92 — 93 

b.  Kauf  und  Tausch 93-94 

c.  Miete  und  Pacht 94—96 

a.  Miete 94—95 

ß.  Pacht 95-96 

Y-  Personenmiete 96—97 

d.  Gesellschaft 97 

V.  Prozeßrecht 97-99 

VI.  Staatsrecht 99 


I.  Teil. 


Urkunden, 


A. 

Personen-  und  Familienrecht. 

I.  Ehe. 

776.    TS  Till  4.  5  (VAT  638). 

Immerum. 
Die  Istar-ummi,  Tochter  des  Buzäzum  und  der  Lamassatuni,  hat  von  Bu- 
zäzum,  ihrem  Vater,  und  Lamassatum,  ihrer  Mutter,  Warad-Sin,  Sohn  des  Ibni- 
Sin,  zur  eheHchen  Gemeinschaft  genommen.  -/^  Mine  Silber  und  1  Sklaven, 
.  .  .  mit  Namen,  hat^)  als  ihre  Tirhätu  der  Lamassatum  und  dem  Buzazum 
Warad-Sin  dargewogen.  Für  alle  Zeit  sollen  Buzäzum,  Lamassatum-)  und  die 
Kinder  des  Buzäzum  3)  nicht  Einspruch  erheben.  Verläßt  Warad-Sin  die  Istar- 
ummi,  so  wird  er  1  Mine  Silber  darwägen;  verläßt  Istar-umrai  den  Warad-Sin, 
so  wird  man  sie  vom  Turm  herab  zerschmettern'*).  Bei  Samas  und  Aja,  bei 
Sippar   und  Immerum   schworen    sie,    daß   sie    für    alle   Zeit 5)    nicht    Einspruch 

erheben  werden. 

11  Zeugen  und  5  Zeuginnen. 

777.    P  406). 

28.  I.  13.  Samsuiluna. 
lUil-izzu,  der  Priester  des  Illil,  Sohn  des  Lugal-azida,  hat  die  Ama-sukkal, 
die  Tochter  des  Ninib-mansum,  zur  Ehefrau  genommen.  19  Sekel  Silber  hat 
Ama-sukkal  dem  Illil-izzu,  ihrem  Ehemaune,  eingebracht.  Für  alle  Zeit!  Wenn 
Illil-izzu  zu  Ama-sukkal,  seiner  Ehefrau,  sagt:  „Du  bist  nicht  meine  Ehefrau", 
so  wird  er  die  19  Sekel  Silber  zurückgeben.  Auch  wird  er  y.,  Mine  als  ihr 
Scheidegeld  darwägcn.  Wenn  anderseits  Ama-sukkal  zu  Illil-izzu,  ihrem  Ehe- 
manue,  sagt:  „Du  bist  nicht  mein  Ehemann",  so  geht  sie  der  19  Sekel  Silber 
verlustig.  Auch  v/ird  sie  Yg  Mine  Silber  darwägen.  Nach  gegenseitiger  Ver- 
einbarung schworeu  sie  gemeinsam  beim  Könige. 

8  Zeugen,  2  Zeuginnen,  Tafelschreiber  und  Notar. 


')  Duplikat  von  hier  ab:  hat  Warad-Sin  als  ihre  Tirhätu  dem  Buzäzum  und  der  La- 
massatum gegeben.  —  ')  Duplikat  fügt  hinzu:  die  Samaspriesterin  (').  —  ^)  Duplikat  fügt  hinzu : 
gegen  Istar-ummi  und  ihre  Kinder.  —  *)  Dieser  ganze  Abschnitt  steht  im  Duplikat  erst  nach 
der  Schwurformel.  —  *)  Duplikat  fügt  hinzu:  gegen  I§tar-ummi  und  ihre  Kinder.  —  *)  Vgl. 
POEBEL,  S.  35. 

Kohler  und  (jDgnad,  Hammurabi.    IV.  1 


—    2     - 
778.     P  481). 

1.  IV.  18.  Samsuiluna. 
Awilija,  der  Sohn  des  Warad-Sin,  hat  die  Naraintiira,  die  Tochter  des 
Sinatuin,  zur  Ehefrau  genommen.  Den  Ibi-Illil,  den  Erben  (niid)  ältesten  Bruder, 
Ilusu-ibnisu,  seinen  Bruder,  und  Ilima-abi,  ihren  Bruder,  hat  AwiHja  der  Naram- 
tuni,  seiner  Ehefrau,  als  ihre  Erben  gegeben.  Ibi-Illil,  der  Erbe  (und)  älteste 
Bruder,  Ilusu-ibnisu,  sein  Bruder,  und  Ilima-abi,  ihr  Bruder,  werden  Haus,  Feld, 
Garten,  Gesinde  und  die  im  Hause  befindliche  Habe  des  Awilija,  ihres  Vaters, 
nachdem  der  älteste  Bruder  seinen  Vorzugsanteil  bekommen  hat,  gleichmäßig 
teilen.  Wenn  Awilija  zu  Naramtum,  seiner  Ehefrau,  sagt:  „Du  bist  nicht  meine 
Ehefrau",  wird  er  i/j  Mine  Silber  darwägen.  AVenn  anderseits  Naramtum  zu 
Awilija,  ihrem  Ehemann,  sagt:  „Du  bist  nicht  mein  Ehemann'',  so  wird  man  sie 
marken  und  für  (Jeld  fortgeben.  Wenn  Ibi-Illil,  Ilusu-ibnisu  und  Ilima-abi,  ihr 
Bruder,  zu  Naramtum,  ihrer  Mutter,  sagen:  „Du  bist  nicht  unsere  Mutter",  so 
gehen  sie  der  Habe  des  Awilija,  ihres  Vaters,  verlustig.  Wenn  Naramtum  zu 
Ibi-Illil,  Ilusu-ibnisu  und  Ilima-abi,  ihren  Kindern,  sagt:  ,,Ihr  seid  nicht  meine 
Kinder",  so  geht  sie  der  Habe  des  Awilija,  ihres  Ehemannes,  verlustig.  Naramtum 
[.  .  .]  das  Herz  [ ]  Erbschaft  [ ]2)  werden  [jährlich]  2^/5  Kur  Ge- 
treide, 6  [Minen  Wolle  und  .  .  Ka  Ol]  Ibi-Illil,  der  Erbe  [und  älteste  Bruder, 
Ilusu]-ibnisu  und  Ilima-abi,  ihr  [Bruder],  der  Naramtum,  ihrer  Mutter,  als  Unter- 
halt zahlen.  Der  Erbe,  der  Kost,  Salböl  und  Kleidung  ihr  als  Unterhalt  nicht 
zahlt,  geht  der  Habe  des  Awilija,  seines  Vaters,  verlustig.  Nach  gegenseitiger 
Vereinbarung  schworen  sie  beim  Könige. 

9  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

III.  Änkindung. 
779.     YS  VIII  73*(VAT  694). 

Zeit  des  Sin-muballit  oder  etwas  früher. 
Ahum-wakar,  den  Sohn  der  ISät-Rammän,  hat  von  Sät-Ramman,  seiner  Mutter, 
Silli-Rammän,  Sohn  des  Erib-Sin,  zu  seiner  „Kindschaft"  angenommen.  Selbst 
wenn  Silli-Rammän  Kinder  bekommen  sollte,  so  ist  Ahum-wakar  doch  ein  Erbe 
von  ihm.  Sagt  Ahum-wakar  zu  Silli-Rammän,  seinem  Vater:  „Du  bist  nicht 
mein  Vater",  so  wird  er  ihn  marken  und  dann  für  Geld  fortgeben.  Sagt  ander- 
seits Silli-Rammän,  sein  Vater,  zu  Ahum-wakar,  seinem  Sohne:  „Du  bist  nicht 
mein  Sohn",  so  geht  er  Hauses  und  Hausgerätes  verlustig. 

13  ä)  Zeugen. 

780.     G  41. 

Etwa  Zeit  des  Sin-muballit. 
Lagamal-gämil  (?),    Nähilum,   Zäninum,    Ippatum,   Ukka-Anum,    Anum-näsir, 
Wardija,  Ilijatum,    Abum-wakar,  [  .  .]-Lagamal .  .,  Siii(?)-magir,  der  Tafelschreiber, 


*)  Vgl.  PoEBEL,  S.  .36.  —  ^)  Ergänze  etwa:  [Nachdem  die  Kinder]  die  Erbschaft  [bekommen 
haben].  —  ")  In  der  Autographie  ist  unter  den  Zeugennamen  nach  Z.  30  die  Zeile  SÜ«  mahar 
Sin-gim-la-an-ui  ausgelassen  worden. 


—     3     — 

[AbumCO-jhalum,    [Lsgum(?)]-Urra,    [.  .  .]-Ramniän,    [.  .  .]-Rammän,    (dies    sind)   die 
Zeugen,    vor   denen    Salurtum,    die  Tochter  des  Ikün-pi-Uras,    die  Sät-Uras  zur 

V  V 

Kindsehaft  annahm.    Den  Nachlaß  der  8alurtum,  soviel  da  ist,  wird  Sät-Uras  erben. 

781.    P  41). 

— .  VI.  — .  Rim-Sin. 
Die  Awirtum,  Tochter  des  Hupatiim,  hat  von  IJupatuni,  ihrem  Vater,  und 
Rubätum,  ihrer  Mutter,  Salurtum,  die  Ehefrau  des  Enim-Nani,  als  ihre  Tochter 
angenommen.  I2/3  »Sekel  Silber  hat  als  Bezahlung  für  ihre  Aufziehung  Salurtum 
dem  Hupatum  dargewogen.  Awirtum  wird  zur  Hierodule  gemacht  werden,  um 
Salurtum,  ihre  Mutter,  „Speise  essen"  zu  lassen 2).  Wenn  Awirtum  zu  Salurtum, 
ihrer  Mutter,  sagt:  „Du  bist  nicht  meine  Mutter",  so  wird  sie  für  Geld  fort- 
gegeben werden.  Wenn  anderseits  Salurtum  zu  Awirtum,  ihrer  Tochter,  sagt: 
„Du  bist  nicht  meine  Tochter",  so  wird  sie  10  Sekel  Silber  dai-vvägcn.  Auch 
geht  sie  der  Bezahlung  für  ihre  Aufziehung  verlustig.    Beim  König  schworen  sie. 

6  Zeugen. 

782.  P  243). 

— .  XI.  4.  Samsuiluna. 
Den  Ili-idinnam,  den  älteren  Bruder,  sowie  den  Ili-ummati,  seinen  Bruder, 
haben  Ea-idinnam,  der  Sohn  des  Ibku-Istav,  und  Kuritum,  seine  Ehefrau,  als 
ihre  Kinder  angenommen  und  als  ihre  Erben  eingesetzt.  Von  Haus,  Feld  und 
Habe,  soviel  vorhanden  ist,  wird  der  ältere  Bruder  seinen  Vorzugsanteil  nehmen, 
und  dann  werden  sie  es  gleichmäßig  teilen.  Für  alle  Zeit!  AVenn  Ili-idinnam, 
der  ältere  Bruder,  oder  Ili-ummati,  sein  Bruder,  zu  Ea-idinnam,  ihrem  Vater, 
oder  Kuritum,  ihrer  Mutter,  sagen:  „Du  bist  nicht  mein  Vater,  (bezw.)  nicht 
meine  Mutter",  so  gehen  sie  Hauses,  Feldes  und  Habe,  soviel  voriianden  ist, 
verlustig;  auch  werden  sie  für  (ield  verkauft.  Wenn  anderseits  Ea-idinnam 
oder  Kuritum,  seine  Ehefrau,  zu  Ili-idinnam,  ihrem  Sohne,  oder  Ili-ummati, 
seinem  Bruder,  sagen:  „Du  bist  nicht  unser  Kind",  so  gehen  sie  Hauses,  Feldes 
und  Hausgerätes,  soviel  vorhanden  ist,  verlustig.  Auch  werden  sie  1  Mine 
Silber   darwägen.     Nach    gegenseitiger  Vereinbarung   schworen    sie   beim   König. 

5  Zeugen,  Notar  und  Tafelscbreiber. 

783.  P  57*). 

16.  VI.  22.  Samsuiluna. 
Täb-balätum,  Sohn  des  Etel-pi-Samas,  und  Beltija,  seine  Ehefrau,  haben 
den  Habil-ahi  als  ihr  Kind  angenommen.  Von  Haus,  Feld,  im  Hause  befindlicher 
Habe,  soviel  vorhanden  ist,  wird  Niuib-gämil,  der  älteste  Bruder,  seinen  Vorzugs- 
auteil nehmen,  und  dann  werden  sie  es  gleichmäßig  teilen.  Wogen  der  Erb- 
schaftsurkunde des  Ablum,  des  Kalü-Priesters,  der  Tempeleinküufte,  Feldes,  Hauses 
und   Gartens   des   Habil-ahi  wird  Ninib-gämil,    sein  Bruder,  keinerlei  Einspruch 


')  Vgl.  PoEBEL,  S.  32.  —  -')  D.  h.  durch  ihre  Einnahmen  zu  erhalten.  —  "')  Vgl.  Pokbel,  S.  28. 

*)   Vgl.    POEBEL,   S.   31. 


-     4     - 

erlieben.  Wenn  Täb-balatum  und  Beltija,  seine  Ehefrau,  zu  Habil-ahi,  ihrem 
Kinde,  sagen:  „Du  bist  nicht  unser  Kind",  so  werden  sie  '/g  ^^^ne  Silber  zahlen. 
Wenn  anderseits  Habil-ahi  zu  Tab-balatum  und  Beltija  sagt:  „Du  bist  nicht 
mein  Vater"  oder  „nicht  meine  Mutter",  so  werden  sie  ihn  marken,  ihm  ein 
Sklavenmal  machen  und  ihn  für  Geld  fortgeben. 

3  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

IV.  Freilassung. 

784.   G  14. 

8.  Xn.  14(0.    Abil-Sin. 
Eine  gewisse  Salatum  ist  die  Tochter  des  Nahiluni.     Nahilum  hat  sie  dem 
Isme-Sin   .  .  zur  „Ehefrauschaft"  gegeben.     Für  alle  Zeit  haben   Isme-Sin   und 
die  Kinder  des  Isme-Sin  auf  Salatum  keinerlei  Ansprüche.     Bei  Uras  und  Abil- 
Sin  schworen  sie  CO. 

12  Zeugen,  1  Zeugin  CO  und  der  Tafelschreiber. 

785.     VS  VIU  55  (VAT  750)'). 

Sin-muballit. 
Warad-TutubC)  -)  und  Belissunu  sind  die  Kinder  der  Ahatuni.  Ahatuni, 
die  Tochter  des  Nür-Ramman,  hat  sie  gereinigt.  Solange  Ahatuni  lebt,  werden 
sie  sie  erhalten.  Nach  (dem  Tode  der)  Ahatuni  hat  niemand  irgendwelche  An- 
sprüche auf  sie.  Die  Eliat-iuasu  hat  sie  der  Braut  Aja  als  Hofreinigerin  ge- 
geben.    Bei  Sanias,  Aja,  Marduk  und  Sin-muballit  schworen  sie. 

7  Zeugen,  7  Zeuginnen   und  die  Tafelscbreiberin. 

786.     P  83). 

— .  V.  22.  nach  Isins  Eroberung  (Rim-Sin). 
Dussuptum,  die  „Gottesschwester"  des  Gottes  Suzianna,  die  Tochter  des 
Duggä,  hat  Istar-rabiat,  ihre  Sklavin,  freigelassen.  Ihre  Stirn  hat  sie  gereinigt. 
Die  Auflösung  CO  ihres  Sklavenverhältnisses  hat  sie  erklärt.  Eine  Urkunde  über 
ihre  „Reinigung"  hat  sie  ihr  ausgefertigt.  Istar-rabiat  hat  der  Dussuptum,  ihrer 
Herrin,  10  Sekel  Silber  eingebracht.  Für  alle  Zeit  werden  Ibi-Illil  und  Amirtum, 
seine  Schwester,  die  Erben  des  Nani-ziniu  und  der  Dussuptum,  auf  Istar-rabiat 
keinerlei  Ansprüche  erheben.     Beim  Könige  schworen  sie  gemeinsam. 

9  Zeugen  und  der  Tafolschreiber. 


')  Vgl.  bereits  Peisee,  KB  IV,  S.  14.  —  ^)  Lies  wohl  Tutu  statt  Tutub.  —  »)  Vgl.  Poebel,  S.  38. 


B. 

Vermögens-  und  Sachenrecht. 

I.  Vermögensaufstellungen  und  -Teilungen. 

787.  VS  VIII  52.  53  (VAT  712). 

Sin-muballit. 
350  Sar  Feld  in  der  Flur  des  Pahüsiini  neben  dem  Felde  des  Samas-rabi, 

V 

(seines)  Bruders;  490  Sar  Feld  in  Mukaränum  neben  dem  Felde  des  Samas-rabi, 
(seines)  Bruders ;  300  Sar  Feld  in  bestelltem  Felde  neben  dem  Felde  des  Samas- 
rabi;  390  Sar  Feld  in  .  .  . :  2  Sar  be"bautes  Hausgrundstück,  gehörig  i)  zum 
„Tore''  des  Samas,  soviel  vorhanden  ist;  Yg  "^^i'  '^  ^^^  Hausgrundstück,  gehörig 
zum  „Tore"  des  Nemelum,  soviel  vorhanden  ist;  1/2  Mine  Silber,  ..[..]  seines 
Anteils(?),  zu  ..[..].  .2) ;  1  Sklaven  Ili-tukulti;  1  Sklavin  Hi-imdi;  1 V2  Sar 
Hausgrundstück,  .  .  .  .  ,  neben  dem  Hause  des  Sin-rimeni^);  alles  dies  ist  der 
Anteil  des  Ahuni-wakar,  Sohnes  des  Sin-seme,  den  er  bei  der  Teilung  mit"*) 
Kis-Nunu,  Abum-wakar,  Samas-rabi,  Pür-Sin,  Ilusu-rabi  und  Sin-rimeni,  den 
Söhnen  des  Sin-seme,  erhielt.  Sie  haben  geteilt,  sind  fertig.  Vom  Munde  bis 
zum  Golde  soll  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben.  „Ich  habe  dies 
vergessen",  soll  er  nicht  sagen.     (Es  soll  keiner  darauf  zurückkommen,  um  gegen 

V 

den  andern  Einspruch  zu  erheben^).  Bei  Samas,  Marduk,  Sin-muballit  und  der 
Stadt  Sippar  schworen  sie,  daß  sie  nicht  darauf  zurückkommen  und  daß  sie 
nicht^)  Einspruch  erheben  werde. 

18  Zeugen  und  1  Tafelschreiber'). 

788.  VS  VIII  66.  67  (VAT  816). 

Zeit  des  Sin-muballit. 
Was  alles(?;  Hab  und  Gut  betrifft,    das  Upi-idinnam  seinen  Söhnen  Inbusa, 
Ris-Samas  und  Ibkatum  hinterlassen  hatte,  so  haben  Inbusa,  Ris-Samas  und  Ib- 
katum,    die    Söhne    des   Upi-idinnam,    den    Samas-u-Sin    bofricdigt^),    und    dann 
haben  Inbusa,  Ris-Samas  und  Ibkatum  den  Rest  geteilt. 

4,  auf  Duplikat  wohl  5  Zeugen. 


•)  Dupl.:  „im".  —  ')  Dupl. :  „'/^  Mine  Silber,  Zuschlagszahlung  zu  seinem  Hausgrundstück." 
—  ')  Die  Anordnung  der  einzelnen  Posten  ist  auf  dem  Duplikat  eiu  wenig  abweichend.  — 
*)  Dupl.  von  hier  ab:  „seinen  Brüdern,  den  Söhnen  des  Sin-seme.  soviele  vorhanden  sind,  er- 
hielt" usw.  —  ^)  Nur  auf  Dupl.  —  *)  Duplikat:  keiner  gegen  den  andern.  —  ')  Auf  Duplikat: 
20  Zeugen  und  ?,  Tafelschreiber.  —  '^)  Duplikat  nur:  so  haben  sie  den  S.  befriedigt  usw. 


—    6    — 
789.    TS  VIII  73  (VAT  Ulil). 

Etwa  Zeit  des  Sin-nmballit. 
(Anfang  zerstört)  .  .   .    ihr   Vater   [.  .  .  ],    Sklavin,    Sklaven,    Feld,    Haus    und 
alles  Mögliebe,  vom  Munde  bis  zum   Golde,    was  auf  einer  gesiegelten  Urkunde 
verscbrieben   und   niebt  versebrieben  ist,  soviel  vorbanden  ist,  [.  •]  Ilusu-bäni, 

Sohn  des  Iskur-mansuni,   [ .  . 

Rest  fast  völlig  zerstört. 

790.     P  1. 

Warad-Sin. 

300 1?)    Sar    Feld    des    Hill,    bestellt,    angrenzend   an    ßelissunu,    die    Ninib- 

Priesterin,    [  •  .   •  ]    Sar    Feld   ebne    liewässerungsanlagen,    angrenzend   an    Awil- 

Sin;    [.   .]    Gin    Speicher   als   Vorzugsanteil   Avegen   seiner   Stellung    als    ältester 

Bruder;  [.   .  ]2  Sar  5  Gin  Speieber  neben  dem  Hause  des    Elali;    [1]    Tür  .   .  ., 

die  an  einem  Tore  angebraebt  ist;  [1]  Tür  .  .  .;  1  Ruhebett  [ 

Rest  fast  völlig:  zerstört. 


'r> 


791.     TS  VIII  108.  109  (VAT  775.  5713). 

4  (?).  Hammurapi. 
1  '/g  Sar  7  Gin  Hausgrundstüek,  Ivl.  GAL,  neben  dem  Hause  des  Ahusina, 

Sohnes    des ,    und    neben    dem   Hause    des    Warad-Ilabrat   und   neben 

dem  Hause  des  Ilusu-ibisu,  Sohnes  des  Päkum(?),  42/3  Ellen  Front  nach  dem 
Platze,  —  im  Mauerwerk  des  Hauses  des  Sängers  i)  und  dem  Holzwerk  (?)  darf 
Ibni-Samas  nebst  Warad-Ilabrat  Balken  anbringen  — ,  das  ist  der  Anteil  des(?) 
Ibni-Samas,  Sohnes  (?)  des  Sin-iki.sam,  den  er  bei  der  Teilung  mit  Warad-Ilabrat 
und  Ibni-Rammän,  seinen  Brüdern,  (erhielt).  Vom  Munde  bis  zum  Golde  sind 
sie  fertig;  ihr  Herz  ist  deshalb  (befriedigt).  Für  alle  Zeit!  Amat-Samas,  die 
Tochter  des  Dumuk-Anim,  werden  Warad-Ilabrat  und  Ibni-Rammän  verköstigen'^) ; 
Ibni-Samas  bat  nichts  damit  zu  tun.  Sie  werden  nicht  darauf  zurückkommen,  um 
gegeneinander  Einspruch  zu  erheben.     Bei  Samas,  Marduk  und  Hammurapi 3). 

10  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

792.     VS  IX  9  (VAT  742). 

26.  VII.  18.  Hammurapi. 

[. .]  Gan  20  Sar  Feld  in  der  Flur  der  Stadt  Huba  neben  dem  Felde  des  Idin-Sin 

und  neben  dem  Felde  der  Nuttubtum,  dessen  eine  Vorderseite  der  Graben,  dessen 

andere  Vorderseite  das  Feld  des  Silli-Gulaist;  ^/gSarSGiaHausgrundstückneben  dem 

Hause  des  Mulu-sagga;  y.,  Sar  7  Y^,  Gin  Hausgrundstück(?)  in  der  Stadt  Silani  neben 

dem  Hause  des  Mulu-sagga;  1  .  .  .  -Stein;  alles  dies  ist  der  Anteil  des  Ibku-Ningal, 

den   er   bei   der   Teilung  mit  Idin-Sin,  Mulu-sagga  und  Idiu-Ea,  seinen  Brüdern, 

sowie  seinen  Schwestern  [erhielt.]  .  .  .  Nuntubtum-^)  [...] [••••] 

dies  teilten  sie. 

9  Zeugen. 

*)  Duplikat:  des  Sekretärs  der  Sänger.  —    ^)  Duplikat:    solange  A.,  die  Tochter  des  D., 
lebt,  werden W.  und  I.  sie  erhalten.  —  '■')  Duplikat  fügt  hinzu:  schworen  sie.  —  ^j  D.  i.  Nuttubtum. 


793.  VS  IX  214  (VAT  DUO). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 

[  .   .       (Anfang  /.erstört) iKsben]  dein  Felde  der  iMiihaddltuin,  der  Tochter 

des  [.  .  .]•,  [x]  Sar  bebautes  Haiisgrundstüek  neben  dein  Hause  der  Muhad- 
dituin;    |xj    Sar   bebautes    llausgruadstück   neben   dem    Hause    der    Tochter    des 

[...]•,!  Sklavin  Ali-[ .  .  . 

Rest  zerstört. 

794.  VS  IX  221  (VAT  1488). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
1   Sklave  Ili-asiri;    1   Sklavin  Zakütu;   1  Bronzcschiissel  von  30  Ka  Inhalt; 

3  .  .  .  -Steine;  1  .  .  .  für  Wolle (v);  3  .  .  .  von  je  V2  Mine;  1  .  .  .;  3  .  .  .; 
1  .  .  .;  2  .  .  .;  4  Betten;  6  Ruhebetten;  Urkunde  in  der  Hand  des  Patriziers 
und  Vermögen:  10  Schweine  zu  je  1  Sekel  Silber;  3  Fassen':')  von  je  1  Kur; 
1  .  .  .;    2  .  .  .;    10  ...  im    „ Siegelbehälter •' ;    2    Vorratstöpfe    zu   je    1    Kur; 

4  Vorratstöpfc  zu  je   7^  ^^"r- 

Keine  Zeugen. 

795.    VS  IX  204.  216  (VAT  1293.  1449). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
[.  .  (Anfang  zerstört)  .  .]  Samas-sar-kittim;  1  [ .  .  .  ];  1  .  .  .  -Stein;  6  .  .  .;  — 
die  frühere  Habe  an  Betten  und  Stühlen,  vom  Munde  bis  zum  Golde,  ist  bereits 
geteilte?) —  alles  dies  ist  der  Anteil  der  Eristi-Aja,  der  Samaspriesterin,  der  Tochter 
des  llusu-ibisu,  den  sie  bei  der  Teilung  mit  den  Kindern  des  Enim-Nani-gim, 
Urra-muballit,  Samas-bäni,  den  Kindern  des  Ilusu-ibisu,  und  Muhadditum,  der 
Samaspriesterin,  der  Tochter  des  Anum-pi-Samas,  erhalten  hat.  Sie  haben  ge- 
teilt,   sind  fertig.     Vom  Munde    bis   zum    Golde   wird    keiner  gegen    den   andern 

Einspruch  erheben.     [NN.]  ist  ihr  Erbe. 

Rest  zerstört. 

79(>.  VS  IX  144.  145  (VAT  985). 

10.  XL  — .  Hammurapi. 
1  Sklave  Samas-nahrari;  1  Sklavin  Ningal-ummi;  1  Rind(?).  .  .;  1  .  .  .-Stein; 
1  hölzernes  .  .  .;  an  Stelle  von  5  Sekel(.)Silber(?),  die  für  ein  Haus(?)zu  bezahlen 
sind:  1  Wagen;  1  hölzernes  .  .  .;  1  Bett;  2  Stühle;  1  Vorratstopf;  alles  dies  ist 
der  Anteil  des  Mar-irsitim '),  den  er  bei  der  Teilung  mit  Budiuni  und  Ilusu-ellassn, 
seinen  Brüdern,  erhielt.  Sie  haben  geteilt,  sind  fertig.  Vom  Munde  bis  zum 
Golde  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben.  Die  Erbschatt  der 
Awat-Aja,  der  Samaspriesterin,  und  die  Erbschaft  der  Belissunu,  [ihrer]  Mutter, 
die   Awat-Aja,    die   Samaspriesterin,   in  Händen    hat,   gehört  ihnen   gemeinsam-). 

Bei  Samas,  Marduk  (und)  Hammurapi  schAvoren  sie, 

7  Zeugen. 

*)  Duplikat  fügt  hinzu :  Sohnes  des  Warad-Urra.  —  -)  Das  Duplikat  fügt  diesen  Satz  ge- 
wissermaßen als  Parenthese  vor  „alles  dies  ist  usw."  ein,  und  zwar  in  der  Form:  Die  Erbschaft 
der  Awat-Aja,  der  Samaspriesterin.  ihrer  Schwester,  und  die  Erbschaft  der  Belissunu,  ihrer 
Mutter,  die  Awat-Aja,  ihre  Tochter  (?),  in  Händen  hat,  gehört,  nachdem  ihr  Gott  sie  (beide)  zu 
sich  gerufen  hat,  ausschließlich  ihren  Brüdern. 


—     8     — 
797.     VS  IX  130  (VAT  9ß2)i). 

7.  IX. — .    Hammurapi. 
■Vß  Sar   8    Gin   bebautes   Tlausg-rundstüek  neben   dem   Hause   des   Seliiffers 
I^ustamar    und   neben    dem    Hause    des  Sinatum,    seines    Bruders,    —    jeglichen 

V 

Besitz  des  Vaterhauses  und  den  Besitz  der  Samaspriesterin  Iltäni,  ihrer  Schwester, 

V 

hatten  sie  beim  Panier  des  Sin  und  dem  Kataster  (?)  des  Samas  genau  angegeben 
und  dann  geteilt  —  ist  der  Anteil  des  Warad-ilisu,  Sohnes  des  GAZ-Lstar,  den 
er  bei  der  Teilung  mit  Sinatum,  seinem  Bruder,  erhielt.  Sie  haben  geteilt,  sind 
fertig.  Von\  Munde  bis  zum  Golde  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch 
erheben.     Bei  Samas,  Aja,  Marduk  und  Hammurapi  schworen  sie. 

13  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

798.     VS  IX  131  (VAT  902  B)). 

7.  XI.  — .  Hammurapi. 
Ye  Sar  8  Gin  bebautes  Hausgriiudstück  neben  dem  Hause  des  Schiffers 
Sin-abusu  und  neben  dem  Hause  der  Kinder  des  Adajatum  —  jeglichen  Besitz 
des  Vaterhauses  und  den  Besitz  der  Samaspriesterin  Iltäni,  ihrer  Schwester, 
hatten  sie  beim  Panier  des  Sin  und  dem  Kataster  (?)  des  Samas  gleichmäßig  geteilt 
—  ist  der  Anteil  des  Sinatum,  Sohnes  des  GAZ-Istar,  den  er  bei  der  Teilung 
mit  Warad-ilisu,  (seinem)  Bruder,  erhielt.  Sie  haben  geteilt,  sind  fertig.  Vom 
Munde  bis  zum  Golde  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben.  Bei 
Samas,  Aja,  Marduk  und  Hammurapi  schworen  sie. 

13  Zeupren  und  der  Tafelschreiber. 


•"o"- 


799.    P  233). 

21.  X.  4.  Samsuiluna. 

','3  Sar  5  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Samas-IIlil; 
40  Sar  Garten  auf  hochgelegenem  Felde  (?),  der  nach  der  vor  ihm  gelegenen 
Niederung  zu  ausläuft  (?)  —  die  Seite  des  Gartens  ist  Ellitum  — ;  Ali-ahusa,  eine 
Sklavin;  Rammän-rim-ili,  ein  Sklave;  (das)  ist  der  Anteil  der  Narubtum,  Tochter 
des  Migir-Illil. 

Y3  Sar  5  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des 
Ibku-Damu;  40  Sar  Garten  auf  hochgelegenem  Felde  C),  der  nach  der  vor  ihm 
gelegenen  Niederung  zu  ausläuft  (?)  —  die  Seite  des  Gartens  ist  Ibküatum  — ; 
600  Sar  Feld  .  .  .,  Zahlung  (?)  für  Rammän-rim-ili,  den  Sklaven;  Dumki  Istar, 
eine  Sklavin;  Taribum,  ein  Sklave;  (das)  ist  der  Anteil  [des  Ur-Pabilsag]. 

Den  Drittelanteil  (?)  der  Narämtura,  der  Mutter  des  Migir-Illil,  haben  Narubtum, 
die  Tochter  des  Migir-Illil,  und  ür-Pabilsag,  den  er  nach  dem  Tode  seiner  Ehe- 
frau adoptiert  hatte,  gleichmäßig  geteilt.  Für  alle  Zeit  wird  keiner  sich  gegen 
den  andern  wenden.     Beim  König  schworen  sie  gemeinsam. 

8  Zeugen,  Tafelschreiber  und  Notar. 


')  Innentafel  zu  VS  IX  131  =  No.  798.  —  ')  Außentafel  zu  VS  IX  I.SO  =  No.  797.     Vgl. 
boreits  Bd.  III  No.  56.  —  =*)  Vgl.  Poebel,  S.  21. 


—     9     — 
800.    P  26»). 

14.  VI.   6.    Samsuiluna. 

[.  .  .  (Anfang  zerstört)  .  .  .]  an^Tenzend  an  [...];  200  Sar  [.  .  .],  angrenzend 
an  [.  .  .];  136  (?)  Sar  [.  .  .],  an.^renzend  an  [.  .  .];  136  Sar  Feld  [.  .  .],  an- 
grenzend an  Elali;  57^  Sar  Garten  [auf  .  .  .]  Felde  —  die  Seite  des  Gartens 
sind  die  Kinder  des  Awil-[.  .  .]  — ;  von  Verköstiguno-  an  „großer  Speise"  die 
Hälfte;  ebenso  an  Getreide  und  Datteln  ...  im  Tempel  [der  Göttin  Mab]  die 
Hälfte;  Vorzugsanteil  der  Kalu-Priester-  und  Salbpricsterwürde  im  Tempel  [der 
Göttin  Nin-sun];  2  Sekel  Silber,  gehörig-  zum  Kaufpreis  des  Warad-llabrat; 
1  .  .  .  -Schüssel;  (alles  dies)  als  Vorzugsanteil  wegen  seiner  Stellung-  als  ältester 
Bruder. 

(Ferner)  Y2  Sar  6  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause,  das 
seinen  Vorzugsanteil  bildet;  600  Sar  Feld  .  .  .,  angrenzend  an  seinen  Vorzugs- 
anteil; 300  Sar  Feld,  hoch  und  niedrig,  angrenzend  an  seinen  Vorzugsanteil; 
220  Sar  Feld,  hochgelegen,  angrenzend  an  Elali;  461  Sar  Feld,  .  .  .  des  Gottes 
Gilgames,  angrenzend  an  seinen  Vorzugsanteil;  I273  Sar  Garten  auf  .  .  .  Felde  — 
die  Seite  des  Gartens  ist  sein  Vorzugsanteil — ;  [von  der  Hälfte]  der  Verköstigung 
an  „großer  Speise"  ein  Viertel;  [von  der  Hälfte  an  Getreide]  und  Datteln  [.  .  .  im 
Tempel  der  Göttin]  Mah  ein  Viertel:  [von  der  Speise  der  Kalü-Priesterwürde, 
des  .  .   .]   ihres  Vaters,    ein  Viertel;    [.   .  .]    -Ilabrat,    ein    Sklave,    7   Sekel   wert; 

[...]...,  21/2  Sekel  [wert]; 

(große  Lücke)^) 

.  .  .  angrenzend  an  [.  .  .],  1800  Sar  [.  .  .],  angrenzend  an  [.  .  .],  500 +  [.  .  Sar 
.  .  .  (Lücke)  .  .  .];  von  der  [Hälfte  der  Verköstigung  an  ,. großer  Speise"  ein 
Viertel];  von  der  Hälfte  [an  Getreide  und  Datteln  ...  im  Tempel  der  Göttin 
Mah  ein  Viertel];  von  der  Speise  der  Kalu-PriesterAVÜrde,  des  .  .  .  [ihres  Vaters, 
ein  Viertel];  Ninibdamassi,  [eine  Sklavin],  5  Sekel  wert;  1  Tür  ,  .  .,  2  Sekel 
wert;  1  .  .  .  -Stein,  Y^  (Sekel)  wert;  1  Tür  .  .  .;  1  hölzernes  .  ,  .;  1  .  .  .  -Stein; 
vom  Hausgerät  ein  Viertel;  (das)  ist  der  Anteil  des  Nani-aramungen,  seines  Bruders. 
550  Sar  Feld  im  Gefilde  ,,dcs  hohen  Rohres'',  Ersatz  für  das  bebaute  Haus- 
grundstück, angrenzend  an  Elali,  den  Bruder  seines  Vaters;  600  Sar  Feld  .  .  ., 
angrenzend  an  Sin-idinnam,  den  Priester;  300  Sar  Feld,  hoch  und  niedrig, 
angrenzend  an  Nani-aramungen;  461  Sar  Feld,  .  .  .  des  Gottes  Gilgames,  an- 
grenzend an  lUil-mulu-sag,  seinen  Bruder;  die  Salbpriesterwürde  des  Tempels 
der  Nin-sun  im  Jahre  an  10  Tagen,  Ersatz  für  das  Feld  .  .  .;  12^^  Sar  Garten 
auf.  .  .  Felde  —  die  Seite  des  (Wartens  ist  Nani-aramungen,  sein  Bruder — ;  von 
der  Hälfte  der  Verköstigung  an  , »großer  Speise"  ein  Viertel;  von  der  Hälfte  an 
Getreide  und  Datteln  ...  im  Tempel  der  Göttin  Mah  ein  Viertel;  von  der 
Speise  der  Kalü-Priesterwürde,  des  .  .  .  ihres  Vaters,  ein  Viertel;  Istar-nahrari, 
eine  Sklavin,  11  Sekel  wert,  darunter  b^.^  Sekel  Silber  diu  Hälfte,  die  Ur-Duazag 


')  Vgl.  POEBEL,    S.  23.  —  ')  In  dieser  war  der  Rest  des  Anteils    des   ältesten  Bruders 
(lilil-mulu-sag)  und  der  erste  Teil  desjenigen  des  zweiten  Bruders  aufgezählt. 


—     10    — 

von  seinem  Anteil  dem  Ur-Diiupac  [i;ezalilt]  hat;  1  Tür  .  .  .,  1'/.,  [Sckel]  wert; 
1  „Koptsi-hüssol",  '/j  |!^ckel]  wert;  Y4  (Sekel)  für  einen  .  .  .  -Stein  hat  lUil-mulu-sa^- 
ihm  yezalilt;  1  Tür  .  .  .;  1  hölzernes  .  .  .;  1  [.  .  .j;  vom  llausi^tn-iit  ein  Viertel; 
(das)  ist  der  Anteil  des  Ur-Duazay',  [seines  Bruders]. 

Y2  i^ar  6  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Nani-ara- 
niungen;  600  Sar  Feld  .  .  .,  angrenzend  an  Nani-|aramungen];  300  kSar  Feld, 
hoch  [und  niedrig],  angrenzend  an  Ur-Duazag;  225  Sar  Feld  |.  .  .],  angrenzend 
an  ImgüaC);  461  Sar  Feld,  .  .  .  des  Gottes  Gilgamcs,  angrenzend  an  Ur-Duazag; 
.  .  .  (Lücke)  .  .  .;  von  der  Hälfte  an  Getreide  und  Datteln  ...  im  Tempel  der 
Göttin  Mal)  ein  Viertel;  von  der  Speise  der  Kalu-Priesterwürde,  des  .  .  .  ihres 
Vaters,  ein  Viertel;  572  Sekel  Silber,  gehörig  zum  Preise  einer  Sklavin,  hat 
Ur-Duazag  ihm  gezahlt;  1  Tür  .  .  .,  2  Sekel  wert;  Y4  (Sekel)  Silber  für  einen 
.  .  .  -Stein  hat  Illil-mulu-sag  ihm  gezahlt;  1  Tür  .  .  .;  1  hölzernes  .  .  .;  vom 
Hausgerät  ein  Viertel ;  (das)  ist  der  Anteil  des  Ur-Dunpae,  seines  Bruders. 

Als  Erben  des  Ninni-mansum  haben  sie  nach  gegenseitiger  Vereinbarung 
geteilt.  Für  alle  Zeit  wird  sich  keiner  gegen  den  andern  wenden.  Beim  König 
schworen  sie  gemeinsam. 

8  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

801.  P  321). 

17.  VII.  11.  Samsuiluna. 

11  Gin(?)  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Lugal-amaru; 
1  .  .  .-Schüssel  als  Vorzugsanteil  wegen  seiner  Stellung  als  ältester  Bruder; 
V3  Sar  6  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause,  das  seinen  Vorzugs- 
anleil  bildet;  (das)  ist  der  Anteil  des  Abil-Amurrim,  des  ältesten  Bruders. 

1/3  Sar  6  Gin  bebautes  Hausgruudstück  neben  dem  Hause  des  Abil-Amurrim, 
seines  Bruders;  (das)  ist  der  Anteil  des  Lipit-Illil,  seines  Bruders. 

[Vs  Sar]  6  Gin  bebautes  Hausgrundstück  [neben  dem  Hause]  des  Lipit- 
Illil,  seines  Bruders;  [das  ist  der  Anteil  des]  Lipit-Amurrim,  Sohnes  des  Abil- 
bamas. 

[•/g  Sar  6]  Gin  bebautes  Hausgrundstück  [neben  dem  Hause  des]  Ea- 
idinnam,  des  Geflügelwärters,  Sohnes  des  Ea-tukulti;  (das)  ist  der  Anteil  des 
Amurrum-mälik. 

Als    Erben   des  Erissumatum    haben    sie   nach    gegenseitiger  Vereinbarung 

geteilt.     Für  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben.    Beim 

König  schworen  sie. 

5  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

802.  P  432). 

— .  XII.  13.  Samsuiluna. 
Die  Priesterwürde    des  Illil  im  Jahre   an  6  Monaten,    dazu  3600  Sar  Feld 
als  Verköstigung  dafür;  1  .  .  .-Schüssel  als  Vorzugsanteil  wegen  seiner  Stellung  als 


»j  Vgl.  P  33—35  =  No.  944-946.  —  '')  Vgl.  Poebel,  S.  22. 


—    11   — 

flltester  ßruder;  1  Sar  bebautes  Ilausgrundstiick  —  durch  einen  und  denselben 
Ausgang  geht  man  hinaus  — ;  300  Sar  Feld  .  .  .  neben  dem  llausc  des  Sohnes 
des  Sallu;  (das)  ist  der  Anteil  des  Igi-sag,  Sohnes  des  Ina-ekur-ra])i. 

2  Sar  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Igi-sag  —  durch 
einen  und  denselben  Ausgang  geht  man  hinaus  — ;  2'/3  Sar  Hausgrundstiick, 
Speicher,  neben  dem  Hause  der  Kinder  des  Dadum ;  900  Sar  Feld  .  .  .,  an- 
grenzend an  die  Kinder  des  Nergal{?)-eris;  6  Sekel  Silber  —  als  Ersatz  für 
l  Sar  bebautes  Hausgrundstück  und  300  Sar  Feld,  das  Igi-sag  als 
seinen  Anteil  erhalten  hatte,  —  als  Ersatz  für  die  Priesterwürde  hat  er  es  dem 
Sin-ismeanni,  Sohn  des  lUil-raansum,  dem  Bruder  seines  Vaters,  gezahlt;  die 
HiUfte  des  im  Hause  befindlichen  Mobiliars;  (das)  ist  der  Anteil  des  Sin-ismeanni, 
Sohnes  des  lUil-mansum. 

Haus,  Feld  und  Garten,  der  nach  dem  Felde  ausläuft,  werden  sie  gleich- 
mäßig teilen.  Für  alle  Zeit  wird  sich  keiner  gegen  den  andern  wenden.  Nach 
gegenseitiger  Vereinbarung  schworen  sie  beim  König. 

8  Zeugen  (Tempelbeamte),  Notar  und  Tafelschreiber. 

803.    P  441). 

— .  XI.  14.  Samsuiluna. 

1  Sar  neues  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Sohnes  des 
Ea-bäni,  des  Geflügelwärters;  1  Sar  altes  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem 
Hause  des  Igi-sag,  des  Priesters;  7  Gin  Speicher;  (das)  ist  der  Anteil  des 
Ninib-nergal. 

1  Sar  neues  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Ninib-nergal, 
seines  Bruders;  1  Sar  altes  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des 
Ninib-nergal,  sciues  Bruders;  7  Gin  Speicher;  (das)  ist  der  Anteil  des  Rim-Istar, 
seines  Bruders. 

Als  Erben  des  Lugal-azida  haben  sie  nach  gegenseitiger  Vereinbarung 
geteilt.     Beim  König  schworen  sie. 

10  Zeugen,  Notar  und  Tafel scbrelber. 

II.  Scheidemauer^). 

804.    .VS  Till  22.  23  (VaT  737.  738). 

Etwa  Zeit  des  Abil-Sin. 

Einen haben   als   Trennungsmauer    Samas-tappe    und    Kasap-Istar 

aufgeschüttet''). 

8,  auf  Duplikat  9  Zeugen. 

805.    P  14). 

— .  XT.  38.  Hammurapi. 
Was  die  Tronnungsmauer   anbetrifft,  die   dem    Sin-ismc'anni,   dem    Zimmer- 
mannc,    dem    Sohne    des    Warassunu,    und    dem    Mär-irsiiim,    dem    Sohne    des 

')  Vgl.  PoEBEL,  S.  10.  —  *j  Vgl.  auch  Urkunde  No.  791.  —  ^)  Duplikat:  Ein  ...[...  )  ist 
die  Trennungsmauer,  die  §.  und  K.  aufgeschüttet  haben.  —  *)  Vgl.  Poebel,  S.  49. 


—     12     — 

Damagngu,  gehört,  so  wird  Mär-irsitlm  mit  Silber  .  .  .  das  Herz  des  Sin-isme'anni, 

des    Zimmeniianns,    befriedigen.      Irgendwelche    Ansprüche    darf   er   dann   nicht 

mehr  an  ihn  stellen.     Für   die  Zukunft  wird  Sin-isme'anni  eine  Trennuugsmauer 

für    sieh    selbst    bauen.        „Einen    Pflock    soll    er    (in    der    alten    Mauer)    nicht 

anbringen,  einen  Balken  nicht  auflegen,''   darf  Sin-isme'anni  zu   Mär-irsitim  nicht 

(mehr)    sagen.       Nach     gegenseitiger    Vereinbarung     haben     sie    beim    Könige 

geschworen. 

9  Zeugen  und  der  Tafel  Schreiber. 


0. 

Schuldrecht. 

I.  Allgemeiner  Teil. 

2.  Bürgschaft. 
806.    VS  VIII  2G  (VAT  700). 

7.  Sin-muballit. 
(Betrifft)     2/3  Minen  Silber,    die  Nür-Samas,  Sohn   des  Sin-seiiie,    zu  Lasten 
des  Anum-gämil  und   der   Belissunu,  seiner  Ehefrau,  gut  bekain;  Idin-Ea,  Sohn 
des   Ris-Anim,   hatte   nach   der   Stadt  .  .  .  die    Belissunu    fortgeführt;    darauf   hat 

V 

Nür-Samas    in    Babylon    den    Idin-Ea,    weil    er   die    Belissunu,    die   Ehefrau    des 

Anum-gämil,  fortgeführt    hatte,   herangekriegt;    darauf  hat   Sin-ikisam,   Sohn   des 

Hanija,    sich  für  Idin-Ea  betreffs  der  Festnahme  der   Belissunu   gegen   (Zahlung 

von)  24  Sekel  Silber  auf  einen  Monat  verbürgt.    Führt  Idin-Ea  in  der  bestimmten  (?) 

Zeit  die  Person  nicht  herbei,  so  wird  (?)  er  den  Sin-ikisam  veranlassen,  24  Sekel 

Silber  dem  Nür-Samas  zu  geben. 

5  Zeugen. 

807.     VS  IX  39  (VAT  861). 

11.  II.  30.  Hammurapi. 

2  Kur  Getreide  hatte  Marduk-abi,  Sohn  des  Sin-ismeni,  zu  Lasten  der 
Narämtum  gut;  darauf  wurde  Ibku-Arahtum  beauftragt (?);  darauf  hat  Lustamar 
es  dargewogen; 

^/s  Kur  Getreide:  Abil-Auuiri-im,  Sohn   des  Warad-Sin; 

y,o  Kur  Getreide:  Samas-uasir,  der  Sohn  des  Bäckers; 

2  Kur  Getreide:  der  Oberpriester,  das  er  zu  Lasten  der  Narämtum  gut 
hatte,  worauf  Lustamar  es  bezahlte; 

Yio   Kur:  Mär-irsitim,   Sohn   des  Kisija; 

zusammen  4Y5  Kur  Getreide,  das  wegen  Ibku-Arahtum  Lustamar  bezahlte. 

3  Zeugen. 

808.     VS  IX  173  (VAT  756). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
Zu  Lasten  des  Sin-asarid  hatte  Annabatum,  die  Samasoriesterin,  die  Tochter 
des  Sallurum,  Geti-eide    gut;    darauf  hat   in  bezug   auf  5Vg    Kur  Getreide   Aniat- 
Samas,  die  Sama.spriesterin,  die  Tochter  des  Arbi-Ea,  die  Hand  der  Annabatum. 
der  Tochter  des  Sallurum,   „hinweggezogen". 

Keioe  Zeugen. 


-     14    — 

4.  Zahlun^sgeschiift. 
809.     VS  Till  77  (VAT  1486). 

Etwa  Zeit  des  Sin-mubalHt. 
Vor  Nisi-inisu,  Tochter  des  Usur{?)-Aiuiin, 
vor  lltäiii, 

V 

vor  Nisi-iuisu,  den  Töclitern  des  Sa-Ainurrim, 
vor  Awät-Aja,  Tochter  des  Sin-iiselli, 

V 

vor  Ilabazi,  Tochter  des  Suini-irsitiin, 

vor  Aja-kuzub-iuätim, 
vor    diesen    Zeui^innen     hat     der     Kanfniann     Abum-wakar,     Sohn    des    [.  .]  .  ., 
7;i  Mine  Silber  ans  der  Hand   der   Arnabatnni   erhalten,  worant'  Mannuni-balnm- 
Kntim  das  Silber  [...]..  und  dann  dem  Snuium-libsi  i>ab. 

810.     VS  YIU  00.  91  (VAT  1485). 

27.  IV.  3.  Hammurapi. 

V 

1  Ofen  zum  Brennen  von  ültüpfen  abgeholt.     Unterstehend  dem  Samas-isu, 

dem 

Es  o-arantiertCO:   Silli-Niiikarrasa  und  die  Direktoren,  seine  Kollegen. 

Keine  Zeugen. 

811.     VS  VllI  103.  104  (VAT  982). 

19.  VIII.  4.  Hammurapi. 
2/3  Mine  ...  für  die  Herstellung derBronzeschüssel des Samasterapels  in  Empfang' 
genommenVou  dem  Metalhirbeiter  aus  (der  Hand  des)  Mäkisum. 

Es  garantierte?):   Silli-Ninkarrasa  und  die  Direktoren,  seine  Kollegen. 

Keine  Zeugen. 

812.     VS  VIII  115  (VAT  10G4). 

16.  III.  13.  Hammurapi. 
Ys  Kur  Getreide  hat  Sin-evibam  von  Palatum  erhalten. 

Keine  Zeugen. 

813.  VS  IX  14  (VAT  1487). 

26.  IX.  21.  Hammurppi. 

[  .  .  .  I  Datteln,  [  .  .  •  |  Getreide  [ .  .  .  j  von  Silli-  [  .  •  •  |,  gehörig  zu  . . .  der 

Götter  Bunini   und   Mamu   im   Monat   Kislev,  —  abgehoben.     Es   untersteht   den 

Gärtnern.     Dafür  verbürgt  sich(?)  Damu-muballit. 

Keine  Zeugen. 


"o^ 


814.     VS  IX  15  (VAT  667). 

21.  Hammurapi. 

2V2  Sekel  18  Se   Silber,  2  Ka  Öl,  1/5  Kur   Getreide   —    Ahusina.     (Es   ist 

das,)  was  für  unser  . .  .  deponierte?)  worden  ist. 

Keine  Zeugen. 


—     15    — 
815.     VS  IX  10  (VAT  1020). 

15.  II.  22.  Hammurapi. 
20  Ka  Datteln aLüehoben.     Es  untersteht  den  Gärtnern.      Dafür  ver- 


bürgt sich(?):  Damu-muballit. 


'G 


Keine  Zeugen. 


816.  VS  IX  17  (VAT  039). 

16.  IT.  22.  Hammurapi. 
80  Iva  Datteln  für  .  .  .  der  Götter  Bunini  und  Maniu. 

10  Ka  für  ....  für  den  Gott  Sin  ist  während  der  Sehur(?)  gegeben  worden. 
90  Ka  Datteln 

Abgehoben. 

Es  untersteht  den  Gärtnern.     Dafür  verbürgt  sich (0  Damu-muballit. 

Keine  Zeugen. 

817.  VS  IX  18  (VAT  649). 

24.  II.  22.  Hammurapi. 

11  Ys    Kur   Getreide   in   Gegenwart    des  Enb-Sin,    Sohnes  des    BA(?)-sa-Upi, 
zur  Verköstigung  des  Tempels  des  Sin. 

Keine  Zeugen. 

818.  VS  IX  22  (VAT  771). 

26.  Vm.  23.  Hammurapi. 
3^5  Kur  Getreide,  gehörig  zum  . .  .  der  Kinder  des  Sin-ikisam; 
I-/5  Kur  gehörig  zum  .  . .  des  Anatija. 

5  Kur  Getreide ,  gehörig  zum  .  .  .  der  (Feld)früehte  vom  Jahre  des 

Bildnisses  Hammurapis,  das  für  6  Kur  Getreide  im  Maße  der  Verköstiguug  .  ,  . 
des  Tempels  als  Lohn  für  150  Leute,  die  Sesam  im  Felde  der  Stadt  Kuntabänuni 
abholten,  gegeben  worden  ist,  (und  zwar)  als  Lohn  pro  Mann  und  Tag  12  Ka. 
Abgehoben.     Es  untersteht  den  Kindern  des  Siu-ikisam  und  dem  Anatija. 

Keine  Zeugen. 

819.     G  57. 

17.  IICO.  28.  Hammurapi. 

12  Kur  Getreide  in  Gegenwart  des  Huzälum,  Sohnes  des  Nahilum,  auf  sein 
eignes  Kontor?)  in  Empfang  genommen  von  den  Direktoren;  für  den  Palast. 

Keine  Zeugen. 

820.     VS  IX  44  (VAT  1123). 

1.  V.  31.  Hammurapi. 
1  Talent  WolleC?)  für  das  Bildnis,  in  Empfang  genommen  von  Gimil-Marduk. 

Keine  Zeugen. 


-    16    - 
821.    VS  IX  75  (VAT  1095). 

7.  V.  36.  Hammurapi. 

3  Sar  Ziegel  des  Schiffes,  das  Taribum  am  Kar  hat  landen  lassen^). 

Keine  Zeugen. 

S22.    VS  IX  88  (VAT  1016). 

16.  VII.  36.  Hammurapi. 

ir2{f)  Ka  Getreide  für  1  Esel  für  8  Tage.     Belänum. 

Keine  Zeugen. 

823.  VS  IX  91  (VAT  1003). 

24.  VII.  35.  Hammurapi. 
3/5  Kur  Getreide  für  3  Schiffbauei-(?).     Sin-rimeni. 

Keine  Zeugen. 

824.  VS  IX  93  (VAT  1106). 

6.  Vlll.  36.  Hammurapi. 

4  Sar  Ziegel  von  8  Lohnarbeitern    und   1   Schiffe   des   Ili-imnianni,  die   am 
Kar  gelandet  sind.     Von  den  Ziegehi   des  Nidnat-Sin-). 

Keine  Zeugen. 

835.    VS  IX  98  (VAT  1117). 

17.  Vlll.  35.  Hammurapi. 
6(0  Sar  Ziegel:   Silli-Rammän; 
61?)  Sar:  Nänija; 

6(?)  Sar:  Ilusu-abusuc-'); 
(Lückej 
[von]  den  Ziegeln  des  Nidnat-Sin,  die  Samas-uda  und  Warad-ilisu  empfangen  haben. 

Keine  Zeugen. 

826.  VS  IX  102  (VAT  1128). 

6.  IX.  35.  Hammurapi. 
175  Ka  Getreide  Ilabrat-sulüli: 
175  Ka  Samais-daniik; 
175  Ka  [SamaslC^j-tappe. 
1  Kur  225  Ka  Getreide  für  3  Lohnarbeiter  für  10  Tage. 

Keine  Zeugen. 

827.  VS  IX  101  (VAT  1082). 

■   36.  Hammurapi. 
4  Sar  772  Gin  Ziegel  von  9  Lohnarbeitern  und  1  Schiffe  des  Ili-imnianni^ 
das   am  Kär  gelandet  ist.     (Rest  fast  völlig  zerstört.) 


»)  Die  Texte  VS  IX  76.  77.  78  (VAT  600.  1110.  1023)  sind  völlig  gleichlautend;  nur  sind 
die  letztgenannten  Urkunden  an  andern  Tagen  (21  24  .26.)  desselben  Monats  und  Jahres  abgefaßt. 
—  ^)  Die  Texte  VS  IX  94.  95.  96.  97  (VAT  1079.  1050.  914.  1493)  sind  völlig  gleichlautend; 
nur  sind  die  letztgenannten  Urkunden  an  andern  Tagen  (6.  7.  11.  13.)  desselben  Monats  und 
Jahres  abgefaßt. 


-    17    - 

828.  VS  IX  92  (VAT  1476). 

Wohl  35.  Hammurapi. 
2(!)  Kur  90  Ka  Getreide,  Lohn  für  2  Lohnarbeiter  des  Samas-ellassu; 
1   Kur  195  Ka,  Lohn  des  Ranimän-tukulti; 

1  Kur  195  Ka,  Lohn  des  Bel-abi,  des  Sklaven  des  Nür-Öamas; 
1   Kur  195  Ka,  Lohn  des  Samas-bäsir,   Sohnes  des  Sililum: 
1  Kur  195  Ka,  Lohn  des  Aua-Samas-takläku,  des  Sklaven  des  Sin-rimeni; 
1   Kur  195  Ka,  Lohn  des  Idin-Sin,  Sohnes  des  Samajatuni; 
1  Kur  195  Ka,  Lohn  des  Habil-wedum,  des  (Mannes)  des  Kalümum; 

1  Kur  195  Ka,  Lohn  des  Urra-gäniil,  des  (Mannes)  des  Sanias-magir; 
100  Ka  Getreide,  Lohn  des  Abil-ilisu,  Sohnes  des  Sin-abusu; 

Urkunde  über  I6V2  Kur  ^)  Getreide,    das   für   die   Lohnarbeiter   abgehoben 
wurde. 

829.  VS  IX  61  (VAT  1484). 

10.  III.  38.  Hammurapi. 

2  Kur  Getreide  im  Maße  des  Sanias,  gehörig  zur  Abgabe  .  . . ,  in  Gegenwart 
des  Nür-Samas  in  Empfang  genommen  von  Ilusu-muballit. 

Keine  Zeugen. 


830.    VS  IX  65  (VAT  1133). 

3.  V.  38.  Hammurapi. 

V 

190  (?)    [Ka    Getreide]    im    Maße    des    Samas,    gehörig    zur   Abgabe 
Gegenwart  des  Nür-Samas  in  Empfang  genommen  von  [  •  .  •  |. 

Vor  Ilusu-muballit. 


in 


831.     VS  IX  69  (VAT  1031). 

— .  IV.  43(?).  Hammurapi. 

30    Ka   Getreide,   Verköstiguug-   des   Abum-kima-ili   für    15   Tage   jedesmal 

2  Ka,  und  zwar  vom  15,  Siwan  bis  zum  30.    —    Unterstehend   dem  Mär-irsitim 

und  dem  Sin-ismeni. 

Keine  Zeugen. 


832.    P  19. 

14.  VI.  — .  Hammurapi. 
4  Minen  [Wolle]  Abil-Amurrim ; 
4  Minen  Wolle  Ana-mansum. 
8  (Minen)  Wolle. 

Die  Hirten  haben    es    dem    Feinde  weggenommen!?). 

V 

Rim-Istar.     [Von]  Samas-illil  ist  sie  abgehobene?). 

Keine  Zeugen. 


[Es   untersteht]   dem 


*)  Fälschlich   statt   14   Kur   55    Ka.     Der  Schreiber   hat   einfach    10  mal  1  Kur  195  j^a 
gerechnet. 

Köhler  und  Ungnad,  Rammurabl  IV .  8 


—     18     — 
833.    VS  IX  tu  (VAT  955). 

9.  VII.  — .  Hammuiapi. 
1  Kur   185  Ka  Getreide:  Lohn  für  das  Schill"; 

v' 

112  Ka:  Ana-Samas-taklaku; 
112  Ka:  Ali-eUati; 
112  Ka:  Amurriim; 
112  Ka:  Inbusa; 
112  Ka:   Rammän-gimlanni; 
112  Ka:  Nür-Samas; 

82  Ka:  Abil-ilisu,  einschließlich   16  Iva,  die  Beli-abi  erhalten  hat. 
(Zusammen)  4  Kur  37 1)  Ka  Getreide. 
Keine  Zeugen. 

834.     G  63. 

— .  Y.  (Etwa  Zeit  Hammurapis). 
69  I  ■  .  .  ]  in  Empfang  genommen  durch  Idin-Ilabrat  von  Warad-ilisu. 

Keine  Zeugen. 

835.    VS  IX  235  (VAT  2122). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 

V  -v 

IV,  Sekel    1.0  Se  Silber,  gehörig   zum    alten;    15    Se    Silber,   gehörig    zum 

V 

neuen.     Eigentum  des  Gottes  Samas. 

Keine  Zeugen. 

836.      VS  IX  222  (VAT  1498). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
Getreide,  das  Anunitum  (?)-...  erhalten  hat: 

20  Ka:  Märat-irsitim ; 

30  Ka:  Märat-Istar; 

40  Ka:  Taribatum; 

50  Ka:  lli-rimanni; 

60  Ka:  Abi-liburam ; 

70  Ka:  Marduk-dumki; 

80  lia:  [...]; 

90  Ka:  Summa-lä-[ .  .  .  ] ; 
100  lia:  Awil-[...]; 
110  lia:  Tabni-Istar; 
120  Ka:  Zamama-näda; 
130  lia:  Mati-ili; 
140  Ka:  Awil-Nabium. 
Keine  Zeugen. 


M  So  fälschlich  statt  39. 


—     19    — 

837.  VS  IX  200  (VAT  910). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
50  Ka:  Sohn  des  IJabbalum; 
40  Ka:  Ahi-lumur; 
60  Ka:  Sohn  des  Eama-ili; 
60  Ka:  Warad-ilisu,  Sohn  des  Sin-enb(?); 

60  Ka: Bclsiniu,  Sohn  des  Ad-mati-ili; 

30  Ka:  Ilusu-rabi,  Sohn  des  Rammän-gugal ; 
10  Ka:  Awil-Sin,  Sohn  des  Warad-Istar; 
1  Kur  10  Ka, 
die  bishei'i?)  nicht  bezahlt  sind. 
80  Ka  Getreide:  die  Ehefrau  des  Taribum,  Sohnes  des  Ea-idinnam; 
60  Ka:   die  Ehefrau  des  Sabulum; 
45  Ka:  Ali-ahäti; 

30  Ka:  die  Ehefrau  des  Habbätum; 
30  Ka:  die  Ehefrau  des  Samas-isu; 

20  Ka:  Sin-idiunam ; 

20  Ka:  Mär-irsitim,  Sohn  des  .  ,  .  ; 
20  Ka:  Abil-ilisu,  Sohn  des  .  .  .  •, 

1  Kur')  Getreide  abgehoben. 

838.  VS  IX  184  (VAT  764). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
V-,   Sekel  Silber  (für)  Wollen; 
Y4  Sekel  Silber  für  Zwiebeln; 
60  Ka  Getreide  für  das  Haus  der  Märat-irsitim; 
10  Ka  Täb-Saggil; 

60  Ka  Getreide  für  den  Sohn  des  Pala-Urra; 
30  Ka  für  die  .  .  .  des  Hauses  des  Mulu-Sin-ka; 
50  Ka,  das  Ibik-Istar  erhalten  hat; 

daneben  (?): 
30  Ka,  das  B^lissunu  erhalten  hat ; 
60  Ka  Getreide,  das  Imgurum  erhalten  hat. 
1  Kur  Getreide, 
2/3  Sekel  15  Se, 
das  Ibik-Ishara,  Belissunu  und  Imgurum  von  Nür-Samas  erhalten  haben. 

839.  VS  IX  125  (VAT  1477). 

14.  Vn.  — .  Hammurapi. 
165  Ka:  Hubbudum; 
165  Ka:  Ilusu-abusu; 

(Zusammeu)  1  Kur  30  Ka;  es  garantierte'):  Pilrija. 


')  So  fälschlich  statt  1  Kur  5  Ka. 


—     20     — 

165  Ka:  Lipissa,  der  (Mann)  des  Nür-lUil; 

2   Kur  45   Ka  Miete    für    die   E«el   des    Sin-nä§ir. 
(Zusammen)  8^/5   Kur. 
Keine  Zeugeu. 

840.  P  55'). 

21.  Samsuiluna. 

[70  Ka  Getreide]  ist  das,  was  Babä  erlialteu  hat;  30  Ka  Getreide  ist  das, 
was  der  Peitschenniacher(?)  erhalten  hat;  100  Ka  Getreide  Kaufgeld  für  Schuhe; 
60  Ka  Getreide  desgleichen;  70  Ka  Getreide  —  als  . . .  dos  Schankwirtes  —  ist 
das,  was  Utta-gnllu-mansum  erhalten  hat. 

Zusammen    1    Kur    30    Ka    ist    das,    was    Damu-idiunam     von    lUil-mälik 

erhalten  hat. 

Keine  Zeugen. 

841.  P  127. 

23.  IV.  7.  Ammisaduga. 
3^5  Kur  Getreide  im  Maße  des  Samas,  gehörig  zum  Getreide  seiner  Hand, 
in  Gegenwart  des  Mulu-lskurra  in  Empfang  genommen  von  [ . .  .  J. 

Zeugeunamen  nicht  erhalten. 


o 


II.  Besonderer  Teil. 

2.  Verwahrungs-  und  Hütungsvertrag. 
842.    VS  VIII  123.  124  (VAT  1503). 

14.  Hammurapi. 

V 

Vor    Liburam,    vor    Etelanna-mansum,    vor    Ses-batuk,    vor    Warassa,    vor 
Paluh-rigimsu,    (diese   sind   es),    vor   denen    im   Tore   von   Gägum   Lamassi,    die 

V 

Tochter    des   Ahusina,    eine   Sklavin    dem   Samas-sululi    anvertraute.      Stirbt    die 
Sklavin  oder  entläuft  sie,  so  geht  es  Lamassi  nichts  an. 

843.    G  42. 

1.  I.  (Etvva  Zeit  HammurapisCO). 
200  Stück  Kleinvieh  —  Hirte  NN.   —  anvertraut  dem  .  .  . 
Dafür  garantieren  (?) :  Idisum,  Sohn  des  Abnum(?),  Abil-ilisu  und  Awil-Anim. 

Keine  Zeugen. 

844.   P  422). 

— .  XII.  13.  Samsuiluna. 
Sin-abusu,  Sohn  des  Nani-mulu-ti,  hatte  Urkunden  über  die  Kalü-Priester- 
Würde  und  seinen  (Erb)anteil  dem  Priester  Nani-tum  übergeben.  2  Jahre  darauf, 
nachdem  Sin-abusu  gestorben  war,  hat  Aba-Illil-gim  aus  der  Hand  des  Nani-tum 
die  Urkunden  des  Sin-abusu  davongetragen.  Für  alle  Zeit  wird  Reklamationen 
v/egen  der  Urkunden  Aba-Illil-gim  erledigen. 

4  Zeugen  (Tempelheamte)  und  der  Tafelschreiber. 
Mit  dem  Siegel  der  Zeugen  gesiegelt. 

•)   Vgl.    POEBEL,    S.    45.    —    2)    Vgl.    POEBEL,    S.   46. 


—     21     — 

4.   Untcrhaltsvertrag. 

845.  VS  VIII  U.  :\2  (VAT  704)0 

10.  Sin-muballit. 
3/5  Kur  Getreide,   IV2  ^^  ^^  '^'^^   V4  Sekel  Silber  wird  Nürum-lisi  der  Amat- 
Samas  geben.     V5  Kur  Getreide,    IV2   Ka  Öl   und    »/i  ^ekel  Silber  wird  Warad- 
Ilabrat  der  Amat-Samas   geben.     Geben   sie  dieses  nieht,  gehen  sie  des  Hauses 
verlustig.     Bei  Samas,   Aja,  Mardulc  und  Sin-muballit  sehworcn  sie  2). 

8  Zeugen^). 

846.  VS  Vlll  33.  34  (VAT  705). 

Zeit  des  Sin-muballit. 
Y2  Sar  bebautes  Hausgrundstüek  neben  dem  Hause  des  Ilusu-ibisu,  Sohnes 
des  Päkum,  und  neben  dem  Hause  des  Ibkusa,  Sohnes  des  Tizkar-Samas,  haben  Mäd- 
dumuk-Anim  und  Amat-Samas,  die  Samaspriesterin,  dem  Nürum-lisi,  ihrem  Sohne, 
gegeben.  Solange  Amat-Samas  lebt,  wird  Nürum-lisi  jährlich  3/,  Kur  Getreide, 
iy2  Ka  Ol  und  '/i  Sekel  Silber  geben.  Auch  wird  er  die  mit  dem  Hause  ver- 
bundene Lehensstellung  ausüben.  Gibt  er  dies  nicht,  so  geht  er  des  Hauses 
verlustig.  Werden  Amat-Samas  und  Mäd-dumuk-Anim  vertragbrüchig,  so  werden 
sie    Ys    Mine    Silber    dar  wägen.      Bei    Samas,    Aja,    Marduk    und    Sin-muballit 

schworen  sie. 

8  Zeugen''). 

5.  D  a  r  1  e  h  e  n. 

a)  Gelddarlehen. 

847.     G  32. 

— .  V.  11.  Sabium(?). 
10  Sekel   Silber,    das   von   Awil-Anim  Nähilum   bekommen   hatte,    hat   von 
Nähilum  Nigga-Nani^)    entlichen.      Am   Tage,    da   der    Palast    die    ausstehenden 
Forderungen  (?)  verlangt,  wird  er  den  Palast  bezahlen. 

9  Zeugen. 

848.  VS  VIII  24.  25  (VAT  788). 

— .  X.  2.  Sin-muballit. 

1  Sekel  Silber    —    den    feststehenden    Zins    wird    er    zahlen    —   hat   von 

Ninib-gämil  Enamtila  entliehen.     Zur  Zeit  der  Ernte  wird  er  das  Geld  und  seine 

Zinsen  darwägen. 

2  Zeugen. 

Im  Monat  Tebet,  Jahr  des  Sin-muballit-Kauals. 

849.  VS  VIII  28.  29  (VAT  739). 

8.  Sin-muballit. 
Y3  Mine  Silber   —  Zins  des  Samas  wird  er  zahlen  —  hat  von  Amat-Samas, 

V 

der  Samaspriesterin,    der  Tochter   des  Warad-Illil,    Sin-rimeni,    Sohn   des  Imgur- 

')  Unvollständig  bereits  oben  als  No.  142  übersetzt.  —  -)  Vgl.  auch  oben  No.  791.  — 
=")  Dieselben  wie  auf  VS  VIII  33.  34  =  No.  846.  -  ■•)  Dieselben  wie  auf  VS  VUI  31.  32  =  No.  845. 
—  *)  Bruder  des  Na^ilum. 


-     22     — 

Sin,    ontlioluMi.     Im  Monat   des  Ab-Festcs    wird    er    das  Gold  und  seine  Zinsen 

:ägeu. 

4  Zeui^reu. 


dar  wägen. 


850.     TS  VI  II  86  (VAT  707). 

12.  Sin-mnballit. 

4  Sekel  Silber  hat  von  AVarad-Illil  Sanias-karra.d,  Solin  des  Awil-Anim,  am 
21.  Sibüt  entliohen.  Am  21.  Elul  wird  or  koniiiien  und  dann,  je  nachdem  Avie 
d(>r  Kurs  steht,  Getreide  darmesseu. 

2  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

851.     VS  VIII  43.  44  (VAT  933.  934). 

13.  Sin-muballit. 

1  Sekel  Silber  —  Zins  des  Samas  wird  er  zahlen  —  haben  von  Warad- 
lUil  Mär-irsitim  und  Ahatum,  seine  Ehefrau,  entliehen.  Zur  Zeit  der  Ernte  im 
Abrechnungsmonat(?)  wird  er  das  Silber  und  seine  Zinsen  darwägen. 

4  Zeugen. 

852.     VS  Vi II  47.  48  (VAT  1478). 

16.  Sin-mub;illit. 

'     V 

11  Sekel   Silber  zum   Aufschütten  (")   der  Ernte   hat  von  Aniat- Samas,   der 

Samaspriesterin,    der  Tochter    des  Warad-Illil,    BA(?)-sa-Damu,  Sohn   des  Täbija, 

am   1.  Tammuz  entliehen.     Im  Monat  des  Ab-Festes  wird  er,  wie  der  Kurs  steht, 

in  Kär-Sippar   das    Getreide   darmessen.     Abgesehen   vom   Inhalt   seiner   älteren 

Urkunde. 

3  Zeugen  (und  auf  Duplikat  noch  der  Tafelschreiber). 

853.    VS  VIII  79  (VAT  1091). 

Etwa  Zeit  des  Sin-muballit. 
Vs  Sekel    15  Se  Silber    —    Zins    des   Samas   wird   er   zahlen    —    hat  von 
Amat-Samas,   der  Samaspriesterin,   der  Tochter  des  Warad-Illil,   Lipit-IUil,  Sohn 
des  Ili-inäja,    entliehen.     Zur  Zeit    der   Ernte    im   Abrechnungsmonat  (?)   wird   er 
das  Geld  und  seine  Zinsen  darwägen. 

3  Zeugen. 

854.     VS  VIII  97.  98  (VAT  1474). 

3.  Hammurapi. 

2  Sekel  Silber  —  Zins  des  Samas  Avird  er  zahlen  —  hat  von  Amat-Samas, 
der  Samaspriesterin,  der  Tochter  des  Warad-Illil,  Mär-Samas,  Sohn  des  Rainmän- 
rimeni,  entliehen.  Zur  Zeit  der  Ernte  im  Abrechnungsmonat  (•)  wird  or  das 
Geld  und  seine  Zinsen  darwägen. 

4  (auf  Duplikat  3)  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

855.    VS  VIII  119.  120  (VAT  1116). 

— .  X.  14.  Hammurapi. 
1   Sekel  15  Se  Silber   —  1  Se  wird  er  als  Zins  des  Saraas  zahlen  —  hat 


—     23     — 

von  Aja-tallik,    der  Samaspricsterin,    Kubbuluni,    Solin    des  Kuttunuin,    entliehen. 
Zur  Zeit  der  Ernte   wird  er  das  (ield  und  seine  Zinsen   darwägen. 

3  (auf  Duplikat  4)  Zoui^cn  und  der  Tafelschreiber. 

85().     V8  VllI  125.  120  (VAT  1490). 

14.  Hammurapi. 

V/i  Sekel  Silber  hat  von  .  .  .   und  Tlatuni  Taribum,  Sohn  des  Naräm-ilisu, 

entliehen.     Zur  Zeit   der  Ernte  im   Abrechnungsmonat {■)  wird   er  das  Silber   und 

seine  Zinsen  darwägen. 

6  Zeugen  und  der  Tafolschreiber. 

857.  VS  VIII  128  (VAT  1076). 

2.  1.  15.  Hammurapi. 
[.  .]  Sekel  Silber  —  Zins  des  Samas  Avird  er  zahlen  —  haben  von  Sainas 
und  Aja   —    es   untersteht   dem  Sanias-muballit   —    Sin-eribam    und   Bititum  .  .  . 
(sowie)    Selibum,    Sohn   des   Kakakum,    entliehen.     Zur   Zeit    der   Ernte    im   Ab- 
rechnungsmonat C)  werden  sie  das  Silber  und  seine  Zinsen  darwägen. 

2  Zeugen. 

858.  VS  VIII  131  (VAT  1028). 

15.  Hammurapi. 

Y2  Sekel  8  Se  Silber  —  Zins  des  Samas  wird  er  zahlen  —  hat  von  Iltäni, 
der  Samaspriesterin,  der  Tochter  des  Ahulap-Samas,  Ibni-Anuirrum,  der  Sohn 
des  Ilusu-abusu,    entliehen.     Zur  Zeit    der    Ernte   wird    er  das   Geld  und   seine 

Zinsen  darwägen. 

3  Zeugen. 

859.  VS  VllI  132.  133  (VAT  922). 

13. — .  15.  Hammurapi. 
1  Sekel  15  Se  Silber    —    Zins  des  Samas  wird  er  (!)  zahlen  —  haben  von 
Aja-risat  Halilum^)    und  Samas-muballit   entliehen.     Zur   Zeit   der   Ernte   im  Ab 
rcchnungsmonati?)  werden  sie  das  Silber  (und  seine  Zinsen)'^)  darwägen. 

3  Zeugen. 

860.  VS  VIII  134.  135  (VAT  920). 

10.  XII.  16.  Hammurapi. 
'/s  Sekel    5  Se  Silber    —    Zins    des    Samas    wird    er    zahlen    —    hat  von 
Samas-uballit    Runini-abi    entliehen.     Zur  Zeit   der  Ernte   w'ird   er  das  Geld  und 
seine  Zinsen   darwä":en. 


O' 


3  Zeugen. 


861.     VS  IX  34.  35  (VAT  715.  3671). 

1.  VI.  28.  Hammurapi. 
4   Sekel  Silber,    gehörig   der   Lamassctni,   der  Samaspriesterin,   der   Tochter 
des  Naram-Sin;  Selibum  und  Mar-Sippar,  die  Söhne  des  Makalänum,  werden  zur 


Zeit  der  Ernte  das  Silber  darwägen. 


3  Zeugen. 


')  Duplikat:  Alilum.  —  '^)  Das  Eingeklammerte  nur  auf  der  Inneutafel. 


—     24     — 
862.    YS  IX  40.  47  (VAT  1500). 

19.  XI.  31(?).  Hammurapi. 
5  Sekel  Silber    —    den    feststehenden    Zins    wird    er    zahlen    —    hat   von 
Mar-Bä  Ibni-Samas,    der  Sohn   des  Mär-Ba,    entliehen.     Zur  Zeit,    da  er  es  ver- 
langt, wird  er  das  Silber  darwägen. 

2  Zeugen. 

.S63.     VS  IX  108  (TAT  1077). 

10.  XII.  35.  Hammurapi. 
4*/^  Sekel  Silber,  Depositum,  hat  von  Sumnia-Samas  Idin-Dagan,  Sohn  des 
Mär-irsitim,  entliehen.     Zur  Zeit,  da  er  es  verlangt,  wird  er  das  Silber  darwägen. 

2  Zeugen. 

864.  G  51. 

1.  XI.  38.  Hammurapi. 
74  Sekel    10  Se  (•)   [Silber]    —    den   feststehenden    Zins    wird   er   zahlen  — 
hat  von  Nür-ilisu  [NN.],    Sohn  des  [X.],  entliehen.     Zur  Zeit   der  Ernte  wird  er 
das  Silber  und  seine  Zinsen  darwägen.     Sein  Haupt  hält  Ninib-[.  .  .]. 

2  Zeugen. 

865.  P  75. 

20.—.  39(?).  Hammurapi. 

3  Sekel  Silber   ist   das,    was   Abil-ilisu   und   Nawirtum   von   Bclissunu,    der 

Tochter   des  Sijatuni,    empfangen    haben.     Zur   Zeit   der  Ernte    werden   sie   das 

Silber  darwägen. 

Keine  Zeugen. 

866.     VS  IX  136.  137  (VAT  810). 

5.  XII.  —  .  Hammurapi. 
2^)  Sekel  Silber    —   Zins    des  Samas    wird   er   zahlen  — -  hat  von  Beltäni, 
der  Tochter   des  Sin-putram,   Abä,    Sohn  des  Samas-tatum,  entliehen.     Zur  Zeit 
der  Ernte  im  Abrechnungsmonat  (?)  wird  er  das  Silber  und  seine  Zinsen  darwägen. 

3  Zeugen. 

867.  VS  IX  181  (VAT  760). 

— .  XII b.  (Etwa  Zeit  Hammurapis). 
13  Sekal  Silber  —  Zins  des  Samas  wird  er  zahlen  —  hat  von  Sin-idinnam, 
Sohn  des  Ili-abili(?),    Sin-rimeni,   Sohn    des  Sin-eribam,   entliehen.     Zur  Zeit  [der 
Ernte]  im  Abrechnungsmonat  (?)  wird   er  das  Silber  und  seine  Zinsen  darwägen. 

2  Zeugen. 

868.  VS  IX  207  (VAT  1081). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 

[x]   Sekel  Silber  —  Zins  des  Samas  wird    er  zahlen   —  hat  von  Aja-tallik, 

der  Tochter  des  Ullü,    Ibni-Ea,    Sohn    des  Etimanna-semi,    entliehen.     Zur  [Zeit 

der  Ernte  .... 

Rest  bis  auf  einige  Zeugennamen  zerstört. 


»)  Duplikat:  3. 


—    25     - 

869.  VS  IX  203  (VAT  997). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 

1  (?)   [Sckel]    Silber,   zinsfreies  Darlehen,    hat   von  Sumnia-Sarnas.    Sohn   des 
Awil-Sainas,    Abä{?)   entliehen.     Zur  Zeit,    da   er   das   Geld   verlangt,    wird    er   es 

darwägen. 

Vor  Gott  Öamas. 
1  Zeuge. 

870.  VS  IX  187  (VAT  869). 

— .  V.  (Etwa  Zeit  Hammurapis). 

2  Sekel  Silber  —   als  Zins  Datteln  (?)  —  hat  vom  Gotte  Sin  Awil-Rammän 
entliehen.     Zur  Zeit  der  Ernte  wird  er  das  Silber  darwägen. 

Keine  Zeugen. 

871.  G  55. 

20(?).  V.  3.(?)  Samsuiluna. 

V 

Y4  Sekel  Silber  für   1   Rate(?)  hat  von  Taribatum  Sumuh-Sin  entliehen.    Zur 
Zeit,  da  er  es  verlangt,  wird  er  nach  dem  derzeitigen  Kurse  (?)  1  Rate(?)  geben. 

1  Zeuge. 

872.  P  22. 

— .  Vll,  4.  Samsuiluna. 
1   Sekel   Silber    auf  Zins    und    ^3    Sekel    12   Se  .  .  .    ohne    Zins    hat    von 
Daiiiik-ilisu,  dem  Sohne  des  Naräm-Sin,  Mulu-Ama-arazu,  der  Sohn  des  Priesters 
Adda-dugga,  entliehen.     Bei  Eintritt   der  Erntezeit   wird   er  das   Geld  mid  seine 
Zinsen  zurückgeben. 

4  Zeugen  und  der  Tafelscbreiber. 

873.    P  65»). 

14.  IX.  — .  Samsuiluna. 

3  Sekel   Silber,    Kaufgeld   für   ein    Haus(?),    hat  KiSti-Ninib,    der  Sohn  des 

Täb-balätura,    von   Balilum   und   Illil-mälik,    dem  Sohne   des  Sijatum,    entliehen. 

Ihr  Herz  wird  er  befriedigen. 

3  Zeugen. 

874.    G  50. 

— .  IX.  (Etwa  Zeit  Samsuilunas). 
1  Ratc(?)  .  .  .  hat  zu  Lasten  des  Etel-pi-Lagamal  und  Ibbatum  Sin-bol-ablim(?) 
gut.    Im  Monat  Sivan  werden  sie  1  Rate  (?)  geben.    Geben  sie-)  nicht,  so  werden 
sie  3)  140  Ka  Getreide  darmessen. 

Keine  Zeugen. 


*)  Vgl.  PoEBEL,  S.  45.  —  *)  Original:  gibt  er,  —  »)  Original:  wird  er. 


—     26     — 

b)  Frucht-  und  sonstiges  Darlehen  u.  ä. 
875.    VS  Vm   iO  (VAT  UH\)). 

—.  XI  li)-  9.  Sin-muballit. 
IY5  Kur  Getreide,   zinsfreies  Darh^hen,    hat   von  Warad-Illil  Warad-Samas, 
Sohn    des   Nabi-ilisu,    entliehen.     Zur   Zeit    der    Ernte    im    Abrechnungsmonat  (?) 
wird  er  das  Getreide  darmessen. 

3  Zeugen  uud  der  Tafolschreiber. 
Nach  den  Tarifen. 

87ö.    V8  VIII  41.  42  (VAT  024). 

13.  Sin-muballit. 

1  Kur  10  Ka  zinsbringendes  (?)  Getreide  —  als  Zins  wird  er  pro  Kur  Yg  Kur 

zahlen  —    und   1   Sekel  Silber  —    Zins    des  Samas   wird   er   zahlen    —    hat  von 

Warad-Illil  Samas-scme,  Sohn  des  Ur-Elteg(?),  entliehen.    Zur  Zeit  der  Ernte  im 

Abrechnungsmonat  (?)  wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  darmessen,  das  Geld 

und  seine  Zinsen  darwiigen. 

3  Zeugen. 

877.    VS  VIII  81.  82  (VAT  1490). 

1.  Hammurapi. 
1  Talent  30  Minen  Farbe  (?)  hat  von  Sin-ikisam  Rammän-re'i  entliehen.    Ent- 
sprechend   dem   Kar')   von   Tuplias    wird    er   Silber    darwägen.      Dazu    wird    er 
42/3  (?)  Sekel  Silber  am  Schluß  darwägen. 

1  Zeuge. 

878.    VS  VUl  86  (VAT  1056). 

— .  XII.  2.  Hauimurapi. 
1  Sekel  [Silber  für]  Ziegel  haben  von  [NN.],   Sohn   des  [.  .  .],   [X  ],   Sohn 
des  [.   .  .],   und  Bunini-abi,   Sohn    des    [.  .   .],    entliehen.    Vom  Sicheren   und  Zu- 
verlässigen.     Im  Monat  Elul   werden   sie    16  Sar  Ziegel   geben;    geben  sie  (sie) 
nicht,  so  werden  sie  2  Sekel  Silber  darwägen. 

6  Zeugen. 

879.    VS  VIII  93.  94  (VAT  968). 

1.   VII.  3.  Hammurapi. 
P/5    Kur    zinsbringendes  (?)   Getreide    —    den    feststehenden    Zins    wird    er 

V 

zahlen  —  hat  von  Nisi-inisu,  der  Samaspriesterin,  der  Tochter  des  Huzalum, 
Sin-imguranni,  Sohn  des  Sin-rabi,  entliehen.  Zur  Zeit  der  Ernte  im  Abrechnungs- 
monat (?)  wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  darmessen. 

3  Zeugen. 

880.    VS  VIII  89  (VAT  699). 

3.  Hammurapi. 
6  Kur  zinsbringendes  (?)  Getreide  —  als  Zins  wird  er  pro  Kur   ^3  Kur  zahlen 


'■)    D.  i.  wohl:    entsprechend  dem  im  Kar  (=  öffentlichen  Speicher?)    von  Tuplias  herr- 
schenden Kurse.    Vgl.  auch  893,  919. 


—     27     — 

—  haben  von  Amat-Samas,  der  Samaspriesterin,  der  Tochter  des  Warad-Illil, 
Ahum-wakar,  der  Sohn  des  Sin-ikisam,  und  Salatum,  seine  Ehefrau,  entliehen. 
Zur  Zeit  der  Ernte  wird  er  das  Getreide  darmessen, 

3  Zeugen  und  der  Tafelschreiber, 

881.    YS  VIII  05.  %  (VAT  942.  943). 

3.  Haramurapi. 
Vs   Kur  zinsbringendes  Getreide   und    1  Kur  Datteln   —   als   Zins   wird  er 
pro    Kur    7^    Kur  zahlen    —    haben  von  Amat-Sanias,    der  Samaspriesterin,    der 
Tochter  des  Warad-Illil,  Ibik-Istar,  Sohn  des  Buzija,   und  IskiptuuKO,  seine  Ehe- 
frau, entliehen.   Zur  Zeit  der  Ernte  im  Abrechnungsmonat (■)  wird  er  das  Getreide 

und  seine  Zinsen  darmessen. 

3  Zeugen. 

882.    VS  VIII  106.  107  (VAT  U79). 

8.  IX.  5.  Hammurapi. 
523/gQ  Kur  zinsbringendes  (?)  Getreide  —  als  Zins  pro  Kur  wird  er   V:5  Kur 
zahlen    —    hat   von  Araat-Samas,    der   Samaspriesterin,    der  Tochter    des  Warad- 
Illil,  Irsitija,  Sohn  des  Samaja,  entliehen.    Zur  Zeit  der  Ernte  im  Abrechnungs- 
monat (?)  wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  darmessen. 

4  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 


'O^ 


883.  VS  VIII  129.  130  (VAT  865). 

15    Hammura^ji. 

'Y'io  Kur  Getreide,  entnommen  durch  Mär-Samas,  'Ys  Kur,  entnommen  durch 

Ibbatum,  ^/k,  Kur,  entnommen  durch  Nidnusa;  von  Aja-tallik,  der  Samaspriesterin, 

der  Tochter  des  UUu,   haben   sie  es  entliehen.     Zur  Zeit  der  Ernte   werden   sie 

das  Getreide  darmessen, 

3  Zeugen. 

884.  VS  VIII  136.  137  (VAT  714). 

6.  — .  16.  Hammurapi. 

*'/;{o  Kur  rjetreide  ohne  Zins  hat  von  Samas-muballit  Ahum-wakar,  Sühn 
des  Sin-gimlanni,  entliehen.  Zur  Zeit  der  Ernte  im  Abrechnungsmonat  t?)  wird 
er  Getreide  ohne  Zins  darmessen. 

1^30  Kur  Getreide  ohne  Zins  hat  von  Samas-muballit  Nur-Samas,  Sohn  des 

Muhaddum,  entliehen.    Zur  Zeit  der  Ernte  im  Abrechnungsmonat  (?)  wird  er  Ge- 

treide  ohne  Zins  darmessen. 

2  Zeugen. 

885.   VS  IX  1  (VAT  989). 

1.  II.  17.  Hammurapi. 

*7.so  Kur  Getreide  ohne  Zins  hat(!)  von  Lustamar  Karanatum  sowie  Nilr-  .   .   . 

entliehen.     Zur   Zeit   der  Ernte    im   Abrechnungsmonat  wird    erC)  das  Getreide 

darmessen. 

2  Zeugen. 


—     28     — 

886.  VS  IX  48.  +9  (VAT  OlS). 

21').  XI.  32  (?\  Hammurapi. 
2/.{  Kur  Getreide  —  als  Zins  wird  er  pro  Kur  '/g  Kur  zahlen  —   hat  von 
lltani,    der   Samaspricsteriu,    der  Tochter   des  GAZ-Istar,  Awil-Anim,    Sohn    des 
Samas-karrad,    entliehen.     Zur  Zeit   der  Ernte  im  Abrcchnungsmouat(?)    wird  er 
das  (letreide  und  seine  Zinsen  darmesscn. 

2  Zeugen. 

887.  VS  IX  51.  52  (VAT  720). 

7.  V.  33.  Hammurapi. 
11/5    Kur   Getreide    ....   —  ohne  Zins  —   haben   von  lltani,   der   Samas- 
priesteriu,  der  Tochter  des  GAZ-Istar,  Warad-ilisu,  Sohn  des  Siu-ismeanni,  und 
Lamassi,  seine  Ehefrau,  entliehen.    Zur  Zeit  der  Ernte  im  Abrechnungsmonat  (?) 
wird  er'^)  das  Getreide  darmessen. 

4  Zeugen. 

888.    VS  IX  50  (VAT  1125). 

33.  Hammurapi. 
5  Kur   ziusbringendes(?)  Getreide  —    als   Zins   wird    er    pro   Kur    Y3   Kur 
zahlen  —  hat   von  Laraassüni,    der  Samaspriesterin,    der  Tochter  des   Idin-Urra, 
Huzzulum,    Sohn  des  Ili-tappe,  entliehen.     Zur  Zeit  der  Ernte  wird  er  das  Ge- 
treide und  seine  Zinsen  darwägen. 

5  Zeugen. 

889.    VS  IX  53.  54  (VAT  741). 

7.  Vm.  34,  Hammurapi. 
Vs  Kur  Mehl  zum  Mahlen  3)  haben  von  Liistamar,  Sohn  des  Ahulap-Samas, 
Liwirum    und   Masiktum    entliehen.     Zur    Zeit   der   Ernte    werden   sie   das  Mehl 
darmessen. 

Vor  Samas  und  Aja. 
1  Zeuge. 


^ö^ 


890).   P  13. 

— .  XI.  35.  Hammurapi. 
[.   .  .]    Ka  Getreide    auf  Zins    hat    von   Beltäni,    der    Ninib-Priesterin,    der 
Tochter   des   Naräm-Sin,    Mulu-Ninib,   der   Sohn   des    Azag-Nani,    entliehen.     Bei 
Eintritt  der  Erntezeit  wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  zurückgeben. 

3  Zeugen  und  der  Tafelscbreiber. 

891.    P  17. 

— .  XI.  36('').  Hammurapi. 
1  Kur  10  Ka  Getreide  auf  Zins  hat  von  Nabi-Samas  Nür-Kabta  entliehen. 
Bei  Eintritt  der  Erntezeit  wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  darmessen. 

3  Zeugen. 


')  Duplikat:   22.  —  *)  Duplikat:    werden  sie.   —  ^)  D.  i.  „Getreide,   um    daraus  Mehl  zu 
mahlen."  —  *)  Zwischen  889  und  890  gehört  889a  auf  S.  74. 


-    29    — 
892.    VS  IX  58  (VAT  9G2). 

22('?).  I.  38.  Hammurapi. 
'/.,    Kur   zinsbringendes  CO  Getreide    —  als  Zins   wird    sie  pro  Kur    y.^  Kur 
zahlen  —  hat  von  Hubutatura,  Tochter  des  Sinatuni,  Eristi-Urra  entliehen.    Zur 
Zeit  der  Ernte  wird  sje  das  Getreide  darmessen. 

3  Zeugen. 

893.    P  15. 

Ifi.  XII.  38.  Hammurapi. 
12  Kur  Getreide   ohne  Zins   haben   von  Ibku-ivsitim,    dem  Sohne   des  Sin- 
lidis,    Sijatum,    der  Sohn   des   Ur-Ennuge,   und   Ibi-Ilabrat,    der    Sohn   des   Nür- 
Ilabrat,  entliehen.    Bei  Eintritt  der  Erntezeit  werden  sie  im  Kar  von  Nippur  das 
Getreide  darmessen. 

2  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

894.    VS  IX  67.  68  (VIT  730). 

13.  — .  38.  Hammurapi. 
1    Kur    ziusbringendes  (?)    Getreide   —    als  Zins   wird    er   pro   Kur    ^j^   Kur 
zahlen  —  haben  von  Hubutatum,  der  Samaspriesterin,  Tochter  des  Sinatum,  Ili- 
imitti  und  lltani,  seine  Mutter,  entliehen.     Zur  Zeit  der  Ernte  im  Abrechnungs- 
monat CO  werden  sie  das  Getreide  und  seine  Zinsen  im  Tore  von  Gagum  darmessen. 

2')  Zeuginnen  und  2  Zeugen. 

895.    P  162). 

— .  VI.  39  CO.  Hammurapi. 
252/5    Kur   Getreide    15  Sekel  Silber    auf  Zins    haben    von  Ninib-mansum, 
dem  Sohne  des  Damik-ilisu,  Habanatum  und  Damu-rabüsu(?),  sein  Sohn,  entliehen. 
Bei  Eintritt  der  Erntezeit  werden  sie  hinsichtlich  des  Getreides  und  des  Geldes 
sein  Herz  befriedigen. 

5  Zeugen  und  der  Tafel  sehr  eiber. 


•o'- 


896.    VS  IX  153  (VAT  971). 

— .  XI.  — .  Hammurapi. 
V.!{  Kur  Getreide  —  feststehender  Zins  —  hat  von  Amat-Samas,  der  Tochter 
des   Arbi-Ea,    Ilabrat-abi,    Sohn    des    Samas-rabi,    entliehen.     Zur  Zeit   der  Ernte 
wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  darmessen. 

2  Zeugen. 

897.    VS  IX  152  (VAT  1122). 

— .  XI.  — .  Hammurapi. 
Va  Kur  Getreide  —  feststehender  Zins  —  hat  von  Amat-Samas,  der  Tochter 
des  Arbi-Ea,  Ahatima-belti-kalrimaCO,   die  Tochter  des  Aksak-idinnam,  entliehen. 
Zur  Zeit  der  Ernte  wird  sie  da.s  Getreide  und  .seine  Zinsen  darmessen. 

2  Zeugen. 


0  Auf  Duplikat  nur  1.  —  ')  Vgl.  Poeöel,  S.  40. 


—    30    — 

898.  YS  IX  150.  151  (VAT  747). 

25.  IX.  — .  llammurapi. 
l*/?    Kur  zinsbriugeudes(?)  Getreide    —  als    Zins  wird   er  pro  Kur  1/3  Kur 
zahlen    —    hat  von  Amat-Sanias,  der  Samaspriesterin,    der  Tochter   des  Arbi-Ea, 
Siu-iditinam,   der  Sohn  des  Mär-Sanias^),  entliehen.    Zur  Zeit  der  Ernte  im  Ab- 
rechnuugsmonatco  wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  darraessen. 

2  Zeugen  uud^)  der  Tafelschroiber. 

899.  VS  IX  148.  149  (TAT  812). 

30.  VIII.  — .  Haminurapi. 
13  Kur  zinsbringendes  (0  Getreide  —  als  Zins  wird  er(!)   pro  Kur  Vs  Kur 
zahlen  —  haben  vom  Gotte  Samas  und  Ur-Kalkal  Abum-kima-ilim  und  Nawärsa- 
lümur    entliehen.     Zur  Zeit    der  Ernte    im   Abrechnungsinonat(?)   wird   er(!)    das 
Getreide  und  seine  Zinsen  darmessen. 

3,  auf  Duplikat  5  Zeugen. 

900.    VS  IX  120  (VAT  1072). 

20.  VI  — .  Hammurapi. 

V  V 

[....]  im  Gewichte  von  [.  .]  haben  von  Amat-Samas,  der  Samaspriesterin, 
der  Tochter  des  Ibik-Ramman,  Ibni-I\Iarduic  und  Dabitum  zinsfrei  entliehen. 
Zur  Zeit  der  Ernte  wird  er  (!)  2  Kur  Getreide,  ihr  zinsfreies  Darlehen,  ihr  geben. 

4  Zeugen. 


'o^ 


901.    G  61. 

— .  Xll.  (Etwa  Zeit  Haramurapis). 
30(?)  Kur  Getreide    hat    zu   Lasten    des    Samas-näsir,    Sohnes    des   Ahum- 
wakar,  Huzälum  gut.    Zur  Zeit  der  Ernte  wird  er  30(?)  Kur  Getreide  darmessen. 

2  Zeugen. 

902.    VS  IX  155.  150  (VAT  1130). 

Zeit  Hamraurapis. 
YsC?)  Kur   zinsbringendes  Getreide    —    als  Zins    wird   er   pro    Kur    Ya    Kur 
zahlen  —  hat  von  Amat-Samas,  der  Samaspriesterin,  der  Tochter  des  GAZ-Istar, 
Aham-arsi    entliehen.     Zur   Zeit  der  Ernte    im  Abrechnungsmonat  (?)  wird   er   das 

Getreide  und  seine  Zinsen  darmessen. 

3  Zeugen. 

903.  VS  IX  201  (VAT  1037). 

10.  VII.  (Etwa  Zeit  Hammurapis). 
8    Kur    zinsbringendes  (?)    Getre'de    —   den    feststehenden    Zins    ward    er  (!) 
zahlen    —   haben  von  Ur-Kalkal  Abum-kima-ilim,  Nawärsa-lümur  und  Nanä-imdi 
entliehen.    Zur  Zeit  der  Ernte  wird  er  (!)  das  Getreide  und  seine  Zinsen  darmessen. 

Vor  Gott  Sin;  vor  Gott  Samas. 
1  Zeuge. 


')  Duplikat  fügt  hinzu:  sowie  Huzälum,  seine  Ehefrau.  —  -)  Nur  auf  dem  einen  Exemplar. 


—    31     - 

904.  TS  IX  198  (VAT  780). 

Etwa  Zeit  Haramurapis. 

[.  .  (Anfang  fehlt)   .  .   .]    hat    von    [AraatJ-Samas,    der    Öamaspriesterin,    der 

Tocliter   des   Erib-Ea,    Idin-Sin,    Sohn   des   Manatuni,    entliehen.      Zur   Zeit    der 

Ernte  im  Abrechnungsmonat  (?)  wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  im  Tore 

von  Gägum  darinessen. 

Mindestens  3  Zeugen. 

905.  VS  IX  206  (VAT  1047). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 

173  Kur  zinsbringendes  (?)  Getreide  —  als  Zins   wird   er   pro  Kur  Ys   Kur 

zahlen    —    hat    von   Amat-Samas,    der   Samaspriesterin,    der   Tochter    des   Ibik- 

llammän,  Manura,  Sohn  des  Ilusu-bani,  entliehen.     [Zur  Zeit  der  Ernte]  im  Ab- 

rechnungsraonatCO  wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen   im  Tore  von  Gagum 

darmessen. 

2  Zeugen. 

006.  e  53. 

1.  IX(-).  3.  Samsuiluna. 
72    Kur   Getreide    —   ohne  Zins  —   hat  von  Zanija  Nerija  entliehen.     Zur 
Zeit  der  Ernte  wird  er  das  Getreide  darmessen. 

Keine  Zeugen. 

907.   P  21 '). 

22.  VI.  4.  Samsuiluna. 
^2   S'^^"  1   Schock  Ziegel,   die  Ziegel   des  Nabi-Samas,   hat  von  Nabi-Samas 
Igi-Nani-su-algub    entliehen.     Im   Sivau   wird   er    andre   Ziegel   als   Tauschobjekt 

dafür  zurückgeben. 

2  Zeugen. 

908.  P  25. 

— .  XII.  4.  Samsuiluna. 
17.r,   Kur  Getreide   auf  Zins    haben  von  Nabi-Samas  Ibkatum   und  Ribatum 
entliehen.     Bei  Eintritt  der  Erntezeit  werden  sie  hinsichtlich   des  Getreides  und 
seiner  Zinsen  sein  Herz  befriedigen. 

4  Zeugen. 

909.  P  27. 

— .  XII.  7.  Samsuiluna. 

1  Kur   50  Ka  Getreide    als  Kaufgeld    für  Stroh    hat   zu    Lasten    des  Idin- 
Istar  Nabi-Samas  gut.    Bei  Eintritt  der  Erntezeit  wird  er  sein  Herz  befriedigen. 

3  Zeugen. 

910.  P  63. 

22(?).  IX.  — .  Samsuiluna. 

2  Kur  Getreide   auf  Zins  hat  von  Ummi-wakarat,    der  Ehefrau    des  Niuib- 


')    Vgl.    POEBEL,    S.    41. 


—     32     — 

mausum,   Ahi-lümur  entliehen.    Bei  Eintritt!  der  Erntezeit  wird   er  das  Getreide 
und  seine  Zinsen  darmesseu. 

3  Zeugen  und  der  Tafelsclireiber. 

911.    «  49. 

Etwa  Zeit  Samsnilunas. 
1    Ratec?)    für   Bewirtschaften,    1   Rate(?)    für  Pflügen {')    hat   zu  Lasten    des 
Lustaniar,    Sohnes   des   Ihui-Kamniän,    Sin-hel-[abHn]J   gut.     Zur  Zeit    der  Ernte 

wird  er  naeli  dem  derzeitigen  Kurse  (?)  Kur  .   .  Getreide  [.  .   .]  darmessen. 

2  Zeugen. 


c)  Verhidlter  Fruchtwuchcr  *). 

912.  G  64. 

10.  ni.  (Etwa  Zeit  Hammurapis). 
2/5   Kur    [Gotrcide|    für    Sesam    luvt    von    IJuzahim   Na  ...  .  entliehen.     Zur 

Zeit  der  Sesamernte  wird  er  nach  dem  derzeitigen (0  Kurse  (es)  darmessen. 

3  Zeugen. 

913.  P  88. 

13.  TX.  38.  Samsuiluna. 
17^  Mine    Silber   zum    Kaufou    von    Sesam    und    Datteln    hat   von   Nabium- 
["...],    dem    Sohne    des  Warad-ilisu,  Warad-Istar,    der    Sohn    des    Ahum-wakar, 

entliehen.     [ .  .  .  (Rest   zerstört)  . .  .  j 

4  Zeugen. 


d)  Darlehen  von  Palast  und  Tempel ■■^), 
914.     TS  IX  29  (VAT  995). 

9.  XL  27.  Hammurapi. 
Y4  Sekel  Silber  —  sein  Zins  ....  —  hat  vom  Gotte  Samas  Belsunu,  Sohn 

des  Sin-lidis,  entliehen. 

3  Zeugen. 

915.     Gt  58. 

30.  III.  35.   Hammurapi. 
10  Kur  Getreide  —  als  Zins  wird  er  pro  Kur  Y3  (?>  Kur  zahlen  —  Getreide 
des  Gottes  Samas,  hat  von  Samas  Warad-Ilabrat  entliehen.     Zur  Zeit  der  Ernte 
wird  er  das  Getreide  und  seine  Zinsen  darmesseu. 

V 

Vor  Gott  Samas. 
Vor  Gott .  .  . 
Vor  Gott  Nabium. 
Vor  Gott  Marduk. 
Keine  Zeugen. 

»)  Vgl.  auch  850.  852.  871.  877.  911.  —  ')  Vgl.  auch  857.  899.  903. 


—    33    — 
916.    VS  IX  134  (VAT  1030). 

23.  VI.  — .  Harumurapi. 
"Ys  Sekel  5  Se  Silber  des   Samas  ausf'o  der  Hand   des  lU-idiuDam.    Wenn 
das,  was  .  . .  auftaucht,  «gehört  os  ausschließlich  dem  Samas. 

Keine  Zeugen. 

917.    P  20. 

20.  VII.  1.  Samsuiluna. 
y,;    Sekel    Silber    —    Zins    wird    er    geuießenCO  —  hat   vom   Gotte    Samas 
Awil-ilisuC:*)  entliehen.      Bei    Eintritt    [der    Erntezeit]     wird    er  in  bezu^-  auf  das 
Geld  sein  Herz  befriedigen. 

V 

Vor  Sin;  vor  Samas. 
Keine  Zeugen, 

918.    P  120. 

— .  I.  4.  Ammisadu*?a. 
8  Kur  Getreide  im  Maße  des  [Samas],  Wert  14  Sekel  Silber,  gehörig-  zum 
WoUkaufgelde  des  Palastes,  unterstehend  dem  Schreiber  Utul-Istar,  das  Idin-Ea, 
der  Richter,  empfang-en   hat,  hat   von   Idin-Ea,    dem  Richter,  Warad-[ .  .  .  |,  Sohn 
des  Belsunu(?),   [entliehen  .  . .  (Rest   zerstört)  .  .  .  ] 

Mindestens  3  Zeugen. 

f)  Darlehen  mit  Inhaberklausel. 
919.     TS  IX  83.  84  (VAT  727). 

— .  VI.  35.  Hammurapi. 
5  Sekel  reines  Silber  —  Zins  des  Samas  wird  er{!)  zahlen    —    haben  von 
Samas  und  Idinjatum  Idin-Rammän,   Sohn  des  Samas-mütabli,  und  Humtani,  seine 
Ehefrau,  entliehen.     Auf  dem    Kar,  da  er  erscheint (?),  werden  (sie)    dem  Träg-er 
seiner  Urkunde  das  Silber  und  seine  Zinsen  darwägen. 

2  Zeugen  und  der  Schreiber. 

920.     VS  IX  182.  183  (VAT  719). 

28.  IV(?).  (Zeit  Hammurapisj. 
S'/i  Sekel  reines  Silber  hat  als  Gesellschafter  vom  Gotte  Samas  und   (von) 

Mannum-balum-Samas  Imgurum,  Sohn    des    Ili-eribani,  entliehen 

Dem   Träg-er  seiner  Urkunde  wird  er  das  Silber  darwäg-en. 

1,  auf  Duplikat  2  Zeugen. 

6.   Kauf  und  Tausch. 

a)  Hauskauf. 

921.     VS  VIII  1.  2  (VAT  915.  916). 

2(^).  Sumu-abum. 
12  Sar  TTausgrundstück,  hurubalum,  neben  Ananum  und  Apazi  hat  von  Kuküa, 
dem  Sohne  des  Lamasa,  (sowie  von)  Isme-Siu,  Sin-idinnam  und  Sin-ublam,  den 
Söhnen  des  Bitata,   Niirum  gekauft.     Als  seinen  vollen  Preis  hat  er  Silber  dar- 

Kobier  und  Ungnad,  Hammurabi.  IV.  3 


—    34     — 

gewogen.    Den  Bukaunu  hat  man  weitergegeben.    Für  alle  Zeit  wird  sich  keiner 
gegen  den  andern  wenden.     Bei  Samas  und  Surau-abum  schworen  sie. 

3  Zeugen,  1  Zeugin  und  der  Tafelschreiber. 

922.     VS  Vlll  U  (VAT  901). 

Unbestimmt,  aber  alt. 

14  Sar  Ilausgrundstück  des  Hananum '),  Sabirum  und  Abi-,sudli  (?)  hat  von 

Illurum,    von  Guratum,    von    Ili-niazuha(?),    von  ZuzugaCO,    von    Samhatani,    von 

Sabirum,    Sohn    des    Ba'him-Cl,    von  Abi-rah,    Sohn   des  Ababanum,  von  Ila-taris 

und  von  Sin-idinnam,  Sohn  des  Akbahum,  von  Sali-el,  Sohn  des  lUurum,  Jarbiel, 

gekauft.     Als  seinen  vollen  Preis  hat  er  Silber  dargewogen. 

32  Zeugen. 

923.  e  4. 

— .  VIII.  13.  Sumu-Ia-51. 
1^2  Sar  bebautes  Ilausgrundstück,  dessen  Vorderseite  der  Platz  ist,  neben 
Idin-Lagamal  und  neben  Maunija  —  als  vollen  Preis  dafür  hat  er  1(?)  Mine 
12(0  Sekel  Silber  dargewogen  —  hat  von  Anni-Anum,  Sohn  des  Ili-düri,  Idin- 
Lagamal,  Sohn  des  Ili-amranni,  gekauft.  Den  Bukannu  hat  man  weitergegeben. 
Für  alle  Zeit  wird  sich  keiner  gegen  den  andern  wenden.  Bei  Uras  und  Sumu- 
la-el  schworen  sie.     Für  Reklamationen  des  Hauses  haftet  Anni-Anum. 

14  Zeugen. 
Mit  dem  Siegel  der  Zeugen  gesiegelt. 

924.  G  11. 

— .  V.  9.  Sabium. 
Ye  Sar  5  Gin  bebautes  Ilausgrundstück,  huruhalum,  neben  dem  Hause 
des  Idin-Uras,  neben  dem  Hause  des  Namrara-Uras,  Vorderseite  der  Platz,  — 
als  vollen  Preis  dafür  hat  er  2'/3  Sekel  15  Se  Silber  dargewogen  —  hat  von 
Hunäbum,  Sohn  des  Ili-zunini,  Sin-näda,  Sohn  des  [.  .Jnatija,  gekauft.  Für 
Reklamationen  des  Hauses  haftet  Hunäbum.  Für  alle  Zeit  werden  sie  nicht 
Einspruch  erheben.     Bei  Uras  und  Sabium  schworen  sie. 

4  Zeugen. 

925.  G  10. 

— .  Xll.  -.  Sabium. 

Y2  Sar  5  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Isgum-Ürra, 

neben    dem   Hause   des  Hana[.  .],   dessen    (eine)  Vorderseite   Isgum-Urra,    dessen 

andere  Vorderseite  Isme-Sin   ist,    den   Anteil   des    Nigga-Nani,    den    von   Nigga- 

Nani  Isgum-Urra  gekauft   hatte,    hat   von   Isgum-Urra  Nähilum,    Sohn  des  Idin- 

[Lagaraal],  gekauft.     Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  8^/3  Sekel  Silber  [dargewogen]. 

Den  Bukannu  hat  mau  [weitergegeben].     Für  alle  Zeit  [ ].     Bei  Uras 

und  Sabium  [schworen  sie]. 

10  Zeugen. 

•)  Ist  dieser  etwa  mit  Anänum  in  VS  VIII  1  =  No.  921  identisch,  dann  könnte  die  Ur- 
kunde der  Zeit  des  Sumu-abum  angehören. 


—    35    — 
926.     G  16. 

Abil-Sin. 
Y^j  Sar  Hausgrundstiick,  huruhalum,  neben  dem  Hause  der  Eris[tum], 
Tochter  des  Uras-zänin,  und  neben  dem  Ausgang  des  Sin-gämil,  dessen  Vorder- 
seite der  Platz,  dessen  Rückseite  das  Haus  des  Sin-gämil  ist,  2(?)  Ellen  seine 
Front,  24  Ellen  seine  [Länge],  hat  von  Sin-gämil,  Sohn  des  Sin-rimeni,  [Nähilum, 
Sohn  des  Idin]-Lagamal  [gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  x  Sekel  Silber] 
dargewogen.  [Für  alle  Zeit  wird]  keiner  gegen  den  andern  [Einspruch  erheben. 
Bei  Uras   und]    Abil-Sin   schworen    sie.      Für   Reklamationen   des    Hauses    haftet 

Sin-gämil. 

Mindestens  4  Zeugen. 

937.     G  15. 

— .  IX.  7(?),  Abil-Sin. 
12/3  Sar  bebautes  Hausgrundstück,  dessen  Balken  fest,  dessen  Türen  und 
Riegel  in  Ordnung  sind,  neben  dem  Hause  des  Abum-hnlum,  neben  dem  Hause 
des  Nabium-mälik  uud  Maunija,  dessen  Vorderseite  der  Platz,  dessen  Rückseite 
das  Haus  des  Mannija  ist,  —  als  vollen  Preis  dafür  hat  er  Yg  Mine  5  Sekel 
Silber  dargewogen  —  hat  von  Ibkusa,  Sohn  des  Anum-abi,  Nähilum,  Sohn  des 
Idin-Lagumal,  gekauft.  Den  Bukanuu  hat  man  weitergegeben.  Für  alle  Zeit 
wird  sich  keiner  gegen  den  andern  wenden.  Bei  Uras  und  Abil-Sin  schworen 
sie.     Für  Reklamationen  des  Hauses  haftet  Ibkusa. 

7  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

928.  G  12. 

— .  V.  13.  Abil-Sin. 

Y._,  Sar   17.1  Gin   Hausgrundstück,    huruhalum  —    vom   Boden    der  Lehm- 

aufscliüttungl?)    der  Scheidemauer  ...  .  —  neben  Nähilum   und  neben  Ali-tukulti, 

dessen  Vorderseite  der  Platz  ist,  hat  von  Ali-tukulti  Nähilum  gekauft.    Als  seinen 

vollen   Preis    hat    er    IY2    Sekel   [Silber]    dargewogen.      Den   Bukannu   hat   man 

A 

[weitergegeben].     Für   alle  Zeit  haftet  Ali-tukulti  für  Reklamationen  des  Hauses. 
Bei  Uras  und  Abil-Sin  schworen  sie. 

8  Zeugen. 

929.  G  31. 

— .  VII.  1.  Sin-muballit. 
V3  Sar  3  Gin  Hausgrundstück,  huruhalum,  neben  dem  Hause  des  Anna-ili 
und  neben  dem  Hause  des  Namraja,  dessen  Vorderseite  der  Platz,  dessen 
Rückseite  das  Haus  des  Nähilum  ist,  hat  von  AdalallumC),  Sohn  des  Awil-Anim, 
Nähilum,  Sohn  des  Idin-Lagamal,  gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür  hat  er 
4%  Sekel  Silber  dargewogen.  Den  Bukannu  hat  mau  weitergegeben.  Für  alle 
Zeit  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben.  Bei  Uris  [und  Sin- 
muballit]  schworen  sie. 

4  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

3' 


—     36     - 

930.  G  18. 

— .  X.  2.  Sin-rauballit. 
ly.,    Sar    7   Gin    [FIausgTun(lstiick|    —    die   Mauer    des   UhhunK?)    ist   ihre 
Trenniingsmauer    —    hat   vou  NN.,    Eristuin   und  Ustasnin-Anum,    den  Kindern 
des  Uhhum('),  Naljiluni.  Sohn   des  Idin-Lagamal,  gekauft.     Als  vollen  Preis  dafür 
hat  er  5  Sekel  Silber  dargewogen.     Beim  König  schworen  sie  CO. 

5  Zeugen. 
Mit  dem  Siegel  der  Zeugen  | gesiegelt]. 

931.  G  20. 

— .  IX.  8.  Sin-muballit. 
y^  Sar  llausgrundstück,  buruhalunt,  neben  dem  Hanse  des  Nähilum  und 
neben  Sin-idinnani,  dessen  Vorderseite  das  Haus  des  Naräm-ilisu  ist,  das  Haus 
des  Sin-idinnam,  hat  von  Sin-idinnam  Nahilum  gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür 
hat  er  [.  .]  Sekel  Silber  dargewogen.  Für  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den 
andern  Einspruch  erheben.  Bei  Uras  und  Sin-muballit  schworen  sie.  Für 
Reklamationen  des  Hauses  haftet  Sin-idinnam. 

4  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

933.     G  29. 

Etwa  Zeit  des  Sin-muballit. 
3  Gin  Hausgrundstück,  huruhalum,  neben  dem  Hause  des  Nähilum, 
dessen  Vorderseite  der  Platz  ist,  das  Haus  der  UtetunK?),  Tochter  des  Bikkija, 
hat  von  UtetumCO,  Tochter  des  Bikkija,  Nahilum,  Sohn  des  Idin-Lagamal, 
gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  P/g  Sekel  Silber  dargewogen.  Für  alle 
Zeit  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben. 

Rest  bis  auf  die  Namen  einiger  Zeugen  und  des  Tafelschreibers  zerstört. 

933.    VS  VIII  49.  78  (VAT  1285.  1294)  i). 

Sin-muballit. 
1^2  S^i'  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Belanija,  Sohnes 
der    Betetum,    neben    dem    Hause    des    Ibkusa    und    [....]  Straße,    2  P/4  Ellen 

[ ]  Samaspriesterin  .  .  .  (Lücke)  ....  Sein(')  Herz  [ist  befriedigt].     Für  alle 

Zeit    soll    [keiner    gegen    den    andern]    Einspruch    erheben.     Bei    [Samas],   Aja, 
Marduk,  Sin-muballit  und  der  Stadt  Sippar  schworen  sie. 

Wohl  9  Zeugen. 

934.    VS  VIII  51  (VAT  1521). 

Sin-muballit. 
(Anfang  zerstört)  .  .  .  dessen  [andre]  Vorderseite  [.  .  .  ist],  hat  von  [NN.] 
Du[.  .  .],  die  Tochter  des  [X.],  mit  ihrem  Ringgeld  [gekauft].  Als  vollen  Preis 
[dafür  hat  sie]  19  Sekel  Silber  [dargewogen].  Den  Bukannu  [hat  man  weiter- 
gegeben]. Die  Verhandlung  darüber  ist  [beendet].  Für  alle  Zeit  [soll  keiner 
gegen   den   andern]  Einspruch    [erheben].      Bei  Samas,    [Aja,   Marduk]    und  Sin- 

[muballit  schworen  sie]. 

'  Mindestens     8  Zeugen. 

»)  VS  VIII  49  gehört  als  Außentafel  zur  Innentafel  VS  VIII  78. 


—    37     — 
935.     VS  VIII  54  (VAT  1203). 

Sin-muballit. 
[x  Sar]  Speicher  [neben  |  dem  Hause  des  Sin-gamil  [undj  neben  dem  Hause 
des  Ilusu-abusu,  [dessen  Vorderseite]  die  Straße  ist,  [hat  von]  Enamtila,  Sohn 
des  NiiruiuC),  [Erjistum,  die  Samaspriesterin,  [die  Tocliter  des]  Ilusu-abusu,  mit 
ihrem  [Ilinj,'geld  gekauft.]  Als  vollen  [Preisj  dafür  hat  sie  Silber  dargewogen. 
Den  Bukannu   hat   man  weitergegeben.     Die   Verhandlung  darüber  [ist  beendet]. 

V 

Für    alle    Zeit    soll   keiner  gegen    den    andern  Einspruch   erheben.     Bei  Samas, 
Aja,  Marduk  und  Sin-muballit  schworen  sie. 

9(?)  Zeugen. 

936.     VS  VIII  58  (VAT  1481) •). 

Sin-inuballit. 

1  Sar  10  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Sin-abusu, 
neben  dem  Hause  des  Adajatum  und  neben  dem  Hause  des  Sin-imitti  hat  von 
Betitum,  der  Tochter  des  Na(m)riini-ili,  und  Sin-imitti.  dem  Sohne  des  Samas- 
[.  .  .](!),  Amat-Samas,  die  Saniaspriesterin,  die  Tochter  des  Kasap-Istar,  mit  ihrem 
Ringgeld  gekauft.  xVls  vollen  Pjeis  dafür  hat  sie  Silber  dargewogen.  Den 
Bukannu  hat  man  weitergegeben.  Die  Verhandlung  darüber  ist  beendet.  Für 
alle  Zeit  soll  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben.  Bei  Samas,  Marduk, 
Sin-muballit  und  der  Stadt  Sippar  schworen  sie. 

Das  Mauerwerk  n   im  Fundamente?)  des  Hauses  gehört  ausschließlich  dem 

Käufer. 

18  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

937.     G  36. 

— .  VI.  3.  HammurapK?). 
1  Sar  bebautes  Hausgrundstück  (in)  Dilbat  neben  dem  Hause  des  Ippatumi?), 
Sohnes  des  .  .  .,  und  neben  Nähilum,  dessen  Vorderseite  der  Platz  ..[..].. 
Straße  der  Tochter  des  .  .  [.  .],  mag  es  auch  zu  groß  oder  zu  klein  sein,  so 
(bleibt  es)  ausschließlich  dem  Nähilum,  —  hat  von  Marduk-ennam  und  Urra- 
gämil,  den  Söhnen  des  Saggil-zinnu?),  Nähilum,  Sohn  des  Idin-Lagamal,  gekiiuft. 
Als  vollen  Preis  dafür  [.  .  .  (Lücke)  .  .  .  schworen]  sie. 

9  Zeugen. 

938.    P  6. 

— .  IV.  11.  nach  Isins  Eroberung  (Rini-Sin). 

3  Sar  bebautes  Hausgrundstück  —  2  Türen  sind  angebracht  —  neben 
dem  Hause  des  Agüa,  Sohnes  des  Ibku-Damu,  das  Haus  des  llUl-isu,  Sohnes 
des  Sijatum,  hat  von  Betatum,  der  Ninib-Priesterin,  der  Tochter  des  Sijatum, 
lllil-mansum.  der  Priester,  der  Sohn  des  Ur-Duazag,  gekauft.  Als  vollen  Preis 
dafür  hat  er  Yj  Mine  2/3  Sekel  Silber  darge\vogen.  Für  alle  Zeit  werden 
Betatum  und  ihre  Erben,  soviele  ihrer  sind,  wegen  des  Hauses  keinerlei  Ein- 
spruch erheben.  Beim  König  schworen  sie. 
4  Zeugen,  Notar,  Tafelschreiber  und  4  Zeuginnen. 

')  Vgl.  CT  IV  60b. 


—    38     — 
939.     VS  IX  10.  11  (VAT  900.  902). 

18.  Hammurapi. 
2/3  Sar  bebautes  Hausgruudstück  neben  dem  Hause  dos  Nür-Bau  und 
neben  dem  Hause  des  Ibik-irsitim '\  dessen  eine  Vorderseite  Ibik-Ishara,  dessen 
andre  Vorderseite  der  Platz  ist,  iiaben  vou  Literija,  Sohn  des  Samas-ellati, 
IJalijatum,  die  Samaspriesterin,  und  Munawwirtum,  ihrc'-^)  Mutter,  mit  ihrem 
RinggeUl  gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür  haben  sie  7  Sekel  Silber  dargewogen. 
Den  Bukanim  hat  mau  weitergegeben.  Die  Verhandlung  darüber  ist  beendigt. 
Sein  Herz  ist  befriedigt.  Für  alle  Zeit  soll  keiner  sich  gegen  den  andern 
wenden.     Bei  Samas,  Aja,  bei  Marduk  und  Hammurapi  schworen  sie. 

8,  auf  Duplikat  9  Zeugen. 

^  940.     VS  IX  42.  43.  (VAT  644). 

2.  IV.  31.  Hammurapi. 
2  Sar  Hausgrundstück,  KI.  CJAL^),  [..]...  hat  vom  Palast  Nisi-inisu,  die 
Samaspriesterin,    die    Tochter    des    Sin-idinnam,     mit    ihrem    Ringgeld    gekauft. 
1  Mine  Silber  hat  sie  dargewogen. 

Es  garantieren (?):  Anum-pi-Aja,  Isme-Sin,  Nabium-näsir'*),  Mär-Istar,  Sin- 
magir,  Marduk-lamassasu  und  Kapas-silli-Ka*). 

Keine  Zeugen. 

941.     P  125). 

— .  XI.  35.  Hammurapi. 

1  Sar  10  Gin  bebautes  Hausgrundstüek  —  darin  ist  1  Tür  ....  angebracht 
—  neben  dem  Hause  des  Silli-Ninib,  Sohnes  des  Emuluti,  und  (dem  des)  Sin- 
eribam,  Sohnes  des  lUil-isu,  dessen  Vorderseite  Silli-Ninib,  Sohn  des  Silli-Istar, 
ist  —  sein  Ausgang  ist  nach  der  Straße  des  Sin-lidis,  Sohnes  des  Azag-Ninib, 
zu,  —  das  Haus  des  Imgur-Ninib,  Sohnes  des  Iba-sarrura,  des  ältesten  Bruders, 
des  Ninib-abi  und  Ninib-gämil,  seiner  Brüder,  der  Söhne  des  Mulugatum,  und 
der  Kunutum,  ihrer  Mutter,  hat  von  Imgur-Ninib,  Ninib-abi,  Ninib-gämil  und 
Kunutum,    ihrer  Mutter,    Sin-liwir,    Sohn  des  Illil-mansura,   gekauft.     Als  vollen 

.Preis  dafür  hat  er  Y2  Mine  1  Sekel  Silber  dargewogen.  Für  alle  Zeit  werden 
Imgur-Ninib,  Ninib-abi,  Ninib-gämil,  Kunutum,  ihre  Mutter,  und  ihre  Erben, 
so  viele  ihrer  sind,  wegen  des  betreffenden  Hauses  keinerlei  Einspruch  erheben. 
Beim  König  schworen  sie. 

10  Zeugen,  Tafelschreiber  und  Notar. 

942.     P  18. 

— .  Vn.  41(?).  Hammurapi. 

2  Sar  unbebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Illil-bel-ili,  das 
Haus  des  Sin-magir,  hat  von  Sin-magir,  dem  Eigentümer  des  Hauses,  Silli-Samas 


*)  Duplikat:  neben  dem  Hause  des  Ibilj-irsitim,  Sohnes  des  Nür-Bau,  und  neben  dem 
Hause  des  Samas-bel-ili.  —  '^)  Sonderbarerweise  nicht  ejus,  sondern  eorum.  —  ■')  Var.  KI.  UD, 
d.  i.  Speicher.  —  *)  Auf  Siegel  als  „Diener  (warad)  Hammurapis"  bezeichnet.  —  *)  Vgl. 
POEBBL,  S.  4. 


—    39     — 

gekauft.     Als  vollen  Preis  dafür  liat  er  l^/^  Sekel  Silber  dargewogen.     Für  alle 

Zeit  werden  die  P>ben,  so  viele  ihrer  sind,  wegen  des  Hauses  keinerlei  Einspruch 

erheben.     Beim  König  schworen  sie, 

7  Zeujjeu  und  der  Tafelschreiber. 


'»^ 


943.     VS  IX  165  (VAT  1179). 

Hammurapi. 
1(?)  Sar  Hausgrundstück,  Speicher,  neben  dem  Hause  des  Ekibige  und 
neben  Imdi-lUil,  dessen  Ausgang  zum  Platz  geht,  hat  von  Jataratum,  der  Samas- 
priesterin,  der  Tochter  des  Ilusu-ibisu,  Muhaddltum,  die  Samaspriesterin,  die 
Tochter  des  Ilusu-abusu,  mit  ihrem  Ringgeld  gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür 
hat  sie  4  Sekel  Silber  dargewogeu.  Ihr  Herz  ist  befriedigt.  Für  alle  Zeit  soll 
keiner    gegen    den    andern    Einspruch    erheben.     Bei  Samas,   Aja,    Marduk   und 

Hammurapi  schworen  sie. 

Wohl  5  Zeugen,  der  Tafelsohreiber  und  3(0  Zeuginnen. 

944.  P  3:31). 

9.  VIII.  11.  Samsuiluna. 
'/g  Sar  6  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Ea-idinnam, 
des  Geflügelwärters,  das  Haus  des  Amurrum-mälik,  Sohnes  des  Erissumatum, 
hat  von  Amurrum-mälik  Abil-Amurrim,  sein  ältester  Bruder,  gekauft.  Als  vollen 
Preis  dafür  hat  er  9  Sekel  Silber  dargewogen.  Für  alle  Zeit  sollen  Araurrum- 
millik  und  seine  Erben,  so  viele  ihrer  sind,  wegen  des  betreffenden  Hauses 
keinerlei  Einspruch  erheben.     Beim  König  schworen  sie. 

4  Zeugen,  Tafelschreiber  und  Notar. 

945.  P  342). 

21.  VIII.  11.  Samsuiluna. 
Vs  Sar  6  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dern  Hause  des  Abil-Amurrim, 
das  Haus  des  Lipit-Illil,  Sohnes  des  Erissumatum,  hat  von  Lipit-IUil  Abil- 
Amurrim,  Söhn  des  Erissumatum,  gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  9  Sekel 
Silber  dargewogen.  Für  alle  Zeit  werden  Lipit-Illil  und  seine  Erben,  so  viele 
ihrer  sind,  wegen  des  Y-i  Sar  und  der  6  Gin  Hauses  keinerlei  Einspruch  erheben. 
15eim  König  schworen  sie. 

3  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

94«.     P  353). 

5.  IX.  11.  Samsuiluna. 
Y;j  Sar  6  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Amurrum- 
mälik,  das  Haus  des  Lipit-Amurrim,  Sohnes  des  Abil-Samas,  hat  von  Lipit- 
Ainurrim,  dem  Sohne  des  Abil-Samas,  Abil-Amurrim,  der  Sohn  des  Erissumatum, 
gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  7^)  Sekel  Silber  dargewogen.  Für  alle 
Zeit  werden  Lipit-Amurrim,  Sohn  des  Abil-Samas,  und  seine  Erben,  so  viele  ihrer 


•)  Vgl.  P.  82.  34.  36  =  No.  801.  945.  946.   —    *)  Vgl.  P.  32.  33.  35  =  801.  944.  946.   — 
')  Vgl.  P.  32—34  =  801.  944.  945.  -  *)  Man  erwartet  9. 


—     40     — 

sind,  wegen  des  betreffenden  Hauses  keinerlei  Einsprueli   erheben.     Beim  König 

sehworen  sie. 

2  Zeugen,  Tafelscbroiber  r.iid  Notar. 

947.  P  38. 

6.  IV.  12.  Samsuiluua. 
1*/.,  Sar  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Illil-rabüsu. 
Sohnes  des  Damik-ilisu,  das  Haus  des  Lugal-hegal  und  des  Ninib-eniükäa,  der 
Söhne  des  Ea-idinnani,  hat  von  Lugal-hegal  und  Ninib-emükua  Mannum-mebu- 
|lisur|,  Sohn  des  Awilija,  jgekauft.  Als  vollen]  Preis  dafür  hat  er  IBC)  [Sekel 
Silber  dargewogen].  Für  alle  Zeit  | werden  Lugal-hegal  und  Niuib-emükaa] 
wegen  der   U/s  Sar  Hausgrundstückes  keinerlei  Einspruch  erheben.     Beim  König 

schworen  sie. 

2  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

948.  P  41. 

25.  III.  13.  Samsuiluna. 
[.  .  .  (Anfang  zerstört)  .  .  .]  neben  dem  Hause  des  Illil-[.  .  .],  das  Nusku-isu, 
der  Sohn  des  Ninib-niusallim  für  Geld  von  Hidütum,  der  Ehefrau  des  Damu- 
idinnam,  und  (von)  Mutuni-ili,  ihrem  Sohne,  gekauft  hatte,  das  Haus  des  Nusku- 
isu,  Sohnes  des  Ninib-uiusallim,  hat  von  Nusku-isu,  dem  Sohne  des  Ninib- 
musallim,  Mulu-Nani,  der  >  Salbpriestcr  der  Ninlil,  der  Sohn  des  Illil-megub, 
gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  9  Sekel  Silber  dargewogen.  Für  alle 
Zeit  werden  Nusku-isu  und  seine  Erben,  so  viele  ihrer  sind,  wegen  der  IY3  Sar 
Hausgrundstückes   [keinerlei   Einspruch    erheben].      Beim   König   [schworen   sie]. 

3  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

949.  P  m. 

1.  XI.  13.  Samsuiluna. 
2  Sar  Hausgrundstück,  Speicher,  dessen  eine  Vorderseite  der  Platz,  dessen 
andre  Vorderseite  das  Haus  des  .  .  .,  dessen  eine  Langseite  Warad-Rammän(?), 
dessen  andre  Laugseite  Tappi-wedu  ist,  das  Haus  des  Uta-zimu,  Sohnes  des 
Sin-idinnam,  hat  von  Uta-zimu,  dem  Sohne  des  Sin-idinnam,  Mär-irsitim,  der 
Sohn  des  Nür-Ishara,  gekauft.  Als  seinen  vollen  Preis  wird  er  4^2  Sekel  Silber 
darwägen.  Für  alle  Zeit  und  immerdar  wird  er  jeden,  der  Ansprüche  (auf 
das    Haus)    erheben    kann,    zufriedenstellen.      Bei    Samas,    Marduk    und    König 

Samsuiluna  schworen  sie. 

7  Zeugen. 

Mit  dem  Siegel  der  Zeugen  gesiegelt. 

950.  P  123. 

5.    Ammisaduga. 
Y2  Sar  32/3  Gin  bebautes  Hausgrundstück  gehörig  zu  1  Sar  71/3  Gin  Haus- 
grundstück  in  Sippar-Amnanim,    dem    Anteil   des   Ilusu-ibnisu,    Sohnes   des   Sin- 

imguranni,    den   er hatte   und   den   dann  Rammän-sarrum,    der  Sohn  des 

Sin-imguranni,    und    die  Kinder   des  Awil-Samas,    seines  Bruders,   geteilt   hatten. 


—     41     — 

neben  dem  Hause  cl(;s  Taribatuni,  Solines  des  IManiuui,  das  Ilusii-ibnisu,  der 
Feldwcbelco,  gcdtauft  hatte,  und  neben  dem  unbebauten  Grundstück  der  Ilusa- 
he<ral,  dessen  eine  Vorderseite  das  llaus  des  Rammän-sarrum  ist,  das  Ilusu- 
ibnisu,  der  Feldwebel!?),  gekauft  hatte,  dessen  andre  Vorderseite  [das  Haus  des] 
Awil-Samas  ist,  den  Anteil  des  [Ramman-sarrum],  Sohnes  des  Sin-imguranni, 
[.  .  .   (liest  fast  völlig  zerstört)   .  .  .]. 

b)  Feld-  und  Gartenkauf. 
051.     G  1. 

— .  IIJ.  i(').  Suinu-abum. 

350  Gan    Feld    neben . .  .  (und)    neben    dem    Felde    des    Adunum,    dessen 

Breitseite  10  Gar  und  dessen  Langseite  35(v)')  Gar  beträgt  —  als  seinen  vollen 

Preis  hat  er  ^/.j.  Mine  7  Sekel   Silber  dargewogen  —  hat  von   Mulu-Nani,    Sohn 

des    Nür-ilisu,    Marankina(?)    gekauft.       Den    Bukannu    hat    man    weitergegeben. 

Für  alle  Zeit  werden  sie  nicht  darauf  zurückkommen.     Bei  Uras  und  Samu-abum 

schworen  sie. 

3  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

Mit  dem   Siegel  der  Zeugen  gesiegelt. 

952.  G  3. 

— .  VI.  8.  Sumu-la-cl. 
500  Sar  in  Ada  .  .  . ,  Anteil  des  Warad-Sin,  angrenzend  an  Mulu-Nani  und 
angrenzend  an  Nani-igira('),  dessen  Vorderseite  der  Araljtum-Kanal,  dessen 
Rückseite  Räkibum  ist  —  als  seinen  vollen  Preis  hat  er  2'/2  Sekel  [Silber] 
dargewogen  —  hat  von  Warad-Sin,  dem  WäscherC?),  Sohn  des  Nür-ilisu,  Idin- 
Lagamal,  Sohn  des  Ili-amranni,  gekauft.  Den  Bukannu  hat  man  weitergegeben- 
Für  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben.     Bei  Marduk(f. 

und  Sumu-la-el  schworen  sie. 

13(?)  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

953.  0  5. 

— .  IV.  14.  Sumu-la-el. 
300  Sar  Feld  an  den  Sehleusen(?)  des  Uras-Kanals,  dessen  Breitseite  je 
5  Gar,  dessen  Langseite  je  60  Gar  beträgt,  dessen  Rückseite  (an  das  Feld  des) 
GAZ(?)-Uras  (anstr>ßt),  neben  dem  Felde  des  Uras-gamil  und  neben  dem  Felde 
des  . .  [ . . .  I  —  als  [seinen]  vollen  Preis  hat  er  2/jj(?>  Mine  Silber  dargewogen  — 
hat  von  IJudäd-sulülii?),  Sohn  des  Isme-Sin,  Idin-Lagamal,  Sohn  des  Hi-amranni, 
gekauft.     Den  Bukannu  [hat  man  weitergegeben.     Für  alle]  Zeit  |wird  keiner  sich 

gegen  den  andern  wenden  .  .  .  .  ] 

Rest  bis  auf  die  Namen  von  3  Zeugen  und  Tafelschreiber  zerstört. 


*)  Die  Autographie  bietet  30;  in  der  Umschrift  gibt  Gautier  die  zu  erwartende  Zahl  35 
ohne  irgendwelche  Bemerkung. 


—     42     - 
954.  G  9. 

Snuiu-la-el. 

[ . .  .  (Anfang  zerstört)  ....  hat  er  x]  Mine  Silber  dargcwo<2,'en  —   liat  von  Nani- 

iji;ira,    Sohn   des   Nür-ilisu,    Idin-Laganial,    Sohn   des    Ili-amranni,    gekauft.       Den 

Bukanuu  hat  man    weiterg<\geben.     Für    aUe    Zeit    wird    sieh    keiner    gegen    den 

andern    wenden.     Bei    Uras    und    Sunui-h»-el    schworen   sie.     Fiii-  Reklamationen 

des  Fehles  haftet  Naui-igira. 

Mindestens  10  Zeugen. 

955.     G  34. 

— .  V.  17(?).  Abil-Sin. 

[ .  .  .  (Anfang  zerstört)  .  .  .  ]  100  Sar  Fehl  [  .  .  .  .  neben]  dem  Felde  des  Nähilum 

und  neben  dem  Felde    des  Sarrum-|  .  .  .  ],  das    Feld    der   Naehkommen   des    Sin- 

[ . .  .  I,    hat    von    Sin-idiunam,    dem    Sohne    des    Ilusu-[ .  .  .  ],    Abil-ilisu,    [seinem 

Sohne(f)],    und  den    Kindern    des  Imgurum    Nähilum   gekauft.     Als   vollen    Preis 

dafür  hat  er  |  .  .  .  Sekel  Silber  dargewogen J  Für  alle  Zeit  [wird  keiner 

gegen  den  andern  Einspruch  erheben.]     Bei  Uras  [und  Abil-Sin  (?)  schworen  sie]- 

Rest  zerstört. 

950.     a  19. 

— .  [VC).  6.  Sin-mnballit. 

150 (?)  Sar  Feld  am  Ufer  des  Uras-Kanals  neben  dem  Felde,  das  den  gekauften 

■Besitz    des    Nähilum    bildet,  und    neben    dem    Felde    des    Sin-musalliin,   dessen 

Vorderseite  der  Uras-Kanal,  dessen  Rückseite  ....  ist,  das  Feld  des  Sin-musallim, 

hat  von  Sin-musallim,  Sohn  des  Idinja,  Nähilum,  Sohn  des  Idin-Lagamal,  gekauft. 

Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  4  Sekel  Silber  [dargewogen |.      Für  alle  Zeit  wird 

keiner  gegen  den    andern    Einspruch    erheben.       Bei    Uras    und   Sin-[muballit] 

schworen  sie. 

4  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

957.     Como  4i). 

13.  Sin-muballit. 
760  Sar  Feld  auf  der  Plöheco  neben  dem  Aja-hegal-Kanal  und  neben  dem 
Felde  des  Warad-Sin,  Priesters  des  Samas,  dessen  untere  Vorderseite  dns  Feld 
desNaräm-Sin,  Sohnes  des  Mndädum,  dessen  obere  Vorderseite  das  Feld  des  Manurum, 
des  .  .  .  ,  ist,  hat  von  Sin-ublam,  Beltäni,  der  Samaspriesterin,Taräm-Sagila(?)2),  der 
Zermasitu,  Warad-Sin,  Sin-rimeni  und  Sin-muballit,  den  Kindern  des  Sin-näsir, 
Aja-tallik,  die  Samaspriesterin,  die  Tochter  des  Richters  Samas-sar-ili,  mit  ihrem 
Ringgelde  gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür  hat  sie  1  Mine  15  Sekel  Silber 
dargewogen.  Den  Bukannu  hat  man  weitergegeben.  Ihr  Herz  ist  befriedigt. 
Für  alle  Zeit  wird    keiner    gegen    den  andern    Einspruch   erheben.     Bei    Sanias 

Aja,  Marduk  und  Sin-muballit  schworen  sie. 

16  Zeugen  und  der  TafeJschreiber. 

')  In  Umschrift,  Übersetzung  und  Photographie  herausgegeben  von  F.  B.vllkrini,  Antichita 
Assiro-Babilonesi  nel  Museo  Civico  di  Como;  Rivista  degli  Studii  Orientali  1909,  S  539 flp 
—  ^)  Orig.  Taräm-lla? 


—    43     - 

958.  G  23. 

26.  VI.  18(?).  Sin-muballit. 
I  . .  ]  Sar  Feld  am  Rainmän-Tore  nebst  Graljen  und  .  .  .  neben  dem  Felde  des 
Uras-nädii,  Sohnes  des  Sinija,  und  dein  Felde  des  Hanias-näsir,  Sohnes  des  Ibija, 
dessen  Vorderseite  der  Graben  der  Flur  d(is  Kammän-Tores,  dessen  Riickseite 
das  F(dd  des  Sin-idinnam,  Sohnes  des  Azabuin,  ist,  das  Feld  des  Warad-Sin, 
Sohnes  des  Sillum,  hat  von  Warad-Sin,  Sohn  des  Silluui,  Anum-müdi,  Sohn  des 
Nähilum,  o-ekauft.  Als  vollen  Preis  <lafür  hat  er  5  Sekel  Sin)er  dargewogen. 
Den  Bukaimu  hat  man  weitergegel)en.  Für  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den 
andern  [Einspruch]  erhel)cn.  |Bei  Uras]  und  Sin-muballit  schworen  sie.  Für 
Reklamationen  des  Feldes  haftet   Warad-Sin. 

6  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

959.  Gl  24. 

Sin-muballit. 
[  ,  .  .  (Anfang  zerstört)  .  .  .  ,    das    Feld]   des   IV)ik-Ishara,    hat   von   Ibik-Tshara 
Nähilum  gekauft.     Als    vollen  Preis   dafür   hat  er  ö'/y  Sekel  Silber  dargowogen. 
Den  Bukannu  hat  man   weitergegeben.     Für  alle  Zeit  werden  sie  nicht  Einspruch 
erheben.     Bei  Uras  und  Sin-muballit  schworen  sie. 

Rest  zerstört. 

960.  0  22. 

VII.  — .  Sin-mubalüt. 

*  V 

660  Sar  Feld,  angrenzend  an  Nigga-Nani  und  angrenzend  an  Serit-Uras, 
dessen  Vorderseite  der  (Jras-Kanal,  dessen  Rückseite.  .  .  ist,  das  Feld  das  Tutu- 
näsir,  hat  von  Tutii-näsir,  dem  Sohne  des  Idin-Lagamal,  Nähilum,  gekauft.  Als 
vollen  Preis  dafür  hat  er  •/..  Mine  Silber  dargCAVOgen.  Für  alle  Zeit  [wird 
keiner  gegen  den  andern]  Einspruch  [erhoben.  Bei  Uras]  und  Sin-[muballitl 
schworen  sie.     Für  Reklamationen  des  Feldes  haftet  Tutu-näsir. 

7  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

961.     VS  VIII  121.  122  (VAT  904). 

— .  X.  14.  Hammurapi. 

180  Sar  Feld  inmitten  .  .  |  .  . .  ],    angrenzend    an    das    Feld    der  Tochter  des 

Naräm-Sin,     (an)     das     Feld     der     Tochter     des    Izi-|    .   .    .   ],     (an)    das     Feld 

des  llusu-muballit  und  (an)  das  Feld  der  Tochter  des  Jal)zatura('?),  dessen  eineO) 

Vorderseite     das      Feld      des     Sin-abusu,      dessen      Rückseite     das     Feld     des 

V 

Sin-idinnam  ist,  hat  von  Anum-pi-Samas,  dem  Sohne  des  Sin-ismeni(?), 
und  Samas-rabi,  dem  Sohne  des  Ibkusa,  Amat-Saraas,  die  Samas- 
priesterin,    die    Tochter   des    Abil-Sin,    gekauft.      Als    vollen  Preis  dafür  hat  sie 

'/3C:')  Mine    [Silber]    dargewogen.     | ]     Die    Verhandlung    darüber  ist 

beendigt.  Sein  Herz  ist  befriedigt.  Für  alle  Zeit  wird  keiner  geger  den  andern 
Einspruch  erheben.     Bei  Samas,  Aja,  Marduk  und  Hammurapi  schworen  sie. 

6  Zeugen. 


—     44     — 
i)G3.    TS  IX  19.  20  (VAT  040). 

— .  X.  22.  Haminurapi. 
Vorderseite  1  Gar  zu  20  Gar  Langseitc,  (d.  i.)  20  Sar  Feld  am  Graben 
neben  dem  Felde  des  Tskur-mansum  und  neben  dem  Kanal  [•..])  dessen  eine 
Vorderseite  der  Graben^-'  vom  jenseitigen  Ufer  des  Kanals  [...],  dessen  andre 
Vorderseite  das  Feld  des  Warad-GiracO  ist,  hat  von  Lskur-mansum,  [dem  Sohne 
des]  Ilusu-abusu,  Bcltani,  die  Tochtcu-  des  Sin-idinnam,  gekauft.  Als  vollen 
[Preis]  dafür  hat  sie  2{n  Sekel  Silber  dargewogen.  Den  Bukannu  hat  man 
weitergegeben.  Die  Verhandlung  darüber  ist  beendigt.  Für  alle  Zeit  soll  keiner 
gegen  den  andern  Einspruch  erheben.  Bei  Sumas,  Marduk,  IJammurapi  und 
der  Stadt  Sippar  schworen  sie. 

4  Zeugeu  und  der  Tafelschreiber. 

963.  TS  IX  11()  (VAT  1189). 

22.  V.   — .  IJammurapi. 

240  Sar  Garten  am   Ufer  des  Euphrat  neben  dem  Urnija-Kanal  und  neben 

Ibik-Anunitum,  dessen  eine  Vorderseite   der   Euphrat,  dessen    andre   Vorderseite 

der  Garten    des    Abil-iliäu    ist,  haben    von    Ibik-Anunitum,    dem    Sohn    des    Sin- 

idinnam,    Nüratum,    Ibi-Sin    und    AmatC:')-[  .  .  .  ,    die    Kinder   des  .  .  .  ]-Anunitum 

[gekauft  .  .  .  ] 

Rest  bis  auf  9  Zeiigennamen  zerstört. 

964.  VS  IX  138  (VAT  1226). 

30.  Xn.  — .  Hammiirapi. 
600  Sar  Feld    in    der    Flur  [.'..]    neben    dem  Felde  des  Sippar-lirbi  und 
neben    dem    Felde  des  Sippar-lirbi,  dessen    eine  Vorderseite   die  Straße,  dessen 
andre  Vorderseite  GänumC:')  ist,  hat  von    Belum,   Sohn   des    Ibik-Istar,  Ni.si-inisu, 

Tochter  des  [ (Lücke)  .  .  .  ] 

Mindestens  6  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

965.  VS  IX  218  (VAT  1457). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
[  .  .  ]  Sar  Garten  mit  Dattelpalmen  bepflanzt,  fangrenzend  an]  den  Garten 
des  Idin-Lagamal,  Sohnes  des  Sin-rimeni,  [und]  angrenzend  an  den  Garten  des 
Marduk-musallim,  des  Archivars,  [dessen  Vorderseite (?)]  der  Arahtuni,  [dessen 
Rückseite (V)  der  Garten]  des  Marduk-musallim,  des  Archivars,  [und  der  Garten 
des(?)  Nabium]-malik  ist,  [den  Garten  der  NN.],  Tochter  des  Gimil-Marduk,  [hat 
von  NN.,  der  Tochter  des]   Gimil-Marduk,  [X.  gekauft]. 

Rost  zerstört. 

906.     VS  IX  213  (VAT  1299). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 

[  .  .  .  (Änfaug  fehlt)  .  .  .  ]  (von)    Eribam,  seinem    Bruder,  und   Aja-tallik,    der 

Samaspriesterin,  ihrer  Schwester,  den  Kindern  des  Abum-ili,  und  (von)  Jadidatum 

[  .  .  .  ]    Ikü-pisa    gekauft.     Als  seinen  vollen   Preis    hat  er  ly.^  Mine  Silber  dar- 

gewpgen.     Den  Bukannu  hat  man  weitergegeben.     Die  Verhandlung  darüber  ist 


-    45     - 

beendigt.      Hinsichtlich    des    Silbers,    des    vollen   Preises    [ihres]   Feldes,  ist   ihr 

[Herz]  befriedigt. 

Rest  zerstört. 

9Ö7.    P  68  0. 

26.  VIII.  2(?).  Ilima-ili. 
600  Sar  Feld  .  .  .  ,  gehörig  zum  Felde  von  Til-Sin,  dessen  (eine)  Vorder- 
seite der  Abarri-Kanal,  dessen  andere  Vorderseite  der  Baikum-Kanal  ist, 
angrenzend  an  Sin-häsir,  den  Maurermeister,  das  B^eld  des  Samas-sulüli,  Sohnes 
des  Ninib-gamil,  und  des  Idatum,  Sohnes  des  Ninib-isu,  hat  von  Samas-sululi 
und  Idatum  Ninib-rä'im-zerim,  der  Sohn  des  Niuib-mansum,  gekauft.  Als  vollen 
Preis  dafür  hat  er  12 '/g  Sekel  Silber  dargewogen.  P^ür  alle  Zeit  werden  Samas- 
sulüli,  Idatum  und  ihre  Erben,  so  viele  ihrer  sind,  wegen  des  betreffenden  Feldes 
von  600  Sar  keinerlei  Ansprüche  erheben.     Beim  König  schworen  sie. 

5  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

%8.    P  31. 

1.  VU.  11.  Samsuiluna. 
80  (Gar)  Langseite,  2^2  Gar  Breitseite,  d.  i.  ein  Feld  von  200  Sar  .  .  .  , 
gehörig  zum  Banda-Felde,  angrenzend  an  Lustamar,  den  Zimmermann,  das  Feld 
der  Nis-inisu,  der  Ninib-Priesterin,  der  Tochter  des  Nür-Kabta  .  .  .  ,  hat  von 
Nis-inisu  Beltäni,  die  Tochter  des  Warad-Sin,  gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür 
hat  sie  6  Sekel,  und  zwar  silbernen  Handring,  dargewogen.  Für  alle  Zeit  werden 
Nisi-ioisu,  die  Ninib-Priesterin,  und  ihre  Erben,  soviele  ihrer  sind,  wegen  des 
Feldes  keinerlei   Einspruch  eriieben.     Beim  König  schworen  sie. 

3  Zeuginnen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

c)  Sklaven-  und  Kindskauf. 
969.     VS  IX  164  (YAT  768). 

Hammurapi. 

1   Sklavin   [.   .   .   .],    die    Sklavin  ..[....],    die    Mar-irsitim,    [ihr   Vater,] 

dem  Idin-Dagan  und  dem  Warad-Sin,  seinen  Söhnen,  hinterlassen  hatte.  l>at  von 

Warad-Sin,    ihrem   Herrn,    Idin-Dagan    gekauft.    Als   vollen   Preis   dafür   hat   er 

ö'/a  Sekel  Silber    dargewogen.     Als  Rest^)   der  öVg   Sekel  Silber   hat  22/..   Sekel 

Silber  Idin-Dagan   dem  Warad-Sin    dargewogen.     Als   vollen  Preis  dafür   hat  er 

273  Sekel  Silber  dargewogen.     Für  alle  Zeit  wird  sich  keiner  gegen    den  andern 

wenden,  um  Einspruch    zu   ei-heben.    Bei  Samas,    Aja,   Marduk  und   Hammurapi 

schworen  sie. 

Rest  bis  auf  3  Zeu'jennamen  zerstört. 


"^O^ 


970.    YS  IX  146  (VAT  1247). 

1.  IK?)    (Zeit  Hammurapis?). 

1   Menschen  von   -f.,  (Jahren?)  aus  der  Stadt^)  Subahhu  (?) hat  von 

Nabi-Ilabrat,    Sohn    des  Hanatum,    Ur(ra)-näsir,    Sohn    des   Siu-eribara,    gekauft. 


')  Vgl.  PoKBKL,  S.  5.  —  -)  Gemeint  ist  wohl  dor  auf  ihn  fallende  Wertanteil.  —  ')Lies  ERI.  KI.? 


—    46    — 

Als  seinen  vollen  Preis  hat  er  [.  .]  Mine   und  10  Sekel  Silber    dem  Sanias   dar- 
gewogon  und  ihn  somit  gekauft. 

6  Zeugen  und  der  Tafelsclireiber. 

971.     VS  IX  227  (VAT  2135). 

Etwa  Zeit  Hammiirapis. 
1    Sklaven    Ibni-[.  .   .]    hat    von   Sa.t-Aja,    der   Tochter    des    Iingur-[.   .   .], 
Sippar-[      .  .  ],  Sohn  der  Beli-idinnam(=),  [gekauftCO.   ... 

Rest  zerstört. 

972.    VS  IX  219  (VAT  1461). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 

1  Sklaven  [aus  Subartuco],  lsbi-Tes[sub(?)mit  Namen],  den  Sklaven  des  Warad- 

Sin  [und  des  llusu-bäni],  der  Kinder  des  Ibi-Samas,   hat  von  Warad-Sin  und  Ilusu- 

bäni,  den   Kindern  des  Ibi-Samas,    seinen ')  Herren,    Marduk-  [■..],    der  Sohn 

des  [  .  .  .,  gekauft  .  . 

Rest  zerstört. 

973.    VS  IX  154  (VAT  1245). 

— .  XII.  (Etwa  Zeit  Hammurapis.) 
Den  Amur-sa[  .  .  .  ]  hat  von  Ibku-Sala  Nisi-hiisu,  die  Samaspriesterin,  mit 
(ihrem)  Ringg(dd,  die  Tochter  des  Nabium-nirdik'^),  gekauft.  Als  vollen  Preis 
dafür  hat  sie  6  Sekel  Silber  dargewogen.  Den  Bukannu  hat  man  weitergegeben. 
Für  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch  erheben.  Bei  Samas  und 
Hammurapi  schworen  sie. 

5  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

d)  Sonstiger  Kauf  (Priesterwürde,  Abgaben). 

974.  P  7. 

— .  IX.  18.  nach  Isins  Eroberung  (Rim-Sin). 
Die  Salbpriesterwürde  im  Tempel  des  Amurrum  im  Jahre  an  5  Tagen,  die 
Salbpriesterwürde  im  Tempel  des  Lugal-aba  im  Jahre  an  15  Tagen,  den  Besitz  (0 
des  Ahusunu,  Sohnes  des  Ur-Ennuge,  haben  von  Ahusunu  Sijatum  und  Nabi- 
Samas,  sein  Bruder,  die  Söhne  des  Ur-Ennuge,  gekauft.  Als  vollen  Preis  dafür 
haben  sie  I32/3  Sekel  Silber  dargewogeu.  Für  alle  Zeit  werden  Ahusunu  und 
seine  Erben,  soviele  ihrer  sind,  wegen  der  SalbpriesterAvürde  des  Amurrum  und 
des  Lugal-aba  keinerlei  Einspruch  erheben.    Beim  König  schworen   sie. 

5  Zeugen,   Notar  und  Tafelschreiber. 

975.  P  9. 

— .  I.  25.   nach   Isins  Eroberung  (Rim-Sin). 
2400   Sar   Feld  .  .   .  ,    gehörig    zum    Felde    der    Flur   SisabatunK?)  —  die 
Langseite  ist  das  Feld   des  Abbau ('),    des  Zimmermanns,    —  das  Feld  des  Ahu- 
sunu, Nani-tuni   und  Ana-mansum,    wird   Nani-tum    aus    der   Hand   des   Palastes 


*)  Original  fälschlich :  ihren.  —  O  Diese  auffällige  Stellung  hat  auch  das  Original. 


—    47     — 

„herausg-ehen  lassen"^)  und  dann  seine  Abgabe  (?)  davontragen.    Ahusunu,   Nani- 
tum  und  Ana-niansum  werden  bei  der  Darbringung  (?)  zugegen  sein(?). 

3  Zeugeu. 

976.     P  36^). 

28.  IX.  11.  Samsuiluna. 
Die  Salbpriester-,  Tempelsekretär-,  Küchenmeister (?)-,  Pförtner-,  Hofreiniger- 
und .  .  .  -Würde  im  Tempel  des  Amurrum  im  Jahre  an  2  Monaten  und  20  Tagen, 
den  Besitz  (?)  des  Ellumüsu,  ferner  Yg  Sar  5  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben 
dem  Hause  des  Abil-Amurrim,  seines  Bruders,  SalbpriesterAvürde  und  Haus, 
den  Anteil  des  Ellumüsu,  Sohnes  des  Silli-Samas,  hat  von  Ellumüsu,  dem 
Sohne  des  Silli-Samas,  Ili-idinnam,  Sohn  des  Silli-Samas,  sein  Bruder,  gekauft. 
Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  4^2  Sekel  Silber  dargewogen.  Für  alle  Zeit  werden 
Ellumüsu  und  seine  Erben,  soviele  ihrer  sind,  wegen  der  Salbpriesterwürde  im 
Tempel  des  Amurrum  im  Jahre  an  2  Monaten  und  20  Tagen  und  wegen  der 
Y3    Sar    5   Gin    Hausgrundstückes    keinerlei    Einspruch    erheben.     Beim    König 

schworeu  sie. 

2  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

e)  Rücktrittseinlösung. 
977.     G  6. 

14.  XI.  15.  Sumu-la-el. 
Ein  Feld,  das  von  den  Kindern  des  Nür-ilisu  Idin-Lagamal  gekauft  hatte,  — 
den  Mulu-Nani.  Sohn  des  Nür-ilisu,  hat  Idin-Lagamal  das  Feld  „ziehen" 
lassen.  Für  die  „Ausstreckung"  seines  Feldes  hat  3  Sekel  Silber  von  Idin- 
Lagamal  Mulu-Nani  entliehen.  Bei  Uras  und  Sumu-la-el  hat  Mulu-Nani  ge- 
schworen. Sollte  das  Feld  nach  dem  Wortlaut  seiner  gesiegelten  Urkunde  zu 
groß  oder  zu  klein  sein,  so  werden  sie  doch  nicht  auf  die  Angelegenheit  zurück- 
kommen, um  Einspruch  zu  erheben.     Auch  haftet  Mulu-Nani  für  Reklamationen 

aller  seiner  Brüder. 

5  Zeugen  und  der  Tafolscbreiber. 

Da  er  ein  Siegel  nicht  hatte,  wurde  mit  dem  Siegel  der  Zeugen  gesiegelt. 

978.   P  453). 

— .  XII.  14.  Sanisuibina. 
500  Sar  Feld  .  .  .,  gehörig  zum  Felde  der  Gottheit  Nin-unu,  angrenzend 
an  lUil-näda,  das  für  Geld  der  Lamassum,  der  Ninib-Priesterin,  der  Tochter  des 
lUil-mansum,  und  der  Suhhuntum,  der  Ninib-Priesterin,  der  Tochter  des 
Namram-sarür  abgekauft  war,  das  Feld  der  Beltäni,  der  Ninib-Priesterin,  der 
Tochter  des  lUil-rabüsu,  —  von  Beltäni,  der  Ninib-Priesterin,  hat  Lamassum,  die 
Ninib-Priesterin,  die  Tochter  des  Illil-mansum,  das  zu  ihrem  väterlichen  Hause 
gehörige    Feld    eingelöst.     7    Sekel    Silber    hat    sie    dargewogen.     Für  alle  Zeit 

')  Sonst    bedeutet   dies   „pachten";   hier   aber   wohl    „zur  Pacht  bekommen".    —     *)  Vgl. 
POEBEL,   S.   6.   —    •')    Vgl.   POEKEL,   S.    12. 


—     48    — 

werden  Beltani  und  ihre  Erben,    so  viele  ihrer  sind,  wegen  der  500  Sar  Feldes 
der   Gottheit   Nin-unu   keinerlei   Einspruch   erheben.     Beim  König   schworen  sie. 

2  Zengon,  1  Zeugin,  Notar  und  Tafelschreiber. 

979.     P  66. 

Zeit  des  Samsuilnua. 
[.  .  .  (Anfang  zerstört)  .  .  .]  die  Salbpriester-,  Tempelsekretär-,  Küchenineister(?)-, 
Pförtner-,  Hofreiniger-  und  .  .  .-Würde  im  Tempel  des  Enki  und  der  Damgal- 
nunna  im  Jahre  an  15  Tagen,  den  Besitze^)  des  Enki-mazzu,  Sohnes  des  Damki- 
ilisu,  den  für  Geld  Enki  und  Damgalnunna  gekauft  hatten,  —  von  Enki  und  Damgal- 
nunna  hat  Ninib-rä'im-zerim,  Sohn  des  Ninib-mansum,  die  zu  seinem  väterlichen 
Hause  gehörige  Gerechtsame  eingelöst.  Als  vollen  Preis  dafür  hat  er  18  Sekel 
Silber  dargewogen.  Für  alle  Zeit  ist  ihm  für  die  Salbpriesterwürde  an  27(!)  Tagen 
wegen  (etwaiger)  Reklamation  eine  gesiegelte  Urkunde  ausgefertigt  worden. 

Mindestens  9  Zeugen. 

980.    P  64')- 

20.  IL  — .  Samsuiluna. 
l'/s  Sar  Hausgrundstück,  Speicher,  neben  dem  Hause  des  Ninib-rä'im- 
zerim,  Sohnes  des  Ninib-mansum,  das  für  Geld  von  den  Kindern  des  Ea-idinnam 
Mannum-mesu-lisur,  Sohn  des  Awilija,  gekauft  hatte,  —  von  Ninib-muballit,  dem 
Sohne  des  Awilija,  (von)  Idin-Istar,  dem  Sohne  des  Mannum-mesu-lisur,  und  (von) 
Narubtum,  seiner  Mutter,  hat  Ninib-rä'im-zerim,  Sohn  des  Ninib-mansum,  das 
zu  seinem  väterlichen  Hause  gehörige  Feld  eingelöst.  Als  vollen  Preis  dafür 
hat  er  6V2  Sekel  Silber  dargewogen.  Für  alle  Zeit  werden  Ninib-muballit,  Idin- 
Tstar,  Narubtum,  seine  Mutter,  und  ihre  Erben,  so  viele  ihrer  sind,  wegen  der 
IV3    Sar    Hausgrundstücks,     Speichers,     keinerlei    Einspruch    erheben.       Beim 

König  schworen  sie. 

4  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

f)  Tausch. 
981.    G  25. 

— .  IV.  18(?).  Sin-muballit. 

Y3  Sar  2  Gin  Hausgrundstück,  hiimhahim,  neben  dem  Hause  des  Nawiraja 
und  neben  dem  Hause  des  .  .  .,  dessen  (eine)  Vorderseite  das  Haus  des 
Nähilum,  dessen  andre  Vorderseite  der  Platz  ist,  das  Haus  des  Marduk-muballit; 

1  Sar  buruhalum,  das  Haus  des  Adalal-Anam,  neben  dem  Hause  des 
Lama  .  .  .  und  neben  Adalal-Anam,  dessen  (eine)  Vorderseite  das  Haus  des 
Warad-UrasCO,  dessen  andre  Vorderseite  die  Straße  ist,  das  Haus  des  Adalal-Anam; 

Adalal-Anam  und  Marduk-muballit  haben  Haus  gegen  Haus  getauscht. 
IV3  Sekel  12  Se  Silber  hat  als  Zuschlagszahlung  Adalal-Anam  dem  Marduk- 
muballit  gegeben.     Wer   da   klagt,    wird    Haus   für   Haus   geben.     Bei  Uras   und 

Sin-muballit  schworen  sie. 

7  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

»)  Vgl.  No.  947. 


-    49    — 
983.    P  111). 

— .  IX.  35.  Hammurapi. 

10  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Imgüa  ..[..].. 
haben  Daniik-ilisu  und  Narubtum,  seine  Ehefrau,  dem  [Nabi]-Sama3  als  Tausch- 
objekt gegeben. 

Darauf  hat  10  Gin  bebautes  Hausgrundstück  ....  beben  dem  Hause  des 
Saiiias-hegal  Nabi-Samas,  der  Sohn  des  Imgüa,  dem  Damik-ilisu  und  der  Narub- 
tum, seiner  Ehefrau,  als  Tauschobjekt  gegeben.  Weil  sie  ...  .  angenommene?) 
haben,  hat  Nabi-Samas  dein  Damik-ilisu  und  der  Narubtum,  seiner  Ehefrau, 
1  Sekel  Silber  gezahlt.  Für  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch 
erheben.     Beim  König  schworen  sie. 

3  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

983.  P  372). 

6.  XI.  11.  Samsuiluna. 
Tauschurkunde  über  die  Tempelsekretärwürde  im  Tempel  des  Nusku  im 
Jahre  [an  .  .  Tagen],  die  Garderobenmeisterwürde  (?)  im  Tempel  des  Nusku  [im 
Jahre  an  .  .  Tagen]  und  100  Sar  Feld  .  •  .,  gehörig  zum  Felde  der  Göttin 
^  Ninlil,  den  Besitz  (?)  des  Sumum-libsi,  Sohnes  des  Ur-Duazagga;  als  Tauschobjekt 
dafür  (gelten)  300  Sar  Feld  .  .  .,  gehörig  zum  P"'elde  der  Flur  .  .  .,  angrenzend 
an  Sumum-libsi,  seinen  Bruder,  den  Sohn  des  Ur-Duazagga,  das  Feld  des 
Mulu-Esumegub.  Feld  gegen  Königsamti?)  haben  sie  miteinander  getauscht. 
Weil  das  Feld  das  Königsamt  (?)  (an  Wert)  nicht  erreichte,  hat  2  Sekel  Silber 
Mulu-Esumegub  dem  Sumum-libsi  gezahlt.  P^'ür  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den 
andern  Einspruch  erheben.     Beim  König  schworen  sie  gemeinsam. 

2  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

984.  P  39  3). 

15.  V.  12.  Samsuiluna. 
Die  Salbpriester-,  Küchenmeister-,  Tempelsekretär-,  Pförtner-,  Hofreiniger- 
und .  .  .-Würde  im  Tempel  des  Azagsud  im  Jahre  an  2  Monaten,  den  Besitze?) 
des  Ilusu-bäui,  Sohnes  des  Utta-gallu-megub,  hat  Ilusu-bäni,  Sohn  des  [Utta-gallu- 
megubj,  dem  lUil-mulu-sag,  dem  Priester,  dem  Sohne  des  Sin-idinnam,  gegeben. 
Als  Tauschobjekt  dafür  hat  400  Sar  Feld,  gehörig  zmn  Felde  der  Gottheit 
Nin-unu,  angrenzend  an  den  Graben  des  Imgur-Siu,  lUil-mulu-sag,  der  Priester, 
dem  Ilusu-bäni  gegeben.  Weil  das  Feld  die  Salbpriesterwürde  des  Tempels  des 
Azagsud  (an  Wert)  nicht  erreichte,  hat  5  Sekel  Silber  Illil-niulu-sag,  der  Priester, 
dem  Ilusu-bäni  gezahlt.  Für  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den  andern  Einspruch 
erheben.     Beim  König  schworen  sie, 

2  Zeugen,  Tafelschreiber  und  Notar. 

985.    P  50. 

20.  X.  IB.  Samsuiluna. 
[1]  Sklavin,  Ali-basti  mit  Namen,  werden  für  die  Sadarnunna-lamassii?)  Ka- 


')    Vgl.    POKBKL,    S.    18.    —    *j    Vgl.    POEBEL,    S      16.    —    ^)    Vgl     POIBEL,    S.    15. 
Kobler  uud  Uugnad,  Haiiimurabi.    IV. 


—     50     — 

sag-Tllil,  Luo^al-duinugu,  Ur-kingala  uad  seine  Brüder   dem  Uta-mupadda  geben. 
Geben  sie  (sie)  ihm  nicht,  so  werden  sie  ihm  15  Sekel  Silber  darwügen. 

4  Zeugen. 

986.    P  59. 

28.  X.  26.  Samsuihma. 
[.  .  .  (Anfang  zerstört)  .  .  .]  als  Tausch[objekt  dafür  gilt]  .  .  Sar  Vj^  [Gin  altes 
bebautes  Hausgrundstück]  neben  dem  Hause  des  Sin-[itüram,  seines  Bruders], 
(und)  V2  Sar  neues  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Siu-itüram, 
seines  Bruders,  gehörig  zu  dem,  was  für  Geld  dem  Lugal-  .  .  .,  Sohn  des  [.  .  .], 
abgekauft  war,  das  Haus  des  Adda-Ana,  Sohnes  des  Ili-sukkal;  Haus  gegen 
Feld  haben  sie  miteinander  getauscht.  Für  alle  Zeit  wird  keiner  sich  gegen 
den  andern  wenden.     Beim  König  [schworen  sie  gemein]sam. 

4  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber'). 

7.     Schenkung,  Ausstattung,  Abfindung. 
987.     VS  VIII  3  (VAT  735). 

Naräm-Sin. 
900   Sar   Feld    auf  der   Vorderseite   nciben    dem  Feldanteil  des  Sin-ili  und 
neben    dem    Feldanteil   des    Etel-pi-Numu.s(da)  ist  das,  was  der  Samaspriesterin 
Belissunu   Kukkü,  ihr  Vater,  bestimmt  hat. 

6  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

988.    VS  Vin  60  (VAT  748). 

Unbestimmt  (Sin-muballit?). 
400  Sar  Feld  in  der  Flur  von  Nahidatum  neben  dem  Felde  des  Sinabum 
und  neben  dem    Felde    des   Nür-ili.su,    dessen    eine   Vorderseite   Suban-ili,   Sohn 
des  Mudädum,  und  dessen  andre  Vorderseite  der  Busaja-Kanal  ist,  das  Jatumum, 

Sohn   des  Utär-Illil,    der  Ahäsunu,    seiner   TochterC:*),    [gegeben]    hatte 

(Lücke)  ....  sein  Herz  |.  .];  sie  sollen  gegen  Sin-magii-  nicht  Einspruch  erheben. 

8  Zeugen. 

989.     P  70. 

— .  Xllb.  16.  Hammurapi. 
1  Sar  10  Gin  bebautes  Hausgrundstück  in  Gägum,  1  Sar  bebautes  Haus- 
grundstück in  Kidum  neben  dem  Hause  der  Innabatum,  dessen  Vorderseite  der 
Platz  ist,  1  Bronzekessel,  1  .  .  .  -Stein,  1  .  .  .  -Stein,  1  .  .  .  -Stein,  hat  Sin- 
rä'im-Urim  der  Dan-imissaH,  der  Samaspriesterin,  seiner  Tochter,  gegeben.  Ihr 
Erbe  ist  Samas-erioam.  Solange  Dan-imissa(?),  die  Samaspriesterin,  lebt,  werden 
Sarrum-Rammän  und  Samas-idinnam  pro  Monat  je  20  Ka  Getreide  als  Kost, 
je  10  Ka  Ol  als  Salböl,  und  pro  Jahr  je  V2  Sekel  Silber  iür  Kleidung  ihr  geben. 
Bei  Samas,  Aja,  Marduk  und  Hammurapi  schworen  sie. 

5  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

')  Die  äußere  Hülle  bietet  nur:  Tauschurkunde  des  Sin-itüram  und  des  Adda-Ana,  seines 
Bruders.      Haus  gegen  Feld  haben  sie  miteinander  getauscht. 


—    51    — 

990.  VS  IX  163  (VAX  674). 

Hammurapi. 
[.  .  .]  Sar  bebautes  Hausgrundstück  [neben]  dem  Hause  des  Naräm-ilisu, 
Sohnes  des  Warad-|.  .  .],  und  neben  [dem  Hause  des]  Mulu-Naui;  450  Sar  Feld 
der  Flur  von  Akkadc^)  neben  dem  Felde  des  Huräsatum  und  neben  Naräm-ilisu: 
1  Sklavin  Itti-Istar-liblut,  die  Sin-rimeni,  ihr  Vater,  der  Iltäni,  seiner  Tochter, 
[.   .    .   (große  Lücke)   .   .   . 

.  .  .  .]  sollen  wegen  Feldes,  Hauses  und  Gesindes,  die  Sin-rimßni,  ihr 
Vater,  [ihr  gegeben  hat],  gegen  Iltäni  keinen  Einspruch  erheben.  Bei  Samas, 
Marduk,  Hammurapi  und  der  Stadt  Sippar  schworen  sie. 

Wohl  8  Zeugen. 

991.  VS  IX  199  (VAX  879). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
[.  .  .  (Anfang  fehlt)  .  .  ,  .]  dessen  eine(!)  Vorderseite  der  Platz (?),  dessen 
Rückseite  das  Haus  der  Kunatum  ist,  (das  ist  es),  was  Zuhutum  und  Ahätum(? 
der  Ahäsunu,  der  Samaspriesterin,  zwecks  ••[..]  gegeben  haben.  Sie  wird  kein 
volles  Verfügungsrecht  haben,  darf  also  das  Haus  nicht  anderweitig  vergeben. 
(Rest  fast  völlig  zerstört.) 

Mindestens  8  Zeugen. 

992.    P  85. 

7.  I.  16.  Samsuiluna. 
400  Sar  Feld  iu  der  Flur  der  Stadt  .  .  .,  angrenzend  an  das  Feld  der 
MuUuktum  und  angrenzend  an  das  Feld  des  Habbätum(V);  1  Sar  bebautes  Haus- 
grundstück in  der  Stadt  .  .  .  neben  dem  Hause  der  Zuhutum  und  neben  dem 
Hause  ihrer  Geschwister,  dessen  eine  Vorderseite  die  Straße  ist;  1  Yg  Sekel 
Silber  (?)  .  .  .  .;  4  Hemden;  5  Hüte;  3  Stück  Kleinvieh;  1  .  .  .  -Stein;  2  Ge- 
fäße {?);  2  Betten;  4  [Stühle] ;  (das)  ist  der  Anteil  der  Hierodule  Kisium, 

den  Ris-Samas,  ihr  Vater,  ihr  gegeben  hat. 

9  Zeugen. 

993.     P  471). 

— .  XI.  17.  Samsuiluna. 
5  Sekel  [Silber]  ~  abgesehen  von  19  Sekel  [Silber],    die  nach  der  [Ehe]- 
urkunde  Ama-sukkal   [eingebracht   hat]'),    hat(?)  Ninib-[mausumj  dem  Illil-[izzuJ 

für  .  .  [ ]. 

14  Zeugen. 


M  Vgl.  PoEBKL,  S.  60.  —  »)  Vgl.  P  40  =  No.  777. 

4* 


-     52     — 

8.  Miete  und  Pacht. 

a)  Miete. 
a)   Sachmiete. 
I.   Hausmiete. 

994.  G  28. 

25.  III.  37.  Hammurapi  (?). 

[.   .  .]  Haus  des  Huzälum, ,   das   Haus   des   Huzälum,  hat  von  Hu- 

ziilum,  dem  Sohne  (des  Nähihxm),  Etel-pi-Uras  gegen  Miete  auf  1  Jahr  gemietet. 
[.  .]  Sekel  Silber!)  wird  er  dem  Huzillum,  dem  Eigentümer  des  Hauses  darwägen. 

3  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

H,  Miete  anderer  Sachen. 

A.  Schcuuenmiete. 

995.  P  74. 

24.  IV.  39.  Hamiuurapi. 
Eine  Scheune  CO  hat  von  Ibkatum  Ramman-isu,   der  Sohn  des  Minam-epus- 
iÜ,  gegen  Miete  auf  1  Jahr  gemietet.     Als  Miete  für  das  Jahr  wird  er  ^/„  Sekel 
Silber   darwägen.     Als  Anfangsrate  der  Jahresmiete   hat   er  Y2   Sekel  Silber   er- 
halten.    Am   1.  Ab  (V)  wird  er  eintreten. 

3  Zeugen. 

996.  G  53. 

14.  III.  (Etwa  Zeit  Hamnmrapis). 

1  Scheune  (?)  des  Huzälum  hat  von  Huzälum,  dem  Eigentümer  der  Scheune  CO, 

Kalümum    auf    1  Jahr    gemietet,     [Als  Miete]    für   1  Jahr    wird    er    [.    .    Sekelj 

Silber  darwägen. 

2  Zeugen. 

997.     VS  IX  209  (VAT  1107). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
Eine  Scheune  (?)  hat  von  Etel-Samas,  Sohn  des  Imlik-Sin,  Ibiksa,  Sohn  des 
Nani-raansum,    gegen   Miete    gemietet.     Als  Miete   für    1  Jahr   Avird   er    1    Sekel 
Silber    darwägen.     Am    15.  Ab   (V)    ist  er  eingetreten.      Hat   er   sein  eines  Jahr 
vollbracht,  so  wird  er  ausziehen. 

2  Zeugen. 

998.     VS  IX  210  (VAT  1134). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
Im  Monat  Tischri  hat  eine  Scheune  (?)  von  Maskum  Mär-irsitim  auf  1  Jahr 
gegen  Miete  gemietet.    Als  Miete  für  1  Jahr  wird  er   '/^  Sekel  Silber  darwägen. 
Als  Anfangsrate  seiner  Miete  hat  er  221/2  Se  (=    i/g  Sekel)  Silber  erhalten. 

2  Zeugen. 

')  Im  Original  sind  2  Zeilen  vertauscht. 


—    53     — 

B.  Tiermiete. 
999.     G  45. 

1.  IV.  25(?).  Haramarapi. 
1    Rind,    das  Rind    des  Gottes  Samas    und  der  Göttin  Aja,   hat   von  Saraas 
und  Aja  Huzälum,  Sohn  des  Nahiluni,  auf  1  Jahr  gemietet.    Als  Lohn  für  1  Jahr 
wird   er   3  Kur  Getreide    zur  Zeit    der  Ernte    darmessen.     Entsprechend!?)   dem 
Wahrsagepriester  Ubar-Öamas  .  .  sein  Haupt  .  .  .  wird  er  halten. 

Keine  Zeugen. 

ß.  Personenmiete. 
1000.     VS  VIII  59  (VAT  990). 

2.  IV). 
Am    1.    Tammuz    hat  von  Mär-irsitim,    dem    Sohne    des    Warad-Amurrim, 
Anum-pi-8amas,  Sohn  des ,  den  Samas-häsir  auf  1  Monat  gemietet.    Nach 

Ablauf  des  Monats  wird  er  Vs  Sekel  Silber  als  seine  Miete  darwägen. 

2  Zeugen. 
Den  2.  Tammuz,  Jahr,  da  am  Ufer  des  Sumudari-Kanals  ( ). 

1001.     VS  VIII  99.  100  (VAT  970). 

3.  Hammurapi. 
1  Sklavin  Aja-lamassi  hat  von  Nisi-inisu,  der  Samaspriesterin,  der  Tochter 
des  Idin-Dagan,  Tarajatum,  die  Tochter  des  Izi-iluma,  auf  1  Monat  3  Tage  zur 
Erntezeit  gemietet.     Als  ihre  Miete  wird   sie    1   Kur   Getreide    im  mesekum   im 

Maße  des  Samas  im  Tore  von  Gagum  darmessen. 

2  Zeugen. 

1002.    VS  VIII  111  (VAT  874). 

8(').  Hammurapi. 
V2   Sekel  Silber  für  Erntearbeiter  hat  von  Ur-[.   .   .]  Mär-Sippar,  Sohn  des 
Ilusu-ibisu,  entliehen.    Für  das  halbe  Sekel  Silber  werden  9  Erntearbeiter  kommen. 
Kommen  sie  nicht,  so  wird  nach  dem  Gesetz  des  Königs  verfahren. 

3  Zeugen. 

1003.  VS  IX  3  (VAT  1090). 

— .  IX.  17.  Hammurapi. 
'/2  Sekel  Silber  für  Erntearbeiter  hat  von  Lamassi,  der  Samaspriesterin,  der 
Tochter  des  BA  (?)-sa-Upi,  Ibkusa,  Sohn  des  Samas-rabi,  entliehen.    Zur  Zeit  der 
Ernte   werden    10   Erntearbeiter   kommen.     Kommen    sie   nicht,    wird   nach  dem 
Gesetz  des  Königs  verfahren. 

3  Zeugen. 

1004.  VS  IX  31  (VAT  1195). 

12.  XI.  27.  Hammurapi. 
1  [Sekel  Silber]  Nani-mansum,  Sohn  des  Sep-Istar-, 
1  Sekel  [Nürum(?)]-lisi; 


')  Jahr  unsicher,  aber  gewiß  früher  als  Hammurapi. 


—    54    — 

Vg  Sekel  Mati-ili,  Sohn  des  Ubar-Samas; 
1  Sekel  Sabulura,  Sohn  des  Jnib-Kubi; 
Yj  Sekel  Jasirah,  Sohn  des  Ilusu-ibnisu; 
1  Sekel  Ana-Samas-lisi,  Sohn  des  Sin-[.  .  .]; 
1   Sekel  Mannuni-kinia-|.   .   .]; 
1  Sekel  Warad-sigari ; 
1  Sekel  Ili-awili-rabi; 

1   Sekel  ( ]; 

(Lücke) 

36  Lohnarbeiter  werden  kommen;  kommen  sie  nicht,  so  wird  nach  den  Ge- 
setzen des  Königs  verfahren.     Vom  .  .  .   und  Wahren  haben   [sie]  es  bekommen. 

3  Zeugen. 

1005.  VS  IX  32  (VAT  1178). 

12.  — .  27.  Hammurapi. 
72  Sekel  Silber  Warad-Mamu,  Sohn  des  Abum-wakar; 
Yj   Sekel  Ilusu-ibnisu,  Sohn  des  Taribum; 
1  Sekel  Warad-Sin,  Sohn  des  Marduk-isu; 
1  Sekel  Ili-idinnam,  Sohn  de?  Awil-[.  .  .]; 

V 

V2   Sekel  Sin-rimSni,  Sohn  des  Samas-rabi; 
[.  .]  Sekel  Rammän-idinnam,  Sohn  des  Mär-ir§itim; 
[.  .J  Sekel  Ili-eribam,  Sohn  des  Asinu{?); 
1  (?)  Sekel  Belänum,  Sohn  des  Gurrurum ; 
^2  Sekel  Beli-idianni,  Sohn  des  Sin-idinnam; 
V2  Sekel  [.  .  .],  Sohn  des  Marduk-[.  .  .] 
(Rest  fast  völlig  zerstört)^). 

1006.  VS  IX  57  (VAT  1494). 

30.  Xn.  34.  Hammurapi. 
Die   Aja-ummi  ist  für   1  Kur  Getreide   von  Tajärat,    Tochter    des  Samas- 
tajär,  auf  30  Monate  gemietet  worden  (?). 

2  Zeuginnen  und  1  Zeuge. 

1007.     VS  IX  109.  110  (VAT  641). 

30.  XII.  35.  Hammurapi. 
(Die    Sklavinnen)    Ina-in-basti,    Libur-basti    und    Mutatum    hat    von    ihren 
Herrinnen  2)  Abil-Amurrim   für   den  Erntemonat  gemietet.     Als   ihren  Lohn  wird 
(je)  1  Kur')  Getreide  im  Maße  des  Samas  im  Tore  von  Gägum  Bunini-abi»  .... 
darmessen. 

V 

Vor  Samas  und  Aja. 
3  Zeugen. 

')  Zum  Inhalt  vgl.  No.  1004.  —  ')  Das  Duplikat  gibt  ihre  Namen:  Awät-Aja,  §amaspriesterin, 
Eri§ti-Aja,  Samalpriesterin,  und  (eine  zweite)  Eri§ti-Aja,  Samaäpriesterin.  —  ')  Duplikat:  (im 
ganzen)  3  Kur. 


—    55    — 
1008.     VS  IX  51).  (>()  (VAT  702). 

24.  I.  H8.  Hammurapi. 
Kartilasu  (?),  Sohn  fle8  Sin-ili,  hat  von  ihm  selbst  Nür-Samas,   Sohn  des  Ibni- 
Samas,    auf   1   Jahr   zum  Weiden    der  Schafe  der   Königstochter  gemietet.     Als 
Miete   für  1  Jahr  wird  er  8  Kur  Getreide  darraessen,   und    l   Sekel  Silber   wird 
er  darwägen.     Am  24.  Nisan  (I)  ist  er  eingetreten. 

V 

Vor  Samas,  vor  Aja. 
3,  auf  Duplikat  4  Zeugen. 

1009.  G  U. 

1.  VI.  38.  Hammurapi. 
Den   Gatru{?)  und  den  Sin-iptura,  seinen  Gefolgsmann  i),  hat  von  Näkimum 
Sarrum-Kanimän   auf  3  Monate   gemietet.     Als    ihre  Miete  (?)   wird   er  [.   .  .|  dar- 
wJigen   .    .    .    (Folgen  einige  unklare  Zeilen). 

3  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

1010.  G  59. 

15.  XI.  38.  Hammurapi. 

V 

V2  Sekel  Silber  für  Erntearbeiter  hat  von  Nani-tum  Ris-Samas,  Sohn  des 
Inbusa,  entliehen.  Zur  Zeit  der  Ernte  werden  die  Erntearbeiter  kommen. 
Kommen  sie  nicht,  so  wird  nach  den  Gesetzen  des  Königs  verfahren. 

2  Zeugen. 

1011.  0  60. 

— .  XI.  38.  Hammurapi  C^). 
7,  Sekel  [Silberj    für   Erntearbeiter   hat   von   [Nani]-tum(?)   [SummaJ-Anum- 
lä-ili  (0    entliehen.      Zur    Zeit    der    Ernte    werden    die    Erntearbeiter    kommen. 
Kommen  sie  nicht,  so  wird  nach  den  Gesetzen  des  Königs  verfahren. 

2  Zeugen. 

1012.  P  73. 

15.  II.  39(?).  Hammurapi. 

V  V 

Den  Samas-gämil    hat  von  Ribatum,    der  Samaspriesterin,    der  Tochter  des 

V  

Ibkatum,    Sumi-irsitim    auf    1   Monat  3  Tage  ....  gemietet.      1 '/-    Kur  Getreide 
im  Maße  des  Samas  wird  er  in  ntcseJcum  der  Samaspriesterin  darmessen. 

4  Zeugen. 

1013.     VS  IX  70.  71  (VAT  925). 

43.  Hammurapi. 
Den  Anum-hfibil  hat  von  Awät-Aja,  der  Samaspriesterin,  der  Tochter  des 
Warad-Urra,  Mulu-llabrat-ka,  Sohn  des  Ris-Urra,  auf  1  Jahr  gemietet.  Als 
Lohn  für  1  Jahr  wird  er  2(0  Sekel  Silber  darwägen.  Als  Anfangsrate  seines 
Lohnes  hat  er  (!)  1  Sekel  Silber  erhalten.  Am  10.  Adar  ist  er  eingetreten  .... 
V,  Sekel  Silber  .... 

3  Zeugen  und  der  Tafelsclireiber. 

')  Kaum:  Erben. 


-     56     — 
1014.    VS  IX  132  (VAT  945). 

Hamrxurapi. 
Aham-arsi  ist  dem  Ibkatum    zum  Zwecke    des   .  .[.  .]    gegeben.     IV»  Sekel 
Silber  wird  er  darwägen.     Im  Monat  .   .   .  am  4.  Tage  ist  er  eingetreten 

Keine  Zeugen. 

1015.     VS  IX  220  (VAT  1407). 

Etwa  Zeit  Hammurapis. 
[Den  .  .  .]pum    hat   von    Etelluni  Ilusu-abusu,    Sohn    des  Sin-magir,    gegen 
Miete    auf  l    Jahr   gemietet.     Als  Miete    für   1  Jahr   wird   er   |.  .  Sekel]  15  Se 
Silber  [darwägen.  Als  Anfangsrate |  seiner  Miete  hat  er  'A  (?)  Sekel  15  O  |Se|  erhalten. 

Mindestens  4  Zeugen. 

1016.  VS  IX  180  (VAT  740). 

18.  IX.  (Etwa  Zeit  Hammurapis). 
Den  Samas-magir,  Sohn  des  Sinatum,  hat  von  Sinatum,  seinem  Vater,  Ibik- 
iraitim,   Sohn  des  Warassa,  auf  1  Monat  von  30  Tagen  gemietet.     Als  Lohn  für 

den  Monat  von  [30]  Tagen  wird  er  IVs  Kur  Getreide  darmessen. 

3  Zeugen. 

1017.  VS  IX  147  (VAT  1259). 

14.  II.  (Zeit  Hammurapis). 
[.    .    .]    hat    von    Usur(?)-Samas    Inam-arsi,    Sohn    des    Ibik-Anumtum,    auf 
1  Monat  gemietet.     Als  Miete   für  1  Monat   wird  er  160  Ka  Getreide   im  Maße 
des  Samas  in  mesekum  in  Kär-Sippar  darmessen. 

2  Zeugen. 

1018.  P  78. 

7.  Samsuiluna. 
Den   Iluni    hat    von  Bunini-ikbi,    seinem  Vater,  Taribum   auf  1   Monat  ge- 
mietet.    Als   Miete    für    1   Monat    wird    er    140    Ka   Getreide    darmessen.     Am 

5.  Kislev  (IX)  hat  er  ihn  gemietet. 

2  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

1019.  P  80. 

22.  in.  8.  Samsuiluna. 
1   Sklaven   Ili-ummati   mit  Namen,   hat  von  Samas-muballit,    seinem  Herrn, 
Ibni-Marduk,    der  Sohn  des  Sin-bel-ili,   auf  1  Monat  gemietet.     Als  Miete  dafür 

V 

wird  er  IV*  Kur  Getreide  im  Maße  des  Samas  in  mesekum  in  Kär-Sippar  darmessen. 

2  Zeugen. 

1020.  P  81. 

8.  Samsuiluna  C^). 
Urkunde.      Die    Mäd-gimil-beltim    hat    von    Taribatum    Samas-eribam    auf 
1   Jahr  gemietet!).     Von   1   Kur   Getreide  wird   er   30(?)   Ka   Mehl  geben      Am 

4  Elul  .  .  . 

3  Zeugen. 

.    *J  Wohl  zum  Mahlen  von  Getreide. 


-     57     — 
1031.     P  51 '). 

21.  III.  20.  Sameuiluna. 
Idin-Istar,  den  Sohn  des  Nabi-Saraas,    hat  von  Nabi-Samas  Mulu-Ninsianna 
vom  21.  Siwan  (III)  bis  30.  Adar  (XII)  gemietet.     Als  seinen  monatlichen  Lohn 

wird  er  je  80  Ka  Getreide  darmessen. 

3  Zeugen. 

10-32.     P  115. 

6.  Xn.  37.  Ammiditana. 
Vb  Sekel  Silber    für  Erntearbeiter    hat  von   Idin-Ea,    dem    Richter,   Etel-pi- 
[Sin],  der  Sohn  des  Sin-[.   .   .],  entliehen.     Zur  Zeit  der  Ernte  werden  die  Ernte- 
arbeiter  [kommen].     Kommen   sie    nicht,    wird   nach   den   Gesetzen    [des  Königs 

verfahren], 

2  Zeugen. 

1033.    P  116. 

21.  XII.  37.  Ammiditana. 
1   Sekel  Silber    für  Erntearbeiter   hat   von  Idin-Ea,    dem  Richter,   auf  Ver- 
anlassung des  Warad-Ulmassitum,  Sohnes  des  Warad-ilisu,  Ardija,  der  Sohn  des 
Bulu  .  .,   entliehen.     Zur    Zeit    der    Ernte    werden    die    Erntearbeiter    kommen. 
Kommen  sie  [nicht,  so  wird  nach  den  Gesetzen  des  Königs  verfahren]. 

2  Zeugen. 

1024.  P  119. 

18.  xn.  2.  Amtnisaduga. 
V»  Sekel  Silber  für  Erntearbeitor  hat  von  Idin-Ea,  dem  Richter,  dem  Sohne 
des  Ibni-Samas,  Taribusa,    der  Sohn  des  Ibni-Samas,  sein  Bruder, ent- 
liehen.    [Zur  Zeit]   der  Ernte  [werden  die]  Erntearbeiter  [kommen]. 

Rest  fast  völlig  zerstört. 

1025.  P  126. 

1.  IV.  7.  Ammisaduga. 
[.   .|  Sekel  Silber  im  Gewicht  des  Samas  zur  Ausführung  von  Wäscherarbeit  i?) 
[hat  von]  Idin-Ea,  dem  Richter,  Abi-lüdäri,  der  Wäschern,  entliehen. 
Rest  bis  auf  die  Namen  von  1  Zeugen  und  Schreiber  zerstört. 

b)  Pacht. 
a)  Allgemeines. 
1026.     G  7.  , 

— .  IV.  (Zeit  des  Sumu-ia-el.) 
300  Sar  Feld  neben  den  Kindern   des  Idin-Sin   —   als  Abgabe    dafür   wiid 

er  33/5  Kur  Getreide  im  Erntemonat  .  .   .  Dilbat darmessen  —  hat  von 

Idin-Lagamal  lli-dimtiCO,  Sohn  des  Süma(?)-  .  .   .,  [gepachtet].    Sollte  der  Wetter- 

Sott  [  .  .  .  ] 

4  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 
Mit  dem  Siegel  der  Zeugen  gesiegelt. 

')  Vgl.  POEBEL,  S.  43. 


—    58    — 
1027.  VS  VTII  62.  63  (VAT  645). 

UnbeBtiiumt.  (Sin-muballit?) 
Feld,  soviel  vorhanden  ist,  hat  von  Nabiuni-malik  Sin-rabi,  Sohn  des  Igmil- 

Sin,  zur  Bewirtschaftung^  gepachtet.   Entsprechend  (den  Feldern  zu)  seiner  Rechten 

und  Linken  soll  or  Arbeit  verrichten.   Verrichtet  er  die  (entsprechende)  Arbeit  nicht, 

so  bekommt  er  nur  die  Hälfte  an  Getreide (0. 

2  Zeugen, 

1028.     P  72. 

21.  Hammurapi. 
3500  Sar  Feld  in  .  .  .  hat  von  Mannatum  Ilusu-bäni,  der  Sohn  des  Ibi- 
Ilabrat,  zur  Bewirtschaftung  gegen  Abgabe  gepachtet.  Zur  Zeit  der  Ernte  wird 
er  die  Abgabe  des  Feldes,  (nämlich)  37 1/2  Kur  Getreide  nebst  .  .  .  des  Feldes 
im  Maße  des  Samas  in  .  .  .  in  mesekum  darmessen.  An  5  Festen  wird  er 
60  Ka  Mehl  und  2  Stück  Fleisch,  Sehen kclstücke,  ihr  besorgen. 

5  Zeugen. 

1029.  VS  IX  23.  24  (VAT  1032). 

— .  I.  26(').  Hammurapi. 
400  Sar  Feld  in  der  Flur  Busa  hat  von  Amat-Mamu,  der  Tochter  des  Sin- 
näsir,  Subula-idinnam  zur  Bewirtschaftung  gepachtet.   4  Kur  Getreide  wird  er  als 
Abgabe  des  Feldes  im  Maße  des  Samas   im  Tore   [von  Gägum]  darmessen     Au 
4  Festen  wird  er  fje{?)]   20  Ka  Mehl  und  und  je   1    Stück  Fleisch  besorgen. 

V 

Vor  (Gott)  Samas. 
Vor  (Göttin)  Aja. 
Vor  (Göttin)  Mamu. 
Keine  Zeugen. 

1030.  VS  IX  26.  27  (VAT  774). 

23.  IL  27.  Hammurapi. 
Das  Feld  des  Ibik-Ishara  hat  von  Ibik-Ishara  Nür-Samas,  Sohn  des  Ibni-Samas, 
um   ..."  Kraut    einzusetzen    —    soviel    er  mit  seiner  Hände  Werk  bewältigen 
kann(?)  —  gepachtet.  Pro   100  Sar  wird  er  4  Kur  Getreide  darmessen. 

3  Zeugen. 

1031.    VS  IX  62  (VAT  807). 

3.  IV.  38.  Hammurapi. 
300  Sar  Feld  neben  dem   Sekretär  der  Kaufleutc,  das  Feld  des  Sin-asarid, 
Sohnes  des  Sin-eris,  hat  von  Sin-asarid  Maskum,  Sohn  des  Sinatum,  zur  Bewirt- 
schaftung nach  den  in  der  Stadt  geltenden  Grundsätzen  CO  gepachtet. 

8  Zeugen. 

1032.     VS  IX  158.  159  (VAT  988). 

Zeit  Hammurapis. 
600  Sar    Feld    [  .  .  •  ]    hat    von   Aja-inib-  .  .  .  ,     der  Tochter    des   Mär- 
Sippar,  Ur-Kalkal  zur  Bewirtschaftung  [gepachtet].    Zui-  Zeit  der  Ernte  wird  er 


—    59    — 

3  Kur   Getreide    im   Maße    des    Samas    im   Tore    von   Gägum    darmessen.     An 
3  Festen  wir  er  (je)   10  Ka  Mehl  und  1   Stück  Fleisch^)  ihr  besorgen. 

2  Zeuginnen. 

1033.     VS  IX  157  (VAT  830). 

1.   II.  (Zeit  Hammiirapis). 

V 

1200  Sar  Feld,  das  Feld  der  Bolissunu,  der  Samaspriesterin,  haben  von 
Belissunu,  der  Tochter  des  Mulu-Ilabrat-ka,  der  Herrin  des  Feldes,  Etellum,  [und] 
Öamas-damik  zur  Bewirtschaftung  gepachtet.  Als  ihre  Abgabe  für  1  Jahr  werden 
sie  4*2  Kur  Getreide  im  Maße  des  Samas  in  niesekum  in  Gägum  darmessen. 
An  3  Samasfesten  werden  sie  60  Ka  Mehl  und  3  Stück  Fleisch  besorgen. 

3  Zeugen. 

1034.  P  77. 

13.  II.  7.  Samsuiluna. 
2700  Sar  Feld,  das  Feld  des  Abijatum,  hat  von  Abijatum,  dem  Eigentümer 
des  Feldes,  Warad-Amurrim  zur  Bewirtschaftung   gepachtet.    Entsprechend  (den 
Grundstücken  zu)  seiner  Rechten  und  seiner  Linken  wird  er  Getreide  darmessen. 

6  Zeugen. 

1035.  P  61. 

15.  XII.  28.  Samsuiluna. 
1200  Sar  Feld  .   •   .   ,    gehörig  zum   Felde   der  Flur  Agargina,    angrenzend 
an  Idin-lstar,  den  Schneider  (?),  das  Feld  des  Sin-pilah,  hat  von  Sin-pilah  Ninib- 
ra  im-zerim  zur  [Bewirtschaftung  .  .  . 

Rest  bis  auf  die  Namen  von  2  Zeugen  und  Tafelschreiber  zerstört. 

1036.  Pilo. 

2.  U.  29.  Ammiditana. 

Ein  Feld in  der  Flur  von  Burä,  das  Feld  des  Ilusu-ibnisu  und 

seiner  Brüder,  der  Kinder  des  Anum-damik,  hat  von  Ilusu-ibnisu,  dem  Sohne 
des  Anum-damik,  dem  Eigentümer  des  Feldes,  Sin-putramC),  der  Sohn  des 
Ili-idinnam  (?),  zur  Bewirtschaftung  gegen  Abgabe  gepachtet.  Zur  Zeit  der  E-nte 
wird  man  das  Feld  nach  seiner  tragenden  Fläche  (0  ••  •  ;  dann  wird  er  pro 
1800  Sar  je  6  Kur  Getreide  in  Kär-Sippar-Amnanim  darmessen. 

3  Zeugen. 

1037.  P  124. 

10.  III  6.  Ammisaduga. 
1500  Sar  urbares  Feld  in  der  Flur  Merigat,  das  Feld  des  .  .  .  des  Idin- 
Ea,  des  Richters,  hat  von  Idin-Ea,  dem  Richter,  dem  Eigentümer  des  Feldes, 
Kubburuni,  der  Sohn  des  Ibui-Samas,  um  Sesam  zu  bauen,  gepachtet.  Zur  Zeit 
der  Sesamernte  wird  man  das  Feld  .  .  .  ;  dann  wird  er  pro  100  Sar  30  Ka 
Sesam  als  .  .  .  des  Feldes  danuessen. 

1  Zeuge  und  Tafelschreiber. 

')  Duplikat:  (im  ganzen)  30  Ka  Mehl  und  3  Stück  Fleisch. 


—     60     - 
y)  Teilpacht. 

loas.   vs  VIII  na.  lu  (vat  15üi). 

27.  V.  12.  Hamuiurapi. 

Eiu  Feld  hatte  Anum-pisa  gepachtet;   darauf  hatte  Anum-pisa  „sein  Haupt 

getragen";  infolgedessen  haben  das  Feld  Urra-iniitti,  Ibni- Amurrum  (und)  Samas-sulüli, 

damit  das  Feld  .  .   .   .  ,    es  dem  ..[...    |  zur  Bewirtschaftung  gegen  Drittel- 

abgahe  gegeben.   Die  Drittelabgabc  .   .  (Rest  unklar.) 

4  Zeugen. 

1039.  O  89. 

28.  Hammurapi. 
370  Sar  Feld  in  der  Flur  des  Uras-Kanals,  angrenzend  an  das  Feld  des 
Sin-ili  und  angrenzend  an  Lite[  .  .  .  ],  1000  Sar  Feld  (am)  Rammän-Tore,  an- 
grenzend an  das  Feld  des  Ibku-Istar  [und]  angrenzend  an  das  Feld 
des  Etel-[  .  .  .  ],  zusammen  1370  Sar,  hat  von  Eli-erissa,  der  Tochter  des 
Nähilum,  Huzillum,  der  Sohn  des  Nähilum,  zur  Bewirtschaftung  —  um  Sesam 
und  Getreide  zu  bauen  (?)  —  auf  1  Jahr  gegen  Drittelabgabc  gepachtet.  Zur  Zeit 

der  Ernte  wird  sie  ein  Drittel  an  Sesam  und   Getreide  erheben. 

1  Zeuge  und  1  Zeugin. 

1040.  G  21. 

4.  V.  32.  Hammurapi. 
Feld  am  Kanal  (?)  Mc-  .  .  .  .,  gehörig  dem  Etel-pi-Nabium,  Sohn  de8lbi-Ilabrat(?), 
soviel  vorhaud<m  ist,  angrenzend  an  .  .  .^),  hat  von  Etel-pi-Nabium,  dem  Sohne 
des  Ibi-llabrat,  Ibni-Uras  zur  Bewirtschaftung  auf  1  Jahr  gepachtet.  Etel-pi- 
Nabium,  der  Eigentümer  des  Feldes,  wird  das  Feld  pflügen  (0.  Ist  er  fertig,  so 
wird  Ibni-Uras  es  bewirtschaften.     Dann  werden  Etel-pi-Nabium  mit  Ibni-Uras  zur 

Hälfte  teilen. 

2  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

1041.  P29'). 

— .  III.  11.  Samsuiluna. 
400  Sar  Feld  .   .  •   ,    gehörig  zum   Felde  der  Gottheit  Nin-unu,  angrenzend 
an  Agüa,  das  Feld  des  Ibkatum,  Sohnes  der  Ur-Duazag,  hat  von  Ibkatum,  dem 
Sohne    des  Ur-Duazag,    Damu-idinnara    zur   Bewirtschaftung    —    gegen   Drittel- 
abgabe als  jährliche  Zahlung  —   gepachtet. 

3  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

9.  Gesellschaft. 
1042.    TS  VIII  74.  75  (VAT  1504). 

Zeit  des  Sin-muballit, 
Das    Feld  .   .   .   .  ,    das    die    Kompagnons   Irsitija    und   Märum    als    ihren 
Erntebezirk  (?)  für  .  .   .    geteilt    hatten,    worauf    den  Abschnitt    des   Feldes,    den 
Märum  bei  der  Teilung  mit  Irsitija  als  [seinen]  Anteil  erhalten  hatte,  Nabi-Samas 

und  Märum  für  .  .   .  geteilt  hatten,  das  Feld  [  .   .   .  ]  nicht  [ 

Rest  bis  auf  4  Zeugennamen  fast  völlig  zerstört. 

•')  Im  Original  nicht  ausgefüllt.  —  *)  Vgl.  Pokbkl,  S.  44. 


D. 

Erbverträge  und  Erbabfindung. 

1043.     VS  Till.  12.  13  (VAT  959.  900) i). 

Sabium. 
Erbvertrag  der   Belissunu,    Tochter   des    Azanum,    und  Erbvertrag  der  La- 

V 

niassatum,  Tochter  des  Ilusu-bäni.  Samas-tappisu,  Sohn  des  Ahuni-[täb]um,  (ist 
ihr  Erbe).  Feld  in  [.  .  .],  soviel  vorhanden  ist,  angrenzend  an  8in-ismeni  und 
Lamassatum,  bebautes  Ilausgrundsiück  in  Sippar,  soviel  vorhanden  ist,  neben 
Sin-putram,    Sohn   des   Jatadatum,    bebautes   Hausgrundstück   in  Gägum,    soviel 

V 

vorhanden  ist,  neben  Belissunu,  1  Sklavin,  Itti-Sanias-nii  .  .  .,  ihr  Nachlaß  und 
ihre  Habe-),  soviel  vorhanden  ist,  vom  Munde  bis  zum  Golde,  gehört  aus- 
schließlich  dem  8amas-tappi.su.  Bei  Samas,  Marduk  und  Sabium  (schworen  sie), 
daß  sie  den  Inhalt  dieser  Urkunde   nicht  ändern  werden. 

7  Zeugen  und   13  Zeuginnen.  <    • 

1044.  0  33. 

Etwa  Zeit  des  Abil-Sin. 

Nähilum,  Tutu-näsir,  Bikkija,    Sin-muballit,   Nigga-Nani  und  Ribatum.    ihre 

Schwester,    die    Kinder    des   Manuum-suklul,    werden    Feld,    Haus,    Garten    und 

Hausgeräte,    den    Nachlaß    des    Mannum-suklul,    erben.     Auf    den   Nachlaß    des 

Mannum-suklul   hat   niemand   (sonst)   irgendwelche    Ansprüche.     Er  gehört   dem 

Nähilum,   Tutu-näsir,   Bikkija,    Sin-muballit,   Nigga-Nani   und   der   Ribatum,    ihrer 

Schwester. 

Wohl  13  Zeugen. 

1045.  G  21. 

— .  IX.  11.  Sin-muballit. 
Was  die  Hinterlassenschaft  des  [Kakkadijai?)],  Feld,  Garten,  Haus  und 
Ertrag  davon,  betrifft,  so  geht  dies  Nür-ilisu  und  Namraja,  die  Kinder  des 
Kakkadija,  nichts  (mehr)  an:  es  gehört  ausschließlich  dem  Nähilum.  l-'g  Sekel 
Silber  haben  sie  als  ihre  Abfindung  von  Nähilum  bekommen.  Ihr  Herz  ist 
befriedigt.  Für  alle  Zeit  werden  sie  nicht  Einspruch  erheben.  Bei  Uras  und 
Sin-muballit  schworen  sie.  Klagen  sie,  so  werden  sie  Feld  für  Feld,  Garten 
für  Garten,  Haus  für  Haus  geben. 

6  Zeugen. 


')  Vgl.  bereits  peiser,    KB  IV,    S.  12.    —    -j   Duplikat:    NachlaU    der    Belissunu    und    der 
LamasHatum. 


—     62     — 

1046.  P  61). 

— .  1.  — .  Rim-Sin. 

V 

Sin-lidis,   der  Sohn   des  Enim-Nani,    (und)   Salurtum,    seine  Mutter,    hatten 

die  Ah-ahäti,  die  Tochter  des  Nabi-Marduk(?),  als  Erbin  angenommen 

Nachdem  sie  sie  als  Erbin  angenommen Sin-lidis  mit  Ür-Duazag 

und  Ali-wakrum,   seinem  Bruder, Da  Haus  und  Feld  nicht  vorhanden 

A 

wäre"),  hat  fürC')  die  Priesterwürde  des  Illil  1/3  Mine  2  Sekel  Silber  Ali-wakrum 
dem  Siu-lidis  dargewogen.  Für  alle  Zeit  wird  keiner  gegen  den  andern  Ein- 
spruch erheben.     Beim  König  schworen  sie. 

8  Zeugen. 

1047.  P  28^). 

— .  111.  8.  Samsuihina. 

Ibkusa,  Sohn  des  Anu-AZAG-sa,  hat  den  Ea-tajär,  Sohn  des  [.  .  .],  als 
seinen  Erben  angenommen.  Zur  Zeit,  da  er  ihn  als  seinen  Erben  annahm,  hat 
4  Kur  zinsbringendes  Getreide  Ibkusa,  sein  Vater,  dem  Ea-tajär  gegeben. 
Schließlich  hat  auch  Ibkusa,  der  Vater  .  .  .,  die  Erbanteile  für  Ea-türaiu,  den 
Sohn  seiner  Gattin,    und  für  Ea-tajur,    seinen  angenommenen  Sohn,    festgesetzt. 

15  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  dem  Hause  des  Ibku-Ea,  Sohnes 
des  Anu-AZAG-sa;  100  Sar  P'eld  des  Illil,  bestellt,  angrenzend  an  Ibku-Ea; 
das  Hausgerät  zur  Hälfte;  (das)  ist  der  Anteil  des  Ea-türam, 

15  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  Ea-türam,  seinem  Bruder;  100 
Sar  Feld  des  Illil,  bestellt,  angrenzend  an  Ea-türam,  seinen  Bruder;  das  Haus- 
gerät zur  Hälfte;   (das)  ist  der  Anteil  des  Ea-tajär,  seines  Bruders. 

22/5  Kur  Getreide,  3  Minen  Wolle,  3  Ka  Ol  als  jährliche  Leistung  und 
(abermals)  2^/^  Kur  Getreide,  3  Ka  Ol  und  3  Minen  Wolle  als  jährliche  Leistung 
werden  Ea-türam  und  Ea-tajär  dem  Ibkusa,  ihrem  Vater,  als  Unterhalt  zahlen. 
Derjenige  Erbe,  der  den  Unterhalt  nicht  zahlt,  geht  seiner  Erbschaft  verlustig. 
Nach  gegenseitiger  Vereinbarung  schworen  sie  beim  Könige. 

5  Zeugen,  Tafelschreiber  und  Notar. 

1048.  P  463). 

1.  n.   16.  Samsuiluna. 
Urkunde  [über  die   Erbeinsetzung]    der   Lamassum,    [der  Ninib-Priesterin], 

V  V 

der  Tochter   des  [lUü-mansum],  die  Sät-Samas,    die  Ehefrau  des  [Ili]-eribam,  als 
ihre  Erbin  angenommen  hat. 

Keine  Zeugen. 


•)   Der  Text    ist    sehr  beschädigt;    die  Interpretation    ist   daher  mehrfach   unsicher.    — 
'')  Vgl.  POEBFX,  S.  29.  —  ^)  Aeußere  Hülle  einer  Urkunde. 


E. 

Prozesse. 

I.  Vertragsanfechtungen.     Prozeßstrafe. 
1049.     VS  VIII  19  (VAT  815)). 

Abil-Sin. 
Wenn  gegen  Sin-ikisam,  den  Sohn  des  Aksäja  und  Sohn  der  Ana-Anim- 
madaCO,  seiner  Ehefrau,  Awihikico  und  (seine)  Söhne,  (sowie)  Serum-ili  und 
Ibik-Istar,  die  Söhne  des  Nühija^),  Einspruch  erheben,  so  werden  ihre  Nasen 
durchbohrt  und  ihre  Hände  ausgereckt  werden,  und  so  werden  sie  auf  den 
Marktplatz  von  Sippar  gehen  müssen.  Ebenso  soll  Sin-ikisam  wegen  ihres  An- 
teils (?)  nicht  klagen,   sonstc?)  wird  seine  Nase  durchbohrt  werden;    auch 

V 

die  Kinder  ....     Bei  Samas,  Marduk  und  Abil-Sin  schworen  sie. 

13(0  Zeugen. 
S.olange  Ana-Anim-mada(V)  lebt,  wird  er  sie  versorgen  (?).    Haus  und  Mobiliar 
gehören  dem  Sin-ikisam. 

1050.     VS  VIII  20  (VAT  872). 

Zeit  des  Abil-Sin. 

V 

Nürija,  der  Sohn  des  Ili-ennam,  strengte  gegen  Ubar-Samas,  Sohn  des 
Läluui,  Prozeß  an;  darauf  gewährten  die  Richter  ihnen  Prozeßverfahren;  auf 
Grund  desselben  soll  Nurija  —  sowie  Wardija  und  ihret-')  Mutter  Ummi-Haniat 
—  nicht  wieder  gegen  Ubar-Saraas,  .  .  .,  den  Sohn  des  Lälum,  Prozeß  an- 
strengen. Kommt  er  darauf  zurück,  um  Klage  zu  führen,  so  wird  er  Y2  Mine 
Silber  darwägen.  [Bei  Saiuas,  Marduk  und  Abil-Sin  schworen  sie],  daß  sie  den 
Inhalt  dieser  Urkunde  nicht  ändern  werden. 

12  Zeugen. 

1051.     VS  VIII  102  (VAT  1547). 

2.  VIII.  4.  Hammurapi. 
Wegen  der  Sanik-pisa  und  [ihrer  Kinder]  hat  Anum-pisa,  der  Sohn  des 
Ilusu-bäni,  gegen  Belissunu,  seine  Schwester,  prozessiert.  Sin-idinnam,  der 
Rabiän  [von  Sippar  und  die  Beamten  von  Kärj-Sippar  hielten  deshalb  eine 
Sitzung  ab  und  gewährten  ihnen  [daraufhin]  Prozeßverfahren.  [Weil  er]  pro- 
zessiert hat,  legten  sie  [ihm]  Strafe  auf  und  schnitten  ihm  [sein  Stirnhaar.  Er 
soll  nicht  wieder  darauf  zurückkommen],  um  [Einspruch  zu  erheben.  (Lücke)  .   .   .J 

Mindestens  9  Zeugen. 

')  Vgl.  bereits  peiser,  KB  IV,  S.  14.  —  *)  Im  Original  zweimal. 


-    64     - 

II.  Vindikation. 

1052.  (j}  30. 

Etwa  Zeit  des  Sin-muballit. 
Nahiluin,  Tutu-Diisir  und  Nigga-Nani,  die  Söhne  des  Idin-Lagamal,  ver- 
klagten wegen  eines  Trenuuugsgrabens  CO  die  Söhne  des  Habnum.  Darauf"  ge- 
währten ihnen  die  Richter  im  Tempel  des  Uras  Prozeßverfahren;  daraufhin  ob- 
siegten die  iSöhne  des  Idin-Lagamal  im  Prozeß  über  die  ISöhne  des  Habnum. 
Für  alle  Zeit  sollen  Ris-Uras,  Abil-Sin,  Sin-seme,  Uratija  und  Etel-pi-Sin,  die 
[Söhne  des  Habnum  .   .   . 

Rest  bis  auf  einige  Zeugennamen  zerstört. 

1053.  U  35. 

Etwa  Zeit  des  Sin-muballit. 
Wegen  (V)  des  Feldes  des  Rammän-bäni,    das  die  Kinder  des  Idin-Lagamal 
[.  .  .],  hat  Nähilum  Klage  geführt!').     Darauf  [gewährten  ihm]  die  Riehter  Prozeß- 
verfahren.    Weil  das   Feld  alt(')  war,  hat(V)  Nähilum 

Rest  bis  auf  einige  Zeugennamen  /.erstört. 

1054.    (^  2. 

— .  lll.    7.  Sumu-la-el. 

Ein  Feld  und  ein  Gartenfeld  am  Ufer  des  Kanals  (?)  [.  .  .]rim  neben 
Ibkusa,  Sohn  des  Idin-Sin,  und  neben  HanakijaC'')  hatte  von  Itti-Anim-milki 
Ili-näsiri,  Sohn  des  Awil-Istar,  gekauft.  Darauf  hatte  Abijatar,  Sohn  des  Sin- 
näsir,  ihn  verklagt;  infolgedessen  gingen  sie  zum  Prozeß.  Jedoch  Abi-jatar 
fürchtete  sich  vor  dem  Prozeß,  weshalb  sie  sich  gütlich  einigten.  1  Sekel  Silber 
hat  als  seine  Abfindung  Abi-jatar  genommen.  Bei  Uras  und  Sumu-la-el  hat 
Abi-jatar  geschworen.     Sie  werden  nicht  klagen. 

3  Zeugen  und  der  TafelHchreiber. 

Da  er  ein  Siegel  nicht  hatte,  wurde  mit  dem  Siegel  des  (Zeugen)  Imlik- 
Sin  gesiegelt. 

III.  Teilungsbericlitigung. 

1055.     P  49. 

27.  VI.  l'J.  Samsui'una. 
A)  Betreffs  1810  Sar  Feldes  im  Felde  von  Bit-Agargina,  angrenzend  au 
Ibku-Rammän,  und  (betreö's)  175  Sar  Feldes  in  der  Großen  Flur,  angrenzend 
an  Iluni,  das  Abil-ilisu,  der  Sohn  des  Ur-Kingala,  gemäß  einer  späteren  Teilungs- 
urkunde bekommen  und  dann  für  Geld  fortgegeben  oder  vertauscht  hatte,  hat 
Sumum-libsi,  der  Sohn  des  Nani-mansum,  der  älteste  Bruder '),  eine  frühere 
Teilungsurkunde  herbeigebracht;  er  machte  die  Richter  damit  bekannt  und 
erhob  darauf  Einspruch  gegen  Niuib-musallim,  den  Priester,  Sohn  des  Nani-tum, 


')  Doch  wohl  des  Abil-ilisu;  sie  haben  dann  die  gleiche  Mutter. 


-    65    - 

der  das  Feld  in  Bit-Agargina  von  Abil-ilisu  für  Geld  gekauft  hatte,  und 
gegen  Sagninbizu,  Sohn  des  Ili-awili,  dem  das  Feld  in  der  Großen  Flur  Abil- 
ilisu  eingetaucht  hatte.  Sie')  sahen  die  frühere  Teilungsurkunde  an;  da  sagte 
Ninib-musallim  folgendermaßen:  „Nach  dieser  früheren  Teilungsurkunde,  die  er 
da  gebracht  hat,  ist  eine  spätere  Teilungsurkunde  über  das  Feld  in  Bit- 
Agargina  und  das  Feld  in  der  Großen  Flur  dem  Abil-ilisu  richtig  ausgefertigt 
worden.  Zeugen  die  die  spätere  Teilung  kennen,  sind  vorhanden.  Ruft  (sie) 
und  hört  es  aus  ihrem  Munde." 

Sagninbizu,  der  Sohn  des  Ili-awili,  Mulu-Engi-ga,  der  Sohn  des  Nani-arlah, 
Ellitum,  der  Sohn  des  Ninib-megub,  und  Idin-Istar,  der  Sohn  des  Lugal-ezen, 
die  Zeugen,  die  die  spätere  Teilung  kamiteu,  kamen  herbei.  Die  Richter  hörten 
aus  ihrem  Munde,  daß  eine  spätere  Teilung  tatsächlich  stattgefunden  hatte  und 
sagten  ihnen  alsdann,  daß  sie  ihr  Zeugnis  vor  dem  Gotte  UdbanuiP)  aus- 
zusagen hätten. 

Sumum-libsi  erklärte  freiwillig:  „Ich  werde  die  Zeugen  nicht  zu(r  Aus- 
sage vor)  Udbanuil  drängen." 

Weil  er  die  Zeugen  zu(r  Aussage  vor)  Udbanuil  nicht  drängte,  hat  unter 
völliger  Einstimmung  des  Sumum-libsi  IY2  Sekel  Silber  Ninib-musallim  dem 
Sumum-libsi  gegeben.  Für  alle  Zeit  wird  Sumum-libsi  wegen  des  Feldes  in 
Bit-Agargina  gegen  Ninib-musallim  und  wegen  des  Feldes  der  Großen  Flur 
gegen  Sagninbizu  keinerlei  Einsprüche  erheben.  Ebenso  wird  Ninib-musallim 
wegen  der  IY2  Sekel  Silber  gegen  Sumum-libsi  keinerlei  Einsprüche  erheben. 
Beim  König  schworen  sie  gemeinsam. 

6  Zeugen,  Notar  und  Tafelschreiber. 

B)3)  Urkunde.  Sumum-libsi,  der  Sohn  des  Nani-mansura,  wird  wegen  des 
Feldes  in  der  Flur  Agargina  und  des  Feldes  in  der  Großen  Flur  gegen  Ninib- 
musallim,  Sohn  des  Nani-tum,  und  gegen  Sagninbizu,  Sohn  des  Ili-awili,  nicht 
Einspruch  erheben. 

IV.  Enterbungsklage. 
1056.     VS  VIII  9.  10  (VAT  691). 

Sabium, 

(Anfang  zerstört)  .  .  .  ihre    (=eorura)   Zeugen,   nämlich  [ ],   Lamassi,  die 

Z^rmasitu,  seine  Schwester C^),  Sin-magir,  Sohn  des  Nür-Ea,  und  Abum-wakar, 
Sohn  des  Idin-Upi,  [liaben]  ihr  Zeugnis  ....  Vor  ihnen  hat  die  Gewandquaste 
der  Tabni-Istar  ....  Ennam-Sin,  Sohn  des  ZikulumC?),  .  .  .  .  ;  auch  hat  vom  Jahre 

mit    [Kost],    Kleidung    und    Salböl  Ennam-Sin  die   Tabui-Istar   [niohti?) 

unterstützt!?)].  [Vor  der  Göttin]  Innanna  hat  Tabni-[Istar  wie]  ihre  Zeugen 
[geschworen(V)| Vom  Munde  bis  zum  Golde,  betreffs  dessen,  worin  Ennam- 
Sin    enterbt    ist,    hat    eine    Urkunde,    daß    er    nicht    Einspruch    erheben    wolle, 

')  Die  Richter.  —  ')  „Der  schonungslose  Sturm":  WaiFe  und  Symbol  des  Gottes  Ninib.  — 
*)  Wortlaut  der  äußeren  Tafel. 

Kobler  uud  Ungaad,  Hummarabi.  IV.  6 


—     66     — 

Ennam-Siii,  Sohn  des  Ziknliim(V),  der  Tabni-lstar  und  ihren  Kindern  ausj^estellt. 
[Für  alle  Zeit]  werden  sie  nicht  darauf  zurückkommen,  um  Einspruch  zu 
erheben.     Bei  Samas,  RTarduk,  Sabium  und  der  Stadt  Sippar  schworen  sie. 

Rest  bis  auf  1  Zeugennamen  fast  völlig  zerstört. 

V.  Prozesse  aus  Schuldrecht. 

1057     VS  VIII  11.  (VAT  723). 

Sabiuui. 
Paka-Ila,  Sohn  des  Sunium-libsi,  hat  gegen  Rammän-idinnam  wegen  eines 
Schiffes,  das  durch  Feindeshand  CO  verloren  gegangen  war,  Prozeß  angestrengt. 
Darauf  haben(?)')  die(V)  Richter  ihnen  Prozeßverfahren  gewährt.  Darauf  haben 
sie  im  Tore  des  Samas  sich  geeinigt.  Auf  Grund  dessen  soll  der  Schiffer 
Paka-Ila    nicht    (auf    die    Angelegenheit)    zurückkommen,    um    gegen    Rammän- 

V 

idiunam  zu  klagen.  Bei  Samas,  bei  Marduk  und  Sabium  schworen  sie,  daß  keiner 
gegen  den  andern  Einspruch  erheben  wird. 

7  Zeugen. 

1058.    G  13. 

— .  VI.  13.  Abil-Sin. 
Betreffs  eines  Hausgrundstückes,  das  Nähilum  von  Mulu-matum  gekauft 
hatte,  verklagte  ihn  Mulu-matum;  da  ging  Mulu-matum  den  Statthalter  von  Babylon 
an,  worauf  dieser  ihnen  Prozeßverfahren  gewährte;  darauf  zogen  die  .  .  .  des 
Gottes  Uras  zu  dem  Hause  hin(?);  darauf  vermaßen  sie  das  Hausgrundstück;  da 
(stellte  sich  heraus,  daß)  1  Sar  Hausgrundstück  überschüssig  war.  Wegen  des 
Überschüssigen  des  Hausgrundstückes  hat  —  abgesehen  vom  Inhalt  seiner 
früheren  Urkunde  —  4  Sekel  Silber  Nähilum  dem  Mulu-matum  dargewogen. 
Für  alle  Zeit  soll  Mulu-matum  nicht  darauf  zurückkommen,  um  zu  klagen.  Bei 
Uras  und  Abil-Sin  schwor  er. 

11  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

1059.  VS  VIII  101  (VAX  899). 

'6.  Hammurapi. 
Matäui   klagte   gegen   Ibni-Samas;    infolgedessen    richtete   man   sie   (beide); 
daraufhin  hat  sie  ihre  Klagesumme  erhalten.     Ihr  Herz    ist   befriedigt.     Sie  soll 
nii  ht  darauf  zurückkommen,  um  gegen  Ibni-Samas  Klage  zu  führen.      Bei  Samas, 
Aja,  Marduk  und  Sippar  schworen  sie. 

7  Zeugen. 

1060.    VS  IX  40  (VAT  1475). 

30  (?).  Hammurapi. 
Bezahlung  für  70  Sar  Ziegel,  die  Imlik-Sin  dem  IdiiJ-Samas  gegeben  (?)  hatte, 
war  seit  4  Jahren  rückständig.    Darauf  brachte  er  den  Idiu-Samas  der  Belissunu 

V  V 

im  Tempel  des  Samas;  darauf  brachte  Idin-Samas  4  Kur  135  Ka  Getreide  (und) 


'J  Lies  wohl:  ü-sä-hi-zu(-sü)-nu-ti. 


—     67     - 

46  Sar  Ziegel,  die  die  Riehter  im  Tempel  des  Samas  dem  Imlik-Sin  bestimmt!?) 

hatten,  wegen  der  rückständigen  (?)  Bezahlung  herbei.    Abdi-arah  und  (die  Beamten 

von)    Kär-Sippar    prüften    den    Prozeß    und    bestimmten  (?)    den    Anspruch    des 

Imlik-Sin.     Idin-Samas  wird  4  Kur   135  Ka  Getreide    (und)   46  Sar  Ziegel   dem 

Imlik-Siu  geben. 

Wohl  8  Zeugen. 

1061.    VS  IX  167.  168  (VAT  1308.  1309). 

Hatnmurapi. 

Betreffs   1  Sklav[in, ]  mit  Namen,  die  Ubar-[.   .  .j  der  Eristum(?),  der 

Tochter  des  Lu[  ....],  für  Geld  [verkauft  hatte],  hat  Ubar-[.   .   .]  die  Eristum  (?) 
verklagt      Die  Richter  [.   .   .   (Lücke)  .... 

V 

....  soll   gegen]  Eristum   nicht    prozessieren.     [Bei]  Samas,    Marduk  und 

Hamnmrapi   [schworen  sie]. 

Rest  fehlt. 


VI.  Amortisation. 
1062.    VS  IX  196.  197  (VAT  850). 

Etwa  Zeit  Hatnmurapis. 
Was  die  .  .  .  Urkunde  über  Getreide  und  Silber  betrifft,  die  Eristi-Aja  zu 
Lasten  des  Samas-muballit  hatte,  so  hat  sie  (ihre  Forderung)  erhalten.     Ihr  Herz 
ist  befriedigt.-    Taucht   eine  .   .   .  Urkunde   auf,    so   (gilt   sie   als)   falsch    und  als 
zerbrochen   (==  amortisiert). 

2  (auf  Duplikat  3)  Zeugen  und  1  Zeugin. 


VII.  Prozeßeinzelheiten. 

1063.  G  17. 

5.  IK?).  — .  Abil-Sin. 
Lagaiual (?)-[.  .  .],  Rammän-[.  .  .],  Zamaraa-karräd,  [.  .  .]-dajäu;  [.  .  .]-muballit, 
Beli-asarid;  dies  sind  die  Zeugen,  vor  denen  2  Y.2  Gar  Breitseite  zu  100  GarLangscite, 
d.  i.  250  Sar  Feld,  Nähilum  dem  Ili-nüri  nachwies.  Kommt  er  darauf  zurück, 
um  Klage  zu  führen,  so  wird  er  Feld  für  Feld  geben.  Bei  Uras  und  Abil-Sin 
schworen  sie. 

1064.  G  26. 

— .  TV(?).  17(?).  Sin-muballit. 

Vor  Uras-[.  .],  Munanum,  seinem  Sohne,  Warassa  ...,[.  .]-näsir,  Sohn  des  .  .  ., 
(Lücke)  .  .  .,  Lipit-Istar,  seinem  Sohne,  Rammän-idhmam,  [.  .  .  (Lücke)  .  .  . 

Für  alle  Zeit  [wird  keiner  gegen  den  andern]  Einspruch  [erheben].  Bei 
Uras  und  Sin-muballit  schworen  sie. 

1065.     VS  VIII  65  (VAT  912). 

Zeit  des  Sin-muballit. 
(Vor)   Imlik-Sin,    (vor)   Ibkatum,    dem    Maurermeister,    (vor)    Abil-ilisu   (und 


—     68     - 

vor)  Abil-ilisu,  Sohn  des  Ilusu  b;lni,  vor  diesen  Zeugen  war  es,  daß  man  dem 
Ibui-Samas  und  Warad-llabrat  das  Hausginmdstück  zuerkannte. 

10()6.     VS  VIII  71  (VAT  713). 

Zeit  des  Sin-muballit. 

[ ]   in   ..[....]..    Wasser   sprengen    sie;    ihm,    darauf  reißt  Warad-Sin, 

Sohu  des  Sin-uäsir,  das  Panier  des  Samas  dem  Sin-ildisam  und  seinem  Bruder, 
den  Sühnen  des  Ubar-Snmas,  heraus;  auch  schworen  die(V)  Brüder  seines  Vaters 
in  gleicherweise').  (Warad-Sin  sagte:)  „Von  dem  Gelde,  das  mit  gemeinsamem 
Geschäftskapital  mein  Vater  Sin-näsir  und  Ubar-Samas  nahmen,  woraufhin  sie 
auf  (Geschjifts)reisen  gingen  und  sodann  Geschäfte  machten (V),  —  nachdem  Euer 
Vater  Ubar-Samas  gestorben  und  dann  mein  Vater  Sin-näsir  gegangen  war 
und  das  Vermögen  in  ...  ,  genommen  hatte,  so  hat  das  betreffende  Ver- 
mögen, (bestehend  in)  Geld  und  seinem  Geschäftsgewinn,  zu  dem  gemeinsamen 
Geschäftskapital  mein  Vater  Sin-näsir  gewißlich  zurückerstattet.  Von  dem  Gelde 
und  Vermögen  (seines)  Kompagnons  hat  Feld,  Haus,  Sklavin  oder  Sklaven  CO  2) 
mein  Vater  Sin-näsir  nicht  gekauft.  Von  seinem  eigenen  Gelde  hat  er  gewiß- 
lich (?)  (es)  gekauft.  Der  Eest  des  Geldes  und  die  .  .  .  des  Vermögens  waren 
bei  meinem  Vater  Sin-näsir  nicht  vorhanden  und  sind  (auch)  nicht  bei  mir 
vorhanden.  Das  Geld,  was  in  meines  Vaters  Hand 3)  war,  habe  ich  zur  Deckung 
seiner  Schulden  schon  frühere?)  bezahlt." 

Prozeß  des  Samas-Tempels  in  Ebarra. 

Awil-Tstar. 

Sin-idinnam. 

Irsitija. 

Sin-ikisam,  der  Kaufmannsschreiber. 

Ilusu-ibisu. 

[.  .  .]-ahija. 
Nachdem    sie    geschworen,    stellten    sie   eine   Urkunde   aus.    daß    sie  nicht 
Einspruch  erheben  werden. 

1067.     V  10^). 

— .  X.  33.  Hammurapi. 

Mär-irsitim,  der  ältere  Bruder,  und  Mutum-ili,  sein  Bruder,  die  Erben  des 
Rammän-rabi,  gingen  vor  Hammurapi,  den  König,  und  richteten  ihre  Augen  auf 
ihn(?),  indem  sie  sagten:  „90O  Sar  urbares  Feld  im  Werte  von  10  Sekel  — 
Ersatz  für  die  Salbpriesterwürde  der  Göttin  Ninlil  und  eines  zum  Unterhalt 
dienenden  Feldes  —  hat  Ududu,  der  Salbpriester  der  Ninlil,  der  Bruder  unsres 
Vaters,  dem  Rammän-rabi,  unsenn  Vater,  gegeben"^). 

Der  König  und  Rammän-sarrum,  der  „Soldat"  des  Königs,  der  Sohn  des 
Isum-abi,    schrieben    betreffs    ihrer,    daß    die   Gerichtsversanimlung   von   Nippur 

')  Lies:  is-te-(ni-is)?  —  '')  Lies:  hitam  amtami'^)  wardam?  —  '■')  Oder  „Haus".  —  *)  VgL 
PoEBEL,     S.  47.  —    ^)  Es  fehlt  der  Satz:  aber  wiederum  entwendet. 


-     69      - 

ihretwegen  ein  Urteil  abgeben  solle.  In  der  Gerichtsversammlung  von  Nippur 
prüfte  man  die  Angelegenheit  und  erklärte,  daß  1  Sar  bebautes  Hausgrundstück 
als  Ersatz  für  die  900  Sar  urbaren  Feldes  gegeben  werden  sollte. 

Daraufhin  haben  sie  sich  dann  geeinigt.  Nach  gegenseitiger  Vereinbarung 
haben  1  Sar  teils  bebautes  teils  noch  unbebautes  Hausgrundstück  (und)  außerdem 
4  Gin  unbebautes  Hausgrundstück  zwecks  Erbauung  eines  Hauses  —  dessen 
Vorderseite  das  Haus  des  Ninib-rim-ili  ist,  neben  dem  Hause  des  Bäckers  Ninib- 
karräd  und  neben  dem  Hause  des  Zimmermanns  Warassunu  —  Iskur-girra(?),  der 
Salbpriester  der  Ninlil,  und  Ibkatum,  sein  Bruder,  die  Erben  des  Ududu,  dem 
Mär-irsitim  und  Mutum-ili,  den  Erben  des  Rammän-rabi,  als  Ersatz  für  die 
Salbpriesterwürde  der  Ninlil  gegeben.  Für  alle  Zeit  werden  Iskur-girra(?), 
Ibkatum,  sein  Bruder,  und  ihre  Erben,  so  viele  ihrer  sind,  wegen  des  Hauses 
keinerlei  Einspruch  erheben.     Beim  Könige  schworen  sie. 

10  Zeugen,  Tafelschreiber  und  Notar. 

1068.    P  30. 

— .  IV.  11.  Samsuiluna. 

Abil-ilisu,  Sekretär  des  Tempels  der  (Göttin)  Mab;  Taribum,  Sekretär  des 
Tempels  des  lUil;  Taribum,  Salbpriester  der  Ninlil;  Ellitum,  Sohn  des  Anum- 
nasi;  Mär-irsitim,  Sohn  des  Abum-wakar;  Nani-mansum,  Sohn  des  Ana-raansum; 
Dunpae-näsir;  Illil-rabüsu,  Sohn  des  Damki-ilisu;  Lipit-Istar,  Sohn  des  Süma-ili; 
Ili-isme'anni;  Ninib-gämil,  Sohn  des  Ur-Duazag;  Ubarrum,  der  Soldat;  Azag- 
Ninsi,  der  Schreiber. 

Vor  diesen  Leuten  haben  Mär-irsitim,  der  Sohn  des  Damagugu,  Mutum-ili, 
sein  Bruder,  und  Ibkatum,  der  Sohn  des  Ududu,  folgendermaßen  gesprochen: 
„Beim  König,  wir  wollen  zu  den  Richtern  gehen.     Werden    wir   uns   zu    andern 

.  .  .  erheben,    so   soll   man   uns   Strafe   auferlegen.     Auch    sind   fürAvahr ') 

in  unsrer  Hand".     Beim  König  schworen  sie  gemeinsam. 

1069.     P  52.  53.  542). 

18^).  Xllb.  20.  Samsuiluna. 

Was  das  Haus  des  Enki  und  der  Damgalnunna  anbetrifft,  so  hat  Dakkum 
vor  dem  Gotte  folgendermaßen  ausgesagt:  „Getreide  und  Silber,  wovon  Ana- 
mansum  wußte,  daß  ich  es  zurückzugeben  hatte,  —  Getreide  und  Silber  hat 
Ana-mansum  mir  nicht  gegeben.  30  Ka  Getreide  gab  mir  Elali.  Für  die  30  Ka 
Getreide  hat  alsdann  Lustamar  200  Ka  von  mir  angenommene?);  auch  kannte  ich 
die  Tempeleinkünfte,  sein  Kaufobjekt (?),  nicht. 

Lustamar  sagte  folgendes:  „Als  ich  das  Haus  kaufte'*),  gab  mir  Ana-mansum 
1  Sekel  Silber;  darauf  gab  ich  es  als  Kaufgeld  für  das  Haus^).  Den  Rest  der 
Vertragssumme(?)  habe  ich(-)  nicht  voll  bezahlt." 

')  Vielleicht  „Urkunden  über  Nichterhoben  von  Einspruch."  (Im  Originaltext  stark  ver- 
schrieben). —  ')  Die  Texte  sind  im  wesentlichen  identisch.  —  '')  So  52;  63  am  26.  XUb;  64  ist 
undatiert.  —  *)  Var. :  als  das  Haus  gekauft  wurde.  —  M  Var.  fügt  hinzu:  des  Enki  und  der 
Damgalnunna. 


_     7ti     - 

Wegen  des  1  Sekel  Silbers  für  die  Trenuungsmauer  i),  den  Muln-IUila  dem 
Enki  und  der  Damgalnunna  gegeben  hat,  fragten  sie  den  Lustamar;  da  sagte 
er  folgendes:  „Den  betreffenden  1  Sekel  Silber  hat  Elali  genommen  und  dann 
dem  Abil-ilisu,  seinem  Schwiegervater,  gegeben.  Für^)  1  Sekel  Silber  hat  er 
Getreide  gekauft  und  dann  in  den  Speicher  hineingebracht." 

Kubbutum  sagte  folgendes:  „Als  Elali  die  Urkunde  darüber'')  zerbrach, 
hat  Elali  das  ganze  Getreide  für  die  Tempeleinkünfte  (?)  und  das  Geld  fort- 
geschafft" *). 

Urkunde  (?)  .  .  .  des  Hauses  des  Enki  und  der  Damgalnunna. 

10  Zeugen. 

1070.     P  91. 

— .  VI.  — .  Abi-esuh. 

1  Quittung  (=  Schuldschein)  über  1  Mine  14^3  Sekel  Silber,  Gesellschafts- 
geld, das  Sin-idinnara,  der  Sohn  des  Sin-asarid,  zu  Lasten  des  Awil-Sin,  Sohnes 
des  Ilusu-ibnisu,  gut  hatte;  bis  zum  Morgen  des  5.  Ab  (V)  des  Jahres,  da  König 
Abi-esuh  ein  Bildnis  des  Marduk  und  der  Sarpamtiim  (anfertigen  ließ). 

1  Quittung  (=  Schuldschein)  über  1  Mine  4  [Sekel  Silber ],  Gesell- 
schaftsgeld, das  Ris-Marduk  zu  Lasten  des  [.  .  .J  gut  hatte;  bis  zum  Morgen  des 
[.  .]  Ab  des  Jahres,  da  König  Abi-esuh  ein  Bildnis  des  Marduk  und  der  Sar- 
panitum  (anfertigen  ließ). 

(Diese  Schuldscheine  sind  es),  die  in  Gegenwart  des  Samas-näsir,  des 
Kaufmannsschreibers,  und  der  Richter  von  Sippar  besichtigt  wurden. 

Keine  Zeugen. 


')  Var  :  Silbers,  Kaufpreises  des  [Hauses].  —  ")  Var. :  Beim  Einzug  bat  er  für  usw.  — 
")  Var.:  als  Elali  seine  Urkunde  zerbrechen  ließ.  —  *)  Var.:  das  ganze  Getreide,  das  er  in  den 
Speicher  hineingebracht  hatte,  genommen  und  fortgeschafft. 


F. 

Staatsrecht. 

I.  Abgaben. 

1071.     VS  VIII  80  (VAT  790). 

15.  V.  1.  Hammurapi. 

219/30    Kur   Getreide    im    Maße    des    Marduk,   in   Empfang  zu  nehmen  von 

Ili-baUiti.      I7i5   Kur  Getreide  im  Maße  des  Samas,  in  Empfang  zu  nehmen  von 

Namärsa-lumur(?)  in  meseJcum. 

Keine  Zeugen. 

1072.  VS  VllI  83  (VAT  813). 

1.  IV.  2.  Hammurapi. 
7Y2  Ka  Honig  für  die  große  Schusselt?)  des  Saraas  .... 

Keine  Zeugen. 

1073.  VS  IX  7.  8  (VAT  637). 

— .  IL  24(?).  Hammurapi. 
Abgabe  an  .  .  .,  gehörig  der  lltäni,  der  Königstochter,  die  den  Kindern 
des  Rakidum  auferlegte?)  war.  Anstatt  der  Kinder  des  Rakidum  wird  Serum-ili, 
der  Sohn  des  Abum-wakar,  der  lltäni,  der  Königstochter,  die  Abgabe,  die  sie  zu 
erhalten  hat(?),  bezahlen.  Als  Entschädigung ('•)  dafür  sollen  3/.  Kur  Getreide 
Nürum-lisi  —  von  seinem  Lohn*)  —  und-  ^/^  Kur  Getreide  die  Kinder  des  Ibni- 
Samas  im  Maße  des  Samas  dem  Serum -ili  geben.  SIrum-ili  soll  ausschließlich 
dem  Palaste  Abgabe  und  ihr  (=  ejus)  Viertele?)  zahlen.  An  das  Haus  des  Niirum- 
lisi  und  der  Kinder  des  Ibni-Samas  soll  niemand  Forderungen  stellen. 

4  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

1074.     P  79. 

7.  Samsuiluna. 

5  [.  .   .1  Schafe;  3  [.   .   .]  Schafe;   1   [.  .  .]•,   1   [.  .   .];   1   [.  .   .];  f ], 

zusammen  [.  .  .],   10  Schafe  .   .   . 

Von  den  10  Schafen  .   .   .,  die  vorhanden  sind,  werden  der   Gott  Sin   und 

der  Gott  Amurrum  1  Schafbock  essen;  der  Gott  Samas  und  der  Gott  Rammän 

werden  1  Schafbock  essen. 

Keine  Zeugen. 

')  Var. :  von  den  2'/,  Sekel  Silber,  die  Nnruui-lisi  .  .[.  .]. 


-     72     — 

IL  Kriegsdienst. 
1075.     VS  VIII  37.  38  (VAT  1492.  3679). 

11.  XI.  12.  Sin-iuuballit. 
Ye  Minen  Silber,  gehörig  zu  1  Mine  Silber,  das  von  Imlik-Sin  für  50  Miet- 
linge bezahlt  wurde,  die   für   den  Weg   des  Königs   gemietet  worden   sind.     Ab- 
gesehen von  der  Abhebung. 

Es  garantieren!?):  Idin-Ea  und  Istar-inäja  ... 

Keine  Zeugen. 

1076.  VS  VIII  45  (VAT  794). 

16.   Sin-muballit. 

V 

Dem   Aufgebote?)')   sollen    Ibni-Samas   und   Nürum-lisi    gleichmäßig    Folge 

leisten!?). 

4  Zeugen. 

1077.    P  62. 

24.  V.  1.  Samsuiluna. 
Wegen  des  Beli-idinnam  nebst  Söhnen,   den  Ilima-ili,  der  Feldwebel(?),  er- 
griffen  hatte '^),    trat    seine    Familie   am   Tore   ....  vor   dem    Gotte   Ninib    hin; 
darauf  bezeugten   sie    ihn   als  Bürger   von  Nippur.     Für  alle  Zeit  wird  Ilima-ili 
auf    Beli-idinnam    nebst    Söhnen    keinerlei    Ansprüche    erheben.      Beim    König 

schwor  er. 

14  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

III.  Staatsverwaltung  und  öffentliche  Register. 

1078.    P  2. 

2.  XI.  — .  Warad-Sin. 
13  Mutterschafe,    14    Schafböcke,    8   Lämmer    für    den  Wahrsager,    (i.  g.) 
35    Schafe,     abgeholt,    weggenommen     und    (für    den)  Wahrsager    (verwendet). 
174   Mutterschafe,   171   Schafböcke,    91  Lämmer  .  .  .  ,  (i.  g.)   436  Schafe;    alle 

diese  sind  abhanden  gekommene?).  Hirt  :   [  .   .  .  J-näbi. 

Keine  Zeugen. 

1079.     VS  IX  36  (VAT  966). 

25.  VIII.  28.  Hammurapi. 
108  Kur  160  Ka  —  die  Hirten; 

66  Kur  290  Ka  —   Verköstigung  des  Hauses; 

63  Kur  195  Ka  —  Abhebungen; 

18  Kur  290  Ka  —  Pühum; 

10  Kur  —  Zins  des  Ili-ismeanui; 

60  Kur  Getreide  —  die  Kinder  des  Pala-Urra; 

59  Kur  30  Ka  —  [ ]; 

[ .  .  ]  -|-  3  Kur  100  Ka  —  [für]  Ziegeltragen; 


')  So,  wenn  man  di-ku-tam  lesen  darf.  —  ■*)  D.  i:  wohl  zu  Militärdiensten  reklamiert  hatte. 


-     73     — 

[ ]  -  Erib-[  .   .  .  ]; 

[ ]dari[ ]; 

[^ ]utti[  .  .  .  ]; 

[Zusammen  .   .  ]  Kur  Getreide  [•••]• 
Rest  bis  auf  das  Datum  fehlt. 

1080.  VS  IX  45  (VAT  666). 

31.  Hammurapi. 

V 

(Anfang  zerstört)  .  .  ]  Amat-Samas,  die  Tochter  des  [...];  Eristi-Aja,  die 
Tochter  des  Zililum,  [.  .  .   .]. 

Urkunde  über  '/a  Sar  Speicher  neben  dem  Hause  des  Zililum;  von  Me- 
Ilabrat  Eristi-Aja  im  Jahre,  da  Sm-[muballit(?)  .   .   .]. 

IV2  Sar  21/3  Gin  bebautes  Hausgrundstück  neben  [•••];  vom  Enim-Nani- 

V 

gim,  Sohn   des  Zililum,   Sät-Aja,   Tochter   des  Rim-Rammän,   im    Jahre 

8  Sar  Hausgrundstück,  KI.  GAL,  neben  dem  Hause  der  Beltini,  Tochter 
des  Gimil-Amurrim;  von  Samajatum  und  Samas-hegal,  den  Söhnen  des  Ili-bäni; 
Awät-Aja,  Tochter  des  Sin-uäsir,  im  Jahre 

4  Sar  Hausgrundstück,  KI.  GAL,  neben  dem  Hause  der  Awät-Aja,  Tochter 
des  Sin-näsir;  von  Samas-hegal  und  Samas-nür-mätim,  den  Söhnen  des  Ili-bäni; 
Awät-Aja,  die  Tochter  des  Sin-näsir,  im  Jahre 

12  Sar  Speicher  neben  dem  Hause  des  Sa-Amurrim;  von  Sin-idinnam  Be- 
lissunu,  Tochter  des  Rim-Rammän,  im  Jahre,  da  das  Land  Emutbal  und  dessen 
König  Rim-Sin  (besiegt  wurden). 

1081.  VS  IX  79  (VAT  734). 

6.  VI.  35.  Hammurapi. 
3  Leute     Belänum 

1  Rammän-näsir 

2  Hurrurum 

19  Hubbudum 
14  Izinabum  (?) 
14                 Ustasni-ili 

V 

20  Samas-sar-kittim 

1  Rammän-tukulti 
27  Samas-häsir 

\^       • 

V 

2  Ana-Samas-takläku 
30                 Habil-wedum 

1  Lipissa 

9  Warad-Samas 

143  Leute  .  .  . 
Keine  Zeugen. 

1082.    VS  IX  170  (VAT  601). 

Wohl  Zeit  Hammurapis. 
Vs  Sekel  Ringsilber  des  Ibku-Sin; 


—     74     — 

Va   Sekel  Silber,  Ring  des  Sin-nadin-Siimi-, 
Vs   Sekel  Silber,  Ring  des  Abil-ilisu; 
Yg  Sekel,  Ring  des  Mannum-balum-Istar; 
1/3  Sekel,  Ring  des   Ibkatum; 
1/3  Sekel,  Ring  des  Sanihum; 

V4  Sekel  5  Se  Silber,  Ring des  Sin-rimeni; 

[1/3]  Sekel  des  Imgur-Sin; 
Vs  Sekel  des  Abin-GAZ; 
Y3  Sekel  des  Warad-Sin. 

Zusammen  874  Sekel  5  Se  Silber. 

1083.     G  8. 

Sumu-la-el. 

[  .   .   .   ,    (Anfang  zerstört) |  wird  Lagä,    Sohn  des  Sin-[  .   .   .  ],  dem 

Idin-Lagamal,  [Sohn]  des  Ili-amranni,  darmessen.    Wenn  Tdin-Lagamal  [..]..., 
so  wird  Lagä  ....   Bei  Uras  und  Sumu-la-el  schworen  sie. 

Mindestens  6  Zeugen. 


G. 

X.  Unsicheres. 

1084.  0  40. 

— .  IV.  28.  Hammurapi. 
Betreffs  des  Anteils  des  Ibkusa,  betreffs  des  Anteils  des  Sin-näsir,  betreffs 
des  Anteils  des  Anakija  und  betreffs  des  Anteils  des  .   .   .  neben  .   .   .   .  ,  neben 

Mulu-Bau  und  neben  Ili-inäa     -  als  seinen  vollen  Preis  | 

Rest  bis  auf  die  Namen  dreier  Zeugen  und  des  Tafelschreibers  zerstört. 

1085.  0  48. 

— .  V.  6.    Samsuiluna. 
2448  Sar  Feld,  bestelltes,  neues  und  altes,  gehörig  dem  Sin-bel-ablim. 

Keine  Zeugen. 


Nachtrag. 


889».    VS  IX  135  (VAT  708). 

24.  XI.  35.     Hammurapi. 
ly.,  Kur  zinsbringendes  Getreide  —  den  feststehenden  Zins  wird  er  zahlen  — 

V  V  

hat  von  Araat-Samas,  der  Samaspriesterin,  Tochter  des  Arbi-Ea,   Idin-Sin,    Sohn 

des  Mannatum,  entliehen.     Zur  Zeit  der  Ernte  wird   er  das  Getreide  und  seine 

Zinsen  darmessen. 

3  Zeugen. 


Konkordanz  der  Urkunden^). 


1 921 

2 921 

3 987 

4 .  776 

5 776 

6 243 

7 243 

8 667 

9 1056 

10 1056 

11 1057 

12 1043 

13 1043 

14  . 922 

15 492 

16 492 

17 698 

18 698 

19 1049 

20 1050 

22 804 

23 804 

24 848 

25 848 

26 806 

27 38 

28 849 

29 849 

30 875 

31 142.  845 

32 142.  845 

33 846 

34  . 846 


1.  VS  VIII. 

36 850 

37 1075 

38 1075 

39 207 

40 207 

41 876 

42 876 

43 851 

44  .......  .  851 

45 1076 

46 538 

47 852 

48 852 

49  .......  .  933 

51 934 

52 787 

53 787 

54 935 

55 785 

56 42 

57 42 

58 936 

59 566.  1000 

60 988 

62 1027 

63 ;  1027 

65 1065 

66 788 

67 788 

69 493 

70 '.  493 

71 1066 

72  .......  .  789 


73 779 

74 1042 

75 1042 

77 809 

78 933 

79 853 

80 1071 

81 877 

82 877 

83 1072 

84 477 

85 477 

86  ......  .  878 

87 208 

88 208 

89 880 

90 810 

91 810 

92 4 

93 879 

94 879 

95 881 

96 881 

97 854 

98 854 

99 1001 

100 ICOl 

101 1059 

102 1051 

103 811 

104 811 

105 701 

106 882 


^)  Die  erste  Zahl  bezeichnet  die  Nummer  der  Publikation,  die  zweite  die  Nummer  unserer 
Übereetzung.  Für  die  Abkürzungen  vergl.  das  Vorwort. 


—  77  — 


107 882 

108 791 

109 791 

111 1002 

112 51 

113 1038 

114 1038 

116 812 

117 151 

118 151 

1 885 

3 1003 

4 199 

5 506 

6 505 

7 1073 

8 1073 

9 792 

10 939 

11 939 

12 198 

13 198 

14 813 

15 814 

16 815 

17 816 

18 817 

19 962 

20 962 

21 157 

22 818 

23 1029 

24 1029 

26 1030 

27 1030 

29 914 

30 160 

31 1004 

32 1006 

34 861 

35 861 

36 1079 

39 807 

40 1060 

42 940 

43 940 

44 820 


119 855 

120 855 

121 961 

122 961 

123 *.  .  842 

124 842 

125 856 

126 856 

127 17 

128 857 

2.  VS  IX. 

45 1080 

46 862 

47 862 

48 886 

49 886 

60 888 

51 887 

52 887 

53 889 

54 889 

55 174 

56 174 

67 1006 

58 892 

59 1008 

60 1008 

61 829 

62 1031 

63 498 

64 498 

65 830 

66 464 

67 894 

68 894 

69 831 

70 1013 

71 1013 

72 496 

73 496 

75 821 

76 821 

77 821 

78 821 

79 1081 

83 919 

84 919 

88 822 


129 883 

130 883 

131 858 

132 859 

133 859 

134 860 

135 860 

136 884 

137 884 

91 823 

92 828 

93 824 

94 824 

95 824 

96 824 

97 824 

98 825 

101 827 

102 826 

108 863 

109 1007 

110 1007 

116  ......  .  963 

120 900 

124 833 

125 839 

130 797 

131 56.  798 

132 1014 

134 916 

135 889«') 

136 866 

137  .^ 866 

138 964 

139 564 

140 564 

142 730 

143 730 

144 796 

145 796 

146 970 

147 1017 

148 899 

149 899 

150 898 

151 898 


»)  S.  76. 


—  78  — 


152   ... 

.  .  .  .   897 

153  ... 

.  .  .  .   896 

154  ... 

.  .  .  .   973 

155   .  .  . 

...   902 

156  ... 

.  .  .  .   902 

167  ..  . 

.  .  .  1033 

158  ..  . 

.  .  .  .  1032 

159   ... 

.  .  .  1032 

160    .  . 

.  .  .  .   565 

161   ... 

.  .  .  .   565 

163  .  .  . 

.  .  .  .   990 

164  ..  . 

...   969 

165   ... 

...   943 

167   ... 

.  .  .  1C61 

168   ..  . 

.  .  .  1061 

170  ..  . 

.  .  .  .  1082 

173  ... 

...   808 

179   ... 

.  .  .  .   646 

180  . 

.  1016 

202 

181   . 

867 

203 

182   . 

.   920 

204 

183  . 

.   920 

206 

184  . 

.   838 

207 

185  . 

.   215 

209 

186  . 

.   216 

210 

187   . 

.   870 

213 

189  . 

.   216 

214 

192   . 

11 

216 

193  . 

11 

218 

196  . 

.  1062 

219 

197   . 

.  1062 

220 

198  . 

.   904 

221 

199  . 

991 

222 

200  . 

837 

226 

201 

3.  Conio. 

.   903 

227 

647 
869 
795 
905 
868 
997 
998 
966 
793 
795 
965 
972 
1015 
794 
836 
835 
971 


957 


3 

4 

5 

'6 

7 
8 
9 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
16 
17 
18 
19 


4.  ^. 

951   20 931   41  . 


1054 
952 


923 

23 

953 

24 

977 

25 

1026 

26 

1083 

27 

954 

28 

925 

29 

924 

30 

928 

31 

1058 

32 

784 

33 

927 

34 

926 

35 

1063 

36 

930 

39 

956 

40 

'21 
22 


1045 
960 


958 

45 

959 

48 

981 

49 

1064 

50 

1040 

51 

994 

52 

932 

53 

1052 

55 

929 

57 

847 

58 

1044 

59 

955 

60 

1053 

61 

937 

63 

1039 

64 

1084 


42  . 

44  . 


780 
843 

1009 
999 

1085 
911 
874 
864 
996 
906 
871 
819 
915 

1010 

1011 
901 
834 
912 


5.  P. 


1 

2 
4 
5 

6 

7 


790 

8 

1078 

9 

781 

10 

1046 

11 

938 

12 

974 

13 

786 

14 

975 

15 

1067 

16 

982 

17 

941 

18 

890 

19 

805 
893 
895 
891 
942 
832 


-  79  - 


20 917 

21 907 

22 872 

23 799 

24 782 

25 908 

26 800 

27 909 

28 1047 

29 1041 

30 1068 

31 968 

32 801 

33 944 

34 945 

35 946 

36 976 

37 983 

38 947 

39 984 

40 777 

41 948 

42 844 


43 802 

44 803 

45 978 

46 1048 

47 993 

48 778 

49 1055 

50 985 

51 1021 

52 1069 

53 1069 

54 1069 

55 840 

57 783 

59 986 

61 1035 

62 1077 

63 910 

-64 980 

65 873 

66 979 

68 967 

70 989 


72 1028 

73 1012 

74 995 

75 865 

77 1034 

78 1018 

79 1074 

80 1019 

81 1020 

83 949 

85 992 

88 913 

91 1070 

110 1036 

115 1022 

116 1023 

119 1024 

IL'O 918 

123 950 

124 1037 

126 1025 

127  .......  841 


Liste  der  neu  herausgegebenen  Urkunden, 

die  in  Band  III  bereits  übersetzt  sind. 


No. 

4 

s. 

jetzt 

vs 

VIII  92 

No. 

243 

s. 

jetzt 

VS 

VIII  6.  7 

No. 

11 

» 

n 

55 

IX  192.  193 

No. 

447 

55 

11 

51 

VIII  84.  85 

No. 

17 

n 

11 

11 

VIII  127 

No. 

464 

55 

11 

55 

IX  66 

No. 

38 

n 

)> 

55 

VIII  27 

No. 

492 

55 

'1 

55 

VIII  15.  16 

No. 

42 

r) 

» 

55 

VIII  56.  57 

No. 

493 

55 

55 

55 

VIII  69.  70 

No. 

51 

r> 

11 

55 

VIII  112 

No. 

496 

55 

55 

55 

IX  72.  73 

No. 

56 

)i 

n 

55 

IX  131 

No. 

498 

55 

51 

55 

IX  63.  64 

No. 

142 

n 

11 

5, 

VIII  31.  32 

No. 

505 

51 

55 

11 

IX  5.  6 

No. 

151 

11 

» 

55 

VIII  117.  118 

No. 

538 

51 

51 

55 

VIII  46 

No. 

157 

n 

« 

55 

IX  21 

No. 

564 

55 

55 

55 

IX  139.  140 

No. 

160 

11 

11 

55 

IX  30 

No. 

565 

55 

5) 

55 

IX  160.  161 

No. 

174 

j? 

n 

55 

IX  55.  56 

No. 

566 

55 

51 

»1 

VIII  59 

No. 

198 

Y> 

n 

55 

IX  12.  13 

No. 

646 

55 

»5 

51 

IX  179 

No. 

199 

11 

» 

51 

IX  4 

No. 

647 

51 

55 

51 

IX  202 

No. 

207 

n 

11 

55 

VIII  39.  40 

No. 

667 

« 

55 

51 

VIII  8 

No. 

208 

n 

V 

55 

VIII  87.  88 

No. 

698 

)5 

55 

55 

VIII  17.   18 

No. 

215 

7) 

11 

55 

IX  185.  186 

No. 

701 

55 

55 

55 

VIII  105 

No. 

216 

11 

11 

55 

IX  189 

No. 

730 

51 

« 

55 

IX  142.  143 

Verbesserungen  zu  Band  III. 


Da  eine  Anzahl  der  in  Band  III  übersetzten  Urkunden  in  VS  VIII  und  IX  neu 
ediert  Avurden,  sind  einige  Verbesserungen  der  dortigen  Übersetzungen  notwendig. 
Gleichzeitig  seien  einige  andere  Verbesserungen  hier  mitgeteilt. 
No.  4,     Z.  2  Anfang:  der  Hierodule,  ihrer  Mutter. 

Z.  5:  Mindestens  7  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 
No.  17,  Z.  1  lies:  Tahabatum  statt:  Sahamatum. 

V 

Z.  8  lies:  zu  Samas-abili,  ihrem  Sohne. 


-     81     - 

No.  38,  Z.  5  lies:  wegen  des  Anteils  des  andern  (statt:  hinsichtlich  seines  Anteils). 

No.  56:  s.  jetzt  No.  798. 

No.  142:  s.  jetzt  No.  845. 

No.  155  lies:  Nähiluin  statt:  Nah-Anum. 

No.  160:  3,  nicht  4  Zeugen. 

No.   174,  Z.  2:  für  „geben"   bietet  ein  Duplikat  „anfertigen". 

No.   198,  Z.  2  lies:  Aspa-näsir  statt:  [.   .  .  ]-näsir. 

No.   199  stammt  aus  dem   17.  Jahre  Hammurapis. 

No.  207  lies:  Warad-Illil  statt:  Warad-Sin. 

No.  216:  3  Zeugen. 

No.  243,  Z.  2  lies:  Zabanum  statt:  Zamanum. 

No.  259  lies:  Nahilum  statt:  Nah-Anum. 

No.  447,  Z.   1   lies:  Feld  von  Sabaganim  statt:  Feld  .   .   . 

Z.  4  lies:  das  von  Öamas-tappisu  Ilusu-bäni  gekauft  hatte,  statt:  gehörig 

V 

dem  Samas-tappisu.    Die  Anmerkung  zu  Z.  5  uud  Z.   7  ist  dem- 
nach zu  streichen. 
Z.  5  lies:    welches  Samas-ellassu,  der   Sohn   des  Ilusu-bäni,    mit   Nani- 

mansum,  seinem  Bruder,  gegen  usw. 
Z.  6  lies:   Sabaganim  statt:  Haganum. 

No.  492  statt:  Saddasu  ist  vielleicht  Sät-Dadi  zu  lesen. 

No.  498,  Z    1   streiche:  der  Samaspriesterin. 

No.  505,  Z.  2  lies:  Ululu  statt:  Palulu. 

No.  538  lies:  Warad-Illil  statt:  Warad-Sin. 

No.  541.  555.  557.  559.  563  ist  nicht  „zum  Ernten"  oder  „dafür,  daß  er  Ernte- 
arbeiter sein  wird"  zu  übersetzen,  sondern  „für  Erntearbeiter".  Dem- 
nach ist  auch  weiterhin  statt  „Avird  er  als  Erntearbeiter  kommen"  zu 
übersetzen:  „werden  die  Erntearbeiter  kommen."  Vgl.  die  Urkunden 
1002—1005,  1010  f.,   1022-1024. 

No.  565,  Z.  3  lies:  2  Kur  statt:  4(?)  Kur. 

No.  646,  lies:  Nigga-Iskur  statt:   GAR-Rammän. 

No.  647,  Z.  2  lies:  Maskum  statt:  Kamu. 

No.  661  lies:  Nahilum  statt:  Näh-Anuni. 

No.  698,  Z.  2  lies:  die  Dan-ilusu,  Sohn  des  Awilija,  hinterlassen  hatte. 

No.   701,  Z.   3  lies:  Ilusu-ibisu  statt:  Samas-ibisu. 

Z.  4  am  Anfang  lies:  lUil  statt:  Sin. 

Z.   10:  Mindestens  8  Zeugen  und  der  Tafelschreiber. 

No.   730  übersetze:    Zinatum   und  Warad-ilisu,  die   Kinder    des  GAZ-Sin,  gingen 

wegen   ihrer  Teilung   den   N.,   den  Großen   des  Gottes  A.,    an;    darauf 

hat  er  ihnen  Prozeßverfahren  gewährt.     Zum  Tore  usw. 


Kohler  uuU  Unguinl,  llammurabi  IV. 


IL  Teil. 


Rechtserläuterungen. 


I.  Allgemeines. 

§  1- 

Der  Eifl  bei  den  Göttern  und  beim  König  ist  auch  hier  in  Familienurkunden 
regelmäßir^-,  manchmal  findet  sich  allerdings  nur  der  Eid  beim  König;  vgl. 
776—778,  781,  782,  784-786. 

Auch  bei  Teilungen  wird  geschAvoren,  daß  man  nicht  darauf  zurückkommen 
und  keinen  Anspruch  mehr  erheben  wolle,  787,  791,  796,  797 — 803.  So 
auch  bei  Erb-  und  Unterhaltsverträgen  845,  846,  1043,  1045-1047. 

Auch  bei  Kaufverträgen  ist  der  Eid  von  alters  her  üi)lich,  wenn  auch 
nicht  durchgängig:  Die  Parteien  schwören,  sich  nicht  zu  wenden  oder 
keinen  Einspruch  zu  erheben,  921,  924,  927-931,  933—939,  941-949,  951, 
952,  954-962,  967—969,  973,  974,  976,  978,  980-984,  986.  Auch  bei 
Schenkungen  und  Ausstattungsverträgen  werden  Götter  und  Könige  zu  Hilfe  ge- 
rufen, so  in  989,  990,  während  bei  der  Miete  und  beim  Darlehn  derartige  Feier- 
lichkeiten nicht  im  Gebrauch  sind. 

II.  Personen-  und  Familienrecht. 

1.  Personen  recht. 
,  §2. 

Auch  hier  treten  die  Samas-Priesterinnen  auffallend  häufig  in  Geschäften 
auf,  namentlich  als  Darlehnsgeberinnen,  und  zwnr  vielfach  eine  und  dieselbe 
Priesterin,  so  Amat-Samas,  die  Tochter  des  Warad-lUil,  in  849,  852,  853,  854, 
880,  881,  882. 

Ebenso  finden  wir  Samas-Priesteriniien  als  Darlehnsgeberinnen  in  855, 
868  und  883  (Aja-tallik,  Tochter  des  Ullü),  sodann  in  858,  861,  879,  886, 
887,  888,  892,  894,  898,  900,  902,  904,  905.  Auch  Bcltani  in  866  ist  wohl 
Samas-Priesterin.  In  894  und  905  wird  ausdrücklich  erklärt,  daß  das  Darlehn 
am  Tor  von  Gagum,  d.  h.  im  Kloster,  zurückbezahlt  werden  soll.  Die  Beltani 
in  890  ist  Ninib-Priesterin  (in  Nippur). 

In  910  tritt  ausnahmsAveise  auch  eine  Ehefrau  als  Darleihevin  auf. 

In  gleicher  Weise  kommen  auch  Frauen  als  Verkäuferinnen,  besonders 
als  Grundstücksverkäuferinnen  vor,  932,  936,  965,  971  (Verkauf  eines  Sklaven). 
Auch  hier  treten  häufig  Priesterinnen  auf,  so  in  943,  957,  966  Sanuis-Priesterinuen. 


—    86     ~ 

so  in  938,  968,  978  Ninib-Priesterinuen.  Eine  Ehefrau  und  ihr  Sohn  ver- 
kaufen in  948. 

Auch  als  Käuferinnen  finden  wir  die  Frauen  vielfach:  sehr  häufig  kaufen 
sie    mit    ihrem    Ringgeld,    d.    h.    dem    Geld,    das    ihnen    zur    freien  Verfügung 

V 

steht,  so  in  934.  Auch  hier  tun  sich  die  Samas-Pristerinnon  mit  ihrem  Ring- 
geld liervor,  so  in  935,  936,  939,  940,  943,  957  und  973.  In  961  kauft  eben- 
falls eine  Samas-Priesterin,  doch  ohne  daß  das  Ringgekl  erwähnt  wird.  Frauen, 
die  kaufen  (ohne  Erwähnung  des  Ringgeldes),  treffen  wir  auch  in  962  und  978 
(Ninib-Priesterinnen).     In  968  heißt  es   „silberner  Haudring". 

Frauen  vermieten  auch  Sklaven  zur  Arbeit;  so  1001  eine  Samas-Priesterin 
eine  Sklavin  für  ein  Kur  Getreide:  das  Getreide  muß  im  Tor  von  Gagum  zu- 
gemessen werden.  Ähnlich  1012  und  1013.  In  1006  mietet  eine  Frau  eine 
Dienerin,  in  1003  10  Erntearbeitcr. 

Die  Freilassung  zeigt  die  bekannten  Züge.  Der  Freigelassene  bekommt 
die  Wasserweihe,  seine  Stirn  wird  gereinigt.  So  zu  den  Zeiten  des  Sin-muballit 
und  des  Rim-Sin  785  und  786.  Die  Wasserweihe  hatte  auch  zur  Folge,  daß 
der  Freigelassene  Kindesrechte  erlangte. 

Eine  Frau  wurde  auch  dadurch  freigelassen,  daß  man  sie  einem  Freien  zur 
Ehe  gab;  das  scheint  aus  784  (Zeit  des  Abil-Sin)  hervorzugehen i). 

2.  Familienrecht, 
a)  Eherecht. 

§  3. 

Die  Urkunden  bestätigen  wiederholt,  daß  das  Familienrecht  bereits  längst 
vor  Hammurapi  eine  Regelung  gefunden  hat,  die  im  großen  und  ganzen  dem 
Hammurapi-Gesetz  entspricht.  Man  vergleiche  die  Urkunde  776  aus  der  Zeit 
des  Immerum:  die  Ehe  wird  in  der  Art  abgeschlossen,  daß  der  Ehemann  die 
Tirhätu  an  die  Eltern  der  Braut  zahlt,  und  zwar  in  diesem  Fall  2/3  Mine  Silber 
und  1  Sklaven;  und  es  gilt  hier,  wie  bei  Hammurapi,  daß,  wenn  der  Ehemann 
sich  von  der  Frau  scheidet,  er  ein  Scheidungsgeld  (1  Mine)  zu  entrichten  hat;  die 
widerspenstige  Frau  aber  wird  vom  Turm  herabgeworfen. 

Nach  Hammurapis  Zeit  wird  das  letztere  gemildert,  wie  aus  der  Urkunde 
777  hervorgeht.  Hier  soll  die  Ehefrau,  welche  sich  gegen  ihren  Mann  auflehnt, 
nur  ihr  eingebrachtes  Gut  verlieren  und  außerdem  noch  '/a  Mine  zahlen:  sie  ist 
allerdings  die  Frau  eines  Priesters  des  Illil,  und  vielleicht  ist  dies  ein  Grund 
für  die  mildere  Behandlung.     Das  Scheidungsgeld  ist  hier  nur  y.,  Mine. 

In  einer  anderen  Urkunde  zur  Zeit  des  Samsuiluna  778  beträgt  das  Schei- 
dungsgeld ebenfalls  Vg  Mine.  Wenn  aber  die  Frau  widerspenstig  ist,  so  tritt  hier 
zwar  nicht  Tötung  ein,  sie  bekommt  aber  eine  Sklavenmarke  und  wird  als 
Sklavin  verkauft;  was  auch  schon  von  früher  her  bekannt  ist,  so  7,  ebenfalls  aus 
Samsuilunas  Tagen  (III  S.  227). 

')  Vgl.  auch  Ungnad,  Orient.  Lit.  Ztg.  1910,  Sp.  161. 


—     87     — 

b)  Ankindung. 
§  4.    ^ 

Auch  die  Ankindung  zeigt  zur  Zeit  des  Sin-muballit  (auch  schon  zur  Zeit  des 
Abil-Sin  14)  die  aus  den  sog.  sumerischen  Gesetzen  bekannten  Züge.  Das  Adoptiv- 
kind darf  den  Adoptivvater  nicht  verleugnen,  sonst  wird  es  mit  der  Sklaven- 
marke versehen  und  als  Sklave  verkauft,  so  779  (Sin-muballit),  so  781  (Rim-Sin), 
so  natürlich  auch  zu  den  Zeiten  des  Samsuiluna,  782  und  783. 

Die  Behandlung  der  Adoptiveltern,  welche  das  Kind  verleugnen,  ist  von 
den  Zeiten  des  A])il-Sin  und  des  Sin-muballit  her  eine  verschiedene:  bald  Ver- 
mögensverlust 779,  bald  Zahlung  ehier  bestimmten  Summe  781  (Rim-Sin)  und  so 
auch  783  (Samsuiluna);  782  (Sin-muballit)  wird  sogar  beides  kombiniert:  Ver- 
mögensverlust und  Zahlung  von   1  Mine. 

3.  Farailienvermögensrecht, 

a)  Erbverhältnisse. 

a)  Gesetzliche  Erbfolge. 

§  5. 

Das  Verhältnis  des  adoptierten  Kindes  zu  den  leiblichen  ist  regelmäßig 
das  der  Gleichheitlichkeit;  779  (Sin-muballit)  ist  gesagt,  daß,  wenn  später 
ein  leibliches  Kind  entsteht,  das  Adoptivkind  doch  sein  Kindesrecht  behalten  soll: 
das  soll  wohl  heißen,  daß  das  Adoptivkind  als  erstes  und  ältestes  Kind  die  Erst- 
geburtsrechte hat;  doch  ist  dies  zweifelhaft:  in  1047  (Samsuiluna)  sind  die  An- 
teile des  angenommenen  und  des  leiblichen  Sohnes  gleich. 

Der  umgekehrte  Fall  findet  sich  in  783  (Samsuiluna):  Der  bereits  vorhandene 
leibliche  Sohn  soll  als  ältester  Bruder  seinen  Vorzugsanteil  haben;  das  übrige 
wird  gleichheitlich  geteilt.  In  782  (Samsuiluna)  ist  sogar  der  Fall  gegeben,  daß 
zwei  Brüder  zusammen  adoptiert  werden;  hier  geschieht  die  Ankindung  mit  der 
Zusicherung,  daß  der  älteste  Sohn  seinen  Vorzugsanteil  bekotnmt:  mehrere  Brüder 
werden  also  in  ihrer  Bruderstellung  mit  dem  Recht  des  Alteren  und  Jüngeren 
an  Kindesstatt  angenommen. 

Im  übrigen  wird  bei  leiblichen  Söhnen  das  Vorzugsrecht  des  ältesten  in 
den  verschiedensten  Urkunden  bestätigt,  so  778,  800,  801,  802,  sämtliche  aus 
der  Zeit  Samsuilunas  '). 

Von  einer  Verfangenschaft  des  Schwestervermögens  zugunsten  der  Brüder 
(Hanimurapi  §   180)  spricht  795,  wohl  auch  796  (aus  der  Zeit  des  Hammurapi). 

Auch  der  Satz,  daß  das  Vermögen  der  Mutter  ihren  Kindern  verfangen  ist 
(Hammurapi  §  150  und  171),  wird  in  778  (aus  der  Zeit  Samsuilunas)  bestätigt. 
Nach  Hammurapi  hat  die  Ehefrau  ein  gewisses  Wahlrecht  unter  den  Kindern: 
das  soll  in  diesem  Fall  nicht  stattfinden,  vielmehr  ist  genau  festgestellt,  welchen 

*)  Insofern  ist  also  1  S.  125  zu  berichtigen.  Ans  dem  Gesetze  Hamruurapis  war  das 
Altestenrecht  nicht  zu  entnehmen.  Übrigens  stammen  alle  Urkunden  mit  Aicestenrecht  au- 
Nippur,  wo  besondere  Bestimmungen  gegolten  haben  können.  Möglicherweise  war  das  Altestens 
recht  nur  lokal. 


—     88     — 

Teil  die  Kinder  habrn  sollen:  der  älteste  Bruder  bekommt  seinen  Vorzugs- 
teil, im  übrigen  ist  die  Verteilung  eine  gleichmäßige.  Sind  die  Kinder  wider- 
spenstig gegen  die  Mutter,  so  verlieren  sie  ihr  Anrecht  am  Vermögen.  Verstößt 
die  Mutter  ihre  Kinder,  dann  verliert  sie  ihr  Recht,  und  das  Vermögen  fällt  sofort 
den  Kindern  zu.  Aber  auch  schon  in  normalen  Verhältnissen  soll  mindestens  die  Ver- 
mögenswaltung  den  Kindern  überlassen  sein,  welche  dafür  der  Mutter  einen  ge- 
wissen Unterhalt  zu  bezahlen  haben:  die  Nichtzahlung  des  Unterhaltes  ist  dann 
ein  so  schwerer  Verstoß  gQge"^  die  Pflicht,  daß  das  pflichtwidrige  Kind  dafür 
seineu  Anteil  verliert. 

Die  Verfangenschaft  des  Muttervermögens  geht  auch  aus  799  hervor.  Die 
Ehefrau  erhält  nach  Hammurapi  §  172  in  der  Zusammenerbschaft  mit  ihren 
Kindern  ein  Kindesteil.  Dieses  beträgt  hier  ^j.^,  und  es  fällt  nach  dem  Tode  der 
Mutter  und  des  Sohnes  der  Mutter  an  die  zwei  Enkel  von  diesem  Sohn,  nämlich 
an  dessen  Tochter  und  dessen  Adoptivsohn. 

Das  Repräsentationsrecht  der  Enkel  wird  in  60,   63  bestätigt  (III  S.  228). 

Daß  aber  auch  neben  dem  Bruder  der  Brudersohn  den  Bruder  beerbt,  ist 
nach  950  wahrscheinlich,  wenn  auch  nicht  sicher.  Es  heißt  hier,  daß  das  Grund- 
stück von  dem  einen  Bruder  auf  den  anderen  und  auf  die  Kinder  des  dritten 
Bruders  übergegangen  sei.  Sicher  ist  es  allerdings  nicht,  ob  dieser  Übergang  auf 
die  Neffen  direkt  erfolgte,  oder  ob  nicht  beim  Tode  des  Erblassers  der  dritte 
Bruder  noch  lebte   und   die  Kinder  ihren  Anteil  von    diesem  mittelbar  erhielten. 

ß)  Erbverträge. 

§  6. 
Erbverträge  (III  S.  233)  finden  sich  bald  in  der  Art,  daß  der  Erbe  erst  nach 
des  Erblassers  Tod  in  das  Vermögen  eintritt,  bald  so,  daß  eine  sofortige  Ver- 
mögensübergabe an  ihn  stattfindet  und  er  den  Erblasser  bei  Lebzeiten  unterhalten 
muß.  Solche  Vermögensübergaben  gestalten  sich  durchgängig  so,  daß,  wenn  der 
Erbe  den  Unterhalt  nicht  leistet,  Vermögensübergabe  und  Erbvertrag  kaduziert 
wird;  so  in  845,  846,  1047  aus  der  Zeit  des  Sin-muballit;  auch  in  1049  aus  der 
Zeit  Abil-Sins  hat  der  Vertragserbe  die  Mutter  zu  unterhalten.  Die  Kaduzierung 
wird  gerichtlich  ausgesprochen  in   1056. 

Diese  Art  Verträge  werden  mitunter  als  gemeinsame  Erbverträge  abge- 
schlossen, so  in  846:  beide  Ehegatten  schließen  mit  ihrem  Sohn  (so  1043),  zwei 
Frauenspersonen,  die  offenbar  in  Vermögensgemeinschaft  leben,  schließen  mit  einem 
und  demselben  Erben  einen  Erbvertvag  ab.  Umgekehrt  findet  die  Vermögens- 
übergabe auch  an  mehrere  zugleich  statt,  so  in  1044;  und  in  1046  aus  der  Zeit 
des  Rim-Sin  wird,  wie  es  scheint,  der  Erbin  ein  ganzes  Vermögen  übergeben,  aber 
die  Priesterwürde  ausgenommen,  welche  drei  Vermächtnisnehmern  zukommen  soll. 
Diese  Würde  wird  dann  geteüt,  wenigstens  finden  wir,  daß  der  eine  der  Ver- 
mächtnisnehmer den  anderen  abfindet,  in  1046. 


—     89     — 

Auch  ein  Erbverzicht  gegen  Abfindung  findet  sich  in  1045  aus  der  Zeit 
des  Sin-muballit')-  Di«  Kinder  des  Erblassers  werden  hier  mit  I2/3  Sekel  ab- 
gefunden und  erklären,  gegen  die  Erbfolge  des  Vertragserben  keinen  Einspruch 

mehr  erheben  zu  wollen. 

y)  Erbteilung. 
§  7. 

Die  Erbteilungen  787 — 803  zeigen  die  bekannten  Züge:  sie  enthalten  regel- 
mäßig die  Klausel:  Sie  haben  geteilt,  sind  fertig;  sie  besagen,  daß  keiner  der  Be- 
teiligten mehr  Einspruch  erheben  oder  auf  die  Sache  zurückkommen  soll ;  und 
darauf  folgt  die  Anrufung  der  Götter  und  des  Königs. 

Eine  Erbteiluugssache  bietet  auch  1055  aus  der  Zeit  des  Samsuiluna.  Hier 
besteht  folgende  Eigentümlichkeit:  Früher  war  schon  einmal  geteilt  worden,  dabei 
blieb  es  aber  nicht,  sondern  es  wurde  nochmals  geteilt.  Ein  Teilungsgenosse 
der  späteren  Teilung  veräußerte  Feldgrundstücke,  die  ihm  zugewiesen  waren, 
an  einen  Priester  und  an  eine  andere  Persönlichkeit,  Beide  Veräußerungen  wurden 
auf  Grund  der  früheren  Teilung  durch  Klage  beanstandet.  Die  Klage  wurde  mit 
Rücksicht  auf  die  maßgebende  spätere  Teilung  abgewiesen,  wobei  allerdings  der 
Priester  dem  Kläger  1^2  Sekel  Silber  za.hlte :  allein  dies  war  eine  Art  von  Ver- 
gleich, da  der  Kläger  nicht  auf  die  Beeidigung  der  Zeugen  bestand. 

Die  Teilung  wird  häufig  im  Tempel  vollzogen  oder  doch  vorbereitet  (III, 
S.  232).    Dies  beweist  auch   797,   798.     Hier  ist  davon  die  Rede,  daß  die  zwei 

V 

Brüder  beim  Panier  des  Sin  und  beim  Kataster  (?)  des  Samas  das  Vermögen  angeben 
und  dann  teilen.  Offenbar  wird  hier  von  beiden  geschworen,  daß  sie  die  Ver- 
mögensstücke genau  angegeben  haben,  ganz  ähnlich  wie  bei  dem  heutigen  OflFen- 
barungseid  unter  Miterben. 

Vor  der  Teilung  werden  die  Schulden  bezahlt,  788.  Forderungen  werden  oft 
bei  der  Teilung  mit  übernommen,  so  ein  ausstehender  Kaufpreis  799  und  800.  Die 
auf  dem  Vermögen  liegenden  Unterhaltspflichten  kann  ein  oder  der  andere 
Erbe  übernehmen,  so  daß  die  übrigen  frei  sind,  791. 

Wenig  klar  sind  die  Erbteiluugsverhältnisse  in  1069.  Wie  es  scheint, 
wird  hier  ein  Haus  verkauft,  und  umgekehrt  werden  dem  Käufer  des  Hauses 
Tempeleinkünfte  veräußert.  Es  entwickeln  sich  hieraus  etwas  schwierige  Ver- 
hältnisse, von  denen  die  Urkunde  einiges  berichtet. 

Völlig  klar  dagegen  sind  die  Erbverhältnisse  in  1067;  sie  ergeben  sich 
aus  folgender   Darstellung: 


Mar 

U  =  Udndu  Mu  =:  Mutum-ili 
R  =  Ramiuän-rabi  J  =  Iskur-girra 

Alar  =  Mär-irsitim  Jb^Hikatum 


')  Vgl.  Ungnad,  Orient.  Lit.  Ztg.  1909,  Sp.  480. 


—    90    — 

Die  zwei  Söhne  dos  U  geben  den  zwei  Söhnen  des  R  anstatt  90O  Sar 
Feld  ein  teilweise  bebautes  Hausf^rundstück  von  1  Sar  und  4  Gin  als  Ersatz 
für  die  s.  Z.  dem  U  in  der  Teilung  zugefallene  und  dann  auf  dem  Wege  des 
Erbgangs  auf  J  übergegangene  Salbpriesterwürde. 

Den  Ausdruck  vom  Mund  zu  Golde  zur  Bezeichnung  des  körperlichen 
und  unkörperlichen  Vermögens  treffen  wir  von  den  Zeiten  Sabiunis  (ja  Sumu-lacls  III 
S. '232)  bis  über  Haniinurapi  hinaus.     Zur  Zeit  Samsuilunas  schwindet  er. 

Vgl.  787,  789,  795,  798,  1043,  1056. 

b)  Ausstattung. 

§  8. 
Daß  einer  Priesterin  eine  Ausstattung  gegeben  wird,  findet  sich  in  987 
(Samas-Priosterin),  imd  daß  das  Vermögen  der  Samas- Priesterin  in  der  Ver- 
waltung ihrer  Brüder  steht  (Hammurapi  §  178),  wird  in  zwei  Urkunden  989,  991, 
beide  aus  Ilammurapis  Zeiten,  bestätigt.  Eine  Ausstattung  an  die  Tochter  wird 
in  990  erwähnt. 

JII  Sachenrecht. 

1.  Sachen  und  Gegenstände. 

§  9. 

Unter  den  Vermögenswerten  treten  auch  hier  die  Einkünfte  von  Priester- 
steilen  oder  sonstigen  Tempclwürden  deutlich  hervor.  Solche  Stellen  wurden  an 
Private  verkauft,  und  diese  konnten  sie  weiter  veräußern.  So  ist  in  800 
die  Rede  von  der  Kalu-Priester-  und  Salbpriester-Würde,  ähnlich  in  974, 
976,  979:  hier  wird  die  Salbpriesterwürde,  die  Würde  des  Tempelsekretärs,  des 
Küchenmeisters,  des  Pförtners  und  des  Hofreinigers  erwähnt:  alle  diese  sind 
Gegenstand  des  Kaufes.  In  983  wird  die  Tempelsekretärwürde  und  die  Garde- 
robenmeisterwürde gegen  ein  Grundstück  vertauscht:  und  zwar  wird,  da  das  Grund- 
stück an  Wert  die  Amtswürden  nicht  erreicht,  noch  ein  Aufgeld  bezahlt. 
Ähnlich  auch  984,  wo  von  der  Salbpriester-,  Küchenmeister-,  Tempelsekretär-, 
Pförtner-  und  Hofreiniger- Würde  die  Rede  ist.  So  auch  1067:  Feld  gegen  Salb- 
priesterwürde. In  1046  wird  für  den  Anteil  (Y^,  oder  Yg)  der  Priesterwürde 
des  Illil  1/3  Mine  2  Sekel  bezahlt;  nach  1067  für  die  Salbpriesterwürde  900  Sar 
Feld  =  10  Sekel.     Die  Stellen  waren  offenbar  sehr  einträglich  und  gesucht. 

Von  Trennungsmauern  ist  mehrfach  die  Rede.  In  791  wird  ausdrücklich 
erklärt,  daß  der  Nachbar  das  Recht  habe,  in  die  Trennungsmauer  Balken  ein- 
zulegen. Vgl.  weiter  804,  928,  930  und  1069.  In  805  ist  folgender  Fall 
gegeben:  Beide  Nachbarn  streiten  sich  über  das  Recht,  in  der  Trenuungsmauer 
Balken  anzubringen;  namentlich  der  eine  (A)  will  es  dem  anderen  (B)  verbieten, 
worauf  B  sich  mit  A  dahin  verständigt,  daß  er  gegen  Geld  das  alleinige 
Eigentum   an    der  Mauer    erwirbt,    während    A    eine    eigene   Mauer    bauen    will. 

Ein  Trennungsgraben  wird  in  1052  erwähnt. 


—     91     - 

Türen  sind  Zubehör,  sie  können  ausgehängt  und  weggenommen  werden, 
vgl.  800  (S.  10):  1  Tür;  daher  wird  besonders  gesagt,  wenn  die  Türen  ange- 
bracht sind,  so  in  938  und  941. 

2.  Sachübertragung. 

§  10. 
Was  III  S.  235  fF.  über  den  Bukannu  gesagt  ist ,  den  Übereignungsstab, 
der  aus  alter  Zeit  her  im  Gebx*auch  ist,  aber  nach  Hammurapi  verschwindet, 
wird  vollkommen  bestätigt.  Wir  finden  ihn  921,  951  (Sumu-abum),  ferner  923, 
952,  953,  954  (Sumu-la-el),  925  (Sabium),  927,  928  (Abil-8in),  929,  934,  936  und 
957 — 959  (Sin-muballit);  wir  finden  ihn  auch  noch  962,  966  in  Hammurapis  Tagen. 

IV.  Schuldrecht. 

1.  Allgemeiner  Teil. 

§  11- 

Das  Zahlungsgeschäft  ist  auch  hier  in  recht  reichlichem  Maße  ver- 
treten, z.  B.  in  833:  eine  Zahlung  des  Lohnes  für  den  Bau  eines  Schiffes; 
840  enthält  eine  Zahlung  auf  Anweisung:  die  Urkunde  ist  nämlich  so  zu  ver- 
stehen, daß  Illil-mälik  dadurch  zahlt,  daß  er  auf  Anweisung  seines  Gläubigers  ver- 
schiedenen Personen  Getreidewerte  im  einzelnen  zuwendet;  es  liandelt  sich  auch 
hier  offenbar  um  ein  Bankwesen,  bei  welchem  der  Bankier  auf  Anweisung  hin 
Zahlungen  macht;  so  auch  825. 

Die  Zahlungsgaranten    treten    auch    hier    auf,  so  810,  811,  813,  815,  816. 

Es  ist  allerdings  nicht  ganz  sicher,  ob,  wie  III.  S.  327  angenommen,  diese 
Personen  Garanten  für  die  Richtigkeit  der  Zahlung  sind,  oder  ob  hier  nicht  der 
Empfänger  der  Zahlung  mit  dem  Gelde  gewisse  Verpflichtungen  übernimmt  und  die 
Garanten  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  Sicherheit  leisten. 

Von  der  Leistung  rückständigen  Lohnes  ist  in  1060  die  Rede. 
Die    Bürgschaft,    „die  Haltung  des  Hauptes",    (Haupt  wohl  gleich  Kapital, 
Geldsumme)  findet  sich,  wie  in  567,  so  auch  864  und  999. 

Eine  Bürgschaft   enthält  auch  der  Fall   1038:  Das  Feld   ist  nur  scheinbar 

dem  Anum-pisa   verpachtet,    dieser   übernimmt   nur  als    Bürge   die   Pflichten  des 

Pächters;    denn   auf  seine   Bürgschaft   hin  wird   es  offenbar   einem   anderen    zur 
Bewirtschaftung  überantwortet. 

Eine  Bürgschaft  für  den  Verkäufer  ist  in  940  gegeben.  Weitere  Bürg- 
schaften finden  sich  in  806 — 808.  806  ist  ein  Fall  ganz  eigener  Art.  Idin-Ea  hat 
Belissunu,  die  Frau  des  Anum-gämil,  als  Schuldgefangenc  weggeführt.  Nür-Samas, 
dem  ebenfalls  gegen  (Anum-gämil  und)  Belissunu  eine  Forderung  zusteht,  verklagt 
deshalb  Idin-Ea,  weil  auch  er  an  der  Schuldnerin  ein  Recht  habe.  Darauf  verbüi-gt 
sich  Sin-ikisam  dafür,  daß  entweder  die  Belissunu  in  einem  ]\lonnt  herbeigeschafft 

V  

oder  dem  Nür-Samas  von  seiner  Forderung  24  Sekel  bezahlt  werden.    In  807  ist 


—     92     — 

Il)ku-Arahtum  als  Bürge  autgetreten;  er  veranlaßt  Lustamar,  die  Summe  auf  seine 
Reehnung  hin  zu  bezahlen.  In  808  ist  eine  Sanias-Priesterin  Gläul)igerin5  eine 
andere  Priesterin  tritt  als  Bürgin  auf  und  zieht  die  Hand  der  Gläubigerin  hinweg. 

Zu  bemerken  ist,  daß  der  Ausdruck:  „die  Hand  hinwegziehen"  sich  be- 
züglich des  Schuldners  wie  des  Gläubigers  findet.  Wenn  der  Schuldner  seine 
Hand  hinwegzieht,  so  will  das  heißen:  er  ist  in  der  Zahlung  sämnig.  Wenn  aber 
ein  anderer  des  Gläubigers  Hand  hinwegzicht,  so  heißt  es:  der  andre  tritt  ein 
und  befreit  dadurch  den  Schuldner  von  der  Vollstreckung.  Der  letztere  Fall  findet 
sich  hier  in  808,  der  erstere  mehrfach  sonst  (KI.  S.   237). 

Eine  Schuldübernahme  bietet  1073,  und  zwar  die  Ül)ernahme  einer  öffent- 
lichen Schuld,  einer  Abgabe.  Der  Übernehmer  wird  zum  Ersatz  auf  zwei 
Schuldner  des  Schuldners  verwiesen:  diese  sollen  aber  lediglich  den  Sehuld- 
übernehmer  schadlos  halten,  sie  sollen  nicht  selbst  als  Sehuldübcrnchmer  ein- 
treten: sie  gehen  den  Gläubiger  nichts  an. 

2.  Besonderer  Teil. 
a)  Darlehns-  und  Verwahrungsverträge. 
§  12. 
Die  Darlehen    hängen    häufig  mit  den  agrarischen  Lebensverhältnissen  zu- 
sammen; daher  erfolgt  die  Rückzahlung  meistens  in  der  Zeit  der  Ernte  oder  im 
Abrechnungsmonat  nach  der  Ernte.  So  in  848,  851,  853—859,  864—868,  870,  872. 
Dies    gilt    natürlich    vor    allem    für    das    Fruchtdarlehen,    875,    876,    879 — 906, 
908 — 911,  912,  915,   917.     Doch  kommen  auch  andere  Termine  vor,  so  im  Monat 
des  Ab-Festes  849,  852,  und  anderes. 

Manchmal  wird  die  Rückzahlungszeit  in  der  Art  bestimmt:  es  soll  gezahlt 
werden,  wenn  es  der  Darleiher  verlangt,  862,  863,  869,  871,  oder  wenn  der 
Palast  seine  Gelder  haben  will,   847. 

Das  Darlehen  ist  bald  verzinslich,  bald  unverzinslich.  Gewöhnlich  wird 
der  feststehende  Zins,  d.  h.  der  übliche  Zinsfuß,  bedungen.    So  848,  862,  864,  879, 

V 

896,  897,  903.  Oder  der  Zinsfuß  des  Samas,  d.  h.  der  bei  den  Darlehen  des 
Samastempels  übliche  Zins,  849,  851,  853,  854,  857  —  860,  866—868,  919.  In 
855  wird  der  Zins  des  Samas  bezeichnet  als  1  Se  von  1  Seckel  15  Se,  was  7,  %>  und 
wenn  wir  den  Zins  als  monatlich  annehmen,  6  "/o  per  Jahr  ergeben  würde. 

Bei  Getreidedarlehen  ist  Ys  des  Kapitals,  also  33  '/s  %  Zins  üblich,  876, 
881,  882,  886,  888,  892,  894,  898,  899,  902,  905,  915. 

Eine  Vertragsstrafe  im  Fall  nicht  rechtzeitiger  Zahlung  wird  in  874, 
878  erwähnt. 

Die  Klausel,  daß  vom  Sicheren  und  Zuverlässigen  gegeben  und  zurück- 
gegeben wird   (III  S.  238),  ist  auch  in  878  zu  finden.    Vgl.  auch   1004. 

Ein  Rückstandsdarlehen,  d.  h.  ein  Kaufpreis,  der  als  Darlehcm  stehen  bleibt, 
findet  sich  in  909,  und  die  Inhaberklausel  in  919,  920:  in  919  heißt  es,  daß  der 
Träger  der  Urkunde  am  Vorratshause  erscheinen  und  Silber  und  Zinseji  in 
Empfang  nehmen  werde. 


—    93     - 

Der  verliüllte  Fruchtwucher,  der  darin  besteht,  daß  die  Rückzahlung  nicht 
nach  dem  Maße,  sondern  nach  dem  Werte  stattfindet,  den  das  Empfangene  zur 
Zeit  der  Rückzahlung  hat,  einem  Wert,  der  viel  geringer  sein  kann  als  der 
Wert  zur  Zeit  der  Hingabe,  findet  sich  auch  hier;  so  912  und  913').  Vergleiche 
auch  850,  852,  871,  877  und  911. 

Verwahrungs-Verträge  bieten  842  und  844;  842  in  der  Art,  daß  der  Ver- 
wahrer für  die  Gefahr  der  Sache  einsteht:  also  schon  eine  Art  von  Versicherungs- 
übernahme, aber  nicht  selbständig,  sondern  als  Vertragsklausel. 

In  844  werden  die  in  Verwahrung  gegebenen  Urkunden  nach  dem  Tode 
des  Hinterlegers  an  einen  der  Erben  ausgehändigt,  der  dabei  Sicherheit  zu 
leisten  hat,  daß  dem  Verwahrer  keine  weiteren  Schwierigkeiten  gemacht  werden. 

b)  Kauf  und  Tausch. 

§  13. 

Der  Kaufpreis  wird  auch  hier  regelmäßig  als  sofort  bezahlt  angegeben. 
So  in  fast  allen  Urkunden,  insoweit  die  betreifende  Stelle  vorhanden  ist,  von 
Sumu-abum  bis  Ammisaduga,  921-948  und  951—962,  966—970,  973,  974,  976, 
978 — 980;  vgl.  auch  1084.  Eine  Ausnahme  finden  wir  nur  in  949  aus  der 
Zeit  des  Sanisuiluna:  hier  heißt  es,  daß  der  Käufer  den  Preis  darwägen  wird. 
Dagegen  ist  keine  Ausnahme  969  (IJammurapi) :  hier  kauft  ein  Miteigentümer 
vom  andern  und  zahlt  ihm  daher  nur  die  Hälfte  des  Preises  der  Sache. 

Die  Klausel,  daß  sich  keiner  gegen  den  andern  Avenden  oder  Einspruch 
erheben  wird,  d.  h.  die  Klausel  der  Vertragstreue,  ist  allgemein. 

Seit  Rini-Sins  und  Hamniurapis  Zeiten  Averden  auch  die  Erben  des  Verkäufers 
erwähnt  und  wird  zugesichert,  daß  sie  den  Käufer  nicht  belästigen  werden,  938, 
941,  942,  944—946,  948,  967,  968,  974,  976,  9782). 

Die  Haftung  für  Eviction  wird  schon  seit  den  ältesten  Zeiten  ausgesprochen, 
923,  Sumu-la-el,  926—928,  979. 

Wird  bei  Vertragsabschluß  der  Kaufpi'cis  auf  Grund  eines  falschen  (zu  ge- 
ringen) Maßes  festgesetzt,  dann  kann  nachträglich  eine  Preiserhöhung  begehrt 
werden.  Dieser  Satz,  der  sich  schon  in  anderen  Urkunden  (700,  722)  findet,  ergibt 
sich  aus  Urteil  1058:  Es  wurde  hier  nachgemessen,  wobei  sich  herausstellte, 
daß  das  frühere  Maß  zu  niedrig  angesetzt  war;  daraufhin  wies  man  den  Käufer 
an,  4  Sekel  mehr  zu  zahlen  3).  Mitunter  wurde  aber  eine  solche  nachträgliche 
Reklamation  durch  Vertrag  ausgeschlossen,  977.    Vgl.  auch  1027,  1040. 

Die  Wendeklausel  findet  sich  auch  bei  dem  Tausch  986;  im  übriffen  liesrt 
in  981  —  984  Tausch  mit  Aufgeld  vor  (983,  984,  weil  der  eine  Gegenstand  den 
andern  nicht  im  Wert  erreicht);  Tausch-Sache  gegen  Sachen  eventuell  gegen 
Geld  treffen  wir  in  985. 


*)  Man  denke:  Getreidewert  zur  Zeit  des  Darlehen  2C0,  zur  Zeit  der  Rückzahlung 
100;  der  Entleiher  muß  hier  auch  ohne  Zins  noch  einmal  so  viel  Getreide  zurückzahlen,  als  er 
erhalten  hat.  —  ')  Sämtliche  Urkunden  stammen  aus  Nippur.  —  ')  Vgl.  Ungnad,  Orient.  Lit. 
Ztg.  1910,  Sp.  160. 


—    94    — 

Die  Einlösuu£i^  iu  der  Art,  daß  der  Verkäufer  (oder  sein  Erbe)  vom 
Käufer  (^oder  seinem  Erben)  das  Veräußerte  zurückerhält,  wird  auch  hier  er- 
wähnt; so  nameuthch  in  977.  Dev  Einlöser  „zieht"  das  Feld  und  zahlt  eine 
bestimmte  Summe;  er  kann  sie  in  977  nicht  bar  zahlen,  und  leiht  sie  daher 
von  dem,  dem  er  zu  zahlen  hat.  Das  ist  überhaupt  die  Art,  wie  gegen  Kredit 
gekauft  oder  eingelöst  wurde:  man  konstruierte  die  Sache  so,  als  ob  das  Geld 
bar  eingezahlt  und  das  gezahlte  als  Darlehn  zurückgegeben  worden  wäre.  Und 
wenn,  wie  hier,  nur  einer  der  Verkäufer  das  Feld  einlöste,  so  mußte  er  für  die 
übrigen  Einlösungsberechtigten  einstehen. 

Ebenso  erlangt  in  978  eine  der  Verkäuferinnen  das  veräußerte  Feld  zurück. 

Die  Rechtsstellung  der  maßgebenden  Personen  ist  in  979  nicht  ganz  sicher, 
klar  dagegen  in  980,  welches  mit  947  in  Verbindung  zu  setzen  ist.  Die  zwei 
Söhne  des  Ea-idinnam  haben  das  Grundstück  an  einen  Sohn  des  Awilija  verkauft. 
Ninib-rä'im-zerim,  der  Sohn  des  einen  Verkäufers,  wohl  des  Ninib-emükäa  ^), 
löst  das  Feld  wieder  ein.  Der  Käufer  ist  unterdessen  gestorben  und  die  Ein- 
lösung geschieht  gegen  seine  Erben,  nämlich  gegen  seinen  Sohn,  seine  Frau  und 
seinen  Bruder. 

Das  Schema  seiner  Beerbung  ist  folgendes: 


J 

M  =  Mannum-me§u-lisur  (der  ehemalige  Käufer)  N  =  Ninib-muballit 

A   =  Awilija  n  =  Narubtum  (die  Mutter) 

J  =  Idin-Istar 

M  ist  Käufer  des  Grundstücks;  seine  Erben  sind:   sein  Sohn  J,   seine  Frau  n  und  sein 
Bruder  N.     Gegen  diese  richtet  sich  die  Einlösung. 

c.  Miete  und  Pacht, 
a)  Miete. 
§   14. 
Scheunen    werden    für    ein    Jahr    gemietet,    995  —  998,    natürlich    für    das 
Landwirtschaftsjahr.     Ebenso   finden  wir   auch  die  Tiermiete   auf  ein  Jahr,  999. 
Wie  sonst,  wird  auch  hier  vielfach  ein  Teil  des  Mietszinses  vorausbezahlt, 
so  995  und  998. 

Von    der    Miete    eines    Schiffes    heißt    es    in   Hammurapi   §    236,   daß   der 
Mieter  für  den  Schaden,    der    ohne   sein  Verschulden    eingetreten  ist,    nicht  auf- 


*)  In  980  heißt  er  allerdings  Sohn  des  Ninib-mansum.  Es  ist  wohl  das  eine  Mal  sein 
Vater,  das  andre  Mal  ein  früherer  Vorfahre  genannt,  wie  dies  öfter  zu  belegen  ist.  Vgl.  Unqnad, 
Orient.  Lit.  Ztg.  1910,  119  nebst  Anm.  1. 


—    95    — 

kommen  muß.  Diesen  Grundsatz  finden  wir  schon  in  1057  aus  der  Zeit  des 
Sabium  in  folgender  Anwenduuf--:  das  8chiff  ist  durch  Feindeshand  verloren 
gegangen  und  der  Vermieter  verlangt  Ersatz,  kann  aber  nicht  durchdringen  und 
nimmt  seine  Klage  zurück. 

ß)  Pacht. 

§  15. 
Bei  der  Pacht  1026  findet  sich  eine  Klausel  für  den  Fall  der  Mißernte 
durch  Witterungseinflüsse;  wie  sie  lautete,  ist  nicht  weiter  ersichtlich,  da  hier 
eerade  der  Satz  abbricht.  Entweder  war  bestimmt,  daß  der  Pächter  im  Fall 
der  Flurschäden  und  des  Wetterunheils  doch  den  ganzen  Zins  zu  zahlen  habe, 
oder  das  Gegenteil.  Der  Fall  ist  aus  der  Zeit  des  Sumu-la-öl.  Bei  Hamnmrapi 
§  45  ist  bestimmt,  daß  im  Fall  der  Mißernte  der  Pächter,  abgesehen  von  der 
Teilpacht,  für  den  ganzen  Betrag  des  festen  Pachtzinses  verpflichtet  ist.  Dies  ist 
begreiflich,  denn  entweder  wird  Teilpacht  bedungen,  so  daß  beide  die  Gefahr 
der  Mißernte  zusammen  tragen,  oder  es  geht  alles  gegen  eine  feste  Pauschsumme, 
und  der  Pächter  übernimmt  das  volle  Risiko. 

Wahrscheinlich  hat  schon  zur  Zeit  des  Sumu-la-el  dieselbe  Bestimmung  ge- 
golten, und  dann  kann  die  Klausel  entweder  eine  Bestätigung  des  gesetzlichen 
Rechtsatzes  oder  eine  Ausnahme  im  betreffenden  Fall  bedeutet  haben. 

1027  bezieht  sich  auf  die  Bestimmung  des  babylonischen  Rechts,  daß  der 
Pächter,  namentlich  der  Teilpächter,  zur  guten  Bewirtschaftung  verpflichtet  ist. 
Für  diese  Bewirtschaftung  ist  der  Brauch  der  Nachbarschaft  maßgebend;  so 
Hamnmrapi  §  42.  Der  Fall  scheint  allerdings  vor  der  Zeit  des  Hammurapi  zu 
liegen,  aber  dieselbe  Ordnung  ist  jedenfalls  schon  zu  der  Zeit  des  Sin-maballit 
herrschend  gewesen.  Bestellt  der  Teilpächter  das  Feld  nicht  richtig,  so  daß  der  Ver- 
pächter noch  mit  seiner  Arbeit  nachhelfen  muß,  dann  bekommt  er  nicht  -/g, 
sondern  nur  '/g  des  Erträgnisses.  Das  ergibt  sich  auch  aus  1040:  hier  soll 
vertragsmäßig  der  Verpächter  das  Feld  pflügen  und  der  Pächter  soll  das  übrige 
besorgen;  beide  teilen  dann  zu  halb  und  halb.  Das  gleiche  muß  natürlich  auch 
dann  gelten,  wenn  der  Pächter  vertragswidrig  schlecht  wirtschaftet  und  infolge- 
dessen der  Verpächter  einen  Teil  der  Arbeit  zu  leisten  hat. 

Die  Höhe  des  Zinses  bei  der  festen  Pacht  wird  entweder  im  Ganzen 
zahlenmäßig  bestimmt,  so  1028,  1029,  1032  und  1033,  oder  es  wird  auf  das  in 
der  Umgebung  übliche  oder  auf  das  in  der  Stadt  geltende  verwiesen,  so  1031 
und  1034.  Außerdem  findet  sich,  namentlich  von  den  Zeiten  des  Ammiditana, 
oder  vielmehr  des  Abiesuh  her  (III  S.  244),  die  Erklärung,  daß  für  soundso  viel 
Sar  Feld  soundso  viel  Pachtzins  (Kur  Getreide)  zu  entrichten  sei,  1036,  1037. 
Ähnlich  allerdings  schon  1030  aus  der  Zeit  des  Hammurapi;  aber  hier  hat 
der  Pachtvertrag  etwas  Besonderes:  der  Pächter  soll  so  viel  in  Pacht  bekommen, 
als  er  mit  seiner  Hände  Werk  bewältigen  kann:  der  Pachtgegeustajd  ist  daher 
unbestimmt  und  darum  kann  natürlich  auch  kein  zahlenmäßiger  Preis  fest- 
gesetzt werden. 


—    96    — 

Die  Festtagsklausel,  wonach  bei  gewissen  Feierlichkeiten  der  Pächter  be- 
stimmte Speisen  für  das  Festmahl  zu  liefern  hat,  iiudet  sich  auch  hier, 
und  zwar  in  Füllen,  wo  das  Feld  von  einer  Frau  und,  wie  anzunehmen  ist,  von 
einer  Tempelfrau,  in  Pacht  gegeben  wird.  So  1028,  1029,  1032,  1033:  in  den 
beiden  letzteren  Fällen  ergibt  sich  die  Eigenschaft  der  Verpächterin  als  Tempel- 
frau (auch  schon)  daraus,  daß  der  Pachtzins  am  Tor  von  Gägura,  also  am  Kloster- 
tor, entrichtet  werden  muß. 

Die  Teilpacht  ist  auch  hier  regelmäßig  eine  Teilpacht  von  2/3  für  den 
Pächter  und   '/g  für  den  Verpächter,   1038,   1039  und  1041. 

Die  Klausel:  Feld  so  viel  vorhanden  ist  (1027,  1040)  soll  den  Pächter  haftlos 
stellen,  wenn  das  im  Vertrag  vorausgesetzte  Maß  nicht  stimmt. 

Y)  Pcrsouenmiete. 

§  16. 
Über    die    Personenmiete    bekommen    wir    einige    neue     Aufschlüsse;     sie 
findet  sich  auch  hier  zunächst  in  den  drei  Formen: 

1.  der  Eigentümer  des  Sklaven  vermietet  den  Sklaven  gegen  einen  Miet- 
zins; so  1001  (ein  Kur  Getreide),  1007  (ein  Kur  Getreide)  und  1019  (l  Vö  Kur 
Getreide); 

2.  der  Familienvorstand  vermietet  das  Familienmitglied,  so  den  Sohn  der 
Vater  in  1016,  1018  und  1021; 

3.  der  Vermieter  ist  Selbstvermieter,  sc  1008  (gegen  8  Kur  Getreide  und 
1   Sekel  Silber). 

Der  Mietzins  ist  Getreide  oder  Silber  oder  beides;  er  ist  vom  (Guten)  und 
Wahren,   1004  (vgl.  878);  manchmal  wird  ein  Teil  vorausbezahlt,   1015. 

Außerdem  lesen  wir  nicht  selten,  daß  jemand  eine  Summe  erhält  und  sich 
dafür  anheischig  macht,  eine  Reihe  von  Arbeitern  zu  stellen:  der  Mietzins  wird 
hier  vorausbezahlt  in  Gestalt  eines  Darlehns,  und  statt  der  Rückzahlung  des 
Darlehns  Averden  die  Arbeiter  gegeben  \V  Ob  dies  freie  Arbeiter  oder  Sklaven  sind, 
wird  nicht  in  Betracht  kommen:  es  ist  eben  Sache  des  Vermieters,  die  Leute 
herbeizuschaffen,  so  1002,  1003,  auch  1004,  1010,  1011,  1022,  023,  1024  und 
wohl  auch  1025;  vielfach  werden  es  freie  Arbeiter  gewesen  sein.  In  dieser 
Beziehung  ist  zu  bemerken:  Auch  sonst  kommt  es  vor,  daß  ein  freier  Mensch 
von  einer  Persönlichkeit  in  Miete  gegeben  wird,  welche  nicht  als  Familienober- 
haupt und  nicht  als  Träger  der  Familienhoheit  hervortritt,  so  1000,  1009,  1013, 
1014,  1015,  1017  und  1020.  Hier  liegt  wohl  der  Fall  so,  daß  jemand  im  voraus 
unbestimmte  Mietsverträge  mit  Arbeitern  abschließt  und  diese  Arbeiter  anderen 
Geschäftsleuten  auf  Verlangen  gegen  einen  Mietszins  überläßt,  —  also  eine  in- 
direkte Art  der  Dienstvermittlung:  der  Vermittler  mietet  den  Arbeiter  zunächst 
für  sich,  aber  so,  daß  dieser  sich  der  Arbeit  für  einen  beliebig  anderen  unter- 
ziehen muß.     So  wird  die  Sache  auch  in  den  vorigen  Fällen  gewesen  sein,  indem 


')  Ähnliches  findet  sich  im  ägyptisch-griechischen  Recht,  Lewald,  zuPersonalexecution,  S.  I3f. 


—     97     — 

jemand  einem  Andern  eine  bestimmte  Zalil  von  Erntearbeitern  oder  sonstigen 
Dienstleuten  zur  Verfügung  stellt  und  sich  deshalb  mit  dem  nötigen  Arbeiter- 
material versieht.   Vgl.  auch  541,  555,  559,  563  oben  S.  81  (in  der  neuen  Deutung). 

Hierbei  konnte  es  vorkommen,  daß  der  Mietsherr,  welcher  den  Arbeiter  für 
seine  Zwecke  bekam,  einen  Teil  des  Mietszinses  unmittelbar  an  den  Arbeiter 
zahlte.  Ein  solcher  Fall  scheint  in  1013  vorzuliegen:  die  Vermieterin  ist  die  Samas- 
Priesterin;  einen  Teil  des  Mietszinses,  nämlich  1  Sekel,  erhält  der  Arbeiter  selbst. 

Vom  Dicnstlohu  (für  Schiffsbau)  ist  in  823  die  Rede. 

d)  Gesellschaft. 

§  17. 

Eine  Gesellschaftsteilung  findet  sich  in  1042.     J  und  M  teilen;  der  Anteil 

des  M  wird  aber  wiederum  geteilt,  weil  er  in  eine  neue  Gesellschaft  eingetreten 

ist    und    diese    wieder   zur   Lösung   kommt.      Von  Gesellschaftsforderungen   und 

Schuldurkunden  dafür  ist  in  1070  die  Rede. 

Ganz  besonderes  Interesse  bietet  aber  das  Gesellschaftsverhältnis  in  1066. 
Sin-näsir  und  Ubar-Samas  waren  Gesellschafter  und  hatten,  wie  es  scheint,  sehr 
ausgedehnte    Handelsbeziehungen.       übar-Samas    starb,    Sin-näsir    beendete    die 

V 

Geschäfte,  zog  Vermögen  ein,  erstattete  den  Erben  des  Ubar-Samas  den  Gesell- 
schaftsanteil ihres  Vaters;  dann  starb  auch  er.  Die  Erb(>n  des  Ubar-Samas 
behaupteten,  daß  in  der  Erbschaft  des  Sin-näsir  noch  Gesellschafterverniögen 
stecke,  wogegen  sich  dessen  Erbe  mit  feierlichem  Eid  verwahrte. 

V.  Prozeßrecht. 

§  18. 

Die  vertragswidrige  Anfechtung  einer  beschworenen  Rechtshandlung,  nament- 
lich einer  Teilung,  eines  Erbvertrags  hatte  ursprünglich  sehr  schlimme  Folgen. 
Nach  1049  aus  der  Zeit  des  Abil-Sin  soll  dem  Anfechtenden  die  Nase  durchbohrt 
und  die  Hände  ausgereckt  werden  und  er  soll  auf  den  Marktplatz  gehen  (also 
wohl  Pranger  stehen).  Oder  es  wird  d(Mii  Kläger  das  Stirnhaar  ab^-c- 
schnitten,  1051  Hammurapi,  was  schon  aus  früheren  Urkunden  (707  Sin-muballit) 
bekannt  ist.  Gewöhnlich  tritt  aber  eine  Geldstrafe  ein,  1050  V2  Mine,  oder  auch 
die  Zahlung  des  alterum  tantum  des  eingeklagt(ui  Betrages:  Feld  für  Feld,  Garten 
für  Garten,  Haus  für  Haus,  so  981,   1045,   1063. 

Wie  s(>hr  diese  Prozeßstrafe  gefürcht(>t  war,  ergibt  sich  aus  1054:  Abi-jatar 
wollte  eine  Klage  erheben;  als  man  ihm  aber  die  Folgen  vorstellte,  bekam  er 
Angst  und  einigte  sich  gütlich. 

Auch  hier  findet  sich  im  Prozeß  die  Mehrheit  von  Richtern'),  so  1050,  1052, 
1053,  1055,  1057,  1061,  1068,  1070.  In  1052  (Sin-muballit)  sind  es  die  Richter 
im  Tempel  des  Uras,  welche  das  Prozeßverfahren  gewähren.  Möglich,  ja  wahr- 
scheinlich, daß  die  geistlichen  Richter  ursprünglich  die  Rechtssache  entschieden, 


')  Vgl.  auch  cuQ,  Essai  sur  l'organisation  judiciaire  de  la  Chald^e  (Revue  d'Assyriol.  VII  2.) 

Kohler  und  Ungnad,  Haramurabi  IV.  ' 


-     98     — 

während  später  die  Entscheidung  an  das  königliche  Richteramt  gelangte  und  die 
Tempelleute  nur  noch  als  Schiedsmänner  und  als  Eidesstaber  tätig  waren;  vgl. 
auch  1058.  Von  der  Gerichtssammlung  in  Nippur  ist  die  Rede  in  1067,  von 
dem  Rabiän^)  von  Sippar  und  den  Beamten  von  Kar-Sippar  in  1051,  von  den 
Beamten  von  Kär-Sippar  in  1060,  von  den  Richtern  von  Sippar  in  1070.  Der 
Statthalter  tritt  als  Richter  auf  in  10583),  aber  er  leitet  den  Prozeß  nur  ein, 
geführt  wird  er  vor  den  Priestern  des  Uras.  Das  Verhältnis  der  Tompelschieds- 
leute  zu  dem  Gerichte  zeigt  1060:  sie  hatten  eine  Summe  bestimmt,  welche  die 
Grundlage  für  einen  Vergleich  sein  könnte,  doch  der  Vergleich  kam  nicht  zu- 
stande: der  Gläubiger  war  offenbar  mit  der  angebotenen  und  als  richtig  erkannten 
Summe  nicht  zufrieden.  Die  Richter,  an  welche  die  Sache  kam,  entschieden  im 
Einklang  mit  der  Meinungsäußerung  der  Tempelschiedsleute. 

Daß  sich  der  König  ii\  das  Rechtsverfahren  einmischte,  ist  schon  aus 
früherem  bekannt  (III.  S.  257).  Ein  solcher  Eingriff  des  Königs  ergibt  sich 
auch  aus  1067.  Die  Kläger  wenden  sich  an  ihn,  und  er  bestimmt  in  Verbindung 
mit  einem  militärischen  Beamten,  daß  der  Gerichtshof  von  Nippur  das  Urteil 
erlassen  soll. 

Einen  Prorogationsvertrag  mit  Straf  klausel  enthält  1068.  Der  Vertrag  wird 
vor  einem  Hof  von  Geschworenen  und  dem  Gerichtsschreiber  abgeschlossen. 
Die  Geschworenen  finden  sich  hier  wie  anderwärts :  teils  als  Schiedsmänner,  teils 
in  Sachen  freiwilliger  Gerichtsbarkeit.  Möglicherweise  ist  die  Urkunde  auch  so 
aufzufassen:  wir  wollen  die  Sache  nicht  vor  den  Schiedsmännern  lassen, 
sondern  sie  an  das  königliche  Gericht  bringen. 

Die  Litiskontestation  findet  sich  hier,  wie  sonst,  regelmäßig:  Es  wird  aus- 
drücklich erklärt,  daß  die  Richter  den  Parteien  Prozeßverfahren  gewährten,  1050, 
1051,  1052,  1053,  1057,  1058. 

Der  Zeugenbeweis  zeigt  eine  vollständige  Entwicklung;  Zeugen  werden  auch 
zu  Prozeßvorgängen  zugezogen   1056,  1063,  1064,  (?)  1065,  1066. 

Die  Zeugen  werden  beeidigt:  sie  sagen  vor  dem  Gotte  aus,  1055,  1056, 
doch  können  ihnen  die  Parteien  den  Eid  erlassen,  so   1055. 

Der  Urkundenbeweis  vor  dem  Richter  wird  in  1070  erwähnt.  Der  hier 
erwähnte  Kaufmannsschreiber  scheint  ein  Urkundensachverständiger  zu  sein. 

Auch  der  Parteieneid  ist  wieder  vertreten;  er  wird  feierlich  vor  dem  Gotte 
geleistet.     So  1066:    sie    sprengen  Wasser    auf   ihn,    und    er    reißt    das    Panier 

V 

des  Samas  heraus.     Vgl.  auch  1069. 

Das  Urteil  führt  wie  im  altgermanischen  Recht  zunächst  nur  zur  Ver- 
wirklichung, nicht  zur  Feststellung.  Was  bei  uns  die  Feststellung,  d.  h.  die 
endgültige  für  die  Zukunft  maßgebende  Bestimmung  der  Rechtsverhältnisse  be- 
Avirkt,  das  wurde  mittelbar  dadurch  erzielt,  daß  die  Parteien  gezwimgen  wurden,  ein 
Urteilsgelübde  abzulegen,  d.  h.  vertragsmäßig  zu  erklären,  daß  sie  sich  dem  Urteil 


■■')  Über  rabiäü,  Ortsvorstand  vgl.   cuq   p.  20.     Vgl.  auch  711  (Stadtrichter)  714  (Polizei- 
präfekt).  —  ^)  Über  den  Statthalter  als  Eichter  vgl.  auch  739,  743  (mit  6  Beisitzern). 


—    99    — 

auch  für  die  Zukuüft  fügpn  und  es  als  ihre  Norm  annahmen  woUton.  Das 
finden  wir  in  zahllosen  Urkunden  aus  der  früheren  und  aus  der  jetzigen  Sammlung; 
wenn  der  Kläger  abgewiesen  wird,  heißt  es:  er  soll  nicht  mehr  darauf  zurück- 
kommen, wobei  häufig  eine  Strafe  festgesetzt  wird,  1050,  1051,  1055,  1057, 
1058,  1059,  1061,  1063,  1064;  ebenso  hat  aber  auch  der  Verurteilte  zu  erklären, 
daß  er  für  alle  Zeiten  das  Urteil  als  Norm  betrachten  wird,  so  1052,  1055, 
1056.  Das  Urteilsgc^lübde  wird  r(>g(>lraäßig  beschworen,  und  es  werden  Zeugen 
zugezogen,  vgl.  1063,  1065.  Es  bildet  daher  im  babylonischen  wie  im  germa- 
nischen Recht  die  Brücke,  welche   zur  Rechtskraft  des  Urteils  führt. 

Auch  die  Amortisation  wird  weiter  belegt  in  1062.  Nach  Erledigung  des 
Schuldverhältnisses  soll  die  Schuldurkunde  vernicht(>t  werden;  findet  sie  sich 
wieder,  dann  ist  sie  kraftlos  und  tot,  so  in  1062;  vgl.  auch  1069:  als  Elali  die 
Urkunde  zerbrach.     Über  Schuldgefangenschaft  ist  in  806  (S.  91)  die  Rede. 

VI.  Staatsrecht. 

§  19. 

Abgaben  an  das  Königshaus  und  an  die  Tempel  werden  in  1071  —  1074 
erwähnt. 

Was  den  Kriegsdienst  betrifft,  so  bietet  1077  einen  Fall,  wo  ein  Mann  zu 
Unrecht  in  das  Militär  eingereiht  wurde.  Seine  Familie  wies  nach,  daß  er 
Bürger  von  Nippur  sei,  Avas  ihn  vom  Kriegsdienst  befreite. 

Zwei  Personen  werden  in  das  Aufgebot  einbegriff"co,  1076  —  es  hatten  wohl 
Zweifel  bestanden,  ob  nicht  der  Kri(>gsdienst  des  einen  (Bruders)  zugleich  für  den 
anderen  genügte. 

Daß  Privatpersonen  verpflichtet  waren,  mit  ihrem  Geld  Soldaten  zu  stellen, 
ergibt  sich  aus  1075. 

Von  der  Lehnsstellung  des  Hausbesitzers  (vgl.  Hammurapi  I  S.  108)  ist 
in  846  die  Rede*). 


')  Vgl.  auch  Fehr,  Hamtuurapi  und  das  salische  Recht,  S.  139. 


-»  ^  ♦  ■^ 


Druck  von  Max  Schmersow,  Kirebbain  N.-L. 


82^0 


NOV  0  2  1995